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Abfassung wohl davon aus, dass Verpfändungen von solchen Anteilen
nicht vorkommen würden. Tatsächlich werden derartige Geschäftsanteile ¬
aber häufig als Sicherheit angeboten und angenommen. Die
rechtliche Zulässigkeit der Verpfändung steht äusser Frage. Was die
Form anlangt, so sind für die Verpfändung genau dieselben Formen zu
beobachten, wie für die Abtretung eines Geschäftsanteils.*) Es muss
also eine gerichtliche oder notarielle Urkunde über den Verpfändungsvertrag -
aufgenommen werden; dagegen ist eine besondere Anzeige von
der Verpfändung an die Gesellschaft gesetzlich nicht erforderlich. Nur
wenn zu der Veräusserung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der
Gesellschaft statutenmässig erforderlich ist, muss diese Zustimmung
auch zu einer Verpfändung eingeholt werden. Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ¬
die rechtswirksame Abtretung des Geschäftsanteils an
die Übergabe des Anteilscheines geknüpft, so muss auch bei der Verpfändung ¬
der Anteilschein dem Pfandgläubiger übergeben werden. Ein
obligatorischer Vertrag, in welchem sich jemand zu der Verpfändung
verpflichtet, ist dagegen im Gegensatz zu dem Vertrage, durch den
sich jemand zur Veräusserung verpflichtet, formlos gültig. Es kann
daher aus einem derartigen mündlichen Abkommen auf Vollziehung der
Verpfändung in der vorgeschriebenen Form geklagt werden.
Auch die gerichtliche Pfändung eines Geschäftsanteils einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zulässig; in diesem Falle muss
aber der Pfändungsbeschluss nicht nur dem Zwangsvollstreckungsschuldner, -
d. i. dem Inhaber des zu pfändenden Geschäftsanteils, sondern
auch der Gesellschaft zugestellt werden. Vollzogen wird die Zwangsvollstreckung ¬
auf Grund besonderer Anordnung des Vollstreckungsgerichts -
durch die Versteigerung des Geschäftsanteils Seitens des Gerichtsvollziehers -
(§§ 857 Absatz 5 und 844 der Zivilprozessordnung).2
Der Ersteher tritt daun in alle Rechte und Pflichten des bisherigen
Inhabers des Geschäftsanteils ein. Jeder Erwerber eines Geschäftsanteils ¬
muss nach § 16 des Gesetzes den Erwerb bei der Gesellschaft
anmelden und dabei nachweisen, in welcher Weise der Erwerb stattgefunden ¬
hat.
Hierbei erwähne ich, dass nach einer nicht allzu bekannten Vorschrift ¬
(§ 24 des Gesetzes) alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, auch diejenigen, welche einen Geschäftsanteil
erst später erwerben, der Gesellschaft gegenüber — und falls die Gesellschaft ¬
in Konkurs geraten sollte, deren Konkursmasse gegenüber —
*) Entsch. des Reichsgerichts in der Juristischen Wochenschrift von 1904
Seite 360 Nr. 14, und Entsch. des Reichsgerichts Band 57 Seite 414.
2) Vergl. die Entsch. des Reichsgerichts in der Deutschen Juristenzeitung von
1902 Seite 509.