fullscreen : Zentner, I.: Erläuterungen über die Rechtsmittel der badischen Proceß-Ordnung

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gesprochen  sei,  als  darauf,  ob  sie  im  Laufe  des  Processes  selbst,
oder  in  Folge  eines  Urtheils,  oder  endlich  im  Vollstreckungsverfahren ¬
  erkannt  sei,  §.  946;  es  ließe  sich  wenigstens  kein
zureichender  Grund  für  die  Ausnahme  dieser  Fälle  denken*).
Gehört  hierher  auch  der  Deservitenstrich  des  §.  1207?  S.
die  Erläut.  zu  diesem  §.  unten.
Ist  durch  Urtheil  auf  Gefängnißstrafe  erkannt,  so  findet  nicht
Beschwerdeführung,  sondern  nach  §.  11286  Appellation  statt.
Zu  6.  Von  allen  Bestimmungen  dieses  Titels  hat  keine
so  viel  Zweifel  veranlaßt,  als  die  unter  dieser  Ziff.  ursprünglich ¬
  enthaltene  Bestimmung  der  P.O.:  „wegen  der  richterlichen
//
Kostenbestimmungen.
Die  Revision  von  1851  hat  endlich  die  Streitfrage  durch
die  jetzige  bestimmtere  Fassung  des  Satzes  entschieden.
Das  Gesetz  spricht  nun  einfach  und  klar  aus:  So  oft  die
Bestimmung  der  Größe  der  zu  ersetzenden  Kosten  in
Frage  ist,  und  der  Gegenstand  der  Beschwerde  gegen  die  unterrichterliche ¬
  Kostenbestimmung  sich  auf  wenigstens  15  fl.  oder
gegen  eine  solche  des  Hofgerichtes  auf  wenigstens  30  fl.  belauft,
findet  die  Beschwerdeführung  beim  Hofgericht  und  beziehungsweise ¬
  beim  Oberhofgericht  statt.
Die  Bestimmung  handelt  also  nur  von  dem  richterl.  Ausspruch ¬
  über  die  Fragen  des  Ersatzes  der  Prozeßkosten  und
über  die  Größe  (das  Quantum)  des  Ersatzes;  sie  berührt
mithin  die  bloße  richterl.  Dekretur  der  Kosten  des  Anwalts
oder  Bevollmächtigten  so  wenig,  als  die  Frage:  ob  eine  Partei ¬
  der  andern  überhaupt  die  Kosten  zu  ersetzen  habe.  Die
letzte  Frage  wird  mit  dem  Urtheil  in  der  Hauptsache  entschieden ¬
  (§.  329)  und  ist  mit  dieser  Gegenstand  der  Appellation. ¬
  Für  beschwerende  gerichtl.  Kostendekreturen  aber  ist  in
der  Pr.O.  zwar  kein  Rechtsmittel  gegeben.  Da  jedoch  die
Dekretur  der  Anwaltskosten  ein  Ausfluß  der  Gerichtspolizei
*)  In  diesem  Sinn  wurde  auch  vom  Hofgericht  Mannheim  und  dem
obersten  Gerichtshof  in  dem  in  Bd.  IV.  S.  284  angeführten  Falle  die  Beschwerdeführung ¬
  als  das  statthafte  Rechtsmittel  erkannt.
**)  Erste  Aufl.  S.  254  fl.
            
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