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            <title type="main">Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 22 (1903) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für bürgerliches Recht</title>
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               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 22(1903)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1903</date>
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                  <title level="j">Archiv für bürgerliches Recht</title>
                  <biblScope>Bd. 22</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>1. Köhler, I., Zwölf Studien zum bürgerlichen Gesetzbuch.

<lb/>VI. Das Vermögen als sachenrechtliche Einheit .... 1

<lb/>2. Rotering, Landgerichtsdirektor in Magdeburg, Gefahr und Ge- 
<lb/>fährdung im B.G.B. -.21

<lb/>3. Neubecker, Dr. Friedrich Karl, Privatdozent an der Universität Berlin,

<lb/>Der abstrakte Vertrag.. 34

<lb/>4. Alsberg, Max, Referendar in Bonn, Die prozessuale Auf- 

<lb/>rechnung gegenüber dem vertragsmäßigen Exmissions- 
<lb/>rechte des Vermieters . . ..93

<lb/>5. Ullmann, Rechtsanwalt in Magdeburg, Zur Lehre vom Besitz

<lb/>des Mannes am eingebrachten Vermögen beim Güter- 
<lb/>stande der Verwaltung und Nutznießung.106

<lb/>6. Rehm, Dr. H., ord. Professor an der Universität Erlangen, Die Ein- 

<lb/>lage von Sachgesamtheiten bei Aktiengesellschaft und Ge- 
<lb/>sellschaft m. b. H..119

<lb/>7. Priester, Dr. Oskar, Rechtsanwalt in Eberswalde, Die alte und

<lb/>die neue Vormerkung.143

<lb/>8. Maas, Dr. jur. Georg, Bibliothekar im Reichsmilitärgericht, Biblio- 
<lb/>graphie des Bürgerlichen Rechts. 1902 . 199

<lb/>9. Ortloff, Dr. Hermann, Landgerichtsrat a. D. in Weimar, Das

<lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an unpsändbaren
<lb/>Sachen des Mieters.281

<lb/>10. Oertmann, Paul, Civilistische Rundschau.313
</p>
            <p>

               <lb/>Register zum SS. Kand.

<lb/>I. Verweisungen auf Reichsgesetze.397

<lb/>II. Alphabetisches Sachregister.400

<lb/>III. Verzeichnis der besprochenen Literatur.408
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0004--><desc>
</desc>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Zwölf Studien zum bürgerlichen Gesetzbuch</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">VI. Das Vermögen als sachenrechtliche Einheit</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Kohler, J.">Kohler, J.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>Zwölf Studien zum bürgerliche« Gesetzbuch.

<lb/>Von Ä. Köhler.

<lb/>VI. Das Vermögen als sachenrechtliche Einheit.

<lb/>8 i.

<lb/>Schon längst konnte man sich der Anschauung nicht verschließen,
<lb/>daß der Vermögensbegriff eine juristische "Realität haben müsse, daß
<lb/>die Zusammenfassung verschiedener Rechtsgegenstände zu einem Ver- 
<lb/>mögen nicht bloß etwas tatsächliches, sondern etwas rechtliches ist.

<lb/>Eine Richtung, die, der Volksmeinung entsprechend, sich der Vor-
<lb/>. stellung von der Rechtsnatur des Vermögens in die Arme warf, geriet
<lb/>sofort auf die radikale Anschauung: das Vermögen ist selbst eine
<lb/>„Sache", es ist selbst Gegenstand des Rechtes: es gibt ein Vermögens- 
<lb/>recht, wie es ein Recht an einem Buche oder an einer Forderung gibt.

<lb/>Die Unhaltbarkeit dieser Ansicht ist wohl meistenteils anerkannt;
<lb/>es ist unstatthaft, eine solche rechtliche Kategorie anzunehmen, ein
<lb/>Recht an einem Rechtsgegenstande, der nicht beweglich, nicht unbeweglich,
<lb/>der nicht künstlich, nicht natürlich ist, der sich nur als künstliche Zu- 
<lb/>sammenfassung einer Vielheit der verschiedensten Einzelgegenstände
<lb/>ergibt. Derartige rechtliche Kategorien dienen weder zur Klarstellung
<lb/>noch zur Erleichterung der Handhabung des Rechtes, und namentlich
<lb/>führt das Zusammensein eines solchen Vermögensrechts mit dem Rechte
<lb/>an den einzelnen Sachen zu den schwersten Zusammenstößen. Wer
<lb/>konstruieren will, darf ebensowenig das Volksempfinden zu seinem
<lb/>Führer machen, wie der Chemiker, der zu analysieren hat.

<lb/>Entsprechend haben nun Viele das Kind mit dem Bade aus- 
<lb/>geschüttet und überhaupt die rechtliche Natur des Vermögens geleugnet.
<lb/>Auch das ist unrichtig. Der Streit ist ganz ähnlich, wie ehedem der

<lb/>Archiv kür bürgerlicher Recht. XXII. Band. 1
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>s
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>Zwiespalt, der über die Zubehör (Pertinenz) entbrannt war. Auch
<lb/>hier hatte eine frühere Anschauung Zubehör und Hauptsache zu einer
<lb/>Sache verschmolzen und insbesondere die zu einer unbeweglichen Sache
<lb/>gehörige Zubehörsache als unbeweglich behandelt. Als man diese
<lb/>Ansicht verwarf, hat man vielfach die dingliche Natur des Zubehör- 
<lb/>zusammenhanges bestritten und angenommen, die Zubehörsache komme
<lb/>nur insofern in Betracht, als die Willenserklärung, welche die Haupt- 
<lb/>sache treffe, auch das Zubehör mitzuerfassen pflege, so daß der ganze
<lb/>Begriff sich in einen ziemlich äußerlichen und zufälligen Auslegungs- 
<lb/>begriff austöste. Diese Ansicht ist seit meinem Aufsatz über die Per- 
<lb/>tinenzen (Jahrb. f. Dogm. XXVI. S. 1f.) wohl allgemein aufgegeben?)
<lb/>Man hat erkannt, daß das Zubehör zwar nicht zur Sacheneinheit wird,
<lb/>aber trotzdem mit der Hauptsache in dinglicher Beziehung stehe, welche
<lb/>bewirkt, daß gewisse Rechtsschicksale der Hauptsache die Zubehörsache
<lb/>mitergreifen.

<lb/>Das Gleiche muß man vom Vermögen sagen: sobald aus gewissen
<lb/>Einzelgegenständen sich ein Vermögen bildet, ist zwar kein ein- 
<lb/>heitlicher Gegenstand im Rechte vorhanden, wohl aber ist die Zu- 
<lb/>sammenfassung der verschiedenen Gegenstände zur Vermögenseinheit
<lb/>nicht bloß tatsächlich; sie ist nicht rechtlich einflußlos, sie hat bedeut- 
<lb/>same rechtliche Folgerungen, sie bewirkt eine gegenseitige Beziehung der
<lb/>in der Einheit enthaltenen Vermögensgegenstände. Diese Beziehung
<lb/>näher darzulegen, ist die Aufgabe unserer Studie.

<lb/>In gewöhnlichen Fällen ringt sich die Eigenheit des Vermögens
<lb/>nur in einem Falle zu Tage, nämlich bei der Erbfolge; denn zu Lebzeiten
<lb/>kommt, da der Mensch meist nur ein Vermögen hat, die Zusammen- 
<lb/>gehörigkeit nicht weiter in Betracht; sie ergibt sich schon aus der Einheit
<lb/>des Vermögenssubjekts; erst die Erbfolge, welche das Erbvernrögen
<lb/>mit dem des Erben verknüpft, zeigt die Notwendigkeit der dinglichen
<lb/>Gebundenheit, da in der Hand der Erben sich zwei Vermögensmassen,
<lb/>das Eigenvermögen und das Erbvermögen vereinigen. Das römische
<lb/>Recht versuchte allerdings, diesen schweren Einbruch in den Grundsatz

<lb/>*) Wenigstens von maßgebender Seite. Wenn man vereinzelt entgegen- 
<lb/>gehalten hat, daß ja die Rechtsordnung es zulasse, daß der Eigentümer die Zu- 
<lb/>behörsache von der Hauptsache trenne, so zeigt man damit nur, daß man die
<lb/>Mannigfaltigkeit der im Rechtsleben mächttgen Motive verkennt. Wer alles nach
<lb/>einem Motiv zurechtschneiden will, handelt unjuristisch.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>der Einheitlichkeit des Vermögens durch den aus altreligiösen Ideen
<lb/>erwachsenen Gedanken des Eintritts in die Persönlichkeit des Erblassers
<lb/>abzuwenden. Dagegen hat das deutsche Recht dieses Problem innerlich ’
<lb/>empfunden und daraufhin die Schuldenhaftung für die Erbschasts--
<lb/>schulden konstruiert.

<lb/>Doch finden sich schon im römischen Rechte Erscheinungen, wo man
<lb/>der Frage nicht ganz ausweichen konnte; die hereditati j# petitio mußte
<lb/>diese Probleme mehrfach aufrühren; der berühmte Ausspruch Julians
<lb/>von den quasi duorum hominum duae hereditates (fr. 17 §. 1 de
<lb/>testam, mil.) trifft schon den Nerv der Sache, und im peeuiium ge- 
<lb/>langte ein Sondergut ans Tageslicht, das wenigstens mittelbar rechtlich
<lb/>bedeutsam wurde und von dem der Jurist sagt: nascitur, crescit, de- 
<lb/>crescit, moritur et ideo . . . simile esse homini (oder wie die
<lb/>Glosse recht unhöflich hinzusetzt seu asino), fr. 40 de pecul.

<lb/>Dies waren Ansätze für die mittelalterliche Weiterbildung, es
<lb/>waren „Haken und Nägel", an denen man die germanischen Gedanken
<lb/>anbringen konnte. Denn der Gedanke von der Mehrheit des Ver- 
<lb/>mögens, von der organischen Einheit, welche das Vermögen als Ganzes
<lb/>zusammenhält, der Gedanke von einem Ganzen mit ständiger Subrogation
<lb/>der neuerworbenen und Abstoßung der altgebrauchten Stücke ist ur-
<lb/>germanifch. Wir finden ihn namentlich im langobardischen Rechte, wir
<lb/>finden ihn im Rechte der thingatio, Roth. 172f., im fränkischen Rechte
<lb/>der affatomia, worauf die weitere bekannte Entwickelung anhebt, die
<lb/>den Gedanken bald in Gestalt einer Verfügung über das ganze Vermögen
<lb/>reservato usufructu, bald in den Verfügungen post ohitum, bald in den
<lb/>gerichtlichen Verfügungen (Sachensp. II 30), bald in der donatio pro
<lb/>animo und den Verfügungen mit Brief und Siegel (Schwabensp. 23)
<lb/>zum Ausdruck bringt?) In dieser Entwickelung mußte nun der Ge-

<lb/>0 Die Literatur darüber ist bekannt, Heusler, Jnstit. II S. 621 f.,
<lb/>Schultze, Langobardische Treuhand S. 6f., wo weitere Werke erwähnt sind;
<lb/>vgl. auch schon Albrecht, Gewere S. 218f.

<lb/>Ein weiteres Beispiel bietet eine allerdings zerstückelte Stelle der Kölner
<lb/>Schreinsbücher von c. 1150—1156 (Höniger, Kölner Schreinsurkunden II
<lb/>i. S. 71: Notum facimus tam posteris quam presentibus, quod ego Ellinus
<lb/>Jerusalem iturus . . . uxorem meam Wendelmudem . . . meis disposui hoc
<lb/>modo, scilicet: quicunque alterutrorum alteri supervixerit, domibus areis
<lb/>et omnibus bonis et suppellectilibus utatur . . . heredes mei . . . uxor
<lb/>vero. Ferner Stralsund er Stadtbuch I 39, 47. 77 III 59.
</p>
            <p>

               <lb/>/c
</p>
            <p>

               <lb/>1*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0008.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>danke von der Einheit des Vermögens Hindurchbrechen; insbesondere die
<lb/>künftigen Schicksale des Vermögens, der Wechsel der Fahrnisstücke
<lb/>mußte zur Geltung kommen. Gegenstand solcher Verfügungen konnten das
<lb/>ganze Vermögen und Bruchteile des Vermögens und konnten Fahrnis- 
<lb/>komplexe sein, namentlich Heergeräte und Gerade; überall trat hier die
<lb/>organische Einheit des Ganzen bei dem Wechsel der einzelnen Bestand- 
<lb/>teile zu Tage; und auch bei der Verfügung über Grundstücke mit ihrem
<lb/>Zubehör mußte natürlich die weitgehendste Änderung der das Grund- 
<lb/>stück begleitenden Fahrhabe mit in Rücksicht kommen?)

<lb/>Unter diesem Einfluß mußte sich die Rechtsforschung des Mittelalters
<lb/>gestalten. Dazu trat die dem Mittelaller eigene Scholastik, welche
<lb/>dazu drängte, Probleme, die das römische Recht naiv und für den
<lb/>Bedarfsfall angenommen, logisch zu fassen und in feste Denkkategorien
<lb/>zu bringen; und so karriss der Unterschied zwischen den universitates
<lb/>facti und juris und der Satz: ras succedit in loornu pretii und
<lb/>pretium in loeum rei.

<lb/>Die Entwicklung geht bis auf die Glosse zurück, welche zu fr. 1
<lb/>§ 8 quando de pecul. act. bemerkt: peculium est universitas incor- 
<lb/>porea et juris, in qua actiones continentur; und ähnlich unter- 
<lb/>scheidet Bartolus zu kr. 56 de rei vind. zwischen universitas corporum
<lb/>tantum (ut gregis) und universitas corporum juris (ut peculium);
<lb/>wovon die erste eine rei vindicatio, die letzte nur eine petitio
<lb/>hereditatis vel actio ex testamento et similia zuließe. Und so
<lb/>reihenweise die folgenden Schriftsteller.

<lb/>Den Satz, daß res succedit in locum pretii, als Eigenheit der
<lb/>universitas juris, finde ich klar ausgesprochen bei Jason de Mayno
<lb/>zu kr. 22 leg. I: in universalibus precium succedit loco rei; sodann
<lb/>den weiteren Satz: una res subrogata loco alterius sapit naturam
<lb/>ejus, welcher Satz sich aber schon bei früheren geltend macht, namentlich,
<lb/>bei Baldus ad kr. 22 cit., wobei man sich u. a. auf kr. 36 § 1 de
<lb/>don. i. vir. et ux. bezog!

<lb/>Und .so gestaltet sich die Lehre von den universitates juris bei den
<lb/>späteren; so bei Struve, Syntagma, Exerc. III 80, Exerc. XI15,
<lb/>so bei Höpfner, Thibaut u. a?)

<lb/>*) Vgl.auchBeseler, Erbvertrag IS. 174f. Vgl.auch 881048,1378 B.G.B.

<lb/>4) Vgl. die Nachweise bei Mühlenbruch, Arch. f. civ. Praxis XVII
<lb/>S. 332 f., 363 f.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Im übrigen hatte das 19. Jahrhundert für diese Fragen ebenso- 
<lb/>wenig Verständnis, wie die elegante Romanistik des Cujaz. Der
<lb/>Nachweis, daß jene ganze Unterscheidung und jener Satz reg succedit
<lb/>u. s. w. nicht quellenmäßig sei, war durchschlagend: daß das Mittelalter
<lb/>hier auch eine rechtsbildende Aufgabe hatte, davon hat man keine
<lb/>Ahnung; daß hier sehr wichtige praktische Interessen zu einer Weiter- 
<lb/>bildung des Rechtes drängten, war über dem Gedankenkreise der meisten;
<lb/>das eingehende systematische Studium der Peculienlehre, das diese
<lb/>Probleme förmlich aufdrängte, erfolgte erst durch Mandry. Und so
<lb/>kam es, daß die dürftigen Abhandlungen von Hasse und Mühlenbruch
<lb/>im V. und XVII. Band des Arch. f. ziv. Prax. die Literatur beherrschten,
<lb/>wovon allerdings die letzte durch ihre Literaturnachweise schätzens- 
<lb/>wert und auch im vorigen benutzt worden ist.

<lb/>Und es gehört die ganze Abkehr vom praktischen Leben, die die
<lb/>geschichtliche Rechtsschule kennzeichnet, dazu, um es uns begreiflich zu
<lb/>machen, wie ein Volk, das in dem Gedanken an Vermögenseinheiten
<lb/>lebte und webte, das den Unterschied zwischen Lehn und Allod Jahr- 
<lb/>hunderte lang durchgemacht hatte, das überall Veräußerungen von Ver- 
<lb/>mögen, Hingabe in Nießbrauch und Nutznießung vor sich sah, in dessen
<lb/>Mitte die Ehegatten mit einer Verschiedenheit ihrer Vermögensmassen
<lb/>lebten, sich die Augen verschließen konnte, weil die Römer unter
<lb/>wirtschaftlich ganz anderen Verhältnissen ihre petitio hereditatis nicht
<lb/>nach diesem Rezepte gestalteten und — keine vindicatio peculii kannten!

<lb/>§ 2.

<lb/>Die Beziehung der Vermögensgegenstände zur Vermögenseinheit
<lb/>hat eine Reihe von Wirkungen; sie zeigen sich in folgendem:

<lb/>1. das Verwaltungsrecht ist mehr oder minder mit einem Ver- 
<lb/>fügungsrechte verbunden,

<lb/>2. es gilt das Prinzip des Ersatzrechts (Subrogation),

<lb/>3. auf dem Vermögen hasten die Schulden des Vermögens, sie
<lb/>haften darauf in erster Reihe,

<lb/>4. die Verwendungen kommen als Vermögensverwendungen, nicht
<lb/>bloß als Sachverwendungen in Betracht.

<lb/>Wenn ich hier von Haftung spreche, so meine ich dies natürlich
<lb/>in dem Sinne: für die aus diesem Vermögen hervorgehenden Schulden
<lb/>kann die Vollstreckung auf das Vermögen genommen werden, und zwar
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0010.tif"
                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>in erster Linie. Ich bemerke dies, weil es ja natürlich immer vor- 
<lb/>kommt. daß man derartige abgekürzte Äußerungen auffängt, um mir

<lb/>Widersprüche mit anderwärts entwickelten Grundwahrheiten vorzuwerfen.

<lb/>*»

<lb/>8 ».

<lb/>Das Vermögen ist eine tatsächliche Einheit, zusammengehalten
<lb/>durch die einheitliche Wirtschaft. Daraus ergibt sich von selbst: soll
<lb/>einheitliche Wirtschaft aufrechterhalten werden, so muß die Verwaltung
<lb/>des Vermögens nicht Verwaltung einzelner Sachen, sondern Gesamt- 
<lb/>verwaltung sein: sie muß eine Gesamtverwaltung sein, wenn das Vermögen
<lb/>als vereinigtes Sondervermögen weiter bestehen soll; und daraus ergibt
<lb/>sich: der Verwalter des Vermögens muß, anders als der Verwalter
<lb/>der einzelnen Gegenstände, ein Verfügungsrecht haben, soweit eine Ver- 
<lb/>fügung über die einzelnen Gegenstände unerläßlich ist, um das Ganze
<lb/>in seinem wirtschaftlichen Stande zu erhalten; so namentlich, was beweg- 
<lb/>liche Sachen betrifft: hier kann man auch nicht von dem Verwalter ver- 
<lb/>langen, daß er stets die Zustimmung der sonstigen Vermögensbeteiligten
<lb/>einholt; bei Grundstücken ist eine größere Zurückhaltung geboten;
<lb/>Schenkungen gehören nicht zur Verwaltung, sofern es nicht Pflicht-
<lb/>und Anstandsschenkungen sind.

<lb/>Dieser Grundsatz ist in einem Falle anerkannt, wo das Vermögen
<lb/>zwar dem Inhaber zu Recht gehört, aber besonderen Schicksalen unter- 
<lb/>liegt und wegen dieser Sonderschicksale ausgesondert werden muß:
<lb/>hier ist ein mehr oder minder großes Verfügungsrecht auch ohne
<lb/>Zustimmung des künftigen Interessenten geboten: es ist der Fall der
<lb/>Nacherbschaft, indem der Vorerbe, trotzdem er nur ein auflösend be- 
<lb/>dingtes Recht an den Vermögensgegenständen hat, zur Verfügung in
<lb/>weitem Umfange berechtigt ist. Nur wo dieses fehlt, muß § 2120
<lb/>eintreten.

<lb/>Daher kann der Vorerbe

<lb/>1. über bewegliche Gegenstände verfügen, nur nicht unentgeltlich,
<lb/>es müßte sich denn um Anstands- und Pflichtschenkungen handeln; Hypo- 
<lb/>thekenforderungen, Grund- und Rentenschulden werden als unbewegliches
<lb/>Vermögen gerechnet, §§ 2112, 2113, 2114;

<lb/>3. er kann auch über unbewegliches Vermögen (anders als
<lb/>schenkungsweise) verfügen, sofern der Erblasser ihm das gestattet,
<lb/>§§ 2136, 2137.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0011.tif"
                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Daß es sich hier um eine in der Eigenschaft des Vermögens als
<lb/>eines Vermögensganzen begründete Verfügungsgewalt handelt, hat folgen- 
<lb/>den Sinn: das Recht des kraft der auflösenden Bedingung berechtigten
<lb/>Nacherben fügt sich dieser Verfügungsgewalt; aber auch nur ihr. Daher
<lb/>bleibt fein Recht bestehen, für die veräußerten Gegenstände insofern Ersatz zu
<lb/>verlangen, als sich dies bei ordnungsgemäßer Verwaltung ergibt; denn
<lb/>herauszugeben ist ein Vermögen in dem Zustand, wie es aus dem ursprüng- 
<lb/>lichen Vermögen geworden ist oder bei guter Verwaltung geworden wäre,
<lb/>und der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzugeben, § 2130.
<lb/>Davon besteht nur eine scheinbare Ausnahme bei der Nacherbeinsetzung
<lb/>aus das „übrige", dem fideicommissum ejus quod superfuturum est:
<lb/>durch diese Bestimmung wird natürlich die Verfügungsgewalt des
<lb/>Erblassers in der eben angeführten Weise erweitert; aber noch mehr:
<lb/>dadurch wird der Vorerbe von jeder Ersatzpflicht befreit, soweit er
<lb/>innerhalb des Kreises seine Befugnisse verfügt hat: durch die Ver- 
<lb/>fügung scheiden in diesem Falle die Gegenstände nicht nur dinglich
<lb/>aus dem Vermögen aus, sondern auch obligationsrechtlich: es mindert
<lb/>sich die Herausgabepflicht, der Vorerbe braucht nicht dafür einzustehen,
<lb/>daß an Stelle des veräußerten ein der ordnungsgemäßen Verwaltung
<lb/>entsprechender Gegenwert in der Erbschaft ist; nur im Falle unerlaubter
<lb/>Schenkung und im Falle arglistigen Handelns ist er ersatzpflichtig,
<lb/>2137, 2138 B.G.B.

<lb/>Daraus ergibt sich von selbst: die Verfügungsgewalt ist eine aus
<lb/>der Vermögenseinheit hervorgehende Befugnis, der als Widerpart regel- 
<lb/>mäßig die Pflicht des ordnungsgemäßen Ersatzes gegenübersteht, die
<lb/>Pflicht, dafür zu sorgen, daß die ganze Verwaltung sich als ordnungs- 
<lb/>gemäße Vermögensführung darstellt: woraus von selbst hervorgeht,
<lb/>daß nicht etwa die Gläubiger des Vorerben sich dieser Verfügungs- 
<lb/>gewalt bemächtigen und sie zu dem Zwecke verwenden dürfen, die Vor- 
<lb/>erbschaft zur Befriedigung ihrer Forderungen zu verwerten: die Gläubiger
<lb/>können nicht solche Rechte in gerichtliches Pfand bringen, welche mit einer
<lb/>persönlichen Pflicht untrennbar verbunden sind; so daher auch § 2115
<lb/>B.G.B., § 773 C.P.O. und 128 K.O.

<lb/>Nicht durchgeführt ist der Gedanke bei solchen, die ein fremdes
<lb/>Vermögen kraft Nutzungsrechts inne haben. Er ist nicht durchgeführt
<lb/>beim Nießbraucher eines fremden Vermögens: er wird hier einiger- 
<lb/>maßen dadurch ersetzt, daß, was verbrauchbare Sachen betrifft, der Meß-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0012.tif"
                n="8"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>brauch zu einem uneigentlichen Nießbrauche wird, so daß an den ver- 
<lb/>brauchbaren Sachen Eigentum und volles Veräußerungsrecht entsteht,
<lb/>§§ 1085, 1067 B.G.B. Was aber den familienrechtlichen Nutznießer
<lb/>betrifft, also den Ehemann am eingebrachten Gute und den Inhaber der
<lb/>elterlichen Gewalt am Vermögen des minderjährigen Kindes, so gilt
<lb/>folgender Grundsatz bezüglich der verbrauchbaren Sachen: obgleich diese
<lb/>(abweichend von der Behandlung des eben besprochenen Nießbrauchs)
<lb/>im Eigentum des Vermögenseigners bleiben und nur in die Nutznießung des
<lb/>Ehemanns oder Vaters eintreten, so kann er über sie frei verfügen, vergl.
<lb/>§ 1376 Ziff. I, § 1663 B.G.B. Frühere Rechte gewährten dem Ehemanne
<lb/>weitergehende Verfügungsrechte in Bezug auf das eingebrachte Gut und
<lb/>gestatteten namentlich eine freie Veräußerung der beweglichen Sachen.
<lb/>Das hat das moderne Recht zur Sicherung der Ehefrauen aufgegeben.
<lb/>Was aber den Inhaber der elterlichen Gewalt betrifft, so ist er heut- 
<lb/>zutage bezüglich derartiger Verfügungen wie ein Vormund gestellt: er
<lb/>verfügt nicht in seinem Namen, sondern im Namen des Kindes
<lb/>und steht in dieser Beziehung unter der vormundschaftsgerichtlichen
<lb/>Aufsicht, 8 1642 s.
</p>
            <p>

               <lb/>8 4.

<lb/>Ein zweiter wichtiger Grundsatz ist der Grundsatz des Ersatzrechts,
<lb/>der Subrogationsgrundsatz: das Sondervermögen soll in seinem
<lb/>durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stande erhalten bleiben.
<lb/>Das wäre nicht der Fall, wenn das, was durch Aufopferung von
<lb/>Sondervermögen erworben wird, dem Sondervermögen nicht angehörte
<lb/>und gewöhnliches Vermögen würde: es entstünde zwar in solchem Falle
<lb/>eine obligationsrechtliche Ausgleichungspslicht: das eine Vermögen hätte
<lb/>dem andern Ersatz zu leisten; aber es wäre eine Verminderung, wollte
<lb/>man an Stelle der Sachen eine Ausgleichspslicht eintreten lassen. Das
<lb/>hätte insbesondere die mißliche Folge, daß im Konkurse des gewöhnlichen
<lb/>Vermögens die Absonderung des Sondervermögens sehr beeinträchtigt
<lb/>würde; denn die Interessenten des Sondervermögens müßten sich in
<lb/>Bezug auf diese Ausgleichung, die sie nur obligationsrechtlich heraus- 
<lb/>verlangen könnten, mit einem Konkursgläubigeranspruche begnügen und
<lb/>würden dadurch unbegründete Verluste erleiden. Man denke sich z. B.,
<lb/>daß ein Erbschaftsbesitzer den größten Teil der Erbschaftssachen gegen
<lb/>andere umgetauscht hätte: der Erbschaftsanspruch im Konkurse des Erb-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0013.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>S
</p>
            <p>

               <lb/>schaftsbesitzers würde hier derart entwertet, daß der Erbe bezüglich der an
<lb/>Stelle der alten Sachen getretenen Ausgleichssachen nur einen obligations- 
<lb/>rechtlichen Eigentumsübertragungsanspruch hätte, einen Anspruch, der,
<lb/>wie andere Konkursansprüche, in einen Geldanspruch umzuwandeln und
<lb/>als Geldanspruch anzumelden und mit der konkursmäßigen Dividende
<lb/>abzufinden wäre!

<lb/>Auf solche Weise könnte es in der Tat nicht eine Verwaltung des
<lb/>allgemeinen Vermögens und des Sondervermögens, sondern nur eine
<lb/>Verwaltung des allgemeinen Vermögens geben, mit Ersatzverbind- 
<lb/>lichkeit an das Sondervermögen bezüglich dessen, was aus dem Sonder- 
<lb/>vermögen stammt. Das wäre aber der Natur der Rechtsverhältnisse
<lb/>widersprechend und den gerechtfertigten Anforderungen des Lebens zu- 
<lb/>wider. Vielmehr muß Folgendes gelten: jedes Vermögen wird als
<lb/>Vermögen verwaltet und, was durch das eine Vermögen erworben wird,
<lb/>wird diesem Vermögen erworben; auf solche Weise ergibt sich von selbst
<lb/>der sogenannte Subrogationsgrundsatz, der von dem neuen Rechte
<lb/>gebieterisch gefordert wird und den aufgestellt zu haben ein Verdienst
<lb/>des B.G.B. ist.

<lb/>Dieser Grundsatz gilt durchaus, wenn jemand verschiedene Ver- 
<lb/>mögensmassen als Eigner inne hat: der Erwerb fließt ohne weiteres
<lb/>in das eine oder das andere Vermögen hinein, ohne Rücksicht aus sein
<lb/>Wollen und Meinen; es ist ganz ähnlich, wie nach römischem Rechte
<lb/>im Falle der Sklaven, die verschiedenen Herrn gehörten, oder im Eigentume
<lb/>des einen, im Gebrauchsrechte oder im gutgläubigen Besitz des anderen
<lb/>standen. Der Grundsatz muß daher gelten:

<lb/>1. im Verhältnisse zwischen Lehns- und Allodvermögen, welches
<lb/>Verhältnis dem Landesrecht angehört.

<lb/>Es muß aber vor allem gelten:

<lb/>2. im Verhältnisse des Erbschaftsbesitzers, also dessen, der eine
<lb/>Erbschaft besitzt, ohne Rücksicht darauf, wem die Erbschaft gehört;
<lb/>denn solange er die Erbschaft als Erbschaft besitzt, wird er als der
<lb/>Inhaber zweier Vermögen behandelt. Dies ist glanzvoll durchgeführt
<lb/>im § 2019 B.G.B. Es muß aber auch dann gelten, wenn jemand
<lb/>neben seinem sonstigen Vermögen ein Erbvermögen zu eigen hat, das
<lb/>wegen seiner besonderen rechtlichen Schicksale von seinem sonstigen
<lb/>Vermögen auszuscheiden ist. Es gilt daher insbesondere vom Vorerben
<lb/>im Verhältnisse zum Nacherben, § 2111 B.G.B., und es gilt auch im
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0014.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>Verhältnisse zwischen dem Erben und den Nachlaßgläubigern; denn wenn
<lb/>es zur Nachlaßverwaltung oder zum Nachlaßkonkurse kommt, so ist es,
<lb/>wie wenn der Erbe bisher ein zweifaches Vermögen gehabt hätte, § 1978
<lb/>B.G.B. Es gilt auch im Verhältnisse des Miterbschaftsvermögens zum
<lb/>Eigenvermögen der Miterben, § 2041 B.G.B.; es gilt endlich im Ver- 
<lb/>hältnisse des Erben zum Erbschaftskäufer, § 2374 B.G.B.

<lb/>In dieser Hinsicht reicht der Subrogationsgrundsatz in das römische
<lb/>Recht hinein; er hat sein Ebenbild in der Behandlung der Erbschafts- 
<lb/>klage, der hereditatis petitio; das römische Recht ist ihm nahegekommen,
<lb/>aber Julians Einfluß hat es vom richtigen Wege abgelenkt. So
<lb/>fr. 20 § 1 de bered, pet.: Sed non omnia, quae ex hereditaria
<lb/>pecunia comparata sunt, in hereditatis petitionem veniunt: de- 
<lb/>nique scribit Julianus libro sexto Digestorum, si possessor
<lb/>ex pecunia hereditaria hominem emerit et ab eo petatur hereditas,
<lb/>ita venire in hereditatis petitionem, si hereditatis interfuit eum
<lb/>emi; at si sui causa emit, pretium venire.

<lb/>Hier fließt mehreres durcheinander: der homo kann in diesem
<lb/>Falle zur Erbschaft gehören nach dem Ersatzgrundsatze, dies lehnt
<lb/>Julian ab; er kann dazu gehören nach der Absicht des Erben, sofern
<lb/>dieser die Erbschaft als besonderes Vermögen verwaltet und den homo
<lb/>diesem besonderen Vermögen widmet; er kann dazu gehören nach dem
<lb/>Grundsatz des sachdienlichen Interesses, sofern der Ersatz ein dem Erb-
<lb/>gute nützlicher war. Zwischen beidem schwankt Julian. Auch die
<lb/>Pandektenlehre schwankt zwischen beidem, vgl. Francke, Kommentar zu
<lb/>her. pet. S. 212: „wenn der Besitzer solche Ankäufe gemacht Hat, wie
<lb/>sie ein diligens pater familias im Interesse der Erbschaft selbst für
<lb/>diese ebenfalls gemacht Haben würde," Windscheid, Pandekten §612:
<lb/>„Ferner gehört zur Erbschaft, was für die Erbschaft angeschafft worden
<lb/>ift."5)

<lb/>Hierbei müssen zwei weitere Fragen geschieden werden, die gleich- 
<lb/>falls die Pandektenwissenschaft nicht genügend trennte: die dingliche
<lb/>Frage, ob ein Gegenstand (hier der homo) an Stelle des Geldes ge-

<lb/>B) NurDernburg Pand. 8172 geht hier wie gewöhnlich aus den Pfaden des
<lb/>bisherigen Pandektenrechts heraus: „Es macht keinen Unterschied, ob diese Ob- 
<lb/>jekte unmittelbar aus der Hinterlassenschaft des Erblassers stammen, oder sich
<lb/>erst aus ihr entwickelten oder an Stelle ihrer ursprünglichen Bestandteile ge- 
<lb/>treten sind."
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0015.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0015"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>treten und Eigentum des wahren Erben geworden ist, und die andere,
<lb/>obligationsrechtliche Frage, ob der wahre Erbe mit diesem Ersatz zu-
<lb/>srieden sein muß und nicht unter Preisgebung des homo das Geld
<lb/>verlangen kann, weil dieses mehr in seinem Interesse liegt. Wie wichtig
<lb/>diese Unterscheidung ist, zeigt gerade der Fall, wenn der Erbschafts- 
<lb/>besitzer in Konkurs kommt, in welchem Falle der Erbschaftskläger sich
<lb/>viel besser findet, wenn ihm der homo kraft Aussonderungsrechts als
<lb/>Eigentum zukommt, als wenn er bloß auf den Konkursanspruch bezüglich
<lb/>des pretium verwiesen ist, selbst wenn dieses pretium beträchtlich höher
<lb/>steht, als der Wert des Sklaven.

<lb/>Weder das römische, noch das Pandektenrecht ist hier zu recht
<lb/>brauchbaren Ergebnissen gelangt. Ganz anders die aus germanischen
<lb/>Vorstellungen hervorgewachsene Lehre: ros succedit in locum pretii
<lb/>und pretium in locum rei, eine Lehre, die die Pandektenwissenschaft
<lb/>in ihrer Mehrheit schroff abgelehnt Hatz

<lb/>Richtiger war die Entwicklung in der Peculienlehre; als Peculium
<lb/>galt, was der Sohn oder Sklave als Peculium erhalten und was er
<lb/>für das Peculium, ex peculiari cau8a, weiter erwarb, welcher Erwerb
<lb/>für das Peculium ein doppeltes voraussetzte, eine objektive Beteiligung
<lb/>des Peculiums: Erwerb aus Mitteln des Peculium, und subjektive Be- 
<lb/>teiligung in der Art, daß der Haussohn oder Sklave mindestens nicht
<lb/>für das andere Vermögen (d. h. das gewöhnliche Vermögen des Haus- 
<lb/>vaters) erwerben wollte?) Das letztere führt auf die Fälle im folgenden
<lb/>Paragraphen über und wird dort seine moderne Parallele finden.

<lb/>In gleicher Weise gilt

<lb/>3. der Grundsatz in Bezug auf das Kindesvermögen, sofern hier
<lb/>zu unterscheiden ist zwischen demjenigen, das der elterlichen Vermögens-
<lb/>Verwaltung bezw. der elterlichen Nutznießung unterliegt, und dem, das
<lb/>ihr entzogen ist, was man früher als adventicium regulare und
<lb/>irregulare bezeichnete; auch hier besteht das Ersatzprinzip, §§ 1638,1651.

<lb/>Er gilt 4. in bezug auf das Ehegattenvermögen, was das Ver- 
<lb/>hältnis zwischen Vorbehaltgut und eingebrachtem Vermögen und was
<lb/>das Verhältnis zwischen Sonder- und Gesamtgut betrifft, §§ 1370,
<lb/>1473, 1524 (1554) B.G.B.

<lb/>6) In dieser Beziehung kann ich auf die sorgfältigen Ausführungen von
<lb/>Mandry, Familiengüterrecht IIS- 116f. und auf Fitting, Castrense peculium
<lb/>S. 85 f. verweisen.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0016.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 5.

<lb/>Unvollkommen ist das System der Subrogation dann durchgeführt,
<lb/>wenn jemand neben seinem eigenen Vermögen ein Vermögensganzes
<lb/>als fremdes Vermögen inne hat. Hier muß im Gegenteil der Grundsatz
<lb/>durchschlagen, daß regelrecht, was jemand in seinem Namen erwirbt,
<lb/>auch in sein Vermögen kommt. Das Verhältnis zwischen eigenem und
<lb/>fremdem Vermögen ist hier nicht wie vorhin, daß zwei Vermögens- 
<lb/>massen demselben Jnteressenkreise angehören, wo dann nur die Rechts- 
<lb/>ordnung zu entscheiden hätte, in welchen Rechtskreis ein erworbener
<lb/>Gegenstand fällt. Hier vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene In- 
<lb/>teressen- und Rechtskreise, und hier gibt die Rechtsordnung dem Einzel- 
<lb/>wesen vor allem die Befugnis, durch seine eigene Erklärung zu be- 
<lb/>stimmen, in welchen Rechtskreis ein erworbener Gegenstand eintreten soll.
<lb/>Dieses Ur- und Grundrecht der Person soll nicht angetastet werden.
<lb/>Wohl aber kann der Subrogationsgrundsatz als Vermutungsgrundsatz
<lb/>gelten, und zwar nicht nur als prozessualischer, sondern als zivilistischer
<lb/>Vermutungsgrundsatz: Wenn bei dem Rechtsgeschäfte nichts gesagt ist,
<lb/>welchem Rechtskreise der Erwerb angehören soll, so daß nicht nur sub- 
<lb/>jektive, sondern objektive Zweifel bestehen, so gehört der Erwerb dem- 
<lb/>jenigen Vermögen an, mit dessen Mitteln er gemacht worden ist.

<lb/>Insofern ist der Grundsatz anerkannt, 1. was die ehemännliche
<lb/>Nutznießung am eingebrachten Gute betrifft, sofern es sich entweder um
<lb/>eine bewegliche Sache oder um ein Recht handelt, das unmittelbar,
<lb/>d. h. durch bloßen Vertrag erworben werden kann, § 1381 B.G.B.;
<lb/>nur bezüglich der Haushaltungsgegenstände ist das Subrogationsprinzip
<lb/>objektiv durchgeführt, was eben in der besonderen Bestimmung dieser
<lb/>Gegenstände beruht, denn eine anderweitige Erklärung des Mannes
<lb/>wäre illoyal und würde die Pflichten gegen die Frau gröblich ver- 
<lb/>letzen, § 1382 B.G.B.; ja, die Subrogation findet statt, auch wenn
<lb/>die Gegenstände mit anderen Mitteln erworben sind, so fern sie eben nur
<lb/>an Stelle des Abganges treten?)

<lb/>In gleicher Weise ist der Grundsatz als Vermutungsgrundsatz,
<lb/>2. durchgeführt bei der elterlichen Nutznießung, § 1646 B.G.B., auch hier
<lb/>mit der Beschränkung, daß er sich nur bezieht auf bewegliche Sachen

<lb/>*) Vgl. darüber unten S. 14f. Vgl. auch Thiele, Arch. f. civ. Prax. 91
<lb/>S. 61 f.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0017.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>und solche Gegenstände, die durch bloßen Vertrag übergehen können;
<lb/>während bei dem Nießbrauche der Ersatzgrundsatz durch den Umstand
<lb/>zurückgedrängt ist, daß die einzigen Sachen, auf welche sich die Ver-
<lb/>sügungsbefugnis bezieht, kraft uneigentlichen Nießbrauchs in das
<lb/>Eigentum des Nießbrauchers gelangen, so daß in dieser Beziehung von
<lb/>einem Ersatzsysteme nicht die Rede sein kann (abgesehen von § 1074 s.).

<lb/>Ich unterlasse nicht, auf die Naturwidrigkeit dieses Verhältnisses
<lb/>hinzuweisen: die ganze Einrichtung des uneigentlichen Nießbrauchs ist
<lb/>eine Unnatur, die wirtschaftlich umsoweniger zu rechtfertigen ist, als
<lb/>man bei uns den Haupt- und Kernpunkt des römischen Rechtes, die
<lb/>„cautio usufructuaria“ als Regel aufgegeben hat, so daß der Eigen- 
<lb/>tümer zu einem ungesicherten Gläubiger im Konkurse des Nießbrauchers
<lb/>herabsinkt. Die Behandlung, wie sie bei der Nutznießung als Dispositions-
<lb/>nutznießung, wie sie auch im römischen Rechte vor jenem verhängnisvollen
<lb/>Senatsbeschlusse bestand, wäre bedeutend vorzuziehen. Es wäre dann
<lb/>auch der Ersatzgrundsatz sachgemäß gewesen?) Hier wie an manchen
<lb/>anderen Stellen hat leider der Gesetzgeber den Zug des neuzeitigen
<lb/>Rechtes nicht verspürt.

<lb/>Dagegen gilt der Ersatzgrundsatz als Vermutungsgrundsatz 3. im
<lb/>Konkurs. Ich hatte früher angenommen, daß, was die Gläubigerschaft
<lb/>erwirbt, zum Eigenvermögen der Gläubigerschaft wird, nicht zum Eigen- 
<lb/>vermögen des Gantschuldners; daß daher ein doppeltes Vermögen in
<lb/>der Hand der Gläubigerschaft sei, a) das Beschlagsvermögen, das im
<lb/>Eigentume des Gantschuldners und im Beschlagsrechte der Gläubigerschaft
<lb/>stehe; b) das Eigenvermögen der Gläubigerschaft. Und eine Folge
<lb/>dessen wäre es, daß, wenn das Vermögen dem Gantschuldner nach dem
<lb/>Zwangsvergleich oder nach bem Gantverzichte herausgegeben wird, die
<lb/>Herausgabe einen doppelten Charakter hätte: 1. ein Zurücktreten vom
<lb/>Beschlagsrechte bezüglich des einen und 2. eine Eigentumsübertragung
<lb/>bezüglich des andern Vermögens; eine Folge, die auch in die Grund- 
<lb/>buchverhältnisse eingreifen müßte.

<lb/>Ich habe diese vom Standpunkte der früheren Theorie völlig
<lb/>korrekte Konstruktion nachträglich aufgegeben und das Ersatzsystem auch

<lb/>8) Pomponius allerdings (ein Mann von nicht übermäßig entwickeltem
<lb/>Denkvermögen) meint in kr. 69 aä leg. Falcid., daß erst mit dem 86. ein Nieß- 
<lb/>brauch am Vermögensganzen möglich geworden sei, xost «enatus consultum nulla
<lb/>*es est, quae non cadit in ususfructus legatum.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0018.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>im Konkursvermögen aufgestellt, wonach alles Vermögen, das mit
<lb/>Mitteln des Beschlagsvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft der
<lb/>Gläubigerschaft in bezug auf das Beschlagsvermögen erworben wird,
<lb/>Beschlagsvermögen wird und also dem Eigentume nach an den Gant- 
<lb/>schuldner, dem Beschlagsrechte nach an die Beschlagsgemeinschaft der
<lb/>Gläubiger fällt.

<lb/>Es gilt dies als Vermutungssatz, als überwiegender Ver- 
<lb/>mutungssatz: immerhin ist es möglich, daß die Konkursgemeinschaft
<lb/>bestimmt, daß ein mit Konkursvermögen angeschaffter Gegenstand trotzdem
<lb/>Namen der Konkurs(Beschlags-)gemeinschaft angeschafft sein soll und
<lb/>deren Eigentum wird, z. B. wenn die Beschlagsgemeinschaft etwa von
<lb/>sich aus Vermögensstücke für das Konkursvermögen aufgeopfert hätte
<lb/>und das Aufgeopferte wieder einbringen wollte.

<lb/>Ein 4. Anwendungsfall, aber nur in beschränktem Maße, ist der Fall
<lb/>des Gesellschaftsvermögens. Gesellschaftsvermögen sind die Ansprüche
<lb/>auf die gesellschaftsvertragsgemäßen Beiträge, Gesellschaftsvermögen
<lb/>sind die eingezahlten Beiträge, Gesellschaftsvermögen sind die „durch
<lb/>die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände",
<lb/>ß 718. Hierüber ist noch unten des näheren zu handeln, nachdem
<lb/>zuvor ein anderer Punkt erörtert worden ist.

<lb/>Die Ausdrucksweise des Gesetzes geht, abgesehen von diesem letzten
<lb/>Fall, entweder dahin, daß etwas mit Mitteln des betreffenden Ver- 
<lb/>mögens erworben sein muß, so §§ 2019, 2111 (1381, 1646), oder es
<lb/>müsse durch ein Rechtsgeschäft erworben sein, das sich auf das be- 
<lb/>treffende Vermögen bezieht, so 1370, 1473, 1524, (1554), 1638,
<lb/>(1651), 2041, 2374. Der letzte Ausdruck ist ausgiebiger, denn es wird
<lb/>damit zur Geltung gebracht, daß nicht nur das mit Mitteln des be- 
<lb/>treffenden Vermögens Erworbene hereinfällt, sondern auch ein Erwerb,
<lb/>der mit anderm Vermögen, aber zu dem Zwecke gemacht wird, um
<lb/>der betreffenden Vermögensmasse zu dienen; mit andern Worten, daß
<lb/>die Bewidmung der Vermögensstücke für ein Vermögen gleichfalls eine
<lb/>solche Aneignung zu Gunsten des bestimmten Vermögens bewirkt; es ist
<lb/>aber anzunehmen, daß der zweite Ausdruck als der ausgiebigere auch
<lb/>auf die ersten Fälle bezogen werden muß, also daß er bei 8 2019,
<lb/>2111, 1381, 1646 ebenfalls gelten muß, und daß hier eben nur eine
<lb/>beschränkendere Redeweise gebraucht ist, zu dem Zweck, um den einen
<lb/>Hauptfall, den Erwerb mit Mitteln des Vermögens besonders hervor-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0019.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>zuheben. Oder sollte man annehmen, daß wenn der vermeintliche
<lb/>Erbe das Erbschaftslandgut mit Inventar versehen hat, er gegenüber
<lb/>dem Erbschaftsanspruche das Inventar wegnehmen könnte, trotz des
<lb/>angebotenen Ersatzes (§ 2022)? Das wäre eine verkehrte Ein- 
<lb/>richtung, die dem Gesetze gewiß nicht zuzumuten ist. Man würde
<lb/>damit hinter das römische Recht zurückgehen, welches gerade in diesem
<lb/>Falle einen Übergang in das fremde Vermögen angenommen hat,
<lb/>so mindestens bei der hereditatis petitio, fr. 20 pr. de her. pet.:
<lb/>si quidem pecunia hereditaria sint comparata, sine dubio venient,
<lb/>si vero non pecunia hereditaria, videndum erit. Et puto etiam
<lb/>haec venire, si magna utilitas hereditatis versetur, pretium scilicet
<lb/>restituturo herede. Daraus hat schon Voet ad h. tit. nr. 13 den
<lb/>Satz entnommen, daß, quae hereditatis causa comparata sunt, sive
<lb/>ex pecunia hereditaria, sive aliunde, si modo vel necessaria fuerit
<lb/>rerum talium emtio vel magna saltem hereditatis utilitas, in die
<lb/>Erbschaftsklage fallen. Übrigens ist attch Hier das römische Recht von
<lb/>einer Verwechslung nicht freizusprechen,' denn wesentlich zu unter- 
<lb/>scheiden ist auch Hier der dingliche Erfolg, in welcher Beziehung es
<lb/>nicht auf die Nützlichkeit ankommt, und der obligationsrechtliche Erfolg:
<lb/>denn ob der Erbschaftskläger die Sache gegen Zahlung des Preises
<lb/>annehmen muß, oder ob er sie anheimstellen und den Preis unbezahlt
<lb/>lassen kann, ist eine andere, allerdings wesentlich mit der Nützlichkeit der
<lb/>Geschäftsführung zusammenhängende Frage, die auch noch heutzutage
<lb/>bedeutsam ist. Etwas ganz anders ist die Frage, ob er Eigentümer
<lb/>geworden ist und sie vindizieren kann.

<lb/>In allen Fällen, wo also die Ausdrucksweise dahin geht, daß mit
<lb/>Mitteln eines Vermögens etwas angeschasft worden ist oder daß sich das
<lb/>Rechtsgeschäft auf das Vermögen-bezrcht, wird folgendes anzunehmen
<lb/>sein: es fällt in das Vermögen

<lb/>1. was mit Teilen jenes Vermögens angeschafft worden ist (Sub- 
<lb/>rogation);

<lb/>2. was mit sonstigen Mitteln angeschafft worden ist, aber so,
<lb/>daß es mit jenem Vermögen zusammenhängen und mit ihm
<lb/>ein wirtschaftliches Ganzes bilden soll (Bewidmung).

<lb/>Ob derjenige, der auf jenes Vermögen nachträglich einen Anspruch
<lb/>hat, sich mit dieser Subrogation zu 1 und dieser Bewidmung zu 2 einver-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0020.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>standen erklären muß und nicht daneben obligationsrechtliche Ansprüche
<lb/>hat, ist eine andere, dem Schuldrecht angehörige Frage.

<lb/>Eine ganz andere Ausdrucksweise sinden wir bezüglich des Ge- 
<lb/>sellschaftsvermögens. Hier soll es nicht genügen, daß mit Mitteln
<lb/>des Gesellschaftsvermögens etwas angeschafft worden ist, noch daß es
<lb/>dem Gesellschaftsvermögen bewidmet wurde, sondern es soll etwas
<lb/>nur dann Gesellschaftsvermögen sein, wenn es entweder durch den
<lb/>Gesellschaftsvertrag dazu bestimmt, oder wenn es durch die Geschäfts- 
<lb/>führung für die Gesellschaft erworben worden ist. Der Grund ist
<lb/>offensichtlich. Es soll die stille Gesellschaft auch im bürgerlichen Rechte
<lb/>möglich sein. Erwirbt der Gesellschafter Vermögen in seinem Namen,
<lb/>so soll er Eigentümer werden, auch wenn der Erwerb für die Unter- 
<lb/>nehmung bestimmt ist, auf welche sich der Gesellschaftszweck bezieht;
<lb/>er soll Eigentümer werden, auch wenn er mit gemeinschaftlichem Ge- 
<lb/>sellschaftsgut erworben hat, mit Gesellschaftsgut, das ja auch bei der
<lb/>stillen Gesellschaft neben dem Eigengute des führenden Gesellschafters
<lb/>möglich ist. In all diesen Beziehungen soll dem freien Schalten nichts
<lb/>in den Weg gestellt werden; auch ein Vermutungssatz ist nicht an- 
<lb/>gemessen: es soll lediglich und allein die Geschäftsführung für die Ge- 
<lb/>sellschaft, d. h. im Namen der Gesellschafter in Betracht kommen.
<lb/>Findet aber eine solche Geschäftsführung für die Gesellschaft statt, so
<lb/>wird der Erwerb Gesellschaftsvermögen, d. h. er tritt in das Gesamt- 
<lb/>handgut der Gesellschafter ein und haftet für alle Gesellschaftsschulden,
<lb/>die zukünftigen wie die vergangenen, § 733 B.G.B.

<lb/>8 6.

<lb/>Alle diese Fälle, mit Ausnahme des Falles der Gesellschaft, haben
<lb/>das eigene, daß ein Vermögensstück dem Sondervermögen zukommt aus
<lb/>Gründen, die der Außenwelt mehr oder minder verborgen zu sein
<lb/>pflegen. Welcher dritte weiß, mit welchem Vermögen der Erwerber-
<lb/>Gegenstände angeschafft hat? Oder daß er die Vermögensstücke
<lb/>gerade bestimmten Vermögenszwecken widmen wollte? Daraus ent- 
<lb/>steht, wenn es sich um Forderungen handelt, welche auf solche
<lb/>Weise erworben werden, die Notwendigkeit, daß der Drittschuldner
<lb/>geschützt werden muß, wenn er auf solchem Wege einen Gläubiger be- 
<lb/>kommt, den er nach Maßgabe des Forderungsgrundes nicht erwarten
<lb/>konnte; er muß ähnlich geschützt werden, wie der Drittschuldner gegen-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0021.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>über der Forderungsübertragung: er hat das Recht, einstweilen als
<lb/>Schuldner dessen zu gelten, in dessen Namen die Forderung begründet
<lb/>worden ist, solange bis er von den Subrogationsverhältnissen und dem
<lb/>Gläubiger, den er infolgedessen bekam, unterrichtet wurde. Daher gilt
<lb/>der Grundsatz, daß der gutgläubige Schuldner geschützt wird, wenn die
<lb/>Forderung durch Rechtsgeschäft erworben wurde und er von der Sonder- 
<lb/>zugehörigkeit der erworbenen Forderungen nichts weiß und wenn er sich
<lb/>darum an denjenigen hält, den er für den Gläubiger und Forderungs- 
<lb/>berechtigten ansehen muß. Ausdrücklich ist dies ausgesprochen in den
<lb/>§§ 2019, 2041, 2111, 1473, 1524 (1554), es muß aber auch in den
<lb/>Fällen der §§ 1381 und 1370, es muß aber auch in den übrigen Fällen,
<lb/>in den §§ 1651 (1638), 1646, es muß im Konkursrechte gelten : bei § 2374
<lb/>B.G.B. versteht es sich von selbst, da ja hier eine Übertragung in aller
<lb/>Form vorliegt. Es muß in allen diesen Fällen gelten; wie z. B., wenn
<lb/>ein Mann mit dem Geld seiner Frau eine Forderung kauft, der Schuldner
<lb/>dieser Forderung eine Gegenforderung gegen den Mann erwirbt, um
<lb/>ausrechnen zu können, und erst nachträglich erfährt, daß die Forderung
<lb/>mit dem Vermögen der Frau angeschafft worden ist und mithin zum
<lb/>eingebrachten Gut der Frau gehört? Sicher wird man in diesem Falle
<lb/>den gutgläubigen Schuldner ebenso schützen, wie in dem Falle, wenn
<lb/>die Forderung zuerst für den Mann erworben und dann erst auf die
<lb/>Frau übertragen worden wäre. Und ebenso, wenn der dritte gegen den
<lb/>Mann eine Feststellungsklage aus Nichtbestehen der Forderung erhoben
<lb/>hätte (tz 407 B.G.B.).
</p>
            <p>

               <lb/>8 7-

<lb/>Eine dritte und eine sehr wichtige Folge der Vermögenseinheit ist:

<lb/>Jedes Vermögen haftet für seine Schulden, oder richtiger suriMch
<lb/>ausgedrückt: die Vollstreckung für die das Vermögen betreffenden
<lb/>Schulden kann in dieses Vermögen erfolgen; dies ist in doppelter
<lb/>Beziehung von Bedeutung:

<lb/>1. sie kann erfolgen, auch wenn das Vermögen nicht mehr dem
<lb/>gehört, in dessen Person die Schulden erwachsen sind,

<lb/>2. sie kann in der Art erfolgen, daß zuerst diese Schulden bezahlt
<lb/>werden müssen, bevor das Sondervermögen für andere Schulden
<lb/>des Vermögensinhabers in Anspruch genommen wird.

<lb/>Das erstere hat zu folgenden zwei Sätzen geführt:

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>2
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0022.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler.
</p>
            <p>

               <lb/>a) geht das Vermögen zu eigen an einen anderen über, so wird
<lb/>der andere für die Schulden dieses Vermögens notwendig
<lb/>haftbar; etwas anderes kann nicht bedungen werden, so §8 419,
<lb/>1480, 1504, 2382 B.G.B.;»)

<lb/>b) geht das Vermögen in Nießbrauch oder Nutznießung über, so
<lb/>haftet der Erwerber persönlich für die Zinsen der Schulden
<lb/>und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen; für das
<lb/>Kapital haftet er insofern, als er verpflichtet ist, den Gläubigern
<lb/>des Vermögens den Zugriff zu dem Vermögen zu gestatten,
<lb/>§8 1086, 1088, 1386, 1388, 1411, 1625, 1529 [1439,
<lb/>1549] B.G.B., 8§ 737, 739 C.P.O?&lt;&gt;) So insbesondere
<lb/>auch, wenn ein Erbvermögen in Nießbrauch gegeben worden
<lb/>ist, 8 1089 B.G.B., 8 737 C.P.O.

<lb/>Das zweite aber ist für den Nachlaß ausdrücklich ausgesprochen
<lb/>worden: der Nachlaß tritt als besonderes Vermögen hervor, sobald Nachlaß- 
<lb/>verwaltung oder Nachlaßkonkurs stattsindet. Für beide gilt folgendes:

<lb/>a) Es kann in den Nachlaß keine Vollstreckung stattfinden für
<lb/>Schulden des Erben, die keine Nachlaßschulden sind, 8 1084
<lb/>B.G.B.;

<lb/>b) ist eine solche Vollstreckung von früher her begonnen, so ist
<lb/>sie aufzuheben, 8 784 C.P.O., 221 K.O.")

<lb/>Dasselbe muß aber auch im Fall der 8§ 1990, 1991, 1992
<lb/>gelten; denn der Gedanke ist, daß diese Absonderung des Nachlasses
<lb/>die gleichen Folgen haben soll, wie sie bei der Nachlaßverwaltung gelten;
<lb/>ohne diesen Grundsatz ließen sich die Bestimmungen dieser Gesetzesstellen
<lb/>gar nicht durchführen.

<lb/>Das gleiche gilt aber auch sonst in Fällen, wo das Sonderver- 
<lb/>mögen als Sondervermögen einer Person zu betrachten ist, der ein
<lb/>anderes, gewöhnliches, übriges Vermögen gehört.

<lb/>®) Zu diesem Satze war das römische Recht noch nicht gelangt; ein solcher
<lb/>Übergang der Verbindlichkeiten mit dem Vermögen war seiner Denkweise, welche
<lb/>Person und Schuld streng verknüpfte, zuwider; vgl. insbesondere kr. 72 pr. de
<lb/>jure dot.

<lb/>10) Über das gemeine Recht vgl. kr. 43 de U8U legal, fr. 69 ad leg. Faleid.

<lb/>u) Hierbei ist allerdings, was die konstruktive Betrachtung betrifft, folgendes
<lb/>hervorzuheben: der Nachlaß ist über das Sondervermögen insofern hinaus- 
<lb/>gewachsen, als er im Fall der Nachlaßverwaltung und des Nachlaßkonkurses kon- 
<lb/>struktiv als besondere Persönlichkeit anzusehen ist.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0023.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>IS
</p>
            <p>

               <lb/>So insbesondere 1. wenn das mit Gesamtgutschulden belastete
<lb/>Gesamtgut verteilt wird, bevor die Gesamtgutschulden bezahlt sind,
<lb/>§§ 1480, 1504 B.G.B.,

<lb/>2. wenn man jemandem das ganze Vermögen übertragen hat
<lb/>und dieser sich nach §§ 1990, 1991 von der Haftung ledigen will,
<lb/>desgleichen wenn ein Vermächtnisnehmer, der mit Untervermächtnissen
<lb/>belastet ist, sich auf solche Weise frei machen will: das Vermächtnis
<lb/>wird insofern wie ein Sondervermögen betrachtet, §§ 419, 2187 B.G.B.

<lb/>Zwar findet sich hier ein schwerer Fehler in § 786 C.P.O.;^) für
<lb/>die §§ 419, 1480, 1504, 2187 sind zwar die §§ 780 Abs. 1, 781, 785,
<lb/>nicht aber § 784 C.P.O. für anwendbar erklärt. Allein wir bedürfen
<lb/>dessen nicht; nehmen wir an, daß sich diese Selbständigkeit des Vermögens
<lb/>gegenüber Vollstreckungen, welche dieses Vermögen nicht betreffen, aus
<lb/>881991,1992 herleiten läßt, so ist sie auch in diesem Falle anzunehmen, denn
<lb/>alle schöpfen ihre Norm aus diesen berühmten Stellen des B.G.B.

<lb/>Wie sich die Sache im Konkurse des Vermögensinhabers entwickelt
<lb/>und wie die Gläubiger dieser Sondervermögensmassen die Stellung
<lb/>als uneigentliche Absonderungsgläubiger haben, ergibt sich aus meinen
<lb/>onkursrechtlichen Erörterungen?'^)
</p>
            <p>

               <lb/>8 8.

<lb/>Eine vierte Folge der Vermögenseinheit ist: Verwendungen auf
<lb/>Vermögensgegenstände sind nicht Verwendung auf die einzelnen Gegen- 
<lb/>stände, auf welche sie gemacht wird, sondern Verwendung auf das ganze
<lb/>Vermögen; daraus ergibt sich, daß das Zurückbehaltungsrecht nicht
<lb/>etwa bloß ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den einzelnen Ver- 
<lb/>wendungsgegenstand, sondern ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf
<lb/>das ganze Vermögen, mindestens das Sachvermögen ist. Daraus geht
<lb/>folgendes hervor:

<lb/>1. Es kommen nicht nur Sachaufwendungen, sondern auch Ver- 
<lb/>mögensaufwendungen in Betracht, insbesondere Zahlung von Schulden,
<lb/>Tilgung von Lasten, welche auf dem Vermögen liegen, da, wie oben be- 
<lb/>merkt, das Vermögen mit Schulden und mit Lasten belegt sein kann.
<lb/>Dies hat schon das Pandektenrecht erkannt, fr. 31 pr. de hered. pet.,
<lb/>und vorzüglich Donellus, XIX 16 nr. 19; so auch 8 2022 B.G.B.

<lb/>12) Wie überhaupt die Civilprozetznovelle sehr vieles zu wünschen übrig läßt.

<lb/>") Leitfaden des Konk.-R. H. Aufl. S. 113.


<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0024.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>I. Köhler, Das Vermögen als Einheit.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Die Verwendungen auf einzelne Stücke sind hier stets Auf- 
<lb/>wendungen für das Ganze, weshalb das Zurückbehaltungsrecht nicht
<lb/>etwa bloß bezüglich des Objekts der Verwendung, sondern über- 
<lb/>haupt bezüglich aller Sachbestandteile des Vermögens ausgeübt werden
<lb/>kann, nur natürlich nach den gewöhnlichen Grundsätzen des Zurück- 
<lb/>haltungsrechts, insbesondere also mit der Befugnis, daß die Ausübung
<lb/>des Zurückbehaltungsrechts durch reale Sicherheitsleistung abgewendet
<lb/>werden kann, § 273 B.G.B.

<lb/>3. Die Verwendungen auf das Einzelne sind Verwendungen auf
<lb/>das Ganze in der Art, daß für die eine Verwendung jedes Stück des
<lb/>Ganzen in Mitleidenschaft gezogen werden kann, nicht in der Art, daß
<lb/>die Zurückbehaltung nur im ganzen oder gar nicht ausgeübt werden
<lb/>könnte. Ist daher ein Teil der Sachen ausgeliefert, so kann die Zurück- 
<lb/>haltung immer noch bezüglich der übrigen Sachen ausgeübt werden;
<lb/>und ist alles herausgegeben worden, so können sämtliche Verwendungen
<lb/>in bezug auf die herausgegebenen Grundstücke innerhalb voller sechs
<lb/>Monate durch Einklagung zur Geltung gebracht werden, nicht nur
<lb/>diejenigen Verwendungen, die besonders auf die Grundstücke gemacht
<lb/>sind, § 2022 vgl. § 1002 B.G.B.

<lb/>§ 9.

<lb/>Auch aus dem obigen ergibt sich, wie das B.G.B. unwillkürlich
<lb/>zu einem Gesetzbuche deutschen Rechts geworden ist, in welchem die im
<lb/>19. Jahrhundert verunglückten Bestrebungen deutscher Rechtsideen Schutz
<lb/>und Zuflucht gefunden haben.

<lb/>Es zeigt sich auch hier, daß das Gesetz weiser ist, als seine
<lb/>Redaktoren; es zeigt sich aber auch hier, daß, so sorgfältig und durch- 
<lb/>dacht auch ein Gesetzbuch ist, es doch niemals die Grundsätze bis zu
<lb/>Ende denken kann, sondern es der Rechtswissenschaft überlassen muß,
<lb/>aus den im Gesetz enthaltenen Grundgedanken neue Bildungen zu
<lb/>formen. Die Rechtswissenschaft hat mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch
<lb/>nicht aufgehört: sie beginnt erst von neuem. Die Buchstabenjuris-
<lb/>iprudenz aber ist eine Verfehlung gegen den Geist der Geschichte und
<lb/>führt unvermeidlich zum Verfalle; wer ihr dient, gehört nicht in die
<lb/>deutsche Rechtswissenschaft.

<lb/>") Unrichtig Strohal, Erbrecht S. 563.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Gefahr und Gefährdung im B.G.B.</title>
               <title level="a" type="sub"/>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rotering, ...">Rotering, Landgerichtsdirektor in Magdeburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>2.
</p>
            <p>

               <lb/>Gefahr und Gefährdung im G.G.L.

<lb/>Von LandgMchtsdirektor Uotering in Magdeburg.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Wie man zu sagen Pflegt, „solange die Welt steht", hat es
<lb/>Gefahren gegeben. Was heute gilt, hat immer gegolten, „Mensch
<lb/>sein, heißt ein Kämpfer sein". Aber eben über das Gewöhnliche und
<lb/>Alltägliche reflektierte man nicht. Erörterungen über Inhalt und Um- 
<lb/>fang des Gefahrbegrifss fallen in eine Zeit, welche dem lebenden
<lb/>Geschlechte gehört.

<lb/>Gefahr ist eine nicht übersehbare Situation, in welcher soviele
<lb/>Bedingungen*) der Rechtsgüterverletzung aufscheinen, — daß die ver- 
<lb/>nünftige Besorgnis ihres Eintretens entsteht und Vorsichtsmaßregeln
<lb/>verkehrsüblich sind. (Abh. des Verf. in der jurist. Vierteljahrsschrift
<lb/>Wien 1898 S. 105.)

<lb/>Diese Verkehrsüblichkeit ist die naturnotwendige Resultierende des
<lb/>Selbsterhaltungstriebs. Das Bekämpfen der Gefahr ist eine dem
<lb/>Tier- und Menschenleben so sehr adäquate Willensäußerung, daß
<lb/>eine Reflexbewegung als die abwehrende Kraftäußerung in die Er- 
<lb/>scheinung tritt, wo einmal die plötzliche Gefährde noch nicht zum
<lb/>Bewußtsein kommen konnte. Deshalb begegnen uns Vorbeugungs- 
<lb/>mittel, wie sie der vorsorgliche Hausvater oder das Gemeinwesen
<lb/>gegen die unheimliche Macht zu treffen Pflegen, auf allen Wegen und
<lb/>Stegen. Die Warnungstafeln, die Lichter vor der Untiefe, die Barriere
<lb/>und die Schutzmauer, das Schutzdach und die Fangvorrichtung, das
<lb/>Sturmlicht und das Strandfeuer, die Signale auf der Fahrbahn,
<lb/>schließlich der ominöse Strohwisch sind Merkzeichen dessen, daß der

<lb/>0 Streng genommen Scheinbedingungen, Lebenserscheinungen, aus welchen
<lb/>relativ oft der Unfall resultiert.
</p>
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                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>Rotering.
</p>
            <p>

               <lb/>Kreis anhebt, welchen die Gefahr bestreicht. Was sie uns zurufen,
<lb/>ist das hob. plus ultra.

<lb/>Die Gefahr hat ihre Grundlage in den objektiv gegebenen Ver- 
<lb/>hältnissen. Als solche erscheinen die Eigenschaften der Sache, welche
<lb/>vielleicht giftig, verdorben, untüchtig (seeuntüchtig), explosiver Natur,
<lb/>schneidig, spitzig, baufällig, feuerfangend, abschüssig, bei Lebewesen bös- 
<lb/>artig ist. Mangelhafte Befestigung (nicht sturmsicher), die Bewegung
<lb/>(Kraftmotoren), die Lagerung der Dinge („an gefährlichen Stellen —
<lb/>in gefährlicher Nähe"), selbst die Dienstunfähigkeit der Menschen in
<lb/>ihrem Beruf, Untüchtigkeit der Fahrer, Schiffer, Maschinisten^) sind
<lb/>Basis der Situation.

<lb/>Diese Verkehrswidrigkeit muß aber in höherem Grade sich kündbar
<lb/>machen, und zwar mit derjenigen Jntensivität, welche eine vernünftige,
<lb/>also durchschnittliche Besorgnis 3) wachruft. Mit der peinlichen Ängstlich- 
<lb/>keit kann der Gesetzgeber nicht abrechnen. Sonst wäre jedes Ding
<lb/>gefährlich, keine Tätigkeit könnte ohne Gefährde sich ablagern. Stroh-
<lb/>halmaffären resüsiert auch das Strafrecht. Das B.G.B. hat Angelegen- 
<lb/>heiten „von geringer Bedeutung" (259), „wegen verhältnismäßiger
<lb/>Geringfügigkeit" (320), der Verkehrsunerheblichkeit (459. 351. 119.
<lb/>2128. 906) seine Beachtung versagt.

<lb/>Und so ergibt sich, daß, wenn auch die Gefahr einer objektiven
<lb/>Basis nicht entraten darf, sie doch der subjektiven Färbung nicht darbt.
<lb/>Wenn aber eine abwegige Doktrin den Begriff derselben allganz in
<lb/>das Gebiet des Eingebildeten verweist, weil das, was zur Verletzung
<lb/>nicht führe, ganz ungefährlich gewesen, „da alles, was geschieht, mit
<lb/>Notwendigkeit geschieht"/) so verkennt diese Rechtslehre, welche er- 
<lb/>schütternde Bedeutung der Zustand der Ungewißheit und des drohenden
<lb/>Übels, der Zustand „der Erschütterung der Daseinsgewißheit" (Binding),
<lb/>der gefährdeten Rechtsgüter für das Gefühlsleben, das Friedens- und
<lb/>Ruhebedürfnis des Menschen und damit für das Verkehrs- und Wirt- 
<lb/>schaftsleben überhaupt hat.

<lb/>Es verkümmert der ruhige Besitz unter dem Damoklesschwerte des

<lb/>*) Österreich. St.G.B. 429. 433. New-Aork 420 betrunkene Schiffer und
<lb/>Fahrer, Bremser.

<lb/>*) Im Sinne allgemeiner, dem Durchschnitt eigener Erfahrung Finger,
<lb/>Österreich. St.R. II S. 183.

<lb/>4) Janka, Österreich. St.R. S. 60.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Gefahr und Gefährdung.
</p>
            <p>

               <lb/>88


<lb/>jeden Augenblick ermöglichenden Verlustes die Benutzbarkeit jeden
<lb/>Gegenstandes unseres Gebrauchsinventars; wer mag in einem Hause
<lb/>bleiben, welches der Lawinensturz, in einem Schiffe, welches ein Leck
<lb/>bedroht? Es versiegt die wert- und rentenbildende Ertragsfähigkett
<lb/>eines Unternehmens, sobald die durch Gefahrverhütung benötigten
<lb/>Unkosten übermäßig das Budget belasten. Die Rentabilität des Trans- 
<lb/>portunternehmens wird behoben durch das Unterstellen der Transport- 
<lb/>gefährdung und das Mißtrauen in die Sicherheit der Kommunikations- 
<lb/>mittel, weil das Publikum Gefahrlosigkeit beansprucht. Mit der an
<lb/>die Arbeit sich anknüpfenden Gefahr steigt die Höhe des Arbeitslohns,
<lb/>mit der Lebens- oder Feuersgefahr die Höhe der Assekuranzbeiträge,
<lb/>Zinsfuß und Unternehmergewinn mit derjenigen des Kapitalverlustes.
<lb/>Es erübrigt der Hinweis auf diejenigen Nachteile, welche die Gefährdung
<lb/>der Ehre und Gesundheit für das Fortkommen des einzelnen Rechts- 
<lb/>genossen, diejenige des öffentlichen Friedens und der Sicherheit für
<lb/>das Verkehrsleben unabweisbar im Gefolge hat.

<lb/>So hat der Gesetzgeber ein dringendes Bedürfnis der menschlichen
<lb/>Gesellschaft befriedigt, wenn er vom Standpunkte des beschränkten
<lb/>menschlichen Wissens herab den Normenschutz ausdehnte, die Rechts- 
<lb/>güter nicht nur gegen die Verletzung mit einem ersten, sondern auch
<lb/>gegen die Gefährdung mit einem zweiten Schutzwall umgeben hat.
<lb/>Die Gefährdung ist eben schon Beeinträchtigung des Rechtsguts/) der
<lb/>Verletzung gegenüber ist sie sozusagen das halbe Übel, ja bisweilen
<lb/>mehr als das, die Entwertung erreicht den Nullpunkt.

<lb/>Jedoch der Gesetzgeber ging weiter. Nicht bloß der gegenwärtig
<lb/>bestehenden Gefahr, selbst ihrer Möglichkeit wird vorgebeugt. Der
<lb/>Gesetzesbefehl untersagt daher eine außergewöhnliche — verkehrs- 
<lb/>widrige — man darf sagen gespannte Situation, welche, obgleich wohl
<lb/>noch keineswegs gefährlich, bei der Vielgestalt des Lebens und seinen
<lb/>wechselnden Komplikationen das jeden Augenblick werden kann — also
<lb/>in der Vielheit gedacht nicht selten wird?) Gefährdet ist dann mit
<lb/>Nichten schon die Individualität, wohl aber die große Mehrheit als

<lb/>5) Der Verf., Besitz und Gewahrsam, Jurist. Vierteljahrsschrift Wien 1901
<lb/>S. 41.

<lb/>®) Binding, Normen I S. 372.

<lb/>7) Handlungen, die „in Vielheit begangen, schädlich wirken". Köhler,
<lb/>Goltd. Archiv Bd. 47 S. 10.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0028.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Rotering.
</p>
            <p>

               <lb/>solche freilich nur hier und da, an einzelnen Stellen. Dieselbe
<lb/>Situation also, unbeschränkt zugelassen, würde weitere Gefährdung
<lb/>gebären. So die Ansammlung auf der Straße, welche, an sich nur
<lb/>eine belästigende Unordnung infolge plötzlichen Fahrens, nicht stets
<lb/>ohne Gefahr verläuft. Die so gegebene Rechtslage ergibt sonach die
<lb/>Gefahr der Gefahr — oder diese in niederer Potenz, das öffentliche
<lb/>Recht bezeichnet sie auch als Polizeigefahr.

<lb/>Die Strafgesetzgebung hat die Differenzierung der Rechtslage auch
<lb/>in der Ausdrucksweise scharf gezeichnet. Die Gefährdung ist hervor- 
<lb/>gehoben in der Wendung: „nicht ohne Gefahr" — „mit gemeiner
<lb/>Gefahr" — „daß Gefahr verursacht wird" — „entsteht" — „in ge- 
<lb/>fährlicher Nähe" — „an gefährlichen Stellen" — „gefährdet"?) Die
<lb/>Polizeigefahr stellt sich in der anderen Wendung vor: „wo gefährlich
<lb/>werden kann" — „zu gefährden geeignet" 8 9) rc. Niederlande 162. 166.
<lb/>170 „wenn Gefahr zu befürchten ist" — Bulgarien 493 „einer mög- 
<lb/>licherweise entstehenden Gefahr vorzubeugen". Wenn nun aber auch
<lb/>das ausländische Recht, die St.G.B. von New-Aork, Chile — Japan
<lb/>nicht ausgeschlossen — die Herbeiführung eines Unsicherheitszustandes
<lb/>als ein Hemmnis für die Entwicklung der Privatwirtschaft sowohl
<lb/>als der Persönlichkeit der Rechtsgenosfen unter die Norm ziehen —
<lb/>zum Teil (Niederlande-Bulgarien) unter scharfer Differenzierung der
<lb/>konkreten und der nur abstrakten Gefahr —, so erhellt zur Evidenz,
<lb/>wie tief das Bedürfnis empfunden wird, ja in der Kulturwelt aller
<lb/>Länder empfunden wird, die Privatwirtschaft und die Gesellschaft nicht
<lb/>bloß gegen die Rechtsverletzung zu schützen, sondern auch gegen
<lb/>hemmende, jeder Entwicklung oder Güterausnutzung abträgliche Un- 
<lb/>sicherheitszustände.

<lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch stände nicht auf der Höhe der Zeit,
<lb/>wenn dasselbe der gleichen Reflexion nicht hätte die Rechnung getragen.
<lb/>Auszuscheiden ist bei dieser Betrachtung der Gefahrbegriff im Sinne
<lb/>des alten Rechtes — perfecta emtione periculum, ad emtorem
<lb/>respiciet —, insoweit Gefahr heißt Risiko der Verschlechterung oder
<lb/>des Unterganges von Sachen oder Forderungen, und sich fragt, wer


<lb/>8) Bulgarien 469 „mit Gefahr — ohne Gefahr", 479 „in Lebensgefahr".


<lb/>9) Wo die Reibung zwischen Angriffs- und Schutzobjekt vorausgesetzt ist,
<lb/>trifft die Eignung natürlich Gefahr in concreto. S. § 229 St.G.B. Finger,
<lb/>Begriff der Gefahr S. 55.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0029.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Gefahr und Gefährdung.
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>dieses Risiko erträgt, auf wen und wann dasselbe übergeht. Nicht
<lb/>ohne Interesse ist ferner, daß auch §§ B.G.B. 1468. 1134. 2128 die
<lb/>Besorgnis als das subjektive Element in dem Gefahrbegriffe hervor- 
<lb/>hebt. Daß hier an die vernünftige Besorgnis zu denken, nicht die
<lb/>Überängstlichkeit des Sonderlinges ins Gewicht fällt, erscheint als das
<lb/>allein Vernünftige als selbstverständlich. Was „bei verständiger Würdi- 
<lb/>gung des Falles" 10) dem verständigen Hauswirte sich aufdrängt, ist das
<lb/>Maßgebende, die Durchschnittswirkung einer Lebenserscheinung auf das
<lb/>menschliche Sicherheitsbewußtsein (non quemlibet timorem sed majoris
<lb/>qualitatis Dig. 4. 2. 5). Schon das Österreich. St.G.B. 98 ver- 
<lb/>wies auf die „gegründete Besorgnis" eines Übels, die Entsch. Ob.Trib.
<lb/>Goltd. Arch. 22 S. 630 streifte diesen Gesichtspunkt, sodann textierte
<lb/>§ 173 Ger.Verf.Ges. „wenn sie (die Öffentlichkeit) eine Gefährdung —
<lb/>besorgen läßt". Im Hinblick auf den Text des § 2128 B.G.B. dürfte
<lb/>die Gefahr sich umschreiben lassen als diejenige ungünstige Rechtslage,
<lb/>welche die Besorgnis einer Verletzung der Rechte begründet. Darin
<lb/>ist auch gelegen die Abnormität, welche Frank") betont, man darf
<lb/>wohl sagen Verkehrswidrigkeit der Situation.

<lb/>Zu beachten bleibt aber ein Doppeltes. Einmal, daß die Gefahr
<lb/>der Steigerung fähig ist, die Besorgnis wird in die Höhe getrieben,
<lb/>hinauf bis zur höchsten Angst,") welche von ihrer Einwirkung auf das
<lb/>körperliche Wohlbefinden ganz abgesehen vielleicht zu tollkühnen Maß- 
<lb/>nahmen treibt und erst recht die Gefahr erzeugt. Sodann aber ist
<lb/>dieses psychologische Affiziertwerden eines Rechtsgenossen nichts der
<lb/>Gefahr Wesentliches. Auch das Kind ist gefährdet, welches die
<lb/>Situation nicht erkennt. Ich klage mit Fug und Recht wegen Besitz- 
<lb/>störung, wenn ich die störende Anlage erst entdecke, nachdem der Sturm
<lb/>sie vernichtet hat. Vielmehr besagt dieses Begriffsmerkmal nur, daß
<lb/>eine Situation, welche eine vernünftige, also durchschnittliche Besorgnis
<lb/>noch nicht begründen würde in dem Wahrnehmenden, noch nicht die
<lb/>Gefahr vor uns aufrollt.

<lb/>Bisweilen, wenn auch selten, hat der Gesetzgeber den Rechts- 
<lb/>gütern — d. h. einzelnen wenigen — noch einen vierten Schutzwall
<lb/>errichtet und zwar gegen die Belästigung. So erscheinen als Be-

<lb/>10) § 119 B.G.B. der metus non vani hominis.

<lb/>u) Kommentar z. St.G.B. 8 1 aä VII.

<lb/>12) Binding, Normen I S. 116. 120. 373.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>Rotering.
</p>
            <p>

               <lb/>lästigungsdelikte das Betteln, etwa auch der ruhestörende Lärm,
<lb/>mindestens die Trunkenheit, soweit sie ausdrücklich als belästigend mit
<lb/>Strafe bedroht ist. Für diesen die Rechtsordnung weniger intensiv
<lb/>berührenden Angriff hat denn auch das bürgerliche Recht doch nur
<lb/>singuläre Rechtsbehelfe in Aussicht genommen.

<lb/>II.

<lb/>Wie das Strafrecht seine Schutznormen, so hat denn auch das
<lb/>Bürgerliche Gesetzbuch seine Rechtsbehelfe aufgestellt zur Abwendung
<lb/>zunächst der unmittelbaren Gefährdung — der Gefahr in concreto.

<lb/>So dem Hypothekengläubiger, wenn infolge einer Verschlechterung
<lb/>des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet ist — 1133 —,
<lb/>ferner wenn der Ehemann das gütergemeinschaftliche Gesamtgut er- 
<lb/>heblich gefährdet oder ein späterer Erwerb des Ehemanns erheblich

<lb/>gefährdet wird — 1468. 1469 —, Ansprüche auf Wertersatz „erheblich
<lb/>gefährdet sind" — 1391 —, wenn das geistige oder sonstige Wohl
<lb/>des Kindes dadurch gefährdet wird, daß der Vater die mit der

<lb/>Vermögensverwaltung oder die mit der Erziehung verbundenen

<lb/>Pflichten verletzt oder daß er in Vermögensverfall gerät — 1666. 1667.
<lb/>Und es ist im § 1981 der Fall vorgesehen, „daß die Befriedigung der
<lb/>Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die

<lb/>Vermögenslage des Erben gefährdet wird".

<lb/>Wenn § 1468 wie an anderer Stelle — 1391 (2128. 1051) —
<lb/>das Gesetz eine erhebliche Gefährdung unterstellt, so ist indessen keines- 
<lb/>wegs etwa an die Intensität — die Nähe der Gefahr (sie kann also-
<lb/>bald eintreten oder wenn der geringste Umstand hinzutritt) — zu
<lb/>denken, was vielmehr in Frage steht, ist nur der Umfang, in welchem
<lb/>dieselbe den bedrohten Vermögenskomplex trifft. Ein quantitativ er- 
<lb/>heblicher Nachteil muß zu besorgen sein. Jedoch die Besorgnis selbst
<lb/>braucht nicht etwa aufzusteigen bis zur Angst. Andrerseits braucht
<lb/>nicht gerade „die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens" — 254 —
<lb/>in Aussicht zu stehen. Das Gesetzbuch folgt nur dem in anderen
<lb/>Rechtsmaterien ausgesprochenen Grundsätze, Strohhalmaffären nicht zu
<lb/>beachten, unser Verkehrsleben pulsiert zu schnell, es geht schon darüber
<lb/>hinweg.

<lb/>Auch die durch erlaubte Selbsthülfe oder Selbstverteidigung ab-
<lb/>Mwendende Gefahr — 228. 230 — kann nur eine gegenwärtige
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0031.tif"
                n="27"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Gefahr und Gefährdung.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>(konkrete) sein, § 229 setzt voraus, daß für die Verwirklichung des
<lb/>Anspruchs „Gefahr besteht". Wenn § 228 die Beschädigung oder
<lb/>Zerstörung einer fremden Sache gestattet, „um eine durch sie drohende
<lb/>Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden", so wird hier wie
<lb/>§ 908 nicht verwiesen auf die Polizeigefahr, vielmehr in dem Sinne
<lb/>mit dem Worte „drohen" testiert,13) als in welchem wir auch die gegen- 
<lb/>wärtige Gefahr als eine drohende, nämlich den Rechtsgütern zuwinkende
<lb/>bezeichnen. Denn daß die Selbsthülfe nicht schon gegen eine nur als
<lb/>möglich in Aussicht zu nehmende — potentielle — Gefahr zulässig
<lb/>ist, ergibt der Text des Gesetzes, „die Selbsthülfe darf nicht weiter
<lb/>gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist". Hier wie
<lb/>da, wo das Gesetz „die Beseitigung der Gefährdung" — 1133 —
<lb/>anbefiehlt, steht die gegenwärtige Situation in Frage. Dasselbe gilt
<lb/>auch für die Fassung des § 908: „Droht einem Grundstücke die Ge- 
<lb/>fahr, daß es durch den Einsturz eines Gebäudes — beschädigt wird",
<lb/>als in welchem Falle der Eigentümer von dem Nachbar verlangt, daß
<lb/>er „die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft".
<lb/>Auch die Notwehr ist nur gegen „einen gegenwärtigen rechtswidrigen
<lb/>Angriff" gestattet, und nicht minder erscheint die durch den etwaigen
<lb/>Einsturz eines Gebäudes oder anderen Werkes einem Grundstücke
<lb/>drohende, zu den zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Vor- 
<lb/>kehrungen verpflichtende Gefahrlage als eine für die Gegenwart schon
<lb/>gegebene — 227. 908.

<lb/>Solange nämlich nicht einmal feststeht, daß unsere Interessen in
<lb/>Frage gestellt sind, solange dürfen auch diejenigen der anderen nicht
<lb/>zum Opfer fallen. Umgekehrt, sobald jene Notlage für die Gegenwart
<lb/>bereits als gegeben erscheint und als gegeben nachgewiesen ist, kann
<lb/>auch eben das Opfer begehrt werden. Der Rechtsgedanke entspricht
<lb/>lediglich der staatswirtschaftlichen Maxime, die Rechtszwecke zu er- 
<lb/>reichen mit möglichst geringer Lebensaufopferung. Derselbe ergibt
<lb/>aber auch zur Evidenz, daß der Gesetzgeber der Gefährdung selbst die
<lb/>Ubelqualität vindiziert, wie auch auf strafrechtlichen Gebieten der Straf- 
<lb/>antrag in dem Falle zu stellen ist, wenn die Rechtsgüterverletzung im
<lb/>Stadium des Versuchs geblieben ist.

<lb/>In anderer Wendung schließlich gedenkt auch § 1379 der
<lb/>Gefährdung. Es darf der Ehemann im Falle der Erkrankung oder
</p>
            <p>

               <lb/>") Ebenso 8 680.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0032.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>Rotering.
</p>
            <p>

               <lb/>Abwesenheit der Frau ein zur ordnungsmäßigen Verwaltung des ein-
<lb/>gebrachten Gutes erforderliches Rechtsgeschäft ohne Zustimmung der
<lb/>Frau vornehmen, wenn diese durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
<lb/>wird, weil „mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist".

<lb/>Ebenso gestattet § 1450 in der Rechtssphäre der Gütergemein- 
<lb/>schaft der Frau, ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft
<lb/>vorzunehmen, wenn der Mann durch Krankheit oder Abwesenheit ver- 
<lb/>hindert ist und „wenn mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist".

<lb/>In wiederum anderer Wendung vermeidet B.G.B. das Wort
<lb/>„Gefahr", obgleichwohl es der objektiv gegebenen Situation nicht er- 
<lb/>mangelt. Die Rechtslage wird umschrieben und kurzweg die Potentielle
<lb/>Rechtsgüterverletzung als die drohende Situation hervorgehoben. Der
<lb/>§ 1391 giebt der Frau das Recht, wegen des eingebrachten Gutes von
<lb/>dem Manne Sicherherheitsleistung zu verlangen, wenn „durch das
<lb/>Verhalten des Mannes die Besorgnis begründet (wird), daß die Rechte
<lb/>der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise
<lb/>verletzt werden". So findet das Gefahrmoment seine doppelte Be- 
<lb/>achtung, wobei mit dem Worte „erheblich" auf ihren Umfang ver- 
<lb/>wiesen wird. Derselbe Rechtsbehelf wird im § 2128 dem Nacherben
<lb/>zugesichert, wenn „durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine
<lb/>ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung
<lb/>der Rechte des Nacherben begründet" wird. Der § 1134 gibt dem
<lb/>Hypothekengläubiger eine Klage auf Unterlassung der Einwirkung,
<lb/>wenn eine „Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist". Der § 1051
<lb/>schützt den Eigentümer, wenn durch das Verhalten des Nießbrauchers
<lb/>die Besorgnis einer erheblichen Verletzung seiner Rechte begründet wird.

<lb/>Schließlich spricht § 544 von einer Wohnung, deren Benutzung
<lb/>„mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist" —
<lb/>wobei an ein Kranksein, nicht ein bloßes Unwohlsein zu denken ist —
<lb/>und verweist auf deren „gefahrbringende Beschaffenheit". Und § 1906
<lb/>verordnet die vorläufige Vormundschaft, wenn sie „zur Abwendung
<lb/>einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des
<lb/>Volljährigen für erforderlich erachtet" wird.

<lb/>Wenn aber § 680 die Haftpflicht des Geschäftsführers ohne
<lb/>Auftrag beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn bezweckt
<lb/>wird die „Abwendung einer — drohenden dringenden Gefahr", so ist
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0033.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Gefahr und Gefährdung.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>unzweifelhaft an eine besonders nahe Gefahr gedacht, den Fall einer
<lb/>in der Richtung wirklicher Angst gesteigerten vernünftigen — durch- 
<lb/>schnittlichen — Besorgnis.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Nun hat aber auch das B.G.B. die Rechtsgüterwelt nicht allein
<lb/>gegen die Gefährdung als die potentielle Rechtsgüterverletzuug,") solche
<lb/>vielmehr auch gegen die potentielle Gefahr schon mit einem Schutzwall
<lb/>umgeben. Als solche erscheint auch hier diejenige Konftguration der
<lb/>Umstände, welche so viele (scheinbare) Bedingungen der Gefährdung
<lb/>erkennen läßt, daß sie mit Rücksicht auf ein mögliches Hinzutreten
<lb/>fernerer nicht ungewöhnlicher Lebenserscheinungen 15) Me vernünftige —
<lb/>durchschnittliche — Besorgnis erregt, daß aus ihr eine effektive Gefahr
<lb/>erwachsen könne. Sie birgt also den Keim der Gefährdung, als zu
<lb/>welcher sie sich entwickelt, wie aus dem Samenkorne die Pflanze, falls
<lb/>die anderweitigen Bedingungen, Luft, Licht, Wärme, Feuchtigkeit ge- 
<lb/>geben sind, sonst aber auch nicht. Was hier zu besorgen, ist also
<lb/>keineswegs schon die Rechtsgüterverletzung, vielmehr erst ihre Vorstufe,
<lb/>die jene einleitende Gefährde. Und der Übergang der einen Situation
<lb/>in die andere ist hier, wie so oft im Leben, nur ein fließender, die
<lb/>qualitative Verschiedenheit ist durch das Quantitative bedingt.")

<lb/>Aber wie das der Natur der Sache entspricht, ist diese aus der
<lb/>immerhin gespannten Konstellation der Verhältnisse uns zuwinkende
<lb/>Gefahr") zumeist doch erst für die Zukunft in Aussicht zu nehmen,
<lb/>und dieser Rechtslage hat denn auch das B.G.B. wieder Ausdruck
<lb/>verliehen.

<lb/>Z 1468: Die Frau kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
<lb/>klagen:

<lb/>1. „wenn der Mann ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444
<lb/>bis 1446 bezeichnten Art ohne Zustimmung der Frau vor- 
<lb/>genommen hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung
<lb/>der Frau zu besorgen ist,
</p>
            <p>

               <lb/>") Finger, Österreich. St.R. II 8 134. 42.

<lb/>15) Look, Schutz d. Eisenbahnen S. 70.
<lb/>u) Rohland, Gefahr S. 16. 22. 31.

<lb/>") Auch die wirtschaftlichen Nachteile treten noch nicht in die Erscheinung.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0034.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Notering.
</p>
            <p>

               <lb/>3. wenn der Mann seine Verpflichtung, der Frau und den ge- 
<lb/>meinschaftlichen Abkömmlingen Unterhalt zu gewähren, verletzt
<lb/>hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des
<lb/>Unterhalts zu besorgen ist".

<lb/>Augenblicklich also handelt es sich in beiden Fällen nur um die
<lb/>Gefahr der Gefahr. Allein mit der Zeit, wenn der für das Gesamtgut
<lb/>entstandene Schaden nicht gehoben wird oder sich in seinen Wirkungen
<lb/>perpetuiert, schlägt die Situation um und die Gefährdung der Frauen- 
<lb/>rechte ist gegeben. Ebenso wenn der Mann fortfährt, die Seinigen
<lb/>nicht mit dem Notwendigen zu versorgen. Da aber keins von beiden
<lb/>sicher eintrifst, der Mann doch auch noch alles wieder gut machen
<lb/>kann, so handelt es sich keineswegs um eine gewisse, nur hinsichtlich
<lb/>des wann? noch ungewisse Gefährde.

<lb/>Der § 824 ferner begründet die Verpflichtung zum Schadens- 
<lb/>ersätze gegen denjenigen, welcher „der Wahrheit zuwider eine Tatsache
<lb/>behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen
<lb/>zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fort- 
<lb/>kommen herbeizuführen", wenn mindestens Fahrlässigkeit obwaltete.
<lb/>Das Geeignetsein steht im Gegensätze zur Kreditgefährdung selbst.
<lb/>Diese ist gegeben, sobald dem Vortrage geglaubt wird. Geeignet,
<lb/>diesen Effekt hervorzurufen, ist die Behauptung aber schon, wenn sich
<lb/>das Mitgeteilte, wie man zu sagen Pflegt, rundspricht und zur Kenntnis
<lb/>solcher Personen kommt, welche es doch nicht zu ignorieren belieben.

<lb/>Schließlich wird auch im §1134, in Verbindung mit der konkreten,
<lb/>der abstrakten Gefahr insoweit gedacht, als auf Unterlassung einer
<lb/>solchen Einwirkung auf das Grundstück und abseiten des Hypotheken- 
<lb/>gläubigers geklagt werden kann, welche „eine die Sicherheit der
<lb/>Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks" besorgen läßt.

<lb/>IV.

<lb/>Hat sonach das B.G.B. der Gefahr in ihrer zweifachen Aus- 
<lb/>gestaltung bestimmten Ausdruck verliehen, so hat dasselbe auch die
<lb/>bloße Belästigung in dem Genuß eines Rechtsguts nicht ganz und
<lb/>gar übersehen. Immerhin kann die Belästigung als Besitzstörung im
<lb/>Sinne des § 862 aufscheinen oder nach § 1004 als Störung in der Eigen- 
<lb/>tumsnutzung, soweit erstere nicht durch Entziehung oder Vorenthaltung
<lb/>des Besitzes statthat. Die Klage (iutorckictum poss. und actio nega-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0035.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Gefahr und Gefährdung.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>toria) geht auf Beseitigung der Störung oder Unterlassung, falls
<lb/>nämlich „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen" sind. Es bedarf in
<lb/>keinem Falle der schuldhaften Einwirkung, doch muß für die Eigentums- 
<lb/>klage eine solche Einwirkung auf die Sache behauptet sein, daß der
<lb/>Eigentümer behindert worden, seinerseits nach Belieben mit der Sache
<lb/>zu verfahren. Nicht erforderlich ist ein inmissum oder projectum.
<lb/>So genügt die Belästigung des Hirten, selbst des Viehes, welches an
<lb/>der Grenze weidet, über diese hinweg durch bloßes Schrecken oder Auf- 
<lb/>jagen. Eine Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung ist nach
<lb/>§§ 1027 und 1090 auch gegeben, wenn der Berechtigte in der Aus- 
<lb/>übung einer Grundgerechtigkeit oder beschränkten persönlichen Dienstbar- 
<lb/>keit gestört wird. So kann eine Störung durch bloße Belästigung
<lb/>sehr wohl statthaben, indem der Grundstückseigentümer den Wege- 
<lb/>berechtigten beständig molestiert, ihm folgt und schlechten Tabak raucht,
<lb/>wenn das nur geschieht, um ihm die Ausübung des Rechtes zu verleiden.

<lb/>Schließlich muß auch der durch eine Belästigung entstandene
<lb/>Schaden ersetzt werden, wenn derselbe als die Resultierende der Über- 
<lb/>tretung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes aufscheint,
<lb/>und zwar einer sog. Polizeivorschrift, weil der Hinweis auf die Möglich- 
<lb/>keit des Verstoßes gegen das Gesetz ohne Verschulden aus eine be- 
<lb/>kannte, auf dem Gebiete der sog. Polizeidelikte weiland unausgefochtene
<lb/>Streitfrage verweist. In Rücksicht fallen die mannigfachen, gerade zur
<lb/>Verhütung der persönlichen Belästigung erlassenen Gesetzesbefehle, so
<lb/>besonders im Interesse der Straßenordnung das Stillhalten des Fuhr- 
<lb/>werkes auf Straßenübergängen, das Stehenbleiben aus dem Bürgersteig
<lb/>oder Rinnsteinbrücken, insbesondere aber den Promenadenwegen, als
<lb/>auf welchen letzteren doch lediglich der Gesichtspunkt möglicher Be- 
<lb/>lästigung in die Erwägung fällt. Die Straßenordnungen haben zudem
<lb/>vielfach in diesem Sinne textiert. So wenn auf Bürgersteigen und
<lb/>Promenadenwegen das Tragen von solchen Gegenständen untersagt ist,
<lb/>welche „durch Form, Größe oder Beschaffenheit Vorübergehende ge- 
<lb/>fährden oder belästigen".") Denn wie der Übergang zwischen Gefährdung
<lb/>und Polizeigefahr, so ist auch derjenige zwischen der letzteren und der
<lb/>bloßen Belästigung nur ein fließender. Eine scharfe Grenzscheide
</p>
            <p>

               <lb/>18) New-Aork 436 „um andere zu ängstigen, zu belästigen oder zu be- 
<lb/>leidigen". Ähnlich 718 u. Chile 496. 18.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0036.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>Rotering.
</p>
            <p>

               <lb/>besteht weder hüben noch drüben, die Belästigung von Personen in
<lb/>exponierter Stellung und an sich nicht ungesährlicher Thätigkeit neigt
<lb/>der Gefährde zu.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Noch erübrigt die Bemerkung, daß die eingebildete Gefahr 19) als
<lb/>der Zustand ex ante scharf zu differenzieren bleibt von dem Zustand
<lb/>ex post,20) als in welchem wir erkennen, daß die eine vernünftige Be- 
<lb/>sorgnis des Unfalls hervorrufende Situation in der Wirklichkeit eine
<lb/>gefahrlose gewesen ist. Jene nämlich ist gegeben, wenn diejenigen
<lb/>Lebenserscheinungen, welche wir als regelmäßige Vorbedingungen eines
<lb/>Unfalls nach der Erfahrungslehre erkennen durften und welche als
<lb/>solche nach der Durchschnittsmeinung tatsächlich erkannt werden, gar-
<lb/>nicht gegeben, vielmehr nur infolge eines Irrtums als z. B. eines
<lb/>Sichversehens unterstellt worden. So wenn der Lokomotivführer den
<lb/>Balken auf den Schienen, der Steuermann die Untiefe in dem Fahr- 
<lb/>wasser erblicken, aber bald ergibt sich, daß nur ein auf die Schienen
<lb/>gelegtes Kleidungsstück, eine in den Wellen schwimmende Tonne ge- 
<lb/>schreckt hat. Inzwischen war schon Kontredampf gegeben, das Schiff
<lb/>hatte abgelenkt vom Kurse. Um mit einer im B.G.B. §779 beliebten
<lb/>Wendung die Rechtslage zu bezeichnen, liegt Scheingefahr vor, wenn
<lb/>der „als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
<lb/>entspricht". So also, wenn eine Waldverwüstung und damit eine Ge- 
<lb/>fährdung der Hypothek unterstellt worden, es ergibt sich aber, daß
<lb/>die Arbeiter nur vom Borkenkäfer angefressenes Holz hauen, welches
<lb/>aus forstwirtschaftlichen Gründen gefällt werden muß. So oft daher
<lb/>der Strafanspruch des Staates, der Zivilanspruch auch des Privaten
<lb/>sich auf die Gefährdung der Rechtsgüter stützt, muß „nach möglichst
<lb/>vollständig zu erhebender individueller Gestaltung — des Falles" 2Z dar- 
<lb/>getan werden, daß diejenige Gestaltung der Verhältnisse gegeben ist,
<lb/>die erfahrungsmäßig relativ oft zum Unfall überleitet. Ergibt sich
<lb/>diese Behauptung als Resultierende eines Irrtums, so ist das Rechts- 
<lb/>begehren ein unbegründetes.
</p>
            <p>

               <lb/>19) Des Verf. Fahrlässigkeit u. Unfallsgefahr S. 75.
<lb/>") Finger, Begriff d. Gefahr S. 57.

<lb/>B1) Finger a. a. O. S. 59.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0037.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Gefahr und Gefährdung.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>Ein anderes ist es, wenn ex post erhellt, daß die Situation den
<lb/>befürchteten Erfolg nicht erzeugen konnte. Denn diese Erkenntnis kann
<lb/>den in der Vergangenheit liegenden Ungewißheitszustand mit den ver- 
<lb/>derblichen Folgen für die Privat- und Gemeinwirtschast, den notwendig
<lb/>gewordenen Vorsichtsmaßregeln und Sicherheitsvorkehrungen, der Be- 
<lb/>lastung des Budgets, der Diskreditierung bisher rentierender Unter- 
<lb/>nehmungen, den fürchterlichen Folgen der Ehrengefährdung nicht auch
<lb/>rückwärts hin wieder ausgleichen. So ist selbst die Bedrohung nicht
<lb/>straf- und wirkungslos, wenn sich ex post ergibt, daß die Waffe nicht
<lb/>geladen war. Gefahr war dort und ging vorüber.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

         </div>
         <pb facs="2084534_22+1903_0038.tif"
             n="34"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der abstrakte Vertrag</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Neubecker, Friedrich Karl">Neubecker, Dr. Friedrich Karl, Privatdozent an der Universität Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>3.
</p>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag in seinen historischen «nd
<lb/>dogmatischen Grundige«.

<lb/>Von Privatdozent vr. Friedrich Karl Renbecker in Berlin.
</p>
            <p>

               <lb/>Vorbemerkung.

<lb/>Nachfolgende Abhandlung stellt den am 11. Februar 1902 vor
<lb/>der Juristischen Fakultät der Universität Berlin gehaltenen Habilitations- 
<lb/>vortrag des Verfassers dar.

<lb/>Die Grundideen haben mehrfach Zustimmung, auch Widerspruch
<lb/>gefunden. Verfasser will sie veröffentlichen, da er sie in nächster Zeit
<lb/>nicht vollständig ausführen kann. Teilweise hat Ergänzung statt- 
<lb/>gefunden.
</p>
            <p>

               <lb/>Einleitung.

<lb/>Der abstrakte Vertrag ist ein geschichtlich, rechtsvergleichend, dog-
<lb/>mattsch interessantes, praktisch bedeutsames, tiefes und breites Problem.

<lb/>Unter solchen Umständen gilt es, sich zu beschränken: Hauptobjekt
<lb/>der Betrachtung ist die Dogmatik nach B.G.B. Auch hier ist Be- 
<lb/>schränkung geboten: springende Punkte sind die Eigentumsübertragung
<lb/>und vor allem der abstrakte obligatorische Vertrag.

<lb/>Dogmatische Voraussetzungen sind Vertrag und cau.8a; von Be- 
<lb/>deutung sind Schenkung, Exzeption, Kondiktion.

<lb/>Ein kritisches Referat über Bähr und Kindel bildet die Ein- 
<lb/>führung (§ 1).

<lb/>Sodann ist eine historische und rechtsvergleichende Skizze zu
<lb/>geben (8 2).

<lb/>Daran schließt sich der Hauptteil: Die Regelung nach B.G.B. (8 3).

<lb/>Ein kurze Schlußbetrachtung wird die Resultate zusammen-
<lb/>fassen (8 4).
</p>
            <pb facs="2084534_22+1903_0039.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker, Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>8 1.

<lb/>Kahrs Kehre?)

<lb/>Bähr hat Vorgänger: abgesehen vom Wechselrechte, Liebe und
<lb/>Gneist. Trotzdem ist in unserer Lehre von ihm auszugehen, sein
<lb/>Werk „Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund" * 2 3) ist von funda- 
<lb/>mentaler Bedeutung.

<lb/>Bährs psychologischer Ausgangspunkt ist zweifacher Art:

<lb/>1. negativ: Die Behandlung der cantio indiscreta im gemeinen
<lb/>Rechte?)

<lb/>2. positiv: Der Abrechnungsvertrag in der Praxis der kur-
<lb/>hessischen Gerichte.

<lb/>Die Praxis gab ihm den Anstoß, sein Ziel ist ein eminent
<lb/>praktisches. Der Zweck ist gut, aber auch alle Mittel dazu find ihm
<lb/>recht: er konstruiert das materielle Recht, wie er es zu brauchen
<lb/>glaubt, und versucht dann den Beweis, daß es auch positives gemeines
<lb/>Recht sei.

<lb/>Er ist Dogmatiker, nicht Historiker. Er opponiert und revolutioniert
<lb/>gegen eine schlechte Praxis im Gewände des konservativen Juristen.

<lb/>Die Lehre Bährs hat große Bedeutung erlangt: die Verfasser
<lb/>des B.G.B. sind den Grundideen seines Werkes gefolgt.

<lb/>Und gerade bei Abfassung des Gesetzes hat Bähr einen energischen
<lb/>Gegner gefunden: Kindel.


<lb/>x) Vgl. Dernburg, Kritische Zeitschrift für die gesamte Rechtswissen- 
<lb/>schaft III. S. 496—512.

<lb/>Kriwzoff, abstraktnjja i materialjnyja objasateljsstwa, Dorpat (Jurjeff)
<lb/>1898, S. 148—156.

<lb/>Munch-Petersen, Loftet og dets causa, Kopenhagen 1896, S. 154
<lb/>bis 162. (Motto: „L’obligation sans cause ... ne peut avoir aucun effet.“
<lb/>Code civil.)

<lb/>Hesse, Über das Wesen und die Arten der Verträge des heutigen römischen
<lb/>Rechtes S. I ff., 8 30, § 38 u. s. w.

<lb/>Kindel, Das Rechtsgeschäft und sein Rechtsgrund, Berlin 1892, bes.
<lb/>S. 72—94.

<lb/>Hier sind nur die Grundzüge darzustellen. Einzelheiten weiter unten!


<lb/>2) 3. Auflage 1895.


<lb/>3) Gegen die schon früher gekämpft wurde, und mit sehr guten Ein- 
<lb/>wendungen, vgl. Bähr S. 219; Dernburg, Pandekten, 6. Aust., II S. 237
<lb/>8 87 Anm. 10.
</p>
            <p>

               <lb/>3*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0040.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Behauptet Bähr, daß es einen abstrakten Vertrag gebe, so sagt
<lb/>Kindel, daß es nie und nimmer einen abstrakten Vertrag gebe, noch
<lb/>gegeben habe, noch geben könne.

<lb/>Beide differieren praktisch, viel mehr noch theoretisch.

<lb/>Beide gehen aus vom römischen Rechte, tragen ihre Ansichten
<lb/>hinein und finden dann natürlich darin ratio scripta.

<lb/>Bähr verfährt fein, Kindel setzt sich in schroffen, bewußten
<lb/>Widerspruch zur „Pandektenlehre", ohne einen ernstlichen Versuch der
<lb/>Begründung seiner Ansicht. Daß darum seine Vorschläge verkehrt
<lb/>gewesen seien, wird man trotz der verschiedenen Juristentage nicht
<lb/>behaupten dürfen. Im ganzen waren viele seiner Ansicht, besonders
<lb/>Gierke4) und Strohal?)

<lb/>Beide unterstellen ihren ganzen Ausführungen einen Parallelismus
<lb/>des obligatorischen und dinglichen Vertrags.

<lb/>Bähr sagt: beide können abstrakt sein.

<lb/>Kindel: beide können nicht abstrakt sein.

<lb/>Bähr geht aus von der abstrakten Tradition,

<lb/>Kindel umgekehrt von dem kausalen obligatorischen Vertrage.

<lb/>Ist diese Parallelisierung berechtigt?

<lb/>Bejaht man die Frage, so ist beider Verfahren in Ordnung.
<lb/>Es kann nur der Ausgangspunkt fraglich sein?)

<lb/>Verneint man sie, oder zweifelt man, so bedarf es einer getrennten
<lb/>Untersuchung und Behandlung. Letzterer Weg ist sonach auf alle
<lb/>Fälle zu gehen.

<lb/>Auch von Bähr hätte man ein solches Verfahren erwarten dürfen.
<lb/>Er beginnt mit dem Prozeß und der verschiedenen prozessualischen
<lb/>Lage des besitzenden Eigentümers und des nicht besitzenden Gläubigers.
<lb/>Damit erkennt er die Verschiedenheit an. Die rechtsbegründenden
<lb/>Akte des Obligationen- und Sachenrechts fließen ihm sodann zu der


<lb/>4) Gierte in seiner Kritik des L I zu den den 88 780ff. B.G.B. ent- 
<lb/>sprechenden 88 E i.

<lb/>B) Strohal, Jherings Jahrbücher Bd. 27.

<lb/>Vgl. auch Hesse, Über das Wesen und die Arten der Verträge des
<lb/>heutigen römischen Rechtes, bes. S. 2, S. 197 ff.

<lb/>°) In der Tat ist die Parallelisierung die gemeinsame Fehlerquelle.

<lb/>Vgl. Bähr im Eingänge seines Werkes u. s. w.; Kindel S. 176 (aber
<lb/>auch S. 99).
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0041.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>„Vermögensübertragung" zusammen, deren wichtigste Arten die Über- 
<lb/>tragung von Eigentum und die Begründung einer Obligatton sind.

<lb/>Zweifel unterdrückt er durch die Bemerkung: die Obligation
<lb/>läßt sich als Vermögenswert betrachten, und — er sagt nicht „also",
<lb/>meint es aber — ihre Begründung als eine Vermögensüber- 
<lb/>tragung (S. 7, 8).

<lb/>Von ihr wird festgestellt, daß sie in „notwendiger Rückbeziehung
<lb/>zu einer juristischen Funktion, welche sie auszuüben bestimmt ist" stehe.
<lb/>Diese Funktion wird causa genannt. Die Vermögensübertragung kann
<lb/>entweder Selbstzweck sein oder nicht. Als Schenkung ist sie Selbst- 
<lb/>zweck, sie ist Negation einer anderweitigen causa7 8), der von Bähr
<lb/>sogenannten positiven.

<lb/>Die Gleichstellung beider Arten der „Vermögensübertragung" ist
<lb/>aber noch nicht gesichert.

<lb/>„Die Unabhängigkeit der Eigentumsübertragung von ihrem Rechts- 
<lb/>grunde" steht zwar für Bähr fest, nicht ebenso die Unabhängigkeit der
<lb/>„Vermögensübertragung, welche mittels Konstituierung eines Forderungs- 
<lb/>rechts vor sich geht". Das „einfache Versprechen", die Obligation in
<lb/>ihrem „natürlichen Bestände" verlangt eine causa, sie kann „nur in
<lb/>Verbindung mit ihrem Rechtsgrunde zur prozessualischen Geltung"
<lb/>gebracht werden. Aber — das Obligationsverhältnis kann mittels
<lb/>eines künstlichen Abstraktionsprozesses aus dem „natürlichen
<lb/>Bestände" in ein „anderes Stadium" gebracht werden, in dem das
<lb/>einfache Versprechen aus seiner natürlichen Verbindung mit seinem
<lb/>Rechtsgrunde losgettennt und zu einer selbständigen Obligation
<lb/>erhoben wird.

<lb/>So war es mit der stipulatio der Römer.

<lb/>Nach dem so auf sophistisch-rationalistischem Wege und durch einen
<lb/>Sprung aus dem Prozeßrecht in das materielle Rechts die historische
<lb/>Stipulation, die nach Bähr ganz unnatürlich anfing und immer
<lb/>natürlicher wurde, gewonnen ist, wird im Anschluß an viele Quellen-
</p>
            <p>

               <lb/>7) Sehr richtig dagegen Burckhard, Schenkungsannahme S. 18. Ähnlich
<lb/>wie Bähr auch Liebe, Stipulation S. 123 A. 3; (vgl. Voigt, Condictione«
<lb/>ob causam S. 499); Schloßmann, Zur Lehre von der oausa obligatorischer
<lb/>Verträge S. 61. Wie Bähr auch schon Gneist, s. dagegen, ähnlich wie
<lb/>Burckhard, Hesse, Über Wesen und Arten der Verträge S. 11.


<lb/>8) Vgl. Hesse, Über Wesen und Atten der Verträge S. 262.
</p>

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                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>stellen das datum und promissum gleichgestellt und die Stipulation
<lb/>zu einem neuen Leben erweckt, natürlich ohne die römische Form —
<lb/>und so haben wir denn den formlosen abstrakten obligatorischen Vertrag.

<lb/>Die Kehrseite des abstrakten vermögensrechtlichen Vertrages
<lb/>ist die condictio.

<lb/>Die vollzogene Vermögensübertragung kann wegen
<lb/>mangelnder objektiver causa wieder rückgängig gemacht werden —
<lb/>aber nur, wenn ein Irrtum bei der Leistung Vorgelegen hat, sonst
<lb/>nicht, — weil anerkannt ist.

<lb/>Es ist zwar sine causa datum, — aber es bleibt dabei. Gilt
<lb/>das nun auch von dem sine causa promissum?9)

<lb/>Grundsätzlich ja! Aber es gibt Ausnahmen, die teils Posi- 
<lb/>tiver Natur sind, teils darauf beruhen, „daß der Schuldner der Stipu- 
<lb/>lation gegenüber in der allgemein mehr begünstigten Lage der Ver- 
<lb/>teidigung sich befindet".

<lb/>Das sind erhebliche Gegengründe, die verstärkt werden durch die
<lb/>Anzahl der von Bähr selbst zum Teil als erheblich bezeichneten
<lb/>Ausnahmen; er zählt deren 10 auf?9)

<lb/>Immer noch hat Bähr Zweifel?*) er wirft die Frage auf, ob
<lb/>es sich denn bei der condictio obligationis nicht um eine Klage auf
<lb/>„Feststellung eines Rechtverhältnisses" handle? Die Frage wird nicht
<lb/>direkt beantwortet. Es wird einfach die angebliche „Regel" aus- 
<lb/>drücklich wiederholt?^) „Indebite solutum und indebite promissum
<lb/>stehen hiernach rücksichtlich der Anfechtbarkeit einander völlig gleich."

<lb/>So gewinnt Bähr seinen abstrakten obligatorischen Vertrag aus
<lb/>dem abstrakten datum, dieses aus der condictio indebiti,13) genauer
<lb/>aus der Negation derselben, überhaupt aus der ganzen Kondiktionen-
<lb/>lehre.") Das sind auch für das B.G.B. wichtige Punkte.

<lb/>») S. 70.

<lb/>10) Das find allerdings etwas weniger als Maseardus (Bähr S. 221)
<lb/>von seiner Regel: eonlessio «ins vansae expressione non valet gelten lassen
<lb/>will. Dieser hat 18.

<lb/>") S. 75.

<lb/>") S. 79.

<lb/>") Vgl. S. 58, S. 129. Auf ähnlichem Wege gewann Windscheid
<lb/>seine „Voraussetzung", Savigny seine Jrrtumslehre. Beide sind heute über- 
<lb/>wunden.

<lb/>14) Vgl. auch S. 9.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0043.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>Bähr stützt sich auf das römische Recht. Was bestimmt dieses?
<lb/>Von einer einheitlichen Antwort für alle Entwicklungsphasen desselben
<lb/>kann keine Rede sein.

<lb/>Das römische Kaiserrecht und Justinian jedenfalls waren den
<lb/>abstrakten Obligationen nicht günstig. Dernburg") spricht vom
<lb/>„Grabgeläute der abstrakten Stipulation", Oertmann") weniger ob- 
<lb/>jektiv vom „greisenhaft bevormundenden Charakter des justinianischen
<lb/>Rechts", ein Vorwurf, der an Bährs Ausspruch") von dem „in
<lb/>einer Art polizeilicher Beaufsichtigung der Rechtsgeschäfte sich wohl- 
<lb/>fühlenden Bureaukratismus" anklingt.

<lb/>Kindel") spricht umgekehrt vom „Manchestertum in der Juris- 
<lb/>prudenz". Damit wird auf den zum Teil politischen Charakter der
<lb/>Materie hingewiesen, die Grundfrage nach dem Verhältnisse des Privat- 
<lb/>rechts zum öffentlichen Rechte gestreift.

<lb/>Jedenfalls müssen wir konstatieren, daß es um die Fundierung
<lb/>des abstrakten obligatorischen Vertrags nicht gut steht,"') trotz der
<lb/>Behauptung Bährs, daß Justinian die allgemeine Tendenz hatte, den
<lb/>Urkunden beweis") zu stärken. Wo bleibt überhaupt die geschichtliche
<lb/>Entwicklung zwischen Justinian und heute? Kann man so 1300
<lb/>Jahre und mehr einfach überspringen?

<lb/>Die abstrakte Tradition ist ein schwankender Boden, selbst wenn
<lb/>im übrigen die Parallelisierung wirklich zuträfe. Daß sie nicht zutrifft,
<lb/>ist schon daraus zu entnehmen, daß die Römer niemals die obli- 
<lb/>gatorischen und dinglichen Verträge unter einem höheren Gesichtspunkte
<lb/>zusammenfassen/") Daß die causa in den römischen Quellen nicht
<lb/>gerade sehr präzis ist, betonen Bekker^) und Pernice^) und ist er- 
<lb/>sichtlich aus der Aufzählung bei Voigt,^) und daß auch die Kon-


<lb/>") Pandekten II S. 64.

<lb/>") Das abstrakte Geschäft S. 1. Vgl. Bähr S. 107 „Zeitalter
<lb/>sinkender Kraft".

<lb/>17) S. 223. Vgl. Hesse a. a. O. S. 205.

<lb/>i* *) S. 77. Vgl. auch Schwartz, Zivilprozeßreform S. 141.

<lb/>18a) Vgl. auch Hesse, Über Wesen und Arten der Verträge S. 369.

<lb/>19) S. 181. Insoweit also kein „Zeitalter sinkender Kraft"?


<lb/>*o) Pernice, Labeo I S. 403. Vgl. später die fremden Rechte.

<lb/>") Pandekten II § 100 N. n.

<lb/>22) Labeo II, 1 S. 241.

<lb/>2*) Condictiones ob causam, vgl. Wendt, Reurecht und Gebundenheit I
</p>

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                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>40 F. K. Neubecker.

<lb/>diktionenlehre nicht in Ordnung ist, hat Pernice") energisch
<lb/>hervorgehoben.

<lb/>Der Beweis des positiven Rechtes ist Bähr nicht gelungen. Daß
<lb/>aber die Parteien nicht abstrakt wollen, noch die Abstraktion wollen
<lb/>können, sagt Bähr selbst ausdrücklich,") ohne allerdings daran fest- 
<lb/>zuhalten. Kurz darauf26) spricht er „von einem auf die Abstraktion
<lb/>von der causa gerichteten Willen". Das sind Widersprüche.27)

<lb/>Auf diesem Wege ist eine Lösung des Problems nicht möglich,
<lb/>sie ist auch Bähr nicht gelungen. Er fiel aus dem Extreme der
<lb/>schlechten Praxis der cautio inäiscreta in das andere Extrem des
<lb/>materiell-rechtlichen abstrakten Vertrags, indem er wie die Praxis
<lb/>seiner Zeit von dem Satze ausging, daß der Gläubiger (Kläger) alle
<lb/>Voraussetzungen seines Rechtes beweisen müsse: er trieb den Teufel mit
<lb/>Beelzebub aus. Der praktische Erfolg seines Werkes, sein großartiges
<lb/>Verdienst der Anregung, Förderung und Vertiefung wird damit nicht
<lb/>bemängelt.

<lb/>§ 2.

<lb/>Grrrndzüge dev geschichtlichen Gnlrrricklirng.
<lb/>Rechtsvevgleichnng.

<lb/>I.

<lb/>Geschichtliche Entwicklung.

<lb/>Betrachtet man die geschichtliche Entwicklung und die fremden
<lb/>Rechte, wesentlich mit Rücksicht auf das Obligationenrecht, so kann dieses
<lb/>Urteil nicht befremden?)

<lb/>Die geschichtliche Entwicklung im allgemeinen2) läßt sich kurz so
<lb/>bezeichnen: Realkontrakt, Realformalkontrakt, symbolischer Formal- 
<lb/>kontrakt. Verbal- und Literalkontrakt. Erst langsam trennt sich das

<lb/>S. 8, Kuntze, Die Obligation im römischen und heutigen Rechte S. 110,
<lb/>v. Willebrand, Om causa vid obligatoriska rättsärendeu särskildt vid
<lb/>Stipulationen, Helsingfors 1902, S. 1 ff. u. a.

<lb/>24) Labeo I S. 419; II, 1 S. 241; III, 1 S. 214. Vgl. Baron,
<lb/>Kondiktionen S. 54.

<lb/>25) S. 15, S. 8.

<lb/>26) S. 16, vgl. S. 124 f.

<lb/>27) Voigt, Condictiones ob causam S. 514.

<lb/>0 Vgl. Munch-Petersen, Locktet og dets causa S. 7 u. 8.

<lb/>2) Vgl. Jhering, Geist des römischen Rechtes, 5. Aust. 1898, II, 2 S. 505.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0045.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>materielle Rechte vom Prozeßrechtes) das ObligationenrechtZ vom Sachen- 
<lb/>rechte, der Wille von Wort und Form.

<lb/>Im Anfang herrscht das Wort. Und wie das Strafrecht im Werke,
<lb/>so sieht der Prozeß und das Zivilrecht") im Worte das Wollen?)

<lb/>Das alte Recht ist Formalrecht, das alte Rechtsgeschäft Formal- 
<lb/>geschäft, Z der alte Prozeß formalisierte Fehde, bei welcher der Staat
<lb/>vermittelt und Friede wirkt. Es herrscht der Typus, die Gesamtheit
<lb/>stellt ihren Willen und ihre Anschauungen über den Willen und die
<lb/>Anschauungen der Individuen?) Man versenkt sich nicht in die Seele
<lb/>der Prozeß- und Geschäftsparteien?)

<lb/>Wir haben weder euu8k&gt;, noch demgemäß Abstraktion von der
<lb/>6au8a. Wir haben Formalität.

<lb/>Das wird mit der Steigerung der Staats- und Richtergewalt
<lb/>und der Entwicklung der Individualität anders.

<lb/>Der Inhalt sprengt die Form, der Wille löst sich vom Worte,
<lb/>das Individuum befreit sich vom Typus.

<lb/>Der Staat kämpft mit, er befreit das Individuum von den alten
<lb/>Gewalten, um es seiner Gewalt zu unterwerfen?")

<lb/>Mit den alten Formen geht die alte Freiheit^) und Unfreiheit
</p>
            <p>

               <lb/>3) Für die „exceptio“, für die Betrachtung besonders des römischen und
<lb/>auch des englischen Rechtes von Bedeutung.

<lb/>4) Vgl. Kuntze, Die Obligation im römischen und heutigen Rechte S. 4 ff.;
<lb/>die folgende Darstellung des englischen Rechtes.

<lb/>3) Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 295, 716.

<lb/>b) Brunner, Forschungen S. 272, S. 488; Brunner, Deutsche Rechts- 
<lb/>geschichte II S. 347. Jhering, Geist des röm. Rechtes II, 2 8 45. Pernice,
<lb/>Labeo II, 1 S. 105. Pollock and Maitland, History of English law II
<lb/>S. 564. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter I S. 164,
<lb/>238. Viollet, Histoire du droit civil frangaia, 2. Aust. 1893, S. 592.
<lb/>Franken, Das französische Pfandrecht im Mittelalter S. 43ff.

<lb/>si Schröder, Rechtsgeschichte S. 59. Zallinger, Wesen und Ursprung
<lb/>des Formalismus im altdeutschen Privatrechte S. 16. Brinz, Pandekten IV
<lb/>S. 88, 239. Munch-Petersen, Leitet og dets causa S. 417. Liebe,
<lb/>Stipulation S. 3. Ernst, Die formale Natur der Wechselobligation S. 15.

<lb/>з) Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I S. 178.

<lb/>9) Brunner, Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen
<lb/>Rechtes S. 273.

<lb/>t0) Brunner, Deutsche R.G. II S. 231; Brunner, Forschungen S. 388.

<lb/>и) Brunner, Forschungen S. 272. Jhering, Geist II, 2 §45 S. 471.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0046.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>verloren, es kommt eine neue Freiheit und Unfreiheit: Freiheit von der
<lb/>Form und Unfreiheit gegenüber dem Staate und dem Richter.

<lb/>So bekommen wir das Jnquisitionsprinzip im Prozeß und
<lb/>das Willens dogma im materiellen Rechte.

<lb/>Man strebt einerseits nach materieller Gerechtigkeit und verfällt
<lb/>andrerseits der Weitschweifigkeit und damit Ungerechtigkeit. Der
<lb/>Gläubiger wird mit Beweisen überbürdet und harrt der Befriedigung.
<lb/>Besserung war nötig. Man verfiel nun in das andere Extrem, wie
<lb/>Bähr, der sich auf die Windscheidsche „Voraussetzung" stützte und
<lb/>den gewollten abstrakten Vertrag konstruierte.

<lb/>Hier haben wir auch Willens dogma und zwar der abstraktesten
<lb/>Qualität, aber ohne richterliche Nachprüfung. Es gleicht also
<lb/>insoweit dem alten Rechte, auf das es sich stützt, freilich mit dem wesent- 
<lb/>lichen Unterschiede, daß das charakteristische des alten Vertrags, die
<lb/>Form, verschwand. Wir haben scheinbar die Vorteile beider Ent- 
<lb/>wicklungsreihen: nämlich die Freiheit von der Form sowohl als auch
<lb/>vom Staate. Das ist aber zu viel Freiheit, das ist Schrankenlosigkeit,
<lb/>das ist die Souveränetät des Individuums, genauer betrachtet, des
<lb/>Gläubigers, während der Schuldner durch die Ausübung seiner Freiheit
<lb/>sich zum Sklaven seines Wortes gemacht hat.

<lb/>Neben diese Entwicklung, die sich lediglich um die romanistische
<lb/>Jndividualobligation drehte, trat eine andere,^) welche man vielleicht
<lb/>die der germanistischen oder modernen Verkehrsobligation nennen kann,
<lb/>deren wesentliches Element die Urkunde ist, die onrta im Gegensätze
<lb/>zur notitia, und die eine Annäherung des Obligationenrechts an das
<lb/>Sachenrecht in mehr oder minder starkem Grade bedeutet.^) 14)

<lb/>Gegenwärtig vereinigen wir beide Entwicklungsreihen: die Jndivi-
<lb/>dualobligation und die Verkehrsobligation.

<lb/>12) Vgl. Franken, Das französische Pfandrecht des Mittelalters S. 242.

<lb/>") Vgl. Kuntze, Die Obligation S. 230, 234. Brunner, Deutsche
<lb/>Rechtsgeschichte II S. 424. A. 19. Brunner, Rechtsgeschichte der Urkunde I
<lb/>S. 207.

<lb/>14) Das Schriftwesen bedeutet wohl einen Einbruch in das alte ger- 
<lb/>manische System der Geschäfte (v. Amira, Grundriß des germanischen Rechtes
<lb/>S. 139); cs wurde aber dem deutschen Rechte assimiliert und des römischen
<lb/>Charakters entkleidet: aus der notitia wurde eine carta. (Brunner. Forschungen
<lb/>S. 628; Brunner, Das französische Jnhaberpapier des Mittelalters S. 92;
<lb/>Brunner, Zur Rechtsgeschichte der römischen und germanischen Urkunde S. 16.)
</p>

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                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>Daraus folgt aber nicht, daß beide den gleichen Grundsätzen
<lb/>unterliegen. Das wird vielfach behauptet. Charakteristisch ist die
<lb/>Vergleichung der Stipulation mit dem Wechsel.

<lb/>Beide sind abstrakt, sagt man. Der Unterschied ist viel bedeut- 
<lb/>samer. Die Stipulation schafft eine Jndividualobligation und kann
<lb/>als Verbalobligation keine andere Funktion ausüben. Der Wechsel
<lb/>dagegen ist auch Träger von Verkehrsobligationen und duldet insoweit
<lb/>überhaupt keine Vergleichung mit der römischen Stipulation.")

<lb/>Parallel damit geht eine doppelte Ausgestaltung des guten
<lb/>Glaubens. Wir haben einen privaten Glauben und einen öffentlichen
<lb/>oder Verkehrsglauben. Der erstere ist die römische bona fides unter den
<lb/>Vertragsparteien. Hier wird der Wille betont gegenüber der Erklärung.

<lb/>Dazu tritt im modernen Rechte der öffentliche Glaube, der sich an
<lb/>die äußere Gestaltung hält. Hier tritt der individuelle Wille zurück
<lb/>hinter der Erklärung und der Tatsache.

<lb/>Der öffentliche Glaube hält sich an den Besitz,") Sach- und
<lb/>Tabularbesitz/7) und an die Urkunde; kurz: an die äußere Gestaltung.")

<lb/>1B) „Nur die Skripturobligation kann und soll negoziabel sein".
<lb/>Kuntze, Obligation S. 230. Vgl. Franken, Das französische Pfandrecht im
<lb/>Mittelalter S. 261.

<lb/>Auch Bähr S. 233, S. 234: „In der Jndossationsfähigkeit des Wechsels
<lb/>erweist sich eine Eigenschaft der Wechselobligation, kraft deren diese zu allen
<lb/>anderen (römisch-rechtlichen) Obligationen in Gegensatz tritt."

<lb/>S. 234: „Zufolge dieser Natur der Wechselobligation tritt diese und die
<lb/>ihr zugrunde liegende Cau8a in ein Verhältnis entschiedener Trennung";
<lb/>s. auch S. 236 A. 4. Vgl. Ernst, Die formale Natur der Wechselobligation
<lb/>S. 14. v. Martens, Versuch einer historischen Entwicklung des wahren Ur- 
<lb/>sprungs des Wechselrechts, 1797, S. 4.

<lb/>lö) Vgl. Franken, Das französische Pfandrecht im Mittelalter S. 39;
<lb/>Der Satz en fait de meubles etc. läßt „hinter der Jnnehabung den Titel sozu- 
<lb/>sagen verschwinden".

<lb/>17) Das ist Besitz, und damit vermutetes Recht, laut Urkunde. Das ver- 
<lb/>mutete Recht ist Sachenrecht. Und so wie der vermutete Eigentümer Eigentum
<lb/>(oder ein anderes Recht) übertragen (verschaffen) kann, auch wenn es ihm nicht
<lb/>zusteht, so kann auch der Formalgläubiger, der vermutete Gläubiger, eine Obli- 
<lb/>gation, die ihm nicht zusteht, übertragen (verschaffen). Vgl. auch § 405 B.G-B.
<lb/>in dieser Beziehung. Bezüglich des Handelsregisters vgl. Reichsgericht Bd. 51 S. 33
<lb/>und dazu die treffenden Bemerkungen Staubs, Deutsche Juristen-Zeitung
<lb/>1903 S. 20.

<lb/>") Vgl. Dernburg, Über die Vollmacht, B.R. I, 476.
</p>

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                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>In beiden Stadien ist Obligation und Eigentum, Urkunde und
<lb/>Sache, etwas Verschiedenes, wie der Mensch und seine Äußerungen
<lb/>zu Hause und im öffentlichen Leben. Das berührt sich mit Brunners
<lb/>Satze: „In der Hand des ersten Nehmers ist kein Wertpapier ein
<lb/>Wertpapier öffentlichen Glaubens.")

<lb/>Für uns kommt bezüglich der Obligation hier nur der private
<lb/>Glaube in Betracht. Es muß die auf Verkehr angelegte Obligation
<lb/>in ihren Beziehungen zu dritten gutgläubigen Personen aus äußeren
<lb/>Gründen ausgeschieden werden.

<lb/>Zu betonen war aber die Unterscheidung dennoch, um von vorn- 
<lb/>herein Front zu machen gegen diejenigen, welche um des modernen
<lb/>Verkehrs willen die Notwendigkeit eines abstrakten Vertrags behaupten.
<lb/>Das Bedürfnis des modernen Verkehrs läßt sich auf viel einfachere
<lb/>Weise befriedigen. Es verlangt nicht, daß ein Nicht-Gläubiger um
<lb/>einer Formalität^) willen — und selbst die Form wollte man
<lb/>streichen! — Gläubiger it)irb;21) es verlangt einen raschen Prozeß
<lb/>(Urkundenprozeß rc.) und Schutz des gutgläubigen dritten Erwerbers.
<lb/>Das letztere Bedürfnis kann der „abstrakte" obligatorische Vertrag
<lb/>allein überhaupt nicht befriedigen, wegen der absoluten Wirkung seines
<lb/>dogmatischen Reflexes, der Kondiktion, und der Möglichkeit, daß der
<lb/>Zessus alle Einreden ex persona cedentis dem Zessionär entgegenstellt.

<lb/>Ferner führt ein „abstrakter" Vertrag, dem und soweit ihm ein
<lb/>rascher Prozeß nicht parallel geht, fast nur eine fiktive Konstruktions-
<lb/>existenz; sein praktischer Wert ist gering.

<lb/>II.

<lb/>Fremde Rechte.

<lb/>Werfen wir einen Blick auf die außerdeutschen Rechte, so ist für
<lb/>das französische, italienische, russische, englische Recht und andere zu

<lb/>19) Vgl. dazu Bähr S. 236 A. 4 . so daß danach der Wechsel in

<lb/>erster Hand gewissermaßen nur die Natur eines qualifizierten Schuldscheins an- 
<lb/>nimmt."

<lb/>20) Giorgio G iorgi, Teoria delle obbligazioni nel diritto moderno
<lb/>italiano III. S. 572.

<lb/>31) Dernburg, Kritische Zeitschrift sür die gesamte Rechtswissenschaft III
<lb/>S. 496; Dernburg, B.R. II, 1 S. 193. Vgl. Kindel, Das Rechtsgeschäft
<lb/>und sein Rechtsgrund S. 74 A. 54. Hesse a. a. S. 199. Auch der Grund-
<lb/>buchstand schafft nur eine Vermutung, an sich noch nicht materielles Recht.

<lb/>22) Vgl. Oertmann, D. Jur. Ztg. 1902 S. 106. Kindel, Das Rechts-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0049.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>konstatieren, daß sie keinen abstrakten obligatorischen Vertrag und be- 
<lb/>züglich der anderen verrnögensrechtlichen Verträge zum Teil nur ver- 
<lb/>einzelte, theoretisch nicht durchgearbeitete Ansätze eines solchen kennen.

<lb/>Für die Obligation insbesondere suchen sie die Lösung der
<lb/>praktischen Seite unseres Problems auf dem Gebiete des Prozesses.
<lb/>Von Kondiktion ist nicht die Rede, man spricht von Präsumtion und
<lb/>Gegenbeweis.
</p>
            <p>

               <lb/>Das französische und italienische Recht?)

<lb/>Das französische Recht trennt nicht scharf Obligationenrecht und
<lb/>Sachenrecht. Das Obligationenrecht hat das Übergewicht, der „Vertrag"
<lb/>ist prinzipiell der obligatorische?) Contrat ist der Verpflichtungs- 
<lb/>vertrag ; die convention, analog dein englischen agreement, als die
<lb/>Vereinbarung überhaupt, verblaßt daneben?)

<lb/>Bezüglich der Obligation bestimmt code civil a. 1131: l’obligation
<lb/>sans cause, ou sur une fausse cause, ou sur une cause illicite, ne
<lb/>peut avoir aucun eilet. Vgl. bezüglich der convention a. 1132.

<lb/>„Nach französischem Rechte sind also prinzipiell alle Rechtsgeschäfte
<lb/>kausale (nicht abstrakte) Rechtsgeschäfte"?)

<lb/>Ja, für das Anerkenntnis ist sogar bestimmt, daß der frühere
<lb/>Schuldtitel seinem wesentlichen Inhalte nach wiederholt werden muß?)
<lb/>Die Abrechnung ist sowenig wie nach englischem Rechte und nach
<lb/>englischer Auffassung abstrakt.

<lb/>Bei der praktischen Betrachtung ist die Beweislehre von eminenter
<lb/>Bedeutung. Art. 1132: la convention n’est pas moins valable,
<lb/>quoique la cause n’en soit pas exprimee. Das wird wichtig auch

<lb/>geschäft und sein Rechtsgrund S. 206/207. Vgl. auch Graßhoff, Das Wechsel- 
<lb/>recht der Araber, 1899, S. 66. Huysinga, Schuld und Schuldursache S.IX.

<lb/>h Vgl. Munch-Petersen, Laftet og dets causa S. 173—254. Dem
<lb/>französischen gleicht das niederländische Recht, vgl. Huysinga, Schuld und
<lb/>Schuldursache S. Iff.

<lb/>2) Zachariae-Crome, Handbuch des französischen Zivilrechts II S. 220.
<lb/>Vgl. auch, bezügl. der Zession Crome, Grundlehren des französischen Obli- 
<lb/>gationenrechts S. 243.

<lb/>s) Zachariae-Crome II S. 410. Vgl. auch Crome, Grundlehren
<lb/>des französischen Obligationenrechts S. 241.

<lb/>4) Zachariae-Crome I S. 357 Anm. 8.

<lb/>5) Art. 1337. Zachariae-Crome II S. 401/402.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0050.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>in Verbindung mit der Bestimmung, daß bei eommencement de
<lb/>preuve par ecrit Zeugenbeweis zur Ergänzung zugelassen ist?)

<lb/>Bei cause exprimee ist jedoch weder gegen den Inhalt der Ur- 
<lb/>kunde noch über einen Zusatz noch über sonstige Erklärungen bei oder
<lb/>nach Aufnahme der Urkunde Zeugenbeweis zulässig. Gegenbeweis kann
<lb/>also nur durch Urkunden geführt werden?)

<lb/>Davon gibt es eine wichtige Ausnahme: die eau8e illicite
<lb/>kann im Verhältnisse der Parteien zu einander mit allen Beweismitteln
<lb/>bewiesen werden?)

<lb/>Der dingliche Vertrag steht dem obligatorischen grundsätzlich gleich.

<lb/>Crome behauptet zwei Ausnahmen:

<lb/>Abstrakt- soll fein- ( h ber ®cta6 art' 1282ff'*)

<lb/>" ' ' 1 \ 2. die Uberlieferuna eines Objekts
</p>
            <p>

               <lb/>zum Zwecke der Erfüllung?")

<lb/>Der abstrakte Charakter des Erlasses ist mir äußerst zweifelhaft; ein
<lb/>näheres Eingehen darauf wie auf die Kondiktionenlehre verbietet sich hier.

<lb/>Fest steht — und darauf kommt es wesentlich an — daß nach
<lb/>französischem Rechte von einem sogenannten „abstrakten" obligatorischen
<lb/>Vertrag und dementsprechend von einer condictio obligationis keine
<lb/>Rede sein kann.

<lb/>Die Motive zum E. I B.G.B. freilich meinen, daß die französische
<lb/>Praxis den „abstrakten" obligatorischen Vertrag eingeführt habe. Be- 
<lb/>weis wird nicht geführt und kann nicht geführt werden. Oder sollten
<lb/>die Motive an die Beweislehre denken?")
</p>
            <p>

               <lb/>Dem französischen Rechte entspricht das italienische.")

<lb/>Codice civile art. 1119. L’obbligazione senza causa, o fondata
<lb/>sopra una causa falsa ed illecita (1122) non puö avere alcun effetto.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Zachariae-Crome II S. 428, IV S. 607.

<lb/>9 Zachariae-Crome IV 602,IIS.429 Anm. 5. Vgl. das englische Recht.

<lb/>8) Zachariae-Crome IV S. 607, II S. 429 Anm. 5.

<lb/>b) Zachariae-Crome II S. 753.

<lb/>10) Zachariae-Crome II S. 754. Vgl. auch Crome, Zeitschrift sür
<lb/>franz. Zivilrecht Bd. XXI S. 333.

<lb/>n) Einen ähnlichen Fall von Genauigkeit s. bei Crome, Grundlehren
<lb/>des französ. Obligationenrechts S. 142 Anm. 6.

<lb/>ia) Vgl. dazu Giorgio Giorgi, Teoria delle obbligazioni nel diritto
<lb/>moderno italiano, 5. Ausl., Vol. III. (1899), bes. S. 561—574; Nr. 40 S. 41,
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0051.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>1120. II contratto e valido, quantunque non ne sia espressa
<lb/>la causa. 1121.13) La causa si presume sino a che non si prova
<lb/>il contrario. 1122. La causa e illecita, quando e contraria alla
<lb/>legge, al buon costume o all’ordine pubblico.

<lb/>Das russische Recht.

<lb/>Im russischen Rechte und in der russischen Literatur herrscht
<lb/>wenig Klarheit.

<lb/>Bei der geschichtlichen Entwicklung fällt die immer schärfere For- 
<lb/>malisierung der Rechtsakte auf.

<lb/>In ältester Zeit finden wir Verbalkontrakte (sslowessnyje
<lb/>dogowory) mit dem Gebrauche von Symbolen?)

<lb/>Die symbolischen Formen verschwinden; im Beginne der mosko-
<lb/>witischen Periode genügt das bloße Wort. Das ändert sich. Nach
<lb/>einem Ukas von 1635 soll die Klage abgewiesen werden, wenn Kläger
<lb/>keine Urkunden vorlegen kann.

<lb/>Bald genügt auch in sehr vielen Fällen nicht mehr die Schrift;
<lb/>es wird behördliche Mitwirkung (nepremennoje utschastije obschtsche-
<lb/>sstwennoj wlassti) verlangt. Eine solche Urkunde heißt kreposstj?)

<lb/>Wer selbst nicht schreiben kann, läßt die Urkunde durch den Popen
<lb/>oder Gerichtsschreiber abfassen?)

<lb/>Unter Peter dem Großen unterliegen alle Akte behördlicher Mit- 
<lb/>wirkung.

<lb/>Katharina II. beschränkte dies auf Jmmobiliarveräußerungsverträge.

<lb/>Charakteristisch ist für die ganze Entwicklung das Durcheinander- 
<lb/>gehen von Obligationen- und Sachenrecht, sowie ein starker, bureau-

<lb/>84, 434—440 zu art. 1119; Nr. 442 zu art. 1120, 1121; Nr. 286 und 444 zu
<lb/>art. 1122. Chironi, Istituzioni dei diritto civile italiano II S. 47ff.

<lb/>1S) „il quale risolve una controversia tuttora indecisa nel diritto francese“.

<lb/>Giorgio Giorgi III S. 567, wo auch die französtfchen Autoren angegeben
<lb/>sind. Vgl. auch Bähr S. 223.

<lb/>y Wladimirßkij-Budanoff, Obsor istorii russkawo prawa, 2. Aufl.
<lb/>1888, S. 494. Solche Symbole find: litki, Bewirtung; mogarytsch, Handgeld,
<lb/>Lohn; rukobitje, Handschlag; woslijanije bogam, Trankopfer für die Götter.

<lb/>8) Wladimirßkij-Budanoff S- 495. Kreposstj entspricht etymo- 
<lb/>logisch etwa unserer „Handfeste".

<lb/>®) Interessant ist dabei folgende Bestimmung: Ist die Urkunde vom Popen
<lb/>des dem Gläubiger gehörigen Dorfes geschrieben, so ist sie unverbindlich wegen
<lb/>des Verdachts der Fälschung und vertragswidriger Beschwerung des Schuldners.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0052.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>kratischer Formalismus. Von einem abstrakten Vertrag ist nichts zu
<lb/>entdecken.

<lb/>Für das geltende russische Recht kommt in erster Linie das
<lb/>Gesetz in Betracht, und zwar Bd. X Teil 1 des Sswod sakonoff, auch
<lb/>genannt Uloshenije grashdansskawo prawa. Das 3. Buch handelt
<lb/>von den Eigentumserwerbsarten und zählt als solche auf:

<lb/>1. Verleihung, Schenkung, Teilung, Mitgift, letztwillige Verfügung,
<lb/>zusaminengefaßt als schenkweise oder unentgeltliche Erwerbsarten.

<lb/>2. Gesetzliche Erbfolge.

<lb/>3. Tausch und Kauf.

<lb/>Eine hübsche Unordnung, die aber wohl für kausale Tradition spricht.

<lb/>Das 4. Buch behandelt die Verbindlichkeiten aus Verträgen
<lb/>(odjasatchsstxva po dogoworam).

<lb/>Nach einem abstrakten Vertrage wird man vergeblich suchen.
<lb/>Bemerkenswert ist andrerseits, daß die berühmten Artikel des code
<lb/>civil1) über cause nicht ausgenommen sind?)

<lb/>Ebenso fehlen — jedenfalls ausdrückliche — Kondiktions-
<lb/>bestimmungen?)

<lb/>Aus der Literatur kommt in erster Linie das Hauptwerk über
<lb/>russisches Zivilrecht von Pobjedonoßzeff^) in Betracht.

<lb/>Das Werk lehnt sich im ganzen an das Gesetz an; ein allgemeiner
<lb/>Teil fehlt. Sachenrecht und Obligationenrecht sind nicht scharf getrennt.

<lb/>4) Der vielfach als Vorlage gedient hat.

<lb/>5) Das würde also der Ansicht von Giorgio Giorgi, Teoria delle
<lb/>obbligazioni nel diritto moderno italiano III S. 573 u. S. 41 nr. 41, ent- 
<lb/>sprechen, der die causa als Willensbestandteil betrachtet und sie als selbständiges
<lb/>Requisit gestrichen wissen will. Vgl. dazu auch Schloßmann, Zur Lehre von
<lb/>der causa obligatorischer Verträge, 1868, S. 39, S. 43, und Bähr, An- 
<lb/>erkennung S. 124.

<lb/>°) So kann man völlig den Motiven zum Entwürfe des Obligationen- 
<lb/>rechts — Grashdansskoje ulosbenije. Kniga pjataja. Objasateljsstwa ss ob-
<lb/>jassnenijami, St. Petersburg 1899, 5 Bände — zustimmen, wenn sie Bd. 1
<lb/>S. 1 ausführen, das geltende russische Recht sei: veraltet und darum ungerecht,
<lb/>widerspruchsvoll, lückenhaft, systemlos, insbesondere ohne allgemeine Bestim- 
<lb/>mungen, die Gesetzesredaktion sei unbefriedigend, die juristische Terminologie
<lb/>nicht innegehalten. Das Fehlen von Kondiktionsbestimmungen wird besonders
<lb/>S. 2 hervorgehoben. Vgl. Pobjedonoßzeff III S. 30.

<lb/>^ Karss grashdansskawo prawa, ssotschinenije JL Pobj edonosszewa,
<lb/>Sanktpeterburg 1896, 3 Bände und eine Beilage mit Register u. a.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0053.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Charakteristisch ist eine Äußerung des Grafen Ssperansky, die
<lb/>Pobjedonoßzeff berichtet?) „Der Kaufbrief ist keine Verbindlichkeit,
<lb/>sondern eine traditio symbolica.“ (Kuptschaja jesstj nje objasat-
<lb/>jeljsstwo, a traditio symbolica.) Dieser Satz stimmt nach Pob- 
<lb/>jedonoßzeff mit dem allgemeinen Gesichtspunkte der Gesetzgebung
<lb/>überein, „es sei überhaupt kein wesentlicher Unterschied gemacht zwischen
<lb/>der vollendeten Übereinstimmung der Parteien, auf welche die Übergabe
<lb/>sich gründe (causa traditionis) und der Verwirklichung (Realisierung)
<lb/>dieser Übereinstimmung, die in der Handlung der Übergabe zum Aus- 
<lb/>drucke gelange."9)

<lb/>Das genügt. Die Russen haben also kausale Tradition, freilich
<lb/>nicht ohne Konfusion, wie Pobjedonoßzeff selbst klagend gesteht.

<lb/>Daß Bestimmungen über die Kondiktionen im Gesetze fehlen, wurde
<lb/>erwähnt. Trotzdem sind sie im geltenden Rechte, kraft Gerichtsgebrauchs,
<lb/>vorhanden. Die Entscheidungen des Kasfationsdepartements des Senats
<lb/>folgen den römischen Kondiktionsgrundsätzen. Daß das Verhältnis zur
<lb/>„kausalen" Tradition klar wäre, kann freilich nicht behauptet werden.

<lb/>Jedenfalls spricht Pobjedonoßzeff nur von peredatscha
<lb/>weschtschi, Übergabe einer Sache. Wescbtschj, Sache, ist freilich
<lb/>auch eine ros incorporalis. Aber dennoch sind die Kondiktionen-
<lb/>grundsätze hierauf nicht anwendbar.

<lb/>„Jede Obligation bewahrt ihre besondere individuelle Be- 
<lb/>deutung in ununterbrochenem Zusammenhänge mit der erzeugenden
<lb/>Ursache ihrer Entstehung (causa)." 1°)

<lb/>„Spricht man von der Wirksamkeit der Obligation, so ist zu
<lb/>achten 1. auf die erzeugende Ursache (pobuditjeljnaja pritschina),
<lb/>2. auf die Form der Obligation."lr)

<lb/>„Es ist nicht möglich, eine Verbindlichkeit ohne solchen Zweck sich
<lb/>vorzustellen. Irgend ein Grund muß vorhanden sein. Aber nicht
<lb/>überall ist derselbe angegeben, und in diesem Sinne kann man
<lb/>alle Verbindlichkeiten in zwei Klassen einteilen:

<lb/>' 8) I S. 277.

<lb/>») Pobjedonoßzeff I S. 278.

<lb/>10) P objedonoßzeff III S. 6. Und zwar im Gegensätze zum Sachen- 
<lb/>rechte, meint Pobjedonoßzeff. Vgl. Wendt, Reurecht und Gebundenheit,
<lb/>I. Heft S. 11, und Dernburg, Krittsche Zeitschrift für die gesamte Rechts- 
<lb/>wissenschaft Band III S. 507.

<lb/>") III S. 39.

<lb/>Archiv für bürgerliches Rech». XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0054.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>F. Ä. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>in konkrete, mit dem Ausdrucke des bewegenden Grundes,

<lb/>und abstrakte, ohne solche Bezeichnung (Obligation causöe und
<lb/>non causäe)."12)

<lb/>„Eine Verbindlichkeit überhaupt ohne Grund ist nicht denkbar:
<lb/>wenn es möglich wäre zu beweisen, daß sie ohne juristischen Grund
<lb/>ist, dann natürlich wäre es keine Verbindlichkeit. Darum
<lb/>besteht in vielen Gesetzgebungen die Regel, daß eine Verbindlichkeit
<lb/>ohne jeden Grund unwirksam tft."18)

<lb/>Kann danach etwa behauptet werden, die russische Praxis habe
<lb/>den „abstrakten" Vertrag eingeführt, wie die Motive zum B.G.B. dies
<lb/>der französischen Praxis nachgesagt haben?

<lb/>Hervorzuheben ist mit Rücksicht auf das B.G.B. die energische
<lb/>Betonung der Nichtigkeit eines Vertrags mit oansa illioita.

<lb/>„Das Gesetz vernichtet die auf ein gesetz(rechts)widriges Ziel ge- 
<lb/>richtete Willenseinigung."u)

<lb/>„Der durch das Gesetz verbotene Vertrag kann für keine der
<lb/>Parteien als Quelle irgendwelcher auf diesen Vertrag gegründeter
<lb/>Rechte dienen."1B)

<lb/>Auch eine Spielschuld (igornyj dolg) ist nichtig?8)

<lb/>Mit Rücksicht auf die praktische Gestaltung ist noch das Darlehen
<lb/>von Interesse.

<lb/>„Ein Darlehen, bei welchem eine Übergabe von Geld oder An- 
<lb/>rechnung auf Kredit nicht stattgefunden, heißt „geldloses" (besdeneshnyj
<lb/>sajom) und gilt als nichtig (a. 2014)."17) Jedoch wird nicht gefordert,
<lb/>daß im Schuldscheine (gajomnojo xissjmo) der Empfang des Geldes
<lb/>zum Ausdrucke gelange; es wird nur gesagt: „ich habe erhalten und
<lb/>verpflichte mich zu zahlen."*8)

<lb/>12) Pobjedonoßzeff III S. 40.

<lb/>") Pobjedonoßzeff III S. 41.

<lb/>u) Entscheidung des Kassationsdepartements 1880 N. 286, Pobje- 
<lb/>donoßzeff III S. 42.

<lb/>16) Entscheidung des Kassationsdepartements 1870 N. 982. 1878 N. 85.
<lb/>Pobjedonoßzeff III S. 43. Vgl. S. 33. S. 41.

<lb/>") Pobjedonoßzeff HI S. 338.

<lb/>17) Pobjedonoßzeff III S. 337.

<lb/>") „Ich habe erhalten", ja sanjal, ist erforderlich. Pobjedonoßzeff III
<lb/>S. 340. So war auch nach älterem russischem Wechselrecht, analog dem fran- 
<lb/>zösischen und früheren italienischen Rechte, die Valutaklausel wesentlich. In der
<lb/>neuen russischen Wechselordnung von 1902 ist dies Erfordernis gestrichen.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0055.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>Der Einwand nicht erhaltener Valuta kann jedoch beim behörd- 
<lb/>lich beurkundeten Darlehensschuldscheine") nicht erhoben werden?")

<lb/>Weniger russisches Recht als allgemeine Rechtsbegriffe nach dem
<lb/>Vorbilde und Systeme der Pandekten gibt Scherschenjewitsch.")
<lb/>Er erkennt im allgemeinen abstrakte, und zwar abstrakte obligatorische
<lb/>Verträge an?^) Begründung fehlt. Nach seiner Meinung hat der
<lb/>Mangel der causa „keinerlei Einfluß auf die Kraft des Vertrags"?")

<lb/>Das wäre eine sehr kräftige Abstraktion. Bei der Lehre von der
<lb/>Bereicherung ist keinerlei Hinweis auf die „condiotio obligationis“ zu
<lb/>finden; bei der Tradition ist die Frage nach der causa gar nicht auf- 
<lb/>geworfen.^)
</p>
            <p>

               <lb/>Das englische Recht?)

<lb/>Das englische Recht kennt keinen allgemeinen Teil und keine zu- 
<lb/>sammenfassende Theorie der Verträge. Ansätze stnden sich. So spricht
<lb/>Pollock^) von agreement, womit er Savignys „Vertrag" übersetzt,
<lb/>— aber mit der Bemerkung, daß der Sinn weiter ist, als die englischen
<lb/>Schriftsteller annehmen.

<lb/>Law of contracts ist das Obligationenrecht, soweit es auf
<lb/>Kontrakt und Quasikontrakt beruht?)

<lb/>Das Sachenrecht ist Jmmobiliar- und Mobiliarsachenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>i®) Kreposstnoje sajomnoje pissjmo.

<lb/>20) Pobjedonoßzeff III S. 338.

<lb/>21) Utschebnik russkawo grashdansskawo prawa. 2. Ausl. Kasan
<lb/>1896. 724 S.

<lb/>22) S. 406.

<lb/>") S. 407. Vgl. dagegen Bahr S. 199.


<lb/>*4) Römisches und gemeines modernes Recht, nicht russisches Recht, behandelt
<lb/>die Monographie von Kriwzoff, Abstraktnyja i materialjnyja objasateljsstwa,
<lb/>Dorpat (Jurjeff) 1898. Herr Professor Pergament (Odessa) hat mir das im
<lb/>Buchhandel vergriffene Werk, sowie den Entwurf des russischen Obligationen- 
<lb/>rechts nebst 5 Bänden Motive freundschaftlichst übersandt, wofür ich auch hier
<lb/>meinen herzlichsten Dank bekunde.

<lb/>*) Vgl. Munch-Petersen, Docktet og dets causa S. 257—304.

<lb/>2) Principies of contract, 5. Ausl., S. 658.

<lb/>s) Ähnlich früher die gemeinrechtliche Theorie. Vgl. Exner, Tradition
<lb/>S. 508. Für römisches Recht vgl. Pernice, Dabeo I S. 403, und Sav.
<lb/>Stift. H S. 200. Zu den Quasikontrakten gehört auch die condictio als
<lb/>implied contract. Andere, so Am es, sprechen von constructive tmst.

<lb/>4* *
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0056.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Das erstere scheidet hier aus?) Das Mobiliarsachenrecht ist dem
<lb/>französischen analog. Insbesondere genügt der Konsensualkauf (sulc)
<lb/>zur Übertragung des Eigentums, im Gegensätze zum Agreement to seil,
<lb/>dem Mobiliarkaufvorvertrage, dem „Kauf" einer beweglichen Sache nach
<lb/>§ 433 B.G.B?)

<lb/>Eine Konsensualschenkung mit dinglichem Effekte gibt es aber
<lb/>sowenig wie im französischen Rechte?)

<lb/>Für den obligatorischen Vertrag gilt: tlie specific mark of
<lb/>contract is the creation of a right, not to a thing, bnt to another
<lb/>man's conduct in tlie future?) Sein Inhalt ist ein Versprechen,
<lb/>promise?) So entsteht die Fundamentalfrage: „what promises are
<lb/>enforceable?“

<lb/>Hier setzt die Lehre von der consideration ein. Man kann kurz
<lb/>sagen: a promise with consideration is enforceable.

<lb/>Genauer: a parol or simple contract bedarf im Gegensätze zu
<lb/>deed oder contract under seal einer consideration.

<lb/>Damit werden wir gemäß der Natur des englischen Rechtes auf
<lb/>einen historischen Rückblick gewiesen.

<lb/>Das englische Recht ordnet sich in seiner geschichtlichen Entwicklung
<lb/>den allgemeinen Entwicklungsgesetzen unter. Es geht aus von der

<lb/>4) Vgl- Pollock, The land laws, London 1896. (1897 wurde eine Land

<lb/>Transfer Act erlassen): S. 3. „Thu8 our System of landed property is a

<lb/>structure of the most complex and heterogeneous kind. So great is the
<lb/>technical complication and difficulty of our laws on the subject, that within
<lb/>the special studies of the legal profession the study of them is a specialty
<lb/>of itself. Even among accomplished lawyers the number of those who are
<lb/>well versed in real property law is but small; the number of those who
<lb/>know the history of the law is a smaller one still.“ Vgl. über die derivativen
<lb/>Eigentumserwerbsarten sowie über den sachenrechtlichen Vertrag Gundermann,
<lb/>Englisches Privatrecht I S. 180ff. Pollock and Maitland, The history of
<lb/>English Law, 2. Aust., Bd. II S. Iff., bes. S. 80—106. Es wird seisin
<lb/>and title verlangt. Vgl. Brunner, Forschungen S. 4.

<lb/>5) Vgl. Jenks, The history of the doctrine of consideration in English
<lb/>law, London 1892, S. 84.

<lb/>6) Das englische und französische Recht tragen hier durchaus germanische
<lb/>Züge. Vgl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aust., S. 62, 273ff.
<lb/>Brunner, Forschungen S. 624, Anm. 3. v. Amira, Grundriß des ger- 
<lb/>manischen Rechtes, 2. Aust. 1901, S. 136.

<lb/>*) Pollock, Principies of contract S. 1.

<lb/>*) Stephen, Commentaries on the laws of England II S. 54.
</p>

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                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>Form, das Obligationenrecht insbesondere vom Formalrealakte. So
<lb/>erscheint es selbst noch im Systeme von Blackstone „as a mere
<lb/>Supplement to the law of property.“9)

<lb/>Neben den Formalrealakt tritt der Formalakt: pacts require
<lb/>vestments.10) Daneben besteht auch der formlose Realvertrag, dessen
<lb/>Ausgangspunkt die Geldleihe ist. Dem schließt sich der Fall des un- 
<lb/>bezahlten Verkäufers an:11) he has parted with property and
<lb/>demands a return.

<lb/>Die res ist der Grund; it enters no one’s head that a promise
<lb/>is the ground of this action.

<lb/>Des Klägers pleader klagt nicht: whereas the defendant
<lb/>promised to pay,

<lb/>sondern: whereas the plaintiff lent (or sold or leased) to the
<lb/>defendant. In short he will mention some causa debendi and
<lb/>that cause will not be a promise.

<lb/>Das ist der Rechtszustand zur Zeit von Glanvilla1^) und
<lb/>Bracton.16)

<lb/>Später macht man den Versuch, to discover the common
<lb/>element in the legitimae causae debendi14) und findet dasselbe in
<lb/>dem quid pro quo.15)

<lb/>Man hält also an dem altgermanischen Rechtsprinzipe fest, daß
<lb/>die Gerichtshöfe nichts unternehmen, to uphold gratuitous gifts or
<lb/>to enforce gratuitous promise.16)

<lb/>9) Pollock and Maitland, Llistor^ II S- 184.

<lb/>16) Pollock and Maitland, History II S. 196. Von da ab beginnt
<lb/>die englische Sonderentwicklung gegenüber dem kontinentalen Rechte bei und nach
<lb/>der Rezeption. Vgl. für älteres deutsches Recht Brunner, Forschungen S. 630.

<lb/>") Pollock and Maitland II S. 212.

<lb/>12) Glanvilla X, 3. Is qui petit, pluribus ex causis debitum petere
<lb/>potest, aut enim debetur ei quid ex causa mutui aut ex causa venditionis, aut
<lb/>ex commodato, aut ex locato, aut ex deposito, aut ex alia iusta debendi causa.

<lb/>15) Summa p. 215. Ex promisso autem nemo debitor constituitur, nisi
<lb/>causa praecesserit legitima promittendi. Vgl. dazu Huysinga, Schuld Und
<lb/>Schuldursache, Amsterdam 1901, S. IX, S. 53 ff.

<lb/>") Pollock and Maitland II S. 212.

<lb/>16) Pollock and Maitland II S. 213.

<lb/>16) Vgl. Brunner, Forschungen S. 732. Heusler, Institutionen des
<lb/>drsch. Privatr. I S. 81. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte S. 62. v. Amira,
<lb/>Nordgerm. Obligationenrecht 1 S. 506ff., II S. 614ff. Köhler, Rechtsver-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0058.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>So die allgemeinen Grundzüge. Im einzelnen ergibt sich fol- 
<lb/>gendes Bild. Alle Klagen vor dem Jahre 1833 zerfallen in real und
<lb/>personal actions,17) die personal actions wieder in actions founded
<lb/>on contracts und on tort.

<lb/>Zu ersteren gehören Oedt, Account, Covenant, zu letzteren
<lb/>Trespass, Oase, Replevin.18) Eine unsichere Stellung hatten Oetinue
<lb/>und Assumpsit.

<lb/>Covenant lag Vor, if a man had put his seal to a charter.
<lb/>He was bound by the solennity19) of the act. Einen Zweifel gab
<lb/>es da nicht, von consideration war nicht die Rede, was gegenwärtig
<lb/>modifiziert ist.

<lb/>A writ of Debt wurde gegeben, wenn der Kläger Geld oder
<lb/>Mobilien dem Beklagten in Gegenwart von Zeugen gegeben hatte?9)

<lb/>Außerdem bekam ein Kaufmann eine Klage for the balance
<lb/>of account stated?1)

<lb/>Das sind die früheren Kontraktsklagen.

<lb/>An die action of Debt schloß sich die action of Detinue an,
<lb/>mit freedom of wager of law?2) Vom debet geht man über zum
<lb/>detinet.

<lb/>Die action on Assumpsit ist dagegen eine Deliktsklage. Es hat
<lb/>jemand etwas übernommen, auf sich genommen, und er tat es nicht
<lb/>oder nicht ordentlich: es lag entweder malfeasance oder misfeasance
<lb/>oder non-feasance vor?* * 6 * 8)
</p>
            <p>

               <lb/>gleichende Studien über islamitisches Recht, 1889, S. 91; Köhler, Rechts- 


<lb/>philosophie und Universalrechtsgeschichte S. 51. (Holtzendorffs Encyklopädie,


<lb/>6. Auflage.) Jhering, Zweck im Rechte I S. 279.

<lb/>17) Jenks, Consideration S. 108.

<lb/>18) Jenks, Consideration S. 110.

<lb/>") Vgl. dagegen den sog. „formlosen" abstrakten Vertrag und Bährs
<lb/>Theorie über die römische Stipulation.


<lb/>a0) Jenks, Consideration S- 119.

<lb/>ai) Jenks, Consideration S. 120.

<lb/>82) Jenks, Consideration S. 129, S. 171.


<lb/>3S) Jenks, Consideration S- 130. Das erinnert an Schloßmanns
<lb/>Vertragstheorie. Vgl. dazu Hartmann, Die Grundprinzipien der Praxis des
<lb/>englisch-amerikanischen Vertragsrechts gegenüber der deutschen gemeinrechtlichen
<lb/>Vertragsdoktrin, 1891, S. 38. (Abdruck aus dem Archiv für die zivilist. Praxis,
<lb/>Band 77 S. 161-243.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0059.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>Aber das bloße „AsZumpsit“ war nicht genügend. Die Klage ver- 
<lb/>langte noch a consideration given for the undertaking. Die einheitliche
<lb/>Theorie der consideration im technischen Sinne amalgamiert erst Debt
<lb/>und Assumpsit,24) und zwar um die Mitte des 16. Jahrhunderts.

<lb/>Ein quid pro quo wurde verlangt.* 2^) Das ist nicht die römische
<lb/>causa, was schon früh erkannt wurde, wenn auch immer und immer
<lb/>wieder vereinzelte Versuche gemacht wurden, das quid pro quv und
<lb/>die causa zu identifizieren.

<lb/>Charakteristisch ist der im Jahre 1530 Publizierte Dialogue of
<lb/>the Doctor and Student, auf den die englischen Schriftsteller stets
<lb/>verweisen.29) Hier wird scharf unterschieden zwischen der „consideration
<lb/>of worldy profit“ und „causa“.27)

<lb/>Aus dem quid pro quo entwickelt sich durch die Rechtsprechung und
<lb/>die Wissenschaft allmählich der einheitliche Begriff der consideration2B)
<lb/>des heute geltenden Rechtes. Im einzelnen ist manches bestritten; es
<lb/>herrscht hier lebhafter Streit unter den englischen Juristen.

<lb/>Grundsatz ist: consideration ist eine der Grundbedingungen eines
<lb/>valid contract.29) Scharf sprach dies Chief Baron Skhnner")
<lb/>aus: „'The law of this country supplies no means, nor affords
<lb/>any remedy, to compel the performance of an agreement made
<lb/>without sufficient consideration.“
</p>
            <p>

               <lb/>24) Jenks, Consideration S. 222.

<lb/>25) Jenks, Consideration S. 186.

<lb/>26) Jenks, Consideration S. 131 ff.


<lb/>20 Jenks, Consideration S. 136. Das deutet auf Einfluß des
<lb/>kanonischen Rechtes. Vgl. Hartmann, Grundprinzipien S. 28. Vgl. auch
<lb/>Brunner, Das französische Jnhaberpapier S. 92.

<lb/>22) Bezüglich des Namens vgl. Yinnius, Com. de Inst. ed. 1755 p. 661
<lb/>(Addison Contraets S. 2): Tantum meminerimus distinguendas esse pro- 
<lb/>missiones serias, meditatas et utiles ab inconsideratis, temerariis atque
<lb/>inutilibus, cum quis non dispositive, ut loquuntur, nec serio, sed vel narrative,
<lb/>vel per iocum, et aliud agens, aliquid pronuntiat, ut ex illis tantum, non ex
<lb/>his, obligatio et actio oriuntur. Vgl. auch Ulrich Zasius, Freiburger Stadt- 
<lb/>recht von 1520 im 2. Traktate von den Kontrakten. (Siegel, Das Versprechen
<lb/>als Verpflichtungsgrund im heutigen Rechte S. 26) Art 1: ... „welcher dem
<lb/>andern etwas mit bedachtigkeit zusagt, es sey mit blossen Worten oder
<lb/>andern zusagungen.“

<lb/>29) Pollock, Principies of Contract S. 131.

<lb/>80) Jenks, Consideration S. 35.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0060.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Ausnahmslos gilt dieser Satz aber nur für parol or simple
<lb/>contracts, nicht für deed or covenant.

<lb/>Hier gilt vielmehr die Parömie: kliere a contract is under
<lb/>seal, the consideration is presumed,81) ein Satz, der freilich auch
<lb/>Anfechtung erfahren hat.

<lb/>Sehen wir vorläufig davon ab. Was bedeutet oonsideration
<lb/>bei parol or simple contracts, und zwar auch im Gegensätze zu
<lb/>conveyances, worauf besonders Jenks in seiner Monographie
<lb/>hinweist?

<lb/>Bei contract, beim obligatorischen Vertrage hat die conside- 
<lb/>ration dieselbe Funktion wie die französische cause:

<lb/>Keine Obligation ohne cause, keine Obligation ohne conside- 
<lb/>ration (immer abgesehen von Covenant). Aber das Wesen der
<lb/>consideration ist spezifisch englisch.

<lb/>Einige charakteristische Beispiele sollen zuerst dieses Wesen an-
<lb/>deuten.

<lb/>A. verspricht dem Gläubiger, B.s Schulden zu zahlen. Es
<lb/>liegt nullum pactum ohne consideration vor, die Klage wird ab-
<lb/>gewiesen. Ebenso steht es, wenn der Erbe verspricht, Schulden
<lb/>seines Erblassers zu zahlen, wenn er nicht ohnehin schon dazu ver- 
<lb/>pflichtet ist.

<lb/>Eine Witwe verspricht, Schulden ihres Ehemanns, oder eigene
<lb/>under coverture kontrahierte Schulden zu zahlen.

<lb/>Es verspricht jemand, mehr an Kaufpreis oder Lohn für ein
<lb/>Werk zu geben, als ursprünglich ausgemacht wurde, und zwar ohne
<lb/>neue consideration.

<lb/>Der Gläubiger verspricht, sich mit weniger als dem vollen Be- 
<lb/>trage seiner Forderung begnügen zu wollen, oder er gewährt Stundung,
<lb/>ohne neue consideration.

<lb/>Dieser letzte Fall hat Anfechtung erfahren: so spricht Pollock
<lb/>von absurdity. Er verlangt consideration nur für formation of
<lb/>contracts, nicht aber für discharge of contracts.82) Die englische
<lb/>Praxis hält aber an dem Satze fest, und ebenso die Doktrin.

<lb/>51) Pollock, Principies S. 131.

<lb/>52) Pollock hat Recht, aber er begründet zu eng. In Wirklichkeit liegt
<lb/>hier conveyance t)or. Diese bedarf keiner consideration. Vgl. auch Hofmann,
<lb/>Die Entstehungsgründe der Obligationen, insbesondere der Vertrag S. 78.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0061.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>Eine besonders wichtige Gruppe von Verträgen bilden — kurz —
<lb/>Dotal- und ähnliche Versprechen. Sie sind dogmatisch interessant,
<lb/>aber auch sür die geschichtliche Entwicklung von großer Bedeutung.

<lb/>Ein merkwürdiger Fall wird aus dem Jahre 1614 berichtet:88)
<lb/>eine Frau verspricht dem Freier ihrer Tochter gegen das Versprechen
<lb/>einer Geldsumme, ihren Mann zur Zustimmung zur Ehe bewegen zu
<lb/>wollen. Es geschieht, die Hochzeit findet statt, sie verlangt Zahlung
<lb/>der versprochenen Summe.

<lb/>Sie drang durch: it was held a sufficient consideration.

<lb/>Ein Dotalversprechen aus dem Ooctor and Student:

<lb/>Ein Mann sagt zu einem anderen: heirate meine Tochter und
<lb/>ich will Dir 20 Pfund geben. Die Hochzeit findet statt: „11 is a
<lb/>good contract, and he may haye quid pro quo, that is to say,
<lb/>the preferment of his daughter for his money“.

<lb/>Von Interesse ist auch eine Entscheidung aus dem 14. Regierungs- 
<lb/>jahr Edwards IV. (1461—1483). Versprach der Beklagte to give
<lb/>£ 20 „with“ the defendants daughter, so gehört die Sache vor
<lb/>die geistlichen Gerichte,

<lb/>versprach er to give £ 20 „to the plaintiff for marrying his
<lb/>daughter, so ist das a matter for common law;

<lb/>„because that he did another thing for this £ 20, so that
<lb/>the plaintiff had quid pro quo“.34)

<lb/>Das erinnert an Dig. 44, 7, 19.35)

<lb/>Wie ist nun consideration zu definieren?

<lb/>Die Exchequer Chamber gab im Jahre 1875 folgende
<lb/>description: „A valuahle consideration, in the sense of the law,
<lb/>may consist either in some right, interest, profit, or benefit
<lb/>accruing to the one party, or some forhearance, detriment, loss
<lb/>or responsibility, given, suffered or undertaken by the other.“ 3e)

<lb/>Im wesentlichen kommen alle englischen Schriftsteller darauf
<lb/>hinaus.3 ^)

<lb/>33) Jenks, Consideration S. 141.

<lb/>34) Jenks, Consideration S. 187.

<lb/>3Ö) promissio dotis non videtur lucrativa causa esse, sed quodammodo
<lb/>creditor aut emptor intelligitur, qui dotem petit. Vgl. Jhering, Zweck im
<lb/>Rechte I S 289.

<lb/>bb) Pollock, Principies S. 166.

<lb/>37) Eine merkwürdige Verwandtschaft mit der englischen consideration,
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0062.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Jenks^) sagt etwas kürzer:

<lb/>a consideratiori is a detriment voluntarily incurred by the
<lb/>promisee [or a benefit conferred on the promisor at the instance
<lb/>of the promisee] in exchange for the promise.

<lb/>Sie ist executed, wenn die Leistung mit Rücksicht auf das
<lb/>Versprechen vollzogen ist, executory, wenn die Gegenleistung in
<lb/>promise oder forbearance besteht.

<lb/>Von der executed ist past consideration scharf zu scheiden,
<lb/>käst consideration ist keine consideration in the sense of the law.

<lb/>Ist etwas getan ohne Rücksicht auf ein Versprechen, so fehlt
<lb/>für das später erfolgte Versprechen die consideration; das Ver- 
<lb/>sprechen muß also der psychische Grund der Handlung des Ver- 
<lb/>sprechensempfängers sein.

<lb/>Das kommt zum Ausdruck in der Definition der Indian Contract
<lb/>Act von 1872?»)

<lb/>„When, at the desire of the promisor, the promisee, or
<lb/>any other person, has done or abstained from doing, or does
<lb/>or abstains from doing, or promises to do or abstain from doing
<lb/>something, such act or abstinence or promise is called a conside- 
<lb/>ration for the promise.“40)

<lb/>wie Schloßmann mit trespass und assumpsit, zeigt Huysinga, Schuld
<lb/>und Schuldursache, 1901, S. 53. „Schuldursachen gibt es nur von zweierlei
<lb/>Art: Zugefügter Schade und erhaltener Wert"; u. s. w. So käme die causa
<lb/>auf die consideration heraus. Ganz aber kaum, wie schon das Seite 57 aus- 
<lb/>geführte Beispiel vom Aufträge zeigt. Jedenfalls ist der Versuch Huysingas
<lb/>sehr interessant, und es ist lebhaft zu wünschen, daß er seine Studien über den
<lb/>Kreis des ftanzösischen und niederländischen Rechtes hinaus (Seite V) auf das
<lb/>englische und überhaupt das germanische Recht ausdehne.

<lb/>*8) Jenks, Consideration S. 3.

<lb/>89) Vgl. Addison, Contraets, 9. Aufl., S. 2.

<lb/>40) Die Formulierung zeigt Ähnlichkeit mit Windscheids „Voraus-
<lb/>s etzung". W.,Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte,
<lb/>S. 271: „Die Lehre des römischen Rechtes von der Voraussetzung ist folgende.
<lb/>Wenn jemand etwas gibt oder sich obligiert, oder auch etwas tut unter der
<lb/>Voraussetzung, daß etwas sei, gewesen sei oder sein werde, oder auch nicht sei,
<lb/>nicht gewesen sei, nicht sein werde, und die Wirklichkeit entspricht dieser Vor- 
<lb/>aussetzung nicht, oder hört aus, ihr zu entsprechen, so kann er das Gegebene,
<lb/>oder, wenn er sich obligiert hat, die eingegangene Obligation sso konnte sich
<lb/>Bähr auf Windscheid berufen!], oder, wenn er sonst etwas getan hat, den
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0063.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>Danach ist die consideration fast ein rein kaufmännisches,
<lb/>ökonomisches Prinzip.44)

<lb/>Der Versprecher will den Versprechensempfänger zu einem Tun
<lb/>veranlassen, darum verspricht er.

<lb/>Any inconvenience suffered, any liability incurred, any
<lb/>trouble undertaken by tbe promisee, is sufficient to create
<lb/>consideration.42)

<lb/>Die consideration ist das Prinzip der ökonomischen Ausgleichung.
<lb/>Daraus aber folgt nicht, daß econoinicai adequacy vorliegen muß.")

<lb/>Die Wertschätzung bleibt den Parteien überlassen: der Richter ist
<lb/>kein Handelsmakler.

<lb/>Andererseits muß die consideration genuine,44) das Geschäft
<lb/>darf also nicht dissimulierte Schenkung sein.

<lb/>In welchem Verhältnisse steht nun die consideration zur causa
<lb/>des gemeinen Rechtes?

<lb/>Der consideration entbehren:
</p>
            <p>

               <lb/>Vermögenswert dieses Tuns kondizieren." Abgesehen freilich von der Formu- 
<lb/>lierung bestehen bedeutende Unterschiede, deren Hervorhebung auf Windscheids
<lb/>Lehre ein helles Licht wirft. 1. Windscheids Voraussetzung ist von Bedeutung
<lb/>bei den Kondiktionen, die consideration bei der Entstehung von Ver- 
<lb/>pflichtungen- 2. Die consideration ist ein objektiver Umstand, die Voraus- 
<lb/>setzung innerer Vorgang. 3. Die consideration ist Vertragsinhalt; die
<lb/>Voraussetzung ist als innerer Vorgang einseitig. 4. Die consideration ist
<lb/>psychische Veranlassung, ein Band von einem Willen zum anderen, die Voraus- 
<lb/>setzung nur einseitiger lediglicher Gedankeninhalt. — Es besteht zwischen beiden
<lb/>auch der von Windscheid hervorgehobene Unterschied zwischen Motiv und
<lb/>Voraussetzung. Die consideration ist freilich nicht Motiv in dem Sinne, wie
<lb/>das Wort gewöhnlich gebraucht wird, nicht einseitiges Motiv, wohl aber ein
<lb/>Motiv, das der eine Teil dem anderen gegeben hat. Sie ist ein Motiv- 
<lb/>band zwischen zwei Willen. Sie ist Willensinhalt, die Voraussetzung
<lb/>Gedankeninhalt. Vgl. auch Irrtum und Täuschung im gegenseitigen Ver- 
<lb/>hältnis. — Auch gegenüber der causa gelten die angedeuteten Unterschiede.

<lb/>41) Das erinnert an das langobardische Recht: in omnibus contractibus
<lb/>permutatio continetur. (Brunner, Forschungen S. 624 Anm. 3.)

<lb/>4a) Jenks, Consideration S. 223.

<lb/>4S) Stephen, Commentari es on the laws df England H S. 57. „By
<lb/>consideration is here meant some compensation (or quid pro quo) to be
<lb/>afforded by the promisee.“

<lb/>44) Jenks, Consideration S. 13. Vgl. auch noch Pollock, Afterthoughts
<lb/>on consideration, Law Quarterly Review Bd. XVII, 1901, S. 415 ff.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0064.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>K. F. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>1. das Schenkungsversprechen,

<lb/>2. sämtliche liberale Akte, so die unentgeltliche Bürgschaft (ab- 
<lb/>gesehen vom Kreditmandat), die unentgeltliche Pfandbestellung,45)

<lb/>3. die unentgeltliche kumulative und privative Schuldübernahme,

<lb/>4. das Versprechen der Erfüllung einer Naturalobligation.48)

<lb/>Verjährte Forderungen jedoch machen auf Grund der Statutes on

<lb/>limitation nach englischer Auffassung eine Ausnahme.4 ?)

<lb/>So kann man die consideration einen Ausschnitt aus der oan8a
<lb/>nennen,48) vielleicht kurz causa permutandi.49)

<lb/>Gemeinsam ist beiden der Gegensatz zum Motiv: „ulterior
<lb/>motives, purposes or expectations may be present, but in legal
<lb/>point of view they are indifferent.“50)

<lb/>Consideration ist erforderlich für alle parol und simple
<lb/>contracts, also für alle mündlichen und schriftlichen Verträge. Im
<lb/>materiellen Rechte besteht zwischen beiden kein Unterschied.54) Anders
<lb/>steht es im Prozeßrecht und zwar ähnlich wie im französischen
<lb/>Rechte.59)

<lb/>Eine Besonderheit gilt für die negotiable instruments,58) ins-

<lb/>46) Vgl. S almond, Essays in Jurisprudence and legal history S. 182.

<lb/>46) Addison S. 2. Weder love and affection, noch blood relationship,
<lb/>noch friendship sind genügende consideration. Vgl. Stephen, Conunentaries
<lb/>on the laws of England II S. 59. Anders bei covenants (deeds), Stephen
<lb/>a. a. O. I S. 350.

<lb/>47) Sind sie naturale? Vgl. Oertmann, Natürliche Verbindlichkeiten,
<lb/>Separatabdruck aus der Allgem. österr. Gerichtszeitung 1901 S. 2 ff.

<lb/>48) Hartmann a. a. O. S. 21.

<lb/>49) Vgl. Bekker Band II S. 118.

<lb/>5°) Pollock, Principies S. 167. cf. Addison, Contracts S. 11.
<lb/>Vgl. Hartmann a. a. O. S. 18.

<lb/>51) Addison, Contracts S. 9. A written contract has no superiority
<lb/>over a contract by word of moutb.

<lb/>52) Jenks, Consideration S. 189, 211, 221. Addison S. 60: Es gilt
<lb/>die Regel des Connnon law: quoties in verbis nulla est ambiguitas, nulla
<lb/>expositio contra verba fienda est; writing Stands higher in the scale of
<lb/>evidence than oral testimony. Vgl. für französisches Recht Zachariae-
<lb/>Crome IV S. 602, II S. 429.

<lb/>6S) Addison, Contracts S. 1096. When an Instrument is by the
<lb/>custom of trade transferable, like cash, by delivery, and is also eapable
<lb/>of being sued upon by the person holding it pro tempore, then it is entitled
</p>

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            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>besondere für bills of exehange. Zwar bedarf es auch hier der
<lb/>consideration, aber the existence of consideration is presumed,
<lb/>in the absence of suspicious circumstances. Oder: der
<lb/>Wechsel macht prima facie evidence.54)

<lb/>Grundsätzlich gilt für covenants (deeds, contracts under seal)
<lb/>nicht das Erfordernis der eonsideration. Das ist altüberkommenes
<lb/>Recht.55) Aber es macht sich auch hier geltend a marked tendency
<lb/>to cut short, if not to abolish their distinctive Privileges.56)

<lb/>Liegt ein gratuitous contract under seal vor, so ist er zwar
<lb/>nach common law erzwingbar, aber a court of equity will not
<lb/>grant specific performance, wenigstens so lange der covenantor is
<lb/>living. Ja, man läßt sogar den Beweis of the want of conside- 
<lb/>ration zu, soweit der Wortlaut nicht entgegensteht.5 ^)

<lb/>Alle Kontrakte aber, simple and parol contracts und
<lb/>covenants sind nichtig,56) wenn unlawful or immoral conside- 
<lb/>ration vorliegt.

<lb/>So kennt das englische Recht keinen „abstrakten" obligatorischen
<lb/>Vertrag.

<lb/>Daß etwa account stated oder mutual account59) dahin gerechnet
<lb/>werden könnte, kommt keinem englischen Juristen in den Sinn.69)

<lb/>to the name of a negotiable instrument, and the property in it passes to
<lb/>a bona fide transferee for value.

<lb/>84) Addison, Contracts S. 1110. Vgl. Giorgio Giorgi, Teoria
<lb/>delle obbligazioni nel diritto moderno italiano Bd. III (1899) S. 567:
<lb/>„Basta dunque, per regola, la causa sottintesa o presunta. Solo deve farsi
<lb/>eccezione per quei casi, in cui la legge la richiede espressa: e tali erano le
<lb/>cambiali e i biglietti all’ordine nel Codice di commercio del 1865; ma per
<lb/>il Codice vigente anche in questi titoli basta la causa sottintesa.“ Dazu art. 1121
<lb/>Code civile.

<lb/>5B) Vgl. Laband, Die vermögensrechtlichen Klagen nach den sächsischen
<lb/>Quellen des Mittelalters S. 29. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im
<lb/>Mttelalter II S. 208.

<lb/>86) Pollock, Principies S. 183. Vgl. Jenks, Consideration S. 9.
<lb/>Stephen, Commentaries on the laws of England Bd. I S. 350.

<lb/>87) Pollock, Principies S. 184.

<lb/>5S) Addison, Contr. S. 2 : „either because the consideration for the promise
<lb/>is bad or because, although the consideration is good, yet the promise is bad,“

<lb/>89) AddisoN, Contracts S. 440.

<lb/>60) Auch deutsche Juristen sind der Ansicht, die Abrechnung sei kausal, nicht
<lb/>abstrakt, analog dem Vergleiche.
</p>

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                n="62"
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            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Ganz besonders ist das bezüglich des Schuldscheins zu betonen.
<lb/>Etwas abstrakteres als den englischen Schuldschein gibt es nicht. Er
<lb/>lautet:")

<lb/>London, . . Jan. 19 . .

<lb/>Mr. A. ß.

<lb/>J 0 II -F 20.

<lb/>C. D.

<lb/>Ein solcher Schuldschein gibt Klagfundament und Beweis-
<lb/>fteßung;62) who is in possession of the documen t, braucht nicht
<lb/>zu beweisen.66) Die consideration wird präsumiert. Das ist alles!
<lb/>Genau so verhält es sich bei negotiable instruments, insbesondere
<lb/>bills of exchange, soweit immediate64) parties in Frage stehen.

<lb/>Das alles ist einfach und zweckmäßig. Eine condictio obliga- 
<lb/>tionis ist undenkbar. So ist von der heillosen cautio indiscreta keine
<lb/>Spur zu entdecken, andrerseits auch nichts von dem Gegengifte des
<lb/>„abstrakten" obligatorischen Vertrags. Freilich: die Entwicklung des
<lb/>englischen Aktionenrechts sowie des law of evidence hat diese ruhige
<lb/>Entwicklung des materiellen Obligationenrechts ermöglicht.66) Die
<lb/>kontinentale Rechtsentwicklung zeigt andere Züge.66)

<lb/>Im Gegensätze zum contract steht conveyance.67)

<lb/>Hier ist die position of consideration less important and less
<lb/>scientific.
</p>
            <p>

               <lb/>61) J 0 U = I owe you ----- Ich schulde Ihnen. Auch substantiviert: an JOU,
<lb/>Schuldschein.


<lb/>62) Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte II S. 375.

<lb/>®* 2 * * S.) Addison, Contracts S. 448.


<lb/>64) Vgl. art. 33 der russischen Wechselordnung vom 27. Mai (9. Juni)
<lb/>1902. Graßhoff, Wechselrecht der Araber S. 66.


<lb/>®6 *) Vgl. Salmond, Essays IV, The history of the law of contract,


<lb/>S. 172 ff.


<lb/>®8) Vgl. Hartmann, Grundprinzipien S. 22ff.


<lb/>#7) Jenks, Consideration S. 1. Contract is prospective in its character,


<lb/>it creates new duties and rights; while conveyance operates fully at once,
<lb/>merely transferring existing duties or rights. Stephen, Commentaries
<lb/>on the laws of England I S. 354ff. Vgl. Hosmann, Die Entstehungs- 
<lb/>gründe der Obligationen, insbesondere der Vertrag, 1874, S. 78.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>Lroadly speaking, a conveyance does not require a conside-
<lb/>ration.08)

<lb/>Genau ist diese Behauptung von Jenks nicht. Auch das englische
<lb/>Recht kennt eine Kondiktion, und auch sür diese ist das Fehlen der
<lb/>causa, der consideration von Bedeutung. Freilich durchgebildet ist
<lb/>diese Lehre keineswegs. Mit dem Begriffe der consideration allein
<lb/>ist jedenfalls hier nicht durchzukommen, weil a gift of chattels
<lb/>accompanied by delivery pass the property in them.09) Es gibt
<lb/>Rückforderung bei failure of consideration. Von besonderer Be- 
<lb/>deutung sür uns ist die

<lb/>inunoral or unlawful consideration, bez. purpose.

<lb/>Eine reine conveyance ist hier nichtig?9)

<lb/>The vendor who had sold goods so as to pass the general
<lb/>property, but without delivery . . . might rescind the contract.
<lb/>Dagegen gilt, daß inoney or property71) paid or delivered
<lb/>under an unlawful agreement cannot be recovered back,72)
<lb/>ebensowenig als inoney voluntarily paid with full knowledge of all
<lb/>material facts.

<lb/>Die scharfe Unterscheidung zwischen conveyance mit und ohne
<lb/>delivery ist mit Rücksicht auf das Bürgerliche Gesetzbuch ganz be- 
<lb/>sonders zu betonen.

<lb/>So findet in außerdeutschen1) Rechten das von Bähr auf- 
<lb/>gerührte Problem seine Lösung nicht auf dem Gebiete des mate- 
<lb/>riellen Rechtes durch den „abstrakten" Vertrag, sondern auf dem Ge-

<lb/>bb) Jenks, Consideration S. 82.

<lb/>69) Jenks, Consideration S. 83.

<lb/>70) Pollock, Principies S. 352.

<lb/>71) Eigentümliche Zusammenstellung!

<lb/>7Z) Pollock, Principies, S. 359.

<lb/>x) Für Ästerreich vgl. Rand«, Eigentum S. 286. „Daß insbesondere
<lb/>zur Begründung von Vertragsobligationen das Dasein eines rechtlich gebilligten
<lb/>Zweckes unerläßlich sei, ist nicht zu bezweifeln; nur soviel ist bestritten, ob zur
<lb/>gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs die Angabe dieses Grundes (der
<lb/>causa promittendi) nötig ist oder nicht." Für nordisches Recht: Munch-
<lb/>Petersen, Lüftet og dets causa S. 414—428. Im Ergebnisse wie nach
<lb/>Randa für österreichisches Recht, wie praktisch überall, wo modernes Recht
<lb/>gilt im Gegensätze zu früheren Entwicklungsstufen. Für islamisches Recht:
<lb/>Graßhoff, Das Wechselrecht der Araber S. 66.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>biet des Prozesses, von dem auch Bähr ausging. Man erkennt den
<lb/>falschen Satz nicht an, auf dem Bährs Theorie beruht, daß der
<lb/>Gläubiger (Kläger) sämtliche materielle Voraussetzungen seiner Klage
<lb/>zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen habe. Das
<lb/>materielle Recht bleibt intakt, intakt das Recht des Beklagten, eine
<lb/>Nachprüfung der Rechtsbeziehungen zu verlangen, ^) intakt die Hoheit
<lb/>des Staates, der nicht ein Handlanger privater Willkür und Laune,
<lb/>ein Diener seiner Untertanen ist, sondern ein Hüter von wahrem Rechte,
<lb/>wahrer Freiheit, wahrer Ordnung?) Niemand ist sich dessen bewußt als
<lb/>die Rechtsprechung Englands, des traditionellen Landes der Freiheit.

<lb/>Kein außerdeutsches Recht kennt den abstrakten obligatorischen
<lb/>Vertrag. Das müßte Wunder nehmen, wenn er wirklich vom
<lb/>modernen Verkehre gefordert würde, und ganz besonders für das Ge- 
<lb/>biet des englisch-amerikanischen Rechtes, das eine Welt umspannt.

<lb/>Erst uns Deutschen, dem Volk der reinen Vernunft, des kate- 
<lb/>gorischen Imperativs blieb es Vorbehalten, für die moderne Welt den
<lb/>abstrakten obligatorischen Vertrag, den „reinen" Vertrag, den kate- 
<lb/>gorischen Vertrag zu ersinnen: promisisti, solvo!

<lb/>§ 3.

<lb/>Wie verhält stch das K.O.K. zrrrn abstrakten Vertrage?

<lb/>Es bedarf einiger Vorbemerkungen. Der abstrakte Vertrag ist
<lb/>seinem Begriffe nach ein Vertrag, bei welchem von der oau8a
<lb/>abstrahiert wird. Daraus ergeben sich folgende Fragen: Was ist
<lb/>oausu/) wo ist sie von Bedeutung, welche Bedeutung hat sie? Wer
<lb/>abstrahiert, in welcher Weise kann abstrahiert werden?
</p>
            <p>

               <lb/>2) Vgl. Laband, Die vermögensrechtlichen Klagen nach den sächsischen
<lb/>Quellen des Mittelalters S. 8.

<lb/>3) Vgl. Dernburg, Kritische Zeitschrift für die gesamte Rechtswissen- 
<lb/>schaft III S. 506; Kindel, Das Rechtsgeschäft und sein Rechtsgrund S. 77.
<lb/>Hesse, Über Wesen und Arten der Verträge S. 364, 365.

<lb/>x) Vgl. oben. Dernburg, Bürg. R. I S. 336; H, 1 §§ 88—90;
<lb/>III § 64. Dernburg, Preuß. P.R. I 8 94 S. I90ff., S. 221. Dernburg,
<lb/>Pandekten I, 7. Aufl., S. 219, II, 6. Aufl., S. 63. Windscheid-Kipp, Pan- 
<lb/>dekten I 8 98 S. 439ff. Voigt, Condictione« ob causam S. 491—534.
<lb/>Schloßmann, Zur Lehre von der Causa obligatorischer Verträge S. 28ff.
<lb/>Giorgio Giorgi, Teoria delle obbligazioni nel diritto moderno italiano III.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0069.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>Nur wo causa von Bedeutung ist, kann Abstraktion gedacht werden;
<lb/>und nur wo Abstraktion gedacht werden kann, gewinnt die causa eine
<lb/>besondere Bedeutung. Das ist der Fall, wo Mittel und Zweck nicht
<lb/>notwendig zusammenfallen. Das trifft nur zu beim Vermögensgeschäfte?)

<lb/>So ist festgestellt, daß begrifflich* 2 3) Abstraktionsmöglichkeit bei
<lb/>jedem Vermögensgefchäfte gegeben ist. Aber damit ist nicht gesagt,
<lb/>daß bei jedem Vermögensgeschäfte, bei welchem Geschäft, unter
<lb/>welchen Umständen, in welcher Weise praktisch abstrahiert werden
<lb/>kann oder soll?')

<lb/>Hier sind maßgebende Faktoren:

<lb/>Die geschichtliche Entwicklung,

<lb/>die praktische Vernunft,

<lb/>das positive Gesetz.

<lb/>Die Denkbarkeit ist kein Faktor der Wirklichkeit, nur deren
<lb/>abstrakte Voraussetzung.

<lb/>Das war zu betonen gegenüber den naturrechtlichen Theorien
<lb/>und gegenüber den modernen Versuchen einer einheitlichen Lösung
<lb/>unseres Problems, insbesondere gegenüber dem Bekkerschen Zu- 
<lb/>wendungsbegriff, auch gegenüber der Konfusion der Motive zürn E. I.

<lb/>Ein Eingehen auf alle diese interessanten abstrakten Fragen und
<lb/>eine Kritik im einzelnen muß unterbleiben;4) ebenso eine Unter-


<lb/>S. 561 ff. Chironi, Istituzioni dei diritto civile italiano I S. 111, II S. 47.
<lb/>Windfcheid, Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechts-
<lb/>gefchäfte S. 306ff. Windscheid, Die Lehre des röm. Rechtes von der Vor- 
<lb/>aussetzung S. 47ff. Kriwzoff, Abstraktnyja i materialjnyja objasateljsstwa,
<lb/>Dorpat 1898, S. 15ff. Munch-Peterfen, licktet og dets causa S. Uff.
<lb/>Lotmar, Über causa im römischen Rechte. Gneist, Die formellen Verträge
<lb/>des neueren römischen Obligationenrechts S. 113ff. Wieland, Der Wechsel
<lb/>und seine zivilrechtlichen Grundlagen S. 9ff. Klingmüller, Der Begriff des
<lb/>Rechtsgrundes S. 13ff. Hesse, Über das Wesen und die Arten der Verträge
<lb/>des heutigen römischen Rechtes, Jena 1868, S. 20. Brusa, 11 concetto di
<lb/>causa nei negozi giuridici, Torino 1901, 40 S.


<lb/>2) Vgl. Manigk, Das Anwendungsgebiet der Vorschriften für Rechts- 
<lb/>geschäfte S. 83.


<lb/>3) Vgl. Krönte, Grundlehren des französischen Obligationenrechts S. 243 A. 8.

<lb/>3a) Man vergleiche die „begriffliche" und „praktische" Trennung der Teile

<lb/>eines lebenden Körpers. Gegen eine „begriffliche" Zerlegung meines Körpers
<lb/>habe ich nichts einzuwenden, eine „praktische" möchte ich mir verbitten.


<lb/>4) Hier nur einige Bemerkungen zu Bekkers Lehre, Pandekten Bd. II
<lb/>8100. „Zuwendung" und causa gehören zusammen, meint Bekker, trotz Bedenken

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 5
</p>

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                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>suchung des Verhältnisses von Motiv und causa, das gerade beim
<lb/>abstrakten Vertrag neuerdings in Verwirrung geraten ist. so in den
<lb/>Motiven und bei Klingmüller?)

<lb/>Wir gehen von vornherein den Weg der Trennung, wie oben
<lb/>betont, und scheiden die obligatorischen und dinglichen, besser Über- 
<lb/>tragungsverträge, im weiteren Sinne Verfügungen.

<lb/>Die causa ist bei beiden verschieden, und auch die Abstraktion
<lb/>muß als ein auf der causa ruhender negativer und darum relativer
<lb/>Begriff verschieden geartet sein.

<lb/>Daß getrennt werden müsse, ist auch die Meinung von Dernburg,

<lb/>im einzelnen. Im engsten Sinne versteht er unter „Zuwendungen" „Rechts- 
<lb/>geschäfte, welche den Übergang eines Rechtes aus einem Vermögen in das
<lb/>andere bewirken", und zwar translative, konstitutive, restitutive Übertragungen
<lb/>von Sachenrechten, Obligationen, Rechten an unkörperlichen Sachen.

<lb/>Danach sind die Zuwendungen Übertragungen. Mag auch die causa fehlen
<lb/>oder fehlerhaft sein, die Zuwendung ist erfolgt — sie kann wegen Fehlens oder
<lb/>Fehlerhaftigkeit der causa nur rückgängig gemacht werden mittels condictio.
<lb/>Das soll auch für „die Forderungskonstituierung" gelten (S. 166,b). Soll
<lb/>es danach nur sog. „abstrakte obligatorische Verträge" geben? Das ist nicht
<lb/>haltbar (vgl. auch II S. 373 N. y.). Der Ausgangspunkt ist unrichtig. Der
<lb/>obligatorische Akt ist keine „Vermögensübertragung" (vgl. Bähr), keine „Zu- 
<lb/>wendung" im Sinne Bekkers. Die Zuwendung wäre danach Handlung und
<lb/>Erfolg, Geschäft und Wirkung. Die causa spielte dann keine Rolle mehr beim
<lb/>Wirksamwerden, nur noch beim Wirksambleiben der Rechtsgeschäfte. Sie
<lb/>hätte nur Bedeutung bei den Kondiktionen und durch die Kondiktionen. Das
<lb/>ginge weit über Bähr hinaus. — Ähnlich wie Bekker schon Gneist (S. 193):
<lb/>»Als Zuwendung (id quod ad alium pervenit) gilt das promissum ebensowohl
<lb/>als das datum." — Bähr und Schlesinger sprechen von „Vermögensüber- 
<lb/>tragung". — Leonhard, Allg. T. (S. 164) von „Vermögensopfer". — Den
<lb/>Ausdruck „Zuwendung" gebrauchen u. a. Dernburg (cf. Pand. I § 95);
<lb/>Regelsberger(S. 607);BrinzIV 241,1S. 582; Crome, System S. 331;
<lb/>Cosack, B.R. I S. 150; Windscheid-Kipp I S. 440; Planck I S. 147;
<lb/>Witte, Bereicherungsklagen S. 140 — aber nicht im Sinne Bekkers.
<lb/>Dernburg unterscheidet innerhalb der Zuwendungen kausale und abstrakte
<lb/>Geschäfte; Crome spricht von bestehender und nicht bestehender Zuwendung:
<lb/>Cosack von Zweckzuwendung und reiner Zuwendung; Strohal (JheringS
<lb/>Jahrbücher Bd. 27 S. 335) sagt: es bleibe offen, ob die causa direkt oder
<lb/>indirekt in das Rechtsgeschäft ausgenommen sei.

<lb/>6) Klingmüller, Der Begriff des Rechtsgrundes S. 33 u. sonst. Dagegen
<lb/>auch Dernburg, Bürg.R. I S. 338.

<lb/>#) Bürg.R. I S. 338 A. 3; Kritische Zeitschrift für die gesamte Rechts-
<lb/>wissenschaft III S. 507.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0071.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Giertet) Köhler/) Pernice/) Leonhard/") Exner,") Wie- 
<lb/>land,") Zitelmann.")")

<lb/>Auch das B.G.B. enthält, wie schon die Entwürfe, keine all- 
<lb/>gemeinen Bestimmungen über das Verhältnis der oausa zu den Ver- 
<lb/>mögensgeschäften und damit auch nicht über die Abstraktion.

<lb/>Im § 812 freilich spricht es vom rechtlichen Grunde: „wer etwas
<lb/>ohne rechtlichen Grund erlangt". Aber ehe man an die Kondiktionen
<lb/>gelangt, muß die Art des „Erlangens" untersucht werden, und das
<lb/>muß unabhängig von den Kondiktionen geschehen, sonst verfällt man
<lb/>in den Zuwendungsbegriff Bekkers und wird mit ihm in den
<lb/>Strudel der Bährschen Theorie gerissen.

<lb/>1. Übertragungsverträge, besonders die Eigentnms-

<lb/>übertragnng.

<lb/>Die 6au8a ist ein obligatorisches Verhältnis.

<lb/>Die Übertragungen sind abstrakt?)

<lb/>Das Gesetz bringt das zum Ausdrucke durch die Angabe des
<lb/>Inhalts der verschiedenen Verträge?) Eine ausdrückliche Bestimmung
<lb/>über die Bedeutungslosigkeit der obligatorischen causa für den ding- 
<lb/>lichen Effekt fehlt im Gesetz, im Gegensätze zum E. I.

<lb/>Wie weit die Abstraktion reicht, ist zweifelhaft. Festzustellen ist,
<lb/>daß die Parteien nicht die allgemeinen Schranken des Privatrechts
<lb/>durchbrechen können?)

<lb/>7) Deutsches Privatrecht I S. 286, A. 14.

<lb/>8) Gesammelte Abhandlungen S. 3.

<lb/>9) Labeo I S. 403.

<lb/>10) Allgemeiner Teil S. 264.

<lb/>") Tradition S. 5 ff.

<lb/>12) Der Wechsel und seine zivilrechtlichen Grundlagen S. 17.

<lb/>1S) Allgemeiner Teil S. 132.

<lb/>") Vgl. noch Randa, Eigentum S. 286; Schloßmann, Vertrag
<lb/>S. 141; Wendt, Reurecht und Gebundenheit S. 11; Hosmann, Die Ent- 
<lb/>stehungsgründe der Obligation S. 18. Siegel, Das Versprechen als Ver- 
<lb/>pflichtungsgrund u. a. S. auch die obige Darstellung der fremden Rechte,
<lb/>bes. contracts und conveyances.

<lb/>x) Sehr interessante Ausnahmen von diesem „großen Grundsatz" s. § 1444,
<lb/>1446, 2113.

<lb/>2) Vgl. Cosack H S. 107 § 196, 6, a.

<lb/>*) Vgl. bes. Kipp, Der Parteiwille S. 11—12.
</p>
            <p>

               <lb/>5*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0072.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Im übrigen ist die Regelung des Gesetzes praktisch durchführbar
<lb/>nur, soweit Grundbuch, Formalakte und Realakte reichen, nicht auf
<lb/>dem Gebiet der reinen Willensverfügungen. Von großer praktischer
<lb/>Bedeutung ist besonders die stillschweigende Bedingung?)

<lb/>Notwendig war die ganze Regelung nicht; teilweise sicherlich un- 
<lb/>berechtigt. Auf das römische Recht kann man sich nicht berufen.
<lb/>Abgesehen von der Streitfrage: hier lagen die Verhältnisse ganz
<lb/>anders als z. B. nach § 892, § 932?)«*)

<lb/>Aus dem großen Gebiete sollen nur § 817 und § 138 in Beziehung
<lb/>auf die Tradition herausgegriffen werden.

<lb/>Es herrscht Streit. Angenommen: A. stiftet den B. zum Morde
<lb/>an und gibt ihm als Mörderlohn eine Uhr.

<lb/>Dernburg?) Hachenburg?) wohl auch Cosack^) sagen: Die
<lb/>Eigentumsübertragung ist nach §138 nichtig. A. ist Eigentümer
<lb/>geblieben. Er kann nicht kondizieren nach § 817, aber nach § 985
<lb/>vindizieren.

<lb/>Dagegen sagen andere, wie Enneccerus^) und Endemann,")
<lb/>die Eigentumsübertragung könne nicht gegen die guten Sitten ver- 
<lb/>stoßen, da sie abstrakt sei.

<lb/>4) Das betont vor allem Dernburg, Bürg.R. HI S. 275 S. 188.
<lb/>Vgl. auch Schloßmann, Die causa oblig. Verträge, S. 39. Strohal hebt
<lb/>mit Recht hervor (Jherings Jahrbücher Bd. 27 S. 395), daß vielfach die cau8a und
<lb/>die Traditionsofferte verbunden werden. Vgl. Karlowa, Rechtsgeschäft S. 172.
<lb/>Endemann will dagegen die „stillschweigende" Bedingung überhaupt streichen.
<lb/>Band I (4. Aufl.) S- 326 A. 7. Vgl. aber auch S. 452, 631, 649, 899 A. 11.

<lb/>6) Die Motive III S. 7 sind freilich anderer Ansicht. „Die sachenrecht- 
<lb/>lichen Geschäfte sind notwendig abstrakter Natur." S. 8: „Der dingliche Ver- 
<lb/>trag ist seinem Begriffe nach (s. oben!) ein abstraktes Geschäft." Es wird
<lb/>erklärt, der Satz habe bei den alten Römern (s. oben!) und den alten Deutschen
<lb/>gegolten. Man war wohl der Ansicht, das sei sehr klar und sehr tief? Vgl.
<lb/>Dernburg, B.R. III S. 188f.

<lb/>o) Vgl. Buhl, Anerkennung S. 14; Köhler, Gesammelte Abhandlungen
<lb/>S. 20; Strohal, Jherings Jahrb. Bd. 27 S. 337, 389,406; Oertmann, Das
<lb/>abstrakte Geschäft S. 7.

<lb/>7) B.R. m S. 89, S. 275.

<lb/>8) Vorträge S. 60.

<lb/>9) B.R. n S. 29. Vgl. aber auch S. 107, b. Anm.

<lb/>10) B.R. I S. 247.

<lb/>“) B.R. n S. 83.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0073.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Daneben denkt man auch, wie schon Bähr: wenn die Eigen- 
<lb/>tumsübertragung nichtig wäre und der Geber als Eigentümer vindi-
<lb/>zieren könnte, so hätte die eonäiotio, bez. ihr Ausschluß Weder
<lb/>dogmatischen noch praktischen Sinn.

<lb/>Der erste Einwand beweist nichts für das B.G.B.: es fehlt der
<lb/>Nachweis, daß die Eigentumsübertragung so abstrakt sei. Im E. I
<lb/>stand es anders, und darum schon dürfen die Motive auch hier nur
<lb/>mit Vorsicht benützt werden. Daß nach B.G.B. die Motive einem
<lb/>Geschäft den Charakter der Unsittlichkeit verleihen können, kann nicht
<lb/>wohl bestritten werden.^) Sollte das die causa nicht können?
<lb/>Man kann sie doch höchstens bis auf das Niveau des Motivs Herab- 
<lb/>drücken. Und daß auch das „abstrakte" Geschäft eine causa Und ein
<lb/>Motiv hat, haben muß, ist allgemein anerkannt.^)

<lb/>Das abstrakte Geschäft, sagt man, kann seinem Inhalte nach nicht
<lb/>gegen die guten Sitten verstoßen. Das war nach E. I und der Auf- 
<lb/>fassung der Redaktoren richtig: dort war die begriffliche Abstraktion
<lb/>bis zu dieser Maßlosigkeit auch praktisch durchgeführt. Diese unhaltbare
<lb/>Bestimmung, die kein fremdes Recht kennt,ist gefallen. Jetzt ist
<lb/>die Sachlage so, daß in dem § 138 eine weitgreifende Bestimmung
<lb/>des öffentlichen, des zwingenden Rechtes den Parteien wirksam eine
<lb/>Schranke entgegenhält. Diese können die Parteien nicht umgehen.")

<lb/>Der zweite Einwand hat mehr Bedeutung. Wir sind vom römischen
<lb/>Rechte her gewohnt, daß die vinäicatio die conckictio ausschließt.")
<lb/>Ob das richtig ist, kann man bezweifeln, besonders wegen der conckictio
<lb/>possessionis. Im übrigen würde auch bei der Vindikationsmöglichkeit
<lb/>der § 817 nicht jeglichen Sinn verlieren, insoweit nämlich das Objekt
<lb/>zur Zeit der Klage nicht mehr vorhanden ist.

<lb/>») Vgl. statt aller Dernburg, B.R. I S. 378. Auch Planck ist
<lb/>dieser Ansicht.

<lb/>13) Selbst das Gesetz, auf dessen Wortlaut man sich so gern beruft, kann
<lb/>nicht anders. Vgl. 8817: Der „Zweck" der Leistung entscheidet, ob ein Verstoß
<lb/>gegen die guten Sitten vorliegt. Hat ein sogen, „abstraktes" Geschäft etwa
<lb/>keinen „Zweck"?

<lb/>14) s. besonders das englische Recht.

<lb/>") s. Kipp a. a. O. Vgl. Dernburg, B.R. II, 1 S. 198. Crome,
<lb/>System I S. 342, S. 70 A. 25, II S. 917.

<lb/>16) Vgl. auch Eccius, D.J.Z. 1903 S. 42.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0074.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Grundsätzlich muß ich Dernburg zustimmen: die Eigentums- 
<lb/>übertragung ist nichtig. Aber daraus folgt nicht, daß rci vindicatio
<lb/>angestellt werden kann, wenn Besitz Übertragung stattgefunden hat.
<lb/>Die Besitzübertragung ist neutral, wie Köhler betont. Wollte
<lb/>A. die Uhr von JB. vindizieren, so müßte A, die Nichtigkeit des Eigen- 
<lb/>tumsübertragungsakts Nachweisen und zu dem Behuf auf eigenen
<lb/>Verstoß gegen die guten Sitten rekurrieren. Das aber geht nicht? 7)
<lb/>Vielleicht könnte man auch die Ansicht Strohals") für das öster- 
<lb/>reichische Recht vertreten, daß „rückfordern" (817) auch die „dingliche
<lb/>Klage" involviere.")

<lb/>Ganz anders liegt der Fall, wenn eine Eigentumsübertragung
<lb/>z. B. durch constitutum possessorium in Frage steht. Hier könnte
<lb/>A. die „Vindikation" des B. wegen Nichtigkeit des Eigentums- 
<lb/>übertragungsakts zurückweisen?") Die Willens Verfügungen sind
<lb/>sämtlich nichtig? ^)

<lb/>Schwierigkeiten entstehen beim Grundbuche. Soll der Tabular- 
<lb/>besitz den Naturalbesitz überwinden? Man muß zweifeln. Kann A.
<lb/>Grundbuchberichtigung fordern? Das ist m. E. zu verneinen.

<lb/>Auf eigene Unsittlichkeit kann niemand sich stützen, um einen ge- 
<lb/>schaffenen Zustand zu ändern?^) Er gilt im römischen, englisch- 
<lb/>amerikanischen, russischen, nach Köhler^) auch im französischen Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>1T) Näheres weiter unten.

<lb/>18) Vgl. Randa, Eigentum S. 293.

<lb/>19) Das wäre unter Umständen eine Beruhigung, weil der Wortlaut des
<lb/>Gesetzes den Ausschlag geben würde. Zu demselben Resultate kann auch die
<lb/>Analogie sühren.

<lb/>20) Die Gegner Dernburgs müssen konsequent hier anders entscheiden.
<lb/>Ein unmögliches Resultat! Oder sollte man etwa so deduzieren wollen: Nach
<lb/>§ 930 muß ein „Rechtsverhältnis" vereinbart werden, kraft dessen der bisherige
<lb/>Besitzer für den anderen besitzt; ein solches Rechtsverhältnis kann aber bei
<lb/>turpis 0LU8L nicht vereinbart werden. (Vgl. Köhler, Archiv für Bürg. R. Bd. 18
<lb/>S. 118.) Das zugegeben — wo bleibt dann die „Abstraktheit" der Einigung
<lb/>inl Sinne der Gegner? Wie verhält es sich aber im Falle der Abtretung des
<lb/>Anspruchs auf Herausgabe der Sache (8 931)? Die „Abstraktheit" soll doch
<lb/>auch für Zessionen gelten!

<lb/>21) Das gilt insbesondere für alle „Zessionen", 88 398, 413, auch 854II.
<lb/>Vgl- Stammler, Die Lehre vom richtigen Rechte S. 494.

<lb/>”) Vgl. Köhler, Archiv für bürg. Recht Bd. 18 S. 112.

<lb/>") Köhler, Ideale im Rechte S. 81/82.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0075.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Das Reichsgericht") ist freilich für letzteres anderer Ansicht. Es
<lb/>meint, der Satz: in pari turpitudine potior 68t condicio possidentis,
<lb/>besser nemo auditur turpitudinem suam allegans, beruhe nicht auf
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern auf besonderen Vorschriften des
<lb/>römischen Rechtes. In Frankreich habe er früher auch gegolten, im
<lb/>«o de civil finde er aber keine Stätte mehr. Hier sei einfach be- 
<lb/>stimmt, eine Obligation sans cause ou sur une fausse cause ou
<lb/>sur une cause illicite sei nichtig. Das letztere ist ganz richtig, be- 
<lb/>weist aber nichts. Es handelt sich nicht um die Nichtigkeit der
<lb/>Obligation, sondern um die Änderung bestehender Verhältnisse, um
<lb/>eine Klage, die auf eigenen Verstoß gegen die guten Sitten sich
<lb/>gründet. Darüber kann man nicht hinweg. Crome II S. 753
<lb/>macht Unterscheidungen. Er erkennt den Satz: nemo auditur turpi- 
<lb/>tudinem suam allegans als „aus dem Wesen der Rechtsordnung
<lb/>fließend und auch dem französischen Rechtsbewußtsein durchaus ge- 
<lb/>läufig" an, läßt aber doch eine Rückforderung zu, wenn der Kläger
<lb/>sich berufe auf die Nichtigkeit des Geschäfts, nicht auf die Unsittlich-
<lb/>keit. Ist ersteres ohne letzteres möglich, dann ist zuzustimmen.
<lb/>Gründet Kläger aber die Nichtigkeit auf die eigene Unsittlichkeit, dann
<lb/>ist meines Erachtens abzuweisen, auch im französischen Rechte.

<lb/>Die Ansicht des Reichsgerichts ist nicht haltbar. Es handelt sich
<lb/>nicht um einen positiven römischen Satz, sondern um einen von den
<lb/>römischen Juristen entdeckten, dem Rechte seinem Begriffe gemäß
<lb/>immanenten Fundamentalsatz. Das erkennt auch Crome an. Wie
<lb/>kam er in das englisch-amerikanische Recht und in andere?

<lb/>Für das B.G.B. ist gerade dies zu betonen, weil der Satz im
<lb/>Wortlaute des Gesetzes keinen festen Halt findet. Das Gesetz ist in
<lb/>dieser Hinsicht nicht genügend durchdacht. Der § 817 ist nur ein
<lb/>unklar formulierter und auch unklar gedachter Reflex dieses Satzes.
<lb/>Hoffentlich verfährt man nicht nach dem Wortlaute des Gesetzes, wie
<lb/>das Reichsgericht dies beim code civil getan hat.")

<lb/>Der Wortlaut des B.G.B. ist nicht der Weisheit letzter Schluß.

<lb/>Wie steht es im Konkurse des A? Kann der Konkursverwalter
<lb/>die Nichtigkeit geltend machen? M. E. ist die Frage zu bejahen;
</p>
            <p>

               <lb/>") Band 40 S. 326—328.

<lb/>*6) Vgl. Eccius, D. J.Z. 1903 S. 41.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0076.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>72 F. K. Neubecker.

<lb/>ebenso steht es mit den einzelnen Gläubigern, soweit diese durch die
<lb/>Verfügung verletzt sind.

<lb/>Auf demselben Prinzipe beruht auch die Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichts (Bd. 48 S. 297) in der Sache Ella Goltz gegen Reichsbank.

<lb/>2. Der abstrakte obligatorische Vertrag.

<lb/>Das B.G.B. enthält nichts über die oaima des Vermögens- 
<lb/>geschäfts überhaupt noch des obligatorischen Vertrags. Darum haben
<lb/>wir noch nicht abstrakte obligatorische Verträge.

<lb/>Einen festen Boden erhalten wir durch den speziellen Teil des
<lb/>Obligationenrechts. Die Absicht, die dort geregelten Verträge ein- 
<lb/>zugehen, enthält die eau8a. Die modernen Innominatkontrakte er- 
<lb/>halten ihre Bedeutung durch die Stellung zur Schenkung. Alle
<lb/>Innominatkontrakte, die nicht Schenkung sind, sind formlos gültig.
<lb/>Hier ist das Gebiet der englischen conmderation in historischer und
<lb/>dogmatischer Beziehung, der Bekkerschen causa permutandi.1)

<lb/>Wie verhält es sich nun mit dem abstrakten obligatorischen Ver- 
<lb/>trage? Der Betrachtung soll nur das Schuldversprechen nach § 780 und
<lb/>das positive Anerkenntnis nach § 781 unterzogen werden. Man hat
<lb/>damit anerkanntermaßen Bährs Theorie kodisiziert und nur Schrift- 
<lb/>lichkeit verlangt.

<lb/>Es liegt Gefahr in solcher Gestaltung. Die praktischen Vorteile
<lb/>sind Klagfundament und Beweisstellung für den Gläubiger?)
<lb/>Der Gläubiger kann also abstrakt klagen, womit nicht gesagt ist,
<lb/>daß er es ohne abstrakten Vertrag nicht könnte. Die abstrakte Klage
<lb/>ist wohl eine notwendige Folge des abstrakten Vertrags, letzterer aber
<lb/>nicht eine notwendige Voraussetzung der abstrakten Klage. Das wird
<lb/>vielfach übersehen, so von Bähr selbst (S. 126) und den Motiven.

<lb/>Festgestellt sei außerdem, daß der sog. abstrakte Vertrag die
<lb/>materiell-rechtliche Bedeutung der Reinigung eines Rechtsverhältnisses
<lb/>von Mängeln und Einreden haben kann.

<lb/>Das sind die praktischen Vorteile, die Bähr anstrebte und in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. auch Leonhard, Allgem. Teil S. 264.

<lb/>a) Vgl. Krirvzoff, Abstraktnyja i materialjnyja objasateljsstwa S. 187.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0077.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag. 73

<lb/>welchen viele den ÜBert,* * 3 4 5) ja das Wesen der abstrakten Verträge er- 
<lb/>blicken?)

<lb/>Ersteres ist richtig, letzteres nicht?) Das Wesen des abstrakten
<lb/>Vertrags (im Sinne Bährs) ruht nicht in den aufgezählten Vor- 
<lb/>teilen; sie sind nur Konsequenzen des Begriffs. Um ihretwillen
<lb/>hat freilich Bähr den abstrakten Vertrag konstruiert, indem er ihn
<lb/>irrig als notwendige Voraussetzung ansah. Und darin folgten
<lb/>ihm die Motive und das Gesetz.

<lb/>Der abstrakte Vertrag gibt seinem Begriffe nach eine Obligation,
<lb/>losgelöst von der eau8u.

<lb/>Begrifflich ist das möglich.

<lb/>Wer nimmt die Trennung vor, wer macht den Vertrag zu einem
<lb/>abstrakten?. Der sich Verpflichtende kann es psychologisch nicht. Der
<lb/>andere Teil auch nicht, eben weil menschliches Handeln Zweckhandeln
<lb/>ist. Das steht fest und hat auch Bähr selbst zugegeben?)

<lb/>Die Trennung kann vornehmen das objektive Recht. Aber
<lb/>wie? Etwa dadurch, daß es den Parteien das Recht verliehe,
<lb/>abstrakte Verträge abzuschließen, abstrakt zu versprechen? Diese Frage
<lb/>könnte man geneigt sein, nach § 780 zu bejahen: „Zur Gültigkeit eines
<lb/>Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß
<lb/>das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuld-


<lb/>**) Vgl. Windscheid a. a. O.; Schlesinger S. 14; Brinz II S. 61.


<lb/>Quintilian bei Bähr S. 117; Ernst a. a.O. S.16; Munch-Petersen S. 423:


<lb/>„det mest brandende Punkt i kele Causalären, Causa’ens betydningsfulde
<lb/>processu eile Funktion."


<lb/>4) Vgl. v. Willebrand, von romerska delegationsläran, Helsingfors
<lb/>1902, S. 189/190.


<lb/>5) Klar erkannt von Saleilles, Fssai d’une theorie generale de
<lb/>1’Obligation d’aprfes le projet de code civil allem and, Paris 1890, S. 287.

<lb/>«) Vgl. Bähr S. 10, 48, 114, 212. Vgl. Dernburg, B.R. II, 1 S. 193.
<lb/>Hesse, Über Wesen und Arten der Verträge S. 202. Kindel S. 14. Munch-
<lb/>Petersen S. 413. Klingmüller S. 36. Brinz IS. 582. Enneccerus,
<lb/>Rechtsgeschäfte S. 240. Chironi, Istituzioni II S. 47. Schloßmann,
<lb/>Zur Lehre von der causa S. 35 A. 33 gegen Liebe, Stipulation S. 123A.3.
<lb/>Leonhard, Allg. Teil S. 265. v. Willebrand, Om causa vid obligatoriska
<lb/>rättsärenden, särskildt vid Stipulationen S. 10. Voigt, Condictiones ob
<lb/>causam S. 510 meint freilich, „die Position, daß jede Vermögensübertragung
<lb/>einem Zweck diene, widerstreitet den Gesetzen unserer Psychologie, welche ein
<lb/>zweckloses Handeln anerkennt". Vgl. auch oben § 3 Anm. 1.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0078.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Versprechen), ist, soweit das Gesetz nicht ein anderes vorschreibt,
<lb/>schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich."

<lb/>Das Gesetz sagt nicht: Das angenommene schriftliche Versprechen
<lb/>ist bindend. Aus der Schriftlichkeit geht also die Selbständigkeit
<lb/>noch nicht hervor. Die Schrift ist aber die einzige Form. Wenn
<lb/>nicht aus dieser, woher soll die Abstraktheit dann stammen und er- 
<lb/>kennbar sein? Die Schrift ist nicht causa efficiens,* 7) nur condicio
<lb/>sine qua non, was Bähr schon für die römische Stipulation, aber
<lb/>Zu Unrecht behauptet hat, da er eine „Stipulation ohne Form" ge- 
<lb/>winnen wollte.

<lb/>Die Abstraktheit stammt nach dem Gesetze nicht aus der Form,
<lb/>nicht aus einem äußeren Tatbestände, sondern aus dem Willen der
<lb/>Parteien. Das Gesetz verleiht also den Parteien das Recht, die
<lb/>Fähigkeit, abstrakt zu wollen? Ist das nicht, als ob das Gesetz
<lb/>einem Blinden das Recht, die Fähigkeit verliehe, zu sehen, einem
<lb/>Lahmen zu gehen?8 * 10)

<lb/>Es gibt kein abstraktes Wollen. Was es gibt, das ist eine
<lb/>nbstrakte Erklärung,8) an welche das Gesetz Wirkungen knüpfen kann.
<lb/>Und das gerade ist nicht geschehen.

<lb/>Das ist ein schwerer Fehler, wie schon Bährs. Das ist eine
<lb/>unmögliche Basis. Man wird das umdeuten müssen, aber frei- 
<lb/>lich wie?

<lb/>Jedenfalls kann nach dem Gesetz ein abstrakt lautendes
<lb/>Schuldversprechen abstrakt sein oder auch nicht.

<lb/>Wer soll da entscheiden?

<lb/>Es sei gestattet, Bülows ^) Bemerkungen über den Quittungs- 
<lb/>vertrag zu zitieren:

<lb/>„Und wenn die Privatrechtsgesetzgebung bestimmt, daß Quittungen
<lb/>„nicht bloß einen durch Gegenbeweis eutkräftbaren Beweis der em-


<lb/>*) Nach Endemann I S. 567 dagegen gilt „die Form, die das Gesetz


<lb/>vorschreibt, als Ersatz des Verpflichtungsgrundes".


<lb/>8) Vgl. Kindel S. 99ff. Ernst, Die formale Natur der Wechsel- 
<lb/>obligation S. 13.


<lb/>*) Vgl. Leonhard, Allgem. Teil S. 265. Motive II S. 693. Reichs- 
<lb/>gericht Bd. 39 S. 204, Seuff. A. Bd. 48 S. 32. Bayr. Oberstes Landesgericht,
<lb/>-Seuff. A. Bd. 42 S. 13 ff., Bd. 47 Nr. 169.


<lb/>10) Geständnisrecht S. 189.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0079.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>„pfangenen Zahlung erbringen, sondern die Zahlung rechtsverbindlich
<lb/>„feststellen sollen, so dürste diese Bestimmung, wenn sie den Rechts- 
<lb/>verkehr, statt ihm eine Wohltat zu erweisen, nicht bloß verwickelter
<lb/>„und unsicherer gestalten soll, doch nur so getroffen werden, daß
<lb/>„jede Quittung diese verstärkte Kraft haben soll, nicht so, daß, wie
<lb/>„die Beweisvertragstheorie will, den Gerichten in jedem einzelnen
<lb/>„Falle zu untersuchen und meistens bloß zu raten bliebe, ob der
<lb/>„Gläubiger, als er sein „dankend empfangen" auf die Rechnung
<lb/>„schrieb, auf sein „Recht" den Zahlungsempfang zu bestreiten „ver-
<lb/>„zichten" oder bloß den Empfang bestätigen, eine Willens-
<lb/>„erklärung oder eine bloße Wissenserklärung habe abgeben wollen."

<lb/>Wie wenn Streit entsteht, ob ein abstrakt lautendes Schuld- 
<lb/>versprechen abstrakt feil11)

<lb/>Dann muß der Gläubiger den Beweis der Abstraktheit

<lb/>führen.")

<lb/>Mit dem abstrakten Wollen ist es nichts: einen darüber zu- 
<lb/>geschobenen Eid könnte jeder Schuldner ruhig schwören. Wie sollte
<lb/>wohl die Eidesnorm lauten?

<lb/>Und woher soll sonst der Gläubiger den Beweis der Abstraktheit
<lb/>führen, wenn sie aus dem Tatbestände selbst nicht hervorgeht?13)

<lb/>Unter solchen Umständen wird dem Gläubiger, sobald der
<lb/>Schuldner die Abstraktheit leugnet oder das Klagbegehren auf Gmnd
<lb/>des Scheines zurückweist, nichts übrig bleiben, als die Kausalverhält-

<lb/>") Vgl. Oertmann, Das abstrakte Geschäft S. 9. Hesse a. a. O. S. 361.

<lb/>12) v. Willebrand, Om causavid obligatoriska rättsärenden S. 13 A.26.

<lb/>13) Angenommen die Möglichkeit des selbständigen Verpflichtungswillens,
<lb/>bez. die Möglichkeit des abstrakten Vertrags nach der gesetzlichen Regelung —
<lb/>so kommt hierfür wohl 8 157 und 8 133 (auch 8 242) in Betracht. So Cosack I
<lb/>S. 582, der aber auch die Frage, wie weit die causa hereingezogen werden
<lb/>darf, von den Parteivereinbarungen abhängig machen will, s. dazu Kipp,
<lb/>Parteiwille S. 11, 12. Danz, Laienverstand und Rechtsprechung, Jherings
<lb/>Jahrbücher Bd. 38 S. 431, 442,454,470,473,480. Damit vergleiche man besonders
<lb/>das „abstrakte Wollen"! Pernice, Labeo II 1 S. 236, 240. Kindel S. 16.
<lb/>Auch Bähr selbst S. 199: „Die „materielle Einheit" erweist sich ferner in
<lb/>dem Einflüsse, welchen das materielle Verhältnis auf das Recht aus der Urkunde
<lb/>ausübt, zunächst für dessen Auslegung ..." Endemann I S. 873 dagegen
<lb/>meint: „Die Auslegung nach Treu und Glauben wird durch die Verdeckung
<lb/>des Verpflichtungsgrundes ausgeschlossen."
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>nisse zu entrollen, wobei er das degradierte abstrakte Schuldversprechen
<lb/>als Beweis benützt. Ja mehr, muß der Gläubiger nicht auch ohne
<lb/>Widerspruch des Schuldners die Abstraktheit beweisen, kann er ein
<lb/>Versäumnisurteil erzielen, im Urkundenprozesse klagen? Beweist er
<lb/>etwa mit der „Urkunde" das „abstrakte" Versprechen?

<lb/>Für das Schuldanerkenntnis steht es kaum besser. Auch hier
<lb/>kommt es nicht auf das Wort „anerkennen" an, sondern auf den
<lb/>„Anerkennungs"willen.") Auch hier ist die Schrift nicht causa
<lb/>civilis efficiens, nur condicio sine qua non.

<lb/>So hängt der ganze abstrakte Vertrag des B.G.B. in
<lb/>der Luft.

<lb/>Will man ein sicheres Klagfundament und eine wirklich feste Be- 
<lb/>weisstellung — so ist als Beispiel der Eigenwechsel mit Rektaklausel
<lb/>zu geben.

<lb/>Für die rein theoretische Betrachtung und für das dogmatische
<lb/>Operieren mit dem Begriff ist das bedeutungslos. Zu dem Behufe
<lb/>nehmen wir ein sog. abstraktes Schuldversprechen und Schuldaner- 
<lb/>kenntnis an, um seine theoretische Behandlung zu untersuchen, soweit
<lb/>das B.G.B. in Frage steht; so daß z. B. die Frage nach der Klage- 
<lb/>änderung, Rechtshängigkeit, Rechtskraft im Verhältnisse des sog. ab- 
<lb/>strakten Vertrags und des Kausalverhältnisses ausscheidet.")

<lb/>Gegenstand des Schuldversprechens kann jede Leistung,") des
<lb/>Anerkenntnisses jedes Schuldverhältnis sein; ausgenommen wo eine
<lb/>besondere Form vorgeschrieben ist. Das betrifft den Inhalt (vgl. §§313.
<lb/>2371. 2385).

<lb/>Aber auch gewisse Kausalverhältnisse, was für unsere Zwecke allein
<lb/>wichtig ist:

<lb/>§§ 518. 2301. 565. 762—764.
</p>
            <p>

               <lb/>") Oertmann, Das abstrakte Geschäft S. 14.

<lb/>») Vgl. Wieland, Der Wechsel u. s. w- S. 62, 76ff., 145. Bahr
<lb/>S. 199, S. 37. Vgl. auch Hellwig, Lehrbuch des deutschen Civilproceßrechts,
<lb/>1903, I. S. 177, 263.

<lb/>") Auch dies ist verkehrt! Der Gläubiger soll weniger beweisen müssen
<lb/>und rascher zum Empfange kommen. Letzteres wird hier nicht erreicht, weil
<lb/>Urkundenprozeß nicht möglich ist. Man denke an ein „abstrakt" ver- 
<lb/>sprochenes Pferd!
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0081.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>Man kann also — so widerspruchsvoll es klingt — nicht
<lb/>selbständig versprechen, schenken,^) einen Ehemaklerlohn1S) zahlen zu
<lb/>wollen.

<lb/>Man kann ferner nicht abstrakt Spiel-, Wett-, Lotterie-, Differenz- 
<lb/>schulden zu zahlen versprechen.

<lb/>Hier wich E. I ab: er gab condictio und exceptio.

<lb/>Die 2. Kommission dagegen hielt es, nach Planck,^) „für
<lb/>einfacher, die Vorschriften des Abs. 1 für anwendbar zu erklären".
<lb/>Praktisch ist es also gleich; man hat es nur für einfacher gehalten.
<lb/>Das ist ein wesentliches Zugeständnis auf Seiten der Anhänger des
<lb/>abstrakten Vertrags.

<lb/>Sind das nicht Ausnahmen von dem abstrakten Vertrag? Ist
<lb/>das nicht ein Zugeständnis auch, daß die Parteien nicht abstrakt wollen
<lb/>können noch auch dürfen?^)

<lb/>Der über die genannten Verhältnisse abgeschlossene abstrakte Ver-

<lb/>17) Das gilt auch für den Wechsel, worüber die Meinungen sehr geteilt
<lb/>sind. s. Dernburg, R.R. II, 2 S. 124, wo die Gegner zitiert sind. Zu-
<lb/>stimmend auch Wieland a. a. O. S. 238. Vgl. auch Bähr S. 121 und
<lb/>S. 236 A. 4. Gegner ist auch Staub S. 212. Der Sondermeinung von
<lb/>Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 273 A. 537, kann nicht zu- 
<lb/>gestimmt werden. Besondere Bedeutung hat die Frage im Konkurs und bei
<lb/>pflichtwidrigen „Schenkungen" im Erbrechte.

<lb/>18) Das gilt auch für den Wechsel, worüber man einig zu sein scheint.

<lb/>Vgl. dazu R.G. Bd. 51 S. 158. ;

<lb/>19) Vgl. Endemann I S. 739 A. 7.

<lb/>") Oertmann, Das abstrakte Geschäft S. 9 führt gegen Kindel aus:
<lb/>„Aber wie in aller Welt kann man das unter bewußter Abstraktion von seiner
<lb/>causa abgegebene Versprechen, 100 zahlen zu wollen, zu dem kaufweise erteilten
<lb/>gleichen Versprechen in das Verhältnis eines Teiles zum Ganzen setzen wollen.
<lb/>Beide sind doch toto genere verschieden svgl. Bähr S. 199!], und nur das
<lb/>mag im einzelnen Falle recht zweifelhaft sein, ob wirklich die Absicht auf Abgabe
<lb/>eines vom Schuldgrund losgelösten Versprechens ging." Wenn der Kaufpreis
<lb/>toto genere vom „abstrakten" Versprechen gleichen Inhalts verschieden ist,
<lb/>warum dann nicht der Ehemaklerlohn? Oertmann zu 8 656 S. 384: „Denn
<lb/>auch hier (nämlich bei der Umwandlung in ein Schuldanerkenntnis) bleibt in
<lb/>Wahrheit der alte, gemißbilligte Versprechensgrund nur äußerlich hinter
<lb/>dem Formalakte verborgen, vorhanden." Dem stimme ich zu; bezüglich des
<lb/>„Formalakts" jedoch vgl. oben! Für das Schenkungsversprechen gibt Oert- 
<lb/>mann zu 8 518 selbst zu, daß dies „streng logisch" eine Ausnahme »am ab- 
<lb/>strakten Vertrage bedeute. Vgl. Kindel S. 98.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 F. K. Neubecker.

<lb/>trag begründet keine Schuld, auch keine theoretische, darüber ist
<lb/>man einig?Z

<lb/>Wie steht es mit den anderen Kausalverhältnissen?

<lb/>Man wandte konsequent gedacht das Kondiktionensystem an.

<lb/>Für das römische Recht war die condictio stipulationis eine
<lb/>geniale Neuerung. Sie war praktisch eine Anfechtung der stipulatio.
<lb/>Man darf eben nicht vergessen, was Stroha?2) besonders betont,
<lb/>daß datum und promissum nicht gänzlich gleichgestellt wurden, und
<lb/>daß ferner auch die condictio eine gänzlich verschiedene Natur beim
<lb/>datum und promissum hat. Bei letzterem ist sie eine in rem
<lb/>gehende und daher völlig in integrum restituierende Anfechtung?^
<lb/>Darum kann von der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses nie die
<lb/>Rede sein, weder nach römischem Rechte, das nicht einmal die Zession
<lb/>kannte, noch nach gemeinem Rechte. Hier wird, nach Jherings
<lb/>Worten, kein „Krankheitsstoff" ausgeschieden. Es gibt höchstens
<lb/>Zessionäre, nie Indossatare.

<lb/>Im übrigen ergab sich die Berechtigung der condictio aus der
<lb/>Entwicklung des römischen Rechtes?^)

<lb/>21) Über Stammler s. unten. Praktisch stellt sich das Verhältnis so,
<lb/>daß der „Formal"gläubiger auf Grund des „abstrakten" Versprechens klagt.
<lb/>Die Klage ist formal begründet, Beweis die Urkunde (Wechsel). Der Beklagte
<lb/>mutz die Fehlerhaftigkeit der causa behaupten und Nachweisen. (Vgl. Bahr
<lb/>S. 212, 215.) Erfährt der Richter etwa durch den Klagevortrag den Sach- 
<lb/>verhalt, so ist von Amts wegen die Klage abzuweisen. (Vgl. Oertmann zu
<lb/>8 656 S. 384; Planck zu §§ 656, 762; Schwartz, Zivilprozeßreform S. 153.)

<lb/>22) Jherings Jahrbücher Bd. 27 S. 415.

<lb/>*s) Strohal a- a. O. S- 416.

<lb/>24) Vgl. auch Bähr S. 75: „Es scheint allgemeinen prozessualischen
<lb/>Grundsätzen zu widerstreiten, wenn hier Klagen gegeben sind, nicht um einen
<lb/>störenden tatsächlichen Zustand zu beseitigen, sondern lediglich um eine ipso
<lb/>iure bestehende, nach dem Rechte der aequitas ab er bereits unwirksame
<lb/>Obligation zur formalen Auflösung zu bringen, also eigentlich Klagen auf
<lb/>Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Es hing das mit dem ur- 
<lb/>sprünglichen Verhältnisse des strictum ius zu den Instituten der
<lb/>»equitas zusammen." (Vgl. Lenel, Ursprung und Wirkung der Exzeptionen
<lb/>S. 113, Pernice, .Labeo II1 S. 292.) Fenier spricht Bähr vom historischen
<lb/>Grunde der Beibehaltung und von der konservativen Tendenz des römischen
<lb/>Rechtes. Brinz IV S. 437: „Allein »ine causa kontrahierte Stipulationen sind
<lb/>nicht bloß anfechtbar, d. h. bis zur Vorschützung der exceptio oder bis zur An- 
<lb/>stellung der condictio wirksam, sondern sofort wirkungslos, also „eitle"
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0083.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>Anders liegen die Verhältnisse nach modernem Rechte.^)

<lb/>Hier war keine historisch überkommene Stipulation, deren
<lb/>Formalität man überwinden mußte. Sie war nicht vorhanden, aber
<lb/>Bähr^) schuf sie — als eine formlose, was ein Widerspruch in sich
<lb/>ift,27) und zwar aus ihrem römischen Bekämpfungsmittel!! Das ist
<lb/>ein oirou1u8 yitiosus.

<lb/>„Die Stipulation, sagt Lotmar, muß sich behandeln lassen wie
<lb/>eine Form, die der Kondizent oder Exzipient zertrümmert, wenn er
<lb/>dem Richter zeigt, daß sie hohl ist."

<lb/>Die condictio ist die Korrektur eines Fehlers, sagt Stroh al?b)

<lb/>Ist nun der Fehler nur ein Fehler, dann möchte man fragen,
<lb/>warum man ihn macht.

<lb/>Die Idee des abstrakten obligatorischen Vertrags verlangt als
<lb/>dogmatisches Widerspiel die condictio, das ist richtig. Ohne dieses
<lb/>Ventil würde man in dem luftleeren Raume des „abstrakten" Ver- 
<lb/>trags ersticken.

<lb/>Aber eine andere Frage ist, ob sich daraus nicht ergibt, daß der
<lb/>abstrakte obligatorische Vertrag keine Daseinsberechtigung hat. Die
<lb/>Verfasser des Gesetzes haben sie freilich nicht aufgeworfen.

<lb/>Wie gestaltet sich nun diese condictio in ihren Grundzügen?

<lb/>Nach § 812 gilt die Eingehung eines abstrakten Vertrags als
<lb/>Leistung.^) So ist das abstrakte Schuldversprechen nach § 241 das
</p>
            <p>

               <lb/>und ungültige, wie wir sagen, ops exceptionis nichtige Stipulationen." Oert-
<lb/>mann, Das abstrakte Geschäft S. 13 spricht dagegen auch für das heutige
<lb/>Recht von einer promissio, die ipso iuro gültig, nur xroptsr exceptionsm
<lb/>inanis sei.

<lb/>a5) Vgl. Hesse, Über Wesen und Arten der Verträge S. 364, 365.

<lb/>26) Vgl. Savigny, Obligationenrecht II S. 239.

<lb/>27) Giorgio Giorgi, Teoria delle obbligazioni III S. 572. Wendt,
<lb/>Neurecht und Gebundenheit S. 8. Schloßmann, Zur Lehre von der
<lb/>causa S. 42.

<lb/>28) Jherings Jahrbücher Bd. 27 S. 410: „Die condictio beruht „auf
<lb/>der sich durchringenden Erkenntnis, daß der naturale Zusammenhang zwischen
<lb/>Rechtsübertragung (s. oben) und Kausageschäft trotz aller künstlichen Mittel,
<lb/>beide auseinander zu halten, ein unzerreißbarer ist." Vgl. auch Bähr S. 199.
<lb/>Treffend auch hier Hesse, Über Wesen und Arten der Verträge S. 199 f.

<lb/>29) Das Gesetz spricht hier von der „Anerkennung". Wo bleibt das
<lb/>„Schuldversprechen"? Man kann es unter „etwas" (Abs. 1) fassen; es genügt
<lb/>aber auch der Hinweis auf 8 817, der von einer „Leistung" spricht, die in
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0084.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Versprechen einer Leistung, nach § 812 selbst Leistung, man kann
<lb/>sagen: eine für die eonäietio fingierte Leistung.80)

<lb/>Die Terminologie ist schon bedenklich?4) Liest man so § 656 und
<lb/>§ 762, so sind abstrakte Verträge über Ehemaklerlohn und Spielschulden
<lb/>gültig und klagbar?^) So in der Tat Stammler?^) Wichtig ist
<lb/>dies auch für §§ 343 und 655?4) Diese fiktive Leistung besteht nun nach
<lb/>dem Wortlaut des Gesetzes in der Eingehung einer Verbindlichkeit.
<lb/>Danach kann ein Rechtsgeschäft zurückgefordert werden, der durch das
<lb/>Rechtsgeschäft Bereicherte hat das Rechtsgeschäft, die „Eingehung der
<lb/>Verbindlichkeit" herauszugeben. Das ist eine bilderreiche Sprache!
<lb/>Das ist die Konsequenz der fiktiven Leistung.

<lb/>der „Eingehung einer Verbindlichkeit" besteht. Vgl. Hellwig, Anspruch und
<lb/>Klagerecht S. 14 A. 24; Staub, H.G.B. zu 8 350 A. 13 S. 1088.

<lb/>30) Bahr S. 194 spricht von „fingierter Barbezahlung". „Fingiert" und
<lb/>„bar" neben einander nimmt sich merkwürdig aus. Wer wird wohl gegen
<lb/>„fingiertes Bargeld" etwas verkaufen? Ähnlich wie Bähr auch Stammler,
<lb/>Die Lehre vom richtigen Rechte S. 493/494: „Das abstrakte Eingehen einer
<lb/>Verbindlichkeit in den besonderen gesetzlichen Formen svgl. obenij gilt als Ver-
<lb/>mögensleistung. Wie der Kaufmann die erhaltenen Tratte im Haben bucht
<lb/>fübrigens wohl jede Forderung, speziell über den Wechsel s. obenlj, so wird
<lb/>die Hingabe und Annahme jener abstrakten Schuldurkunden bereits wie eine
<lb/>Zahlung mit Barmitteln behandelt. Darum findet auf sie nicht 8 138,
<lb/>sondern 8 817 ... mit Grund Anwendung. Hierbei ist vorausgesetzt, daß eine
<lb/>Leistung auch wirklich gemacht worden ist."

<lb/>*0 Zitelmann, Allgem. Teil S. 129, spricht von „Leistung" im engeren
<lb/>und weiteren Sinne.

<lb/>32) Es wird hier bestimmt, daß das Versprechen eines Ehemaklerlohns
<lb/>oder einer Spielschuld klaglos ist, das Geleistete aber nicht zurückgefordert
<lb/>werden kann. In dem jeweils zweiten Absätze heißt es dann: „diese Vorschriften"
<lb/>gelten — kurz — auch für den abstrakten Vertrag. Man wird fragen dürfen:
<lb/>„welche" Vorschriften, die von dem Versprechen der Leistung oder die von
<lb/>der Leistung? Daß es sich in Wirklichkeit nicht um eine Leistung, sondern
<lb/>eben um das Versprechen einer Leistung handelt, kommt auch bei Oertmann
<lb/>zu 8 518 S. 238 zum Ausdruck. Auch die Motive II S. 693 verschließen sich
<lb/>dem nicht, kommen dabei freilich zu merkwürdig komplizierten Ergebnissen be- 
<lb/>züglich der eonäietio inäsbiti. Vgl. Hachenburg S. 322.

<lb/>33) Stammler, Recht der Schuldverhältnisse S. 29. Oertmann,
<lb/>Kom. S. 84 nimmt — wohl irrtümlich — lapsus calami bei Stammler an.
<lb/>Vgl. auch Stammler, Die Lehre vom richtigen Rechte S. 493.

<lb/>34) Dernburg, B.R.II, 1 S. 199. Staub, H.G.B. zu 8 348 A. 22
<lb/>S. 1067.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0085.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>Setzen wir an ihre Stelle die aus dem abstrakten Vertrage seinem
<lb/>Begriffe gemäß entspringende Obligation.

<lb/>Dieses kann zurückgefordert werden, wenn sie sine causa ein- 
<lb/>gegangen wurde; jederzeit steht der Klage eine exceptio entgegen.
<lb/>Also soweit kondiziert, soweit kann exzipiert werden. Und soweit dies
<lb/>der Fall ist, kann man da nicht sagen, daß überhaupt keine Forde- 
<lb/>rung besteht? Für das gemeine Recht waren viele dieser Ansicht,
<lb/>vor allem Bähr^) selbst; für das B.G.B. ist es Kipp??)

<lb/>Ähnlich Hellwig?^) Freilich weicht er gerade beim abstrakten
<lb/>Vertrag ab?^) „Auch wenn beide Personen identisch sind, ist der
<lb/>Anspruch des § 812 II insofern von selbständiger Bedeutung, als er
<lb/>auf Herausgabe des Papiers^) und auf Abgabe einer ausdrücklichen
<lb/>Befreiungserklärung gerichtet ist. Und zwar selbst dann, wenn die
<lb/>Schuld sonstwie aufgehoben wurde."

<lb/>Die Begründung scheint mir nicht stichhaltig zu sein.

<lb/>Die Rückforderung des Schuldscheins erfolgt unabhängig vom
<lb/>abstrakten Vertrag auf Grund des Abs. I, nicht II § 812; und soll ein
<lb/>Liberationsanspruch bestehen auch nach Abweisung der Klage des
<lb/>Formalgläubigers, nachdem das Urteil konstatiert hat, daß eine Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>36) Cosack 1 S. 614: „Diese „Herausgabe" besteht darin, daß der Be- 
<lb/>reicherte dem Geschädigten die Verbindlichkeit erläßt, die darüber ausgestellte
<lb/>Schuldurkunde zurückgibt, und alles, was zur Erfüllung der Verbindlichkeit
<lb/>geleistet ist, erstattet." Dem kann nicht zugestimmt werden. Besonders bezüglich
<lb/>des Schlusses vgl. 8 817.

<lb/>se) S. 131, S. 241, S. 75, S. 141.

<lb/>37) Windscheid-Kipp I S. 183. Vgl. Schwartz, Zivilprozeßreform
<lb/>S. 153. Vgl. auch Brinz IV S. 398, I S. 369. Lenel a. a. O. S. 106u.s. w.

<lb/>38) Anspruch und Klagerecht S. 9.

<lb/>39) a. a. O. S. 416.

<lb/>40) Daß der Schuldschein hier zur Geltung kommt, ist besonders zu be- 
<lb/>tonen, weil er manchmal unterschätzt wird, so von Bähr, der Feststellungsklage
<lb/>auf Echtheit und Unechtheit einer Urkunde nur zulassen wollte, wenn dieselbe
<lb/>Trägerin eines Rechtsverhältnisses, nicht, wenn sie lediglich Beweismittel
<lb/>ist (Struckmann-Koch, Zivilproz. S. 289). Das ist merkwürdig doktrinär
<lb/>und recht wenig praktisch. Es verwundert um so mehr, wenn man bedenkt, daß
<lb/>Bähr einen formlosen abstrakten Vertrag wollte. Dagegen betont schon mit
<lb/>Recht Vangerow Pand. III S. 333 8 612a die Bedeutung des Schuldscheins
<lb/>als eines „bloßen" Beweismittels. Vgl. auch Oertmann, Deutsche Juristen-
<lb/>Zeitung 1902 S. 105.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0086.tif"
                n="82"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Kindlichkeit nicht besteht?") Soll trotzdem noch das „Recht an sich",
<lb/>die „ ipso-iurc-Gültigkeit des Aktes"") eine Bedeutung, eine reale
<lb/>praktische Bedeutung haben, nicht eine bloß fiktiv dogmatische?

<lb/>Ja, wenn es sich verhielte mit dem prornissnrn wie mit dem
<lb/>datam, wenn die condictio promissi nur relative Wirkung hätte, wie
<lb/>die condictio dati! Das aber ist im B.G.B. so wenig wie im
<lb/>römischen Rechte der Fall. Wohin auch die angebliche Forderung gerät,
<lb/>in die tausendste und bestgläubige Hand — sie bleibt, was sie
<lb/>war! Von einer Ausscheidung des Krankheitsstoffs ist keine Rede.
<lb/>Ist die sogenannte abstrakte Forderung krank, so kann sie nie gesunden. 4S)
<lb/>Man hat das behauptet, aber ohne Grund.")

<lb/>Bei den Papieren öffentlichen Glaubens, insbesondere beim
<lb/>Wechsel, liegt die Sache ganz anders. (S. oben!)") Man kann

<lb/>41) So auch schon Bahr S. 199. Vgl- auch Hellwig, Anspruch
<lb/>S. 14 A. 24 a.

<lb/>42) Oertmann, Das abstrakte Geschäft S. 12.

<lb/>43) Mindestens kann dem Zessionär der „abstrakten" Forderung jegliche
<lb/>Einrede gegen den Zedenten entgegengehalten werden. So auch Oertmann,
<lb/>Deutsche Juristen-Zeitung 1902 S. 106. Nicht zustimmen kann ich jedoch,
<lb/>wenn Oertmann a. a. O. meint: „aber mit der Frage der Gültigkeit der
<lb/>Forderung hat das natürlich nichts zu tlln." Das Retentionsrecht kann das
<lb/>m. E. nicht stützen. Es ist dilatorisch, s. auch 8 274. Daß es im übriger: mit
<lb/>der Entstehung der Forderung zusammenhängt (8 273 „dasselbe rechtliche Ver- 
<lb/>hältnis"), ist hier gleichgültig. Bezüglich peremtorischer Einreden ist auf die
<lb/>früheren Ausführungen zu verweisen. Gibt es nun auch eine condictio gegen
<lb/>den Zessionär? Nur im Umfange des 8822? Oertmann verneint die condictio
<lb/>außerhalb des 8 822. Gibt es eine Feststellungsklage gegen den „Zessionär"?
<lb/>Hellwig, Anspruch S. 11, verwirft eine Feststellungsklage, „daß der Anspruch
<lb/>bestehe, daß ihm aber eine Einrede entgegenstehe"; sie sei vielmehr auf Fest- 
<lb/>stellung des Nichtbestehens der Schuld zu richten, und das Urteil habe keinen
<lb/>andern Inhalt als dasjenige, welches auf die (unbegründete) Klage des Gläubigers
<lb/>hin ergeht. Vgl. auch S. 416: „Ebenso verlangt der Beklagte zweimal dasselbe,
<lb/>wenn er beantragt: 1. die auf Verurteilung gerichtete Klage als unbegründet
<lb/>zurückzuweisen und 2. das Nichtbestehen des Anspruchs auszusprechen."

<lb/>44) Dagegen Dernburg, B.R. II, 1 S. 199 A. 1.

<lb/>45) Vgl. Dernburg, B.R. II, 2 S. 287, S. 320, 322: Daraus ergibt
<lb/>sich, daß die von Oertmann, D.J.-Z. 1902 S. 107, aus der Dernburgschen
<lb/>Lehre vom „unsittlichen" „abstrakten" Geschäfte gezogenen Konsequenzen bezüglich
<lb/>des Wechsels und (B.R. II, 1 S. 344) Jnhaberpapiers mit Dernburg selbst
<lb/>nicht übereinstimmen. Die Gründe sind weiter oben angedeutet. Das gilt auch
<lb/>gegen Leonhard, Allgem. Teil S. 379 und Enneccerus I S. 247.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0087.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>sagen: Der Beklagte muß den Mangel der 6au8a Vorbringen. Ge- 
<lb/>wiß, aber das beweist nichts. Auch der Inhalt der §8 618, 656, 762
<lb/>ist vom Beklagten vorzubringen (abgesehen von dem Fiktionsfalle, daß
<lb/>Kläger sie selbst vorbringt). Steht es anders mit Simulation, Be- 
<lb/>wußtlosigkeit, Scherz ic.?40)

<lb/>Ist die Kondition nicht Klage auf Feststellung des Nicht- 
<lb/>bestehens eines Rechtsverhältnisses? Das hat — freilich auch für
<lb/>das datum! — Kindel behauptet. Oertmann (a. a. O. S. 13)
<lb/>meint: das sei ein Widerspruch. Begrifflich ist das richtig. Bei der
<lb/>Kondition besteht eine Forderung, bei der Nichtigkeit nicht. Aber wo
<lb/>besteht die Forderung? Ich glaube, in der Konstruktion, und diese
<lb/>Konstruktion ist eine Fiktion.4^) Selbst Bähr (S. 79) spricht von
<lb/>Nichtschuld (und qualifiziertem Gegenbeweise, weil ihm der einfache zu
<lb/>einfach war).

<lb/>Man kann das auf folgende Formel bringen:

<lb/>Die sine causa begründete Verpflichtung kann kondiziert
<lb/>werden, insoweit kann exzipiert werden, insoweit besteht keine
<lb/>Verpflichtung, also ist die Verpflichtung, die kondiziert
<lb/>werden kann, keine.

<lb/>Hier zeigt sich die ganze Hohlheit des Baues: Die kausalose
<lb/>abstrakte Forderung ist etwas, was ist und nicht ist, zu gleicher Zeit.
<lb/>Ein logischer Widerspruch besteht, aber auch nur ein logischer, fiktiv
<lb/>dogmatischer, kein praktisch er.4 ^)
</p>
            <p>

               <lb/>46) Vgl. Brinz IV S. 402. Bähr S. 212. Vgl. auch Crome, System II
<lb/>S. 912. Enneccerus S. 785.

<lb/>47) Salkowski, Zur Lehre von der Novation, 1866, S. 7: „Das
<lb/>debitum, die geschuldete Leistung, verkörpert sich hier (bei den auf dare gerichteten
<lb/>Obligattonen) gewissermaßen zur res debita, zum geschuldeten Vermögensobjekte.
<lb/>Dieses Objekt, in Beziehung auf welches der Wille des Schuldners gebunden
<lb/>ist, scheidet in Gedanken schon jetzt aus seiner Willenssphäre aus und geht
<lb/>in die des Gläubigers über." Man denke an verkaufte und noch nicht gefangene
<lb/>Seefische. Vgl. oben Bährs „fingierte Barbezahlung".

<lb/>48) Vgl- Schloßmann, Zur Lehre von der causa S. 75: „Auf welche
<lb/>Weise die causa prozessualisch zur Geltung gebracht wird, ist gleich; sie wird
<lb/>doch einmal zur Geltung gebracht." Vgl. Dernburg, B.R. II, 1 S. 198.
<lb/>Diese „Obligation" ist merkwürdig. Die Obligatton besteht in der Leistungs-
<lb/>pflicht des Schuldners. Der „Schuldner" hier ist verpflichtet, zu leisten, jedoch
<lb/>ist er zugleich immer berechtigt, und zwar wegen der mangelhaften Ent-

<lb/>6*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Ob der Formalschuldner auf Feststellung klagt und seinen Schein
<lb/>zurückfordert, ob auf Liberation (§ 894 Z.P.O.) und seinen Schein
<lb/>zurückfordert, dürfte wohl auf dasselbe hinauslaufen. Eine Abweisung
<lb/>der Feststellungsklage, weil eine Leistungsklage auf Liberation hätte
<lb/>angestellt werden müssen, ist wohl kaum zu besorgen. Umgekehrt:
<lb/>Begrifflich ist bei der „Leistungs"klage auf Liberation der Beweis des
<lb/>„abstrakten" Versprechens erforderlich, sonst kann nicht kondiziert
<lb/>werden. Soll wirklich abgewiesen werden, weil nicht Kondiktion,
<lb/>sondern Feststellungsklage hätte angestellt werden muffen?49)

<lb/>Hat die condictio nun Bedeutung nach § 814, nämlich soweit
<lb/>condictio versagt wird?

<lb/>Angenommen A. will dem B. schenken: er behauptet, er sei dem
<lb/>Erblasser des B. 1000 schuldig und gibt darüber einen „abstrakten"
<lb/>Schuldschein.

<lb/>Ein Schenkungsversprechen im Sinne des § 518 auch § 516 liegt
<lb/>nicht vor?9) So könnte man geneigt sein, „condictio" und exceptio
<lb/>zu versagen. Formal konsequent wäre es?4)

<lb/>Dagegen möchte ich folgendes geltend machen. Die Absicht des
<lb/>518 geht dahin, den Schenker vor Leichtsinn zu schützen, darum
<lb/>die Form des § 518: es wird Beurkundung des Versprechens ge- 
<lb/>fordert. Das trifft auch hier zu?^) Ähnlich selbst Bähr für das
<lb/>römische Recht. Vgl. auch dona88e videtur?3)

<lb/>Ein weiterer Grund greift Platz. In dem Festhalten an dem
<lb/>abstrakten Vertrag, auch für den Fall der Kausalosigkeit läge der
</p>
            <p>

               <lb/>stehung, die Leistung zu verweigern. Der Gläubiger kann fordern, kann
<lb/>Leistung verlangen, — aber er bekommt nichts. Die reine Tantalusobligation!

<lb/>") Vgl. dazu Hellwig, Anspruch S. 11, S. 416, s. oben.

<lb/>50) Weil kein Vertrag vorliegt, durch den eine Leistung schenkweise ver- 
<lb/>sprochen wird. Vgl. Burckhard, Über Schenkungsannahmen S. 4. Meyer- 
<lb/>feld, Die Lehre von den Schenkungen 1 S. 42. Brinz, 1. Aust., II S. 1542.

<lb/>51) So auch Enneeeerus 1 S. 785.

<lb/>52) Vgl. auch Bähr S. 70. Der einseitige Schenker (Burckhard a. a.O.
<lb/>S. 4, 5; vgl. auch Voigt, Condictione;« S. 579) bedarf desselben Schutzes
<lb/>wie der Vertragsschenker.

<lb/>b") Vgl. Bähr S. 215.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0089.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag. 85


<lb/>animus eventualis beschenkt zu werden, wie Kipp") schon aus- 
<lb/>geführt J&gt;at.&amp;5)56)

<lb/>Bei wirklicher Leistung hat die conäictio inäediti, bez. ihr
<lb/>Ausschluß wirklichen Grund.

<lb/>Sehen wir von der Naturalobligatton ab, so ist festzustellen:

<lb/>Im Falle des Mangels der oau8a wird eine Verpflichtung auch
<lb/>durch das „Schuldversprechen" und „Schuldanerkenntnis" nicht be- 
<lb/>gründet,^^) oder in der fiktiven Sprech- und Denkweise des Gesetzes:
<lb/>Der abstrakte Vertrag sine causa kann kondiziert, einer Klage aus
<lb/>ihm exzipiert werden. Es heißt nicht, wie Crome") behauptet, solve
<lb/>et repete!

<lb/>Haben wir bisher in den Bestimmungen des Gesetzes fiktive
<lb/>Sprache und Konstruktion gefunden, so war wenigstens im ganzen
<lb/>Konsequenz darin, bei aller blutleeren Abstraktion.

<lb/>Anders steht es mit § 817. Hier kommt zu dem übrigen ein l
<lb/>krafier Widerspruch.

<lb/>Nach § 138 ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten ver- 
<lb/>stößt, nichtig, nach § 817 kann es vom fiktiv Leistenden zurückgefordert
<lb/>werden. Das ist der begriffliche Widerspruch zwischen Nichtigkeit und
<lb/>Kondiktion.

<lb/>Dieser Ansicht sind

<lb/>Dernburg,»») (Srome,60) Hachenburg,") Lotmar,")
<lb/>Staub?»)")
</p>
            <p>

               <lb/>54) Parteienwille S. 11. Vgl.Bähr S. 110/111. Burckhard a.a.O.S.19.

<lb/>55) Das ist von besonderer Bedeutung im Konkurs und bei pflichtwidrigen
<lb/>„Schenkungen" im Erbrechte.

<lb/>56) Vgl. auch die Ausführung Hesses, Über Wesen und Arten der
<lb/>Vertrage S. 369.

<lb/>5?) Vgl. Dernburg, B.R. II, 1 S. 198.

<lb/>b») System I S. 332. Vgl. auch Seuff. A. Bd. 45 Nr. 89.

<lb/>b») B.R. II 1 S. 199, 200.

<lb/>««) System II S. 917, 918.

<lb/>61) Vorträge S. 323.

<lb/>6a) Der unmoralische Vertrag S. 63.

<lb/>63) H.G.B. § 350 S. 1087, 1088.

<lb/>84) Vgl. auch Cosack I S. 583; Klingmüller, Der Begriff des Rechts- 
<lb/>grundes S. 84.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0090.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Dagegen: Enneccerus,^) Leonhards«) Oertmann,^7)

<lb/>Stammler?^

<lb/>Die Gegner Dernburgs operieren mit dem Begriffe des „ab- 
<lb/>strakten" Geschäfts. Man meint, ein abstraktes Geschäft könne nicht
<lb/>gegen die guten Sitten verstoßen, weil es — abstrakt fei.0®) Ferner:
<lb/>das abstrakte Geschäft könne nicht gegen die guten Sitten verstoßen
<lb/>und deshalb nichtig sein, weil das mit dem Wortlaute des § 817
<lb/>nicht stimme. Es fände sich dann ein Widerspruche im Gesetz. In
<lb/>der Tat — das ist der ganze Grund.

<lb/>Man führt noch an: „Wollte man dagegen eine wahre Nichtig- 
<lb/>keit bei den zu wucherlichen Zwecken erlangten Wechselschulden an- 
<lb/>nehmen, so würde der redliche Verkehr mit derartigen Papieren
<lb/>schweren Schaden leiden. Auf abstrakte Geschäfte ist daher § 138 in
<lb/>seinen: vollen Umfang unanwendbar."70)

<lb/>„Es ist die Ansicht aufgestellt, daß . . . abstrakte Schuld- 
<lb/>versprechen (z. B. Wechsel) wegen Unsittlichkeit des Verpflichtungs- 
<lb/>grundes nichtig seien."7l)

<lb/>Bezüglich der Verkehrsobligationen ist auf das oben Gesagte zu
<lb/>verweisen. Von einer Schädigung des redlichen Verkehrs ist keine
</p>
            <p>

               <lb/>65) I S. 247, I S. 785. Wie Enneccerus auch Eccius, Deutsche
<lb/>Jur.-Ztg. 1903 S. 42.

<lb/>««) Allgem. Teil S. 379.

<lb/>67) Oertmann, Kommentar zu 8 817. Oertmann, Das abstrakte
<lb/>Geschäft (Österr. Gerichtszeitung 1897). Oertmann, Deutsche Juristen-Zeitung
<lb/>1902 S. 105 ff. und dort Zitierte.

<lb/>68) Stammler, Die Lehre vom richtigen Rechte S. 493: „Das abstrakte
<lb/>Eingehen einer Verbindlichkeit in den besonderen gesetzlichen Formen gilt als
<lb/>eine Vermögensleistung. Wie der Kaufmann die erhaltene Tratte in Haben
<lb/>bucht, so wird die Hingabe und Annahme seiner abstrakten Schuldurkunden
<lb/>bereits wie eine Zahlung mit Barmitteln behandelt. Darum findet auf sie
<lb/>nicht 8 138, sondern 8817 ... mit Grund Anwendung. Hierbei ist voraus- 
<lb/>gesetzt, daß eine Leistung wirklich gemacht worden ist."

<lb/>ob) Vgl. Bähr S. 71, der hier schon eine „Ausnahme" von seinem
<lb/>„abstrakten" Vertrag annahm. S. auch S. 199: „Die Unabhängigkeit der auf
<lb/>die Urkunde gestützten Klage und Einrede von dem ursprünglichen Schuldgrund
<lb/>ist jedoch keine vollkommene" rc.

<lb/>70) Leonhard S. 379.

<lb/>71) Enneccerus S. 247.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0091.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Rede. Außerdem: Der abstrakte Vertrag könnte sie nicht retten?
<lb/>Denn gäbe es „Zessionäre", gäbe es auch die Einreden.

<lb/>Umgekehrt kommt Leonhard infolge seines abstrakten Begriffs
<lb/>des „abstrakten" Vertrags zu dem Satze, daß hier ein Wucher
<lb/>eigentlich nicht möglich sei. Ähnlich Oertmann.

<lb/>Dennoch aber meint Leonhard: „Ein Einrederecht gegen die
<lb/>des Wuchers schuldige Vertragspartei fdas kann sie nach seiner eigenen
<lb/>Ansicht nicht fein] wird man aber dem Ausgebeuteten [Öen es nicht
<lb/>geben kann] auch hier durch erweiternde Auslegung der Vorschrift
<lb/>snämlich § 138II] gewähren können."

<lb/>Also doch Wucher! Und doch Verstoß gegen § 138!

<lb/>Und wie, wenn man mit Oertmann^) annimmt, daß der
<lb/>„Wechsel selbst als Äquivalent gegen die vom Wucherer zu zahlende
<lb/>Valuta gewisserinaßen ausgetauscht" wird? „Alsdann bildet die Aus- 
<lb/>stellung und Hingabe des Wechsels selbst ein Stück des wucherischen
<lb/>Geschäfts."

<lb/>„Sie (gewöhnliche Schuldversprechen und Jnhaberschuldver-
<lb/>schreibungen) sind also nichtig, soweit ihre Ausstellung selbst als
<lb/>direkter Bestandteil des wucherischen Geschäfts anzusehen ist. Werden
<lb/>sie aber auf eine bereits perfekt abgeschlossene wucherische oau8a hin
<lb/>nachträglich ausgestellt, so greifen die Regeln über ungerechtfertigte
<lb/>Bereicherung Platz." Soll wirklich die „Zeit" von solcher Bedeutung
<lb/>fein? Und sollen wirklich wucherische^) „Wechsel" und „Jnhaber-
<lb/>schuldverschreibungen" „nichtig" sein mit Wirkung gegen dritte?
<lb/>Spiel- und Differenzspiel-Wechsel? Das wäre nicht haltbar. Jn-
<lb/>haberpapiere und Wechsel, die Wertpapiere öffentlichen Glaubens,
<lb/>müssen ausscheiden. Ihre Hereinziehung kann die Sachlage nur ver- 
<lb/>wirren. Die Frage ist: Kann ein „Schuldversprechen" (780) oder
<lb/>„Schuldanerkenntnis" (781) gegen die guten Sitten verstoßen, nach
<lb/>§ 138 nichtig sein?

<lb/>Diese Frage ist unbedingt zu bejahen.

<lb/>Daß die cau8a mindestens wie ein Motiv wirken muß, ist klar.
<lb/>S. oben.

<lb/>7a) Vgl. auch Staub, W.O. 8 33 zu Art 82.

<lb/>73) Deutsche Jur.Zeitung 1902 S. 108.

<lb/>74) „wucherisch" im Sinne der angeführten Darstellung.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0092.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Abstraktheit ruht nach dem Gesetz auf dem Willen der
<lb/>Parteien. Das angenommen — können die Parteien zwingendes
<lb/>Recht umgehen, dadurch daß sie den Schuldgrund nicht in die Urkunde
<lb/>aufnehmen? Oder daß sie von ihm „abstrahieren"?

<lb/>Mit Recht sagt Kipp:* * * * 7°) „eine Vermögensleistung so zu be- 
<lb/>wirken, daß nach ihrem Rechtsgrunde gar nicht solle geforscht werden
<lb/>können, ist absolut unmöglich". „Das Gesetz kann sich von den
<lb/>Parteien das Forschen nach dem Rechtsgrunde der Leistung nicht
<lb/>untersagen lassen, weil es Vorschriften aufstellt, mit welchen es die
<lb/>Bermögensgeschäfte von der Seite ihres Rechtsgrundes treffen will."76)

<lb/>Daß das abstrakte Geschäft nicht „ganz" unabhängig von der
<lb/>causa ist, müssen auch die Gegner zugeben.77) Auch Enneccerus7^)
<lb/>läßt das Schuldversprechen nur „zunächst" von der causa unabhängig
<lb/>sein. Wie kann man dann sagen, daß es nicht gegen die guten Sitten
<lb/>verstoßen könne? Daß es dagegen verstoßen könne, geht auch aus
<lb/>dem Wortlaute des §817 selbst hervor: hier ist anerkannt, daß der
<lb/>Zweck einer Leistung das Verhältnis zu den guten Sitten bestimmt,
<lb/>und daß ein solcher Zweck bei jeder Leistung, auch bei der „fiktiven"
<lb/>Leistung bestehen kann, daß also die „Eingehung der Verbindlichkeit"
<lb/>gegen die guten Sitten verstoßen kann. Wegen Verstoßes gegen die
<lb/>guten Sitten soll die fiktive Leistung zurückgefordert werden können —
<lb/>nach dem Wortlaute des Gesetzes —, und doch soll sie nicht gegen
<lb/>die guten Sitten verstoßen können? Wie soll man das zusammen- 
<lb/>reimen?

<lb/>Aber sehen wir davon ab!

<lb/>Die Gegner kommen, was auch nicht bedeutungslos ist, noch
<lb/>zu folgenden Resultaten:

<lb/>Über Spielschulden (rc.) gibt es keinen abstrakten Vertrag; ist
<lb/>die causa gerichtskundig, so wird von Amts wegen abgewiesen. Hat
<lb/>dagegen A den B zum Morde gedungen und ein Schuldversprechen
<lb/>gegeben, so ist die Obligation „an sich" gültig; es bedarf der
<lb/>couäictio und exceptio. Geht das Verhältnis aus der Klage selbst


<lb/>75) Parteiwille S. 11, 12.


<lb/>7°) Vgl. Crome, System II S. 917, I S. 342, I S. 70 Anm. 25.


<lb/>Hesse, Über Wesen und Arten der Verträge S. 207, vgl. auch S. 364.


<lb/>”) Vgl. Oertmann, D.J.Z. 1902 S. 106.


<lb/>7') I S. 785.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0093.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>hervor, so schadet das garnichts! Ja, konsequent, selbst dann nicht,
<lb/>wenn der Schein etwa so lautet: „Ich habe den B zum Morde ge- 
<lb/>dungen und ihm dafür 1000 versprochen. Diese 1000 verspreche ich
<lb/>ihm hiermit „selbständig"".

<lb/>„Ein zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder Wettschuld
<lb/>abgegebenes Schuldversprechen ... begründet keine klagbare Forderung,

<lb/>. .. weil sonst die Vorschrift über Klaglosigkeit derartiger Verträge
<lb/>allzuleicht illusorisch gemacht werden könnte."^)

<lb/>Und die zwingende, fundamentale Vorschrift des § 138?*°)

<lb/>Sind jene Bestimmungen (§§656, 762 [518]) wirklich nur „Aus- 
<lb/>nahmen"?^) Oder gar Bestätigungen für die gegnerische An- 
<lb/>sicht?^)

<lb/>Das alles ist nicht haltbar, schon nach dem Wortlaute des § 817,
<lb/>abgesehen von allen höheren Prinzipien. §§ 817 und 138 stehen in
<lb/>unversöhnbarem Widerspruch miteinander,^) § 138 geht vor.

<lb/>Daran ist festzuhalten.

<lb/>Wichtiger als dies noch erscheint mir der Widerspruch des § 817
<lb/>gegen das Prinzip, daß niemand eine Klage auf eigene Unsittlichkeit
<lb/>stützen kann.

<lb/>Nach dem Wortlaute des § 817 kann der gegen die guten Sitten
<lb/>verstoßende Leistende den abstrakten Vertrag kondizieren, er kann
<lb/>also klagen, er kann vom Richter verlangen, daß derselbe ihm seine
<lb/>Gemeinheit bescheinigt und ihn so sicher stellt gegen alle etwaigen
<lb/>unangenehmen Folgen. Ein englischer Richter würde solche Klage nüt
<lb/>Verachtung zurückweisen und den Rechtsanwalt in Strafe nehmen.^')
<lb/>Soll unser Richter in die Kaschemme niedersteigen?

<lb/>Gibt es eine Feststellungsklage? Konsequent ja! So auch
<lb/>Lotmar?4) Freilich: wo bleibt das „rechtliche" Interesse?
</p>
            <p>

               <lb/>79) Enneccerus I S. 785.

<lb/>80) Vgl. Klingmüller, Der Begriff des Rechtsgrundes S. 86.

<lb/>81) Enneccerus a. a. O.

<lb/>82) Oertmann, D.J.Z. 1902 S. 106.

<lb/>8S) Gegen die Unterscheidung von Oertmann, D.J.Z. 1902 S. 106,
<lb/>s. Enneccerus 1 S. 247.

<lb/>9s*) Contempt of court!

<lb/>84) a. a. O. Oertmann, Das abstrakte Geschäft S. 13.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0094.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker.
</p>
            <p>

               <lb/>Ich möchte die Klage versagen. Die Klage ist ein Rechts- 
<lb/>geschäft, und darf nicht gegen § 138 verstoßen. Überhaupt geht dessen
<lb/>Inhalt weit über das Privatrecht hinaus, wie aus Art. 30 E.G. erkennbar
<lb/>ist?^) Die von einem Völkerrechtsgenossen, einem souveränen
<lb/>Staate gesetzten Normen, die gegen unsere Kultur verstoßen, erkennen
<lb/>wir nicht an, und da sollten wir die auf eigene Unsittlichkeit gestützte
<lb/>Klage eines Untertanen zulassen?86)

<lb/>So hätten wir denn den § 817, diesen verschnörkelt gedachten und
<lb/>formulierten Paragraphen in doppelter Hinsicht gebrochen.

<lb/>Erscheint es nicht geradezu unverständlich, daß er in das
<lb/>Gesetz kam?

<lb/>Man ging folgenden Gedankengang: Man wollte den gemein- 
<lb/>rechtlichen Satz non soluti uou datur actio, nec soluti condictio
<lb/>ins B.G.B. einführen. Man wollte also die Rückforderung des Ge- 
<lb/>leisteten ausschließen. Da kam plötzlich der Gedanke, daß nach der
<lb/>Idee des abstrakten Vertrags und des § 812 B.G.B. das ab- 
<lb/>strakte Versprechen eine „Leistung" darstellt, und daß die Praxis auf
<lb/>den unglücklichen Gedanken verfallen könne, einem solchen „abstrakten"
<lb/>Vertrage Klagbarkeit zu verleihen. Dem entspricht auch die Aus- 
<lb/>führung bei Planck (II S. 590): „Hiernach würde der Schuldner
<lb/>an sein Versprechen gebunden sein. Das Gesetz kann aber einen
<lb/>solchen dem Geiste der Rechtsordnung widersprechenden Anspruch
<lb/>nicht anerkennen." §§ 656,762 werden „ähnliche" Verhältnisse genannt.

<lb/>Die Motive II S. 693: „Nach den Vorschriften des § 743 Nr. 1
<lb/>und des § 747 Satz 3 würde der Schuldner, wenn auch die Voraus- 
<lb/>setzungen der condictio ob rem oder ob turpem causam vorliegen,
<lb/>gleichwohl an das Versprechen gebunden bleiben, sofern ihn der Vor- 
<lb/>wurf träfe, durch Erteilung des Versprechens gegen die guten Sitten
<lb/>oder die öffentliche Ordnung verstoßen zu haben. Diese Konsequenz
<lb/>wäre unbefriedigend. Da der Schuldner effektiv noch nicht reell
<lb/>geleistet swie gepreßt dieses Geständnis lautet!], sondern nur künftig zu
<lb/>leisten versprochen hat, muß es bei dem Grundsätze verbleiben, daß
<lb/>der Gläubiger, welchem wegen des Empfanges des Versprechens eine

<lb/>85) Vgl. Steinbach, Die Moral als Schranke des Rechtserwerbes und
<lb/>der Rechtsausübung S. 100.

<lb/>88) S. weiter oben!
</p>

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                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>S1
</p>
            <p>

               <lb/>turpitudo zur Last fällt swie ist das nach dem „abstrakten" Vertrage
<lb/>der Motive möglich?), mit dem Anspruch auf Erfüllung kein Gehör
<lb/>findet, gleichgültig, ob der Schuldner sich gegen diesen Anspruch ver- 
<lb/>teidigt oder sonst behufs seiner Liberierung klagend auftritt." Das
<lb/>alles ist vom Standpunkte des E. I aus wegen seines § 106 („In- 
<lb/>halt des Rechtsgeschäfts")b') begreiflich, freilich darum noch nicht be-
<lb/>rechtigt. Aber immerhin, es war „logisch". Anders dagegen steht
<lb/>es nach E. II. Hier hat man die Vorschrift aus § 684 E. I und
<lb/>§817 B.G.B. übernommen, und dabei die Veränderung des § 106
<lb/>E. I in § 138 B.G.B. vergessen. Das ist das ganze Geheimnis.
<lb/>Die Bestimmungen der §§ 656, 762 B.G.B. seien nur erwähnt.

<lb/>Man wollte römisches Recht kopieren: Das hat man beim sog. ab- 
<lb/>strakten Vertrag und der entsprechenden Kondition zu Unrecht getan,
<lb/>hier aber hat man es zu Unrecht nicht getan. Die Römer sagen:
<lb/>stipulatio nullius momenti est, sie geben auch eine exceptio bei
<lb/>causa turpis oder illicita, aber sie geben keine condictio, wie
<lb/>Girard^) und Windscheid^) betonen.

<lb/>Bähr freilich war anderer Ansicht. Condictio und exceptio ent- 
<lb/>sprechen sich nicht, was die Verfasser des Gesetzes mit Bähr an- 
<lb/>genommen haben. Die condictio ist nicht die Voraussetzung der
<lb/>exceptio, wie Bähr gegen Gneist und jede geschichtliche Entwicklung
<lb/>behauptet hat; das B.G.B. erst hat sie dazu gemacht.

<lb/>So sah man sich vor der Alternative: entweder man gibt eine
<lb/>condictio oder der sog. abstrakte, gegen die guten Sitten verstoßende
<lb/>Vertrag ist sonst vollgültig.

<lb/>Beides ist falsch und unrömisch.

<lb/>Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen.
</p>
            <p>

               <lb/>87) Oertmann, D.J.Z 1902 S. 106 meint mit Unrecht: „während die
<lb/>§§ 134 und 138 nur solche Geschäfte verwerfen, die in sich, ihrem Inhalte
<lb/>nach, Verbots- oder sittenwidrig sind, nicht auch solche, bei denen allein der zu
<lb/>ihnen Anlaß gebende Kausalakt einen derartigen Charakter hat." Enneeeerus
<lb/>(I S. 247) ähnlich: „Das Erfordernis des 8 138, daß das Geschäft selbst
<lb/>gegen die guten Sitten verstoße, liegt also hier nicht vor."

<lb/>88) Droit Romain S. 454.

<lb/>89) Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte
<lb/>S. 303 A. 39.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0096.tif"
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            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>F. K. Neubecker, Der abstrakte Vertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>8 4.

<lb/>Das Resultat ist kurz:

<lb/>Es sind zu scheiden:

<lb/>Verfügungen und Verpflichtungen.

<lb/>I. Verfügungen sind abstrakt. Das war nicht nötig und nicht
<lb/>berechtigt. Mit Rücksicht auf die condictio ob turpem causam
<lb/>sind zu scheiden:

<lb/>1. Realverfügungen und

<lb/>2. reine Willensversügungen.

<lb/>II. Die Verpslichtungsakte dagegen sind nicht abstrakt im materiellen
<lb/>Sinne. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis sind abstrakt
<lb/>gedacht, sind es aber nicht in Wirklichkeit.

<lb/>Sie sind dagegen prozessualisch abstrakt: sie genügen, ihrem
<lb/>Begriffe nach, kaum nach der positiven Gestaltung, als Klagfundament
<lb/>und geben Beweisstellung. Sie geben also eine abstrakte Schuld- 
<lb/>klage. Damit wird eingelenkt in die von Bähr zerrissene geschicht- 
<lb/>liche Entwicklung und Konformität mit den anderen europäischen
<lb/>Kulturrechten erreicht.

<lb/>Gibt es zwar keine abstrakten obligatorischen Verträge, so gibt
<lb/>es doch abstrakte Obligationen und zwar auf dem Gebiete der Wert- 
<lb/>papiere öffentlichen Glaubens, wenn zu Vertrag und Form der öffent- 
<lb/>liche Glaube als abstrahierender Faktor hinzutritt.

<lb/>Hier fordert sie das moderne Verkehrsbedürfnis, hier allein sind
<lb/>sie berechtigt, und hier allein existieren sie auch.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Die prozessuale Aufrechnung gegenüber dem vertragsmäßigen Exmissionsrechte des Vermieters</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Alsberg, Max">Alsberg, Max, Referendar in Bonn</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>4.
</p>
            <p>

               <lb/>Die prozessuale Ausrechnung gegenüber dem vertrags- 
<lb/>mäßigen Ermisßonsrechte -es Vermieters.

<lb/>&lt;Gin Seitrag |nr Lehre ton ÜMlrnttitt unb der Aafrechattg

<lb/>i« Prozesse.)

<lb/>Von Referendar Mar Älsberg in Bonn.
</p>
            <p>

               <lb/>Die praktische Gestaltung des vorstehenden Themas ist folgende:
<lb/>der Vermieter klagt auf Räumung, weil der Mieter am Quartals- 
<lb/>lage die Miete nicht bezahlt hat, und ihm unter solcher Voraussetzung
<lb/>im Vertrage das Recht Vorbehalten ist, von dem Mieter sofort die
<lb/>Räumung der Wohnung zu verlangen. Der Mieter begehrt dagegen
<lb/>die Abweisung der Klage, indem er ausführt, er habe gegen den Kläger
<lb/>wegen mangelhafter Vertragserfüllung schon vor dem Quartalstag eine
<lb/>Ersatzforderung gehabt, mit der er ausrechne bez. gleich nach Zustellung der
<lb/>Klage aufgerechnet habe.

<lb/>Demselben Thema ist eine Abhandlung des Herrn Kammergerichts- 
<lb/>rats Kiehl im 6. Hefte des 45. Jahrganges der Beiträge zur Er- 
<lb/>läuterung des deutschen Rechtes gewidmet. Eine Auseinandersetzung
<lb/>mit den wesentlichen Resultaten dieses Aufsatzes wird einen Teil unserer
<lb/>Ausgabe bilden. Darüber hinausgehend wird aber unsere Arbeit, die
<lb/>auf durchweg anderen theoretischen Gesichtspunkten als die Abhandlung
<lb/>Kiehls aufbaut, uns Veranlassung geben, einige der Hauptpunkte der
<lb/>Aufrechnung im Prozeß, insbesondere gegenüber dem vertragsmäßigen
<lb/>Rücktrittsrechte zur Besprechung zu bringen. Doch ehe unser Thema
<lb/>uns dazu führen kann, muß das in der Literatur meines Wissens noch
<lb/>nicht behandelte Institut des Teilrücktritts in seinen verschiedenen Er- 
<lb/>scheinungsformen, insbesondere der sogenannten Kündigung ohne Kündi- 
<lb/>gungsfrist, klargestellt werden.
</p>
            <pb facs="2084534_22+1903_0098.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>M. Alsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>In seinem Aufsatze geht Kiehl davon aus, daß er die Wirkung
<lb/>der Aufrechnung für unseren Fall untersucht, und er kommt hierbei zu
<lb/>dem Ergebnisse, daß der Beklagte offenbar auf dem Standpunkte stehe,
<lb/>es sei das Exmissionsrecht des Vermieters nicht an die Tatsache aus- 
<lb/>bleibender Zahlung als solche, sondern an den Verzug im technischen
<lb/>Sinne geknüpft. Obwohl Kiehl dieser Auslegung nicht für alle Fälle
<lb/>das Wort reden will, so ist er doch der Ansicht, daß man sie im all- 
<lb/>gemeinen als die zutreffende erachten könne. Sie entspräche der Natur
<lb/>des Rechtsverhältnisses und der Verkehrssitte. Die kassatorische Klausel
<lb/>sei bestimmt, den Mieter zur getreuen Erfüllung seiner Vertragspflicht
<lb/>zu nötigen, und daher erscheine es sachgemäß, dem Mieter, der zufolge
<lb/>eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes an der rechtzeitigen
<lb/>Leistung gehindert werde, die Säumnis mit ihren Folgen nicht zu- 
<lb/>zurechnen. Die Frage, ob der Aufrechnung nur in dem Falle eine
<lb/>das Exmissionsrecht des Vermieters beseitigende Wirkung zukommen,
<lb/>kann, wenn dies Recht des Vermieters auf einem Verzüge des Schuldners,
<lb/>oder, was Kiehl damit gleichstellt, einer schuldhaften Säumnis des
<lb/>Mieters fußt, zunächst beiseite! Zuvörderst soll geprüft werden, ob
<lb/>mit der von Kiehl gegebenen Auslegungsregel der kassatorischen Klausel
<lb/>operiert werden darf. Seiner Ansicht nach setzt die Wirksamkeit der
<lb/>Exmissionsklausel im allgemeinen ein schuldhaftes Säumen des Mieters
<lb/>stillschweigend voraus. Irrig ist es, wenn er ein solches schuldhaftes
<lb/>Säumen des Mieters mit Schuldnerverzug schlechthin gleichbedeutend
<lb/>hält. Nur in verschwindend wenig Fällen wird diese Gleichstellung zu- 
<lb/>treffen. Denn in allen den Fällen, in denen die Schuld des Mieters
<lb/>eine Geldschuld ist, hat er gemäß B.G.B. § 279 sein Unvermögen zur
<lb/>Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihn keine culpa trifft. Der
<lb/>Mieter kommt demnach in diesen Fällen auch dann in Verzug, wenn
<lb/>es ihm ohne sein Verschulden an den nötigen Mitteln fehlt, um recht- 
<lb/>zeitig die Leistung zu prästieren. Nur in den Fällen, also, wo seine
<lb/>Leistung nicht wegen Unvermögens, sondern wegen eines Irrtums über
<lb/>seine Verpflichtung unterblieb, und ferner in den Fällen wo er eine
<lb/>nicht generisch bestimmte Gegenleistung zu machen hat, würde er sich,
<lb/>um den Eintritt des Verzugs abzuwenden, darauf berufen können, daß
<lb/>die Leistung infolge eines Umstandes unterblieben ist, den er nicht
<lb/>zu vertreten hat. Mag nun aber auch im einzelnen Falle ein Verschulden
<lb/>Voraussetzung des Schuldnerverzugs sein oder nicht, so scheint doch,
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0099.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Aufrechnung.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>daß die Natur des Rechtsverhältnisses (!) und die Verkehrssitte nicht,
<lb/>wie Kiehl meint, dazu zwingen, die Wirksamkeit des gläubnerischen
<lb/>Exmissionsrechts davon abhängig zu machen, daß die Leistung des
<lb/>Mieters schuldhafter Weise unterblieb. Im einzelnen Falle mag sich
<lb/>das als Wille der Parteien ergeben, wo das aber nicht mit voller
<lb/>Klarheit aus den Beredungen der Kontrahenten hervorgeht, darf es
<lb/>ihren Beredungen auch nicht untergelegt werden. Daß der Mieter
<lb/>gegenüber den Rechten des Vermieters aus der kassatorischen Klausel
<lb/>vor allzugroßen Härten bewahrt bleibt, dafür ist im § 721 Z.P.O.
<lb/>gesorgt, wonach das Gericht dem zur Räumung verurteilten Mieter eine
<lb/>den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren kann.

<lb/>Ist also Verzug weder in seiner Erscheinungsform als ein schuld- 
<lb/>haftes noch als ein schuldloses Nicht-Leisten, nicht als eine stillschweigende
<lb/>Bedingung des Exmissionsrechts des Vermieters anzusehen, so fragt
<lb/>es sich, ob Kiehl darin beizustimmen ist, daß die Aufrechnung des
<lb/>Meters lediglich die Wirkung haben könne, den ihm zur Last ge- 
<lb/>legten Verzug zu widerlegen. In dieser Beziehung wird von Kiehl
<lb/>ausgeführt, daß die Aufrechnung doch nicht jene Tatsache der Nicht-
<lb/>Leistung am Quartalstag aus der Welt schaffen könne. Es sei nämlich
<lb/>zu erwägen, daß der § 389 B.G.B., auf den sich der Mieter beruft,
<lb/>immer nur dazu dienen könne, den Verzug zu beseitigen, nicht aber
<lb/>auch dazu, die Tatsache der am Fälligkeitstag ausgebliebenen Tilgung
<lb/>ungeschehen zu machen. Nach der Bestimmung des 8 389 B.G.B.
<lb/>solle gegebenen Falles nur ein solcher Rechtszustand — beruhend in
<lb/>dem Erlöschen der gegenseitigen Forderungen — angenommen werden,
<lb/>wie er bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre, und die hierin aus- 
<lb/>gesprochene Fiktion beziehe sich mithin nur auf die Rechtsfolge, nicht
<lb/>aber auf die rein tatsächlichen Vorgänge. Soweit diese Konstruktion
<lb/>eine Negative ausspricht, nämlich die, daß die rückwirkende Kraft der
<lb/>Aufrechnung sich nicht auf rein tatsächliche Vorgänge bezieht, nicht
<lb/>die Tatsache der Nichtleistung am Quartalstag aus der Welt schafft,
<lb/>insoweit wendet sie sich gegen einen fingierten Gegner: denn in der
<lb/>Tat hat so etwas bisher noch niemand behauptet. Die Positive dieser
<lb/>Konstruktion aber, daß nämlich die rückwirkende Kraft der Aufrechnung
<lb/>sich nur auf die Rechtsfolgen beziehe, ist überhaupt keine Antithese der
<lb/>ihr von Kiehl gegenübergestellten Negative und geht zudem m. E.
<lb/>fehl. Durch die Aufrechnung wird nicht eine Zahlung fingiert, sondern
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0100.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>M. Alsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>die Forderung des Gegners wird beseitigt, und deshalb bedarf es keiner
<lb/>Zahlung inehr. Kann also der Mieter gegenüber dem die Exmission
<lb/>betreibenden Gläubiger ausrechnen, so hat das die Wirkung, daß eine
<lb/>Voraussetzung des Exmissionsrechts hinweggenommen wird, und dieses
<lb/>deshalb in das Wasser fällt.

<lb/>Ob aber der Mieter nach der Geltendmachung des Exmissions- 
<lb/>rechts, insbesondere nach der Rechtshängigkeit der Räumungsklage
<lb/>sich überhaupt noch durch Aufrechnung schützen kann, muß weiter ge-
<lb/>l fragt werden. Das Exmissionsrecht kann in einer zwiefach verschiedenen
<lb/>' Weise vereinbart sein. Es kann die Vereinbarung aussprechen, daß
<lb/>der Mieter im Falle nicht zeitiger Erfüllung seiner Rechte aus dem
<lb/>Vertrage sofort verlustig sein soll. Es kann aber auch die Abrede nur
<lb/>dahin gehen, daß im Falle der Nichtleistung der Vermieter zur Lösung
<lb/>des Vertrags berechtigt ist. Nun bestimmt der § 360 B.G.B., daß,
<lb/>wenn ein Vertrag die Klausel enthält, daß der Schuldner im Falle
<lb/>der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit, seiner Rechte aus dem Vertrage
<lb/>verlustig gehen soll, der Vertrag sich trotzdem nicht von selbst auflöst,
<lb/>der Gläubiger vielmehr durch die Nichterfüllung nur das Recht erhält,
<lb/>durch Erklärung seines Rücktritts den Vertrag zur Auflösung zu bringen.
<lb/>Voraussetzung für die Anwendung dieses Paragraphen ist also, daß
<lb/>eine Rücktrittserklärung möglich ist. In der Literatur zum Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch ist nun aber die Möglichkeit eines Rücktritts für die
<lb/>Fälle bestritten, wo nach den Intentionen der Parteien der Schuldner
<lb/>durch den Rücktritt des Gläubigers nicht aller jemals aus dem Ver- 
<lb/>trag erworbenen Rechte verlustig gehen soll, sondern die Beendigung
<lb/>der Rechtsstellung des Schuldners nur von einem bestimmten Moment
<lb/>; an tendiert ist. Ist diese Ansicht richtig, so trifft der § 360 B.G.B. für
<lb/>unseren Fall nicht zu; der Vertrag löste sich also mit dem die Auf- 
<lb/>lösung rechtfertigenden Grunde von selbst auf. Und ebenso läge in
<lb/>dem Falle, wo die Abrede der Parteien dahin geht, daß der Vermieter
<lb/>im Falle nicht rechtzeitiger Leistung des Mieters den Vertrag durch
<lb/>eine Erklärung lösen kann, kein Rücktritt im technischen Sinne vor.
<lb/>Damit ergäbe sich dann für diese beiden Fälle der Endigung des
<lb/>Mietverhältnisses wegen nicht rechtzeitiger Leistung des Mieters, daß
<lb/>sich das Aufrechnungsrecht des Mieters gegenüber dem geltend ge- 
<lb/>machten Exmissionsrechte lediglich nach der Vorschrift des § 389 regelte;
<lb/>^daß also die Bestimmung des § 357, die auch im Falle des § 360
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0101.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Aufrechnung.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>anzuwenden ist, nicht zum Zuge käme. Die Erklärung der Aufrechnung
<lb/>könnte also beliebig lang hinausgezogen werden; sie brauchte nicht, wie?
<lb/>es der § 357 B.G.B. bestimmt, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes?
<lb/>Zögern erklärt zu werden?) Diese, aus der oben dargelegten Auf- 
<lb/>fassung des Rücktrittsrechts notwendig sich ergebenden Konsequenzen
<lb/>suchen begreiflicher Weise die meisten Schriftsteller zu umgehen. In
<lb/>den Erläuterungen zu § 360 erklärt Planck, daß für die Anwendung
<lb/>des § 360 vorausgesetzt werde, daß der Schuldner aller je aus dem
<lb/>Vertrag erworbenen Rechte verlustig sein soll. Beziehe sich der Vor- 
<lb/>behalt nur auf die zukünftige Rechtsstellung des Schuldners, so sei ein
<lb/>Rücktritt nicht möglich. Die Vorschrift des § 360 werde indessen in- 
<lb/>sofern entsprechend nnzuwenden sein, als das Erlöschen der Rechte für
<lb/>die Zukunft nicht von selbst eintrete, sondern dem Gläubiger nur das
<lb/>Recht der Kündigung zustehe. Auch Kieh l, der wie es scheint, die unmittel- 
<lb/>bare Bedeutung des § 360 für unseren Fall übersieht, da er nur die
<lb/>Frage bespricht, ob die Erklärung des Vermieters, von seinem Exmissions- 
<lb/>rechte Gebrauch zu machen, ein Rücktritt im technischen Sinne ist, wobei
<lb/>er zu einer Verneinung dieser Frage gelangt, sucht die Anwendung des
<lb/>§ 357 B.G.B. durch einen Analogieschluß zu retten. Er führt aus,
<lb/>daß für den gegebenen Fall eine dem § 357 entsprechende Regelung
<lb/>fehle. Der Fall erfordere aber an sich die Anwendung des gleichen
<lb/>Prinzips wie der Fall des Rücktritts, und deshalb hält er im Gegensätze
<lb/>zu dem von ihm zitierten Niendorfs eine sinngemäße Anwendung des
<lb/>§ 357 für geboten. Wie es mit der Anwendung der übrigen Be-
<lb/>stimnmngen des B.G.B. über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht ge- 
<lb/>halten werden soll, wird nicht gesagt. Jedenfalls ließe sich aber vom
<lb/>Standpunkte besagter Auffassung des Wesens des Rücktritts die An- 
<lb/>wendung dieser Bestimmungen, von denen für den Fall der Exmissions- 
<lb/>klausel besonders die §§ 355 und 358 B.G.B. von praktischer Be- 
<lb/>deutung erscheinen, auch nur auf Grund eines Analogieschlusses be- 
<lb/>haupten. Die Richtigkeit dieser Theorie des Rücktrittsrechts dürfte sich
<lb/>also einer Nachprüfung verlohnen.

<lb/>0 Aus der von Schollmeyer (zu § 389 Seite 333) vertretenen Ansicht,
<lb/>die im 8 357 eine positive Ausnahmebestimmung im Sinne einer Erweiterung
<lb/>des Prinzips des 8 389 sieht, würde sich im Falle des Nichteingreifens des 8 357
<lb/>ergeben, daß die Aufrechnung gegenüber dem geltend gemachten Exmissionsrecht
<lb/>überhaupt ausgeschlossen ist. Mit der Lehre Schollmeyers wird unten eine
<lb/>Auseinandersetzung versucht werden.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>

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                n="98"
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            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>M. Alsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Wirkung des zu Recht geltend gemachten Rücktritts bestimmt
<lb/>sich nach Bürgerlichem Gesetzbuche dahin, daß das Schuldverhältnis ex
<lb/>tune aufgehoben wird und die Parteien verpflichtet sind, die aus
<lb/>Grund des aufgehobenen Vertrags beiderseits empfangenen Leistungen
<lb/>einander zurückzugewähren. Der Regelfall wird also der sein, daß die
<lb/>Parteien im allgemeinen den Zustand wieder Herstellen, der bestehen
<lb/>würde, wenn der Vertrag, von dem zurückgetreten ist, überhaupt nie
<lb/>; zustande gekommen wäre. Indes nur der Regelfall! Die Be- 
<lb/>schränkung des Rücktritts auf einen Teil der gegenüberstehenden Ver-
<lb/>pstichtungen ist mit dem Wesen des Rücktrittsrechts wohl vereinbar und
<lb/>bei den gegenseitigen Verträgen im B.G.B. sogar ausdrücklich anerkannt
<lb/>(siehe B.G.B. §§ 325, 326).

<lb/>Die Möglichkeit einer solchen Teilung der Leistungen wird sich
<lb/>bei auf die Dauer angelegten Schuldverhältnissen sicherlich besonders
<lb/>häufig ergeben. Ein solches Schuldverhältnis läßt sich in seinen ver- 
<lb/>schiedenen Stadien in gewissem Maße als ein selbständig individualisiertes
<lb/>ansehen und behandeln. Es ist deshalb ein Rücktritt möglich von den
<lb/>für eine bestimmte Dauer des Schuldverhältnisses sich ergebenden
<lb/>beiderseitigen Verpflichtungen. Angewandt auf das Mietsverhältnis
<lb/>ergibt sich daraus die Möglichkeit, von der Verpflichtung, die Miet- 
<lb/>sache für ein bestimmtes Quartal zu gewähren bez. für diese Zeit
<lb/>den Mietzins zu leisten, zurückzutreten. Der Rücktritt tilgt hier die
<lb/>Obligation nur von einem bestimmten Moment ab. Soweit nach
<lb/>diesem Momente Leistungen geschuldet werden, tritt an Stelle der alten
<lb/>Obligation die durch den Rücktritt entstehende Obligation des § 346
<lb/>B.G.B., daneben bleibt die für die frühere Zeit begründete Verpflichtung
<lb/>des Schuldners, soweit sie noch nicht erfüllt ist, bestehen. Ein solches
<lb/>Nebeneinander eines Teiles der alten Obligation und der durch den
<lb/>Rücktritt entstehenden Obligation kann auch beim Teilrücktritt in den
<lb/>Fällen der §§ 325, 326 B.G.B. Vorkommen. Im Falle der Un- 
<lb/>möglichkeit der Leistung hat vielleicht ein Teil der Leistung für
<lb/>den Gläubiger kein Interesse. Da er von dem ganzen Vertrage zurück- 
<lb/>treten kann, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat,
<lb/>so wird er auch insoweit zurücktreten können, als die teilweise Er- 
<lb/>füllung für ihn kein Interesse hat. (Ebenso Schollmeyer zu § 325
<lb/>Seite 209.) Oder der Gläubiger hat vielleicht ein berechtigtes Interesse,
<lb/>den rückständigen Teil der Leistung, mit welchem der Schuldner in
</p>

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            <p>

               <lb/>Aufrechnung.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>Verzug ist, wieder zu teilen, und für den einen Teil auf der Leistung
<lb/>zu bestehen, für den andern Teil das Rücktrittsrecht geltend zu machen.
<lb/>Man wird ihm das Recht zu solcher Teilung, wenn er dadurch den
<lb/>Gegner nicht erkennbar benachteiligt, nicht versagen dürfen. In unserem
<lb/>Falle ist bereits im Momente der Entstehung des Rücktrittsrechts das
<lb/>Schuldverhältnis, soweit es noch nicht erfüllt ist, stets in zwei Teile
<lb/>zerlegt, für die sich eine verschiedene Behandlung aufdrängt. Für die
<lb/>abgelaufene Mietzeit zurückzutreten, wäre zwecklos, und würde auch
<lb/>angesichts des Satzes 2 des § 346 B.G.B. zu keinem Resultate führen.
<lb/>So bestimmt man denn, daß die besonderen vertragsmäßigen Verzugs- 
<lb/>folgen nicht für den Teil der Leistung, mit welchem der Schuldner
<lb/>in Verzugs) kommt, sondern für einen anderen noch nicht geschuldeten
<lb/>Teil eintreten sollen. Dieser Teilrücktritt unterscheidet sich also in
<lb/>keiner Weise von dem Teilrücktritte, wie er bei jedem gegenseitigen
<lb/>Vertrag unter den in den §§ 325, 326 normierten Voraussetzungen
<lb/>möglich ist. Indes der Umstand, daß dieser Teilrücktritt — und das
<lb/>ist eben ein Spezisikum der auf eine dauernde Leistung gerichteten Ver- 
<lb/>träge — das Schuldverhältnis erst von einem bestimmten Zeitpunkt
<lb/>an auflöst, hat zu der allgemein verbreiteten Ansicht geführt, daß in
<lb/>solchem Falle nicht Rücktritt vorliege, sondern das davon sorgfältig zu
<lb/>unterscheidende Institut der Kündigung ohne Kündigungsfrist. Nach
<lb/>unseren vorstehenden Ausführungen ist diese Ansicht durchaus un- 
<lb/>begründet. Es liegt der echte Fall eines Rücktritts vor, bei dem die
<lb/>Verpflichtung zur gegenseitigen Rückgewähr des bereits Geleisteten fehlt,
<lb/>bez. sich nur auf einen Teil des Schuldverhältnisses bezieht. Gänzlich
<lb/>fehlt diese Verpflichtung nur da, wo zugleich mit dem Rücktritte die
<lb/>durch das Schuldverhältnis erzeugte Situation erloschen ist. Also um
<lb/>auf den Teilrücktritt beim Mietverhältnisse zu exemplifizieren: Sofern
<lb/>der Mieter gleich nach Geltendmachung des Exmissionsrechts die
<lb/>Wohnmlg verläßt, ist eben beiderseits nichts zurückzugewähren. Verläßt
<lb/>der Mieter nicht sogleich die Wohnung, sondern wartet er die Exekution
<lb/>ab, so folgt schon aus § 346 B.G.B., daß er für diese Zeit den ent- 
<lb/>sprechenden Mietzins zu entrichten hat. Der § 557 B.G.B., der das
<lb/>ausdrücklich bestimmt, spricht daher nur eine schon aus allgemeinen
<lb/>Grundsätzen zu ziehende Konsequenz aus?) Bei dem, was man

<lb/>a) „Verzug" nicht im technischen Sinne gemeint.

<lb/>s) Auch andere Vorschriften des besonderen Teiles des Rechtes der Schuld-

<lb/>7*
</p>

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                n="100"
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            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>M. Alsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Kündigung ohne Kündigungsfrist nennt, ist also im einzelnen Falle
<lb/>ebensowohl eine Verpflichtung zur Vergütung, dem Surrogate der Rück- 
<lb/>gewähr (siehe § 346 B.G.B.), möglich: und da diese Verpflichtung
<lb/>auch beim Rücktritte lediglich eine partielle sein kann, besteht ein Wesens-
<lb/>Unterschied zwischen beiden Instituten nicht. Die sogenannte Kündigung
<lb/>ohne Kündigungsfrist ist ein Rücktritt, bei dem die Auflösung des
<lb/>Schuldverhältnisses nicht auf den Beginn, sondern auf einen später
<lb/>liegenden Zeitpunkt zurückbezogen wird. Es liegt lediglich in der
<lb/>Besonderheit der dauernden Verträge, daß hier die Grenze der Rück- 
<lb/>gewährspflicht stets durch ein zeitliches Moment gegeben wird. Daß
<lb/>überhaupt die Rückgewährspflicht beschränkt ist, ist aber keine Besonder- 
<lb/>heit dieser Verträge; die Beschränkung der Rückgewährspflicht kann,
<lb/>wie wir gesehen haben, beim Rücktritte von jedem gegenseitigen Vertrage
<lb/>Vorkommen. Daraus, daß zwischen Kündigung und Rücktrittsrecht kein
<lb/>grundsätzlicher, begrifflicher Unterschied besteht, ergibt sich insbesondere
<lb/>noch, daß der Mieter seinem Gläubiger, wenn für die Ausübung des
<lb/>Exmissionsrechts keine Frist vereinbart ist, eine angemessene Frist
<lb/>bestimmen kann, nach deren Ablauf das Recht zur Auflösung des
<lb/>Vertragsverhältnisses erlischt (B.G.B. 8 355).

<lb/>Die im Vorstehenden in seinen verschiedenen Nuancen beleuchtete
<lb/>Erscheinungsform des Teilrücktritts ist zugleich geeignet, die lebhaft
<lb/>umstrittene und auch für unseren Fall praktisch bedeutsame Dispositive
<lb/>des § 357 B.G.B. ins rechte Licht zu setzen. Denn stellten unsere Aus- 
<lb/>führungen fest, daß durch den Rücktritt nicht alle Forderungen der
<lb/>Parteien aus dem betreffenden Vertragsverhältnisse zu erlöschen brauchen,
<lb/>so ist wohl möglich, daß nach der Erklärung des Rücktritts sich noch
<lb/>kompensable Forderungen der Parteien gegenüberstehen. In solchen:
<lb/>Falle also, wo nach der Erklärung des Rücktritts noch eine Aufrechnungs- 
<lb/>situation besteht, kann der § 357 unmöglich wie Schollmeyer das
<lb/>ohne jede Ausnahme will (siehe seine Erläuterungen zu § 389 S. 338)
<lb/>dahin verstanden werden, daß er die bereits weggefallenen Voraus- 
<lb/>setzungen einer gültigen Aufrechnung ad hoc durch die Neubelebung
<lb/>einer zur Aufrechnung geeigneten Forderung wieder herstelle. Hier

<lb/>Verhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten Rechtsfolgen, die schon aus
<lb/>den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>abgeleitet werden müssen. So ergibt sich ja z. B. die Rechtsfolge, die der
<lb/>ß 649 B.G.B. normiert, schon aus dem 8 324 B.G.B.
</p>

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            <p>

               <lb/>Aufrechnung.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>disponiert also der § 357 zweifellos eine Beschränkung der Aufrechnungs- 
<lb/>möglichkeit, und zwar in zeitlicher Beziehung: die Aufrechnung muß
<lb/>unverzüglich erklärt werden. In diesen Fällen nun eine Sonder- 
<lb/>erscheinung zu sehen, und für die übrigen zu behaupten, daß da der
<lb/>§ 357 eine Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeit etabliere, wäre eine
<lb/>Zerreißung des offenbar einheitlich gedachten Grundsatzes des § 357.
<lb/>Eine solche ist aber durch nichts gerechtfertigt, und was daher an einer
<lb/>Gruppe von Fällen klar als das Prinzip des § 357 analysiert werden
<lb/>konnte, darf unbedenklich als das allgemeine Prinzip dieses Paragraphen
<lb/>erachtet werden.

<lb/>Ist das aber richtig, so ist eine in den § 389 B.G.B. hinein- 
<lb/>getragene Auffassung, die für unseren Fall von praktischer Bedeutung
<lb/>wäre, all absurdum geführt. Der § 389 ist ein Lieblingsobjekt
<lb/>juristischer Konstruktion geworden. Unter diesen Konstruktionen ist von
<lb/>besonderer Bedeutung diejenige von Schollmeyer, der lehrt, der
<lb/>Grundsatz des § 389 sei lediglich eine Fiktion, nicht die Anerkennung
<lb/>des Prinzips, daß die beiderseitigen Forderungen schon in dem Zeit- 
<lb/>punkt, in dem sie zuerst als ausrechenbar gegenüberstanden, suspensiv
<lb/>mit rückwirkender Kraft der erfüllten Bedingung getilgt seien. Was
<lb/>aber damit gesagt sein soll, daß in dem § 389 lediglich eine Fiktion
<lb/>liege, warum insbesondere diese Fiktion nicht dasselbe ausdrückt wie
<lb/>der abgelehnte Konstruktionsversuch, tritt nicht hervor. Aus den gegen- 
<lb/>überstehenden theoretischen Meinungen werden dann aber nun die er- 
<lb/>heblichsten Konsequenzen gezogen. Insbesondere soll die Anschauung,
<lb/>daß der § 389 nur eine Fiktion enthalte, zu der Folgerung zwingen
<lb/>— meines Erachtens in direktem Widerspruche zu der ohne jeden Vor- 
<lb/>behalt sprechenden Fassung des § 389 —, daß die in § 389 disponierte
<lb/>Zurückdatierung der Aufrechnungswirkung die geltend gemachte Forderung
<lb/>nicht in dem Sinne aufhebt, daß sie zur Zeit der Fälligkeit nicht mehr
<lb/>vorhanden war. Der Kompensant, welcher die Aufrechnungserklärung
<lb/>erst nach der Klageerhebung abgebe, müsse deswegen trotz Abweisung
<lb/>des Klägers die Prozeßkosten tragen, in gleicher Weise, wie wenn er
<lb/>erst im Prozesse die Klageforderung bezahlt hätte. Der Rücktritts- 
<lb/>erklärung auf Grund der Nichtleistung des Gegners soll durch die
<lb/>Kompensation nicht der Boden weggezogen werden können. Und da
<lb/>wird nun mit dem § 357 eingesetzt und gesagt: Hier liegt der Beweis;
<lb/>denn für einen bestimmten Fall soll trotz Erklärung des Rücktritts die
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0106.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>M. Alsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Aufrechnung noch möglich sein. Der § 367 wird also als eine singu- 
<lb/>läre Ausnahmebestimmung im Sinne einer Erweiterung des 8 389
<lb/>ausgegeben. (So außer Schollmeyer auch Planck.)

<lb/>Sahen wir vorhin, daß das Prinzip des § 357 nicht eine Er- 
<lb/>weiterung, sondern eine Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis ist, so
<lb/>ist er mit der von Schollmeyer vertretenen Lehre unvereinbar. Er
<lb/>ist dann eben nur als Konsequenz der Auffassung denkbar, daß durch
<lb/>die Aufrechnung die Forderung des Kompensanten schon im Zeit- 
<lb/>punkte des Rücktritts erloschen ist. Die Tendenz des § 357
<lb/>ist unter diesem Gesichtspunkt also höchst einfacher Weise die, Härten
<lb/>zu vermeiden, die dadurch entstehen können, daß der Aufrechnungs- 
<lb/>berechtigte an sich mit seiner Aufrechnungserklärung unbeschränkt lange
<lb/>zurückhalten kann.

<lb/>Unter den von Schollmeyer gezogenen Konsequenzen seiner Auf-
<lb/>sassung des § 389 wurde, weil für unseren Fall von besonderer
<lb/>Wichtigkeit, diejenige hervorgehoben, welche dem Kompensanten, der die
<lb/>Aufrechnung erst nach Erhebung der Klage erklärt, die Prozeßkosten
<lb/>auferlegt. Es mag zugegeben werden, daß diese Entscheidung im
<lb/>einzelnen Falle der Billigkeit entsprechen wird. Gewiß aber ist, daß sie
<lb/>in sicherlich ebensovielen Fällen durchaus ungerecht ist. Denn wer sich
<lb/>durch Aufrechnung befriedigen kann, an Stelle dessen aber Klage er- 
<lb/>hebt, verstößt mindestens ebenso sehr gegen die bona. fides, wie der- 
<lb/>jenige, der nicht zahlt, weil er aufrechnen kann und auf diese Be- 
<lb/>rechtigung den Gegner nicht besonders aufmerksam macht, vielleicht auch
<lb/>nur deshalb das nicht tut, weil er glaubt, daß der Gegner die gegen- 
<lb/>überstehende Forderung eben so wohl kenne wie er selbst. Aus Äqui-
<lb/>tätsgründen kann demnach die Schollmeyersche Konsequenz, die zwischen
<lb/>den Zeilen als die für alle Fälle allein gerechte hingestellt wird, nicht
<lb/>empfohlen werden.

<lb/>Durch die Regulierung der Kostenverteilung kann also dem Ver- 
<lb/>mieter, dessen Rücktrittsrecht durch die Aufrechnung des Mieters paralysiert
<lb/>wird, in keinem Falle geholfen werden. Kieh l, der die Kostenfrage freilich
<lb/>nicht anschneidet, versucht in anderer Weise ihn vor Härten zu schützen. Er er- 
<lb/>klärt, daß die Aufrechnung nur in denjenigen Fällen rückwirkende Kraft haben
<lb/>könne, wo der Vermieter die gegenüberstehende Forderung am Quartals- 
<lb/>tage gekannt hat. Er sucht das damit zu begründen, daß der gesetz- 
<lb/>geberische Grund des § 389 in der Erwägung zu finden sei, daß der
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0107.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Aufrechnung.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Gläubiger dolo facit, wenn er fordert, wiewohl er selbst schuldig ist.
<lb/>In der Natur der Sache liegt es mithin, daß jenes Prinzip auch zu- 
<lb/>gleich die Grenze bezeichne, innerhalb deren sich der Kompensat der
<lb/>vollen Wirkung des § 389 unterwerfen müsse. Wenn also der Gläubiger,
<lb/>ohne von der Gegenforderung unterrichtet zu sein, seine Forderung geltend
<lb/>nrache, könne er die Rückerstreckung der vom Schuldner erklärten Auf- 
<lb/>rechnung verneinen, weil jetzt eben der Grundsatz „dolo faeit“ zu seinen
<lb/>Gunsten wirke. Ich glaube, daß schon die historische Grundlage des
<lb/>§ 389 dagegen spricht, in dieser Gesetzesbestimmung schlechthin einen
<lb/>Ausdruck des genannten Prinzips zu sehen. Wäre aber dies der Inhalt
<lb/>des § 389, so wäre diese Gesetzesbestimmung zum mindesten überflüssig,
<lb/>weil sie eben dann ein allgemein gültiges Prinzip bei einer Einzel- 
<lb/>erscheinung noch einmal besonders ausspricht. Zudem ist aber der
<lb/>Versuch, dieses Prinzip als das des § 389 hinzustellen, willkürlich.
<lb/>Wer weiß, daß der Gegner sich durch Aufrechnung befreien könnte, und
<lb/>trotzdem die Forderung geltend macht, handelt durchaus nicht arglistig;
<lb/>steht es doch ganz im Belieben des Gegners, ob er seiner Verpflichtung
<lb/>Lurch Aufrechnung ledig werden will! Und sollte schon darin, daß
<lb/>jemand eine Forderung geltend macht, für die er sich auch durch Auf- 
<lb/>rechnung befriedigen könnte, ein Dolus zu suchen sein; welcher Dolus
<lb/>müßte erst darin gefunden werden, wenn ein Konkursverwalter von
<lb/>einem zur Aufrechnung befugten Schuldner fordert, und es diesem über- 
<lb/>läßt, sich für seine Forderung mit einer dividendenmäßigen Befriedi- 
<lb/>gung zu begnügen! Noch nie ist aber deshalb der Geltendmachung
<lb/>einer Forderung durch den Konkursverwalter eine gesetzliche Schranke
<lb/>gezogen worden. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, aufzurechnen.
<lb/>Ebensowenig aber, wie die Tatsache der Geltendmachung einer Forde- 
<lb/>rung im Falle der Befriedigungsmöglichkeit durch Aufrechnung als Dolus
<lb/>erscheint, ebenso wenig sind die in § 389 an diesen Tatbestand ge- 
<lb/>knüpften Rechtsfolgen als Dolusfolgen aufzufassen. Gerade aber
<lb/>eine solche Signatur der Rechtsfolgen könnte allein die Meinung recht- 
<lb/>fertigen, daß das bezeichnet Prinzip das des Gesetzes wäre.

<lb/>Es ist aber nun auch durchaus unnötig, in den Fällen, wo der zur
<lb/>Aufrechnung befugte Schuldner doloser Weise dem fordernden Gläubiger
<lb/>zunächst seine Aufrechnungsbefugnis verschweigt und erst später unter
<lb/>Schädigung des Gläubigers von ihr Gebrauch macht, durch eine mehr
<lb/>oder minder gekünstelte Interpretation des § 389 dem Gläubiger zu
</p>

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                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>M. Alsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>helfen. Hülfe schafft in solchem Falle der § 826 B.G.B. in Verbindung
<lb/>mit § 226 B.G.B. Insbesondere geben diese Gesetzesbestimmungen
<lb/>dem Kompensaten die Möglichkeit, sich für die Kosten des Prozesses,
<lb/>den der Kompensant durch sein Verhalten heraufbeschworen hat, schadlos
<lb/>zu halten.

<lb/>Zwei prozessuale Fragen werden durch unseren Fall angeregt, die
<lb/>anhangsweise wenigstens kurz berührt werden sollen. Auch sie gehören
<lb/>ganz allgemein dem Gebiete der Aufrechnung im Prozeß an. Einmal
<lb/>handelt es sich darum, ob der Prozeßbevollmächtigte für die Erklärung
<lb/>der Aufrechnung einer Spezialvollmacht bedarf. Da ein genaueres
<lb/>Eingehen auf diese Frage zu weit führen würde, so soll nur auf
<lb/>die neueren Erkenntnisse verwiesen werden, die sämtlich mit guten
<lb/>Gründen die Notwendigkeit einer besonderen Prozeßvollmacht für diese
<lb/>Rechtshandlung verneint haben. Siehe Seufferts Archiv Bd. 56
<lb/>Nr. 173 und 220; Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Jahrgang 1
<lb/>S. 139ff.; Entscheidungen des R.G. Bd. 60 S. 426 ff.

<lb/>Die andere prozessuale Frage ist die, ob die Erklärung der Auf- 
<lb/>rechnung in der Klagbeantwortung bez. in einem vorbereitenden Schriftsätze
<lb/>lediglich als Ankündigung der Aufrechnungserklärung anzusehen ist —
<lb/>so Kiehl und die herrschende Ansicht — oder ob in dieser Weise die
<lb/>Aufrechnung auch tatsächlich vollzogen werden kann. Die Frage ist
<lb/>für unseren Fall deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil ja auf Grund
<lb/>der Bestimmungen des § 357 B.G.B. nur die nach der Erklärung des
<lb/>Rücktritts unverzüglich erklärte Aufrechnung berücksichtigt werden kann,
<lb/>die in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung aber keines- 
<lb/>falls eine nnverzügliche ist. Meines Erachtens hat nun Schollmeyer
<lb/>Recht, wenn er (zu 8 368 S. 334) bemerkt, daß es als Tatfrage
<lb/>anzusehen sei, ob durch die Erklärung in einem vorbereitenden Schriftsätze
<lb/>die Aufrechnung bereits vollzogen oder nur erst angekündigt werden
<lb/>sollte. Zu diesem Ergebnisse dürfte folgende Erwägung führen. Die
<lb/>vorbereitenden Schriftsätze sind einerseits, und zwar wesentlich, zur Vor- 
<lb/>bereitung der mündlichen Verhandlung bestimmt, und in dieser Beziehung
<lb/>kann ihr Inhalt für den Prozeß nur soweit berücksichtigt werden, als
<lb/>er in der mündlichen Verhandlung reproduziert wird. Die Aufrechnung
<lb/>kann daher auch nur dann im Prozesse Beachtung finden, wenn sie zum
<lb/>Gegenstände der mündlichen Verhandlung gemacht ist. Eine unmittel- 
<lb/>bare prozessuale Bedeutung kann also die in einem vorbereitenden
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0109.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Aufrechnung.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Schriftsatz abgegebene Aufrechnungserklärung nicht haben. Außer dem
<lb/>Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung können aber
<lb/>die vorbereitenden Schriftsätze nebenher auch dazu dienen, verbind- 
<lb/>liche Willenserklärungen zu übermitteln, ohne daß diese Erklärungen
<lb/>damit schon Prozeßstoff werden sollen. Dieser Ausschluß einer un- 
<lb/>mittelbaren prozessualen Wirkung kann nun unmöglich auf die sonstige
<lb/>Qualität der Rechtshandlung von Einfluß sein. Für ihre Beurteilung
<lb/>ist also lediglich das bürgerliche Recht maßgebend. Ist demnach nach
<lb/>allgemeinen Grundsätzen die Erklärung der Aufrechnung nicht nur als
<lb/>eine in Aussicht genommene, sondern als eine effektive anzusehen, so ist
<lb/>ihre zivilrechtliche Wirkung keine andere, ob sie in einem vorbereitenden
<lb/>Schriftsatz oder in einem sonstigen dem Gegner zugestellten Schriftstück
<lb/>enthalten ist. Übrigens werden vorbereitende Schriftsätze gewiß auch
<lb/>in anderen Fällen zu Erklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung
<lb/>benutzt, man denke etwa daran, daß eine Partei in einem an ihren
<lb/>Gegner gerichteten Schriftsatz einen dritten bevollmächtigt.
</p>

         </div>
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              type="article"
              n="5.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Besitz des Mannes am eingebrachten Vermögen beim Güterstande der Verwaltung und Nutznießung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ullmann, ...">Ullmann, Rechtsanwalt in Magdeburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>5.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre vom Gesthe -es Mannes
<lb/>am eingebrachten Vermögen beim Güterstande der
<lb/>Vermattung und Nutznießung.

<lb/>Von Rechtsanwalt lUlmantl in Magdeburg.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Das Vermögen der Frau wird mangels eines Ehevertrags,
<lb/>welcher Abweichendes bestimmt, durch die Eheschließung der Verwaltung
<lb/>und Nutznießung des Mannes unterworfen (§ 1363 Abs. 1 B.G.B.),
<lb/>dergestalt, daß der Mann berechtigt ist, die zum eingebrachten Gute
<lb/>gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen (§ 1373 B.G.B.). Hieraus
<lb/>ergibt sich, daß die Tatsache der Eheschließung allein es ist, welche
<lb/>kraft Gesetzes das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Mannes
<lb/>begründet, ohne daß es einer besonderen Einbringung als eines Willens- 
<lb/>akts der Frau bedarf, und daß das Verwaltungs- und Nutznießungs- 
<lb/>recht des Mannes sich nur auf diejenigen Sachen erstreckt, welche Eigen- 
<lb/>tum der Frau sind, weil nur diese Sachen Vermögen der Frau sind.
<lb/>Hieraus ergibt sich ferner, daß der Mann Besitz nur infolge der
<lb/>Besitznahme erlangt?) Die Besitznahme ist ein Ausfluß des ehe- 
<lb/>männlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts und eine Betätigung
<lb/>dieses Rechtes. Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn der gesetz- 
<lb/>liche Güterstand der Gütertrennung oder ein vertraglicher Güterstand
<lb/>durch Ehevertrag aufgehoben und an die Stelle des aufgehobenen
<lb/>Güterstandes durch Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Ver- 
<lb/>waltung und Nutznießung gesetzt wird. In den: letzteren Falle ist der

<lb/>x) Mot. Bd. 4 S. 295.

<lb/>2) Vgl. die Schrift des Verfassers: Das gesetzliche eheliche Güterrecht in
<lb/>Deutschland S. 16.

<lb/>*) Vgl. der Verf. a. a. O. S. 20.
</p>
            <pb facs="2084534_22+1903_0111.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Ullmann, Besitz des Mannes.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitpunkt des Eintritts der Verwaltung und Nutznießung des Mannes
<lb/>natürlich nicht der Zeitpunkt der Eheschließung, sondern der Zeitpunkt,
<lb/>mit welchem nach dem Ehevertrage der Güterstand der Verwaltung und
<lb/>Nutznießung eintreten soll. Alle gesetzlichen Folgen, welche sich kraft
<lb/>Gesetzes mangels des Abschlusses eines abändernden Ehevertrags an
<lb/>die Eheschließung knüpfen, knüpfen sich im letzteren Falle als ohne
<lb/>weiteres eintretende Folgen an die vertragliche Begründung des Güter- 
<lb/>standes der Verwaltung und Nutznießung, wie bei dem gesetzlichen
<lb/>Güterstande der Verwaltung und Nutznießung. Wenn deshalb in der
<lb/>nachfolgenden Erörterung von dem Eintritte der Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung gesprochen wird, so bezieht sich dies sowohl auf den mangels
<lb/>Abschlusses eines abändernden Ehevertrags erfolgenden Eintritt, wie auf
<lb/>denjenigen, welcher die Folge eines Ehevertrags ist, der statt eines
<lb/>anderen Güterstandes den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>einführt.

<lb/>Aus den Gesetzesvorschriften, welche am Anfang angezogen sind,
<lb/>ergibt sich, wie erwähnt, daß ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht
<lb/>des Mannes dann nicht begründet wird, wenn eine Sache beim Eintritte
<lb/>der Verwaltung und Nutznießung als zum Vermögen der Frau gehörig
<lb/>äußerlich sich darstellt, ohne daß diese Sache im Eigentume der Frau
<lb/>steht und also zum eingebrachten Gute gehört, selbst dann nicht, wenn
<lb/>die Frau beim Eintritte der Verwaltung und Nutznießung in dem guten
<lb/>Glauben ist, daß diese Sache ihr Eigentum sei. Eine Vorschrift
<lb/>dahin, daß der gute Glaube des Mannes etwa so geschützt werden soll,
<lb/>wie der gute Glaube desjenigen geschützt wird, dem vertragsmäßig
<lb/>ein Nießbrauch an einer Sache bestellt wird, (§ 1032 Satz 2 B.G.B.)
<lb/>enthält das Gesetz nicht?) Dies muß auch gelten, wenn an Stelle
<lb/>des Güterstandes der Gütertrennung oder eines vertraglichen Güter- 
<lb/>standes durch Ehevertrag nach Maßgabe der §§ 1432 ff. B.G.B. der
<lb/>Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gesetzt wird. Denn, wie
<lb/>oben schon erwähnt, knüpfen sich dieselben Rechtsfolgen an einen solchen
<lb/>Ehevertrag, wie mangels eines abändernden Ehevertrags an die Tat- 
<lb/>sache der Eheschließung. Man kann auch hiergegen nicht etwa ein- 
<lb/>wenden, daß beim Abschluß eines Ehevertrags, durch welchen an die
<lb/>Stelle eines der andern Güterstände derjenige der Verwaltung und
<lb/>Nutznießung gesetzt wird, der Grund der sich hieraus ergebenden Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>4) Vgl. Schilling im Archiv für bürgerliches Recht Bd. 19 S. 337.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0112.tif"
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            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>folgen der Vertrag, also ein Rechtsgeschäft sei, und daß bei Begründung
<lb/>des Nießbrauchs durch Rechtsgeschäft doch der gute Glaube des Er- 
<lb/>werbers geschützt werde. Denn bei der vertragsmäßigen Begründung
<lb/>des Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung handelt es sich
<lb/>ebenfalls nur um die Begründung desjenigen Rechtes zu Gunsten des
<lb/>Mannes, welches derselbe beim gesetzlichen Güterstande der Verwaltung
<lb/>und Nutznießung hat, also um die Begründung der ehemännlichen
<lb/>Nutznießungsrechte an den Sachen, die wirklich im Eigentume der
<lb/>Frau stehen, nicht auch an den Sachen, bezüglich deren die Frau sich
<lb/>für die Eigentümerin hält oder bezüglich deren der Mann die Frau
<lb/>für die Eigentümerin hält, ohne daß die Frau Eigentümerin ist.

<lb/>Erstreckt sich sonach das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des
<lb/>Mannes nicht auf Gegenstände, welche nicht Eigentum der Frau sind,
<lb/>so kann auch das Recht der Besitznahme als derjenigen Rechtshandlung,
<lb/>durch welche das ehemännliche Verwaltungs- und Nutznießungsrecht
<lb/>nach einer Richtung hin betätigt wird, nicht auf derartige Gegenstände
<lb/>ausgedehnt werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Mann oder die Frau
<lb/>sich in gutem Glauben bezüglich der Zugehörigkeit dieser Gegenstände
<lb/>zum eingebrachten Gute besinden, wenn auch die Rechtsfolgen, die sich
<lb/>an die Besitznahme knüpfen, verschieden sein können, je nachdem guter
<lb/>oder böser Glaube vorliegt. Keinesfalls ist aber die bona oder mala
<lb/>fides der Frau rechtlich von Bedeutung dafür, ob der Mann als gut- 
<lb/>gläubig oder schlechtgläubig anzusehen ist. Denn wenn sich das Recht
<lb/>zur Besitznahme eines in Wahrheit nicht im Eigentume der Frau
<lb/>stehenden Gegenstandes aus dem Verwaltungs- und Nutznießungsrechte
<lb/>des Mannes, auch wenn er gutgläubig ist, nicht herleiten läßt, ist die
<lb/>Besitznahme eines nicht der Frau gehörigen Gegenstandes durch den
<lb/>Mann rechtlich lediglich als ein vollständig selbständiger, von dem
<lb/>guten oder dem bösen Glauben der Frau unabhängiger Willensakt des
<lb/>Mannes anzusehen. Daß dies bei Schlechtgläubigkeit des Mannes der
<lb/>Fall sein muß, wird nicht zweifelhaft sein können. Aber auch im Falle
<lb/>der Gutgläubigkeit des Mannes greift dies Platz. Denn im letzteren
<lb/>Falle ist zwar der Eintritt der ehemännlichen Nutznießung und Ver- 
<lb/>waltung wohl der Anlaß und der Beweggrund für die Besitznahme
<lb/>durch den Mann, aber immerhin erfolgt die Besitznahme kraft eines
<lb/>selbständigen auf die Besitzergreifung gerichteten Willensentschlusses.
<lb/>Wenn der Mann Besitz am eingebrachten Gute ergreift, so handelt er
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0113.tif"
                n="109"
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            <p>

               <lb/>Besitz des Mannes.
</p>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>nicht als Vertreter der Frau, die ja schon Besitz hat, sondern kraft
<lb/>eigenen Rechtes, kraft seines Verwaltungs- und Nutznießungsrechts, und
<lb/>zur Verwirklichung dieses Rechtes, und es kommt, soweit das Gesetz
<lb/>au die Gutgläubigkeit und Bösgläubigkeit überhaupt Rechtsfolgen
<lb/>knüpft, auf des Mannes bona oder mala fides an?) Tatsächlich
<lb/>wird freilich bei gutem Glauben der Frau der den Gegenstand in
<lb/>Besitz nehmende Mann meistens gutgläubig sein, während andrerseits
<lb/>der schlechte Glauben der Frau nicht notwendig den in Besitz nehmenden
<lb/>Mann als schlechtgläubig erscheinen läßt.

<lb/>2. Ist die Frau bei Eintritt der ehemännlichen Verwaltung und
<lb/>Nutznießung im Besitz einer ihr nicht gehörigen Sache und hat der
<lb/>Eigentümer dieser Sache die Rechtshängigkeit seines Anspruchs auf
<lb/>Herausgabe der Sache herbeigeführt, so fragt es sich, wie die rechts- 
<lb/>hängige rei vindicatio durch den Eintritt der ehemännlichen Ver- 
<lb/>waltung und Nutznießung und die auf Grund derselben erfolgende
<lb/>Besitznahme der Sache durch den Mann beeinflußt wird.

<lb/>Vor Entscheidung dieser Frage ist es nötig, zunächst zu unter- 
<lb/>suchen, ob die Frau mittelbaren Besitz hat, nachdem der Mann von
<lb/>seinem Rechte auf Besitznahme Gebrauch gemacht hat.

<lb/>Ich habe in einem im Archiv f. d. ziv. Praxis Bd. 92 S. 306 ff.
<lb/>abgedruckten Aufsatze darzulegen versucht, daß die Frau nicht mittelbare
<lb/>Besitzerin sei, weil von einem mittelbaren Besitz im Sinne des § 868
<lb/>B.G.B. nach der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nur bei den- 
<lb/>jenigen Rechtsverhältnissen gesprochen werden könne, bei denen der
<lb/>Grund der Überlassung der tatsächlichen Gewalt von dem bisherigen
<lb/>Besitzer an den neuen, den unmittelbaren Besitzer, ein Akt rechts -
<lb/>geschäftlichen Charakters ist, welcher die Überlassung dieser tat- 
<lb/>sächlichen Gewalt bezweckt, und daß mittelbarer Besitz dann nicht
<lb/>begründet wird, wenn es sich um ein unmittelbar aus gesetzlicher Vor- 
<lb/>schrift beruhendes, nur durch Gesetz begründetes Schuldverhältnis,
<lb/>wie es durch die Eingehung der Ehe geschaffen wird, handelt, vermöge
<lb/>dessen der Besitzer auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist.
<lb/>Die gleiche Ansicht wird von Endemann und Enneccerus-Lehmann
<lb/>vertreten. Ich kann diese Ansicht bei erneuter Prüfung, zu der ich

<lb/>B) Im Falle der Haftung für die Nutzungen, der unten erörtert wird, ist
<lb/>der gute oder schlechte Glaube auch der Frau neben dem des Mannes von Be- 
<lb/>deutung.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0114.tif"
                n="110"
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            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>durch einen Aufsatz Oertmanns^) veranlaßt bin, nicht aufrecht erhallen.
<lb/>Die Frage hat, wie sich aus den unten folgenden Darlegungen noch
<lb/>näher ergeben wird, ein nicht unbedeutendes praktisches Interesse; mit
<lb/>Rücksicht hierauf mag es mir gestattet sein, auf diesen Aufsatz näher
<lb/>einzugehen.

<lb/>Oertmann führt aus, daß die Ansicht, die Frau habe nach der
<lb/>Besitznahme durch den Mann nicht mehr mittelbaren Besitz, zu der
<lb/>Konsequenz führe, daß eine von der Frau begonnene Ersitzung nicht
<lb/>mehr vollendet werden könne, daß für die Ersitzung kein Platz mehr
<lb/>sei. Diese Ausführung erscheint mir zutreffend und in der Tat
<lb/>schlagend. Nach § 940 B.G.B. wird die Ersitzung durch den Verlust
<lb/>des Eigenbesitzes unterbrochen. Geht man davon aus, daß die Frau
<lb/>mittelbaren Besitz nicht hat, dann hat die Besitznahme durch den Mann
<lb/>eine Unterbrechung der Ersitzung zur Folge. Nun findet zwar nach
<lb/>§ 943 B.G.B. eine Anrechnung der Ersitzungszeit statt; aber dies ist
<lb/>nur der Fall, wenn die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigen- 
<lb/>besitz eines dritten gelangt. Weder aber ist der Mann, welcher die
<lb/>Sache kraft seines Verwaltungs- und Nutznießungsrechts in Besitz
<lb/>nimmt, Rechtsnachfolger der Frau, noch auch — und das ist aus- 
<lb/>schlaggebend — hat der Mann Eigenbesitz, d. h. Besitz animo domini;
<lb/>er will vielmehr nur kraft seines ehemännlichen Verwaltungs- «nb
<lb/>Nutznießungsrechts besitzen und nur zu dem sich hieraus ergebenden
<lb/>Zwecke. Eine neue Ersitzung zu Gunsten der Frau kann während des
<lb/>Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung nicht beginnen, solange
<lb/>der Mann, was ja die Regel ist, den Besitz hat. Und auch der Mann
<lb/>kann keine neue Ersitzung beginnen, da er ja nicht als Eigenbesitzer
<lb/>die Sache besitzt (§§ 937, 872 B.G.B.). Dies Ergebnis ist so un- 
<lb/>haltbar, daß man mit Rücksicht hierauf § 868 B.G.B. so auslegen
<lb/>muß, daß auch das Verhältnis, auf Grund dessen der Ehemann besitzt,
<lb/>als ein „ähnliches" im Sinne des § 868 B.G.B. anzusehen ist, trotz- 
<lb/>dem man, wie ich in dem oben angezogenen Aufsatze nachgewiesen habe,
<lb/>bei der Redaktion des Gesetzes nur an Verhältnisse mit rechtsgeschäft- 
<lb/>licher Grundlage gedacht hat, dies um so eher, als die Wortinterpretation
<lb/>der Gesetzesbestimmung diese Auslegung durchaus zuläßt.

<lb/>Freilich sind die Wirkungen dieses mittelbaren Besitzes der Ehe-

<lb/>8) Vgl. Jherings Jahrbücher f. d. Dogmatik des bürgerlichen Rechts,
<lb/>Bd. 44 S. 214 ff.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0115.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Besitz des Mannes.
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>frau, abgesehen von der soeben hervorgehobenen Möglichkeit der Er- 
<lb/>sitzung, außerordentlich geringfügig, und nach dieser Richtung hin muß
<lb/>ich bei meiner früheren Ansicht trotz der Ausführungen Oertmanns
<lb/>verharren.

<lb/>a) Die nach § 869 B.G.B. dem Besitzer zur Abwehr verbotener
<lb/>Eigenmacht zustehenden Ansprüche aus der Besitzentziehung bez. Besitz- 
<lb/>störung auf Wiedereinräumung des Besitzes bez. Beseitigung der
<lb/>Störung, welche auch dem mittelbaren Besitzer zustehen, gehören, der
<lb/>Regel des 8 1363 B.G.B. folgend, zum eingebrachten Gute, können
<lb/>deshalb nach § 1380 daselbst vom Manne gerichtlich geltend gemacht
<lb/>werden, während die Frau hierzu nur unter Zustimmung des Mannes
<lb/>berechtigt ist, abgesehen von dem Ausnahmefalle des § 1401 B.G.B?)
<lb/>Es fehlt also dem mittelbaren Besitze der Frau das wichtige Recht des
<lb/>selbständigen Besitzesschutzes?) Das erkennt im wesentlichen auch
<lb/>Oertmann an.

<lb/>b) Der mittelbare Besitz kann nach § 870 B.G.B. durch Ab- 
<lb/>tretung des Anspruchs auf Herausgabe, also durch Vertrag — § 398
<lb/>B.G.B. — auf einen anderen übertragen werden. Die Frau bedarf
<lb/>aber hierzu mit Rücksicht auf § 1395 B.G.B. der Einwilligung
<lb/>des Mannes, des unmittelbaren Besitzers?) Auch dies wird von
<lb/>Oertmann anerkannt.

<lb/>c) Der mittelbare Besitzer ist für die rci vindicatio passiv
<lb/>legitimiert.

<lb/>Wendt hat im Archiv f. d. ziv. Praxis Bd. 87 S. 68ff.
<lb/>bestritten, daß die rci vindicatio nicht nur gegen den unmittelbaren,
<lb/>sondern auch gegen den mittelbaren Besitzer gehe, und darauf hin- 
<lb/>gewiesen, daß nach § 985 B.G.B. bei der rci vindicatio Gegenstand
<lb/>des Anspruchs die Herausgabe der Sache sei, daß aber der mittel- 
<lb/>bare Besitzer nicht herausgeben könne. Man ist aber wohl allgemein
<lb/>in der Literatur der Ansicht, daß der Anspruch aus § 985 B.G.B.

<lb/>7) Oertmann meint a. a. O., daß die Zustimmung des Mannes gemäß
<lb/>8 1402 ersetzt werden kann. Das ist unzutreffend. Vgl. Op et, Kommentar z.
<lb/>Familienrecht S. 172; Staudinger, Kommentar Bd. 4 S. 144; Seuffert,
<lb/>Kommentar z. Z.P.O. Bd. 1 S. 79. A. A. wohl nur llnzner im Planckschen
<lb/>Kommentar S. 149.

<lb/>8) Vgl. meinen oben zit. Aufsatz S. 307.

<lb/>9) Vgl. meinen Aufsatz S. 308.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0116.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>auch gegen den mittelbaren Besitzer geht, und daß der Anspruch auf
<lb/>Herausgabe gegenüber dem mittelbaren Besitzer in einem Anspruch
<lb/>auf Abtretung des dem mittelbaren Besitzer gegen den unmittelbaren
<lb/>Besitzer zustehenden Anspruchs auf Herausgabe besteht?")

<lb/>Geht man also davon aus, daß die Passivlegitimation der Frau
<lb/>für die rci vindicatio, weil die Frau mittelbare Besitzerin ist, fort- 
<lb/>dauert, und daß die Besitznahme durch den Mann nur die Wirkung
<lb/>hat, daß der Kläger genötigt ist, zu verlangen, daß die Frau den ihr
<lb/>als mittelbare Besitzerin gegen ihren Mann als unmittelbaren Besitzer
<lb/>zustehenden Anspruch abtritt, so fragt es sich, was der Kläger mit
<lb/>einem dahingehenden Urteil erreicht.") Der Erfolg ist aber ein
<lb/>außerordentlich problematischer. Die Frau hat nämlich gar keinen An- 
<lb/>spruch gegen den Mann in Ansehung der Sache, welche sich äußerlich
<lb/>als zum eingebrachten Gute gehörig darstellt und die der Mann in
<lb/>Besitz genommen hat! In Frage könnte der Anspruch kommen, welcher
<lb/>mit der Besitzentsetzungsklage des § 861 B.G.B. verfolgt wird, deren
<lb/>Voraussetzung verbotene Eigenmacht ist. Von einer solchen verbotenen
<lb/>Eigenmacht kann jedoch auf Seiten des Mannes gegenüber der Frau
<lb/>nicht gesprochen werden. Denn mag der Mann die Nichtzugehörigkeit
<lb/>der Sache zum eingebrachten Gute kennen oder nicht, der Frau gegen- 
<lb/>über verübt er, wenn er die Sache in Besitz nimmt, keine verbotene
<lb/>Eigenmacht; sie, die ihre Habe dem Manne zur Ausübung des Ver-
<lb/>waltungs- und Nutznießungsrechts überläßt, verliert ja den Besitz nicht
<lb/>Wider ihren Willen, und zwar weder dann, wenn auch sie weiß, daß
<lb/>die Sache nicht ihr Eigentum ist, noch auch dann, wenn sie gutgläubig
<lb/>ist. Nur in dem Falle, daß der Mann sich den Besitz wider ihren
<lb/>Willen angeeignet hat,") würde ein Anspruch der Frau gegen ihren Mann
<lb/>bestehen, dessen Grundlage jedoch nicht das zwischen den Eheleuten
<lb/>bestehende Güterrecht, sondern die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
<lb/>verbotene Eigenmacht ist. Dieser Fall hat aber mit der Frage, welche
<lb/>Ansprüche der Frau aus ihrem mittelbaren Besitze kraft der güterrecht-

<lb/>10) Vgl. Biermann, Sachenrecht Anm. 2 zu § 985 und die Literatur
<lb/>daselbst; Planck Anm. zu 8 985.

<lb/>") Erhebt die Frau den Einwand nicht, läßt sie sich vielmehr verurteilen,
<lb/>so würde das Urteil, falls die Frau mittelbare Besitzerin wäre, nach 88 325,
<lb/>727 Z.P.O. in Ansehung der Sache auch gegen den Mann vollstreckbar sein.

<lb/>12) Vgl. meine Schrift S. 21.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0117.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Besitz des Mannes.
</p>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Bestinunungen zustehen, nichts zu tun. — In Frage könnte
<lb/>weiter derjenige Anspruch kommen, welcher der Frau gemäß § 1421
<lb/>B.G B. nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung zusteht,
<lb/>nämlich der Anspruch auf Herausgabe des eingebrachten Gutes. Auch
<lb/>nach dieser Bestimmung steht aber der Frau ein Anspruch auf Heraus- 
<lb/>gabe einer ihr nicht gehörigen Sache, welche der Mann in Besitz
<lb/>genommen hat, nicht zu. Denn zunr eingebrachten Gute gehören, wie
<lb/>erwähnt, nur diejenigen Sachen, deren Eigentümerin die Frau ist,
<lb/>und der Anspruch auf Herausgabe des eingebrachten Gutes aus § 1421
<lb/>umfaßt nicht diejenigen Sachen, welche der Mann zur Betätigung
<lb/>seines aus dem Verwaltungs- und Nutznießungsrechte resultierenden
<lb/>Rechtes zur Besitznahme in Besitz genommen hat, ist vielmehr begrifflich
<lb/>auf das, was wirklich zum eingebrachten Gute gehört, beschränkt. Einer
<lb/>auf Z 1421 B.G.B. gestützten Klage könnte der Mann in Ansehung
<lb/>einer nicht der Frau gehörigen Sache den Einwand der mangelnden
<lb/>Aktivlegitimation entgegensetzen. Eine Ausdehnung des aus § 1421
<lb/>für die Frau sich ergebenden Anspruchs auf diejenigen Sachen, deren
<lb/>tatsächliche Zugehörigkeit zum eingebrachten Gute den Anlaß zur
<lb/>Besitzergreifung für den Mann gegeben hat, ist unzulässig.

<lb/>Als Resultat der vorstehenden Untersuchung ergibt sich sonach,
<lb/>daß der Eigentümer gegen die Frau einen Anspruch auf Abtretung
<lb/>des Anspruchs gegen ihren Mann hat, daß aber ein Anspruch der
<lb/>Frau gegen den Mann nicht besteht, und ferner, wenn man davon
<lb/>ansgeht, daß der Anspruch aus § 985 B.G.B. auf Herausgabe der
<lb/>Sache, wenn er sich gegen einen mittelbaren Besitzer richtet, in einem
<lb/>Anspruch auf Uebertragung des mittelbaren Besitzes besteht, daß dann
<lb/>der Anspruch des Eigentümers gegen die Frau auf Einräumung eines
<lb/>völlig inhaltslosen Rechtes geht.

<lb/>Es ergibt sich hieraus, daß der Inhalt des der Frau als der
<lb/>mittelbaren Besitzerin zustehenden Rechtes nach mehr als einer Richtung
<lb/>hin durch die güterrechtlichen Bestimmungen modifiziert ist.

<lb/>Dies vorausgeschickt, kann an eine Prüfling der Frage, wie die gegen
<lb/>die Frau rechtshängige rei vindicatio durch den Eintritt der ehemänn- 
<lb/>lichen Verwaltung und Nutznießung und die auf Grund derselben erfolgende
<lb/>Besitznahme durch den Mann beeinflußt wird, herangetreten werden.

<lb/>Wie oben gezeigt, besteht gegen den mittelbaren Besitzer nur ein
<lb/>Anspruch auf Abtretung des ihm gegen den unmittelbaren Besitzer zu-

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 8
</p>

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                n="114"
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            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>stehenden Rechtes. An sich würde nichts entgegenstehen, daß der Kläger
<lb/>mit Rücksicht auf die auf Grund des Güterstandes der Verwaltung
<lb/>und Nutznießung erfolgte Besitznahme durch den Mann den Klageantrag
<lb/>gegen die Frau nach der angedeuteten Richtung hin ändert. § 268"
<lb/>Z.P.O. Eine Änderung ist jedenfalls notwendig (es mag zunächst
<lb/>dahingestellt bleiben, ob nach dieser Richtung hin); denn der ursprüng- 
<lb/>liche Klageantrag kann gar nicht mehr aufrecht erhalten werden.
<lb/>Planck, Anm. 1 zu § 985, weist mit Recht darauf hin, daß ein An- 
<lb/>spruch gegen den mittelbaren Besitzer auf Herausgabe im engeren Sinne,
<lb/>d. h. auf Beschaffung des unmittelbaren Besitzes dazu führen müßte,
<lb/>daß der mittelbare Besitzer zur Herausgabe verurteilt würde, ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob er zur Zeit des Erlasses des Urteils dazu im
<lb/>stande ist oder nicht; und daraus würde sich unter Berücksichtigung
<lb/>der Bestimmung des § 283 B.G.G. eine Schadensersatzpflicht des
<lb/>mittelbaren Besitzers ergeben, die mit dem Grundsätze des § 993 Abs. 1
<lb/>Satz 2 B.G.B., welcher die Schadensersatzpflicht des redlichen Besitzers
<lb/>vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit ausschließt, im Widerspruche
<lb/>stände. Dies ist gerade der Grund, welcher dazu führt, anzunehmen,
<lb/>daß der Anspruch gegen den mittelbaren Besitzer nur auf Übertragung
<lb/>des ihm gegen den unmittelbaren Besitzer zustehenden Rechtes geht.
<lb/>Kann aber der ursprüngliche Klageantrag nicht mehr aufrecht erhalten
<lb/>werden, muß er vielmehr geändert werden, und erfolgt die Änderung
<lb/>nach der erwähnten Richtung hin, so würde, wie oben dargelegt, dein
<lb/>Kläger ein völlig inhaltloses Recht zugesprochen werden.

<lb/>Oertmann a. a. O. S. 219 meint nun, daß bei der Annahme
<lb/>eines mittelbaren Besitzes der Frau die Möglichkeit bestehe, die Frau
<lb/>allein mit der rci vindicatio in Anspruch zu nehmen, und daß die
<lb/>Möglichkeit, zur Zwangsvollstreckung zu gelangen, durch eine Klage
<lb/>auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Mann nach § 739
<lb/>Z.P.O. gegeben sei. Dabei ist aber nicht berücksichtigt, daß zum ein-
<lb/>gebrachten Gute ja gar nicht die Sache, bezüglich deren die rci vindi- 
<lb/>catio gegen die Frau begründet ist, gehört, daß also die Bestimmung
<lb/>des § 739 Z.P.O. den Fall gar nicht trifft. Würde die Passivlegiti- 
<lb/>mation der Frau für den Anspruch auf Herausgabe trotz Beendigung
<lb/>ihres unmittelbaren Besitzes fortdauern, so könnte der Mann auf Grund
<lb/>seines Verwaltungs- und Nutznießungsrechts einer Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in die Sache nicht widersprechen, da sich das Recht des
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0119.tif"
                n="115"
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            <p>

               <lb/>Besitz des Mannes.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>Mannes nur auf das eingebrachte Gut erstreckt und dazu sicherlich nicht
<lb/>eine Sache, welche gar nicht Eigentum der Frau ist, gehört.

<lb/>Es ist weiter zu berücksichtigen, daß bei der rei vindicatio das
<lb/>Eigentum des Vindikanten, die Frage, ob die im Besitze des Ehe- 
<lb/>manns der Frau befindliche Sache zum eingebrachten Gute oder aber
<lb/>dem Vindikanten gehört, in lite ist. Wird die Frage zu Gunsten des
<lb/>Vindikanten entschieden, so folgt aus dem Gesetze (§ 985 B.G.B.) die
<lb/>Herausgabepflicht. Die Frage, ob die vindizierte Sache zum eingebrachten
<lb/>Gute gehört, kann nun zwar auch im Prozesse gegen den Mann als
<lb/>den unmittelbaren Besitzer (§ 985 B.G.B.) entschieden werden, weil
<lb/>von ihrer Entscheidung die Entscheidung über die Herausgnbepslicht
<lb/>abhängig ist; und dies ist auch der Fall, obwohl an sich die Frau für
<lb/>Passivprozesse, welche das eingebrachte Gut betreffen, allein legitimiert
<lb/>ift.18) Würde aber die Klage gegen den Mann auf Herausgabe
<lb/>gerichtet, ohne daß vorher das Eigentum des Vindikanten bez. die
<lb/>Nichtzugehörigkeit zum eingebrachten Gute der Frau gegenüber festgestellt
<lb/>ist, so würde der Mann zwar nicht die Klageabweisung fordern können;
<lb/>aber durch ein obsiegliches Urteil gegen den Mann ist der Kläger
<lb/>nicht gegen eine Erneuerung des Rechtsstreits geschützt, weil das dem
<lb/>Manne gegenüber ergehende Urteil nicht auch Rechtskraft gegenüber
<lb/>der Frau schafft, worauf Oertmann a. a. O. S. 219 zutreffend hin- 
<lb/>weist. Die Frau wäre also in der Lage, wenn auch nur mit Zu- 
<lb/>stimmung des Mannes (§ 1400 B.G.B.), ihrerseits gegen den sieg- 
<lb/>reichen Vindikanten den Herausgabeanspruch geltend zu machen, ohne
<lb/>daß ihr die exceptio rei judicatae entgegengehalten werden kann. Es
<lb/>hat also der Vindikant ein rechtliches Interesse daran, daß alsbald sein
<lb/>Eigentum der Frau gegenüber festgestellt wird.

<lb/>Man wird bei dieser Sachlage den Kläger für befugt erachten
<lb/>müssen, den Rechtsstreit gegenüber der Frau auch nach der Besitznahme
<lb/>durch den Mann fortzusetzen, wenn auch nicht mehr mit dem früheren
<lb/>Antrag, oder mit dem nutzlosen Antrag auf Abtretung ihrer An- 
<lb/>sprüche gegen den Mann, so doch unter einer durch die Veränderung
<lb/>der Umstände gerechtfertigten Änderung des Antrags dahin, daß die
<lb/>Frau verurteilt wird, das Eigentum des Klägers anzuerkennen. Es
<lb/>kann dem Kläger also nicht der Einwand entgegengesetzt werden, daß
</p>
            <p>

               <lb/>1S) Vgl. meine Schrift S. 59 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>8*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0120.tif"
                n="116"
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            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>Ullmann.
</p>
            <p>

               <lb/>der Rechtsstreit durch die Besitznahme seitens des Mannes in der
<lb/>Hauptsache erledigt sei. Damit erhält der Kläger freilich noch nicht
<lb/>einen Vollstreckungstitel gegen den Mann, den er sich auch nicht durch
<lb/>eine besondere Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß
<lb/>§ 739 Z.P.O. aus den oben angeführten Gründen verschaffen kann.
<lb/>Wohl aber kann er zu einem Vollstreckungstitel auch gegen den Mann
<lb/>kommen, wenn er nach Erwirkung des Urteils in dem zur Zeit der
<lb/>Besitznahme durch den Mann noch anhängigen Rechtsstreite gegen die
<lb/>Frau eine selbständige Klage auf Herausgabe gegen den Mann, der
<lb/>für diese Klage nach § 985 B.G.B. passiv legitimiert ist, anstellt.
<lb/>Freilich ist der Kläger in diesem neuen Prozesse nicht des Beweises
<lb/>seines Eigentums, wenn es bestritten wird, überhoben; er kann sich
<lb/>nach dieser Richtung hin namentlich nicht auf das gegen die Frau er- 
<lb/>wirkte Urteil berufen, welches ja nicht gegenüber dem Manne Rechts- 
<lb/>kraft hat, sodaß eine verschiedene Entscheidung hinsichtlich der Eigentums- 
<lb/>frage an sich möglich ist. Aber er erreicht auf biefem etwas umständ- 
<lb/>lichen Wege wenigstens, daß er nicht mehr von der Frau in Anspruch
<lb/>genommen werden kann.")

<lb/>Ist der Vindikationsanspruch gegen die Frau zur Zeit des Ein- 
<lb/>tritts der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung noch nicht rechts- 
<lb/>hängig, so wird der Kläger aus den angeführten Gründen zweckmäßig
<lb/>beide Eheleute verklagen müssen, die Frau auf Anerkennung seines
<lb/>Eigentums, den Mann auf Herausgabe. Es steht nichts entgegen,
<lb/>daß dies in einem Prozesse geschieht.

<lb/>3. Ich habe mich bislang mit dem Vindikationsanspruche, soweit
<lb/>er auf Herausgabe der Hauptsache gerichtet ist, beschäftigt. Einer Er- 
<lb/>örterung bedarf daher noch die Durchführung der rei vindicatio in
<lb/>Ansehung der Nebenanfprüche wegen der Nutzungen der Sache. Auch
<lb/>in dieser Beziehung sind die zwei Fälle zu unterscheiden, daß der
<lb/>Vindikationsanspruch beim Eintritte der ehemännlichen Nutznießung und
<lb/>Verwaltung rechtshängig ist, und daß er erst nach diesem Zeitpunkte
<lb/>rechtshängig wird.

<lb/>a) Was den ersteren Fall anlangt, so hastet die Frau bis zur Rechts- 
<lb/>hängigkeit oder, falls sie vorher schon in mala Me war, bis zum Ein- 
<lb/>tritte der mala Mes für die fructus percepti nur nach den Vor-

<lb/>14) Eine Adzitation des Mannes zu dem anhängigen Prozesse gegen die
<lb/>Frau halte ich für unzulässig.
</p>

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                n="117"
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            <p>

               <lb/>Besitz des Mannes.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, und
<lb/>für diese auch nur, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
<lb/>Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, ist aber im
<lb/>übrigen weder zur Herausgabe von Nutzungen, noch zum Schadens- 
<lb/>ersätze verpflichtet, auch nicht zum Schadensersätze wegen Verschlechterung
<lb/>der fruchttragenden Sache selbst, oder wegen des Unterganges der Sache.

<lb/>§ 993 B.G.B. Die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten der Frau
<lb/>können dem eingebrachten Gute gegenüber ohne Rücksicht aus das Ber-
<lb/>waltungs- und Nutznießungsrecht des Mannes dem Grundsätze des
<lb/>§ 1411 B.G.B. gemäß geltend gemacht werden.") Von der Rechts- 
<lb/>hängigkeit oder, falls die Frau vorher schon in mala ficte war, vom
<lb/>Eintritte der mala fides an, also unter Umständen auch schon vom
<lb/>Erwerb an, wenn die Frau schon damals bösgläubig war, haftet sie
<lb/>für die fniotu8 percepti schlechthin, aber auch für die fructus per- 
<lb/>cipiendi, d. h. für die Früchte, die sie nach den Regeln einer ordnungs- 
<lb/>mäßigen Wirtschaft hätte ziehen können, soweit ihr ein Verschulden
<lb/>zur Last fällt. §§ 987, 990 B.G.B. Bei Verschulden haftet die
<lb/>Frau in diesen Fällen auch für die Verschlechterung und den Unter- 
<lb/>gang der Sache. §§ 990, 989 B.G.B. Diese Haftung dauert jeden- 
<lb/>falls bis zur Besitznahme durch den Mann. Durch den Eintritt der
<lb/>ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung wird die Haftung nicht
<lb/>beseitigt, falls nicht auch die Besitznahme durch den Mann hinzukommt.
<lb/>Auch auf die hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Frau findet
<lb/>der Grundsatz des § 1411 B.G.B. Anwendung.

<lb/>Mit dem Momente der Besitznahme durch den Mann hört wie
<lb/>die Passivlegitimation der Frau in Ansehung des Anspruchs auf
<lb/>Herausgabe der Sache, so auch die Haftbarkeit derselben für die nach
<lb/>diesem Zeitpunkte vom Manne gezogenen Früchte bez. für die Früchte,
<lb/>welche der Mann nach diesem Zeitpunkte hätte ziehen können, auf. Der
<lb/>Mann ist wie für den Anspruch auf Herausgabe, so auch für den An- 
<lb/>spruch auf die Nebenleistungen passiv legitimiert. § 991 B.G.B., welcher
<lb/>bestimmt, daß derjenige Besitzer, welcher das Recht zum Besitze von
<lb/>einem mittelbaren Besitzer ableitet, also der unmittelbare Besitzer im
<lb/>Gegensätze zum mittelbaren Besitzer, trotz seiner mala, fides nur dann
<lb/>für die fructus percepti und für die fructus percipiendi, sowie für
</p>
            <p>

               <lb/>16) Vgl. meine Schrift S. 1t 0f.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0122.tif"
                n="118"
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            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Ullmann, Besitz des Mannes.
</p>
            <p>

               <lb/>Verschlechterung und Untergang, nach Maßgabe der §§ 987, 989 B.G.B.
<lb/>haftet, wenn die Bösgläubigkeit auch bei dem mittelbaren Besitzer vor- 
<lb/>handen ist oder letzterem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten
<lb/>ist, — § 991 B.G.B. findet Anwendung, weil die Frau mittelbare
<lb/>Besitzerin ist.

<lb/>d) Oben ist bereits erwähnt, daß in dem Falle, wenn ein Vindi- 
<lb/>kationsanspruch gegen die Frau zur Zeit des Eintritts der ehemännlichen
<lb/>Verwaltung und Nutznießung noch nicht rechtshängig ist, die Klage
<lb/>auf Herausgabe gegen den Mann, falls er die Sache in Besitz
<lb/>genommen hat, zu richten ist. Seine Haftung für die Nutzungen
<lb/>bestimmt sich gemäß § 991 B.G.B. danach, ob die Voraussetzungen
<lb/>für eine über den Umfang des § 993 B.G.B. hinausgehende Haftung
<lb/>nach Maßgabe der §§ 987ff. B.G.B. auch bei der Frau vorliegen.
<lb/>Auf seine mala, üäos allein kommt es also nicht an, mag es sich um
<lb/>die Bösgläubigkeit beim Erwerb oder um mala lläss superveniens
<lb/>handeln. Die mala fides der Frau ist von Bedeutung. Ist also die
<lb/>Frau gutgläubig, der Mann schlechtgläubig, so haftet der Mann nicht
<lb/>nach Maßgabe der §§ 987, 989 B.G.B., und durch die im Zeitpunkte
<lb/>der Besitznahme durch den Mann bereits eingetretene Rechtshängigkeit
<lb/>des Vindikationsanspruchs in Ansehung der Hauptsache gegenüber der
<lb/>Frau wird die gesteigerte Haftung des Mannes nach §§ 987, 989
<lb/>begründet.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084534_22+1903_0123.tif"
             n="119"
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              n="6.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Einlage von Sachgesamtheiten bei Aktiengesellschaft und Gesellschaft m. b. H.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rehm, H.">Rehm, Dr. H., ord. Professor an der Universität Erlangen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>6.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Einlage von Sachgesamtheiten bei Aktiengesellschaft
<lb/>«vd Gesellschaft m. b. H.

<lb/>Von Professor Dr. H. Kehm in Erlangen.
</p>
            <p>

               <lb/>Sacheinlagen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H.
<lb/>bestehen in der Regel nicht aus einzelnen Gegenständen, sondern aus Sach- 
<lb/>gesamtheiten, Sachinbegrisfen oder noch häufiger aus Inbegriffen von
<lb/>Gegenständen im Sinne des B.G.B. Für gewöhnlich werden ganze
<lb/>Geschäfte oder Geschäftsteile und damit körperliche und unkörperliche
<lb/>Gegenstände umfassende Mehrheiten wirtschaftlicher Güter eingelegt.

<lb/>A. Solche Sach- oder richtiger Gegenstandseinlagen tragen zu- 
<lb/>meist zwei sehr gegensätzliche Elemente in sich, ein Element schärfster
<lb/>Bestimmtheit und ein Element schwankender Unbestimmtheit.

<lb/>1. Von ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen ganz abgesehen, er- 
<lb/>fordert schon das Wesen der Einlage bei Aktiengesellschaft und Gesell- 
<lb/>schaft m. b. H., daß im Einlageversprechen Zahl und Höhe der dem
<lb/>Inserenten zu gewährenden Aktien, bez. der Stammeinlagewert des
<lb/>Jllationsgegenstandes ganz genau angegeben werden.

<lb/>Sacheinlage ist eine Art der Einlage, und Einlage ist — das
<lb/>Wort im weiteren Sinne genommen — Zeichnung, d. h. rechts- 
<lb/>verbindliches Versprechen, sich am Stammkapitale der Gesellschaft mit
<lb/>einem bestimmten Betrage beteiligen zu wollen. Was das Wesen der
<lb/>Zeichnung und damit auch das Wesen der in der Sacheinlage liegenden
<lb/>Zeichnung ausmacht, ist Angabe eines bestimmten Beitragsbetrags,
<lb/>zu dem man sich verpflichtet.

<lb/>Diese Angabe eines bestimmten Betrags folgt aus der Natur
<lb/>des Grundkapitals von Aktiengesellschaft und Gesellschaft m. b. H.
<lb/>Dies ist ein in eine bestimmte Summe von Anteilen zerlegtes Stamm-
</p>
            <pb facs="2084534_22+1903_0124.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>kapital. Die Summe der Nennbeträge der Aktien muß die statuten- 
<lb/>mäßige Grundkapitalsziffer ergeben. „Der Gesamtbetrag der Stauun-
<lb/>einlagen muß mit dem Stammkapital übereinstiinmen"?) Das ganze
<lb/>Grundkapital muß aufgebracht, eingelegt sein, ehe die Gesellschaft rechtlich
<lb/>vorhanden ist. Aktiengesellschaft, Gesellschaft m. b. H. ist Gesellschaft
<lb/>mit einem Grund-, einem Stammkapital. Ehe das Stammkapital
<lb/>nicht vorhanden, d. h. die es deckenden Einlageversprechen, Vollzeichnung
<lb/>vorliegen, ist Existenz keiner der beiden Gesellschaften möglich?)
<lb/>Hieraus folgt aber auch: für jeden Kapitalteilbetrag, jede Aktie, jeden
<lb/>Geschäftsanteil muß vor Errichtung, vor Erhöhung ein Einleger, ein
<lb/>Versprechender existieren. Also bedarf es bei jeder Einlage genauer
<lb/>Feststellung ihres Betrages. Sacheinlageversprechen müssen fomit den
<lb/>Aktien-, den Stammeinlagewert des Einlagegegenstandes genau angeben.
<lb/>Das folgt aus dem Wesen der Einlage als einer Erklärung, mit einer
<lb/>bestimmten Summe der Gesellschaft beitreten zu wollen.

<lb/>Dies bestätigt das positive Recht.

<lb/>Das Reichsgesetz betreffend die G.en m. b. H. spricht von dem
<lb/>„Geldwert, für welchen die (Sach-)Einlage angenommen wird", in
<lb/>§ 5, das H.G.B. von dem „Betrag der für die Einlage zu gewährenden
<lb/>Aktien" an verschiedenen Stellen — §§ 186, 189, 191, 192, 193,
<lb/>195, 196, 199 —, aber nicht davon, daß dieser Betrag einen Bestand- 
<lb/>teil des Einlageversprechens (der Zeichnungs- oder Übernahmeerklärung)
<lb/>eben des Sacheinlegers zu bilden habe, sondern davon, daß der Betrag
<lb/>im Gesellschaftsvertrage festzustellen, in den Zeichnungsschein jedes dritten
<lb/>Zeichners aufzunehmen, von den Gründern in seiner Angemessenheit
<lb/>zu rechtfertigen, von den Revisoren in seiner Angemessenheit zu prüfen
<lb/>und von der errichtenden Generalversammlung zu genehmigen sei. Daß
<lb/>der genannte Betrag im Gesellschaftsvertrage festgesetzt und in die
<lb/>Zeichnungserklärung eines jeden Zeichners ausgenommen und von der
<lb/>konstituierenden Generalversammlung genehmigt werde und daß alle
<lb/>die anderen Maßnahmen bezüglich desselben stattfinden, fordert nicht
<lb/>das Wesen des betreffenden Einlageversprechens, aber daß das Gesetz
<lb/>bezüglich dieses einen Punktes eine solche Reihe von Vorsichtsmaßnahmell
<lb/>vorschreibt, setzt voraus, daß es sich um einen sehr wesentlichen Punkt
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gesetz betreffend G.en m. b. H. §. 5 Abs. 3.

<lb/>*) Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften Bd. I (1898) S. 135 u. 163.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0125.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0125"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten. 121

<lb/>handelt, und das ist eben der Fall, wenn ein Punkt in Frage steht,
<lb/>welcher sich aus der Natur der Sache, hier aus der Natur des
<lb/>Einlageversprechens als solchen, jedes Einlageversprechens ergibt.
<lb/>Nicht daß bei Sacheinlagen der Betrag der dafür zu gewährenden
<lb/>Aktien festgestellt werde, ist z. B. das Besondere der Bestimmung
<lb/>von H.G.B. § 186 Abs. 2, sondern das Besondere dieser Vorschrift
<lb/>liegt darin, daß diese Festsetzung nicht bloß in der Einlage- 
<lb/>erklärung des Sacheinlegers, sondern auch im Gesellschaftsvertrage
<lb/>geschieht. Denn für das Gesellschaftsstatut bildet diese Festsetzung an
<lb/>sich einen fremden, d. h. nicht notwendigen Bestandteil. Errichtung
<lb/>der Vereinssatzung ist Ausstellung des Gesellschafsplans, Feststellung
<lb/>der grundlegenden Normen für Gesellschafts-Verfassung und -Verwaltung.
<lb/>Festsetzung des Betrags der dem Sacheinleger zu gewährenden Aktien
<lb/>ist dagegen eine der Maßnahmen zur Durchführung dieses Planes,
<lb/>ein Punkt, welcher nicht die Feststellung, sondern die Aufbringung des
<lb/>Grundkapitals betrifft. Also folgt es nicht aus dem Wesen des
<lb/>Gesellschaftsstatuts, daß in ihm jener Betrag festgesetzt wird. Somit
<lb/>muß es aus dem Wesen etwas anderen sich ergeben. Der Gesellschafts- 
<lb/>vertrag setzt die Notwendigkeit dieser Festsetzung als etwas Gegebenes
<lb/>voraus und knüpft nur daran an, und dasselbe Verhältnis waltet auch
<lb/>bei den übrigen Bestimmungen des H.G.B. ob, welche von diesem
<lb/>Betrage reden. Durch das Wesen eines dritten Elements — und das ist
<lb/>eben die Einlageerklärung des Sacheinlegers — ist die Notwendigkeit der
<lb/>genauen Bestimmung dieses Betrags bedingt.

<lb/>2. Mit dem Einlageversprechen ist, um die Worte des H.G.B.
<lb/>(8 195 Abs. 3) zu gebrauchen, die Sacheinlage nur „bedungen", aber
<lb/>noch nicht „geleistet".

<lb/>Die Leistung erfolgt der Regel nach erst später.

<lb/>Dies erklärt sich für Aktiengesellschaft und Gesellschaft m. b. H.
<lb/>zusammen daraus, daß beide Gesellschaften vor ihrer Eintragung in
<lb/>das Handelsregister ihres Sitzes als solche nicht bestehen. Ehe sie
<lb/>als solche nicht bestehen, beginnt für sie auch gewöhnlich nicht
<lb/>der Gewerbebetrieb. Die Sacheinlagen sind aber gerade Gegenstände,
<lb/>welche dem Gewerbebetriebe zu dienen bestimmt sind. Demgemäß liegt
<lb/>zwischen der Zeit der Abgabe des Einlageversprechens und der Leistung
<lb/>der Sacheinlage zumeist ein längerer Zeitraum. Die Auffassung, daß
<lb/>Sacheinlagen vor Anmeldung des Vereins zum Handelsregister geleistet
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0126.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>sein müssen, ist für das Aktienrechtund — anderer Ansicht allerdings
<lb/>die herrschende Lehre —* 4) auch für das Recht der Gesellschaften m. b. H.
<lb/>unhaltbar?)

<lb/>Geradezu selbstverständlich ist, daß zwischen Sacheinlage-Versprechen
<lb/>(Zeichnung) und Sacheinlage-Leistung eine gewisse Zwischenzeit liegt,
<lb/>wenn die Sacheinlage aus einer Sachgesamtheit, insbesondere einem
<lb/>ganzen Geschäft oder Geschäftsteile besteht. Hier wäre es sogar un- 
<lb/>natürlich, wenn die Geschäftsübergabe vor der Errichtung der Gesellschaft
<lb/>erfolgen würde.

<lb/>Soweit Aktiengesellschaften in Frage stehen, wird zeitlicher Zwischen- 
<lb/>raum zwischen Einlagezeichnung und Einlageleistung auch dadurch er- 
<lb/>weitert, daß die Angemessenheit des für die eingelegten Gegenstände
<lb/>gewährten Aktienbetrags vor der Anmeldung des Vereins zum Handels- 
<lb/>register von den Gründern schriftlich zu rechtfertigen, von dem erst zu
<lb/>bildenden Vorstand und Aufsichtsrat und besonderen Revisoren zu
<lb/>prüfen und, wenn der Fall der Stufengründung vorliegt, von der
<lb/>Generalversammlung der Zeichner zu genehmigen ist.

<lb/>Die Tatsache, daß zwischen Einlageversprechen und Einlageleistung
<lb/>für die Regel ein längerer Zwischenraum liegt, hat bei Einlage von
<lb/>Sachgesamtheiten eine wichtige tatsächliche Folge: der Wert des Einlage- 
<lb/>gegenstandes ist in diesem zweiten Zeitpunkte regelmäßig ein anderer
<lb/>als in dem ersten.

<lb/>Bei Abgabe des Einlageversprechens muß selbstredend eine Be- 
<lb/>rechnung des Wertes des Einlagegegenstandes stattsinden, denn nach
<lb/>dem Betrage dieses Wertes wird ja die Höhe des Aktien- bez. Geschäfts-
</p>
            <p>

               <lb/>*) A. M. Cosack 8 117 III 4.


<lb/>4) Z. B. Neukamp, das Reichsgesetz betreffend die G.en m. b. H. 1901
<lb/>Anm. 3 zu 8 8.

<lb/>5) Hierfür spricht, a) daß es durchaus unzweckmäßig wäre, wenn die Sach- 
<lb/>einlagen sich schon vor rechtlicher Existenz der Gesellschaft, also doch regelmäßig
<lb/>auch vor Geschäftsbeginn derselben in der freien Verfügung der Geschäftsführer
<lb/>befinden müßten (vgl. Lehmann a. a. O. I S. 360), t&gt;) daß 8 8 Abs. 2 doch
<lb/>lediglich eine Folgebestimmung der im 8 7 Abs. 2. nur für die Bareinlagen
<lb/>ausgesprochenen Vorschrift ist (vgl. auch 8 57 Abs. 2), e) daß das Gesetz betreffend
<lb/>die Gesellschaften m. b. H. wegen des grundsätzlich mit dem Wesen der Aktien- 
<lb/>gesellschaft übereinstimmenden Charakters der Gesellschaft m. b. H. (eine
<lb/>Aktiengesellschaft ohne Aktien) doch möglichst in Übereinstimmung mit dem
<lb/>Aktienrecht auszulegen ist.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0127.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>anteilsbetrags bestimmt, welcher dem Sacheinleger einzuräumen ist.
<lb/>Von diesem Zeitpunkt an vermag sich aber der Wert der zu über- 
<lb/>gebenden Sachgesamtheit bis zur wirklichen Übergabe noch weiter zu
<lb/>ändern. Die Entwertung der Betriebsgebäude und des Betriebsinventars
<lb/>infolge Abnutzung, Gefahr der Veraltung durch neue Erfindungen
<lb/>u. s. w. schreitet vor, der Bestand an Roh- und Hülfsstoffen oder
<lb/>fertigen Waren kann bis dahin ein höherer oder niedrigerer sein.
<lb/>Trotzdem muß jetzt schon und nach positivem Rechte sogar schon bei
<lb/>Feststellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags eine Berechnung
<lb/>des Wertes des Einlagegegenstandes statthaben, denn das Einlage- 
<lb/>versprechen nach seinem Wesen bez. der Gesellschaftsvertrag nach
<lb/>positivem Rechte hat bereits den Betrag der vom Einleger zu über- 
<lb/>nehmenden Aktien- und Stammeinlagehöhen zu enthalten. Wohl ist
<lb/>es möglich, daß man der Festsetzung dieses Betrags den Wert schätzungs- 
<lb/>weise zugrunde legt, welchen der Einlagegegenstand, das einzulegende
<lb/>Geschäft, am Tage der Übergabe haben wird. Aber unvorhergesehene
<lb/>Ereignisse, ein unerwartet guter oder schlechter Geschäftsgang, nicht
<lb/>voraussehbare Veränderungen im Preisstande der Roh- und Hülfsstoffe
<lb/>oder Waren, ergeben für diesen Tag vielleicht einen ganz anderen
<lb/>Effektivwert. Dieser Gebrauchs-, bez. Tauschwert ist nach handels- 
<lb/>rechtlicher Vorschrift (H.G.B. § 40 mit § 261, G. betreffend die G.en
<lb/>m. b. H. § 42) in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft einzustellen.
<lb/>Stimmt er nicht mit dem im Gesellschaftsvertrage festgesetzten überein,
<lb/>so ist er ausschlaggebend, denn den Ansätzen des Inventars und der
<lb/>Bilanz, die bei Beginn des Handelsgewerbes zu errichten sind, ist
<lb/>gemäß H.G.B. der Effektivwert zu Grunde zu legen, welchen die zu
<lb/>bewertenden Gegenstände in dem Zeitpunkte besitzen, für welchen jene
<lb/>Aufnahmen stattfinden. Aus diesem Grunde wird bei Festsetzung des
<lb/>Wertes des Einlagegegenstandes im Gesellschaftsvertrage gewöhnlich
<lb/>von einem Aufbau desselben auf einer besonderen Jnventarserrichtung
<lb/>abgesehen und der Wert an der Hand früherer Inventur und der
<lb/>Bucheinträge seitdem nur geschätzt, um erst bei Übergabe neu aus- 
<lb/>genommen zu werden.

<lb/>Ist nun aber der Wert zur Zeit der Geschäftsübergabe, der
<lb/>Inventur- im Gegensätze zum Schätzungswerte maßgebend, so ist die
<lb/>Folge, daß, wenn beide Werte nicht übereinstimmen, die Eröffnungs- 
<lb/>bilanz weniger oder mehr Aktiva ausweist, als das Grundkapital aus-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0128.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>macht. Damit läge in dem einen Falle Verlust der Gesellschaft, in
<lb/>dem anderen Verlust für den Einleger vor.

<lb/>Dies widerspricht dem Willen beider Teile, des Einlegers zur Zeit,
<lb/>da er die Einlageerklärung abgab, und derer, die diese Erklärung entgegen-
<lb/>nahmen, ebenso aber dem Willen der die Vereinssatzung festsetzenden
<lb/>Gründer. Nach diesem soll die Gesellschaft am Tage des Geschäfts- 
<lb/>beginns nicht weniger Aktiva reell besitzen, als der Einlagepreis der
<lb/>gewährten Aktien und Geschäftsanteile ausmacht, und der Einleger nicht
<lb/>mehr einzulegen haben, als diesem Emissionskurse der Aktien entspricht.

<lb/>Ein Ausgleich muß also in der Intention der Parteien liegen.

<lb/>Nicht läßt er sich darin finden, daß, wenn der Wert zur Zeit
<lb/>der Einlageleistung den Wert oder die Schätzung zur Zeit des Einlage- 
<lb/>versprechens bez. der Statutenfestsetzung übersteigt, der Einleger mehr,
<lb/>wenn er hinter jener Bewertung zurückbleibt, weniger Aktien zu über- 
<lb/>nehmen hat, als im Statute bez. Einlageversprechen normiert war.
<lb/>Denn die Zahl der Aktien und Stammeinlagen ist fest bestimmt. Nach
<lb/>§ 3 des Gesetzes betreffend die G.en m. b. H. hat der Gesellschafts- 
<lb/>vertrag den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital
<lb/>zu leistenden Einlage zu enthalten. Die im Aktiengesellschaftsstatute
<lb/>festbestimmte Zahl der Aktien ist schon gezeichnet. Es wären also
<lb/>Statutenänderungen notwendig und bei Aktiengesellschaften dazu Zurück- 
<lb/>nahme von Zeichnungserklärungen anderer Einleger bez. Abgabe
<lb/>weiterer Zeichnungserklärungen. Die Abänderung des Statuts und der
<lb/>Zeichnungserklärnngen ist aber nüt großen Umständlichkeiten verbunden,
<lb/>mit um so erheblicheren, als es sich um Abänderung von Bestimmungen
<lb/>über Sacheinlagen, und mit ganz außerordentlichen, wenn obendrein die
<lb/>Errichtung der Gesellschaft in Form der Sukzessivgründung geschieht
<lb/>oder es sich nicht um Errichtung, sondern um Erhöhung des Grund- 
<lb/>oder Stammkapitals handelt. Also entspricht dem Parteiwillen mehr
<lb/>ein anderer Ausgleich. Die Aktien- bez. Stammeinlagenziffer bleibt
<lb/>unverändert, und es erfolgt eine Ausgleichung in bar.

<lb/>Übersteigt der Wert der Sacheinlage zur Zeit ihrer Übergabe den
<lb/>Ausgabepreis der zu übernehmenden Aktien bez. den statutenmäßigen
<lb/>Betrag des Geschäftsanteils, so hat die Gesellschaft die Differenz nicht
<lb/>durch Gewährung von mehr Aktien bez. Stammeinlageerhöhung,
<lb/>wie es an sich dem Wesen der Sacheinlage als einer Leistung auf das
<lb/>Grundkapital entspräche, sondern in bar auszugleichen. Und dasselbe
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0129.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>ist der Fall, wenn dieser Wert hinter jenem (der Schätzung) zur Zeit
<lb/>der Statutenfeststellung zurückbleibt, nur daß hier der Sacheinleger es
<lb/>ist, welchem diese Barausgleichungsverbindlichkeit obliegt.

<lb/>B. Es entsteht die Frage, ob diese Bar ausgleichungspflicht
<lb/>von Verein bez. Mitglied nur besteht, wenn sie ausdrücklich bedungen
<lb/>wurde, oder ob sie als im Willen der Parteien gelegen auch ver- 
<lb/>mutet werden darf.

<lb/>Die Antwort ist eigentlich schon im bisherigen enthalten.

<lb/>Daß die eine oder die andere Partei infolge des Unterschieds
<lb/>zwischen Wertansatz der Sachgesamtheit bei Feststellung des Statuts
<lb/>und Bewertungshöhe derselben bei ihrer Übergabe Verlust erleiden soll,
<lb/>widerspricht dem Willen der Parteien. Dieser geht in seinem Grund- 
<lb/>gedanken doch dahin: Wert des Einlagegegenstandes und des dafür
<lb/>gewährten Aktien- bezw. Geschäftsanteilbetrags sollen sich die Wage
<lb/>halten. Ausschlaggebend kann nur der Wert sein, welchen der Einlage-
<lb/>gegenstand zur Zeit der Leistung der Einlage (der Geschäftsübergabe)
<lb/>besitzt. Steht er hinter dem Werte des zu übernehmenden Aktien- bez.
<lb/>Geschäftsanteils-Betrags zurück, so kann, weil Zahl und Höhe der
<lb/>Aktien- bez. Geschäftsanteile statutarisch feststeht, der Ausgleich nicht
<lb/>durch Minderung des Aktien- bezw. Geschäftsanteilbetrags geschehen.
<lb/>Die Gesellschaft hat kein Recht, dem Einleger weniger Aktien bez.
<lb/>geringeren Stauuneinlagebetrag zu bieten, und der Einleger kein Recht,
<lb/>die Übernahme des höheren Anteilbetrags zu verweigern. Es würde
<lb/>dies Übereinstinunung beider Teile vorauszusetzen. Der Einleger hat
<lb/>nur das Recht und die Pflicht, den Fehlbetrag in bar auszugleichen.
<lb/>Denn ein Ausgleich muß nach dem Wesen der Sacheinlage als einer
<lb/>Verbindung von Leistung und ausgleichender Gegenleistung erfolgen.
<lb/>Es bleibt allein die Möglichkeit des Ausgleichs in bar. Daß aus- 
<lb/>ländische Gesetzgebungen^) zürn Teil eine gesetzliche Verpflichtung des
<lb/>Sacheinlegers statuieren, den zwischen Schätzungswert und wahrem
<lb/>Werte sich ergebenden Differenzbetrag bar auszugleichen, spricht nicht
<lb/>dagegen, daß die Pflicht ohnedies rechtsgeschäftlich besteht und nach dem
<lb/>Wesen, welches der Sacheinlage bei Gesellschaften mit festem, in eine
<lb/>genau bestilnrrrte Zahl von Anteilen zerfallenden Grundkapitale zukommt,
<lb/>als rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit verrnutet werden darf.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Siehe Lehmann a. a. O. I S. 218.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0130.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>C. Aber die weitere Frage ist, wird in einem solchen Falle nicht
<lb/>die Einlage aus reiner Sacheinlage zu einer aus Sach- und Bar- 
<lb/>einlage gemischten? verwandelt sich die Sacheinlage nicht teil- 
<lb/>weise in eine Bareinlage?

<lb/>1. Dagegen spricht zunächst die ganz außerordentliche Erschwerung
<lb/>der Förmlichkeiten, welche bei Entstehung von Aktiengesellschaften und
<lb/>Gesellschaften m. b. H. und noch mehr fast bei Grundkapitalserhöhungen
<lb/>seitens dieser Vereine die Folge wäre.

<lb/>Sprechen wir zuerst von der Aktiengesellschaftserrichtung und
<lb/>nehmen wir zuvörderst eine Simultangründung an, so läge, wenn wir
<lb/>in dem vorausgesetzten Falle eine teilweise Umwandlung von Sach-
<lb/>in Bareinlage anzunehmen hätten, nicht blos eine Umgestaltung der
<lb/>Einlageleistung, sondern des Einlageversprechens, des Einlagevertrags
<lb/>vor, und es müßte demgemäß der diesbezügliche Inhalt des Gesellschafts- 
<lb/>statuts geändert werden. Notwendig wäre also, wenn die Sach-
<lb/>gesamtheitsübergabe vor Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
<lb/>register geschieht, eine gerichtlich oder notariell zu vollziehende Ab- 
<lb/>änderung des Statuts, eine teilweise Barzahlung aus die Aktien, welche
<lb/>der Sacheinleger erhält, eine Abänderung des Gründerberichts und der
<lb/>Gründungsgutachten vom Vorstand, Aufsichtsrat und Revisoren, ferner
<lb/>eine Auswechslung der nach H.G.B. § 195 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und
<lb/>eine Ergänzung der nach H.G.B. § 195 Abs. 2 Ziff. 3 der Anmeldung
<lb/>zum Handelsregister beizufügenden Urkunden. Geschieht die Übergabe
<lb/>der Sacheinlage nach der Eintragung in das Handelsregister, so bedarf
<lb/>es der Berufung einer Generalversammlung der Aktionäre, welche im
<lb/>Wege der Statutenänderung7) konstatiert, daß der Betrag der für die Sach- 
<lb/>einlage gewährten Aktien auf eine niedrigere Ziffer reduziert worden sei.

<lb/>Die Umständlichkeiten mehren sich noch bei Stufengründung, die
<lb/>doch die tatsächliche Regel bildet. Zwar muß eine Umgestaltung der
<lb/>Zeichenscheine nicht stattfinden, d. h. die Aktienzeichnung nicht wieder- 
<lb/>holt werden, denn die Gefahr, um derentwillen in die Zeichnungsscheine
<lb/>die auf Sacheinlagen bezüglichen Festsetzungen ausgenommen werden,
<lb/>erfährt ja Minderung, indem an die Stelle der Sacheinlage zum Teil
<lb/>Bareinlage tritt. Aber hat die konstituierende Versammlung der Zeichner
<lb/>schon stattgefunden, aber noch nicht die Eintragung, dann muß die
</p>
            <p>

               <lb/>7) Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 18 S. 3
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0131.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>erstere nochmals berufen werden, weil zur Zuständigkeit derselben auch
<lb/>die endgültige Festsetzung des Statuts rechnet.

<lb/>Weiter noch steigern sich die Weitläufigkeiten bei Grundkapitals- 
<lb/>erhöhung, weil hier sowohl die beschlossene wie die stattgefundene
<lb/>Grundkapitalserhöhung zum Handelsregister anzumelden sind. Zwar ist
<lb/>es möglich, daß Anmeldung und Eintragung beider Tatsachen gleich- 
<lb/>zeitig geschehen, aber keineswegs muß so verfahren werden.

<lb/>Die Grundkapitalserhöhung hat stattgefunden, ist erfolgt, wenn
<lb/>Persönlichkeiten sich bereit erklärt haben, neue Aktien in Höhe des
<lb/>beschlossenen Zusatzkapitals sich zuteilen zu lassen, also die neuen Aktien
<lb/>gezeichnet sind.

<lb/>Zwar muß, wenn die Sacheinlage vor Eintragung der erfolgten
<lb/>Erhöhung geleistet wird, die Zeichnung der neuen Aktien nicht wieder- 
<lb/>holt werden — es gilt hier dasselbe, wie oben —, aber notwendig
<lb/>ist hier immer die Berufung einer neuen Generalversammlung, weil
<lb/>der Betrag der vom Sacheinleger für seine Sacheinlage zu über- 
<lb/>nehmenden Aktien ebenfalls durch Generalversammlungsbeschluß fest- 
<lb/>gestellt war. Hat die Anmeldung, daß die Grundkapitalserhöhung
<lb/>erfolgt sei, schon stattgefunden, so bedarf es ferner einer Auswechslung
<lb/>bez. Ergänzung der nach H.G.B. § 284 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 der
<lb/>Anmeldeerklärung beizulegenden Urkunden.

<lb/>Einfacher liegt die Sache bei den Gesellschaften m. b. H., aber
<lb/>immerhin bedarf es auch bei ihnen umständlicher Förmlichkeiten.

<lb/>Da der Geldwert, für welchen die Sacheinlage angenommen wird,
<lb/>hier ebenfalls im Gesellschaftsvertrage festzusetzen und das Statut in
<lb/>gleicher Weise gerichtlich oder notariell zu beurkunden ist, wäre zu jener
<lb/>Umwandlung eine Versammlung der Gesellschafter unter Zuziehung
<lb/>von Gericht oder Notar erforderlich. Ferner bedürfte, wenn die An- 
<lb/>meldung zum Handelsregister schon erfolgte, Beilage 1 (§ 8 Abs. 1
<lb/>Ziff. 1) derselben (Gesellschaftsvertrag) einer Auswechslung. Geschähe
<lb/>die Umwandlung erst nach Eintragung der Gesellschaft, so wäre eben- 
<lb/>falls ein gerichtlich oder notariell zu beurkundender Beschluß der
<lb/>Gesellschafter und dessen Eintragung in das Handelsregister Voraus- 
<lb/>setzung der Rechtsgültigkeit. — Erfolgt die Sacheinlage anläßlich einer
<lb/>Stammkapitalserhöhung, so würde es einer Abänderung sowohl des
<lb/>die Erhöhung beschließenden Gesellschafterbeschlusses wie der gerichtlich
<lb/>oder notariell aufzunehmenden oder wenigstens zn beglaubigenden Über-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0132.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>nahmeerklärung bedürfen?) Nicht minder wären die Beilagen der An- 
<lb/>meldung der beschlossenen Stammkapitalserhöhung auszuwechseln?)
<lb/>Ist die Erhöhung schon eingetragen, so bedürfte es einer Statuten-
<lb/>und demgemäß Eintrags-Änderung.

<lb/>So sehen wir: immer wäre eine sachlich doch so notwendige rasche
<lb/>Abwicklung des Einlageprozesses verhindert. Nun handelt es sich aber
<lb/>namentlich bei Gesellschaftsgründungen zumeist um Einlagen von Sach- 
<lb/>gesamtheiten. Demgemäß entsteht oft das Erfordernis der Bar-
<lb/>ausgleichung. Wie könnte da eine solche weitgehende Erschwerung der
<lb/>Vereinserrichtung bez. Stammkapitalserhöhungen als in der Absicht
<lb/>des Gesetzgebers gelegen angesehen werden? Dem, was die tatsächlichen
<lb/>Verhältnisse erfordern, würde es stracks zuwiderlaufen.

<lb/>Dazu kommen dann aber folgende Gründe.

<lb/>2. Bei der Aktiengesellschaft ist es laut H.G.B. § 186 eine ganz
<lb/>bestimnrte Anzahl von Aktien, welche für die Sacheinlage zu gewähren
<lb/>ist. Ergibt sich nun bei Berechnung des der Sachgesamtheit (des
<lb/>Geschäfts) zur Zeit ihrer Übergabe zukommenden Wertes eine Ziffer,
<lb/>welche sich nicht durch den Betrag der einzelnen Aktien teilen läßt,
<lb/>ergibt sich z. B., wenn die Aktien auf 1000 lauten, als Jnventurwert
<lb/>des einzulegenden Geschäftes zur Zeit der Übergabe 551688 statt wie
<lb/>bei Vertragserrichtung geschätzt 552000 Mark, sollte da auch eine
<lb/>Umwandlung der Sacheinlage von 552000 Mark in eine Sacheinlage
<lb/>von 551000 Mark und 1000 Mark Bareinlage notwendig sein?
<lb/>Eine Belastung der Sacheinlage auf 552000 geht nicht an, weil der
<lb/>Betrag unangemessen wäre. Angemessen im Sinne der Vorschriften
<lb/>(§§. 191 ff.) des H.G.B. ist wohl eine Unter-, aber nicht eine Über- 
<lb/>bewertung der Sacheinlagen; denn diese ist den anderen Aktionären
<lb/>von Nachteil. Hier wird doch jedenfalls als gesetzlich zulässig eine
<lb/>Barausgleichung anzunehmen sein, zu deren Esfektuierung es nicht des
<lb/>umständlichen Verfahrens einer teilweisen Umwandlung von Sach- in
<lb/>Bareinlagen bedarf. Ist eine solche aber bei einer Differenz von
<lb/>222 Mark zulässig, warum sollte sie dann bei 1222 oder 22222 Mark
<lb/>u. s. w. unstatthaft sein?

<lb/>Kein Bedenken steht auf alle Fälle bei Stammeinlagen entgegen. Da
<lb/>ist sogar eine solch teilweise Umwandlung eines durch Sacheinlage zu

<lb/>®) Gesetz betreffend die G.en m. b. H. 8 56.

<lb/>») 8 57 Abs. 2.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0133.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>deckenden Geschäftsanteils in einen durch Bareinlage zu erfüllenden
<lb/>positivrechtlich unmöglich. Das positive Recht weist hier einen bedeut- 
<lb/>samen Unterschied gegenüber dem Aktienrecht auf. Festgesetzt wird hier
<lb/>bei Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrage nicht der Betrag des für den
<lb/>Einlagegegenstand zu gewährenden Geschäftsanteils, sondern „der Geld- 
<lb/>wert, für welchen die Einlage (d. h. der Einlagegegenstand) angenommen
<lb/>wird" (tz 5 Abs. 3). Festgesetzt wird also formell der Wert des Ob- 
<lb/>jekts, dessen Werthöhe die Grundlage für Bemessung des Betrags
<lb/>des Geschäftsanteils bildet. Wenn im Gesetze betreffend die Gesell- 
<lb/>schaften m. b. H. § 55 Abs. 4 die Vorschrift des § 5 Abs. 3 über
<lb/>„Festsetzung des Geldwerts, für welchen die Einlage angenommen wird"
<lb/>als „Bestimmung über den Betrag der Stammeinlage" genannt wird,
<lb/>so ist dies nur eine abkürzende, den in § 5 Abs. 3 gegenüber H.G.B.
<lb/>§ 186 Abs. 2 zu Tage tretenden Unterschied nicht aufhebende Zusammen- 
<lb/>fassung. Demgemäß hat bei der Gesellschaft m. b. H. jeder Geschäfts- 
<lb/>anteil, auf welchen Sacheinlagen vereinbart sind, die Natur einer
<lb/>eventuell gemischten Stammeinlage. Wenn der Sacheinlagegegenstand
<lb/>den Wert, für welchen er nach dem Statut angenommen werden soll,
<lb/>nicht erreicht, bedarf es nicht einer teilweise» Umwandlung in eine
<lb/>Bar-Stammeinlage. Der Grund hierfür und damit für die Abweichung
<lb/>der Fassung des § 5 Abs. 3 von H.G.B. § 186 Abs. 2 liegt darin,
<lb/>daß kein Gesellschafter bei der Errichtung mehrere Stammeinlagen über- 
<lb/>nehmen und auch bei Stammkapitalserhöhung nicht mehr als einen
<lb/>weiteren Geschäftsanteil erwerben kann (§§ 5 u. 55). Ganz abgesehen
<lb/>davon, daß jede Stammeinlage durch Hundert teilbar sein mußZ")
<lb/>kann hier also für den durch den Einlagegegenstand nicht gedeckten
<lb/>Stammeinlagebetrag nicht ein zweiter Geschäftsanteil gebildet werden,
<lb/>während bei der Aktiengesellschaft die überschießenden Aktien zu Aktien,
<lb/>die durch Barzahlung zu leisten sind, erklärt zu werden vermögen.

<lb/>3. Bei Aktiengesellschaften ist eine solch nachträgliche Umbildung
<lb/>einer reinen Sacheinlage in eine mit Bareinlage gemischte wohl mög- 
<lb/>lich, aber im vorliegenden Falle nicht nötig.

<lb/>a) Nicht läßt sich hierfür anführen, daß auch im Aktienrecht aus
<lb/>Sach- und Bareinlage gemischte Geschäftsanteile statthaft sind. In
<lb/>der Tat gibt es gemischte Aktien (aetiono mixtes), d. h. Aktien, welche

<lb/>10) § 5 Abs. 3.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0134.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>zu einem Teile durch Barleistung, zu einem anderen durch Sacheinlage
<lb/>zu erfüllen finb.11) Aber es handelt sich dann um Aktien, bei welchen
<lb/>nicht bloß die Erfüllung aus Sach- und Barleistung gemischt ist,
<lb/>sondern schon das Einlageversprechen auf Sach- und Barleistung geht,
<lb/>und bei welchen die Einlageart für jede einzelne Aktie eine doppelte
<lb/>ist, während in unserem Falle die Sache so liegt, daß nicht die ein- 
<lb/>zelne Aktie teils durch Sach-, teils durch Barleistung erfüllt werden
<lb/>soll, sondern ein Teil der Aktien soll im vollen Betrage der einzelnen
<lb/>Aktie ganz durch Sach-, ein anderer Teil derselben im vollen Betrage
<lb/>der einzelnen Aktie ganz durch Barleistung aufgebracht werden.

<lb/>d) Dagegen ist Folgendes beweisbehelflich:

<lb/>a) Was das Gesetz zuläßt, das ist eine Anrechnung einer Sach- 
<lb/>übernahme auf die Bareinlage. Es wird vereinbart, daß ein Aktionär
<lb/>500 Stück Aktien zu 1000 Mark in Geld einzulegen hat, zugleich aber
<lb/>verabredet, daß der Aktionär sein Geschäft um 400000 Mark an die
<lb/>künftige Gesellschaft mit der Maßgabe verkauft, daß die Einlageschuld
<lb/>bis zum Betrage von 4OO 0OO durch die Kaufpreissorderung kompensiert
<lb/>werde. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften m. b. H. — §§ 5
<lb/>u. 56 — und zum Teil auch das Aktienrecht — H.G.B. § 279 —
<lb/>tut dieser Rechtsfigur ausdrücklich Erwähnung. Vor liegt hier, weil
<lb/>Aufrechnnng gegeben, eine Beendigung der Bareinlageschuld nicht durch
<lb/>Barleistung, sondern durch einen anderen an Leistungsstatt tretenden
<lb/>Rechtsakt. Wirtschaftlich, wenn auch nicht rechtlich, liegt Sacheinlage- 
<lb/>leistung an Stelle von Bareinlageleistung vor. Was damit nachgewiesen
<lb/>wird, ist die Tatsache, daß die Erfüllung eines Bareinlageversprechens
<lb/>auch durch Leistungsersatz geschehen kann.

<lb/>st) Aber dieser Leistungsersatz ist hier vereinbart und nur wirt- 
<lb/>schaftlich Sacheinlageleistung an Stelle Barerfüllung. Was wir als
<lb/>Analogon brauchen, ist ein Tatbestand, bei dem, ohne daß es verabredet
<lb/>wäre, Sachleistung an die Stelle von Barleistung tritt und zwar nicht
<lb/>blos wirtschaftlich, sondern rechtlich.

<lb/>Ein solches Analogon finden wir bei der Frage der Bareinzahlung
<lb/>auf Aktien oder Stammeinlagen, auf welche teils Bar-, teils Sacheinlage- 
<lb/>leistungen bedungen sind.
</p>
            <p>

               <lb/>") Lehmann a. a. O. I S. 361.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0135.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Gesetz sind bei Bareinlagen vor Anmeldung mindestens
<lb/>25 Prozent aus Aktie bez. Geschäftsanteil eiuzuzahlen. Nun liegen
<lb/>sog. gemischte Aktien oder Stammeinlagen vor. Wir nehmen an:
<lb/>satzungsgemäß seien 50 Prozent in Bar, 50 in Sachen zu leisten.
<lb/>Es fragt sich, ob von den 50 Prozent Bar 25 vor der Anmeldung
<lb/>einbezahlt werden müssen oder ob dieser gesetzlichen Bestimmung auch
<lb/>Genüge geschehen ist, wenn statt dessen die Sacheinlage wenigstens bis
<lb/>zum Werte von 25 Prozent des Nennbetrags der Aktie rc. geleistet
<lb/>wird. Das letztere ist der Fall. Die gesetzlichen Vorschriften lauten
<lb/>nur: „In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede
<lb/>Aktie, soweit nicht andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen
<lb/>bedungen sind, der eingeforderte Betrag eingezahlt ist".... „Der ....
<lb/>bar eingezahlte Betrag .... muß mindestens ein Vierteil des Nenn- 
<lb/>betrages .... umfassen" (H.G.B. § 195). Und das Gesetz betreffend
<lb/>die Gesellschaften m. b. H. sagt: „Die Anmeldung darf nur erfolgen,
<lb/>nachdem von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als in Geld
<lb/>zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Vierteil,
<lb/>mindestens aber der Betrag von 250 Mark eingezahlt ist". Bei
<lb/>gemischten Aktien und Stammeinlagen sind auch andere als durch
<lb/>Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen, also ist eine Erfüllung
<lb/>der durch Barzahlung zu leistenden Einlage vor Anmeldung nicht er- 
<lb/>forderlich, wenn die auf die Aktie rc. zu machende Sacheinlage vor
<lb/>der Anmeldung schon in einem Betrage geleistet ist, welcher 25 Prozenten
<lb/>des Nennwerts der Aktie bez. Stammeinlage gleichkommt. In diesem
<lb/>Falle tritt an die Stelle der Erfüllung in bar Erfüllung in Sachen.
<lb/>Barerfüllungspflicht vor Anmeldung entsteht erst, wenn nicht in der
<lb/>gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vor der Anmeldung Sacheinlageleistung
<lb/>stattfindet. Bareinlageleistung wird also durch Sacheinlageleistung ersetzt.

<lb/>Von hier ist nur ein kleiner Schritt zu der Rechtsfigur, daß Bar- 
<lb/>erfüllungspflicht schon entstanden, aber zugleich erlaubt ist, statt in
<lb/>bar in Sachen zu erfülle».

<lb/>Allerdings ist diese Rechtsfigur positivrechtlich ausgeschlossen.
<lb/>Das Aktienkapital ist grundsätzlich in bar zu leisten. Bei Vorhanden- 
<lb/>sein in bar vermag das Grundkapital am besten die Aufgabe zu
<lb/>erfüllen, die es nach positivem Rechte haben soll, ein Garantiefonds
<lb/>zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger zu sein. Weil diese Eigenschaft
<lb/>stark in Frage gestellt sein kann, wenn statt Bar- Sacheinlagen zu-

<lb/>9*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0136.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>gelassen werden, ist die Vereinbarung von Sacheinlagen an umfassende
<lb/>Kautelvorschriften von der Gesetzgebung geknüpft. Wäre es statthaft,
<lb/>Bareinlagen zwar statutenmäßig festzustellen, an Erfüllungsstatt dafür
<lb/>aber Sacheinlagen zu machen, so würden die Sicherheitsvorschriften,
<lb/>mit welchen die Vereinbarung von Sacheinlagen von der Gesetzgebung
<lb/>umgeben ist, leicht zu umgehen sein. Annahme von Sacheinlagen
<lb/>an Erfüllungsstatt für Bareinlagen wäre Gesetzesumgehung (Reichs- 
<lb/>gericht in Zivilsachen Bd. 18 S. 3).12)

<lb/>Aber nur, weil es ausdrücklich verboten ist, nicht dem Wesen der
<lb/>in Betracht stehenden Rechtsumstände nach, ist derartige Sacheinlage- 
<lb/>leistung an Erfüllungsstatt ausgeschlossen. Also kann hieraus immer- 
<lb/>hin eine Schlußfolgerung gezogen werden.

<lb/>Ist auch Hingabe von Sachen als Erfüllung von Bareinlage- 
<lb/>versprechen gesetzlich verboten, so ist es doch nicht umgekehrt Hingabe
<lb/>von bar an Leistungsstatt für Sacheinlagen.

<lb/>Erfüllung von Bareinlageversprechen durch Sacheinlagen ist ver- 
<lb/>boten, weil die Sacheinlage gegenüber der Bareinlage die gesetzliche
<lb/>Ausnahme darstellt. Für die Sacheinlagen besteht ein weitgehendes
<lb/>Sonderrecht, nicht aber für Bareinlagen. Jnr Zweifel sind die Ein- 
<lb/>lagen auf das Grundkapital in Geld zu leisten. Grundkapital und
<lb/>Nennbetrag der Aktie und Stammeinlage ist immer in Geld angegeben und
<lb/>hieraus folgt die Vermutung für Bareinlagepflicht. Daraus resultiert aber:
<lb/>weil umgekehrt die Erfüllung in bar die vom Gesetze vorausgesetzte
<lb/>Regel bildet, kann zwar nicht Bareinlage durch Sachleistung, wohl
<lb/>aber Sacheinlage durch Barleistung erfüllt werden. Es kommt hinzu:
<lb/>nicht die Natur der Bareinlage, wohl aber die der Sachgesamtheits- 
<lb/>einlage ergibt die Notwendigkeit des Möglichseins der Barausgleichung.

<lb/>7) Endlich ist noch nachstehendes als Beweisbehelf anzuziehen:

<lb/>Nach H.G.B. § 195 Abs. 2 Ziff. 2 und 284 Abs. 2 Ziff. 2
<lb/>sind bei Festsetzungen von Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrage der
<lb/>Anmeldung zum Handelsregister beizufügen „die Verträge, welche den
<lb/>Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung ge- 
<lb/>schlossen sind."

<lb/>Was ist unter diesen Ausführungsverträgen im Falle von Sach- 
<lb/>einlagen zu verstehen?

<lb/>ia) Vgl. auch Wiener in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht Bd. 25
<lb/>S. 60 und Staub 8 186 Anm. 15 u. a.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0137.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltlich bedarf es kaum noch einer besonderen Ausführungs- 
<lb/>vereinbarung. Indem das Statut Gegenstand der Einlage, Person des
<lb/>Einlegers nnd den Betrag der dafür zu gewährenden Aktien festzustellen
<lb/>hat, wird es gewöhnlich auch die auf diese drei Punkte bezüglichen
<lb/>Einzelheiten, wie z. B., zu welchem Zeitpunkte die Einlage übergehen
<lb/>soll, enthalten.

<lb/>Ebensowenig ist ein besonderer Ausführungsvertrag notwendig,
<lb/>wenn die Aktionäre, welche das Statut feststellen, zunächst unter sich
<lb/>im Gesellschaftsvertrage feststellen, ob und von wem und zu welchem
<lb/>Betrage Sacheinlagen übernommen werden sollen, und dann erst mit
<lb/>den zu Sacheinlagen geneigten Persönlichkeiten in rechtsgeschäftliche
<lb/>Beziehung treten. Die rechtlich notwendigen Willenserklärungen liegen
<lb/>hier dann in den Übernahme- oder Zeichnungserklärungen der Sach- 
<lb/>einleger und übrigen Beteiligten.")

<lb/>Desgleichen kann in erster Linie auch nicht an Verträge gedacht
<lb/>werden, durch welche das Einlageversprechen erfüllt wird. Denn
<lb/>einmal spricht das Gesetz nicht von zur Durchführung der Einlageabreden,
<lb/>sondern von zur Durchführung von Einlagefestsetzungen geschlossenen
<lb/>Verträgen und dann findet doch für die Regel der Übergang der Sach- 
<lb/>einlage an die Gesellschaft erst nach Eintragung derselben in das
<lb/>Handelsregister statt, weil, ehe die Gesellschaft nicht rechtlich existiert,
<lb/>auch der Gewerbebetrieb für sie nicht beginnt.

<lb/>Wozu dann aber diese Erwähnung von „zur Ausführung der
<lb/>Festsetzungen im Statut geschlossenen Verträgen" auch in Bezug auf
<lb/>Sacheinlagefestsetzungen? Was bleibt als ihr Inhalt in erster Linie
<lb/>denkbar?

<lb/>Eben der Fall, von welchem wir sprechen. Es ist höchst zweck- 
<lb/>mäßig, daß schon, ehe die Geschäftsübergabe stattfindet, vereinbart wird,
<lb/>wie sich der Einleger zu verhalten habe, wenn der Wert, welcher sich
<lb/>bei der Jnventuraufnahme für das einzuschießende Geschäft ergibt,
<lb/>hinter dem Schätzungswerte der Festsetzung im Gesellschaftsvertrage zurück- 
<lb/>bleibt, in welchem Umfang ihm dann eine Barausgleichungspflicht
<lb/>obliegt.

<lb/>Fallen aber solche Verträge unter den Begriff der zur Ausführung
<lb/>der statutarischen Festsetzungen geschlossenen Verträge, so ist damit

<lb/>") Vgl. Lehmann-Ring, H.G-B. für das deutsche Reich I.Bd. (1902)
<lb/>8 195 Nr. 4.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0138.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>H. Reh in.
</p>
            <p>

               <lb/>dokumentiert, daß diese Verträge nicht der Form der Statutenänderung
<lb/>bedürfen. Verträge zur Ausführung des Statuts sind nicht statuten- 
<lb/>ändernde Verträge. Ohne Weitläufigkeiten der Form ist also
<lb/>Hingabe von Geld an Leistungsstatt für statutarisch fest- 
<lb/>gesetzte Sacheinlagen zulässig. Es liegt in diesem Falle nur
<lb/>eine Abrechnung innerhalb des Sacheinlagevertragsverhältnisses, keine
<lb/>teilweise Ersetzung des letzteren durch ein Bareinlageverhältnis, nur
<lb/>eine Ausführungsmodisikation der Sacheinlagepflicht, ein den Sach- 
<lb/>einlagevertrag ausführender Ausgleichungsvertrag vor.

<lb/>D. Und nun die praktischen Folgerungen aus diesem Ergebnisse.

<lb/>Wir definierten dasselbe bisher dahin, daß wir sagten: die Aus- 
<lb/>gleichung in bar, zu welcher der Sacheinleger verpflichtet ist, hat die
<lb/>Natur einer Leistung an Ersüllungsstatt, ist Ausführung des
<lb/>Sach einlegevertrags.

<lb/>Ist dies richtig, so folgt hieraus zunächst: die Barausgleichung
<lb/>ist rechtlich nicht teilweise Umwandlung der Sacheinlage in Bareinlage,
<lb/>sondern sie gilt als Sacheinlage, ist Erfüllungsmodus des Sach- 
<lb/>einlageversprechens.

<lb/>1. Demgemäß bedarf diese Ersetzung der Sacheinlage durch Bar- 
<lb/>ausgleichung nicht der erschwerenden Förmlichkeiten, die für Umwandlung
<lb/>von Sacheinlage- in Bareinlagevertrag gelten, insbesondere keiner
<lb/>Statutenänderung und damit keiner Mitwirkung der Generalversammlung.

<lb/>2. Aber weiter: stellt die Barausgleichung im Sinne des
<lb/>Gesetzes keine Bareinlage dar, so gilt für sie auch nicht der Satz, daß
<lb/>auf die „durch Barzahlung (Gesetz betr. die Gesellschaften m. b. H.: „in
<lb/>Geld") zu leistenden Einlagen" vor der Anmeldung zum Handels- 
<lb/>register nur ein Vierteil des Nennbetrags bar einbezahlt sein muß.
<lb/>Denn unter den „durch Barzahlung", „in Geld" zu leistenden Ein- 
<lb/>lagen versteht das H.G.B. § 195 Abs. 3 wie das Gesetz betr. die
<lb/>Gesellschaften m. b. H. § 7 Abs. 2 nach dem Zusammenhänge mit den
<lb/>vorausgehenden §§ 186 bez. 5 nur diejenigen Einlagen, welche satzungs- 
<lb/>gemäß nicht Sacheinlagen sind. Hier handelt es sich aber um Geld- 
<lb/>leistungen auf Einlagen, welche nach dem Gesellschaftsvertrage den
<lb/>Charakter von Sacheinlagen besitzen.

<lb/>3. Ferner gehören im Sinne der Bestimmungen über Aktien- 
<lb/>gesellschaftsgründung die durch Sacheinlage nicht gedeckten, sondern
<lb/>jetzt durch Barleistung ausgeglichenen Aktien nicht zu den „gezeichneten"
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0139.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>Aktien, sondern sie bleiben trotz der Deckung durch bar „übernommen".
<lb/>Lediglich wenn die Gründer — und dazu rechnen auch nach H.G.B.

<lb/>§ 187 die Sacheinleger — nicht alle Aktien übernehmen, hat laut
<lb/>H.G.B. 189 der Errichtung der Gesellschaft die „Zeichnung" der
<lb/>übrigen vorherzugehen. Also allein die Aktien, welche nicht von den
<lb/>Gründern übernommen werden, sind „zu zeichnen". Durch die Bar- 
<lb/>ausgleichung wird nach unseren Ausführungen an der Tatsache, daß
<lb/>sie Aktien sind, welche satzungsgemäß für Sacheinlagen zugesprochen
<lb/>werden, nichts geändert. Somit bleiben sie übernommene Aktien.
<lb/>Anders ist die Rechtslage nur bei Grundkapitalerhöhung. Hier werden
<lb/>mangels Unterscheidung in § 281 alle neuen Aktien „gezeichnet", also
<lb/>auch diejenigen, welche an die Sacheinleger fallen.

<lb/>4. Ebenso stellt nach den Vorschriften des H.G.B. und des Gesetzes
<lb/>betr. die Gesellschaften m. b. H. über Anmeldung der Gesellschafts-
<lb/>Errichtung bez. Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals die Bar- 
<lb/>ausgleichung keine Einzahlung auf das Grund- oder Stammkapital
<lb/>dar. Einzahlung auf das Grund- oder Stammkapital ist nur Bar- 
<lb/>leistung auf eine Bareinlage tut Sinne der Satzung, nicht auf eine
<lb/>Einlage, die nach Inhalt des Statuts als Sacheinlage in Betracht
<lb/>kommt.

<lb/>Im Zweifel ist die Sprache der Allgemeinheit doch auch die
<lb/>Sprache, in welcher der Gesetzgeber spricht. Im gewöhnlichen Leben
<lb/>redet man aber von Zahlen nur bei Leistung in Geld. Sacheinlagen
<lb/>werden nicht eingezahlt, sondern eingelegt. Und daß in unserem besonderen
<lb/>Falle der Gesetzgeber sich der Ausdrucksweise der allgemeinen Schrift- 
<lb/>sprache anschließt, das beweist der Umstand, daß als das, was bar
<lb/>eingezahlt wird, in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ein „Betrag"
<lb/>genannt wird (H.G.B. §§ 189 Abs. 3 u. 195 Abs. 3; Gesetz betreffend
<lb/>die Gesellschaften m. b. H. § 5). Einen Betrag hat aber nur die
<lb/>Bar-, nicht die Sacheinlage. Von der Bareinlage kann ein bestimmter
<lb/>Betrag, von einer Sacheinlage nur ein bestimmter Teil eingelegt werden.
<lb/>Bonder Bareinlage, aber nicht von der Sacheinlage läßt sich ein bestimmter
<lb/>Betrag „einfordern" (§ 195 Abs. 3). Barzahlung, Bareinzahlung
<lb/>Einzahlung sind, wie aus Zusammenhalt von H.G.B. §§ 189 Abs. 3
<lb/>Ziff. 3, 195 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 hervorgeht, identische Begriffe.
<lb/>Es kommt hinzu, daß der Gesetzgeber in H.G.B. § 193 bei Aufzählung
<lb/>der Punkte, auf welche sich die Prüfung des Gründungsherganges zu
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0140.tif"
                n="136"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>erstrecken habe, neben „der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals"
<lb/>ohne alle Einschränkung „die in § 186 vorgesehenen Festsetzungen", also
<lb/>nicht bloß Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sachübernahme, sondern
<lb/>auch Sacheinlage nennt. Hieraus folgt, daß die Übernahme und Leistung
<lb/>von Sacheinlagen nicht unter den Begriff Zeichnung und Einzahlung
<lb/>des Grundkapitals im Sinne dieses Zusammenhanges fällt.

<lb/>Ist dies richtig, fallen unter den gesetzlichen Begriff Einzahlung
<lb/>nur Leistungen auf Bareinlagen im Sinne des Gesetzes, so stellt die
<lb/>Barausgleichung auf Sacheinlagen im Sinne dieser Bestimmungen über
<lb/>Gesellschaftserrichtung und Anmeldung der Grundkapitalserhöhung
<lb/>(H.G.B. § 284 Abs. 2 Ziff. 1 mit § 281 Abs. 1 Ziff. 2) keine „Ein- 
<lb/>zahlung" des Grundkapitals dar.

<lb/>5. Zu untersuchen ist, ob das bisher über die Begriffe Zeichnung
<lb/>und Einzahlung Bemerkte auch für die Strafbestimmungen des
<lb/>H.G.B. und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften m. b. H. gilt.

<lb/>a) H.G.B. § 313 Abs. 1 Ziff. 1 stellt unter Strafe Gründer
<lb/>und Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, welche „zum Zwecke der
<lb/>Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in Ansehung der
<lb/>Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals .... oder der im
<lb/>§ 186 vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen".
<lb/>Nach H.G.B. § 313 Abs. 1 Ziff. 3 sind strafbar wissentlich falsche
<lb/>Angaben von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern „in Ansehung
<lb/>der Einzahlung des bisherigen oder der Zeichnung oder Einzahlung
<lb/>des erhöhten Kapitals .... oder in Ansehung der im § 279 bezeich-
<lb/>neten Festsetzungen" „zum Zwecke der Eintragung einer Erhöhung des
<lb/>Grundkapitals in das Handelsregister".

<lb/>An sich kann doch kein Zweifel sein, daß der Inhalt von Straf- 
<lb/>bestimmungen, welche nur einen ergänzenden Bestandteil eines auf
<lb/>andere Materien gerichteten Gesetzes bilden, in Einklang mit den Vor- 
<lb/>schriften auszulegen ist, zu deren Sicherstellung diese Strafbestimmungen in
<lb/>das Gesetz ausgenommen wurden. Die vorliegenden Strafbestimmungen
<lb/>nehmen Bezug auf Angaben, welche Gründer bez. Gesellschaftsorgane
<lb/>vor oder bei Anmeldung der Gesellschaft oder Grundkapitalserhöhung
<lb/>zur Eintragung in das Handelsregister machen. Welche Angaben sie
<lb/>da zu machen haben, ist in den 88 191 ff. und 278 ff. bestimmt. Also
<lb/>ist anzunehmen, daß die Worte „Zeichnung und Einzahlung" in 8 313-
<lb/>in der nämlichen Bedeutung stehen, wie in den angegebenen Gesetzes-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0141.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>bestimmungen, und zwar um so mehr, als das H.G.B. im Aktienrechte
<lb/>grundsätzlich eine fest ausgeprägte Terminologie verwendet. Bei einem
<lb/>Gesetze, das eine „errichtete", aber doch noch nicht bestehende Aktien- 
<lb/>gesellschaft kennt, ist auch sonst davon auszugehen, daß mit ein und
<lb/>demselben Worte nicht mehrere Bedeutungen verbunden sein wollen.
<lb/>Das Gesetz unterscheidet scharf zwischen Aktienübernahme und Aktien- 
<lb/>zeichnung. Also muß auch mangels besonderer gegenteiliger Bestimmung
<lb/>immer angenommen werden, daß das Gesetz unter Aktienzeichnung nicht
<lb/>auch Aktienübernahme (durch Sacheinleger) versteht, daß ebenso,
<lb/>wie Aktienzeichnung, auch der immer in enger Verbindung damit vor- 
<lb/>kommende Ausdruck Aktieneinzahlung grundsätzlich nur einen eindeutigen
<lb/>Begriff darstellt.

<lb/>Allein Bedenken erregen zwei Punkte.

<lb/>Nach dem bisherigen ist der Inhalt der erwähnten Straf- 
<lb/>bestinunungen aus den Vorschriften über Gesellschaftserrichtung und
<lb/>Grundkapitalserhöhung auszulegen. Tun wir dies bezüglich des auf
<lb/>die Grundkapitalserhöhung betreffenden § 313 Abs. 1 Ziff. 3, so ist
<lb/>zu beachten, daß nach der Sprache des Gesetzes bei Grundkapitals- 
<lb/>erhöhung auch der Sacheinleger Aktien nicht „übernimmt", sondern
<lb/>„zeichnet" (§ 281) und „Einzahlung des bisherigen Grundkapitals"
<lb/>nicht mit Barzahlung, sondern mit Einlegung identisch ist, also auch
<lb/>die Leistung von Sacheinlagen umfaßt.

<lb/>Das erstere haben wir schon erwähnt. Aber auch das zweite
<lb/>steht außer Zweifel. H.G.B. § 278 bestimmt, daß eine Erhöhung des
<lb/>Grundkapitals nicht vor der vollen Einzahlung des bisherigen Kapitals
<lb/>erfolgen soll. Aus dem „voll" erhellt, daß der Gesetzgeber sagen will:
<lb/>das bisherige Grundkapital soll vorher in seinem statutengemäßen
<lb/>Nennbetrag effektiv eingelegt sein. Einzahlung steht also für Einlegung
<lb/>und hierunter fallen nicht bloß Bar-, sondern auch Sacheinlagen.

<lb/>Und nun könnte geschlossen werden: bedeutet Zeichnung in § 281
<lb/>auch Aktienübernahme und Einzahlung des bisherigen Grundkapitals,
<lb/>in § 278 auch Sacheinlegung auf dasselbe, so gilt das gleiche auch bezüglich
<lb/>Zeichnung des erhöhten und Einzahlung des bisherigen Grundkapitals
<lb/>in § 313 Abs. 1 Ziff. 3; umfaßt aber Einzahlung hinsichtlich des bis- 
<lb/>herigen Grundkapitals auch die Sacheinlegung, so ist nicht abzusehen,
<lb/>warum das nämliche nicht für die in dergleichen Bestimmung vorkommende
<lb/>Wendung „Einzahlung des erhöhten Grundkapitals" gelten soll- da
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0142.tif"
                n="138"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0142"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>doch nicht anzunehmen ist, daß das Wort Einzahlung in § 313 Abs. 1
<lb/>Ziff. 3 innerhalb desselben Satzes in verschiedener Bedeutung zu ver- 
<lb/>stehen ist; und fällt in § 313 Abs. 1 Ziff. 3 unter den Begriff Zeichnung
<lb/>auch die Aktienübernahme durch Sacheinleger und unter Einzahlung
<lb/>auch Sacheinlegung, warum dann nicht dasselbe auch in § 313 Abs. 1
<lb/>Ziff. 1 hinsichtlich der Angaben über Zeichnung und Einzahlung bei
<lb/>Gesellschaftsgründung?

<lb/>Allein diese Folgerungen sind unstatthaft. Daß die Übernahme
<lb/>von Aktien durch Sacheinleger in § 281 Zeichnung und die Einlegung
<lb/>von Sachen in § 278 Einzahlung genannt wird, ist außergewöhnliche
<lb/>Terminologie. Eine solche darf nicht zur Grundlage der Auslegung
<lb/>von Bestimmungen gemacht werden, welche sich nicht auf Zeichnung
<lb/>von Grundkapitals erhöh un g und nicht auf Einzahlung des bisherigen
<lb/>Grundkapitals, sondern auf Zeichnung und Einzahlung bei Gesellschafts- 
<lb/>errichtung und Einzahlung des erhöhten Grundkapitals beziehen.

<lb/>Viel mehr Berechtigung hat die umgekehrte Argumentation, daß nicht
<lb/>blos in Ziff. 1, sondern auch in Ziff. 3 des 8 31.3 von der allgemeinen,
<lb/>regulären Bedeutung der Worte Zeichnung und Einzahlung auszugehen ist.

<lb/>Wohl kann nicht davon die Rede sein, daß die Wendung „Ein- 
<lb/>zahlung des bisherigen Grundkapitals" in § 313 in einer anderen
<lb/>Bedeutung genommen werden dürfte als in der, welche ihr in § 278
<lb/>zukommt, aber bezüglich des Passus „Zeichnung des erhöhten Kapitals"
<lb/>Ist zu behaupten, daß Zeichnung lediglich im Sinne von Aktienver- 
<lb/>sprechen der Bareinleger steht.

<lb/>In § 313 Ziff. 1 fällt unter die Angaben über Zeichnung des
<lb/>Grundkapitals nicht auch die Angabe über die den Sacheinlegern
<lb/>gewährten Aktienbeträge. Machen die Gründer oder Vorstands- und
<lb/>Aufsichtsratsmitglieder Angaben über die für die eingelegten Gegen- 
<lb/>stände gewährten Aktienbetrüge, so machen sie damit zugleich Angaben
<lb/>über die Übernahme dieser Beträge durch die Sacheinleger. Also fallen
<lb/>Angaben hierüber nicht unter die Angaben über Grundkapitalszeichnung
<lb/>im Sinne des § 313 Ziff. 1, und dies drückt der Gesetzgeber selbst
<lb/>dadurch aus, daß er die Angaben über die in § 186 vorgesehenen
<lb/>Festsetzungen in § 313 Abs. 1 ohne Einschränkung mit „oder" anreiht,
<lb/>also nicht blos sagt: „oder Angaben in Ansehung der in § 186 vor- 
<lb/>gesehenen Festsetzungen über Sachübernahmen, Gründervorteile und
<lb/>Gründungsaufwand."
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0143.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>Ist dies aber für § 313 Ziff. 1 zu sagen, so gilt dies um so
<lb/>mehr für § 313 Ziff. 3, indem der dort angezogene § 279 lediglich
<lb/>von Sacheinlagen und Anrechnung von Sachübernahmen auf Bar- 
<lb/>einlagen handelt. Hätte der Gesetzgeber unter den Angaben über
<lb/>Zeichnung des erhöhten Kapitals auch die Angaben über die den
<lb/>Sacheinlegern gewährten und daher von diesen gezeichneten Aktien- 
<lb/>beträge mitverstehen wollen, so wäre es hier noch viel näher gelegen,
<lb/>daß er im Nachfolgenden formuliert hätte: „oder in Ansehung der im
<lb/>§ 279 bezeichnten Festsetzung der für den übernommenen Gegenstand
<lb/>gewährten Vergütung." Daß der Gesetzgeber die Zeichnung von
<lb/>Aktien durch Sacheinlage unter dem Ausdrucke „Zeichnung des erhöhten
<lb/>Kapitals" nicht mitverstehen wollte, zeigt die Entstehungsgeschichte.
<lb/>In Art. 249 a Abs. 1 Ziff. 3 des bisherigen H.G.B. fehlte der Passus
<lb/>„oder in Ansehung der Festsetzungen" (von Sacheinlagen). Strafbar
<lb/>war in der Ziff. 3 in Gegensatz zu Ziff. 1 nur erklärt das Machen
<lb/>von falschen Angaben „rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des
<lb/>erhöhten Kapitals." Weil „auch im Falle der Grundkapitalserhöhung
<lb/>es möglich sei, daß Sacheinlagen gemacht oder Vermögensstücke gegen
<lb/>eine Vergütung, die auf die Einlage angerechnet werden soll, der
<lb/>Gesellschaft überlassen werden", hat, wie die Begründung zum Entwürfe
<lb/>des neuen H.G.B. sagt, das neue Gesetz Bestinunungen über Sach- 
<lb/>einlagen rc. bei Grundkapitalserhöhung in seine Regelung ausgenommen
<lb/>und „falsche Angaben bezüglich der in diesen neuen Bestimmungen vor- 
<lb/>gesehenen Festsetzungen unter Strafe gestellt." Die Begründung geht
<lb/>also davon aus, daß ohne diese ausdrückliche Ausdehnung der Straf- 
<lb/>vorschriften auch auf Sacheinlagefestsetzungen falsche Angaben hierüber
<lb/>nicht strafbar wären. Damit bestätigt sie, daß unter Angaben über
<lb/>Zeichnung und Einzahlung auch in § 313 Ziff. 3 nur Angaben über
<lb/>Versprechen und Erfüllung von Bareinlagen fallen.

<lb/>Unser Ergebnis ist daher: 1. Zeichnung des Grundkapitals
<lb/>bedeutet in § 313 Ziff. 1 und 3 nur Zeichnung von Bar- 
<lb/>einlagen, 2. Einzahlung des Grundkapitals außer in der
<lb/>Wendung „Einzahlung des bisherigen Grundkapitals" nur
<lb/>Erfüllung von Bareinlagen.

<lb/>Daß in derselben Bestimmung ein Wort in verschiedener Be- 
<lb/>deutung zu nehmen, wie es hier beim Worte Einzahlung der Fall ist,
<lb/>ist wohl außergewöhnlich, aber darum nicht unrichtig. Wie vielfältig
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0144.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>140
</p>
            <p>

               <lb/>H. Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>ist z. B. die Bedeutung des Wortes Gesetz in den einzelnen Sätzen
<lb/>des Art. 2 der Reichsverfassung!

<lb/>d) Zu demselben Ergebnisse führt auch eine Betrachtung der Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes betr. die Gesellschaften m. b. H.

<lb/>In § 8 werden unter Strafe gestellt „Geschäftsführer und Mitglieder,
<lb/>welche behufs Eintragung der Gesellschaft, sowie Geschäftsführer, welche
<lb/>behufs Eintragung einer Stammkapitalserhöhung hinsichtlich der Ein- 
<lb/>zahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben machen."

<lb/>Hier sind die Sachleistungen auf Einlagen nicht besonders genannt,
<lb/>und so könnte man, weil ein innerer Grund, um dessentwillen falsche
<lb/>Angaben über Sachleistungen straflos bleiben sollten, nur schwer zu
<lb/>entdecken ist, schließen: Einzahlungen steht in einem weiteren Sinne
<lb/>für Einlegung überhaupt,") allein es muß doch auch hier gelten: die
<lb/>Strafbestimmungen als Nebenvorschriften sind aus dem Wortlaute der
<lb/>Vorschriften zu erklären, deren Befolgung sie sicherstellen sollen. Darnach
<lb/>kann aber kein Zweifel obwalten, daß unter Einzahlung nur Bar- 
<lb/>leistung auf Bareinlagen zu verstehen ist. § 57 Abs. 2 ist formuliert:
<lb/>„Die Bestimmung im § 7 Abs. 2 über die vor der Anmeldung des
<lb/>Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, (sowie die Bestimmung
<lb/>im § 8 Abs. 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung)
<lb/>finden — bei Anmeldung einer Stammkapitalserhöhung — entsprechende
<lb/>Anwendung. § 7 Abs. 2 lautet: „Die Anmeldung darf nur erfolgen,
<lb/>nachdem von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als in Geld zu
<lb/>leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Vierteil,
<lb/>mindestens aber der Betrag von 250 Mk., eingezahlt ist." In § 57
<lb/>Abs. 2 steht der Singular „Einzahlung", nicht „Einzahlungen".
<lb/>Somit ist außer Frage, daß in § 57 Abs. 2 unter Einzahlung nicht
<lb/>auch die auf Sacheinlagen erfolgende Leistung von Sachen, die Ein- 
<lb/>legung von Sacheinlagen begriffen ift.15) Gilt dies aber für § 67
<lb/>Abs. 2, so gilt dasselbe auch für den aus den Bestimmungen
<lb/>über Gesellschafts- und Stammkapitalerhöhungs-Anmeldung zu er- 
<lb/>klärenden § 82.

<lb/>o) Wissentlich falsche Angaben über die Leistung von Sach- 
<lb/>einlagen zum Zwecke der Herbeiführung des Eintragens der Gesellschafts-

<lb/>") So z. B. Neukamp a. a. O. zu § 82 Anm. 3.

<lb/>") Vgl. auch § 19. Aus dessen Abs. 1 in Zusammenhalt mit Abs. 3
<lb/>geht hervor, daß Einzahlung Leistung von Geld auf Bar-Stammeinlagen ist.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0145.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Einlage von Sachgesamtheiten.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>errichtung, bez. Gesellschaftsgrundkapitalserhöhung sind bei beiden von
<lb/>uns betrachteten Gesellschaftsformen straflos. Die Barausgleichung
<lb/>auf Sacheinlagen gilt rechtlich als Leistung von Sachein- 
<lb/>lagen, also sind wissentlich falsche Angaben hierüber eben- 
<lb/>falls nicht strafbar. In dem Unterlassen einer Angabe darüber,
<lb/>daß an die Stelle der Sacheinlageleistung Barausgleichung trat, liegt
<lb/>keine falsche Angabe über die Festsetzung des Gegenstandes der
<lb/>Sacheinlage und der dafür zu gewährenden Aktien.

<lb/>ä) Nur nebenbei sei zur Auslegung von H.G.B. § 313 und
<lb/>Gesetz betr. die Gesellschaften m. b. H. § 82 noch bemerkt: a) An- 
<lb/>gaben machen heißt: Andere von etwas in Kenntnis setzen. Demgemäß
<lb/>liegt in der Beifügung eines Schriftstücks, welches falsche Angaben
<lb/>enthält, zu einer Erklärung nicht ein falsches Angabenmachen, denn
<lb/>hierdurch setzt man nicht einen anderen von etwas in Kenntnis, sondern
<lb/>stellt nur einen Zustand her, kraft dessen dieser in der Lage ist, sich
<lb/>selbst Kenntnis zu verschaffen. Lediglich dann wird durch Beifügen
<lb/>eines Schriftstücks zu einer Erklärung eine Angabe gemacht, wenn
<lb/>der Inhalt des Schriftstücks sich gerade an den Empfänger der Er- 
<lb/>klärung, welcher das Schriftstück beizufügen, mitteilend wendet, es also
<lb/>der Zweck dieses Schriftstücks ist, gerade diesem Empfänger eine
<lb/>Mitteilung zu machen, ß) Ferner ist „keine Angabe machen" nicht
<lb/>„falsche Angabe machen". Lediglich das ist zutreffend, daß eine über
<lb/>einen Gegenstand gemachte Angabe durch Nichthinzufügen wahrer
<lb/>Tatsachen hierüber zu einer falschen werden kann. Aber das setzt immer
<lb/>voraus, daß über den Gegenstand überhaupt eine Angabe gemacht
<lb/>ist. Lediglich in der Form, daß man unterläßt, gemachten Angaben
<lb/>gewisse ebenfalls hierauf bezügliche wahre Tatsachen beizufügen, vermag
<lb/>durch Verschweigen über eine Angelegenheit eine falsche Angabe gemacht
<lb/>zu werden.

<lb/>kl. Nur kurz noch die Erwähnung: Festsetzungen im Gesellschafts- 
<lb/>vertrage, welche, um die Notwendigkeit solcher Barausgleichung möglichst
<lb/>zu vermeiden, dahin gingen, daß der Sacheinleger soviel Aktien bezw.
<lb/>Stammeinlagewert erhalten soll, als dem Werte entspricht, welcher der
<lb/>einzulegenden Sachgesamtheit bei ihrer im Zeitpunkt der Übergabe
<lb/>ftattfindenden Inventarisierung zukommen wird, sind nach Aktienrecht
<lb/>der Gesellschaft gegenüber unwirksam; weder die Gesellschaft noch der
<lb/>Einleger sind daran gebunden. H.G.B. 88 186 bezw. 279 schreiben
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0146.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>142 H. Rehm, Einlage von Sachgesamtheiten.

<lb/>Vor, daß der für die Einlage zu gewährende Aktienbetrag im Gesell- 
<lb/>schaftsvertrage bezw. im Beschlüsse über Erhöhung des Gesellschafts- 
<lb/>kapitals festzusetzen ist. Im angenommenen Falle würde der Aktien- 
<lb/>betrag bez. Stammeinlagewert der Sacheinlage erst nach Feststellung
<lb/>des Statuts bez. nach jenem Beschlüsse bestimmt und wäre demgemäß
<lb/>ein Vorgehen gegen Teilabkommen über die Sacheinlage im Gesellschafts- 
<lb/>vertrage bez. im Erhöhungsbeschlusse der Gesellschaft nichtig (H.G.B.
<lb/>§§ 186 Abs. 4 und 279 Abs. 2).

<lb/>Dasselbe gilt für die Gesellschaften m. b. H. Hier ist der Geld- 
<lb/>wert, für welchen die Sacheinlage angenommen wird, ebenfalls im
<lb/>Statut bez. im Erhöhungsbeschlusse sestzusetzen. Nur ist die Wirkung
<lb/>eine andere, wenn der genannte Wert erst später oder außerhalb des
<lb/>Statuts oder jenes Beschlusses festgesetzt wird. Das Abkommen, wonach
<lb/>der Stammeinlagewert der Sacheinlage sich erst nach einem späteren
<lb/>Zeitpunkte bemessen soll, ist nicht nichtig — Gesellschaft und Einleger
<lb/>bleiben gebunden —, sondern das Unterlassen der Angabe eines
<lb/>bestimmten Geldwerts der Sacheinlage schon im Statut oder Erhöhungs- 
<lb/>beschlusse hat nur die Folge, daß der Sacheinleger als Bareinleger gilt.
<lb/>Er hat die Verpflichtung, die auf ihn satzungsgemäß treffende Stamm-
<lb/>einlage in bar zu leisten. Die Gesellschaft kann die Sacheinlage
<lb/>daraus annehmen, muß es aber nicht (§§ 19 Abs. 3, 56 Abs. 3).
</p>

         </div>
         <pb facs="2084534_22+1903_0147.tif"
             n="143"
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         <div xml:id="d1562e14272"
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              type="article"
              n="7.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die alte und die neue Vormerkung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Priester, Oskar">Priester, Dr. Oskar, Rechtsanwalt in Eberswalde </docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>7.

<lb/>Die alte und die neue Vormerkung.

<lb/>Von Rechtsanwalt Vr. Oskar Priester in Eberswalde.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Die alte Vormerkung.

<lb/>„Vormerkungen", besagt Holtzendorffs Rechtslexikon (3. Ausl.,
<lb/>1881), „sind Einschreibungen solcher Rechtsansprüche im Grund- oder
<lb/>Hypothekenbuche, denen die Rechtswirkungen der Publizität, Erkenn- 
<lb/>barkeit und Geltung gegenüber neuen Erwerbern des Eigentums oder
<lb/>dinglicher Rechte gesichert werden sollen, während Hindernisse obwalten,
<lb/>welche der vollen Verwirklichung jener Ansprüche mittels endgültiger
<lb/>Eintragung oder Löschung zur Zeit entgegenstehen." Während Mecklen- 
<lb/>burg und Hamburg unter dem Beifalle der Kenner des dortigen Rechtes
<lb/>zwar die Eintragung von Dispositionsbeschränkungen, nicht aber (ab- 
<lb/>gesehen von wenigen Ausnahmefällen für Einreden) von V.V?) zuließen,
<lb/>hat die Mehrzahl neuerer deutscher Gesetzgebungen diese vorwiegend
<lb/>im Sinne der vorläufigen Eintragung von Hypotheken entwickelt. So
<lb/>liegt nach dem B.G.B. für das Königreich Sachsen (§§ 404—7) in
<lb/>jedem Eintragungsantrag als minus der Antrag auf V., und eine
<lb/>solche ist einzutragen, sobald einerseits die Forderung und der Rechts- 
<lb/>grund ihrer Eintragung bescheinigt wird (durch beweiskräftige Urkunden rc.),
<lb/>andrerseits der Eintragung selbst noch ein Hindernis entgegensteht,
<lb/>das außerhalb des Wesens der Forderung und des Rechtsgrundes
<lb/>zur Eintragung liegt. Der Eigentümer und jeder nachstehende Gläubiger
<lb/>ist befugt, eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses bei Vermeidung
<lb/>der Löschung der V. setzen zu lassen. Nach Hebung desselben erfolgt
<lb/>die Umschreibung der V. in eine Hypothek. Von der V. verschieden

<lb/>*) „V." sei von mm ab stets ---- Vormerkung gebraucht, „V.V " ----- Vor- 
<lb/>merkungen.
</p>
            <pb facs="2084534_22+1903_0148.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>sind eintragbare Verfügungsbeschränkungen (§ 244 ebendort) und
<lb/>Rechtswahrungen. Ähnliche Vorschriften haben Bayern, Württemberg,
<lb/>Österreich. Preußen, sich anschließend an das durch die Hypotheken- 
<lb/>ordnung von 1783, die Novelle dazu (von 1853), das Allgemeine Land- 
<lb/>recht und das in der Praxis entwickelte System der sog. hypothekarischen
<lb/>Protestation (protestativische Einschreibungen), ist in seinen Grundbuch- 
<lb/>gesetzen von 1872 mit einem weitgreifenden Systeme der V. unter
<lb/>Wahrung des Konsensprinzips vorgegangen. Im Laufe der Be- 
<lb/>ratungen gemodelt und ungenau in der Terminologie, hat es der
<lb/>wissenschaftlichen Erörterung wie der Praxis eine Menge von Streit- 
<lb/>fragen dargeboten.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Die Grundbuchordnung

<lb/>vom 5. Mai 1872 besagte im

<lb/>§ 64: Der Erwerber eines Trennstücks kann noch vor der. Aus- 
<lb/>lassungserklärung des Veräußerers mit dessen Zustimmung die Ein- 
<lb/>tragung eines vorläufigen Vermerkes der erfolgten Veräußerung be- 
<lb/>antragen. Ohne Zustimmung des Veräußerers ist die Eintragung des
<lb/>Vermerkes nur auf Ersuchen des Prozeßrichters statthaft. Der Ver- 
<lb/>merk wird in der zweiten Abteilung eingetragen und bei der Abschreibung
<lb/>des Trennstücks von Amts wegen gelöscht.

<lb/>§ 102: Persönliche unvererbliche Einschränkungen des Eigentums
<lb/>oder des Verfügungsrechts werden auf Antrag des Eigentümers des
<lb/>Grundstücks gelöscht, wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen ist.
<lb/>Besteht jedoch die Möglichkeit von Rückständen, so kann die Löschung nach
<lb/>Ablauf eines Jahres erfolgen, sofern bis dahin eine V. zur Erhaltung
<lb/>des dinglichen Rechtes nicht eingetragen ist. — Bemerkung zu

<lb/>§ 118: Der Richter ist, um weiteren Schaden zu verhüten,
<lb/>befugt, von Amts wegen eine V. oder im Falle einer Löschung eine
<lb/>neue Eintragung zu machen (Dernburg, Preuß. Privatrecht, 1. Ausl.,
<lb/>Bd. 1 S. 420).

<lb/>tz 88 gemäß wurden V.V. in der ersten Hauptspalte der 2. Ab- 
<lb/>teilung eingetragen, wenn durch dieselben das Recht eines Erwerbers
<lb/>auf Auflassung oder Eintragung eines Eigentumsüberganges oder auf
<lb/>ein in dieser Abteilung eingetragenes Recht; in der ersten Hauptspalte
<lb/>der 3. Abteilung, wenn durch sie das Recht auf eine Hypothek oder
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0149.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>Grundschuld gesichert werden sollte; in gleicher Weise war bei V.V. zur
<lb/>Sicherung der Löschung eingetragener Rechte zu verfahren.

<lb/>Zu H 41 (§8 58, 59 G.B.O. und 88 17, 24, 33 des Enteignungs- 
<lb/>gesetzes) besagte eine Kammergerichtsentscheidung vom 31. Dezember
<lb/>1883 über Eintragung der Enteignung auf behördliches Ersuchen (Jahr- 
<lb/>buch Bd. 4 S. 161):

<lb/>a) Das Ersuchen der Regierung um Eintragung der Enteignung
<lb/>von Parzellen ist 8 58 G.O. nicht unterworfen und demgemäß nicht
<lb/>von der Beibringung eines Auszugs aus den Fortschreibungsprotokollen
<lb/>und einer Karte des F.-Beamten abhängig; vielmehr muß die Ent- 
<lb/>eignung auch ohne solche Urkunden eingetragen werden;

<lb/>b) Ist die Abschreibung der Enteignungsparzellen nicht tunlich,
<lb/>so erfolgt die Eintragung der Enteignung in Abt. II und zwar entweder
<lb/>definitiv oder in Form eines V.; die letztere Form ist nicht deshalb
<lb/>unzulässig, weil die Enteignung bereits definitiv vollzogen ist.

<lb/>2. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb re.

<lb/>vom 5. Mai 1872 bestimmte im

<lb/>8 b: „Eine V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung oder
<lb/>auf Eintragung des Eigentumsüberganges kann nur unter Vermittlung
<lb/>des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des eingetragenen Eigen- 
<lb/>tümers eingetragen und nur auf Ersuchen des Prozeßrichters oder
<lb/>auf Antrag desjenigen, für welchen die V. erfolgte, gelöscht werden."

<lb/>Die V.V. dieses Gesetzes (88 8, 9, 16, 22, 59, 60, 70) erfüllten
<lb/>den Zweck der Protestationen, die nach der Hypothekenordnung vom
<lb/>20. Dezember 1783 Titel 2 88 289 f. zur Sicherung vorhandener, aber
<lb/>nicht völlig liquider Realansprüche in das Hypothekenbuch eingetragen
<lb/>werden konnten. Sie dienten zum Schutze gegen die mit den Eintragungs- 
<lb/>und Pnblizitätsprinzipe verbundenen Gefahren. Ersteres gefährdet den- 
<lb/>jenigen, der einen persönlichen Anspruch auf Erwerbung des Eigentums
<lb/>oder eines anderen Rechtes an einem Grundstücke hat, insofern, als dieser
<lb/>Anspruch nur gegen den Verpflichteten, nicht aber gegen die Personen
<lb/>wirksam ist, zu deren Gunsten dieser über das Grundstück verfügt. Und
<lb/>der Grundsatz der publica fides des Grundbuchs enthält eine Gefahr
<lb/>für die nicht eingetragenen, aber der Eintragung bedürfenden ding- 
<lb/>lichen Rechte (Eigentum und iura in re) dadurch, daß sie gegen dritte
<lb/>Erwerber der Regel nach nicht geltend gemacht werden können. Der

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 10
</p>

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                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>vom Gesetze hiergegen gewährte Schutz bestand in der Zulassung einer
<lb/>vorläufigen Eintragung des bedrohten Rechtes durch V. Die V.V. des
<lb/>§ 8 waren doppelter Art: die zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung,
<lb/>welche den Berechtigten gegen die mit dem Eintragungsprinzipe ver- 
<lb/>bundenen Gefahren sicherte, und die zur Erhaltung des Rechtes auf Ein- 
<lb/>tragung des (bereits erworbenen) Eigentums, die den Berechtigten gegen
<lb/>die Gefahren des Publizitätsprinzips schützte; beide V.V. unterstellte
<lb/>das Gesetz gleichen Regeln.

<lb/>a) Vorausgesetzt wurde, daß demjenigen, für welchen die V. ein- 
<lb/>getragen werden sollte, der Anspruch auf Auflassung oder Eintragung
<lb/>des Eigentums gegen den Bucheigentümer zustand. Eines Beweises
<lb/>dieses Anspruchs bedurfte es jedoch nicht; vielmehr hatte das Grund- 
<lb/>buchamt die V. einzutragen, wenn die Eintragung entweder von:
<lb/>Prozeßrichter nachgesucht oder von dem eingetragenen Eigentümer be- 
<lb/>willigt war.

<lb/>a) Die Vermittlung des Prozeßrichters war in dem Gesetze voran- 
<lb/>gestellt, weil sie die regelmäßige Voraussetzung der Eintragung bildete.
<lb/>Nach der Hypothekenordnung II. § 18 hatte der Hypothekenrichter
<lb/>über die Eintragung der protestatio pro oonsorvaucko iuro zu be- 
<lb/>finden. Das Gesetz vorn 24. Mai 1853 führte dann die, wenn auch
<lb/>beschränkte, Mitwirkung des Prozeßrichters ein; das Gesetz über den
<lb/>Eigentumserwerb endlich entzog der Buchbehörde die Entscheidung
<lb/>darüber, ob der Fall einer V. gegeben, gänzlich, weil die V.V. in das
<lb/>Recht des Eigentümers eingreifen. Nunmehr mußte sich der Berechtigte,
<lb/>wenn nicht der Verpflichtete in Güte die V. bewilligte, an das Prozeß- 
<lb/>gericht wenden und seinen Antrag damit begründen, daß das Recht
<lb/>auf Auflassung oder auf Eintragung des Eigentumsüberganges glaub -
<lb/>hast gemacht war (§ 70). Die V. über das „eingeleitete Enteignungs-
<lb/>verfahren", die nach dem Gesetze vom 11. Juni 1874 § 24 von Amts
<lb/>wegen eingetragen wurde, war keine eigentliche V.

<lb/>st) Die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers machte die
<lb/>Vermittlung des Prozeßrichters überflüssig. Der Grundbnchrichter
<lb/>durfte indessen nach §§ 31 f. G.B.O. nur eine bei ihm zu Protokoll er- 
<lb/>klärte oder ihm in öffentlicher oder beglaubigter Urkunde vorliegende
<lb/>Bewilligung berücksichtigen; der auf Bewilligung gegründete Antrag
<lb/>bedurfte der Beglaubigung nicht; dagegen mußte der von dem Eigen-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0151.tif"
                n="147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung. 147

<lb/>tümer selbst gestellte Antrag, welcher zugleich die Bewilligung enthielt,
<lb/>(natürlich) beglaubigt sein?)

<lb/>b) Die Wirkungen dieser V. bestimmten sich durch den Zweck, dem
<lb/>sie dienten: das vorgemerkte Recht sollte dem Berechtigten erhalten
<lb/>werden — R.G. vom 17. Dezember 1881, Entsch. Bd. 7 S. 179.
<lb/>Daraus ergab sich:

<lb/>a) Die Erreichung dieses Zweckes war nicht dadurch bedingt, daß
<lb/>dem Berechtigten eine Verfügung über das Grundstück eingeräumt wurde.
<lb/>Die V. verlieh daher nicht die Klagerechte des Eigentümers, insbesondere
<lb/>war der Berechtigte nicht legitimiert zur Erhebung der Negatorienklage
<lb/>gegen den Gläubiger auf Löschung einer nach der V. eingetragenen
<lb/>Hypothek — Striethorst, Archiv Bd. 100 S. 296 (gegensätzlich, aber
<lb/>bedenklich Gruchot Bd. 24 S. 100), vgl. §§ 7, 58, 60 Eig.Ges. Der
<lb/>eingetragene Eigentümer behielt trotz der V. sein Verfügungsrecht, aber
<lb/>seine Verfügungen über das Grundstück, insbesondere dessen Veräußerung
<lb/>und Belastung waren nur unter der Bedingung wirksam, daß nicht der
<lb/>aus der V. Berechtigte das Recht auf Auflassung bez. Eintragung
<lb/>des Eigentums gegen ihn erstritt (Gruchot Bd. 24 S. 103). Aus
<lb/>diesem Grunde war auch die Zwangsversteigerung des Grundstücks
<lb/>zulässig. Wurde über das Vermögen des eingetragenen Eigentümers
<lb/>der Konkurs eröffnet, so hinderte die V. den Konkursverwalter nicht,
<lb/>das Grundstück zur Zwangsversteigerung stellen zu lassen; der aus der
<lb/>V. Berechtigte war nicht befugt, die Einstellung des Verfahrens zu

<lb/>2) Indem aber das Gesetz das Ersuchen des Prozeßrichters als Eintragungs- 
<lb/>voraussetzung der Bewilligung des eingetragenen Eigentümers gleichstellte, gab
<lb/>es zu erkennen, daß gegen den nicht eingetragenen Eigentümer, also namentlich
<lb/>gegen den nicht eingetragenen Erben des eingetragenen Eigentümers, auch auf
<lb/>Ersuchen des Prozeßrichters eine V. nicht eingetragen werden durfte (vgl. 8 41
<lb/>G.B.O.). Das ganze preußische Grundbuchrecht wird von dem Gedanken beherrscht,
<lb/>daß Einschreibungen gegen den Eigentümer nur zulässig sind, wenn dieser
<lb/>eingetragen ist; hiervon besteht zu Gunsten der Miterben nur die Ausnahme,
<lb/>daß dieselben ein ererbtes Grundstück auflassen konnten, ohne zuvor ihre Ein- 
<lb/>tragung als Eigentümer erwirkt zu haben. Hieraus mag folgen, daß auch eine
<lb/>V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung gegen die nicht eingetragenen Erben
<lb/>eingetragen werden konnte, aber diese Folgerung war nicht aus 8 8, sondern aus
<lb/>8 5 unseres Gesetzes zu ziehen und deshalb keineswegs (wie einzeln angenommen
<lb/>worden) für 8 16 zutreffend. Eine V. im Sinne des 8 16 untersagte sich ebenso,
<lb/>wie die endgülttge Eintragung des Rechtes, das sie wahren sollte, solange, bis
<lb/>die Erben eingetragen waren.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0152.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>fordern — Gruchot Bd. 23 S. 450. Welchen Einfluß das Verfahren
<lb/>auf die V. haben sollte, war allerdings nirgends ausdrücklich bestimmt.
<lb/>Aus dem Gesetz betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
<lb/>Vermögen vom 13. Juli 1883 §§ 20, 40, Nr. 9, 60, 124 scheint indes
<lb/>entnommen werden zu müssen, daß es beim Mangel einer entgegen- 
<lb/>gesetzten Kaufbedingung darauf ankam, ob das Recht des betreibenden
<lb/>Gläubigers der V. vorging oder nachstand: In jenem Falle erlosch sie
<lb/>durch den Zuschlag, in diesem blieb sie auch gegen den Ersteher wirksam
<lb/>— vgl. R.G. Bd. 7 S. 180.

<lb/>Die Zwangsverwaltung des Grundstücks war gleichfalls nicht aus- 
<lb/>geschlossen. Hatte jedoch der Käufer, für den die V. eingetragen war,
<lb/>die Naturalübergabe erlangt, so hatte er als titulierter Besitzer gegen
<lb/>Dritte Eigenthümerrechte, mithin auch das, die Aushebung der auf
<lb/>Antrag eines Gläubigers des Verkäufers eingeleitete Zwangsverwaltung
<lb/>zu verlangen — Gruchot Bd. 24 S. 105.

<lb/>ß) War der eingetragene Eigentümer rechtskräftig zur Grundstücks- 
<lb/>auflassung an den aus der V. Berechtigten verurteilt, so waren alle
<lb/>Eintragungen unwirksam, welche gegen ihn seit Eintragung der V. voll- 
<lb/>zogen worden waren. Der Berechtigte erhielt auf seinen Antrag gemäß
<lb/>§ 3 die Eintragung als Eigentümer. War das Grundstück in andere
<lb/>Hände übergegangen, so konnte die Eintragung erst erfolgen, nachdem
<lb/>entweder das Urtheil gegen den Eigenthümer gemäß § 665 a. C.P.O.
<lb/>für vollstreckbar erklärt oder dessen rechtskräftige Verurteilung erstritten
<lb/>worden war. Die Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers zur
<lb/>Auflassung an den Berechtigten ging infolge der V. auf jeden neuen
<lb/>Eigentümer über, gleichviel ob dieser auf Grund einer Auflassung oder
<lb/>eines Zuschlagurteils die Eintragung erlangt hatte — R.G. Bd. 7
<lb/>S. 177. Der Berechtigte konnte daher, wenn der Verpflichtete das
<lb/>Grundstück veräußert hatte, das durch die V. geschützte Recht ohne
<lb/>weiteres gegen den zur Eintragung gelangenden Erwerber verfolgen,
<lb/>ohne erst den Veräußerer in Anspruch nehmen zu müssen. Bestritten
<lb/>war nur, ob das Recht auf Auflassung auch dann noch gellend gemacht
<lb/>werden konnte, wenn der eingetragene Eigentümer, gegen welchen die
<lb/>V. eingetragen war, in Konkurs geriet — verneint vom Obertribunal
<lb/>in Gruchot Bd. 23 S. 450 (vgl. Bd. 24 S. 647), bejaht wegen der
<lb/>durch die Konkurseröffnung nicht aufgehobenen dinglichen Wirkung der
<lb/>V. vom Reichsgericht in Gruchot Bd. 24 S. 770. Der Berechtigte
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0153.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>konnte danach, wenn ihm die Auflassung verweigert wurde, auf Grund
<lb/>der V. gegen den Konkursverwalter klagen, dessen Verurteilung nicht
<lb/>durch die Einrede abgewendet werden, daß die Gläubigerschaft das Rechts- 
<lb/>geschäft, das das Recht der Auflassung für den Kläger begründete,
<lb/>nicht erfüllen wolle — § 35 (nicht § 15) a. K.O. War aber die V.
<lb/>zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung des Eigentumsübergangs
<lb/>eingetragen, so war die Verurteilung des Verpflichteten zur Auflassung
<lb/>nicht am Platze, weil der Fall einer Veräußerung nicht vorlag. Der
<lb/>Berechtigte konnte daher bei einer der V. entsprechenden Fassung des
<lb/>Urteils nicht unmittelbar auf Grund desselben, sondern nur auf das
<lb/>Ersuchen des Gerichts unter analoger Anwendung des § 89 G.B.O. als
<lb/>Eigentümer eingetragen werden. Zweifel an der dinglichen Wirkung
<lb/>dieser V. schloß die Tatsache aus, daß es das Eigentum selbst ist, urn
<lb/>dessen Sicherung es sich hier handelte.

<lb/>y) Nachdem der Berechtigte aus Grund des Urteils die Ein- 
<lb/>tragung der V. erlangt hatte, konnte er die Löschung aller ihr nach- 
<lb/>stehenden Eintragungen beanspruchen — R.G. Bd. 7 S. 179. Der
<lb/>Grundbuchrichter durfte aber gemäß §§ 59, 60 unseres Gesetzes sowie
<lb/>tzZ 93, 94 100 G.B.O. nur löschen, sofern die Löschung von dem
<lb/>passiv Beteiligten bewilligt oder von der zuständigen Behörde nach- 
<lb/>gesucht war. Lag weder die eine, noch die andere Voraussetzung vor,
<lb/>so mußte die Verurteilung des Verpflichteten zur Abgabe der Löschungs- 
<lb/>bewilligung erwirkt werden. Nur wenn die V. zur Erhaltung des Rechtes
<lb/>auf Auflassung einer Parzelle eingetragen war (G.B.O. § 64), bedurfte
<lb/>es zur pfandfreien Abschreibung des Trennstücks der Mitwirkung der
<lb/>beteiligten Gläubiger nach der Praxis nicht. Die nach der V. ein- 
<lb/>getragenen Hypotheken u. s. w. waren auf das Blatt des Trennstücks
<lb/>nicht zu übertragen; war dies gleichwohl geschehen, so erlangte der
<lb/>Gläubiger kein dingliches Recht an der Parzelle — Gruchot Bd. 21
<lb/>S. 105. Aber die Löschung konnte auch in diesem Falle nur auf
<lb/>Grund der erklärten oder durch rechtskräftiges Urteil ersetzten Be- 
<lb/>willigung des Gläubigers erfolgen. In der Zwischenzeit war der
<lb/>Eigentüiner dadurch zu sichern, daß bei der zu Unrecht übertragenen
<lb/>Post im Grundbuche der Sachverhalt vermerkt wurde — Kammerger.,
<lb/>Jahrbuch Bd. 1 S. 116.

<lb/>o) Eine V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung konnte,
<lb/>wenn der Berechtigte dasselbe einem Dritten abgetreten hatte, auf den
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0154.tif"
                n="150"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Namen des Erwerbers umgeschrieben werden, und zwar ohne Ge- 
<lb/>nehmigung des Eigentümers — Johow, App. Ger.Cntsch. Bd. 4 S. 96.

<lb/>lieber diese Dispositionsbefugnis des Eigentümers gegenüber einer
<lb/>eingetragenen V. sprach sich ein Kammergerichtsbeschluß vom 3. Oktober
<lb/>1881 (Jahrbuch Bd. 2 S. 110) dahin aus: Die Eintragung einer V.
<lb/>zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung hat auch, wenn sie auf Grund
<lb/>der Bewilligung des Eigentümers erfolgt ist, nicht die Wirkung, daß
<lb/>das Grundstück bezüglich weiterer Eigentumsübertragung als außer Ver- 
<lb/>kehr gesetzt zu erachten wäre. Der Eigentümer ist trotz einer solchen V.
<lb/>nicht gehindert, weitere kollidierende Eintragungen zu veranlassen und
<lb/>insbesondere auch das Grundstück weiter aufzulassen. Der Kollisions- 
<lb/>fall ist von den Beteiligten lediglich im ordentlichen Rechtswege zum
<lb/>Austrage zu bringen. Eine Entscheidung vom 24. Mai 1880 (Jahrbuch
<lb/>Bd. 1 S. 116) besagte: War auf einem Grundstück eine V. zur Erhaltung
<lb/>des Rechtes auf Auflassung einer Parzelle eingetragen und hat bei dem-
<lb/>nächstiger Abschreibung dieser Parzelle der Grundbuchrichter dessen un- 
<lb/>geachtet die hinter ihr eingetragenen Lasten des Hauptgrundstücks aus die
<lb/>Parzelle übertragen — ob solche Uebertragung rechtlich geboten, läßt die
<lb/>Entscheidung dahingestellt — so kann über die Statthaftigkeit der Löschung
<lb/>der Lasten, falls die Beteiligten sie nicht bewilligen, nur vom Prozeß-
<lb/>richter entschieden werden. Dagegen ist der Grundbuchrichter verpflichtet,
<lb/>bei den übertragenen Posten einen Vermerk des Inhalts einzutragen,
<lb/>daß z. Zt. der Eintragung derselben auf dem Hauptgrundstücke bereits
<lb/>die V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung der Parzelle ein- 
<lb/>getragen war. — Endlich eine Entscheidung vom 8. Dezember 1884
<lb/>zu §§. 8, 30 Eig.Ges. und §§ 64f., 92f., 118 G.B.O.: Ist nach Ein- 
<lb/>tragung einer V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung einer
<lb/>Parzelle das Grundstück weiter belastet worden, so steht, wenn dem-
<lb/>nächst die Parzelle an den aus der V. Berechtigten aufgelassen wird,
<lb/>dem Grundbuchrichter die Entscheidung über das kollidierende Verhältnis
<lb/>zwischen der V. und den später eingetragenen Posten nicht zu. Er hat
<lb/>vielmehr beim Mangel eines Einverständnisses der Beteiligten auch die
<lb/>später eingetragenen Lasten auf die Parzelle zu übertragen, jedoch mit
<lb/>der Kundgebung, daß prioritätisch die V. zur Erhaltung des Rechtes auf
<lb/>Auflassung eingetragen war. Hat der Grundbuchrichter dem entgegen
<lb/>von der Übertragung abgesehen, so kann der Antrag und die Beschwerde
<lb/>eines durch dieses Verfahren benachteiligten Interessenten nicht dazu
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0155.tif"
                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>führen, die Eintragung nur der Post dieses Interessenten anzuordnen,
<lb/>vielmehr muß die Wiedereintragung aller zu Unrecht nicht eingetragenen
<lb/>Posten nach der Gesamtlage des Grundbuchs angeordnet werden.

<lb/>ä) die Löschung einer V. erfolgte, wenn sie von dem bewilligt
<lb/>wurde, für den sie eingetragen war; die Bewilligung mußte aber nach
<lb/>der positiven Vorschrift des § 8 Eig.Ges. in der Form des Antrags
<lb/>vorliegen. War die V. auf Grund der Bewilligung des Eigentümers
<lb/>eingetragen worden, so konnte ihre Löschung, wenn der Berechtigte
<lb/>seine Mitwirkung ablehnte, nur im Prozeßweg erfolgen. Ob das er- 
<lb/>gehende Urteil eine geeignete Löschungsvoraussetzung für das Grund- 
<lb/>buchamt bildete, bestimmte sich nach § 779 a. C.P.O. Im Falle der
<lb/>Verneinung mußte nach § 8 die Vermittlung des Prozeßgerichts ein-
<lb/>treten.

<lb/>War die V. auf Ersuchen des Gerichts in Ausführung einer einst- 
<lb/>weiligen Verfügung eingetragen worden, so bedurfte es zu ihrer
<lb/>Löschung doch einer Vermittlung des Gerichts nicht mehr; vielmehr er- 
<lb/>folgte diese auf Antrag des Eigentümers, der dem Grundbuchamt eine
<lb/>vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung vorlegte, durch welche die
<lb/>einstweilige Verfügung aufgehoben wurde (nach näherer Bestimmung
<lb/>des Gesetzes vom 24. April 1879 §§ 19, 70). Erlangte der, für welchen
<lb/>die V. eingetragen war, die Eintragung als Eigentümer, so war die
<lb/>Löschung auf seinen Antrag, im Falle des § 64 G.B.O. von Amts wegen
<lb/>zu bewirken.

<lb/>Es bestimmt § 9: „Die Eintragung des Eigentumsüberganges
<lb/>und dessen Folgen können nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
<lb/>angefochten werden. Es bleiben jedoch die in der Zwischenzeit von
<lb/>dritten Personen gegen Entgelt und im redlichen Glauben an die Richtig- 
<lb/>keit des Grundbuchs erworbenen Rechte in Kraft. Gegen diesen Nachteil
<lb/>kann sich der Aufechtungskläger durch die von dem Prozeßrichter nach- 
<lb/>zusuchende Eintragung einer V. sichern".

<lb/>Weiter § 16, Abs. 1: „Eine V. zur Erhaltung des Rechtes auf Ein- 
<lb/>tragung eines dinglichen Rechtes kann nur nach Vorschrift des § 8 ein- 
<lb/>getragen und gelöscht werden". Die V., deren Eintragung § 16 ge- 
<lb/>stattet, hatte im wesentlichen die rechtliche Natur der protestatio pro
<lb/>conservando iure et loco; sie diente nicht nur zur Erhaltung eines
<lb/>bereits begründeten dinglichen Rechtes (§§ 73, 102 G.B.O.), sondern
<lb/>auch zur Sicherung des Anspruchs auf Erwerbung eines solchen gegen
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0156.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Verfügungen des Eigentümers über das Grundstück, zum Schutze des
<lb/>Rechtes zur Sache. Die Fälle der letzteren Art waren sogar die
<lb/>häufigsten. Die V. setzte einen Titel zum dinglichen Rechte voraus,
<lb/>nach dem es der Prozeßrichter für glaubhaft halten mußte, daß dem
<lb/>Eigentümer die Verpstichtung obliege, die Eintragung des Rechtes
<lb/>selbst zu bewilligen. Die Sicherung der desinitiven Eintragung trotz
<lb/>dessen Widerspruchs bildete den Zweck der V.; das Recht wurde vor-
<lb/>läusig eingetragen, weil der desinitiven Eintragung der Mangel ihrer
<lb/>Bewilligung entgegenstand.

<lb/>Es bestimmten §§ 16 Abs. 2 (und 22 Abs. 3): „Durch die V. wird
<lb/>für die endgültige Eintragung die Stelle in der Reihenfolge der Ein- 
<lb/>tragungen gesichert".

<lb/>Und § 22: „Der Gläubiger hat das Recht, unter Vermittlung
<lb/>des Prozeßrichters eine V. auf dem Grundstücke seines Schuldners ein- 
<lb/>tragen zu lassen; auch diejenigen Behörden, welche die Eintragung einer
<lb/>Hypothek gegen den Eigenthümer nachzusuchen gesetzlich berechtigt sind,
<lb/>können die Eintragung einer V. verlangen".

<lb/>a) Diese V. bezweckte, die Verwirklichung des Rechtes aus Ein- 
<lb/>tragung einer Hypothek oder Grundschuld dem Berechtigten zu sichern,
<lb/>und diente ebenso wie die V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auf- 
<lb/>lassung, zum Schutze eines Rechtes zur Sache, dessen Titel zu einem
<lb/>dinglichen Rechte; sie hatte ganz die rechtliche Natur der protestatio
<lb/>pro iure conservando et loco. Von der Hypothek und Grundschuld
<lb/>unterschied sie sich nur durch den Mangel der Liquidität des Rechtes,
<lb/>sie war eine Hypothek oder Grundschuld unter der Bedingung, daß das
<lb/>Recht auf endgültige Eintragung liquide gestellt wurde. Die Worte
<lb/>des Gesetzes brachten freilich diese Natur der V. nicht klar zum Aus- 
<lb/>druck, allein in der Praxis war man im Anschluß an die Motive all- 
<lb/>gemein darüber einverstanden, daß nicht jeder Gläubiger, sondern nur
<lb/>der, dem gegenüber der eingetragene Eigentümer zur Eintragung einer
<lb/>Hypothek oder Grundschuld verpflichtet war, der mit einem Titel zur
<lb/>Hypothek oder Grundschuld versehene Gläubiger, eine V. eintragen
<lb/>lassen konnte. Wurde sie eingetragen, obschon dem Gläubiger ein
<lb/>Titel zu einer Hypothek oder Grundschuld nicht zustand, so war auch
<lb/>die V. wirkungslos, auch wenn die Forderung gegen den Eigentümer
<lb/>begründet war (R.G. Bd. 4 S. 268).
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0157.tif"
                n="153"
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            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>b) Die Eintragung der V. erfolgte in der Regel durch Ver- 
<lb/>mittlung des Prozeßrichters. Das Gericht hatte auf Antrag des
<lb/>Gläubigers das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen, wenn
<lb/>ihm das Recht auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld glaub- 
<lb/>haft gemacht war; daß Schuldner unsicher sei, brauchte nicht dar- 
<lb/>getan zu werden (R.G. Bd. 11 S. 279). Lagen aber die Voraussetzungen
<lb/>des Arrestes vor, so kam es nicht darauf an, ob für die Forderung
<lb/>ein besonderer Hypothekenlitel vorhanden war. Der Arrest begründete
<lb/>an sich einen solchen, seine Vollziehung erfolgte nach dem Gesetze vom
<lb/>13. Juli 1883 § 10 durch Eintragung einer V.; und zwar wurde
<lb/>diese ohne Vermittlung des Gerichts auf den unmittelbar an das
<lb/>Grundbuchamt zu richtenden Antrag des Gläubigers eingetragen (§ 12).
<lb/>Darüber, ob die Eintragung auch aus Bewilligung des eingetragenen
<lb/>Eigentümers zulässig war, schweigt das Gesetz. Sah man indessen
<lb/>in der V. die Eintragung einer bedingten Hypothek oder Grundschuld,
<lb/>so mußte die Frage bejaht werden. Denn die Eintragung bedingter
<lb/>Hypotheken oder Grundschulden war auch, wie heute, bereits z. Zt.
<lb/>des Eigentumserwerbsgesetzes nicht ausgeschlossen; der Eigentümer
<lb/>konnte daher die Eintragung auch mit Beifügung der Bedingung der
<lb/>künftigen Liquidestellung der von ihm zur Zeit bestrittenen Verpflichtung
<lb/>zur Bewilligung der endgültigen Eintragung bewilligen. Daß die V.
<lb/>nur in Höhe einer bestimmten Summe (§ 23) und nur gegen den
<lb/>eingetragenen Eigentümer eingetragen werden durste, folgt aus ihrer
<lb/>rechtlichen Natur als bedingte Hypothek oder Grundschuld. — Die
<lb/>V. aus das Ersuchen einer Behörde, die nicht das Prozeßgericht war,
<lb/>fand nicht statt.

<lb/>Die preußische Praxis hat weiter angenommen: Die Verjährung
<lb/>der Forderung wird durch die Eintragung der protestativischen V.
<lb/>unterbrochen und ausgeschlossen — Striethorst Bd. 27 S. 174, Ob.
<lb/>Trib. Entsch. Bd. 37 S. 39. Die V. ermächtigt den Gläubiger zur
<lb/>hypothekarischen Klage — Striethorst Bd. 16 S. 69, Ob.Trib.
<lb/>Bd. 14 S. 274.

<lb/>Der Eigentümer kann nur protestativisch eingetragene Forderungen
<lb/>erwerben und über dieselben nach den für die Eigentümerhypothek
<lb/>geltenden Grundsätzen verfügen — Ob.Trib. Bd. 13 S. 257, Bd. 14
<lb/>S. 274, Bd. 76 S. 103.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0158.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Die gegen den bloßen Bucheigentümer eingetragene V. ist auch
<lb/>gegen den wahren Eigentümer wirksam, vorausgesetzt, daß der
<lb/>Gläubiger nicht bei ihrer Eintragung die das Eigentum des Schuldners
<lb/>ausschließenden Tatsachen gekannt hat — Ob.Trib. Bd. 22 S. 229
<lb/>Striethorst Bd. 18 S. 84.

<lb/>Die vorstehenden Wirkungen treten ein, wenn der Gläubiger die
<lb/>Verpflichtung des Schuldners zur Bewilligung der endgültigen Ein- 
<lb/>tragung, den Titel zur Hypothek, nachweist. Die Umschreibung der
<lb/>V. in eine unbedingte Hypothek ist nicht nötig, sie kann aber, wenn
<lb/>die Bedingung eingetreten, jederzeit und selbst nach Eröffnung des
<lb/>Konkurses über das Vermögen des Schuldners verlangt werden — Ob.
<lb/>Trib. Bd. 62 S. 342, Striethorst Bd. 16 S. 69. Aus dem

<lb/>Wesen der V. ergiebt sich, daß dieselbe die nämliche Wirkung haben
<lb/>muß, wie die Protestalion des alten Rechtes. Die Hypothek oder
<lb/>Grundschuld ist durch die V. von dem Zeitpunkt an, in dem diese
<lb/>eingetragen worden, begründet, sofern das Recht auf die endgültige
<lb/>Eintragung durch einen dieselbe rechtfertigenden Akt (gerichtliches Ur- 
<lb/>teil usw. § 19) liquide gestellt wird — Striethorst Bd. 98 S. 164.

<lb/>Die endgültige Eintragung an Stelle der V. erfolgte nach § 89
<lb/>G.B.O. „auf Ersuchen des Prozeßrichters oder mit Bewilligung dessen,
<lb/>gegen welchen die V. (oder Verfügung) gerichtet war". In der Praxis wurde
<lb/>nicht ohne Bedenken angenommen, daß, wenn der Schuldner nach

<lb/>Eintragung der V. das Grundstück veräußert hat, die endgültige Ein- 
<lb/>tragung nur erfolgen konnte, wenn ihre Voraussetzungen gegen den
<lb/>Erwerber Vorlagen, R.G. Bd. 1 S. 383. In den Fällen des Gesetzes
<lb/>vom 13. Juli 1883 §§ 7, 10—12 erfolgte die Eintragung an der
<lb/>Stelle der V. auf Antrag des Gläubigers, ohne gerichtliche Ver- 

<lb/>mittlung, lediglich auf Grund des Urteils oder Gerichtsbeschlusses.

<lb/>Endlich § 70. „Der Prozeßrichter hat auf den Antrag einer

<lb/>Partei die Eintragung einer V. bei dem Grundbuchamt nachzusuchen,
<lb/>wenn ihm der Anspruch oder das Widerspruchsrecht, welche durch die
<lb/>V. gesichert werden sollen, glaubhaft gemacht sind." Zu solcher durch
<lb/>einstweilige Verfügung bei Anfechtung (S. 36) einer Hypothekzession
<lb/>zu bewirkenden Eintragung (vgl. § 41 G.B.O., §§ 731, 817 a. C.P.O.
<lb/>u. A.G. zu ders. § 18) bemerkt eine Entscheidung des Kammergerichts
<lb/>vom 15. Dezember 1864 (Jahrbuch Bd. 5 S. 197):
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0159.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>a) Die Klage auf Anfechtung einer Hypothek macht ein Wider- 
<lb/>spruchsrecht geltend. Der Prozeßrichter ist deshalb befugt, zur Sicherung
<lb/>dieses Rechtes die Eintragung einer V. bei der Hypothek dafür anzu- 
<lb/>ordnen, daß Zession und Umschreibung angefochten seien.

<lb/>d) Diese Form hat der Prozeßrichter in Form der einstweiligen
<lb/>Verfügung zu erlassen. Auf Grundlage einer solchen ist er selbst zu- 
<lb/>ständig, den Grundbuchrichter um Eintragung der V. zu ersuchen.

<lb/>3. Das Gesetz über das Grundbuchwesen in der Provinz
<lb/>Hannover, mit Ausschluß des Jadegebiets

<lb/>vom 28. Mai 1873

<lb/>bestimmte im § 42: „Bei der Anlegung des Grundbuchblatts

<lb/>oder Artikels kann für ein angemeldetes Recht eine V. eingetragen
<lb/>werden:

<lb/>1. wenn die Entstehung dieses Rechtes glaubhaft gemacht ist, und
<lb/>entweder der Eigentümer der Eintragung widerspricht, oder die Rang- 
<lb/>ordnung des Rechtes bestritten ist;

<lb/>2. wenn von dem Eigentümer die Identität des Grundstücks
<lb/>bestritten wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eidesstattliche Ver- 
<lb/>sicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist." (Die V. ist
<lb/>nicht beim Prozeßrichter zu beantragen und es ist nicht von diesem
<lb/>die Eintragung nachzusuchen, sondern dem Grundbuchrichter allein steht
<lb/>die Verfügung über die Eintragung einer V. nach § 42 zu.)

<lb/>Die Mai-Gesetze von 1872/3 behandeln also (im Gegensätze zur
<lb/>Hypothekennovelle vom 24. Mai 1853) nur die Protestationen, durch
<lb/>deren Eintragung ein dingliches Recht am Grundstück erworben wird,
<lb/>die früheren protestationes pro conservancko iure et loco, für welche
<lb/>die Gesetze von 1872 den technischen Namen „V." ins preußische
<lb/>Recht eingeführt haben.

<lb/>Das unterscheidende Merkmal dieser von allen übrigen in der
<lb/>älteren Praxis als Protestationen bezeichneten Eintragungen lag darin,
<lb/>daß durch dieselben die buchmäßige Stelle für einen Anspruch gesichert
<lb/>wurde, der bei sofortiger urkundlicher Klarstellung als destnitives Real- 
<lb/>recht hätte eingetragen werden müssen. Konnte nach der früheren
<lb/>Gesetzgebung auch ein bereits als dinglich bestehendes Recht durch eine
<lb/>Protestation gesichert werden, z. B. wenn nach bereits erfolgter Über- 
<lb/>gabe der Käufer seinen Titel nicht in der für die Berichtigung er-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0160.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>forderlichen Form vorzulegen im Stande war — §5711 Hyp.-O.,
<lb/>oder Eintragung einer Protestation wegen nicht erhaltener Valuta (so
<lb/>Johow, App. Ger.Entsch. Bd. 8 S. 231), so konnte nunmehr, nachdem
<lb/>die Dinglichkeit eines jeden am Grundstücke bestehenden Rechtes an die
<lb/>Eintragung gebunden war, die Protestation immer nur dazu dienen,
<lb/>den Anspruch auf ein künftiges dingliches Recht zu sichern (mit Ausnahme
<lb/>von Grundgerechtigkeiten, Miete und Pacht, welche auch ohne Eintragung
<lb/>dinglich wirken) — § 12 Eig.Ges. einerseits, § 102 G.B.O. anderer- 
<lb/>seits, demzufolge bei der Möglichkeit von Rückständen die Löschung von
<lb/>persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Eigentums auf Antrag
<lb/>des Eigentümers und bei nachgewiesenem Tode des Berechtigten erst
<lb/>nach Ablauf eines Jahres, und auch dann nur unter der Voraussetzung
<lb/>erfolgen kann, daß bis dahin nicht eine V. zur Erhaltung eines bereits
<lb/>bestehenden dinglichen Rechtes eingetragen ist; aber auch diese V.B. sicherten
<lb/>dingliche Rechte, dienten nicht als Arreste für persönliche Ansprüche.
<lb/>Dieser Anspruch auf ein künftiges dingliches Recht ist bis zur Ein- 
<lb/>tragung ein persönlicher; weil aber nicht jeder persönliche Anspruch zu- 
<lb/>gleich das Recht auf Eintragung einer B. ergibt, mußte das Moment
<lb/>bestimmt werden, durch dessen Hinzutritt der persönliche Anspruch zur
<lb/>protestativischen Eintragung berechtigt wurde — der Titel zur V. Dies
<lb/>war um so notwendiger, als man (z. B. Erkenntnisse des Obertribunals
<lb/>vom 15. Dezember 1868 bei Striethorst Bd. 73 S. 175 und vorn
<lb/>3. März 1857 Entsch. Bd. 35 S. 211) daraus, daß jeder persönliche
<lb/>Anspruch, sobald er urteilsmäßig festgestellt ist, einen gesetzlichen Titel
<lb/>zur Eintragung gewährt, hat folgern wollen, daß ein Unterschied zwischen
<lb/>Arrestprotestation und prot. pro conservando iure et loco überhaupt
<lb/>nicht existiere; wie der Arrest eine „antizipierte Exekution" sei, und gleichwie
<lb/>die Eintragung der rechtskräftig erstrittenen Forderung im Wege der
<lb/>Exekution ein wahres Hypothekenrecht gebe, so müsse auch die Arrest- 
<lb/>protestation ein solches gewähren.

<lb/>Die Titel zur Eintragung einer V. lassen sich aber, wie aus- 
<lb/>geführt, nach den Maigesetzen von 1872/3 auf zwei Quellen zurück- 
<lb/>führen: Entweder sie entspringen dem Willen des Protestaten, mag
<lb/>dieser in grundbuchmäßiger Form geäußert sein oder in deren Er- 
<lb/>manglung durch die Requisition des Prozeßrichters zum Grundbuch
<lb/>ergänzt werden (§§ 8, 16, 22 Eig.Ges.) oder sie gründen sich auf ein
<lb/>durch die Eintragung des Protestaten verletztes Recht — §§ 9, 10
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0161.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>Eig.Ges. Jedenfalls mußte das Recht, das durch die V. gesichert
<lb/>werden sollte, der Anmeldung bedürfen (§ 32), andernfalls die V.
<lb/>zwecklos und deshalb unstatthaft war (§§ 33, 34)?) Unter dieser
<lb/>Voraussetzung konnten auch persönliche Rechte vorgemerkt werden,
<lb/>wenn nur der Berechtigte die Verpflichtung des Grundstückseigentümers
<lb/>glaubhaft machte, mittels des Grundstücks das angemeldete Recht zu
<lb/>sichern. In dem Entwürfe für Schleswig-Holstein hieß es „angemeldetes
<lb/>dingliches Recht" — die Herrenhauskommission strich „dinglich".
<lb/>Mag dabei zunächst auch nur die Absicht vorgewaltet haben, die Be- 
<lb/>schränkung des Eigentums und Eigentümers, sowie die Hypotheken
<lb/>und die sonstigen Realrechte zu treffen, so gestattet doch die Fassung
<lb/>des Gesetzes die meist vertretene Ansicht, die auch mit den sonstigen
<lb/>Prinzipien der Gesetzgebung vom 5. Mai 1872 nicht in Widerspruch
<lb/>stand, vgl. §§ 8, 9, 16, 22, 70 Eig.Ges. und § 88 G.B.O. Wann
<lb/>für angemeldete Rechte der hier fraglichen Art eine V. im Grundbuch
<lb/>eingetragen werden konnte, sagte § 42 des Ges. für Hannover deutlich;
<lb/>aber völlig unklar ließ er, welche Bedeutung der V. beiwohnen sollte.

<lb/>3) Das Gesetz kannte also zwei Arten von V., die bewilligte, welche auf
<lb/>Grund der Bewilligung des zu Beschränkenden eingetragen wurde, und die nicht
<lb/>bewilligte, bereu Eintragung nur durch Vermittlung des Prozeßrichters herbei- 
<lb/>geführt werden konnte. Letzterer Beruf war Sicherung eines Rechtes am Grund- 
<lb/>stücke zur Vorbeugung gegen die Gefahren, welche dem nicht eingetragenen
<lb/>materiellen Rechte aus der entgegenstehenden Eintragung drohen; Schutzmittel
<lb/>eines Singularrechts am Grundstücke; daher waren (und sind) Subhaftations-
<lb/>und Konkursvermerke, Eintragung eines bewilligten Moratoriums, der Lehns- 
<lb/>oder Fideikommißqnalität keine V.V., weil sie nicht ein einzelnes Recht am Grund- 
<lb/>stücke sichern sollen, sondern im Interesse einer Gesamtheit von Beteiligten
<lb/>stehen. Ebensowenig waren (und sind) V.V. die Eintragung des Verschwenders,
<lb/>die Enterbung ans guter Absicht u. ä., weil sie dem Interesse der als Eigen- 
<lb/>tümer Eingetragenen selbst dienen. Auch ist zu beachten, daß alle diese Ver- 
<lb/>merke definitive Eintragungen sind und ein streitiges materielles Recht nicht
<lb/>zur Voraussetzung haben. Es ist ein die ganze Lehre von der V. verwirrender
<lb/>Fehler, daß man die vorläufige Eintragung eines Rechtes nicht streng von der
<lb/>definitiv eingetragenen Verfügungsbeschränkung geschieden hat. Andrerseits
<lb/>muß man sich hüten, beu Begriff des Rechtes am Grundstück etwa auf dingliche
<lb/>Rechte beschränken zu wollen. Nach den Prinzipien des Gesetzes vom 5. Mai
<lb/>1872 sollte es ja ein dingliches Recht außer dem eingetragenen der Regel nach
<lb/>nicht geben, und das dingliche, also eingetragene Recht, bedurfte selbstverständlich
<lb/>nicht mehr der V. Unter Recht am Grundstücke war (und ist) vielmehr ein jedes
<lb/>Recht zu verstehen, welches eine Befugnis über das Grundstück verleiht.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0162.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>In dieser Richtung erscheint es indeß unbedenklich, die Nr. 4, 5 des
<lb/>§ 50 des Ges. zur Erklärung heranzuziehen. Danach erhielten

<lb/>a) vorgemerkte dingliche Rechte die Wirkung, welche ihnen zu- 
<lb/>gekommen sein würde, falls sie schon zur Zeit ihrer Entstehung vor- 
<lb/>gemerkt worden wären, und es hatten

<lb/>b) vorgemerkte Hypotheken und Eigentumsvorbehalte als Hypotheken
<lb/>im Sinne des Eigentumsgesetzes zu gelten. Aber die Wirkung der
<lb/>Hypothek war keine desinitive, sondern nur provisorische, durch die end- 
<lb/>gültige Entscheidung über die bestehenden Differenzen bedingte. Durch
<lb/>die Entscheidung konnte die V. überhaupt zum Wegfalle kommen, der
<lb/>Rang ein anderer werden als nach der V., aus letzterer eine definitive
<lb/>Eintragung werden. Für vorgemerkte Hypotheken konnten deshalb
<lb/>auch keine Hypothekenbriefe ausgefertigt (§ 41), sie konnten nicht in
<lb/>Grundschulden verwandelt (§ 23), wohl aber zediert werden — vgl.
<lb/>§§ 8 Eig.Ges., 11 G.V.O., weiter §§ 43—46 dieses Gesetzes?)
</p>
            <p>

               <lb/>4) Die materielle Voraussetzung der V. wegen eines Rechtes, das nicht
<lb/>in einem Geldanspruche besteht, war also nicht mehr, wie bei der protestatio
<lb/>pro conservando iure, das dingliche Recht, sondern überhaupt nur ein Recht
<lb/>am Grundstücke — hier genügte der Titel zum dinglichen Rechte. Als materielle
<lb/>Voraussetzung einer V. wegen eines Geldanspruchs — zur protestatio pro iure
<lb/>conservando berechtigte nur ausnahmsweise der Titel zur Hypothek — genügte
<lb/>ein formloser Konventionaltitel; dies folgt aus der allgemeinen Bedeutung des
<lb/>8 22 Eig.Ges.; wenn auch allgemein gelehrt wird, daß die V. eines Geld- 
<lb/>anspruchs einen durch Vermittlung des Prozeßrichters entstandenen Titel zur
<lb/>Voraussetzung habe; 8 22 besagt, wie auch Kindel bei Gruchot Bd. 24
<lb/>(1880) S. 303 annimmt, das Gegenteil, und nur durch diese Auffassung ge- 
<lb/>langt die V. zu ihrer vollständigen Ausbildung als technischer Begriff. Sie
<lb/>wird dadurch erst zum vorläufigen Sicherungsmittel jedes Rechtes am Grund- 
<lb/>stücke, des persönlichen Gläubigerrechts, insoweit es sich im Arrest individualisiert
<lb/>hat; sie hob sich in dieser Weise erst ganz scharf ab von den Verfügungs- 
<lb/>beschränkungen, welche gar keine vorläufige, sondern definitive Eintragungen
<lb/>sind, und zerstörte die alte Unklarheit, nach welcher die Arrestprotestation den
<lb/>definitiven Verfügungsbeschränkungen zugezählt wurde. Der persönliche Gläubiger
<lb/>erlangte einen Titel zur Hypothek, deshalb war für ihn eine V. einzutragen als
<lb/>vorläufige Eintragung eines Rechtes am Grundstücke. Ihre Voraussetzungen
<lb/>waren das ins iu re, das ius ad rem und das persönliche Gläubigerrecht, so- 
<lb/>bald es sich durch Ausbringung des Arrestes zu einem Individual- oder Wider- 
<lb/>spruchsrechte gestaltet hatte. Die letzte Bedingung war an sich selbstverständlich
<lb/>und nur deshalb hinzugefügt, um etwaigen Mßverständnissen zu begegnen. Auf
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0163.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>Nach den Maigesetzen von 1872/3 bezweckte also die V. die
<lb/>Sicherung eines Anspruchs, der in seiner endgültigen Wirksamkeit als
<lb/>Realrecht am Grundstück ausgetreten wäre — vgl. § 88 G.B.O., wonach B.
<lb/>das Recht eines Erwerbers auf Auflassung oder auf Eintragung eines
<lb/>Eigentumsüberganges oder „das Recht auf eine Hypothek oder Grund- 
<lb/>schuld" sichern soll — vgl. die Entscheidung in Johow, App. Ger.-
<lb/>Entsch. Bd. 8 S. 128. Immer mußte hiernach ein Recht, ein Titel zum
<lb/>Erwerbe des Realrechtes vorhanden sein. So erwähnte das Eig.Ges. eine
<lb/>V. „zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung eines dinglichen Rechtes",

<lb/>§ 16 — vgl. Entscheidung bei Johow, App. Ger.Entsch. Bd. 8 S. 179
<lb/>„zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung oder Eintragung des Eigen- 
<lb/>tumsüberganges" § 8 — hierzu vgl., was Süß ausführt im Magazin
<lb/>für deutsches Recht der Gegenwart Bd. 8 (1888) S. 1f. über die V. „zur
<lb/>Erhaltung des Rechtes auf Auflassung nach den Grundsätzen über
<lb/>Verkehrsentziehung": „Die V. soll bewirken, daß das Recht auf Auf- 
<lb/>lassung weder durch freiwillige Verfügungen des als Eigentümer eines
<lb/>Grundstücks im Grundbuch Eingetragenen, noch durch andere von dem
<lb/>Willen desselben unabhängige Ereignisse vereitelt bez. beeinträchtigt
<lb/>werden kann. Das Mittel ist die Verkehrsentziehung." Nach der An- 
<lb/>sicht des R.G. vom 3. Januar 1880 und des Obertribunals vom
<lb/>2. Mai 1879 (beide bei Gruchot Bd. 24 S. 770 u. 101) erwarb
<lb/>der Vorgemerkte ein bedingtes dingliches Recht am Grundstücke, das
<lb/>Obertribunal bezeichnete es ausdrücklich als das Eigentum, davon ab- 
<lb/>hängig, daß er seine Eintragung als Eigentümer auf Grund des
<lb/>gegen den eingetragenen Eigentümer zu erlassenden Urteils herbei- 
<lb/>führte. Durch die V. wurde das Grundstück mit der Maßgabe dem
<lb/>Verkehr entzogen, daß dem Erwerber das Behaltenkönnen nicht gesichert
<lb/>war, während das Recht des Vorgemerkten ebensowenig durch einen
<lb/>Antrag auf Zwangsversteigerung vereitelt wurde, wie durch eine frei- 
<lb/>willige Verfügung des Eigentümers; auch wurde es von dem mit der
<lb/>Zwangsversteigerung verbundenen Aufgebotsverfahren nicht betroffen;
<lb/>endlich war das Grundstück auch nicht verpfändbar — alles natürlich
<lb/>nur, wenn der Zwangsverkauf nicht von einem vor der V. eingetragenen
<lb/>Gläubiger beantragt wurde. Auch durch Konkurseröffnung über das

<lb/>Grund des § 70 war die V. des bereits titulierten Rechtes von den Erfordernissen
<lb/>der Klageanstellung oder den sonstigen des Arrestprozesses entbunden — § 18
<lb/>Ausf.Ges. z. a. Z.P.O., 8 814 C.P.O.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0164.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Vermögen des Grundstückseigentümers wurde das Recht des Vor- 
<lb/>gemerkten nicht vereitelt, er konnte die Auflassung verlangen wie z. Zt.
<lb/>der Eintragung der V., also wie wenn Konkurseröffnung nicht statt- 
<lb/>gefunden hätte. Auf das Recht zur Auflassung übte die V. noch die
<lb/>Wirkung aus, daß sie demselben eine absolute Natur verlieh — Ver- 
<lb/>kehrsentziehung; wichtigster Fall, daß der Vorgemerkte sein Recht gegen
<lb/>den Zwangsversteigerungsantrag eines vor der V. eingetragenen
<lb/>Gläubigers verteidigte. Der Hypothekengläubiger mußte seine Pfand- 
<lb/>klage natürlich gegen den Grundstückseigentümer und nicht gegen den
<lb/>Vorgemerkten richten. Unterließ es nun ersterer z. B., gegen die Pfand- 
<lb/>klage den Einwand der Zahlung zu erheben, so durfte dies nicht dem
<lb/>Vorgemerkten zum Nachteile gereichen. Letzterer mußte vielmehr sein
<lb/>Recht auch gegen den Hypothekengläubiger geltend machen und gegen
<lb/>ihn mit der Behauptung der Zahlung auf Einstellung des Zwangs- 
<lb/>versteigerungsverfahrens klagen können.

<lb/>Das Gesetz kannte weiter eine V., durch welche „für die endgültige
<lb/>Eintragung die Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen (sc.
<lb/>III. Abt.) gesichert wird" (§ 22) d. h. eine V. zur Erhaltung des
<lb/>Rechtes auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld. Der Begriff
<lb/>V. war hier also ein technischer, sie diente nur zur Sicherung des Er- 
<lb/>werbes eines Realrechts, nicht aber eines persönlichen Anspruchs oder
<lb/>als Arrest; man kann sie daher definieren als die vorläufige Eintragung
<lb/>eines zwar vorhandenen, aber noch illiquiden Rechtes auf Erwerb eines
<lb/>Realrechts im Grundbuche zur Sicherung gegen spätere Eintragungen.
<lb/>Auch die V. in § 70 Eig.Ges. und Abs. 2 § 78 G.B.O. zur Sicherung des
<lb/>Widerspruchsrechts des Eigentümers gegen weitere Verfügungen des
<lb/>Gläubigers, der, obwohl befriedigt, die Löschungsbewilligung verweigert,
<lb/>diente dazu, den vorhandenen, aber mangels Löschungsbewilligung noch
<lb/>nicht liquid gestellten Anspruch auf den Erwerb eines Realrechts zu
<lb/>sichern; nur wurde dieser Inhalt (ungenauerweise!) durch die Bezeichnung
<lb/>eines vorgenannten Widerspruchsrechts verdeckt; endlich war auch die
<lb/>in § 9 Eig.Ges. erwähnte V. selbst auf die paulianische Klage (§ 10)
<lb/>ausgedehnt, eine echte V. in dem eben entwickelten Sinne und nicht eine
<lb/>Arrestprotestation. Zwar vermittelte auch diese V. nur die Kenntnis
<lb/>von der Tatsache, daß der Eigentumserwerb des Schuldners von
<lb/>einem Gläubiger angefochten war mit der Behauptung, er sei in fraudem
<lb/>creditorum erfolgt, und an sich ist hiervon die Kenntnis verschieden,
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0165.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>Schuldner habe bei Erwerb des Grundstücks in der Tat die Absicht
<lb/>gehabt, seine Gläubiger zu benachteiligen; aber andrerseits sollte auch
<lb/>diese V. dem Gläubiger, für den sie eingetragen ist, Schutz gewähren
<lb/>gegen alle ihn benachteiligenden Verfügungen. Deshalb schloß sie
<lb/>nicht nur die Berufung auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
<lb/>aus, sondern stellte zu Gunsten des Anfechtungsklägers (aber auch nur
<lb/>dieses, nicht anderer Gläubiger) jeden späteren Grundstückserwerber
<lb/>einem unredlichen Rechtsnachfolger im Sinne des § 11 Nr. 1 des
<lb/>Anfechtungsgesetzes gleich. Folge hiervon war dann die, daß der
<lb/>Anfechtungskläger zwar nicht das gegen den Grundstückseigentümer
<lb/>erstrittene rechtskräftige Urteil gegen jeden späteren Erwerber eines
<lb/>Rechtes am Grundstücke zur Vollstreckung bringen durfte, daß er aber,
<lb/>gestützt auf die durch die V. vermittelte mala llckss des dinglich Be- 
<lb/>rechtigten, gegen diesen als fraudulosen Rechtsnachfolger im Sinne des
<lb/>§ 11 Nr. 1 die Anfechtungsklage richten konnte (vgl. Jaeckel, Die
<lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb
<lb/>des Konkurses, 2. A., Berlin 1889 S. 227).

<lb/>Was die Wirkung der V. anlangt, so wurde das vormerkungs- 
<lb/>weise eingetragene Recht allen Dritten gegenüber, welche an dem Grund- 
<lb/>stücke bereits Rechte erworben hatten oder erwerben wollten, zur Kenntnis
<lb/>gebracht, im übrigen aber zwischen V., durch welche ein künftiges
<lb/>Eigentumsrecht, oder solchen, durch welche nur ein beschränktes dingliches
<lb/>Recht am Grundstücke gesichert werden sollte, scharf unterschieden?)
</p>
            <p>

               <lb/>5) I. Die V. wegen eines Rechtes, das nicht in einem Geldanspruche besteht,
<lb/>wirkte zunächst nur arrestatorisch, d. h. sicherte gegen das Entstehen neuer
<lb/>Individualrechte — §§ 8, 9 Eig.Ges. So schützte das Gesetz gegen die Ent- 
<lb/>stehung selbst dinglicher Individualrechte, ohne es selbst zu solchem zu erheben,
<lb/>d. h. es zu schützen gegen das Andringen der Obligation des als Eigentümer
<lb/>Eingetragenen; die bereits gegen diesen bestehenden dinglichen Individualrechte
<lb/>wurden durch die V. nicht gebrochen.

<lb/>II. Die V. wegen eines titulierten Geldanspruchs hatte dieselbe Wirkung
<lb/>wie die alte Protestation — 88 22 Abs. 3 Eig.Ges. sicherte durch die V. für die
<lb/>endgültige Eintragung die Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen.

<lb/>HI. Die V. wegen des Geldanspruchs nach 8 22 Eig.Ges. stand der
<lb/>Arrestprotestation wegen des bloßen Geldanspruchs und der V. wegen eines
<lb/>titulierten Geldanspruchs in der Wirkung gleich; man kommt übrigens nach den
<lb/>Bestimmungen der Z.P-O. zu demselben Ergebnisse. Dann aber sicherte die V.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 11
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0166.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Löschung der V. erfolgte (§ 59 Eig.Ges.) auf Ersuchen der
<lb/>Behörde, auf deren Antrag sie im Grundbuche vermerkt worden, oder
<lb/>auf Bewilligung dessen, für den sie vermerkt worden war.

<lb/>Vermittelt wurde die V., wie erwähnt, durch den Prozeßrichter;
<lb/>sie ist nach § 18 Ausführungsges. zur a. Z.P.O. die Ausführung der
<lb/>von ihm erlassenen einstweiligen Verfügung, und es bedurfte daher,
<lb/>wenn nur die Voraussetzungen für letztere Vorlagen, keiner besonderen
<lb/>Begründung für den Antrag, auch den Grundbuchrichter um Eintragung
<lb/>der V. zu ersuchen. Ohne solche ging freilich auch nicht die Requisition
<lb/>an das Grundbuch. Die früher nach der a. Z.P.O. vorgeschriebene
<lb/>Zustellung der einstweiligen Verfügung vor ihrer Vollziehung durch
<lb/>den Grundbuchrichter war schon nach dem Gesetze, betr. die Ergänzung
<lb/>des § 809 a. Z.P.O. (vom 30. April 1886) nicht mehr erforderlich;
<lb/>daß sich dieses Gesetz aus Vollziehung einstweiliger Verfügungen mit-
<lb/>bezog, unterliegt mit Rücksicht auf § 815 a. Z.P.O. keinem Zweifel.
<lb/>Der Prozeßrichter hatte daher sofort bei Erlaß der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung dem Anträge, das zuständige Amtsgericht um Eintragung der
<lb/>V. zu ersuchen, stattzugeben, während es nach § 802 Abs. 2 a. Z.P.O. der
<lb/>Partei überlassen blieb, die Zustellung des Beschlusses an den Antrag- 
<lb/>steller zu bewirken und hierbei die in dem Gesetze vom 30. April 1886
<lb/>neu eingeführte Frist inne zu halten.

<lb/>So alt die Lehre von den Protestationen, den V.V., ist, so alt ist
<lb/>auch der Streit über die rechtliche Natur, die Voraussetzungen und
<lb/>Wirkungen derselben; und mögen auch die Grunderwerbsgesetze vorn
<lb/>6. Mai 1872 das anerkennenswerthe Bestreben gehabt haben, Klarheit
<lb/>in diese verworrene Materie zu bringen, so ist ihnen dies, wie auch
<lb/>die Motive zum B.G.B. nicht verkennen, keineswegs vollständig gelungen.
<lb/>Die Lehre von den V.V. hat namentlich auch durch

<lb/>4. Das Gesetz betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche

<lb/>Vermögen

<lb/>vom 13. Juni 1883 eine Erweiterung erfahren. Dasselbe bestimmt in

<lb/>§ 6 Abs. 3. „Aus vollstreckbaren Urkunden (§ 702 Nr. 5 a. Z.P.O.)
<lb/>und aus vollstreckbaren Vergleichen außerhalb der in § 702 Nr. 1 und

<lb/>wegen des bloßen Geldanspruchs nicht bloß gegen das Entstehen neuer Individual- 
<lb/>rechte, sondern auch gegen das Andringen der Obligation, und auch der ein- 
<lb/>getragene Arrestgläubiger konnte sich auf den Glauben des Grundbuchs verlassen.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0167.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 2 a. Z.P.O. vorgesehenen Fälle wird nur eine V. eingetragen" (wie
<lb/>überhaupt die §§6 —10 beurkundender, nicht rechtserzeugender Kraft sind).

<lb/>§ 7. „Ist die Forderung nur vorläusig oder nur gegen Sicherheits- 
<lb/>leistung vollstreckbar, so wird nur eine V. eingetragen. Dieselbe wird
<lb/>auf Antrag des Gläubigers nach Vorlegung einer unbeschränkt voll- 
<lb/>streckbaren Ausfertigung des Schuldtitels in eine Hypothek umgeschrieben.
<lb/>Die V. ist einzutragen, ohne daß die Sicherheit, von deren Leistung
<lb/>die Zwangsvollstreckung abhängig gemacht ist, geleistet zu werden braucht"
<lb/>(Abweichung von § 672, 2 a. Z.P.O., die Beschränkung der Ein- 
<lb/>tragung auf eine V. gibt dem Schuldner im wesentlichen die gleiche
<lb/>Sicherheit. Die Vorschrift des § 672, 2 a. Z.P.O. steht nicht ent- 
<lb/>gegen, da § 757,2 ebd. die Eintragung in ein Hypothekenbuch über- 
<lb/>haupt nicht als Zwangsvollstreckung ansieht und erst die Landes- 
<lb/>gesetzgebung der ihr überlassenen Maßregel diesen Charakter beigelegt
<lb/>hat — Mot. S. 68).

<lb/>§ 8. „Mit dein Antrag auf Eintragung muß die vollstreckbare
<lb/>Ausfertigung des Schuldtitels vorgelegt werden. Wenn sich der Schuld- 
<lb/>titel auf Jnhaberpapiere oder Wechsel gründet oder auf Papiere, welche
<lb/>aus Order lauten und durch Indossament übertragen werden können
<lb/>(a. H.G.B. Art. 301 bis 304), so sind auch diese Urkunden, und wenn die
<lb/>Forderung bereits auf andere Grundstücke eingetragen ist, auch die

<lb/>vorhandenen Hypothekenurkunden oder Grundschuldbriefe mit dem An- 
<lb/>träge vorzulegen, widrigenfalls (zum Schutze des Schuldners) nur eine
<lb/>B. eingetragen werden darf. Diese wird nach Vorlegung der be-

<lb/>zeichneten Urkunden in eine Hypothek umgeschrieben."

<lb/>§ 10. „Soll ein Arrestbefehl vollzogen werden, so wird auf
<lb/>Antrag des Gläubigers eine V. in Höhe des zu sichernden Geld- 

<lb/>betrages eingetragen. An Stelle der V. erfolgt die endgültige Ein- 
<lb/>tragung nach den Vorschriften der §§ 6, 8, 9".

<lb/>§ 11. „Die Einwilligung des Gläubigers zur Löschung einer
<lb/>nach den Vorschriften der §§ 6, 7, 10 erfolgten Eintragung wird durch
<lb/>eine Urkunde ersetzt, auf Grund deren nach den Vorschriften der Z.P.O.
<lb/>die Zwangsvollstreckung mit der Wirkung einzustellen ist, daß die

<lb/>bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden."

<lb/>§ 12 Abs. 1. „Die nach den Vorschriften der §§ 6 bis 11 erforderlichen
<lb/>Anträge sind unmittelbar an den Grundbuchrichter zu richten." (Auch

<lb/>11*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0168.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>bei den V.V. fand eine Vermittlung des Prozeßrichters nach § 70
<lb/>Eig.Ges. und § 3 Einf.Ges. nicht statt). Zu

<lb/>§ 22: Der Eintragung bedürfende dingliche Rechte sind:

<lb/>a) Hypotheken und Grundschulden, dazu V.V. als bedingte Real- 
<lb/>ansprüche, Hypotheken (§ 22 Eig.Ges.)

<lb/>b) Beschränkungen des Eigentumsrechts,

<lb/>o) dingliche Rechte an Grundstücken, welche auf einem privat- 
<lb/>rechtlichen Titel beruhen.

<lb/>Die Eintragung einer V. oder Verfügungsbeschränkung war auch
<lb/>hier nur zulässig, wenn Schuldner auch als Eigentümer im Grund- 
<lb/>buch eingetragen war, oder seine Eintragung gleichzeitig erlangt wurde;
<lb/>es war aber nicht notwendig, daß Schuldner noch als Eigentümer
<lb/>eingetragen war, wenn die Umschreibung der V. in eine Hypothek stattfand.
<lb/>Denn „durch die V. wird für die endgültige Eintragung die Stelle
<lb/>in der Reihenfolge der Eintragungen gesichert" — § 22 Eig.Ges. —
<lb/>und zwar ohne Unterschied, ob das Grundstück nach Lage des Grund- 
<lb/>buchs noch im Eigentume des Schuldners stand oder nicht. Die V.
<lb/>des ß 10 Ges. v. 13. Juli 1863 hatte den Zweck, für die Gläubiger- 
<lb/>forderung die Eintragung einer Hypothek (nicht: Kautionshypothek!)
<lb/>und zwar an Stelle der V. zu sichern (§ 22 Eig.Ges.).

<lb/>Die Grundbuchgesetze von 1872 beseitigten die Lehre von den
<lb/>Protestationen und regelten sie unter der Bezeichnung „V." neu, ohne
<lb/>aber der Arrestprotestationen mit einer Silbe Erwähnung zu tun,
<lb/>die doch nach den Mot. zu § 70 Eig.Ges. widerspruchslos von
<lb/>der Kommission des Herrenhauses wegen persönlicher Ansprüche den
<lb/>V.V. zugerechnet wurden. Achilles stellte mit Recht, wie erwähnt,
<lb/>nach den Grunderwerbsgesetzen zwei Kategorien von V.V. auf, die auch
<lb/>unter der Hypotheken-Ordnung zutrafen: a) solche zum Schutze be- 
<lb/>stehender dinglicher Rechte, b) solche zum Schutze eines persönlichen
<lb/>Rechtes auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechtes.

<lb/>Von Einfluß auf die Entwicklung der V. waren weiter § 18
<lb/>Ausf.Ges. zur a. Z.P.O. vom 24. März 1879, § 22 Ges. über
<lb/>die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 4. März
<lb/>1879, §8 709, 610, 811 a. Z.P.O., 8 10 Ges. v. 13. Juli 1883,
<lb/>welches Gesetz aber immer zwischen V. und Arrest scharf geschieden hat.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0169.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>II. Die Borrnerkimg «ach B.G.B.

<lb/>Das Institut der V. im B.G.B. stellt sich im allgemeinen als
<lb/>eine Fortbildung der preußischen V. dar, soweit diese nicht zum
<lb/>Schutze eines bestehenden Rechtes an einem Grundstück oder zum
<lb/>Schutze der Löschung eines nicht bestehenden Rechtes dienen?)')

<lb/>1. Vorläufige Eintragungen zum Schutze gegen die Gefahren,
<lb/>welche einerseits mit dem Grundsätze des öffentlichen Glaubens des
<lb/>Grundbuchs, solange dessen Inhalt der wirklichen Rechtslage wider- 
<lb/>spricht, andererseits mit dem Eintragungsprinzipe verbunden sind, waren
<lb/>schon der preußischen Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783
<lb/>bekannt (Mot. Bd. 3 S. 237). Dieses Gesetz gestattete, wenn jemand
<lb/>ein ihm zustehendes Realrecht nicht sofort liquide machen und des- 
<lb/>halb dessen Eintragung nicht sogleich erlangen konnte, zunächst die
<lb/>Eintragung einer Protestation mit der Wirkung, daß das dingliche
<lb/>Recht, falls es in der Folge wirklich erstritten oder sonst festgestellt
<lb/>wurde, ipso iure an die Stelle trat, wo die Protestation eingetragen
<lb/>war und allen nachher ingrossierten Posten vorging (§§ 289 ff.
<lb/>Hyp.O.). Bei der Hypothek führte deren Abhängigkeit von der Ein- 
<lb/>tragung dazu, den Titel zu dem dinglichen Rechte genügen zu lassen,
<lb/>das ins uä rem mithin für die protestativische Einschreibung dem
<lb/>ius in re gleichzustellen. Von der bloßen Verfügungsbeschränkung
<lb/>unterschied sich die Protestation dadurch, daß nicht allein die ihr zu- 
<lb/>wider getroffenen Verfügungen dem Protestanten unnachteilig waren,
<lb/>sondern dem Rechte desselben die dingliche Wirkung und die Stelle
</p>
            <p>

               <lb/>b) Das B-G.B. kennt kein Recht zur Sache. Der Anspruch aus einen:
<lb/>Schuldverhältnisse hat an sich keine Wirksamkeit gegen Dritte; das Schuldver- 
<lb/>hältnis erschöpft sich in dem Forderungsrechte des Gläubigers gegen den
<lb/>Schuldner — § 241, es begründet weder eine Beziehung zum Leistungsgegen-
<lb/>ftande, noch eine Wirkung gegen Dritte. Ein Dritter kann selbst in Kenntnis
<lb/>des bestehenden persönlichen Rechtes ein dieses vereitelndes Recht erwerben und
<lb/>durchsetzen — z. B. § 137. Dem gegenüber ermöglicht das Institut der V.
<lb/>die Sicherung eines persönlichen Anspruchs auf Änderung des dinglichen
<lb/>Rechtszustandes.

<lb/>0 Der Begriff der V. ist indessen im B.G.B. enger als im preußischen
<lb/>Rechte, das auch die im B.G.B. mit „Widerspruch" bezeichnete provisorische
<lb/>Eintragung unter „V." mitbegreift. Entwurf I (8 844) nannte V. das, was
<lb/>jetzt das B.G.B. unter dem Namen „Widerspruch" kennt, die jetzige V. des
<lb/>B.G.B. war dem Entwurf I unbekannt.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0170.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>im Buche von der Zeit ihrer Eintragung an gesichert bez. verschafft
<lb/>wurde, und zwar so, daß das Recht, wenn die Voraussetzungen seiner
<lb/>endgültigen Eintragung die erforderliche Liquidität erlangt hatten, als
<lb/>schon mit der Protestation eingetragen angesehen werden mußte. Daher
<lb/>die Bezeichnung protestatio pro conservando iure et loco; daneben
<lb/>sprach man freilich auch von protestatio de non disponendo vel de
<lb/>non amplins intabulando, aber dies waren im Grunde nur Ver- 
<lb/>fügungsbeschränkungen, durch deren Eintragung ein dinglicher Effekt
<lb/>nicht hervorgerufen wurde. Weiter kamen Protestationen zur Erhaltung
<lb/>von Einreden vor, die man bald dieser, bald jener Kategorie zurechnete.

<lb/>Für Bayern wurde durch das Hypothekengesetz vom 1. Juni 1822
<lb/>§§ 27f. die Protestation mit dinglicher Wirkung übernommen, insoweit
<lb/>jedoch, als sie die Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek
<lb/>bezweckte, als V. bezeichnet.

<lb/>Das württembergische Pfandgesetz vom 15. April 1825 ordnete
<lb/>die vorläufigen Eintragungen in materieller Hinsicht wesentlich nach
<lb/>bayerischem Muster, nannte sie im allgemeinen „Verwahrungen"
<lb/>(Art. 74 f.) und nur, wenn ein Pfandrechtstitel gesichert werden sollte,
<lb/>V.V. (Art. 79 f.).

<lb/>In dem weimarischen Pfandgesetze vom 6. Mai 1839 heißt die
<lb/>vorläufige Einschreibung zur Wahrung von Rechten, die der endgültigen
<lb/>Eintragung fähig sind, durchweg V. (§§ 68 f., 130f.), der Name
<lb/>„Protestation" scheint nur für arrestatorische Vermerke gebräuchlich ge- 
<lb/>wesen zu sein (§§ 246/7).

<lb/>Die Eintragung der Protestation geschah der Regel nach auf
<lb/>Antrag der gefährdeten Partei, in gewissen Fällen von Amts wegen.
<lb/>Die Entscheidung darüber, ob ihre gesetzliche Voraussetzungen Vorlagen,
<lb/>war also Sache der Buchbehörde. In Preußen änderte sich dies in
<lb/>Folge der Gerichtsorganisation von 1849. Die Kreisgerichte, welche
<lb/>dieselbe ins Leben rief, zerfielen in zwei Abteilungen, von denen die
<lb/>eine die streitige Rechtspflege, die andere die freiwillige Gerichtsbarkeit
<lb/>zu leiten hatte. Während nun die Führung des Hypothekenbuchs der
<lb/>letzteren zugerechnet wurde, verhehlte man sich nicht, daß die Eintragung
<lb/>einer Protestation, wenigstens in den Fällen, in welchen sie gegen den
<lb/>Willen des leidenden Teiles erfolgte, sich als die Ausführung eines
<lb/>Aktes der streitigen Rechtspflege darstellte. Das Gesetz betr. einige
<lb/>Abänderungen der Hyp.O. vom 24. Mai 1853 überwies deshalb für
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0171.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>die wichtigsten Protestationen die Entscheidung dem Prozeßrichter, in- 
<lb/>dem es nur auf dessen Ersuchen deren Eintragung gestattete. Hierbei
<lb/>blieb es im wesentlichen auch, als Preußen durch die Gesetze vom
<lb/>5. Mai 1872 das Grundbuchsystem einführte.

<lb/>Diese Gesetze haben den vorläufigen Eintragungen durchweg den
<lb/>Namen „V." gegeben; nur in dem Gesetz über den Eigentumserwerb
<lb/>§ 60 wird für die Fälle, in welchen die Bewilligung der Löschung
<lb/>einer Hypothek oder Grundschuld verweigert wird, zum Schutze des
<lb/>Eigentümers die Eintragung eines „Widerspruchs" gegen weitere Ver- 
<lb/>fügungen des Gläubigers nachgelassen, doch pflegt auch dieser Wider- 
<lb/>spruch als V. aufgefaßt zu werden. Die V.V. der preußischen Grund- 
<lb/>buchgesetze zerfallen in zwei Klaffen, solche, welche das Recht auf Ein- 
<lb/>tragung eines bestehenden dinglichen Rechtes oder auf Löschung eines
<lb/>eingetragenen, aber nicht bestehenden Rechtes erhalten (§§ 8, 9, 16,
<lb/>60 Eig.Ges., §§ 88, 102 G.B.O.), und solche, welche den persönlichen
<lb/>Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechtes
<lb/>sicher stellen sollen (§ 22 u. 1. c. Eig.Ges., §§ 64, 88 G.B.O.).

<lb/>In anderen Staaten hat die Gesetzgebung den Zweck, welchem in
<lb/>Preußen, Bayern rc. die Protestationen und V.V. dienen, durch s. g.
<lb/>Sperrvermerke zu erreichen gesucht, d. h. durch vorläufige Eintragungen,
<lb/>welche nicht allein den eingetragenen Berechtigten in der Verfügung
<lb/>über das Recht entsprechend beschränken, sondern der Buchbehörde jede
<lb/>der Beschränkung zuwiderlaufende Eintragung verbieten. So haben
<lb/>namentlich die „Klauseln" und „V.V." in Hamburg, die „Marginalnoten"
<lb/>und „eingetragenen Arreste" in Lübeck, die „Inhibitionen" und „Ver-
<lb/>willkürungen" in Mecklenburg, die „V.V." in Hessen, die „Verwahrungen"
<lb/>und „V.V." in Sachsen u. a. m. im allgemeinen die Wirkung, daß bis zu
<lb/>ihrer Löschung in das Grundbuch nichts zum Nachteile des Rechtes
<lb/>ausgenommen werden darf, dessen Sicherung durch die vorläufige Ein- 
<lb/>tragung bezweckt wird (Mot. Bd. 3 S. 239).

<lb/>2. Eine Sperre des Grundbuchs gegen Verfügungen über ein
<lb/>eingetragenes Recht ist weder in dem B.G.B. noch in der G.B.O. vor- 
<lb/>gesehen?) Die vorläufigen Eintragungen, welche von der Eintragung

<lb/>8) Eine eingetragene Verfügungsbeschränkung des Grundstückseigentümers
<lb/>ist an sich lediglich für eine Arrestierung des Grundstücks zu erachten und nicht
<lb/>dasselbe wie eine V. zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung eines dinglichen
<lb/>Rechts, sichert als definitive Eintragung nicht die Stelle in der Reihenfolge der
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0172.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>bloßer Verfügungsbeschränkungen scharf unterschieden werden, sind,
<lb/>gleichwie im preußischen Rechte, doppelter Art: sie dienen entweder zur
<lb/>Erhaltung des Rechtes auf Eintragung eines bestehenden Rechtes, oder
<lb/>auf Löschung eines nicht bestehenden aber eingetragenen Rechtes an
<lb/>einem Grundstück rc. oder zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung
<lb/>oder Aufhebung eines dinglichen Rechtes.

<lb/>Das B.G.B. läßt ersteren Falles die Eintragung eines Wider- 
<lb/>spruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899), letzteren Falles
<lb/>die Eintragung einer V. zu (§§ 883 f.). Gemeinsam ist ihnen aber,
<lb/>daß ihr Inhalt durch die Vermerkung im Grundbuche zu einem Bestand- 
<lb/>teile des Grundbuchinhalts wird, so daß Niemand, der nachträglich
<lb/>Rechte an dem Grundstück erwirbt, sich deren Kenntnis entziehen, mit- 
<lb/>hin der V. gegenüber sich nicht mehr auf seinen guten Glauben be- 
<lb/>ziehen kann.

<lb/>a) Bei den Beratungen, aus welchen die Entwürfe der I. und II.
<lb/>Kommission hervorgegangen sind, war nur die V. persönlicher Ansprüche
<lb/>in Frage gestellt. Nach dem I. Entwürfe gestaltete sich die V. zu
<lb/>einem Rechtsinstitute, welches von der Natur des preußischen Rechtes
<lb/>weit ablag. V.V. zum Schutze bestehender dinglicher Rechte sollten
<lb/>bestehen bleiben, V.V. zum Schutze persönlicher Ansprüche dagegen auf
<lb/>Einräumung oder Eintragung und Aufhebung eines dinglichen Rechtes
<lb/>sollten nicht zugelassen werden, weil — Mot. Bd. 2 S. 240 — die
<lb/>Ursache der etwaigen Gefährdung der letztgenannten Ansprüche nicht
<lb/>das Eintragungsprinzip, sondern der allgemeine Grundsatz bilde, daß
<lb/>obligatorische Rechte nur gegen den Verpflichteten wirken; ebenso wie
<lb/>das Mobiliarrecht eine entsprechende Einrichtung nicht kenne, so genüge
<lb/>es jeder billigen Anforderung, wenn das Gesetz bei den obligatorischen
<lb/>Ansprüchen die Eintragung eines Veräußerungsverbots im Wege der
<lb/>einstweiligen Verfügung bez. die Sicherstellung des Anspruchs im
<lb/>Wege des Arrestes gestatte. Vgl. Dernburg, Das bürgerliche Recht,

<lb/>Eintragungen. Eine arrestierte Sache darf sehr wohl Gegenstand der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung wegen einer vollstreckbaren Forderung eines anderen Gläubigers
<lb/>als des Arrestanten sein; V. auf Auflassung ist einstweilige Verfügung, obschon
<lb/>Arrest genannt (faba demonstratio non nocet). Nebenbei bemerkt umfaßt der
<lb/>Begriff „Verfügungsbeschränkung" in 8 878 B.G.B.: 1 Beschlagnahme (§ 23,1
<lb/>Zw.V.G.), 2. Konkurseröffnung (§§ i, 15 K.O.), 3. Veräußerungsverbot
<lb/>(8 135), 4. V.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0173.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>Bd. 3 S. 148 f. Die I. Kommission gelangte aus Rücksicht auf das
<lb/>Recht der Mobilien, die Gestaltung der Bedingungen und die Gleich- 
<lb/>stellung der Rechte im Konkurse zur Ablehnung dieser V. In der
<lb/>Kritik dagegen wurde die hervorragende praktische Bedeutung, welche
<lb/>die V., wenigstens die V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung
<lb/>und die des Anspruchs auf Einräumung einer Hypothek in Preußen
<lb/>gewonnen hatten, mit Erfolg zur Geltung gebracht. Die II. Kom- 
<lb/>mission legte daher den theoretischen Erwägungen ihrer Vorgängerin
<lb/>kein entscheidendes Gewicht bei, sondern sprach sich für die Zu- 
<lb/>lassung der V. persönlicher Ansprüche aus, und zwar ohne jede Kasuistik
<lb/>für alle Fälle, in welchen das Recht, dessen Einräumung oder Änderung
<lb/>bez. Aufhebung gesichert werden soll, nicht ohne Eintragung begründet
<lb/>oder geändert bez. nicht ohne Löschung aufgehoben werden kann (E.
<lb/>II § 803 rev. 868, Prot. S. 3509s.).

<lb/>b) Beide Kommissionen behandelten die vorläufige Eintragung
<lb/>zum Schutze eines dinglichen Rechtes bez. zur Erhaltung des Rechtes
<lb/>auf Löschung eines nicht bestehenden, aber eingetragenen Rechtes als
<lb/>Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Während aber
<lb/>dieser Widerspruch in dein Entwurf I §§ 844/5 u. a. als „V." be- 
<lb/>zeichnet wurde, verwendete die II. Kommission diese Bezeichnung lediglich
<lb/>für die vorläufige Eintragung zur Sicherung persönlicher Ansprüche
<lb/>(Entwurf II §§ 803 f., rev. 868 f.) und das B.G.B. hat hieran nichts
<lb/>geändert (§§ 883 s.). Dadurch, daß diese Kategorie einen besonderen
<lb/>Namen erhalten hat, wird klargestellt, daß Widerspruch und V. als
<lb/>zwei sich inhaltlich von einander unterscheidende Rechtsinstitute ge- 
<lb/>dacht sind.

<lb/>3. Der Unterschied zwischen beiden Instituten läßt sich auf die
<lb/>Verschiedenheit der Rechte zurückführen, welche durch dieselben geschützt
<lb/>werden sollen:

<lb/>a) Der Widerspruch dient zum Schutze eines bestehenden dinglichen
<lb/>Rechtes; durch seine Eintragung wird dasselbe vorläufig mittels des
<lb/>Grundbuchs veröffentlicht, und zwar so, daß ein ihm entgegenstehendes
<lb/>Recht nicht erworben werden kann bez. sein Erwerb insoweit unwirksam
<lb/>ist, als er der Eintragung des geschützten Rechtes entgegenstehen würde.
<lb/>Die Eintragung des Widerspruchs hat dieselbe Wirkung, wie die Kenntnis
<lb/>des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Wenn daher
<lb/>die formellen Voraussetzungen der endgültigen Eintragung des ge-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0174.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>schützten Rechtes beigebracht werden, so kann sich der Erwerber nicht auf
<lb/>den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen (§ 892 Abs. 1); er muß
<lb/>sich nicht nur die Eintragung, sondern auch deren Rückwirkung ans das
<lb/>für ihn eingetragene Recht gefallen lassen, d. h. seine Zustinnnung zur
<lb/>Berichtigung des Grundbuchs so erteilen, daß die Übereinstimmung
<lb/>desselben mit der wirklichen Rechtslage z. Zt. der Eintragung des
<lb/>Widerspruchs hergestellt wird (§ 894, G.B.O. §§ 19, 22f.).

<lb/>b) Die V. bezweckt nicht eine Berichtigung des Grundbuchs, sondern
<lb/>eine Änderung des durch dasselbe nachgewiesenen Rechtszustandes:
<lb/>ihre Eintragung soll gleichsam einen Schutzwall für das zu sichernde
<lb/>Recht bilden, die grundbuchmäßige Verwirklichung des persönlichen
<lb/>obligatorischen Anspruchs, mittels dessen die Änderung verlangt werden
<lb/>kann, dagegen sichern, daß der Verpflichtete die aus seiner Eintragung
<lb/>sich ergebende Legitimation zur Verfügung über das Grundstück oder
<lb/>das für ihn eingetragene Recht dazu benutzt, eine solche Verfügung zu
<lb/>treffen und sich hierdurch außer Stande zu setzen, die zur Verwirklichung
<lb/>des Anspruchs erforderliche Eintragung oder Löschung zu bewilligen.'')
<lb/>Das B.G.B. verbindet deshalb mit der V. eine Verfügungsbeschränkung
<lb/>und legt dieser die Wirkung bei, daß eine Verfügung, die nach Ein- 
<lb/>tragung der V. getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den
</p>
            <p>

               <lb/>9) Dabei versteht das B.G.B., während die Z.P.O. (8 253) unter „An- 
<lb/>spruch" jedes begründete oder unbegründete, durch Klage geltend gemachte Be- 
<lb/>gehren versteht, gleichviel, ob ein subjektives Recht verfolgt wird oder nicht,
<lb/>unter „Ansprüchen" (8 194) subjektive Rechte. Bei den persönlichen Rechten ist
<lb/>das aus dem Rechtsverhältnisse hervorgehende subjektive Recht oder die Forderung
<lb/>mit dem (persöirlichen) Anspruch identisch (8 241). Doch sind voll den Forderungen
<lb/>oder Ansprüchen die bloßen Gegen- (Abwehr-, negativen) Rechte wie Anfechtungs-,
<lb/>Widerrussrechte, auch die Einreden des B.G.B. (8 202) zu unterscheiden. Best
<lb/>den absoluten, insbesondere den dinglichen Rechten ist dagegen unter dem An- 
<lb/>sprüche das aus jenem hervorgehende Recht auf ein bestimmtes Verhalten einer
<lb/>Person zrr verstehen. So entspringen dem Eigentume die Eigentums-, dem
<lb/>Besitze die Besitzansprüche. Bei Ansprüchen der letzteren Art (dingliche Ansprüche,
<lb/>soweit sie aus dinglichen Rechten hervorgeheir, 8 221, vgl. 8 592 Z.P.O.) kann
<lb/>die verpflichtete Person durch ein Verhältnis zur Sache (Besitz, Eigentmn) be-
<lb/>stimmt sein. Sofern in diesen Fällen die Verhaftung auf die Sache beschränkt
<lb/>ist (Realobligation), kommt der Verpflichtete im wesentlichen nur als Repräsentant
<lb/>ber Sache in Betracht. Ansprüche auf Unterlassen auf Grund absoluter Rechte
<lb/>gehen gegen jedermann und erhalten erst durch Zuwiderhairdlung eine bestimmte
<lb/>Richtung und einen näheren Inhalt (z. B. der Anspruch aus dem Namensrechte.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0175.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883). Hieraus folgt,
<lb/>daß nach Liquidestellung des Anspruchs der Verpflichtete je nach Lage
<lb/>des Falles dem Berechtigten das Grundstück auflassen oder die er- 
<lb/>forderliche Eintragung oder Löschung bewilligen, ein dritter aber, zu
<lb/>dessen Gunsten inzwischen unwirksam verfügt worden ist, seine Zu- 
<lb/>stimmung hierzu erteilen muß (§ 888). Die V. wirkt also dinglich,
<lb/>doch wird der Anspruch durch ihre Eintragung nicht zu einem dinglichen
<lb/>Rechte, auch — § 886 — nicht zu einem aufschiebend bedingten; der
<lb/>vorgemerkte Anspruch bleibt vielmehr ein persönlicher, den man (mit
<lb/>Gierte) sehr wohl als ein iu8 ad rem charakterisieren kann. Daß
<lb/>gerade diese Konstruktion in der II. Kommission abgelehnt worden ist
<lb/>(Prot. S. 3511), ist ohne Bedeutung. Diese dingliche Wirkung der
<lb/>B. tritt am schärfsten in die Erscheinung, wenn der Verpflichtete ver- 
<lb/>storben oder in Konkurs gerathen ist: Der Berechtigte kann die Be- 
<lb/>friedigung feines Anspruchs von dem Erben und dem Konkursverwalter
<lb/>verlangen,10) die beschränkte Erbenhaftung der §§ 1975f. steht dem
<lb/>ebensowenig entgegen (§ 884), nur eine nach Eintritt des Erbfalls
<lb/>durch einstweilige Verfügung erlangte V. ist unwirksam (§ 221 K.O.),
<lb/>wie die Unzulänglichkeit der Konkursmasse (K.O. § 24 S. 1) oder
<lb/>Zwangsvergleich (§ 193 K.O.). Wird das Recht endgültig eingetragen
<lb/>bez. gelöscht, so liegt das Verhältnis gerade so, wie wenn Eintragung
<lb/>oder Löschung an Stelle der V. und in dem Zeitpunkt erfolgt wären,
<lb/>in dem die V. eingetragen worden (§ 883). Der Berechtigte kommt
<lb/>deshalb auf diesem Wege in die gleiche Lage, wie der, welcher nach

<lb/>10) Auch der Konkursverwalter ist verpflichtet, die in 8 883 Abs. 1 @.l
<lb/>genannten Rechtswirkungen herbeizuführen. Die V. begründet nach 8 47 K.O.
<lb/>ein Absonderungsrecht, ein Aussonderungsrecht dagegen gewährt sie nicht. Bis
<lb/>zur Liquidestellung des vorgemerkten Anspruchs bleibt der Gemeinschuldner auch
<lb/>Eigentümer des Gegenstandes (Biermann, Widerspruch und V. S. 200.) Das
<lb/>Wahlrecht des 8 17 K.O. besteht nicht, wenn der Erfüllungsanspruch durch eine
<lb/>V. gesichert ist, vielmehr kann der Vorgemerkte nach 8 24 K.O. die Erfüllung
<lb/>seines Anspruchs verlangen — will und soll ja die V. gerade gegen Nachteile
<lb/>im Konkurse schützen. Nicht berührt wird sie ferner durch einen Zwangsvergleich
<lb/>(8 193 K.O.). Nur im Nachlaßkonkurse führt eine nach Eintritt des Erbfalls
<lb/>im Wege der einstweiligen Verfügung, sei es für die Erbengläubiger, sei es für
<lb/>die Nachlaßgläubiger, erlangte V. nicht zur abgesonderten Befriedigung, sie ist
<lb/>nach 8 221 K.O. unwirksam. Ist die V. jedoch auf Grund der Bewilligung
<lb/>der Erben oder ihres Vertreters ergangen, so behält sie auch im Nachlaß- 
<lb/>konkurse ihre volle Wirksamkeit.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0176.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>172 O. Priester.

<lb/>Eintragung eines Widerspruchs die endgültige Eintragung oder Löschung
<lb/>erlangt.

<lb/>c) Während der Schwebezeit ist die Wirkung der V. schwächer
<lb/>als die des Widerspruchs. Beide werden zwar in den Fällen, in welchen
<lb/>die vorläufige Eintragung auf Grund einer einstweiligen Verfügung
<lb/>oder eines vorläufig vollstreckbaren Urteils bewirkt wurde, ohne Be- 
<lb/>willigung des Berechtigten gelöscht, wenn die Verfügung oder das
<lb/>Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist (G.B.O. § 25);
<lb/>in anderen Fällen aber, in welchen die Löschungsbewilligung die Voraus- 
<lb/>setzung der Löschung bildet (G.B.O. § 19), besteht der Unterschied, daß
<lb/>die Bewilligung bezüglich eines Widerspruchs nur, wenn die durch ihn
<lb/>geschützte endgültige Eintragung bez. Löschung sich als ungerechtfertigt
<lb/>erweist, bezüglich einer V. hingegen schon auf Grund einer Einrede ge- 
<lb/>fordert werden kann, durch die die Geltendmachung des vorgemerkten
<lb/>Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird (§ 886). Dies gilt namentlich
<lb/>von der Berjährungseinrede (§ 222 Abs. 1), während in dieser Hinsicht ein
<lb/>Recht, wegen dessen ein Widerspruch eingetragen ist, einem endgültig
<lb/>eingetragenen Rechte gleichsteht (§ 902 Abs. 2).

<lb/>d) Die Voraussetzungen, von welchen das Gesetz eine vorläufige
<lb/>Eintragung abhängig macht, sind für den Widerspruch regelmäßig die
<lb/>gleichen, wie für die V. (§8 885, 899); beide werden auf Grund einer
<lb/>einstweiligen Verfügung eingetragen. Zum Erlaß dieser Verfügung
<lb/>ist jedoch, abweichend von §§ 917, 936 Z.P.O. nicht erforderlich, daß
<lb/>eine Gefährdung des Rechtes oder des Anspruchs glaubhaft gemacht
<lb/>werde. Das Gesetz geht davon aus, daß die Gefährdung mit der
<lb/>Grundbucheinrichtung von selbst gegeben ist. Die Eintragung findet
<lb/>aber auch auf Grund der Bewilligung des passiv Beteiligten statt
<lb/>(§§ 885 Abs. 1 Satz 1, 899 Abs. 2 Satz 1, G.B.O. § 19, Z.P.O.
<lb/>§ 895); in gewissen Fällen erfolgt sie von Amts wegen (G.B.O. §§ 18
<lb/>Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1, 24, 54, 76 Abs. 1): a) gemäß dem Priori-
<lb/>tätsprinzipe bei konkurrierenden Anträgen, d) bei Widerspruch des Rechts- 
<lb/>nachfolgers gegen Löschung von eingetragenen Rechten auf Lebenszeit,
<lb/>o) auf Anordnung des Beschwerdegerichts. Der eigenartige Widerspruch
<lb/>bei einer Darlehnshypothek wird nach der näheren Bestimmung des § 1130
<lb/>auf den einseitigen Antrag des Eigentümers eingetragen.")

<lb/>") Gemeinsam ist V. und Widerspruch endlich die Vorschrift in 8 48
<lb/>Zwangsverst.Ges. vom 24. März 1897: „Bedingte Rechte sind wie unbedingte.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0177.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0177"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>Im besonderen.

<lb/>§ 883.

<lb/>Das Institut der V. stellt sich, wie erwähnt, als eine Fortbildung
<lb/>der Preußischen V.V. dar, soweit diese nicht zum Schutze eines bestehenden
<lb/>Rechtes dienen; einen solchen Schutz gewährt § 899 durch die Ein- 
<lb/>tragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, so- 
<lb/>lange dessen Inhalt der wirklichen Rechtslage nicht entspricht, während
<lb/>die V. nach § 863 Abs. 1 Satz 1 zur Sicherung eines persönlichen,
<lb/>obligatorischen Anspruchs aus Änderung des Rechtszustandes eines Grund- 
<lb/>stücks, auf Einräumung oder Aufhebung eines dinglichen Rechtes be- 
<lb/>stimmt ift.12) Der Anspruch kann einen beliebigen Entstehungsgrund
<lb/>haben, es kommt nur darauf an, daß der, gegen dessen eingetragenes
<lb/>Recht die B. dienen soll, persönlich verpflichtet ist, die Änderung her- 
<lb/>beizuführen bez. die seinerseits zu ihr erforderliche Mitwirkung zu leisten.
<lb/>Die Fälle, in welchen eine V. zulässig ist, sind die, in denen nach §§ 873,
<lb/>875—877, 880, 1098, Abs. 2 die Rechtsänderung von der entsprechenden
<lb/>Willenserklärung des passiv Beteiligten und von der Eintragung in das
<lb/>Grundbuch abhängt, z. Zt. aber entweder die Erklärung fehlt oder der
<lb/>(endgültigen) Eintragung der Mangel einer formgerechten Bewilligung
</p>
            <p>

               <lb/>Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer V- gesichert sind,
<lb/>wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen". Diese Berücksichtigung des vor-
<lb/>gemerkten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums am Grundstücke hat zur
<lb/>Folge, daß dessen Ersteher es nach definitiver Feststellung des Anspruchs her- 
<lb/>ausgeben muß — R.G. 7, 177; 17, 269; 27, 238.

<lb/>12) Die Wirkung der V- ist eine dingliche; deshalb stehen die durch V.V.
<lb/>gesicherte!: Rechte für die Zwangsversteigerung mit den eingetragenen auf
<lb/>gleicher Linie — 8 48, 8 9 Nr. 1 Zw.V.G., ebenso im Konkurse 88 24,193 K.O.;
<lb/>deshalb bewirkt die V. zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung ein durch den
<lb/>Nachweis des Anspruchs selbst bedingtes dingliches Recht auf die Sache,
<lb/>:velches nicht nur den eingetragenen Eigentümer in seinem Verfügungsrechte
<lb/>beschränkt, sondern auch gegen jeden dritten Erwerber solange wirkt, als die V.
<lb/>::icht gelöscht ist. Das B.G.B. behandelt nur die V. betr. Sicherung dinglicher
<lb/>Rechte; es gibt aber auch V.V. zur Sicherung von Eigentr:msansprüchen
<lb/>vgl. 8818, 76 G-B.O. — Nicht begründet ist eine V. betr. eines Veräußerungs- 
<lb/>und Belastungsverbots aus 8 883 Abs. 1, denn das gesetzliche Veräußerungs- und
<lb/>Belastungsverbot bedarf keiner Eintragung, das vertragsmäßige ist nicht ein- 
<lb/>tragungsfähig: es gibt neben den im B.G.B. anerkannten Sachenrechten
<lb/>kein vertragsmäßiges Veräußerungsverbot mit dinglicher Wirkung (wie über- 
<lb/>haupt keine gewillkürten Sachenrechte.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0178.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>oder ein sonstiges Hindernis entgegensteht.") Die V. stndet nicht bloß
<lb/>wegen fälliger, sondern auch wegen nicht fälliger Ansprüche statt, sie
<lb/>kann auch dann (in Abteilung II des Grundbuchs) eingetragen werden,
<lb/>wenn der Gläubiger zu einer Gegenleistung verpstichtet — vgl. R.G.
<lb/>bei Gruchot Bd. 34 S. 1091 s. — oder sein Anspruch an eine Be- 
<lb/>dingung geknüpft ist (§ 883 Abs. 1 Satz 2 vgl. auch § 925 Abs. 2),
<lb/>auch zur Sicherung des Rechtes auf Auflassung, wenn es bedingt oder
<lb/>betagt ist, während die Auflassung selbst weder Bedingung noch Be- 
<lb/>fristung duldet (§ 925).

<lb/>Für die rechtliche Natur des Instituts kommt in Betracht, daß
<lb/>ein Antrag, der die V. zu einem dinglichen Rechte erheben wollte, von
<lb/>der II. Kommission abgelehnt worden ist (Prot. S. 4775 s.), ohne
<lb/>daß sich näher feststellen läßt, von welcher juristischen Konstruktion über
<lb/>das Wesen und die rechtliche Natur der V. sich die Kommission hat
<lb/>leiten lassen. Daher sind die Meinungen hierüber in der Literatur
<lb/>sehr geteilt. Die Hauptrichtungen sind folgende: Nach Dernburg
<lb/>(Das bürgerliche Recht Bd. 3 S. 150 Nr. 4) bleibt der durch die V.
<lb/>gesicherte Anspruch ein persönlicher gegen den ursprünglich Verpflichteten,
<lb/>belastet aber infolge der V. zugleich das Grundstück dinglich. Aus
<lb/>dem Umstande, daß die Eintragung der V. auf Grund der Bewilligung
<lb/>des Passivinteressenten oder der einstweiligen Verfügung zugelassen
<lb/>wurde, folgert Dernburg weiter (in § 62 Nr. 3, S. 185) die Er- 
<lb/>haltung des Rechtsgedankens, der das Recht zur Sache hervorrief, saßt
<lb/>also den durch die V. gesicherten Anspruch in Folge der Eintragung
<lb/>als ein Recht zur Sache auf. Fuchs (Grundbuchrecht S. 106 s., speziell
<lb/>S. 115, 116, neuerdings auch in „Probleme des Sachenrechts" in
<lb/>Gruchot's Beiträgen Bd. 46 S. 561s.) faßt die V. als ein bedingt ding- 
<lb/>liches Recht auf, ebenso Böhm (Das materielle und formelle Reichsgrund-

<lb/>ls) Die V. kann also das Recht auf Auflassung sichern, das dem Käufer aus
<lb/>einem über das Grundstück geschlossenen Kaufverträge zusteht, oder, wenn der
<lb/>Eigentümer mit einem anderen einen Darlehnsvertrag vereinbart hat, das
<lb/>Recht auf Bestellung einer Hypothek von bestimmter Rangordnung zur Ver- 
<lb/>stärkung der Darlehnsforderung. Ferner kann aber auch eine vereinbarte
<lb/>Rangabtretung oder die Löschung einer Grundschuld, eine Zinsermäßigung,
<lb/>die Gläubiger versprochen, aber noch nicht bewilligt hat, endlich die Einräumung,
<lb/>Übertragung oder Löschung eines Pfandrechts an einer Hypothek oder Grund-
<lb/>schilld den Gegenstand des durch die V. zu sichernden Rechtes bilden; vgl. auch
<lb/>88 1098, 1179.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0179.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>buchrecht S. 44, III). Ende mann (Einführung in das Studium des
<lb/>B.G.B. § 65 No. 1 Bd. 2 S. 250) führt nur aus, daß durch die
<lb/>Eintragung die Rechtsnatur und der Inhalt des obligatorischen Rechtes
<lb/>nicht geändert werden solle. Mönner (Das Recht der Grundstücke
<lb/>§ 11 &lt;S. 58) läßt den eingetragenen Anspruch einen persönlichen bleiben
<lb/>und zählt hierauf die einzelnen dinglichen Wirkungen der V. auf.
<lb/>Oberneck (Das deutsche Grundbuchrecht S. 254) nimmt eine obligatio
<lb/>in rem scripta an, führt aber zugleich aus, daß darüber hinaus der
<lb/>V. für besondere Fälle, die indes als positive Ausnahmen das Wesen
<lb/>des vorgemerkten Anspruchs nicht berührten, unmittelbar dingliche
<lb/>Wirkung beigelegt sei. Strecker (Rechte an Grundstücken S. 114)
<lb/>folgert aus den durch § 883 Abs. 2 und 3 geregelten Wirkungen, daß
<lb/>der durch Eintragung der V. gesicherte persönliche Anspruch zwar seinem
<lb/>Inhalte nach nicht geändert werde, aber doch dingliche Wirkung er- 
<lb/>lange. Biermann (Widerspruch und B. S. 184) definiert die V.
<lb/>als einen Grundbuchvermerk, der die Verwirklichung der im § 883 ge- 
<lb/>nannten Ansprüche in dinglicher Weise sichere. Planck (Konnn. z.
<lb/>B.G.B. Anm. zu § 883 S. 95) bezeichnet die V. als ein formelles
<lb/>Sicherungsmittel dinglicher Natur. Achilles (Grundbuchordnung Bem.
<lb/>vor § 883 und zu § 886), v. Staudinger (Komm. z. B.G.B.
<lb/>Anm. zu § 883), Neumann (Handausgabe des B.G.B. Anm. IV
<lb/>zu § 883) legen der V. zwar dingliche Wirkung bei, halten sie aber
<lb/>weder selbst für ein dingliches Recht, noch für ein solches, das den
<lb/>gesicherten Anspruch in ein solches verwandle. Nach Jaeger (Konkurs- 
<lb/>ordnung Anm. 3 zu § 24) ist die V. ein dingliches Sicherungs- 
<lb/>recht eigener Art, das, ähnlich der Arresthypothek, die Realisierung
<lb/>des persönlichen Anspruchs auf bestimmte dingliche Rechtsänderungen
<lb/>gewährleiste; sie sei ein Sicherungsrecht und deshalb akzessorischer
<lb/>Natur, nicht minder aber darum ein Recht und zwar ein dingliches.
<lb/>Diese letzte Ansicht ist als die richtige anzuerkennen. Sowie die V. durch das
<lb/>B.G.B. und dieK.O. (§§ 14,24,193,221) gestaltet ist, kann sie nur als ein
<lb/>formloses Sicherungsmittel dinglicher Natur aufgefaßt werden,
<lb/>stehend und fallend mit dem Ansprüche, zu dessen Sicherung sie be- 
<lb/>stimmt ist. Aber sie fällt darum doch nicht mit der Arresthypothek
<lb/>und dem Arrestpfandrechte zusammen, denn durch sie wird weder ein
<lb/>Recht an dem von ihr ergriffenen Gegenstände begründet, noch un- 
<lb/>mittelbar die Zahlung einer Geldsumme aus demselben sicher gestellt.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0180.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Näher verwandt ist sie einem Veräußerungsverbote, welches in Be- 
<lb/>ziehung auf den Streitgegenstand nach § 935 Z.P.O. mittels einer
<lb/>einstweiligen Verfügung von dem Gericht erlassen werden darf, um
<lb/>eine Änderung des bestehenden Zustandes, durch welche die Ver- 
<lb/>wirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden
<lb/>könnte, zu verhindern. Aus der Natur der V. als eines Sicherungs- 
<lb/>mittels folgt aber, daß, wenn der Anspruch sich nicht verwirklichen
<lb/>läßt, weil das betreffende Grundstück oder Recht dem Schuldner nicht ge- 
<lb/>hört, auch die V. unwirksam ist; die Berufung des Gläubigers
<lb/>auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist nach § 892 aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>Die Wirkung der V. besteht darin, daß dem Gläubiger die Ein- 
<lb/>tragung oder Löschung, zu deren Bewilligung Schuldner verpflichtet
<lb/>ist, in materiellrechtlicher Beziehung ganz so gesichert wird, wie wenn
<lb/>sie zur Zeit bez. an Stelle der V. erfolgt wären (Ausnahme von
<lb/>§ 879). Auch im Sinne von § 266 Z.P.O. ist die V. eine Ver- 
<lb/>pflichtung, welche auf dem Grundstücke ruht, vgl. §§ 325, 727 Z.P.O.

<lb/>a) Um dieses Ziel zu erreichen, verbindet § 883 mit der V. eine
<lb/>Verfügungsbeschränkung. Der Schuldner kann daher zwar der V. un- 
<lb/>geachtet über das für ihn eingetragene Recht zu Gunsten eines dritten
<lb/>verfügen, aber diese Verfügung ist nach Abs. 2 insoweit unwirksam,
<lb/>als sie den durch die V. gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
<lb/>würde.") Einer Verfügung des Schuldners wird hier ebenso wie in
<lb/>den Fällen des § 135 eine im Wege der Zwangsvollstreckung oder
<lb/>Arrestvollziehung erfolgende Verfügung gleichgestellt. § 883 Abs. 2
<lb/>Satz 2 geht aber insofern weiter, als er im Einklang mit § 161 Abs. 1
<lb/>Satz 2 für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Schuldner- 
<lb/>vermögen abweichend von § 13 K.O. auch den Verfügungen des Konkurs- 
<lb/>verwalters die Wirksamkeit gegen den vorgemerkten Anspruch abspricht.
<lb/>Die Verfügungsbeschränkung, welche durch Eintragung einer V. begründet
<lb/>wird, wirkt somit dinglich, entsprechend dem dinglichen Vorkaufsrecht
<lb/>in § 1098 Abs. 1 Satz 2, eben weil sonst nach Satz 1 die entgegen-
</p>
            <p>

               <lb/>") Verfügungen, welche der V. widerstreiten, sind keineswegs unzulässig,
<lb/>das Grundbuch wird nicht etwa mit der Eintragung der V. gegen kollidierende
<lb/>Eintragungen gesperrt, fällt die V. wieder fort, so ist das widerstreitende Recht
<lb/>wieder voll wirksam.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0181.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>gesetzte Vorschrift des § 612 auch hier gelten würde. Ein weiteres
<lb/>Kennzeichen der Dinglichkeit der V. ist aus § 884 zu entnehmen.

<lb/>Für den Rang eines Rechtes, auf dessen Einräumung der An- 
<lb/>spruch gerichtet ist, ergibt sich aus der gekennzeichneten Natur der V.,
<lb/>daß als die Eintragung, durch welche sich nach § 879 der Rang be- 
<lb/>stimmt, die Eintragung der V., nicht die spätere definitive Eintragung
<lb/>des Rechtes angesehen werden muß; dies gilt selbst dann, wenn die
<lb/>Eintragung wegen eines künftigen oder bedingten Anspruchs erfolgt ist.

<lb/>Und zwar entscheidet der Platz, den die V. innerhalb derselben
<lb/>Abteilung erhalten hat, oder, wenn Vermerke aus verschiedenen Ab- 
<lb/>teilungen in Frage kommen, das Datum, unter dem die Eintragung
<lb/>der V. erfolgt ist. Die preußische Praxis läßt deshalb bei Eintragung
<lb/>einer V. soviel Raum frei, daß die endgültige Eintragung später, auch
<lb/>äußerlich betrachtet, an dem durch die V. belegten Platze des Grund- 
<lb/>buchblatts erfolgen kann.

<lb/>Denn wenn dem Ansprüche gegenüber die in der Zwischenzeit zur
<lb/>Eintragung gelangenden Verfügungen nach 8 883 Abs. 2 insoweit un- 
<lb/>wirksam find, als sie den Anspruch beeinträchtigen würden, so können
<lb/>sie den Rang erst nach dem Rechte haben. Im Abs. 3 wird diese
<lb/>praktische Rechtsfolgerung besonders ausgesprochen.

<lb/>b) Wird das Grundstück zur Zwangsversteigerung gestellt, so ist
<lb/>der, für den eine V. eingetragen, als Beteiligter im Sinne des Zw.V.G.
<lb/>§ 9 Nr. 1 zu dem Verfahren zuzuziehen. Bei der Feststellung des
<lb/>„geringsten Gebots" sind nach § 48 ebd. „bedingte Rechte wie un- 
<lb/>bedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer V.
<lb/>gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen." Die Berück- 
<lb/>sichtigung eines solchen Rechtes aber hat, wenn es nicht besteht, gemäß
<lb/>§§ 50, 51 ebd. die Folge, daß der Ersteher außer dem Bargebot auch
<lb/>das berücksichtigte Kapital bez. den Betrag, um welchen sich durch
<lb/>den Wegfall des Rechtes der Grundstückswert erhöht, zu zahlen und
<lb/>zu verzinsen hat. Die V. wird also hier wie ein bedingtes Recht be- 
<lb/>handelt und der gleichen Behandlung wird sie beim Mangel besonderer
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes auch bei der Verteilung des Versteigerungs- 
<lb/>erlöses unterstellt werden müssen (vgl. insbes. §§ 119, 120, 124,
<lb/>125 ebd.). Ist der vorgemerkte Anspruch auf Aufhebung eines bei
<lb/>der Feststellung des „geringsten Gebots" berücksichtigten Rechtes ge- 
<lb/>richtet, so tritt die Erhöhung des von dem Ersteher zu zahlenden

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 12
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0182.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Betrags nach § 50 (61) des Zw.V.G. ein, wenn der Anspruch durch
<lb/>Aufhebung des Rechtes verwirklicht wird. Vorgemerkte Rechte bleiben
<lb/>nach § 52 Zw.V.G. bestehen, wenn sie dem Ansprüche des betreibenden
<lb/>Gläubigers vorangehen und deshalb in das Mindestgebot ausgenommen,
<lb/>durch Zahlung aber nicht gedeckt sind. Bei Bestellung der Sicherheit
<lb/>kommen sie voll zum Ansatz, entbinden indes den Miteigentümer hiervon
<lb/>bei der Zwangsvollstreckung zwecks Auseinandersetzung ■— §§70, 114,
<lb/>184 ebd. In den Teilungsplan sind die vorgemerkten Posten auf- 
<lb/>zunehmen und werden bei der Verteilung als bedingte Realrechte be- 
<lb/>handelt — §§ 114, 120 ebd. Ihr Betrag ist für den Gesicherten zu
<lb/>hinterlegen, oder, soweit er nicht gezahlt wird, die Forderung auf den
<lb/>Beteiligten zu übertragen.

<lb/>e) Bei der V. auf Auflassung d. h. auf „Einräumung" des
<lb/>Eigentums (§ 883 Abs. 1) fragt es sich, ob der V. ungeachtet das Grund- 
<lb/>stück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden darf. Die
<lb/>Frage wurde schon unter der Herrschaft des preußischen Gesetzes vom
<lb/>13. Juli 1883 verschieden beantwortet; nach der Reichsgesetzgebung ist
<lb/>sie zweifellos zu bejahen, wenn die V. erst nach dem Rechte eingetragen
<lb/>ist, auf Grund dessen die Zwangsversteigerung betrieben wird. Dern-
<lb/>burg (Sachenrecht § 50 Ziffer 4b S. 151) bejaht sie schlechthin, also
<lb/>auch dann, wenn die V. dem Ansprüche des betreibenden Gläubigers im
<lb/>Range vorgeht, während Strecker (S. 118) für diesen Fall die
<lb/>Verneinung vertritt, sofern nicht etwa der vorgemerkte Anspruch auf- 
<lb/>schiebend bedingt oder befristet ist. Dernburgs Ansicht dürfte den
<lb/>Vorzug verdienen, weil das B.G.B. keine Bestimmung enthält, an- 
<lb/>der gefolgert werden könnte, daß die V. auf Auflassung, solange sie
<lb/>eingetragen, die Zwangsversteigerung ausschließen soll. Im Gegenteil,
<lb/>§ 883 Abs. 2 setzt unverkennbar voraus, daß eine der V. zuwiderlaufende
<lb/>Verfügung nicht unstatthaft, sondern nur insoweit unwirksam ist, als
<lb/>sie den vorgemerkten Anspruch vereiteln oder benachteiligen würde.
<lb/>Die V. ist demgemäß bei der Feststellung des geringsten Gebots zu
<lb/>berücksichtigen und, wenn dessen ungeachtet das Verfahren nicht ergebnislos
<lb/>verläuft (§77 Zw.V.G.), auch gegen den Ersteher wirksam, so auch
<lb/>R.G. Bd. 7 S. 177, Bd. 17 S. 269, Bd. 27 S. 288, wonach der
<lb/>Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks dieses nach definitiver
<lb/>Feststellung des Anspruchs dem durch V. Geschützten herausgeben muß
<lb/>— § 48 Zw.V.G. Strecker behauptet zur Begründung seiner gegen-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0183.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>17»
</p>
            <p>

               <lb/>teiligen Ansicht, daß der Anspruch auf Auflassung durch die V. einem
<lb/>späteren Grundstückserwerber gegenüber die Wirkung des Eigentums- 
<lb/>anspruchs erlange, mithin im Sinne der §§ 28 bez. 37 Nr. 5 Zw.V.G.
<lb/>ein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht sei und als solches,
<lb/>wenn nicht das Verfahren nach § 28 aufgehoben werde, für den Be- 
<lb/>rechtigten die Befugniß ergebe, die Aufhebung nach § 771 Z.P.O. im
<lb/>Wege der Klage zu verlangen. Diese Behauptung kann jedoch als
<lb/>richtig nicht anerkannt werden. Denn wenn dem an sich nur persönlichen
<lb/>Anspruch auf Auflassung nach Eintragung der V. auch dingliche
<lb/>Wirkungen eigen sind, so reichen sie doch nicht weiter, als das Gesetz
<lb/>sie zuläßt. Aber weder das B.G.B. noch dessen Nebengesetze enthalten
<lb/>eine Bestimmung, durch welche dem vorgemerkten Ansprüche die Wirkung
<lb/>des Eigentumsanspruchs beigelegt würde. Erst wenn die Auflassung
<lb/>an den Gläubiger erklärt oder Schuldner zur Abgabe der Auflassungs- 
<lb/>erklärung gemäß § 894 Abs. 1 Z.P.O. rechtskräftig verurteilt ist, kann es
<lb/>sich fragen, wie der Anspruch des Berechtigten gegenüber einem dritten,
<lb/>an den inzwischen das Grundstück veräußert worden, verwirklicht werden
<lb/>soll. Diese Frage aber ist nach der positiven Vorschrift des § 888
<lb/>dahin zu entscheiden, daß der dritte verpflichtet ist, der Eintragung
<lb/>des Beteiligten als Eigentümer seine Zustimmung zu erteilen. Der
<lb/>entsprechende Gläubigeranspruch ist allerdings auf die V. zurückzuführen,
<lb/>aber nicht, weil der vorgemerkte Anspruch die Wirkung des Eigentums- 
<lb/>anspruchs hätte, sondern weil ihm gegenüber der Eigentumserwerb
<lb/>des dritten unwirksam ist.

<lb/>Auch die Ordnungsvorschrift in § 772 Z.P.O. steht der Zwangs- 
<lb/>versteigerung des von einer V. auf Auflassung betroffenen Grundstücks
<lb/>nicht entgegen. Ihr zufolge soll allerdings, „solange ein Veräußerungs- 
<lb/>verbot der in den §§ 135, 136 bezeichnten Art besteht, der Gegenstand,
<lb/>auf welchen es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf
<lb/>Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechtes nicht im Wege
<lb/>der Zwangsvollstreckung veräußert werden". Allein die V. ist kein
<lb/>Veräußerungsverbot, obwohl sie eine gewisse Verwandtschaft mit ihm
<lb/>hat. Die eine wie die andere Maßregel beschränkt den, gegen welchen
<lb/>sie sich richtet, in der Verfügung über den Gegenstand. Aber die B.
<lb/>wirkt einerseits stärker, weil sie das Grundstück selbst ergreift (vgl.
<lb/>oben 3 a), andrerseits schwächer, weil sie nicht lediglich prozessualischer
<lb/>Natur ist, sondern auch auf Grund der Bewilligung des Schuldners

<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0184.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>eingetragen werden kann (§ 885). Das Motiv, auf welchem § 772
<lb/>Z.P.O. beruht, trifft freilich auch bei der V. zu, weil diese ebenso wie
<lb/>das Veräußerungsverbot das hinter sich hat, daß im Falle der Zwangs- 
<lb/>versteigerung der Ersteher, wie erwähnt, nur ein unsicheres Recht er- 
<lb/>langen kann. Aber das B.G.B. behandelt beide Institute unabhängig
<lb/>von einander, und darum kann eine Ordnungsvorschrift, die nur zum
<lb/>Schutze des Veräußerungsverbots gegeben ist, nicht ohne weiteres auch
<lb/>aus die V. angewandt werden (vgl. unten zu § 888).

<lb/>Wird der Anspruch, den die V. sichern soll, auf einen anderen
<lb/>übertragen, so geht auf diesen auch die durch die V. begründete Rechts- 
<lb/>stellung des Gläubigers über, sofern nicht etwa deren Uebergang aus- 
<lb/>geschlossen ist (8 401); der Uebergang kann in das Grundbuch ein- 
<lb/>getragen werden (§ 19 G.B.O.).^)

<lb/>Besondere Bestimmungen über die V. finden sich noch in

<lb/>8 439 Abs. 2: Eine V. zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung
<lb/>einer Hypothek, Grund-, Rentenschuld oder eines Pfandrechts hat der
<lb/>Verkäufer (gleich diesen Rechten selbst) zu beseitigen, auch wenn der
<lb/>Käufer die Belastung kennt;

<lb/>8 1098 Abs. 2: Das Vorkaufsrecht hat dritten (insbesondere den
<lb/>Grundstückserwerbern) gegenüber die Wirkung einer V. zur Sicherung
<lb/>des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf
<lb/>Eigentumsübertragung;16)

<lb/>18) §§ 883 f. gelten wie 88 14, 24 K.O. und 88103, 123 Freiwill. Ger.Ges.
<lb/>auch für die Begründung des Schiffspfandrechts — aber auch nur dieses, nicht
<lb/>auch in Ansehung anderer Rechte an Schiffen vgl. 8 1260 B.G.B., 8 895 Z.P.O.,
<lb/>demzufolge Gläubiger, wenn Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil
<lb/>verurteilt ist, ein Pfandrecht an seinem Schiffe zu bestellen, die Eintragung
<lb/>einer V. mit den Wirkungen herbeiführen kann, welche das B.G.B. an eine
<lb/>im Grundbuch eingetragene V. knüpft; aus 8 103 Freiwill. Ger.Ges. ergibt sich
<lb/>ferner, daß eine V. auch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen
<lb/>werden kann. Unter diesen Umständen liegt kein Grund vor, die Eintragung
<lb/>einer V. nicht auch auf Grund der Bewilligung des davon Betroffenen zu ge- 
<lb/>statten. Wird die einstweilige Verfügung oder das vorläufig vollstreckbare Urteil
<lb/>durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben, so bedarf es zur Löschung
<lb/>der V. im Schiffsregister nicht der Bewilligung des Berechtigten (angef. 8 103).

<lb/>") In Betracht kommt weiter 8 1163 B.G.B. bezüglich der Eigentümer- 
<lb/>hypothek: da die V. ein bloß persönliches Recht (wenn auch mit dinglicher
<lb/>Wirkung) ist, so kann hier eine Eigentümerhypothek nicht entstehen; es bedarf
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0185.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>§ 1179: Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen

<lb/>gegenüber, die Hypothek (Grund-, Rentenschuld) löschen zu lassen, wenn
<lb/>sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt (für Grund-
<lb/>und Rentenschulden nicht anwendbar), so kann zur Sicherung des An- 
<lb/>spruchs auf Löschung eine V. in das Grundbuch eingetragen werden,
<lb/>(die Hypothek selbst erlischt erst durch die Löschung — § 876); der
<lb/>Antrag auf Eintragung der V. muß die Eintragungsbewilligung des
<lb/>Eigentümers in der § 29 G.B.O. vorgeschriebenen Form enthalten.
<lb/>Die Verpflichtung kann an sich jeden: Beliebigen gegenüber eingegangen
<lb/>werden, Hauptsall ist einem Nachhypothekar gegenüber. Die Protokolle
<lb/>S. 4494 führen insbesondere den Fall an, daß bei einer Erbauseinander- 
<lb/>setzung die Erben das Grundstück einem einzelnen Miterben überlassen
<lb/>und sich mit der Eintragung von Hypotheken begnügen in der Erwartung
<lb/>und Absicht, daß der Erwerber die Vorhypotheken abstoßen und dadurch
<lb/>den Milerben, indem deren Hypotheken aufrücken, eine reale Sicherheit
<lb/>für ihr Erbteil verschaffen werde. Das Erlöschen der Hypothek tritt trotz
<lb/>der V. nicht schon mit der Vereinigung von Hypothek und Eigentum in
<lb/>der Person des Eigentümers, sondern erst mit der Löschung ein.
<lb/>§ 1179 gilt auch für Sicherungshypotheken, für Grund- und Renten- 
<lb/>schulden. Uebergangsvorschriften E.G.Art. 194.

<lb/>§ 1971 Abs. 2: Gläubiger, deren Ansprüche durch eine V. gesichert
<lb/>sind oder denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zustehl, (vgl. §§ 40,
<lb/>41, 39, 35—38 K.O.) werden in Ansehung des Gegenstandes ihres
<lb/>Rechtes vom Aufgebote der Nachlaßgläubiger nicht betroffen. (Der
<lb/>Zweck des Aufgebotsverfahrens bedingt nur die Feststellung der den
<lb/>Nachlaß als Ganzes betreffenden Verbindlichkeiten.)

<lb/>§ 1990 Abs. 2: Das Recht des Erben, gegen Herausgabe des Nach- 
<lb/>lasses im Wege der Zwangsvollstreckung die Befriedigung eines Nachlaß- 
<lb/>gläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht,
<lb/>wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach Eintritt des
<lb/>Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ein
<lb/>Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung eine V. erlangt hat: Die V. dient nach § 883 zur Sicherung
<lb/>eines persönlichen Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines

<lb/>vielmehr der Umschreibung in eine Hypothek, die indessen «no actu mit der
<lb/>Übertragung auf den Eigentümer erfolgen kann, so daß die Umschreibung
<lb/>sofort auf diesen erfolgt.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0186.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtes an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts oder
<lb/>Ranges eines solchen Rechtes. Besteht nun ein solcher persönlicher An- 
<lb/>spruch gegen den Erblasser, so unterliegt er zu Gunsten des Erben der
<lb/>Beschränkung des § 1990. Wenn der Gläubiger jedoch für den An- 
<lb/>spruch eine V. erlangt hat, so kann sich der Erbe, soweit der Anspruch
<lb/>durch die V. gesichert ist, nach § 884 auf die Beschränkung seiner
<lb/>Haftung nicht berufen. Diese Bedeutung wird durch § 1990 Abs. 2 der- 
<lb/>jenigen V. entzogen, welche der Gläubiger erst nach dem Eintritte des
<lb/>Erbfalls im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt hat.

<lb/>§ 884.

<lb/>Die V. würde ihren Zweck nur sehr unvollkommen erfüllen, wenn
<lb/>sie den Anspruch zwar gegen Verfügungen nach Maßgabe des § 883 Abs. 2
<lb/>sicherte, nicht aber gegen den Einfluß von Ereignissen schützte, welche
<lb/>die Person des Verpflichteten treffen. Solche Ereignisse sind Konkurs
<lb/>und Tod. Über ersteren haben wir uns bereits oben geäußert, siehe
<lb/>auch §§ 14, 24, 193 K.O. und unten zu § 888. Der Tod des Ver- 
<lb/>pflichteten ändert an sich den Anspruch des Berechtigten nicht, da der
<lb/>Erbe nur an die Stelle des Erblassers tritt (§§ 1922, 1967). Wenn
<lb/>jedoch der Nachlaß zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, so
<lb/>kann der Erbe unter den im Erbrechte bestimmten Voraussetzungen die
<lb/>Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß geltend machen (§§ 1975s.).
<lb/>Diese Beschränkung aber findet gegen einen vorgemerkten Anspruch nach
<lb/>§ 884 insoweit nicht statt, als der Anspruch durch eine V. gesichert
<lb/>ist. Die Bestimmung folgt aus dem Charakter der V. als eines ding- 
<lb/>lichen Sicherungsmittels (vgl. §§ 768, 1137, 1211). Eine nach dem
<lb/>Eintritte des Erbfalls im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte
<lb/>V. ist überhaupt unwirksam — § 221 Abs. 2 K.O., während durch V. ge- 
<lb/>sicherte Gläubiger durch das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nicht be- 
<lb/>troffen werden — § 1971, vgl. § 2016. B.G.B.

<lb/>§ 1990 Abs. 2, demzufolge § 884 keine Anwendung findet, wenn
<lb/>die V. erst nach dem Tode des Verpflichteten eingetragen wurde,
<lb/>ist bereits erwähnt. Hier richtet sich die V. gegen den Erben
<lb/>persönlich, und diesem stehen alle Einreden, welche vor ihrer Eintragung
<lb/>gegen den Anspruch für ihn begründet waren, auch nach der Ein- 
<lb/>tragung zu.

<lb/>Hier sind weiter zu erwähnen

<lb/>§ 2016: Die Vorschriften betr. die aufschiebenden Einreden de-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0187.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>Erben finden keine Anwendung, wenn dieser unbeschränkt haftet. Das
<lb/>gleiche gilt, sobald ein Gläubiger nach § 1971 (s. o.) von dem Auf- 
<lb/>gebote der Nachlaßgläubiger nicht betroffen wird, wieder mit der Maß- 
<lb/>gabe, daß ein erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst
<lb/>nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte
<lb/>V. außer Betracht bleibt. — Auch wenn der Erbe nur beschränkt
<lb/>haftet, soll seine Befugnis, die Berichtigung zu verweigern, die vom
<lb/>Aufgebote nicht betroffenen Gläubiger in der Geltendmachung ihrer
<lb/>Pfand- und Vorzugsrechte nicht hindern. Nur soweit diese Rechte
<lb/>erst nach dem Erbfall im Wege der Zwangsvollstreckung, Arrest- 
<lb/>vollziehung oder einstweiligen Verfügung erlangt sind, kann der Erbe
<lb/>auch ihnen gegenüber die Befriedigung verweigern, weil sie, sollte dem- 
<lb/>nächst der Nachlaßkonkurs eröffnet werden, abgesonderte Befriedigung
<lb/>nicht verlangen können (K.O. § 221), und es ihnen nicht gestattet sein
<lb/>darf, sich durch Durchführung der Zwangsvollstreckung eine ihnen im
<lb/>Verhältnisse zu ihren Mitgläubigern — par conditio creditorum, des- 
<lb/>halb auch § 14 K.O. — nicht gebührende Befriedigung zu verschaffen.
<lb/>Die Vorschrift des § 2016 Abs. 2 entspricht dem preußischen Gesetze
<lb/>vom 28. März 1879 §§ 1, 2 und 11. Daß ein erst nach dem Erb- 
<lb/>fall im Zwangsweg erlangtes Pfand- oder Vorzugsrecht nicht gegen
<lb/>die aufschiebenden Einreden sichert, ist zum Schutze des Erben und im
<lb/>Interesse der übrigen Nachlaßgläubiger unerläßlich. Nach § 1990 Abs. 2
<lb/>schützt ein solches Recht den Gläubiger auch nicht gegen die Abzugs- 
<lb/>einrede des Erben. Nach dem Grundsätze des § 780 Abs. 1 Z.P.O. kann
<lb/>der Erbe die ihm nach §§ 2014, 2015 zustehenden Einreden nur geltend
<lb/>machen, wenn ihm die Haftungsbeschränkung im Urteile Vorbehalten
<lb/>ist: eines besonderen Vorbehalts der Einreden bedarf es dagegen nicht
<lb/>(vgl. § 305 Z.P.O.).

<lb/>§ 685.

<lb/>1. Die Natur der V. als eines Schutz- und Sicherungsmittels
<lb/>bringt es mit sich, daß die Eintragung derselben auch gegen den Willen
<lb/>des Schuldners möglich sein muß. Es bedarf deshalb im Einzelfall
<lb/>einer Entscheidung darüber, ob von diesem Mittel Gebrauch gemacht
<lb/>werden soll. Da es sich aber um eine vorläufige Maßregel handelt, so ist
<lb/>die Form, in der die Entscheidung zu geben ist, nach § 885 Abs. 1 Satz 1
<lb/>die einstweilige Verfügung. Eine solche wird vom Gerichte nach näherer
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0188.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Bestimmung der Z.P.O. §§ 935 f. erlassen, ihre Erlangung vom B.G.B.
<lb/>ganz besonders leicht gemacht, da nach Satz 2 eine besondere Ge- 
<lb/>fährdung des sicher zu stellenden Anspruchs nicht erforderlich ist, eine
<lb/>aus praktischen Gründen gebotene Ausnahme gegenüber §§ 935, 940
<lb/>Z.P.O?')

<lb/>Eine V. oder ein Widerspruch ist ferner einzutragen auf Grund
<lb/>eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, das den Schuldner zur Abgabe
<lb/>einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung
<lb/>in das Grundbuch erfolgen soll (Z.P.O. §§ 894f.).

<lb/>Beschränkt sich das Gericht auf die Anordnung, daß eine V. ein- 
<lb/>zutragen sei, so ist es Sache des Gläubigers, die angeordnete Ein- 
<lb/>tragung beim Grundbuchamte zu erwirken — §§13 Abs. 2, 29, 30,
<lb/>40, 41 G.B.O. Das Gericht kann aber auch, gestützt auf die (neue)
<lb/>Vorschrift in § 941 Z.P.O., selbst die Anordnung ausführen, d. h.
<lb/>das Grundbuchamt um die Eintragung ersuchen (§ 39 G.B.O.).

<lb/>Fraglich ist, ob die Vorschriften der Z.P.O., nach welchen der Arrest
<lb/>durch Sicherheitsleistung des Schuldners abgewandt oder aufgehoben
<lb/>werden kann, auch im Falle der Anordnung einer V. anzuwenden sind
<lb/>(Prot. S. 3513). Die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über
<lb/>den Arrest und das Arrestverfahren wird freilich in § 936 Z.P.O. vor- 
<lb/>geschrieben. Aber dem Zwecke der V. eines Anspruchs auf Auflassung oder
<lb/>einer anderen Individualisierung würde es nicht entsprechen, wenn dem
<lb/>Gläubiger statt dieser Leistung eine Geldentschädigung ausgedrungen
<lb/>werden dürfte. Die Abwendung oder Aufhebung der V. durch Sicherheits- 
<lb/>leistung wird daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Recht, auf
<lb/>dessen Erwerb oder Aufhebung u. s. w. der Gläubigeranspruch abzielt,
<lb/>lediglich aus eine Geldleistung aus dem Grundstücke gerichtet ist.

<lb/>2. Wenn die Eintragung einer V. von dem Schuldner bewilligt
<lb/>ist, so besteht nach dem Konsensprinzipe kein Grund, den Gläubiger
<lb/>an das Gericht zu verweisen. § 885 Abs. 1 schafft dadurch, daß er die V.
<lb/>auf Grund der Bewilligung des Schuldners zuläßt, nicht eine besondere

<lb/>17) R.G. vom 29. März 1884 J.Min.Bl. 1884 S. 136, R.G. vom 19. April
<lb/>1884 Entsch. Bd. 11 S. 239; Blum &amp; Braun, Annalen Bd. 10 S. 828;
<lb/>Wallmann, Preuß. Zeitschrift 1884 S. 291; Auerbach, Entsch. Bd. 2 S. 320;
<lb/>auch Jurist. Wochenschrift Bd. 18 S. 183 Nr. 50. Eine Gefährdung des
<lb/>Anspruchs liegt auch schon an und für sich in der Grundbucheinrichtung —
<lb/>vgl. § 942 Abs. 2 Z.P.O.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0189.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Kategorie neben denjenigen V.V., deren Eintragungen durch eine einst- 
<lb/>weilige Verfügung angeordnet wird. Zweck und Wirkung der V. sind die- 
<lb/>selben, gleichviel ob die Anordnung des Gerichts oder der Wille des
<lb/>Passivbeteiligten die Eintragungsvoraussetzung bildet. Wer zur Ein- 
<lb/>räumung oder zur Aufhebung eines Rechtes befugt ist, hat hiermit zu- 
<lb/>gleich die Befugnis, eine vorläufige Eintragung zur Sicherung des
<lb/>Anspruchs auf die Rechtsänderung zu bewilligen. Zöge das Gesetz
<lb/>diese Folgerung nicht, so würde es ein praktisches Bedürfnis un- 
<lb/>befriedigt lassen. Es kommt namentlich bei dem Verkaufe von Grund- 
<lb/>stücken nicht selten vor, daß der Verkäufer, ohne seinem Rechte etwas
<lb/>zu vergeben, die Auflassung nicht sofort erklären kann, wohl aber über- 
<lb/>zeugt ist, daß Käufer seinen Anspruch auf Auslassung dem Gerichte
<lb/>glaubhaft zu machen in der Lage sein würde. Weshalb nun in einem
<lb/>solchen Falle die Beteiligten den mit Kosten und Weiterungen ver- 
<lb/>bundenen Weg über das Gericht gehen sollten, wenn sie den direkten,
<lb/>billigeren und leichteren Weg zum Grundbuchamte vorziehen, wäre kaum
<lb/>verständlich. Von einer Einigung der Beteiligten im Sinne des
<lb/>§ 873 hängt die V. nicht ab, weil durch sie ein Recht an dem Grund- 
<lb/>stücke weder eingeräumt noch geändert, sondern nur der Anspruch auf
<lb/>Einräumung oder Änderung gesichert werden soll. Aus diesem Grunde
<lb/>kann auch § 878 nicht auf V.V. angewandt werden.

<lb/>3. Die formellen Voraussetzungen der V. haben mit denen der
<lb/>endgültigen Eintragung das gemein, daß auch die V. nur eingetragen
<lb/>werden darf, wenn der, dessen Recht von ihr betroffen wird — § 873 —,
<lb/>als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragung
<lb/>gegen den nicht eingetragenen Rechtsnachfolger ist nur ausnahmsweise
<lb/>gestattet (§§ 40, 41 G.B.O.). Des weiteren ist hervorzuheben:

<lb/>a) Wird das Grundbuchamt von dem Gericht ersucht, eine V.
<lb/>einzutragen, so ersetzt dies Ersuchen die allgemeinen Voraussetzungen
<lb/>des Antrags und der Eintragungsbewilligung (ebenda §§ 13, 19, 39).
<lb/>Im übrigen ist die Sachprüfung, welche sonst der Buchbehörde ob- 
<lb/>liegt, nicht ausgeschlossen (vgl. hierüber die Mot. zum Entw. I der
<lb/>G.B.O. § 50 S. 90, 91).

<lb/>b) Beantragt der Gläubiger die Eintragung, so darf diese nur
<lb/>erfolgen, wenn sie durch eine einstweilige Verfügung angeordnet oder
<lb/>vom Schuldner bewilligt ist. Für die Anordnung sind ebenso wie für
<lb/>die Bewilligung die allgemeinen Vorschriften maßgebend, von deren
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0190.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Befolgung die G.B.O. in §§ 28f. die Eintragung abhängig macht.")
<lb/>Die einstweilige Verfügung ist in Ausfertigung beizubringen, unter
<lb/>Umständen ist auch ihre Zustellung dem Grundbuchamte nachzuweisen
<lb/>929, 936 Z.P.O.); endlich trifft hier auch 8 895 Z.P.O. zu, wo- 
<lb/>nach, wenn Schuldner durch vorläusig vollstreckbares Urteil zur Ab- 
<lb/>gabe einer Willenserklärung verurtheilt ist, auf Grund deren (auf
<lb/>Gläubigerantrag) eine Eintragung in das Grundbuch oder Schiffs- 
<lb/>register erfolgen soll, die Eintragung einer V. (oder eines Wider- 
<lb/>spruchs) für bewilligt gilt.

<lb/>o) Auch der Schuldner ist nach 8 13 Abs. 2 G.B.O. berechtigt, die
<lb/>Eintragung der V. zu beantragen; der Antrag bedarf jedoch, wenn nicht
<lb/>eine der unter b) genannten Voraussetzungen dem Grundbuchamte vor- 
<lb/>liegt, der Beglaubigung (8 30 G.B.O.).

<lb/>ä) In gewissen (oben erwähnten) Fällen kann eine V. von Amts
<lb/>wegen eingetragen oder die Eintragung von dem Beschwerdegerichte dem
<lb/>Grundbuchamt aufgegeben werden (8§ 18 Abs. 2, 76 Abs. 1 G.B O.);
<lb/>von Amts wegen eingetragene V.V. werden auch von Amts wegen um- 
<lb/>geschrieben und gelöscht.

<lb/>4. Daß bei der Eintragung der V., zur Entlastung des Grund- 
<lb/>buchs von weitschichtigen V.V., auf die einstweilige Verfügung bez.
<lb/>die Eintragungsbewilligung oder das dieselbe ersetzende Urteil Bezug
<lb/>genommen werden darf, rechtfertigt sich aus den Gründen, auf welchen
<lb/>8 874 beruht.") Eine besondere Bestimmung, wie sie 8 865 Abs. 2 ent- 
<lb/>hält, war notwendig, weil 8 874 nur die Eintragung von Rechten
<lb/>an einem Grundstücke betrifft, die V. aber kein Recht in diesem Sinne
<lb/>ist, trotzdem sie sich als Grundstücksbelastung charakterisiert (Prot. Bd. 3
<lb/>S. 307, Bd. 4 S. 586 der buchh. Ausgabe).
</p>
            <p>

               <lb/>") Einer Einigung der Beteiligten (8 873 Abs. 1) bedarf es nicht; § 878
<lb/>findet keine Anwendung; die Beschränkung des Bewilligenden in der Ver- 
<lb/>fügung ist nur dann einflußlos, wenn bereits die Eintragung der V. erfolgt
<lb/>ist. — Ein Verzicht auf den Anspruch selbst braucht übrigens in der Löschungs- 
<lb/>bewilligung des Vorgemerkten nicht zu liegen, 8 875 kommt hier nicht zur An- 
<lb/>wendung.

<lb/>19) Die Bezugnahme ist auch zulässig, wenn eine Hypothek vorgemerkt
<lb/>wird, der Eintragung der im 811 lb Abs. 1 angegebenen Punkte im Grundbuche be- 
<lb/>darf es also nicht.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0191.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>§ 886.

<lb/>1. In dem Zustande des zwischen dem Gläubigerund dem Schuldner
<lb/>bestehenden Rechtsverhältnisses wird durch die V. nichts geändert. Der
<lb/>Schuldner behält also alle Einreden, die sich aus dem Rechtsverhältnisse
<lb/>für ihn gegen den anderen Teil ergeben. Dabei ist zu bemerken, daß
<lb/>das B.G.B. für privatrechtliche Dinge prozessualische Namen verwendet,
<lb/>den umfassenderen der Einwendungen (§§ 404, 417, 1148, 1158) und
<lb/>den engeren der Einreden (§§ 390, 768, 1137, 1157, 1211). Zum
<lb/>Unterschiede von dem gleichnamigen zivilprozessualischen Institute (§§ 278,
<lb/>767 C.P.O.) handelt es sich aber hierbei nicht um bloß behauptete,
<lb/>sondern wirklich bestehende, und außerdem lediglich privatrechtliche (anders
<lb/>§§ 274, 283 Z.P.O.) Rechtsbehelfe. Vor allem aber ist die Bezeichnung
<lb/>„Einrede" im Sinne des B.G.B., welches jedoch nicht konsequent bleibt
<lb/>(§§ 1137, 1211 = Aufrechnung plus Anfechtung) enger, als die der
<lb/>Z.P.O., insofern manche im Prozeß außerhalb des Klagegrundes liegende
<lb/>Abweisungsgründe, wie Stundung, Erfüllung, Hinterlegung, Erlaß, Ver- 
<lb/>einigung, Eintritt einer Resolutivbedingung, vom B.G.B. nicht als zu
<lb/>den Einreden gehörig betrachtet werden und zwar auch solche, die, wie
<lb/>Anfechtbarkeit, Aufrechnung (auch mit dem Anspruch aus §§ 812 f.),
<lb/>Schenkungswiderruf, zunächst zu den Gegenrechten zu rechnen sind.
<lb/>Das B.G.B. unterscheidet Einreden, durch welche die Geltendmachung des
<lb/>Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird (§8 813 Abs. 1, 886,1169,1254)
<lb/>oder peremtorische Einreden, und aufschiebende (dilatorische) Einreden
<lb/>(§ 2014). Gesetzliche Beispiele der letzteren Art sind die hier auf- 
<lb/>geführten sieben Gründe, welche den Verpflichteten vorübergehend zur
<lb/>Nichterfüllung berechtigen. Gesetzliche Beispiele peremtorischer Einreden
<lb/>sind die der Verjährung, des rechtskräftigen Urteils.

<lb/>Da aber das Gesetz keine Begriffsbestimmung aufstellt und den
<lb/>Unterschied zwischen den Gründen, welche einen Anspruch zur Erlöschung
<lb/>bringen, und solchen, welche ihn bestehen lassen, aber seine Geltend- 
<lb/>machung dauernd ausschließen, an und für sich und jedenfalls dann,
<lb/>wenn man Anfechtung und Aufrechnung zu den Erlöschungsgründen
<lb/>rechnet, völlig haltlos ist, so lassen sich viele Fälle peremtorischer Ein- 
<lb/>reden (mit Sicherheit) nicht ermitteln. In den zweifelhaften Fällen
<lb/>(§§ 222, 1166, 1973, 2161) ist die Annahme, daß dadurch, daß der
<lb/>Berechtigte von seinem Weigerungsrechte Gebrauch macht, der Anspruch
<lb/>Untergegangen ist, gerade so statthaft, wie in dem Falle eines An-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0192.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>fechtungsrechts, so daß die Konstruktion einer peremtorischen Einrede
<lb/>überflüssig ist. Es müssen aber selbst in der Rechtssprache Einreden
<lb/>im Sinne der Z.P.O. und Einreden im Sinne des B.G.B. unter- 
<lb/>schieden werden. § 886 zufolge behält also Schuldner z. B. beim
<lb/>Grundstückstausche die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, beim Werk- 
<lb/>verträge die Geltendmachung von Sachmängeln oder die Einrede der
<lb/>Stundung. Dagegen kann, wie erwähnt, wegen der durch die V. ge- 
<lb/>schaffenen dinglichen Sicherung der Erbe des Verpflichteten sich nicht
<lb/>darauf berufen, daß er für Nachlaßschulden nicht über den Betrag des
<lb/>Nachlasses hinaus hafte (§ 884). Um derselben rechtlichen Natur willen
<lb/>als Sicherungsmittel kann die V. ohne den Anspruch, der durch sie
<lb/>gesichert werden soll, weder entstehen noch fortbestehen, sie erlischt zu- 
<lb/>gleich mit dem Anspruch, auch wenn sie nicht gelöscht wird. Der An- 
<lb/>spruch erlischt jedoch nicht dadurch, daß ihm eine Einrede entgegensteht,
<lb/>durch welche seine Geltendmachung dauernd ausgeschlossen ist. Vielmehr
<lb/>berechtigt eine solche Einrede den Schuldner nur, die Leistung zu ver- 
<lb/>weigern, auf welche der Anspruch des Gläubigers gerichtet ist (vgl.
<lb/>§§ 202, 222, 768f., 1137f., 1157, 1211, 1254, 2014f.). Wirtschaft- 
<lb/>lich aber unterscheidet sich ein Anspruch, der nicht mit Erfolg geltend
<lb/>gemacht werden kann, wie erwähnt, nicht von einem erloschenen Ansprüche,
<lb/>die V. ist in beiden Fällen wirkungslos.

<lb/>2. Eine V. aber, die der Wirkung entbehrt, darf im Grundbuche
<lb/>nicht stehen bleiben, da sie den passiv Beteiligten, wenn auch nicht
<lb/>rechtlich, so doch tatsächlich in der Verfügung über das von ihr be- 
<lb/>troffene Grundstück oder Recht beschränkt. Ist der vorgemerkte Anspruch,
<lb/>z. B. durch Zahlung oder Erlaß oder Verjährung — § 902 gilt für
<lb/>V.V. nicht, vgl. Prot. S. 3518 — erloschen, so ist das Grundbuch mit
<lb/>der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklänge, der bisherige Gläubiger
<lb/>nach 8 894 mithin verpflichtet, die Löschung der V. zu bewilligen, erst
<lb/>mit der Löschung erlischt die V., 8 875 Abs. 1 B.G.B. Eine Unrichtigkeit
<lb/>des Buches liegt freilich an sich nicht vor, wenn der Anspruch nur in
<lb/>Folge einer Einrede (z. B. der Verjährungseinrede) versagt. 8 886
<lb/>behandelt aber diesen Fall im wesentlichen ebenso, wie jenen. Nur
<lb/>der kleine, vielleicht jedoch nicht berücksichtigte Unterschied ergibt sich
<lb/>aus dem Wortlaute des Gesetzes, daß der bisherige Gläubiger nach
<lb/>8 894 nur „seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs" zu
<lb/>erteilen braucht, nach 8 886 dagegen verpflichtet ist, „die V. zu be-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0193.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>fettigen", d. h. sie löschen zu lassen, mithin seinerseits die Löschung
<lb/>nicht bloß zu bewilligen, sondern auch zu beantragen. Die formellen
<lb/>Voraussetzungen der Löschung bestimmt die G.B.O. in §§ 13, 18, 19,
<lb/>21, 22, 25, 29, 30, 40, 41.

<lb/>3. Der Anspruch auf Beseitigung der V., den 8 886 gegen den
<lb/>bisherigen Gläubiger gewährt, ist ein dinglicher (negatorischer), weil die
<lb/>wirkungslose V. durch ihre Eintragung das von ihr betroffene Recht
<lb/>beeinträchtigt (§§ 1004,1007,1027,1065,1090 Abs. 2). Hieraus folgt
<lb/>insbesondere: Der Anspruch ist auch im Konkurse des bisherigen Gläubigers
<lb/>wirksam, daher nach § 62 K.O. von dem Konkursverwalter zu be- 
<lb/>friedigen; die §§ 875f. sind auf Beseitigung einer V. nicht anwendbar.
<lb/>Das Rücktrittsrecht, das dem Konkursverwalter nach K.O. § 17 bei
<lb/>nicht erfüllten zweiseitigen Verträgen des Gemeinschuldners zusteht, wird
<lb/>dadurch, daß der andere Teil zur Sicherung seines Rechtes eine V.
<lb/>erlangt hat, nicht berührt.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 887.

<lb/>1. Die Löschung einer B. erfolgt, wenn der Berechtigte in die
<lb/>Löschung willigt; ist die V. auf Grund einer einstweiligen Verfügung
<lb/>(§ 942 Z.P.O.) oder eines vorläufig vollstreckbaren Urteils (§ 895
<lb/>Z.P.O.) eingetragen, so kann der, dessen Grundstück oder Recht von
<lb/>ihr betroffen wird, die Aufhebung der Verfügung im Wege des Wider- 
<lb/>spruchs nach Maßgabe der §§ 924 f. Z.P.O. erwirken und die Löschung
<lb/>der V. auf Grund einer vollstreckbaren Entscheidung nach § 25 G.B.O.
<lb/>herbeiführen. Betritt er diesen Weg nicht, oder gelangt er auf ihm
<lb/>nicht zum Ziele, so steht es ihm frei, auf Verurteilung des Gläubigers
<lb/>zur Löschungsbewilligung zu klagen, und, falls er die rechtskräftige
<lb/>Verurteilung erstreitet, auf Grund des Urteils die V. löschen zu
<lb/>lassen — § 894 Abs. 1 Z.P.O., §§ 13, 19 G.B.O. Eine V., die auf Be- 
<lb/>willigung der passiv Beteiligten eingetragen ist, kann ohne Zustimmung
<lb/>des Gläubigers an sich nur mittels Klage beseitigt werden.

<lb/>2. Der Prozeßweg ist besonders erschwert, wenn der Gläubiger
<lb/>unbekannt ist. Kommt dann noch hinzu, daß sich jahrelang niemand
<lb/>um die V. gekümmert hat, so spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit da- 
<lb/>für, daß der Gläubiger bez. dessen Rechtsnachfolger kein Gewicht auf
<lb/>die Stellung legen, welche durch die V. begründet wird. Die Sach-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0194.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>läge ist hier wesentlich dieselbe, wie in dem Falle, für den § 1170
<lb/>die Ausschließung des unbekannten Hypothekengläubigers im Wege des
<lb/>Aufgebotsverfahrens zuläßt. § 887 gestattet deshalb auch bei der V.
<lb/>Aufgebot und Ausschließung des Gläubigers, wenn seit der letzten sich
<lb/>aus die V. beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre ver- 
<lb/>strichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist
<lb/>von dem Eigentümer durch Abschlags-, Zinszahlung, Sicherheitsleistung
<lb/>oder in anderer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise
<lb/>anerkannt worden ist.

<lb/>a) Unbekannt ist der Gläubiger, wenn man nicht weiß, ob der,
<lb/>für den die V. eingetragen ist oder sein — bekannter — Rechts- 
<lb/>nachfolger noch lebt oder wer seine Erben geworden sind. Eine Ver- 
<lb/>deutlichung des Gesetzes in diesem Sinne erschien der I. Kommission
<lb/>unnötig; die Erwähnung des in § 103 der preußischen G.B.O. hervor- 
<lb/>gehobenen Falles, daß der, welcher als Gläubiger auftritt, sein Ver- 
<lb/>fügungsrecht aber nicht nachzuweisen vermag, nicht gehört wird, wurde
<lb/>nicht für angemessen erhalten (Prot. S. 5241). Auch ergeben die
<lb/>Materialien nichts darüber, ob der Gläubiger, dessen Aufenthalt un- 
<lb/>bekannt ist, selbst als unbekannt zu gelten hat. (Biermann hat die
<lb/>Frage verneint.) Es dürfte sich aber empfehlen, der Entscheidung
<lb/>des Einzelfalls nicht vorzugreifen, da es sich lediglich um eine Tat- 
<lb/>sache handelt, die ja nach der Verschiedenheit der Sachlage verschieden
<lb/>beantwortet werden kann (vgl. § 895 Z.P.O.).

<lb/>b) Die zehnjährige Frist beginnt mit der Eintragung der V.; ist
<lb/>jedoch später eine weitere Eintragung erfolgt, die sich auf dieselbe V.
<lb/>bezieht, so beginnt sie mit der letzten Eintragung?") Ist der vor- 
<lb/>gemerkte Anspruch aufschiebend bedingt oder betagt, so kann füglich die
<lb/>Frist nicht vor Eintritt der Bedingung oder des Termins ihren Anfang
<lb/>nehmen (vgl. §§ 168 Abs. 1, 163, 187, 188, 198 Abs. 1 883 Abs. 1
<lb/>Satz 2).

<lb/>c) Das Anerkenntnis muß, um das Aufgebot auszuschließen, nach
<lb/>8 1170 Abs. 1 so beschaffen sein, daß es zur Unterbrechung der Verjährung
<lb/>des Anspruchs gemäß 8 208 geeignet ist; es muß also dem Gläubiger
</p>
            <p>

               <lb/>30) Besteht für den durch die V. gesicherten Anspruch eine nach dem
<lb/>Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablause
<lb/>des Zahlungstags.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0195.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>gegenüber, wenn auch nur stillschweigend, erklärt sein. Die Beweislast
<lb/>hat der, der das Aufgebot betreibt; er muß also nach § 986 Z.P.O.
<lb/>dem Gerichte glaubhaft machen, daß nicht in der angegebenen Weise
<lb/>eine Anspruchsanerkennung erfolgt ist.

<lb/>3. Für das Aufgebotsverfahren sind die allgemeinen Vorschriften
<lb/>der §§ 946 f. Z.P.O. maßgebend; die besonderen, denen das Aufgebot
<lb/>in dem hier behandelten Falle unterliegt, ergeben sich aus §§ 988,
<lb/>1024 Z.P.O.

<lb/>4. Durch das Aufgebotsurteil wird die Wirkung der V., und
<lb/>zwar im Gegensätze zu § 886, ohne Löschung aufgehoben; der An- 
<lb/>spruch, den sie sicherte, bleibt unberührt. Die Löschung der V. erfolgt
<lb/>auf Grund des Urteils nach näherer Bestimmung der §§13 Abs. 1
<lb/>Satz 1, Abs. 2, 22 Abs. 1, 29, 30, 40 f. G.B.O.

<lb/>§ 888.

<lb/>I. Die Verwirklichung des vorgemerkten Anspruchs hat nichts Be- 
<lb/>sonderes an sich, wenn nur das Recht des Schuldners zu über- 
<lb/>winden ist. Dieser hat, sobald der Anspruch ihm gegenüber liquide
<lb/>gestellt ist, die zu der Rechtsänderung erforderliche Erklärung abzugeben
<lb/>und den entsprechenden Eintragungs- wie Löschungsantrag zu bewilligen.
<lb/>Auf Grund der erklärten oder durch (rechtskräftiges) Urteil ersetzten
<lb/>Bewilligung kann dann der Gläubiger je nach der Beschaffenheit des
<lb/>Falles das Recht oder die Rechtsänderung eintragen oder löschen lassen
<lb/>(§§ 873 Abs. 1, 875, 877, 880; §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 19,
<lb/>29 G.B.O.; §§ 894 f. Z.P.O.)?Z Weniger einfach ist die Verwirk- 
<lb/>lichung des Anspruchs, wenn inzwischen der Schuldner in Konkurs ver- 
<lb/>fallen oder eine nach § 883 Abs. 2 unwirksame Verfügung über
</p>
            <p>

               <lb/>S1) Die Bewilligung des durch die V. Belasteten wird aber nicht immer
<lb/>genügen, vielmehr dann, wenn durch die V. der Anspruch auf Auflassung eines
<lb/>Grundstücks oder Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts gesichert
<lb/>worden ist, zur Umschreibung die Einigungserklärung beider Teile (vgl. 8 20
<lb/>G.B.O.) zu verlangen sein. Auf Bewilligung der endgültigen Eintragung dürfte
<lb/>8 878 Anwendung finden, denn jetzt handelt es sich um die Bestellung eines
<lb/>dinglichen Rechtes. War die V. auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder
<lb/>eines vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragen worden, so kann die Um- 
<lb/>schreibung beantragt werden, wenn der vollstreckbare Titel vorliegt; Bewilligung
<lb/>des Berechtigten bez. Einigung der Betheiligten genügt aber auch hier.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0196.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>das von der V. betroffene Grundstück oder Recht in das Grundbuch
<lb/>eingetragen worden.

<lb/>1. Die Konkurseröffnung hat auf die materiellrechtlichen Wirkungen
<lb/>der V. keinen Einfluß; nur die formelle Änderung tritt ein, daß an- 
<lb/>statt des Schuldners der Konkursverwalter den vorgemerkten Anspruch
<lb/>befriedigen, also namentlich die hierzu erforderliche Eintragung oder
<lb/>Löschung bewilligen muß. Strecker, der dies im allgemeinen an- 
<lb/>erkennt, macht einen Vorbehalt für den Fall, „wenn das Recht auf Auf- 
<lb/>lassung auf einem von dem Gemeinschuldner eingegangenen zwei- 
<lb/>seitigen Vertrage beruht, der auch von dem Berechtigten z. Zt. der
<lb/>Konkurseröffnung noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt ist".
<lb/>In diesem Falle soll nach §§ 17, 26 K.O. der Konkursverwalter nur
<lb/>dann zur Auflassung verpflichtet sein, „wenn er die Erfüllung des Ver- 
<lb/>trags von dem Berechtigten verlangt"; „denn", so sagt Strecker (S. 116), ,
<lb/>„der Inhalt des obligatorischen Anspruchs wird, wie erwähnt, durch
<lb/>die V. nicht geändert, dem Verwalter verbleibt daher das ihm nach § 15
<lb/>(jetzt 17) zustehende Rücktrittsrecht". Wäre das richtig, so müßte die
<lb/>V. nicht bloß für den Auflassungsanspruch, sondern für alle Ansprüche
<lb/>gelten, die auf Grund eines zweiseitigen Vertrags vorgemerkt werden.
<lb/>Dann aber würde die dingliche Wirkung der V. bis zu einem Grade
<lb/>abgeschwächt sein, der dem Institute neben dem Veräußerungsverbote
<lb/>kaum noch eine praktische Bedeutung ließe. Denn zahlreiche, wenn nicht
<lb/>die meisten V.V. werden auf Grund zweiseitigen Vertrags eingetragen,
<lb/>und dieser Vertrag wird, wenn der Verpflichtete in Konkurs verfällt,
<lb/>regelmäßig auch von dem Berechtigten noch nicht vollständig erfüllt
<lb/>sein. Man hätte überdies zwei Gattungen von V.V., eine, die im
<lb/>Konkurse wirkte, und eine, die dies nicht täte bez. nur wirkte, wenn es
<lb/>der Verwalter für die Gläubiger vorteilhaft fände. Eine solche Unter- 
<lb/>scheidung hat aber der II. Kommission, aus deren Beschlüssen nicht bloß
<lb/>ßtz 883—888 hervorgegangen sind, sondern auch der neue § 24 K.O.
<lb/>entstanden ist, völlig fern gelegen. Man war vielmehr „darüber einig,
<lb/>daß die V.", wie es von mehreren Seiten vorgeschlagen war, „im
<lb/>Konkurs ihre Wirksamkeit behalten müsse" (Prot. S. 3508). Das Ge- 
<lb/>wicht, welches die Kommission hierauf legte, war so schwerwiegend, daß
<lb/>eine Verdeutlichung der K.O., wie sie deren neuer § 24 bringt, als un- 
<lb/>erläßlich angesehen wurde. Die Absicht war offenbar, die jetzt unter
<lb/>§17 stehenden Bestimmungen gegen eine Auslegung sicher zu stellen,
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0197.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>die der dinglichen Natur der V. nicht gerecht wird. Das Verhältnis des
<lb/>H 24 zu § 17 K.O. kann aber nur das der Ausnahme zur Regel sein:
<lb/>ß 17, der die Entscheidung darüber, ob der Vertrag erfüllt werden soll,
<lb/>in die Hand des Verwalters legt, kommt insoweit nicht zur Anwendung,
<lb/>als der Gläubiger nach § 24 berechtigt ist, die Befriedigung seines An- 
<lb/>spruchs von dem Verwalter zu verlangen. Der Hinweis Streckers
<lb/>auf die obligatorische Natur des Anspruchs vermag diese Erwägungen
<lb/>nicht zu entkräften. Allerdings verliert der Anspruchsberechtigte durch
<lb/>die V. seinen persönlichen Anspruch ebensowenig, wie eine Forderung
<lb/>ihn dadurch abstreift, daß sie durch eine Hypothek gesichert wird —
<lb/>aber die V. hat gleich wie die Hypothek dingliche Wirkung, und
<lb/>diese zeigt sich hauptsächlich darin, daß sie vom Konkurse des Schuldners
<lb/>unberührt bleibt. Durch die Konkurseröffnung wird daher eine Einrede
<lb/>im Sinne des § 886 gegen den vorgemerkten Anspruch nicht begründet.

<lb/>2. Soweit eine Eintragung bez. Löschung nach § 883 Abs. 2 un- 
<lb/>wirksam ist, kann der Gläubiger die Wiederherstellung des Inhalts des
<lb/>Grundbuchs verlangen, den dasselbe hatte, als die V. eingetragen
<lb/>wurde. Sie wird bewirkt durch eine entsprechende Eintragung, die
<lb/>aber grundsätzlich nur erfolgen darf, wenn der, dessen Recht von ihr
<lb/>betroffen wird, sie bewilligt und selbst als Berechtigter eingetragen ist
<lb/>(§§ 19, 40, 41 G.B.O.). Die Bewilligung des Schuldners genügt also
<lb/>nicht, um eine unwirksame Eintragung zu beseitigen, vielmehr ist auch
<lb/>die Zustimmung des eingetragenen Berechtigten erforderlich — § 185.
<lb/>Ihre Beschaffung liegt dem Schuldner ob (Prot. S. 4786), weil
<lb/>ohne sie die dem Gläubigeranspruch entsprechende Verbindlichkeit un- 
<lb/>erfüllt bleiben würde. Der Gläubiger kann daher auf Verurteilung des
<lb/>Schuldners zu deren Beschaffung klagen; aber § 888 beschränkt ihn nicht
<lb/>auf diesen immerhin unsicheren Weg, sondern ermächtigt ihn zugleich,
<lb/>die Zustimmung unmittelbar von dem eingetragenen Berechtigten zu
<lb/>verlangen. Letzterer kann sich zwar derselben Verteidigungsmittel gegen
<lb/>den vorgemerkten Anspruch bedienen, wie der Schuldner; wenn aber die
<lb/>Verpflichtung des Schuldners, die zur Verwirklichung des Anspruchs er- 
<lb/>forderliche Eintragung oder Löschung zu bewilligen, ihm gegenüber fest- 
<lb/>gestellt wird, so muß er seine Zustimmung erteilen, dem Gläubiger
<lb/>weichen, weil er beim Erwerbe seines Rechtes wissen mußte, daß er durch
<lb/>den Erwerb den vorgemerkten Anspruch verletzen würde, falls dieser be- 
<lb/>gründet wäre.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0198.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Verwirklichung des Anspruchs hätte freilich auch in der Weise
<lb/>geordnet werden können, daß die Verpflichtung des Schuldners durch
<lb/>eine nach § 883 Abs. 2 unwirksame Verfügung auf den, der mittels ihrer
<lb/>zum Rechtserwerbe gelangte, insoweit überginge, als die zur Befriedigung
<lb/>des Anspruchs erforderliche Eintragung oder Löschung auf Bewilligung
<lb/>des Erwerbers zulässig wäre (Prot. S. 4776f.). Der Gesetzgeber hat
<lb/>aber ein praktisches Bedürfnis für eine solche Gestaltung nicht anerkannt,
<lb/>sondern den Zweck der V. als eines Mittels zur Sicherung eines per- 
<lb/>sönlichen Anspruchs dadurch zu erreichen geglaubt, daß der Gläubiger
<lb/>nach wie vor mit der Geltendmachung dieses Anspruchs an den ursprüng- 
<lb/>lichen Schuldner verwiesen, der jeweils eingetragene Berechtigte aber
<lb/>ähnlich wie gegenüber einem Anspruch auf Grundbuchsberechtigung
<lb/>(§ 894) verpflichtet wird, seine grundbuchmäßige Zustimmung zur Ver- 
<lb/>schaffung des Rechtes zu erteilen (Prot. S. 4785 s.). Die praktischen
<lb/>Folgen dieser Auffassung für die Verwirklichung vorgemerkter Ansprüche
<lb/>können bei der großen Mannigfaltigkeit der letzteren hier nicht erschöpfend
<lb/>erörtert, sondern nur für die Hauptfälle hervorgehoben werden:

<lb/>a) Ist ein Anspruch auf Einräumung des Eigentums vorgemerkt,
<lb/>dann aber ein dritter als Eigentümer eingetragen worden, so kann
<lb/>der Gläubiger nach § 888 Abs. 1 die Auflassung doch immer nur
<lb/>von seinem Schuldner, nicht (wie Biermann nnnimmt) von dem
<lb/>dritten fordern, von diesem vielmehr nur die Zustimmung dazu ver- 
<lb/>langen, daß er wieder als Eigentümer eingetragen werde. Die Ein- 
<lb/>tragung erfolgt, sobald Auflassung und Zustimmung sormgerecht vor- 
<lb/>liegen bez. eine Ausfertigung des die fehlende Erklärung des Schuldners
<lb/>oder des dritten ersetzenden Urteils beigebracht wird (§§ 19, 20, 29,
<lb/>40 G.B.O., § 894 Abs. 1 Z.P.O.). Das Grundbuchamt kann freilich
<lb/>die Eintragung auch dann annehmen, wenn der dritte dem Gläubiger
<lb/>das Grundstück aufgelassen hat. Aber dieser Weg erscheint mindestens,
<lb/>wenn Streit mit dem Schuldner zu besorgen ist, nicht so sicher, wie
<lb/>der durch § 888 vorgezeichnete, weil die Auflassung ohne Mitwirkung
<lb/>des Schuldners nicht beweist, daß dessen Verbindlichkeit durch sie hat
<lb/>erfüllt werden sollen. Ist nach der V. das Grundstück mit einem Rechte
<lb/>belastet worden, so gehört zur Verwirklichung des vorgemerkten An- 
<lb/>spruchs auch die Löschung jenes Rechtes. Das Grundbuchamt darf jedoch
<lb/>nur löschen, wenn ihm die erklärte oder durch Urteil ersetzte Zustimmung
<lb/>des Berechtigten beigebracht wird. Hat Gläubiger seine Eintragung
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0199.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>IW
</p>
            <p>

               <lb/>als Eigentümer erlangt, so kann es sich vielleicht fragen, ob nunmehr
<lb/>nicht nach § 22 Abs. 1 G.B.O. zu verfahren, d. h. das Grundbuch als
<lb/>unrichtig anzusehen und deshalb das Recht auf den Nachweis seiner
<lb/>Unwirksamkeit zu löschen ist. Indessen dürfte die Frage zu verneinen
<lb/>sein, weil aus der Aufnahme des § 888 Abs. 1 neben § 894 ent- 
<lb/>nommen werden muß, daß die Unwirksamkeit eines eingetragenen Rechtes
<lb/>nicht als ein Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufzusassen ist.

<lb/>b) Ein gegen den Eigentümer vorgemerkter Anspruch auf Ein- 
<lb/>räumung eines Rechtes an dem Grundstücke wird durch Eintragung des
<lb/>Rechtes mit dem Range der V. verwirklicht (§§ 883 Abs. 3, 888 Abs. 1).
<lb/>Die Eintragung setzt voraus, daß ähnlich wie im Falle a) die Bewilligung
<lb/>des Schuldners, außerdem, sofern das Grundstück inzwischen veräußert
<lb/>ist, die Zustimmung des neuen Eigentümers und, wenn es nach der
<lb/>V. mit einem Rechte belastet ist, auch die Zustimmung des Berechtigten
<lb/>dem Grundbuchamte vorliegen.

<lb/>o) Wird nicht das Grundstück unmittelbar, sondern ein ein- 
<lb/>getragenes Recht von der V. betroffen, so ist der Anspruch des
<lb/>Gläubigers, wenn er auf den Erwerb oder die Belastung des Rechtes
<lb/>gerichtet ist, gegen den Berechtigten in einer der Behandlung des
<lb/>Falles b) entsprechenden Weise zu verwirklichen.^) Der Verwirklichung
</p>
            <p>

               <lb/>22) Beispiele: Wenn A. und B. dahin Übereinkommen, daß sie bestimmte
<lb/>Flächenabschnitte ihres Grundstücks gegen einander austauschen wollen, falls
<lb/>eine geplante Straßenanlage genehmigt wird, so können sie diese wechselseitigen Ver- 
<lb/>pflichtungen gemäß 8 883 Abs. 1 schon sofort durch Eintragung von V.V. auf ihren
<lb/>Grundstücken sichern, obwohl das Zustandekommen der Straßenanlage noch un- 
<lb/>gewiß ist mid womöglich in ferner Zukunft liegt. Angenommen nun, die An- 
<lb/>lage ist genehmigt, inzwischen hat aber ein Gläubiger C. des B. gegen diesen
<lb/>ein rechtskräftiges Urteil erstritten und die Eintragung einer Hypothek von
<lb/>10000 Mk. auf dem Grundstücke des B. erlangt. A. verlangt die Erfüllung
<lb/>seines Tauschvertrags: er kann von dem Gläubiger C. oder dessen Rechts- 
<lb/>nachfolger fordern, daß er in die pfandfreie Abschreibung des abzuschreibenden
<lb/>Trennstücks willige. Denn die Hypothekenbestellung, mag sie selbst im Wege
<lb/>der Zwangseintragung erfolgt sein, ist insoweit unwirksam, als sie die Rechte
<lb/>des A. beeinträchtigt.

<lb/>Oder: B. hat wegen einer Forderung von 5000 Mk. für gelieferte
<lb/>Tischlerarbeiten im Wege der einstweiligen Verfügung (8 885) eine B. auf dem
<lb/>Grundstücke des A. erlangt und demnächst dessen Verurteilung zur Bestellung
<lb/>einer Sicherungshypothek erwirkt; mittlerweile sind vier andere Hypothek« im

<lb/>13*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0200.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester.
</p>
            <p>

               <lb/>kann aber dadurch ein besonderes Hindernis entgegen stehen, daß nach
<lb/>Eintragung der B. das Recht aufgehoben und zu diesem Zwecke ge- 
<lb/>löscht worden ist. Die Aufhebung nach § 875 ist zwar dem Gläubiger
<lb/>gegenüber unwirksam, aber durch die V. nicht ausgeschlossen (§883 Abs. 2),
<lb/>da diese keine die Anwendung des § 876 rechtfertigende Belastung des
<lb/>Rechtes darstellt (oben zu § 883). Wenn nun auch die Unwirksamkeit
<lb/>der Aufhebung ohne weiteres aus der V. folgt, nachdem der vor- 
<lb/>gemerkte Anspruch liquide gestellt ist, so ist doch die Löschung eine
<lb/>Tatsache, die erst beseitigt werden muß, bevor die Über- 
<lb/>tragung oder Belastung des Rechtes für den Gläubiger eingetragen
<lb/>werden kann. Die Art und Weise, wie die Beseitigung im Grund- 
<lb/>buche zu erfolgen hat, hängt von der Einrichtung der Abteilung bez.
<lb/>der Rubrik des Foliums ab, in der das gelöschte Recht eingetragen
<lb/>war. In dem sächsischen Grundbuche z. B., in dem die sämtlichen
<lb/>Eintragungen und Löschungen in derselben Hauptspalte hintereinander
<lb/>Platz finden, wird nichts entgegenstehen, den Löschungsvermerk durch
<lb/>einen Neuvermerk zu löschen und so die Eintragung des Rechtes wieder
<lb/>herzustellen. In dem preußischen Grundbuche dagegen, in welchem für
<lb/>die Eintragung und Löschung der Rechte verschiedene Hauptspalten
<lb/>eingerichtet sind, ist für die Löschung eines Löschungsvermerkes kein
<lb/>Raum; die Unwirksamkeit der Löschung eines Rechtes kann daher buch- 
<lb/>mäßig hier nur dadurch festgestellt werden, daß das Recht neu ein- 
<lb/>getragen wird (vgl. § 118 G.B.O.).

<lb/>Für die materielle Seite des Rechtsverhältnisses ist indes dieser
<lb/>Unterschied belanglos. Wenn die Löschung des Rechtes, auf dessen Er- 
<lb/>werb oder Belastung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist, sich nach
<lb/>8 883 Abs. 2 als unwirksam erweist, so muß der Gläubiger ihre Beseitigung
<lb/>auf die eine oder andere Weise erlangen können. Aus dem Wortlaute
<lb/>des 8 883 Abs. 1 ergibt sich dies freilich nicht. Allein die entsprechende
<lb/>Anwendung der Vorschrift auf den gesetzten Fall ist um so mehr am
<lb/>Platze, als für den ähnlichen Fall der Grundbuchberichtigung nach
<lb/>8 894 das Gleiche gilt. Die Löschung des Löschungsvermerkes erfolgt
</p>
            <p>

               <lb/>Gesamtbeträge von 50000 Mk. auf dem A.schen Grundstück eingetragen
<lb/>worden: die Sicherungshypothek des B- springt bei ihrer endgültigen Ein- 
<lb/>tragung über alle diese später bestellten Rechte hinweg, da ihr Rang durch die
<lb/>V. ein für alle Male festgelegt ist.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0201.tif"
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            <p>

               <lb/>Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>ebenso wie die Wiedereintragung des gelöschten Rechtes auf Bewilligung
<lb/>bez. Zustimmung des Schuldners, des bisherigen Berechtigten, sofern
<lb/>dieser ein anderer ist, als der Schuldner, des Eigentümers und der
<lb/>sonstigen Personen, für welche Rechte eingetragen sind, die dem ge- 
<lb/>löschten Rechte im Range gleich- oder nachstehen. Jeder dieser Be- 
<lb/>teiligten ist infolge der V. dem Gläubiger zur Abgabe der ent- 
<lb/>sprechenden Erklärung in beglaubigter Form verpflichtet.

<lb/>ck) Ist der Anspruch auf Eigentumsübertragung durch eine V.
<lb/>gesichert, das Grundstück aber mit einer Hypothek belastet, so kann der
<lb/>Vorgemerkte von dem Hypothekar die Löschungsbewilligung fordern.
<lb/>Ist der Anspruch auf Bestellung einer Hypothek durch V. gesichert und
<lb/>das Grundstück einem anderen aufgelassen, so kann der Vorgemerkte von
<lb/>diesem die Bewilligung der Hypothekeintragung verlangen. Hat der Er- 
<lb/>werber gerade das von der V. betroffene Recht erworben, so fragt es sich,
<lb/>ob zur endgültigen Eintragung die Bewilligung des Neuerwerbers über- 
<lb/>haupt erforderlich ist, oder die des bisher Berechtigten genügt. Diese
<lb/>schon im preußischen Rechte bestrittene Frage (vgl. Gruchots Beiträge
<lb/>Bd. 31 S. 673) dürste dahin zu beantworten sein, daß es der Be- 
<lb/>willigung des Neuerwerbers bedarf, anderenfalls wäre L; 888 nahezu
<lb/>überflüssig; der Vorgemerkte hätte dann zwar das Recht, die Zu- 
<lb/>stimmung des Neuerwerbers zu verlangen, aber notwendig wäre sie
<lb/>ihm nicht. Das kann wohl nicht der Sinn des Gesetzes sein.

<lb/>o) Einfacher erscheint die Verwirklichung des vorgemerkten An- 
<lb/>spruchs, wenn derselbe auf eine Änderung des Inhalts oder Ranges
<lb/>eines eingetragenen Rechtes oder auf Aufhebung eines solchen gerichtet
<lb/>ist. Sie erfolgt dadurch, daß die Änderung in das Grundbuch ein- 
<lb/>getragen bez. das Recht gelöscht wird. Voraussetzung der Eintragung
<lb/>sowohl wie der Löschung ist auch hier die Bewilligung des Schuldners
<lb/>und, wenn inzwischen über das Recht verfügt wurde, auch die Zu- 
<lb/>stimmung dessen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eingetragen ist.

<lb/>II. Was § 888 Abs. 1 für den Fall der V. bestimmt, gilt nach Abs. 2
<lb/>auch dann, wenn der Anspruch des Gläubigers durch ein gesetzliches
<lb/>oder obrigkeitliches, nicht: vertragsmäßiges Veräußerungsverbot gesichert
<lb/>war. Ein solches Verbot hat mit der V. das gemein, daß es gleich
<lb/>dieser den Schuldner in der Verfügung über das von der Maßregel
<lb/>betroffene Recht beschränkt (§§ 135 f., 883 Abs. 2). Es rechtfertigt sich
</p>

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            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>O. Priester, Vormerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>deshalb, zur Verwirklichung des Anspruchs dem Gläubiger in beiden
<lb/>Fällen die nämliche Rechtsstellung zu geben. (Die Vorschrift § 13
<lb/>K.O. bleibt selbstverständlich unberührt.) Ist z. B. der Anspruch aus
<lb/>Eigentumsübertragung durch ein Veräußerungsverbot gesichert, das
<lb/>Grundstück aber an einen anderen aufgelassen, so kann der Gesicherte
<lb/>von dem Grundstückserwerber die Auflassung verlangen; doch muß das
<lb/>Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen oder dem Erwerber beim
<lb/>Erwerbe bekannt gewesen sein.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Bibliographie des Bürgerlichen Rechts</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">1902</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Maas, Georg">Maas, Dr. jur. Georg, Bibliothekar im Reichsmilitärgericht</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
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            <p>

               <lb/>8.
</p>
            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.

<lb/>Von Dr. jur. Georg Maas, Bibliothekar im Reichsmilitärgericht.

<lb/>1 902.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Die Literatur zu den Entwürfen.

<lb/>Hofmann, August: Die gesammten Materialien zum B.G.B. einschliesslich des
<lb/>Reichseinführungsgesetzes und der bayrischen Ausführungsgesetze für die
<lb/>Zwecke der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege bearbeitet. 1.—17.
<lb/>Lieferung. Ansbach, 0. Brügel &amp; Sohn, [1898—]1902.

<lb/>B. Die Literatur zum B.G.B. im allgemeinen.

<lb/>I. Bibliographie und Berichte über die Literatur zum B.G.B.

<lb/>Maas, Georg: Bibliographie des Bürgerlichen Rechts. Verzeichnis von Einzel- 
<lb/>schritten und Aufsätzen über das im B.G.B. f. d. Dtsch. Reich vereinigte
<lb/>Recht sachlich geordnet. Berlin, G. Heymanns Verl.

<lb/>1888—1898 (XL, 387, [l] S.) 1899. Sonder-Ausgabe des 16. B. von Köhlers Areh.

<lb/>1899 (67, [l] S.) 1900. Sonder-Abdruck aus Köhlers Areh. 17. B. 19OO. S. 193—268.

<lb/>1900 (84 S.) 1901. Sonder-Abdruck aus Köhlers Areh. 19. B. 1901. S. 345—426.

<lb/>1901 (83 S.) 1902. Sonder-Abdruck aus Köhlers Areh. 20. B. 1902. S. 315—395.
</p>
            <p>

               <lb/>Tuhr, A[ndreas] von: Die neue Litteratur zum B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg, 5. Jg.

<lb/>1900. S. 345-350, 381—385; 6. dg. 1901. S.423—427, 445—449, 471—474.)
<lb/>Binder, J[ulius]: Leb ersieht über die Zeitschriften des Jahrgangs 1900.

<lb/>(Beitr. z. Ausleg. d. B.G.B. 1. Heft S. 30-63, 2. Heft 8.134—151.)
<lb/>Oertmann, Paul: Civilistische Rundschau. (Köhlers Areh. 21. B. 1902. 8.
<lb/>95-170, 257—258.)

<lb/>Oertmann, Paul: Neuere Litteratur zum B.G.B. (Schmollers Jahrb. 26. Jg.
<lb/>1902. S. 369—390.)

<lb/>I. Allgemeines. (8. 369—371.) II. Kommentatorische Arbeiten. (8. 372—381.) —
<lb/>Systematische Arbeiten insbesondere Lehrbücher. (S. 382—390.)
</p>
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                n="200"
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            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Stter*8omlo, [Fritz]: Verwaltungsrechtliche Zeitschriftenlitteratur in den
<lb/>Jahren 1896 bis einschliesslich 1901. (Verwaltungsarch. 10. B. 1902.)

<lb/>In Betracht kommen für das B.G.B. vor Allem die Abschnitte:

<lb/>I. 2. Recbtsquellen. — 3. Zur Lehre von den juristischen Personen. — 4. Einfluss des
<lb/>B.G.B. auf das Yerwaltungsrecht. II. Reichsverwaltungsrecht a) Arbeiterversicherung.
<lb/>— d) Personenstand. VII. Fürsorgeerziehung. — VIII. Armenangelegenheiten. —
<lb/>IX. Jagdpolizei. — XX. Gesinderecht. — XXI. Lotterie.

<lb/>II. Ausgaben des B.Gr.B.

<lb/>1. Übersetzungen.

<lb/>rpaniÄaH3Koh YjiomeHve, TepMaH3Koi iMnepii. Petersburg. 1898. (VIII,
<lb/>505 S.)

<lb/>Beilage zum Journal des Justizministeriums, aber auch selbständig erschienen.

<lb/>2. Ausgaben mit erläuternden Zusätzen.

<lb/>Beig* Richard: B.G.B. f. d. Dtsch. Reich, nebst dem Einführungsgesetze vom
<lb/>18. August 1886, unter eingehender Berücksichtigung des Handelsgesetz- 
<lb/>buches, der Konkursordnung . . . sowie der sonstigen reichsrechtlichen
<lb/>Nebengesetze über bürgerliches Recht in gemeinverständlicher Weise . . .
<lb/>erläutert, mit einer Hebersicht über die Ausführungsgesetze sämtlicher
<lb/>deutscher Bundesstaaten . .. Reutlingen, Enßlin &amp; Laiblin, (1902). (686 S.)

<lb/>3. Ausgaben für einzelne Bundesstaaten.

<lb/>Meyerhoff, Georg: Corpus juris civilis für das Deutsche Reich und Pr eussen.
<lb/>Mit Erläuterungen. Berlin, C. Heymanns Verl.

<lb/>1. B. 1. Theil. Bürgerliches Recht (Allgemeiner Theil — Recht der Schuldver- 
<lb/>hältnisse, Abschn. l. Pit. l bis § 269.) 1902. (224 S.)

<lb/>4. Ausgabe des B.G.B. mit seinen Nebengesetzen.

<lb/>Sternau, Max: Das B.G.B. nebst dem Einführungsgesetze, der Grundbuch- 
<lb/>ordnung, dem Gesetze über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
<lb/>dem Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit...
<lb/>ferner den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen hiezu, zum Ge- 
<lb/>brauche für die juristischen Personen, insbesondere für die politischen und
<lb/>Kirchengemeinden, Stiftungen und öffentlichen Kassen bearbeitet und
<lb/>herausgegeben. Erlangen, Th. Blaesing, (1899—)1901. (16, 688 8.)

<lb/>Türke* Robert, und Niedenführ* Konrad: Das bürgerliche Recht. Das B.G.B.
<lb/>nebst Einführungsgesetz und Nebengesetzen, das preussische Ausführungs- 
<lb/>gesetz und sämmtliche vom 1. Januar 1900 geltenden Reichs- und preussischen
<lb/>Landesgesetze mit den dazu ergangenen Erlassen, Verordnungen, An- 
<lb/>weisungen und den in Betracht kommenden Entscheidungen der höchsten
<lb/>Gerichtshöfe für den Handgebrauch in der Praxis zusammengestellt und
<lb/>kommentirt. Leipzig, Rossberg'sche Hofbuchh.

<lb/>l. Band. 1899. (XVIII, 224, 734 8.) — 2. Band. 1900. (XXIV, 550, 360 8.) — 3. Band.
<lb/>1900. (664, 635 8.) — 4. Band. 1902. (XXVIII, 588, 84 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>5. Kommentare.

<lb/>Kommentar zum B.G.B. Herausgegeben von J[ohannes] Biermann, W[ilhelm]
<lb/>von Blume, G[eorg] Frommhold u. A. (Kommentar zum B.G.B. und
<lb/>seinen Nebengesetzen. (I.)) Berlin, 0. Heymanns Verl.

<lb/>s. A. m. ä. Tit.: Biermann, Johannes: Das Sachenrecht des B.GKB. Erläutert.
<lb/>Zweite neu bearbeitete Auflage. 1903. (XII, 527 8.)

<lb/>Kommentar zum B.G.B. f. d. Dtsch. Reich nebst Einführungsgesetz. In Ge- 
<lb/>meinschaft mit Theodor Löwenfeld, Erwin Riezler, Philipp Mayring,
<lb/>Karl Kober, Theodor Engelmann, Felix Herzfelder, Josef Wagner
<lb/>herausgegeben von Julius v. Staudinger-j% München, J. SchweitzerYerl.

<lb/>1. Band. (Lief. 8, 12, 14, 17, 18, 19, 20.) Allgemeiner Theil. (Erläutert von Erwin
<lb/>Riezler und Theodor Löwenfeld.) 1899—1902.

<lb/>5. Band. (Lief. 8, io, 12, 14, 17, 18, 19, 20.) Erläutert von Feliz Herzfelder.
<lb/>(1899—)1802. ([III], 715 8.)

<lb/>Be*, der abgeschlossenen Bände L, 3, 4 und 6 vergl. Maas, Bibi. d. Bürgerl. 22. 1901 S. 7.
<lb/>Planck, G[ottlieb]: B.G.B. nebst Einführungsgesetz . . . erläutert in Verbin- 
<lb/>dung mit Alexander] Achilles, F[riedrich] Andre, M[artin] Greift,
<lb/>F. Ritgen, O. Strecker, K. Unzner. (23 Lief.) Berlin, J. Guttentag.

<lb/>Erster Band: Einleitung und Allgemeiner Theil. Zweite Auflage. 1899. ([I], III S.f
<lb/>ß. III—VI, 291 8.)

<lb/>Zweiter Band: Recht der Schuldverhältnisse. Erste u. zweite Auflage. (1898—)1900.
<lb/>(XIV, 651 8.)

<lb/>Dritter Band: Sachenrecht. Erste u. zweite Auflage. (1900—)1902. (XIV, 750 8.)
<lb/>Vierter Band: Familienrecht. Erste u. zweite Auflage. 1901. (XII, 667 8.)
<lb/>Fünfter Band: Erbrecht. Erste u. zweite Auflage. 1902. (XIII, 707 8.)

<lb/>Sechster Band: Einführungsgesetz. Erste u. zweite Auflage. 1901. (VH, 411 8.)
<lb/>Siebenter Band: Wort- und Sachregister. Bearbeitet von H[ermann] Jatzow.
<lb/>Erste u. zweite Auflage. 1902. (142 8.)

<lb/>Kuhlenbeck, Ludwig: Das B.G.B. f. d. Dtsch. Reich nebst dem Einführungs- 
<lb/>gesetze. Im Aufträge des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins erläutert.
<lb/>Zweite neu bearbeitete und vermehrte Auflage. Berlin, 0. Heymanns Verl,
<lb/>l. Band. [Allgemeiner Theil. — Recht der Schuldverhältnisse.] 1903. (XXIV, 784 8.)
<lb/>Kenmann, Hugo: Handausgabe des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich, unter Berück- 
<lb/>sichtigung der sonstigen Reichsgesetze und der Gesetzgebungen aller
<lb/>Bundesstaaten, insbesondere Preussen, für Studium und Praxis bearbeitet.
<lb/>Dritte vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin, F. Vahlen, 1903.
<lb/>(XL, 860; XXIX, 675; IX, 562 S.)

<lb/>Rehbein, H[ugo]: Das B.G.B. mit Erläuterungen für das Studium und die
<lb/>Praxis. Berlin, Verl, von H. W. Müller.

<lb/>I. Band: Allgemeiner Theil. 1899. (XXVIII, 405 8.)

<lb/>II Band: (Recht der Schuldverhältnisse.) l.—2. Lief. 1902.

<lb/>III. Systematische Darstellungen.

<lb/>1. Lehr- lind Handbücher.

<lb/>Endemann, Friedrich: Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. Achte neu be- 
<lb/>arbeitete Auflage. Berlin, C. Heymanns Verl.

<lb/>l. Band: Einleitung. — Allgemeiner Theil. — Recht der Schuldverhältnisse.
<lb/>(4 Theile.) 1903. (XVIII, 1382 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Crome, Carl: System des deutschen bürgerlichen Rechts. Tübingen, J. C.
<lb/>B. Mohr.

<lb/>1. Band: Einleitung und allgemeiner Theil. Quellen und Sachregister. 1900.
<lb/>(XI, 646 S.)

<lb/>2. Band: Recht der Schuldverhältnisse. (2 Hälften.) 1902. (XII, 1164 S.)

<lb/>Scheiff, Alfons: Praktisches Handbuch des Bürgerlichen Rechts. Eine

<lb/>systematische Darstellung. (6 Lief.) Köln, P. Neubner. [1899—]1902.
<lb/>(XXVI, 1113 8.)

<lb/>Simeon, P[ierre]: Recht und Rechtsgang im Deutschen Reiche. Handbuch
<lb/>zur Einführung in das B.G.B. und seine Kebengesetze. Berlin, C. Hey- 
<lb/>manns Verl.

<lb/>1. Band: Das B.G.B. Dritte Auflage. 1901. (XV, 1072 S.)

<lb/>2. Band: Die Nebengesetze zum B.G.B. 1.—4. Lief. 1901—1902.

<lb/>Cretschmar, [Leopold Cornelius]: Das bürgerliche Recht unter besonderer
<lb/>Berücksichtigung der preussischen Landesgesetzgebung. Dargestellt
<lb/>und erläutert. Düsseldorf, L. Schwann.

<lb/>l. Band: (B.G.B. und Einführungsgesetz vom 18. August 1896). 1902. (XV, 876 S.)

<lb/>2. Gemeinverständliche Darstellungen.

<lb/>Bernhöft, Franz: Das neue bürgerliche Recht in gemeinverständlicher Dar- 
<lb/>stellung mit Beispielen aus dem praktischen Leben. Stuttgart, E. H. Moritz
<lb/>I. Einleitung und allgemeiner Teil. 1902. (204 S.)

<lb/>Volksbücher der Rechts- und Staatskunde. [Einbandtit.:] Bibliothek der Rechts- 
<lb/>und Staatskunde. 5 Band.

<lb/>3. Vergleichende Darstellungen.

<lb/>Vergleichende Darstellung des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich und der Landes- 
<lb/>rechte. In Einzeldarstellungen bearbeitet von G. v. Buchka, R. Förtsch
<lb/>und F. Leske. Berlin, Verl, von O. Liebmann.

<lb/>III. Band: Leske, Franz. Vergleichende Darstellung des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich
<lb/>und des preussischen allgemeinen Landrechts. Erste und zweite Auflage, (l.—6.
<lb/>Tausend.)

<lb/>1. Hälfte: [l.—5. Lieferung]. (1898—)1900. (XII, 624 S.)

<lb/>2. Hälfte: 6.-8. Lieferung. 1900—1902.

<lb/>Dernburg, Heinrich: Pandekten. Siebente verbesserte Auflage. Unter Mit- 
<lb/>wirkung von Johannes Biermann. Berlin, H. W. Müller.

<lb/>1. Band: Allgemeiner Teil und Sachenrecht. 1902. (XXIII, 728 S.)

<lb/>Dernburg, Heinrich: Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches und
<lb/>Preussens. Erste und zweite Auflage. Halle a. 8., Buchhandl. des
<lb/>Waisenhauses.

<lb/>Erster Band: Auch mit dem Titel: Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts
<lb/>des Deutschen Reichs und Preussens. (4 Lief.) [1901—]1902. (XI, 552 8.)

<lb/>Goldmann, E[duard], und Lilienthal, L.: Das B.G.B., systematisch dargestellt.
<lb/>Zweite (nach dem System des B.G.B. bearbeitete) Auflage. Berlin, Verl,
<lb/>von F. Vahlen.

<lb/>1. Band. i.—3. Abth. 1901—1902.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0207.tif"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>20t
</p>
            <p>

               <lb/>Heinsheimer, Karl: Das deutsche B.G.B. mit seinen Nebengesetzen und das
<lb/>badische Recht. Karlsruhe, G. Braun'sehe Hofbuchh.

<lb/>I. Band. Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse. Sachenrecht. Zweite
<lb/>Auflage. 1901. (XVI, 604 S.)

<lb/>II. Band. 1.—2. Lief. Familienrecht. 1.—2. Abteilung. Erste und zweite Auf*
<lb/>läge. 1901—1902. (S. 1—224.)

<lb/>Scherer, [Martin G. V.]: Principales differences entre le Code Napoleon
<lb/>(1804) et le Code Guillaume II (1900), en suivant 1'ordre du Code
<lb/>Napoleon. Leipzig, Paris, Larose, 1903. ([8], 85 p.)

<lb/>IV. Practica. Rechtsfälle für den Unterricht.

<lb/>Jhering, Rudolf von: Die Jurisprudenz des bürgerlichen Lebens. Eine
<lb/>Sammlung an Vorfälle des gewöhnlichen Lebens anknüpfender Rechts- 
<lb/>fragen. Zwölfte Auflage, vermehrt und mit Rücksicht auf das B G B.
<lb/>bearbeitet von G[eorg] Detmold. Jena, Verl, von G. Fischer, 1902.
<lb/>(VII, 136 S.)

<lb/>Lenel, Otto: Praktikum des bürgerlichen Rechts. Praktische Rechtsfragen
<lb/>zum Gebrauch bei Übungen und Vorlesungen. Zweite vermehrte Auflage.
<lb/>Leipzig, B. Tauchnitz, 1902. (VIII, 208 8.)

<lb/>Stammler, Rudolf: Übungen im bürgerlichen Recht für Anfänger zum
<lb/>akademischen Gebrauch und Selbststudium. Zweite, verbesserte Auflage.
<lb/>Leipzig, Verl, von Veit &amp; Comp.

<lb/>Erster Band. Einleitung. Allgemeiner Teil. Recht der Schuldverhältnisse. Mit
<lb/>einer Karte des im deutschen Reiche vor i960 geltenden bürgerlichen Rechts. 1902.
<lb/>(XX, 372 S.)
</p>
            <p>

               <lb/>V. Mechanische Hülfsmittel.

<lb/>Bernhardi, Heinrich: Handwörterbuch zum B.G.B. Dritte durch Bezugnahme
<lb/>auf die Nebengesetze, die Literatur, die Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>und die preussischen Ausführungsbestimmungen vermehrte Auflage.
<lb/>Berlin, Verl, von F. Vahlen, 1902. (VIII, 419 S.)

<lb/>Gradenwitz, Otto: Wort-Verzeichniss zum B.G.B. Zusammengestellt unter
<lb/>Leitung . . . Berlin, C. Heymanns Verl., 1902. (XIX, 103 S.)

<lb/>Werner, G[eorg]: Führer durch bürgerliches Recht und Prozess für Gerichts- 
<lb/>schreibereibeamte. Berlin, Verlag von F. Vahlen, 1902. (VIII, 55 8.)

<lb/>VI. Gesammelte Abhandlungen.

<lb/>Das Recht des B.G.B. in Einzeldarstellungen. Berlin, J. Guttentag.

<lb/>13. P eis er, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts mit zahlreichen Beispielen
<lb/>und Formularen. 1902. (XVI, 422 S.)

<lb/>Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, herausgegeben von Rudolf
<lb/>Leonhard. Breslau, M. &amp; H. Marcus.

<lb/>7. Heft: Freund, Rudolf: Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Be- 
<lb/>reicherungsanspruchs. 1902. (VII, 68 S.)

<lb/>8. Heft: Hesse, Albert: Die rechtliche Natur der Miete im deutschen bürger- 
<lb/>lichen Recht. 1902. (IX, 38 S.)

<lb/>9. Heft: Othmer, Wilhelm: Die rechtliche Wirkung der Vormerkung nach
<lb/>Reichsrecht. 1902. (IX, 116 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Entscheidungen.

<lb/>Bimsen, [Friedrich]: Die Rechtsprechung zum B.G.B. im Jahre 1900. (Beitr.
<lb/>z. Ausleg. des B.G.B. 2. Heft. 8. 87—102, 200—233.)

<lb/>Kretschmar, [Ferdinand]: Bericht über die Rechtsprechung des Oberlandes- 
<lb/>gerichts Dresden mit Bemerkungen für die Praxis. (Centralbl. f. freiw.
<lb/>Ger. 2. Jg. 1902. S. 627—636, 713—720, 3. Jg. 1902. 165—171.)

<lb/>Scherer, M[artin]: Das zweite Jahr des B.G.B. Die gesammte Rechtsprechung
<lb/>und Theorie 1901 zum BGB., EG. z. BGB., CPO., FG., GBO, ZVG. u. KO.
<lb/>II. „Ergänzungsheft“ zu meinem Kommentar. (2 Lief.) Erlangen, Palm
<lb/>&amp; Enke, 1902. (CXXIH, 560 8.)

<lb/>Soergel, H[ans] Th.: Rechtsprechung 1900/01 zum B.G.B, E.G. z. B.G.B.,
<lb/>C.P.O., K.O., G.B.O. und R.F.G. nach der Reihenfolge der Gesetzes- 
<lb/>paragraphen bearbeitet. 1. u. 2. Jahrgang. Vierte unveränderte Auflage.
<lb/>Stuttgart, Deutsche Verlagsanstalt, 1902. (VI, [I], 642 8.)

<lb/>Rassow, [Friedrich]: Reichsgerichtsentscheidungen aus den Beiträgen zur Er- 
<lb/>läuterung des Deutschen Rechts ... Band 24—43 (1880 bis 1900), soweit
<lb/>sie für das geltende Recht von Bedeutung sind, zusammen gestellt. 2 Bände.
<lb/>Berlin, Verl, von F. Vahlen, 1903. (IV, 2551 8.)

<lb/>l. Band. (No. 1—650.) 2. Band. (No. 651—1177). Register.

<lb/>Urtheile und Beschlüsse des Reichsgerichts zum B.G.B. und zum Einführungs- 
<lb/>gesetz. (Beilagen zu der Juristischen Wochenschrift. 31. Jg. 1902.)

<lb/>Warneyer, [Karl]: Zusammenstellung der in Bd. 1—9 des Sächsischen Archivs
<lb/>veröffentlichten Entscheidungen, die ihren Werth gegenüber dem neuen
<lb/>Recht behalten haben, geordnet, unter Hervorhebung der darin enthaltenen
<lb/>Rechtssätze, nach den einschlägigen Paragraphen der mit dem 1. Januar
<lb/>1900 geltenden Gesetze. (Sächs. Arch. Erg.-Bd. 1902. 8. 754—926.)

<lb/>Warneyer, [Karl]: Im Jahre 1901 veröffentlichte Entscheidungen, zusammen- 
<lb/>gestellt nach den einschlägigen Paragraphen des B.G.B., des Einführungs- 
<lb/>gesetzes dazu ... und der Civilprozessordnung. (Sächs. Arch. 12. B. 1902.
<lb/>8. 101—128, 283—365, 567—628.)

<lb/>VIII. Einzelfragen allgemeinen Inhalts.

<lb/>1. Politische Bedeutung des B O B.

<lb/>stoerk, Felix: Das B.G.B. und der Gesetzgebungsapparat des deutschen
<lb/>Reiches. (Festgabe der Greifswalder Juristenfakultät für Ernst Immanuel
<lb/>Bekker . . . 8. 85—154.) Greifswald, Verl, von J. Abel, 1899.

<lb/>2. Verhältnis des B O B. zu einzelnen Rechtsgebieten.*)

<lb/>Stelzer, [Josef]: Das B.G.B. in der Rentamtsverwaltung. (Bl. f. d. bayr.
<lb/>Finanzwesen. 7. B. 1899. 8. 193—210.)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. hierzu die Literatur zum zweiten und dritten Abschnitt de»
<lb/>Einführungsgesetzes.
</p>

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                n="205"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Lehmann, H[einrich] 0[tto]: Der Einfluss des B.G.B. auf das Wechselrecht.

<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 169—172.)

<lb/>Messer, [Karl]: Der Einfluss des B.G.B. auf das Aktienrecht. (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 132—133.)

<lb/>Schmidt, Richard: Der Einfluss des B.G.B. auf das Strafrecht. (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 146—152.)

<lb/>Witte: Was bringt die Wende des Jahrhunderts dem Preussischen Straf- 
<lb/>richter und Staatsanwalt (insbesondere im früheren Gebiete des A.L.R.)
<lb/>Neues? (Goltdammers Arch. 47. B. 1900. 8. 192—210.)

<lb/>Felisch, [Paul]: Denkschrift über die Einwirkung des B.G.B. auf die Engage- 
<lb/>mentsverträge des Deutschen Bühnenvereins. Als Manuskript ge- 
<lb/>druckt . . . Berlin, Druck und Verl, von Otto Elsner, 1901. ([VI], 40 8.)

<lb/>Ehrenhard, Hans: Einfluss des B.G.B. auf die Verbrechensbegriff e Dieb- 
<lb/>stahl, Unterschlagung und auf die Besitzentziehung. (Str.G.B. § 289.)
<lb/>Inaug.-Diss. (Erlangen.) Ingolstadt, A. Ganghofer, 1902. (52 8.)

<lb/>Friedenthal: Zur Frage des Einflusses des B.G.B. auf den Umfang öffentlich-
<lb/>rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Schulbaulast. (Preuss.
<lb/>Verwalt.-Bl. 24. Jg. 1902. 8. 25- 26.)

<lb/>Neumeyer, Karl: Gothaer Vertrag und B.G.B. (Hirths Ann. 35. Jg. 1902.
<lb/>8. 390—398.)

<lb/>Sonntag: Das preussische Stempelsteuergesetz und das B.G.B. (Ein
<lb/>Reformvorschlag.) (Monatsschr. f. Handelsr. 11. Jg. 1902. 8. 139—143,
<lb/>165—171.)

<lb/>Steinbach, Emil: Vertretung der öffentlichen Interessen auf dem Ge- 
<lb/>biete des Privatrechts. Vortrag. Berlin, Manz, 1902. (16 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck ans der Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902. S. 1—6.

<lb/>3. Beziehungen des B.G.B. zu andern Wissens- 
<lb/>gebieten.

<lb/>Götte: Was bringt das B.G.B. den deutschen Aerzten Neues? (Berl. klin.
<lb/>Wochenschr. 36. Jg. 1899. 8. 953—955, 978—979.)

<lb/>Auch als Sonder-Abdruck erschienen. (Berlin, A. Hirschwald, 1899. 10 S.)
<lb/>Schnitze, Ernst: Psychiatrische Bemerkungen zum B.G.B. (Köhlers Arch.
<lb/>17. B. 1900. 8. 89—106.)

<lb/>Schnitze, Ernst: Wichtige Entscheidungen auf dem Gebiete der gerichtlichen
<lb/>Psychiatrie. Aus der juristischen Faclilitteratur des Jahres 1901 zu-*
<lb/>sammengestellt. Halle a. 8., Verl, von 0. Marhold, 1902. (46 8.)

<lb/>Sonder-Ab druck aus der Psychiatr.-Neurologisch. Wochenschr. 4. Jg. 1902. S. 5—8, 19—99.

<lb/>4. Sprache des B.G.B.

<lb/>Sehultzenstein, [Max]: Interesse und B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.

<lb/>8. 515—520.)
</p>

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               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>5. Rechtsstellung der Frau im B.G.B.

<lb/>Saleilles, R[aymond]: La condition juridique de la femme dans le nouveau
<lb/>Gode civil allemand. Paris, impr. Leve, 1901. (32 p.)

<lb/>Extrait de la Reforme sociale.

<lb/>C. Die Literatur zu den einzelnen Bestimmungen

<lb/>des B.G.B.

<lb/>Erstes Buch: Allgemeiner Teil.

<lb/>A. Arbeiten allgemeinen Inhalts.

<lb/>Dernburg, Heinrich: Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts de#
<lb/>Deutschen Reichs und Preussens. (Dernburg, Das Bürgerliche Recht...
<lb/>1. B.) Halle a. S., Buchhandl. des Waisenhauses, 1902. (XI, 552 S.)

<lb/>B. Arbeiten im Anschluss an die einzelnen Be- 
<lb/>stimmungen des Allgemeinen Teils.

<lb/>Erster Abschnitt: Personen.

<lb/>I. Titel: Natürliche Personen.

<lb/>1. Rechtsfähigkeit im allgemeinen.

<lb/>1. Entmündigung.

<lb/>Hahn, [Julius]: Zur Unterscheidung zwischen Geisteskrankheit und Geistes- 
<lb/>schwäche im Sinne des B.G.B. (Zschr. f. Medizinalbeamte. 13. Jg.
<lb/>1900. 8. 741—744.)

<lb/>Levis, Otto: Die Entmündigung Geisteskranker . . . Leipzig. 1901.

<lb/>Vergl. Maas, Bibliogr. d. Bürgerl. R. 1901. 8. iS.

<lb/>Besprochen von Partisch: Vierteljahr sehr. f. gerichtl. Med. 3. T. 24. B. 1902. S. 399—410.

<lb/>Weygandt, w.: Die Bedeutung des B.G.B. für Schwachsinnige und Epileptische.

<lb/>(Zschr. f. d. Behänd!. Schwachsinniger. 1901. No. 3/4.)

<lb/>Wiedenhoeft, Richard: Begriff und Rechtsstellung des Verschwenders nach
<lb/>gemeinem Rechte und dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-
<lb/>Diss. Greifswald, Druck von J. Abel, 1901. (4, [1], 40 S.)

<lb/>2. Verschollenheit und Todeserklärung.

<lb/>Bdckel, E[ritz]: Commorienten. (Arch. f. d. civ. Prax. 93. B. 1902. S. 478
<lb/>bis 489.)

<lb/>Dressei, A.: Die Bestimmungen über Verschollenheit und Todeserklärung im
<lb/>Gode civil, im preussischen allgemeinen Landrecht und im B.G.B. f. d.
<lb/>Dtsch. Reich. Vergleichende Darstellung. Berlin, Puttkammer &amp; Mühl- 
<lb/>brecht, 1902. (VII, 95 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>3. Namenrecht und Verwandtes.

<lb/>Fleischmann: Rechtsschutz gegen Namensänderungen. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>5. dg. 1900. S. 269—270.)

<lb/>BüloWj Karl Frhr. von: Adlige Familiennamen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg.
<lb/>1900. 8. 373—375.)

<lb/>Lohn, Georg: Neue Rechtsgüter. Das Recht am eigenen Namen. Das Recht
<lb/>am eigenen Bilde. Rektoratsrede, gehalten am Stiftungsfeste der Hoch- 
<lb/>schule Zürich . . . Berlin, Verl, von O. Liebmann, 1902. (58 8.)

<lb/>Keyssner^ [Hugo]: Zum Schutz des Rechts am eigenen Bilde. Gutachten.

<lb/>(Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-Tages. 1902. 1. B. 8. 72—85.)

<lb/>Lewinsohn, Georg: Gibt es ein Recht am eigenen Bilde? Inaug.-Diss.

<lb/>(Leipzig.) Halle a. 8., C. A. Kaemmerer &amp; Co., 1902. (43 8.)
<lb/>Olshausen, Th[eodor]: Das Recht am eigenen Bilde. (Gruchots Beitr. 46. Jg.
<lb/>1902. 8. 492—509.)

<lb/>Paech, [Fritz]: Der civilistische Titeldiebstahl. (Gewerbl. Rechtssch. u.

<lb/>Urheberr. 7. Jg. 1902. 8. 272—279.)

<lb/>Perreau, E. H.: Contribution ä l’etude du nom civil. (Rev. crit. de legisl.
<lb/>51e Annee. 1902. p. 572—586.)

<lb/>Schanze, Oscar: Der rechtliche Schutz der Erfinderehre. (Gewerbl. Rechtssch.
<lb/>u. Urheberr. 7. Jg. 1902. 8. 65—78.)

<lb/>Negatorienklage nach Analogie von § 12 B.G.B.

<lb/>Schneickert, Hans: Rechtsschutz der Handschrift. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 147—148.)
</p>
            <p>

               <lb/>II. Titel: Juristische Personen.

<lb/>1. Vereine.*)

<lb/>a. Allgemeine Darstellungen.

<lb/>Btilow, Joachim von: Das Vereinsrecht des B.G.B. Berlin, C. Heymanns
<lb/>Verl., 1902. (VIII, 123 8.)

<lb/>Saleilles, R[aymond]: Les personnes juridiques dans le code civil allemand.
<lb/>Paris, Chevalier-Marescq et Cie., 1902. (151 p.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus der Revue du droit pübl. T. 16 und 17.

<lb/>Gierke, Otto: Das Wesen der menschlichen Verbände. Rektoratsrede. Leipzig,
<lb/>Duncker &amp; Humblot, 1902. (86 S.)

<lb/>b. Arbeiten über Einzelfragen.

<lb/>«. Allgemeine Vorschriften.

<lb/>Levis, Otto: Zum Begriffe „Vereinsvorstand“. — Erwiderung von Rospatt.

<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 249, 457—458.)

<lb/>Riesser, [Karl]: Der Einfluss des B.G.B. auf das Aktienrecht. (Dtsch.
<lb/>Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 132—133.)

<lb/>*) Bezüglich der nichtrechtsfähigen Vereine vgl. auch die Literatur zum
<lb/>II. Buche 8. Abschn. XIV. Tit.
</p>

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            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Staudinger, J[ulius] von: Zur Rechtsnatur der nichtrechtsfähigen Vereine
<lb/>im B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 375—378.)

<lb/>Weber, [Friedrich]: Die Vertretungsmacht der Vorstände der Aktiengesell- 
<lb/>schaften, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Gesell- 
<lb/>schaften mit beschränkter Haftung, sowie der sog. registrierten Gesell- 
<lb/>schaften nach aussen und die Legitimation der Vorstände dieser juristischen
<lb/>Personen von Seiten des Hypothekenämter und des Notariats. (Zschr.
<lb/>f. d. Notar, in Bayern. N. F. 2. Jg. 1901. 8. 222—226.)

<lb/>Neumann, Hugo: Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen. (Dtsch. Jur.-Ztg.

<lb/>7. Jg. 1902. 8. 97—98.)

<lb/>Neumann, Gurt: Haftet der eingetragene Verein für die Schulden desselben
<lb/>früher nicht eingetragenen Vereins. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 292.)
<lb/>Hahn, Rudolf: Haftet der rechtsfähige Verein für die Schulden desselben
<lb/>früher nicht rechtsfähigen Vereins. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.

<lb/>8. 504—505.)

<lb/>Josef, Eugen: Letztwillige Zuwendungen an Vereine ohne Rechtsfähigkeit.

<lb/>(Köhlers Arch. 20. B. 1902. 8. 229—239.)

<lb/>Klingmiüler, [Fritz]: Der Begriff der Vertretungsorgane. (Dtsch. Jur.-Ztg.

<lb/>7. Jg. 1902. 8. 172.)

<lb/>Kißkalt: Begriff der Vertretungsorgane. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.

<lb/>8. 552—553.)

<lb/>Metzges: Zum Begriff „Vereinsvorstand“. (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg.
<lb/>1902. 8. 881—884.)

<lb/>ß. Eingetragene Vereine.

<lb/>Samter: Das Wesen der eingetragenen Vereine. — Erwiderung von E[duard]
<lb/>Holder. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1900. 8. 311—313.)

<lb/>Kind, Friedr.: Das Einspruchsrecht der Verwaltungsbehörde im § 61 B.G.B.

<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Bremen, Druck von J. D. Pröhl, 1901. (VII, 58 8.)
<lb/>Nussbaum, A[rthur]: Bemerkungen über die Führung des Vereinsregisters.
<lb/>(Centralbl. f. freiw. Ger. 5. Jg. 1902. 8. 621—624.)

<lb/>Y* Deliktsfähigkeit.

<lb/>Coermann, W[ilhelm]: Die Eisenbahnhaftpflicht. (Egers Eisenbahnrechtl.

<lb/>Entsch. u. AbhandL 18. B. 1902. 8. 175—181; 19. B. 1902. 8. 70—77.)
<lb/>Feder, Ernst: Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B.
<lb/>Von der Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin mit dem Königlichen
<lb/>Preise ausgezeichnet. Mit einem Vorworte von Theodor Kipp. Berlin,
<lb/>Verl, von O. Liebmann, 1902. (XI, 126 8.)

<lb/>Fuld, [Ludwig]: Die Haftung eines nicht rechtsfähigen Vereins für Delikte
<lb/>des Vorstandes. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 159—162.)

<lb/>Lenel, Otto: Zur Deliktshaftung der juristischen Personen. — Dazu die Be- 
<lb/>merkungen von [Fritz] Klingmüller. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.
<lb/>8. 9—12; 269—270.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>2. Stiftungen.

<lb/>Seydel, Max von: Der Begriff der öffentlichen Stiftungen und das B.G.B.
<lb/>(Seydel, Staatsrechtliche und politische Abhandlungen. Neue Folge.
<lb/>No. 25.) Tübingen und Leipzig, J. 0. B. Mohr, 1902.

<lb/>In der Allgemeinen Zeüung 1899 zuerst erschienen.

<lb/>Santter, Julius: Die Natur des Stiftungsgeschäftes von Todeswegen nach dem
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Düsseldorf, F. Richter, [1902]. (57 8.)

<lb/>3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.

<lb/>Nussbaum, Afrthur]: Leber die Gültigkeit der landesgesetzlichen Vorschriften
<lb/>öffentlich-rechtlicher Körperschaften. (Köhlers Arch. 21. B. 1902. S. 1—9.)

<lb/>Zweiter Abschnitt: Sachen.

<lb/>Frowein, Richard: Bestandteile einer Sache und Zubehör nach Gemeinem
<lb/>Recht und nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig,
<lb/>R. Noske, 1901. (IX, 50 S.)

<lb/>Pfleghart, A.: Die Elektrizität als Rechtsobjekt. Strassburg, Druck u.Yerl.
<lb/>von J. H. Ed. Heitz.

<lb/>I. Allgemeiner Teil. 1901. (IV, 91 8.)

<lb/>II. Spezieller Teil. 1902. (V, 436 8.)

<lb/>Altorecht, Paul: Die rechtliche Behandlung der Sachen des § 95 B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Luckenwalde, E. Richter, 1902. (52 S.)

<lb/>Dochnal, J.: Die Rücksichtnahme auf die Verkehrssitte bei der Definition
<lb/>des Zubehörs im B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. S. 292—293.)

<lb/>Fuchs, Eugen: Probleme des Sachenrechts. (Sache, Sachenrecht. . .) Ein
<lb/>Vortrag . . . (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. S. 549—572.)

<lb/>Kunze, Fritz: Bestandteile und Zubehör. Inaug.-Diss. (Jena.) Salzungen,
<lb/>L. Scheermesser, 1902. (VIII, 61 S.)

<lb/>Reichel, Hans: Der rechtliche Charakter der Fruchtsache im Römischen und
<lb/>im Deutschen Recht. (Grünhuts Zschr. 30. B. 1902. 8. 167—184.)

<lb/>Schmiel, Hans Georg: Die Arten und die rechtliche Stellung der Sachen des
<lb/>§ 95 B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902.
<lb/>(EX, 55 S.)

<lb/>Sokolowski, Paul: Sachbegriff und Körper in der klassischen Jurisprudenz
<lb/>und der modernen Gesetzgebung. (Sokolowski, Die Philosophie im
<lb/>Privatrecht. [I].) Halle a. H., M. Niemeyer, 1902. (XV, 616 8.)

<lb/>Dritter Abschnitt: Rechtsgeschäfte.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Manigk, Alfred: Zum Begriffe des Rechtsgeschäfts. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg-
<lb/>1902. 8. 279—282.)

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>

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               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Im besonderen.

<lb/>I. Titel: Geschäftsfähigkeit.

<lb/>Janke, Ernst: Der Vertrag des Minderjährigen nach gemeinem, preussischem
<lb/>und deutschem bürgerlichen Recht. Inaug.-Diss. Greifswald, Druck von
<lb/>J. Abel, 1901. (40 S.)

<lb/>Brunswig, Peter: Die Handlungsfähigkeit der Geisteskranken nach dem
<lb/>B.G.B. (Rostocker rechtswissenschaftliche Studien, herausgegeben von
<lb/>B. Matthiass und H. Geffcken. 1. Band. 1. Heft.) Leipzig, A. Deichert,
<lb/>1902. (VIH, 152 S.)

<lb/>II. Titel: Willenserklärung.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Huschke, Konrad: Die stillschweigende Willenserklärung nach gemeinem
<lb/>Rechte und dem Rechte des B.G.B. Inaug.-Diss. (Jena.) Osterwieck/Harz,
<lb/>Druck von A. W. Zickfeldt, 1901. (VIII, 101 S.)

<lb/>Karnstädt, Carl: Die stillschweigenden Willenserklärungen im Feuerver- 
<lb/>sicherungsgeschäft. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Köln, H. Theissing, 1901.
<lb/>(78 8.)

<lb/>Schmidt, Georg: Wille und Erklärung. Ein Beitrag zur Lehre vom Rechts- 
<lb/>geschäft: §§ 116 Satz 2, 117 Abs. 1 u. 118 B.G.B. in geschichtlicher und
<lb/>vergleichender Darstellung. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Halle a. 8., C. A.
<lb/>Kaemmerer &amp; Co., 1901. (X, 88 8.)

<lb/>Isay, Hermann: Zur Lehre von den Willenserklärungen nach dem B.G.B.
<lb/>(Iherings Jahrb. 44. B. 1902. 8. 43—67.)

<lb/>B. Im besonderen.

<lb/>1. Mängel der Willenserklärung.

<lb/>a. Im allgemeinen.

<lb/>Figge, Wilhelm: Der Begriff der Unwirksamkeit im B.G.B. Inaug.-Diss.

<lb/>(Rostock.) Berlin, A. W. Hayn’s Erben, 1902. (64 8.)

<lb/>Meyer, Karl: Wirkt die Gläubigeranfechtung nunmehr dinglich oder obli- 
<lb/>gatorisch? (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 613—618.)

<lb/>Müller, Hermann: Das Anfechtungsrecht der Gläubiger innerhalb und ausser- 
<lb/>halb des Konkurses mit Beziehung auf die Anfechtungslehre des B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. Tübingen, G. Schnürlen, 1902. (59 8.)

<lb/>Steger, Alfred: Die Anfechtbarkeit nach dem Rechte des B.G.B. Inaug.-Diss.
<lb/>(Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (XI, 74 8.)

<lb/>b. Scheinerklärung.

<lb/>Schlossmann, [Siegmund]: Zu 1. 20 D. de rebus creditis 12. 1. Ein Beitrag
<lb/>zur Lehre von den Scheingeschäften. (Iherings Jahrb. 44. B. 1902.
<lb/>8. 377—392.)
</p>

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               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
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               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>c. Irrtum.

<lb/>Dernburg, H[einrich]: Der Geschäftsirrtum. (Oesterr. Centralbl. f. d. jur.
<lb/>Prax. 20. B. 1902. 12. Heft.)

<lb/>Gradenwitz, Otto: Anfechtung und Reurecht beim Irrtum. Berlin, C. Heymanns
<lb/>Verl., 1902. (VH, 106 S.)

<lb/>Heilborn, E.: Was bedeutet Sache in § 119 Abs. 2 B O B. (Gruchots Beitr.
<lb/>46. B. 1902. 8. 791—805.)

<lb/>Lenel, Otto: Der Irrthum über wesentliche Eigenschaften. (Iherings Jahrb.
<lb/>44. B. 1902. 8. 1—30.)

<lb/>Oertmann, Paul: Der Rechtsirrthum im bürgerlichen Recht. (Bl. f. Rechtsanw.
<lb/>67. Jg. 1902. 8. 1-8, 25—31, 45—49.)

<lb/>Vergl. auch Jahresber. Jur. Gesellsch. München. 1898—1901. S. 223—235.

<lb/>Schiller, Theodor: Die unrichtige Übermittelung von telegraphischen Er- 
<lb/>klärungen. Inaug.-Diss. Rostock, 0. Hinstorff, 1902. (103 8.)

<lb/>d. Zwang.

<lb/>Kolbe, Victor: Das erzwungene Rechtsgeschäft nach gemeinem Recht und
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1902. (46 8.)

<lb/>e. Arglistige Täuschung.

<lb/>Neumann, Richard: Das Anfechtungsrecht und der Schadensersatzanspruch
<lb/>wegen arglistiger Täuschung nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Ereiburg i. B.)
<lb/>Heidelberg, J. Hörning, 1902. (85 8.)

<lb/>f. Gesetzlich verbotene Geschäfte.

<lb/>Kirschbaum, Alfred: Das richterliche Veräusserungsgebot nach Gemeinem
<lb/>Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Marburg.) Wiesbaden, 0. Ritter, 1902.
<lb/>(VH, 48 8.)

<lb/>Heise, Erich [in der Vita: Ernst]: Die Anwendung der §§ 134, 138 B.G.B.
<lb/>auf die abstrakten Rechtsgeschäfte des Sachen- und Obligationenrechts.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, W. Pilz, 1902. (XIV, 95 8.)

<lb/>Reichel, [Hans]: Das letztwillige Veräusserungsverbot. (Sachs. Arch. 12. B.
<lb/>1902. 8.176—195.)

<lb/>Randnagel: Ausschliessung oder Beschränkung der Haftpflicht der Eisen- 
<lb/>bahnen für das ihr zur Aufbewahrung übergebene Gepäck. (Egers Eisen-
<lb/>bahnr. Entsch. u. Abh. 18. B. 1902. 8. 275—278.)

<lb/>g. Unsittliche Rechtsgeschäfte.

<lb/>Bitta, [Joseph]: Die rechtliche Behandlung der gewerblichen Kartelle. (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 253—256.)

<lb/>Gtrnnzel, Josef: Über Kartelle. Leipzig, Verl, von Duncker &amp; Humblot, 1902.
<lb/>(VIII, 330 8.)

<lb/>Isay, Hermann: Rechtsgeschäft und wirtschaftliche Machtvollkommenheit
<lb/>Vortrag, gehalten in der „Juristischen Gesellschaft“ zu Berlin . . . Berlin,
<lb/>Verl, von E. Vahlen, 1902. (34 8.)
</p>
            <p>

               <lb/>14*
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               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Heise, Erich [in der Vita: Ernst]: Die Anwendung der §§ 134, 138 B.G.B.
<lb/>auf die abstrakten Rechtsgeschäfte des Sachen- und Obligationenrechts.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, W. Pilz, 1902. (XIV, 95 S.)
<lb/>Landesberger, Julius: Welche Nassregeln empfehlen sich für die rechtliche
<lb/>Behandlung der Industrie-Kartelle? Gutachten. (Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-
<lb/>Tages. 2. B. 1902. 8. 294—388.)

<lb/>Menzel, Adolf: Die Kartelle und die Rechtsordnung. Zweite, vermehrte
<lb/>Auflage. Leipzig, Verl, von Duncker &amp; Humblot, 1902. ([VII], 79 S.)

<lb/>Oertmann, Paul: Abstrakte Versprechen aus rechtswidrigem Verpflichtungs-
<lb/>grunde. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 105—108.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten.
<lb/>Vortrag. Wien, A. Holder, 1902. (40 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 587—626.

<lb/>Bitter, O.: Die Konkurrenz-Klausel im neuen Rechte. (Dtsch. Jur.-Ztg.

<lb/>7. Jg. 1902. 8. 349—353.)

<lb/>Silberschmidt: Der Kampf der Gesetzgebung gegen die Kartelle. (Monatsschr.

<lb/>f. Handelsr. 11. Jg. 1902. 8. 189 ff.)

<lb/>Vossen, Leo: Grenze von Strafrecht, Civilrecht, rechtlicher Irrelevanz. Dazu
<lb/>die Bemerkungen von Voss und Mengelkoch. (Recht. 6. Jg. 1902.

<lb/>8. 290—291, 344—345.)

<lb/>Waentig, Heinrich: Welche Nassregeln empfehlen sich für die rechtliche
<lb/>Behandlung der Industrie-Kartelle? Gutachten. (Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-
<lb/>Tages. 2. B. 1902. 8.63—71.)

<lb/>2. Form der Willenserklärung.

<lb/>Liebenthal, Robert: Zur Auslegung des § 126 B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>5. Jg. 1900. 8. 297—298.)

<lb/>Staub, [Hermann]: Unterzeichnung schriftlicher Erklärungen, Verträge und
<lb/>Wechsel durch Vertreter. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 338—339.)

<lb/>Beschütz, Max: Einfluss der Fälschung von Unterschriften auf Wechseln auf
<lb/>die Wechselverbindlichkeiten; Bedeutung des nachträglichen Versprechens
<lb/>desjenigen, dessen Namen fälschlich geschrieben wurde, die Fälschung
<lb/>nicht geltend machen zu wollen. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Hamburg,
<lb/>O. Kayser, 1902. (48 8.)

<lb/>Dronke, Ernst: Der Prozessvergleich als Ersatz der gerichtlichen und notariellen
<lb/>Beurkundung. (Büschs Zschr. 30. B. 1902. 8. 47—72.)

<lb/>Franck: Beglaubigung der Unterschrift unter einer Blankozession. (Dtsch.
<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 198.)

<lb/>Gleitsmann, [Arnold]: Vereinbarung und Gesammtakt. (Verwaltungsarch.
<lb/>19. B. 1902. S. 395-425.)

<lb/>Strübe: Ist der Vorschrift im § 126 Abs. 1 B.G.B. genügt, wenn bei gesetzlich
<lb/>vorgeschriebener Schriftform der bevollmächtigte Vertreter ausschliesslich
<lb/>den Namen des Vertretenen unter die Urkunde setzt? (Bad. Rechtsprax.
<lb/>68. Jg. 1902. 8. 297—298.)
</p>

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               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
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               <lb/>813
</p>
            <p>

               <lb/>3. Rechtsfolgen der Willenserklärung, insbesondere Schadens- 
<lb/>ersatz.

<lb/>Brock, Walther, Das negative Yertragsinteresse. Berlin, J. Guttentag, 1902.
<lb/>(VII, 209 S.)

<lb/>Drechsler, Bernhard: Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des sog.
<lb/>negativen Vertragsinteresses bei nicht zu Stande gekommenem Vertrage
<lb/>nach gemeinem Recht und dem B.G.B. Iuaug.-Diss. (Rostock.) Bremen,
<lb/>H. M. Hauschild, 1902. (VIII, 100 S.)

<lb/>III. Titel: Vertrag.

<lb/>Detter, Georg: Der Verpfliehtungsvertrag (pactum de contrahendo) im
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. (Marburg.) Göttingen, Dieterich, 1902. (YIH, 98 S.)

<lb/>Frankel, Ludwig: Die unbestellte Ware. Inaug.-Diss. Jena, B. Vopelius,
<lb/>1902. (IX, 89 S.)

<lb/>Köppers, [B.]: Die Vollendung empfangsbedürftiger mündlicher Willens- 
<lb/>erklärungen. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 225—232.)

<lb/>Pigge, Adolf: Abnahme und Aufbewahrung von unbestellten Zusendungen
<lb/>nach dem B.G.B. und dem Handelsrechte. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-
<lb/>Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 151 8.)

<lb/>Rathenau, [Fritz]: Der Zugang der Willenserklärung bei Abholung von Post- 
<lb/>sendungen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 147—148.)

<lb/>Schneider, Konrad: Treu und Glauben im Rechte der Schuldverhältnisse des
<lb/>B.G.B. München, C. H. Beck, 1902. (YIH, 241 8.)

<lb/>Staub, [Hermann]: Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.
<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 24.)

<lb/>Wlassak, M[oritz]: Das Rechtsgeschäft und das Verhältnis des Willens zur
<lb/>Erklärung nach dem deutschen B.G.B. Vortrag . . . (Allg. oster. Ger.-Ztg.
<lb/>53. Jg. 1902. 8.71—75.)

<lb/>IV. Titel: Bedingung. Zeitbestimmung.

<lb/>Banke, Hellmuth: Über die Rechtsunwirksamkeit von Verfügungen während
<lb/>des Schwebens einer aufschiebenden Bedingung. Inaug.-Diss. Breslau,
<lb/>Th. Schatzky, 1902. (44 8.)

<lb/>Bolten, Heinrich: Über Begriff, Wesen und rechtliche Behandlung der auf- 
<lb/>schiebenden Bedingung und des Anfangs termines im neuen bürgerlichen
<lb/>Rechte. Inaug.-Diss. Rostock, H. Winterberg, 1902. (IW 8.)

<lb/>David, Albert: Verhinderung bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willens- 
<lb/>erklärung. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 232—241.)

<lb/>Harenburg, W[alter]: Die Rückwirkung der Bedingung. Inaug.-Diss. Greifs- 
<lb/>wald, J. Abel, 1902. (61 8.)

<lb/>Horowitz, Manfred: Der Anfangstermin im Gegensatz zur aufschiebenden
<lb/>Bedingung nach gemeinem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.)
<lb/>Hamburg, A. 8elig, 1902. (71 8.)
</p>

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               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Schuppenhauer, Arthur: Die .Rückwirkung der Resolutivbedingung. Nach
<lb/>gemeinem Rechte und B.G.B. Inaug.-Diss. Greifswald, F. W. Kunike,
<lb/>1902. (58 8.)

<lb/>V. Titel: Vertretung. Vollmacht.

<lb/>Schlossmann, Siegmund: Die Lehre von der Stellvertretung, insbesondere
<lb/>bei obligatorischen Verträgen. Leipzig, A. Deichert Nachf.

<lb/>1. Teil: Kritik der herrschenden Lehren. 1900. (XIV, 382 8.)

<lb/>2. (Schluss-)Teil: Versuch einer wissenschaftlichen Grundlegung. 1902. (XVI, 739 8.

<lb/>Holz, Karl: Fortwirken einer erloschenen Vollmacht mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung des neuen Bürgerlichen Rechts. (Inaug.-)Diss. (Rostock.)
<lb/>Berlin, W. Pilz, 1901. (VIII, [I], 34 8.)

<lb/>Samson, Morris: Das sog. Selbstkontrahiren nach gemeinem Recht und B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Erlangen.) Neumünster, J. Gottesleben, 1901. (X, 92 S.)

<lb/>du Chesne, [Kurt Paul Franz]: Das Kontrahieren mit sich selbst. (Sachs.
<lb/>Arch. 12. B. 1902. S. 65—74.)

<lb/>Hangen, [Philipp]: Auseinandersetzung zwischen Minderjährigen ohne wider-
<lb/>streitende Interessen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 267—268.)
<lb/>Hellwig, [Konrad]: Prozessführungsrecht und blosse Prozessführungsmacht.

<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. S. 29—31, 63—65.)

<lb/>Hupka, Josef: Stellvertretung und Vollmacht nach deutschem bürgerlichen
<lb/>Recht. Vortrag ... (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902. 8. 79—81, 87—90.)
<lb/>Koehne, Waldemar: Vertretung im Empfang von empfangsbedürftigen Willens- 
<lb/>erklärungen, insbesondere auch bei Mehrheit von Vertretern, nach B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, W. Pilz, 1902. (IX, 109 8.)

<lb/>Lehmann, Johannes: Die rechtliche Stellung des als Selbstkontrahent ein- 
<lb/>tretenden Kommissionärs. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Halle a. S., Waisen- 
<lb/>haus, 1902. (63 8.)

<lb/>Maaser, Karl: Erläuterung des § 166 B.G.Bs. Inaug.-Diss. (Jena.) Meiningen,
<lb/>Keyssner, 1902. (49 S.)

<lb/>Mayer, Philipp: Begriffliche Abgrenzung von Verträgen, geschlossen im Namen
<lb/>eines Dritten, von solchen zu Gunsten eines Dritten. Inaug.-Diss. (Jena.)
<lb/>Rudolstadt, Mänicke &amp; Jahn, 1902. (41 8.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten. Vortrag.
<lb/>Wien, A. Holder, 1902. (40 S.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 687—626.

<lb/>Pacchioni, G[iovanni]: Per extraneam personam nobis adquiri non potest.
<lb/>Kritische Beiträge. (Grünhuts Zschr. 30. B. 1902. 8. 227—240.)

<lb/>Preuss, Hugo: Uber Organpersönlichkeit. Eine begriffskritische Studie.

<lb/>(Schmollers Jahrb. 26. B. 1902. S. 103 ff.)

<lb/>Schlossmann, [Siegmund]: Organ und Stellvertreter. (Iherings Jahrb. 44. B.
<lb/>1902. 8. 289—330.)

<lb/>Preuss, Hugo: Stellvertretung oder Organschaft? Eine Replik. (Iherings
<lb/>Jahrb. 44. B. 1902. 8.429—479.)
</p>

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               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
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            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>Rttmelin, M[ax]: Das Handeln in fremdem Namen im B.G.B. (Arch. f, d.
<lb/>civ. Prax. 93. B. 1902. 8. 131—308.)

<lb/>SieMrat: Der Einfluss des B.G.B.’s auf die Yertretungsmacht des Gewalt- 
<lb/>habers, des Vormundes und des Pflegers. (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg.
<lb/>1902. S. 507-510.)

<lb/>Wunderlich: Schenkungen des Gewalthabers an die seiner Gewalt Unter- 
<lb/>worfenen. Zur Auslegung des § 181 B.G.B. (Jur. Wochenschr. 31. Jg.
<lb/>1902. 8. 284—285.)

<lb/>VI. Titel: Einwilligung. Genehmigung.

<lb/>Förster, Konrad: Die Konvalescenz der Auflassungserklärungen. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. S. 115—117, 141—143.)

<lb/>Schiemann, Carl: Die Genehmigung bei vollmachtloser Stellvertretung nach
<lb/>gemeinem und bürgerlichem Recht. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel,
<lb/>1902. (54 8.)

<lb/>Vierter Abschnitt: Fristen. Termine.

<lb/>Blumenstein, E.: Die Verwirkung und [der] Ablauf der Befristung als Endigungs- 
<lb/>gründe von Privatrechten nach modernen Gesetzen. Inaug.-Diss. Bern,
<lb/>Schmid &amp; Francke, 1901. (104 S.)

<lb/>Fünfter Abschnitt: Verjährung.

<lb/>Müller, Hugo: Die Hemmung der Anspruchsverjährung nach § 202 B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Jena.) Eisenach, H. Kahle, 1901. (36 S.)

<lb/>Philipp, Kurt: Die Verjährung dinglicher Ansprüche im Liegenschaftsrecht.
<lb/>Inaug.-Diss. (Leipzig.) Dresden, A. Hille, 1901. (46 8.)

<lb/>SchachnoW, Julian: Der Anspruch als Voraussetzung der Verjährung (nach
<lb/>gemeinem und bürgerlichem Recht). Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin,
<lb/>L. Hirschberg, 1901. (39 8.)

<lb/>Bendix, [B.]: Zur Auslegung des § 196 Kr. 1 B.G.B. unter Berücksichtigung
<lb/>der Rechtsprechung zu § 1 Preuss. Verjährungsges. vom 31. März 1838.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 544—548.)

<lb/>Bolze, [Albert]: Der Anspruch. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 753—791.)

<lb/>Clausen, Friedrich Wilhelm: Inwieweit schliessen gegen die Forderung be- 
<lb/>stehende Einreden die Verjährung aus nach gemeinem Rechte und nach
<lb/>B G B.? Inaug.-Diss. (Erlangen.) Gotha, F. A. Perthes, 1902. (VIII, 54 S.)

<lb/>Dronke, [Ernst]: Tilgungsbeiträge als Nebenleistungen einer Amortisations- 
<lb/>hypothek. (Dtseh. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 243—244.)

<lb/>Welche Folgerungen sind für den Geschäftsverkehr der Sparkassen ans der
<lb/>Bestimmung des § 197 B.G.B. über die Verjährung der Kapitaltilgungsraten
<lb/>zu ziehen? (Zschr. f. d. Notar, in Rheinpr. 47. Jg. 1902. 8. 165—169.)

<lb/>Meyer, H[ermann]: Zu § 196 B.G.B. (Recht. 6. Jg* 1902. 8.428.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0220.tif"
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            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Stunn, Reinhold: Die Unterbrechung der Verjährung. Nach gemeinem Rechte
<lb/>und dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. Greifswald,
<lb/>J. Abel, 1902. (45 8.)

<lb/>Sechster Abschnitt: Ausübung der Rechte.
<lb/>Selbstverteidigung. Selbsthülfe.

<lb/>Haag, Erich: In wiefern sind die §§ 228 und 904 des B.G.B. für das Straf- 
<lb/>recht von Bedeutung? Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, Mayer &amp; Müller,

<lb/>1901. (65 8.)

<lb/>Baumann, Hans: Die Notstandsbestimmungen des B.G.B. in ihren Beziehungen
<lb/>zum Strafgesetzbuch. Inaug.-Diss. (München.) Bamberg, Handels-Druck.,

<lb/>1902. (80 S.)

<lb/>Knauer, Hermann: Heber den strafrechtlichen Notstand und die Grenzen
<lb/>der Selbsthülfe nach Reichsstrafrecht. Breslau, W. Koebner, 1902. (70 8.)

<lb/>Koch, Fritz: Das Chikaneverbot des § 226 B.G.B. und seine praktische An- 
<lb/>wendung. Inaug.-Diss. (Freiburg i. B.) Elberfeld, W. Fastenrath jun.,
<lb/>1902. (50 S.)

<lb/>Ramdohr, [Hermann]: Rechtsmissbrauch. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902.
<lb/>8. 577—600, 806—839.)

<lb/>Ritter, O.: Die Konkurrenz-Klausel im neuen Rechte. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. S. 349—353.)

<lb/>Siebenter Abschnitt: Sicherheitsleistung.

<lb/>Vacat.

<lb/>Anhang:

<lb/>Grenzgebiet zwischen Zivilrecht und Zivil- 
<lb/>prozess.

<lb/>Geier, Kurt: Der Begriff der Einrede nach B.G.B. Inaug.-Diss. (Jena.)
<lb/>Altenburg, Pier er, 1901. (51 8.)

<lb/>Kastan, Karl: Die materielle Rechtskraft im Reichsrecht. Inaug.-Diss.
<lb/>(Rostock.) Würzburg, Kgl. Universitätsdr. von H. Stürtz, 1901. (46 8.)

<lb/>Stip&amp;nski, Hans: Konkurrenz der Kontraktsklage mit der Deliktsklage.
<lb/>Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1901. (52 8.)

<lb/>Cüppers, Joseph: Beiträge zur Lehre von der Beweislast. Inaug.-Diss.
<lb/>(Bonn.) Düsseldorf, L. Schwann, 1902. (79 8.)

<lb/>Hellwig, [Konrad]: Prozessführungsrecht und blosse Prozessführungsmacht,
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 29—31, 63—65.)

<lb/>Hölder, E[duard]: lieber Ansprüche und Einreden. (Arch. f. d. civ. Prax.
<lb/>93. B. 1902. S. 1-130.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0221.tif"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>Martinius, Emil: Behauptungs- und Beweislast bei der Negative und dem
<lb/>bedingten Vertrage. Berlin, C. Heymanns Verl., 1902. (63 8.)

<lb/>Peters, Waldemar: Die Klagenkonkurrenz im römischen, gemeinen und neuen
<lb/>bürgerlichen Rechte. Berlin, Verl, von 0. Häring, 1902. ([IHJ, 74 8.)

<lb/>Sattelmacher, Paul: Über die Gültigkeit und Bedeutung der gemeinrecht- 
<lb/>lichen Processregel: Affirmanti non neganti incumbit probatio. Inaug.-Diss.
<lb/>(Freiburg i. B.) Hannover, Berenberg, 1902. (82 8.)

<lb/>Stölzel, [Adolf]: Nochmals die Beweislast bei Befristungen (zu § 271 B.G.B.),
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 571—594.)

<lb/>Suppes, Ernst: Der Einredebegriff des B.G.B. in seiner praktischen Bedeutung.
<lb/>Inaug.-Diss. Leipzig, Veit &amp; Co., 1902. (VII, 52 S.)

<lb/>Wrzeszinski, Richard: Die Konkurrenz der Ansprüche nach gemeinem Recht
<lb/>und dem Recht des B.G.B. Ein Beitrag zur Lehre der Rechtsverwirk- 
<lb/>lichung. Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902. ([VII], 57 8.)
</p>
            <p>

               <lb/>Zweites Blich: Recht der Schuldyerhältnisse.

<lb/>Erster Abschnitt:

<lb/>Inhalt der Schuldverhältnisse.

<lb/>I. Titel: Verpflichtung zur Leistung.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Meyer, Caesar: Die Naturalobligationen im B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.)
<lb/>Berlin, J. Sittenfeld, 1901. (57 S.)

<lb/>Oertmann, Paul: Natürliche Verbindlichkeiten im deutschen B.G.B. (Allg.
<lb/>österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902. 8. 199—204.)

<lb/>B. Im besondern.

<lb/>1. Gegenstand der Erfüllung.

<lb/>Chamizer, Erwin: Natur, Gebiet und Grenzen der Wahlschuld nach deutschem
<lb/>bürgerlichem Recht. Leipzig, W. Drugulin, 1902. (VIII, 88 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Leipzig erschienen.

<lb/>Cuno, Wilhelm: Hebergang der Gefahr bei Gattungsschulden nach dem B.G.B.

<lb/>Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902. (IV, 76 8.)

<lb/>Leuchtenberger, Heinrich: Unter welchen Voraussetzungen tritt bei Wahl- 
<lb/>schulden eine Beschränkung des Schuldverhältnisses auf eine Leistung ein?
<lb/>Inaug.-Diss. Rostock, C. Hinstorff, 1902. (52 8.)

<lb/>Merziger, Franz: Das Verhältnis von Konzentration und Annahmeverzug bei
<lb/>der Gattungsschuld. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Trier, J. Lintz, 1902. (X, 81 8.)
<lb/>Müller, Waldemar: Wahlschuld und alternative Ermächtigung des Schuldners
<lb/>nach gemeinem Rechte und B.G.B. Inaug.-Diss. Rostock, C. Hinstorff*
<lb/>1902. (88 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Schneider, Konrad: Treu und Glauben im Rechte der Schuldverhältnisse des
<lb/>ß.G.B. München, 0. H. Beck, 1902. (VIII, 241 S.)

<lb/>Schönfeld: Besteht eine .Rügepflicht bei einseitigen Handelskäufen ? (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. S. 504.)

<lb/>Thiesing, [Adolf]: Zu § 266 und 615 B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 369- 370.)
<lb/>Weber: Abtretung der Forderung bei Befriedigung des Gläubigers (§ 268
<lb/>B.G.B ). (Notar.-Zschr. f. Elsass-Lothr. 22. Jg. 1902. 8. 129—133.)

<lb/>2. Ort der Erfüllung.

<lb/>Schönfeld: -Die Verteilung der Beweislast beim Verluste einer Geldsendung.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 393.)

<lb/>Beer, Ludwig: Verteilung der Beweislast beim Verluste einer Geldsendung.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 504—505.)

<lb/>3. Zeit der Erfüllung.

<lb/>Stölzel, [Adolf]: Nochmals die Beweislast bei Befristungen (zu § 271 B.G.B.).
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 571—574.)

<lb/>4. Zinsen.

<lb/>Goldenring, [G.]: Die Höhe der Verzugszinsen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900.
<lb/>8. 133—134.)

<lb/>Betzinger, B[ernhard]: Die Zinsen im Kontokurrent vom mathematischen und
<lb/>juristischen Standpunkte. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 2—4.)

<lb/>5. Schadenersatz.

<lb/>Petsch, Johannes: Die Busse des Reichsstrafgesetzbuches in ihrem Verhältnis
<lb/>zum Schadenersatzanspruch des gemeinen Civilrechts. Inaug.-Diss. (Erlangen.)
<lb/>Berlin, Buchdr. von G. Schade, 1898. (51 8.)

<lb/>Köhler, Karl: Umfang der Schadensersatzpflicht in Geld nach dem B.G.B.

<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) München, Knorr &amp; Hirth, 1901. (63 8.)

<lb/>Appelius: Ist der im Verwenden von Beiträgen auf Grund des Invaliden- 
<lb/>versicherungsgesetzes säumige Arbeitgeber dem Versicherten gegenüber
<lb/>schadensersatzpflichtig? (Köhlers Arch. 21. B. 1902. 8. 14—25.)

<lb/>Jacobi, Herbert: Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 325, 326
<lb/>B.G.B. unter besonderer Berücksichtigung der Lehre vom Kaufverträge.
<lb/>Inaug.-Diss. (Erlangen.) Würzburg, P. Schreiner, 1902. (88 8.)

<lb/>Kisch, Wilhelm: Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei gegenseitigen
<lb/>Verträgen. (Iherings Jahrb. 44. ß. 1902. 8. 68—142.)

<lb/>Leyden, v.: Die sogenannte Oulpa-Compensation im B.G.B. Berlin, O. Hey- 
<lb/>manns Verl., 1902. (VII, 105 8.)

<lb/>Müller, E.: Begründet ein Verschulden des Verkäufers beim Verkaufe oder bei
<lb/>der Lieferung einer mangelhaften Sache die Verpflichtung zum Schadens- 
<lb/>ersatz nach Vertragsrecht? Kann dieser Schadensersatz neben Wandelung
<lb/>noch gefordert werden? (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 541—543.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Rospatt: Ein Beitrag zur Lehre vorn konkurrierenden Verschulden. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. S. 96—97.)

<lb/>Heuer: Ein Beitrag zur Lehre vom konkurrierenden Verschulden. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 147.)

<lb/>Schmidt, Richard: Die sog. Culpacompensation nach dem Rechte des B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Jena.) Altenburg, Pierer, 1902. (31 8.)

<lb/>Staub, Hermann: Die positiven Vertragsverletzungen und ihre Rechtsfolgen.
<lb/>(Festschr. f. d. XXVI. Dtsch. Jur.-Tag. 8.29—56.) Berlin, J. Guttentag, 1902.

<lb/>Zimmer, Walter: Welche Rechtslage tritt ein, wenn ein Kontrahent Schadens- 
<lb/>ersatz wegen Nichterfüllung fordert? Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel,
<lb/>1902. (41 8.)

<lb/>6. Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>Burchardt, Franz: Streitfragen des Arbeitsvertrages. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg.
<lb/>1900. 8. 262—265.)

<lb/>Veilchenfeld, Ludwig: Die Rechtsstellung des ausziehenden Mieters wegen
<lb/>seiner Rosenkulturen nach gemeinem Recht und dem B.G.B. Inaug.-Diss.
<lb/>Greifswald, H. Adler, 1901. ([VII], 51 8.)

<lb/>Busch, [Ludwig]: Die Klage auf künftige Zahlung von Geldforderungen aus
<lb/>gegenseitigen Verträgen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 305—308.)

<lb/>Klein: Zu B.G.B. § 258. (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 646—647.)

<lb/>Pappenheim, Max: Das Zurückbehaltungsrecht gegenüber unpfändbaren
<lb/>Forderungen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 86—90.)

<lb/>Sinzheimer, Hugo: Lohn und Aufrechnung. Ein Beitrag zur Lehre von
<lb/>dem gewerblichen Arbeitvertrag auf reichsrechtlicher Grundlage. Berlin,
<lb/>C. Heymanns Verl., 1902. (VII, 127 8.)

<lb/>Wollf [!], Karl: Das Zurückbehaltungsrecht der Handlungsreisenden. (Bad.
<lb/>Rechtspr. 68. Jg. 1902. 8. 41—42.)

<lb/>7. Haftpflicht des Schuldners.

<lb/>Hagen, W[ilhelm] von: Die sogenannte Culpa in concreto nach B.G.B. Inaug.-
<lb/>Diss. (Jena.) Berlin, G. Schade, 1901. (62 8.)

<lb/>Auszug aus einer 1900 in Berlin gekrönten Preisschrift.

<lb/>Bernhöft, Franz: Zur Frage der Haftpflicht. (Beitr. zur Ausleg. d. B.G.B.
<lb/>3. Heft. 1902. 8. 224—232.)

<lb/>Blau, Bruno: Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B.

<lb/>Berlin, F. Siemenroth, 1902. (XII, 52 S.)

<lb/>Bloch, Alexander: Zur Frage von der Haftung des Frachtführers. (Jur.

<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 331—332.)

<lb/>Feder, Ernst: Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B...
<lb/>Berlin, Verl, von O. Liebmann, 1902. (XI, 126 8.)

<lb/>Hess, A[nton]: Das Märchen vom Kausalzusammenhang oder Im Banne des
<lb/>Zwecks. Hamburg, Meissner, 1902. (47 8.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0224.tif"
                n="220"
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            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Hoffmann, Richard: Die Haftung des Schuldners für seine Gehülfen. Eine
<lb/>Studie über § 278 B.G.B. Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902. (218 8.)

<lb/>Zuerst als Inaug.-Diss. von Freiburg i. B. erschienen.

<lb/>Michelsohn, Felix: Die Vis major als sociale Institution des römischen und
<lb/>modernen Rechts. Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, E. Mandelstamm, 1902.
<lb/>(62 S.)

<lb/>Rospatt: Ein Beitrag zur Lehre vom konkurrierenden Verschulden. (Recht.
<lb/>6. dg. 1902. 8. 96—97.)

<lb/>Heuer: Ein Beitrag zur Lehre vom konkurrierenden Verschulden. (Recht.
<lb/>6. dg. 1902. S. 147.)

<lb/>Rundnagel: Ausschliessung oder Beschränkung der Haftpflicht der Eisenbahn
<lb/>für das ihr zur Aufbewahrung übergebene Gepäck. (Egers Eisenbahnr.
<lb/>Entsch. u. Abhandl. 18. B. 1902. 8. 275—278.)

<lb/>Senff, [Adolf]: Die Haftung der Strassenbahnen für Schäden. (Bl.f. Rechtspfl.

<lb/>i. Bez. d. Kammerg. 13. Jg. 1902. 8. 9—11.)

<lb/>Seuffert, Lothar von: Beschränkte Haftung. (Jahresber. Jur. Gesellsch.
<lb/>München. 1898—1901. 8. 236—243.)

<lb/>Voigt, Kurt: Die Fälle der Causalhaftung des B.G.B. Inaug.-Diss. (Jena.)
<lb/>Weimar, G. Uschmann, 1902. (IV, 103 8.)

<lb/>Weinrich, Alfred von: Die Haftpflicht der Post bei Beschädigung von
<lb/>Reisenden, verglichen mit der Eisenbahnhaftspflicht nach Deutschem
<lb/>Reichsrecht. (Egers Eisenbahnrechtl. Entsch. u. Abhandl. 19. B. 1902.
<lb/>8. 160—164.)
</p>
            <p>

               <lb/>8. Unmöglichkeit der Leistung.

<lb/>Kalthoff, Heinrich: Die Bestimmungen des B.G.B. über die Haftung des Ver- 
<lb/>käufers für Mängel der verkauften Sache, verglichen mit den Allgemeinen
<lb/>Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Leistung. Inaug.-Diss. Freiburg
<lb/>i. B., Oh. Lehmanns Nachf., 1901. (67 8.)

<lb/>Offenberg, Adolf: Der Einfluss der Unmöglichkeit der Leistung auf eine alter- 
<lb/>native Schuld nach Gemeinem Recht und dem Recht des B.G.B. Inaug.-Diss.
<lb/>(Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1901. (VII, 61 8.)

<lb/>Förtsch, R[ichard]: Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Zahlungsverzug
<lb/>des Käufers vor Uebergabe der Ware. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.
<lb/>8. 64—67.)

<lb/>Sehernowsky, Karl: Die Bestimmungen des B.G.B. über die Haftung des
<lb/>Verkäufers für Mängel der verkauften Sachen verglichen mit den allgemeinen
<lb/>Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung. Inaug.-Diss. (Rostock.)
<lb/>Bonn, 8. Foppen, 1902. (74 8.)

<lb/>Treitel, Richard: Die Unmöglichkeit der Leistung und der Verzug bei Unter- 
<lb/>lassungsverbindlichkeiten. Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902. (73 8.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0225.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>9. Verzug des Schuldners.

<lb/>Paech, [Fritz]: Der Leistungsverzug, eine Studie zum B.G.B. Berlin, Verl,
<lb/>von F. Vahlen, 1902. (V, 189 8.)

<lb/>Staub, Hermann: Die positiven Vertragsverletzungen und ihre Rechtsfolgen.
<lb/>(Festschrift f. d. XXVI. Dtsch. Jur.-Tag. 8.29—56.) Berlin, J. Guttentag, 1902.

<lb/>II. Titel: Verzug des Gläubigers.

<lb/>Ziegler, Robert: Voraussetzungen und "Wirkungen des Annahmeverzuges nach
<lb/>dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Bartenstein, Gebr. Kraemer, 1901. (64 S.)
<lb/>Carl, F[riedrich] A.: Der Gläubigerverzug unter besonderer Berücksichtigung
<lb/>des Verschuldens. Inaug.-Diss. (Freiburg.) Worms, E. Kranzbühler, 1902.
<lb/>(62 S.)

<lb/>Charmak, M[artin]: Mora accipiendi nach gemeinem Recht und Gläubiger- 
<lb/>verzug nach B.G.B. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1902. (102 8.)

<lb/>Förtsch, Richard: Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Zahlungsverzug
<lb/>des Käufers vor Lebergabe der Ware. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.
<lb/>8. 64—67.)

<lb/>Holder, Ejrnst]: Bedingung oder Befristung? (Recht. 6. dg. 1902. 8.413—414.)
<lb/>Wenz, Erwin: Die Voraussetzungen des Gläubigerverzuges nach dem Rechte
<lb/>des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. (Marburg.) Strassburg, Ch.
<lb/>Müh &amp; Go., 1902. (87 8.)

<lb/>Wolffenstein, Emil: Mora accipiendi des gemeinen Rechts und Gläubiger- 
<lb/>verzug des B.G.B. Berlin, K. Hoffmann, 1902. (VI, 82 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Leipzig erschienen.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweiter Abschnitt:
<lb/>Schuldverhältnisse aus Verträgen.

<lb/>I. Titel: Begründung*. Inhalt des Vertrags.

<lb/>Dennler: Zur öffentlichen Form der Grundstücksveräusserung. (Zschr. f. d.
<lb/>Notar, in Bayern. N. F. 3. Jg. 1902. 6. Heft.)

<lb/>Horst, F[ranz]: Ist eine Aenderung des § 313 B.G.B. geboten, wonach ein
<lb/>Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an
<lb/>einem Grundstücke zu übertragen, der gerichtlichen oder notariellen Be- 
<lb/>urkundung bedarf? Soll statt dessen Schriftlichkeit oder selbst mündliche
<lb/>Vereinbarung genügen? Gutachten. (Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-Tages. 1902.
<lb/>1. B. 8. 18-26.)

<lb/>Haenschke, Karl: Kurze Bemerkungen zur Aufhebung oder Aenderung des
<lb/>§ 313 des B.G.B. (Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-Tages. 1902. 2. B. 8. 389—392.)

<lb/>Hilse, Karl: Der Stempelverbrauch zu Kaufverträgen über ehemalige Bahn- 
<lb/>grundstücke ist bis zum Eingänge der Unschädlichkeitsbescheinigung zu
<lb/>verschieben. (Monatsschr. f. Handelsr. 11. Jg. 1902. 8. 48—49.)
</p>

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            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Kracht^ Otto: Uber die Tragweite des § 313 des B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.
<lb/>Bochum, W. Stumpf, 1902. (59 S.)

<lb/>Stranz, J[osef]: Empfiehlt sich die Aenderung der Vorschrift des § 313 B.G.B.,
<lb/>wonach die obligatorische Verpflichtung zur Uebertragung eines Grund- 
<lb/>stückseigenthums an gerichtliche oder notarielle Beurkundung geknüpft
<lb/>ist? Gutachten. (Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-Tages. 1902. 2. B. 8. 105-147.)
<lb/>Thiele: Das Anwendungsgebiet des § 313 Abs. 1 B.G.B. (Zschr. d. Dtsch.

<lb/>Notarver. 2. Jg. 1902. 8. 317—331.)

<lb/>Tochtermann, Bernhard: Beiträge zur Erläuterung des §313 B.G.B. Hannover,
<lb/>Helwing, 1902. (X, 75 8.)

<lb/>Mit dem Titel: Der § 313 B.Gr.B. als Inaug.-Diss. von Rostock erschienen.
<lb/>Weissler, Adolf: Die öffentliche Form der Gruudstiicksveräusserungen. (Zschr.

<lb/>d. Dtsch. Notarver. 2. Jg. 1902. 8. 272—298.)

<lb/>West: Die Formvorschrift des § 313 B.G.B. . . . (Bad. Rechtsprax. 68. Jg.
<lb/>1902. 8. 224—225.)

<lb/>II. Titel: Gegenseitiger Vertrag.

<lb/>Adler: ZumRechte des Termingeschäfts. (Köhlers Arch. 17.B. 1900.8.132—163.)
<lb/>Fritze, O.: Clausula rebus sic stantibus. (Köhlers Arch. 17. B. 1900. 8.20—49.)
<lb/>Bindewald, Paul: Rechtsgeschichtliche Darstellung der clausula rebus sic
<lb/>stantibus und ihre Stellung im B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-
<lb/>Leipzig, R. Noske, 1901. (IX, 33 8.)

<lb/>Briickmann, [Arthur]: Nachfrist bei Erfüllungsverweigerung. (Dtsch. Jur.-
<lb/>Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 220—221.)

<lb/>David, [Albert]: Rechtslage des zu Unrecht ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
<lb/>frist entlassenen Dienstverpflichteten. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 146—147.)

<lb/>Jacobi, Herbert: Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 325, 326
<lb/>B.G.B. unter besonderer Berücksichtigung der Lehre vom Kaufverträge.
<lb/>Würzburg, Gnad &amp; Co. in Kommission, 1902. (IV, 88 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Erlangen erschienen.

<lb/>Lehmann, Karl: Beiträge zur Lehre von den Erwerbsgründen. (Goldschmidts
<lb/>Zschr. 51. B. 1902. 8. 373—412.)

<lb/>Matthias, Max: Rechtswirkungen der clausula rebus sic stantibus und der
<lb/>Voraussetzung rebus sic stantibus im Reichscivilrechte. Inaug.-Diss. (Jena.)
<lb/>Merseburg, P. Stollberg, 1902. (VIII, 60 8.)

<lb/>Rosenberg, [Wilhelm]: Eristbestimmung bei Verweigerung der Erfüllung.
<lb/>(Pos. Jur. Monatsschi’. 5. Jg. 1902. 8. 37—39.)

<lb/>Samnlon: Ist § 326 B.G.B. auf den Abnahmeverzug des Käufers anwendbar?

<lb/>(Pos. Jur. Monatsschr. 5. Jg. 1902. 8. 54—55.)

<lb/>Schneider, Konrad: Treu und Glauben im Rechte der Schuldverhältnisse des
<lb/>B.G.B. München, C. H. Beck, 1902. (VIII, 241 8.)

<lb/>Silberschmidt, [Wilhelm]: Die clausula rebus sic stantibus im B.G.B. (Bl.
<lb/>f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 151—159.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>Simonson: Fristbestimmung und Androhung aus § 326 B.GJ3. bei erklärter
<lb/>Erfüllungsverweigerung. (Etsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 121—122.)

<lb/>Staffel: Zur Erläuterung der §§ 325, 326 B.G.B. (Arch. f. d. civ. Prax. 92. B.
<lb/>1902. 8. 467—475.)

<lb/>Yossen, Leo: Abnahme beim Handelskauf. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 124.)

<lb/>III. Titel: Versprechen der Leistung an einen Dritten.

<lb/>Brecher, Bernhard: Die Interessenkonflikte bezüglich der Lebensversicherungs- 
<lb/>summe. (Allg. oster. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902. 8. 303—305, 311—312,
<lb/>355—357, 363—366, 371—374, 403—405.)

<lb/>Auch als Sonder-Ab druck erschienen.

<lb/>Mayer, Philipp: Begriffliche Abgrenzung von Verträgen, geschlossen im
<lb/>Namen eines Dritten, von solchen zu Gunsten eines Dritten. Inaug.-Diss.
<lb/>(Jena.) Rudolstadt, Mänicke &amp; Jahn, 1902. (41 8.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten. Vortrag.
<lb/>Wien, A. Holder, 1902. (40 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 687—626.

<lb/>Kamin, Gustav: Das Verhältnis der Versicherung des eigenen Lebens zu
<lb/>fremden Gunsten zu den unentgeltlichen Zuwendungen. Inaug.-Diss.
<lb/>(Würzburg.) Spandau, Hopf, 1902. (62 8.)

<lb/>IV. Titel: Draufgabe. Vertragsstrafe.

<lb/>Sievert, Theodor: Das Konkurrenzverbot des Handlungsgehülfen. Inaug.-Diss.

<lb/>(Rostock.) Leck, J. E. Herrmann, 1901. (45 8.)

<lb/>Korsch: Die Vertragsstrafen im heutigen Recht und in der Praxis der Kaiser- 
<lb/>lichen Werften. (Marine-Rundsch. 13. Jg. 1902. 8. 75—82.)

<lb/>Lewinsohn: Die Schadensersatzansprüche aus dem kaufmännischen Lehrver- 
<lb/>trage. (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 245—246.)

<lb/>Schmidt, Albert: Verwirkungsklausel und Vertragsstrafe beim Abzahlungs- 
<lb/>geschäft. Inaug.-Diss. Rostock, H. Winterberg, 1902. (79 8.)

<lb/>V. Titel: Rücktritt.

<lb/>Thinius, Franz: Der Vorbehalt der Rechtsverwirkung (lex commissoria) nach
<lb/>römischem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, R. Kühn,
<lb/>1901. (VIII, 50 8.)

<lb/>Littmann, Ismar: Das gesetzliche Rücktrittsrecht vom Vertrage nach dem
<lb/>B.G.B. Berlin, Verl, von E. Ebering, 1902. (XI, 154 8.)

<lb/>Dritter Abschnitt:

<lb/>Erlöschen der Schuldverhältnisse.

<lb/>I. Titel: Erfüllung.

<lb/>Busch, [Ludwig]: Die Klage auf künftige Zahlung von Geldforderungen aus
<lb/>gegenseitigen Verträgen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 305—308.)
</p>

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               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Doesseler, Hermann: Die Anrechnung einer Leistung auf einen von mehreenr
<lb/>Schuldposten, o. 0. Inaug.-Diss. (Rostock.) 1902. (61 8.)

<lb/>Fehr, Anton Werner: Uber Hingabe an Erfiillungsstatt. Inaug.-Diss. (Leipzig.)

<lb/>Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VIII, 45 8.)

<lb/>Koolwykj Paul van: Hingabe an Erfüllungsstatt nach dem B.G.B. Inaug.-Diss.

<lb/>(Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VIII, 46 8.)

<lb/>Krüger* Johannes: Legitimationsurkunden im geltenden Civilrecht. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 107 8.)

<lb/>II. Titel: Hinterlegung.

<lb/>Bertram* Friedrich: Die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung der ge- 
<lb/>schuldeten Sache durch den Schuldner nach gemeinem Civilrecht und nach
<lb/>dem Rechte des B.G.B. Inaug.-Diss. (Jena.) Wiesbaden, Gebr. Petmecky,

<lb/>1901. (52 8.)

<lb/>Raitsoholf, Paul: Die Hinterlegung zum Zwecke der Schuldbefreiung nach
<lb/>Gemeinem Rechte und dem Rechte des B.G.B. Inaug.-Diss. Göttingen,
<lb/>Druck der Univ-Buchdr. von W. Fr. Kaestner, 1901. (IV, 154 8.)
<lb/>Schwartz* E[mil]: Die Wirkungen der Hinterlegung zur Schuldbefreiung für
<lb/>den Konkurs. Inaug.-Diss. Rostock, 0. Hinstorff, 1901. (56 8.)

<lb/>III. Titel: Aufrechnung.

<lb/>Burehardt, Franz: Streitfragen des Arbeitsvertrages. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. dg.
<lb/>1900. 8. 262—265.)

<lb/>Götte: Zwei Streitfragen zur Aufrechnung im B.G.B. (Köhlers Arch. 17. B.
<lb/>1900. S. 164—168.)

<lb/>Marckwald, Hans Gerald: Die condictio indebiti bei Zahlung in Unkenntnis
<lb/>der Aufrechnungsbefugnis nach gemeinem Recht und B.G.B. f. d. Dtsch.
<lb/>Reich. Inaug.-Diss. Rostock, Univ.-Buchdr. von Adler’s Erben, 1901.
<lb/>(VIII, 70 8.)

<lb/>Dronke, E[rnst]: Aufrechnung als Prozesshandlung. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. dg.

<lb/>1902. S. 220.)

<lb/>Francke, W[ilhelm] Chr[istian]: Aufrechnung einer Forderung, zu welcher
<lb/>Zinsen und Kosten gehören. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 318.)

<lb/>Hartlaub, Carl: Der Solutionsgedanke bei der Kompensation. Inaug.-Diss,
<lb/>(Freiburg i. B.) Bremen, H. M. Hauschild, 1902. (109 8.)

<lb/>Langheineken, [Paul]: Rückwirkung der Aufrechnung und Mathematik im
<lb/>Rechte. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 385—388.)

<lb/>Friedrichs, Karl: Die Eventualaufrechnung von der anderen Seite aus be- 
<lb/>trachtet. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 459—460.)

<lb/>Leonhard, Franz: Aufrechnung gegen eine Nichtschuld. (Köhlers Arch.
<lb/>21. B. 1902. 8. 171—223.)

<lb/>Hetzges: Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen gewerblicher Arbeiter.
<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 47.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>Neuntann, [Victor]: Noch ein Wort zur Aufrechnung gegen Lohnforderung
<lb/>des Gesindes. (Bl. f. Rechtspfl. in Thür. 49. B. 1902. S. 164—166.)
<lb/>Schreiner, Carl: Die Abänderung der Anrechnung einer auf mehrere Schuld- 
<lb/>posten geleisteten Zahlung. Ein Beitrag zur Lehre von der novatio und
<lb/>der datio in solutum nach gemeinem französischen und heutigem deutschen
<lb/>Recht. Inaug.-Diss. Erlangen, E. Junge, 1902. (VT, 62 8.)

<lb/>Sonntag: Die Aufrechnung auf eine Forderung, die aus Hauptleistung, Zinsen
<lb/>und Kosten besteht (H 396 2 B.G.B.). (Köhlers Arch. 21. B. 1902.
<lb/>S. 10—13.)

<lb/>IY. Titel: Erlass.

<lb/>Vacat.

<lb/>Vierter Abschnitt:

<lb/>Übertragung der Forderung.

<lb/>Michelsen, Erich: Der Forderungsübergang kraft Gesetzes (cessio legis) in
<lb/>historischer und dogmatischer Darstellung. Inaug.-Diss. (Rostock.) Danzig,
<lb/>J. Sauer, 1901. (63 S.)

<lb/>Decker, Ernst Rudolf: Die sogenannte cessio legis. Nach gemeinem Rechte
<lb/>und dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. Greifswald,
<lb/>J. Abel, 1902. (88 S.)

<lb/>Hellwig, [Konrad]: Prozessführungsrecht und blosse Prozessführungsmacht.

<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. S. 29—31, 63—65.)

<lb/>Krüger, Johannes: Legitimationsurkunden im geltenden Civilrecht. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 107 S.)

<lb/>Lüdtke, Hans: Zur Lehre von der Übertragung der Forderungen. Inaug.-
<lb/>Diss. Greifswald, J. Abel, 1902. (46 S.)

<lb/>Fünfter Abschnitt: Schuldübernahme.

<lb/>Hahn, Rudolf: Haftet der rechtsfähige Verein für die Schulden desselben,
<lb/>früher nicht rechtsfähigen Vereins? (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. S.
<lb/>504—505.)

<lb/>Horn, Richard: Schuldübernahme. Eine Studie nach österreichischem
<lb/>und deutschem Civilrecht. Wien, Manz, 1902. (III, 79 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus der Allg. österr. Ger.-Ztg. 63. Jg. 1902. S. 69 ff.

<lb/>Koeltz, Bruno: Wie haftet der vertragsmäßige Hebernehmer eines Vermögens
<lb/>den Gläubigern des Veräusserers? Inaug.-Diss. (Erlangen.) Berlin, C.
<lb/>Koepsel, 1901. (76 8.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten. Vortrag,
<lb/>Wien, A. Holder, 1902. (40 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 687—626.

<lb/>Schwartz, Robert: Das Wesen der Novation und ihre Anerkennung im B.G.B.

<lb/>Inaug.-Diss. Göttingen, Dieterich, 1902. (VII, 68 8.)

<lb/>Seuffert, Lothar von: Beschränkte Haftung. (Jahresber. Jur. GeseUsch.
<lb/>München. 1898-1901. 8. 236-243.)

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0230.tif"
                n="226"
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            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Sechster Abschnitt:

<lb/>Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.

<lb/>Schönfeld: Der Uebergang der Kündigungsbefugnis. (Recht. 6. dg. 1902.
<lb/>S. 367—368.)
</p>
            <p>

               <lb/>Siebenter Abschnitt:

<lb/>Einzelne Schuldverhältnisse.

<lb/>1. Titel: Kauf. Tausch.

<lb/>A. Kauf.

<lb/>I. Allgemeine Vorschriften.

<lb/>1. Schriften über den Kauf im allgemeinen.

<lb/>Heule, Rud.: Grenzbestimmung zwischen Kauf und Werkvertrag nach allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen und nach gemeinem Rechte. Trier, J. Lintz in Oomm.,
<lb/>1902. (VI, 96 S.)

<lb/>Lehmann, Karl: Die Bedeutung der Ausdrücke „Abnahme“ (Empfangsnahme)
<lb/>nach dem B.G.B. und dem H.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8.
<lb/>491—496.)

<lb/>Löbbeeke, Friedrich: Inwieweit kann der Kaufpreis ausser in Geld auch in
<lb/>anderen Sachen bestehen? (Nach gemeinem Recht und deutschem B.G.B.)
<lb/>Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VI, 45 S.)

<lb/>Nissen: Rechtsstellung des Kaufpreisbürgen bei mit Gewährung von Gewährs- 
<lb/>mängeln behafteter Kaufsache. (Jur.Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8.460—462.)

<lb/>Schrödter, Hans Bruno: Der Verkauf einer ärztlichen Praxis im Lichte der
<lb/>Rechtsprechung. (Jur.Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 645—646.)

<lb/>2. Pflichten des Verkäufers.

<lb/>Crasemann, Edgar: Die Eviktionshaftung nach Gemeinem Recht und B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 78 8.)

<lb/>Förtsch, Rfichard]: Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Zahlungsverzug
<lb/>des Käufers vor Uebergabe der Ware. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.
<lb/>8. 64—67.)

<lb/>Goez, Paul: Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel nach gemeinem Recht
<lb/>und dtsch. B.G.B. Inaug.-Diss. (Tübingen.) Stuttgart, W. Kohlhammer,
<lb/>1902. (84 8.)

<lb/>Babel, Ernst: Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Rechte. Leipzig,
<lb/>Veit &amp; Co.

<lb/>l. Teil. Geschichtliche Studien über den Haftungserfolg. 1902. (XVI, 355 8.)

<lb/>Saenger, Bruno: Der Verzug beim Kaufe nach heutigem Recht unter Ver- 
<lb/>gleichung des alten Handelsrechts. Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902.
<lb/>(X, 40 8.)

<lb/>Zuerst als Inaug.-Diss. von Leipzig erschienen.
</p>

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                n="227"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>Schellen, Heinrich: Das gesetzliche Rücktrittsrecht beim Kaufe nach Ge- 
<lb/>meinem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske,
<lb/>1902. (X, 58 8.)

<lb/>Schiedges, Carl: Zum arglistigen Verschweigen des Verkäufers. (B.G.B,
<lb/>Abschnitt §§ 459—493.) Inaug.-Diss. (Bonn.) Düsseldorf, L. Schwann,
<lb/>1902. (86 S.)

<lb/>3. Übergang des Eigentums.

<lb/>Martinius, [Emil]: Zur Lehre von der Gefahr beim Kaufe nach dem B.G.B,
<lb/>(Köhlers Arch. 17. B. 1900. 8. 50—77.)

<lb/>Maase, Friedrich: Gefahrtragung beim Kauf für die Zeit des Schwebens einer
<lb/>Bedingung. Inaug.-Diss. Rostock, H. Winterberg, 1901. (56 8.)
<lb/>Passmann, Wilhelm: Die Gefahr beim bedingten Kaufe. Nach gemeinem
<lb/>Rechte und dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss.
<lb/>Greifswald, J. Abel, 1901. (38 8.)

<lb/>Johanns: Die Gasuhren und der §448 des B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. 8. 149-150.)

<lb/>Witthoff: Die Gasmessermiete und das B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.
<lb/>8. 270—271.)

<lb/>Kramer, Emil: Kann der Grundstückseigentümer stehende Früchte rechts- 
<lb/>wirksam übereignen? (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 609—619,)

<lb/>Schöller, W.: Die Folgen schuldhafter Nichterfüllung, insbesondere der
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Kauf . . . nach dem B.G.B.
<lb/>(Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 1—42, 253—291.)

<lb/>Schönfeld: Besteht eine Rügepflicht bei einseitigen Handelskäufen? (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 504.)

<lb/>Windmüller, Edgar: Die Bedeutung und Anwendungsfälle des Satzes pretium
<lb/>succedit in locum rei, res in locum pretii nach gemeinem Recht und B.G.B.
<lb/>Heidelberg, 0. Winter, 1902. (VI, 110 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Leipzig erschienen.

<lb/>4. Vorbehalt des Eigentums.

<lb/>Reinecke, Walther: Die Lex commissoria des Kaufes im römischen Recht
<lb/>und ihre Gestaltung im B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Halle a. S., G. A.
<lb/>Kaemmerer &amp; Go., 1902. (8, 54 S.)

<lb/>5. Lieferungsvertrag.

<lb/>Schlecht, Ant[on]: Verträge über Lieferung elektrischer Ströme. (Bl. f.
<lb/>Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 8—13, 31—37.)

<lb/>II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Kalthoff, Heinrich: Die Bestimmungen des B.G.B. über die Haftung des Ver- 
<lb/>käufers für Mängel der verkauften Sache, verglichen mit den allgemeinen
<lb/>Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Leistung. Inaug.-Diss. Freiburg
<lb/>i. B., Ch. Lehmann's Nachf., 1901. (67 8.)
</p>
            <p>

               <lb/>15*
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               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Kaufmann, Ernst: Welchen Einfluss hat eine vom Käufer vorgenommene
<lb/>Verfügung über die Kaufsache auf die aedilizischen Rechtsmittel? Nach
<lb/>gemeinem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Kirchhain N.-L.,

<lb/>. Druck von M. Schmersow, 1901. (64 S.)

<lb/>Baum, G[eorg]: Irrtum und Gewährleistung. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902.
<lb/>8. 144—145.)

<lb/>Crome, Carl: lieber Begriff1 der zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache
<lb/>(§ 459 Abs. 2 B.G.B.). (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 333—335.)

<lb/>Goudefroy, Erich: Die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache nach
<lb/>dem B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. Rostock, E. Hinstorff, 1902.
<lb/>(114 8.)

<lb/>Schernowsky, Karl: Die Bestimmungen des B.G.B. über die Haftung des
<lb/>Verkäufers für Mängel der verkauften Sachen verglichen mit den allge- 
<lb/>meinen Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung. Inaug.-Diss.
<lb/>(Rostock.) Bonn, 8. Foppen, 1902. (74 8.)

<lb/>Simon: Die Verfügung des Käufers über den Kaufgegenstand und ihr Einfluss
<lb/>auf den Gewährsleistungsanspruch. (Pos. Jur. Monatsschi'. 5. Jg. 1902.
<lb/>8. 141—143.)

<lb/>B. Im besondern.

<lb/>1. Wandelung. Minderung.

<lb/>Aschheim, Carl: Der Wandelungsanspruch beim Kauf des B.G.B. unter Be- 
<lb/>rücksichtigung des gemeinen Rechts. Inaug.-Diss. (Rostock.) München,
<lb/>C. Wolf &amp; Sohn, 1902. (80 8.)

<lb/>Engeling, Heinrich: Worin unterscheidet sich nach dem Rechte des B.G.B.
<lb/>die Haftung des Verkäufers und des Unternehmers hinsichtlich der Fehler
<lb/>und Mängel der Kaufsache und des Werks? Inaug.-Diss. (Leipzig.)
<lb/>Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 56 8.)

<lb/>Haymann, Franz: Zur Frage nach der rechtlichen Natur und prozessualen
<lb/>Behandlung des Wandelungsanspruchs. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902.
<lb/>8. 509—549.)

<lb/>Heuer: Ueber die Form des Klageantrags und Urteilstenors bei Wandelungs- 
<lb/>klagen nach § 465 B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 97.)

<lb/>Matthiass, [Bernhard]: Die Wandlung nach dem B.G.B. — Dazu die Be- 
<lb/>merkungen von Flechtheim. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8.205—209,
<lb/>319—320.)

<lb/>Nissen: Ein Beitrag zu § 478 B.G.B. (Wandelungseinrede.) (Jur.Wochenschr.
<lb/>31. Jg. 1902. 8. 565—569.)

<lb/>Stamm, Ludwig: Die Ansprüche eines Käufers einer individuellen Sache
<lb/>wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft in gemeinem Recht und
<lb/>im B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902.
<lb/>(X, 79 S.)

<lb/>Thiele: Die Vollziehung der Wandelung und Minderung nach dem B.G.B.
<lb/>(Arch. f. d. civ. Prax. 93. B. 1902. 8. 387—432.)
</p>

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               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>Werner, G[eorg]: Streitfragen aus dem Gebiete des Wandlungsrechtes.

<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 282—284, 338—340, 476—477.)

<lb/>2. Haftung bei Viehmängeln.

<lb/>Stölzle, Hans: Aus der Praxis des Viehgewährschaftsrechts nach dem B.G.B.
<lb/>(Jur. Wochenschr. 30. Jg. 1901. 8. 704—706, 736—739; 31. Jg. 1902.
<lb/>8.117—119.)

<lb/>Blittersdorf, v.: Zur Auslegung der §§ 490, 492 B.G.B. Gewährleistung
<lb/>beim Tierhandel im Falle einer zugesicherten Eigenschaft. (Bad. Rechts-
<lb/>prax. 68. Jg. 1902. 8. 184.)

<lb/>Scholtz, Carl: Die Bestimmungen des B.G.B. über den Viehhandel. Zum
<lb/>praktischen Gebrauch mit Formularen erläutert. Zweite Auflage. Breslau,
<lb/>(W. Koebner), 1902. (36 8.)

<lb/>Stoll, Wilhelm: Der Viehhandel nach den Bestimmungen des B.G.B. Ein
<lb/>Vortrag. Berlin, Meyer &amp; Wunder, 1902. (56 8.)

<lb/>III. Besondere Arten des Kanfes.

<lb/>Crüsemann, Georg Wilhelm: Der Kauf mit Specification nach heutigem Recht.
<lb/>Inaug.-Diss. (Freiburg.) Bremen, H. Frese, 1901. (51 8.)

<lb/>Burdorff, Ernst: Ist die rechtliche Natur des o[b]ligatorischen Vorkaufsrechts
<lb/>und Wiederkaufsrechts im B.G.B. geändert gegenüber dem gemeinen Rechte?
<lb/>Inaug.-Diss. (Erlangen.) Altona, H. W. Köbner &amp; Co., 1902. (48 8.)

<lb/>Feder, Ernst: Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B. ...

<lb/>Berlin, Verl, von O. Diebmann, 1902. (XI, 126 8.)

<lb/>Bahn, Heinrich: Der Wiederkauf. Eine civilistische 8tudie. Berlin, Struppe
<lb/>&amp; Winckler, 1902. (112 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Marburg erschienen*

<lb/>Siefoert, Paul: Das Wiederkaufsrecht nach dem Gemeinen Recht und dem
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VH, 79 8.)

<lb/>C. Tausch.

<lb/>Vacat.

<lb/>II. Titel: Schenkung.

<lb/>Köhler, J[osef]: Ansprüche zu Gunsten eines Dritten. (Köhler, Zwölf
<lb/>Studien zum B.G.B. V.) (Köhlers Arch. 21. B. 1902. 8. 259—268.)

<lb/>Kuhlenbeck, L[udwig]: Die Schenkung. (Kuhlenbeck, Die Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts in Beziehung auf die wichtigsten Begriffe und Institute
<lb/>des Civilrechts . . . LV.) (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8.241—244.)
<lb/>Ortloff, Hermann: Die Schenkung. (Köhlers Arch. 21.B. 1902. 8. 269—388.)
<lb/>Ritter, [C.]: Zur Rechtswohlthat des Nothbedarfs. (Gruchots Beitr. 46. Jg.
<lb/>1902. 8. 43—49.)
</p>

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               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Schmidt, Johannes: Die Haftung des Schenkers für Mängel im Rechte und

<lb/>, für Mängel der verschenkten Sache. Nach gemeinem Rechte und dem
<lb/>Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. Greifswald, F. W.
<lb/>Xunicke, 1902. (52 S.)

<lb/>III. Titel: Miete. Pacht.

<lb/>I. Miete.

<lb/>A. Allgemeines.

<lb/>Brückner, Hermann: Die Miete von Wohnungen und anderen Räumen nach
<lb/>dem B.G.B. Unter Berücksichtigung der Ausführungsgesetze für Richter
<lb/>und Rechtsanwälte bearbeitet. Zweite umgearbeitete Auflage. Leipzig,
<lb/>Veit &amp; Co., 1902. (VIH, 218 S.)

<lb/>Beringer, Werner: Locataires et proprietaires, leurs droits et leurs devoirs,
<lb/>avec des eelaircissements k la portee de tous d’aprhs le nouveau code
<lb/>civil 1900. Metz, Deutsche Buchh., 1901. (IV, 27 S.)

<lb/>Brandenburg, Erich: Die rechtliche Natur des Zeitungs-Abonnements. Inaug.-
<lb/>Diss. Greifswald, Druck von J. Abel, 1902. (61 S.)

<lb/>Fuchs, Eugen: Probleme des Sachenrechts. (Sache, Sachenrecht, dingliches
<lb/>Recht, Vormerkung, Miethe.) Ein Vortrag. . . — Eccius, M. E.: Zur
<lb/>Frage der Dinglichkeit der Miethe und Pacht. Nachwort . . . (Gruchots
<lb/>Beitr. 46. Jg. 1902. 8.549-572; 572—577.)

<lb/>Fuchs, Eugen: Zur Frage von der Dinglichkeit der Miethe und Pacht.
<lb/>(Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 840—842.)

<lb/>Fuld, Ludwig: Korporative Mietsverträge. (Zsehr. f. Socialwiss. 5. Jg. 1902.
<lb/>8. 629—655.)

<lb/>Hesse, Albert: Die rechtliche Natur der Miete im deutschen bürgerlichen
<lb/>Recht. (Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts herausgegeben
<lb/>von Rudolf Leonhard. 8. Heft.) Breslau, M. &amp; H. Marcus, 1902. (IX, 38 S.)

<lb/>Kuhlenbeck, L[udwig]: Miethvertrag. (Kuhlenbeck, Die Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts in Beziehung auf die wichtigsten Begriffe und Institute
<lb/>des Oivilrechts ... LVI.) (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 355—358.)

<lb/>H. Einzelfragen aus dem Mietrecht.

<lb/>1. Rechte des Mieters.

<lb/>Wilutzki, [Paul]: Miete mit doppeltem Verschluss? — Erwiderung von
<lb/>Haneke. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 294—295; 389.)

<lb/>Veilchenfeld, Ludwig: Die Rechtsstellung des ausziehenden Mieters wegen
<lb/>seiner Rosenkulturen nach gemeinem Recht und dem B.G.B. Inaug.-Diss.
<lb/>Greifswald, H. Adler, 1901. ([VII], 51 8.)

<lb/>Brückner, [Hermann]: Welches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn ein Bankier
<lb/>Tresorfächer in seiner Stahlkammer an Geschäftsfreunde zur Aufbewahrung
<lb/>von Wertpapieren u. s. w. gegen Entgelt überlässt? (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>S. 251—252.)
</p>

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               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>(inttmann: Die Dauer der Grundstück-Mietverträge als Voraussetzung ihrer
<lb/>Formbedürftigkeit. (§ 566 B.G.B.) (Recht. 6. Jg. 1902. S. 345—346.)
<lb/>Heinitz, Ernst: Die Stempelpflichtigkeit der Strassenbahnbenutzungsverträge
<lb/>der Strassen- und Kleinbahnen. (Egers Eisenbahnr. Entsch. u. Abhandl.
<lb/>18. B. 1902. S. 71-75.)

<lb/>Josef, Eugen: Der Hausschlüssel im Rechtsverkehr. (Dtseh. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. 8. 551—552.)

<lb/>Mittelstem, [Max]: Fernsprechanschluss und Miete. (Dtseh. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. S. 289—290.)

<lb/>Mittelste!», [Max]: Keine Erstreckung des Sperrrechts des Vermieters. (Dtseh.
<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 386.)

<lb/>Schöller, W.: Die Folgen schuldhafter Nichterfüllung, insbesondere der
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Kauf, Werkvertrag, Miethe . . .
<lb/>nach dem B.G.B. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 1—42, 253—291.)
<lb/>Tumpowsky, Adolf: Der Mängelanspruch des Mieters nach dem B.G.B. f. d.
<lb/>Dtseh. Reich. Leipzig, Verl, von O. L. Hirschfeld, 1902. (VIII, 117 8.)

<lb/>2. Untermiete.

<lb/>Willweber, Paul: Das Recht der Untermiethe nach Gemeinen Recht und dem
<lb/>Recht des B.G.B. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Berlin, Druck von R. Kühn,

<lb/>1901. (X, 71 8.)

<lb/>3. Beendigung des Mietsvertrages.

<lb/>Rönnberg, Wilh[elm]: Wem hat der Miether im Falle des § 571 des B.G.B.

<lb/>zu kündigen? (Köhlers Arch. 17. B. 1900. 8. 78—88.)

<lb/>Hellwig, [Konrad]: Prozessführungsrecht und blosse Prozessführungsmacht.

<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 29—31, 63—65.)

<lb/>Schäfer, [J.]: Das ausserordentliche Kündigungsrecht des Miethers wegen
<lb/>Gesundheitsschädlichkeit der Miethsache. (§ 544 B.G.B.) Nach einem
<lb/>praktischen Falle erörtert. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 257—265.)
<lb/>Schönfeld; Der Eebergang der Kündigungsbefugnis. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 367—368.)

<lb/>4. Pfandrecht des Vermieters.

<lb/>Scherer, [Martin]: Ergreift das Mietspfandrecht die eingebraehten Sachen
<lb/>. Dritter? — Erwiderung von P[aul] Labes und Geub. (Dtseh. Jur.-Ztg.
<lb/>5. Jg. 1900. S. 202—203; 225; 318; 479.)

<lb/>Erffa, Burkhart Frhr. von: Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und
<lb/>Verpächters nach gemeinem Rechte und B.G.B. Inaug.-Diss. Rostock,
<lb/>H. Winterberg’s Buchdr., 1901. (86 8.)

<lb/>Jacobi, Carl: Das Pfandrecht des Vermieters nach dem B.G.B. Inaug.-Diss.

<lb/>(Rostock.) Königsberg i. Pr., Hartung’sche Buchdr., 1901. (VII, 90 8.)
<lb/>Altvater: Vereinbartes Zurückbehaltungsrecht des Vermieters. (Dtseh. Jur.-
<lb/>Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 314—315.)

<lb/>Bendix, [B.]: Ist die Pfändung der Mieth(Pacht)zinsforderung eine Verfügung
<lb/>im Sinne des § 573 und des § 1124 B.G.B.? (Jur. Wochenschr. 31. Jg.

<lb/>1902. 8. 58-60, 354—355.)
</p>

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               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Kuhn, A.: Ist die Pfändung der Mieth-(Pacht-)Zinsforderung nach § 573
<lb/>B.G.B. dem Erwerber des Zinsgrundstückes gegenüber wirksam? (Jur.
<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8.283—284.)

<lb/>Griinebaum: Das Pfandrecht des Vermieters im Konkurse. (Recht. 6. Jg.
<lb/>1902. 8. 34—35.)

<lb/>Brettner: Zur Kahlpfändung des Mieters. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 611.)
<lb/>Lafrenz: Ist § 573 B.G.B. auch auf die Pfändung der Mieth-(Pacht-)Zins-
<lb/>forderung zu beziehen? (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 352—354.)
<lb/>Reinhard, [Paul]: Ist die Pfändung der Miethzinsforderung gegenüber dem
<lb/>Erwerber des vermietheten Grundstücks wirksam? Zur Auslegung des
<lb/>§ 575 B.G.B. (Sächs. Arch. 12. B. 1902. 8. 129—135.)

<lb/>II. Pacht.

<lb/>Zimmermann, Wilhelm: Die Rechtswirkungen der Veräusserung und der
<lb/>Belastung des vermieteten Grundstücks auf das Mietverhältnis nach
<lb/>Deutschem Rechte. München, J. Schweitzer Verl., 1901. (IV, 101 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Tübingen erschienen.

<lb/>Kuhlenbeck, L[udwig]: Pachtvertrag. (Kuhlenbeck, Die Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts in Beziehung auf die wichtigsten Begriffe und Institute
<lb/>des Civilrechts . . . LVII.) (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. S. 553—556.)
<lb/>Lehmann, Siegfried: Die Pfändung von Früchten auf dem Halm bei ver- 
<lb/>pachteten Grundstücken. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1902. (30 S.)

<lb/>IV. Titel: Leihe.

<lb/>Klein, Franz: Die Rechtsformen der Gebrauchsleihe im deutschen B.G.B.
<lb/>Wien, Manz, 1902. (38 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus der Allg. österr. Ger.-Ztg. 63. Jg. 1902. S. 113—124, vergl. auch
<lb/>Oester. Gentralbl. f. d. jur. Prax. 20. B. 1902. S. 207—216.

<lb/>V. Titel: Darlehen.

<lb/>Haniel, Karl: Die Wirkungen der Darlehnshingabe von fremdem Geld. Inaug.-
<lb/>Diss. Rostock, C. Hinstorff, 1902. (56 8.)

<lb/>Schmitz, J[oseph]: Natur und Wirkungen der Vereinbarung, dass geschuldetes
<lb/>Geld künftighin als Darlehn geschuldet werden soll. Inaug.-Diss. Rostock,
<lb/>0. Hinstorff, 1902. (49 8.)

<lb/>VI. Titel: Dienstvertrag.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Bnrchardt, Franz: Streitfragen des Arbeitsvertrages. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg.
<lb/>1900. 8. 262-265.)

<lb/>Die Erfahrungen bei Anwendung des B.G.B. (Gewerbeger. 1. Jg. 1901.
<lb/>Beilage No. 2. 8p. 74—84.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>Schmoller, Gustav: Arbeiterverhältnis, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag und
<lb/>Arbeitslohn. (Soz. Prax. 11. Jg. 1901—1902. Sp. 193—200, 217—222,
<lb/>241—247, 417—423, 448-455.)

<lb/>Vorabdruck aus dem künftig erscheinenden Grundriss der allgemeinen Volkswirtschaftslehre. Th. II.

<lb/>Lotmar* Philipp: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen
<lb/>Reiches. Leipzig, Duncker &amp; Humblot.

<lb/>1. Band. 1902. (XXI, 827 S.)

<lb/>Vergl. die Bemerkungen von Karl Flesch im Gewerbeger. 8. Jg. 1902. Sp. 33—36.

<lb/>Flesch* K[arl]: Entwicklung im Arbeitsvertrag. (Gewerbeger. 7. Jg. 1902.
<lb/>Sp. 233—237.)

<lb/>Suppe: Der Arbeitsvertrag der Seeleute. (Gewerbeger. 7. Jg. 1902.
<lb/>Sp. 217—221.)

<lb/>Premier* J. B.: Der gewerbliche Arbeitsvertrag nach deutschem Recht. Ein
<lb/>Leitfaden vornehmlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. München,
<lb/>C. H. Beck, 1902. (X, 156 8.)

<lb/>Probst* Oskar: Die Rechtsstellung der Handlungsagenten auf der Grundlage
<lb/>des Neuen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 und des B.G.B. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 101 S.)

<lb/>Tornier* Gustav: Die gewerblichen Lehrverträge und der Rechtszustand auf
<lb/>dem Gebiete des Schutzgesetzes für Lehrlinge. Gemeinverständlich dar- 
<lb/>gestellt. Berlin, O. Heymanns Verl., 1902. (VIH, 72 S.)

<lb/>B. Gesinderecht der deutschen Bundesstaaten.

<lb/>Mecklenburg-Schwerin.

<lb/>Schult* O.: Mecklenburg-schwerinsche und mecklenburg-strelitzische Gesinde-
<lb/>Ordnuug. Für den praktischen Gebrauch erläutert. Rostock, H. Koch,
<lb/>1902. (VIII, 120 S.)
</p>
            <p>

               <lb/>Preussen.

<lb/>Aron* Erich: Herrschaft und Gesinde. Die Gesinde-Ordnung vom 19. August
<lb/>J844 für die Rheinprovinz, wie sie vom 1. Januar 1900 ab Geltung hat,
<lb/>mit den einschlagenden gesetzlichen Vorschriften und Bemerkungen heraus- 
<lb/>gegeben. Zweite verbesserte Auf läge. Düsseldorf, L. Schwann, 1902. (52 S.)

<lb/>Gerhard* Stephan: Die geltenden preussischen Gesindeordnungen. Heraus- 
<lb/>gegeben in zwei Bänden. Berlin, J. Guttentag, 1902.

<lb/>1. Band, enthaltend die Gesindeordnung für die alt preussischen Provinzen vom
<lb/>8. November 1810, bearbeitet mit ausführlichen Erläuterungen unter Berücksichtigung
<lb/>der Ergänzungsgesetze und der Rechtsverhältnisse der Gesindevermiether, sowie der
<lb/>Gesindeordnungen für Neuvorpommern und Rügen und für die Rheinprovinz.
<lb/>(XVI, 325 8.)

<lb/>2. Band, enthaltend die Gesindeordnungen in der Provinz Hannover, Schleswig-
<lb/>Holstein, Hessen-Nassau und den Reg.-Bez. Hohenzollern. (XII, 336 8.)

<lb/>Guttentag9s Sammlung preussischer Gesetse No. 31 a. und b.
</p>

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                n="234"
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            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>C. Einzelfragen aus dem Dienstvertrags recht.

<lb/>1. Hechte und Pflichten des Dienstherrn,

<lb/>Hahn [Ludwig]: Das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und
<lb/>seine Träger. (Mit besonderer Berücksichtigung des Krankenversicherungs- 
<lb/>gesetzes.) (Verwaltungsarch. 9. B. 1901. S. 221—264.)

<lb/>Blume, [Wilhelm] von: Die vorübergehende Verhinderung des zu Dienst- 
<lb/>leistungen Verpflichteten. (§ 616 B.G.B.). (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 6—9.)

<lb/>Brückmann, Arthur: Der Einfluß des Erfolges auf den Honoraranspruch
<lb/>des Arztes. (Aerztl. Sachverständ.-Ztg. 8. Jg. 1902. 8. 310—315.)

<lb/>Hilse, Benno: Zur Auslegung des § 616 B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 69.)

<lb/>David, [Albert]: Rechtslage des zu Unrecht ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
<lb/>frist entlassenen Dienstverpflichteten. (Recht. 6. Jg. 1902. S. 146—147.)

<lb/>Hilse, Benno: Wechselbeziehungen zwischen der Fürsorgepflicht des Dienst- 
<lb/>berechtigten und den Leistungen der Krankenkasse bezw. des Armen- 
<lb/>verbandes für das erkrankte Hausgesinde. (Recht. 6. Jg. 1902. 8.203—204.)

<lb/>Lohn, Max: Zur Anwendbarkeit des § 617 B.G.B. auf dem Gebiete des Ge- 
<lb/>sinderechts. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 392.)

<lb/>Jsay, Hermann: Rechtsgeschäft und wirtschaftliche Machtverschiedenheit.
<lb/>Vortrag gehalten in der „Juristischen Gesellschaft“ zu Berlin am 11. Januar
<lb/>1902. Berlin, Verl, von F. Vahlen, 1902. (34 8.)

<lb/>Luppe: Gesamthaftung bei Kollektivstreitigkeiten. (Gewerbeger. 8. Jg. 1902.
<lb/>8p. 4—6.)

<lb/>B&gt;ohs: Lohnanspruch und Zurückbehaltungsrecht. (Jur. Wochenschr. 31. Jg.
<lb/>1902. 8. 602—603.)

<lb/>Schneickert, Hans: Die civilrechtliche Haftpflicht der Sachverständigen.
<lb/>(Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 333—335.)

<lb/>Schneickert, Hans: Die Handschriftenvergleichung, deren Begutachtung durch
<lb/>Sachverständige und deren civilrechtliche Verantwortlichkeit. (Dtsch. Jur.-
<lb/>Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 356—358.)

<lb/>Schüller, W.: Die Folgen schuldhafter Nichterfüllung, insbesondere der
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Kauf, Werkvertrag, Miethe und
<lb/>Dienstvertrag nach dem B.G.B. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8.1—42,
<lb/>253-291.)

<lb/>Thiesing, [Adolf]: Zu § 266 und 615 B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 369—370.)

<lb/>Weher: § 616 des B.G.B. und § 135 des Gewerbeunfallversieherungs-Gesetzes.
<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 199.)

<lb/>2. Beendigung des Dienstverhältnisses.

<lb/>Marcus, [Georg]: Eine Frage aus dem Rechte des Agenturvertrages, an
<lb/>einem Rechtsfalle erörtert. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 203.)

<lb/>Lubowski: Eine Frage aus dem Rechte des Agenturvertrages. (Recht. 6. Jg.
<lb/>1902. 8. 289—290.)

<lb/>Marcus, [Georg]: Zur Zeugnißpflicht des Dienstherrn. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 610-611.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Ronnberg, Wplhelm]: Der Anspruch der Dienstverpflichteten auf Entschädi- 
<lb/>gung für Zeitversäumnis nach den § 2 der Gebühren-Ordnung für Zeugen und
<lb/>Sachverständige. (Beitr. z. Erläut. des B.G.B. 3. Heft. 1902. 8. 167—197.)

<lb/>3. Schauspielerrecht.

<lb/>Feilsch^ [Paul]: Denkschrift über die Einwirkung des B.G.B. auf die En- 
<lb/>gagementsverträge des Deutschen Bühnenvereins. Als Manuskript gedruckt.
<lb/>Berlin, Druck und Verl, von Otto Elsner, 1901. ([VI], 40 S.)

<lb/>Bericht über die ersten Vorarbeiten zu einem Deutschen Theatergesetze.
<lb/>Dem Deutschen Bühnenvereine erstattet von seiner am 23. Mai 1901 ge- 
<lb/>wählten Sondercommission. Als Manuskript gedruckt. [Verfasst von
<lb/>Bürklin und Paul Pelisch.] Berlin, Otto ElsnerJs Verl., 1902. (18 S.)

<lb/>Marwitz, Bruno: Bühnenengagementsvertrag. Ein Handbuch für Juristen
<lb/>und Laien. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bühnen- 
<lb/>schiedsgerichts. Berlin, R. L. Prager, 1902. (VIII, 222 S.)

<lb/>YIL Titel: Werkvertrag.

<lb/>1. Pflichten des Unternehmers.

<lb/>Blau, Bruno: Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B.
<lb/>Berlin, E. Siemenroth, 1902. (XII, 52 8.)

<lb/>Böninger, Gurt: Die Unterschiede zwischen den Lehren von der Gefahr- 
<lb/>tragung beim Werkvertrag des gemeinen und bürgerlichen Rechts. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (XI, 57 8.)

<lb/>Bredt, Joh. Victor: Die Gefahrtragung beim Werkvertrag nach Römischem
<lb/>Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Elberfeld, Baedecker, 1902.
<lb/>(43 8.)

<lb/>Engeling, Heinrich: Worin unterscheidet sich nach dem Rechte des B.G.B.
<lb/>die Haftung des Verkäufers und des Unternehmers hinsichtlich der Fehler
<lb/>und Mängel der Kaufsache und des Werks Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-
<lb/>Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 56 8.)

<lb/>Feder, Ernst: Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B.

<lb/>. . . Berlin, Verl, von O. Liebmann, 1902. (XI, 126 8.)

<lb/>Frisch, Walther: Die Ansprüche auf Wandelung und Minderung beim Werk- 
<lb/>verträge nach B.G.B. mit Rücksicht auf das gemeine und Preussische
<lb/>Recht. Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, A. Frisch, 1902. (68 8.)

<lb/>Schüller, W.: Die Folgen schuldhafter Nichterfüllung insbesondere der
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Kauf, Werkvertrag ... (Gruchots
<lb/>Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 1-42, 253—291.)

<lb/>2. Pfandrecht des Unternehmers.

<lb/>Branche, W[ilhelm] Ch[ristian]: Mit einer Bauforderung geht der Anspruch
<lb/>auf Einräumung einer Sicherungs-Hypothek ohne weiteres über. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 260.)
</p>

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            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Harnier: Welchem der neuerdings veröffentlichten beiden Entwürfe eines
<lb/>Reichsgesetzes betr. die Sicherung der Bauforderungen gebührt der Vor- 
<lb/>zug? Gutachten. (Vhdl. d. 26. Etsch. Jur.-Tages. 2. B. 1902. 8. 64—104.)

<lb/>Freese, Heinrich: Welchem der jetzt amtlich veröffentlichen Entwürfe eines
<lb/>Gesetzes zum Schutze der Bauforderungen ist der Vorzug zu geben?
<lb/>(Vhdl. d. 26. Etsch. Jur.-Tages. 2. B. 1902. S. 205—236.)

<lb/>Hilse, B[enno]: Anspruchsberechtigte an der Versicherungssumme. (Recht.

<lb/>6. Jg. 1902. S. 459.)

<lb/>Oertmann, Paul: Eie neuen Gesetzentwürfe zur Sicherung der Bauhandwerker.

<lb/>(Köhlers Arch. 20. B. 1902. S. 252—264.)

<lb/>Heymann, Ernst: Zur Bauhandwerkerfrage. (Köhlers Arch. 21. B. 1902.
<lb/>S. 389—407.)

<lb/>Scherer, [Martin]: Das Berliner Hausbau-Reccept [!] und die Entwürfe eines
<lb/>Reichsgesetzes betr. die Sicherung der Bauforderungen. Amtliche Aus- 
<lb/>gabe. 1901. (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 209—212.)

<lb/>Teutsch, R[obert]: Geht bei Abtretung einer unter § 648 B.G.B. fallenden
<lb/>Forderung der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek auf
<lb/>den Oessionar über? (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 118—121.)

<lb/>3. Einzelne Sonder arten von Werkverträgen.

<lb/>Eger, G[eorg]: Haftung der Eisenbahn für Ueberfüllung der Personenwagen*
<lb/>(Etsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. S. 23—24.)

<lb/>Görden, F.: Eie Haftung der Eisenbahn für Ueberfüllung der Personenwagen.

<lb/>(Egers Eisenbahnr. Entsch. u. Abhandl. 18. B. 1902. 8. 290—294.)
<lb/>Hertzer, W.: Eie Ueberfüllung der Eisenbahnabteile. (Etsch. Jur.-Ztg.

<lb/>7. Jg. 1902. 8. 218—219.)
</p>
            <p>

               <lb/>Stegner, Max: Eie rechtliche Natur des Postanweisungsgeschäftes nach
<lb/>geltendem Rechte. Insbesondere Erörterung der Frage, ob der Post- 
<lb/>verwaltung die Befugnis zusteht, die auf gefälschte Postanweisungen aus- 
<lb/>gestellten Beträge vom Empfänger wieder erstattet zu verlangen. Wissen- 
<lb/>schaftliche Untersuchung. Halle, (Pfeffer), 1902. (58 8.)
</p>
            <p>

               <lb/>Drathen: Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers. München, Verl, der
<lb/>„Werkstatt der Kunst“, 1902. (VIII, 62 8.)

<lb/>Vin. Titel: Mäkleryertrag.

<lb/>Anerbach, Siegbert: Der Mäklervertrag nach dem B.G.B. Inaug.-Diss.

<lb/>(Leipzig.) Bromberg, J. Arndt, 1902. (94 8.)

<lb/>Rüdiger, [Adolf]: Die rechtliche Stellung der Versicherungsagenten bei
<lb/>Vermittelung des Vertragsabschlusses. (Zschr. f. d. ges. Versieh.-Wiss.
<lb/>2. B. 1902. S. 172—191.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>IX. Titel: Auslobung.

<lb/>Drathen: Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers. München, Verl, der
<lb/>„Werkstatt der Kunst“, 1902. (VIII, 62 8.)

<lb/>X. Titel: Auftrag.

<lb/>Bormann, Hermann: Beiträge zur Erklärung der „Geschäftsbesorgung“ in
<lb/>§ 675 des B.G.B. Inaug.-Diss. (Göttingen.) Witten (Ruhr), A. Pott,

<lb/>1901. (46 8.)

<lb/>Huckstädt, Walther: Die Haftung des Ratgebers nach gemeinem Rechte und
<lb/>dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Unter Berücksichtigung sonstiger
<lb/>moderner Gesetzgebungen. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1901. (43 S.)

<lb/>Orthai, Heinrich: Die Schadenersatzpflicht des Auftraggebers nach dem B.G.B.
<lb/>nebst einer rechtsvergleichenden Uebersicht. Inaug.-Diss. (Erlangen.)
<lb/>München, N. Isaak, 1901. (46 8.)

<lb/>Rimpier, Felix: Die gesetzliche Haftung des Commissionärs. Inaug.-Diss.
<lb/>Göttingen, Dieterich, 1901. (84 8.)

<lb/>Selter, Wilhelm: Die Stellung des gutgläubigen Mandatars nach Erlöschen
<lb/>des Auftrages gemeinrechtlich und im B.G.B. Inaug.-Diss. (Freiburg i. B.)
<lb/>Altena, R. Kord-Ruwisch, 1902. (87 8.)

<lb/>Lenel, Otto: Die auf Geschäftsbesorgung gerichteten entgeltlichen Verträge.

<lb/>(Iherings Jahrb. 44. B. 1902. 8. 31—42.)

<lb/>Michaelis, Alfred: Der Begriff der „Geschäftsbesorgung“ in § 675 des B.G.B.
<lb/>f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. (Rostock.) Bochum, A. Stumpf Nachf.,

<lb/>1902. (42 8.)

<lb/>XI. Titel: Geschäftsführung ohne Auftrag.

<lb/>Stelzner, Eonrad: Die Ansprüche des Geschäftsführers ohne Auftrag gegen
<lb/>den Geschäftsherrn nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. Strassburg i. E., 0.
<lb/>&amp; J. Goeller, 1901. (71 8.)

<lb/>XII. Titel: Verwahrung.

<lb/>TVilutzki, [Paul]: Miete mit doppeltem Verschluss? — Erwiderung von
<lb/>Haneke. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. S. 294—295; 389.)

<lb/>Brückner, [Hermann]: Welches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn ein Bankier
<lb/>Tresorfäeher in seiner Stahlkammer an Geschäftsfreunde zur Aufbewahrung
<lb/>von Wertpapieren u. s. w. gegen Entgelt überlässt? (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 251—252.)

<lb/>Coppa-Zuccari, Pasquale: La natura giuridica dei deposito bancario. (Arch.
<lb/>giur. 68. v. 1902. p. 441—472.)

<lb/>Donner, Günther: Das Depositum irregulare. Nach gemeinem Rechte und
<lb/>dem B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1902.
<lb/>(53 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Görden, F.: Die Haftpflicht der Eisenbahn für das ihr zur Aufbewahrung
<lb/>übergebene Gepäck. (Arch. f. öffentl. R. 17. B. 1902. S. 413—422.)
<lb/>Bandnagel: Ausschliessung oder Beschränkung der Haftpflicht der Eisenbahn
<lb/>für das ihr zur Aufbewahrung übergebene Gepäck. (Egers Eisenbahnr.
<lb/>Entsch. u. Abhandl. 18. B. 1902. 8. 275—278.)

<lb/>Reindl, Max: Zur Frage der Rechtsstellung der Eisenbahn-Gepäckträger.
<lb/>(Reindl, Zwei eisenbahnrechtliche Fragen. A.) (Egers Eisenbahnrechtl.
<lb/>Entsch. u. Abhandl. 19. B. 1902. 8. 81—88.)

<lb/>XIIL Titel: Einbringung von Sachen bei Gastwirten.

<lb/>Faid, [Ludwig]: Die Haftung der Schlafwagengesellschaften. (Dtsch. Jur.-
<lb/>Ztg. 5. dg. 1900. 8. 227—228.)

<lb/>Borck, Max: Die Haftung der Gastwirte für eingebrachte Sachen. Nach
<lb/>gemeinem Rechte und dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-
<lb/>Diss. Greifswald, J. Abel, 1902. (52 8.)

<lb/>Brückner, [Hermann]: Die Haftpflicht der Schlafwagen-Gesellschaften für
<lb/>das in ihre Wagen eingebrachte Gepäck der Reisenden. (Recht. 6. dg.
<lb/>1902. 8. 305—306.)

<lb/>Langen, Arnold: Die privatrechtliche Stellung der Wirthe und der Gast- 
<lb/>aufnahmevertrag. Marburg, N. G. Elwert?sche Yerlagsbuchh., 1902. ([VII],
<lb/>135 8.)

<lb/>Meyer, [Hermann]: Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung fremder
<lb/>Sachen, die ein Gast in ein Gasthaus eingebracht hat. (Bl. f. Reehtsanw.
<lb/>67. Jg. 1902. 8. 367—370.)

<lb/>Reindl, Max: Die Haftpflicht der Schlafwagen-Gesellschaft. (Egers Eisen- 
<lb/>bahnr. Entsch. u. Abhandl. 18. B. 1902. 8. 367—377.)

<lb/>Reindl, Max: Zur Frage der Haftpflicht der Schlafwagen - Gesellschaft.
<lb/>(Reindl, Zwei eisenbahnrechtliche Fragen. B.) (Egers Eisenbahnr.
<lb/>Entsch. u. Abhandl. 19. B. 1902. 8. 88—90.)

<lb/>XIV. Titel: Gesellschaft.

<lb/>Hetzel, Max: Die Haftung der Gesellschafter nach dem B.G.B., verglichen
<lb/>mit der Haftung der socii nach römischem Recht. Inaug.-Diss. (Leipzig.)
<lb/>Borna-Leipzig, R. Noske, 1901. (IX, 58 8.)

<lb/>Schoenberner, Kurt: Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine be- 
<lb/>stehende Gesellschaft. In seinen Rechtsfolgen betrachtet nach dem B.G.G.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, B. Paul, 1901. (56 S.)

<lb/>Seinsch, Edfuard]: Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Ge- 
<lb/>sellschaft des B.G.B. Inaug.-Diss. Rostock, H. Winterberg, 1901. (49 8.)

<lb/>Stapenhorst, Ulrich: Geschäftsführung und Vertretungsmacht bei der Ge- 
<lb/>sellschaft des B.G.B. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1901. (55 8.)

<lb/>Esehelbacker, Max: Das Recht auf die Gesellschafts-Einlagen. Inaug.-Diss.
<lb/>(Rostock.) Berlin, M. Weinberg &amp; Co., 1902. (32 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>Franck, Herbert: Zur Lehre von der stillen Gesellschaft. Inaug.-Diss,
<lb/>(Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VIII, 65 8.)

<lb/>Francke, W[ilhelm] Chfristian]: Die Gesellschaft des B.G.B. und Dritte
<lb/>insbesondere bei Hinzutritt eines neuen Gesellschafters. (Recht. 6. Jg.
<lb/>1902. 8. 415—417.)

<lb/>Gierke, Otto: Vereine ohne Rechtsfähigkeit nach dem neuen Rechte. Zweite,
<lb/>ergänzte Auflage. Berlin, H. W. Müller, 1902. (52 8.)

<lb/>Heintze, Traugott Frhr. von: Der nichtrechtsfähige Verein des neuen Rechts.
<lb/>Inaug.-Diss. Marburg, R. Friedrich, 1902. (79 8.)

<lb/>Josef, Eugen: Letztwillige Zuwendungen an Vereine ohne Rechtsfähigkeit.
<lb/>(Köhlers Arch. 20. B. 1902. 8. 229—239.)

<lb/>Kopp, Otto: Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters nach B.G.B. unter
<lb/>besonderer Berücksichtigung der Subsidiarität dieser Vorschriften für die
<lb/>offene Handels- und die Kommanditgesellschaft. Inaug.-Diss. (Erlangen.)
<lb/>Elberfeld, F. Unverzagt, 1902. (54 8.)

<lb/>Nicolai, Hans: Die Anwendbarkeit der allgemeinen Sätze über die gegenseitigen
<lb/>Verträge auf die Gesellschaft nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.)
<lb/>Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VIII, 109 8.)

<lb/>Pfennig, Richard: Kommandit- und stille Gesellschaft. Ein Vergleich. In- 
<lb/>aug.-Diss. Rostock, H. Winterberg, 1902. (117 8.)

<lb/>Rettig, Walther: Die stille Gesellschaft des H.G.B. im Verhältniss zu der
<lb/>Gesellschaft des B.G.B. Berlin, Struppe &amp; Winkler, 1902. (IV, 48 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Rostock erschienen.

<lb/>Rosendorff, R.: Verfassung und rechtlicher Charakter der Kali-Bohrgesell- 
<lb/>schaft. (Monatsschr. f. Handelsr. 11. Jg. 1902. 8. 59—61.)

<lb/>Weiland, Heinrich: Struktur und Rechtssphäre der Gesellschaftsschulden und
<lb/>gesellschaftsähnlichen Verbindlichkeiten im B.G.B. Bonn, Röhrscheid
<lb/>&amp; Ebbecke, 1902. (V, 97 8.)

<lb/>XV. Titel: Gemeinschaft.

<lb/>Stiff: Teilungssubhastation: geringstes Gebot im Falle eines Beitritts. (Recht.
<lb/>5. Jg. 1901. 8. 402—404.)

<lb/>Jäckel, [Paul]: Teilungssubhastation: geringstes Gebot im Falle eines Bei- 
<lb/>tritts. (Recht. 5. Jg. 1901. 8. 486—488.)

<lb/>Reinhard, P[aul]: Wie ist bei der TeilungsVersteigerung im Falle des Bei- 
<lb/>tritts eines Miteigentümers das geringste Gebot zu berechnen. (Recht.
<lb/>5. Jg. 1901. 8. 526—529.)

<lb/>Amelunxen, J. v.: Gerichtliches Theilungsverfahren. Ausländische Minder- 
<lb/>jährige und inländische Theilung. Gerichtliche Genehmigung und Be- 
<lb/>stätigung. Gemeinschafts-Theilungen. (Notar.-Zschr. f.Elsass-Lothr. 22. Jg.
<lb/>1902. 8. 257—266.)

<lb/>Freund, [Josef]: Wie wird bei der Teilungsversteigerung im Falle des Bei- 
<lb/>tritts eines Miteigentümers das geringste Gebot berechnet? (Recht. 6. Jg*
<lb/>1902. 8. 68—69.)
</p>

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               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Günther, J.: Beitrag zur Beantwortung der Frage, wie in der Teilungs- 
<lb/>zwangsversteigerung im Falle des Beitritts eines Miteigentümers das ge- 
<lb/>ringste Gebot zu berechnen ist (§ 192 des Gesetzes vom 24. März 1897).
<lb/>(Recht. 6. dg. 1902. 8.88—90.)

<lb/>Jacobi, Julius: Das geringste Gebot bei der Theilungssubhastation. (Jur.
<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 4—6.)

<lb/>XVL Titel: Leibrente.

<lb/>Vacat.

<lb/>XYII. Titel: Spiel, Wette.

<lb/>vom Hövel, Otto: Der Artikel 376 des H.G.B. und die Änderung desselben
<lb/>durch die neue Gesetzgebung. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Köln a. ßh.,
<lb/>Kölner Verl.-Anst. u. Druck., 1899. [vielm. 1901[02]. (82 8.)

<lb/>Heinemann, Ernst: Das Problem der deutschen Börsenreform in rechtlicher
<lb/>und wirtschaftlicher Beziehung unter besonderer Berücksichtigung der
<lb/>Judikatur des ßeichsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Berlin,
<lb/>0. Heymanns Verl., 1901. (VIII, 136 8.)

<lb/>Mayer, Ernst: Ueber Börsengeschäfte. (Jahresber. Jur. Gesellsch. München.
<lb/>1898—1901. 8. 113—123.)

<lb/>Menzel, Hermann: Spiel und Wette. Leipzig, Buchh. Gustav Fock, 1902.
<lb/>(III, 92 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Marburg 1901 erschienen.

<lb/>Bretzfeld, Friedrich: Beiträge zum ßechte des Differenzgeschäftes. Inaug.-
<lb/>Diss. (Erlangen.) München, Mages &amp; Müller, 1902. (81 8.)

<lb/>Müller, Neander: Differenztheorie und Börsengeschäfte. Aus den Gesichts- 
<lb/>punkten der Praxis beleuchtet auf Grund der gegenwärtigen Recht- 
<lb/>sprechung des ßeichsgerichts (Urtheile vom 4. Januar und 8. März 1902).
<lb/>(Die beiden Urtheile im Anhang.) Zweite und dritte erweiterte Auflage.
<lb/>Berlin, F. Siemenroth, 1902. (IV, 50 8.)

<lb/>Pinner, Albert: Zur Reform des Börsengesetzes. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. 8. 36—39.)

<lb/>Trumpier, [Hans]: Zur Frage der Differenzgeschäfte. (Bank-Arch. 1. Jg.
<lb/>1902. Mo. 3.)

<lb/>Trumpier, [Hans]: Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts betreffend
<lb/>den Differenz- und Spieleinwand gegen Kassaspekulationsgeschäfte. (Bank-
<lb/>Arch. 2. Jg. 1902. No. 4.)

<lb/>XVIII. Titel: Bürgschaft.

<lb/>Götte: Zwei Streitfragen zur Aufrechnung im B.G.B. (Köhlers Arch. 17. B.
<lb/>1900. 8. 164—168.)

<lb/>Campogrande, Valerio: Trattato della fideijussione nel diritto hodierno.
<lb/>Torino, frat. Bocca, 1902. (VII, 677 p.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts,
</p>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>Eccius, M. E.: Verbürgung für eine künftige Schuld und Kreditmandat,
<lb/>(Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 55—64.)

<lb/>Erstliugshagen, F. W.: Der Rückgriff des Bürgen auf den Schuldner im
<lb/>Konkursfalle des letzteren. Zur Kritik der Reichsgerichts-Entscheidungen
<lb/>II. Civilsenat vom 24./IV. 1893 (Bd. 9, 8. 85) und Verein. Civilsenate
<lb/>vom 15./II. 1886 (Bd. 14, 8. 172). Elberfeld, 8. Ducas, 1902. (37 S.)
<lb/>Klein; Fritz: Ist der Bürge berechtigt und verpflichtet, sich bei der Zahlung
<lb/>die vom Schuldner bestellten Pfänder herausgeben zu lassen. Inaug.-
<lb/>Diss. (Rostock.) Arnsberg, Stein, 1902. (III, 32 8.)

<lb/>Kremer, Heinrich: Die Mitbürgschaft. Mit Beiträgen zur Lehre von Bürg- 
<lb/>schaft und Gesamtschuld. Strassburg, K. J. Trübner, 1902. (213 8.)

<lb/>Marcus, [Georg]: Der Anspruch des Bürgen auf Diligenz des Gläubigers
<lb/>gegenüber dem Hauptschuldner nach B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 456—457.)

<lb/>Türk, Hugo: Was ist unter dem „jeweiligen Bestände“ der Hauptverbindlich- 
<lb/>keit in § 767 B.G.B. zu verstehen? (Zur Frage des Leistungsorts des
<lb/>Bürgen.) (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 49—54.)

<lb/>Weber: Abtretung der Forderung bei Befriedigung des Gläubigers (§ 268

<lb/>B. G.B.). (Notar.-Zschr. f. Elsass-Lothr. 22. Jg. 1902. 8. 129—133.)

<lb/>Wienstein, [Richard]: Bemerkungen zum Begriffe des „fiduziarischen Rechts- 
<lb/>geschäfts“. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 241—253.)

<lb/>XIX. Titel: Vergleich.

<lb/>Vacat.

<lb/>XX. Titel: Sehuldversprechen. Schuldanerkenntnis.

<lb/>Beschütz, Max: Einfluss der Fälschung von Unterschriften auf Wechseln auf
<lb/>die Wechselverbindlichkeiten; Bedeutung des nachträglichen Versprechens
<lb/>desjenigen, dessen Namen fälschlich geschrieben wurde, die Fälschung
<lb/>nicht geltend zu machen wollen. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Hamburg,

<lb/>C. Kayser, 1902. (48 8.)

<lb/>Degenkolb, Heinrich: Das Anerkenntnissurteil. Inaug.-Diss. Leipzig,

<lb/>A. Edelmann, 1902. (62 S.)

<lb/>Oertmann, [Paul]: Abstrakte Versprechen aus rechtswidrigem Verpflichtungs- 
<lb/>grunde. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. S. 104—108.)

<lb/>XXI. Titel: Anweisung.

<lb/>Mang, Erich: Die Anweisung. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Wüstegiersdorf.
<lb/>M. Jacob, 1902. (82 8.)

<lb/>XXII. Titel: Schuldverschreibung auf den Inhaber.

<lb/>Mueller, Franz: Vergleichende Darstellung der Lehre von den Schuld- 
<lb/>verschreibungen auf den Inhaber und den Grundschuldbriefen auf den
<lb/>Inhaber mit besonderer Berücksichtigung der §§ 793—806 des B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. Rostock, H. Winterberg’s Buchdr., 1901. (87 8.)

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XX. Band. 16
</p>

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               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Kempner, Franz: Die rechtliche Natur der Strassenbahnbillets. Berlin,

<lb/>0. Heymanns Verl., 1902. (57 S.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Rostock erschienen.

<lb/>Krüger, Johannes: Legitimationsurkunden im geltenden Civilrecht. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 107 8.)

<lb/>Mücke, [Julius]: Einfluss des B.G.B. und seiner Nebengesetze auf die
<lb/>preussischen Staatsschuldverschreibungen, sowie dieser Gesetze und der
<lb/>Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 auf die Schuldverschreibungen
<lb/>des Deutschen Reichs. (Verwaltungsarch. 10. B. 1902. 8. 347—365.)

<lb/>Piradt, Diedrich: Die Eisenbahnfahrkarte nach den Bestimmungen des
<lb/>geltenden deutschen Rechts. Ein Beitrag zu der Lehre von den Inhaber- 
<lb/>papieren. Inaug.-Diss. (Marburg.) Wiesbaden, O. Ritter, 1902. (VH,
<lb/>124 8.)

<lb/>Schwartz, Paul: Ueber die rechtliche Natur des Sparkassenbuches. Inaug.-
<lb/>Diss. (Rostock.) Leipzig, G, Fock, 1902. (33 8.)

<lb/>Steuer, L.: Die rechtliche Natur des Theaterbillets nach gemeinem und |
<lb/>dem Rechte des B.G.B. Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902. (63 8.)

<lb/>Simon, Hermann Veit: Die namenlosen Zinsscheine der Ordrepapiere. Berlin
<lb/>C. Heymanns Verl., 1903. (IV, 42 8.)

<lb/>XXIII. Titel: Vorlegung von Sachen.

<lb/>Schmieding, Wilhelm: Die Bedeutung der gemeinrechtlichen actio ad
<lb/>exhibendum verglichen mit dem Ansprüche aus § 809 B.G.Bs. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VIII, 26 S.)

<lb/>XXIV. Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung.

<lb/>Ko lienscher: Art. 32 der Reichs-Verfassung im Verhältnis zum A.L.R. und
<lb/>zum B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 274.)

<lb/>Marckwald, Hans Gerald: Die condictio indebiti bei Zahlung in Unkenntnis
<lb/>der Aufrechnungsbefugnis nach gemeinem Recht und B.G.B. f. d. Dtsch.
<lb/>Reich. Inaug.-Diss. Rostock, Univ.-Buchdr. von Adler’s Erben, 1901.
<lb/>(VIII, 70 S.)

<lb/>Westfeld, Dietrich: Die Beweislast bei der condictio ob causam non secutam.
<lb/>(B.G.B. § 812, Abs. I, Satz 2, letzte Hälfte.) Inaug.-Diss. (Erlangen.)
<lb/>Herford, Gebr. Heidemann, 1901. (V, 44 8.)

<lb/>Balze, [Albert]: Giebt es einen Anspruch auf Schadensersatz oder Heraus- 
<lb/>gabe der gezogenen Nutzung wegen einer Patentverletzung, die weder
<lb/>wissentlich noch grobfahrlässig begangen ist? (Arch. f. d. civ. Prax. 92. B.
<lb/>1902. 8. 319—356.)

<lb/>Camphansen, Walther: Die Beweislast bei der Rückforderungsklage wegen
<lb/>Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges. (Condictio ob
<lb/>causam non secutam.) Inaug.-Diss. Rostock, C. Hinstorff, 1902. (76 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>Freund, Rudolf: Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Bereicherungs- 
<lb/>anspruchs. (Beiträge zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, heraus- 
<lb/>gegeben von Rudolf Leonhard. 7. Heft.) Breslau, M. &amp; H. Marcus,
<lb/>1902. (VH, 68 8.)

<lb/>Hartmann, A[dolf]: Der Bereicherungsanspruch des B.G.B. (Köhlers Arch.
<lb/>21. B. 1902. 8. 224—243).

<lb/>Vgl. auch 43. Jahresber. Jur. Gesellsch. Berlin. 1901—1902. 8. 58—67.

<lb/>Houternians, Otto Oskar: Die Voraussetzungen und der Inhalt der Restitu- 
<lb/>tionspflicht eines Nichtberechtigten, der eine dem Berechtigten gegenüber
<lb/>wirksame Leistung angenommen hat, nach der Lehre des B.G.B. § 816 II,
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VIII, 38 8.)

<lb/>Jung, Erich: Die Bereicherungsansprüche und der Mangel des rechtlichen
<lb/>Grundes. Ein Beitrag zur Lehre des neuen Rechts. Leipzig, C. L. Hirsch- 
<lb/>feld, 1902. (IV, 155 8.)

<lb/>Marcus, [Georg]: Zur Lehre vom Rückforderungsrecht. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 543—544.)

<lb/>Mayr, Robert von: Ungerechtfertigte Bereicherung nach dem B.G.B. f. d.
<lb/>Dtsch. Reich. (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902. 8. 125—131.)

<lb/>Neubecker, [Friedrich Karl]: Die civilistische Stellung des Wucherers nach
<lb/>neuem Recht. Zugleich ein Beitrag zur Kondiktionenlehre. (Dtsch. Jur.-
<lb/>Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 568—570.)

<lb/>Oertmann, Paul: Abstrakte Versprechen aus rechtswidrigem Verpflichtungs- 
<lb/>grunde. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 105—108.)

<lb/>Riess, Ernst: Der Anspruch des Berechtigten aus Rechtshandlungen eines
<lb/>Unberechtigten. (§ 816 B.G.B.) Zugleich ein Beitrag zur Lehre von
<lb/>der ungerechtfertigten Bereicherung. Inaug.-Diss. Breslau, M. &amp; H. Marcus,
<lb/>1902. (III, 96 8.)

<lb/>8cbueider, Konrad: Treu und Glauben im Rechte der Schuldverhältnisse
<lb/>des B.G.B. München, 0. H. Beck, 1902. (VHI, 241 8.)

<lb/>XXV. Titel: Unerlaubte Handlungen.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Eigner, Theodor: Die Gesamthaftung Mehrerer aus unerlaubten Handlungen
<lb/>im Falle des § 830 Absatz 1 Satz 2 des B.G.B. Inaug.-Diss. Greifswald,
<lb/>Druck von J. Abel, 1901. (32 S.)

<lb/>Stipanski, Hans: Konkurrenz der Kontraktsklage mit der Deliktsklage.
<lb/>Inaug.-Diss. Greifswald, Druck von J. Abel, 1901. (52 S.)

<lb/>Fuld, [Ludwig]: Unterlassungsklage und Schadensersatzklage. (Sachs. Arch.
<lb/>12. B. 1902. 8.257—265.)

<lb/>Bilge, Karl: Der Sprachgebrauch des B.G.B. in seinem Einfluss auf die Recht- 
<lb/>sprechung in Haftsachen. (Zschr. f. Kleinbahnen. 9. Jg. 1902. 8. 648—651.)

<lb/>Leonard!, Natale: Le obbligazioni ex delicto secondo il Codice civile germanico
<lb/>in rapporto al Codice civile, italiano ed al diritto romano. (Circolo giur.
<lb/>33. v. 1902. p. 16—27.)
</p>
            <p>

               <lb/>16*
</p>

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            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern, erläutert am Schutz des Dritten.
<lb/>Vortrag. Wien, A. Holder, 1902. (40 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus Griinhuts Zschr. 29. B. S. 687—626.

<lb/>Tuzina, Hans: Die civilrechtliche Haftung mehrerer Delinquenten nach dem
<lb/>B.G.B., unter Berücksichtigung des römischen und gemeinen Rechts.
<lb/>Inaug.-Diss. Rostock, H. Winterberg, 1902. (97 8.)

<lb/>Weinrich, Alfred von: Die Haftpflicht*) wegen Körperverletzung und Tödtung
<lb/>eines Menschen nach den im Deutschen Reiche geltenden Rechten systematisch
<lb/>dargestellt. Zweite umgearbeitete Auflage. Berlin, 0. Heymanns Verl.,
<lb/>1902. (XI, [I], 201, [1] 8.)

<lb/>Zieger, Walther: Der objective Thatbestand der unerlaubten Handlung nach
<lb/>dem dtsch. B.G.B. Inaug.-Diss. Leipzig, A. Edelmann, 1902. (IV, 47 S.)

<lb/>B. Im besondern.

<lb/>1. Terletzung von Leben, Leib, Ehre, Eigentum, Recht.

<lb/>Sieger, Conrad: Die Kastration in rechtlicher, sozialer und vitaler Hinsicht.

<lb/>Jena, Verl, von G. Fischer, 1900. (XXXV, 110 8.)

<lb/>Hacia, Kasimir: Die Ansprüche der Frau aus dem außerehelichen Beischlaf.

<lb/>Inaug.-Diss. (Würzburg.) Gnesen, Drukarnia Spölkowa, 1901. (98 8.)

<lb/>Meyer, Karl: Sind bei Ansprüchen aus § 825 B.G.B. die Amtsgerichte gemäss
<lb/>§ 23 Nr. 2 G.V.G. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes
<lb/>zuständig? (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 88—90.)

<lb/>Reinhard, [Paul]: Der Schadensersatzanspruch der körperlich verletzten
<lb/>Ehefrau. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 583—584.)
</p>
            <p>

               <lb/>Köhler, J[osef]: Ehre und Beleidigung. (Goltdammers Arch. 47. Jg. 1900.

<lb/>8. 1—48, 98—154.)

<lb/>Cohn, Alfred: Der privatrechtliche Anspruch wegen Verletzung der Ehre nach
<lb/>gemeinem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. Rostock, C. Hinstorff, 1901. (80 S.) |
</p>
            <p>

               <lb/>Bitta, [Joseph]: Die rechtliche Behandlung der gewerblichen Kartelle. (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 253—256.)

<lb/>Waentig, Heinrich: Welche Maßregeln empfehlen sich für die rechtliche
<lb/>Behandlung der Industrie-Kartelle. Gutachten. (Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-
<lb/>Tages. 2. B. 1902. 8. 63—71.)

<lb/>Landesberger, Julius: Welche Massregeln empfehlen sich für die rechtliche
<lb/>Behandlung der Industrie-Kartelle? Gutachten. (Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur.-
<lb/>Tages. 2. B. 1902. 8. 294—388.)

<lb/>Menzel, Adolf: Die Kartelle und die Rechtsordnung. Zweite, vermehrte
<lb/>Auflage. Leipzig, Verl, von Duncker &amp; Humblot, 1902. ([VII], 79 8.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. auch die Nrn. 4 und 7 dieses Titels.
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>Hirsch, Karl: Die rechtliche Behandlung der Kartelle. Jena, Verl, von
<lb/>G. Fischer, 1903. (38, [1] 8.)

<lb/>Juliusberg: Die Kartelle und die deutsche Kartellgesetzgebung. Berlin,
<lb/>Verl, von F. Vahlen, 1903. (55 8.)
</p>
            <p>

               <lb/>Staub, [Hermann]: Unlauterer Wettbewerb ohne Verschulden. (Unlaut. Wett-
<lb/>bew. 1. Jg. 1901. 8. 7—8.)

<lb/>Bachem, Jul[ius]: Wirtschaftliche Kartelle und unlauterer Wettbewerb.

<lb/>(Unlaut. Wettbew. 1. Jg. 1901. 8. 34—35.)

<lb/>Finger: Der Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses nach der bis- 
<lb/>herigen gerichtlichen Praxis. (Unlaut. Wettbew. 1. Jg. 1901. 8. 35—39.)
<lb/>Marcus, [Georg]: Inwieweit giebt ein Wettbewerbsdelikt dem Verletzten einen
<lb/>Anspruch auf den daraus gezogenen Gewinn und auf Rechnungslegung?
<lb/>(Unlaut. Wettbew. 1. Jg. 1901. 8. 19—26.)

<lb/>Wassermann, Martin: Haftung des Prinzipals für die durch seinen Angestellten
<lb/>verübte Anschwärzung eines Konkurrenten. (Unlaut. Wettbew. 1. Jg.

<lb/>1901. 8. 53—54.)

<lb/>Kahn, Julius: Die Bekämpfung des unreellen Ausverkaufs. (Unlaut. Wettbew.
<lb/>1. dg. 1901. S. 54—57.)

<lb/>Marcus, [Georg]: Die unlautere Aneignung einer Erfinderidee behufs Ver- 
<lb/>wertung zum Gebrauchsmuster. (Unlaut. Wettbew. 1. Jg. 1902. 8. 85—86.)

<lb/>Wassermann, Martin: Der Hamburger Kongress für gewerblichen Rechts- 
<lb/>schutz. (Unlaut. Wettbew. 1. Jg. 1902. 8. 114 ff.)

<lb/>Behandelt die Ausgestaltung des Wettbewerbgesetzes trotz Anwendbarkeit der §§ 824, 82$
<lb/>B.G.B. auf illoyale Handlungen.

<lb/>Axster: Das B.G.B. als Ergänzung zu dem Gesetz zur Bekämpfung des
<lb/>unlauteren Wettbewerbs. (Unlaut. Wettbew. 1. Jg. 1902. 8. 119 ff.)

<lb/>Baum, [Georg]: Die guten Sitten und der Klassenkampf. (Gewerbeger.
<lb/>8. Jg. 1902. 8p. 17—21.)

<lb/>Briickmann, Arthur: Das Reichsgericht und die „Schwarzen Listen44. (Jur.

<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 626—630.)

<lb/>Paech, [Fritz]: Der civilistische Titeldiebstahl. (Gewerbl. Rechtssch. 7. Jg.

<lb/>1902. 8. 272—279.)

<lb/>Ritter, C.: Die Konkurrenz-Klausel im neuen Rechte. (Dtsch. Jur.-Ztg,
<lb/>7. Jg. 1902. 8. 349-353.)
</p>
            <p>

               <lb/>Voss, Hermann: Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 des B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Freiburg i. B.) Berlin, W. Pilz, 1901. (32 8.)

<lb/>Hilse, B[enno]: Schadensersatzpflicht des in Verwendung der Beitragsmarken
<lb/>säumigen Arbeitgebers. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 318.)

<lb/>Neumann, Richard: Das Anfechtungsrecht und der Schadensersatzanspruch
<lb/>wegen arglistiger Täuschung nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Freiburg i. B.)
<lb/>Heidelberg, J. Hörning, 1902. (85 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Haftung der Beamten.

<lb/>Httssener, Arthur: Die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten wegen
<lb/>Verletzung der Amtspflicht dargestellt in ihrer geschichtlichen Entwicklung
<lb/>und ihrer Regelung im B.G.B. Inaug.-Diss. (Jena.) Essen-Ruhr, H. L.
<lb/>Geck, 1901. (VIII, 50 8.)

<lb/>Brettner: Zur Haftpflicht des Grundbuchrichters. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 430.)

<lb/>Francke, W[ilhelm] Oh[ristianj: Zu den §§ 832 und 839 B.G.B. (Bl. f.

<lb/>Rechtspfl. in Thür. 49. B. 1902. 8. 162—163.)

<lb/>Oppenhoff, Jos.: Verantwortlichkeit der Richter aus § 839 Abs. 2 B.G.B.

<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 480—481.)

<lb/>Rothschild, Eugen: Die Haftung des Justizbeamten und des Staates aus
<lb/>unerlaubten Amtshandlungen mit besonderer Berücksichtigung des
<lb/>badischen Rechts. Inaug.-Diss. Freiburg i. B., K. Herrn, 1902. (131 S.)

<lb/>3. Haftung der Lehrer.

<lb/>Ancker: Die Haftpflichtversicherung der Lehrer. Vortrag. (Preuss. Ver-
<lb/>walt.-Bl. 23. Jg. 1902. 8. 657—659.)

<lb/>Haase, [H.]: Die Haftpflicht der Lehrer. (Preuss. Volksschularch. 1. Jg.
<lb/>1902. 8. 3—11.)

<lb/>Weyl, Richard: Die Haftung für Unfälle beim Vereinsturnen. (Rundschreiben
<lb/>des Kreises I Nordosten der Deutschen Turnerschaft. 1902. No. 3.)

<lb/>Abgedruckt auch in den Akad. Turnblättern. 16. Jg. 1902. S. 223—227 und dem Kreis- 
<lb/>blatt des X. Dtsch. Turnkreises. 1902. S. 83—86.

<lb/>Winter: Ist ein öffentlicher Lehrer aus § 832 B.G.B. haftpflichtig? (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 39.)

<lb/>Winter: Nochmals die Haftpflicht der Lehrer. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 69.)

<lb/>4. Haftung für Handlungen Dritter.*)

<lb/>Hilse, Karl: Haftpflicht der Kraftfahrzeuge (Automobile, Motorwagen). Vor- 
<lb/>trag. Berlin, M. Krayn, 1900. (43 8.)

<lb/>Vgl. Maas, Bibliogr. d. Bürgerl R. 1900. Sm 81.

<lb/>Bauer, Paul: Die rechtlichen Grenzen der Gehorsamspflicht und die Ver- 
<lb/>antwortlichkeit für auf Befehl begangene Handlungen. (Hirths Arm.
<lb/>35. B. 1902. 8. 886—902.)

<lb/>Fleisehauer: Eine Lücke in unserer Gesetzgebung. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. 8. 42—43.)

<lb/>Forderung der Ausdehnung des § 26 des Preuss. Eisenb.-Ges. durch Sondergesetz auf
<lb/>die Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen,

<lb/>Hilse, Karl: Empfiehlt sich und in welchem Umfange die Ausdehnung der
<lb/>Haftpflicht auf Fahrzeuge, welche unabhängig von Schienensträngen auf
<lb/>öffentlichen Strassen durch elementare Kraft bewegt werden ? Gutachten.
<lb/>(Vhdl. d. 26. Dtsch. Jur. Tages. 1902. 1. B. S. 27—55.)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl auch die Titel unter der nachfolgenden No. 7.
</p>

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                n="247"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>Köhler, J[osef]: Ansehwärzung durch Handelsgehülfen. (Unlaut. Wettbew.
<lb/>1. Jg. 1901. S. 1—2.)

<lb/>Luppe: G-esamthaftung bei Kollektivstreitigkeiten. (Gewerbeger. 8. Jg. 1902.
<lb/>Sp. 4—6.)

<lb/>Meili, Ffriedrich]: Die rechtliche Stellung der Automobile. Zürich, A.
<lb/>Müller’s Verl., 1902. (52 8.)

<lb/>Rospatt: Ein Beitrag zur Lehre vom konkurrierenden Verschulden. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 96-97.)

<lb/>Heuer: Ein Beitrag zur Lehre vom konkurrierenden Verschulden. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 147.)

<lb/>Weber, Friedrich: Das Verschulden bei Eisenbahnunfällen. (Egers Eisen-
<lb/>bahnrechtl. Entsch. u. Abh. 19. B. 1902. 8. 78—80.)

<lb/>Weinrich, Alfred von: Die Haftpflicht der Post für Beschädigung von
<lb/>Reisenden, verglichen mit der Eisenbahnhaftpflicht nach Deutschem
<lb/>Reichsrecht. (Egers Eisenbahnr. Entsch. u. Abhandl. 19. B. 1902. S. 160
<lb/>bis 169.)

<lb/>5. Haftung für Tiere.

<lb/>Levy, John: Die Haftung des Thierhalters nach § 833 B.G.B. Inaug.-Diss.

<lb/>(Freiburg i. B.) Hamburg, Berngruber &amp; Henning, 1901. (VIII, 30 8.)
<lb/>Ewald: Zur Auslegung des § 833 B.G.B. (Hanseat. Ger.-Ztg. 22. Jg. 1902.
<lb/>8. 25—27.)

<lb/>Königslöw, Otto von: Weitere Bemerkung zur Auslegung des § 833 B.G.B.

<lb/>(Haftung aus Thierhaltung.) (J ur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8.61.)

<lb/>Fleischauer: Weitere Bemerkung zur Auslegung des § 833 des B.G.B.

<lb/>(Haftung für Thiere.) (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 115—116.)
<lb/>Weiteres zur Auslegung von § 833 B.G.B. (Haftung für Beschädigung
<lb/>durch Thier e). I. Von Wm. Altschul. — II. Von Arthur Brück- 
<lb/>mann. — III. Nachtrag des Herausgebers [LudwigKuhlenbeck]. (Jur,
<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 202—205.)

<lb/>K[ublenbeck], L[udwig]: Vom juristischen Oausalzusammenhang, mit be- 
<lb/>sonderer Bezugnahme auf § 833 B.G.B. (Haftung für Schaden durch
<lb/>Thiere). (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 237—238.)

<lb/>Israel: Schädigung durch Thiere. (§ 833 B.G.B.) (Jur. Wochenschr. 31. Jg.
<lb/>1902. 8. 238-240.)

<lb/>Königslöw, [Otto] v.: Nochmals zur Auslegung des § 833 B.G.B. (Haftung
<lb/>aus Thierhaltung.) (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 240—241.)
<lb/>Merz: Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Thierhalters. Zur Aus- 
<lb/>legung der §§ 833 und 847 B.G.B. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902,
<lb/>S. 165—172.)

<lb/>' 6. Wildschaden.

<lb/>Holtgreven, A.: Das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 erläutert. Vierte
<lb/>vermehrte und verbesserte Auflage, bearbeitet von A. Holtgreven und
<lb/>Th. Wolff. Berlin, J. Guttentag, 1902. (VIII, 216 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>J&amp;ntsch, H.: Das anhaitische Gesetz über Jagdpolizei und Wildschaden.
<lb/>Zweite, durch Gesetz No. 1152 ergänzte Auflage. Dessau, 0. Dünnhaupt,
<lb/>1902. (IV, 48 S.)

<lb/>7. Ersatzanspruch.

<lb/>Sperl, Hans: Heber das Schadensersatzrecht nach dem Deutschen B.G.B.

<lb/>(Allg. österr. Ger.-Ztg. 59. Jg. 1902. 8. 149—155.)

<lb/>Wirth, G.: Zur Ausdehnung der Haftpflicht auf Automobil- und Radfahrer.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 40—41.)

<lb/>Coermann, W[ilhelm]: Kraftfahrzeuge und Reichsgesetzgebung. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 313—315.)

<lb/>Roth: Kraftfahrzeuge und Reichsgesetzgebung. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 430
<lb/>bis 431.)

<lb/>dü Chesne, [Kurt Paul Franz]: Der Schadenersatz bei Verletzung absoluter
<lb/>Rechte. (Sachs. Arch. 12. B. 1902. 8. 16—27.)

<lb/>Gambinner, [Rudolf]: Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen durch
<lb/>Fuhrwerke. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 97.)

<lb/>Radeinacher: Welche Haftpflichtansprüche können Angehörige eines bei
<lb/>einem Betriebsunfall Verletzten geltend machen? (Arbeiter-Versorg.
<lb/>19. Jg. 1902, 8. 585—586.)

<lb/>Drittes Buch: Sachenrecht.

<lb/>A. Arbeiten allgemeinen Inhalts.

<lb/>Fuchs, Eugen: Probleme des Sachenrechts. (Sache, Sachenrecht, dingliches
<lb/>Recht, Vormerkung, Miethe.) Ein Vortrag, gehalten in der Juristischen
<lb/>Gesellschaft zu Berlin ... — Eccius, [M. E.]: Zur Frage der Dinglich- 
<lb/>keit der Miethe und Pacht. Nachwort . . . (Gruchots Beitr. 46. Jg.
<lb/>1902. 8. 549—572; 572—577.)

<lb/>Biermann, Johannes: Das Sachenrecht des B.G.B. Erläutert. Zweite um- 
<lb/>gearbeitete Auflage. (Kommentar zum B.G.B. und seinen N ebengesetzen (I.)
<lb/>Kommentar zum B.G.B. Hg. von J. Biermann, G. Frommhold . . . P.
<lb/>Oertmann.) Berlin, O. Heymanns Verl., 1903. (XH, 527 8.)

<lb/>B. Arbeiten im Anschluss an die einzelnen
<lb/>Bestimmungen des Sachenrechts.

<lb/>Erster Abschnitt: Besitz.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Ehrenhard, Hans: Einfluss des B.G.B. auf die Verbrechensbegriffe, Dieb- 
<lb/>stahl, Unterschlagung und auf die Besitzentziehung. (Str.G.B. § 289.)
<lb/>Inaug.-Diss. (Erlangen.) Ingolstadt, A. Ganghofer, 1902. (52 S.)

<lb/>Stein, Julius: Die Einwirkung des neuen bürgerlichen Rechts auf das An- 
<lb/>wendungsgebiet des § 289 des Reichsstrafgesetzbuches. Inaug.-Diss.
<lb/>Erlangen, Pr. Junge, 1902. (VI, 70, [2] S.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0253.tif"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>Stelzer, [Josef]: Die Besitzveränderungsgebühr im Falle des Vermächtnisses
<lb/>und des Miterbenverhältnisses des B.G.B. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg.
<lb/>1902. S. 437—445.)
</p>
            <p>

               <lb/>B. Im besondern.

<lb/>1. Erwerb des Besitzes.

<lb/>Regelsberger, [Ferdinand]: Ueber Besitzerwerb durch Mittelspersonen. (Nach
<lb/>einem Vortrag.) (Iherings Jahrb. 44. B. 1902. 8. 393—428.)

<lb/>Weidemann, Walther: Der mittelbare Besitz des B.G.B. Inaug.-Diss. Berlin,
<lb/>E. Ebering, 1902. (72 S.)

<lb/>Thiesing, [Adolf]: Ist der Veräußerer einer beweglichen Sache, die er dem
<lb/>Erwerber unter Eigenthumsvorbehalt übergeben hat, mittelbarer Besitzer?
<lb/>(Köhlers Arch. 20. B. 1902. 8. 240—251.)

<lb/>2. Schutz des Besitzes.

<lb/>Gerstel, Alfred: Der Ersatz des interdictum quod vi aut clam im neuen
<lb/>deutschen Rechte. Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902. (VI, 41 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Göttingen 1901 erschienen.

<lb/>Hein, Ernst: Gründe des Interdictenschutzes. Königsberg i. Pr., Hartung,
<lb/>1902. (19 8.)

<lb/>Hussong: Die Widerklage aus dem Recht im Besitzprozess. (Recht. 6. Jg.
<lb/>1902. 8. 528.)

<lb/>Köppers, [B.]: Eigentums- und Besitzrechtsklage des früheren Besitzers.
<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 196—197.)

<lb/>Sehader, Karl: Die Besitzstörung als eine Voraussetzung des gerichtlichen
<lb/>Besitzschutzes im Römischen, Gemeinen und Bürgerlichen Rechte. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (XII, 74 S.)

<lb/>Wolff, Martin: Der Mitbesitz nach dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich.
<lb/>(Iherings Jahrb. 44. B. 1902. 8. 143—206.)

<lb/>Seeler, Wilhelm von: Zur Lehre vom Mitbesitz. (Iherings Jahrb. 44. B.

<lb/>1902. 8. 363 -376.)

<lb/>Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
<lb/>über Rechte an Grundstücken.

<lb/>A. Materielles Orundbuchreclit.

<lb/>Turuau, W[ilhelm], und Förster, K[onrad]: Das Liegenschaftsrecht nach den
<lb/>deutschen Reichsgesetzen und den preussischen Ausführungsbestim- 
<lb/>mungen. Für die Praxis bearbeitet. Zweite vermehrte und verbesserte
<lb/>Auflage. Paderborn, F. Schöningh.

<lb/>l. Band. Das Sachenrecht des B.G.B. 1902. (LI, 935 S.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0254.tif"
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            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Brftckner: Rechtssätze aus den im Reichs-Justizamte zusammengestellten
<lb/>Entscheidungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
<lb/>des Grundbuchrechts. (Meckl. Zschr. 19. B. 1901. S. 159—185, 263—280,
<lb/>20. B. 1902. 8. 73—100, 361—381.)

<lb/>Jeppe, L.: Grundbuchfragen. [1.]—II. (Jur. Zschr. f. Elsass-Lothr. 26. Jg.
<lb/>1901. 8. 82—89, 257—278.)

<lb/>Klüinpp; A[dolf]: Das deutsche Grundbuchrecht und die Württemberg! sehen
<lb/>Ausführungsbestimmungen. Zweite völlig neu bearbeitete Auflage. 1.—3.
<lb/>Lieferung. Stuttgart, Verl, von W. Kohlhammer, 1901—1902.

<lb/>Koellner, [Hermann]: Die Rechtsprechung in grundbuchrechtlichen Fragen
<lb/>unter neuem Rechte. Zusammenstellung der wesentlichsten das Grund- 
<lb/>buchrecht betreffenden Beschlüsse des Reichsgerichts, Kammergerichts
<lb/>und der Oberlandesgerichte mit Anmerkungen. Für die Praxis. Berlin,
<lb/>Puttkamer &amp; Mühlbrecht. Jg. I. 1903. (XII, 91 8.)

<lb/>Eccius, [M. E.]: Bemerkungen zur Rechtsprechung des Kammergerichts in
<lb/>Grundbuchsachen. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 61—64, 95—96.)
<lb/>Fachs, Eugen: Grundbuchrecht. Kommentar zu den grundbuchrechtlichen
<lb/>Normen des B.G.B. und zur Grundbuchordnung. Berlin, J. J. Heines Verl,
<lb/>l. Band. Materielles Grundbuchrecht. 1902. (XY, 744 S.)

<lb/>Kretzschmar,Ferdinand: Einführung in das Grundbuchrecht. Leipzig, Rossberg
<lb/>&amp; Berger, 1902. (VII, [I], 507 8.)

<lb/>Oberneck, H[ermann]: Bericht über die Rechtsprechung in Grundbuchsachen.
<lb/>(Zschr. d. Dtsch. Not.-Ver. 2. Jg. 1902. 8. 161—212.)

<lb/>Vergl. Maas, Bibliogr. &amp; Bürgert R. 1901. S. 61.

<lb/>Oberneck, [Hermann]: Die neue Litteratur zum Grundbuchrecht. (Jur.
<lb/>Litt.-Bl. 14. B. 1902. S. 53—59.)

<lb/>Schröder, Erich: Grundbuch-Entscheidungen. Colmar i. E., Selbstverl., 1902.

<lb/>(102 8.)
</p>
            <p>

               <lb/>B. Einzelfragen.

<lb/>Reihnitz, Kurt Frhr. von: Der öffentliche Glaube des Erbscheins im Vergleich
<lb/>mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Eine Studie. Berlin,
<lb/>Struppe &amp; Winckler, 1901. (X, 86 S.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Rostock erschienen.

<lb/>Weigelt, Max: Vormerkung und Widerspruch im deutschen Grundbuchrecht.

<lb/>Inaug.-Diss. Breslau, Bresl. Genoss.-Buchdr., 1901. (87 S.)

<lb/>Basedow: Grundbuch-Eintragungen auf „Testaments-Namen“. (Hans. Ger.-
<lb/>Ztg. 23. Jg. 1902. Beil. No. 2.)

<lb/>Fachs, Eugen: Probleme des Sachenrechts. (Sache, Sachenrecht, dingliches
<lb/>Recht, Vormerkung, Miethe.) Ein Vortrag . . . (Gruchots Beitr. 46. Jg.
<lb/>1902. S. 549—572.)

<lb/>Hnther, [Karl]: Heber Unterschriften und Herstellung der Eintragungen im
<lb/>Grundbuch. (Meckl. Zschr. 20. B. 1902. 8. 291—304.)

<lb/>Hnther, [Karl]: Rechtsgeschäftliche Erfordernisse der Abschreibung eines
<lb/>Grundstücksteiles. (Meckl. Zschr. 21. B. 1902. S. 63—84.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0255.tif"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>Kretzschmar, [Ferdinand]: Zwei Fragen aus dem Grundbuchrechte. (Central-
<lb/>Bl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902.)

<lb/>1. Die Grenzen für die Anwendung des B.G.B.’s § 185 auf dem Gebiete des Grund- 
<lb/>buchrechts. (S. 812—815.)

<lb/>2. Die Legitimation des Gemeinschuldners zu Eintragungsbewilligungen. (S. 815
<lb/>bis 819.)

<lb/>Küchendahl: Zum § 873 B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 200—201.)
<lb/>Neumaim, Joh.: Vormerkung und Veräußerungsverbot. (Jur. Wochenschr.
<lb/>31. Jg. 1902. 8. 454—459.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten.
<lb/>Vortrag. Wien, A. Holder, 1902. (40 8.)

<lb/>Sonder-Ab druck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 587—626.

<lb/>Othmer, Wilhelm: Die rechtliche Wirkung der Vormerkung nach Reichsrecht.
<lb/>(Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, herausgegeben von
<lb/>Rudolf Leonhard. 9. Heft.) Breslau, M. &amp; H. Marcus, 1902. (IX,
<lb/>116 8.)

<lb/>Schatzky, Georg: Der Berichtigungsantrag des Vollstreckungsgläubigers

<lb/>bei nicht gebuchtem Eigentum des Schuldners. Inaug.-Diss. Breslau,
<lb/>Th. Schatzky, 1902. (45 8.)

<lb/>Sekler, Gregor: Das Wesen der Vormerkung nach dem neuen Reichsrecht.

<lb/>Inaug-Diss. (Tübingen.) München, C. H. Beck, 1902. (39 8.)

<lb/>Wolf, P.: Datum der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
<lb/>(Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 575—577.)

<lb/>Dritter Abschnitt: Eigentum.

<lb/>I. Titel: Inhalt des Eigentums.

<lb/>Wolff, Th[eodor]: Die Grenzanlagen. (Hecht. 4. Jg. 1900. 8. 447—449,
<lb/>475—478.)

<lb/>Yergl. Maas, Bibliogr. d. Bürgerl. R. 1900. S. 54. Erschien auch als Sonder-Abdruck.
<lb/>Hannover, Helwing. (21 SJ

<lb/>Meikel, G[eorg]: Einige Bemerkungen über das Grenzmauerrecht. (Zschr.

<lb/>f. d. Notar, in Bayern. N. F. 2. Jg. 1901. 8. 227—235.)

<lb/>Hagena, Karl: Der Grenzüberbau nach gemeinem Recht, preussischem Land- 
<lb/>recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Freiburg.) Berlin, W. Pilz, 1902. (VI,
<lb/>54 8.)

<lb/>Hörle: Die Beeinträchtigungen des Eigenthums durch gewerbliche Anlagen
<lb/>nach dem B.G.B. und der Gewerbeordnung. (§§ 906, 907 Abs. 1 B.G.B.;
<lb/>§§ 26, 51 Gew.O.) (Verwaltungsarch. 10. B. 1902. 8. 366—394.)
<lb/>Kretschmar, [Ferdinand]: Das Eigentum an Grundstücken. (Sächs. Arch.

<lb/>12. B. 1902. 8. 385—464, 513—567, 641—688.)

<lb/>Iiilienthal, [L.]: Die Übereignung zum Zwecke der Sicherung. (Dtseh. Jur.-Ztg.
<lb/>7. Jg. 1902. 8. 543-546.)
</p>

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               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Pflrstinger, A.: Ueber benutzungsgemeinschaftliche Grenzmauern ( „Kommun -
<lb/>mauern“) unter besonderer Berücksichtigung der Münchener Kommun- 
<lb/>mauerverhältnisse. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 64—70, 81—88,
<lb/>97—102.)

<lb/>Skibowski, Franz: Das Nachbarrecht nach dem B.G.B. f. d. Dtsch. Reich.
<lb/>luaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1902. (54 8.)

<lb/>Wienstein, [Richard]: Bemerkungen zum Begriffe des fiduziarischen „Rechts- 
<lb/>geschäfts“. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 241—253.)

<lb/>Wolf, Paul: Uber das schlichte Mobiliarmiteigentum unter dem Rechte des
<lb/>B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. Giessen, v. Münchow, 1902. (33 S.)

<lb/>11. Titel: Erwerb und Verlust an Grundstücken.

<lb/>Lenel, [Otto]: Fragen des Immobiliarsachenreehts. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg.
<lb/>1900. S. 286—291.)

<lb/>Cohn, Ludwig: Die Auflassung eine mündliche Willenserklärung? (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 268—269.)

<lb/>Bendix, [B.]: Die Auflassung eine mündliche Erklärung? (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>7. Jg. 1902. 8. 478—479.)

<lb/>Kretschmar, [Ferdinand]: Das Eigenthum an Grundstücken. (Sächs. Arch.

<lb/>12. B. 1902. 8. 385-464, 513—567, 641—688.)

<lb/>Oberneck, [Hermann]: Zur Frage der Einführung der notariellen Auflassung
<lb/>im Deutschen Reiche ohne örtliche Beschränkung. (Zschr. f. d. Notar, in
<lb/>Oesterr. 1902. No. 50.)

<lb/>Oberneck, [Hermann]: Ist die Auflassung eine mündliche oder schriftliche
<lb/>Willenserklärung? (Zschr. d. Dtsch. Notarver. 2. Jg. 1902. 8. 331—340.)

<lb/>Wienstein, [Richard]: Bemerkungen zum Begriffe des fiduziarischen „Rechts- 
<lb/>geschäfts“. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 241—253.)

<lb/>III. Titel: Erwerb und Verlust des Eigentums an
<lb/>beweglichen Sachen.

<lb/>I. Übertragung.

<lb/>Amelunxen, J. v.: Identitätszeugen. Bedingte Auflassungen, Rechts-

<lb/>bedingungen. (Notar.-Zschr. f. Elsass-Lothr. 22. Jg. 1902. S. 78—82.)

<lb/>Granwald, Heinz: Der Vorbehalt des Pfandrechts bei der Übereignung von
<lb/>Sachen nach römischem und gemeinem Recht, sowie nach B.G.B. Inaug.-
<lb/>Diss. (Rostock.) Berlin, O. Behrens, 1902. (VIII, 64 8.)

<lb/>Kramer, Emil: Kann der Grundstückseigentümer stehende Früchte rechts- 
<lb/>wirksam übereignen? (Recht. 6. Jg. 1902. S. 609—619.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten.
<lb/>Vortrag. Wien, A. Holder, 1902. (40 8.)

<lb/>Sonder-Aldruck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 687—626.
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>Schey, Josef Frhr. v.: Die Behandlung der Eigentumsübertragung im deutschen
<lb/>B.G.B. (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902. 8. 95—98.)

<lb/>Schey, Josef Erhr. y.: Das Verhältnis zwischen der Eigenthumsübertragung
<lb/>und ihrer Causa. (Oestr. Centralbl.f. d. jur. Prax. 20. Jg. 1902. S. 361 — 366.)

<lb/>II. Ersitzung.

<lb/>Hoffmann, Arnold: Ist das rechtskräftige Urteil ein Ersitzungstitel? Inaug.-
<lb/>Diss. Rostock, C. Hinstorff, 1902. (64 8.)

<lb/>III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung.

<lb/>Schultz, Albert: Die Lehre von der Spezifikation nach gemeinem Recht,
<lb/>preussischem Recht und dem B.Gr.B. Inaug.-Diss. Greifswald, Druck von
<lb/>J. Abel, 1901. (61 8.)

<lb/>Marcus, Paul: Rechtliches Schicksal einer in ein Gebäude eingebauten fremden
<lb/>Sache und Ansprüche gegen den Eigentümer des Gebäudes seitens des
<lb/>Eigentümers der eingebauten Sache nach gemeinem Recht und dem B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. Rostock, C. Hinstorff, 1902. (139 8.)

<lb/>Oberwinter, Georg: Uber die Rechtslage der einem Gebäude eingefügten
<lb/>Mobilien, ein Beitrag zur Frage der Inädification. Nach gemeinem Recht
<lb/>unter Berücksichtigung des B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Cassel, L. Döll,
<lb/>1902. (IV, 55 8.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten.
<lb/>Vortrag. Wien, A. Holder, 1902. (40 8.)

<lb/>Sonder-Abdruck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 587—626.

<lb/>IV. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache.
<lb/>Bromberg, Henry: Der Fruchterwerb des Pächters nach gemeinem Recht
<lb/>und B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Kirchhain N.-L., Buchdr. von M.
<lb/>Schmersow, 1901. (43 8.)

<lb/>Blume, [Wilhelm] von: Die Aneignung von abgetrennten Sachbestandtheilen
<lb/>nach den Bestimmungen der §§ 956, 957 B.G.B. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg.
<lb/>1902. 8. 102—107, 113—1180

<lb/>Francke, W[ilhelm] Ch[ristian]: Zum Fruchterwerb. (Arch. f. d. civ. Prax.
<lb/>93. B. 1902. 8. 309—3210

<lb/>Jacubezky, [Karl] von: Zum § 957. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 4—5.)

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten.
<lb/>Vortrag. Wien, A. Holder, 1902. (40 SO

<lb/>Sonder-Ab druck aus Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 587—626.

<lb/>Y. Aneignung.

<lb/>Vacat.

<lb/>TI. Fund.

<lb/>Dolezych, Max: Die Rechtsverhältnisse am Fund und Schatz nach gemeinem
<lb/>und bürgerlichem Recht. Inaug.-Diss. Jena, Druck von B. Vopelius,
<lb/>1901. (72 8.)
</p>

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               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas,
</p>
            <p>

               <lb/>Franzke, Adolf: Der Begriff des Schatzes nach gemeinem Recht und dem
<lb/>Rechte des B.G.B., insbesondere in seinem Verhältnis zu dem Begriff der
<lb/>verlorenen Sache. Inaug.-Diss. Rostock, 0. Hinstorff, 1901. (56 S.)

<lb/>Riemer, Alfred: Der Anspruch auf Finderlohn nach B.G.B. Inaug.-Diss,
<lb/>Leipzig, A. Edelmann, 1901. (99 8.)

<lb/>Herbig, Karl: Das Schatzrecht. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Hamburg, Ackermann
<lb/>&amp; Wulff Nachf., 1902. (81 8.)

<lb/>IV. Titel: Ansprüche ans dem Eigentnme.

<lb/>Yeilchenfeld, Ludwig: Die Rechtsstellung des ausziehenden Mieters wegen
<lb/>seiner Rosenkulturen nach gemeinem Recht und dem B.G.B. Inaug.-Diss.
<lb/>Greifswald, H. Adler, 1901. ([VII], 51 S.)

<lb/>Hellmann, [Friedrich]: Das Wegnahmerecht nach B.G.B. § 997 Abs. 1. (Bl.
<lb/>f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 289—292.)

<lb/>Ledermann, Gurt: Worin unterscheiden sich die Vorschriften des B.G.B. über
<lb/>das Recht des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen (§ 994 ff.) von den
<lb/>Vorschriften des corpus juris civilis? Inaug.-Diss. (Rostock.) Wüstegiers-
<lb/>dorf, M. Jacob, 1902. (85 8.)

<lb/>Peipers, August: Die Besitzrechtsklage nach § 1007 B.G.B. gegenüber der
<lb/>actio Publiciana des römischen und gemeinen Rechts. Inaug.-Diss. Rostock,
<lb/>C. Hinstorff, 1902. (111 8.)

<lb/>Zelenka, Herbert: Die Beweislast bezüglich des Eigentums bei der Mobiliar -
<lb/>vindikation (zu betrachten nach gemeinem Recht und dem Recht des
<lb/>B.G.B.). Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1901. (45 8.)

<lb/>V. Titel: Miteigentum.

<lb/>Kretzschmar, [Ferdinand]: Die rechtliche Natur der im § 1010 B.G.B. be- 
<lb/>zeichnten Eintragungen. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 225—228.)

<lb/>Meyer, Hermann: Die Eigentumsverhältnisse an einem in eine offene Handels- 
<lb/>gesellschaft eingebrachten Grundstück und die Eigentumsverhältnisse an
<lb/>diesem Grundstück bei Auflösung der Gesellschaft. Inaug.-Diss. (Jena.)
<lb/>Halberstadt, C. Doelle &amp; Sohn, 1902. (59 8.)

<lb/>Vierter Abschnitt: Erbbaurecht.

<lb/>Oertmann, P[aul], Sohm, Budolf, und Eschenbach, A.: Die soziale Be- 
<lb/>deutung des Erbbaurechts.

<lb/>Bildet einen Anhang zu Wagner, Adolf: Wohnungsnot und städtische Boden- 
<lb/>frage. Referat, erstattet auf der n. Hauptversammlung des „Bundes der Deutschen
<lb/>Bodenreformer“. Berlin, J. Harrwitz, [1901]. (43 S.)

<lb/>Reinhardt, Kurt: Das Erbbaurecht. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Meissen, 0.
<lb/>E. Klinkicht &amp; Sohn, 1901. (81 8.)

<lb/>Hagenunger, Alfred: Das Erbbaurecht. Inaug.-Diss. Freiburg i. B., Gh»
<lb/>Lehmann's Nachf., 1902. (60 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>Wittmaack, H.: Ist es gestattet, Erbbaurechte und andere Gerechtigkeiten,
<lb/>die ein Grundbuchblatt erhalten, mit Mündelgeld zu beleihen? (Arch.
<lb/>f. d. civ. Prax. 93. B. 1902. 8. 323—386.)

<lb/>Ueber die Zulässigkeit der Beleihung von Erbbaurechten mit Mündelgeld.
<lb/>(Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8. 647—651.)

<lb/>Abdruck aus dem Preuss. Just.-Minist.-Bl. 64. Jg. 1902. S. 6—8.

<lb/>Fünfter Abschnitt: Dienstbarkeiten.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Hackenberg, Eonrad: Non usus und libertatis usucapio als Aufhebungs- 
<lb/>grund der Servituten. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Dresden, Liepsch
<lb/>&amp; Reichardt, 1901. (109 8.)

<lb/>B. Im besondern.

<lb/>I. Titel: Grunddienstbarkeiten.

<lb/>Huber, Eugen: Die Eigentümerdienstbarkeit. Ein Beitrag zu ihrer Recht- 
<lb/>fertigung. Festschrift dem . . . Dr. Hermann Fitting . . . dargebracht von
<lb/>der juristischen Fakultät der Universität Bern. Bern, A. Francke, 1902.
<lb/>(74 8.)

<lb/>Kretzschmar, [Ferdinand]: Zur Auslegung der Vorschriften in §§ 1021,
<lb/>1022 B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902. S. 574—576.)

<lb/>II. Titel: Nießbrauch.

<lb/>Kayser, Wilhelm: Das Recht des Nießbrauchers auf die Sachfrüchte nach
<lb/>gemeinem Recht und nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. Greifswald, Druck
<lb/>von J. Abel, 1901. (79 8.)

<lb/>Seuffert, Lothar von: Beschränkte Haftung. (Jahresber. Jur. Gesellsch.
<lb/>München. 1898—1901. 8. 236—243.)

<lb/>Wolff, Martin: Der Mitbesitz nach dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich.

<lb/>(Iherings Jahrb. 44. B. 1902. 8. 143—206.)

<lb/>Ohlsen, Erich: Der Messbrauch an Forderungen nach Römischem und Ge- 
<lb/>meinem Rechte und dem dtsch. B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-
<lb/>Leipzig, R. Noske. 1902. (IX, 64 8.)

<lb/>Spittel: Findet § 49 G.B.O. auch beim Meßbrauch Anwendung? (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 552.)

<lb/>StrausS, Heinrich: Meßbrauch an einem Vermögen. Inaug.-Diss. (Erlangen.)
<lb/>Kaiserslautern, Ph. Rohr, 1902. (80 8.)

<lb/>III. Titel: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.

<lb/>Vacat.

<lb/>Sechster Abschnitt: Vorkaufsrecht.

<lb/>Vacat.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0260.tif"
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               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Siebenter Abschnitt: Reallasten.

<lb/>Vacat.

<lb/>Achter Abschnitt: Hypothek, Grundschuld,

<lb/>Rentenschuld.

<lb/>I. Titel: Hypothek.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Ist die Auszahlung hypothekarischer Darlehen vor Übergabe des Hypotheken- 
<lb/>briefes zulässig? (Zschr. f. d. Notar, in Rheinpr. 47. Jg. 1902. 8. 169
<lb/>bis 172.)

<lb/>Schwind, Ernst Frhr. v.: Die rechtlichen Formen des Realkredites nach
<lb/>dem B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Vortrag . . . (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg.
<lb/>1902. 8. 103—108; Oesterr. Centralbl. f. d. zur. Prax. 20. Jg. 1902.

<lb/>8. 366—373.)

<lb/>B* Im besondern»

<lb/>1. Umfang der Haftung.

<lb/>Francke, VV[ilhelmJ Oh[ristian]: Theilstücke einer Forderung. (Bl. f. Rechts-
<lb/>anw. 67. Jg. 1902. 8. 237—239.)

<lb/>Heyroth, Paul: Wie haften dem Hypothekar die Versicherungsgelder nach
<lb/>dem Gesetzbuch [!]. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1902. (35 8.)

<lb/>Scheven: Der Einfluß der Real- und Beschlagnahme - Gläubiger auf die
<lb/>Versicherung eines Grundstücks gegen Feuersgefahr. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>7. Jg. 1902. 8. 390.)

<lb/>Schönfeld: Berechtigt die Hypothek zu den Kosten einer aufgehobenen
<lb/>Zwangsmafsregel? (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 232.)

<lb/>Wilutzky, [Paul]: Reputed Ownership im deutschen Recht. (Dtsch. Jur.-
<lb/>Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 217—218.)

<lb/>2. Entstellung der Hypothek.

<lb/>Cohn, Ludwig: Die Kaufgelderhypothek nach vollzogener Wandlung. (Jur.

<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 7—9.)

<lb/>Winter: Inhalt der grundbuchlichen Eintragung gemäfs § 1115 B.G.B. (Pos.
<lb/>Jur. Monatsschr. 5. Jg. 1902. 8. 66—67.)

<lb/>3. Arten der Hypotheken.

<lb/>Böckel, Fritz: Die Sicherungshypothek. Inaug.-Diss. Jena, B. Vopelius,
<lb/>1901. (91 8.)

<lb/>Loeblich, Alfred: Heber Gesammt-(Correal-)Hypotheken. Insbesondere:

<lb/>Rechtsverhältnisse nach freiwillig erfolgter Hebern ahme einer auf dem
<lb/>Stammgrundstücke haftenden Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis
<lb/>eines Theilgrundstücks. Nach früherem preuss. sowie jetzt geltendem
<lb/>Rechte. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna, Leipzig, R.Noske, 1901. (XII, 56 S.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>Bendix, [B.]: Berechtigt der Besitz des Hypothekenbriefs den Grundstücks-
<lb/>eigenthümer zur Verfügung über die auf seinem Grundstück für den
<lb/>Dritten eingetragene Briefhypothek? (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902.
<lb/>S. 585—538.)

<lb/>Bondi, Felix: Welchen Einfluß hat das Inkrafttreten des Deutschen B.G.B.
<lb/>auf die Kautionshypotheken des älteren Rechts in solchen Fällen aus- 
<lb/>geübt, in denen die Kautionshypothek am 1. Januar 1900 nicht erfüllt
<lb/>war? (Sächs. Arch. 12. B. 1902. S. 80—84.)

<lb/>Bonschab, Friedrich: Eigenthümerhypothek und Annuitätendarlehen. (Bl.
<lb/>f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 457—470.)

<lb/>Dronke, [Ernst]: Tilgungsbeiträge als Nebenleistungen einer Amortisations- 
<lb/>hypothek. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8.243—244.)

<lb/>Hoffntann, Georg: Die Pfändung der latenten Eigentümerhypothek. Wider- 
<lb/>spruch und Vormerkung zur Sicherung der Pfändung. (Gentralbl. f. freiw.
<lb/>Ger. 2. Jg. 1902. 8. 637—647.)

<lb/>Jacubezky, [Karl] v.: Der § 27 Abs. 1 G.B.O. im Verhältnisse zu § 1132
<lb/>Abs. 2, § 1175 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902.
<lb/>8. 65—66.)

<lb/>Reinhard, [Paul]: Geber die Behandlung der Maximalhypothek bei der Ver- 
<lb/>teilung des Zwangsversteigerungserlöses. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 31—34.)

<lb/>4. Rangverhältnis der Hypotheken.

<lb/>Iwand: Eigenthümer-Hypothek und Vorrangsbewilligung. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>7. Jg. 1902. 8. 221—222.)

<lb/>5. Geltendmachung des Rechts aus der Hypothek.

<lb/>Bendix, [B.]: Ist die Pfändung der Mieth-&lt;Pacht-)zinsforderung eine Ver- 
<lb/>fügung im Sinne des § 573 und des § 1124 B.G.B. ? (Jur. Wochenschr.
<lb/>31. Jg. 1902. 8. 58—60, 354—355.)

<lb/>Kuhn, A.: Ist die Pfändung der Mieth-(Pacht-)Zinsforderung nach § 573
<lb/>B.G.B. dem Erwerber des Zinsgrundstücks gegenüber wirksam? (Jur.
<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 283—284.)

<lb/>Nissen: Die Grundstückspfandklagen zwecks Befriedigung. (Jur. Wochenschr.
<lb/>31. Jg. 1902. 8. 437—441.)

<lb/>Lafrenz; Behandlung der Sicherheitshypotheken in der Zwangsversteigerung.
<lb/>(Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 335—345.)

<lb/>6. Abtretung von Hypotheken.

<lb/>Ofner, Julius: Das Recht des Andern erläutert am Schutz des Dritten.
<lb/>Vortrag. Wien, A. Holder, 1902. (40 S.)

<lb/>Sondtr-Abdruck aut Qrünhuts Ztehr. 29. B. 1902. S. 527—020.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 17
</p>

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                n="258"
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            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>7. Erlöschen des Rechts an der Hypothek.

<lb/>Frick: Ist die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung (§ 27 G.B.O.)
<lb/>bei Zerlegung einer Gesamthypothek in Einzelhypotheken und bei Ver- 
<lb/>zicht auf die Gesamthypothek an einem der Grundstücke &lt;§§ 1132, 1175
<lb/>B.G.B.) erforderlich? (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 175—176.)

<lb/>Oberlieck, H[ermann]: Ist bei Verteilung einer Gesamthypothek in Einzel- 
<lb/>hypotheken gemäss 1132 Abs. 2 B.G.B. die Löschung des auf die andern
<lb/>Grundstücke entfallenden Betrages von der Zustimmung des Eigentümers
<lb/>abhängig? Ist diese Löschung überhaupt erforderlich? (Zschr. d. dtseh.
<lb/>Notarver. 2. Jg. 1902. 8. 12—19.)

<lb/>II. Titel: Grundschuld. Rentenschuld.

<lb/>Puntschart, Paul: Der Grundschuldbegriff des deutschen Reichsrechtes in
<lb/>Gesetz und Literatur. Kritische Studie. Festschrift der Universität Graz . . .
<lb/>Graz, Leuschner &amp; Lubensky, 1902. (121 8.)

<lb/>Schäfer, J.: Die Eigenthümergrundschuld und ihre Beziehungen zu §§ 84,
<lb/>150 des Bayr. JBLyp.-Gesetzes. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 497
<lb/>bis 504.)

<lb/>Schwind, Ernst Frhr. v.: Die rechtlichen Formen des Realkredites nach
<lb/>dem B.G.B. f. d. Dtseh. Reich. Vortrag . . . (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg.
<lb/>1902. 8. 103—108; Oesterr. Centralbl. f. d. jur. Prax. 20. Jg. 1902.

<lb/>8. 366—373.)

<lb/>Neunter Abschnitt:

<lb/>Pfandrecht an beweglichen Sachen und an

<lb/>Rechten.

<lb/>I. Titel: Pfandrecht an beweglichen Sachen.

<lb/>Mallmann, Karl: Der § 1244 des B.G.B. nach Inhalt und Bedeutung. Inaug.-
<lb/>Diss. (Erlangen.) Metz, Buchdr. der Lothringer Zeitung, 1901. (56 S.)

<lb/>Bloch, Wilhelm: Die Wirkungen des Mobiliar-Pfandverkaufes nach B.G.B.

<lb/>Inaug.-Diss. (Würzburg.) Kirchhain N.-L., M. Schmersow, 1902. (90 8.)
<lb/>Engel, Wilhelm: Sicherungsübereignung und Sicherungscession nach ge- 
<lb/>meinem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, A. Lehmann,
<lb/>1902. (66 8.)

<lb/>Stelzer, [Joseph]: Pfandrecht und Zwangsvollstreckung an Schiffen. (Bl.

<lb/>f. d. bayer. Einanzwes. 10. B. 1902. 8. 33—46.)

<lb/>Wolff, Martin: Der Mitbesitz nach dem Rechte des B.G.B. f. d. Dtseh. Reich.

<lb/>(Iherings Jahrb. 44. B. 1902. 8. 143—206.)

<lb/>Seeler, Wilhelm von: Zur Lehre vom Mitbesitz. (Iherings Jahrb. 44. B.
<lb/>1902. 8. 363—376.)

<lb/>II. Titel: Pfandrecht an Rechten.

<lb/>Swinarski, W[enzeslaus] von: Die Beleihung und Verpfändung einer Lebens- 
<lb/>versicherungspolice. Inaug.-Diss. Breslau, W. Koebner, 1901. (IX, 69 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>Francke, W[ilhelm] Ch[ristian]: Theilstücke einer Forderung. (Bl. f. Rechts-
<lb/>anw. 67. Jg. 1902. S. 237—239.)

<lb/>Kuhlmann, Wilhelm: Das Verhältnis des Pfandgläubigers zum Gläubiger
<lb/>bei Verpfändung einer Geldforderung nach heutigem bürgerlichen Recht.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Dortmund, Bellmann &amp; Middendorf, 1902. (VI,
<lb/>52 S.)
</p>
            <p>

               <lb/>Viertes Buch: Familienrecht.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Mayer, Hfermann]: Lehrbuch des Familien- und Erbrechts. Auf Grundlage
<lb/>des Reichsrechts neu bearbeitet von H[ermann] Mayer und R[ichard]
<lb/>Reis. Vierte umgearbeitete und vermehrte Auflage. Stuttgart, Verl,
<lb/>von W. Kohlhammer.

<lb/>1. Band. Das Familienrecht, i960. (XII, 388 8.)

<lb/>2. Band. Das Frbreeht. 1902. (XI, 400 S.)

<lb/>Maercker, [Gustav]: Die Nachlassbehandlung, das Erbrecht, Familienrecht
<lb/>und Vormundschaftsrecht nebst den auf diese Rechtsverhältnisse bezüg- 
<lb/>lichen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für das
<lb/>Preussische Rechtsgebiet. Ein Handbuch. . . Nach den Vorschriften
<lb/>des B.G.B. und seiner Nebengesetze bearbeitet von Paul Kühne und
<lb/>Richard Feist. 17. Auflage. Berlin, R. v. Decker, 1902. (X, 690 S.)

<lb/>B. Arbeiten im Anschluss an die einzelnen
<lb/>Bestimmungen des Familienrechts.

<lb/>Erster Abschnitt: Bürgerliche Ehe.

<lb/>I. Titel: Verlöbnis.

<lb/>Cramer, August: Das Verlöbnis nach dem B.G.B. Würzburg, Gnad &amp; Co.
<lb/>in Komm., 1902. (IV, 83 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Erlangen erschienen.

<lb/>David, [Albert]: Sind bei Aufhebung eines Verlöbnisses die gewechselten
<lb/>Briefe zurückzugeben? (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 359—360.)

<lb/>Nathan, Leopold: Die juristische Konstruktion des Verlöbnisses nach dem
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Berlin, Stuhr, 1902. (X, 89, [1] 8.)

<lb/>Zihlmann, Hans: Der Verlöbnisbruch im modernen Recht mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung des schweizerischen Privatrechts. Zürich, A. Müller,
<lb/>1902. (XII, 156 8.)

<lb/>II. Titel: Eingebung der Ehe.

<lb/>Golling, W[ilhelm]: Die Eintragung der Ehe in das Heiratsregister und
<lb/>§ 1324 des B.G.B. (Leipzig.) Bonn, K. Drobnig’s Nachf., 1901. (36 8.)

<lb/>17*
</p>

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            <p>

               <lb/>800
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Weyl* Richard: Zum Jubiläum des Personenstandgesetzes. (Centralbl. k.

<lb/>freiw. Ger. 1. Jg. 1901. 8. 601—613.)

<lb/>Rosenfeld, Kurt, und Raschke, Marie: Das Eherecht. (Rechtsbücher für
<lb/>das Deutsche Volk. Hg. von Marie Raschke. 4. Band.) Berlin, E.
<lb/>Ebering, 1902. (IV, 148 8.)

<lb/>III. Titel: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe.

<lb/>Heymann, Ernst: Zum persönlichen Eherecht. — Bemerkungen dazu von
<lb/>Julius Heller. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 110—113, 246—247.)

<lb/>IV. Titel: Wiederverheiratung im Palle der
<lb/>Todeserklärung.

<lb/>Dernburg, Heinrich: Wiederverheirathung im Falle der Todeserklärung eines
<lb/>Gatten. (Festschrift f. d. XXVI. Dtsch. Jur.-Tag. 8. 1—27.) Berlin, J.
<lb/>Guttentag, 1902.

<lb/>V. Titel: Wirkungen der Ehe im allgemeinen.

<lb/>Muss der Ehemann nach B.G.B. im Ehescheidungsprozess einen Kostenvorschuss
<lb/>gewähren? Beantwortet von: [Willy] Marwitz, M[ax] Mittelstein,
<lb/>Davidson. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 43—44, 160—161.)
<lb/>Hattnss, Max: Die Unterhaltspflicht im bürgerlichen Recht. Inaug.-Diss.
<lb/>(Erlangen.) Halle a. S., Gebauer &amp; Schwetschke, 1901. (64 8.)

<lb/>LÖSSl, Heinrich: Recht auf Unterhalt. (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902.

<lb/>8. 247—250, 265—266, 276-277, 284—286, 292—293.)

<lb/>Meikel, G[eorg]: Rechtsstreite von und gegen Ehegatten. (Bl. f. Rechtsanw.
<lb/>67. Jg. 1902. 8. 213—232, 239—249.)

<lb/>Richter, Wilhelm: Die Schlüsselgewalt der Hausfrau. Inaug.-Diss. (Jena.)
<lb/>Frankenhausen, E. Krebs, 1902. (57 S.)

<lb/>Wittkowsky, [Paul]: Von wem kann nach den Bestimmungen des B.G.B.
<lb/>der von einer Ehefrau angenommene Arzt Bezahlung seiner Honorar- 
<lb/>förderung verlangen? — Bemerkungen dazu von Arthur Brückmann.
<lb/>(Jur. Woehenschr. 31. Jg. 1902. 8. 87—88; 116—117.)

<lb/>Richtige Schreibweise des Namens: Wittkoivski.

<lb/>VT. Titel: Eheliches Güterrecht.

<lb/>A» Im allgemeinen.

<lb/>Staudinger, Julius von: Ueber das eheliche Güterrecht des B.G.B. in seinen
<lb/>Grundzügen. (Jahresber. Jur. Gesellsch. München. 1897. 8. 47 ff., 1898
<lb/>bis 1901. 8. 13—34, 35—52.)

<lb/>Bäuerliches Cttttr* und Erbrecht und B.G.B. Von einem praktischen
<lb/>Juristen. Hannover, C. Meyer, 1901. (68 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>Minard, R.: Des droits et des pouvoirs du mari sur les valeurs mobileres
<lb/>de sa femme sous les differents regimes matrimoniaux. Thfese. Paris,
<lb/>A. Rousseau, 1901. (VII, 278 p.)

<lb/>Klossowski, Victor: Das eheliche Güterrecht des Deutschen B.G.B. (Zschr.

<lb/>f. Notar, in Oesterr. 1902. 8. 145—147, 154—157, 163—165, 170—172.)
<lb/>Mftller, G.: Schriften über das eheliche Güterrecht. (Jur. Litt.-Bl. 14. B.
<lb/>1902. 8. 105—108.)

<lb/>Löwenbach: Nochmals westfälisches Güterrecht. (Centralbl. f. freiw. Ger.
<lb/>2. Jg. 1902. 8. 807—812.)

<lb/>B. Einzelfragen Uber eheliches Güterrecht.

<lb/>I. Gesetzliches Güterrecht.

<lb/>1. Allgemeine Vorschriften.

<lb/>Salamonski, Leonhard: Das Vorbehaltsgut der Ehefrau beim gesetzlichen
<lb/>Güterstande des B.G.B. Ein Beitrag zur Lehre des ehelichen Güterrechts.
<lb/>Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1901. (102 8.)

<lb/>Erschien tuerst als Bostocker Inaug.-IHss.

<lb/>Aal: Hat der Ehemann seiner Ehefrau in Rechtsstreitigkeiten zwischen den
<lb/>Ehegatten beim gesetzlichen Güterstande einen Kostenvorschuss zu leisten ?
<lb/>(Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 563—564.)

<lb/>Baron, Gustav: Der selbständige Betrieb eines Erwerbsgeschäftes durch
<lb/>eine Ehefrau nach neuem Rechte. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Halle a. 8.,
<lb/>C. A. Kaemmerer &amp; Co., 1902. (IV, 58 8.)

<lb/>Best, [Georg]: Die Ausbreitung des gesetzlichen Güterrechts des B.G.B. in
<lb/>den bisher gütergemeinschaftlichen Rechtsgebieten. (Hess. Rechtspr. 3. Jg.
<lb/>1902. 8. 82—83.)

<lb/>Vergl. Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. S. 454—455.

<lb/>Bestgen, Fritz: Rechtsstellung einer Ehefrau, welche selbständig ein Erwerbs- 
<lb/>geschäft betreibt. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Halle, C. A. Kaemmerer &amp; Go.,
<lb/>1902. (45 8.)

<lb/>Dernburg, Heinrich: Sind die einem selbständigen Erwerbsgeschäft einer
<lb/>Ehefrau bestimmten Sachen Vorbehaltsgut? (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. 8. 465—468.)

<lb/>G&amp;iy, [Frangois]: De la question des „Biens reserves de la femme marieo
<lb/>d’apres le Code civil allemand de 1896 et l’avant-projet de Code civil
<lb/>suisse de 1900.“ (Bull, de la societe d’etudes legislatives. 1. Annee. 1902.
<lb/>p. 155—182, 305—336.)

<lb/>Herold: Die Vorschußpflicht des Ehemanns. (Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902.
<lb/>8. 843—847.)

<lb/>Ullmann: Die Ehefrau als Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft.

<lb/>(Jur. Woehenschr. 31. Jg. 1902. 8. 49—56.)

<lb/>XJllmann: Der Inhalt der Zustimmung des Ehemannes zur Führung eines
<lb/>Rechtsstreites durch die Frau. (Jur. Wochensehr. 31. Jg. 1902. 8. 349
<lb/>bis 352.)
</p>

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            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Teutsch, Robert: § 1404 B.G.B. und sein Yerhältniß zu den Vorschriften
<lb/>über den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, insbesondere zu § 366 H.G-.B.
<lb/>(Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 383—386.)

<lb/>Zsehimmer, [Wilhelm]: Der Einfluß des gesetzlichen Güterstandes auf ein
<lb/>Handelsgewerbe der Ehefrau. (Goldschmidts Zschr. 52. B. 1902. 8.

<lb/>485—522.)
</p>
            <p>

               <lb/>2. Verwaltung und Nutzniessung.

<lb/>Binder, Julius: Prozessführung und Verfügungsmacht B.G.B. § 1380. (Beitr.

<lb/>z. Ausleg. des B.G.B. 2. Heft. 1902. 8. 103—134.)

<lb/>Hellwig, Konrad: Prozeßführungsrecht und bloße Prozeßmacht. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. 8. 29—31, 63-65.)

<lb/>Immer wahr: Zur prozessualen Bedeutung des § 1400 Abs. 2 B.G.B. (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 245—246.)

<lb/>Mantey, [Wilhelm]: Gilt § 1404 B.G.B. auch bei Verfügungen der Frau über
<lb/>Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft? (Recht. 6. Jg. 1902. 8.

<lb/>39—40.)

<lb/>Oertmann, Paul: Das Besitzrecht des Ehemannes am eingebrachten Gute
<lb/>der Frau. (Iherings Jahrb. 44. B. 1902. 8. 207—224.)

<lb/>Windmüller, E.: Die Bedeutung und Anwendungsfälle des Satzes pretium
<lb/>succedit in locum rei, res in locum pretii nach gemeinem Recht und B.G.B.
<lb/>Heidelberg, O. Winter, 1902. (VI, 110 8.)

<lb/>Wörrlein: Verfügungsfähigkeit der Ehefrau auf dem Gebiete der Invaliden- 
<lb/>versicherung. (Arbeiter-Versorgung. 18. Jg. 1902. No. 30—32.)

<lb/>3. Schuldenhaftung.

<lb/>Jolly, Gustav: Die Duldungspflicht des Ehemannes gemäß §§ 739, 741 C.P.O.
<lb/>(Arch. f. d. civ. Prax. 93. B. 1902. 8. 433—477.)

<lb/>Fetzold, [Albert]: Schließt § 741 der OivilprozeßOrdnung eine Klage gegen
<lb/>den Ehemann auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
<lb/>Gut aus? (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 335—338.)

<lb/>4. Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung.

<lb/>Ullmann: Der Zulässigkeit der vorläufigen Aufhebung des Güterstandes der
<lb/>Verwaltung und Nutznießung durch einstweilige Verfügung. (Jur. Wochen- 
<lb/>schr. 31. Jg. 1902. 8. 205—209.)

<lb/>II. Vertragsmäßiges Güterrecht.

<lb/>1. Allgemeine Gütergemeinschaft.

<lb/>lwand, [Georg]: Zur Auslegung des § 1445 B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg.
<lb/>1900. 8. 272—273.)

<lb/>Standinger, Julius von: Die Grundformen der Gütergemeinschaft. (Jahresber.
<lb/>Jur. Gesellsch. München. 1898—1901. 8. 85—96.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0267.tif"
                n="263"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>Souneuburg; [Falkner] von: Ist die Einwilligung der in Gütergemeinschaft
<lb/>mit ihrem Ehemanne lebenden Ehefrau beim Erwerb eines Grundstückes
<lb/>durch den Ehemann erforderlich, wenn dieser gleichzeitig Hypothek für
<lb/>den Kaufschillingsrest bestellt? (Zschr. f. d. Notar, in Bayern. N.F. 2. Jg.
<lb/>1901. 8. 182—184.)

<lb/>Bartolomäus: Kann ein Ehevertrag derartig geschlossen werden, daß darin
<lb/>der Ehemann sich zu Gunsten seiner Frau der Erwerbsfähigkeit begiebt?
<lb/>(Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. S. 247.)

<lb/>Dennler: Bedarf bei Verfügungen über ein zum Gesammtgute der fort- 
<lb/>gesetzten Gütergemeinschaft gehöriges Grundstück der in Gütergemein- 
<lb/>schaft lebende „Abkömmling“ zu seiner Zustimmung der Einwilligung
<lb/>seiner Ehefrau? (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 401—402.)

<lb/>Hellwlg, Konrad: Prozeßführungsrecht und bloße Prozeßführungsmacht.

<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 29—31, 63—65.)

<lb/>Heikel, G[eorg]: Rechtliche Natur des Antheils eines antheilsberechtigten
<lb/>Abkömmlings am Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft. (Bl.
<lb/>f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 470—472.)

<lb/>Neumeyer, [Karl]: Eheverträge deutscher Staatsangehöriger in Russisch-Polen.
<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 145—146.)

<lb/>Schäfer, [J.]: Bedarf der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehemann
<lb/>zur Belastung des für die Gemeinschaft zu erwerbenden Grundstückes mit
<lb/>einer Hypothek für die Kaufpreisfordertmg der Zustimmung der Frau?
<lb/>§ 1445 B.G.B. (Zschr. f. d. Notar, in Bayern. N. F. 3. Jg. 1902. No. 9.)
<lb/>Schultz, Arnold: Die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dem Recht des
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (X, 119 8.)
<lb/>Seuffert, Lothar von: Beschränkte Haftung. (Jahresber. Jur. Gesellsch.
<lb/>München. 1898—1901. 8. 236—243.)

<lb/>Strübe: Zur Anwendung des § 1445 B.G.B. (Bad. Recbtsprax. 68. Jg. 1902.
<lb/>8. 341.)

<lb/>2. Errungenschaftsgemeinschaft.

<lb/>Osenstaetter: Die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem B.G.B. (§§1519
<lb/>bis 1548.) (Zschr. f. d. Notar, in Bayern. N.F. 2. Jg. 1901. 8.199—212.)

<lb/>Hellurig, Konrad: Prozeßführungsrecht und bloße Prozeßführungsmacht.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 29—31, 63—65.)

<lb/>Kiffart, Franz: Die Schuldenhaftung bei der Errungenschaftsgemeinschaft.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Oöln, J. P. Bachem, 1902. (100 8.)

<lb/>3. Fahrnisgemeinschaft.

<lb/>Vacat.

<lb/>m. Güterrechtsregister.

<lb/>Götze: Heber die Eintragung von Vorbehaltsgut im Güterrechtsregister.
<lb/>(Hanseat. Ger.-Ztg. 1902. Beil. No. 1.)
</p>

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                n="264"
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               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Titel: Scheidung der Ehe.

<lb/>Sanyy* Alexandre de: Un point special du Code civil allemand et de la loi
<lb/>fedörale de 1874. Etüde de legislation comparee. Thöse de licence . . .
<lb/>Lausanne, imprim. G. Bridel, 1899. (68 p.)

<lb/>Lenel, [Otto]: Die Voraussetzungen der Ehescheidung wegen Geisteskrankheit.

<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 215—218.)

<lb/>Haniiss, Max: Die Unterhaltspflicht im bürgerlichen Recht. Inaug.-Diss.

<lb/>(Erlangen.) Halle a. 8., Gebauer-Schwetsehke, 1901. (64 8.)

<lb/>Frautz, [Adolf]: Können deutsche Gerichte bei Ausländern auf beständige
<lb/>Trennung von Tisch und Bett erkennen? (Böhms Zschr. 11. B. 1902.
<lb/>8. 345—361.)

<lb/>Heymann, Ernst: Zum persönlichen Eherecht. — Dazu die Bemerkungen von
<lb/>Julius Heller. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 110—113; 246—247.)

<lb/>Hfibler, [Bernhard]: Die Eheirrung im Grossherzoglich hessischen Hause
<lb/>und das landesherrliche Scheidungsrecht. — Dazu die Bemerkungen von
<lb/>[Johannes Friedrich] v. Schulte. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 33
<lb/>bis 36; 290—291.)

<lb/>Stölzel, [Adolf]: Ueber das landesherrliche Ehescheidungsrecht seit dem
<lb/>1. Januar 1900. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 84—85.)

<lb/>Wilcke, [Richard]: Zu dem landesherrlichen Scheidungsrecht. (Dtsch. Jur.-
<lb/>Ztg. 7. Jg. 1902. S. 121.)

<lb/>Lossl, Heinrich: Recht auf Unterhalt. (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902.

<lb/>8. 247—250, 265—266, 276—277, 284—286, 292—293.)

<lb/>Paech, Fritz: Wer hat bei Scheidung der Ehe wegen Geisteskrankheit die
<lb/>Prozesskosten zu tragen? (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 505.)

<lb/>Patek, Arthur: Die Wirkungen der Ehescheidung und der Aufhebung der
<lb/>ehelichen Gemeinschaft nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.)
<lb/>Frankfurt a. O., Trowitzsch &amp; Sohn, 1902. (64 8.)

<lb/>Material zu § 1569 B.G.B. (Psychiatr. Wochenschr. 3. Jg. 1901—1902.
<lb/>8. 77—79, 111—112, 198—199, 205—207, 409—410, 499—503.)

<lb/>Von verschiedenen Berichterstattern.

<lb/>Sttggheim, Max: Die Rechtsfolgen ehrlosen Verhaltens nach dem deutschen
<lb/>B.G.B. (Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. S. 491—501.)

<lb/>VIII. Titel: Kirchliche Verpflichtungen.

<lb/>Braun, Th[eodor]: Welche Handhabe bietet das B.G.B. der deutschen
<lb/>evangelischen Landeskirche zum Schutz der evangelischen Interessen in
<lb/>den gemischten Ehen? Referat. Stuttgart, O. Grüninger, 1902. (23 S.)

<lb/>Zweiter Abschnitt: Verwandtschaft.

<lb/>I. Titel: Allgemeine Vorschriften.

<lb/>Vaeat.
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>II. Titel: Eheliche Abstammung.

<lb/>DupräLaTour, Felix: De la recherche de la paternite en droit compare et
<lb/>principalement en Suisse, en Angleterre et en Allemagne. Thfese
<lb/>de droit. Paris, Arthur Rousseau, 1900. (VIII, 186 p.)

<lb/>Gerstel, [Alfred]: Zur Frage der prozessualen Vertretung des Kindes bei
<lb/>der Geltendmachung der Unehelichkeit aus § 1593 B.G.B. — Dazu die Be- 
<lb/>merkungen von James Breit. (Recht. 6. Jg. 1902. S. 98; 550—552.)

<lb/>Weidlich, Richard: Die exceptio plurium concumbentium mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung der Beweisfrage. Inaug.-Diss. (Tübingen.) Berlin,
<lb/>J. Sittenfeld, 1902. (48 8.)

<lb/>Sonderabdruck aus Köhlers Arch. 21. B. 1902. S. 26—70.

<lb/>III. Titel: Unterhaltspflicht.

<lb/>Hannss, Max: Die Unterhaltspflicht im bürgerlichen Recht. Inaug.-Diss.

<lb/>(Erlangen.) Halle a. S., Ge b au er- S c h\v e ts chke. 1901. (64 8.)

<lb/>Lössl, Heinrich: Recht auf Unterhalt. (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902.

<lb/>8. 247—250, 265—266, 276—277, 284—286, 292—293.)

<lb/>Ritter, [0.]: Zur Rechtswohlthat des Nothbedarfs. (Gruchots JBeitr. 46. Jg.
<lb/>1902. 8.43—49.)

<lb/>Siissheim, Max: Die Rechtsfolgen ehrlosen Verhaltens nach dem deutschen
<lb/>B.G.B. (Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. 8. 491—501.)

<lb/>IV. Titel: Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.

<lb/>Haeckel: Zur Anwendung des § 1640 B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900.
<lb/>8. 339.)

<lb/>Krachen, Franz: Fälle des Verlustes der väterlichen Gewalt im Gemeinen
<lb/>Rechte und im B.G.B. Inaug.-Diss. Leipzig, A. Edelmann, 1901. (XV,
<lb/>92 8.)

<lb/>Altona; Fürsorgeerziehung und Kammergericht. (Centralbl. f. freiw. Ger.
<lb/>3. Jg. 1902. 8. 221—228.)

<lb/>Bohner: Fürsorgeerziehung und Armenrecht. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 252—255.)
<lb/>Fohr, Otto: Die elterliche Gewalt nach dem Rechte des Deutschen Reichs.

<lb/>(Arch. f. d. civ. Prax. 92. B. 1902. 8. 378—424.)

<lb/>Geigel, [Ferdinand]: Religiöse Erziehung der Kinder. (Puchelts Zschr.
<lb/>23. B. 1902. S. 51—57; Arch. f. öffentl. R. 17. B. 1902. 8. 505—509.)

<lb/>Habel: Wie schützt das B.G.B. Minderjährige gegen Mißhandlungen ihrer
<lb/>Erzieher? (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 59—63.)

<lb/>Laue; Vater. Waisenrat. Vormundschaftsrichter. (Centralbl. f. freiw. Ger.
<lb/>3. Jg. 1902. 8. 238—241.)

<lb/>Siehdrat: Der Einfluss des B.G.B.’s auf die Vertretungsmacht des Gewalt"
<lb/>habers, des Vormundes und des Pflegers. (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg.
<lb/>1902. 8. 507—510.)
</p>

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            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Lieber: Erstreckt sich die Verzeichnungspflicht des § 1640 B.G.B. auch auf
<lb/>das Kindesvermögen, an dem der Gewalthaber die Leibzucht nach
<lb/>Nassauischem Rechte hat? (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902.
<lb/>8. 801—807.)

<lb/>Schenck: Erstreckt sich die Yerzeichnißpflicht des § 1640 B.G.B. auch auf
<lb/>solches Vermögen, woran dem überlebenden Eltern teile nach Partikular- 
<lb/>recht oder letztwilliger Verfügung lebenslänglich Nießbrauch und Ver- 
<lb/>waltung (Leibzucht des Nassauischen Rechts) zustehen? Erstreckt sich
<lb/>die Verzeichnißpflicht auf das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemein- 
<lb/>schaft? Entziehung der Verwaltung in diesen Pallen und andere Zwangs- 
<lb/>mittel? (Centralbl. f. freiw. Ger. 3. Jg. 1902. 8. 155—162.)

<lb/>Sprenger: Peststellungs- und Leistungsklage auf Aussteuer nach § 1620
<lb/>B.G.B. (Arch. f. d. civ. Prax. 92. B. 1902. 8. 425—437.)

<lb/>Süssheim, Max: Die Rechtsfolgen ehrlosen Verhaltens nach dem deutschen
<lb/>B.G.B. (Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. 8. 491—501.)

<lb/>V. Titel: Kinder ans nichtigen Ehen.

<lb/>Vacat.

<lb/>VI. Titel: Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder.

<lb/>üllersberger, Franz Chlodwig: Das Rechtsverhältnis der unehelichen Kind- 
<lb/>schaft nach dem B.G.B. und dem Code civil. Inaug.-Diss. (Freiburg i. B.)
<lb/>Strassburg i. E., M. DuMont-Schauberg, 1901. (76 8.)

<lb/>Boschan, [Wilhelm]: Zur Auslegung des § 1714 des B.G.B. (Bl. f.Rechtspfl.
<lb/>i. Bez. d. Kammerger. 13. Jg. 1902. 8. 101—103.)

<lb/>Dronke, E[rnst]: Unterhalt eines unehelichen Kindes und Annahme an
<lb/>Kindesstatt. (Centralbl. f. freiw. Ger. 3. Jg. 1902. 8. 108—111.)

<lb/>Heuer: Eine Frage zu §§ 93 C.P.O.. 1708, 1718 B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 289.)

<lb/>Hilse, Benno: Anspruchsrecht der Krankenkassen auf die Entbindungskosten.
<lb/>(Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 561—562.)

<lb/>Mothes, [Richard]: § 1715 B.G.B. und § 57 Absatz 4 Krank en - Vers. - G.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 318—319.)

<lb/>Halm, [Julius]: Ansprüche einer Krankenkasse gegen den Schwangerer eines
<lb/>unverehelichten Kassenmitgliedes. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 343—344.)

<lb/>iPouzol; A.: La recherche de la paternite (etude critique de sociologie et
<lb/>de legislation comparee). Preface de B er enger. Paris, A. Giard et
<lb/>Briöre, 1902. (XII, 585 p.)

<lb/>Ramdohr: Die Erteilung des Familiennamens durch den Ehemann der Mutter
<lb/>eines unehelichen Kindes gemäss § 1706 B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg.
<lb/>1902. 8. 146—147.)

<lb/>Roux, Adrien: De la condition juridique des enfants naturels dans le code
<lb/>civil allemand. Thfese pour le doctorat. Paris, A. Rousseau, 1902.
<lb/>(XI, 197 p.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>Schnetzer, Richard: Die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder nach
<lb/>dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Freiburg i. B.) München, A. Bruckmann,
<lb/>1902. (94 S.)

<lb/>Strangs, S.: Eideszuschiebung an die uneheliche Mutter. (Dtsch. Jur.-Ztg.

<lb/>7. Jg. 1902. S. 173.)

<lb/>Schönfeld: Eideszuschiebung an die Mutter des unehelichen Kindes. (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 455—456.)

<lb/>Wie ist seit dem Inkrafttreten des B.G.B. der Werth des Streitgegenstandes
<lb/>bei Klagen des unehelichen Kindes gegen den Vater zu bemessen? Von
<lb/>.k. (Jur. Wochenschr. 31. Jg. 1902. 8. 485—487.)

<lb/>VII. Titel: Legitimation unehelicher Kinder.

<lb/>Vacat.

<lb/>VIII. Titel: Annahme an Kindesstatt.

<lb/>Hannss, Max: Die Unterhaltspflicht im bürgerlichen Recht. Inaug.-Diss.
<lb/>(Erlangen.) Halle a. 8., Gebauer &amp; Schwetschke, 1901. (64 8.)

<lb/>Dronke, E[rnst]: Unterhalt eines unehelichen Kindes und Annahme an
<lb/>Kindesstatt. (Centralbl. f. freiw. Ger. 3. Jg. 1902. 8. 108—111.)

<lb/>Lössl, Heinrich: Recht auf Unterhalt. (Allg. österr. Ger.-Ztg. 53. Jg. 1902.

<lb/>8. 247—250, 265—266, 276—277, 284—286, 292—293.)

<lb/>Dritter Abschnitt: Vormundschaft.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Maerker, [Gustav]: Die Nachlaßbehandlung, das Erbrecht, Familienrecht
<lb/>und Vormundschaftsrecht nebst den auf diese Rechtsverhältnisse bezüg- 
<lb/>lichen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für das
<lb/>Preußische Rechtsgebiet. Ein Handbuch . . . Nach den Vorschriften
<lb/>des B.G.B. und seiner Nebengesetze bearbeitet von Paul Kühne und
<lb/>Richard Feist. 17. Auflage. Berlin, R. v. Decker, 1902. (X, 690 S.)
<lb/>Hesse, [Arnold]: Ein Fall aus dem Vormundschaftsrecht. (Recht. 5. Jg.
<lb/>1901. 8. 577—579.)

<lb/>Friedeberg: Erzieherische Aufgaben des Vormundschaftsrichters. (Dtsch.
<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 365—367.)

<lb/>B. Im besondern.

<lb/>I. Titel: Vormundschaft über Minderjährige.

<lb/>I. Anordnung der Vormundschaft. II. Führung der Vormundschaft.
<lb/>Amelunxen, J. von: Gerichtliche Genehmigung der Erbteilungen. (Notar.-
<lb/>Zschr. f. Elsaß-Lothr. 22. Jg. 1902. 8. 65—78.)
</p>

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               <lb/>868
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Amelunxen, J. v. Gerichtliches Theilungsverfahren.' Ausländische Minder- 
<lb/>jährige und inländische Theilung. Gerichtliche Genehmigung und Be- 
<lb/>stätigung. Gemeinschafts-Theilungen. (Notar.-Zschr. f. Elsaß-Lothr. 22. Je.
<lb/>1902. S. 257—266.)

<lb/>Lehr, Ernest: De la tutelle des mineurs d’apres les principales legislations
<lb/>de FEurope. Etüde de legislation civile comparee et de droit international
<lb/>prive. (Rev. de droit Internat. 34. Annee. 1902. p. 305—340.)

<lb/>Oehl: Ueber die Genehmigung zu gerichtlichen und notariellen Verträgen.

<lb/>(Zschr. f. d. Notar, in Bayern. N. E. 3. B. 1902. 8. Heft.)
<lb/>Schultheis, [Rudolf]: Der Nachweis der obervormundschaftlichen Ge- 

<lb/>nehmigung bei Grundbuchverkehr. (Centralbl. f. freiw. Ger. 3. Jg. 1902.
<lb/>8. 261—265.)

<lb/>Schmid, E.: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, deren Erklärung
<lb/>gegenüber dem Vormund und Wirksamkeit gegenüber dem Dritten.
<lb/>&lt;§ 1828 ff. B.G.B., § 55 ff. E.G.) (Centralbl. f. freiw. Ger. 3. Jg. 1902.
<lb/>S. 266—273.)

<lb/>Seidel: Die Anlegung von Mündelgeld nach dem geltenden Recht, nament- 
<lb/>lich in Rücksicht auf die für die öffentlichen Sparkassen getroffenen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen. (Preuss. Verwalt.-Bl. 24. Jg. 1902. S. 129—134.)

<lb/>III. Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts.
<lb/>Siebdrat: Der Einfluß des B.G.B. s auf die Vertretungsmacht des Gewalt- 
<lb/>habers, des Vormundes . . . (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8.

<lb/>507—510.)

<lb/>Laue: Vater. Waisenrat. Vormundschaftsrichter. (Centralbl. f. freiw. Ger.
<lb/>3. Jg. 1902. S. 238—241.)

<lb/>IV. Mitwirkung des Gemeindewaisenrats.

<lb/>Eise, Heinrich: Der Gemeindewaisenrat im deutschen Recht. Berlin, Struppe
<lb/>&amp; Winckler, 1902. (IV, 135 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Giessen erschienen.

<lb/>Ketelhodt, Frhr. V.: Die Frau als Gemeindewaisenrat. (Bl. f. Rechtspfl. in
<lb/>Thür. 49. B. 1902, S. 225—236.)

<lb/>Laue: Vater. Waisenrat. Vormundschaftsrichter. (Centralbl. f. freiw. Ger.
<lb/>3. Jg. 1902. S. 238—241.)

<lb/>V. Befreite Yormundscluift. — VI. Familienrat.

<lb/>VII. Beendigung der Vormundschaft.

<lb/>Vacant.

<lb/>II. Titel: Vormundschaft über Volljährige.

<lb/>Fi&amp;tfr^r, Max: Der Schutz der Geisteskranken in Person und Rigentui».
<lb/>Leipzig. 8. Hirzel, 1902. (VI, 68 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>969
</p>
            <p>

               <lb/>III. Titel: Pflegschaft.

<lb/>Kornfeld: Geisteskranke und Pflegschaft. — Erwiderung von Harnier.

<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 291—272.)

<lb/>Faggella: Presunzioni che accompagnono 11 sorgere e lo sparire del subbietto
<lb/>di dritte naturale nel codice civile germanico comparato. (Arch. giür.
<lb/>68. v. 1902. p. 473—533.)

<lb/>Fortsetzung folgt.

<lb/>Zur Frage der Pflegschaft über minderjährige und bevormundete Personen
<lb/>im Erbteilungs-Verfahren. Von D[ap]p[er. Von Hg. (Hess. Rechtäspr.

<lb/>1. Jg. 1902. 8. 191—192; 2. Jg. 1902. 8. 14—16, 31—32.)

<lb/>Hogrefe, Th.: Kann ein Geisteskranker, bei dem die Voraussetzungen der

<lb/>Entmündigung vorliegen, einen Pfleger erhalten? (Centralbl. f. freiw. Ger.

<lb/>2. Jg. 1902. 8. 596—599.)

<lb/>Kästner, Hans: Eine ewige Pflegschaft. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 528.)
<lb/>Kleemann, Julius: Die Pflegschaft für ein Sammelvermögen. (§ 1914 B.G.B.)

<lb/>Inaug.-Diss. (Erlangen.) Berlin-Rixdorf, Rixdorfer Tageblatt, 1902. (96 8.)
<lb/>Schiffer: Das Erforderniß der Pflegschaft im Preußischen Fürsorge- 
<lb/>erziehungsverfahren. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 237—240.)

<lb/>Siebdrat: Der Einfluß des B.G.B.'s auf die Vertretungsmacht des Gewalt- 
<lb/>habers, des Vormundes und des Pflegers. (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg.
<lb/>1902. 8. 507—510.)

<lb/>Voigt, Walther: Macht die Ueberweisung zur Fürsorgeerziehung inPreussen
<lb/>die Anordnung einer Pflegschaft nötig? (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 261.)

<lb/>Wittich, M.: Kann ein Geisteskranker, bei dem die Voraussetzungen der
<lb/>Entmündigung vorliegen, einen Pfleger erhalten? (Centralbl. f. freiw. Ger.
<lb/>2. Jg. 1902. 8. 599—603.)

<lb/>Fünftes Buch: Erbrecht.

<lb/>A. Im allgemeinen.

<lb/>Maerker, [Gustav]: Die Nachlaßbehandlung, das Erbrecht, Familienrecht
<lb/>und das Vormundschaftsrecht, nebst den auf diese Rechtsverhältnisse bezüg- 
<lb/>lichen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für das
<lb/>preußische Rechtsgebiet. Ein Handbuch, begründet . . . Nach den
<lb/>Vorschriften des B.G.B. und seiner Nebengesetze bearbeitet von Paul
<lb/>Kühne und Richard Feist. 17. Auflage. Berlin, R. v. Decker, 1902.
<lb/>(XIII, 690 8.)

<lb/>Mayer, H[ermann]: Das Erbrecht. (Mayer, H.: Lehrbuch des FaMlien-
<lb/>und Erbrechts ... Vierte umgearbeitete und vermehrte Auflage. 2. Band.)
<lb/>Stuttgart, Verl, von W. Kohlhammer, 1902. (XI, 400 S.)

<lb/>Meyer, Paul: Das Erbrecht des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. 1.—3. Lieferung.
<lb/>Marburg, N. G. Elwert's Verl., 1900—1902.
</p>

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            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Arbeiten im Anschluss an die einzelnen
<lb/>Bestimmungen des Erbrechts.

<lb/>Erster Abschnitt: Erbfolge.

<lb/>Haase, H.: B.G.B. und Koran. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 367.)
<lb/>Kühler, Karl: Das Heimfallsrecht des Fiskus und anderer juristischer Personen
<lb/>nach Lübischem Hechte und B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Lübeck.
<lb/>Lübcke &amp; Nöhring, 1902. (116 S.)

<lb/>Leonhard, Rudolf: Der Einfluß des österreichischen B.G.B. auf die neue
<lb/>deutsche Erbfolgeordnung. Vortrag, gehalten ... in der juristischen
<lb/>Gesellschaft zu Wien. (Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. 8. 229—258.)
<lb/>Silverberg, Paul: Berufung, Berufungsgrund, Erhöhung und Anwachsung im
<lb/>Erbrecht des B.G.B. Inaug.-Diss. (Bonn.) Oöln, Druck von M. DuMont
<lb/>Schauberg, [1902]. ([I], 71, [3] 8.)

<lb/>Walter, Rudolf: Die successive Berufung zur Erbschaft nach dem B.G.B. im
<lb/>Vergleiche zum Gemeinen Recht. Inaug.-Diss. (Jena.) Berlin, W. Pilz,
<lb/>1902. (VII, 31 8.)

<lb/>Wolff, Martin: Das Erbrecht des Fiskus aus das Urheberrecht. (Iherings
<lb/>Jahrb. 44. B. 1902. 8. 331—376.)

<lb/>Boschan, Wilhelm: Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis. (Hilfs- 
<lb/>bücher für die gerichtliche Praxis. Hg. von Willibald Peters. VII.)
<lb/>Berlin, O. Häring.

<lb/>1. Theil. Der Erbschein und das Recht der Erbfolge. 1903. (XVII, 329 S.)

<lb/>Zweiter Abschnitt:

<lb/>Rechtliche Stellung des Erben.

<lb/>I. Titel: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
<lb/>Fürsorge des Nachlassgerichts.

<lb/>Lafrenz r Ausschlagungsfrist beim Unterbleiben der Testamentseröffnung.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 553.)

<lb/>Stelzer, [Josef]: Die Besitzveränderungsgebühr im Falle des Vermächtnißes
<lb/>und des Miterbenverhältnißes des B.G.B. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902.
<lb/>8. 437—445.)

<lb/>II. Titel: Haftung des Erben für die Nachlass- 
<lb/>verbindlichkeiten.

<lb/>I. NachlassTerbindlichkeiten. Beschränkung der Haftung des Erben.
<lb/>Steinfeld, [Hartwig]: Die Rechtslage des Gläubigers beim Todesfall des
<lb/>Schuldners. Hannover, Manz &amp; Lange, 1901. (31 8.)

<lb/>Genossenschafts-Bibliothek. Heft 4.

<lb/>Kern, Franz: Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer vor
<lb/>der Eröffnung des Konkurses dem Gemeinschuldner angefallenen Erbschaft
<lb/>seitens des Konkursverwalters. Inaug.-Diss. Greifswald, J. Abel, 1901. (37 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>Feder, Ernst: Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B-

<lb/>Berlin, Verl, von 0. Liebmann, 1902. (XI, 126 S.)

<lb/>Höxter, Robert: Die Rechte der Nachlassgläubiger gegenüber dem einzelnen
<lb/>Miterben vor der Teilung des Nachlasses. Inaug.-Diss. (Marburg.)
<lb/>Frankfurt a. M., R. Mahlau, 1902. (56 8.)

<lb/>Köhler, Conrad: Die Erbenhaftung für Nachlaßverbindlichkeiten nach neuem
<lb/>deutschen Internationalen Privatrechte. Inaug.-Diss. Bonn, C. Georgi, 1902.
<lb/>(VIII, 54 8.)

<lb/>Lederle; Das nachlaßgerichtliche Zeugnis. (Bad. Rechtsprax. 68. Jg. 1902.
<lb/>8. 200—202, 225-226.)

<lb/>Schefold, K[arl]: Die erbrechtliche Haftungsbeschränkung und der Civil-
<lb/>prozess. Inaug.-Diss. (Tübingen.) Ulm, J. Ebner, 1902. (31 8.)

<lb/>Seuffert, Lothar von: Beschränkte Haftung. (Jahresber. Jur. Gesellsch.
<lb/>München. 1898—1901. 8. 236—243.)

<lb/>II. Inventarerrichtung. Unbeschränkte Haftung des Erben.
<lb/>Lenster, Ernst: Die Rechtsstellung des Beneficialerben den Nachlassgläubigern
<lb/>gegenüber nach gemeinem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. Rostock, O.
<lb/>Hinstorff, 1902. (94 8.)

<lb/>Böhm, [J.]: Verhältnis der §§ 2314 und 1994 ff. B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 471—472.)

<lb/>Leite: Der § 27 des neuen Handelsgesetzbuchs. (Goldschmidts Zschr. 51. B.
<lb/>1902. 8. 413—471.)

<lb/>III. Titel: Erbschaftsansprach.

<lb/>Sieveking, Ulrich: Die Passivlegitimation bei der hereditatis petitio nach
<lb/>gemeinem Recht und B.G.B. Inaug.-Diss. (Rostock.) Hamburg, Lütcke
<lb/>&amp; Wulff, 1902. (79 8.)

<lb/>IV. Titel: Mehrheit von Erben.

<lb/>Faggella. Presunzioni che accompagnono il sorgere e lo sparire del sub-
<lb/>bietto di dritto naturale nel codice civile germanico comparato. (Arch.
<lb/>giur. 68. v. 1902. p. 473—533.)

<lb/>Fortsetzung folgt.

<lb/>Grundig, Walther: Die Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten
<lb/>nach dem B.G.B. Inaug.-Diss. (Würzburg.) Leipzig, J. Klinkhardt, 1902.
<lb/>(43 8.)

<lb/>Hafner, Carl: Zu §§ 2050 ff. des B.G.B. (Ausgleichung unter Abkömmlingen
<lb/>als gesetzlichen Erben. Begriff der „Zuwendung“.) (Jur. Wochenschr.
<lb/>31. Jg. 1902. 8. 495—496.)

<lb/>Salinger: Bedarf es, wenn ein zum Nachlasse gehöriges Grundstück bei der
<lb/>Erbteilung einem Miterben überlassen wird, zur Eintragung desselben als
<lb/>Alleineigenthümer auch nach jetzigem Recht der Auflassung? (Jur.
<lb/>Wochenschr. 31. Jg. 1902. S. 280—282.)
</p>

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            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Dritter Abschnitt: Testament.

<lb/>A. Letztwillige Verfügungen im allgemeinen.

<lb/>Feiger, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts mit zahlreichen Beispielen
<lb/>und Formularen. (Das Recht des B.G.B. in Einzeldarstellungen. Nr. 13.)
<lb/>Berlin, J. Guttentag, 1902. (XVI, 422 8.)

<lb/>Sauer, Karl: Testamente und Erbverträge in Bayern, nebst einer kurzen
<lb/>Darstellung des gesetzlichen Erbrechtes, des Privatrechts und des Nachlaß- 
<lb/>verfahrens, sowie ein Anhang, enthaltend Muster für Testamente und Erb- 
<lb/>verträge. Lieferung 1. München, J. Schweitzer Verl., 1902.

<lb/>B. Im besondern.

<lb/>I. Titel: Allgemeine Vorschriften.

<lb/>Peiser, [Heinrich]: Mitwirkung bei der Errichtung des Testaments &lt;§ 2239).
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. S. 584.)

<lb/>Peiser, [Heinrich]: Zur Auslegung der Testamente. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>S. 608—609.)

<lb/>Reicliel, Hans: Das letztwillige Veräusserungsverbot im Deutschen B.Gr.B.

<lb/>(Sachs. Arch. 12. B. 1902. 8. 176—195.)

<lb/>Letztwillige Verfügungen unter Ehegatten. (Zschr. f. d. Notar in Rheinpr.
<lb/>47. Jg. 1902. 8. 73—79.)

<lb/>II. Titel: Erbeinsetzung.

<lb/>Josef, Eugen: Letztwillige Zuwendungen an Vereine ohne Rechtsfähigkeit.

<lb/>(Köhlers Arch. 20. B. 1902. 8. 229—239.)

<lb/>Zur Mühlen, Rudolf von: Ein Beitrag zur Lehre der Regel: semel heres —
<lb/>semper heres im römischen Rechte und zum Standpunkte der wichtigen
<lb/>modernen Rechte dieser Regel gegenüber. Inaug.-Diss. (Freiburg i. B.)
<lb/>Reval, A. Mickwitz, 1901. (125 8.)

<lb/>Arnold, L.: Wieder einmal die Vater- und Mutterguts vertrage. (Bl. f,
<lb/>Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8. 481—497, 517—535.)

<lb/>III. Titel: Einsetzung eines Naeherben.

<lb/>Melke, Fritz: Universalfideikommiss und Nacherbschaft. Inaug.-Diss.

<lb/>(Rostock.) Leipzig, J. B. Hirschfeld, 1901. (58 8.)

<lb/>Ahlbrecht, Leopold: Die Stellung des Vorerben, insbesondere im Prozesse.

<lb/>Inaug.-Diss. Halle a. 8., 0. A. Kaemmerer &amp; Co., 1902. (VI, 71 8.)
<lb/>F&amp;ggella: Presunzioni che accompagnono il sorgere e lo sparire del subbietto
<lb/>di dritte naturale nel codice civile germanico comparato. (Arch. giur.
<lb/>68. v. 1902. p. 473—533.)

<lb/>Fortsetzung folgt.

<lb/>Letetwillige Verfügungen unter Ehegatten. (Zschr. f. d. Notar, in Rheinpr.
<lb/>47. Jg. 1902. 8. 73—79.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Titel: Vermächtnis.

<lb/>Prochownick, Wilhelm: Ueber die Unmöglichkeit der Leistung bei Ver- 
<lb/>mächtnissen. Inaug.-Diss. Göttingen, Dieterich, 1901. (64 8.)

<lb/>V. Titel: Auflage.

<lb/>Köhler, J[osef]: Ansprüche zu Gunsten eines Dritten. (Köhler, Zwölf
<lb/>Studien zum B.G.B. V.) (Köhlers Arch. 21. B. 1902. 8. 259—268.)

<lb/>VI. Titel: Testamentsvollstrecker.

<lb/>Arnold, Rudolf: Der Testamentsvollstrecker. München, J. Schweitzer Verl.,
<lb/>1902. (V, 78 S.)

<lb/>Förster, R.: Ueber die Stellung, die Rechte und die Pflichten des Testaments- 
<lb/>vollstreckers nach dem B.G.B. (Sachs. Arch. 12. B. 1902. 8. 136—176.)
<lb/>Hellweg, Konrad: Prozeßführungsrecht und bloße Prozeßführungsmacht.

<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 29—31, 63—65.)

<lb/>Hensehel: Die vormundschaftliche Fürsorge für eine Descendenz. (Dtsch.

<lb/>Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. S. 576—578.)

<lb/>Köhler, J[osef]: Ansprüche zu Gunsten eines Dritten. (Köhler, Zwölf
<lb/>Studien zum B.G.B. V.) (Köhlers Arch. 21. B. 1902. 8. 259—268.)
<lb/>Krüger, Johannes: Legitimationsurkunden im geltenden Oivilrecht. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 107 S.)

<lb/>Wolff, Felix: Die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Führung von
<lb/>Prozessen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Testamentes.
<lb/>Inaug.-Diss. Berlin, H. 8. Hermann, 1902. (50 8.)

<lb/>VII. Titel: Errichtung und Aufhebung eines

<lb/>Testaments.

<lb/>1. Errichtung eines Testaments.

<lb/>Arnsberg, F[elix] von: Geschichte, Bedeutung und Dogmatik der Gerichts- 
<lb/>sprache in Preußen und in dem jetzigen deutschen Reiche. Inaug.-Diss.
<lb/>Greifswald, Druck von J. Abel, 1902. (53 8.)

<lb/>(lüthe: Drei Streitfragen über die Bedeutung des § 177 Abs. 1 Satz 1 und 2
<lb/>des F.G.G. (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8. 606—620.)
<lb/>Brettners Der Beschluß des Kammergerichts vom 13. Januar 1902. Abgedruckt
<lb/>im preußischen Justiz-Ministerial-Blatt Nr. 34 zu §§ 176, 176 [!, richtig 177]
<lb/>R.F.G. (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8. 710—712.)

<lb/>Kockerols, [Karl Wilhelm]: Vorlesung von Protokollanlagen. (Recht. 6. Jg.
<lb/>1902. 8. 97—98.)
</p>
            <p>

               <lb/>2. Testamentsformen.

<lb/>Albanus: Das Noth-Testament, welches nach dem B.G.B. vor den Gemeinde- 
<lb/>vorsteher oder dem Vorsteher eines selbständigen Gutsbezirkes errichtet
<lb/>werden kann. — Das Privat-Testament (das eigenhändig geschriebene und
<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 18
</p>

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            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>unterschriebene Testament,) die einfachste und billigste Testamentsform.
<lb/>— Das Militär- und Marine-Testament. An 29 Beispielen mit Anmerkungen
<lb/>erläutert. 7. Auflage. Delitzsch, R. Papst, 1902. (110 S.)

<lb/>Dennler: Die Behandlung der Dorftestamente nach Ablauf der drei- 

<lb/>monatlichen Frist des § 2252 B.G.B. (Zschr. f. d. Notar, in Bayern. N.F.
<lb/>3. B. 1902. 7. Heft.)

<lb/>3. Eröffnung eines Testaments.

<lb/>Bötticher: Was geschieht mit einem gerichtlich verwahrten Testamente,
<lb/>das in einem späteren Testamente aufgehoben ist? (Centralbl. f. freiw. Ger.
<lb/>2. Jg. 1902. 8. 712—713.)

<lb/>Goslicli: Der Nachlassrichter hat formell ungiltige Testamente und Erb- 
<lb/>verträge nicht zu eröffnen, ihr Inhalt ist dagegen grundsätzlich für die
<lb/>Frage der Eröffnung gleichgültig. Zu §§ 2260 ff., 2273, 2252 ff. B.G.B.;
<lb/>36 G.O.; 107 Abs. 2. F.G.G. (Centralbl. f. freiw. Ger. 3. Jg. 1902.
<lb/>8. 91—108.)

<lb/>Krebs, [Friedrich]: Eröffnung von Testamenten, welche durch späteres Testa- 
<lb/>ment aufgehoben sind. (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. 8. 48.)

<lb/>VIII. Titel: Gemeinschaftliches Testament.

<lb/>Gumbinner: Die Erbschaftssteuer in Preußen im Falle eines nach § 2269
<lb/>B.G.B. errichteten Testamentes. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. S. 182—183.)

<lb/>Wilhelmi: Das gemeinschaftliche Testament des B.G.B. — Erwiderung von
<lb/>Pitel. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 138—139.)

<lb/>Elsas, Friedrich: Geber die Unterschiede zwischen einem von Ehegatten
<lb/>errichteten gemeinschaftlichen Testamente und einem von Ehegatten ab- 
<lb/>geschlossenen Testamente [übergehlebt: Erbvertrage] nach dem B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Barmen, D. B. Wiemann, 1901. (72 8.)

<lb/>Schumacher, Walther: Unterschiede zwischen einem gemeinschaftlichen

<lb/>Testament und einem Erbvertrag zwischen Ehegatten nach dem B.G.B.
<lb/>Inaug.-Diss. (Rostock.) Aachen, F. Keppler, (1901). (34, [1] 8.)

<lb/>Gttthe: Zur Auslegung des § 2269 Abs. 1 B.G.B. (Zschr. d. Dtsch. Notarver.
<lb/>2. Jg. 1902. 8. 41—59.)

<lb/>Kleffel: Behandlung gemeinschaftlicher Privattestamente nach Eröffnung
<lb/>beim Tode des erstverstorbenen Ehegatten. — Dazu die Bemerkungen von
<lb/>Richard Mayer und die Erwiderung von Kleffel. (Jur. Wochenschr.
<lb/>31. Jg. 1902. 8. 386—388; 466; 559—560.)

<lb/>Mattee, Hugo: Das gemeinschaftliche Testament nach dem B.G.B. Inaug.-
<lb/>Diss. (Giessen.) Worms, H. Fischer, 1902. (84 8.)

<lb/>Schmidt, H[einrich]: Das gemeinschaftliche Testament. Inaug.-Diss. Göttingen
<lb/>Dieterich, 1902. (48 8.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>875
</p>
            <p>

               <lb/>Vierter Abschnitt: Erbvertrag.

<lb/>Sonnenburg, [Falkner] von: Zur Frage der Eröffnung von Erbverträgen.
<lb/>(Zschr. f. d. Notar, in Bayern. N.F. 2. Jg. 1901. 8. 170—173.)

<lb/>Dorst, [Franz]: Kann der Erblasser nachträglich durch letztwillige Ver- 
<lb/>fügung bestimmen, daß eine ohne jede Bestimmung einem Pflichtteils- 
<lb/>berechtigten gemachte Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird?
<lb/>(Zschr. f. d. Notar, in Rheinpr. 47. Jg. 1902. S. 79—87.)

<lb/>Geller, Leo: Die Schenkung auf den Todesfall. (Oesterr. Centralbl. f. d. jur.
<lb/>Prax. 20. Jg. 1902. S. 441—449, 521—533.)

<lb/>Fünfter Abschnitt: Pflichtteil.

<lb/>Frommhold, [Georg]: Die Verwendung der Formel für die Rechtskunde. —
<lb/>Ergänzung dazu von Götte. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 158 bis

<lb/>160; 251.)

<lb/>Deseniss, Hans: Verletzung des Pflichtteils durch Freigebige Verfügungen
<lb/>des Erblassers unter Lebenden nach Gemeinem Recht und dem Recht
<lb/>des B.G.B. Inaug.-Diss. (Leipzig.) Borna - Leipzig, R. Noske, 1901.
<lb/>(VIII, 63 8.)

<lb/>Qehm, Wilhelm: Die Entziehung des Pflichtteils, insbesondere nach dem
<lb/>Recht des B.G.B. f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. Greifswald, Druck von
<lb/>J. Abel, 1901. (62 8.)

<lb/>Hankwitz, Kurt: Die Einwirkung von Zuwendungen des Erblassers unter
<lb/>Lebenden auf die Gestaltung der Pflichtteilsansprüche nach dem B.G.B.
<lb/>f. d. Dtsch. Reich. Inaug.-Diss. (Tübingen.) Schöneberg-Berlin, W. Gronau,
<lb/>1901. (98 8.)

<lb/>Böhm, [J.j: Verhältnis der §§ 2314 und 1994 ff. B.G.B. (Recht. 6. Jg. 1902.
<lb/>8. 471-472.)

<lb/>Borst, [Franz]: Kann der Erblasser nachträglich durch letztwillige Verfügung
<lb/>bestimmen, daß eine ohne jede Bestimmung einem Pflichtberechtigten
<lb/>gemachte Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird ? (Zschr. f. d.
<lb/>Notar, in Rheinpr. 47. Jg. 1902, 8. 79—87.)

<lb/>Leibi, Richard: Das Pflichtteilsrecht der entfernteren Verwandten nach dem
<lb/>B.G.B. Inaug.-Diss. (Erlangen.) Berlin, J. 8. Preuss, 1902. (40 8.)

<lb/>Maassen, Julius: Grundriss zu den Rechtsbestimmungen über Pflichttheil und
<lb/>Erbunwürdigkeit. (Nach dem Systeme des B.G.B.) Ein Hülfsmittel zum
<lb/>Studium. Köln, K. A. Stauff &amp; Co., 1902. (17 8.)

<lb/>Schwartzkopff, J[ohannes]: Das Pflichttheilsrecht der Enkel eines nach dem
<lb/>1. Januar 1900 verstorbenen Erblassers zu Lebzeiten ihres Vaters, des
<lb/>einzigen Sohnes des Erblassers. Inaug.-Diss. Greifswald, Druck von J.
<lb/>Abel, 1902. (35 8.)
</p>
            <p>

               <lb/>18*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0280.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Sechster Abschnitt: Erbunwürdigkeit.

<lb/>Amant, V.: De l'indignite en matiöre de suceession. Thöse. Paris, A. Rous- 
<lb/>seau, 1901. (XI, 209 p.)

<lb/>Mft&amp;ssen, Julius: Grundriss zu den Bestimmungen über Pfliehttheil und Erb- 
<lb/>unwürdigkeit. . . . Köln, K. A. Stauff &amp; Go., 1902. (17 8.)

<lb/>Richter, Gerhard: Die Erbunwürdigkeit nach dem B.G.B. Inaug.-Diss.
<lb/>(Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (VIII, 95 8.)

<lb/>Süssheim, Max: Die Rechtsfolgen ehrlosen Verhaltens nach deutschen B.G.B.
<lb/>(Grünhuts Zschr. 29. B. 1902. 8. 491—501.)

<lb/>Siebenter Abschnitt: Erbverzicht.

<lb/>Vacat.

<lb/>Achter Abschnitt: Erbschein.

<lb/>Reibnitz, Kurt Erhr. von: Der öffentliche Glaube des Erbscheins im Ver- 
<lb/>gleich mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Eine Studie. Berlin,
<lb/>Struppe &amp; Winckler, 1901. (X, 86 8.)

<lb/>Auch als Inaug.-Diss. von Rostock erschienen.

<lb/>Bdrner: Der Erbschein und Art. 215 des EG. z. BGB. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>7. Jg. 1902. 8. 75.)

<lb/>Boschan, [Wilhelm]: Bedeutung und Umfang der dem Nachlaßgericht im
<lb/>Erbscheinsverfahren obliegenden Ermittelungspflicht. (Gruchots Beitr.
<lb/>46. Jg. 1902. 8. 294—318.)

<lb/>Eichhorn, [Gerhard]: Der Erbausweis vor dem Notar. — Marcus: Erb- 
<lb/>schein bei Ungewißheit der Erbschaft. (Zschr. d. Dtsch. Notarver. 2. Jg.
<lb/>1902. 8. 2—12; 152—153.)

<lb/>Esslinger, Wilhelm: Der Erbschein nach dem B.G.B. f. d. Dtsch. Reich.
<lb/>München, J. Schweitzer Verl., 1902. (VII, 109 8.)

<lb/>Kaiser : Ist der in einem holographischen Testamente ernannte Testaments- 
<lb/>vollstrecker auf Grund eines Zeugnisses gemäss § 2368 B.G.B. zu Ver- 
<lb/>fügungen über Nachlaßgrundstücke und Hypotheken des Erblassers be- 
<lb/>fugt, oder muß außerdem ein Erbschein gemäß § 2353 a. a. O. vorgelegt
<lb/>werden? (Zschr. d. Dtsch. Notarver. 2. Jg. 1902. S. 215—216.)

<lb/>Krüger, Johannes: Legitimationsurkunden im geltenden Oivilrecht. Inaug.-
<lb/>Diss. (Leipzig.) Borna-Leipzig, R. Noske, 1902. (IX, 107 8.)

<lb/>Pfaefflin: Kann auf Grund des §2353B.G.B.'s ein gegenständlich beschränkter
<lb/>Erbschein erteilt werden? (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8. 513
<lb/>bis 514.)

<lb/>Metzges: Wie gestaltet sich das Erbscheinverfahren des B.G.B.'s, wenn dem
<lb/>überlebenden Ehegatten durch eine vor dem Inkrafttreten des B.G.B.'s
<lb/>getroffene Verfügung von Todeswegen ein Bruchtheil des Nachlasses ver- 
<lb/>macht worden ist, wo ihm nach damaligen Recht ein gesetzliches Erb- 
<lb/>recht nicht zustand? (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8. 603—606.)

<lb/>Reingch; Erbscheine bei Gütergemeinschaft in Preußen. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>7. Jg. 1902. 8. 391.)
</p>

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                n="277"
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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>Ritter* 0.: Nachweis durch öffentliche Urkunden gemäß § 2356 B.G.B.
<lb/>(Recht. 6. Jg. 1902. 8. 139—141.)

<lb/>Boschan* Wilhelm: Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis. (Hilf 8-
<lb/>bücher für die gerichtliche Praxis. Hg. von Willibald Peters. VH.) Berlin,
<lb/>0. Häring.

<lb/>l. Theil: Der Erbschein und das Recht der Erbfolge. 1903. (XVII, 329 S.)

<lb/>Neunter Abschnitt: Erbschaftskauf.

<lb/>Vacat.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

<lb/>Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

<lb/>I. Rechtsnormen im allgemeinen.

<lb/>Ramdohr: Welche Wirkungen treten in den Fällen des Art. 4 E.G. z. B.G.B.
<lb/>hinsichtlich der bereits bestehenden Rechtsverhältnisse ein ? (Gruchots
<lb/>Beitr. 46. Jg. 1902. S. 318—322.)

<lb/>Niemeyer* Theodor: Recht und Sitte. Rede. Kiel, Lipsius &amp; Tischer, 1902.
<lb/>(16 8.)

<lb/>Waehsmann* Oskar: Der Begriff des Gewohnheitsrechts. Inaug.-Diss.

<lb/>Breslau, M. &amp; H. Marcus, 1902. (37 8.)

<lb/>II. Räumliche und zeitliche Herrschaft der Rechts- 
<lb/>normen.

<lb/>A« Im allgemeinen.

<lb/>Anbry* [Jules]: De la notion de territorialite en droit international prive.
<lb/>(Journ. du droit internat. prive. 27. Annee. 1900. p. 689—704; 28. Annee.
<lb/>1091. p. 253—273, 643-671; 29. Annee. 1902. p. 209-243.)

<lb/>Affolter* F[riedrich]: Das intertemporale und internationale Recht der zeit- 
<lb/>lichen und örtlichen Collisionsnormen des bürgerlichen Rechtes. (Grünhuts
<lb/>Zschr. 30. B. 1902. 8. 125—166.)

<lb/>Fedozzi* Prospero: Ufficio, funzione e metodo dei diritto comparato nel
<lb/>campo del diritto internazionale privato. (Arch. giur. 69. v. 1902.
<lb/>p. 225—305.)

<lb/>Fiore* Pasquale: De Fordre public en droit international prive. (Revue de
<lb/>droit internat. 34. Annee. 1902. p. 608—622.)

<lb/>Kahn* Franz: Die Haager Staatenkonferenz für internationales Privatrecht.
<lb/>Kritische Studien. (Böhms Zschr. 12. B. 1902. 8. 1—21, 201—261, 385
<lb/>bis 437.)

<lb/>Heili* F[riedrich]: Das internationale Civil- und Handelsrecht auf Grund der
<lb/>Theorie, Gesetzgebung und Praxis. Ein Handbuch. 2 Bände. Zürich,
<lb/>Artist. Institut. Grell Füssli. (902, 1IX, 405 8.)
</p>

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                n="278"
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            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu mann, Hugo: Prinzipielle Gesichtspunkte für das Yerständniss der privat- 
<lb/>internationalen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum B.G.B. Eine
<lb/>Erwiderung auf Niemeyer’s Internationales Privatrecht. (Gruchots Beitr.
<lb/>46. Jg. 1902. 8. 67—98.)

<lb/>Neumeyer, Karl: Aus dem internationalen Privatrecht des B.G.B. (Jalires-
<lb/>ber. Jur. Gesellsch. München. 1898—1901. S. 176—185.)

<lb/>Neumeyer, Karl: Die zeitliche Geltung der Kollisionsnormen. (Böhms Zschr.
<lb/>12. B. 1902. S. 39-50.)

<lb/>Niedner, Alexander]: Kollision der örtlichen und zeitlichen Kollisionsnormen.
<lb/>(Böhms Zschr. 12. B. 1902. 8. 373—380.)

<lb/>8. Einzelkragen aus dem Gebiete des internationalen Privatrechts#

<lb/>Arm inj on, P.: Nationalite des personnes morales. (Rev. de droit internat.
<lb/>34° Annee. 1902. p. 381-441.)

<lb/>Lippmann, Ignaz: Die Entmündigung von Ausländern im System des inter- 
<lb/>nationalen Privatrechts. Inaug.-Diss. Greifswald,P.W. Kunike, 1902. (X, 41 8.)

<lb/>Klein: Deliktsstatut und Quasidelikt. (Recht. 6. Jg. 1902. 8. 290.)

<lb/>Goirand, H.: Etüde sur les conditions de validite du testament, en droit
<lb/>international prive. Thfese. Paris, A. Rousseau, 1901. (128 p.)

<lb/>Köhler, Conrad: Die Erbenhaftung für Nachlaßverbindlichkeiten nach

<lb/>neuem deutschen Internationalen Privatrechte. Inaug.-Diss. Bonn,
<lb/>C. Georgi, 1902. (VIII, 56 8.)

<lb/>Niemeyer, Thfeodor]: Beerbung von Franzosen und Nordamerikanern, welche
<lb/>mit deutschem Wohnsitz sterben. (Art. 25, 27 E G. zum B.G.B.) (Böhms
<lb/>Zschr. 12. B. 1902. 8. 362—372.)

<lb/>Klein: Zur Auslegung des Art. 24 des Einführungsgesetzes zum deutschen
<lb/>B.G.B. (Böhms Zschr. 12. B. 1902. 8. 444—446.)

<lb/>Zweiter Abschnitt: Verhältnis des B.G.B. zu den
<lb/>Reichsgesetzen.*)

<lb/>Weyl, Richard: Zum Jubiläum des Personenstandsgesetzes. (Centralbl. f. freiw.
<lb/>Ger. 1. Jg. 1901. 8. 601—613.)

<lb/>Blume, W[ilhelm] v.: Art. 32 E.G. z. B.G.B. und § 616 B.G.B. (Recht.
<lb/>6. Jg. 1902. S. 138—139.)

<lb/>Liedtke, F.: Hat das Einführungsgesetz zum B.G.B. das Recht des Vaters
<lb/>zur Stellung des Strafantrags und damit zur Erhebung der Privatklage
<lb/>beeinflußt? (Jur. Wochensehr. 31. Jg. 1902. S. 537—538.)
<lb/>Löwenstein, Siegfried]: Kann hach Einführung des B.G.B. der Vater eines
<lb/>minderjährigen Kindes noch Kraft eigenen Rechts die Privatklage wegen
<lb/>Beleidigung und Körperverletzung erheben, oder muss er als Vertreter
<lb/>des Kindes klagen? (Dtsch. Jur.-Ztg. 7. Jg. 1902. S. 364—365.)

<lb/>*) Vergl. hierzu die IAtteratur im Abschnitt: Verhältnis des B.G.B. zu
<lb/>einzelnen Rechtsgebieten.
</p>

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            <p>

               <lb/>Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>Weber, Friedrich: Das Recht Dritter im Haftpflichtgesetz. (Egers Eisen-
<lb/>bahnr. Entsch. u. Abhandl. 18. B. 1902. 8. 272—274.)

<lb/>Dritter Abschnitt: Verhältnis des B.&amp;B. zu den
<lb/>Landesgesetzen.

<lb/>Schäfer, [J.]: Heber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden, insbesondere
<lb/>der vom ersuchten Amtsgericht aufgenommenen Verträge über die
<lb/>Alimentation unehelicher Kinder. (Bl. f. Rechtsanw. 66. Jg. 1901.
<lb/>8. 389—413.)

<lb/>Bezold: Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimenten -

<lb/>versprechungen. (Bl. f. Rechtsanw. 66. Jg. 1901. 8. 413—420.)

<lb/>Francke, W[ilhelm] Ch[ristian]: Durch das B.G.B. ist keinerlei Vorschrift
<lb/>weggefallen, nach welcher ein Gesinde-Vertrag mündlich nur mit Geben
<lb/>und Nehmen von Miethgeld abgeschlossen wird. Zu Art. 95 E G. z. B.G.B.
<lb/>und §§ 22 u. 23, Ges.O. vom 8. November 1810 und 11. April 1845.
<lb/>(Gruchots Beitr. 46. Jg. 1902. 8. 291—294.)

<lb/>Heikel, G[eorg]: Die Eigenthümergrundschuld und ihre Beziehungen zu
<lb/>§§ 84, 150 des Bayr. Hyp.-Gesetzes. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902.
<lb/>8. 361—367.)

<lb/>Müller; Das gesetzliche Verbot der Teilung eines Grundstücks. (Bad. Rechts-
<lb/>prax. 68. Jg. 1902. 8. 168—169.)

<lb/>Mnskat, [Eugen]: Verhältnis des preussischen Fürsorgeerziehungsgesetzes
<lb/>zu den reichsgesetzlichen Vorschriften. (Köhlers Arch. 20. B. 1902.
<lb/>8. 265—290.)

<lb/>Noelle: Fürsorgeerziehung und Reichsrecht. (Köhlers Arch. 21. B. 1902.
<lb/>8. 86—94.)

<lb/>Pineies, Stanislaus: Die communio pro diviso. (Grünhuts Zschr. 29. B.
<lb/>1902. 8. 689—744.)

<lb/>Schäfer, [J.]: Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimenten-
<lb/>versprechungen. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. S. 49—53.)

<lb/>West: Das gesetzliche Verbot der Teilung eines Grundstücks. (Bad. Rechts-
<lb/>prax. 68. Jg. 1902. 8. 53—54, 66-68, 81—83, 112—113* 141—142.)
<lb/>Zitelmann, Ernst: Zum Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesrecht.
<lb/>Leipzig, Verl, von Duncker &amp; Humblot, 1902. (80 8.)

<lb/>Zuerst gedruckt als Bonner Programm zum 3. August 1902.
</p>
            <p>

               <lb/>Vierter Ai)schnitt: Übergangsvorschriften.

<lb/>Bohner: Westfälisches eheliches Güterrecht in der Uebergangszeit. — Er- 
<lb/>widerung von Köppers. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 68; 136—147.)

<lb/>Freudenthal: Die Einwirkung des B.G.B. auf die nach Preuß. Allg. Land- 
<lb/>recht bestellte Antichrese an Grundstücken. — Erwiderung von Wilde.
<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. S. 162—163, 204—205; 270—271.)
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0284.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Georg Maas, Bibliographie des Bürgerlichen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>Jaeobi, L[eonhard]: Die Ueberleitung bestehender Vereine in das neue
<lb/>Vereinsrecht. (Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 180—181.)

<lb/>Kaiser: Zur Auslegung des Art. 208 E.G. B.G.B. — Erwiderung von Levi.

<lb/>(Dtsch. Jur.-Ztg. 5. Jg. 1900. 8. 114; 182.)

<lb/>Schöller, W.: Fragen des internationalen Privatrechts in der Uebergangszeit.
<lb/>Zur Ausleg. des Art. 201 Abs. 2 Einf.-Ges. z. B.G.B. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>5. Jg. 1900. 8. 250—251.)

<lb/>Staub, Hermann: Die Verzugszinsen in der Uebergangszeit. (Dtsch. Jur.-Ztg.
<lb/>5. Jg. 1900. 8. 126—130.)

<lb/>Schanz, Heinrich: Erfordert das neue bürgerliche Recht die Anordnung
<lb/>einer Vormundschaft über Kinder, die nach Würzburger Landrecht
<lb/>ungekindschaftet worden sind? (Zschr. f. d. Notar, in Bayern. N. F. 2. Jg.

<lb/>1901. 8. 173—182, 215.)

<lb/>Börner: Der Erbschein und Art. 215 des EG. z. BGB. (Dtsch. Jur.-Ztg.

<lb/>7. Jg. 1902. 8. 75.)

<lb/>duChesne, [Kurt Paul Franz]: Der Begriff des Erblassers im Sinne des
<lb/>Art. 213 E.G. z. B.G.B. (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8. 869—871.)
<lb/>Hangen, [Philipp]: Die auf Grund des Art. 1094 0. c. getroffenen Verfügungen
<lb/>nach dem Inkrafttreten des B.G.B. — Nachtrag. (Puchelts Zschr. 33. B.

<lb/>1902. 8. 274—311, 435—438.)

<lb/>Kahn, Franz: Zum internationalen Privatrecht der Uebergangszeit. (Bad.

<lb/>Rechtsprax. 68. Jg. 1902. 8. 27—29.)

<lb/>Kahn, Franz: Die Kollisionsnormen des badischen Gesetzentwurfs zum
<lb/>ehelichen Güterrecht. (Bad. Rechtsprax. 68. Jg. 1902. 8. 50—53.)

<lb/>Fuchs, E. 8.: Die Bedeutung des Art. 2 Ausf.-Ges. z. B.G.B. (Bad. Rechts- 
<lb/>prax. 68. Jg. 1902. 8. 84—87.)

<lb/>Lebram: Bemessen sich die Erbquoten aus einer vor dem 1. Januar 1900
<lb/>errichteten letztwilligen Verfügung, die erst nach diesem Zeitpunkte in
<lb/>Wirksamkeit tritt, nach dem alten oder dem neuen Rechte? (Art. 213,
<lb/>214 E.G. z. B.G.B.) (Centralbl. f. freiw. Ger. 2. Jg. 1902. 8. 593—596.)
<lb/>Heikel, G[eorg]: Zwei Uebergangsfragen des gesetzlichen Güterstandes des
<lb/>Bayerischen Landrechts. (Bl. f. Rechtsanw. 67. Jg. 1902. 8.181—189.)
<lb/>Stegemann: Bemerkungen, betreffend die vor dem 1. Januar 1900 einge- 
<lb/>tragenen Kautionshypotheken preußischen Rechtes. (Gruchots Beitr.
<lb/>46. Jg. 1902. 8. 322—329.)

<lb/>WolfF, Max: Findet bei gerichtlichen Auseinandersetzungen von Miterben,
<lb/>deren Erblasser vor dem 1. Januar 1900 verstorben ist, das Reichsgesetz
<lb/>über die freiwillige Gerichtsbarkeit Anwendung? Ein Beitrag zu den
<lb/>verschiedenen Uebergangsfragen. (Centralbl. f. freiw. Ger. 3. Jg. 1902.

<lb/>8. 273—282.)
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters an unpfändbaren  Sachen des Mieters</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ortloff, Hermann">Ortloff, Dr. Hermann, Landgerichtsrat a. D. in Weimar</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>9.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Zurückbehaltungsrecht -es Vermieters an
<lb/>unpfändbaren Sachen des Mieters.

<lb/>Von Landgerichtsrat a. D. Dr. Hermann Ortlojf in Weimar.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Das Urteil des Reichsgerichts vom 6./20. Februar 1902, mil- 
<lb/>geteilt im Bd. 35 der Entscheidungen in Strafsachen S. 151 ff., wonach
<lb/>die Zurückbehaltung des Vermieters auf die durch Gesetz für unpfändbar
<lb/>erklärten Sachen des Mieters durch Vertrag erstreckt werden könne, sindet
<lb/>nicht allseitig Zustimmung. Professor Oertmann in Erlangen hat
<lb/>dasselbe in Nr. 6 der Deutschen Juristenzeitung VIII (1903) aus- 
<lb/>führlich angefochten in dem Artikel: „Das Reichsgericht und die un- 
<lb/>pfändbaren Sachen des Mieters", ingleichen Professor Hellwig in
<lb/>Berlin in Nr. 7 von: „Das Recht" 1903 u. a. m. Es handelte sich
<lb/>dort um die Strafbarkeit eines Mieters, der entgegen der vertrags- 
<lb/>mäßigen Überlassung auch unpfändbarer Gegenstände an den Vermieter
<lb/>solche diesem weggenommen hatte, also um den Tatbestand, der objektiv
<lb/>nichts weiter voraussetzt, als ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweg- 
<lb/>lichen Sache und die Verletzung dieses Rechts dadurch, daß die Sache
<lb/>dem Berechtigten durch den Eigentümer oder zu seinen Gunsten weg- 
<lb/>genommen wird (Entsch. 13, 399). Als Pfandgläubiger aus dem Aus- 
<lb/>nahmerecht des ß 559 B.G.B. kam hier der Vermieter nicht in Betracht,
<lb/>sondern als ein aus § 561 das. zur Besitznahme als Selbsthülfeakt
<lb/>nach dem Gesetze Berechtigter. Der Pfändung nicht unterworfene Sachen
<lb/>sind nach § 559 von dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters eines
<lb/>Grundstücks für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis an den
<lb/>eingebrachten Sachen des Mieters ausdrücklich ausgeschlossen. Der

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 19
</p>
            <pb facs="2084534_22+1903_0286.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>Vermieter war also als ein aus Vertrag mit dem Mieter Zurück- 
<lb/>behaltungsberechtigter in Frage.

<lb/>Das Reichsgericht erkannte an, daß für gewisse Fälle ein Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht gewährt werde (§§ 175, 202, 273, 556, 772, 972,
<lb/>1000 B.G.B.), verwarf aber eine Schlußziehung daraus, daß das
<lb/>B.G.B. nicht ausdrücklich die vertragsmäßige Bestellung eines Zu- 
<lb/>rückbehaltungsrechts für zulässig erklärt habe, dahin, es sei ein solches
<lb/>Abkommen nach dem B.G.B. unzulässig und rechtsunwirksam; daher
<lb/>sei ein derartiger Vertrag über ein dem Vermieter zustehendes Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht rechtsgültig, soweit er nicht sonst gegen Gesetz und gute
<lb/>Sitten verstoße, und da letzteres nicht der Fall sei, könne auch der
<lb/>Vermieter kraft Vertrags an unpfändbaren Sachen ein „Sperrrecht"
<lb/>erhalten.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Hier setzt Professor Hellwig mit seiner Kritik ein in dem Vor- 
<lb/>wurf, das Reichsgericht verkenne den „gewaltigen Unterschied zwischen
<lb/>Sperrrecht und Zurückbehaltungsrecht". Er geht von dem Grundsatz
<lb/>aus, daß der Vermieter keinerlei Besitz, auch nicht Mitbesitz oder „ein
<lb/>gewisses Maß von tatsächlicher Herrschaft" (Reichsgericht) an den ein-
<lb/>gebrachten Sachen habe; gegenüber dem vertragsmäßigen Pfandrecht, das
<lb/>ohne Faustpfandbesitz des Gläubigers nicht entstehen könne (§ 1205/6),
<lb/>sei das gesetzliche Pfandrecht vermöge der „unmittelbaren" Herrschafts- 
<lb/>verleihung eine Ausnahmeerscheinung. Aus jenen Vorschriften ergebe
<lb/>sich die Nichtigkeit einer Vereinbarung der Parteien, daß das Pfand- 
<lb/>recht des Vermieters sich auf die unpfändbaren Sachen erstrecken solle,
<lb/>und brauche nicht erst aus einen: besonderen Gesetzesverbote abgeleitet
<lb/>zu werden. Schon weil das gesetzliche (ohne Faustpfandbesitz ent- 
<lb/>stehende) Pfandrecht des Vermieters sich nur auf den Kreis der pfänd- 
<lb/>baren Sachen erstrecke (der materielle in § 559 enthaltene Rechtssatz),
<lb/>sei die fragliche Vereinbarung nichtig. Hiervon ausgehend bestreitet
<lb/>Professor Hellwig dem im § 561 eingeräumten Recht die Eigenschaft
<lb/>eines „Zurückbehaltungsrechts".

<lb/>Es mag sein, daß die Zwischensilbe be in Zurückbehalten darauf
<lb/>deutet, es werde bereits in Besitz Genommenes, selbst Besessenes fort- 
<lb/>behalten, und daß „Zurückhallen" einer rioch nicht besessenen Sache
<lb/>von der Wegschafsung seitens des noch unmittelbaren (ersten) Besitzers
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0287.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters. 383

<lb/>(„Oberbesitzers") der geeignetere Ausdruck sei, so daß der „Retention"
<lb/>der ihr vorausgehende Arrest (Beschlagnahme zur Sicherung eines
<lb/>Rechtsanspruchs) entgegensteht, mit welchem die einstweilige tatsächliche
<lb/>Herrschaft in der Verwahrung der fremden Sache die willkürliche
<lb/>Verfügung des „Oberbesitzers" ausschließt oder beschränkt (nicht den
<lb/>Verkauf der Sache, aber die darauf folgende Besitzübertragung). Die
<lb/>Motive zum Entw. I § 521 (Bd. 2 S. 409) bemerken: „Das gesetz- 
<lb/>liche Pfandrecht des Vermieters würde einen großen Teil seines Wertes
<lb/>verlieren, wenn der Vermieter nicht imstande wäre, sich der Entfernung
<lb/>der Sachen von dem Grundstück ohne vorherige Anrufung des Gerichts
<lb/>eigenmächtig zu widersetzen; denn die Fortdauer des Rechts im Falle
<lb/>einer nur unter seinem Widerspruche oder heimlich bewirkten Entfernung
<lb/>der Sachen vom Grundstücke würde ihm meist oder doch sehr oft wenig
<lb/>nützen. Es ist jedoch vermieden, jene Befugnis im Entwürfe als Zu- 
<lb/>rückbehaltungsrecht zu bezeichnen, da unter diesem Ausdrucke der juristische
<lb/>Sprachgebrauch ein obligatorisches Recht versteht. Es ist deshalb
<lb/>nur der Inhalt des Rechts angegeben (Abs. 2)." Daß dies nicht zu- 
<lb/>treffend ist, hat auch Professor Hellwig erwähnt. Die Dinglichkeit
<lb/>dieses Rechts, als eines an der Sache zustehenden, nicht blos durch
<lb/>Vertrag, sondern auch durch Gesetz begründeten, ist jetzt anerkannt. Das
<lb/>Sperrrecht, als besondere Selbsthülfe auf diesem Gebiete, mag als ein aus
<lb/>dem Vertrag wie aus dem Gesetz gewährtes persönliches Recht an- 
<lb/>gesehen werden, behufs Erlangung des Zurückbehaltungsrechts als eines
<lb/>auch auf einen anderen übertragbaren Rechts an der Sache io oooereto.
<lb/>Die vom Gesetz in die Hand des Vermieters als Pfändungs- und Pfand- 
<lb/>berechtigten gelegte Besitzübernahme ersetzt die sonst regelmäßige Besitz- 
<lb/>übergabe seitens des unmittelbaren Besitzers; dort vermittelt das Gesetz
<lb/>die Besitzübertragung, hier der Akt der Besitzübergabe durch den un- 
<lb/>mittelbaren Besitzer. Die Terminologie von „ursprünglicher" und „ab- 
<lb/>geleiteter" Besitz vermied besser eine Verwechslung von „unmittelbarem"
<lb/>und „mittelbarem" Besitz, weil ersterer leicht als das gegenwärtige faktische
<lb/>Jnhaben und letzterer als das vorher bestandene verstanden werden
<lb/>kann. „In Besitz nehmen" gestattet als Selbsthülfe der § 661 dem
<lb/>Vermieter als Pfand berechtigtem ex lege des § 660 beim Auszuge
<lb/>des Mieters, und zwar ist dies materiellrechtlich ein Akt der unmittel- 
<lb/>baren Herrschaftsverschaffung, d. h. ohne Übergabe des Mieters. Darüber
<lb/>hinaus gewährt das Gesetz in dem Recht, die Fortschaffung der Mieter-

<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0288.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>suchen aus dem Grundstück des Vermieters zu verhindern, diesem
<lb/>„ein Recht unmittelbarer Herrschaft, kraft dessen er das bestehende tat- 
<lb/>sächliche Verhältnis eigenmächtig aufrecht erhalten kann". Das aber
<lb/>sei, wie Hellwig hervorhebt, nicht seine (des Vermieters) Besitzes- 
<lb/>herrschaft, sondern es sei der Besitz des Mieters, und die Eigenartigkeit
<lb/>dieses Herrschaftsrechts liege darin, daß nicht die Sache, sondern
<lb/>das Herrschaftsverhältnis des Mieters über die eingebrachten Sachen
<lb/>Objekt der Herrschaft sei, der ein Recht darauf habe, daß dieser sich
<lb/>im Interesse des Oberherrn im Besitze, innerhalb der gemieteten
<lb/>Wohnung erhalte. Der Vermieter sei nicht darauf beschränkt, von
<lb/>jenem zu verlangen, daß er im Besitze bleibe, sondern er könne selbst
<lb/>diesen Zustand aufrecht erhalten. Das Pfandrecht des Vermieters sei
<lb/>ein rein gesetzliches und ebenso das Recht aus § 561, das als Begleit- 
<lb/>erscheinung nur zur Sicherung des gesetzlichen Pfandrechts, d. i. zur
<lb/>Aufrechterhaltung desjenigen Zustandes diene, an dessen Fortdauer
<lb/>der Vermieter wegen seines Pfandrechts das größte Interesse habe.
<lb/>Das ist ganz richtig, denn das Pfandrecht des Vermieters erlischt nach
<lb/>§ 560 mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, es sei denn,
<lb/>daß diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt,
<lb/>mit den dort angegebenen Ausnahmen, unter denen die mit erwähnt
<lb/>ist, „wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters
<lb/>offenbar ausreichen", d. h. zur Sicherung seines gesetzlichen, unmittelbar
<lb/>mit der Räumung des Grundstücks erst wirksam werdenden Pfand- 
<lb/>rechts und Psandbesitzes, den nach § 561 der Vermieter eigenmächtig
<lb/>ergreifen darf, als „provisorischen Ersatz der staatlich arrestatorischen
<lb/>Maßregeln, nicht aber als Surrogat des staatlichen Erfüllungs- 
<lb/>zwanges", wenn die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen gegen den
<lb/>berechtigten Widerspruch des Vermieters entfernt werden sollen. — Ein
<lb/>Verbleiben der Sachen im Grundstück erfordern §§ 560 und 561
<lb/>zur Sicherung des gesetzlichen Pfandrechts als eventuellen Rechts zur
<lb/>Versilberung der Pfänder, und dazu gestattet Abs. 2 des letzteren Para- 
<lb/>graphen dem Vermieter, „wenn der Mieter ausgezogen ist, vom Mieter
<lb/>die Überlassung des Besitzes zu verlangen", ebenso die Herausgabe zum
<lb/>Zweck der Zurückschaffung in das Grundstück, wenn die Sachen ohne
<lb/>Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden sind.
<lb/>Auf diese Weise wird den Erfordernissen eines Pfandrechts an beweg- 
<lb/>lichen Sachen in § 1205 genügt. Der Hellwigschen Konstruktion
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0289.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>kann der Vorwurf der Erkünstelung nicht erspart werden. Ein Recht
<lb/>des Vermieters auf Besitzerhaltung in der Hand des Mieters in Be- 
<lb/>ziehung auf die Pfandobjekte? Der Vermieter hat den Willen, in
<lb/>seinen: Interesse — suo nomine — nicht in dem des Mieters —
<lb/>alieno nomine — dessen selbst unpsändbare Sachen einzubehalten; er
<lb/>übt nicht den Besitz für den Mieter in der Verwahrung der Sachen
<lb/>aus, sondern für sich gegen letzteren. Nach preußischem Landrecht
<lb/>entstand ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache regelmäßig nur
<lb/>durch Erlangung des Gewahrsams (I, 20 §§ 104, 105). Das daselbst
<lb/>1, 21 § 395 dem Vermieter eingeräumte gesetzliche Pfandrecht hatte
<lb/>jedoch einen Gewahrsam des Vermieters von den vom Mieter ein-
<lb/>gebrachten Sachen nicht zur Voraussetzung, vielmehr blieben sie im
<lb/>Gewahrsam des Mieters. Indessen wurde nicht verkannt, daß diese
<lb/>Sachen bis zu einem „gewissen Grade der Herrschaft" des Ver- 
<lb/>mieters unterworfen seien, bezw. in dessen mittelbaren Besitz ge- 
<lb/>langten. Das gesetzliche Pfandrecht war als entstehend mit der Ein- 
<lb/>bringung, auch an denjenigen Sachen, welche gesetzlich Gegenstand der
<lb/>Zwangsvollstreckung nicht sind (Entsch. Bd. 3, 57, 277, Bd. 4, 43 und
<lb/>I. Olshausen, Kommentar zu § 239 St.G.B.) betrachtet, doch wirksam
<lb/>erst mit dem Mangel der Leistung. Das gemeine Recht enthielt
<lb/>gleichmäßige Bestimmungen; wenn es das gesetzliche Pfandrecht nicht
<lb/>auf die durch die Zivilprozeßordnung von der Pfändung ausgeschlossenen
<lb/>Sachen erstreckte, während das preußische Recht alle eingebrachten
<lb/>und bei Beendigung des Vertrags im Grundstück noch vorhandenen
<lb/>Sachen dem Pfandrecht des Vermieters unterwarf, so sollte die Weg- 
<lb/>bringung jener, lediglich unter Ausschluß solcher, deren vertragsmäßiger
<lb/>Pfändung ein gesetzliches Verbot entgegenstehe, doch unter § 289
<lb/>St.G.B. fallen (Entsch. in Strafsachen Bd. 4, 198).

<lb/>Unter dem „Zurückbehaltungsrecht" war, wie aus der Gleich- 
<lb/>stellung mit dem Nutznießungs- und Pfandrechte entnommen wurde,
<lb/>nur dasjenige Recht verstanden, vermöge dessen der Inhaber einer
<lb/>fremden Sache diese in seinem Gewahrsam behalten darf, bis er
<lb/>wegen des Forderungsrechtes befriedigt war; vgl. Oppen-
<lb/>hoffs Kommentar zu § 289 St.G.B. und Entsch. in Strass. Bd. 3,
<lb/>399 über das Zurückbehaltungsrecht nach preußischem Landrecht.
<lb/>In diesem Sinne mag auch im § 556 dem Mieter eines Grund- 
<lb/>stückes wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein „Zurück-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0290.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>behaltungsrecht" versagt worden sein, z. B. wenn er nach km Aus- 
<lb/>zuge die Schlüsselübergabe an den Vermieter verweigern wollte wegen
<lb/>vermeintlicher Ansprüche gegen diesen aus dem Mietverhältnis. Bei
<lb/>dem Pachtverhältnis erkannte das preußische Landrecht I, 21 § 396
<lb/>ein Zurückbehaltungsrecht des Pächters an.

<lb/>Die Motive zum Entw. I des B.G.B. erkannten ein Be- 
<lb/>dürfnis, nach dem Vorbilde des preußischen A.L.R. I, 21 § 397
<lb/>und des bayerischen Entw. Art. 432 dem Mieter des ihm nach
<lb/>allgemeinen Grundsätzen wegen seiner fälligen Gegenansprüche aus
<lb/>dem Mietverhältnisse, insbesondere wegen seiner Verwendungen, zu- 
<lb/>stehende Zurückbehaltungsrecht an der gemieteten Sache durch eine
<lb/>positive Vorschrift zu versagen, nicht an, zumal der Zweck einer
<lb/>solchen, Schikanen des Mieters entgegen zu treten, auf diesem Wege
<lb/>doch nur unvollkommen erreicht werden würde. Schließlich ist aber
<lb/>doch obige positive Vorschrift für dienlich befunden worden, die Ent- 
<lb/>ziehung eines Zurückbehaltungsrechts für den Mieter. Beachtenswert
<lb/>bleiben doch die Motive zu § 521 des Entw. I (Bd. 2 S. 402 st.)
<lb/>für die Beurteilung des Zurückhaltungs- wie des gesetzlichen Pfand- 
<lb/>rechts des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen wegen
<lb/>aller aus dem Mietverhältnis ihm zustehenden Forderungen gegen
<lb/>letzteren. Daß ein Recht zur Sicherung dieser notwendig sei, war
<lb/>an die Spitze der Begründung gestellt, nur erschien es zweifelhaft, in
<lb/>welchem Umfange es und wie das juristische Wesen desselben zu ge- 
<lb/>stalten sei. Die Fortdauer des mit dem gesetzlichen Pfandrechte nach
<lb/>früheren Rechten verbundenen (persönlichen) Retentionsrechts des Ver- 
<lb/>mieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen war zweifelhaft, in
<lb/>Bayern (s. Entsch. des Reichsger. in Strass. Bd. 11, 65) und in
<lb/>Württemberg angenommen, für Hannover vom Reichsgericht ver- 
<lb/>neint (Entsch. in Strass. Bd. 6 S. 301 ff.). Im sächsischen B.G.B.
<lb/>§ 1228, im bayer. Entw. Art. 423 und im Schweizer Bundesgesetz
<lb/>Art. 294 war dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht, nicht aber
<lb/>ein Retentionsrecht, an den vom Mieter eingebrachten Sachen, jedoch rein
<lb/>persönlicher Natur, eingeräumt, das nach dem schweizerischen Gesetz
<lb/>Art. 228 gleich einem Faustpfandrechte das Recht des Verkaufs zum
<lb/>Zweck der Befriedigung in sich schließt. Das in der Konkursordnung
<lb/>dem Vermieter wegen der dort näher bezeichneten Ansprüche aus dem
<lb/>Mietverträge in Ansehung der vom Mieter eingebrachten Sachen ein-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0291.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>geräumte Absonderungsrecht und die bisherigen landesgesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften über die Sicherungsrechte des Vermieters sind außer Er- 
<lb/>wähnung zu lassen. Die Motive erachteten die Festsetzung eines gesetz- 
<lb/>lichen Pfandrechts, um einfaches und klares Recht zu schaffen, für das
<lb/>allein Nichtige, unter Ablehnung der Auffassung, daß das freie Recht
<lb/>des Vermieters auf einer stillschweigenden Verpfändung beruhe; doch
<lb/>folge aus der ausdrücklichen Bezeichnung als gesetzliches Pfandrecht,
<lb/>daß vorbehaltlich der besonderen Vorschriften im § 521 Entw. I die
<lb/>allgemeinen Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen
<lb/>Sachen, soweit sie nicht ein durch Rechtsgeschäft begründetes Pfand- 
<lb/>recht voraussetzten, Anwendung zu finden hätten.

<lb/>Wir gelangen zu folgendem Ergebnis:

<lb/>1. Zur Sicherung jenes gesetzlichen Pfandrechts enthalten die
<lb/>Vorschriften der §§ 560 und 561 ein gesetzlich provisorisches „Sperr- 
<lb/>recht" des Vermieters a) in dem ihm erstatteten Widerspruch
<lb/>gegen die Entfernung der eingebrachten Sachen des Mieters aus dem
<lb/>Grundstück mit der im Satz 2 des § 560 gestatteten Beschränkung zu
<lb/>Gunsten des Mieters, b) in dem gesetzlich geschützten Verlangen des
<lb/>Vermieters, wenn die Sachen ohne sein Wissen oder unter seinem
<lb/>Widerspruch entfernt worden sind, die Herausgabe zum Zweck der
<lb/>Zurückschasfung in das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen
<lb/>ist, die Überlassung des Besitzes von den seinem Pfandrecht unter- 
<lb/>worfenen Sachen zu begehren; insoweit ist jedoch die Selbsthülfe,
<lb/>die fortgeschafften Sachen eigenmächtig zurückzuschaffen und in Besitz
<lb/>zu nehmen, ausgeschlossen, indem das Gesetz die Sperrung nur auf
<lb/>das Verlangen des Vermieters nach Herausgabe zum Zweck der
<lb/>Zurückschaffung in das Grundstück und nach Besitzüberlassung be- 
<lb/>schränkt, so daß der Vermieter im Falle der Verweigerung genötigt ist,
<lb/>den Mieter auf Erfüllung dieses gesetzlich begründeten Verlangens zu
<lb/>verklagen, d. i. das Recht des Widerspruchs gegen Entfernung der
<lb/>Sachen aus dem Grundstück zu erzwingen; o) in dem Selbsthülfe-
<lb/>recht des § 561 Abs. 1, auch ohne Anrufen des Gerichts die seinem
<lb/>Pfandrecht unterliegenden Sachen, wenn der Mieter auszieht, in
<lb/>Besitz zu nehmen.

<lb/>Damit wird die Zurückhaltung der eingebrachten Sachen vor
<lb/>der willkürlich freien Verfügung ihres „Oberbesitzers" (Eigentümers
<lb/>oder bloßen Mieters der Sachen) rechtlich begründet.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0292.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Zur Ausübung des Pfandrechts gelangt der Vermieter erst
<lb/>durch Erlangung des Faustpfandbesitzes, infolgedessen sein Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht an den eingebrachten Sachen bis zur Befriedigung
<lb/>der Vermieteransprüche gegen den Mieter aus dein Mietverhältnis er- 
<lb/>wächst und fortbesteht. Dieser Psandbesitz wird nach Ziff. 1 erlangt
<lb/>durch Ergreifung bezw. Überlassung des Besitzes ohne oder auf Ver- 
<lb/>langen des Vermieters, durch Belastung der als Pfandgegenstand be-
<lb/>zeichneten Sache des Mieters im Grundstück oder nach Zurückbringung
<lb/>solcher dahin nach vorgängiger Entfernung daraus.

<lb/>In die Verwahrung des Vermieters sollen die dem Pfandrecht
<lb/>unterworfenen Sachen, das in abstracto mit dem Beginn des Miet-
<lb/>verhältnistes entsteht, aber erst mit der unterbliebenen Leistung des
<lb/>Mieters in eoneroto wirksam wird, gelangen mittels Ausübung des
<lb/>Zurückhaltungs- oder Sperrrechts. Durch den Akt der zur Verwahrung
<lb/>führenden Besitzergreifung wird das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
<lb/>an der Sache im Pfandbesitz als Dauerzustand mit Rechtsschutz in
<lb/>Wirkung gesetzt. Wollte der Gesetzgeber dem Vermieter ein ihm ox lege
<lb/>gleich dem vertragsmäßigen Faustpfandrecht zukommendes Pfandrecht
<lb/>verleihen, so mußte er ihm auch die Mittel zur Erlangung des zur
<lb/>Ausübung erforderlichen Psandbesitzes gewähren, und das ist den
<lb/>Verhältnissen entsprechend geschehen in der Verleihung des Sperr- und
<lb/>des sich anschließenden Zurückbehaltungsrechts. Mit dem Eintritt dieses
<lb/>ist jenes als vorbereitend wirkendes erledigt und dieses bezweckt zu- 
<lb/>nächst, den Mieter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen,
<lb/>eventuell aber den Pfandverkauf zu sichern, ist also ein dingliches
<lb/>Recht ex lege zur Erlangung der Leistung eines Schuldners. Nach
<lb/>§ 1257 sinden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte
<lb/>Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende
<lb/>Anwendung, mithin gelten alle Vorschriften über das Pfandrecht an
<lb/>beweglichen Sachen in §§ 1204—1272, namentlich die des § 1215,
<lb/>daß der Pfandgläubiger zur Wahrnehmung des Pfandes verpflichtet
<lb/>ist und sich aus dem Verkauf des Pfandes nach §§ 1233 ff. Be- 
<lb/>friedigung verschaffen kann.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Die in Vorstehendem erwähnte Inbesitznahme auch gegen den
<lb/>Willen des Mieters als (ersten) Sachbeherrschers („Oberbesitzers") ist
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0293.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>keine von diesem unmittelbar durch dessen Handlung abgeleitete;
<lb/>die daran sich schließende Verwahrung und Zurückbehaltung ist viel- 
<lb/>mehr ein vom Gesetz gewährter Unterbesitz, eine durch Gesetz ver- 
<lb/>mittelte Sachherrschaft, beschränkt durch die Erfüllung der durch das
<lb/>Pfandrecht gesicherten Leistung des Mieters. Wo ein Gesetz ein solches
<lb/>Recht der Inbesitznahme gegen den Willen des im Recht des ersten
<lb/>Besitzes sich Befindenden (Oberbesitzes) verleiht, braucht es nicht durch
<lb/>Vertrag erzeugt zu werden. Die Übergabe des Faustpfandbesitzes
<lb/>seitens des bisherigen Besitzers entfällt als Erwerbsvermittelung.
<lb/>Professor Hellwig stellt die „Hauptfrage" für die Entscheidung über
<lb/>die Zulässigkeit eines Zurückbehaltungsrechts an unpfändbaren
<lb/>Sachen durch vertragsmäßige Bestellung auf: „Kann ein Recht
<lb/>der in § 561 normierten Art durch Vertrag erzeugt werden?"

<lb/>Diese vom Reichsgericht, wie oben erwähnt, für den Fall be- 
<lb/>jahte Frage, daß ein solcher Vertrag nicht gegen Gesetz und gute
<lb/>Sitten verstoße, sei zu verneinen und schon verneint, wenn sie so ge- 
<lb/>stellt werde: „kann durch bloße Vereinbarung dem Nichtbesitzer das
<lb/>Recht der Eigenmacht zu dem Zwecke eingeräumt werden, damit er
<lb/>einen bei dem Einräumenden bestehenden Besitzzustand erhalten kann?
<lb/>Kann ihm das Recht eingeräumt werden, Sachen, die der Einräumende
<lb/>im Besitze hat, eigenmächtig und gegen den Willen des Besitzers in
<lb/>Besitz zu nehmen? Dieser letzte beschränkende Satz („gegen den Willen
<lb/>des Besitzers") gehört nicht in die gestellte Frage; denn vereinbart
<lb/>der Mieter mit dem Vermieter, daß im Falle der Nichtleistung letzterer
<lb/>ein Zurückhaltungs- oder Sperrrecht und darauf eine Inbesitznahme
<lb/>an den eingebrachten Sachen haben und eigenmächtig eine Jnhabung
<lb/>(Verwahrung) daran ausüben solle, ohne besondere Besitzübertragung,
<lb/>so erfolgt die Besitzergreifung doch nicht gegen seinen Willen. Da- 
<lb/>gegen trifft die nach einer wenig verständlichen Ausführung über den
<lb/>geschlossenen Kreis der Rechte einer unmittelbaren Herrschaft mit
<lb/>zweifelhaften Beispielen gemachten Bemerkung zu, daß ein Vertrag,
<lb/>in dem ein Mieter seinem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an
<lb/>den von ihm eingebrachten Sachen einräumt, dem Vermieter keinerlei
<lb/>„direkte Herrschaft" über die Sache zu verschaffen möge, in dem
<lb/>Sinne, daß der Vermieter vom Mieter als Hauptbesitzer, der den
<lb/>Willen hat, nur die einstweilige Sicherung des Vermieters durch
<lb/>Überlassung des Verwahrungsbesitzers zu gewähren, sonst aber mittel-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0294.tif"
                n="290"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>barer Besitzer zu bleiben, einen abgeleiteten Besitz erhalte und zu
<lb/>dessen Erlangung von dem Sperrrecht, wie es dem Vermieter für
<lb/>pfändbare Sachen als gesetzlichen Pfandgläubiger verliehen ist, Gebrauch
<lb/>machen dürfen soll. Freilich scheint Professor Hellwig die „direkte
<lb/>Herrschaft" auf der Seite des Vermieters dahin zu verstehen, daß der
<lb/>Mieter seinen Besitz (mittelbar) an den in dem Grundstück verbleiben- 
<lb/>den Sachen nach dessen Verlassen noch weiter ausübe ungeachtet
<lb/>der tatsächlichen Verwahrung der Sachen durch den Vermieter laut
<lb/>Vertrags zu seiner Forderungssicherung, also nur nomine alieno Ver- 
<lb/>wahrer eines Besitzes an den eingebrachten Sachen wäre. Die
<lb/>Theorie Hellwigs von der unmittelbaren Herrschaft, welcher bisher
<lb/>zu folgen versucht wurde, wonach das Gesetz in dem Recht der In- 
<lb/>besitznahme und dem, die Entfernung der eingebrachten Sachen aus
<lb/>dem Grundstück zu verhindern, ein Recht der unmittelbaren Herrschaft
<lb/>des Vermieters zur eigenmächtigen Aufrechterhaltung des bisher tat- 
<lb/>sächlich bestehenden Verhältnisses gewähre und zwar nicht seiner Be- 
<lb/>sitzesherrschaft, sondern des Besitzes des Mieters als „Oberherrn im
<lb/>Besitze" (und zwar innerhalb der Wohnung des bisherigen Mieters),
<lb/>vermöge welchen Rechts der Vermieter vom Mieter nicht nur verlangen
<lb/>könne, daß dieser im Besitze bleibe, sondern auch diesen Zustand auf- 
<lb/>recht erhalten selbst könne — dürfte an der Beschränkung des Be- 
<lb/>griffes vom Besitze in den §§ 854 ff. scheitern. Besitz einer Sache
<lb/>wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über diese er- 
<lb/>worben, die Einigung des bisherigen Besitzers (Mieters) und des
<lb/>Erwerbers (Vermieters), der in der Lage ist, die Gewalt über die
<lb/>Sache (eingebrachte Sachen des Mieters) auszuüben, genügt zum Er- 
<lb/>werbe. Der Besitz als rechtlich geschütztes Verhältnis wird dadurch
<lb/>beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache auf- 
<lb/>gibt oder verliert. Kein Gesetz verbietet dem Vermieter, den Mieter
<lb/>zur Belastung seiner in die Mietwohnung eingebrachten Sachen darin
<lb/>für den Fall einer Nichtleistung aus dem Mietverhältnis zu ver- 
<lb/>pflichten, und kann nicht dem Mieter die Gestattung der Zurückhaltung
<lb/>jener Sachen durch den Vermieter für den Fall der Nichtleistung
<lb/>seinerseits verbieten. Mit dieser Einräumung der Zurückhaltung wird
<lb/>ein eventuelles Gewaltverhältnis, die tatsächliche Gewalt über die
<lb/>eingebrachten Sachen mit rechtlichen Folgen laut der Rechtsordnung
<lb/>zum Rechtsverhältnis, als „Besitz" begründet, welche der Mieter für
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0295.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>SSI
</p>
            <p>

               <lb/>den Nichtleistungsfall aufgibt, indem die Sachen in der Mietwohnung
<lb/>nach ihrer Aufgabe zur Jnhabung des Vermieters verbleiben sollen,
<lb/>bis die schuldige Leistung des Mieters erfolgt. Die verabredete und
<lb/>eingetretene Verwahrung der Sachen durch den Vermieter für sich
<lb/>selbst ist tatsächliche Gewaltausübung mit Rechtsschutz — Besitz —,
<lb/>welche fortdauernd bei dem Vermieter nach Aufhören bei dem Mieter,
<lb/>und als Zurückbehaltungsrecht des Vermieters laut „Einigung" beider
<lb/>sich juristisch darstellt. Von einer unbeschränkt tatsächlichen, jede Ver- 
<lb/>fügung gestattenden Oberherrschaft des Mieters über jene eingebrachten,
<lb/>aber vom Vermieter zurückgehaltenen und fortdauernd im Besitz be- 
<lb/>haltenen Sachen kann nach dem B.G.B. keine Rede sein, auch nicht
<lb/>von einer Herrschaft des Vermieters, deren Objekt nicht eine Sache,
<lb/>sondern das Herrschaftsverhältnis des Mieters über die eingebrachten
<lb/>Sachen sei. Das wäre tatsächliche Gewalt über eine tatsächliche Ge- 
<lb/>walt eines anderen oder Besitz an frenrdem Besitz — ein juristisches
<lb/>Kunstprodukt. Nach § 868 ist der Vermieter „Verwahrer" oder In- 
<lb/>haber der eingebrachten Sachen des Mieters und unmittelbarer Be- 
<lb/>sitzer gegenüber dem Mieter, der seine Beziehungen zu diesen Sachen
<lb/>nicht vollständig ausgegeben hat und deshalb als „mittelbarer Besitzer"
<lb/>bezeichnet wird (Denkschrift S. 655); dessen Beziehungen sind aber
<lb/>nicht tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur. Der Vermieter ist
<lb/>Fremdbesitzer „im Gegensatz zum Eigenbesitz des Mieters an den ein- 
<lb/>gebrachten unpfändbaren Sachen" (§ 872). Einen Besitz an Rechten
<lb/>kennt das B.G.B. im allgemeinen nicht; es ist gewagt, ein Herr- 
<lb/>schaftsverhältnis, eine tatsächliche Gewalt über das Herrschaftsver- 
<lb/>hältnis des Mieters über dessen eingebrachte Sachen zu konstruieren,
<lb/>während doch einfach aus § 862 sich ergibt, daß der „Verwahrer"
<lb/>sich in eineur Gewaltverhältnisse besindet, vermöge dessen e r den anderen
<lb/>(Mieter) gegenüber auf Zeit zum Besitze einer Sache berechtigt ist,
<lb/>der als „mittelbarer Besitzer" in den §§ 868 bis 871 bezeichnet wird.
<lb/>Vgl. übrigens „Das Recht" Jahrgang VII (1903) Nr. 8 S. 197
<lb/>„Anspruch des Pfandgläubigers auf Herausgabe des Pfandes" von
<lb/>G. Meikel, Königl. II. Staatsanwalt in München. Die Eigenart,
<lb/>welche Professor Hellwig in dem vom Gesetz geschaffenen Rechts- 
<lb/>verhältnis findet, dürfte in seiner Analyse zu suchen sein. Daraus,
<lb/>daß der Mieter, nach seiner Meinung, dem Vermieter „keinerlei direkte
<lb/>Herrschaft" über jene Sachen zu verschaffen vermöge, folgert Professor
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0296.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Qrtloff.
</p>
            <p>

               <lb/>Hellwig, entfalle die Strafbarkeit des Mieters, der diese Sachen aus
<lb/>der Wohnung fortschaffe; denn der 8 289 St.G.B. fordere, das; dem
<lb/>Pfandgläubiger oder dem Zurückbehaltungsberechtigten die Sache „weg- 
<lb/>genommen" wird; das aber könne man von dem Mieter (nach seiner
<lb/>Ausführung) bei freier Auslegung des § 289 St.G.B., wenn jener
<lb/>das von dem gesetzlichen Sperrrecht begleitete Pfandrecht habe, sagen,
<lb/>nicht aber hier. Diese Folgerung fällt m. E. mit der Unrichtigkeit
<lb/>ihrer Voraussetzung; wenn die Wegnahme regelmäßig aus einem
<lb/>rechtlich bestehenden Besitz erfolgt, so ist sie auch dann im Sinne des
<lb/>§ 289 St.G.B. möglich, wenn der Znrückbehaltungsberechtigte zwar
<lb/>solcher nach dem Gesetz oder aus einem Vertrage ist, aber das Sperr- 
<lb/>recht (Beschlagnahme oder Verbot der Wegschaffung) noch nicht aus- 
<lb/>geübt und noch nicht zur Verwahrung bez. Zurück b e Haltung gekommen
<lb/>ist. Anerkannt ist, daß eine der widerrechtlichen Wegnahme ähnliche
<lb/>Handlung die ist, wenn der Vermieter, der in der Lage ist, das
<lb/>Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können, zu einer Zeit, wo er zur
<lb/>Ausübung befugt ist und inbezug auf Gegenstände, die er zurück- 
<lb/>behalten darf, dem Eigentümer der eingebrauchten Sachen gegenüber
<lb/>nur erklärt hat, daß er von dem ihm zustehenden Zurückbehaltüngs- 
<lb/>rechte Gebrauch mache, und um den Eigentümer jener Sachen trotz
<lb/>dieser ihm kundgegebenen Erklärung dieselben von dem Grundstücke,
<lb/>also widerrechtlich, entfernt (Entsch. in Strass. Bd. 1, 429 und
<lb/>Bd. 4, 43 auch bei geheimer Wegschaffung vor beendetem Miets- 
<lb/>vertrage).

<lb/>Die Frage, ob nicht wenigstens der Mieter obligatorisch ver- 
<lb/>pflichtet sei, die Sachen in der Wohnung zu belassen, bejaht Professor
<lb/>Hellwig im allgemeinen, verneint sie aber in Beziehung auf un-
<lb/>pfändbare Sachen, weil der Vermieter daran, daß solche auf dem
<lb/>Grundstück verbleiben und beim Auszuge des Mieters in seinen eigenen
<lb/>Besitz gelangen, kein solches Interesse haben könne, wie es zur Ent- 
<lb/>stehung eines Schuldverhältnisses erforderlich sei. Sind solche unpfändbaren
<lb/>Sachen auch von der Deckung der schuldigen Leistung des Mieters durch
<lb/>ihren Verkauf oder Hingabe an Zahlungsstatt ausgeschlossen, so kann doch
<lb/>die Ausübung eines durch Vertrag dem Vermieter eingeräumten Zurück- 
<lb/>behaltungsrechts ebenso wie bei der Zurückbehaltung pfändbarer Sachen
<lb/>den Mieter umsomehr zur Leistung seiner Schuldverpflichtung veranlassen,
<lb/>wenn ihm die unpfändbaren Sachen unentbehrlich sind. Daher werden
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0297.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>bei zweifelhaften Mietern in den Mietverträgen auch „alle angebrachten
<lb/>Sachen" unter das Zurückbehaltungsrecht gestellt, und wenn dann der
<lb/>Mieter die gesetzlich unpfändbaren mit Berufung auf diese Eigenschaft
<lb/>wegbringt, so handelt er vertragswidrig und rechtswidrig in dem Be- 
<lb/>wußtsein, daß er bei dem Vertragsabschluß die unpfändbaren Sachen
<lb/>ausdrücklich von der Zurückbehaltung des Vermieters hätte ausschließen
<lb/>müssen. Hat er dies nicht getan, so gelten sie als dem Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht vertragsgemäß mit unterstellt, um dem angegebenen Zweck, die
<lb/>baldige Leistungserfüllung zu sichern, im Interesse des Gläubigers
<lb/>(Vermieters) zu dienen — ein Interesse, das zur Entstehung eines
<lb/>Schuldverhältnisses (aus dem Vertrag über das Zurückbehaltungsrecht)
<lb/>vollkommen ausreicht. Endlich glaubt Professor Hellwig zu dem
<lb/>Ergebnis, daß eine solche Vereinbarung über unpfändbare Sachen
<lb/>nichtig sei, auch noch auf einem anderen Wege gelangen zu können.
<lb/>Bei der Annahme, daß aus jener Vereinbarung ein Anspruch entstehe,
<lb/>würde seine Geltendmachung direkt keinen andern Zweck haben können,
<lb/>als dem Mieter durch Vorenthaltung der unpfändbaren Sachen Schaden
<lb/>zuzufügen („Schikaneparagraph" § 226 B.G.B.); die Ausübung eines
<lb/>darauf gerichteten Rechts sei unzulässig; auch werde § 226 nicht aus- 
<lb/>geschlossen, wenn der Mieter durch die Schadenszufügung indirekt zur
<lb/>Zahlung des Mietzinses gezwungen werden solle. Das ist unrichtig.
<lb/>Begibt sich der Mieter im Vertrag der Verfügungsfreiheit in Be- 
<lb/>ziehung auf unpfändbare Sachen durch Überlassung des Einbehaltungs- 
<lb/>rechts daran an den Vermieter, so nimmt er eine etwaige Schädigung
<lb/>aus ihrer Entbehrung bei Ausübung des verstatteten Rechts seitens des
<lb/>Vermieters mit „in den Kauf", wie man sagt. Der aus der Ver- 
<lb/>einbarung entstehende Anspruch kann vernünftiger Weise kein anderer
<lb/>sein, als die Erfüllung der Mieterleistungen für den Vermieter zu
<lb/>sichern, hier der Anspruch an den Mieter, vertragsgemäß die auch
<lb/>unpfändbaren Sachen unter den eingebrachten im Gewahrsam des Ver- 
<lb/>mieters als Zurückbehaltungsberechtigten zu belassen; damit ist der
<lb/>alleinige Zweck, dem Mieter nur Schaden zuzusügen, ausgeschlossen;
<lb/>gui jure suo utitur neminem laedit gilt auch hier. Von einer
<lb/>Umgehung eines Gesetzesverbotes durch die vom Reichsgericht für
<lb/>wirksam anerkannte Vereinbarung kann nicht die Rede sein, mögen
<lb/>auch frühere Gesetze, insbesondere das preußische Ges. v. 12. Juni 1894,
<lb/>jene Vereinbarung für nichtig erklären.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0298.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Es handelt sich allein um die vertragsmäßige Bestellung eines
<lb/>Zurückbehaltungsrechts im Sinne des § 289 St.G.B. außerhalb
<lb/>des mit dem gesetzlichen Pfandrecht verbundenen Sperr- und Zurück- 
<lb/>behaltungsrechts. Unter dem „Sperrrecht" hat das Reichsgericht nicht
<lb/>nur das Zurückhaltungs-, sondern auch^das Zurückbehaltungsrecht be- 
<lb/>griffen, obschon ein Unterschied zu machen ist. In dem „Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht" in seiner Verallgemeinerung des 8 289 St.G.B. ist
<lb/>der Anspruch auf die Verwahrung des Vermieters, gewöhnlich infolge
<lb/>Besitzergreifung und der Besitzverlust als die Folge der Sperrung
<lb/>für den Mieter enthalten. Auf die Nichtunterscheidung kommt hier
<lb/>weiter nichts an nach der obigen Annahme, daß mit der tatsächlichen
<lb/>Gewalt über die eingehrachten Sachen in der Hand des mit dem Recht
<lb/>der Zurückbehaltung versehenen Vermieters die Verwahrung beginne.
<lb/>Während bei pfändbaren Sachen, also auch bei den eingebrachten
<lb/>Sachen des Mieters, an welchen das gesetzliche Pfandrecht gegeben ist,
<lb/>dieses zum Pfandverkauf und zur Tilgung der Forderung des Ver- 
<lb/>mieters an den Mieter aus dem Mietverhältnis, auch mittels Über- 
<lb/>tragung des Eigentums an den zurückbehaltenen Sachen seitens des
<lb/>Mieters auf den Mieter an Zahlungsstatt führen kann, ist dies bei
<lb/>unpfändbaren Sachen, nach § 659 ausdrücklich ausgeschlossen, denn
<lb/>auf sie soll sich das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters gar nicht
<lb/>erstrecken. Nur für solche ist das Zurückbehaltungsrecht mit dem ihm
<lb/>vorausgehenden Sperrrecht in den §§ 560, 561 B.G.B. zwar nicht
<lb/>ausdrücklich, sondern seinem Inhalte nach erwähnt und zwar aus dem
<lb/>oben angeführten Grunde der Sicherung des Pfandgläubigers. Nun
<lb/>fragt es sich nur darum, ob jenes Zurückbehaltungsrecht des § 289
<lb/>S1.G.B. nur das der §§ 560 und 561 B G B. sein sollte oder ein
<lb/>darüber hinausgehendes? Offenbar letzteres schon nach der Erweiterung
<lb/>in dein Zusatz zu „Nutznießer, Pfandgläubiger, wie demjenigen, welchem
<lb/>an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht".
<lb/>Das früher entstandene Strafgesetzbuch hat also eine Beschränkung
<lb/>dieses Rechts auf das im §§ 560, 561 begrenzte des Vermieters als
<lb/>gesetzlich Pfandberechtigten nicht vorgesehen, sondern den Landesrechten
<lb/>Spielraum gelassen, der dort begrenzt sich vorfand. Damit war ein
<lb/>vertragsmäßiges Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen und auch
<lb/>durch das B.G.B. nicht, obschon es dieses nicht ausdrücklich zu-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0299.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht deS Vermieters. 395

<lb/>gelassen hat. Wenn im § 656 Abs. 2 dem Mieter eines Grund- 
<lb/>stücks wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ausdrücklich ein
<lb/>„Zurückbehaltungsrecht" versagt ist, so hätte ein Gleiches besonders
<lb/>hervorgehoben werden sollen, falls auch dem Vermieter außerhalb
<lb/>des gesetzlichen Pfandrechts ein solches Recht an unpfändbaren
<lb/>Sachen durch Vertrag zu erlangen hätte versagt, ein solcher Ver- 
<lb/>trag hätte ungültig sein sollen.

<lb/>Will man freilich das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters nach
<lb/>Einführung des B.G.B. nur auf die Bestimmungen der §§ 559 ff.
<lb/>einschränken, so wird man sagen können: weil das Gesetzbuch das
<lb/>Pfandrecht auf der Pfändung nicht unterworfene Sachen ausdrücklich
<lb/>nicht erstreckt gehabt hat, so beschränken sich auch die zu dessen Sicher- 
<lb/>stellung gegebenen Rechte der §§ 560 ff. nur auf pfändbare Sachen
<lb/>des Mieters und ein vertragsmäßiges Zurückbehaltungsrecht an un-
<lb/>pfändbaren Sachen ist ausgeschlossen, besteht also wegen Ungültigkeit
<lb/>einer hierauf sich beziehenden Vereinbarung nicht und deshalb kann
<lb/>der Mieter, der dennoch auch auf die unpfändbaren Sachen das
<lb/>Zurückbehaltungsrecht erstreckt hat, da insoweit der Vertrag gegen das
<lb/>Gesetz verstößt, diese unpfändbaren Sachen wegschaffen und handelt
<lb/>damit nicht widerrechtlich, verletzt nicht ein Recht des Vermieters, da
<lb/>ein solches in Beziehung auf die unpfändbaren Sachen nach dem
<lb/>B.G.B. nicht besteht.

<lb/>Auch läßt sich die Auffassung nicht ganz abweisen, es wäre bei
<lb/>der Feststellung des Zurückbehaltungsrechts im § 289, da das neue
<lb/>Bürgerliche Recht ein solches infolge Vertragsschlusses begründbares
<lb/>Recht, nach bestehenden Landesrechten zur Zeit der Erlassung des
<lb/>St.G.B. zu beurteilen, wie etwa die Lücke auszufüllen sei, also wie
<lb/>die Entscheidungen des Reichsgerichts in den Zeiten vor I960 es
<lb/>ersehen lassen. Das ist freilich gegenüber der durch das B.G.B. er- 
<lb/>strebten möglichsten Rechtseinheit ein wenig empfehlenswerter Weg.
<lb/>Erleichtert würde indessen im Zweifel die Entscheidung durch den Aus- 
<lb/>spruch des Reichsgerichts, daß ein Vertrag über die Ausdehnung
<lb/>des Zurückbehaltungsrechts auf unpfändbare Sachen des Mieters zu
<lb/>Gunsten des Vermieters nicht „gegen die guten Sitten" verstoße und
<lb/>insoweit rechtsgültig sei; ferner auch die Bemerkung der Motive zu
<lb/>dem „obligatorischen Zurückbehaltungsrecht" in §§ 233—236 des
<lb/>Entw. I (Bd. 2 S. 42), daß das Zurückbehaltungsrecht vorzugsweise
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0300.tif"
                n="296"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>zur Sicherung und als Zwangsmittel, nicht als Mittel zur
<lb/>Deckung oder Befriedigung diene, was aber das Pfandrecht bezweckt
<lb/>(vgl. auch den Eingang zu § 521 S. 402 und S. 403, wo das
<lb/>Retentionsrecht unrichtig als nur von persönlicher Natur bezeichnet ist
<lb/>und erwähnt wird, daß das schweizerische Bundesgesetz Art. 228
<lb/>ihm gleich einem Faustpfandrechte das Recht des Verkaufs zum Zwecke
<lb/>der Befriedigung beigelegt habe). Es ist immer nur zunächst auf die
<lb/>Erlangung des Besitzes an den Sachen für den Vermieter ab- 
<lb/>gesehen, der sich häufig einem dolosen Verfahren des rückenden
<lb/>Mieters ausgesetzt sieht und nach dem heutigen bürgerlichen Recht,
<lb/>wie anerkannt, trotz aller Verklausulierungen in den Mietverträgen,
<lb/>deren schriftliche Abfassung zu unterzeichnen sehr viele Mieter mit
<lb/>Hintergedanken möglichster Handlungsfreiheit sich weigern, in einer
<lb/>ungünstigeren Lage als der Mieter befindet (vgl. Rechtsanwalt
<lb/>Dr. Franz Raatz, „Die Miete von Räumen", Berlin, 1898, im
<lb/>„Schlußwort" S. 66). Die Besitzerlangung tritt besonders im Abs. 2
<lb/>des § 561 hervor, wonach der Vermieter, wenn ohne sein Wissen oder
<lb/>unter seinem Widerspruch Sachen entfernt worden sind, die Heraus- 
<lb/>gabe zum Zweck der Zurückschaffung in das Grundstück, und wenn
<lb/>der Mieter ausgezogen ist, die „Überlassung des Besitzes" verlangen
<lb/>kann, wie nach Abs. 1 daselbst schon dann, „wenn der Mieter aus- 
<lb/>zieht". Im § 561 Abs. 2 a. E. wird dem gesetzlichen Pfandrecht
<lb/>für sein Bestehen die kurze Frist von 1 Monat gesetzt, und dann muß
<lb/>nach Ablauf dieser Frist auch das Jnnebehaltungsrecht aufhören, wenn
<lb/>nicht der Vermieter seinen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht
<lb/>hat, wodurch das Pfandrecht, das mit der Kenntnis des Vermieters
<lb/>von der Entfernung der Sachen aus dem Grundstück gesetzlich von
<lb/>selbst beginnt, forterhalten bleibt bis zur Befriedigung des Ver- 
<lb/>mieters, selbstverständlich auch der Faustpfandbesitz als tatsächliche, dem
<lb/>Zurückbehaltungsrecht entspringende Gewalt über die Sache. Die
<lb/>Fortdauer dieses Verwahrungsrechts bis zur Vermieterbefriedigung
<lb/>wird auch zu behaupten sein, wenn es auf Grund eines Vertrags
<lb/>zwischen Mieter und Vermieter an unpfändbaren Sachen besteht, und es
<lb/>wird ebenso das gelten müssen, was vorstehend vom gesetzlichen Pfand- 
<lb/>besitz gesagt worden ist, daß es endigt, wenn nicht bis zum Ablauf
<lb/>eines Monats nach Erlangung der Kenntnis des Vermieters von der
<lb/>„Ausrückung" des Mieters mit „Sack und Pack" der Vermieter seinen
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0301.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat, womit erst die Fortwirkung
<lb/>des Selbsthülfeaktes erhalten bleibt, während sie außerdem mit dem
<lb/>Ablauf jener Frist aufhören soll.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Die Hauptfrage in Beziehung auf die Gültigkeit einer vertrags- 
<lb/>mäßigen Bestellung eines Zurückbehaltungsrechts der gedachten Art
<lb/>ist die, ob mit der Versagung eines gesetzlichen Pfandrechts an Sachen,
<lb/>welche der Pfändung nicht unterworfen sein sollen (§ 811 Z.P.O.),
<lb/>auch das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen sein müßte, so daß die
<lb/>unpfändbaren Sachen des Mieters überhaupt nicht Gegenstand eines
<lb/>auf Überlassung des Verwahrungs- und Sicherungsbesitzes daran ge- 
<lb/>richteten Vertrags sein dürften.

<lb/>Die Motive Bd. 2 S. 408 bemerkten in Beziehung auf Abs. 2
<lb/>des § 521 (jetzt § 560), um die Übelstände tunlichst zu beseitigen, welche
<lb/>mit der Fortdauer des dem durch Vertrag begründeten Faustpfand- 
<lb/>recht rücksichtlich der Jnhabung der Sachen gleichstehenden
<lb/>Pfandrechts (S. 410) an den von dem Grundstück entfernten Sachen
<lb/>verbunden seien, wäre die weitere Beschränkung beigefügt, daß der
<lb/>Vermieter der Entfernung derjenigen Sachen nicht widersprechen könne,
<lb/>zu deren Entfernung der Mieter im regelmäßigen Betriebe seines Ge- 
<lb/>schäfts oder dadurch veranlaßt wird, daß die gewöhnlichen Lebens- 
<lb/>verhältnisse die Entfernung mit sich bringen, z. B. Waren, welche zu
<lb/>einem Verkaufsladen gehörten, Reiseutensilien bei Antretung einer Reise,
<lb/>reparaturbedürftige Sachen, deren Ausbesserung außerhalb des Hauses
<lb/>zu erfolgen habe; erscheine aber die Beschränkung einmal angemessen,
<lb/>so müsse sie allgemein gelten, also auch für die bereits fälligen An- 
<lb/>sprüche. Hiermit ist nicht bloß das Zurückbehaltungsrecht, sondern
<lb/>auch das gesetzliche Faustpfandrecht ausgeschlossen, das ja zur Aus- 
<lb/>übung Besitz der Sache begrifflich voraussetzt. Darauf allein kann
<lb/>sich der Schlußsatz des § 559 über die unpfändbaren Sachen nicht
<lb/>beschränkt haben, sondern er wird namentlich die in der Zivilprozeß- 
<lb/>ordnung unter „Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen" für die
<lb/>Pfändung durch Gerichtsvollzieher von dieser ausgenommenen
<lb/>Sachen meinen, welche aus besonderen sozial-wirtschaftlichen Rücksichten
<lb/>der amtlichen Pfändung, durch die ein Pfandrecht der Gläubiger an
<lb/>dem gepfändeten Gegenstand geschaffen wird, entzogen sein sollen,

<lb/>Archiv für bürgerlicher Recht. XXII. Band. 20
</p>

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                n="298"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>worauf die Motive a. a. O. S. 406 Hinweisen, als gesetzliches Ver- 
<lb/>bot aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt und des öffentlichen
<lb/>Interesses. Die Richtigkeit dieser Begründung ist aber zu bestreiten,
<lb/>da das öffentliche Interesse und die allgeineine Wohlfahrt nicht in
<lb/>Frage kommt, sondern allein das wirtschaftliche des Mieters, dem
<lb/>die Bestimmung die zum Wirtschaftsbetrieb und der Lebensführung
<lb/>unentbehrlichen Hülfsmitttel sichern wollte, indem sie ihm ein Vorzugs- 
<lb/>recht einräumte gegenüber der allgemeinen Pfändungsbefugnis und
<lb/>der besonders gesetzlich erlaubten Privatpfändung des Vermieters. Ein
<lb/>Verzicht auf dieses Vorzugsrecht kann dem Mieter nicht versagt
<lb/>werden, wenn er von den: ihm verstatteten Schutz des Gesetzes keinen
<lb/>Gebrauch machen will, indenr er mit dem Vermieter vereinbart:
<lb/>obschon das Gesetz auch die und die eingebrachten Sachen von der
<lb/>Pfändung auszuschließen berechtigt, behalte ich die Verfügung über
<lb/>die Anwendung seiner Bestimmung und gestatte Dir Vermieter
<lb/>wenigstens das Recht, wegen Deiner bei Beendigung des Miet- 
<lb/>verhältnisses bestehenden Forderungen im Nichtbefriedigungsfalle, diese
<lb/>eingebrachten Sachen zurückzuhalten und bis zur Befriedigung im Besitz
<lb/>zu behalten und zwar auf Grund des § 561 B.G.B. mit den daselbst
<lb/>ersichtlichen Beschränkungen. Ja, sogar die Einräumung eines Pfand- 
<lb/>rechts an den im §811 Z.P.O. als unpfändbar bezeichneten Sachen
<lb/>wäre nicht auszuschließen, da dort nur für den Gerichtsvollzieher ein
<lb/>Verbot erlassen ist, das landesrechtliche Vorschriften der Ausführung
<lb/>noch umgrenzt haben. Daraus ist noch nicht eine zwingende Vorschrift

<lb/>zu entnehmen, welche dem Eigentünrer der dort von der amtlichen

<lb/>Pfändung ausgeschlossenen Sachen verbieten sollte, diese zu Faustpfand
<lb/>zu geben. Was § 559 B.G.B. für das gesetzliche Pfandrecht ver- 
<lb/>sagt, ist nicht auch für das durch Vertrag eingeräumte geltend; daher
<lb/>haben Verinieter und Mieter Freiheit, auch über die unpfändbaren

<lb/>Sachen des letzteren die fr. Verträge zu schließen; s. Abschnitt VIII.
<lb/>Der Vermieter dürfte umsomehr Ursache zu einer derartigen Verein- 
<lb/>barung haben, wenn er Mißtrauen gegen die Ehrlichkeit und Zahlungs- 
<lb/>fähigkeit eines Mieters hegt, der auch nicht zur eventuellen Geltend- 
<lb/>machung des gesetzlichen Pfandrechts nötigen Deckung ausreichende
<lb/>Sachen einbringt, so daß noch durch Vereinbarung auch die als

<lb/>unpfändbar bezeichneten Sachen zur Zurückbehaltung des Vermieters
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0303.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>bestimmt werden müssen. Der Mieter muß am besten wissen, welche
<lb/>von den für unpfändbar erklärten Gegenständen er am ehesten ent- 
<lb/>behren kann für eine kürzere oder längere Zeit, und wird dann nur
<lb/>solche vertragsmäßig dem Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
<lb/>unterstellen. Das kann ihm kein Gesetz verbieten und berührt das
<lb/>öffentliche Interesse nicht. Hiernach wird der herrschende Grundsatz
<lb/>der freien Verfügung der Parteien über ihre Sachen und Rechte
<lb/>gegenüber nicht absoluten Gesetzesverboten und dispositiven Be- 
<lb/>stimmungen das die obige Entscheidung begründende Hauptmoment
<lb/>bilden und aus diesem auch die Entscheidung des Reichsgerichts,
<lb/>obschon sie mehrfach angefochten wird, zu verteidigen sein.

<lb/>VI.

<lb/>Mit Prof. Oertmann a. a. O. könnte man (vorbehaltlich des
<lb/>im Abschnitt VIII noch Auszuführenden) einverstanden sein, daß es
<lb/>sich um das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters in seiner Erstreck-
<lb/>barkeit auf unpfändbare Sachen des Mieters in einem Mietverträge
<lb/>handeln könne, wenn etwa in demselben alle eingebrachten Sachen des
<lb/>Mieters darin dem gesetzlichen Pfandrechte unterstellt worden wären
<lb/>oder wenn mit Übergehung des gesetzlichen Pfandrechts nur ein Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht im Sinne der §§ 560, 561 dem Vermieter an den
<lb/>unpfändbaren Sachen, z. B. deren Pfändung dem Gerichtsvollzieher
<lb/>nach § 811 Z.P.O. untersagt ist, wodurch das gesetzliche Pfandrecht
<lb/>beschränkt wird, eingeräumt wurde. Die Berechtigung des Vermieters
<lb/>zur eventuellen Ausübung des Sperr- und Zurückbehaltungsrechts,
<lb/>das wie das gesetzliche Pfandrecht schon mit der Einbringung der
<lb/>Sachen laut Vertrags entsteht, besteht darin, daß der Vermieter die
<lb/>Fortschaffung dieser, auch unpfändbaren, Sachen verbieten, aber auch
<lb/>die heimlich oder gegen den Widerspruch des Vermieters bereits weg- 
<lb/>geschafften zurückverlangen, im ersteren Falle die Besitzüberlasfung, im
<lb/>letzteren die Besitzübertragung, kurz die Verwahrung für sich als tat- 
<lb/>sächliche Gewalt über die Sachen, das dingliche Recht, beanspruchen
<lb/>kann. Dem entsprechen die Verpflichtungen des Mieters, ersteres geschehen
<lb/>zu lassen, letzteres zu tun. Vermöge der Vertragsfreiheit steht auch
<lb/>nichts entgegen, daß ein Vermieter auf Geltendmachung seines gesetzlichen
<lb/>Pfandrechts bei der Erneuerung des Mietvertrags mit einem lässigen,

<lb/>20*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0304.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>aber sonst ihm sicheren Mieter verzichtet und nur das Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht für den Fall der Räumung des Grundstücks ohne Berichtigung
<lb/>der rückständigen Miete an allen eingebrachten Sachen, auch an den
<lb/>unpfändbaren, ausbedingt und der Mieter sich dem unterwirft. Damit
<lb/>würde das Zurückbehaltungsrecht vom gesetzlichen Pfandrecht ver- 
<lb/>tragsmäßig losgelöst, vielleicht sogar unter Bezugnahme auf die
<lb/>§§ 560 und 561, sowie auf § 289 St.G.B., wobei der Vermieter
<lb/>lediglich bezweckt, daß auch die Zurückbehaltung gerade der unentbehr- 
<lb/>lichen und deshalb für unpfändbar erklärten Sachen den lässigen Miet- 
<lb/>zahler zur Befriedigung der Vermieterforderungen veranlassen möge.
<lb/>Der „Ausnahmecharakter" des gesetzlichen Pfandrechts und seiner
<lb/>Vorbereitung in der Sperrung und der Zurückbehaltung, auf den
<lb/>Professor Oertmann besonderes Gewicht legt, dürfte der Verwendung
<lb/>dieser Ausnahme mittels Vertrags zur Sicherung des Vermieters
<lb/>mit der Beschränkung, daß eine Befriedigung aus einem Verkauf der
<lb/>innebehaltenen Sachen rechtlich nicht zulässig sei, nicht entgegenstehen.
<lb/>Hier ist das Zurückbehaltungsrecht nicht Mittel zur Ausübung des ge- 
<lb/>setzlichen Pfandrechts, sondern Vertragsgegenstand, Besitz an den
<lb/>eingebrachten, auch unpfändbaren, Sachen. Es stellt sich sonach das
<lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters gegenüber dem gesetzlichen Pfand- 
<lb/>recht als ein ausgeschaltetes Weniger, als alleiniger Vertrags- 
<lb/>gegenstand zum Zweck der Gläubigerversicherung auf dem mittelbaren
<lb/>Zwangswege eines Druckes auf den zahlungslässigen Mieter dar.
<lb/>Professor Oertmann erkennt mit dem Reichsgericht die Zulässigkeit
<lb/>der Konversion an. Mag auch ein derartiger Vertrag seltener Vor- 
<lb/>kommen, so ist er doch, wenn er geschlossen wird, nicht ungültig. Wenn
<lb/>auch, wie Professor Oertmann besonders betont, ein Vertrag über
<lb/>das Zurückbehaltungsrecht an unpfändbaren Sachen wenig realen
<lb/>Wert habe wegen des zweifelhaften Erfolges des damit bezielten Druckes
<lb/>auf den zahlungsfaulen Mieter, so bleibt doch dem Vermieter erfahrungs- 
<lb/>mäßig in vielen Fällen, wo die einzige Habe des Mieters nur in solchen
<lb/>Sachen besteht, nichts anderes zu seiner Sicherung übrig, als sich das
<lb/>Zurückbehaltungsrecht an diesen Sachen auszubedingen, wie dem ärmeren
<lb/>Mieter, um Wohnung zu erhalten, sich dieser Bedingung zu unter- 
<lb/>werfen. Der Mangel einer erheblichen Wirksamkeit eines solchen Miet- 
<lb/>vertrags kann nicht als Grund für seine Ausschließung verwendet werden;
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0305.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>übrigens sind es gerade Mieter in armseligen Verhältnissen, welche in
<lb/>Wohnungsnot ihre auch unpfändbaren Sachen dem Vermieter zur Zu- 
<lb/>rückbehaltung für den Nichtleistungsfall verschreiben, was letzterer in
<lb/>der Voraussicht der Wirkungslosigkeit eines gesetzlichen Pfandrechts wegen
<lb/>Mangels an pfändbaren Sachen, in der Erwartung annimmt, die Un- 
<lb/>entbehrlichkeit der unpfändbaren Sachen werde den Mieter umsomehr
<lb/>veranlassen, seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachzukommen.
<lb/>Hier ist also das vertragsmäßige Zurückbehaltungsrecht gar nicht selten
<lb/>der Retter in der Not, besonders in Städten, wo die Wohnungsnot
<lb/>der Ärmeren empfindlich ist. Dabei kommt es vor, daß als unpfändbar
<lb/>geltende Sachen einen weit höheren Wert für den Mieter haben, als
<lb/>andere pfändbare, wie z. B. zu besonderen Betrieben nötige Apparate,
<lb/>Maschinen u. s. w.; die sozialpolitisch wohlgemeinte Unpfändbarkeit von
<lb/>notwendigen Bedarfssachen hat auch eine Kehrseite. Daß derartige
<lb/>Verträge -nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 134, 135, 138 B.G.B.)
<lb/>verstoßen und deshalb nichtig seien, ist mit dem Reichsgericht auch von
<lb/>Professor O e r t m a n n gegen Senats-Präsident A l t v a t e r angenommen,
<lb/>ebenso, daß sie nicht gegen die guten Sitten fehlen; denn bietet ein
<lb/>Mieter seine unpfändbaren Sachen dem Vermieter zur eventuellen Zu- 
<lb/>rückbehaltung an oder geht er aus Verlangen dieses auf den Vorbehalt
<lb/>eines solchen Rechts im Mietvertrag ein, so ist von einer „wucherischen
<lb/>Ausbeutung" der wirtschaftlich schwächeren Partei keine Rede. Land- 
<lb/>gerichtsrat Brettner-Cottbus in „Das Recht" VI, 1902 Nr. 24,
<lb/>S. 611 erklärt sich unter „Kahlpfändung des Mieters" ohne nähere
<lb/>Begründung für den Widerspruch solcher Vereinbarungen mit den
<lb/>guten Sitten und schlägt statt deren dem gefährdeten Vermieter ein
<lb/>Abkommen über Vorauszahlung des Mietzinses, verbunden mit so- 
<lb/>fortiger Räumungspflicht im Falle der Zuwiderhandlung, vor. Rechts- 
<lb/>anwalt Geiershöfer-Nürnberg in „Das Recht" VII (1903) Nr. 3
<lb/>S. 75 widerspricht mit der Begründung, daß § 811 Z.P.O. und
<lb/>§ 559 Abs. 3 B.G.B. sich als Ausflüsse wichtigster sozialer Er- 
<lb/>wägungen im Interesse des Schutzes der wirtschaftlich Schwächeren
<lb/>darstellten gleich anderen Bestimmungen dieser beiden Gesetze (§ 850
<lb/>Z.P.O., §§ 400 ff. B.G.B.) oder anderer Gesetze (Lohnbeschlagnahme- 
<lb/>gesetz von 1896/97, Konkursordn. § 1 XX) und dergestalt zwingend
<lb/>seien, daß man seit der Wirksamkeit dieser neuerlichen Gesetzgebung die
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0306.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>Unantastbarkeit des unentbehrlichen Mobiliars als sittliche Forderung,
<lb/>sonach gegen diese Unangreifbarkeit gerichtete Verträge als gegen die
<lb/>guten Sitten verstoßend und daher als nichtig behandeln müsse. Professor
<lb/>Oertmann hält a. a. O. S. 137 dem entgegen, daß das Bestreben
<lb/>der Vermieter, sich gegen böswillige oder unzuverlässige Mieter tunlichst
<lb/>zu sichern und außerhalb des Vermieterpfandrechts eine weitere Ver- 
<lb/>stärkung solcher Sicherung suchen, nicht ohne weiteres als verwerflich
<lb/>bezeichnet werden könne. Aber auch Geiershöfer a. a. O. gibt
<lb/>endlich zu, daß der Einfluß reichsgerichtlicher Judikate auch hier die
<lb/>Vermieter veranlassen würde, neben dem Pfandrecht vorsorglich noch
<lb/>ein Zurückbehaltungsrecht zu vereinbaren. Es ist auf das oben von
<lb/>uns Ausgeführte zu verweisen.

<lb/>Nun aber die hauptsächlichste Bestreitung Oertmanns, daß
<lb/>ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters möglich sei. Allen Fällen
<lb/>gemeinsam sei, daß überall ein Verpflichteter unterstellt werde, der
<lb/>kraft des Zurückbehaltungsrechts eine ihm übrigens, kraft dinglichen
<lb/>oder persönlichen Anspruchs, obliegende Leistung zu verweigern berechtigt
<lb/>sei; doch könne beim Vermieter davon keine Rede sein, da durch das
<lb/>Einbringen der Mietersachen Besitz und Nutzung des Mieters davon
<lb/>diesem verbleibe und keine Veranlassung bestehe, die den Vermieter
<lb/>gegenüber einem persönlichen oder dinglichen Herausgabeanspruch des
<lb/>Mieters als passiv legitimiert erscheinen ließe. Deshalb könne von
<lb/>vornherein von einem Zurückbehaltungsrecht des Vermieters keine
<lb/>Rede sein.

<lb/>Aus der bereits oben mehrfach vorgenommenen Zerlegung des
<lb/>Tatbestandes ergibt sich diesem Einwand gegenüber einfach folgendes:
<lb/>1. Mit dem infolge Vertragsschlusses eingetretenen Ein- 
<lb/>bringen auch nnpfändbarer Sachen des Vermieters entsteht das
<lb/>vereinbarte Zurückbehaltungsrecht in tllosi, dessen Ausübung be- 
<lb/>dingt ist durch die Nichtleistung des Mieters bei Beendigung des
<lb/>Mietverhältnisses. 2. Verpflichtet aus dem Vertrag ist der Mieter
<lb/>persönlich hier, die eingebrachten Sachen wegen Nichtleistung im Grundstück
<lb/>des Vermieters bei der Räumung, soweit sie von dem vereinbarten Zu- 
<lb/>rückbehaltungsrecht umfaßt werden, zu belassen, d. i. den Besitz als
<lb/>eventuell geltend zu machendes dingliches Recht an den Vermieter zu
<lb/>überlassen, auch dann zu übertragen, wenn er vertragswidrig
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0307.tif"
                n="303"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>die Sachen heiurlich oder gegen Widerspruch des Vermieters fortgeschafft
<lb/>hatte, diese aber in das Grundstück zurückgebracht worden waren.
<lb/>Würde der Mieter (als mittelbarer Besitzer) aus irgendwelchem
<lb/>Grunde sich für berechtigt halten, einen Anspruch gegen den un- 
<lb/>mittelbar besitzenden Vermieter auf Herausgabe seiner Sachen aus
<lb/>dem Besitze (der Verwahrung) des Vermieters zu haben, so steht ihm die
<lb/>Einredebehauptung des Vermieters entgegen, dieser Mieter handle
<lb/>dolos und sei vertragsbrüchig, da er ihm ausdrücklich das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht zur eigenmächtigen Ausübung zugesichert, mit ihm
<lb/>vereinbart habe. 3. Der sonach Zurückbehaltungsberechtigte
<lb/>ist legitimiert, die Zurückgabe der Sachen aus seinen: Besitz, den ihn:
<lb/>das Gesetz sichert, zu verweigern, ebenso wie er berechtigt ist, die
<lb/>vertragswidrig vom Mieter sortgeschafften Sachen wieder in sein Grund- 
<lb/>stück zurückschafsen zu lassen und sie in Besitz zu nehmen und für sich
<lb/>zu verwahren, bezw. nach Abs. 2 des § 561 Abs. 2 nach Auszug
<lb/>des Mieters die Überlassung des Besitzes bezw. Besitzübergabe zu ver- 
<lb/>langen. Es ist dann gar nicht möglich nach dem gesetzlichen Besitzes- 
<lb/>begriff, noch von einer Fortdauer des Mieterbesitzes zu reden, oder
<lb/>daß der Vermieter für den Mieter interimistisch während der Zurück- 
<lb/>behaltung besitze; nein! für sich, zu seiner Sicherung übt er die tat- 
<lb/>sächliche Gewalt, die insoweit der Mieter entbehren muß, wenn
<lb/>er auch nach § 868 ff. „mittelbarer" Besitzer verbleibt. Wie und wo- 
<lb/>durch der Mieter seinen Anspruch auf Herausgabe der zurückbehaltenen
<lb/>Sachen aus dem Aufbewahrungsort und aus der tatsächlichen Gewalt
<lb/>des Vermieters zu begründen versucht, kommt es nicht gegenüber dem
<lb/>iin Gesetz begrenzten Inhalt des Zurückbehaltungsrechts an, dessen
<lb/>Erklärung in den Motiven als „ein dem Schuldner zustehendes
<lb/>obligatorisches Recht" Bedenken erregen muß. In den §§ 560, 561
<lb/>B.G.B. ist es ein gesetzlich begründetes Besitzrecht, durch gesetzlich
<lb/>erlaubte Eigenmacht als Recht an den Mietersachen neben der allgemeinen
<lb/>Selbsthülfe in Ausübung gesetzt, und dieses Recht vereinbaren
<lb/>die Parteien als ein an den unpfändbaren Sachen des Mieters dem
<lb/>Vermieter zu seiner Sicherung wegen seiner Forderungen an den Mieter
<lb/>zustehendes dingliches Recht, welches auch vererbt werden kann als
<lb/>akzessorisch zur Forderung gehörig und das auch mit der Zession einer
<lb/>Mietzinsforderung auf den Erwerber eines Hauses übergehen kann,
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0308.tif"
                n="304"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>das aber erlischt mit der Befriedigung des Vermieters (mit Ablauf
<lb/>der für seine Ausübung gesetzten Zeit, sofern nicht der Vermieter seinen
<lb/>Besitzanspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat, nur, wenn dieser
<lb/>gesetzlicher Pfand berechtigter ist).

<lb/>Wenn Professor Oertmann vollends in der Verpflichtung des
<lb/>Mieters, nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache zurückzugeben und
<lb/>zu räumen und in der vereinbarten Belassung der unpfändbaren Sachen
<lb/>an Ort und Stelle einen Widerspruch findet, der eine solche Abrede
<lb/>nicht zweifelsfrei mache, so muß dem entgegnet werden, daß die letztere
<lb/>Vereinbarung eine Ausnahme von der allgemeinen Räumungspflicht
<lb/>sein würde, wenn der Besitz des Mieters an den zurückbehaltenen
<lb/>Sachen fortbestände; doch das ist eben nicht der Fall, da mit der
<lb/>Inbesitznahme der Sachen (Ausübung des Zurückbehaltungsrechts) die
<lb/>unmittelbare tatsächliche Gewalt des Mieters darüber, wenn auch nur
<lb/>vorübergehend, ausgeschlossen ist. Von einer „perplexen Klausel" des
<lb/>Hauptvertrngs läßt sich sonach nicht reden.

<lb/>Was die Bemerkungen Oertmanns über die Bezeichnungen
<lb/>„Sperrrecht" und „Zurückbehaltungsrecht", sowie das Verhältnis zu
<lb/>den Bestimmungen des § 229 über die Selbsthülfe anlangt, so ist
<lb/>auf das oben im Abschnitt II Ausgeführte zu verweisen. Ebenso ist
<lb/>auch das über die widerrechtliche Wegnahme (§ 289 St.G.B.) aus
<lb/>dem Zurückbehaltungsrecht oben Ausgeführte hierher zu wiederholen.
<lb/>Schon durch Ausübung des sogenannten Sperrrechts — Beschlagnahme
<lb/>für sich wird der Vermieter Besitzer und ebenso an den weg- oder
<lb/>zurückgeschafften Sachen in sein Grundstück durch die ihm vertrags- 
<lb/>mäßig überlassene Besitznahme mittels eigenmächtigen Zugreifens; der
<lb/>in der Zurückbehaltung fortgesetzte unmittelbare Besitz ist der
<lb/>Inhalt des vereinbarten Zurückbehaltungsrechts (die Verwahrung der
<lb/>Sachen zur eigenen Forderungssicherung). Eine Wegnahme aus
<lb/>diesem Besitz seitens des Mieters gegen den Willen des Vermieters
<lb/>erfüllt den Tatbestand des § 289 St.G.B. als widerrechtlicher Störung
<lb/>des Zurückbehaltungsberechtigten in Ausübung seines Rechts der Ver- 
<lb/>wahrung und des diesem dienenden, ihm vorausgehenden sogenannten
<lb/>Sperrrechts, wozu genügt, daß bloß ein Verbot der Fortbringung oder
<lb/>ein Gebot der Zurückbringung der Sachen vom Vermieter ergangen
<lb/>ist, nicht schon eine tatsächliche Beschlagnahme oder Besitzergreifung
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0309.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>zu erfordern ist. Gegen eine solche Erklärung ist die Wegnahme schon
<lb/>widerrechtlich. Auch der Meinung Professor Oertmanns, daß
<lb/>die Normen des besonderen Sperr- oder Selbsthülferechts im § 561
<lb/>in seiner Erweiterung über das allgemeine Maß der im § 229 ge- 
<lb/>ordneten Selbsthülfe hinaus, einer erweiternden, also abweichenden
<lb/>Parteiabrede entzogen seien, ermangelt einer zureichenden Begründung.
<lb/>Haben die Parteien in der Vereinbarung, wie sie etwa in Miet- 
<lb/>vertragsformularen unter Bezugnahme auf §§ 560, 561 vorgesehen ist,
<lb/>dieser Begrenzung des Sperr- und Zurückbehaltungsrechts gedacht, so
<lb/>ist eben mittels der Vertragsfreiheit dieses Recht unter Ausschaltung
<lb/>vom gesetzlichen Pfandrecht, dem unpfändbare Sachen allein entzogen
<lb/>sind, zur Anwendung zwischen ihnen gebracht und zwar gültig aus
<lb/>den vom Reichsgericht angegebenen Gründen. Haben sie keinen Bezug
<lb/>darauf genommen und schlechtweg ein „Zurückbehaltungsrecht" an auch
<lb/>unpfändbaren Sachen vereinbart, dann wird dasselbe bei stillschweigend
<lb/>aus der Zeit vor der Geltung des B.G.B. fortgesetzten Mietverträgen
<lb/>mit solcher Abrede nach den früheren Landesgesetzen zu beurteilen sein,
<lb/>sonst aber bei den seit 1900 geschlossenen oder erneuerten Miet- 
<lb/>verträgen die Auslegung des § 289 St.G.B. nach Maßgabe des B.G.B.
<lb/>erfolgen müssen; vgl. Professor Oertmann a. a. O. S. 138.

<lb/>VII.

<lb/>Noch ist der neuesten Erörterungen über unsere Frage zu ge- 
<lb/>denken, welche Oberlandesgerichtsrat vr. Mittelstein in Hamburg,
<lb/>Verfasser einer Schrift über Mietrecht, in der Deutschen Juristen- 
<lb/>zeitung, Jahrg. VIII (1903) Nr. 7 S. 171 veröffentlicht hat. Auch
<lb/>er gehört zu den Widersachern des Reichsgerichtsurteils v. 6./20. Februar
<lb/>1902, das selbst vom Staatssekretär Dr. Nieberding beanstandet
<lb/>worden sei. Auch Or. Mittelstein ist mit Professor Oertmann
<lb/>darin einverstanden, daß die freie Vereinbarung über die dem Ver- 
<lb/>mieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen nicht gegen die guten
<lb/>Sitten verstoße. Or. Mittelstein sieht in der Einräumung eines
<lb/>„Sperrrechts" nur die Eingehung eines gewöhnlichen Schuldverhältnisses
<lb/>des Mieters dahingehend, die Sachen aus dem Grundstück nicht zu
<lb/>entfernen, in dem Zuwiderhandeln des Vermieters einen Vertragsbruch;
<lb/>der Vermieter würde nicht berechtigt sein, Eigenmacht nach 8 561 zu
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0310.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>üben, da ihm das Gesetz nicht zur Seite stehe, sondern (§ 858) ent- 
<lb/>gegen, weshalb er nur mit Hülfe der Gerichte die ihm eingeräumte
<lb/>Befugnis ausüben könne. Entferne daher der Mieter entgegen dem
<lb/>Vertrag unpfändbare Sachen, so nehme er sie nicht dem Vermieter
<lb/>weg und sei deshalb nicht aus § 289 St.G.B. strafbar, der Ver- 
<lb/>mieter aber, der die Entfernung mit Gewalt verhindere, begehe ver- 
<lb/>botene Eigenmacht, es sei denn, daß § 229 B.G.B. zutreffe, nämlich,
<lb/>„wenn obrigkeitliche Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
<lb/>sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des
<lb/>Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde." Die Annahme,
<lb/>daß § 858 der vertragsmäßigen Ausübung des Sperr- bez. Zurück- 
<lb/>behaltungsrechts des Vermieters entgegenstehe, trifft deshalb nicht zu,
<lb/>weil dieser nicht ohne den Willen des bisherigen Besitzers (des
<lb/>Mieters) den Besitz entzieht oder stört, da ja in der Einräumung
<lb/>jenes Rechts die Zustimmung zu dessen eventueller Ausübung bei
<lb/>der Begründung des Mietverhältnisses vom Mieter erteilt worden ist,
<lb/>mithin die Hinderung der Fortschaffung und die Besitzergreifung seitens
<lb/>des Vermieters nicht gegen den Willen des Mieters erfolgt. Stört
<lb/>dieser jenen in der Ausübung seines vertragsmäßig erworbenen Rechts,
<lb/>so ist er nicht nur vertragsbrüchig, sondern stört auch das erworbene
<lb/>dingliche Recht des Vermieters, das als Recht zur Verwahrung der
<lb/>unpfändbaren Sachen auf die Erben des nach der Sperrung als
<lb/>Rechts- bez. Selbsthülfeaktes etwa verstorbenen Vermieters mit seiner
<lb/>Forderung übergehen kann. Übrigens würde ein Anrufen des Gerichts
<lb/>nicht rechtzeitig genug die Fortschaffung der Sachen verhindern können,
<lb/>so daß die Verwirklichung des Vermieteranspruchs ohne sofortiges
<lb/>Eingreifen des Vermieters leicht vereitelt oder erschwert werden könnte.
<lb/>Eben deshalb sieht der Vermieter sich veranlaßt, den Mieter zur Ein- 
<lb/>räumung des Sperr- und Zurückbehaltungsrechts sich verpflichten zu
<lb/>lassen. Dr. Mittelstein besindet sich bei der Bekämpfung der Auf- 
<lb/>fassung des Reichsgerichts, wie andere Widersacher, in dem Irrtum,
<lb/>daß nicht der Vermieter, sondern der Mieter im Besitze der Sachen,
<lb/>die er (doch vertragswidrig) fortschaffe oder deren Herausgabe er fordere,
<lb/>sich befinde; laut Vertrags hat der Vermieter nicht nur die Befugnisse
<lb/>eines Gläubigers, auf Erfüllung der Vereinbarung zu bestehen, sondern
<lb/>auch bei Ausübung seines Sicherungsrechtes die dingliche Herrschaft
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0311.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>über die eingebrachten Sachen zu üben, die sich in der Sperrung und
<lb/>darauf folgenden Verwahrung im Besitze betätigt. Die Entfernung
<lb/>der Sachen dem dazu Anstalt machenden Mieter zu verbieten, ist ein
<lb/>Akt der Sperrung infolge des Vertrags über das Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht: behauptet der Mieter einen Anspruch aus die Entfernung zu
<lb/>haben, so bezieht sich der Vermieter einredeweise auf sein ihm ein- 
<lb/>geräumtes Zurückbehaltungsrecht und setzt sich demgemäß in den Besitz
<lb/>der Sachen, womit der tatsächliche unmittelbare Besitz des Mieters
<lb/>aushört. Die Entfernung der Sachen trotz Verbotes des Vermieters
<lb/>ist strafrechtlich verbotene Wegnahme der dem Mieter eigenen be- 
<lb/>weglichen Sache, an welcher aber dem Vermieter aus dem Vertrage
<lb/>mit dem Mieter ein „Zurückbehaltungsrecht" auch im Sinne der
<lb/>§§ 560, 561 B.G.B. als dingliches Recht zusteht — auch an un- 
<lb/>pfändbaren Sachen. Soviel gegen Di-. Mittelstein, der insoweit mit
<lb/>Professor Oertmann übereinstimmt.

<lb/>Kommen wir zum Schluß noch einmal auf die wirtschaftliche
<lb/>Bedeutung der vertragsmäßigen Überlassung eines Zurückbehaltungs- 
<lb/>rechts an unpfändbaren Sachen des Mieters zurück, so ist von diesem
<lb/>Gesichtspunkt aus nur zu wünschen, daß das Reichsgericht dem An- 
<lb/>sinnen, es möge seine Entscheidung derartiger Fälle künftig im Sinne
<lb/>der Widersacher ändern, nicht Folge leisten möchte. Seine Entscheidung
<lb/>ist der ärmeren Klasse der Mieter, welche oft Mühe hat, eine
<lb/>Wohnung zu finden, nur förderlich, indem Vermieter ihnen gegenüber
<lb/>begreiflicher Weise nach einer Sicherung für etwaige Forderungen
<lb/>aus dem Mietverträge suchen, und wenn sie sehen, daß ihr gesetzliches
<lb/>Pfandrecht wegen Mangels pfändbarer Sachen keinen Wert habe, sich
<lb/>wenigstens mit der Verschreibung der unpfändbaren Sachen zur Zurück- 
<lb/>behaltung begnügen, um dadurch den Mieter zu einer Erfüllung seiner
<lb/>schuldigen Leistung vor Räumung der Mietwohnung zu veranlassen,
<lb/>ihn durch die Besorgnis, auch selbst die unentbehrlichen Sachen zeit- 
<lb/>weilig missen zu müssen und dadurch im Lebenserwerb behindert zu
<lb/>werden, zur nröglichsten Erwerbstätigkeit anzuspornen, andererseits aber
<lb/>auch die Neigung zu einem heimlichen Abrücken oder auch zu einer
<lb/>offenen gewaltsamen Entfernung der eingebrachten Sachen zu unter- 
<lb/>drücken, womit eine Warnung vor Straffälligkeit sich verbindet und
<lb/>ausdrücklich verbinden läßt. Wären die für unpfändbar im Gesetz be-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0312.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>zeichneten Sachen wegen Ungültigkeit eines ihre Zurückbehaltung zum
<lb/>Gegenstand habenden Vertrags frei von einer Zurückbehaltung, so wäre
<lb/>der Vermieter, wenn ihm in einem Vertrage alle ein gebrachten
<lb/>Sachen vom Vermieter zur Zurückbehaltung und zum Pfände ver- 
<lb/>schrieben sind, ganz schutzlos, wenn sich nach dem Einbringen der
<lb/>Sachen herausstellt, daß nur wertlose Sachen unter das gesetzliche
<lb/>Pfandrecht fallen, dagegen die wertvolleren als unentbehrlich vom
<lb/>Mieter in Anspruch genommen und ihre Freigabe wegen Unpfändbarkeit
<lb/>vom Mieter erlangt wird. Gegen einen solchen Anspruch vermag den
<lb/>Vermieter nur der Schutz der Einrede zu sichern, das vertragsmäßige
<lb/>Zurückbehaltungsrecht an allen eingebrachten Sachen bestehe zu Recht
<lb/>und der Mieter habe doloser Weise die von ihm herausgeforderten
<lb/>Sachen nicht von dem Zurückbehaltungsrecht beim Vertragsschluß aus- 
<lb/>genommen und handle mit der Herausgabeforderung dolos.

<lb/>Aber auch des strafrechtlichen Schutzes wäre der Vermieter
<lb/>beraubt, wenn man ihm das vertragsmäßige Zurückbehaltungsrecht an
<lb/>den unpfändbaren Sachen als ein nicht verfolgbares entziehen will,
<lb/>sobald der zur Besitzüberlassung sich verpflichtet habende Mieter die
<lb/>betreffenden Sachen in rechtswidriger Absicht tüegttintint, d. i. heimlich
<lb/>wider Wissen, oder gegen den erklärten Willen des Vermieters, um
<lb/>dessen Recht zu vereiteln, welche aber nicht mehr vorhanden ist, wenn
<lb/>das Recht zum Besitz in dem Augenblicke, wo die Wegnahme erfolgt,
<lb/>nicht besteht, was auch zufolge einer der versicherten Forderung entgegen- 
<lb/>stehenden Gegenforderung des Mieters angenommen tverden kann (Entsch.
<lb/>in Strass. Bd. 8, 346.) Auch wenn der Mieter vor beendetem Miet- 
<lb/>verträge aus den Umständen entnehmen konnte und demnach das Bewußtsein
<lb/>hatte, daß er durch Wegschaffung gegen den Willen des Vermieters handle
<lb/>und dessen Rechte verletze, besonders bei heimlicher Wegschaffung, ist eine
<lb/>strafbare Wegnahme anzunehmen (Entsch. in Strafsachen Bd. 4, 43);
<lb/>bestritt der Mieter mit Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
<lb/>wegen Ungültigkeit des darauf gerichteten Vertrags, so ist er straflos.

<lb/>Es empfiehlt sich, in den schriftlichen Mietverträgen in Beziehung
<lb/>auf in das Grundstück einzubringende Sachen einen Satz dahinlautend
<lb/>aufzunehmen:

<lb/>„Mieter haftet dafür, daß das eingebrachte bewegliche Gut sein
<lb/>freies Eigentum und mit keinem Pfände belastet ist. Sollte dies nicht
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0313.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters. 309

<lb/>der Fall sein, so ist Vermieter berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
<lb/>Abgesehen von dem gesetzlich dem Vermieter zustehenden Pfandrecht
<lb/>und Zurückbehaltungsrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters
<lb/>räumt dieser letzteres Recht im Sinne der §§ 560, 561 B.G.B. auch
<lb/>an denjenigen Sachen zur Ausübung ein, welche von dem Pfandrecht
<lb/>des Vermieters ausgeschlossen sind (§ 559 B.G.B.) und gestaltet ihm
<lb/>etwa aus jenem Recht von ihm entzogene Sachen ohne gerichtliche
<lb/>Hülfe selbst in Beschlag zu nehmen und bis zu seiner Befriedigung
<lb/>wegen seiner Forderungen aus dem Mietverträge an den Mieter in
<lb/>Verwahrung zu behalten und aus dem Verkauf jener Sachen in
<lb/>Gemäßheit der §§ 1228ff. B.G.B. wegen seiner Forderungen aus dem
<lb/>Mietverhältnis sich Befriedigung zu verschaffen.

<lb/>In dem vorletzten Satze ist eine Erweiterung der Sperrung
<lb/>nnttels Selbsthülfe auf dem Vertragswege vorgesehen, die im § 561
<lb/>Abs. 2 fehlt, aber gerade für die hier in Frage stehenden Miet- 
<lb/>verhältnisse fast notwendig ist, da der Vermieter erst gerichtliche Hülfe
<lb/>und zwar meist auf sein Risiko und seine Kostentragung suchen müßte,
<lb/>falls nicht die Voraussetzungen der in § 229 gestatteten Selbsthülfe
<lb/>vorliegen, bei deren Zweifelhaftigkeit der hiervon Gebrauch machende
<lb/>Vermieter Gefahr läuft, sich selbst einer Eigenmacht schuldig zu machen.

<lb/>VIII.

<lb/>Wir haben zunächst den realen Wert des Sperr- und Zurück- 
<lb/>behaltungsrechts auch an den unpfändbaren Sachen des Mieters,
<lb/>das er dem Vermieter wegen seiner Forderungen aus dem Miet- 
<lb/>verhältnis eingeräumt hat, in der bloßen Sicherung eines Druckes
<lb/>auf diesen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu finden versucht und
<lb/>es konnte danach den Anschein gewinnen, als sei damit für den Ver- 
<lb/>mieter nicht viel gewonnen, wenn ihm nicht, wie bei einem Pfandrecht,
<lb/>auch die Möglichkeit einer Befriedigung aus dem Verkauf der
<lb/>von ihm zurückbehaltenen Sachen gegeben werde. Es ist nun zu ver- 
<lb/>suchen darzutun, daß mit der Einräumung eines vertragsmäßigen
<lb/>Pfandrechts seitens des Mieters auch an den in der Zivilprozeß- 
<lb/>ordnung für unpfändbar erklärten Sachen überhaupt dem Vermieter
<lb/>das Verkaufsrecht des Pfandgläubigers nach Maßgabe des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs zukomme und zwar nach vorgängiger Vereinbarung über
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0314.tif"
                n="310"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>BIO
</p>
            <p>

               <lb/>Hermann Ortloff.
</p>
            <p>

               <lb/>die Anwendung des in §§ 560, 561 B.G.B. geordneten Sperr- und
<lb/>Zurückbehaltungsrechts. Es ist von dem Grundsatz der freien
<lb/>Verfügung der Beteiligten über bürgerliche Privatrechte, soweit sie
<lb/>nicht gegen die gute Sitte und Treue und Glauben im Verkehr ver- 
<lb/>stößt, auszugehen.

<lb/>Zunächst wird aus der Vorschrift der Zivilprozeßordnung, nach welcher
<lb/>bestimmte körperliche Sachen der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher
<lb/>nicht unterworfen sein sollen, nur ein Gebot an diesen zu entnehmen sein,
<lb/>das hervorgegangen ist aus Rücksicht für die Erhaltung der notwendigen
<lb/>Existenzmittel bedrängter Schuldner, damit solche nicht der Armen- 
<lb/>pflege zur Last fallen, also aus einem sozialpolitischen Gesichtspunkt, dem
<lb/>die Gläubiger eben bei Erfolglosigkeit der Pfändung ein Opfer bringen
<lb/>müssen, wenn ihnen auch die unpfändbaren Sachen des Schuldners
<lb/>entzogen sind. Damit hängt zusammen ein Widerspruchsrecht des
<lb/>Schuldners gegen eine Pfändung von Sachen seitens des Gerichts- 
<lb/>vollziehers, wenn er die gesetzliche Unpfändbarkeit jener ausgenommenen
<lb/>Sachen behaupten zu können vermeinte. Jene Vorschriften über die
<lb/>Unpfändbarkeit gellen als solche nur für die Zwangsvollstreckung und
<lb/>zwar für den Gerichtsvollzieher; würde der Schuldner der Pfändung
<lb/>einer für unpfändbar im Gesetz erklärten Sache nicht widersprechen
<lb/>oder eine solche dem Gerichtsvollzieher mit zum Verkauf zu Gunsten
<lb/>des Gläubigers überlassen, so tritt vermöge der Verfügungsfreiheit
<lb/>des Schuldners die Pfändbarkeit der fraglichen Sache ein, falls nicht der
<lb/>Gerichtsvollzieher diese Überlassung ablehnt, weil er in dem Satz, daß
<lb/>der Pfändung die betreffenden Sachen nicht unterworfen seien, ein der
<lb/>Einwirkung des Sacheigentümers entzogenes Verbot erkennen zu sollen
<lb/>glaubt, während dieser aus den gesetzlichen Schutz insoweit verzichtet.
<lb/>Ein Recht des Verzichtes des Schuldners auf die Unpfändbarkeit wird
<lb/>nicht zu bestreiten sein, da es sich um eine Rechtswohltat aus dem
<lb/>Gesetze handelt und ein solcher Verzicht daraus nicht gegen die guten
<lb/>Sitten — das beschränkende Prinzip der Versügungsfreiheit — verstößt.

<lb/>Mit der Pfändung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung hat
<lb/>das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters in §§ 559 ff. B.G.B. nichts
<lb/>gemein außer dessen Ausschluß am Ende des § 559 für „die der
<lb/>Pfändung nicht unterworfenen Sachen". Dieses gesetzliche Pfandrecht
<lb/>des Vermieters eines Grundstückes an den der Pfändung unterworfenen
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0315.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>eingebrachten Sachen des Mieters für seine Forderungen aus dem Miet- 
<lb/>verhältnis unterliegt den Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft
<lb/>bestellte Pfandrecht (§ 1257 B.G.B.). Von einem solchen sind aber
<lb/>Sachen nicht ausgeschlossen als etwa unpfändbare, dem Pfandrecht
<lb/>nicht unterworfene.

<lb/>Als eine Singularität wegen der Eigentümlichkeit des Miet- 
<lb/>verhältnisses und zur Sicherung des leicht den Machenschaften übel
<lb/>gesinnter Mieter preisgegebenen Vermieters bei dem sogenannten Rücken
<lb/>hat das Gesetz, mit Übergehung der selbstverständlichen Zulässig- 
<lb/>keit einer vertragsmäßigen Bestellung eines Vermieterpfandrechts an
<lb/>allen eingebrachten Mietersachen, dem Vermieter ein solches Pfandrecht
<lb/>und zu dessen Sicherung das in §§ 560, 561 B.G.B. geordnete Sperr-
<lb/>und Zurückbehaltungsrecht gegeben, dabei jedoch die Beschränkung wie
<lb/>bei der Zwangsvollstreckung und dem daraus entstehenden Pfandrecht
<lb/>für geboten erachtet — wohl in Konsequenz des dort befolgten Schutz- 
<lb/>gedankens. Vereinbaren aber Vermieter und Mieter über alle ein- 
<lb/>gebrachten Sachen dieses Pfandrecht wegen Forderungen jenes aus dem
<lb/>Mietverhältnis, so sind die nach der Zivilprozeßordnung von der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung ausgeschlossenen nicht auch von der vertragsmäßigen Ver- 
<lb/>pfändung auszuschließen, wie sie vom gesetzlichen Pfandrecht des § 659
<lb/>ausdrücklich ausgeschlossen sind. Es steht nichts einer derartigen Ver- 
<lb/>einbarung entgegen, daß in diese auch die Anwendung der §§ 560 sf.
<lb/>ausgenommen wird, zumal dann die Vorschriften der §§ 1204 ff. über
<lb/>das Pfandrecht an beweglichen Sachen, darunter die im § 1215, daß
<lb/>der Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet sei, im
<lb/>allgemeinen gelten, sodaß die besonderen für das Pfandrecht des
<lb/>Vermieters, wenn er von dem gesetzlichen (subsidiär verstatteten) ab- 
<lb/>sieht, rücksichtlich der Sicherung des Vermieterpfandrechts in §§ 560,
<lb/>561 eingeräumten Rechte auch dann zur Geltung kommen dürften, wenn
<lb/>ihr Gebrauch nicht in die Vereinbarung über das Pfandrecht an allen
<lb/>eingebrachten Mietersnchen ausdrücklich ausgenommen worden wäre, da
<lb/>es gilt, dem Verinieter gerichtliche Hülfe durch Selbsthülfe entbehrlich
<lb/>zu machen bezw. zu ersetzen zur Erlangung des Pfandbesitzes. Man
<lb/>gelangt also dahin, zu sagen: Die Ausschließung der der Pfändung
<lb/>nicht unterworfenen Mietersachen im Sinne der Zivilprozeßordnung
<lb/>von dem gesetzlichen Pfandrecht des § 559 B.G.B. ist nicht auch
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0316.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Hermann Ortloff. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.

<lb/>für ein von den Parteien vereinbartes Vermieterpfandrecht an allen
<lb/>vom Mieter eingebrachten Sachen als eine gesetzlich gebotene zu be- 
<lb/>trachten, steht vielmehr unter der freien privatrechtlichen Verfügungs- 
<lb/>freiheit, d. h. auch von der Zwangsvollstreckung ausgenommene Mieter- 
<lb/>sachen können einem vertragsmäßig dem Vermieter eingeräumten Pfand- 
<lb/>recht unterworfen und dem in §§ 560, 561 B.G.B. dem Vermieter
<lb/>verstatteten Recht unterstellt werden. Der Vermieter bedarf der Hülse
<lb/>des Gerichtsvollziehers zur Pfändung dann nicht, da ihm die Selbst- 
<lb/>hülfe der 88 560, 561 zu Gebote steht. Er ist Pfandgläubiger durch
<lb/>Rechtsgeschäft und gelangt zum Verkaufe der in seinem Berwahrungs-
<lb/>besitz befindlichen Mietersachen auf dem vom B.G.B. 88 1233 ff. ge- 
<lb/>ordneten Wege.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084534_22+1903_0317.tif"
             n="313"
             xml:id="zs1-2084534_22-1903_0317"/>
         <div xml:id="d1562e31590" type="section" subtype="Sonstiges" n="10.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Civilistische Rundschau</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Oertmann, Paul">Oertmann, Paul</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>10.
</p>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.

<lb/>Von Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Rechtsphilosophie und Allgemeine Rcchtslehre.

<lb/>Daß Holtzendorfss so lange schmerzlich vermißte Rechtsencyklopädie
<lb/>-och weiter erscheinen werde, war uns bereits seit längerer Frist eine will- 
<lb/>kommene Kunde gewesen, und das nun tatsächlich erfolgte Erscheinen der ersten
<lb/>Hefte kann als eines der bedeutsamsten Ereignisse der Berichtsperiode erachtet
<lb/>werden. Daß sich unter der redaktionellen Leitung Köhlers eine stattliche An- 
<lb/>zahl von Fachgenossen, darunter Männer von klangvollstem Namen, zur Neu- 
<lb/>bearbeitung vereinigt haben, ist wohl jedem Leser dieser Zeitschrift bekannt. Der
<lb/>größte Teil der Beiträge wird ganz neu sein, bei einzelnen, wie der deutschen
<lb/>Rechtsgeschichte, ist der alte Bearbeiter geblieben, bei andern, wie der Geschichte
<lb/>und dem System des Römischen Rechts, soll ein neuer Mann auf den alten,
<lb/>durch Bruns Meisterhand aufgeführten Grundlagen weiterbauen. Mit sicherer
<lb/>Feder hat O. Lenel in den mir vorliegenden beiden Lieferungen^ für die Rechts- 
<lb/>geschichte dies Erneuerungswerk begonnen und zum weitaus größten Teil zu
<lb/>Ende geführt.

<lb/>Doch muß die nähere Erörterung über diesen Teil einem späteren Zeit- 
<lb/>punkt, nach weiterem Fortschreiten des Werkes, Vorbehalten bleiben. Ich will
<lb/>hier nur noch auf den vollendeten, ganz neuen Beitrag Köhlers selbst:
<lb/>„Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte" (S. 1—69) ver- 
<lb/>weisen, einer Glanzleistung des gerade ans diesen Gebieten bekanntlich besonders
<lb/>autoritativen Forschers. An Stelle der luftigen Spekulationen so manches
<lb/>früheren Rechtsphilosophen gibt Köhler eine auf der Grundlage vergleichender
<lb/>Rechtswissenschaft mit sicherer Meisterschaft entworfene Skizze vom Werden und
<lb/>Vergehen der grundsächlichen Institute der Rechtsordnung im Zusammenhang
<lb/>mit Sitten- und Wirtschaftsgeschichte (s. z. B. die feinen Bemerkungen S. 50
</p>
            <p>

               <lb/>0 Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Be- 
<lb/>gründet von Fr. v. Holtzendorff. Herausgegeben unter Mitwirkung von
<lb/>Prof. I. Köhler, Leipzig, Duncker &amp; Humblot und Berlin, I. Guttentag.
<lb/>Lief. 1—2, 1902, 160 S. Preis je M. 1.80.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
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               <lb/>21
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               <lb/>314
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               <lb/>Paul Oertmann.
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               <lb/>über das kanonische Zinsverbot). Der Verfasser bleibt stets des ungeheuren
<lb/>Materials vollauf Herr und weiß das Gebotene, befreit vom Ballast der für
<lb/>seinen Zweck unnützen Belege, in fesselnder, geistvoller Weise vorzutragen.
<lb/>Auch die allgemeinen Bemerkungen, so besonders in 8 3 über und gegen den
<lb/>Positivismus, in 8 9 über Rechtspolitik sind der Beachtung und höchsten An- 
<lb/>erkennung wert.

<lb/>Vielfach verwandten Inhalt bietet das Buch von Wilutzky2) über die
<lb/>Vorgeschichte des Rechts, dessen erster Teil die vorgeschichtlichen Ehe- und
<lb/>Verwandtschaftsformen umfaßt. Gut geschrieben und auf eindringender Kenntnis
<lb/>der Literatur beruhend, ist das Buch doch mehr eine gewandte Popularisierung
<lb/>des interessanten Stoffes, als daß es ihn durch selbständige Forschungen oder
<lb/>neue Gesichtspunkte streng wissenschaftlich zu fördern wüßte. Auch läßt der
<lb/>Verfasser den ruhigen Blick des objektiven Beurteilers zuweilen vermissen, trägt
<lb/>moderne Beurteilungsmaßstäbe in die auf ganz anderen Grundlagen beruhenden
<lb/>und daher für eine wohlfeile moralische Entrüstung wenig geeigneten Lebens-
<lb/>erscheinungen der grauen Vorzeit hinein. Wer aber sich durch einen gewandten
<lb/>Darsteller in die Materien von Gruppenehe und Mutterrecht, Raub- und Kauf- 
<lb/>ehe bequem und genußreich einführen lassen will, der wird aus der, soviel ich sehe
<lb/>auf dem neuesten Stand der Forschung aufgebauten, Darstellung Wilutzkys
<lb/>reiche Belehrung empfangen können.

<lb/>Mit Herders bisher nicht gewürdigter Bedeutung für die Rechts- 
<lb/>wissenschaft macht uns ein Vortrag Ehrendergs^) bekannt; er legt dar, wie
<lb/>der Dichter-Philosoph mehr, als der gemeinhin als solcher angesehene
<lb/>Montesquieu, den Namen eines unmittelbaren Vorläufers und Bahnbrechers
<lb/>der späteren historischen Schule verdient.

<lb/>Stammlers neuestes, umfassendes Werk^) steht zwischen Rechtsphilosophie
<lb/>und Dogmatik etwa in der Mitte, verdient aber doch besser der ersteren zu- 
<lb/>gerechnet zu werden.

<lb/>Wie immer man über diese große Arbeit auch denken mag, das ist sicher,
<lb/>daß sie zu den gedankenreichsten und wichtigsten Erscheinungen der letzten Jahre
<lb/>gehört und sich dem berühmten früheren Werke des Verfassers über „Recht und
<lb/>Wirtschaft", dessen Kenntnis zu ihrer Würdigung mir unerläßlich deucht, würdig
<lb/>anschließt. Alles, was Stammler bietet, ist nicht nur geistvoll und tiefbohrend,
<lb/>sondern auch in seiner prinzipiellen Erfassung, in seiner grundsätzlichen und in der
<lb/>Sache schroffen Abkehr vom landläufigen Posttivismus unserer Tage hocherfreulich
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            <p>

               <lb/>2) O.L.G.R. P. Wilutzky, Vorgeschichte des Rechts — Prähistorisches
<lb/>Recht; Teil I: Mann und Weib. Breslau, Trewendt, 1903. VIII u. 251 S.
<lb/>Preis M. 6.

<lb/>b) V. Ehrenberg, Rede zur Feier von Kaisersgeburtstag am 27. Januar
<lb/>1903: Herders Bedeutung für die Rechtswissenschaft. Göttingen, Kaestner, 1903,
<lb/>20 S. Preis M. —.40.

<lb/>*) Rud. Stammler, Die Lehre von dem richtigen Rechte. Berlin,
<lb/>Guttentag,-1902. 647 S. Preis M. 16.
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               <lb/>Civilistische Rundschau.
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            <p>

               <lb/>315
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            <p>

               <lb/>und bedeutsam. In einer Zeit, wo schon die Praktiker die Männer des Katheders
<lb/>daran zu erinnern beginnen, daß wir weniger Kasuistik und mehr Grundsätze
<lb/>lehren müssen, ist ein Buch doppelt zeitgemäß, welches das geltende Recht im
<lb/>ganzen wie in Einzelheiten aus allgemeineren Gesichtspunkten abzuleiten und
<lb/>diese für das Verständnis des Einzelsatzes zu verwerten versucht. Diese An- 
<lb/>erkennung, die ich Stammler von ganzem Herzen zolle, mindert sich auch da- 
<lb/>durch kaum, daß ich gegenüber seinen: Buche eine Reihe von Vorbehalten machen
<lb/>muß: ich trage vor allem Bedenken dagegen, ob man aus einem, wie Stammler
<lb/>selbst sagt, nur formalen Prinzip unmittelbare Konseqnenzen für die materielle
<lb/>Rechtsgestaltung bei Einzelfragen zu ziehen berechtigt sei, ob dadurch nicht das
<lb/>philosophisch oder politisch Richtige mit dem dogmatisch Geltenden nicht zu sehr
<lb/>einer Verniengung ausgesetzt werde. Doch wie dem auch sei — auch in bezug
<lb/>auf Stammlers neues Werk muß ich ebenso, wie einst auf sein älteres, den
<lb/>Lesern den dringenden Rat zu eigenem, treuem Studium geben; wer es ernst
<lb/>nimmt nicht nur mit einer Rechtskunde, sondern mit einer allein dieses Namens
<lb/>würdigen Rechtswissenschaft, sollte das Buch nicht ungelesen ans der Hand
<lb/>legen.

<lb/>Die Lehre vom richtigen Recht soll nicht allein, wie man von vornherein
<lb/>meinen möchte, eine Rechtspolitik, ein System von Erwägungen äs IsZs ksrsväa
<lb/>darstellen; Stammler faßt vielmehr seine Aufgabe teils methodologisch, teils
<lb/>dogmatisch. In ersterer Beziehung hat er zu untersuchen (S. 11), „unter
<lb/>welchen Bedingungen ein Rechtsinhalt das richtige Mittel zu rechtem Ziele sei;
<lb/>in was für einer Methode man dessen habhaft werden könne; und wie eine
<lb/>praktische Durchführung dieses Wollens möglich erscheine." Des weiteren
<lb/>sucht Stammler aber auch die Verkörperung der Gedanken des „richtigen
<lb/>Rechts" in der positiven Rechtsordnung nachzuweisen, und ein nicht ge- 
<lb/>ringer Teil seines Buches beschäftigt sich daher mit Fragen des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuches, insonderheit der Schuldverhältnisse. Denn wenn hier ein den An- 
<lb/>forderungen von „Treu und Glauben", der „guten Sitten" entsprechendes Ver- 
<lb/>halten verlangt wird, so sind das in Wahrheit „zufällige Ausdrücke für die
<lb/>Grundsätze des richtigen Rechts" (S- 476). Dagegen ist ihm sein „richtiges
<lb/>Recht" nickt ein Naturrecht im Sinne einer Geltung unwandelbarer Sätze; er
<lb/>glaubt mit Recht nur an ein Naturrecht „mit wandelbarem Inhalt".

<lb/>Das Recht kann man, so führt Stammler aus, auf zweierlei Weise be- 
<lb/>handeln: technisch, indem man einfach von einer gegebenen Rechtsordnung
<lb/>als einer nickt weiter in Frage zu ziehenden Tatsache ausgeht, ihre Erkenntnis
<lb/>„als eine Art von Endzweck in sich aufnimmt" (S. 3); theoretisch, indem
<lb/>von einen: allgemeineren Standpunkt aus „jede bedingte Satzung in ihrer
<lb/>Eigenschaft als Mittel erfaßt wird", S. 13. „Sobald man nun den Inhalt
<lb/>von menschlichem Willen richtet, so wird als Maßstab und Ziel unvermeidlich
<lb/>ein solcher Willensinhalt gesetzt, der das Prädikat richtig verdient. Da es sich
<lb/>bei dem Rechte um jenes handelt, so erhalten wir als Problem die Lehre von
<lb/>dem ricktigen Rechte." Dieses richtige Recht „liefert das einheitliche Ziel für
<lb/>alles gesellschaftliche Leben und Tun. Es ist das Oberste, das aller sozialen

<lb/>21*
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               <lb/>/
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            <p>

               <lb/>316 Paul Oertmann.

<lb/>Betrachtung gemeinsam eignet und welches eine jede von ihnen in gleicher Lehr- 
<lb/>art bestimmend führt", S. 606.

<lb/>Aber dieses „richtige Recht" steht nicht außerhalb des positiven; es ist
<lb/>selbst ein „gesetzliches Recht mit besonderen Eigenschaften" (S. 23, 50). Die
<lb/>Frage ist gegenüber einer jeweils geltenden Rechtsordnung die: „unter welchen
<lb/>allgemeinen Bedingungen ist bei einer besonderen rechtlichen Norm die Eigenschaft
<lb/>des sachlich Richtigen vorhanden"? (S. 27).

<lb/>Das dem „Begriff des richtigen Rechts" gewidmete erste Buch enthält
<lb/>daneben interessante Bemerkungen zu den bisherigen Untersuchungen über Recht
<lb/>und Moral, Natur- und positives Recht (S. 104), über die Gnade im Gegen- 
<lb/>satz zur positiven Regel (S. 132).

<lb/>Mit der Methode des richtigen Rechts hat es das zweite Buch zu
<lb/>tun. Es hebt an mit seiner Idee: Richtigkeit eines Rechtes ist — wer erinnerte
<lb/>sich nicht Stammlers früherer Arbeiten („Recht und Wirtschaft" und „Schuld- 
<lb/>verhältnisse"), in denen dieser Gesichtspunkt bereits bestimmend hervortrat —
<lb/>seine Übereinstimmung mit dem sozialen Ideal (S. 201), der Gemeinschaft frei
<lb/>wollender Menschen, als letztem Ausdruck, „welcher alle nröglichen Zwecke von
<lb/>rechtlich Verbundenen einheitlich zusammenfaßt" (S. 198). Nicht ein inhaltlicher
<lb/>Rechtssatz soll damit gewonnen sein, sondern nur eine formale Methode;
<lb/>„allgemeingültig ist nur das soziale Ideal und die Methode seiner Anwendung,
<lb/>wechselnd und stets veränderlich der Stoff und dessen Berichtigung," S. 249,
<lb/>auch 283.

<lb/>Das dritte Buch gibt „die Praxis des richtigen Rechts"; es enthält
<lb/>vorwiegend dogmatische Einzeluntersuchungen auf Grundlage der gewonnenen
<lb/>Prinzipien. Gleich zu Anfang stellt Stammler fest, „daß der Richter das richtige
<lb/>Recht in unmittelbarem Finden bloß dann einzusetzen und durchzuführen habe,
<lb/>wenn der wirkliche Wille des gesetzten Rechtes ihm dieses auferlegt", S. 313.
<lb/>Aber im neuen Reichsrecht ist eben nach Stammler — und das scheint mir,
<lb/>sofern ich ihn recht verstehe, die Verbindungsbrücke zu seinen dogmatischen Er- 
<lb/>örterungen — der leitende Grundsatz des richtigen Rechts in weitem Umfange
<lb/>und grundsätzlich anerkannt (s. oben), vor allem im Rechte der Schuldverhältnisse.
<lb/>Ist dieses doch, im Gegensatz zum „Ausschließungsrecht" des Sachenrechts, ein
<lb/>Verbindungsrecht; es besteht in einer in Gedanken zwischen dem Berechtigten
<lb/>und Verpflichteten einzusetzenden Sonderverbindung, und der Umfang der Ver- 
<lb/>pflichtung bemißt sich grundsätzlich nach dem „objektiv Richtigen", demjenigen,
<lb/>was den Grundsätzen des richtigen Rechts entspricht, S. 511. Wohin das bei
<lb/>den einzelnen Schuldverhältnissen führt, wird in zahlreichen Anwenduugsfällen
<lb/>dargelegt, so besonders S. 474 f. (zu 8 826), S. 565 (über die „wichtigen
<lb/>Gründe" für die Aufkündigung dauernder obligatorischer Beziehungen), s. auch
<lb/>S. 523 (Anfechtung beim Irrtum), 350 (Leistungsort des Bürgen), 352, 361
<lb/>und zahllose andere Stellen mehr. — Je höher ich die anregende und vielfach
<lb/>überzeugende Kraft vieler Stammlerscher Einzelnntersuchungen einschätze, desto
<lb/>mehr muß ich beklagen, daß er trotz seiner vom Kundigen leicht zwischen den
<lb/>Zeilen herauszulesenden Kenntnis der Spezialliteratur es grundsätzlich ver-
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            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
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            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>schmäht, sich mit den vielfach abweichenden Lehren anderer auseinanderzusetzen
<lb/>So hätte das auf alle Fälle höchst eindrucksvolle Buch von Schneider, das
<lb/>allerdings nur etwa ein Semester vor dein unseren erschien (s. Rundschau XXI
<lb/>S. 120), mindestens in Form eines Nachtrages oder von Anmerkungen berück- 
<lb/>sichtigt werden sollen. Doch ich will darüber mit dem Verfasser nicht rechten,
<lb/>mich vielmehr freuen, daß uns sein mit philosophischer Tiefe gepaarter Scharf- 
<lb/>sinn mit einer so ideenreichen Arbeit aufs Nelle beschenkt hat.

<lb/>Berolzheimer4 * 6") hat eine Anzahl aphoristischer, flott geschriebener, aber
<lb/>vielfach allfechtbarer lnld ungeklärter Gedanken publiziert, die de omnibus rebus
<lb/>et quibusdam aliis in blltttem Gemisch handeln: Ethik und Nationalökonomie,
<lb/>Nechtsgeschichte und -Vergleichung, Probleme der allgemeinen Rechtslehre uild
<lb/>des Strafrechts.

<lb/>Die Geltung des Rechts führt der Verfasser auf Anerkennung zurück,
<lb/>aber nur kurz und ohne Beweiskraft. Die konsequente Verwertung der An-
<lb/>erkennungstheorie in Vierlings höchst beachtenswerten Schriften ist ihm un- 
<lb/>glaublicher Weise fremd geblieben, und so wagt er zu behaupten, dieselbe sei
<lb/>iloch nie durchgeführt, S. 24 unteil.

<lb/>Auch aildere Behauptuilgen berühren, um nichts Schärferes zu sageil,
<lb/>seltsam, so S. 35 („die Entgeltung bildet den Material-, die Anerkennung den
<lb/>Formalgrund des Rechts), S. 44 („wird als das prävalierende Moment die
<lb/>Berechtigung erkannt, so entsteht Rechtsmacht; wird als das Ausschlaggebende
<lb/>die Verpflichtung gefühlt, so kommt es nur zur Sitte"), S. 57 („alle subjektiven
<lb/>öffentlichen Rechte, welche nicht dem Träger der Souveränität zukommen, sind
<lb/>nur formell Rechte; sie enthalteil begrifflich nicht Rechtsmacht, sondern Frei- 
<lb/>heiten"), S. 126 (das alte nexum fei der Idee nach Barkauf, der Eine gebe
<lb/>seine Person, der andere das Eigentum).

<lb/>Schwerlich hat diese Sammlilng von Gedankenblitzen die Wissenschaft ge- 
<lb/>fördert.

<lb/>Den Problemen der allgemeineil Rechtslehre, die freilich von der Rechts- 
<lb/>philosophie kaum bestimmt abziigrenzen sein dürfte, sind vor allem zwei aus- 
<lb/>gezeichnete Rektoratsreden von G ierke rmd Zitelm ann gewidmet.

<lb/>Gierke ^) gibt eine glänzende, geistvolle Zusammenfassung des von ihm
<lb/>bereits so mannigfach geförderten Problems der Verbandspersönlichkeit;
<lb/>überzeugend schildert er die ganze Trostlosigkeit der leider noch immer nicht
<lb/>ausgestorbenen Gegenmeinung, die von einer realen Existenz der sozialen
<lb/>Organismen um deswillen, weil sie sich der Sinnenwelt nicht unmittelbar dar- 
<lb/>bieten, nichts wissen will. Nanientlich im Staatsrecht, legt Gierke dar, muß
<lb/>jene völlig Bankerott machen (s. S. 17). Er weist ihr gegenüber nach, wie die
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            <p>

               <lb/>4*) Dr. iur. Fritz Berolzheimer, Rechtsphilosophische Studien. München,


<lb/>Beck, 1903. 167 S. Preis M. 4.50.


<lb/>6) O. Gierke, Das Wesen der menschlichen Verbände, Leipzig, Duncker &amp;.
<lb/>Humblot, 1902. 36 S. Preis M. 1.
</p>

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            <p>

               <lb/>318
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            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
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            <p>

               <lb/>Nerbandspersönlichkeit, wenn auch als solche unseren Augen nicht wahrnehmbar,
<lb/>doch in ihren Wirkungen, in ihren Organen handelnd, aufs deutlichste eine
<lb/>reale Existenz k&gt;md tut.

<lb/>Nicht minderes Interesse beansprucht Zitelmanns scharfsinnige Er- 
<lb/>örterung.^) In vielen der Fälle, wo oberflächliche Betrachtung eine Rechts -
<lb/>lücke annehmen möchte, wird sie durch eindringende Betrachtung widerlegt:
<lb/>so in den Fällen, deren Tatbestand durch eine Norm des Straf- (oder Schadens-
<lb/>ersatz-)rechtes nicht getroffen und auf welche die Norm auch im Wege der in
<lb/>dem Gebiete des Strafrechts unstatthaften Analogie nicht angemendet werden
<lb/>kann. Denn hier bleibt die Handlung eben straf- (oder ersatz-)frei; „die Rechts- 
<lb/>ordnung gibt dem Richter also doch die Möglichkeit, zu entscheiden: eine wahre
<lb/>Lücke kann mithin nicht vorhanden sein", S. 17. Denn iin Hintergründe aller
<lb/>Straf- und Ersatzvorschriften steht der „allgemeine negative Grundsatz, daß,
<lb/>von diesen besonderen Fällen abgesehen, alle Handlungen straffrei, ersatzfrei
<lb/>bleiben". Auch wenn der Richter etwa — was er, vom Strafrecht abgesehen —
<lb/>darf, eine Schadensersatzpflicht da ausspricht, wo eine solche bereits für einen ihm
<lb/>verwandt erscheinenden Fall anerkannt ist, füllt er somit keine Lücke aus, sondern
<lb/>ändert nur den genannten negativen Satz für diesen Fall in sein Gegenteil
<lb/>uin. Er schafft damit kein neues Recht, will vielmehr nur die Entscheidung
<lb/>eines konkreten Falles geben, und er entscheidet ihn nicht wider das Recht,
<lb/>sondern diesem gemäß (?) — wir dürfen „den Satz, daß die Analogieziehung
<lb/>erlaubt sei, obwohl er nicht ausgesprochen ist, doch als einen Satz des positiven
<lb/>deutschen Rechts betrachten", S. 26.

<lb/>Allerdings gibt es auch echte Lücken in dem Sinne, „daß das Gesetz eine
<lb/>Antwort überhaupt schuldig bleibt, während eine Entscheidung doch getroffen
<lb/>werden muß," S. 27. Hier ist nicht nur, wie etwa bei den sog. relativen
<lb/>Strafgesetzen, dem Richter „die nähere Bestimmung und Abmessung für den
<lb/>Einzelfall" innerhalb eines gemeinsamen allgemeinen Rahmens anheimgegeben,
<lb/>sondern es fehlt sogar an den näheren abstrakten Regeln für derartige Fälle.
<lb/>Alsdann gilt es für den Richter, durch irgend welche Gedankenoperationen, ins- 
<lb/>besondere auch durch Analogieziehung, die fehlenden Rechtssätze erst aufzufinden,
<lb/>und ob er sie richtig aufgefunden hat, ist Gegenstand des Zweifels: sein Urteil
<lb/>kann daher in der Revisionsinstanz „mit der Behauptung angegriffen werden,
<lb/>der zur Ausfüllung der Lücke verwendete Satz entspreche dem Recht nicht",
<lb/>S- 32.

<lb/>Hafter«') kommt in einer wohlgelungenen, durch maßvolles Urteil und
<lb/>gute Anwendung der rechtsvergleichenden Methode ausgezeichneten Arbeit zu dem
<lb/>Ergebnis (S. 162):

<lb/>„Im Strafrecht sind neben den Menschen als deliktsfähige Sub- 
<lb/>jekte die organisierten Personenverbände zu stellen, sie können Delikte
<lb/>verüben und dafür bestraft werden; ihr natürlicher Sondercharakter

<lb/>«) E. Zitelmann, Lücken im Recht. Ebenda 1903. 46 S. Preis M. 1,20.

<lb/>6‘) Priv.Dozent Dr. Ernst Hafter, Die Delikts- und Straffähigkeit der
<lb/>Personenverbände. Berlin, Springer, 1903. XIV und 166 S. Preis M. 3.
</p>

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            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
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            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>verlangt allerdings auch eine gesonderte strafrechtliche Behandlung,
<lb/>und deshalb entsteht die Frage, ob das Verbandsdelikt in die geltende
<lb/>Strafgesetzgebung leicht eingefügt werden kann."

<lb/>Derzeit weisen allerdings die geltenden Rechte dazu kaum einige An- 
<lb/>sätze auf.

<lb/>In der grundsätzlichen Auffassung vom Wesen der Kollektivperson verwirft
<lb/>der Verfasser die Fiktionstbeorie, aber auch Gierkes Lehren sollen der Revision
<lb/>bedürfen — jene ist kein Organismus, sondern eine Organisation
<lb/>(S. 49, 51, 59), die sich vom Organismus des Individuums dadurch unter- 
<lb/>scheidet, daß „die den Jndividualwillen aussührenden menschlichen Organe
<lb/>willenlose Werkzeuge sind", dagegen „die Organe eines Personenverbandes
<lb/>. . . Menschen, selbständige Willenssubjekte, die ihre Willensbetätigung ver- 
<lb/>teilen auf ihre Jndividualsphäre und die Sphäre derjenigen Personenverbände,
<lb/>denen sie angehören."

<lb/>Ferner wird gut geschieden zwischen der natürlichen Willens- und
<lb/>Handlungsfähigkeit, die jedem Personverbande als solchem zukommen
<lb/>soll, und der erst staatlich zugeteilten Rechtsfähigkeit, S. 65. Nur jene ist
<lb/>als natürliche Tatsache für die Strafbarkeit der Verbände erfordert — nicht daß
<lb/>er rechtsfähig, sondern nur daß er Verband ist, kommt für seine Delikts- 
<lb/>fähigkeit in Frage, S. 87/88.

<lb/>Auf die strastechtlichen Einzeluntersuchungen über die auf den Verband
<lb/>seiner Eigenart nach anwendbaren Strafen ist hier nicht einzugehen.

<lb/>Mit bedeutenden Problemen der allgemeinen Rechtslehre beschäftigt sich
<lb/>auch die gedankenreiche, aber nicht sehr klar und präzis geschriebene Arbeit von
<lb/>Hold v. Ferneck.7) Ihre mit mehr Nachdruck als überzeugender Kraft ver- 
<lb/>fochtene Grundthese: „es gibt kein objektives Unrecht," ist trotz aller
<lb/>subjektiven Sicherheit des Verfassers nach meinem Dafürhalten ganz verwerflich,
<lb/>geschweige denn durch ihn voll erwiesen — weder für das Strafrecht, wo
<lb/>man ohne die Zuhülfenahme einer objektiven Rechtswidrigkeit niemals zu einer
<lb/>befriedigenden Auffassung der Notwehr gelangen wird, noch auch für das bürger- 
<lb/>liche Recht. Ich will mich nicht darauf berufen, daß unser B.G.B. zahlreiche
<lb/>Fälle einer Haftung ohne Verschulden unter den unerlaubten, d. h. rechts- 
<lb/>widrigen, Handlungen verzeichnet. Aber wie will Verfasser die Haftung des
<lb/>gutgläubigen Dritten gegenüber dem Eigentumsanspruch erklären; wie den Um- 
<lb/>stand, daß der Schuldner einer Gattungsschuld nach B.G.B. 8 279 bei vor- 
<lb/>handener objektiver Leistungsmöglichkeit aus der Gattung „sein Unvermögen zur
<lb/>Leistung auch dann zu vertreten hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last
<lb/>fällt?"

<lb/>Der Verfasser geht, meines Erachtens mit vollem Recht, davon aus, daß
<lb/>Recht und Pflicht Korrelate sind, Rechtwidrigkeit ---- Pflichtwidrigkeit sei. Aber
</p>
            <p>

               <lb/>7) Dr. Frhr. Alex. Hold v. Ferneck, Die Rechtswidrigkeit. Erster Band:
<lb/>Der Begriff der Rechtswidrigkeit. Jena, G. Fischer, 1903. XIII und 400 S-
<lb/>Preis M. 8.
</p>

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            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>unsere Wege trennen sich, wenn er, sofern ich ihn recht verstehe, Pflicht im Sinne
<lb/>psychologischer Zwangsmöglichkeit (s. z. B. S. 371) faßt, während es meines
<lb/>Erachtens nur auf das Gezwungenwerdenkönnen durch die zuständigen staat- 
<lb/>lichen Organe bezw., in den Fällen der Notwehr und Selbsthülfe, auch durch
<lb/>einen anderen Privaten, ankommt. Darum ist mir die Folgerung, daß „der
<lb/>reale Vorgang, der gegeben sein muß, damit man von Pflichtwidrigkeit sprechen
<lb/>kann", stets nur eine Willensbetätigung sei, darin bestehend, daß ein vom Gesetz- 
<lb/>geber mit der Norm geschaffenes Motiv „durch individuelle Gegenmotive der
<lb/>Verpflichteten überwunden wurde" (S. 371, auch 217, 277), durchaus nicht ein- 
<lb/>leuchtend. Mit Erstaunen liest man beim Verfasser den Satz, daß die Vertreter
<lb/>der objektiven Rechtswidrigkeit „immer wieder den nloralischen Standpunkt
<lb/>durchblicken lassen", Recht und Moral in einen formellen Konnex bringen
<lb/>(S. 312). Ich meine gerade umgekehrt: Die objektive Rechtswidrigkeit, die als
<lb/>solche moralisch tadellos ist, wird erst auf Grund einer scharfen und klaren
<lb/>Scheidung von Recht und Moral verständlich.

<lb/>Nicht ohne Interesse, aber wiederum nur teilweise nn Ergebnis beifalls- 
<lb/>wert, sind auch die wiederholten civilrechtlichen Exkurse des Verfassers. Vor
<lb/>allem befaßt er sich nachdrücklich mit dem allen Vertretern einer ausschließlich
<lb/>imperativischen Natur der Rechtsordnung stets besonders schwierigen und
<lb/>dornenvollen Begriff des dinglichen Rechts, v. Fern eck will dasselbe in
<lb/>einen Komplex obligatorischer Beziehungen auflösen, S- 127, 226, 227,
<lb/>234, ähnlich wie schon früher Schloßmann und im Grunde auch Thon. Ich
<lb/>glaube nicht, daß er hierbei viele Nachfolger finden wird.
</p>
            <p>

               <lb/>Das internationale Privatrecht hat in der Berichtsperiode durch Meili,
<lb/>den Unermüdlichen, eine umfassende monographische Darstellung erfahren?)
<lb/>Sein Werk ist, wie nicht anders zu erwarten, leicht und fesselnd geschrieben
<lb/>und inhaltlich besonders durch eine reiche Dogmengeschichte und eine höchst uni-
<lb/>fassende Verwertung der uns Deutschen sonst leicht entgehenden ausländischen
<lb/>Literatur ausgezeichnet. Hinzu kommt eine beachtenswerte Kritik der ver- 
<lb/>schiedenen Lehren und der bisher geltenden Sätze — gerade die rechtspolitischen
<lb/>Auseinandersetzungen verleihen Meilis Arbeiten stets einen besonderen Reiz.
<lb/>Daß er als Schweizer seine heimischen Verhältnisse gern an erster Stelle be- 
<lb/>rücksichtigt, ist durchaus berechtigt, zumal er sie nicht mit ungebührlicher Ein- 
<lb/>seitigkeit in den Vordergrund schiebt; auch das deutsche Recht findet überall
<lb/>eine gebührende Beachtung.

<lb/>Andererseits bringt es die mehr realistisch-praktische Denk- und Dar-
<lb/>stellungsart des Verfassers mit sich, daß er zu einer scharfen begrifflichen Er- 
<lb/>fassung der Probleme, wie man sie an Zitelmanns gleichnamigem Werk
<lb/>bewundern kann, im ganzen wenig beiträgt. Aber wenn das wirklich ein
</p>
            <p>

               <lb/>8) Prof. Dr. Fr. Meili, Das internationale Civil- und Handelsrecht auf
<lb/>Grund der Theorie, Praxis und Gesetzgebung. Ein Handbuch. Zwei Bände.
<lb/>Zürich, Orell Füßli, 1902. XIX und 405 bezw. VIII und 391 S.
</p>

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                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>Fehler ist, so ist es doch nur, nach einem bekannten Wort, ein Fehler der
<lb/>Tugenden des Verfassers: niemand kann alle Grundrichtungen unserer Wissen- 
<lb/>schaft und ihre verschiedenen Vorzüge gleichmäßig in sich vereinen!

<lb/>Um nur auf wenige Einzelheiten hinzuweisen, scheint mir die wirkungs- 
<lb/>volle Abrechnung mit der beliebten Überspannung der lex patriae (I S. 164 ff.
<lb/>und anderswo) sehr einleuchtend, nicht minder die Darlegung S. 175 ff. über
<lb/>den Nechtsgrund für die Anwendung des auswärtigen Prioatrechts — der Ver- 
<lb/>fasser findet ihn im „Begriffe der Gerechtigkeit und im Prioatrecht selbst."
<lb/>Andere mir besonders eindrucksvolle Untersuchungen finden sich z. B. 1 S. 186 ff.
<lb/>(„Interpretation tm internationalen Privatrecht"); s. auch II 20ff.: über die
<lb/>internationale Behandlung der Obligationen lind anderes mehr.

<lb/>Andererseits ein kleiner Anstand! Wenn Verfasser I S. 304 lehrt, daß
<lb/>Österreich nur eine Scheidung von Tisch und Bett kennt, so trifft das nicht
<lb/>unterschiedslos jit, sondern nur bei ein- oder zweiseitig katholischen Ehen.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Rechtsgeschichte; Gemeines Recht.

<lb/>In einer ausführlichen, auf gründlichen Quellenstudien ausgebauten Unter- 
<lb/>suchung versucht Ehrlich b) gegenüber der bisher allgemeinen Auffassung dar- 
<lb/>zulegen, daß unter iu« civile lediglich das dein Wirkungskreis der Juristen
<lb/>entstammende, ihrer Tätigkeit zu Grunde liegende Recht zu verstehen sei,
<lb/>während positives Gesetzesrecht nie ius civile heiße, S. 34,47, 54, ebensowenig
<lb/>natürlich das iu8 honorarium, S. 64. Die übliche Zweiteilung der Rechts quellen
<lb/>in solche iuris civilis und iuris honorarii ist quellenwidrig; Nachweisen läßt
<lb/>sich allein eine derartige Entgegensetzung der Rechtsmittel, S. 135. Erst
<lb/>später finden sich andere Auffassungen, so bei „Gaius und den Klassikern"
<lb/>die bekannte Gegenüberstellung von ius civile und gentium, S. 101, und die
<lb/>feverische Zeit prägt dem Worte i. c. endgültig den ihm von der herrschenden
<lb/>Lehre beigelegten Sinn.

<lb/>Ein anderer Gegensatz ist der des ius publicum und privatum. Unter
<lb/>jenem verstehen die Römer teils das Staatsrecht, teils das vom Staate aus- 
<lb/>gehende Recht, die leges, senatusconsulta, constitutiones (S. 184), bei Ulpian
<lb/>auch das eäicturn, und so löst sich der Gegensatz in demjenigen des vom
<lb/>Staate ausgehenden und des außerstaatlichen Rechts auf, S- 199.

<lb/>Ob dem Verfasser der Beweis für seine Thesen gelungen sei, kann
<lb/>zweifelhaft erscheinen; ich habe mich bisher von seinen, zugegeben sehr be- 
<lb/>achtenswerten, Ausführungeir nicht überzeugen lassen können.

<lb/>Ein Dekanatprogramm Hölders^) sucht die ältere Kellersche Auffassung

<lb/>9) Prof. Dr. E. Ehrlich, Beiträge zur Theorie der Rechtsquellen. T. I:
<lb/>Das ius civile, ius publicum, ius privatum. Berlin. Earl Heymanns Verlag
<lb/>1902. VI u. 258 S. Preis M. 5.

<lb/>10) E. Hölder, Die litis contestatio des Formularprozesses. Dekanats- 
<lb/>programm. Leipzig. Al. Edelmann 1903. 31 S.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0326.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>vom Wesen der litis contestatio gegen die neueren Angriffe von Wlaffak und
<lb/>Lenel zu retten.

<lb/>Er meint (S. 27):

<lb/>„den Hauptgrund gegen Kellers Lehre bietet die Bezeichnung der
<lb/>Parteien als der Subjekte des litem contestari und iudicium accipere.
<lb/>Vergebens sucht man aber nach einer quellenmäßigen Bestätigung
<lb/>der daraus abgeleiteten Annahme eines bestimmten die Existenz des
<lb/>iudicium begründenden Parteiaktes, während jene Wendungen sich
<lb/>hinreichend dadurch erklären, daß die Erteilung der formula erfolgt
<lb/>als eine durch den Kläger beantragte und durch den Beklagten be- 
<lb/>willigte."

<lb/>I. PfaffU) würdigt die Lehre von der condemnatio pecuniaria, insbesondere
<lb/>nach ihrem Grunde hin, einer eingehenden und verdienstvollen Untersuchung.
<lb/>Die bisherigen Versuche waren nicht durchschlagend; insbesondere blieb das
<lb/>durch Gaius Bericht nahegelegte Rätsel ungelöst, wieso man gegenüber einer
<lb/>Naturalexekution bei den Legisaktionen wieder den Rückschritt zu dem System des
<lb/>Formularprozesses habe machen können. Pfaff löst die Schmierigkeit (S. 35)
<lb/>gut durch die Annahme, Gaius habe nur an das Resultat des Prozesses
<lb/>gedacht, da sich der Beklagte im ältesten Verfahren wegen der schwerwiegenden
<lb/>Folgen wohl nur selten hat beifallen lassen, die aus der pronuntiatio zu Gunsten
<lb/>des Klägers resultierende Konsequenz einer Herausgabe der Sache nicht zu
<lb/>ziehen, S. 35.

<lb/>Die Erklärung der Geldkondemnation selbst sucht Pfaff darin, daß die
<lb/>altrömische Anschauung den indirekten, welliger das Freiheitsgefühl tailgierenden
<lb/>Zwang dem direkten vorzog, an dem Erfordernisse festhielt, „es müsse der
<lb/>Pflichtige selbst tätig werden", S. 49, 60, 62. Erst in der Zeit des Pius
<lb/>wird die alte Ailffassung auch auf unserenr Gebiete abgeschwächt; die Exekution
<lb/>auf die Streitsache selbst beginnt, S. 64.

<lb/>Eine außerordentlich gedankenreiche und bedeutende Arbeit, der besten
<lb/>eine unter den zivilistischen Erzeugnissen der letzten Jahre, ist das neue Werk
<lb/>von Sokolowski,^) das uns das Römische Recht von einer bisher noch un- 
<lb/>gebührlich vernachlässigten Seite zu zeigen unternimmt: vom Gesichtspunkte
<lb/>seiner Beeinflussung durch die antike, vor allem stoische und peripatetische
<lb/>Philosophie; zugleich bietet es der Dogmatik schätzenswerte Beiträge zur Förderung
<lb/>einer Anzahl wichtiger und bisher in ihrer Bedeutung zweifelhafter Einzel- 
<lb/>probleme des Römischen Privatrechts. Allerdstlgs denke ich in einem Teile
<lb/>dieser dogmatischen Ergebnisse anders — so glaube ich nicht an die von
</p>
            <p>

               <lb/>ir) Prof. Dr. I. Pfaff, Zur Lehre von der condemnatio pecuniaria des
<lb/>römischen Formularprozesses. Aus Jur. Vierteljahrschr. XXXIV. Wien.
<lb/>Manz 1902. 64 S.

<lb/>12) Prof. Dr. P. Sokolowski, Die Philosophie im Privatrecht. Sach-
<lb/>begriff und Körper in der klassischen Jurisprudenz und der modernen Gesetz- 
<lb/>gebung. Halle. Niemeyer 1902. VI und 616 S. Preis M. 16.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0327.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>Sokolowski mit Energie verfochtene Qualität der uiüvsi-8its,8 facti als eines
<lb/>einheitlichen Rechtsobjektes (S- 52, 58, 385—400), wenn auch der Gedanke der
<lb/>wirtschaftlichen Einheit hier sicherlich auf die juristische Behandlung bedeutsam
<lb/>reflektiert haben wird. Allein das trübt natürlich meine Freude an dem
<lb/>prächtigen Buche in keiner Weise, und ich möchte alle diejenigen meiner Leser,
<lb/>die sich an der Paragraphenjurisprudcnz der letzten Jahre den Magen verdorben
<lb/>haben, einladen, sich an dieser erquickenden und geschmackvoll zubereiteten Kost
<lb/>Gesundung zu holen.

<lb/>Daß philosophische Leitideen auf die römische Civilistik vielfach von ent- 
<lb/>scheidendem Einfluß gewesen sind, war zwar schon gelegentlich von Göppert,
<lb/>Fischer und Sokolowski selbst behauptet und auch wohl bewiesen worden;
<lb/>aber erst dem jetzigen Buche ward es beschieden, diesen Einfluß in wirklich
<lb/>prinzipieller Untersuchung allgemein aufzuzeigen und, wie ich glaube, zweifelsfrei
<lb/>zu erweisen. Ich gebe heute, in teilweisem Gegensatz zu eigenen früheren Studien,
<lb/>gern zu, daß ökonomische Tendenzen den Gedankengängen der großen römischen
<lb/>Juristen nur ausnahmsweise bewußt zu Grunde gelegen haben; daß vielmehr
<lb/>in Fragen wie Spezifikation (S- 70, 83), Verbindung (S. 121), Behandlung
<lb/>des Jrrtunis (s. insbesondere S. 252), philosophische Gesichtspunkte von
<lb/>bestimmendem Einfluß gewesen sind. Das unbewußte Walten ökonomischer
<lb/>Triebkräfte, das auch der Verfasser gelegentlich als möglich erwähnt, wird damit
<lb/>nicht beseitigt oder auch nur verkleinert. Gibt doch z.B. Sokolowski selbst zu,
<lb/>daß die Vertreter stoischer Philosophie, die Sabinianer (s. S. 18), „ihren Sinn
<lb/>in höherem Maße auf die Verwirklichung praktisch-rechtlicher Ziele richteten",
<lb/>daß „die Lehre von dem Fortbestehen der oboia eine geeignete philosophisch- 
<lb/>dialektische Grundlage für ihren juristischen Zweck bildete", S. 96. Mit dieser
<lb/>Einschränkung nehme ich das grundsätzliche Urteil des Verfassers: „Was die
<lb/>römischen Juristen über das Wesen, die Entstehung und den Untergang der
<lb/>Dinge dachten, stellten sie unter die Herrschaft der Philosophie, und auch die
<lb/>Lehre von den Bestandteilen mußte dem antiken Begriffsrealismus unter- 
<lb/>geordnet werden" (S. 331), nunmehr in aller Form an, ja ich halte es für
<lb/>voll erwiesen.

<lb/>Im einzelnen enthält die Arbeit sechs Kapitel: 1) den Begriff und die
<lb/>Einteilung der Sachen und der Körper; 2) die Entstehung, den Untergang
<lb/>und die Veränderung der Körper; 3) die Lehre von der Identität der Körper;
<lb/>4) den Sachbegriff und die Bestandteile der Sache; 5) die Teilbarkeit der Sach-
<lb/>begriffe und Körper; 6) ben Zuwachs der Körper und der Sachbegriffe. — In
<lb/>allen Teilen erleichtert der Verfasser die Lektüre wesentlich dadurch, daß er den
<lb/>gesamten gelehrten Apparat in einem sehr ausführlichen Anhang von An- 
<lb/>merkungen vereinigt. Überall werden die abweichenden, meist zu sehr mit
<lb/>ökonomischen Gesichtspunkten operierenden Lehrer; der Neueren (s. z. B- die
<lb/>Polemik gegen IHering S. 345) sowie der Standpunkt des B.G.B. heran- 
<lb/>gezogen und einer oft treffenden, immer beachtenswerten Kritik unterworfen,
<lb/>— man lese z. B. die Beiträge zur Jrrtumslehre des Reichsrechts, S. 326ff.
<lb/>Im ganzen scheinen mir aber die modern-rechtlichen Ausführungen des Buches
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0328.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmanil.
</p>
            <p>

               <lb/>an Wert hinter den romanistischen etwas zurückzustehen. Auch einige gute
<lb/>rechtspolitische Anregungen (s. z. B. S. 199, 232) verdienen Erwähnung.

<lb/>Auf Einzelheiten einzugehen mangelt hier der Raum. Außer dem bisher
<lb/>Berührten will ich daher nur noch aufmerksam machen auf die mindestens
<lb/>weiterer Verfolgung werte Polemik gegen die moderne Lehre, welche Wesen
<lb/>und Bestand der Rechtsobjekte allzusehr nach sinnlicher Wahrnehmbarkeit und
<lb/>körperlichem Zusammenhang abgrenze, während Sokolowski einer Verwertung
<lb/>des „Begriffsrealismus" das Wort redet (S. 400). Das führt ihn zu einen:
<lb/>heftigen Angriff auf die im B.G.B. beliebte Scheidung der wesentlichen und
<lb/>unwesentlichen Bestandteile und des Zubehörs der Sachen, f. S. 370, 371,
<lb/>aber auch zu der oben bereits zurückgewiesenen Annahme einer selbständigen Sach-
<lb/>qualität der Sachgesamtheit, sowie zur Unterstellung der Elektrizität
<lb/>unter den Sachbegriff (S. 403). „Jede natürliche Realität", meint der Ver- 
<lb/>fasser S. 402, „welche sich der menschliche Wille unterordnet, erscheint als ge- 
<lb/>eignetes Objekt für seine dauernde Herrschaft." Bedeutendes wird auch über die
<lb/>Ideal- und Realteilung vorgebracht. Sokolowski verwirft die Lehre der Ge-
<lb/>teiltheit des Rechts, wie diejenige von der grundsätzlichen Unbeschränktheit der
<lb/>Teilrechte; er «indiziert jedem Teilrecht ein eigentümliches Objekt, indem die
<lb/>Jdealteilung in den „Begriffsteilen" selbständige Rechtsobjekte erzeuge, die genau
<lb/>wie körperliche Sachen behandelt werden, S. 417, 418 — meines Erachtens
<lb/>keine voll bewiesene These!

<lb/>Das Lob der Gründlichkeit verdient Nabels^) auf breiter rechtsgeschicht- 
<lb/>licher und -vergleichender Grundlage aufgebaute Untersuchung über die Ver- 
<lb/>käuferhaftung bei Rechtsmängeln. Das Institut der alten Eviktions- 
<lb/>haftung hat seine Wurzeln im alten Rechtsgang, den Schutz durfte jeder
<lb/>Käufer verlangen, weil ihn jeder Käufer brauchte, S. 11. Das jüngste Römische
<lb/>Recht ist über das beschränkte alte Prinzip hin aus gewachsen, S. 96, 97. Das
<lb/>dafür eingetretene neue ist bisher, auch von Windscheid, nicht genügend er- 
<lb/>faßt worden, S. 100, vielmehr haben die klassischen Römer „mit sicherem Griff
<lb/>in der Dareobligation das Muster ausgebildet, das noch heute nicht überflügelt
<lb/>ist, und sie haben dessen Verwendung für den Kalls teilweise unmittelbar unter-
<lb/>ilommen, teilweise äußerst nahegelegt", S-130. Dem richtigen Gedallken habeil
<lb/>aber weder die modernen Kodifikationen noch die Literatur vor dem B.G.B-
<lb/>den „vollendeten Guß" zu geben gewußt; die dogmatische Darstellung muß sich
<lb/>somit von ihnen vollständig frei machen und sich lediglich den unumwunden
<lb/>zum modernen System bekehrterr Rechtsgebieten zuwenden, S. 287.

<lb/>Ein bescheideneres Thema behandelt Stockars Schriftchen.") Er be- 
<lb/>streitet die herrschende Lehre, wonach dem Hausvater die potestas in ge-

<lb/>1S) Pr.-Doz. Dr. E. Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels
<lb/>im Recht. Teil I: Geschichtliche Studien über den Hastungserfolg. Leipzig,
<lb/>Veit &amp; Co., 1902. XVI und 356 S. Preis M. 10.

<lb/>") Ilr. Hans Stockar, Über den Entzug der väterlichen Gewalt im
<lb/>römischen Recht. Eine Widerlegung der herrschenden Lehre. Zürich, Schultheß,
<lb/>1903. 68 S. Preis M. 1,80.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0329.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>wissen Fällen strafweise entzogen wird. Ich stimme ihm insoweit zu, als er
<lb/>darlegt, daß der zum ersten- und zweitenmal manizipierte Sohn nicht mehr in
<lb/>der potestas verblieben sei, also auch nicht erst durch die dritte mancipatio
<lb/>daraus ausscheide. Dagegen die Interpretation der von der herrschenden Lehre
<lb/>angezogenen Stellen des Oorpua Iuris (1. 6 C. 11, 41, 1. 2 C. 8, 51, nov. 12 c.
<lb/>2) durch den Verfasser (S. 39 f.) ist zwar möglich, aber keineswegs sicher.
<lb/>Insbesondere hebt doch die l. 6 neben der Kriminalstrafe den Verlust der väter- 
<lb/>lichen Gewalt als selbständigen Rechtsnachteil hervor, ja sie denkt daran in
<lb/>erster Reihe („non solum amittant“ . . .), nicht im Sinne einer bloßen Folge- 
<lb/>erscheinung der Kapitalstrafe. Somit bleibt die Frage auf alle Fälle zweifelhaft,
<lb/>und schwerlich wird Verfasser alle Gegner überzeugen.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Bürgerliches Recht,
<lb/>a) Kommentare.

<lb/>Endlich steht bei unseren großen Kommentaren die Vollendung in Aussicht,
<lb/>wenn dieselbe auch erst von den wenigsten erreicht ist:

<lb/>a) Was zunächst Planck anlangt,so ist sein Werk nunmehr in allen
<lb/>Teilen einschließlich des Registers fertiggestellt, eine der erfreulichsten Tatsachen
<lb/>der Berichtsperiode. Ich habe über das bedeutsame Unternehmen an dieser
<lb/>Stelle bereits so oft referiert — zuletzt Bd. 21 S. 100 — daß mir über die
<lb/>durchaus im Geiste ihrer Vorgängerinnen gehaltenen drei Schlußlicferungen zu
<lb/>referieren nichts mehr übrig bleibt, und der Ausdruck ungemischter Freude
<lb/>darüber, daß das Werk nunmehr fertiggestellt ist, allein noch am Platze ist.
<lb/>Ich niuß dem früher Ausgeführten trotz des für mich nicht überzeugenden,
<lb/>wesentlich ablehnenden Urteils, das inzwischen mein Herr Mitherausgeber
<lb/>Köhler an anderer Stelle über das Werk gefällt hat, durchaus treu bleiben.
<lb/>Plancks Kommentar mag der angreifbaren Punkte im einzelnen manche haben,
<lb/>er mag, wie ich stets hervorhob, allzu einseitig aus der Entstehungsgeschichte
<lb/>des Gesetzbuches heraus gearbeitet sein — aber er bleibt darum doch ein
<lb/>eminentes Werk, das einen hervorragenden Einfluß auf die Einzelauslegung
<lb/>des Gesetzbuchs — und für sie ist jeder Kommentar nach Anlage und Eigenart
<lb/>mehr oder weniger bestimmt, nicht für die Erfassung der tieferen Zusammen- 
<lb/>hänge und allgemeinen Prinzipien — auf lange hinaus bewahren wird.

<lb/>b) Von Staudingers Kommentar wird in der neuen 19. bis
<lb/>21. Lieferung") der allgemeine Teil und das Erbrecht zum Abschluß ge- 
<lb/>bracht, beides von den bisherigen Bearbeitern der genannten Gebiete
<lb/>Riezler und Herzfelder. Die höchst beifällige Aufnahme, welche diese
<lb/>Partieen des Stand in gerschen Kommentars mit Recht gefunden haben, ver-

<lb/>1B) S. die Titelangabe in Bd. XV S. 428 Nr. 21. Lief. 21: Bd. 3
<lb/>S. 413-750, Lief. 22: Bd. 5 S. 559—707, Lief. 23: Register, Bd. 7, 142 S.

<lb/>lö) S. die Titelangabe in Bd. XV S. 430 Nr. 23. Lief. 19—21 (Schluß)
<lb/>enthaltend von Bd. I S. I—XXVII und S. 337—527 (Schluß); Bd. V S. 497
<lb/>-715 (Schluß), sowie 160 S. Register.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0330.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>dient auch die vorliegende Vollendling, und ich kann mich daher auch hierfür auf
<lb/>früher Gesagtes (XXI, S. 101) berufen, statt unnützer Wiederholungeir.

<lb/>Ist somit die erste Auflage des Kommentars nunmehr vollendet, so hat
<lb/>sich andererseits vor ihrem Abschluß bereits die Notwendigkeit einer zweiten
<lb/>herausgestellt. Sie") gibt sich als eine „vollständig neubearbeitete" und will in
<lb/>Zielen und Zwecken über die der ersten Auflage erheblich hinansgehen, ins- 
<lb/>besondere durch sorgfältige Verwertung der neuen Literatur und Rechtsprechuilg.
<lb/>Daß die bisher erschienenen fünf Lieferungen — die Anfänge des Sachenrechts
<lb/>von Kober, die des Familienrechts von Engelmann, den beiden an Stelle
<lb/>des verstorbenen Staudinger getretenen redaktionellen Leitern des Gesamt- 
<lb/>kommentars — das gegebene Versprechen in jeder Beziehung bestens erfütten,
<lb/>ergibt schon eine flüchtige Durchsicht. Alle erschieilenen Lieferungen sind bei
<lb/>übersichtlicher Anordnung und gediegenem Inhalt so reichhaltig, daß sie selbst
<lb/>recht verwöhnten Ansprüchell an praktische Brauchbarkeit unb wissenschaftlichen
<lb/>Wert vollauf Genüge leisten. Sie bedeuten gegen die, bei dem enormen An- 
<lb/>wachsen der Literatur inzwischen schon vielfach überholten, einschlägigen Partien
<lb/>der ersten Auflage einen qualitativ und quantitativ bedeutenden Fortschritt, der
<lb/>dem Werke auch außerhalb Bayerns zahlreiche neue Freunde werben wird.

<lb/>e) Eine Neuauflage ist auch einem Teile des Heymannschen Kommentar

<lb/>— Biermanns Sachenrecht — beschieden gewesen.") Um mehr als die Hälfte
<lb/>erweitert, stellt auch sie eine völlige Umgestaltung, nach der zutreffenden Vor- 
<lb/>bemerkung des Verfassers „im Grunde genommen ein neues Werk" dar, be- 
<lb/>ruhend auf einer von Scharfsinn und gesundem praktischen Takt —• der bei
<lb/>Biermann die Freude an der theoretischen Konstruktion entschieden überwiegt

<lb/>— getragenen Durchdenkung des Stoffes. Literatur und Praxis sind, wie
<lb/>nicht anders zu erwarten, trefflich verwertet. Wenn gegenüber der ersten Auf- 
<lb/>lage bisweilen die Klage einer allzu knappen Darstellung laut wurde, so hat
<lb/>Biermann diesen etwaigen Mangel, ohne unnütz breit zu werden, wesentlich
<lb/>verbessert und dabei seinem Werke die überall anerkannten Vorzüge der Dar- 
<lb/>stellung und äußeren Technik, in denen er fast allen Konkurrenzarbeiten über- 
<lb/>legen war, glücklich gewahrt.

<lb/>d) Rehbeins Kommentar hat nach einer langen Pause mit zwei
<lb/>Lieferungen des Rechtes der Schuldverhältnisse den längst erwarteten Fortgang
</p>
            <p>

               <lb/>") I. v. Staudingers Kommentar zum B-G.B., herausgegeben von
<lb/>Löwenseld, Riezler, Mayring, Kober, Engelmann, Herzfelder,
<lb/>Wagner. 2. vollständig neubearbeitete Auflage. Lief. I, III, V: Sachenrecht,
<lb/>§§ 859—1170 erläutert von Kober; Lief. II, IV: Familienrecht 88 1297 bis
<lb/>1411 erläutert von Engelmann. Zus. 480 bezw. 240 S. München,
<lb/>Schweitzer, 1903.

<lb/>") Kommentar zum B.G.B. von Biermann, v. Blume, Frommhold,
<lb/>Gareis, Niedner, Opet, Oertmann. — Das Sachenrecht von I. Bier- 
<lb/>mann. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1903. Bd. XII u. 527 S. Preis
<lb/>M. 11.
</p>

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                n="327"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>
            <p>

               <lb/>genommen.19) Reiches Material aus der älteren, besonders landrechtlichen,
<lb/>Praxis findet sich in diesem Buche verwertet und auf seine Brauchbarkeit im
<lb/>Dienste des neuen Rechts untersucht. Daneben enthält es wohlerwogene eigene
<lb/>Gedanken, geklärt durch reiche praktische Erfahrung; zahlreiche nicht auf der
<lb/>offenen Landstraße liegende Probleme werden angeregt und gefördert.

<lb/>Aber andererseits ist die Arbeitsmethode des Verfassers mehrfachen Be- 
<lb/>denken ausgesetzt:

<lb/>1) Die Zusammenlegung großer Gruppen von Paragraphen (z. B.
<lb/>241/92, S. 1—133) zu einer einheitlichen Gesamterläuterung mindert die Über- 
<lb/>sichtlichkeit des Gebotenen, trotz der vorausgeschickten Schlagwortverzeichnisse, in
<lb/>höchst empfindlicher Weise, zumal die einzelnen Bemerkungen nicht immer der
<lb/>Legalordnung folgen. Selbst diejenigen zu einem und demselben Paragraphen
<lb/>sind mitunter an verschiedenen Stellen verzettelt, so finden sich zu 8 279 Be- 
<lb/>merkungen auf S. 110, 113, 123, die sogar in einem gewissen Widerspruch
<lb/>stehen, indem nach S. 110 Leistungsunmöglichkeit bei Gattungsschulden nur
<lb/>eintritt, wenn die Gattung nicht mehr besteht, während S. 123 auch bei ihnen
<lb/>das subjektive Unvermögen zum objektiven Leistungshindernis dann werden läßt,
<lb/>wenn es nicht bloß den Schnldner, sondern alle in gleicher Lage trifft.

<lb/>2) Auffällig gering und ungleichmäßig ist die Benutzung der Literatur,
<lb/>zumal der neuen zum B.G.B. Das gilt insbesondere von den Kommentaren,
<lb/>von denen nur Schollmeyer gelegentlich erwähnt wird, fast noch mehr von den
<lb/>Monographien. Bei der Unmöglichkeitslehre findet man zwar den kleinen
<lb/>Aufsatz von Kleineidam bei Jhering Bd. 43, allerdings ohne Namensnennung
<lb/>des Autors, erwähnt, aber die größere und wichtigere Arbeit desselben Ver- 
<lb/>fassers ist Rehbeins Aufmerksamkeit ebenso entgangen, wie die beiden hoch- 
<lb/>bedeutenden Bücher von Kisch und Titze. Ein solches Verfahren mag bei
<lb/>einem kleinen, anspruchslosen Kommentar am Platze sein — in einem großen
<lb/>und wichtigen Werk wie dem von Nehbein erachte ich es für durchaus
<lb/>unstatthaft. Erst durch das Zusammenwirken aller mrserer Fachgenossen
<lb/>zum gleichen Ziele vollzieht sich der Fortschritt unserer Wissenschaft; bei der
<lb/>isolierten Arbeitsmethode entgehen dem Einzelnen, und sei er noch so
<lb/>bedeutend, die Anregungen, die sich aus den Schriften anderer schöpfen
<lb/>lassen, die Bedenken, die etwa gegen seine eigenen Ergebnisse geltend gemacht
<lb/>werden können. Auch Rehbein ist es mitunter so ergangen; die Lektüre von
<lb/>Hellwigs Anspruch und Klagerecht hätte ihn vielleicht ebenso, wie den
<lb/>Schreiber dieser Zeilen, in seiner Annahme S. 16, die verjährte Schuld sei
<lb/>eine obligatio naturalis, irre gemacht, und in der Lehre vom Kausalzusammen- 
<lb/>hang wäre er unter Verwertung der neneren Untersuchungen über die adäquate
<lb/>Verursachung vielleicht zu festeren und prinzipielleren Ergebnissen gelangt, als
<lb/>sie die — zugegeben recht lehrreiche — Kasuistik S. 46 ff. zu bieten vermag.
</p>
            <p>

               <lb/>") S. die Titelangabe Bd. XVII S. 322 Nr. 23. Bd. II Lief. 1 bis 2 (i. G.
<lb/>4 bis 5). Berlin, H. W- Müller, 1902. Zus. 320 S. (§8 241—386).
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0332.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>G
</p>
            <p>

               <lb/>Nichts liegt mir ferner, als Re Hb eins in vielen Beziehungen vortreff- 
<lb/>lichem Unternehmen zu nahe zu treten; aber meine Pflicht als Rezensent er- 
<lb/>heischt es, auf das Bedenkliche einer Arbeitsmethode hinzuweisen, die, wenn sie
<lb/>Schule machen sollte, schlimme Folgen — Einseitigkeit und Willkürlichkeit vor
<lb/>allem — mit sich bringen müßte.

<lb/>e) Das Werk von Türcke-Riedenführ ist, nunmehr unter Beteiligung
<lb/>von Winter, durch Erscheinen des vierten Bandes der Vollendung gleichfalls
<lb/>naher gerückt."') Es gilt über die, wiederum sorgsame und bei mäßigen:
<lb/>Umfang ziemlich reichhaltige, Bearbeitung des Familienrechts durchaus das
<lb/>früher über dieses Werk gesagte (s. zuletzt Bd. 21 S. 102/3), sodaß ich mich
<lb/>diesmal auf den Hinweis beschränken darf.

<lb/>Von den kleineren kommentatorischen Arbeiten liegt zunächst die von
<lb/>Neumann* 2") schon wieder in einer Neuauflage vor; sie bringt in der Anlage
<lb/>nichts wesentlich neues, enthält aber im einzelnen manche Änderung unter dein
<lb/>Einfluß der inzwischen erschienenen Literatur, die Verfasser um deswillen nicht
<lb/>weniger beachtet, weil er sie, der'Eigenart seiner Arbeit entsprechend, nicht
<lb/>zitiert. Hinzugekommen ist ein wertvoller Paragraph („§ 2") über die Sprach-
<lb/>regeln des B.G.B., außerdem finden sich reiche Zusammenstellungen aus den
<lb/>Landesgesetzen hinzugefügt.

<lb/>Kuhlenbecks Kommentar ist in einer zweiten Auflage begriffen,21) die
<lb/>sich gleichfalls mit Fug als neu bearbeitet und vermehrt einführen kann. Der
<lb/>erste Band, diesmal m:r die beiden ersten Bücher umfassend, enthält nicht nur
<lb/>eine, zwar nicht überall erschöpfende, aber höchst reichhaltige, fleißige Literatur- 
<lb/>benutzung, sondern auch inhaltlich zahlreiche Ergänzungen und Berichtigungen,
<lb/>sodaß das Buch den errungenen Ruhm eines handlichen, übersichtlichen und
<lb/>bei mäßigem Umfang wissenschaftlichen Kommentars sich leicht erhalten wird.
<lb/>Auch den Studierenden kann es, weit reichhaltiger als das treffliche, aber
<lb/>aphoristisch-kurze Buch von Fisch er-H enle, gute Dienste leisten.

<lb/>Von Meyerhoffs22) in Bd. XVIII S. 362, 363 angezeigtem Unter- 
<lb/>nehmen sind mehrere weitere Abteilungen hinzugekommen: vom B.G.B. der
</p>
            <p>

               <lb/>"') S. die Titelangabe in Bd. 18 S. 360 Nr. 28. Leipzig, Roßberg &amp;
<lb/>Berger, 1902. XXVIII u. 588 S. und 84 S. Anhang. Preis M. 10.

<lb/>20) R.A. Dr. H. Neumann, Handausgabe des B.G.B. Dritte vermehrte
<lb/>und verbesserte Auflage. Berlin, Vahlen 1903. Drei Bände: XI, u. 860,
<lb/>XXIX u. 675, IX u. 562 S. Preis M. 26.

<lb/>21) Prof. Dr. L. Kuhlenbeck, Das B.G.B. f. d. Deutsche Reich. Im
<lb/>Aufträge des Vorstandes des deutschen Anwaltvereins erläutert. Zweite neu
<lb/>bearbeitete und vermehrte Auflage. Erster Band. Berlin, Carl Heymanns
<lb/>Verlag 1903. XXIV u. 784 S. Preis M. 10.


<lb/>2'2) R.A. G. Meyerhoff, Oorpu8 llaris Civilis f. d. Deutsche Reich und
<lb/>Preußen. Berlin, C. Heymanns Verlag 1902. Bd. I T. 1, Bürg. Recht,
<lb/>§§ 1—269, S. 1—224. Preis M. 2. Bd. III T. 2, Freiwillige Gerichtsbarkeit
<lb/>XXII u. 1100 S. Preis geb. M. 10.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0333.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>3LS
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeine Teil und die ersten 29 Paragraphen der Schuldverhältnisse,
<lb/>dann in dem stattlichen Bande HI Teil II die gesamte freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit, einschl. des Grundbnchrechts, des Verfahrens in Agrarsachen, des
<lb/>Kosten- und Stempelrvesens. Handlichkeit, Übersichtlichkeit neben einer durch
<lb/>gewandte Technik bei verhältnismäßig geringem Umfang erzielten Reichhaltigkeit
<lb/>machen die Publikation empfehlenswert, wenn ich auch, soweit wenigstens
<lb/>das B.G.B. in Betracht kommt, angesichts der Fülle ähnlicher Arbeiten ein
<lb/>rechtes Bedürfnis dafür kaum einzusehen vermag. Doch wird der Erfolg meine
<lb/>Befürchtung vielleicht umstoßen.
</p>
            <p>

               <lb/>b) Lehrbücher.

<lb/>a) Von Co sack 22) beginnt schon wieder eine Auflage zu erscheinen, auf
<lb/>die bei dem allgemein bekannten, grundsätzlich nicht geänderten Charakter des
<lb/>trefflichen Werkes hinzuweisen genügt. Verschiedene Paragraphen sind neu
<lb/>hinzugekommen, so über die verschiedenen Geschäftsformen des Bürgerlichen
<lb/>Rechts; den beiden im Bande behandelten Teilen hat der Vsr. hinter den einzelnen
<lb/>Abschnitten knappe, aber wertvolle Überblicke über das bisherige Recht bei- 
<lb/>gefügt. Sonst beschränken sich die inhaltlichen Änderungen überall auf das
<lb/>Detail.

<lb/>b) Dernburgs Werk^) hat die Vollendung des ersten Bandes
<lb/>erreicht. Es braucht dabei nicht lange verweilt zu werden — sind doch Tendenz,
<lb/>Eigenart, Bedeutung dieselben geblieben, wie in den früher besprochenen Partien;
<lb/>wir finden dieselbe lichtvolle, glänzende, faszinierend leichte Darstellung; das- 
<lb/>selbe Feingefühl für die Bedürfnisse des Verkehrslebens, aber auch dieselbe
<lb/>m. E. zu weitgehende Abkehr voll der juristischen Konstruktion.

<lb/>Im einzelnen weise ich nur hin auf die trefflichen Bemerkungen S. 171
<lb/>zu Gunsten einer Willensfähigkeit der juristischen Personen, auf die bedeutenden
<lb/>Auseinandersetzungen S. 183, 184 über Mikgliedschafts- und Sonderrechte. Zu
<lb/>S. 201 oben sei bemerkt, daß das von Dernburg als fortgeltend bezeichnete
<lb/>Bayerische Vereins-Gesetz vom 29. April 1869 durch das A-G. Art. 175 Nr. 23
<lb/>völlig aufgehoben ist. Die Begriffsbestimmung der sozialpolitischen Vereine
<lb/>S. 207 — „Vereine, welche eine Einwirkung auf die Gesellschaftsordnung im
<lb/>allgemeinen bezwecken" — erscheint mir zu weit und farblos. Sehr eigenartig
<lb/>und beachtenswert, aber schwerlich voll überzeugend, sind Dernburgs Er- 
<lb/>örterungen S. 221, wonach gemäß B.G.B. 8 54 grundsätzlich nur die
<lb/>Handelnden für den nicht rechtsfähigen Verein haften.

<lb/>Im Gegensatz zu beit meisten anderen Lehrbüchern des Bürg. Rechts
<lb/>wird von Dernburg das Aktienrecht, überhaupt das Handelsgesellschafts-
</p>
            <p>

               <lb/>22) Prof. vr. C. Cosack, Lehrbuch des deutschen Bürgerlichen Rechts.
<lb/>Bd. I; Allgemeine Lehren und Schuldverhältnisse. Vierte Auflage. Jena,
<lb/>Fischer 1903. XVI u. 644 S. Preis M. 11,50.

<lb/>24) S. die Titelangabe Bd. XXI S. 104 Nr. 15. Erster Band, Liefer.
<lb/>2—4, zus. mit L. 1; XI u. 552 S. Preis M. 10,60.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>22
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0334.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>recht, im ersten Bande mitberücksichtigt; wir finden dabei die wichtige Frage
<lb/>besprochen und verneinend entschieden, ob die Bestimmungen des B.G.B. über
<lb/>Vereine auf die Handelsgesellschaften ergänzend anzuwenden seien, S. 233.

<lb/>Gegenüber der jetzt vielfach vertretenen Lehre Hellmanns, Manigks
<lb/>und Leonhards, wonach Willenserklärung und -Äußerung scharf zu
<lb/>scheiden sind, verbleibt Dernburg S. 327, wohl mit Recht, bei der beide
<lb/>identifizierenden älteren Auffassung. Dagegen scheint mir aus den weiteren
<lb/>Partien die Meinung, daß das bedingte Recht schon ein wahres subjektives
<lb/>Recht darstelle, S. 457—59, nicht unbedenklich; ebensowenig diejenige, die Voll- 
<lb/>macht sei nur ausnahmsweise abstrakt, S. 476. Der Bedeutung der abstrakten
<lb/>Akte steht der Verfasser überhaupt grundsätzlich ablehnender gegenüber, als es
<lb/>meines Erachtens aus allgemeinen und positivrechtlichen Gründen statthaft
<lb/>erscheint. Doch darüber und über andere Zweifelspunkte, die jedes Werk, je
<lb/>bedeutender um so zahlreicher, stets aufweist, werden andere anders denken.

<lb/>c) Auch von Endemann2°) liegt in der das vorige Mal angezeigten
<lb/>Neubearbeitung der erste Band mit zwei weiteren stattlichen Lieferungen nun- 
<lb/>mehr fertig vor. Sie weisen wiederum einen höchst erfreulichen Fortschritt
<lb/>auf, zeigen einen ständigen Erfolg des ernsten wissenschaftlichen Strebend des
<lb/>Verfassers und verdienen eine ungeteilt wohlwollende Aufnahme. Die Literatur
<lb/>ist befriedigend — in Lieferung 3 allerdings anscheinend nur bis zu Beginn des
<lb/>Jahres 1901 — verwertet. Was dem Buche vielleicht hie und da fehlt, ist
<lb/>eine dem Zwecke des akademischen Gebrauches entsprechende Konzentration der
<lb/>Darstellung; überhaupt gilt das in der letzten Rundschau Gesagte durchweg
<lb/>auch gegenüber den jüngst erschienenen Teilen.

<lb/>Nur um zu zeigen, daß ich den Ausführungen Endemanns aufmerksam
<lb/>gefolgt bin, will ich auf einzelne diskutable Punkte aufmerksam machen. Dahin
<lb/>rechne ich die Auseinandersetzung S. 624, wonach „der Tatbestand eines jeden
<lb/>Anspruches sich unter eine der rechtlich anerkannten Geschäftstypen einordnen
<lb/>lassen, d. h. eiltiveder einem gesetzlich aufgestellten Typus entsprechen oder sich
<lb/>inhaltlich an einen solchen unter Bestätigung der Verkehrssitte anlehnen muß".
<lb/>Das wird schon dem Römischen Recht mit seinen ungezählten Möglichkeiten
<lb/>der Innominatkontrakte, vollends der grundsätzlichen Parteiautonomie unseres
<lb/>modernen Schuldrechts, die innerhalb der allgemeinen Grenzen des natürlich,
<lb/>gesetzlich und moralisch Möglichen jedweden Schuldinhalt rechtswirksam verab- 
<lb/>redet werden läßt, nicht voll gerecht. Daß nach 8 279 selbst außergewöhnliche
<lb/>Schwierigkeiten der Leistung den Schulder nicht befreien sollen (S. 674), ist
<lb/>bedenklich und unerwiesen; jedenfalls wären die dagegen von Andern geltend
<lb/>gemachten Gesichtspunkte näher zu prüfen gewesen.

<lb/>Ohne überzeugende Kraft sind auch die- Bemerkungen S. 798 über die
<lb/>Quittung, die nicht nur Beweismittel sein soll, „sondern nach der allgemeinen
<lb/>Verkehrsauffassung regelmäßig das Anerkenntnis des Nichtbestehens der Schuld

<lb/>26) S. die Titelangabe Bd. XX S. 65 Nr. 21. Lief. 3 u. 4: Schuld- 
<lb/>verhältnisse. Zus. XIII u. 1382 S.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0335.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>enthält." Ein facultas alternativa soll (S. 765 Nr. 13) nur für den
<lb/>Schuldner passen, eine der jetzt vorherrschenden Meinung widersprechende und
<lb/>daher mindestens beweisbedürftige Behauptung. Auch der Annahme, zum
<lb/>Gefahrübergang beim Kauf gehöre die körperliche Übergabe, das con- 
<lb/>stitutum possessorium genüge nicht, stehe ich aus inneren wie äußeren Gründen
<lb/>nach wie vor skeptisch gegenüber (S- 950), und wenn Verfasser S. 953 in längerer
<lb/>Ausführung für eine Weiterentwicklung unseres Rechtes in dem Sinne plädiert,
<lb/>daß der Käufer schon vor der Übergabe einen direkten Ersatzanspruch
<lb/>gegen den dritten Schädiger erlange, so ist das schon rechtspolitisch nicht
<lb/>zweifelsfrei, muß aber in einer dogmatischen Darstellung vollends verwirrend
<lb/>wirken.

<lb/>Wenig scharf ist Endemanns Stellung der durch neuerliche Ver- 
<lb/>handlungen brennend gewordenen Frage gegenüber (S- 1066), ob der Mieter
<lb/>dem Vermieter an seinen unpfändbaren Sachen ein Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht einräumen könne — die Entscheidung hänge davon ab, „ob hierin nicht
<lb/>eine Umgehung des Gesetzesverbotes zu erkennen ist". Die Frage, ob über- 
<lb/>haupt eine Zurückbehaltung bei den gar nicht in den Besitz des Vermieters
<lb/>übergegangenen Sachen von vornherein in Betracht komme (s. dazu jetzt
<lb/>Oertmann in der deutschen Juristenzeitung 1903 vom 15. März), wird gar
<lb/>nicht geprüft. Daß der Auftraggeber nicht für die dem Beauftragten
<lb/>zufällig zustoßenden Unfälle hafte (S. 1085 Nr. 21), ist doch immerhin zweifel- 
<lb/>haft und wird neuestens wieder von Crome bestritten (Bd. II S. 618).

<lb/>Um so lieber trete ich dem Verfasser in manchen anderen Punkten bei; so
<lb/>wenn er S. 631 an dem Erfordernis des Vermögens int er esses der Obli- 
<lb/>gation, unbeirrt durch die herrschende Meinung, festhält; wenn er die Gleich- 
<lb/>wertigkeit aller Bedingungen des Erfolges unter Verwertung der Lehre von der
<lb/>adäquaten Kausalität verwirft, S. 735. Auch zum vielumstrittenen 8 278
<lb/>bringt Endemann beachtenswerte Erörterungen, S. 655; beachtenswert ist nicht
<lb/>minder sein Versuch, dem Geschäfte des Hinterlegers mit der Hinterlegungs- 
<lb/>stelle entgegen der herrschenden Meinung einen öffentlich-rechtlichen Charakter
<lb/>zu vindizieren, S. 818. Bei der Aufrechnung nimmt er jetzt einen mittleren
<lb/>Standpunkt ein zwischen der herrschenden und seiner eigenen früheren Meinung,
<lb/>die im Aufrechnungsakt nur die Erfüllung einer condicio iuris für den Tilgungs- 
<lb/>effekt sah, S. 822, 824 (nur ein Schwebezustand, „eine rechtliche Gebundenheit
<lb/>der beiderseitigen Schuldverbindlichkeiten" soll als Wirkung des Gegenüber- 
<lb/>stehens der beiden Forderungen eingetreten sein").

<lb/>d) Cromes Schuldverhältnisse, die in einem sehr starken Bande vor- 
<lb/>liegend) stellen auch qualitativ eine unbedingt als hervorragend zu feiernde
<lb/>Leistung dar, die mit dem früher erschienenen ersten Bande des Cromeschen
<lb/>Gesamtwertes unter die allerbedeutendsten Beiträge zur Kunde unseres neuen
</p>
            <p>

               <lb/>*®) Prof. Dr. -C. Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts.
<lb/>Bd. II: Recht der Schuldverhältnisse. Tübingen, Mohr, 1902. XII u. 1164 S.
<lb/>Preis M. 21,25.
</p>
            <p>

               <lb/>22*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0336.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechts gerechnet werden muß. Klare Form und bedeutender Inhalt, kon-
<lb/>struktioneller Scharfsinn und feiner Takt für das materiell Gerechte vereinigen
<lb/>sich hier in so selten glücklicher Weise, wie ich sie sonst kaum bei einem neueren
<lb/>Werke gefunden habe, und ich wäre in Verlegenheit, dem Buche gegenüber auch nur
<lb/>eine prinzipielle Ausstellung zu machen. Der auf den ersten Blick etwas ungewöhn- 
<lb/>liche Umfang, der allerdings seiner Verbreitung in den Kreisen der Studierenden
<lb/>leicht Abbruch tun dürfte, rührt nicht von überflüssiger Breite des Buches her,
<lb/>sondern von seinem ständigen Bemühen um eine zugleich tiefe und erschöpfende
<lb/>Durchdringung der Probleme, die mitunter — man sehe nur die Lehre von der
<lb/>Gemeinschaft, S. 803 f. — mit einer die bisherige Literatur weit hinter sich
<lb/>lassenden Ausführlichkeit behandelt werden.

<lb/>In der Auswahl des Stoffes zeigt sich Crome mit Recht weitherzig;
<lb/>so zieht er u. a. das Versicherungsrecht (nebst der Zwangsversicherung der
<lb/>Arbeiter), das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Kreis seiner Dar- 
<lb/>stellung, nicht minder den Verlagsvertrag, die Gläubigeranfechtung (für die
<lb/>er mit Hellwig die dingliche Wirkung verficht, S. 252). Auf die Aus- 
<lb/>führungsgesetze der Einzelstaaten wird nur kurz hingewiesen, wie überhaupt der
<lb/>reichsrechtliche Stoff gegenüber den Verschiedenheiten der Partikularrechte eine
<lb/>scharfe Abgrenzung erfährt.

<lb/>Wie im Inhalt, so schlägt Crome auch in der Einteilung des Stoffes
<lb/>viefach neue Bahnen ein, ohne sich an die Systematik des Gesetzbuches ängstlich
<lb/>zu klammern. So werden — dies meines Erachtens nicht ganz unbedenklich —
<lb/>Miete und Pacht zusammen behandelt. Auftrag, Geschäftsführung, Dienst-,
<lb/>Werk-, Verlags-, Verwahrungsvertrag und Auslobung werden in eine gemein-
<lb/>saure Gruppe gebracht, deren Darstellung mit einer sehr beachtenswerten Er- 
<lb/>örterung über die Geschäftsbesorgung im allgemeinen (S- 611—622) anhebt.
<lb/>Auch die Rentenverträge erhalten vor dem speziellen Leibrentenvertrage des
<lb/>B.G.B. eine allgemeirre Darstellung, S- 603 f.

<lb/>Zu Einzelheiten pro oder contra, Stellung zu nehmen, ist rratürlich nicht
<lb/>die Aufgabe der Rurrdschau; ich will daher nur eirriges herausgreifen und im
<lb/>übrigen feststellen, daß nach meinem Dafürhalten der Beifall zu Crom es Aus- 
<lb/>führungen den Widerspruch so weitaus überwiegt, daß der Bleistift nur an
<lb/>wenigen Stellen ein Fragezeichen an den Rand malen mußte- Ich hoffe davon
<lb/>später noch an anderer Stelle Kunde geben zu können.

<lb/>Besonders eindrucksvoll waren mir u. a.: Die Auseinandersetzungen über
<lb/>die zunehmende Objektivierung der Schuldverhältnisse in der modernen An- 
<lb/>schauung, S. 7f. (freilich kaum überall überzeugend!); über die Bedeutung von
<lb/>Treu und Glauben, S. 22 (8 242 wird viel weiter ausgelegt, als in dem noch
<lb/>nicht berücksichtigten Buche von Schneider, s. Bd. XXI S. 119, vielleicht
<lb/>etwas zu weit). In der Lehre vom Gläubigerverzug lehrt Crome S. 149,
<lb/>daß da, wo der Hinderungsgrund ausschließlich am Gläubiger lag, die Frage
<lb/>nach der Möglichkeit der Leistung garnicht aufgeworfen werden dürfe, sondern
<lb/>der Nachteil dem Gläubiger zur Last falle. Dem kann ich noch immer nicht
<lb/>folgen. Weder Wortlaut noch Sinn der einschlägigen Vorschriften verpflichten
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0337.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>uns zu einer so absonderlichen Annahme — wird die Leistung unmöglich, so
<lb/>erlischt das Schuldverhältnis, 8 275, und nichts berechtigt uns, hinfort noch
<lb/>die Frage nach dem Eintritt eines Annahmeverzuges zu erörtern. Man kann
<lb/>den Crom eschen Satz mit größerem Recht gerade umdrehen: ist die Leistung
<lb/>bereits unmöglich geworden, so darf die Frage nach dem Annahmeverzuge nicht
<lb/>mehr aufgeworfen werden.

<lb/>Bei der sehr strittigen Auslegung der 88 325, 326 folgt Crome S. 181
<lb/>der herrschenden Lehre, aber leider etwas kurz und ohne Eingehen auf die
<lb/>Gründe der Gegner (Schüller, Staub und das Reichsgericht).

<lb/>In der Lehre von der Hinterlegung erscheint mir die scharfe und klare
<lb/>Scheidung ihrer dinglichen von der obligatorischen Wirkung besonders
<lb/>eindrucksvoll, S. 277, 282. — Zur Aufrechnung wird S. 299 zutreffend be- 
<lb/>merkt: „Die Forderung besteht noch, aber ihr Erlöschen ist in der Schwebe,
<lb/>ihre Vollwirksamkeit gebrochen; der Zustand weitet sich zum definitiven Erlöschen
<lb/>aus, wenn noch das letzte Tatbestandsstück, die Aufrechnungserklärung, nachfolgt."

<lb/>Die Lehre von der Üb ertragung der Forderungen kraft Gesetzes oder,
<lb/>wie er sie nach dem Muster des französischen Rechts nennt, der Subrogation,
<lb/>lag dem Kenner des Code civil besonders am Herzen, und er weiß sie in
<lb/>trefflicher Weise aus den einzelnen im B.G.B. enthaltenen Anwendungsfällen
<lb/>herauszuschälen, S. 342f. Crome definiert sie als „die gesetzliche Sondernachfolge
<lb/>in Forderungsrechte, auf Grund Befriedigung des bisherigen Gläubigers durch
<lb/>einen Dritten", S- 346.

<lb/>Nicht genau ist die Bemerkung S. 881, wonach die Einrede der Voraus- 
<lb/>klage für den Bürgen aus der akzessorischen Natur seine Verpflichtung folge
<lb/>(lies dafür: aus der subsidiären).

<lb/>Wenn Crome ähnlich wie Dernburg in weitem Umfang dem alten
<lb/>Gesichtspunkte der in reua versio in das neue Recht Eingang zu verschaffen
<lb/>sucht (S. 998), so scheint mir dieser Versuch trotz der Autorität seiner Verfechter
<lb/>und der Bedeutung ihrer Gesichtspunkte nicht als gelungen; ebensowenig die
<lb/>wiederum an Dernburg anklingende Darstellung zu 8 817, S. 1001, die der
<lb/>rechtlichen Bedeutung des abstrakten Versprechens nicht gerecht wird und allzu-
<lb/>sehr einer Hereinziehung kausaler Momente in seine Gültigkeit das Wort redet.
<lb/>Die Bemerkung S. 1002, daß bei den zur Zirkulation bestimmten Papieren
<lb/>„Einwendungen gegen die Gültigkeit der Verpflichtung lediglich insoweit zulässig
<lb/>sind, als sie sich aus dem Inhalt des Papiers ergeben oder dem Aussteller
<lb/>unmittelbar gegen den Fordernden zustehen", ist doch gegenüber dem Wortlaut
<lb/>von B.G.B. 8 796 und Wechselordnung Art. 82 nicht genau; das Papier, wenn
<lb/>wirklich ungültig ausgegeben, kann mit Nichten in der Hand des gutgläubigen
<lb/>Dritten Kraft gewinnen, und die verkehrsfeindlichen Tendenzen der gegnerischen
<lb/>Lehre bleiben unweigerlich bestehen.

<lb/>Doch ich muß, trotz des Reizes, den die längere Beschäftigung mit Cromes
<lb/>schönem Werke gewährt, weiter eilen zu einer anderen, gleichfalls anerkennens- 
<lb/>werten Publikation:
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0338.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>e) Goldmann-Lilienthals systematische Darstellung27) ist in ihrem neuen
<lb/>Gewände um zwei inhaltsvolle Lieferungen weitergerückt, die das Schuldrecht
<lb/>bis zu über **/» seines Gesamtumfanges (bis zur Auslobung einschließlich) er- 
<lb/>ledigen. Die eindringende Darstellung ist recht fördernd, scharfsinnig und
<lb/>selbständig, hält sich aber streng dogmatisch und positiv stets im Rahmen des
<lb/>Gesetzbuches, ohne ihm gegenüber die höhere Warte eines selbständigen Stand- 
<lb/>punktes gewinnen zu können, wie er die Arbeiten von Dernburg und Crome
<lb/>ziert. Mancher mag darin einen Vorzug erblicken — ich für meine Person
<lb/>muß es als positivistisch tadeln, wenn die Verfasser z. B. durch Vertrag die
<lb/>Verjährungsfrist der ädilicischen Ansprüche, abweichend von der all- 
<lb/>gemeinen Regel, selbst über die 30jährige Frist hinaus für erstreckbar erklären.
<lb/>Das kann keinen anderen Grund haben, als die Anbetung der Worte des
<lb/>8 477 S. 2 „die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden".
<lb/>Der Passus geht aber nach dem Sinn doch nur auf die kurze Verjährungsfrist
<lb/>der ädilicischen Ansprüche; daß ihre Verjährung, die das Gesetz in einer aller- 
<lb/>dings verzichtbaren Weise begünstigen wollte, über die allgemeinen Sätze
<lb/>hinaus durch Vertrag solle erschwert werden können, das wäre, man verzeihe
<lb/>das harte Wort, der bare Widersinn. Solange man das Gesetz statt allein
<lb/>nach dem Wortlaut nach dem vernünftigen Sinn auslegt, kann eine solche Auf- 
<lb/>fassung unmöglich befriedigen. Darüber sollte eine ernsthafte Diskussion gar
<lb/>nicht möglich sein, und es erweckt peinliche Gefühle, bei sonst so verdienten
<lb/>Schriftstellern wie Goldmann-Lilienthal das hier bekämpfte Ergebnis, noch
<lb/>dazu wie eine ausgemachte, von niemanden: bezweifelte Wahrheit, vorgetragen
<lb/>zu lesen, während umgekehrt z. B. Crome die hier vertretene Auffassung als
<lb/>„selbstverständlich" bezeichnet.

<lb/>Ähnliche positivistische Auswüchse finden sich auch in verschiedenen anderen
<lb/>Punkten der Darstellung, s. z. B. S. 496 No. 4. Von ihnen abgesehen, macht
<lb/>diese überall einen vortrefflichen Eindruck und fördert die behandelten Lehren
<lb/>mannigfach, insbesondere in Einzelpunkten. Auch praktischer Takt ist den Ver- 
<lb/>fassern in anerkennenswerter Weise eigen. Gute Bemerkungen finden sich bei- 
<lb/>spielsweise auf S. 497f. (über die Wandlung), 533—35 (Verpflichtungen des
<lb/>Schenkers), 588—90 (Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis, wo ich
<lb/>die Polemik gegen mich zwar für scharfsinnig, aber nicht überzeugend

<lb/>erachten kann). Interessant und recht beachtenswert ist die Auseinandersetzung
<lb/>mit Staub S. 496, dem gegenüber eine Haftung des Verkäufers wegen schuld- 
<lb/>haft unbekannt gebliebener, aber nicht arglistig verschwiegener Sachmängel
<lb/>abgelehnt wird.

<lb/>k) Heinsheimer28) hat in seiner Arbeit das Familienrecht nunmehr

<lb/>27) S. die Titelangabe Bd. XXI S. 105 Nr. 17. Bd. I Abt. 3 u. 4,

<lb/>Einzelne Schuldverhältnisse (bis zur Auslobung). Berlin, Wahlen 1902/3.

<lb/>S. 465—688. Preis M. 4,40.

<lb/>28) S. die Titelangabe in Bd. XX S. 69 Nr. 29. Bd. II Lief. 3

<lb/>(Familienrecht, Schluß). Karlsruhe, Braun 1903. S. 224—372. Preis

<lb/>M. 1,80.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0339.tif"
                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>vollendet. Die leicht lesbare, aber wissenschaftlich nicht sonderlich ergiebige Dar- 
<lb/>stellung ähnelt derjenigen des früher Erschienenen, weshalb der Hinweis auf
<lb/>das seinerzeit Gesagte (XX S. 69 und XXI S. 110) genügen dürfte. Es
<lb/>handelt sich hier um eine der vielen Publikationen, deren lvissenschaftliche
<lb/>Existenzberechtigung man skeptisch anzusehen geneigt ist, mag sich auch gegen
<lb/>den Inhalt nicht viel sagen lassen. Nur das ständige Eingehen auf das Badische
<lb/>Landesprivatrecht verleiht der Darstellung eine gewisse Eigenart.

<lb/>g) Leskes Buch^') bringt nüt der neunten Lieferung von den noch
<lb/>fehlenden Partien des Erbrechts den weitaus größten Teil — bis zur Lehre
<lb/>vom Erbverzicht - in wiederum trefflicher, formell klarer und inhaltlich
<lb/>fördernder Darstellung zu Ende, sodaß die lange hinausgeschobene Vollendung
<lb/>des wertvollen Werkes nunmehr in naher Aussicht stehen dürfte. Unter Bezug- 
<lb/>nahme auf frühere ausführlichere Bemerkungen will ich auch hierbei nur die
<lb/>Tatsache verzeichnen (s. übrigens Bd. 21 S. 109).

<lb/>h) Auch Ramdohrs Arbeit") gibt zu weiteren Bemerkungen neben dem
<lb/>früher Gesagten keinen Anlaß. Wissenschaftlich zienllich anspruchslos, hat sie
<lb/>mir dennmgeachtet nicht übel gefallen und dürfte sich als Repetitionsbuch
<lb/>empfehlen. Nur hindert bei der Überfülle derartiger Publikationen die eine
<lb/>natürlich die andere.

<lb/>Gewandte Darstellung und korrekter Inhalt sind dabei natürlich stets die
<lb/>Hauptsache, und in beiden Beziehungen erfüllt Ramdohr die billigerweise zu
<lb/>stellenden Erwartungen. Nur ausnahmsweise ist ein Monitum zu ziehen: so
<lb/>gegenüber der mit kauin angebrachter Sicherheit vorgetragenen Benlerkung
<lb/>S. 1, 140, daß es Sachenrechte gebe, deren Gegenstand ein Recht sei, daß ins- 
<lb/>besondere das Forderungspfandrecht dingliche Natur habe. Die unstatthafte
<lb/>Gleichstellung des Abstrakten mit dem konkret Gegebenen scheint aus unserer
<lb/>Literatur nie verbannt werden zu können! Auch die possessorische Schutzlosigkeit
<lb/>des mittelbaren Besitzers gegenüber dem unmittelbaren (S. 21), die Auf- 
<lb/>fassung des Testamentsvollstreckers als eines fiduziarischen Rechtsträgers
<lb/>(S. 526) kann ich dem Verfasser nicht zugeben. Unpassend ist auch die Be- 
<lb/>zeichnung aller Servituten, einschließlich der Grundgerechtigkeiten, als „unver- 
<lb/>äußerlicher und unvererblicher Rechte", während ihnen doch nur die selbständige
<lb/>Veräußerlichkeit, die Trennbarkeit vom herrschenden Grundstück abgeht (s. S. 97).
<lb/>— Peinlich berührt endlich die fortdauernde Schreibweise: Existens, Koexistens
<lb/>(s. z. B. S. 414).

<lb/>Doch im ganzen, ich wiederhole es, macht die Arbeit einen erfreulichen
<lb/>Eindruck und bekundet, daß der Verfasser mit selbständigem wissenschaftlichem
<lb/>Ernst an seine Aufgabe herangetreten ist und sie befriedigend durchgeführt hat.
</p>
            <p>

               <lb/>28‘) S. die Titelangabe in Bd. 18 S. 368 Nr. 42. Lief. 9, S. 1089-1296.
<lb/>Berlin, O. Liebmann, 1902. Preis M. 4.

<lb/>Z9) S. die Titelangabe Bd. XXI S. 108 Nr. 19. Posen, Jolowicz, 1902.
<lb/>VIII u. 635 S. Preis M. 8.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0340.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Von Simeons Buches ist der zweite Teil energisch in Angriff ge- 
<lb/>nommen. Da das Buch mit dem B.G.B. anhebt, mag es wiederum hier seinen
<lb/>Platz finden, obzwar die diesmal vorliegenden Lieferungen sich allein mit der
<lb/>freiwilligen, sodann (von S- 325 an) mit der streitigen Gerichtsbarkeit
<lb/>beschäftigen. Dies in einer ailßerordentlich erfreulichen Weise. Bei der Spär- 
<lb/>lichkeit der systematischen Literatur über den erstgenanten, derzeit mehr in den
<lb/>Vordergrund gerückten Rechtszweig erheischt Simeons Darstellung auch überden
<lb/>Zweck einer „Einführung" hinaus Beachtung und Anerkennung. Auf den Einzel- 
<lb/>inhalt kann hier, zumal wegen des nur zum kleinsten Teile eigentlich privat- 
<lb/>rechtlichen Inhaltes, nicht eingegangen werden; hervorgehoben seien u. A. die
<lb/>Erörterungen über das gerichtliche Teilungs- und das Beschwerdeverfahren,
<lb/>S. 258ff. und 296ff. — Über die vielversprechende Darstellung des Prozeß- 
<lb/>rechtes wird nach dem weiteren Fortschreiten zu berichten sein.
</p>
            <p>

               <lb/>Aus der früher so stattlichen Vortragsliteratur hat sich nur noch ein
<lb/>durch besondere Umstände verspäteter Nachzügler eingefunden: die durch den
<lb/>allzu frühen Tod des gefeierten Lehrers unterbrochene Veröffentlichung von
<lb/>Ecks Vorträgen") ist durch Leonhard in dankenswerter Weise ausgenommen
<lb/>worden. Die Drucklegung war bis S. 164 noch von Eck selbst vorbereitet
<lb/>(bis einschließlich 8 32, Form der Rechtsgeschäfte); die spätere»: Partieen hat
<lb/>Leonhard auf Grmrd verschiedener Hefte des Verfassers, Stenogramme und
<lb/>sonstiger Niederschriften, teilweise auch ergänzt durch ein nicht vorgetragenes
<lb/>„Vorbereitungsheft" von Eck, herausgegeben. Dazu fügt er eine stattliche An- 
<lb/>zahl von Anmerkungen, die in manchmal willkürlicher Auswahl, aber immer
<lb/>in geistreicher und selbständiger Weise über die inzwischen erschienene Literatur
<lb/>referieren und dazu sowie zu Ecks Anschauungen kritische Stellung nehmen.

<lb/>Man sieht durch diese Zusätze so recht, wie rasch bei dein heutigen Schnell- 
<lb/>schritt der Literatur selbst hervorragende Arbeiten dem Veralten ausgesetzt sind —
<lb/>so vortrefflich das von Eck Gebotene vor wenigen Jahren rvar: heute ist es
<lb/>bereits in unendlich vielen Punkten überholt, und auch die ernsten und dankens- 
<lb/>werten Bemühungen Leonhards können den Eindruck zwar mildern, aber
<lb/>nicht verwischen, daß die Publikation sachlich einigerinaßen post tsstuni ge-
<lb/>konimen ist. Trotzdem werden sich alle Verehrer des teuren Toten der Ver- 
<lb/>öffentlichung freuen können: auch wenn sie des eigentlich Neuen nicht mehr
<lb/>sonderlich viel daraus erfahren, ist es ihnen allen eine Herzensfreude, in diese»:
<lb/>Blätter»: noch einmal den milden, abgeklärten und klärende»: Worten des ver- 
<lb/>ewigten Meisters und Freundes lauschen zu dürfen.

<lb/>30) S. die Titelangabe Bd. XV S. 438 Nr. 33 Bd. II, Lief. 1—6.
<lb/>Berlin, Carl Heymanns Verlag 1901/2. Zus. 480 S. Preis M. 6.

<lb/>31) Vorträge über das Recht des B.G.B. von Prof. Dr. E. Eck. Nach
<lb/>des Verfassers Tode durch Feststellung des Wortlautes fortgeführt und mit
<lb/>Anmerkungen versehen von Prof. R. Leonhard. Lief. 2. Berlin, Gnttentag
<lb/>1902. S. 129-432. Preis M. 6.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0341.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>Wegen etwa zweifelhafter Einzelpunkte mit dem Verfasser zrk rechten, ist
<lb/>gegenüber dieser Publikation noch weniger, als bei einer anderen, am Platze.
</p>
            <p>

               <lb/>c) Lexika und sonstige allgemeine Arbeiten.

<lb/>Bernhardts Handwörterbuch (s. Bd. XVII S. 332) liegt nunmehr bereits
<lb/>in dritter Auflage vor?2) Dieselbe ist durch Bezugnahme auf die neuen Ge- 
<lb/>setze, insbesondere auch die preußischen Aussührungsbestimmungen, die Literatur
<lb/>und die reichsgerichtlichen Entscheidungen vermehrt, während übrigens Anlage
<lb/>und Umfang keine nennenswerte Veränderung erfahren haben. Es genügt
<lb/>daher der Hinweis unter Bezugnahme auf das seinerzeit über das einpfehlens-
<lb/>werte Buch Gesagte.

<lb/>Ein neues periodisches Unternehmen hat Warneyer33) ein- 
<lb/>geleitet. Die vorliegenden beiden Hefte, welche den den Jahren 1900/2 ge- 
<lb/>widmeten ersten Band vollständig umfassen, geben zu den einzelnen Paragraphen
<lb/>in knapper und übersichtlicher Form den Inhalt der ergangenen Entscheidungen;
<lb/>sie sind aus sehr zahlreichen (im ganzen 72) Zeitschriften zusammengestellt, und
<lb/>eine Anzahl Literaturnotizen, die zwar nicht als überall vollständig bezeichnet
<lb/>werden können, sind beigefügt.

<lb/>Allerdings wird die Benutzung der Originalentscheidungen durch
<lb/>Warneyers Arbeit nicht oder doch nicht regelmäßig erspart. Aber der Vorteil
<lb/>seines Jahrbuches liegt darin, daß man sofort feststellen kann, ob zu den
<lb/>einzelnen Fragen Entscheidungen ergangen sind, und in welcher Richtung. So
<lb/>gibt es eine empfehlenswerte Orientierung über den Stand der Rechtsprechung
<lb/>und ein höchst brauchbares Suvplement zu jedem Kommentare des neuen Rechts.
</p>
            <p>

               <lb/>d) Allgemeiner Teil.

<lb/>Dem Vereinsrecht des B.G.B. widmet v. Bülow3H eine ganz über- 
<lb/>sichtliche urtb flott geschriebene, aber die Materie nicht selbständig wissenschaftlich
<lb/>fördernde Gesamtdarstellung. Gerade in den wichtigsten und schwierigsten
<lb/>Punkten, wie bei Besprechung der Sonderrechte (S. 58f.), bleibt das Gebotene
<lb/>allzusehr auf der Oberfläche, um einen irgendwie verwöhnten Leser befriedigen
<lb/>zu können; ebenso S. 65 bei Untersuchung der sozialpolitischen Vereine. Selb- 
<lb/>ständiger sind die Sätze S. 100—102 über „die rückwirkende Kraft der Ein-
</p>
            <p>

               <lb/>32) L.G.Präs. H. Bernhardt, Handwörterbuch zum B.G.B. Dritte
<lb/>vermehrte Auflage. Berlin, Vahlen 1902. VIII u. 419 S. Preis M. 6,50.

<lb/>33) Jahrbuch der Entscheidungen zum B.G.B. und den Nebengesetzen.
<lb/>Herausgegeben von A.R. Dr. O. Warneyer. I. Jahrgang, Heft 1—3. Leipzig,
<lb/>Roßberg 1903. 323 S. Preis M. 7,20.

<lb/>*4) Dr. Joachim v. Bülow, Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs. Berlin, Carl Hepmanns Verlag, 1902. VIII u- 123 S. Preis M. 2.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0342.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oer,tmann.
</p>
            <p>

               <lb/>tragung", die v. Bülow insofern bejaht, „als sie den Verein zum Gesamt- 
<lb/>schuldner mit dem Vorstand usw. macht in bezug auf die vor seiner Eintragung
<lb/>abgeschlossenen Rechtsgeschäfte."

<lb/>Eine Vergleichung des rechtsfähigen Vereins mit der Aktienkommandit-
<lb/>gesellschaft nimmt eine andere Erstlingsschrift, von Reichau,^) vor. Die A.K.Ges.
<lb/>ist — mit diesen Sätzen faßt Verfasser seine Ergebnisse am Schluß zusammen —
<lb/>eine juristische Person, „und zwar, weil sie eine Mehrheit von Mitgliedern zu
<lb/>einer Einheit zusammenfaßt, ein Verein, der Rechtsfähigkeit im Sinne des
<lb/>B.G.B. besitzt." Hierauf deutet die Ausnahme in 8 22 B.G.B. hin. Aber sie
<lb/>unterliegt den im B.G.B. aufgestellten Normen für rechtsfähige Vereine nur
<lb/>insoweit, als diese allgemein gültige Grundsätze enthalten, die außerhalb des
<lb/>Gesichtskreises der aktienrechtlichen Regelung des B.G.B. liegen.

<lb/>Viel wichtiger als diese beiden wissenschaftlich unbedeutenden Schriftchen
<lb/>sind zwei miteinander in innerer und äußerer Beziehung stehende Aufsätze von
<lb/>Schloßmann und Preuß^) (s. auch den Vortrag von Gierke, oben Nr. 5).

<lb/>Schloßmann bekämpft die organische Theorie der Korporationen
<lb/>zwar nicht als solche, aber in einem ihr Zentrum bildenden Punkte: in der Lehre
<lb/>von der Organschaft; dies unleugbar mit dialektischem Scharfsinn und dem
<lb/>ihm eigenen Temperament. Aus dem Prinzip der Organtheorie, wenn voll
<lb/>durchgeführt, „ergäbe sich die vollständige Aufsaugung der gesamten Persönlichkeit
<lb/>der zum Organ einer juristischen Person gewordenen Person", S. 300. „Die
<lb/>ganze Lehre von den „Organen" der juristischen Person in ihrem Gegensatz
<lb/>zu den Vertretern beruht auf einem ungesunden Mystizismus, der heutzutage noch
<lb/>in viel höherem Grade als ehedem es rechtfertigen würde, hier von „inystischen
<lb/>Personen" zu sprechen", S. 314. Die Organe sind in Wahrheit nichts anderes
<lb/>als Vertreter der juristischen Person, die das Verhältnis zwischen beiden regelnden
<lb/>Rechtssätze sind specifisch weder von denjenigen, die das Verhältnis zwischen
<lb/>Auftraggeber und Beauftragtem, Mündel und Vormund, Erben und Testaments- 
<lb/>vollstrecker, negotiorum gestor und dominus beherrschen, noch von denen, die
<lb/>das Verhältnis zwischen der juristischen Person und Dritten regeln, verschieden",
<lb/>S. 319, 321.

<lb/>Als Vertreter der organischen Theorie hat Preuß nicht gesäumt, auf
<lb/>diesen Angriff in einem durch Geist und köstlichen Humor gewürzten Artikel
<lb/>die gebührende Antwort zu erteilen. Ich kann den Lesern nur die eigene Lektüre
<lb/>der vortrefflichen Abhandlung dringend ans Herz legen; sie ist vielleicht geeignet,
<lb/>manchen der noch immer zahlreichen offenen oder heimlichen Widersacher der
<lb/>organischen Theorie zu überzeugen oder doch wankend zu machen, ebenso wie
<lb/>Gierkes bald darauf erschienene Rektoratsrede. Am schlagendsten faßt Preuß
<lb/>seinen Standpunkt S. 441/2 zusammen:

<lb/>Dr. W. Reichau, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien und der
<lb/>rechtsfähige Verein. Berlin 1903, Struppe &amp; Winckler. 72 S. Preis M. 2

<lb/>*&gt;0) S. Schloßmann, Organ und Stellvertreter. Jherings Jahrb.
<lb/>Bd. 44 S. 289f.; H. Preuß, ebenso, das. S. 393f.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0343.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>„Einen exakten Beweis allerdings für die Existenz eines Gemein- 
<lb/>willens gibt es nicht, ebensowenig wie für die Existenz eines Jndividual-
<lb/>willens. Wie die Setzung des letzteren lediglich auf einem Rückschluß
<lb/>aus der gesamten Lebensbetätigung der Jndividualperson beruht, die
<lb/>ohne jenen Rückschluß unerfaßlich wäre, so beruht die Setzung eines
<lb/>Gemeinwillens auf einem Rückschluß aus der gesamten Lebens- 
<lb/>tätigkeit des Gemeinwesens, die ohne jene Grundlage jeder geistigen
<lb/>Erfassung spottet."

<lb/>Der Lehre von den Rechtsobjekteu gehört nur eine umfassende, sehr
<lb/>eindringlich geschriebene und auf großer technischer wie juristischer Sachkenntnis
<lb/>beruhende Arbeit von Pfleghart37) cm. Leider steht die Darstellung nicht
<lb/>immer auf der Höhe des Inhalts.

<lb/>Pfleghart befaßt sich nicht mit der Besprechung der nach seiner Meinung
<lb/>verhältnismäßig leicht zu regelnden Rechtsverhältnisse der elektrischen Anlagen
<lb/>als solcher, sondern mit denjenigen des Produktes, zu dessen Erzeugung und
<lb/>Verteilung jene Anlagen bestimmt sind. Seine beziigliche Untersuchung im
<lb/>ersten Teil gipfelt in der These, daß das, was man Elektrizität nennt, „eine
<lb/>elektrische kinetische Energie" sei. Diese sei Verkehrsgut, Rechtsobjekt, und wenn
<lb/>auch keine körperliche Sache («io!), so doch eine Sache im Rechtssinn. Sie kann
<lb/>in Besitz und Eigentum stehen, doch finde im praktischen Leben bei Lieferungs- 
<lb/>verträgen darüber kein Eigentumsübergang statt, vielmehr werde dem Abnehmer
<lb/>nur ein Nutzungsrecht eingeräumt.

<lb/>Durch diese Thesen schlägt sich der Verfasser offenbar selbst. Mit dem
<lb/>Zugeständnis, daß die elektrische Kraft nichts Körperliches sei, ist wenigstens
<lb/>für das Gebiet unseres deutschen Reichsrechtes gemäß § 90 die Annahme ihrer
<lb/>Sachqualität eo ipso widerlegt. Und wenn Verfasser bei Lieferungsverträgen
<lb/>über elektrische Kraft den Eigentumsübergang mit guten Gründen leugnet (s. auch
<lb/>S. 80), so zeigt er damit eigentlich die völlige Unbrauchbarkeit seines Stand- 
<lb/>punktes in der behandelten Lehre. Man lese auch die Schilderung S. 27, wo- 
<lb/>nach die Erscheinung, die man elektrischen Strom zu nennen pflege, viel eher
<lb/>ein Hergang, als ein substantieller Körper sei. Wie man aber an einem
<lb/>Hergang dasjenige Recht soll haben können, das sich gerade durch seine Dauer,
<lb/>seine relative Unbeweglichkeit von anderen Rechtsverhältnissen so besonders ab- 
<lb/>hebt, entzieht sich durchaus meiner Fassungskraft.

<lb/>Aus den gewonnenen Ergebnissen zieht Verfasser im ausführlicheren zweiten
<lb/>Teil die Konsequenzen für die verschiedenen Rechtsgebiete:

<lb/>a) Strafrecht. Die gewinnsüchtige Aneignung der elektrischen Kraft ist
<lb/>Diebstahl, S. 169, 184; besondere Gesetze sind nicht nötig, ja vielfach irre- 
<lb/>führend (!), S. 225. Die deutsche Praxis und Gesetzgebung haben darüber be- 
<lb/>kanntlich anders gedacht, wie ich glaube, mit vollem Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>37) R.A. A. Pfleghart (Lausanne), Elektrizität als Rechtsobjekt. I. All- 
<lb/>gemeiner, U. Spezieller Teil. Straßburg, Heitz, 1900/2. Zus. 436 S. Preis
<lb/>vollständig M. 8.
</p>

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                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>b) Civilrecht. Nach Pfleghart sind zu unterscheiden

<lb/>a) die Besorgung der öffentlichen Beleuchtung. Sie ist Werk- 
<lb/>verdingung, S. 241.

<lb/>b) Die Lieferung elektrischer Energie, der Fall, wo die elektrische
<lb/>Kraft selbst den Vertragsgegenstand bildet, S. 249ff. Pflegbart verwirft hier
<lb/>die Theorie des Kaufes, indem er insbesondere der Analogie mit den Verträgen,
<lb/>welche die regelmäßige Abgabe von Gas oder Wasser zum Inhalt haben, ent- 
<lb/>gegentritt, S. 267. Der Empfänger elektrischer Energie wird nicht Eigentümer
<lb/>des Lieferuugsobjektes, S. 274.

<lb/>Auch reine Sachmiete ist nicht anzunehmen, S. 286, wohl aber ein
<lb/>dieser ähnlicher Vertrag, der mit der Miete etwa so, wie die Pacht, zusammen- 
<lb/>hängt, S. 296, 406. Die Annahme einer Dienstmiete (S. 291) und eines
<lb/>Werkvertrages (S. 291 ff.) hat Verfasser dagegen wiederum verworfen, letztere
<lb/>aus m. E. nicht durchschlagenden Gründen, s. S. 295, wo der Möglichkeit eines
<lb/>sogenannten immateriellen opus nicht gedacht wird.

<lb/>Den Materien des Rechtserwerbes und Rechtsgeschäftes sind mehrere
<lb/>Arbeiten gewidmet. So behandelt Lessing in einer tüchtigen und scharfsinnigen
<lb/>% Erstlingsschrift2b) den Begriff der Rechtsnachfolge und unterzieht darin die
<lb/>neueren Theorien, namentlich die von Hellwig in seinem „Wesen der Rechts- 
<lb/>kraft" aufgestellten, einer immerhin beachtenswerten Kritik. Bei der Einzel- 
<lb/>nachfolge soll (S. 1b) das Recht des Nachfolgers mit dem des Vormannes
<lb/>identisch sein. Eine Nachfolge soll auch vorliegen beim gutgläubigen Er- 
<lb/>werb nach B.G.B. 8 932, aber nicht aus den von Hellwig vorgebrachten
<lb/>Gründen (s. Bd. XX S. 413), sondern deshalb, weil sich „die Rechtsstellung
<lb/>des Verfügenden im Augenblicke der Verfügung wie zu der eines Treuhänders
<lb/>verdichtet hatte, die ihm eine absolute dingliche Verfügungsgewalt einräumt",
<lb/>S. 46 — eine m- E. nicht unanfechtbare Erklärung. Richtig scheint niir da- 
<lb/>gegen die Ablehnung des Successionsgedankens im Falle der Anfechtung, S. 52,
<lb/>und dem des Indossaments, S. 60, 61.

<lb/>Die Gesamtnachfolge besteht in dem Übergange aller dem Erblasser
<lb/>zustehenden Rechte und Pflichten — denn auch die Schulden gehören be- 
<lb/>grifflich zum Vermögen, S. 75 ff. — auf den Erben, S. 81.

<lb/>Wlassak gibt uns eine kurze für österreichische Leser bestimmte, aber in
<lb/>ihrer das grundsätzlich Wichtige scharf hervorhebenden Art auch dem Reichs- 
<lb/>deutschen interessante Darstellung der leitenden Gedanken des bürgerlichen Rechts
<lb/>über das Verhältnis von Willen und Erklärung beim Rechtsgeschäft.39)
<lb/>Das Schriftchen gipfelt in dem beachtenswerten, wennschon m. E. nicht
</p>
            <p>

               <lb/>38) Dr. Hans Lessing, Begriff der Rechtsnachfolge nach bürgerlichem
<lb/>Recht. Berlin, Struppe &amp; Winkler, 1902. 82 S. Preis M. 3.

<lb/>*9) Prof. Dr. M. Wlassak, Das Rechtsgeschäft und das Verhältnis des
<lb/>Willens zur Erklärung nach dem B.G.B. Vortrag der Wiener Juristischen
<lb/>Gesellschaft. Wien, Mauz. 1902. 15 S.
</p>

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                n="341"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>gelungenen, Versuche, die Erklärungstheorie auch für das neue Recht zu recht-
<lb/>fertigen, s. nam. S. 14.

<lb/>Mit der heikeln Frage nach der Bedeutung des Irrtums über wesent- 
<lb/>liche Eigenschaften befaßt sich Lenel.4") Während die bisherigen Theorien
<lb/>„schließlich praktisch darauf hinauslaufen, die schlechterdings unentbehrliche Grenz- 
<lb/>ziehung zwischen dem beachtlichen und dem nicht beachtlichen Irrtum dem Richter
<lb/>zu überlassen" (S. 9), versucht Lenel eine grundsätzliche Scheidung zu voll- 
<lb/>ziehen. Wesentlich sind ihm sowohl bei Personen wie bei Sachen solche
<lb/>Eigenschaften, die zu ihrer normalen Individualisierung gehören,
<lb/>S. 15, 21. Entscheidend ist für die Beurteilung der Normalinhalt des
<lb/>Geschäfts, der seinerseits von den typischen Geschäftszwecken abhängt, S. 28.

<lb/>Rümelins44) Aufsatz über das Handeln im fremden Namen ist so
<lb/>umfang- wie inhaltreich, daß ihm die volle Bedeutung eines selbständigen Buches
<lb/>zuerkannt werden muß. Der Verfasser behandelt darin freilich nicht die Gesamt-
<lb/>lehre von der Stellvertretung, untersucht vielmehr, wie der Titel von vornherein
<lb/>kundgibt, nur die Bedeutung und die Anwendungsfälle des Handelns im fremden
<lb/>Namen, dies in einer das Detail der Lehre außerordentlich fördernden Weise.
<lb/>Bedeutsam ist insbesondere die Polemik gegen Schloßmanns neuerliche
<lb/>Lehren, S. 135 ff. und Nachtrag S. 293 ff., s. insbesondere S. 148: wer mit
<lb/>Schloßmann allen Nachdruck auf die allgemeine Stellung des Vertreters legt,
<lb/>würde, damit Ernst machend, „zu einem starren und unbiegsamen, den Verkehrs- 
<lb/>bedürfnissen sich nicht mehr anschmiegenden Recht gelangen". Auch gegen Manigks
<lb/>(s. Bd. XU S. 115) Schrift, deren gute Seiten Rümelin durchaus anerkennt,
<lb/>muß er manche Ausstellungen machen, s. insbesondere S. 167. Der innerliche
<lb/>Willensentschluß, der sich nicht in irgend welchem äußeren Verhalten dokumentiert,
<lb/>vermag vernünftigerweise keinen Anknüpfungspunkt für Rechtswirkungen abzugeben.

<lb/>Ausführlich sind Rümelin s eigene Ausführungen über das Handeln in
<lb/>fremdem Namen bei der Tradition. Bei den Traditions-, wie auch bei den
<lb/>Dereliktionserklärungen, soll nach ihm die Anwendbarkeit des 8 164 B.G.B.
<lb/>ausgeschlossen sein; er stützt sich dabei in auf alle Fälle höchst beachtens- 
<lb/>werter Weise auf 8 185.

<lb/>Ob das auch für den Traditionserwerb anzunehmen sei, wird weiterhin
<lb/>(S. 190f.) untersucht. Hier gilt es vor allem, die zwischen Eck und Planck
<lb/>entstandene bekannte Kontroverse zu untersuchen; Rümelin bemerkt dazu
<lb/>(S. 217), „daß die E cksche Theorie zwar nicht als mit den Worten des Gesetzes
<lb/>vereinbar angesehen werden kann, daß aber andererseits der Nachweis ihrer
<lb/>Unmöglichkeit oder Jmpraktikabilität nicht zu erbringen ist", und er weiß auf
<lb/>anderem Wege zu einem ähnlichen Ergebnis wie Eck zu gelangen. Bei der
<lb/>Tradition ist die Willenserklärung des Tradenten ln dubio in dem Sinne aus-
</p>
            <p>

               <lb/>40) Lenel, Der Irrtum iiber wesentliche Eigenschaften. Jherings Jahr- 
<lb/>bücher Bd. 44 S. Iss.

<lb/>44 Prof. vr. M. Rümelin, Das Handeln im fremden Namen im B.G.B.
<lb/>Archiv f. d. civ. Pr.axis, Bd. 93 S. 131—308.
</p>

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                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>zulegen „Du kannst für Dich oder für einen Andern erwerben", S. 229. Der
<lb/>Geschäftsmittler (des Erwerbers) kann also dem Gegner (dem Tradenten)
<lb/>gegenüber handeln „für den, den es angeht". Wer das ist, bestimmt sich nicht
<lb/>aus der Erklärung dem Gegner gegenüber, aber auch nicht nach den von Lenel
<lb/>(s. Rundschau XII, 277) angeführten Gesichtspunkten. Vor allem sind „positive
<lb/>Abmachungen des Geschäftsmittlers mit dem Veräußerer" zu beachten, S. 234.
<lb/>Aber auch bei animus incertus des Veräußerers kann sich „trotz Kausal- 
<lb/>verhältnisses für den dominus aus den Umständen ergeben, daß für den Ge- 
<lb/>schäftsvermittler selbst Eigentum erworben werden soll", S. 235. Entscheidend
<lb/>ist nicht sowohl das typische Verhältnis zwischen Geschäftsmittler und -Herrn,
<lb/>als vielmehr die Beachtung der konkreten Verhältnisse, S. 237. Damit will R.
<lb/>nicht einer Bewertung des inneren Willens das Wort reden, vielmehr kann
<lb/>das entscheidende Moment nur gefunden werden entweder

<lb/>«) im objektiven Sinne der Vertreterhandlung;
<lb/>ß) oder lediglich in dem zwischen Geschäftsmittler und -Herrn in Wirk- 
<lb/>lichkeit zu Grunde liegenden Verhältnis, S. 238, 239.

<lb/>Wohl mit Recht entscheidet der Verfasser sich für die zweite Alternative,
<lb/>S. 241.

<lb/>Weitere Untersuchungen widmet er dem Handeln als Vertreter bei der
<lb/>Okkupation (sehr beachtenswert, S. 277, 280!), der Spezifikation und bei andern
<lb/>minder bedeutsamen Fällen.

<lb/>Mit der Lehre vom Rechtsgeschäft hängt auch Köhlers^) Studie über
<lb/>die Kurtaxe einigermaßen zusammen. Die interessante und höchst zeitgemäße
<lb/>Arbeit, die durch eine Anzahl von Reglements und Entscheidungen gestützt wird,
<lb/>tut dar, wie die Kurtaxe nur in primitiveren Verhältnissen einen privatrechtlichen
<lb/>Charakter aufweist, was allerdings bis vor kurzem verkannt wurde. Heute
<lb/>muß die Taxe den Charakter einer öffentlichrechtlichen Gebühr annehmen,
<lb/>S. 4. Sie ist eine Abgabe, die erhoben wird für die gesteigerten Genuß- 
<lb/>möglichkeiten, die der Kurort dem Fremden bietet, und zwar speziell im Interesse
<lb/>seiner Kur, S. 9. Wer zu anderen Zwecken dort anwesend ist, darf nicht
<lb/>herangezogen werden, S. 9. Steuer ist sie nicht; solche Aimahme würde in
<lb/>Widerspruch stehen mit dem Freizügigkeitsgesetz. Wo ein gesetzlicher Grund für
<lb/>die Gebührenerhebung fehlt, ist die Taxe unzulässig, S. 11.

<lb/>Den Gebieten des Rechtsschutzes gehört zunächst eine Erstlingsarbeit
<lb/>von Wrzeszinski an,^) die in guter Darstellung, aber aphoristischer Kürze
<lb/>und ohne wesentlich neue Ergebnisse die Lehre von der Anspruchskonkurrenz
<lb/>behandelt. Sie gibt zu weiteren Bemerkungen keinen Anlaß.
</p>
            <p>

               <lb/>42) Prof. I. Köhler, Die Kurtaxe. Berlin, Heine, 1902. 48 S. Preis

<lb/>M. 1.

<lb/>4S) Dr. R. Wrzeszinski, Die Konkurrenz der Ansprüche nach Gemeinem
<lb/>Recht und B.G.B. Berlin, Struppe &amp; Winckler, 1902. 57 S Preis M. 1,60.
</p>

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                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>Ungleich wertvoller ist natürlich Hölder§44) scharfsinniger und gedanken- 
<lb/>reicher, in seinen Ergebnissen mir freilich nicht überall einleuchtender Aufsatz
<lb/>über Ansprüche und Einreden; er bringt im wesentlichen eine nähere Aus- 
<lb/>führung und Vertiefung der vom Verfasser bereits in seinem Kommentar und
<lb/>seiner Kritik von Hellwigs „Anspruch und Klagerecht" (in der Zeitschr. f.
<lb/>Civilprozeß) vorgetragenen Ideen. S. S. 41: „Das für die Existenz eines
<lb/>Anspruchs entscheidende Recht, etwas von einem Andern zu verlangen, bedeutet
<lb/>die Möglichkeit, es durch seine Belangung zu erlangen."

<lb/>Der den Einreden gewidmete Teil II hebt an mit der römischen exceptio.
<lb/>Hölder findet, „daß für eine grundsätzliche Unterscheidung verschiedener Arten
<lb/>der Abweisung einer Klage begründender Umstände das römische Recht irgend
<lb/>einen Anhalt nicht bietet", S. 59.

<lb/>Für das heutige Recht bekämpft Hölder die herrschende Lehre, wonach
<lb/>die Einrede für den Richter „nur existiert, wenn der Beklagte sie als eine die
<lb/>Abweisung der Klage begründende geltend gemacht hat," S. 70, 71. Er lehrt
<lb/>dagegen (S. 123), daß es einen besonderen Einredebegriff des B.G.B. nicht
<lb/>gibt; ein Unterschied besteht nur zwischen dem unbeschränkten und dem be- 
<lb/>schränkten, dem unbedingten und dem bedingten Ausschlüsse eines Anspruchs.
<lb/>Jede wirklich „begründete Einrede schließt die Existenz des Anspruchs, gegen
<lb/>den sie platzgreift aus", S. 80. Das soll auch da gelten, wo jemand gegenüber
<lb/>einem sonst vorhandenen dinglichen Anspruch die Herausgabe einer Sache ver- 
<lb/>weigern kann (S. 79; meines Erachtens unannehmbar!), nicht minder auch bei
<lb/>der Verjährung — dem Unterschiede zwischen ihr und der Befristung steht der
<lb/>Verfasser skeptisch gegenüber, s. S. 108, 111.

<lb/>Eine sehr kleine Schrift von Martinius4^) behandelt nicht ohne Scharf- 
<lb/>sinn, aber in allzu kurzer und daher nicht überzeugender Darstellung ein
<lb/>brennend gewordenes Thema des materiellen Prozeßrechts.

<lb/>Das leitende Prinzip für die Beweislast ist nach Martinius „das der
<lb/>Unterstellung der Ruhe oder, wenn man lieber will, das Kausalitätsprinzip",
<lb/>S. 18. „Der Grundsatz, daß die Negative an sich nie des Beweises bedarf, ist
<lb/>»licht erst als Beweislastregel zu entwickeln, sondern als Ausgangspunkt für jede
<lb/>Regelung der Beweislast dem uernihtfttgen Denken von vornherein gegeben,"
<lb/>S. 19. Nur dailn sind Negativen „voll demjenigen, der sich in» Interesse des

<lb/>Durchdringeils mit seinem Anträge in einem prozessualen Verfahren darauf be- 

<lb/>rufen mutz, zu beweisen, wenn für die gegenteilige positive Tatsache eine gesetz- 
<lb/>liche Vermutung streitet," S. 23. — Andererseits soll „die Unterscheidung der
<lb/>Tatsachen in rechtsbegründende, rechtsvernichtende und rechtshindernde ohne
<lb/>jeden Wert für die Beweislastverteilung" sein (?).

<lb/>44) E. Hölder, Über Ansprüche und Einreden, Archiv f. civ. Praxis
<lb/>Bd. 93 S. 1—130.

<lb/>45) J.R. Dr. E. Martinius, Behauptungs- und Beweislast bei der

<lb/>Negative und dem bedingten Vertrag. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1902.

<lb/>62 S. Preis M. 1,20.
</p>

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                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Des Weiteren tritt Martinius entschieden, aber meines Erachtens ohne
<lb/>überzeugende Begründung, für die Beweislast des Klägers im Falle eines
<lb/>vom Beklagten nur als bedingt abgeschlossen zugegebenen Vertrages ein,
<lb/>S. 52, 53.
</p>
            <p>

               <lb/>e) Schuldverhältnisse.

<lb/>Die Lehre vom Schadensersatz ist, ihrer hervorragenden Wichtigkeit
<lb/>entsprechend, in der Berichtsperiode von verschiedenen Richtungen aus in
<lb/>Angriff genommen worden. Zunächst gibt Sperl4") im Rahmen eines für
<lb/>österreichische Juristen gehaltenen Vortrages eine kurze, faßliche Übersicht der
<lb/>Materie. Interessant ist das Endurteil S. 19—20. Rur der vielberufene
<lb/>8 823 wird mit Fug als mißlungen gescholten, während Verfasser übrigens das
<lb/>neue Ersatzrecht preist als „auf dem kräftiger als bisher hervorgehobenen Ge- 
<lb/>danken beruhend, daß der Einzelne, sowie er Rechte nur besitzen kann, weil er
<lb/>das Glied eines gesellschaftlichen Gesamtkörpers ist, auch Rechtsschutz nur ge- 
<lb/>nießt, wenn er als solches fühlt und handelt." Im einzelnen kann die kurze
<lb/>Darstellung uns natürlich kaum neues bringen; am ehesten tut sie das noch
<lb/>S. 8 bei Erörterung des Begriffes der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt."

<lb/>Das kausale Denken, so lehrt Hetz47) in einer durch Scharfsinn, aber auch
<lb/>durch reichliches Selbstbewußtsein ausgezeichneten und wenig gefällig geschriebenen
<lb/>Arbeit, ist unmöglich bei Wegdenkung eines es beherrschenden Zweckes, S. 19.
<lb/>Die Kausalität ist nichts Objektives, sondern verschieden je nach den jeweils
<lb/>verfolgten Zwecken. „Ursache ist also die Bedingung, die ich anr zweckmäßigsten
<lb/>Herstellen muß, um den von mir gewünschten Erfolg herzustellen; bezw. anr
<lb/>zweckmäßigsten wegzubrirrgen versrrchen muß, um den unerwünschten Erfolg zu
<lb/>verhirrdern." „Alle Kausalfeststellung ist also reine Geschmackssache," S. 28. Die
<lb/>Kausalität soll sich ganz nach der Schuld richten, s. S. 44 Anm., und „der von
<lb/>der Schuld verschiederr sein sollende Karrsalzusammenharrg verdankt sein Dasein
<lb/>also rnit dem Bestreben, den Grund der Identität des subjektiven Vorgangs
<lb/>aufzuweisen in der Objektivität, welches Bestreben, auf Verkennung des Wesens
<lb/>des Kausalbegriffs basierend, notwendig falsch sein muß", S. 45.

<lb/>Gegen diesen Versuch, derr Kausalzusamnrenhang ganz in das subjektive
<lb/>Gebiet zu verlegen, muß entschieden Verwahrung eingelegt werden. Allerdings
<lb/>eignet sich diese Stelle nicht zur Widerlegung einer so schwierigen und immerhin
<lb/>scharfsinnig vorgetragenen Lehre. Ich bemerke daher nur folgendes:

<lb/>Niemand wird — oder sollte — doch zweifeln, daß ich den Tod eines Treibers
<lb/>verursacht habe, den ich unvorsichtigerweise treffe, während ich auf einen mir

<lb/>40) Prof. vr. H. Sperl, Über das Schadensersatzrecht nach dem deutschen
<lb/>B.G.B. Vortrag vom 12. März 1902. Sep.-Abdr. aus der Österreichischen
<lb/>Gerichtszeitung, 1902. 20 S.

<lb/>47) R.A. Dr. A. Heß, Das Märchen vom Kausalzusammenhang oder Im
<lb/>Banne des Zwecks. Eine Kritik des kausalen Denkens. Hamburg, Meißner,
<lb/>1902. 47 S. Preis M. 2.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0349.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>von ihm zugetriebenen Rehbock schieße. Und doch ist das Zielen auf den Bock
<lb/>alles andere eher als das geeignetste Mittel, um den Tod des Treibers herbei- 
<lb/>zuführen; am allerwenigsten war es das in der Psyche des Schützen, der,
<lb/>vielleicht auf seine Geschicklichkeit vertrauend, au die Eventualität eines solchen
<lb/>Erfolges gar nicht gedacht hat.

<lb/>Ferner ist nach Heß von einem Kausalzusammenhang ohne menschliches
<lb/>bewußtes Handeln keine Rede. Also kann ein Tier unmöglich einen Schaden
<lb/>verursachen, kann nie von einer Kausalbeziehung zwischen den spezifischen Ge- 
<lb/>fahren des Wirtschaftsbetriebes und dem Verlust des eingebrachten Gutes des
<lb/>Gastes die Rede sein. Damit eutsällt im Grunde jede Möglichkeit, zu einer
<lb/>Häftling ohne Verschulde«, die doch im B.G.B. eine nicht unerhebliche Rolle
<lb/>spielt, zu gelangen.

<lb/>Im Einverständnis mit der Theorie vom adäquaten Kausalzusammenhang,
<lb/>mit der Heß sich auseinandersetzen leider verschmäht, halte auch ich dafür, es
<lb/>gehöre zum Knusalzusannilellhang nur, daß der Erfolg sich aus dem als Ursache
<lb/>zu prädizierenden Ereignis nach dem normalen Verlauf der Dinge ergab.
<lb/>Aber diese Normalität oder Wahrscheinlichkeit des Erfolges nicht beurteilt vom
<lb/>subjektiven Wissen des Eiilzelnen, sondern von dem Standpunkt der sogen,
<lb/>objektiven (nachträglichen) Prognose aus.

<lb/>v. Leyden") erörtert die Lehre von der Kulpa-Kompensation (B.G.B.
<lb/>8 254) in einer für den Anfänger anerkennenswerten Weise. Zum Kausal- 
<lb/>zusammenhang genügt nach dem Verfasser zwar grundsätzlich das Setzen einer
<lb/>jeden Bedingung, aber er vertritt darum doch die heute überall ihre
<lb/>werbende Kraft bewährende Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang,
<lb/>als mindestens im B.G.B. zweifellos anerkannt, S. 18, 19. Eine Unter- 
<lb/>brechung des Kausalzusammenhanges gibt es also nicht, und es soll unmög-
<lb/>lich sein, mit 8 254 ;u untersuchen, welche von den beiden in Betracht
<lb/>kommeildeir Bedingungen des Erfolges — dem zu vertretenden Umstande und
<lb/>dem schuldhaften Benehmen des Verletzten, — den Schaden vorwiegend ver- 
<lb/>ursacht hat, S. 47. Grade des Verursachens gibt es nicht, S. 51.

<lb/>8 254 beruht vielmehr allein auf dem Gesichtspunkte einer compensatio
<lb/>culpae, als welche diejenige Erscheinung bezeichnet wird, „deren Wesen darin
<lb/>besteht, daß ein Schaden, der im Kausalzusammenhang steht mit einem (schuld- 
<lb/>haften) Verhalten des Beschädigers, von diesem nicht ersetzt zu werden braucht,
<lb/>wenn dieser Schaden gleichzeitig im Kausalzusammenhang steht mit einem
<lb/>schuldhaften Verhalten des Beschädigten," S. 34.

<lb/>Inwiefern man aber bei dem Beschädigten von einem „Verschulden"
<lb/>sprechen kann, ist eine bekanntlich höchst schwierige Frage, v. Leyden ver- 
<lb/>sucht sie dadurch zu lösen, daß er sagt: „das eigene Verschulden wird gemiß-
<lb/>billigt, weil die Willensbetätigung eine ordnungswidrige ist, und sie ist eine
<lb/>ordnungswidrige, weil der Erfolg selbst für den Handelnden ein ordnungs-

<lb/>48) Ref. Dr. v. Leyden, die sogenannte Kulpa-Kompensation im B.G.B.
<lb/>Berlin, Carl Heymanns Verlag 1902. 105 S. Preis M. 2.

<lb/>Archiv für bürgerlich«» Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0350.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>widriger ist," S. 67. Dazu ist nötig, daß die Ordnungswidrigkeit des Erfolges
<lb/>vorausgesehen werden mußte, S. 74.

<lb/>Die interessante Lehre von der Verantwortlichkeit für fremdes
<lb/>Verschulden ist in den ausführlichen Darstellungen von Hoffmann und
<lb/>Feder behandelt worden.") Hoffmanns Erstlingsarbeit ist durch das ernste
<lb/>Bemühen und den anerkennenswerten Fleiß des Verfassers rühmeilswert, allein
<lb/>in den vorgetragenen Gedanken nicht von hervorragender Selbständigkeit und
<lb/>in den Ergebnissen nicht immer zweifelsfrei. Das gilt schon von der Grund- 
<lb/>idee der Haftung, die Verfasser unter beachtenswerter, aber m. E. nicht über- 
<lb/>zeugender Polemik gegen die Ungersche Jnteressentheorie in der „Gefährdungs-
<lb/>haftung" findet (im Anschluß an Rümelin, s. S. 36, 85, 90, 96).

<lb/>Daraus ergibt sich dem Verfasser auch die Abgrenzung der Haftuilg.
<lb/>Unter beachtenswerter Polemik gegen Nußbaum verwirft er den von diesem
<lb/>verwerteten Gegensatz zwischen „echten" unb „unechten" Verbindlichkeiten, S. 120,
<lb/>122, 128. Nach 8 278 haftet auch, wer einen Gehülfen zuzieht zllr Erfüllung
<lb/>derjenigen Pflichten, welche die Kehrseite, die Begleiterscheirlllng von Rechten
<lb/>bilden, z. B. der Sorgfaltspflicht bei vertragsmäßiger Benutzuilg fremder
<lb/>Sachen, S. 142, 14(3.

<lb/>Dagegen verwirft Hoffmann, m. E. mit Unrecht, den Gegensatz zwischen
<lb/>„Erfüllungs- und Gclegenheitshandlilngeil", S. 187 und lehrt, nnt Rümelin
<lb/>sich berührend, S. 70, 73, die Haftung des Schuldners auch für die ge- 
<lb/>legentlich der Erfüllungshandlungen durch seine Gehülfen hervorgerufenen
<lb/>Schäden.

<lb/>Erheblich bedeutender ist die sehr anerkennenswerte, durch selbständigen
<lb/>Gedankeninhalt und treffliche Sachkenntnis ausgezeichnete Schrift von Feder.
<lb/>Sie geht aus vom Begriff der Verantwortlichkeit und faßt denselben
<lb/>in m. E. kaum empfehlensiverter Weise gegenüber der üblichen Abgrenzung
<lb/>unverhältnismäßig weit, S. 2: „die Bestivlmung der Verantwortlichkeit im
<lb/>Privatrecht ist ganz allgemein die Bestimmung, welche Person einen ein- 
<lb/>getretenen Schaden zu tragen hat: der Geschädigte, der Schädiger oder ein
<lb/>Dritter." Aber ein solcher Begriff hat höchstens ökonomische, nicht rechtliche
<lb/>Bedeutung!

<lb/>Eine Verantwortlichkeit speziell für fremdes Verschulden — das Thema
<lb/>des Verfassers — „liegt dann vor, wenn jemand zur Tragung des durch die
<lb/>schuldhafte Handlung eines Anderen entstandenen Schadens verpflichtet ist",
<lb/>S. 11. Der Verfasser behandelt zunächst die Verantwortlichkeit für fremdes
<lb/>Verschulden innerhalb eines Schuldverhältnisfes, S- 1b ff. Die Haftung des
<lb/>Schuldners für seine Gehülfen aus 8 278 soll nicht auf einheitlichem Prinzip
</p>
            <p>

               <lb/>**) Dr. Richard Hoffmann, Die Haftung des Schuldners für seine
<lb/>Gehülfen. Berlin, Struppe u. Winckler 1901. 218 S. Preis M. 5. —
<lb/>Ernst Feder, Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B.
<lb/>Preisgekrönte Arbeit der Berliner Fakultät, mit einem Vorwort von Th. Kipp.
<lb/>Berlin, Liebmann 1902. 126 S. Preis M. 2,75.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0351.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>ruhen, sondern eine aus psychologischen und ökonomischen Gründen eintretende
<lb/>Erweiterung einer bestehenden Verbindlichkeit darstellen, S. 33. Dann wird
<lb/>der Umfang der Haftung im einzelnen dargelegt, s. z. B. S. 38 (Haftung für
<lb/>Gesinde), 39 (für Substituten); die Lehre Nußbaums findet bei Feder eben- 
<lb/>sowenig Beifall, wie bei Hoffmann, S. 95ff. Die Verantwortlichkeit aus
<lb/>8 278 soll immer dann gegeben sein, „wenn die schädigende Handlung bei der
<lb/>Erfüllung der Verbindlichkeit, bei der Vorbereitung oder Ermöglichung der
<lb/>Erfüllung und endlich bei der Ausübung der dem Schuldner kraft des Schuld- 
<lb/>verhältnisses zustehenden Befugnisse erfolgt," S. 46 — eine m. E. allzuweite
<lb/>Ausdehnung der Satzung.

<lb/>In Bezug auf den Haftungsumfang sind drei Standpunkte mög- 
<lb/>lich: entweder man läßt den Schuldner nur haften für die nicht gehörige Er- 
<lb/>füllung der Verbindlichkeit selbst, oder wenigstens für die bei der Erfüllungs- 
<lb/>handlung, in Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen, von Gehüsten
<lb/>vorgenommenen Schadenszufügungen, oder endlich auch für alle solche nur
<lb/>gelegentlich der Erfüllung begangenen. Die mittlere Ansicht ist die bisher
<lb/>herrschende, aber Verfasser sucht sie gerade als unfolgerichtig zu eliminieren. Es
<lb/>bleibt nur die erste und dritte extreme Möglichkeit, die der „eingeschränkten"
<lb/>und der „uneingeschränkten Haftung". Ähnlich wie M. Rümelin und
<lb/>R- Hoffmann (s. oben) gibt F. der letzteren den Vorzug, und er weiß in
<lb/>der Tat gewichtige Gesichtspunkte dafür vorzubringen, ohne doch alle Zweifel
<lb/>heben zu können.

<lb/>Der Teil II hat es mit der Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden
<lb/>außerhalb eines Schuldverhältnisses zu tun, S. 83ff. Für die Haftung aus
<lb/>8 831 soll nur wesentlich sein, ob die schädigende Handlung in den Kreis der
<lb/>Maßnahmen fällt, welche die Ausführung der Verrichtungen darstellen, S. 97.
<lb/>Ein Verschulden des Handelnden selbst wird hier nicht vorausgesetzt, S. 100.
<lb/>Was den erforderlichen Kausalzusammenhang anlangt, so kommt es nicht daraus
<lb/>an, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, sondern
<lb/>darauf, ob derselbe durch das pflichtwidrige Verhalten verursacht ist, S. 104.

<lb/>Auch die Dissertation von ©uixo50) geht an Wert entschieden über das
<lb/>Durchschnittsmaß hinaus, sie ist sorgfältig gehalten und selbständig durchdacht.
<lb/>Der Verfasser zerlegt seinen Stoff nach einer kurzen dogmengeschichtlichen
<lb/>Entwicklung in eine ausführlichere Gesamtdarstellung und kürzere Spezial- 
<lb/>untersuchungen über die einzelnen in Betracht kommenden Verträge. Das
<lb/>beibemal gewonnene Ergebnis faßt er mit den Worten zusammen: „Gefahr- 
<lb/>übertragend wirkt die Erfüllung und deren Surrogate (Verzug des Gläubigers
<lb/>und nachträglich eingetretene Gefahrerhöhung)," S. 73. Die Frage, ob
<lb/>Individualisierung zum Gefahrübergange unentbehrlich sei, wird mit Recht ver- 
<lb/>neint, S. 49. Ein XU8 variandi steht dem Schuldner nach vollzogener Leistung
<lb/>— also bei Distanzgeschäften in der Regel nach Absendung — nicht mehr zu,
</p>
            <p>

               <lb/>^) Res. W. Cuno, Übergang der Gefahr bei Gattungsfchulden nach dem
<lb/>B.G.B. Breslauer Dissertation, 1901. 76 S.
</p>
            <p>

               <lb/>23*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0352.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>jedoch ist davon eine Ausnahme dann zu gestatten, wenn der Gläubiger gar
<lb/>kein berechtigtes Interesse haben kann, gerade die betreffenden Sachen zu
<lb/>erhalten, S. 53.

<lb/>Nicht empfehlenswert scheint mir die Definition der Gefahr S. 3, wenn
<lb/>auch die Polemik gegen Endemann, der den Zufall mit den vom Schuldner
<lb/>nicht zu vertretenden Umständen identifiziert, wohl sicher das Nichtige trifft.

<lb/>Treitels") gut geschriebene und fachgemäße Arbeit über „die Unmöglichkeit
<lb/>der Leistung und den Verzug bei Unterlassungsverbindlichkeiten" findet ihren
<lb/>Wert weniger in selbständigen Gedankengängen, als vielmehr in einer Zusammen- 
<lb/>stellung dessen, was bei den Einzelfragen Ul Bezug auf Unterlassungsverbindlichkeiten
<lb/>besonderes zu sagen ist. Über den „Verzug" dabei wird bemerkt: „Wenn der
<lb/>Unterlassungsschuldner nicht unterläßt, so verzögert er nicht seine Leistung, sondern
<lb/>er tut das Gegenteil von dem, was er tun müßte", S. 64. Es läßt sich also
<lb/>von einem wahrell Verzug dabei nicht reden, und wenn das Gesetz von „Ab- 
<lb/>machung" spricht, handelt es sich nur darum, die Voraussetzungen der Unter- 
<lb/>lassungsklage festzustellen.

<lb/>Der Leistungsverzug als solcher hat durch Paech^) eine gediegene, wenn
<lb/>auch nicht gerade durch sonderliche Neuheit der Ergebnisse ausgezeichnete mono- 
<lb/>graphische Darstellung erfahren. Sie bringt im einzelnen manche fördernde,
<lb/>schätzenswerte Bemerkung und ist überhaupt in den Ergebnissen meist beifalls- 
<lb/>wert. So stimme ich der Erörterung S. 31 bei, daß nicht jede dilatorische
<lb/>Einrede ohne weiteres den Eilltritt der Fälligkeit hinauszuschieben im Stande
<lb/>sei. Die Fälligkeit der Forderung „ist nur mit einem Forderndürfen identisch
<lb/>und involviert im allgemeinen nicht auch ein gleichzeitiges Leistenmüssen des
<lb/>Schuldners", S. 47. — Unbewiesen ist dagegen die Behauptung S. 59, die
<lb/>Mahnung könne nicht bedingt geschehen.

<lb/>Wenig förderlich und zum Widerspruch reizend scheinen mir die ein- 
<lb/>gestreuten Bemerkungen über den Kausalzusammenhang, S. llOff.; auch das rechts- 
<lb/>politisch gegen 8 288 Gesagte (S. 119) geht zu weit — man bedenke das fort- 
<lb/>dauernde Risiko, die Summe an Ullbequenilichkeit, die dem Gläubiger durch
<lb/>die Zuspätleistung des Schuldners erwachsen kann! Wenn trotzdem Paech am
<lb/>Schluß die „Regelung des Schuldnerverzugs uach dem B.G.B. als eine tm großen
<lb/>und ganzen glückliche" bezeichnet, so stimme ich ihm wiederum vollauf bei.

<lb/>Mindestens das gleiche Maß von Anerkennung verdient eine andere,
<lb/>dem negativen Vertragsinteresse gewidmete Monographie eines jugend- 
<lb/>lichen Autors, W. Brock?8) Sie enthält eine gute Nachprüfung der bisherigen
<lb/>Theorien über ihren Gegenstand und glaubt dieselben sowohl vom Standpunkt
</p>
            <p>

               <lb/>81) Dr. Richard Treitel, Titel wie im Text. Berlin, Struppe &amp; Winckler,
<lb/>1902. 78 S. Preis M. 2.

<lb/>b2) Dr. iur. Paech, Der Leistungsverzug, eine Studie zum B.G.B. Berlin,
<lb/>Vahlen. 1902. 189 S. Preis M. 4.

<lb/>53) Dr. Walter Brock, Das negative Vertragsinteresse. Berlin, Gutteutag
<lb/>1902. 209 S. Preis M. 5.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0353.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>des gemeinen Rechts als aus allgemeinen, stark durch Stammler beeinflußten
<lb/>sozialphilosophischeu Erwägungen (s. z. B. S. 192) ablehnen zu sollen. Das gilt
<lb/>insbesondere von der Theorie Jherin gs und der alles nur auf die dooa fide8
<lb/>abstellenden Theorie.

<lb/>Für das Römische Recht kommt Brock S. 57 überhaupt nur zu dem nega- 
<lb/>tiven Ergebnis, daß es „für das Problem der Schadensersatzpflicht bei un- 
<lb/>wirksamen Verträgen versage". Wenn dann freilich die gemeinrechtliche Lehre
<lb/>getadelt wird ob ihres „nutzlosen Versuches, aus dem „Römischen Recht Prinzipien
<lb/>herauszupressen, die es nicht zu spenden vermochte", statt „an dem Maßstabe
<lb/>eines grundlegenden rechtsphilosophischen Prinzips die Kasuistik für die in Frage
<lb/>stehende Schadensersatzverpflichtung herauszuarbeiten", so ist das durchaus ver- 
<lb/>fehlt: schwerlich wäre die Praxis einem derartigen auf sich selbst gestellten
<lb/>Prinzip gefolgt. Der Weg des gewohnheitsrechtlichen Fortschrittes pflegt sich
<lb/>nicht durch nur theoretische Geltung beanspruchende Prinzipien zu vollziehen,
<lb/>sondern so, daß man das rechtspolitisch Wünschenswerte in einer, zugegeben
<lb/>tendenziösen und formalistisch betrachtet unstatthaften, Interpretation in das
<lb/>bereits geltende Recht hineinträgt und so mit dem Deckmantel von dessen Heiligkeit
<lb/>zu umkleiden versteht. So war es schon im alten Rom, so ist es noch heute
<lb/>und wird es immer da sein, wo das Gesetz hinter den Bedürfnissen der lebendigen
<lb/>Gegenwart zurückgeblieben ist.

<lb/>Das B.G.B. hat bekanntlich drei Fälle einer Haftung auf das neg.
<lb/>Inter.: in den 88 122, 179 (s. dazu S. 90 über den Rechtsgrund für die Haftung
<lb/>in dem Fall, daß der falsche Vertreter für das positive Vertragsinteresse
<lb/>haftet: sie liegt in einem Garantievertrag (?)), 307. Sie lassen sich auf ein
<lb/>Doppelprinzip zurückführen, S. 195:

<lb/>a) Haftung „eines Geschäftsfähigen für Schadenszufügung durch Täuschung
<lb/>des berechtigten Vertrauens auf Abschluß eines rechtswirksamen Vertrages infolge
<lb/>eines in der eigenen Person liegenden Nichtigkeitsgrundes".

<lb/>b) Haftung „eines Geschäftsfähigen für Schadenszufügung durch ver- 
<lb/>schuldete Täuschung des berechtigten Vertrauens auf Abschluß eines rechts- 
<lb/>wirksamen Vertrages infolge eines in dem Vertragsobjekte liegenden Nichtigkeits- 
<lb/>grundes".

<lb/>Es handelt sich überall nicht um Deliktsansprüche; aber auch der Vertrags- 
<lb/>charakter darf nicht mit Titze überspannt werden, s. S. 197, 198. Übrigens
<lb/>entspricht die negative Ersatzpflicht in ihrem Umfang fast durchaus dem allgemeinen
<lb/>Prinzip, S. 208.

<lb/>Auch an Bemerkungen allgemeinerer Art hat die Arbeit keinen Mangel,
<lb/>so eifert sie gegen die Erklärungstheorie beim Rechtsgeschäft, S. 94ff., 104 —
<lb/>daß das B.G.B. die Nichtigkeit durch bloße Anfechtbarkeit ersetzt, kann die
<lb/>Willenstheorie nicht umstoßen.

<lb/>Der Lehre von der Schuld begrün düng gehören zunächst die innerlich
<lb/>verwandten Studien von Schloßmann und Stintzing^) an. Jener verwirft

<lb/>64) Prof. Dr. S. Schloßmann, Vorvertrag und rechtliche Natur der
<lb/>sogen. Realkontrakte, Jherings Jahrb. Bd. 45 S. 1—96; Prof. Dr. W. Stintzing,
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0354.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>in einer mindestens sehr beachtenswerten Untersuchung den Begriff des Vor- 
<lb/>vertrages — dies ganz radikal, nicht nur bei konsensualen, sondern auch bei
<lb/>realen Schuldverträgen, S. 2, 37. Der falsche Begriff soll entstanden sein aus
<lb/>einer unrichtigen Auffassung vom Realkoutrakt: bei diesem ist in Wahrheit die
<lb/>Sachlage an sich, im Verpflichtungsinhalt, nicht verschieden von gewissen gleichfalls
<lb/>mit Rückerstattungspflicht verbundenen konsensualen Akten, S. 52, 53; in jedem
<lb/>„Realkontrakt ist notwendig ein Konsensualkontrakt enthalten", und dieser kon-
<lb/>sensuale Bestandteil ist mit dem, was man bisher Vorvertrag »«nute, einfach
<lb/>identisch, S. 69.

<lb/>Der Unterschied der Vertragsarten liegt nach Schloß mann einzig und
<lb/>allein in der verschiedenen rechtlichen Behandlung, S. 55. Die sogen. Real- 
<lb/>kontrakte weisen die Eigentümlichkeit auf, daß die obligierende Kraft des bei
<lb/>ihnen auftretenden konsensualen Elements ihre Wirklingen erst äußert, wenn
<lb/>der ihnen entsprechende Zustand freiwillig von dem einen Teile hergestellt ist,
<lb/>während ein Rechtszwang zu dessen Herstellung nicht besteht. Dagegen kann
<lb/>„bei den ihnen analogen Konsensualkontrakten aus Vornahme dieses erstell
<lb/>Schrittes geklagt werden". Der Grund für jene Behandlung lag nach Schloß- 
<lb/>mann bei commodatum und depositum in ihrem Charakter als reiner Gefälligkeits- 
<lb/>geschäfte, S. 63.

<lb/>Für das heutige Recht ergibt sich für alle Fälle der sogen. „Real- 
<lb/>kontrakte" die Möglichkeit ihrer Behandlung im Sinne eines Konsensual- 
<lb/>kontraktes; aber es entspricht unserem Rechtsgefühl noch immer, bei den
<lb/>bloßen Gefälligkeitsakten den Versprechendeil nicht zu der zugesagten Leistung
<lb/>zu zwingen, S. 78. Jnsoferil ist der „Realkontrakt" auch hellte am Platze.

<lb/>Stintzings Arbeit ist gleichfalls gedankenreich und beachtenswert, aber es
<lb/>fehlt die bei Schloßmann zu rühmende kristallklare Art der Darstellung und
<lb/>Beweisführung. Auch er will den Ausdruck „Vorvertrag" eliminieren, aber
<lb/>nicht in der radikalen Weise Schloßmanns, sondern nur, um dafür den all- 
<lb/>gemeineren Terminus der „Vorverpflichtung" einzusetzen. Sie kann ent- 
<lb/>stehen ex contractu, aber, wie jede Pflicht, ebensogut auch ex delieto, ex lege,
<lb/>ex variis causarum figuris, S. 11, und unterscheidet sich vom Vorvertrag durch
<lb/>ihre Unselbständigkeit, S. 13ff.; aus ihr ist man nicht etwa zum Abschluß
<lb/>eines Hauptvertrages verpflichtet, vielmehr entsteht die (Haupt-)Leistungspflicht
<lb/>„sofort mit der Aufforderung des Berechtigten", s. S. 63 und sonst.

<lb/>Dem so wichtigen und schwierigen § 313 B.G.B. (Jmmobiliarver-
<lb/>äußerungsvertrag) widmet Tochtermann^) eine nicht übel geratene
<lb/>Erstlingsarbeit; er stellt die Bedeutung der behandelten Vorschrift im einzelnen
<lb/>fest und fördert ihr Verständnis in verschiedenen Punkten. Verfehlt ist allerdings
<lb/>die leider noch immer selbst bei besseren Schriftstellern auftretende Behauptung
</p>
            <p>

               <lb/>Die Vorverpflichtung im Gebiete der Schuldverhältnisse. Heft 1. Jeila,
<lb/>G. Fischer. 1903. 81 S. Preis M. 2,50.

<lb/>Dr. Bernhard Tochtermann, Beiträge zur Erläuterung des 8 313
<lb/>B-G.B. Hannover, Helwing 1902. 75 S. Preis M. 2.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0355.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>S. 54, daß der formungültige Jmmobiliarv ertrag wegen der Heilungsmöglichkeit
<lb/>durch Auflassung eine Naturalobligation erzeuge. Beifallswerter sind die Dar- 
<lb/>legungen, daß die Zession der Forderung auf Grundstücksübertragung keiner
<lb/>Form bedarf, S. 11; daß der formelle Vertrag be§§313 formloser Aufhebung
<lb/>fähig sei, S. 13; daß das Formersordernis auch bei einer quoad sortem zu
<lb/>verstehenden Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft Platz greife,
<lb/>S. 23, daß die Heilung des Formmangels durch Auflassung mit rück- 
<lb/>wirkender Kraft erfolge, S. 60. Die Nebenabreden endlich, „gleichviel ob
<lb/>sie beim formellen oder beim formlosen Vertrage getroffen wurden, werden vom
<lb/>Gesetz vollkommen gleich behandelt", S. 73.

<lb/>H. Jacobi^b) verficht in einer zwar vielfach verwandte Gesichtspunkte
<lb/>reproduzierenden, aber scharfsinnigen und von gutem Blick für das Zweck- 
<lb/>entsprechende zeugenden Arbeit, daß nach „logischer, historischer und grammatischer
<lb/>Interpretation" der Schadensersatzanspruch (in der: Fällen der 88 325, 326)
<lb/>vom Gesetz als Surrogat der Leistung, die er ersetzen soll, nicht aber als
<lb/>Surrogat des ganzen Vertrages gedacht ist," S. 88.

<lb/>Eine andere Erlanger Dissertation von Demelius^7) ist, ohne sonst
<lb/>wesentlich neues zu bringen, durch Zusammenstellung und übersichtliche
<lb/>Gruppierung der verschiedenen Aufhebungsgründe der Schuldverhältnisse
<lb/>beachtsam. Aus dem Inhalt scheint mir erwähnenswert die scharfe Scheidung
<lb/>zwischen Aufhebung des Vertrages (contrarius consensus); dem ex tune
<lb/>wirkenden Aufhebungsvertrage, und dem den Vertrag selbst bestehen
<lb/>lassenden, ex nunc wirksamen bloßen Erlaß. Beides ist dem bürgerlichen
<lb/>Recht geläufig. Der Anfhebungsvertrag tilgt die entstandenen Schuldverhältnisse
<lb/>mittelbar, indem er ihnen den Entstehungsgrund nimmt, der Erlaß
<lb/>unmittelbar, als solche.

<lb/>Eine Dissertation von JUetn5 78) verficht mit Scharfsinn und guter Kritik
<lb/>gegen die herrschende Lehre den Standpunkt, daß zur Schulderfüllung „in allen
<lb/>Fällen ohne Rücksicht auf die Natur der Leistung ein causa-Vertrag zwischen
<lb/>Schuldner und Gläubiger erforderlich ist", S. 45, auch 16. Zum Beweise zieht
<lb/>er namentlich, kaum voll durchschlagend, den 8 363 heran, und versucht das
<lb/>aus den Eventualitäten bloß tatsächlicher, negativer und einem Dritten gegenüber
<lb/>vorzunehmender Leistungen entspringende Bedenken dadurch zu zerstreuen, daß
<lb/>die Leistung zwar einseitig sein könne — ebenso wie der Zuwendungsakt bei
<lb/>der Schenkung —, daß aber die Zwecksetzung (causa solvendi) notwendig
<lb/>zweiseitig, ein Vertrag, sein müsse. Zu ihr ist daher auch stets Geschäftsfähigkeit

<lb/>56) vr. Herbert Jaeobi, Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach
<lb/>88 325, 326 B.G.B. Würzburg, Gnad 1902. 88 S. Preis M. 1,50 (auch

<lb/>Erlanger Dissertation).

<lb/>ö7) I. Demelius, Zur Lehre von der Aufhebung der Rechtsverhältnisse.
<lb/>Erlanger Dissertation von 1902. 83 S. Sangerhausen, Arendt, 1902.

<lb/>678) Dr. iur. Peter Klein, Die Natur der causa solvendi, Bonner
<lb/>Dissertation. Bonn, H. Behrendt, 1903. 65 S. Preis M. 1.
</p>

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               <lb/>352
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            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
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            <p>

               <lb/>nötig; es kann aber der gesetzliche Vertreter des Gläubigers „die oau8»-Offerte
<lb/>des Schuldners bereits durch den Abschluß der Obligation akzeptieren", S- 62.
<lb/>Ich halte das Ergebnis der Arbeit für möglich und weiterer Untersuchungen
<lb/>würdig, aber keineswegs voll erwiesen. Dem Verfasser gebührt jedenfalls für
<lb/>eine solch anregende Erstlingsarbeit uneingeschränkter Dank-

<lb/>Ehrenzweig^) wählt die Zahlungsunfähigkeit zum Thema eines
<lb/>Vortrages, der sowohl deutsches als österreichisches Recht berücksichtigt; er weist
<lb/>in interessanter Darstellung auf die vorhandenen Ansätze zu einem über den
<lb/>Konkursfall hinaus reichenden „gemeinen Jnsolvenzrecht" hin, s. z. B.
<lb/>S. 3, 5.

<lb/>In einer durch Scharfsinn und anmutende Sach- wie Literaturkenntnis
<lb/>durchaus anerkennenswerten Erstlingsarbeit versucht Kopft^') entgegen der
<lb/>herrschenden Lehre den Nachweis zu erbringen, daß durch die Hinterlegung
<lb/>zwischen der öffentlichen Hinterlegungsstelle und den Beteiligten nur ein
<lb/>öffentlichrechtliches Verhältnis entstehe und der Rechtsweg über dasselbe
<lb/>als solches (s. indes S. 52/53) ausgeschlossen sei. Die Argumente des Verfassers
<lb/>sind überall beachtenswert, ja ich bin geneigt, sie vom allgemeinen Standpunkt
<lb/>aus für überzeugend zu erachten. Ob sie aber gegenüber dem B.G.B., dessen
<lb/>Verfasser bei der Hinterlegung wohl zweifellos ein privates Vertragsverhältnis
<lb/>angenommen haben dürften, und die diese Annahme auch im Gesetzestexte ver- 
<lb/>schiedentlich verivertet haben, durchgreifen, ist mir — fast möchte ich faßen:
<lb/>leider — trotz Kopfs Ausführungen nach wie vor recht zweifelhaft. Das aus der
<lb/>in 8 233 beliebten Regelung (Pfandrecht des Destinatärs an der Forderung
<lb/>des Hinterlegers) zu ziehende Argmnent hat Kopf (S. 18) nicht widerlegt — denn
<lb/>mindestens normalerweise ist, wenn unser Bürgerliches Gesetzbuch von einer
<lb/>Forderung spricht, dabei auch an eine solche des Bürgerlichen Rechts zu
<lb/>denken.

<lb/>Ein näheres Eingehen auf die interessante und schwierige Frage verbietet
<lb/>sich hier; jedenfalls hat Kopfs Schrift zu ihrer Vertiefung und Förderung er- 
<lb/>freulich beigetragen.

<lb/>Horn^) verteidigt im Gegensatz zu der neuerdings mehrfach, besonders
<lb/>durch v. Blume, versuchten Bemängelung die ältere Theorie, wonach die —
<lb/>zwischen dem alten und neuen Schuldner vereinbarte — privative Schuld- 
<lb/>übernahme „unter den Begriff eines Dispositionsaktes über ftemde For- 
<lb/>derungen subsumiert wird", S. 3. Er führt sein Thema zunächst für das
<lb/>Gemeine, dann — in besonders ausführlicher und beachtenswerter Weise,
</p>
            <p>

               <lb/>B8) Prof. Dr. A. Ehrenzweig, Die Zahlungsunfähigkeit. Wiener Vortrag
<lb/>von 5. März 1902. Wien, Manz, 1902. 14 S.

<lb/>58“) Dr. Franz Kopf, Das Hinterlegungsverhältnis. Das Rechtsverhältnis
<lb/>zwischen der öffentlichen Hinterlegungsstelle und den an der Hinterlegung Be- 
<lb/>teiligten. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1903. 58 S. Preis M. 2.

<lb/>69) Dr. Richard Horn, Schuldübernahme. Eine Studie nach öster- 
<lb/>reichischem und deutschem Civilrecht. Wien, Manz, 1902. 79 S. Preis M- 2.
</p>

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            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>z. B. S. 6f., 33, 58, 63 — für das Österreichische Recht durch. Kürzer
<lb/>wird das neue Reichsrecht in Augenschein genommen. Die Theorie
<lb/>v- Blumes bekämpft der Verfasser auch, im Anschluß an Regelsberger, auf
<lb/>Grund dieses neuen Rechts, nicht minder erfährt Hellwigs in den „Verträgen
<lb/>ans Leistung an Dritte" niedergelegte Lehre Widerspruch.

<lb/>Das Ergebnis scheint mir beifallsivert, doch hat Verfasser für das gemeine
<lb/>und bürgerliche Recht die Materie nicht erheblich gefördert; viel bedeutender
<lb/>sind die Untersuchungen zum österreichischen Gesetzbuche.

<lb/>Aus dem besonderen Teile des Schuldrechts seien zunächst vier
<lb/>Erstlingsarbeiten erwähnt, die sich mit Fragen des Kaufrechts befassen.

<lb/>Sänger^) bringt über den Verzug beim Kauf nicht viel neues; seine
<lb/>Arbeit ist fragmentarisch kurz, beachtet die Literatur nur unvollständig und
<lb/>hätte auch sonst ebensogut ungedruckt bleiben können. Ganz oberflächlich ist
<lb/>das S. 28 Gesagte:

<lb/>„Ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nur eine Art
<lb/>Realisierung des Kaufvertrages, aber nicht ein Anspruch auf Erfüllung,
<lb/>so ergibt sich daraus mit Notwendigkeit, daß der Nichtsäumige auch nicht
<lb/>zur Gegenleistung verpflichtet sei; auch er wird von der Erfüllung der
<lb/>ihm obliegenden Pflicht befreit."

<lb/>Die vielfach laut gewordenen gegenteiligen Stimmen haben dabei keine
<lb/>Beachtung, außer Planck nicht einmal Erwähnung gefunden.

<lb/>Schröder^"") befaßt sich in einer nicht ungewöhnlich bedeutsamen, aber
<lb/>als Erstlingsarbeit der Anerkennung nicht unwerten Studie mit der Gewähr- 
<lb/>leistung des Verkäufers für Sachmängel. Bei Untersuchung der juristischen
<lb/>Struktur der Wandlungsklage sucht Verfasser die herrschende Vertragstheorie
<lb/>gegenüber den Einwänden der immer zahlreicher gewordenen Gegner mit neuen
<lb/>Gründen zu stützen, S. 27 f., insbesondere auch aus rechtspolitischen Gesichts- 
<lb/>punkten, S. 37. Die Achillesferse der herrschenden Lehre ist die Wandlungs- 
<lb/>einrede — das sieht auch Schröder ein, aber was er hier, in teilweiser
<lb/>Polemik gegen Flechtheims Erklärungsversuch, vorbringt, ist schwerlich voll
<lb/>befriedigend. Kann der Käufer, trotzdem er mittelst der Wandlungseinrede die
<lb/>Abweisung der gegnerischen Klage auf den Kaufpreis erzielt hat, noch immer
<lb/>zwischen Wandlung und Minderung wählen (so Schröder S. 77), so vermag
<lb/>er auch der condictio ob causam finitam, die Schröder mit den Vorarbeiten
<lb/>dem Verkäufer zubilligen will, durch Ausübung seines ius variandi im Sinne
<lb/>der Minderung den Boden zu entziehen. Ein äußerst bedenkliches Ergebnis!

<lb/>Bedeutsamer und gedankenreicher ist die Dissertation von Henle.^") Sie

<lb/>*0) Ger.Ass. Or. Bruno Sänger, Der Verzug beim Kaufe nach heutigem
<lb/>Recht unter Vergleichung des alten Handelsrechts. Berlin, Struppe &amp; Winkler,
<lb/>1902. 40 S. Preis M. 1,50.

<lb/>«0») Dr. I u. Schröder, Die Gewährleistung für Sachmängel beim
<lb/>Kauf nach dem B.G.B. Berlin, Struppe &amp; Winkler, 1903. 98 S. Preis M. 3.

<lb/>60b) Dr. Rudolf Heule, Grenzbestimmung zwischen Kauf und Werk-
</p>

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            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>versucht eine Grenzziehung zwischen Kauf und Werkvertrag einmal nach
<lb/>allgemeinen logischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten, zum Andern nach
<lb/>Gemeinem Recht, und bringt nach beiden Richtungen selbständige und recht
<lb/>beachtenswerte, wenn auch nicht überall endgültig überzeugende Bemerkungen.
<lb/>Das Ergebnis der allgemeinen Untersuchung wird S. 68 zusammengefaßt: Bei
<lb/>den zu Veräußerung und Erarbeitung zugleich verpflichtenden Obligationen ist
<lb/>zu unterscheiden, ob eine der Pflichten als bloße Neben Verpflichtung zurücktritt
<lb/>oder nicht. Ersterenfalls liegt je nachdem entweder Kauf oder Werkvertrag
<lb/>vor, letzterensalls steht das Verhältnis zwischen beiden in der Mitte. Eine
<lb/>Ausnahme bilden „die Obligationen, welche die Beziehung zwischen Vertrags- 
<lb/>schluß und Arbeit vermissen lassen", sie fallen unter den Kauf. Wenn das
<lb/>B.G:B. statt dessen auf die Vertretbarkeit der herzustellendenSache abstellt,
<lb/>so findet das bei Henle grundsätzlich keinen Beifall (s. dazu S. 6l—64). Im
<lb/>Römischen Recht soll sich, anders als nach der herrschenden Meinung, die
<lb/>Behandlung der Grenzfälle ebenfalls nach der Hauptverpflichtung richten;
<lb/>ist aber keine der beiden Pflichten eine solche, so liegt Kauf vor — das Ver- 
<lb/>hältnis der Pflichten also und nicht, tute man bisher annahm, die Frage der
<lb/>Stofflieferung ist somit entscheidend, S. 94/95 (?). In Rom grenzen demnach
<lb/>beide Vertragstypen aneinander, während sie nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>durch ein Grenzgebiet getrennt sind.

<lb/>Hahns Arbeit*") über den Wiederkauf zeichnet sich nicht durch
<lb/>Neuheit der Ergebnisse aus; aber sie enthält immerhin eine gewandte lind
<lb/>sachgemäße Gesamtdarstellung der Lehre und der aufgestellten Theorie, sodaß
<lb/>ihr ein gewisser Wert nicht abgesprochen werden soll. Der Verfasser schließt
<lb/>sich der bereits von Enneccerus und mir verfochtenen Lehre an, wonach der
<lb/>Wiederkauf in den ursprünglichen Kauf und den in: Anschluß daran verab- 
<lb/>redeten bedingten actus contrarius zerfällt, S. 33, 107, und versucht sie aus
<lb/>den Einzelbestimmungen des Gesetzes näher zu erweisen.

<lb/>$effe6*) vertritt m einer gutgeschriebenen Arbeit ohne bedeutende neue
<lb/>Gründe die herrschende, eine Dinglichkeit der Miete ablehnende Lehre; die
<lb/>dagegen vorgebrachten Einwendungen versucht er als teils nicht zutreffend, teils
<lb/>nicht beweiskräftig zu widerlegen. „Das Recht des Mieters zeigt weder die
<lb/>begrifflichen Merkmale des dinglichen Rechts, noch faßt das B.G.B. es als
<lb/>solches auf," S. 38.

<lb/>Eine geistvolle Skizze über die Rechtsformen der Gebrauchsleihe ist aus
</p>
            <p>

               <lb/>vertrag nach allgemeinen Grundsätzen und nach gemeinem Recht. Trier,
<lb/>Jakob Lintz, 1902. 96 S. Preis M. 2.

<lb/>61) Dr. Heinrich Hahn, Der Wiederkauf. Ebenda. 111 S. Preis
<lb/>M- 2,40.

<lb/>**) Dr. iur. et phil. A. Hesse, Die rechtliche Natur der Miete im
<lb/>deutschen bürgerlichen Recht. (Leonhards Studien, H. 8.) Breslau, Marcus,
<lb/>1902. 38 S. Preis M. 1,20.
</p>

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            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>Franz Kleins") berühmter Feder geflossen — er behandelt als solche Formen
<lb/>Miete (sehr ausführlich), Pacht, Leihe im engeren Sinn, Nießbrauch,
<lb/>Erbbaurecht, alle mit scharfer und von modernem Empfinden getragener
<lb/>Hervorhebung des grundsätzlich Wesentlichen und der bewußt oder unbewußt
<lb/>treibenden wirtschastspolitischen Motive der Rechtssätze. Dieser im besten Sinn
<lb/>soziale Grundzug seiner Ausführungen bringt den Verfasser dahin, in den
<lb/>Ruf derer einzustimmen, die in verschärftem Maße nach einem zwingenden
<lb/>Charakter der Sätze des neuen Mietrechtes verlangen, s. S. 18, 19. Als be- 
<lb/>zeichnendes Charakteristikum des neuen Rechts für die behandelten Probleme
<lb/>zeigt Klein „einen ausgesprochenen Zug zur Verstärkung der Oberhoheit des
<lb/>Eigentums bei der Detailordnung der meisten übernommenen Gebrauchsleihe-
<lb/>Verhältnisse" auf. Nur im städtischen Wohnungswesen bricht sich diese
<lb/>Tendenz an dem elementaren Interesse der Millionen von Mietern, unb einen
<lb/>eigentümlichen Dualismus zeigt das Erbbaurecht. Es gibt nach Klein kaum
<lb/>ein zweites Gebilde, „in dem der Zug zum Eigentum in so paradoxer Spaltung
<lb/>und Gegensätzlichkeit lvirkt", wie in ihm, S. 96.

<lb/>Wie an Umfang, ist auch an Bedeutung Lotmartz Arbeitsvertrag")
<lb/>des weitaus hervorragendste unter allen diesmal dem neuen Schuldrecht speziell
<lb/>gewidmeten Arbeiten. Das Werk verbindet im vorliegenden ersten Bande Geist
<lb/>und Scharfsinn mit einem staunenswerten Wissen sowohl auf rechts-, als auch,
<lb/>und vielleicht ganz besonders, auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiete.

<lb/>8 otmar zieht nicht etwa nur den Dienstvertrag in den Bereich seines
<lb/>Themas, sondern den zu Unrecht damit manchmal identifizierten (s. S. 54)
<lb/>Arbeitsvertrag im allgemeinen, d. h. „denjenigen obligatorischen Vertrag,
<lb/>in welchem die Vertragschließenden die Leistung von Arbeit durch den einen
<lb/>und die Leistung von Entgelt durch den anderen vereinbaren," S. 32. Zu- 
<lb/>nächst gilt es die Abgrenzung dieser Vertragstype von anderen verwandten
<lb/>Verträgen, so von der Gesellschaft S. 39, von der Miete, S. 47 (Arbeits- 
<lb/>leistung ist zwar Kraftaufwand, aber nicht, wie die Vermietung, Vermögens- 
<lb/>aufwand), s. auch S. 82, 83. Dagegen fallen unter den Arbeitsvertrag der
<lb/>Dienstvertrag, Werkvertrag, Mäklervertrag, entgeltlicher Vermehrungsvertrag,
<lb/>Verlagsvertrag und die verschiedenen Typen des Handels-, See-, Gewerbe-,
<lb/>Post- und Eisenbahnrechts.

<lb/>Und zwar ist die oberste Einteilung nach Lotmar nicht, wie die meisten
<lb/>wollen, die in Dienst- und Werkvertragstypus, als vielmehr die nach der Art
<lb/>der Lohnzahlung: hie Zeitlohnvertrag, hie Akkord, S. 328ff. Dabei führen
<lb/>nicht sowohl die Art der Arbeit als die begleitenden Umstande bei dieser oder
<lb/>jener Arbeit zur Wahl gerade der einen Form.

<lb/>«») vr. Franz Klein, Die Rechtsformen der Gebrauchsleihe im deutschen
<lb/>B.G.B. Wien, Manz. 1902. 38 S. Preis M. 0,70.

<lb/>") Prof. Dr. Philipp Lotmar, Der Arbeitsvertrag nach dem Privat-
<lb/>recht des deutschen Reichs. In zwei Bänden. Erster Band. Leipzig, Duncker &amp;
<lb/>Humblot, 1902. XX u. 827 S. Preis M. 18.
</p>

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            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>So ist der Arbeitsvertrag einer der allerwichtigsten Verträge des
<lb/>modernen Lebens, einzig der Kauf vermag es an Bedeutung mit ihm aufzu- 
<lb/>nehmen (s. S. 13). Und doch hat ihn die Literatur bisher ungebührlich ver- 
<lb/>nachlässigt.

<lb/>Der vorliegende erste Band umfaßt die allgemeine Theorie des
<lb/>Arbeitsvertrages, wobei Lotmar natürlich auch für die Dogmatik der
<lb/>einzelnen Unterarten Vieles und Bedeutendes vorbringt — so vorzüglich für
<lb/>ben Dieustvertrag des B.G-B. und seine zahlreichen reichs- und partikular-
<lb/>rechtlichen Abzweigungen (z. B. Gesiudevertrag). Doch wird das Landesrecht
<lb/>immerhin nur ausnahmsweise herangezogen (s. S. 27).

<lb/>Von dem reichen Einzelinhalt kann in den: knappen Referat gegenüber
<lb/>einer so umfassenden Schrift nicht geredet werden; um davon eine ungefähre
<lb/>Vorstellung zu geben, will ich wenigstens die Überschriften der sieben Abschnitte
<lb/>und der Kapitel mitteilen: Abschnitt I: Wesen, Typen und Grundformen:

<lb/>1. Begriff und Terminologie, 2. Arbeit, 3. Entgelt, 4. Sachleistung neben
<lb/>Arbeit, ü. unwesentlicher Inhalt. Herkunft des Inhalts. Verhältnis der
<lb/>Rechtsfolgen zum Inhalt, 6. Eingehung, 7. Gesetzliche Typen, 8. Grundformen.
<lb/>— Abschnitt H: Zahlungszeit: 1. Begriff und Bedeutung, 2. Regelung der
<lb/>Zahlungszeit, 3. Kreditierung, 4. Aufrechnung, 5. Zurückbehaltung, 6. Ein- 
<lb/>behaltung, 7. Verwirkung. — Abschnitt III: Arbeitszeit: 1. Begriff, Arten
<lb/>und Bedeutung, 2. Regelung, 3. Unterzeit und Überzeit. — Abschnitt IV: Ver- 
<lb/>tragszeit. 1. Begriff, Verhältnis zu den Grundformen, Regelung, 2. Anfang,
<lb/>Bestand, natürliche Begrenzung, 3. gesetzliche und vertragliche Endbestimmung,
<lb/>4. Kündigung im allgemeinen, 5. befristete, 6. unbefristete Kündigung, 7. Rechts- 
<lb/>folgen der Endigung. — Abschnitt V: N a t u r alv ergüt u n g: 1. N. V. in den Gesetzen,

<lb/>2. Abgrenzung, 3. Konsumtibilien, 4. Erwerbsgelegenheit, 5. Verhältnis zu
<lb/>den Grundformen, 6. Vergütuugsrecht und Naturalvergütung, 7. Vergleichung
<lb/>von Geld- und Naturalvergütung. — Abschnitt VI: Tarifvertrag: 1. Tat- 
<lb/>bestand, 2. Rechtswirkung, 3. Geltungsbereich (in diesem Abschnitt ist die
<lb/>Quintessenz dessen enthalten, was L. schon früher im Archiv f. soz. Gesetzg. ent- 
<lb/>wickelt hatte, s. das Referat in Bd. XU S. 127 unseres Archivs).

<lb/>Übrigens kann nur auf einzelne mir besonders eindrucksvolle Partieen
<lb/>hingewiesen werden: ich erwähne als solche die Darlegung, daß und warum
<lb/>die Arbeitskraft nicht zum Vermögen gehört (s. oben); diejenige über Begriff
<lb/>und Arten der Arbeit (s. S. 73, 78). In der Lehre vom Entgelt: sein Grund- 
<lb/>charakter, S. 136, 139 (Verschiedenheit von Entgelt und Auslagenersatz, die bisher
<lb/>häufig verquickt wurden), 147 (das Entgelt ist Gegenleistung des Arbeitgebers
<lb/>für das, was der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuwendet, nicht Entschädigung
<lb/>für das, was er aufwendet). Die Bemessung ist denkbar verschieden, s. S. 324:
<lb/>„Die Arbeitsverträge sind fast alle unempfindlich gegen den Unterschied in der
<lb/>Art der Vergütung, d. h. fast alle jeder Art derselben zugänglich."

<lb/>Als Vergütung könnte an sich auch wieder Arbeit auftreten, „allein die
<lb/>Grenzen mancher Typen des Arbeitsvertrages sind in den Gesetzen so gezogen,
<lb/>daß der Arbeitsvertrag, in welchem Arbeit und Arbeit als Leistung und Gegen-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0361.tif"
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            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau. 357

<lb/>leistung einander gegenüberstehen, innerhalb jener Typen keinen Platz findet,"
<lb/>S. 160.

<lb/>Grundsätzlich sind zwei Vergütungsformen zu scheiden, Zeit- und Stück- 
<lb/>lohn, die, wie schon oben referiert, im Sinne Lotmars die wichtigste Unter- 
<lb/>scheidung der Arbeitsverträge überhaupt abgeben, s. S. 339, 340, 344. Eine
<lb/>andere Unterscheidung ist die zwischen Geld- und Naturallohn. Über des
<lb/>letzteren Grenzen, juristische und soziale Bedeutung findet man tiefgehende,
<lb/>wichtige Untersuchungen, s. S. 654 ff., 657, 681, 687-, 688. Ein Sonderfall ist
<lb/>die Verschaffung von Erwerbsgelegenheit (Trinkgeld u. s. w.), S. 698ff.; er
<lb/>unterscheidet sich von anderer Vergiitung nicht nur im Gegenstand, sondern
<lb/>auch im Vorgang des Erwerbs, s. darüber S. 713.

<lb/>Bedeutsam sind ferner die Erörterungen Lotmars über kombinierte
<lb/>Geschäfte, so namentlich S. 177: bei derartigen Leistungen des einen Teiles
<lb/>(insbesondere hier: Sachleistung neben Arbeit), kann man drei Behandlungs- 
<lb/>weisen einschlagen: entweder man löst den einen Vertrag in zwei solche auf, oder
<lb/>man behandelt ihn als einen und zwar entweder als gewöhnlichen Arbeits- 
<lb/>oder als einen den Rechtsfolgen verschiedener Geschäfte unterstehenden Misch- 
<lb/>vertrag; Standpunkte der Kumulation, der Absorption, der Kombination. Die
<lb/>Stellungnahme zu diesen drei Möglichkeiten ist nicht für alle Fälle die gleiche,
<lb/>s. Näheres S. 192 bis 194, 197, 198, 203 ff.

<lb/>Andere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich in den Fällen, wenn dem
<lb/>Arbeitnehmer eine solche Naturalleistung als Äquivalent gewährt wird, die in
<lb/>Sachnutzung oder Gebrauchsüberlassung besteht, deren entgeltliche Vereinbarung
<lb/>also eine sonstige Vertragsgattung (Miete) darstellen würde, während anderer- 
<lb/>seits die Naturalleistung den Entgelt im Arbeitsvertrag bilden kann; S. 687,
<lb/>688 (Verträge mit einem Hausverwalter, Pförtner, Hülfslehrer). Welcher Ver- 
<lb/>trag hier anzunehmen sei, bestimmt sich nicht nach subjektiven Intentionen,
<lb/>sondern nach wirtschaftlichen Merkmalen — nach dem Hauptzweck des Ge- 
<lb/>schäftes, demjenigen, dessen Förderung die andere übernommene Leistung ledig- 
<lb/>lich dient.

<lb/>Wichtiges bringt Lotmar ferner bei über die Arbeitsordnung,
<lb/>S. 233ff.; den Begriff der Geschäftsbesorgung, S. 277ff. (sie ist nicht
<lb/>allein Vornahme von Rechtsgeschäften, aber auch nicht jede außerhalb ihrer
<lb/>liegende Arbeit: nämlich nicht diejenige der Urproduktion, der bloßen Form-
<lb/>Veränderung von Rohstoffen, die an oder mit der Person des Arbeitgebers ver- 
<lb/>richtete Arbeit); über Lohn und Aufrechnung S. 395ff., 413.

<lb/>Auch an gelegentlichen, wertvollen rechtspolitischen Bemerkungen fehlt
<lb/>es in dem trefflichen Buche nicht, so z. B. S. 466. — Man muß dem zweiten
<lb/>Bande, worin Lotmar den Grundformen des Arbeitsvertrages eine „gesonderte
<lb/>und eingehende Betrachtung" zu widmen verspricht (S. 334), mit großen Er- 
<lb/>wartungen entgegensetzen.

<lb/>Lenelbb) geht zur Feststellung des Begriffes der Geschäftsbesorgung

<lb/>®5) O. Lenel, Die auf Geschäftsbesorgung gerichteten entgeltlichen Ver- 
<lb/>träge. Jherings Jahrb. Bd. 44 S. 31-42.
</p>

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            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>aus von dem im Text des Gesetzbuches nicht klar durchgeführten Gegensatz von
<lb/>Werkvertrag und entgeltlichem Auftrag; der letztere Typus ist nach ihm
<lb/>mit dem in 8 675 geordneten Fällen der auf Geschäftsbesorgung gerichteten
<lb/>Verträge gemeint. Der Unterschied wird klar ans Licht gestellt, S. 37, 42:
<lb/>so verspricht der Unternehmer die Herstellung des Werks, den Erfolg selbst; der,
<lb/>auch entgeltlich, Beauftragte verspricht nur Geschäftsbesorgung, d. h. tätig zu
<lb/>werden zum Zweck der Herbeiführung des Erfolgs.

<lb/>Brückmanns Arbeit"^') über die Rechte des Geschäftsführers be- 
<lb/>handelt nicht, wie Jsays Buch (s- Bd. 20 S. 90) das ganze Recht der Ge- 
<lb/>schäftsführung, sondern nur einen allerdings großen Ausschnitt daraus. Die
<lb/>Schrift ist von erfreulichem wissenschaftlichem Geist erfüllt, zeigt gute Literatur- 
<lb/>kenntnis, selbständige Auffassung, aber eine wenig iibersichtliche, das Verständnis
<lb/>mitunter recht erschwerende Darstellung. Der Verfasser hat die behandelte
<lb/>Materie in manchen Punkten, besonders im Detail, gefördert, aber ohne in der
<lb/>Weise, wie es Jsays durch ihn keineswegs überholtes Werk getan hat, grund- 
<lb/>sätzlich selbständige Bahnen einzuschlagen.

<lb/>Im Mittelpunkt der Untersuchungen steht das, was Brück mann über
<lb/>das Verhältnis von Interesse, wirklichem und mutmaßlichem Willen des Herrn
<lb/>als Leitprinzip für die Stellung des Geschäftsführers sagt, s. S. 114ff. Die
<lb/>Beachtung des mutmaßlichen Willens soll wesentlich eine Konzession an den
<lb/>gestor bedeuten, S. 134. Zuerst ist nach dem erkennbaren Willen, dann nach
<lb/>dem objektiven Interesse des Herrn zu sehen; dieses ist Jnterpretationsmittel,
<lb/>Quelle der Mutmaßung erst dann, wenn wir einen wirklichen Willen nicht
<lb/>mutmaßen können, S. 139/40. Ist der Herr geschäftsunfähig, so können Willen
<lb/>und Interesse nicht kumulativ vorhanden sein, alsdann „genügt eben das, was
<lb/>da ist: das Interesse", S. 152.

<lb/>Mit Fug vertritt Brückmann, auch für das neue Recht, den Gegensatz
<lb/>objektiv und nur subjektiv fremder Geschäfte (S. 40/1: „fremde Geschäfte" —
<lb/>„Geschäfte"), während seine völlige Herausweisuug der bisher als unechte
<lb/>negotiorum gestio bezeichneten Fälle aus dem nunmehrigen Geschäftsführungs- 
<lb/>begriff m. E. zu weit gehen dürste (S. 50).

<lb/>Beachtung verdienen die ausführlichen Untersuchungen des Verfassers
<lb/>S. 186 ff., wieweit der Geschäftsführer (bezw. Mandatar, auf den das B.G.B.
<lb/>in 8 683 verweist) für zufällige Verluste Ersatz verlangen könne; Verfasser
<lb/>bejaht die Frage entgegen der eommunis opinio in weitem Umfang, aber seine
<lb/>Abgrenzung S. 211 („es kommt darauf an, ob der Zufall auf ein inneres
<lb/>Moment der zweckdienlichen Ausführungshandlung zurückzuführen ist"), entbehrt
<lb/>der plastischen Klarheit.

<lb/>Rettigb«) gibt eine nicht ungewandte Vergleichung zwischen der stillen
<lb/>Gesellschaft und derjenigen des B.G.B. Die Darlehnstheorie wird für jene mit

<lb/>65*) Dr. Arthur Brückmann, Die Rechte des Geschäftsführers ohne
<lb/>Auftrag. Jena, Fischer 1903. XVI u. 230 S. Preis M. 6.

<lb/>**) Dr. iur. W. Rettig, Die stille Gesellschaft des B.G.B. Berlin,
<lb/>Struppe &amp; Winkler, 1902. 48 S. Preis M. 1,50.
</p>

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                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>859
</p>
            <p>

               <lb/>gutem Grunde bekämpft. Andererseits kann auch das Gesellschaftsrecht des
<lb/>B.G.B. nur teilweise darauf angewendet werden — wieweit, wird vom Ver- 
<lb/>fasser im einzelnen sorgfältig untersucht. Dabei finden sich auch einige Be- 
<lb/>merkungen zum allgemeinen Gesellschaftsrecht, s. z. B. S. 20, 23, 25.

<lb/>Durchaus anerkennenswert ist die Erstlingsarbeit von Kremer,^) die,
<lb/>wenn auch ohne grundlegende neue Gesichtspunkte, in scharfer, sachgemäßer und
<lb/>vielfach fördernder Weise die Lehre von der Mitbürgschaft ausführlich be- 
<lb/>handelt nnd daneben auch zu den Problemen der Gesamtschuldverhältnisse
<lb/>beachtenswerte Beiträge bringt. Wie ernsthaft der Verfasser die schwierigen
<lb/>Fragen, die das Thenra nahelegt, aufs Korn nimmt, ersieht man z. B. sofort
<lb/>ans den Erörterungen S. 74, 75.

<lb/>Die mit Nachdruck verfochtene These freilich S. 188 f., wonach die „Sub- 
<lb/>rogation" des Zahlenden sich gegen die Anderen in solidum vollziehe, ist
<lb/>meines Erachtens trotz des aufgewendeten Scharfsinns und gewisser vom Ver- 
<lb/>fasser nachgewiesener Bedenken gegen die herrschende Lehre nicht als gelungen
<lb/>ju erachten. Übrigens gibt Verfasser selbst zu, „daß der Subrogierte mit der
<lb/>actio cessa praktisch doch gegen jeden Mitschuldner nur für dessen Schuld-
<lb/>qnote regredieren kann."

<lb/>Der Verfasser zerlegt einen Stoff in drei Abschnitte: 1. Rechtsverhältnis
<lb/>der Mitbürgen zum Gläubiger, S. 27 — 111. Hier finden sich u. a. wert- 
<lb/>volle Erörterungen auf S. 63, 64, dann S. 77 f. („die Mitbürgenobligation in
<lb/>ihrer Entwicklung"), S. 83, andererseits 101, zur Auslegung des § 424 B.G.B.
<lb/>Weiter: 2. Rechtsverhältnis der Mitbürgen zum Hauptschuldner, S-112—158.
<lb/>S. namentlich das S. 134, 135, auch 139 zur Regreßklage Bemerkte. Aber zu
<lb/>weit geht es, wenn Verfasser sagt (S. 146), daß „der gesetzliche Forderungs-
<lb/>Übergang infolge der Befriedigung lind die eintretende Konkurrenz der Ansprüche
<lb/>eins der verunglücktesten Institute sei, die je von einer Gesetzgebung geschaffen
<lb/>wurden" (!).

<lb/>Teil 3 handelt (S. 158 bis Schluß) vom Rechtsverhältnis der Mitbürgen
<lb/>untereinander; hervorzuheben ist außer dem oben schon Vermerkten die Aus- 
<lb/>führung S. 172 f. zu 8 774 Abs. 2.

<lb/>Erlinghagen»») versucht dein Reichsgericht gegenüber nachzuweisen, daß
<lb/>der dem Bürgen vor der Zahlung zustehende suspensiv-bedingte Anspruch auf
<lb/>Ersatz dessen, was er aus seiner Verpflichtung aufwende, bereits alle Eigen- 
<lb/>schaften besitze, welche an eine Konkursforderung gestellt werden. Er be- 
<lb/>gründet das besonders dadurch, daß der Hauptschuldner auch dem Bürgen gegen- 
<lb/>über verbunden bleibe, die Hauptschuld selbst zu tilgen, und mit Erteilung des
<lb/>Bürgschaftsauftrages an den Bürgen diesen: versprochen habe, ihm alle Auf-
</p>
            <p>

               <lb/>67) Res. 4&gt;r. H. Kremer, Die Mitbürgschast. Mit Beiträgen zur Lehre von
<lb/>Bürgschaft unb Gesamtschuld. Straßburg, Trübner, 1902. 213 S. Preis M. 4.

<lb/>»») 1)r. F. W. Erlinghagen, Der Rückgriff des Bürgen auf den
<lb/>Schuldner im Koickurssalle des letzteren. Elberfeld, S. Lucas, 1902. 37 S.
<lb/>Preis M. 1.
</p>

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                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Wendungen zu ersetzen, welche ihm in Ausführung des übernommenen Bürgschafts-
<lb/>auftrages entstehen möchten, S. 33. — Die Ausführungen verdienen Beachtung,
<lb/>aber die behandelte Frage dürfte durch sie schwerlich endgültig entschieden sein.

<lb/>Hedemann^) eine sehr gründliche Arbeit vor, aufgebaut auf einer
<lb/>breiten rechts- und dogmengeschichtlichen Grundlage, die vorzüglich zum deutschen
<lb/>Rechte manches Neue bringt und überhaupt trefflich das allmähliche Aufkommen
<lb/>des nunmehr im B.G.B. anerkannten Standpunktes gegenüber dem Vergleichs- 
<lb/>irrtum darlegt.

<lb/>Der Verfasser sondert in beachtenswerter Darstellung den civilrechtlichen
<lb/>vom Prozeßvergleich — letzterer ist weiter und umfaßt „alle Partei- 
<lb/>verträge, unbeachtet ihres materiellen Inhalts, fofern sie nur der Erledigung
<lb/>des Rechtsstreits dienen", S. 75, 78.

<lb/>Beim bürgerlichrechtlichen Vergleich ergibt die Auslegung des 8 779, daß
<lb/>die Gültigkeit des Vergleichs von der Richtigkeit der darin unterstellten „festen
<lb/>Grundlage" (des gemeinschaftlichen „caput non controversum“) abhängig
<lb/>ist; s. dazu S. 85, 88, 89. Insbesondere wird erwiesen, wie die gesetzliche
<lb/>Klausel in 8 779 Abs. 1 a. E. („wenn der Streit oder die Ungewißheit" usw.)
<lb/>die Anlegung eines objektiven Maßstabes erheischt. Feste Regeln lassen sich
<lb/>nicht geben, aber in der Hauptsache werden es „Jrrtümer über Eigenschaften
<lb/>der umstrittenen Sache sein, die einer streitausschließenden Natnr ernmngeln",
<lb/>daher den Anforderungen des Kriteriums nicht entsprechen und nach den all- 
<lb/>gemeinen Jrrtumsregeln zu behandeln sind, S. 114. — Zu verwerfen ist
<lb/>Leonhards Bedingungstheorie, S. 98f., denn „die Konstatierung der Unwirk- 
<lb/>samkeit als einer vom Gesetze gewollten fällt in das Gebiet der Rechts-
<lb/>anwendung, nicht in das Gebiet der Tatsachen", S. 104. Eher führt Lenels
<lb/>Zwecktheorie zum Ziele, S. 107. Auch zum Vergleich nach ergangenem
<lb/>Urteil bringt die Arbeit einige Bemerkungen, s. S. 107.

<lb/>Im Prozesse ist die Einwirkung des Irrtums auf den abgeschlossenen
<lb/>Vergleich zweifelhaft; Hedemann schlägt S. 132 folgenden Satz vor:

<lb/>„Ist nach den Jrrtumssätzen des materiellen Rechts der zwischen den
<lb/>Parteien geschlossene Prozeßvergleich unwirksam oder angefochten, so
<lb/>steht es jeder der Parteien frei, durch Erhebung einer anfechteuden Klage
<lb/>die Wiederaufnahme des alten Verfahrens herbeizufiihren."

<lb/>Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung hat zu nicht
<lb/>weniger als vier Arbeiten Anlaß geboten. Die umfassendste davon legt
<lb/>Jung'") vor. Sie enthält allerdings auch keine vollständige Dogmatik der
<lb/>behandelten wichtigen Lehre: in vielen Einzelheiten, z. B. zu 88 816, 822 ist
<lb/>sie unergiebig, geht vielmehr auf die grundsätzliche Erfassung der Probleme.

<lb/>69) Dr. I. W. Hedemann, Der Vergleichsirrtum nach dem Recht des
<lb/>Deutschen Reiches. Jena, G. Fischer, 1903. VI u. 142 S. Preis M. 4 (Aus
<lb/>O. Fischers Abhandlungen IX, 2).

<lb/>70) Prof. Dr. E. Jung, Die Bereicherungsansprüche und der Mangel des
<lb/>„rechtlichen Grundes". Leipzig, Hirschfeld, 1902. 155 S. Preis M. 4,40.
</p>

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                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Ml
</p>
            <p>

               <lb/>Eine außerordentlich schwerfällige, wenig klare und seitenlange Anmerkungen
<lb/>auf einander häufende Darstellung erschwert die Lektüre und das Verständnis
<lb/>der Arbeit in peinlicher Weise; sachlich ist die unstatthaft willkürliche Auswahl
<lb/>in der Literaturbenutzung ernstlich zu tadeln — es geht nicht an, von den zahl- 
<lb/>reichen Kommentaren neben Planck eigentlich nur Fischer-Henle zu ver- 
<lb/>werten. Obzwar Partei in der Sache, glaube ich es doch rügen zu dürfen,
<lb/>wenn Jung ferner meinen Aussatz über die Zahlung fremder Schulden (civil.
<lb/>Archiv Bd. 82 S. 460) nicht einer Beachtung für wert hält, obwohl derselbe
<lb/>gerade die von ihm — wohl mit unrichtigem Ergebnis — behandelte Frage nach
<lb/>der condictio indebiti desjenigen, der sich irrig für den Schuldner hält, erörtert
<lb/>und hätte zeigen können, daß die 1. 44 D. XII, 6 (s. S. 53, freilich auch 83),
<lb/>schwerlich in dem von Jung angenommenen Sinn verstanden werden darf,
<lb/>und wenn sie es dürfte, anderen Stellen gegenüber zurückweichen müßte. Und
<lb/>wenn der Verfasser einfach Jh ering in dessen fast allseitig abgelehnter Definition
<lb/>der Rechte als „rechtlich geschützter Interessen" folgt (S. 48), wie einem un-
<lb/>bezweifelten Axiom, bleibt die erstaunte Frage offen, ob ihm das dagegen von
<lb/>Anderen längst Bemerkte wirklich unbekannt geblieben sei.

<lb/>Ich muß derartiges um so strenger rügen, als ich in der Arbeit sonst
<lb/>vieles Tüchtige anerkenne und das ernfte Streben und den Gedankenreichtum -
<lb/>des Verfassers zu rühmen habe.

<lb/>Daß der erste Satz des § 812 die Schwierigkeiten der Lehre nicht be- 
<lb/>seitigt, höchstens das Problem scharf gefaßt habe (S- l6), bildet den Aus- 
<lb/>gangspunkt von Jungs Erörterungen. Er stellt gegenüber die Fälle der durch
<lb/>Leistung und der ohne solche zustande gekommenen kondizierbaren Ver- 
<lb/>mögensverschiebung, und sondert unter den letzteren vier Gruppen: 1. originären
<lb/>Erwerb eines Rechts zum Nachteil des bisherigen Inhabers, 2. physischen
<lb/>Konsum fremder Vermögensstücke, 3. wirtschaftlich-rechtlichen Konsum solcher,

<lb/>4. Getroffenwerden von fremden Passivis, S. 55. Erst hinterher behandelt
<lb/>er (s. den Grund S. 27) „die durch Leistung entstandene Kondiktionslage"

<lb/>5. 56 ff. Den dafür entscheidenden Begriff der causa bestimmt er für die
<lb/>wichtigsten Fälle, die solvendi, credendi, donandi cansa erfolgten Leistungen
<lb/>dahin (S. 68), daß sie die vom bisherigen Inhaber des Vermögenswertes
<lb/>„bezweckte Einwirkung auf die rechtlichen Beziehungen des Empfängers zu be- 
<lb/>stimmten Personen, regelmäßig zu ihm selbst," bedeute. Speziell „im Sinne des
<lb/>«ine cansa« ist c. „d er obligatorische Zweck, d. h. die mit der Leistung bezweckte
<lb/>Einwirkung auf die relativen Beziehungen des Empfängers", S. 109. Die
<lb/>sämtlichen auf Leistung beruhenden Kondiktionsfälle lassen sich wieder in vier
<lb/>Sondergruppen zerlegen, S. 114, 115. — Leider langt der verfügbare Raum
<lb/>nicht dazu, hier und in anderen Punkten die stets beachtenswerten, aber schwer- 
<lb/>fälligen und schwer zu fassenden Gedankengänge des Verfassers wiederzugeben.

<lb/>Stammler behandelt in einer Festschrift7*) dasselbe Problem in höchst

<lb/>71) R. Stammler, Zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung
<lb/>nach B.G.B. (aus der Halleschen Festschrift für Fitting). Halle, Niemeyer 1903.
<lb/>38 S. Preis M. 1.20.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0366.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>geist- und reizvoller, aber aphoristisch kurzer Weise. Er referiert zunächst über
<lb/>Jungs Buch, das er in m. E. zu weitgehender Weise lobt, betont aber anderer- 
<lb/>seits, daß sein Versuch, das Problem „mit ausschließlich technisch geformtem
<lb/>Rechte" lösen zu wollen, keinen endgültigen Erfolg erzielt habe, S. 14.
<lb/>Stammler versucht demgegenüber eine Lösung unter Verwertung seiner Lehre
<lb/>vom richtigen, dem sozialen Ideal entsprechenden, Recht, — dem wirklichen Recht,
<lb/>welches gegen die vom förmlichen Recht im Interesse der Sicherheit zunächst
<lb/>zugelassene Rechtsverschicbung reagiert. Stellt man bei den Kondiktionen auf
<lb/>das Fehlen der iusta causa ab, so darf nicht auf das Wort causa, sondern
<lb/>nur auf das „iusta“ der Schwerpunkt gelegt werden, S. 24, 25; s. auch
<lb/>S. 34, 37.

<lb/>Eine etwas schwer geschriebene, aber gedankenvolle Arbeit von Freund 72&gt;
<lb/>stellt die mancherlei mit B.G.B. 8 816 zusammenhängenden Fragen in ihrem
<lb/>Verhältnis zu den einschlägigen Kontroversen des Gemeinen Rechts in mehr- 
<lb/>fach fördernder Weise dar. S. die Ergebnisse S. 43, 68. Die Anwendung
<lb/>des 8 816 auf den Fall, daß es zur Zwangsversteigerung von dem Schuldner
<lb/>nicht gehörenden Sachen gekommen ist, wird abgelehnt, teils weil der Gläubiger
<lb/>nur erhalten habe, was ihm gebührt, teils weil die Zw.-Verst. kein als Ver- 
<lb/>fügung anzusehendes Privatrechtsgeschäst sei, S. 33. Auch in anderen Punkten
<lb/>tritt der Verfasser der herrschenden Lehre gewandt entgegen, s. S. 57, 58.
<lb/>Daneben enthält seine Studie Beiträge zu 8 822, S. 47ff.

<lb/>Weniger bedeutend ist die gleichfalls dem 8 816 gewidmete Erstlingsschrift
<lb/>von Rieß,72) obzwar sie über das Durchschnittsniveau einer Dissertation zweifel- 
<lb/>los herausragt. Den Ergebnissen muß ich mehrfach widersprechen, so wenn
<lb/>Verfasser S. 63 lehrt, der Erwerb aus Tatbeständen des 8 816 sei nicht
<lb/>im Sinne des 8 812 ohne rechtlichen Grund erfolgt. Denn nur dem Geschäfts- 
<lb/>gegner, nicht dem dadurch betroffenen Berechtigten gegenüber, dessen Anspruch
<lb/>hier allein in Frage steht, hatte der fragliche Erwerb eine causa. So muß
<lb/>denn auch Rieß S. 74 die Verwandtschaft des 8 816 mit 8 812 selbst anerkennen.
<lb/>Auch das kann ich dem Verfasser nicht zugeben, daß 8 816 eine Neuschöpfung
<lb/>des B.G.B. sei; richtig ist nur, daß die Satzung entsprechend der Anerkennung
<lb/>des gutgläubigen Erwerbes und anderer dahin gehörender Fälle über das
<lb/>Gemeine Recht hinaus an Tragweite, wie an scharfer Durchbildung außer- 
<lb/>ordentlich gewonnen hat.
</p>
            <p>

               <lb/>f) Sachenrecht.

<lb/>Das im Jahre 1900 erschienene, großangelegte Werk von Turnau-
<lb/>Förster74) über das Grundbuchrecht liegt in seinem ersten Bande, der die sämt-

<lb/>72) Dr. R. Freund, Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Be- 
<lb/>reicherungsanspruchs. Breslau, Marcus 1902. 68 S. Preis M. 2.

<lb/>72) Dr. E. Rieß, Der Anspruch des Berechtigten aus Rechtshandlungen
<lb/>eines Unberechtigten (8 816 B.G.B.) Breslau, Marcus 1902. 96 S. Preis
<lb/>M. 2,40.

<lb/>74) W. Turnau und K. Förster, Reichsgerichtsräte, Das Liegenschafts-
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>lichen sachenrechtlichen — nicht nur liegenschaftsrechtlichen — Vorschriften des
<lb/>B-G.B. kommentiert, bereits in zweiter Auflage vor. Das neue Werk
<lb/>scheint danach feinem Vorgänger, Turnaus berühmtem Preußischen Grund- 
<lb/>buchrecht, in der allgemeinen Gunst des juristischen Publikums gefolgt zu sein.
<lb/>In der Tat verdient es diese durch seine ungemeine Reichhaltigkeit, seine Ver- 
<lb/>bindung vom praktischem Takt mit ernstem wissenschaftlichen Streben. Eigentlich
<lb/>theoretische Fragen sind freilich grundsätzlich ausgeschieden worden, allein das
<lb/>ist bei der Eigenart des sich mit aller Entschiedenheit nur an die Praxis
<lb/>wendenden Werkes erklärlich, wenn auch die Verfasser mit ihrer Ablehnung
<lb/>eines Einflusses derartiger Probleme auf die praktische Rechtsanwendung (s.
<lb/>Vorwort) sicherlich zu weit gehen dürften. Die Praxis ist gut, die Literatur
<lb/>nur teilweise berücksichtigt worden; insbesondere die Verwertung der Mono- 
<lb/>graphien und Zeitschristenartikel zeigt manche auffällige, bisweilen selbst peinliche
<lb/>Lücke, die sich leicht hätte vermeiden lassen.

<lb/>Auch in der Übersichtlichkeit bleibt die Arbeit, obwohl keineswegs
<lb/>ungeschickt angelegt, doch hinter manchen anderen Kommentaren, z. B. Bier- 
<lb/>mann, zurück.

<lb/>Von Fuchs' bedeutendem, jedenfalls an theoretischer Ergiebigkeit und
<lb/>selbständigem Gedankeninhalt dem vorigen überlegenen Kommentare'^) liegen
<lb/>nicht weniger als vier Lieferungen neu vor, von denen die ersten beiden das
<lb/>materielle Grundbuchrecht zu Ende führen, während die letzten mit dem
<lb/>formellen einen energischen Anfang machen. Unter Bezugnahme auf früher
<lb/>an dieser Stelle Gesagtes (s. HI, S. 134) muß ich wiederum die mit außer- 
<lb/>ordentlich gewandter Technik verbundene inhaltliche Vortrefflichkeit und Be- 
<lb/>deutung dieser Arbeit, als auch in den neuen Lieferungen durchweg glänzend
<lb/>bewährt, hervorheben, und betrachte es nicht als meines Amtes, mich hier in
<lb/>wohlfeilen und bei der gebotenen Kürze beweislosen Bemängelungen einzelner
<lb/>Punkte, in denen mir des Verfassers scharf pointierte Gedankengänge bedenklich
<lb/>erscheinen, zu ergehen. Die Beachtung von Fuchs' Buch ist für den insbe- 
<lb/>sondere, der in wirklich wissenschaftlicher Weise den schwierigen Problemen des
<lb/>Sachenrechts nachgehen will, unerläßlich.

<lb/>Von den sachenrechtlichen Sonderarbeiten befassen sich zunächst vier mit
<lb/>verschiedenen Punkten des Besitzrechtes.

<lb/>Wolfs78) widmet dem Mitbesitz eine scharfsinnige und fördernde

<lb/>recht nach den Deutschen Reichsgesetzen und Preußischen Ausführungsbestimmungen.
<lb/>Für die Praxis bearbeitet. Bd. I: Das Sachenrecht des B.G.B. Zweite ver- 
<lb/>mehrte und verbesserte Auflage. Paderborn, Schöningh 1902. LI u. 935 S.
<lb/>Preis M. 16.

<lb/>'*) S. die Titelangabe Bd. 18 S. 389 Nr. 88. Heft 7/8: Schluß von
<lb/>Bd. I (zus. XV u. 744 S.); Heft 9/10: Bd. II, Formelles Grundbuchrecht, S.
<lb/>1—160, mitbearbeitet von R.A. Dr. H. Arnheim. Berlin, Heine 1902.
<lb/>Preis für H. 7/10 zusammen M. 8,50.

<lb/>'°) Priv.-Doz. Lr. M. Wolfs, Der Mitbesitz nach dem Rechte des
<lb/>B.G.B., Jherings Jahrbücher Bd. 44 S. 143—206.
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0368.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Untersuchung. Er liegt nur in den Fällen vor, wenn „mehrere Personen die- 
<lb/>selbe Sache als unmittelbare oder mehrere Personen dieselbe Sache als mittel- 
<lb/>bare Besitzer gleichen Grades beherrschen", S. 148. Im einzelnen hat man
<lb/>zwei Formen zu sondern:

<lb/>a) Den Solidarbesitz (s. S. 457/8) — jeder ist totaler Besitzer, nur
<lb/>dadurch beschränkt, daß daneben auch der Andere eine tatsächliche Gewalt über
<lb/>die besessene Sache ausübt.

<lb/>d) Den Gesamthandbesitz (s. S. 459—160): er kommt vor bei Mitver- 
<lb/>schluß sowie in den Fällen, wenn ein gemeinsamer Besitzdiener oder unmittel- 
<lb/>barer Besitzer nur den vereinten Anweisungen mehrerer zu folgen hat. In
<lb/>den Fällen zu a) hat jeder der Mitbesitzer, in denen zu d) nur die Gesamtheit
<lb/>derselben die Sachherrschaft.

<lb/>Ausführlich untersucht Wolfs die Frage, wieweit die Mitbesitzer des Be- 
<lb/>sitzschutzes im Verhältnisse zu einander genießen, S- 468 ff., und kommt dabei
<lb/>gegenüber v. Seelers Miteigentum (s. XVII S.343) zu mehrfach abweichenden
<lb/>Lehren, s. die Ergebnisse S. 473, 174 (wo die Grenzen des dem Einzelnen zu- 
<lb/>stehenden Gebrauchs unstreitig sind, da genießt der innerhalb ihrer Handelnde
<lb/>den Besitzschutz gegen den ihn hindernden Genossen), S. 176, 179.

<lb/>Gegenüber Wolfs verteidigt v. Seeler^) neuerdings seinen früher auf- 
<lb/>gestellten Unterschied von reinen Besitz- und eigentlicken Gebrauchshandlungen
<lb/>und verwirft Wolffs Meinung, nach dem jedes selbständige Handeln des
<lb/>einen Mitbesitzers ohne — nicht nur gegen — den Willen des andern
<lb/>unstatthaft erscheint. Wenn Wolfs mit einer im Zweifel anzunehmenden ver- 
<lb/>mutlichen Gestattung des letzteren aushelfen wolle, hieße das mit Fiktionen
<lb/>arbeiten, S. 369. Der Mitbesitz, wie Wolfs ihn verstehe, erfülle nicht die
<lb/>Anforderungen, die man an eine wirkliche „Sachherrschaft" stellen müsse, sei
<lb/>somit im Grunde überhaupt kein Besitz, S- 374.

<lb/>Weniger ergiebig ist Weid emanns^) Erstlingsarbeit über den mittel- 
<lb/>baren Besitz. Sie geht die einzelnen Rechtswirkungen des Besitzes durch und
<lb/>prüft sie in ihrer Anwendbarkeit auf den Fall des bloß mittelbaren Besitzes.
<lb/>Mit der herrschenden und richtigen Meinung sieht Weidenrann im letzteren
<lb/>einen wirklichen Besitz (s. das Ergebnis S. 71/2).

<lb/>Regelsberger^) widmet demBesitzerwerb durch Mittelspersonen
<lb/>einen durch die neueren Untersuchungen darüber von Lenel, Fr. Leonhard
<lb/>u. s. w. angeregten und dazu kritische Stellung nehmenden Aufsatz; mit Lenel
<lb/>wesentlich einig, bekämpft er die von Leonhard und Kipp vorgetragenen
<lb/>Lehren (S. 409ff.), in beachtenswerter, aber, was Kipp angeht, m. E. nicht
<lb/>überzeugender Beweisführung (s. S. 414).
</p>
            <p>

               <lb/>") W. v. Seeler, Zur Lehre vom Mitbesitz. Ebenda S. 363/76.

<lb/>78) Ur. W. Weidemann, Der mittelbare Besitz des B.G.B. Berlin,
<lb/>Ebering 1902. 72 S. Preis M. 2.

<lb/>79) Regelsberger, Über Besitzerwerb durch Mittelspersonen. Jherings
<lb/>Jahrbücher Bd. 44 S. 393—428.
</p>

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                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Auch für das neue Recht ist nach Regelsberger „bei einem in fremdem
<lb/>Interesse vollzogenem Sacherwerb die aus dem Grundverhältnis heroorgehende
<lb/>Erwerbsberechtigung das bestimmende Moment für die Frage, aus wen un- 
<lb/>mittelbar Besitz und Eigentum übergeht; nur der Eigentumserwerb an Grund- 
<lb/>stücken folgt seiner eigenen Regel", S. 426.

<lb/>Zwei andere Arbeiten widmen sich Einzelfragen des Grundbuchrechts.
<lb/>Schatzky8") behandelt in anregender Darstellung die Lehre der Grundbuch-
<lb/>berichtigung zu Vollstreckungszwecken. Ich hebe hervor den Nachweis, daß nicht
<lb/>nur die Abtretung des Berichtigungsanspruches erlaubt, sondern auch gegen
<lb/>seine Pfändung und Überweisung nichts einzuwenden sei, S. 63; besonders
<lb/>aber die m. E. überzeugende Darlegung S. 42, daß „Alles dazu dränge, an
<lb/>dem 8 14 der G.B.O. eine berichtigende, erweiternde Auslegung, und zwar in
<lb/>der Richtung vorzunehmen, daß dem (seil. gewöhnlichen) Gläubiger auch in
<lb/>den Fällen der C.P.O. 8 866® das Antragsrecht zusteht." Noch leichter könne
<lb/>man sich mit der Schwierigkeit abfinden, welche die Fassung der G.B.O. 8 14
<lb/>dem Hypoth ekengläubiger bereitet, S. 43.

<lb/>Die schwierige und reizvolle Frage nach dem Wesen der Vormerkung
<lb/>hat in Othmer8*) einen neuen, tüchtigen Bearbeiter gefunden. Die erste
<lb/>Hälfte seiner Schrift widmet sich der Kritik und bringt insbesondere gegen
<lb/>Jäger und Biermann einige beachtenswerte Gesichtspunkte, s. S. 50/1.
<lb/>Auch keine der zahlreichen sonstigen Theorien kann nach O ihm er „die Kon- 
<lb/>struktionsprobe bestehen; jede derselben gerät bald hier, bald dort mit dem
<lb/>logischen Gesetz des Nichtwiderspruchs in Konflikt," S- 60.

<lb/>Alsdann folgt (S. 60ff.) der Versuch eigener Konstruktion. Der Ver- 
<lb/>fasser stellt S. 80 die These auf:

<lb/>„Durch Eintragung einer Vormerkung werden die den in 8 883
<lb/>Abs. 1 B.G.B. bezeichneten Ansprüchen entsprechenden Änderungen der
<lb/>materiellen Rechtslage in unbedingter Weise herbeigeführt,"
<lb/>und legt die sich aus seiner Grundanschauung ergebenden Konsequenzen im
<lb/>einzelnen dar. Ich hebe daraus hervor, daß dem vormerkungsberechtigten
<lb/>Gläubiger der Schutz des 8 892 zuzugestehen sei, S. 90, sowie daß die Ansprüche
<lb/>aus vorgemerkten Rechten nach 8 902 nicht der Verjährung unterliegen.

<lb/>Die Arbeit ist überall lehrreich und beachtenswert; ob sie in der erörterten
<lb/>Frage das letzte Wort bedeute, scheint mir freilich nicht unzweifelhaft.

<lb/>Ein Vortrag v. Scheys88) behandelt in summarischer, aber desto
<lb/>markanterer Weise die im B.G.B. anerkannten Grundsätze über die Eigentums-

<lb/>80) Dr. Georg Schatzky, Die Grundbuchberichtigung zum Zwecke der
<lb/>Jmmobiliarvollstreckung. Breslau, Marcus 1902. 67 S. Preis M. 2.

<lb/>81) W. Othmer, Die rechtliche Wirkung der Vormerkung nach Reichs- 
<lb/>recht. Ebenda, 1902. 116 S. Preis M. 3,20 (aus R. Leonhards Studien
<lb/>H. 9).

<lb/>82) Prof. Dr. I. v. Schey, Die Behandlung der Eigentumsübertragung
<lb/>im B.G.B. Vortrag der Wiener juristischen Gesellschaft vom 5. Februar 1902.
<lb/>Wien, Manz 1902. 12 S.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0370.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oerlmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Übertragung. Gegen das Prinzip der abstrakten Tradition hat der Ver- 
<lb/>fasser einige Bedenken, weiß sie aber schließlich zu überwinden in der Hoffnung,
<lb/>die deutsche Rechtspraxis werde dafür zu sorgen wissen, daß die Anforderungen
<lb/>des Lebens nicht juristischer Begriffsbildung zum Opfer fallen, S. 12. Nicht
<lb/>beifallswert scheint mir die Behauptung S. 4, das Eigentum gehe im Fall der
<lb/>sogen, traditio brevi manu nach B.G.B. § 929 „nudo pacto ohne Übergabe
<lb/>über"; in possessorio habe sich dabei „nichts" geändert. Aber in Wahrheit
<lb/>ist hier doch eine Umwandlung des bloß unmittelbaren in einen vollen, unein- 
<lb/>geschränkten Besitz in der Regel vorhanden — eine recht wesentliche Änderung des
<lb/>„possessorium“!

<lb/>Hagena^) weist unter vergleichender Darstellung der drei im Titel ge- 
<lb/>nannten Rechte nach, daß „das B.G.B. die Härten beseitigt hat, die für das
<lb/>Gemeine Recht durch das starre Festhalten an dem Grundsatz superücies solo
<lb/>cedit und durch die Unbeschränktheit des Eigentums gegen Einwirkung durch
<lb/>Bauen seitens des Nachbarn bestanden", S. 49. Auch die Grundsätze des
<lb/>Preußischen Landrechts seien in mehreren Punkten verbessert.

<lb/>Im einzelnen bietet die kleine Erstlingsschrift wenig neues, sie hätte ohne
<lb/>Schaden ungedruckt bleiben können, gleich so vielen anderen specimina eruditionis
<lb/>jüngerer Autoren.
</p>
            <p>

               <lb/>g) Familienrecht.

<lb/>Die dem Verlöbnis gewidmete Dissertation von Cramer^) tritt zwar
<lb/>an Bedeutung hinter den früher besprochenen Arbeiten von Stutz und Ditten-
<lb/>berger zurück, verdient aber sonst als Erstlingsschrift Anerkennung. Die
<lb/>Polemik gegen die Grundidee von Stutz (S. 20) (s. darüber Bd. 18 S. 392)
<lb/>ist schwerlich voll überzeugend; auch der Verfasser verfährt nicht ganz folgerecht,
<lb/>wenn er lehrt, daß der durch die Verlobung geschaffene Brautstand bereits ein
<lb/>„familienrechtliches Verhältnis" sei, S. 47. Woher anders als aus dem Ver- 
<lb/>löbnisvertrage soll ein solches Rechtsverhältnis seinen Ursprung ableiten? Mit
<lb/>dem bloßen pactum de contradendo ist die Annahme eines selbständigen Ver- 
<lb/>lobtenverhältnisses familienrechtlichen Inhalts doch kaum verträglich!

<lb/>Zu weit dürfte auch die strenge, gegen Dittenberger polemisierende
<lb/>Lehre gehen, daß jedes Verlöbnis eines zur Zeit anderweit Verheirateten unter- 
<lb/>schiedslos als unsittlich zu verwerfen sei, S. 30.

<lb/>Dagegen wird man dem Verfasser in der Annahme beipflichten, daß der
<lb/>Ersatzanspruch gegen den Verlöbnisbrecher Vertragscharakter aufweise, S. 65.
</p>
            <p>

               <lb/>8S) Dr. jur. Karl Hagena, Der Grenzüberbau nach gemeinem Recht,
<lb/>Preußischem Landrecht und Bürgerlichem Gesetzbuch. Berlin, Struppe &amp; Winkler,
<lb/>1902. 54 S. Preis M. 1,80.

<lb/>**) vr. August Cramer, Das Verlöbnis nach dem B-G.B. Würzburg,
<lb/>Gnad, 1902. 83 S. Preis M. 1,80 (auch Erlanger Dissertation).
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0371.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>h) Erbrecht.

<lb/>Von dem ursprünglich nur bescheidene Zwecke verfolgenden Buche von
<lb/>Mayer-Reis über das Familien- und Erbrecht liegt der zweite £etl85) in
<lb/>neuer, wesentlich verstärkter und vervollkommneter Bearbeitung vor. Äußerst
<lb/>klar und gefällig geschrieben, auf guter Beherrschung der Literatur aufgebaut,
<lb/>stellt das Buch in seiner jetzigen Gestalt eine zwar nicht fundamental bedeutende,
<lb/>aber durchaus achtungs- und empfehlenswerte Leistung dar, die sowohl für die
<lb/>Praxis als zu Studienzwecken gut verwertbar sein dürfte, während sie für die
<lb/>feinen konstruktionellen wie dogmatischen Einzelprobleme, an denen das Erb- 
<lb/>recht so reich ist, im ganzen nicht viel neues bietet.

<lb/>Aus der Lehre vom gesetzlichen Erbrecht sind zwei kleine Arbeiten
<lb/>vorhanden von Wolfs88) und Kähler.8^) Jener behandelt in scharfsinniger,
<lb/>aber m. E. in der Grundauffaffung bedenklicher — er verwirft den unserem
<lb/>Recht (Urh.G. 8 8) angehörigen Ausschluß des fiskalischen Erbrechts bei Urheber-
<lb/>rechter: als eine ohne stichhaltige Gründe vollzogene „Durchbrechung der all- 
<lb/>gemeinen Erbrechtsnormen", S. 338 — Weise ein interessantes Problem und
<lb/>versucht, gewisse in der Tat bedenkliche Konsequenzen der gesetzlichen Regelung
<lb/>zu beseitigen. Wenn er in diesem löblichen Bemühen freilich den Gedanken
<lb/>des 8 2175 dahin erweitern zu dürfen glaubt (S. 356), „daß ein durch Konfusion
<lb/>untergegangenes Recht in Ansehung aller, welche einen Anspruch auf Über- 
<lb/>tragung des Rechts oder auf Begründung eines Rechts daran haben, als fort-
<lb/>bestehend gelten muß," so wird das den meisten wohl als allzukühn erscheinen.

<lb/>Kühler widmet dem Heimfallsrecht des Fiskus eine, besonders die
<lb/>Lübisch en Rechtsquellen mit Erfolg verwertende, gediegene quellenmäßige Unter- 
<lb/>suchung. Das bisherige Heimfallsrecht ist im B.G.B- in manchen Punkten
<lb/>sortgebildet, siehe die Vergleichung S. 108/9, insbesondere wird es nicht mehr
<lb/>als Okkupations-, sondern als wahres gesetzliches Erbrecht aufgefaßt.

<lb/>Das Testamentsrecht ist als solches mehrfach Gegenstand der Darstellung
<lb/>geworden. Am umfassendsten und wertvollsten ist diejenige von Peiser.88)
<lb/>Entsprechend seiner — anders als bei den sonstigen Guttentag'schen Monographieen,
</p>
            <p>

               <lb/>8°) Lehrbuch des Familien- und Erbrechts von H. Mayer. Auf Grund- 
<lb/>lage des Reichsrechts und bearbeitet von Notar H. Mayer und R.A. Dr. R.
<lb/>Reis. Vierte, umgearbeitete und vermehrte Auflage. Bd. II: Erbrecht.
<lb/>Stuttgart, Kohlhammer, 1902. XII und 400 S. Preis M. 7.

<lb/>8fl) Pr.Doz. Dr. M. Wolfs, Das Erbrecht des Fiskus und das Urheber- 
<lb/>recht. Jherings Jahrb. Bd. 44 S. 331/62.

<lb/>87) Res. Dr. Karl Kühler, Das Heimfallsrecht des Fiskus und anderer
<lb/>jurisfischer Personen nach Lübischem Rechte und B.G.B. Lübeck, Lübcke &amp; Röhring,
<lb/>1902. 116 S. (Rostocker Dissertation.) Preis M. 1.50.

<lb/>88) L.G.R. H. Peiser, Handbuch des Testamentsrechts mit zahlreichen
<lb/>Beispielen und Formularen. (Guttentags Recht des B.G.B. in Einzeldarstellungen
<lb/>XIII.) Berlin, Guttentag 1902. XVI und 422 S. Preis M. 8.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0372.tif"
                n="368"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>zu denen sein Buch gehört — vorwiegend praktischen Tendenz berührt P eis er
<lb/>die eigentlich wissenschaftlichen Fragen, wie diejenige nach der rechtlichen Natur
<lb/>des Testamentsvollstreckers, nur kurz (s. S. 195, auch 233) und ohne wesentlich
<lb/>neues beizubringen. In dieser selbstgewählten Beschränkung ist die Arbeit vor- 
<lb/>trefflich verwendbar: sie ist ausführlich — mitunter sogar reichlich breit und
<lb/>Wiederholungen nicht immer vermeidend, so z. B. S. 327/9 —, gründlich und
<lb/>leicht verständlich gehalten, so daß sie auch dem an derartigen Fragen so oft
<lb/>unmittelbar interessierten Laien ein zuverlässiger Berater werden kann. Vor
<lb/>allem aber wird sie dem Praktiker, der mit dem Testamentswesen beruflich zu
<lb/>tun hat, schätzenswerte Dienste leisten-

<lb/>Besonders liebevoll sind die Materien der Nacherbschaft, der Testaments- 
<lb/>vollstreckung und -errichtung behandelt.

<lb/>Anspruchsloser ist das Schriftchen von Götte.^) Es gibt die ein- 
<lb/>schlägigen Gesetzesparagraphen im Wortlaut und dazu kurze, orientierende An- 
<lb/>merkungen, eingeteilt nach systematischer Reihenfolge in 12 Kapiteln. Wissenschaft- 
<lb/>liche Bedeutung will die Arbeit natürlich nicht erstreben, über die praktische
<lb/>Brauchbarkeit kann erst der Erfolg entscheiden. Auf alle Fälle ist sie korrekt
<lb/>und übersichtlich gehalten; aber andererseits scheint mir die Beschränkung auf
<lb/>bloß formelle Vorschriften wenig empfehlenswert — das Buch wird dadurch
<lb/>gewissermaßen zum Torso, und zudem ist eine sichere Abgrenzung der bloß
<lb/>formellen von den materiellen Sätzen gerade im Erbrecht nicht immer möglich.

<lb/>Rein praktische Zwecke verfolgt nicht minder das kleine Werk von
<lb/>Sauer,^) das neben dem Reichs- das einschlägige bayerische Landesrecht,
<lb/>insbesondere das Nachlaßgesetz vom 9. August 1902, in den Kreis seiner Be- 
<lb/>trachtungen zieht und außer dem Recht der Testamente und Erbverträge auch
<lb/>kurz auf das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht eingeht, S. 291 ff. Die
<lb/>vorliegenden drei Lieferungen befassen sich vorwiegend (bis S. 290) mit ben
<lb/>— ordentlichen und außerordentlichen — Testamenten, sowie den Erbverträgen
<lb/>und tragen ihr Recht in klarer, übersichtlicher und sachgemäßer Weise vor.

<lb/>Von dem viel umfassenderen Werk von Märcker") liegt wiederum eine
<lb/>Auflage vor, die beweist, daß dem Buche unter dem neuen Rechtszustande der
<lb/>alte Leserkreis größtenteils treu geblieben ist.

<lb/>Die Neuauflage benutzt gewissenhaft die inzwischen erschienene Literatur
<lb/>und Judikatur; im Inhalt ist einzelnes Entbehrliche gestrichen, z. B. über die
</p>
            <p>

               <lb/>89) A.R. H. Götte, Der Preußische Testamentsrichter. Ein Handbuch
<lb/>für Richter, Notare, Referendare und Gerichtsschreiber. Berlin, Liebmann, 1901.
<lb/>IX und 158 S. Preis kart. M. 2,60.

<lb/>®°) L.G.R. Karl Sauer, Testamente und Erbverträge in Bayern.
<lb/>Liefer. 1/3. München, Schweitzer, 1902/3. Zus. 320 S. Preis M. 6,60.

<lb/>91) Märcker, Die Nachlaßbehandlung u. s. w., neu bearbeitet von
<lb/>A.G.R. Dr. P. Köhne und G.A. R. Feist. 17. Auflage. Berlin, v. Decker,
<lb/>1902. XIV u. 690 S- Preis geb. M. 9.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0373.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, aber grundsätzlich bietet sie nichts neues,
<lb/>sodaß auf das früher (Bd. 20 S. 106) Gesagte einfach Bezug genommen
<lb/>werden kann.

<lb/>Theoretisch an der Spitze der erbrechtlichen Literatur steht auch in der
<lb/>neuen Berichtsperiode Binders „Rechtsstellung des Erben", von der die
<lb/>zweite Abteilung erschienen tft.92) Sie bestätigt durch ihre Vorzüge vollauf
<lb/>das über die erste in Bd. 21 S. 141 gefällte anerkennende Urteil, das ich somit
<lb/>auch ihr gegenüber wiederhole. Ganz allgemein möchte ich daneben meiner
<lb/>Freude Ausdruck geben über die schönen Worte, mit denen Binder S. 62 die
<lb/>Wichtigkeit der jetzt so oft unterschätzten juristischen Konstruktion verficht.

<lb/>Die vorliegenden Untersuchungen haben es, von einer kurzen Erörterung
<lb/>über den Erbschein abgesehen, einzig und allein mit der derzeitigen Haupt- 
<lb/>kontroverse des gesamten Erbrechts: der Frage nach der Natur der Haftung
<lb/>des Erben, zu tun; sie behandeln sie mit einer allen bisherigen Untersuchungen
<lb/>überlegenen Ausführlichkeit und Gründlichkeit. Das Ergebnis des Verfassers ist
<lb/>(s. S. 84, 245), daß die Erbenhaftung im B.G.B. auf dem Prinzip der be- 
<lb/>schränkten Haftung aufgebaut sei. Über die Art, wie der Gesetzgeber sein
<lb/>Haftungsprinzip zum Ausdruck zu bringen gewußt habe, fällt Binder ein
<lb/>herbes, aber leider nicht ungerecht zu nennendes Urteil (S. 247).

<lb/>Das Ergebnis Binders teile ich, bisher ein eifriger Anhänger der un- 
<lb/>beschränkten Haftung, noch immer nicht, so hoch ich die anregende und den
<lb/>Standpunkt seiner Gegner nicht unerheblich erschütternde Kraft seiner Beweis- 
<lb/>gründe anzuschlagen geneigt bin. Der Verfasser glaubt — es handelt sich, wie
<lb/>er gut darlegt, bei unserer Kontroverse um nichts weniger als bloße graue
<lb/>Theorie —, daß dem Erben die Berufung auf die beschränkte Haftung auch
<lb/>außerhalb von Nachlaßverwaltung und -konkurs zustehe, nicht etwa
<lb/>nur im Sinne einer Einrede, sondern selbst in dem einer Leugnung des
<lb/>Klagegrundes (s. S. 221, 203, 84). Aber er muß zugeben, daß es nach dem
<lb/>gesetzlichen Wortlaut schlecht um diese Annahme bestellt ist. M. E. wäre es
<lb/>sogar unfaßbar, wie das Gesetz über einen solch wichtigen Punkt hätte schweigen
<lb/>und ihn, wie Binder will, der C.P.O. überlassen können (S. 96). Die
<lb/>Schwierigkeiten und schlimmen Konsequenzen, die Verfasser der gegnerischen
<lb/>Meinung nachsagt, so z. B. S. 202, 220, dürften sich wohl vermeiden lassen;
<lb/>daß für die Verurteilung aus C.P.O. 8 780 nach ihr kein Anwendungsfall
<lb/>verbleibe, kann ich nicht einsehen: es komrnt auf die Auslegung der — vom
<lb/>Verfasser selbst skeptisch angesehenen — 8 1973 und 8 1990 an. Der Erbe
<lb/>wird m. E. verurteilt gemäß C.P.O. 8 780, und die Zwangsvollstreckung kann
<lb/>sich dann auf die Herausgabe des gesamten Nachlasses richten. Binder selbst
<lb/>macht der 8 1973 die größten Schwierigleiten (S. 123 ff.).

<lb/>Andererseits enthält die Arbeit, auch wenn man an der gegnerischen
<lb/>Grundanschauung festhält, des Beachtenswerten nicht nur, sondern auch des
</p>
            <p>

               <lb/>92) Prof. Dr. I. Binder, Die Rechtsstellung des Erben nach dem
<lb/>deutschen B.G.B. II. Teil. Leipzig, Deichert, 1903. 250 S. Preis M. 6.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0374.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Beifallswerten gar manches. So beansprucht die Darlegung, daß der Nachlaß
<lb/>auch schon vor vollzogener Separation ein Sondervermögen darstellt (s. S. 42),
<lb/>hohes Interesse. Auch zur Interpretation des 8 1989 (S. 182 ff.), über den
<lb/>Umfang der Nachlaßverbindlichkeiten (S. 22 ff.), über die Möglichkeit der Ver- 
<lb/>tretung einer Vermögensmasse, die in Wahrheit stets eine Vertretung des
<lb/>Vermögensträgers sei (S. 106/7, gegen Hellwig), finden sich feinsinnige
<lb/>und meist beifallswerte Bemerkungen; s. auch das S. 16/7 über die Rechts- 
<lb/>kraft Gesagte.

<lb/>Bedenken erweckt nur andererseits, daß Binder S. 239 den § 2007 als
<lb/>ganz inhaltslos, als eine „unmögliche Vorschrift" bezeichnet.

<lb/>Der Vergleich, den v. Reibnitz") zwischen dem öffentlichen Glauben
<lb/>des Erbscheins und des Grundbuchs zieht, entbehrt nicht des Interesses und
<lb/>ist mit Sorgfalt durchgeführt. Doch bietet die Arbeit sonst kaum neues
<lb/>&lt;s. allenfalls S. 44), und die zu Tage tretende sklavische Abhängigkeit von den
<lb/>Vorarbeiten berührt mehrfach peinlich, s. z. B. S. 65, 74.
</p>
            <p>

               <lb/>i) Einführungsgesetz.

<lb/>Zitelm an ns9*) Programm enthält einen, wie selbstverständlich, treff- 
<lb/>lichen und klärenden Beitrag zur Gebietsabgrenzung zwischen Reichs- und
<lb/>Landesrecht. Den Ausgang bildet eine Gruppierung der landesrechtlichen
<lb/>Vorbehalte, S. 5ff. Die erste — und wohl wichtigste — Gruppe, auf die
<lb/>Zitelmann sich im folgenden beschränkt, „behält die Vorschriften vor, welche
<lb/>einem durch seinen technischen Namen bezeichneten Rechtsteil (z. B. Wasserrecht)
<lb/>angehören". Was ist aber unter diesem letzteren Wort zu verstehen? Zu- 
<lb/>nächst hat man mit der herrschenden Lehre der engeren Auslegung den Vorzug
<lb/>zu geben — nicht Vorbehalten „sind alle diejenigen Vorschriften, die sich zwar
<lb/>nicht allein, aber doch auch auf dieses besondere fachliche Gebiet beziehen",
<lb/>S. 11. Wie sind aber solche allgemeine von den besonderen Vorschriften im
<lb/>einzelnen abzutrennen? Zitelmann entscheidet dahin, als allgemein alle
<lb/>solche Vorschriften zu erachten, die für mehrere Rechtsteile aus gemeinsam an-
<lb/>gestellten oder nachträglich als gemeinsam begriffenen Erwägungen geschaffen
<lb/>sind, S. 37; besonders dagegen sind sowohl diejenigen, die für eine Einzel- 
<lb/>materie etwas besonderes festsetzen, als auch diejenigen, die „zwar inhaltlich
<lb/>etwas gleiches auch in anderen Materien festsetzen, aber jedesmal aus be- 
<lb/>sonderen in dem eigentümlichen Lebensverhältnis wurzelnden Gründen, nicht
<lb/>aus der Erkenntnis eines einheitlichen Prinzips heraus", S. 64. Die bekannte
</p>
            <p>

               <lb/>9S) Dr. iur. C. Frhr. v. Reibnitz, Der öffentliche Glaube des Erbscheins
<lb/>im Vergleich mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Berlin, Struppe
<lb/>&amp; Winckler, 1902. 86 S. Preis M. 2,80.

<lb/>94) E- Zitelmann, Zum Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesrecht.
<lb/>Leipzig, Duncker &amp; Humblot, 1902. 80 S. Preis M. 2.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0375.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>Formel der Motive, die mit dein Schlagwort von „Bestandteilen des Spezial-
<lb/>rechtes" operieren, ist unzulänglich, S. 39.

<lb/>Der für sein Thema wichtige Art. 4 E.G. wird vom Verfasser eingehend
<lb/>gewürdigt, S. 48ff. Nicht unbedenklich scheint mir dabei die Entscheidung
<lb/>S. 56 zu 2): „Verweist das Landesrecht bei der Regelung einer Vorbehalts- 
<lb/>materie auf eine allgemeine Bestimmung des Landrechts, so ist der verweisende
<lb/>Satz selbst ein allgemeiner, fällt demnach nicht mit unter den Schutz des
<lb/>Vorbehalts und ist einfach abgefchafft, sodaß an seine Stelle primär das
<lb/>B.G.B. tritt". Denn ich kann nicht einsehen, wieso der verweisende Satz
<lb/>selbst Bestandteil des allgemeinen Rechts werden müßte, nur weil er auf einen
<lb/>allgemeinen Bezug nimmt; eher ist unter Umständen umgekehrt anzunehmen,
<lb/>daß er dessen Inhalt noch kraft besonderer Erwägung zum Bestandteil des
<lb/>Sonderrechts erhebe.

<lb/>Weiterhin untersucht der Verfasser, wieweit die internationalprivatrecht- 
<lb/>lichen Vorschriften des Landesrechts fortbestehen, S. 67 ff. Er hält sie zwar
<lb/>für öffentlich-rechtlich, will aber trotzdem ihrer grundsätzlichen Beseitigung durch
<lb/>das B.G.B. nicht widerstreiten, da das E.G. jedenfalls sie zweifellos als
<lb/>privatrechtliche angesehen und behandelt wissen will. Sie gehören indes immer
<lb/>zu gerade dem Rechtszweige, „wie die materiellrechtlichen Vorschriften, die das
<lb/>Landesrecht über die Rechtsfrage enthält"; also bestehen sie noch fort für die
<lb/>vorbehaltenen Materien, soweit sie diese im Sinne einer Sonderregelung
<lb/>geordnet haben.
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Besondere Privatrechtsgebiete.

<lb/>(Urheber-, Gewerbe-, Arbeiterversicherungsrecht).

<lb/>1. Das neue Urheberrechtsgesetz hat in Allfeld^) einen weiteren,
<lb/>bereits vierten, Kommentator gefunden. Seine Arbeit kommt aber darum keines- 
<lb/>wegs post festum — sie ist nicht nur im Inhalt gediegen, reichhaltig und wohl- 
<lb/>durchdacht, sondern auch in der äußeren Anlage höchst gelungen, sodaß man
<lb/>ihr zweifellos den ersten Platz unter den Kommentaren der neuen Gesetze zu- 
<lb/>gestehen muß. Insbesondere schlägt sie die andern durch die durchgängige
<lb/>Selbständigkeit der Gedankengänge und verschmäht es, sich mit den fremden
<lb/>Federn der Vorarbeiten einen billigen Aufputz zu geben. Literatur und
<lb/>Judikatur sind in anerkennenswerter Weise verwendet. Nach alledem befriedigt
<lb/>das Buch selbst verwöhnte Ansprüche wie der Praxis, so der Theorie, wenn
<lb/>es sich auch natürlich als Kommentar bei Besprechung der konstruktionellen
<lb/>Fragen auf knappe Bemerkungen (s. z. B. S. 67, 90) beschränken mußte.

<lb/>Vorausgeschickt werden der eigentlichen Kommentierung dogmatische und
<lb/>historische Erörterungen; hier scheinen mir beachtenswert die guten Bemerkungen

<lb/>9Ä) Prof. Dr. Phil. Allfeld, Kommentar zu den Gesetzen vom 19. Juni
<lb/>1901 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst
<lb/>und über das Verlagsrecht. München, Beck 1902. X u. 570 S. Preis ge- 
<lb/>bunden M. 9.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0376.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>S- 18 ff. gegen die Verfechter einer rein vermögensrechtlichen Natur des Ur- 
<lb/>heberrechts. Ihnen gegenüber faßt Allfeld das letztere als „das in der Person
<lb/>wurzelnde, durch die Tatsache geistigen Schaffens zur Entstehung kommende,
<lb/>ausschließliche Recht, über die Kundgabe des Erzeugnisses dieses Schaffens an
<lb/>andere zu bestimmen," S. 22. Daher ist die Übertragbarkeit des Rechts
<lb/>nur eine solche der Ausübung, nicht der Substanz nach, s. S. 90. Gute Be- 
<lb/>merkungen zu Gunsten einer zeitlichen Beschränkung des U.N- finden sich
<lb/>S. 25.

<lb/>Außer dem Urheberrechts- und dem Verlagsgesetz (Teil I bezw. III) gibt
<lb/>der .Verfasser empfehlenswerter Weise dazwischen in Teil II die Vorträge des
<lb/>Deutschen Reichs mit auswärtigen Staaten zum Schutze des Urheberrechts tut
<lb/>Text und Kommentar (S- 302/412).

<lb/>Um noch kurz auf den Standpunkt Allfelds gegenüber der Frage nach
<lb/>dem Wesen des Verlagsvertrages binzuweisen, so sieht er darin zwei Be- 
<lb/>standteile: einen obligatorischen und einen nicht wesentlichen, aber möglicher- 
<lb/>weise dazutretenden dinglichen, sofern nämlich am Verlagsartikel ein Urheber- 
<lb/>recht des Verfassers besteht. Dann enthält der Verlagsvertrag zugleich eine
<lb/>beschränkte Übertragung des Urheberrechts; es entsteht eilt nicht nur dem Ver- 
<lb/>fasser, sondern auch Dritten gegenüber wirksames absolutes („quasidingliches")
<lb/>Verlagsrecht, S- 29, 442 ff.

<lb/>Osterrieth 96) veröffentlicht einige Bemerkungen zum neuen Photographie- 
<lb/>gesetz-Entwurf, die manche beachtenswerte Anregungen im einzelnen aufweisett,
<lb/>hier aber nicht weiter verfolgt werden können. Mit Erfolg wird die Ansicht
<lb/>zurückgewiesen, „daß die Photographie als Ergebnis eines photographischen
<lb/>Verfahrens schlechthin dem Kunstwerk gleichzustellen sei."

<lb/>Eine sehr elegant ausgestattete Publikation des Heymannschen Verlags9^)
<lb/>enthält zunächst den Text der Pariser Übereinkunft für den Internationalen
<lb/>Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und sodann Einzel- 
<lb/>beiträge aus den Federn von Dr. Richard Alexander-Katz, Dr. Richard
<lb/>Lau, Dr. Albert Osterrieth, Dr. Martin Wassermann, die in an- 
<lb/>regender und fördernder Weise von verschiedenen Gesichtspunkten aus die Be- 
<lb/>deutung von Deutschlands bevorstehendem Beitritt zur Union darlegen. Für
<lb/>die Dogmatik fällt bei diesen rechtspolitischen Essais natürlich wenig ab; um
<lb/>nur einen Punkt herauszuheben, will ich beifallend Hinweisen auf Laus Satz.
<lb/>S. 110, daß die jedermann offenstehende Berechtigung zur Wahl irgend eines
<lb/>zulässigen Warenzeichens noch kein subjektives Recht bilde, ein solches vielmehr
<lb/>erst entstehe, „wenn ein bestimmtes Zeichen in Benutzung genommen und diese
<lb/>Benutzung mit besonderem Rechtsschutz ausgestattet ist".

<lb/>9e) A. Osterrieth, Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes betr. das
<lb/>Urheberrecht an Werken der Photographie. Berlin, Carl Heymanns Verlag
<lb/>1903. 110 S. Preis M. 2.

<lb/>97) Der Anschluß des Deutschen Reichs an die Internationale Union für
<lb/>gewerblichen Rechtsschutz. Ebenda, 1902. 198 S. Preis M. 3.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0377.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>Eine sehr anerkennenswerte, Sachkenntnis und Scharfsinn mit klarer
<lb/>Darstellung verbindende Studie von C. Herrmann "b) behandelt mit mono- 
<lb/>graphischer Vollständigkeit das durch den Staatsvertrag vom 30. Dezember 1899
<lb/>zwischen Deutschland und Österreich geschaffene internationale Ur- 
<lb/>heberrecht. Zunächst zur Auslegung des genannten Vertrages bestimmt und
<lb/>diese erheblich fördernd, enthält die Schrift darüber hinaus mehrfach allgemeine
<lb/>Betrachtungen, so S. 62 ff. zu der schwierigen Frage nach den Rechtsfolgen
<lb/>eines Zusammenwirkens Mehrerer an einem und demselben Werke.

<lb/>Zähle man das Urheberrecht zu den Persönlichkeits- oder zu den Jmmaterial-
<lb/>güterrechten — in jedem Falle weist es mit den ersteren eine erhebliche Verwandt- 
<lb/>schaft auf. Darum wird es sich rechtfertigen, an dieser Stelle auf zwei sich mit
<lb/>sonstigen Persönlichkeitsrechten befassende Arbeiten hinzuweisen.

<lb/>Cohn°") handelt in einer Doppelstudie zunächst von dem neuerdings
<lb/>endgültig anerkannten Namensrecht, das er seiner Natur nach richtig als
<lb/>ein Persönlichkeits- oder Individualrecht bezeichnet, S. 20/1, und in den Grenzen
<lb/>seiner Schutzfähigkeit mit manch' treffender Bemerkung näher bestimmt, s. z. B.
<lb/>S. 33, 38 (über und für den Schutz des Pseudonyms).

<lb/>Das Recht am eigenen Bilde, ein m. E. recht aufgebauschtes Lieblings- 
<lb/>gebilde modernster Untersuchungen, will Cohn, wohl mit Recht, nicht als
<lb/>selbständiges, subjektives Recht anerkannt wissen; es handelt sich allein um
<lb/>objektiven Normenschutz, S. 49. Dieser greift andererseits auch bei unbefugter
<lb/>Veröffentlichung des Abbilds eines Verstorbenen möglicherweise durch, S. 57.

<lb/>Birkenbihl^«) bringt in übersichtlicher Anordnung und Darstellung
<lb/>den wesentlichsten Inhalt der zu den einzelnen Paragraphen des Wettbewerb-
<lb/>Gesetzes ergangenen, in den verschiedenen Sammlungen zerstreuten Entscheidungen
<lb/>nebst kurzen Angaben über die einschlägige Literatur.

<lb/>Das Büchlein wird der Praxis Dienste leisten können, aber auch für das
<lb/>theoretische Studium des Gesetzes belehrend wirken.

<lb/>2. Zum Gewerbe- und gewerblichen Arbeiterrecht liegen nur
<lb/>wenige Publikationen vor.

<lb/>v. Rohrscheidt^») hat mit dem „Gewerbearchiv" ein neues Unternehmen
</p>
            <p>

               <lb/>Prof. Dr. Carl Herrmann Edler v. Otavsky, Der internationale
<lb/>Urheberschutz zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche nach dem Staats- 
<lb/>vertrage vom 30. Dezember 1899. Berlin, Carl Heymanns Verlag 1903.
<lb/>166 S. Preis M. 3.

<lb/>") Prof. Dr. G. Cohn, Neue Rechtsgüter. Das Recht am eigenen

<lb/>Namen. Das Recht am eigenen Bilde. Züricher Rektoratsrede vom 29. Mai.

<lb/>1902. Berlin, O. Liebmann, 1902. 58 S. Preis M. 1,50.

<lb/>10°) L.R. F. Birkenbihl, Der unlautere Wettbewerb erläutert durch die
<lb/>Rechtsprechung zum R.G. vom 27. Mai 1896. Hannover, Helwing 1902. X und
<lb/>170 S. Preis geb. M. 2,50.

<lb/>m) Gewerbearchiv f. d. Deutsche Reich. Sammlung u. s. w. Heraus- 
<lb/>gegeben unter ständiger Mitwirkung vom Sen.Präs. des O.Verw.Ger. Dr.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0378.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>in die Wege geleitet, dessen erster Band fertig vorliegt. Er sammelt darin
<lb/>sämtlichem den deutschen Staaten erlassenen Verordnungen und Bekanntmachungen
<lb/>zur Gewerbeordnung; dann, als eigentlichen Hauptinhalt, die zu den einzelnen
<lb/>Paragraphen derselben ergangenen civil- wie verwaltungsgerichtlichen Ent-
<lb/>scheidungen; endlich werden kurze Besprechungen der einschlägigen Literatur bei- 
<lb/>gefügt. Alle Vierteljahr soll ein den inzwischen erwachsenen Stoff vollständig
<lb/>enthaltendes Heft erscheinen. Zu den mitgeteilten Entscheidungen nimmt der
<lb/>Herausgeber bisweilen in Form von Anmerkungen Stellung, weist darin
<lb/>wohl auch auf andere Erkenntnisse vergleichsweise hin.

<lb/>Das Unternehmen scheint mir wegen der fortwährend wachsenden Be- 
<lb/>deutung des behandelten, dabei durch die sonstigen Entscheidungssammlungen
<lb/>nicht immer genügend gepflegten Rechtsgebietes empfehlenswert und lebensfähig.
<lb/>Die Anlage ist als gewandt und übersichtlich zu rühmen.

<lb/>MenzenE) bringt eine Ausgabe des neuen Jnvalidenversicherungsgesetzes
<lb/>nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen und meist kurzen, bei den
<lb/>grundsätzlich wichtigen Punkten, z. B. zu 8 1, Versicherungspflicht, auch mehrfach
<lb/>sehr ausführlichen Anmerkungen. Hier und in den vorausgeschickten „ein- 
<lb/>leitenden Bemerkungen" zeigt sich der Verfasser als guter Kenner des Gesetzes,
<lb/>wie der dazu ergangenen Rechtsprechung, so daß die gründliche Arbeit An- 
<lb/>erkennung verdient. Im Interesse der Übersichtlichkeit wären eine energischere
<lb/>Verwendung von Fett- und Sperrdruck sowie häufigere Absätze erwünscht gewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>y. Civilprozesz.

<lb/>Von einem groß angelegten Lehrbuch des Civilprozesses hat Hellwig
<lb/>den ersten Teil erscheinen lassen.'"») Wir haben es dabei mit einer der
<lb/>wichtigsten Erscheinungen der an guten Arbeiten nicht armen Berichtsperiode
<lb/>zu tun — hervorragend durch Scharfsinn, Reichtum an selbständigen, bedeutenden
<lb/>Gedanken, die auch das bürgerliche Recht in nicht wenigen Punkten fördernd
<lb/>berühren, Klarheit der Darstellung. Vielfach finden wir die aus den letzten
<lb/>Monographien des Verfassers bereits bekannten Anschauungen, in systematischen
<lb/>Zusammenhang gebracht, wieder, teils knapper gefaßt, teils weiter begründet
<lb/>und vertieft, hier und da auch modifiziert.
</p>
            <p>

               <lb/>v. Strauß und Torney und K.G.R. Havenstein von Reg.R. Kurt
<lb/>v. Rohrscheidt. Bd. I, 4 Hefte. Berlin, Bahlen 1902. XVI und 784 S.
<lb/>Preis M. 12.

<lb/>'02) A.G.R. Dr. Menzen, Jnvaliditäts- und Altersversicherung in der
<lb/>Fassung des Jnvalidenversicherungsgesetzes von: 13. Juli 1899. Gesetzestext
<lb/>nebst einleitenden Bemerkungen u. s. w. Paderborn, Schöningh, 1902. VIII
<lb/>und 214 S. Preis M. 2,80.

<lb/>'02) Geh. Justizrat Prof. Dr. K. Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Civil-
<lb/>prozeßrechts. Erster Band. Leipzig, Deichert, 1903. XIX und 400 S. Preis
<lb/>M. 10.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0379.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>So wird das Buch dem mächtig aufstrebenden Wissenschaftszweige des Civil-
<lb/>Prozesses, aber kaum minder auch demjenigen des Bürgerlichen Rechts eine
<lb/>Fülle von Förderung geben, nicht zum wenigsten auch die mehr und mehr zu- 
<lb/>nehmende Überzeugung verstärken, daß Bürgerliches und Prozeßrecht eng zu- 
<lb/>sammengehören, daß insbesondere eine isolierte und nicht auf gründlichster
<lb/>Kenntnis des materiellen Rechts beruhende Pflege des Prozeßrechts derzeit von
<lb/>Übel ist und nicht genug bekämpft werden kann.

<lb/>Wenn andererseits Hellwig sein Buch vorwiegend für den Gebrauch
<lb/>reiferer Studierender geschrieben haben will, so ist er insoweit, wie ich fürchte,
<lb/>nicht ganz frei von Selbsttäuschung. Um von jenen ganz und gar mit Erfolg
<lb/>durchgearbeitet zu werden, dazu ist sein Buch, trotz aller Vorzüge seiner Darstellung,
<lb/>nicht 'leicht genug gehalten. Bei seiner Vertiefung in konstruktionelle und sonstige
<lb/>schwierige Probleine stellt es selbst an die Fassungskraft der Gereifteren —
<lb/>eine Parallelemit Windscheids, Brinz oder Bekkers Pandekten liegt nahe —
<lb/>so hohe Anforderungen, daß der noch minder geschulte Verstand des Studierenden
<lb/>bei seiner Lektüre, wie ich fürchte, leicht versagen wird. Das soll kein Tadel,
<lb/>sondern ein Lob für unser Werk bedeuten — es enthält eben mehr Leckerbissen
<lb/>als Hausmannskost.

<lb/>Die Selbständigkeit von Hellwigs Denkweise — die dadurch nicht ver- 
<lb/>mindert wird, daß er nach eigenem Eingeständnis auf der „außerordentlich
<lb/>wichtigen Machschen Theorie des Rechtsschutzanspruches fußt und sie „systematisch
<lb/>nach allen Seiten hin zu verwerten" versucht — zeigt sich schon in der Ein- 
<lb/>teilung des Stoffes. Sein System läßt überall die materiellen vor den mehr
<lb/>bloß technischen Fragen, unbekümmert um die Legalorduung, hervortreten; es
<lb/>rückt „die Lehre von dem Wesen des Urteils und von den seinen Inhalt be- 
<lb/>dingenden Voraussetzungen sehr stark in beit Vordergrund". Der vorliegende
<lb/>erste Band behandelt nach einander: Die Lehre vom Civilprozeßgesetz (Buch I),
<lb/>den Inhalt und die Begrenzung der Civilgerichtsbarkeit (Buch II), die Rechts- 
<lb/>schutzvoraussetzungen (Buch III). Den Rest wird der zweite Band enthalten.

<lb/>Aus dem reichen Einzelinhalt kann nur auf den einen oder anderen Punkt,
<lb/>als nach Ansicht des Referenten besonders bedeutsam, hingewiesen werden. So
<lb/>auf das Kapitel II des zweiten Buches: Extensive Grenzen der Gerichtsbarkeit,
<lb/>S. 96ff. Hier weist Hellwig gleich zu Anfang treffend auf die Möglichkeit
<lb/>hin, daß trotz Anerkennung eines materiellen Rechts auf Grund der international-
<lb/>privatrechtlichen Betrachtung doch das prozessuale Recht auf deutschen Urteils- 
<lb/>schutz fehlen kann. Minder sicher, aber höchst beachtenswert scheinen mir die
<lb/>Ausführungen S. 111/3 über die Frage, inwieweit das inländische Gericht die
<lb/>Vollstreckungsgewalt bezw. eines Forderuugsrechtes habe.

<lb/>In bezug auf die Rechtskraft ausländischer Urteile bemerkt Hellwig
<lb/>S. 122ff., „daß es stets eines Befehles der Deutschen Staatsgewalt bedürfe,
<lb/>damit unsere Behörden eine ausländische Entscheidung als maßgebend für die
<lb/>Einrichtung ihrer eigenen Handlungen anerkennen". Auch wofern nach unserem
<lb/>Prozeßrecht der Richter an die ausländische Entscheidung gebunden ist, beruht
<lb/>das ausschließlich auf dem entsprechenden inländischen Prozeßbefehl.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0380.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Während in Buch III (S. 142 ff.) über Anspruch und Klagrecht im
<lb/>wesentlichen die früher (Bd. 18 S. 378) schon referierten Anschauungen Hellwigs
<lb/>reproduziert werden, enthalten die Erörterungen über Prozeßführungsrecht
<lb/>zahlreiche neue Gedanken. Jenes ist scharf zu sondern von der Aktiv-
<lb/>legitimation, S. 157; es kann einem andern als dem civilen Rechtssubjekt
<lb/>zustehen. Dies sowohl aus Gründen des materiellen Rechts — so z. B. im
<lb/>Falle des ehemännlichen Verwaltungsrechts am Frauengut und in anderen
<lb/>Fällen eines sogen. „Verwaltungsrechtes", siehe hierzu die wichtigen Be- 
<lb/>merkungen S. 322 ff. — als aus solchen des Prozeßrechts — so im Falle
<lb/>des 8 265 C.P.O., S. 345.

<lb/>Nicht dagegen sollen in diesen Zusammenhang zu rechnen sein die Fälle
<lb/>des Testamentsvollstreckers und Konkursverwalters: sie handeln
<lb/>nach Hellwig nicht, wie das Subjekt eines selbständigen Prozeßführungs-
<lb/>(Verwaltungs-)rechtes, im eigenen, sondern als Vertreter im fremden
<lb/>Namen, S. 315, freilich als Vertreter eines als selbständig behandelten
<lb/>Sondervermögens. Letzteres ist, nebenbei bemerkt, eine konstruktionell
<lb/>m. E. keineswegs unanfechtbare Lehre Hellwigs, die bereits den Lesern
<lb/>seiner früheren Bücher bekannt ist und mehrfach Widerspruch erfahren hat, so
<lb/>neuestens von Binder (s. oben bei Nr. 92).

<lb/>Weiterhin behandelt Hellwig in höchst verdienstvoller Weise den Unter- 
<lb/>schied der Prozeßvoraussetzungen, von denen es abhängt, ob überhaupt
<lb/>ein Prozeßverhältnis formell richtig zustande kommt (z. B. Klage in vor- 
<lb/>geschriebener Form, vor dem zuständigen Gericht) und der Klagevoraus- 
<lb/>setzungen, als der Vorbedingungen eines dem Kläger günstigen Erkennt- 
<lb/>nisses. Sie sind:

<lb/>a) prozessual; falls sie fehlen, so ergeht nur eine Abweisung zur Zeit,
<lb/>aber keine Entscheidung über die Hauptsache, S. 162. Auch wo sie an sich
<lb/>vorhanden sind, steht dem Gegner demgegenüber möglicherweise ein Prozeß- 
<lb/>einrederecht zu — „das Recht, den Prozeß abzulehnen und die Abweisung der
<lb/>Klage zu verlangen", S. 183 (z. B. Einrede der Rechtshängigkeit, des Schieds-
<lb/>vertrages); es ist ein Gegenrecht gegen das Recht auf Rechtsschutz.

<lb/>d) oder aus dem materiellen Recht entnommen. Diese Kategorie
<lb/>bietet dem Verfasser Anlaß zu dem wichtigen Abschnitt S. 192ff. („zur Lehre
<lb/>von den materiellen Klagevoraussetzungen"), in dem er eine Anzahl grundsätzlich
<lb/>wichtiger Fragen des Bürgerlichen Rechts in äußerst stuchtbarer und fördernder
<lb/>Weise berührt, ohne freilich die behandelten Probleine damit erschöpfen zu
<lb/>können oder zu wollen. So erörtert er hier den Charakter der dinglichen
<lb/>Rechte, der Ansprüche, der Einreden, der „Rechte des rechtlichen Könnens" u. s. w.
<lb/>Besonders eindrucksvoll waren mir daraus die Untersuchungen S. 198/200
<lb/>über die, vom Verfasser gegen die bisher fast ausnahmslose Meinung bejahte
<lb/>Frage einer Wirksamkeit der Schuldverhältuisse gegen dritte Personen; über
<lb/>den Gegensatz der — auf Grund des Rechts als solchen gegen jedermann zu- 
<lb/>ständigen — negativen und des, als Folge eines dem Rechte widerstreitenden
<lb/>Zustandes hinzutretenden, positiven dinglichen Anspruches, S. 201ff. Ferner
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0381.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>S. 250ff. über die Art der Ausübung des Einrederechts, die nach Hellwig
<lb/>im Gegensatz jur herrschenden Lehre auch außerhalb des Prozesses stattfinden
<lb/>kann; dann über die Individualisierung der Ansprüche, über Gesetzeskonkurrenz,
<lb/>S. 266 ff., die Arten der Rechtsnachfolge u. s. w.

<lb/>Das nächste Kapitel (S- 292ff.) handelt von der Parteifähigkeit;
<lb/>die Lehre S. 305, daß gemäß C.P.O. 8 50 der Nichtrechtsfähige nicht nur ver- 
<lb/>klagt werden, sondern auch klagen könne, äs 1s§s tsi-snäg. recht erfreulich, ist gegen- 
<lb/>über dem gesetzlichen Wortlaut — man vergleiche vorurteilslos die beiden Absätze
<lb/>des genannten Paragraphen — sicherlich allzu kühn. Die in diesem Zusammenhang
<lb/>mitbehandelten „selbständigen Sonderoermögen" schildert der Verfasser S. 308
<lb/>mit den Worten: „Die Vermögensmasse gehört demselben Subjekt, wie das
<lb/>freie Vermögen, aber bis zur Aufhebung der ssxaratio ist nicht nur die Ver- 
<lb/>waltung eine rechtlich völlig getrennte, sondern die beiden Massen werden so
<lb/>behandelt, als gehörten sie verschiedenen Personen." Damit scheint mir indes
<lb/>eine wirklich innere Erfassung des Wesens des beschriebenen Rechtsphänomens
<lb/>in: Grunde kaum gegeben.

<lb/>Im nächsten Kapitel: „Sachlegitimation, Prozeßführungsrecht
<lb/>und bloße Prozeßsührungsmacht", S. 316ff., finden sich gleichfalls viele
<lb/>feinsinnige Erörterungen; Bedenken erweckt es freilich, wenn Hellwig den
<lb/>Eigentumsanspruch in bezug auf eine verpfändete Sache nur auf Herausgabe
<lb/>an den Unterbesitzer (den Pfandgläubiger) gehen läßt, S. 319; das wird durch
<lb/>die nur von dem Sonderfall des Forderungspfandrechtes handelnden
<lb/>§8 1281/2, zu deren analoger Erstreckung m. E. die äußerer: wie inrreren
<lb/>Gründe fehlen, nicht gerrügend gestützt.

<lb/>Das letzte Kapitel (V) bringt Untersuchungen über „die besonderen Voraus- 
<lb/>setzungen für den Rechtsschutz bei den einzelnen Klagarten".

<lb/>Von den Kommentaren zur C.P.O. hat sich mm auch der, bisher auf dem land- 
<lb/>rechtlichen Gebiete vielfach gebrauchte, Förstersche dem neuen Rechtszustande an- 
<lb/>zupassen begonnen und zu diesem Zwecke in Engelmann einen zweiten, durchaus
<lb/>kompetenten Mitherausgeber geworben. Die vorliegende erst e Lieferung,^) die bis
<lb/>zu 8 252 reicht, erweckt für den Fortgang rrnd Erfolg des Unternehmens die besten
<lb/>Erwartungen. In der Anlage der bekannten Heymannschen Kommentarserie
<lb/>angepaßt, weist das Buch deren öfters besprochene technische Eigentümlich- 
<lb/>keiten und Vorzüge auf; ohne auf Vollständigkeit zu verzichten und den An- 
<lb/>spruch auf seine Zugehörigkeit zu den großen Prozeßkommentaren nufzugeben,
<lb/>versteht es doch seinen Umfang in verhältnismäßig bescheidenen Grenzen zu
<lb/>halten — gegenüber dem fast bedrohlichen Anschwellen mancher ähnlicher Ar- 
<lb/>beiten gewiß kein Fehler! Ein abschließendes Urteil wird sich erst nach dem
<lb/>weiteren Fortschritte der Arbeit, deren materiell wichtigste Partieen noch aus- 
<lb/>stehen, gewinnen lassen.
</p>
            <p>

               <lb/>104) Dr. A. Förster und A. Engelmann, Die Civilprozeßordnung für
<lb/>das Deutsche Reich- Zweite Auflage des Werkes von A. Förster. Bd. I
<lb/>Teil I. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1902. 344 S- Preis M. 8.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band. 25
</p>

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                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Ungleich bescheidener tritt ein neues kommentatorisches Unternehmen auf
<lb/>den Plan, das von Neumiller in vier Lieferungen fertig vorlegt?"8) Es wendet
<lb/>sich vor allem an den bayerischen Praktiker und versucht, ohne wissenschaftliche
<lb/>Selbständigkeit, die Ergebnisse der reichsgerichtlichen Praxis und derjenigen der
<lb/>bayerischen Oberstgerichte in knapper, übersichtlicher Weise für die Auslegung
<lb/>der einzelnen Paragraphen zu verwerten. Allerdings haben wir auch an derlei
<lb/>kleineren Kommentaren — ich erinnere nur au die in ihrer Art vortreffliche
<lb/>Arbeit von Neukamp — keinen Mangel; aber es ist denkbar, daß die sorgsam
<lb/>angelegte Ausgabe Neumillers für Bayern daneben in der Praxis sich einen
<lb/>Platz erringen wird.

<lb/>Von der in Bd. 21 S. 152/3 angezeigten Neubearbeitung des Walterschen
<lb/>Kommentars zur Gebührenordnung für Rechtsanwälte legt der Herausgeber
<lb/>eine zweite Abteilung ^«) vor, die bis zu § 37 des kommentierten Gesetzes reicht.
<lb/>Ich verweise deswegen einfach auf meine früheren Bemerkungen. Die Schluß- 
<lb/>lieferung steht nach Ankündigung des Verlags in naher Aussicht.

<lb/>Im Justizministerium, also an zuständigster amtlicher Seite, ist eine
<lb/>Darstellung der Gerichtsverfassung in Preußen*"7) ausgearbeitet worden,
<lb/>die in höchst übersichtlicher und gewandter Weise den einschlägigen Rechtsstoff
<lb/>ausführlich, aber ohne unnütze Breite, vorführt und sicherlich überall — nicht
<lb/>zum wenigsten in den Kreisen der Studierenden und Referendare — Anerkennung
<lb/>und Beachtung verdient, hoffentlich auch finden wird.

<lb/>Rechtspolitischen Inhalts ist die verdienstvolle Arbeit von I. Ehr.
<lb/>Schwartz?"8) die in überall anregender, stets interessanter und vortrefflich
<lb/>geschriebener Weise eine Lanze bricht zu Gunsten einer mehr sozialen Ge- 
<lb/>staltung des vaterländischen Prozesses gegenüber dem „Formalismus" der nach
<lb/>dem Verfasser mehr technisch als sachlich lobenswerten C.P.O. Er fordert vor- 
<lb/>züglich eine Reform des bisher stiefmütterlich behandelten, in seiner überragenden
<lb/>Wichtigkeit unterschätzten amtsgerichtlichen Verfahrens und der damit
<lb/>heute verbundenen vorläufigen Vollstreckbarkeit. Es müsse in allen Fällen zu- 
<lb/>nächst ein solches Verfahren eintreten, wodurch zugleich die immermehr Sonder-
<lb/>gerichte heischenden Stimmen zum Schweigen gebracht werden können, S. 75.
<lb/>— Der Anwaltszwang ferner muß fallen (S. 103), das Verfäumnisverfahren
</p>
            <p>

               <lb/>105) L.G.R. Josef Neumiller, Civilprozeßordnung für das Deutsche
<lb/>Reich. Handausgabe mit Erläuterungen u. s. w. München, Schweitzer, 1903.
<lb/>XVI u. 702 S. Preis M. 15,50.

<lb/>106) S. die Titelangabe Bd. 21 S. 153 Nr. 102. Abt. II. Berlin, H.
<lb/>W. Müller, 1902. S. 161/320. Preis M. 3.

<lb/>107) Allgemeine Darstellung der Gerichtsverfassung in Preußen. Bearbeitet
<lb/>im Justizministerium. Teil I des Jahrbuchs der Preußischen Gerichtsverfassung.
<lb/>(Jahrg. 25.) Berlin, v. Decker, 1902. VI und 216 S. Kart. Preis M. 2.

<lb/>108) Prof. Dr. I. Ehr. Schwartz, Die Novelle vom 17./20. Mai 1897
<lb/>und die künftige Civilprozeßreform. Berlin, Guttentag, 1902. 205 S. Preis
<lb/>M. 4 geb.
</p>

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                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>ist zu beschränken, ebenso die heutzutage als allgemeines Prinzip „abgebrauchte"
<lb/>Verhandlungsmaxime. S. auch die interessanten Bemerkungen zur Frage der
<lb/>Revisionssumme, S. 21 ff.

<lb/>Die Novelle zeigt nach dem Urteil des Verfassers zu den von ihm be- 
<lb/>fürworteten Reformen bereits gute Ansätze, S. 121.

<lb/>Des weiteren ist auf eine Anzahl Sonderarbeiten prozessualen Inhalts
<lb/>einzugehen. Zu ihnen gehört eine Studie von R. Alex and er-K atz ,109) die
<lb/>zwischen den Rechts- und Patentanwälten einen Vergleich zieht und Gründe
<lb/>dafür anzuführen versucht, warum sich ein Rechtsanwalt angemessener Weise
<lb/>in die Rolle der Patentanwälte eintragen lassen könne.

<lb/>Ein für die Praxis, die jüngeren Juristen in erster Reihe empfehlens- 
<lb/>wertes Belehrungsmittel bietet das Schriftchen von Marwitzu0) über das
<lb/>Urteil im Civilprozeß. Das Gebotene ist klar, präzis, übersichtlich und
<lb/>korrekt gehalten, stets durch gute Muster aus der Praxis belegt und nimmt zu
<lb/>den in Betracht kommenden Fragen unter Hervorhebung der geltend gemachten
<lb/>Gründe und Gegengründe mit mehrfach recht beachtenswerten Gesichtspunkten
<lb/>(s. z. B. S. 11, 76) Stellung.

<lb/>Von Falkmanns Zwangsvollstreckung liegt nach längerer Pause eine
<lb/>zweite Lieferung vor.'") Wie die erste, bedeutet auch sie wieder eine gediegene,
<lb/>anerkennenswerte Arbeit, die unter durchaus gewissenhafter Benutzung des
<lb/>Materials — bei der Literatur sind allerdings Lücken zu verzeichnen, so fehlen
<lb/>bei Besprechung der Rechtskraftsgrenzen die Bücher von Hellwig und
<lb/>Mendelsohn-Bartholdy — die behandelten Partieen auch wissenschaftlich
<lb/>fördert. Auch im Ergebnis kann man den: Verfasser meist beipflichten; allerdings
<lb/>wird sich darüber streiten lassen, ob in der Vermögensübernahme wirklich keine
<lb/>Sukzession tu die Schulden liege (S. 245 — warum soll es keine „verviel- 
<lb/>fältigende" Sukzession geben?), sowie, ob der Nacherbe nicht doch die vom
<lb/>Verfasser abgeleugnete Qualität eines Rechtsnachfolgers des Vorerben (S. 274)
<lb/>aufweise — gerade hier hätte die Lektüre von Hellwigs Rechtskraft den Ver- 
<lb/>fasser vielleicht eines besseren belehrt! Ob schon vor der Erbschaftsannahme
<lb/>eine Nachlaßverwaltung im technischen Sinne beantragt werden könne (s. S. 201),
<lb/>oder ob nicht die Gläubiger alsdann auf den Antrag auf Nachlaßpflegschaft
<lb/>beschränkt seien (s. dazu Planck zu 8 1981 Nr. 4a), ist mindestens zweifelhaft.

<lb/>Einen schwierigen Einzelpunkt aus dem Vollstreckungsrecht versucht
<lb/>Jolly"^) in eindringlicher Auseinandersetzung mit den Ansichten anderer,

<lb/>"") R.G. Dr. R. Alexander-Katz, Rechtsanwaltschaft und Patent- 
<lb/>anwaltschaft. Berlin, Liebmann, 1902. 30 S. Preis M. 0,80.

<lb/>110) L.G.R. Dr. W. Marwitz, Das Urteil in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten. (Hülfsbücher f. d. gerichtliche Praxis VI.) Berlin, Haering, 1902.
<lb/>X und 163 S. Preis M. 3.

<lb/>m) S. die Titelangabe Bd. 17 S. 354 Nr. 93. Liefer. 2, S. 173/276.
<lb/>Berlin, Siemenroth, 1902. Preis M. 2,30.

<lb/>m) Rechtspraktikant G. Jolly, Die Duldungspflicht des Ehemanns

<lb/>25*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0384.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>besonders Hellwig, zu klären. Es handelt sich bei der Duldungspflicht
<lb/>aus C.P.O- 8 739 nicht, wie Hellwig will, um eine beschränkte Mitschuld
<lb/>des Mannes für die Schulden der Frau (S. 473), überhaupt nicht um eine
<lb/>selbständige gesetzliche Obligation, sondern die Pflicht „liegt in dem Verhältnis,
<lb/>welches den Gläubigeransprüchen und dem Rechte des Mannes zu einander
<lb/>gegeben ist", S. 450. Aus längerer Untersuchung gewinnt der Verfasser ferner
<lb/>das Ergebnis S. 468, „daß ein Titel allein gegen die Frau nur im Falle des
<lb/>8 809 C.P.O. genügt, während in allen übrigen Fällen die Pfändung von
<lb/>Eingebrachtem ohne Titel gegen den Mann von diesem angefochten werden kann,
<lb/>selbst wenn sie materiell gerechtfertigt ist, ja selbst wenn er derselben formlos
<lb/>zugeftimmt hat, ein freilich „unbefriedigendes" Resultat.

<lb/>Von seinem 1889 zuerst erschienenen „Leitfaden für die Revision
<lb/>der Geschäfte bei den Preußischen Amts- und Landgerichten" hat
<lb/>Daubenspeck"^ eine Neuauflage veranstaltet, die im ganzen keine grund- 
<lb/>sätzlichen Änderungen aufweist und daher, sowie wegen ihres gegen das Referat
<lb/>spröden Inhalts, nur genannt zu werden braucht. Für den Wert der mühe-
<lb/>und entsagungsvollen Arbeit bürgt der Name des Verfassers, nicht minder der
<lb/>relative buchhändlerische Erfolg der ersten Auflage.

<lb/>Endlich ist auf einige vorwiegend didaktischen Zwecken gewidmete
<lb/>Arbeiten hinzuweisen, wobei es sich mit einer Ausnahme nur um Neuauflagen
<lb/>handelt. So bei H. Meyers rühmlichst bekannter „Anleitung zur Prozeß- 
<lb/>praxis in Beispielen an Rechtsfällen" m) Die vorliegende sechste Auflage
<lb/>enthält nichts wesentlich Neues, wohl aber mancherlei Verbesserungen im einzelnen;
<lb/>einige Paragraphen, so 108, Zivangsvollstreckung gegen mehrere Erben, sind
<lb/>umgearbeitet worden. Ich darf auf das früher (Bd. 17 S. 354) gefällte an- 
<lb/>erkennende Urteil über das brauchbare Werkchen Bezug nehmen.

<lb/>Stölzels berühmte Schulung für die civilistische Praxis liegt
<lb/>mir, diesmal in beiden Bänden gleichzeitig, von neuem vor,""') ein glänzender
<lb/>Beweis für die seltene Anziehungskraft des Buches auf Preußens jüngere
<lb/>Juristenwelt. Da ich beide Bände bereits früher ausführlich gewürdigt habe
<lb/>(s. zuletzt Bd. 18 S. 408 zmn ersten, Bd. 15 S. 453 zum zweiten Teil), und
<lb/>die Neuauflage keine grundsätzlichen Änderungen aufweist, dürfte auch hier die

<lb/>gemäß 88 739, 741 C.P.O. Archiv f. civil. Praxis Bd. 93 S. 433/77. (Auch
<lb/>Tübinger Dissertation.)

<lb/>11S) Reichsgerichtsrat a. D. H. Daubenspeck, Leitfaden für die Revision
<lb/>der Geschäfte bei den Preußischen Amts- und Landgerichten. Zweite, um- 
<lb/>gearbeitete Auflage. Berlin, Bahlen, 1902. XVI und 423 S. Preis M. 8.

<lb/>114) O.L.G.R. H. Meyer, Anleitung für Prozeßpraxis in Beispielen an
<lb/>Rechtsfällen. Sechste, verbesserte Auflage. Ebenda 1902. IX und 385 S.
<lb/>Preis M. 6.

<lb/>115) A. Stölzel, Schulung für die civilistische Praxis. Teil I, Aufl. 5,
<lb/>Teil II, Aufl. 3. Berlin, Bahlen, 1902. XLII uud 400 (nebst 28 S. Bei- 
<lb/>lage) bezw. XXXV und 465 S. Preis M. 8 bezw. 9.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0385.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>Bezugnahme ausreichen. Der Umfang ist bei beiden Bänden durch eine Reihe
<lb/>von Hinzufügungeu im einzelnen vermehrt; als neu tritt insbesondere eine
<lb/>Erweiterung der Vorrede zum zweiten Bande hinzu, in der Stölzel gegenüber
<lb/>dem abweichenden Standpunkt des Reichsgerichts seinen bekannten, nach meinem
<lb/>Dafürhalten unannehmbaren Standpunkt in Sachen der Eventualaufrechnung
<lb/>von neuem verteidigt.

<lb/>An die Studierenden wendet sich O. G. Schwarz^") mit einem kurzen
<lb/>Leitfaden des Deutschen Civilprozeßrechts, dem eine klare und ge- 
<lb/>wandte Darstellung, bei einen: derartigen, des wissenschaftlichen Zweckes ent- 
<lb/>behrenden Hülssmittel vielleicht die Hauptsache, nicht abgesprochen werden soll.
<lb/>Aber das Gebotene ist rein positiv, mehr auf Mitteilung der oft nur technischen
<lb/>Einzelheiten als auf Hervorhebung der allgemeineren, grundsätzlich bedeutsameren
<lb/>Gesichtspunkte gerichtet, obwohl es doch gerade für den Studierenden nicht auf
<lb/>geistlose Dressur, sondern auf Darlegung des geistigen Bandes, das die Einzel- 
<lb/>vorschriften umschlingt, ankommen sollte. Von wissenschaftlichen Kontroversen
<lb/>erfahren die Leser des vorliegenden Buches nichts, selbst in der bekannten Streit- 
<lb/>frage, ob Prorogation, ob Präklusion, wird man S. 22 mit den bloßen Gesetzes- 
<lb/>worten („stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen...") abgespeist. Aber
<lb/>auch formell finden sich hie und da Anstände: so läßt sich bei der engen
<lb/>Scheidung S. 86 zwischen Urteilen und Beschlüssen — erstere seien „besonders
<lb/>feierliche", letztere „einfachere" Entscheidungen des Gerichts — doch schlechter- 
<lb/>dings gar nichts denken!
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Freiwillige Gerichtsbarkeit; Konkurs- und Jmmobiliarzwangs-

<lb/>versteigerungsrecht.

<lb/>1. I o s e f117) legt eine vielleicht etwas schwerfällig gehaltene, aber gründliche
<lb/>und umfassende Gesamtdarstellung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor; die
<lb/>einschlägigen Materien werden, soweit das ihre häufig rein technische-positive
<lb/>Natur zuläßt, in echt wissenschaftlichem Geiste erörtert, unter ständig be- 
<lb/>friedigender Verwertung der bereits erwachsenen Literatur und Rechtsprechung.
<lb/>Möge der dankenswerten Bearbeitung eines so wichtigen, wissenschaftlich im
<lb/>ganzen etwas langweiligen und daher oft vernachlässigten, Rechtsgebietes die
<lb/>verdiente Beachtung zu Teil werden.

<lb/>2. Aus dem Konkursrecht liegt nur eine Publikation vor: v. Wil-
<lb/>mowskis Kommentar*") hat sich nun gleichfalls dem neuen Rechtszustande

<lb/>1,fl) Dr. O. G. Schwarz, Grundriß des öffentlichen Rechts. Ein Hülss-
<lb/>buch für junge Juristen. Bd. IT. 1: Civilprozeß. Berlin, Carl Heymanns
<lb/>Verlag, 1902. 208 S. Preis M. 2,40.

<lb/>"I R.A. und Notar a. D. vr. E. Josef, Lehrbuch des Verfahrens der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit im deutschen Reich und in Preußen. Berlin,
<lb/>Vahlen 1902. XVI u. 496 S. Preis gebd. M. 6.50.

<lb/>118) Deutsche Reichskonkursordnung, erläutert vom Geh. Just.R. vr.
<lb/>G. v. Wilmowski. Nach dem Tode des Verfassers fortgesetzt oon O.L.G.Pr.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0386.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>augepaßt; von der durch K- und A. Kurl bäum und Kühne besorgten Neu- 
<lb/>bearbeitung sind drei Lieferungen, bis 8 61 reichend, erschienen. Das Werk
<lb/>ist modernisiert, aber nicht grundsätzlich umgestaltet, und da die Eigenart und
<lb/>Vorzüge dieses bisher meistverbreiteten unter allen Konkurskommentaren all- 
<lb/>bekannt sind, bedarf es hier keiner längeren Schilderung. Allerdings wird
<lb/>das Buch in seiner neuen Gestalt angesichts der zahlreichen, fast durchweg vor- 
<lb/>trefflichen Arbeiten auf diesem Gebiet, die ich früher an dieser Stelle zu
<lb/>rühmen Gelegenheit hatte, vor allem derjenigen von Jäger, härter als früher
<lb/>um die Gunst des juristischen Publikums ringen müssen. Aber daß ihm diese
<lb/>im wesentlichen erhalten bleiben wird, scheint mir bei der großen Sorgfalt,
<lb/>mit der die Herausgeber ihrer Aufgabe gerecht geworden sind, zum mindesten
<lb/>wahrscheinlich. An erster Stelle eine reiche Fundgrube für das gesamte
<lb/>in Betracht kommende Material aus Wissenschaft und Praxis, entbehrt das
<lb/>Buch doch auch nicht des selbständigen wissenschaftlichen Wertes; was z. B.
<lb/>über die Stellung des Konkursverwalters, der ein gesetzlicher Vertreter des
<lb/>Gemeinschuldners bezüglich der Verwaltung der Konkursmasse und Verfügung
<lb/>sein soll, S. 27 ausgeführt wird, verdient durchaus Beachtung. Manchmal
<lb/>zeigt sich fteilich auch eine zu weitgehende Abhängigkeit von den Vorarbeiten,
<lb/>so wenn S. 113 der schwierige Begriff der „Geschäftsbesorgung" im Sinne
<lb/>des B.G B. einfach aus dessen Motiven und Protokollen abgeleitet und die
<lb/>vielfach abweichende Literatur demgegenüber kurzerhand abgetan wird.

<lb/>3. Die Lehre von der Zwangsvollstreckung ist durch den Abschluß
<lb/>des Fischer-Schäferschen Kommentars würdig vertreten?") Da ich bereits
<lb/>das vorvorige und vorige Mal (s. Bd. 20 S. 118, Bd. 21 S. 154) ausführlich
<lb/>mich mit dieser vortrefflichen Arbeit beschäftigt habe, genügt hier altem und
<lb/>berechtigtem Brauche entsprechend der bloße Hinweis. Das Buch ist auf alle
<lb/>Fälle eines der hervorragendsten Hülfsmittel zum Verständnis und zur An- 
<lb/>wendung eines der schwierigsten Gebiete unserer Rechtsordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Partikularrecht.

<lb/>1. Das Preußische Enteignungsgesetz hatte bereits früher in Eg er
<lb/>einen ausgezeichneten Interpreten gefunden. Angesichts der fundamentalen
<lb/>Uingestaltung des geltenden Privatrechts, das ja auch für die Enteignung in
<lb/>zahlreichen Punkten die allgemein maßgebliche Grundlage bildet, erwies sich
<lb/>eine Neubearbeitung natürlich als unerläßlich. In zwei stattlichen Bänden
<lb/>liegt dieselbe nunmehr vor"") und hat den Erfolg, Egers Buch von neuem
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. K. Kurlbaum, R.A. A. Kurlbaum und R.A. W. Kühne. Sechste
<lb/>umgearbeitete Auflage. Liefer. 1—3. Berlin, Vahlen 1902. Zus. 272 S.
<lb/>Preis M. 5.70.

<lb/>119) S. die Titelangabe Bd. 20 S. 118 Nr. 109. Liefer. HI. Berlin,
<lb/>Guttentag 1902. Zus. VIII u. 754 S. Vollständiger Preis M. 17.50.

<lb/>Reg.Rat vr. Georg Eger, Das Gesetz über die Enteignung von
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0387.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2084534_22-1903_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>sowohl quantitativ als qualitativ an der Spitze der einschlägigen Literatur
<lb/>Preußens zu stellen, ja ihm darüber hinaus für die gesamte Doktrin des Ent-
<lb/>eignuugsrechts einen Ehrenplatz zu verschaffen. Musterhaft ist die Verwendung
<lb/>der Literatur und der Rechtsprechung; indem Eg er die in Betracht kommenden,
<lb/>insbesondere reichsgerichtlichen Entscheidungen nicht nur zitiert und verarbeitet,
<lb/>sondern oft in längeren wörtlichen Auszügen mitteilt, dürfte er nach Ansicht
<lb/>mancher sogar des Guten vielleicht zu viel Um. Das Buch schwillt dadurch
<lb/>jedenfalls mehr an, als unbedingt nötig gewesen wäre. — Aber dasselbe will
<lb/>nicht nur eine Sammelstelle fremder Ansichten sein: es bringt auch in reichem
<lb/>Maße wohldurchdachte und stets beachtenswerte eigene Ausführungen des
<lb/>Verfassers. An einer mir durch eigene Arbeit nahe liegenden Stelle — bei
<lb/>der Frage nach der Anrechnung der dem Restgrundstücke erwachsenden Vorteile
<lb/>auf den Entschädigungsanspruch des Expropiaten — habe ich probeweise die
<lb/>Darlegungen Egers genauer nachgeprüft und gefunden, daß sie auf umsichtiger
<lb/>Benutzung des gesamten Materials beruhen und das Problem ernstlich fördern.
<lb/>Ob Theorie und Praxis freilich der mit Energie und Geschick verfochtenen
<lb/>weitgehenden Lehre des Verfassers, wonach rieben den besondereil auch die sogen,
<lb/>allgemeinen Vorteile anrechnungspflichtig sind, folgen wird, muß einstweilen als
<lb/>recht zweifelhaft erachtet werden. — Die Literatur des neuen BG.B. hätte
<lb/>wohl energischer beachtet werden können; vielleicht wäre dann auch die m. E.
<lb/>irreführende Zurückführung des entgangenen Gewinnes auf den objektiven
<lb/>Sachwert (S. 181), ohne die allerdings bei dem mißlungenen Texte vom 8 8
<lb/>des Pr. Enteign.Gef. die Zubilligung des ersteren positivrechtlich leicht Schwierig- 
<lb/>keiten machen dürfte, rmterblieben. Doch derlei kleine Bederrken sollen denr
<lb/>Werte der m. E. tut ganzen wirklich ausgezeichneten Arbeit nicht zu nahe
<lb/>treten.

<lb/>Das Recht eines Preußischen Sonderrechtsgebiets — Hannovers —
<lb/>Hatten Linckelmann und Fleck*2') bereits seit längerer Zeit zu bearbeiten
<lb/>übernommen. Das gründliche, dankenswerte Werk, über dessen Fortschritt ich
<lb/>schon wiederholt zu referieren Gelegenheit hatte (s. Bd. 20 S. 122, Bd. 21
<lb/>S. 157), ist nunmehr mit den Lieferungen 8/10 vollendet. Sie schließen sich
<lb/>ihren Vorgängerinnen würdig an und rechtfertigen es, das damals über das
<lb/>Unternehmen gefällte anerkennende Urteil, soweit mir als einem ben behandelten
<lb/>Fragen Fernstehenden ein solches zusteht, zum endgültigen zu erheben.

<lb/>2. Die Bearbeitung von Mandrys Württembergischen Privatrechtm)
<lb/>Hat nach dem leider inzwischen eingetretenen Tode des verehrten Verfassers
</p>
            <p>

               <lb/>Grundeigentum vom 11. Juni 1874. Zwei Bände. Zweite Auflage. Breslau,
<lb/>I. U. Kern 1902. XXIV u. 612 bezw. XXIV u. 644 S. Preis zus. M. 27.

<lb/>m) S. Titelangabe Bd. 20 S. 122 Nr. 117. Liefer. 8/10. Hannover,
<lb/>Helwing 1901. Zus. XXIV u. 817 S. Preis M. 20.

<lb/>12a) S. die Titelangabe Bd. 21 S. 158 Nr. 119. Bd. II. Liest. 8—20.
<lb/>Tübingen, Mohr 1902/3. Zus. Teil 2: XV u. 550 S., Teil 3: XII u. 419 S.
<lb/>Preis zusammen M. 12,50.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0388.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Haidlen übernommen. Im übrigen auf früher (Bd. 21 S. 158) Gesagtes Bezug
<lb/>nehmend, bemerke ich, daß die den zweiten Band des Werkes bildende Quellen- 
<lb/>sammlung in Teil II—III die Quellen zum Bürgerlichen Recht zur streitigen
<lb/>Gerichtsbarkeit und zum Handelsrecht zusammengefaßt hat. Den Schluß bilden
<lb/>einige Nachträge und ein Register.

<lb/>3. Wulff12s) hat von seinem, nach mir gewordenen Mitteilungen in
<lb/>der Praxis eingebürgerten und wohlbewährten, Quellenwerke über Hamburgisches
<lb/>Recht eine den inzwischen erwachsenden Neugestaltungen Rechnung tragende
<lb/>neue Auflage veranstaltet, an der außer ihm noch drei andere bewährte Praktiker
<lb/>der Hansestadt (Kannengießer, Leo und Nöldeke) beteiligt gewesen sind.
<lb/>Über den Wert einer derartigen Arbeit ein auch nur einigermaßen sicheres
<lb/>Urteil abzugeben, ist für den Außenstehenden schlechthin undenkbar; ich kann
<lb/>nur feststellen, daß das stattliche Werk, sowohl was Übersichtlichkeit, als was
<lb/>den Inhalt anbetrifft, prima vista den guten Eindruck bestätigt, der schon durch
<lb/>die Namen der Bearbeiter nahegelegt wird. Der große Stoff ist empfehlens- 
<lb/>werter Weise nicht chronologisch, sondern systematisch geordnet; dem Texte finden
<lb/>sich unter dem Strich, soweit es angebracht erschien, erläuternde Anmerkungen
<lb/>von knappem, aber selbständig und echt wissenschaftlich gehaltenem Inhalt bei- 
<lb/>gefügt, auf die hamburgische Praxis wird darin in weitem Umfang, auf die
<lb/>reichsrechtliche und sonstige allgemeine Literatur bisweilen hingewiesen; in
<lb/>letzterer Richtung hätte zum Nutzen des Gegebenen wohl noch mehr geschehen
<lb/>können, so in den Anmerkungen zum Expropriationsgesetz, die nicht immer
<lb/>ausreichen und befriedigen können.
</p>
            <p>

               <lb/>VIII. Ausländisches Recht.

<lb/>Pollak handelt in einem belehrenden Aufsatz über „Die Lehre von
<lb/>der Stoffsammlung im Erkenntnisverfahren des (Österreichischen)
<lb/>Civilprozesses^) und gewinnt dabei das Ergebnis:

<lb/>„Die Stoffsammlurrg hinsichtlich der Rechts- und der Erfahrungs- 
<lb/>sätze obliegt dem Gerichte unter Unterstützung der Parteien, jene der
<lb/>Tatsachenbehauptungen und der für diese erforderlichen Beweismittel
<lb/>den Parteien unter Unterstützung des Gerichtes," S. 25.

<lb/>Das Schweizerische Anfechtungsrecht hat durch Brand^) eine
<lb/>ausführliche und gründliche, aber leider sehr wenig übersichtlich geschriebene

<lb/>,2S) Hamburgische Gesetze und Verordnungen. Systematisch geordnete
<lb/>Zusammenstellung mit Anmerkungen herausgegeben von Dr. Albert Wulff.
<lb/>Zweite Auflage bearbeitet von O.L.G.R. Kannengießer, R.A. Dr. M. Leo,
<lb/>L.R. Dr. A. Nöldeke; R.A. Dr. A. Wulff. Bd. I/II. Hamburg, O. Meißner
<lb/>1902/3. XII u. 662 bezw. XI u. 560 S. Preis M. 15 bezw. 12.

<lb/>m) Pr.Doz. Dr. Rud. Pollak, Zur Lehre von der Stoffsammlung im
<lb/>Erkenntnisverfahren des (Österreichischen) Civilprozesses. (Sep.-Abdr. aus dev
<lb/>Österr. Gerichtszeitung.) Wien, Manz, 1901. 25 S. Preis M. —,60

<lb/>12B) Fürsprecher Dr. E. Brand, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0389.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>Darstellung gefunden. In Form einer „historischen Einleitung" wird zunächst
<lb/>das Gemeine Anfechtungsrecht dargestellt, S. Iss. Der hier S. 36/7 ver- 
<lb/>fochtenen Annahme, „die Schenkungspauliana sei eine zweite paulianische Klage,
<lb/>die rein positiv zu erklären ist und in keine der bekannten Klagengruppen (auch
<lb/>nicht in die der Kondiktionen) eingereiht werden kann", kann ich nicht folgen.

<lb/>Alsdann folgt S. 62 ff. die viel ausführlichere, und wie mir scheinen will
<lb/>gelungenere Darstellung des geltenden Schweizer Rechts.

<lb/>Einem Japaner Rokuya Goto verdanken wir eine Darstellung der
<lb/>japanischen Seeschiffahrt, in einer freilich mehr volkswirtschaftlichen als
<lb/>juristischen Untersuchung?28) Er schildert die Entwicklung des japanischen
<lb/>Schiffahrtswesens in anschaulicher, durch statistische Tabellen unterstützter Weise;
<lb/>das Ergebnis wird dahin festgestellt, daß dasselbe im ganzen gegenüber dem- 
<lb/>jenigen vieler anderer Länder in: Rückstand geblieben sei; S. 56. Die Ursachen
<lb/>dieser Rückständigkeit werden des weiteren ausführlich erörtert.

<lb/>äftetlt127) gibt im knappen Nahmen einer Festschrift (für Treichler)
<lb/>zunächst eine Übersicht über die in den verschiedenen Kulturstaaten in bezug auf
<lb/>die Vollstreckung ausländischer Urteile anerkannten Grundsätze und die
<lb/>darüber vorhandenen Verträge. Für die Zukunft warnt er, obwohl ein warmer
<lb/>Freund erweiterter Anerkennung fremder Entscheidungen, vor jeder Überstürzung
<lb/>(S. 53, 63), schlägt vielmehr vor, durch Vereinfachung der vorhandenen, Be- 
<lb/>seitigung der „anomalen" Fora (wozu er aber auch den Gerichtsstand des
<lb/>Erfüllungsortes rechnet, S. 52) den Weg zu ebnen. Eventuell wird empfohlen,
<lb/>die Voraussetzungen der genannten Vollstreckung genau zu formulieren, was
<lb/>bisher noch nicht überall geschehen ist, s. S. 54 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>IX. Öffentliches Recht.

<lb/>Über eine Anzahl der Redaktion vorliegenden Bücher soll hier nur kurz
<lb/>referiert werden:

<lb/>1. Aus dem Strafrecht ist zunächst auf den Fortschritt der Neubearbeitung
<lb/>von Stengleins strafrechtlichen Nebengesetzen hinzuweisen.'28) Ich habe keinen
<lb/>Anlaß, das über dies wertvolle Werk in Bd. 21 S. 162 Gesagte angesichts
<lb/>der neuen Lieferungen zu ergänzen oder zu berichtigen und begnüge mich daher
<lb/>mit dem Hinweis. Von den 106 zur Aufnahme bestimmten Gesetzen reicht die
<lb/>letzterschienene Lieferung bis zu Nr. 88.
</p>
            <p>

               <lb/>nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Bern, A. Francke,
<lb/>1902. XI und 328 S. Preis M. 4.

<lb/>126) I)r. Rokuya Goto, Die japanische Seeschiffahrt. Berlin, Ebering,
<lb/>1902. 81 S. (Rechts- und staatswiss. Studien, H. XV.) Preis M. 2,80.

<lb/>127) Prof. Dr. Fr. Meili, Reflexionen über die Exekution auswärtiger
<lb/>Civilurteile. Zürich, Schultheß, 1902. 65 S. Preis M. 1,60.

<lb/>,28) S. die Titelangabe Bd. 21 S. 161 Nr. 129. Lieferung 3/4. S. 417/800.
<lb/>Preis zusammen M. 13,80.
</p>

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                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Zirm kriminalistischen Schulstreit bringt Wachs glänzende Rektoratsrede 129)
<lb/>einen bei aller Knappheit hochbedeutenden und klärenden Beitrag. Wie von
<lb/>dem Verfasser nicht anders zu erwarten, bricht sie für die sogenannte „klassische"
<lb/>Schule eine Lanze und tut dar, daß diese das von anderer Seite geforderte
<lb/>„Kompromiß" sehr wohl gewähren könne. Auch sie will sich nicht der rechts- 
<lb/>politischen Betrachtungsweise verschließen (©. 3); auch sie erkennt die Not- 
<lb/>wendigkeit einer Revision an, um den mancherlei Willkürlichkeiten des heutigen

<lb/>R. Str.G.B. ein Ende zu machen. Aber sie erinnert sich zugleich der notwendigen
<lb/>Begrenztheit dessen, was die Rechtsordnung vermag, S. 30:

<lb/>„Das wahre Gesunden und Erstarken des Volkskörpers aber
<lb/>vollzieht sich nur durch die Läuterung der Volksseele, durch die
<lb/>Ethisierung der Gesellschaft, die Selbsterziehung des Volks, — durch
<lb/>keinerlei gesetzliche Einrichtung."

<lb/>v. Hippel130) führt in einer trefflich geschriebenen und von rechtspolitischem
<lb/>Takt getragenen Broschüre aus, daß „die uns als Wanderbettler entgegentretenden
<lb/>Menschen teils notleidende Bedürftige, teils arbeitsscheue und gewerbs- und
<lb/>gewohnheitsmäßige Rechtsbrecher sind". Dem Notleidenden mutz geholfen, gegen
<lb/>den Müßiggänger und Rechtsbrecher „mit Strafe und Sicherungsmaßregeln
<lb/>eingeschritten werden", S. 39. Die höchst beachtenswerten Einzelvorschläge
<lb/>entziehen sich an dieser Stelle der Wiedergabe.

<lb/>Eine vorurteilslos prüfende Untersuchung über das Wesen der straf- 
<lb/>prozessualen Buße legt Graf zu Dohnam) vor in einer Schrift, die auch durch
<lb/>gute Stoff- und Literaturbeherrschung Beifall verdient. Das Ergebnis lautet,

<lb/>S. 50:

<lb/>„Die Buße ist Ersatz und nicht Strafe, weil sie in der Schutz-
<lb/>losigkeit des Verletzten, nicht in der Straflosigkeit des Verletzers ihren
<lb/>historischen wie logischen Grund hat."

<lb/>Rosenfeld"2) veröffentlicht eine interessante, mit Sachkunde und wohl- 
<lb/>tuender Wärme abgefaßte Darstellung über das in der Note bezeichnete Thema;
<lb/>er zeigt, wie namhaftes der Berliner Verein unter teilweise widrigen Ver- 
<lb/>hältnissen bereits geleistet hat, und wie noch mehreres von diesem philanthropisch
</p>
            <p>

               <lb/>"9) Adolf Wach, Die kriminalistischen Schulen und die Strafrechts-
<lb/>reform. Rektoratsrede. Leipzig, Duncker &amp; Humblot, 1902. 30 S. Preis
<lb/>M. 0,80.

<lb/>"0) Prof. l)r. Rob. v. Hippel, Zur Vagabundenfrage. Berlin, Liebmann,
<lb/>1902. 40 S. Preis M. 1.

<lb/>131) Alex. Graf zu Dohna, Die Stellung der Buße im reichsrechtlichen
<lb/>System des Jmmaterialgüterschutzes. (v. Liszt s Abhandl. N. F. I, 4.) Berlin,
<lb/>Guttentag, 1902. 59 S. Preis M. 2.

<lb/>132) G.Ass. Dr. jur. et. phil. Ernst Rosenfeld, Die Geschichte des
<lb/>Berliner Vereins zur Besserung der Strafgefangenen. Berlin, Liebmann, 190.1.
<lb/>IY und 156 S. Preis M. 2,50.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0391.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>wie kriminalpolitisch bedeutsamen Unternehmen in Zukunft zu erwarten steht,
<lb/>falls ihm von Staats wegen eine erweiterte Unterstützung zu teil wird.

<lb/>Dem Verwaltungsstrafrecht, dem Grenzgebiet zwischen Straf- und
<lb/>Verwaltungsrecht widmet I. GoldschmidtI33) eine umfassende, gelehrte Arbeit,
<lb/>die sich besonders durch gediegene, rechtshistorische Untersuchungen auszeichnet
<lb/>und der bisher meist vernachlässigten Lehre neue Impulse zu geben geeignet ist.
<lb/>Abschließendes wollte und konnte der Verfasser natürlich nicht geben, überhaupt
<lb/>sind Dogmatik und Theorie (s. S. 527 ff.) in dem Werke gegenüber den ge- 
<lb/>schichtlich-rechtsvergleichenden Partieen verhältnismäßig etwas knapp ausgefallen;
<lb/>ob die Behauptung des Verfassers, „die Geschichte des Verwaltungsstrafrechts
<lb/>ist zugleich seine Theorie", voll zutrifft, mögen die engeren Fachleute entscheiden
<lb/>— mir will es vorderhand nicht recht einleuchten.

<lb/>Auf die Einzelheiten kann hier, in einer civilistischen Rundschau, nicht
<lb/>eingegangen werden; ich wollte nur das beachtenswerte Werk nicht ganz un- 
<lb/>erwähnt lassen.

<lb/>Didaktischen Inhalts ist die umfassende Publikation von Lucas/34)
<lb/>mit der ähnliche Zwecke wie mit Stölzels „Schulung für die civilistische
<lb/>Praxis" verfolgt werden — das Buch will „dem Leser das Verständnis für
<lb/>die Anwendung und Tragweite der Rechtssätze im wirklichen Leben erschließen".
<lb/>Der Verfasser behandelt daher in systematischer Reihenfolge — von der „Ent- 
<lb/>stehung des Strafverfahrens" und dem „Vorverfahren" an bis zur „Wieder- 
<lb/>aufnahme des Verfahrens" — eine Anzahl von Fällen mit anschließender Be- 
<lb/>sprechung der dadurch nahe gelegten Fragen, stets in sorgsamer, aus der neuesten
<lb/>Forschung schöpfender und gewandt formulierter Weise. So ist das Buch als
<lb/>Hülfsmittel für jüngere Juristen recht empfehlenswert, sowohl für Studierende
<lb/>als auch, dies ganz besonders, für Referendare.

<lb/>Von dem früher — s. oben bei Nr. 116 — angezeigten Grundriß von
<lb/>Schwarz behandelt ein weiterer Teil das Strafrecht und den Strafprozeß.433)
<lb/>Auch hier ist die Übersichtlichkeit und Präzision des Gebotenen anzuerkennen, aber
<lb/>zu einer selbständig-wissenschaftlichen Behandlungsweise des Stoffes macht der
<lb/>Verfasser nicht einmal einen Anlauf. So erklärt er einfach bei Besprechung
<lb/>der Frage nach der Strafbarkeit des Versuches mit untauglichen Mitteln, die
<lb/>Ansicht des Reichsgerichts sei „die allein richtige", S. 233; ebenso verwirft er

<lb/>S. 236 die Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs statt des Versuches

<lb/>13S) Pr.Doz. Dr. James Goldschmidt, Das Verwaltungsstrafrecht.
<lb/>Eine Untersuchung der Grenzgebiete zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht.
<lb/>Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1902. XIII und 603 S. Preis M. 12.

<lb/>134) Ministerialdirekttor Geh. O.J.R. Dr. Hermann Lucas, Anleitung
<lb/>zur strafrechtlichen Praxis. Ein Beitrag u. s. w. Berlin, Liebmann, 1902.
<lb/>VII u. 415 S. Preis M. 8.

<lb/>m) Dr. iur. O. G. Schwarz, Grundriß des öffentlichen Rechts. Bd. I

<lb/>T. II; Strafrecht. Strafprozeß. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1902.
<lb/>S. 209/503. Preis M. 3,60.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0392.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>einer Begründung einfach niit einem souveränen „sic volo, sic iubeo“. Solche
<lb/>Behandlungsweise spricht dem wissenschaftlichen Werte des Buches selbst das
<lb/>Todesurteil.

<lb/>2. Aus der staats- und verwaltungsrechtlichen Literatur liegt
<lb/>mir zunächst ein Schriftchen von Schücking"«) vor, das in gewandter und
<lb/>überzeugender Weise den modernen Standpunkt vom Wesen des Herrschertums
<lb/>verficht: der Herrscher ist, im Gegensatz zur theokratischen und Patrimonial-
<lb/>theorie, lediglich als Staatsorgan zu erachten. Davon hängt auch die
<lb/>Natur des Thronfolgerechts ab, S. 17. Der Herrscher hat kein Recht am
<lb/>Staat, sondern nur ein solches auf seine Organstellung, S. 21/2. Nicht minder
<lb/>stellen die Rechte der Agnaten subjektive öffentliche Rechte im Staat d'ar, S. 23;
<lb/>solche aber bilden der Staatsallmacht gegenüber keine Grenze und können,
<lb/>soweit der rein juristische Gesichtspunkt in Betracht kommt, jederzeit aufgehoben
<lb/>werden. Dabei ist auch von Entschädigung keine Rede, „da sich das verlorene
<lb/>Recht auf den Eintritt in die Stellung des obersten Staatsorgans ebensowenig
<lb/>in Geld schätzen läßt, wie die meisten anderen subjektiven öffentlichen Rechte",
<lb/>S. 30, s. auch S- 45.

<lb/>Über die sprachliche Seite der Polenfrage verbreiten sich zwei Schriftchen,
<lb/>von Zorn und Paalzow?^)

<lb/>Nach Zorn reicht das geltende Recht vollständig aus, um polnischen Über- 
<lb/>griffen, insbesondere dem Gebrauche der polnischen Sprache in öffentlichen
<lb/>Verhandlungen, gebührend zu steuern. Die Vereins- und Versammlungs- 
<lb/>freiheit ergibt kein Hindernis — sie bildet kein absolutes Recht, sondern
<lb/>nur ein solches im Rahmen der durch das Vereinsgesetz für ihre Ausübung
<lb/>erteilten Beschränkungen, S. 43. Sie ist danach mit einem polizeilichen Über- 
<lb/>wachungsrecht verbunden, und dieses würde durch Anwendung ffemder Sprachen,
<lb/>deren Kenntnis man der Polizei nicht zumuten kann, leicht illusorisch gemacht
<lb/>werden.

<lb/>Gerade umgekehrt glaubt Paalzow de lege lata entscheiden zu müssen.
<lb/>Das geltende Recht (S. 42/3) gebe der Polizei keine Befugnis, gegen fremd- 
<lb/>sprachige Versammlungen einzuschreiten. Hierzu seien vielmehr Reformen
<lb/>unerläßlich, die aber nur in den Formen einer Verfassungsänderung
<lb/>möglich sind, S. 45.

<lb/>Anders stehe es mit den polnischen Postadressen insofern, als der
<lb/>Reichskanzler selbst und allein über die Bedingungen, unter denen die Post
</p>
            <p>

               <lb/>136) Prof. Dr. Walter Schücking, Der Staat und die Agnaten. Jena,.
<lb/>Fischer, 1902. 50 S. Preis M. 1,50.

<lb/>1S7) Prof. Dr. Ph. Zorn, Die deutsche Staatssprache. Berlin, Carl
<lb/>Heymanns Verlag, 1903. 52 S. Preis M. 1. — Or. H. Paalzow, Zur

<lb/>Polensrage. Der Gebrauch der polnischen Sprache in politischen Versamm- 
<lb/>lungen. Die polnischen Postadressen. Berlin, Liebmann, 1902. 84 S. Preis
<lb/>M. 1,60.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0393.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>Gegenstände zur Beförderung annimmt, Verordnungen erlassen kann, S. 78.
<lb/>Zu diesen Bedingungen gehöre aber auch die Sprache der Postadressen.

<lb/>Lediglich technischen Inhalt hat die umfassende Zusammenstellung der
<lb/>Preußischen Bestimmungen über Tagegelder und Umzugskosten, die Water-
<lb/>ftrabt138) verlegt. Die Arbeit scheint mir mit rühmlicher Sorgfalt angelegt
<lb/>zu sein, sodaß sie ihre Zwecke durchaus wird erfüllen können. Für den Schreiber
<lb/>unb die überwiegende Zahl der Leser dieser Zeilen ist sie indes ohne weiteres
<lb/>Interesse.
</p>
            <p>

               <lb/>X. Zeitschriften. — Varia.

<lb/>Aus dem neuen Bande von G r u ch o t s Beiträgen 139) ist zunächst ein
<lb/>weiterer Aufsatz aus der Feder Schüllers hervorzuheben, der in interessanter
<lb/>und fördernder Weise seine Untersuchungen über die Rechtsfolgen einer schuld- 
<lb/>haften Nichterfüllung von Verträgen nach dem B.G.B. fortsetzt. Und
<lb/>zwar diesmal unter Betrachtung der wichtigsten Einzelverträge: Kauf, Miete,
<lb/>Dienst- und Werkvertrag (S. 1—42, 253—291). Von besonderem Werte sind
<lb/>daraus die schwierigen Erörterungen über das Verhältnis der Ansprüche aus
<lb/>dem Kauf wegen rechtlicher wie faktischer Mängel des Kallsobjekts zu den ein- 
<lb/>schlägigen allgemeinen Vorschriften des neuen Schuldrechts, s. S. 5, 17, 20;
<lb/>ferner über die Folgen einer Vertragsverletzuilg durch positive Erfüllungs-
<lb/>Handlungen — das hier versuchte Ausklinftsmittel S. 17 freilich, wonach darill
<lb/>die Verletzllng einer „Vertragspflicht, vertragswidrige Leistung zu unterlassen",
<lb/>gefunden werden soll, ist schwerlich beifallswert. Weitere, m. E. gleichfalls
<lb/>nicht über jeden Zweifel erhabene Untersuchungen widmet Schüller dem Be- 
<lb/>griff der Abnahme beim Werkvertrag, S. 36ff.: Dieselbe soll sein „Anilahnle
<lb/>als Erfüllung im Sinne des § 363, aber auch nicht mehr als das"; mit der

<lb/>Billigung oder Anerkennung des Werkes hat sie nichts zu tun.

<lb/>Alls den zahlreichen sonstigell Beiträgen sei hervorgehoben:

<lb/>Eccius (S- 55 ff.) handelt in fördernder Weise über „Verbürgung für

<lb/>eine zukünftige Schuld und Kreditmandat." Bei beiden soll sich, wenn die Be-

<lb/>gründlmg der künftigen Schuld dem freien Willen des Gläubigers und Schuldners
<lb/>überlassen bleibt, genau dieselbe Rechtslage ergeben. Das Kreditmandat unter- 
<lb/>liege ferner nicht der Form des 8 766, denil „nicht eilt solcher gültiger Vertrag,
<lb/>der als Vertrag verpflichtet, sondern eine Ermächtigung, bei der die Haftung
<lb/>erst aus dem Gebrauchmachen von der Ermächtigung erwächst, ist hier in

<lb/>"**) Geh. Rechnnngsrevisor L. Waterstradt, Die Bestimmungen über
<lb/>die Tagegelder, Reise- und Umzugskosten der Preußischen Staatsbeamten.
<lb/>Nebst einem Anhänge: Die Rangverhältnisse der Staatsbeamten. Berlin,

<lb/>H. W. Müller, 1903. VIII u. 327 S. Preis M. 7.

<lb/>19S) Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, begründet von Dr.

<lb/>I. A. Gruchot. Herausgegeben von Rassow, Küntzel und Eccius. Sechste
<lb/>Folge V, 46. Jahrgang. Berlin, Bahlen 1902. XXIV u. 896 S. u. 300 S.
<lb/>Beilageheft. Preis M. 15.
</p>

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            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Frage," S. 63. Das muß auf alle Fälle erstreckt werden, in denen die Er- 
<lb/>mächtigung zur Begründung einer Forderung unter Bürgenhaftung des Er- 
<lb/>mächtigenden in den Wortlaut einer Verbürgung gekleidet ist. — Neumann
<lb/>gibt in Erwiderung auf Niemeyers „Internationales Prioatrecht" einige
<lb/>prinzipielle Gesichtspunkte für das Verständnis der privatinternationalen Vor- 
<lb/>schriften des E.G. zum B.G.B., S. 67 ff. Art. 27 das. ist ihm „weiter nichts
<lb/>als ein Glied der Kette, welche der Abgrenzung des deutschen Rechts gegen- 
<lb/>über dem Auslandsrechte dient." Die ganze Frage der Rückverweisuug
<lb/>oder der Weiterverweisung eines Auslandsrechts auf ein arideres hat damit
<lb/>als solche nichts zu tun; sie ist vom deutschen Gesetzgeber, der es ablehnt,
<lb/>eine Grenzziehung zwischen allen Rechtsordnungen des Weltalls vorzunehmen,
<lb/>nicht behandelt, S. 95. — Weiterhin verbreitet sich Wach in anregender Weise
<lb/>über den neuen Entwurf der Ungarischen C.P.O., S. 466ff.; Th. Olshausen
<lb/>über das jetzt mit einem Male so brennend gewordene Problem des Rechts
<lb/>am eigenen Bilde, S. 492ff.: man dürfe ein solches nur insoweit anerkennen,
<lb/>als es sich um die Verletzung sittlich berechtigter und deshalb vom Recht zu
<lb/>schützender Interessen handelt. S. 506. Eine ausdrückliche Anerkennung durch
<lb/>Sondergesetz ist kaum rätlich, denn Fälle, die nicht schon durch das bestehende
<lb/>Recht geahndet werden können, werden praktisch äußerst selten sein. — Sehr
<lb/>beachtenswert ist der folgende Aufsatz von Fr. Haymann (S. 509ff.) „zur
<lb/>Frage nach der rechtlichen Natur und prozessualen Behandlung des Wandlungs- 
<lb/>anspruches", wenn ich mich auch durch den darin enthaltenen Angriff auf die
<lb/>herrschende sogen. Vertrags theorie in keiner Weise für überzeugt erachten kann.
<lb/>Insbesondere das scheinbar imponierende Argument S. 522, wonach alle Urteile
<lb/>bei Vorliegen der Voraussetzungen der 88 708ff. C.P.O. zwingend der vorläufigen
<lb/>Vollstreckbarkeit unterliegen, ist für den hier in Rede stehenden Fall — Ver- 
<lb/>urteilung zur Einwilligung in die Wandlung und demnächstige Rückzahlung
<lb/>des Kaufpreises — ganz unverwendbar: denn hier kann nach dem Inhalt
<lb/>des Urteils nur eine spätere, von dem Eintritt der Rechtskraft abhängige
<lb/>Rückzahlungspflicht in Frage kommen, und diesen Inhalt des Urteils kann keine
<lb/>vorläufige Vollstreckbarkeit zu ändern sich unterfangen. Damit entfällt zugleich
<lb/>die Behauptung S. 526, die Anstrengung zweier getrennter Prozesse hinter- 
<lb/>einander sei „die unleidige, aber unabweisbare Konsequenz der Vertragstheorie".
<lb/>Ebensowenig kann ich mich von der Richtigkeit des Satzes S. 534 überzeugen,
<lb/>daß in 8 465 B.G.B. „mit der Vollziehung der Wandlung oder Minderung
<lb/>nicht die Art und Weise der Ausführung, sondern die endgültige Entscheidung
<lb/>darüber, ob das eine oder andere Recht geltend gemacht werde, bezeichnet werden
<lb/>sollte", s. auch S. 539. Einer Klage auf Einwilligungserklärung des Verkäufers
<lb/>in die Wandlung soll es nicht nur nicht bedürfen, sie soll vom Gesetze vielmehr
<lb/>überhaupt nicht gegeben sein, S. 549. — In mehr anregender als überzeugender
<lb/>Weise behandelt E. Fuchs (S. 549ff.) verschiedene Probleme des Sachenrechts.
<lb/>Die Behauptung S. 552, es seien Inbegriffe und Rechte im B.G.B. als
<lb/>„sachenrechtliche Einheiten" anerkannt, hätte mindestens nicht als ausgemachte,
<lb/>des Beweises enthobene Wahrheit vorgetragen werden dürfen. Daß die „be-
</p>

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            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>grenzte Übertragung" der Forderung bei Forderungsnießbrauch und -Pfandrecht
<lb/>keine Übereignung derselben darstellt, ist richtig, aber nicht für F u ch s beweisend:
<lb/>auch die Sachverpfändung ist keine Übereignung der Sache, und darum doch
<lb/>nicht „Begründung eines fremden Rechts an fremdem Eigentmn", sondern nur
<lb/>an dessen Substrat, der Sache. Sachen und Forderungen zu parallelisieren
<lb/>wäre selbst dann unlogisch und deshalb wissenschaftlich verfehlt, wenn das
<lb/>B.G.B. es ausdrücklich bestimmte, wovon aber in Wahrheit keine Rede ist.
<lb/>Auch was S. 566 ff. über die angebliche Dinglichkeit von Miete und Pacht
<lb/>gesagt ist, hat mich, so scharfsinnig die Fuchsschen Argumente sind, doch nicht
<lb/>überzeugen können, ebensowenig wie Ec eins, der in einem Anhang zu Fuchs
<lb/>Aufsatz gegen dessen bezügliche Sätze Front macht (S. 572ff.). Das seltsame
<lb/>Ergebnis, das Fuchs S. 569 der herrschenden Lehre nachsagt, ist keineswegs
<lb/>unerträglich: gegen den unberechtigten Dritten genügt für den Mieter in
<lb/>weitem Umfang der possessorische Schutz, und im übrigen kann er aus dem
<lb/>Vertrage vom Vermieter die Geltendmachung der diesem zustehenden Ansprüche
<lb/>gegen den Dritten begehren, ein Weg, der gegenüber dem zum Eigentümer ge- 
<lb/>wordenen Erwerber nicht zürn Ziel führt. — Die Lehre vom Rechts mißbrauch
<lb/>versucht Ramdohr (S. 577ff., 806ff.) zu fördern; den Rechtsgrund für das
<lb/>Verbot der Chikane sieht er nicht in deren Unsittlichkeit, sondern (S. 590)
<lb/>darin, „daß der Gebrauch einer Berechtigung nur zum Zwecke der Beschädigung
<lb/>der Idee des Rechts zuwiderläuft und darum rechtswidrig ist." Von einer
<lb/>Vermengung von Recht und Moral kann daher dabei keine Rede sein.
<lb/>Nicht als Chikaneverbote charakterisieren sich die Beschränkungen des Grund- 
<lb/>eigentums und überhaupt alle die Sätze, durch die „wertvolleren Interessen
<lb/>gegenüber minderwertigen der Vorzug gegeben" werden soll, S. 595. Be- 
<lb/>achtenswert sind u. A. auch die Untersuchungen darüber, wieweit im Unter- 
<lb/>lassen ein chikanöses Vorgehen gefunden werden könne, S- 811 ff. Bildet
<lb/>die Rechtsausübuug, was im großen und ganzen nicht zutrifft, zugleich ein
<lb/>Rechtsgeschäft, so ist zunächst zu prüfen, ob dabei eilt „zur Nichtigkeit führender
<lb/>Verstoß gegen die guten Sitten obwaltet", in solchem Fall bleibt für die
<lb/>Untersuchung aus § 226 kein Raum mehr, S. 817. S. auch S. 827, 831. —
<lb/>Damme bringt (S. 601) schätzenswerte Beiträge „über den Rechtsschutz der
<lb/>dem Patentamt und den Musterregisterbehörden überreichten Beschreibungen,
<lb/>Zeichnungen und Modelle." Das Urhebergesetz soll zu ihrem Schutze nicht in
<lb/>Frage kommen, wohl aber sei wegen „Verletzung des Rechtsgutes der Diskretion"
<lb/>8 826 B.G.B. anwendbar, S. 625.

<lb/>Daneben enthält der Band wieder eine große Anzahl von Besprechungen
<lb/>und, sowohl in ben Hauptheften als auch im besonderen Beilageheft, Reichs- 
<lb/>gerichtsentscheidungen. Allgemeineres Interesse verdient eine, in die Besprechung
<lb/>von Goldschmidts Vermischten Schriften eingeflochtene Äußerung aus der
<lb/>komvetenten Feder eines Eccius zu Gunsten der Verlängerung des Rechts- 
<lb/>studiums, S. 739:

<lb/>„Während (früher) die Universität der Regel nach nicht mehr
<lb/>leistete und kaum mehr anstrebte, als die Ausstattung der jungen
</p>

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                n="392"
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            <p>

               <lb/>392
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Juristen mit einem gewissen Maße positiver Kenntnisse . . erstrebt
<lb/>jetzt das juristische Studium nicht nur, sondern es erreicht auf der
<lb/>Universität bei der großen Mehrzahl fleißiger Studenten ein nicht
<lb/>unerhebliches Maß von juristischem Können in der Entwickelung der
<lb/>an Fällen des praktischen Rechtslebens geschickten Urteilsfähigkeit:
<lb/>damit hat die Universität einen guten Teil der damals der praktischen
<lb/>Ausbildung im wesentlichen überlassenen Aufgabe auf sich genommen."

<lb/>Die seit Errichtung des Reichsgerichts in Gruchots Beiträgen zahl- 
<lb/>reich gesammelten Urteile unseres höchsten Gerichtshofes hat, soweit sie für das
<lb/>derzeit geltende Recht noch von Bedeutung sind, Rassow in zwei stattlichen
<lb/>Bänden vereinigt."") So dankenswert diese Publikation auch ist — der Heraus- 
<lb/>geber würde sich noch in weit höherem Maße Anspruch auf unseren Dank erworben
<lb/>haben, wenn er den enormen Stoff systematisch oder mindestens nach der Legal- 
<lb/>ordnung derjenigen Gesetze, für deren Auslegung die mitgeteilten Erkenntnisse
<lb/>Ausbeute liefern sollen, geordnet hätte, statt einfach die — von vornherein nicht
<lb/>immer durchsichtige und empfehlenswerte — Reihenfolge bei Gruchot beizu- 
<lb/>behalten. Jedenfalls erleichtert ein gutes Register die Verwendbarkeit.

<lb/>Die vorliegenden Bände der Kritischen VierteljahrsschrifG") weisen
<lb/>wiederum eine stattliche Zahl meist gediegener, mehrfach recht umfassender
<lb/>Rezensionen auf, bei denen nur eins nach wie vor zu beklagen ist: das durch- 
<lb/>schnittlich recht späte Erscheinen. Hervorgehoben sei zunächst aus Bd. 43 ein, bei
<lb/>der schweren Erhältlichkeit vieler der besprochenen Arbeiten besonders dankens- 
<lb/>werter, Gesamtbericht über die italienische Romanistik seit 1896, S- 203/58, ferner
<lb/>die ausgiebige, meist gebührend anerkennende Besprechung v. Tuh rs über
<lb/>Hellwigs Verträge auf Leistung an Dritte, S. 542/89 (wo freilich die gegen
<lb/>Hellwig und die herrschende Lehre ausgestellte Behauptung, der eine fremde
<lb/>Schuld zahlende „Dritte" sei als Vertreter des Schuldners anzusehen, als ver- 
<lb/>fehlt erachtet werden muß. Man möge an den Konsequenzen für die eonckietio
<lb/>indebiti die Bedenklichkeit solcher Behauptung prüfen!).

<lb/>Auch die Besprechungen Fingers über Bindings Lehrbuch (S- 428/64,
<lb/>noch unvollendet), Heymanns über Jmmerwahrs Kündigung (S. 589ff.),
<lb/>Kischs über das Dreimännerbuch von v. Buchka-Oetker-Lehmann
<lb/>(s. Bd. 18 S. 404), S. 606ff., dürften eine Hervorhebung verdienen. Dagegen
<lb/>scheint mir Krückmanns Besprechung über Merkels Juristische Encyclopädie
<lb/>(S. 347/87) nahezu das Muster einer Rezension, wie sie nickt sein soll. Sie
</p>
            <p>

               <lb/>"") Reichsgerichtsrat a. D. Rassow, Reichsgerichtsentscheidungen aus
<lb/>den Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts Bd- 24/43 (1880/1900)
<lb/>soweit sie für das geltende Recht von Bedeutung sind. Berlin, Bahlen, 1902
<lb/>Zwei Bände. 2551 S. Preis M- 26.

<lb/>"') Kritische Vierteljahrsschrist für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft,
<lb/>herausgegeben von den Professoren Birkmeyer, Hellmann, Maurer,
<lb/>Ullmann. Dritte Folge, Bd. VII u. VIII (43.-44. Bd.). Tübingen, Mohr,
<lb/>1902/3. IX u. 644 bezw. VII u. 630 S. Preis je M. 14.
</p>

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                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>mäkelt an dem trefflichen Buch Merkels nach der sprachlichen Seite in recht
<lb/>pedantischer und nicht eimnal immer zutreffender Weise herum und versucht
<lb/>daneben, für des Referenten eigenes akademisches Lebensideal Stimmung zu
<lb/>machen. Krückmann gehört zu den heut nicht mehr seltenen Leuten, die es
<lb/>als Übel ansehen, wenn dem jungen Studenten die scharfen juristischen Begriffe
<lb/>zuerst gelehrt werden; er erachtet als das Wertvollste, was die Universität dem
<lb/>jungen Juristen mitgeben kann, nicht sowohl die Kenntnis des abstrakten Rechts,
<lb/>als vielmehr „die richtige juristische Lebensanschauung". Damit ist das Ver- 
<lb/>hältnis von akademischem Rechtsunterricht und praktischem Vorbereitungsdienst
<lb/>geradezu auf den Kopf gestellt — der Universität wird etwas zugemutet, was
<lb/>nicht sie, sondern unter allen Umständen erst das praktische Leben leisten kann,
<lb/>und sie wird ihrer eigensten, schönen und heiligen Aufgabe: dem jungen Juristen
<lb/>neben der historischen Entwicklung des geltenden Rechts das strenge, konsequent
<lb/>juristische Denken beizubringen, notwendig entfremdet. Was sich aus der
<lb/>Krückmannschen Methode allein ergeben kann, ist ein kritik- und grundsatz- 
<lb/>loses Operieren nüt molluskcnhaften Billigkeitserwägungen.

<lb/>Aus Bd. 44 sind der gediegene und ausführliche Gesamtbericht Hellmanns
<lb/>über die (zehn) bedeutsameren systematischen Bearbeitungen des neuen Reichs- 
<lb/>rechts, S. 1-130, sowie Binders eindringender, vielfach scharf kritisierender
<lb/>Artikel über Affolters Jnstitutionensystem, S. 299s., die Rezensionen
<lb/>Pappenheims über Jacobis Wertpapiere, S. 334 f. und Kischs über Titz es
<lb/>Unmöglichkeit der Leistung, S. 506—67 (diese an Wert und Umfang einem
<lb/>selbständigen Aufsatz vergleichbar) hervorzuheben.
</p>
            <p>

               <lb/>Die mir vorliegende, von der Firma Guttentag dem Berliner Juristen- 
<lb/>tag überreichte Festschrift"^) enthält zunächst einen interessanten Beitrag von
<lb/>Dernburg über: „Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
<lb/>eines Gatten". Sein der herrschenden Lehre widerstreitendes Ergebnis, wonach
<lb/>die Anfechtung der neuen Ehe nach 8 1350 nicht ein Wiederaufleben der
<lb/>durch den Abschluß jener aufgelösten früheren Ehe des fälschlich für tot Erklärten
<lb/>bewirke, kann ich mir, bei aller Verehrung für den Autor, in keiner Weise
<lb/>aneignen. Mag sein, daß ein solches Wiederaufleben „den Grundgedanken der
<lb/>Ordnung des Personenstandes" widerspricht. Aber nachdem einmal das, zugegeben
<lb/>anomale, Anfechtungsrecht des 8 1350 zu dem ausgesprochenen Zwecke eingeführt
<lb/>worden ist, um naheliegende Gewissensbedenken bei den Gatten der neuen Ehe
<lb/>zu zerstreuen, darf man sicherlich nicht einer Auslegung das Wort reden, die
<lb/>dem Wortlaut nicht nur, sondern auch dem deutlich erkennbaren Zweck des Ge- 
<lb/>setzes durchaus zuwider wäre. Ich kann mir keinen krasseren Hohn gegenüber
<lb/>den unseren 8 1350 beherrschenden ethischen Grundsätzen denken, als wenn der
<lb/>Gatte der neuen Ehe um seiner „Gewissensbedenken" halber diese anfechten und
<lb/>hernach einfach — zu einer weiteren, dritten Ehe schreiten dürfte!

<lb/>142) Festgabe für den XXVI. deutschen Juristentag in Beiträgen von
<lb/>Dernburg, v-Liszt, Schröder, Staub. Berlin, Guttentag, 1902. 123 S-
<lb/>Preis geb. M. 4.

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Bind.
</p>
            <p>

               <lb/>26
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0398.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Oertnrann.
</p>
            <p>

               <lb/>Sehr beachtenswert und auch inzwischen bereits tatsächlich viel beachtet
<lb/>ist Staubs Beitrag über „Die positiven Vertragsverletzungen und
<lb/>ihre Rechtsfolgen", S. 29/56. Er geht von dem unbezweifelten, aber bisher
<lb/>noch nicht befriedigend erwiesenen Axiom aus, datz der durch positive Erfüllungs- 
<lb/>handlungen den Gegner schädigende Teil die Pflicht habe, dem andern den
<lb/>dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen, und versucht einen m. E. im wesentlichen
<lb/>zulänglichen, auf alle Fälle als scharfsinnig zu rühmenden Beweis dafür zu
<lb/>erbringen, insonderheit „auf Grund der nach der ganzen Sachlage naheliegenden
<lb/>und zwingenden Analogie des 8 286 B.G.B.", S. 41. Eine der wichtigsten
<lb/>Anwendungen dieses Grundsatzes sei die, „daß bei schuldschaft mangelhafter
<lb/>Erfüllung des Kaufvertrages über die ädilizischen Rechtsmittel hinaus ein
<lb/>allgemeiner Anspruch auf Schadensersatz besteht", S. 42. Aber damit nicht
<lb/>genug — auch die weitergehenden Rechte auf Rücktritt oder Schadensersatz
<lb/>wegen Nichterfüllung wird man in dem angegebenen Fall zu gewähren haben,
<lb/>dies nach Analogie von 8 326. „Wer positive Rechtsverletzungsakte vornimmt,
<lb/>welche die Erreichung „des Vertragszweckes gefährden, muß sich gefallen lassen,
<lb/>daß die Rechtsfolgen dieser Pflichtverletzungen ebenso beurteilt werden, wie die
<lb/>Pflichtverletzungen desjenigen, der durch sein negatives Verhalten, durch schuld- 
<lb/>hafte Verzögerung der geschuldeten Leistung die Erreichung der Vertragszwecke
<lb/>gefährdet", S. 49. Damit wird insbesondere für die Fälle des sogenannten
<lb/>sukzessiven Lieferungsgeschäftes ein dringendes Verkehrsbedürfnis be- 
<lb/>friedigt, S- 51 (z. B. Bierlieferungsvertrag). — Die beiden anderen Beiträge:
<lb/>„Zur Vorbereitung des Strafgesetzentwurfs" von Fr. v. Liszt
<lb/>(S. 5^86) und „ein Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache"
<lb/>von R. Schroeder (S. 87—123), interessant und vortrefflich an sich, geben
<lb/>zu Bemerkungen an dieser Stelle minderen Anlaß.

<lb/>Eine sachkundige Darstellung des Rechtszustandes in Moresnet, jenes
<lb/>eigentümlichen Grenzstreifens zwischen Preußen und Belgien, hat F. Schroeder
<lb/>veranstaltet.14s) Er kommt zu dem gut begründeten Ergebnis S. 33, daß „die
<lb/>Ausübung des Hoheitsrechtes von Seiten Preußens völkerrechtlich nur beschränkt
<lb/>ist durch die Rücksicht auf den anerkannten faktischen Mitbesitz Belgiens",
<lb/>S. 33. Verlegt ein Deutscher dorthin seinen Wohnsitz, so muß er in seinen
<lb/>familien- und erbrechtlichen Verhältnissen nach wie vor nach den für das ganze
<lb/>deutsche Reich, also auch Preußen, erlassenen Gesetzen soweit beurteilt werden,
<lb/>als ein Eingriff in Belgiens Hoheitsrechte dadurch nicht in Frage kommt.

<lb/>In einem mit Wärme und gutem juristisch-rechtspolitischen Takt geschriebenen,
<lb/>dabei in Form von dem allgemeinen Verständnis angepaßten Gesprächen ge- 
<lb/>haltenen Schriftchen nimmt v. Lang144) zu einer Anzahl rechts- und sozialpolitisch
<lb/>bedeutsamer Probleme der Gegenwart das Wort. Der Standpunkt des Ver- 
<lb/>fassers ist stets maßvoll und vorurteilslos; zu Fragen, wie die der Berufung in

<lb/>lis) L.G. Dir. F. Schroeder, Das grenzstreitige Gebiet von Moresnet.
<lb/>Materialien und Rechtsgutachten. Aachen, Rud. Barth, 1902. 37 S. Preis M. 1.

<lb/>"*) L.Ger.Präs. a. D. vr. H. v. Lang, Moderne Schlagwörter. Ge- 
<lb/>spräche aus der Gegenwart. Stuttgart, Kohlhammer, 1902. 72 S. Preis M. 1.
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0399.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Civilistische Rundschau.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>Strafsachen, der bedingten Verurteilung, nimmt er in wesentlich abwehrendem
<lb/>Sinne Stellung; in der Frage der Fideikommisse bewegen sich die Anschauungen
<lb/>v. Längs, Licht und Schatten vorsichtig abwägend, auf einer mittleren Linie.

<lb/>Büchers Vortrag über die Allmende'4^ führt uns in eindringlicher
<lb/>volkstümlicher Darstellung die Schattenseiten der aus einem doktrinären Schein- 
<lb/>liberalismus heraus geborenen „Bodenreform" des 18. und 19. Jahrhunderts
<lb/>vor, die in einer Teilung des Gemeindegrundbesitzes alles Heil suchte. Er weist
<lb/>demgegenüber hin auf die mannigfachen Segnungen des Allmendesystems,
<lb/>s. z. B. S. 20. Die überzeugende Schrift wird bei allen, hoffentlich recht zahl- 
<lb/>reichen Lesern Anklang und Interesse erwecken.

<lb/>Einige finanzpolitische Essais vereint Hausmann"**) zu einer kleinen
<lb/>Schrift. Beachtung verdienen daraus — ob überall Beifall, ist eine andere
<lb/>Frage — die Vorschläge zu Gunsten einer Erweiterung der Verkehrssteuern,
<lb/>S. 58 ff., die in der deutschen Wissenschaft, infolgedessen auch in den geltenden
<lb/>Steuersystemen nur unzulänglich erfaßt seien. Empfohlen wird eine allgemeine
<lb/>Kaussteuer, etwa in Stempelform, bei allen Verkäufen von mehr als 10 Mark.

<lb/>In einem stattlichen Bande faßt Stephan"7) den Inhalt der Vorlesungen
<lb/>zusammen, die er die letzten Jahre hindurch an der Charlottenburger Technischen
<lb/>Hochschule gehalten hat. Er will damit die wesentlichsten Grundsätze unserer
<lb/>geltenden Rechtsordnung den daran heute mehr denn je interessierten technischen,
<lb/>kaufmännischen und gewerblichen Kreisen zugänglich machen. In der Tat erfüllt
<lb/>das Werk die sachlichen Bedingungen, die zur Erreichung dieses Zweckes als
<lb/>erforderlich erachtet werden müssen: Präzision, verbunden nsit einer, sich nicht
<lb/>auf allgemeine Bemerkungen beschränkenden Reichhaltigkeit, Übersichtlichkeit und
<lb/>Klarheit. Soweit ich habe prüfen können, ist auch stofflich das Gebotene fast
<lb/>überall korrekt und sachgemäß; nur möchte ich gerade bei dem Zwecke des Buches
<lb/>tadeln, daß das für den Mann des gewerblichen Lebens weitaus wichtigere
<lb/>Privatrecht (man denke an Handels-, Gewerbe-, Urheberrecht, ferner an Alters- 
<lb/>stufen, Eherecht, Testamente u. s. w.) nicht nur an die zweite Stelle gerückt,
<lb/>sondern auch dort unverhältnismäßig kurz erledigt wird.

<lb/>Als Enzyklopädie für juristische Studierende — im Gegensatz zu
<lb/>den Polytechnikern — scheint mir das Buch minder geeignet: Da sie das positive
<lb/>Material in besonderen Vorlesungen vorgeführt erhalten, hat die Enzyklopädie
<lb/>für sie ibren Wert hauptsächlich durch Vorführung der allgemeinen, das Recht

<lb/>"5) Prof. Dr. C. Bücher, Die Allmende in ihrer wirtschaftlichen und
<lb/>sozialen Bedeutung. (Damaschkes soziale Streitfragen, Heft 12.) Berlin,
<lb/>Harwitz, 22 S. Preis M. 0,50.

<lb/>"°) R.A. und Notar a. D. W. Hausmann, Die Schädigung der
<lb/>Preußischen Staatseinnahmen durch Erbschaftssteuerrecht, Börsengesetz und
<lb/>Staatswissenschaft. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1902. 63 S. Preis M. 1.

<lb/>14 7) Handbuch des gesamten Rechts. Eine Rechtsenzyklopädie für Studierende
<lb/>und zum Selbstunterricht. Als Auflage 3 von Strützki-Genzmers Leitfaden
<lb/>bearbeitet von Geh. Reg.R. und Priv.Doz. Dr. jur. R. Stephan. Berlin,
<lb/>Bahlen, 1903. XXII u. 848 S. Geb. Preis M. 16.
</p>
            <p>

               <lb/>26*
</p>

            <pb facs="2084534_22+1903_0400.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>396 Paul Oertmann, Civilistische Rundschau.

<lb/>im ganzen und in seinen einzelnen Teilen beherrschenden Prinzipien; die
<lb/>Darstellung Stephans ist für solchen Zweck zu positiv und speziell.

<lb/>Werner gibt einen „Führer durch Bürgerliches Recht und Prozeß
<lb/>für Gerichtsschreibereibeamte" 148) heraus, der eigentlich nur eine aus- 
<lb/>geführte Disposition mit Schlagworten und einzelnen Belegstellen enthält. Ich
<lb/>zweifle, daß den Beamten der Gerichtsschreibereien mit einer solchen Darstellung
<lb/>im Lapidarstil geholfen werde; allenfalls möchte die Arbeit als Grundriß für
<lb/>Vorlesungen — insbesondere etwa für volkstümliche Unterrichtskurse — ver- 
<lb/>wendbar sein.

<lb/>Von drei Übungsbüchern liegen Neuauflagen vor. Stammlers Anfänger- 
<lb/>übungen U9) sind bereits so eingeführt und geschätzt, daß gegenüber der Neuauflage
<lb/>der kurze Hinweis genügen dürfte, um so eher, als die Änderungen und Ver- 
<lb/>besserungen zwar nicht fehlen, aber doch der grundsätzlichen Bedeutung entbehren.
<lb/>Ganz umgestaltet ist nur das jetzt sehr umfassende und lesenswerte Vorwort.

<lb/>Auch Josefs und Lenels Rechtsfälle haben, wie die Neuauflagen1B0) be- 
<lb/>weisen, ihre Brauchbarkeit nicht übel bewährt. Da dieselben gleichfalls keine
<lb/>grundsätzlichen Änderungen enthalten, kann ich auf früher Gesagtes (14 S. 394
<lb/>bezw. 20 S. 136) von neuem Bezug nehmen und bemerke nur, zu Josef, daß der Ver- 
<lb/>fasser alles getan hat, um seine Arbeit noch weiter zu vervollkommnen. Eine ganze
<lb/>Anzahl von Fällen, namentlich auch von relativ schwierigeren, sind neu zugefügt.
<lb/>Die Beifügung der Gesetzesstellen ist nicht nur beibehalten, sondern noch durch
<lb/>Angaben aus der Judikatur und Literatur ergänzt worden. Mir will dies Ver- 
<lb/>fahren nach wie vor nicht einleuchten; ich halte die von Stammler und Lenel
<lb/>geübte Mitteilung nur des nackten Tatbestandes im Interesse des akademischen
<lb/>Praktikums für weitaus empfehlenswerter. Statt der Gruppierung in 124 Nummern
<lb/>weist die Neuauflage eine solche in 25 systematisch geordnete Kapitel auf —
<lb/>m. E. ein entschiedener Fortschritt.

<lb/>Im ganzen hat auch diese Arbeit, ähnlich denjenigen von Stammler und
<lb/>Lenel — dessen Merkchen noch weniger grundlegende Änderungen erfahren hat
<lb/>und wofür das früher Gesagte unverändert weiter gilt — wesentlich den Charakter
<lb/>eines Anfängerpraktikums. Welcher der drei Arbeiten der einzelne Dozent für
<lb/>seine Übungen den Vorzug gibt: er wird auf keinen Fall schlecht dabei fahren.

<lb/>14s) L.R. G. Werner, Führer durch Bürgerliches Recht und Prozeß für
<lb/>Gerichtsschreibereibeamte. Berlin, Wahlen, 1902. 55 S. Preis M. 1,40.

<lb/>U9) Prof. Dr. R. Stammler, Übungen im Bürgerlichen Recht für An- 
<lb/>fänger zum akademischen Gebrauch und zum Selbststudium. Bd. I, zweite ver- 
<lb/>besserte Auflage. Leipzig, Veit, 1902. XX u. 372 S. Preis geb. M. 8.

<lb/>15°) Notar a. D. Dr. Eugen Josef, Rechtsfälle zum B.G.B. Zweite
<lb/>vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin, Vahlen, 1902. IX u. 209 S.
<lb/>Preis kart. M. 2,50. — Prof. O. Lenel, Praktikum des Bürgerlichen Rechts.
<lb/>Zweite vermehrte Auflage. Leipzig, Tauchnitz, 1902. VIII u. 208 S. Preis
<lb/>geb. M. 2,80.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d1562e41133">
            <head>Register zum 22. Band</head>
            <div xml:id="d1562e41138" n="I.">
        
               <head>Verweisungen auf Reichsgesetze</head>
        
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               <p>

                  <lb/>Register jttnt 22. Lande.

<lb/>I. Verweisungen auf Keichsgesehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>22 . 338

<lb/>54 . 329

<lb/>119.22

<lb/>122 . 349

<lb/>133 . 7513

<lb/>134f., 138 ... . 301

<lb/>135 f.197

<lb/>137 . 165«

<lb/>138. . . 68,85,87,89 f.

<lb/>157 .  7513

<lb/>164 . 341

<lb/>179 . 349

<lb/>185 . 341

<lb/>194 . 170»

<lb/>202 . 170»

<lb/>208 . 190

<lb/>216.293

<lb/>222 . 172,187

<lb/>226 . 104

<lb/>228, 230 . 26

<lb/>229 . 304 f.

<lb/>241. . . 79,165«, 170»

<lb/>242 . 75", 332

<lb/>254.26, 345

<lb/>259 . 22

<lb/>273 . 20

<lb/>275 . 333

<lb/>278 . 331, 346

<lb/>279 ... . 94,319, 330

<lb/>283 . 114

<lb/>286 . 394

<lb/>288 . 348

<lb/>313 . 76, 350

<lb/>325 f. 98,333

<lb/>326 . 394

<lb/>343 . 80

<lb/>346 . 98 ff.

<lb/>351.22
</p>
               <p>

                  <lb/>Bürgerliches Gesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>355 . 100

<lb/>357 . 96 f., 100,102,104

<lb/>360 . 96 f.

<lb/>363 . 351

<lb/>389 . . 95f.,971,101ff.

<lb/>398 . 111

<lb/>400 ff.301

<lb/>405 . 43"

<lb/>407 . 17

<lb/>419.18 f.

<lb/>439 . 180

<lb/>459 . 22

<lb/>465 . 390

<lb/>512.177

<lb/>516.84

<lb/>518. . . . 76,83 f., 89

<lb/>544 .- . 28

<lb/>556 . 285

<lb/>557 . 99

<lb/>559 ff.294

<lb/>559 . 298 f.

<lb/>559, 561 .... 281

<lb/>560 . 284

<lb/>560f. .... 287,303

<lb/>561 . . . 282, 296,299,

<lb/>303 ff.

<lb/>565 . 76

<lb/>655 f..80

<lb/>656 . 83,89 f.

<lb/>680 . 28

<lb/>733 . 16

<lb/>762—764 . 76

<lb/>762. .. . 80,83,89 f.

<lb/>779 . 32, 360

<lb/>780 f.72,87

<lb/>780 . 73

<lb/>796 . 333
</p>
               <p>

                  <lb/>812. 67, 79 ff., 90,361 f.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>813 .187

<lb/>814 .84

<lb/>816 . 360, 362

<lb/>817. . 68,6913,71,85 f.,

<lb/>88 ff., 333

<lb/>822 . 82"

<lb/>823 . 344

<lb/>824 .30

<lb/>826 . 104, 391

<lb/>831 . 347

<lb/>858 . 306

<lb/>861.112

<lb/>862 . 30, 291

<lb/>868 ff. . . . . . . 303

<lb/>868 ... . 109 f., 291

<lb/>869 f.111

<lb/>872 . 110,291

<lb/>873, 875ff., 880 . . 173
<lb/>873, 878 . . 185,186"

<lb/>874 f.186

<lb/>875 f..196

<lb/>875 . 181

<lb/>878 . 19121

<lb/>879 . 177

<lb/>883 f..168

<lb/>883 .. . 171,173,181.

<lb/>191, 193 f., 197

<lb/>884 .. . 171,177,182

<lb/>885 . 172,183

<lb/>886 . . 171 f., 187,193

<lb/>887 . 189
</p>
               <p>

                  <lb/>888 . 171,191,193,197
<lb/>892 . . 68,170,176, 365
<lb/>894 . . 170,188,194 ff.
<lb/>899 ... . 168,172 f.

<lb/>902 . '. . 172,188, 365

<lb/>906.22

<lb/>908.27
</p>
               <pb facs="2084534_22+1903_0402.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Verweisungen auf Reichsgesetze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>925 . 174

<lb/>929 . 366

<lb/>930 . 7020

<lb/>932 . 68, 340

<lb/>937 . 110

<lb/>940, 943 .... 110

<lb/>985 . 68,111,113,115s.
<lb/>987, 989 ... . 117 f.
</p>
               <p>

                  <lb/>993 . 114,117

<lb/>1004 . 30

<lb/>1027 ....... 31

<lb/>1032 . 107

<lb/>1051 . 26,28

<lb/>1067, 1085 .... 8

<lb/>1086, 1088 f. .... 18

<lb/>1090 . 31

<lb/>1098 . &gt; 173,176,180

<lb/>1115.18616

<lb/>1133 . 26 s.

<lb/>1134 . . . .25,28,30

<lb/>1163 . 180"

<lb/>1166.187

<lb/>1169 .187

<lb/>1170 .190

<lb/>1179.181

<lb/>1204 ff.311

<lb/>1205 f..282

<lb/>1205 . 284

<lb/>1215 .... 288,311

<lb/>1233 ff..312

<lb/>1254 . 187

<lb/>1257 .... 288,310

<lb/>1260 . 180"

<lb/>1350 . 393
</p>
               <p>

                  <lb/>1363, 1373 ... 106
</p>
               <table n="table-5AE03E1E-9B0B-11E7-1668-09173F13E4C5"
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Paragraph
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Seite
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1363 . . .
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... 111
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1370 . . .
</cell>
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. 11,14,17
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1376 . . .
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                     <cell>


.... 8
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1379 . . .
</cell>
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.... 27
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1380 . . .
</cell>
                     <cell>


... 111
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1381 f. . .
</cell>
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</cell>
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1381 . . .
</cell>
                     <cell>


. . 14,17
</cell>
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                     <cell>


1386, 1388
</cell>
                     <cell>


.... 18
</cell>
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1391 . . .
</cell>
                     <cell>


. . 26,28
</cell>
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1395 . . .
</cell>
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. . . 111
</cell>
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1400 . . .
</cell>
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. . . 115
</cell>
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1401 . . .
</cell>
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... 111
</cell>
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1411 . . .
</cell>
                     <cell>


. . 18,117
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1421 . . .
</cell>
                     <cell>


. . . 113
</cell>
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                     <cell>


1432 ff. . -
</cell>
                     <cell>


... 107
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1439 . . .
</cell>
                     <cell>


.... 18
</cell>
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                     <cell>


1450 . . .
</cell>
                     <cell>


.... 28
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1468 s. . .
</cell>
                     <cell>


.... 26
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1468 . . -
</cell>
                     <cell>


. . 25,29
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1473 . . .
</cell>
                     <cell>


. 11,14,17
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1480 . . .
</cell>
                     <cell>


. . . 18 f.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-5AE03E4C-9B0B-11E7-1668-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1504 . . .
</cell>
                     <cell>


. . . I8f.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1524 . . -
</cell>
                     <cell>


. 11,14,17
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1525,1529,:
</cell>
                     <cell>


L549 . . 18
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1554 . . .
</cell>
                     <cell>


. . 14,17
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1638 . . .
</cell>
                     <cell>


. 11,14,17
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1642 . . .
</cell>
                     <cell>


.... 8
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1646 . . .
</cell>
                     <cell>


. 12,14,17
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1651 . . .
</cell>
                     <cell>


. 11,14,17
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1653 . . .
</cell>
                     <cell>


.... 8
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1666 s. . .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1906 . . .
</cell>
                     <cell>


.... 28
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1922 . . .
</cell>
                     <cell>


. . . 182
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1967 . . .
</cell>
                     <cell>


. . . 182
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1971 . . ■
</cell>
                     <cell>


... 181
</cell>
                  </row>
               </table>
               <table n="table-5AE03E68-9B0B-11E7-1668-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Paragraph
</cell>
                     <cell>


Seite
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1973 . . .
</cell>
                     <cell>


. . . 187
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1973, 1990
</cell>
                     <cell>


. . . 369
</cell>
                  </row>
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1975 s. . .
</cell>
                     <cell>


. 171,182
</cell>
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                     <cell>


1978 . . .
</cell>
                     <cell>


.... 10
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1981 . . .
</cell>
                     <cell>


. ... 26
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1984 . . .
</cell>
                     <cell>


.... 18
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1989 . . .
</cell>
                     <cell>


... 370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1990 . . .
</cell>
                     <cell>


. . 181 ff.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1990s. . .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1990 ff. . .
</cell>
                     <cell>


.... 18
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


1991s. . .
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2007 . . .
</cell>
                     <cell>


. . . 370
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


2014 f. . .
</cell>
                     <cell>


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2014 . . .
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. . . 187
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2016 . . .
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. . 182 f.
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2019 . . .
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. 9,14,17
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2022 . . .
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.... 19
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2041 . . .
</cell>
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. 10,14,17
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2111 . . .
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. 9,14,17
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2112 ff. . .
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.... 6
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2115 . . .
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2120 . . .
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2128 . . .
</cell>
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22, 25 s., 28
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2136 f. • •
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.... 6
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2137 s. . .
</cell>
                     <cell>


</cell>
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2161 . . .
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... 187
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2175 . . .
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2187 . . .
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.... 19
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2301 . . .
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2371 . . .
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                     <cell>


.... 76
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2374 . . .
</cell>
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. 10,14,17
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2382 . . .
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.... 18
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2385 . . .
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</cell>
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               </table>
               <p>

                  <lb/>Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. Seite

<lb/>4.371

<lb/>27 . 390

<lb/>30.90
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>50 . 377

<lb/>253 . 1709
</p>
               <p>

                  <lb/>266 . 176

<lb/>268 . 114

<lb/>274, 278, 283 . . 187

<lb/>305 . 183

<lb/>325 .... 112“, 176

<lb/>721.95
</p>
               <p>

                  <lb/>Zivilprozeßordnung.

<lb/>Paragraph Seite

<lb/>727 .... 112", 176

<lb/>737 . 18

<lb/>739 . . 18,114,116, 380

<lb/>767 . 187

<lb/>771 f.179

<lb/>773 .7

<lb/>780 ... . 19,183,369
<lb/>784 . 18 f.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite
</p>
               <p>

                  <lb/>786 . 19

<lb/>809 . 380

<lb/>811 . 297 ff.

<lb/>850 . 301

<lb/>888 . 179
</p>
               <p>

                  <lb/>894 . . 84,179,189,194

<lb/>895 . . 172,180", 186,

<lb/>189 f.
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0403.tif"
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               <p>

                  <lb/>Verweisungen auf Reichsgesetze
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>917.172

<lb/>924 f. ..189
</p>
               <p>

                  <lb/>929, 936 .... 186

<lb/>935 f., 940 ... 184
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph
<lb/>936 . .

<lb/>941 . .

<lb/>942 . .
<lb/>946 f. .
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite
<lb/>172,184
<lb/>. . 184
<lb/>. . 189
<lb/>. . 191
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph

<lb/>986 .

<lb/>988, 1024 . . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite

<lb/>191

<lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>Konkursordmmg .... 171, 175, 181, 183, 189, 192 f.
</p>
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Paragraph
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Seite
</cell>
                     <cell>


Paragraph
</cell>
                     <cell>


Seite
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13 ... .
</cell>
                     <cell>


. . . 176
</cell>
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128.
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... 7
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14 ... .
</cell>
                     <cell>


. . 180»
</cell>
                     <cell>


221.
</cell>
                     <cell>


... 18
</cell>
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24 ... .
</cell>
                     <cell>


. . 180*5
</cell>
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsversafsungsgesetz.

<lb/>Paragraph Seite

<lb/>173.25
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>40.123

<lb/>186 . . . 121,128,136,

<lb/>138,141 f.

<lb/>187 .135

<lb/>189, 195 .... 135
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgesetzbuch.

<lb/>Paragraph Seite

<lb/>191 ff.128

<lb/>193.135

<lb/>195 . 121,126,131s., 134

<lb/>261 ... . •.. 123

<lb/>278 . 137 f.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph Seite

<lb/>279. 130,136,139,141s.
<lb/>281 .. . . 135f.,137f.
<lb/>284 .. . 127,132,136
<lb/>313. . 136ff., 139,141
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

<lb/>Paragraph Seite

<lb/>103, 123 ... . 180»
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph

<lb/>14 . .
<lb/>18 . .
<lb/>19 . .
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundbuchordnung
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite
<lb/>. . 365
<lb/>172,173»
<lb/>170,172
</p>
               <p>

                  <lb/>Parapraph

<lb/>22 f. .

<lb/>23 f. .

<lb/>25 . .
</p>
               <p>

                  <lb/>184 ff., 189, 193 f.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph
</p>
               <p>

                  <lb/>170

<lb/>172

<lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>29 . . .
<lb/>54 . . .
<lb/>76 . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite

<lb/>. . 181
<lb/>. . 172
<lb/>172,173**
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsgefetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
</p>
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Paragraph
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Seite
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                     <cell>


Paragraph
</cell>
                     <cell>


Seite
</cell>
                     <cell>


Paragraph
</cell>
                     <cell>


Seite
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                     <cell>


3. . . .
</cell>
                     <cell>


.... 124
</cell>
                     <cell>


19 ... .
</cell>
                     <cell>


... 142
</cell>
                     <cell>


57.
</cell>
                     <cell>


. . 140
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5. . . .
</cell>
                     <cell>


129 f., 134f.
</cell>
                     <cell>


42 ... .
</cell>
                     <cell>


. . . 123
</cell>
                     <cell>


82.
</cell>
                     <cell>


. . 141
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


7 . . . .
</cell>
                     <cell>


. . 134,140
</cell>
                     <cell>


5d . . . .
</cell>
                     <cell>


... 129
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


.8. . . .
</cell>
                     <cell>


. . 127,140
</cell>
                     <cell>


56 ... .
</cell>
                     <cell>


. 130,142
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Strafgesetzbuch.

<lb/>Paragraph Seite

<lb/>289 .. . 285, 292, 294,

<lb/>304 f.

<lb/>-Gesetz betr. die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. . 177ff.

<lb/>8 48 . . . Seite 172**
</p>

            </div>
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                n="400"
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               <head>Alphabetisches Sachregister</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Alphabetisches Sachregister.

<lb/>Die Zahlen bedeuten Seiten, die Zahlen aus kleinerer Schrift verweisen auf Anmerkungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abrechnung 61 60.

<lb/>Absonderungsrecht als Wirkung der
<lb/>Vormerkung 17110.

<lb/>Abstrakter obligatorischer Vertrag im
<lb/>B.G.B. 72 ff.

<lb/>Abstrakter Vertrag 34ff.

<lb/>avti«»8 mixte» 129.

<lb/>Adüquater Kausalzusammenhang 345.

<lb/>Agnaten 388.

<lb/>Aktien, „gezeichnete" und „übernom- 
<lb/>mene" A. 134f.

<lb/>Aktiengesellschaften, Einlage von Sach- 
<lb/>gesamtheiten bei A. 119 ff.

<lb/>Aktienzeichnung, -Übernahme 137.

<lb/>Allmende 395.

<lb/>Allodvermögen 9.

<lb/>Amtsgerichtliches Verfahren 378.

<lb/>Amtswegen, Eintragung einer Vor- 
<lb/>merkung und eines Widerspruchs
<lb/>von A. 172.

<lb/>Analogie im Gebiete des Strafrechts

<lb/>. 318.

<lb/>Änderung des Inhalts oder Ranges
<lb/>eines eingetragenen Rechts, Vor- 
<lb/>merkung betr. eine solche.197; —
<lb/>des Klageantrags 114.

<lb/>Anerkennung als Grund für die Geltung
<lb/>des Rechts 317.

<lb/>Angst 25 f.

<lb/>„Anspruch" im Sinne des B.G.B. und
<lb/>der Z.P.O. 170».

<lb/>Ansprüche 343.

<lb/>Antrag auf Eintragung einer Vor- 
<lb/>merkung 185 f.

<lb/>Anwaltszwang 378.

<lb/>Arbeitsvertrag 355.

<lb/>Arresthypothek, -Pfandrecht 175.

<lb/>Aufgebot des Gläubigers im Falle
<lb/>einer Vormerkung 190.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aushebung eines Rechts, welches eine
<lb/>Vormerkung veranlaßt 196.

<lb/>Auflassung, Vormerkung zur Erhaltung
<lb/>des Rechts auf A. 173", 191"; —
<lb/>Zwangsversteigerung im Falle einer
<lb/>Vormerkung auf A. 178.

<lb/>Aufrechnung 331, 333; — prozessuale
<lb/>A. gegenüber dem vertragsmäßigen
<lb/>Exmissionsrecht des Vermieters 93ff.;

<lb/>' — des Mieters gegenüber dem die
<lb/>Exmission betreibenden Gläubiger 96.

<lb/>Anfrechnungswirkung,Zurückdatierung
<lb/>nach 8 389 B.G.B. 101.

<lb/>Ausführung der statutarischen Fest- 
<lb/>setzungen, Verträge zu dieser A. bei
<lb/>Aktiengesellschaften 133.

<lb/>Ausgleichung des Wertunterschiedes
<lb/>bei Sacheinlagen in A.-G. und G.
<lb/>m- b. H. 125.

<lb/>Ausschließung des Gläubigers im Falle
<lb/>einer Vormerkung 190.

<lb/>Aussonderungsrecht als Wirkung der
<lb/>Vormerkung 171™.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bar, Hingabe von b. an Leistungsstatt
<lb/>sür Sacheinlagen bei A.-G. 132.

<lb/>Bareinzahlung auf Aktien oder Stamm- 
<lb/>einlagen, auf welche teils Bar-, teils-
<lb/>Sacheinlagen - Leistungen bedungen
<lb/>sind 130.

<lb/>Bährs Lehre vom abstrakten Vertrag 35.

<lb/>Bayern 144, 166, 286, 329.

<lb/>Beauftragte, Unfälle der B. 331.

<lb/>Bedingt dingliches Recht, Vormerkung!
<lb/>als solches 174.

<lb/>BedingteAnsprüche,Vormerkung wegen
<lb/>solcher 174, 177, 190.

<lb/>Bedingte Rechte 330.
</p>
               <pb facs="2084534_22+1903_0405.tif"
                   n="401"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>Bedrohung mit einer nicht geladenen
<lb/>Waffe 33.

<lb/>Beeinträchtigung, Klage auf Unter- 
<lb/>lassung einer B. 31.
<lb/>..Begriffsrealismus" 324.
<lb/>Belästigungen 25, 30.
<lb/>Belastungsverbot, Vormerkung betr.
<lb/>ein B. 173».

<lb/>Benutzbarkeit des Gebrauchsinventars

<lb/>23.

<lb/>Berichtigung des Grundbuchs 70,170,

<lb/>196. 365.

<lb/>Beschränkte Haftung des Erben 183.
<lb/>Beschränkte persönliche Dienstbarkeit,

<lb/>Störung in der Ausübung 31.
<lb/>Besitz 290; — des Mannes am ein-
<lb/>gebrachten Vermögen beim Güter- 
<lb/>stand der Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung 1O6ff.

<lb/>Besitzerwerb durch Mittelspersonen364.
<lb/>Besitzesschutz, ob Recht des selb- 
<lb/>ständigen B. dem mittelbaren Besitze
<lb/>der Ehefrau zusteht 111.

<lb/>Besttzrecht 363.

<lb/>Besitzstörungsklage 25.

<lb/>Besorgnis 25 f.

<lb/>Bestandteile 324.

<lb/>Betagte Ansprüche, Vormerkung wegen
<lb/>solcher 174, 190.

<lb/>Betteln 26.

<lb/>Beweis der Abstraktheit eines Ver- 
<lb/>trags 75.

<lb/>Beweislast bei der Negative und dem
<lb/>bedingten Vertrag 343.

<lb/>Bewilligung der Eintragung einer
<lb/>Vormerkung 184; — der Löschung
<lb/>einer Vormerkung 189; — behufs
<lb/>Beseitigung einer unwirksamen Ein- 
<lb/>tragung 193.

<lb/>Bilanz s. Eröffnungsbilanz.
<lb/>Brautstand 366.
<lb/>Buchstabenjurisprudenz 20.
<lb/>Bulgarien 24.

<lb/>Bürge im Konkursfalle des Schuldners
<lb/>359.

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch, Beurteilung
<lb/>des B.G.B. 20; — Verhalten zum
<lb/>abstrakten Vertrag 64.

<lb/>Bürgersteige 31.

<lb/>Butze 386.

<lb/>causa, Verpflichtung durch „Schuld- 
<lb/>versprechen" oder „Schuldanerkennt- 
<lb/>nis", ob bei mangelnder e. begründet

<lb/>85.
</p>
               <p>

                  <lb/>cautio usufructuaria 13
<lb/>Chikane 391.

<lb/>Chile 24.

<lb/>Civilprozetznovelle, Beurteilung der- 
<lb/>selben 19».

<lb/>condemnatio pecuniaria 322.
<lb/>condictio indebiti 8032, 361.
<lb/>condictio ob turpem causam 92.
<lb/>constitutum possessorium 70, 331.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darlehen in Rußland 50.
<lb/>Darlehnshypothek 172.

<lb/>Datum der Eintragung einer Vormer- 
<lb/>kung 177.

<lb/>Deliktssähigkeit der Personenverbände

<lb/>318.

<lb/>Dienstbarkeit s. Beschränkte p. D.
<lb/>Differenzschuldcn 77.

<lb/>Dilatorische Einreden 187.

<lb/>Dingliche Rechte, Schutz solcher durch
<lb/>Eintragung eines Widerspruchs in
<lb/>das Grundbuch 169.

<lb/>Dingliches Recht, Vormerkung, ob d.
<lb/>R. 174.

<lb/>Dingliches Sicherungsrecht, Vormer- 
<lb/>kung als solches 175.

<lb/>Dingliches Vorkaufsrecht 176.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatten, Gefahr zwischen E. 27 f.,
<lb/>29 f.

<lb/>Ehemaklerlohn 77, 80.

<lb/>Ehemann als Nutznießer des einge-
<lb/>brachten Gutes 8; — Kauf einer
<lb/>Forderung mit dem Gelde der Frau
<lb/>durch den E. 17.

<lb/>Eheschließung als das Verwaltungs- 
<lb/>und Nutznießungsrecht des Mannes
<lb/>begründend 106.

<lb/>Ehevertrag, Ersetzung eines Güter- 
<lb/>standes durch den gesetzlichen G. der
<lb/>Verwaltung und Nutznießung gemäß
<lb/>E. 106 ff.

<lb/>Eigenschaften als Gefahr begründend

<lb/>20.

<lb/>Eigentümer, Eintragung eines dritten
<lb/>als E. nach Vormerkung eines An- 
<lb/>spruchs auf Einräumung des Eigen- 
<lb/>tums 194.

<lb/>Eigentümerhhpothek 180».

<lb/>Eigentumserwerbsgesetz, Bestimmun- 
<lb/>gen betr. die Vormerkung 145.

<lb/>Eigentumsübertragnng 67, 365 f.

<lb/>Eigenwechsel mit Rektaklausel 76.

<lb/>Eingebildete Gefahr 32.
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0406.tif"
                   n="402"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eingetragenes Recht, Verwirklichung,
<lb/>wenn ein solches von der Vormer- 
<lb/>kung betroffen wird 195.

<lb/>Einlage von Sachen in Aktiengesell- 
<lb/>schaften und Gesellschaften mit be- 
<lb/>schränkter Haftung 120.

<lb/>Einreden 343; — bei Vorhandensein
<lb/>einer Vormerkung 187; — s. Dila- 
<lb/>torische E.

<lb/>Einstweilige Verfügung als Grund- 
<lb/>lage einer Vormerkung und eines
<lb/>Widerspruchs gegen die Richtigkeit
<lb/>des Grundbuches 172; — Vormer- 
<lb/>kung auf Grund einer solchen 183,
<lb/>186.

<lb/>Einwand nicht erhaltener Valuta im
<lb/>russischen Recht 51.

<lb/>Einwendungen 187.

<lb/>Elektrizität 324, 339.

<lb/>Elterliche Gewalt, Inhaber der e. G.
<lb/>als Nutznießer des Kindesvermögens
<lb/>8.

<lb/>Endgültige Eintragung eines durch
<lb/>Vormerkung gesicherten Rechts 177.

<lb/>Endgültige Eintragung bezw. Löschung
<lb/>des Rechts im Falle einer Vormer- 
<lb/>kung 171.

<lb/>Englisches Recht, Verträge, insbesondere
<lb/>der abstrakte Vertrag in e. R. 51.

<lb/>Enteignung 383.

<lb/>Erbauseinandersetzung, Bestellung von
<lb/>Hypotheken für Miterben aus An- 
<lb/>laß einer E. 181.

<lb/>Erbbaurecht 191", 355.

<lb/>Erbe, Natur der Haftung des E. 369;
<lb/>— s. Beschränkte Haftung.

<lb/>Erben des Verpflichteten im Falle der
<lb/>Eintragung einer Vormerkung 171.

<lb/>Erbfolge, Einheitlichkeit des Vermö- 
<lb/>gens bei der E. 2.

<lb/>Erbschaftsbesitzer 9; — Konkurs des

<lb/>Erbschäftskäufer 10.

<lb/>Erbschaftslandgut, Versehung mit In- 
<lb/>ventar durch den Erben 15.

<lb/>Erfüllungsstatt, Sacheinlagen für Bar- 
<lb/>einlagen an E. bei A.G. 132.

<lb/>Erkenntnis der Situation, ob zur Ge- 
<lb/>fährdung erforderlich 25.

<lb/>Erlöschen der Vormerkung 188; — des
<lb/>Pfandrechts des Vermieters 284.

<lb/>Eröffnungsbilanz der Aktiengesell- 
<lb/>schaften und Gesellschaften m. b. H.
<lb/>123.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ersitzung im Falle der ehemännlichen
<lb/>Verwaltung und Nutznießung 110.

<lb/>Erwerb, Nachteile für den E. 30; —
<lb/>des von der Vormerkung betroffenen
<lb/>Rechts 197.

<lb/>exceptio rei judicatae 115.

<lb/>Exmissionsrecht des Vermieters, pro- 
<lb/>zessuale Aufrechnung gegenüber dem
<lb/>vertragsmäßigen E. 93.

<lb/>Feststellungsklage 17.

<lb/>fldei commissum ejus quod super-
<lb/>futurum est 7.

<lb/>Fiskus, Erbrecht des F. 367.

<lb/>„Formalismus" der C.P.O. 378.

<lb/>Fortkommen, Nachteile für das F. 30.

<lb/>Fortsetzung eines Rechtsstreits gegen- 
<lb/>über der Ehefrau nach der Besitz- 
<lb/>nahme durch den Mann 115.

<lb/>Französisches Recht 71; — Verträge,
<lb/>insbesondere der abstrakte Vertrag
<lb/>im fr. R. 45.

<lb/>Frist für die Ausübung des Exmissions- 
<lb/>rechts durch den Vermieter 100.

<lb/>fructus percepti, percipiendi,
<lb/>Haftung der Ehefrau für fr. 117.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebäude, Einsturz eines G. 27.

<lb/>Gebrauchsleihe 354.

<lb/>Gefahr und Gefährdung im B.G.B.
<lb/>21 ff.

<lb/>Gefährdung des Anspruchs, für den
<lb/>eine Vormerkung eingetragen werden
<lb/>soll 184.

<lb/>Gefahrübergang bei Gattungsschulden

<lb/>347.

<lb/>Geld, Hingabe von G. an Leistungs- 
<lb/>statt für statutarisch festgesetzte Sach- 
<lb/>einlagen bei A-G. 134.

<lb/>Gemeinwille 339.

<lb/>Gemischte Aktien 129, 131.

<lb/>„Geringstes Gebot" bei der Zwangs- 
<lb/>versteigerung 177.

<lb/>Geschäftsbesorgung 357.

<lb/>Geschäftsführer ohne Auftrag, Haft- 
<lb/>pflicht des G. 28.

<lb/>Geschäftsführer, Rechte des G. 358.

<lb/>Gesellschaften mit beschränkterHaftung,
<lb/>Einlage von Sachgesamtheiten bei
<lb/>G. 119 ff.

<lb/>Gesellschaftsvermögen, Ersatzgrundsatz
<lb/>bezüglich des G. 14; — wann solches
<lb/>entsteht 16.

<lb/>Glänbigerverzng 332.
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0407.tif"
                   n="403"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Grnndbuchberichtigung 70, 170, 196,
<lb/>365.

<lb/>Grundbuchordnung von 1872, Be- 
<lb/>stimmungen betr. die Vornrerkung
<lb/>144.

<lb/>Grundgerechtigkeit, Störung in der
<lb/>Ausübung 31.

<lb/>Grundkapitalserhöhungen bei A.-G.

<lb/>127.

<lb/>Grundschuld, Vormerkung betreffend
<lb/>Löschung einer Gr. 174».

<lb/>Gute Sitten, Verstoß eines abstrakten
<lb/>Geschäfts gegen die g. S. 69, 86.

<lb/>Guter Glaube 43; — bezüglich der
<lb/>ehemännlichen Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung 107; — bezüglich der Zu- 
<lb/>gehörigkeit znm eingebrachten Gute
<lb/>108; — gegenüber Vormerkungen
<lb/>und Widersprüchen imGrundbuch 168.

<lb/>Gutgläubiger Schuldner im Falle einer
<lb/>Forderungsübertragung 17.

<lb/>Haftung 346; — des Mannes für die
<lb/>Nutzungen einer eingebrachten Sache
<lb/>im Falle einer Vindikation 118.

<lb/>Hamburg 143, 167.

<lb/>Handeln im eigenen Namen 341.

<lb/>Handelsregister, Leistung von Sach- 
<lb/>einlagen vor Anmeldung zum H. 121.

<lb/>Hannover 286; — Die Vormerkung
<lb/>betreffende Bestimmungen des Ge- 
<lb/>setzes über das Grundbuchwesen in
<lb/>der Provinz H. 155.

<lb/>Hausvater, potestas des H. 324.

<lb/>Herausgabe des eingebrachten Gutes
<lb/>nach Beendigung der ehemännlichen
<lb/>Verwaltung und Nutznießung 113.

<lb/>Herausgabeanspruch des Eigentümers
<lb/>einer Sache unter dem Einflüsse der
<lb/>ehemännlichen Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung 109; — gegen den mittel- 
<lb/>baren Besitzer 114.

<lb/>hereditatis petitio 3, 5, 10, 15.

<lb/>Heften 167.

<lb/>Hinterlegung 331, 333.

<lb/>Hypothek, Sicherung des Ranges einer
<lb/>H. 174».

<lb/>Hypothekenordnung von 1783 165.
</p>
               <p>

                  <lb/>Japan 24.

<lb/>Jmmobiliarveräus;ernngsvertrag350.
<lb/>In rem versio 333.
<lb/>Innominatkontrakte 72.
<lb/>Jnquisitionsprinzip im Prozeß 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>Irrtum über das Vorhandensein einer
<lb/>Gefahr 32; — über die Verpflichtung
<lb/>zu einer Leistung 94; — über wesent- 
<lb/>liche Eigenschaften 341.

<lb/>Italienisches Recht, Abstrakter Vertrag
<lb/>im i. R. 46.

<lb/>jus civile, honorarium, publicum,
<lb/>privatum 321.

<lb/>„Kaylpfändung des Mieters" 301.

<lb/>Kauf 354; — Gefahrübergang beim
<lb/>K. 331.

<lb/>Kaufsteuer 395.

<lb/>Kausalzusammenhang 327, 344, 348.

<lb/>Klagebeantwortung, Erklärung der
<lb/>Aufrechnung in der Kl. 104.

<lb/>Klagevoraussetzungen 376.

<lb/>Kondiktionen im russischen Recht 49.

<lb/>Konkurs, Ersatzgrundsatz bei der Ver- 
<lb/>mögensverwaltung im K. 13; —
<lb/>Wirkung auf Vormerkungen 189; -
<lb/>Verwirklichung des vorgemerkten An- 
<lb/>spruchs bei K. des Schuldners 171,
<lb/>191 ff.

<lb/>Konkursverwalter 376, 382; — Wir- 
<lb/>kungslosigkeit seiner Verfügungen
<lb/>gegen einen vorgemerkten Anspruch
<lb/>176.

<lb/>Konverfion 300.

<lb/>Krebitgefährdung 30.

<lb/>Kreditmandat 389.

<lb/>Kulpa-Kompenfation 345.

<lb/>Kündigung ohne Kündigungsfrist 99 f.

<lb/>Künftiger Anspruch, Vormerkung für
<lb/>einen solchen 177.

<lb/>Kurtaxe 342.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landesrechtliche Vorbehalte im Bürger- 
<lb/>lichen Recht 370.

<lb/>Lehnsvermögen 9.

<lb/>„Leistung" von Sacheinlagen in Aktien- 
<lb/>gesellschaften und Gesellschaften m.
<lb/>b. H. 121.

<lb/>Leistungsverzug 348.

<lb/>litis conte8tatio 322.

<lb/>Lohnbeschlagnahme 301.

<lb/>Löschung der Vormerkung und des
<lb/>Widerspruchs ohne und mit Bewilli- 
<lb/>gung des Berechtigten 172; — Vor- 
<lb/>merkung zur Sicherung eines An- 
<lb/>spruchs auf L. 181; — der Vormer- 
<lb/>kung 188 f.; — eines nach der Vor- 
<lb/>merkung entstandenen Rechts 194;
<lb/>— des Löschungsvermerks über ein
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0408.tif"
                   n="404"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>404 Alphabetisches
</p>
               <p>

                  <lb/>Recht, das eine Vormerkung veran- 
<lb/>laßt hat 196.

<lb/>Lotterieschulden 77.

<lb/>Lübeck 167.

<lb/>Lücken im Recht 318.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mecklenburg 143, 167.

<lb/>Miete, Dinglichkeit der M. 354; —
<lb/>Zurückbehaltungsrecht an unpfänd- 
<lb/>baren Sachen des M. 331; — s.
<lb/>Vermieter.

<lb/>Mißtrauen in die Sicherheit der Kom- 
<lb/>munikationsmittel 23.

<lb/>Mitbesitz 363.

<lb/>Mitbürgschast 359.

<lb/>Mittelbarer Besitz 364; — der Ehe- 
<lb/>frau an den eingebrachten Sachen
<lb/>109.

<lb/>Mittelbarer Besitzer 335.

<lb/>Moderner Verkehr, Notwendigkeit eines
<lb/>abstrakten Vertrags um des Bedürf- 
<lb/>nisses des m. V. willen 44, 64.

<lb/>Modernes Verkehrsbedürfnis, inwie- 
<lb/>weit abstrakte Obligationen fordernd
<lb/>92.

<lb/>Moresnet 394.
</p>
               <p>

                  <lb/>Racherbe 9, 28.

<lb/>Nacherbschaft 6.

<lb/>Nachlaßglüubiger, Verhältnis zwischen
<lb/>den Erben und den N. 10; — Auf- 
<lb/>gebot der N- 181 ff.; — Verweige- 
<lb/>rung der Befriedigung eines N. 181.

<lb/>Nachlaßkonkurs 18, 183; — Vormer- 
<lb/>kung im Falle des N. 17110.

<lb/>Nachlaszverwaltung 18.

<lb/>Ramensrecht 373.

<lb/>Ratnralleistung als Äquivalent für
<lb/>den Arbeitnehmer 357.

<lb/>Negatives Vertragsinteresse 348.

<lb/>New York 24.

<lb/>Nichterfüllnng von Verträgen 389.

<lb/>Nicht füllige Ansprüche, Vormerkung
<lb/>wegen solcher 174.

<lb/>Nichtigkeit eines Vertrags mit causa
<lb/>illicita in Rußland 50; — bei den
<lb/>zu wucherischen Zwecken erlangten
<lb/>Wechselschulden 86.

<lb/>Niederlande 24.

<lb/>Nießbraucher eines fremden Vermö- 
<lb/>gens 7.

<lb/>Notwehr 27.

<lb/>Nutzungen der Sache, Beeinflussung
<lb/>des Vindikationsanspruchs in An- 
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>sehung der N. durch die ehemänn-
<lb/>liche Nutznießung und Verwaltung
<lb/>116.
</p>
               <p>

                  <lb/>obligatio in rem scripta, Vormerkung
<lb/>als solche 175.

<lb/>Obligatorische Verpflichtung des Mie- 
<lb/>ters, die Sachen in der Wohnung
<lb/>.. zurückzulassen 292.

<lb/>Öffentlicher Glaube 43, 82, 92; —
<lb/>.. des Grundbuchs 170, 176.
<lb/>Ökonomische Triebkrüfte bei den großer:

<lb/>römischen Juristen 323.

<lb/>Organschaft 338.

<lb/>Österreich 144, 321.
</p>
               <p>

                  <lb/>Parteifühigkeit 377.

<lb/>Passivlegitimation des Mannes bei
<lb/>Streitigkeiterr betr. das eirrgebrachte
<lb/>Gut 117.

<lb/>peculium 3, 11.

<lb/>Peremtorische Einreden 187.

<lb/>Pertinenzen, Rechtliche Natur der P. 2.

<lb/>Pfandrecht an einer Hypothek oder
<lb/>• Grnndschuld, Vormerkung betr. ein
<lb/>Pf. 174".

<lb/>Photographien Gesetzentwurf 372.

<lb/>Polizeigesahr 24.

<lb/>Polizeivorschrist, Übertretung einer P.
<lb/>31.

<lb/>Polnische Sprache 388.

<lb/>Popen, Aufnahme von Urkunden drrrch
<lb/>russische P. 47*.

<lb/>Promenadenwege 31.

<lb/>Prozetzsührungsrecht 376.

<lb/>Prozetzkosten, im Falle der Kornpensant
<lb/>die Äufrechnung erst nach Erheburrg
<lb/>der Klage erklärt 102; — wenn der
<lb/>Kompensant den Prozeß durch fein
<lb/>Verhalten heraufbeschworen hat 104.
</p>
               <p>

                  <lb/>Quittung 330.

<lb/>Quittungsvertrag 74.

<lb/>Rang eines Rechts bei Eintragung
<lb/>einer Vormerkung 177; — der Vor- 
<lb/>merkung maßgebend für die Ver- 
<lb/>wirklichung des vorgemerkten Rechts
<lb/>195.

<lb/>Rangabtretung, Vormerkung betr. eine

<lb/>R. 174".

<lb/>Realkontrakte 350.

<lb/>Recht, Lehre vom richtigen R. 315.
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0409.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Recht am eigenen Bild 390.

<lb/>Recht zur Sache 174.

<lb/>Rechtsgrund, Untersagung des For-
<lb/>schens nach dem R. einer Vermögens-
<lb/>leistung 88.

<lb/>Rechtsgüter, Schutz gegen die Gefähr- 
<lb/>dung 23.

<lb/>Rechtshängigkeit eines Vindikations- 
<lb/>anspruchs im Zeitpunkte der Besitz- 
<lb/>nahme durch den Ehemann 118.

<lb/>Rechtskraft eines gegen den Ehemann
<lb/>ergehenden Urteils, ob auch gegen- 
<lb/>über der Frau anzuerkennen 115; —
<lb/>ausländischer Urteile 375.

<lb/>Rechtsmiffbrauch 391.

<lb/>Rechtsnachfolge 340.

<lb/>Rechtsstudium, Verlängerung des R.
<lb/>391

<lb/>Rechtsunterricht, Aufgabe des R. 393.

<lb/>rei vindicatio, Beeinflussung durch
<lb/>den Eintritt der ehemännlichen Ver- 
<lb/>waltung und Nutznießung 109, 113;
<lb/>— Passive Legitimierung des mittel- 
<lb/>baren Besitzers für die r. v. lll.

<lb/>Rückwirkende Kraft der Aufrechnung,
<lb/>Beschränkung in dem Verkehr zwischen
<lb/>Mieter und Vermieter 102.

<lb/>Ruhestörender Lärm 26.

<lb/>Russisches Recht, Verträge, insbesondere
<lb/>der abstrakte Vertrag im r. R. 47.

<lb/>Sachgesamtheiten, Einlage bei Aktien- 
<lb/>gesellschaften und Gesellschaften mit
<lb/>beschränkter Haftung 119 ff.

<lb/>Sachsen 143, 167, 286.

<lb/>Sächsisches Grundbuch 196.

<lb/>Schadensersatz 344.

<lb/>Schätzung des Wertes der Einlage-
<lb/>gegenstände rc. bei Aktiengesellschaften
<lb/>123.

<lb/>Scheiugefahr 32.

<lb/>Schenkungen 6, 72, 77.

<lb/>Schiffe, Rechte an Sch. 180 *5.

<lb/>Schlüsselübergabe an den Vermieter
<lb/>286.

<lb/>Schriftwescn als Einbruch in das alte
<lb/>germanische System der Geschäfte

<lb/>42

<lb/>Schuldbegründung 349.

<lb/>Schuldscheine 81, 81«; — in Eng- 
<lb/>land 62.

<lb/>Schuldübernahme 252.

<lb/>Schuldversprechen, -anerkenntnis 72;
<lb/>— Verstoß gegen die guten Sitten
<lb/>87; — inwieweit abstrakt 92.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schulstreit im Strafrecht 386.

<lb/>Schutz eines andern bezweckendes Gesetz,
<lb/>Übertretung eines solchen 31.

<lb/>Schweiz 286.

<lb/>Sicherheitsleistung behufs Abwendung
<lb/>einer Vormerkung 184.

<lb/>Sicherungshypothek 19522.

<lb/>Situationen, die, in der Vielheit ge- 
<lb/>dacht, gefährlich werden 23.

<lb/>Sondervermögen, Erhaltung in dem
<lb/>durch regelmäßige Verwaltung herbei- 
<lb/>geführten Stande 8.

<lb/>Sozialpolitische Vereine 329.

<lb/>Sperre des Grundbuchs gegen Ver- 
<lb/>fügungen über ein eingetragenes
<lb/>Recht 167.

<lb/>„Sperrrecht" des Vermieters 282, 287.

<lb/>„Sperrvermerke" in den Grundbüchern

<lb/>167.

<lb/>Spezialvollmacht, ob der Prozeßbe- 
<lb/>vollmächtigte für die Erklärung der
<lb/>Aufrechnung einer solchen bedarf 104.

<lb/>Spielschuld 77, 80, 89; — in Ruß- 
<lb/>land 150.

<lb/>Stammkapitalserhöhung bei der G.
<lb/>m. b. H. 127.

<lb/>Statutenänderung bei A.-G. 134.

<lb/>Stille Gesellschaft im bürgerlichen Recht
<lb/>16.

<lb/>Stillschweigende Bedingung 68.

<lb/>Stipulation 37, 43.

<lb/>Strafbestimmungen des H.G.B. und
<lb/>des Gesetzes betr. die Gesellschaften
<lb/>m. b. H. 136.

<lb/>Strafgesetzbuch, Differenzierung der
<lb/>Rechtslage bezüglich der Gefahren
<lb/>verschiedenen Grades 24.

<lb/>Strafrechtsreform 386.

<lb/>Straffen, Ansammlungen auf Str. 24.

<lb/>Straffenanlage, Grundstückstausch im
<lb/>Falle einer ^&gt;tr. 19522.

<lb/>Straffenordnnug, -Übergänge 31.

<lb/>Subjektive Färbung in der Aner- 
<lb/>kennung als Gefahr 22.

<lb/>Subrogation 333, 359.

<lb/>Subrogationsgrundsatz bei der Ver- 
<lb/>mögensverwaltung 9, 12.

<lb/>superficies solo cedit 366.

<lb/>Testamentsvollstrecker 335, 376.

<lb/>Teilrücktritt 98 f.

<lb/>Thronsolgerecht 388.

<lb/>Tod des Verpflichteten im Falle einer
<lb/>Vormerkung 171, 182.

<lb/>Todeserklärung 393.
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0410.tif"
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               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tradition 341.

<lb/>Transportgefährdung 23.

<lb/>Trunkenheit 26.

<lb/>Übergang eines Vermögens an einen
<lb/>andern zu eigen bezw. in Nießbrauch
<lb/>oder Nutznießung 18; — des An- 
<lb/>spruchs, den eine Vormerkung sichern

<lb/>_ soll 180.

<lb/>Übertragung des mittelbaren Besitzes
<lb/>der Ehefrau an den eingebrachten

<lb/>.. Sachen 111.

<lb/>Ubertragungsvcrträge 67.

<lb/>Umwandlung von Sacheinlage in Bar- 
<lb/>einlage bei A.-G. und G. m. b. H.
<lb/>126 f.

<lb/>UnbekannterGlüubigerbeiVorhanden-
<lb/>sein einer Vormerkung 189.

<lb/>Ungerechtfertigte Bereicherung 117,

<lb/>360.

<lb/>Unpsändbare Sachen des Mieters
<lb/>281 ff.

<lb/>Unpfändbarkeit von notwendigen Be- 
<lb/>darfssachen 301.

<lb/>Unrecht, objektives U. 319.

<lb/>Unrichtigkeit des Grundbuchs, Kennt- 
<lb/>nis von der U. 169.

<lb/>Unsittlichkeit, eigene, .als Stütze für
<lb/>das Verlangen der Änderung eines
<lb/>geschaffenen Zustandes 70.

<lb/>Unterschied zwischen der Vormerkung
<lb/>und dem Widerspruch gegen die Rich- 
<lb/>tigkeit des Grundbuchs 169.

<lb/>Unteilbarkeit des Wertes von Sach- 
<lb/>einlagen durch den Betrag der ein- 
<lb/>zelnen Aktien 128.

<lb/>Unwirksamkeit einer Vormerkung 176,
<lb/>182.

<lb/>Urheberrecht, Natur des U. 372.

<lb/>Verantwortlichkeit für fremdes Ver- 
<lb/>schulden 346.

<lb/>Veräußerungsverbot 179, 197; —
<lb/>Vormerkung belr. ein V. 173**; —
<lb/>nach § 935 Z.P.O. 176.

<lb/>Verbandspersönlichkeit, Problem der
<lb/>V. 317.

<lb/>Verbotene Eigenmacht des Ehemannes
<lb/>gegenüber der Frau 112,

<lb/>Vereine 338.

<lb/>Versügungsbeschränkung des Grund- 
<lb/>stückseigentümers 1678; — als Wir- 
<lb/>kung der Vormerkung 170, 176.

<lb/>Vergleiche 360.

<lb/>Verjährte Schuld 327.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verjährnngseinrede gegenüber einer
<lb/>Vormerkung und einem Widerspruch
<lb/>im Grundbuch 172.

<lb/>Verjährungsfrist der ädilizischen An- 
<lb/>sprüche 334.

<lb/>Verkauf bei Vorhandensein einer Vor- 
<lb/>merkung 180.

<lb/>Verkänserhaftung 324, 334.

<lb/>Verkchrsstcuern 395.

<lb/>Verlagsvertrag 372.

<lb/>Verlöbnis 366.

<lb/>Vermieter, Zurückbehaltungsrecht des
<lb/>V. an unpfändbaren L-achen des
<lb/>Mieters 281 ff.; — s. Exmissions- 
<lb/>recht.

<lb/>Vermögen als sachenrechtliche Einheit
<lb/>iff-

<lb/>Vermögensinteresse bei Obligation 331.

<lb/>Versäumnisverfahren 378.

<lb/>Vertragsmäßige Bestellung eines Zu- 
<lb/>rückbehaltungsrechts 282.

<lb/>Vertragsmäßige Einräumung eines
<lb/>Zurückbehaltungsrechts durch den
<lb/>Mieter 289.

<lb/>Vertragsmäßiges Pfandrecht, Ein- 
<lb/>räumung seitens des Mieters 309.

<lb/>Vertragsverletzungen 394.

<lb/>Verwaltungsstrafrecht 387.

<lb/>Verwendungen auf Vermögensgegen- 
<lb/>stände 19.

<lb/>Verwirklichung des vorgemerkten An- 
<lb/>spruchs 191.

<lb/>Verzicht auf Vorzugsrechte seitens des
<lb/>Vermieters 298; — des Schuldners
<lb/>auf die Unpfändbarkeit 310.

<lb/>Verzug 348; — des Mieters 94.

<lb/>vindicatio, Ausschluß der condictio
<lb/>durch die v. 69.

<lb/>vindicatio peculii 5.

<lb/>Vollmacht 330.

<lb/>Vollstreckung für die ein Vermögen
<lb/>betreffenden Schulden 17; — aus- 
<lb/>ländischer Urteile 385.

<lb/>Voraussetzungen für die Eintragung
<lb/>einer Vormerkung 185; — der Lö- 
<lb/>schung einer Vormerkung 189.

<lb/>Vorbehalt der Zurückbehaltung un- 
<lb/>pfändbarer Sachen im Mietsvertrag
<lb/>301.

<lb/>Vorbereitender Schriftsatz, Erklärung
<lb/>der Aufrechnung in einem solchen 104.

<lb/>Vorerbe 6, 9.

<lb/>Vorläufig vollstreckbares Urteil, Vor- 
<lb/>merkung auf Grund eines solchen 184,
<lb/>186.
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0411.tif"
                   n="407"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084534_22+1903_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorläufige Vormundschaft 28.

<lb/>Vormerkung 143ff., 365; — Unter- 
<lb/>schied von dem Widerspruch gegen
<lb/>die Richtigkeit des Grundbuchs 168 f.

<lb/>Vorvertrag 349 f.

<lb/>Warenzeichen 372.

<lb/>Waldverwüstnng 32.

<lb/>Wandlungsklage, -einrede 353.

<lb/>Wechsel 43, 82; — über den Ehemakel- 
<lb/>lohn 77*8; — s. Eigenwechsel.

<lb/>Wegschaffung von Sachen des Mieters
<lb/>gegen den Willen des Vermieters 308.

<lb/>Weimar 166.

<lb/>Werkvertrag 354.

<lb/>Wert des Einlagegegenstandes in
<lb/>Aktiengesellschaften u. s. w. 122; —
<lb/>wenn der Wert einer Sacheinlage
<lb/>in eine Aktiengesellschaft oder G. m.
<lb/>b- H. zur Zeit der Übergabe anders
<lb/>ist als zur Zeit des 'Einlagever- 
<lb/>sprechens 124; — der in eine A.-G.
<lb/>oder Gesellschaft m. b. H. einzulegen- 
<lb/>den Sachgesamtheit bei ihrer im Zeit- 
<lb/>punkte der Übergabe stattfindenden
<lb/>Inventarisierung 141.

<lb/>Wettschuld 77, 89.

<lb/>Widerspruch gegen die Richtigkeit des
<lb/>Grundbuchs 168f.

<lb/>Widerstreit zwischen der Vormerkung
<lb/>und andern Verfügungen 17614.

<lb/>Wiederkauf 354.

<lb/>Willensdogma im materiellen Recht 42.

<lb/>Willenserklärung, -äußerung 330.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung der Vormerkung 176.
<lb/>Wirkungslosigkeit der Vormerkung 188.
<lb/>Wissentlich falsche Angaben bei A.-G.

<lb/>und Gesellschaften m. H. 136,140.
<lb/>Wohnung, Gefährdung der Gesund- 
<lb/>heit durch die W. 28.

<lb/>Wohnungsnot 3O1f.

<lb/>Wucher 86 f.

<lb/>Württemberg 144, 166, 286.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zinsermätzigung, Vormerkung betr.
<lb/>eine Z. 174".

<lb/>Zubehör 324; — Rechtliche Natur des

<lb/>Z. 2.

<lb/>Zurückbehaltungsrecht 19, 285; — des
<lb/>Vermieters an unpfändbaren Sachen
<lb/>des Mieters 281 ff.

<lb/>„Zuwendung" im Sinne Bekkers 65*.
<lb/>Zwangsvergleich, keine Wirkung im
<lb/>Falle einer Vormerkung 171".
<lb/>Zwangsversteigerung bei Vorhanden- 
<lb/>sein von Vormerkungen 177.
<lb/>Zwangsvollstreckung, Klage auf Dul- 
<lb/>dung der Zw. gegen den Ehemann
<lb/>114.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwangsvollstreckungsgesetz von 1883,
<lb/>die Vormerkung betreffende Bestim-
<lb/>mungen in diesem 162.

<lb/>Zweck der Vormerkung 170, 173.

<lb/>Zwischenraum zwischen Einlagezeich- 
<lb/>nung und Einlageleistung bei Aktien- 
<lb/>gesellschaften und Gesellschaften m.
<lb/>b. H. 122.
</p>

            </div>
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               <head>Verzeichnis der besprochenen Literatur</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084534_22+1903_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. Verzeichnis der besprochenen Literatur.

<lb/>Die Zahlen bedeuten die Seiten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Alexander-Katz, Rechtsanwaltschaft
<lb/>und Patentanwaltschaft 379.

<lb/>Allfeld, Kommentar zu den Gesetzen
<lb/>vom 19. Juni 1901 betreffend das
<lb/>Urheberrecht an Werken der Literatur
<lb/>und der Tonkunst und über das
<lb/>Verlagsrecht 371.

<lb/>Anschluß, Der, des Deutschen Reichs
<lb/>an die Internationale Union für ge- 
<lb/>werblichen Rechtsschutz 372.

<lb/>Bernhardt, Handwörterbuch zum
<lb/>B.G.B. Dritte Auflage 337.

<lb/>Berolzheimer, Rechtsphilosophische
<lb/>Studien 317.

<lb/>Biermann, Das Sachenrecht 328.

<lb/>Binder, Die Rechtsstellung des Erben
<lb/>nach dem deutschen B.G.B. 368.

<lb/>Birkenbihl, Der unlautere Wett- 
<lb/>bewerb erläutert durch die Recht- 
<lb/>sprechung zum R.G. vom 27. Mai
<lb/>1896 373.

<lb/>Brand, Das Anfechtungsrecht der
<lb/>Gläubiger nach dem Bundesgesetz
<lb/>über Schuldbetreibung und Konkurs
<lb/>384.

<lb/>Brock, Das negative Vertragsinteresse
<lb/>348.

<lb/>Brückmann, Die Rechte des Geschäfts- 
<lb/>führers ohne Auftrag 358.

<lb/>Bücher, Die Allmende in ihrer wirt- 
<lb/>schaftlichen und sozialen Bedeutung
<lb/>395.

<lb/>v. Bülow, Das Vereinsrecht des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs 337.

<lb/>Cohn, Neue Rechtsgüter 373.

<lb/>Cosack, Lehrbuch des deutschen bürger- 
<lb/>lichen Rechts 329.

<lb/>Cramer, Das Verlöbnis nach dem
<lb/>B.G.B. 366.
</p>
               <p>

                  <lb/>Crome, System des deutschen bürger- 
<lb/>lichen Rechts 331.

<lb/>Cuno, Übergang der Gefahr bei
<lb/>Gattungsschulden nach dem BG.B-
<lb/>347.

<lb/>Darstellung, Allgemeine, der Ge- 
<lb/>richtsverfassung in Preußen 378.

<lb/>Daubenspeck, Leitfaden für die
<lb/>Revision der Geschichte bei den
<lb/>Preußischen Amts- und Land- 
<lb/>gerichten. Zweite Auflage 380.

<lb/>Demelius, Zur Lehre von der Auf- 
<lb/>hebung der Rechtsverhältnisse 351.

<lb/>D ernb urg, Das bürgerliche Recht 329.

<lb/>Graf zu Dohna, Die Stellung der
<lb/>Buße im reichsrechtlichen System
<lb/>des Jmmaterialgüterschutzes 386.

<lb/>Eck, Vorträge über das Recht des
<lb/>B.G.B. 336.

<lb/>Eg er, Das Gesetz über die Enteignung
<lb/>von Grundeigentum vom 11. Juni
<lb/>1874. Zweite Auflage 382.

<lb/>Ehrenberg, Herders Bedeutung für
<lb/>die Rechtswissenschaft 314.

<lb/>Ehrenzweig, Die Zahlungsunfähig- 
<lb/>keit 352.

<lb/>Ehrlich, Beiträge zur Theorie der
<lb/>Rechtsquellen 321.

<lb/>Endemann, Lehrbuch des Bürger- 
<lb/>lichen Rechts 330.

<lb/>Enzyklopädie der Rechtswissenschaft
<lb/>in systematischer Bearbeitung. Be- 
<lb/>gründet von v. Holtzendorfs 313.

<lb/>Erlinghagen, Der Rückgriff des
<lb/>Bürgen auf den Schuldner im
<lb/>Konkursfalle des letzteren 359.

<lb/>Falkmann, Zwangsvollstreckung 379.

<lb/>Feder, Verantwortlichkeit für fremdes
<lb/>Verschulden nach dem B.G.B. 346.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Verzeichnis der besprochenen Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Festgabe für den XXVI. deutschen
<lb/>Juristentag in Beiträgen von Dern-
<lb/>burg, v. Liszt, Schröder, Staub
<lb/>393.

<lb/>Fischer-Schäfer, Zwangsvoll- 
<lb/>streckung 382.

<lb/>Försterund Engelmann, Die Zivil- 
<lb/>prozeßordnung für das Deutsche Reich
<lb/>377.

<lb/>Freund, Der Eingriff in fremde Rechte
<lb/>als Grund des Bereicherungs- 
<lb/>anspruchs 362.

<lb/>Fuchs, Kommentar 363.

<lb/>Gesetze und Verordnungen,
<lb/>Hamburgische. Systematische Zu- 
<lb/>sammenstellung herausgegeben von
<lb/>Wulff 384.

<lb/>Gewerbearchiv für das Deutsche
<lb/>Reich. Herausgegeben v. Rohr- 
<lb/>scheidt 373.

<lb/>Gierke, Das Wesen der menschlichen
<lb/>Verbände 317.

<lb/>Goldmann-Lilienthal, Das
<lb/>Bürgerliche Gesetzbuch 334.

<lb/>Goldschmidt,DasVerw altu n gsstraf-
<lb/>recht. Eine Untersuchung der Grenz- 
<lb/>gebiete zwischen Strafrecht und Ver- 
<lb/>waltungsrecht 387.

<lb/>Goto, Die japanische Seeschiffahrt 385.

<lb/>Götte, Der Preußische Testaments- 
<lb/>richter 368.

<lb/>Gruchots Beiträge zur Erläuterung
<lb/>des deutschen Rechts. Sechste Folge
<lb/>389.

<lb/>Hafter, Die Delikts- und Straffähig- 
<lb/>keit der Personenverbände 318.

<lb/>Hagena, Der Grenzüberbau nach ge- 
<lb/>meinem Recht, Preußischem Land-
<lb/>rechtund Bürgerlichem Gesetzbuch 366.

<lb/>Hahn, Der Wiederkauf 354.

<lb/>Hausmann, Die Schädigung der
<lb/>Preußischen Staatseinnahmen durch
<lb/>Erbschaftssteuerrecht,Börsengesetz und
<lb/>Staatswissenschaft 395.

<lb/>Hedemann, Der Vergleichsirrtum
<lb/>nach dem Recht des Deutschen Reiches
<lb/>360.

<lb/>Heinsheimer, Das Deuffche Bürger- 
<lb/>liche Gesetzbuch und das Badische
<lb/>Recht 334.

<lb/>H e l l w i g, Lehrbuch des Deutschen Zivil- 
<lb/>prozeßrechts 374.

<lb/>Henle, Grenzbestimmungen zwischen
<lb/>Kauf itnb Werkvertrag nach allge-

<lb/>Archiv für bürgerliches Recht. XXII. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>meinen Grundsätzen und nach ge- 
<lb/>meinem Recht 353.

<lb/>Herrmann Edler v. Ostavsk^, Der
<lb/>internationale Urheberschutz zwischen
<lb/>Österreich und dem Deutschen Reiche
<lb/>nach dem Staatsvertrage vom
<lb/>30. Dezember 1899 373.

<lb/>Heß, Das Märchen vom Kausal- 
<lb/>zusammenhang oder Im Banne des
<lb/>Zwecks 344.

<lb/>Hesse, Die rechtliche Natur der Miete
<lb/>im deutschen bürgerlichen Recht 354
<lb/>v. Hippel, Zur Vagabundenfrage 386.
<lb/>Hoffmann, Die Haftung des
<lb/>Schuldners für seine Gehülfen 346.

<lb/>Hold v. Ferneck, Die Rechtswidrig- 
<lb/>keit 319.

<lb/>Hölder, Die litis contestatio des
<lb/>Formularprozesses 321.

<lb/>Hölder, Über Ansprüche und Einreden

<lb/>343.

<lb/>Horn, Schuldübernahme 352.
<lb/>Jacobi, Der Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung nach 88 325, 326
<lb/>B.G.B. 351.

<lb/>Jahrbuch der Entscheidungen zum
<lb/>B.G.B. und den Nebengesetzen.
<lb/>Herausgegeben von A.R. Dr. O.
<lb/>Warneyer 337.

<lb/>Josef, Lehrbuch des Verfahrens der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit im
<lb/>Deutschen Reich und in Preußen 381.

<lb/>—, Rechtsfälle zum B.G.B. Zweite
<lb/>Auflage 396.

<lb/>Jolly, Die Duldungspflicht des Ehe- 
<lb/>manns gemäß 88 739, 741 C.P.O.
<lb/>379.

<lb/>Jung, Die Bereicherungsansprüche
<lb/>und der Mangel des „rechtlichen
<lb/>Grundes" 360.

<lb/>Klein, Die Natur der causa solvendi

<lb/>351.

<lb/>—, Die Rechtsformen der Gebrauchs- 
<lb/>leihe im deutschen B.G-B'. 355.

<lb/>K ä h l e r, Das Heimfallsrecht des Fiskus
<lb/>und anderer juristischer Personen
<lb/>nach Lübischem Rechte und B.G.B.
<lb/>367.

<lb/>Köhler, Die Kurtaxe 342.

<lb/>Kopf, Das Hinterlegungsverhältnis

<lb/>352.

<lb/>Kremer, Die Mitbürgschaft. Mit
<lb/>Beiträgen zur Lehre von Bürgschaft
<lb/>und Gesamtschuld 359.

<lb/>27
</p>

               <pb facs="2084534_22+1903_0414.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Verzeichnis der besprochenen Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kuhlenbeck, Das B.G.B. für das
<lb/>Deutsche Reich 328.

<lb/>v. Lang, Moderne Schlagwörter 394.

<lb/>Lenel, Der Irrtum über wesentliche
<lb/>Eigenschaften 341.

<lb/>—, Die auf Geschäftsbesorgung ge- 
<lb/>richteten entgeltlichen Verträge 357.

<lb/>—, Praktikum des Bürgerlichen Rechts.
<lb/>Zweite Auslage 396.

<lb/>Leske, Vergleichende Darstellung des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
<lb/>preußischen allgemeinen Landrechts
<lb/>335.

<lb/>Lessing, Begriff der Rechtsnachfolge
<lb/>nach bürgerlichem Recht 340.

<lb/>v. Leyden, Die sogenannte Kulpa-
<lb/>Kompensation im B.G.B. 345.

<lb/>Linckelmann und Fleck, Das
<lb/>hannoversche Privatrecht nach dem
<lb/>Inkrafttreten des B.G.B. 383.

<lb/>Lotmar, Der Arbeitsvertrag nach
<lb/>dem Privatrecht des deutschen Reichs
<lb/>355.

<lb/>Lucas, Anleitung zur strafrechtlichen
<lb/>Praxis 387.

<lb/>Mandry, Das württembergische
<lb/>Privatrecht 383.

<lb/>Märcker, Die Nachlaßbehandlung,
<lb/>neu bearbeitet von Kühne und Feist.
<lb/>17. Auflage 368.

<lb/>Martinius, Behauptungs- und Be- 
<lb/>weislast bei der Negative und dem
<lb/>bedingten Vertrag 343.

<lb/>Marwitz, Das Urteil in bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten 379.

<lb/>Mayer, Lehrbuch des Familien- und
<lb/>Erbrechts. Vierte Auflage 367.

<lb/>Meili, Das internationale Zivil- und
<lb/>Handelsrecht 320.

<lb/>—, Reflexionen über die Exekution
<lb/>auswärtiger Zivilurteile 385.

<lb/>Menzen, Jnvaliditäts- und Alters- 
<lb/>versicherung in der Fassung des In- 
<lb/>validen - Versicherungsgesetzes vom

<lb/>13. Juli 1899 374.

<lb/>Meyer, Anleitung für Prozeßpraxis
<lb/>in Beispielen an Rechtsfällen. Sechste
<lb/>Auflage 380.

<lb/>Meyerhoff, Corpus Juris Civilis s.
<lb/>d. Deutsche Reich und Preußen 328.

<lb/>Nebengesetze, Die strafrechtlichen,
<lb/>des Deutschen Reichs. Erläutert von
<lb/>Stenglein,Appelius und Klein-
<lb/>fetter 385.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neumann, Handausgabe des B.G.B.
<lb/>3. Auflage 328.

<lb/>Neumiller, Zivilprozeßordnung für
<lb/>das Deutsche Reich 378.

<lb/>Osterrieth, Bemerkungen zum Ent- 
<lb/>wurf eines Gesetzes betr. das Ur- 
<lb/>heberrecht an Werken der Photo- 
<lb/>graphie 372.

<lb/>Othmer, Die rechtliche Wirkung der
<lb/>Vormerkung nach Reichsrecht 365.

<lb/>Pa alzow, Zur Polenfrage. Der Ge- 
<lb/>brauch der polnischen Sprache in
<lb/>politischen Versammlungen. Die
<lb/>polnischen Postadressen 388.

<lb/>Paech, Der Leistungsverzug, eine
<lb/>Studie zum B.G.B. 348.

<lb/>P eiser,Handbuch des Testamentsrechts
<lb/>mit zahlreichen Beispielen und
<lb/>Formularen 367.

<lb/>Pfaff,ZurLehrevon der condemnatio
<lb/>pecuniaria des römischen Formular- 
<lb/>prozesses 322.

<lb/>Pfleg hart, Elektrizität als Rechts- 
<lb/>objekt 339.

<lb/>Planck, Bürgerliches Gesetzbuch 325.

<lb/>Pollak, Die Lehre von der Stoff- 
<lb/>sammlung im Erkenntnisverfahren
<lb/>des (Österreichischen) Zivilprozesses
<lb/>384.

<lb/>Rubel, Die Haftung des Verkäufers
<lb/>wegen Mangels im Recht 324.

<lb/>R a m d o h r, Grundriß für das Studium
<lb/>des deutschen Privatrechts 335.

<lb/>R a ss o w, Reichsgerichtseutscheidungen
<lb/>aus den Beiträgen zur Erläuterung
<lb/>des deutschen Rechts 392.

<lb/>Regelsberger, Über Besitzerwerb
<lb/>durch Mittelspersonen 364.

<lb/>Re Hb ein, Kommentar zum B.G.B.
<lb/>327

<lb/>v. Reibnitz, Der öffentliche Glaube
<lb/>des Erbscheins im Vergleich mit dem
<lb/>öffentlichen Glauben des Grundbuchs
<lb/>370.

<lb/>Reich au, Die Kommanditgesellschaft
<lb/>auf Aktien und der rechtsfähige
<lb/>Verein 338.

<lb/>Rettig, Die stille Gesellschaft des
<lb/>B.G.B. 358.

<lb/>Rieß, Der Anspruch des Berechtigten
<lb/>aus Rechtshandlungen eines Un- 
<lb/>berechtigten (8 816 B.G.B.) 362.

<lb/>Rosenfeld, Die Geschichte des Ber- 
<lb/>liner Vereins zur Besserung der
<lb/>Strafgefangenen 386.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Verzeichnis der besprochenen Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Rümelin, Das Handeln im fremden
<lb/>Namen im B.G.B. 341.

<lb/>Sänger, Der Verzug beim Kaufe
<lb/>nach heutigem Recht unter Ver- 
<lb/>gleichung des alten Handelsrechts 353.

<lb/>Sauer, Testamente und Erbverträge
<lb/>in Bayern 368.

<lb/>Schatzky, Die Grundbuchberichtigung
<lb/>zum Zwecke der Jmmobiliarvoll-
<lb/>streckung 365.

<lb/>v. Schey, Die Behandlung der Eigen- 
<lb/>tumsübertragung im B.G.B. 365.

<lb/>Schloßmann, Organ und Stellver- 
<lb/>treter 338.

<lb/>—, Vorvertrag und rechtliche Natur
<lb/>der sogen. Realkontrakte 349.

<lb/>Schroeder, Das grenzstreitige Gebiet
<lb/>von Moresnet. Materialien und
<lb/>Rechtsgutachten 394.

<lb/>Schröder, Die Gewährleistung für
<lb/>Sachmängel beim Kauf nach dem
<lb/>B.G.B. 353.

<lb/>Schücking, Der Staat und die Ag- 
<lb/>naten 388.

<lb/>S ch w a r tz, Die Novelle vom 17./20. Mai
<lb/>1898 und die künftige Zivilprozeß- 
<lb/>reform 378.

<lb/>Schwarz, Grundriß des öffentlichen
<lb/>Rechts 381, 387.

<lb/>v. Seel er, Zur Lehre vom Mitbesitz
<lb/>364.

<lb/>Simeon, Recht und Rechtsgang im
<lb/>Deutschen Reiche 336.

<lb/>Sokolowski, Die Philosophie im
<lb/>Privatrecht 322.

<lb/>Sperl, Über das Schadensersatzrecht
<lb/>nach dem deutschen B.G.B. 344.

<lb/>Stammler, Die Lehre von dem
<lb/>richtiger! Rechte 314.

<lb/>—, Übungen im Bürgerlichen Recht für
<lb/>Anfänger zum akademischen Gebrauch
<lb/>und zum Selbststudium 396.

<lb/>Zur Lehre von der ungerechtfertigten
<lb/>Bereicherung nach B.G.B 361.

<lb/>v. Staudinger, Kommentar zum
<lb/>B.G.B. 325.

<lb/>—, Kommentar zum B.G.B., 2. Ausl.
<lb/>Liefer. I und II. 326.

<lb/>Stephan, Handbuch des gesamten
<lb/>Rechts 395.

<lb/>Stintzing, Die Vorverpflichtung im
<lb/>Gebiete der Schuldverhältnisse 349.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stockar, Über den Entzug der väter- 
<lb/>lichen Gewalt im römischen Recht 324.

<lb/>Stölzel, Schulung für die zivilistische
<lb/>Praxis 380.

<lb/>Tochtermann, Beiträge zur Er- 
<lb/>läuterung des § 313 B.G.B. 350.

<lb/>Tr e i t e l, Die Unmöglichkeit der Leistung
<lb/>und der Verzug bei Unterlassungs- 
<lb/>verbindlichkeiten 348.

<lb/>Türcke-Niedenführ und Winter,
<lb/>Das bürgerliche Recht 328.

<lb/>Turn au und Förster, Das Liegen- 
<lb/>schaftsrecht nach den Deutschen Reichs- 
<lb/>gesetzen u. Preußischen Ausführungs- 
<lb/>bestimmungen. Für die Praxis be- 
<lb/>arbeitet. Zweite Auflage 362.

<lb/>Vierteljahrsschrift, Kritische, für
<lb/>Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
<lb/>392.

<lb/>Wach, Die kriminalistischen Schulen
<lb/>und die Strafrechtsreform 386.

<lb/>Walter, Kommentar zur Gebühren- 
<lb/>ordnung für Rechtsanwälte 378.

<lb/>W a t er str a d t, Die Bestimmungen über
<lb/>die Tagegelder, Reise- und Umzugs- 
<lb/>kosten der Preußischen Staatsbeamten
<lb/>389.

<lb/>Weidemann, Der mittelbare Besitz
<lb/>des B.G.B. 364.

<lb/>Werner, Führer durch Bürgerliches
<lb/>Recht und Prozeß für Gerichts- 
<lb/>schreibereibeamte 396.

<lb/>v. Wilmowski, Deutsche Reichs- 
<lb/>konkursordnung. 6. Ausl. 381.

<lb/>Wilutzky, Vorgeschichte des Rechts
<lb/>— Prähistorisches Recht; Teil I:
<lb/>Mann und Weib 314.

<lb/>Wlassak, Das Rechtsgeschäft und das
<lb/>Verhältnis des Willens zur Erklärung
<lb/>nach dem B.G.B. 340.

<lb/>Wolfs, Das Erbrecht des Fiskus und
<lb/>das Ürheberrecht 367.

<lb/>—, Der Mitbesitz nach dem Rechte des
<lb/>B.G.B. 363.

<lb/>Wrzeszinski, Die Konkurrenz der
<lb/>Ansprüche nach Gemeinem Recht und
<lb/>B.G.B. 342.

<lb/>Zitelmann, Lücken im Recht 318.

<lb/>—, Zum Grenzstreit zwischen Reichs- 
<lb/>und Landesrecht 370.

<lb/>Zorn, Die deutsche Staatssprache 388.
</p>

            </div>
         </div>
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