EErstes Capitel.
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5.18.
richtungen / sich nicht anders als gegen baare
Landläufige Zahlung / verstehen / des Ends auch
weder durch Betrohung oder sonsten/ von denen -
einquartirenden Soldaten darzu verleithen
oder dringen lassen / und am allerwenigsten / wo
etwa ein oder anderer Soldat ein mehreres erpresset -
hätte / solches nachlassen / oder / als bezahlt -
und empfangen / quittiren / sondern alle
sothane Excessen / bey Vermeidung willkührlicher -
scharffer Straffe / unverzuͤglich seinem vorvorgesetzten -
Beamten anzeigen/ nechst dem
und
III.
Sollen alle und jede Beamten/ Schultheissen -
/ Vorstehere / Gemeinden / und Unterthanen -
die geliefferte Mund= und Pferd=Portiones -
weder denen Officiers / noch Gemeinen/ -
es seye unter welcherley Vorwand es
wolle / schencken / noch einige Quittungen und
Attestaten / ohne ihrer vorgesetzter Beamten
oder Commissarien Vorwissen und Unterschrifft -
/ ausstellen / und daher wann solches
anderst geschiehet / es unguͤltig und nichtig seyn.
Endlich und
IV.
Wird allen und jeden Unterthanen/ dieses -
Löbl. Ober=Rheinischen Craytzes / hiemit
auf das schärffste / und bey hoher Straffe / anbefohlen -
/ von denen mitkommenden Marquetenteren -
nicht das geringste an Victualien oder
sonsten / was dem Accis unterworffen ist /
Max-Planck-Institut für