Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (1)

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§  99.  Die  positiven  Vertragsverletzungen.
2.  Der  Rücktritt  vom  Vertrage  bezweckt  dagegen,  die  Folgen  des
Vertrags  zu  beseitigen;  die  Beteiligten  sollen  tunlichst  wieder  in  den
früheren  Stand  zurückgesetzt  werden.
a)  Für  diese  Art  des  Rücktritts  sind  die  Bestimmungen  der  §§  346
bis  356  über  vertragsmäßigen  Rücktritt  maßgebend,  §  327  Satz  1.21
Die  Folge  des  Rücktritts  ist  hiernach,  daß  die  Parteien  verpflichtet
sind,  einander  die  empfangenen  Leistungen  zurückzugewähren,  22
§346,
aber  keineswegs  bloß  nach  den  Vorschriften  über  ungerechtfertigte  Bereicherung. ¬
  Die  sich  aus  dem  Rücktritt  ergebenden  Verpflichtungen  der
Parteien  sind  Zug  um  Zug  zu  erfüllen,  §348.
Nach  §  354  wird  der  Rücktritt  unwirksam,  wenn  der  Zurücktretende
mit  der  Rückgewähr  des  Empfangenen  in  Verzug  ist  und  die  ihm
daraufhin  vom  anderen  Teile  gesetzte  Frist  zur  Rückgewähr  verabsäumt.
[Die  Folge  ist,  daß  die  Verpflichtungen  aus  dem  Vertrage  wiederaufleben,
wie  wenn  der  Rücktritt  nicht  erfolgt  wäre.
b)  Der  nichtsäumige  Teil,  welcher  den  Rücktritt  erwählt,  kann
Schadensersatz  nicht  beanspruchen,  insbesondere  auch  nicht  das  negative
Vertragsinteresse.23
[§  99.  Die  positiven  Vertragsverletzungen.!
I.  Das  B.G.B.  legt  in  §  286  dem  Schuldner  die  Pflicht  auf,  dem
Gläubiger  den  durch  Verzug  entstandenen  Schaden  zu  ersetzen,  und
§  326  gibt  für  den  gegenseitigen  Vertrag  dem  Gläubiger  unter  der  dort
rfüllung  eines  zweiseitigen  Vertrags  in  d.  Verhdl.  d.  27.Dtsch.  Jur.Tags,
Gutachten  Bd.  2  S.  167.
S.  des  weiteren  über  die  Streitfrage  Staudinger
Vorbemerkungen  zu  den  §§  325—327.  IV.
21)  Der  zweite  Satz  des  Paragraphen  hat  auf  den  Fall  des  Rücktritts
wegen  Verzugs  keinen  Bezug
22)  Eine  Klage  au
Anerkenntnis  des  Beklagten,  daß  der  Vertrag  wegen
Nichterfüllung  aufgelöst
sei,  ist  der  Regel  nach  unzulässig,  da  mit  der  Erklärung ¬
  des  Rücktritts  ohne  weiteres  der  Anspruch  auf  Rückgewähr  des
Empfangenen  entsteht.  O.L.G.  Karlsruhe  in  Rechtspr.  d.  O.L.G.  Bd.  2  S.  438.
23)  S.  dazu  Prot.  des  H.G.B.  4593.  O.L.G.  Augsburg  Rechtspr.  d.
O.L.G.  Bd.  12  S.  253  sowie  O.L.G.  Posen  Jur.Monatsschr.  f.  Posen  1905
S.  147.
Die  Literatur  hierüber  ist  sehr  umfangreich.  Die  Werke  über  Unmöglichkeit ¬
  der  Leistung  enthalten  auch  Erörterungen  über  positive  Vertragsverletzungen. ¬
  Hervorzuheben  sind  Dernburg:  D.J.Ztg.  1903  S.  1  ff.
Kipp,  ebendas.  S.  253;  Staub  in  der  Guttentagschen  Festschrift
zum
XXVI.  Deutschen  Juristentag.  September  1902,  neubearbeitet  und  vermehrt
in  der  Schrift:  Die  positiven  Vertragsverletzungen  1904,  sowie  ferner
Heinrich  Lehmann,  Die  positiven  Vertragsverletzungen  im  Arch.  f.  ziv.  Praxis
Bd.  96  S.  60;  Müller=Erzbach  D.Jur.Ztg.  1904  S.  1158;  Krückmann  das.
1905  S.  205;  Hachenburg,  Der  Verzug  bei  Sukzessivlieferungen  Leipz.  Zeitschr.
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