Inhaltsverzeichnis : Gutsche, Georg: Rechtsverhältnisse des Handels

108
Abfassung  wohl  davon  aus,  dass  Verpfändungen  von  solchen  Anteilen
nicht  vorkommen  würden.  Tatsächlich  werden  derartige  Geschäftsanteile ¬
  aber  häufig  als  Sicherheit  angeboten  und  angenommen.  Die
rechtliche  Zulässigkeit  der  Verpfändung  steht  äusser  Frage.  Was  die
Form  anlangt,  so  sind  für  die  Verpfändung  genau  dieselben  Formen  zu
beobachten,  wie  für  die  Abtretung  eines  Geschäftsanteils.*)  Es  muss
also  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  über  den  Verpfändungsvertrag -
  aufgenommen  werden;  dagegen  ist  eine  besondere  Anzeige  von
der  Verpfändung  an  die  Gesellschaft  gesetzlich  nicht  erforderlich.  Nur
wenn  zu  der  Veräusserung  eines  Geschäftsanteils  die  Zustimmung  der
Gesellschaft  statutenmässig  erforderlich  ist,  muss  diese  Zustimmung
auch  zu  einer  Verpfändung  eingeholt  werden.  Ist  nach  dem  Gesellschaftsvertrage ¬
  die  rechtswirksame  Abtretung  des  Geschäftsanteils  an
die  Übergabe  des  Anteilscheines  geknüpft,  so  muss  auch  bei  der  Verpfändung ¬
  der  Anteilschein  dem  Pfandgläubiger  übergeben  werden.  Ein
obligatorischer  Vertrag,  in  welchem  sich  jemand  zu  der  Verpfändung
verpflichtet,  ist  dagegen  im  Gegensatz  zu  dem  Vertrage,  durch  den
sich  jemand  zur  Veräusserung  verpflichtet,  formlos  gültig.  Es  kann
daher  aus  einem  derartigen  mündlichen  Abkommen  auf  Vollziehung  der
Verpfändung  in  der  vorgeschriebenen  Form  geklagt  werden.
Auch  die  gerichtliche  Pfändung  eines  Geschäftsanteils  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  ist  zulässig;  in  diesem  Falle  muss
aber  der  Pfändungsbeschluss  nicht  nur  dem  Zwangsvollstreckungsschuldner, -
  d.  i.  dem  Inhaber  des  zu  pfändenden  Geschäftsanteils,  sondern
auch  der  Gesellschaft  zugestellt  werden.  Vollzogen  wird  die  Zwangsvollstreckung ¬
  auf  Grund  besonderer  Anordnung  des  Vollstreckungsgerichts -
  durch  die  Versteigerung  des  Geschäftsanteils  Seitens  des  Gerichtsvollziehers -
  (§§  857  Absatz  5  und  844  der  Zivilprozessordnung).2
Der  Ersteher  tritt  daun  in  alle  Rechte  und  Pflichten  des  bisherigen
Inhabers  des  Geschäftsanteils  ein.  Jeder  Erwerber  eines  Geschäftsanteils ¬
  muss  nach  §  16  des  Gesetzes  den  Erwerb  bei  der  Gesellschaft
anmelden  und  dabei  nachweisen,  in  welcher  Weise  der  Erwerb  stattgefunden ¬
  hat.
Hierbei  erwähne  ich,  dass  nach  einer  nicht  allzu  bekannten  Vorschrift ¬
  (§  24  des  Gesetzes)  alle  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung,  auch  diejenigen,  welche  einen  Geschäftsanteil
erst  später  erwerben,  der  Gesellschaft  gegenüber  —  und  falls  die  Gesellschaft ¬
  in  Konkurs  geraten  sollte,  deren  Konkursmasse  gegenüber  —
*)  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  der  Juristischen  Wochenschrift  von  1904
Seite  360  Nr.  14,  und  Entsch.  des  Reichsgerichts  Band  57  Seite  414.
2)  Vergl.  die  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  der  Deutschen  Juristenzeitung  von
1902  Seite  509.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer