102 Mobiliarzwangsvollstreckung iit Hypothekpcrtinenzen.
Ich habe ja gerade aus dem Umstande, daß der
bayerische Gesetzgeber in § 3, § 33 des Hypothekengesetzes
die Hypothekpertinenzen nicht immobilisirte, die Statt-
haftigkeit der Pfändung derselben abgeleitet, für den
Falk aber, daß die genannten landesgesetzlichen Bestim-
mungen die Jmmobilisirnng der Pertin.enzen aussprächen,
mich auch für die Unzulässigkeit der Pfändung derselben
ausgesprochen.
Aus meinen Ausführungen also ergibt sich von selbst
eben derselbe Satz, den S euffe rt aufstellt, daß nämlich
das Landesrecht die Pfändung einer Mobilie durch Sta-
tuirnng einer Rechtsnorm, worin die Mobilie in An-
sehung der Zwangsvollstreckung den Immobilien gleich-
gestellt d. h. immobilisirt wird, ausschließen kann, daß
der bayerische Gesetzgeber aber eine solche Rechtsnorm
bisher nicht ausgestellt hat.
2) Im weiteren Verlaufe meiner Darstellung habe
ich allerdings gesagt: „Nachdem reichsgesetzlich die Mo-
bilien, welche der Pfändung entzogen sind, erschöpfend
ansgezühlt sind, kann die Landcsgesetzgebung keine wei-
tere Mobilie für unpfändbar erklären."
Diesen Satz halte ich vollständig ausrecht.
Er wird nicht widerlegt durch den Hinweis darauf,
daß gemäß § 757 Abs. 2 CPO. die Landesgesetzgebnng
jede Mobilie als in Ansehung der Zwangsvollstreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehörig erklären und so
der Pfändung entziehen kann.
Denn wenn dies das Landesrecht bezüglich einer
Mobilie thun würde, dann läge keine Mobilie mehr vor,
sondern die betreffende ihrer Natur nach bewegliche Sache
wäre im Rechtssinne und in Ansehung der
Zwangsvollstreckung eine Immobilie*).
Heinrich Philipp, k. Amtsrichter in Kronach.
*) Anm. d. Red. Im Grunde genommen und im Endergebnisse
scheinen nun die beiden Herren ganz einig zu sein.
102 Mobiliarzwangsvollstreckung iit Hypothekpcrtinenzen.
Ich habe ja gerade aus dem Umstande, daß der
bayerische Gesetzgeber in § 3, § 33 des Hypothekengesetzes
die Hypothekpertinenzen nicht immobilisirte, die Statt-
haftigkeit der Pfändung derselben abgeleitet, für den
Falk aber, daß die genannten landesgesetzlichen Bestim-
mungen die Jmmobilisirnng der Pertin.enzen aussprächen,
mich auch für die Unzulässigkeit der Pfändung derselben
ausgesprochen.
Aus meinen Ausführungen also ergibt sich von selbst
eben derselbe Satz, den S euffe rt aufstellt, daß nämlich
das Landesrecht die Pfändung einer Mobilie durch Sta-
tuirnng einer Rechtsnorm, worin die Mobilie in An-
sehung der Zwangsvollstreckung den Immobilien gleich-
gestellt d. h. immobilisirt wird, ausschließen kann, daß
der bayerische Gesetzgeber aber eine solche Rechtsnorm
bisher nicht ausgestellt hat.
2) Im weiteren Verlaufe meiner Darstellung habe
ich allerdings gesagt: „Nachdem reichsgesetzlich die Mo-
bilien, welche der Pfändung entzogen sind, erschöpfend
ansgezühlt sind, kann die Landcsgesetzgebung keine wei-
tere Mobilie für unpfändbar erklären."
Diesen Satz halte ich vollständig ausrecht.
Er wird nicht widerlegt durch den Hinweis darauf,
daß gemäß § 757 Abs. 2 CPO. die Landesgesetzgebnng
jede Mobilie als in Ansehung der Zwangsvollstreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehörig erklären und so
der Pfändung entziehen kann.
Denn wenn dies das Landesrecht bezüglich einer
Mobilie thun würde, dann läge keine Mobilie mehr vor,
sondern die betreffende ihrer Natur nach bewegliche Sache
wäre im Rechtssinne und in Ansehung der
Zwangsvollstreckung eine Immobilie*).
Heinrich Philipp, k. Amtsrichter in Kronach.
*) Anm. d. Red. Im Grunde genommen und im Endergebnisse
scheinen nun die beiden Herren ganz einig zu sein.