Object : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

in  Civilsachen.
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des  Land-  und  Stadtgerichts  zu  Wanzleben  in  Sachen  des
Halbspänners  D.  und  Genossen  wider  die  Kaufmann  W.schen ¬
  Erben  vom  19.  d.  M.  anliegend  in  Abschrift  mit
dem  Eröffnen  zugefertigt,  daß  der  Justiz-Minister  solche
für  begründet  hält.
Der  Ansicht  des  Kollegiums,  daß  der  Zulässigkeit  des
Personal-Arrestes  bei  einer,  gegen  einen  Königlichen  Beamten ¬
  verfügten  executio  ad  faciendum  die  Bestimmung
des  §.  174.  des  Anhanges  zur  A.  G.  O.  entgegen  stehe,
erscheint  nicht  gerechtfertigt.  Denn  der  §.  174.  untersagt
nur,  wie  in  dem  Reskripte  vom  20.  August  v.  J.  (Jahrb.
Bd.  46.  S.  119—120.)  schon  bemerklich  gemacht  worden,
diejenige  durch  Personal-Arrest  gegen  Beamte  zu  vollstreckende ¬
  Exekution,  welche  die  Tilgung  einer  Schuld  direkt ¬
  bewirken  soll;  davon  ist  aber  der  Arrest,  durch  welchen ¬
  eine,  von  dem  Willen  des  Beamten  abhängige  Handlung ¬
  erzwungen  werden  soll,  zu  deren  Leistung  er  rechtskräftig ¬
  verurtheilt  worden,  ganz  verschieden.
Das  Königliche  Oberlandesgericht  wird  daher  angewiesen,
der  Requisition  des  Land-  und  Stadtgekichts  zu  Wanzleben ¬
  zu  genügen.
§.  10.
Zu  §.  54.  Tit.  24*).
Bei  Exekutionen  auf  Unterlassung  findet  die
Festsetzung  der  auf  die  Uebertretung  angedroheten
—
*)  Vgl.  Simon  und  von  Strampff  Zeitschrift.  Bd.  1.  S.  248.
bis  255.  —  Schon  ein  Reskript  vom  7.  Dezember  1832.  hatte
angenommen:  die  Vorschrift  des  §.  54.  Tit.  24.  Th.  1.  A.  G.  O.
setze  voraus,  daß  der  Berechtigte  dem  Richter  hinreichende  Ueberzeugung ¬
  verschafft  habe,  daß  dem  Strafbefehle  zuwider  gehandelt =
  sei.  Von  dieser  Ueberzeugung  sei  die  Ausführung  des  Strafbefehls =
  abhängig  und  in  solchem  Falle  daher  die  angedrohte
Strafe  durch  ein  Dekret  festzusetzen  und  beizutreiben.  Wenn
dagegen  dem  Richter  diese  Ueberzeugung  nicht  verschafft  worden, ¬
  mithin  die  Thatsache,  daß  die  verbotene  Handlung  wirklich
            
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