Buch I. Cap. 1. § 19.
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Titel 1.
Von den physischen Personen.
§ 19.
I. Begriff.
Jedes lebende menschliche Wesen ist Person ½ und als solche Rechtssubjekt. ¬
Die Persönlichkeit kommt nur menschlich gebildeten Wesen zu,
nicht aber Mißgeburten2, dagegen ist Lebensfähigkeit nicht erforderlich
Mit der Persönlichkeit ist nach unserem Recht die Rechtsfähigkeit
nämlich die Befähigung Rechte zu erwerben verbunden; es giebt keine
absolut rechtsunfähigen Menschen“. Die Rechtsfähigkeit ist aber auch
im Gebiet des Privatrechts noch nicht absolut gleich; sie kann beschränkt
sein für ganze Classen von Personen hinsichtlich der Erwerbung einzelner ¬
Rechte (geminderte Rechtsfähigkeit) 5, oder es kann der Erwerb
einzelner Rechte von dem Vorhandensein einer gewissen Qualifikation
abhängig gemacht sein (erhöhte Rechtsfähigkeit)s.
1 Pr. L.R. I. 1. Der Mensch wird, insofern er gewisse Rechte in der bürgerlichen ¬
Gesellschaft genießt, eine Person genannt.
Als Mißgeburt (monstrum) erscheint das Wesen, dem bestimmte Merkmale ¬
der menschlichen Natur fehlen, 1. 14. D. 1. 5. Pr. L.R. I. 1. 17. „Geburten ¬
ohne menschliche Form und Bildung". Bayr. L.R. I. 3. 2. Nr. 5. „Mißgeburten, ¬
welche mehr viehisch als menschliches Wesen an sich haben, und keine
genugsame Merkmal von menschlicher Natur blicken lassen." Gegen die ganze
Unterscheidung Beseler, Pr.R. § 57.
3 Windscheid § 52. 8. Förster, P. P.R. § 19. 7. Bayr. L.R. I. 3. 2.
Nr. 4. Anm. „genug, wann sie nur einen Augenblick bei Leben gewesen." Gegen
Beseler, Pr.R. § 57. 11, der nach deutschem Recht Lebensfähigkeit für nothwendig ¬
hält, s. Gengler, Pr.R. S. 65.
Die im älteren Recht begründete Rechtsunfähigkeit der Unfreien Ketzer
und Hochverräther ist längst beseitigt. Nach dem bayrischen Str.G.B. 1813. Art. 7.
war mit der Verurtheilung zur Kettenstrafe der bürgerliche Tod verbunden,
was jedoch durch Ges. 20/11 1849. Art. 1 mit rückwirkender Kraft aufgehoben
wurde.
Dahin gehört: Successionsunfähigkeit der Weiber in Lehen und Fideicommissen, ¬
Beschränkung der Erwerbsfähigkeit der unehelichen Kinder und Klostergeistlichen, ¬
retorsionsweise Beschränkung der Fremden.
Beseler, Pr.R. § 56. Dahin gehört nach unserem Recht: Vorrecht des
Adels für Fideicommisse, sowie der Genuß anderer civilrechtlicher Privilegien.