fullscreen : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

IX.  §  2.  Die  Generalversammlung;
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schriften  mit  gleicher  Tendenz.  Hat  die  Gesellschaft  kein  eigenes
Statut,  so  bestimmt  das  in  diesem  Falle  geltende  Normalstatut,
dass  jede  Actie  bis  zu  zehn  eine  Stimmé,  dann  je  fünf  folgende
bis  zu  hundert  je  eine  Stimme,  und  darüber  hinaus  nur  immer
zehn  Actien  eine  Stimme  geben*).  Ist  ein  Statut  errichtet  und
in  demselben  nichts  über  das  Stimmrecht  gesagt,  so  hat  jedes
Beide  Gesetzgebungen,  die  englische
Mitglied  eine  Stimme
haben  das  Bestreben,  einer  plutokratischen
wie  die  belgische
Vergewaltigung  der  Generalversammlung  entgegen  zu  wirken  *)
Inwieweit  letzteres  geboten  sei,  hängt  von  der  Machtfülle  ab,
die  man  der  Generalversammlung  zuerkennt.  Das  belgische
Recht,  welches  ihr  Omnipotenz  beilegt,  hatte  allerdings  zu
seinen  Dispositionen  alle  Veranlassung.  Man  sieht  hieran,
wie  wichtig  die  Frage  von  der  Omnipotenz  ist.  Die  Generalversammlung ¬
  muss  durch  einen  Mehrheitswillen  regiert  werden;
das  wird  sich  niemals  ändern  lassen.  Ferner  ist  es  auch,  wie
bereits  angedeutet,  im  Wesen  des  Actienrechts  tief  begründet,
dass  der  Actionär  im  Verhältnisse  seines  Actienbesitzes  Einfluss ¬
  auf  die  Gesellschaft  üben  darf.  Und  doch  schreckt  das
Billigkeitsgefühl  vor  der  äussersten  Consequenz  dieser  Grundsätze ¬
  zurück.  Es  erregt  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der
rämissen,  wenn  man  die  Möglichkeit  sieht,  dass  ein  Einzelner
mit  Hilfe  derselben  seinen  Willen  gegen  denjenigen  einer
grossen  Zahl  von  gleichfalls  interessirten  Personen  durchsetzen
kann.  Das  belgische  Recht  wählt  als  Abschwächungsmittel  bei
Anerkennung  der  Omnipotenz  für  die  Generalversammlung  die
Begrenzung  der  Macht  des  Einzelwillens;  hier  ist  (VII  §  1)  aus
*)  Schedula  1,  Art.  44.
**)  Englische  Gesellschaftsacte  von  1862,  Art.  52.
***)  Vergl.  Sachs  a.  a.  O.
*)  In  den  Verhandlungen  der  parlamentarischen  Untersuchungscommission
des  preufsischen  Abgeordnetenhauses  ist  diese  Frage  ebenfalls  zur  Sprache  gekommen, ¬
  anscheinend  aber  davon  ausgegangen  worden,  dass  der  Generalversammlung -
  Omnipotenz  gebühre;  wenigstens  lässt  es  sich  nur  von  diesem  Standpunkte ¬
  erklären,  dass  Dr.  Lasker  hervorhob,  es  sei,  wenn  ein  Actionär  von  dreizehn ¬
  vorhandenen  Stimmen  sieben  vertrete  und  die  sechs  übrigen  Stimmen  in
anderen  Händen  wären,  jener  erste  der  eigentliche  Geschäftsführer,  die  anderen
seien,  wenn  sie  auch  Scherzes  halber  mitstimmten,  in  Wahrheit  nur  stille  Gesellschafter. ¬
  (Vergl.  stenogr.  Ber.  S.  59).
            
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