Zweiter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse.
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Wohnung verlassen und sie spätestens bis zu dem darauf folgenden
Tage mittags 12 Uhr gänzlich geräumt haben, und steht dem Vermieter ¬
oder demjenigen, der die Wohnung wieder bezieht, schon vom
Umziehetage mittags 12 Uhr an deren Mitbenutzung zu. — Diese
Vorschrift ist durch Art. 93 Einf.=Ges. z. B. G. B. aufrecht erhalten.
§ 15.
II. Darlehnszinsen der gewerblichen Pfandleiher.
Das Einf.=Ges. z. B. G. B. Art. 94 überläßt die Regelung des
Geschäftsbetriebes der gewerblichen Pfandleiher und der Pfandleihanstalten ¬
dem Landesrecht. In Oldenburg hat man sich bisher im
wesentlichen darauf beschränkt, auf grund des § 38 der Gewerbeordnung
Vorschriften zu treffen über die Buchführung der Pfandleiher (Ministerialbekanntmachung ¬
vom 11. April 1892) und über die Zinsen für
Darlehen der Pfandleiher (Ministerialbekanntmachung vom 3. September ¬
1895)*)
Danach darf der Pfandleiher an Zinsen nicht mehr ausbedingen
oder annehmen als „zwei Pfennige für jeden Monat und jede Mark
(das ist 24 Prozent jährlich) von Darlehnsbeträgen bis zu 30 Mark"
und nicht mehr als „einen Pfennig für jeden Monat und jede den
Betrag von 30 Mark übersteigende Mark (das ist 12 Prozent jährlich)",
also von 40 Mark z. B. dreißigmal zwei Pfennige und zehnmal einen
Pfennig, mithin im ganzen 70 Pfennige. Er kann dabei ausbedingen,
daß an Zinsen mindestens der Betrag für zwei Monate gezahlt werden
müsse, und jeden angefangenen Monat als vollen rechnen.
Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für
das Darlehen oder für die Aufbewahrung oder Erhaltung des Pfandes
sowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten. Die darauf ab*) ¬
Vergl. § 50 Z. 6 A. G.
*) Über den Pfandverkauf bestimmt § 8 der M. B. von 1892 nur, daß
er nur auf Grund einer vom Amte beglaubigten Liste über die einzelnen Pfänder
geschehen darf. Im übrigen kommen die Vorschriften in den §§ 1233 fg. B. G. B.
zu Raum. Hierüber scheint indes eine Kontrolle nicht geführt zu werden.