in Civilsachen.
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des Land- und Stadtgerichts zu Wanzleben in Sachen des
Halbspänners D. und Genossen wider die Kaufmann W.schen ¬
Erben vom 19. d. M. anliegend in Abschrift mit
dem Eröffnen zugefertigt, daß der Justiz-Minister solche
für begründet hält.
Der Ansicht des Kollegiums, daß der Zulässigkeit des
Personal-Arrestes bei einer, gegen einen Königlichen Beamten ¬
verfügten executio ad faciendum die Bestimmung
des §. 174. des Anhanges zur A. G. O. entgegen stehe,
erscheint nicht gerechtfertigt. Denn der §. 174. untersagt
nur, wie in dem Reskripte vom 20. August v. J. (Jahrb.
Bd. 46. S. 119—120.) schon bemerklich gemacht worden,
diejenige durch Personal-Arrest gegen Beamte zu vollstreckende ¬
Exekution, welche die Tilgung einer Schuld direkt ¬
bewirken soll; davon ist aber der Arrest, durch welchen ¬
eine, von dem Willen des Beamten abhängige Handlung ¬
erzwungen werden soll, zu deren Leistung er rechtskräftig ¬
verurtheilt worden, ganz verschieden.
Das Königliche Oberlandesgericht wird daher angewiesen,
der Requisition des Land- und Stadtgekichts zu Wanzleben ¬
zu genügen.
§. 10.
Zu §. 54. Tit. 24*).
Bei Exekutionen auf Unterlassung findet die
Festsetzung der auf die Uebertretung angedroheten
—
*) Vgl. Simon und von Strampff Zeitschrift. Bd. 1. S. 248.
bis 255. — Schon ein Reskript vom 7. Dezember 1832. hatte
angenommen: die Vorschrift des §. 54. Tit. 24. Th. 1. A. G. O.
setze voraus, daß der Berechtigte dem Richter hinreichende Ueberzeugung ¬
verschafft habe, daß dem Strafbefehle zuwider gehandelt =
sei. Von dieser Ueberzeugung sei die Ausführung des Strafbefehls =
abhängig und in solchem Falle daher die angedrohte
Strafe durch ein Dekret festzusetzen und beizutreiben. Wenn
dagegen dem Richter diese Ueberzeugung nicht verschafft worden, ¬
mithin die Thatsache, daß die verbotene Handlung wirklich