von den s. g. Adventitien. 303
hervor, daß man sich unter einem solchen ususfructus et-
was ganz Anderes dachte, als einen Niesbranch, es vielmehr
ein Ausdrück war, wodurch man ein ganz neu geschaffenes
Rechtsverhältnis, mit ganz eigenthümüchen Bestimmungen und
darin liegenden Befugnissen, bezeichnte. Um so weniger kann
cs uns auffallen, etwas Aehnliches bei den Adventitieu zu
finden. '
Es läßt sich aber auch sehr wohl erklären, wie die Kai-
ser dazu gekommen sind, das Recht des Vaters an den Ad-
ventitien gerade Ususfructus zu nennen, obgleich es ein
viel weiter gehendes, umfangreicheres war.
Denn unter den bisher vorhandenen juribus in re aliena
war kein einziges, was dem neu geschaffenen Rechtsverhält-
nisse des Vaters ganz entsprach. Am meisten Aehnlichkeit
hatte es noch, und ließ sich daher noch am scheinbarsten ver-
gleichen mit dem Usnsfructe. Schon deßhalb, weil dem> Va-
ter das Recht ad dies vitae eittgcräumt wird und von einer
proprietas, im Gegensätze des jus in re aliena, sonst nur bei
Servituten die Rede ist. Ferner, weil jedenfalls das Recht
des Vaters an den Adventitieu, wie ein Ususfructus, an des-
sen Person, als an das berechtigte Subjeet, unzertrennlich
geknüpft ist. Daher glaubte mau um so unbedenklicher die-
sen Ausdruck dafür gebrauchen zu können, weil man theils
durch Zusätze, z. B. daß der Vater res liliofamilias servare
müsse, daß ihm alienandi licentia entzogen sei, das Wesent-
liche dabei klarer machte, theils anch sonst, bei dem übrigen
klaren Inhalte der spezielleren Gesetzesbestimmungen darüber,
nicht füglich ein Misverständnis befürchten zu müssen, glaubte.
Hatte doch selbst Eon stauten, der dem Vater noch das Ei-
genthumsrecht an den Maternis zuschreibt, keinen Anstand
genommen, trotz dem das Recht des Vaters eine utendi fru-
endique potestas, ein fruendi pontificium, zu nennen
1) c. r. Cod. theod. 8, 18.
von den s. g. Adventitien. 303
hervor, daß man sich unter einem solchen ususfructus et-
was ganz Anderes dachte, als einen Niesbranch, es vielmehr
ein Ausdrück war, wodurch man ein ganz neu geschaffenes
Rechtsverhältnis, mit ganz eigenthümüchen Bestimmungen und
darin liegenden Befugnissen, bezeichnte. Um so weniger kann
cs uns auffallen, etwas Aehnliches bei den Adventitieu zu
finden. '
Es läßt sich aber auch sehr wohl erklären, wie die Kai-
ser dazu gekommen sind, das Recht des Vaters an den Ad-
ventitien gerade Ususfructus zu nennen, obgleich es ein
viel weiter gehendes, umfangreicheres war.
Denn unter den bisher vorhandenen juribus in re aliena
war kein einziges, was dem neu geschaffenen Rechtsverhält-
nisse des Vaters ganz entsprach. Am meisten Aehnlichkeit
hatte es noch, und ließ sich daher noch am scheinbarsten ver-
gleichen mit dem Usnsfructe. Schon deßhalb, weil dem> Va-
ter das Recht ad dies vitae eittgcräumt wird und von einer
proprietas, im Gegensätze des jus in re aliena, sonst nur bei
Servituten die Rede ist. Ferner, weil jedenfalls das Recht
des Vaters an den Adventitieu, wie ein Ususfructus, an des-
sen Person, als an das berechtigte Subjeet, unzertrennlich
geknüpft ist. Daher glaubte mau um so unbedenklicher die-
sen Ausdruck dafür gebrauchen zu können, weil man theils
durch Zusätze, z. B. daß der Vater res liliofamilias servare
müsse, daß ihm alienandi licentia entzogen sei, das Wesent-
liche dabei klarer machte, theils anch sonst, bei dem übrigen
klaren Inhalte der spezielleren Gesetzesbestimmungen darüber,
nicht füglich ein Misverständnis befürchten zu müssen, glaubte.
Hatte doch selbst Eon stauten, der dem Vater noch das Ei-
genthumsrecht an den Maternis zuschreibt, keinen Anstand
genommen, trotz dem das Recht des Vaters eine utendi fru-
endique potestas, ein fruendi pontificium, zu nennen
1) c. r. Cod. theod. 8, 18.