8.
Abhandlungen
8.1.
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im Civilprozeß
Von Herrn Rechtsanwalt Emil Koffka in Berlin
Abhandlungen.
7.
Mündlichkeit nnd Unmittelbarkeit im Civilprozeß.
Von Herrn Rechtsanwalt Emil Koffka in Berlin.
I.
Die zuerst von Wach^) aufgestellte Behauptung, daß das Er-
gebniß einer kommissarischen Beweisaufnahme und das in dem Thal-
bestand des Uriheils niedergelegte Sachverhältniß einer vorderen
Instanz dem Gerichte offenkundig sei und daher unabhängig von dem
Parteivortrage bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden müsse,
hat bekanntlich fast allgemeinen Widerspruch gefunden?) Man hat
darin einen Angriff gegen das Mündlichkeitsprinzip gesehen und hat
daher mit Freuden die Entschiedenheit begrüßt, mit welcher das
Reichsgericht^) unter Verwerfung der Wach'schen Ansicht dieses Prinzip
in seiner Reinheit gewahrt habe?) Bei dieser Sachlage wird eine
*) Vortrüge S. 6 ff., S. 184.
2) Vertheidigt wird diese Meinung nur in folgenden Schriften:
v. Kries: Die Rechtsmittel des Civilprozesfes und des Strafprozesses,
S. 155, und
Das Prinzip der Unmittelbarkeit im Beweisverfahren der Deutschen Pro-
zeßordnungen in Zeitschrift für die gesummte Strafrechtswissenschaft VI. S. 114.
Rocholl: Rechtsfälle aus der Praxis des Reichsgerichts in der Abhand-
lung über Bedeutung, Inhalt und Form des Urtheilsthatbestandes im Civil-
prozesse, S. 501 ff.
Lippmann: Die Grundfehler der Civilprozeßordnung nach Or. Bähr im
Archiv für die civilistische Praxis Bd. 70 S. 90 ff.
und in meinem Aufsatze: Die Bedeutung des mündlichen Vortrags der
Parteien über das Ergebniß einer stattgehabten Beweisaufnahme und das
Sachverhältniß einer vorderen Instanz in Gruchot Bd. 25 S. 271 ff.; vgl.
noch Planck: Lehrbuch des Deutschen Civilprozeßrechts Bd. I. § 40.
3) Entsch. d. R.G. in Civils. Bd. 4 S. 368 ff.
*) Vierhaus: Die Praxis des Reichsgerichts auf dem Gebiete des Civil-
prozeßrechts in Zeitschrift für deutschen Civilprozeß Bd. V. S. 100.
Beiträge, XXXI. (IV. F. I.) Iahrg. 2. u. 3. Heft. 10