Volltext : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

III.  Berufung  zur  Erbschaft.  §  3.
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2)  Die  testamentarische  Erbfähigkeit  oder  die  testamenti ¬
  factio,  heute  testamenti  factio  passiva  genannt,  muß  der
instituirte  Erbe  zu  folgenden  Zeiten  haben:?  a)  zur  Zeit  der  Erbeinsetzung, ¬
  ut  constiterit  institutio,  —  fehlt  sie  ihm  zu  dieser
Zeit,  so  ist  seine  Erbeinsetzung  nichtig,  auch  wenn  sie  unter  der
Bedingung  gemacht  ist,  daß  er  beim  Tode  des  Testators  erbfähig
3  b)  zur  Todeszeit  des  Erblassers,  oder  im  Fall  einer
sein  werde;
bedingten  Erbeinsetzung  zur  Zeit  wo  sich  die  Bedingung  erfüllt,
ut  effectum  habeat  institutio,  —  der  Mangel  der  (
rbfähigkeit
in  diesem  Moment  schließt  für  den  instituirten  extraneus  die
Delation,  für  den  suus  die  Acquisition  der  Erbschaft  aus,  während
personen  zunächst  an  ihr  Kloster;  heute  sind  diese  Personen  nach  canonischem
Recht  vermögensunfähig,  vgl.  §  1  Seite  41  Note  1.
1  Ulpian.  XXII.  §  1.  Heredes  institui  possunt,  qui  testamenti ¬
  factionem  cum  testatore  habent.  §  10  I.  de  testam.  ordinand.
(2.  10)  ...  totum  hoc  negotium,  quod  agitur  testamenti  ordinandi
gratia,  creditur  hodie  inter  testatorem  et  heredém  agi.  l.  16  D.  qui
test.  fac.  poss.  (28.  1).
2  l.  49  §  1  D.  de  hered.  inst.  (28.  5).  1.  50  pr.  D.  eod.  §  4  I.
de  hered.  qual.  (2.  19).
Diese  Bedingung  ist  nur  im  Soldatentestament  zugelassen,  l.  13  §  2
D.  de  test.  mil.  (29.  1),  c.  5  C.  h.  t.  (6.  21).  Die  Regel  enthält  1.  201
D.  de  R.  I.  (50.  17)  Omnia,  quae  ex  testamento  proficisountur,  ita  statum
eventus  capiunt,  si  initium  quoque  sine  vitio  ceperint.  Heute  ist  auch
die  Ausnahme  aufgehoben  durch  das  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874,
welches  die  Vorrechte  der  Militärpersonen  in  Betreff  ihrer  letztwilligen  Anordnungen ¬
  auf  die  in  §  44  bezeichneten  privilegirten  Formen  beschränkt.
Manche  Juristen  halten  die  Erbeinsetzung  eines  Erbunfähigen  unter  der
Bedingung  künftiger  Erbfähigkeit  heute  für  gültig  auf  Grund  der  1.  62  pr.  D.
de  her.  inst.  (28.  5),  die  von  der  Capacität  spricht  (Seite  74  Note  2);
sie  nehmen  eine  Usualinterpretation  an,  nach  der  die  Stelle  von  der  Erbfähigkeit ¬
  verstanden  werde,  Mühlenbruch  a.  a.  O.  S.  144  ff.,
Mayer,  Erbr.  I.  S.  45.  Ein  solches  Gewohnheitsrecht  ist  aber  in  der
That  nicht  nachweisbar,  Puchta,  Pand.  S.  471,  Arndts,  Pand.  §  492
Note,  im  Rhein.  Mus.  Bd.  5  S.  212  u.  im  Rechtslexikon  Bd.  3  S.  909  ff
4  l.  60  §  4  D.  de  her.  inst.  (28.  5)  ...  tempus,  quo  testator
décessit  ...  aut  si  sub  conditione  heres  institutus  est
quo  tempore
conditio  existit.  Im  Widerspruch  mit  dieser  Stelle  behauptet  Sintenis
a.  a.  O.  §  160,  auch  der  sub  conditione  instituirte  Erbe  müsse  bereits  zur
Todeszeit  des  Erblassers  erbfähig  sein.
Koeppen,  Lehrb.  d.  heut.  röm.  Erbrechts.
            
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