IX. § 2. Die Generalversammlung;
308
schriften mit gleicher Tendenz. Hat die Gesellschaft kein eigenes
Statut, so bestimmt das in diesem Falle geltende Normalstatut,
dass jede Actie bis zu zehn eine Stimmé, dann je fünf folgende
bis zu hundert je eine Stimme, und darüber hinaus nur immer
zehn Actien eine Stimme geben*). Ist ein Statut errichtet und
in demselben nichts über das Stimmrecht gesagt, so hat jedes
Beide Gesetzgebungen, die englische
Mitglied eine Stimme
haben das Bestreben, einer plutokratischen
wie die belgische
Vergewaltigung der Generalversammlung entgegen zu wirken *)
Inwieweit letzteres geboten sei, hängt von der Machtfülle ab,
die man der Generalversammlung zuerkennt. Das belgische
Recht, welches ihr Omnipotenz beilegt, hatte allerdings zu
seinen Dispositionen alle Veranlassung. Man sieht hieran,
wie wichtig die Frage von der Omnipotenz ist. Die Generalversammlung ¬
muss durch einen Mehrheitswillen regiert werden;
das wird sich niemals ändern lassen. Ferner ist es auch, wie
bereits angedeutet, im Wesen des Actienrechts tief begründet,
dass der Actionär im Verhältnisse seines Actienbesitzes Einfluss ¬
auf die Gesellschaft üben darf. Und doch schreckt das
Billigkeitsgefühl vor der äussersten Consequenz dieser Grundsätze ¬
zurück. Es erregt Bedenken gegen die Richtigkeit der
rämissen, wenn man die Möglichkeit sieht, dass ein Einzelner
mit Hilfe derselben seinen Willen gegen denjenigen einer
grossen Zahl von gleichfalls interessirten Personen durchsetzen
kann. Das belgische Recht wählt als Abschwächungsmittel bei
Anerkennung der Omnipotenz für die Generalversammlung die
Begrenzung der Macht des Einzelwillens; hier ist (VII § 1) aus
*) Schedula 1, Art. 44.
**) Englische Gesellschaftsacte von 1862, Art. 52.
***) Vergl. Sachs a. a. O.
*) In den Verhandlungen der parlamentarischen Untersuchungscommission
des preufsischen Abgeordnetenhauses ist diese Frage ebenfalls zur Sprache gekommen, ¬
anscheinend aber davon ausgegangen worden, dass der Generalversammlung -
Omnipotenz gebühre; wenigstens lässt es sich nur von diesem Standpunkte ¬
erklären, dass Dr. Lasker hervorhob, es sei, wenn ein Actionär von dreizehn ¬
vorhandenen Stimmen sieben vertrete und die sechs übrigen Stimmen in
anderen Händen wären, jener erste der eigentliche Geschäftsführer, die anderen
seien, wenn sie auch Scherzes halber mitstimmten, in Wahrheit nur stille Gesellschafter. ¬
(Vergl. stenogr. Ber. S. 59).