Object : ¬Das Gesetz für Elsaß-Lothringen, betreffend Wasserbenutzung und Wasserschutz

Wassergesetz,  §§  48,  49.
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1889  (G.Bl.  S.  35).  Die  Frist  zur  Einlegung  des  Rekurses  beträgt
nach  §  36  dieser  Verordnung  30  Tage  vom  Tage  der  Zustellung  der
Entscheidung  des  Bezirksrathes  ab.
9.  Wasserbauinspektor  oder  Meliorationsbauinspektor,  zu  vergl.
Abs.  3  der  in  Bem  4  bezeichneten  Ausführungsvorschrift.
10.  Die  Kosten  der  einstweiligen  Anordnungen  sind  wie  die  in
§  1  vorgesehenen,  von  dem  Zuwiderhandelnden  einzuziehen.  Das  Verist ¬
  nach  den  Ausführungsvorschriften  von  dem  anordnenden
zeichniß
Bauinspektor  aufzustellen  und  vollstreckbar  zu  erklären.
IV.  Allgemeine  und  Schlußbestimmungen.
§  48.
Die  für  die  einzelnen  Anordnungen  und  Entscheidungen
zuständigen  Behörden  werden,  insoweit  nicht  das  Gesetz  darüber
bestimmt,  durch  die  Ausführungsvorschriften  bezeichnet.
1.  Die  in  den  Ausführungsbestimmungen  enthaltenen  Zuständigkeitsregelungen ¬
  sind  jeweils  bei  den  betreffenden  Paragraphen  angeführt.
§  49.
Die  Vorschriften  des  §  6  finden  auf  die  Festsetzung  der
Entschädigungen  Anwendung,  auf  welche  die  Eigenthümer
von  Triebwerken,  deren  Nutzung  nicht  auf  Widerruf  verliehen
ist,  bei  Aufhebung  oder  Beschränkung'  ihrer  Anlage  Anspruch
erheben.
1.  Der  Zweck  des  §  49  (bezüglich  dessen  die  Begründung  lediglich
auf  die  Erläuterungen  zu  §§  5  und  6  verweist),  ist,  das  Verfahren
in  den  Fällen  zu  regeln,  in  welchen  ein  Triebwerkbesitzer  zwar  nicht
auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aber  gemäß  früherer  gesetzlicher
oder  vertragsmäßiger  Bestimmungen  Anspruch  auf  Entschädigung  wegen
Beseitigung  oder  Beschränkung  seiner  Anlage  hat.  Es  soll  in  diesen
Fällen  das  gleiche  Verfahren  Anwendung  finden,  wie  bei  den  auf  Grund
des  gegenwärtigen  Gesetzes  zulässigen  Ersatzansprüchen.  Hiernach  findet
in  den  Fällen  der  bezeichneten  Art  für  die  Folge  der  Rechtsweg  vor
den  ordentlichen  Gerichten  statt,  es  ist  aber  vorher  ein  Vorentscheid  der
Verwaltungsbehörde  (Ministerium,  Art.  9  der  Vorschriften,  betr.  die  Zuständigkeit ¬
  und  das  Verfahren  in  Bezug  auf  die  Wasserbenutzung  und
den  Wasserschutz,  v.  14.  März  1892,  s.  Anh.  II  Nr.  7)  einzuholen
und  die  Klage  dann  innerhalb  spätestens  6  Monaten  zu  erheben.
            
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