Volltext : Reichs-Fama (Th. 22 (1737))

EErstes  Capitel.
187
5.18.
richtungen  /  sich  nicht  anders  als  gegen  baare
Landläufige  Zahlung  /  verstehen  /  des  Ends  auch
weder  durch  Betrohung  oder  sonsten/  von  denen -
  einquartirenden  Soldaten  darzu  verleithen
oder  dringen  lassen  /  und  am  allerwenigsten  /  wo
etwa  ein  oder  anderer  Soldat  ein  mehreres  erpresset -
  hätte  /  solches  nachlassen  /  oder  /  als  bezahlt -
  und  empfangen  /  quittiren  /  sondern  alle
sothane  Excessen  /  bey  Vermeidung  willkührlicher -
  scharffer  Straffe  /  unverzuͤglich  seinem  vorvorgesetzten -
  Beamten  anzeigen/  nechst  dem
und
III.
Sollen  alle  und  jede  Beamten/  Schultheissen -
  /  Vorstehere  /  Gemeinden  /  und  Unterthanen -
  die  geliefferte  Mund=  und  Pferd=Portiones -
  weder  denen  Officiers  /  noch  Gemeinen/ -
  es  seye  unter  welcherley  Vorwand  es
wolle  /  schencken  /  noch  einige  Quittungen  und
Attestaten  /  ohne  ihrer  vorgesetzter  Beamten
oder  Commissarien  Vorwissen  und  Unterschrifft -
  /  ausstellen  /  und  daher  wann  solches
anderst  geschiehet  /  es  unguͤltig  und  nichtig  seyn.
Endlich  und
IV.
Wird  allen  und  jeden  Unterthanen/  dieses -
  Löbl.  Ober=Rheinischen  Craytzes  /  hiemit
auf  das  schärffste  /  und  bey  hoher  Straffe  /  anbefohlen -
  /  von  denen  mitkommenden  Marquetenteren -
  nicht  das  geringste  an  Victualien  oder
sonsten  /  was  dem  Accis  unterworffen  ist  /
Max-Planck-Institut  für
            
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