Volltext : Bayrisches Civilrecht (1)

Buch  I.  Cap.  1.  §  19.
148
Titel  1.
Von  den  physischen  Personen.
§  19.
I.  Begriff.
Jedes  lebende  menschliche  Wesen  ist  Person  ½  und  als  solche  Rechtssubjekt. ¬
  Die  Persönlichkeit  kommt  nur  menschlich  gebildeten  Wesen  zu,
nicht  aber  Mißgeburten2,  dagegen  ist  Lebensfähigkeit  nicht  erforderlich
Mit  der  Persönlichkeit  ist  nach  unserem  Recht  die  Rechtsfähigkeit
nämlich  die  Befähigung  Rechte  zu  erwerben  verbunden;  es  giebt  keine
absolut  rechtsunfähigen  Menschen“.  Die  Rechtsfähigkeit  ist  aber  auch
im  Gebiet  des  Privatrechts  noch  nicht  absolut  gleich;  sie  kann  beschränkt
sein  für  ganze  Classen  von  Personen  hinsichtlich  der  Erwerbung  einzelner ¬
  Rechte  (geminderte  Rechtsfähigkeit)  5,  oder  es  kann  der  Erwerb
einzelner  Rechte  von  dem  Vorhandensein  einer  gewissen  Qualifikation
abhängig  gemacht  sein  (erhöhte  Rechtsfähigkeit)s.
1  Pr.  L.R.  I.  1.  Der  Mensch  wird,  insofern  er  gewisse  Rechte  in  der  bürgerlichen ¬
  Gesellschaft  genießt,  eine  Person  genannt.
Als  Mißgeburt  (monstrum)  erscheint  das  Wesen,  dem  bestimmte  Merkmale ¬
  der  menschlichen  Natur  fehlen,  1.  14.  D.  1.  5.  Pr.  L.R.  I.  1.  17.  „Geburten ¬
  ohne  menschliche  Form  und  Bildung".  Bayr.  L.R.  I.  3.  2.  Nr.  5.  „Mißgeburten, ¬
  welche  mehr  viehisch  als  menschliches  Wesen  an  sich  haben,  und  keine
genugsame  Merkmal  von  menschlicher  Natur  blicken  lassen."  Gegen  die  ganze
Unterscheidung  Beseler,  Pr.R.  §  57.
3  Windscheid  §  52.  8.  Förster,  P.  P.R.  §  19.  7.  Bayr.  L.R.  I.  3.  2.
Nr.  4.  Anm.  „genug,  wann  sie  nur  einen  Augenblick  bei  Leben  gewesen."  Gegen
Beseler,  Pr.R.  §  57.  11,  der  nach  deutschem  Recht  Lebensfähigkeit  für  nothwendig ¬
  hält,  s.  Gengler,  Pr.R.  S.  65.
Die  im  älteren  Recht  begründete  Rechtsunfähigkeit  der  Unfreien  Ketzer
und  Hochverräther  ist  längst  beseitigt.  Nach  dem  bayrischen  Str.G.B.  1813.  Art.  7.
war  mit  der  Verurtheilung  zur  Kettenstrafe  der  bürgerliche  Tod  verbunden,
was  jedoch  durch  Ges.  20/11  1849.  Art.  1  mit  rückwirkender  Kraft  aufgehoben
wurde.
Dahin  gehört:  Successionsunfähigkeit  der  Weiber  in  Lehen  und  Fideicommissen, ¬
  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  der  unehelichen  Kinder  und  Klostergeistlichen, ¬
  retorsionsweise  Beschränkung  der  Fremden.
Beseler,  Pr.R.  §  56.  Dahin  gehört  nach  unserem  Recht:  Vorrecht  des
Adels  für  Fideicommisse,  sowie  der  Genuß  anderer  civilrechtlicher  Privilegien.
            
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