Contents : Frankenstein, Kuno: ¬Der Arbeiterschutz

3.  Kapitel.  Der  Betriebsschutz.
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setzlichen  Eingriffen  und  fordert  insbesondere,  dafs  in  Betrieben,  die
specifische  Gefahren  mit  sich  bringen,  natürlich  auch  besondere
Vorschriften  über  Annahme  der  Arbeiter  (Gesundheitsattest),  Arbeitszeit,
Fabrikationsmethode,  Schutzeinrichtungen  u.  s.  w.  getroffen  werden.  Die
Interessen  der  Unternehmer  werden  hierdurch  übrigens  keineswegs  geschädigt, ¬
  denn  darüber  dürfte  kein  Zweifel  obwalten,  dass  Gesundheit
und  Arbeitsfrische  wichtige  Faktoren  auch  für  den  wirtschaftlichen  Erfolg ¬
  der  Unternehmungen  bilden.
Der  Betriebsschutz  hat  sich  selbstverständlich  nicht  nur  auf  die
jugendlichen  Arbeiter  zu  erstrecken,  sondern  er  ist  auch  auf  die  erwachsenen ¬
  männlichen  Personen  auszudehnen.  Es  genügt  auch  nicht,
dafs  er  lediglich  in  Fabriken  und  fabrikartigen  Betrieben  gewährt  wird,
er  erweist  sich  vielmehr  in  der  Hausindustrie  wie  im  Handwerke  nicht
minder  als  nötig.
Die  bei  weitem  grösste  Bedeutung  für  die  Erhaltung  der  Gesundheit ¬
  des  Arbeiters  ist  wohl  der  Reinhaltung  der  Atmungsluft  in  den
Arbeitsstätten  beizumessen.  Um  diese  zu  erreichen,  wird  es  sich  empfehlen, ¬
  einerseits  die  Arbeitsstätten  nur  mit  einer  dem  Luftraume  entsprechenden ¬
  Zahl  von  Arbeitern  zu  besetzen,  anderseits  für  ergiebigen
Luftwechsel  und  für  Aspirationsvorrichtungen  Sorge  zu  tragen.  Daneben
wird  namentlich  der  Reinigung  und  der  Reinhaltung  der  Werkstätten
eine  grössere  Aufmerksamkeit  zu  schenken  sein.
§  2.  Der  Schutz  der  Sittlichkeit.  Gefährdungen  der  Sittlichkeit
sind  zu  befürchten,  wenn  männliche  und  weibliche  Arbeiter,  Kinder  und
Erwachsene  ständig  in  denselben  Räumen  ohne  genügende  Aufsicht  und
Kontrolle  zusammenarbeiten  und  die  Arbeit,  wie  das  namentlich  in
Räumen  mit  hoher  Temperatur  der  Fall  ist,  in  sehr  leichter  Bekleidung
vorgenommen  wird.  Auch  das  Fehlen  von  nach  Geschlechtern  getrennten
Aborten  (mit  getrennten  Zugängen)  wie  von  besonderen  Wasch-  und
Umkleideräumen  und  der  Mangel  an  geeigneten,  im  Winter  gewärmten
Räumen,  in  denen  sich  sowohl  die  jugendlichen  Arbeiter  während  der
Pausen,  als  auch  die  nicht  nach  Hause  gehenden  Arbeiter  mittags  zum
Einnehmen  des  Mittagsmahles  aufhalten  können,  wird  schädlich  auf  die
Moral  einzuwirken  vermögen.  Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  jugendliche ¬
  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  mit  der  Herstellung  von  Gegenständen
beschäftigt  werden,  die  geeignet  sind,  die  Scham  zu  verletzen.
Da  ein  ausreichender  Schutz  gegen  eine  die  Sittlichkeit  gefährdende
Arbeit  von  dem  freien  Selbstschutze  der  Arbeiter  ebensowenig  als  von
der  Moral  der  Arbeitgeber  zu  erwarten  ist,  so  ist  ein  staatlicher  Eingriff ¬
  völlig  gerechtfertigt.  Das  Gesetz  freilich  kann  nicht  die  zu  dem
Zwecke  notwendige  Menge  von  Specialbestimmungen  erlassen,  sondern
es  muss  sich  im  wesentlichen  auf  das  grundsätzliche  Verbot  solcher
Arbeit  und  auch  die  Verpflichtung  der  Unternehmer,  alle  im  Interesse
            
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