Objekt : Ditscheiner, Josef Alois: ¬Das allgemeine deutsche und neue österreichische Wechselrecht, nebst dem commerziellen Wechselgeschäfte, dem Wechselprozesse und Wechselstämpel

305
stellungs=  oder  Präsentationstage  entspricht;  fehlt  dieser  Tag  in
dem  Zahlungsmonate,  so  ist  der  Wechsel  am  letzten  Monatstage
verfallen.
Die  Theile  eines  Jahres,  wie  z.  B.  ein  Viertel=,  oder  halbes  Jahr.
werden  als  Zeiträume  betrachtet,  die  eine  bestimmte  Anzahl  Monate
umfassen,  und  der  Ausdruck:  halber  Monat  wird  für  15  Tage  angenommen. ¬
  Ist  ein  Wechsel  auf  mehrere  ganze  und  einen  halben  Monat
lautend,  so  sind  die  15  Tage  zuletzt  zu  zählen.
Hiernach  ergeben  sich  folgende  Anhaltspunkte;
2.  Bei  Sichtwechseln  wird  vom  Tage  der  Vorweisung  zur
Annahme,  und  in  deren  Ermanglung  vom  Datum  des  Protestes  an
gezählt.
Hat  der  Aceptant  seiner  Acceptation  das  Datum  nicht  beigesetzt,
so  wird  die  Verfallzeit  vom  letzten  Tage  der  Präsentationsfrist  an
berechnet.
Ein  Wechsel  auf  Sicht  (à  Vista)  ohne  Beisatz,  ist  bei  seiner
Vorweisung  zahlbar.  Ist  dem  Ausdrucke  „nach  Sicht"  eine  nummerisch ¬
  bestimmte  Tagezahl  beigefügt,  z.  B.  acht,  vierzehn,  ein  und  dreißig
Tage  nach  Sicht;  so  tritt  die  Verfallzeit  nach  Ablauf  dieser  Anzahl
Tage  ein,  und  es  wird  der  erste  Tag  nicht  mitgezählt,  die  Tagezahl
der  Monate  aber  nach  dem  Kalender  und  nicht  durchschnittlich  zu  30
Tagen  angenommen.
Da  die  Verfallzeit  der  Sichtwechsel  vom  Vorweisungstage  zur
Annahme  abhängt,  so  kann  sie  oft  erst  sehr  spät  nach  der  Ausstellung
eintreten;  denn  die  neue  W.  O.  gestattet  im  äußersten  Falle  eine  Frist
von  zwei  Jahren  zur  Präsentation,  falls  diese  nicht  etwa  vom  Aussteller ¬
  oder  Indossanten  im  Wechsel  selbst  kürzer  vorgeschrieben  worden
ist.  Als  Beispiele  zur  Ausmittlung  der  Verfallzeit  dienen  folgende  Fälle:
ein  3  Tage  nach  Sicht  lautender  Wechsel  wird  am  6.  Dezember  präsentirt ¬
  und  ist  daher  am  9.  verfallen;  ein  anderer  14  Tage  nach  Sicht
gestellter  Wechsel  kommt  am  12.  Juni  zur  Annahme  vor,  und  ist  am
26.  Juni  zahlbar,  und  ein  dritter  31  Tage  nach  Sicht  zahlbarer
wird  am  5.  October  präsentirt,  ist  demnach  am  5.  November  fällig,
Wechselrecht.
20
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer