Object : Ruhstrat, Franz: ¬Das oldenburgische Landesprivatrecht

Zweiter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.
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Wohnung  verlassen  und  sie  spätestens  bis  zu  dem  darauf  folgenden
Tage  mittags  12  Uhr  gänzlich  geräumt  haben,  und  steht  dem  Vermieter ¬
  oder  demjenigen,  der  die  Wohnung  wieder  bezieht,  schon  vom
Umziehetage  mittags  12  Uhr  an  deren  Mitbenutzung  zu.  —  Diese
Vorschrift  ist  durch  Art.  93  Einf.=Ges.  z.  B.  G.  B.  aufrecht  erhalten.
§  15.
II.  Darlehnszinsen  der  gewerblichen  Pfandleiher.
Das  Einf.=Ges.  z.  B.  G.  B.  Art.  94  überläßt  die  Regelung  des
Geschäftsbetriebes  der  gewerblichen  Pfandleiher  und  der  Pfandleihanstalten ¬
  dem  Landesrecht.  In  Oldenburg  hat  man  sich  bisher  im
wesentlichen  darauf  beschränkt,  auf  grund  des  §  38  der  Gewerbeordnung
Vorschriften  zu  treffen  über  die  Buchführung  der  Pfandleiher  (Ministerialbekanntmachung ¬
  vom  11.  April  1892)  und  über  die  Zinsen  für
Darlehen  der  Pfandleiher  (Ministerialbekanntmachung  vom  3.  September ¬
  1895)*)
Danach  darf  der  Pfandleiher  an  Zinsen  nicht  mehr  ausbedingen
oder  annehmen  als  „zwei  Pfennige  für  jeden  Monat  und  jede  Mark
(das  ist  24  Prozent  jährlich)  von  Darlehnsbeträgen  bis  zu  30  Mark"
und  nicht  mehr  als  „einen  Pfennig  für  jeden  Monat  und  jede  den
Betrag  von  30  Mark  übersteigende  Mark  (das  ist  12  Prozent  jährlich)",
also  von  40  Mark  z.  B.  dreißigmal  zwei  Pfennige  und  zehnmal  einen
Pfennig,  mithin  im  ganzen  70  Pfennige.  Er  kann  dabei  ausbedingen,
daß  an  Zinsen  mindestens  der  Betrag  für  zwei  Monate  gezahlt  werden
müsse,  und  jeden  angefangenen  Monat  als  vollen  rechnen.
Das  Ausbedingen  oder  Annehmen  jeder  weiteren  Vergütung  für
das  Darlehen  oder  für  die  Aufbewahrung  oder  Erhaltung  des  Pfandes
sowie  das  Vorausnehmen  der  Zinsen  ist  verboten.  Die  darauf  ab*) ¬
  Vergl.  §  50  Z.  6  A.  G.
*)  Über  den  Pfandverkauf  bestimmt  §  8  der  M.  B.  von  1892  nur,  daß
er  nur  auf  Grund  einer  vom  Amte  beglaubigten  Liste  über  die  einzelnen  Pfänder
geschehen  darf.  Im  übrigen  kommen  die  Vorschriften  in  den  §§  1233  fg.  B.  G.  B.
zu  Raum.  Hierüber  scheint  indes  eine  Kontrolle  nicht  geführt  zu  werden.
            
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