Objekt : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 45 = 2.F. 9 (1903))

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Schloßmann,

Wirkung zu ihr gerichtete obligatorische Verträge als Vorverträge
bezeichnet, ist nur ein Spiel mit Worten.
Don dem weiten Begriff des Vertrages, der der herrschenden
Lehre und auch jetzt im B.G.B. zu Grunde gelegt ist, und der
jeden „60U86N8U8" und jedes gemeinsame Thun mehrerer
Personen umfaßt, gelangt man nothwendig dazu, so gut wie
alle obligatorischen Verträge als Vorverträge zu dem zur Aus-
führung des obligatorischen Vertrages erforderlichen Handeln auf-
zufaffen. Der gesammte menschliche Verkehr vollzieht sich in
dem einverständnißvollen Handeln mehrerer Personen. In
jedem einzelnen Derkehrsakt muß man sich „vertragen". Dem
Haben von körperlichen Sachen entspricht das Nehmen von der
anderen Seite. Geschuldete Dienste müssen von der einen
Seite angeboten, von der anderen angenommen werden. Auch
die Erfüllung der Obligation ist also in der Regel, was
auch ihren Gegenstand bilden mag, ein Vertrag. Ist schon
dieser vage, lediglich auf die Thatsache des Zusammenwirkens
mehrerer Personen (— man kann nicht einmal sagen, zu einem
Zweck, denn jeder verfolgt einen anderen: der eine will geben,
der andere empfangen —) gebaute und von der unendlichen
Verschiedenheit der Zwecke abftrahirende Begriff des Vertrages
eben um dieser farblosen Allgemeinheit willen völlig werthlos *),
— was die Verfasser des B.G.B. leider nicht verhindert hat,
für alle Verträge a priori gemeinsame Rechtssätze (§§ 145—157)
aufzustellen, — so ist es zwar konsequent, aber gleichfalls werth-
und zwecklos, die Kategorie des Vorvertrages auf alle Ver-
träge auszudehnen. Die Wahrnehmung aber, daß man diesem
„uferlosen" Begriff in der Theorie und der Praxis weitere Ver-
wendung nicht gegeben und die Lehre vom Vorverträge nur
für den Vorvertrag zu obligatorischen Verträgen ausgebaut hat.

i) Vergl meinen Vertrag, S. 44ff., 162ff.

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