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§ 99. Die positiven Vertragsverletzungen.
2. Der Rücktritt vom Vertrage bezweckt dagegen, die Folgen des
Vertrags zu beseitigen; die Beteiligten sollen tunlichst wieder in den
früheren Stand zurückgesetzt werden.
a) Für diese Art des Rücktritts sind die Bestimmungen der §§ 346
bis 356 über vertragsmäßigen Rücktritt maßgebend, § 327 Satz 1.21
Die Folge des Rücktritts ist hiernach, daß die Parteien verpflichtet
sind, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, 22
§346,
aber keineswegs bloß nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung. ¬
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der
Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen, §348.
Nach § 354 wird der Rücktritt unwirksam, wenn der Zurücktretende
mit der Rückgewähr des Empfangenen in Verzug ist und die ihm
daraufhin vom anderen Teile gesetzte Frist zur Rückgewähr verabsäumt.
[Die Folge ist, daß die Verpflichtungen aus dem Vertrage wiederaufleben,
wie wenn der Rücktritt nicht erfolgt wäre.
b) Der nichtsäumige Teil, welcher den Rücktritt erwählt, kann
Schadensersatz nicht beanspruchen, insbesondere auch nicht das negative
Vertragsinteresse.23
[§ 99. Die positiven Vertragsverletzungen.!
I. Das B.G.B. legt in § 286 dem Schuldner die Pflicht auf, dem
Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen, und
§ 326 gibt für den gegenseitigen Vertrag dem Gläubiger unter der dort
rfüllung eines zweiseitigen Vertrags in d. Verhdl. d. 27.Dtsch. Jur.Tags,
Gutachten Bd. 2 S. 167.
S. des weiteren über die Streitfrage Staudinger
Vorbemerkungen zu den §§ 325—327. IV.
21) Der zweite Satz des Paragraphen hat auf den Fall des Rücktritts
wegen Verzugs keinen Bezug
22) Eine Klage au
Anerkenntnis des Beklagten, daß der Vertrag wegen
Nichterfüllung aufgelöst
sei, ist der Regel nach unzulässig, da mit der Erklärung ¬
des Rücktritts ohne weiteres der Anspruch auf Rückgewähr des
Empfangenen entsteht. O.L.G. Karlsruhe in Rechtspr. d. O.L.G. Bd. 2 S. 438.
23) S. dazu Prot. des H.G.B. 4593. O.L.G. Augsburg Rechtspr. d.
O.L.G. Bd. 12 S. 253 sowie O.L.G. Posen Jur.Monatsschr. f. Posen 1905
S. 147.
Die Literatur hierüber ist sehr umfangreich. Die Werke über Unmöglichkeit ¬
der Leistung enthalten auch Erörterungen über positive Vertragsverletzungen. ¬
Hervorzuheben sind Dernburg: D.J.Ztg. 1903 S. 1 ff.
Kipp, ebendas. S. 253; Staub in der Guttentagschen Festschrift
zum
XXVI. Deutschen Juristentag. September 1902, neubearbeitet und vermehrt
in der Schrift: Die positiven Vertragsverletzungen 1904, sowie ferner
Heinrich Lehmann, Die positiven Vertragsverletzungen im Arch. f. ziv. Praxis
Bd. 96 S. 60; Müller=Erzbach D.Jur.Ztg. 1904 S. 1158; Krückmann das.
1905 S. 205; Hachenburg, Der Verzug bei Sukzessivlieferungen Leipz. Zeitschr.
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