Objekt : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 4 (1832))

7. Die Criminalgesetzgebung für das Königreich beider Sicilien, verglichen mit dem Strafgesetzbuch für Parma, Piacenza und Guastalla

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Criminalgesetzbuch für Sicilien.

V.
Das Criminalgesetzbuch für das Königreich
beider Sicilien, verglichen mit dem Strafgesetz-
buch für Parma, Piacenza und Guastalla.
Dargestellt
von
Mittermaier.

Italiens criminalistische Schriftsteller haben seit mehr als
einem halben Jahrhundert auf die Ausbildung des Criminal-
rechts und der Criminalgesetzgebung in Europa einen so
entschiedenen Einflufs gehabt, dafs es interessant seyn mufs,
die neueren legislativen Producte Italiens näher kennen zu
lernen. Im nächsten Hefte soll ein Aufsatz über den neue-
sten Zustand der Criminalrechtswissenschaft in Italien zei-
gen, dafs auch noch jetzt Italiens criminalistische Schrift-
steller einen ehrenvollen Platz in der Literatur behaupten,
und dafs ein Land, in welchem Carmignani, Romag-
nosi, Raffaele, Laurea, Niccolini Einflufs haben,
der allgemeinen Aufmerksamkeit würdig ist. Vorzüglich
zwei Strafgesetzbücher sind es, welche als neuere legis-
lative Producte italiänischer Staaten unsere Betrachtung ver-
dienen, nämlich das Strafgesetzbuch für Sicilien von 1819
(21. Mai) und der Codice penale von Parma von 1820.
Beide nehmen die Aufmerksamkeit doppelt in Anspruch,
da sie als Nachbildungen und grofse Verbesserungen des
Französischen Code penal erscheinen, der in den Staaten
galt, für welche diese Gesetzbücher gegeben wurden. —
Bald nachdem die Französische Dynastie in Neapel vertrie-
ben worden war, beschäftigte man sich mit der Bearbei-
tung eines neuen Strafgesetzbuchs, indem man in der Zwi-
schenzeit, nachdem der Französische Code pdnal aufser

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