3. Kapitel. Der Betriebsschutz.
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setzlichen Eingriffen und fordert insbesondere, dafs in Betrieben, die
specifische Gefahren mit sich bringen, natürlich auch besondere
Vorschriften über Annahme der Arbeiter (Gesundheitsattest), Arbeitszeit,
Fabrikationsmethode, Schutzeinrichtungen u. s. w. getroffen werden. Die
Interessen der Unternehmer werden hierdurch übrigens keineswegs geschädigt, ¬
denn darüber dürfte kein Zweifel obwalten, dass Gesundheit
und Arbeitsfrische wichtige Faktoren auch für den wirtschaftlichen Erfolg ¬
der Unternehmungen bilden.
Der Betriebsschutz hat sich selbstverständlich nicht nur auf die
jugendlichen Arbeiter zu erstrecken, sondern er ist auch auf die erwachsenen ¬
männlichen Personen auszudehnen. Es genügt auch nicht,
dafs er lediglich in Fabriken und fabrikartigen Betrieben gewährt wird,
er erweist sich vielmehr in der Hausindustrie wie im Handwerke nicht
minder als nötig.
Die bei weitem grösste Bedeutung für die Erhaltung der Gesundheit ¬
des Arbeiters ist wohl der Reinhaltung der Atmungsluft in den
Arbeitsstätten beizumessen. Um diese zu erreichen, wird es sich empfehlen, ¬
einerseits die Arbeitsstätten nur mit einer dem Luftraume entsprechenden ¬
Zahl von Arbeitern zu besetzen, anderseits für ergiebigen
Luftwechsel und für Aspirationsvorrichtungen Sorge zu tragen. Daneben
wird namentlich der Reinigung und der Reinhaltung der Werkstätten
eine grössere Aufmerksamkeit zu schenken sein.
§ 2. Der Schutz der Sittlichkeit. Gefährdungen der Sittlichkeit
sind zu befürchten, wenn männliche und weibliche Arbeiter, Kinder und
Erwachsene ständig in denselben Räumen ohne genügende Aufsicht und
Kontrolle zusammenarbeiten und die Arbeit, wie das namentlich in
Räumen mit hoher Temperatur der Fall ist, in sehr leichter Bekleidung
vorgenommen wird. Auch das Fehlen von nach Geschlechtern getrennten
Aborten (mit getrennten Zugängen) wie von besonderen Wasch- und
Umkleideräumen und der Mangel an geeigneten, im Winter gewärmten
Räumen, in denen sich sowohl die jugendlichen Arbeiter während der
Pausen, als auch die nicht nach Hause gehenden Arbeiter mittags zum
Einnehmen des Mittagsmahles aufhalten können, wird schädlich auf die
Moral einzuwirken vermögen. Das Gleiche ist der Fall, wenn jugendliche ¬
Arbeiter und Arbeiterinnen mit der Herstellung von Gegenständen
beschäftigt werden, die geeignet sind, die Scham zu verletzen.
Da ein ausreichender Schutz gegen eine die Sittlichkeit gefährdende
Arbeit von dem freien Selbstschutze der Arbeiter ebensowenig als von
der Moral der Arbeitgeber zu erwarten ist, so ist ein staatlicher Eingriff ¬
völlig gerechtfertigt. Das Gesetz freilich kann nicht die zu dem
Zwecke notwendige Menge von Specialbestimmungen erlassen, sondern
es muss sich im wesentlichen auf das grundsätzliche Verbot solcher
Arbeit und auch die Verpflichtung der Unternehmer, alle im Interesse