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            <title type="main">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 4 = Bd. 7 (1840) [electr. ed.]</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
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                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 4 = Bd. 7(1840)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1840</date>
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                  <biblScope>Jg. 4 = Bd. 7</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Verzeichniss der Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichnis« der Mitarbeiter«
</p>
            <p>

               <lb/>Herr Professor Dr. Abegg zu Breslau.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Albrecht zu Würzburg.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Amann zu Freiburg.

<lb/>,, Professor Dr. Arndts zu München.

<lb/>,, Professor Dr. Backe zu Königsberg.

<lb/>,, Zolldirectionsrath Dr. Bender zu Frankfurt a, M.

<lb/>,, Professor Dr. Beseler zu Rostock.

<lb/>„ Professor Dr. Bethmann-Hollweg zu Bonn.

<lb/>,, Oberappellationsrath Dr. Bickell zu Cassel.

<lb/>5, Dr. jur. Bielitz in Naumburg.

<lb/>,, Obertribunalpräsident van Bollcy zu Stuttgart.

<lb/>„ Advocat Bopp zu Darnistadt.

<lb/>,, Dr. jur. Brandts zu Hildburghausen.

<lb/>,, Professor Dr. von Buchhol tz zu Königsberg.

<lb/>„ Professor Dr. Büchel zu Marburg.

<lb/>,, Regierungsrath Buddeus zu Leipzig.

<lb/>,, Professor Dr. Biilau zu Leipzig.

<lb/>,, Dr. jur. Busse zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. Carove zu Frankfurt a, M,

<lb/>„ Dr. jur. Deurer zu Heidelberg.

<lb/>,, Professor Dr, Dieck zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Dollmann zu München.

<lb/>,, . Universitats-Syndicus Dr. Duncker zu Marburg.

<lb/>,, Prof. Dr. Endemann zu Marburg.

<lb/>„ Advocat Erhard zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. Fabricius zu Breslau.

<lb/>,, Kreisdirector Dr. von Falkenstein zu Leipzig.

<lb/>,, Oberappellationsrath u. Prof. Dr. Francke zu Jena.

<lb/>,, Hofgerichtsacc, Dr. Fuhr zu Darmstadt.

<lb/>„ Professor Dr. Gärtner zu Bonn.

<lb/>,, Professor Dr. Gaupp zu Breslau.

<lb/>,, Domherr u. Ordin. Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>,, Facultätsassessor Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>„ Oberappellationsrath u. Prof. Dr. Guyet zu Jena.

<lb/>,, Hofrath u, Prof. Dr. 1 länel zu Leipzig.

<lb/>,, Professor Dr. Haimerl zu Prag.

<lb/>„ Geheimer Oberrevisionsrath u. Prof. Dr. Ffeffter zu Berlin.

<lb/>,, Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Heinroth zu Leipzig.

<lb/>,, Consistorialrath u. Prof. Dr. Helfer t zu Prag.

<lb/>„ Professor Dr. Herrmann zu Kiel.

<lb/>„ Obertribunalrath von Huf?iagel zu Esslingen.

<lb/>,, Professor Dr. Huschke zu Breslau.

<lb/>Professor Dr. Jacobson zu Königsberg.

<lb/>„ Landgerichtsassessor Dr. Jäger zu Hersfeld.

<lb/>,, Professor Dr. Jordan zu Marburg.

<lb/>„ Criminalrath Kayser zu Naumburg.

<lb/>,, Professor Dr. Kämmerer zu Rostock.

<lb/>„ Oberlandesgerichts-Viceprasident Kaupisch zu Paderborn.
<lb/>,, Gymnasiallehrer Dr. Klee zu Leipzig.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>Herr Oberlandesgerichtsrath Koch zu Halle.

<lb/>,, Oberappellationsrath Dr. Krilz zu Dresden.

<lb/>„ Appellationsrath Dr. Krug zu Zwickau.

<lb/>„ Dr. med. Kürschner zu Marburg.

<lb/>„ Geheimer Rath Dr. von Langenn zu Dresden.

<lb/>,, Professor Dr. Laspeyres zu Halle.

<lb/>,, Professor Dr. IJppert zu Würzburg.

<lb/>,, Professor Dr. Freiherr von Löio zu Zürich.

<lb/>,, Professor Dr. Luden zu Jena.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Marczoll zu Leipzig.

<lb/>„ Geheim.Justizrath, Oberappellationsr.u.Prof.Dr. zu Jena.

<lb/>„ Professor Dr. Michaelis zu Tübingen.

<lb/>„ Geheimer Rath u. Prof. Dr. Mittermaier zu Heidelberg.

<lb/>„ Dr. jur. Miliermaier zu Heidelberg.

<lb/>,, Professor Dr. von Mohl zu Tübingen.

<lb/>,, Professor Dr. Müller zu Giessen.

<lb/>„ Professor Dr. Paulsen zu Kiel.

<lb/>„ Geheimer Justizrath u. Prof. Dr. Pernice zu Halle.

<lb/>„ Geh. Hofrath u. Prof. Dr. Platner zu Marburg.

<lb/>„ Landrichter Dr. Puchta zu Erlangen.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Puchta zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Reimarus zu Tübingen.

<lb/>,, Professor Dr. Reyscher zu Tübingen.

<lb/>,, Regierungssecretair Richter zu Leipzig.

<lb/>,, Dr. juv. Rüder zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. RÜstell zu Berlin.

<lb/>. „ Professor Dr. Rudorff zu Berlin.

<lb/>„ Dr. jur. Sachsse zu Heidelberg.

<lb/>,, Appellationsgerichtsassessor Samhaber zu Aschaffenburg.

<lb/>„ Dr. jur. von Scheurl zu Erlangen.

<lb/>„ Ohertribunalrath Dr. von Scheurlen zu Stuttgart.

<lb/>„ Domherr u. Prof. Dr. Schilling zu Leipzig.

<lb/>,, Dr. jur. Schieiter zu Leipzig.

<lb/>„ Geheimer Rath u. Ordinär. Dr. Schmid zu Jena.

<lb/>„ Prof. Dr. Reinh. Schmid zu Bern.

<lb/>,, Oberappellationsgerichtsrath Dr. von Schröter zu Parclnm.

<lb/>„ Professor Dr. Seil zu Giessen.

<lb/>„ Appellationsrath Dr. Siebdrat zu Zwickau.

<lb/>,, Professor Dr. Shitenis zu Giessen.

<lb/>,, Professor Dr. Stahl zu Erlangen.

<lb/>,, Domherr, Appellationsrath u. Prof. Dr. Steinacker zu Leipzig.

<lb/>„ Hof- u. Justizrath Dr. Stieber zu Budissin.

<lb/>„ Collegienrath u. Prof. Dr. Sloeckhardt zu St. Petersburg.

<lb/>„ Dr. jur. Tauchnitz zu Leipzig.

<lb/>„ Appellationsrath Dr. Treitschke zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. von Vangerma zu Marburg.

<lb/>„ Gauzier Dr. von Wächter zu Tübingen.

<lb/>„ Geheimer Hofrath u. Prof. Dr. WarnkÖnig zu Freiburg.

<lb/>„ Dr. jur. Wasserschieben zu Berlin.

<lb/>,, Professor Dr. Weiske zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Weiss zu Giessen.

<lb/>„ Dr. jur. Wessely zu Prag.

<lb/>,, Professor Dr. Wilda zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Witte zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Wunderlich zu Basel.

<lb/>„ Professor Dr. T^achariae zu Göttingen.

<lb/>„ Dr. jur. Ziegler zu Marburg.
</p>

         </div>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-198286">Ueber das possessorische Klagerecht des juristischen Besitzers gegen seinen Repräsentanten. Eine Probeschrift von Th. A. Ludwig Schmidt, beider Rechte Doctor. Giessen, Ferber, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber das possessorische Klagercclit des juristischen Be- 
<lb/>sitzers gegen seinen Repräsentanten. Eine Probeschrift von
<lb/>Th. A. Ludwig Schmidt, beider Rechte Doctor. Giessen,
<lb/>Ferber, 1838. 84 8. 8. (Vgl. Jahrh. 1839. S. 461.)

<lb/>Recensirt

<lb/>Herrn.Professor _Ör. Ruclorff in Berlin.

<lb/>Dass dem juristischen Besitzer gegen seine Repräsentanten die
<lb/>possessorischen Rechtsmittel wegen Störung oder Entziehung des
<lb/>Besitzes zu gestatten seyen, wurde hei einem unter den möglichen
<lb/>Repräsentationsverhältnissen, nämlich der Pacht und Miethe, schon
<lb/>von den altern praktischen Schriftstellern angenommen. Neuerdings
<lb/>hat man indess wegen Gleichheit des Grundes die hierher gehören- 
<lb/>den Entscheidungen des Römischen Rechts allgemeiner zur An- 
<lb/>wendung gebracht. Auf diese Weise ist die jetzt herrschende An- 
<lb/>sicht entstanden, der zufolge dem Besitzer gegen jeden Stellvertreter
<lb/>ohne Unterschied das Interdictum Uti possidetis und Unde vi zu- 
<lb/>gesprochen wird, so dass derselbe zwischen diesen Rechtsmitteln,
<lb/>den Contractsklagen und dem Interdict Quod vi aut dam die Wahl
<lb/>hat.

<lb/>Gegen diese Ansicht ist die vorliegende Abhandlung gerichtet,
<lb/>deren Hauptgedanken in folgenden Sätzen zusammengefasst werden
<lb/>können. Der allgemeine Rechtsgrund alles Besitzschutzes, sagt derVerf.
<lb/>S. 61. u. 84., ist in dem Verbote der Selbsthülfe enthalten. Dieses Ver- 
<lb/>bot fällt in den Repräsentationsverhältnissen ordentlicher Weise hin- 
<lb/>weg. Demnach sind dem juristischen Besitzer die possessorischen
<lb/>Klagen gegen seinen Repräsentanten der Regel nach zu versagen.
<lb/>Nur zwei Repräsentationsverhältnisse machen eine Ausnahme. Bei
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. RW. Jahrg. IV. H. I.
</p>
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               <p>

                  <lb/>2 Schmidt, das possess. Klagerechl des Jurist. Besitzers

<lb/>der Miethe und dem Depositum nämlich ist die Selbsthülfe, sogar
<lb/>die Selbstverteidigung, gänzlich unerlaubt. Dennoch gelten auch
<lb/>hier die possessorischen Interdicte nicht allgemein. Vielmehr cessi-
<lb/>ren dieselben, ungeachtet jenes Verbotes, beim Depositum aus dem
<lb/>Gründe, weil der Besitzer durch die Contractsklage gegen den De- 
<lb/>positar hinlänglich gesichert, folglich zu ihrer Einführung kein Be- 
<lb/>dürfnis vorhanden ist. Bei der Miethe sollen freilich nach einigen
<lb/>ausdrücklichen Entscheidungen des Römischen Rechts, wenn der
<lb/>Micthcr die Reparatur hindert oder dem Käufer des Grundstücks
<lb/>nicht weichen will, neben der Contractsklage auch die Interdicte
<lb/>gestattet werden. Da jedoch im eigentlichen Sinne nur der Besitzer
<lb/>dcjicirl werden kann, welcher zugleich die Detention der Sache hat,
<lb/>so müssen jene Entscheidungen als singuläre und exceplionelje Ver- 
<lb/>ordnungen angesehen werden, die man streng auszulegen und auf
<lb/>andere Repräsentationsverhältnisse nicht auszudehnen hat.

<lb/>Es kann nicht unsere Absicht seyn, auf die allgemeinen An- 
<lb/>sichten des Verfassers über den Rechtsgrund der possessorischen
<lb/>Interdicte (S. 8 — 36.) einzugehen, wie viel wir auch an deren
<lb/>Fassung, Begründung und Verteidigung auszusetzen hätten. Denn
<lb/>wir vermögen in diesen allgemeinen Erörterungen an diesem Orte
<lb/>nur eine Concession an die Tageslitteratur zu erblicken, welche eine
<lb/>eben so störende, als bei aller Weitschweifigkeit dennoch ungenü- 
<lb/>gende Abschweifung hervorgerufen hat. Es soll deshalb nur von
<lb/>der Erörterung und Entscheidung der aufgeworfenen Frage die
<lb/>Rede seyn.

<lb/>Alles kommt hierbei auf die Behauptung des Verfassers an:

<lb/>dass die Selbsthülfe dem Repräsentanten in den meisten
<lb/>Fällen gestattet und nur ausnahmsweise, nämlich bei der
<lb/>Miethe und dem Depositum, verboten sei,
<lb/>eine Behauptung, welche um so bedenklicher erscheint, als derselbe
<lb/>S. 52. Note 4. bekennt, Für, diesen seltsamen Rechtssatz keinen
<lb/>Grund angebep zu können. Offenbar ist ihm hier eine Verwechse- 
<lb/>lung zweier ganz verschiedener Begriffe begegnet, nämlich des Be- 
<lb/>griffs der Selbstvertheidigung oder der eigenmächtigen Abwehr eines
<lb/>formell unrechtlichen Angriffs und der Retention oder doli exceptio
<lb/>gegen eine förmliche Klage. Jene ist nach dem Grundsatz vim vi
<lb/>repellere licet überall, also auch in den Repräsentationsverhältnissen'
<lb/>eben so erlaubt, wie die eigentliche Selbsthülfe in Form eines An- 
<lb/>griffs überall verboten ist. Die Retention hingegen ist dem Reprä- 
<lb/>sentanten gegen den Dominus bald erlaubt, bald verboten, und sie
</p>

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               <p>

                  <lb/>gegen seinen Repräsentanten.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>allein ist es, von welcher sämmtliche Stellen des Römischen Rechts
<lb/>reden, die der Verfasser zum Beweise seiner Behauptung an- 
<lb/>gezogen hat. Zu diesen Stellen gehört zunächst die bekannte Vor- 
<lb/>schrift DiocJelian’s und Jlajdmian’s in L, 25. C. de locato, durch
<lb/>welche dem Miether, wenn er vom Vermiether mit der actio locati
<lb/>auf Restitution der gemietheten Sache belangt ist, die Einrede des
<lb/>Eigenthums versagt und nur die Anstellung der Eigenthumsklage in
<lb/>einem besondere Prozesse Vorbehalten wird. Ferner die L. 11. C.
<lb/>depositi', in welcher Justinian die Einrede der Retention und Com-
<lb/>pensation, die im alten Recht gegen die actio depositi bald unter
<lb/>der Form einer eigentlichen compensatio, bald als deductio oder
<lb/>doli exceptio geltend gemacht werden konnte, jenachdem die Klage
<lb/>von einem argentarius, einem bonorum cmptor oder einem Andern
<lb/>angestellt war, jener Klage gegenüber gänzlich ausgeschlossen
<lb/>wissen will. Beide Stellen gedenken der Selbstverteidigung oder
<lb/>Selbstülfe mit keinem Worte. Sie ordnen vielmehr in Mielhssachen
<lb/>und beim Depositum ein abgekürztes Verfahren an, indem sie eine
<lb/>erschöpfende Verteidigung des Beklagten in ähnlicher Weise aus-
<lb/>schliessen, wie es bei manchen unserer bestimmt summarischen Pro- 
<lb/>zessarten, z. B. dem unbedingten Mandats- und dem Evccutivprozess
<lb/>der Fall ist. Etwas mehr Schein für die Behauptung des Verfassers
<lb/>hat eine Constitution von Zeno, von welcher in L, 34. C. de locato
<lb/>et conducto und L* 10. C, unde vi Bruchstücke auf uns gekommen
<lb/>sind. In derselben wird die Strafe der Invasion fremder Sachen,
<lb/>welche in der bekannten Constitution Valentin! an's und seiner Mit- 
<lb/>kaiser ausgesprochen ist und neben der Restitution der Sache iu der
<lb/>Zahlung des Sachwerts bestellt, auf die unbefugte Retention aus- 
<lb/>gedehnt, deren sich der Pachter, Miether, Precarist oder sonstige
<lb/>Detentor etwa schuldig macht. Allein auch hier ist nicht von einer
<lb/>Selbstverteidigung des Mieters gegen eine Gewalttätigkeit des
<lb/>Eigentümers die Rede, sondern es wird ein Prozess des letztem
<lb/>gegen den Miether vorausgesetzt, und die von denTGesetz allerdings
<lb/>sehr schwer bestrafte impudentia des Mieters besteht blos darin,
<lb/>dass er es auf diesen Prozess ankommen lässt, dass er ihn mit dem
<lb/>Bewusstsein des Mangels aller gegründeten Einreden unter nichtigen
<lb/>Vorwänden bis zum Endurlheil fortsetzt und nicht vielmehr vor allein
<lb/>gerichtlichen Verfahren die gemietete Sache freiwillig restituiri.
<lb/>Ausserdem tritt jene harte Strafe erst dann ein, wenn im Endurlheil
<lb/>gegen den Beklagten entschieden wird. Ist also der Miether, Com-
<lb/>modatar, Depositar, Precarist u. s. w. wirklich Eigentümer, so

<lb/>1*
</p>

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               <p>

                  <lb/>4 Schmidt• das possess. lilagerecht des Jurist. Besitzers

<lb/>darf er es allerdings zum Prozesse kommen lassen und sein Eigen- 
<lb/>thum in Form einer Einrede geltend machen. Denn sobald er diese
<lb/>Einrede beweist, ist zugleich die Nichtigkeit des Geschäfts klar,
<lb/>aus welchem er verklagt wurde, weil (abgesehen von einer locatio,
<lb/>depositam, commodatum oder precarium possessionis) Niemand
<lb/>seine eigene Sache miethen, pachten, leihen oder precario em- 
<lb/>pfangen kann. Der Beklagte ist demnach auch zu keiner Restitution
<lb/>verpflichtet und hat somit weder Verurlheilung noch Strafe zu fürch- 
<lb/>ten. Die L. 34. wie die L, 25. C. de locato verwirft also die Ein- 
<lb/>rede des Eigenthums nicht unbedingt, sondern beide Stellen er-
<lb/>theilen dem Beklagten nur den guten Rath, sein Eigenthum, wenn
<lb/>er keine guten Beweise dafür in Händen bat, lieber in Form einer
<lb/>Klage als einer Einrede vorzubringen, weil er in ersterm Falle mit
<lb/>dem Prozesse höchstens die Kosten, nicht aber die Strafe der Aesti-
<lb/>mation verlieren kann. Die Constitution Zeno’s enthält mithin keine
<lb/>Strafe der Selbslvertheidigung, sondern eine Strafe des leichtsinnigen
<lb/>Prozessirens für den angegriffenen Theil. Allerdings ist es hart,
<lb/>dass diese Strafe bei jedem Unterliegen des Beklagten eintreten soll,
<lb/>da nicht jeder Prozessverlust dem Besiegten als Schuld angerechnet
<lb/>werden kann. Allein diese Härte kommt in allen Gesetzen über
<lb/>Strafen leichtsinnigen oder frevelhaften Prozessirens, namentlich
<lb/>von Zeno seihst, auf die gleiche Weise vor. In unserm Fall ist sie
<lb/>aber noch besonders durch die impudentia des Beklagten motivirt,
<lb/>welcher eine schleunige Sache durch weitaussehende Einreden auf- 
<lb/>zuhalten gewagt hat. Aus diesem Gesichtspunkt erscheint die Be- 
<lb/>handlung desselben fast noch milder als die im heutigen Recht übliche.
<lb/>Denn in unsern bestimmt summarischen Prozessen werden die Ein- 
<lb/>reden des Beklagten, welche illiquide sind, unbedingt verworfen,
<lb/>während ihn das Gesetz von Zeno nur indirect durch Androhung
<lb/>einer Strafe für den Fall des Prozessverlustes von dem Gebrauch
<lb/>derselben abzumahnen sucht. Unser Verfasser will freilich für seine
<lb/>Auffassung der L. 34. C, de locato geltend machen, dass eben die
<lb/>in diesem Gesetz ausgesprochene Strafe der Invasion auf eine
<lb/>Eigenmacht des Beklagten hindeute. Dasselbe weiss indess von der
<lb/>Voraussetzung einer Eigenmacht nichts, und wenn nicht geläugnet
<lb/>werden kann, dass es natürlicher gewesen wäre, im Falle eines
<lb/>leichtsinnigen Retinirens des Beklagten die Strafe einer temerären
<lb/>Prozessführung des Klägers anzuwenden, so erklärt doch der
<lb/>Umstand, dass es keine hierher passende Strafe dieser Art gab, die
<lb/>Anwendung der zunächst liegenden Strafe der Invasion zur Genüge.
</p>

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               <p>

                  <lb/>gegen seinen Repräsentanten.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Wir haben diesen Punkt deshalb ausführlich beleuchtet, weil
<lb/>mit ihm die ganze Theorie des Verfassers fällt, wie dieser S. 50.
<lb/>selber eingestellt. Denn wenn jene drei Constitutionen über die
<lb/>Selbsthülfe und Selbstverteidigung überall keine eigentümliche
<lb/>Bestimmungen enthalten, so bleibt es in Rücksicht dieser auch in
<lb/>den Repriisentationsverhäitnissen bei den allgemeinen Regeln, d. Ii.
<lb/>der juristische Besitzer hat gegen den Comniodalar, Supcrliziar u. s.w.
<lb/>eben sowohl die Interdicte, wie ihm dieselben gegen jeden Andern
<lb/>zustehen, der ihn im Besitz stört oder desselben entsetzt. Zwar
<lb/>will der Verfasser noch ein bedeutendes Gewicht auf den Umstand
<lb/>gelegt wissen, dass der juristische Besitzer gerade in diesen Ver- 
<lb/>hältnissen die Detention nicht selber hat, folglich im eigentlichen
<lb/>Sinne des Worts nicht dejicirt werden kann. Dieses Argument be- 
<lb/>weist jedoch zu viel. Denn hätte der juristische Besitzer ohne De- 
<lb/>tention die Interdicte nicht, so würde er sie weder gegen seine
<lb/>Repräsentanten , noch gegen Andere haben. Da sie nun dem Re- 
<lb/>präsentanten, als einfachem Detentor, gleichfalls nicht zustehen, so
<lb/>würde am Ende bei jeder Verpachtung oder Verleihung einer Sache
<lb/>die Dejection als etwas Strafloses und Erlaubtes angesehen werden
<lb/>müssen. Die Sache steht aber gerade umgekehrt. Der Besitzer
<lb/>wird nämlich, sobald sein Repräsentant dejicirt ist, im rechtlichen
<lb/>Sinne selbst als der Dejicirte angesehen (deieclus esse videtur) und
<lb/>dieses offenbar aus keinem andern Grunde, als weil er die Interdicte
<lb/>hat, wie solches auch der Verfasser S. 79. im Widerspruche mit
<lb/>sich selber ausdrücklich anerkennt, Kann aber die Detention des
<lb/>Besitzers nicht als regelmässige Bedingung der Interdicte angesehen
<lb/>werden, so folgt von seihst, dass auch die Interdicte des Vermielhers,
<lb/>welcher den Naturalbesitz nicht hat, keineswegs als etwas Singuläres
<lb/>oder Exceptionelles zu betrachten sind, zumal da diese Anomalie
<lb/>hei der Erklärungsweise des Verfassers vollends unbegreiflich wird.
<lb/>Denn wenn nach S. 61. Note 13. gegen den Depositar, ungeachtet
<lb/>ihm die Selbsthülfe verboten, also die allgemeine Bedingung der
<lb/>Interdicte vorhanden ist, die possessorischen Rechtsmittel dennoch
<lb/>wegfallen sollen, weil die Contractsklage gegen ihn ausreiche, so
<lb/>ist nicht abzusehen, warum die possessorischen Rechtsmittel nicht
<lb/>auch gegen den Miether wegfallen, gegen welchen der Vermiether
<lb/>ja ebenfalls eine persönliche Klage hat. Die Sache liegt daher ganz
<lb/>einfach so: die Interdicte setzen voraus: erstens juristischen Besitz
<lb/>in der Person des Klägers, zweitens Dejection oder Störung von
<lb/>Seilen des Beklagten. Sind diese Bedingungen vorhanden, so
</p>

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               <p>

                  <lb/>6 Schmidt, das possess. Klagerecht des Jurist. Besitzers u. s. w.

<lb/>müssen sie angewendet werden, und der zufällige Umstand, dass der
<lb/>Urheber jener Storung zugleich Repräsentant des Klägers ist, liebt
<lb/>ihre Anwendung nicht auf. Diese ist demnach etwas Regelmässiges
<lb/>und keineswegs Singuläres. Vergleichen wir mit diesen Folgerungen
<lb/>aus den allgemeinen Bedingungen der Interdicte das Ergebniss un- 
<lb/>serer Quellen, so finden wir die Interdicte gegen den Miether aus- 
<lb/>drücklich anerkannt, in den übrigen Repräsentationsverhältnissen
<lb/>dagegen nicht besonders erwähnt. Dieses Schweigen darf jedoch
<lb/>nicht als Versagung des possessorischen Schutzes ausgelegt werden,
<lb/>da es viel einfacher aus dem Umstande erklärt werden kann, dass
<lb/>der Gegenstand des Commodals und Depositums gewöhnlich in einer
<lb/>beweglichen Sache bestellt« Bei beweglichen Sachen wird natürlich
<lb/>der possessorische Schutz nicht durch das Interdictum Unde vi oder
<lb/>Uti possidetis, sondern durch das Interdictum Utrubi bewirkt.
<lb/>Ucber dieses Interdict aber enthalten unsere Quellen deshalb sehr
<lb/>wenig, weil die ältere Form desselben durch Justinian vertilgt ist.

<lb/>Die Vorrede der gegenwärtigen „ Probeschrift“ verheisst spä- 
<lb/>terhin noch mehrere einzelne Abhandlungen „über manche theils
<lb/>dem Civilrecht, theils dem Prozess angehörende Fragen, auf welche
<lb/>der Verfasser während mehrjähriger Beschäftigung in der Praxis
<lb/>aufmerksam geworden ist und welche ihm einer ausführlichem wissen- 
<lb/>schaftlichen Bearbeitung, als sie bisher gefunden, mitunter auch
<lb/>einer Berichtigung zu bedürfen schienen.“ Wir sind nicht gemeint,
<lb/>wegen des Misslingens des vorliegenden Versuchs von diesem Unter- 
<lb/>nehmen gänzlich abzurathen. Doch glauben wir, dass der Verfasser
<lb/>hei sorgfältigem theoretischen Studien, als er in seinem bisherigen
<lb/>Berufe zu machen Gelegenheit gehabt zu haben scheint, bald selbst
<lb/>das hlos Subjective in manchen seiner bisherigen Bedenken erkennen
<lb/>und sodann das juristische Publicum zwar mit weniger zahlreichen,
<lb/>aber desto reiferen Productionen beschenken wird.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Revision der neueren Theorieen über gesetzliche Deliberations-Frist. Von Hrn. Prof. Dr. v. Vangerow zu Marburg.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Revision der neueren Tiieorieen über gesetzliche Delibe-
<lb/>rations-Frist* Von Hrn. Prof. JDr. v* Vangerow zu Mar- 
<lb/>burg. (Im Archiv für die Civilistische Praxis. B, XXII. II. 2*
<lb/>1839. Nr. VII. S. 151 — 212.)

<lb/>'R c c e n s i r t

<lb/>1. von Herrn Ilofrath und Professor JDr* Fuclita zu Leipzig,

<lb/>2. von Herrn Professor JDr. Arndts zu München.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Die Redaction dieser Jahrbücher hat den Zeitschriften eine
<lb/>besondere Rubrik angewiesen, unter welcher der Inhalt der einzel- 
<lb/>nen Abhandlungen in der durch die Umstände gebotenen Kürze re-
<lb/>ferirt wird. Von dieser Regel sind einige Ausnahmen gemacht
<lb/>worden; wir nehmen eine solche für die Anzeige der obigen Ab- 
<lb/>handlung ebenfalls in Anspruch, so gern wir die Regel als solche
<lb/>anerkennen, eine Regel, die durch die allzumilde Polizey der Her- 
<lb/>ausgeber unserer meisten Zeitschriften fast unerlässlich ist. Zur
<lb/>Rechtfertigung einer Ausnahme könnte vielleicht schon der beträcht- 
<lb/>liche Umfang der Schrift angeführt werden; wir wollen uns lieber
<lb/>auf ihren Gehalt berufen, der eine solche Hervorhebung zu ver- 
<lb/>dienen scheint. Es ist billig, einer Abhandlung, die auch, wenn
<lb/>die Mode der Omnibus nicht in die Literatur eingeführt worden
<lb/>wäre, ihren Platz gefunden haben würde, nicht weniger in der
<lb/>Kritik einen eigenen Raum anzuweisen.

<lb/>In der That, wir dürfen es nicht für etwas geringes halten,
<lb/>über den ziemlich einzeln stehenden, in das Ganze und den Geist
<lb/>des Rechts wenig eingreifenden Inhalt einiger Constitutionen Jus ti- 
<lb/>ni an’s einen vier Bogen langen Aufsatz zu schreiben, ohne schon auf
<lb/>den ersten Blättern das Interesse des Lesers so völlig abzunützen,
<lb/>dass er den Beruf des Lesens verwünscht, und höchstens sich noch
<lb/>für glücklich hält, das Gelesene nicht überdiess zufällig auch ge- 
<lb/>schrieben zu haben.
</p>
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               <p>

                  <lb/>8 v. Vangerow, Revision der Theorieen

<lb/>Die Darstellungswcise des Verfs. verdient in dieser Hinsicht
<lb/>ein durch die Armuth des Stoffs gesteigertes Lob. Er weiss seine
<lb/>Gedanken, und damit auch die des Lesers zusammen und in Ord- 
<lb/>nung zu halten, ohne einer vernünftigen Freiheit der Bewegung
<lb/>Eintrag zu thun. Wenn die von ihm Angegriffenen vielleicht wün- 
<lb/>schen möchten, dass er zuweilen etwas weniger nachdrücklich die
<lb/>Rolle des offenen, ehrlichen, aufrichtigen Deutschen gespielt hätte,
<lb/>so sind es wenigstens nicht seine übrigen Leser, die sich über
<lb/>diesen „Mangel an Umschweife zu beklagen haben.

<lb/>Der Gegenstand der Abhandlung giebt ein wenn nicht seltenes,
<lb/>doch durch besondere Umstände ergötzliches Beispiel von dem leb- 
<lb/>haften Interesse, das sich in unserer Literatur hie und da für ge- 
<lb/>wisse Fragen zeigt, deren Wichtigkeit wenigstens nicht anschaulich
<lb/>und unwidersprechlich genannt werden kann. Zwey Constitutionen
<lb/>Justinian’s: L. 19. C. de iure delib. und L. 22. §. 1. C. eodwovon
<lb/>die erste für den Fall, wenn der Delat innerhalb eines Jahrs ohne
<lb/>Erklärung stirbt, eine Bestimmung trifft, die zweite für den Fall,
<lb/>wenn er innerhalb dreyer Monate sich für die Annahme oder Ab- 
<lb/>lehnung entscheidet, sind der enge Raum, auf welchem vier Parteien
<lb/>mit grossem Eifer gestritten haben.

<lb/>In L. 19. C. de iure del., behauptet Hopfner mit einer Anzahl
<lb/>Autoritäten, ist eine gesetzliche Deliberationsfrist von einem Jahre
<lb/>eingeführt, mit der Wirkung, dass der Erbe, wenn er innerhalb die- 
<lb/>ser Frist nicht ausschlägt, ipso iure Erbe wird. Welch ein Irrthum,
<lb/>rufen Andere, unter denen wir namentlich Thibaut bemerken;
<lb/>freilich hat die L. 19. eine gesetzliche Deliberationsfrist von einem
<lb/>Jahre angeordnet, aber die Wirkung ist gerade die entgegengesetzte:
<lb/>ihr Ablauf schliesst den Erben von der Erbschaft aus. Eine dritte
<lb/>Partey tritt hinzu: eine gesetzliche Deliberationsfrist giebt es, und
<lb/>nichts ist gewisser, als dass ihr Ablauf den Delaten ipso iure zu
<lb/>Erben macht, insoweit hatte Hopfner u. Gons, ganz reeht gesehen,
<lb/>aber diese Frist beträgt nicht ein Jahr, sondern drey Monate nach
<lb/>L. 22. §. 1. C. eod. Halt, fällt eine vierte Stimme ein, eine De- 
<lb/>liberationsfrist ist gesetzlich festgesetzt, und zwar von drey Mo- 
<lb/>naten, das ist alles recht gut; aber die Wirkung! — darin hat
<lb/>unser Thibaut ganz recht gesehen — die Wirkung ist, dass der
<lb/>Erbe, wenn er sie ohne Erklärung verstreichen lässt, die Erbschaft
<lb/>verliert.

<lb/>Man könnte einen Preis darauf setzen, innerhalb der gesetz- 
<lb/>lichen Deliberationsfrist noch eine fünfte Meinung an den Tag zu
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0013.tif"
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               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberations-Frist.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>bringen. Unser Verf. will diesen Preis nicht verdienen, er wirft
<lb/>sich vielmehr zwischen die Streitenden, um ihnen zu zeigen, dass
<lb/>es gar keine gesetzliche Deliberationsfrist, weder ex L, 19. noch
<lb/>ex Z. 22., gebe, dass ihr Streit de lana caprina sey.

<lb/>Diess ist eine Ansicht, die nichts weniger als neu is{, die aber
<lb/>niemand mit so vollständiger Benutzung aller Gründe ausgeführt hat,
<lb/>wie der Verf. Er geht dabey so umsichtig zu Werke, dass er selbst
<lb/>auf solche Gründe für die von ihm bestrittene Meinung Rücksicht
<lb/>nimmt, die ihre Vertheidiger selbst nicht angeführt haben. Dieser
<lb/>Ausführung ist der bey weitem grösste Theil des Aufsatzes gewid- 
<lb/>met: S. 155 —168. der Nachweisung, dass keine gesetzliche De- 
<lb/>liberationsfrist von einem Jahre nach Z. 19. eit., 8. 168 — 202.,
<lb/>dass es keine von drey Monaten nach Z. 22. eit. gebe. Aber nicht
<lb/>bloss dem Umfang, auch der Bedeutung nach, ist diess der erheb- 
<lb/>lichste Theil der Schrift. Man darf diese Frage, sollte auch nicht
<lb/>Jedermann gerade mit allen einzelnen Gründen oder ihrer Benutzung
<lb/>einverstanden seyn, nun wohl für abgethan halten, und sich dankbar
<lb/>der Hoffnung überlassen, dass das Phantom der gesetzlichen Delibe- 
<lb/>rationsfrist mit ihrer streitigen Dauer und Wirkung nicht wieder- 
<lb/>kehren werde.

<lb/>Auf zwey gelungene Emendationen in diesem kritischen Theil
<lb/>der Abhandlung ist noch ‘besonders aufmerksam zu machen, damit
<lb/>sie von künftigen Herausgebern um so weniger übersehen werden.
<lb/>Die erste (S. 152. Not. 5.) betrifft die Collatio 16., 3. §. 5-, wo
<lb/>es bey Blume so heisst: quibus (den sui heredes) bonorum possessio
<lb/>propter praetoriam actionem non erit necessaria. Die Handschriften
<lb/>haben possessionis oder possessio?! es* Unser Verf. liest: quibus 1),
<lb/>possessio nisi propter etc., und diess ist ohne Zweifel das Richtige.
<lb/>Es versteht sich, dass man bey der praetoria actio nicht an die
<lb/>jiossessoria hereditatis petitio denken darf, auf welche schon Pithou,
<lb/>und so auch der neueste Herausgeber mit Unrecht hingewiesen hat.
<lb/>Die zweite Verbesserung macht der Verf. (S. 156.) in der Z. 19.
<lb/>C. de iure delib., wo er statt der gewöhnlichen, dem Zusammen- 
<lb/>hang nach durchaus unstatthaften Lesart: Et si quidem, mit Recht
<lb/>Et sic quidem vorschlägt.

<lb/>Wir gehen zu dem positiven Theil der Abhandlung über. Wel- 
<lb/>ches ist nun der wahre Inhalt jener beiden Stellen? Für die Z. 19.
<lb/>cit, hat die Sache keine Schwierigkeit, sie giebt nur einen Trans- 
<lb/>missionsfall. Zweifelhafter ist die andere Stelle. Auch darüber
</p>

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                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Vangeroio, Revision der Theorieen


<lb/>verbreitet sich der Verf., er scheint indessen hier weniger glücklich
<lb/>gewesen zu seyn, als in der Kritik jener fremden Ansichten.

<lb/>Justinian leitet die L» 22. U. de iure delib. ein mit der Er- 
<lb/>innerung’ an einige, frühere Constitutionen (die sich nicht im Codex
<lb/>befinden, die erste der erwähnten, von der Deliberalion, ist nicht
<lb/>etwa, wie man geglaubt hat, die Z/. 19. eod.) über die Rechtsbehelfe
<lb/>gegen die Gefahr, welche der Antritt einer Erbschaft mit sich führen
<lb/>kann. Diese Constitutionen, zwey von ihm selbst und eine von
<lb/>Gordian, sollen durch das vorliegende Gesetz zusammengefasst und
<lb/>ersetzt werden. Das Beneficium der Soldaten, nicht über den Be- 
<lb/>stand der Masse zu haften, soll Alien zu Gute kommen, nur freilich,
<lb/>wie im Epilog des Gesetzes (§. 15.) deutlicher gesagt wird, mit dem
<lb/>Unterschied, dass Nichtsoldaten bloss durch die gehörige Errichtung
<lb/>eines Inventariums dazu gelangen, deren Unterlassung den Soldaten
<lb/>nachgesehen wird.

<lb/>Der eigentliche Inhalt des Gesetzes ist nun ein dreifacher. Es
<lb/>wird 1) der Fall ins Auge gefasst, wenn der Delat, seiner Sache
<lb/>sicher, sich sofort für Annahme oder Repudiation entscheidet (§. 1.
<lb/>des Gesetzes); 2) wenn ihm die Sache zweifelhaft erscheint. Hier
<lb/>soll ihm a) wenn er sofort antritt, das beneficium inventarii zu- 
<lb/>stehen, dessen Voraussetzungen und Wirkungen näher bestimmt
<lb/>werden (§. 2—12.); b) zieht er aber das ältere Mittel der Delibe- 
<lb/>ratiori vor, so soll ihm auch diess unbenommen seyn, obgleich der
<lb/>Gesetzgeber meint, es könne nur entweder aus Bornirtheit oder in
<lb/>einer die Gläubiger und Vermächtnissnehmer gefährdenden Absicht
<lb/>geschehen: aber es werden darüber besondere Bestimmungen ge- 
<lb/>troffen, wodurch den möglichen Nachthcilen dieses Mittels für jene
<lb/>Interessenten vorgebeugt werden soll, namentlich entgeht der De- 
<lb/>liberant keineswegs der Vorschrift eines Inventariums, ohne doch
<lb/>hier auf das beneficium inventarii Anspruch zu haben. (§. 13. 14.)

<lb/>Uns intcressirt zunächst nur der Inhalt des §. 1. Justinian sagt
<lb/>von dem Delaten:

<lb/>si quidem recta via adire maluerit hereditatem, et spe certissima
<lb/>hoc fecerit, (der Gegensatz ist im §.2.: sin autem dubius est etcJ
<lb/>vel sese immiscuerit, ut non postea eam repudiet {\m Gegensatz
<lb/>zur Deliberalion, wo das Immisciren nicht präjudicirt), nullo in- 
<lb/>diget inventario, cum omnibus creditoribus suppositus sit, utpote
<lb/>hereditate ei ex sua voluntate infixa. Similique modo si non
<lb/>titubante animo respuendam vel abstinendam esse crediderit he- 
<lb/>reditatem , et apertissime intra trium mensium spatium, ex quo
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0015.tif"
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Delibcrations- Frist.

<lb/>ei cognitum fuerit, scriptum sc esse vel vocatum heredem, ei
<lb/>renunciet, nullo nec inventario faciendo nec alio circuitu cx-
<lb/>pectando, sit alienus ab Imiusmodi hereditate, sive onerosa sive
<lb/>lucrosa sit.

<lb/>Unsers Verfs. Erklärung ist folgende: Weil sehr leicht hätte
<lb/>die Meinung entstehen können, dass, da der Kaiser drey Monate
<lb/>für die Vollendung des Inventariuins zum Zweck der neuen Rcchts-
<lb/>wohlthat eingeräumt habe (nämlich in dem folgenden Tlieil des Ge- 
<lb/>setzes), der berufene Erbe diese ganze Zeit völlig frei habe, und
<lb/>eine vor Ablauf derselben abgegebene Erklärung ihn nicht binde,
<lb/>so erkläre er hier (im Voraus, ehe er noch den zu missverstehenden
<lb/>Ausdruck gewählt hatte), der Antritt binde ihn, der Ausschlag
<lb/>schliesse ihn aus, der innerhalb drey Monaten Ausschlagende dürfe
<lb/>kein Inventarium mehr machen, und habe auch keinen andern Um- 
<lb/>weg mehr zu hoffen. Man müsse den letzten Satz nämlich so auf-
<lb/>lösen: alienus sit ab hereditate, rite inventarium faciat, nec alium
<lb/>circuitum expeetcL Diess hält er sogar grammatisch für die allein
<lb/>zulässige Art des Verständnisses! Aber nullo inventario faciendo etc.
<lb/>würde nach der gewöhnlichen Grammatik vielmehr der ablativus in- 
<lb/>strumenti, oder allenfalls auch causalis seyn. Wir sind nun weit
<lb/>entfernt, zu behaupten, dass es die gewöhnlichen grammatischen
<lb/>Regeln sind, nach denen die Constitutionen Justinian’s allenthalben
<lb/>interpretirt werden müssen; auf der andern Seite^aber sind die Ab- 
<lb/>weichungen von denselben in dem damaligen Latein noch zu wenig
<lb/>auf Principien reducirt, als dass man dem Verf. die Behauptung,
<lb/>nach Justini an’s Grammatik sey seine Erklärung die allein zulässige,
<lb/>zugestehen könnte. Der Verf. legt ferner ein grosses Gewicht da- 
<lb/>rauf, dass die Verstärkung der Voraussetzung durch den Superlativ
<lb/>apertissime renunciet sich allein nach seiner Erklärung rechtfertige,
<lb/>da hier für ein den Renuncianten treffendes Präjudiz die unzweideu- 
<lb/>tigste Willenserklärung gefordert würde; nicht wie nach der Er- 
<lb/>klärung Anderer, für die Vermeidung von Nachtheilen. Aber wenn
<lb/>das apertissime renunciare als die Voraussetzung für einen ohne
<lb/>die sonstigen Umschweife zu erlangenden Vortheil genommen wird,
<lb/>so ist der Superlativ gewiss eben so gut motivirt, als nach der Inter- 
<lb/>pretation des Verfs. Damit nicht etwa hinterdrein jeder, der die
<lb/>Vorschriften Justinian’s vernachlässigt hat, mit der Behauptung
<lb/>komme, er habe gleich von Anfang nicht daran gedacht, die Erb- 
<lb/>schaft anzunehmen, wird gefordert, dass er seine Ablehnung ganz
<lb/>unzweideutig innerhalb drey Monaten müsse erklärt haben. Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0016.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Vangerow, Revision der Theorieen
</p>
               <p>

                  <lb/>gebens endlich sträubt sich der Verf. gegen den Einwand aus dein
<lb/>simili modo, durch welches, wie ihm nicht entgangen ist, nach sei- 
<lb/>ner Erklärung die zwey Gegensätze: dort ist das Inventarium nicht
<lb/>nöthig, hier ist es verboten, verbunden werden würden. Er sagt,
<lb/>die Aehnlichkeit beider Fälle: des sofortigen Antritts und Aus- 

<lb/>schlags, auf die sich das simili modo beziehe, liege darin, dass in
<lb/>beiden die neue Rechtswohlthat keine Anwendung finden soll. Das
<lb/>möchte man eine etwas leichtsinnige Art, sich aus der Sache zu
<lb/>ziehen, nennen. Justinian hätte mit simili modo zwey Sätze ver- 
<lb/>bunden, deren Aehnlichkeit er verschweigt, deren Verschiedenheit
<lb/>allein er hervorhebt. Dieser Gedankenlosigkeit würde nur etwa die
<lb/>Ungeschicktheit gleichkomraen, mit der er den ihm von dem Verf.
<lb/>untergeschobenen Gedanken: der Erbe darf, wenn er ausgeschlagen
<lb/>hat, nicht mehr antreten, so ausgedrückt hätte: er darf kein In- 
<lb/>ventarium mehr machen.

<lb/>Ueberdem ist unter den zwey handschriftlichen Lesarten, nach
<lb/>welchen die Bedeutung der Worte nullo nec inventario faciendo etc.
<lb/>zum Theil sich bestimmt, und zwischen denen wir die Wahl haben,
<lb/>nicht die gewöhnliche (oben abgedruckte) vorzuziehen, welche der
<lb/>Verf. seiner Interpretation zu Grunde legt, sondern die andere
<lb/>(von ihm übrigens ebenfalls angeführte), wonach renunciet nicht von
<lb/>si abhängt, sondern mit sä alienus zum Nachsatz gehört:

<lb/>Simüique modo si — abstinendam esse crediderit heredi- 
<lb/>tatem, ei apertissime — renunciet nullo — cxpcctando,
<lb/>et sit alienus etc.

<lb/>Diese Lesart hat innere Gründe für sich, und dass sie sehr alt
<lb/>ist, ergiebt sich daraus, dass der Urheber der Uehersetzung iu den
<lb/>Basiliken sic offenbar vor sich gehabt hat: — artayoQSvttcü, ovde{uag
<lb/>anoyQacprjq yivopivijg, ovdh alhjg TzeQtodov GxoTiovpivrjq, xcci sitj aXlo-
<lb/>TQiog xr\g rotavtijg xlr^ovoplag. — Fragen wir nun, wie der Verfasser
<lb/>des Gesetzes zu der immerhin auffallenden Redeweise: renunciet
<lb/>nullo ntc inventario faciendo nec alio circuitu expectando, ge- 
<lb/>kommen sey, die ais ablativus instrumenti genommen keinen Sinn
<lb/>hätte, so hat er wohl mit Verwerfung des Ausdrucks nullo inventario
<lb/>facto etc*, der eine ihm nicht passende Vergangenheit bezeichnet
<lb/>hätte, um das Präsens auszudrücken, zu dem Gerundium gegriffen,
<lb/>so dass seine Worte die Bedeutung von nullum nec inventarium
<lb/>faciens nec alium circuitum cxpectans haben sollten. Diese Mei- 
<lb/>nung hat sein griechischer Uebersetzer sehr wohl verstanden, und
<lb/>in seiner Sprache, die ihm das Participium Präsenlis 'darbot, welches
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0017.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberations-Frist.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>die lateinische entbehrt, vollkommener wiedergegeben. Und so
<lb/>werden wir den Sinn des Gesetzgebers schwerlich verfehlen, wenn
<lb/>wir seine Worte so wiedergeben; der Delat soll ausschlagen, ohne
<lb/>ein Inventarium zu machen oder eine Deliberationsfrist (denn diese
<lb/>wird doch wohl mit dem sonstigen circuitus gemeint seyn) zu er- 
<lb/>warten, also mit Umgehung der beiden Wege, die ihm „titubante
<lb/>animo“ offen stünden.

<lb/>Auf das Bisherige gestützt, will Rec. versuchen, zum Schluss
<lb/>noch die Erklärung, welche er 1826. gelegentlich in den Erlanger
<lb/>Jahrbüchern (B. III. S. 39. f.) gegeben hat, und die auch dem §. 491.
<lb/>des Lehrbuchs der Pandekten zum Grunde liegt, auszuführen.

<lb/>Justinian, im Begrilf, den Erben die Beobachtung einer ganz
<lb/>neuen Vorschrift aufzulegen, wodurch sic gegen die Gefahr einer
<lb/>Ueberschuldung der Erbschaft, die übrigen Interessenten aber zu- 
<lb/>gleich gegen die einer frauduiosen Verminderung derselben ge- 
<lb/>sichert werden sollten, konnte sich es nicht verbergen, dass diese
<lb/>Nothwendigkeit ein Inventarium zu errichten, welcher selbst der den
<lb/>Weg des frühem Rechts (die Deliberation) wählende Erbe nicht
<lb/>überhoben seyn sollte, denn doch als eine lästige Zunmthung er- 
<lb/>scheinen werde. Vor allem war es etwas neues; dann war die Ver- 
<lb/>zeichnung des Vermögens mit allen vorgeschriebenen Formen nicht
<lb/>ohne erhebliche Unbequemlichkeit, auch war gewiss Vielen die da- 
<lb/>mit verbundene Veröffentlichung des Vermögens nicht angenehm.
<lb/>Es schien zweckmässig, gleich von vorn herein darauf aufmerksam
<lb/>zu machen, dass man keineswegs gesonnen sey, dieses novum für
<lb/>jede Erbschaft als eine unumgängliche Procedur vorzuschreiben; es
<lb/>gebe vielmehr Fälle, wo es dessen nicht bedürfe, wo man die Er- 
<lb/>richtung eines Inventariums ohne Nachtheil unterlassen könne.

<lb/>Denn die neue Einrichtung sey nur für den Fall getroffen, wo
<lb/>nach dem bisherigen Recht die Entscheidung sich verzögert habe,
<lb/>weil der Delat Zweifel über die Räthlichkeit des Antritts hat oder
<lb/>zu haben vorgiebt. Für den, der sich sofort entscheide, sey auch
<lb/>durch das neue Gesetz nichts vorgeschrieben. Die sofortige Ent- 
<lb/>scheidung über Antritt oder Repudiation soll also mit derselben
<lb/>Wirkung, wie nach dem bisherigen Recht, ohne weiteres geschehen
<lb/>können.

<lb/>Was insonderheit die Repudiation anlangt, so soll auch diese
<lb/>die vollkommene Wirkung haben, den Delaten von der Erbschaft
<lb/>und allen Ansprüchen der Gläubiger los zu machen, aber diess setzt
<lb/>eben voraus, dass er sich ganz unzweideutig und sofort, d. b. wc-
</p>

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                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Vangerow, Revision der Theorieen
</p>
               <p>

                  <lb/>nigstens noch innerhalb dreier Monate nach erlangter Kenntniss von
<lb/>der Delation, ohne Inventarium und Deliberation für den Ausschlag
<lb/>entschieden hat. Für den, welcher diess nicht beobachtet, gelten
<lb/>also die in dem Folgenden enthaltenen Vorschriften, namentlich die,
<lb/>welche im §. 14. inf. gegen den gegeben sind, der nach erbetener
<lb/>Deliberationsfrist ausschlägt, ohne ein Inventarium gemacht zu haben.
<lb/>Diese Nachtheile können also möglicherweise auch ausser dein Fall
<lb/>einer erbetenen Deliberationsfrist eintreten, wobey wir indessen die
<lb/>Voraussetzung hinzufügen dürfen, dass der Delat unmittelbar oder
<lb/>mittelbar zu der Erbschaft in einem Verhültniss gestanden habe,
<lb/>welches eine Minderung derselben von seiner Seite zum Nachtheil
<lb/>der Interessenten wenigstens möglich machte.

<lb/>Was den Antritt betrifft, so ist von dem Inventarium im §. 4.
<lb/>u. 14. der Abzug der falcidischen Quart abhängig gemacht. Wenn
<lb/>nun Justinian die im §. 1. hervorgehobenen Fälle, wohin auch* der
<lb/>sofortige Antritt gehört, von den folgenden Vorschriften seines Ge- 
<lb/>setzes eximirt hat, so muss diess auch von jener gelten, und diess
<lb/>ist auch durch die Nov. 1. c. 2. nicht geändert.

<lb/>Die Einwendungen, die unser Verf. gegen diese Ansicht er- 
<lb/>hoben hat, sollen nun geprüft werden. Zum Theil sind sie wohl
<lb/>durch die kürzere Fassung derselben in den angeführten Erlanger
<lb/>Jahrbüchern veranlasst. Er hat indessen nicht genug beherzigt,
<lb/>dass der, welcher unter den Motiven einer Ansicht, unter welchen
<lb/>ein weniger umständlicher Ausdruck derselben vielleicht die Wahl
<lb/>lässt, unter den Gründen, die nicht ausdrücklich namhaft gemacht
<lb/>sind, gerade die unhaltbaren oder ungehörigen seinem Gegner unter- 
<lb/>legt, eine zweideutige Rolle spielt, und im besten Fall (der indessen
<lb/>einen gewissen Humor voraussetzt) an das erinnert, was Goethe in
<lb/>seinem Lehen von Behrisch und dessen Verteidigung seiner Manieren
<lb/>erzählt.

<lb/>Vor allem „möchte das Wort circuitus doch wohl kaum passen,
<lb/>um damit den Manifestationseid der Gläubiger anzudeuten.“ Wer
<lb/>hat diess behauptet? In der angeführten Recension kommt kein
<lb/>Wort davon vor. Der Verf. hat also diese Behauptung selbst erst
<lb/>gemacht (wahrscheinlich von der nicht weniger willkülirlichen Vor- 
<lb/>stellung aus, alle bisherigen Erklärer hätten expectare mit fürchten
<lb/>übersetzt! 8. 206 ), um sie zu widerlegen.

<lb/>Das argumentum a contrario ferner, „führe, consequent
<lb/>durchgeführt, zu einer wahren Absurdität: wer nach drey Monaten
<lb/>ausschlägt, der muss, um von der Erbschaft loszukommen, ein In-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0019.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberations-Frist.


<lb/>ventarium machen, und sich des Manifestationseids der Gläubiger
<lb/>gewärtigen“ (sic)* Die Behauptung, welche hier ad absurdum ge- 
<lb/>führt werden soll, ist diese: Juslinian erklärt, wer zweifelt, kann
<lb/>entweder mit dem beneficium inventarii antreten, oder die Delibe- 
<lb/>rationsfrist nachsuchen, wobey er übrigens auch ein Inventarium er- 
<lb/>richten muss, wenn er nicht, sofern er antritt, die Falcidia ver- 
<lb/>lieren, sofern er ausschlägt, dem Eid der Gläubiger unterworfen seyn
<lb/>soll: wer aber sich sofort entscheidet, ohne Inventarium und Delibe- 
<lb/>ratiori, ist den Bestimmungen des Gesetzes nicht unterworfen. Nun
<lb/>ist noch ein Fall denkbar: er tritt weder mit dem beneficium inven- 
<lb/>tarii an, noch ohne dasselbe innerhalb drey Monaten, noch
<lb/>schlägt er sofort oder auch nach erhaltener Deliberationsfrist
<lb/>aus, sondern er entscheidet sich ohne Inventarium und Deliberation
<lb/>aber erst nach drey Monaten, wie soll es nach der Absicht des Ge- 
<lb/>setzgebers hier gehalten werden? Wir sagen : er unterliegt den
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes, von denen eben nur der innerhalb
<lb/>dreier Monate sich Entscheidende eximirt, denen also der nach drey
<lb/>Monaten Annehmende oder Ausschlagende unterworfen wird. „ Gut",
<lb/>sagt unser Verf., „da nun aber das Gesetz Vorschriften über das
<lb/>Inventarium und über den Manifestationseid enthält, so behauptet
<lb/>ihr, der nach drey Monaten Ausechlagende müsse ein Inventarium
<lb/>machen, und dass der Manifestationseid gegen ihn geleistet
<lb/>werde, gewärtigen"! Wir waren leider gutmüthig genug,
<lb/>vorauszusetzen, die Unterwerfung unter die Vorschriften des Ge- 
<lb/>setzes verstehe sich natürlich von den Bestimmungen, die auf den,
<lb/>der kein Inventarium gemacht hat und ausschlägt, passen. Ulpian
<lb/>sagt, der Princeps scy von den Lex Julia et Papia dispensirt.
<lb/>Welche Absurdität! Also wenn er nicht dispensirt wäre, würden
<lb/>alle Vorschriften dieser Gesetze, auch die, welche sie für Frauen
<lb/>machen, auf ihn angewendet werden müssen?

<lb/>Die dritte Einwendung ist, es sey nicht wahrscheinlich, dass
<lb/>Justinian, der im §. 14. den Manifestationseid gegen den Deliberi-
<lb/>renden zugelassen habe, ihn auch gegen den, der keine Delibe- 
<lb/>rationsfrist nachgesucht, habe gestalten wollen; ja da der letztere
<lb/>,^sich mit der Erbschaft noch gar nichts zu thun gemacht habe",
<lb/>also kein Verdacht der Unterschlagung begründet scy, so „würde
<lb/>es an Absurdität gränzen, die unterlassene Inventarisation mit
<lb/>einer solchen Strafe ahnden zu wollen." Der Verf. wird uns, ob- 
<lb/>wohl er sich in der Hitze der Argumentation etwas zu exclusiv aus- 
<lb/>gedrückt hat, zugeben, dass auch bey einem Delalen, der keine
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0020.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Tangerow, Revision der Theorieen


<lb/>Deliberation nachsucht, eine Unterschlagung möglich ist (den ohne
<lb/>Zweifel seltenen Fall, wo die Umstände sie undenkbar machen,
<lb/>nehmen wir ohnediess aus); so bleibt uns nur die Supposition: der
<lb/>Manifestationseid gründe sich darauf, dass der Deliberant „durch die
<lb/>Unterlassung der Inventarisation sich der Unterschlagung dringend
<lb/>verdächtig gemacht habe", zu untersuchen übrig. Darauf nämlich
<lb/>beruht eigentlich der ganze Einwand. Mir scheint, dass wenn
<lb/>Justinian den dringenden Verdacht einer Unterschlagung als Be- 
<lb/>dingung des Manifestationseids in dem vorliegenden Fall anerkannt
<lb/>hätte, er diesen auch nicht gegen den Deliberanten schlechtweg
<lb/>hätte zulassen dürfen. Diess würde vorausgesetzt haben, dass die
<lb/>Inventarisation eine herkömmliche, allgemein übliche Sache gewesen
<lb/>wäre, die sich für jeden ordentlichen Mann gewissermaassen von
<lb/>selbst verstand; dann hätte matr aus der Unterlassung derselben auf
<lb/>eine böse Absicht schliessen können. Dem war nicht so, und so
<lb/>weit ging selbst Justini an’s Anmassung nicht, dass er seine eben erst
<lb/>eingeführte Form als ein moralisches Schiboleth betrachtet hätte.
<lb/>Aber er bedurfte dessen gar nicht: ich habe, sagte er, eine Pro-
<lb/>cedur für nölhig ‘gefunden, welche die Gläubiger gegen Unter- 
<lb/>schlagungen sichern soll, diese Procedur habe ich allen vorgeschrie- 
<lb/>ben, die sich nicht sofort entscheiden wollen. Du bist in diesem
<lb/>Fall, es ist deine Schuld, dass das Vermögen nicht auf die von mir
<lb/>angeordnete Art constatirt worden ist, du wirst also billiger Weise
<lb/>darunter zu leiden haben; die Gläubiger sollen zum Eid gegen dich
<lb/>gelassen werden. Du wirst darum einer Unterschlagung noch nicht
<lb/>für dringend verdächtig geachtet, beruhige dich darüber, wir haben
<lb/>noch gar nicht eine so ehrenrührige Meinung von dir, was wir dir
<lb/>vorgeworfen, ist nur die Vernachlässigung jener dir auferlegten
<lb/>Pflicht, unter welcher die Gläubiger nicht leiden dürfen. Dass wir
<lb/>dich zum Manifestationseid lassen, wäre eine unstatthafte Zu-
<lb/>muthung, denn diesen können die Gläubiger ja sogar, wenn du ein
<lb/>Inventarium errichtet hast, von dir fordern. — Sollte nun diess
<lb/>alles nicht eben so zutrelfen, wenn der Erbe keine Deliberationsfrist
<lb/>gebeten hat, versteht sich unter der vom Anfang gemachten Voraus- 
<lb/>setzung der Möglichkeit einer Einwirkung auf den Bestand der Erb- 
<lb/>schaft? Jedenfalls wird es gestattet seyn, dem Verf. die zweite
<lb/>„Absurdität" eben so wie die erste „zur Disposition zu steilen."
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0021.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberations- Frist.


<lb/>2,*) Man braucht nur einen Blick in die betreffenden §§. der
<lb/>verschiednen Ausgaben eines unsrer vorzüglichsten Lehrbücher
<lb/>(Mühlenbruch’s doctrina pandectarum) zu werfen, um sich zu
<lb/>überzeugen, wie schwankend die in dem oben hezeichnetcn Aufsalze
<lb/>von dem rühmlichst bekannten Verf. behandelte Lehre noch sei, und
<lb/>wie namentlich in der jüngsten Zeit noch höchst einflussreiche neue An- 
<lb/>sichten darüber geltend gemacht worden. Es fühlt sich aber Rec. nicht
<lb/>dadurch zu einer besonderen Anzeige deises Aufsatzes angetrieben,
<lb/>weil er, wie der Verf. desselben in dem unten (Anm.**) erwähnten Fall,
<lb/>von der Unhaltbarkeit seiner Resultate überzeugt, es für Pflicht gehalten,
<lb/>bald und ernstlich dagegen aufzutreten. Vielmehr hat Rec. nicht nur
<lb/>in seinen Vorträgen über Römisches Erbrecht immer die hier wieder
<lb/>vertheidigten Ansichten feslgehalten, sondern war auch schon in
<lb/>Ausarbeitung einer Abhandlung über Deliberationsfrist und 1 Inven- 
<lb/>tarserrichtung begriffen, welche im Wesentlichen vollkommene Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Inhalte der hier zu besprechenden Abhandlung
<lb/>gezeigt haben würde, und er freut sich auf diese Weise in kurzer
<lb/>Zeit ohne irgend welchen persönlichen Verkehr zweimal**) den An- 
<lb/>sichten eines Mannes mit ganz entsprechenden zu begegnen, dessen
<lb/>Leistungen ihm grosse Achtung vor dessen wissenschaftlicher Tüch- 
<lb/>tigkeit einflössen.

<lb/>Dass vor Justinian die Anerkennung einer allgemeinen ge- 
<lb/>setzlichen Frist für Antretung von Erbschaften, abgesehen von den
<lb/>Fristen fiirAgnition der bonorum possessio***), im Römischen Rechte
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Wir haben diese zweite Recension, welche uns nach der ersten zugegan-
<lb/>gen ist, den Lesern nicht vorenthalten wollen, da beide Herren Recensenten in
<lb/>ihren Ansichten über das vom Verf. gewonnene Resultat nicht übereinstimmen.

<lb/>D. Red.

<lb/>Ehe noch mir die vorläufige Ankündigung der (im Juliheft 1830. S. 571. ss.
<lb/>mifgetheilten} Recension des Verfs. über Husclike’s Abhandlung zur Lehre von
<lb/>den bedingten Erbeseinsetzungen (in d. Zeitsch. f. Civilr. u.Proz. B.XIL S. 375. ff.},
<lb/>von Seifen der Redaction dieser Jahrb. im Juniheft., zu Gesicht gekommen, hatto
<lb/>ich schon einen Aufsatz über denselben Gegenstand an die Redaction der Zeitsch.
<lb/>für Civilr. u. Proz. abgeschickt, welcher vielleicht auch jetzt noch der Veröffent- 
<lb/>lichung würdig befunden wird. [Er ist unterdessen in B. XIII. H. 3. erschienen.
<lb/>S. unten Berichte üb. rechtswiss, Zeitschriften. D. Red.]

<lb/>^*'0 Beiläufig gibt der Verf. in Anm. 5. eine unzweifelhaft richtige Emendation
<lb/>zur Collat. XVI. 3., indem er aus dem handschriftlichen „quibus bonorum pos- 
<lb/>sessionis propter praetoriam actionem non erit necessariaherausliest: quib.
<lb/>hon. possessio nisi propt. etc., und er würde sich mit Recht wundern, dass
<lb/>Blume, und Rec. in seiner Ausg. des Paullus, noch die Lesart hon. possessio
<lb/>propter etc. beibehalten haben, wenn es nicht mit solchen Emendationen häufig
<lb/>ginge, wie mit dem Ei des Columbus. Uebrigens liess sich auch nach der letzten
<lb/>Lesart die Stelle noch wohl erklären, ohne mit Gai. III. 34. in Widerspruch zu
<lb/>Kommen; und andrerseits bleibt es nach der neuen Lesart auffallend, dass speciell
<lb/>von den suis heredibus gesagt wird, was von allen Civil-Erben galt.

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. IV. H. I. 2
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0022.tif"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Vangerow, Revision der TJieorieen


<lb/>überall nicht iiachziiweiseri sei* ist bekannt. Erst in Justinianischen
<lb/>Constitutionen hat man eine solche zu finden geglaubt, und zwar
<lb/>theils in X. 19., theils in X. 22. CW. de iure delib., in jener eine
<lb/>Frist von einem Jahre seit Kundbarwerden der Delation, in dieser
<lb/>eine Frist von drei Monaten, In Ansehung beider treten sich aber
<lb/>zwei Ansichten gerade entgegen; nach der einen soll die eine, be- 
<lb/>ziehungsweise die andre Frist eine Antretungsfrist sein, also der
<lb/>Berufene, der sie versäumt, von der Erbschaft ausgeschlossen sein;
<lb/>nach der andern soll der Berufene in der einen, beziehungsweise der
<lb/>andern Frist die Erbschaft ablehnen müssen, widrigenfalls von der- 
<lb/>selben sich nicht mehr lossagen können. Unser Yerf. legt sich nun
<lb/>diese beiden Fragen zur Beantwortung vor: 1) Gibt es eine gesetz- 
<lb/>liche Antrelungs- oder Ausschlagungs-Frist von einem Jahre? 2) Gibt
<lb/>es eine gesetzliche Antretungs- oder Ausschlagungs-Frist von drei
<lb/>Monaten? — Beide Fragen beantwortet er verneinend, und recht- 
<lb/>fertigt diese Beantwortung durch eine so gründliche Erörterung, dass
<lb/>wir die Hoffnung hegen dürfen, es werde dadurch diese Controverse
<lb/>gänzlich beseitigt werden — eine Hoffnung freilich, in welcher den- 
<lb/>noch getauscht zu werden sich nicht verwundern wird, wer in unsrer
<lb/>Controversen-Litteratur etwas bewandert ist. — Was nehmlich

<lb/>1) die ersteFrage angehl, so war die bedeutendre unter den beiden
<lb/>hier in Betracht kommenden Meinungen, theils wregen der.Autoritäten,
<lb/>welche ihr angehangen haben oder noch anhängen, theils wegen des
<lb/>starkem Anstriches von Begründung, den man ihr zu geben versucht
<lb/>hat, die: dass durch X. 19. cit. eine ipso iure eintretende einjährige
<lb/>Antretungsfrist eingeführt worden sei, deren Versäumung die Folge
<lb/>habe, dass nun der Berufene von der Erbschaft ohneweiters ausge- 
<lb/>schlossen werde: eine Meinung, die namentlich Thibaut In seinen
<lb/>Versuchen verföchten, obwohl später nach Sch oemann’s Handbuch
<lb/>II. 12. verworfen, die aber Mühlenbruch seitdem noch festgehal- 
<lb/>ten hat. Diese Meinung sucht daher unser Verf. zunächst zu be- 
<lb/>kämpfen, wie sie schon Schoemann bekämpft hatte. Es kommt
<lb/>dabei nur auf richtige Interpretation des Gesetzes an. Liest, man
<lb/>aber dieses ohne vorgefasste Meinung, so kann man in der Thät
<lb/>kaum begreifen, wie daraus der Satz hat abgeleitet werden können,
<lb/>(lass der berufene Erbe nur ein Jahr lang freies Wahlrecht haben
<lb/>solle.“ Die Constitution führt nur eine neue Transmission des Er- 
<lb/>werbrechts auf die Erhen des Berufnen ein, welche auf den Zeitraum
<lb/>eines Jahres beschränkt sein soll; sie gibt aber keine Veranlassung
<lb/>zu der Annahme, dass nun derjenige, dem die Erbschaft deferirt ist,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0023.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0023"/>
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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberatioris-Frist.


<lb/>selbst auch jedenfalls binnen Jahresfrist sich über die Annahme er- 
<lb/>klären müsse und somit dem Erben die ihm bis dabin zugestandene
<lb/>Unbeschränktheit rücksichtlich der Zeit genommen sein solle; eine
<lb/>Neuerung, die auch, wie der Verf. richtig bemerkt, gewiss nicht so
<lb/>blös gelegentlich und beiläufig ohne Eclat von Justinian eingefübrt
<lb/>worden wäre. Wenn die Constitution Von Delibcrircn des Erben
<lb/>spricht, so ist dabei keineswegs sofort an eine Deliberations-Frist
<lb/>zu denken, deren Versäumung eine so wichtige Folge hätte. J us ti- 
<lb/>nia n sagt nur: „derjenige, welcher entweder eine Deliberationsfrist
<lb/>erbeten (also dadurch offen ausgesprochen hat, dass er die Sache noch
<lb/>in Üeberlegung nehmen will), oder welcher doch wenigstens nicht
<lb/>ausdrücklich der Erbschaft entsagt hat und in so fern noch zu über- 
<lb/>legen scheint, ob er dieselbe annehme (vel si hoc quidem non
<lb/>fecerit, rion tamen successioni renuntiaverit, ut ex hac causa de- 
<lb/>liberare videatur), solle das Rechte die Erbschaft zn erwerben
<lb/>(oder abzulehnen) auf seine Erben übertragen, welche so denn auch
<lb/>noch eine gewisse Zeit deliberiren können, (praedictum arbitrium,
<lb/>d. i. was im Eingänge deliberatio genannt ist, in sticccSsionem suam
<lb/>transmittat), diese Transmission aber soll auf ein Jahr beschränkt
<lb/>sein (ita tarnen, ut unius anni spatio eadem transmissio
<lb/>'fuerit conclusa).' Mehr oder Anderes ist auch aus den Worten
<lb/>nicht zu entnehmen, auf welche Thibaut und Mühlcnbruch vor- 
<lb/>züglich sich berufen haben. Denn (so hat Ree. schon in seinem er- 
<lb/>sten betreffenden Vorträge erklärt) wenn gesagt wird: Si enim ipse...
<lb/>annali teikpore nihil fecerit, ex qko vel adeundam vel renuntiandam
<lb/>'hereditatem manifestaverit^ is cum sua successione ab huius-
<lb/>modi beneficio excludatur: so ist dabei (was der Verf. nicht so
<lb/>hervorgehoben hat) nach dem ganzen Zusammenhänge (vgl. das vor- 
<lb/>hergehende: si quidem... decesserit, hoc ius ad suam successionem
<lb/>intra annale tempus extendat, was durch das folgende nur näher
<lb/>erklärt Werden soll) offenbar noch voraüszusetzen, dass der Berufene
<lb/>seihst gestorben sei sel post ännale tempus, Und cs kamt also Jenes
<lb/>nrcht anders verstanden werden; als: in diesem Falle soll die Trans- 
<lb/>mission auf die Erben nicht cintrelen, für diese soll hier die Ver-
<lb/>gühstigütig des Gesetzes nicht mehr Statt1 haben; Die Woide ,,/s
<lb/>cum "sita "^iccessiotie**: tannwiati' tägliche als eine lebhaftere Bezeich- 
<lb/>nung für eius successio, eius heredes auslegen,‘ dic sieh durch den
<lb/>Gedanken der Einheit zwiSchöh EVblässer und Erben lind dadurch,
<lb/>dass, wie der \^erft ahdeütetj die‘Möglichkeit der Transmission auch
<lb/>als eine dem Didäten Verliehene Gunst äufgefasst wird, ge'niigend er-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0024.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Vangerow. Revision der Theorieen


<lb/>klärt. Dass der Delat selbst sowohl als dessen Erben post annale
<lb/>tempus von der Antretung der Erbschaft ausgeschlossen seien,, kann
<lb/>durch jene Worte durchaus nicht ausgedrückt sein sollen. Huiusmodi
<lb/>beneficium (vgl. Z. 22. j?r. h. t.) kann unmöglich auf die deferirte
<lb/>Erbschaft bezogen, es kann nur von der Vergünstigung dieses Ge- 
<lb/>setzes verstanden werden, die aber nur darin besteht, dass die Erben
<lb/>des Berufenen noch eine Zeitlang nach dem Tode dieses Erblassers
<lb/>anstatt desselben die ihm deferirte Erbschaft sollen erwerben können.
<lb/>Wie nun endlich noch viel weniger aus den Schlussworten: nec l\e-
<lb/>redibus eius alius regressus servabitur, ein Argument für die gegen- 
<lb/>seitige Meinung gewonnen werden könne, hat derVerf. noch S. 163.
<lb/>kurz und schlagend bemerkt. Sie sagen in ihrem Zusammenhänge
<lb/>nichts anders, als: In diesem Fall können denn auch die Erben des
<lb/>Berufnen die Erbschaft nicht mehr erwerben, anstatt ihres Erblas- 
<lb/>sers, der selbst natürlich nicht mehr erwerben kann, weil er nicht
<lb/>mehr am Leben ist. So leuchtet wohl vollkommen ein, dass Thibaut
<lb/>mit Recht seine frühere Meinung aufgegeben habe, und darf erwartet
<lb/>werden, dass nunmehr auch „einer unsrer grössten Civilisten", wel- 
<lb/>cher „noch bis auf den heutigen Tag der falschen Theorie huldigt",
<lb/>nach der Willfährigkeit, womit er frühere Sätze seines Lehrbuchs
<lb/>gegen gewonnene hessre Ueberzeugung aufgibt, jener Meinung ent- 
<lb/>sagen und dadurch den Schwierigkeiten entgehen werde, welche nach
<lb/>derselben das Verhältniss der/,. 19. eit. zu Z. 22. eodem ihm verursachte.

<lb/>Weniger bedeutend, als die bisher besprochene, weil noch
<lb/>leichter deren Unhaltbarkeit zu erkennen, ist die andre Meinung,
<lb/>welche namentlich Hopfner und Kon opak vertreten haben, wor-
<lb/>nach aus Z. 19. cit. ebenfalls eine gesetzliche Deliberationsfrist von
<lb/>einem Jahre abgeleitet wird, welche dann gleich einer erbetnen die
<lb/>Wirkung haben soll, dass der Deliberant, falls er von Gläubigern
<lb/>gedrängt worden und die Frist ohne Erklärung hat vorübergehen
<lb/>lassen, als Erbe zu behandeln sei, während er im gleichen Falle des
<lb/>Erbrechts verlustig werde, wenn er von nachfolgenden Erben ge- 
<lb/>drängt worden sei. Wie grundlos diese Theorie sei, hat unser Verf.
<lb/>S. 164 —168. so überzeugend dargethan, dass man wohl demjenigen,
<lb/>der sie darnach noch behaupten wollte, das Wort im Rathe der
<lb/>Hechtsverständigen ganz verbieten dürfte. Dies dem Leser überlas- 
<lb/>send wenden wir uns

<lb/>8) zu der andern Frage, betreffend die angebliche Deliberations- 
<lb/>frist von drei Monaten, die manche nach Z. 22. §. 1. Cod, de iure
<lb/>delib, behauptet haben. Auf diese Stelle hat nehmlich
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0025.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberations-Frist.


<lb/>a) Marezoll, welchem Mühlenbruch früher beistimmte, den
<lb/>Satz gegründet, dass derjenige, welcher binnen drei Monaten nach
<lb/>erlangter Wissenschaft von der Delation der Erbschaft diese weder
<lb/>unumwunden ablehne noch eine längre Deliberationsfrist sich erbitte,
<lb/>nach Ablauf jener Frist ohne seinen Willen als Erbe betrachtet werde
<lb/>und den Gläubigern hafte. Indem derVerf, diesen Satz einer nähern
<lb/>Prüfung unterzieht, fragt er sich vorerst, ob derselbe wohl mit den
<lb/>übrigen Bestimmungen der L* 22. in passendem Zusammenhang stehe?
<lb/>Marezoll hatte angenommen, der Erbe, welcher cum beneficio in- 
<lb/>ventarii antrete, könne während der drei Monate der Inventarisation,
<lb/>aber auch nur so lange, die Erbschaft noch wieder ausschlagen.
<lb/>Dem entspreche nun ganz gut, dass auch jeder andre nur hinnen drei
<lb/>Monaten auszuschlagen befugt sein solle. Aber, vorausgesetzt auch
<lb/>die Richtigkeit jener Annahme, kann doch dieses, wie S. 177—179.
<lb/>gezeigt wird, nicht gesagt werden. Dass der Berufene, der gar
<lb/>nichts gethan oder erklärt hat, nach drei Monaten von seihst Erbe
<lb/>werde, wäre ein neuer exorbitanter Satz, von grösster Beschwerung
<lb/>für jenen, wenn die Erbschaft überschuldet ist, und ganz unverstän- 
<lb/>dig und unmotivirt zum Nachtheil der Nach-Bcrufenen jenem gegen
<lb/>seinen Willen die Erbschaft aufdrängend, wenn sic noch einen Ueber-
<lb/>schuss des Vermögens enthält, der Erstberufene aber dennoch die- 
<lb/>selbe vielleicht als bedenklich abgelehnt hätte. Wer dagegen durch
<lb/>das Beneficium Inventarii geschützt ist, hat doch jedenfalls keinen
<lb/>Nachtheil von der Erbschaft zu fürchten, und es wäre nur noch eine
<lb/>Begünstigung mehr, dass er nach der geschehenen Antretung inner- 
<lb/>halb der drei Monate noch wieder ganz von der Erbschaft zurück-
<lb/>treten könnte, gegen den Grundsatz: semel heres, semper heres.
<lb/>Es ist aber auch, wie 8. 173—177. wiederum sehr gut gezeigt wird,
<lb/>die Annahme dieser Begünstigung ganz ungegründet. Dass, wer das
<lb/>beneficium inventarii in Anspruch nehmen will, die Erbschaft als- 
<lb/>bald antreten müsse, ist nach §.2. vgl. mit §. 11. des Gesetzes nicht
<lb/>zu verkennen, und dass nun gegen den erwähnten Grundsatz die an-
<lb/>getretne Erbschaft noch wieder ausgeschlagen werden könne, wäre
<lb/>eine ganz zweckwidrige Bestimmung. Dass auch die Argumentchen,
<lb/>welche Marezoll aus §.11., §. 1. 2- der Const. hervorgezogen hat,
<lb/>Für dessen Meinung nicht entscheiden, und dass eben so wenig §. 13.
<lb/>vgl. mit §. 14. dieselbe beweise, wird man nach den betreffenden
<lb/>Gegenbemerkungen des Verfs. wohl nicht mehr bestreiten. Wenn
<lb/>nun hiernach dem fraglichen von Marezoll aufgestellten Satze nicht
<lb/>das Fürwort der Zweckmässigkeit und passenden Zusammenhangs zu
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0026.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22 v. VaiigermCj Revision der Theorieen

<lb/>Statten kommt, so erweisen sich ferner auch die Argumente, welche
<lb/>denselben direct begründen sollen, nach S. 179. fgg. als unhaltbar.
<lb/>Die Hauptstütze desselben ist ein argumentum a contrario aus L. 22.
<lb/>§. 1/c#, 'Wie höchst bedenklich aber dessen Anwendung nament- 
<lb/>lich bei einzelnen Aussprüchen Justinianischer Constitutionen ist, zu- 
<lb/>mal wenn dasselbe einen nagelpeuen Satz ergibt, den Justinian nicht
<lb/>hlos durch eine Hinterthur eingeführt haben würde, muss Jedem , nahe
<lb/>liegen, und es zeigt sich z. B. auch an der früher erörterten Bestimm
<lb/>mung der L* 19. h. aus welcher Jemand durch arg. a contrario
<lb/>den absurden Satz ableiten könnte: si ipse... annali tempore trans- 
<lb/>lapso aliquid fecerit, ex quo... venundandam hereditatem ma- 
<lb/>nifestaverit , is cum . sua successione ad huiusmodi beneficium ad- 
<lb/>mittatur. Wie in unserm Falle, wenn man alle Worte des Gesetzes
<lb/>erwägt, durch Anwendung des arg. a contrario eben so absurde Re- 
<lb/>sultate gewonnen werden könnten, zeigt derVerf. S. 181. 182. Dem
<lb/>Satze: si apertissime intra trium mensium spatium renuntiet, nullo
<lb/>nec inventario faciendo nec alio circuitu exspectando sit alienus
<lb/>ab huiusmodi hereditate: könnte man diesen entgegensteilen: si
<lb/>non.*, renuntiet, inventario faciendo et (vel) alio circuitu ex- 
<lb/>spectando alienus sit ab hereditate/ Die Gegner haben, die nach
<lb/>dem Zusammenhänge des ganzen §. viel bedeutendem Worte nullo
<lb/>nec hm. u.s. w. wenig beachtend, nur auf den Schlusssatz sit alienus
<lb/>ab h. h. entscheidendes Gewicht gelegt. Aber wenn man dies auch
<lb/>thut, so erhält man durch Entgegensetzung doch uur den Satz: si
<lb/>non apertissime intra trium mensium spatium renuntiet, non sit
<lb/>alienus ab huiusmodi hereditate, welcher noch nicht sagt, er solle
<lb/>mm unwiderruflich Erbe sein, sondern nur er solle nicht von der
<lb/>Erbschaft ausgeschlossen sein, er könne sie also noch antreten, wenn
<lb/>er wolle. Das Resultat, welches Marezoll angenommen, gewinnt
<lb/>man auf keine Weise. Gegen dasselbe führt unser Verf. auch noch
<lb/>folgende äussere, wie mir scheint, unwiderlegliche Gegengründe an.
<lb/>1) Die unveränderte Aufnahme der L. 19. Cod, h. t. in den Codex,
<lb/>da nach jenem die Justinianische Transmission von einem Jahre
<lb/>doch schlechthin nicht mehr Vorkommen, sondern nur von einer
<lb/>Transmission innerhalb der drei Monate die Rede sein könnte. 2) Die
<lb/>Aufnahme der L. 36. §. 2. Cod. de inoff. fest., welche nur um weniges
<lb/>älter ist als L. 22. er'/., deren Bestimmung aber durch diese nach
<lb/>Marezoll’s Ansicht ganz antiquirt wäre. 3) Die im Justinianischen
<lb/>Rechte noch vorkommenden Bestimmungen über die Fristen der bo- 
<lb/>norum possessio, auf welche doch L. 22. §. 1. consequent auch zu
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0027.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>über gesetzliche üeiiberations- Frist.’ 23

<lb/>beziehen wäre. 4) Nov, 158., welche, obwohl nicht glossirt, doch
<lb/>als Zcugniss über die Fortdauer der einjährigen Transmissions-
<lb/>frist entscheidend gegen die fragliche Auslegung der X. 22. §. 1.
<lb/>spricht. Nach diesen Bemerkungen konnte nun der Vcrf. auch die
<lb/>Argumente, welche aus der Lesart der Göttinger Handschrift in X. 22.
<lb/>§. 1., und aus den entsprechenden Stellen des sog. Eus tat Inns und
<lb/>der Basiliken zur Unterstützung von MarczolFs Theorie beigebracht
<lb/>werden könnten, als unzureichend zurückweisen, wie es S. 189. fgg.
<lb/>geschieht. Die Göttinger Handschrift hat nach der Spangenb. Aus- 
<lb/>gabe: ei apertissime intra trium mensium spatium... renuntiet nuito
<lb/>nec inventario faciendo... et sit alienus ab huiusmodi hereditate.
<lb/>Darnach wäre demjenigen, der sich der deferirten Erbschaft cutsobla- 
<lb/>gen will, geradezu geboten, innerhalb der drei Monate auszuschlagen,
<lb/>und dann sollte er alienus ab hereditate sein. Da läge denn sehr
<lb/>nahe die Folgerung: dass nach Ablauf dieser Zeit die Ausschlagung
<lb/>nicht mehr möglich sei. Mit jener Lesart stimmt aber auch die Ueber-
<lb/>tragung unsres Gesetzes in den Basiliken (vgl. S. 171.) überein, und
<lb/>nach derselben Auffassung sagt Eustathius,. der Berufene könne
<lb/>innerhalb der Zeit von drei Monaten ausschlagen. Allein unser Verf.
<lb/>gibt dennoch der gewöhnlichen Lesart den Vorzug, und zwar, ab- 
<lb/>gesehen von den aus der bisherigen Ausführung sich ergehenden
<lb/>sachlichen Gegengründen gegen die Göttinger Lesart, insbesondre
<lb/>auch schon deshalb, weil nach dieser aller wahre Zusammenhang
<lb/>zwischen den beiden Sätzen des §. 1., die doch durch die Worte
<lb/>simili modo in nahe Beziehung zu einander gesetzt werden, weg- 
<lb/>falle, und der unter ihnen sonst so scharf hervortretende Parallelismus
<lb/>gänzlich verwischt werde, weil darnach der Superlativ apertissime
<lb/>fast unerträglich erscheine, und auch statt er ediderit vielmehr
<lb/>credet zu erwarten wäre. UndRec. kann nicht umhin, diese Gründe,
<lb/>zumal da sie mit Anderm Zusammentreffen, für-höchst bedeutend zu
<lb/>erkennen, wenn er auch nicht gerade behaupten möchte, dass es
<lb/>nothwendig credet hätte heissen müssen. Etwas zuviel behauptet
<lb/>auch der Verf., wenn er S. 192. noch wesentlich in Betracht gezo- 
<lb/>gen haben will, dass die abweichende Lesart des Gott. Ms. völlig
<lb/>iso Irrt dastehe. Denn er seihst gibt ja 8. 172. an, dass nach dem
<lb/>Zeugniss von Spangenberg auch noch in andern Handschriften ei
<lb/>vor apertissime stehe, was auch Charondas als Variante anführe;
<lb/>und dagegen fehlt auch bei Hai. Cont. Russ. das ei vor renuntiet,
<lb/>so dass nur noch das et vor sit einzuschieben wäre, um für die ganze
<lb/>Göttinger Lesart auch andre Autoritäten anführen zu können. Mit
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0028.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24 v. Vangeroiü) Revision der Theorieen

<lb/>inehr Recht provocirt der Verf. auch noch auf die bekannte Rege?,
<lb/>dass unter verschiednen Lesarten eher für. die schwerere als für die
<lb/>leichtere zu entscheiden sei. Rec. möchte auch dieses noch geltend
<lb/>machen, dass es seinem Gefühl sehr anstössig erscheint, ei vor
<lb/>apertissime so an die Spitze des Nachsatzes zu stellen, während das
<lb/>bezügliche Zeitwort renuntiet erst so weit hintennach folgte, auch
<lb/>noch mit jener Schleppe in den Worten nullo nee etc., die nicht
<lb/>sehr schön angehängt wäre. Nach Allem diesem kann man, mit dem
<lb/>Verf., keinen Anstand nehmen, die Annahme einer gesetzlichen De- 
<lb/>liberationsfrist von drei Monaten, nach deren Ablauf der Delat von
<lb/>selbst Erbe werde, gänzlich zu verwerfen. Es hat aber

<lb/>l) im geraden Gegensatz dieser Annahme Buchholtz die Be- 
<lb/>hauptung aufgestellt, dass nach Ablauf der drei Monate der Berufene
<lb/>von der Erbschaft regelmässig ganz ausgeschlossen sei: eine Regel,
<lb/>wovon nur iin Fall der L. 36. §. 2. Cod. de inoff. test. eine Ausnahme
<lb/>Statt finde, und welche auch auf den Fall nicht mitzubeziehen sei,
<lb/>wenn der Berufene zwar ein solennes Inventar errichtet, aber doch
<lb/>nicht angetreten habe. Die Regel soll ebenfalls hervorgehen aus
<lb/>L. 22. §. 1. eit, in welcher nur die Worte nullo nec... exspectando
<lb/>noch unmittelbar zu renuntiet zu ziehen und erst mit sit alienus
<lb/>der Nachsatz zu beginnen sei. So interpungirt spreche die Stelle
<lb/>klar aus, dass wer innerhalb dreimonatlicher Frist weder ein Inventar
<lb/>errichte noch um Deliberation gebeten (noch auch sofort angetreten)
<lb/>habe, eben dadurch deutlich an den Tag lege, dass er die Erbschaft
<lb/>nicht haben wolle, und deshalb von derselben ausgeschlossen sein
<lb/>solle. Aber „es ist mir unmöglich", sagt unser Verf., „in dieser
<lb/>ganzen Ausführung auch nur ein einziges gesundes Element zu fin- 
<lb/>den", und ich stehe nicht an, diesen Ausspruch zu unterschreiben,
<lb/>wie ich auch schon bald nach Erscheinen des Buchholtz’schen Auf- 
<lb/>satzes Gelegenheit hatte, mündlich auszusprechen: „Jene Behaup- 
<lb/>tung sei so ungegründet als neu, und beruhe auf einer ganz sprach- 
<lb/>widrigen Erklärung; apertissime renunciare könne nicht auf eine
<lb/>durch hlosse Unthäligkeit an den Tag gelegte Willensmeinung be- 
<lb/>zogen werden; zudem heisse es ja „intra trium mensium spatium
<lb/>renuntiet661 das könne nur von einer im Laufe dieser Zeitfrist ab- 
<lb/>gegebnen bestimmten Erklärung verstanden werden, nicht von einer
<lb/>nach Ablauf der Zeitfrist wegen Nichtbenutzung derselben erst
<lb/>präsumirten Verzichtleistung, da nicht die Worte „intra trium men- 
<lb/>sium spatium" mit „nullo nec inventario jaciendo" etc. in unmittel- 
<lb/>bare Verbindung gestellt seien; die Unzulässigkeit jener Erklärung
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0029.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberations - Frist.


<lb/>ergebe sich endlich auch aus der Vergleichung mit dem vorher- 
<lb/>gehenden Satze des §.u — Mit denselben Gründen wird jene Erklär
<lb/>rung jetzt auch von unserm Verf. bestritten (S. 196. 197.). Wenn
<lb/>dieser aber hinzusetzt: Die Worte nullo nec inv. faciendo n. a. c.
<lb/>exspectando könnten schon grammatisch, auch unter Voraussetzung
<lb/>ihrer hähern Verbindung mit r. t. m. spatium, nicht den Sinn haben,
<lb/>den ihnen Buchholtz beilegt,, so hat er darin doch wohl Unrecht.
<lb/>Würde ich auch vorziehen, zu sagen: nullo inventario facto intra
<lb/>temporis spatium, renuntiasse videtur; so kann ich es doch nicht
<lb/>widersinnig finden, zu sagen: non faciendo inventarium intra tem- 
<lb/>pus renunciat: indem man das non facere als Ausdruck des renun- 
<lb/>tiare aufTasst. Uebrigcns wird (S. 197—202.) noch nachgewiesen,
<lb/>dass auch mehrere Gründe, welche schon gegen die Marezoll’sche
<lb/>Theorie geltend gemacht worden, in gleichem oder sogar höherm
<lb/>Grade der Ansicht von Buchholtz entgegenstehen, deren völlige
<lb/>Grundlosigkeit daraus noch bestimmter hervorgehe.

<lb/>Nachdem nun auf diese Weise die Unhaltbarkeit der Annahme
<lb/>^einer gesetzlichen Deliberationsfrist dargethan worden, legt sich der
<lb/>Verf., um seine Ausführung zu vollenden, noch die Frage vor, wie
<lb/>denn L. 22. §. 1. eil. eigentlich zu erklären sei, ohne zu jener An- 
<lb/>nahme gedrängt zu werden, und doch auch die Zeitbestimmung „in- 
<lb/>tra trium mensium spatium46 nicht als einen massigen Zusatz zu be- 
<lb/>trachten. Verwerflich scheint ihm die Erklärung: dass, wer inner- 
<lb/>halb der drei Monate die Erbschaft entschieden ausschlage, ohne
<lb/>weitern Nachtheil derselben entfremdet sein solle, während nach
<lb/>jener Frist die Nachtheile eintreten, welche die Vernachlässigung
<lb/>des Inventars sonst auch für den Ausschlagenden nach sich ziehe.
<lb/>Diese Nachtheile könnten keine andre sein, als dass der Manifesta- 
<lb/>tionseid des §. 14. der L. 22. dt. zulässig wäre. Nun aber setzt
<lb/>§. 14. cit. voraus, dass der Berufene temerario proposito delibera- 
<lb/>tionem quidem petierit, inventarium autem minime conscripserit,
<lb/>dass er post deliberationem recusaverit; — tunc res heredita- 
<lb/>rias creditoribus vel his qui ad hereditatem vocantur legibus, red- 
<lb/>dere compelletur, quantitate earum sacramento res accipientium
<lb/>manifestanda. In diesem Falle war die Gestattung des Eides, um
<lb/>die Gläubiger oder andre Erben gegen Unterschlagung zu sichern,
<lb/>wohl motivirt, weil der Deliberant das Recht hat, sich mit den Erb- 
<lb/>schaftssachen zuui Zweck der Erkundigung zu befassen, und durch
<lb/>Unterlassung der Inventarisation dann einer begangnen Unterschla- 
<lb/>gung eben so verdächtig sein mag, als ihm diese leicht gewesen.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0030.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Vangerow, Revision der Theorieen


<lb/>Dasselbe aber auch gegen denjenigen eint'reten zu lassen, welcher
<lb/>non titubante animo respuendam esse crediderit hereditatem, und
<lb/>nur versäumt hat, apertissime intra trium mensium spatium der Erb- 
<lb/>schaft zu entsagen, das scheint unserm Verf. an „Absurdität" zu
<lb/>grunzen.

<lb/>Derselbe versucht dagegen S. 206. fgg. eine neue Erklärung.
<lb/>Die Worte: nullo nec inventario faciendo nec alio circuitu ex- 
<lb/>spectando, sollen nicht so verstanden werden: es sei kein Inventar
<lb/>nöthig und kein andrer circuitus zu fürchten; sondern vielmehr so:
<lb/>der Ausschlagende dürfe nun kein Inventarium mehr machen und
<lb/>habe auch keinen andern Umweg mehr zu hoffen. Der Sinn der Stelle
<lb/>sei daher nur dieser: wer innerhalb dreier Monate unumwunden aus- 
<lb/>schlage, der habe sogleich allen und jeden Anspruch auf die Erb- 
<lb/>schaft verloren und könne auf keine Weise mehr dazu gelangen;
<lb/>dadurch habe Justinian der Meinung begegnen wollen, als solle
<lb/>dem berufenen Erben die dreimonatliche Inventarisations-Zeit ganz
<lb/>freigegeben werden, und ihn daher eine vor Ablauf derselben ge- 
<lb/>gebne Erklärung nicht binden. Es werde also darin für den, wel- ^
<lb/>eher innerhalb dreier Monate ausschlägt, nicht etwas Besonderes aus- 
<lb/>gesprochen, was nicht auch bei demjenigen eintrete, welcher nach
<lb/>dieser Zeit repudirt; sondern umgekehrt eine völlige Gleichheit bei- 
<lb/>der Fälle angenommen und nur ein möglicher Zweifel gegen diese
<lb/>Gleichheit hinweggeräumt.

<lb/>Man wird dieser Erklärung das Lob der Scharfsinnigkeit nicht
<lb/>versagen. Doch stehen ihr verschieden Bedenken entgegen. Eines
<lb/>derselben hat der Verf. selbst nur durch Berufung auf die Unge- 
<lb/>nauigkeiten in der Abfassung Justinianischer Constitutionen zu be- 
<lb/>seitigen gewusst (Anm. 64.); denn es ist klar, dass dem Gedanken
<lb/>unsres Vcrfs. gemäss, nach der Bestimmung des §. 2. des Gesetzes,
<lb/>in §. 1. eigentlich die Zeit von 30 Tagen hätte genannt werden
<lb/>müssen. Diese Auskunft Iiesse jedoch Rec. gerne gelten, wenn nicht
<lb/>noch andres hinzukäme. Unbefriedigend nehmlieh scheint ihm, was
<lb/>S. 206. unter 1) über die inneren Motive des dem Gesetze beigeleg- 
<lb/>ten Gedankens gesagt wird. Rec. wüsste wahrlich nicht zu begrei- 
<lb/>fen, wie Jemand, wenn auch der fragliche Ausspruch nicht vorläge,
<lb/>nach §. 2. des Gesetzes hätte die dem bisherigen Rechte und den
<lb/>entschiedensten Aussprüchen des Justinianischen Rechts entgegen- 
<lb/>stehende Meinung fassen mögen, dass, wer einmal die Erbschaft un- 
<lb/>umwunden ausgeschlagen, doch noch (innerhalb der Inventarisations-
<lb/>Zeit) auf irgend andre Weise als durch in integrum restitutio zu
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0031.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Delibera tions- Frist,


<lb/>derselben gelangen könne# Der §*. 2. fordert unzweideutig zur An- 
<lb/>tretung auf, wobei nothwendig vorausgesetzt wird, dass man noch
<lb/>nicht abgelehnt habe* An die Bestimmungen des altern Rechts über
<lb/>cretin zu denken, konnte hierbei kaum Jemanden in den Sinn kom- 
<lb/>men, tlieils weil diese längst antiquirt waren, tlieiis weil es mit diesen
<lb/>in der That eine ganz verschiedenartige Bewandniss batte. Dem Re-
<lb/>censenten scheint ferner jene Erklärung auch grammatisch, sehr be- 
<lb/>denklich zu sein, obgleich os S; 208. nicht nur als unzweifelhaft be- 
<lb/>zeichnet ist, dass die betreffenden Worte den .angegebnen Sinn
<lb/>haben können, sondern auch die Ueberzeugung ausgesprochen wird,
<lb/>dass auch rein grammatisch nur dieser Sinn ihnen beigelegt werden
<lb/>dürfe. Die Worte sind: nullo ncc inventario faciendo nec alio
<lb/>circuitu exspectando sit alienus ab hereditate. Dic ersten Worte
<lb/>bezeichnen näher das Wie des alienus esse. Sie können also
<lb/>nicht aufgelöst werden sit aL, nec inv. faciat, nec alium cir- 
<lb/>cuitum exspectet, wodurch sie auf eine Linie gestellt würden mit
<lb/>dem durch sie nur näher bestimmten Hauptsatz: sit alienus. Viel- 
<lb/>mehr, sollte jener Jblativus absolutus aufgelöst werden, so würde
<lb/>es in dieser Art geschehen müssen: sit aL ab h., dum (oder ita ul,
<lb/>sc. hoc casu), nullum nec inventarium faciendum nec alius
<lb/>circuitus exspectandus est (sit). Immerhin könnte man hier
<lb/>noch, der Satzverbindung nicht zuwider, unter alius circuitus einen
<lb/>andern Weg zur Erbschaft zu gelangen, verstehen, wenn man dieses
<lb/>dem Worte angemessen findet. Schwerlich aber lässt sich das
<lb/>„nullum nec inventarium faciendumu so erklären: es soll
<lb/>auch nicht mehr durch Inventarserrichtung der Weg zur Erlangung
<lb/>der Erbschaft offen stehen. Wäre.dies der Gedanke Justinian’s ge- 
<lb/>wesen , so hätte er sagen müssen: nec inventario faciendo nec alio
<lb/>circuitu exspectando amplius ad hereditatem accedat oder
<lb/>dergl., nicht aber alienus sit ab h.

<lb/>Wenn gleich nun Ree. diesemnach die eigne Erklärung des
<lb/>Verfs. nicht gelungen finden kann, so stimmt er ungeachtet dessen
<lb/>doch übrigens den Resultaten desselben vollkommen hei. Er thcilt
<lb/>mit ihm die Ueberzeugung, dass das argumentum a contrario hei
<lb/>unsrem §. 1. durchaus unanwendbar sei, man möge durch dasselbe
<lb/>den einen oder den andern der oben angefochtenen beiden Sätze ge- 
<lb/>winnen wollen. Ist das argumentum a contrario schon überhaupt
<lb/>höchst bedenklich, wo es sich davon handelt, durch dasselbe nicht
<lb/>hlos die Existenz eines andern Rechtssatzes, sondern eben die
<lb/>Einführung einer ganz neuen Bestimmung, die somit nur still-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0032.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28 v. Vangerow, Revision der Theorieeti

<lb/>schweigend ausgesprochen wäre, darzuthun, und zwar um so be- 
<lb/>denklicher, je wichtiger diese Bestimmung ist, je mehr man also eine
<lb/>directe Festsetzung derselben erwarten müsste, so muss dies vollends
<lb/>in unserm Falle von dessen Anwendung abhalten, selbst wenn das Gesetz
<lb/>dem Vorwurf ungenauer Abfassung Preis gegeben werden muss. Denn
<lb/>nicht nur ist hier von einer ganz neuen und sehr wichtigen Bestimmung
<lb/>die Rede, von der gar nicht zu denken ist, dass sie Justfnian, wenn
<lb/>er sie wirklich gewollt, nicht direct und mit einiger Emphase auf- 
<lb/>gestellt hätte, er, der gerade in dieser Constitution ein glänzendes
<lb/>Exempel legislatorischer Prunk- und Redseligkeit darbietet: sondern
<lb/>es führt zudem auch, wie schon früher gezeigt worden, die buch- 
<lb/>stäbliche Anwendung des arg, a contrario zu absurdem oder zu
<lb/>ganz unbedeutendem Resultate, je nachdem man auf das „nullo nec
<lb/>invent etcden gebührenden Nachdruck legt, oder nur das „alienus
<lb/>sit ab h“ wesentlichen Anschlag bringt. Soll nun endlich Rec.
<lb/>noch seine Meinung darüber sagen, was denn der Concipient unsres
<lb/>Gesetzes eigentlich dabei gedacht habe, indem er sagte: si ..
<lb/>intra trium mensium spatium ... renunciet, nullo
<lb/>nec inv» fac, ... sit alienus ab hered., so ist sie diese, dass
<lb/>derselbe sich nichts Klares dabei gedacht habe, weshalb denn
<lb/>auch nichts Klares daraus ahzuleiten ist. Der Gesetzgeber hatte die
<lb/>Absicht, flir den Fall, dass Jemand über Annahme oder Ablehnung
<lb/>der Erbschaft zweifle, etwas Neues, das beneficium inventarii, ein- 
<lb/>zuführen, welches an eine dreimonatliche Frist gebunden sein sollte,
<lb/>doch aber auch noch dem Bedenklichen, der von jenem beneficium
<lb/>keinen Gebrauch machen möchte, die Möglichkeit nicht abzuschnei- 
<lb/>den, eine Bedenkfrist zu erlangen. Nun berührt er in §. 1. zuerst
<lb/>den Fall, auf welchen sich dieses Gesetz nicht beziehen sollte,
<lb/>nehmlich wenn der Berufene über (unbedingte) Annahme oder Ab- 
<lb/>lehnung der Erbschaft nicht zweifelhaft sei; nicht zweifelhaft
<lb/>über die Annahme, wo er dann durch seine Erklärung unbedingt
<lb/>Erbe werde, und vom beneficium inventarii keine Rede sei; nicht
<lb/>zweifelhaft über die Ablehnung, wo er durch offene Erklärung der- 
<lb/>selben eben so unbedingt der Erbschaft entfremdet werde, und dann
<lb/>auch keine Rede sei weder von Inventarserrichtung, noch von an- 
<lb/>dern Umständlichkeiten, d. i. von Deliberationsfrist und was damit
<lb/>zusammenhängt, also von keinem der gemini tramites, (§. 14. h. L)
<lb/>welche im Folgenden näher erörtert werden sollten. Indem er aber
<lb/>den letzten Fall berührte, lag ihm schon im Sinn die dreimonatliche
<lb/>Frist, die im folgenden §. für die lnventarserrichtung bestimmt wer-
</p>

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                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>über gesetzliche Deliberations-Frist.


<lb/>den sollte. Im Laufe von drei Monaten wird auch gewöhnlich der
<lb/>Berufene, wenn er nicht zur Inventarerrichtung greift, schon durch
<lb/>Gläubiger oder Nach-Erben zur Erklärung gedrängt werden, und so
<lb/>wird in der Regel derjenige, welcher erst später der Erbschaft ent- 
<lb/>sagt, schon in den Fall gesetzt worden sein, um eine Deliberations- 
<lb/>frist zu bitten. Diese Vorstellungen dunkel im Kopfe hegend liess
<lb/>der Verfasser des Gesetzes schon in §. 1. die Worte intra trium
<lb/>mensium spatium einfliessen, ohne denselben wohlbedacht eine
<lb/>wichtigere Bedeutung beizulegen, und ohne namentlich den Ge- 
<lb/>danken irgend klar gedacht zu haben, dass es sich anders verhalte,
<lb/>wenn der Berufene erst post trium mensium spatium apertissime
<lb/>venundat, ohne vorher irgend etwas gethan zu haben, ohne nament- 
<lb/>lich zu Erbittung einer Deliberationsfrist gedrängt worden zu sein.

<lb/>Die Resultate, welche nach dem Bisherigen Ree. mit dem Verf.
<lb/>der angezeigten Abhandlung gewonnen zu haben glaubt, sind zwar
<lb/>nur negativer Art. Sie sind aber dennoch, wie leicht ersichtlich
<lb/>ist, höchst richtig, indem sie falsches Neues abwehrend den Boden
<lb/>sichern, auf welchem die Theorie über Antretungsfristen und bene-
<lb/>ßcium inventarii zu bauen ist. Gern würde Rec. diese Gelegenheit
<lb/>benutzen, um darüber nun noch nähere Andeutungen zu geben, wenn
<lb/>dieses nicht die Gränzen einer Recension zu weit überschritte.
<lb/>Vielleicht wird er bald an einem andern Orte seine Ansichten dar- 
<lb/>über dem Publicum im Zusammenhänge vorlegen.

<lb/>München, den 12. Octbr. 1839.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Der Ehebund im Bereich der Kirche und des Staates, nach Principien des Protestantismus näher beleuchtet und gewürdigt. Ein Versuch über Ehe, Eherecht und Ehescheidung, angestellt von einem protest.-geistl. Assessor beym Kgl. Sächs. Appellations-Gerichte. Zwickau, Richter, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Elielniiid im Bercicli der Kirche lind des Staates, nach

<lb/>Principien des Protestantismus näher Beleuchtet und gewürdigt.
<lb/>Ein Versuch über Ehe, Eherecht und Ehescheidung, augestellt
<lb/>von einem protest.-geistl. Assessor beym Kgl. Sachs. Appcllations-
<lb/>• Gerichte. Zwickau, Richter, 1839. VI. u. 234. S. S.

<lb/>Recensirt , ,

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor l?n Jacoh^on za Königsberg* -

<lb/>Das eheliche Verhältnis, an steh schon Grundlage der mensch- 
<lb/>lichen Verbindung überhaupt und somit der Staatsgemeinschaft ins- 
<lb/>besondere, ist nach seiner natürlichen, SittliÖh-religiÖsen und riecht--
<lb/>liehen Seile von jeher Gegenstand reiflicher und1 wiederholter For- 
<lb/>schung gewesen. Die Fülle der in der Ehe liegenden Güter ist im
<lb/>Verlaufe der Zeit mehr und mehr gewürdigt und gepriesen w orden,
<lb/>und vor allen ist in Unser» Tagen der Ehebund als eines der be- 
<lb/>deutsamsten Momente des menschlichen Lebens und Wirkens im
<lb/>Ganzen thatsächlich anerkannt, und um dieses Centrum ein Conflict
<lb/>der verschiedenartigsten Interessen herbeigezogen, ja aus demselben
<lb/>hergeleitet. So kann es nicht befremden, dass die Literatur über
<lb/>das Eheverhältniss nach seinen verschiedenen Beziehungen, sowohl
<lb/>dem gesammten Inhalte nach, als rücksichtlich einzelner Bestand- 
<lb/>teile desselben, immer reicher wird, und dass aus fast allen Klassen
<lb/>der menschlichen Gesellschaft Schriftsteller erstehen, die mit mehr
<lb/>oder weniger Beruf sich der Arbeit unterziehen. Auf die wichti- 
<lb/>geren Erzeugnisse der. neuesten Bestrebungen in diesem Fache, ins-
<lb/>„ besondere auf die Literatur über Ehescheidung, Wiederverheirathung
<lb/>Geschiedener und dergl. hat Recensent daher auch in diesen Jahr- 
<lb/>büchern ausführlicher aufmerksam gemacht. Die in der Ueherschrift
<lb/>genannte jetzt zn beurteilende Abhandlung weicht nun von den früher
<lb/>begutachteten in mannigfacher Rücksicht ab, sowohl was den Umfang
<lb/>betrifft, da das ganze Eherecht in derselben in Betracht gezogen ist,
<lb/>als hinsichtlich der Art der Ausführung, eben so formell als materiell.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0035.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats« 31

<lb/>Der Verfasser verheisst uns eine Betrachtung, in welcher die
<lb/>Ehe in ihrem Verhältnisse zur Kirche und zum Staate und zwar
<lb/>nach Principien ; des Protestantismus gewürdigt werden soll. Das
<lb/>angedeutete Verhältniss ist auch nicht unberührt geblieben, aber
<lb/>eine Ausführung, wie sie der Titel der Schrift uns zu erwarten be- 
<lb/>rechtigt, ist darin nicht vorhanden/. Eine Princip gemässe, systema- 
<lb/>tische Auffassung der Ehe in ihrem Nexus zu Staat und Kirche fehlt
<lb/>durchaus. Was daun die Kritik nach Principien des Protestantismus
<lb/>betrifft, so hätten wir gleich von vorn herein eine Bezeichnung und
<lb/>Rechtfertigung seines Standpunktes vom Verf. erwartet, da die Be- 
<lb/>rufung auf den Protestantismus schlechthin nicht mehr ausreichen
<lb/>dürfte, indem der Charakter desselben so viefgeslaltet sich bald auf
<lb/>das blosse Negiren des Katholicismus beschränkt, bald zugleich und
<lb/>überwiegend ein positives Element, und dieses wieder in bedeutender
<lb/>Differenz, geltend zu machen bestrebt ist. Der Verf. vorliegender
<lb/>Schrift hat sich mehr auf dem negirenden Standpunkte gehalten,
<lb/>und mehr aus allgemeinen kosmopolitischen und moralischen Gründen,
<lb/>als aus eigentümlich evangelisch-protestantischen Principien seine
<lb/>Ansichten entwickelt. Er demonstrirt meistens in einem breiten,
<lb/>oft selbst schwülstigen Predigttone, welcher unsere Vermutung zu
<lb/>rechtfertigen geeignet sein möchte, dass der Autor, der sich selbst
<lb/>einen geistlichen Assessor des Appellationsgericbts nennt, ein Pre-
<lb/>digtamt bekleide oder doch bekleidet habe. Uebrigens, ergiebt der
<lb/>Inhalt des Werks im Ganzen, dass der Verf. ein wohlmeinender
<lb/>und redlicher Mann sei, der das Bessere wünscht ünd zu fördern
<lb/>bemüht ist, dessen Vorschläge daher auch in mancher Hinsicht Be- 
<lb/>herzigung verdienen, so wie, dass demselben der Beruf, in der
<lb/>fraglichen Angelegenheit eine Stimme abzugeben,: nicht gerade ah-
<lb/>gesprochen: werden kann : das; höher scientivische Element dürfte
<lb/>aber in der Abhandlung zu sehr vernachlässigt und ein erheblicher
<lb/>Gewinn für die Wissenschaft; aus derselben nicht keryorgegangen,
<lb/>sein. •

<lb/>; Den ganzen Stoff, dessen übersichtliche Inhaltsangabe wir um
<lb/>so mehr vermissen, als auch die Columncntitcl fehlen, hat der Verf.
<lb/>in vier Kapitel getheilt, welche in sechszehn Paragraphen zerfallen*
<lb/>. - Das erste Kapitel handelt: Von der Ehe überhaupt: und

<lb/>zwar §. : Vom Begriffe des Worts Ehe (S. 1 —13.). §. Z.: Vom

<lb/>Zweck der Ehe (S. 13—24). §. 3^ und -4.: Von den Belehrungen

<lb/>der heiligen Schrift und des Ghristenthums insbesondere über die
<lb/>Ehe (S. 24—31. 8. 32 — 48.). ;
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0036.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32 Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats.

<lb/>Das Wort Ehe giebt uns in keiner der Sprachen der alten und
<lb/>neuen Völker den Schlüssel zu einer umfassenden und genauen De-*
<lb/>finition. Ueberall erscheint die Ehe als „etwas factisch-Gegebenes*
<lb/>das, wie alles, was unmittelbar göttlichen uranfängiichen Ursprungs
<lb/>ist, über das Gesammlwesen der Menschheit sich verbreitet und die
<lb/>mehrfachsten, heiligsten, höchsten Entzwecke in sich seid resst, wie
<lb/>z. B. Religion, Leben, Seligkeit ü. s. w., durchaus nicht völlig in
<lb/>Worten ergriffen und begriffen, sondern gefühlt, erfahren, ge- 
<lb/>lebt sein will." Der Verf. spricht damit eine längst anerkannte
<lb/>Wahrheit aus, ohne dieselbe eben näher darzulegen: denn das Füh- 
<lb/>len, Erfahren u. s. w. muss stets als der Anfangspunkt des Wissens
<lb/>bei jedem Objekte angesehen werden, dessen Begriff dann eben
<lb/>auch mit innerer Notlrwendigkeit selbst deducirt werden kann und
<lb/>soll. Dieser Begriff, als ein inhaltsvoller, muss dann auch den
<lb/>Gegenstand der Betrachtung selbst erschöpfend darlegen, folglich
<lb/>auch den Zweck des in concreto zur Untersuchung Genommenen
<lb/>mit enthalten, welcher auf dem Wege der Analysis dann weiter zu
<lb/>zergliedern ist. Freilich ist ein solches Erfassen und Bestimmen
<lb/>des Begriffs mit hesondern Schwierigkeiten verbunden, ja es ist das
<lb/>Höchste und die Vollendung der Forschung selbst, es ist deren End- 
<lb/>resultat, da hierbei die Erkenntniss des Objekts im Ganzen und Ein- 
<lb/>zelnen schon vorausgesetzt werden muss. Ist diese Erkenntniss eine
<lb/>vollständige, dann wird der auf ihr beruhende Begriff auch der allein
<lb/>wahre sein, weil der Begriff selbst ja nur die Essenz und Wahrheit
<lb/>des Gegenstandes ist.

<lb/>Uob rigens wird der in einer Sprache vorhandene Ausdruck,
<lb/>insofern er der mit Bewusstsein gewählte Leib des dadurch bezeich-
<lb/>neten Gedankens ist, für das tiefere Verständniss des Inhalts nicht
<lb/>bedeutungslos sein. So für den vorliegenden Fall: Ehe, vom Verf.
<lb/>richtig als „Norm, Gesetz, Ordnung" gedeutet: denn „der deutsche
<lb/>Sinn behielt, im Gefühl der Heiligkeit des Gattenverhältnisses, für
<lb/>dieses den Ausdruck bei, womit er früher Gesetz bezeiclinete ....
<lb/>eben so belegte er im Gefühl der Heiligkeit der Religion, diese mit
<lb/>dem Namen Gesetzlichkeit, Gesetzhafiigkeit, eolihi, eokafti"
<lb/>(Graff Althochdeutscher Sprachschatz L, 510 ).

<lb/>Halten wir aber das vorhin über den Begriff des Objekts Ge-
<lb/>äusserte fest, so müssen wir die Behauptung des Verf. entschieden
<lb/>verwerfen, dass nämlich, da die Fragen: was ist die Ehe überhaupt
<lb/>in der Wirklichkeit? was soll sie sein nach einer richtig gewonnenen
<lb/>Idee? was ist sie für den Einzelnen? — so verschieden sind, es
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0037.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>eben so verschiedene Definitionen von Ehe Zieht, als es verschiedene
<lb/>Moral- und Rechtsvorschriften über diesen Gegenstand giebt, und
<lb/>dass eben deshalb noch immer jede neue Definition zulässig ist. —

<lb/>Der Verf. thut den verschiedenen Moral- und Rechtssystemen
<lb/>oder gar seihst jedem Individuum, das nach bestimmter subjektiver
<lb/>Ansicht seine eigne Ehe auffasst, zu viel Ehre an, wenn er den von
<lb/>allen diesen angenommenen Definitionen von Ehe das Prädikat eines
<lb/>Begriffs beilegt, während denselben doch nur das einer Meinung zu-
<lb/>getheilt werden kann, insofern sie nicht aus der Fülle des Wesens
<lb/>der Ehe seihst ihre Definition hergelcitet haben, dann aber auch mit
<lb/>einander wesentlich zu gleichem Ergebnisse gelangt sind. Wollte
<lb/>der Verf. eine neue Definition von Ehe rechtfertigen, so musste er
<lb/>zuvor das Fehler- oder Mangelhafte der bisher beliebten Erklärungen
<lb/>nachweisen und mit Vermeidung des Gerügten eine andere Begriffs- 
<lb/>bestimmung vorführen. Nur einseitig wird aber ein in den früheren
<lb/>Definitionen angeblich vorhandener Irrthum zurückgewiesen, indem
<lb/>jede Definition verfehlt sein soll, welche in dem Begriffe von Ehe
<lb/>auch zugleich ihren Zwreck aufnimmt. Der Verf. trennt deshalb,
<lb/>um alles Schwankende auszuschliessen und weder zu viel, noch zu
<lb/>wenig zu geben, die Frage: Was ist die Ehe an sich als etwas in
<lb/>der Wirklichkeit Vorhandenes? von der andern: Welchen Zweck
<lb/>hat die Ehe?

<lb/>Gegen die Zulässigkeit dieser Sonderung haben wir uns bereits
<lb/>oben erklärt. Wir müssen aber noch weiter-fragen, ob die For- 
<lb/>meln: Ehe an sich, und Ehe in der Wirklichkeit, oder, wie der
<lb/>Verf. sich auch ausdrückt: die Ehe, wie sie sich im Allgemeinen
<lb/>auffassen lässt in der unter uns in der Wirklichkeit vorhandenen
<lb/>gesetzlichen Form, historisch als Phänomen: — etwa in dieser
<lb/>Weise zu einem Gesammtbegriffe verbunden werden können?: denn
<lb/>die Ehe an sich, oder im Allgemeinen ist nicht mehr blos ein histo- 
<lb/>risches Phänomen, sondern der Begriff der Ehe selbst, die wahre
<lb/>Ehe. Wäre dem Verf. diese aber unter uns bereits wirklich ge- 
<lb/>worden, dann würde um so weniger die Zulässigkeit einer neuen
<lb/>Definition behauptet werden können. Dem ist jedoch nach des Verfs.
<lb/>eigner Ueberzeugung noch nicht also: denn er unterscheidet ja die
<lb/>Ehe in der Wirklichkeit von der, wie sie nach einer richtig ge- 
<lb/>wonnenen Idee sein soll. Hier ist daher die Spraehweise des Verfs.
<lb/>jedenfalls eine verfehlte.

<lb/>Die uns vom Verf. gebotene neue Definition seihst lautet nun
<lb/>aber also:

<lb/>K-rit. Jahrb. t. d. RW. Jahrg. IV. H. I.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0038.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats.

<lb/>„Ehe ist das in Folge selbsteigener Uebereinkunft und einer
<lb/>gegebenen gegenseitigen, für die Dauer des zeitlichen Lebens güti- 
<lb/>gen, gesetzlich autorisirten Zusage zwischen einem einzelnen männ- 
<lb/>lichen und weiblichen Menschen geschlossene innige Bündniss, nach
<lb/>welchem beyde Personen einander zu der ausschliesslichen Hin-
<lb/>gebiing in der Begattung und zum gemeinschaftlichen Genuss ihrer
<lb/>persönlichen Vorzüge und irdischen Güter berechtigen, mit, für und
<lb/>„von einander abhängig, Beyde wie Eins vereinigt, ihr gemeinschaft- 
<lb/>liches Lebens- und Familieninteresse gegenseitig vertreten.“

<lb/>Wahrlich, handgreiflich erfahren wir die Wahrheit der alten
<lb/>Aeusserung des Juristen: Omnis definiti® in jure est periculosa.
<lb/>Der Vers, hätte dies erwägen sollen, ehe er seine mühselige neue
<lb/>Definition nioderschrieb ; zugleich aber hätte er nicht vergessen
<lb/>sollen, dass er von einer richtigen Definition gefordert, dass in der- 
<lb/>selben der Zweck des Verhältnisses nicht mit angegeben werde, ln
<lb/>der mitgelheilten schwülstigen Erklärung finden wir der Zwecke
<lb/>mehr als zu viel, oder liegt nicht ,etwa in der Geschlechtsgemein-
<lb/>schaft und der Lebensgemeinschaft überhaupt Etwas, was, da es
<lb/>durch die Ehe begründet werden soll, ein Zweck genannt zu werden
<lb/>verdient? Oder fasst unser Verf. vielleicht den Zweck der Ehe
<lb/>anders? Er spricht sich seihst darüber näher aus, indem er einen
<lb/>physischen oder naturgesetzlichen, und einen staatsbürgerlichen oder
<lb/>politischen Zweck unterscheidet. Jener erscheint ihm als ein un- 
<lb/>bedingter, insofern ihn Gott hei Anordnung der Ehe gewollt hat,
<lb/>und ist die Fortpflanzung, Vermehrung und Erhaltung des Menschen- 
<lb/>geschlechts — (der physische Zweck ist aber auch ein bedingter,
<lb/>insofern ihn der Mensch in der Ehe als ein Individuum zu erreichen
<lb/>sucht, abhängig von subjectiven Ansichten und Bedürfnissen des
<lb/>Einzelnen) — der staatsbürgerliche Zweck der Ehe ist dann, die
<lb/>vertraulichste, innigste Geselligkeit und Gemeinschaft und ein ge- 
<lb/>regeltes Zusammenwirken im ehelichen, häuslichen und Familienleben.

<lb/>Hiernach steht nun so viel fest, dass der Verf. gegen seine
<lb/>eigne Absicht, eine Definition ohne Zweckbestimmung zu gehen,
<lb/>dieselbe doch mit aufgenommen und so die Wahrheit der von uns
<lb/>oben aufgestefiten Behauptung de facto unterstützt hat. Die De- 
<lb/>finition seihst wird vom Verf. hierauf noch weiter zergliedert und
<lb/>erläutert, ohne dass aber für die Rechtfertigung und tiefere Be- 
<lb/>gründung der Monogamie, Unauflöslichkeit u. s. w, irgend ein neues
<lb/>und wesentliches, der näheren Angabe würdiges Moment hergebracht
<lb/>worden wäre. Der eigentliche Kern seiner Arbeit ist aber der
</p>

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                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Der Eliebund im Bereich d« Kirche u. d. Staats. 35

<lb/>Unterschied des rein natürlichen und rein socialen Zwecks der Ehe,
<lb/>den er daher auch in den einzelnen Stadien des Ehebundes selbst
<lb/>nach allen Seiten hin beleuchtet. Jener ist der untergeordnete,
<lb/>dieser der höhere, welcher allein der Ehe Werth, Giltigkeit und
<lb/>Genuss für das ganze Lehen und bis in den Tod giebt (S. 208. 209.
<lb/>und öfter). Dieser Unterschied dient dazu, einzelne Beziehungen,
<lb/>namentlich die historische Entwickelung des ehelichen Verhältnisses
<lb/>mit grössrer Distinction würdigen zu können, der Verf. hat sich je- 
<lb/>doch zu sclavisch daran gebunden und dadurch andere Beziehungen
<lb/>minder richtig aufgefasst. Ob auch ein kirchlicher und religiöser
<lb/>Zweck in der Ehe angenommen werden dürfe, entscheidet der Verf.
<lb/>nicht kategorisch vorweg, sondern verweist auf das Resultat dei
<lb/>ganzen Untersuchung (S. 14.), nach welchem denn freilich derselbe
<lb/>beseitigt wird.

<lb/>Die geschichtliche Ausführung, nach Anleitung der heiligen
<lb/>Schrift (§. 3. 4.) ist im Ganzen inehr zu loben. Indem der Verf.
<lb/>vom alten Testamente ausgeht, erklärt er, dass hei aufmerksamer
<lb/>Verfolgung der in der Genesis vorliegenden Data und hei Zusammen- 
<lb/>stellung derselben mit den Mosaischen Verordnungen, so wie mit
<lb/>den später sich geltend machenden Sitten und Gebräuchen der
<lb/>Hebräer, sich fast unwillkührlich die Vermuthung aufdränge: wäh- 
<lb/>rend bei den Stammältern der Israeliten, einer Nomadenfamilie, die
<lb/>nur für Fortpflanzung, Ernährung und Vermehrung ihrer Viehheerden
<lb/>ökonomisch besorgt war, auch allein der naturgemässc Zweck der
<lb/>Ehe, Befriedigung der Geschlechtslust und damit verbundene Freude
<lb/>einer zahlreichen Nachkommenschaft vorherrschend war und daher
<lb/>eigentlich die wahre höhere Bedeutung der Ehe in ihrem geselligen
<lb/>Zwecke ihnen fremd blieb, besessen einige andere Völker, nament- 
<lb/>lich die Aegypter und die ihnen benachbarten Stämme, welche schon
<lb/>eine Staatsverfassung verratheil, eine höhere, sittliche Ansicht von
<lb/>der Ehe, daher Moses, wie andere Einrichtungen und Gesetze, auch
<lb/>das Reglement über Ehe von den Aegyptern entlehnt hat. — Sittlich
<lb/>strenger und nach moralischen Grundsätzen geregelt sind seit David
<lb/>auch die Aussprüche der Apokryphen über alle Vergehungen in der
<lb/>Geschlechtslust. (Buch der Weisheit III. 13 —19., IV. 1 — 6-,
<lb/>VIII. 18—21., XIV. 24—26., Tob. IV. 13., VIII. 8 — 9., Sirach
<lb/>XXIII. 22—37., XXV. 2. 4. u. a.) — Die Erklärungen Christi
<lb/>und der Apostel werden dann richtig gedeutet, über den Werth der
<lb/>Ehelosigkeit mit der erforderlichen Unbefangenheit gesprochen und
<lb/>die Beziehung des fiVfxr^Qiov in der Stelle Epheser V. 32. gegen die

<lb/>3*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0040.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36 Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d.' Staate.

<lb/>katholische Ansicht mit Recht verlheidigt. Der Yerf. beschränkt
<lb/>sich aber darauf zu Uussern: die Lehre, dass die Ehe selbst ein
<lb/>sacramentum sei, fällt mithin wohl als unbiblisch dahin: (S. 47.),
<lb/>ohne dass er sich auf eine weitere Erörterung der katholischer Seits
<lb/>für die Sacramentalität der Ehe angeführten Gründe weiter einlässt.
<lb/>Man kann daher um so weniger eine Widerlegung in des Yerfs.
<lb/>Ausführung linden, als selbst von Klee und andern zugegeben wird,
<lb/>dass die Stelle des Epheser Briefes nichts entscheide.

<lb/>Das Resultat der geschichtlichen Forschung ist beim Yerf.:
<lb/>„Aus dem geheimnisvollen uranfänglichen Plane des Schöpfers in
<lb/>seiner Natur- und Weltordnung leitet die heilige Schrift die Ehe
<lb/>als Gottes Ordnung, als göttliches Institut ab, das in den späteren
<lb/>Zeiten menschlicher Fortbildung in seinem physischen und ethisch- 
<lb/>socialen Zwecke durch göttliche und menschliche Gesetze geläutert
<lb/>und veredelt, auch im Lichte des Evangeliums nur eine physisch- 
<lb/>politische Geltung behält, nach dem Principe des Christenthums aber,
<lb/>wie alles Irdische, in der speciellen Ausübung christlicher Pflichten
<lb/>geheiligt und für das höhere Geistesleben wichtig und erspriesslich
<lb/>gemacht werden soll, so dass im äusseren Geschlechtsumgange die un-
<lb/>verwelkliche Blüthe der sittlichen Zucht und Keuschheit des Gemüths
<lb/>gepflegt werden kann."

<lb/>Im zweiten Kapitel: Yon dem Eherechte: spricht der
<lb/>Yerf. zunächst im §. 5.: Vom Eherecht überhaupt (S. 48—60.) und geht
<lb/>davon aus, dass da die Ehe mit den höchsten Interessen der Mensch- 
<lb/>heit in Verbindung steht, das körperliche, wie das geistige Wohl
<lb/>des Einzelnen und Ganzen in sich schliesst und alle durch Verletzung
<lb/>der, ehelichen Verhältnisse verursachte Dissolution auf alle übrigen
<lb/>Zustände vom entschiedensten Nachtheil ist, jeder Staat, und weil
<lb/>das Gewissen dabei zugleich; in Betracht kommt, auch die Kirche
<lb/>über/die Ordnung und Heiligkeit der Ehe wachen und im Staats- 
<lb/>gesetze auch eine Eheordnung oder ein Eherecht sich aussprechen
<lb/>müsse. Ehen seien mithin (!) zunächst Sache des Staats und fallen
<lb/>als politisches Institut unter das Landesgesetz. Insofern Ehen aber
<lb/>auch Privatvertrag sind, muss die Religion das Gewissen des Gatten
<lb/>in Anspruch nehmen, weil der Staat wohl über die äussere Ordnung,
<lb/>nicht aber über die moralische Unverletzlichkeit des Ehehundes
<lb/>wachen kann. Mithin (!) stehe zu erwarten, dass der Staat nach
<lb/>den Grundsätzen der in ihm herrschenden Kirche seine Eheordnung
<lb/>einrichte und mithin auch hier die Religion ihre heiligen Rechte
<lb/>behaupte,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>In diesen Sätzen, durch welche der Verf. das Verhültniss des
<lb/>Staats und der Kirche im Eherechte festzustellen unternimmt, ist
<lb/>nicht einmal das wiederholte: Mithin: zur Genüge auch nur einiger-
<lb/>maassen erläutert, wobei dann an eine Begründung und Rechtferti- 
<lb/>gung natürlich nicht zu denken ist. Ueberdies fehlt es auch nicht
<lb/>an irrthümlicher Auffassung überhaupt. Der Staat soll nur über die
<lb/>äussere Ordnung der Ehe wachen und doch seine Eheordnung nach
<lb/>den Grundsätzen der Kirche, welchen das moralische Gebiet über- 
<lb/>wiesen wird, einrichten! —- Ferner soll die Kirche auf die Ehe ein- 
<lb/>wirken, insofern ein Privatvertrag in ihr liegt. Das Objekt dieses
<lb/>Privatvertrages soll das Gewissen sein. — Man würde aber doch
<lb/>wohl beim Privatvertrage in der Ehe an Vermögens- und ähnliche
<lb/>Verhältnisse viel mehr zu denken haben müssen, als an die sittliche
<lb/>Grundlage des Ehehundes selbst, und andrerseits darf die Einwirkung
<lb/>der Kirche nicht auf das Gebiet des Privatrechtlichen beschränkt
<lb/>werden, da dieselbe vielmehr die religiöse und als solche öffentliche
<lb/>Seite der Ehe selbst berührt.

<lb/>Doch wollten wir alle Ausstellungen, zu denen uns des Verfs.
<lb/>Darstellung Anlass giebt, hier weiter entwickeln und gehörig moti-
<lb/>viren, so würden wir eine eigne Abhandlung zu schreiben unter- 
<lb/>nehmen müssen und uns nicht in den Grenzen einer beurteilenden
<lb/>Anzeige halten können. So viel dürfte aber aus der milgellicilten
<lb/>Deduction des Verfs. sich ungesucht ergehen, dass demselben die
<lb/>Grundsätze über das Verhültniss des Staats und der Kirche im All- 
<lb/>gemeinen, und daher auch in der besondere Anwendung auf die
<lb/>Ehe nicht recht klar geworden seien.

<lb/>In demselben Paragraphen erhalten wir im Allgemeinen rich- 
<lb/>tige, aphoristische Bemerkungen über die Entwickelung des Ehe- 
<lb/>rechts bei den verschiedenen Völkern, sodann einige Notizen über
<lb/>die Entstehung eines eignen protestantischen Kirchenrechts, welches,
<lb/>da „die Reformation die Ehe nicht für ein Sacrament im papistischen
<lb/>Sinne erkannte, zwar das moralische und kirchliche Interesse in
<lb/>Ehesachen gewahrt, wegen der Heiligkeit der Ehe sich das Wort- 
<lb/>recht (?!) Vorbehalt, übrigens aber dem Staate die eigentliche
<lb/>Competenz in Ehesachen anheimgiebt und nur darüber wachet, dass
<lb/>Staatsgesetze nicht mit dem Naturrechte der Ehe in Conflic&amp;treten.“
<lb/>Die Competenz der weltliehen Behörden in Ehesachen wird vom
<lb/>Verf. mit unzulänglichen Gründen nicht eigentlich gerechtfertigt,
<lb/>sondern von einigen Vorwürfen befreit, und nur eine nicht sehr
</p>

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                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38 Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats.

<lb/>bedeutsame Modificatiou gewünscht. „Missbilligen kann man es
<lb/>auf keinen Fall, dass in neueren Zeiten in mehren protestantischen
<lb/>Ländern, die Ehegeriehte geradezu einer weltlichen Behörde zu- 
<lb/>gewiesen sind, zumal, wenn wie im Königreiche Sachsen, Geistliche
<lb/>als Assessoren diesen Gerichten heygegeben, theils durch ihre An- 
<lb/>sprache zur Aussöhnung der Partheyen, das moralische Moment im
<lb/>Eheprozesse, nach dem vorausgegangenen Sühnenversuche von
<lb/>Seiten des Ortspfarrers, theils das Interesse der Kirche selbst ge- 
<lb/>wahren sollen." Die Zuziehung der Geistlichen als dauernder Mit- 
<lb/>glieder erscheint uns übrigens mit dem Verf. sehr zweckmässig.

<lb/>Die weitere Untersuchung soll nun das protestantische Eherecht
<lb/>selbst „nicht sowohl nach juristischen, als nach kirchlich-religiösen
<lb/>Principien“ auseinandersetzen. Näher bezeichnet diese Aufgabe
<lb/>§. 6. (S, 61 — 63.) als „Critik des Eherechts nach moralisch-
<lb/>religiösen Principien." Wir werden daher unsere Relation jetzt um
<lb/>so kürzer fassen und uns darauf beschränken können, den Inhalt der
<lb/>Schrift und die eigenthümliche Auffassung des Autors, wo sich eine
<lb/>solche findet, zu bezeichnen. Im Voraus haben wir aber zu er- 
<lb/>innern, dass es mit der verheissenen Critik unsers Verfs. nicht zu
<lb/>streng genommen werden dürfe: denn er lässt sich weniger darauf
<lb/>ein, die gangbaren Ansichten protestantischer Schriftsteller einer
<lb/>Prüfung zu unterwerfen, als dieselben vielmehr fast ohne Ausnahme
<lb/>zu loben und über jeden Vorwurf erhaben darzustellen. Die sogen.
<lb/>Critik berührt die Schliessung und Auflösung des Ehehundes, daher
<lb/>zunächst jene im §. 7. (S. 63 — 86.): Von der Schliessung und
<lb/>Führung der Ehe, Der Verf. geht vom Begriffe der impedimenta
<lb/>matrimonii impedientia aus, „welche die Schliessung eines Ehebundes
<lb/>verbieten und deren Uebertretung die Annullirung eines solchen
<lb/>gesetzwidrigen Bundes in den meisten Fällen zur Folge hat." Der
<lb/>Verf. citirt S. 61. die Lehrbücher von Eichhorn, Hartitzsch uv a.
<lb/>und mag uns daher nicht verargen, wenn wir verinuthen, dass er
<lb/>dieselben in seiner bisherigen Praxis wenig gebraucht habe. Er
<lb/>hätte sich sonst leicht aus Eichhorn z. B, Band II. 8. 333. über- 
<lb/>zeugt, dass seine Definition des impedimentum impediens, nicht die
<lb/>übliche, sondern die des impedimentum, dirimens sei. Recens, war
<lb/>schon der Meinung, der Verf. habe sich in der Eile verschrieben,
<lb/>wurde aber durch die mehrfache Wiederholung der Terminologie
<lb/>davon zurückgebracht: denn so heisst es gleich: die Ehe werde
<lb/>durch das Verlöbnfss begründet, als ein wechselseitiges Gelübde,
<lb/>so wie durch das Jawort, welches für die ganze Lebenszeit bindet,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0043.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats. 39

<lb/>es sei denn, dass nicht im Zustande freier Ueberlegung, \vohl gar
<lb/>gezwungen dasselbe abgelegt worden. „Nur dieses wäre impedi- 
<lb/>mentum impediens und annullirl das Bühdniss“ S. 64. G5. Da der
<lb/>Herr Verf. wohl nicht die Absicht haben oder wenigstens nicht
<lb/>durchführen kann, die bisherige Wohl begründete Eintheilung der
<lb/>Ehehindernisse und den Sprachgebrauch zu zerstören, so ertheifen
<lb/>wir ihm den guten Rath, sich mit derti bisher anerkannten Systeme
<lb/>mehr befreunden zu wollen.

<lb/>Es wird weiter die Bestätigung durch die ödeutliche Trauung
<lb/>oder Einsegnung von Seiten der Kirche für erforderlich erklärt.
<lb/>Eine Ehe ohne geschehene Trauung ist wilde Ehe und gilt vor dem
<lb/>Gesetze nicht, wenn auch schon dieser Vereinigung ein förmliches
<lb/>Verlöbniss zum Grunde liegen sollte. Um dies zu begründen, werden
<lb/>einige ungenügende Bemerkungen über den Ursprung der Copulation
<lb/>mitgetheilt, ausgeführt was für dieselbe spricht, auf entgegenstehende
<lb/>Ansichten aber, auf das Princip der katholischen Kirche, die ver- 
<lb/>suchte Rechtfertigung der Civilehe, deren Beibehaltung im gegen- 
<lb/>wärtigen Kampfe nicht ohne gewichtige Gründe beansprucht worden
<lb/>. ist, gar keine Rücksicht genommen. Die Unterlassung der Trauung
<lb/>ist dem Verf. schlechthin ein impedimentum der Ehe. Er erwähnt
<lb/>ferner den Gonsens der Eltern, Grosseltern oder Vormünder, dessen
<lb/>Mangel ein Impediment wird, wenn die AVahl des Kindes anf^ eine
<lb/>unsittliche, notorisch-schlechte Person, mit der verbunden der
<lb/>Sohn oder die Tochter nur unglücklich sein würde, gefallen ist.
<lb/>Mit diesem gleich beurtheilt er ohne weitere Unterscheidung das
<lb/>Impediment wegen des gesetzlichen Alters; dagegen wird das Hin-
<lb/>derniss aus der Müilairpflichl, das Verbot der Ehe, welches im
<lb/>Dienst- und Lehensverhültnisse der Individuen begründet ist, so wie
<lb/>wegen der Rücksicht auf die Armuth derer, die sich verheiralhen
<lb/>wollet!, gemisshilligt. „Möchte", sägt der Verf., „die Zeit bald
<lb/>kommen, wo äussere bürgerliebe Verhältnisse nicht mehr dem ge- 
<lb/>heiligten Ehebunde sich schroff entgegcnstellen und Staatsgesetze
<lb/>und politische Einrichtungen dem Natur- und Privatrechtc des Ein- 
<lb/>zelnen keinen Eintrag thun!“

<lb/>Wir verkennen auch hier nicht die wohlwollende Absicht des
<lb/>Verfs., können ihm aber doch nicht schlechthin bcipflichtcn: dehn
<lb/>sowohl die Rücksicht auf das eigne Wohl der Gatten und der Kin- 
<lb/>der, als die Wahrnehmung des Interesse des Staats selbst gebieten
<lb/>einzelne Beschränkungen, welche der Verf. gehoben wünscht.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0044.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40 Der Ehebund im Bereich d, Kirche u. d. Staats,

<lb/>M. s. z. B. Hansen über das Heirathen der Armen und das dabei
<lb/>betheiligte Recht der Communen. Altona 1832. 8.

<lb/>Das Impediment der Ehe zwischen Christen und Nichtchristen
<lb/>billigt der Verf., schlägt aber vor, dass in Folge christlicher Hu- 
<lb/>manität und Liberalität in einzelnen Fällen auch für dergleichen
<lb/>Ehen Dispensation ertheilt würde, vorausgesetzt, dass dieselben unter
<lb/>ganz besonders strenge Aufsicht der Obrigkeit, insbesondere wegen
<lb/>Erziehung der Kinder gestellt werden müssten. Er berührt dann
<lb/>auf Einer Seite (79. 80.) die Ehen zwischen Christen verschiedener
<lb/>Confession, gegen welche ein gesetzliches Hinderniss nicht vor- 
<lb/>handen, und verwirft das Verbot der sogen. Missheirathen zwischen
<lb/>Personen von ungleichem Stande und Range, als „in sich selbst
<lb/>und durch den Geist des Evangeliums, wie der aufgeklärter und
<lb/>humaner gewordenen Zeit längst gerichtet“ — offenbar viel zu all- 
<lb/>gemein und ohne Berücksichtigung publicistischer Verhältnisse.

<lb/>Hierauf folgen einige Notizen über das impedimentum consan- 
<lb/>guinitatis und affinitatis, so wie die Erklärung, „dass das Gesetz
<lb/>eben so gerecht, als zweckmässig verfahren würde, wenn es Miss- 
<lb/>heirathen in Bezug auf das höhere Lebensalter erschwerte oder gar
<lb/>hinderte“ und der Wunsch einer ernstlichen Warnung für diejenigen,
<lb/>welche bei körperlicher, kaum heilbarer Kränklichkeit sich zur Ehe
<lb/>entschliessen.

<lb/>Von der Aufsicht des Staats über die Führung der Ehe in den
<lb/>erforderlichen Grenzen handelt der Verf. S. 85. 86. und rügt es,
<lb/>dass der Staat „dermalen hie und da eine Bigamie in der salischen
<lb/>oder morganatischen Ehe gestattet.“ Wenn schon sonst die An- 
<lb/>sichten in der vorliegenden Schrift mitunter eine Begründung durch
<lb/>gesetzliche oder andere Autoritäten wünschenswerth machen — nur
<lb/>hin und wieder werden Stellen aus Luther’s, von Ammon’s,
<lb/>Reinhard’s u. a. Werken, und nicht einmal genau citirt, zum Belege
<lb/>mitgetheilt — so hätten wir gerade hier den Nachweis einer Legis- 
<lb/>lation oder Concession erwartet, da dem Recensenten wenigstens
<lb/>dergleichen bisher nicht bekannt geworden, derselbe vielmehr und
<lb/>so viel er weiss auch alle mit diesen Verhältnissen bekannten Juristen
<lb/>der Ansicht gewesen, dass die morganatische Ehe eine vollkommen
<lb/>wirksame, echte Ehe sei, bei welcher nur in vermögensrechtlichen
<lb/>und staatsrechtlichen Beziehungen eine Modificsttion eintritt.

<lb/>Im dritten Kapitel wendet sich die Critik zur Lehre von der
<lb/>Ehescheidung. Die in neuerer Zeit mit Recht geforderte grössere
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0045.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Ehebimd im Bereich d. Kirche u. d. Staats,

<lb/>Strenge findet bei unserm Verf. nicht Anerkennung und einzelne
<lb/>Scheidungsgründe sind beibehalten worden, die weder vom Stand- 
<lb/>punkte des Evangeliums, noch einer öfter vom Verf. in Anspruch
<lb/>genommenen Humanität gebilligt werden können.

<lb/>Im §. 8.: Von dem Rechte, Ehen gesetzlich zu trennen (8. 86.
<lb/>bis 97.) wird die Zulässigkeit der Scheidung überhaupt zu recht-
<lb/>fertigen versucht und dabei auf die oben erwähnte Unterscheidung
<lb/>des physischen und politischen Zwecks der Ehe das vinculum natu- 
<lb/>rale und sociale zurückgeführt. Jenes als die organische Einigung
<lb/>durch fleischliche Vermischung und Erzeugung der Kinder, wird
<lb/>durch den Tod oder moralisch durch den Ehebruch gelöst, das vin- 
<lb/>culum sociale, die Lebens- und Gütergemeinschaft, löst sich durch
<lb/>einseitige oder gegenseitige Pflichtverletzung und Aufhebung ge- 
<lb/>gebener Zusagen.

<lb/>Diese Unterscheidung in dieser Anwendung ist jedoch unstatt- 
<lb/>haft: denn die einzelnen Ursachen der Vernichtung der Ehe passen
<lb/>auf das eine und andere Band in gleicher Weise: und es ergiebt
<lb/>sich somit die Richtigkeit unsers dem Verf. oben deshalb gemachten
<lb/>Vorwurfs. Uebrigens ist der Ehebruch auch nur als eine besondere
<lb/>und zwar die gröbste Pflichtverletzung in der Ehe zu betrachten
<lb/>und die Unterscheidung der Trennungsgründe selbst daher nicht zu
<lb/>billigen.

<lb/>Im Verlaufe der Darstellung wird nun erörtert, wie nach der
<lb/>Gesetzgebung des alten Testaments nur ein repudium von Seiten
<lb/>des Mannes stattfand und erst nach christlicher Ansicht bei der
<lb/>Gleichstellung der Geschlechter ein wahres divortium möglich wurde.
<lb/>Die Schriftstellen des neuen Testaments werden nach der allgemeiner
<lb/>angenommenen Ansicht interpretirt, auf den Unterschied der Praxis
<lb/>des Orients und Occidents, so wie der katholischen und evangelischen
<lb/>Kirche hinsichtlich der solutio matrimonii quoad vinculum im Falle
<lb/>des Ehebruchs aufmerksam gemacht und, so wie vom Eide, auch
<lb/>von der Scheidung überhaupt bemerkt, dass in thesi dieselbe
<lb/>eigentlich schlechthin untersagt, in hypothesi aber gestattet sei,
<lb/>denn „so lange nicht alle christlichen Ehegatten ihren christlichen
<lb/>Gattenpflichten nachkommen und der göttlichen Ordnung und ihrer
<lb/>Pflicht widerstreben, muss, um grössere Verbrechen und Nachtheile
<lb/>zu verhüten, im äussersten Falle das Gesetz sie auch scheiden.
<lb/>Und der, der da in naturgemässer Hinsicht gesagt hat: Was Gott
<lb/>zusammengefügt, soll der Mensch nicht scheiden, hat auch in socialer
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0046.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42 Der Ehebund im Bereich d. Kirche u* d. Staats.

<lb/>Beziehung die Ehescheidung gerechtfertigt, sie aber, während sie
<lb/>im Morgenlande auf despotische Willkühr des Mannes, bei Griechen
<lb/>und Römern aber auf politische Rücksichten basirt war, auf eine
<lb/>(? rein) moralische Motive zurückgeführt;41 Gegen die katholische
<lb/>Lehre erinnert derVerft: „Wenn die römische Kirche auf Unauf- 
<lb/>löslichkeit der Ehe hält; so hat sie allerdings die Aussprüche Jesu
<lb/>und des Paulus insoweit für sich, als die Ehe mit der christlichen
<lb/>Moral für ein heiliges, lebenslänglich verpflichtendes Band zu be- 
<lb/>trachten ist; der Katholicismus begeht aber einen exegetischen Irr- 
<lb/>thum, dass er die Ehe für ein Sacrament erklärt und daher das ka- 
<lb/>nonische Recht eine separatio a thoro, mensa et cohabitatione,
<lb/>durchaus aber keine solutio vinculi .... anerkennt." Hier nimmt
<lb/>der Yerf. also als unzweifelhaft an, dass die Unauflöslichkeit des
<lb/>Bandes der Ehe Folge der sacramentalischen Natur der Ehe sei*
<lb/>Er dürfte sich aber dabei in einem Irrlhume befinden, da die Dauer
<lb/>des Ehebandes nach katholischer Ansicht vielmehr schon im Begriffe
<lb/>der Ehe an sich Hegt, oder nach andern als eine den Christen durch
<lb/>die Taufe auferlegte Pflicht erscheint. (M. s. Benedict XIV. de
<lb/>synodo diöecesana lib. XIII. cap.XXI. XXII. Walter Kirchenrecht
<lb/>§. 313. u. a.)

<lb/>Die nun folgende „Critik des protestantischen EhescheidungS'
<lb/>gesetzes" im §. 9. (S. 97—109.) ist eine Rechtfertigung desselben,
<lb/>indem es „als ein mit dem Geiste Christi völlig harmonirendes, in
<lb/>aller Erfahrung aber sich als nothvvendig und nützlich bewährendes"
<lb/>erscheint. Wenn der Yerf. zugesteht, dass sich für die einzelnen
<lb/>Grundsätze der protestantischen Legislationen nicht gerade eine
<lb/>unmittelbare Bestätigung durch die heilige* Schrift durchführen lasse,
<lb/>und der Ansicht ist, dass „wenn Jesus zu uns und für unsere Zeit-
<lb/>und Volksverhältnisse gelehrt und geboten hätte, er in Gemässheit
<lb/>seiner anderweitigen Lehren und Forderungen so* oder so gesprochen
<lb/>haben würde/4, wie jetzt die Sanctionen der Eherechte beschaffen
<lb/>sind, und wenn er mit V. Ammon (die Fortbildung des Christenthums
<lb/>zur Weltreligion B. II. S. 396.) die Meinung theilt, dass „die Ent- 
<lb/>scheidung Jesu nur das Gewissen bindet und nicht das Rechtsgesetz,
<lb/>weil dieses weiter ist, als jenes44, so tragen wir doch schon im
<lb/>Voraus grosses Bedenken, im Einzelnen dem Yerf. beizutreten, und
<lb/>werden in dieser Scheu durch die weiteren Explicationen nur Um
<lb/>so mehr bestärkt. Denn nachdem im §. 10. „Critik des gesetzlichen
<lb/>Verfahrens in Ehezwisten" (S. 110—123.) wenig über das Ver- 
<lb/>fahren, mehr über die Veranlassung zu Scheidungen mitgetheilt,
</p>

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                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>Der Ehebund im Bereich d. Kirche n. d. Staate.
</p>
               <p>

                  <lb/>und bet der Betrachtung über die katholische und protestantische
<lb/>separatio, zugleich die separatio tertipörariä quoad mensam et tho-
<lb/>rum als Mittel zur Aussöhnung verworfen werden, finden im §. 11.
<lb/>bis 13. (S. 123—160.) die einzelnen Scheidungsgründe selbst ihre
<lb/>Verteidigung. Diese sind Ehebruch, desertio malitiosa (bei wel- 
<lb/>cher der sich Entfernende für den verlassenen Theil civiliter todt
<lb/>ist), lebensgefährliche Nachstellung, lebensgefährliche Drohung und
<lb/>Misshandlung, Verweigerung der ehelichen Pflicht, unüberwindliche
<lb/>Abneigung und unversöhnlicher Hass, infamirende längere oder wohl
<lb/>gar lebenslängliche Gefängniss- oder Zuchthausstrafe, grobe Ver- 
<lb/>brechen, die wohl selbst die Todesstrafe verwirken, lasterhafter
<lb/>Charakter und Lebenswandel, gänzliche Vernachlässigung des Gatten
<lb/>und der Kinder. Auch unheilbare Körper- oder Geisteskrankheit ist
<lb/>nicht vergessen. Das Nähere, was zur Rechtfertigung beigebracht
<lb/>worden, ist in Schriften gleichen Inhalts eben so gut und besser
<lb/>gesagt, und wird daher für den, der eine innigere Hebereinstimmung
<lb/>der biblischen Principien mit den Gesetzgebungen fordert, nicht
<lb/>überzeugend sein können.

<lb/>Das vierte Kapitel spricht in §. 14—16. (S. 161 “221.):
<lb/>Von den Ursachen unglücklicher Ehen und der Notwendigkeit der
<lb/>Scheidung, nebst den Mitteln ihnen vorzubeugen.

<lb/>Der Verf. weist zunächst die dem protestantischen Eherechte
<lb/>gemachten Vorwürfe zurück, als ob die vielen unglücklichen Ehen
<lb/>und die daraus hervorgehenden traurigen Eheprozesse und Schei- 
<lb/>dungen der Humanität, Billigkeit und Liberalität jenes Rechts an- 
<lb/>gerechnet werden dürften, und erklärt vielmehr für die wirklichen
<lb/>Gründe des Unglücks die herrschenden Gesinnungen und Ansichten
<lb/>der gemeinen Volksklasse, den verdorbenen Geist der Zeit, das
<lb/>sinnliche und pecuniare Interesse, das auch höhere Stände durch- 
<lb/>kreuzt. Als Mittel dagegen, um das Uebel in seiner Wurzel zu
<lb/>erfassen, empfiehlt er Sorge für Anerkennung der Wichtigkeit und
<lb/>Heiligkeit des Ehestandes, die Ueberzeugung für den Einzelnen,
<lb/>dass seine eheliche Verbindung Gottes Werk und Absicht sei, Vor- 
<lb/>sicht, Behutsamkeit bei Schliessung der Ehe, wahre reine Liebe
<lb/>und gegenseitige Achtung, darum Vermeidung aller Nebenabsichten
<lb/>u. s. w. Eigentlich juristische Ausführungen, kirchenrechtliche
<lb/>Entwickelungen würden wir hier vergebens in der beurteilten Ab- 
<lb/>handlung suchen, mehr aber Materialien zu Reden bei Verlöbnissen,
<lb/>Trauungen u. s. w. entdecken, weshalb wir uns billiger Weise wei-
</p>

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                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44 Der Ehebund im Bereich d. Kirche u. d. Staats.

<lb/>terer Berichterstattung enthalten können. Als Muster einer solchen
<lb/>Rede wird in einer Zugabe die des Bischofs Asterios von Amasea
<lb/>aus dem 4ten Jahrhunderte mitgetheilt.

<lb/>Wie wir mehrfach erinnert, die gute Absicht des Verfassers
<lb/>erkennen wir willig an. Seine Bemühung, die protestantische
<lb/>Legislation zu rechtfertigen, ist aber eine zu allgemeine und darum
<lb/>erfolglose. Der Wissenschaft ist durch die Schrift kein Vortheil
<lb/>erwachsen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina. Nach bisher ungedruckten Urkunden und Handschriften zuerst herausgegeben und commentirt von Dr. Heinrich Zoepfl, ausserordentlichem Professor der Recht in Heidelberg. Heidelberg, Groos, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina.

<lb/>Nach bisher ungedruckten Urkunden und Handschriften zuerst
<lb/>' herausgegeben und commentirt von Dr. Iffeinrich Zoepji,
<lb/>r' ausser ordentlichem Professor der Rechte in Heidelberg. —

<lb/>&gt; Heidelberg, Groos, 1389. 8. (Vergl. Jahrb. 1839. S. 749. f.)

<lb/>Rcccnsirt

<lb/>von. .

<lb/>Herrn Professor Craupp in Breslau,

<lb/>Seit der Mitte des 17ten Jahrhunderts war einigemal in ver- 
<lb/>schiedenen Schriften des Vorhandenseins eigener Statuta municipalia
<lb/>Bambergensia Erwähnung geschehen, auch ein oder das andere
<lb/>Stück daraus öffentlich mitgetheilt worden. Ein besonderer Abdruck
<lb/>eines Bamberger Stadtrechts fehlte dagegen, und es war diess um
<lb/>so mehr zu bedauern, als sich bei der vielseitigen Wichtigkeit der
<lb/>Stadt Bamberg in älteren Zeiten theils eine grosse Reichhaltigkeit
<lb/>der hier gültig gewesenen Statuten an sich erwarten liess, theils ein
<lb/>gewisser Zusammenhang zwischen dem Bamberger Stadtrechte und

<lb/>Bambergcnsis, also mittelbar auch der Carolina als sehr wahr- 
<lb/>scheinlich angesehen werden musste. Der Verf. obiger Schrift hat
<lb/>sich das Verdienst erworben, in derselben zuerst jenes Stadtrecht
<lb/>bekannt gemacht zu haben. Als geborner Bamberger trug er die
<lb/>Liebe zur Heimath auch auf den damit so genau verbundenen Gegen- 
<lb/>stand über, und hatte sich zugleich bei vielen würdigen Gelehrten
<lb/>jenes Ortes einer ganz vorzüglichen Unterstützung und Förderung
<lb/>seiner Untersuchungen zu erfreuen.

<lb/>'Das Werk zerfallt in zwei Haupttheilc, deren erster nach
<lb/>einer Aufzählung und Beschreibung der benutzten Handschriften des
<lb/>Bamberger Rechts und einiger demselben beigefügten Anhänge; eine
<lb/>systematische Darstellung des öffentlichen und Privatrechts Von Bam- 
<lb/>berg nach den verschiedenen Hauptscilen desselben liefert. Die
<lb/>sechs Hauptstücke dieses Rechtssystems führen die Ueberschriftön:
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0050.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46 Zoepfl, Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina.

<lb/>1. Stadtverfassung, 2. Criminalrecht, Z. Criminalprozess, 4. Privat-
<lb/>recht, 5. Civilprozess vor dem Stadtgericht, 6. Polizeiliche An- 
<lb/>ordnungen. In dem zweiten Hanpttheile oder dem Urkundenbuche
<lb/>bildet das Bamberger Stadlrecht bei weitem das wichtigste und um- 
<lb/>fangreichste Stück. Dasselbe gehört dem 14ten Jahrhundert an,
<lb/>ist keine Privatarbeit, sondern unter fortwährender Einwirkung des
<lb/>Baches und der Schöffen zu Bamberg entstanden, und war noch am
<lb/>Anfänge des 17ten Jahrhunderts unter dem Namen Stattgerichts-
<lb/>ordnung als praktische Rechtsquelle anerkannt. Der hier gelieferte
<lb/>Abdruck ist einem Codex der königlichen Bibliothek zu Bamberg
<lb/>entlehnt; durch beigefügte Varianten und Ergänzungen hat jedoch
<lb/>der Verf. auch die übrigen Handschriften auszubeuten gesucht. In
<lb/>fünf Anhängen werden dann noch einige Verordnungen, strafgericht- 
<lb/>liche Formeln, Criminalrechtsfälle, der Aufsatz von den sieben Kur- 
<lb/>fürsten und den vierzig Stücken des Deutschen Reiches (Lateinisch
<lb/>bei Petrus ab Audio de imp. Rom, edit. Argenlin. 1612. lib. 1.
<lb/>c. 16. p* 74. befindlich), und das Gerichtsbuch der Stadt Bamberg
<lb/>vom }f 1306 — 1333, letzteres aus dem nach seinem Besitzer ge- 
<lb/>nannten Kirchner’sphen Codex mitgetheilt.

<lb/>Aus dieser Uebersicht des Inhalts leuchtet ein, dass für den- 
<lb/>jenigen, welchem alle handschriftlichen Subsidien unzugänglich sind,
<lb/>nur der erste Hauptlheil, die selbstständige Arbeit des Verfs., Gegen- 
<lb/>stand einer ^eigentlichen Kritik seyn kann. Jedoch auch hier ist
<lb/>wieder Zweierlei zu unterscheiden: alles Dasjenige, was eben nur
<lb/>aus den unmittelbar vorliegenden Rechtsquellen mit alleiniger Be- 
<lb/>ziehung auf Bamberg zu entwickeln war, wobei sieh also dch von
<lb/>dem Verf, auszuübende Thätigkeit nach der Natur dieser Gegen- 
<lb/>stände, hauptsächlich als ein zweckmässiges und ordnendes Referiren
<lb/>zu äussern hatte; und alle durch die Sache selbst herbeigefphrten
<lb/>Abschweifungen in das Gebiet des Deutschen Rechts und seiner Ge- 
<lb/>schichte überhaupt; die Art und Weise, wie der Verf. das örtlich
<lb/>Individuelle an das Allgemeine anzuknüpfen und ersteres als ein or- 
<lb/>ganisches Glied des letzteren sorgfältig darzustellen suchte. Ohne
<lb/>Zweifel gewinnt jede Arbeit über ein Localrecht vorzugsweise erst
<lb/>durch eine solche Richtung auf das Allgemeine einen hohem wissen- 
<lb/>schaftlichen Werth, und so hat denn Ree. auch auf die vorliegende
<lb/>Schrift besonders diesen Maassstab anwenden zu müssen geglaubt.
<lb/>So betrachtet darf dieselbe mit vollem Rechte eine wahre Bereiche- 
<lb/>rung der germanistischen und criminalistischen Literatur genannt
<lb/>-werden. Der Verf. hat das reiche Material, welches das Bamberger
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0051.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>Zoepfl, Das alle Bamberger Recht als Quelle der Carolina. 47

<lb/>Recht selbst darbietet, überall durch Verbindung mit den Grundideen
<lb/>des Deutschen Rechts zu beseelen gesucht, Vielleicht hatte er gut
<lb/>gethan, die nähere Beziehung zwischen dem Bamberger und dem
<lb/>Fränkischen Rechte an manchen Stellen noch fester zu halten, als
<lb/>es geschehen. Zugleich war er sich des Standpunktes wohl bewusst,
<lb/>auf welchem sich das Deutsche Recht gerade im vierzehnten Jahr- 
<lb/>hundert, in dem letzten Stadium seiner rein nationalen Entwickelung
<lb/>befand, wodurch allein eine freie Bewegung rückwärts und vorwärts
<lb/>hin möglich gemacht wurde. Die Achtung vor der Sache und d?m
<lb/>Verf. möge jedoch auch t|eu Tadel rechtfertigen, dass derselbe zu- 
<lb/>weilen flüchtiger gearbeitet hat, als es bei Untersuchungen solcher
<lb/>Art für statthaft erachtet werden kann. Höchst zweifelhafte Sachen
<lb/>werden nicht selten mit grösster Bestimmtheit vorgetragen* zum
<lb/>Beweise wird bloss des Verf. Lehrbuch über Deutsche Staats- und
<lb/>Rechtsgeschichte cilirt, und aus den dort wieder angeführten Stellen
<lb/>geht keineswegs immer hervor, was man zu erwarten berechtigt
<lb/>wäre. Endlich bewegt sich die Darstellung überhaupt njeht selten
<lb/>in etwas vagen, unbestimmten Begriffen, wo sich ganz gewiss eine
<lb/>viel grössere Klarheit hätte gewinnen lassen; und dadurch geschieht
<lb/>es denn wohl, dass der Verf. sich gleichsam selbst nicht genug-
<lb/>thuend mehrmals immer wieder von neuem auf denselben Gegenstand
<lb/>zurückkommt, und es doch nie zu einer rechten Erschöpfung dessel- 
<lb/>ben zu bringen vermag.

<lb/>Um jedoch nun auch noch manche wichtigeren Einzelheiten
<lb/>hervorzuheben, so ist es doch gewiss nicht zu billigen, dass der
<lb/>Verf. abgesehen von solchen mittelalterlichen Stadtrechten, hei de- 
<lb/>nen sich ein unmittelbarer Zusammenhang mit andern nicht nach-
<lb/>weisen lässt, nur zwei grosse Familien Deutscher Stadtrechte, eine
<lb/>norddeutsche, ,,welche man vielleicht die Magdeburg-Halli-
<lb/>sche nennen dürfte, und eine süddeutsche, welche vielleicht nicht
<lb/>mit Unrecht als die Gölnische bezeichnet werden könnte" (vergl.
<lb/>S. 47.) anerkennen will. Ist denn die Familie des Lübisehen
<lb/>Rechts jenen beiden nicht vollkommen ebenbürtig? Und indem sich
<lb/>diess wohl schwerlich bezweifeln lassen möchte, scheint es zugleich
<lb/>ein neuer und sehr wichtiger Gesichtspunkt für die Geschichte des
<lb/>alten Sachsenrechts im weiteren Sinne zu seyn, dass in dem Gegen- 
<lb/>sätze des Lühiscben und Magdeburgischen Rechts der alte Unter- 
<lb/>schied des Westphälischeu und Ostphülischen (Ostphäliscb-Engeru- 
<lb/>schen) jn neuer Form wieder hervortritt. Vergl. meine 8 ehr ist:
<lb/>Recht und Verfassung der alten Sachsen, S. 184. Um irgend einem
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0052.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48 Zoepflf Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina.

<lb/>Stadtrechte die Bedeutung eines grossen Mutterrechts für eine ganze
<lb/>Familie zuzuschreiben, scheint uns besonders Zweierlei erforderlich
<lb/>zu seyn, erstens wahre innerliche Eigentümlichkeit, und zwei- 
<lb/>tens weite Ausbreitung in geographischer Beziehung. Beides findet
<lb/>sich in hohem Grade bei dem Lübischen Rechte vor, und was die
<lb/>praktische Bedeutung noch für die Gegenwart anbelangt, so möchte
<lb/>sich sogar kaum ein anderes altdeutsches Stadlrecht mit ihm ver- 
<lb/>gleichen lassen. Das Bamberger Stadtrecht gehört übrigens zu der- 
<lb/>jenigen Glasse städtischer Statuten, welche sich, so weit wir die
<lb/>Sache übersehen können, selbsständig gebildet haben, ohne dass
<lb/>eine nähere durch Bewidmung oder freiwillige Annahme entstandene
<lb/>Verwandtschaft mit dem Rechte älterer Städte nachgewiesen werden
<lb/>könnte; und der Verf. bemerkt mit Recht, dass die Heimath dieser
<lb/>Classe von Municipalrechten hauptsächlich in Franken (Franeonia)
<lb/>und in Baiern an der Donaulinie gesucht werden müsse.

<lb/>ln dem ersten Hauptstücke, der Stadtverfassung, ist der Verf.
<lb/>gewiss mit gutem Grunde von der Ansicht ausgegangen, dass das
<lb/>Verhältnis der Stadt zum Bischöfe nicht recht ins Klare gebracht
<lb/>werden könne, wenn nicht auch die Entstehung des ganzen geist- 
<lb/>lichen Fürstenthums mit zur Erörterung gezogen werde. Aber würde
<lb/>die Darstellung hier nicht ungemein an Uebersichtlichkeit und Kürze
<lb/>gewonnen haben, wenn nach vorläufiger Erwähnung der verschiede- 
<lb/>nen Classen von Personen, denen eine besondere Betrachtung zu
<lb/>widmen war, die sämmtlichen Jurisdictionsverhältnisse, das Stadt- 
<lb/>gericht, Zentgericht, kaiserliche Landgericht,jdie Immunitätsgerichte
<lb/>u. s. w. zusammengestellt worden wären? Mir scheint, die allniäjilige
<lb/>Erweiterung der weltlichen Herrschaft des Bischofs würde sich dann
<lb/>weit deutlicher überblicken lassen. Uebrigens verwechselt der Veff.
<lb/>in der Beantwortung der so ungemein wichtigen Frage, wodurch
<lb/>denn überhaupt ein geistliches Fürstenthum entstanden sey^ ein Paar
<lb/>ganz verschiedene Begriffe, und die Nachsicht, mit welcher man in
<lb/>dieser Beziehung eine gewöhnliche historische Darstellung zu be-
<lb/>urtheilen geneigt seyn möchte, scheint freilich der Rechtshistoriker
<lb/>nicht in Anspruch nehmen zu dürfen. Mit Recht wird S. 91. die
<lb/>früher sehr häufig ausgesprochene Ansicht, wonach in den geistlichen
<lb/>Fürstenthximern die bischöfliche Immunität das ganze Territorium des
<lb/>Bisthums umfasst haben sollte, für durchaus irrig erklärt, und da- 
<lb/>gegen angeführt, dass sich die bischöfliche Immunität niemals weiter
<lb/>als auf die Kirche und die Stadt, in welcher sie gegründet war, und
<lb/>auf die Güter, welche der Kirche zum wahren Eigenthum (nach
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0053.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Zoejiß. Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina. 49&gt;

<lb/>Privatrechtstitel) zum Behufe ihres Unterhaltes geschenkt wurden,
<lb/>erstreckt habe. „Ist die Kirche, heisst es nun weiter, solcher-
<lb/>Massen formell (als collegium) und materiell durch den Besitz des
<lb/>Inimunitätsbczirkes constituirt, so befindet sich ihr Haupt, der Bi- 
<lb/>schof, sofort auch (de jure publico) in der Stellung eines wahren
<lb/>Dynasten, gleich dein Haupte einer Familie des weltlichen hohen
<lb/>Herrenstandes. In Folge dieser politischen Stellung kann ihm nur
<lb/>der Kaiser das Fürstenthum und den Grafenbann (das Landgericht^)
<lb/>über umliegende Grafschaften verleihen, und mit dieser Verleihung
<lb/>erst bildet sich jenes kirchlich-politische Zwitterwesen, welches man
<lb/>Fürstbisthum nannte." In dieser Darstellung ist', der Gegenstand,
<lb/>durch dessen Verleihung ein Bischof zu einem Fürsten des Reiches
<lb/>wurde, ganz unrichtig aufgefasst. Keinesweges war diess der

<lb/>Grafenbann über einzelne Grafschaften (und wo giebt es überhaupt
<lb/>einen Grafenbann über eine Grafschaft?), sondern es waren diese
<lb/>Grafschaften selbst. Diese Unterscheidung ist aber von der höchsten
<lb/>Bedeutung für die klare Einsicht in die Gerichtsverfassung des Mittel- 
<lb/>alters. Hatte nun der Bischof eine oder mehrere Grafschaften un- 
<lb/>mittelbar vom König geliehen erhalten, so wurde die Ausübung der
<lb/>damit verbundenen Gerechtsame nach den feudalen Grundsätzen des
<lb/>damaligen Staätsrechts regelmässig dadurch ermittelt, dass er die- 
<lb/>selben selbst wieder weiter an Mitglieder des Herrenstandes verlieh.
<lb/>Ein so von dem Bischof mit der Grafschaft beliehener Graf musste
<lb/>aber nun erst von dem König mit dem Königsbann belieben werden,
<lb/>bis diess seit dem 13len Jahrhundert im grössten Theile Deutsch- 
<lb/>lands allmählich ausser Gebrauch kam. Dass das Verhältniss eben
<lb/>nur in dieser Art aufgefasst werden dürfe, wird theils durch eine
<lb/>Menge von Urkunden, theils durch die Annalisten und Rechtsbücher
<lb/>ausser Zweifel gesetzt. „Was des Gerichtes ist," sagt das Schwä- 
<lb/>bische Lehnrecht Cap. 42. hei Senck., Cap. 4L in der neuen Aus- 
<lb/>gabe von v. Lassberg), „das über Blulrunst gellt, und über den
<lb/>Todschlag, wem das der Bischof leihet, den soll er senden mit
<lb/>seinem Briefe an den König, dass er ihm den Bann leihe. Wer
<lb/>über Menschen Blut richtet, und den Bann von dem Könige nicht
<lb/>empfangen hat, dem soll der König die Zunge ausschneiden heissen,
<lb/>oder er soll sie lösen nach des Königs Gnaden." Beiläufig bemerke
<lb/>ich, dass unter den Geschichtschreibern des Mittelalters keiner so
<lb/>häufige und so interessante praktische Belege zu dem Reichsstaats- 
<lb/>rechte des Sachsenspiegels zu enthalten scheint, als der treffliche
<lb/>Otto von Freisingen; der Sachsenspiegel aber ist auch hier wieder
<lb/>Kvit. Jahvb. k. d, HW, Juhrg, IV. H. I. 4
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0054.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50 Zoepfl, Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina.

<lb/>durch den grössten inneren Zusammenhang und logische Consequenz
<lb/>ausgezeichnet, und man darf auch die kleinste Stelle nicht für zu
<lb/>unbedeutend halten. Der Kaiser, sagt III. 52., vermag nicht in
<lb/>allen Landen zu seyn und alles Ungericht zu richten, darum ver- 
<lb/>leihet er den Fürsten Grafschaften.. Den von einem Fürsten,
<lb/>also namentlich auch von einem Bischof, mit der Grafschaft weiter
<lb/>belehnten Grafen konnte aber dann der König nicht weigern den
<lb/>Bann zu leihen. Diess ist der Sinn von Sachsensp. III. 64. §. 5.,
<lb/>und auch diese Stelle erklärt der Verf. S. 90. unrichtig, indem er
<lb/>unter demjenigen, dem das Gericht geliehen ist, den dominus terrae,
<lb/>d. h. also hier den Bischof selbst versteht, woran gar nicht zu den- 
<lb/>ken ist. Vergl. das Schwäbische Lehnr. a. a. 0. Der von dem
<lb/>Bischöfe mit der Grafschaft belehnte Herr wurde dadurch ein Lehns- 
<lb/>mann desselben, und musste ihm also auch den Lehnseid schwüren;
<lb/>aber wenn ihm nun der König den Bann verlieh, so brauchte er
<lb/>diesem dafür keinen Lehnseid zu leisten. Diess wollen die Worte:
<lb/>Bann leihet man ohne Mannschaft, im Sachsensp. III. 64. §. 5. sagen,
<lb/>und auch diese Stelle hat der Verf. in seiner Deutschen Staats- und
<lb/>Rechlsgeschichte §. 82. Note 5. gänzlich missverstanden. Daselbst
<lb/>wird nämlich zunächst bemerkt, der Ausdruck Grafschaft habe seit
<lb/>der Auflösung der alten Gauverfassung allmählich nicht mehr das
<lb/>Amt, sondern die Besilzungen (territorium) bezeichnet, auf welchen
<lb/>dem Eigentümer die Grafengewalt als ein erbliches und gleichsam
<lb/>auf den Besitzungen selbst haftendes Realrecht zugestanden; irr- 
<lb/>tümlich aber wird beigefügt, jene Grafengewalt sey ohne den Heer- 
<lb/>bann gewesen, und zum Beweise dessen werden die missverstande- 
<lb/>nen Worte des Sachsenspiegels angeführt. Ein Irrthum hängt frei- 
<lb/>lich so immer mit dem andern zusammen, und der Verf. darf es
<lb/>nicht als leere Tadelsucht ansehen, wenn wir die strenge Sonderung
<lb/>der Hauptmomenle in der Entwickelung der Deutschen Landeshoheit,
<lb/>(und diess ist ja der Mittelpunkt in der Rechts- und Verfassungs- 
<lb/>geschichte der mittleren Zeiten), in seinen Darstellungen nicht selten
<lb/>vermissen. Etwas unklar ist auch die Aeusserung auf 8. 90., wo
<lb/>zunächst erwähnt wird, bis zum J. 1248. habe die Familie der Grafen
<lb/>von Meran den commilatus und das judicium provinciale (das kai- 
<lb/>serliche Landgericht) von dem Bischof und nicht von dem Kaiser zu
<lb/>Lehen getragen, hieran aber die Bemerkung sich anschliesst: „der
<lb/>Bischof hatte also damit eine Familie des höchsten Herrenstandes,
<lb/>so wie cs damals Sitte war, und die damalige Ansicht der Kirche
<lb/>zum Halsgericht mit sich brachte, belieben." Zum Beweise wird auf
</p>

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                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Zoejrfly Ras alte Bambcrgcr Recht als Quelle der Carolina. 51

<lb/>die Regel: ecclesia non sitit sanguinem, verwiesen. Auch in dieser
<lb/>Stelle macht sich wieder bcmcrklich, wie der Verf. Grafschaft und
<lb/>Königsbann nicht von einander trennt. Die Grafschaft hatten die
<lb/>Grafen von Meran vom Bischof, den Bann konnte ihnen nur der
<lb/>König leihen, und dicss Letztere hatte kein es weges darin seinen
<lb/>Grund, dass der zunächst vom König mit der Grafschaft Belieheno
<lb/>ein geistlicher Fürst war. Aus der Regel: ecclesia non sitit sangui- 
<lb/>nem, folgte unter Anderm auch, dass ein Geistlicher an der Aus- 
<lb/>übung der Blutgerichtsbarkeit nicht Theil nehmen, mithin auch den
<lb/>Blutbann nicht geliehen erhallen konnte. Dagegen folgte nicht
<lb/>daraus, wie man doch häufig angenommen hat, dass ein von einem
<lb/>geistlichen Fürsten mit einer Grafschaft bcliehener weltlicher Herr
<lb/>nun erst noch von dem König den Königsbann geliehen erhalten
<lb/>musste. Denn jeder Graf, der unter Königsbann richten wollte,
<lb/>musste ursprünglich damit von dem König belieben worden seyn,
<lb/>Saehsensp. III. C4. §. 5., gleichviel ob er die Grafschaft von einem
<lb/>geistlichen oder weltlichen Fürsten erhalten hatte. Der Sachsen- 
<lb/>spiegel II. 12. §. 6. gedenkt z. B. ausdrücklich des Falles, wo eia
<lb/>Graf die Grafschaft von einem Markgrafen hat, d. h. von diesem
<lb/>damit belieben ist, und dieser muss eben so wie der, der sie voa
<lb/>einem Bischof hat, den Bann erst von dem König empfangen. Nur
<lb/>war natürlich bei weltlichen Fürsten, denen Grafschaften von dem
<lb/>König verliehen wurden, kein Grund vorhanden, weshalb der König
<lb/>den Bann über dieselben ihnen nicht ebenfalls hätte verleihen kön- 
<lb/>nen, da die Regel: ecclesia non sitit sanguinem, hier nicht im

<lb/>Wege stand. Eine solche Verleihung von Grafschaft und Bann an
<lb/>denselben weltlichen Fürsten hat nun auch wirklich schon frühzeitig
<lb/>Statt gefunden. Der dann von dem weltlichen Fürsten weiter Be- 
<lb/>hobene musste nun auch den Bann von eben demselben erhalten,
<lb/>und hier hat also das Empfangen des Bannes aus der Hand des Kö- 
<lb/>nigs auf Seiten dessen, der das Gericht wirklich hielt, am frühesten
<lb/>aufgehört. Darauf bezieht sich die merkwürdige Aeusserung des
<lb/>Schwab. Lehnrechts a. a. 0., dass die Laienfürsten nicht genölhigt
<lb/>seyen, ihre Richter den Bann von dem Könige empfangen zu lassen,
<lb/>denselben vielmehr selbst verleihen, sobald sie ihn nämlich von dem
<lb/>Könige mit Recht empfangen haben.

<lb/>Es würden noch ziemlich viele Punkte in diesem Hauptstücko
<lb/>übrig bleiben, welche Veranlassung zu weiteren Discussione» geben
<lb/>könnten. Wie Hesse sich z. B. wohl die Behauptung 8. 62. recht- 
<lb/>fertigen, dass in den Rechtsbücbern die Ausdrücke: SchöfFenfreie,

<lb/>4 *
</p>

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                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 Zoepfi, Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina.

<lb/>Mittelfreie und Mannen (Vasallen) völlig gleichbedeutend seyen?
<lb/>Nennt nicht der Sachsensp. I. Z. §. 2. die schöffenbaren Leute
<lb/>neben den Mannen der freien Herren, und kommt nicht neben die- 
<lb/>sen Mannen gleich noch eine andere Art von Mannen vor, nämlich
<lb/>die Vasallen derer, die im fünften Heerschilde stehen? Die Be- 
<lb/>hauptung, dass die Nennung der schöffenbaren Leute neben den
<lb/>Mannen der freien Herren ein reiner Pleonasmus und offenbar eine,
<lb/>spätere sachunkundige Interpolation sey (vergl. des Verf. Rgesch.
<lb/>§.83. Note 5.), ist sicher eine sehr gewaltsame Hinwegränmung der
<lb/>Schwierigkeit, dass die schöffenbaren Leute keine Vasallen sind und
<lb/>doch einen Heerschild haben. (Noch heute bin ich hierüber der in
<lb/>meinen Miscellen des D. R. S. 26. versuchten Erklärung zugethan.)
<lb/>Und wenn die schöffenbaren Leute, wie der Verf. will, eben nur
<lb/>Mannen, d. h. Vasallen waren, wie kam es da nur, dass dieselben
<lb/>von ihrem Eigen verpflichtet waren, dreimal im Jahre des Grafen
<lb/>Ding zu besuchen, ferner dass über sie nur unter Königsbann und
<lb/>zu echter Dingstatt gerichtet wurde, und dass sie selbst über jegli- 
<lb/>chen Mann Urtheil zu finden vermochten u. s. w.? Vergl. Homeyer
<lb/>im Register §. v. Schöffenbarfreie. Doch ich beschränke mich hier
<lb/>nur noch einen Punkt kurz anzudeuten. Bekanntlich hat in allen
<lb/>geistlichen Fürstenthümern während des Mittelalters das Capitel einen
<lb/>sehr grossen Einfluss auf die Landesregierung ausgeübt. Da es nun
<lb/>dem Verf. in seiner ganzen Schrift um ein sehr genaues Detail zu
<lb/>thun war, so scheint es, er hätte in der Darstellung der Stadt- 
<lb/>verfassung auch diesem Gegenstände noch einige Aufmerksamkeit
<lb/>widmen sollen. Eine in dieser Beziehung sehr interessante Urkunde:
<lb/>Juramentum Alberti IL electi Episcopi Bambergensis Capitulo prae- 
<lb/>standum a* 1398., findet sich bei Benignus Pfeufer, Beiträge
<lb/>zu Bambergs Geschichte, S. 379. fg.

<lb/>Das zweite und dritte Hauptstück: Criminalrecht und Cri-
<lb/>minalprozess, werden von dem Verf. schon nach dem Titel seines
<lb/>Werkes als die wichtigsten Theile desselben angesehen. Die in dem
<lb/>Bamberger Stadtrechte über die oben genannten Gegenstände ent- 
<lb/>haltenen Bestimmungen werden hier mit grosser Genauigkeit durch- 
<lb/>gegangen, und es fehlt nicht an vielen interessanten Einzelnheiten.
<lb/>Unter Anderm verdient Hervorhebung, was in den Statuten Tit. 16.
<lb/>§. 140. fg. „von den Hanthaflen die alle Halsgericht an treffen",
<lb/>enthalten ist; und hier deutet allerdings Manches darauf hin, dass
<lb/>im Bamberger Rechte, wie der Verf. S. 113. anführt, der in den
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zoepfl, Das alte Bambcrger Recht als Quelle der Carolina. 53

<lb/>Rcchlsbüchern ausgesprochene Grundsatz anerkannt war, ein Franke
<lb/>könne seinen Leib nicht verwirken, er werde denn in hanthafter
<lb/>That ergriffen, oder sein Fränkisches Recht sey ihm vorher vertheilt
<lb/>worden. — S. 108. erinnert der Verf. an die eigenthiimlichc Er- 
<lb/>scheinung, welche sich in so vielen positiven Rechten aller und
<lb/>neuer Zeit wiederholt, wonach die Einteilung von Rechts- und
<lb/>Gcselzühertretungen in schwere und geringere, (welcher jedoch der
<lb/>von dem Verf. als damit zusammenfallend aufgestellte Unterschied
<lb/>in solche, welche eine öffentliche Bestrafung zur Folge haben, und
<lb/>wo diess nicht der Fall ist, keinesweges entspricht), mit dem Ge- 
<lb/>richtsverfahren in Verbindung gebracht und dieses das formale Kri- 
<lb/>terium dafür geworden ist. Freilich giebt sich darin ein gewisses
<lb/>Umgehen der Principicnfragen kund; aber cs liegt demselben wohl
<lb/>eine innere Notwendigkeit zu Grunde, insofern auch jede Rechts- 
<lb/>verletzung gleichsam ihr eigenes Gesetz hat und das Leben auch
<lb/>hier viel zu mannigfaltig ist, als dass alle seine einzelnen Erschei- 
<lb/>nungen von vorn herein in bestimmte Formeln gebracht werden
<lb/>könnten. Im altern Deutschen Rechte findet sich hier besonders
<lb/>der Unterschied von hohem und niederm Gericht, und in Beziehung
<lb/>auf die Vergehungen der von Ungericht und Frevel überall wieder;
<lb/>aber charakteristisch ist, dass, wie der Verf. seihst hervorhebt, auch
<lb/>in Betreff der Civilsachen die causae majores und minores unter- 
<lb/>schieden werden. So hat also ein ähnlicher bei den Völkern vor- 
<lb/>handener juristischer Büdungslrieb in der Erscheinung seihst doch
<lb/>wieder zu sehr verschiedenen Resultaten geführt, und dem Unter- 
<lb/>schiede der Deutschen Ober- und Unlergerichte lasst sich doch
<lb/>keinesweges, wie es S. 109. geschehen, der Römische Unterschied
<lb/>des judicium publicum und privatum als entsprechend an die Seite
<lb/>stellen.

<lb/>Ganz vorzüglichen Fleiss hat der Verf. darauf verwendet, das
<lb/>Verhältniss des Bamberger Stadtrechts zur Bambcrgcnsis und Caro- 
<lb/>lina ins rechte Licht zu setzen, und dabei kommt denn auch die
<lb/>Frage zur Sprache, inwiefern die Tyroler Malefizordnung Maximi- 
<lb/>lians I. v. J. 1499. (neuerdings auch in Julius VVeiske Abhand- 
<lb/>lungen aus dem Gebiete des D. R. S. 187. fg. abgedruckt), als wirk- 
<lb/>liche Quelle jener beiden Halsgericlitsordnungen angesehen werden
<lb/>könne? Als solche ist sie neuerdings in einer Abhandlung von
<lb/>v. Wen dt (Bayer. Annalen Jahrg. 1834. Nr. 137.) vertheidigt wor- 
<lb/>den. Ein mathematischer Beweis lässt sich nun freilich in solchen
<lb/>Dingen nicht leicht führen. Das von dem Verf. gewonnene Resultat
</p>

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               <p>

                  <lb/>54 Zoepßj Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina.

<lb/>aber ist dieses, dass beide, das Bamberger Stadtrecht und die Tyro-
<lb/>liensis als Quellen der Bambergcnsis und Carolina scheinen an- 
<lb/>gesehen werden zu müssen. Wenigstens findet'sich bei weitem der
<lb/>grösste Theil derjenigen Sätze der Tyroliensis &gt; welchen gewisse
<lb/>Bestimmungen jener fehlen Halsgerichtsordnungen entsprechen, auch
<lb/>in dem Bamberger Stadtrechte: und Schwarzenberg muss dieselben
<lb/>also nicht nothwendig der Tyroliensis entnommen haben. Wahr- 
<lb/>scheinlicher, weil natürlicher, ist es vielmehr, dass er dabei die
<lb/>nächste Rechtsquelle, d. h. das Bamberger Stadtrecht und die darauf
<lb/>gestützte Praxis der Bamberger Gerichte unmittelbar benutzte. Doch
<lb/>giebt es allerdings mehrere Sätze der Bambergcnsis und Carolina,
<lb/>welche sich gleichinässig auch in der Tyroliensis, nicht aber im
<lb/>Bamberger Stadt rechte finden; und die Ehre, eine Quelle jener
<lb/>beiden peinlichen Gerichtsordnungen zu seyn, scheint sonach auch
<lb/>der Tyroliensis nicht ganz entzogen werden zu können. Zur Be- 
<lb/>gründung aller dieser Sätze hat der Verf. zwischen den genannten
<lb/>Sammlungen eine sehr genaue Vergleichung angestellt, in deren
<lb/>Detail hier nicht weiter eingegangen werden kann. Dem Andenken
<lb/>Schwarzenberg’s wird dabei überall mit Recht die grösste Ver- 
<lb/>ehrung gezol|t; nur will es uns scheinen, als halte ihn der Verf.
<lb/>gar zu sehr als einen Gesetzgeber im modernen Sinne betrachtet,
<lb/>und einem gewissen Prunk der Rede an manchen Stellen z. B. S. 106. fg.
<lb/>etwas zu vielen Raum gestattet. Es ist, als sollte in dem Einen
<lb/>Buche Alles nachgeholt werden, was in einer früheren Zeit hinsicht- 
<lb/>lich der Schätzung Schwarzenberg’s und der Carolina versäumt
<lb/>wurde. Ehen dadurch aber ist auch wohl einige JJebertreibung ent- 
<lb/>standen, und hier und da der richtige Gesichtspunkt verrückt worden.
<lb/>So z. B., wenn auf S. 107. Schwarzenberg gleichsam für den
<lb/>Begründer oder doch den Erhalter eines Strafsystems ausgegeben
<lb/>wird, durch welches im Gegensalze des alten Compositionensystems
<lb/>der Idee einer poena publica erst Eingang verschafft werden sollte.
<lb/>Lasst sich das Strafsystem am Anfänge des 16len Jahrhunderts, also
<lb/>zu einer Zeit, wo das Princip der öffentlichen Strafen das alte Com-
<lb/>positionensystein schon seit Jahrhunderten in den wesentlichen Punkten
<lb/>in Antiquität verwandelt hatte, wirklich so charakterisiren? Und hat
<lb/>nicht der Verf. überhaupt etwas zu sehr ausser Acht gelassen, dass
<lb/>die Bambergcnsis sowohl als die nachgebildete Carolina nur den
<lb/>Zweck hatten, einen kurzen Inbegriff des Wissenswürdigslen aus den
<lb/>kaiserlichen Rechten und guten Gewohnheiten zum Gebrauch der
<lb/>imstudirlen Richter und Schöppen zu liefern, weil die niederen Ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zoepfl, Das alte Bambcrger Recht als Quelle der Carolina. 55

<lb/>rielile damaliger Zeit in der Regel nicht mit studirLcn Juristen besetzt
<lb/>waren? Yergl. die treffliche Darstellung bei Diener, Bcitlägc zur
<lb/>Geschichte des Inquisitions-Processes, S. 149. fg. Am Schlüsse des
<lb/>dritten Hauptstückes folgen noch einige Andeutungen über das Ver- 
<lb/>bal tn iss der Schwnrzcnberg’sehen Arbeit zu dem Nürnberger
<lb/>Rechte, der Wormser Reformation und dem Rechtsbuche R uprechts
<lb/>von Freisingen, welches jetzt eben durch die neue Ausgabe von
<lb/>v. Maurer einem gründlichen Studium erst zugänglich gemacht
<lb/>worden ist.

<lb/>In dem vierten und fünften Hauptstücke rteilt der Verf. den
<lb/>Inhalt des alten Sladtrechts über die privalrechtlichen Lehren und
<lb/>den Civilprocess mehr referirend als kritisch und vergleichend dar, -
<lb/>und das kurze sechste Hauptstück beschäftiget sich mit einigen
<lb/>Ilandtverksordnungen und andern polizeilichen Verfügungen, welche
<lb/>im Originaltexte thcils im Stadtrechte, Iheils in den hinten bei- 
<lb/>gefügten Anhängen an zu treffen sind. Den Abdruck der kleinen
<lb/>Schrift: Libellus Consuetudinum Principatus Bambergensis, aulore
<lb/>Justo Feracio, bei Ludew'ig, Script, rcr. episcopatus Bamberg.
<lb/>Tom. I. coi. 936. scheint der Verf. nicht gekannt zu haben, da er
<lb/>am Anfänge des vierten Ilauptslücks die beiden Ausgaben von 1681.
<lb/>und 1733. als die allein vorhandenen erwähnt. Rci der Darstellung
<lb/>des Privatrechts wäre ganz besonders eine Bezugnahme auf das
<lb/>Fränkische Recht überhaupt, und einige Berücksichtigung der über
<lb/>manche hier vorgetragenen Lehren sehr reichhaltigen Literatur zu
<lb/>wünschen. Auch erschwert es die Uebersicht des Ganzen, dass die
<lb/>einzelnen Sätze mehr neben, als über und unter einander gestellt
<lb/>sind, und in der Entwickelung die Casuistik der alten Statuten seihst
<lb/>zu sehr vorwaltet. Um jedoch auch hier ein Paar wichtigere Ein-
<lb/>zelnheiten hervorzuheben, so scheint cs uns, dass die ehelichen
<lb/>Güterverhältnisse sowohl als das Erbrecht an Ucbersichllichkeit ge- 
<lb/>wonnen haben würden, wenn beide in nähere Verbindung gebracht
<lb/>worden wären. — Den Begriff der gesammten oder besnnimten Hand,
<lb/>womit im Bambcrger Rechte das Verhältniss der Ehegatten in ste- 
<lb/>hender Ehe hinsichtlich ihres Vermögens bezeichnet wird, behandelt
<lb/>der Verf. zu sehr als etwas isolirt Dastehendes. Manche andere
<lb/>Verhältnisse, wie z. B. die gesummte Hand des Lehnrechts, Scliwäb.
<lb/>Lchnr. bei Senck. Gap. 65., bei v. Lassberg, Gap. 61., würden
<lb/>hier interessante Analogien dargeboten haben. — Die Ansicht S. 197.,
<lb/>dass gemeine Bauern nach der Sächsischen Verfassung des 13tcn
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0060.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56 Zoepfl, Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina.

<lb/>Jahrhunderts nicht wohl ein freies Eigenthum an Grundstücken ge- 
<lb/>habt haben möchten, sondern nur erbliche der Emphyteusis ähnliche
<lb/>Nutzungsrechte an den durch ihre Herren ihnen verliehenen Gütern,
<lb/>ist jedenfalls irrig, da der Sachsenspiegel I. 2. §. 3. eine ganze
<lb/>Classe freier Bauern, die sogenannten Pfleghaften kennt, welche
<lb/>Eigen besitzen. Vergl. Homeyer’s Register s. v. Pfleghafte. —
<lb/>Etwas unbegreiflich ist es uns auch, wie der Verf. bei dem Aus- 
<lb/>druck Erbe im Sachsenspiegel an Emphyteusis zu denken geneigt
<lb/>seyn kann. Auch ist es wohl noch keinem gründlichen Kenner
<lb/>dieses Rechtshuches eingefallen, den Gegensatz von Erbe und Eigen
<lb/>in 1. 5. §. 3. mit bonum avitum und conquisitum zu erklären, und
<lb/>doch meint der Verf. S. 197., so viel ihm bewusst, habe man jenen
<lb/>Gegensatz bisher immer nur so zu deuten versucht. Es kann gar
<lb/>keinem Zweifel unterliegen, dass Erbe in I. 5. §. 3. so viel als den
<lb/>gesummten Nachlass mit Ausnahme von Gerade, Heergeräthe,
<lb/>Morgengabe, und da das Eigen besonders hervorgehoben wird,
<lb/>auch mit Ausnahme der alodialen Immobilien bezeichnet, und ein
<lb/>Blick in Homeyer’s Register würde hier zum richtigen Verständ-
<lb/>niss genügt haben, — In dem höchst interessanten und in den
<lb/>Statuten sehr vielseitig beleuchteten Verhältniss der Stadterbgüter
<lb/>scheint uns Manches unrichtig erklärt zu seyn. So sehen wir nicht,
<lb/>wie aus §. 46* der Statuten folgen soll, dass die Erbgüter, wie
<lb/>S. 198. behauptet -wird, Mannlehen gewesen seyen. Der Erbherr,
<lb/>sagt tz. 45., hat keine Gerichtsbarkeit, um über Stadterbe zu rich- 
<lb/>ten, und der Besitzer eines Stadterbes wird mithin nach §.46. nicht
<lb/>an den Erbherrn gewiesen, ausgenommen das Stadterbe wäre ein
<lb/>Mannlehen, (wo sich die Gerichtsbarkeit des Erbherrn aus den be- 
<lb/>kannten Grundsätzen von der Lehngerichtsbarkeit erklärt); diese,
<lb/>nämlich die Mannlehen, nicht aber die Stadterbgüter überhaupt,
<lb/>sind jedoch zu Bamberg gar klein geworden, d. h. sehr zusammen- 
<lb/>geschmolzen, Der §. 46. scheint, mithin Erbgüter, welche Mann- 
<lb/>lehen waren, als die Ausnahme, und zinshafte Erbgüter als die
<lb/>Regel einander gegenüber zu stellen, und bei den letzteren hatte
<lb/>das Gericht, darin sie gelegen waren, die Gerichtsbarkeit.

<lb/>Mögen nun diese Bemerkungen genügen, um unsere obigen
<lb/>Urthcile nicht als völlig* bodenlos erscheinen zu lassen. Rec.
<lb/>wiederholt am Schlüsse, dass die Freunde des Deutschen Rechts
<lb/>alle Ursache haben, dem Verf. für die Bekanntmachung der bisher
<lb/>unbekannt gewesenen Bamberger Statuten dankbar zu seyn. Das
<lb/>darin enthaltene Material ist so reichhaltig, dass man nicht allzu-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0061.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Zoepfl) Das alte Bamberger Recht als Quelle der Carolina. 57

<lb/>streng mit demselben rechten darf, wenn er sich in der Bearbeitung
<lb/>desselben nicht immer vor sehr gewagten Behauptungen gehütet,
<lb/>oder das Verhültniss des Besondern zuin Allgemeinen zuweilen
<lb/>schief oder unrichtig aufgefasst hat. Im Ganzen wird er doch für
<lb/>einen sehr bündigen Führer durch die von ihm milgetheillcn Rechts- 
<lb/>quellen gelten müssen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0062.tif"
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            <div xml:id="d107750e5867" type="review">
               <head>
                  <title>Jeremias Bentham's Grundsätze der Criminal-Politik, in einem Auszuge und systematischen Zusammenhange dargestellt von Dr. Ferd. Carl Th. Hepp, ord. Prof. der Rechtswissenschaft in Tübingen. Tübingen, Osiander, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Jeremias Bentham* $ Grundsätze der Criminal-Politik,

<lb/>in einem Auszuge und systematischen Zusammenhänge dargcstellt
<lb/>von JDr. Ferd. Carl TIi. Iffcpp, ord. Prof, der Rechts- 
<lb/>wissenschaft in Tübingen. Tübingen, Osiandcr, 1839. XIV und
<lb/>166 S. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>Herrn Professor FSr. Laelrarlä za Güttingen.

<lb/>Die Idee des Herrn Prof. Hepp, welcher sich schon, abgesehen
<lb/>von seinen übrigen, die Criminal-Rechtswissenschaft insbesondere
<lb/>fördernden, Schriften, durch die kurze Darstellung der wichtigsten
<lb/>Strafrechtstheorien des Auslandes*) um die Verbreitung der
<lb/>Kenntnisse Dessen, was auf diesem Gebiete ausserhalb Deutschland
<lb/>geleistet worden ist, ein nicht zu bestreitendes Verdienst erworben
<lb/>hat, — Deutschland nun auch mit den originellen Werken des
<lb/>geistreichen Engländers Bentham über die Criminal-Poütik zwar
<lb/>in einem Auszuge, aber doch in systematischer und zusammen- 
<lb/>hängender Darstellung seiner Grundsätze, näher bekannt zu machen,
<lb/>kann ohne Zweifel eine glückliche genannt werden. Denn wenn
<lb/>wir auch schon eine sehr gute, für Deutschland bearbeitete und mit
<lb/>Anmerkungen begleitete, Darstellung von Bentham’s Grundsätzen
<lb/>der Civil- und Criminal-Gesetzgebung nach Etienne Duinont’s
<lb/>Bearbeitung von Friedr. Eduard Beneke, (Berlin 1830. II. Bde.)
<lb/>besitzen, so ist diess doch theils nur Eins von Bentham’s grossem
<lb/>Werken, und andern Theils ist nicht zu leugnen, dass, — ungeachtet
<lb/>mehrere berühmte Kenner der Rechtswissenschaft des Auslandes,
<lb/>namentlich Mittermaier, Zachariä und Warnkönig in der
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber Oie Gerechtigkeits- und Nutzungs-Theorien des Auslandes und
<lb/>den Wertli der Philosophie des Strafrechts für die Stratgesetzgehungs-Wissen- 
<lb/>schaft überhaupt von Dr. Ferd. Carl Theod. Hepp. Heidelberg. 1834, Daselbst
<lb/>auch schon eine Darstellung und Kritik der Theorie Bentham's im §. 26. 28 — 29.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0063.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bentham1 s Grundsätze d. Crimiiml-Polilik, dargestellt v. Hepp. 59

<lb/>„kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des
<lb/>Auslandes“ mehrfach auf Reuth am hingewiesen *) und ihn auch zum
<lb/>Thcil in ihren Schriften, (wie namentlich Miltermaier im „Deut- 
<lb/>schen Strafverfahren“) benutzt haben, — Bentham’s rechtsphilo- 
<lb/>sophischen und politischen Ideen, in den neuesten deutschen Schrif- 
<lb/>ten über Strafrecht und Strafpolitik noch sehr wenig Beachtung ge- 
<lb/>widmet worden ist, und dass demnach eine weitere Anregung wohl
<lb/>an der Zeit scyn dürfte.

<lb/>Wir besitzen die Werke Rcntham’s bekanntlich nicht im
<lb/>Original, oder in der Sprache, worin sie von Jenem geschrieben
<lb/>wurden, sondern in französischen Uebcrsctzungcn und Verarbeitungen
<lb/>des im September 1S29 gestorbenen Genfers Eliennc Dumont.—
<lb/>Selten haben wohl zwei Münuer in einem so eigentümlichen Ver- 
<lb/>hältnisse zu einander gestanden wie Dumont und Bcntham! Und
<lb/>selten hat wohl ein Schriftsteller, wie Dumont darin, so zu sagen,
<lb/>die Aufgabe seines Lebens gefunden, statt eigener Produelionen,
<lb/>wozu er vollkommen geeigenschaftet war, alle seine Kräfte darauf
<lb/>zu verwenden, das ihm von einem Andern überlieferte, in gewisser
<lb/>Hinsicht rohe, Material in eine gefälligere Form zu bringen und ge- 
<lb/>wisser Massen das Amt eines Geburtshelfers für fremde Geistes- 
<lb/>produc te zu übernehmen.

<lb/>Die Veranlassung zu der für Dumont’s ganzes Leben ent- 
<lb/>scheidenden Bekanntschaft mit Bentham ist von Dumont’s Biogra- 
<lb/>phen, nach seinen eigenen Angaben, mehrfach erzählt worden und
<lb/>auch Herr Prof. Hepp gedenkt ihrer in der „Bentham und Du- 
<lb/>mont" überschriebenen biographisch-literarischen Skizze, welche
<lb/>er nach De Candolle, Notice sur la vic et les ecrits de J/. Du*
<lb/>mont {in der Bibliotheque universelle, des contemporabis Novembr*
<lb/>1829. /?. 318—39.), erst nachdem der grössere Thcil seiner Schrift
<lb/>schon gedruckt war, auszuarbeiten und der „Einleitung statt der
<lb/>Vorrede" (S. 1 —11.) noch vorauszuschicken sich veranlasst fand**).

<lb/>ln dieser, die Verdienste Dumont’s um Bentham’s Werke
<lb/>zunächst hervorhehenden und überhaupt eine dunkenswx*rlhc Zugabe
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergl. aucli sclion die ausführliche Recension von Bentham’s Trailes
<lb/>de legisjalion civitc et pe'nale im Hermes Jahrg. 1822. Sit. 111. S. 330 — 348.

<lb/>Ausführlicher als der Verf. und noch mit Benutzung: anderer Quellen
<lb/>(Journal de Geneue, Octhr. 1829; auch The foretgn ijuarlerly review~) erzählt
<lb/>BeneKe, in der Vorrede zum ,2teil Bande seiner Uebersetzung von Bentham’s
<lb/>Grundsätzen der Civil- u. Crim.-Gesetzgeh., Du mont’s interessante Lebens- 
<lb/>umstände. .
</p>

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                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>BenthanCs Grundsätze der Criminal-Politik,
</p>
               <p>

                  <lb/>bildenden Skizze, werden die einzelnen Schriften Bentham’s, hin- 
<lb/>sichtlich welcher nur die Erfindung dem Letztem, Form und
<lb/>Darstellung aber ganz und gar Dumont angehören, aufgezählt.
<lb/>Die Bekanntschaft zwischen beiden Männern und die Grundlage für
<lb/>ihre, das ganze Lehen ausdauernde, Freundschaft fällt schon in das
<lb/>Jahr 1787, wo Dumont als Erzieher im Hause des Lord Shel-
<lb/>hurn (nachherigen Marquis von Lansdown) in England sich auf- 
<lb/>hielt. Vom Jahre 1797 an machte hierauf Dumont in der Biblio-
<lb/>iheque Britamiiquc eine Reihe von Briefen bekannt, worin er einen
<lb/>allgemeinen Ueberblick über Bentham’s Grundideen gab und das
<lb/>Publikum auf die von ihm beabsichtigte Art und Weise der Bearbei- 
<lb/>tung vorzubereiten suchte. Hierauf veröffentlichte er im Jahre 1802
<lb/>zu Paris seine erste Bearbeitung der Traites de legislation civile
<lb/>et penale, welcher dann zunächst die Theorie des feines et des
<lb/>recompcjises (ISiÖ.) und dann die Tactique des assemblees poli-
<lb/>tiques deliberantes (1815.), der Traite des preuves judiciaires (1823.)
<lb/>und zuletzt, im Jahre 1828, die Schrift: De VOrganisation judiciaire
<lb/>et de la Codißcation folgte.

<lb/>Die Traites de legislation civile et penale, von welchen 1820
<lb/>eine zweite Auflage erschien und welche als die Grundlage aller
<lb/>später erschienenen Schriften Bentham’s zu betrachten sind, um- 
<lb/>fassen mehrere, selbstständige Abhandlungen bildende, Schriflen,
<lb/>nämlich: 1) &amp;\e Principes (generaux) de legislation in 13 Kapiteln;
<lb/>2) die Principes du Code civil in 3 Theilen; 3) die Principes du
<lb/>Code penal in 4 Theilen; 4) das Panopticon, wie Bentham das
<lb/>von ihm auf höchst eigenthümiiehe und sinnreiche Weise construirte
<lb/>Strafgefangenhaus benannt bat; 5) die Promulgation des loix;
<lb/>6) eine Abhandlung de Vinfiuence des ternps et des lieux en matiere
<lb/>de legislation, und 7) die Fue generale d'un corps complet de
<lb/>legislation.

<lb/>Von diesen Schriften Bentham’s hat Herr Prof. He pp die- 
<lb/>jenigen bei seiqer Arbeit benutzt, welche den von ihm bearbeiteten
<lb/>besondern Gegenstand betreffen, oder wenigstens als Grundlagen für
<lb/>die Criminal-Politik zu betrachten sind, und dabei die Schwierig- 
<lb/>keiten, welche sich der Abfassung eines zusammenhängenden und
<lb/>systematisch geordneten Auszuges entgegenstellten, bei welchem
<lb/>Bentham’s Originalität für den Leser immer noch erhalten werden
<lb/>sollte, wie wir glauben, mit Glück zu besiegen gewusst.

<lb/>Die Abhandlung zerfällt nach dem Inhaltsverzeichnisse und nach
<lb/>des Verf. eigener Zusammenstellung (S. 2. 3. der Einleitung) in acht
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0065.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>dargesLellt von Hepp,


<lb/>Abschnitte oder Kapitel, welche wieder, nach ihrem materiellen Zu- 
<lb/>sammenhänge, in drei Theile sich ordnen, nämlich I. die Theorie
<lb/>der Verbrechen, welche die vier ersten Kapitel, (A) von dem
<lb/>Grundsätze des Strafrechts; (B) von der Strafwürdigkeit der Band- 
<lb/>lungen ; (G) Classification der Verbrechen, und (D) verschiedene

<lb/>Abstufungen der Dclicte umfasst. II. Thcil: Die Theorie von
<lb/>den Strafen und zwar A. von den Verhütungs- und Vergütungs- 
<lb/>mitteln der Delicte überhaupt und insbesondere von den Strafen
<lb/>(5tes Kap.); B. von dem Maasse oder der Grösse der zuzuerkennen- 
<lb/>den Strafe (6tes Kap.); C. von den einzelnen Strafmitteln oder
<lb/>Strafarien (7tcs Kap.) — Das letzte Kapitel, welches den III. Theil
<lb/>bildet, enthält die Theorie der Belohnungen, auf welche nach
<lb/>Bentham’s Ansicht die Gesetzgebung nicht weniger als auf die
<lb/>Strafen ihr Augenmerk richten soll.

<lb/>Es würde unpassend seyn, hier von einem Auszuge der Bcn-
<lb/>tham'sehen Prinzipien wieder einen Auszug zu gehen; auch ist
<lb/>hier nicht der Ort, um eine ausführliche Kritik der s. g. Nutzungs-'
<lb/>theorie von Bcntham, der aus dem Grundprincipe abgeleiteten,
<lb/>zum Theil wenigstens für uns in Deutschland sehr aulfallenden Fol- 
<lb/>gerungen und anscheinend paradoxen Sätze zu gehen, oder eine
<lb/>Widerlegung derselben zu versuchen. Nicht Bentham’s Theorie,
<lb/>sondern des Verfs. Bearbeitung derselben kann hier recensirt wer- 
<lb/>den, und da sich diese Beurtheilung nur auf die Form der Dar- 
<lb/>stellung beziehen kann, so bleibt uns nichts Anderes übrig, als das*
<lb/>schon ausgesprochene Urthcil zu wiederholen, dass Herr Prof. Hepp,
<lb/>nach der sehr treffenden Characterisirung der Originalität Ben- 
<lb/>tham’s in der Einleitung (S. 4—II.), die einer solchen Dar- 
<lb/>stellung sich entgegenstellenden Schwierigkeiten mit Geist und Ge- 
<lb/>schick überwunden und eine Arbeit geliefert habe, welche gewiss
<lb/>die ihr gebührende Anerkennung finden wird.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d107750e6245" type="review">
               <head>
                  <title>Wer ist nach den Grundsätzen des Oesterreichischen Rechts zur Vornahme einer jüdischen Trauung berechtigt? Mit Rücksicht auf das mosaisch-talmudische Eherecht beantwortet von Wolfgang Wessely, der Rechte und der Philosophie Doctor, supplirendem Religionslehrer der Israeliten und k. k. beeidetem provisorischen Translator in hebraicis. Prag, Borrosch u. André, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>02
</p>
               <p>

                  <lb/>Wer ist nach den Grundsätzen des Oesterreicliischen Rechts
<lb/>zur Vornahme einer jüdischen Trauung berechtigt? Mit
<lb/>Rücksicht auf das mosaisch-talmudische Eherecht beantwortet von
<lb/>Wolfgang Wessely 9 der Rechte und der Philosophie Doctor,
<lb/>supplirendem Religionslehrer der Israeliten und k. k. beeidetem
<lb/>provisorischen Translator in kebraicis. Prag, Borrosch u. Andre,
<lb/>1839. 43 S. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Consislorialrath u. Professor Jßr. Melfert zu Prag.
</p>
               <p>

                  <lb/>So gross die Fortschritte sind, welche die Ausbildung des
<lb/>Rechts in Oesterreich von Seiten der Gesetzgebung und Commen-
<lb/>tatoren in der neuesten Zeit im Allgemeinen erfahren hat: so un- 
<lb/>bedeutend zeigte sich die Theilnahme für die Ausbildung des he-
<lb/>sondern Rechts der Israeliten und deren religiösen Institute. Unser»
<lb/>Wissens haben sich nur Klingner: Practischer Rathgeher in Militär-
<lb/>Angelegenheiten und Judenwesen, Brünn 1826, und nach ihm Prof.
<lb/>Scari: Systematische Darstellung der in Betreff der Juden in Mäh- 
<lb/>ren und Oester. Schlesien erlassenen Gesetze und Verordnungen,
<lb/>Brünn 1835, dann Prof. Grass!: das besondere Eherecht der Juden
<lb/>in Oesterreich, Wien 1838, verdient gemacht. Doch die Arbeit
<lb/>des Klingner ist durch die Anreihung an eine ganz fremdartige
<lb/>Materie, das Militärfach, weniger bekannt; die des Prof. Scari be- 
<lb/>schränkt sich auf zwei Provinzen, und die des Prof. Grassl würdigt
<lb/>mehr die juridische Seite vom Standpuncte der Oesterreichischen
<lb/>Legislatur ohne tieferes Eingehen in das Historische und Positive
<lb/>des Talmuds. Es wäre auch eine unbescheidene Forderung, von
<lb/>den genannten Schriftstellern solches zu verlangen, da selbst mehr- 
<lb/>jähriges Studium des Talmuds den fremden Glaubensgenossen die
<lb/>Kenntniss nicht gewähren wird, zu welcher der im Judenthume ge-
<lb/>borne und erzogene zu gelangen vermag.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0067.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>IVessely? Ueb. d. Recht z. Vornahme 6. jüdischen Trauung u. s.w. 63

<lb/>Um so erfreulicher ist es, dass endlich ein Glaubensgenosse in
<lb/>der Person des Hrn, Dr. Wolfgang Wessely auftritt, der gleich
<lb/>bewandert in der Religionslehre und den Grundsätzen des Juden-
<lb/>thunis als in der Jurisprudenz, und vertraut mit der Literatur seines
<lb/>Volkes, die lange offen gestandene Lücke auszufüllen verspricht;
<lb/>wie seine bisherigen Aufsätze: ,,Kann eine schwangere jüdische

<lb/>Frau zum Eide verhalten werden?"*) Die Lehre vom Eide nach
<lb/>Grundsätzen des jüdischen Kirchenrechts44**), „Recension über
<lb/>Grassl’s Eherecht"***), und die vorstehende Monographie bezeugen.

<lb/>Die Aufgabe der letztem ist die Aufklärung des Ellehindernisses
<lb/>der Clandcstinität bei den Juden mittelst Commentirung des §. 127.
<lb/>bürgcrl. Gesetzbuchs, welcher seinem ganzen Inhalte nach lautet:
<lb/>„Die Trauung muss von dem Rabbiner oder Iteligionslehrer (Reli- 
<lb/>gionsweiser) der Hauptgemeinde des einen oder andern verlobten
<lb/>Theils, nachdem sie sich mit den erforderlichen Zeugnissen aus- 
<lb/>gewiesen haben, in Gegenwart zweier Zeugen vollzogen werden.
<lb/>Der Rabbiner oder Religionslehrer kann auch den Rabbiner oder
<lb/>Religionslehrer einer andern Gemeinde zur Trauung bestellen."

<lb/>Der Ilr. Yerf. untersucht zuerst die Frage: Wer eine jüdische
<lb/>Trauung in eigenem, sodann, wer sie in fremdem Namen kraft einer
<lb/>Delegation vornehmen könne.

<lb/>In Beantwortung der ersten fordert er eine absolute und eine
<lb/>relative Fähigkeit zur Trauung. Jene besitzt nach ihm (S. 7.)
<lb/>blos der Rabbiner und Religionslehrer, sich darauf stützend, dass
<lb/>der Begriff von Trauung bei den Juden blos auf den religiösen Bo- 
<lb/>den beschränkt und schärfer bezeichnet ist, als bei den Christen,
<lb/>bei welchen wirklich die Bedeutung schwankt, und einmal das christ- 
<lb/>liche Sacrament, ein andersmal den religiösen Act, mittelst dessen
<lb/>das Sacrament gespendet wird, ein drittesmal diesen mit der Auf- 
<lb/>nahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung in die Ehe, end- 
<lb/>lich sogar nur diese unter passiver Assistenz des Seelsorgers be- 
<lb/>deutet. Der IIr. Yeif. zeigt, dass bei den Juden eine feierliche
<lb/>Erklärung der Einwilligung nach jüdischen Religionsgrundsätzen
<lb/>nicht nothwendig, wohl aber wesentlich erforderlich ist, dass der
<lb/>Bräutigam der Braut einen Ring an den Zeigefinger steckt, und sie
<lb/>gleichsam durch diese Art symbolischen Kaufs mittelst der ihm von
</p>
               <p>

                  <lb/>' ) In der Themis vom Prof. Wessely 3. lieft.

<lb/>*'0 Im Archive für Kirchenreclitswissensbhaft V. D, Weiss. 4. Bd. 1833.
<lb/>in diesen kritischen Jahrbüchern 3. Jalirg. 7. u. 9. lieft.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0068.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64 Wessely, Ueb. d. Recht zur Vornahme e. jüdischen Trauung

<lb/>dem Trauenden vorzusprechenden Worte in sein Eigenthum bringt; —
<lb/>und übergeht dann auf die Frage, wer Rabbiner oder Religionslehrer
<lb/>sei, deren Beantwortung er äusserst interessante geschichtliche No- 
<lb/>tizen über die Synagoge und deren Vorstand, namentlich den Rabbi- 
<lb/>ner, Sanhedrin und die jüdischen Würdenträger seit dem Erlöschen
<lb/>des jüdischen Staates, die Religionslehrer, Religionsweiser, Vorbeter
<lb/>und Synagogen-Diener, mit Benutzung der darüber sich findenden
<lb/>Verordnungen in dem Codex Iheod. und Justin., voranschickt. Der
<lb/>Hr. Verf. gibt an, dass neben den Synagogen jeder Stadt noch be- 
<lb/>sondere Rürsäle, wo man sich zu gewissen Zeiten, besonders an
<lb/>Sahbalhen und Festtagen nach Beendigung der Gebete versammelte,
<lb/>um die Vorträge berühmter Männer über das Gesetz und dessen
<lb/>Deutung zu huren, und wobei es jedem gestattet war, seine Zweifel
<lb/>und Einwendungen zu offenbaren, bestanden seien, und dass von
<lb/>dergleichen Hörsälen auch die Evangelien sprechen, wo erzählt
<lb/>wird, dass Christus durch seine Lehren Alle in Erstaunen setzte
<lb/>(Marc. L, 21. 22. Matth. IV., 23.). Die Wahrheit dessen kann
<lb/>nicht in Zweifel gezogen werden; aber zu bemerken ist, dass die
<lb/>citirten Evangelien-Stellen blos von der Synagoge, nicht von be-
<lb/>sondern Hörsälen reden. Auf solche besondere Hörsäle deuten je- 
<lb/>doch andere Bibelstellen, und setzen die Sache ganz ins Klare.
<lb/>Dahin gehört als allererster Saal, wo die Apostel mit der Mutter
<lb/>Jesu und den übrigen Frauen und Jüngern einmüihig iin Gebete ver- 
<lb/>harrten (Act. I. 13 —14.), wo sich am h. Pfingslfeste der h. Geist
<lb/>über sie ergossen hat (lbid. //. 1.), wo Stephan zum Diacon ordinirt
<lb/>worden ist (Lucian. delectio Reliquiar. S. Stephani cap. 8. 10.),
<lb/>der Saal des Tyrannos zu Ephesus, wo der h. Paul 2 Jahre das
<lb/>Wort Gottes vortrug, und Juden und Heiden ihn hörten (Act.XIX. 9.),
<lb/>das Haus des Nimphas zu Colossen (Coloss. IV. 15.), des Philemon
<lb/>(Pliilem. 2.) und der Aquilas und Priscilla (1. Cor. XVI. 19.).

<lb/>Desgleichen muss bemerkt werden, dass es ungeeignet sei, im
<lb/>Judenthuine von Kirche und Seelsorge zu sprechen. Beide sind ihm
<lb/>fremd, und eine analoge Beziehung lässt sich bei der strengen
<lb/>Begränzung der iin Judenthume bestandenen theocratischen Ver- 
<lb/>fassung nicht machen. Eine Kirche gab es vor Christus nicht. Bei
<lb/>den Juden wie hei den Heiden war Religion und Gottesdienst in die
<lb/>Staatsverfassung verwebt. Erst Christus hat eine Kirche gestiftet
<lb/>(Matth. XVI. 18. XVIII. 17.) Eben so wenig gieht es im Juden- 
<lb/>thume eine Seelsorge, wie sie im Christenthume sich findet, und
<lb/>hauptsächlich in der Administrirung der h. Sacramente besteht. Dass
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0069.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>nach Ocsterreichischen Rechten.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Ertheilung des Religionsunterrichts und die Vornahme der
<lb/>verschiedenen liturgischen Functionen dem Seelsorger zukommt,
<lb/>berechtigt zu keiner Analogie, da beide auch von Personen ad-
<lb/>niinislriit werden können, die keine Priester, um so weniger Seel- 
<lb/>sorger sind. In erster Beziehung heisst es daher S. 16 n. 29. un- 
<lb/>eigentlich: jüdisch-kirchliche Würdenträger, S. 25. jüdisch-kirch- 
<lb/>liche Verhältnisse, während Hr. Verf. eigentlich sagen konnte und
<lb/>S. 37. selbst einmal sagt: jüdisch-religiöse Würdenträger oder Ver- 
<lb/>hältnisse; und nicht minder uneigentlich S. 30. 37. Seelsorger, statt
<lb/>eigentlich: Tempel- oder Synagogen -Vorsteher, Tempel- oder Sy-
<lb/>nagogen-Dienst. Mit Beziehung auf Oesterreich gibt Hr. Verf.
<lb/>S. 21. an, welche Einrichtungen hierselbst hinsichtlich der Rabbiner
<lb/>getroffen worden sind, und welche Erfordernisse dermalen vorhanden
<lb/>sein müssen, damit Jemand Rabbiner werden könne.

<lb/>Für Religionslehrer erklärt Hr. Verf. S. 22 — 23. denjenigen,
<lb/>der den religiös-moralischen Unterricht an Elementar- oder an ge- 
<lb/>lehrten Schulen zu ertheilen hat; für Religionsweiser (More-Zedek)
<lb/>dagegen denjenigen, welcher bei kleinen Gemeinden, die die Mittel
<lb/>zur Unterhaltung eines Rabbiners nicht aufbringen können, angestellt
<lb/>wird, und zwar geringere Auctorität als der Rabbiner hat, gleich- 
<lb/>wohl aber gewisse rabbinistische Functionen verrichten darf; für
<lb/>Vorbeter (Ckasan) denjenigen, der mit vernehmbarer Stimme vor- 
<lb/>zubeten und die, welche des Gebetes nicht kundig sind, zu vertreten
<lb/>hat, dessen Amt jedoch meistens mit dem eines Religionswcisers
<lb/>vereinigt ist; als eigentlichen Synagogen-Diener (Schames) endlich
<lb/>denjenigen, der das für den Gottesdienst Nöthige vorbereitet.

<lb/>Nach diesen geschichtlichen Notizen und Begriffsbestimmungen
<lb/>kommt Hr. Verf. auf die frühere Frage zurück, wer Sie absolute
<lb/>Fähigkeit zur Trauung habe,, und bemerkt gegen die 8. 7. auf- 
<lb/>gestellte Behauptung, dass nach jüdischen Kirchenrecbtsgrundsätzen
<lb/>ein jeder Israelit hierzu berechtigt (befähigt) sei, dessen ungeachtet
<lb/>aber im Judenthume die Meinung sich festgesetzt habe, der Trauende
<lb/>müsse in den auf die Eheschliessung und Trauung sich beziehenden
<lb/>Gesetzen bewandert sein, daher auch gewöhnlich die Trauung von
<lb/>einem Rabbiner, bei welchem eine solche Kenntniss schon kraft
<lb/>seines Berufs vorausgesetzt werden muss, von jeher vorgenommen
<lb/>worden ist, und dass die Oesterreichische Gesetzgebung die Trauung
<lb/>dem Rabbiner oder Religionslehrer zuweist, aus Gründen, welche
<lb/>der Hr. Verf. sehr scharfsinnig hervorgehoben hat. Ref. bemerkt,
<lb/>dass ihm die Ansicht richtiger scheine, dass nach jüdischen Religious-
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. R\V. Jalirg. IV. H. I.
</p>
               <p>

                  <lb/>ü
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0070.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>.66 Wessely, Heb.,. d. Recht zur.Vornahme.e. jüdischen Trauung

<lb/>grundsützen jeder Israelit die absolute Fähigkeit zur Trauung besitze,
<lb/>und; dass es nicht so ganz wahr sein dürfte, die Trauung sei von
<lb/>jeher von einem Rabbiner oder Rejigionslehrer vorgenommen wor- 
<lb/>den-, wenigstens muss solches in Oesterreich in Abrede gestellt
<lb/>werden, indem noch unterm 31. März 1820. J. 5728. eine Ver- 
<lb/>ordnung dagegen erscheinen musste, in welcher es heisst: dass,
<lb/>nachdem sich hier und da der Missbrauch einschleicht, dass jüdische
<lb/>Trauungen von unberufenen Privaten verrichtet werden, und die
<lb/>Vornahme derselben nach gesetzlicher Vorschrift nur dem ordent- 
<lb/>lichen Rabbiner oder Religionsweiser der Hauptgemeinde des einen
<lb/>oder andern verlobten Theils, oder • jenem Rabbiner oder Religions- 
<lb/>weiser, den derselbe ausdrücklich hierzu bevollmächtiget, zusteht,
<lb/>die Judenscbaft vor diesem Unfuge mit dem Beisatze ernstlich zu
<lb/>warnen ,sei, dass die dawider Handelnden unnachsichtlich und streng
<lb/>nach dem §. 252- des II. Theils des Gesetzes über schwere Polizei-
<lb/>Uebertretuugen bestraft werden würden.

<lb/>Eben so scharfsinnig untersucht IIr. Verf. die Frage, wer unter
<lb/>dem nach §. 127. bürgerl. Gesetzbuchs zur Trauung berechtigten
<lb/>Religionslehi er zu verstehen sei, und zeigt (8. 28 — 31.) aus dem,
<lb/>dass im genannten §. Religionslehrer und Religionsweiser, im Juden- 
<lb/>patente vom 3. Aug. 1797. §. 6. aber Religionsweiser und Schul- 
<lb/>singer für identisch genommen werden, dass unter Religionslehrer
<lb/>nicht der, welcher an Lehranstalten den Religionsunterricht ertheilt,
<lb/>sondern jener, der Lehrer und Diener der Religion ist, d. i. gewisse
<lb/>religiöse und gottesdienstliche Handlungen, deren Vornahme hei den
<lb/>Christen ordentlicher Weise einen Theil der Seelsorge constitnirt,
<lb/>zu verrichten hat, also auch Religionsweiser ist, zu verstehen sei,
<lb/>der ScUulsinger aber als solcher niemals trauen könne.

<lb/>31. kommt Hr. Verf. von der relativen Fähigkeit zur
<lb/>Trauung zu sprechen, wobei er zuerst auf die Schwierigkeiten auf- 
<lb/>merksam macht, weiche die Unterscheidung von Haupt- und be- 
<lb/>sonder Gemeinden im §. 127. bietet, da diese Eintheilung nur in
<lb/>Galizien besteht, und namentlich in Böhmen und Mähren, wo die
<lb/>Judenschaft; sehr zahlreich ist, nicht vorkommt. In Böhmen gibt es
<lb/>nämlich nur zu Prag .allein eine eigentliche Judengemeindc, welche
<lb/>aber keinen Rabbiner hat, sondern ein Collegium von 3 Juden unter
<lb/>dem Namen Oherjurisien, die von der Landesstelle über den
<lb/>Vorschlag der Gemeinde ernannt werden. Ihnen stehen die dem
<lb/>Rabbiner zukommenden Rechte zu; sie können daher auch, da jeder
<lb/>von ihnen Religionsweiser der Gemeinde ist, einzeln trauen. Auf
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0071.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>nach Oesterreichischen Rechten.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>den! Lande hat jeder Kreis einen Kreisrabbiner, dem alle Juden des
<lb/>Kreises in ihren Religionsangelcgenheiten unterslehen. Die Juden
<lb/>eines einzelnen Orts, oder mehrerer benachbarten Orte zusammen,
<lb/>können sich zu.ihrer gemeinschaftlichen Religionsübung einen Rabbi- 
<lb/>ner halten, oder ohne denselben bleibem Dass aber der Kreis- 
<lb/>rabbiner alle Brautpaare seines Kreises trauen köfine&gt; wie Ilr* Verf.
<lb/>8. 33. sagt, davon kann Ree. hei dem im Mitte liegenden, S. 36.
<lb/>angeführten Hofd, v. 13. Dec. 1838, das so deutlich den Rabbiner
<lb/>oder Religionslehrer der Gemeinde, welcher ein oder der andere
<lb/>BrauUheil angehort, zur Trauung beruft, und das frühere Gesetz
<lb/>vom 24. März 1800, nach welchem die Juden sich von keinem an- 
<lb/>dern als ihrem Kreisrabbiner oder dessen Bevollmächtigten trauen
<lb/>lassen sollten, ausdrücklich behebt, mcIi nicht überzeugen. Ehen so
<lb/>wenig kann Rec. der Meinung heipflichten, als oh in den einzelnen
<lb/>kleinen Landgemeinden der Kreisrabbiner und der Orts Religions- 
<lb/>lehrer trauen dürfen, wie IIr. Verf. in Zusammenballung des S. 33.
<lb/>und 8. 36 — 37. Gesagten dafür zu halten scheint, da sonst für die- 
<lb/>selbe Brautperson zwei, und wenn beide Rrauttheile in verschiedenen
<lb/>Kreisen wohnten, sogar vier Rabbiner oder Religionslehrer zur
<lb/>Trauung berechtiget wären, was dem §. 75. bürgcrl. Gesetzbuchs
<lb/>ganz zuwider läuft, und der llr. Verf. 8. 37. seihst sagt, die für
<lb/>Galizien bestehende Eintheilung in Haupt- und besondere Gemeinden
<lb/>sei auf Böhmen nicht anwendbar.

<lb/>Von dem Rechte zur Trauung sind nach dem Hrn, Verf, ganz
<lb/>ausgeschlossen: die sogenannten Hausrabbiner gleich den christ- 
<lb/>lichen Hausgeistlichen, die sogenannten Ftindalions-Rabbiner, die
<lb/>eigentlich gar keine Rabbiner sind, sondern sliftungsmässig sich mit
<lb/>dem jüdischen Gesetz-Studium abzugeben haben, die Synagögen-
<lb/>Rabhiner, die wegen ihrer Gelehrsamkeit blos gewisse Synagogal-
<lb/>Vorrechte bei dem Gottesdienste gemessen, die Talmudlehrcr, die
<lb/>Privat-Religionslehrer, die an einer jüdischen Schule Angestellten
<lb/>Lehrer, ausser ihre Haupteigenschaft ist nicht der Unterricht in der
<lb/>Schule, sondern das Vorsteheramt im Tempel. Rec. würde den
<lb/>vom Hrn. Verf. ausgeschlossenen Personen noch beizählen die frem- 
<lb/>den, d. i. die ausländischen Rabbiner und Religionslehrer, als welche
<lb/>im Lande keine Jurisdiction haben, daher keinen Ministcrial-Act
<lb/>verrichten können.

<lb/>S. 39. behauptet der Hr. Verf., dass der hei einigen Gemeinden
<lb/>in neuern Zeiten Angestellte Prediger zur Trauung gleichfalls be- 
<lb/>rechtiget sei. Hinsichtlich des in Prag bei der Aitschnle Angestellten
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0072.tif"
                   n="68"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>68 Wessely, Ueb. d. Rechte z. Vornahme e. jüdischen Trauung u. s.w.

<lb/>Predigers kann solches nicht in Abrede gestellt werden; allein be- 
<lb/>merkt muss werden, dass derselbe von der Regierung als Mitglied
<lb/>des Collegiums der Oberjuristen erklärt worden ist, daher in dieser
<lb/>Eigenschaft die Befähigung zur Trauung erhalten hat. Hinsichtlich
<lb/>anderer Prediger, die nicht zugleich Rabbiner oder Religionslehrer
<lb/>sind, dürfte bei Abgang des Gesetzes und den bestimmten Worten
<lb/>des §. 127. bürgerl. Gesetzbuchs ein Gleiches wohl schwerlich be- 
<lb/>hauptet werden können.

<lb/>Heber die zweite Frage, wer in fremdem Namen kraft der De- 
<lb/>legation trauen könne, hat das Gesetz selbst sich ausgesprochen, und
<lb/>Hr. Verf. gut erläutert. Bemerken muss Ree. nur, dass der Name
<lb/>des delegirten Rabbiners oder Religionslehrers der andern Gemeinde
<lb/>in der Delegations - Urkunde wohl ordentlicher, keineswegs aber
<lb/>nothwendiger Weise ausgedrückt werden muss, da es allerdings
<lb/>sein kann, dass die Delegation zu einer Zeit gemacht werde, wo die
<lb/>andere Gemeinde noch keinen Rabbiner oder Religionslehrer hat,
<lb/>der Name desselben also unbekannt ist, und die Parteien mit der
<lb/>Trauung bis zum Amtsantritte des erst zu ernennenden oder zu be- 
<lb/>stätigenden Rabbiners oder Religionslehrers warten wollen.

<lb/>Rec. schliesst diese Bemerkungen mit dem lebhaften Wunsche,
<lb/>dass der Ör. Verf. recht viele ähnliche Monographien zum Drucke
<lb/>befördern, und seine Glaubensverwandten und das juridische Publicum
<lb/>bald mit einem grossem Werke, welches, so viel Rec. zu wissen
<lb/>glaubt, unter seiner Feder sich befindet, erfreuen möge.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0073.tif"
                n="69"
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            <div xml:id="d107750e6910" type="review">
               <head>
                  <title>Das Seerecht und die Fluss-Schifffahrt nach den preussischen Gesetzen mit Rücksicht auf die wichtigsten fremden Seegesetzgebungen systematisch bearbeitet von Alex. Miruss. In zwei Bänden. Leipzig, Hinrichs. Bd. 1. 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Sccrcclit und die Fluss-Sclufffalirt nach den Preussi-
<lb/>sclien Gesetzen mit Rücksicht auf die wichtigsten fremden See-
<lb/>Gesetzgebungen systematisch bearbeitet von Alex. Miruss. In
<lb/>zwei Bänden. Leipzig, Hinrichs. Bd. 1. 1838. XII. u. 564. 5.
<lb/>Bd. 2. 1839. VII. u. 578. 8. (5 Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor J!&gt;r. Wilda zu Halle.

<lb/>Ein Buch wie das vorliegende, das fast ganz so gut mit der
<lb/>Papierseheere und Kleister, als mit Hinte und Feder hätte zu Stande
<lb/>gebracht werden können, ist eigentlich gar nicht geeignet, auch nur
<lb/>einigermassen ausführlicher in einer Zeitschrift besprochen zu wer- 
<lb/>den, die dazu bestimmt ist, Werke, welche der Wissenschaft an- 
<lb/>gehören, zu charakterisircn und zur Kunde zu bringen. Da aber
<lb/>leichtsinnig-unwissende oder freundschaftlich-gefällige Rccenscntcn-
<lb/>Gewissenlosigkeit das Buch wegen seines wissenschaftlichen
<lb/>Werthes, wegen seiner dem heutigen Standpunkt der
<lb/>Wissenschaft angemessenen Behandlung angepriesen hat,
<lb/>so hat Bef. gerade um deshalb Anstand genommen, hei der Re- 
<lb/>daction der Jahrbücher darauf anzutragen, ihn des Auftragesf ein
<lb/>solches Buch zur Anzeige zu bringen, zu entheben, und dasselbe
<lb/>überhaupt ganz unerwähnt zu lassen. —-

<lb/>Hätte der Verf. sich darauf beschränkt, die Bestimmungen des
<lb/>Preussischen Landrechts über Seerecht und Flussschifffahrt mit den
<lb/>dahin gehörigen, in den Preussischen Staaten bestehenden, all- 
<lb/>gemeinen oder localen Verordnungen, zusammenstellen zu wollen,
<lb/>so würde er freilich in einer untergeordneten Region der Schrift- 
<lb/>stellerei geblieben sein, man würde aber bei den bescheidenen An- 
<lb/>sprüchen, die sich in solcher Thätigkeit selbst kund gehen, wenn
<lb/>der Verf. nur mit Sorgsamkeit verfahren wäre, keinen Grund gehabt
<lb/>haben, ihm tadelnd zu begegnen. Allein der Verf. macht nicht nur
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0074.tif"
                   n="70"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Seerecht uud die Flussschifffahrt
</p>
               <p>

                  <lb/>nach der äussern Anlage seines Buchs, sondern auch nach seiner
<lb/>ausdrücklichen Aeusserung in der Vorrede den Anspruch, dem Mangel
<lb/>einer umfassenden und zugleich wissenschaftlichen Behandlung
<lb/>seines Gegenstandes abhelfen zu wollen, und verkündet, dass er seit
<lb/>längerer Zeit gesammelte Materialien der wichtigem seefahrenden
<lb/>Völker hier zu einem Ganzen verarbeitet habe! Man wird daher
<lb/>erwarten, zunächst einer systematisch geordneten Erläuterung der
<lb/>einzelnen Seerechts-Institute, wie sie durch den Verkehr der han- 
<lb/>delnden Völker und durch die Legislation sich gebildet haben, zu
<lb/>begegnen, und daran die ausführliche Erörterung der Preussischen
<lb/>Gesetzgebung sich in der Art anschliessen zu sehen, dass theils
<lb/>deren Uehereinslimmung mit den Rechtsgrundsätzen der wichtigsten
<lb/>seefahrenden Völker nachgewiesen, theils die Abweichungen davon
<lb/>auseinandergesetzt würden. Von dem Allen trifft man Nichts. Ent- 
<lb/>weder der Vcrf. hat einen wörtlichen Abdruck des Landrechtes
<lb/>(B. II. T. 8. §.1389—2451.) unter gewisse Rubriken gebracht und
<lb/>nur hie und da Bestimmungen, die anderer Orten im Gesetzbuchs
<lb/>Vorkommen, oder Verordnungen eben so hinzugefügt, ohne vorher
<lb/>die Materie, von der gehandelt wird, überhaupt zu erklären, oder
<lb/>^vo dieses geschieht, Hat er sich begnügt, fast eben so getreu,
<lb/>höchstens, nur mit einigen Wortumstellungen, wieder zu geben, was
<lb/>sich darüber in von Martens Grundriss des Handelsrechtes (Gott.
<lb/>1820.) findet. Wir brauchen nach einem Beispiel nicht weit zu
<lb/>suchen, wir nehmen gleich den ersten §, des hier angezeigten Buches
<lb/>und stellen ihn dem entsprechenden hei von Martens gegenüber.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Marlens.

<lb/>§. 141. Der bei weitem wichtigste
<lb/>Zweig des Handels, der über See und
<lb/>die schiffbaren Strome geführt wird,
<lb/>und die für diesen unentbehrlichen
<lb/>Hülfsgewerbe der Schifffahrt und des
<lb/>Frachthandels, sammt den für beide
<lb/>so wichtigen Assecuranzen, geben zu
<lb/>einer Mannigfaltigkeit eigener, auf das
<lb/>Seewesen sich beziehender Gesetze und
<lb/>Gewohnheiten Anlass, aus deren In- 
<lb/>begriff' sich ein eigenes Privat-Seerepht
<lb/>bilden lässt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Miruss.

<lb/>Das Seerecht — Seehandelsrecht
<lb/>wird durch den Inbegriff der auf das
<lb/>Seewesen überhaupt Und besonders den
<lb/>Seebandel sich beziehenden Gesetze
<lb/>und Gewohnheiten gebildet. Zu letz- 
<lb/>tem giebt der bei weitem wichtigste
<lb/>Zweig des Handels, welcher über das
<lb/>Meer und die schiffbaren Flüsse ge- 
<lb/>führt wird, mannigfache Veranlassung
<lb/>und es wird die Reichhaltigkeit der- 
<lb/>selben durch die für jenen Handel un- 
<lb/>entbehrlichen Hülfsgewerbe der Schiff- 
<lb/>fahrt und des. Frachthandels, so wie
<lb/>durch die für beide so wichtigen Asse-
<lb/>curanzen bedeutend erhöhet.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0075.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0075"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>nach Preussischen Gesetzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem dann der Verf. abweichend von Martens in Privat-
<lb/>Staats- und Völker-Seerecht eingetheilt hat, kehrt er dann wieder
<lb/>zu diesem, wie folgende Nebeneinanderstellung zeigt, zurück.
</p>
               <p>

                  <lb/>Martens.

<lb/>§. 142. Dieses, das Privatseerecht,
<lb/>zerfallt wiederum in ein besonderes,
<lb/>welches auf die Gesetze und Gewohn- 
<lb/>heiten eines einzelnen Landes gegrün- 
<lb/>det ist und in ein allgemeineres,
<lb/>welches auf das Wesen und die Natur
<lb/>der dabei eintretenden Geschäfte, auf
<lb/>die hier vorzüglich auffallende Gleich- 
<lb/>förmigkeit der aus wenigen unter sich
<lb/>ähnlichen gemeinsamen Quellen er- 
<lb/>wachsenen Seegesetze der einzelnen
<lb/>Staaten im Süden, im Norden und
<lb/>Westen Europens und auf das all- 
<lb/>gemeine dem Geiste aller dieserGesetze
<lb/>angemessene Principium, dass alle auf
<lb/>das Seewesen sich beziehende Ver- 
<lb/>abredungen im höchsten Grade nach
<lb/>den Regeln der bonae fidei zu beurlhei-
<lb/>len sind, sich mit Erfolg begründen
<lb/>lässt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Miruss.

<lb/>Das Privatseerecht ist entweder ein
<lb/>besonderes, welches auf die Gesetze
<lb/>und Gewohnheiten eines einzelnen
<lb/>Landes gegründet ist, oder ein all- 
<lb/>gemeineres. Dasselbe bildet sich
<lb/>aus dem Wesen und der Natur der bei
<lb/>demselben vorkommenden Geschäfte,
<lb/>aus der Gleichförmigkeit der aus ähn- 
<lb/>lichen gemeinsamen Quellen erwach- 
<lb/>senen Seegesetze der einzelnen Völker,
<lb/>und aus dem allgemeinen dem Geiste
<lb/>aller dieser Gesetze und Gewohnheiten
<lb/>angemessenen Grundsätze, dass alle
<lb/>auf das Seewesen sich beziehenden
<lb/>Verabredungen im höchsten Grade nach
<lb/>der bona fides beurtheilt werden müs- 
<lb/>sen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Miltheilung könnte fast schon eine fernere Darlegung des
<lb/>Inhaltes des anzuzeigenden Buches überflüssig machen, — denn was
<lb/>ist von einem Autor zu erwarten, der in einem umfassen d-wis-
<lb/>senschaftlich sein sollenden Werke, gleich in den beiden ersten
<lb/>§§. den Inhalt eines gangbaren, ziemlich dürftigen und kaum noch
<lb/>den jetzigen Anforderungen entsprechenden Lehrhuches sclavisch
<lb/>wiedergiebt?

<lb/>Dem Abdrucke der, wie bemerkt, unter gewisse Rubriken ge- 
<lb/>brachten Bestimmungen des Preussischen Landrechtes" u. 8. w. folgt
<lb/>dann in der Regel eine eben solche Mittheilung der dahin gehörigen
<lb/>§§. des Code de Commerce, ohne irgend eine weitere Erläuterung.
<lb/>Der Verheissung einer weitern Vergleichung der wichtigsten frem- 
<lb/>den Seegesetzgehungen entspricht der Autor aber dadurch, dass er
<lb/>die entsprechenden §§. aus von Martens Grundriss, wo sie nicht
<lb/>hei einem Abschnitt als Einleitung vor dem Preussischen Seerecht
<lb/>abgeschrieben sind, nun in derselben Weise nach folgen
<lb/>lässt, z. B.:
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0076.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>MirusSi das Seei'ccht und die Flussschifffahrt
</p>
               <p>

                  <lb/>' Martens.

<lb/>§.*162. Der Schiffer ist schuldig,
<lb/>in allen Schiffgeschäften möglichst den
<lb/>Vortheil der Rheder zu befördern, und
<lb/>allen besorgliclien Nachtheil abzuwen- 
<lb/>den, und muss für alle Versehen haf- 
<lb/>ten, die ein vorsichtiger und erfahre- 
<lb/>ner Schiffer sich nicht Würde zu Schul- 
<lb/>den kommen lassen. Er ist daher in- 
<lb/>sonderheit verbunden, bei Ueberneh-
<lb/>mung des Schiffes und vor Einnahme
<lb/>der Ladung dasselbe zu untersuchen,
<lb/>und die entdeckten Mängel denRhedem
<lb/>anzuzeigen u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>Miruss.

<lb/>Bd. 1. S. 288. Im Wesentlichen
<lb/>stimmen die fremden Seegesetze mit
<lb/>den in diesem Abschnitte vorgetrage- 
<lb/>nen, die Pflichten des Schilfers be- 
<lb/>treffenden Bestimmungen überein:

<lb/>Er ist verpflichtet, in allen Schiffs- 
<lb/>geschäften den Vortheil der Rheder
<lb/>möglichst zu befördern und allen he-
<lb/>sorglichen Nachtheil abzuwenden. Er
<lb/>muss für die Versehen haften, welche
<lb/>ein vorsichtiger und erfahrener Schiffer
<lb/>sich nicht würde zu Schulden kommen
<lb/>lassen. Namentlich ist er verbunden,
<lb/>das Schiff, bevor er dasselbe und die
<lb/>Ladung übernimmt, zu untersuchen
<lb/>und die Rheder mit den Vorgefundenen
<lb/>Mängeln bekannt zu machen n. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn aber Jemand glauben möchte, dass der Verf, nur in ein- 
<lb/>zelnen Fällen so verfahren ist, und Ref. gerade dieses hervorgesucht,
<lb/>der wolle nun ferner vergleichen:
</p>
               <p>

                  <lb/>von Martens
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 148. 449. mit Miru
<lb/>§. 151 — 153. — —

<lb/>§. 154—159. — —

<lb/>§. 160 — 165. — —

<lb/>§. 166 — 171. — —

<lb/>§. 172—181. — —

<lb/>§. 182. 183. — —

<lb/>§. 184. — —

<lb/>§. 185-190. — —

<lb/>§.197 — 202. — —

<lb/>§. 204—217. — —
</p>
               <p>

                  <lb/>8 8 Bd. 1. 8. 214. 215. 242. .

<lb/>— 8. 258. 259.

<lb/>— S. 259. 261. 262. 265.

<lb/>— 8.288 — 292.

<lb/>— 8.338 — 341.

<lb/>— 8.403—409.

<lb/>— 8.415.

<lb/>— 8. 424. 425.

<lb/>— S. 464 — 468.

<lb/>— 8.488 — 492.

<lb/>Bd. 2. 8. 237 — 244.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist daraus aber auch zu ersehen, dass man hier fast das
<lb/>ganze See- und Assecuranzrecht, wie es von Martens in seinem
<lb/>Grundrisse gegeben hat, wiederfindet; und damit es seinem Werke
<lb/>doch nicht an einem gelehrten Apparat: an Verweisung auf die
<lb/>Quellen und die Literatur fehlen möge, hat der Verf. es für gut be- 
<lb/>funden, auch alle Citate (wenn auch die gebrauchten Ausgaben
<lb/>seitdem längst veraltet sind) mit abzuschreiben! Das also
<lb/>sind die seit längerer Zeit gesammelten Materialien Für das Seerecht!
<lb/>Das ist die wissenschaftliche Verarbeitung derselben zu einem
<lb/>Ganzen!
</p>
               <p>

                  <lb/>Welch’ ein viel reichhaltigeres Material als Martens hätte dem
<lb/>Verf. nicht Meno Pöhls ausführliche, und in der That, wenn auch
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0077.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>nach Preußischen Gesetzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausstellungen daran zu machen sein dürften, wissenschaftliche und
<lb/>verdienstliche Bearbeitung des Seerechtes und Assecuranzrechtes lie- 
<lb/>fern können! Allein was soll man dazu sagen, wenn auf dieses
<lb/>Hauptwerk nicht allein keine Rücksicht genommen ist, sondern in
<lb/>einem weitläufigen Abschnitt über die Literatur, wo der Verf. ein
<lb/>buntes Allerlei von Biichertiieln auf 46 Seiten zusammen geschrie- 
<lb/>ben hat, nicht einmal genannt ist? Erst im 2len Bande wird hei
<lb/>der Literatur des Assecuranzwescns Pöhls Werk, doch ziemlich un- 
<lb/>genau, mit aufgeführt. Der Verf. spricht auch von der Geschichte
<lb/>des Seehandels, führt die Ausgaben der altern Seegesetze an, lässt
<lb/>aber dabei Pardessus eollectiony gleich als sei sie nicht in der
<lb/>Welt, unerwähnt. S. 12. ergiebt sich, dass ihm Lappenherg’s
<lb/>Bearbeitung von Sartorius Geschichte der llansc eben so fremd
<lb/>ist, und im 2ten Bande 8. 93. führt er sogar „Benecke’s System
<lb/>des Assecuranz- und Bodmereiwesens. Hamburg 1795. (soll h. 1805.)
<lb/>Th. I. II. 8." an — weil Martens S. 214. so citirt — während
<lb/>dieses Werk aus fünf Bänden besieht. Der Verf. hat also nicht nur
<lb/>die Hauptwerke nicht allein nicht benutzt, ja es ist mehr als wahr- 
<lb/>scheinlich, dass er sie nicht einmal mit Augen gesehen hat! — Wie
<lb/>planlos der Verf. verfahren, wie es ihm nur darum zu thun war,
<lb/>das'Papier zu füllen, geht daraus hervor, dass, nachdem im 1. Bde.
<lb/>fast das ganze Secrecht abgehandelt worden, der 2te Band mit dem
<lb/>Schwedisch-Pommerschcn Seerecht (v. 15. Lehr. 1805.) beginnt,
<lb/>während doch die einzelnen Abschnitte, eben so wie die des Code
<lb/>de Commerce, schon früher unter den einzelnen Rubriken hätten
<lb/>eingeschaltet werden sollen. Darauf folgt der Abschnitt von den
<lb/>Versicherungen (nach dem Preussisehcn und den fremden Rechten)
<lb/>— dann von den Mäcklern (!), — von den SchilTfahrtsabgabea
<lb/>u. s. w.; — von dem gerichtlichen Verfahren in Schifffahrlssachen! —
<lb/>Das Buch ist übrigens zu dem Volumen von zwei starken Banden
<lb/>nicht nur dadurch angewachsen, dass das Landrecht, der Code, die
<lb/>§§. aus von Martens im Druck ziemlich auseinander gezerrt, son- 
<lb/>dern eine Menge Dinge mit abgedruekt sind, die man zum Theil
<lb/>hier nicht erwarten dürfte. So folgt dem vollständigen Abdruck des
<lb/>Reglements für die K. Preuss. Gonsuln v. 13. Sept. 1796. (S. 83.
<lb/>bis 109.) u. a. ein Verzeichn iss der (damals als das Buch er- 
<lb/>schien) angesteliten Preuss. Gonsuln (S. 114 —119). Voll- 
<lb/>ständig sind hier die Hafen - Polizei - Ordnungen von Stettin und
<lb/>Swinemünde, Pillau, Königsberg, Memel, Danzig (S. 130—197.)
<lb/>mitgctheilt. Im 2ten Bande findet man den ganzen Plan der See-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0078.tif"
                   n="74"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>74 ßlirmSj Das Seerecht ü. d. Flussschifffahrt n. Preuss. Gesetzen.

<lb/>Assecui*änz -Compagnie zu Stettin, der Rheinfahrts - Assecuranz-
<lb/>Gesellschaft, eine Uehersicht der Anzahl der Schiffe, welche in den
<lb/>sammtlichen Hafen des Preussischen Staates v. J. 1826 —1836 incl.
<lb/>ein- und ausgegangen sind u. s. f. — Unerwähnt soll es aber nicht
<lb/>bleiben, dass der Verf. auf die Seegesetzgebung in den k. k. öster- 
<lb/>reichischen Staaten besondere Rücksicht genommen, und da er
<lb/>in der Vorrede für die in Betreff jener Gesetzgebung ihm viel- 
<lb/>seitig gewordene Mittheilung Dank abstattet, dem Ref. aber die
<lb/>Mittel fehlen, um hier gerade das Verfahren des Verf. zu controlliren
<lb/>und sein Verdienst zu würdigen, so möge es der Beurlheiiung der
<lb/>Sache Kundiger anheimgestellt bleiben, ob der Verf. hier mehr als
<lb/>seine Vorgänger geleistet hat.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0079.tif"
             n="75"
             xml:id="zs1-2173713_07-1840_0079"/>
         <div xml:id="d107750e7627" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademlsclie
<lb/>Schriften*).

<lb/>Oob ncTopnrccKOM'b 3iTnrenin piuicKaeo IIpaBa bt&gt; oO.ia-

<lb/>CTH IiayKTj K)plTf3,nreCKHXl». Pk*n&gt; np0H3HeceHiia/i bt&gt; 70p-
<lb/>}fio ctbohhoihi» co6paimi IIjvmepaTopCKaro MocKoecKaro ytmcBcp-
<lb/>ciiTera ^oKTOpoivn» Hpam», Op^miapnaro Dpor^occopa Pmvictiaro
<lb/>IIpaBa, Hiikkmoio IiphiAOBMMi», 11-ro Iiona 1838. Mockbü, bi»
<lb/>yHHBopcwTeTCKon Tmiorpacjnii. 1838. (Von der historischen Be- 
<lb/>deutung1 des römischen Rechts im Gebiete der juristischen Wissen- 
<lb/>schaften. Rede, gehalten in der feierlichen Versammlung der Kai- 
<lb/>serlichen Universität zu Moskwa von dem ordentlichen Professor
<lb/>des rüm. Rechts, Doctor der Rechte AükatJt Mrylow, am
<lb/>11. Juni 1838. Moskwa in der Universitätshuclidruckerei 1838.)
<lb/>66 S. gr. 4.

<lb/>Der Verfasser dieser mit vollständiger Sachkenntniss und genauer Vertraut- 
<lb/>heit mit dem gegenwärtigen Höhepunkte der Rechtswissenschaft in Deutschland
<lb/>geschriebenen Rede konnte kein zeitgemässeres, kein seiner besonderen Stellung
<lb/>als Professor des römischen Rechts angemessneres Thema wählen, da er vor einem
<lb/>gemischten Publikum zu sprechen hatte, hei dem also keinesfalls ein klares Be- 
<lb/>wusstsein von der historischen und philosophischen Nothwendigkeit des Studiums
<lb/>des römischen Rechts in unserer Neil und auf den Russ. Hochschulen vorausgesetzt
<lb/>werden konnte. Der achtungswürdige Redner, welcher in dieser Abhandlung zum
<lb/>ersten Male ollen l lieh auf tritt, und zwar als ein gründlicher Freund der historischen
<lb/>Rechtsstiulien, beginnt seihst mit der Bemerkung, er habe oft schon auf seiner
<lb/>kurzen akademischen Laufbahn Adusserungen, wie folgende, vernehmen müssen;
<lb/>Wie es denn komme, dass gerade das römische Recht ein Gegenstand des aka- 
<lb/>demischen Vortrages auf unseren Universitäten sei? Warum man denn nicht
<lb/>ebenso gut auch die Rechte der Aegyptier, Indier, Griechen, oder das Franzö- 
<lb/>sische, Preussische, Oesterreichische, Englische Recht u. s. w. als Gegenstände
<lb/>besonderer Lehrstühle behandle und vortrage?— Ja, wir müssen uns über solche
<lb/>Aeusserungen in Russland nicht wundem, da ja sogar einige der geistreichsten
<lb/>Rechtsgelehrten in Deutschland, wie Thibaut, Feuerbach, Gans, sich ein- 
<lb/>mal auf ähnliche Weise ausgelassen haben, da ja in diesem Lande, wo das rö- 
<lb/>mische Recht seit Jahrhunderten als gemeines Recht gilt, sich noch neulich erst in
<lb/>den neuen Gallische« Jahrbücher« eine Stimme hervorwagle mit dem frommen Wun-
</p>
            <p>

               <lb/>*1 Obwohl die beiden hier zuerst folgenden Berichte sich auf Schriften beziehen, wel- 
<lb/>che nicht Erzeugnisse Deutscher Rechtswissenschaft; sind, dieselben auch bereits in der
<lb/>St.Petersburger Deutschen akademischen Zeitung v. 1839. (und zwar die erstere in Nr.45.,
<lb/>die letztere in Nr. 6.) gedruckt erschienen, so haben wir doch keinen Anstand genom- 
<lb/>men, dem Anerbieten des. Hrn. Verls, derselben zu Folge sie in die Jabrb. aufzunehmen,
<lb/>da jene Schriften, wenn auch nicht unmittelbar von Deutschland ausgegangen, doch den
<lb/>mittelbaren Einfluss Deutscher Rechts Wissenschaft leicht erkennen lassen, und da die
<lb/>erwähnte Zeitung ausser Russland gar nicht verbreitet ist. Dic Red.
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0080.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>Kryloto, Von d. histor. Bedeutung d. röm. Rechts.

<lb/>sehe: man möge doch endlich das gestammte römische Recht der Vergangenheit und
<lb/>Geschichte übergehen. Würden solche bescheidene Wünsche erfüllt, so würde
<lb/>unsre Rechtswissenschaft , eines festen historischen und philosophischen Bodens
<lb/>entbehrend, alsbald zu einer blossen Rechtspraktikherabsinken, sie würde somit
<lb/>überhaupt in nichts zerfallen oder doch auf die niedrigste Stufe des Mittelalters zu-
<lb/>rücksinken. Unser Verfasser erkennt dies lebendig und deutlich mit uns an. Und
<lb/>dass diese Wahrheit einmal von einem nationalrussischen Gelehrten frei und
<lb/>ollen ausgesprochen und gründlich vertreten wird, ist dem Unterzeichneten doppelt
<lb/>erfreulich, der bisher in Schrift und Rehre die hohe Bedeutsamkeit des römischen
<lb/>Rechts in historischer und wissenschaftlicher Hinsicht auch für Russland darzu-
<lb/>lliun bemüht war, was unserm kenntnisreichen Verf. nicht entgangen ist. Er be- 
<lb/>trachtet mit Recht die Bedeutung des römischen Rechts von einem doppelten Stand- 
<lb/>punkte aus, wie wir, von dem universalhistorischen und von dem philosophischen.
<lb/>Die nähere Beleuchtung der philosophischen Bedeutsamkeit des römischen
<lb/>Rechtes für die gesammte Rechtswissenschaft erklärt er auf eine andre Zeit ver-
<lb/>sparen zu müssen. Dagegen sucht er die geschichtliche Bedeutung desselben im
<lb/>Gesammtgehiete der Rechtswissenschaft von allen Seiten darzustellen. Und
<lb/>zwar schildert er zuerst die Bedeutung des römischen Rechts in der Geschichte der
<lb/>Gesetzgebungen der alten Welt. Sodann stellt er die Bedeutung dieses Rechtes in
<lb/>der Geschichte der Gesetzgebungen der neuen Welt, und zwar 1) im Westen
<lb/>Europa’», 2) im Osten dar, wobei besonders der Uebergang des Griechisch-
<lb/>Römischen oder Byzantinischen Rechtes auf mehrere östliche Staaten, z. B. auf
<lb/>Griechenland, Serbien, die Moldau und Wallachei, endlich auch im Norden auf
<lb/>Russland selbst mit Berufung auf die gründlichsten Gewährsmänner hervorgehoben
<lb/>wird; worauf er 33 bei Russland, dem vaterländischen Boden, länger verweilt
<lb/>und besonders nachweist, welche hohe geschichtliche Bedeutung das Griechisch-
<lb/>Römische Recht für dieses colossale Reich habe, und welche wohl begründete Stelle
<lb/>daher dieses Recht unter den Gegenständen des juristischen Studiums und des aka- 
<lb/>demischen Vortrages in demselben einnehme. Rühmlich ist es an dieser Darstellung
<lb/>zugleich, dass sie nicht bloss Kenntnisse, sondern auch Geschmack inderDiction
<lb/>und warme Begeisterung auszeichnen. Bei solchen Vorzügen der ersten Schrift des
<lb/>Verfassers dürfen wir hoffen, er werde uns bald mit noch bedeutendem und selbst- 
<lb/>ständigeren Erücliten seiner gelehrten Studien zu erfreuen bemüht seyn.

<lb/>R. Stoeckhardt.
</p>
            <p>

               <lb/>0 HO na'ia.iaM'b poccificKaro 3aKOHO^aTe.ubCTBa.

<lb/>Pa3Cy^eHie ^Kcrpaop^MHapHaro IIpo&lt;f&gt;eccopa Oe^opa Mapo-
<lb/>niKHHa. iiOAylieiiia CTenenn r40KT0Pa npaivb. MocKBa bi»

<lb/>yHiiBepctiTeTCKoid TMixorpa^in 1837. (Ueber den Besitz, nach
<lb/>den Grundsätzen der Russischen Gesetzgebung. Abhandlung vom
<lb/>ausserordentlichen Professor Theodor Maros chk in, zur Er- 
<lb/>langung der juristischen Doctorwürde. Moskwa in der Univer-
<lb/>sitälsbuchdruckerei 1837.) vi und 237 S. in gr. 8.

<lb/>Herr Professor Maroschkin zu Moskwa, ein Schüler Zwetajew’s, hat
<lb/>sich schon durch frühere, theils grössere, theils kleinere Abhandlungen über ju- 
<lb/>ristische, meist rechtsphilosophische Gegenstände als einen eifrigen E’reund und
<lb/>thäticen Förderer des rechtswissenschaftlichen Studiums in Russland bewährt.
<lb/>In gegenwärtiger grösseren Schrift liefert er uns einen schon an und für sich und
<lb/>noch ganz abgesehen von der Art und Weise der Bearbeitung löblichen und schätz- 
<lb/>baren Beitrag zur "Wissenschaft des Rechts überhaupt und des Russischen insbe- 
<lb/>sondere. AVer nämlich den geringen Anbau der Rechtswissenschaft in Russland
<lb/>kennt, der wird schon die Thatsache der Erscheinung dieser Schrift über einen
<lb/>sehr schwierigen und tief in die Rechtsphilosophie eingreifenden Punkt des Civil-
<lb/>rechts freudig willkommen heissen. Es ist die schwere Frage über das Wesen des
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0081.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2173713_07-1840_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>MaroschkinUeb. d. Besitz n. d. Buss. 6esetz§ebuuF. 77

<lb/>Besitzes in juristischem Sinne, durch deren Lösung der grösste aller jetzt leben- 
<lb/>den Rechtsgelehrten v. Savigny zuerst seinen Ruhm dauernd begründete, und
<lb/>deren Anwendung auf den Geist des Russischen Rechts unser Verf. zu unternehmen
<lb/>die Kühnheit hatte. Dass er sich an ein solches Thema wagte, zeigt schon, wie
<lb/>lebendig sein Streben und wie stark das Gefühl seiner Kraft ist. Betrachten wir
<lb/>nun das Buch seinem Innern Gehalte nach, so muss uns sogleich beim ersten Blick
<lb/>in die Augen fallen, dass hier das Streben acht wissenschaftlich zu Werke zu
<lb/>gehen und nach dem Muster Deutscher Gründlichkeit und Genauigkeit zu verfahren
<lb/>vorherrscht,— eine Erscheinung, welche inRussisch geschriebenen juristischen Bü- 
<lb/>chern bis jetzt wohl sehr selten seyn möchte. UnserVerf. bat nicht allein am Schlüsse
<lb/>ein genaues Inhaltsverzeichnis gegeben, sondern seiner Untersuchung eine streng
<lb/>logische Ordnung zu Grunde gelegt, die Ansichten aller der bedeutendsten früheren
<lb/>Bearbeiter dieser Lehre seit v. Savigny berücksichtiget , ja sie sämmtlich nach
<lb/>dem Maasse seiner Kräfte kritisch beurtheilt, auch die Schriften dieser seiner Vor- 
<lb/>gänger und andrer Rechtsgelehrten stets genau mit Jahreszahl und Druckort ange- 
<lb/>führt, so wie die Rechtsquellen überall acht juristisch und genau citirt, so dass
<lb/>der Schluss des Buches eine Sammlung von 365 literarischen Anmerkungen ent- 
<lb/>hält, — eine Eigenschaft, die sich schwerlich bei einem andern Ruche über Rus- 
<lb/>sisches Recht bis dato finden möchte, und ohne welche man doch bei einer so posi- 
<lb/>tiven Wissenschaft nie gründlich seyn kann. Die Ordnung des Inhalts ist nun fol- 
<lb/>gende: Im ersten Abschnitte stellt der Verf. die allgemeine Theorie vom Besitze auf,
<lb/>wobei er zuerst die Ansichten von Hegel, Gans, Thibaut, Puchta, v. Sa- 
<lb/>vigny und Rudorff darstelZt- und sie einer kritischen Beurtheilung unterwirft,
<lb/>gegen die man freilich Vieles einwenden könnte. Der Ansicht von Rudorff stimmt
<lb/>er CS. 34.) am meisten bei. Sodann stellt er seine eigene rechtsphilosophische Lehre
<lb/>über den Besitz in allen seinen Beziehungen auf. Der zweite Abschnitt giebt nun
<lb/>die Darstellung der Besitzlehre nach Russischem Rechte, und zwar in drei Capiteln,
<lb/>deren erstes eine historische Einleitung und allgemeine Betrachtung der Natur des
<lb/>Besitzes nach Russischem Rechte, das zweite die Lehre von den Arten der Erwer- 
<lb/>bung des Besitzes, das dritte die Lehre vom Verluste des Besitzes nach der Rus- 
<lb/>sischen Gesetzgebung enthält. Der dritte Abschnitt endlich, uberschrieben: be- 
<lb/>sonderer Theil, liefert ebenfalls in drei Capiteln eine, ungeachtet mancher zu
<lb/>machenden Ausstellungen, recht beaclitungswerthe, universalhistorische Betrach- 
<lb/>tung des Besitzes bei den wichtigsten Völkern von den alten Griechen an bis auf die
<lb/>Russische Nation, mit welcher geschlossen wird. Es kann nicht unsere Absicht
<lb/>seyn, jeden einzelnen Satz des Verfs., der uns Zweifel erregt hat, einer Kritik zu
<lb/>unterwerfen; nur so viel bemerken wir, dass des Verfs. Behauptung auf S. 108. ff.
<lb/>218.: der Besitz sey auch nach Russischem Rechte ein blosses Factum, kein Recht,
<lb/>Cno Poccimckhmij saKoHaim» BAa^fcnie upiUHaoToa aa &lt;j&gt;aKTi.) bei den
<lb/>gründlichsten Kennern dieses positiven Rechtes wohl ziemliches Bedenken erregen
<lb/>möchte, obwohl sich nicht leugnen lässt, dass Besitz im Gegensätze des Eigen- 
<lb/>thumsrechtes überall als ursprünglich bloss factisChes Element erscheinen muss.
<lb/>Wie es sich auch mit den einzelnen Behauptungen des Verfs. verhalten möge, seine
<lb/>Arbeit im Ganzen verdient alle Anerkennung und Aufmunterung. Möchten nun
<lb/>auch die kräftigen jungen Männer, die gegenwärtig auf allen Hochschulen Russ- 
<lb/>lands mit gründlicher Rechtskenntniss wirken, bald ebenfalls in gediegenen
<lb/>Schriften das Gebiet des Russischen Rechts von allen Seiten anbauen, damit di«»
<lb/>Sonne der Rechtswissenschaft immer höher emporsteige an Russlands Himmel!

<lb/>R Stoeckhardt.
</p>
            <p>

               <lb/>J* L* ßreiteflbdchj Doctor der Philos. u. beyder Rechte* das
<lb/>Verbrechen des Raubes nach Römischem Rechte. Eine Inaugural-
<lb/>abhandlung. München, gedruckt mit Wölfischen Schriften. 1839.
<lb/>102 S. 8.

<lb/>Dass gerade das Criminalrecht so häufig herhalten muss, um angehenden
<lb/>Schriftstellern das Leder zu dem ersten Schuh zu liefern, dürfte seinen Grund in
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0082.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Breitenlach, Das Verbrechen d. Raubes n. Rom. R.

<lb/>dem Anscheine einer gewissen-Popularität und E in fachheif haben, welchen das*
<lb/>Seihe-vor andern Theilen-des Rechts voraus hat. Es erfordert schon ein tieferes
<lb/>Studium lind eine ziemliche Einsicht, um die Klippen und Abgründe wahrzuneh- 
<lb/>men, welche den scheinbar ebenen Weg gefährlich machen, und die eigentliche Be- 
<lb/>deutung und Schwieiigkeit der Aufgabe entzieht sich hier leichter als anderswo
<lb/>dem Augpunkte des Anfängers. Diesem erscheint nichts einladender, als über
<lb/>Dinge, die ihm ohnehin aus dem gemeinen Leben wohlbekannt sind, die Restim- 
<lb/>mungen der verschiedenen Rechtsquellen zusammenzustellen; so hat er seinen
<lb/>reichen Stoff, die Anordnung von selbst, und ist wenig oder gar nicht mit eigent- 
<lb/>lichen Erörterungen und Untersuchungen geplagt. —

<lb/>Zu diesen harmlosen „Erstlingsfrüchten des literarischen Strebens“ gehört
<lb/>denn auch das oben verzeichnete Schrift dien. Man miithe dem Verf. nicht zu, dass
<lb/>er alle Scliulhegriffe und modernen Vorstellungen von sich werfend frey auf den
<lb/>Standpunkt des römischen Rechts sich begebe und aus dessen Geiste heraus die Un-
<lb/>thaten, welche wir unter dem Raube zusammen begreifen, auffasse und darstelle.
<lb/>Die Definition des Raubes ist vielmehr von Dause aus fertig; Wer weiss es nicht,
<lb/>dass er die durch persönliche Vergewaltigung vermittelte Entwendung einer beweg- 
<lb/>lichen Sache ist? Und so sitzt der Verf. mit Ililfe der Bemerkung, dass es für dag
<lb/>älteste Römische Criminalreeht nur das eine Verbrechen der Entwendung gibt, wie
<lb/>mit Einem Sprunge, gleich bey dem wohlbekannten Eurtum. „Ein Verbrechen des
<lb/>Diebstahls oder des Raubs war unbekannt: beyde waren vielmehr ungetheilf und
<lb/>sich durchdringend in dem Einen Begriffe, in dem Einen Namen Furlum ber- 
<lb/>schlossen/*' Bald aber „sehen wir aus dem Schoosse der gemeinsamen Mutter,
<lb/>Diebstahl und Raub, furtum im engem Sinn und rapina als selbständige Wesen
<lb/>hervorwachsen, scharf gesondert, im Gegensätze zu einander“ — durch das
<lb/>Edict des Prätor M. Lucullus de vi hominibus armatis coactisque, gerichtet
<lb/>„gegen Vergewaltigungen überhaupt, welche durch bewaffnete und zusammenge-
<lb/>rotlete Haufen verübt werden.“ Welche schiefe, und sich selbst widersprechende
<lb/>Behauptungen! Aber freilich, die Compendiere&amp;sagen: „das Römische Furlum
<lb/>umfasst den Diebstahl und Raub“ — darum werden beide dem /«Hm»/ in den
<lb/>Schoos gesteckt und müssen aus diesem hervorgehen, obgleich in demselben Odem
<lb/>die rapina aus dem Edicte Lucull’s abgeleitet wird; und während die Summe
<lb/>der neuern Forschungen über jenes Edict ganz richtig angegeben ist, wird gleich*
<lb/>wohl der Inhalt desselben falsch zusammen gefasst und der ganz neue Gesichts*
<lb/>Punkt, auf dem jenes Edict beruht, verkannt oder doch nicht gebührend hervor*
<lb/>gehoben. Unsern Verf. beschäftigt bloss der müssige Beweis, dass durch die
<lb/>Schöpfung der actio vi bon.rapt. der umfassende Begriff von/V/rH/?/rfür Diebstahl
<lb/>und Raub nicht verloren ging, und dass „dieser classische Doppelbegriff bis in das
<lb/>Justinianische Recht herabreicht“ — was Niemand, dem die Römischen Begriffe
<lb/>in dieser Beziehung klar geworden, ernstlich bezweifeln kann. — Damit endigt
<lb/>die historische Einleitung (8. 1—21.) und es folgt der Versuch CS. 21—*48.) „das
<lb/>Wesen der rapina in seine Momente aufzüschliessen und im Einzelnen darzu- 
<lb/>legen,“ d. h. es wird der Thatbestand der „rapina“ aus: den Merkmalen des
<lb/>furtum construirt, wozu dann noch von den Bedingungenderactia vi bon.rapt.
<lb/>die -vis als auszeichnendes Merkmal kommt. Kann man sich ern bewusstloseres
<lb/>Verfahren denken, in einer Schrift, die das Verbrechen des Raubs nach Rö- 
<lb/>mischem Rechte behandeln will? Drang sich dem Verf, denn gar nicht der
<lb/>Gedanke auf, dass, da die Römer nirgends Ein abstractes Verbrechen des Raubes
<lb/>ausgebildet haben, seine Aufgabe vor Allem darin bestehe, die Rechtsmittel um!
<lb/>Crimina vorzuführen, unter welchen räuberische Angriffe fallen, und danach die
<lb/>ganz verschiedenen Gesichtspunkte zu entwickeln, von welchen die römische Auf- 
<lb/>fassung ausgehl? Gewiss wäre er dann auch nicht auf die philisterhafte Frage
<lb/>gerathen: ob es auch eine rapina usus und possessionis gebe £ al s wenn für die
<lb/>hieher bezogenen Fälle nicht dia actio fürli ausreichte), für deren Bejahung er
<lb/>sich fälschlich, auf L. 2. 23. DJt.t. bezieht (ex quibus causis furtimihi'actio

<lb/>competit'in re cf am facta, ex hisdem causis habere) nie hanc actionem), da
<lb/>diese Stelle nur die subjective Zuständigkeit der Klage im Auge .hat.

<lb/>Das zweyte Haupt stück (S. 49. f.) handelt von den rechtlichen Folgen.
<lb/>„Ueber den Räuber bricht ein dreifaches judicium privatum herein, welchem dis
<lb/>Rreyheit der criminellen leges entspricht.“ Die tactio furti beginnt de» Reihen:
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0083.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2173713_07-1840_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Breitenbach, Das YerLrechen d. Raubes u.Röm. R.
</p>
            <p>

               <lb/>7«J
</p>
            <p>

               <lb/>Die /. 80. §. 3. defurtis, welche gegen Jeden Räuber die actio furti manifesti zu
<lb/>gehen scheint, wird mit der Bemerkung ab ge fertigt, man müsse sie entweder als
<lb/>eine flüchtig hingeworfene Meinung anselien oder noch lieber als nicht billigens-
<lb/>werth ganz bey Seite setzen und der offenbar richtigen Meinung der entgegen- 
<lb/>gesetzten Stellen folgen. (Ein bedenklicher Druckfehler stellt S. fi3., wo auf eine
<lb/>Stellein der Basilica verwiesen wird.) — Daran schliesst sich die actio vi bono- 
<lb/>rum raptorum: ,,es sollen nun“, sagt derVerf. in seiner affectirten Sprache, ,,jene
<lb/>Seiten dieser actio, welche dort noch verhüllt geblieben und deren Entschleierung
<lb/>einer spätem Gelegenheit aufbehalten worden, dem Auge des Beschauers hinge- 
<lb/>wendet werden.“ Auf diese pomphafte Einleitung folgt aber nichts als die Be- 
<lb/>merkung, dass dfe Klage schon von Anfang an auf res und poena gegangen sey,
<lb/>und die tiefsinnige Erklärung, warum der Prätor die Condemnatio» gerade auf das
<lb/>triplum gestellt habe. Nämlich, ,,derRäuber der nicht ergriffen wurde, war zwar
<lb/>kein/«/* manifestus, aber doch schien seine Verschuldung grösser als die des
<lb/>fur nec manifestus; also griff der Prätor in die Mitte, und setzte das triplum
<lb/>als Strafe.“ Als ^enn jene actio nicht auch gegen den auf der That ergriffenen
<lb/>Räuber gegangen wäre! 17ebrigens will er die Klage auch gegen Geholfen
<lb/>geben —, weil diess auch bey der Furti actio so sey, weil im Römischen Straf- 
<lb/>recht der subjective Gesichtspunkt herrsche, weil die actio de incendio auch
<lb/>gegen receptatores gehe. Allein auch diese Frage scheint uns theils durch die
<lb/>ursprüngliche Fassung des Edicts, theils durch die Zuständigkeit der furti actio
<lb/>beseitigt und in keinem Falle haben die Gründe des Verfs. irgend eine Beweis- 
<lb/>kraft, — Vom judicium de ruina etc. welss derVerf. gar nichts zu sagen.—

<lb/>Unter der Aufschrift judicium publicum wird zuerst die lex Cornelia de $*-
<lb/>cariis abgehandelt, soferne sie den betrifft, qui furti faciendi causa cum telo
<lb/>ambulat. Hier kommt der Yerf. auf die grassatores und latrojies. Allein statt
<lb/>nachzuweisen, wie solches Raubgesindel von je ausser aller Regel stand, und —
<lb/>da man sich keine cives Romani unter denselben denken darf — dem imperium der
<lb/>Magistrate unterworfen war, so geht er bloss auf haarscharfe Regriffsscheidungen
<lb/>aus. Es sollen sich nämlich sicarius und grassator vollständig decken, weil beyde
<lb/>in doppelter Absicht Personen vergewaltigen, das einemal um des Raubes, das
<lb/>andremal um des Mordes willen, und weil auf beyde das Merkmal des bewaffneten
<lb/>Anfalls kommt (8. 84. 90.). Die Natur der latrones aber besieht darin, dass sie
<lb/>Raub- und Mordan sichten (sic) vereinigen und somit unsern Raubmördern, Ban- 
<lb/>diten gleich stehen (S. 87./ — Die Identität von sicarius und grassator widerlegt
<lb/>sich schon aus //.28. 8- IO. D. de poenis, indem hier solche grassatores} welche
<lb/>bewaffnet auf Raub ausgehen, von andern d. h. eben von den unbewaffneten ge- 
<lb/>schieden und bervoigehoben werden. Ganz übersehen aber ist, dass diese Begriffe
<lb/>mehr der hohen Polizey als der Jurisprudenz angehören, und also keine so scharfe
<lb/>juristische Ausbildung erhalten haben, und dass die latrones als die eigentlichen
<lb/>Raubmörder vor den andern hervorgehoben wurden; dann «lass die Gefährdung der
<lb/>öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Strassen u. s. w., wie alle Stellen über
<lb/>jene Verbrecher andeuten, ein wesentliches Merkmal jener Begriffe ausmacht.

<lb/>Den Beschluss machen die leges Juliae de vi publica und privata und pecu- 
<lb/>latus. Der systematische Sinn des Verfs. kann es nicht verwinden, dass der Raub
<lb/>ex incendio schlechthin zur vis publica gehören soll (nach L. 3. $.3. L. 5. D. h. /./
<lb/>dagegen der Raub ex naufragio schlechthin zur vis privata {L. 1. 8- 1* h. /.). Er
<lb/>meint, man müsse bey dem ersten ein Bewaffnetseyn suppliren, so dass dann alles
<lb/>auf das cum telis vel sine armis rapere ankomme. Allein die Betrachtung, dass
<lb/>ausserdem Justinian bey seinen Interpolationen und Translocationen hier ge- 
<lb/>dankenlos verfahren wäre, vermag diese Ansicht aus bekannten Gründen nicht
<lb/>au rechtfertigen.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d107750e8279" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>so
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über reelitswlssen-
<lb/>schaftlfclie Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilrecht und Prozess. Herausgeg. von t.

<lb/>B.Linde, JDr. Th.O.]i.Marezoll, Hr* A. W. v. Schröter.
<lb/>Bd. XIII. H.3. Giessen, Ferber, 1839. iv. u. 293—432. S. (Vgl.
<lb/>Jalirb. 1839. S. 1032. f.)

<lb/>XII. lieber L. 40. D. de hered. instil. 28. 5. (mit Bezug auf Bd. X//. Nr. X/.
<lb/>dieser ZeitschriftJ Vom Prof. Arndts in München. 8. 293—321.

<lb/>DerVerf. bestreitet die von Huschke a. a. 0. aufgeslellten Ansichten , indem
<lb/>er die Argumente desselben einzeln prüfend durchgebt. Vgl. Jahrb. 1839. S. 571. ffs
<lb/>und oben S. 17. Anm.

<lb/>Xin. Ueber bedingte Enterbung und Einsetzung der Kinder. Vom Prof. Dr.
<lb/>von Buchhol tz in KÖJiigsberg. S. 322—356.

<lb/>Nach einer kurzen Darstellung der beim Regierungsantritte Justinian's über
<lb/>die bedingtenErbeseinsetzungen und Enterbungen derKinder gültig gewesenen Re- 
<lb/>geln berührt derVerf. die von AI Uhlenbruch (Pand. Comm. Bd. 36. S. 416. f.) all- 
<lb/>gemein ausgesprochene Verwerfung des Satzes: dass eine bedingte Enterbung zu- 
<lb/>lässig sey, wenn'nur der Enterbte auf den entgegengesetzten Fall eingesetzt sey,
<lb/>und macht dagegen geltend, dass dieser Satz wenigstens im Falle einer casualis
<lb/>oder mixta conditio richtig sey. Sodann betrachtet er die von Justinian in der
<lb/>L. 32. C. III. 28. getroffene Aenderung des bisherigen Rechts , indem er untersucht,
<lb/>auf welche Bedingungen sich dieselbe beziehe, und inwiefern sie den obigen Satz
<lb/>modificirt habe. Auch inwiefern die Nov. 115. an dem früheren Recht in dieser Be- 
<lb/>ziehung Etwas geändert habe, sowie das bei postumi geltende Recht zieht der Verf.
<lb/>in Betrachtung.

<lb/>XIV. Beiträge zur Erklärung einiger für die Praxis wichtigen Novellen-
<lb/>stellen. Vom Dr. G. E. Heimbach in Leipzig. 8. 356—415.

<lb/>I. Necessarius heres. Notherbe. ImNovellencommentar des Theodorus
<lb/>kommt der Ausdruck 6 xX-qgovopog ävayxaws für einen solchen vor, ,, welcher im
<lb/>Testamente vom Erblasser gesetzlicher Nothwendigkeit halber wegen seines An- 
<lb/>spruchs auf den Pflichtteil zum Erben eingesetzt wird.“ Darauf gründet der
<lb/>Verf. eine Verteidigung des modernen Ausdrucks heres necessarius für Not- 
<lb/>erbe*). — II. Nov. 1. cap.2. §. 2. Wenn der Erblasser dem Erben den Abzug
<lb/>der H. Falcidia ausdrücklich verboten hat, und der Erbe dieses sich nicht gefallen
<lb/>lassen will, so wird ihm nicht sein Erbteil zur Strafe entrissen, sondern er muss
<lb/>sich von demselben lossagen. — III. No v. 4. cap. 1. Bürgen und andere Interces-
<lb/>soren können die exc. excussionis nicht vorschützen, wenn über das Vermögen
<lb/>des Hauptschuldners Concurs ausgebrochen ist.— IV. Nov. 4. cap.2. Die per-
</p>
            <p>

               <lb/>•) 8. 363. spricht der Verf. gegen die Ansicht derjenigen, ,/'welche den Begriff
<lb/>No th e rh e nach der Ansicht der Neueren geradezu verwerfen und ihn aus ungern Lehr- 
<lb/>vorträgen verbannt wissen wollen.“ Er führt dazu Schillings Bemerk, üb K. Rechts- 
<lb/>geschichte 8. 405. Anm. 1131 an. Hier steht aber freilich, wie sich erwarten lasst, etwas
<lb/>ganz Anderes. R. Schneider.
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0085.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilrecht u. Prozess
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>Sönliche Reclitswohlthat der Vorausklage, welche den dritten Besitzern verpfän- 
<lb/>deter Sachen zusteht, ist nicht au dieselben Voraussetzungen, wie das den Inter-
<lb/>cessoren zustehende benef. exeussiojiis, gebunden.— V. Nov. 18. cap. 1. Des
<lb/>Verls. Zweifel gegen Marezoll’s Ansicht über die Beschränkung der Erhöhung
<lb/>des Pflichttlieils auf die Descendenten.

<lb/>XV. lieber verneinende Einreden. Vom Prof. Dr. J. B. Sartorius in
<lb/>Zürich. S. 4Iß — 423.

<lb/>Nach dem Verf. ist eine wahre negative Einrede vorhanden: wenn 1) der Be- 
<lb/>klagte sowohl die neue Behauptung eines Ereignisses, als eines Nichtereignisses
<lb/>angeführt hat, und wenn 2} das Ereigniss und NiChtereigniss in logischer Verbin- 
<lb/>dung ein Ganzes ausmachen, so dass das eine den Obersatz, das andere den Mittel-
<lb/>satz eines Schlusses constituirt, dessen Untersatz das petitum ist. Sie ist also nie
<lb/>durchaus negativ, sondern immer gemischter Art.

<lb/>XVI. Ueber die Priorität der Leichenkasten des Gemeinschuldners im Con- 
<lb/>curse. Vom A.G.-Ass. Sarnh aber in Aschajfenburg. S. 424 — 427.

<lb/>Nur nothwendige Leiehenkosfen sind privilegirt, jedoch ist dabei auch zu be- 
<lb/>rücksichtigen, was die Gewohnheit des Ortes und der Stand des Verstorbenen in
<lb/>Bezug auf Eeiclienfeierlichkeit erfordert, damit er durch diese nicht beschimpft
<lb/>werde.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv des Crirninalreclits. Neue Folge. Herausgeg. von t]en
<lb/>Professoren J. F. II. Al»egg, J. II. F. Sirnliaum, A. W*
<lb/>Meflftev, C, JF. A. Ilittermaier, C. Cr. v. Wächter, II. A.
<lb/>Zacliari». Jalirg. 1839. Stck. 3. Halle, Selnvetschke u. Sohn.
<lb/>8. 325—480. (Vgl. Jalirb. 1839. S. 742. lf.)

<lb/>XVI. Ueber den neues tenZust and der Strafgesetzgebung, mit besonderer Rück- 
<lb/>sicht auf das neue St.G.B. für das Ghlh. Weimar, sowie die Entwürfe
<lb/>von St.G.B. für England, für Indien, für Nordamerika, für das Ghth.
<lb/>Baden, für das Ghlh. Hessen, für den Kanton Bern und Kant. Thurgau.
<lb/>Von Mittermaier, S. 325 — 344.

<lb/>Nach einleitenden Bemerkungen über Strafgesetzgebung, insbesondere darüber,
<lb/>ob Gesetzbücher dem Grundsätze: nulla poena sine lege, folgen sollen, oder nicht,
<lb/>giebt der Verf. einen Bericht über die oben genannten neuen Entwürfe. (Ports. folgt.)

<lb/>XVII. 'Die Ausübimg der Gesetzgebungsgewalt unter Theilnahme von Stände-
<lb/>versarnmlungen und insbesondere die Verhandlungen der Württ. Kam- 
<lb/>mer der Abgeordneten über das K. Württ. St.G.B. Von Wachter.
<lb/>8. 345 — 370.

<lb/>In Bezug auf die Art und Weise, wie von der Regierung am geeignetsten Ge- 
<lb/>setzesentwürfe vorbereitet werden, bemerkt der Verf., dass dieselbe bei der Zu- 
<lb/>sammensetzung der Commission, durch weiche sie einen Entwurf zur Vorlage
<lb/>desselben an die ständische Kammer vorbereiten lasse, darauf Bedacht nehmen
<lb/>sollte, auch einige tüchtige und einflussreiche Kammermitglieder zuzuziehen; so- 
<lb/>dann dass sie auf die Motiven zu den Entwürfen und auf die Harmonie beider be- 
<lb/>sondere Aufmerksamkeit verwenden sollte. Hierauf entscheidet er sich in Be- 
<lb/>treff der formellen Behandlung der Entwürfe in den Kammern nach den gemachten
<lb/>Erfahrungen dafür, dass die Anträge einzelner Mitglieder während der Berafhung
<lb/>eines Artikels vorgebracht und regelmässig sofort berallien werden sollen. E’erner
<lb/>ist er der Ansicht, dass die Berathung einer Stämleversammlung nicht blos die
<lb/>allgemeinen Beziehungen des Gesetzes zum Gegenstände haben Könne, sondern
<lb/>sich auch auf das ganze Detail erstrecken müsse.

<lb/>Krit. Jalirb. f. d. RW, Jahrg. IV. II. I. 0
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0086.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv des Criminalrechls.
</p>
            <p>

               <lb/>XVIII, lieber die Lossprechung von der Instanz. Von H. A. Xachariä.
<lb/>8. 371 — 395.

<lb/>Dieselbe ist eine Erfindung der Praxis, welche, wie es scheint, ohne dass
<lb/>die ersten Zeugen derselben ihren Widerspruch mit den Gesetzen verkannt hätten,
<lb/>aus der Streitfrage hervorgegangen ist, ob der Freigesprochene wegen desselben
<lb/>Verbrechens noch einmal angeklagt werden könne. Dies weist der Verf. sehr genau
<lb/>nach, betrachtet und widerlegt sodann die für dieses Institut vorgebrachten Gründe
<lb/>und entscheidet sich gegen dasselbe.

<lb/>XIX. Erörterung der Lehre von der Begünstigung der Verbrechen miter Be-,

<lb/>rücksichtigung des wiirlemb. u. bad. St.G.- Entwurfs, sowie des unter- 
<lb/>dessen erschienenen k. säclts. St.G. Vom Hofgerichtsrath A. Sander
<lb/>in Rastatt. 8. 3!)6 — 417. . ". '

<lb/>Beschluss. — §. 10. Strafe der Begünstigung. — §.11. Begriff der Diebs-
<lb/>heblerei, der gewerbinässigen Begünstigung. — §. 12. Strafe der Hehlerei.—
<lb/>8- 13. Zusammenstellung der vorstehenden Vorschläge, und Schlussbetrachtungen.

<lb/>XX. I?i wie fern rechtfertigt sich eine von dem Strafrechte getrennte wissen- 
<lb/>schaftliche Darstellung des strafrechtlichen Verfahrens ? Von Ab egg.
<lb/>8. 418—433.

<lb/>An eine, gegen die Trennung des Strafrechts und des Strafprocesses gerich- 
<lb/>tete Bemerkung Puclita’s (Gewöhn.-B. Thl. 2. S. 258. Anm. 19.) knüpft der Verf.,
<lb/>welcher diese Trennung befolgt, einige Erinnerungen zur Verständigung. Er
<lb/>spricht zuerst von der äusseren Geschichte solcher Trennungen besonders hervor-
<lb/>gehobener Theile ausvdem Ganzen des Bechtsgebiefes, indem er zeigt, wie die- 
<lb/>selben allmählig überhaupt und namentlich rücksichllieh des Strafrechts und des
<lb/>strafrechtlichen Verfahrens immer häufiger geworden sind. Er wendet sich sodann
<lb/>zur Betrachtung der Natur der Bechtstheile', um daraus für deren gegenseitiges
<lb/>Verhälfmss und die wissenschaftliche Behandlung practiscüe Ergebnisse abzu- 
<lb/>leiten. (Schluss folgt.}

<lb/>XXI. Beiträge zur richtigen Beurtheilung der Fälle des Versuchs je nach
<lb/>der Verschiedenheit der Verbrechen und je nachdem der Urheber ein phy- 
<lb/>sischer oder ein intellectueller ist.- Vom Oberjustizrath v. Xirkler Hi
<lb/>Tübingen. 8. 434 — 457.

<lb/>Beschluss dieser an einzelne Behauptungen En den's in seiner Lehre vom
<lb/>Versuche sich anschliessenden Betrachtungen. Insbesondere behandelt der Verf.
<lb/>die Frage: von wo an die vom physischen Urheber ganz verschieden zu beurtei- 
<lb/>lende intellectuelle Urheberschaft strafbar wird?

<lb/>XXII. Ueber die Statthaftigkeit der gerichtlichen Verhaftung wegen Be-
<lb/>sorgniss vor Collusionen. Vom Ghzogl. Hess. Criminalrichter Friedr.
<lb/>Noellner zu Giessen. 8. 458 — 480.

<lb/>Selbst die humanste Strafgesetzgebung kann ohne diese Maassregel nicht be- 
<lb/>stehen, und daher muss, obgleich das gemeine Becht keine Vorschrift enthält,
<lb/>welche dieselbe ausdrücklich billigt, die Natur der Sache, d. h. die aus dem We- 
<lb/>sen und Zweck eines Instituts abzuleitenden Hegeln, als Itechtsgrund eintreten.
<lb/>(Schluss folgt.}
</p>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher fiir Sächsisches Strafrecht. Herausgeg. von Chri- 
<lb/>stian ISernli. v. Watzdorf u. IMr. Clust Albert Siebdrat*
<lb/>K. Stichs. Appellationsräthen. Bd. 1. Heftl. Zwickau, Laurentius.
<lb/>1839. gr. 8. S. 1 — 131.

<lb/>Diese Zeitschrift ist an die Stelle der unter derselben Redaction erschie- 
<lb/>nenen Criminalis tischen Jahrbücher für das Königreich Sachsen (vgl. Jahrb. 1L39.
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0087.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher für Sächsisches Strafrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>8. 559. f.) getreten, eine Veränderung, welche in der Verbreitung des K. Sachs.
<lb/>St.G.B. zunächst über das Ghergth. Weimar und, wie zu hoffen ist, über sänimt-
<lb/>liclie Sächsische Länder und in der Theilnalime, welche die Jahrbücher in Folge
<lb/>dessen auch ausserhalb des Königreichs gefunden haben, ihren Grund hat. Der
<lb/>Plan ist derselbe geblieben; nur wird jedes lieft eine Anzahl von Präjudizien ent- 
<lb/>halten (das vorliegende S. 116—131. giebl deren sechs). Indem wir hier über die
<lb/>in dem ersten Hefte enthaltenen Abhandlungen (welchen eine sehr einsichtsvoll ge- 
<lb/>schriebene Einleitung vorausgeht,) kurz berichten, sprechen wir den Wunsch
<lb/>aus, dass die verdiente Anerkennung und Unterstützung, welche der Re- 
<lb/>daction der Crim. Jahrbücher zu Theil geworden ist, auch auf diese mit gleicher
<lb/>Umsicht und Sorgfalt behandelte Fortsetzung übertragen werden möge.

<lb/>I. Die Zuverlässigkeit der richterlichen lieber zeugung. Von Ch. B,

<lb/>v. Watzdorf. 8. 17 — 51.

<lb/>I. Welche Umstände erschweren dem Richter die Ausübung seines Berufs,
<lb/>wenn er über die Schuld eines Angeklagten entscheiden soll? Zu einer solchen
<lb/>Entscheidung bedarf es 1) einer genauen Kenntniss der Thatsachen, 2) der Fähig- 
<lb/>keit, die Beweiskraft der einzelnen Anzeichen richtig zu heurtheilen; 3) der Fähig- 
<lb/>keit, den inneren Zusammenhang der verschiedenen Anzeichen gehörig zu wür- 
<lb/>digen; 4) der Unabhängigkeit von jedem unerlaubten Einflüsse. — II. Auf welche
<lb/>Weise kann den nacht heiligen Einwirkungen solcher Umstände begegnet werden?
<lb/>Hier handelt derVerf. besonders von den Entscheidungsgründen und den Vertei- 
<lb/>digungen. — Es kann hier blos dieser kurze, äussere Abriss der vieles Treffende
<lb/>enthaltenden Abhandlung gegeben werden.

<lb/>II. Bemerkungen zu der Lehre vom Haube. Vom Rechtscand. Fr. Schioarze
<lb/>in Dresden. 8. 51—92.

<lb/>Es wird zuerst untersucht, wann der Baub hach Art. 163. des C.G.B. consum-
<lb/>mirt sey, und derVerf. entscheidet sich dafür, dass die Anwendung der Gewalt
<lb/>nicht genügend sey, vielmehr die Zueignung der Sache erfordert werde. Hieran
<lb/>knüpft derVerf. noch die Beantwortung einzelner Fragen in Beziehung auf denllaub,
<lb/>z. B. über den Unterschied zwischen dem gewaltsamen Diebstahl (Art. 233.) und
<lb/>Raub.— Zuletzt erklärt sich derVerf. gegen die Ansicht, dass an Kindern unter
<lb/>12 Jahren keine Nothzuehl, sondern selbst im Falle angewandter Gewalt nur Miss- 
<lb/>brauch zur Unzucht begangen werden könne, (vgl. auch Jahrb. 1839. S. 932.), wo- 
<lb/>gegen Krug in einer Entgegnung S. 92—94. dieselbe in Schutz nimmt.

<lb/>III. Zweifelhafter Thalbestand einer Arsenik Vergiftung. Aclenmässig dar- 
<lb/>gestellt von Dr. G. A. Siebdrat. S. 94—116.

<lb/>In diese interessante Darstellung ist das Gutachten eines Medicinal-CoIIegiums
<lb/>verweht, in welchem u. A. die Ansicht geltend gemacht wird, dass Aussprüche,
<lb/>die von einem Gerichtsarzte, oder auch von einer gerichtsärztlichen Behörde in
<lb/>anhängigen Rechtssachen ertheilt werden, der Prüfung des erkennenden Richter«
<lb/>nicht unterworfen seyen; wogegen derVerf. sich erklärt.
</p>
            <p>

               <lb/>Theoretisch-practische Erörterungen ans den in Liv-? Estli—
<lb/>und Curland geltenden Rechten. Herausgeg. von Jör.F. CL
<lb/>v. JSuuge «nd JBr. F. ©. v. Madai, Prof. d. R. an d. K. Univ.
<lb/>Dorpat. Bd. 1. Heft 1. Dorpat u. Leipzig, Severin u. Köhler in
<lb/>Comniiss. 1839. gr. 8. S. 1 — 96.

<lb/>Diese von zwei rühmlich bekannten Gelehrten redigirte Zeitschrift ist be- 
<lb/>stimmt, das Zusammenwirken der Theorie und Praxis in den Russischen Ostsee- 
<lb/>provinzen zu fördern. Sie wird Aufsätze aus allen in denselben geltenden Rechten*

<lb/>6*
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0088.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Erörterungen a. 6. iuLiv-, Estli- u. Curland gelt. Rechten.

<lb/>den einheimischen, wie den recipirten, so wie auch aus allen Zweigen des Rechts,
<lb/>mit alleiniger Ausnahme rein rechtsgeschichtlicher und politischer Artikel, ent- 
<lb/>halten. — Für Deutschland ist sie aus einem doppelten Grunde von grossem In- 
<lb/>teresse: theils wegen des germanischen Rechtsstoffes, welcher in ihr behandelt
<lb/>wird, theils weil sie auch die bei uns recipirten fremden Rechte in ihr Gebiet zieht.
<lb/>Wir verfehlen nicht auf den gediegenen Inhalt des ersten Heftes besonders auf- 
<lb/>merksam zu machen, und die Zeitschrift der Theilnalime des Deutschen Publicum»
<lb/>angelegentlichst zu empfehlen.

<lb/>I» Sind Gastwirthe berechtigt Reisende abzuweisen? Von C.O.v. Madai,
<lb/>8. 1 — 38;

<lb/>Vom privatrecht liehen Stamlpuncte aus ist der Gastwirth nach allge- 
<lb/>meinen Rechtspriiicipien nicht berechtigt, Reisende abzuweisen. Die Quellen ent- 
<lb/>halten hierüber einen Widerspruch zwischen L, 1. §. 1. D. nant. cap. IV. 9. u.
<lb/>L. 1. H. 6. D, furti adv. naut. XLVIL 5. (beide Stellen sind von Dipian), wel- 
<lb/>chen man vergeblich zu beseitigen gesucht. DerVerf. betrachtet 8. 9—21. die ein- 
<lb/>zelnen Vereinigungsversuche und setzt ihnen seine Einwendungen entgegen; er
<lb/>gelangt zu dem Resultate, dass sie sämmtlich nur zu Künsteleien und willkühr-
<lb/>liclien sprachlichen wie sachlichen Annahmen geführt haben. Hiernach ist eine
<lb/>Antinomie nicht wohl in Abrede zu stellen; allein es liegt nicht sowohl ein Wider- 
<lb/>spruch gesetzlicher Restimmungen vor, als vielmehr nur ein Widerspruch allge- 
<lb/>meiner, zur Rechtfertigung verschiedener, an sich nicht antinomischer gesetzlicher
<lb/>Bestimmungen, angeführter Gründe. Auf diesen kann bei Entscheidung derStreit-
<lb/>frage keine Rücksicht genommen werilen, und man muss daher bei dem aus all- 
<lb/>gemeinen Rechtspriiicipien gewonnenen Resultate stehen bleiben. Auch vom po- 
<lb/>lizeilichen Standpuncte aus sind die Gaslwirthe zur Aufnahme der Reisenden
<lb/>verpflichtet, was der Yerf, aus allgemeinen Gründen und aus den provincieilen
<lb/>Bestimmungen Liv-, Esth- und Gurlands nachweist.

<lb/>. II. Die CJassen der Concursgläubiger nach Livländischem Landrecht. Von
<lb/>Dr. F. G. v. Bunge. 8. 38 — 66.

<lb/>Diese Lehre gehört zu den streitigsten und verworrensten der Livlandischen
<lb/>landrechtlichen Praxis. Der Verf. prüft zuvörderst die Quellen, welche dieser
<lb/>Lehre zum Grunde liegen, und stellt dieselben fest. Sie sind jetzt: die von der
<lb/>Praxis recipirte Anmerkung (e) von Peter Abrahamson zu seiner Ausgabe
<lb/>des Schwedischen Landtags (StocKh. 1702.) Tit. 3. Gap. 22., welche in die Deut- 
<lb/>sche .Uebersetzung dieser Ausgabe (1709.) übergegangen ist, und in subsidium
<lb/>das gemeine Recht, zu welchen Quellen noch die Praxis kommt. Hierauf folgt
<lb/>eine Darstellung der Classen nach Röm, und gern. Deut. Recht, dann eine solche
<lb/>nach der erwähnten Kote e. und zuletzt die nach der Praxis. Diese gieht dem
<lb/>Verf. Veranlassung zu einer Polemik gegen Nielsen, v. Buddenhrock und
<lb/>Samson v, Himmelstiern, in welcher er die vielfachenIrrthümer der Praxis
<lb/>darlegt.

<lb/>HI. Etwas über das BÖ mische und Deutsche Recht, als das s. g. Hülfs-
<lb/>j'echt in den Ostseeprovinzen und deren gegenseitiges Verhällniss, Vom
<lb/>Oberhofgerichtsadv. C. Neuma?m in Mit du. 8. 67 -—78.

<lb/>1. Man darf nicht das Röm. und Deut. Recht ganz und gar von einander trennen,
<lb/>sondern muss es .unter derjenigen Verschmelzung auffassen, welche unter dem
<lb/>Namen des gemeinen Rechts bekannt ist. 2. Das gemeine Recht ist nicht Ilulfs-
<lb/>recht in den Ostseeprovinzen, sondern, einheimisches, und kann allenfalls als
<lb/>ein recipirtes betrachtet werden, wenn es durchaus ein fremdes seyn soll. 3. Das
<lb/>Verhällniss der einzelnen Bestandteile, aus welchen das gemeine Recht, so zu
<lb/>sagen, zusammen gewachsen, ist dasselbe wie in Deutschland.

<lb/>IV. Bemerkungen über die Erbgutseigenschaft und die eheliche Güterge- 
<lb/>meinschaft nach Rigischem Stadtrecht, angeknüpft an einen Rechts-
<lb/>, fall. Vom Stadlsytid. C. H. Zirntnerberg in Dorpat. 8. 78 — 96.

<lb/>1. Der Anteil, den ein verheirateter Socius an einem in der Handelssocietät
<lb/>gekauften Immobil erwarb, ist nach seinem oder seiner Frau Tode Erbgut. 2. Der
</p>

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            <p>

               <lb/>Erörterungen a. d. in Liv-, Esth- u. Curland gelt. Rechten. 85
</p>
            <p>

               <lb/>Kaufschilling für ein mit Erbgutsqualität ganz oder zum Tlieil behaftetes Immobil
<lb/>ist auch wie Erbgut zu behandeln. 3. Die Corroboration und der gerichtliche Auf- 
<lb/>lass gehören nicht zu den wesentlichen Erfordernissen, um Erbgutsqualität zu
<lb/>begründen. 4. Die eheliche Gütergemeinschaft erstreckt sich auch auf den über- 
<lb/>lebenden Ehegatten und die Kinder. 5. Der Grundsatz: nemo pro parte testa- 
<lb/>tus etc. kann in Fällen, wo Erbgüter oder mit deren Qualität behaftete Vermögens-
<lb/>tlieile, die gesetzlich den nächsten Intestaterben nicht entzogen werden dürfen,
<lb/>vorhanden sind, eben so wenig, als die Rom. Ansicht vom PJlichttheil und von
<lb/>Notherben Anwendung linden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0090.tif"
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         <div xml:id="d107750e8952" n="IV.">
      
            <head>Nachweise von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>IT. lachweisnn^en von Recenslonen
<lb/>In anderen Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Göttingisclie gelehrte Anzeigen. 1839.

<lb/>3. Stück 126. 127. Den 8. August. S. 1249 — 1258.

<lb/>Die Lehre vom Versuche der Verbrechen. Von Dr. H. A. Zachariä,
<lb/>Prof. d. R. zu Göttingen. Thl. 2. Göttingen, 1839.

<lb/>Uebersieht des Inhalts.

<lb/>4. Ebendaselbst. S. 1258 — 1264.

<lb/>Der ehemalige Oberhof zu Lübeck uud seine Rechtssprüche. Von
<lb/>A. G. J. Michelsen, Prof, an d. Univ. zu Kiel. Altona, 1839.

<lb/>Nach einer kurzen Angabe über den Inhalt bemerkt der Uec.: „Durch das
<lb/>vorlieg. Werk liefert der Verf., Professor der Geschichte, aber zugleich Lehrer der
<lb/>Rechtswissenschaft, besonders des Staats- und Völker-Rechts, einen wichtigen
<lb/>Beytrag zur Geschichte der deutschen Gerichtsverfassung und des deutschen Pro-
<lb/>cesses, so wie zur Aufklärung der Art und Weise, wie im Mittelalter in den Ge- 
<lb/>richten die rechtlichen Verhältnisse, insonderheit auf die Grundlage des Bübischen
<lb/>Stadtrechts, aufgefasst und beurtheilt worden sind. Dem Verf. sind zu seinem
<lb/>Zwecke die Archive zu Lübeck geöffnet gewesen." Der Rec. verbreitet sich nun
<lb/>weiter über die Quellen des Verf. und die Auswahl, welche er in der Benutzung
<lb/>derselben getroffen hat, und fügt hinzu: „Es wäre überdies wünschenswerth ge- 
<lb/>wesen, dass der Verf. einen Commentar, wenn auch in beschränkter Ausdehnung,
<lb/>zu den mitgeiheillen Urtheilen geliefert und auf die Weise das Verständniss, so- 
<lb/>wohl im Rechtspuncte, als in der Sprache erleichtert hätte, statt dass er den In- 
<lb/>halt der Urtheile nur kurz angegeben, und bloss einige verweisende und erläu- 
<lb/>ternde Noten hier und da hinzugefügt, den niedersächsischen Text aber mit keiner

<lb/>Ueberselzung ins Hochdeutsche versehen hat_ Aber auch in der vorliegenden

<lb/>Gestalt gibt das Werk dem gelehrten Verf. Anspruch auf die Dankbarkeit der
<lb/>Freunde historisch-juridischer Studien, da es diese in einem erheblichen Grade
<lb/>zu fördern geeignet ist." Es folgen Mittheilungen aus dem Buche, f Rec. R. B.)

<lb/>5. Stück 129. Den 12. August. S. 1281. f.

<lb/>Strafrechlsfäile, bearb. von Dr. Ant. Rauer. Bd, 4. Göttingen, 1839.

<lb/>Kurze Angabe des Inhalts und der Tendenz bei der Auswahl von Fällen.—
<lb/>Hieran sehliesst sich S. 1282. eine sehr beherzigenswerthe Bemerkung, welche
<lb/>wir, da die Sache auffallender Weise so wenig besprochen worden ist, wörtlich
<lb/>wiederholen: „Am Schlüsse der Vorrede zum 2. Bande halte der Ilerausg. die Hoff- 
<lb/>nung geäussert, dass das nicht nur für die practische, sondern auch für die theore- 
<lb/>tische Bildung der Lehrer des Strafrechts" (und nicht blos dieser) „so sehr nach- 
<lb/>theilige Verbot der Actenversendung, welches selbst durch die politischen Ereig- 
<lb/>nisse der damaligen Periode nicht in seiner unbedingten Allgemeinheit gerechtfer- 
<lb/>tigt werden dürfte, bald sein Ende finden werde. Gegenwärtig beklagt derselbe
<lb/>nun, dass diese Hoffnung immer noch ganz unerfüllt geblieben, und dass auch
<lb/>seither noch in keiner deutschen Ständeversammlung irgend ein auf Beschränkung
<lb/>oder Aufhebung jenes Verbots gerichteter Antrag gemacht worden ist."
</p>
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                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>6. Ebendaselbst. 8. 1282. f.

<lb/>Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht u. s. w. von Dr. Ant.
<lb/>Bauerl Göttingen, 1839.

<lb/>Kurze Angabe der Entstehung und der Tendenz dieser Beiträge.

<lb/>7. Stück 138 ■— 140. Den 22. u. 31. August. 8. 1376 — 1392.

<lb/>Der Staatsdienst in Preussen(,) ein Beitrag zum deutschen Staats- 
<lb/>recht von Giern. Theod. Perthes. Hamburg, Perthes, 1838.
<lb/>vi. u. 173 8. 8.

<lb/>„Es ist eine gewiss betrübende, aber durchaus nicht wegzuleugnende Erfah- 
<lb/>rung, die ein Jeder dem Studium des öffentlichen Rechts sich Hingehende zu
<lb/>machen genölhigt wird, dass das deutsche Staatsrecht, seit der neuern Gestaltung
<lb/>der öffentlichen Verhältnisse, nicht mit dem Eifer bearbeitet worden ist, dessen
<lb/>sich dasselbe zur Zeit des deutschen Reichs zu erfreuen hatte. Worin eigentlich
<lb/>der Grund für diese Vernachlässigung eines der wichtigsten Zweige der Rechts- 
<lb/>wissenschaft zu suchen sey, — oh in der unverkennbaren Vorliebe für civilistische
<lb/>Studien, welchen sich die eminentesten juristischen Talente der neueren Zeit zu- 
<lb/>gewendet haben, — ob in der, leider nicht ganz unbegründeten, Eurcht, hier
<lb/>oder da zu viel zu sagen und an dem einen oder anderen Orte Anstoss zu er- 
<lb/>regen, — ob in der fast gesetzlich sanctionierten Verachtung wissenschaftlicher
<lb/>Theorien von Seiten practischer Staatsmänner, welche in auffallendem Wider- 
<lb/>spruche mit der einem Butter zu Theil gewordenen Autorität stehen dürfte, —
<lb/>ob darin, dass man die öffentlichen Verhältnisse Deutschlands und der deutschen
<lb/>Staaten als in einem Entwickelungsprocesse begriffen betrachtete uml ab warten
<lb/>wollte, bis sich die hier und da trüben, aus allen und neuen Stoffen gemachten
<lb/>Mixturen zu einer klaren und durchsichtigen Masse zersetzt hätten, — ob in
<lb/>allen diesen Gründen zusammen genommen, oder in dem Einen mehr als in'dem
<lb/>Andern, ist schwer zu bestimmen und eine nähere Untersuchung hier nicht am
<lb/>rechten Orte. Fragen wir aber, indem wir uns der Hoffnung hingeben, dass die
<lb/>Cultur des deut. Staatsrechts zu einem regeren Leben erwache, wie hier zu helfen
<lb/>sey, so kann dies begreiflicher Weise nicht bloss durch Compemlien oder Hand- 
<lb/>bücher geschehen, die auch das deut. Staatsrecht aus neuerer Zeit aufzuweisen
<lb/>hat, welche aber gewöhnlich nur die Wissenschaft auf der von ihr schon erreich- 
<lb/>ten Stufe darstellen, sondern nur 1) durch gründliche historisch-dogmatische und
<lb/>praktische Rearbeitung einzelner Lehren des gemeinen Staatsrechts, welche im- 
<lb/>mer auch ein erspriessliches Licht auf allgemeine Regriffe des Staatsrechts re-
<lb/>flectieren und verwandte Materien erläutern wird, und 2) durch wissenschaft- 
<lb/>liche Cultur des particulären Staatsrechts und einzelner Zweige eines bestimmten
<lb/>Landes-Slaatsrechts. Dabey ist auch nicht mehr zu befürchten, dass fernerhin
<lb/>von dem s. g. natürlichen Staatsrecht ein ganz unrichtiger Gebrauch werde
<lb/>gemacht werden. Denn nur Wenige dürften noch den Irrthum einer verflossenen
<lb/>Periode theilen, welche die Philosophie zur Quelle und Meisterin des positiven
<lb/>Rechtes erheben wollte, und man hat vielmehr erkannt, dass man nicht aus einem
<lb/>selbstgeschaffenen, oder einer politischen Theorie ah geborgten Begriffe des Staats
<lb/>und seiner wesentlichen Institute zur practischen Anwendung berechtigte Folge- 
<lb/>rungen ableiten dürfe, sondern den Staat und seine Einrichtungen in ihrer eigen-
<lb/>tlüimlichen historisch begründeten Gestaltung aufzufassen und auf dieser Grund- 
<lb/>lage die einzelnen Institute zu entwickeln habe, wobey freilich die vielleicht auch
<lb/>in Folge der Cultur des natürlichen Staatsrechtes in neuerer Zeit erfolgten Umbil- 
<lb/>dungen eines Staats in seinem innersten Wesen, und die damit nothwendig ver- 
<lb/>bundene Umgestaltung seiner Institute dasselbe Recht auf positive Anerkennung
<lb/>haben, wie sie die antiquierten Verhältnisse zur Zeit ihres Bestehens in Anspruch
<lb/>nehmen konnten. Denn zwischen der unüberlegten und gewaltsamen Umgestal- 
<lb/>tung der staatsrechtlichen Verhältnisse nach seihst gebildeten politischen Theorien
<lb/>und der gewaltsamen Erneuerung alter Formen und Zustände ist kein wahrer Unter- 
<lb/>schied.u Der Ree. bezieht sich nach diesen sehr viel Wahres enthaltenden Sätzen,
<lb/>deren vollständige Mittheilung wir uns eben wegen ihres Inhalts nicht versagen
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0092.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen
</p>
            <p>

               <lb/>konnten, auf einen treffenden Ausspruch Ileffter's ins. Beiträgen z. deuf. 8t.-
<lb/>u.F.-RechtS. 110. und eine sehr wahre Bemerkung, welche derVerf. der obigeh
<lb/>Schrift S. 21. macht, nachdem er trefflich an der Hand der Geschichte und aus po- 
<lb/>sitiv rechtlichen Quellen gezeigt, wie sich inPreussen, neben der unumschränk- 
<lb/>ten königlichen Gewalt, die Idee des Staats siegreich in dem Bewusstsein
<lb/>von Regenten und Volk verwirkliche. Hierauf folgt eine Gebersicht des Inhalts mit
<lb/>ausführlicher Hervorhebung einzelner Partieen* (Rec. Zachariä.)

<lb/>8. Stück 161. Den 7. October. S. 1602 — 1608.

<lb/>Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Grossherzogthum Baden.
<lb/>Carlsruhe, 1839. 17Ü S. 4.

<lb/>Mit Vorausschickung geschichtlicher Notizen giebt der Rec. eine Gebersicht
<lb/>des Inhalts, knüpft daran einige kritische Bemerkungen und schliesst mit einer
<lb/>Anerkennung des Werthes der von der Gesetzgehuhgscommission gegebenen An- 
<lb/>merkungen, welche den Sinn einzelner Bestimmungen trefflich erläutern. (Rec.
<lb/>Zachariä.)
</p>
            <p>

               <lb/>9. Stück 165. Den 14. October. S. 1641—1646.

<lb/>Die Nichtigkeitsklage in hürgerl. Rechtsstreitigkeiten, u. 8. w. erört.
<lb/>u. beleuchtet von L. Herquet, u. s. vv. lieft 1. Fulda, 1838.
<lb/>(Vgl. Jahrb. 1839. S. 461.)

<lb/>,,Durch einen ihn betreffenden Fall angeregt, hat der würdige Verf. die'Lehre
<lb/>von der N., besonders in ihrer praktischen Bedeutung gegen Erkenntnisse der bun- 
<lb/>desgesetzlich eingerichteten Oberappellationsgericlite, einer sorgfältigen Bearbei- 
<lb/>tung unterzogen.“ Es folgt auf diese ersten Worte eine gedrängte Inhaltsänzeige
<lb/>mit einzelnen anerkennenden Aeusserungen. Dann fährt der Rec. fort: „Den Be- 
<lb/>weis der Statthaftigkeit der N. gegen Erkenntnisse der O.A.-Gerichte hat der Verf.,
<lb/>unserni Ermessen nach, unwiderleglich geführt. Seine Gründe sind überall mit
<lb/>Ruhe, Klarheit und Gmsicht vorgetragen, das vorhandene Material ist sorgsam
<lb/>benutzt, die Bearbeitung gründlich und gediegen, und so kann diese Monographie
<lb/>als ein sehr dankbarer (s/c/) Beytrag zum Processrechle erachtet werden.u Es
<lb/>werden noch einige das Preuss. Recht betreffende Worte hinzugefügt. (Rec.
<lb/>Friedländer.)

<lb/>10. Stück 173. Den 28. October. S. 1723 — 1728.

<lb/>Jani Hecmskerk, Specimen inaugurate de Montcsquivio. Ani- 
<lb/>stete dami. 120. u. 194. S. gr. 8.

<lb/>Der Rec. berichtet, dass der erste Theil dieser Schrift, der literarische, zur
<lb/>Erlangung des Doctorgrades in der Philosophie und der humaniora, der zweite zu
<lb/>der desselben Grades im jus Romanum et hodiernum geschrieben sey. Er ver- 
<lb/>breitet sich sodann über Montesquieu’^ Schriften. Indem er hierauf zu dem
<lb/>»Verf. zurückkehrt, knüpft er an eine Aeusserung desselben folgende Bemerkung:
<lb/>„was der Verf. f-p. 2. sagt, M. habe w ohl auf keiner berühmten hohen Schule die
<lb/>Rechte studiert, da nirgends eine solche genannt werde, erinnert an den Zustand der
<lb/>Rechtswissenschaft in Frankreich, nicht erst, wie es hier heisst, seit Domat,
<lb/>sondern, wie mit Recht hinzugesetzt wird, schon vorher (französische Schrift- 
<lb/>steller haben wohl die Schriften von Cujacius und die Religionskriege, die den
<lb/>Besuch der hohen Schulen gefährlich machten, als Grund angegeben), wo z- B.
<lb/>Camus das Studieren, wie w ir es nun einmahl nennen, ohne immer zu w issen,
<lb/>dass der Ausdruck von dem Namen Studium für eine solche Lehranstalt herkommt,
<lb/>für eine Nebensache und heynahe für ein Hinderniss ansieht. Dass man, die
<lb/>ersten Anfangsgründe, z. B. das Lesen, ausgenommen, gar Vieles theils aus
<lb/>Büchern, theils aus üebung lernen Kann, ist gewiss, und wenn es so fortgeht,
<lb/>wie es sich schon seit einer ziemlichen Zeit in Deutschland gemacht hat, dass
<lb/>das Collegienhören fast das Einzige ist, wohey man die Professoren benutzt, statt
<lb/>dass sonst ihr Unterricht beym Disputieren auch sehr wichtig war, und man das
<lb/>Collegienhören fast bloss auf ein Nachschreiben des Dictierten einsehränkt, wo
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0093.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>8!»
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensioiien,


<lb/>denn ein Heft auch nur ein Buch, und zwar ein schlechteres Buch wird, als eines,
<lb/>welches der Lehrer hatte drucken lassen, welche Hefte man dann etwa im letzten
<lb/>halben oder ganzen Jahre, wo das Examen bevorsteht, lange nachdem man sie
<lb/>nachgeschrieben hat, sich bekannt macht, wenn ferner die Ferien immer länger
<lb/>werden, so kann es auch bald dahin kommen, dass der gelehrte Nutzen des Stu-
<lb/>dierens, also abgesehen von der Gelegenheit ein freyes Leben zu führen, sich
<lb/>bloss darauf einschränkt , Testimonien über gewisse Vorlesungen herbeyzu-
<lb/>bringen, wie dies bey den französischen inscriptions der Fall wenigstens war.“
<lb/>CRec. Hugo )

<lb/>11. Stück 176. Den 2. November. S. 1757 —1760.

<lb/>Oe coloniis Romanorum tempore liberae Rdpublicae deductis Com- 
<lb/>mentatio , quam themate proposito elucubravit F. Rupert i,
<lb/>quamque Collegium Pontificium antiquitatibus Romanis explican- 
<lb/>dis praemio donavit a. MDCCCXXXFIIL Romae. 148 S. 4.

<lb/>Uebersicht des Inhalts mit Anerkennung des Verdienstlichen der Arbeit, wel- 
<lb/>che „dem Verf. (Vonrector in Hannover) grosse Ehre macht.“ CHec. Iln.)

<lb/>12. Stück 184. Den 16. November. 8. 1825 —1833.

<lb/>Kleine philosophische Schriften von Dr. Ileinr. Ritter. Erstes
<lb/>Bändchen. A. u. d. T.: Uebcr die Principicn der Rechtsphiloso- 
<lb/>phie oder der Politik. Kiel, 1839.

<lb/>Anzeige des Verfs., welcher hier eine Vorrede zu dem Buche hinzufügt, an
<lb/>welcher es demselben fehlt.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0094.tif"
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         <div xml:id="d107750e9404" n="V.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>DO
</p>
            <p>

               <lb/>V. Juristische Bibliographie.

<lb/>1. Engelmann’s Bibliotheca juridica.

<lb/>Unter den bereits im vorigen Jahrgänge angezeigten, mit der Jahreszahl 1840.
<lb/>versehenen Schriften befindet sich auch (8. 1047. unter Nr. 4.) das oben genannte
<lb/>Werk, dessen Deutscher und zugleich bezeichnenderer Titel so lautet: Verzeich- 
<lb/>nis aller brauchbaren, in älterer und neuerer Zeit, besonders aber vom Jahre
<lb/>1750. bis zur-Mitte des Jahres 1839. in Deutschland erschienenen Werke über alle
<lb/>Th eile der Rechtsgelehrsamkeit und deren Hilfswissenschaften (600 S. 8.) Da
<lb/>dasselbe auf den Character eines wissenschaftlichen Werkes keinen Anspruch
<lb/>macht, wie der bescheidene Bearbeiter Wilhelm Engelmann, ein bekannter
<lb/>Verlagsbuchhändler Leipzigs, 8. vii. der Vorrede selbst bemerkt, so eignet es
<lb/>sich zwar nicht zu einer Recension in den Jahrb., Ref. kann aber doch nicht unter- 
<lb/>lassen, wenigstens an dieser Stelle auf dasselbe aufmerksam zu machen, da es,
<lb/>wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, als ein sehr brauchbares Hülfsmittel
<lb/>zur Kenntniss der Deutschen juristischen Literatur empfohlen zu werden verdient.

<lb/>Es kündigt sich dieses Werk als eine gänzlich umgearbeitete zweite Auflage
<lb/>der Bibliotheca juridica an, welche der Buchhändler Enslin z.u Berlin im
<lb/>Jahre 1824. (219 S. 8.3 herausgegeben hatte. Beide Auflagen haben die rein
<lb/>alphabetische Ordnung der Büchertitel, mit Angabe der Verleger, der Jahre und
<lb/>der Preise bei den einzelnen, gemein. Ueber die Verschiedenheit zwischen bei- 
<lb/>den Auflagen giebt der jetzige Herausgeber in seinem Vorworte mehrere Notizen,
<lb/>welche mit einigen Bemerkungen begleitet Ref. hier wiederholen will, da aus
<lb/>ihnen zugleich die ganze Einrichtung des Werkes sich am besten erkennen lassen
<lb/>wird. Als Abweichungen der gegenwärtigen Auflage von der früheren in dem
<lb/>Plane des Werkes werden folgende bezeichnet: 1} Es beschränkt sich dasselbe
<lb/>jetzt Klos auf die Rechtswissenschaft, und schliesst die selbstständigen s. g. Hülfs-
<lb/>wissenschaften, namentlich die Diplomatie, Polizei- und Cameral-Wissenschaft,
<lb/>aus, dafern nicht einzelne Werke sowohl in das Gebiet der letzteren, als in das
<lb/>eigentlich juristische eingreifen. In der Hauptsache findet man dies bei einer
<lb/>näheren Betrachtung des Buchesbestätigt; allein es hätte darnach auch der Titel
<lb/>modificirt und die Erwähnung der Hülfswissenschaften unterlassen werden sollen.
<lb/>2) Der Kreis der aufgenommenen Schriflen ist insofern enger gezogen worden,
<lb/>als regelmässig nur die seit dem Jahre 1750. erschienenen Schriften berücksichtigt
<lb/>worden sind. Ausnahmen von diesem letzteren Grundsatz hat Ref. fast nur da
<lb/>gefunden, wo ein und derselbe Schriftsteller einige seiner Werke vor, andere
<lb/>nach dem Jahre 1750. herausgegeben hat, in welchem Falle auch die ersteren
<lb/>aufgenommen worden sind. Wegen jener beiden Beschränkungen bezieht der
<lb/>Herausgeber sich übrigens darauf, dass ohne dieselben das Buch zu einem Um- 
<lb/>fange angewachsen seyn würde, welcher dasselbe zu dem Handgebrauch, für
<lb/>welchen es bestimmt ist, höchst unbequem, ja fast untauglich gemacht haben
<lb/>würde. — Dagegen werden als Verschiedenheiten der vorliegenden Auflage von der
<lb/>ersten in der Ausführung folgende angegeben: 1} Die vielen von dem jetzigen
<lb/>Herausgeber herrührenden Vervollständigungen und Berichtigungen. Die ersteren
<lb/>sind in der That sehr zahlreich, wie sich schon aus der Vergleichung der oben an- 
<lb/>gegebenen Seitenzahlen beider Auflagen ergiebt, und bestehen nicht blos darin,
<lb/>dass, wie sich von selbst versteht, die seit der ersten Auflage erschienenen
<lb/>Schriften nachgetragen worden sind, sondern auch in einer sehr reichhaltigen
<lb/>Nachlese aus der früheren Zeit. Dass nichts desto weniger einzelne Werke aus
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0095.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>01
</p>
            <p>

               <lb/>beiden Perioden übersehen worden sind, (lief. Könnte melirere Beispiele hierfür
<lb/>angeben,) daraus lässt sich dem Herausgeber bei einem so viele tausend Bücher- 
<lb/>titel enthaltenden Werke um so weniger ein Vorwurf machen, je grössere Aner- 
<lb/>kennung im Uebrigen der Sämmlerfleiss verdient, welcher so Vieles, gewiss nicht
<lb/>ohne die bedeutendsten Schwierigkeiten, zusammeugebracht hat. Auch der Be- 
<lb/>richtigungen falscher Angaben, welche die erste Auflage enthielt , liefert die gegen- 
<lb/>wärtige gar manche. Dagegen enthält sie aber auch einzelne, in eine Bibliotheca
<lb/>juridica nicht gehörige Schriften, was in dem Vorworte mit Versehen bei der
<lb/>Redaction des Mscpls. entschuldigt wird; auf solche Fehler kann aber überhaupt
<lb/>deshalb kein grosses Gewicht gelegt werden, weil sie jedem Kenner sofort als
<lb/>solche erscheinen und daher zu Irrthümern keine Veranlassung geben werden.
<lb/>2) Viele kleinere Schriften, auch akademische Abhandlungen, welche in den
<lb/>Buchhandel gekommen sind, hat die zweite Auflage aufgenommen, indem der in
<lb/>der ersten Auflage befolgte Grundsatz, nach welchem alle Schriften, deren Preis
<lb/>unter 6 Groschen ist, und alle akademischen Abhandlungen übergangen w nrden,
<lb/>verlassen worden ist. Ref. billigt dies vollkommen; nur ist freilich zu bedauern,
<lb/>dass auf diese Weise etwas Halbes in Bezug auf die Dissertationen -Literatur
<lb/>geboten wird, und es wird der Wunsch immer lebhafter, dass wir bald ein Mal
<lb/>ein möglichst vollständiges Verzeichniss aller auf Deutschen Universitäten er- 
<lb/>schienenen juristischen Gelegenheitsschriften erhalten möchten, in welchem nicht
<lb/>blos, wie hier, die im Buchhandel erschienenen, und nicht blos, wie in dem
<lb/>Göthe’schen, die in der Handlung dieses Namens vorräthigen und käuflichen zu
<lb/>finden wären. Uebrigens vermisst man in dem vorliegenden Verzeichnis» rück- 
<lb/>sichtlich der Dissertationen die consequente Durchführung des oben angegebenen
<lb/>Princips, denn es sind gar manche aufgenommen worden, welche nicht im Buch- 
<lb/>handel zu haben sind, sondern nur durch die genannte Gölhe’sche Handlung in
<lb/>einem oder wenigen Exemplaren bezogen werden können.

<lb/>Die Brauchbarkeit dieser Bibliotheca juridica w ird bedeutend vermehrt durch
<lb/>ein derselben angehängtes Materienregister, welches zwar auch schon in der
<lb/>ersten Auflage (S. 193 — 219.) in ähnlicher Weise, jedoch nicht so vollständig und
<lb/>genau, wie in der zweiten (S. 525—600.) sich vorfindet. Es ist dasselbe in der
<lb/>Hauptsache ein alphabetisches, indem es unter den in der Buchslabenfolge auf- 
<lb/>geführten Namen von Theilen oder Begriffen der Rechtswissenschaft oder von Län- 
<lb/>dern und kleineren Territorien die dahin gehörige Literatur, auf das Verzeichniss
<lb/>zurückweisend, angiebt, so dass jedes einzelne Werk blos mit dem Namen des
<lb/>Verfassers oder mit dem Worte seines Titels, nach welchem es in dem Verzeich- 
<lb/>niss gestellt, bezeichnet worden ist. Ein Beispiel wird diese Anordnung ver- 
<lb/>deutlichen; unter der Rubrik: Legitimation unehelicher Kinder stellt:
<lb/>,,Dieck (2). — E. L. A. Eisenhart.— Heffler. — Kämmerer. — Normann. —
<lb/>Scliorcht. — Schiceikart. — J. Wunderlich.u Die in Parenthesen bemerkten
<lb/>Zahlen zeigen an, wie viele Schriften iiher denselben Gegenstand unter denrbe- 
<lb/>treffenden Namen oder Worte verzeichnet sind; die Vornamen der Verfasser sind
<lb/>nur dann angedeutet, wenn mehrere desselben Namens Vorkommen. Uebrigens
<lb/>sind nach dem Vorw orte in diesem Materienregister unter den, einzelne Theile der
<lb/>Rechtswissenschaft oder einzelne derselben ungehörige Begriffe und Institute be- 
<lb/>zeichnenden Schlagwörtern (z. B. Besitz, Civilprocess, Civilrecht, Geschlechts- 
<lb/>gemeinschaft u. dergl.) nur die das gemeine Recht entweder ausschliesslich oder
<lb/>mit dem einen oder dem andern Particularrecht zusammen behandelnden Schriften
<lb/>aufgenommen, während die das Particularrecht betreffenden jedes Mal unter den
<lb/>einzelnen Ländern, Provinzen oder Städten, auf welche sie sich beziehen, ver- 
<lb/>zeichnet worden sind. Bei Artikeln grösseren Umfangs sind wieder besondere
<lb/>Unterabteilungen in alphabetischer Ordnung gemacht worden, z. B. bei Civilrecht:
<lb/>Abhandlungen, Controversen, Einleitungen, Grundrisse, Lehr- u. Handbücher
<lb/>(Civilist. Cursus, Institutionen, Pandecten), Practicum, Quellen, Rechtfälle,
<lb/>Zeitschriften. Auf diese Weise wird durch das Materiellregister nickt blos der
<lb/>Gebrauch des Verzeichnisses sehr erleichtert, sondern auch eine möglichst kurze
<lb/>und zugleich vollständige Uebersicht der Literatur einzelner Disziplinen, Institute
<lb/>und Länder gewährt, welche zu interessanten Vergleichungen manchen Stoff dar- 
<lb/>bietet. Auch an diesem Register wird man Einzelnes auszustellen finden; die
<lb/>Schwierigkeit der Arbeit, auf w elche das Vorwort hindeutet, muss aber auch hier
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0096.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>bei der Beurtlieilung berücksichtigt werden. Da dasselbe lediglich nach den Ti- 
<lb/>teln der Bücher bearbeitet ist, und jene nicht immer treffend den Inhalt dieser be- 
<lb/>zeichnen, so wird man zuweilen'ein Buch unter einer Rubrik vermissen, unter
<lb/>welche es zwar nicht dem Titel, wohl aber dem Inbalte nach gehört batte. Wo im
<lb/>Verzeichniss unter einem Worte eine grosse Menge von Biicliern aufgeführt ist,
<lb/>wie z.B. unter dem W. lieber, würde es zweckmässig gewesen seyn, wenn in dem
<lb/>Materienregister die Seitenzahl überall in Parenthese hinzugefügt worden wäre.

<lb/>Nach dieser Schilderung der Einrichtung der Bibliotheca juridica wird sich
<lb/>der Leser selbst eine Ansicht über die Brauchbarkeit derselben bilden können.
<lb/>Ref. bemerkt in dieser Hinsicht nur noch, dass sie das einzige, die juristische Li- 
<lb/>teratur bis auf unsere Zeit umfassende Werk ist, da die Literatur der Jurispru- 
<lb/>denz und Politik von Ersch zuletzt (2. Aufl.) 1823. erschienen ist.

<lb/>Zu wünschen ist, dass der jetzige Herausgeber, welcher seine Neigung und
<lb/>Fähigkeit zu solchen Arbeiten, gewiss den allergenusslosesten, welche es nur
<lb/>giebt, auch durch ähnliche Verzeichnisse über die Literatur anderer Wissenschaf- 
<lb/>ten hinlänglich an den Tag gelegt hat, bei einer neuen Auflage unsere, mit Lite- 
<lb/>raturnotizen versehenen Lehr- und Handbücher zu Rathe ziehe, um aus ihnen sein
<lb/>Verzeichniss zu vervollständigen. Umgekehrt aber ist auch der Wunsch sehr
<lb/>natürlich, dass die Verfasser oder Herausgeber solcher Lehr- und Handbücher
<lb/>diese Bibliotheca zur Berichtigung derselben benutzen, da einer Seits eine solche
<lb/>Correctur oft ein dringendes Bedürfniss ist, indem Fehler in den Büchertiteln sich
<lb/>von Auflage zu Auflage fortpfianzen und der Eine sie dem Anderen getreulich nach- 
<lb/>schreibt, anderer Seits aber gerade diese Bibliotheca sich zu diesem Zwecke des- 
<lb/>halb besonders empfiehlt, weil sie nach der Versicherung des Herausgebers un- 
<lb/>mittelbar nach den Quellen, d. h. hier unter eigener Anschauung der verzeichneten
<lb/>Bücher gearbeitet ist.

<lb/>Zu rühmen ist noch der ausserordentlich billige Preis C I Thlr. 20 Gr )

<lb/>2. Neu erschienene Schriften.

<lb/>Mit der Jahreszahl 18 40.

<lb/>1 — 3. 8. Jahrgang 1830. S. 952.

<lb/>4 — 7. S. ebendaselbst S. 1047. f.

<lb/>8. Die Trennung der Justiz und Administration. Ein Beitrag zurStaatsphilosophie
<lb/>lind zum positiven deutschen Staatsrechte. Leipzig, O. Wigand, x, u. 308 S.
<lb/>gr. 8. (geh* 2 Thlr.)

<lb/>9. Hermann, Adv. Hanns Konr., — Der Miethvertrag, hauptsächlich in Be- 
<lb/>zug auf Wohnungen, nach gemeinem und königlich sächsischem Rechte, mit
<lb/>Rücksicht auf die besonderen Bestimmungen für die Stadt Dresden, zur
<lb/>Anleitung für Rechtsunkundige und zur Benutzung für Juristen dargestellt
<lb/>vom u.s. w:' Dresden U;Leipzig, Arnold, x. u. 218 8. gr. 8. (g^h. 1 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>10. Neumann, G. IV., O.L.G.Referendar, — Die Preussische Gesetzgebung
<lb/>über die Heranziehung der Staatsdiener zu den Gemeinde-Lasten; oder das
<lb/>Gesetz v. 12. Juli 1822. mit sämmtliclien Erläuterungen und Ergänzungen.
<lb/>Für Justiz-, Verwaltungs- und Communal-Behörden sowie für Beamte aller
<lb/>Art. Herausgegeben von u.s.w. Berlin, Trautwein. 72S. gr.8. (geh. 10 Gr.)
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzung: Bornemann, Systemat. Darstellung des Preuss. Civil-
<lb/>rechts. Sachregister. Register über die erläuterten Gesetzesstellen. Berlin, Jonas.
<lb/>64 8. gr. 8. (8 Gr.) Vgl. Jahrb. 1839. 8. 566. Nr. 117.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei Intelligenzblatt Nr. 1.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0097.tif"
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         <div xml:id="d107750e9801" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d107750e9806" type="review">
               <head>
                  <title>Zur Geschichte Trajan's und seiner Zeitgenossen von Dr. Heinrich Francke, ordentl. Lehrer an der Stadtschule in Wismar. Güstrow, Opitz u. Frege, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>I. It e e ensionen.

<lb/>Zur Geschichte Trajan’s und seiner Zeitgenossen von
<lb/>Dr. Heinrich I’raneke, onlcnll. Lehrer an der Stadtschule
<lb/>in Wismar. Güstrow, Opitz u. Frcge, 1837. xiv u. 740 S. gr. 8.
<lb/>(3 Thlr. 18 Gr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr* Kämmerer zu Rostock.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Titel dieses Werkes konnte leicht auf die Idee führen, als
<lb/>oh eine Beurtheilung desselben gar nicht in den Kreis der Kritischen
<lb/>Jahrbücher für Rechtswissenschaft gehöre. Allein bey näherer An- 
<lb/>sicht seines Inhaltes ergiebt sich augenblicklich das Gegenlheil; denn
<lb/>vergleicht man diesen Inhalt mit dem äussern Umfange des Werks,
<lb/>so findet man, dass weniger als zwey Drittheile nur die Geschichte
<lb/>Trajan’s und seiner Zeitgenossen zum Gegenstand haben, wahrend
<lb/>bey weitem mehr als ein Drittheil dem Gebiet der Jurisprudenz
<lb/>anheimfällt.

<lb/>Das Ganze besteht nämlich aus zwej getrennten Abschnitten,
<lb/>deren erster (S. 1—300.) mit dem äusseren Titel: Aeussere An- 
<lb/>gelegenheiten des Römischeu Reichs unter Trajan, versehen
<lb/>ist, während die innere Ueherschrift also lautet: Trajans Lehen
<lb/>und Kriege. Dahey kann Ref. aber die beylüufige Bemerkung
<lb/>nicht unterdrücken, dass der Verf. hinsichtlich dieser beyden, sich
<lb/>einander gar nicht entsprechenden Ueberschriften etwas unlogisch
<lb/>zu Werke gegangen ist. Denn wenn auch die Erzählung von Tra- 
<lb/>jan’s Kriegen den äussern Angelegenheiten des Rüm. Reichs hey- 
<lb/>gezählt werden mag, so wird doch gewiss Niemand, der nur irgend
<lb/>etwas von der Sache versteht, den einen Theil dieses Abschnittes
<lb/>(S. 1—63.), welcher sich mit Trajan’s Heimath, Namen, Würden,
<lb/>Krit. Jabrb. f. d. RW. Jahrg. IV. H. II. 7
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0098.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98 Francke. Zur Geschichte Trajan\s u. seiner Zeitgenossen.

<lb/>Familie und andern ihn betreffenden Verhältnissen beschäftigt, als
<lb/>den Uussern Angelegenheiten des Rom. Reichs angehörig betrachten
<lb/>können; wie denn auch in diesem Abschnitt noch mehre andere Er- 
<lb/>örterungen Vorkommen, die der ersten Ueberschrift überall nicht
<lb/>entsprechen. Dahin gehört namentlich, was der Verf. (S. 141—184.)
<lb/>über die Alterthümer Daciens und (S. 184—222.) über Trajan’s
<lb/>Säule in Dacien sagt; denn da auf den angegebenen Seiten nur von
<lb/>den nach Eroberung Daciens entstandenen Römischen Alterthümern
<lb/>geredet wird, so darf man deren Darstellung nicht mehr zu, den
<lb/>äussern Angelegenheiten rechnen, eben weil Dacien nach geschehe- 
<lb/>ner Eroberung eine Römische Provinz bildete.

<lb/>Der zweyte Abschnitt (S. 303 — 730.) mit dem äussern Titel:
<lb/>Innere Angelegenheiten des Römischen Reichs unter
<lb/>Trajan, im Innern aber die andere Ueberschrift führend: Trajan’s
<lb/>Staatsverwaltung, — wobey der dem Verf. im Vorhergehenden
<lb/>gemachte Vorwurf, dass er den Inhalt seiner Schrift nicht logisch
<lb/>richtig mit den von ihm gewählten Ueberschriften in Harmonie zu
<lb/>bringen wisse, wiederholt werden muss, — besteht aus vier Ab- 
<lb/>theilungen, in denen über

<lb/>I. Politik S. 303 — 519.

<lb/>II. Religion S. 519 — 566.

<lb/>UI. Kunst und Geschmack unter Trajan 8. 566— 666- und
<lb/>IV. Wissenschaft und Gelehrte S. 667 — 730., bey welcher letztem
<lb/>Abtheilung nur zu bemerken ist, dass sie vier Unterabschnitte,
<lb/>enthält, von denen der Eine, weil er die Ueberschrift führt:
<lb/>Historiker und Juristen (S. 702—740.), hier hervor- 
<lb/>gehoben werden muss,

<lb/>mit besonderer Ausführlichkeit gehandelt wird.

<lb/>Was nun den ganzen ersten Abschnitt und einen Theil des
<lb/>zweyten anbetrifft, so muss der Ref. die genauere Beurtheilung der- 
<lb/>selben lediglich den Historikern überlassen, welche zu beurtheilen
<lb/>wissen werden, ob die Leistungen des Verfs. denjenigen Bemerkun- 
<lb/>gen entsprechen, welche er in der fast nur über den eigentlich
<lb/>historischen Theil des Werkes sich verbreitenden Vorrede nieder- 
<lb/>gelegt hat. Der Ref. will übrigens gern glauben, dass die in dieser
<lb/>Monographie gelieferte Zusammenstellung der unter Trajan statt- 
<lb/>gefundenen Begebenheiten nicht ohne Verdienst seyn möge, und er
<lb/>hat absichtlich diese Bemerkung hier vorausgeschickt, um dadurch
<lb/>seinen demnächstigen mit vollem Fug und Recht auszusprechenden
<lb/>Tadel über den grössten Theil des zweyten Abschnittes für den
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0099.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Francbe^ 7a\y Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen. 99

<lb/>Verf. wenigstens in Etwas zu mildern. Letzterer hat sich nämlich
<lb/>mit einer unbegreiflichen Zuversicht und Uebereilung auf ein ihm
<lb/>völlig fremdes Feld gewagt. Wenn auch die Rechtsgelehrten einen
<lb/>jeden Beitrag, welchen Philologen oder Historiker zur Aufhellung
<lb/>rechtswissenschaftlicher Gegenstände liefern, sollte er auch noch so
<lb/>geringe seyn, mit Vergnügen in Empfang nehmen: so kann dieses
<lb/>doch unmöglich da geschehen, wo sich ein so grosser Mangel ge- 
<lb/>höriger Vorbereitung, und völlige Unkenntmss des bearbeiteten
<lb/>Gegenstandes, wie leider hei dem Verf. angetrolfen wird, zu Tage
<lb/>legt, eine Thatsaehe, welche hin und wieder, wie sich weiter unten
<lb/>noch zeigen wird, zu den ärgsten Missgriffen geführt hat, und da- 
<lb/>durch seihst das historische Talent des Verfs. in ein sehr zwey-
<lb/>deutiges Licht stellt.

<lb/>Die hierher gehörige erste AbthcÜung des zweylen Abschnittes,
<lb/>welche nach der schon vorhergemachten Angabe „ Politik" über- 
<lb/>schrieben ist, bildet drey Unterabtheilungen, denen der Verf. nach- 
<lb/>stehende Ueherschriften gegeben hat:

<lb/>A. Kampf des monarchischen und polyarchischen Princips in der
<lb/>Römischen Verfassung bis auf Trajan. S. 303 — 333-

<lb/>B. Verdient die Periode der Römischen. Geschichte von Nerva bis
<lb/>Marc Aurel eine für die Menschheit glückliche genannt zu
<lb/>werden? S. 333 — 365.

<lb/>C. Trajan’s Gesetzgebung. Uehcr Römische Rechtsgelehrsamkeit
<lb/>und Gesetze. S. 366 — 519.

<lb/>Was die hier erwähnten beyden ersten Unterabteilungen (A. und B.)
<lb/>anhetrilft, so hat der Verf. bey ihrer Ausarbeitung die Idee gehabt,
<lb/>dass sie zur bessern Aufhellung und zum genauem Vcrständniss der
<lb/>dritten Haupt-Unterabtheilung, wie er selbst S. 311. Not. 1. (in den
<lb/>Worten: „Wenn es im Zwecke dieser zu Trajan’s Staatsverwaltung
<lb/>einleitenden Uebersicbt gelegen hätte" u. s. w.) zu erkennen
<lb/>giebt, haben dienen sollen; denn sonst begriffe man nicht recht, aus
<lb/>welchem Grunde die hier vom Verf. gelieferten Erörterungen einen
<lb/>Platz in einer nur der Geschichte Trajan’s und seiner Zeitgenossen
<lb/>gewidmeten Monographie einzunehmen geeignet seyn sollten. In- 
<lb/>dessen muss der Ref. doch aufrichtig bekennen, dass er in diesen
<lb/>Leyden Darstellungen, welche einen in der That nicht geringen Raum
<lb/>von 62 Seiten einnehmen, nichts oder herzlich wenig vorgefunden
<lb/>hat, wovon man mit Recht sagen könnte, dass es zum bessern Ver- 
<lb/>ständnis der Trajan’sehen Gesetzgebung nur im Geringsten diene.
<lb/>Ref. nimmt daher keinen Anstand, beyde Einleitungen für etwas
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0100.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100 Francke, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen.

<lb/>völlig überflüssiges und dem ganzen Plane fremdartiges, wodurch
<lb/>das ohnehin schon umfangreiche Werk nur noch mehr in die Breite
<lb/>ausgedehnt worden ist, zu erklären.

<lb/>Indessen man würde sich diese Darstellungen allenfalls noch
<lb/>gefallen lassen, wenn sie nur nicht mit so sehr vielen Verstüssen,
<lb/>wovon bey haarscharfer Analysirung eines jeden einzelnen Satzes
<lb/>fast jede Seite Zengniss giebt, angefüllt wären. Man kann Dinge
<lb/>daraus lernen, an welche wohl sonst niemals gedacht worden ist.
<lb/>Was soll man z. B., um hier doch Einiges anzuführen, zu nach- 
<lb/>stehenden Sätzen sagen?

<lb/>S. 305.: „Die Macht der römischen Könige ist gar nicht zu ver- 
<lb/>gleichen mit der Königsmacht des Mittelalters und jetziger Zeit,
<lb/>„welche sich aus der germanischen Freiheit der Individuen und
<lb/>„aus dem Lehnswesen entwickelt hat, und später durch
<lb/>„das Justinianische Recht und wohlclausulirte Verfassungen
<lb/>„verbürgt und legitimirt ward."

<lb/>8. 307.: „Es ist oben gesagt, dass sich ein römischer König nicht
<lb/>„durch Landbesitz, sondern nur durch die ihm vom Staat als Amt
<lb/>„übertragene Macht behauptet habe, daher konnte er auch nie
<lb/>„ein Erbherr djs Staats im neuern Sinne werden; nicht auf Erst- 
<lb/>geburt und Erbfolge trotzen, welche aus dem Lchn-
<lb/>„wesen entspringen, sondern musste" u. s, w.

<lb/>8. 308.: „In Rom ward nun (d. li. gleich nach Vertreibung der
<lb/>„Könige) der Senat anstatt des Königs als gesetzgebender
<lb/>„Wille der Nation anerkannt."

<lb/>Doch sind diese und ähnliche sich hier vorfindende Sätze nichts
<lb/>gegen dasjenige, was man in der dritten Unterabtheilung (C.), —
<lb/>offenbar der schlimmsten Parthie der ganzen Arbeit des Verfs. — an- 
<lb/>trifft. Bevor er nämlich auf die Gesetzgebung Trajan’s selbst
<lb/>kommt, hat er auch hier wiederum auf sechs Seiten (S. 366—371.)
<lb/>eine Einleitung vorangeschickt, deren grösster Theil ebenfalls als
<lb/>ungehörig erscheint und daher sehr wohl hätte wegbleiben können;
<lb/>zumal als er uns dahey Behauptungen auftischt, welche in der That
<lb/>besser ungeschrieben geblieben wären. Wenn man z. B. liest:

<lb/>S. 366.: „Romulus Gesetze bildeten die erste Grundlage des Natur-
<lb/>„rechts, so weit sie die Ehe, die Erziehung der Kinder und die
<lb/>„väterliche Gewalt betrafen."

<lb/>„MU Servius nahm eine Art von Civilrecht ihren Anfang."
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0101.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Fraticke, Zur Geschichte Trajan1 s u. seiner Zeitgenossen. 101

<lb/>,,Die Gesetze der Zwölftafeln sind ihrem Inhalte nach zum
<lb/>„Theil griechischen Ursprungs, und auch von einem griechischen
<lb/>„Rechtsgelehrten — Herrn odorus — verfasst."

<lb/>8. 368.: „War irgend ein Fall nicht durch Gesetze bestimmt, oder
<lb/>„auch doppeldeutig, so erläuterten ihn die Magistrate und vor- 
<lb/>züglich die Präloren durch Edicta, welche das 1Jas honorarium
<lb/>„hiessen, weil sie von den mit den höchsten Ehren des Staats
<lb/>„bekleideten Personen herrührten, und als Aussprüche berühmter
<lb/>„Rechtsgelehrten auch auctoritates vel responsa prüden tum et
<lb/>„juris Consultorum hiessen. Von den Königen war das Jus ho-
<lb/>„norarium auf die Consuln u. s. w. übergegangen und ward so-'
<lb/>„gar von den Volkstribunen, Acdilcn und Pro consuln in Anspruch
<lb/>„genommen. So ward die Civil-Jurisprudenz durch die jährlichen
<lb/>„Edicte des Stadtprätors reformirt, wobey auf die Consuetudines
<lb/>„vel mores majorum Rücksicht genommen wurde. Wenn der
<lb/>„Prätor sein Richteramt begann, Hess er durch einen Ausrufer
<lb/>„die Regeln verkünden, nach welchen er in zweifelhaften Fällen
<lb/>„zu verfahren gedachte, und die Weise, in der die alten strengen
<lb/>„Satzungen nach dem fortgeschrittenem Bedürfnis der Zeit mit
<lb/>„Billigkeit gemildert werden sollten, und schrieb sodann diese
<lb/>„Bekanntmachung an eine weissc Wand,"

<lb/>S. 369.: „Hadrian nahm auch, durch die Duldsamkeit der Zeit und
<lb/>„seine lange Abwesenheit begünstigt, zuerst die vollständige
<lb/>„Macht der Gesetzgebung in Anspruch, während die Kaiser von
<lb/>„August bis Trajan sich noch begnügten, ihre Edicte in der
<lb/>„Qualität irgend einer Staatswürde bekannt zu machen, und ihre
<lb/>„Episteln oder Reden wurden von dem ehrerbietigen Senate als
<lb/>„Senatus Consulta angesehen. Von Hadrian bis Justinian
<lb/>„fuhren die Kaiser fort, die öffentliche, wie Privatjurisprudenz
<lb/>„nach den Bedürfnissen des strengen monarchischen Princips um-
<lb/>„ zuwandeln,"

<lb/>Wer möchte dann noch zweifeln, dass nicht die Rechtslehrer gar
<lb/>hübsche Sachen hier lernen könnten?

<lb/>Nach dieser ebengedachten Einleitung folgt nun eine Angabe
<lb/>der einzelnen von Trajan herrührenden und unter ihm entstandenen
<lb/>gesetzlichen Einrichtungen. Dieser ganze Abschnitt ist aber, ein- 
<lb/>zelne Ausnahmen abgerechnet, z. R. S. 423—429., wo uns der
<lb/>Verf. auf sechs Seiten einen Ciceronianischen Brief in deutscher
<lb/>Ueberselzung miltheilt, oder S. 429 — 439., wo höchst überflüssiger
<lb/>Weise die altern zur Zeit der Republik über das crimen ambitus u. s. w.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0102.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102 Lrancke^ Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen.

<lb/>gegebenen Gesetze, ohne alle Nachweisung, aufgeführt werden, oder
<lb/>S. 507—1519., wo Trajan’s an Plinius erlassene Rescripte und
<lb/>des Letztem Berichte angegeben worden sind; und mehr dergleichen
<lb/>Stellen fast nichts anderes, als eine blosse Uebersetzung von Bachs
<lb/>bekannter Schrift: Divus Trajanus sive de Legibus Trajani Imp.
<lb/>Commentarius.

<lb/>Hätte der Verf. gleich im Anfang (S. 371.) unverholen die
<lb/>Erklärung abgegeben, dass er im Folgenden meistens nur eine Ueber- 
<lb/>setzung zu liefern gedenke:, so würde dagegen vielleicht nichts zu
<lb/>erinnern gewesen seyn, weil von ihm, einem Nicht-Juristen, nicht
<lb/>zu verlangen stand, dass er die Darstellung eines Gegenstandes, der
<lb/>ihm völlig unbekannt war, aus eignen Untersuchungen hätte mit- 
<lb/>theilen sollen. Jetzt gereicht ihm aber sein ganzes Verfahren, wel- 
<lb/>ches in einem wahren Plagiat besteht, desto mehr zum Vorwurf, als
<lb/>er nicht nur seine Quelle völlig verschwiegen, sondern auch, um
<lb/>diese vor andern Augen desto mehr zu verstecken, die ganze von
<lb/>Bach in seinem Commentar gewählte Ordnung durchweg verlassen,
<lb/>und alle gesetzlichen Bestimmungen des Kaisers Trajan auf eine
<lb/>solche Weise durch einander geworfen hat, dass es vergeblich ist,
<lb/>nach einem zweckmässigen und vernünftigen Princip, welches seiner
<lb/>Anordnung zum Grunde liegen möchte, zu forschen. An einzelnen
<lb/>Stellen ist freilich Bach vom Verf. citirt worden; allein dies hätte
<lb/>überall geschehen müssen, wenn Letzterer etwa die Absicht nicht
<lb/>hatte, seine Quelle hinter die Genüssen zu schieben.

<lb/>Damit sich jeder von der Wahrheit des Gesagten selbst über- 
<lb/>zeugen könne: so will Bef. gleich die erste beste Stelle bey Francke
<lb/>(S. 371., wo derselbe mit Trajan’s Gesetzgebung beginnt,) hier
<lb/>mittheilen und Bach’s Worte (aus dessen Commentar p. 15. 16)
<lb/>ihr an die Seite setzen:


<lb/>1. Privilegia ac beneficia vetera supe- 
<lb/>riorum Imperatorum confirmata.

<lb/>,,Weil Trajan bey Nerva’s Tode Supra di.vimus, hunc morem secutos
<lb/>,,als Feldherr in Germanien abwesend fuisse Pupp. Romanos, ut, cum primum
<lb/>„war und dort die Regierung des Reichs imperium suscepissent, aut stalim eo
<lb/>„antrat, so trug er Bedenken, zugleich anno Consulahlm aliquem suffectum,
<lb/>„das Consulat zu bekleiden, welches privato alicui destinatum, arriperent,
<lb/>„die Kaiser gewöhnlich in demselben aut, quod plerumque factum est, con-
<lb/>„Jahre ihres Regierungsantrittes über- sulatum sequentis anni ordinarium e
<lb/>„nahmen, indem sie theiisdas einem An- Kal. Januariis sumerent. Quod quarn-
<lb/>„dem bestimmte substituirte Consulat quam Trajanus, tnortuo Nerva, Au-
<lb/>„an aicli rissen, theiisdas Ende des Jah- gusteum adeptus a. C. 09. facere de-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0103.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Franche, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen. 103
</p>
               <p>

                  <lb/>„res abwarteten und am ersten Januar
<lb/>„ordnungsmäßig als Consuln eintraten,
<lb/>„Als er aber seinen Einzug in Rom ge- 
<lb/>halten hatte, gab er den Bitten des
<lb/>„Senats nach, übernahm im Jahr 100.
<lb/>„nach C. G. das Consulat (sein Drittes)
<lb/>„mit ]U. Cornei. Fronto und bestä- 
<lb/>tigte die alten Gerechtsame und von
<lb/>„seinen Vorgängern bewilligten Frey-
<lb/>„heiten. Das that vor ihm zuerst
<lb/>„Titus durch ein einziges Edict, wäh-
<lb/>„rend seit Tiber die Kaiser dieHene-
<lb/>„iicicn ihrer Vorgänger nicht anders,
<lb/>„für gültig und. rechtskräftig anerkanu-
<lb/>„ten, als wenn sie dieselben einzeln
<lb/>„von Neuem bestätiget hatten. [NB. Die- 
<lb/>ser ganze letzte Satz von dem Worte
<lb/>„während“ angerechnet, fehlt frei- 
<lb/>lich bey Bach, ist aber aus dem von
<lb/>diesem allegirten Sueton hinzugcfügl.]
<lb/>„Nerva folgte Titus Beyäpiele und
<lb/>„sein bezügliches Edict lautet; [NB.
<lb/>Hier folgt hei Fraiicke die voll- 
<lb/>ständige Uebersetzung des von Bach
<lb/>nur angeführten Plini an isc bei»
<lb/>Briefes, worin das gedachte Edict
<lb/>steht.] „Obgleich wir ein solches Be
<lb/>„stätigungs-Edict von Trajan nicht
<lb/>„mehr übrig haben, so erhellt doch
<lb/>„zum Beispiel aus seinem Rescript an
<lb/>„Plinius, dass er die Vergünsiigun-
<lb/>„gen seiner Vorgänger stillschweigend
<lb/>,, genehmigte."

<lb/>„Allein er begnügte sich nicht,
<lb/>„Wohlthaten, Freiheiten und Erlasse
<lb/>„seiner Vorgänger zu genehmigen und
<lb/>„durch ein Edict zu bestätigen, son-
<lb/>„dern vermehrte dieselben auch durch
<lb/>„viele neue Verordnungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>trectasset, propterea, quoä in Ger-
<lb/>mania tunc versaretur, et absens Con-
<lb/>sulalum gerere dubitaret: tarnen de- 
<lb/>inde reversus, precibus Senatus locum
<lb/>reliquit, ut Consulatum orduiavium
<lb/>a. C.1Q0. susciperet et fastos reseraret.
</p>
               <p>

                  <lb/>Itaque quemadmodum Titus Imp.
<lb/>praeterita beneficia omnia uno con- 
<lb/>firmavit edicto,-Sueton. Cap.l.

<lb/>quod Divus Nerva slttg. quoque fecit
<lb/>edicto illo elegantisshnO) , quod nobis
<lb/>servatum est a Plinio l'.p. N. 66. ita
<lb/>quoque Trajanus elc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Certe in Kp. 08. apud Plinium Tra- 
<lb/>janus ea pj'icilcg/a,, et immunitates
<lb/>superiorum prinvipunt tacite cojffmnat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sed non salis habuiI, beneficia om- 
<lb/>nia , lihcralitates et immunitates con- 
<lb/>firmasse; 7inva concessit beneficia et
<lb/>liberalitaih exempla nova praebuit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hoffentlich wird man mit dieser einen Probe sicli begnügen und ein
<lb/>Mehres nicht begehren. Allein selbst darüber würde sieb noch
<lb/>allenfalls hinwegsehen lassen, wenn der Vcrf. nur überall seine
<lb/>Quelle gehörig verstanden, richtig übersetzt mul nicht dabei zuweilen
<lb/>die ärgsten Schnitzer und Missgriffe, von welchen er sich seihst als
<lb/>ein Historiker frey erhalten musste, begangen hätte. So sehr
<lb/>den Hcf. das Abschreiben anwidert, so sicht er sich doch geuöthigl,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0104.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104 Fremde, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen.

<lb/>diesen eben dem Verf. gemachten Vorwurf, dem man sonst leicht
<lb/>dem Glauben versagen möchte, durch die wörtliche Mittheilung von
<lb/>nur zwey Stellen, welche zum Beweise vollkommen hinreichen wer- 
<lb/>den, zu begründen.

<lb/>Auf S. 499. 500. steht über ein von Trajan erlassenes Rescript
<lb/>Folgendes zu lesen:

<lb/>29) Ulpianus lib. FH. De off, Pro-Cos.

<lb/>Divus Trajanus Minicio Natali rescripsit; ferias a negotiis tantum
<lb/>forensibus dare vacationem, ea autem, quae ad disciplinam mi- 
<lb/>litarem pertinent, etiam feriatis diebus peragenda: inter quae
<lb/>custodiarum quoque cognitionem esse,

<lb/>L, 9. D, de fer. et dilat.

<lb/>„Minicius Natalis ist ohne Zweifel jener Rechtsgelehrte, von
<lb/>„welchem einige Bruchstücke *) in den Pandekten verkommen
<lb/>„Dass er Proconsul gewesen, erhellet aus Ulpian in den Büchern,
<lb/>„welche die Instruction* 2) für die Proconsuln enthalten, wie auch
<lb/>„aus Inschriften3). Bey diesem ward ein vielleicht angesehener
<lb/>„würdiger Mann als Anhänger des Christenthums angegeben und
<lb/>„von ihm so lange ins Gefängniss geworfen, bis die Sache unter- 
<lb/>sucht und entschieden werden könnte. Da aber der Ankläger
<lb/>„den Proconsul drängte, die Untersuchung zu beschleunigen, so
<lb/>„schützte dieser die Ferien vor und wandte sich, obgleich als
<lb/>„bewährter Rechtsgelehrter wohl wissend, was er während der
<lb/>„Ferien zu thun und zu lassen habe, um zur Rettung des An- 
<lb/>geklagten Zeit zu gewinnen, an Trajan mit einer Frage über
<lb/>„diesen Fall: das Rescript lautete, die Ferien bezögen sich nur
<lb/>„auf die öffentlichen Geschäfte 4) überhaupt, nicht aber auf Fälle,
<lb/>„wo diese mit der militärischen Disciplin 5) zusammenträfen 6).
</p>
               <p>

                  <lb/>1} Woher hat der Verf. diese Nachricht? Sie ist fälsch, und seine Quelle,
<lb/>nämlich Bach, besagt dies gar nicht; denn hei diesem heisst es: Sententiae,
<lb/>ein Ausdruck, der allerdings seine Richtigkeit hat, da Minieius zwar in den
<lb/>Pandekten von andern Juristen citirt wird, aber hier nirgends aus seinen Schrif- 
<lb/>ten Bruchstücke mitgelheilt worden sind. Vgl. mein Pr, de Minicio Natali ICto
<lb/>Romano (Rostock. 1839. 8.) §.9. p. 102 — 104.


<lb/>2) So übersetzt der Verf. die Worte: De officio Proco?is?ilu?n.


<lb/>3) Der Verf. fuhrt in einer Note zwey Inschriften aus Gruter an; die eine
<lb/>vollständig, aus der andern aber nur einige Worte. Diese Letztere hat aber der
<lb/>Verf. nie mit Augen gesehen. 8. darüber das Genauere in meinem angeführten
<lb/>Progr. §. 3. p. 69. 70.


<lb/>4) Wie konnte der Verf. Trajan’s Worte: a negotiis forensibus, also
<lb/>übersetzen ?


<lb/>5) Nach des Verfs. Uebersetzung würden also die militärischen Angelegen- 
<lb/>heiten nicht zu den öffentlichen Geschäften gehören.


<lb/>6) Soll dies etwa eine richtige Uehersetzung von Trajan’s Worten seyn?
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0105.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Vrancke, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen. 105

<lb/>„Weil aber die Gefängnisse in den Provinzen von den Soldaten
<lb/>„bewacht wurden, und diese Leym Heere immer nicht lange ent- 
<lb/>behrt werden konnten, so sollten die Criminaluntersuchungen
<lb/>„auch während der Gerichtsferien fortgesetzt werden.te

<lb/>Wo findet sich nun von allen diesen trefflichen Fictionen,
<lb/>welche uns der Verf. zur Erläuterung des von Trajan erlassenen
<lb/>Rescripts hier mittlieilt, in dem Fragmente Ulpian’s nur die ge- 
<lb/>ringste Spur? Doch, damit Ref. es kurz macht, diese ganze Stelle
<lb/>ist wiederum nichts anders, als eine Uebersetzung der nur ins Kurze
<lb/>gezogenen Aeusserungen Bach’s, welcher indessen ausdrücklich
<lb/>hinzufügt: Sed forte nimis conjecturae in du Is imus 7). Also was

<lb/>Bach selbst nur für blosse Hypothesen ausgiebt, das tlieilt uns der
<lb/>Verf. als blanke Wahrheit mit! Ist in diesem Verfahren desselben
<lb/>wohl die geringste Spur historischer Kritik, welche man doch in
<lb/>einem Werke, wie das in Frage stehende seyn soll, mit Recht er- 
<lb/>warten durfte, zu entdecken? Sogar einzelne dieser Hypothesen
<lb/>sind so über alle Maassen schwach und verkehrt, dass man kaum
<lb/>begreift, wie auch nur Bach, dergleichen aufzustellen, sich verleiten
<lb/>lassen konnte.

<lb/>Die andere hier noch mitzutheilendc Stelle (S. 503. 504.) lautet
<lb/>folgendermaassen:

<lb/>34) Paulus Hb. LIF. Ad edictum.

<lb/>Tutor ex auctione rem pupilli, quam ejus putabat esse, emit. Ser- 
<lb/>vius ait, posse eum usu capere: in cujus opinione decursum est,
<lb/>eo, quod deterior causa pupilli non sit, si propius habeat emto-
<lb/>rem, et si minoris emerit, tutelae judicio tenebitur, ac si alii
<lb/>minoris addixisset, idque a D. Trajano constitutum dicitur.

<lb/>Z/. 2. §. 8. D. pro e??it.

<lb/>„Ein betrügerischer8) Vormund, der die Habseligkeiten seines Mün-
<lb/>„dels in der Auction verkauft und sich einen Thcil derselben um
<lb/>„einen geringeren Preis halte zuschlagen lassen, ward dem Kaiser
<lb/>„angezeigt, welcher antwortete 9), derselbe sey nach Verlauf der
<lb/>„Vormundschaft vom Pupillengericht10) zu belangen und zur Er-


<lb/>73 Vgl. mein angeführtes Progr. tz. 6. p. 70.


<lb/>8) Steht denn davon im Fragment des Paulus auch nur ein Wort?'


<lb/>93 Wo ist denn in Paulus Worten alles dieses zu lesen? Und hat der Verf.,
<lb/>seiner Uebersetzung nach zu urtheilen, wohl den geringsten Begriff von dem, was
<lb/>Paulus mit dem Worte ,,constitutum“ sagen wollte?


<lb/>103 Die Juristen werden sich gewiss freuen, dass der Verf. sie hier auf das
<lb/>schon bey den Hörnern verkommende Pupillengericht (tutelae judicio tenebitur),
<lb/>dessen sie bisher aus Unwissenheit in ihren Schriften niemals [gedacht haben,
<lb/>aufmerksam macht.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0106.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106 Francke, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen.

<lb/>„Setzung des geschmälerten Pupillengutes verbunden. Das Ver-
<lb/>„auctioniren des Pupillengutes war also dem Vormunde nicht ver- 
<lb/>boten, auch konnte er in einer solchen Versteigerung ehrlich
<lb/>„kaufen, wie jeder Andere; ja der Rechtsgelehrte Servius Sul-
<lb/>„pitius meint sogar, dass durch diese Zulassung Traj an’s das
<lb/>„Vermögen der Mündel verbessert werden könne, wenn sie ihre
<lb/>„Käufer nicht weit zu suchen brauchten, sondern ihre ehrlichen
<lb/>„Vormünder selbst ihnen die Besitzungen um einen geringem
<lb/>„Preis abkauften 1A). Wollten sie unehrlich verfahren, so muss-
<lb/>„ ten sie sich nach Ablauf der Vormundschaft vor dem Gerichte
<lb/>„fürchten, durch welches sie zur Wiederherstellung ihres Raubes
<lb/>„gezwungen wurden 12).u

<lb/>Gröbere Missgriffe, als welche in diesen wenigen Worten ver- 
<lb/>kommen, und durch die, mit völliger Unkenntniss der Sache ge- 
<lb/>schehene, Abkürzung des über obgedachle Stelle von Bach mit-
<lb/>getheilten Commenlars (p. 200 — 203.) herbeygeführt worden sind,
<lb/>lassen sich kaum nachweisen! Wenn der Prof. Schneider in
<lb/>Leipzig, welcher ira J. 1834. zwey Abhandlungen über den Rechts- 
<lb/>gelehrten Servius Sulpitius geliefert hat, obige Stelle liest: so
<lb/>wird* er es gewiss bedauern, dass er von der durch unsern Verf.
<lb/>geschehenen Entdeckung eines zwey ten Reclitsgelehrten Servius
<lb/>Sulpitius, welcher unter Trajan gelebt — denn bisher kannte die
<lb/>Römische Geschichte nur einen, zu Cicero’s Zeiten lebenden,
<lb/>Juristen dieses Namens — keinen Gebrauch zu machen im Stande ge- 
<lb/>wesen ist. Welchen Nutzen kann nun eine solche Behandlungsweise
<lb/>für die Geschichte der Trajan’sehen Gesetzgebung herbeyführen?
<lb/>Ueberall Rückschritte, so dass dem Juristen die Schrift völlig un- 
<lb/>brauchbar ist, und andern Lesern dadurch nur verkehrte Begriffe
<lb/>beygebracht werden.

<lb/>Dazu kommen aber noch andere Mängel. Nirgends ist auch
<lb/>nur die mindeste Spur zu finden, dass der Verf. sich um die neuere
<lb/>Literatur, wodurch Trajan’s Verordnungen in so manchen Punkten
<lb/>genauer erläutert worden sind, bekümmert hätte. Leber Bach’s
<lb/>Commentar geht seine Kenntniss nicht hinaus. Wie denn nicht min- 
<lb/>der derselbe Mangel in den beyden Einleitungen (A. B.), worin, mit
</p>
               <p>

                  <lb/>11} In der That, Servius Sulpitius muss nach diesen Worten des Verfs.
<lb/>ein sehr erbärmlicher Rechtsgelehrter gewesen seyn!

<lb/>12) Auch die in diesem ganzen letzten Satze sich findende Ausdruckweise
<lb/>ist höchst originell!
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0107.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen. 107

<lb/>einer Ausnahme 13), nur Gravina und Ileineccius citirt werden,
<lb/>überall bemerkbar wird. Diese für einen Historiker unverzeihliche
<lb/>Nachlässigkeit hat denn auch die sehr schlimme Folge gehabt, dass
<lb/>der Verf. bey der weitläufigen Erörterung über Trajan’s milde
<lb/>Stiftung (S. 377—420.), wobey nach seiner ausdrücklichen Erklärung
<lb/>nur (tant pis) auf Hegewisch und Wolf von ihm Rücksicht ge- 
<lb/>nommen worden ist, den Text der milden Stiftung selbst, mit der
<lb/>grossen Masse von Fehlern, woran die frühem Abdrücke der
<lb/>Obligatio Praediorum leiden, uns mittheilt. Denn wenn ihm auch
<lb/>nicht das neueste Werk des Italieners Peter v. Lama (1819.) zu- 
<lb/>gänglich gewesen wäre, so hätte er doch die darin ermittelten Re- 
<lb/>sultate und Berichtigungen in Spangenberg’s Schrift (Tabulae
<lb/>Negotiorum. Lips. 1822.) nachgewiesen finden können.

<lb/>Ferner kann nicht einmal ein quellenmässiges Studium, welches
<lb/>überall stattgefunden hätte, dem Verf. nachgerühmt werden. Gleich
<lb/>der erste Anblick zeigt, dass in den beyden Einleitungen regelmässig
<lb/>gar keine Quellen angegeben worden sind, denn zwey Drittheilen,
<lb/>nach den Seiten gezählt, mangelt jeder Beweis. Desshalb begreift
<lb/>man auch anderseits den rechten Grund nicht, warum denn nur an
<lb/>einzelnen Stellen dergleichen Nach weis ungen an ge troffen werden.
<lb/>Aber selbst hiebey fehlt gar zu häufig die eigne Nachsicht der
<lb/>Quellen, welche der Verf. offensichtlich nur aus andern Büchern
<lb/>entlehnt hat. Denn bey den vielen zu allgemeinen Cilaten desselben
<lb/>(z. B. S. 317. Dio, Cass. 53. — S. 35Seneca de Const, Sapient,—
<lb/>S. 359. Liv, — S. 447. Zonaras. — S. 458. Dio, Cass. 66. —
<lb/>S. 463. Dio Cass. 66. — 14)) lässt sich um so weniger glauben, dass
<lb/>er sie nachgeschlagen habe, als namentlich für die beyden letzten
<lb/>Beyspiele Bach (in Comm, p, 29. 42), welcher eben so allgemein
<lb/>allegirt, zum Grunde liegt; so dass man wohl annehmen kann, mit
<lb/>den übrigen Anführungen werd’ es sich auf dieselbe Weise ver- 
<lb/>halten.

<lb/>Uebrigens darf an eine vollständige Darstellung der zur Staats- 
<lb/>verwaltung Trajan’s gehörigen Gegenstände und Angelegenheiten,
<lb/>der Dickleibigkeit des Buches ungeachtet, auf keine Weise gedacht
<lb/>werden. Der Verf. sagt zwar am Ende der Vorrede, dass er ,,bey
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Auf S. 307. wird ein Einzigesmal Hugo’s Itechtsges c lii eilte, aber
<lb/>die Ausgabe von 1806. Cnämlich die dritte, während vor 1834. schon längst die elfte
<lb/>erschienen war) citirt.

<lb/>14) Man glaube ja nicht, dass die Schrift des Verfs. nur dies« wenigen
<lb/>Beyspiele darbiete.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0108.tif"
                   n="108"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>108 Franckey Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen.

<lb/>„den vielen, in der Sache liegenden, unüberwindlichen Schwierig- 
<lb/>keiten es nicht habe wagen dürfen, seine Arbeit eine Geschichte
<lb/>„zu nennen, sondern nur den Tkel: Beiträge zur Geschichte,
<lb/>„und dass er desshalb an die Gerechtigkeit und Billigkeit des Ur-
<lb/>„iheifs der Kenner appellire," Allein dies ist offenbar nur eine
<lb/>Captatio benevolentiae. Denn von einem aus mehr als 700. eng- 
<lb/>gedruckten Seiten bestehenden Werke darf man doch wohl mit Recht
<lb/>erwarten, dass dasselbe alles, was der Staatsverwaltung Trajan’s
<lb/>angehört, wenn auch nicht in einer ausführlichen Darstellung, doch
<lb/>jedenfalls in einer kurzen zusammenhängenden allgemeinen Geb er- 
<lb/>sieht darbiete. Konnte der Verf. sich über Religion, Kunst,
<lb/>Geschmack, Leben und Wissenschaft unter Trajan in besondern
<lb/>Abschnitten ausführlich aüslassen, warum denn auch nicht über
<lb/>die Finanzverwaltung, Gerichtsverfassung, das Kriegswesen, die ver- 
<lb/>schiedenen policeylichen Einrichtungen, die Obrigkeiten und mehre
<lb/>andre wichtige Gegenstände, unter Trajan, denen allen er doch
<lb/>nicht die mindeste Aufmerksamkeit gewidmet hat? Freilich kommt
<lb/>Einzelnes darüber gelegentlich bey der aus Bach’s Commentar ent- 
<lb/>nommenen Erläuterung der Verordnungen Trajan’s vor. Allein
<lb/>sollte der Verf. etwa meinen, dass dadurch der Sache ein Genüge
<lb/>geschehen sey, so dürfte ihm doch jedenfalls anzurathen seyn, für
<lb/>die Zukunft sich etwas genauer um die Anforderungen zu beküm- 
<lb/>mern, welche man in den jetzigen Zeiten an eine mit pragmatischem
<lb/>Character auftretende geschichtliche Schrift mit Recht machen darf.

<lb/>Doch der Ref. bricht hier ab, um nur noch Einiges von zwey
<lb/>folgenden Abschnitten zu sagen. Die zweyte Abtheilung, „Religion"
<lb/>überschrieben, beginnt wieder mit einer breiten, von allen Quellen- 
<lb/>nachweisungen entblössten, Deduction S. 519—538. über die frü- 
<lb/>hem Religionsverhältnisse im Römischen Reiche, um als Einleitung
<lb/>zu der demnächst folgenden Darstellung S. 539—566.: „Trajan’s
<lb/>Bestimmungen wegen der Christen" enthaltend, zu dienen. Diese
<lb/>Einleitung, — welche häufig in leere Declainationen hinausläuft, gar
<lb/>manche Unrichtigkeiten darbietet, und viel Ungehöriges enthält, in- 
<lb/>dem der Verf. zuweilen bis in die neuesten Zeiten abschweift, wie
<lb/>z. B. S. 536 — 538. zur Genüge zeigt, als ob dergleichen irgend
<lb/>zur Aufklärung von Trajan’s Geschichte dienen könnte — würde
<lb/>ihrem Zwecke entsprochen haben, wenn sie auf den achten Theil
<lb/>abgekürzt worden wäre; denn jetzo steht sie, einen Umfang von
<lb/>zwanzig Seiten einnehmend, zu dem Hauptgegehstande, welcher auf
<lb/>sieben und zwanzig Seiten abgehandelt wird, doch gewiss in einem zu
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0109.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen. 109

<lb/>starken Missverhältniss. Der Ref., welcher sich hier nicht in weit- 
<lb/>läufige Erinnerungen einlassen kann, will theils nur so viel bemerken,
<lb/>dass der Yerf. auch in dieser seine!* Untersuchung über den Zustand
<lb/>und die Verhältnisse der Christen unter Trajan, sich um die neuere
<lb/>Literatur15) wenig oder gar nicht zu bekümmern, für gut befunden
<lb/>hat; denn nicht einmal Martini’s treffliche Programme (Per- 
<lb/>secutiones Christianorum sub Impp. romanis Comm. L II. 111. Ro- 
<lb/>stock. 1802. 1803. 4.j, welche doch so leicht zu erlangen, und
<lb/>vorzüglicher Berücksichtigung (besonders Comm. II.) werth waren,
<lb/>sind vom Yerf. benutzt worden; theils aber auch auf ein merkwür- 
<lb/>diges Curiosum aufmerksam machen, welches sich beyin Verf. S. 543.
<lb/>findet. Derselbe führt hier nämlich die allerdings lächerliche Sage
<lb/>an, dass Plinius der Jüngere ein Christ geworden und als solcher
<lb/>den Märtyrertod erlitten habe, und erklärt sie mit Recht für eine
<lb/>Fabel. Demnächst aber fährt er also fort:

<lb/>,,Auch mögen eine ältere und eine neuere Inschrift, welche
<lb/>„dieses Todes nicht erwähnen, hier zum Ueberllusse einen
<lb/>„Platz finden."

<lb/>Die ältere vom Yerf. mitgclheilte Inschrift enthält nun eine Angabe
<lb/>der einzelnen von Plinius bekleideten Acmter und Würden und
<lb/>theilt zugleich die Nachricht mit, dass ihn Trajan nach Bithynien
<lb/>zur Verwaltung der Provinz gesandt habe. Was soll man nun zu
<lb/>dem historischen Talente des Verfs. sagen, wenn er sich allen Ern- 
<lb/>stes auf diese Inschrift als einen Beweis gegen die obgedachte Fabel
<lb/>beruft? Denn diese Inschrift stellt ja den Plinius als noch lebend
<lb/>dar, wie schon aus dem beym Yerf. abgedruckten Tlieil derselben
<lb/>allenfalls zu ersehen war, aber aus ihrem vollständigen Inhalt
<lb/>(bey Orellius Nr. 1172.) völlig zweifellos wird. Hätte nämlich
<lb/>der Yerf. statt schlechten Gewährsmännern zu folgen, und aus einer
<lb/>Dissertation von Schelhas ohgedachte Inschrift unvollständig und
<lb/>dazu noch fehlerhaft abdrucken zu lassen, selbst nachgeforscht und
<lb/>dieselbe bey Orellius16) aufgesucht: so würde er sich dergleichen

<lb/>15J Wollte Bef. auch der altern Literatur gedenken, so würde er den Ver/,
<lb/>besonders noch auf folgende Schrift verweisen: Jo. Tesmar Processus Gen- 
<lb/>tilium in Christianos sub Trajano institutus sive Commentarius in Plinii Epp.
<lb/>Lib. X. Marpurg. 1681. 4.

<lb/>163 Dass der Verf. im Besitz von Orelli’s Sammlung gewesen, zeigen
<lb/>mehre aus derselben von ihm angeführte Inschriften. Vgl. z. B. S. 33. 39—13.
<lb/>Wie er denn überhaupt sehr wohl gethan haben würde, wenn.er, statt meistens
<lb/>die Brut er's che Sammlung zu citiren, vielmehr stets auf Orelli allein
<lb/>sich berufen, oder doch jedesmal diesen neben Brüter angeführt hätte. Denn
<lb/>die meisten von Francke erwähnten und mitgetlieilten Inschriften finden sich in
<lb/>beyden Sammlungen.
</p>

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                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110 Francke, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen.

<lb/>für einen Historiker unverzeihliche Blossen nicht gegeben haben,—
<lb/>Die zweyte neuere, ebenfalls aus Schelhas entnommene Inschrift
<lb/>ist dem Plinius zu Ehren im Jahr 1498. von den Comesern gesetzt.
<lb/>Und auf eine solche Inschrift kann sich ein Historiker berufen, um
<lb/>eine vor mehr als tausend Jahren angeblich stattgefundene Thatsache
<lb/>widerlegen zu wollen?

<lb/>Was nun des Werkes letzten Abschnitt anbetrifft, in welchem
<lb/>der ^erf. die Zeitgenossen Trajan’s schildert, so hat, wie schon
<lb/>oben bemerkt worden ist, der Schlusstheil die Ueberschrift: „Histo- 
<lb/>riker und Juristen.“ Diesem letzten Ausdruck zu Folge wird nun
<lb/>doch Jeder mit Recht erwarten, dass der Verf., wenn auch nicht
<lb/>alle Juristen, welche unter Trajan lebten, doch wenigstens die
<lb/>vorzüglichsten hervorgehoben haben müsste. Was findet sich
<lb/>aber hier? Durchaus nichts weiter, als (S. 725. 726 ) die höchst
<lb/>abgedroschene aus Plinius Briefen entnommene Anekdote von der
<lb/>Geistesabwesenheit des Juristen Javolenus. Das ist also die ganze
<lb/>Schilderung der Juristen, welche unter Trajan sich auszeichneten!
<lb/>Juventius Celsus und Neratius Priscus, Letzterer Trajan’s
<lb/>genauester Freund, um hier nur zwey berühmte Rechtslehrer zu
<lb/>nennen, sind dem Verf. völlig unbekannt. Freilich gedenkt derselbe
<lb/>bey einer andern Gelegenheit (S. 649. 650.) des Juristen Titus
<lb/>Aristo, aber auch nur zu dem Zweck, um ein Anecdötchen aus
<lb/>Plinius von ihm anzubringen.

<lb/>Ueberhaupt muss Ref. bezweifeln, dass der Verf. einen richtigen
<lb/>Begriff habe theils von Zeitgenossen im Allgemeinen, theils von
<lb/>solchen Zeitgenossen, welche würdig sind, einen Platz in einer
<lb/>Biographie Trajan’s, dergleichen der Verf. hat bezwecken wollen,
<lb/>zu behaupten. Denn hier wird z. B. (S. 672. 673.) der Philosoph
<lb/>Annäus Cornutus, welcher, nach Francke’s eigner Angabe unter
<lb/>Vespasian gestorben ist, unter Trajan’s Zeitgenossen aufgeführt,
<lb/>hier werden von S. 671—730. neben berühmten Schriftstellern, die
<lb/>aller obscursten Subjecte, um die sich Heutzutage Niemand mehr
<lb/>bekümmert, lediglich weil Plinius ihrer gedenkt, genannt; während
<lb/>viele ausgezeichnete Gelehrte, wie Clemens Romanus, Ignatius,
<lb/>Epictet, Epaphroditus, Vitruvius Rufus, um hier nur einige
<lb/>solcher zu erwähnen, von denen wir noch Schriften oder doch
<lb/>Bruchstücke besitzen, und die also jedenfalls würdiger waren eines
<lb/>erneuerten Andenkens, völlig mit Stillschweigen übergangen sind.
<lb/>Die Sache redet zu deutlich, als dass Ref. noch irgend etwas darüber
<lb/>hinzuzuselzen wüsste.
</p>

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                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Zur Geschichte Trajan’s u. seiner Zeitgenossen. 111

<lb/>Am Schlüsse seines Werkes kündigt der Verf. in einer Note
<lb/>an, dass es seine Absicht sey, „eine ähnliche Arbeit: Zur Geschichte
<lb/>„Hadrian’s und der Antonine, folgen zu lassen.“ Der Ref. muss
<lb/>ihm jedoch den wohlgemeinten Rath geben^ entweder sich lediglich
<lb/>auf die eigentliche Geschichte dieser Regenten zu beschränken, und
<lb/>nicht in ein ihm gänzlich unbekanntes Gebiet einzugreifen, wo er
<lb/>bey jedem Schritte stolpert und fällt, um sich auf bedauerliche Weise
<lb/>selbst zu verwunden; oder erst durch ein gründliches Studium der
<lb/>neuern Literatur und sonst zutreffender Werke sich diejenigen bis
<lb/>jetzt ihm /mangelnden Kenntnisse, welche zur Darstellung einer prag- 
<lb/>matischen Geschichte nothwendig sind, zu verschaffen, bevor er das
<lb/>angekündigte ähnliche Werk zur Oelfentlichkeit bringt.

<lb/>Die äussere Ausstattung des Werks ist zu loben. Druckfehler
<lb/>sind dem Ref., so viel er sich erinnert, nur in den Noten vor- 
<lb/>gekommen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Rechtliche Gutachten der Juristen-Facultät in Tübingen, verfasst von Professor Dr. Michaelis, und Entscheidungsgründe des K. Gerichtshofs in Ulm über die Fragen: Ob in den Gebieten der vormaligen Reichsabteyen Weingarten und Schussenried die Personal- oder Realleibeigenschaft geherrscht habe, ob der Sterbefall Ausfluss der ersteren gewesen und ob er also durch die württembergische Gesetzgebung aufgehoben sey? Bekannt gemacht unter Hinzufügung von Beweisstellen für die gleichen Fragen in andern oberschwäbischen Herrschaftsbezirken, als: Hürbel, Laupheim, Ochsenhausen, Roth, Schemmerberg, Thannheim, Weissenau, Wolfegg, Wolpertswende, Wurzach, Zeil, durch Oberjustiz-Procurator Wiest. Ulm, gedr. in der J. W. Helbschen Buchdr. 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtliche Gutachten der Juristea-Facultat in Tübingen,

<lb/>verfasst von Professor Jßr. Michaelis, und Entscheidungs-
<lb/>gründe des K. Gerichtshofs in Ulm über die Fragen: Ob in den
<lb/>Gebieten der vormaligen Reichsabteyen Weingarten und Schüssen-
<lb/>ried die Personal- oder Realleibeigenschaft geherrscht habe, ob
<lb/>der Sterhefall Ausfiuss der ersteren gewesen und ob er also durch
<lb/>die württembergische Gesetzgebung aufgehoben sey? Bekannt ge- 
<lb/>macht unter Hinzufügung von Beweisstellen für die gleichen Fra- 
<lb/>gen in andern oberschwäbischen Herrschaftsbezirken, als: Bärbel,
<lb/>Laupheim, Ochsenhausen, Roth, Schemmerherg, Thannlieim,
<lb/>Weissenau, Wolfegg, Wolpertswende, Wurzach, Zeü, durch
<lb/>Oherjustiz-Procurator Wiest. Ulm, gedr. in der J. W. Helb-
<lb/>schen Buchdr. 1839. vi. u. 68 S. 8.

<lb/>Die hier behandelten Rechtsfragen geben einen schlagenden
<lb/>Beweis für die im practischen Leben so nöthige, und doch oft
<lb/>noch so sehr vernachlässigte und hintangesetzte gründliche Kennt-
<lb/>niss des teutschen Rechts, die gerade in einer Zeit der Umgestaltung,
<lb/>wie die unsere, doppelt nöthig ist. Sie scheinen uns aber auch
<lb/>darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Germanisten keineswegs
<lb/>dann schon erfüllt ist, wenn er nur weiss, wie die einzelnen, hier- 
<lb/>her gehörigen Rechtsinstitute nach den etwa vorliegenden verschie- 
<lb/>denartigen Quellen beschaffen sind, und was man unter ihnen ge- 
<lb/>meinhin versteht, wie er vielmehr auch verpflichtet ist, besonders
<lb/>auf geschichtlichem Wege zu erforschen, welches die wahre und
<lb/>richtige Beschaffenheit der Rechtsinstitute sei, oh nicht durch Un- 
<lb/>kenntnis, Missbrauch u. s. w. in früherer Zeit eine falsche Richtung
<lb/>eingeschlagen wurde, so dass er die wahre Doctrin aufzufmdeu und
<lb/>darzustellen hat.

<lb/>So nun handelt es sich in vorliegender, mit Sachkenntnis und
<lb/>Gründlichkeit verfassten, Schrift vorzugsweise um die richtige Natur
<lb/>des Sterbefalles oder Mortuarium. Dieses stammt allerdings, wie
<lb/>allgemein angenommen wird, aus den Rechtsverhältnissen der Un- 
<lb/>freiheit, es ist aber auch ebenso bekannt, dass es sich später gleich
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0113.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>Gutachten u. Entscheidungsgründe über Leibeigenschaft u.s.w. 113

<lb/>einigen andern Rechtsinstituten auch hei andern als Unfreien oder
<lb/>Leibeigenen vorfindet, sei es nun, dass es trotz des Verschwindens
<lb/>oder der Aufhebung der Leibeigenschaft noch fortbcstand, wie wir
<lb/>wissen, dass es manche aus der Unfreiheit hervorgegangene Slädte-
<lb/>bewohner entrichten mussten, oder sei es, dass man es aus ver- 
<lb/>schiedenen Gründen auch von freien Bauern forderte. Somit kann
<lb/>es durchaus nicht als ein besonderes, entscheidendes Merkmal der
<lb/>Leibeigenschaft geltend gemacht werden. Es ist ein Erbrecht des
<lb/>Herrn ihm in dieser Hinsicht verpflichteten Personen gegenüber.
<lb/>Derartige Beschränkungen des Erbrechts oder der Vererbungs- 
<lb/>befugnis Jemandes, so wie überhaupt Ansprüche gewisser Personen
<lb/>auf die ganze Erbschaft oder einen Theil oder bestimmte Gegen- 
<lb/>stände kommen in unserem Rechte mehrfach vor, und wir erinnern
<lb/>deshalb nur an die s. g. gabella hereditaria. Man kann aber in
<lb/>gewisser Hinsicht sogar die Succession in Gerade und Heergeräthe
<lb/>hierher rechnen, und wird doch der Sterbfall zuweilen ebenfalls
<lb/>Heergeräthe und Heergewette genannt. Es lässt sich auch beides
<lb/>mit Hülfe des Mundiums und der Voigtei in Verbindung bringen.

<lb/>Der Sterbfall wird sowohl von der Verlassenschaft derer, die
<lb/>mit einem Gute angesessen sind, entrichtet, als auch von der der- 
<lb/>jenigen, die gar nicht ansässig sind. Hiernach theilt man ihn in
<lb/>eine persönliche und dingliche Last, nennt auch den letzten gerade- 
<lb/>zu eine Reallast. Bei der immer noch schwankenden Theorie über
<lb/>die Reallasten kann es nun nicht fehlen, dass dies, den Sterbfall
<lb/>auch in einem Sinne als Reallast zu betrachten, Veranlassung ge- 
<lb/>geben hat, in dem man ihn durchaus nicht als solche behandeln
<lb/>sollte,x denn ein dingliches Recht im römischen Sinne ist hier nicht
<lb/>nachweisbar. Der Sterbfall darf nie als so mit dem Gute ver- 
<lb/>wachsen angesehen werden, dass z. B. auch der Singularsuccessor
<lb/>für ihn einsteben müsste. Bezeichnet man ihn als dingliche Last,
<lb/>so kann diess nur so viel heissen, als dass er von jedem Innehaber
<lb/>des Gutes entrichtet werden muss, aber ohne dass das Gut dadurch
<lb/>selbst mit ergriffen würde; es ist in dieser Hinsicht also kein Unter- 
<lb/>schied zwischen dem persönlichen und dinglichen vorhanden. Bei
<lb/>dem dinglichen kann man nur sagen, dass er zu den Berechtigungen
<lb/>des Herrn, die er hinsichtlich des Gutes hat, gehört. Diese Be- 
<lb/>rechtigungen können aber doppelter Natur sein, indem sie entweder
<lb/>das Gut selbst verpflichten oder nur den Besitzer, wohin wir auch
<lb/>Frohnen rechnen. Statt der Annahme einer so zweideutigen ding- 
<lb/>lichen Last, dürfte es von Seiten der Theorie weit rathsamer sein,
<lb/>Kril. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. IV. H. II. 8
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0114.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114 Gutachten und Entseheidungsgriinde

<lb/>wenn man den Sterbefall stets ans der Lage oder dem Zustande ge- 
<lb/>wisser Personen herleitete, wie wir derartige Rechte oder Lasten
<lb/>bei den einzelnen Ständen mehrere finden. Denn hinsichtlich des
<lb/>Sterbefalls bleibt es durchaus nur ein Nebenumstand, ob der, welcher
<lb/>ihn von seiner Verlassenschaft za geben hat, angesessen ist oder
<lb/>nicht.

<lb/>Gehen wir nun zur Beantwortung der Frage über, oh nach all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen, d. h. ohne ein Gesetz eines besonderen
<lb/>Staates, mit der Aufhebung der Leibeigenschaft als solcher zugleich
<lb/>auch der Sterbefall aufgehoben sei, so sind wir der verneinenden
<lb/>Meinung. Mit der Abschaffung der Leibeigenschaft sollen nur die
<lb/>Rechte des Herrn hinsichtlich der Leibeigenen aufhören, die ihre
<lb/>persönliche Freiheit beschränken; es sollen im Staate fortan mir
<lb/>persönlich Freie sein. Deshalb wird das Recht des Herrn, die
<lb/>Standeswahl des Leibeigenen zu beschränken, die Nolhwendigkeit
<lb/>des Freikaufs und der Einholung der Einwilligung zur Verheirathung,
<lb/>das Besatzungsrecht u. s. w. in Wegfall gebracht, und diese sind
<lb/>es, die man als die rein persönlichen Ausflüsse der Leibeigenschaft
<lb/>bezeichnet. Die mit diesen Beschränkungen der Freiheit in Ver- 
<lb/>bindung stehenden Abgaben und Entrichtungen an den Herrn müssen
<lb/>der Natur der Sache nach ebenfalls auf hören, gleichwohl kann da- 
<lb/>für, wie für den Wegfall jeder anderen Einnahme, von Seiten des
<lb/>Herrn Entschädigung verlangt werden.

<lb/>Wenn und wo mm aber das Gesetz nur die Leibeigenschaft als
<lb/>solche, d. h. eben LIos die persönlichen Ausflüsse derselben, auf- 
<lb/>hebt, dagegen die s. g. Reallasten der Bauergüter noch fortbestehen
<lb/>lässt, oder nur unter gewissen Bedingungen für ablösslich erklärt,
<lb/>indem es nur die Unfreiheit, als mit der Vernunft und unserer Zeit
<lb/>unvereinbar, vertilgen will; da würden wir den Sterbefall nicht za
<lb/>den aufgehobenen persönlichen Ausflüssen der Leibeigenschaft rech- 
<lb/>nen. Allerdings ist diese Ansicht nicht unbestritten und auch von
<lb/>den Gesetzgebungen der einzelnen Staaten verschieden aufgefasst,
<lb/>wenigstens wird nicht von allen der Sterbefall als mit der Leibeigen- 
<lb/>schaft aufgehoben betrachtet. (Mittermaier, Grundsätze des deutsch.
<lb/>Privatr. neueste Ausg. §. 99.) Erinnert man sich daran, dass der
<lb/>Sterhfall auch bei Freien vorkommt, so leuchtet es ein, dass er
<lb/>nicht als rein persönlicher Ausfluss der Leibeigenschaft angesehen
<lb/>werden kann und nicht unter die Abgaben gehört, die wie z. B. die
<lb/>s. g. Manumissionsgelder nothwendig in Folge der aufgehobenen
<lb/>Leibeigenschaft wegfallen müssten. Beachtungswerth dürfte für diese
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0115.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>über Leibeigenschaft und Sterbefall.


<lb/>Ansicht auch der geschichtliche Beweis sein, der nämlich, dass, wie
<lb/>oben bemerkt wurde, schon im Milteialter hie und da die Leibeigen- 
<lb/>schaft verschwand, aber dennoch der Sterbfall beibehalten wurde,
<lb/>man ihn also schon damals als auch nach dem Wegfall derselben
<lb/>forlbestehend erkannte. Und wir sehen auch nicht ein, wie er mit
<lb/>der persönlichen Freiheit unverträglicher sein solle, als z. B. die
<lb/>gabella hereditaria.

<lb/>Stellt nun aber ein Gesetz den Grundsatz auf, dass mit der
<lb/>Leibeigenschaft alle die Abgaben, welche ohne Rücksicht auf ein
<lb/>verliehenes Gut und unabhängig von einem solchen in Folge der
<lb/>Leibeigenschaft einem Herrn entrichtet werden müssen, aufgehoben
<lb/>sein, dagegen die auf dem Grundeigenthum radizirten ursprünglich
<lb/>aus der Leibeigenschaft hervorgegangenen Leistungen fortbcslehen
<lb/>sollen (S. 8. u. 9.), so glauben wir, dass der richtige Einlheilungs-
<lb/>grund nicht gefunden sei und daraus sich mancherlei Nachtheile er- 
<lb/>geben werden. Dies gilt nun auch von dem 11. würltembergischcn
<lb/>Edict vom 18. Nov. 1817. Die unbegreiflicher Weise herein- 
<lb/>gebrachte (S. 33.) Eintheilung der Leibeigenschaft in Personal-
<lb/>und Realleibeigenschaft soll das oben Angegebene bezeichnen, so
<lb/>dass hiernach entschieden wird, was mit der Aufhebung der Leib- 
<lb/>eigenschaft in Wegfall kommt. Da es sich aber nur darum bandelt,
<lb/>die Leibeigenschaft als unfreien Stand verschwinden zu lassen, wo- 
<lb/>mit, wie wir sahen, notbwendig auch die von ihn; unzertrennlichen
<lb/>Abgaben hinwegfallen müssen, so mischt man in die Aufhebung der
<lb/>Leibeigenschaft dann etwas Fremdartiges herein, wenn man zugleich
<lb/>mit Abgaben, die zwar in der Leibeigenschaft ihren Grund haben,
<lb/>aber auch von Freien entrichtet werden, wie Leibhübncr und Sterbfall,
<lb/>aufhebt; denn wollte man alle Folgen und Spuren der Leibeigen- 
<lb/>schaft vertilgen, so dürfte man auch keine s. g. Realleibeigenschafts- 
<lb/>gefälle fortbesteben lassen, da sie ja auch, wie man selbst anerkennt,
<lb/>in jener ihren Grund haben. Zudem wird ein solches Gesetz gegen
<lb/>die Freien unbillig, indem es die fraglichen Gefälle, wenn sie von
<lb/>diesen zu entrichten sind, unangetastet lässt. Dem Allem entgeht
<lb/>man aber, wenn man von dem oben angegebenen Gesichlspuncte aus
<lb/>verfährt.

<lb/>Der vielleicht aber noch grössere Nachtheil jener Eintheilungs-
<lb/>weise ist der, dass man nun, um zu bestimmen, welche Abgaben
<lb/>aufgehoben seien, auf den schlüpfrigen Boden der Reallasten oder
<lb/>dinglichen Leistungen versetzt wird. Ist nämlich eine Abgabe der
<lb/>Leibeigenen nicht als solche nachzuweisen* ist sie ein Realleibeigcn-

<lb/>8*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0116.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Gutachten und Eutscheidungsgründe
</p>
               <p>

                  <lb/>schaftsgefalle, so besteht sie in Folge des fraglichen Edictes fort.
<lb/>Unter diesen Abgaben versteht man aber, wie es uns scheint, nicht
<lb/>blos solche, welche eine wahrhaft dingliche Natur haben, Lasten
<lb/>und bezüglich Rechte, die auch das römische Recht als dinglich an- 
<lb/>erkennen würde, sondern auch persönliche Leistungen, die aber mit
<lb/>Rücksicht auf den Besitz eines gewissen Gutes zu entrichten sind,
<lb/>wie der Sterbfall. Dadurch wird einer an sich ganz gleichartigen
<lb/>Leistung oder Entrichtung eine Verschiedenheit beigelegt, die nicht
<lb/>aus ihrer Natur folgt, indem erstere z. B. der Sterbfall aufgehoben
<lb/>sein (wenn sie als persönliche Leistung betrachtet wird), oder Fort- 
<lb/>bestehen kann (wenn sie als dingliche erscheint). Wir sehen aus der
<lb/>zu besprechenden Schrift, wie schwierig es sei, zu bestimmen,
<lb/>ob im vorkommenden Falle der Sterhfall persönliche oder dingliche
<lb/>Last ist, und zu welchen Streitigkeiten dies Anlass giebt. So hohe
<lb/>Achtung aber auch die in der fraglichen Schrift vorgebrachlen
<lb/>Gründe für persönliche Natur des Sterbfalls verdienen, so haben
<lb/>sie uns doch nicht völlig von der Richtigkeit der aufgestellten
<lb/>Ansicht in Betreff des vorliegenden Rechtsstreites und unter Berück- 
<lb/>sichtigung dessen, wie hierbei der Begriff der dinglichen Leistung
<lb/>aufgefasst ist, überzeugen können. Denn abgesehen davon, dass die
<lb/>meisten directen Beweismittel vorzüglich nur darthun, dass der
<lb/>Sterbfall ein Ausfluss der Leibeigenschaft im fraglichen Falle sei,
<lb/>so sprechen doch die Documente, nach denen derselbe von dem, der
<lb/>zwei oder drei Güter hat, ihn auch zwei oder drei Mal bezahlen
<lb/>muss, so wie die, in denen von demselben bei der Veräußerung des
<lb/>Gutes die Rede ist, ziemlich stark für seine dingliche Natur, so fern,
<lb/>wie es hier der Fall ist, darunter nichts weiter zu verstehen ist, als
<lb/>dass er mit Rücksicht auf ein bestimmtes Gut gegeben wird. Die
<lb/>Erklärung des ersten Falles dadurch, dass der Wohlhabendere über- 
<lb/>haupt mehr an Sterhfall gehen müsse als der ärmere, und dass darin,
<lb/>dass er von zwei oder drei Gütern zu geben sei, nichts Anderes
<lb/>liege, als dass ein solcher als ein Wohlhabenderer behandelt werde,
<lb/>will uns nicht völlig genügen, da doch die Hinweisung auf bestimmte
<lb/>Güter zu deutlich spricht, und es überdies ja auch möglich ist, dass
<lb/>der, welcher zwei Güter besitzt, wenn sie z. B. verschuldet sind,
<lb/>doch nicht wohlhabender ist als der, der nur mit einem ansässig. —
<lb/>Bedenkt man endlich, dass in den fraglichen Orten Württembergs
<lb/>jeder, der sich dahin wendete, leibeigen wurde, wie man dies mit
<lb/>dem Satz; die Luft macht eigen, ausdrückt, so sieht man, dass ins- 
<lb/>besondere die dasigen Güter der rechtlichen Natur waren, dass die
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0117.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>über Leibeigenschaft und Sterbefall. 117


<lb/>Leibeigenschaft mit ihren Folgen von ihnen aus auf jeden Besitzer
<lb/>überging, dass sie selbst als gleichsam dinglich erschien, indem sie
<lb/>lediglich in Rücksicht auf den Erwerb eines bestimmten Gutes ent- 
<lb/>stand oder begründet wurde. Es war nämlich die rechtliche Eigen- 
<lb/>schaft dieser Güter vorhanden, dass jeder Besitzer derselben leib- 
<lb/>eigen sein musste, und folglich auch die einzelnen Abgaben der- 
<lb/>selben, wie der Sterbfall, als von dem Gute herstammend oder in
<lb/>Rücksicht auf dasselbe zu leisten, erschienen.

<lb/>Sollten sich auch zur Unterstützung der Meinung der Gegner
<lb/>Gründe auffinden lassen, so geben wir doch gern zu, dass die in
<lb/>der fraglichen Schrift mit Scharfsinn vorgebrachten die überwiegen- 
<lb/>den sind, und da nach dem Gesetz vom 29* Oct. 1836. Art. Z. der
<lb/>Sterbfall der früheren Leibeigenen im Zweifel als Ausfluss der
<lb/>Leibeigenschaft angesehen werden soll, so folgt schon hieraus, dass
<lb/>die von unserin Verf. vertheidigte Ansicht die richtige ist, denn die
<lb/>gegentheilige Meinung ist, so weit sich dies aus der Schrift ergiebt,
<lb/>weniger begründet, als die seine. Schliesslich bemerken wir nur
<lb/>noch, dass allerdings das II. Edict von 1817. das Ilauptrecht oder
<lb/>den Sterbfall ausdrücklich unter die Abgaben zählt, die mit der
<lb/>Leibeigenschaft aufgehoben sein sollen, dass dagegen aber spätere
<lb/>Gesetze das Edict dahin erläutern, dass es blos die Vermuthung
<lb/>für persönliche Eigenschaft der fraglichen Gefälle aufstelle, die durch
<lb/>den Gegenbeweis von Seiten des bisher Berechtigten entkräftet wer- 
<lb/>den kann, wodurch nun eben Streitigkeiten hervorgerufen wurden.
</p>
               <p>

                  <lb/>jr.'ir.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0118.tif"
                n="118"
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               <head>
                  <title>Das Pönitentiarsystem, medicinisch, rechtlich und philosophisch geprüft von Dr. L. A. Gosse, Mitglied der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft u.s.w. Unter Mitwirken des Herrn Verfassers übersetzt und vermehrt von Dr. Adolph Martiny in Genf. Weimar, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Pönitentiarsystemj medicinisch, rechtlich und philosophisch
<lb/>geprüft von Ißr* L. A. Gosse, Mitglied der schweizerischen
<lb/>gemeinnützigen Gesellschaft u. s. w. Unter Mitwirken des Herrn
<lb/>Verfassers übersetzt und vermehrt von Jfßr» Adolpli Martiny
<lb/>in Genf. Weimar, 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt
<lb/>von

<lb/>Herrn Appeliationsrath Krug zu Zwickau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verf., ohne Zweifel ein praktischer Arzt in Genf, der
<lb/>jedoch nach S. 233. mit der dortigen Bussanstalt in keiner amtlichen
<lb/>Verbindung stellt, betrachtet das Pönitentiarsystem aus einem neuen
<lb/>Gesichtspunkte,, dem medicinischen, oder eigentlich wohl richtiger:
<lb/>dem physiologischen. In der Vernachlässigung dieses Gesichts- 
<lb/>punktes findet er eine der Hauptursachen, weshalb die bisherigen
<lb/>Resultate jenes Systems nicht allen Erwartungen entsprochen haben.
<lb/>Der Fundamentalsatz, von welchem er ausgeht, ist (S. 8.): dass bei
<lb/>allen Eindrücken auf das Gehirn — das Organ aller geistigen Thätig-
<lb/>keit — mögen sie physischer oder psychischer Art sein, ein ma- 
<lb/>terieller Process vor sich gebe, und dass dabei die Materie auf das
<lb/>immaterielle Princip zurückwirke, länger oder kürzer, je nach der
<lb/>Dauer der materiellen Veränderung, die dabei vorgehe. Bliebe
<lb/>man bei diesem Satze und einigen Folgerungen stehen, die daraus
<lb/>abgeleitet werden (S. 11. 14. 17. 19.), so könnte man wohl auf den
<lb/>Gedanken kommen, dass der Verf. zu jenen Materialisten gehöre,
<lb/>die, alle Freiheit des Willens verleugnend, in dem Verbrecher nur
<lb/>einen Patienten erblicken; dass daher sein System uns sichere Re- 
<lb/>cepte zur Heilung von der Krankheit des Mordes, des Diebstahls u. s. w.
<lb/>an die Hand geben werde. Allein hierin würde man dem Verf.
<lb/>Unrecht thun. Er macht von jenem Satze für sein System keinen
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0119.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Gosse, das Pönitentiarsystem. 111)

<lb/>weiteren Gebrauch, als, um zu zeigen, welche hohe Wichtigkeit die
<lb/>Sorge für das leibliche Wohl der Gefangenen, auch für den Zweck
<lb/>der Besserung habe, indem einerseits schon im Allgemeinen der
<lb/>Gesunde für alle besseren Gefühle empfänglicher und zu allem Guten
<lb/>geneigter sei, als der Kranke, und andererseits durch eine-zweck-
<lb/>massige somatische Behandlung auch direct auf Entfernung der- 
<lb/>jenigen Störungen und Alterationen im Organismus hingewirkt wer- 
<lb/>den könne, welche durch die frühere geistige Lebensrichtung des
<lb/>Verbrechers in seinem Körper entstanden seien, und nun auch ihrer- 
<lb/>seits den Uebergang zu einer anderen Geistesrichtung erschweren.
<lb/>Wie dies anzufangen sei, darüber werden in Hinsicht auf Localität,
<lb/>Speisung, Kleidung, Beschäftigung der Gefangenen überall belehrende
<lb/>Winke gegeben. Insbesondere werden aber auch die beiden Grund- 
<lb/>pfeiler des Pönitentiarsystems, Isolirung und Schweigen, aus diesem
<lb/>Gesichtspunkte empfohlen. Erstere, jedoch nur für kürzere Zeit
<lb/>anwendbar, da sie sonst zu moralischer Apathie führe, sei am ge- 
<lb/>eignetsten, [die materielle Reizung der Sinne zu besänftigen und die
<lb/>abnorme Circulation des Blutes zu beschwichtigen; letzteres, das
<lb/>Stillschweigen, depotenzire die Thäligkeit des Gehörssinnes, trage
<lb/>viel bei zur Beruhigung des Organismus und gewöhne überdies den
<lb/>Sträfling an einen thätigen, mit Bekämpfung seines Willens ver- 
<lb/>bundenen, nicht, wie die immerwährende Absperrung, an einen
<lb/>bloss passiven, Gehorsam. Eine tiefere Begründung jener physiolo- 
<lb/>gischen Sätze, die der Verf. mehr apodictisch hinstellt, müsste
<lb/>hohes Interesse gewähren. &lt;

<lb/>Weit entfernt jedoch, von der Anwendung dieser äusserlichen
<lb/>Mittel Alles zu erwarten, betrachtet vielmehr auch der Verf. eine
<lb/>fortgesetzte und wohlberechnete psychische Einwirkung auf den
<lb/>Verbrecher als die Hauptsache, für welche er durch jene Mittel nur
<lb/>vorbereitet und empfänglich gemacht werden soll. Auch hierüber
<lb/>verbreitet sich der Verf. mit einer Sicherheit, welche den denkenden
<lb/>Psychologen bekundet. &gt; Trefflich ist, was über die nothwendige
<lb/>Accommodation beim moralischen und religiösen Unterrichte (S. 23.
<lb/>50.); über die Unzweckmässigkeit bloss mechanischer Arbeiten, bei
<lb/>denen der Verbrecher seinen bösen Gedanken nachhängt (S. 59.);
<lb/>über Ordnung und Reinlichkeit, welche für den Lüderlichen sowohl
<lb/>Strafe als Besserungsmittel sind (S. 63.); über Disciplinarstrafen —
<lb/>die nicht das Gepräge der Leidenschaft und Rohheit tragen dürfen
<lb/>(S. 64.) —; über zweckmässige Verwendung des Arbeitsverdienstes
<lb/>(S. 72. f.) bemerkt wird. Die erhebende Kraft der öffentlichen
</p>

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                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120 Gosse, das Pönitentiarsystem.

<lb/>Gottesverehrung scheint der Verf. nicht hoch genug anzuschlagen,
<lb/>wenn er dem Sträfling nur unter der Bedingung, dass sich bei ihm
<lb/>ein wahres Bedürfniss zeige, dieTheilnahme an religiösen Gebräuchen
<lb/>seines Cultus gestatten, und auch dann dieselbe auf Gespräche oder
<lb/>gemeinschaftliche Gebete beschränken will (8. 55.)- Die Bedenken
<lb/>gegen die Theilnahme der Gefangenen am öffentlichen Gottesdienste
<lb/>stammen aus Amerika her, wo indess deren Ausschliessung ursprüng- 
<lb/>lich mehr Sache der Noth, als rationeller Erwägung gewesen ist,
<lb/>und sich aus der grossen Mannichfaltigkeit der kirchlichen Bekennt- 
<lb/>nisse erklärt. Bei der Strafanstalt, die sich am Wohnorte des Bef.
<lb/>befindet, bestehen zwei Kirchen, die eine für den protestantischen,
<lb/>die andere für den katholischen Theil der Gefangenen, in denen sich
<lb/>jedoch mit ihnen zugleich allsonntäglich ein Theil des Publicums,
<lb/>und zwar vorzugsweise des gebildeten Publicums, versammelt. Bef.
<lb/>bat hier stets unter den Gefangenen die grösste Buhe und Aufmerk- 
<lb/>samkeit wahrgenommen, und nie gehört, dass gerade die Theilnahme
<lb/>am öffentlichen Gottesdienste zu Unordnungen Veranlassung gegeben
<lb/>hätte. Blosse Betstunden und Katechisationen können den öffent- 
<lb/>lichen Gottesdienst nie ersetzen, denn gerade das Gefühl, dass hier
<lb/>mit ihm auch Andere, von deren Sünden die Welt nichts weiss, sich
<lb/>vor Gott demüthigen, muss für den Gefangenen tröstend und er- 
<lb/>hebend wirken, und wird gewiss nach und nach den Zugang zu sei- 
<lb/>nem Herzen finden, wenn ihm auch anfänglich der Kirchgang, der
<lb/>einen stehenden Theil der Hausordnung ausmacht, als ein Zwang
<lb/>erscheinen mag. Auf Einzelne, die in ihren religiösen Ansichten
<lb/>über der Kirche zu stehen vermeinen, kann dabei nicht Rücksicht
<lb/>genommen werden. Die Abkürzung der Strafdauer bei erwiesener
<lb/>Besserung betrachtet der Verf. seihst als einen streitigen Punkt. Er
<lb/>hält sie, wiewohl unter der Beschränkung, dass sie in keinem Falle
<lb/>eher, als nach A Jahren eintrete — für eine Federung der Ge- 
<lb/>rechtigkeit, und erachtet es für unmöglich, dass ein Gefangener
<lb/>hei unausgesetzter, nicht bloss von den Beamten der Anstalt aus- 
<lb/>gehender Beobachtung, eine so lange Zeit hindurch Besserung er- 
<lb/>heucheln könne (S. 74. ff.). Allein ist denn wohl auch diese un- 
<lb/>ausgesetzte Beobachtung ausführbar? und müsste nicht die Ent- 
<lb/>lassung, wenn sie wirklich eine Federung der Gerechtigkeit wäre,
<lb/>auch vor dem vierten Jahre, ja hei vielen Verbrechern, die den
<lb/>einzeln stehenden Fehltritt in einem sonst vorwurfsfreien Lehen
<lb/>bitter bereuen, sofort nach der Aufnahme eintreten? Man frage nur
<lb/>den Verbrecher, welchem das Zeugniss der Besserung versagt wird,
</p>

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                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Gosse, das Pönitentiarsystem. 121

<lb/>ob er es gerecht finde, dass man seinen Diebsgenossen, der mit ihm
<lb/>aus gleichen Gründen zu gleicher Strafe verurtheilt wurde, entlässt,
<lb/>ihn selbst aber zurückhält. Der Charakter der Strafe, auf den ja
<lb/>der Verf. selbst mehrfach zurückkommt, darf durchaus nicht ver- 
<lb/>loren gehen. Der wahrhaft Gebesserte wird diese Nothwendigkcit
<lb/>selbst fühlen, und dadurch, so wie durch manche sich von selbst er- 
<lb/>gebende Erleichterung, z. B. in der erhöheten Theilnahme seiner
<lb/>Vorgesetzten, wird ihm das Ausharren bis zum Ende seiner Straf- 
<lb/>zeit erträglicher werden. Am wenigsten möchte Bef. die zeitigere
<lb/>Entlassung als eine Belohnung zum Voraus versprechen (s. diese
<lb/>Jahrb. 1839. S. 260. f.). Bei besonders hervorstechenden Fällen
<lb/>wird das Recht der Begnadigung immer eine Aushülfe gewähren. —
<lb/>Die Absonderung der jüngeren Verbrecher von den ältern ist fast
<lb/>zu einem stehenden Glaubensartikel in der Gefängnisskunde ge- 
<lb/>worden. Auch der Verf. empfiehlt sie eben so dringend, als die
<lb/>der Geschlechter (S. 25.). Indess werden doch auch hiergegen
<lb/>manche Bedenken laut. Die Discipiin wird dadurch jedenfalls er- 
<lb/>schwert, wie überall, wo die Jugend in grösserer Anzahl beisammen
<lb/>ist. Man fürchtet Ansteckung durch die in Verbrechen ergrauten
<lb/>Mitgefangenen; allein hieraus folgt nur, dass man die Subjecte, von
<lb/>denen eine solche Ansteckung zu befürchten ist, und die ihren
<lb/>älteren Mitgefangenen eben so gefährlich werden können, als den
<lb/>jüngeren, absondern müsse. Dies werden aber nicht immer gerade
<lb/>die Alten, sondern oft auch Jüngere sein. Von Seiten der Letzteren
<lb/>ist aber die Gefahr der Ansteckung für ihre Altersgenossen weit
<lb/>dringender, als von Seiten der älteren Mitgefangenen. Die Jugend
<lb/>ist überhaupt mittheilsamer, als das reifere Alter, und der jugend- 
<lb/>liche Verbrecher wird schon vermöge der natürlichen Sympathie,
<lb/>die die Jugend mit der Jugend verbindet, bei der Erzählung seiner
<lb/>Heldenthaten auf der Bahn des Verbrechens, unter seinen jugend- 
<lb/>lichen Mitgefangenen weit aufmerksamere Zuhörer und willigere
<lb/>Nacheiferer finden, als der bejahrte Verbrecher, dessen Interessen
<lb/>und Verhältnisse in der Regel der jüngeren Altcrsclasse viel zu
<lb/>entfernt stehen, als dass sie für dieselbe einen besondern Reiz
<lb/>haben könnten. Auch will man bemerkt haben, dass den älteren
<lb/>Verbrecher in der Regel schon ein gewisser Stolz abhält, sich viel
<lb/>mit den jüngeren abzugeben, während die allgemeine Neigung zum
<lb/>Hofmeistern ihn zu einem brauchbaren Beobachter der jüngeren Mit- 
<lb/>gefangenen macht.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0122.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>12L Gosse, das Pönitentiarsystem.

<lb/>Dürften sonach auch nicht alle von dem Verf. verteidigte
<lb/>Ansichten gleichen Beifall verdienen, so kann doch Bef. die vor- 
<lb/>liegende Schrift Allen, die sich für das Gefängnisswesen interessiren,
<lb/>als einen dankenswerten, manches Treffende und Originelle ent- 
<lb/>haltenden Beitrag zur Ausbildung desselben empfehlen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0123.tif"
                n="123"
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               <head>
                  <title>Die Verwaltung in ihrem Verhältniss zur Justiz, die Grenzlinie zwischen beiden, und die Verwaltungsjustiz, mit Berücksichtigung mehrerer deutschen Gesetzgebungen und insbesondere der sächsischen, beleuchtet von dem Hof- und Justizrathe Dr. Gottlob Leberecht Funke, Regierungsrathe bei der Königl. Sächs. Kreisdirection zu Zwickau. Zwickau, Laurentius, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verwaltung in ihrem Verhiiltniss zur Justiz, die Grenz-
<lb/>linie zwischen -beiden, und die Verwaltungsjustiz, mit Berück- 
<lb/>sichtigung mehrerer deutschen Gesetzgebungen und insbesondere
<lb/>der sächsischen, beleuchtet von dem Hof- und Justizralhe
<lb/>Hr. Gottlol) IiOl&gt;ereclit Funke» Regierungsrathe Lei der
<lb/>Königl. Sächs. Kreisdirection zu Zwickau. — Zwickau, Laurentius,
<lb/>1838. xiv. u. 174 8. 8. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn jDr. Puclita, Landrichter zu Erlangen.

<lb/>Es gibt im Gebiete der Rechtspflege wenige Fragen, die ein
<lb/>so allgemeines Interesse gefunden und daher besonders seit den
<lb/>letzten drei Decennien so vielfach besprochen worden wären,
<lb/>als die Frage über die Trennung der Verwaltung und Justiz im
<lb/>Organismus der Staatsverwaltung, über die Grenzen beider Staats- 
<lb/>gewalt-Zweige und über die Zweckmässigkeit der s. g. Administrativ- 
<lb/>justiz. Man darf sich hier nur auf die Abhandlungen berufen, wo- 
<lb/>mit namentlich in der letzten Beziehung unsere Literatur bereichert
<lb/>worden ist, nämlich auf v. Gönner’s Entwurf eines Gesetzbuchs
<lb/>über das gerichtl. Verfahren. Erlangen, 1815. Bd. II. Abt-heil. I.
<lb/>S. 49. — Rudhardt über die Verwaltung der Justiz durch die ad- 
<lb/>ministrativen Behörden. Würzb., 1817. — Nibler im Archiv für
<lb/>die civ. Praxis III. S. 374. ff. Mittermaier ebendas. IV. S. 344. 1F.
<lb/>XII. S. 393. ff. — W. H. Puchta in den Beitr. z. Gesetz!), und
<lb/>Praxis I. Bd. N. VII. S. 202. ff. — v. Feuerbach über die Öffent- 
<lb/>lichkeit u. s. w. der Gerechtigkeitspflege Bd. II. S. 3. ff. — Pfeiffer
<lb/>in den pract. Ausführungen Bd. III. S. 202. ff. u. 452. ff. — von
<lb/>Weiler über Verwaltung und Justiz. Mannheim, 1830. — v. Pfizer
<lb/>über die Grenzen zwischen Verwaltung«- und Civiljustiz. Stuttgart,
<lb/>1828. — Wächter in der Tüb. krit. Zeitschr. für Rechtswissen- 
<lb/>schaft Bd. I. S. 110. ff. In diesen Schriften sind obige Fragen mit
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0124.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz.

<lb/>mehr oder minder Ausführlichkeit «abgehandelt und die Gründe pro
<lb/>und contra erörtert worden, und die vorliegende macht gegenwärtig
<lb/>den Schluss dieser wissenschaftlichen Untersuchung*). Oh damit die
<lb/>Acten für geschlossen erkannt werden, wird die Zeit lehren. Nach
<lb/>Rec. Dafürhalten sind sie zur endlichen Entscheidung reif.

<lb/>Die Trennung der Gewalten namentlich im Justiz- und Admini-
<lb/>strativ-Ressort, wovon hier die Rede ist, ist bei den Mittlern und
<lb/>ohern Behörden der verschiedenen Länder Deutschlands wohl überall
<lb/>durchgefuhrt. Wir haben in der obersten Region Ministerien für
<lb/>die Justiz, für das Innere und für die Finanzen, und als Mittel-
<lb/>Lehörden in den einzelnen Provinzen Landesjustiz-Collegien, Re- 
<lb/>gierungen, Kammern, deren Wirkungskreis ziemlich genau bestimmt
<lb/>ist. Nur bei den untern oder Localbehörden hat mehr oder weniger
<lb/>noch Cumulalion der Gewalten Statt. Es war bis zu Ende des vori- 
<lb/>gen Jahrhunderts bei diesen Localbehörden oder s. g. äussern Aem-
<lb/>tern der deutschen Länder gewöhnlich, dass der Beamte Justiz,
<lb/>Polizei und Finanzen in seiner Amtsobliegenheit vereinigte. Die
<lb/>Amtsgebiete waren klein und schon deshalb musste eine Trennung
<lb/>zweckwidrig erscheinen. Wer hätte bei einem Amtsbezirke von
<lb/>3 bis 4000 Seelen daran denken können, einen eignen Beamten mit
<lb/>dem benöthigten Hülfspersonal und den übrigen Geschäftsattributen für
<lb/>die Justiz, einen andern für die Polizei und übrige Verwaltung, und
<lb/>wieder einen andern für die Verwaltung der Staatseinkünfte an- 
<lb/>zustellen, ohne dass der Ertrag des bisweilen kleinen Landes grossen-
<lb/>theils auf die Kosten der Verwaltung aufgegangen wäre? nicht zu
<lb/>gedenken, dass die Beamten bei einem so kleinen Umfang keine
<lb/>hinlängliche Beschäftigung gefunden hätten. Erst zu Ende des vori- 
<lb/>gen und Anfang dieses Jahrhunderts mahnten staatswissenschaftliche
<lb/>Erwägungen auch wohl das Beispiel anderer Staaten dem Missstand
<lb/>abzuhelfen. Dazu kamen auch höhere Ansprüche der Verwalteten
<lb/>an die Verwaltenden; selbst der Bauer fing an, sich nicht mehr mit
<lb/>einem kurzen mündlichen Bescheid abspeisen zu lassen, er wollte
<lb/>gründliche Erörterung und Entscheidung seiner Sache, und schwarz
<lb/>auf weiss. Diess vermehrte nothwendig die Geschäftsmasse. Alles
<lb/>dieses erheischte Reformen. Man formirte grössere Amtsbezirke
<lb/>und trennte die verschiedenen Verwaltungs-Ressorts, wenigstens
<lb/>theilweise. Doch ist eine Scheidung von Grund aus bis jetzt genau

<lb/>Erst nachdem uns diese Recension zugegangen war, erschien eine neue
<lb/>Schrift über denselben Gegenstand (s. oben 8. 92. Nr. 8.), über welche nächstens
<lb/>berichtet werden wird, Die Red.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0125.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhälluiss zur Justiz, 125
</p>
               <p>

                  <lb/>genommen noch in keinem deutschen Lande erfolgt. Denn wenn
<lb/>gleich die Finanz-Verwaltung besondern Aemtern anvertraut ist, so
<lb/>haben doch die Untergerichte noch manche Zweige des ödeutlichen
<lb/>Dienstes zu versehen, die nicht streng für die Gerichte gehören,
<lb/>wie das nicht streitige Rechtsverfahren (Notariat, freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit), das Vormundschaftswesen, die Führung der Ilypothekcn-
<lb/>bücher und dergl.; nicht zu gedenken, dass es Länder gibt, wo die
<lb/>Justizämter, wie namentlich in Bayern die Landgerichle, ausserdem
<lb/>noch mit allen Zweigen der Regierungsgewalt, ausgenommen nur
<lb/>die Finanzen, nämlich mit der ganzen Polizei, der Communal-
<lb/>Curatel u. s. w. beladen sind. Wo noch in Deutschland die Patrimonial- 
<lb/>gerichtsbarkeit besteht, konnte natürlich an eine Zusammenziehung
<lb/>mehrerer kleiner Gerichte nicht gedacht werden, und hier blich
<lb/>denn alles beim Alten. Die Frage um die Scheidung der Verwaltung
<lb/>und Justiz und um die Grenzen beider kann also hei einem solchen
<lb/>Organismus nicht entstehen; sie ist nur practisch geworden in Be- 
<lb/>ziehung auf die Oberbehörden, und so weit der kritische Fall ent- 
<lb/>weder gleich anfangs, oder was die Regel ausmacht, im Wege der
<lb/>Berufung, des Recurses oder der Beschwerde, überhaupt in Folge
<lb/>des Aufsichtsrechtes von den Unterbehörden dahin dcvolvirt wird. —
<lb/>Zur Rechtfertigung der hei den Unterbehörden noch nicht realisirlcn
<lb/>Trennung der verschiedenen Ressorts hat man verschiedene Gründe
<lb/>angeführt, unter welchen freilich der von den Finanzkräften her- 
<lb/>genommene immer der stärkste war, wiewohl auch dieser genau ge- 
<lb/>nommen bei Abwägung des scheinbaren Ersparnisses mit den man- 
<lb/>cherlei Nachtheilen, besonders einer zu weit getriebenen Gewalt- 
<lb/>mengerei, jenes von diesen weit überwogen wird. Sachkenner ha- 
<lb/>ben längst eingesehen, dass die Last einer vermehrten Steuer in
<lb/>der That in keinem Verhältnisse steht mit den Nachtheilen, die dem
<lb/>Unlerthan aus der Häufung der vielartigsten Geschäftsgegenstände
<lb/>erwachsen. Denn wenn, wie z. B. bei einem Landgericht in Bayern,
<lb/>einer mit drei Beamten, einem Landrichter als Vorstand und zwei
<lb/>Assessoren besetzten Amtsstelle, folgende Geschäftsattributionen sich
<lb/>gehäuft finden: die Untersuchung und Entscheidung aller streitigen
<lb/>Civilrechtssachen in erster Instanz in einem Bezirk von 15 bis
<lb/>20,000 Seelen, die Untersuchung über Verbrechen und Vergehen,
<lb/>das ganze nicht streitige Rechtsverfahren, die Führung der Hypo-
<lb/>thekenbüchcr, das Vormundschafts- und Depositenwesen, die Ein- 
<lb/>nahme und Verrechnung der Taxen und Stempel, ferner aus dem
<lb/>Bereich der Verwaltung die ganze Polizei, die Coramunal-Curatel,
</p>

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               <p>

                  <lb/>126 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhältniss zur Justiz.

<lb/>die Militär-Conscription und die Marschcommissariats-Angelegen-
<lb/>heiten, die politische Leitung des Strassenbau-, Sanitäts-, Gewerbs-,
<lb/>Kirchen- und Schulwesens, die Respicirung der Brandversicherungs- 
<lb/>anstalt, und wozu etwa noch ausserdem die Vorgesetzten Regierungs- 
<lb/>behörden die Aemter nach Gelegenheit und Umständen zu gebrauchen,
<lb/>ihnen ausserordentliche Aufträge zugehen zu lassen oder Gutachten
<lb/>von ihnen zu fordern für nöthig finden; — so lässt sich wohl leicht
<lb/>cinsehen, wie viel den Beamten Zeit und Müsse übrig bleibt, um
<lb/>den Angelegenheiten der Einzelnen diejenige Widmung zuzuwenden,
<lb/>welche diese erwarten und deren Vernachlässigung für häusliches
<lb/>und Familien-Wohl der Amtsanbefohlenen von so bedenklichen Fol- 
<lb/>gen scyn kann, dass eine um das doppelte vermehrte Steuer damit
<lb/>in gar keinem Verhältniss steht. — Doch diess nur im Vorbeigehen —
<lb/>nicht für diejenigen, welche die Unzweckmässigkeit einer solchen
<lb/>Verfassung etwa noch bezweifeln möchten, denn deren wird es doch
<lb/>wohl nur wenige geben, sondern für die, denen eine solche Mon- 
<lb/>strosität von Organismus fast unglaublich erscheinen mag, und etwa
<lb/>für die, welche zwar nicht umhin können, dabei die Achseln zu
<lb/>zucken, jedoch sich mit der bequemen Vorstellung einwiegen: da
<lb/>dieser Zustand einmal ein Vierteljahrhundert gedauert, ohne dass
<lb/>sichtbar alles drunter und drüber gegangen, so müsse es doch so
<lb/>schlimm damit nicht seyn.

<lb/>Bei der Trennung dessen, was eigentlich zur Justiz und was
<lb/>zur Verwaltung gehört, kommt es vor allen darauf an, ob man eine
<lb/>Trennung von Grund aus beabsichtet, oder nur eine theilweise, und
<lb/>dann auf eine genaue Bezeichnung der Grenzen zwischen beiden.
<lb/>Zur Beantwortung der ersten Frage wird man sich vor allen darüber
<lb/>Gewissheit verschaffen müssen: was ist Justiz-, was ist Verwaltungs- 
<lb/>sache. Wir scheiden hier vor allen aus, was zur Strafrechtspflege
<lb/>gehört, indem hier nur zwischen Justiz- und Polizeibehörden ein
<lb/>Conflict entstehen kann, der aber gewöhnlich durch Strafgerichts- 
<lb/>ordnungen und organische Gesetze beseitigt ist. Es kommt also nur
<lb/>darauf an, den Wirkungskreis der Civilgerichte den Administrativ- 
<lb/>stellen gegenüber ins Auge zu fassen. Wenn angenommen werden
<lb/>muss, Justizsache ist, was die Handhabung der angefochtenen indi- 
<lb/>viduellen Rechtssicherheit betrifft, Verwaltungssache dagegen alles
<lb/>dasjenige, was bei Ausübung der Regierungsgewalt nicht die Hand- 
<lb/>habung dieser Rechtssicherheit angeht, so steht die Grenze zwischen
<lb/>der Justiz und der Verwaltung ziemlich fest. Aber der Civiljustiz
<lb/>kann, je nachdem sie den Rechtsschutz wider einen bestimmten
</p>

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                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Funke, Die Verwaltung in ihrem VerhUltniss zur Justiz. 127

<lb/>Gegner gewährt, oder rechtsfürsorglich gegen künftige mögliche
<lb/>Rechtsverletzungen Sicherheit zu gewähren bezielt, ein engerer oder
<lb/>weiterer Spielraum angewiesen werden. Man kann den Wirkungs- 
<lb/>kreis der Gerichte hloss auf die Instruction und Entscheidung strei- 
<lb/>tiger Rechtssachen beschränken, und alles, was darüber hinaus liegt,
<lb/>andern Behörden zuweisen. Hier erscheinen die Gerichte in ihrer
<lb/>reinsten Stellung und ihre Wirksamkeit ist in ihrer nothwendigen
<lb/>Unbefangenheit durch keinen beengenden Einfluss gehindert, was
<lb/>der Fall seyn kann, wenn der Richter in einer Sache urtheilen soll,
<lb/>wo er bei den Handlungen der s. g. freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>ihälig gewesen oder das Beste der ihm anvertrauten Pflegebefohlenen
<lb/>zu respiciren berufen ist, deren Zuständigkeiten nunmehr als be- 
<lb/>stritten von ihm zu erörtern und zu entscheiden sind. Diese Colli- 
<lb/>sion von Pflichten mit Pflichten, ja selbst von Privatinteressen mit
<lb/>Pflichten (z. B. es gilt die Rechtsbeständigkeit eines von dem Richter
<lb/>als Notar aufgenommenen Vertrags, eines Testaments, einer Hypo- 
<lb/>thekbestellung und damit die persönliche Verantwortlichkeit des
<lb/>Beamten) wird allerdings dadurch beseitigt, wenn dem Richteramt
<lb/>auch in dieser Beziehung eine unabhängige Stellung gegeben wird,
<lb/>wenn für diese nicht streitigen Geschäfte eigene Aemler: Pupillen- 
<lb/>ämter, Notariate, Hypothekenbeamte organisirt werden. Indessen
<lb/>ist diese Cumulirung der Gewallen doch nicht so nachtheilig, sie
<lb/>kann in gewisser Rücksicht sogar erspriesslich wirken, so fern als
<lb/>es bei den nichtstreitigen Rechtssachen zu deren zweckmässiger Be- 
<lb/>handlung auf Rechtskenntniss ankommt, die doch vorzugsweise von
<lb/>einem Justizmanne zu erwarten ist, der bei seiner steten Beschäfti- 
<lb/>gung mit Prozessen am besten weiss, wie Prozesse entstehen, und
<lb/>wie ihnen also vorzubeugen. Im Uebrigen fehlt es nicht an Aus-
<lb/>kunftsmitteln, die Collision unschädlich zu machen (vergi. W. H.
<lb/>Puchta, der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter —
<lb/>Erlangen 1829. — Th. I. §. 70. 1F.), jedenfalls ist dabei weniger
<lb/>Bedenken, als bei einer Trennung, wie man sie in gewissen Ländern
<lb/>vorgenommen hat und die man eine sehr parteiische nennen könnte,
<lb/>indem man, um die Rechlspflege in streitigen Fällen nach dem Ideal
<lb/>einer Justiz, wie sie seyn sollte, zu organisiren, die nichtstreitigen
<lb/>Sachen preisgegeben, oder, was nicht viel besser ist, für sie ein
<lb/>Surrogat ausfindig gemacht hat, wodurch sie in ungeübte Hände ge- 
<lb/>legt wurden. Man hat dabei freilich nicht bedacht, oder scheint es
<lb/>doch nicht, dass für einen ungerechten Richterspruch Hülfe in einer
<lb/>hohem Instanz zu suchen ist, dass aber bei der regellosen Behänd-
</p>

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               <p>

                  <lb/>128 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz,

<lb/>lung eines Rechtsgeschäfts der Baum gewöhnlich liegen bleibt, wie
<lb/>er gefallen ist. — Referent will sich bei dieser Betrachtung nicht
<lb/>länger auf halten, sondern auf das berufen, was ausser der erst an- 
<lb/>geführten Schrift in der Zeitschrift für Civilrecht und Prozess,
<lb/>X. Band Nr. I. bemerkt worden ist. Man kann also die Grenze
<lb/>zwischen Justiz und Verwaltung zum Besten der erstem schon etwas
<lb/>erweitern, indem man der Justiz überhaupt alle Rechtssachen
<lb/>streitige und nicht streitige anweist, und nur davon trennt, was
<lb/>nicht zur Rechtspflege im weitern Verstand gehört,- und was bloss
<lb/>dazu beiträgt, die Last so vieler heterogener Amtsobliegenheiten
<lb/>unerschwinglich zu machen. Die Erfahrung hat auch zur Genüge
<lb/>gelehrt, dass, wo man nur die Gerichte mit andern Competenz-
<lb/>Attributionen als Rechtssachen verschont (was in Bayern rücksicht- 
<lb/>lich der Stadtgerichte der Fall ist), die Rechtspflege in streitigen
<lb/>und nicht streitigen Gegenständen gut bestellt ist, da wenigstens,
<lb/>wo man der subjectiven Organisation von oben herab die gehörige
<lb/>Aufmerksamkeit zugewendet hat.

<lb/>Wir gehen nun zu der anzuzeigenden Schrift, der man im
<lb/>Ganzen das Zeugniss sorgfältiger Forschung, so wie dem Auctor
<lb/>eines lebhaften Eifers für die Wahrheit; verbunden mit gründlich
<lb/>wissenschaftlicher Bildung und practischer Sachkenntnis, nicht ver- 
<lb/>sagen wird, wenn man auch gleich, wie es nicht anders seyn kann,
<lb/>mit demselben hie und da nicht übereinzustimmen vermag.

<lb/>Der Verf. erklärt gleich im Eingang seiner Schrift, dass die
<lb/>Nothwendigkeit der Trennung der Justiz von der Verwaltung als
<lb/>ausgemacht anzunehmen sey, und er hat sich daher nur zur Aufgabe
<lb/>M gesetzt, die Grundsätze zu prüfen, welche die Theorie über die
<lb/>Grenzen beider Gewaltzweige aufstelle, sodann aber zu untersuchen,
<lb/>ob es zweckmässig sey, diese Grenzlinie auch in der Praxis anzu- 
<lb/>nehmen, ob nicht vielmehr diessfalls Abweichungen von der Theorie
<lb/>nothwendig wären, und welche Grenzlinie für die Praxis die an- 
<lb/>gemessenste sey. Wenn übrigens der Verf. nur einen Beitrag zur
<lb/>richtigen Würdigung des Gegenstandes liefern zu wollen, und dass
<lb/>es nicht der Zweck seiner Abhandlung sey, den Gegenstand er- 
<lb/>schöpfend zu behandeln, erklärt, so wird man ihm wenigstens das
<lb/>Zeugniss nicht versagen, dass der von ihm gelieferte Beitrag ein
<lb/>sehr schätzbarer sey. Wirklich wird sich nun über diese Materie
<lb/>nicht mehr viel sagen lassen, und man wird nur wünschen, dass die
<lb/>Regierungen bei Organisirung der Justiz- und Verwaltungsbehörden
<lb/>von dem für und wider Gesagten d erfs. und seiner Vorgänger
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0129.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>Funke? Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz* 129

<lb/>Kenntniss nehmen mögen, — Der Verf. behandelt seinen Gegenstand
<lb/>nach folgenden sechs Abschnitten: Er giebt I. die Grundsätze der
<lb/>Theorie an, nach welcher der Justiz das weiteste Feld vindicirt
<lb/>werde, die er die strenge Theorie nennt und prüft sie (S. 2 — 82.).
<lb/>Er macht dann II, die Anwendung auf die verschiedenen Functionen
<lb/>der Staatsgewalt (S. 83. —109.), untersucht hiernächst III. die Frage,
<lb/>ob es zweckmässig sey, die Verwaltung nach den Grundsätzen der
<lb/>Theorie von der Justiz zu trennen (S. 110. —132.); prüft hierauf
<lb/>IV. wie die Verwaltung von der Justiz zweckmässig zu trennen sey
<lb/>(S. 133. —139 ); V. stellt er den Begriff der Administrativ-Justiz
<lb/>(S. 140. —146.) und schliesst VI. mit dem Verhällniss der Praxis
<lb/>verschiedener deutscher Länder zur Theorie (S. 147. —174.).

<lb/>Ehe Ref. die weitere Ausführung näher betrachtet, so weit diess
<lb/>überhaupt der Raum dieser Anzeige gestattet, findet er für nöthig,
<lb/>folgendes zu erinnern. Der Verf. entwickelt seine Theorie über
<lb/>die Verwaltung in ihrem Verhältniss zur Justiz nach den Forderungen
<lb/>der Wissenschaft, besonders der legislativen Politik, und schliesst mit
<lb/>der Angabe mehrerer deutschen Gesetzgebungen, insbesondere der
<lb/>sächsischen, ln den ersten fünf Abschnitten gibt er also die Theorie
<lb/>nach der Ansicht Anderer und nach der seinigen, und im letzten
<lb/>sagt er uns, wie die Praxis mehrerer Länder sich gestaltete. Ging
<lb/>die Tendenz des Verfs. nur dahin, zu zeigen, dass die Theorie, wie
<lb/>sie sich aus allgemeinen Grundsätzen entwickelt, nicht überall in
<lb/>dem Organismus der Staaten Aufnahme gefunden, so haben wir bei
<lb/>diesem Gegenhalt der Praxis gegen die Theorie nichts zu erinnern.
<lb/>Aber es kann niemand einfallen, eine Theorie z. B. von dem In- 
<lb/>stitut der collegialen Verfassung der Gerichte, der Oeffentlichkcit
<lb/>und Mündlichkeit der Rechtspflege u. s. w. bloss darum für zweck- 
<lb/>widrig zu erkennen, weil sie bis jetzt nirgends oder nur in einigen
<lb/>deutschen Ländern adoptirt worden. Bedenklich wäre es daher,
<lb/>wenn die Wahrnehmung, dass die Frage von der Trennung der
<lb/>Justiz und der Verwaltung und von dem Organismus einer Admini- 
<lb/>strativ-Justiz in mehrern oder den meisten Ländern Deutschlands
<lb/>durch die Praxis anders entschieden sich darstelle, als nach der s. g.
<lb/>strengen Theorie, auf die wissenschaftliche Beurlhcilung des Verfs.
<lb/>Einfluss gehabt hätte, wie man ausser der Gegeneinanderstellung der
<lb/>Theorie und Praxis selbst, schon beinahe aus den Worten des Buch- 
<lb/>titels: „mit Berücksichtigung mehrerer deutschen Gesetz- 

<lb/>gebungen “, anzunehmen sich versucht finden möchte. Es gibt frei- 
<lb/>lich, wie dem Verf. ohne unsere Erinnerung bekannt ist, Theorien,
<lb/>Krit. Jalirb. f. tl. KW. Jahrg. IV. H. II. 9
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0130.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130 Funke, Die Verwaltung, in ihrem Verhältniss zur Justiz.

<lb/>wovon sich für das Lehen entweder gar keine Anwendung oder doch
<lb/>nur mit grosser Behutsamkeit machen lässt, da doch die Anwendbar- 
<lb/>keit einer Theorie eben ihren Probierstein in dem Leben finden muss.
<lb/>Dennoch wäre der Satz: was nicht in das Leben übergegangen ist,
<lb/>taugt nicht für dasselbe, gewiss ein falscher. Theoretiker, welche
<lb/>unanwendbare Theorien zu Tage fördern, sind als unreife Ideologen
<lb/>anerkannt, die ohne Kenntnissnahme von dem Leben in der Wirk- 
<lb/>lichkeit in ihren speculativen Träumereien nur das für wahr und
<lb/>recht erkennen, was den Menschen fromme, wie sie nach ihrer Mei- 
<lb/>nung seyn sollten, nicht wie sie der Schöpfer gemacht hat. Aber
<lb/>für solche unfruchtbare Theoretiker wird doch wohl der Verf., auch
<lb/>abgesehen von dem innern Werthe des von ihnen Gelieferten, die
<lb/>von ihm als die hauptsächlichen Verteidiger der s. g. strengen
<lb/>Theorie angeführten, Mittermaier, Pfeiffer und mehrere mit
<lb/>ihren Ansichten Uebereinstimmende, die im Eingang dieser Anzeige
<lb/>angeführt worden sind, nicht ansehen wollen. Unmöglich können
<lb/>diese Männer vergessen haben, dass Theorien, welche für practisch
<lb/>zu erkennen, zwar von aphoristischen Sätzen ausgehen und darauf
<lb/>gebaut, aber nur in steter Zusammenhaltung mit dem Lehen, wofür
<lb/>sie bestimmt sind, und nach dessen Einrichtungen und Bedürfnissen
<lb/>jnodificirl seyn müssen, wenn sie nicht Hirngespinnste seyn sollen.
<lb/>Der Verf. so wenig als überhaupt jeder Denkende wird den trivialen
<lb/>Satz gelten lassen, dass etwas in der Theorie schön und gut und
<lb/>doch in der Praxis unbrauchbar seyn könne, oder auf der andern
<lb/>Seite, dass es eine Praxis geben könne, die nicht auf wissenschaft- 
<lb/>liche Grundlagen gebaut ist. Theorie und Praxis können daher
<lb/>durchaus nicht als Gegensätze gelten, und es muss sich die Theorie
<lb/>^ines Instituts in Frankreich, Preussen, Bayern darum nicht anders
<lb/>gestalten, weil dort etwa eine andere Praxis besteht. Doch wir
<lb/>sind, wie gedacht, weit entfernt, dem Verf. eine solche Ansicht zu- 
<lb/>zutrauen; wir besorgen nur, er möchte sich hie und da durch die
<lb/>an sich zwar richtige Maxime: eine Theorie sey um so schärfer zu
<lb/>prüfen, als die Praxis mehrerer Länder sie mehr oder weniger ver- 
<lb/>wirft, haben verleiten lassen, seine eigne bessere Erkenntniss auf- 
<lb/>zugeben.

<lb/>Unsere Aufmerksamkeit nimmt zuvörderst der I. Abschnitt über
<lb/>die Grundsätze der Theorie, die der Verf. die strenge nennt, in
<lb/>Anspruch, Als Vertheidiger dieser strengen Theorie, d. h. der- 
<lb/>jenigen, welche die Justiz und Verwaltung scharf getrennt wissen
<lb/>will, besonders aber eine s. g. Administrativ-Justiz als dem Begriff
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0131.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Funke^ Die Verwaltung in ihrem Verhältniss zur Justiz, 131

<lb/>der Rechtspflege widersprechend ansieht, werden Mittcrmaier und
<lb/>Pfeiffer angeführt und ihre Theorie der Prüfung unterworfen. Was
<lb/>die Administrativ-Justiz anlangt, so versteht inan bekanntlich darunter
<lb/>diejenige Einrichtung in der Justiz-Hierarchie, wodurch eine Richter- 
<lb/>stelle organisirt ist, bei der mit Ausschliessung der ordentlichen
<lb/>Gerichte nicht nur nach Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung,
<lb/>sondern selbst von öffentlichen Verwaltern, die keine eigentliche
<lb/>Richter, vielmehr nur kraft des Organismus dieser Gewalt für die
<lb/>richterliche als eine Nebenfunction bestimmt worden sind, den
<lb/>Staatsangehörigen in gewissen Privatangelegenheiten Recht ge- 
<lb/>sprochen wird. Als Rechtfertigungsgrund für dieses Institut wird
<lb/>geltend zu machen gesucht, dass diese Angelegenheiten Gegenstände
<lb/>der Staatsverwaltung berühren, oder eigenthümliche Sachkenntnis
<lb/>fordern, die man dem gewöhnlichen Richter nicht zutraut. Die Zu- 
<lb/>ziehung von Sachverständigen umgeht man aber um desswillen, weil
<lb/>man meint, dass aus dem Grunde der Berührung mit Gegenständen
<lb/>des öffentlichen Rechts ohnehin besondere (Richter nolhwendig seyen,
<lb/>die denn alles in sich vereinigen sollen, wessen es hier Nolh tliuc. —
<lb/>Die Ansicht Mittermaier’s und Pfeiffer’s, die, wie gedacht,
<lb/>wohl mehr beispielsweise angeführt sind, soll im Wesentlichen davon
<lb/>ausgehen, dass die Justiz unbedingt über behauptete Rechts- 
<lb/>verletzungen zu entscheiden habe, auch wenn es eine Verwaltungs- 
<lb/>behörde sey, welche deshalb angeklagt werde. Die Verwaltung da- 
<lb/>gegen verfüge im Interesse des Gemeinwohls aus dem Gesichtspunkt
<lb/>der Zweckmässigkeit, während die Justiz über Verletzung von Privat- 
<lb/>rechten entscheide, als denjenigen Rechten, welche einzelnen Staats- 
<lb/>bürgern erworben seyen. Es gäbe daher nur Eine Justiz, und cs
<lb/>sey unverträglich mit dein Wesen derselben, die Gerechligkeitspflege
<lb/>in der Eigenschaft einer Verwaltungs-Justiz in Ansehung gewisser
<lb/>Gegenstände den Staatsverwaltungsbehörden zu übertragen. Die
<lb/>Verwaltung habe zwar die Befugniss, ihre Verfügungen durch Zwangs- 
<lb/>mittel geltend zu machen, unbeschadet jedoch der durch die Gerichte,
<lb/>in den dazu geeigneten Fällen, festzusetzenden Entschädigung, wo- 
<lb/>bei die Finanzbehürde als Partei erscheine. So bilde also immer
<lb/>die Verwaltung den Gegensatz von der Justiz, indem letztere un- 
<lb/>abhängig von der Staatsgewalt die Rechtsverhältnisse der Einzelnen
<lb/>nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit zu entscheiden habe, der
<lb/>Verwaltung dagegen als einem Werkzeug der Staatsgewalt das Ge-
<lb/>sammtwohl aus dem Gesichtspuncte der Zweckmässigkeit zu bewahren
<lb/>obliege. Der Vcrwaltungsbeamte eigne sich nicht zum Rechtsprechen;

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0132.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132 Funke, Die Verwaltung in ihrem Vcrhältiiiss zur Justiz.

<lb/>er sey befangen, sey in seinem Verhältnis zur Staatsgewalt und
<lb/>wegen seiner in der Regel nicht völlig gesicherten Stellung von
<lb/>seinen Obern abhängig; er sey Richter in eigner Sache und könne
<lb/>nicht auf das Vertrauen der Unparteilichkeit Anspruch machen u. s. w\
<lb/>So viel von den Ansichten Mittermaier’s und Pfeiffer’s,
<lb/>überhaupt der s. g. strengen Theoretiker. Der Verf. liefert nun
<lb/>(S. 13.) vergleichende Bemerkungen, recensirt (S. 17. ff.) die ab- 
<lb/>weichenden Vorstellungen Anderer, namentlich v. Weiler’s und
<lb/>v. Pfizer’s, und lässt hierauf von Seite 39.—82. eine Entwickelung
<lb/>seiner eigenen Ansichten über das kritische Verhältnis folgen, wo- 
<lb/>bei er sich bemüht, den Begriff vom Recht, besonders vom bestritte- 
<lb/>nen und verletzten nach seiner Meinung richtig zu stellen, hiernach
<lb/>den Wirkungskreis der Gerichte und der Verwaltungsstellen zu
<lb/>fixiren und zu begrenzen. — Es würde uns zu weit führen, wollten
<lb/>wir die Darstellung des Verfs. Schritt für Schritt verfolgen, oder
<lb/>auch nur einen verständlichen Auszug davon mittheilen. Wir müssen
<lb/>uns daher begnügen, hier die von ihm gezogenen Folgerungen
<lb/>S. 76. ff. anzugehen. Die Verwaltung, sagt er, umfasst selbst- 
<lb/>ständig alle auf das Allgemeine bezüglichen Verhältnisse, in so weit
<lb/>nicht auf speciellen Rechtstiteln beruhende Privatrechte eine Aus- 
<lb/>nahme erheischen. Es liege ihr somit die Verwirklichung des Staats-
<lb/>zweeks ob, so weit dieser nicht auf dem Rechtsgesetz beruht. Sie
<lb/>habe daher nicht nur allgemeine Normen aufzustellen, sondern diese
<lb/>auch geltend zu machen, demgemäss also sowohl diessfalls entstehende
<lb/>Streitigkeiten zu entscheiden, als auch die von ihr angedrohten Strafen
<lb/>zuzuerkennen. Der Justiz dagegen käme die Verwirklichung des
<lb/>Rechtsgesetzes zu und der Schutz der in diesem und den zu dessen
<lb/>Ausführung gegebenen Normen gegründeten Rechte und der Rechts- 
<lb/>ordnung überhaupt. In Bezug auf den Bereich der Verwaltung sey
<lb/>also die Wirksamkeit der Justiz, abgesehen von der Entschädigungs- 
<lb/>frage, auf die privatrechtlich begründeten erworbenen Rechte be- 
<lb/>schränkt. Hieraus zieht der Verf. nachstehende Folgerungen: 1) die
<lb/>Wirksamkeit der Verwaltung komme nur in Frage, wenn diese als
<lb/>Organ der Staatsgewalt als solcher thätig sey, mithin nicht in Be- 
<lb/>ziehung auf die zufälligen Hoheitsrechte oder Regalien, auch nicht
<lb/>in Bezug auf die Verwaltung des Staatsguts, oder wenn sie als Con- 
<lb/>trahent oder sonst unter privatrechtlichen Titeln handle. 2) Auch
<lb/>die Verwaltung habe in so ferne Justiz auszuüben, als ihr in einzel- 
<lb/>nen Fällen auch über die Rechtmässigkeit einer Handlung ein Urtheil
<lb/>zustehe und sie ihre Normen mit Gerechtigkeit handhaben müsse.
</p>

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                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Funkej Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz. 133

<lb/>(Rec. meint, incidenter zu bemerken, dass diese s. g. Rechtshand*
<lb/>habung nichts anderes sey, als was man sonst mit dem Ausdruck be- 
<lb/>zeichnet: Jeder hat, um rechtlich zu handeln, die Rechtmässigkeit
<lb/>seiner Handlung und seiner Ansprüche an einen Andern zu prüfen
<lb/>und sich dann für das bestimmen zu lassen, was dem Rechtsgesetz
<lb/>gemäss ist. Diess pflegt man aber nicht Justizausübung zu nennen.)
<lb/>Indessen bemerkt der Verf* selbst sogleich: dieser Begriff von der
<lb/>Justiz beruhe auf einer ganz andern Grundlage, als der, welcher die,
<lb/>die Privatrechte sichernde, Justiz bezeichne, und in so fern könne
<lb/>es denn auch in der Verwaltung keine Justiz und somit auch keine
<lb/>Verwaltungsjüstiz geben. 3) Die Justiz habe über Acte der Ver- 
<lb/>waltung als solche nicht zu cognosciren: auch darüber kein Urtheil,
<lb/>ob die Organe derselben sich innerhalb ihres Wirkungskreises ge- 
<lb/>halten oder etwas Unnöthiges oder Gesetzwidriges verfügt haben.
<lb/>Diessfallsige Klagen könnten daher lediglich nur bei den obern Ver- 
<lb/>waltungsbehörden angebracht werden. Nur hiebei begangene Ver- 
<lb/>brechen oder Privatrechtsverletzungen begründeten die Wirksamkeit
<lb/>der Justiz. 4) Die Justiz- und die Rechtspolizei (wohin denn auch
<lb/>die freiwillige Gerichtsbarkeit gehöre) seyen ihrem Wesen nach
<lb/>völlig verschieden, weil letztere, so weit es nicht auf Anwendung
<lb/>bestimmter Normen ankomme, nur nach dein Gebot der Zweck- 
<lb/>mässigkeit wirke, auch nicht bloss gegen Menschen, sondern auch
<lb/>gegen Naturereignisse zu schützen habe, während die Justiz lediglich
<lb/>nach dem Princip der Gerechtigkeit über Geschehenes urtheilc. —
<lb/>Wir werden in der Folge sehen, wie weit man sich mit dieser Dar- 
<lb/>stellung vereinbaren kann; im Ganzen bezeugt sie, dass der Verf.
<lb/>nicht zu den Gegnern aufgeklärter und liberaler Ansichten gehört.

<lb/>Nachdem im II. Abschnitt (8. 83. If.) von der Anwendung der
<lb/>Theorie auf die verschiedenen Functionen der Staatsgewalt gehandelt
<lb/>worden, folgt im III. Abschnitt (S. HOI—132.) eine Untersuchung
<lb/>der Frage: ob es zweckmässig sey, die Verwaltung nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Theorie von der Justiz zu trennen? Die Theorie, sagt
<lb/>der Verf., gebe bei dem Schwanken,* welches dicssfalls herrsche,
<lb/>der.Praxis keinen sichern Anhalt, es seyen daher genaue Bestim- 
<lb/>mungen der Gesetzgebung unerlässlich; hierbei müssten aber vor
<lb/>allen 1) die Folgen, welche eine Trennung nach den Grundsätzen
<lb/>der Theorie nothwendig nach sich ziehen müsse, näher beleuchtet,
<lb/>und dann 2) eine Vergleichung der Justiz und der Verwaltung in
<lb/>Bezug auf das Wesen ihrer Wirksamkeit angestellt werden. In der
<lb/>erstem Beziehung bandelt nun der Verf* von den Nachlheileu der
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0134.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhaltniss zur Justiz.

<lb/>Trennung beider Gewaltzweige. Es sey, meint er, überaus schwie- 
<lb/>rig, hier genaue Grenzlinien zu ziehen; selbst die genaueste Gesetz- 
<lb/>gebung werde hierin eine schwere Aufgabe finden. Diess sey der
<lb/>Fall, wenn man die Rechtspolizei der Justiz zutheile, weil jene bei
<lb/>vielen polizeilichen Instituten und Einrichtungen, z. B. beim Armen- 
<lb/>wesen, mit der Wohlfahrtspolizei zusammentrefie. Auch bei Aus- 
<lb/>übung des Strafrechts entstünden solche Collisionen. Oft werde die
<lb/>Justiz über den besondere Rechtstitel gar nicht entscheiden können,
<lb/>ohne vorher eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde als Grund- 
<lb/>lage zu haben, z. B. wenn ein Versprechen von einem Dorfrichter
<lb/>herrühre, und es sich frage, ob dieser berechtigt gewesen sey, sich
<lb/>für die Gemeinde Verbindlich zu erklären. (Als wenn den Legi- 
<lb/>timationspunkt die Justiz nicht prüfen und über dessen Gültigkeit
<lb/>oder Ungültigkeit entscheiden könnte! Das kann doch unmöglich
<lb/>des Verfs. Meinung sevn.) Beschränke man, fährt er fort, die
<lb/>Ressortbestimmung nach der strengen Theorie, so erschwere diess
<lb/>eine zweckmässige Organisation der Behörden, besonders würde in
<lb/>kleinern Städten, wenn nicht die ganze obrigkeitliche Gewalt der
<lb/>Justizbehörde übertragen werden solle, der Organismus kostspielig
<lb/>werden, oder man müsse die objective Trennung in subjectiver Be- 
<lb/>ziehung aufgeben, also dem Justizbeamten auch die Verwaltung
<lb/>überlassen. Auch ein zweckmässiger Geschäftsgang lasse sich nicht
<lb/>erzielen, indem das Verfahren der Justiz ein ganz anderes sey, als
<lb/>das der Verwaltung, und seyn müsse. Vollends nachtheilig erscheine
<lb/>es, wenn man der Justiz eine Controle über die Rechtmässigkeit
<lb/>einer Verfügung der Verwaltungsbehörde einräume. — Ref. ist über-*
<lb/>zeugt, dass diese Bedenklichkeiten durch das, was über den richti- 
<lb/>gen Organismus der Justiz- und Verwaltungsbehörden schon erinnert
<lb/>worden und noch erinnert werden wird, als gehoben 'angesehen
<lb/>werden dürfen. Insbesondere will man, was zur Polizei und zur
<lb/>Handhabung derselben durch ein angemessenes Strafrechtssystem ge- 
<lb/>hört, der Verwaltung nicht entziehen; es sollen wie bisher, so auch
<lb/>künftig eigene Polizei neben den Justizbehörden bestehen, mit einem
<lb/>der Natur der Sache angemessenen schleunigem Geschäftsgang. Die
<lb/>Strafgewalt soll der Polizei nur in angemessenen Schranken ein- 
<lb/>geräumt werden, wie nach der eignen Anführung des Verfs. S. 134.
<lb/>durch die sächsische Gesetzgebung geschehen, und was die den
<lb/>Justizbehörden angeblich vorbehaltene Controle der Verwaltung be- 
<lb/>trifft, so ündet diese wenigstens in so fern nirgends Statt, dass man
<lb/>der Justiz eine Beurtheilung über die Zweckmässigkeit einer von der
</p>

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                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Funken Die Verwaltung in ihrem Verhaltniss zur Justiz. 135

<lb/>Verwaltungsbehörde in ihrer verfassungsmässigen Competenz vor- 
<lb/>genommenen Handlung gestattete, wozu sie weder Beruf noch Fähig- 
<lb/>keit hat. Die richterliche und die verwaltende Gewalt sind einander
<lb/>coordinirt, keine kann in die Sphäre der [andern eingrcifen; die
<lb/>Gerichte können auch, wenn die Regierungshandlung mit dem Privat- 
<lb/>eigenthum in Collision kommt, gegen die Regierung keinen Schutz
<lb/>gewähren. Oh und unter welchen Modalitäten eine Landstrasse ge- 
<lb/>baut werden soll, und ob es hiebei nothwendig sey, von dem äusser-
<lb/>sten Recht des Staats Gebrauch zu machen, darüber steht den Ge- 
<lb/>richten weder Urtheil noch Entscheidung zu; sie können in die regie- 
<lb/>rende Gewalt nicht eingreifen; aber rechtliches Daseyn, Wirkung
<lb/>und Folgen der Regierungshandlungen — diess sind die Momente,
<lb/>die unter das richterliche Urtheil fallen, also wiefern es darauf an- 
<lb/>kommt, 1) ob ein Act nach Form und Inhalt für einen wirklichen
<lb/>und rechtsbeständigen Regierungs-Act zu achten; 2) ob dem Einzel
<lb/>nen dadurch etwas von dem Seinigen entzogen wird, wofür er Ersatz
<lb/>zu fordern hat; 3) ob etwa ein Missbrauch der Amtsgewalt vor- 
<lb/>handen ist. (Schmid, Lehrb. des deutschen Staatsrechts I. Ablh. §. 77.)
<lb/>Die Sache ist also überall nicht so kritisch; als man nach der Dar- 
<lb/>stellung des Verfs. meinen könnte, und wenn vollends die Ressorts
<lb/>so genau bestimmt sind, wie namentlich in Sachsen, so ist nicht ein- 
<lb/>zusehen, wie Conflicte entstehen können: man weiss, was der Poli- 
<lb/>zei-, was der Finanzbehörde, was der Justiz zusteht. Das Ilaupt-
<lb/>bedenken liegt immer nur darin, dass man zu Vieles von dem Be- 
<lb/>reich der Justiz eximire, namentlich die Gegenstände der s. g. Ad- 
<lb/>ministrativ-Justiz in den Wirkungskreis der Verwaltung legen will,
<lb/>was eben die, dem Verf. in seiner unverkennbaren Vorliebe für die
<lb/>Verwaltungsbehörden nicht zusagende, strenge Theorie verwirft. —
<lb/>Doch wir hören den Verf. weiter: die oft ausgesprochene Ansicht,
<lb/>sagt er (S. 124.), dass die Verwaltungsbehörden in ihren Ver- 
<lb/>fügungen nur von dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit ausgingen
<lb/>und dass sie von dem Willen ihrer Obern abhängig, auch ihr eige- 
<lb/>nes Interesse im Spiele sey, beruhe auf einem zu eng gefassten*
<lb/>Begrilf; auch die Verwaltungsbehörden hätten nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen und Regeln zu verfahren. — Dieses wird Niemand be- 
<lb/>zweifeln; auch die Administration befolgt ihre Normen; nur sind
<lb/>diese nicht die Gesetze, wornach allein den Bürgern im Staate Recht
<lb/>gesprochen werden muss, nicht die Gesetze über Mein und Dein,
<lb/>wornach der Richter entscheidet und auch der Verwaltungs-Justiz-
<lb/>Beamte entscheiden müsste, wenn sein Ausspruch für justizmässig
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0136.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz.

<lb/>gelten sollte. Doch ist derselbe nur Verwallungsbeamte und nicht
<lb/>Richter, und es ist ein, das hier allein zur Sprache kommende.
<lb/>Rechtsgebiet in Schatten stellendes Glaukom, wenn der Verf. sagt,
<lb/>dass sich der Verwaltungsbeamte nur auf einem andern Felde der
<lb/>Jurisprudenz bewege und dass die rechtsprechenden Verwaltungs- 
<lb/>behörden Rechtsgelehrte seyn müssten. Wir wollen letzteres aus
<lb/>Achtung vor den Herren in der Kammer nicht bestreiten; wir wollen
<lb/>es auch in gewisser Art gelten lassen, dass das „camera non est
<lb/>justitia“, was den guten .Willen betrifft, wenigstens auf den grössten
<lb/>Theil der Cameral- und Finanzbehörden nicht Anwendung finde; wir
<lb/>wollen aber doch jedem Unbefangenen zu bedenken geben, was sich
<lb/>in Beziehung auf Rechtsprechen von Männern erwarten lässt, bei
<lb/>denen Justizsachen den kleinsten Theil ihres Berufs und ihrer Stu- 
<lb/>dien ausmachen, gegenüber von Männern, deren einzige Aufgabe es
<lb/>ist, streitige Privatrechtsverhältnisse zu untersuchen und zu ent- 
<lb/>scheiden. Und warum, darf man doch wohl fragen, will man —
<lb/>wenn es nicht aus unzeitiger Eifersucht, um nicht zu sagen aus einem
<lb/>gewissen Widerwillen gegen die ungefälligen Männer von der Justiz
<lb/>geschieht — die Herren in der Kammer mit dem Richteramt quälen?
<lb/>Warum Beamten einen doppelten Beruf auflegen, wenn dafür ander- 
<lb/>wärts Rath zu schaffen ist? Wenn irgendwo, so trifft doch wohl
<lb/>hier der Ausspruch des alten Juristen ein: difficile est, ut unus homo
<lb/>duorum vicem sustineat. Der Cameralist, den nicht der Kitzel der
<lb/>Eitelkeit sticht, muss in der That sehnlich wünschen, einer so un- 
<lb/>bequemen und undankbaren Function überhoben zu werden, eben so
<lb/>wie der Jurist der Zumuthung der Fertigung eines Finanzetats, der
<lb/>Revision von Rechnungen einer Steuerrectification. — Aber — hat
<lb/>man schon Öfters gehört, — es handle sich bei den Administrativ- 
<lb/>justizsachen um besondere wissenschaftliche, technische und Gewerbs-
<lb/>kenntnisse, die nur von Cameralisten zu erwarten seyen. Allein
<lb/>man hat auf diesen Einwand eben so oft erwiedert, dass es hier auf
<lb/>nichts weiter ankomme, als auf die richtige Auffassung eines
<lb/>Factums, indem der Gegenstand der besondern Kunst oder Sach-
<lb/>kenntniss eben zu den ^tatsächlichen Verhältnissen gehöre, und dass
<lb/>der Richter hier, wenn ihm selbst nähere Kenntniss abgehe, darüber
<lb/>Sachverständige: Technologen, Künstler, Aerzte mit'ihrem Gutachten
<lb/>hören müsse, wie er in andern Fällen häufig thut und thuri muss.
<lb/>Aber was nach den besondern Modificationen des Factums und den
<lb/>daraus sich bildenden Verkehrsformen Rechtens ist, das ist Sache
<lb/>der richterlichen Gesetzanwendung, in welcher übrigens die Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0137.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Funke3 Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz. 137
</p>
               <p>

                  <lb/>waltun gsbehörde den Richter mit ihrer Ansicht zu unterstützen Beruf
<lb/>und Befugniss hat, so dass also überall kein Bedürfniss von Richtern
<lb/>eintritt, welche Partei und Richter zugleich sind. Oder wäre diess
<lb/>anders, wenn die Regierungsbehörde (Polizei, Finanz) da als Richter
<lb/>thälig ist, wo sie das (wirkliche oder vermeinte) allgemeine Beste
<lb/>gegenüber dem Interesse der Einzelnen vertritt und zugleich darüber
<lb/>mit entscheidender Kraft urthcill? — Also, wird man etwa sagen,
<lb/>- soll der Richter beurtheilen, z. B. ob die Abtretung eines Privat- 
<lb/>grundes bei der Erbauung einer Festung nothwendig sey oder nicht!
<lb/>Das sey ferne. Wie könnte er auch in den Fall kommen, hier ein
<lb/>Urtheii füllen zu wollen, wo es ihm durchaus an gesetzlichen An- 
<lb/>haltspunkten fehlt? In dem ganzen Corpus Juris findet sich die
<lb/>Frage nicht entschieden, ob und wie eine Festung zu bauen, wo ein
<lb/>Krankenhaus nothwendig ist, ob und wie die Erweiterung eines
<lb/>Leichenackers erfolgen muss u. dgl.

<lb/>Im IV Abschnitt (8. 133—139.) untersucht nun der Verf. die
<lb/>Frage: wie die Verwaltung von der Justiz zweckmässig zu trennen
<lb/>und die Grenzlinie zwischen beiden festzusetzen sey. Er legt dem
<lb/>Gebiet der Verwaltung zu 1) die Sicherheitspolizei, 2) das Straf- 
<lb/>recht bei kleinen Rechtsverletzungen oder s. g. Polizeivergehen. —
<lb/>Dagegen, so wie gegen die Behauptung 3) dass die Verwaltung
<lb/>(versteht sich in den Grenzen ihres Wirkungskreises) einer Controle
<lb/>von Seiten der Gerichte nicht unterworfen seyn dürfe — ist überall
<lb/>nichts einzuwenden. Nur müssen in der zweiten Beziehung durch
<lb/>die positive Gesetzgebung zwischen blossen Polizeiübertretungen und
<lb/>solchen Vergehen und Verbrechen, die in das Gebiet der Justiz- 
<lb/>strafgewalt gehören (delicia et crimina), die Grenzen genau bestimmt
<lb/>und das Strafmaass, über welches hinaus die Verwaltung, oder be- 
<lb/>stimmter die Polizei-Behörden nicht erkennen dürfen, unzweifelhaft
<lb/>festgestellt seyn. Denn ohne Beschränkung der polizeilichen Straf- 
<lb/>gewalt auf s. g. Frevel und geringere Uebertretungcn der ölfent-
<lb/>lichen Ordnung und Zucht, die gewöhnlich nur mit bestimmten klei- 
<lb/>nen Geldstrafen, oder Arrest von kurzer Dauer, oder nach Umständen
<lb/>der Person (gegen ausgelassene Jugend und rohe Bursche) mit körper- 
<lb/>licher Züchtigung belegt w erden, wären Uebergrilfc der bedenklichsten
<lb/>Art unvermeidlich; so wie auf der andern Seite die Thätigkeit der Poli- 
<lb/>zei in Aufrechthaltung der Sicherheit und sittlichen Ordnung ohne
<lb/>eine solche correctionelle Gewalt ausser Wirkung gesetzt seyn
<lb/>würde. — So weit sind wir mit dem Verf. einverstanden. Wenn
<lb/>er aber der Verwaltung 4) auch in gewissen Civilrechtssachen die
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0138.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz.

<lb/>Instruction und Entscheidung vindicirt, so ergehen sich dagegen —-
<lb/>wie sehr er sich auch bemüht, den Verdacht einer zu crassen Ge- 
<lb/>bietsüberschreitung zu entfernen und eine Art von juste milieu gel- 
<lb/>tend zu machen sucht — erhebliche Bedenken, will man anders
<lb/>nicht eine Uebertretung des Gebots gestatten, dem Kaiser zu geben,
<lb/>was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist.

<lb/>Es erscheint nicht unmerkwürdig, dass das, was der Verf. als
<lb/>nothwendig zur Wirksamkeit der Verwaltung von dieser abhängig
<lb/>machen will, mehr oder weniger von jeher schon den Justizbehörden
<lb/>beigelegt ist, wir meinen die Festsetzung von Provisorien vor der
<lb/>definitiven Entscheidung einer Streitsache und zwar aus den näm- 
<lb/>lichen Gründen, aus welchen der Verf. das Einschreiten der Ver- 
<lb/>waltung für unerlässlich erachtet. Er führt folgende Kategorien für
<lb/>seine Theorien an: 1) wenn die Verwaltungsbehörde ihre Verfügung
<lb/>nicht ohne Vollzug lassen könne, bis auf dem Rechtsweg über die
<lb/>besondern Rechtstitel erkannt wäre; oder 2) wenn der speciellc
<lb/>Rechtstitel kein so bestimmtes Anhalten gewähre, dass nicht dessen
<lb/>ungeachtet auf der Befolgung der administrativen Bestimmungen aus
<lb/>hohem Rücksichten bestanden werden müsse. In diesen beiden
<lb/>Fällen werde eine provisorische Entscheidung der Verwaltungs- 
<lb/>behörde nothwendig. Endlich sollen hierher auch 3) diejenigen
<lb/>Sachen gehören, wo ein Zusammentreffen besonderer Rechtstitel und
<lb/>Verwaltungsrücksichten einträten und wo die Hauptsache vor eine
<lb/>Verwaltungsbehörde gehöre. Wir wollen nun diese verschiedenen
<lb/>Beziehungen näher betrachten.

<lb/>Anlangend die Fälle, wo ein Provisorium stattfinden muss, wel- 
<lb/>ches von der Verwaltung ausgeht, so leidet es keinen Zweifel, dass
<lb/>da, wo es sich um die Vollziehung einer der Wirksamkeit der Ad- 
<lb/>ministration vorbehaltenen Massregel handelt, dieser in dem, was
<lb/>ihres Amts ist, von keiner Seite ein Hinderniss gemacht werden
<lb/>kann, gesetzt, dass sich auch diese Massregeln mit den Rechten Ein- 
<lb/>zelner kreuzen. Die Wiederherstellung einer zerstörten oder schad- 
<lb/>haft gewordenen Brücke, die Correction eines Flusses, der einem
<lb/>angrenzenden Dorfe den Untergang droht, der Wiederaufbau einer
<lb/>abgebrannten Kirche, eines Pfarr- oder Scliulhauses kann nicht so
<lb/>lange ausgesetzt werden, bis die Widersprüche der — übrigens frei- 
<lb/>lich nach den bestehenden Verfassungen im Allgemeinen dazu ver- 
<lb/>pflichteten — Gemeinden und Privaten im Wege Rechtens, vielleicht
<lb/>in mehreren Gerichtsinstanzen, entschieden ist. Hier muss die Ver- 
<lb/>waltungsstelle eingreifen und provisorisch bestimmen, wer mit Vor-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0139.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Funkej Die Verwaltung In ihrem Vcrhiiltniss zur Justiz* 139
</p>
               <p>

                  <lb/>behalt seines Rechts beitragspflichtig sey. Mit dieser Bestimmung
<lb/>wird also keineswegs von der Verwaltung über die besondern
<lb/>Rechtstitel entschieden; diese bleiben bei Seite gesetzt, was eben
<lb/>in der Natur einer bloss provisorischen Veranstaltung liegt. Es kann
<lb/>immer geschehen, dass ein oder das andere von den angesprochenen
<lb/>Gemeindeglicdern seine behauptete Befreiung von der Mitleidenhcit
<lb/>im Rechtswege durchsetzt, allein darüber soll ja jetzt nicht definitiv
<lb/>entschieden werden; es gilt nur eine interimistische Entscheidung in
<lb/>einer Sache, die keinen Aufschub leidet, und die den etwa ohne
<lb/>Schuldigkeit Belästigten keinen unersetzlichen Schaden verursacht.
<lb/>Hätte der Staat die Mittel, alle zerstörte Brücken oder abgebrannte
<lb/>Häuser und Kirchen, über deren Wicderherstellungs-Pflicht Zweifel
<lb/>entstehen, einstweilen aus öffentlichen Kassen bauen zu lassen, so
<lb/>gäbe diess freilich ein Auskunftsmittel; es würden dann bis zu recht- 
<lb/>lich entschicdner Sache die Kosten vom Staatsärar vorgeschossen.
<lb/>Allein diess geht nun einmal nicht an, und würde auch eine Unge- 
<lb/>rechtigkeit gegen die Masse aller zur Aufbringung der nöthigen
<lb/>Fonds zu verpflichtenden steuerbaren Untcrthanen herbeiführen, von
<lb/>denen vielleicht der grösste Theil kein Interesse und keine Verpflich- 
<lb/>tung bezüglich auf den Gegenstand hätte, der den Aufwand jetzt
<lb/>fordert; nicht zu gedenken, dass die Steuerpflichtigen anderer Ge- 
<lb/>genden in den nämlichen Fall kommen könnten, wo dann des Bei- 
<lb/>stenerns zu provisorischer Hülfeleislung kein Ende scyn würde. —
<lb/>Achnliche provisorische Hüifsmassregeln Anden auch Anwendung da,
<lb/>wo nach der Meinung des Verfs. die Verwaltung oder Polizei über
<lb/>Civilfragpunkte entscheide, namentlich wenn es sich um die Verbind- 
<lb/>lichkeit der Ellern und anderer Verpflichteten zur Versorgung Hülfs-
<lb/>hediirftiger handelt, oder um Streitigkeiten zwischen Herrschaften
<lb/>und Gesinde, zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen, Fabrik- 
<lb/>herren und Fabrikarbeitern, um Eigenthums- und Servitutstreitig- 
<lb/>keiten bei Gemeinheitstheilungen u. dgl. Auch hier treten mehr oder
<lb/>weniger polizeiliche Rücksichten ein, theils für die Erhaltung des
<lb/>häuslichen und Familien-Wohls, der Armenversorgung, des ungehin- 
<lb/>derten Gewerhsbetriebs, der Landescultur u. s. w. Aber alle diese
<lb/>Rücksichten können eben so wohl von den Gerichten, und zwar we- 
<lb/>gen der hierbei eintretenden Rechtsfragen zweckmässiger geltend
<lb/>gemacht werden, als von blossen Polizeibehörden. Es bedarf, um
<lb/>den Zweck sicher zu erreichen, nur eines einfachem Verfah- 
<lb/>rens, der Anwendung provisionaler Verfügungen und der Abkürzung
<lb/>der Procedur dadurch, dass gegen die Entscheidungen der Gerichte
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0140.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz.

<lb/>entweder gar keine Berufung oder wenigslens nicht .mit suspensiver
<lb/>Wirkung gestattet wird. Und wenn es sich hei Gemeinheitstheilun-
<lb/>gen um das Miteigenthumsrecht gewisser Gemeindeglieder oder um
<lb/>Servitutansprüche handelt, so fordern diese Rechtsverhältnisse wegen
<lb/>ihrer Wichtigkeit eine so reife rechtliche Prüfung, dass die Ent- 
<lb/>scheidung, wenn die vor allen zu versuchende gütliche Vermittlung
<lb/>fehlschlägt, unmöglich von Verwaltungsbehörden ausgehen kann.
<lb/>Eben dieses gilt auch von Baustreitigkeiten, die oft sehr hart das
<lb/>Recht der Betheiligten berühren können, und wenn der Verf., wäh- 
<lb/>rend er eben doch Bedenken trägt, diese Streitigkeiten vor das
<lb/>Forum der Verwaltungsbehörden zu ziehen, dafür hält: (S. 137.) es
<lb/>sey schon viel gewonnen, wenn der Verwaltungsbehörde nachge- 
<lb/>lassen werde, denNachbar in einzelnen Fällen zur Uebernahme einer
<lb/>Servitut gegen Entschädigung anzuhalten, so macht er damit frei- 
<lb/>lich einen gar gewaltigen Einschnitt in das innerste Leben des Eigen- 
<lb/>thums, und man erstaunt billig, wie er von einer solchen Goncession
<lb/>einen wohlberechneten Gewinn für die Rechtspflege sich versprechen
<lb/>mag, oder wie er damit seine Lehre von der Verwaltungsjustiz plau- 
<lb/>sibel zu machen vermeint. Solche Mavimen sind vielmehr eher
<lb/>geeignet vor dem, was man als Wahrheit zu vertheidigen beabsich-
<lb/>tet, abzuschrecken, als dafür einzunehmen, und sie bestätigen, wie
<lb/>gefährlich es ist, Männern, die sich zur Verwaltung bekennen, eine
<lb/>Gewalt einzuräumen in dem, was Rechtens ist. — Wir sind weit
<lb/>entfernt, diese Streitsachen ohne Unterschied im Wege des ordent- 
<lb/>lichen Verfahrens vor Gericht behandeln zu lassen; sie fordern Be- 
<lb/>schleunigung, und es tritt daher hier namentlich bei Gemeindegründe-
<lb/>Vertheilungen, die Nothwendigkeit einer eigenen Prozessart ein, be- 
<lb/>kannt unter dem Namen Gemeinheitstheilungs-Prozess, in welcher
<lb/>die Fragpunkte über Theilnahmsrecht, Servituten u. s. w. mit Zuzie- 
<lb/>hung Sachverständiger ohne schriftliches Verfahren, jedoch mit aus- 
<lb/>führlicher protocollarischer Instruction der Sache zur Erörterung
<lb/>und Entscheidung befördert werden, und zwar mit Rücksicht sowohl
<lb/>auf das Recht als auf die etwa eintretenden, den Gesetzen nicht wi- 
<lb/>dersprechenden, sondern durch selbige sanctionirten, üconomischen
<lb/>Rücksichten. Denn die Landesculturgesetzc sind eben auch Gesetze.
<lb/>Das über das angemessene Verfahren Gesagte gilt auch in seiner Art
<lb/>von dem Verfahren in Rechnungssachen, unbeschadet der Sicherungs-
<lb/>massregcln und der Befugnisse einer öffentlichen Verwaltungsbehörde,
<lb/>deren der Verf. erwähnt, und wodurch verhindert wird, dass nicht
<lb/>liquide Verpflichtungen und Ansprüche in proccssualische Weitläufig-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0141.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Funke? Die Verwaltung in ihrem Verli’altniss zur Justiz. 141
</p>
               <p>

                  <lb/>keilen verwickelt werden. Auch bei Baustreitigkeiten tritt ein sum- 
<lb/>marisches gerichtliches Verfahren ein, vorbehaltlich der etwaigen
<lb/>Einschreitungen der Sicherheitspolizei, wenn etwa z. B. ein ruinöses
<lb/>Gebäude den augenblicklichen Einsturz droht; denn hier kann die
<lb/>Abwendung der Gefahr von dein Publikum weder der Thüligkeit der
<lb/>Parteien noch der der Gerichte allein überlassen werden und es
<lb/>liegt in dieser Concession und weil bei den Einschreitungen der Po- 
<lb/>lizei auch Privatrechte afficirt werden, durchaus kein Widerspruch.
<lb/>Wenn übrigens mehrere von den hier angeführten Fällen ausschliess- 
<lb/>lich den Gerichten vindicirt werden, so ist diess nicht bloss in der
<lb/>Theorie, sondern in der That auch in der Erfahrung und Praxis be- 
<lb/>gründet, namentlich ist in Bayern durch ein Gesetz von 1837. ein
<lb/>besonderes beschleunigtes Verfahren der Gerichte angeordnet bei
<lb/>Streitigkeiten zwischen Eheleuten, sofern es sich nicht von Tren- 
<lb/>nung der Ehe oder von Vermögensrechten im Betrag von mehr als
<lb/>100 fl. handelt, ferner bei Streitigkeiten zwischen Familiengliedern,
<lb/>Hausgenossen, Handwerks-Meistern und Gesellen oder Lehrjungen,
<lb/>zwischen Dienstherren und Dienstboten, zwischen Gewerbsunterneh-
<lb/>mern und ihren Arbeitern — hinsichtlich ihrer gegenseitigen häus- 
<lb/>lichen, dienstlichen oder gewerblichen Verhältnisse, ingleichen bei
<lb/>Streitigkeiten aus dem Mietvertrag unter gewissen Modiflcationen,
<lb/>ferner bei Streitigkeiten der Reisenden mit Gastwirten, Fuhrleuten,
<lb/>Schilfern oder Handwerkern über Forderungen, welche aus Anlass
<lb/>der Reise entstanden sind, nicht weniger hei Streitigkeiten über
<lb/>Gegenstände des Handels und Wandels auf Messen und Märkten, so- 
<lb/>weit sie nicht den Merkantilgerichten zugewiesen sind; auch gehören
<lb/>hieher die Grenzirrungen, die Streitigkeiten wegen Schadenszufü- 
<lb/>gungen bei der Landescultur, die nicht schon vor Ablauf eines Jahrs
<lb/>geschehen, das possessorium summariissimSpolienklagen, Alimen-
<lb/>tensachen und überhaupt solche Angelegenheiten, welche sich ohne
<lb/>Gefahr nicht leicht verschieben lassen. Für alle diese Streitsachen
<lb/>ist ein höchst summarisches Verfahren angeordnet, bei dessen Hand- 
<lb/>habung weder die Eilfertigkeit einer allzu raschen Polizeibehörde,
<lb/>noch die Vernachlässigung rechtlicher Rücksichten Anlass zur Be- 
<lb/>schwerde geben kann.

<lb/>Aus Allem ergibt sich, dass es durchaus nicht nöthig ist, für
<lb/>den Zweck einer durch die Umstände gebotenen schleunigen Hülfe
<lb/>in Sachen, wo das öffentliche Wohl und privatrechtliche Rücksichten
<lb/>sich begegnen, die Untersuchung und Entscheidung einer Verwal- 
<lb/>tungsbehörde zu überlassen, dass es vielmehr weit angemessener ist,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0142.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142 Fünfte, Die Verwaltung in ihrem Verhältniss zur Justiz.

<lb/>auch hier die Wirksamkeit der Gerichte iu einem abgekürzten Ver- 
<lb/>fahren anzuerkennen und von diesen die nämliche Energie für den
<lb/>Vorgesetzten Zweck der Erhaltung des Ganzen zu erwarten, welche
<lb/>immer die Polizei gewähren kann, ohne sich der Gefahr einer tumul-
<lb/>tuarischen Procedur auszusetzen und Rechte zu verletzen, deren
<lb/>Schutz erster Zweck des Staatsvereins ist.

<lb/>Die Grenzen zwischen der Justiz und der Verwaltung stehen
<lb/>fest und sind der Stellung dieser Gewalten dem Staatsorganismus ge- 
<lb/>mäss regulirt, wenn man folgende Sätze festhält: 1) Die Untersu- 
<lb/>chung und Entscheidung in Strafsachen kommt den Gerichten, zu.
<lb/>2) Nur soweit die Wirksamkeit der Polizeigewalt durch Zwangs-
<lb/>massregeln und somit durch Androhung und Verhängung von Straf- 
<lb/>übeln bedingt ist, ist derselben auch ein Theil der Strafgewalt bei- 
<lb/>gelegt. 3) Aber der Zweck der Polizeigewalt und des zu ihrer
<lb/>Wirksamkeit nothwendigen Zwangs wird nach der Erfahrung voll- 
<lb/>kommen erreicht auch durch minder strenge Strafmittel, die übrigens
<lb/>zur Beseitigung jeder Willkür das Gesetz genau bestimmen muss.

<lb/>4) Civilrechtsstreitigkeiten oder solche, die das Mein und Dein im
<lb/>Privatrechtsverhältniss betrefFen, verlieren diese Eigenschaft nicht,
<lb/>wenn sie auch Gegenstände der öffentlichen Verwaltung berühren.

<lb/>5) Sie finden lediglich in dem bürgerlichen Recht, allgemeinen und
<lb/>hesondern Gesetzen, ihre Entscheidungsnorm. 0) Für sie sind aus*
<lb/>schliesslich die vom Staat angeordneten Gerichte bestimmt, welche
<lb/>sich diesem ihren Beruf eigens gewidmet haben, darauf verpflichtet
<lb/>und in eine unabhängige Stellung, namentlich durch Inamovibilität
<lb/>gesetzt, und so für eine unparteiische und des Vertrauens der Rechts- 
<lb/>bedürftigen theilhaftige Rechtspflege geeigenschaftet sind. 7) Andere
<lb/>Richter kann es nicht geben; Verwaltungsbehörden können und müs- 
<lb/>sen zwar zum Zweck ihrer Thäligkeit urtheilen, also auch in Fällen,
<lb/>wo selbige in das Gebiet des Rechts der Einzelnen eingreift, sich
<lb/>überzeugen, dass sie Gerechtigkeit üben; aber sie können nicht
<lb/>richten, gegenüber ihrem Gegner wirksam bestimmen, ob sie oder
<lb/>er Recht habe, theils weil sie Partei sind, indem das von ihnen rc-
<lb/>spicirte öffentliche Interesse mit den Privatrechten der Einzelnen
<lb/>collidirt, theils weil der w esentlichste Theil ihres Berufs ein anderer
<lb/>ist, als Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen und zu entscheiden.
<lb/>8) Da wo Gründe des öffentlichen Wohls, überhaupt die Abwendung
<lb/>einer auf dem Verzug stehenden Gefahr vor einer definitiven Ent- 
<lb/>scheidung eine interimistische Regulirung des Rechtsstandes fordern,
<lb/>sind die Gerichte hiezu eben so geeignet, als Verwaltungsbehörden,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0143.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Funke, Dic Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz. 143

<lb/>und da es sich um Feststellung rechtlicher Verhältnisse handelt,
<lb/>erstere dazu ungleich befähigter, als letztere.

<lb/>Im V. Abschnitt versucht der Vcrf. einen nur ihm cigenthüm-
<lb/>liehen Begriff von einer Administrativjustizsache Geltung zu ver- 
<lb/>schaffen, um, wie sich nicht undeutlich erkennen lässt, die gefühlte
<lb/>Paradoxie durch Vermittlung zu entfernen, die sich aus der Amal-
<lb/>gamation so heterogener Gewaltzweige, wie Verwaltung und Rechts- 
<lb/>pflege, herausstellt und einem denkenden Mann, wie dem Verfasser,
<lb/>unmöglich entgehen konnte. Eine Administralivjustizsache, sagt er,
<lb/>(S. 142.) sey überall als vorhanden anzunehmen, wo es sich um die
<lb/>Rechtmässigkeit einer Verfügung handle; denn immer komme es auf
<lb/>die Realisirung des Staatszwecks an, und es sey dabei minder we- 
<lb/>sentlich und zum Theil selbst etwas Zufälliges, oh ein Belhciligter
<lb/>als Gegner oder Ankläger auftrete. Denn das betheiligte Interesse
<lb/>könne schweigen und doch die Verfügung der Verwaltung wider- 
<lb/>rechtlich seyn. Der Begriff einer Verwaltungsjustizsache sey daher
<lb/>yuf alle die Fälle auszudehnen, wo die Ertheilung oder Anerkennung
<lb/>oder Entziehung oder die Ausübung gewisser nicht in das Ermessen
<lb/>der Verwaltungsbehörde gestellten Rechte, oder die verweigerte
<lb/>Erfüllung von Verbindlichkeiten in Frage sey, es möchten Par- 
<lb/>teien vorhanden seyn oder nicht. — Allein diese Begriffs- 
<lb/>bestimmung ist gänzlich abweichend von dem, was bis jetzt unter
<lb/>den Rcchtslehrern, so wie in der Praxis als das Wesen der Ver- 
<lb/>waltungsjustiz auszeichnend, gegolten hat, wie aus dem vorhin an- 
<lb/>gegebenen Begriff erhellet, — Im Gründe bestreitet der Verf. jenen
<lb/>Begriff selbst nicht, nur meint er (S. 146,): man habe sich bisher
<lb/>begnügt, bloss die streitigen Administrativsachen zu den Verwaltungs- 
<lb/>justizsachen zu rechnen, und den Begriff auf die Klagen über Ver- 
<lb/>letzungen von Rechten durch Regierungshandlungen beschränkt, was
<lb/>unrichtig sey. Allein was er nach seiner Begriffscntwiekelung zu
<lb/>einer Verwaltungsjustizsache macht, ist eben blosse Verwaltungs-,
<lb/>keine Justizsache, da es an einem Contradictor fehlt, wodurch allein
<lb/>eine streitige Rechts- oder Justizsache bedingt ist, indem auch hier
<lb/>das triviale Sprichwort gilt: wo kein Kläger ist, da ist kein Richter.
<lb/>Wenn die Verwaltungsbehörde die Nothwendigkeit und Zweckmässig- 
<lb/>keit der Abtretung eines Privateigenthums für Öffentliche Zwecke
<lb/>anerkennt und Leschliesst, so urtheilt sie allerdings neben der
<lb/>Zweckmässigkeit auch über die Rechtmässigkeit ihrer Massregcl,
<lb/>eben so, wenn sie die Concession zur Errichtung einer Mühle, eines
<lb/>Gasthofs, oder ein Privilegium ertheiit: aber sie entscheidet nicht
</p>

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                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144 Funke, Die Verwaltung in ihrem Verhältnis zur Justiz.

<lb/>über das erworbene Recht eines betheiligten Privatmannes, der etwa
<lb/>als schon vorhandener Mühl- oder Gasthofbesitzer u. s. w. ein Wider-
<lb/>spruchsrecht geltend machen kann. So lange die Verwaltungsbehörde
<lb/>nichts weiter thut, als dass sie über die Gesetz- und Rechtmässigkeit
<lb/>ihrer Unternehmungen, an sich und in Beziehung auf das Recht
<lb/>eines Betheiligten, urtheilt, die Gründe für und wider abwägt und
<lb/>hiernach ihren Entschluss bestimmen lässt, ist diess eine einseitige
<lb/>Handlung, wofür sie nur ihrem Gewissen und der ihr Vorgesetzten
<lb/>Stelle Rechenschaft schuldig ist. Erst wenn sie über das Recht des
<lb/>Betheiligten entscheidet, tritt sie in die richterliche Sphäre, und
<lb/>die vor ihr Forum gezogene Sache wird dann erst eine Justiz- und
<lb/>nach ihrem Gegenstände, nicht nach besondern Modalitäten der
<lb/>richterlichen Gewalt, eine Verwaltungsjustizsache, gleichwie eine
<lb/>Merkantil-, eine Bergwerksjustizsache nur von ihrem Gegenstand
<lb/>ihren Namen erhält. Der Irrthum liegt also darin, dass der Verf.
<lb/>dem Ausdruck Justizverwaltung eine ungewöhnliche Bedeutung bei- 
<lb/>legt und Urtheilen und Entscheiden für gleichbedeutend nimmt.
<lb/>Ueber die Recht- und Gesetzmässigkeit jeines Anspruchs oder einer
<lb/>Weigerung zu urtheilen, ist bei einem streitigen Rechtsverhältniss
<lb/>jeder Kläger und jeder Beklagte, so wie deren Rechtsanwalt befugt,
<lb/>ja sogar verpflichtet, ehe sie sich in einen Prozess einlassen; aber
<lb/>mit einer auch den Gegentheil verpflichtenden Kraft zu urtheilen,
<lb/>d. h. zu entscheiden, das hat man doch von Anbeginn der Welt
<lb/>an nur dem Richter überlassen. Wenn daher am Schlüsse dieses
<lb/>Abschnittes bemerkt wird, dass die bisherige Differenz über das
<lb/>Wesen der Administrativ-Justiz nur auf einer Begriffsverwirrung be- 
<lb/>ruhe, so scheint dieser Vorwurf wenigstens nicht diejenigen Rechts- 
<lb/>lehrer zu treffen, welche den Begriff so nehmen, wie er bis jetzt
<lb/>genommen worden ist.

<lb/>Am Ende oder im VI. Abschnitt handelt der Verf. von dem
<lb/>Verhältniss der Praxis zur Theorie (S. 147. ff.), indem er theils die
<lb/>fremden Gesetzgebungen (von Kurhessen, Bayern, Würtemberg,
<lb/>Baden, Bern, Sachsen-Meiningen), theils ausführlich das sächsische
<lb/>Recht anführt. Letzteres hat eben so zeitgemässe, als liberale, der
<lb/>sr. g. strengen Theorie am nächsten kommende Institutionen über
<lb/>diesen Gegenstand sanctionirt.

<lb/>Bei dem Aeusserlichen des Buchs ist hauptsächlich nur sein
<lb/>hoher Preis zu desideriren, der für eine Schrift von kaum 12 Bogen
<lb/>mit 1 Thlr. 8 Gr. doch in der That übermässig ist.
</p>

            </div>
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                n="145"
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               <head>
                  <title>Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals, herausgegeben im amtlichen Auftrage von Dr. August Heinrich Simon, geheimen Ober.Justiz- und Revisions-Rathe, und Heinrich Leopold von Strampff, kammergerichts-Rathe. Dritter Band. Berlin, Dümmler, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals,

<lb/>herausgegeben im amtlichen Aufträge von jEfrr. August Hein- 
<lb/>rich Simon, geheimen Ober-Justiz- und Revisions-Rathe, und
<lb/>Heinrich Leopold von $trampff9 Kammergerichts-Rathe.
<lb/>Dritter Band. Berlin, Dümmler, 1838. xm. u. 412. S. 8.
<lb/>(2 Thlr. 8 Gr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Oberlandesgerichtsrath Hoch zu Halle.

<lb/>Dieser Band enthält 42 Rechtsfälle, wovon Nr. 3. 26. 27. und
<lb/>28. von den Herausgebern bearbeitet worden, und giebt, ausser
<lb/>dem Inhaltsverzeichnis, gleich den vorhergehenden beiden Bänden,
<lb/>ein Sachregister und ein Register über die in den Entscheidungen
<lb/>erläuterten Gesetze.

<lb/>Rec. hat bei der Anzeige der beiden ersten Bände (Krit. Jahrb.
<lb/>1838. S. 915. ff. u. 1839. S. 47. ff.) sich auf eine kurze Critik der
<lb/>einzelnen Entscheidungen beschränkt und eines Urtheils über den
<lb/>wissenschaftlichen Werth der Sammlung, als Ganzes, sich enthalten,
<lb/>weil er erst noch die Fortsetzung des Werks ab warten zu müssen
<lb/>glaubte. Jetzt liegen drei Bände vor, welche wol genügen werden,
<lb/>um sich daraus eine Vorstellung von dem Werthe der Sammlung
<lb/>und deren möglichem Einflüsse auf die Rechtsentwickelung zu machen.
<lb/>Es leuchtet ein, dass die Bekanntmachung der Beschlüsse und Ent- 
<lb/>scheidungen des höchsten Gerichts entschiedenen Einfluss auf die
<lb/>Bildung der Meinungen über zweifelhaft scheinende oder wirklich
<lb/>zweifelhafte Rechtsfragen haben und somit den Gang der Rechts- 
<lb/>entwickelung bestimmen müsse. Wäre das höchste Gericht unfehlbar,
<lb/>so könnte dieser Einfluss nicht anders als wohlthätig sein. Allein
<lb/>irren ist menschlich und die Rechtsirrthümer des höchsten Gerichts
<lb/>müssen in einem um so grossem Maasse verderblich werden und das
<lb/>Recht corrumpiren, als das Ansehen desselben geachtet wird, oder
<lb/>Krit. Jahrb. f. d.RW. Jahrg. IV. H. II. ]Q
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0146.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146 Simon u. v. Sframpff) Entscheid, d. Gell. Ober-Tribunais.

<lb/>dessen Entscheidungen nnler amtlicher Autorität als wissenschaftliche
<lb/>und rechtbeetimmcnde Producte, gleichsam zur Belehrung und Naeh-
<lb/>achtung, dem Publicum mitgetheilt werden. Hieraus ergiebt sich,
<lb/>dass der Werth einer solchen amtlichen Sammlung der Entscheidun- 
<lb/>gen des höchsten Reichsgerichts lediglich von einer glücklichen
<lb/>Auswahl der Fälle bestimmt wird. Soll die Auswahl eine glückliche
<lb/>sein, rso müssen in jedem gewählten Rechtsfalle nicht bloss Zweifel- 
<lb/>haftigkeit der Frage und richtige, d. h. durch juristische Gründe
<lb/>zu rechtfertigende, Entscheidung Zusammentreffen; sondern es muss
<lb/>nothwendig dazu kommen eine kurze, klare und schlagende Beweis- 
<lb/>führung durch rein juristische Gründe. Nur hierdurch erhalt die
<lb/>Entscheidung einen wissenschaftlichen Werth und verdient als Bei- 
<lb/>trag zur juristischen Literatur mitgetheilt zu werden. Eine noch so
<lb/>richtig zutreffende Entscheidung mit einem Anhänge von unjuristi- 
<lb/>schen Gründen, oder mit einer Menge von einflusslosen Neben- 
<lb/>gründen, welche den eigentlich entscheidenden Grund verdunkeln,
<lb/>sind zweckwidrig, ja verderblich. — Legen wir diesen Maassstah an
<lb/>die vorliegende Sammlung, so kann Ref. nicht umhin zu gestehen,
<lb/>dass er bei vielen darin mitgelbeilten Fällen durchaus unbefriedigt
<lb/>geblieben ist, und gewünscht hätte, sie nicht zu finden. Er bezieht
<lb/>sich beispielsweise auf die Nummern 2. 10. 22. 26. 30. 32. des vor- 
<lb/>liegenden Bandes und auf die hier nachfolgenden Bemerkungen
<lb/>darüber. Ausserdem möchte man in der Darstellung bei vielen
<lb/>Fällen etwas mehr die Schule der Referirkunst vermissen; denn für
<lb/>den Zweck, welchen die Sammlung haben soll, könnte Manches fort- 
<lb/>bleiben, was zur Beurlheilung der eigentlichen Rechtsfrage nichts
<lb/>beiträgt und deshalb dem Leser im Wege ist.

<lb/>Nach diesen allgemeinen Bemerkungen lassen wir die Anzeige
<lb/>der einzelnen, in dem vorliegenden Bande mitgetheilten Fälle mit
<lb/>einigen Bemerkungen folgen.

<lb/>Nr. 1. Ehegelöbniss. Väterliche Gewalt. Väterliche
<lb/>Einwilligung.

<lb/>Nach gemeinem römischen und kanonischen Rechte ist ein Ehe- 
<lb/>gelöbniss eines in väterlicher Gewalt befindlichen Kindes wegen
<lb/>Mangels der väterlichen Einwilligung nichtig.

<lb/>Dass ein mündliches Ehegelöbniss im Herzogth. Westphalen (Ober-
<lb/>Landesgerichts-Bezirk Arnsberg), wo das Allg. Landrecht in dieser
<lb/>Materie noch suspendirt ist, nach den Bestimmungen des dort zur An- 
<lb/>wendung kommenden Gemeinen Rechts gültig, ist schon in der, Rd. II.
<lb/>Nr. 38. S. 368. mitgetheilten Entscheidung (vcrgl. Krit. Jahrh. 1839.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0147.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Slrampff\ Eutscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 147

<lb/>S. 73.) angenoranien und ausgeführt. In dem vorliegenden Falle ist
<lb/>in Frage: ob das Verlöbniss eines in väterlicher Gewalt befindlichen
<lb/>Kindes, ohne Zustimmung des Vaters, gültig. Die beiden ersten
<lb/>llichter hatten diess bejahet. Der Richter erster Instanz ohne wei- 
<lb/>tern Nachweis; der Richter zweiter Instanz (das Ober-Landesgericht
<lb/>zu Arnsberg) auf Grund einer churcülnischen Verordnung vom
<lb/>16. September 1755. Das G. O.-Tr. weiset in dem Revisionsurtel
<lb/>16. Mai 1837. jedoch nach, dass dieselbe nichts Neues anordne, viel- 
<lb/>mehr lediglich bei den Bestimmungen des Gemeinen Rechts verbleibe.
<lb/>Nach diesen ist denn auch der Satz ganz unzweifelhaft richtig.

<lb/>Nr. 2. Miethsverlrag. Vermicthcr. Miether. Hauptbau.

<lb/>Kündigung.

<lb/>I. Wenn an einem Hause ein Hauptbau nothwendig wird, welcher
<lb/>nicht geführt werden kann, so lange ein im Hause wohnender
<lb/>Miether die gemiethete Wohnung in Besitz hat; so ist der Miether
<lb/>nicht bloss zur Räumung der Wohnung während des Baues
<lb/>verpflichtet, vielmehr ist sowohl der Vermiether als der Miether
<lb/>berechtigt, den Miethsvertrag aufzuheben, und keiner kann den
<lb/>andern nach Vollendung des Baues zur Fortsetzung des Contracts
<lb/>anhalten.

<lb/>II. Hat in einem solchen Falle, wegen plötzlich cingetretencr Gefahr,
<lb/>die Räumung von Seiten des Miethers geschehen müssen, so ist
<lb/>die Aufhebung des Miethsvertrags nicht von einer besondern Kün- 
<lb/>digung abhängig.

<lb/>Der Satz I., den das G. O.-Tr. in dem Rcvisionscrkenntniss
<lb/>vom 11. Juli 1837 zu begründen sucht, lässt sich nur nach dem
<lb/>Allg. Landrecht rechtfertigen. Auch das Römische Recht kennt den
<lb/>Satz, dass der Miether bei einer nöthig werdenden Reparatur das
<lb/>Haus zu räumen schuldig, Z. 3. C* de locato et conducto (IV. 65.),
<lb/>und es ist von der dem Miether zukommenden Entschädigung die
<lb/>Rede. Z. 30. u. 35. fi. locati conducti (XIX* 2.) Es findet sich
<lb/>aber nicht der Satz ausgesprochen, dass der Contract dadurch auf- 
<lb/>gehoben worden sei. In der Sache selbst liegt dazu auch kein
<lb/>Grund; der Miether ist bloss schuldig, sich der Nothwendigkeit zu
<lb/>fügen, und er kann, wenn dieselbe in dem natürlichen Laufe der
<lb/>Dinge liegt (Zufall), keine Entschädigung fordern, nur dass, weil
<lb/>ihm der zugesagte Gebrauch nicht gewährt wird, er auch keinen
<lb/>Miethzins zahlt. Will er sich behelfen während der Reparatur,
<lb/>ohne dass er ein Hinderniss bereitet, so ist diess dem Contracte und
<lb/>dem Rechte des andern Contrahenten gar nicht entgegen. Daher

<lb/>10*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0148.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Simon u. Sframpff, Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>wird auch gemeinrechtlich behauptet, dass der Miether, nach aus- 
<lb/>geführter Reparatur, wenn die contractliche Miethzeit noch nicht
<lb/>abgelaufen, wieder einzuziehen berechtigt, weil die Ursache der
<lb/>Vertreibung nur teinporell. Lauterbach Colleg. T. XIX. Tit. 2.
<lb/>§. 47. und die dort allegirten altern Schriftsteller. Müller ad Struv.
<lb/>Exerc. XXIV. Th. 12. not. 7]. Nr. VI. Glück, Erläut. der Rand.
<lb/>Th. XVII. Abth. 2. 8. 380. Diess ist auch wohl zu rechtfertigen
<lb/>aus dem Grunde, weil der Zufall den Gontract nicht aufhebt, son- 
<lb/>dern den Schuldner nur von der Erfüllung frei macht, woraus denn
<lb/>bei einer durch einen bestimmten Zeitraum fortlaufenden Erfüllung
<lb/>folgt, dass diese Befreiung nicht über die Dauer des Zufalls hinaus
<lb/>sich erstrecken kann. Das Allg. Landrecht dagegen bestimmt im
<lb/>Tit. 5. §. 364., dass der Zufall den Vertrag aufhebe. Diess ist
<lb/>denn auch der einzige juristische Grund, wodurch der Satz I. zur
<lb/>Rechtswahrheit wird. Denn die aus der Sache noch hergenommenen
<lb/>Gründe tragen dazu nichts bei. Zuerst wird nämlich ausgeführt:
<lb/>es sei klar, dass unter dem Ausdruck „Räumen", dessen sich das
<lb/>Gesetz bedient, nicht eine Räumung während der Zeit des Baues
<lb/>verstanden werden könne, da nicht abzusehen wäre, wie der Miether,
<lb/>wenn er doch einmal sein Wohnungsrecht für vielleicht unbestimmte
<lb/>Zeit aufgeben müsse, sollte genöthigt werden können, nach voll- 
<lb/>endetem Bau den Gontract wieder fortzusetzen. Das ist zwar ganz
<lb/>richtig, daraus folgt aber nicht das Mindeste für den Satz in Be- 
<lb/>ziehung auf den Vermiether. Denn es ist etwas ganz anderes mit
<lb/>dem Miether in diesem Falle* Dieser ist zwar berechtigt, deswegen,
<lb/>weil der Vermiether durch Zufall verhindert wird, ihm die ver-
<lb/>miethete Wohnung zu gewähren, so lange dieser Zufall dauert,
<lb/>unter freiem Himmel zu wohnen, aber er ist dazu nicht schuldig,
<lb/>sondern er kann, wenn er will, sich eine andere Wohnung suchen.
<lb/>Diess ist dann eine Folge des Zufalls, die der Vermiether nur da- 
<lb/>durch abwenden kann, dass er dem Miether unterdess eine andere
<lb/>Wohnung einräumt. Daher sagt Labeo L. 60. pr. D. locati con- 
<lb/>ducti: „ Itaque si ea domus ex lx alendis Januariis fulta in Kalendis
<lb/>Juniis permansisset, ita ut nec habitare quisquam, nec ostendere
<lb/>alicui posset, nihil locatori conductorem praestaturum: adeo ut
<lb/>nec cogi quidem posset, ex Kalendis Juliis refecta domo
<lb/>habitare, nisi si paratus fuisset locator commodam do- 
<lb/>mum ei ad habitandum dare*“ — Dann heisst es: es wäre in
<lb/>der That völlig überflüssig gewesen, festzusetzen, dass bei vor- 
<lb/>fallendem nothwendigen, während des Besitzes des Miethers nicht
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0149.tif"
                   n="149"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Strampff, Entscheid. &lt;1. Geh. Ober-Tribunals. 149

<lb/>ausführbaren, Hauptbaue, der Miether zu einer interimistischen
<lb/>Räumung verpflichtet sei; denn eine solche führte die vorausgesetzte
<lb/>Nothwendigkeit des Baues von selbst mit sich. Allein auch dieses
<lb/>Argument beweiset nichts für jenen Satz, weil das Haus nicht immer
<lb/>gleich einfallen muss, wenn die Hauptreparatur noch aufgeschoben
<lb/>wird und die Nothwendigkeit durch die Abwendung eines grösseren
<lb/>Schadens bedingt sein kann, so dass also der Miether auf die Gefahr
<lb/>hin, dass die später vorgenommene nothwendige Reparatur um so
<lb/>ausgedehnter und kostspieliger wird, noch immer seine Zeit aus- 
<lb/>sitzen kann. •— Endlich wird relevirt, dass ein Hauptbau in den
<lb/>meisten Fällen eine wesentliche Veränderung des gemieteten Ge- 
<lb/>genstandes herbeiführe. Diese liege schon, heisst es, in der Er- 
<lb/>neuerung und Verbesserung der Localiläten. Auch stehe es ganz
<lb/>in der Willkühr des Vermieters, als Eigentümers, die Einthcilung
<lb/>der Räume des neu zu bauenden Hauses anders als bisher anzu- 
<lb/>ordnen, Säle in Stuben, Stuben in Kammern um zu schallen u. s. w.,
<lb/>wie häufig bei abgebrannten, wieder aufgqbauten Häusern geschehe.
<lb/>Hier sind drei verschiedene Dinge zusammengeworfen: Erneuerung
<lb/>und Verbesserung der vorigen Localitüten, Erbauung eines neuen
<lb/>Hauses aus Willkühr des Eigentümers, und Wiederaufbau eines
<lb/>abgebrannten Hauses. Die Erneuerung und Verbesserung der näm- 
<lb/>lichen Localitäten ist keine wesentliche Veränderung des Gegen- 
<lb/>standes im rechtlichen Sinne; Erbauung eines neuen Hauses jsetzt
<lb/>einen Untergang des alten voraus. Liegt die Ursache davon in der
<lb/>Willkühr des Eigentümers, so kann der Miether dadurch an seinem
<lb/>Rechte nicht verlieren; liegt sie im Zufall, so kommen die Regeln
<lb/>von dem Untergange des Gegenstandes zur Anwendung. Bei ab- 
<lb/>gebrannten Gebäuden kommt es ebenfalls darauf an, ob Schuld des
<lb/>Vermieters, oder ob in Beziehung auf ihn Zufall diesen Unter- 
<lb/>gang verursacht hat. — Die Ausführung würde an wissenschaftlichem
<lb/>Werth gewonnen haben, wenn diese Argumentationen nicht als Ent- 
<lb/>scheidungsgründe hingestellt worden wären.

<lb/>N. 3. Nichtigkeits-Beschwerde. Nichtigkeitsgrund.

<lb/>Aktenwidrigkeit.

<lb/>Sofern die Nichtigkeits-Beschwerde in eine begangene Aktenwidrig- 
<lb/>keit gesetzt wird, ist es hinreichend, wenn der Nichtigkeitsgrund
<lb/>von dem Imploranten ausdrücklich angegeben wird, wenn dieses
<lb/>auch nicht mit den Worten des Gesetzes geschieht.

<lb/>Die Verordnung über das Rechtsmittel der Revision und der
<lb/>Nichtigkeits-Beschwerde, vom 14. December 1833., giebt im §. 5.
</p>

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                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>IAO Simon u. v. Strampff, Entscheid, d. Gell. Ober-Tribunals.

<lb/>Nr. 10. sub litcra a. b. c. und d. vier Fälle an, in welchen ein
<lb/>Urtel wegen begangener Aktenwidrigkeit als nichtig angekochten
<lb/>werden kann; und der §.11. verordnet:

<lb/>„Die Nichtigkeits-Beschwerde muss die bestimmte Angabe—- des
<lb/>Gesetzes, dessen Nichtbeachtung oder unrichtige Anwendung be- 
<lb/>hauptet wird, — enthalten. Wird die Nichtigkeits-Beschwerde auf
<lb/>die Vorschrift des §. 5. Nr. 10. der gegenwärtigen Verordnung
<lb/>gegründet, so muss diejenige Stelle der Akten, worauf die Be- 
<lb/>schwerde beruhet, genau angegeben werden."

<lb/>Die Nichtigkeit eines Urtels kann nämlich ihren Grund haben
<lb/>entweder in einer Unrichtigkeit des behaupteten Rechtssatzes (Rechts- 
<lb/>verletzung), oder in einer Unrichtigkeit in dem Thalsächlichen des
<lb/>Falles (Aktenwidrigkeit). Der Nichtigkeitsgrund soll in der Be- 
<lb/>schwerdeschrift speciell angegeben und nachgewiesen werden, also:
<lb/>cs muss, wenn der Grund in eine Rechtsverletzung gesetzt wird, der
<lb/>Rechtssatz (das Gesetz), wogegen verstossen worden, bestimmt an- 
<lb/>gegeben, ausgedrückt werden; und gleichermaassen muss, wenn der
<lb/>Nichtigkeitsgrund in eine Aktenwidrigkeit gesetzt wird, die Stelle
<lb/>in den Akten, wo die Aktenwidrigkeit zu ersehen, genau bezeichnet
<lb/>und angegeben werden, welcher von den als Nichtigkeitsgründe aus- 
<lb/>gezeichneten vier Fällen von Aktenwidrigkeit vorhanden ist. — Der
<lb/>zweite Senat des Geheimen Ober-Tribunals hatte nun in einer Sache
<lb/>angenommen: es reiche zur Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>nicht hin, dass in allgemeinen Ausdrücken die Behauptung aufgestellt
<lb/>werde: dass das Urtel Thatsachen mit Stillschweigen übergehe, die,
<lb/>wenn sie richtig wären, eine andere Entscheidung begründen wür- 
<lb/>den; sondern es müsse vielmehr, ausser der Bezeichnung der be- 
<lb/>züglichen Stellen der Akten, auch die Litera des §. 5. Nr. 10. der
<lb/>Verordnung in der Nichtigkeits-Beschwerde ausgedrückt sein, auf
<lb/>welche sie gegründet werde. — Das Plenum hat aber in dem hier
<lb/>mitgetheilten Rechtsfalle entschieden: dass die Angabe der Litera
<lb/>nicht nothwendig sei, es vielmehr hinreiche, wenn aus der Be- 
<lb/>schwerde erhelle, welcher der vier Fälle von Aktenwidrigkeiten be- 
<lb/>hauptet werde, wenn solches auch nicht mit den Worten des Ge- 
<lb/>setzes geschehe, indem die Bestimmung des §. 11. der Verordnung:
<lb/>dass die Beschwerde das verletzte Gesetz angeben solle, sich nur
<lb/>auf den Fall einer materiellen Rechtsverletzung beziehe. — Dieser
<lb/>Grund ist auch zutrelfend: denn in dem Falle einer begangenen
<lb/>Aktenwidrigkeit ist kein Rechtssatz (Gesetz), der angegeben werden
<lb/>könnte, verletzt worden, sondern es ist gegen das Thatsächliche
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0151.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Strampjf^ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 151

<lb/>des vorliegenden Rechtsfalles, gegen einen factischen Satz vcr-
<lb/>stossen, daher nur dieser allegirt werden kann. Es ist daher in dem
<lb/>Falle der materiellen Rechtsverletzung der verletzte Rechtssatz in
<lb/>dem Rechtshuche, und, in dem Falle der Aktenwidrigkeit, der ver- 
<lb/>letzte factische Satz in den Akten nachzuweisen. So bestimmt es
<lb/>auch der vorhin mitgelheilte §. 11. der Verordnung.

<lb/>Nr. 4. Agnaten. Mitbelehnte. Gesammthänd er. Lehns- 
<lb/>erbfolgerechte.

<lb/>Der §. 2. der Verordnung vom 11. März 1818. hat in denjenigen,
<lb/>jenseits der Elbe gelegenen Provinzen, in welchen die franzö- 
<lb/>sische Gesetzgebung eingeführt war, gegenwärtig aber das A. L. R.
<lb/>eingeführt ist, nur die Erbfolgerechte der Agnaten von neuem
<lb/>bestätigt, und ist auf Gesaminthänder und Mitbelehnte nicht zu
<lb/>beziehen.

<lb/>Dieser Satz könnte wol bezweifelt werden. Der §. 2. der
<lb/>gedachten Verordnung bestimmt nämlich:

<lb/>„Wenn nach dem Inhalte jener fremden Verordnungen die Ver- 
<lb/>wandlung in freies Eigenthum erst bei einem künftigen Succes-
<lb/>sionsfalle eintreten sollte, und wenn dieser vorbehaltene Succes-
<lb/>sionsfall zur Zeit der Einführung Unsers A. L. R. noch nicht ein- 
<lb/>getreten, wohl aber stets möglich geblieben war; so sollen die
<lb/>vor der fremden Gesetzgebung geltend gewesenen Erbfolgerechte
<lb/>der Agnaten hierdurch von neuem bestätigt sein."

<lb/>Also nur die Erbfolgerechte der Agnaten, sagt das G. O.-Tr.,
<lb/>welches in einem Revisions-Urtel v. 13. Juni 1837. den obigen Satz
<lb/>hinstellt, sind durch dieses Gesetz wiederhergestellt. Diess wird
<lb/>auf folgenden Rechtsfall angewendet: Durch den Lehnbrief des Bi- 
<lb/>schofs von Minden, v. J. 1606., war ein Gut dem Johann v. Ressel
<lb/>und dessen männlichen Leibeslehnserben, „im Mitbehufe seines
<lb/>Bruders Christoph Söhne und Lohnserben, auf den Fall
<lb/>diese Linie etwa verfallen würde, und nicht eher", ver- 
<lb/>liehen worden. Die Linie des Johann dauert noch fort und ist im
<lb/>Besitze des Lehens; es war auch seit der fremden Gesetzgebung bis
<lb/>zur Emanirung der Verordnung v. 11. März 1818. kein Successions-
<lb/>fall vorgekommen. Im Jahre 1826. traten aber Nachkommen des
<lb/>in die gesammtc Hand aufgenommenen Christoph mit dem An- 
<lb/>verlangen gegen die Lehnshesitzer auf: dass ihre Successionsrechte
<lb/>in das Hypolhekenbuch eingetragen würden. Die Beklagten aber
<lb/>wendeten ein, dass das Anrecht der Kläger durch die fremdherrliche
<lb/>Aufhebung des Lehnwesens erloschen sei; wogegen die Kläger
</p>

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                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152 Simon u. v. Strampff, Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>replicirten, dass die fremdherrliche Gesetzgebung durch den §. 2.
<lb/>der Verordnung v. 11. März 1818. wieder beseitigt worden sei.
<lb/>Das Geh. O.-Tr. meint nun, in Uebereinstimmung mit dem II. Senate
<lb/>des O.L.G. zu Paderborn, dass jene Bestimmung des H. 2-, wodurch
<lb/>die vor der fremden Gesetzgebung geltend gewesenen Erbfolgerechte
<lb/>der Agnaten von neuem bestätigt sind, keinesweges auf andere
<lb/>Lehnsfolger als auf Agnaten im eigentlichen Sinne, nicht aber
<lb/>. auf Gesammthänder bezogen werden könne, wenngleich Diese Mit- 
<lb/>eigenthum an dem nutzbaren Eigenthum des Lehns hätten, weil die
<lb/>Gleichheit der Rechte der Mitbelehnten und Agnaten nicht zu der
<lb/>Schlussfolge berechtige, dass auch die' Herstellung der auf- 
<lb/>gehobenen Rechte, die wörtlich bloss auf die Agnaten gehe, zu- 
<lb/>gleich auf die Mitbelehnten ausgedehnt werden müsse. — Gegen
<lb/>diese Argumentation ist das Bedenken, dass die Rechte der Ge- 
<lb/>sammthänder, zur Zeit der Erscheinung der Verordnung v. 11. März
<lb/>1818.- noch nicht aufgehoben waren, indem die fremden Ver- 
<lb/>ordnungen, und zwar das westphälische Decret vom 28. (nicht 20.) März
<lb/>1809. und das französische Gesetz vom 9. December 1811. die Lehns-
<lb/>succession nur mit Vorbehalt eines noch ein Mal, zu Gunsten der
<lb/>zunächst berechtigten Person zuzulassenden Eintritts derselben, auf- 
<lb/>gehoben hatten, und ein solcher Eintritt hier noch nicht vorgekom- 
<lb/>men war. Die Gesammthänder würden also offenbar zur Succession
<lb/>gekommen sein, wenn der damalige Lehnbesitzer der Letzte seiner
<lb/>Linie gewesen wäre. Wenn nun die Verordnung v. 11. März 1818.
<lb/>die Gesammthänder ausgeschlossen hätte, so würde sie ja ihnen
<lb/>Rechte erst genommen haben; welche ihnen nach den fremden
<lb/>Verordnungen wortdeutlich zukamen. Und dass Dieses ganz ausser
<lb/>dem Zwecke der Verordnung ist, das gieht der §. 2. hinlänglich
<lb/>deutlich zu erkennen.

<lb/>Nr. 5. Fiscus. Beamte. Schade. Staat. Entschädigung.
<lb/>Kann derjenige, welcher den Fiscus beschädigt hat, sich auf die
<lb/>mit eintretende Verschuldung der das Staatsvermögen verwaltenden
<lb/>Beamten, zur Aufhebung seiner Entschädigungspflicht gegen den
<lb/>Fiscus, berufen?

<lb/>Die Deputation des Ersten und die des Zweiten Senats des
<lb/>Königl. Ober-Landesgerichts zu Breslau hatten angenommen, dass
<lb/>die Bestimmung des §. 19. Tit. 6. Th. I. des A. L. R., wonach der
<lb/>mittelbare Schade nicht ersetzt zu werden braucht, wenn der Be- 
<lb/>schädigte bei der Abwendung sich selbst ein grobes Versehen habe
<lb/>zu Schulden kommen lassen, auch auf den Fiscus Anwendung finde,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0153.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v, Strampff, Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 153

<lb/>wenn dessen Beamten Etwas vernachlässigt haben. Das Stempel-
<lb/>gesetz v. 7. März 1822. §. 18. verbietet nämlich den Gerichten und
<lb/>Notarien, hei eigener Vertretung* der Stempelsteuer, eine Handlung
<lb/>für Legatarien in Bezug auf ihnen zugefallene Vermächtnisse vor- 
<lb/>zunehmen, bevor nicht die Berichtigung des Erbschaftsstempels nach- 
<lb/>gewiesen worden, — Ein Notar hatte von Jemand die Cession einer
<lb/>ihm legirten Forderung von 5000 1hIr. aufgenommen, ohne nach
<lb/>diesem Nachweise zu fragen. Von diesem Legate war der Erb- 
<lb/>schaftsstempel von 400 Thliv, nach 9 Jahren noch nicht berichtigt;
<lb/>und der Fiscus nahm den Notar auf Bezahlung dieser 400 Thlr. in
<lb/>Anspruch. Dieser excipirte: die Beamten des Fiscus hätten den
<lb/>Verlust durch eigenes grobes Versehen, welches darin liege, dass
<lb/>sie 9 Jahre lang die Steuer nicht eingezogen hätten, verursacht,
<lb/>und dieser Verlust sei nur ein mittelbarer Schade. Diesen Ein- 
<lb/>wand fanden die beiden gedachten Deputationen begründet. Das
<lb/>Geh. O.-Tr. dagegen fand in der Anwendung jener Bestimmung auf
<lb/>das vorliegende Verhältniss eine Rechtsverletzung und vernichtete
<lb/>das Appellations-Urtel. Es stellt in seinem Erkenntnisse v. 27. Juni
<lb/>1836. den ganz richtigen, aber sehr oft verkannten Rechtssatz auf:
<lb/>dass der Fiscus als Rechtssubject nicht vollkommen Eins mit den
<lb/>Beamten, welche ihn verwalten, sei, und dass derselbe kein Ver- 
<lb/>sehen begehen könne; dass aber aus dem Versehen seiner, in sei- 
<lb/>nem Aufträge handelnden Beamten, kein Dritter ein Recht gegen
<lb/>den Fiscus erwerbe.

<lb/>Nr. 6. Eheliche Gütergemeinschaft. Wohnsitz, lieber-
<lb/>lebender Ehegatte. Erbrecht. Wahl.

<lb/>Hat in dem Falle, dass in stehender Ehe die Eheleute ihren ersten
<lb/>Wohnsitz von einem Ort, wo die eheliche Gütergemeinschaft gilt,
<lb/>verlegt haben, der überlebende Ehegatte die Wahl, ob er nach
<lb/>den Gesetzen des letzten persönlichen Gerichtsstandes, oder nach
<lb/>den Grundsätzen der Gütergemeinschaft, erben wolle?

<lb/>Das Gericht erster Instanz und der Erste Senat des Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu Glogau bejahen diese Frage auf Grund des §. 496. Th. II.
<lb/>Tit. 1. des A. L. R., welcher unter der Rubrik: „Erbfolge aus Pro- 
<lb/>vinzialgesetzen und Statutenu bestimmt: „„Haben die Eheleute wäh- 
<lb/>rend der Ehe ihren Wohnsitz verändert: so hat der überlebende die
<lb/>Wahl: ob er nach den Gesetzen des letzten persönlichen Gerichts- 
<lb/>standes des Verstorbenen, oder nach den Gesetzen desjenigen Orts,
<lb/>wo die Eheleute zur Zeit der vollzogenen Heirath ihren ersten
<lb/>Wohnsitz genommen haben, erben wolle."" Das Geh. Oher-Tribunal
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0154.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154 Simon u. v. Strcunpffr Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>vernichtet diese Entscheidung* durch das Erkenntniss vom 29. August
<lb/>1836-, ganz mit Recht. Der Fall ist nicht zweifelhaft. Schon die
<lb/>Frage, die einen Widerspruch ausdrückt, weiset von selbst auf die
<lb/>richtige Antwort hin: nach den Grundsätzen der Gütergemeinschaft
<lb/>kann man gar nicht „erben"; Gütergemeinschaft macht zum gleich- 
<lb/>zeitigen Miteigenthiimer, beruft aber nicht zur Erbfolge. Der §. 496.
<lb/>bezieht sich also überhaupt gar nicht auf die Gütergemeinschaft, wie
<lb/>er denn auch in einem ganz andern Capitel als in dem von der
<lb/>Gütergemeinschaft vorkommt. — Uebrigens hat sich der hier öfter
<lb/>allegirte Verfasser des Provinzial-Rechts Niederschlesiens nicht Stylo,
<lb/>sondern Stielow geschrieben.

<lb/>Nr. 7. Schriftlich angebrachte Nichtigkeits-Beschwerde.

<lb/>Unterschrift. Justizcommissar.

<lb/>Der im §. 11. der Verordnung vom 14. December 1833. enthaltenen
<lb/>" Vorschrift über die Mitunterzeichnung der von einer Privatpartei
<lb/>eingereichten Nichtigkeits-Beschwerde von Seiten eines Justiz-
<lb/>commissars wird nicht genügt, wenn derselbe seine Unterschrift
<lb/>bloss als Bescheinigung beifügt, dass die Nichtigkeits-Beschwerde
<lb/>vom Imploranten unterschrieben, oder dass sie von ihm geschrie- 
<lb/>ben, unterschrieben und genehmigt worden sei.

<lb/>Plenar-Beschluss des G. O.-Tr., dessen Datum nicht angegeben
<lb/>ist. Der Grund ist der, dass der Justizcommissar die Beschwerde- 
<lb/>schrift prüfen, sich zu deren Inhalt bekennen und die Schrift nach
<lb/>Vorschrift der Verordnung vom 14. December 1833. für gehörig
<lb/>substantiirt erachten soll. In ähnlicher Art schreibt schon die Allg.
<lb/>Gerichtsordnung im §. 12- Tit. 12. Th. I. vor, dass die Deductions-
<lb/>schriften allemal von einem Justizcommissar unterschrieben oder
<lb/>legalisirt sein sollen, welcher für die in einer solchen Schrift etwa
<lb/>vorkommenden unerlaubten Ausfälle und Verdrehungen verantwortlich
<lb/>ist. Indess wird diese Vorschrift nicht befolgt, indem jede Schrift
<lb/>zu den Akten genommen wird, wenn sie auch nicht von einem Justiz- 
<lb/>commissar unterschrieben ist.

<lb/>Nr. 8. Cumulation. Appellation. Revision.
<lb/>Nichtigkeits-Beschwerde.

<lb/>Durch eventuelle Anwendung des ausserordentlichen Rechts- 
<lb/>mittels der Nichtigkeits-Beschwerde, neben dem hauptsächlich ein- 
<lb/>gelegten ordentlichen Rechtsmittel der Appellation oder Revision,
<lb/>wird die Nichtigkeits-Beschwerde für den Fall der Unzulässigkeit
<lb/>des ordentlichen Rechtsmittels nicht erhalten.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0155.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Slrtunpffj Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 155

<lb/>Plenarbeschluss des Geh. O.-Tr. vom 10. October 1837. Die
<lb/>Gründe sind überzeugend, gegenwärtig gelten siq aber nicht mehr;
<lb/>denn durch die Declaration der Verordnung v. 14. December 1833.,
<lb/>über das Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde,
<lb/>vom 6. April 1839., Artikel 16. sollen die Partheien, welche darüber
<lb/>zweifelhaft, welches von mehreren Rechtsmitteln in einem vorliegen- 
<lb/>den Falle stattfindc, befugt sein, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die
<lb/>mehreren Rechtsmittel gleichzeitig, unter Beobachtung der für jedes
<lb/>derselben vorgeschriebenen Förmlichkeiten, einzulegen. Diess ist
<lb/>ein Rückschritt.

<lb/>Nr. 9. Schlesien. Wenceslaus’sches Kirchenrecht. VoII-
<lb/>bürtige und halbbürtige Geschwister. Erbschaft.

<lb/>Nach dem in einigen Theilen Schlesiens zur Anwendung kommen- 
<lb/>den Wen ce sla us’sehen Kirchenrechte werden Halbgesclnvister
<lb/>und deren Kinder ersten Grades, diese jure repraesentationis,
<lb/>mit den vollbiirligen Geschwistern und deren Kinder ersten Gra- 
<lb/>des in so weit zugleich zur Erbschaft berufen, dass sie die eine

<lb/>Hälfte des Nachlasses, wcflche auf die Linie des ihnen mit den
<lb/>{ , 7

<lb/>vollbürtigen Geschwistern gemeinschaftlichen Parens fällt, mit
<lb/>den vollbürtigen Geschwistern theilen; wogegen die andere Hälfte
<lb/>des gesummten Nachlasses den vollbürtigen Geschwistern aus- 
<lb/>schliesslich verbleibt.

<lb/>Nach dem Wenceslaus’schen Kirchenrechte vom Jahre 1416.
<lb/>gilt das Gradual-Lineal-System, mit dem durch spätere Verordnung
<lb/>sanctionirten Repräsentationsrecht der Geschwister - Kinder ersten
<lb/>Grades. Danach ist der vorhin ausgedrückte, durch das Tribunals-
<lb/>Urtel vom 6. November 1837. anerkannte, Rechtssatz richtig.

<lb/>Nr. 10. Löschung. Adjudicatar. Parcele. Verjährung.

<lb/>Hypothekengläubiger,

<lb/>I. Die auf Antrag des Adjudicatars, nach geschehener Einzahlung des
<lb/>Kaufgeldes, erfolgte Löschung der Ingrossate erscheint in Be- 
<lb/>ziehung auf solche Parcelen, welche von dem adjudicirten Grund- 
<lb/>stücke früher veräussert, jedoch nicht abgeschrieben, und in dem
<lb/>Adjudicationsbescheide als nicht mit verkauft ausdrücklich be- 
<lb/>zeichnet worden, als ungehörig, und befreit diese Parcelen nicht
<lb/>von dem Realrechte der Hypothekengläubiger.

<lb/>II. Der dritte Besitzer eines verpfändeten Grundstücks kann dem
<lb/>Hypothekengläubiger den Einwand der Verjährung nicht entgegen- 
<lb/>setzen, wenn derselbe sein Recht, innerhalb der Verjährungsfrist,
<lb/>gegen den persönlichen Schuldner ordnungsmässig verfolgt hat,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0156.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Simon u. v. Strampff\ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>- und nicht seit der Feststellung des Ausfalls in diesem Prozess die
<lb/>Verjährungsfrist abgelaufen ist.

<lb/>Diese Sätze spricht das Geh. O.-Tr., in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem I. Senate des Oberlandesgerichts zu Breslau, durch das Re- 
<lb/>visionsurtel v. 1. April 1837. aus. Der erste Satz kann als zweifel- 
<lb/>haft nicht angesehen werden. Der zweite Satz fällt auf, wenn man
<lb/>sich der Bestimmung des §. 534. Tit. 20. Th. I. des A. L. R. erinnert,
<lb/>dass so lange eine in das Hypothekenbuch eingetragene Forderung
<lb/>nicht wieder gelöscht werde, so lange die Verjährung derselben
<lb/>nicht angefangen werden kann. Man muss daher wissen, dass sich
<lb/>dieser Satz auf versessene Zinsen beziehen soll; denn in Ansehung
<lb/>der versessenen Zinsentermine linden die gewöhnlichen Regeln von
<lb/>der Verjährung Statt. §. 535. u. 248. a. a. 0. ln dieser Beziehung
<lb/>ist der Satz allerdings richtig, aber nicht gehörig bewiesen. Die
<lb/>Stellen, woraus das Geh. O.-Tr. den Beweis beibringen will, be- 
<lb/>ziehen sich nicht auf die Verjährung. Es sind die §§. 48. u. 495.
<lb/>a. a. 0., welche lauten:

<lb/>„Hat der Schuldner, zwischen der Zeit der Verpfändung und des
<lb/>Verfalltages, das Eigenthum der verpfändeten Sache an einen
<lb/>Andern übertragen: so kann der Gläubiger, mit Vorbehalt seines
<lb/>Pfandrechts gegen den Dritten, zuerst auf Vollstreckung der
<lb/>Execution gegen den Schuldner antragen.u

<lb/>„Auch hat der Gläubiger, wenngleich die Sache sich in den
<lb/>Händen eines dritten Besitzers findet, dennoch freie Wahl: ob er
<lb/>sogleich an diese, oder zuerst an die Person seines Schuldners
<lb/>sich halten wolle. Auch wenn er letzteres wählt, bleibt ihm den- 
<lb/>noch sein Recht auf die Sache, so lange er von dem Schuldner
<lb/>noch nicht vollständig befriedigt worden, Vorbehalten."

<lb/>Vorher ist von dem Falle die Rede, wo der persönliche Schuld- 
<lb/>ner noch Eigenthümer der verpfändeten Sache ist. Hier soll näm- 
<lb/>lich der Gläubiger nicht die Wahl haben: ob er sich zuerst an die
<lb/>Person des Schuldners, oder an die verpfändete Sache halten will;
<lb/>vielmehr soll er, wenn er das Erstere will, seinem Pfandrechte ent- 
<lb/>sagen. Die §§. 48. u. 495. sprechen also bloss von der Wahl des
<lb/>Gläubigers zwischen der persönlichen und der dinglichen Klage, und
<lb/>bestimmen, dass, wenn die Letztere gegen einen Dritten gerichtet
<lb/>werden muss, der Gläubiger durch den Gebrauch der persönlichen
<lb/>Klage nicht so, wie in dem erstem Falle, die dingliche Klage ver- 
<lb/>lieren soll. * Ob die Letztere verjähre oder nicht, wird hier ganz
<lb/>unentschieden gelassen. Man wird daher durch die Gründe des
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0157.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Slrampff\ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 157

<lb/>Geh. O.-Tr. von der Richtigkeit des ausgesprochenen Satzes nicht
<lb/>überzeugt. Der Beweis ist indess ganz leicht. Der persönliche
<lb/>Schuldner und der Besitzer der verpfändeten Sache stehen nämlich
<lb/>in dem Verliältniss von Correal-Verpflichteten, und in Beziehung auf
<lb/>solche bestimmt das A. L. R. I. 5. §. 440. wörtlich: „Sobald der
<lb/>Berechtigte gegen einen Verpflichteten geklagt hat, wird sein Recht
<lb/>zur Klage auch gegen die Andern erhalten.“

<lb/>Nr. 11. Nichtigkeits-Beschwerde. Fatale. Gericht.
<lb/>Eine Nichtigkeits-Beschwerde, die der Implorant hei einem andern,
<lb/>als dem competenten Gerichte erster Instanz, vor dem Abläufe
<lb/>der Nothfrist mündlich zu Protokoll nehmen lässt, und die noch
<lb/>innerhalb dieser Frist an das competente Gericht gelangt, ist für
<lb/>genügend, und den Lauf der gesetzlichen Frist zu unterbrechen
<lb/>für geeignet zu erachten, wenn das competente Gericht diese
<lb/>Nichtigkeits-Beschwerde als vollständig und genügend annimmt.

<lb/>Plenar-Beschluss des Geh. O.-Tr. v. 6. November 1837. Der- 
<lb/>selbe ist bereits durch die Declaration v. 6. April 1839. Art. 7. an-
<lb/>tiquirt, indem die früher zugelassene Erklärung zum gerichtlichen
<lb/>Protokolle aufgehoben worden ist.

<lb/>Nr. 12. Mündlicher Vertrag. Immobile. Verjährung.

<lb/>Titel.

<lb/>Ein über ein Grundstück mündlich geschlossener Kaufvertrag ist
<lb/>kein Titel, welcher an sich zur Erlangung des Eigenthums ge- 
<lb/>schickt und zur Begründung der gewöhnlichen Verjährung durch
<lb/>Besitz geeignet ist.

<lb/>Das Gericht erster Instanz und der zweite Senat des Ohcr-
<lb/>landesgerichts zu Halberstadt, als Appellationsrichter, hatten das
<lb/>Gegentheil angenommen: das G. O.-Tr. aber findet darin eine Rechts- 
<lb/>verletzung und weiset mit überzeugenden Gründen die Richtigkeit
<lb/>des Satzes nach.

<lb/>Nr. 13. Testament. Dorfgerichte. Einhändigung.

<lb/>Zusendung. Nullität.

<lb/>Ein vor einem Dorfgerichte aufgenommenes Testament muss von den
<lb/>Mitgliedern des Dorfgerichts dem ordentlichen Richter persön- 
<lb/>lich eingehändigt werden, und ist nichtig, wenn es dem Richter
<lb/>hur zugesandt worden ist.

<lb/>Angenommen von dem Instructions-Senat des Kammergerichts
<lb/>und von dem Geh. O.-Tr. in dem Revisionsurtel vom 22. April 1837-
<lb/>Der Satz ist nicht zweifelhaft und hat seinen Grund in der Sorge für
<lb/>die höchstmöglichste Sicherheit gegen Verwechselung oder Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0158.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158 Simon u. v. Strampff* Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>Fälschung der Testamente. Die Dorfgerichte bringen aber fast nie- 
<lb/>mals persönlich die von ihnen aufgenommenen Testamente; sie
<lb/>schicken sie gewöhnlich durch einen Boten oder mit Gelegenheit.

<lb/>Nr. 14. Posen. Zinsen.

<lb/>I. Auch in dem Theile des Grossherzogthums Posen, welcher vor- 
<lb/>mals zu Westpreussen, und zwar zum Netzdistrict, gehört hat,
<lb/>können für den Zeitraum nach dem 1. März 1817., wenn gleich
<lb/>in einem früheren Vertrage höhere, nach den damaligen Gesetzen
<lb/>zulässige, Zinsen versprochen sein sollten, nur die nach den jetzi- 
<lb/>gen preussischen Gesetzen erlaubten, niedrigem Zinsen gefordert
<lb/>werden.

<lb/>II. In Ansehung des Zeitraums bis zum 1, März 1817. treten für
<lb/>die Höhe des Zinsfusses die zur Zeit des Abschlusses des Ver- 
<lb/>trages gültig gewesenen früheren Gesetze ein.

<lb/>Der Fall war dieser: Jemand hatte im Jahre 1803. Sechs Pro- 
<lb/>cent Zinsen, welche nach den damals im Netz-District geltenden Be- 
<lb/>stimmungen der Westpreussischen Regierungs-Instruction v. 21. Sep- 
<lb/>tember 1773. zulässig waren, versprochen. Der Netz-District kam,
<lb/>wie bekannt, an Warschau und unter die Herrschaft des französi- 
<lb/>schen Gesetzbuchs, durch welches das bisherige Recht Verdrängt
<lb/>wurde. Nach der Wiedereroberung wurde der Netz-District nicht
<lb/>wieder zu Westpreussen gezogen, sondern mit dem Grossherzogthum
<lb/>Posen verbunden, in welches mit dem 1. März 1817. die preussische
<lb/>Gesetzgebung eingeführt wurde. Das Publications-Patent bestimmt
<lb/>in Beziehung auf die Zinsen im §. 17. Dieses:

<lb/>' „In Absicht der Höhe der erlaubten Zinsen treten nach dem
<lb/>1. März 1817. die Bestimmungen des A. L. R. und der darauf
<lb/>Bezug habenden späteren Verordnungen dergestalt ein, dass wenn
<lb/>in einem früheren Vertrage höhere Zinsen verabredet worden,
<lb/>als die preussischen Gesetze gestatten, von dem Tage der
<lb/>Wirksamkeit der Letztem, der Schuldner nur zur Zahlung der
<lb/>erlaubten niedrigen Zinsen verpflichtet ist."

<lb/>Der Schuldner bezahlte nach wie vor Sechs Procent, bis Johannis
<lb/>1835*, wo er, als der Gläubiger die Rückzahlung des Kapitals for- 
<lb/>derte, das über die nach dem A. L. R. nur zulässigen Fünf Procent
<lb/>bezahlte Eine Procent von dem Capitale abrechnen wollte, sich auf
<lb/>§. 1272. Tit. 20* Th. II. des A. L. R. berufend, wo bestimmt ist:
<lb/>„Was über die gesetzmässigen Zinsen gezahlt ist, kann hinnen sechs
<lb/>Jahren nach völlig abgetragener Schuld annoch zurückgefordert
<lb/>werden." Das Ober-Landesgericht zu Bromberg und das Ober-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0159.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>fiimon n. v. Slrampjf\ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 159

<lb/>Appellationsgericht zu Posen verwarfen den Conipensations-Einwand
<lb/>und verurtheilten den Beklagten zur Zahlung des ganzen Capitals
<lb/>mit ferneren Zinsen zu Sechs Procent. Das Geheiine Ober-Trihunal
<lb/>dagegen cassirtc diese Entscheidung unterm 21. Juli 1837. und er- 
<lb/>klärte den Beklagten zur CompensaGon für befugt, Die Gründe der
<lb/>Richter I. und II. Instanz sind aus einem Ministerial-Rescripte vom
<lb/>4. November 1818. (Jahrb. Bd. XII. 8. 258.) entnommen, worin die
<lb/>in jenen Landestheilen vor dem 1. März 1817. stipulirten 6 Procent
<lb/>Zinsen für fortbestehend erachtet werden, weil der §. 3. des Publ.-
<lb/>Pat. Jedermann in dem bisherigen zu Recht beständig gewesenen
<lb/>Besitze seiner Rechte erhalte, im §. 7. daselbst bestimmt worden,
<lb/>dass alle, vor dem 1. März 1817. errichteten Verträge nach den
<lb/>Gesetzen beurtheilt werden sollten, welche zur Zeit der Abschlies- 
<lb/>sung gegolten, und weil unter den im §. 17. erwähnten „preussi-
<lb/>sehen Gesetzen" die zur Zeit des geschlossenen Vertrages gel- 
<lb/>tend gewesenen verstanden werden müssten. — Das Geh. O.-Tr. be- 
<lb/>merkt darauf, dass auf die allgemeinen Bestimmungen der §§. Z. und
<lb/>7. des Publ.-Pat. nichts ankomme, weil der §. 17. in Beziehung auf
<lb/>die Zinsen eine specielle Bestimmung enthalte, und dass aus dem
<lb/>Wortsinn klar sei, dass unter dem im §. 17. erwähnten „preussi-
<lb/>sehen Gesetze" nicht die alten durch den Code Napoleon ver- 
<lb/>drängten Provinzialgesetze, sondern das unmittelbar vorher genannte
<lb/>,, Allgemeine Landrecht und die darauf Bezug habenden späteren
<lb/>Verordnungen" gemeint wären, wie schon die nachfolgenden Worte:
<lb/>„von dem Tage der Wirksamkeit der Letzteren", welche sonst
<lb/>keinen Sinn haben würden, ergeben. — Hierin muss man dem Geh.
<lb/>Ober-Tribunal durchaus beipflichten. Doch ist dessen Präjudicat im
<lb/>Uebrigen nicht so interessant für das Preuss. Recht, als es bei einer
<lb/>etwas bestimmteren Fassung hätte werden können. Denn es ist,
<lb/>wie bekannt, gemeinrechtlich conlrovers und von der preussischen
<lb/>Gesetzgebung nicht ausdrücklich entschieden: wie die Anrechnung
<lb/>geschehen könne, indem Einige die Abrechnung alljährlich machen,
<lb/>Andere aber die übermässig gezahlten Zinsen in Einer Summe erst
<lb/>bei der Zurückzahlung des Capitals abrechnen wollen. Die Ent- 
<lb/>scheidung des Geh. O.-Tr. lässt Diess zweifelhaft, indem sie be- 
<lb/>stimmt: dass der Beklagte befugt, auf die dem Kläger verschriebe- 
<lb/>nen Capitalien — Ein Procent Zinsen —- anzurechnen, und nur ver- 
<lb/>bunden, die Beträge jener Capitalien, Welche übrig bleiben nach
<lb/>Abzug des durch die zu viel gezahlten Zinsen nach und nach ge- 
<lb/>tilgten Betrags, nebst 5 Proeent Zinsen von Johannis 1835., dem
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0160.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160 Simon u. v, Strampfö Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger zu bezahlen. Nach den Worten: „nach und nach ge- 
<lb/>tilgt“, scheint die Abrechnung für jedes Jahr gemeint zu sein,
<lb/>welches Rec. schon an einem andern Orte für richtig erklärt hat.

<lb/>Nr. 15. Posen. Südpreussen. Provinzialgesetze. Pfand- 
<lb/>geld. Austreiben des Viehes.

<lb/>Die für Südpreussen ergangene Verordnung wider das Austreiben
<lb/>des Viehes ohne Begleitung eines Hirten und wegen des Pfand- 
<lb/>geldes, vom 18. Mai 1804., ist in ihren civilrechtlichen Bestim- 
<lb/>mungen durch die Einführung des Code Napoleon in das vor- 
<lb/>malige Herzogthum Warschau für aufgehoben und bei Wieder- 
<lb/>einführung der preussischen Gesetze in die Provinz Posen für
<lb/>nicht wiedereingeführt zu erachten. Die Frage über die Zulässig- 
<lb/>keit der in dieser Verordnung enthaltenen polizeilichen Bestim- 
<lb/>mungen liegt ausser den Grenzen der richterlichen Cognition.

<lb/>Bei der am 23. Juni 1834. ergangenen Entscheidung auf eine
<lb/>Nichtigkeits-Beschwerde war das Gegentheil angenommen worden;
<lb/>und da bei einer im Jahre 1837. eingekommenen Revisions-Sache
<lb/>der damit betheilte Senat anderer Meinung war, so wurde die
<lb/>zweifelhaft gewordene Frage vor das Plenum des Geh. O.-Tr. ge- 
<lb/>bracht, welches am 10. October 1837. den oben stehenden Beschluss
<lb/>fasste, gegen dessen Richtigkeit sich nichts sagen lässt.

<lb/>Nr. 16. Alimente. Uneheliches Kind. Soldaten. Unter-
<lb/>officiere. Grosseltern. Subsidiarische Verpflichtung.

<lb/>Die subsidiarische Verpflichtung der Eltern, für den Unterhalt eines
<lb/>von ihrem Sohne erzeugten unehelichen Kindes zu sorgen, tritt,
<lb/>wenn der Sohn Soldat oder Unterofficier ist, sofort ein.

<lb/>Der Satz wird für zweifelhaft gehalten, weil der §. 83. des
<lb/>Anhanges zum A. L. R. bestimmt: „wenn ein solcher Schwängeren
<lb/>(Unterofficier oder gemeiner Soldat) ausser seinem Solde weiter
<lb/>kein Vermögen oder Erwerb hat, so muss inzwischen die Mut- 
<lb/>ter für die Ernährung des Kindes sorgen." Man meint also,
<lb/>dass hierdurch die sonst im §. 628. Tit. 2. gegebene Bestimmung,
<lb/>dass, wenn der Vater für den Unterhalt und die Erziehung des
<lb/>Kindes zu sorgen nicht vermögend, diese Pflicht auf die Grossältern
<lb/>von väterlicher Seite übergehe, für den Fall, dass der Schwangerer
<lb/>Soldat, ganz aufgehoben sei. Diess hatte der II. Senat des Ober-
<lb/>Landesgerichts zu Magdeburg, als Appellationsgericht, in dem hier
<lb/>mitgetheilten Falle, wieder angenommen. Das Geh. O.-Tr. aber
<lb/>findet darin eine Rechtsverletzung und führt in dem Erkenntnisse
<lb/>vom 31. Juli 1837. aus, dass sich der §. 83. des Anhangs lediglich &gt;
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0161.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Strampjf,\ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 161

<lb/>auf das Yerhältniss der Geschwächten und des Kindes zu dem
<lb/>Schwangerer, und durchaus nicht auf dasjenige zu den subsidiarisch
<lb/>Verhafteten beziehe. Darin ist dem Geh. O.-Tr. auch beizuslimmen.
<lb/>Diese Ansicht hat schon im Jahre 1806. das Kammergericht aus- 
<lb/>gesprochen, und das Geh. O.-Tr. hat damals die darauf gegründete
<lb/>Entscheidung bestätigt, jedoch, nach der damaligen Verfassung,
<lb/>keine Gründe gegeben. (Ma this Jurist. Monatsschr. Bd. IX. 8. 581.)

<lb/>Nr. 17. Unfähigkeit. Anerkenntnis^ Darlehn.

<lb/>Das vom Schuldner nach gehobener Unfähigkeit erklärte Anerkennt- 
<lb/>nis eines während derselben empfangenen Darlchns von mehr
<lb/>als 50 Thlr. erfordert zu seiner Rechlsverbindlichkeit die schrift- 
<lb/>liche Form.

<lb/>Die Appellations-Deputation des Ober-Landcsgerichts zu Coslin
<lb/>hatte unterm 18. Juli 1837. das Gegentheil angenommen, weil bei
<lb/>einem Darlehns-Contracte der Schuldner durch den blossen Empfang
<lb/>verpflichtet werde, ohne schriftlichen Vertrag. Dieses Urtel hat
<lb/>das Geh. O.-Tr. unterm 10. Februar 1838. vernichtet. Die Sache
<lb/>ist so einfach und klar, dass sich darüber weiter nichts sagen lässt.
<lb/>Der mit einem Unfähigen geschlossene Darlehnscontract ist nichtig,
<lb/>folglich ist ein solcher Schuldner nicht aus dem Empfange ver- 
<lb/>pflichtet. Soll ein späteres Anerkenntnis der Schuld der Grund zu
<lb/>einer Verpflichtung werden, so muss dieses Anerkenntnis selbst die- 
<lb/>jenige Form haben, welche für Verträge, die keine Ileal-Contracte
<lb/>sind, vorgeschrieben ist.

<lb/>Nr. 18. Schriftlich angebrachte Nichtigkeits-Beschwerde.

<lb/>Justiz-C oin m issarius. Unterschrift.

<lb/>Ein Justiz-Commissarius muss die in seiner eigenen Sache schriftlich
<lb/>angebrachte Nichtigkeits-Beschwerde, gleich jeder andern Privat-
<lb/>parlci, von einem andern Justiz-Commissarius mit vollziehen lassen.
<lb/>Plenarbeschluss vom 8. Januar 1838., der jedoch durch die
<lb/>Declaratoria vom 6. April 1839. Artikel 7. schon wieder anliquirt
<lb/>ist, indem dieses Gesetz die schriftliche Einreichung ohne Zuziehung
<lb/>eines Justiz-Commissarius den öffentlichen Behörden und solchen
<lb/>Privatpersonen gestaltet, welche selbst zu den Rechtsverständigen
<lb/>gehören.

<lb/>Nr. 19. Wechsel. Tratte für Rechnung eines Dritten.
<lb/>Wechsel-Regress.

<lb/>Der Wechsel-Inhaber hat zwar wider den Wechsel-Aussteller auch
<lb/>dann den Wechsel-Regress, wenn die Tratte mit seinem Wissen
<lb/>und Willen für Rechnung eines Dritten gezogen ist; im ordent-
<lb/>Krit. Jabrb. f. d. R\V. Jahrg. IV. H. II. j 1
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0162.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162 Simon u. v. Slrampff, Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>liehen Prozess muss indess in diesem Falle das Verhältniss zwi- 
<lb/>schen dem Inhaber und Aussteller nach Beschaffenheit des unter
<lb/>ihnen vorgefallenen Geschäftes, welches der Tratte zum Grunde
<lb/>liegt, beurtheilt werden.

<lb/>Der Satz soll Dieses ausdrücken: Der Wechsel-Inhaber hat
<lb/>gegen den Aussteller auch in dem gedachten Falle Wechselrecht;
<lb/>es kann aber dagegen der Aussteller sein ihm aus dem, dem Wechsel
<lb/>zum Grunde liegenden, Geschäfte zustehendes Recht separat geltend
<lb/>machen. — Nicht weil im ordentlichen Prozesse verhandelt wird,
<lb/>muss das Verhältniss zwischen Inhaber und Aussteller nach Be- 
<lb/>schaffenheit des unter ihnen vorgefallenen Rechtsgeschäfts beurtheilt
<lb/>werden; sondern umgekehrt: weil aus diesem Rechtsgeschäfte ge- 
<lb/>klagt wird, so muss ira ordentlichen Prozesse verfahren werden,
<lb/>wenn nicht etwa dieses Geschäft wieder einen hesondern Prozess
<lb/>begründet. Bei einem Wechselgeschäft kommen gewöhnlich zwei
<lb/>verschiedene Contracte zu Stande, nämlich: der Wechsel — ein
<lb/>Literal-Contraet, bei dem es auf nichts weiter als auf die Form an- 
<lb/>kommt; und das Rechtsgeschäft, welches dem Wechsel voraus- 
<lb/>gegangen ist — gewöhnlich ein Consensual- oder ein Real-Contract.
<lb/>Die Prozessart ist nicht Erforderniss des Wesens des Geschäfts
<lb/>und des daraus folgenden materiellen Klagerechts, sondern Folge
<lb/>desselben. Der Wechselschuldner ist schuldig, weil er einen Wechsel
<lb/>ausgestellt hat; folglich kann auf die Wechselklage, in der Regel,
<lb/>nichts weiter als die Ausstellung des Wechsels in Betracht kommen.

<lb/>Der hier mitgetheilte Rechtsfall ist folgender: A. zieht im Auf- 
<lb/>träge des B. einen Wechsel über 500 Pfund Sterling, an fremde
<lb/>Ordre, auf C., und bittet den C., diesen Wechsel für Rechnung des
<lb/>B. anzunchmen. (Diess geschähe zu dem Zwecke, um dem B. Geld
<lb/>zu verschaffen.) C. aceeptirt und zahlt. Nun soll C. gedeckt wer- 
<lb/>den. Deshalb zieht derselbe A. einen Wechsel auf B. an die Ordre
<lb/>von G. B. aceeptirt zwar, zahlt aber nicht. Nun geht C. auf den
<lb/>Trassanten A. zurück, und dieser wird zur Zahlung nach Wechsel- 
<lb/>recht verurtheilt. Nach dem, dem Wechsel zum Grunde liegenden
<lb/>Geschäfte war B. der eigentliche Schuldner: denn er hatte das Geld
<lb/>von A. verlangt, und dieser verschaffte das ihm dadurch, dass er
<lb/>den C. mit der Zahlung beauftragte. Es fragt sich hierbei nur:
<lb/>muss G. sich an B. halten, weil er wüsste, dass er für dessen Rech- 
<lb/>nung zahlte; oder kann er an seinen Auftraggeber, den A., gehen.
<lb/>A. bestritt ihm dieses Recht und klagte auf Zurückzahlung des de-
<lb/>ponirten Geldes. Der erste Richter wies ihn ab; der Appellations-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0163.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Simon ii. v. Strampjf, Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 163
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter, der II. Senat des Oberlandesgerichts zu Marienwerder,
<lb/>reformirle und erkannte auf Zurückzahlung, und dieses Urtel be- 
<lb/>stätigte das Geh. O.-Tr. auf die Revision des Geklagten, unterm
<lb/>16. October 1834., weil B. gewusst habe, dass der Wechsel für
<lb/>Rechnung des C. von A. gezogen worden. Dabei ist der §. 153.
<lb/>Tit. 13. Th. I. des A. L. II. allegirt, welcher bestimmt: Wer mit
<lb/>einem Bevollmächtigten contrahirt hat, muss sich wegen Erfüllung
<lb/>des Vertrags in der Regel an den Machtgeher halten. — Es lässt
<lb/>sich jedoch aus der Relation nicht beurtheilen: ob die Entscheidung
<lb/>des Geh. O.-Tr. gerechtfertigt ist. Denn es kommt Alles darauf an:
<lb/>ob B. den Auftrag, ihm Geld zu verschallen, dem A. schriftlich
<lb/>gegeben; denn ausserdem ist der Dritte, der sich mit dem mündlich
<lb/>Beauftragten eingelassen hat, nicht berechtigt, gegen den Macht- 
<lb/>geber zu klagen, sondern er kann sich nur an seinen unmittelbaren
<lb/>Contrahenten halten. §. 8. u. 9. a. a. 0. Ob nun ein schriftlicher
<lb/>Auftrag des B, an A. vorhanden gewesen: diess ist aus der Erzählung
<lb/>und den Gründen nicht zu ersehen.

<lb/>Nr. 20. Schuldforderung. Kündigung. Verjährung durch
<lb/>Nichtgebrauch.

<lb/>Eine Schuldforderung, die auf Kündigung lautet, ist nicht erst von
<lb/>dem Tage an, wo die Kündigung wirklich erfolgt ist, der Verjäh- 
<lb/>rung unterworfen, es kommt vielmehr auf den Tag an, wo zuerst
<lb/>die Kündigung möglich war, und mit dem Ablauf der Kündigungs- 
<lb/>frist, von diesem Tage an berechnet, läuft die Verjährung der
<lb/>Forderung durch Nichtgehrauch.

<lb/>Ein bestrittener Satz, den die Gesetzgebung bisher unentschie- 
<lb/>den gelassen hat. Nach den Materialien des A. L. R. war die ent- 
<lb/>gegengesetzte Entscheidung beabsichtigt worden, indem der Kirch-
<lb/>eisen’sche Entwurf die Bestimmung vorschlug: „Nur nach gesche- 
<lb/>hener Aufkündigung nimmt die Verjährungszeit ihren Anfang." Die- 
<lb/>selbe ist jedoch in der Folge weggelassen worden, ohne dass sich
<lb/>ein Grund hierüber ergiebt. Die Verfasser des ersten Entwurfs gin- 
<lb/>gen also von derjenigen Ansicht aus, nach welcher die Kündigung
<lb/>eine res merae facultatis ist. Das glauben auch die Revisoren der
<lb/>Gesetze; denn sie sagen in den Motiven des von ihnen vorgelegten
<lb/>Entwurfs des A. L. R. Th. I. Tit. 9. Abschn. 9. S. 130.: — „da- 
<lb/>durch tritt — hinreichend hervor, in wiefern man die Verfolgung
<lb/>eines Anspruchs als res merae facultatis, oder unverjährbar betrach- 
<lb/>ten könne. Sofern nämlich das Klagerecht erst entstehen soll, wie
<lb/>z. B. bei kündigungsfähigen Forderungen durch die Kün-


<lb/>11 *
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0164.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164 Simon u. v. Stmmpfo Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.
</p>
               <p>

                  <lb/>digung, — kann von einer Verjährung nicht die Rede sein.“ Es
<lb/>ist aber durchaus irrig, dass das Klagerecht erst durch die Kündi- 
<lb/>gung entstehe. Die Kündigung ist nichts weiter als eine Mahnung,
<lb/>und die darauf folgende Frist ist eine gesetzliche Zahlungsfrist, inner- 
<lb/>halb welcher kein richterlicher Zwang zulässig ist. Aber klagen
<lb/>kann der Gläubiger zu jeder Zeit, ohne dass vorher die Kündigungs- 
<lb/>frist abgelaufen. A. G. 0. I. 28. §• 16. Deshalb ist Rec. der Mei- 
<lb/>nung, dass ditz Kündigungsfrist der Verjährungszeit nicht zugesetzt
<lb/>werden muss. Das Geh. O.-Tr. führt in der vorliegenden Entschei- 
<lb/>dung vom 13. Januar 1838., in Uebereinstimmung mit dem II. Senate
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Stettin, aus, dass die Kündigung keine
<lb/>res merae facultatis sei, und dass die Präscription zu laufen anfange,
<lb/>ohne dass gekündigt worden; nur will es die Verjährungszeit um
<lb/>die Kündigungsfrist verlängern, weil erst nach Ablauf der Kündigungs- 
<lb/>frist geklagt werden könnte. — Der Begriff der res merae facul- 
<lb/>tatis, der hierbei eine wichtige Rolle hat, ist wenig oder gar nicht
<lb/>zu juristischen Beweisen zu gebrauchen; er passt eben so gut auf
<lb/>die Klage, als auf die Kündigung.

<lb/>Nr. 21. Verjährung. Fiskus. Fiskalische Sache.

<lb/>Miteigenthum.

<lb/>Zur erwerbenden Verjährung von Eigenthums- oder andern Real- 
<lb/>rechten an Grundstücken, welche sich im Miteigenthum des Fiskus
<lb/>befinden, ist, ohne Rücksicht darauf, ob die übrigen Miteigen- 
<lb/>tümer, in Beziehung auf die Verjährung, mit dem Fiskus gleiche
<lb/>Rechte haben oder nicht, nach dem römischen Rechte ein vierzig- 
<lb/>jähriger, und nach den Vorschriften des A. L. R. ein vier und
<lb/>vierzigjähriger Besitz der Sache oder des Rechts erforderlich.

<lb/>Der Satz kann wol nicht als zweifelhaft angesehen werden;
<lb/>er gilt aber nicht bloss von der erwerbenden Verjährung, sondern
<lb/>auch von der erlöschenden; denn wenn ein unteilbares Recht,
<lb/>welches Mehrern gemeinschaftlich zusteht, durch Nichtgehrauch er- 
<lb/>löschen soll, so kommt der dem Einen Mitberechtigten zustehende
<lb/>Schutz Allen zu statten, wie aus der X. 10. D. quemadmodum ser- 
<lb/>vitutes amittantur (FIIL 6.) zu ersehen, wo es heisst: Si communem
<lb/>fundum ego et pupillus haberemus, licet uterque non uteretur,
<lb/>tamen propter pupillum et ego viam retineo.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Der Schluss folgt im nächsten Hefte.)
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0165.tif"
             n="165"
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         <div xml:id="d107750e16347" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>De poena conventionali. Diss. inaugur. (,) quam scr. et UL
<lb/>JCtorum orti, auctoritate pro summis in u. j. honoribus rite
<lb/>capessendis d. IX, m. Octobr, a, MDCCCXXXIX. ctc, def,
<lb/>Christian,. Writl. X£ersten(,) Germano - Luppensis, j, u.
<lb/>BaccaL Lipsiae, typ. Staritzii. 39 S. 4.

<lb/>Ein billiger Kritiker muss bei der Beurtheilung von Inauguraldissertationen
<lb/>stets die Jugend der Verfasser, die äussere Notliwendigkeit, durch welche sie
<lb/>gewöhnlich in die Reihen der Schriftsteller versetzt werden, und die sonstigen Um- 
<lb/>stände berücksichtigen, welche auf den Gehalt und die Gestalt solcher Producte
<lb/>nachtheilig einzuwirken pflegen. Ref. darf sich dasZeugniss geben, bei dem fol- 
<lb/>genden Bericht über die vorliegende Abhandlung diesen Grundsatz so ängstlich als
<lb/>möglich festgehalten zu haben. — Nachdem der Verf. im ersten Capitel über
<lb/>den Begriff der C. St. und die Natur des Vertrags, durch welchen sie festgesetzt
<lb/>wird, Einiges gesagt hat, kommt er im zweiten Capitel auf: consilium (!) atque
<lb/>finis poenae conv. zu sprechen. Dies findet- er in der securitas negotii, poenae
<lb/>adjectione expetita. Man wird dem Verf. hierin Recht geben, aber man sollte
<lb/>glauben, kein vernünftiger Mensch habe die C. St. für etwas Anderes, als für ein
<lb/>Sicherungs- oder Bestärkungs-Mittel, gehalten. Allein bewahre! Der Verf. be- 
<lb/>lehrt uns eines Bessern. Plerique enim, interque cos haud levis momenti (die An- 
<lb/>merkung hierzu nennt Curtius und Mühlenbruch) nomina illum (finem)
<lb/>dicunt, quod poena conventionalis ea de causa promitti soleat, quo creditor ab
<lb/>onere difficillimae probationis ejus j quod inter est, sese liberet. Hunc enim ejus
<lb/>esse effectum. (!!) Damit kann der Verf. nicht einverstanden seyn; er hält dies
<lb/>nur für zum Theil und zuweilen wahr. Denn die l. (so citirt er noch einmal) ult.
<lb/>tust, de V. O. sagt dies hlos in Bezug auf eine stipulatio facti; daraus folgt:
<lb/>poenam conv., quandoque res in stipulatum deducta est, istum fmem atque
<lb/>effectum(l) non habere! Die §. 19. /. de inut. stip. spricht aber von dem Falle,
<lb/>wenn die C. St. einem Nichteontrahenten, welchem Etwas zu leisten ein Contra- 
<lb/>hent dem andern sich verpflichtet, versprochen wird.— Sollte es noch nöthig seyn,
<lb/>über dieses Conglomerat von Missverständnissen und Begriffsverwirrungen Etwas
<lb/>hinzuzufügen? — Das dritte Capitel beantwortet die Frage: quando poena conv.
<lb/>adjici potest et quomodo constituatur. Das Letztere muss, nach dem gebrauchten
<lb/>Conjunctiv zu schliessen, dem Verf. weit zweifelhafter erschienen seyn, als das
<lb/>Erstere; aber freilich dort hatte er es zum Theil mit alten Römischen Formeln zu
<lb/>thun, deren Behandlung immer schwierig bleibt, wenn man auch mit dem Verf.
<lb/>den Münzfuss so modernisirt, wie 71. 14. zu lesen: Spondes, te Stichum daturum
<lb/>et st ita non fiat, poenam IG fl. soluturum, oder 100 fl. daturum. — Das vierte
<lb/>Capitel handelt de rebus, quae poenae conventionalis nomine promitti possunt.
<lb/>Dasselbe beginnt: Et in hoc praeponendum est instar regulae ge ner alis, quod
<lb/>poenae nomine nihil, nisi quod ex jure et bonis tuoribus licet, promitti possit,
<lb/>inter quae (f!) continentur etiam, quorum solutio fieri non potest, quoniam
<lb/>impossibilium nulla est obligatio. — Im fünften Capitel von den Personen, von wel- 
<lb/>chen und welchen eine C. St. versprochen werden kann, wird den Minderjährigen
</p>
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                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Marezoll, Explic. fr. 15. §. ult. frr. 16. et 17. D. VII. 1. de usufr.

<lb/>Cnach Nom. Hecht) die Dispositionsfälligkeit und mithin auch die Fähigkeit zum
<lb/>Versprechen einer C. St. genommen. — Das sechste Capitel, welches die Grösse
<lb/>der C. St. hei Verträgen über ein certum und besonders beim mutuum bespricht,
<lb/>enthält hauptsächlich eine Polemik gegen Glück und Curtius in Bezug auf die
<lb/>Frage, ob die C. St. das gesetzliche Zinsenmaas übersteigen könne. Zuvörderst
<lb/>werden L 13. §. 26. D. de act. emli et vend. und L 9. pr. D. de usur. beseitigt; sie
<lb/>handeln ja nur von einzelnen Verträgen, und es wird in ihnen ja eine übermässige
<lb/>C. St. nur in dem Falle verworfen, wenn der Schuldner die Zahlung verzögerte,
<lb/>nicht wenn er sie ganz unterliess! Heber die l. 44. D. eod, aber heisst es: Si verba
<lb/>accurate perpendamus, iis hoc dicitur: si quis usurarum loco poenam promittit,
<lb/>ea usuris legitimis major esse non debet, aliter existerct pravitas, quam S.C.
<lb/>prohibent. Utrum inde jure derivari possit: in quovis debito certi poenam vel
<lb/>(adi) modum usurarum restringi, cujusvis judicio relinquam; mihi equidem
<lb/>id nunquam persuadebo. Der Verf. ist vielmehr überzeugt, dass nur dann, wenn
<lb/>durch die C. St. eine Umgehung der Zinsverbote beabsichtigt wurde, sie an das
<lb/>Zinsmaas gebunden sey, sonst aber nicht. — Doch Ref. glaubt, die Leser wer- 
<lb/>den ihm billig die Pilicht einer weiteren Berichterstattung über den Inhalt erlassen,
<lb/>und er fügt daher nur einige Worte noch über die Form bei. In Betreff dieser ist es
<lb/>bemerkenswert!!, dass der Verf. seine Rede mit aber anfängt; denn die ersten
<lb/>Worte der Abhandlung lauten: Poena autem conv. etc. Der Vordersatz zu diesem '
<lb/>Gegensätze scheint in der vorausgehenden, aber durch Verschiedenheit des Druckes
<lb/>und durch eine neue Ueberschrift getrennten Praefatiuncula gesucht werden zu
<lb/>müssen; in der That ein originelles Mittel, zum Lesen der Vorrede zu nöthigen,
<lb/>allen Schriftstellern empfehlenswert, welche über die Vernachlässigung ihrer
<lb/>Vorreden zu klagen pflegen. Doch dies ist nicht der einzige Anstoss, welchen Ref.
<lb/>an der Form genommen. Ausser vielen einzelnen fehlerhaften Ausdrücken, z. B.
<lb/>p. 17. jurejurandum, bei welchen es freilich oft die Frage ist, ob sie nicht auf
<lb/>Rechnung der beispiellos schlecht geliandhabten Correctur zu setzen sind, ist der
<lb/>durchgängige moderne Habitus der Latinität des Verfs. zu rügen, welcher sich
<lb/>schon aus den einzelnen oben mitgetheilten Stellen sattsam erkennen lassen wird. —
<lb/>Angekündigt wurde die Promotion des Verfs. durch ein Programm, dessen Inhalt
<lb/>der Titel so angiebt:

<lb/>Explicantur Ulpiani et Pauli vcrba in fr. 15. §. ult. frr. IQ. et 17.
<lb/>D* FIJ. 1. de usufruclu.

<lb/>und welches auf 12 8. 4. von dem Prof, des Criminalreclits, Hrn. Ilofr. Dr. Mare- 
<lb/>zoll verfasst ist. — Die oben citirten Stellen haben bekanntlich den Auslegern viel
<lb/>zu schaffen gemacht. Einige suchten dem vermeintlichen Uebelstande durch Emen-
<lb/>dationen abzuhelfen, andere brachten dagegen verschiedene Erklärungen vor, wes- 
<lb/>halb der Proprietär nicht einmal mit Zustimmung des Usufructuars eine diesem
<lb/>nachtheilige Servitut an der res fructuaria bestellen könne. Indem der Verf. das
<lb/>Wahre, was durch diese Erklärungsversuche ermittelt worden ist, anerkennt,
<lb/>findet er den hauptsächlichen Grund des ganzen Zweifels darin, dass man die ein- 
<lb/>zelnen Theile der Frage nicht gehörig unterschied, nach deren Trennung sich ver- 
<lb/>schiedene Antworten auf dieselben ergeben müssen. Er stellt demnach folgende
<lb/>Fragen auf: 1) Warum kann der Proprietär ohne Einwilligung des Usufructuars
<lb/>keine dem letzteren nachtheilige Servitut der res fructuaria auflegen? Hierüber
<lb/>ist kein Zweifel; denn der Proprietär kann dem Rechte des Usufructuars nichts
<lb/>entziehen und kann ein Recht, welches er seit Begründung des Ususfructus nicht
<lb/>mehr hat, auch nicht auf einen Andern übertragen. — 2) Warum kann der Usu-
<lb/>fructuar allein, ohne Einwilligung des Propriefars, eine solche Servitut nicht
<lb/>bestellen? Weil die eigentümliche Natur der Servituten darin besteht, dass sie
<lb/>und zwar die persönlichen von der Person, die dinglichen aber von dem Grund- 
<lb/>stücke, welcher oder zu dessen Vortheil sie bestellt sind, nicht getrennt werden
<lb/>können, mithin auch der Usufructuar weder seinen ganzen Ususfructus noch einen
<lb/>Theil desselben auf einen Fremden übertragen und folglich eine Servitut der an- 
<lb/>gegebnen Art nicht bestellen kann.' Der Grund, welchen Andere an gehen: weil
<lb/>eine Servitut an einer Servitut nicht bestellt werden könne, ist zwar richtig, aber
<lb/>nicht der höchste und letzte Grund, vielmehr nur ein aus dem vorhin angegebenen
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0167.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>van Nierop) de bon. connmmiouis int. conj. origine. 167

<lb/>abgeleiteter. — 3) Warum kann der Usufructuar nicht einmal mit Einwilligung
<lb/>des Proprietars eine solche Servitut bestellen? Die Antwort ergiebt sich von selbst,
<lb/>da der Grund, weshalb der Usufructuar eine derarlige Disposition überhaupt nicht
<lb/>treffen kann, keineswegs darin, dass er dem Eigentümer etwas an seinen Beeil- 
<lb/>ten entzieht, sondern vielmehr nach dem Obigen in der eigenthümlicheii Natur der
<lb/>Servituten zu suchen ist. — 4) Warum kann der Proprietär nicht einmal mit Ein- 
<lb/>willigung des Usufructuars eine solche Servitut bestellen? Viele sagen auch hier:
<lb/>weil eine Servitut an einerServitut nicht bestellt werden kann; allein dieser Grund- 
<lb/>satz bezieht sich auf den Servitutberechtigteil, nicht auf den Eigenthümer, wel- 
<lb/>cher ja, indem er seiner Sache, auch wenn sie schon einem Anderen dienstbar ist,
<lb/>eine Servitut auflegt, diese immer an der Sache, nicht an der Servitut bestellt.
<lb/>Dazu kommt, dass nach Ulpian’s Ausspruch in der L, 17. pr. cit. aus dem- 
<lb/>selben Grunde, aus welchem der Proprietär eine dem Ususfructuar nacht heilige
<lb/>Servitut selbst mit Einwilligung des letzteren nicht bestellen kann, er auch mit
<lb/>Einwilligung desselben die res frucluaria nicht zu einem locus religiosus machen
<lb/>könnte, wenn hier nicht der favor religionis eine Ausnahme begründet batte. In
<lb/>diesem Falte würde aber doch von einer Bestellung einer Servitut au der anderen
<lb/>nicht die Bede seyu. Der wahre Grund, welcher auch auf den letzteren Fall passt,
<lb/>ist vielmehr wiederum der, weil der Usufructuar auf einen Fremden weder den
<lb/>ganzen Ususfructus noch einen Theil desselben übertragen kann. Es würde nun
<lb/>aber der Usufructuar, wenn er zur Bestellung einer Servitut dem Proprietär seine
<lb/>Zustimmung gäbe, jeden Falls einen Theil des Usu fructus einem Fremden ab- 
<lb/>treten. Dagegen kann man nicht einwenden, dass in einem solchen Falle der
<lb/>Usufructuar einen Theil des Ususfructus gar nicht auf einen Fremden, sondern auf
<lb/>den Proprietär selbst übertragen würde. Denn dieAbsicht derlnteressenten würde in
<lb/>diesem Falle nicht darauf gerichtet seyn, dass ein Theil des Ususfructus an den
<lb/>Proprietär zurückgegeben werde, und, nachdem er so mit der Proprietät vereinigt
<lb/>worden ist, der letztere allein eine Servitut daran bestelle; vielmehr würde ein
<lb/>Tlieil des Ususfructus sofort vom Usufructuar geradezu einem Fremden zum Behuf
<lb/>der Bestellung einer Servitut abzutreten seyn, so dass die letztere gleichsam vom
<lb/>Proprietär und Usufructuar im Verein bestellt würde. 20.
</p>
            <p>

               <lb/>Specimen historico - juridicum ^ de bonorum communionis
<lb/>inter conjuges origine, praesertim in patria nostra, quod e te.
<lb/>pro gradu doctoratus, summisque in jure Romano et hodierno
<lb/>honoribus ac privilegiis, in Acad. Lugduno-Batava, rite et
<lb/>legitime consequendis publico ac solemni examini submittit
<lb/>Assueras Salomo van 2Vierop9 Horna - IFestfrisius. Am-
<lb/>stelodami, typ. A. Zweesaardl, 1839. xii. u. 52 S. 8.

<lb/>Der Verf. gehört, nach vorliegender Promotionsschrift zu urtheilen, zu denen,
<lb/>die das Recht in „weltgeschichtlicher“ Beziehung aufzufassen sich bemühen. So
<lb/>lobenswert!! dieses Streben auch an sich ist, so glauben wir doch nicht, dass der
<lb/>Verf. im vorliegenden Falle durch diese Behandlungsart seine Aufgabe besser er- 
<lb/>reicht hat, als wenn er tiefer in die bezüglichen Quellen seines einheimischen
<lb/>Hechts eingedrungen wäre. Nachdem nämlich der Verf. die bekannten irrigen An- 
<lb/>sichten über den Ursprung der ehelichen Gütergemeinschaft prüfend durchgegangen
<lb/>liat, stellt er seine Meinung über den Entstebungsgrund des fraglichen Bechtsin-
<lb/>stitutes auf und will ihn in der Gleichheit oder gleichen Berechtigung der Ehegatten
<lb/>oder des männlichen und weiblichen Geschlechts überhaupt, namentlich in Bezug
<lb/>auf das Erbrecht, Anden'. Er weist nach, in wiefern bei verschiedenen Völkern
<lb/>die fragliche Gleichstellung nicht vorgekommen sei, deshalb also keine eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft stattfinden konnte. Wenn der Verf. aber in jener Gleichberech- 
<lb/>tigung den alleinigen Grund für die Entstehung der ehelichen Gütergemeinschaft
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0168.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Günther, Decis. Sax. LVIL abrogandam esse ostenditur.

<lb/>findet, so irrt er, indem jener höchstens als ein entfernterer Grund, als eine
<lb/>Voraussetzung gelten kann, unter der sich eheliche Gütergemeinschaft bildet. Die
<lb/>Geschichte lehrt aber, dass auch da, wo die gedachte Gleichstellung und Gleich- 
<lb/>berechtigung nicht stattfand, z. B. die Frau unter dem ehelichen Mundium stand,
<lb/>sich doch die Gütergemeinschaft der Ehegatten durchbildete und dass Keineswegs
<lb/>stets da, wo die gedachte Gleichstellung wirklich vorkommt, auch eheliche Güter- 
<lb/>gemeinschaft sich entwickelt hat. Zuletzt sagt der Verf. noch Einiges über die
<lb/>Begründung des fraglichen Institutes in Friesland, Frankreich, Deutschland und
<lb/>England. Febrigens ist die Bekanntschaft mit der wichtigem teutschen Literatur
<lb/>lobenswerth, so wie die Schrift für Deutschland empfehlenswerth dadurch wird,
<lb/>dass sie uns mit den dortigen Verhältnissen weiter bekannt macht. 36.
</p>
            <p>

               <lb/>Pr. Decisionem Sa.v. L VII. d. a. MDCLXL quantocius abro- 
<lb/>gandam esse ostenditur. Lipsiae, 1839. 14 S. 4.

<lb/>Auf diese Weise ist auf dem Titel der Inhalt eines Programmes bezeichnet,
<lb/>welches Hr. Ordinär, u. Domherr Dr. C. F. Günther bei Gelegenheit der Promotion
<lb/>von L. F. 0. Schwarze*} geschrieben hat. — Das angegebene Sächsische Ge- 
<lb/>setz enthält die Bestimmung: dass zwar ein Erbe nach Inhalt eines Inventariums
<lb/>oder einer eidlichen Specificatiori die von ihm angetretene Erbschaft binnen eines
<lb/>gemeinen Jahres wieder abtreten könne; derselbe aber, wenn er dies nicht gethan
<lb/>und das Jahr habe verstreichen lassen, die Erbschaft nicht weiter abtreten könne,
<lb/>vielmehr dieselbe behalten müsse, aber auch dann nicht über die Kräfte der Erb- 
<lb/>schaft gehalten seyn solle, er müsste denn in dolo seyn. Der Verf. giebt nun zuerst
<lb/>im 8- 1. den Inhalt des Gesetzes an, indem er dasselbe als ein Beispiel des von ihm
<lb/>in einem im J. 1836. erschienenen Pr. de causis perspicuitatis et obscuritatis
<lb/>legum, §. II. u. III. aufgestellten Satzes an führt: ein Gesetz sey zuweilen zwar in
<lb/>soweit deutlich, als der Leser hei den Worten desselben sich das Nämliche denke,
<lb/>was der Gesetzgeber gedacht habe, nichtsdestoweniger aber doch dunkel und
<lb/>schwer anzuwenden, weil sich aus demselben Folgerungen ergeben, welche
<lb/>offenbar nicht in der Absicht des Gesetzgebers lagen; was gewöhnlich seinen
<lb/>Grund darin habe, dass der letztere selbst sich nicht deutlich gedacht habe, was
<lb/>er wollte. Im §. 2. u. Z. theilt er dann die Ansichten der Juristen über das Gesetz
<lb/>mit, und zeigt die Gründe der Dunkelheit desselben. Der Fehler liegt darin, dass
<lb/>der Erbe immerfort die Erbschaft besitzen und über sie, wie über sein Vermögen,
<lb/>verfügen kann, einzig und allein unter der Bedingung, dass er, wenn ihm kein
<lb/>dolus nachgewiesen werden kann, niemals über die Kräfte der Erbschaft gehalten
<lb/>ist, sondern sich jeder Zeit durch Herausgabe einer beeideten Specificalion von
<lb/>dieser Haftung befreien kann. Auf diese Weise werden die Grenzen des benef.
<lb/>inventarii so weit ausgedehnt, dass Gläubiger und andere Interessenten in die
<lb/>grösste Gefahr kommen und eine völlige Hechtsunsicherheit entsteht. Dies ergiebt
<lb/>sich zur höchsten Evidenz aus den vom Verf. im tz. 4 — 6. nachgewiesenen Ver- 
<lb/>wickelungen, welche durch jenes Gesetz entstehen. lief, kann hierüber bei einer
<lb/>dem Particularrecht angehörigen Materie etwas Weiteres nicht mittheilen, ist aber
<lb/>überzeugt, dass jeder unbefangene Leser in den Ausspruch desVerfs.: decisionem
<lb/>quantocius esse abrogandam, einstimmen werde. 26.


<lb/>*) Ueber die Inauguraldissertation desselben: de crimine rapinae ex principiis juris
<lb/>communis. Spec. 1. wird später berichtet werden. D. Red.
</p>

         </div>
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             n="169"
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         <div xml:id="d107750e16837" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>III. BerfcMe über reclitswissen-
<lb/>schaftliche ^eitgcliriften.

<lb/>Archiv für die Civilistisclic Praxis. Hcrausgcg. von Franckc,
<lb/>Linde; v. liölir, Mittcrmaier, MiiJilciiIiruch, Thiliaut
<lb/>und IflTiiditer. Bd. XXII. II. 3. Heidelberg, Mohr, 1839.
<lb/>8. 315 — 442. (Vgl. Jahrb. 1839. S. 928. f.)

<lb/>XIII. Zur Lehre von de r Pup illar -Subsl i tut io n von Lohr, 8. 315—349.

<lb/>Der Verf. beschäftigt sich mit der Frage: oh und wann der Pupillar-Substitut,
<lb/>wenn er im Testamente des Parens zum Erben eingesetzt ist, die eine oder andere
<lb/>dieser Erbschaften allein zu erwerben im Stande sey? Er schickt einige Bemer- 
<lb/>kungen über Erwerbung der Erbschaft, wechselseitige Substitutionen und Pupillar-
<lb/>Suhstitution voraus, und stellt dann folgende Grundsätze auf: 13 Ist der Substitut
<lb/>in der Gewalt des Testators, so ist er auch necessarius heres des Pupillen, gleich- 
<lb/>viel ob dieser instituirt oder exheredirt ist, sich immiscirt oder abstinirt hat; da- 
<lb/>gegen hat er aber auch, wie jeder suus das Recht, sich zu abstiniren von beiden
<lb/>Erbschaften; er kann sich sogar von der väterlichen allein enthalten, sowohl vor
<lb/>wie. nach dem Anfalle der Erbschaft des Pupillen. 23 Der Institutus, welcher
<lb/>cx institutione erworben hat, muss nothwendig ex substitutione Erbe werden.
<lb/>33 Wer unter einer Bedingung substituirt ist, wird erst nach Eintritt der Bedingung
<lb/>ex substitutione gerufen. 43 Wer in Beziehung auf den Vater incapax ist, kann
<lb/>dennoch die Erbschaft des Pupillen erhalten, wenigstens so weit sie nicht vom
<lb/>Vater herrührt, wenn und insofern im Augenblicke des Todes des Kindes die
<lb/>Gründe der Incapacität nicht Statt finden. 53 Das blosse omittere cx institutione
<lb/>bringt in der Hegel der Pupillar-Substitution keinen Naclitlieil. — Bei einzelnen
<lb/>Puncten finden sich Nachträge, Bemerkungen gegen Mühlenbrucli’s Ansichten
<lb/>Cim Bd. 40. des Glück’sclien Conim.3 enthaltend.

<lb/>XTV. Ueber das Interdici Quod vi aut clam. Von Francke. S. 350—394.

<lb/>Nachdem der Verf. die gewöhnliche Lehre dargestellt und die Abnormitäten,
<lb/>zu welchen sie in der Anwendung führen muss, nachgew iesen hat, wodurch sich
<lb/>zugleich das Bedürfniss einer gründlichen Revision derselben von selbst ergiebt,
<lb/>betrachtet er die Grundsätze und die Anwendung des Interdicts in folgenden vier
<lb/>Beziehungen: 13 Wer Anlagen, welche in den Grund und Boden oder damit ver- 
<lb/>bundene Sachen eingreifen, in fremdem Gebiete vornehmen will, muss, falls er
<lb/>dies kraft einer Servitut thun will, allerdings ein Verbot des Eigentümers achten,
<lb/>sonst w ird das Interdict begründet; er muss zuvörderst sein Recht mit der act, con- 
<lb/>fessoria ausführen. Berechtigt ihn aber der blosse Besitz zu der Handlung, so
<lb/>genügt der Beweis des Besitzes. Und sollte in solchem Falle der Besitz, oder über- 
<lb/>haupt das Recht anerkannt oder rechtskräftig ihm zugesprochen seyn, so braucht
<lb/>er Verbote des Eigentümers gegen ihm erlaubte Handlungen nicht zu achten.—
<lb/>23 Nimmt Jemand solche Handlungen auf dem ihm ausschliesslich eigenen
<lb/>Grund und Boden vor, so ist das Interdict unzulässig, so lange nicht der Andere eine
<lb/>Servitut oder gesetzliche Beschränkung nachgew iesen hat. Eine provisorische In- 
<lb/>hibition ist hier nur durch operis novi nunciatio zulässig, in Folge welcher der
<lb/>Nunc laut alsbald sein Recht zum Widerspruch in förmlicher Klage ausführen muss.
<lb/>Bauet nun der Nunciafgegen eine gültige und noch in Kraft stehende Nunciation,
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0170.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2173713_07-1840_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Annalen d. deut. u. ausländ. Criminal-Rechtsptfege.

<lb/>so bauet er widerrechtlich, und es ist dann gegen ihn nicht blos das restilulorische
<lb/>Interdict der L. 20. D. de op. n. nuncsondern auch das Interd. Quod vi a, cl. zu- 
<lb/>lässig. — 3) Nimmt ein Miteigenthümer auf gemeinschaftlichem Grund und
<lb/>Boden willkührlich Neuerungen vor, so hat der andere das Interdict, oder auch
<lb/>d io. act. communi die.y oder er kann ein gerichtliches Verbot auswirken; die op. n.
<lb/>nunciatio aber ist liier unzulässig. — 4) Nimmt Jemand auf öffentlichem Grund
<lb/>und Boden Veränderungen vor, so hat der Staat oder die Corporation, deren Eigen- 
<lb/>thumsrechte verletzt sind, das Interdict; doch findet oftmals auch eine Ahndung
<lb/>durch andere Rechtsmittel Statt, deren Verliältniss zu dem Interdict der Verf.
<lb/>näher bestimmt.

<lb/>XV. In wie weit erstreckt sich das Pfandrecht auf die Früchte der ver- 
<lb/>pfändeten Sache? Vom Geh. Hofr. T)r. Warnkönig in Freiburg.
<lb/>8. 395—421.

<lb/>1. Die hängenden oder nach der Anstellung der Pfandklage vom Besitzer der
<lb/>Sache gezogenen Früchte sind dem Pfandrecht unbedingt unterworfen. 2. Die vor
<lb/>Anstellung der Klage gezogenen, nicht ausdrücklich mitverpfändeten Früchte
<lb/>muss a) der Pfandschuldner oder sein Erbe herausgeben, wenn sie bei ihm noch
<lb/>in natura vorhanden sind und der Werth der Hauptsache zur Befriedigung des
<lb/>Gläubigers nicht ausreicht ; den Werth der consumirten oder von ihm veräusserten
<lb/>Früchte hat er nicht zu vergüten; -— ß) die vom dritten Eigenthumsbesitzer der
<lb/>Sache gezogenen Früchte fallen gar nicht unter das Pfandrecht. 3. Die ausdrück- 
<lb/>lich mitverpfändeten Früchte müssen, wenn sie vom Pfandschuldner oder seinen
<lb/>Erben percipirt sind, sowohl von diesen selbst herausgegeben werden, als auch
<lb/>vom Käufer in gutem Glauben, wenn sie bei diesem noch vorhanden sind, und
<lb/>zwar selbst nach dem Ablauf der Usucapionszeit. Den Werth der consumirten
<lb/>Früchte braucht der letzte nicht zu ersetzen. Die vom dritten Eigenthumsbesitzer
<lb/>percipirten Früchte müssen aber auch, wenn sie ausdrücklich verpfändet sind,
<lb/>nicht restituirt werden, 4. Der die verpfändete Sache als Nichteigenthümer inne- 
<lb/>habende dritte Besitzer muss, wenn er in mala fide ist, alle, wenn er in bona
<lb/>ßde ist, nur die percipirten, nicht consumirten Früchte herausgeben.

<lb/>XVI. Noch einige Bemerkungen über die sog. Einrede des nicht erfüll len
<lb/>Vertrags. Von Dr.Treitschke, A.ll. zu Dresden. S. 422 — 442.

<lb/>(Schluss.) Nachdem der Verf. am Ende der unter Nr. I. enthaltenen Ausfüh- 
<lb/>rung noch ausdrücklich bemerkt hat, dass er der Einrede des nicht erfüllten Ver- 
<lb/>trags nicht deswegen die Eigenschaft einer wahren Einrede abspreche, weil sie
<lb/>eine Verneinung enthält, sondern deshalb, weil sie eine Verneinung dessen ent- 
<lb/>hält, was entweder in der Klage stehen muss, oder, fehlend, eine andere Fas- 
<lb/>sung des Klagantrags nothwendig macht, untersucht er II. in welcher Verträge
<lb/>Wesen es liege, dass der eine Tlieil das Seinige früher, oder doch in demselben
<lb/>Augenblicke, als der Andere, zu leisten habe, und III. auf welche'Weise ent- 
<lb/>weder der Kläger die Erfüllung von seiner Seite, oder der Beklagte die Nichter- 
<lb/>füllung anzuführen habe.— Unter IV. erklärt sich der Verf. gegen den Unterschied
<lb/>zwischen exceptio non adimpleti und non rite adimpleti contractus.
</p>
            <p>

               <lb/>Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts- 
<lb/>pflege. Begründet von dem Crim.-Dir. Ißr* Hitzig in Berlin und
<lb/>fortgesetzt von JD-r. Hemme in Allenburg u. Hlimgc in Zeitz.
<lb/>Bd, VIII. Abtli. 2. Bd. IX. Abth. 1.2. Altenburg, Bieter, 1839.
<lb/>S. 205—428. 1—208. 215—404. gr.8. (Vgl.Jahrb. 1839. S.657.)

<lb/>V. Ueber den Begriff der Erpressung nach der gemeinrechtlichen Ausbil- 
<lb/>dung und nach den neueren Gesetzgebungen durch einen merkwürdigen
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0171.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Annalen d. deut. u. ausländ. Criminal-Reehtsptlege. 171
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsfall erläutert. Von Dr. C. J. A. Millermaier u. s. w.

<lb/>8. 205 -&gt;-249.

<lb/>Es wird hier der Beschluss der Aufsätze Bd. VI. Nr. 1. u. Bil. VII. Nr. 1. (vgl.
<lb/>Jahrh. 1839. 8. 272. f.) gegeben. Nachdem der Verf. die Schwierigkeiten der rich- 
<lb/>tigen Feststellung des Begriffs gezeigt und die verschiedenen Ansichten angeführt
<lb/>hat, unterscheidet er die von öffentlichen Beamten verübte Erpressung von der
<lb/>durch Privatpersonen begangenen und zählt die einzelnen Arten auf, in welchen
<lb/>beide Vorkommen Können. Indem er sich dann insbesondere zur letzteren wendet,
<lb/>giebt er an, inwiefern dieselbe im gemeinen Recht begründet ist theils in Ansehung
<lb/>der Mittel, theils nach der Art des Zweckes, theils rücksichtlich des Unterschieds
<lb/>von anderen verwandten Verbrechen. Hierauf folgt eine Betrachtung der verschie- 
<lb/>denen Gesetzgebungen, womit die Angabe von Bedenklichkeiten gegen die grosse
<lb/>Ausdehnung, in welcher dieselben im Vergleich mit dem gemeinen Recht das Ver- 
<lb/>brechen aufstellen, verbunden wird. Den Beschluss macht die Mittheilung eines
<lb/>interessanten Falles, in welchem es auf richtige Feststellung der Begriffe von Be- 
<lb/>trug, Fälschung, Unterschlagung und Erpressung ankam, nebst dem Urthel des
<lb/>Heidelberger Spruchcollegiums.

<lb/>VI. Grossherzoglh. Mecklenburg-Slrelilz — Darstellung der Untersuchung
<lb/>gegen den Dr. med. ITojftndahl zu Mildenitz und dessen Stieftochter
<lb/>Julie Steiner wegen Incestes u. s. w. Mittheilung vom Ghzogl. Rath,
<lb/>Dr. jur. Karl Müll er, Stadtrichter zu Neubrandenburg. S. 250—-302.

<lb/>Die Untersuchung ist nicht beendigt worden.

<lb/>VII. Schluss der kritischen Bemerkungen über den Entwurf eines St.G.B.

<lb/>für das Ghzoglh. Baden. Von dem Prof. Dr. Abegg zu Breslau.

<lb/>S. 303 — 386.

<lb/>Seitdem der Verf. seine früheren kritischen Bemerkungen (Bd. IV. Ahtli. 2.)
<lb/>geschrieben hat, ist der ganze Entwurf und zwar nach vorausgegangener Revision
<lb/>auch des Theiles, auf welchen jene Bemerkungen sich bezogen, veröffentlicht
<lb/>worden. Dies veranlasst den Verf. zuerst zu einem Rückblick auf diesen Theil;
<lb/>manche Erinnerungen desselben sind bei der Revision berücksichtigt worden.
<lb/>Jann folgt die Kritik der früher noch nicht besprochenen Titel.

<lb/>VHI. Rede des Präsidenten des Justiz-Minist., Staatsraths J olit/9 bei Vor- 
<lb/>lage des Entwurfs des St.G.B. 8. 387— 396.

<lb/>Gehalten am 9. April 1839. in der 2. Kammer der Bad. Ständeversammlung.

<lb/>IX. Pernere (exlraclweise) Mittheilung aus den Motiven zum Entwurf des
<lb/>St.G.B. für das Ghzoglh. Baden. S. 397 —411.

<lb/>Fortsetzung von Bd. 1. S. 363. ff. (Vgl. Jahrh. 1838. S. 564.)

<lb/>X. Anhang. Nachzulesende §§. aus dem Entwurf des St.G.B, für das
<lb/>Ghzoglh. Baden. 8. 412 — 422.

<lb/>XI. Das Neueste in der Wen dl 'sehen Sache. 8. 423—426.

<lb/>Mittheilung des Geständnisses Ileeser’s und Aufforderung zur Unterstützung
<lb/>Wendl’s.

<lb/>I. Kritische Bemerkungen über den Enticurf einer St.-Proc.~Ord. für das

<lb/>Kr. Würlemberg. Vom Profv Ritter Dr. Ab egg zu Breslau. 8. 1 — 166.

<lb/>Nach einer sehr lesenswerten Einleitung spricht der Verf. zuerst von den
<lb/>Grundlagen des Entwurfes (Stuttg. 1830.), worauf dann die Kritik folgt.

<lb/>II. Religion und Aberglaube sich gegenüber auf dem Gebiet der Strafrechts-
<lb/>pflege. Vom Herausgeber. 8. 167—206.

<lb/>A. Charlotte Bäthge mordet ihren erwachsenen Sohn , ihr einziges Kind, ,,aus
<lb/>Hiebe und Wahnsinn.14 Nach der Mittheilung des O.-A.-Proc. Scholz III. in
<lb/>Wolfenbüttel dargestellt vom Herausgeber. Daran schliessen sich eine psycho- 
<lb/>logische Erörterung des Falles vom erstereil, und psychologische und legislative
<lb/>Betrachtungen vom letzteren.
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0172.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Zeitschrift f. üsterr. Reclitsgelehrsamkeit u. s. \v.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Sinapismen und Kant har iden aus der Cr im in alpraxis. Vom Heraus- 
<lb/>geber. S. 206—208.

<lb/>Dieser Aufsatz ist durch Zufall weggeblieben.

<lb/>IV. Königreich Sachsen. — Die Nothioendigkeit richtiger Interpretation
<lb/>der richterlichen Fragen, in Bezug auf ärztliche Begutachtungen, in

<lb/>, einem Criminalfall nachgewiesen vom Hofr. u: Prof, Dr. Heinroth zu
<lb/>Leipzig. S. 209—226.

<lb/>Einleitung. Richterliche Frage. Responsum der medicinischen Faeultät.
<lb/>Hypothetisches Gutachten, auf Missverstand der richterlichen Frage gegründet.
<lb/>Kritik über dieses Gutachten.

<lb/>V. Ghzogth. Hessen. — Kindesmord. Tödtung des neugebornen, im In- 
<lb/>ceste mit dem Bruder erzeugten Kindes. S. 227 —235.

<lb/>Bericht des O.A.G. zu Darmstadt an das Ministerium des Innern und der Justiz,
<lb/>mitgetheilt vom Adv. Bopp.

<lb/>VI. Ghzogth. Hessen. — Hinblick auf die hessische Strafrechts-Pflege, als
<lb/>Beitrag zur Beurkundung der Pra.vis des gern. deut. Criminalrechts.
<lb/>Mitgeth. vom Adv. Bopp zu Darmstadt, S. 236—275.

<lb/>Blasphemie. — Unterschlagung. — Iluremvirthschaft. — Brandstiftung. —
<lb/>Incest und Ehebruch. — Meineid. — Raub. — Körperliche Verletzung. —
<lb/>Zinsenwucher.

<lb/>VH. Ghzogth. Hessen.— Johannes Hess, des Raubmords durc7i künstlichen
<lb/>Beweis für überführt erachtet und hingerichtet. Mittheilung von dem
<lb/>Ghz. Hofgerichts - R. Hofmann zu Darmstadt. S. 276 — 300.

<lb/>Ausgezeichnet ist dieser Fall namentlich durch die mit unermüdlicher Geduld
<lb/>und Besonnenheit geführte Untersuchung.

<lb/>VTTT. Hzogth, Braunschweig. — Ueberführung eines Mordes, bei einem
<lb/>mehrseitig bezeugten Alibi. Vom O.-A.- u. L.-G.-Proc. Scholz III. zu
<lb/>. IVolfenbiittel. 8. 301—316.

<lb/>Ein sehr interessanter Fall aus der Zeit der Westphälischen Herrschaft.

<lb/>IX. Königr. Preussen. — Zur legalen Inquirentenpolitik. Zwei Beiträge
<lb/>vom Crim.-Dir. Temme zu Greifswalde. 8. 317 — 338.

<lb/>A. Untersuchung gegen den Müller Kampf, versuchte Brandstiftung betr. —
<lb/>B. Untersuchung gegen den Fleischer Krüger, Vergiftung seiner Frau betr. —
<lb/>Besonders im letzteren Fall verdient die Umsicht des Inquirenten alle Anerkennung.

<lb/>X. Ghzogth. Baden. — Tödlmig in gerechter Nothwehr. Mitgeth. von dem
<lb/>Staatsanwalt Hofgerichts-R. Bayer in Mannheim. S. 339—351.

<lb/>Der Inculpat wurde nach gemeinrechtlichen Grundsätzen d. 5. Mai 1837.
<lb/>freigesprochen.

<lb/>XI. Königr. Preussen. (Gemeinrechtlich.) — Mittheilungen der Fürstl.
<lb/>Wied'sehen Regierung (Ablh. f. Justizsachen) zu Neuwied aus Ihrer
<lb/>Spruchpraxis. 8. 352—380.

<lb/>Lebensgefährliche Verwundung. — Verheimlichte Schwangerschaft und ver- 
<lb/>schuldete Tödtung eines neugebornen Kindes.

<lb/>XII. Literatur. S. 381—402.

<lb/>8. unten Seite 182. f.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsainkeit und poli- 
<lb/>tische Gesetzkunde, Herausgeg. von X)r. Tliom. Sftolimer
<lb/>(blos das Jännerheft), XPr. «Fos. Muiller und X)r. Moritz
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0173.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. österr. Rechtsgelehrsamkeit u. s. w. 173

<lb/>Vrlinzl. Wien, Sollinger, 1839. lieft 1—6. (Jänner Nr. I—
<lb/>IV. Februar Nr. V—VIII. März Nr. IX—XII. April Nr. XIII—
<lb/>XV. Mai Nr. XVI—XVIII. Juni Nr. XIX—XXII.) 8. 1 — 368.
<lb/>gr. 8. (Vgl. Jahrb. 1839. 8. 1033. ff.)

<lb/>I. Ueber Litiscontestation und Einwendung nach den Österr.. Gesetzen über
<lb/>das civil-gerichtliche Verfahren. Vom Dr. Franz Xav. llaimcrl,
<lb/>Je. Je. o. ö. Prof. 8. 1 - 38.

<lb/>Eine gediegene, mit sorgfältiger Rücksicht auf die ausserösterr. Literatur
<lb/>geschriebene Abhandlung, deren nächster Zweck Erläuterung der §§. 5 — 7. der
<lb/>A 6.0. ist. Der Verf. stellt zuerst denBegri/T der Einrede nach Oesferr. Recht fest, als:
<lb/>die Erwiderung des Geklagten auf die Klage, und betrachtet dann die beiden Haupt-
<lb/>bestandtheile derselben: Litiscontestation und Einwendung, indem er das Wesen
<lb/>und die verschiedenen Eintheilungen und Arten derselben erörtert. Wir heben
<lb/>von dem vielen Beachtungswerllien nur das Eine aus, dass der Verf. S. 24. f. die
<lb/>exc. non numeratae pecuniae und die exc. non vel non rite impleti contractus
<lb/>nach Oesterr. Recht für negative Litiscontestationen erklärt.

<lb/>JI. Kann der Vater seinem unmündigen Kinde rücJcsichtlicJi des Pßichltheiles
<lb/>f ür den Fall gültig fideicommissarisch subslituiren, dass das Kind in der
<lb/>UnmündigJeeit stürbe? Von Carl Eug. Schindler, Dr. d. R., Stippl.
<lb/>d, LeJirkanzel d. bürgert R. an d. Je. k. Univ. u. s. w. 8. 39 — 42.

<lb/>Der Verf. verneint nach Abwägung der Gründe die Frage.

<lb/>DI. Rechtsfall über eine Erbeseinsetzung unter einer Bedingung. Vom Dr.
<lb/>Franz Kalessa, Assist, d. jur. Stud. an d. Wiener Univ. 8. 46—48.

<lb/>Die Erbeinsetzung des J. H. und der N. T. war „unter der schweren Bedingung,
<lb/>dass beide diese Erben in den ehelichen Bund treten sollen ,u geschehen.

<lb/>IV. Fortsetzung der Abhandlung : Krit. Uebersicht der auf den Handel und
<lb/>die Industrie im K, Galizien bezüglichen Regierungs - Massregchi, u.s.w.
<lb/>Von Franz Ritter v. Minasiewicz, Dr. d. R., k. k. galiz, Landes-
<lb/>Advocat, u.s.w. 8. 49—64.

<lb/>V. Ueber die Bestrafung der Unrichtigkeiten in den Waaren-Erklärungen
<lb/>im zollfreyen Verkehre über die Xoll- Linie. Von Alois Dessdry,
<lb/>Concepls-Beamten der k.k. allg. Hofkammer. 8. 65 — 95.

<lb/>VI. Ueber VermäcJitnisse eines gerichtlich erklärten Verschwenders, zu
<lb/>deren Deckung die letztwillig disponible Vcrmögenshälfle desselben nicht
<lb/>zureicJit. Nach dem a. b. G. B. Vom Dr. Franz X. Schneide?*,
<lb/>ausserord. Prof. d. BergrecJtls u. d. monlanist. Verfahrens an d, Univ.
<lb/>zu Prag. 8.96 — 110,

<lb/>1. Ist kein Inventar errichtet, so müssen die Legatare ganz befriedigt wer- 
<lb/>den, sie müssten denn nach §. 726. selbst verhältnissmässig als Erben betrachtet
<lb/>werden, wo sie nach Kräften der Erbschaft erhalten. 2. Haben bei Concurrenz
<lb/>mehrerer Erben aus demselben Titel nicht alle, oder hei Concurrenz gesetzlicher
<lb/>und eingesetzter nicht alle eingesetzten Erben die Erbschaft mit einem Inventar an- 
<lb/>getreten, so gilt dasselbe. 3. In allen übrigen Fällen müssen die Legatare sich
<lb/>einen verliältnissmässigen Abzug gefallen lassen.

<lb/>VH. Beantwortung der, Rechtsfrage: Ob die Verlassenschaf ts- Instanzen

<lb/>vor Beendigung der Verlassenschaftsabhandlungen gesetzlich verpflichtet
<lb/>sind, zu bewirken, dass der grossjährige Erbe einer unbeweglichen Sache
<lb/>oder eines auf eine unbewegliche Sache sich bezieJtenden dinglicJien
<lb/>Rechtes die Eintragung der VcrlassenseJiaflseinanlworlungs- Urkunde in
<lb/>die Öffentlichen Bücher bet/ der Realinstanz erwirke? Von Ad alb.
<lb/>Sponner, Herz. Landrathe zu Feschen. 8. 111 —121.

<lb/>Der Verf. bejaht diese Frage.
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0174.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Zeitschrift 5. österr. Rechtsgelehrsamkeit u. s. w*
</p>
            <p>

               <lb/>VIII. Bemerkungen zu dem Auf Satze: Ist der Pflicht theil immer nach dem
<lb/>ScJiätzungswerthe der Verlassenschaftsstücke zu bemessen? Vom I)r.
<lb/>Drexler, Concepts-Practik. d. k. k. Hof- u. n, ö. Kammer procuratur.
<lb/>8. 122 — 128.

<lb/>Gegen den Aufsatz von Mikolasch im 9. Heft von 1838. (Vgl. Jalirb. 1839.
<lb/>S. 1034.)

<lb/>IX. lieber das Ersatzrecht der durch unverhältnissmässige Befriedigung
<lb/>eines vorgehenden Gesammthypolhecar -Gläubigers verkürzten nach- 
<lb/>folgenden Gläubiger. Von Franz Zlobitzky, Vice-Präsid, d. k.k.
<lb/>Letnb. Landrechts. S. 129 —144.

<lb/>Der Verf. entwickelt die von diesem Ersatzreclit anzunehmenden Grundsätze,
<lb/>gesteht aber im Eingänge selbst, dass ihm noch kein Fall vorgekommen sey, wo
<lb/>dasselbe in Anspruch genommen worden.

<lb/>X. Ist ein nachträglich ausgefüllter girn in bianco gültig, oder nicht? Vom
<lb/>Dr. Mikolasch, Adjunct. d. jur. pol. Stttd. an d. XJniv. u.s.w. in Wien.
<lb/>8. 145 — 160.

<lb/>Wegelin und Zimmerl bejahen diese Frage, Wagner verneint sie; der
<lb/>Verf. stellt neue Grunde für die Bejahung auf und sucht die Beweisführung
<lb/>Wagner’s zu entkräften.

<lb/>XI. Fragment zur Geschichte der Todesstrafen. VomDr. A.P. 8.161—187.

<lb/>Der Verf. giebt eine Uebersicht dieser Geschichte mit Rücksicht auf die be- 
<lb/>kannten Völker von der frühsten Zeit bis auf die neuere.

<lb/>XII. Noch ein Wort über den Begriff der Schenkung auf den Todesfall.
<lb/>VomDr. Ignaz Wildner, Hof-u. Gerichtsadv. in Wien. 8.188 — 192.

<lb/>Der Verf. stimmt der Ansicht Dolliner’s (12. H. v. 1836.) bei, dass die Ein- 
<lb/>willigung des Beschenkten nicht erforderlich sey; sucht aber nachzuweisen, dass
<lb/>§. 938. des a. b. G. B. keine Definition der Schenkung enthält.

<lb/>XIH. Von der Uebergehung der Notherben. Ein Beylrag zur Erläuterung
<lb/>cfer§§. 776 — 782.desa.b.G. Vom Dr. Moritz v. Stubenrauch^ k.k.
<lb/>o. o. Prof. d. R. an d. Lemb. XJniv. 8. 193 — 239.

<lb/>Nach Vorausschickung einiger historischer Notizen über Erbrecht überhaupt
<lb/>und Pfliclittheil hei den alten und neueren Völkern, handelt der Verf. S. 206. ff. von
<lb/>der wissentlichenUebergehung der Notherben, indem er deren Begriff erörtert und
<lb/>dann, um zu bestimmen: welche Wirkung dieselbe hervorbringe und welche Rechts- 
<lb/>mittel der Uebergangene habe, die zwei Fälle unterscheidet, ob derselbe sich
<lb/>einer Enterbung sursa che schuldig gemacht habe, oder nicht.

<lb/>XIV. Bemerkungen über die Geltendmachung des dem Jrermieiher einer
<lb/>Wohnung eingeräumten gesetzlichen Pfandrechts auf die Fahrnisse des
<lb/>Miethers. Vom Dr. Joh. Vesque v. Pii t tlingen. 8. 240—249.

<lb/>Gegen einen mitgetheilten Gerichtsbesclieid führt der Verf. aus, dass derVer-
<lb/>mielher sofort nicht blos die Beschreibung, sondern auch die Beschlagnahme der
<lb/>verpfändeten Gegenstände verlangen könne.

<lb/>XV. lieber die Concurrenz einer schweren PolizeyÜbertretung mit einer ein- 
<lb/>fachen Uebertretung. Von Carl Stählin, Synd, des l. f. Marktes Ob- 
<lb/>dach in Stey er mark. S. 250—256. -

<lb/>Der Verf. vertheidigt die Ansicht, dass jede Uebertretung besonders zu be- 
<lb/>handeln und zu bestrafen sey.

<lb/>XVI. Bemerkungen über einige bereits von Andern angeregte, den §. 1475.
<lb/>des a.b.G.B, betreffende Fragen. Vom Dr. Thom. Dolliner, xoeil.
<lb/>k.k. Hofr. S. 257— 281.

<lb/>Bis 8. 274. zeigt der Verf., dass sich eine bestimmte Bedeutung des W. Pro- 
<lb/>vinz in der Verjährungslehre aus den Oesterr. Gesetzen nicht riachweisen lasse.
<lb/>Sodann bespricht er noch einzelne hierher gehörige Fragen. Vgl. unten Nr. XIX.
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0175.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. österr. Rechtsgelehrsamkeit u. s.w. 175
</p>
            <p>

               <lb/>XVII. XJeber die Art'des gerichtlichen Verfahrens über ein von dem Hypo-
<lb/>thecargläubiger nach der Verfaltzeit seiner Forderung auf die Feilbie-
<lb/>thung und resp. Schätzung des Pfandgutes an den Richter zufolge des
<lb/>H. 461. des a. b. G. ß. gestelltes Gesuch. Von F. Ritter v. Mina-
<lb/>siewicZ) u.s.w. 8. 282—289.

<lb/>Ist die Verfallzeit der Forderung völlig bestimmt, und in der Landtafel oder
<lb/>dem Grundhuche ersichtlich, so braucht der Pfandgläubiger nur ein einfaches Ge- 
<lb/>such an den Richter unter Beilegung des Tabular-Extracts zu stellen, mit welchem
<lb/>letzteren, als einem öffentlichen Docuinente, er seinen wirklichen Besitz des
<lb/>Pfandrechts, das Quantum der Forderung und die Verfallzeit derselben beweist.
<lb/>Hierauf hat der Richter keinen Termin zur Vernehmung des Schuldners, sondern
<lb/>einen Termin zur Abschätzung des Gutes zu bestimmen; worauf das weitere Ver- 
<lb/>fahren nach der G.0. eintritt.

<lb/>XVIII. Criminalrechlsfall über die Mitschuld am Verbrechen des miss- 
<lb/>brauchten Amtes im Geiste der §§. 85. u. 86. des C.G.B. Von Ignaz
<lb/>Hibulka, Magistratsrathc d. k. llauptst. Obnütz. 8. 290—304.

<lb/>Nach vorausgeschickter Erzählung des Falles entwickelt der Verf. die all- 
<lb/>gemeinen Grundsätze über den Begriff eines Verbrechens und über die Mitschuld
<lb/>und wendet sie sodann auf diesen Fall an.

<lb/>XIX. Betrachtungen über einige bisher noch nicht angeregte Fragen, betr.
<lb/>den Inhalt des §. 1475. des a. b. G. B. Vom Dr. Th. Dolliner} u.s.w.
<lb/>8. 305—316.

<lb/>Im angef. §. heisst esu. A.: „auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche
<lb/>durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, soll nicht Bedacht genom- 
<lb/>men werden.“ Der Verf. entscheidet sich für die Erklärung, nach welcher diese
<lb/>Zeiträume bei der Berechnung zwar nicht als Zeit der Abwesenheit, wohl aber
<lb/>als Zeit der Anwesenheit zu betrachten sind; als solche sind sie auch, wenn sie
<lb/>sich wiederholen und zusammengenommen ein Jahr oder mehr ausmachen, zu be- 
<lb/>rechnen; dasselbe gilt, wenn Abwesenheiten von solcher kurzen Dauer mit län- 
<lb/>geren als einjährigen Zusammentreffen. Ausserdem giebt der Verf. noch einige
<lb/>hierher gehörige Bemerkungen.

<lb/>XX. Ist der Erbe einer unter thünigen Realität, die er mit gerichtlicher Le- 
<lb/>gitimation vor der Einantwortung verkauft hat, zur Entrichtung des
<lb/>Laudemiums verbunden? Von E. Miko las ch, u.s.w. 8. 317 — 328.

<lb/>Wird verneint.

<lb/>XXI. Beitrag zur Erörterung der §§. 410. u. 411. Thl. I. des St.G.B. über
<lb/>den Beweis durch Mitschuldige. Von J. E. Passy, Dr. d. R, u. prov.
<lb/>k. k. Pßeger zu Scheerding im Innkrcise. 8. 329 — 335.

<lb/>Es ist nicht gesetzwidrig, nach gefälltem Urtheile gegen die geständigen Mit- 
<lb/>schuldigen, dieselben ihre Aussagen dem leugnenden und zu überführenden Be- 
<lb/>schuldigten noch einmal in das Angesicht bestätigen zu lassen. Es ist gesetzlich
<lb/>und zweckmässig, bei der Ueberweisung durch Mitschuldige das Verfahren gegen
<lb/>den zu überführenden erst dann abzuscliliessen, wenn das Uriheil gegen die Mit- 
<lb/>schuldigen gefällt, und von diesen die früheren Aussagen nach kund gemachtem
<lb/>Urtheile bestätigt worden sind.

<lb/>XXII. Die Taxen für richterliche Functionen in Streitsachen nach den für

<lb/>Galizien geltenden Vorschriften. Eine Abhandlung vom Dr.sk%.

<lb/>8. 336 — 368.

<lb/>Auf allgemeine Betrachtungen über die Taxen folgt eine Erörterung über die
<lb/>Galiziscken. (Unvollendet.)
</p>

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                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung f. d. Königr. Hannover,

<lb/>Juristische Zeitung für das Königreich Hannover. Herausgeg.
<lb/>von Dr. E. Scliliiters Justiz-R. zu Stade. Jahrg. 14. H. 1.
<lb/>Lüneburg, 1839. Nr. 1 — 12. S. 1 — 192. 8.

<lb/>Dieses Heft enthält unter Anderem namentlich folgende unter die Rubrik: Ab- 
<lb/>handlungen und Rechtsfälle, gehörige Aufsätze:

<lb/>Ueber die Wiede re in s elzurig in den vor. Sta?id gegen gewisse^ mit dem Verluste
<lb/>des Anerbrechts verknüpfte Handlungen. 7m §. 6. Cap. IV. der Osnabr.
<lb/>Eigenthums-O. Vom Justiz-R. Dr. Struckmann in Osnabrück.
<lb/>Nr. 1—3. 8. L — 12. 23 — 28. u. 38—46.

<lb/>Mittheilung zweier Rechtsfälle.

<lb/>Privat-Deposita gemessen im Concurse kein privilegium exigendi. Nr. 1.

<lb/>8. 13. f.

<lb/>Miltheilung einer Entscheidung.

<lb/>Selbsteigenes Verschulden einer Partei und nicht ertheilte Instruction des
<lb/>Sachführers schliessen die Restitution gegen versäumte Fristen aus.
<lb/>Nr. 3. 8. 47. f.

<lb/>Entscheidungen der Justiz-Canzlei zu Stade und des O.A.G., gestützt auf
<lb/>§. 36. der P.O. für die Untergerichte v. 1827.

<lb/>Ueber den Untergang einer Hypothek durch Spedßcation in Bezug auf fr. 18.
<lb/>H. 3. D. 13.7. Vom Dr. jur. Tewes in Achim. Nr. 4. S. 49—58.

<lb/>Das Gericht erster Instanz und die Justiz-Canzlei zu Stade hatte den Abbruch
<lb/>einer verpfändeten Scheuer und deren Wiederaufbau an einer andern Stelle mit
<lb/>Bezug auf die cit. Stelle für eine dem gänzlichen Untergang gleich zu achtende
<lb/>Specification erklärt und deshalb dem Gläubiger die vindicatio pignoris versagt.
<lb/>Der Verf. sucht die Unrichtigkeit dieser Ansicht zu zeigen, da ein Pfandrecht so
<lb/>lange dauere, als die verpfändete Sache in rerum natura noch vorhanden ist und
<lb/>nicht zu seyn gänzlich aufgehört hat, und da die obige Stelle auf jenen Fall gar
<lb/>nicht passe. Eine Anmerkung S. 59. f., O. unterzeichnet, giebt zwar zu, dass
<lb/>der Gesichtspunct der Specification unrichtig sey, sucht aber imUebrigen die Ent- 
<lb/>scheidung der Justiz-Canzlei zu rechtfertigen.

<lb/>Ueber Eideszuschiebung und Geständniss im Ehescheidungsprocesse. Vom
<lb/>Rechts-Candidalen Ka t tenho rn. Nr. 4—6. 8.60—64. 67—78. 81—90.

<lb/>Nach Mittheilung zweier Erkenntnisse, welche Eidesantrag und Geständniss
<lb/>als Beweismittel zulassen, berichtet der Verf. über den Stand der Streitfrage,
<lb/>und führt dann die Ansicht aus, dass der Richter nicht verpflichtet sey, diese Be- 
<lb/>weismittel hier, wie im Civilprocesse, für genügend anzunehmen.

<lb/>Ist zur dotis promissio die Acceptation erforderlich ? Nr. 6. 8. 90—96.

<lb/>Der Verf. entscheidet sich für die verneinende Meinung, nach welcher auch
<lb/>die Justiz-Canzlei zu Stade entschieden hat.

<lb/>Die Vornahme einer gleichzeitigen Confrontation mehrerer Zeugen mit einem
<lb/>Inquisiten darf ein Instruent sich nicht erlauben, desgleichen über die
<lb/>Unzulässigkeit körperlicher Züchtigungen der Inquisiten, ohne zuvor
<lb/>eingeholte höhere Genehmigung. Nr. 7. S. 98 — 102.

<lb/>Mittheilung der Gründe, aus welchen ein Amt sein entgegengesetztes, wider
<lb/>die Crim.-Instruct. Cap. VIII. 8- 18. verstossendes Verfahren zu rechtfertigen sucht,
<lb/>und der abfälligen Entscheidung einer Justiz-Canzlei.

<lb/>Ueber die exceptio plurium litis consortium. Vom Adv, E. Holscher in
<lb/>Hitzacker. Nr. 7. S. 102 —112. Nr. 8. 8. 122 — 128. Nr. 9. S. 128—143.

<lb/>Nachdem der Verf. die Natur und Bedeutung der exc. angegeben und als Regel
<lb/>aufgestellt hat, dass sie nur zulässig sey, tlieils wenn nicht alle Mitglieder einer
<lb/>communio juris aus dieser communio in solidum klagen, theils w enn nicht alle
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0177.tif"
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            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung f. d. Königr. Hannover. .

<lb/>'Theilnehmer einer communio obligationis in solidum in Anspruch genommen sind,
<lb/>betrachtet er, um die ausnahmsweise Unzulässigkeit derselben auch in diesen
<lb/>Fällen nachzuweisen, die einzelnen Rechtsverhältnisse, bei welchen sie Vor- 
<lb/>kommen kann, genauer.

<lb/>Ist die Sleuercasse verpflichtet, in Steuer-Contraventionssttchen die von in- 
<lb/>solventen Contravenienten zu tragenden Gerichtskosten zu übernehmen f
<lb/>Nr. 8. S. 118 — 122.

<lb/>Wird nach dem in Hannover geltenden Recht verneint.

<lb/>Darf einem Delaten, welchem über seine eigenen Handlungen ein Eid defer irt
<lb/>icird, gestattet werden, bloss sein Nichtwissen eidlich zu betheuern,
<lb/>wenn ihm die Begebenheit nicht mehr im Gedächtniss geblieben sein soll?
<lb/>Nr. 10. S. 148 —156.

<lb/>Es wird zu zeigen versucht, dass die bejahende Ansicht Gesterding’s
<lb/>CAusbeute VI. 1. S. 137. ff.} sich mit den Vorschriften des gemeinen, wie des
<lb/>Hannover. Rechts nicht vereinigen lasse.

<lb/>Dem Ansprüche auf die quarta conjugis inopis steht es nicht entgegen, wenn
<lb/>auch die Witwe reiche Eltern hat, die sie standesmässig alimentiren
<lb/>können. Nr. 11. 8. 170 — 176.

<lb/>Mittheilung zweier Erkenntnisse, von welchen das erster Instanz den obigen
<lb/>Grundsatz nicht annahm, wohl aber das zweiter Instanz.

<lb/>lieber den Zeitpunct, wann nach Osnabrück. Eigentumsrechte die von der
<lb/>Stätte abgefundenen Kinder ihre Auslobung fordern können? Vom
<lb/>Justizr. I)r. Struckmann in Osnabrück. Nr. 12. S. 178—-191.

<lb/>Nach der Verordn, v. 5. Dec. 1768. ist es der Zeitpunct, wo die Eröffnung des
<lb/>Erbes des letztgewesenen Colons eintritt.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Jahrb. k. d. RW. Jahrg. IV. H. H.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0178.tif"
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         <div xml:id="d107750e17901" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
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            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Aacli Weisungen von liecenslonen
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Allgemeine Literatnr-Zeituiig. 1839.

<lb/>17. August. Nr. 136. 137. S. 473 — 475. 481 —487.

<lb/>De originibus et natura juris cmphyteutici Rom, scripsit C. F. A,
<lb/>Fuy etc, (Vgl. Jahrb. 1839. S. 687. ff.)

<lb/>„Die vorliegende Preisschrift gehört zu den besseren (Schriften} über diesen
<lb/>Gegenstand. Der Verf. hat die historischen Untersuchungen, die hei dieser Lehre
<lb/>zwar schwierig, aber von Bedeutung sind, nicht ohne Gründlichkeit unternommen.
<lb/>Auch erhält der Leser eine ziemlich klare Uebersicht über die Ausbildung dieser
<lb/>Lehre, da der Verf. die verschiedenen Rechtsverhältnisse an Grund und Bo- 
<lb/>den, welche als Quellen des Rechts der Emphyteuse angesehen werden können,
<lb/>nach allen ihren Beziehungen neben einander entwickelt hat. Dagegen vermisst
<lb/>man nur allzusehr die Gründlichkeit bei den rein dogmatischen Ausführungen,
<lb/>indem der Verf. die wichtigsten Fragen nur ganz kurz berührt hat, ohne irgend
<lb/>näher auf sie einzugehen.“ — Der Bec. giebt nach diesem Eingang eine Uebersicht
<lb/>des Inhalts und der durch die historischen Untersuchungen gewonnenen Besultate,
<lb/>indem er zugleich gegen viele derselben Einwendungen macht. Am Schlüsse be- 
<lb/>merkt er: „Die Latinität ist unbeholfen, wenn gleich von Verstössen gröberer
<lb/>Art frei.“
</p>
            <p>

               <lb/>18. Ebendaselbst. Nr. 137 — 139. S. 487—500.

<lb/>Notitia dignitatum etc, cd, Böcking, Fase. J. Bonn, 1839.

<lb/>' Der Bef. berichtet, was in diesem Hefte enthalten ist, wie der hier darge- 
<lb/>botene Text von dem der früheren Ausgaben sich unterscheide, und über den Inhalt
<lb/>und die Einrichtung des Commentars, von welchem ihm bereits einige Bogen ge- 
<lb/>druckt Vorgelegen. Als Vorzüge.dieser Ausgabe bezeichnet er genauer, dass erst
<lb/>in ihr der dritten Rubrik des Inhalts, welcher die evectiones betrifft, ihr Recht
<lb/>geworden sey, indem die früheren in der Regel aus ihr entweder haaren Unsinn
<lb/>gemacht oder die nicht verstandenen Worte g mz weggelassen hatten, ferner dass
<lb/>in ihr viele bald grössere bald kleinere Lücken entdeckt und bezeichnet, sowie
<lb/>dass manche arge Verstösse gegen Geographie oder Geschichte aus dem Texte ver- 
<lb/>wiesen worden sind. Hieran scliliesst sich das Gesammturtheil: „Nach dieser Aus- 
<lb/>führung dürfen wir als charakteristische Merkmale der vori. Ausgabe hervorheben,
<lb/>dass in ihr zum erstenmal ein auf die besten Handschriften begründeter zuver- 
<lb/>lässiger Text dargeboten wird, und dass dieser Text mit vorsichtiger Benutzung
<lb/>der vorhandenen Hülfsmittel und durch besonnenen Gebrauch der Conjectural-
<lb/>Kritik so gestaltet und geordnet ist, dass die Ueberzeugung, dieses Werk sey
<lb/>nach einem eben so einfachen als zweckmässigen Plane angelegt und ausgeführt
<lb/>worden, von nun an sich nicht mehr ab weisen lässt.“ An dem Commentar rühmt
<lb/>er den reichen Inhalt, welcher besonders für Berichtigung der Geschichte und
<lb/>Geographie grosse Ausbeute verspricht, sowie die klare bündige und fast immer
<lb/>correcte Darstellung. Zuletzt gedenkt er noch der die Notitia begleitenden Bilder
<lb/>mit Anerkennung der Sorgfalt und des Geschmacks des Herausgebers auch in
<lb/>dieser Hinsicht. (lief. R )
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0179.tif"
                n="179"
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            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensione».


<lb/>19 — 21. September. Nr. 153. 154. 8. 1 — 16.

<lb/>a) Der gegenwärtige Grenzstreit zwischen Staats- und Kirchen-
<lb/>Gewalt u. s. w. Halle, 1839. (Vgl. Jahrb. 1839. 8. 1041. f.)

<lb/>b) Der wieder laut gewordene Principienkampf zwischen röm. Hie- 
<lb/>rarchie u. teut. Staatsrechtlichkeit. Nebst unpartheyischen Gedanken
<lb/>wie der Streit aus der Würzet geheilt werden könnte, von Dr.
<lb/>II. E. G. Paulus. Heidelberg, Groos, 1838. xxii. u. 239 S. gr. 8.
<lb/>(geh. 1 Thlr.)

<lb/>c) Zweite strengere Beleuchtung des immer lauter werdenden Prin-
<lb/>cipienkampfes u. s. w. von Dr. H.E.G. Paulus. Heidelberg, 1839.

<lb/>Der Rec., welcher auch Ilase’s Schrift: Die beiden Erzbischöfe, (welch?
<lb/>rein kirchen geschieh (lieber Tendenz ist,) in den Kreis seiner Betrachtung zieht,
<lb/>bemerkt in Bezug auf die erste der obigen Schriften, dass, obwohl er deren Verf.
<lb/>in Rücksicht der allgemeinen Auffassung des Streifs widersprechen müsse, er
<lb/>doch gern einräume, dass derselbe im fiebrigen seine Aufgabe „mit Fleiss und
<lb/>Scharfsinn4* gelöst habe. Er legt den hauptsächlichen Inhalt der Schrift dar, und
<lb/>macht über Einzelnes Bemerkungen. Ueber die zweite oben genannte Schrift
<lb/>spricht er sich nach Mitfheiiung ihrer Tendenz daliin aus, wie er zweifle, „dass
<lb/>durch die Untersuchungen des Verfs. der wichtige Gegenstand, auf den sie gerichtet
<lb/>sind, seiner Entscheidung näher gebracht sey. Dass er Einiges aufgeklärt, mit
<lb/>lebhafteren Farben zur Anschauung gebracht, und Anderes ebenso Beachtungs-
<lb/>werthe wieder hervorgezogen und aufgefrischt hat, soll ihm nicht bestritten wer- 
<lb/>den; allein damit ist wenig gewonnen, so lange noch die Stellung des Staats zur
<lb/>Kirche nicht deutlich nachgewiesen worden ist.44 Endlich bei der dritten Schrift
<lb/>giebt er kurz den Inhalt an und sagt dann: „dass sie des Belehrenden im Einzelnen
<lb/>mancherlei enthalte, wenn dasselbe auch nicht als neu anzusehen sey, und daher
<lb/>auch allen denen empfohlen werden könne, die sich mit früheren, ähnlichen Un- 
<lb/>tersuchungen bekannt zu machen nicht Gelegenheit oder Veranlassung fanden.u
<lb/>(Rec. n.)
</p>
            <p>

               <lb/>22. Ebendaselbst. Nr. 156. 157. 8.25 — 30.33—40.

<lb/>Die Lehre von den Servituten nach Hörn. Rechte u. s. w. von Dr.
<lb/>Emil Hoffmann, Ho%erichtsadv. zu Dannstadt. (Vgl. Jahrb.
<lb/>1839. 8. 660.)

<lb/>„Rec. pflichtet dem Verf. der vorl. Schrift in aller IMaase hei, wenn er
<lb/>in seiner Vorrede eine neue Bearbeitung der Kehre von den Servituten ihrer holten,
<lb/>sowohl theoretischen als praktischen Wichtigkeit wegen für kein unnützes Unter- 
<lb/>nehmen erklärt; ferner wenn derselbe der neuesten Bearbeitung der Servituten- 
<lb/>iehl e vom Dr. Luden wissenschaftlichen Werth abspricht und dein Verf. den
<lb/>Vorwurf grosser Uebereiitheit macht. Ingleichen freut sich Rec. schon von vorn- 
<lb/>herein das Urtheil aussprechen zu können, dass der Ilr. Dr. Iloffmann in der
<lb/>vorl. Schrift viel Besseres geliefert hat, als die Bearbeitungen der Servitutenlehre
<lb/>aus der neuern Zeit uns darbieten. Das Gefühl einer mehr oder weniger vollstän- 
<lb/>digen Befriedigung hat das Studium der vorl. Bearbeitung in dem Rec. freilich nicht
<lb/>hervorgerufen, wovon der Grund wohl in der Eigentümlichkeit und dem Zustande
<lb/>der Quellen der Lehre von den Servituten liegen mag, welche eine befriedigende
<lb/>Auflösung der Schwierigkeiten, die diese Lehre Uarbietet, selbst in den Grund-
<lb/>principien vielleicht unmöglich, jedenfalls aber im höchsten Grade schwierig
<lb/>machen.44 Indem der Rec. nach diesem Eingang die Schrift im Einzelnen betrach- 
<lb/>tet, beschäftigt er sich beim ersten Capitel ausführlich mit der Ansicht des Verfs.,
<lb/>nach welcher die Eigentümlichkeiten der Prädialservituten aus der Idee des er- 
<lb/>weiterten Eigenthums an dem herrschenden Prädium abzuleiten sind, welche er,
<lb/>wenigstens in der Allgemeinheit, wie der Verf. sie aufgestellt, bestreitet. In Be- 
<lb/>zug auf das zweite Capitel bemerkt er, dass er bei den Untersuchungen über die
<lb/>Prädialservituten im Besonderen, welche dasselbe enthält, das oben ausgespro- 
<lb/>chene Lob nicht wiederholen könne; die wenigsten der einzelnen Servituten seyea


<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0180.tif"
                n="180"
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            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisangcn von Rccensionen
</p>
            <p>

               <lb/>mit der »Sorgfalt erörtert, welche sie verdienten; namentlich lasse die Behandlung
<lb/>UerWegegerechtigKeiten viel zu wünschen übrig. Nach weitern Bemerkungen über
<lb/>Einzelnes fügt der Bec. am Schlüsse hei: „Rec. sclitiesst mit der Bemerkung, dass
<lb/>derVerf. der vorl. Arbeit diese hlos auf die Quellen des justinianischen Rechts ge- 
<lb/>stützt hat. Ungern hat Rec. eine fast gänzliche Vernachlässigung aller übrigen
<lb/>Rechtsquellen bemerkt. Auch die Berücksichtigung der Literatur hätte wohl voll- 
<lb/>ständiger seyn können und müssen.“

<lb/>23. October. Nr. 175 —178. 8. 177 — 200. 203 — 208. u. Ergänzungshlätter,
<lb/>October. Nr. 86 — 89. 8. 685 — 712.

<lb/>Grundsätze des heut. deut. Staatsrechts. Systematisch entwickelt
<lb/>von Dr. R. Maiirenbrccher. Frankf. a. M., 1837. (Vgl. Jahrb.
<lb/>1837. S. 452. ff. u. S. 854. ff.)

<lb/>Die Einleitung dieser ausführlichen Recensioh beschäftigt sich mit dem Gegen- 
<lb/>satz zwischen dem alten und neuen Staatsrecht, indem der Rec. darauf dringt,
<lb/>überall ,,die Theorie des wahren und wirklichen allgemeinen Staatsrechts, näm- 
<lb/>lich der Einleitung und des Schlüssels zum Verständniss sämmtlicher europäisch-
<lb/>germanischen Verfassungen und Particuiarstaatsrechte, in zwei Hauptabtlieilungen
<lb/>zu bringen und vorzutragen und zwar: 1) in die Theorie derElemente des alten
<lb/>germanischen historischenStaatsrechtes, wie es bis 1789. noch unvermischt galt
<lb/>und 2) in die Theorie derElemente des neuen auf das gallische rein doctrinelie
<lb/>Repräsentativsystem gebauten Staatsrechtes, welches letztere seit 1789. all-
<lb/>mählig fast alle germanischen Verfassungen angesteckt und ihnen mehr oder we- 
<lb/>niger von den Gonsequenzen seines Princips mitgetheilt hat, denn aus den Ele- 
<lb/>menten dieser beiden sich ihren Principien nach eigentlich ganz ausschliessenden
<lb/>Staatsrechtstheorien ist allererst 3) das vorzugsweise sog. Constitution eile
<lb/>Staatsrecht unserer Tage in den particularen neuen Verfassungsurkunden bald
<lb/>nur mechanisch zusammengesetzt, bald amalgamirt, so dass das neue Amalgam
<lb/>weder dem alten noch neuen Staatsrechte eigen ist“ u. s. w. Nachdem der Rec. so
<lb/>gezeigt hat, „wie sich eine echt wissenschaftliche Theorie des heutigen Staats- 
<lb/>rechtes nicht aus den einzelnen Verfassungsurkunden oder Particularstaatsrechten
<lb/>Ausziehen oder absfrahrren lasse, diese vielmehr umgekehrt ihr Verständniss nur
<lb/>aus der klaren Auffassung der beiden Principien erhalten könne, welche den ein- 
<lb/>zelnen Bestimmungen derselben zum Grunde liegen oder woraus sie eben allererst
<lb/>stückweise eompilirt oder amalgamirt sind,“ giebt er, um einen Maassstab für
<lb/>die allseiügeBeurtheilung des obigen Werkes zu erhalten, auch den Inhalt jener
<lb/>Principien selbst und ihre allein richtige systematische Gestaltung an. —
<lb/>Hierauf wendet er sich zu dem Buche selbst, und wirft die Frage auf: ob es zum
<lb/>Verständniss einer Theorie des heutigen positiven Staatsrechtes oder des 5. und
<lb/>C. Buches beimVerf. (des allg. deut.Territorialstaatsreclites und des deut. Privat- 
<lb/>fürstenrechts) nöthig sey, die philosophische Theorie vom Staate, das Reichs-
<lb/>staatsrecht, das Recht des Rheinbundes und das deutsche Bundesrecht (Buch 1 —4.
<lb/>beim Verf.) vorauszuschicken. Er hält dies nicht für nötliig, wenn der Lehrer sich
<lb/>auf die historisch-dogmatische Methode gehörig verstehe. Um dies nachzuweisen,
<lb/>betrachtet er diese vier Bücher des Verls, im Einzelnen und giebt zugleich viele das
<lb/>Verfahren desselben bald tadelnde bald anerkennende Bemerkungen. Sich dann
<lb/>zum fünften Buche, der ,, eigentlichen Aufgabe“ des Verfs. wendend, bemerkt,
<lb/>er: „Indem es sich der Verf. nun einmal zur Hegel gemacht hat, altes und neues,
<lb/>Reichsstaatsrecht, Rheinbundes-und teutsches Bundesrecht nach einem und dem- 
<lb/>selben Schema darzustellen und zwar so, dass er nach einer vorausgehenden Ein- 
<lb/>leitung, worin stets vom Gebiet und den Unterthanen die Rede ist, das Ganze
<lb/>jedesmal in Verfassung«- und Regierungsrecht zerfallen lasst, so hat er
<lb/>denn nach diesem Schema auch das teutsche Territorialstäatsrecht aufgefasst und,
<lb/>ohne sich durch die Widerspenstigkeit der Elemente, die nun einmal das consli-
<lb/>tutionelle Staatsrecht zu keiner ruhigen Einheit und Befriedigung gelangen lassen,
<lb/>stören zu lassen, das ganze Material ebensowohl in eine Einleitung und dann unter
<lb/>die beiden Rubriken Verfassungs- und Regierungsrecht gebracht, wobei sich nun
<lb/>aber gerade das bewährt, was wir schon oben sagten^ dass der Verf., weil er
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0181.tif"
                n="181"
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            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>Naclnvcisungen von Recensionen.


<lb/>vom Stoffe noch beherrscht wird, diesem Stoffe auch nolhwendig Gewalt antium
<lb/>musste, um ihn unter diese drei willkührlichen Rubriken zu vertheilen.“ Hierauf
<lb/>tlieilt der Ree. den Schematismus des 5. Ruches mit, und sagt dann: „Diess heisst
<lb/>nun aber nicht ein logisches System bilden, sondern blos die Gegenstände in gewisse
<lb/>willkührlieh gebildete.Fachwerke werfen.“ Er sucht nun zu zeigen, „wie
<lb/>hierdurch alles historische Verständnis», aller historische sub- und objective Zu- 
<lb/>sammenhang zerstört ist.“ — Endlich in Bezug auf das sechste und letzte Buch,
<lb/>das Privat fürstenrecht, findet der Ree. es erfreulich, dass derVerf. demselben
<lb/>wieder einen besondern Platz im Staatsrechte eingeräumt hat, obwohl er mit der
<lb/>Stelle, die der Verf. demselben ganz am Ende angewiesen bat, während.es doch
<lb/>nach dem System des alten Staatsrechts an die Spitze desselben gehöre, nicht ein- 
<lb/>verstanden ist. Es folgen mehrere Ausstellungen an der Behandlung dieser Lehre,
<lb/>namentlich am Systeme. — Am Schlüsse der Recension heisst es: „Möge der
<lb/>Verf. selbst an der Ausführlichkeit, mit welcher wir sein Werk geprüft haben,
<lb/>entnehmen, dass es nur eine warme Theilnahme für die Sache selbst und die hohe
<lb/>praktische Bedeutung des Staatsrechts war und ist, welche den Unterz, nicht allein
<lb/>im Ganzen dazu bewog, sondern auch insonderheit nüthigte , die Form fast
<lb/>durchgängig zu tadeln , weit entfernt aber um dem Verf. etwas Unangenehmes zu
<lb/>sagen, denn es sey noch einmal wiederholt, der Verf. ist im Besitz des ganzen
<lb/>hierher gehörigen Stoffes und Materials und würde ein ausgezeichnetes, neben
<lb/>dem Klüberischen ehrenhaft Platz nehmendes Werk geliefert haben, wenn er
<lb/>dieses Stoffes mehr Herr gewesen wäre, um ihn in ein historisches organisch- 
<lb/>lebendiges System za bringen.“ (Rec„ Karl Vollgraf

<lb/>24. November. Nr. 195. 8. 337 — 344.

<lb/>Das Preussische Intestat-Erbrecht u. s. w. von K. Witte, Leipzig,
<lb/>1838. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 958.)

<lb/>Her Rec. spricht im Eingänge über die practische Thätigkeit, welche der Verf.
<lb/>neben der Durchforschung der Quellen des postjustinianischen Rechts im Orient
<lb/>ununterbrochen fortgesetzt hat, und erklärt dadurch das Erscheinen dieses Wer- 
<lb/>kes, welches „die Erwartungen, die man in dieser Beziehung von dem Verf. hegte,
<lb/>befriedigt, ja, man möchte fast sagen, übertrifft.“ Hierauf giebt der Rec. eine
<lb/>Uebersicht des Inhaltes und knüpft daran mehrere Bemerkungen über Einzelnes.
<lb/>Zuletzt bemerkt er noch Einiges über die Sprache des Verfs. (Ree. A. v. B.)

<lb/>25. December. Nr. 214. 215. S. 491—502.

<lb/>Beiträge zur Geschichte der Vorgratianischen Kirchcnrcchtsqucllcn.
<lb/>Von Herrn. Wasserschieben, u. s. w. Leipzig, 1839. (Vgl.
<lb/>Jahrb. 1839. 8. 390. ff.)

<lb/>„Als Folge des gründlicheren Studiums des kanonischen Rechts , dessen
<lb/>praktische Wichtigkeit in der neuesten Zeit wieder nach dem Schlummer einiger
<lb/>Jahrzehn de bedeutungsvoller liervorgetreten ist, haben wir die grössere Sorgfalt
<lb/>zu betrachten, welche der Ermittelung der Geschichte der Quellen gewidmet wor- 
<lb/>den ist. Dass die genauere Kennfniss derselben, abgesehen von dem rein wis- 
<lb/>senschaftlichen Werthe, auch für die Anwendung selbst erspriesslich werden
<lb/>müsse, bedarf für den, dem die Entstehungsart der kanonischen Rechtsbücher be- 
<lb/>gannt ist und der den Charakter des kanonischen Rechts überhaupt begriffen bat,
<lb/>keiner weitern Beweisführung, und darum müssen wir jeden Beitrag zum Ver-
<lb/>ständniss dieses mit eigenthüpilichen Schwierigkeiten verbundenen Zweiges der
<lb/>Rechtsgeschichte willig und dankbar anerkennen, und lim so mehr, wenn uns
<lb/>eine Arbeit geboten wird, welche sich den trefflichen Leistungen von Bickell,
<lb/>Richter u. a. würdig anreiht, wie wir dies von den Beiträgen des Ifrn. Dr. Was- 
<lb/>serschieben mit allem Grunde zu rühmen haben. Zwar sind manche Dunkel- 
<lb/>heiten, welche über den in dieser Schrift behandelten Sammlungen schweben,
<lb/>auch jetzt noch nicht beseitigt; jedenfalls aber sind mannigfache Irrthümer, ältere
<lb/>und neuere, besonders des flüchtig arbeitenden Augustin Ehe ln er, nachge- 
<lb/>wiesen und mehrfache nicht unwichtige Resultate gewonnen.“ Auf diesen An- 
<lb/>fang folgt eine Uebersicht des Inhalts mit einzelnen Gegenbemerkungen des Rec.,
</p>

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                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>welcher: auch 8. 497. darauf aufmerksam macht, dass in den Jahrh. 1837. 8. 358.
<lb/>Z. 2. v. u. statt 227., zu lesen ist: 547, (Rec. II, F. Jacobson.)

<lb/>26. Ebendaselbst. Nr. 215. 216. S. 502 — 504. 511. f.

<lb/>Ueber die Unzulänglichkeit eines einfachen Strafrechts-Princips von
<lb/>Dr. G. Henrici. Braunschweig, 1839.

<lb/>Nach den einleitenden Bemerkungen, dass eine jede Bestrebung der Begrün- 
<lb/>dung des Strafrechts, sobald sich nur zeige, dass es dem Autor Ernst um die
<lb/>Sache gewesen, dass von ihm nicht blos oft Gesagtes wiederholt und mit Eifer und
<lb/>Gründlichkeit zu Werke gegangen ist, um ihrer selbst willen dankbar anzuer- 
<lb/>kennen sey, glaubt der Rec. ,,deshalb auch den vorlieg. Versuch zur Begründung
<lb/>des Strafrechts um so mehr als beachtungswevth empfehlen zu dürfen, als der Verf.,
<lb/>(welcher sich auch schon durch eine frühere, offenbar die Grundlage der gegen- 
<lb/>wärtigen Abhandlung bildende, historisch-philosophische Untersuchung ,,,,iiber
<lb/>den Begriff und die letzten Gründe des Rechts,““ 2. Aufl. 1823., vorteilhaft be- 
<lb/>kannt gemacht liat,) dabei in der That einen eigentümlichen Weg betreten und
<lb/>durch Schärfe des Urteils, Gründlichkeit der Ausführung und gefällige Dar- 
<lb/>stellung seiner mit Bescheidenheit und Anerkennung fremden Verdienstes ent- 
<lb/>wickelten Ansichten, sich einen gegründeten Anspruch auf jene Empfehlung er- 
<lb/>worben haben dürfte. Und diese letztere wird daher auch dadurch nicht verkürzt,
<lb/>dass Rec. gleich von vorn herein bekennen muss, dass er sich von der Richtigkeit
<lb/>der Grundideen des Verfs. nicht hat überzeugen können.“ Es folgt eine kritische
<lb/>Darstellung dieser Grundideen (Vermittelung zwischen dem absoluten und rela- 
<lb/>tiven Princip) und sodann hebt der Rec. am Schlüsse noch einzelne Puncte aus
<lb/>der Schrift hervor.
</p>
            <p>

               <lb/>27. December. Nr. 222. 223. S. 559 —568.

<lb/>Andr. Wilh. Cramer’s kleine Schriften u. s. w. herausgeg. von
<lb/>Ratjen. Kiel, 1837. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 453. ff.)

<lb/>Eine Kurze CharacteristiK Cramer’s als des ,,philologischen Juristen“ eröff-
<lb/>net diese Recension; diese Betrachtung führt den Rec. auf eine kritische Relation
<lb/>über Cramer’s Arbeiten zum Corpus jur. civ. und dessen Studien über Gellius
<lb/>und Juvcnal. Dann wendet er sich zum Inhalte der vorlieg. Sammlung, deren
<lb/>Einleitung von Ratjen er als „ein Muster von Gründlichkeit und Genauigkeit“
<lb/>bezeichnet. Bei der Aufzählung des Einzelnen, was die Sammlung enthält,
<lb/>macht der Rec. manche kritische Gegenbemerkungen, z. B. gegen Das, was in den
<lb/>Miscellaneen über die Nov. 146. steht. Am Schlüsse dankt er dem Herausgeber
<lb/>für das gute Register und die grosse Sorgfalt, mit der er die Herausgabe besorgt
<lb/>hat. (Rec. O.)
</p>
            <p>

               <lb/>Annalen der deut. u. ausländ. Criminal-Rechtspflege. Begrün- 
<lb/>det von Nr. Bäitzig u. fortges. von ®r. E&amp;esmne n. Mlungc.
<lb/>1839.

<lb/>1. Band 9., Abth. 2. S. 381—393.

<lb/>Ueber die Mittel zur Unterdrückung der Missbrauche der Unter- 
<lb/>suchungsbeamten, mit besonderer Rücksicht auf den fünfzigsten
<lb/>Titel des Bad. Strafgesetzentwurfes. Von Dr. Ludw. v. Jage- 
<lb/>rn an n. Karlsruhe, 1839.

<lb/>Nachdem der Rec. die §§. 631 — 633. 635—638. und 659. des Entwurfes,
<lb/>welche der Verf. einer Kritik unterwirft, wörtlich mitgetheilt hat, sucht er zu- 
<lb/>nächst die Behauptung des Verfs., dass nach diesem Entwürfe gegen die Beamteten
<lb/>wegen der von ihnen begangenen Dienstfehler criminell eingeschritten wer- 
<lb/>den solle, zu widerlegen und den Entwurf gegen die Ausstellungen des Verfs.
</p>

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                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>zu rechtfertigen. Er widerspricht sodann der Behauptung des Verfs., dass die
<lb/>K. Sachs. Gesetzgebung in Bezug auf Beamte milder sey, als der Bad. Entwurf.
<lb/>Indem er hierauf in einigen Bünden dem Verf. beitritt, erklärt er sich S. 388. tf.
<lb/>ausführlich gegen die von M. Mittermaier in der Beurtheilung des Handbuchs
<lb/>der Untersuchungskunde des Verfs. (in diesen Jahrb. 1838. 8. 989. tf.} in Betreff
<lb/>der Haussuchung vorgeschlagenen Controle-Massregeln gegen die Willkühr des
<lb/>Richters. Zuletzt tritt er dem Verf. in der Hauptsache rücksichtlich der Sätze bei,
<lb/>in welche derselbe die obigen 88- gebracht wissen will. (Rec. Arnim, u. Ilofr.
<lb/>Lucius in Dresden.}
</p>
            <p>

               <lb/>2. Ebendaselbst. S. 393—395.

<lb/>Taschenbuch gerichtlich-medicinischer Untersuchungen, für Aerzlc,
<lb/>Wundärzte u. Justizbeamte, von Dr. T. G. F. Rolffs, Kreis-Phys.
<lb/>in Mühlheim a. Rh. 2. verm. u. verb. Aull. Cöln, 1838.

<lb/>„Diese Schrift rührt von einem sehr sachkundigen Manne her, und empfiehlt
<lb/>sich schon insofern vor andern ähnlichen Versuchen, als der Verf. seine Beobach- 
<lb/>tungen und Winke unmittelbar aus der practischen Anschauung geschöpft hat."
<lb/>Der Rec. berichtet über den Inhalt und macht einzelne Ausstellungen. (Rec. Dr.
<lb/>v. Ja ge mann.}
</p>
            <p>

               <lb/>3. .Ebendaselbst. S. 396 — 400.

<lb/>Andeutungen über die Einführung einer auf Gollegialit.it gebauten
<lb/>Gerichtsverfassung mit Vergleichshehörden und einer auf Oelfeut-
<lb/>iichkeit und Anklagesystem gegründeten Strafgerichtsordnung iin
<lb/>Gherzoglh. Baden. Von Dr. J. Zen tner, u. s. \v. Mannheim, 1839.

<lb/>Im Eingänge rühmt der Rec. von dieser Schrift: „es ist diese Arbeit so wohl
<lb/>durchdacht und auf das wahre Bedürfnis der Zeit berechnet, der Vortrag so präcis
<lb/>und oft durch ganz überraschende Bemerkungen anziehend, dass selbst Diejenigen,
<lb/>welche mit den Resultaten nicht übereinstimmen sollten, gewiss das Ruch nicht
<lb/>ganz'unbefriedigt aus der Hand legen werden.“ Er (heilt sodann Mehreres über
<lb/>den criminal-processualischen Theil der Schrift mit. Am Schlüsse äussert er den
<lb/>Wunsch: „dass so manche werthvolle oder doch interessante Vorschläge und An- 
<lb/>deutungen über bestehende oder zu erlassende Gesetze ihrem Hauptin- 
<lb/>halte nach an irgend einem Platze gesammelt und übersichtlich geordnet
<lb/>werden möchten, damit die Masse von Intelligenz, welche Deutschland hierin
<lb/>entwickelt, nicht nutzlos verloren gehe; es könnte dazu ein besonderes legisla- 
<lb/>torisches Journal, ungefähr wie das Müller’sche Archiv war, gegründet wer- 
<lb/>den.“ (Rec. Dr. v. Jagemann.}

<lb/>4. Ebendaselbst. S. 400 — 402.

<lb/>Handbuch der Gefängnisse u.s.w. von Grellet-VVaminy. Aus dem
<lb/>Franzos, übers, von Karl Mathy. Solptliurn, 1838.

<lb/>Der Rec. findet die Uebersetzung „dieser anerkannt (reiflichen Schrift“ um
<lb/>so dankenswerter, als in Deutschland bisher eine unbegreiflich geringe Theil-
<lb/>nähme an'den Fortschritten des Gefängnisswesens Statt gefunden hat. Er em- 
<lb/>pfiehlt deshalb das Studium des Pönitentiarsystems angelegentlich, besonders
<lb/>deutschen Justiz-und Administrativbeamten, von welchen zu wünschen, dass sie
<lb/>eigene Versuche, soweit die Localitäten und jetzigen Gesetze es erlauben, an-
<lb/>stellen möchten. Es folgt eine kurze Inhaltsangabe, bei welcher sich der Rec.
<lb/>insbesondere für gänzliche Isolirung als Regel erklärt. (Rec. Dr. v. Jagemann.}
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Verzeichniss der Juristen, welche bis zu dem Jahre 1600. Rektoren der Universität zu Leipzig gewesen sind.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Miscelle n.

<lb/>Verzeiclmiss der Juristen,

<lb/>welche bis zu dem Jahre 1600. Rektoren der Universität zu
<lb/>Leipzig gewesen sind.

<lb/>Es giebt zwar verschiedene Verzeichnisse der Rektoren der Universität zu
<lb/>Leipzig, aber keins, weiches mit Genauigkeit die Fakultät bestimmte, zu wel- 
<lb/>cher ein Jeder der Rektoren gehörte; eben so wenig sind darin die Namen diplo- 
<lb/>matisch genau wiedergegeben. Da es aber für die Literärgeschichte nicht un- 
<lb/>wichtig ist, dergleichen Verzeichnisse mit möglichster Genauigkeit zu besitzen,
<lb/>so theilt der Unterzeichnete den Freunden der juristischen Literärgeschichte seine
<lb/>Auszüge aus dem Leipziger Rektorenbuche in der Hoffnung mit, dass auch von
<lb/>andern Universitäten dergleichen Verzeichnisse werden eingereicht werden. Ueber-
<lb/>haupt beseelte ihn bei seinen Mittheilungen für die Miscellen dieser Jahrbücher der
<lb/>Wunsch, dass in deren Folge ähnliche Mittheilungen andern Orts her eingelien
<lb/>möchten, indem auf diese Weise interessante, oft sich nicht zu besondern Abhand- 
<lb/>lungen eignende Stücke und Excerpte, der allgemeinen Kenntniss und Benutzung
<lb/>zugeführt werden, welche sonst in den Papieren vergraben bleiben und der Ab- 
<lb/>sicht des Sammlers selbst zuwider verloren gehen. So giebt es ferner in Deutsch- 
<lb/>land noch viele juristische Handschriften, aus welchen sich manches Bemer-
<lb/>Kenswerthe mittheilen lässt. Er lebt daher um so mehr der freudigen Erwartung,
<lb/>dass diese Bemerkung nicht ohne Berücksichtigung bleiben w erde, als w ir hierin
<lb/>nicht ohne Beispiel aus der Vorzeit sind, hinter welcher unser Zeitalter doch
<lb/>wahrlich nicht Zurückbleiben darf.— Es wird nur noch bemerkt , dass im nach- 
<lb/>stehenden Verzeichnisse das Sternchen jedesmal steht, wenn ein Rektor die S. GalU
<lb/>gewählt worden ist, Es befinden sich im Rektorenbuche hin und wieder Namen,
<lb/>bei denen nicht bemerkt ist, ob sie Juristen, Theologen oder was sonst waren.
<lb/>Diese sind übergangen worden. Der erste Band schliesst mit dem Jahre 1536. In
<lb/>diesem sind die Namen oft sehr undeutlich geschrieben, besonders der Inscribirten.
<lb/>Erst mit dem J. 1487. tritt einige Eleganz ein. S. Anmerk. 5. Dagegen ist der
<lb/>zweite Band, der bis zum J. 1600. geht, durch Deutlichkeit der Schriftzüge, Ele- 
<lb/>ganz besonders beim Einträgen des Namens des Rektors ausgezeichnet *}. Jeder
<lb/>Band ist doppelt vorhanden; und es ist schwer das Original zu unterscheiden.
<lb/>Diese Bücher liegen im Universitätsgerichte und sind dem Unterzeichneten mit
<lb/>seltener Gefälligkeit zur Benutzung überlassen worden. Sie verdienen gedruckt
<lb/>zu werden. ~ Gustav Hänel.

<lb/>1412. Jacobus RodewitzdeJhenis in artibus magister etbaccal. iii decretis.
<lb/>1410. * Jacobus Rodewitz de Jhenis magister arcium et doctor decretorum,
<lb/>1423. *Gregorius Nebildaio arcium magister et decretorum doctor.

<lb/>1426. Cunradus Donekorff licentiatus in decretis canonicus ecclesiaß
<lb/>beatae Mariae Halberstadensis* 1 2).

<lb/>1431. Joh annes Tornow decretorum doctor.

<lb/>1432. *Arnoldus de Hesede decretorum doctor,


<lb/>*) Z- B. z. d J. 1539. befindet sich das Portrait des Pistorius. Dazu ist bemerkt:
<lb/>Christophorus Romanus Faciebat.


<lb/>1) Im Index, der dem Buche vorausgebt, Radewitz, wie bei Mader.


<lb/>2) Hommel lässt Donelcorjf im J. 1410. Rektor seyn; in diesem Jahre waren aber
<lb/>Weiker und Job. de Brega Rektoren.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0185.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>1434. *JIeinricus in Curia dictus Rode de Marpurg arcium jnagister
<lb/>in decretisque baccalarius.

<lb/>1436. Arnoldus Westfall decretorum doctor et in iure civili licenliatus
<lb/>lubicensis et sajicti Severi Erffordensis ecclesiarum canonicus.
<lb/>1439. Theodoricus de Buckins tojff3 * 53 utrimque iuris doctor.

<lb/>1441. *Nicolaus Garden deGryfenhaghen arcium magister etdecret.bacc.
<lb/>144.2. PelegriHus de Goch arcium magister decretorum doctor Nuembur-
<lb/>gensis et beatae Mariae Erfordernis ecclesiarum canonicus.

<lb/>1444. * Johannes Sto of heim de Lignitz arcium Magister decretorum doctor
<lb/>Merseburgen. Budissin. et Lignitzn. ecclesiarum Canonicus.

<lb/>1443. Johannes de Salis ta arcium magister decretorum baccalarius.

<lb/>1447. Joh annes Swisikow de Witlenberch decretorum doctor.

<lb/>1450. *Gregorius Steinbrecher de Stregonia arcium magister decretorum
<lb/>doctor.

<lb/>1453. Nicolaus Smylouw de Hamborg artium magister et in decret. Baccal.
<lb/>^ Thymo Passerin de Lugkow decretorum doctor.

<lb/>1454. Conradus Flucher de Nornherga arcium magister et decretorum

<lb/>baccalarius ac plebanus in Byed Eystet tensis dioc.

<lb/>1455. *Pe trus Sehusen de Lipczkarcium magister decrctorumqucRaccälarius.

<lb/>1456. Johannes Sio er tman de ffranckf ordia arcium magister decretorumque

<lb/>baccalarius.

<lb/>1457. Hermannus Steynberg de JJuderstad Juris Civilis Doctor.

<lb/>* Johannes Taymuth de Nürnberg arcium ?nagister et decretorum

<lb/>bacc. ac Nmnburgensis ecclesiae Canonicus.

<lb/>1458. Johannes Schewrlin de laugingen decretorum doctor et beate mariae

<lb/>virginis maioris glogoviae canonicus.

<lb/>1459. * Johannes Gedaw de Budissin arcium magister decretorumque

<lb/>baccalarius.

<lb/>1463. Johannes Evernhusen de Gotlingen^y artium magister decreto- 
<lb/>rumque doctor.

<lb/>*3 1468. * Stanislaus Pechman de Schweydenitz Arcium magister Decre- 
<lb/>torumque Baccalarius.

<lb/>1473. Le onhardus Messebergk deLipzk arcium magister decretorum bacc.

<lb/>1476. Lampertus von den Ho eff de Goch arcium magister in decretis

<lb/>bacc. Ecclesiae Beatae Mariae Virginis Wurtcenensis canonicus.

<lb/>1477. Johannes Lintzen de Gottingen arcium magister in sacra theologia

<lb/>et in decretis baccalarius.

<lb/>* Cristoferus Eckel de friberga decretorum doctor.

<lb/>1479. * Johannes Erolt de Czwigkawia (? j arcium magister decretorum
<lb/>baccal. ac legum doctor.

<lb/>1484. * Christof erus Burke de Gora decretorum doctor.

<lb/>1485. Hinricus Greffe de Gottingen arcium magister legum ac decretorum

<lb/>baccalarius Collegiique principis Collegiatus.

<lb/>* Gregarius Wessenigk de Kirchayn artium magis ter decretorumque

<lb/>Baccalarius.

<lb/>1486. J ohannes Fabri1 altas Obermayr de Werdea Artium tnagisler

<lb/>legum ac decretorum Baccalarius Collegiique principis Collegiatus.

<lb/>1487. * Leonhardus Pölner de Czwikauia Decretorum Dactar^J.

<lb/>1489. * J o hannes Reynhar t de Zcebicker arcium magister decretorum
<lb/>doctor Collegii que principis collegiatus.

<lb/>1401. * Wences laus Judicis de Witchenaw arcium Magister decrelorumque
<lb/>baccalarius.

<lb/>1495. Johannes Ruloffis de Tangermunde artium magister utriusque iuris
<lb/>baccal. ecclesiae Beatorum Petri et Pauli Apostolorum Soldinensis
<lb/>canonicus Collegiique principis collegiatus.


<lb/>3) Nicht Buckensdorf, wie Hommel behauptet.


<lb/>3a) Malier: Joh.deEberhaiosen— Saxo, ex Otting ensi oppido. S. Hommel.
<lb/>i) Aus &lt;lem Jahre 1466. u. 1467. fehlen Thomas Hertel und Thomas Lam.


<lb/>5) Darüber das schön gemahlte Familienwappen auf Gold-Grund. Heberhaupt fin- 
<lb/>den sich von nun an oft schon geschmückte Initialbuchstaben und Wappen vor.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0186.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>1407. Johannes Brunckoio de Stendalia artium liberalium magister utrius-

<lb/>, que turis baccalrius ecclesiae collegiatae beatorum Johannis Ba- 

<lb/>ptistae et Euangelistae Tangermundensis canonicus.

<lb/>* Johannes Peylickde Gey tz artium liberalium magister utriusque

<lb/>iuris baccalarias.

<lb/>1408. Jodocus Engerer de Leiotershausen arcium liberalium magister utrius

<lb/>iuris baccalarius. .

<lb/>1501. * Brandanus de Schoneichy Artium magister utriusque iuris

<lb/>Baccalarius.

<lb/>1504. 6 7 *} Sigism undus Alt man arcium et utriusque iuris Doctor.

<lb/>* Stephanus*} Gert, Regiomontanus Brussiensis arcium et iuris pon- 

<lb/>tificii doctor, collegii principis collega.

<lb/>1506. Si.i' t u s Pfeffer de Werden arcium et utriusque iuris doctor collegiique
<lb/>principis collegiatus9 * 11}.

<lb/>1509. Tilo de Trothe utriusque iuris doctor.

<lb/>1512. * Heb astianus vonn der Heide, Regiomontanus Brussus Artium

<lb/>liberalium Magister Juris utriusque Baccalaureus collegii principis
<lb/>collega*}. -

<lb/>1513. * Andreas Epistates alias probst Delilianus Cyclicarum artium

<lb/>professor. Pontificii et Cesarii iuris Baccalaureus.

<lb/>1516. Alexander10a) Heckler Esslingensis artium liberalium magister Pon- 

<lb/>tificii et Caesar ei iuris Baccalaureus.

<lb/>1517. * Fr anciscus Richter ex Henichen artium mgenuarum magister pon- 

<lb/>tificii et cesarii iuris baccalaureus.

<lb/>1519. * Andreas Epistates alias Probst Delicianus Cyclicarmn arcium
<lb/>professor pontificii et Cesarii Juris Raccalaureus.

<lb/>1526. * Jo annes XVey s ex Henfftinbergk arcium magister iurium bacca- 
<lb/>laureus H).

<lb/>1532. * Petrus Apr oko t tendorff alias dictus Brockendorff inclitarum
<lb/>arcium Magister et utriusque iuris Doctor ambarum ecclesiarum
<lb/>Vralislaviae canonicus, Lipsensis collegii apud deiperam virginem
<lb/>collega12 13}.

<lb/>1534. *Valerius Pfister Lignicensis Artium Hl/er alium Magister et Juris
<lb/>Utriusque Doctor Collegii Beatae Mariae Virginis Collega.

<lb/>1545. Joachimus a Kneitlingen J. V. Doctor elc. (sic!)

<lb/>*Leonhardus Badehorn Misnensis Art. et J. V. Doctor Collegii
<lb/>Principis Coli.

<lb/>1549. * Joachim. a Kneitlingen, J.V.D. Collegiorutn Magdeburg. Halbersta.

<lb/>Misnens. et Merseburg. Canonicus, Illuslriss. Principis Ducis Haxo-
<lb/>niae Mauricii Electoris Consiliarius, Professor Publicus L.L.12}.
<lb/>1554. Joannes Meyer Helgens tadietisis J. V. D.

<lb/>* Pr anciscus Kram Haganus Liberalium Artium Et J.V. Doctor ac

<lb/>Professor Publicus. Illustriss. Ducum Atque Electorum. Haxoniae
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Im Index. Peyligk, bei IVIader Pehjck.


<lb/>7—10a) Diese Namen beginnen theils mit kunstreich gearbeiteten Inizialen, theils
<lb/>steht über ihnen ein Wappen. Gert wird im Index Gerardus genannt und bei JVIader


<lb/>Gerst.


<lb/>*) Malier macht als Juristen dieser Periode in Leipzig nahmhaft (ausser Breiten-
<lb/>bnch) Johannes Heberer, Georg. Morgenstern. Christ. Cupinerius, und als Rektor d. J. 1427.


<lb/>Nic.Weisse, Theolog, der aber auch Jurist gewesen sey.


<lb/>11) 1520. war Paulus Fetzer Norlingensis bonarum artium et phia magister Rector.

<lb/>^ Am Ende der inscriptionen d. J. stellt dessen Wappen und darunter: Paterna haec in- 
<lb/>signia, manum parentis dilectissimi agnoscens et cum debita reo er entia ex os cui ans ac
<lb/>tristi cum' desiderio ante pubertatis annos defuncti orbitatem deplorans: Paulus

<lb/>Vetserus Filius, J. V. Doctor, et supremi Judicii Electoratus Haxoniae Assessor, piae,
<lb/>honorificae et gratae memoriae ergo pingi curavit et contestationis eius loco subseri
<lb/>ptionem hanc suam esse voluit. Lipsiae Die Petri et Pauli Anno a Hiato Christo Jhesu
<lb/>1. 5. 96.


<lb/>12) Alles mit Goldbuchstaben.


<lb/>13) Eigentlich so: Exselsi ingenii viro, nobili genere nato, dignitate, virtute et
<lb/>doctrina praestanti Joachimo a Kneitlingen — Canonico — Consiliario Professore Pu- 
<lb/>blico LL, — Rectore — inscripti sunt.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0187.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Mauritii Piae Memoriae Et Augusti, FF: Germanorum Consi- 
<lb/>liarius, Et Collegii Maioris Collega Absens Semestris Huius Hiberni
<lb/>Rector Electus etc.

<lb/>1555. *Egidiu s Morch Lips. J. V. -Ö.15).

<lb/>1556. * Sigismundus Prüfer us Glogovien: Collegii Beatae Virgin: Collega

<lb/>et Academiae Notarius.

<lb/>1560. *Franciscus Kram Saganus Liberalium Artium Magister Alque

<lb/>J. V. D. Etc,

<lb/>1561. Alexander Alesius J.DMJ.

<lb/>*Andr: Dlorc/t Lips: J.V.D. .

<lb/>1563. Casp. Junger mann,

<lb/>1564. * Franciscus Kram Saganus 17}.

<lb/>1505. Georgius Costus Halensis J. V. D.

<lb/>1568. * Era s mus Kir stein Vratisla densis Opt: Art: et V: J: D: Ac

<lb/>Collegii B: Virg: Mariae Collegiatus.

<lb/>1570. Johannes Stromer Aurbachius,8J Palat. J. V. Doctor Ac Pro- 

<lb/>fessor Judicii Supremae Curiae Electoris Saxoni a e Adeo catus.

<lb/>1571. Caspar Junger manus Cerbest. Philosophiae Ac J. V. Doctor.

<lb/>* Amandus Pfister J. V. Doctor.

<lb/>1573. Georgius Costus Ha f/ensis J. FT D. Et Canonicus Nmtmburgensis.

<lb/>1574. * Michael Wirth Lenbergensis Artium Bonarum Et Philosophiae

<lb/>Magister Juris Utriusque Baccalaureus Et Collegii Beatae Mariae
<lb/>Virginis Collega.

<lb/>1575. Caspar Jungerjnanus Cerbestens: 193 Philosophiae et J. U. Doct:

<lb/>et Profess: Canonicus Naumburg: Collegii Ducalis maio: Collega
<lb/>et Consistorii Electoralis Lips: Assessor.

<lb/>1578. Andreas Scheffer Gemundensis Artium et J. V. D. et Collegii Ducalis

<lb/>Maioris Collega29').

<lb/>* Michael Wirth Leobergensis Philosophiae et Juris Utriusque Doctor

<lb/>ac professor Collegii Beatae Mariae virginis Collega et Judicii
<lb/>supremae curiae advocatus.

<lb/>1579. Caspar Junger manus Cerbest: Philosophiae2I) et Juris U: Doct:

<lb/>Professor Pandect: Electoralis Consistorii et Judicii Curialis As- 
<lb/>sessor Collegii maioris collega et Universität: Syndicus.

<lb/>1580. * Jacobus Bliimelius Jauranus Juris utriusque Licentia tus22) et

<lb/>Collegii Beatae Mariae Virginis collega.

<lb/>1581. Caspar Jungerman Cerbest: philosophiae et J: f/.*23} Doct: et pro- 

<lb/>fessor Electoralis Consistorii et Judicii Curialis Lips: assessor
<lb/>Collegii maioris collega et Universitatis Syndicus.

<lb/>* Balthasar Schellhammerus21) Glaucensis J. V. D. Eiusdemque

<lb/>Facultatis Ordinarius Et Professor Publicus Nec Non Supremi Ju- 
<lb/>dicii Curialis Assessor 25).

<lb/>1582. Andreas Scheffer Gemundensis Francus J: V: D: et Professor

<lb/>publicus nec non Ducalis Collegii Maioris Collega.

<lb/>* Michael Ma scus Zittaviensis Philosophiae Et Juris Utriusque

<lb/>Doctor Collegii Ducalis Maioris Collega et Praepositus26J.

<lb/>11) Zu Ende der Immatrikulationen d. J. steht bemerkt: Omnium autem qui a prima
<lb/>fundatione huius nostrae aenderniae hucusque nomina sua in militiam hanc Hierarum
<lb/>dederunt numerus est 4.2.5.3.0. Auf der folgenden Seite zu dem Rektorate \ov\ Alexander
<lb/>Alesius, Gente Scatas. Patria Juünbnrgensis stehen gleichfalls interessante Zusätze.
<lb/>Es lassen sich überhaupt viele historische Notizen aus diesen Büchern ziehen.

<lb/>15) Oben steht das Wappen.

<lb/>16) Das J. ist später hinzugesetzt und ich bezweifele dessen Aechtheit.

<lb/>17) Wie oben z. J. 1551., nur steht hier Memoriae ac FoeHcis und fehlt Ahsens ctc.K

<lb/>18) Mit leider fast verlöschten Goldbuchstaben unter einem die ganze Seite einneh- 
<lb/>menden Wappen eingetragen. Ich habe nur die oben bemerkten Worte erkennen können.

<lb/>19) Diese drei Worte mit Goldbuchstaben.

<lb/>20) Voran steht ein schönes Wappen.

<lb/>21 — 24) Bis hieher mit Goldbuchstaben.

<lb/>25) Darunter das geschmackvoll gearbeitete Wappen.

<lb/>26) Alles und auch die folgenden Worte, bis dahin, wo das Verzeichnis» der Im-
<lb/>matriculirten beginnt, mit schönen Kapitalbuchstaben in Gold, welche die ganze Seite
<lb/>einnehmen.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0188.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188 Miscelle n.


<lb/>1584. * Jacobus BW melius Jauranus Philosophiae Ac J. V. Doctor Collegii

<lb/>Beatae Mariae Virginis Collega Et Praepositus.

<lb/>1585. Franciscus Romatius2r) Cothenus Anhaldinus Juris Utriusque

<lb/>Doctor Aetatis Suae Anno XXVII.

<lb/>* Abra hamus Fabri Lomatiensis18) Philosophiae Et Juris Utriusque

<lb/>Doctor.

<lb/>1586. Andreas Sehe ff er Gemundensis Philosophiae et J: U: D. atque Pro- 

<lb/>fessor Collegii Principis Maioris Collega Triumque tum pagorum
<lb/>veterum Universitatis Praepositus et Judicii Supremi provincialis
<lb/>Advocatus.

<lb/>* Hieronymus Gunlherus Comitianus Philosophiae Et J. V. Doctor

<lb/>Atque Professor, Canonicus Naumburgensis, Et Judicii Supremi
<lb/>Provincialis Advocatus.

<lb/>1587. Caspar Junger man Cerbcsten;29) Philosophiae Et J; V: Doctor et

<lb/>Professor. Electoralis Consistorii et Judicii provincialis Assessor
<lb/>Collegii maioris collega et Universitatis Syndicus.

<lb/>*Sigismundus Badehorn J; V. Doctor Judicii Supremi Provincialis
<lb/>Advocatus Atque Collegii Principis Collega30).

<lb/>1590. Johannes Oettwein Philosophiae et Juris utriusque Doctor81^.

<lb/>1591. Caspar Jutigerman 31 a).

<lb/>1592. Andreas Ilomelius Memmingensis Philosophiae et J. V, Doctory

<lb/>supremi Judicii provincialis advocatus et Collegii Principis maioris
<lb/>Collega 32).

<lb/>* Michael IVirth Leobergensis, Silesius, Philosophiae Et Juris

<lb/>Utriusque Doctor Ac Professor, Ecclesiae Martishurgensis Ca- 
<lb/>nonicus , Assessor Judicii Supremae Curiae Electoralis, Director
<lb/>Consistorii Ecclesiastici, et Collega ad Beatam Mariam Vir- 
<lb/>ginem.

<lb/>1593. Joannes Monachus J.V.D. Consiliarius Electoralis Et Ducalis

<lb/>Saxoniae Juridicae Facultatis Ordinarius et Professor Publi- 
<lb/>cus etcM~).

<lb/>1595. Illustrissimae Celsitudinis Nomine Substitutus 35) Franciscus lio -

<lb/>manus. J. V. D. Canonicus Naumburgensis. Supremae Curiae
<lb/>Electoralis Assessor Et Professor Publicus.

<lb/>*Elia Heidenreich Lipsiensis J. V. D. Et Supremae Curiae Electo- 
<lb/>ralis Assessor.

<lb/>1596. * Jacobus Blii melius Jaur anus Silesius**) Philosophiae Et J. V. D.

<lb/>Collegii Mariam Collega Et Judicii Curiae Supremae Advocatus,

<lb/>1597. Bartholomaeus Göhiitz Lipsiensis V. J. D.8T).
</p>
               <p>

                  <lb/>27 — 29) Bis dahin mit Goldbiichstaben.

<lb/>30, 31) Auf dem ohern TJieil der Seite das geschmackvoll gearbeitete Wappen.

<lb/>31 a) Wie oben.

<lb/>32) Alles mit Goldbuchstaben.

<lb/>33) Zu 1593., Sommersemester, ist kein Rektor eingetragen, jedoch steht 8. 240.,
<lb/>welche sonst leer ist, auf dem ohern Rande mit kleiner Schrift bemerkt: D. Jonch.
<lb/>Tanchius A. XC1I1.

<lb/>34) Auf dem ohern Theil der Seite das zierlich gearbeitete Wappen. Am Ende der
<lb/>Liste der immatriculirten d. J. steht: A fundata Academia 60116.

<lb/>35) Als Substitut des Rektors: ütricus haeres Norwegiae Dux Schteswici Holsatiae
<lb/>Stormariae Kt Ditmarsiae Comes. Alles mit schönen Ivapitalbuclistaben in Gold ein- 
<lb/>getragen; folgen dann auf einem Doppelblatte dieThemis und das Wappen; Beides schön
<lb/>gemalt auf Pergament.

<lb/>36) Bis hieher goldne Kapitalschrift.

<lb/>37) Alles mit Gold eingetragen; darüber das zierlich gearbeitete Wappen. Im
<lb/>J. 1599. ist D. Jonch. Tanclc Rektor und steht am Schlüsse der Immatriculirten bemerkt:
<lb/>A fundatione Academiae 63189. Der folgende Rektor ist Mattheus Dresser. Zu Ende
<lb/>des .Jahrs 1600., in welchem Andreas Doerer, Phitos. et Medicinae ]). und Georg
<lb/>IVeinrich, Hirsbergensis Silesius Theologiae Doctor etc. waren, ist bemerkt: Summa
<lb/>omnium (inscriptorum) a Fundatione Academiae 63811. Der dem Rektorenbuche Vor- 
<lb/>gesetzten Liste zufolge ist Weinrich der 383. Rektor.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0189.tif"
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             xml:id="zs1-2173713_07-1840_0189"/>
         <div xml:id="d107750e19422" n="VI.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Juristische liMiographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu erscliienene Schriften.

<lb/>Mit der Jahreszahl 1 83 9^).

<lb/>324. Bibliotheca juridica. Knihaltend ein Verzeichniss der in Oesterreich über
<lb/>Gesetzgebung, politische Verfassung und über das Camerale erschienenen
<lb/>Schriften, welche in der Buclih. von Mösle’s W. u. Braumüller in Wien ent- 
<lb/>weder vorrälhig sind, oder sogleich besorgt werden Können. Wien. 62 S. 8.
<lb/>(geh. 6 Gr.)

<lb/>325. Bich elf Pr. Joh. WilhQ.-April.-R., —lieber die Verpflichtung der
<lb/>evangelischen Geistlichen auf die symbolischen Schriften, mit besonderer Be- 
<lb/>ziehung auf das kurhessische Kirchenrecht. Cassel, Krieger’s Verlagshdl.
<lb/>2-| Bog. gr. 8. (geh. 5 Gr.)

<lb/>226. Büchel, Dr. Konrad, Prof., — Streitfragen aus Novelle 118. — A. u.
<lb/>d. T.: Civilrechtliche Erörterungen. Bd. 2. II. 2. Marburg, Garthe, gr. 8.
<lb/>(geh. 1 Thlr. 12 Gr.) [Die jetzt completen 2 Bände 1834. 1839. 4 Tlilr.
<lb/>4 Gr.]

<lb/>327. Central-Blatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handels-Gesetzgebung, und

<lb/>Verwaltung in den Königl. Preuss. Staaten, lster Jahrg. 1839. März—De- 
<lb/>cember, Berlin, Jonas Verlags!). 4. (2 Thlr.)

<lb/>328. Das Französische Civilgesetzbueh und Handelsrecht, erläutert ausUrtlieilen
<lb/>der franz. Gerichtshöfe, Gesetzen u. andern Quellen. Nach Code civil (et de
<lb/>commerce) annotes des dispositions inlerprctatives, modificatives el appli- 
<lb/>ca tives , parJ.B. Sirey etL.M. de Villeneuve, und bis auf die neueste
<lb/>Zeit fortgesetzt. Für das Grossberzogthum Baden, mit steter Rücksicht auf
<lb/>Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen der Gerichtshöfe dieses Landes,
<lb/>vearb. von Wilh. Thilo, Ilofgerichtsr. in Rastatt. V—VII. Heft. Karls- 
<lb/>ruhe, Müller, gr. 8. [II. I—VH. 1838. f. 4 Thlr. 2 Gr.)

<lb/>329. Der Jurist, eine Zeitschrift vorzüglich für die Praxis des gesammten ösferr.
<lb/>Rechts, unter Mitwirkung der Herren: Jos. Kitka, App.-Raths; Moritz
<lb/>v. S tuhenrauch, Drs.u. Profs. d. R., und Eug. Alex. Megerlev. Mühl- 
<lb/>feld, Drs. d. R. u. Pliilos.; lierausg. von Ignaz Wildner, Dr. d. R. u. s. w.
<lb/>lster Bd. [in 2 Heften]. Wien, v. Mösle’s W. u. Braumüller, vi. u. 494 S.
<lb/>gr. 8. (Bd. 1. u. 2. geh. 4 Thlr.)

<lb/>330. Die Patrimonialgerichte aus dem Gesichtspunkte der Sicherheit«- und Straf- 
<lb/>rechtspflege und des Sportelwesens. Eine Denkschrift zur Beherzigung für
<lb/>die Abgeordneten des Sachs. Volkes, Grimma, Verlags-Comptoir. 1 Bog.
<lb/>gr. 12. (geh. 3 Gr.)

<lb/>331. Fritz, Dr. Joh. Adam, Hofr., o. Prof. d. R. u. s. w. zu Freiburg, — Er- 
<lb/>läuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheim’s Lehr- 
<lb/>buch des gern. Civilrechts. 3tes Heft (2ten Bdes. lstes Heft,) den all gern.
<lb/>Theil des Obligationenrechts enth. Freiburg, Gebr. Groos; Karlsruhe, Groos.
<lb/>xv u. 444 8. gr. 8. (geh. 2 Thlr.) [Heft l.u.2. 1833. f. 2 Thlr. 12 Gr.]

<lb/>332. Jahrbücher des Grossherz. Badischen Oberhofgerichts in Mannheim. Heransg.
<lb/>von mehreren Mitgliedern des Oberhofgerichts. Hauptredakteur: O.H.G.R.
<lb/>Trefurt. Neue Folge. 5r Jahrg. 1838. u. 1839. (Der ganzen Sammlung

<lb/>*1 Luter Nr. 233. u. 323. findet sich im vorigen Jahrgange dieselbe Schrift zwei Mal;

<lb/>■weshalb hier mit der Nr. begonnen wird, mit welcher das Verzeichniss im Decemberheft

<lb/>schliesst.
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0190.tif"
                n="190"
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            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>12terJahrg.) 4 Hefte. Mannheim, Schwan u. Götz. gr. S. (2 Tlilr. 16 Gr.)
<lb/>[Jalirg. 1—7. 1823 — 32. lOThlr,; 8 — 11. (neue Folge 1—4.) 1833—37.

<lb/>8 Tlilr. 16 Gr.]

<lb/>333. Jung, Ludic., Kammerger.-Ass. u. Just.-Amtm.y — lieber rechtliche
<lb/>Natur und zweckmässige Benutzung der Preuss. Rentenversicherungs-Anstalt
<lb/>zu Berlin. Berlin, Jonas. 3 Bog. 8. (geh. 7 Gr.)

<lb/>334. Kaufmann, Melc/t., Chorherr in Luzern, — lieber die gegenseitige
<lb/>Stellung der Kirche und des Staates. Mit besonderer Rücksicht auf die Fra- 
<lb/>gen der gegenwärtigen Zeit. Luzern, Gebr. Räber; Augsburg, Kollmann.
<lb/>vi u. 151 S. gf. 8. (geh. 14 Gr.)

<lb/>335. Körner, Heinr. Äug. Theod., Pfr., — Beleuchtung der Frage: ob der
<lb/>geistliche Zehnte dem Ablösungszwange nach Massgabe des König!. Sachs.
<lb/>Ablösungsgesetzes v. 17. März 1832. unterworfen sei? Leipzig, Köhler.
<lb/>3 Bog. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>336. Kraut, Dr. Willi. Theod., o. Prof. d. R. zu Göttingen, — Grundriss zu

<lb/>Vorlesungen über das Deutsche Privat recht mit Einschluss des Lehn- und Han- 
<lb/>delsrechts nebst beigefügten Quellen von u. s. w. 2te verm. u. verb. Ausg.
<lb/>Göttingen, Dieterich, xxxvi u. 484 S. gr. 8. (2 Thfr, 8 Gr.)

<lb/>337. Langfcldt, Ernst, Biirgermstr., — Kritik des sog.Indicienbevveises im
<lb/>Untersuchungsprozesse. Veranlasst durch ständische Verhandlungen darüber
<lb/>auf dem Landtage zu Malchin im J. 1838. Güstrow, gedr. h. F.berts Erben,
<lb/>(Rostock, Schmidtchen in Comm.) iv u. 69 8. gr. 8. (geh. 10 Gr.)

<lb/>338. Maniikopffy A. J., Kammerger.-R., — Ergänzungen und Abänderun- 
<lb/>gen der Preuss. Gesetzbücher. Mit Genehmigung Eines H. Justiz-Ministerii
<lb/>her ausg. von u. s. tc. Ster Bd. od. 2 t er Supplement-Bd. enth. die seit dem
<lb/>J. IS'dl. bis 1839. erschienenen Gesetze u. Cabinctsordern und die Nachwei- 
<lb/>sung der seit 1834. ergangenen Justiz-Ministerial-Rescripte. Isle Abth.:
<lb/>das Allg. Landr. Thl. f. u. II. u. d. Ällg. Gerichtsordnung Thl. I. TU. 1—27.
<lb/>Berlin, Nauck. 408 8. gr. 12. (2 Abth geh. 2 Thlr.) [Bd. 1 — 7. 1833 — 37.

<lb/>9 Thlr.]

<lb/>339. Mar tenSy Geo. Fred. dey — Nouveau Recueil de traites d’Alliancey de
<lb/>Paix, de Treue, de Neutralile, de Commerce, de Lignites, d'Echange etc.
<lb/>et de plusieurs autres actis servant a la connaissance des relations
<lb/>etrangeres de Puissances et Etats de VEurope etc. Tire des copies publiees
<lb/>par autoritCy des meilleures collections particulieresde traites et des autcurs
<lb/>les plus estimes. Par etc.; continue par Fred. Murhard. Tom. XIV.
<lb/>1830—1837. — A. u. d. T,: Nouv. Recueil etc. Nouvelle serie. Tom. V.—
<lb/>Noch m. d. T.: Supplement au recueil des principaux traites etc. Tom.X VIII.
<lb/>Göttingen, Dieterich. 661 8. gr. 8. (3 Thlr. 16 Gr.) [Tom. I—XIII. 1817—
<lb/>1838.]

<lb/>340. Monatsschrift für die Justiz - Pflege in Württemberg. Redigirt durch
<lb/>A. Sarwey, Ober-Amts-Richter. 3ter Bd. u. 4ter Rd. IsteAbtU. Ludwigs- 
<lb/>burg, Nast. gr. 8. [Bd. 1—4. Abth. 1. 1837. ff. 6 Thlr. 16 Gr.]

<lb/>341. Rechtliche Gutachten der Juristen-Facultät in Tübingen, verfasst von Prof.
<lb/>Dr. Michaelis und Entscheidungsgründe des K. Gerichtshofs in Uim über
<lb/>die Fragen: ob in den Gebieten der vormaligen Reichsabteien Weingarten und
<lb/>Scliussenried die Personal- oder Realleibeigenschaft geherrscht habe, ob der
<lb/>Sterbfall Ausfluss der ersteren gewesen und ob er also durch die württemb.
<lb/>Gesetzgebung aufgehoben sey? Bekannt gemacht unter Hinzufügung von
<lb/>Beweisstellen für die gleichen Fragen in andern oberschwäbischen Herr- 
<lb/>schaftsbezirken, als: Hürbel, Lauplieim, Ochsenhausen, Roth, Schemmer-
<lb/>berg, Thannbeim,'Weissenau, Wolf egg, Wolpertswende, Wurzach, Zeil,
<lb/>durch Oberjustiz-Procurator Wiest. Ulm, gedr. in d. Ilelb’schen Buchdr.
<lb/>CWohler in Comm.) 68 8. gr. 8. (geh. 9 Gr.)
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzungen: Corpus jur. civ, recognosci etc. coeptum a D. A. et D. M.
<lb/>fratrib. Kriegeliis, contin. cura D. A. II errmanm'y absol. studio D. E.
<lb/>Osenbrüggen. Fase. XV* Nov. CXXIII. c. 6. — Nov. CLXVIII. et partem
<lb/>appendicis exhibens. 8. 545—752. 8. Jahrh. 1839. 8.471. Nr.91^-Döllinger,
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0191.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>Sammlung der im Gebiete der inneren Staats-Verwaltung des Kr. Bayern besteh.
<lb/>Verordnungen,u. s. w. Bd. 13. Till. 1. (4 Thlr. 22 Gr.) S. ebendas: S. 1048. —
<lb/>Hepp, Commentar üb. d. neue württemb. St G B. Bd. 1. Abth. 4. S. 501 —752.
<lb/>(20 Gr.) S. ebendas. S. 952. — Paul, Ausführl. Anleitung f. Gemeindebeamten
<lb/>im Kr. Sachsen u. s. w.'Lief. 2—4. viii u. 81 — 392 S. (gell. Subscr.-Pr. 18 Gr.)
<lb/>S. ebendas. 8. 795. Nr. 195. — Rechtslexikon u. s. w. redig. von Dr. J. Weiske.
<lb/>Bd» 2. Rief. 4. (Canonicus —Compromiss). 8. 561—752. (geh. 16 Gr.) S. ebendas.
<lb/>S. 1048.
</p>
            <p>

               <lb/>Mit der Jahreszahl 18 4 0.

<lb/>11. Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege. Begründet
<lb/>von Dr. Jul. E d uard Hi t zig u.s. w. in Berlin und fortgesetzt von Dr. Willi,
<lb/>hudw. Demme in Altenburg und Ernst Klunge in Zeitz. Bd. 10 —13.
<lb/>[oder Jahrg. 1840. 4 Bde. in 12 Heften.] Bd. 1. (Januar, Februar, März.)
<lb/>Heft 1. Altenburg, Hel big. vm u. 148 8. gr. 8. (geh. 8 Gr.; der ganze
<lb/>Jahrg. 8 Thlr.)

<lb/>12. Rlumcnlrit t, St., — Sammlung der vom Anfänge des J. 1832. bis Ende
<lb/>März 1839. hinsichtlich des österr. Gesetzbuches über Verbrechen nachträg- 
<lb/>lich erschienenen Verordnungen und Gesetze. Wien, V. Mösle s W. u. Brau-
<lb/>miiller. iv u. 99 8. gr. 8. (geh. 10 Gr.)

<lb/>13. Central-Blatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handelsgesetzgebung, und Ver- 

<lb/>waltung in den Künigl. Preuss. Staaten. 2ter Jahrg. 1840. 52 Lief. Berlin,
<lb/>Jonas Verlagsb. 4. (2 Thlr.)

<lb/>14. Central-BIatt fürPreuss. Juristen. 4ter Jahrg. 1840. Redigirt von C. F. R au er.

<lb/>52 Numni. Berlin, Hirschwald. 4. (4 Thlr.)

<lb/>15. Der allgemeine Telegraph für die deutsche Gesetzkunde. Neue Folge des Ar- 

<lb/>chivs für die neueste Gesetzgebung aller deutschen Staaten. Ein fortlaufendes
<lb/>Repertorium der wichtigsten deutschen Staatsverträge, Gesetze und Verord- 
<lb/>nungen, mit kritischen Beleuchtungen und Vorschlägen zu legislativen Ver- 
<lb/>besserungen, im Vereine mit vielen Gelehrten herausg. von Alex. Müller,
<lb/>Regier.-R. lsfer Jalirg. 1840. 12 Hefte. Heilbronn, Drechsler. (Heft 1.
<lb/>152 S.) gr. 8. (8 Thlr.)

<lb/>16. Entscheidungen des Künigl. Geheimen Ober-Tribunals, herausg. im amtlichen
<lb/>Aufträge voirDr. Aug. Ileinr. Simon, geh. Ober-Justiz- u. Revis.-R., und
<lb/>Heinr. Leop. v. Strampff, Kammerger.-R. 4ter Bd. Berlin, Dümmler.
<lb/>xil u. 503 S. gr. 8. (2 Thlr. 10 Gr.) [Bd. 1—3. 1837. f. 7 Thlr.]

<lb/>17. Fahne, A.y— Das Fenster-und Lichtrecht nach röm., gemein-deut., preuss.

<lb/>u. französ. Rechte. Neue verm. Ausg. Berlin, Crantz, xiv u. 58 8. gr. 8.
<lb/>(geh. 9 Gr.) [Nur neue Vorrede; die Schrift erschien schon 1835.]

<lb/>18. GöSchl, Dr. Jacob Marian, Prof, d. Kirchenrechts u. d. Kirchengesch.,—
<lb/>Geschichtliche Darstellung des grossen aligem. Concils zu Trient. Nach Quellen
<lb/>bearbeitet von u.s.w. lste Abtheil. Regensburg, Manz. vm u. 349 S. gr.8.
<lb/>(Abtlul.u. 2. 2 Thlr. 9 Gr.)

<lb/>19. Haimerl, Dr. Fr. X., o. ö. Prof. d. R. in Pragy— Vorträge über den Con-
<lb/>curs der Gläubiger nach den in den österr. Staaten geltenden Gesetzen. Wien,

<lb/>v. Mösle’s W. u. Braumüller, vm. u. 272 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>20. Heyne, Rob. Theod., penes su?n?num provocationum tribunal lerril.
<lb/>Dresd. Auscultator, — De voluntatis tacite patefactae et praesumtae vi
<lb/>atque indole ejusquc in jure effectibus. Commentatio juridica, cujus
<lb/>auctor etc. Dresden u. Leipz., Arnold, xil. u. 154 S. gr. 8.

<lb/>21. — Heber die Cumulation des Eidesantrags mit anderen Beweismitteln. Eben- 
<lb/>daselbst. vm u. 40 S. 8. (8 Gr.)

<lb/>22. Juristische Wochenschrift für die Preuss. Staaten. Mit Genehmigung Ihrer

<lb/>Excellenzien der Herren Justizminister. Gter Jahrg. 1840. Herausgeber:
<lb/>F. S. A. Ilinschius, K.-G.-Ass. 104 Numm. Nebst Beilagen. Berlin, Jonas
<lb/>Verlagsb. 4. (4 Thlr.)

<lb/>23. Justiz-Ministeria!-Blatt für die Preuss. Gesetzgebung und Rechtspflege.
<lb/>Herausg. im Bureau des Justiz-Ministeriums zum Besten der Justiz-Offlcianten-
<lb/>Wittwen-Kasse. 2ter Jahrg. 1840. 52 Numm. Berlin, Heymann. 4. (2 Thlr.)
</p>

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                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Juristische Bibliographie.


<lb/>24. Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Aus- 
<lb/>landes. In Verbindung mit vielen Gelehrten des Auslandes herausg* von
<lb/>Mittermaier und Zacharici. Vir Rand^ 3 Hefte. Heidelberg, Mohr.
<lb/>(Hett 1. 160 8.) gr. 8. (geh. 2 Thlr. 16 Gr.)

<lb/>25. Les Livres des Assises et des Usages dou Reaurne de Jerusalem sive leges et
<lb/>instituta regni Hierosolymitani. Primum integra ex genuinis depromta co- 
<lb/>dicibus mss. adjecta lectionum varietate cum glossario et indicibus edidit
<lb/>E. H. Kausler. Vol. I. Cum tabula lapidi incisa. Stuttgardt, Krabbe.
<lb/>424 8. gr. 4. (geh.4 Tlilr. 20 Gr.) [2 Hefte, deren erstes, 8. 1—320., 1830.
<lb/>erschien.]

<lb/>26. Meissner, M. Car. Henr. Guil., subdiacon. ad aedem D. Thomae etc.,—
<lb/>Quaestionum de potestate ecclesiastica specimen prius. Dissert. inaugur. elc.
<lb/>Leipzig, Wunder, vi u. 69 S. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>27. Pauli, Dr. Cari Wilh., — Abhandlungen aus dem Lübischen Hechte.
<lb/>Grösstentheils nach ungedruckten Quellen. 2ter Tlieil. — A. u. d. T.: Die
<lb/>ehelichen Erbrechte nach Lübischem Rechte. Lübeck, Assclienfeldt. ix u.
<lb/>236 8. 8. (geh. 1 Thlr. 8 Gr.) [Thl. 1. 1837. geh. 1 Thlr. 4 Gr.]

<lb/>28. Rönne, L.v., O.L.G.R., — Die Preuss. Städte-Ordnungen v. 19. Nov. 1808.
<lb/>und v. 17. März 1831. mit ihren Ergänzungen und Erläuterungen durch Ge- 
<lb/>setzgebung und Wissenschaft. Herausg. von u. s. w. Breslau, Aderholz,
<lb/>iv u. 476 S. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 16 Gr.)

<lb/>29. Rotteck, Dr. Carl v., Hofr. u. Prof., — Lehrbuch des Vernunftrechts
<lb/>und der Staats Wissenschaften. 2te verm. Aufl. IsterBand. AUgem. Einlei- 
<lb/>tung in das Vernunftr. Natürl. Privatr. — A. tt. d. T.: Lehrb. d. natürl. Pri- 
<lb/>vatrechts. Stuttgart, Hallberger, xx u. 320 S. gr. 8. (Subscr.-Pr. für alle
<lb/>4 Bde. 1 Thlr. 12 Gr.; einzeln 2 Thlr.)

<lb/>30. Sammlung auserlesener, u. s. w. Dissertationen aus dem Gebiete des gern. Ci-
<lb/>vilrechts u. Civilprozesses. Herausg..von M. A. Barth, u. s. w. 4tenBdes.
<lb/>2te Lief. Augsburg, v. Jenisch u. Stege’sche Buchh. 8. 129—256. gr. 8.
<lb/>(geh. 12 Gr.) [S. Jahrb.1839. 8.473. Nr. 108.; Bd. 4. Lief. 1. 1839. geh. 12 Gr.]

<lb/>31. Sammlung sämmtlicher Verordnungen, welche in den v. Kamptz’schen Jahr- 
<lb/>büchern für Preuss. Gesetzgebung enthalten sind, nach den Materien zusam- 
<lb/>mengestellt. 12ter Band. Enth. die im J. 1837. u. 1838. zur Erläuterung des
<lb/>Allgem. Landrechts u. der Gerichts-Ordnung erschienenen Verordnungen.
<lb/>Herausg. von H. Gr äff, Justiz-H. Breslau, Aderholz. 322 8. gr. 8. (12. u.
<lb/>13. Bd. 2 Thlr.) [Bd. 1 —11. 1836 — 38.]

<lb/>32. Schröter, L., — Lehrb. des Allgem. Landrechts. Dogmatisch u. historisch
<lb/>bearbeitet und mit Belegstellen versehen von u. s. w. IsterBand. [3 Hefte.]
<lb/>Das Recht im Allgemeinen. 2ter Band. [3 Hefte.] Das Recht der Verträge.
<lb/>2te verb. Ausg. des Systems u. s. w. Berlin, Heymann. xn. 146.150.108.
<lb/>vi. 132. 98. u. 137 8. gr. 8. (geh. 4 Thlr.) [S. Jahrb. 1839. 8. 376. Nr. 75.]

<lb/>23. Staatsrecht der constitutionellen Monarchie. Ein Handbuch für Geschäfts- 
<lb/>männer, studirende Jünglinge und gebildete Bürger. Angefangen von J. C.
<lb/>Freih. v. Aretin, A.-G.-Präs., u. fortges. von C. v. Rotteck, Hofr. u.
<lb/>Prof. 2te Aufl., verm. u. verb. von C. v. Rot teck. 3terBd. Leipz., Volckmar.
<lb/>17-Ji- Bog. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 3 Gr.) [8. Jahrb. 1839. 8. 473. Nr. 113.]

<lb/>24. Zeitschrift für die' Staatsarzneikunde. Herausg. von Adolph Henke.

<lb/>2Qster Jahrg. 1840. 4 Hefte. Erlangen, Palm u. Enke. (Heft 1. ivu. 236 8.)
<lb/>gr. 8. (3 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>25. Zeitschrift für Strafrechtspflege in den Preuss. Staaten. Herausg. von Optatus
<lb/>Wilh. Leop. Richter, Kriminalr., u. Carl Ludw. Klose, Reg.-Mediz.-R.
<lb/>2tes Heft. Königsberg, Gräfe u. Unzer. iv u. 237—488 8. gr. 3. (geh. 1 Thlr.)
<lb/>[S. Jahrb. 1839. 8. 668. Nr. 144.]
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei Intelligenzblatt Nr. %.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d107750e19973" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d107750e19978" type="review">
               <head>
                  <title>Ueber das Attische Intestat-Erbrecht und einige andere Gegenstände des Attischen Rechtes und Prozesses, zunächst als Prolegomena zu der Rede des Demosthenes gegen Makartatos von Carl de Boor, J.U.D. Hamburg, Perthes-Besser u. Mauke, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Hecensionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Üeber das Attische Intcstat-Erbrcclit und einige andere Ge-
<lb/>genstände des Attischen Rechtes und Prozesses, zunächst als
<lb/>Prolegomena zu der Rede des Demoslhenes gegen Makartalos von
<lb/>Carl «ic ESoor, J. U. D. Hamburg, Perthes-Besser u. Mauke,
<lb/>1838. 156 S. gr. 8. (16 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>* Herrn Geh. Hofrath und Prof. JDr. Flatner zu Marburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Attische Privatrecht, dessen Institute mehr in allgemeinen
<lb/>Umrissen nur entworfen, als in scharf ausgeprägten Zügen ausgebildet
<lb/>worden sind, leidet an einer gewissen Unbestimmtheit, und diese
<lb/>charakterisirt vorzugsweise das Erbrecht. Die Attische Gesetz- 
<lb/>gebung enthält hierüber so ungenügende Bestimmungen, deren ge- 
<lb/>drängte Kürze Isäus in der Rede über die Erbschaft des Ilagnias
<lb/>namentlich anführt, dass uns Streitigkeiten über Erbfälle nicht be- 
<lb/>fremden können, welche bei einem nicht ganz unsichern und schwan- 
<lb/>kenden Rechtszustande keinen juristischen Zweifeln ausgesetzt seyn
<lb/>würden. In der Rede des Isäus über die Erbschaft des Ilagnias
<lb/>wird darüber gestritten, ob ein sobrino natus vrjg ayyiatdag sey
<lb/>oder nicht, und neben dem sobrinus Erbansprüche machen könne.
<lb/>Nach derselben Rede hat die Mutter des Erblassers gegen den so-
<lb/>brinus eine Erbschaft in Anspruch genommen, und es ist demnach
<lb/>zweifelhaft gewesen, weiche Stelle die Mutter in der Successions-
<lb/>Ordnung einnehme. Der Umstand, dass sie sich zur Erbschaft ge- 
<lb/>meldet, ist wohl ein hinlänglicher Beweis, dass sie wenigstens nicht
<lb/>nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Gesetzes von der Erb- 
<lb/>folge ausgeschlossen gewesen; denn sonst würde die Meldung als
<lb/>widersinnig erscheinen. In der Rede des Isäus über die Erbschaft
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jalirg. IV. H. III. 1Z
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0194.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194 de Boor, Ucher das Attische Intestat-Erbreeht.

<lb/>des Kinon wird die Streitfrage behandelt, ob die Tochterenkel den
<lb/>Brüderssöbnen Vorgehen. Diese Beispiele, welche sich noch mit
<lb/>andern vermehren lassen, beweisen zur Genüge, dass der Sinn und
<lb/>die Bedeutung der Solonischen Gesetzgebung, wenigstens' zur Zeit
<lb/>der Redner, dunkel und zweideutig, und ganz einfache Erbfalle
<lb/>zweifelhaft gewesen seyn müssen. Bei diesem Zustande der Quellen
<lb/>lässt sieh nicht sowohl mit Sicherheit eine Erbordnung, als nur mit
<lb/>Ausnahme gewisser in den Gesetzen namentlich festgesetzten Be- 
<lb/>stimmungen, eine mehr oder weniger wahrscheinliche Hypothese
<lb/>über das Attische Erbrecht aufstellen.

<lb/>Der Verfasser der vorliegenden Schrift hat seinen Gegenstand
<lb/>mit Kenntniss und Scharfsinn behandelt, und seine Bearbeitung dürfte
<lb/>nicht nur hei Juristen, sondern auch hei Philologen eine ehrende
<lb/>Anerkennung finden. Ehe wir nun unsre Zweifel und Bedenken vor- 
<lb/>tragen, stellen wir die Theorie des Verfs. in gedrängter Leb ersieht
<lb/>dar. Die Ilauptgrundsätze sind folgende :

<lb/>I. Der dritte Grad (sechster Grad nach Röm. Computalion) bildet
<lb/>die Gränze der eigentlichen Verwandtschaft, so dass Alles,,was dem
<lb/>Grade nach weiter entfernt ist, erst dann zur Succession kommt, wenn
<lb/>durchaus Niemand innerhalb dieses Grades vorhanden ist. Die Grade
<lb/>sind nach den Stammhäuptern, von welchen man hinunterzählt, nicht
<lb/>nach den Köpfen in den beiderseitigen Linien des Erblassers und der
<lb/>Seitenverwandten zu berechnen. In den Linien der Verwandten haben
<lb/>der erste und wzeite Grad zusammen einen Vorzug, wenn schon die
<lb/>Goncurrenten nach den übrigen Grundsätzen gleich berechtigt sind.

<lb/>' II. Der Grundsatz: xqcmsTv tovg aq^vag xal tovg ix t&lt;av aqqivmy
<lb/>Ist erst an sich, inwiefern er in der Linie des Erblassers das ent- 
<lb/>scheidende Prineip ist, und dann in Beziehung auf die Modification
<lb/>zu betrachten-, dass Erblasser und Erbe ix toov avtav seyn müssen.
<lb/>An sich betrachtet hat jener Grundsatz die Bedeutung, dass die
<lb/>männlichen Stammhäupter, und die Verwandten durch dieselben, den
<lb/>weiblichen Stammhäuptern, und den Verwandten durch Weiber Vor- 
<lb/>gehen. Treffen Linien in einem Weibe zusammen, so gilt ein sol- 
<lb/>ches Weib a’s selbstständiges Stammhaupt, und man braucht wegen
<lb/>des xqatsVv tovg aqqevag in der Linie des Erblassers nicht höher
<lb/>hinaufzusteigen, um wieder zu Männern zu gelangen. Die Dar- 
<lb/>stellung dieser Grundsätze leidet an einer gewissen Schwerfälligkeit
<lb/>und Dunkelheit. Der Verf. bemerkt, dass hei der Erbfolge der
<lb/>Descendenten die Linie des Erblassers nicht hinaufgeführt werden
<lb/>könne. Wenn er demnach S. 5. von einer Hinaufführung der Linie
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0195.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>de Boor, Ucber das Attische Inlestat-Erbrecht. 195

<lb/>des Erblassers über Männer spricht, so lässt sich dieses nur von
<lb/>der aufsteigenden Linie, von dem Successionsrecht der Adscendenten
<lb/>und dem dadurch vermittelten Erbrecht der Seitenverwandten ver- 
<lb/>stehen. Dennoch scheint der gleich darauf folgende Satz: Ist kein
<lb/>anderes Zusammen!reffe-n möglich, als durch Hinaufführung zu Wei- 
<lb/>bern, so steht ein solches Weib selbstständig als Stammhaupt da,
<lb/>vorzugsweise, wenn nicht ausschliesslich auf das Erbrecht der Dc-
<lb/>scendenten sich zu beziehen, indem der Gedanke ausgedrückt wer- 
<lb/>den soll, dass die absteigenden Linien zu den Adscendenten hinauf- 
<lb/>geführt werden. Diese Zweideutigkeiten und Dunkelheiten wären
<lb/>vermieden worden, wenn sich dcrVerf. der gewöhnlichen Ausdrücke:
<lb/>aufsteigende, absteigende Linie und Seitenlinie bedient, und die An- 
<lb/>wendung des gedachten Grundsatzes in diesen Linien nachgewiesen
<lb/>hätte. Das Successionsrecht der Adscendenten und der durch die- 
<lb/>selben vermittelten Seitenlinien zeigt sich in Folgendem: Der Erb- 
<lb/>lasser X. hinterlässt von väterlichen Adscendenten den Vater A., den
<lb/>Grossvater B., die Ellern desselben G. und D., die Grossmutter E.
<lb/>und die Eltern derselben F. und G.; von mütterlichen Adscendenten
<lb/>die Mutter II., den Grossvater I.; die Eltern desselben K. und L.,
<lb/>die Grossmutter M. und die Eltern derselben N. und 0. Gleich be- 
<lb/>rechtiget sind A. B. G.; dann folgt D.; dann E. F.; dann G.; dann
<lb/>H. I. K.: dann L.; dann M. N.; dann 0.; diese gleiche Berechtigung
<lb/>wird dadurch modificirt und aufgehoben, dass diejenige Seitenlinie,
<lb/>welche früher als eine andere in einem gemeinschaftlichen Stammhaupte
<lb/>mit dem Erblasser zusainmcnlrifft, den Vorzug ge ui esst, wenn auch in
<lb/>derselben Weiher stehen. Diese Regel ist in der Bestimmung ent- 
<lb/>halten, dass Erblasser und Erbe ix zcov ctvzwv seyn müssen. Der
<lb/>Begriff dieser Bestimmung ist ein durchaus relativer, indem die- 
<lb/>jenigen, welche durch einen nähern Adscendenten mit dem Erblasser
<lb/>verbunden sind in Vergleich zu andern, deren Verwandtschaft über
<lb/>einen entfernteren Adscendenten geht, ix zojv avzoiv sind. Brüder
<lb/>sind also durch den Vater ix zdh&gt; avreov in Verhältnis zu Oheimen
<lb/>und Tanten, welche durch den Grossvater des Erblassers mit diesem
<lb/>verwandt sind. Von dem Erblasser, nicht von dem Erben aus, wer- 
<lb/>den demnach die Adscendenten gezählt, welche die Verwandtschaft
<lb/>vermitteln. Der in der Rede gegen Macartatus oft vorkommende
<lb/>Ausdruck: iv zco avzo) oi'xco oder ix zov avzou oixov befasst die bei- 
<lb/>den Bestimmungen: das xgazet-y rovg ccoosvag und das: ix zo5r avzcov
<lb/>alvou. Wenn mehrere concurrirendc Linien in einem gleich frühen,
<lb/>d. h. in demselben berechtigten Stammhaupte Zusammentreffen, so

<lb/>13*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0196.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>de Boor5 Ueber das Attische Intestat-Erbrecht.

<lb/>tritt die Regel: y.gazeVv tovg a^oevag v.ai tovg in 'ttiv aQ(dvonv wieder- 
<lb/>um in Kraft. Stehen also in einer concurrirenden Linie lauter Män- 
<lb/>ner,'in der andern auch Weiber, so geht crstere unbedingt vor;
<lb/>sind in allen Weiber, und wird eine Linie, von oben hinunter ge- 
<lb/>rechnet, länger über Männer fortgesetzt, als die andere, so hat
<lb/>erstere ebenfalls den Vorzug, sind alle auf gleicher Stufe von Wei- 
<lb/>bern unterbrochen, so geht diejenige vor, in welcher am ersten
<lb/>wieder ein Mann, immer von oben hinunter gezählt, steht. Von diesem
<lb/>letztem Princip giebt es jedoch einige inconsequente Ausnahmen.

<lb/>Die Successionsordnung der Dcscendenlen ist folgende :
<lb/>X. hinterlässt den Sohn A.; zwei von einem verstorbenen Sohn er- 
<lb/>zeugte Enkel B. und C.; zwei von einem verstorbenen Sohne und
<lb/>verstorbenen Enkel stammende Urenkel D. und E.; die von einem
<lb/>verst. Sohn und verst. Enkel stammende Urenkelin F.; den von einem
<lb/>verst. Sohn und einer verst. Enkelin stammenden Urenkel G.; die
<lb/>von einem verst. Sohn erzeugte Enkelin II.; die von einem verst.
<lb/>Sohn und einer verst. Enkelin stammende Urenkelin I.; die Tochter
<lb/>K.; den Enkel L. und die Enkelin M., von einer verst. Tochter er- 
<lb/>zeugt; die von einer verst. Tochter und verst. Enkelin stammende
<lb/>Urenkelin N. Zugleich succediren A. B. C. und zwar B. und C. in
<lb/>stirpes; dann D. und E. in stirpes; dann F.; dann G.; dann FL;
<lb/>dann 1. Die Succession von G. FL I. ist jedoch zweifelhaft, da auch
<lb/>die Reihenfolge die seyn kann: Töchter verstorbener Söhne, in ihrer
<lb/>Ermangelung Söhne und Töchter derselben, entweder concurrirend
<lb/>oder erst Söhne, dann die Töchter. Hierauf folgen: K. L. M.;
<lb/>dann N. Die Succession.von N. ist zweifelhaft.

<lb/>Die Cognaten und Adscendenten succediren in folgender Ord- 
<lb/>nung: X. hinterlässt den Bruder A.; zwei Söhne eines verstorbenen
<lb/>Bruders B. und C.; den von einem verst. Bruder und dessen verst.
<lb/>Sohn stammenden Brudersenkel D.; die von einem verst. Bruder und
<lb/>dessen verst. Sohn stammende Brudersenkelin E.; den von einem
<lb/>verst. Bruder und dessen verst. Tochter stammenden Brudersenkel

<lb/>F. ; die Tochter eines verst. Bruders G.; die von einem verst. Bru- 
<lb/>der und dessen verst. Tochter stammende Brudersenkelin IL; die
<lb/>Schwester L; einer verst. Schwester Sohn K. und Tochter L.; einer
<lb/>verst. Schwester Enkel M. und Enkelin N., von der ersteren verst.
<lb/>Sohn erzeugt; derselben verst. Schwester Enkelin 0. und Enkel P.,
<lb/>von der ersteren verst. Tochter erzeugt. Zugleich succediren A. B. G.
<lb/>die letzteren B. und C. in stirpes; dann D.; dann E.; dann F.; dann

<lb/>G. ; dann H.; (die Reihefolge von E. F. G. ist zweifelhaft;) dann
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0197.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0197"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>de Boor, Ueber das Attische Intestat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>I. K. L.; dann M. N. 0. P. Diese Succcssion ist jedoch ungewiss,
<lb/>indem die Reihenfolge auch die seyn kann: Söhne von Schwester- 
<lb/>söhnen, letzterer Töchter, Söhne von Schwesterlüchtern, letzterer
<lb/>Tochter* Hierauf folgt der Vater, und dann, wenn sie nicht schon
<lb/>mit dem Vater des Erblassers concurriren, Oheime des Erblassers,
<lb/>in Concurrenz mit verstorbener Oheime Söhnen. Die weitere Erb- 
<lb/>folge ergiebt sich aus Folgendem: X. hinterlässt von väterlichen
<lb/>Seitenverwandten den Enkel eines verst. Oheims, von dessen verst.
<lb/>Sohne erzeugt, A.; die Enkelin eines verst. Oheims von dessen
<lb/>verst. Sohne erzeugt, B.; den Enkel eines verst. Oheims, von dessen
<lb/>verst. Tochter erzeugt, G.; die Tochter eines verst. Oheims D.; die
<lb/>Enkelin eines verst. Oheims, von dessen Tochter erzeugt, E.; den
<lb/>Sohn einer verst. Tante F.; den Enkel einer verst. Tante, von deren
<lb/>verst. Sohn erzeugt, 0.; die Enkelin einer verstorb. Tante, von
<lb/>deren verst. Sohn erzeugt, II.; den Enkel einer verst. Tante, von
<lb/>deren verst. Tochter erzeugt, I.; eine Tante K.; die Enkelin einer
<lb/>verst. Tante, von deren verst. Tochter erzeugt, L. Die alphabetische
<lb/>Ordnung der Buchstaben bezeichnet auch die Aufeinanderfolge der
<lb/>zur Erbschaft Berufenen, wobei nur zu bemerken ist, dass die
<lb/>Vatersschwestern mit den Töchtern von solchen concurriren. Wenn
<lb/>ferner X. hinterlässt den väterlichen Grossvater A.; dessen Bruder
<lb/>B.; den von einein verst. Bruder desselben erzeugten Sohn G.; den
<lb/>von einem verst. Grossvatersbruder und dessen verst. Sohne stam- 
<lb/>menden Enkel des erstem D. und die von einem verst. Grossvaters- 
<lb/>bruder und dessen verst. Sohne stammende Enkelin der erstem E.,
<lb/>so erbt zuerst A.; dann B. und G.; dann D.; dann E.

<lb/>In der Erbfolge Ttobq erben 1) die uterini in Goncur- 

<lb/>renz mit verstorbner Brüder Söhnen; 2) verstorbner Bruderssöhne
<lb/>Söhne; 3—G) die oben S. 196. Z. 7—10. v. U.untcrF.G. II. Aufgeführlen;
<lb/>7) Schwestern in Goncurrenz mit verstorbener Schwestern Söhnen
<lb/>und Töchtern; 8) der verstorbenen Schwestersöhne und -Töchter
<lb/>Kinder; 9) die Mutter; 10) der Mutter Brüder in Goncurrenz mit
<lb/>verstorbener Mutterbrüder Söhnen; 11) die Söhne der Söhne von
<lb/>Mutierbrüdern; 12—21) dieselben Fälle, welche auf dieser Seite
<lb/>Z. 10 —17. v. 0. von G. bis L. aufgestellt sind.

<lb/>Die in dem Vater des mütterlichen Grossvaters zusammen-
<lb/>treffenden Verwandten succediren ebenso, wie die im väterlichen
<lb/>Urgrossvater zusammentrclfenden. Das nächste berechtigende Stamm- 
<lb/>haupt ist dann die Mutter des mütterlichen Grossvaters des Erblassers.
<lb/>Dann folgt die Mutter der Mutter des Erblassers, dann deren Vater,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0198.tif"
                   n="198"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>198 de Boor, Ueber das Attische Intestat-Erbrecht.

<lb/>endlich deren Matter. In Ermangelung dieser Verwandten geht die
<lb/>Erbfolge wieder in die Verwandtschaft Ttqbg narqog zurück. Hier
<lb/>gelten die obigen Grundsätze: das xqaxetv zovg aqqevag in der Linie
<lb/>des Erblassers; das ix zojv ccvtcov elvat in den Linien der Verwandten
<lb/>und unter diesen letztem entscheidet wieder das xqateiv T. aqq.

<lb/>Dass eine solche künstliche Erbfolge durch die Solonische Ge- 
<lb/>setzgebung angeordnet gewesen, können wir auf keine Weise für
<lb/>wahrscheinlich halten, indem eine solche Künstlichkeit mit dem ein- 
<lb/>fachen Rechtszustande der damaligen Zeit in Widerspruch steht.

<lb/>Wir wenden uns nun zu den Hauptgrundsätzen des Verfassers.
<lb/>Den Grundsatz: xqateiv tovg aqqevag xal tovg ex tcov dnoivojv, stellt
<lb/>der Verf. an die Spitze der Erbfolge, und entwickelt daraus die
<lb/>Erbberechtigungen der Adscendenten an sich. Die hier aufgestellten
<lb/>Resultate werden durch den weitern Grundsatz, dass Erbe und Erb- 
<lb/>lasser ix'tcov avroov seyn müssen, zum grossen Theil wieder auf- 
<lb/>gehoben. Wir können es nun weder an sich für wissenschaftlich,
<lb/>noch der historischen Darstellung eines gegebenen Rechts angemessen
<lb/>halten, Grundsätze aufzustellen, die in ihrer Abstraction unwahr sind,
<lb/>indem sie durch andere Bestimmungen die Eigenschaften von Grund- 
<lb/>sätzen verlieren. Dadurch macht man eine Lehre ohne Noth ver- 
<lb/>wickelt. Der Verf. nimmt ohne Beweis an, dass sich das xq. t. cc.

<lb/>t. ix T. aqq. auf Adscendenten beziehe. In den Rednern, sowohl
<lb/>bei Demosthenes, als Lei Isäus, wird jener Grundsatz nicht in
<lb/>Beziehung auf Adscendenten, sondern in Beziehung auf die Seiten- 
<lb/>linien angeführt. Das Gesetz in der Rede gegen Mac artatus er- 
<lb/>wähnt erst Brüder, dann deren Descendenten, und hierauf geht es
<lb/>zu jenem Grundsatz über. Eben so bei Isäus in der Rede über die
<lb/>Erbschaft des Apollodorus: narq^cov fiev ovv xal ddehyov yqrjixatiav
<lb/>TO laov avtoTg o vöfiog fxetaayelv didaGiv dreipiov de, xal ei' zig e|o?
<lb/>zavzrjg zrjg avyyeveiag iozlv, ovx i'aov, alla Ttqoziqoig %otg aqqeoL zebv
<lb/>‘d-ijksmv, zrjv ayyiazelav neTtoiqxe* )Jyei yaq‘ xqateiv de zovg aqqevag,
<lb/>xal tovg ix zoov aqqivcov, oi dv ix tovzcop (zwv avzojv) dxjr xdv y&amp;vei
<lb/>ccTtcotiqco zvyyavacnv bvzeg. Die Bestimmung: ix zwv äqqivcov kann
<lb/>wohl überhaupt nur die absteigende, nicht die aufsteigende Linie
<lb/>bezeichnen. Man kann vom Vater in Beziehung auf den Grossvater
<lb/>sagen, er sey ix zojv äqqevmv, aber nicht umgekehrt. Der Satz,
<lb/>dass Männer und die von Männern stammenden den Weibern Vor- 
<lb/>gehen sollen, rechtfertiget an sich die Bestimmung des Verfs. nicht,
<lb/>dass die Mutter des Vaters, und deren Vater (E. F. in dem Schema)
<lb/>gleich berechtiget seyn sollen. Die Vorschrift an sich: der Mann
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0199.tif"
                   n="199"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>de Boor, Ueber das Attische Intestat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>hat den Vorzug, auch wenn er einen Grad zurückstcht, würde dem
<lb/>in Rede stehenden Urgrossvater (F.) den Vorzug vor seiner Tochter,
<lb/>der Mutter des Vaters (E.) gehen. Derselbe Ein wand t rillt die Bc-
<lb/>stiminungen des Verfs. über die gleiche Berechtigung von II. I. K.
<lb/>und M. N. Wenn auch die Mutter nach Attischem Recht von der
<lb/>Succession nicht ausgeschlossen ist, so kann sie doch nicht als ein
<lb/>selbstständiges Slammhaupt betrachtet werden, was auch nicht mit
<lb/>den sonstigen Grundsätzen in Einklang steht, welche der Verf. von
<lb/>dem Erbrechte der Frauen aufstellt. Das Attische Recht setzt die
<lb/>Verwandten TtQOg TZarQog, den Verwandten ttqoq tiqtQOq entgegen.
<lb/>Damit ist angedeutet, dass zunächst die Verwandten über den Vater,
<lb/>und zwar wie der Verl*, richtig anzunehmen scheint, über den Vater
<lb/>des Erblassers, nicht des Erben, gerufen sind. Da nun weiter ge- 
<lb/>sagt wird, dass wenn Niemand fuyotg ar&amp;ijjtdn’ Ttatdwv (anders Ge- 
<lb/>schwisterkind) vorhanden sey, die Erbfolge ahbrechc, und auf die
<lb/>Verwandten TtQOg iiijtQQg übergehe, so liegt darin die Andeutung,
<lb/>dass zunächst zum väterlichen Grossvater, und dann zum Vater des- 
<lb/>selben, dem Urgrossvater aufzusteigen sey, um die Erbrechte der
<lb/>Seitenlinie zu vermitteln. Dieser Unterschied, den das Attische
<lb/>Recht selbst macht, dürfte an die Spitze der Erbordnung zu stellen
<lb/>seyn. Nach dem Verf. ist die Vorschrift ix roor renzcor ein relativer
<lb/>Begriff, allein als solcher wird er nicht von den Attikern aufgestclll,
<lb/>indem nur ganz einfach gesagt ist: Männer und von Männern Stam- 
<lb/>mende sollen den Vorzug haben: iav ix rmr avreov cogy. Schümann
<lb/>zu Isäus S. 366. erklärt diesen Ausdruck von denjenigen, qui ab
<lb/>eodem atque defunctus mare ac femina originem ducunt, im
<lb/>Gegensatz gegen die halbbürtigen Verwandten. Der Verf. nimmt
<lb/>wohl unstreitig mit Recht an, dass consanguinei gleiche Rechte mit
<lb/>den germanis haben, und dass nur die uterini zurückslehen. Jener
<lb/>Ausdruck aber streng genommen bezieht sich auf beide Eltern. Im
<lb/>Allgemeinen scheint derselbe nichts anders zu bedeuten, als dass
<lb/>inan mit einem andern eine gemeinschaftliche Abstammung habe.
<lb/>So sagt Isäus (üb. d. Erbsch. des Apoll, p. 161.): Eupolis sey
<lb/>mit dem Lohne seines Bruders: ix tcor avrm&gt; yeyovchq. Dass dies
<lb/>auf den Appollodorus zu beziehen sey, beweist das Folgende, wo- 
<lb/>nach Eupolis demselben keine seiner Töchter zur Frau gegeben
<lb/>hat. In der Rede des Isäus über die Erbschaft des Aristarchus
<lb/>sagt der Schweslersohn, er sey mit seinem Oheim ix war avtSr
<lb/>(p. 267.) Dass: „ix -zcov arrcor“ ein Kunstausdruck gewesen sey,
<lb/>um diejenigen Verwandten zu bezeichnen, welche in einem nähern
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0200.tif"
                   n="200"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>200 de Boor, Ueber das Attische Intestat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stammhaupt Zusammentreffen, im Verhältnis zu andern, welche
<lb/>über ein entfernteres mit dem Erblasser verwandt sind, dies lässt
<lb/>sich auf keine Weise darthun. Noch viel weniger enthält die in
<lb/>Rede stehende Bestimmung den Beweis, dass Männer und Verwandte
<lb/>durch Männer nur dann einen Vorzug haben, wenn sic mit dem Erb- 
<lb/>lasser in einem näheren Stammhaupt Zusammentreffen, ist dieses aber
<lb/>nicht der Fall, Weiber und die durch Weiber Verwandten zur Erb- 
<lb/>schaft gerufen sind. In einer solchen Linie, welche mit einer Frau
<lb/>beginnt, gilt wieder der Grundsatz, dass Männer und von Männern
<lb/>Stammende den Vorzug haben. Was muss hier alles hinzugedacht
<lb/>werden, um das: ix rcev avtwv in der angegebenen Weise erklären
<lb/>zu können. Wäre es so zu fassen, so hätte Demosthenes in der
<lb/>Rede gegen Maeartatus eine besondere Veranlassung gehabt, den Sinn
<lb/>und die Bedeutung jener Regel zu erläutern. In der ganzen Rede
<lb/>(und dies gilt von allen Reden des Demosthenes und 1saus) wird
<lb/>aber darauf gar keine Beziehung genommen. Das: ix &lt;tg)v avroor
<lb/>besagt, dass von der Succession in der Seitenlinie Stiefkinder aus- 
<lb/>geschlossen seyn sollen. Ausserdem sind auch Adoptirte, als solche,
<lb/>nicht ix tav avtoov mit dem Erblasser*), und demnach durch die
<lb/>gedachte Bestimmung nicht gerufen, wenn man sie auch aus andern
<lb/>Rücksichten eben so wie die naturales nicht nur in der aufsteig^en-
<lb/>den, sondern auch in der Seitenlinie hat succediren lassen.

<lb/>Nach dem Verf. (S. 10 ) hat das Wort oixog eine weitere Be- 
<lb/>deutung, „wonach es einen Complex von Verwandten (Erblasser und
<lb/>Erbende) bezeichnet, hei welchen die beiden früher angegebenen
<lb/>Eigenschaften vorhanden sind, welche also in dem frühsten berech- 
<lb/>tigenden Stammhaupte Zusammentreffen, so dass die Bedeutung, wie
<lb/>die des ix toov avrmv alvai ganz relativ ist, und der otxog nach den
<lb/>im einzelnen'Falle vorhandenen Verwandten jedesmal eine verschie- 
<lb/>dene Gestalt annimmt.Dagegen bemerken wir, dass das Wort olxog
<lb/>nicht sowohl eine engere und weitere, sondern eine verschiedene
<lb/>Bedeutung habe, und wie das Römische Wort familia eine Einheit
<lb/>oder ein Ganzes von Sachen und von Personen bezeichne. Die res
<lb/>familiaris, das Vermögen, bildet die materielle Grundlage der Fa- 
<lb/>milie, und was Sachen und Personen zu einem Ganzen verknüpft,
<lb/>ist die sittliche Gemeinschaft der Familie, und insbesondere der
<lb/>Wille des Familienhauptes, welchem Sachen und Personen unter-


<lb/>*) Isäus. üb. d. Ert&gt;. d. Pyrrh. nennt die naturales; yvt]o'io.v$ naldciq e£ avroiv
<lb/>im Gegensatz gegen die Adoptirten Cp. 52.}
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0201.tif"
                   n="201"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0201"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>de Boor. lieber das Attische Intestat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>worlen sind. Der oiy.og als Familie genommen, wird durch den
<lb/>Mann begründet. Auf diesen De grill' bezieht sich die häufig vor- 
<lb/>kommende, Redensart, es müsse, namentlich durch Adoption, Sorge
<lb/>getragen werden, dass der oiy.og nicht aussterbe. Demosthenes
<lb/>(gcg. Macart. p. 1056.) sagt daher, aus dem oiy.og des Buselos
<lb/>wären 5 or/.ot durch seine Sohne hervorgegangen. Die Abkömm- 
<lb/>linge der letztem haben nun als.-selbstständige Männer wieder andere
<lb/>Familien (or/.ovg) begründet. Dies führt aber Demosthenes nicht
<lb/>weiter aus, weil diese Entwickelung mit der Behauptung im Wider- 
<lb/>spruch gestanden hätte, dass Eubuiides der Dritte in den oiy.og des
<lb/>Hagnias gehöre. Werden Dcscendenten und Collaleralcn als Fa- 
<lb/>milienglieder in ihrer Beziehung auf das gemeinschaftliche Stamm- 
<lb/>haupt bezeichnet, so heisst es von ihnen, dass sie aus demselben
<lb/>oiy.og sind. Oty.uog hat vielerlei Bedeutungen (vcrgl. Pollux 111.
<lb/>S. 5. 30. 51-61. V. 113. 114.), unter andern auch die: ol d's y.nz
<lb/>imyagluv fuyßtneg zoTg oiv.oig or/.slot /.tyovrca (Lex. Seg. 213. 333.).
<lb/>Da der oiy.og ein Familien- und Stammhaupt voraussetzt, so ist die
<lb/>Beziehung auf ein solches auch in der angegebenen Bestimmung ent- 
<lb/>halten. Diese Beziehung ist eine andere, je nachdem die Verwandt- 
<lb/>schaft durch einen nähern oder entferntem Adscendenten vermittelt
<lb/>ist. Brüder also stehen in dem oiy.og des Vaters, Geschwisterkinder
<lb/>in dem oiy.og des Grossvaters, wobei nur nicht zu übersehen ist, dass
<lb/>Söhne in ganz anderer Weise dem oiy.og des Vaters, als Enkel dein
<lb/>oiy.og des Grossvaters angeboren. Auf dieses Verhältnis^ ist die
<lb/>Argumentation des Demosthenes gegründet, indem er zu beweisen
<lb/>sucht, dass sein Client durch den Grossvater des Hagnias, sein
<lb/>Gegner aber durch den Urgrossvatcr mit Hagnias verwandt sey.
<lb/>Hierbei ist bemerkenswert!], wie Demosthenes die Abstammung
<lb/>des Theopompus nur in aufsteigender Linie ohne alle Beziehung
<lb/>auf die Linie Hagnias des ersten, die Abstammung des Eubulidcs
<lb/>dagegen mit steter Rücksicht auf diese Linie darstellt, um dadurch
<lb/>den Schein zu gewinnen, als oh Theopompus mit Hagnias gar
<lb/>nicht verwandt sey. Es ist nun wohl nicht in Abrede zu stellen,
<lb/>dass das Attische Erbrecht an den Begriff der Familie geknüpft
<lb/>gewesen, und vorzugsweise diejenigen gerufen habe, welche
<lb/>eine Familie stiften, die Männer. Wir leugnen aber, dass der Atti- 
<lb/>schen Gesetzgebung ein bestimmter Begriff des oiy.og zum Grunde
<lb/>gelegen, und dieser irgend ausreiche, um daraus die Erbfolge in
<lb/>ihren einzelnen Bestimmungen zu entwickeln. Nirgends als in der
<lb/>Rede des Demosthenes gegen MacarLatus wird das Erbrecht
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0202.tif"
                   n="202"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>202 de Boor, Ueber das Attische lntestat-Erbrecht.

<lb/>auf den olxog zurückgefülirt, ohschon in andern Reden sich vielfache
<lb/>Gelegenheit dargeboten hätte, von diesem Begriff Gebrauch zp machen.
<lb/>Nach dem Verf. ist der olxog ein näherer und entfernterer. Von
<lb/>dieser Unterscheidung findet sich aber in der Attischen Gesetzgebung
<lb/>keine Andeutung. Der Begriff des olxog soll ein relativer seyn, aber
<lb/>eben deswegen eignet er sich nicht wohl zum Grundbegriff einer Urb- 
<lb/>ordnung. Derselbe reicht nun nach dem Verf. nicht hin, um das
<lb/>Erbrechtzu bestimmen, sondern es muss das ytver, iyyvrfyoi elvai hinzu- 
<lb/>kommen. Es geht mithin, wenn z. 0. A. den R., den Urenkel seines
<lb/>väterlichen Oheims, und den C., den Enkel seines väterlichen Gross- 
<lb/>oheims hinterlässt, G. dem B. in der Beerbung des A. vor, obgleich
<lb/>A. mit B. in demselben* olxog steht. Daher Demosthenes einer
<lb/>rednerischen Uebertreibung beschuldigt wird, wenn er behaupte, die
<lb/>Erbschaft des Hagnias könne Niemand in Anspruch nehmen, so
<lb/>lange Jemand in dem olxog desselben am Lehen sey. Ohne uns auf
<lb/>die Erörterung einzulassen, ob wirklich G. dem B. vorgehe, heben
<lb/>wir nur das hervor, dass hier in ähnlicher Weise, wie wir es früher
<lb/>bemerkt haben, Begriffe und Grundsätze aufgestellt werden, welche
<lb/>durch andere wieder ihre Geltung verlieren. Durch ein solches Ver- 
<lb/>fahren wird eine Lehre nicht aufgehellt, sondern verdunkelt, nicht
<lb/>vereinfacht, sondern verkiinstelt.

<lb/>Die Hauptschwierigkcit in Aufstellung der Attischen Successions-
<lb/>ordnung macht die Erklärung des Grundsatzes: x.QarEiv rovg aQQsrag
<lb/>xal rovg ex rav aQQEvav' xav ylvEt anartqa rvyyavaaiv ovrsg. Dass
<lb/>Männer, selbst die durch Weiber verwandten, den Frauen Vorgehen,
<lb/>auch wenn sie einen Grad zurückstehen, scheint aus der Angabe des
<lb/>Isäus hervorzugehen, wonach des Vatersbruders Tochter - Enkel,
<lb/>des Vaterbruders Tochter vorgeht (üb. d. Erb. des Apoll, p.,174.
<lb/>und 177.). Isäus beruft sich hierbei auf den gedachten Grundsatz,
<lb/>oh er aber in dieser Anwendung anerkannt worden ist, ist nicht für
<lb/>absolut gewiss zu erachten, da es im Interesse des Redners ist, eine
<lb/>solche Anwendung zu machen. Gedcnklich wäre cs immer, dass im
<lb/>Grade zurückstehende Männer auch dann die Weiber ausgeschlossen
<lb/>hätten, wenn dieselben von Männern abstanimten. Ohne dieser Re-
<lb/>denklichkeit ein grosses Gewicht einzuräumen, werfen wir die Frage
<lb/>auf, wie es gehalten werde, wenn die Mutter des gedachten Enkels
<lb/>am Leben war. Wurde sie von demselben ausgeschlossen, so dass
<lb/>ihr durch den letztem das Erbrecht entzogen wurde, was sie vor
<lb/>seiner Gehurt hatte? Bei einer strengen Consequenz muss man dies
<lb/>«allerdings annehmen, wenn Männer überhaupt den Frauen vergehen.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0203.tif"
                   n="203"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0203"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>de Boor, lieber das Attische Intestat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>auch wenn die erstem einen Grad zurückstchen. Das y.Qttxztv rovg
<lb/>uQQSvag xal rovg ix rav aQfjivav hat nach dem Verf. den Sinn, dass
<lb/>nicht nur Männer überhaupt, sondern auch diejenige Seitenlinie ver- 
<lb/>geht, welche mit einem männlichen Adsccndenten an fängt, sollten
<lb/>auch in dieser Linie Weiher stehen. Demnach geht, wenn X. den
<lb/>Enkel seiner verst. väterlichen Grosstante, von deren verst. Sohne
<lb/>erzeugt, A. und die Enkelin seines verst. väterlichen Grossoheiins,
<lb/>von dessen verst. Tochter erzeugt, B. hinterlässt, B. dem A. vor,
<lb/>obgleich A. ein Mann ist, und wenn man bloss auf dessen Vater
<lb/>sieht, auch von Männern stammt, also ex rav ceQoivcor ist. In den
<lb/>Seitenlinien, in denen Weiher obenan stellen, geht hei gleicher Nähe
<lb/>der Mann dem Manne vor, wenn er von Männern stammt. Also wenn X.
<lb/>den Enkel seiner Tante, von deren Sohne erzeugt, A. und den Enkel
<lb/>seiner Tante, von deren Tochter erzeugt, B- hinterlässt, so stellt
<lb/>B. dem A. nach. Die Attische Gesetzgebung drückt sich nach dieser
<lb/>Erklärung sehr ungenau aus, da in dem ersten Fall der Mann nicht
<lb/>den Vorzug hat, sondern vielmehr das Weih, insofern dieses mittel- 
<lb/>bar von einem Manne abstammt. Genau genommen kann man hier
<lb/>gar nicht sagen, xQaxtfv rovg aooevag, sondern nur: rovg ix rav
<lb/>aQQtvcov. Für die Theorie des VeiTs. spricht die Bestimmung, dass
<lb/>Brüder, und Bruderskinder, vielleicht überhaupt deren Dcscendcntcn,
<lb/>den Vorzug haben, und die Bede des Demosthenes gegen Leo-
<lb/>cbares, wonach die Abstammung von Brüdern als ix rav. aQoivav
<lb/>bezeichnet wird, auch wenn ein Weib in der Linie steht. Hierbei
<lb/>ist nur das nicht unbeachtet zu lassen, dass in der gedachten Bede
<lb/>nicht Frauen, sondern Männer Erbanspriichc machen, und dass De- 
<lb/>in osthenfes eigentlich nur darthut, wie die Bruderstochter ix ccQoi-
<lb/>vav scy, nicht aber: dass die Dcscendcntcn derselben unter diesen
<lb/>Begriff fallen. Da es nun ausserdem im Interesse des Bedners ist,
<lb/>eine Verwandtschaft ix rav aoöivav geltend zu machen, so bleibt es
<lb/>problematisch, ob denn der Gesetzgeber die Erbfolge in der von
<lb/>dem Verf. angenommenen Weise festgesetzt habe.

<lb/>Weiter wird angenommen, dass das xoareiv ix rav acynivav
<lb/>wegfalle, wenn eine Seitenlinie in einem nähern, eine andere aber
<lb/>in einem entfernteren Stammliauptc zusammentreffc. Der einzige
<lb/>Beweis für die Biehtigkeit dieser Ansicht ist nun die Bede gegen
<lb/>Mac artatus. Allein wir müssen diesen Beweis hei der Sophisterei
<lb/>der Attischen Bedner für einen sehr misslichen halten, da die Gegen- 
<lb/>rede und die hier vorgebrachten Gründe unserer Kennlniss entzogen
<lb/>sind. Isäus sagt ganz allgemein, mit Ausnahme der Succession in
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0204.tif"
                   n="204"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>204 de Boor, Ueher das Attische Intestat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>das väterliche und brüderliche Vermögen, haben die Männer vor den
<lb/>Frauen den Vorzug. Ohne hierin eine stringente Widerlegung der
<lb/>aufgestellten Ansicht finden zu wollen, machen wir die Stelle des
<lb/>Isäus nur zu dem Behuf geltend, um die ungenügende Beweis- 
<lb/>führung des Verfs. ins Licht zu setzen. Ehe wir zu den weitern
<lb/>Bestimmungen Fortgehen, machen wir im Allgemeinen auf das Zu- 
<lb/>fällige und Willkührliche der Attischen Erbordnung aufmerksam, in- 
<lb/>sofern bei der Erbfolge xiQOq TtatQog auch durch Weiber Verwandte
<lb/>zugelassen werden, und also der Römische Begriff der Agnation
<lb/>nicht in Anwendung kommt. Es ist nämlich gedenkbar, dass man
<lb/>einem entfernteren Verwandten nQog naxQog, also in einer frühe- 
<lb/>ren Ordnung, und einem näheren tiqoq iirjTQoq also weit später suc-
<lb/>cedirt. Wenn z. B. die Tante des C. einen Sohn A. und dieser
<lb/>einen Sohn B. hat, so beerbt G. den A. nr)oq prjXQog, den B. TZqog
<lb/>natQog. Es ist kaum glaublich, dass die Attische Gesetzgebung solche
<lb/>seltsame und in sich widersprechende Bestimmungen enthalten habe.

<lb/>Nach dem Vcrf. erhallen kinderlose Schwestern jede einen
<lb/>Kopftheil, die Kinder verstorbener Schwestern, ohne Unterschied,
<lb/>ob sie Männer oder Frauen sind, ebenfalls jedes einen Kopftheil.
<lb/>Diese Ansicht halten wir für irrig. Erstens widerspricht sie der
<lb/>Bestimmung, dass die Söhne verstorbener Brüder in stirpes succedi-
<lb/>ren. Dass bei Schwestern andre Grundsätze aufgestellt worden, ist
<lb/>schon an sich unwahrseh ein lieh. Sodann ist von der Unbilligkeit,
<lb/>dass durch den zufälligen Tod der Mutter die Erbansprüche der
<lb/>Kinder in der angenommenen Weise gesteigert werden, durchaus
<lb/>kein Grund abzusehen. Die Rede des Isäus über den Nachlass des
<lb/>Dikäogenes lässt sich für die Entscheidung der vorliegenden Frage
<lb/>nicht -benutzen. Um die Ansprüche der Intestaterhen in den Nach- 
<lb/>lass des Dikäogenes zu bestimmen, kann nur auf die Zeit ge- 
<lb/>sehen werden, wo Dikäogenes mit Tode abging. Zu dieser
<lb/>Zeit waren aber nur die vier Schwestern zur Erbfolge berufen, und
<lb/>jede hat, wie ausdrücklich bemerkt wird, ihren Antheil erhalten, nach
<lb/>Abzug des Drittels, welches dem Dikäogenes in dem Testament
<lb/>seines Vetters ausgesetzt war. (xeov de Xotnwv exaaxij xo ptQoq ene-
<lb/>öixciaato -Tcov Meve^tvov $ tr/im'poor)* Dieses Vermögen haben die
<lb/>Schwestern zwölf Jahre besessen, darauf hat Dikäogenes ein
<lb/>Testament vorgezeigt, wodurch er zum Universalerben eingesetzt
<lb/>worden ist. Auf den Grund dieses Testaments klagt er gegen die
<lb/>frühem Intestaterben, und setzt sie aus dem Besitz. Die an den
<lb/>Kephisophon verheiratbete Schwester war, was auch der Verf»
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0205.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>de Booi\ lieber das Attische Iatestat-Erbrecht. 205

<lb/>anninirnt, verstorben, denn es heisst von Di kilogenes: rljv

<lb/>Kr^iGOcpojvtog — ltvyarina ix rov fiioovg, dd11 cp i8ijvoveravzJiy.atoyirovg*).
<lb/>Die Mutter des Kephisodotus hatte zu der Zeit kleine Kinder,
<lb/>welche damals, als Diküogenes starb, wohl noch nicht geboren
<lb/>waren. Dikiio gen es wird als rovrcov dpa inhQOTioq xcd xvQiog xcd
<lb/>dvtidrxoq aufgeführt. Auf diesen Prcccss sind nun andere Rechts-
<lb/>Streitigkeiten gefolgt, bis ein Vergleich zwischen Diküogenes und
<lb/>den Intestaterben zu Stande gekommen ist (s. Schümann ad Is,
<lb/>]). 291). Wenn nun die Ansprüche derselben an den Nachlass des
<lb/>Dikiio gen es angeführt werden, so sind damit nicht die ursprüng- 
<lb/>lichen, sondern diejenigen bezeichnet, welche ihnen durch den Tod
<lb/>ihrer Adsccndcntcn als deren Erben crölfnet worden sind. Ja, cs
<lb/>ist die Frage, ob nicht Isiius, wenn er von den Ansprüchen an den
<lb/>Nachlass des Diküogenes spricht, diejenigen im Sinn hat, welche
<lb/>aus dem abgeschlossenen Vergleich entsprungen sind. Dass diese
<lb/>keinen Schluss auf das ursprüngliche Inteslatrecht zulassen, leuchtet
<lb/>von selbst ein. So viel ist gewiss, dass aus den Angaben über die
<lb/>Erbberechtigungen der Kinder der ursprünglich zur Erbschaft be- 
<lb/>rufenen Schwestern des Diküogenes keine Grundsätze über die
<lb/>Erbfolge, abgeleitet werden können, indem wir über die Existenz
<lb/>dieser Kinder zu der Zeit, wo ihren Müttern der Nachlass zufiel,
<lb/>nicht unterrichtet sind, und auf jenen Zeitpunkt bei Ermittelung der
<lb/>Attischen Erbordnung zurückgegangen werden muss. Der Satz:
<lb/>dcpEtXsto xcd zijv Kijcpiaoöozov firftina xcd avtov tovrov anavta, be- 
<lb/>weist nicht, dass Mutter und Sohn ein Intestaterbrecht gehabt
<lb/>haben, denn da die Mutter kein Testament machen kann, so trifft
<lb/>der Verlust der Mutier den Sohn mit, und abgesehen davon, so ist
<lb/>das Interesse beider ein gemeinschaftliches. Hierzu kommt noch,
<lb/>dass Diküogenes den Kephisodotus auch um das väterliche Ver- 
<lb/>mögen gebracht hat (« plv 6 nazijQ avroiq Gconopnog xariXins, rotg
<lb/>zovzoov i'f&amp;QOiq naQtdorxEV p. 93.). Dadurch erklärt sich jene Aeusse-
<lb/>rung von selbst. Dass die Schwester nicht mit ihrem Sohn die Erb- 
<lb/>schaft gelheilt, und in capita succedirt sey, dies soll aus der Hede
<lb/>des Isäus über die Erbschaft des Pyrrhus hervorgehen, der zu- 
<lb/>folge die Schwester des letztem, als solche, die ganze Erbschaft in
<lb/>Anspruch nimmt. Es ist nun allerdings richtig, dass der Redner
<lb/>diese Frau in der gedachten Eigenschaft als Erbin aufführt. Da sic
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Wenn S. 97. die Ehemänner der Schwestern des Diküogenes als Kläger
<lb/>genannt sind, so ist das ein Beweis, dass alle Schwestern am Lehen waren.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0206.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>266 de Boor, Ueber das Attische Intestat-Erbrecht.

<lb/>aber die Adoplion ihres Sohnes, des Endius, durch Pyrrhus als
<lb/>gültig anerkannt, und Endius Erbe des Pyrrhus geworden ist, so
<lb/>entsteht die Frage, wie kann dieselbe in den Nachlass des Pyrrhus
<lb/>succediren, der als solcher gar nicht existirt, indem er in das Ver- 
<lb/>mögen des, Endius übergegangen ist. Hier muss man wohl auf den
<lb/>Grundsatz Rücksicht nehmen, dass, wenn der Adoptirte stirbt, die
<lb/>Erbfolge Toig eg ciqyjjg or/Moig ovai tov 7ZOir]aafievov zusteht, so dass
<lb/>die Person des Adoptirten hei Berechnung der Erbgrade nicht mit- 
<lb/>gezählt wird. Dass dies jedoch nicht unbedingt gegolten habe, er- 
<lb/>sieht man aus der Aeusserung des Demosthenes in der Rede ge- 
<lb/>gen Leocbares (p. 1088.) coat ei fAev ßovXei tov qyiadov cvyyeveTg
<lb/>ovreg, ahovfiev, xX^oovopetv, ei de ßovlei,, tov Ae&amp;xqaTovq (des Adop- 
<lb/>tirten). Der Nachlass des Aristarch ist auf dessen Sohn gefallen,
<lb/>welcher als Kind stirbt. Von demselben wird er auf die Schwester,
<lb/>die Tochter des Aristarch, vererbt. Der Sohn dieser Schwester
<lb/>kann daher, was der Verf. S. 44. nicht beachtet, den gedachten
<lb/>Nachlass nur in dieser Eigenschaft, als Schwestersohn nicht als
<lb/>Enkel fodern, obschon der Redner in sycophantischer Verdrehung
<lb/>der Sache die Wendung giebt, als ob die Gegner die Mutter des
<lb/>Sprechenden um den väterlichen Nachlass bringen wollten. Der- 
<lb/>selbe kann nur insofern als väterlicher bezeichnet werden, als er
<lb/>ursprünglich dem Vater gehört hat. Es heisst gleich zu Anfang der
<lb/>Rede: Aqiarctqyov de tov 7Tatqog tgvtojv Te?.evTij&lt;javrog, /hj^ioyaq^g
<lb/>vlog xXyqovo pog tcov ixeivov xaTeaTij (s. p. 259.). P. 258. wird
<lb/>ausdrücklich gesagt: iv,eivov (des Demochares) de t\j adelcpfj eavTov
<lb/>Tavti] fJLTjTQi de ifirj xccTahrtovTog, und p. 262: tov adeXyov avTj\ (der
<lb/>Schwester) tov /hjiioyaqovq xaTaliTtovTog. Dass Demochares als
<lb/>Kind verstorben, ändert in der Erbschaft nichts. In Ermangelung
<lb/>des Vaters und Grossvaters fanden sich diejenigen Personen nicht,
<lb/>welche nach dem Gesetz zur Verlobung eines Mädchens berechtiget
<lb/>sind. Darauf muss wohl die sycophantischc Behauptung des Redners
<lb/>zurückgeführt werden, die Mutter des Klägers sey inlyJkriqog der väter- 
<lb/>lichen Erbschaft. Da nun derselbe nach eingetretener Civilreife die der
<lb/>Mutter zugefallene Erbschaft in Anspruch nimmt, so kann von einer Con-
<lb/>currenz seiner Schwestern keine Rede seyn. Der Verf, stellt den
<lb/>Grundsatz auf, dass Weiber nicht als selbstständige Eigentümerinnen
<lb/>einer Erbschaft angesehen werden, sondern gewissermassen nur als
<lb/>Mittel, um durch sie die Erbschaft baldmöglichst "wieder auf Männer
<lb/>zu übertragen* Die Richtigkeit dieses Grundsatzes ist jedoch in
<lb/>dieser Allgemeinheit nicht für ausgemacht zu halten, indem nur so
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0207.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>de Boor, lieber das Attische Inteslat-Erbrecht. 207
</p>
               <p>

                  <lb/>viel gewiss ist, dass die Söhne der Epiklcren die den letztem zu-
<lb/>gefallene Erbschaft erhielten, wenn sic mündig wurden. Ausser den
<lb/>SI 2V. angeführten Steilen s. in. Isäus üb. d. Erb. d. Pyrrh. p. 40.,
<lb/>und d. Erb, des Arist. p. 261. folg.; Har po cration in: hmdiBttg,
<lb/>ijßfjaai. Dieser letztere führt eine Stelle aus Hyperides an, wo- 
<lb/>nach die mündigen Söhne gesetzlich y.vntoi zijg tmxh'jQOv v.cä rtjg
<lb/>ovalag änuarjg sevn sollen. Diese Stelle kann nicht von dem Ver- 
<lb/>mögen überhaupt, sondern nur von dein Vermögen einer tm'xhjoog ver- 
<lb/>standen werden. Es fragt sich demnach, welches Weib ist tmy.lrr
<lb/>Qog? Fürs erste ist wohl so viel gewiss, dass nicht überhaupt jedes
<lb/>reiche Mädchen im'y.hjQOq ist, sondern nur diejenige, deren» Güter
<lb/>durch Erbgang gewonnen worden sind. Denn dass man die Eigen- 
<lb/>schaft einer infy.hjong ohne alle Rücksicht auf den Begriff von y.lijqog
<lb/>bestimmt, lässt sich wohl nicht annehmen. Selbst ein armes Mäd- 
<lb/>chen scheint nur insofern hmyJ^oog genannt worden zu sevn, als ihr
<lb/>in Ermangelung der Brüder die väterliche Erbschaft zufällt. Als
<lb/>eine durchaus unbedeutende und geringfügige kommt sie freilich
<lb/>nicht in Betracht, und es wird daher von den Grammatikern eine
<lb/>dijGGa definirt, als ein Mädchen, welches keinen väterlichen
<lb/>yXfjQog hat, und daher von den Verwandten ausgestattet werden muss.
<lb/>Der Gegensatz von iTtizhjQoq ist &amp;zfrtQOixog, welche nicht zum Erb- 
<lb/>gang berufen eine Ausstattung erhält. Auf diesen Gegensatz bezieht
<lb/>sich wohl das Gesetz bei D-emostlienes in der Rede gegen Ste- 
<lb/>phanus (p. 1134.), wo ein Mädchen, welches Vater, Bruder, oder
<lb/>Grossvater verlobt, und beziehungsweise ausstattet, einer im’xhjQoq
<lb/>entgegengesetzt wird*). In diesen Bestimmungen bat tnlyhjQog eine
<lb/>Beziehung auf den väterlichen Nachlass. Dies gilt insbesondere
<lb/>von der Aeusserung des Isäus p. 147. üb. d. Erb. d. Phil.: wenn
<lb/>Euctcmon einen Sohn hatte, so war die Tochter nicht intv.hjQog.
<lb/>Harpocration in inföiyog sagt: i7tty.h]Qog glv lazh, rj iiü Ttavzl
<lb/>Zty xltjQco oQCpavrj y.azaXsleiggevi], (irj ovtog avzf] adsltpov; Lex. Sog.
<lb/>256. Wenn demnach- infxhjQog unbcz.wcifclt diejenige ist, welcher
<lb/>das väterliche Erbe zufällt, und dieses die mündigen Söhne erhalten,
<lb/>so fragt es sich, ob ein jedes Weib, welches ausserdem erbt, eine
<lb/>£7Try).7]Qog sei und dieses ererbte Vermögen den Söhnen nach dem
<lb/>Eintritt der Grossjährigkeit gehört. Der Umstand, dass dieselben
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Mein verehrter Herr College Hermann hat in seinem Programm: Com- _
<lb/>parätio jur. dom. et fnm. ap. Plat. p. 10. wohl mit Hecht erinnert, dass in
<lb/>dem oben angezogenen Gesetz das: «wrpcV'// nicht verloben bedeuten könne. De
<lb/>Boor hat, wie es scheint richtig, htwQtTteiv durch: erlauben, übersetzt.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0208.tif"
                   n="208"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 de Boor, Ueber das Attische Intestat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem Ableben ihres Vaters xvqioi der WitUve wurden, auch die
<lb/>Aufkiinfte der Mitgift genossen und die Mutter ernähren mussten,
<lb/>ist kein hinlänglicher Beweis, dass die Mutter keine selbstständige
<lb/>Eigenthümerin irgend einer Erbschaft gewesen sey. Hiergegen
<lb/>können auch Stellen der Redner, in deren processualisehem Interesse
<lb/>es lag, den Begriff der im'yJ.TjQog anders zu deuten, nicht angeführt
<lb/>werden. Wollte man aber auch die Meinung des Verfs. für richtig
<lb/>gelten lassen, so wird es doch nicht leicht Jemand mit demselben
<lb/>für wahrscheinlich halten, dass, wenn die tTtt'y.hjoog nur Töchter
<lb/>hatte, auf diese beim Eintritt der Mündigkeit die Erbschaft über- 
<lb/>gegangen sey. Denn da ausdrücklich nur Söhne genannt sind, durch
<lb/>welche das Vermögen in der Familie erhalten wurde, so streitet es
<lb/>mit allen Regeln der Interpretation, neben Söhnen auch Töchter zu- 
<lb/>zulassen. Eben so wenig kann die Ansicht Billigung finden, dass in
<lb/>dem Falle, wenn X. zwei von einem verst. Sohn und einer verst.
<lb/>Enkelin stammende Urenkel, und von den Nachkommen eines ande- 
<lb/>ren verstarb. Sohnes einen von der einen Tochter desselben erzeugten
<lb/>Urenkel und drei von der andern Tochter desselben erzeugte Urenkel
<lb/>hinterlässt, die Erbschaft zunächst in zwei Theile zerfalle, jeder
<lb/>Theil aber unter sämmtliche Goncurrenten in capita getheilt werde.
<lb/>Denn die Rechte der Urenkel sind immer durch ihre Mütter ver- 
<lb/>mittelt, wenn sie auch bei der Mündigkeit ihrer Söhne die Erb- 
<lb/>schaft nicht behalten. Die Erbtheile der Enkel können nicht wohl
<lb/>andere seyn, als welche den Müttern zugefallen seyn würden, wenn
<lb/>sie vor der Geburt der Enkel zur Succession gekommen wären.
<lb/>Nach der Theorie des Verfs. sind die Rechte der Enkel durchaus ver- 
<lb/>schieden, je nachdem sie bei eingetretener Volljährigkeit das Erblheil
<lb/>ihrer Mutter erhalten, oder unmittelbar erben. Der Grund dieser
<lb/>Verschiedenheit ist aber durchaus nicht abzusehen.

<lb/>Bei der Erörterung über das Erbrecht des Vaters (S. 49.) wird
<lb/>auch auf die Rede des Isäus über die Erbschaft des Philoctemon
<lb/>Beziehung genommen, und mit Gans und Schümann behauptet,
<lb/>dass Philoctemon keine Erbschaft hinterlassen habe. Dass Isäus
<lb/>oder vielmehr die Kläger dies selbst anführen oder zugestehen, muss
<lb/>ich für durchaus unrichtig halten. Die Rede hebt mit der Erzählung
<lb/>an, dass Philoctemon ein Testament gemacht, und darin den
<lb/>Chärestratus adoptirt habe. Als derselbe die Erbschaft sich habe
<lb/>wollen gerichtlich zusprechen lassen, sey von Seiten der Gegner
<lb/>eine dia{iccQtvQicc eingewendet, und dadurch die Richter ausser Stand
<lb/>gesetzt worden, die Erben des Philoctemon zu bestimmen
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0209.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>de Boor? lieber das Attische Intestal-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>(y.hjQoropov yatadtyaaoOcu tcjv &lt;Diloya/]povog)* Das Ende der Rede
<lb/>kommt darauf zurück, dass Philoctcmon testirt, und den Chä-
<lb/>restratus jadoptirt habe, von welchem, falls ihm die Erbschaft
<lb/>des Philoctemon richterlich zugesprochen werde, eine gewissen- 
<lb/>hafte Erfüllung der Bürgerpflichten zu erwarten stehe (p. 155. u.
<lb/>156 ). Ein Testament, um zuvörderst hierbei stehen zu bleiben, kann
<lb/>nur über eignes, nicht über fremdes, möglicher Weise zu hoffendes
<lb/>Vermögen errichtet werden. Ausserdem heisst es ausdrücklich:
<lb/>dovg ös (dem Chär e stratus) ta eavr ov; p. 122.: Äo^r avreo dia-
<lb/>za avzov\ p. 123.: y.al l'yoaipsv ovzcog iv dtaötjy.rj, ti prj
<lb/>yivoizo ctvTco madtov tx rijg yvvars.bg, zovzov xhjQovofutp zcov iavzov.
<lb/>Philoctemon hat als Ritter im Felde und als Trierareh zur See
<lb/>gedient, (p. 122.) und soll kein eignes Vermögen besessen haben?
<lb/>Wie kann von dem xlrjQog des Philoctemon, den die Gegner als
<lb/>dvmldixog sich aneignen wollen (p. 122-)- wiederholt gesprochen
<lb/>werden, wenn darunter das väterliche Vermögen zu verstehen ist,
<lb/>welches Philoctemon nur verwaltet habe. Die diapaQtvQia der
<lb/>Gegner geht nun dahin, Philoctemon habe nicht testirt, auef;
<lb/>nicht testiren können, eine Adoption mithin nicht stattgefunden. Da
<lb/>nun der Vater des Philoctemon, Euctemon, rechtmässige Söhne
<lb/>hinterlassen habe, so könne Chärcstratus weder das Vermögen
<lb/>des Philocteinon^noch durch diesen das Vermögen des Euctemon
<lb/>in Anspruch nehmen. Die Gegner haben also allerdings behauptet,
<lb/>es handle sich gar nicht um die Erbschaft des Philoctemon, über
<lb/>welche dieser nicht testirt habe, sondern um die des Euctemon
<lb/>(ob nun in Folge dessen, wie Bunscn behauptet, dass das Ver- 
<lb/>mögen des Philoctemon auf dessen Vater gefallen sey, dies wollen
<lb/>wir dahin gestellt sevn lassen). Der Streitpunct wird durch die
<lb/>Worte bezeichnet: d yciQ, oog ovzoi )Jyovai, zai ph &lt;lH).oxzi]povi p!j
<lb/>i£rjv Sia&amp;fo&amp;ui, zov d' Evxzrjpovog iatlv 6 xlfjQog. (Es sey nur der
<lb/>Nachlass des Euctemon zur Beerbung gestellt.) Aus dieser Lage
<lb/>der Sache ergiebt sich von selbst, wie die Rede zum grossen Theil
<lb/>von den Lebensverhältnissen des Euctemon, und dessen Erbschaft
<lb/>handelt. Die Aeusserung: tov ze Evxzppopog oixov, xal (l&gt;doxzi}porog
<lb/>f/siv erklärt der Verfasser dahin; „Dass sich der Redner die Erb- 
<lb/>schaft des Euctemon so getheilt denkt, dass zwei Theife auf die
<lb/>angeblichen Söhne des Euctemon, der dritte aber auf den dritten
<lb/>früher verstorbnen Sohn Philoctemon übergegangen seyn würde,
<lb/>und erst durch diesen auf die beiden andern übertragen wird." Ich
<lb/>muss gestehen, dass ich diese Argumentation nicht verstehe. Es ist
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. UW. Jalirg. IV. H. III. J 4
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0210.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 de Boor, Ucber das Attische Jnteslat-Erbrecht.

<lb/>an der angegebnen Stelle nicht von Theilen eines Vermögens, son- 
<lb/>dern von zwei verschiednen Vermögen die Rede. Wie in jenen
<lb/>Worten eine Andeutung von Drei Theilen enthalten seyn könne,
<lb/>ist mir durchaus unverständlich. Ist Philoctemon vor seinem Vater
<lb/>gestorben, so kann auf ihn kein Erbtheil übergegangen, und auf
<lb/>seine Brüder übertragen worden seyn. Von einer solchen Trans- 
<lb/>mission findet sich im Attischen Rechte keine Spur.

<lb/>Der Verf. bestreitet (S. 98.) die bisher ausgestellten Ansichten
<lb/>über die TiaQaxmaßoXrj, ohne jedoch die Abhandlung von Steiger-
<lb/>tahl (Cellis, 1832.) zu berücksichtigen, weicher übrigens nicht viel
<lb/>Neues gesagt, was nicht schon in frühem Schriften bemerkt worden.
<lb/>Die Meinung des Verfs. geht dahin, dass die Parakatabole von einem
<lb/>jeden habe hinterlegt werden müssen, welcher einen Process anfing. Da- 
<lb/>mit steht nicht in Uebereinstimmung, was S. 100. gesagt wird: Nur
<lb/>ob auch derjenige, welcher die erste Xrjfyg einer ledigen Erbschaft
<lb/>vorgenommen hatte, zu jener Leistung verpflichtet gewesen sey,
<lb/>könnte man bezweifeln, da das TiaQci in dem naoaxaTaßallziv und
<lb/>— ßolrj dagegen zu streiten scheint. Wir sind nun darin, mit dem
<lb/>Verf. einverstanden, dass nicht, wie im Attischen Process S. 4G4.
<lb/>angenommen wird, cifUfiaßr^Hv von streitenden Söhnen, naqay.aTa-
<lb/>ßaXleiv aber von Andern gesagt werde, welche als Verwandte oder
<lb/>aus einem Testamente um eine Erbschaft processiren. Gegen diese
<lb/>Erklärung hat auch Steigertahl Einwendungen gemacht, ln dem
<lb/>Attischen Process heisst es: „Während man glaubte, dass der Erb- 
<lb/>lasser ohne Söhne verstorben sey.u Wer ist derjenige, der einen
<lb/>solchen Glauben hat, und wie kann dieser Glaube von rechtlicher
<lb/>Erheblichkeit seyn? Pollux (VIII., 32.) bezieht das afiqiKjßtjtsiv auf
<lb/>den Fall, dass kein Sohn da ist (cbg ovx bvtog vlov zH re&amp;vmTi) und
<lb/>dies entspricht den sonstigen Bestimmungen des Attischen Erbrechts,
<lb/>wornach der yXrjQog nur in Ermangelung der Söhne inldixog ist, in- 
<lb/>dem diese sofort den väterlichen Nachlass in Besitz nehmen, und
<lb/>keiner imdixctaia bedürfen. Nach der Angabe des Pollux dürfte
<lb/>Harp okrati on zu emendiren seyn. A^piaßrjt^Vv und nagaKataßalXstv
<lb/>in dem Aufrufe des Herolds soll, wie S. 99. behauptet wird, von
<lb/>gleicher Bedeutung seyn, da man im officiellen Kanzleistyl gleich- 
<lb/>bedeutende Wörter gebrauchte. Die Attiker hatten aber keinen of- 
<lb/>ficiellen gedankenlosen Kanzleistyl, und dass in einem öffentlichen
<lb/>Aufruf, wo man sich kurz und bestimmt ausdrückt, bloss um der
<lb/>Rede eine nichtssagende Fülle und Abwechselung zu geben, mit zwei
<lb/>Worten, welche durch das dazwischen gesetzte: oder, eine Vor-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0211.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>de Boor, Ueber das Attische lntestat-Erbrecbt. 211
</p>
               <p>

                  <lb/>schiedenheit des Gedankens andeuten, ein und derselbe Begriff be- 
<lb/>zeichnet worden, ist auf alle Weise unwahrscheinlich, und mit den
<lb/>Regeln der Auslegung unverträglich. Der Aufruf des Herolds ist
<lb/>auch nicht mit dem Verf. zu übersetzen; „Will Jemand einen Erb-
<lb/>schaftsprocess, oder auch den Erbschaflsprocess, welcher naqay.ma-
<lb/>ßcc7l8iv heisst, erheben," sondern: Will Jemand um die Erbschaft
<lb/>überhaupt processiren, oder mit Erlegung der izaqctxataßolq.

<lb/>Der Verf. tadelt (8.78.) die Aeusserung des Recensentcn (Pro-
<lb/>cess und Klagen TJhl. II. S. 259. u. 260.)y dass in einer Stelle bei
<lb/>Isäus dem Oheim der Vorwurf der Unziemlichkeit deswegen gemacht
<lb/>werde, weil er eine Nichte nicht für sich oder seinen Sohn verlangt,
<lb/>sondern an einen Fremden verheiralhet habe. Aber nicht dies wird
<lb/>ihm als unziemlich ausgelegt, sagt der Verf., sondern dass er seine
<lb/>Tochter mit den Gütern der Nichte an einen Andern verheiralhet
<lb/>habe. Allein diese Verheirathung ist nicht bloss etwas Unziemliches,
<lb/>sondern, wie sich Isäus ausdrückt, ein adt'y.tpicc. Das Unziemliche
<lb/>wird dadurch angedeutet, dass Aristomenes, als nächster Ver- 
<lb/>wandter berufen gewesen, die Nichte zu heiralhen, dies aber unter- 
<lb/>lassen habe. Darin wird eine Verläugnung derjenigen Gesinnungen
<lb/>gefunden, welche die Nichte von ihrem Oheim erwarten konnte.
<lb/>Der Satz (p. 257.): nqo(jijy.ov d' avtfj p,£ta zwv yQrpimtov tc$ tyyvzazcp
<lb/>ytvovg (fvvoiv.ezVy Ttaayn dsivorazee, drückt einen Gegensatz aus: Die
<lb/>nächsten Verwandten, die zur Heirath berufen waren, haben die
<lb/>Nichte um ihr Vermögen gebracht. TlqoaipAm ist an der angezognen
<lb/>Stelle nicht sowohl ein Zustehen in Gemässheit eines Rechts, in wel- 
<lb/>cher Bedeutung Tzqocrjxsiv oft von den Rednern gebraucht wird, als
<lb/>vielmehr ein Gebühren, decere. In der kezeichncten Weise wird
<lb/>auch an andern Stellen von dem unziemlichen Benehmen des Oheims
<lb/>gegen seine Nichte gesprochen (/?. 262.). Treffender ist der Tadel,
<lb/>welcher S. 80. gegen den Recensentcn über den Zweifel ausgespro- 
<lb/>chen wird, ob bei der inidixctala der Unterschied zwischen Agnaten
<lb/>und Cognaten berücksichtiget worden*

<lb/>In einer Stelle der Rede gegen Macartalus (p. 1053. 3.) hat
<lb/>Wolf und Petites ntvzs statt.'tszzaqcov {£ statt Ö’) gelesen. Diese
<lb/>Conjectur, welcher auch Recensent beigetreten war, hat Schümann
<lb/>durch die scharfsinnige Bemerkung beseitiget, dass Glaukos und
<lb/>Glaukon als uterini aus einem und demselben Rechtsgrunde die
<lb/>Verlassenschaft in Anspruch genommen, und daher für beide nur Ein
<lb/>yadiay.og aufgestellt worden. Diese Ansicht wird in der vorliegenden
<lb/>Schrift gebilliget, wobei nur die Schwierigkeit nicht ganz gelöst

<lb/>14*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0212.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>21A
</p>
               <p>

                  <lb/>de Boor, lieber das Attische Intcstat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>scheint, dass dem Glaukos sowohl als dem Glaukon ein gleiches
<lb/>Zeitmaass für die Entwickelung ihrer Ansprüche gestattet .(7Zt-[i7zrov
<lb/>yko fUQog ?e/ov rov vdatog) und dieselben dann, nicht als eine, son- 
<lb/>dern als zwei vcrschiednc Parteien behandelt worden sind. Der

<lb/>Verf. will diesen Umstand aus den milden Grundsätzen erklären,
<lb/>welche man bei der Zeitbestimmung für die zu haltenden Reden be- 
<lb/>folgt habe. Allein diese Erklärung scheint eine bedenkliche Aus- 
<lb/>hülfe zu seyn, Dass Gl au kos und Glaukon als uterini proces-

<lb/>sirt, ist nicht geradezu gesagt, und da Demosthenes die Mutter

<lb/>derselben als Partei in dem Erbscbaftsprocess nicht nennt, Isäus
<lb/>aber namentlich an führt, so liesse es sich vielleicht denken, was wir
<lb/>freilich als eine unsichere Vermulhung aussprechen, dass einer der
<lb/>Söhne für die Mutter aufgetreten sey.

<lb/>In meiner Schrift (Process und Kl. bei den Attikern Tbl. 2. S. 327.)
<lb/>habe ich eine Conjectur von Reiskc aufgenommen, welcher in der
<lb/>Rede des Isäus über die Erbschaft des Pyrrhus p. 51. y.hjoodoztjg
<lb/>statt Hh]QOv6pog liest. Diese Aendcmng hat Schümann, und zwar
<lb/>unleugbar mit vielem Scharfsinne, und nach dem Vorgänge desselben
<lb/>de Boor als unzulässig angegriffen, nachdem schon früher Dunsen
<lb/>sich dagegen erklärt halte. Seit der Herausgabe der gedachten
<lb/>Schrift sind mir die Studien des Attischen Rechts fast ganz fremd
<lb/>geworden, was mir vielleicht zur Empfehlung bei dem juristischen
<lb/>Publikum dienen kann. Da nun bei dieser Entfremdung mich nicht
<lb/>der Ehrgeiz treibt, Ansichten rabulistisch zu verfechten, die mir
<lb/>gleichgültig geworden, und ich nicht gemeint hin, mich hartnäckig
<lb/>der Wahrheit zu verschliessen, so will ich nur mit Wenigem be-
<lb/>merklich machen, durch welche Gründe ich zu der in Rede stehen- 
<lb/>den Ansicht bewogen worden hin, damit es nicht das Ansehen ge- 
<lb/>winne, als oh ich ohne alle wissenschaftliche Berechtigung Behaup- 
<lb/>tungen aufgestellt habe. Isäus über d. Erb. des Pyrrhus sagt:
<lb/>ovxovi övolv rk ht&lt;m rzooGtjxe tfj yvrnixl, ?} reo 'Evdieo äficpi&amp;*

<lb/>ßfjzrjcrcu rSv narQcßojv, rj SttsiSi] tszsXsvtqaoog r\ 6 danoiiyzog zcov rov
<lb/>uSslcpov rrjv imdixaGtav agiovv Ttoitla&amp;ai. Damit scheint ausge- 
<lb/>sprochen, dass die angebliche Tochter des Pyrrhus das väterliche
<lb/>Vermögen nach dem Tode des Endius nicht fordern könne, son- 
<lb/>dern nur das brüderliche. Kurz vorher ist gesagt, dass Pyrrhus
<lb/>20 Jahre gelebt, und dass die Erbklage 5 Jahre daure; combinirt
<lb/>man dies, so muss man annehmen, dass die Verjährung gegen den
<lb/>Erben beginne, aber nicht nach dessen Tode anhehe. Isäus scheint
<lb/>aber allerdings nur soviel beweisen zu wollen, dass die Gegner
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0213.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>de Boor, lieber das Attische In teslat-Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>die Adoption des Endius anerkannt haben, weil sie sonst hei Leb- 
<lb/>zeiten des Pyrrhus hätten den väterlichen Nachlass so dem müssen.
<lb/>Abgesehen davon, so ist die Bestimmung, dass die Verjährung der
<lb/>Erbklagen nicht gegen den Erben laufe, sondern erst nach dessen
<lb/>Tode zu laufen anfange, eine nicht leicht erklärliche Irregularität,
<lb/>wovon weder Schümann noch de Boor einen Grund anzugeben
<lb/>wissen. Mit dem richterlichen Zuspruche der Erbschaft ist demjeni- 
<lb/>gen, welchem daran ein Anspruch zusteht, ein bestimmter Gegner
<lb/>gegeben, welcher ihm sein Recht entzieht. Diese Thatsache begrün- 
<lb/>det die Klagansteliung, und von diesem Moment läuft der Natur der
<lb/>Sache nach die Verjährung. lieht dieselbe erst gegen den Erben
<lb/>des Erben an, so ist der Anfang der Verjährung ein rein zufälliger,
<lb/>und kann, je nachdem der tmdtdr/.ctoiibro^ bald mit Tode abgehl oder
<lb/>nicht,'"Sehr früh oder sehr spät cintrcten. Lebt derjenige, dem die
<lb/>Erbschaft zugesprochen, lange und vermischt sieh der Nachlass mit
<lb/>seinem eignen Vermögen, so wird die durch die Erhklage zu be- 
<lb/>wirkende Trennung der verschied neu Vermögensbeslandtheilc, und
<lb/>die Herstellung der Hinterlassenschaft auf alle Weise schwierig.
<lb/>Damit tritt eine Unsicherheit des Rechtszustandes ein, welche durch
<lb/>die Verjährung beseitiget werden soll. Der Vcrf. sagt, ,,die vom
<lb/>Recensenten angenommene Bestimmung würde zu grossen Unbillig- 
<lb/>keiten führen, denn während der, welchem kurz nach des Erblassers
<lb/>Tode eine Erbschaft zugesprochen wird, bis zum Ablauf der 5 Jahre
<lb/>in Unsicherheit bliche, würde der, welcher sie am Schlüsse der
<lb/>5 Jahre erhielte, sofort in Sicherheit seyn. Wenn dagegen der Erbe
<lb/>desjenigen, dem die Erbschaft zuletzt zugcsprochen ist, noch 5 Jahre
<lb/>belangt werden kann, so ist für alle das Verhältnis immer gleich
<lb/>bestimmt." Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend, denn die Erb- 
<lb/>schaft kann nach dem Tode dessen, dem sie zugesprochen worden,
<lb/>in die Hände verschiedner Nachfolger kommen, und, wenn zu der
<lb/>Zeit, wo einer der Nachfolger zur Erbschaft gelangt, die 5 Jahre
<lb/>ablaufen, so ist dieser sofort sicher. Demnach ist es unwahr, dass
<lb/>für alle das Verhältnis immer gleich bestimmt sey. Wir wissen
<lb/>diese Irregularität, welche wir fernerhin nicht bestreiten wollen,
<lb/>nicht anders zu erklären, als dass nach der Attischen Gesetzgebung
<lb/>der richterliche Zuspruch einer Erbschaft an sich nicht als ein ent- 
<lb/>scheidendes Erkenntnis, sondern nur als ein provisorisches über das
<lb/>Erbrecht betrachtet wurde, indem sich nachher immer wieder andre
<lb/>melden, und ihre Ansprüche an den Nachlass geltend machen konn- 
<lb/>ten, und dass eben deswegen der Erbe nicht berechtiget war, sich
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0214.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214 de Boor, Ueber das Attische Inteslat-Erbrecht.

<lb/>auf die erlöschende Verjährung zu berufen, um Andere auszu-
<lb/>schliessen.

<lb/>Wir haben nur diejenigen Puncte aus der vorliegenden Schrift
<lb/>herausgehohen, welche eine besondre Besprechung und Erörterung
<lb/>zu verdienen scheinen, die treffendste Ausführung des Verfs. aber
<lb/>mit Stillschweigen übergangen, indem wir in Beziehung auf diese
<lb/>nur das früher ausgesprochene Lob wiederholen können.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>In difficiliora duo loca e fragmentis Codicis Theodosiani a Clossio repertis coniecturae criticae Caroli Baudi a Vesme. Taurini ex Regia Typographica MDCCCXXXVIIII. (Memoriae della Reale Accademia delle Scienze Serie II. Tom. II. p. LXI.)</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>In difficiliora duo loca e fragmentis Codicis Theodosiani a Clossio
<lb/>repertis contecturae criticae Caroli Itouxli a Vesme» Taurini
<lb/>ex Regia Typo graphia MDCCCXXXV1I1I. (Memoric delfa Reale
<lb/>Accadcmia de Ile Scienze Seriell. Tom. II. p. LXL). A. S. 31.*)

<lb/>II c c c n s i r t

<lb/>Demi llofrath und Professor J&amp;t\ Miiucl zu Leipzig.

<lb/>Der Verfasser dieser Abhandlung ist derselbe ausgezeichnete
<lb/>Gelehrte, von welchem in diesen Jahrbüchern wiederholt z : spre- 
<lb/>chen lief. Veranlassung gefunden hat, nicht allein hei dem Berichte
<lb/>seines wichtigen Fundes unedirler Fragmente des Th co-dosisehen
<lb/>Codex, sondern auch durch iRitlheilung seiner glänzenden Restitution
<lb/>des Edicti Constantini. Schon diese den deutschen Romanisten
<lb/>höchst erfreulichen Beweise des in Italien, wohl zuerst durch diesen,
<lb/>auch aus mehren Preisschriften vielfach bekannten und daher ganz
<lb/>ausserordentliche Leistungen versprechenden jungen Gelehrten auf- 
<lb/>genommenen Studiums der römischen Rechlstjuellen, würden Ref.
<lb/>hinlänglich aulFordcrn, auch diese Schrift so schnell als möglich zur
<lb/>allgemeinen Kcnntniss in Deutschland zu bringen, wenn ihn nicht
<lb/>zugleich ein doppeltes Interesse dabei leitete; das des innigen Zu- 
<lb/>sammenhanges^ derselben mit seiner Ausgabe des Theodosisehen Co- 
<lb/>dex, sowie das der innigen Dankbarkeit für die Liberalität, mit wel- 
<lb/>cher ihm derVerf. die von ihm gefundenen Blätter des Theodosischcn
<lb/>Codex ausserhalb der ersten fünf Bücher uneigennützig überlassen und
<lb/>ausserdem die meisten der von Peyron entdeckten Blätter derselben
<lb/>Bücher noch einmal für ihn verglichen hat.

<lb/>Es verbreitet sich der Verf. über 3 Stellen des Arnhrosiarii-
<lb/>schen Codex: 1) Geher den vielbesprochenen Schluss der Gesta,•
<lb/>2) Ueber die c. 10. C. Th. de Off. pr. urb. (/., ().): 3) Geher die
<lb/>Anfangsworte der c. 4. C. Th. desselben Titels. Von jeder dieser


<lb/>*) Der Inhalt wird die Aufnahme dieser Uecension über eine im Auslande er-,
<lb/>schienen« Schrift vollkommen rechtfertigen. Die Iled.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0216.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216 Vesme^ irr duo loca Cod. Theodos. conieet.

<lb/>Stellen wird eine Schriftprobe aus dem Ambrosianischen Codex Lei- 
<lb/>gegeben.

<lb/>Die erste Stelle beschäftigt den Verf. natürlich am Meisten.
<lb/>Nach genauer Aufzählung und gründlicher Widerlegung der frühem
<lb/>Restitutionsversuche, verweilt sich der Verf. bei den Versuchen des
<lb/>Herrn v. Savigny und des lief. Beide werden verworfen, jedoch mit
<lb/>der Beschränkung, dass er der Meinung des Bef. über die historische
<lb/>Veranlassung der verdorbenen Unterschrift der Gesta, ferner über
<lb/>das Anschlüssen der sog. constitutio ad constitutionarios an die Gesta,
<lb/>sowie über den Anfang ihrer Textesworte mit Quantum beitritt und
<lb/>auf dieser fortbauend eine neue Restitution versucht. Dem, was Ref.
<lb/>in seiner Ausgabe des Theodosischen Codex gesagt hat, werden vier
<lb/>Einwürfe entgegengesetzt. 1) Dass der Anfang der Constitution
<lb/>nach des Ref. Restitution unlateinisch sei, wie auch schon v. Savigny
<lb/>gerügt habe; 2) dass das Ende der Gesta hinter das Wort Fluviis
<lb/>falle, ohne dass man daraus ersähe, wie diese in einem solchen Prae- 
<lb/>nomen endigen könnten. 3) Dass Ref. sich nicht gleich bleibe, indem
<lb/>er die Constitution dem Kaiser Valentinian allein zuschreibe, und,
<lb/>wie ebenfalls v. Savigny rüge, dennoch den Namen desselben in
<lb/>der Inscripzion auslasse; 4) dass damals es üblich gewesen sey, die
<lb/>Namen beider Kaiser an die Spitze der einzelnen Gesetze zu stellen;
<lb/>5) dass endlich Ref. auf die Worte vor Anastasius sich nicht ein- 
<lb/>gelassen, überhaupt seine Meinung nicht ausgeführt habe.

<lb/>Dagegen erlaubt sich Ref. und zwar zuvörderst gegen den letzten
<lb/>Punkt zu bemerken, dass er erst kurz vor dem Ausgeben des ersten
<lb/>Heftes seines Theodosischen Codex auf diese Conjektur verfiel und
<lb/>diese nur mittelst Cartons mitzutheilen Gelegenheit fand, so dass er
<lb/>ohne nicht fügliche Weglassung der übrigen Anmerkungen desselben
<lb/>Blattes nur auf einem höchst beschränkten Raume seine Ansicht über
<lb/>eine Stelle mitzutheilen im Stande war, die er nicht allein für cor-
<lb/>rupt geschrieben, sondern auch durch Auslassungen entstellt
<lb/>hielt, und mithin auf deren Restitution sich nur insoweit, als sie
<lb/>noch vorhanden ist, einlassen konnte. Hieraus erklärt es sich,
<lb/>warum Ref. den Anfang der Constitution in den Worten Quantum u.s. w.
<lb/>setzt, der, wenn er auch nach der Fassung der Constitution, wie sie
<lb/>im Ambrosianischen Codex erhalten ist, nicht lateinisch klingt, da- 
<lb/>durch jedoch seine Erledigung gefunden hat, dass Ref. ausdrück- 
<lb/>lich ein Fragezeichen hinter das Wort subditis gesetzt und da- 
<lb/>bei auf die vorhergehende Note verwiesen hat, in welcher mit klaren
<lb/>Worten gesagt wird, der Sinn der Stelle hänge von dem verdorbenen
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0217.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Vesme, in duo loca Cod. Theodos. conicet.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Worte subdicias ab. Es liegt nun auch der Grund zu Tage, warum
<lb/>in der Inscripzion die Worte Imp. Valentinianus A. weggelassen
<lb/>worden sind und das Ende der Gcsta hinter Fl aviis angenommen
<lb/>wird. Es schien nämlich Ref. bedenklich, dass der exceptor Fl.
<lb/>Laurentius blos den Tag in den Worten edidi sub die VIII. Kal. Jan.
<lb/>ausgedrückt haben sollte, ohne zugleich das Jahr mittelst Hinzufü- 
<lb/>gung des Gonsulats anzugeben. Dieses suchte er aber in den von
<lb/>den Verf. ebenfalls für verdorben anerkannten Worten : dominis

<lb/>imprs et cesaribus Flaviis, so dass, diess angenommen, nach Flaviis
<lb/>von selbst eine Lücke im Codex seyn musste. Eben so wenig kann
<lb/>Ref. den 4ten Einwurf anerkennen, denn wir haben Beispiele genug
<lb/>im Thcodosischen Codex und in den darauf folgenden Novellen, dass
<lb/>nur Ein Kaiser, selbst nach der Thcilung des Reiches in den Adressen
<lb/>der Gesetze genannt wird*); und diese Ausnahme ist hier um so
<lb/>wahrscheinlicher, als die folgende Verordnung, wie die Aufschrift
<lb/>lehrt, rein specicll blos die Constitutionarien und zwar nur Roms so
<lb/>wie dessen Präfekt betrilft, weshalb Ref. immer noch der Meinung
<lb/>ist, dass die Berücksichtigung des solennen Einganges der Consti- 
<lb/>tution : Vidimus id, quo d in vic tissim u s princeps pater cle- 
<lb/>mentiae nostrae in custodienda Theodosiani Codicis observatione
<lb/>praecepit nicht so ganz, als geschehen, zu verwerfen sei.

<lb/>Der Verf. giebt nun mit ausführlicher Erläuterung (S. 14—22.)
<lb/>seine Restitution (S. 15. hg.): Et alia manu Flavius Laurentius
<lb/>exceptor amplissimi senatus edidi sub die VIII. Iial. ianuarii 1)1).
<lb/>NN. Impp. Theodosius et Valentinianus A A. Flavio Anasiasio cl
<lb/>Ililario Martio. Quantum, consulente viro illustri Fausto praefecto
<lb/>praetorie, numini nostro subdidistis, senatus amplissimi g;esta
<lb/>testantur. Vidimus etc. und folgt die ganze Constitution.

<lb/>Es lost nämlich der Verf. das Wort dominis in dominis nostris
<lb/>auf, wofür die Sigle DD. NN. ursprünglich gestanden habe. Dass
<lb/>nostro oder nostris oft durch die Schreiber ausgelassen werde aus
<lb/>Verwechslung der Sigle dno für domino u. s, w., wird mit dem An- 
<lb/>fänge der Gcsta und der Subscripzion der c. 3. C. Th. de Const. princ.
<lb/>et edictis (/.,1.) belegt. Impp. liegt im Worte imprs. Die darauf
<lb/>folgenden Worte et caesaribus bieten die meiste Schwierigkeit dar,
</p>
               <p>

                  <lb/>C. T/i. ÄV., 20., r&gt;. X/., 21.,3. XI5., 4. Nov.Vatentin.de1 Navicular. amnicis
<lb/>Cßerliner Ausg. 8. 1336.). Nov. Valentin, de Lampadariis f/. c. S. 1337 J. Nov.
<lb/>Valentin, de Confirmandis his ft. c. 8. 1340.J. Nov. Valent, de Parentibus (t.c.
<lb/>S. 1344.J, Nov. Valent, de Praediis pist. fl. c. S. 1345,j. Nov. Valentin, de
<lb/>Episcopali iudicio fl. c. 8. 1347.J u. s. w.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0218.tif"
                   n="218"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Vesmey iu duo loca Cod. Theodos. coniecl.
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Ursprung aus der Abkürzung der Namen der Kaiser, theode-
<lb/>tualanusaa\ hergeleitet wird. Diese habe der Schreiber des Am -
<lb/>brosianischen Codex nicht nur nicht verstanden, sondern auch schon
<lb/>verdorben vorgefunden und daraus, weil imprs unmittelbar vorher
<lb/>stehe, et Caesaribus gemacht. Für Flavio habe Fl. gestanden, und
<lb/>diess der Abschreiber in das ihm bekanntere Flaviis verwandelt.
<lb/>Gleicherweise stehe Martino fälschlich für Martio, der in den Gestis
<lb/>vorkomme, wie z. B. Aoniei Aehillio für das schon da gewesene
<lb/>Anicio Acilio, und endlich nominis, das wegen des folgenden nostris
<lb/>offenbar falsch sei, für numinibus. Das Wort subdidistis wird an- 
<lb/>genommen, weil es den Zügen der Handschrift ähnelnd, noch den
<lb/>besten Sinn gewähre, sonst aber zugegeben, dass auch dadurch der
<lb/>Eingang der Constitution nicht völlig geheilt werde.

<lb/>Halten wir des Verfs. Darstellung mit der Ansicht des Bef. zu- 
<lb/>sammen, so ergiebt es sich, dass die HaupldifTerenz beider in der
<lb/>Frage liege, ob der Schluss der Gesta hinter iamiarii zu setzen sei
<lb/>oder hinter Flaviis. Und da fühlt sich denn Bef. nach nochmaliger
<lb/>Prüfung genöthigt, bei seiner, in der Ausgabe des Theod. Codex
<lb/>angedeuteten Meinung stehen zu bleiben, wenn gleich er früher in
<lb/>Folge brieflicher Mittheilung die Conjektur des geehrten Verfassers
<lb/>für richtig befunden hatte. Ein Theil der Gründe liegt in dem schon
<lb/>oben Gesagten; dass eine Lücke daselbst sei, kann selbst bei An- 
<lb/>nahme der Bestitution des Verfassers nicht geläugnet werden; fer- 
<lb/>ner ist die Entwickelung des et caesaribus zu gekünstelt, iiberdiess
<lb/>scheint das Wort Flaviis besser zu dem Vorhergehenden dominis
<lb/>jiostris imperatoribus et caesaribus Flaviis zu passen als zu dem
<lb/>folgenden Hilario, schon deswegen, weil man nichts zu ändern hat;
<lb/>endlich trägt die ganze Fassung der Worte dominis — et caesaribus
<lb/>Flaviis das Gepräge einer Subscripzion, nicht das einer Inscripzion
<lb/>an sich, die mit dem Nominativ ausgedrückt zu werden pflegt. Des- 
<lb/>halb sieht Bef. nicht ein, warum nicht der Schluss der Gesta hinter
<lb/>Flaviis seyn sollte? Wie nun aber die Veranlassung der Misgeburt
<lb/>des Ambrosianischen Schreibers erklären und ihr eine vernünftige
<lb/>Gestalt geben? Diess wird schwer sein und immerfort werden sich
<lb/>Zweifelsgründe gegen die Dichtigkeit jeder Art von Erklärung er- 
<lb/>heben. Indessen sei Bef. gestattet, folgenden Vorschlag zu machen.
<lb/>Der Exceptor fügte hinter ianuarii das Jahr des Consulats bei; diess
<lb/>mochte eben so lauten wie es im Anfang der Gesta steht: Domino
<lb/>Nostro Flavio Theodosio Augusto et Anicio Acilio Glabrione
<lb/>Fausto F. C. Consulibus. Diesem Schlüsse der Gesta wurde später
</p>

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                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Vesme, in duo loca Cod. Theodos. conieot,

<lb/>die Constitution an die Constitutionarien angehängt, deren Inscripzion
<lb/>wahrscheinlich diese war: Imp. Flavias Valc?itinianas A Ana- 
<lb/>st asio et Ililario Martio. Die ganze Stelle lautete also folgen-
<lb/>dermassen: Et alia manu: Flavius Laurentius exceptor amplissimi

<lb/>senatus edidi sub die FI1I. KaL Januarii Domino nostro Flavio
<lb/>Theodosio Augusto et Anicio Acilio Glabrione Fausto F. C. Con- 
<lb/>sulibus. Imp. Flavius Valentinianus A. Anastasio et Ililario Martio,
<lb/>Der erste Abschreiber des Originals (Herr v. Vesme hat nämlich
<lb/>sehr glücklich bewiesen, dass die Ambrosianische Handschrift wenig- 
<lb/>stens die zweite Abschrift sei), der vielleicht bald nach dem J. 443.
<lb/>die Abschrift fertigte, mochte nun wohl, als er an diese Stelle kam,
<lb/>sich erinnern, dass ein Theil derselben mit denselben Worten schon
<lb/>dagewesen sei und dadurch verleitet die ganze Stelle nach der Art,
<lb/>wie im Theodosischen Codex selbst bei hintereinander folgenden Ge- 
<lb/>setzen die sich wiederholenden Aufschriften gekürzt worden sind,
<lb/>freilich nach seiner Weise kürzen mit zum Theil veränderten ihm
<lb/>aber passend dünkenden und geläufigen, beide Kaiser, wie er glaubte,
<lb/>bezeichnenden Siglen: DN, Impp. et CC* FL Hierauf kam der
<lb/>zweite Abschreiber und lüste diese Siglen ungeschickt auf in Dominis
<lb/>Imprs et Caesaribus Flaviis. Auf diese Weise erklärt sich Alles
<lb/>sehr einfach. Wir erlangen eine richtige Kenntniss dessen, was
<lb/>wirklich im Ambrosianischen Codex fehlt; ferner erhallen wir den
<lb/>Schlüssel zu der Entstehung des Unsinns der Ambrosianischen Hand- 
<lb/>schrift; desgleichen wissen wir nun den Schluss der Gesta, und den
<lb/>Anfang der Constitution an die Constitutionarien, endlich ist hiermit
<lb/>des Hef. Ansicht, dass hinter Flaviis der Schluss der Gesta zu setzen
<lb/>sei, ausser allen Zweifel gesetzt. Man könnte nun freilich einwen- 
<lb/>den, dass Flaviis zu weit hinten, nämlich hinter caesaribus stehe;
<lb/>allein auch diess erklärt sich dadurch, dass der erste Abschreiber
<lb/>das Wort, das er zweimal in jener Stelle vorfand, nur am zweiten
<lb/>Orte, nämlich hinter CC. beibehielt.

<lb/>S. 19. 6g. werden noch einige Veränderungen der S. 16. mitge-
<lb/>theilten Constitution an die Constitutionarien gerechtfertigt. Die Ab- 
<lb/>weichungen ausserhalb des erwähnten Einganges sind: habeat, wo
<lb/>Savigny habeatur vorschlägt. Habcat commercium bedeute näm- 
<lb/>lich nicht ein Gewerbe machen, sondern soviel als se immiscere♦
<lb/>Ferner conspectione für cojifectionc. Der Codex hat conspecionc.
<lb/>Auf die briefliche Erinnerung des Hef., dass conspeclio nur einmal
<lb/>vorkomme, und zwar in Julians Epitome, meint der Verf. das Wort
<lb/>beibehalten zu müssen, weil es für Vidimircn der Handschriften stehe.
</p>

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                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Vesme, in duo loca Cod. Theodos, coniect.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es wären nämlich die beiden Constitutionarien allein nicht im Stande
<lb/>gewesen, die gehörige Anzahl der Handschriften zu fertigen. Sie
<lb/>hätten also unter ihrer Aufsicht und auf ihre Gefahr Exemplare fertigen
<lb/>lassen, diese dann mit dem Originale verglichen und am Ende durch
<lb/>ihr vidi oder emendavi bestätigt. In dieses Vidimiren der Hand- 
<lb/>schriften habe sich der praefectus urbis gemischt und diess werde
<lb/>ihm in der Constitution untersagt. Indessen lässt es sich immer noch
<lb/>fragen, oh conspectione die angenommene Bedeutung des Vidimirens
<lb/>habe; ferner ist die Constitution im J. 443., also fünf Jahre nach
<lb/>Bekanntmachung des Thcodosischen Codex erlassen worden, zu wel- 
<lb/>cher Zeit doch wohl schon eine gehörige Anzahl Exemplare vorhan- 
<lb/>den, mithin das Bedürfniss jener Aushülfe, wenn sich diese die Con-
<lb/>slitntionarien wirklich erlaubt haben, folglich auch die Veranlassung
<lb/>des Verbots gegen den Stadtpräfekten weggefallen sein mochte, end- 
<lb/>lich streitet diese Ansicht gegen die ausdrückliche am Schlüsse der
<lb/>Gesta stehende Bestimmung: tertium vero constitulionarii sua fide et
<lb/>periculo apud se edendum populis retinere iubeantur, ita ut, nisi a
<lb/>constitutionariis ex hoc corpore eorundem manu conscripta
<lb/>exemplaria non edantur. Also sollten die Constitulionarien die
<lb/>Copien eigenhändig fertigen, nicht durch Andere schreiben lassen.
<lb/>Diess Gebot konnten doch wahrhaftig nicht die Constitutionarien
<lb/>eigenmächtig überschreiten. Die Gefahr, welcher sie sich ausgesetzt
<lb/>hätten, wäre such zu gross im Verhältnis«; der Aushülfe gewesen.
<lb/>Man sehe nur die Drohungen am Schlüsse der Verordnung nach;
<lb/>und von einer jene Verfügung abändernden Eriauhniss wissen wir
<lb/>nichts. Endlich lehrt der ganze Zusammenhang der Stelle, dass
<lb/>von der confectio et editio codicum (d. h. wer das Recht habe be- 
<lb/>glaubigte Abschriften zu machen und auszugehen) nicht von der con-
<lb/>spectio (also nicht, um mit dem Verf. zu reden, wer das Recht habe,
<lb/>andere als von Constitutionarien gemachte Abschriften zu vidimiren)
<lb/>die Rede sei. Vir illuster praefectus urbis — sciet vobis ("näm- 
<lb/>lich constitutionariis) licentiam in edendis exemplaribus contri- 
<lb/>butam, confectionem quoque memorati corporis vestro tantum
<lb/>periculo procurandam nec habeat (nämlich praefectus urbis) vel
<lb/>de editione vel de confectione commercium. Ganz deutlich ist
<lb/>das, was in dem letzten Satze von der editio und confectio codicum
<lb/>durch den Präfekten gesagt wird, der im Vordersatz erwähnten
<lb/>confectio und editio codicum durch die Constitutionarien ent- 
<lb/>gegengesetzt. Auch konnte das Wort conspectione sehr leicht aus
<lb/>confectione entstehen, wenn man bedenkt, dass das /'-in der Hand-
</p>

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                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Vesme, in duo loca Cod. Tlicodos. coniect.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>Schrift ein in den alten Handschriften vorkomniendes Uncial oder
<lb/>der Quadratschrift angchoreudcs F, war, dessen Schaft wie cs
<lb/>meistens der Fall ist, unter die Linie gezogen, die Zunge aber nach
<lb/>dem Schafte in der Mitte umgesehlagen war und sich auf der Linie
<lb/>mit dem Schafte verband. So konnte der unwissende Abschreiber,
<lb/>denn ein solcher war der Anfertiger der Ambrosianischen Iland*
<lb/>Schrift, das F für ein P mit darüber geschriebenen S halten. Es
<lb/>dürfte also auf die Auctori tat der fast in jeder Zeile verschriebenen
<lb/>Handschrift wenig zu geben seyn und zwar hier um so weniger, als
<lb/>der Schreiber noch überdiess in demselben Worte irrte und con-
<lb/>specionc schrieb.

<lb/>Fragen wir nun aber nach der Veranlassung des Verbotes gegen
<lb/>die Stadtpräfekten, so mochte sich vielleicht der Schlüssel dazu in
<lb/>derselben Stelle der Gesta finden, welche wir angezogen haben.
<lb/>Daselbst heisst es: von 3 Exemplaren solle das andere in der Canzlei
<lb/>des Stadtpräfekten nie tiergelegt werden, das dritte an die Constitu- 
<lb/>tionarien kommen, und aus diesem (ex hoc corpore) sollen die Con- 
<lb/>stitutionarien eigenhändig beglaubigte Exemplare fertigen. Natürlich
<lb/>mochte der Präfekt diese Bestimmung strict nehmen und sich schon
<lb/>wegen seiner hohen amtlichen Stellung für befähigt halten, ebenfalls
<lb/>gültige Copien von seinem Exemplare nehmen zu lassen. Da- 
<lb/>gegen protesiirten die Constitutionarien, der dadurch entstandene
<lb/>Conflict wird in dieser Constitution zu Gunsten der gefährdeten Con- 
<lb/>stitutionarien beigelegl.

<lb/>Die Subscripzion der C. 10. C. Th. de Off. praef. urh. (/., 0.)
<lb/>wird, nachdem schon der Herr Juslizratli Stic her in der von ihm
<lb/>bearbeiteten Series constitutionum der Wenck'sehen Ausgabe für
<lb/>Ulpianis ad Juliana vorgcsclilagen hatte II. Id. Jan. Mediolani zu
<lb/>schreiben, in das Jahr 390. verwiesen, in welchem Jahre Neoterius
<lb/>praef. praet. Illyrici Orientalis war, und 8. 28. so rcstituirt: Dat. F.
<lb/>Id. Jan. Mediolano; accepta III. id. Aug. Valentiniano A. ////. et
<lb/>Neoterio cönss. (390.) Es lässt sich in dieser Restitution die sorg- 
<lb/>fältige Prüfung und nicht weniger geschickte Combination verschie- 
<lb/>dener Gesetze der Jahre 385. u. 390. nicht verkennen, auch passen
<lb/>zu dem Jahre 390. die in der Aufschrift genannten Kaiser. Indessen
<lb/>bleibt es immer bedenklich, wie Neoterius als Präfekt des Orien- 
<lb/>talischen Illyrien dazu komme, dass an ihn eine Constitution adressirt
<lb/>werde, die befiehlt die Appellationen aus Bithynien, Paphlagonien,
<lb/>Phrygien an das sacrum iudicium praefecti urbis Constantinopolilanae
<lb/>gehen zu lassen; zu dem bleibt das letzte Wort crago ganz unauf-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0222.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222 Vesme, in cluo loca Cod. Theodos. conicct.

<lb/>gelöst, ja es wird sogar verworfen, während jedoch der Verf. bei
<lb/>andern verdorbenen Steilen sich sehr bemüht, aus den vorhandenen
<lb/>Zügen einen passenden Sinn zu entziffern. Daher dürfte die Rich- 
<lb/>tigkeit obiger Restitution noch nicht ausser allem Zweifel seyn, und we- 
<lb/>nigstens das Wort crago mehr, als geschehen, Würdigung verdienen.

<lb/>Die dritte Stelle ist die c. 4. C. Th. de Off. praef urb. s/., 6.)
<lb/>deren Anfangsworte Si quis sacer ac venerabil. ppls deferri Refer,
<lb/>dahin emendirt hatte: Si qais sacras ac venerabiles principis pri- 
<lb/>vatas res deferri aliquibus u. s. w. in namentlicher Berücksichtigung
<lb/>der c. 9. C. Th. de Jure fisci (X, 1.), mit der sie zusammenhängt,
<lb/>als Fragmente einer grossem im Theodosischen Codex zerlegten Con- 
<lb/>stitution. Dagegen erhebt der Verf. folgende Einwürfe 1) dass die
<lb/>Sigle des Wortes /-/-/§ wirklich/-/- sei, ohne unten durch die Schafte
<lb/>gezogene Rinie, wie es Ref. in seiner Ausgabe angegeben habe.
<lb/>2) Dass man bei dem reslituirten Texte nicht einsehe, warum die
<lb/>Compilatoren diess Gesetz von der c. 9. cit. getrennt und in diesen
<lb/>fremdartigen Titel geworfen hätten; 3) dass die Worte sacer ac
<lb/>venerabilis deutlich geschrieben wären, ohne Verdacht eines Fehlers;
<lb/>4) dass man nicht leicht sacras ac venerabiles privatas ohne den
<lb/>Beisatz res nostras sage; 5) dass nach c. 9. nicht an den Princeps,
<lb/>sondern an den comes rerum privatarum der Bericht einzusenden
<lb/>sei; 6) dass dann in den folgenden Worten des Gesetzes eae non
<lb/>antea praebeantur für id non ante praebeatur zu schreiben ge- 
<lb/>wesen wäre. Der geehrte Verf. schlägt daher mit Verwerfung einer
<lb/>frühem Conjectur (si quis sacrum ac venerabile patrimonium) vor:
<lb/>Si quis sacer ac venerabilis *** populis, deferri aliquibus conside- 
<lb/>ratione vetustatis et gratia postulavit, id non ante praebeatur,
<lb/>quam tranquillitatis nostrae fuerit consulta sententia.

<lb/>Dagegen hat Ref. seine Verwunderung zuvörderst über die Ab- 
<lb/>weichung der Sigle pp auszudrücken. Nach des Verfs. Probeschrift
<lb/>ist sie freilich ein pp. Allein Ref. kann versichern den Ambrosia- 
<lb/>nischen Codex zweimal behandelt, nämlich einmal nach dem Clos-
<lb/>sius’schen Fac Simile verglichen und dann noch besonders abge- 
<lb/>schrieben zu haben; beide Male hat er aber pp mit einer durch beide
<lb/>Schafte geschlagenen Linie, nicht pp. bemerkt; ausserdem hatte er
<lb/>schon früher durch den sei. Maier diese auffallende Stelle im J. 1823.
<lb/>besonders nachschlagen lassen und von diesem dieselbe Sigle erhalten.
<lb/>Woher nun diese Differenz; ist vielleicht die schon damals schwer
<lb/>zu erkennende Linie durch wiederholtes Anfeuchten jetzt gänzlich
<lb/>erloschen? Der Einwand der Trennung von c. 9. ist unbedeutend.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0223.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>Vesme, in duo loca Cod. Tlicodos. conicct. 223

<lb/>Gicht cs nicht im Theodosischen Codex eine Menge fugitiver Gesetze,
<lb/>seihst solcher, die ursprünglich mit einem andern Gesetze zusammen- 
<lb/>hängend, von diesem jedoch getrennt worden sind? Die Veranlassung
<lb/>aber dafür, dass man wenigstens das eine Stück dem Titel de officio
<lb/>praef. urb. zuwies, lag in der Adrcssean Symmachus Pf. U..; und es
<lb/>hofft Ref. in der Vorrede des Th. Codex Belege dafür gehen zn können,
<lb/>dass die Adresse die Veranlassung der Versetzung m eh rer Gesetze
<lb/>des 1. Buchs ist. Ref. hat zunächst nicht hlos privatas, sondern auch
<lb/>principis privatas (res), denn auch diess kann in den schlecht aus- 
<lb/>gedrückten Siglen liegen, vorgeschlagen. Dafür, dass hei privatarum
<lb/>niemals res nostras ausgelassen werde, hätten wenigstens Beweise
<lb/>und Belege hei gebracht werden sollen. Bis dahin werden also die
<lb/>vom Ref. angeführten Stellen beibehalten werden müssen, zu denen
<lb/>man noch C. 1k. A., 3., 7.; IX., 42., 7.,* XL, 30*, 49. u. a. m. ziehen
<lb/>kann. Dass in einigen dieser Gesetze von etwas Andern! gesprochen
<lb/>wird, als hier, thut nichts zur Sache; es handelt sich nur um den
<lb/>stehenden Ausdruck und darum, oh in der dritten Person gesagt
<lb/>werden könne: Si qais sacras ac venerabiles principis privatas

<lb/>res u.s. w., ohne Beisatz von nostras, und daran möchte doch nicht
<lb/>zu zweifeln. seyn. Darauf aber, dass der Codex deutlich und richtig
<lb/>sacer ac venerabilis haben soll, erlaubt sich jedoch Ref. zu be- 
<lb/>merken, dass diess noch nicht ausser aller Frage liege, denn die
<lb/>Stelle ist offenbar corrupt, und es konnte der Schreiber eben so gut
<lb/>in dem Worte sacer, wofür vielleicht sacr stand, irren, als er nicht
<lb/>allein sogleich darauf, sondern auch mehrmals in demselben Gesetze
<lb/>irrte. Uebrigens kann man der Restitution des Verfs. denselben
<lb/>Einwand machen, dass im Codex gar keine Anzeige einer Lücke
<lb/>vorhanden sey. Nächstdem steht nicht venerabilis im Codex, son- 
<lb/>dern das Wort ist abgekürzt. Dass der Concipient des Gesetzes aus
<lb/>der Rede fällt und statt eae id schreibt, diess ist so e:erin&lt;rfü£riir,
<lb/>dass es kaum der Erwähnung verdient. Es giebt eine Unzahl von
<lb/>Stellen des Theodosischen Codex, in deren jetziger Fassung das
<lb/>Genus, das Tempus u. s. w. verwechselt werden und ein grosser Theil
<lb/>derselben deuten auf Zusammenziehung des benutzten grossem Ge- 
<lb/>setzes. Der Verfs. Herstellung giebt, wie es wenigstens Ref. vor- 
<lb/>kommt, gar keinen Sinn. Was soll das heissen: Si quis saccr ac
<lb/>venerabilis *** populis, deferri aliquibus consideratione vetustatis
<lb/>et gratia postularit, id non ante praebeatur u. s. w. Ref. Ergän- 
<lb/>zung hat dagegen den Vorzug, dass sie einen Sinn giebt, sich nicht
<lb/>von den Siglen entfernt, nicht unnöthig eine Lücke annimmt und sich
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0224.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Vesme, iu duo loca Cod. Theodos. coniecf.
</p>
               <p>

                  <lb/>noch dazu an ein verwandtes und zusammenhängendes Gesetz an-
<lb/>schliesst. Das Gesetz handelt nämlich von Gütern, die den privalis
<lb/>principis rebus verfallen waren. Um dergleichen Güter gab es eine
<lb/>Menge Bewerber. Man vergleiche den Titel de Petitionibus und die
<lb/>damit verwandten Titel. Oft vergaben die hohem Magistrate solche
<lb/>Güter eigenmächtig und zwar zuin INachtheil des res privatae prin- 
<lb/>cipis. Diess wird in beiden Gesetzen in der c. 4. und in der c. 9.
<lb/>ohne vorgängige Berichterstattung an den Kaiser zu thun verboten,
<lb/>wahrscheinlich mit besonderer Berücksichtigung Borns und dessen
<lb/>Gerichtssprengels. Dass nun in der c. 4. der Kaiser, in der c. 9. der
<lb/>comes rerum privatarum genannt wird, ist gleich; es ist ein ab- 
<lb/>weichender Ausdruck für denselben Gang der Sache. Dem comes
<lb/>rerum privatarum lag immer vice sacra die Untersuchung über die
<lb/>Zulässigkeit der Petitionen ob. Auch wissen wir nicht, was zwischen
<lb/>dem 4. und 9- Gesetze aus der grossem Constitution von den Fer- 
<lb/>tigern des Theodosisehen Codex ausgelassen worden ist.

<lb/>Bef. hat sich hei der Anzeige dieser Abhandlung länger aufge- 
<lb/>halten, als er Willens war. Er hofft Entschuldigung in dem beson-
<lb/>dern Interesse zu finden, welches diese Schrift, die ihn persönlich
<lb/>angeht, für ihn haben musste. Dass er aber in manchen Punkten von
<lb/>dem geehrten Verf. abweicht, davon liegt der Grund nicht in der
<lb/>angezeigten Schrift selbst, sondern in der Beschaffenheit der frag- 
<lb/>lichen Stellen, welche ohne neue Iliilfsmittel einen immerwährenden
<lb/>Stoff zu Controversen abgeben werden. Vielmehr ist jene mit
<lb/>grossem Aut wände von Gelehrsamkeit, verbunden mit seltener Ge- 
<lb/>nauigkeit und Klarheit, geschrieben und ein neues Zeugniss des von
<lb/>dem Verfasser, den Bef. öffentlich für seinen Wohlthäter anerkennt,
<lb/>wiederholt beurkundeten ausserordentlichen Scharfsinns.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0225.tif"
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            <div xml:id="d107750e23101" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Denkschrift über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Todesstrafe und deren Abschaffung, von Dr. Heinrich Zöpfl, Prof. d. Rechte an der Universität Heidelberg, Winter, 1839 Die Rechtmässigkeit der Todesstrafe. Als Antwort auf Dr. H. Zöpfl's Denkschrift. Von Carl Philipp Beidel. Heidelberg, Groos, 1839</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Denkschrift über die Rechtmässigkeit und Zweckmässig- 
<lb/>keit der Todesstrafe und deren Abschaffung von JBr. Hein-
<lb/>ricli Zöpllj'Prof. d. Rechte an der Universität Heidelberg.
<lb/>Heidelberg, Winter, 1839.

<lb/>2. Die Rechtmässigkeit der Todesstrafe. Als Antwort auf Dr.
<lb/>H. Zöpfl’s Denkschrift. Von Carl Philipp Reidel. Heidel- 
<lb/>berg, Groos, 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Advocat Rrliard zu Dresden.

<lb/>Obige Flugschriften kündigen sich selbst nicht als im Interesse
<lb/>der Wissenschaft, sondern als reine Partheischriften an, welche
<lb/>dazu bestimmt sind, auf die Ueberzeugung der Badischen Landes- 
<lb/>abgeordneten bei Berathung eines neuen Strafgesetzbuches ein- 
<lb/>zuwirken, Dr. Zöpfl spricht sich für Abschaffung, Reidel für
<lb/>Beibehaltung der Todesstrafe aus, beide aber dürfte wohl billig der
<lb/>Vorwurf treffen, dass sie diesen so hochwichtigen Gegenstand, wel- 
<lb/>cher in der neueren Zeit zu vielfachen wissenschaftlichen Unter- 
<lb/>suchungen Veranlassung gegeben hat, etwas zu leicht und ober- 
<lb/>flächlich behandelt haben. Gleichwohl erfordert cs die Wichtigkeit
<lb/>des Gegenstandes, auch diesen Flugschriften einige Aufmerksamkeit
<lb/>zuzuwenden.

<lb/>In der Schrift unter Nr. 1. 8. 13. wird die Aufhebung der
<lb/>Todesstrafe eine Frage genannt, die lediglich nur als eine criminell-
<lb/>politische aufgegriffen und nicht zu einer Rechtsfrage hätte
<lb/>gestempelt werden sollen, und S. 20. heisst es: das praktische Re- 
<lb/>sultat ist aber folgendes: die Vernunft giebt uns mit der Idee der
<lb/>Strafe auch zugleich das Strafinaass, so weit sie nämlich Maass
<lb/>zu geben vermag, d. h. die Idee der Strafausmessung, nämlich das
<lb/>Princip, dass die Grösse der Strafe im direkten Verhältnisse mit der
<lb/>Krit. Jalirb UKW. Jahrg. IV. H.IIL 15
</p>
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                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226 Zöpfl, üb. d. Rechtmässigkeit u. Zweckmässigkeit d. Todesstrafe.

<lb/>Grösse des Verbrechens stehen müsse. Aber die Vernunft giebt
<lb/>nicht und kann nicht eine Bestimmung über die Strafarten geben,
<lb/>so wenig wie sie Jahre und Zahlen für die Ausmessung der Strafe
<lb/>geben kann. Die Wahl und Bestimmung der Strafarten ist lediglich
<lb/>Sache des positiven Rechts. Von diesem eriurinal-politischen Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus ist nun der Verf. S. 3. der Ansicht, dass der Aus- 
<lb/>schluss der Todesstrafe eine Mündigkeilserklärung der Unterlhanen
<lb/>in sittlicher Beziehung, eine moralische Emaneipation, die Frei- 
<lb/>heitserklärung aus den Banden der Barbarei, und dass das Volk
<lb/>bereits anf dem Wege zur sittlichen Reife sei. — S. 21. wird
<lb/>der Grundsatz aufgestellt, dass der Staat nur in so weit Rechte
<lb/>bat, als er Pflichten hat, d. h. dass der Staat nur insofern eine
<lb/>Strafgattung vor der Vernunft rechtfertigen kann, als dies durch
<lb/>das Bedürfniss unahweislich geboten ist, und die Erhaltung der
<lb/>Ordnung und'Sicherheit des Staates dadurch absolut bedingt er- 
<lb/>scheint n. s. w. „Wo aber diese Voraussetzungen nicht eintreten,
<lb/>wo man mit milderen Mitteln denselben Zweck eben so sicher oder
<lb/>noch besser erreichen kann, da sei jedes strengere Mittel eine poli- 
<lb/>tische Ungerechtigkeit.“ — 8. 33.: „Der unwiderleglichsle Einwand
<lb/>gegen die Statthaftigkeit der Todesstrafe stammt aus dem Innersten
<lb/>der Gerechtigkeitspflege selbst; er stammt aus der Unmöglichkeit,
<lb/>einen absolut sichern Beweis der Schuld und Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit des Thälers zu führen u. s. wS. 53. wird als längst
<lb/>bekannte Thatsache angeführt, dass die Todesstrafe nicht abschrecke
<lb/>und sich durch ihre Beibehaltung also die Todesurtheile nicht ver- 
<lb/>mindern *).

<lb/>Hiergegen bemerkt der Verf. der Schrift unter JVr. Z. S. 53.:
<lb/>„Wenn die wichtigste aller Rechtsfragen gar als zum Rechte ge- 
<lb/>hörig bezweifelt wird, dann sollte man denken, müsste in der Brust
<lb/>eines Autors alles RechtsgefiihL erloschen sein und alle Logik ohne- 
<lb/>hin. Aber so schlimm steht es mit der ehrenwrerthen Persönlichkeit
<lb/>des Verfs. nicht, und diese Wendung ist nur ein Lufthieb, um die
<lb/>Lehre zu verwirren, und das geträumte Unrecht zu beseitigen, weil
<lb/>eben gegen den Teufel alle Mittel gelten. Allein solche Sprünge
<lb/>sind gefährlich. Was würde der Herr Verf. sagen, wenn ich nun
<lb/>meinte, dass, da er die Todesstrafe nicht einmal als eine Rechtsfrage
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach den in England gemachten Erfahrungen hat sich die Zahl derjenigen
<lb/>Verbrechen, bei welchen die Todesstrafe durch neue Gesetze abgeschafft wurde,
<lb/>nicht vermehrt; vergl. Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetz- 
<lb/>gebung des Auslandes von Mittermaier und Zacliariä, JE II. II. 3. S. 440.
</p>

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                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>Reidel5 die Rechtmässigkeit der Todesstrafe. 237

<lb/>ansähe, sein ganzes Scliriftchen bei Entscheidung dieser Frage un- 
<lb/>bedeutend sei, weil sein Standpunkt völlig falsch." — 8. 63.: „Nach
<lb/>dem Verf. 8. 20. ist die Vernunft genau vom positiven Rechte
<lb/>unterschieden, und.auch die Frage nach der Zweckmässigkeit
<lb/>fällt nach dessen Ansicht ausser der Vernunft. Die Rechtsphilosophie,
<lb/>die Vernunft aller Gesetzgebung, soll nichts weiter zu sagen im
<lb/>Stande sein, als dass die unbestimmte Idee der Strafausraissung vor- 
<lb/>handen sei. Wir hätten demnach ein Maass, mit dem wir nichts
<lb/>weiter bestimmen könnten, als dass die Grösse (das Maass) des Ver- 
<lb/>brechens direkt daran gemessen werden sollte; wir hätten ein Maass
<lb/>ohne Grösse, wir wüssten nur, dass überhaupt gemessen werden
<lb/>soll." 8. 31.: „Den Ausschluss des Mordes halle ich allerdings
<lb/>auch für ein Zeichen der Mündigkeit, und wenn wir durch unsere
<lb/>Erziehung es dahin bringen können, dass es gar keine Mörder mehr
<lb/>giebt u. s. w., dann habe ich gegen diese Weise der Abschaffung
<lb/>der Todesstrafe in etlichen Jahrhunderten oder vielmehr auf das Fest
<lb/>Sanct Nimmermehr gar nichts einzuwenden." — 8. 06.: „Der Irr-
<lb/>thuin des Schriftchens lässt sich in seinen verschiedenen Formen
<lb/>immer nur an der einzigen und einfachen Wahrheit messen, und
<lb/>wenn es langweilig scheinen dürfte, in der Hauptsache dasselbe ge- 
<lb/>sagt zu finden, so muss man nicht vergessen, dass es das Grosse ist
<lb/>an unserer Zeit, dass sie in Allem immer nur Eine einzige Idee ver- 
<lb/>folgt, und auch in dein Rechte nur Ein Princip erkennt, die Freiheit
<lb/>der Person, und wie Gott immer derselbe isl, und die Vernunft und
<lb/>Wahrheit stets dieselbe, so ist auch bei dem Morde nichts weiter
<lb/>zu begreifen, als immer dasselbe, dass der Mord, als freiwillige
<lb/>Vernichtung der Persönlichkeit und alles Rechtes den Tod
<lb/>verdient habe." — 8. 26.: „Der einzige haltbare Grund, der sich
<lb/>für Aufhebung der Todesstrafe anführen lässt, ist die Unzuverlässig- 
<lb/>keit der Beweise. Wenn man aber, wie dies auch schon vor- 
<lb/>geschlagen ist, nur bei Gest an du iss, Einhelligkeit oder überwiegen- 
<lb/>der Mehrheit der Stimmen der Richter, also nur in den seltensten
<lb/>Fällen, die wirkliche Vollziehung dieser höchsten Strafe einlreten
<lb/>lässt, so ist es am Ende mehr darum zu thun, dass diese höchste
<lb/>Strafe in der Gesetzgebung, und damit im Bewusstsein des Volkes
<lb/>nicht fehle, und dass der Vernunft und dem Rechtsgefühl Genüge
<lb/>geschehe, als dass die Todesstrafe oft angewendet werden sollte!"
<lb/>8. 16.x „Ist nur der Tod dem Tode gleich zu achten, so soll
<lb/>niemand sterben, als der Mörder, und auch er nur in dem ein- 
<lb/>zigen Falle, wenn er die That freiwillig eingestanden, wenn die

<lb/>15*
</p>

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                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228 Zöpß, iib. d.Rechtmässigkeit u. Zweckmässigkeit d. Todesstrafe.

<lb/>Mehrheit der Stimmen hei den höchsten Gerichten wegen Uebcrein-
<lb/>stimmung aller Umstände mit seinem Geständnisse ihn für schuldig
<lb/>erklärt, und die höchste Weisheit des Fürsten ihn der Gnade un- 
<lb/>würdig gefunden hat." S. 90.: ,,das Principium des Rechts ver- 
<lb/>langt ein vollkommenes und freiwilliges Geständniss, wenn auf den
<lb/>Tod erkannt werden soll. Für andere und unbedeutendere Ver- 
<lb/>brechen wird es niemand einfallen, den Ausspruch der Schuld oder
<lb/>Unschuld, der freilich wie aus der Seele des Verbrechers ge- 
<lb/>geben sein soll, auch völlig von seinem subjectiven und noch schlech- 
<lb/>tem Willen abhängig zu machen. Zur Todesstrafe ist nüthig, dass
<lb/>der Verbrecher weiss, dass er durch das Geständniss sich
<lb/>selbst des Todes würdig erklärt; hat er die Kraft, nicht zu ge- 
<lb/>stehen, so müssen wir uns das gefallen lassen, und diese Gewalt
<lb/>der Persönlichkeit verletzt durchaus das Recht nicht. Es ist nicht
<lb/>nüthig, dass alle Mörder schon auf Erden bestraft werden, und der
<lb/>blose Verdacht genügt kaum bei der Polizei, aber gewiss nicht im
<lb/>Recht. Wer aber sich selbst in Uebereinstimmung mit allen Um- 
<lb/>ständen des Todes für würdig gehalten hat, der ist, wenn auch ein
<lb/>furchtbarer Irrthum eintrete'n sollte, wenigstens selbst und frei- 
<lb/>willig mit Ursache gewesen." — Rcf. überlässt es Andern, zu ent-
<lb/>räthseln, wie der Umstand, dass gerade der verstockteste Verbrecher,
<lb/>bloss um deswillen, weil er leugnet, nicht mit dem Tode bestraft
<lb/>werden solle, mit der Behauptung des Herrn Reidel S. 20. sich
<lb/>vereinigen lasse, nach welcher ohne direkte Aufhebung des Ver- 
<lb/>brechens im Willen das Recht an sich aufgehoben, die bloss zu- 
<lb/>fällige Gewalt Recht sein und das Unrecht als Recht gelten würde.
<lb/>Herr Reidel setzt das Geständniss dem blossen Verdachte gegen- 
<lb/>über, in der Mitte zwischen beiden liegt aber die Ueberführung des
<lb/>Verbrechers, welche oft so vollständig erfolgt ist, dass die Gesammt-
<lb/>heit der Mitbürger des Verbrechers von dessen Schuld vollkommen
<lb/>überzeugt ist. Gleichwohl würde hier der subjective, schlechte
<lb/>Wille des Verbrechers dem objectiven Willen der Gesammtheit der
<lb/>Bürger oder des Staates gegenüber gelten und Gewalt wäre Recht.—
<lb/>S. 24.: ,,Zum Gefühle der Tüchtigkeit und Gesundheit der Gesetz- 
<lb/>gebung im Bewusstsein des Volkes gehört die innere Einheit der- 
<lb/>selben, und ich frage wiederholt, ob es nicht auf das ganze Ver- 
<lb/>hältnis!» der Tbeile einer jeden möglichen peinlichen Gesetzgebung
<lb/>störend, ja vielleicht zerstörend einwirken müsste, wenn dem höch- 
<lb/>sten Verbrechen die entsprechende höchste Strafe fehlte. Man bat
<lb/>bei Gerichten die Erfahrung gemacht, dass nach Aufhebung der
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0229.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Reidel\ die Rechtmässigkeit der Todesstrafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>körperlichen Strafe (was ich übrigens als einen löblichen Fortschritt
<lb/>in der Humanität ansehe) böse Buben dem Beamten ins Gesicht
<lb/>lachten und ihn damit verhöhnten, dass er ihnen ja nichts thun dürfe.
<lb/>Wenn der noch an Prügel gewöhnte Taugenichts eine andere Strafe
<lb/>für nichts achtet, so wäre ein Mörder denkbar, der in diesem Sinne
<lb/>höhnisch sagen könnte, dass ihm ja nichts geschehen könnte. Ich
<lb/>unterlasse es, an die Folgen hei der rohesten Anzahl unserer Mit- 
<lb/>bürger zu erinnern.“ — Weniger inconsequent aus dem criminal-
<lb/>politischen Gesichtspunkte, allein noch gefährlicher in seinen Folgen
<lb/>ist der Ausspruch des Dr. Zöpfl, S. 59.: „Es versteht sich übri- 
<lb/>gens wohl von selbst, dass auch nach der Ausstreichung der
<lb/>Todesstrafe aus dem Gesetzbuch für ausserordentliche Fälle
<lb/>die Todesstrafe in Verbindung mit der schnellsten Proccdur, als
<lb/>Standrecht, zulässig erkannt werde, über dessen Verkündung und
<lb/>Eintritt der Fürst allein gebietet.“ —

<lb/>Was nun die auf dem Titel der Schrift unter Nr. 2. an gekün- 
<lb/>digte Rechtmässigkeit der Todesstrafe anlangt, so weist sie der Vcrf.
<lb/>also nach S. 20.: „Dem Verbrecher solle geschehen, wie er getlian
<lb/>habe, sagt das allgemeine Gefühl aller Völker, und man hat dies
<lb/>als Thatsache des Bewusstseins längst anerkannt. Die Wieder- 
<lb/>vergeltung ist aber auch ihrem Begriffe nach Verletzung der Ver- 
<lb/>letzung und dadurch Aufheben des Verbrechens. Denn das Ver- 
<lb/>brechen, als Verletzung des Rechts an sich (des Begriffs, des We- 
<lb/>sens, des idealen Willens Aller) ist als Verletzung, welche dem ver- 
<lb/>nünftigen Willen (dem Willen an sich, dem vorauszusetzenden
<lb/>Willen des Verletzers und Verletzten und Aller) widerfahren ist,
<lb/>für sich zwar etwas scheinbar positives (eine positive Handlung,
<lb/>ein Verbrechen); seinem Wesen nach aber in dem allgemeinen (an
<lb/>sich seienden) Willen Aller ohne positive und geltende Existenz.
<lb/>Die Existenz des Verbrechens liegt nur im besonderen und zu- 
<lb/>fälligen Willen des Verbrechers. Diese in sich nichtige Wirk- 
<lb/>lichkeit würde ohne directe Aufhebung des Verbrechens gelten,
<lb/>und die Nichtigkeit der an sich nichtigen Handlung ist demnach
<lb/>als Negation der Negation (Aufhebung des Nichtigen) die (homöopa- 
<lb/>thische) Wiederherstellung des Rechts.“ Wie aber eine Handlung,
<lb/>welche an sich und ihrem Wesen nach nichtig und ohne Geltung ist,
<lb/>dadurch zur Geltung gelangen und Recht werden soll, dass man ihre
<lb/>ohnehin nur scheinbare Positivität nicht auf hebt, ist schwer ein- 
<lb/>zusehen und ein bloses Spiel mit den Worten: Wesen und Schein.
<lb/>Die hlos scheinbare Wirklichkeit des stattgefundenen' Mordes kann
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0230.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230 Zopj7, üb. d. Rechtmässigkeit u.Zweckmässigkeit d. Todesstrafe.

<lb/>nie aufgehoben werden, so lange man nicht die Todten auferweckt.
<lb/>Der schlechte Wille im Mörder aber würde nur dann Geltung er- 
<lb/>langen, wenn er als Wille an sich Anerkennung fande. Hieraus
<lb/>folgt nur so viel, dass der Mörder bestraft werden muss, nicht aber
<lb/>dass dies mittelst Beraubung des Lebens geschehen müsse. Der
<lb/>Verf. hat daher in der mitgetheilten rechtlichen Deduction zu viel,
<lb/>mithin gar nichts bewiesen. „Werden auch alle unsere Verbrechen
<lb/>nicht blos nach der äusserliclien Erscheinung bestraft, sondern nach
<lb/>dem inneren Sinne und Willen", und ist gleich die innere Böswillig- 
<lb/>keit dem Grade nach sehr verschieden, so erscheint doch die Idee
<lb/>des Hechts durch jedes Verbrechen verletzt, es sei noch so gering- 
<lb/>fügig, oder noch so bedeutend. Lässt sich nun die nichtige ver- 
<lb/>brecherische Handlung, welche, wie gesagt, selbst nicht zu einer
<lb/>nicht geschehenen gemacht werden kann, nur dadurch direkt auf-
<lb/>heben, dass man den verbrecherischen Willen, d. h. den Thüter,
<lb/>vernichtet, so muss künftig nicht nur der Mord, sondern überhaupt
<lb/>jedes Verbrechen mit dem Tode bestraft werden. Ist aber die Ver- 
<lb/>nichtung des Thüters zu Wiederherstellung der verletzten Rechtsidee
<lb/>bei andern Verbrechen nicht nöthig, so bedarf es deren auch beim
<lb/>Morde nicht. Demnach bleibt von der ganzen Deduction des Verfs.
<lb/>nichts Haltbares übrig, als die Bezugnahme auf das Gefühl aller
<lb/>Völker. Das Gefühl aller Völker darf der Verf. aber nicht für sich
<lb/>anziehen, da er S. 17. das Gefühl, insofern es wider die Todesstrafe
<lb/>spricht, als incompetent bezeichnet. Sollte dem Verbrecher stets
<lb/>geschehen, wie er gethan hat, so müsste man des Brandstifters
<lb/>Eigenthum verbrennen, und die Frau, deren Ehemann die Ehe bricht,
<lb/>auch ihrerseits zum Ehebruch von Rechtswegen anhalten. Wenn
<lb/>übrigens auch das Gefühl aller Völker, mit andern Worten
<lb/>ausgedrückt, allerdings eine moralische Weltordnung postulirt,
<lb/>d. h. eine Lebereinstimmung zwischen Tugend und Glückseligkeit,
<lb/>so muss dasselbe nur richtig interpretirt werden. Die Tugend als
<lb/>eine Wesenheit kann natürlich ihren Lohn nicht in der nur schein- 
<lb/>baren Wirklichkeit äusseren Glückes finden oder suchen wollen;
<lb/>sie erreicht diesen ihren Lohn unmittelbar durch und in sich selbst,
<lb/>eben so, wie sich das Laster in und durch sich selbst bestraft. Einen
<lb/>Lasterhaften tödten, heisst: ihn der Pein seines Gewissens, durch
<lb/>welche er geläutert werden soll, entziehen und der ewigen Welt- 
<lb/>ordnung vorgreifen. Daher ist aus dem Gesichtspunkte der Mora- 
<lb/>lität im gewöhnlichen Sinne des Worts, aus welchem der Verf. die
<lb/>Sache S. Z. betrachtet, demselben nicht beizupflichteii, wenn er
</p>

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                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>Reidel, die Rechtmässigkeit der Todesstrafe.

<lb/>S. 7. sagt: „Der Mörder muss auch selbst durch die Furcht des
<lb/>Todes hindurch geängstigt werden zur Erkenntniss, dass er einen
<lb/>unsterblichen Geist hat, und dass alle andere Menschen seine Brüder
<lb/>sind, und dass man nicht thun müsse, was man selbst nicht haben
<lb/>wolle, und was sonst noch in dem Katechismus steht." S. 12.: „Seid
<lb/>doch nicht so hartherzig, ihr Gesetzgeber, und bedenkt, dass die
<lb/>Verbrecher auch Menschen sind, die einen unsterblichen Geist haben,
<lb/>bedenkt, dass auch sie mit ihrem Gotte versöhnt zu werden Anspruch
<lb/>haben, nur auf eine etwas schroffere Weise, als andere, weichere
<lb/>Seelen; sie müssen durch die Furcht vor dem Schwerte des Nach- 
<lb/>richters zur Erkenntniss gebracht werden, dass ein Gott lebt, und
<lb/>dass es noch Gerechtigkeit giebt auf Erden, und nur der gewaltsame
<lb/>Tod kann sie führen zum ewigen Leben, und dabin, dass ihr eigener
<lb/>Geist versöhnt werde mit sich selbst." Hier giebt der Verf. selbst
<lb/>zu, dass der Tod für den Mörder Wohllhat ist und kein Hebel, was
<lb/>doch die Slrafe Sein soll. Unzählige Beispiele haben übrigens ge- 
<lb/>lehrt, dass die verstocktesten Verbrecher durch den Tod nicht zur
<lb/>Selbsterkenntnis gebracht werden; diejenigen aber, welche Reue
<lb/>empfinden, brauchen durch jene gewaltsame Weise nicht erst dazu
<lb/>gezwungen zu werden. Auch muss man sehr daran zweifeln, ob
<lb/>durch eine Versöhnung mittelst Zwangs im Bereiche der Sittlichkeit,
<lb/>welche auf der Freiheit des Willens beruht, überhaupt etwas gedient
<lb/>sei. S. 7.: „Man hat bei dem Mitgefühle mit dem Verbrecher eine
<lb/>Welt der Liehe, eine Gemeinschaft der Frommen und Edlen und
<lb/>Heiligen im Kopfe; eine liberale Brüderschaft, einen Himmel auf
<lb/>Erden. Aber so ist es mit dem Rechte nicht zu verstehen. Jene
<lb/>Phantasie, die alle Sünden vertilgt und alle Personen gleichmacht,
<lb/>legt die Religion in den Himmel und nicht auf die Erde." Greift
<lb/>nicht aber auch der Verf. dem Himmel vor, wenn er eine Wieder- 
<lb/>vergeltung und Sühnung schon hier auf Erden verlangt? S. 18.: „Es
<lb/>muss noch höhere und edlere Interessen geben, als das Leben, weil
<lb/>ja sonst das Leben selbst etwas Hohles und Zweckloses wäre, und
<lb/>ist einmal dies zugestanden, so fallen die für unsere Absicht nöthi-
<lb/>gen Consequenzen so ziemlich von selbst in die Hand. Hat denn
<lb/>die Vorstellung des Todes die Vorstellung des ewigen Lebens be- 
<lb/>siegt? würde ich fragen; ist denn euer Gemüth so zerrissen, dass
<lb/>ihr nicht einmal mehr von Recht und Wiedervcrgeltung hören mögt?
<lb/>Und wenn die Wiedervergeltung in Eurem religiösen Glauben noch
<lb/>feststeht, warum soll sie denn auf Erden aus dem Rechte ganz ver- 
<lb/>schwinden?“ Um deswillen, weil zwischen Religion, Sittlichkeit
</p>

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                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>. 232 Zöpfl, üb. d. Rechtmässigkeit u. Zweckmässigkeit d. Todesstrafe.

<lb/>und Recht ein Unterschied slattfindet, und die Idee der Wieder-
<lb/>Vergeltung, welche einem höheren, als dem irdischen Richter Vor- 
<lb/>behalten bleiben muss, sieh auf Erden nie wird consequent durch- 
<lb/>führen lassen. Der Verf. scheint übrigens den BegrifF: ,Moral" bald
<lb/>im Sinne des gewöhnlichen Lebens oder der Kant’sehen Schule,
<lb/>bald im Sinne Hegel’s zu nehmen. — S. 9. Abschnitt 2.: „So
<lb/>lange wir also glauben, dass Gott seihst sterben musste für die Sün- 
<lb/>den der Welt, wird für die Ueberzeugüng des Volks, dem der
<lb/>höchste Schmerz sogar ein Moment des Kultus ist, nichls 'wider- 
<lb/>strebendes darin liegen, dass der grösste Künder von Rechtswegen
<lb/>sterben müsse." Ref. findet hierin keinen Zusammenhang. Will der
<lb/>Verf. uns ein christliches Vorbild, oder die Handlungsweise der
<lb/>Juden, indem sie Christum kreuzigten, als Muster Vorhalten?
<lb/>„Dass der Tod nur dem Tode gleich sei" (S. 16.), wird niemand
<lb/>leugnen, dadurch aber, „dass nach Hegel, um deswillen, weil das
<lb/>Leben der ganze Umfang des Daseins ist, auch die Strafe nicht in
<lb/>einem Werthe, den es dafür nicht giebt, sondern wieder nur in der
<lb/>Entziehung des Lebens bestehen könne", ist die Rechtmässigkeit
<lb/>der Todesstrafe immer noch nicht nachgewiesen, da dem Verbrecher
<lb/>nicht immer mit demselben Maasse vergolten werden kann, warum
<lb/>also gerade hier, — es auch selbst nach des Verfs. Ansicht (S. 91.)
<lb/>gar nicht nöthig ist, . dass alle Mörder schon auf Erden bestraft
<lb/>werden, und da die rechtliche Strafe überhaupt nur ein Zwangs- 
<lb/>mittel ist zu Aufrechthaltung des Rechtszustandes, nicht aber eine
<lb/>Sühnung zur Ausgleichung der verletzten moralischen Weltordnung.
<lb/>Ist freilich das Leben, welches der Mörder vernichtet hat, die
<lb/>ganze Summe des Daseins, dann mag er immerhin todtgeschlagen
<lb/>werden, dann aber sieht Ref. auch nicht ein, wie der Verf. S. 18.
<lb/>von einem ewigen Leben reden kann, und warum überhaupt so viele
<lb/>Worte. „Dass wir uns alle ohne Ausnahme bis aufs Aeusserste und
<lb/>bis in den Tod unter Gesetz und Vernunft stehend und unter die
<lb/>Idee des Rechts gestellt erachten (S. 22.)", beweist in der hier frag- 
<lb/>lichen Beziehung gar nichts, so lange nicht nachgewiesen ist, dass
<lb/>das Recht den Tod des Mörders verlangt. Es beurkundet den Hu- 
<lb/>mor des Verfs., wenn er S. 41. „hegelisch und lächerlich reden",
<lb/>als gleichbedeutend annimmt, wie denn überhaupt die ganze Schrift
<lb/>recht spasshaft abgefasst ist, so dass sie jedem, der gern lacht,
<lb/>empfohlen werden kann.

<lb/>Diese Bruchstücke mögen zur Characteristik beider Schriften
<lb/>genügen, und für oder gegen dieselbe selbst sprechen. Die erste
</p>

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               <p>

                  <lb/>Reidel, die Rechtmässigkeit der Todesstrafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>behandelt den Gegenstand einseitig praktisch und scheint haupt- 
<lb/>sächlich für die allerdings nicht kleine Zahl derer bestimmt, welche
<lb/>die Unrechtmässigkeit der Todesstrafe zwar zugestehen, aber sich
<lb/>gegen deren Abschaffung aus criminal--politischen Gründen erklären.
<lb/>Unverkennbar enthält dieselbe in dieser Hinsicht viele interessante
<lb/>und beachtenswerte Bemerkungen. In der zweiten Schrift ver- 
<lb/>nimmt man, wenn man es nicht schon weiss, dass Hegel sich für
<lb/>die Todesstrafe ausgesprochen hat, und der Verf. daher, als Hege- 
<lb/>lianer, derselben Ansicht ist. Da letzterer aber die Frage sowohl
<lb/>vom Gesichtspunkte des Rechts, als der christlichen Moral aus
<lb/>betrachtet, mithin beide als specifisch verschieden einander gegen- 
<lb/>übersetzt, so trifft ihn der Vorwurf, dass er die Untersuchung,
<lb/>welche staatsrechtlicher Natur ist, willkührlich von einem kosmischen
<lb/>Standpunkte aus führte, indem er im Laufe derselben die oben- be- 
<lb/>merkten beiden Gesichtspunkte unmerklieh verschmolz, und den
<lb/>rechtlichen Staatszustand mit der moralischen Weltordnung gleich- 
<lb/>bedeutend nahm. Wer freilich, wie Hegel, den Staat für die
<lb/>als substantiellen Willen verwirklichte Sittlichkeit hält, für den fällt
<lb/>der Unterschied zwischen Moral oder Sittlichkeit und Recht im
<lb/>Sinne der kritischen Philosophie hinweg, für den hört auch die
<lb/>Frage über Todesstrafe auf, eine staatsrechtliche zu sein, oder viel- 
<lb/>mehr sie wird, eben weil sie eine staatsrechtliche ist, dadurch zu- 
<lb/>gleich eine kosmische. Der Verf. dagegen hat, indem er diese
<lb/>Grundansicht Hegel’s mit Stillschweigen überging, sich vielmehr
<lb/>dem Sprach gebrau che des gewöhnlichen Lebens anschloss, den He-
<lb/>gel’schcn Standpunkt verlassen, und ist deshalb, sei es mit oder
<lb/>wider Willen, seinem Meister untreu und jedenfalls inconsequent
<lb/>geworden.
</p>

            </div>
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                  <title>Kritik des sogenannten Indicienbeweises im Untersuchungsprocesse, von Ernst Langfeldt, Bürgermeister zu Güstrow. Veranlasst zu Malchin im Jahr 1838. Güstrow, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritik des sogenannten Indicienbeweises im Untersuchungs-

<lb/>processe von lernst ILangfeldi. Bürgermeister zu Güstrow.
<lb/>Veranlasst durch ständische Verhandlungen darüber auf dem Land- 
<lb/>tage zu Malchin im Jahr 1838. Güstrow, 1839.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor Aliegg zu Breslau.

<lb/>Die Frage, welche rechtliche Wirkungen den Anzeigen im
<lb/>strafrechtlichen Verfahren beigelegt werden sollen und dürfen, ist
<lb/>bekanntlich seit der Abschaffung einer andern Frage, nehmlieh der
<lb/>peinlichen (der Zwangsmittel zu Erpressung eines Bekenntnisses)
<lb/>sehr bestritten und, in einem andern Sinne, selbst eine peinliche
<lb/>Frage geworden. Wenn jetzt von einem lndicien- oder Anzeigen-
<lb/>Beweis gesprochen wird, so ist damit auch schon eine bestimmte
<lb/>Antwort gegeben, die jedoch einer Rechtfertigung bedarf. Denn die
<lb/>sachliche und etymologische Bedeutnng der Anzeige ist, wie das frü- 
<lb/>here Recht stets anerkannt hat, zunächst und lediglich diese, dass
<lb/>man das Angezeigte, Indicirte, das, was man den Umständen nach
<lb/>zu erwarten berechtigt ist, aufsuchen und rechtlich hersteilen solle;
<lb/>es sind daher die Anzeigen von unberechenbarer Wichtigkeit für
<lb/>den Untersuchungs-Richter (nach einer andern Seite hin auch
<lb/>für den Verlheidiger); aber was soll geschehen, wenn das solcher- 
<lb/>gestalt Angezeigte nicht gefunden ist? Soli dann der urtheilfäl-
<lb/>lende Richter befugt, ja verpflichtet seyn, als gefunden anzunehmen
<lb/>was vergeblich gesucht wurde? Sollen die Anzeigen, ohnerachtet
<lb/>des unläugbar hervorgetretenen Mangels für die Ermittlung der
<lb/>Wahrheit jetzt den hohem Werth eines Beweises erhalten? Oder,
<lb/>da in der Regel das Daseyn wirklicher Anzeigen, die von Vermu- 
<lb/>thungen unterschieden werden müssen, nach den Gesetzen des ur- 
<lb/>sächlichen Zusammenhanges, durch Umstände bedingt ist, welche
<lb/>ihren Grund in der Natur der Erscheinungen in der sinnlichen Welt
<lb/>haben, soll denselben jeder Werth für das Urtheil, für die Be wir-
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0235.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Langfeldt) Kritik des sog, Indicienbeweises. 235

<lb/>kung der Ucberzeugung abgesproeben werden? Diess sind die Fra- 
<lb/>gen, weiche man jetzt aufwirft, und bei deren Beantwortung Rück- 
<lb/>sichten der Politik, neben denen des Rechts, und logische Gründe
<lb/>geltend gemacht werden.

<lb/>Es bedarf hier nur einer kurzen Andeutung, um das Gebiet zu
<lb/>begränzen, innerhalb dessen die eigentliche Streitfrage ihr praktisches
<lb/>Interesse behauptet. Denn cs ist weder von dem Gebrauch der In-
<lb/>dicicn bei dem Verdikt der Jury die Rede, noch von der, nach ge- 
<lb/>meinem Recht verwerflichen^ nach einigen Landesgesetzgebungen
<lb/>zulässigen ausserordentlichen Strafe in Ermangelung eines vollstän- 
<lb/>digen Beweises, sondern davon: oh erstens, nach gemeinem Recht
<lb/>und dessen Principien, jetzt nach Abschaffung der Folter, auf An- 
<lb/>zeigen überhaupt ein Beweis gegründet werden könne: insbesondere
<lb/>ob dieses schon die Ansicht des römischen Rechtes scy, zu der man
<lb/>zurückverwiesen werde? und zweitens, oh neue Gesetzgebungen —
<lb/>ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des frühem Rechts — recht- 
<lb/>licherweise den Grundsatz aufstellen dürfen und sollen, dass aus An- 
<lb/>zeigen ein voller Beweis erbracht werden könne. Letzteres ist nun
<lb/>schon seit längerer Zeit bejahend entschieden worden z. B. in dem
<lb/>bayer. Strafgesetzhuche, allein mit einer wesentlichen Modalität,
<lb/>welche zu demselben Ergebnisse führt, wie die ausserordentliche
<lb/>Strafe in dieser Bedeutung und Voraussetzung im Preuss. Rechte;
<lb/>nehmlich in so fern die Todes- und andere schwersten peinlichen Strafen
<lb/>ausgeschlossen sind, worin eben die Anerkennung der Bedenklichkeit
<lb/>solcher Verurteilung überhaupt liegt, und eines Unterschiedes von
<lb/>den sog. direkten Beweismitteln, denen die gemeinrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen unmittelbar einen hohem Werth beilegen, der sich unter
<lb/>andern auch dadurch bekundet, dass die s. g. Untersätze hei den
<lb/>Schlüssen aus Indicien, d. h. über die Thatsachen oder die indiciren-
<lb/>den Umstände, welche unter den (nur einen hypothetischen Schluss
<lb/>zulassenden) Obersatz subsumirt weiden sollen, nicht seihst erst er- 
<lb/>schlossen oder aus Indicien begründet, sondern durch direkte Be- 
<lb/>weismittel erwiesen seyn sollen. Jetzt aber will man noch weiter
<lb/>gehen und ohne jene Beschränkungen die Anzeigen, als Grund eines
<lb/>zu jeder, auch der schwersten ordentlichen Strafe, hinreichenden
<lb/>Beweises gelten lassen.

<lb/>Die Veranlassungen sind bekannt, welche in unsern Tagen dem
<lb/>Streite eine erneute lebhaftere Theilnabme zugewendet haben. Zu
<lb/>dem Bedürfnis neuer Gesetzgebungen, wobei sich vornehmlich die
<lb/>Frage aufdringt, oh die Aufstellung einer s. g. gesetzlichen Beweis-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0236.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236 Langfeldt, Kritik des sog. Indidenbeweises.

<lb/>theorie (in mehr positiver als negativer Form) oder das Gegenteil,
<lb/>dem Recht und der Reehlspolitik mehr entspreche, ob dieselbe nolli-
<lb/>wendig und rätlich sey, oder nicht, kommt die Erfahrung der merk- 
<lb/>würdigsten, nach den verschiedenen Ansichten gefällten, entgegen- 
<lb/>gesetzten Urtheile, in einer und derselben Sache, hinzu. Urteile,
<lb/>bei denen es sich um Tod und Lehen handelte, und deren keines auf
<lb/>eine Weise gefällt ist, die es erlaubt, irgend einen Zweifel an der
<lb/>Sorgfalt und Gründlichkeit der Erwägung zu hegen, die es also ge- 
<lb/>böte, den Grund solcher auffallend scheinender Differenz in irgend
<lb/>etwas anderm als den bei einem Spruchcollegium vorherrschenden An- 
<lb/>sichten über den Gegenstand zu suchen, von welchem wir sprechen.
<lb/>Es war nicht eine verschiedene Auffassung, des Materiellen wenig- 
<lb/>stens nicht in der Hauptsache, nicht eine abweichende Meinung über
<lb/>die Anwendung der Strafgesetze; nein, es kam auf die Beantwor- 
<lb/>tung der Thatfrage des ,,Schuldig" oder „Nichtschuldig44 und hier
<lb/>auf die Frage nach der Wirksamkeit an, die man den Indicien für
<lb/>den Beweis beizulegen habe.

<lb/>Es sey hier erlaubt, gleich zu bemerken, dass man wie
<lb/>überhaupt, so auch hier nickt wohl thue, die Persönlichkeiten
<lb/>in den Kreis des Streites zu ziehen, der nur die Sache nach
<lb/>ihrer rein wissenschaftlichen und praktischen Seite zum Gegen- 
<lb/>stand haben soll. Ich hin, wie der Verf. mehrmals erinnert, ein
<lb/>Gegner der Annahme, als sey durch Abschaffung der Tortur der
<lb/>Art. 22. und dessen Verbot der Verurteilung auf Anzeigen, hinweg- 
<lb/>gefallen, und so auch der Theorie, welche der für unsere Wissen- 
<lb/>schaft so vielfach verdiente HR. Dr. Bauer vertheidigte, aber ich
<lb/>glaube nicht, dass man, wie es S. 35. ff. geschieht, demselben einen
<lb/>Vorwurf machen kann, wenn er eine von ihm mit nicht wenigen an- 
<lb/>dern nahmhaften Criminalisten für richtig gehaltene Theorie auch
<lb/>vorkommenden Falles zur Anwendung bringt. Solch ein Fall war der
<lb/>Wendt’sche, der so viel Aufsehen gemacht hat. Mir hat es zur
<lb/>Beruhigung und Genugthuung gedient, dass das letzte von dem
<lb/>O.A.-Gericht zu Parchim gefällte Urtheil den Unglücklichen gänzlich
<lb/>frei gesprochen, um so mehr, als die neuesten Geständnisse des zur
<lb/>Freiheitsstrafe verurteilten Mitangesehuldigten dieses Urtheil recht-
<lb/>fertigen*). Meine entgegengesetzte Ansicht, der zufolge allerdings
<lb/>ein verurteilendes Erkenntnis, wie es in erster Instanz in Göttingen
<lb/>ausgesprochen worden; nimmermehr möglich war, habe ich nicht

<lb/>Vgl. Annalen der deutschen Criminal - Rechtspflege, Bd. VI. S. 137.,

<lb/>Bd. Ylll. a. E.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0237.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>Lang fehlt, Kritik des sog. Indicienbewciscs.

<lb/>Idos in der Abhandlung in unserm Archiv für das Crim. - Recht
<lb/>(J. 1838. St. 4. Nr. XXI.), welche der Vcrf. Vorrede S. in. u. in dem
<lb/>Schriftchen selbst S. 37. anführt, sondern auch an andern Orlen aus- 
<lb/>führlicher entwickelt, vornehmlich in dem Lehrbuche des Cri-
<lb/>minal - Prozesses §.89 — 92. 119 —121. 132—139. 142., und
<lb/>ferner auf Veranlassung einer Abhandlung von Bauer*) in dem
<lb/>Rektorats-Programm de sententia condemnator ia ex solis in- 
<lb/>diciis secundum principia juris rovi ani haud admittenda
<lb/>(1838.), so wie ohnlangst bei Gelegenheit einer Anzeige, des vierten
<lb/>Theiles von Ilenke’s Handbuch der Strafrechts-Wissenschaft**).
<lb/>Ich habe daher nicht nöthig, für meine Ansicht, die aber auch wie- 
<lb/>der an dem Verf. einen Vertheidigcr findet***), nochmals in die
<lb/>Schranken zu treten. Ohnehin, wie ich schon bemerkt habe, ist cs
<lb/>nicht gegründet, wenn Bauer behauptet, dass nur einige wenige
<lb/>Criminalisten die jetzige fortdauernde Gültigkeit des Verbots des
<lb/>Art. 22. in Schutz nehmen, — denn es sind viele hochgeachtete
<lb/>Praktiker, und ganze Gerichtshöfe, welche eine Vcrurlheilung auf
<lb/>Indicien, und die s. g. ausserordentliche Strafe verwerfen. Aber ich
<lb/>halte es für Pflicht, in einer Zeit, wo man mit neuer Strafprozess- 
<lb/>gesetzgebung im Allgemeinen, oder, wie in Mecklenburg, insbesondre
<lb/>über den s. g. Anzeigenbeweis sich beschäftigt, immer, wo sich die
<lb/>Veranlassung darbietet, ein Wort mit zu sprechen, dem man wenig- 
<lb/>stens die gebührende Prüfung nicht versagen wird. In diesem Sinn
<lb/>bitte ich zu nehmen, was ich zu der vorliegenden Schrift bemerke,
<lb/>welche zunächst für einen legislativen Zweck als Molivirung eines
<lb/>Votums vorgelegt, auch für die Wissenschaft von Interesse ist.
<lb/>Zwar wird die Frage: „ob nach gemeinem Rechte, d. h. nach rö- 
<lb/>mischen, canonischen und deutschen auf Indicien eine Strafe zu er- 
<lb/>kennen sey?“ am Schlüsse S. 69. Nr. 11. nur mit wenigen Worten
<lb/>erörtert, „weil darüber jetzt so viel von den gelehrten Criminalisten
<lb/>verhandelt worden," dass es der Verf. „für überflüssig halte, sich in
<lb/>den Streit ernsthaft zu mischen." Allein die Betrachtung des Gegen- 
<lb/>standes von Seiten der Gesetzgebungs-Politik ist auch der Wissen- 
<lb/>schaft nicht fremd. Wie schon erwähnt ist, in der letzten Stände- 
<lb/>versammlung wurden Berathungen gepflogen über „Einführung des
<lb/>Indicienbeweises." Dem Verf., „der als Mitglied jener Versammlung


<lb/>In den angef. Annalen Bd. V. 8.1.ss.


<lb/>**} Jalirb. für wissenschaftl. Kritik 1839. Nr. 115. 116.


<lb/>***3 Kerner jetzt auch an H. A. Zachariä im Archiv des Crim.-R. J. 1839.,
<lb/>St. I. 8. 132.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0238.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238 Langfeldt, Kritik des sog. Indicienbeweises.

<lb/>sich lebhaft mit diesem überaus wichtigen Gegenstände beschäftigt
<lb/>hatte," gestatteten „die Kürze derZeit und sonstige Umstände nicht
<lb/>eine gründliche Erörterung seiner, den von der Commission vertei- 
<lb/>digten Ansichten, entgegenstehenden Ueherzeugung." „Ich sehe

<lb/>mich daher genöthiget (sagt er Vorrede S. n.), den Weg der Oeffent-
<lb/>lichkeit zu wählen, damit ich dermaleinst über das Unterlassen pflieht-
<lb/>mässiger Verteidigung einer von mir für heilig gehaltenen Sache
<lb/>weder von Andern, noch von mir seihst Vorwürfe erhalten kann."

<lb/>Vieser Ernst und die Gesinnung, die sich überall ausspricht,
<lb/>sichern dem Verfasser jedenfalls die 'gebührende Anerkennung, die
<lb/>ihm auch wohl die Gegner nicht deshalb -verweigern werden, weil er
<lb/>hie und da eine Weise der Polemik beobachtet, die in einer Schrift
<lb/>von solcher Tendenz erklärlich, und gewiss eher verzeihlich ist, als
<lb/>in einer blos wissenschaftlichen, rein unpartheiischen Untersuchung.
<lb/>Der Verf. verhält sich aber zu solcher, nehmlich „zu den Gründen
<lb/>der Commission, sofern diese sich grösstentheils in den Druckschrif- 
<lb/>ten der Gelehrten unserer Zeit finden," da die Bearbeitungen der
<lb/>Commission aus diesen hervorgegangen seyen, welche er liier, als
<lb/>dem Leser nicht unmittelbar zugänglich, nicht unmittelbar prüfen
<lb/>wollte. Er hat also bereits seine Parthei ergriffen, und es ist er- 
<lb/>laubt, in deren Sinn zu sprechen.

<lb/>Richtig gebt er S. 2. davon aus, „dass die fruchtbarsten nähern
<lb/>Betrachtungen sich an den Unterschied zwischen dem Geschäfte (er
<lb/>hätte bestimmter sagen können, der Pflicht) des Untersuchungs- 
<lb/>richters und des Spruchrichters knüpfen." Für letztem giebt
<lb/>er fünf Regeln an, wann eine Verurtheilung eintreten dürfe oder
<lb/>nicht. Den Gegensatz rücksichtlich der Voraussetzungen macht die
<lb/>sechste (S. 4.), welche also lautet:

<lb/>„Wenn eine verbrecherische Handlung von einem Inculpaten
<lb/>oder Zeugen überhaupt nicht erzält ist, oder picht in gesetzlich er- 
<lb/>forderlicher Form, oder heim Mangel gehöriger Qualification, so
<lb/>soll der Richter ein Straferkenntniss nicht sprechen, sondern
<lb/>nach Befinden der Grösse des Verdachts und sonstiger Bewegung
<lb/>den Inculpaten freisprechen oder von der Instanz absolvireri, oder
<lb/>ihm einen Reinigungs-Eid auferlegen."

<lb/>Der Verf. hält sich hierbei an die gemeine, auch in seinem
<lb/>Vaterlande anerkannte Praxis, und nennt daher nicht die Verurthei- 
<lb/>lung, sondern andere Auswege, welche, so weit sie nicht in der
<lb/>Freisprechung bestehen, wenigstens gesetzlich nicht überall begrün- 
<lb/>det, und in unserer Zeit theils bestritten sind, nehmlich die abso-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0239.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>Langfeldtj Kritik des sog. Indicienbeweiscs.

<lb/>lutio ab instantia, tlieils als unangemessen erkannt werden, nchm-
<lb/>lich den ReinigungsEid*). Wenn er bemerkt: „die sechste Re- 
<lb/>gel umfasst die Gegenstände, über welche gestritten wird, weshalb
<lb/>sie zum zweiten Abschnitte der Darstellung gehört," so bezieht sich
<lb/>dieses nicht auf die so eben erwähnten Auswege, sondern eben auf
<lb/>den Indicienbeweis, dessen angebliche Voraussetzungen hier
<lb/>freilich nur obenhin angedeutet erscheinen. So möchte sich auch in
<lb/>Betreff der fünf ersten Regeln, welche S. 4 —12* näher erläutert
<lb/>und durch Beispiele anschaulich gemacht werden, manche Erinne- 
<lb/>rung anknüpfen fassen; allein, wir beschränken uns auf den Haupt- 
<lb/>gegenstand, der auf zwei Fragen zurückgeführt wird (S. 13.).

<lb/>„Ist es möglich, dass die Gesetzgebung die Regeln, nach
<lb/>denen der Richter die Strafen bisher zu erkennen gebäht hat,
<lb/>erweitern könne, und ist dieses vernünftig? B* oder wenn dies
<lb/>nicht möglich oder vernünftig seyn sollte, dass sie dem Richter
<lb/>es überlasse, Beweisgründe bloss aus dem einzelnen Falle her- 
<lb/>zunehmen? "

<lb/>Er ist der Meinung, dass obgleich die neuere Theorie sich mit der
<lb/>Sache in dieser Art beschäftigt habe, es doch ohne weitere umfäng- 
<lb/>liche Erörterung sich nicht beantworten lasse, oh sie, um zu ihren
<lb/>Resultaten zu gelangen, den Ausgang von einer sorgfältigen Erwä- 
<lb/>gung jener Fragen genommen habe. Er prüft nun: „drei neue
<lb/>Disciplinen," wie es S. 13. heisst, welche die neuere Theorie ge- 
<lb/>bildet habe, nehmlich 1) den reinen Indicienbeweis, 2) den zusam- 
<lb/>mengesetzten Beweis aus sonst ungültigen Geständnissen oder Zeug- 
<lb/>nissen und aus Indicien, und 3) den erweiterten Gcständniss- und
<lb/>Zeugen-Beweis durch Abgehen von den bisherigen Regeln der Glaub- 
<lb/>würdigkeit, letzteres der Vorschlag des in der Not.* 8. 14. ange- 
<lb/>führten Rosshirt, der aber bisher noch keine Beachtung gefun- 
<lb/>den hat.

<lb/>Man wird es nicht missbilligen, dass der Verf. sofort schon die
<lb/>Bezeichnung „Indicienbeweis" rügt, und dieselbe als unlogisch
<lb/>und reinen Widerspruch enthaltend darstcllt. Es ist dieses kein
<lb/>Wortstreit, sondern berührt gleich die Sache selbst, weil ,,die Be- 
<lb/>hauptung, dass Indicien Beweisgründe seyen, mit der zu erörternden
<lb/>Hauptsache zusammenfallt." In der That ist mit dem Worte schon
<lb/>ausgesprochen, dass es einen Beweis aus Anzeigen gehe, was theils

<lb/>Meine Beiträge zur Geschichte des Beweisverfahrens im Strafprozesse,
<lb/>insbesondere zur Geschichte und Kritik des Iteinigungs-Eides. In den his/or. prakt.
<lb/>Erörterungen u. s. w., Ahh. I.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0240.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240 Langfeldti Kritik des sog. Indicienbeweises.

<lb/>legislativ in Frage gestellt wird, theils nach dem gemeinen praktischen
<lb/>Recht geleugnet werden muss. Ich habe, mit Rücksicht hierauf, und
<lb/>indem ich doch die neuere Fortbildung der Lehre in den Kreis meiner
<lb/>Darstellung aufnehmen musste, in dem an gef. Lehrbuche den Unter- 
<lb/>schied zwischen dem Beweise und dem Surrogate desselben, zwi- 
<lb/>schen den Gründen der Gewissheit und der Wahrscheinlichkeit auf- 
<lb/>gestellt und dadurch jeder Verwechslung vorzubeugen gesucht, wel- 
<lb/>che durch die neuere Terminologie veranlasst werden könnte.

<lb/>Wie sehr ich aber im Ganzen mit dem Verf. übereinstimme,
<lb/>dessen umsichtiger, wenn auch nicht ganz vollständiger Entwicklung
<lb/>man mit Theilnahme folgt, so bin ich doch nicht in allen Punkten
<lb/>mit ihm einverstanden, ja ich glaube, dass er, während er auf einer
<lb/>Seite zuweilen zu weit geht, auf der andern zu viel einräumt. Frei- 
<lb/>lich sind die Meinungen selbst über die Bedeutung und den Begriff
<lb/>der Anzeigen getheilter, als es wenigstens, nach Anleitung der C.G.G.,
<lb/>die einen festen Sprachgebrauch beobachtet, der Fall seyn sollte.
<lb/>Wir wollen zugehen, dass anscheinende Spuren oder Zeichen eines
<lb/>Verbrechens etwas anders sind, als die Anzeigen, welche auf eine
<lb/>bestimmte Person als Urheber eines Verbrechens hinweisen; und auch
<lb/>allenfalls, dass die C.C.G. vorzugsweise letztere im Sinne habe, wie
<lb/>denn zuletzt, und selbst bei Indicien, die den Thatbestand und die
<lb/>That betreffen, immer wieder eine Beziehung auf die Person statt
<lb/>finden muss, über deren Schuld u s.w. zu urlheilen ist. Aber hierin
<lb/>liegt ja auch wieder jene andere Seite, — es ist die Handlung —
<lb/>also Leides die objektive und subjektive Seite, die einander vor ans- 
<lb/>setzen. Wenn aber (S. 14. 15.) die Trennung zu scharf und gegen
<lb/>den Sprachgebrauch gezogen wurde, welchen wir bei Cicero und
<lb/>Quintilian, dann in der G.G.G. finden (z. B. Art. 35.), wenn die
<lb/>Bezeichnung redlicher Anzeigen nur auf s. g. indicia auctoris
<lb/>gehen soll, weil der Begriff der Redlichkeit nur unter Menschen
<lb/>seine Stelle habe, so ist dieses weder nach dem Inhalte noch nach
<lb/>der Form richtig. Redliche Anzeigen (wie Gobler und Remus
<lb/>übersetzen legitima indicia)*) sind hier nicht nach dem Umfange
<lb/>und Gegenstände gemeint, sondern nach ihrer Qualität, d. h. dass sie
<lb/>„genugsam“ oder solche seyen, die überhaupt theils ihren Grund- 
<lb/>lagen nach gehörig bewiesen, theils von der Art sind, dass sie ver- 
<lb/>nünftigerweise gebraucht werden können. Indess würde der Gegen- 
<lb/>satz bedenklicher seyn, wenn der Verf. etwa daran die Folgerung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Meine Ausgabe des Gobler und Remus. S. 36. /F.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0241.tif"
                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Langfeldt, Kritik des sog. Indicienbcweises.

<lb/>knüpfte, dass die Wirkungen, die wir den Anzeigen gegen die Person,
<lb/>wie den, Anzeigen überhaupt bestreiten, etwa bei denen der andern
<lb/>Art, die er ausscliliesst, eintreten dürften, Diess ist aber nicht seine
<lb/>Meinung. Er legt letzteren nur die Wirkung bei, dass sie eine Un- 
<lb/>tersuchung veranlassen können: wiihrend er ersteren, „die eineVer-
<lb/>muthung begründen, dass eine bestimmte Person ein Verbrechen be- 
<lb/>gangen habe/4 mit vollem Piecht nicht zugesteht: „dass hierüber Ge- 
<lb/>wissheit dem Begriffe nach zu folgern seyn könne, was widerspre- 
<lb/>chend und praktisch unwahr sey.44 Es bleibt also in beiden, aller- 
<lb/>dings zu unterscheidenden, jedoch unter einen Gattungsbegriff zu
<lb/>fassenden Fällen das Resultat, dass eine Möglichkeit vorliegt,
<lb/>welche durch die Untersuchung bestätigt oder entfernt werden
<lb/>muss, die aber keineswegs, durch einen weder logisch noch juristisch
<lb/>gerechtfertigten Spruch für die Beurlheilung in eine Wirklichkeit
<lb/>und Gewissheit übersetzt werden darf, wenn die Untersuchung
<lb/>nicht zu dem Erfolg geführt hat, den man glaubte annehmen zu
<lb/>dürfen. Ganz anders verhält es sich, wie ich hei mehrern Gelegen- 
<lb/>heiten erinnert habe, und jetzt auch der Verfasser (S. 16.) annimmt,
<lb/>mit den nur im uneigentlichen Verstände s. g. nothwendigen An- 
<lb/>zeigen, als welche, indem sie nicht einen Schluss der Möglichkeit,
<lb/>sondern der Nothwendigkeit begründen, gar nicht in das Gebiet
<lb/>der In di eien gehören, von denen hei unserer Streitfrage die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Es ist nicht ungegründet, was (S. 19.20.) dagegen erinnert
<lb/>wird, „dass man in einer materielle praktische Verhältnisse ergrei- 
<lb/>fenden Wissenschaft, wie solches der Criminalprozess ist, mit den
<lb/>Formen einer blos abstrakten Logik so entschieden sich auf den
<lb/>Kampfplatz hinstellen könne/4 wobei jedoch „den Herren Gelehrten“
<lb/>zum Theil unrecht gethan wird. Ich will davon nicht sprechen, dass
<lb/>die wahrhafte Logik nicht etwas blos abstraktes formelles sey, wel- 
<lb/>che Ansicht einem frühem, jetzt meist verlassenen Standpunkt an- 
<lb/>gehört. Selbst die veraltete formelle Logik, die nehmlieh nur als
<lb/>ausschliessende, nicht aber so fern sie ihre Stelle in dem System
<lb/>überhaupt hat, za betsreiten ist, möchte ich hier in Schutz nehmen.
<lb/>Denn ihr fällt es nicht zur Last, wenn die Neueren in dem Schlüsse,
<lb/>hei der syllogistischen Form, die Wirklichkeit (das assertorische Urthei!)
<lb/>an die Stelle der Möglichkeit setzen. Grade jene Logik musste da- 
<lb/>gegen warnen, und aus ihr kann man die Gefährlichkeit einer Me- 
<lb/>thode nachiveisen, die sich nur scheinbar auf die Logik beruft.
<lb/>Was es mit dieser für eine Bewandniss habe, glaubte ich um so
<lb/>Krit, Jahtb. f. d.RW. Jalirg. IV. H.III. 5 6
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0242.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 Langfeldt, Kritik des sog. Iudicienbeweiscs.

<lb/>mehr ausführlich in meinem Lehrbuch*) zeigen zu müssen, als hier eine,
<lb/>meist gar nicht beachtete Verwechslung zu Grunde liegt. Den Schluss
<lb/>aus gegebenen Prämissen zu machen, diese formell logische Operation
<lb/>ist freilich nöthig, und wenn hier ein Fehler vorginge, so würde
<lb/>natürlich das Ganze ohne Wirkung seyn. Aber einen solchen Schluss
<lb/>zu machen, worauf man so viel Gewicht legt, ist zu leicht, als dass
<lb/>lücfür noch besonderer philosophischer Takt in Anspruch genommen
<lb/>zu werden brauchte. In dem Schlüsse kann natürlich nichts ausge- 
<lb/>sagt werden, als was schon der Obersatz besagt. Auf diesen
<lb/>kommt es vor Allem an, und für diesen, der seihst ein Schluss ist,
<lb/>bedarf es einer Rechtfertigung, die höchstens hei den s, g. gesetz- 
<lb/>lichen Indicien, als unmittelbar aufgestellten, nicht nochmals dem
<lb/>Richter obliegt, wobei aber niemals übersehen werden darf, dass
<lb/>auch diesen nirgends die Wirkung eines zur Verurteilung hinrei- 
<lb/>chenden Beweises heigelegt, .im Gegenteil ausdrücklich ahgespro-
<lb/>chen ist. Die Trüglichkeit der Indicien wird also nicht durch die
<lb/>Folgerichtigkeit des Schlusses, durch Unterstellung einer indi-
<lb/>cirenden Thatsache unter den Obersatz beseitigt; selbst davon ab- 
<lb/>gesehen, dass der Schluss dem Obersatze gleich lautet : es sey nehm-
<lb/>lich eine (häufig oder auch nur zuweilen eintretende) Wahrschein- 
<lb/>lichkeit oder Möglichkeit auch in dem gegebenen Falle vorhanden.
<lb/>Denn das muss vielmehr in Frage gestellt und logisch bewiesen
<lb/>werden, wie fern man überhaupt aus bestimmten Erscheinungen, die
<lb/>der Erfahrung zufolge ihren Erklärungsgrund in einer verübten Misse-
<lb/>that haben, die aber, wie nicht minder die Erfahrung lehrt, aus an- 
<lb/>dern Entscheidungsgründen hervorgegangen seyn können, — zu der
<lb/>Annahme berechtigt sey, dass es so seyn müsse? Und endlich, um
<lb/>dieses hier zu wiederholen, wie fern für den urteilenden Richter
<lb/>wirklich eine seinem Gewissen und den Gesetzen gemässe Ueberzeu-
<lb/>gung bewirkt werden dürfe, wenn er, ohne durch die Ergebnisse
<lb/>der Untersuchung dazu berechtigt zu seyn, solchen, eine Möglich- 
<lb/>keit bekundenden Umständen, deren weitere Erforschung und Begrün- 
<lb/>dung vergebens gesucht würde, die Kraft eines Beweises beilegt.

<lb/>Der Verf. hat es nun hauptsächlich mit Bauer zu tun, zum
<lb/>Theil auch mit Kleinschrod, Mittermaier, Rosshirt, Stübel,
<lb/>die unter einander nicht gleicher Meinung sind. Ich kann seiner Polemik
<lb/>nicht ins Einzelne folgen und hervorhehen, wo er, wie ich glaube,
<lb/>recht hat oder den Gegnern unrecht tut. Selbst wer auf seiner Seile
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 01. 132. a, K. §. 134. 8. 231. f.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0243.tif"
                   n="243"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>Lang fehlt, Kritik des sog. Indicienbeweises.

<lb/>steht, könnte wünschen, manches besser begründet, manche Wider- 
<lb/>legung anders gefasst zu sehen. Aber so viel scheint mir unzwei- 
<lb/>felhaft, dass die Theorie des Anzeigebeweises, wie man sie neuer- 
<lb/>lich in ungemeiner Ausdehnung aufgestellt hat, nicht nur vom Stand- 
<lb/>punkte des gemeinen Rechtes unrichtig, sondern auch von dem der
<lb/>Gesetzgebung gefährlich sey; dass ferner eine gründliche Unter- 
<lb/>suchung, rücksichtlich welcher vielfache Wünsche sich aufdringen,
<lb/>dahin wirken müsse, einen solchen s. g. Beweis entbehrlich zu
<lb/>machen; dass endlich, in Ermangelung alles andern genügenden Be- 
<lb/>weises, die Rücksichten der Sicherung, die ihre Steile in dem Sy- 
<lb/>stem der Polizei haben, wenigstens nicht der Handhabung der Ge- 
<lb/>rechtigkeit untergelegt und für diese bestimmend werden sollten.

<lb/>Ich räume ein, wie viel Gewicht die Gegengründe und eine
<lb/>Reihe von Momenten haben können, die hier anzuführen die Zeit
<lb/>und der Raum nicht gestatten. Aber, so lange wir das System des
<lb/>deutschen Strafprozesses beibehalten, welches allerdings mancher
<lb/>Verbesserungen bedarf, in seinen Grundlagen jedoch alle Anerken- 
<lb/>nung verdient*), so lange eine gesetzliche Beweistheorie besteht,
<lb/>und nicht etwa die Thatfragen von Geschwornen entschieden, oder
<lb/>gar den rechtsgelehrten Richtern eine solche ,,omnipotence der
<lb/>Jury44 beigelegt wird, was wir nicht wünschen können, so lange
<lb/>werden auch Wahrheit und Recht sich jener modernen Ansicht ent- 
<lb/>gegenstellen. Schwerlich wird zwar eine allgemeine Beistimmung
<lb/>zu solchen Grundsätzen erwartet werden dürfen, wie sic jetzt nur
<lb/>eine geringere Anzahl von Autoritäten vertheidigen. Allein, bei der
<lb/>selbst von der andern Seite — den Verfechtern des s. g. Anzeigen- 
<lb/>beweises — zugestandenen Unsicherheit (S. 62 — 65.) ist es gewiss
<lb/>von Nutzen, wenn hie und da mit Kraft und Einsicht auch diese Kehr- 
<lb/>seite wieder ins Licht gestellt und mit den erforderlichen Warnungen
<lb/>denen in Erinnerung gebracht werden, welche Recht sprechen sollen
<lb/>und hier der grössten Vorsicht und Vorurtheilsfreihcit bedürfen.
<lb/>Den Ausspruch Traj an’s (Z.5. D. de poenis) „satius esse impuni-
<lb/>tum relinqui f acinus nocentis, quam innocentem damnaretÄ
<lb/>welchen der Verf. zum Motto gewählt hat, sollten Alle beherzigen.

<lb/>*} &gt;S, Meine Kritischen Betrachtungen über den Entwurf einer »Strafprozess- 
<lb/>ordnung .für das Königreich Württemberg. 1839. S. 1—44.
</p>
               <p>

                  <lb/>16
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0244.tif"
                n="244"
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               <head>
                  <title>Sammlung aller noch gültigen das Kirchen- und Schulwesen betreffenden Gesetze, Rescripte und Verfügungen in dem Kön. Preuss. Staaten, von Joh. Aug. Ludw. Fürstenthal, Kön. Oberlandesgerichts-Rathe. Cöslin, Hendess, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Sammlung aller noch gültigen das Kirchen- und Schulwesen
<lb/>betretenden Gesetze, Rescrijitc und Verfügungen in den
<lb/>Kim. Preuss. Staaten von Joii. Aug, Tjudw. Ffirstciatiiai,
<lb/>Kön. Oberlandesgerichts-Rathe. Göslin, Hendess, 1838. 1839.
<lb/>4 Bde. xvi u. 624., vm u. 672., vn n. 632., vm n. 616 8. 8- (8 Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor «Facobson zu Königsberg'.

<lb/>Im Jahr 1837. hatte Herr Fürstenthal zwei das Preussische
<lb/>Kirchenrecht betreffende Arbeiten herausgegeben, welche der Ree.
<lb/>in diesen Jahrbüchern 1838. 8. 401—405. einer Kritik unterworfen
<lb/>hat. Bereits in dieser Anzeige konnte nach einer buchhändlerischen
<lb/>Ankündigung erwähnt werden, dass ein umfassenderes Werk von
<lb/>Herrn F. beabsichtigt worden, für welches Rec. einige Desiderata
<lb/>zu bezeichnen nicht unteriiess. Insbesondere war der Wunsch der
<lb/>Ausdehnung auf mehre dort genannte Gesetzessammlungen, die voll- 
<lb/>ständige Aufnahme der noch geltenden Verordnungen u.s. w. geäussert
<lb/>worden. Indem wir jetzt diese grössere Arbeit vollendet vor uns
<lb/>liegen haben, wollen wir über deren Plan und Ausführung in Kürze
<lb/>Meldung thun.

<lb/>Eine der beiden a. a. 0. beurtheilten Schriften „Repertorium
<lb/>über sämmtliche durch die Gesetzsammlung und die Amtsblätter pu-
<lb/>blicirten, das Kirchen-..., Wesen betreffenden Verordnungen“ war
<lb/>so schnell vergriffen, dass eine zweite Ausgabe begehrt wurde. Statt
<lb/>dieser entschloss sich Herr F. zu der erweiterten Arbeit. Dieselbe
<lb/>umfasst nach der Erklärung Bd. I. 8. V.

<lb/>1) die kirchlichen und Schulbestimmungen des'Allgemeinen
<lb/>Landrechts und besonders dessen II. Theils Tit. 11. u. 12.;

<lb/>2) die in der Gesetzsammlung von 1806 —1838. enthaltenen
<lb/>Kirchen- und Schulgesetze;

<lb/>3) die in der Baabe’schen Sammlung enthaltenen älteren, noch
<lb/>jetzt anwendbaren Kirchen- und Schul-Verordnungen; .
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0245.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Fürstenthal, Died. Kirchen- u.Schulwesen betr.Preuss.Gesctze. 245

<lb/>4) die in den v. Kamptz’schen Annalen und Jahrbüchern ent- 
<lb/>haltenen, auf das Kirchen- und Schulwesen bezüglichen Ka-
<lb/>binets-Ordre’s und Rescripte, letztere mögen von dein geist- 
<lb/>lichen Ministerio, oder von andern Ministerien und Central-
<lb/>Behörden ausgegangen sein; endlich

<lb/>5) alle, das Kirchen- und Schulwesen betreffenden Amtsblatts-
<lb/>Verfügungen sämmtlicher noch bestehenden 25 König!.
<lb/>Regierungen, ingleichen der ehemaligen zu Berlin, Cleve
<lb/>und Reichenbach.

<lb/>Der Verf. giebt somit seine Sammlung als „eine vollständige
<lb/>Encyclopüdie des gesammten in den Königl. Preuss. Staaten,
<lb/>einschliesslich der Rheinprovinzen, geltenden allgemeinen Kir- 
<lb/>chen- und Schulrechts."

<lb/>Alle jene Gesetze hat Hr. F. „entweder in extenso, oder doch
<lb/>in ihren verbis decisivis, vollständig mitgetheilt, so dass bei der Be- 
<lb/>nutzung dieser Sammlung die Quellen derselben nicht zur Rand ge- 
<lb/>nommen zu werden brauchen," das Material im Ganzen alphabetisch
<lb/>geordnet und jedem Bande Rubriken, dem letzten aber ein chro- 
<lb/>nologisches Register zugefügt, dieses aber nicht, wie Anfangs beab- 
<lb/>sichtigt war, vollständig, sondern beschränkt auf die Gesetze und
<lb/>Rescripte, mit Weglassung der Hegierungs-Verfügungen, da deren
<lb/>Eintragung theils nicht nöthig schien, indem ihnen stets Gesetze oder
<lb/>Rescripte zum Grunde liegen, theils das Volumen zu bedeutend ver- 
<lb/>mehrt haben würde. (Vorr. zu Band IV.). Eben deshalb ist auch
<lb/>ein ursprünglich hinzuzufügender Nachtrag fortgeblieben und dagegen
<lb/>ein solcher für alle 3 Jahre verheissen, der nächste also für 1841.
<lb/>Ueber den Umfang wird noch mitgetheilt, dass der erste Band 1288,
<lb/>die Buchstaben K, P, S über 3000 und die vier Bände zusammen
<lb/>8—10,000 Verordnungen enthalten und dann zur Empfehlung des
<lb/>Ganzen die Sammlung, als vollständige Pfarr- und Schul-Registranden
<lb/>für die Geistlichkeit beider Confessionen, so wie für sämmllicho
<lb/>Kirchen-, Schul-, Kommunal-, Polizei- und Justizbehörden, be- 
<lb/>zeichnet.

<lb/>Vergleichen wir die gegenwärtige Sammlung mit dem früheren
<lb/>Repertorium, so erscheint sie in der That als ein neues Werk, so- 
<lb/>wohl in Beziehung auf den Umfang, als den Inhalt. Das jetzt dar-
<lb/>gebotene Material ist, wenn wir zugleich auf das grössere Format
<lb/>der Schrift achten, das acht- bis neunfache des Repertorii, übrigens
<lb/>für die einzelnen Buchstaben ungleich, iin Repertorium ist Lil. A.
<lb/>auf 10, jetzt auf 106 Seiten behandelt und viele neue Artikel sind
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0246.tif"
                   n="246"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0246"/>
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               <p>

                  <lb/>246 Fürstenlkal, Die &lt;L Kirchen- u. Schulwesen betr.Preuss. Gesetze.

<lb/>zugekommen: bei A. Abendmahl, Abgaben, Abholung des Pfarrers
<lb/>oder Schullehrers, Agio von alten Kirchenkapitalien, Alimentation des
<lb/>Kirchenpatrons, Altdeutsche Tracht, Alumnat, Aufgebot, Ausarbei- 
<lb/>tungen, Ausstossung aus dem Soldatenstande, Ausserkirchliche Zu- 
<lb/>sammenkünfte. — Freilich würden noch viele andere Artikel hinzu- 
<lb/>zufügen gewesen seien; indessen wollen wir daraus demVerf. keinen
<lb/>Vorwurf machen, da eine zu grosse Zersplitterung des Materials das
<lb/>Verständniss erschwert und zu vielfachen Wiederholungen Anlass
<lb/>gegeben bähen würde. Ja wir hätten es selbst nicht unzweck-
<lb/>niässig gefunden, noch öfter, als geschehen ist, auch andere grössere
<lb/>Artikel zu erwähnen. Da es aber mitunter Schwierigkeit machen
<lb/>kann, das vom Herausgeber gewählte Stichwort für eine Materie zu
<lb/>treffen, so hätte er in der Uebersicht der Rubriken vor jedem Bande
<lb/>noch einzelne Beziehungen wohl andeuten können. Beispielsweise
<lb/>wollen wir aus dem Buchstaben A nur folgende Artikel nennen, die
<lb/>nicht berücksichtigt sind: Absolution, Abstimmung, Aecidenzien,
<lb/>Amortisation, Armenwesen, Asyl, Auspfarrung u. dgl. m. Ausser- 
<lb/>dem vermissen wir aber auch sonst wichtige Rubriken. So haben
<lb/>wir uns gewundert, dass Herr F., der die Sammlung auch für Poli- 
<lb/>zeibeamte ausdrücklich .bestimmt, nicht in einem besondern Artikel
<lb/>über Kirchenpolizei u. s, w. gesprochen hat. Besondern Anlass hiezu
<lb/>hätte ein Circular-Rescript vom 16. Februar 1831. (v. Kamptz An- 
<lb/>nalen R. XV. S. 351.) gegeben, das der Herausgeber unberücksich- 
<lb/>tigt gelassen. Hiernach erstreckt sich die polizeiliche Aufsicht auf
<lb/>die gottesdienstlichen Handlungen und die dazu bestimmten Gebäude,
<lb/>auf die Gottesäcker, deren Lage und Befriedigung, und daselbst
<lb/>herrschende Reinlichkeit, auf die Anlegung der Gräber nach einer
<lb/>bestimmten Ordnung. Nach einem besondern Rescript vom 22. April
<lb/>und 21. Mai 1831. an die Regierung zu Stettin und Königsberg
<lb/>(a. a. 0. 8. 354. 355.) soll diese Aufsicht der Departementsrath der
<lb/>Regierung bei seinen Amtsreisen führen.

<lb/>Der Verf. bezweckt möglichste Vollständigkeit und berücksich- 
<lb/>tigt seihst (s. Bd. I. 8. VII.) „Bestimmungen, welche nur ein locales
<lb/>Interesse haben." Um so mehr durften wir daher die Aufnahme von
<lb/>Verordnungen erwarten, welche nicht blos ein örtliches, sondern
<lb/>selbst ein provinzielles Interesse darbieten. Der Herr Herausgeber
<lb/>hätte sich darum nicht auf die oben genannten Sammlungen beschrän- 
<lb/>ken, sondern auch die in den zum Tlieil officiellen Bearbeitungen
<lb/>der Provinzialrcchte enthaltenen Gesetze aufnehmen sollen. Auch
<lb/>waren die spcciellen Gesetze zu beachten, Welche rn den Dar-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0247.tif"
                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Fnrslenthtil) Died. Kirchen- u. Schulwesen betr.Preuss. Gesetze. 247

<lb/>Stellungen des provinziellen Kirchenrechls sich linden. Für die Pro- 
<lb/>vinz Sachsen hätte die Schrift von Schmidt: der Wirkungskreis
<lb/>und die Wirkungsart des Superintendenten in der evangel. Kirche.
<lb/>Quedlinburg u. Leipzig, 1837. 8. (vergl. die krit. Jahrbücher 1838.
<lb/>S. 406. fg.) viel Material dargeboten. Für Preussen und Posen darf
<lb/>der Rec. sich auf seine Geschichte der Quellen des Preuss. Kirchen-
<lb/>reclits beziehen u. s. w.

<lb/>Dass dem Verf. gelungen sei, durch den Auszug der Verord- 
<lb/>nungen das Zurückgehen auf die Quelle selbst möglich gemacht zu
<lb/>haben, können wir nicht unbedingt zugestehen, da es in concreto
<lb/>nicht blos auf die verba decisiva, sondern auf die Motive, die ratio
<lb/>des Gesetzes ankommt. Dies ist ein Mangel, dessen Beseitigung
<lb/>Rec. schon in der Anzeige des Repertorii (s. oben) gewünscht hatte.
<lb/>Ist dem aber also, so musste, was sich aber auch schon ohnedies
<lb/>als nothwendig herausstellt, die officielle Quelle jeder Verordnung
<lb/>angeführt werden. Die Verweisung auf Raabe’s Sammlung halten
<lb/>wir für genügend, da dort die authentische Sammlung nachgewiesen
<lb/>ist, nicht aber die Bezugnahme auf Borck’s Handbuch, Haupt,
<lb/>Seger u. a. allein. Da es uns hier überhaupt nur auf eine allge- 
<lb/>meine Charakteristik der FürstenthaPschen Arbeit ankommt, so
<lb/>wird ein gleich auf der ersten Seite des ersten Bandes gewähltes
<lb/>Beispiel hinreichen. Hier ist nämlich wegen des heiligen Abend- 
<lb/>mahls auf die Verordnung vom 6. Sept. 1731., Dcclar. v. 16. Januar
<lb/>und 9. Juni 1732. Bezug genommen und dabei Borck (nicht Bork)
<lb/>8. 21., Seger 8. 86. cilirt. Vollständig findet man aber diese Ge- 
<lb/>setze in Mxjlius Corp. Const. Marchic. T. L P. L no. CXXL CXX1L
<lb/>€XXV. und dies musste also jedenfalls, daneben auch allenfalls
<lb/>Borck und Seger, allegirt werden.

<lb/>Viele Artikel erscheinen höchst unvollständig. So wird z. B.
<lb/>Bd. I. 8. 3. wegen der Abgaben, welche aus der Parochialverbin-
<lb/>dung fliessen, und wegen der Unzulässigkeit der Leistung derselben
<lb/>an eine andere Religionspartei, auf die Vorschrift des Allg. Land- 
<lb/>rechts Thl. II. Tit. XI. §. 261. hingewiesen. Auf die zum Theil zur
<lb/>Erläuterung dienenden Bestimmungen, die sich im Artikel Pfarrzwang
<lb/>(Bd.III. S. 232 — 234 ), Stolgebühren (Bd. IV. S. 397.) u. s. w. fin- 
<lb/>den, ist daher nicht Rücksicht genommen, und überdies sind auch
<lb/>die dort mitgetheilten Gesetze nicht ausreichend. M. vergl. deshalb
<lb/>z. B. die Erläuterungen und Ergänzungen des Allg. Landrechts für
<lb/>die Preuss. Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschäft, hcraus-
<lb/>gegehen von Gräff, Koch u. a. Abth. III. (Breslau, 1839. 8.)
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0248.tif"
                   n="248"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0248"/>
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               <p>

                  <lb/>248 Fürstenlha!, Die d. Kirchen-u. Schulwesen heü\Preuss. Gesetze.

<lb/>S. 590. fg. Eben so ungenügend sind die Artikel, welche das Ver-
<lb/>hültniss zwischen Staat und Kirche, Oberpräsidenten u. s. w. betreffen.
<lb/>Einige Artikel, welche die Rechte des Königs, des Ministerii der
<lb/>geistlichen Angelegenheiten, der Regierungen u. s. w. enthalten,
<lb/>fehlen gänzlich.

<lb/>Das Verhältniss der allgemeinen und besondern Gesetze in den
<lb/>einzelnen Artikeln ist bei weitem besser, als in dem Repertorium
<lb/>festgehalten, wenn gleich nicht ohne einzelne Versehen und Unge- 
<lb/>nauigkeiten. M. s. deshalb z. B. Bd. I.S. 94. 95. Aufgebo Is-Dispen-
<lb/>sation. liier wird mit Recht von der allg. Vorschrift des Land-
<lb/>rechts Th. II. Tit. I. §. 152. 153. ausgegangen, wonach vom 3ten Auf- 
<lb/>gebot die Vorgesetzte Behörde des Pfarrers der Braut, vom 3ten und
<lb/>2ten der Hof dispensirt. Daran schliesst sich die näher bestimmende
<lb/>Instruet, v. 23. Octbr. 1817. (nicht genau genug bezeichnet, näm- 
<lb/>lich die für die Regier. §. 18 ü, für die Konsistorien §. 2- no. 10.)
<lb/>und die Cabinets-Ordre v. 31. Decbr. 1825. (Gesetzsamml. 1826. S.5.)
<lb/>gehört nur allenfalls wegen: D. II. no, 2. (Gesetzsamml. S. 7.) hieher.
<lb/>Die Regierungen und das geistliche Ministerium treten darnach für
<lb/>die beiden genannten Fälle ein. Die Befugniss zur Ertheilung des
<lb/>einmaligen Aufgebots ist meistens auf die Oberpräsidenten überge- 
<lb/>gangen. Wegen Ostpreussen citirt Herr F. das Reg.-Publ. vom
<lb/>8. März 1815. (Amtsblatt v. Gumbinnen S. 337.). Hier ist aber zu
<lb/>bemerken, dass die Grundlage dafür schon in früherer Zeit zu suchen
<lb/>ist. Schon die Regierungs-Instruction vom 30. Juli 1774. Sectio L
<lb/>§. 7. no. 4. (N. CC. March. F. c. n. 51. S. 359.) überwies diese
<lb/>Dispensation der Regierung d. h. dem Etatsministerium, was auch
<lb/>das Ostpreuss. Provinzialrecht von 1801. Zusatz 91. anerkennt. Nach
<lb/>der Aufhebung jenes Ministerii ging dies zum Tbeil an die Kriegs- 
<lb/>und Domänen-Kammer über (s. Reglement v. 21. Juni 1804.) und
<lb/>verblieb der in deren Stelle tretenden Regierung nach der Instruet,
<lb/>vom 26. Decbr. 1808. u. s. w., zum Tbeil fiel es dem Ministerio an- 
<lb/>heim, welches dem Oberpräsidenten die Befugniss überliess. Ein
<lb/>ähnlicher Entwickelungsgang erfolgte für Westpreussen. - Der Verf.
<lb/>bezieht sich deshalb auf das Oberpräsidial-Publ. vom 22. März 1819.,
<lb/>hat aber die Grundlage desselben das Minist.-Ilescr. v. 4. Febr. 1819.
<lb/>(v. Kamp tz Annalen Bd. III. 8. 98.) übersehen. Ein Gleiches gilt
<lb/>für Westfalen und die Rheinlande (Puhl, vom 24. Februar, 2. März,
<lb/>1. Mai 1819.) Von allem Aufgebote endlich dispensirt der König,
<lb/>und zwar eben so wohl bei Katholiken, wie bei Protestanten. Zu
<lb/>erwähnen wären hier auch die Bestimmungen des Allg. Landrechts
</p>

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               <p>

                  <lb/>Fiinlcntlial, Died.Kirchen-u. Schulwesen bclr.Preuss.Gesetze. 249

<lb/>Th. II. Tit. 1. §. 150. u. 157. und das darauf hasirle Circular an den
<lb/>Erzbischof von Gnesen und säiumtliche Bischöfe in Südpreussen vom
<lb/>10- December 1790. (Stenzel’s Beiträge Bd. X. S. 173., 174.),
<lb/>nach welchem den Bischöfen in den beiden Fällen die Freiheit, von
<lb/>allem Aufgebote zu dfspensiren, zugestanden worden ist, 1) wenn
<lb/>wegen plötzlich eintretender Todesgefahr die Trauung beschleunigt
<lb/>werden muss und 2) wenn der Bräutigam in Angelegenheiten des
<lb/>Staats eine Langwierige und gefährliche Reise so schnell antreten
<lb/>muss, dass zum Aufgebote keine Zeit übrig ist.

<lb/>Mannigfache Irrthiimer, die wir beim vielfachen Gebrauche des
<lb/>Repertorii gefunden, sind in der gegenwärtigen Sammlung berichtigt
<lb/>und so verdient dieselbe als ein dem praktischen Bedürfnisse in
<lb/>vieler Hinsicht entsprechendes Hilfsmittel wohl empfohlen zu werden.
<lb/>Die äussere Ausstattung ist tadellos.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Entscheidungen des königl. Geh. Ober-Tribunals, herausgegeben von Dr. A. H. Simon und H. L. Strampff. Dritter Band.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königl. Geh. Oher-Tribiuuils, hcraus-
<lb/>gegeben von Mir. A. H. Simon und II. Iv.

<lb/>Dritter Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Oberlandesgerichtsrath f£ocli zu Halle.

<lb/>(Schluss.)

<lb/>Nr. 22. Grosse Havarei. Befrachter. Frachlconlract.
<lb/>Der Eigentümer der Ladung muss den zur grossen Havarei gehörigen
<lb/>Schaden am Schiffe auch in dem Falle mit übertragen, wenn das
<lb/>beschädigte Schilf an den Einladungsort zurückläuft, und die La- 
<lb/>dung gelost wird. Diese Verbindlichkeit ist von dem Fortbestehen
<lb/>des Frachtcontracts unabhängig.

<lb/>In dem vorliegenden Rechtsfalle war der Frachtcontract, weil
<lb/>das Schiff wegen erlittener grosser Havarei hatte zurücklaufen und
<lb/>die Ladung gelost werden müssen, durch rechtskräftiges Urtel für
<lb/>aufgehoben erklärt worden. Hierauf verlangte der Rheder von den
<lb/>Befrachtern den gesetzlichen Beitrag zur Deckung des Schadens.
<lb/>Die Betrachter wollten nicht beisteuern und wendeten ein, dass das
<lb/>Schiff zurückgekehrt und der Frachtcontract aufgehoben worden sei,
<lb/>mithin auf keiner Seite eine Verbindlichkeit mehr bestehe. Das
<lb/>Gericht erster Instanz fand diesen Einwand erheblich und wies den
<lb/>Kläger ab. Der Appellationsrichter (das Tribunal zu Königsberg)
<lb/>aber verurlheilte die Beklagten, und diese Entscheidung bestätigte
<lb/>das Geh. Ober-Tribunal durch das Revisions-Urtel vom 7. October
<lb/>1837. Die Entscheidung ist unzweifelhaft richtig; indess hätte Rec.
<lb/>eine durchdringendere Erklärung des Grundes der s. g. Condictio
<lb/>ex lege Rhodia de jaciu gewünscht. ,,Es liegen ihr die Rechts-
<lb/>grundsätzc über die nützliche Verwendung zum Grundeheisst es
</p>
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                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>Simon ii. v. Slrampff, Entscheid, d. Gell. Ober-Tribunals. 251

<lb/>in den Gründen. Aber der Seewurf und was dem gleich geachtet
<lb/>wird, hat keinesweges die Erfordernisse der in rem versio in Be- 
<lb/>ziehung auf den Eigentümer der geworfenen Sachen; denn Dieser
<lb/>weiss gewöhnlich vorher davon nichts, viel weniger giebt er seine
<lb/>Sachen zur Verwendung für Andere her, noch hat er dazu an Je- 
<lb/>mand Auftrag gegeben. Mit demselben Grunde könnte man Dem- 
<lb/>jenigen, dessen gestohlenes Geld der Dieb einem Dritten zum An- 
<lb/>kauf von Sachen gegeben hat, im Verhältniss zu diesem Dritten eine
<lb/>nützliche Verwendung beimessen. Wenn eine nützliche Verwendung
<lb/>bei der Seegefahr statt findet, so ist der Schiffer Derjenige, wel- 
<lb/>cher verwendet. Dieser bedarf aber, wenn er die actio de in rem
<lb/>verso begründen könnte, was noch dahin steht, da er zu seinem
<lb/>eigenen Besten hat mit sorgen und verwenden wollen, dieser Klage
<lb/>nicht, weil er die Contractsklage hat. Es bleibt also noch immer
<lb/>zu erklären: wie der Eigenthümer der beschädigten oder aufgeopfer- 
<lb/>ten Sachen unmittelbar an den Eigenthümer der dadurch geborgenen
<lb/>Sachen soll kommen können. Die Römischen Juristen konnten sich
<lb/>nur die Klage gegen den Schiffer als juristisch möglich denken,
<lb/>der sich aber durch eine Abtretung seiner eigenen Klage gegen die
<lb/>Eigenthümer der geretteten Sachen frei machen konnte, so dass die
<lb/>Beschädigten mit dieser ihnen cedirten Klage an Jene sich halten
<lb/>konnten. Die Neuern gestalten ohne diesen Umweg die Klage als
<lb/>eine Condictio ex lege. Angemessener ist wol, den Beschädigten
<lb/>die dem Schiffer zustehende Klage, ohne formelle Cession, als actio
<lb/>utilis beizulegen, welches in Beziehung auf die Requisite zur Be- 
<lb/>gründung, und in Beziehung auf die Exceptionen Klarheit giebt. —
<lb/>In dem hier vorliegenden Rechtsfalle war der Schiffer selbst der
<lb/>Kläger; nur machte den Richtern der Umstand Schwierigkeit, dass
<lb/>der Frachtcontract vorher schon durch Urtel und Recht aufgehoben
<lb/>worden war. Deswegen, meinte man, könnte die Contractsklage
<lb/>nicht mehr gelten. Um nun die durch ein richtiges Rechtsgefühl
<lb/>gebotene Entscheidung wissenschaftlich zu motiriren, raisonnirt das
<lb/>Geh. O.-Tr. in seinen Entscheidungsgründen so: „Es liegen die

<lb/>Rechtsgrundsätze über die nützliche Verwendung zum Grunde.
<lb/>Diese wirkt im Allgemeinen unabhängig von einem Contractsverhält-
<lb/>nisse; sie setzt sogar den Mange! eines rechtlichen Vertrags unter
<lb/>den Pariheien voraus. — Die unter dem Schiffe und der Ladung be- 
<lb/>stehende natürliche Gemeinschaft begründet unter den Eigenthümern
<lb/>eine gesetzliche Gemeinschaft. — Das gemeinschaftliche Rechts-
<lb/>vcrliällniss entsteht zwar in Folge der Befrachtung, es entspringt
</p>

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                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252 Simon u. v. Strumpf Entscheid, d. Geh, Ober-Tribunals.

<lb/>aber nicht aus dem, zwischen dem Schiffer und Befrachter zu Stande
<lb/>gekommenen Frachtcontracte, sondern, unabhängig von ihm, aus
<lb/>dem Gesetz. Der Umfang, die Wirkung und die Dauer dieses
<lb/>Rechtsverhältnisses stehen mit der Rechtsbeständigkeit und der Auf- 
<lb/>hebung des Frachtcontraets in keiner nothwendigen, sondern nur in
<lb/>einer zufälligen Verbindung." Hierdurch ist rechtswissenschaftlich
<lb/>weder etwas erklärt, noch bewiesen, und die Lehre von dem un- 
<lb/>abhängigen Nebeneinandersein und der hlos zufälligen Verbindung
<lb/>zweier verschiedener Rechtsverhältnisse — des Frachtcontraets und
<lb/>der Enlschädigungsverhindlichkeit — ist eben so grundlos als der
<lb/>Rechtsentwickelung ungünstig. Die Entschädigungs-Verbindlichkeit
<lb/>ist ein Naturale des Frachtcontraets. Die Aufhebung dieses Con-
<lb/>tracts in dem vorliegenden Falle ist nicht als eine Nichtigkeits- 
<lb/>erklärung von Anfang zu verstehen; das A. L. R. II. 8. §. 1680.
<lb/>bestimmt in dieser Beziehung auch bloss:

<lb/>— „wenn das Schiff — genöthigt wird, zurückzulaufen; so
<lb/>hören alle gegenseitige Verbindlichkeiten zwischen dem
<lb/>Schiffer und den Befrachtern auf;"
<lb/>d. h. in Beziehung auf den noch nicht ausgeführten Transport der
<lb/>Sachen oder die noch nicht geleisteten Handlungen, aber nicht in
<lb/>Beziehung auf Dasjenige, was wirklich schon auf den Contract ge- 
<lb/>leistet worden ist; und diese Leistung besteht eben hier in der theil-
<lb/>weisen Aufopferung des Schiffs zur Rettung der Ladung. —

<lb/>Nr. 23. Priorität. Vorzugsrecht. Gläubiger.
<lb/>Versteht die Verordnung über die Execution in Civilsachen, vom
<lb/>4. März 1834., im §. 17. Nr. 1. unter den Worten: „Forderun- 
<lb/>gen, denen ein besseres Vorrecht, als das im §. 447. Tit. 50. der
<lb/>Prozess-Ordnung bestimmte, zusteht", nur solche Forderungen,
<lb/>welche gesetzlich zu einer der vier ersten Klassen gehören?
<lb/>oder auch solche, welchen in der fünften Klasse seihst, in
<lb/>Geraässheit des §. 451. a. a. 0. ein besseres Recht als das durch
<lb/>Immission erlangte, gebührt?

<lb/>Der §. 17. Nr. 1. der Verordnung v. 4- März 1834. bestimmt
<lb/>über die Ordnung, in welcher mehrere Gläubiger, die ein pignus
<lb/>praetorium erhalten haben, daraus befriedigt werden sollen, Dieses:
<lb/>„Unter mehrere immittirte Gläubiger geschiehet die Vertheilung
<lb/>nach folgenden Grundsätzen:

<lb/>1. Forderungen, denen ein besseres Vorrecht, als das im §. 447.
<lb/>Tit. 50. der Prozess-Ordnung bestimmte, zusteht, werden vorzugs- 
<lb/>weise befriedigt.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0253.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. i\ Sirampjf^ Entscheid. &lt;1. Geh. Ober-Tribunals. 253
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Von den übrigen Forderungen werden u. s. w.

<lb/>In dem §. 447. ist nämlich von dem pignus praviori um, oder
<lb/>dem Vorrechte, welches die Auspfändung und die Immission giebt,
<lb/>die Rede, und dieses Vorrecht besieht in dem letzten Platze in der
<lb/>fünften Klasse. Nun sollte man nicht glauben, dass ein Gläubiger,
<lb/>der den ersten Platz in der fünften Klasse zu fordern hat, dadurch,
<lb/>dass er den Schuldner auspfänden lässt, diesen Platz verlieren und
<lb/>auf »len letzten kommen könnte, zumal der §. 17. der Allg. Ver- 
<lb/>ordnung ein besseres Vorrecht, als das blosse pignus praetorium^
<lb/>zum Ueberfluss noch ganz ausdrücklich vorzugsweise zu berück- 
<lb/>sichtigen anordnet. Dennoch haben die beiden Senate des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Breslau das Gegcntheil erkannt und ausgesprochen,
<lb/>dass Derjenige, der in der fünften Klasse Vorstände und eher be- 
<lb/>friedigt werden müsste, als die übrigen Gläubiger dieser Klasse, kein
<lb/>Vorrecht vor diesen hätte, weil man unter „Vorrecht“ das Hecht
<lb/>zu einer hohem Klasse verstehen müsste. Dabei hört alle Dispu- 
<lb/>tation auf. Wer ein Vorrecht vor Andern bat, der bat eben ein
<lb/>Vorrecht. Das G. O.-Tr. hat denn auch diese Entscheidung durch
<lb/>Urtel v. 3. März 1838. vernichtet.

<lb/>Nr. 24. Magdeburg. Zchnten-Remission.

<lb/>I. Die Remissions-Bestimmungen in der für das Ilerzogthum Magde- 
<lb/>burg ergangenen Declaration, vom 5. December 1770., sind auf
<lb/>alle Prästations-Berechtigten ohne Unterschied anwendbar, auch
<lb/>wenn dieselben sich nicht in guts- oder gcrichtshcrrlichem Ver-
<lb/>hältniss zu dem Pflichtigen befinden.

<lb/>II. Dagegen können die Beneficicn derselben nur von solchen Pflich- 
<lb/>tigen in Anspruch genommen werden, welche reihst gutsherrliehen
<lb/>Rechten unterworfen sind.

<lb/>Unter dieser Nummer werden zwei Rechtsfälle milgetheilt, von
<lb/>welchen der Eine den ersten Salz und der Andere den zweiten be- 
<lb/>handelt. Das G. O.-Tr. hat durch die Erkenntnisse vom 22. Juli und
<lb/>15. December 1837. die Meinungen der Appellationsrichter gebilligt.

<lb/>Nr. 25. Code civiL Form des Vertrags. Vergleich.

<lb/>Beweis.

<lb/>Ein Vergleich kann, ohne Unterschied der Höhe des Gegenstandes,
<lb/>in demjenigen Theile der Rhein-Provinz, in welchem der Code
<lb/>civil gilt, auch mündlich rechtsgültig geschlossen werden. Die
<lb/>Vorschrift des Code civil, Artikel 2044.: Ce contrat doit etve
<lb/>redigi par ecrit, enthält keine Festsetzung in Bezug auf die, zur
<lb/>Rechtsbeständigkeit des Vertrages erforderliche Form, sondern
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0254.tif"
                   n="254"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>254 Simon u. v. S/rampff. Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>bezieht sich auf die Art des, hei einem Streite über die Richtig- 
<lb/>keit des Vergleichs, zu führenden Beweises.

<lb/>Diesen Satz haben das Stadtgericht zu Berlin in dem Urtel vom
<lb/>11. December 1835., und das G. O.-Tr. in dem Urtel vom 23. Sep- 
<lb/>tember 1837., durch welches das abweichende Appellations-Erkennt-
<lb/>niss des Ober-Appellations-Senuts des Kammergerichts, vom 4. Febr.
<lb/>1837*, vernichtet wird, ausgesprochen. Derselbe gilt, wie Rec. aus
<lb/>seiner richterlichen Praxis am Rhein .sich erinnert, bei den Gerichten
<lb/>in der Rheinprovinz nicht eben für zweifelhaft, indem die franzö- 
<lb/>sische Jurisprudence sich darüber schon lange fest gestaltet hat, und
<lb/>mit Recht grossen Einfluss auf die Rechtsbestimmungen der Rheini- 
<lb/>schen Gerichte äussert.

<lb/>Nr. 26. Hypothek. Execution. Titel zum Pfandrechte.
<lb/>Die Vorschrift des §. 410. Tit. 20. Th. I. des A. L. R.:

<lb/>dass jede, auf dem Grunde (den Grund) eines an sich rechts- 
<lb/>gültigen Titels, gegen den eingetragenen Besitzer erfolgte Hypo-
<lb/>theken-ßestellung ihre Kraft behalt, wenn sich gleich in der Folge
<lb/>findet, dass dieser Besitzer nicht der wahre Eigentümer gewesen
<lb/>sei,

<lb/>kommt auch bei den im Wege der Execution eingetragenen Hypo- 
<lb/>theken zur Anwendung.

<lb/>Plenarbeschluss des G. O.-Tr. vom 18. December 1837- Der- 
<lb/>selbe Satz ist schon durch das im zweiten Bande der Entscheidungen
<lb/>Nr. 5. S. 47. u. folg, mitgetheilte Tribunals-Erkenntniss vom 23. De- 
<lb/>cember 1836. ausgesprochen. Vergl. die Recension dieser Ent- 
<lb/>scheidung im III. Jahrg. S. 51. dieser Jahrbücher. Derselbe ist
<lb/>nach diesem Plenarbeschlüsse, worin die Gründe für die entgegen- 
<lb/>gesetzte Ansicht mitgetheilt werden, zweifelhaft geworden. Die
<lb/>Widerlegung dieser Gegengründe ist schwach. Unter Anderm heisst
<lb/>es S. 241.: „Da er (der neue Erwerber) selbst erst einen Titel
<lb/>für sich hat ohne Eintragung, und da er üherdiess durch sein Still- 
<lb/>schweigen die Rechte Anderer gefährdet, so soll sein Recht dem
<lb/>durch wirkliche Eintragung schon bestellten Real- und Hypotheken- 
<lb/>rechte des Andern — nachstehen." Eigenthum ohne Eintragung des
<lb/>Öesitztitels soll also ein Titel sein! Wie heisst das Recht, zu dem
<lb/>es der Titel sein soll? Der einzige Grund, aus welchem die be- 
<lb/>sprochene Hypothek-Bestellung auch gegen den nicht eingetragenen
<lb/>Eigenthümer gilt, ist die bona Jides.

<lb/>No. 27. Gemeinschaftliche Sache. Theilnehmer.
<lb/>Wenn ein Theilnehmer, ohne Bestimmung der übrigen, über die
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0255.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Slrampff\ Entscheid d Geh, Ober-Tribunals. 255

<lb/>gemeinschaftliche Sache, deren Besitz oder Benutzung, verfügt
<lb/>hat, so ist das eingegangene Geschäft nur rücksichllich des wider- 
<lb/>sprechenden Theilnehmers ungültig. Der Verfügende selbst ist
<lb/>das Geschäft anzufechten nicht befugt.

<lb/>Erkenntniss des G.-O.-Tr. v. 27. Januar 1838. Der Satz ist
<lb/>nicht zweifelhaft, wenn schon der Appeliations-Richter (die Deputa- 
<lb/>tion des zweiten Senats des O.-L.-G. zu Frankfurt) dessen Erkennt- 
<lb/>niss das G.-O.-Tr. vernichtet, das Gegentheil angenommen hat.

<lb/>No. 28. Nichtigkei ts-Besch werde. Legitimation zur
<lb/>Proeessfiihrung.

<lb/>Im Nichtigkeits-Verfahren bedarf es nicht der Prüfung der Le- 
<lb/>gitimation der Prozessführung von Seiten des auf die Nichtigkeits-
<lb/>Beschwerde erkennenden Richters, wenn diese Legitimation vom
<lb/>vorigen Richter für berichtigt angenommen worden ist

<lb/>Plenar-Beschluss des G. O.-Tr. vom 12. März 1838.

<lb/>No. 29. Nichtigkeits-Beschwerde. Unterschrift. Justiz-
<lb/>Commissari us.

<lb/>Die fehlende Unterschrift einer, von einem Justiz-Commissarius
<lb/>gefertigten und vollzogenen, Nichtigkeits-Beschwerde Seitens der
<lb/>Parthei wird dadurch ergänzt, dass die Parthei selbst die Beschwerde
<lb/>dem Richter überreicht, und zum Protocoll genehmigt.

<lb/>Plenar-Beschluss des G. O.-Tr. vom 30. April 1838.

<lb/>No. 30. Richter. Urtheil. Versehen. Vertretungs-
<lb/>Verbindlichkeit. Schadenersatz.

<lb/>I. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Verbindlich- 
<lb/>keit der Beamten, die bei der Verwaltung ihres Amts begangenen
<lb/>Versehen zu vertreten, finden auf die von einem Richter in strei- 
<lb/>tigen Sachen gesprochenen Uriheile nicht Anwendung.

<lb/>II. Die unterliegende Parthei ist nicht berechtigt, den Spruchrich- 
<lb/>ter, wegen eines bei Abfassung des rechtskräftig gewordenen Er- 
<lb/>kenntnisses von ihm angeblich begangenen Versehens, auf Scha- 
<lb/>denersatz in Anspruch zu nehmen.

<lb/>Der hier mitgetheilte Rechtsfall betrifft den Richter, welcher,
<lb/>wie die Römer sagen, litem suam facit, und könnte, da ein solcher
<lb/>Fall höchst selten vorkommt, für das Preuss, Recht von Wichtigkeit
<lb/>sein, ist aber ganz unbedeutend, weil die Hauptfragen unberührt
<lb/>bleiben. Der erste Satz ist nicht zweifelhaft, denn es ist herge- 
<lb/>brachten, durch die landrechtliche Gesetzgebung nicht veränderten
<lb/>Rechtens, dass der Recht sprechende Richter nicht wegen eines
<lb/>massigen oder geringen Versehens verantwortlich ist, wie solches
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0256.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256 Simon u. v. Slrampff\ Entscheid, d. Geh, Oher-Trihiuiais.

<lb/>die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Beziehung auf die ver- 
<lb/>waltenden und ausführenden Beamten bestimmen. Der zweite Satz
<lb/>aber ist in der Allgemeinheit, wie er hingestellt ist, gewiss nicht
<lb/>richtig; denn er leugnet die s. g. Syndikats-Klage gegen den Rich- 
<lb/>ter als solchen ganz und gar. Nach Römischem Rechte findet diese
<lb/>Klage bekanntlich wegen ungerechten Unheils aus bösem Vorsätze
<lb/>oder grobem Versehen des Richters statt; und die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung bat dieses bestätigt. R.A. v. 1532. §• 17.; Kammergerichts-
<lb/>Ordre v. 1555. P. 3. Tit. 53. §. 5. 6- 10. Reichshofr.-Ordn. Tit. 5. §.7.
<lb/>Reichsabsch. v. 1654. §. 157. Die Bestimmungen der Preuss. Ge- 
<lb/>setzgebung hierüber finden sich in der Allg. Gerichts-Ordnung, Th. III.
<lb/>Tit. i. Es wird unterschieden zwischen solchen Beschwerden über
<lb/>den Richter, welche nur gegen den Inhalt einer von ihm getrödenen,
<lb/>dem Beschwerdeführer vermeintlich nachtheiligen Verfügung gehen,
<lb/>und solchen, welche zugleich persönliche Anschuldigungen wegen
<lb/>verletzter oder vernachlässigter Amtspflichten enthalten. §. 12. Die
<lb/>Beschwerden der ersten Art sollen durch die vorgeschriebenen Rechts- 
<lb/>mittel der Appellation und Revision ausgeführt werden. §.13. In
<lb/>Beziehung auf die Beschwerden der zweiten Art aber verordnet der
<lb/>§. 22. eine Untersuchung, und im §. 23. heisst es weiter: „Wenn
<lb/>hei diesen Untersuchungen sich veroffenharet, dass ein solcher Justiz- 
<lb/>bedienter wirklich seine Pflicht vernachlässigt, oder aus den Au- 
<lb/>gen gesetzt, eine Ungerechtigkeit verübt, den Vorschriften der Ge- 
<lb/>setze und den Obliegenheiten seines Amts zuwider gehandelt habe;
<lb/>so soll derselbe zuvörderst allen der Parthei dadurch verursachten
<lb/>Schaden sofort zu ersetzen, ohne prozessualische Weitläufigkeiten,
<lb/>mittelst Execution — angehalten werden.“ Der obige Satz also,
<lb/>dass die beschädigte Parthei den Spruchrichter, wegen eines hei Ab- 
<lb/>fassung des rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses von ihm began- 
<lb/>genen Versehens, auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, nicht
<lb/>berechtigt sei, ist in dieser Allgemeinheit hiernach irrig. Es fragt
<lb/>sich nur: welcher Grad des Versehens oder der Vernachlässigung
<lb/>den Richter zum Schadenersatz verpflichtet. Hierüber* so wie über- 
<lb/>haupt über die Erfordernisse der Syndikats-Klage nach Preuss. Rechte
<lb/>lässt sich die Beürtheilung nicht aus. Der* Rechtsfall ist sonach für
<lb/>die Rechtsentwickelung unfruchtbar.

<lb/>Nr. 31. Allgemeine Witwen-Verpflegungs-Anstalt. An- 
<lb/>trittsgeld. Selbstmord. Wahnsinn.

<lb/>Das vom Ehemann zur Gasse der Königlichen allgemeinen Wittwen-
<lb/>Verpflegungs-Anstalt gezahlte Antrittsgeld fällt, wenn derselbe
</p>

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                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>Simon ti. v. Strnmpff\ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals. 257
</p>
               <p>

                  <lb/>sich selbst entleibt bat, auch in dem Falle der Wittwencasse an- 
<lb/>heim, dass die Selbstentleibung im Wahnsinn, oder in einem
<lb/>sonstigen unzurechnungsfähigen geistigen Zustande erfolgt
<lb/>ist. Sofern das Antrittsgcld nicht baar berichtigt, sondern gegen
<lb/>einen Wechsel creditirt worden, ist dasselbe, in einem solchen
<lb/>Falle, aus dem Nachlasse, oder von den Erben, an die Casse zu
<lb/>zahlen.

<lb/>Dieser Satz ist von dem Geheimen Ober-Tribunal in dem Er- 
<lb/>kenntnisse v. 9. Septbr. 1837. ausgesprochen. Der Civil-Senat des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Königsberg war der entgegengesetzten Mei- 
<lb/>nung gewesen. Nach dem Wortsinne des Gesetzes ist die Meinung
<lb/>des Geh. O.-Tr. die richtige; denn das Gesetz bedient sich nicht des
<lb/>Ausdrucks: „Selbstmord“, als worauf das Oberlandesgcricht vor- 
<lb/>züglich fasst; sondern ,,Selbstentleibung.“

<lb/>Nr. 32. Execution, Executivprocess. Klage ex judicato.
<lb/>Aus Erkenntnissen ausländischer Gerichte findet die Judicalklage
<lb/>nicht statt. Eben so wenig ist eine, lediglich auf ein solches Er-
<lb/>kenntniss, nicht auf. das ursprüngliche Sachverhältniss, gegründete
<lb/>Klage in einem andern summarischen Verfahren, oder im gewöhn- 
<lb/>lichen Processe zuzulassen.

<lb/>Dieser, durch das Urtel des Geh. O.-Tr. v. 2. December 1837.
<lb/>ausgesprochene Satz gehört in das öffentliche Recht, und bestimmt
<lb/>die Frage über die Wirksamkeit rechtskräftiger Erkenntnisse. Die
<lb/>Sache ist keineswegs für so unzweifelhaft anzusehen. Eine aus- 
<lb/>drückliche Bestimmung darüber fehlt in der Preuss. Gesetzgebung.
<lb/>Die Publicisten sind darüber bekanntlich nicht einig; doch neigt sich
<lb/>wol die Mehrheit der Meinung zu, dass wenn der gehörige Rich- 
<lb/>ter erkannt habe, man die Wirksamkeit des rechtskräftigen Urtels
<lb/>anerkennen müsse. Diese Meinung ist auch in der Preuss. Gesetz- 
<lb/>gebung zu erkennen. Denn der §. 30. Tit. 24. der Process-Ordmmg
<lb/>bestimmt, dass die von ausländischen Gerichten nacbgesucblc Exc-
<lb/>cution der bei ihnen ergangenen Urtel in den Königlichen Landen
<lb/>vollstreckt werden solle, es wäre denn, dass sich bei der Com-
<lb/>petenz des requirirenden Gerichts, oder sonst bei der
<lb/>Sache seihst, ein Anstand ereigne. Die Competenz muss
<lb/>also hiernach jedenfalls zur Erörterung kommen; oh aber unter den
<lb/>Ausdrücken, „oder bei der Sache selbst“, eine nochmalige Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung der Sache zu verstehen, ist unklar.
<lb/>Wäre dieses der Fall, so hätte die Bestimmung gar keinen Werth;
<lb/>wäre dies nicht der Fall, so würden die Gründe des G. O.-Tr. nichts
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrj:- IV. 12. IH, ^ 2 7
</p>

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                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258 Simon u. v. Strumpf Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>beweisen: denn sie beruhen bloss darauf, dass der all. §. 30- nur
<lb/>von der Execution handle, nicht aber von der, nach Ablauf eines
<lb/>Jahres anzubringenden Judicalklage, indem es in diesen Gründen
<lb/>heisst: „Ist hiernach die Zulässigkeit einer Judicalklage aus Erkennt- 
<lb/>nissen ausländischer Gerichte weder ausdrücklich in den Gesetzen
<lb/>ausgesprochen, noch aus denselben herzuleiten; so kann auch die
<lb/>Wiederherstellung des Urtels erster Instanz, welches den Verklagten
<lb/>bloss auf Grund der hergebrachten Erkenntnisse polnischer Gerichte
<lb/>verurlheilt hat, nicht statt finden.“ Diess will aber nichts sagen.
<lb/>Denn das Executionsgesuch ist materiell auch nichts anderes als eine
<lb/>Judicalklage, und die in der Processordnung eigentlich s. g. Judical- 
<lb/>klage ist wieder nur die erst nach Ablauf von fünf Jahren nach- 
<lb/>gesuchte, nur nach Beobachtung eines besondere Verfahrens nach- 
<lb/>gelassene, Vollstreckung des rechtskräftigen Urtels, indem die Sache
<lb/>selbst nicht nochmals verhandelt werden kann, vielmehr das Urtel
<lb/>als solches die Imploration begründet. Man findet daher keines- 
<lb/>wegs einen überzeugenden Beweis für die Richtigkeit des Satzes in
<lb/>den Gründen des Geheimen Ober-Tribunals.

<lb/>Nr. 33. Nichtigkeits-Beschwerde. Nichtigkeit. Urtheil,
<lb/>Wenn der Richter auf den Grund der, von der einen Parlhei ein- 
<lb/>gelegten, Nichtigkeits-Beschwerde die Nichtigkeit eines Erkennt- 
<lb/>nisses ausspricht, so kann dadurch bei der Beurtheilung der Haupt- 
<lb/>sache für den Imploranten nie eine Entscheidung herbeigeführt
<lb/>werden, die für ihn noch nachtheiliger wäre, als das angefochtene
<lb/>Urtheil.

<lb/>Plenarbeschluss des G. O.-Tr. vom 30-April 1838. Zwei Senate
<lb/>des G. O.-Tr. waren darin verschiedener Ansicht gewesen. Der Eine
<lb/>hatte gemeint, dass wenn einmal das Urtel vernichtet worden, von
<lb/>neuem ganz nach Lage der Sache, mithin möglicherweise auch nach- 
<lb/>theiliger gegen den Imploranten erkannt werden könne, eben des- 
<lb/>wegen, weil nach ausgesprochener Vernichtung kein Urtel existire.
<lb/>Der Andere hatte dagegen den oben aufgestellten Satz behauptet
<lb/>und die Rechtfertigungs-Gründe aus der Natur eines blossen Rechts- 
<lb/>mittels hergenommen; und darin muss man ihm beitreten. Denn
<lb/>die Nichtigkeits-Beschwerde ist ein blosses Rechtsmittel, dessen Ge- 
<lb/>brauch keinen andern Nachtheil bringen kann, als dass er nichts
<lb/>hilft und umsonst in Kosten bringt.

<lb/>Nr. 34. Westpreussen. Provinzialrecht. Gemeines Recht.

<lb/>Erbschaftsschulden. Solidarität. Verhaftung pro rata.

<lb/>I. Bestimmungen des gemeinen Bechts, welche in ein, als Gesetz-
</p>

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                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Slrampff, Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunais. 259

<lb/>buch publicirtes Provinzialrecht herüber genommen worden, sind
<lb/>als Provinzial-Gesetze zu betrachten und kommen vor dem All- 
<lb/>gemeinen Landrechte zur Anwendung.

<lb/>H. In denjenigen Landestheilen, in welchen das preussische Land- 
<lb/>recht von 1721. als Provinzialrecht gilt, haften die Erben für
<lb/>die Erbschäftsschulden nicht solidarisch, sondern nur nach Ver- 
<lb/>hältnis ihrer Erbantheile.

<lb/>Diese, durch das Urtel des G. O.-Tr. v. 26. Februar 1838. aus- 
<lb/>gesprochenen Sätze sind nicht zweifelhaft, dennoch ist die Entschei- 
<lb/>dung des G. O.-Tr. nicht zu rechtfertigen. Es war nämlich Einer
<lb/>Von mehrern Erben wegen einer Erbschaftsschuld auf das Ganze ver- 
<lb/>klagt worden und hatte das Dasein mehrerer Erben excipirt. Wegen
<lb/>dieses Einwandes weiset das G. O.-Tr. den Kläger an geh rächte r-
<lb/>Massen ab, und motivirt-solches so: „Dieser Einwand (dass der
<lb/>Erblasser ausser dem Verklagten noch mehrere Erben hinterlassen)
<lb/>ist — begründet; der Kläger hat somit seine Klage nicht richtig
<lb/>gestellt; er hätte entweder sümmtliche Erben oder den Verklagten,
<lb/>auf Höhe seines Erbantheils in Anspruch nehmen sollen, und da er
<lb/>weder das Eine, noch das Andere gethan, so muss er mit der Klage
<lb/>in angebrachter Art abgewiesen werden." Dieser Schluss ist irrig.
<lb/>Wenn Jemand von Einem 100 Thlr. Darlehn klagend fordert, die
<lb/>ihm Dieser nur zur Hälfte schuldig ist, so begeht er eine Pluspetition,
<lb/>und die Folge davon ist nicht die Abweisung mit der ganzen Klage,
<lb/>sondern nur mit der M ehr fordern ng.

<lb/>Nr. 35. Erbtlreil. Kauf. Cession. Erbsehaftskanf.

<lb/>Die von einem Erben an einen Dritten geleistete Cession des Erb-
<lb/>theils, ohne nähere Bestimmung des Gegenstandes, bloss auf Höhe
<lb/>einer gewissen Summe, überträgt kein Eigenthum an den einzel- 
<lb/>nen, den Erbtheil bildenden Gegenständen der Erbschaft. Der
<lb/>Cessionar erlangt vielmehr durch eine solche Abtretung nur einen
<lb/>persönlichen Anspruch an den Erben.

<lb/>Erkenntnis des Geh. O.-Tr. vom 7. Mai 1838. Der Salz ist
<lb/>nicht zweifelhaft.

<lb/>Nr. 36. Nichtigkeits-Beschwerde. Processvorschrift.

<lb/>Thatsache. Urtelsgründe. Gcschichtscrzäkiung.

<lb/>Es genügt zur Beseitigung des, im §. 5. Nr. 10. Litr. a. der Ver- 
<lb/>ordnung vom 14. December 1833. aufgestellten Nichtigkeits- 
<lb/>grundes, wenn eine, in den Processschriften enthaltene, oder za
<lb/>Protocoll erklärte Thatsache, welche eine entgegengesetzte Ent- 
<lb/>scheidung begründen würde, in der, den Entscheidungsgründen

<lb/>17 *
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0260.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260 Simon u. v. Strampffi, Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>vorangeschickten Geschichlserzählung des Urtbeils erwähnt, wenn
<lb/>auch dieselbe nach ihrer Erheblichkeit und ihrem Einflüsse auf
<lb/>die Entscheidung nicht besonders beurlheilt worden ist.

<lb/>Der §. 5. Nr. 10. litr. a. erklärt es für einen Nichtigkeitsgrund,
<lb/>wenn eine in den Processschriften enthaltene oder zu Protocoll er- 
<lb/>klärte Thatsache, welche eine entgegengesetzte Entscheidung be- 
<lb/>gründen würde, in den Urtheilsgriinden gar nicht erwähnt ist. Ueber
<lb/>die Auslegung dieser Bestimmung waren in den verschiedenen Senaten
<lb/>des Geh. O.-Tr. widersprechende Meinungen entstanden, indem von
<lb/>der einen Seite die blosse Erwähnung in der Geschichtserzählung für
<lb/>genügend, von der andern aber auch noch die Beurtheilung der
<lb/>Thatsache nach ihrer Erheblichkeit und ihrem Einflüsse auf die Ent- 
<lb/>scheidung für notliwendig erachtet wurde. In der Plenarsitzung
<lb/>vom 5. Juni 1838. hat das Geh. O.-Tr. diese Diserepanz, wie oben
<lb/>angegeben, aus überzeugenden Gründen entschieden.

<lb/>Nr. 87.- Wechsel. Verjährung durch Nichtgebrauch.

<lb/>Die im Titel 9. Th. I. des A. L. R. enthaltenen Vorschriften über
<lb/>die Verjährung durch Nichtgebrauch finden, so weit dieselben
<lb/>nicht in das Wechselrecht aufgenommen sind, auf die Verjährung
<lb/>der Wechselverbindlichkeit keine Anwendung.

<lb/>Dieser Satz ist durch die übereinstimmenden Entscheidungen
<lb/>des Ober-Landesgerichts zu Königsberg, vom 2. Juli 1825., und des
<lb/>Tribunals daselbst, vom 21. October 1837., ausgesprochen und durch
<lb/>das Urtel des Geh. O.-Tr. vom 5- Mai 1838. bestätigt.

<lb/>Nr. 38. Cession. Witt hum. Gewagter Vertrag. Gewähr- 
<lb/>leistung.

<lb/>I. Eine Witwe kann das, von ihrem Witwehstande abhängige, nicht
<lb/>ausdrücklich an ihre Person gebundene, Witthum cediren.

<lb/>II. Die Gedentin ist dem Cessionar zur Gewährleistung, für den Fall
<lb/>indess, da sie nach der Cession den Wittwenstuhi verrückt, und
<lb/>hierdurch dem Cessionar den fernem Genuss des Rechts vereitelt,
<lb/>bloss zur Erstattung des Empfangenen verpflichtet.'

<lb/>Dieser Rechtsfall liefert einen interessanten Beitrag zur Lehre
<lb/>von den potestativen Bedingungen. Eine Witwe hatte ihr Witthum,
<lb/>welches aufhören sollte, wenn sie sich wieder verheirathen würde,
<lb/>verkauft, ohne dass dabei über den Fall, dass sie sich wirklich ver- 
<lb/>heirat he, etwas verabredet worden war. Sie verheirathete sich nach
<lb/>einigen Jahren und der Käufer verlangte nun Entschädigung für das
<lb/>ihm dadurch entzogene Recht. Es lassen sich darüber drei ver- 
<lb/>schiedene Meinungen denken. Die Eine kann dahin gehen, dass der
</p>

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                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Strampff.\ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals, 201

<lb/>Anspruch ganz unbegründet sei, weil der Käufer die Beschaffenheit
<lb/>des Rechts gekannt und mit Rücksicht auf den möglichen Fall, dass
<lb/>die Verkäuferin Gelegenheit finden und wahrnehmen werde, sich
<lb/>wieder zu verheirathen, sein Gebot eingerichtet habe; die Andere
<lb/>kann die sein, dass die Verkäuferin verpflichtet sei, die Ileirath zu
<lb/>unterlassen oder den Käufer zu entschädigen; nach der dritten kann
<lb/>diese Verpflichtung zwar auch für übernommen, aber für ungültig
<lb/>gehalten und der Contract für ungültig erklärt werden. Der Richter
<lb/>erster Instanz war der ersten Meinung, der Appellationsrichter der
<lb/>zweiten, und das Geh. O.-Tr. nach seinem Revisions-Erkenntniss vom
<lb/>14. October 1837. der dritten Meinung gewesen; indess sind die für
<lb/>die Letztere angegebenen Gründe nicht überzeugend.

<lb/>Nr. 39. Grossherzogthum Posen. Juden. Naturalisation
<lb/>der Juden. Darlehn,

<lb/>Ein, nach Publication der vorläufigen Verordnung wegen des Juden- 
<lb/>thums in dem Grossherzogthum Posen, vom 1. Juni 1833.- wenn- 
<lb/>gleich vor beendigtem Naturalisationsverfahren, von einem nicht
<lb/>naturalisirten Juden ohne gerichtlichen Schuldschein gegebenes
<lb/>Darlehn ist ungültig, auch wenn die Naturalisation des Darlehns- 
<lb/>gebers späterhin erfolgt ist.

<lb/>Erkenntniss des Geh. O.-Tr. vom 24. März 1838. Gegen die
<lb/>Richtigkeit des Satzes lässt sich nichts erinnern.

<lb/>Nr. 40. Mündlicher Vertrag. Erfüllung. Rücktritt.

<lb/>Von einem, nach den Gesetzen schriftlich zu errichtenden, aber nur
<lb/>mündlich abgeschlossenen, und noch nicht von beiden Seiten
<lb/>erfüllten Vertrage kann auch derjenige Contrahent, welcher den- 
<lb/>selben seinerseits bereits theilweise oder vollständig erfüllt
<lb/>hat, zurücktreten und das Gegebene zurüekfordern.

<lb/>Erkenntniss des Geh. O.-Tr. vom 3. n. 17. Februar 1837. Der
<lb/>Satz ist zweifelhaft. Es wäre zu wünschen, dass die Praxis sich
<lb/>einmal fixirtc. Die Meinungen der Redacloren des A. L, R. sind
<lb/>schwankend gewesen, wovon die nicht sehr klare Fassung der land-
<lb/>rechtlichen Bestimmungen die natürliche Folge ist. Es ist über die
<lb/>positive Gesetzgebung in diesem Punkt viel zu sagen.

<lb/>Nr. 41. Heimliches Ehegelöbniss, Sponsalia clandestina.
<lb/>Grossjährige Tochter. Heirathsconsens. Ehehindemiss.

<lb/>Ungültige Ehe.

<lb/>I. Nur solche, von Kindern ohne Einwilligung der Ellern geschlos- 
<lb/>sene Ehegelöhnisse — sponsalia clandestina ■— welche unter
<lb/>Beobachtung der gesetzlichen Form errichtet, oder durch das
</p>

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                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262 Simon u.'v. Strampff^ Entscheid, d. Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>Aufgebot gültig geworden sind, berechtigen die Eitern und Gross- 
<lb/>eltern zur Versagung ihrer Einwilligung in die beabsichtigte Ehe.
<lb/>II. Auch eine grossjährige Tochter bedarf der Einwilligung des Va- 
<lb/>ters in die von ihr zu schließende Ehe; wenn gleich der Mangel
<lb/>dieser Einwilligung keine Ungültigkeit einer schon vollzogenen
<lb/>Ehe bewirkt.

<lb/>Revisions-Urtel des G. Ö.-Tr. vom 13. März 1838. Die Sätze
<lb/>sind ohne Zweifel richtig und die Gründe überzeugend. Der Grund
<lb/>des ersten Satzes ist, dass ein unförmliches und daher ungültiges
<lb/>Ehegelöbniss kein Ehegelöbniss ist, mithin also die Eltern dem Kinde
<lb/>nicht vorwerfen können, sich heimlich verlobt zu haben.

<lb/>Nr. 42. Hypothekenzinsen. Suhhastations-Ordnung. Kauf- 
<lb/>gelder- Li quid ations - Prozess. Kaufgelder-Verth ei iungs-
<lb/>Verfahren. Beschlagnahme. Sequestration. Rück- 
<lb/>wirkende Kraft.

<lb/>Die Bestimmungen des §. 18. der Verordnung über den Subhastations-
<lb/>und Kaufgelder-Liquidations-Process vom 3. März 1834., und des
<lb/>g. 25. der Verordnung über die Execution in Civilsachen von
<lb/>demselben Tage, wegen des Termins, von wo ah die laufenden
<lb/>Hypothekenzinsen zu berechnen sind, finden auch auf solche frü- 
<lb/>here Fälle Anwendung, in denen der Kaufgelder-Liquidations-
<lb/>Prozess schon vor dem 1. Mai 1834. eröffnet worden ist.

<lb/>Dieser Bcchtssatz ist schon in einem, im* zweiten Bande unter
<lb/>Nr. 19. mitgetheilten Falle, von dem Geh. Ober-Tribunal angenom- 
<lb/>men worden. Rec. hat schon in seiner Anzeige über diesen Band
<lb/>(III. Jahrg. S. 59. dieser Jahrb.) ausgesprochen, dass dieser Satz
<lb/>wohl keine allgemeine Anerkennung finden würde. Diess ist wirklich
<lb/>eingetroffen. Denn der nämliche Senat, der in jenem Falle die
<lb/>Entscheidung gegeben hat, ist in einer später zur Aburtelung vor
<lb/>denselben gekommenen Sache von diesem Satze seihst wieder ab- 
<lb/>gegangen, und die Frage ist deshalb vor das Plenum gebracht wor- 
<lb/>den. Nun hat zwar das Plenum durch den Beschluss vom 5. Juni
<lb/>1838. den Satz aufrecht erhalten; dieser Satz bleibt aber darum
<lb/>nichts destoweniger irrig, und die zur Rechtfertigung desselben an- 
<lb/>gegebenen Gründe sind und bleiben unzureichend.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Alphabetisches Repertorium zur Gesetzgebung des Königreichs Sachsen, soweit sie in den Codex Augusteus, dessen Fortsetzungen und die amtlichen Sammlungen v. J. 1818. an bis mit 1838. aufgenommen ist. Herausgegeben von Wilh. Theod. Richter. Bd. 1. (A-L) 2. (M-Z). Leipzig, B. Tauchnitz jun., 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>Alphabetisches Repertorium zur Gesetzgebung des König- 
<lb/>reichs Sachsen, soweit sie in den Codex Augusteus, dessen
<lb/>Fortsetzungen und die amtlichen Sammlungen v. J. 1818. an bis
<lb/>mit 1838. aufgenommen ist. Herausgegeben von Willi* Tlieocf*
<lb/>Richter* Bd. 1. (A—L) 2. (M—Z). Leipzig, B. Taucfmilz junM
<lb/>1839. vlil. 488. u. 396. S. gr. 8.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn F-r. /tir. Schietter zu Leipzig.

<lb/>Die steigenden Anforderungen, welche in unserer Zteit das Ge- 
<lb/>schäftsleben an den praktischen Juristen, das Fortschreiten der
<lb/>Rechtswissenschaft an den Theoretiker macht, erheben bei erweiter- 
<lb/>tem Gesichtskreise und bedeutend wachsendem Inhalte der Jurispru- 
<lb/>denz encyclopädische Werke über einzelne Theile derselben von dem
<lb/>niedrigeren Standpunkte, den sie sonst, mehr der Bequemlichkeit
<lb/>dienend, einnahmen, auf die Stufe eines Bedürfnisses, das sich im- 
<lb/>mer unabweisbarer geltend macht. Der nächste Zweck, den solche
<lb/>Werke sich setzen können, ist, innerhalb des Kreises, dem sie an- 
<lb/>geboren, den ihm zugewandten und darin sich beschäftigenden Ju- 
<lb/>risten ein Leitfaden für Auffindung der gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>zu sein. Mit der Erreichung dieses Zweckes ist ihnen aber nur eine
<lb/>beschränkte Wirkung, ein secundäres und untergeordnetes Verdienst
<lb/>zuzusprechen: höher wird die Aufgabe, wie das Streben der Ver- 
<lb/>fasser sein, wenn sie jene besondere Kreise so darstellen, dass auch,
<lb/>wer nicht in denselben wirkt, eine genügende Kenntniss davon aus
<lb/>solchem Werke zu erlangen im Stande ist. Es setzt diess einerseits
<lb/>einen hohem wissenschaftlichen Standpunkt, andrerseits einen feinem
<lb/>Takt in Auswahl und Zusammenstellung voraus: das Werk wird dann
<lb/>nicht ein blossesNoth- undHülfsbuch, sondern ein wesentlicher und wür- 
<lb/>diger Bestandteil der juristischen Literatur sein. Hierbei ist jedoch
<lb/>□och nicht stehen zu bleiben, etwa in der Meinung, dass die Ahgrän-
<lb/>zung der Brauchbarkeit eines derartigen Buches doch immer, wo nicht
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0264.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264 Richter, Repertorium z. Gesetzgeb. d. Kr. Sachsen.

<lb/>nach dem Fache der Rechtswissenschaft, das es behandelt, doch nach
<lb/>dem Staate, dessen Gesetzgebung es aufnimmt, bemessen werden
<lb/>müsse; vielmehr lässt sich eine allgemeinere Geltung mit Recht er- 
<lb/>warten, wenn es jenen hohem Anforderungen zu entsprechen geeig- 
<lb/>net ist. Die gegenseitige Rechts- und Gesetzeskunde der einzelnen
<lb/>Staaten wird durch solche Werke am leichtesten und sichersten ver- 
<lb/>mittelt, Unterschied und Zusammenhang legislatorischer Institute in
<lb/>Principien und geschichtlicher Entwickelung wird erkannt, die Fort- 
<lb/>schritte der jenseitigen Gesetzgebung dienen veranlassend oder mit- 
<lb/>wirkend diesseitigen Entwürfen, der innere Nexus der deutschen
<lb/>Territorialrechte in Nationalität und wissenschaftlicher Erkenntniss
<lb/>legt sich in deutlicher Gliederung dar, und das Resultat der gesetz- 
<lb/>geberischen Thätigkeit des einen Staates geht in den geistigen Besitz
<lb/>des andern über.

<lb/>Rec. glaubt nicht mit Unrecht vorliegendem Buche diese höhere
<lb/>Stellung und mithin die Aussicht auf eine solche allgemeinere und
<lb/>bedeutendere Geltung zuerkennen zu dürfen. Dass es die Frucht
<lb/>vieljähriger Arbeit ist und die sichtbarsten Zeichen von Gründlich- 
<lb/>keit und Sorgfalt trägt, würde ihm, bei aller — in unserer Zeit hierin
<lb/>nicht genug zu schätzenden — Verdienstlichkeit, immer erst die
<lb/>Grundlage seiner praktischen Brauchbarkeit sichern: dass es aber
<lb/>nicht blos dein Sächsischen Praktiker ein Nachschlagebuch ist, son- 
<lb/>dern auch sowohl dem Sächsischen Theoretiker eine tüchtige Vorar- 
<lb/>beit, als dem ausländischen Rechtsgelehrten eine geeignete Ueber-
<lb/>sicht bietet, das erreicht es durch die höchst genaue, bis in’s Detail
<lb/>durehgearbeitete alphabetische Anordnung, besonders aber durch die
<lb/>systematische, und doch dabei leicht zu überblickende Behandlung
<lb/>der grösseren Artikel und durch die Auswahl und Unterscheidung
<lb/>der geltenden und der abolirten, oder transitorischen Bestimmungen.
<lb/>Wie sich diese Vereinigung von wissenschaftlichem Sinn und prakti- 
<lb/>schem Takt in den letztgedachten Beziehungen näher darlege, wer- 
<lb/>den wir im Einzelnen nachzuweisen Gelegenheit nehmen.

<lb/>Ueber den geschichtlichen Standpunkt des Werkes ist im All- 
<lb/>gemeinen zu sagen, dass es schon darum einem sichtlichen Bedürf-
<lb/>niss der Zeit entspricht, Weil seit dem, im J. 1792. erschienenen
<lb/>Schwarz’schen Wörterbuche kein ähnliches Buch die unterdess so
<lb/>erstaunlich gewachsene Sächsische Gesetzgebung übersichtlich zu- 
<lb/>sammengefasst hat. Denn die Promtuarien von Merbeth und
<lb/>.1 ässing sind nur als sehr untergeordnete und ungenügende Hülfs-
<lb/>mittcl in diesem Betracht zu nennen. Man würde aber irren, wenn
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0265.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Richter, Repertorium z. Gesetzgeb. &lt;1. Kr. Sachsen. 2G5

<lb/>man die Arbeit des Verfs. vorliegenden Repertoriums für erst von
<lb/>jenem Jahre an eintretend annehmen wollte und für die ganze frü- 
<lb/>here Zeit ihm in dem Schwarz’schen Werke hinreichend vorgear- 
<lb/>beitet glaubte. Vielmehr geht letzteres, wie derselbe auch (Vorr.
<lb/>S. VII.) bemerkt, im Allgemeinen nur bis auf die erste Fortsetzung
<lb/>des Cod. Augusteus herab, und enthält sonach nur die Gesetze voll- 
<lb/>ständig, die vor dem J. 1772. ergangen und in den Cod. Aug. oder
<lb/>dessen erste Fortsetzung aufgenommen sind; die in dem 20jährigen
<lb/>Zeiträume von 1772—1792. erlassenen Gesetze und Verordnungen,
<lb/>sowie die früheren, soweit letztere nicht in jene Sammlungen aufge- 
<lb/>nommen sind, berücksichtigt es nur, dafern sie nach der damals üb- 
<lb/>lichen Publikationsweise zur allgemeinen Kenntniss gelangten oder
<lb/>dem Herausgeber sonst zugänglich wurden, da die vom J. 1772. an
<lb/>gehende zweite Fortsetzung des Cod. Aug. erst im J. 1805. er- 
<lb/>schienen ist. Die Arbeit des Verfs. unseres Werkes umfasst also —
<lb/>ohne die Berichtigung und Supplirung des Früheren zu erwähnen —
<lb/>einen Zeitraum von 66 Jahren, reich an den Ergebnissen der viel- 
<lb/>fachsten legislatorischen Thätigkeit. Für die Bearbeitung dieses
<lb/>Stoffes nun, den der Verf. in Collectaneen excerpirt und unter den
<lb/>einschlagenden, in den Gesetzen selbst gebrauchten Bezeichnungen
<lb/>eingetragen hatte, stellte sich ihm ein doppelter Weg dar, entweder
<lb/>ein alphabetisches Register der Gesetztitel zu entwerfen oder dem
<lb/>Ganzen die Einrichtung einer Encyclopädie des Sächsischen Rechts
<lb/>zu geben. Er legt die Gründe in der Vorrede aus einander, aus
<lb/>welchen er sich für keinen von beiden ausschliesslich entschied, viel- 
<lb/>mehr seiner, sonach am passendsten „Repertorium“ zu nennenden
<lb/>Arbeit die gegenwärtige Gestalt gab, in welcher sie zum Theil blos
<lb/>Register, zu den Gesetzen ist, zum Theil die Quellenbestimmungen,
<lb/>fast immer würtlich, wiedergiebt, nirgends aber, auch nicht in ein- 
<lb/>zelnen Theilen Zusammenstellungen einer vom Verf. ausgehenden In- 
<lb/>terpretation des bestehenden Rechts enthalten soll.

<lb/>Was nun die Auswahl des Aufzunehmeuden anlangt, so sind
<lb/>zunächst alle Bestimmungen weggelassen worden, „welche nur vor- 
<lb/>übergehende Verwaltungsmaassregeln ohne Herstellung oder
<lb/>Modification eines dauernden eigentlichen Rechtszustandes, oder
<lb/>blosse Nachrichten enthalten, die zwar den Geschichtsforscher in-
<lb/>teressiren, aber auf die Rechtsanwendung in keiner Beziehung von
<lb/>Einfluss sind." Wenn der Verf. hienach die Anordnung vorüber- 
<lb/>gehender allgemeiner Feierlichkeiten oder Verlegung einzelner Feier- 
<lb/>tage auf den nächsten Sonntag, die Aussetzung landwirthschaftlicher
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0266.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266 Richter, Repertorium z. Gesetzgeb. d. Kr. Sachsen.

<lb/>Preisaufgaben auf gewisse Jahre, die Verordnungen zur Einberufung
<lb/>der Stande zu gewissen Landtagen oder Ernennung bestimmter Per- 
<lb/>sonen zu Landtagsabgeordneten, so wie die in Folge von einzelnen
<lb/>Truppendurchmärschen genommenen Maassregeln wegliess, so Hess
<lb/>wohl aus gleichem Grunde auch ein Wegfall des Art. „Gholera", der
<lb/>fast nur transitorische Maassregeln enthält, sowie eine Zusammen- 
<lb/>ziehung der, in einzelne Artikel vertheilten Bestimmungen über Auf- 
<lb/>hebung der Accisgesetzgehung sich rechtfertigen. Auch gegen die
<lb/>Aufnahme von Antiquitäten, wie in dem Art. „befreite Orte" könnte
<lb/>man Bedenken erheben; doch möge diess um so weniger das Ge- 
<lb/>schäft des Recensenten sein, da ein solches hie und da etwa sichtbares
<lb/>Zuviel ^mmer doch eine gewisse Berechtigung seiner Aufnahme hat,
<lb/>und bei der zweckmässigen äussern Anordnung des Werkes keines- 
<lb/>wegs störend einwirkt. Ree. wendet sich lieber zu dem Zuwenig,
<lb/>das allerdings auch bei einem so mühsam zusammenzustellenden Buche
<lb/>nicht vermieden werden kann. Es zeigt sich theils in der Art, wie
<lb/>die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen worden, theils
<lb/>wie diese letzteren aus den überhaupt vorhandenen ausgewählt sind.
<lb/>Nach den oben angegebenen leitenden Grundsätzen musste es natür- 
<lb/>lich der subjectiven Ansicht des Verfs. mehr oder weniger anheim
<lb/>gegeben bleiben, darüber zu entscheiden, ob der blosse Nachweis
<lb/>einer gesetzlichen Bestimmung genügen oder dieselbe wörtlich auf- 
<lb/>genommen werden sollte. Wenn nun hier nicht überall dem Rec.
<lb/>gleichmässig verfahren zu seyn scheint, so liegt die Beurtheilung
<lb/>dieses Maasses und dieser Gleichmässigkeit nothwendig wieder in der
<lb/>Subjectivität des Standpunktes, und hat keine andere Norm, als eine
<lb/>ungefähre Abschätzung der Wichtigkeit einzelner Artikel im Ver- 
<lb/>hältnisse zu einander. So wünschte Rec. z. B. in dem Art. „Staats- 
<lb/>diener" eine detailiirtere Angabe der gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>über Anstellung, Versetzung, Gehaltsverhältnisse, die sehr wichtige
<lb/>Vorschrift über besondere Staatsaufträge in §. 14. des betr. Ges.,
<lb/>ferner über Beendigung des Staatsdienerverhällnisses und Pensionen.
<lb/>Nicht minder hätte dem Art. „Universität" wohl eine grössere Aus- 
<lb/>dehnung gegeben und die dort angezogenen Verordnungen theils ver- 
<lb/>mehrt, theils mehr extendirt werden können. Gleiches Hesse sich bei
<lb/>den Art. „Abgaben, Zollvergehen" und andern sagen, wenn man die
<lb/>Behandlungsweise vergleicht, mit welcher hinsichtlich des Elementar- 
<lb/>volksschalgesetzes, der Verordnung über Militärgerichtsbarkeit oder
<lb/>des Parochialgesetzes in den Art. Anlagen, Militärgerichtsbarkeit und
<lb/>den mit Schul... oder Kirchen... zusammengesetzten Art. verfahren
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0267.tif"
                   n="267"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>Richter, Repertorium z. Gesetzgeb. &lt;3. Ur. Sachsen. 267

<lb/>ist. Doch sieht Ref. hiervon um so bereitwilliger ab, als in diesen,
<lb/>der Subjectivität des Verfs. zuzugebenden Punkten sieb gerade ver- 
<lb/>waltend jener feine Takt desselben zeigt, den wir bereits oben als
<lb/>zu hohem Ansprüchen und ausgedehnterer Wirksamkeit des Buches
<lb/>berechtigend bezeichnten.

<lb/>Dass in der Auswahl selbst sowohl als in der Anordnung des
<lb/>Ausgewählten bei dem Umfange des Materials Lücken und Unvoll- 
<lb/>kommenheiten eintreten mussten, kann dem Werke um so weniger
<lb/>zum Vorwürfe gemacht werden, als der Vcrf. durch eine grosse An- 
<lb/>zahl von Verweisartikeln jene organische Verbindung wieder herzu- 
<lb/>stellen bemüht gewesen ist, welche durch die alphabetische Reihen- 
<lb/>folge nothwendig zerrissen wurde. Mit den nachstehenden Zusätzen
<lb/>glaubt daher Rec. nichts weiter als den Wunsch des Verfs. zu er- 
<lb/>füllen, den er am Schlüsse der Vorrede in dieser Beziehung aus- 
<lb/>spricht. So hätte z. B. bei Art. „Ausgleichungskasse41, wo nicht auf
<lb/>andere sie betreffende Bestimmungen, doch auf die Anleihe vom
<lb/>J. 1812- Rücksicht genommen werden mögen; — bei „Braugerech- 
<lb/>tigkeiten " hätte hins. des Beweises auf §. 8. des Mand. v. 21. Febr.
<lb/>1827., das Ausschroten und Verzapfen des eignen Gebräudes auf
<lb/>dem Lande betr., —bei „Braunahrung44 anf die besondern in dem Art.
<lb/>„bürgerliche Nahrurtg" enthaltenen Vorschriften, verwiesen werden
<lb/>können; — der Art. „Dienste und Frohnsachen" liesse eine ausge- 
<lb/>dehntere Behandlung wünschen, nicht minder die mit „Ablösung... “
<lb/>zusammengesetzten; — unter Art. „Offiziere“ vermisst man die §. 65.
<lb/>der Ordonnanz v. 19. Juli 1828., unter „Staatsdiener“ die Bezug- 
<lb/>nahme auf die von ihnen zu leistende Gäution; — über die an Sonn-
<lb/>und Festtagen anzustellenden Jahrmärkte hätten im ersteren Art.
<lb/>auch die älteren Gesetze vor dem General v. 1811. erwähnt werden
<lb/>können; die Art. „Stände" und „Steuervergehen44 gehen gleich- 
<lb/>falls dem Wunsch grösserer Extendirung Raum; — unter „Rügen-
<lb/>process“ konnte die hins. der Acten im Gesetz v. 28. Jan. 1835.
<lb/>§.38. No.2. enthaltene Bestimmung berücksichtigt werden; — unter
<lb/>„Universität" war vielleicht der Befehl v. 14. Juli 1783. über das auf
<lb/>ihnen zu betreibende Studium des Criminalrechts zur Erwähnung
<lb/>nicht ungeeignet.

<lb/>Werfen wir endlich, von dem Zuviel oder Zuwenig absehend,
<lb/>noch einen prüfenden Blick auf das, was in dem Werke wirklich
<lb/>gegeben ist und über dessen Aufnahme kein Bedenken beigeht, so
<lb/>haben wir hier zunächst Gelegenheit, die geschickte Verbindung der
<lb/>systematischen Behandlungsweise im Einzelnen mit der durch die
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0268.tif"
                   n="268"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>268 Richter, Repertorium z. Gesetzgeb. d. Kr. Sachsen.

<lb/>gewählte Form bedingten alphabetischen Anordnung rühmend zu
<lb/>bemerken. Es ist diess der Punkt, wo sich der wissenschaftliche
<lb/>Sinn desVerfs., dessen wir oben vorläufig gedachten, auf eine solche
<lb/>Weise kund gieht, dass dadurch eben so eine Scheidewand gegen
<lb/>die, einer niederen Geistesthätigkeit entstammende, sonst wohl nicht
<lb/>ungewöhnliche Art, dergleichen Repertorien zusammenzustellen, ge- 
<lb/>zogen, als jene allgemeinere Geltung und höhere Bedeutung bewirkt
<lb/>wird, die wir bei einem solchen Werke in Aussicht zu stellen uns
<lb/>berechtigt fanden. Als Belege dieser Behauptung führen wir die
<lb/>Artikel: Appellation, Concurs, Juden, Justizämter, Staatsverträge,
<lb/>Steuerfreiheit, Testamente, beispielsweise an. Wo die Beschaffen- 
<lb/>heit des Gegenstandes eine andere, als alphabetische Zusammenstel- 
<lb/>lung nicht gestattete, wie z. B. der Art. ,,Kosten, Leipzig/4 u. a.
<lb/>ist jedenfalls die Sorgfalt, mit welcher die vielen einzelnen einschla- 
<lb/>genden Vorschriften gesammelt und geordnet sind, anzuerkennen.
<lb/>Dagegen mögen wir auch nicht verhehlen, dass der Art. „Lehen"
<lb/>wohl mehr als eine blosse Nomenclatur der Gesetze hätte enthalten
<lb/>mögen, und dass wir in dem Art. „Oberlausitz44 gleichfalls ein ge- 
<lb/>naueres Eingehen in das Einzelne gewünscht hätten. Neben diesen
<lb/>Aenderungen in der Form nun auch die Notwendigkeit materieller
<lb/>Aenderungen im Einzelnen nachzuweisen, liegt ausserhalb der Grän- 
<lb/>zen dieser Anzeige und ist vielmehr ein Resultat vielfachen Gebrauchs
<lb/>eines solchen Werkes, nicht vorübergehender Einsichtnahme in das- 
<lb/>selbe. Dass eine unbedingte Richtigkeit bis ins Einzelne hinein nicht
<lb/>zu erwarten ist, ist hei einem solchen Unternehmen ebenso gewiss,
<lb/>als dass der Reichthum des hier gebotenen Materials die Prüfung des
<lb/>Singulären nicht so leicht macht. Ree. enthält sieh daher jedes
<lb/>weitern Eingehens in diese Seite der Beurtheilung, da selbst ein
<lb/>vielleicht mühsam gewonnenes Ergehniss zur Würdigung oder Schmä- 
<lb/>lerung der Verdienste des Buchs im Allgemeinen gewiss nichts bei- 
<lb/>tragen könnte und die beste kritische Richterin in dieser Hinsicht
<lb/>die Zeit und die durch sie erlangte Erfahrung ist.

<lb/>So haben wir dieses Werk als ein höchst erfreuliches Zeichen
<lb/>wissenschaftlich-praktischer Thätigkeit, deutschen Fleisses und —
<lb/>auch hinsichtlich der sehr vortheilhaften Ausstattung Seiten der Ver- 
<lb/>lagshandlung — deutscher Gediegenheit zu begrüssen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0269.tif"
             n="269"
             xml:id="zs1-2173713_07-1840_0269"/>
         <div xml:id="d107750e27287" n="II.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>26«)
</p>
            <p>

               <lb/>LI. HacU Weisungen von Recensionen
<lb/>in anderen Seif Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>.Teiiaisclie Allgemeine Literatur-Zeitung. 1839.*)
</p>
            <p>

               <lb/>30. 0dotier. Nr. 182. 8. 0 — 12.

<lb/>Geschichtliche Darstellung* des Staatsschuldenwesens des Königreichs
<lb/>Bayern mit Rücksicht auf dessen Current - Finanz - Verwaltung.
<lb/>Nebst einer rechtlichen Erörterung der neueren Gesetze über die
<lb/>Erlöschung von Forderungen an das bayerische Aerar, von Dr.
<lb/>Franz Maier, Rath a. k. A.G. von Oberbayern. Erlangen, 1839.

<lb/>,,Dieses Werk eines als Geschäftsmann und classiscli gebildeter Jurist von
<lb/>Allen, welche ihn kennen, hochgeschätzten Mannes hat zwar au sich schon ein
<lb/>allgemeines Interesse in politischer Beziehung, indem es für den Freund der Staats- 
<lb/>kunde immerhin eine angenehme Erscheinung ist, das innere Lehen eines Staates

<lb/>vor seinen Augen entfalten zu sehen.; aber einen weit grösseren speciellen

<lb/>Werth muss dasselbe für den bayerischen Staatsbürger haben, indem es ilin in die
<lb/>innersten Mysterien des bayerischen Schuldenwesens einführt. Doch nicht bloss
<lb/>historisch-merkwürdig erscheint diese Schrift, sondern sie hat auch hohes prak- 
<lb/>tisches Interesse für den bayer. Rechtsgelehrten, indem sie die in praktischer Be- 
<lb/>ziehung so wichtigen rechtlichen Grundsätze über die Erlöschung von Forderungen
<lb/>an das bayer. Aerar mit einer seltenen, sehr lobenswerthen Sachkenntnis erör- 
<lb/>tert, und dadurch gewissermaassen einen Commentar zu den treffenden Stellen der
<lb/>neueren hayer.Finanzgesetze giebt, welcher um so schätzbarer ist, als er einzig
<lb/>in seiner Art dasteht, und bey den vielfachen Controversen in dieser Materie einem
<lb/>wahren, längst gefühlten Bedürfnisse Abhülfe bietet.“ —- Auf diese Einleitung
<lb/>folgt eine Uebersiclit des Inhalts, mit steter Anerkennung des Verdienstlichen der
<lb/>Schrift; am Ende wünscht derRec. dem Verf. Glück „zu der meisterhaften Lösung
<lb/>seiner Aufgabe,“ und fühlt sich verpflichtet, „das Werk als eine Bereicherung
<lb/>der Literatur auf dem Gebiete detz bayerischen Rechtes anzupreisen.“ An der
<lb/>Darstellung rühmt er Lebendigkeit und Geist. (Rec. 1394.)

<lb/>31. Ebendaselbst. Nr. 184. 185. 8. 25 — 35.

<lb/>Der Hauptstuhl des westphälischen Vemgerichts auf dem Königshofc
<lb/>vor Dortmund, nach neu entdeckten Urkunden dargestellt von Dr.
<lb/>Beruh. Thiersch, Dir. d. k.Gymnas, zu Dortmund. Dortni., 1838.
<lb/>(1 Thlr.) (Vgl. Jahrb. 1839. S. 658.)

<lb/>Der Verf. behauptet im Vorworte, dass die Irrthümer über das Femgericht
<lb/>noch weit verbreitet seyen, und dass es schon aus diesem Grunde nicht unwichtig
<lb/>sey, den neueren Schriften eine hinzuzufügen, welche bestimmt sey, nicht nur
</p>
            <p>

               <lb/>') Ini Intelligenzblatt Nov. 1839. Nr. 29. S. 231. f. findet sieb eine Vcrtheidigung de*
<lb/>Rec. a -j-b auf die in den Jahrb. 1839. 8. 935. Anm. ermähnte Erklärung.
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0270.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisungen von Recensionem
</p>
            <p>

               <lb/>jenes geheimnisvolle Institut überhaupt noch mehr aufzuklären, sondern auch
<lb/>ganz neue Verhältnisse und Beziehungen desselben aufzudecken, und zugleich
<lb/>eine Reihe interessanter Urkunden zu retten. Der Rec. weist eine Menge von
<lb/>Irrthümern des Verfs. nach und zeigt, indem er die einzelnen Abschnitte des
<lb/>Buches durchgeht, dass gar viele neue Ansichten des Verfs. falsch seyen oder dass
<lb/>er nur Bekanntes wiederhole. Am Schlüsse überlässt er dann dem Leser das Ur-
<lb/>üieil darüber, ob das Geleistete den nach dem Obigen zu hegenden Erwartungen
<lb/>entspreche. (Rec. Dr. P. W.)

<lb/>32. November. Nr. 202. S. 169 —171.

<lb/>Der merkwürdigste Injurienprocess dieses Jahrhunderts, oder die
<lb/>dritte Untersuchung gegen den Pfarrer Hofmann von Sprend- 
<lb/>lingen, gegenwärtig zu Darmstadt. Von ihm seihst herausgegeben
<lb/>und allen Juristenfacultaten und Rechtsgelehrten mit tler Frage
<lb/>gewidmet, ob die hohen constitutioneilen Monarchen und Fürsten
<lb/>dieser Staaten nicht das Recht haben, in Fällen, wie der gegen- 
<lb/>wärtige ist, besondere lmmediatcommissionen zu deren Entschei- 
<lb/>dung niederzusetzen. Bern, Fischer, 1838. 184 S. 8. (16 Gr.)

<lb/>. „Diese Schrift kann und wird keinen Anspruch darauf machen, wissenschaft- 
<lb/>lichen Werth zu haben; aber sie ist dennoch interessant und lesenswert!!, nicht
<lb/>nur für den Rechtsgelehrten, sondern auch überhaupt für jeden Gebildeten, wel- 
<lb/>chem es Freude macht, die Schicksale des Einzelnen mit forschendem Blicke zu
<lb/>verfolgen.“ Der Rec. erzählt nun kurz den gegen den Verf. geführten Process,
<lb/>bemerkt dann, dass er bei dem Mangel einiger Hauptdocumente in der Hauptsache
<lb/>kein Uri heil fällen könne, besorgt jedoch, dass der Verf. „bei den leidenschaft- 
<lb/>lichen Ausbrüchen, welche nur zu deutlich seine eigenen Mittheilungen durch- 
<lb/>glühen, nicht selten die erlaubte Grenze gerechter Selbstverteidigung über- 
<lb/>schritten haben möge,“ und verneint die auf dem Titel aufgeworfene Frage.
<lb/>(Rec. 1394.)
</p>
            <p>

               <lb/>33. Ebendaselbst. S. 171 —174.

<lb/>Das im K. Bayern geltende kalhol. u. prolest. Kirchenrecht u. s. w.
<lb/>von Dr. C. A. Grundier, k. b. Ho fr. u. ehern, ö. Lehrer an der
<lb/>Univ. Erlangen. Nürnberg, 1839.

<lb/>Im Eingänge bezeichnet der Rec. das Unternehmen des Verfs. als ein zweck- 
<lb/>mässiges, legt dann den Plan des Werkes dar, und bemerkt dabei: „Dem Verf.
<lb/>kann bey dieser Darstellung keineswegs der Vorwurf der Parteyliehkeit für die
<lb/>eine oder andere Seite gemacht werden (s. §. 14.); auch ist der Vortrag in einer
<lb/>solchen Sprache gehalten, wie er der Wissenschaft würdig ist. Bey einer lobens-
<lb/>werthen Kürze desselben ist dennoch für Vollständigkeit der Bearbeitung des an
<lb/>sich nicht geringen Stoffes im Ganzen Sorge getragen.“ Es folgt eine kleine Zahl
<lb/>von Puncten, in welchen der Rec. dem Verf. nicht beipflichtet, und am Schlüsse
<lb/>wird noch die Unzahl von Druckfehlern und der Mangel eines Inhaltsverzeich- 
<lb/>nisses gerügt. (Rec. 1394.)

<lb/>34. Ebendaselbst. 8. 174 — 176.

<lb/>Grundlinien der Wissenschaft des bestehenden Rechts nebst einer
<lb/>Kritik der philosophischen und historischen Schule, von C. Gh.
<lb/>G o Um an n. Berlin, Reimer, 1836. vm. u. 149 S. 8. (1 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>Indem der Rec. der Ansicht des Verfs., welcher es für verfehlt erklärt, w^enn
<lb/>Schriftsteller durch ihr Vorwort den Leser im Voraus in den Stand zu setzen suchen,
<lb/>ihre in dem Buche ausgestellten Resultate zu erfassen, nicht beistimmt, sagt er:
<lb/>„Um so wohltätiger für den Leser wäre hier eine solche aufklärende Vorrede ge-
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0271.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachvveisungcn von Reeensionen.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>wesen, als das Buch selbst eine schwer zu verdauende Kost enthalt.“ Er gedenkt
<lb/>dann noch des Selbstvertrauens, mit welcher der Ver/, auf seine frühere Schrift:
<lb/>Die Lehre vom Strafrecht als Tlieil der Judicialie,, (vgl. Jahrb. 1838. S. 1050.) hin- 
<lb/>weist , und des Prognosticons, welches er sich rücksichtlich der Aufnahme der
<lb/>vorlieg. stellt; bei dem letzteren Puncte fugt er hinzu: „Diese Besorgniss des
<lb/>Verfs., dass die neue Lehre nicht allenthalben Anklang finden möge, erscheint
<lb/>uns nicht unbegründet; allein nicht bloss die Lehre mag hieran Schuld haben, son- 
<lb/>dern vorzüglich auch das mystische Gewand, in welche dieselbe gehüllt ist. Die
<lb/>Darstellung nämlich ist äusserst dunkel und abstossend, so, dass nur wenige
<lb/>Leser das Buch durcharbeiten werden, und noch Wenigere werden anffassen,
<lb/>was denn eigentlich der Verf. will.“ Es wird eine Probe des Styls gegeben;
<lb/>woran sich einige Bemerkungen über Ansichten des Verfs. schlossen, welchen der
<lb/>Bec. nicht beistimmt; zuletzt auch noch über das „äusserst harte“ Urtheil desselben
<lb/>über die historische Schule. „Und so scheiden wir von einem Buche, welches
<lb/>wir nicht als Gewinn für die Wissenschaft, nicht als Quelle reicher Ausbeute für
<lb/>das Leben, wohl aber für eine Curiosität unserer Literatur erkennen. (Bec. 1394.)
</p>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher fiir wissenschaftliche Kritik. 1839.
</p>
            <p>

               <lb/>November. Nr. 07 — 99. S. 771—700.

<lb/>Manuale latinitatis fontium juris civilis ronianorum, etc. auctore
<lb/>X. JE. MirJssen. Berlin, 1837 — 39- (Vgl. Jahrb. 1839.
<lb/>8. 169. f.)

<lb/>,,So lange die Anzahl alphabetisch geordneter Ht'ilfswerke zur Terminologie
<lb/>des röm. Rechts geringe, und von einer Auswahl für die Mehrzahl der Käufer gar
<lb/>nicht die Rede war, musste auch hei den wirklich vorhandenen weit öfter das Be- 
<lb/>dürfnis der Vollständigkeit als das der Plaiihiässigkeit und Consequenz fühlbar
<lb/>werden; und wer sieb durch Neigung oder iiinern Beruf getrieben fand, an den Ar- 
<lb/>beiten eines Vorgängers nachzuhelfen, dem konnte dieses Geschäft desErgänzens
<lb/>sogar um so leichter erscheinen, je weniger er dabei des ursprünglichen Plans ge- 
<lb/>dachte oder bewusst ward. So musste denn allmählig der ächte Stamm mit so
<lb/>mannichfachem Auswuchs und 'fremdartigem Ansatz überdeckt werden, dass einer
<lb/>wirklich planmässigen Fortbildung vor Allem die wenig lohnende und selten ge- 
<lb/>hörig anerkannte Mühe des Säuberns und Ausscheidens würde vorhergehen müssen.
<lb/>Wer aber unter solchen Umständen sich durch Kraft uud ernsten Willen berufen
<lb/>fühlt, vielmehr ein neues Werk von Grund aus auszuführen, der kann für die
<lb/>Selbstständigkeit seiner Arbeit keine andere Bürgschaft geben, als durch streng- 
<lb/>begrenztes Festhalten an dem eigenen, wohlbedachten Plane. — Dies ist im
<lb/>Wesentlichen das Verhältnis des vorlieg. Werkes zu seinem Hauptvorgänger,
<lb/>dem bekannten Buche des H riss onius de Verborum Significatione.u Hieran
<lb/>schliessen sich Bemerkungen über d^e übrigen lexicographischen Werke und auf
<lb/>diese folgen, zur weiteren Cbaracterisirung des Verhältnisses zwischen dem Werke
<lb/>des Brissonius und den Arbeiten des Verfs., Mittheilungen der entscheidendsten
<lb/>Ansichten aus des letzteren Systeme der jurist. Lexicographie, welchen einzelne
<lb/>Bemerkungen, zum Theil gegen die Principien des Verfs. z. B. über die Kunstaus- 
<lb/>drücke, vom Bec. eingefügt sind. Nach kurzer Erwähnung des vom Verf. mit der
<lb/>zuletzt erwähnten Schrift gleichzeitig herausgegebenen Thesauri etc. Specimen
<lb/>wendet der Bec. sich zu dem Manuale, und, nachdem er bemerkt, wie dieses im Ver- 
<lb/>gleich zu dem zu erwartenden Thesaurus abgekürzt sey, sagt er: „Dennoch tritt
<lb/>aber auch in diesem Werke der ursprüngliche Plan des Verfs. in so scharfen Linien
<lb/>nnd mit solcher Klarheit hervor, dass selbst denen, die mit diesem Plane an sich
<lb/>nicht völlig einverstanden wären, doch die Sicherheit über den Umfang dessen,
<lb/>was sie zu erwarten haben, unschätzbar bleiben müsste ..... Wenn nun auch
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0272.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>27S
</p>
            <p>

               <lb/>Naehweisungen von Rccensionen.


<lb/>durch das Manuale vorzüglich nur für den Anfänger im Studium des Zivilrechts ge- 
<lb/>sorgt werden sollte, so hleibt doch dasselbe auch für die tiefere Forschung höchst
<lb/>förderlich und, bis zum Erscheinen des Thesaurus, unentbehrlich, da uns jeden- 
<lb/>falls auch hier schon viel mehr gegeben wird, als im Brissonius.“ Nach einer
<lb/>auf das Letztere sich beziehenden Bemerkung hebt der Rec. noch einige Vorzüge
<lb/>heraus, welche das Manuale selbst im Vergleich mit den Probeartikeln desThesaurus
<lb/>darbietet; namentlich rücksichtlich der Art zu citiren; ein viel grösseres Gewicht
<lb/>legt er aber zu Gunsten des M. darauf, dass in dem Texte desselben auch die
<lb/>ältesten juristischen Sprachdenkmäler berücksichtigt worden sind, während sie
<lb/>nach dem im System der Lexicograpliie vom Verf. dargelegten Plane von dem Texte
<lb/>ausgeschlossen und in Noten verwiesen werden sollten; er wünscht eine Abände- 
<lb/>rung dieses Planes für den Thesaurus. Ebenso wünscht er eine vollständige
<lb/>Aufnahme der einzelnen griechischen Wörter, welche in dem Context lateinischer
<lb/>Rechtsquellen sich finden. Er fügt noch Einiges über die Berücksichtigung der
<lb/>Eigennamen und über die im M. getroffene Einrichtuhg bei, nach welcher mitunter
<lb/>die verschiedenen juristischen Bedeutungen eines Wortes, statt wie gewöhnlich
<lb/>durch fortlaufend numerirte §§., durch die Bezeichnungen A. B. C. unter Wieder- 
<lb/>holung derselben Paragraphenzalil gesondert worden sind; er billigt dies nicht,
<lb/>da es in der leichteren Uebersicht des Ganzen nur aufhält. Hierauf giebt er einige
<lb/>kurze Bemerkungen über einzelne Artikel. Am Schlüsse äussert er: ,,dem Verf.
<lb/>wird Jeder nunmehr doppelte Müsse und Aufmunterung zur letzten Vollendung
<lb/>seines civilistischen Thesaurus wünschen; denn ein Unternehmen dieser Art kann
<lb/>nur Dem gelingen, der, wie der Verf., Muth und Ausdauer genug besitzt, um eine
<lb/>eigentliche Lebensaufgabe daraus zu machen.“ (Rec. Blume.3
</p>
            <p>

               <lb/>Göttingisclie gelehrte Anzeigen. 1839.

<lb/>13. Stück 197—199. Den 9. u. 12. December. S. 1963—1968. 1976—1981.

<lb/>Handbuch der gerichtlichen Untersuehungskunde. Von Dr. L. H. F.
<lb/>v. Jagemann, u. s.w. Frankf. a. M., 1838. (Vgl. Jahrb. 1838.
<lb/>8.981. ff. 1839. 8. 174. 463. f. 561. f. u. 934.)

<lb/>„Der Verf. dieses Handbuches .... war vermöge seiner Stellung und der Er- 
<lb/>fahrungen, welche er in der Ausübung seiner,... amtlichen Functionen gesammelt
<lb/>haben konnte, in Verbindung mit einer auch in dieser Arbeit überall durchblicken- 
<lb/>den gründlichen wissenschaftlichen Bildung, ohne Zweifel vor vielen Anderen
<lb/>dazu befähigt, einem schon lange gefühlten Bedürfnisse einer umfassenden, zu
<lb/>einem Ganzen geordneten, und dem gegenwärtigen Standpunete der Wissenschaft
<lb/>und Praxis entsprechenden, Anweisung zur Führung der Untersuchung im Straf-
<lb/>processe abzuhelfen, und Ref. ist ihm auch von vorn herein das Zeugniss schuldig,
<lb/>dass er die sich gestellte Aufgabe in vielfacher Hinsicht auf eine besondern Lobes
<lb/>würdige Weise gelöst habe.“ Der Rec. tbellt nach dieser Einleitung einige Be- 
<lb/>denken über die Behandlung des Stoffes im Ganzen und über einige vom Verf. be- 
<lb/>folgte allgemeine Grundsätze und specielle, von ihm vertheidigte Ansichten mit.
<lb/>In der ersteren Hinsicht stimmt er namentlich mit dem Grundgedanken des Verfs.,
<lb/>nach welchem er die von ihm s. g. Untersuehungskunde als ein abgeschlossenes
<lb/>von der Theorie des Strafprocesses nicht unbedingt abhängiges, auf eigenen
<lb/>Grundsätzen errichtetes Lehrgebäude, darzustellen beabsichtigte, nicht
<lb/>überein. Sodann erklärt er sich gegen die Ansicht des Verfs. über das Verhält- 
<lb/>nis« von Theorie und Praxis. „Wir erkennen es gern als einen besondern Vorzug
<lb/>gerade seines Werkes, dass es, wie er selbst sagt, unmittelbar aus dem
<lb/>Geschäftsleben, aus täglicher Erfahrung und beständiger Vergleichung
<lb/>der theoretischen Ansichten mit den Erscheinungen der Wirklichkeit hervorge- 
<lb/>gangen ist, und wir wollen auch unbedenklich seiner Versicherung Glauben
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0273.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensioncn.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>schenken, dass in vielen Stücken die Praxis schon längst Grundsätze befolgte,
<lb/>welche von den, in allen Lehrbüchern traditionell gewordenen, entschieden ab-
<lb/>weichen; nur können wir der Praxis an sich nicht die Berechtigung zugestehen,
<lb/>auf solche Weise zur Theorie in Opposition zu treten.“ Nachdem dies vom Hec.
<lb/>weiter ausgeführt worden ist., bemerkt er noch, dass er auch die vom Verf.
<lb/>gewählte Anordnung des behandelten Stoffes nicht in allen Beziehungen billigen
<lb/>könne, und weist die Gründe dieses Tadels nach. „Nichts desto weniger wird
<lb/>aber doch Jeder, der sich etwas näher mit dem Werke des Verfs. bekannt gemacht
<lb/>hat, auch schon vermöge des voraus geschickten genauen Inhaltsverzeichnisses
<lb/>und des am Schlüsse angehängten Sachregisters, sich leicht in demselben zurecht
<lb/>zu finden wissen, und über die Trefflichkeit des gelieferten Materials die Mängel
<lb/>der Porm zu vergessen geneigt seyn, und Bef. glaubt nicht zu viel zu sagen, wenn
<lb/>er behauptet, dass auch die erfahrensten Pracfiker und die gelehrtesten Theo- 
<lb/>retiker in ihm noch eine reiche Quelle zu eigener Belehrung und Berichtigung ihrer
<lb/>Ansichten finden werden.u CUec. Zacliariä.)
</p>
            <p>

               <lb/>Kvil. Jahrb. f. d, BW. Jatirg. IV. H. Ul.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0274.tif"
             n="274"
             xml:id="zs1-2173713_07-1840_0274"/>
         <div xml:id="d107750e27852" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d107750e27857" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Name war den Griechischen Juristen unbekannt.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>XII. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Der Name liwuiamuvög war den Griechischen Juristen

<lb/>unbekannt.

<lb/>Mein verehrter Lehrer, der Herr Geheime Justizrath Hugo, hat sieh unter
<lb/>Anderem auch das bleibende Verdienst um unsere Wissenschaft erworben, dass
<lb/>er sie von einer Mehrzahl überflüssiger und falscher Kunslwörter reinigte, und da- 
<lb/>gegen die (tuellenmässigen wiederum ins Leben rief. Manche haben seine eifrigen
<lb/>desfalsigen Bestrebungen als Mikrologie bezeichnet: gewiss mit Unrecht. Abge- 
<lb/>sehen nemlich davon, dass es wohl zweckmässiger ist, sich des althergebrachten
<lb/>guten Ausdrucks anstatt eines neueren barbarischen zu bedienen, so hängt ja auch
<lb/>hei einer nicht unbedeutenden Anzahl die richtige Bestimmung des juristischen Be- 
<lb/>griffes mit dem Ausdruck auf das Engste zusammen, und es Hesse sich gewiss ein
<lb/>artiges Verzeichn Iss von falschen Kunstwörtern liefern, welche den Anlass zur
<lb/>Aufstellung von falschen Uechtssätzen enthalten. Diese letztere Bedeutung hat
<lb/>nun freilich das Kunstwort von welchem hier die Rede sein soll, nicht: doch durfte
<lb/>dessenungeachtet die folgende Entwickelung nicht überflüssig erscheinen, da sie
<lb/>eineslheils dazu beiträgt die Vorlesungen über Encyclopädie, Reohtsgescliichte,
<lb/>heutiges Römisches Recht und Exegese von einer Unrichtigkeit zu befreien, andern-
<lb/>1heils einen merkwürdigen Beleg liefert wie oft die kurze Xotiz eines grossen
<lb/>Mannes eben um ihrer Kürze willen zu MisVerständnissen Anlass giebt, und
<lb/>endlich jedenfalls geeignet ist, den etwaigen Herausgebern eines Lexicon mediae
<lb/>et infimae Graecilalis die Aufnahme eines nicht vorkommenden Ausdrucks zu
<lb/>ersparen. Mochte dieselbe bei dem Herausgeber des leider beschlossenen civili- 
<lb/>stischen Magazins dieselbe Anerkennung Anden, deren sich die übrigen Beiträge
<lb/>zur Geschichte dieses Wortes, welche von ehemaligen Zuhörern herrührten, zu
<lb/>erfreuen hatten!

<lb/>Die bisher bekannten Stellen aus Griechischen Quellen, in welchen sich der
<lb/>Ausdruck ^Avxinamavöq finden soll, sind folgende*'):

<lb/>1) Basilicorum Hb. 42. ed. Fabrot. T. 5. p. 642. A. schal, u: did to yevrs.o&gt;g r.cd
<lb/>(x?T()oödio(}i(iTO)g elorjptvov tJj llavXio iv roj y zw avzuzamavov povoßrßXojv ritXo)
<lb/>tt foyeoroi ts.

<lb/>2) ibid. B. sc/tol. x: ojg (f ijocIJaxcavbg iv rw y ro)v dvTi/raTticivov fiovoßlßXo)V
<lb/>tItXü) « diyioroi s .

<lb/>3) Basil. Hb. 60. T. 7. ed. Fahr. p. 272. C. schol. i: o&gt;q 6 UavXog iv rw y .
<lb/>dyxcnamavov povoßißX. xix. a. $iy. vfi.

<lb/>43 Manus. Paris. Graec. 1355 f55S: 25223 Pol. 3** in der Mitte beginnt
<lb/>eine Beschreibung der Digesteu mit den Worten ‘/Qrj yvyvday.HV^ oxi xo rtXdxog etc
<lb/>und in dieser finden sich die Worte peru x6 ßvßXiov xovro eioi xd dvxl 7tantvd. V.
<lb/>Es wird diese Stelle vollständig angeführt bei Du Fresne lexic. med. et inf. Graec.
<lb/>s. v. TtXdxoq: allein die Worte, auf welche hier alles ankommt, sind daselbst
<lb/>geschrieben 'Avxmdmva V. Der Verfasser dagegen hat sie in Paris von neuem
<lb/>verglichen, und kann versichern, dass die obige Schreibart und Acceutuation die
<lb/>der Handschrift ist.

<lb/>53 Manuscr. Paris. Graec. 1347. Cein Codex, in welchem die Synopsis und
<lb/>einiges Andere steht3 enthält fol. 440 a Z. 6. v. u. in einer Aufzählung der Bücher
<lb/>der Digesten die Worte... xtöv fh rebus ß' p. mni 'Ttamavov ß'. V,- Auch hier
<lb/>kann für die Authentizität der Schreibart des Wortes im Codex aus eigener An- 
<lb/>schauung eingestanden werden. Dagegen ist dies nicht der Fall
</p>
               <p>

                  <lb/>') Noch mehr Stellen «. im Civil. Mag. Bd. 6. 8. XX.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Red.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0275.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0275"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>03 bei der gleichen Nachricht, welche sich dem Civ. Magazin B. 6. St. IS.
<lb/>8. 371. Z. 4—6. v. u. zufolge in der Handschrift des Herrn D. Ilänel linden soll,
<lb/>indem dieselbe dem Verfasser nicht zu Gesicht gekommen ist.

<lb/>Soviel geht nun aus dieser Zusammenstellung unwiderleglich hervor, dass mit
<lb/>Ausnahme der sub. nr. 4. aufgeführten offenbar corrupten Stelle Kein anderer Casus
<lb/>des s. g. Avxmamavoq vorkommt, als der Genitiv. Und so mochte man denn schon
<lb/>hei einer Anschauung der aus den Basiliken entnommenen Stellen zu der Frage
<lb/>veranlasst werden, ob denn in der That das zusammengedruckte Wort auch zu- 
<lb/>sammen gehöre, und ob nicht vielmehr dvxl llamavev zu schreiben sei. Dass
<lb/>der Sinn der Stellen dadurch eher gewinne als verliere, wird gewiss Niemand in
<lb/>Abrede stellen, indem es doch wohl ebenso nahe liegt die drei Bücher ol dvxl
<lb/>Ilamavov fiovoßißkot zu nennen, als dafür einen eignen Kunslausdruck zu
<lb/>schaden. In diplomatischer Hinsicht dagegen würde man wohl Kaum sich veran- 
<lb/>lasst finden dieser Emendalion den Namen einer Conjeclur zu geben, wenn mail
<lb/>bedenkt, mit welcher Correctheil die Fabrotisehe Ausgabe der Basiliken über- 
<lb/>haupt ausgestaltet ist. Leider ist es dem Verfasser unmöglich gewesen, diese
<lb/>letztere Frage durch eine Vergleichung der Codd. Parts. Graec. 13 i5. und 1350.
<lb/>aufs Heine zu bringen, doch wird er nicht verfehlen das Resultat zur Nennt»iss
<lb/>des Publicutns gelangen zu lassen, sobald seine desfalsigen Anfragen beantwor- 
<lb/>tet oder er selbst wiederum Zeit zu einer Heise nach Paris gefunden haben wird.
<lb/>Wie dasselbe ausfallen werde lässt sieh indessen schon aus der 4ten und ölen Stelle
<lb/>prratlien. In der ersteren nemlicJi ist es ganz klar, dass nicht ein Wort, .sondern
<lb/>zwei verschiedene haben geschrieben werden sollen, von denen jedoch anstatt des
<lb/>letzteren entweder llamov oder Ilamavov gelesen werden muss. In der letztem
<lb/>dagegen lassen die, nicht von neuerer Hand herrührenden über der Linie stehenden
<lb/>Trennungspuncte in Belreffder Ansicht des Schreibers durchaus keinen Zweifel zu.
<lb/>Indessen wollte, inan auch die Autorität dieser beiden Stellen gänzlich hei Seite
<lb/>setzen , und angenommen, es fände sich in den Handschriften der Hasiliken ebenso
<lb/>wie hei Fahret dvxina.ma.vuv geschrieben, so müsste dennoch das Wort in zwei
<lb/>zerlegt werden. Bekannte Grundsätze der Acoentuation*} bringen es ziemlich
<lb/>mit sich, dass ein Oxytonon sobald es vorn durch eine Praeposition einen Zuwachs
<lb/>erhält zum Proparoxytonon, mithin aus llamavöq elnAvxvnanlavoq ebenso wie
<lb/>aus oroaxtjyöq ein dvTioxQaxTjyoq wird, und daraus folgt, dass wer dvxmamavov
<lb/>als Perispomenon schreibt, nothwendigerweise das dvxl als ein besonderes Wort
<lb/>sich denken muss, indem er es im entgegengesetzten Fall als Paroxylonon, dm-
<lb/>namdvov, geschrieben haben würde. So scheinen denn die bisherigen Duellen
<lb/>das Resultat zu liefern, dass das 20ste, .2lste und 22ste Buch der Digesten bei den
<lb/>Griechischen Interpreten nicht den Namen Avxmamavoq führten sondern ol dvxl
<lb/>Ilamavov /.lovößoßkot, oder toi avxl Tlamavov ßtßUa genannt wurden. Eine
<lb/>andere Ansicht der Sache hat auch offenbar Cujacius nicht gehabt, wenn er in
<lb/>seinen observa tt. et emendalt. Lib. 7. cap. 33. (32.3 schreibt: S/.det tamen a
<lb/>Graecis interpretibus ea (quarta) pars dvxvnamavov appellari, quod tradatur
<lb/>juris discipulis vice librorum Papiniani, e.v Justiniani constitutione. Zwar
<lb/>irrte er offenbar, wenn er behauptet, die Griechischen Interpreten hätten dem
<lb/>ganzen vierten Theile den Namen pars avxl Ilanvavov gegeben: dazu aber dürfte
<lb/>wohl kein Grund vorhanden sein, weder den Worten die Deutung zu geben, er
<lb/>habe die vierte pars einen Tlieil des Antipapian genannt, noch die Lesart drxv-
<lb/>7ta.ma.vov für einen Druckfehler zu erklären und in avxmamavoq zu verwandeln.
<lb/>Vielmehr treten dieselben Gründe, welche, aus der Accentuation entnommen, in
<lb/>den Stellen der Basiliken eine Tlieiiung des Worts liothwendig erscheinen Hessen,
<lb/>auch hier ein, und es würde in der That passender gewesen sein, wenn in der
<lb/>Ausgabe von Ileineccius anstatt der Umänderung der in der ed.princ. von'15(34.
<lb/>vorkommenden richtigen Lesart dvxvnamavov in avxmamviavov die Trennung in
<lb/>dvxl Ilanvavov vorgenommen wäre. Eine derartige Emendation ist aber wohl
<lb/>in keiner Ausgabe zu finden, und es steht sehr dahin ob sie in die neue Edition
<lb/>wird aufgenommen werden, welche gegenwärtig in Italien gedruckt wird. Der
<lb/>Verf. konnte von den Separatausgaben der Observationen nur die Kölner von 1577.,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Yergl. Butt man ns ausfülirl. Griechische Sprachlehre §. 12., 2 a. und §. 121., 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>18*
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0276.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2173713_07-1840_0276"/>
            <div xml:id="d107750e28148" type="miscellany" n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d107750e28157" type="miscellany" n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n
</p>
               <p>

                  <lb/>sodann von den Gesanunfansgaben die Pariser von 1577. lind 1617., die Hanauer
<lb/>von 1602. und die Frankfurter von 162.1. vergleichen. So ist es denn in der That
<lb/>eigenthümlich, wie derjenige, welcher den Ausdruck zuerst wieder bekannt
<lb/>machte, durch die geringere Genauigkeit des Drucks wahrscheinlich der Anlass
<lb/>zu einem Irrthum ward, welcher hei Con lins (vergi. Civ. Mag. a. a. 0. 8. .175. fg.)
<lb/>sich zuerst findet, welcher bei du Fresne ein neues-Wort in das Lexicon brachte,
<lb/>und von Hugo endlich so gründlich bearbeitet worden ist, dass der Verf. des
<lb/>gegenwärtigen Aufsatzes ohne seinen Lehrer wohl schwerlich den Weg gefunden
<lb/>haben würde ihn äufzudeeken.

<lb/>Basel. Or. Agathon Wunderlich,
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Beförderungen nncl Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der ordentliche Professor zu Bonn, Dr. Bethmann - Hollweg hat den
<lb/>Character eines Geheimen Justizrathes erhalten. — Der ordentliche Professor zu
<lb/>Würzburg Dr. Lippert ist als Appellationsgerichtsralh nach Eichstädt versetzt
<lb/>worden. — Der Dt\ jur. et phil. II. Müller zu AschatFenburg ist zum ausser- 
<lb/>ordentlichen Professor zu Würzburg ernannt worden. — Der Oberlandesgeriehts-
<lb/>rath Dr. Schmied icke zu Breslau ist zum Tribunalrath in Königsberg beför- 
<lb/>dert worden. — Der Ministerialrath im Minist, der Justiz zu Dresden, Geheimer
<lb/>Justizrath Dr. Gross ist zum ersten Bürgermeister der Stadt Leipzig erwählt
<lb/>worden, und hat diese Stelle, nach Niederlegung seines Staatsamtes, bereits an- 
<lb/>getreten. — Der Slaatsminister Job. Amlr. Phil, von Ladenberg zu Berlin
<lb/>hat hei der Feier seiner fünfzigjährigen amtlichen Wirksamkeit am 26. Nov. 1830.
<lb/>von der Juristen-Faeultät zu Halle, und der Geh. Oher-Tribunals- Vicepräsident
<lb/>Köhler zu Berlin hat von der Juristen-Faeultät zu Breslau das Doctordi plora
<lb/>honoris causa erhalten; dem Letzteren ist auch der Rothe Adler-Orden 2. Classe
<lb/>mit Eichenlaub verliehen worden. — Der Geh. Hofrath Dr. Münch zu Stuttgart
<lb/>hat das Ritterkreuz des Ordens der Württemberg. Krone erhalten. — Dem Appel-
<lb/>lationsgenchlsrath Dr. Barth zu Freysing und dem Hofrath Döllinger zu
<lb/>München ist am 1. Januar das Ritterkreuz des K. Bayer. St. Michaelisordens ver- 
<lb/>liehen worden. — Bei dem am 19. Januar zu Berlin gefeierten Kröuungs- und
<lb/>Ordens-Feste erhielten unter Anderen folgende Juristen den Rothen Adler-Orden:
<lb/>(2ter Classe mit Eichenlaub) Geh. Ober-Revisionsrath u. Professor Dr. v. Savigny
<lb/>zu Berlin, Geh. Ober-Justiz- u. Geh. Ober-Revisionsrath Simen ebendaselbst;
<lb/>(3tev Classe mit der Schleife) Ober-Procurator Bessel zu Cleve, Geh. Ober-
<lb/>Revisionsrath Esser zu Berlin, General-Auditeur Friccius ebendaselbst,
<lb/>Geh. Ober-Justizrath Göschei ebendaselbst, Oherlandesgerichts-Vicepräsident
<lb/>Kaupisch zu Paderborn, Geh. Justiz- u. Oberlandesgerichtsrath Ludwig zu
<lb/>Breslau; (4ter Classe) Criminalgerichts-Director Bonseri zu Berlin, Ober-
<lb/>Appellationsgerichfs-Präsident Dr. Götze zu Greifswald, Ober-Lamlesgerichts-
<lb/>ralh Lern an zu Marienwerder, Justizrath u. Justiz-Commissarius Sommer zu
<lb/>Arnsberg, Justizralh u. Justiz-Commissarius Wirth zu Breslau und Geh. Ober-
<lb/>Tribunalralh Zettwach zu Berlin. -— Der Conferenzrath von Schirach,
<lb/>erstes Mitglied des Oberappellatiensgenchts zu Kiel, ist zum Comnmndeür vom
<lb/>Dannebrog ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>3- Todesfälle.

<lb/>Int vorigen Jahre starb in Hamburg Dr. Job. Friedr. Reitemeier, seit
<lb/>3 805. Professor in Kiel, später Etatsrath, dann von 1818. an nach Niederlegung
<lb/>der Professur erst in Kopenhagen uml später in Hamburg privatisirend, durch
<lb/>viele Schriften in den Gebieten der Gesetzgebungswissenschaft, des Staatsreohts,
<lb/>des Civilrechts u. a. m. (s. Engelmann’s Bibliotheca juridica 8. 329. f.) bekannt,
<lb/>besonders aber wegen der von ihm in seiner Schrift: Encyclopädie u. Geschichte
<lb/>der Rechte in Deutschland (Güttingen, 1785.), zuerst befolgten lind auch voll
<lb/>Hugo angenommenen Periodisirung nicht blos der äusseren, sondern auch der
<lb/>inneren Rechtsgeschichte in rechtsgeschichtlichen .Schriften oft genannt, 84 Jahre
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0277.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>M i s c c 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>alt. — Am 11. Nov. 1830. zu Charlottenburg der wirkl. Gell. Ober-Justizvath,
<lb/>Ritter u. s. w. Christoph Leopold von Diederichs, früher Referendar zu
<lb/>Minden, dann Reg.-Ratli zu Warschau und Posen, seit 1814. Geh. Reg.-Rath zu
<lb/>Berlin, Verf. der Schrift: Entwurf der Rechtslehre von der westplüil. Eigenbe-
<lb/>liörigkeit, vorzüglich in der Grafsch.Ravensberg, u. s. w. (Lemgo, 1792.}, geh.
<lb/>zu Pyrmont den 28. Oct. 1772. — Am 22. Januar 1840. zu Bremen Dr. Fr. Leop.
<lb/>Voget, practischer Jurist daselbst, bekannt vorzüglich durch seine „Lebens- 
<lb/>geschichte der Giftmörderin Geselle Margarethe Gottfried, geh. Tinun“ (2 Thle.
<lb/>Bremen, 1831.}, auch Verf. der Schrift: TTeber Staatsbürger!. Anforderungen
<lb/>unserer Leit, insbes. an das neue Verfassungswerk für den Brem. Freistaat
<lb/>(ebendas., 1831.}.— Am 28. Jan. 1840. zu Düsseldorf der Regierungsrath IIeinr.
<lb/>Clir. Freiherr von Uimenstein, Verf. der Schriften: Die preuss. Städleord-
<lb/>nung und die franz. Commünalordnung (Berlin, 1821).}; Die neuesten Entwürfe
<lb/>zur Gemeinde-, Bezirks-u. Departenieiital-Ordming f. Frankreich (Köln, 1830.};
<lb/>lieber die Vorzüge und Mängel der indirekten Besteurung (Düsseldorf, 1831.}.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0278.tif"
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             xml:id="zs1-2173713_07-1840_0278"/>
         <div xml:id="d107750e28358" n="IV.">
      
            <head>Antikritik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Antikritik.
</p>
            <p>

               <lb/>Gegen v. Vangerow’s Piecension von v. Madai’s Beiträgen zur
<lb/>Dogmengescliiehtc des gemeinen Civilrechts in den Jalirb. 1839.

<lb/>8. 7(55. ff.

<lb/>Indem ich dem geehrten Herrn Verfasser der in diesen Jahrbüchern erschienenen
<lb/>Beurtheilung meiner „Beiträge zur Dogmengeschichte“ für die Gründlichkeit der
<lb/>Prüfung öffentlich meinen Dank ausspreche, Rann ich doch nicht umhin, mir einige
<lb/>Gegenbemerkungen zu erlauben. Dass der geehrte Herr Rec. in Bezug auf die von
<lb/>mir aufgestellten Ansichten mein Gegner geworden, ist mir um der Sache willen
<lb/>nur erfreulich. Die Wahrheit muss sich doch endlich heraussteilen, und das ist
<lb/>und bleibt ja das einige Ziel aller derer, die es mit der Wissenschaft recht meinen.
<lb/>Kann man daneben persönlich gewinnen, so hat auch das sein Angenehmes, aber
<lb/>dieses kann und darf nie Zweck sein. Also zur Sache.

<lb/>In der ersten Abhandlung über die Usucapio und longi temporis praescriptio
<lb/>hatte ich die Ansicht zu begründen versucht, dass durch Just in ian’s L. un. C. de
<lb/>usuc. transformi, nicht sowohl eine Verschmelzung der usucapio und L t. praescr.
<lb/>bezweckt worden, vielmehr nur eine Ausgleichung der zwischen beiden obschwe- 
<lb/>benden Verschiedenheiten, sowohl in Betreff der Zeit als der sonstigen Erfor- 
<lb/>dernisse der Ersitzung, und dass in Folge dessen, die l. t. praescr. ursprünglich
<lb/>berechnet auf Provinzialgrundstücke, bei uns das für Immobilien allein anwend- 
<lb/>bare Institut geworden, indem die für fundi Italici geltende Usucapio das Object
<lb/>ihrer Anwendbarkeit verloren; dass dagegen bei Mobilien umgekehrt die /. t.
<lb/>praescr, durch die usucapio verdrängt worden, da, celeris paribus, die usucapio
<lb/>schon nach 3 Jahren, die L t,possessio erst nach 10 und 20 Jahren Eigenthum ge- 
<lb/>währt habe.— Der geehrte Herr Rec. sagt, es liege dieser Darstellung in Betreff
<lb/>der Mobilien eine „wunderliche Argumentation“ zu Grunde. Das Urtheil wäre
<lb/>vollkommen begründet, hätte ich argumentirt, wie der Herr Rec. es aiigibt. Vor
<lb/>Justini an habe die /. t, praescr. von der usucapio sich vorzugsweise darin un- 
<lb/>terschieden, dass jene nur bonilarisches Eigen (hum gegeben: diese Verschieden- 
<lb/>heit sei durch Justihian weggefallen, und folglich habe die l. t. praescr. bei
<lb/>Mobilien durch die usucapio verdrängt werden müssen, ohne dass es einer beson-
<lb/>dern Aufhebung bedurft. Mit Recht bemerkt der Herr Rec.: dass nach dieser
<lb/>Argumentation mit demselben Recht das Gegentheil angenommen werden könne, s
<lb/>dass nämlich die L t. praescr. an practischerBedeutung gewonnen, und die usu- 
<lb/>capio verdrängt habe. Allein den eigentlichen Grund, aus welchem ich das Ver- 
<lb/>schwinden der /, t. praescr. hei Mobilien gegen die usucapio derselben behauptet,
<lb/>hat der geehrte Rec. übergangen. Es lag in der Verschiedenheit der Zeit der Er- 
<lb/>sitzung, die für die usucapio von Justinian in seiner L. un. C. deusuc. transf.
<lb/>auf drei Jahr gesetzt wurde, während es für die l. t. praescr. der Mobilien bei der
<lb/>alten 10 und 20jälirigen Frist verblieb. In dieser Beziehung behauptete ich, es
<lb/>habe nach Aufstellung der früher verschiedenen Wirkung beider Institute, die
<lb/>usucapio bei Mobilien die l. t. praescriptio von selbst verdrängen müssen, ohne
<lb/>dass es einerbesondern Aufhebung bedurft, und in diesem Sinne sei von den Com-
<lb/>pilatoren zugleich die L. 2. C. in quibus caussis cessat f7.,34.) ,,in servorum pro -
<lb/>prietatis negotio cum usucapio locum habeat, ad quaestionem longi temporis
<lb/>praescriptionis superßuo venitur, in den Codex aufgenommen worden. — Rück- 
<lb/>sichtlich meiner Argumentation in Betreff der Immobilien gibt der geehrte Herr Rec.
<lb/>ku, dass für dieselbe der Passus der L.un. C. deusuc. transf. „ideo per prae- 
<lb/>sentem legem et in Italici soli rebus, qaae immobiles sunt — usucapionem trans-
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0279.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik.
</p>
            <p>

               <lb/>271)
</p>
            <p>

               <lb/>formandam esse censemus, ul tanlummodo et bis. X cel XXannorum — tempora
<lb/>currantii mit einigem Schein angeführt werden kenne. Dieser Schein aber müsse
<lb/>gänzlich verschwinden, wenn man die kurz vorhergehenden Worte „salis inutile
<lb/>est, usucapionem in T latici quidem soti rebus admittere, in provincialibus autem
<lb/>recludere sowie die Schlussworte des Gesetzes „ ut sit rebus et locis o m n i b u s
<lb/>similis ordo, inutilibus ambiguitatibus et differentiis sublatis“ ins Auge fasse,
<lb/>denn daraus gehe klar genug die Tendenz des Kaisers hervor, dass in Bel ress der
<lb/>Eigenfhumsverjährung kein Unterschied mehr sein solle, zwischen fundi Italici
<lb/>und provinciales, sondern die mir hei fandi italici Vorkommen de , auch

<lb/>hei den Provinzialgrundstücken Platz greifen solle. — Iiuless ist dieser EinwamI
<lb/>nur ein scheinbarer. Zuvörderst lassen die Worte „salis inutile est^ etc. offenbar
<lb/>auch eine andere Deutung zu, als der Herr Rec. ihnen gibt. Justinian will
<lb/>sagen, seit Aufhebung des Unterschiedes von quinfarischem und bonitariseheni
<lb/>Eigenthum, sei es widersinnig eine Ersitzung mit der Wirkung vollständigen Kigen-
<lb/>thumserwerbes (bei italischen Grundstücken usucapio) nur hei diesen zuzulassen,
<lb/>bei Provinzialgrundstücken dagegen Ersitzung mit der Wirkung vollständigen
<lb/>Eigenthunisüberganges (die Form dafür war eben die A L praescriptio') auszu-
<lb/>schliessen. Nicht also will Justinian das Institut der usucapio auf Provinzial-
<lb/>grundstücke übertragen, sondern nur andeuten, dass die für diese letzteren gel- 
<lb/>tende l, t. praescr. fortan der Wirkung nach der usucapio gleich stehe und eben
<lb/>deshalb gleicht er die Differenzen beider Institute in Betreff der Zeit n. s. f. aus,
<lb/>durch Uebertragung der Requisite der l. t. praescr. sowol riicksichtlich der Zeit,
<lb/>wie deren Berechnung und continuatio possessionis auf die Usucapio fundi Italici.
<lb/>In eben diesem Sinne fügt er am Schluss seines Gesetzes die von dem Herrn Itec.
<lb/>besonders urgirten Worte „ul sil rebus et locis omnibus similis ordo" hinzu, wo- 
<lb/>durch offenbar nur eine ähnliche nicht eine durchgängig gleiche Behandlung
<lb/>der Ersitzung von Immobilien ausgesprochen wird, und wobei sich also gar wohl
<lb/>eine fortdauernde Verschiedenheit der, durch die Verschiedenheit der Gegenstände
<lb/>bedingten Formen der Ersitzung denken lässt. Dass ich aber bei Ermittelung des
<lb/>Sinnes der L. un. C. de jisuc. transf. vorzugsweise Gewicht auf die verba disposi-
<lb/>tiva des Gesetzes legen zu müssen glaubte, kann wohl ein begründetes Bedenken
<lb/>nicht erregen. — Die Relation, die wir über den Inhalt der L. un. C.cit. in deni
<lb/>Principium I. de usucapionibus finden und deren Worte „et his modis non solum
<lb/>in Italicis, sed in omni terra, quae nostro imperio gubernatur, dominia rerum
<lb/>adquiranlur“ der geehrte Ree. gegen meine Ansicht anführt, sagen durchaus nicht,
<lb/>dass das Grundeigenthum im ganzen Reich auf ein und dieselbe Weise (nämlich
<lb/>durch Usucapion, wie der Herr Rec. annimmt) sondern nur in den, in dem Gesetze
<lb/>näher angegebenen Weisen („hi s modis“) ersessen werden solle. Da der
<lb/>Herr Rec. die übrigen, von mir für meine Ansicht (S. 76. u. ss.) angeführten Ar- 
<lb/>gumente, als „die Uebersclirift des Institutionentitels" de usucapionibus et
<lb/>l. t. praescriptionibus: Justinian’s ähnliche Ausdrucksweise in 12. I. eod.
<lb/>it. s. w. übergeht, so bedarf es hier keiner weiteren Rechtfertigung derselben. —
<lb/>Gegen die von mir A erlheidigte Meinung, dass im Sinne Jus t inian’s eine Unter- 
<lb/>brechung der Usucapion auch durch Litiscontestation anzunehmen, beruft sich der
<lb/>Herr Rec. auf seinen „Leitfaden 8. 5 41.," woselbst er ausführt, wie nach seiner
<lb/>Auslegung der L. un. C\ de usrtc. transf. von selbst hervorgehe, dass die älteren
<lb/>Grundsätze der Usucapion in diesem Punkte auch noch im Juslinianeischen Rechte
<lb/>die allein geltenden seien, ludess lässt m. E. die L. 2. C. de annali exceptione^
<lb/>die in den Worten „sufßcit ad oninem temporalem interruptionem sive triennii,
<lb/>sive longi temporis&gt; sive XXX vel XL annorum sit" ausdrücklich auch die
<lb/>Usucapio mit begriffen hat, keinen Zweifel übrig, dass die für die l. t. praescriptio
<lb/>geltenden Grundsätze auch in dieser Beziehung von Justinian auf die Usucapio
<lb/>übertragen worden. — In wiefern nun nach dem Bisherigen die Erklärung des
<lb/>geehrten Herrn Rec.: „dass in meiner ganzen Ausführung nicht ein gesundes Ele- 
<lb/>ment zu linden“ (eine Wendung, deren sich Herr v. Sa v ign y in der 6. Au fl. seines
<lb/>Besitzes 8. 72. Note2., über eine Interpretation Th i I» au t’s bedient) begründet sei,
<lb/>stellt der Verf. dem Urtheil der Sachkundigen anheim. —

<lb/>In der zweiten Abhandlung „über die Berechtigung des Usufructuars, Verän- 
<lb/>derungen mit Am res usufructuaria vorzunehmen" ging mein Bestreben dahin, die
<lb/>Befugnisse des Usufructuars zu Veränderungen der Substanz auf strengere Frin-
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0280.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik.
</p>
            <p>

               <lb/>cipien zuriiekztiführen und demgemäss erklärte ich, in Uebereinstimmurtg mit
<lb/>meinem früheren Versuche, die Schlussworte der L. 13. §. 5. D. de usnfructu „st
<lb/>quidem ei permittitur meliorare proprietatem“ dahin „sofern nämlich dem Usn-
<lb/>fructuar vom Eigenlhümer erlaubt wird, Meliorationen Vorzunehmen.“ — Die
<lb/>Gründe, auf welche gestützt der geehrte Herr Rec. meinen Erklärungsver- 
<lb/>such der letztgenannten Stelle für „völlig unhaltbar“ erklärt, sind diese;
<lb/>1} schon die Grammatik stehe meiner Auslegung entgegen, denn wenn auch das#
<lb/>si quidem bisweilen, aber gewiss immer nur sehr ausnahmsweise, die BeiFu-
<lb/>lang von „wenn nämlich“ habe, so würde dies doch nothwendig den Gebrauch
<lb/>des Coniunctiv voraussetzen, und da hier überdies von einer, schon bei Er- 
<lb/>richtung des &gt;iessbrauchs geschehenen Einräumung die Rede sein solle, so hätte
<lb/>'Ulpi an jedenfalls sagen müssen „s/ quidem ei per missum sit meliorare pro-
<lb/>prietatemA' — Allein den von mir behaupteten Sprachgebrauch beweisen
<lb/>zahlreiche Stellen der Digesten*), von welchen ich nur zwei Stellen desselben
<lb/>Ulpian, von dem unsre L. 13. §. 5. D. cit. herrührt, in denen er si quidem ganz
<lb/>unzweideutig in der Bedeutung von „wenn nämlich, sofern, vorausge- 
<lb/>setzt dass“ gebraucht, und zwar das einemal mit folgendem Conjunctiv, das
<lb/>andremal mit dem Indicativ, besonders hervorheben will. L. 3. §. 1. D. nautae
<lb/>caupones (4„ 9.J. — Ex hoc Edicto in factum actio proficiscitur. Seif an sit
<lb/>necessaria, videndum: quia agi civili actione cx hac caussa poterit: si qui- 
<lb/>dem merces intervenerit, ex locato vel conducto: — sed si gratis
<lb/>res susceptae sint, ait Pomponius, depositi agi potuisse: ferner L. 10. §. 2. D.
<lb/>de adquirenda possessione (41,, 2.J .* si quis et conduxerit et rogaverit precario,
<lb/>ut possideret: si quidem nummo uno conduxi t, nulla dubitatio est, quin
<lb/>ei precarium solum teneat: quia conditclio nulla est, quae est in uno nummo:
<lb/>sin vero pretio, tunc distinguendum, quid prius factum est. Die wiederholte Ge- 
<lb/>genüberstellung von si quidem und sed si sowie sin vero, lässt wohl keinen Zweifel
<lb/>über die hierherige Bedeutung des ersteren übrig. Dass übrigens in unserer Stelle
<lb/>nach meiner Erklärung für das Präsens permittitur eher zu erwarten wäre das
<lb/>Präteritum „permissum est oder sit“ gebe ich gern zu. Indess würde der Haupt- 
<lb/>sache nach meine Interpretation dieselbe bleiben, wollte man die Worte siquidem
<lb/>ei permittitur etc. von einer erst bei jedesmaliger Vornahme von Veränderungen
<lb/>zu gebenden Einwilligung des Eigentümers, nicht von einer gleich bei Einräu- 
<lb/>mung des Ususfructus im Voraus ein für allemal erteilten Erlaubnis» verstehen.
<lb/>Immerhin würde dann das Veränderungsrecht auf besonderem Uebereinkommen
<lb/>mit dein dominus beruhen. — 2) Einen besondern Anxtoss nimmt der geehrte Herr
<lb/>Rec. daran, dass nach meiner Erklärung „an die von dem Proprietär noch beson- 
<lb/>ders ausgesprochene Erlaubnis» von Etwas, was dem Usufructuar schon gesetz- 
<lb/>lich erlaubt ist, eine so wichtige Folge, wie die von mir behauptete, geknüpft
<lb/>werde.“ — Als Analogie dafür berief ich mich allerdings auf einen an sich un- 
<lb/>richtigen Satz, und in sofern trifft mich mit vollem Recht der Tadel des geehrten
<lb/>Herrn Rec. Indess möchte es nicht so schwer- sein, als der geehrte Herr Rec.
<lb/>meint, „Fälle aufzufinden, in denen die vertragsmässige Einräumung eines schon
<lb/>gesetzlich zuständigen Rechts wesentlich verschiedene Folgen hervorbringt.“ Ich
<lb/>herufe mich (und dies Mal wenigstens mit mehr Sicherheit} darauf, dass wenn
<lb/>dem Pfandgläubiger das ihm schon gesetzlich zustehende Veräusserungsrecht noch
<lb/>durch ein besonderes pactum eingeräumt worden, es nach der gewöhnlichen Mei- 
<lb/>nung einer besonderen Anzeige zum Zweck des vorzunehmenden Verkaufs des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Rlit dem Indicati v; L. Kl. §. 2. D. ad leg. Aquil.; /,.40. pr. D. condiet.
<lb/>indeb.; L. 45. U. de contmh. emt.; L. 57. D.eod.; /,.15. D. de periculo; L. 13. pr. D. da
<lb/>act. eint.; L. 13. §. 1 §. 14. I). eod.; L. »3. §. 8. f). locati; L. IT. §. 1. J). de praescr. ver- 
<lb/>bis; L. 20. §.l. D.eod.; L. 0. pr. !). de adimendis; /,.25. extrem, f). de liberatione le- 
<lb/>gatu; L. 20 §.2.ii.3. Ü. de Heredität, petit. — Mit dem Conjunctiv dagegen: L. 8.
<lb/>pr. J). de perit ulo; L, IT. §. 2. U. de tut. vmti; L. 13. §. 5. 1). (acati; /,. 5. §. 1. D. de
<lb/>prnescr. verbis; L. 22. pr. V. eod.; L. 1. §. 9. I). si i.s , qvi testam.; /,. 92. D. ad leg.
<lb/>En leid.; L. 3 §. 11. I). de adimendis; L. T. §. 2. D. de rebus dubiis; L. 15. //. eod.;
<lb/>L. 25. D. de liberatione leg.; L. 8. §. 3. u. 4. D. si servitus; L. 08. pr. D. pr. D. de rei
<lb/>vindic.; /,.20, § 21' D. de hereditut. petit.; L. 9 H. 1. D. ad SC. Maced.etc.— Ea erhellt
<lb/>hieraus, in wiefern der Eimvand des geehrten Herrn Hec., dass si quidem gewiss
<lb/>immer nur sein- ausnahmsweise die von mir behauptete Bedeutung habe, begrün- 
<lb/>det sei. Ja es möchte umgekehrt schwer sein, einen andern Sprachgebrauch in den
<lb/>Paudecten als die Regel uacitzuweisen.
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0281.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Pfandes nicht bedürfe (vgl. lUühlenbrucli Lehr?), der Pand. Th. IT. tz. 318.).
<lb/>Ferner: dem Schuldner sieht, als Eigenthümer, auch nach der Verpfändung
<lb/>seiner Sache, deren Verbesserung frei. Für diese ihm schon gesetzlich zustehemle
<lb/>Befugniss kann er noch speziell die Einwilligung des Pfandgläubigers erbitten.
<lb/>Gibt dieser seinen Consens, worin doch offenbar eine vertragsartige Concessio«
<lb/>liegt, so erlischt bekanntlich das Pfandrecht, arg. L. 158. /A de H. J. creditor, ff tu
<lb/>'permittit rem venire, pignus dimittit; vgl auch L. 4. H. 1. L. 8. §. 11. I). quibus
<lb/>modis pignus f20., G.J Sonach bringt auch hier die vertragsmässige Einräumung
<lb/>eines schon gesetzlich zustehenden Rechts wesentlich verschiedene Folgen hervor.
<lb/>Ebenso verhält es sich nun in unserm Falle. Allerdings steht dem Usufructuar
<lb/>schon gesetzlich das meliorem facere zu. Dies aber schliesst das Recht totaler
<lb/>Umwandlung der Sache nicht in sich ein, da der Usufructuar streng an die Vor- 
<lb/>gefundene Benutzungsweise gebunden ist. (vgl. 8. 119. ff. meiner Bei!rage.)
<lb/>Allein durch die vertragsniässige Wiederholung der Verbesserungshefugniss ge- 
<lb/>winnt er freieren Spielraum: es liegt darin eine Vorausgenehmigung des dominus
<lb/>Selbst zu solchen Benutzungsweisen, die mit durchgreifender Veränderung der
<lb/>Sache verbunden sind: ein Verzicht auf das sonst zuständige Einspruchsrecht,
<lb/>Ein Beispiel solcher durch besondern Vertrag erweiterten Hanülungsbefugniss des
<lb/>Usufructuars linde« wir in L. 61. /&gt;. de mufructu. (1., 1.) *— 3) Dass ich in den
<lb/>Basiliken XVI., 1. 13. eine nicht geringe Bestätigung meiner Ansicht gefunden zu
<lb/>haben glaube, könne man, meint der geehrte Hec. nur „meiner Väterliche zu Gute
<lb/>halten,“ der Unbefangene werde gewiss des Rec. Ansicht (heilen, dass die Ba- 
<lb/>siliken sehr bestimmt gegen meine Interpretation sprechen, indem liier der, nach
<lb/>meiner Auslegung unentbehrliche Satz „§r quidem ei permittitur meliorareu als
<lb/>superfluum ganz ausgelassen, und dem Usufructuar vielmehr das Recht einge- 
<lb/>räumt sei, auf einem Landgut*) ein Bergwerk anzulegen*— Indess hätte der
<lb/>geehrte Herr Rec. dabei nicht verschweigen sollen, dass nicht nur die Worte „s/
<lb/>quidem ei permittitur meliorare,“ sondern überhaupt der ganze Passus &amp;i
<lb/>forte in hoc, quod instituit“ etc., in welchem allein des Rechts des Usufructuars,
<lb/>selbst vorhandene Weinberge umzureissen und Bergwerk daraus zu machen«
<lb/>Erwähnung geschieh!, in den Basiliken ausgelassen ist, vielmehr in ihnen sich
<lb/>nur eine allgemeine Ueberlragung der vorangehenden. Worte „auri et argenti et
<lb/>sulphuris, et aeris et ferri et ceterorum fodinas etc. in Verbindung mit dem fol- 
<lb/>genden §. findet, so dass hier nur von der Anlegung eines Bergwerkes auf einem
<lb/>Ackerstück (iv tw txyqiöj, nicht von einem Weinberge die Rede ist. In die-sem
<lb/>Sinne nun glaubte ich in den Basiliken ein Zeugnis# für meine Ansicht zu finden,
<lb/>sofern sie die, von den sonstigen Befugnissen des Usufructuars so abweichende,
<lb/>und nur durch besonderen Vertrag begründete Berechtigung desselben, Weinberge
<lb/>nmzureissen und Bergwerke an deren Stelle zu eröffnen, nicht mit aufgenommen.—
<lb/>4) Endlich sieht der geehrte Herr Rec. einen Grundfehler meiner Deduction „in der
<lb/>völligen Tgnoririmg des Unterschiedes, welcher zwischen dem Xiessbrauche eines
<lb/>Landgutes und eines einzelnen Grundstücks angenommen werden müsse.“ —&gt; In- 
<lb/>des# erscheint noch jetzt mir diese Unterscheidung des Ilenn Rec. willkührlich,
<lb/>mindestens aus den Quellen weder entlehnt, noch dureli dieselben begründet.
<lb/>Ulpian redet in L. 13. §.4. J). de usufr. vom ususfructus fundi, also eines
<lb/>Landgutes, wie der Herr Rec. es selbst übersetzt; und liier lieisst es vom Usu- 
<lb/>fructuar ,,nrm debet neque arbores frugiferas excidere, neque villam diruere“ ele.
<lb/>Gleichwohl soll, nach der Lehre des Herrn Rec., der Usufructuar eines Land- 
<lb/>gutes das Recht haben „ein einzelnes Stück aus diesem grösseren Ganzen zu
<lb/>verändern.“ Wie sehr aber Ulpian selbst beim Xiess brauch eines ganzen Land- 
<lb/>gutes die eigentümliche Benutzungsweise jedes einzelnen Theils desselben ge- 
<lb/>schont wissen will, ergiebt sich deutlich daraus, dass er dem Usufructuar bei
<lb/>Anlegung eines Bergwerks ausdrücklich untersagt, Ackerland dazu zu benutzen
<lb/>und dieses so der bisherigen Benutzungsweise zu entfremden (et puto etiam ipsum
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Basiliken sagen „rTrmrae (U oxviotolv iv rw ayqoj Travroict pirct/J.afl
<lb/>Der geeinte Herr Rec. unterscheidet hier selbst nicht den Niessbrauch an einem Land- 
<lb/>gut (fundus) und eines einzelnen Grundstücks (nger), während er mir die Xiclit-
<lb/>beachtun^ dieses vermeintlichen Unterschiedes so sehr zur Last legt, ja in dieser l&amp;uo«
<lb/>riruag „den Grundfehler meiner Deduction“ findet.
</p>

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                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik
</p>
            <p>

               <lb/>innlilnere posse (sc. lapididnas etc.J st non agri partem necessariam huic
<lb/>re’ occupaturus esi“ und gleich darauf „ sr nihil agriculturae nocebit“J.
<lb/>Sagt nun gleichwohl Ulpi an im Widerspruch mit dem Vorangegangenen ^no?i
<lb/>dUbcl arbores frugiferas excidere u von den vineis, arbustis, olivetis (die doch
<lb/>auch wohl im allgemeinen zu den arbores frugiferae gehören), der Usufructuar
<lb/>dürfe , forsitan etiam haec deücere“ etc., so kann dies nur als eine aufbesonderrc
<lb/>Ahweichungsgrund gestützte Ausnahme betrachtet werden. Endlich beleuchtet
<lb/>zwar Ulpian a. a. 0. als verschiedene Fälle den ususfructus fundi (also eines
<lb/>Landgutes, nach der Erklärung des Herrn Ree.) und den ususfructus aedium
<lb/>wie domus, ohne aber einer besondern Unterscheidung des Xiessbrauchs eines
<lb/>„einzelnen Grundstücks“ irgendwie zu gedenken. —

<lb/>In Betreff der dritten Abhandlung „über den Xiessbrauch an vertretbaren
<lb/>Sachen“ stimmt der geehrte Herr Rec. zwar darin mir hei, dass rücksichtlich des
<lb/>Niessbrauchs an Kleidern „eine wahre, durch keine Interpretation oder Distinction
<lb/>auszugleichende Antinomie zwischen den Institutionen und Pandecten statt finde,“
<lb/>nimmt aber abweichend mit Sclioemann, Schweppe n. a. einen Vorzug der
<lb/>Pandecten und einen Uehereilungsfehler der Instifutionenkompilatoren an. Jndess
<lb/>haben die Gründe des Rec. mich [nicht überzeugt. Die Aufnahme der mehreren,
<lb/>so bestimmt von einem verus ususfructus vestium redenden Stellen in die Pan- 
<lb/>decten muss freilich, nimmt man eine Abänderung des früheren Rechts an, auf- 
<lb/>fallend erscheinen, dürfte indess eine Erklärung darin finden, dass, wie wir
<lb/>wissen, der Auftrag zur Anfertigung von Institutionen erst erfolgte, als bereits
<lb/>der grösste Theil der Pandecten beendet war (die betreffenden Pandectenstellen
<lb/>sind aus dem 7tenBuch, also dem Anfänge des Werks) und so bei der Eile, mit
<lb/>der die Beendigung der Arbeit gefordert ward, nicht mehr Zeil blieb, die Antinomie
<lb/>gehörig auszumerzen; vielleicht auch übersehen ward. Ebenso wenig für die An- 
<lb/>sicht des Herrn Rec. entscheidend dürfte der Umstand sein, dass Justini an in
<lb/>den Institutionen selbst Kleider auch als Gegenstände des MiethVertrages, also als
<lb/>s. g. res non fungibiles bezeichnet. Ein Widerspruch liegt am Ende darin nicht.
<lb/>Zwar hat Justinian den Xiessbrauch der Kleider für einen quasi usu$fructusy
<lb/>nicht aber dadurch diese selbst ein für allemal für fungible Sachen erklärt. Nur
<lb/>in der Lehre vom Niesshrauch sollen sie als solche behandelt werden. Sie werden
<lb/>nur gezählt zu den res ,,quae neque naturali ratione, neque civili recipiunt usum-
<lb/>f 'ructum/“ ohne dass sie deshalb unter allen Umständen als res ,,quae ipso usu
<lb/>consumuntur“ gelten sollen, weshalb eben ein Vermietben derselben für statthaft
<lb/>erklärt wird. lieber den Grund, sie gerade beim Xiessbraucli nur dem quasi
<lb/>7/susfr. zu unterwerfen vgl. in. Beitr. S. 176. — Selbst zugegeben, dass die Abän- 
<lb/>derung des bestehenden Rechts durch ein einziges Wort, dessen Absichtlichkeit
<lb/>wenigstens nicht in Abrede zu stellen, gegen Justinian’s sonstige Manier sei,
<lb/>so wird doch dadurch für den Richter gewiss nicht das Recht, die Abänderung zu
<lb/>ignoriren, begründet. Vielleicht mochte diese Abänderung selbst nach Been- 
<lb/>digung der Institutionen, hei einer Durchsicht vom Kaiser eigenhändig erfolgen,
<lb/>als es nicht mehr thunlich war, viel Worte darüber zu machen.

<lb/>Ich stehe am Ende der Recension, und somit auch meiner Erwiederungen.
<lb/>Mit Dank scheide ich von dem geehrten Herrn Rec., dass er mir Veranlassung
<lb/>gegeben, die von mir aufgestellten Ansichten nochmaliger strenger Prüfung zu
<lb/>unterwerfen, und zu prüfen, in wiefern der mir gemachte Vorwurf, „dass ich
<lb/>für die eigene Meinung nur zu oft schwache und ganz irrelevante Aigumente vor- 
<lb/>gebracht“ begründet sei. Möge der geneigte Leser entscheiden. Hoffentlich aber
<lb/>wird der geehrfeFIerr Rec. auch dies Mal mir das Zeugniss nicht versagen, dass
<lb/>diese Erwiederung sine studio et ira geschehen. —

<lb/>Geschrieben Dorpat den October 1839.

<lb/>Dr. C. 0. v. Madai.

<lb/>Antwort.

<lb/>Dass ein Rezensent den Verfasser der rezensirten Schrift selbst für seine ab- 
<lb/>weichenden Ansichten gewinnt, ist ein so seltnes Glück, dass ich mich nicht wun- 
<lb/>dern kann, wenn dies in dem gegenwärtigen Falle, wie die vorstehende Antikritik,
<lb/>darllmf, auch mir nicht hat gelingen wollen. Eben so wenig haben aber auch
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0283.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Antwort.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>freilich die Gegenbemerkungen des ITrn. Verfs. mich in meinen früher ausgespro- 
<lb/>chenen Uebeirzeugungen wankend zu machen vermocht, und nach wiederholter
<lb/>sorgfältigster Prüfung sehe ich mich zu der Erklärung gendthigt, dass ich auch
<lb/>noch in diesem Augenblicke sä mm Hielte in der Rezension gemachten Ausstellungen,
<lb/>im Ganzen wie im Einzelnen, für völlig gegründet halte, so dass, wenn ich jetzt
<lb/>die Rezension zu schreiben hätte, dieselbe in allen wesentlichen Beziehungen der
<lb/>früheren gleich sein würde. Da es übrigens meine Absicht nicht sein kann, eine
<lb/>Rezension dieser Antikritik zu liefern, so muss ich es mir versagen, auf die ein- 
<lb/>zelnen Gegenbemerkungen des Herrn Verfs. einzitgeben, obwohl dieselben grössten
<lb/>Theils so beschaffen sind, dass sie den am Ende der Antikritik erwähnten Vor- 
<lb/>wurf, welchen zu beseitigen sie bestimmt sind, in nicht geringem Maasse
<lb/>bekräftigen möchten.

<lb/>Einen Punkt kann ich jedoch nicht ganz übergehen, da mir in Beziehung
<lb/>hierauf der Herr Verf. verwirft, seine Argumentation missverstanden, und das
<lb/>eigentlich Wesentliche dabei ignorirt zu haben. Es betrifft dies nämlich die Frage,
<lb/>ob man auch nach der l. nn. C. de usne. transf. die 1. /. praescr. als fortdauernd
<lb/>anwendbar für Mobilien betrachten dürfe? Herr v. Madai verneint dies, denn
<lb/>nach Aufhebung des Unterschieds zwischen quiritarischem und boni(arischem
<lb/>Eigenthum seien alle Verschiedenheiten der Wirkungen zwischen usucapio und
<lb/>/. t. praescriptio völlig ausgeglichen, und so habe die letztere, ohne dass es einer
<lb/>besondern Aufhebung bedurft habe, durch die usucapio verdrängt werden müssen,
<lb/>da diese schon nach dreijährigem, jene erst nach zehn- und zwanzigjährigem Be- 
<lb/>sitze das Eigenthum gegeben habe (vgl. 8. 78. der rez. Schrift, und 8. 7(50. der
<lb/>Rezens.). Diese Argumentation nannte ich wunderlich, denn wenn man mit
<lb/>v. Madai annehme, dass vor Justinian die l. t. praescr, auch bei Mobilien
<lb/>anwendbar und nützlich gewesen sei, so könne man aus der Aufhebung des Un- 
<lb/>terschieds zwischen quirit. und honit. Eigenthum, und der Erhöhung der Usu- 
<lb/>kapionszeit auf drei Jahre unmöglich folgern, dass die L t. praescr. für beweg- 
<lb/>liche Sachen unanweiidbar geworden sei, sondern es müsse vielmehr die praktische
<lb/>Bedeutung derselben als erhöht angenommen werden (Rezenx. 8. 770.). Dagegen
<lb/>wendet nun jetzt, der Herr Verf. ein, dass mein Uri heil zwar wohl auf die von mir
<lb/>angegebene Argumentation passe, aber nicht auf die seinige, indem hiernach der
<lb/>eigentliche, von mir übergangene Grund, aus welchem er das Verschwinden der
<lb/>/. t. praescr. bei Mobilien behauptet habe, in def Verschiedenheit der Zeit der
<lb/>Ersitzung gelegen habe, indem für die i. i. pr. die zehnjährige Zeit bestehen ge- 
<lb/>blieben sei, die usuc. aber schon in drei Jahren vollendet werde. —■ Ich muss
<lb/>gestehen, dass mir diese Einwendung des Herrn Verfs. wahrhaft, unbegreiflich ist,
<lb/>denn nicht nur, dass ich diesen „eigentlichen Grund ^ auf 8. 709. a. E. fast mit den
<lb/>eignen Worten v. Madai’s hervorgehoben halte, so ist auch gerade dagegen meine
<lb/>Widerlegung gerichtet, und, wie ich noch immer glaube, ganz schlagend. Der
<lb/>handgreifliche Sinn meiner Argumentation ist nämlich folgender: „wenn es wahr
<lb/>ist, wie v. Madai annimmt, dass die zehn- und zwanzigjährige 1.1* praescr.
<lb/>zu einer Zeit, wo sie blos bonitarisclies Eigenthum gewährte, nützlich und an- 
<lb/>wendbar war neben der einjährigen, quirit arisch es Eigenthum gewährenden
<lb/>usucapio, so muss diese zehn- oder zwanzigjährige praescriptio noch nützlicher
<lb/>und noch anwendbarer geworden sein dadurch, dass sie nun auch quirifarisclie#
<lb/>Eigenthum verschafft, und ferner dadurch, dass die Usukapionszeit auf drei
<lb/>Jahre erhöht worden ist; denn diese beiden Veränderungen gereichen ja gerade
<lb/>zu Gunsten der h t. praescr,, und zum Xanhtheil der usucapio.u Jeder Unbefan- 
<lb/>gene muss doch wohl hiernach zugestehen, dass ich zur Charakterisirung der
<lb/>Madai’schen Argumentation, wo mach aus jenen Neuerungen umgekehrt ein sich
<lb/>von selbst verstehendes Verschwinden der l. t. praescr. für Mobilien gefolgert
<lb/>werden soll, den möglichst milden Ausdruck gewählt habe, wenn ich ihr das
<lb/>Prädikat wunderlich beilegte. —

<lb/>Das Zeugniss, um welches mich der Herr Verf. in den letzten Worten dieser
<lb/>Antikritik anspricht, kann ich ihm allerdings nicht versagen. Nur sehe ich frei- 
<lb/>lich nicht ein, wie ein anderes Verfahren verständiger Weise möglich gewesen
<lb/>sein sollte, da meine Rezension nichts als die motivirte Darlegung meiner wissen- 
<lb/>schaftlichen Ueberzeugung über die vom Verf. zur Sprache gebrachten Punkte ent-
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0284.tif"
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         <div xml:id="d107750e29232" n="V.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Juristische Bibliographie.

<lb/>Mit, ohne die leiseste persönliche Nebenbeziehimg, und abweichende wissen- 
<lb/>schaftliche Ansichten doch wohl Leinen Grund zu Zorn und Erbitterung ab- 
<lb/>geben sollen!

<lb/>Marburg den 3. December 1839. Dr. v. Vangerow.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu erscLienenc Schriften.

<lb/>s. In Deutschland.

<lb/>Mit der Jahreszahl 18 3 9.

<lb/>342. Archiv für die neueste Gesetzgebung aller deutschen Staaten; ein fortlaufen- 

<lb/>des Repertorium der wichtigsten deutschen Gesetze und Verordnungen mit
<lb/>Kritischen Beleuchtungen und Vorschlägen zu legislativen Verbesserungen,
<lb/>im Vereine mit vielen Gelehrten herausg. von Alex. Müller, Reg.-It. Bd. 9.
<lb/>in 2 Heften. Stuttgart, Rieger u. Comp. gr. 8. (3 Thlr.) ■

<lb/>343. B ayrhoffer, Dt. KarlT/teod.,— Erste Kritische Beleuchtung der Schrift

<lb/>des Hrn. O.A.R. Dr. Joh. Willi. Bickell: Ueber die Verpflichtung der evangel.
<lb/>Geistlichen auf die symbol. Bücher u. s. w. [s. 8. 189. Nr. 325.]. Zweite, auch
<lb/>mit einer Kritik der Entgegnung Carls verm. Aufl. Cassel, gr. 8. (6 Gr.)

<lb/>341. — Zweite allgemeine kritische Beleuchtung der Schrift des Hrn. O.A.R. Dr.
<lb/>J. W. Bickell: Ueber die Verpflichtung ü.s.w. [s.Nr. 343.) Ebend., 8. (4 Gr.)

<lb/>345. Die Verpflichtungsformeln der Geistlichen in Bezug auf die symbolischen
<lb/>Bücher. Hanau, König. 1 Bog. 8. (geh. 2 Gr.)

<lb/>346. Kleinschmidt, Th., Pfr. zu Marburg, — Das Prinzip der Bewegung

<lb/>in der protestantischen Kirche. Verlheidigt von u. s. w. Auch ein Beitrag
<lb/>zur Beurtheilung der Mckell'schen Schrift: ,,lieber die Verpflichtung der

<lb/>evangel. Geistlichen“ u. s. w. [s. S. 189. Nr. 325.] Marburg, Garthe. 54 8. 8.
<lb/>(geh. 6 Gr.)

<lb/>347. — Das Prinzip der Bewegung u. s. w. 2tes Heftchen, welches die neueren
<lb/>Widersprüche berücksichtiget. Ebendas. 32 S. gr. 8. (geh. 4 Gr.)

<lb/>348. Meurer, Wilfullerrm., Pfr. u. Conrect., — Ein Wort über Lehrfreiheit
<lb/>in der evangelisch-protestantischen Kirche. Zugleich als Beitrag zu einer
<lb/>allseitigen, unbefangenen Würdigung der Schrift des Hrn. O.A.R. Dr. J. W.

<lb/>‘ Bickell: über die Verpflichtung der evangel. Geistlichen u. s.w. [s. S. 189.
<lb/>Nr. 325.] Kassel,' Appel in Commiss. 5 Bog. gr. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>349. Rechtssprüche des Ober-Appellations-Gerichts zu Parchim. Herausg. vom

<lb/>O.A.R. Dr. €liris f. Carl Friedr. Wilh. Freih. von Ne 11elbladt. CterBd.
<lb/>— A. u. d. T.: Erkenntnisse der Göttinger u. Heidelberger Juristen-Facultäten
<lb/>und des Oberappellations-Gerichts zu Parchim gegen den Tischler Carl Ludwig
<lb/>Wemlt, den Lelirbursclien Christian Heeser und den Gesellen Anton Saal zu
<lb/>Rostock, wegen angeschulfligten Giftmordes, Brandstiftung, Diebstahls und
<lb/>Betrügerei. Parchim u. Ludwigslust, HinstorfF. 22 Bog. gr. 4. (1 Thlr.

<lb/>12 Gr.) [Bd. 1—4., Berlin, Rückeru.Pächter, 1821—34., 7 Thlr. 12 Gr.]

<lb/>350. Sammlung fl er für die K. Preuss. Rheinprovinz seit dem Jahre 1813. hinsicht- 
<lb/>lich der Rechts- und Gerichtsverfassung ergangenen Gesetze, Verordnungen,
<lb/>Ministerial-Rescripte u. s. w. Im Aufträge Eines Hohen Ministerii der Ge- 
<lb/>setzgebung und Justizverwaltung der Rheinprovinz und nach dem Ableben
<lb/>des Justizratiis Lettners Iierausg. von F. W. Leitner, Ilofrath. CterBd.
<lb/>Berlin, Sander. 49 Bog. gr. 8. u. 2| Bog. Tab. (2 Thlr.) [Bd. 1 — 5. ebendas.,
<lb/>1834—38., 7 Thlr. 16 Gr.]
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0285.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>351. Sternherg, Dr. Karl, Privaldoz. u. Oberger.-Anwalt zu Marburg, —
<lb/>Teutscliland und sein Evangelium, als Kommentar zu Bickell’s Schrift: über
<lb/>die Verpflichtung der evangel. Geistlichen u. s. w. [s. S. ISO. Nr. 355.] Mar- 
<lb/>burg, Garthe. 30 8. 8. (geh. 4 Gr.)

<lb/>252. Thomsoji’s, A. T., Prof. a. Univ.-Collegium zu London,-— Vorlesungen
<lb/>über gerichtliche Arzneiwissenschaft oder über die möglichen Beziehungen
<lb/>der amtlichen und nicht-amtlichen praktischen Aerzle zu den Gerichtshöfen,
<lb/>in's Deutsche übertragen unter Redaktion des Dr. Friedr. J. Bch rc nd.
<lb/>1. u. 2. Liefer. — A. u. d. T.: Bibliothek von Vorlesungen der vorzüglich- 
<lb/>sten und berühmtesten Lehrer des Auslandes über Medizin, Chirurgie und
<lb/>Geburtshülfe, bearb. od. redig. von Dr. Friedr. .1. Behrend, prahl.
<lb/>Arzte zu Berlin. Nr. 69. 75. Leipzig, Kollmann. 8. 1 —105. gr. 8. (geh.
<lb/>Subscr.-Pr. f. d. Lief. 8 Gr.)

<lb/>353. Unger, Friedr. Wilh., d. R. Dr. u. Amtsass., — Geschichte des üdeut- 
<lb/>lichen Rechts in den Landen zwischen Niederrhein und Niederelbe von den
<lb/>ältesten Zeiten bis zur Ernennung des ersten sächsischen Herzogs .ums J. 8 40.
<lb/>n. Clir. G. Eine Einleitung in eine Geschichte der Staatsverfassung dieser
<lb/>Lande. Güttingen, Vandenhoek u.Ruprecht, vi u. 63 8. gr. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>35-4. Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetz-
<lb/>Kunde. Heran sg. von Dr. Thom. 1) oll in er, llofr., Dr. Jos. Kodier,
<lb/>Reg.-R. u. O; ö. Prof. u. Dr. Moriz Franzi, Prof, [vom 2. Hefte an von den
<lb/>beiden letzern allein]. Wien, Sollinger. 12 Hefte, gr. 8. (8 Tiilr.)

<lb/>355. Zusammenstellung der Strafgesetze auswärtiger Staaten nach Ordnung des
<lb/>revidirten Entwurfs des Strafgesetzbuchs für die K. Preuss. Staaten. 3ter Thl.
<lb/>Von den einzelnen Verbrechen und Strafen. Berlin, Dü minier in Commiss.
<lb/>53 Bog. gr. 8. (1 Thlr. 16 Gr.) [Till. 1—5., ebendas., 1838., 4 Thlr. 4 Gr ]
</p>
            <p>

               <lb/>Mit der Jahreszahl 1840.

<lb/>36. Alker, Ö.-L.~G.-Ass., — Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Nullitätsklage,
<lb/>der Rekurs in Bagatellsachen und das Bechlsmittel der Aggravation in ihrer
<lb/>jetzigen Gestaltung systematisch dargestellt und mit erläuternden Bemerkungen
<lb/>begleitet vom u.s. w. Berlin, Heymann. xiv. u. 85 S. gr. S. (geh. 15 Gr.)

<lb/>37. Blumschein, J. &lt;?., Bürgerm. a. /&gt;., — Die Comnutnal-Sleuer in den
<lb/>Städten. Ein Handbuch für Magistrate, Stadtverordnete und alle Diejenigen,
<lb/>welche wissen wollen, welche Communal-Abgaben gesetzlich erhoben wer- 
<lb/>den dürfen. Nach den Städte-Ordnungen von 1808. u. 1831. und den darüber
<lb/>besonders ergangenen Gesetzen und Verordnungen — welche dem 'Werke in
<lb/>einem Anhänge beige fügt sind — bearb. von u. s. w. Quedlinburg, Basse,
<lb/>vni u. 126 S. gr. 8. (geh. 15 Gr.)

<lb/>38. — Was ist Kämmerei- und Bürgervermögen und wem gebührt die Nutzung
<lb/>desselben’t Ein Commentar zur Städte-Ordnung von 1831. und somit ein
<lb/>Rathgeber für Magistrate, Stadtverordnete und alle Diejenigen, welche sich
<lb/>von diesem Gegenstände einen gesetzlichen Begriff machen wollen. Ilerausg.
<lb/>vonu.s.w. Ebendas. 37 S. gr. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>39. Catechismus e.r decreto concilii Tridentini ad parochos Pn V. Pvnlif. M. jussu
<lb/>editus. Ad editionem a. D. MDLNVI. publici juris faciam accuratissime
<lb/>expressus. Cum S. R. Consistorii calh. per regnum fia.r. approba ione. Ed.
<lb/>slereotypa. Leipzig, B. Tauchnitz jun. 500 S. S. (geli. 18 Gr.)

<lb/>40. Darstellung der Lehre vom Besitz als Kritik des v. Savigny’schen Buches:

<lb/>. „Das Recht des Besitzes. 6te verb. Aufl.“ von einem preuss. Juristen. Berlin,

<lb/>Rücker u. Püchler. 122 S. gr, 8. (geh. 16 Gr.)

<lb/>41. Die Vorschriften des Zweiten Theils 8fen Titels des Al lg. Land rechts über
<lb/>Rheder, Schiffer und Befrachter, Havarei mul Seeschäden, Versicherung
<lb/>und Bodmerei. Zum Gebrauch für Schiffer und Steuerleute besonders abge- 
<lb/>druckt. 5te unveränd. Aufl. Stettin, Becker u. Altendorff, iv u. 158 S. 8.
<lb/>(geh. 8 Gr.)

<lb/>45. Jahrbücher für die Criminal-Rechtspflege in den Preuss. Staaten mit Einschluss
<lb/>der Rheinprovinzen, Neuvorpommerns und des Eürsfenthums Neiifchatel.
<lb/>Als Fortsetzung der von dem Criminaldir. Dr. Hitzig begründeten Zeitschrift
</p>

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                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>für die Preuss. Criminalrechtspflege mit Genehmigung und Unterstützung des
<lb/>K. Justizministeriums und aus amtlichen Quellen herausg. vtfn Adolph Jul.
<lb/>Mannkopff, Kammerger.-R. Isten Bds. Istes lieft. Berlin, Nauck. xvi
<lb/>u. 183 8. gr.8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>43. Johannes Stegmaier, Schultheiss in Magenheim. Ein biographischer Beitrag
<lb/>zur Sitten- und Rechtsgeschiclile des schwäbischen Volks. Stuttgart, Krabbe.
<lb/>95 8. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>44. Kratzer, Adolf, b.R.Dr— lieber Ursprung und Eigenthum der Do- 
<lb/>mainen in Deutschland, und insbesondere in Bayern, mit vorzüglicher Rück- 
<lb/>sicht auf die Frage: Hat das königl. Haus in Bayern sein Familiengut an den
<lb/>Staat abgetreten? Inaugural-Abkandlung von u. s. w. München, Finsterlin.
<lb/>viii, u. 164 S. 8. (gell. 16 Gr.)

<lb/>45. Kühn, J. Friedr., — Gescliäftskreis der Dorfschulzen in den Preuss.

<lb/>Staaten. Mit Rücksichtnahme auf das sächsische Provinzialrecht und die
<lb/>polnische und französische Gemeinde- und Steuerverfassung. Auch für höhere
<lb/>Polizeibehörden brauchbar, und namentlich für Kreisbehörden, Dominien,
<lb/>Gerichtsverwalter, Polizeidirigenten u. s. w. Nebst den nöthigen Formularen
<lb/>und einem vollständigen Sachregister. Herausg. von u. s. w. Ister Bd. Die
<lb/>Verwaltung der Polizei. Leipzig, Melzer. vi. u. 419 S. 8. (1 Tlilr. 9 Gr.)

<lb/>46. Lindner, J. T., Finanz-Pr ocur. in Schwarzenberg, — Die Holzordnung
<lb/>Churfürst Augusts v. J. 1560. und die Gegenwart. Zugleich ein wichtiger
<lb/>Gegenstand der Beratliung für die nächsten Sitzungen in beiden Kammern.
<lb/>Zwickau, Laurentius. 68 S. 8. (geh. 9 Gr.)

<lb/>47. Magazin der Geschäfts- und Gesetzeskunde für Staatsschreiber, Gemeinde- 

<lb/>beamte und Bürger. Herausg. von dem allgem. Verein der Theilungskom-
<lb/>missaire im Grossherzogth. Baden. Unter Verantwortung von Fr. Wagner.
<lb/>Jahrg. 1840. Freiburg i. Breisg., Wagner. 24 Bog. gr. 4. (1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>48. Mühlcnbruch, Dr. C. F., Geh, Justizr. u. Ritter u. s.wo. Prof. d. R. zu

<lb/>Güttingen, — Lehrbuch des Pamlekten-Reclits. Nach der Doctrina Pan- 
<lb/>dectarum deutsch bearb. von u. s. w. 3le verb. Au6. 21er Thl. Halle,
<lb/>Schwetschke u. Sohn. xiv. u. 559 S. gr. 8. [s. Jalirb. 1839. S. 1046. Nr. 295.)

<lb/>49. Sammlung sämmtliclier Verordnungen, welche in den v. Kamptz’schen Jahr- 
<lb/>büchern für Preuss. Gesetzgebung enthalten sind, nach den Materien zusam- 
<lb/>mengestellt. 13ter Band, Enlh, die im J. 1837. u. 1838. zur Erläuterung der
<lb/>Crimina!Hypotheken- und Deposital-Ordnung, der Gebühren-Taxe, des
<lb/>Slempel-Edicts ergangenen Rescripte, so wie diejenigen ( welche die Rhei- 
<lb/>nische Justizpflege betreffen, nebst einem chronolog. Register und alpliabet.
<lb/>Sachregister z. 12. u. 13. Bde. und einer Uebersicht der in den v. Kamptz’sclien
<lb/>Jahrbüchern enthaltenen, die Rechtswissenschaft betr. Aufsätze. Herausg.
<lb/>v. H. Gräff, Justiz-R. Breslau, Aderholz. Z10S.gr.8. [s.oben S. 192.Nr.31 .j

<lb/>50. Schäfer, Adolph, Redact. u. s. ?§., — Die llaitnöversehe Verfassungs- 
<lb/>frage bei der Ständeversammlung im Königr. Sachsen. Eine Zusammenstel- 
<lb/>lung der ofiiciellen Documente von u. s. w. Istes Heft. Dresden, Walther.
<lb/>20 S. gr. 8. (geh. 4 Gr.)

<lb/>51. Schnitzer, Dr. Adolph, prakt. Arzt, u.s.io. zu Berlin, — Die Lehre

<lb/>von der Zurechnungsfähigkeit bei zweifelhaften Gemüthszuslanden. Für
<lb/>Aerile und Juristen dargestellt von u*s.w. Berlin, Hayn, x u. 372 S.
<lb/>gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>52. Schulz, A.J.u.P.M., O.L.G.-Ass., — Die Preuss. Gesetzkunde in allen
<lb/>Zweigen der Rechtspflege und der Staats- und Polizei-Verwaltung. In alpha- 
<lb/>betischer Ordnung. Zur Selbstbelehrung für Jedermann herausg. von den u.s.w.

<lb/>.2 Bände. Berlin, Liebmann u. Comp, x u. 592., 538 S. gr. 8. (geh. 4 Thlr.)
<lb/>[Der Anfang erschien schon 1839.]

<lb/>53. Stahl, Dr. Friedr. Jul., o.Prof. d.R. an d. Univ. zu Erlangen, — Die

<lb/>Kirchenverfassung nach Lehre und Recht der Prolestanten. Erlangen,-Bläsing.
<lb/>xiv u. 287 8. 8. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>54. Temme, J. D. II., Crim.-Dir. u. Kreis-Justizr., — Kurze Bemerkungen
<lb/>über den gemeinen Deutschen und den Preuss. Prozess. Leipzig, Kollmann.
<lb/>vi u. 96 S. gr. 8. (gell. 10 Gr.)
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0287.tif"
                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 287


<lb/>55. Themis. Zeitschrift für Doctrin mul Praxis des Komischen Kechts. Heraus#,
<lb/>von Dr. Christian Friedr. Elvers, o. Prof. d. K. n. s. w. in Roste ck.
<lb/>Neue Folge. lsten Bdes. 2les Heft. Göttingen, VandenhoeK u. Ruprecht, iv
<lb/>ii. 185 —412 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>56. Thomsojis, u. s. w., — Vorlesungen über gerichtl. Arzneiwissenschaft
<lb/>ti.s.w. 3teLief. —. A. u. d. T.: Bibliothek u.s. w. Nr. 82. — Leipzig, Koii-
<lb/>maiin, S. 103—288. gr. 8. [s. oben 8. 285. Nr. 152.]

<lb/>57. Villaume, E., Kammer-G,-Ass., — Die Diäten, Commissionsgebühren
<lb/>mul Reisekosten der Justiz-Comniissarien und Notariell. Als Anhang zu der
<lb/>systematisch-alphabetischen Zusammenstellung der Verordnungen, welche
<lb/>sich auf die Liquidation, Festsetzung und Anweisung von Diäten, Commis- 
<lb/>sionsgebühren und Reisekosten gerichtlicher Keamten beziehen. Kreslau,
<lb/>Aderholz, iv u. 40 8. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>58. Vollständiges alphabetisches Sachregister der in den v. Kamptz’schen Jahr- 
<lb/>büchern für die Preuss. Gesetzgebung und in der GrälFschen Sammlung der
<lb/>Verordnungen abgedruckten Verordnungen, Rescripte, Publicanda und Ab- 
<lb/>handlungen, mit gleichzeitiger Allegirung beider Werke. 4tes Heft, enth.
<lb/>die Verordn., Rescripte u. s. w. der Jahre 1837. u. 1838. aus dem 50—5Islen
<lb/>Rde. der Jahrbücher, und dem 12 — 13ten Rde. der Grad sehen Sammlung.
<lb/>Ilerausg. von H. Gräff, Justiz-R. Kreslau, Aderholz. 54 8. gr, 8. (geh.
<lb/>6 Gr.) LH. 1—3., 1835—38., 1 Thlr. 22 Gr.)
</p>
            <p>

               <lb/>b. Im Auslände.

<lb/>1. Annuaire general du commerce, judiciaire et administrati/ de France cl des

<lb/>principales villes du mande, comprenant etc,; redige sotts la dircctiun de
<lb/>Ch. Lami/, Paris. 03 j Bog. 8. (12 Fr.}

<lb/>2. Brouriaud, Zs.,— De la necessile de mainlenir la limilalion du nombre
<lb/>des ofßciers minis teriels, la venali te' et V heredi te de leurs afjices ; et de
<lb/>Vinutilile d'une loiparltculiere sur la mode de transmission. Paris. 4 Bog.

<lb/>- 8. (1 Fr,'}

<lb/>3. Cazauvieilh, J. Z?.,— Du suicide, de Valienalion mentale et des crimes

<lb/>contre les personnes, compares dans leurs rapports reciproques. llceherchett
<lb/>sur ce premierpenchant chez les habitants des campagncs. Paris. 21 Bog.

<lb/>8. (5 Fr.}

<lb/>4. Ce liier, V. ZZ., — Cours de redaction nolariale, on nouveau recueil des
<lb/>modeles des actes et conlrats, accompagnes de tablcan.v synnptiques. 2de
<lb/>editian de la Legislation simplijiee, augmentee de lextes. Paris. 3GJ Bog.
<lb/>8. u. 24 Tab. (9 Fr.}

<lb/>5. Code de commerce du royaumc de Hollande, traduitpar M. UVllern 117n /-
<lb/>gens. Rennes. 26| Bog. 8. (7 Fr.) ["Siebente Lieferung der Collection des
<lb/>lois civiles et criminelles des etats modernes, publice sous la direction de
<lb/>V. Foucher.}

<lb/>6. Caulon, — Dialogues on questions de droit, Discussion appro-

<lb/>fondie, et dans une forme nouvelle, de loutes les questions de droit qui
<lb/>sont encore controversees et qui se presenlent les plus frequcmmenl dans les
<lb/>tribunaux, Toni.ITT, Dijon. 39 Bog. 8. (7 Fr. 50 c.} [s.1830. 8.7501 Nr.08.|

<lb/>7. de Cor menin, — Droit administratif, 5 me edition, revue et augmentee.

<lb/>Livr, 1.2. Paris. 24 Bog. 8. (5 Fr. 50 c.}

<lb/>8. Corpus juris Sueco - Gotnrum antiqui. Vol. IV. Sämling af Sweriges Camla
<lb/>Lagar, pä Kongl. 5Iaj:ts Nudigste Befallning utgifwen af D. C. J. Schlyter.
<lb/>4 de Bandet. — A. u. d. T.: Codex juris Su de mn an n i c i, cum nolis criticis,
<lb/>variis lectionibus, glossario et indice nominum propriorum. Süd ermann a-La-
<lb/>'gen utgifwen afD. C.J. Schlyter. JUed 2 fac-simile. Luml. 4. (5 Rdr.24sk.)

<lb/>9. Demante, A. M., — Programme du cours de droit civil fran$ais fuit

<lb/>a Ve cole de Paris. 2 me edition, revue et corrigee. 2 Vols. Paris. 80 J Bog.
<lb/>8. (18 Fr.}

<lb/>10. Diclionnaire critique dulangagepolilique, gouvernemental, civil, religieux,
<lb/>administrat/et judiciair e de nat re epoque ; redige selon la lettre cl iespril
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0288.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Juristische Bibliographie.

<lb/>de Ja Charie de 1830., et publie sous la direclion d’an homme de Ja rcvo'-
<lb/>Julitm. Ire Her. Paris. 4]-Bog. 8. (1 Iv\)

<lb/>11. Dumas, 'Alex., — Crimes celebres. Tom. II. Paris. 13} Bog. S. u. 4 Kpfr.
<lb/>(5 Fr.) [s. Jahrl). 1830. 8. 1110. Nr. 90.]

<lb/>17. Gr eilet- IV a m my, — Manuel des prisons, ou expose historiqiie, theo-
<lb/>rique etpratique du Systemepenilentiaire. Tom.il. Paris. 23 BZ. 8. (5 Fr.)

<lb/>13. Index Decisionum S. Rotae Romanae anni 1836. Romae, Guiseppe Gis-
<lb/>mandi, 1839.

<lb/>15. Laferriere, F., — Cours de droit public et adminislralif. Rennes.
<lb/>64 Bog. 8. (9 Fr.)

<lb/>15. La Rochefouc au Id- Liane our t, Marquis de, — Examen de la theorie
<lb/>et la pratique du Systeme penilentiaire. Paris. 22} Bog. 8. (ß Fr. 50 c.)

<lb/>10. La Tribune francaise, choix des discours et des rapports les plus remar-
<lb/>quables, prononces dans nos assembleesparlementaires depuis 1780. jusqu’en
<lb/>1840.,* «ücc apprecialion philosophique des travanx de chacune des
<lb/>Jegislatures ; le resume des discussions les plus importantes ; et des notices
<lb/>biographiques sur les principaux orateurs. Par MM. Äugteste Atnic et
<lb/>Etienne Mouttel. Tom. I. Ire Her. Paris. 2 Bog. 8. (50 r.)

<lb/>17. Laurens,— Principes de jurisprudence du Code civil. Tom./V. Toulouse.

<lb/>39} Bog. 8. (7 Fr. 50 e.) [Tom. /. 1838.]

<lb/>18. Marezoll, Theodore, — Precis d’un cours sur Vensemhle du droit prive

<lb/>des Romains. Public en allemand sous ce titre: Lehrbuch der Institutionen
<lb/>des römischen Hechtes. (Leipzig, 1839.) ; traduit et annote par M. C. A.
<lb/>Pellat. Paris. 31] Bog. 8. (7 Fr.)

<lb/>19. Örtolan, — Explication historique des Institutes de Vempereur Jus Urnen j

<lb/>avec le texte, la traduclion en regard, les explicaiions sous chaquepara-
<lb/>graphe et une table alphabe lique et raisonnee des matteres, prece'dee d’tine
<lb/>ge'neralisalion du droit romain, etc. 2de editiori. Ire partie. Paris•
<lb/>38} Bog. 8. (11 Fr.)

<lb/>20. Ozaneaux, Georges, — Les Romains, ou tableau des institutiona poli*
<lb/>tiques, religieuses et sociales de la republique romaine. Paris. 19] Bog. 8.
<lb/>( 4 Fr.)

<lb/>2 1. Rccnetl general des arrets du conseil d’elat, etc. Par Ge r main Roche et
<lb/>Felix Leb an. Toni. II. Paris. 29} Bog. 8. (9 Fr. 50 e.) [s. Jahrb. 1839.
<lb/>8. 760. Nr. 74.]

<lb/>22. Ilenard, Emile, — Recueil des lois municipales, conlenant etc., avec
<lb/>noles et commentaires d'apres la discussion des chambres, la jurisprudence
<lb/>des tribiuiaux et les instructions ministerielles. Paris. 35]-Bog. 8. (9 Fr.)

<lb/>23. (Romagnosi,) — Manuale delP acquaiuolo, ossia delle construzioni
<lb/>pr etliche, delV acquidollo, delle leggi e delle convenzioni che risguardano
<lb/>Vacquisizione delle aeque, della difesa giudiziale e stragiudiziale dei diritti
<lb/>portali dalla lege e dalla convenzione suile aeque, dei commercio delle acque.
<lb/>e finalmente delV uso delle aeque e degli acquidotli. Opera additata dal
<lb/>professore G i an d o m enico Ro m ag nos i nel tomo quarto della sua opera
<lb/>inlitolata ,,La Condotta delle aeque, a e dallo stesso diggiä abbozzata,
<lb/>utile ai proprietarii, ai condutlori di fandi e coloni. Milano. 16. (1 L. 30 c.)

<lb/>24. Savigny, Fr. Ch.,— Tratte de la possession d’apres les principes du droit
<lb/>romain, traduit de Vallemand (sur la Gme edilion) pap Jules Beving.
<lb/>IInixelies. 8. (10 Fr..)

<lb/>m 25. The rise andprogress of the laws of England and IVales. London. 8. (8 s.)

<lb/>26. T hie riet, — Code de faillUes et banquer outes, ou recueil des travau.v

<lb/>preparaloires de la loi du 28. mai 1838., mise en Conference avec le Code
<lb/>de commerce de 1807. el avec les projets, expose's des tnotifs quiVontpre-
<lb/>ce'dv, Paris. 24 Bog. 8. (6 Fr.]

<lb/>27. Lach a r i a e, C. S., — Cotirs de droi t ci vH frangais, traduit de V allemand ;
<lb/>revu et augmenti, avec Vagrcment de Vauleur, par M. C. Aubry et-M. C.
<lb/>Rau. Tom. III. Paris. 44] Bog. 8. (7 Fr. 50 c.) [Tom. I. II. 1838. 15 Fr.]

<lb/>--- it-'Hh i'Tffirm« ———---

<lb/>(Hierbei InlcUigcnzblalt Nr. 3J
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0289.tif"
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         <div xml:id="d107750e29923" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d107750e29928" type="review">
               <head>
                  <title>Lehrbuch der Pandekten. Von Dr. Georg Friedirch Puchta, k. Hofrath und ordentlichem Professor der Pandekten an der Universität zu Leipzig. Leipzig, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Lehrbuch der Pandekten. Von JT&gt;r. Georg Friedrich
<lb/>Puclita* k. Hofrath und ordentlichem Professor der Pandekten
<lb/>an der Universität zu Leipzig. Leipzig, 1838. (Vergl. Jahrh.
<lb/>1839. 8. 750. f.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Oberappellationsgerichtsrath Hr. v. Schröter zu Parchim.

<lb/>Dass der durch die Wissenschaft gewonnene Stoff von Zeit zu
<lb/>Zeit in Uehersichten und Lehrbücher zusammengefasst wird, ist nicht
<lb/>allein für den Unterricht, sondern auch für die Wissenschaft selbst
<lb/>wichtig. Auf das wirkliche ßedürfniss beschränkt, und mit selbst- 
<lb/>ständigem schöpferischem Geiste ausgeführt, kann auch diese Rich- 
<lb/>tung nicht allein — in Beziehung auf System, innere Durchdringung
<lb/>des Stoffes, und künstlerische Ausbildung der Form — die Wissen- 
<lb/>schaft fördern, sondern selbst zur Blüthe und Spitze derselben wer- 
<lb/>den. Das letztere war der Fall bei den Compcndicn der classischen
<lb/>Juristen. Häufig bezeichnet aber auch, wenigstens das Vorherrschen
<lb/>einer solchen Richtung die Zeit des Verfalles. Ist der selbstständige
<lb/>schöpferische Geist aus der Wissenschaft gewichen, so beschränkt
<lb/>sich der äussere Fortgang derselben leicht auf Compilationen ans
<lb/>dem, was die bessere Zeit geschaffen hat; die Compendien werden
<lb/>die leere Form, in welcher nur noch der Schein der Wissenschaft
<lb/>erstrebt wird. Dieses war der Fall in der späteren griechischen
<lb/>Jurisprudenz, und hei der Mehrzahl der Compendien, welche in
<lb/>Deutschland, seit dem Ende des siebenzehnten bis in die frühere
<lb/>Periode des neunzehnten Jahrhundertes, die vorherrschende Form
<lb/>der wissenschaftlichen Bearbeitung bildeten.

<lb/>Diese Vorgänge veranlassen, nach der Wiederbelebung der Wis- 
<lb/>senschaft, ein begründetes Misstrauen gegen die Compendien, An
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RYV. Jahrg. IV. II. IV. J 9
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0290.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Puchta, Lehrbuch der Pandekten.


<lb/>die Stelle der letzteren traten daher die blossen Grundrisse. Diese
<lb/>förderten nicht allein den neuen Anhau des Systems, sondern dienten
<lb/>auch dazu, den Unterricht den Ergebnissen der neuen Forschungen
<lb/>um so freier offen zu erhalten. Dessenungeachtet bildeten sie nur
<lb/>einen Nothbeheif für eine Zeit des Werdens, in welcher erst die
<lb/>Stoffe zu einer würdigeren Gestaltung der Lehrbücher gewonnen
<lb/>werden mussten. Als diese einigcnnassen gereift waren, erwachte,
<lb/>mit dem Bedürfnisse, wieder der Muth zu der Abfassung besserer
<lb/>Lehrbücher.

<lb/>Die ersten neuen Lehrbücher des Civilrechts schlossen sich, in
<lb/>Form und Inhalt, an die neue Bahn, welche Heise durch seinen
<lb/>Grundriss und seine Vorlesungen eröffnet hatte. Wie aber diesen
<lb/>beiden eine ausgedehnte Beziehung zu der Lilteratur, vorzüglich
<lb/>der drei letzten Jahrhunderte, zu Grunde lag, so schienen auch jene
<lb/>ersten Versuche noch mehr auf diese gebaut, als freiere Schöpfun- 
<lb/>gen aus den Quellen zu sein. Am wenigsten war es denselben ge- 
<lb/>lungen, die Rechtsverhältnisse aus ihrem Grundwesen, durch alle
<lb/>Einzelnheiten ihres Ausbaues hindurch, zu lebendiger organischer
<lb/>Anschauung zu entwickeln. Erst durch Mühlenbruch’s treffliche
<lb/>Lehrbücher wurde die Wissenschaft in beiden Beziehungen wirklich
<lb/>bereichert, und diesen schiiesst sich, in einer anderen Richtung,
<lb/>das vorliegende Werk an. —

<lb/>Während die Ersteren zu den ausführlicheren Lehrbüchern ge- 
<lb/>hören, welche zugleich als Handbücher gebraucht werden können,
<lb/>ist das Letztere eine gedrängte Uebersicht, welche dem Vortrage
<lb/>auch in der Erweiterung des Stoffes noch vielen Raum gestattet. In
<lb/>diesem Gegensätze entspricht der verschiedene Umfang dieser Lehr- 
<lb/>bücher den ausführlicheren und den mehr übersichtlichen Pandekten- 
<lb/>vorlesungen, welche gegenwärtig auf den deutschen Universitäten
<lb/>verbreitet sind. Für die letztere Gattung von Vorträgen fehlte es
<lb/>bis jetzt an einem befriedigendem Lehrbuche, und diesem Bedürf- 
<lb/>nisse ist durch das Werk des Verfs. auf eine gleich ausgezeichnete
<lb/>Weise genügt worden, wie durch Mühlenbruch’s Lehrbücher dem
<lb/>entgegengesetzten.

<lb/>Dass beide Gattungen von Lehrbüchern und Vorträgen Bedürf- 
<lb/>nis? sind, wird immer mehr anerkannt werden. Bei dem grossen
<lb/>Umfange des gemeinen Civilrechtes und den vielfachen Schwierig- 
<lb/>keiten, mit welchen die Erkenntniss desselben verknüpft ist, sind
<lb/>Pandektenvorlesungen, welche mehr auf die Erklärung des Grund- 
<lb/>wesens der einzelnen Rechtsverhältnisse und des Zusammenhanges
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0291.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Puckta, Lehrbuch der Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>des Ganzen gerichtet sind, als auf eine umfassendere Darstellung
<lb/>des Ausbaues der ersteren, der Controversen und der heutigen An- 
<lb/>wendbarkeit der römischen Bestimmungen, von besonderer Wich- 
<lb/>tigkeit. Als Vorbereitungen zu vollständigeren Vorträgen, oder als
<lb/>Erneuerung der Uebersicht des Ganzen nach umfassenderen Studien,
<lb/>werden sich ihre Vorzüge gleiclimässig bewähren; wo die Vorträge
<lb/>über das gemeine Recht nur geschichtliche Einleitungen in die künf- 
<lb/>tig anzuwendenden Landrechte bezwecken, werden sie selbst allen
<lb/>Anforderungen solcher Vorstudien genügen.

<lb/>Den künftigen Praktikern des gemeinen Rechtes sind dagegen
<lb/>auch die Vorlesungen nach den ausführlicheren Lehrbüchern unent- 
<lb/>behrlich. Das Detail der Rechtsbestimmungen ist für sie, da sich
<lb/>das Leben mehr in dem Besonderen als dem Allgemeinen bewegt,
<lb/>dringendes Bedürfniss; die Lebergänge von dem römischen Rechte
<lb/>zu den heutigen Zuständen, durch alle dazwischen liegenden Modi-
<lb/>ficationen des späteren Rechts, haben für sie häufig eine grössere
<lb/>Wichtigkeit als .die römischen Bestimmungen selbst; eine genauere
<lb/>Kenntniss der Controversen ist ihnen um so unerlässlicher, je bedeu- 
<lb/>tender die Einflüsse derselben dem Praktiker auf jedem seiner Schritte
<lb/>entgegentreten. Die Meinung, dass dieses Alles dem Selbststudium
<lb/>überlassen werden könnte, unterliegt den gegründetsten Bedenken.
<lb/>Schon die Zeit der drei regelmässigen Universitätsjahre kann, zumal
<lb/>wenn bei derselben noch auf weitere allgemeine Bildung gerechnet
<lb/>wird, dazu nicht genügen; am wenigsten ist aber die Mehrzahl dazu
<lb/>befähigt, nachdem sie kaum die ersten Wege der Wissenschaft be- 
<lb/>treten hat, sich gerade in die schwierigsten Seiten derselben ohne
<lb/>den Beistand des Lehrers hineinzuarbeiten. Auch die spätere Zeit,
<lb/>nach der Beendigung der akademischen Studien, ist dazu in der
<lb/>Regel nicht günstiger. Nach der Idee sollte nun freilich das rechte
<lb/>Selbststudium erst beginnen; in der Wirklichkeit befinden sich jedoch
<lb/>die mehrsten jungen Rccbtsgclcbrlcn dann noch weniger in der Lage
<lb/>auf diesem Wege fortzusebreiten. Den mehrsten, in kleine Provin- 
<lb/>zialstädte oder auf entlegene Aemter verschlagenen jungen Leuten,
<lb/>fehlen schon die dazu erforderlichen Iitterarischen Ilülfsmittei; ihre
<lb/>praktische Thätigkeit wird aber auch, in den mehrsten Ländern des
<lb/>gemeinen Rechts, gleich so in Anspruch genommen, dass ihnen
<lb/>wenig Zeit, Kraft und Muth zu solchen wissenschaftlichen Studien
<lb/>übrigbleibt.

<lb/>Die Vorlesungen selbst müssen daher jenen Anforderungen ge- 
<lb/>nügen, und dieses kann nur durch Vorträge über die ausführlicheren


<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0292.tif"
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               <p>

                  <lb/>Pnchta, Lehrbuch der Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>292


<lb/>Lehrbücher erreicht werden. Nur diese gestatten, durch ihre
<lb/>grössere Vollständigkeit, den Lehrern, jenen wichtigen Beziehungen
<lb/>die erforderliche Zeit zu widmen, und zugleich die ebenso wichtige
<lb/>Rücksicht auf die Darlegung „des Ganzen und seines Zusammen- 
<lb/>hanges“ im Auge zu behalten. Ein einsichtiger, seines Stoffes und
<lb/>Vortrages mächtiger Lehrer wird es auch verstehen, dieses Alles
<lb/>mit einander zu verbinden, ohne die Hauptaufgabe seines Vortrages
<lb/>„in die Ausführung einzelner Partien, die Erörterung specieller Fra- 
<lb/>gen, vornämlich wenn sie streitig sind", zu setzen, oder demselben
<lb/>„mehr oder weniger den Charakter von Zusätzen zu der in dem
<lb/>Lehrbuche enthaltenen Darstellung des Ganzen zu geben", oder gar
<lb/>sich in „ungehörige Breite, unfruchtbares Detail und in das unwis- 
<lb/>senschaftliche Streben nach einer blos scheinbaren Vollständigkeit^4
<lb/>zu verlieren. Solche Fehler der Methode sind keine Folgen der
<lb/>Ausführlichkeit der Lehrbücher, und keine notwendigen Bestand- 
<lb/>teile der Vorlesungen über sie; zu ihrer Vermeidung wird, ausser
<lb/>der überall unentbehrlichen Gabe des rechten Vortrages, nichts er- 
<lb/>fordert als die wahre wissenschaftliche Haltung. Ohne diese Voraus- 
<lb/>setzungen wird man jedoch auch von den Vorträgen der entgegen- 
<lb/>gesetzten Beschaffenheit keinen günstigeren Erfolg zu erwarten
<lb/>haben.

<lb/>Nach der richtigen Würdigung erzeigen sich daher beide Be- 
<lb/>handlungsweisen als gleich wichtig und unentbehrlich. Beide sollten
<lb/>auf allen Universitäten neben einander bestehen, und die Studiren-
<lb/>den veranlasst werden, sich beider gleiehmässig zu bedienen. Das
<lb/>Letztere kann um so weniger Schwierigkeit haben, je allgemeiner
<lb/>das Bedürfniss des wiederholten Besuches der Pandektenvorlesungen
<lb/>bereits anerkannt ist.

<lb/>Vermögen wir demnach auch nicht alle, in der Vorrede ent- 
<lb/>haltene Andeutungen des Verfs. über jenen Gegenstand zu teilen,
<lb/>so ist uns doch sein treffliches Werk in seiner wahren Bedeutung
<lb/>nicht minder willkommen gewesen. Dass an die Stelle der blossen
<lb/>Grundrisse nach und nach wieder dem jetzigen Stande der Wissen- 
<lb/>schaft entsprechende Lehrbücher treten, ist ein dringendes Bedürf- 
<lb/>niss des academischen Unterrichtes. Der Verf. hat sich daher schon
<lb/>dadurch ein Verdienst erworben, dass er der von ihm befolgten Be- 
<lb/>handlung der Pandektenvorlesungen wieder eine bessere Grundlage
<lb/>gegeben, und dadurch auch in dieser Beziehung einen neuen An- 
<lb/>fang gemacht hat.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Puchtaj Lehrbuch der Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>Die nähere Betrachtung der Ausführung dieses Unternehmens
<lb/>führt zunächst zu dem, demselben zu Grunde gelegten Systeme.

<lb/>Zu den besonderen Verdiensten des Vcrfs. gehört die Sorgfalt, wel- 
<lb/>che er seit Jahren der Ergründung des Systems gewidmet hat. Die
<lb/>Ergebnisse dieser Untersuchungen sind von demselben in zwei Ab- 
<lb/>handlungen des Rhein. Museums (Jahrg. 3. Abh. VI. u. XVII.), in dem
<lb/>Lehrbuche für Institutionen-Vorlesungen (München 1829.), in dem
<lb/>Systeme des allgemeinen Civilrecfits (München 1832.), und in diesen
<lb/>; Jahrbüchern (Jahrg. i. Bd. 2. S. 680 — 84.) niedergelegt worden.
<lb/>Hieraus ist cs bekannt, dass der Verf. das System auf die subjective
<lb/>Grundlage der Rechte gründet, deren Verschiedenheiten nach ihrem
<lb/>Gegenstände die Hauptgliederungen desselben bilden. Dieses besteht
<lb/>daher: 1. in den Rechten an der eigenen Person; 2. in den Rechten
<lb/>an Sachen; 3. in den Rechten an Handlungen (Obligationen); 4. in
<lb/>den Rechten an Personen (eheliches Recht, elterliches und Kindes- 
<lb/>recht, väterliche Gewalt); 5. in den Rechten an einem Vermögen
<lb/>(eines Verstorbenen — eines Lebenden).

<lb/>Nach der Grundansicht des Verfs. kann diese Anordnung im
<lb/>Allgemeinen nur gebilligt werden. Jedoch sind wir durch die, in
<lb/>der Vorrede ausgesprochenen Gründe gegen die, auch von Stahl
<lb/>(Philosophie des Rechts. Bd. 2. Abth. 1. S. 146 —165.) in Schutz
<lb/>genommene entgegengesetzte Grundansicht, nicht ganz überzeugt
<lb/>worden. Die Frage ist: ob das System als ein System des Pri- j.
<lb/>vatrechts oder der Privatrechte aufzufassen ist? Da das Recht j
<lb/>zunächst in den Rechtsverhältnissen besteht, und die Rechte nur zu
<lb/>dem Inhalte der letzteren gehören, so ruht das System auf der ob- ^
<lb/>jectiven Grundlage der ersteren. Einem blossen Systeme der Rechte
<lb/>fehlt die Grundlage der letzteren, der Boden, aus welchem sie er- 
<lb/>wachsen und durch welchen sie zu erklären sind. Die IlaupGliede- 
<lb/>rungen des Systems liegen daher in den Gegenständen der Rechts- 
<lb/>verhältnisse, die Unterglieder in den in diesen enthaltenen speciei-
<lb/>leren Verhältnissen; die Rechte sind nur der Inhalt dieser oder jener.'
<lb/>Dass ein blosses System der Privatrechte für die Darstellung weniger
<lb/>Schwierigkeiten hat, als ein System des Privatrechts, kann den Vor- 
<lb/>zügen des letzteren keinen Abbruch thun. Dagegen werden in einem
<lb/>solchen manche Anstände des ersteren verschwinden, und für manche
<lb/>Seiten der Rechte Erklärungen aus ihrem Zusammenhänge mit dem
<lb/>sonstigen Inhalte gewisser Rechtsverhältnisse, namentlich der Fami- 
<lb/>lienverhältnisse, gewonnen werden. Noch deutlicher wird die Wahr- 
<lb/>heit des objectiven Systemes, wenn man das Privatrecht nicht isolirt.
</p>

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                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294 Puchta, Lehrbuch der Pandekten.

<lb/>sondern als einen Theil der gesaminten, in öffentliches und Privat-
<lb/>'recht zerfallenden Rechtsordnung auffasst. Die Gliederung nach den
<lb/>Verhältnissen erscheint dann als eine wesentliche Bedingung der
<lb/>Einheit des ganzen Rechtssystems. Der Gedanke des subjectiven
<lb/>Systems hat auch gewiss in der Scheidung des Privatrechts von dem
<lb/>öffentlichen Rechte viele Nahrung gefunden, und es ist auch sonst
<lb/>^unverkennbar, wie sehr die abgesonderten Systeme des ersteren an
<lb/>der Trennung von dem letzteren leiden. Auf ihr beruht die Ein- 
<lb/>mischung so vieler, dem öffentlichen Rechte ungehöriger Gegen- 
<lb/>stände, wie Vieles von dem, woraus der s. g. allgemeine Theil ge- 
<lb/>bildet zu werden pflegt, in die Darstellung des Privatrechts. Diese
<lb/>Zugaben stehen ganz ausserhalb des Systems des Letzteren, und
<lb/>können daher an diesem Orte nicht einmal in ihrer wahren Bedeu- 
<lb/>tung erkannt werden. Die schwierige Frage von dem Systeme kann
<lb/>hier indessen um so weniger weiter verfolgt werden, als die letzten
<lb/>Gründe der abweichenden Richtungen viel tiefer in ganz anderen
<lb/>Grundlagen zu suchen sind. Nur dürfte so viel ausser Zweifel sein,
<lb/>dass es, da das System in dem innersten Wesen des Rechts selbst
<lb/>enthalten und gegeben ist, überhaupt nur ein wirkliches System
<lb/>geben, und die Aufgabe daher nur in der Erkenntniss dieses einen
<lb/>Sysems bestehen kann.

<lb/>Jedoch bleiben uns, auch aus dem Standpunkte des Verfs., noch
<lb/>einige Bedenken hei dem Systeme desselben übrig. In dem Bemühen
<lb/>jedem Rechte einen bestimmten Gegenstand anzuweisen, „der
<lb/>vermöge dieses Rechts dem Willen des Berechtigten unterworfen
<lb/>ist", und nach diesen Gegenständen die Verschiedenheiten der Rechte
<lb/>zu bestimmen, auf welchen die Hauptgliederungen seines Systems
<lb/>beruhen, gelangt der Verf. zu der Annahme von „Rechten an der
<lb/>eigenen Person", und erklärt diese als die Rechte, „welche die
<lb/>Persönlichkeit, Rechtsfähigkeit des Berechtigten zum Gegenstände
<lb/>haben." Der Verf. versteht hierunter mithin die Rechte der Person
<lb/>als solcher, die an sich keinen individuell-bestimmten Gegenstand
<lb/>haben, wie die übrigen Privatrechte, vermöge deren vielmehr alle
<lb/>anderen Personen dem Willen des Berechtigten zur Anerkennung
<lb/>und Nichtverletzung derselben unterworfen sind. Dass hei diesen
<lb/>Rechten das Suhject zugleich zu seinem Objecte werde, hat uns nie
<lb/>zur rechten Ueherzeugung werden wollen. Der vermöge dieser
<lb/>Rechte dem Willen unterworfene Gegenstand ist nicht das sich selbst
<lb/>zu seinem Gegenstände machende Suhject, sondern die Gesammtheit
<lb/>aller anderen Personen in der bezeichneten Beziehung. Man
</p>

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                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Puchlar Lehrbuch der Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>hat diese Rechte früher als allgemeine, gegen Jeden gerichtete
<lb/>Rechte der Person als solcher bezeichnet, und das scheint uns fort- 
<lb/>während einfacher und richtiger zu sein, als die künstliche Zusam-
<lb/>* menziehung des Subjects und des Objects in eine Einheit. Ohnehin
<lb/>dürfte sich die letztere aus den Ansichten des römischen Rechts
<lb/>nicht geschichtlich rechtfertigen lassen, derselben vielmehr von die- 
<lb/>ser Seite Vieles entgegen stehen.

<lb/>Zu den Rechten an der eigenen Person gehört, nach der An- 
<lb/>sicht des Vcrfs., auch der Besitz. Wir würden gegen diese Bestim- 
<lb/>mung weniger einzuwenden haben, wenn mit derselben nichts gesagt
<lb/>werden sollte, als dass durch Besitzstörungen die Rechte der Person j
<lb/>als solcher verletzt würden, und dass der Schulz des Besitzes ein
<lb/>Schutz jener Rechte sei. Diese Ansicht könnte damit in Verbindung
<lb/>gebracht werden, dass das Civilrecht die Störungen des Besitzes,
<lb/>soweit in denselben zugleich eine Verletzung der Persönlichkeit ent- 
<lb/>halten ist, als Injurien ahndet. Dass aber der Besitz ein Recht an
<lb/>der eignen Person sein soll, klingt immerhin ganz cigcnthiim-
<lb/>lieh. Auch aus jenem Gesichtspunkte würde man nur sagen können,
<lb/>die Unverletzlichkeit, der Schutz des Besitzes, gehöre zu den Rech- 
<lb/>ten der Person oder der Persönlichkeit. Uns scheint jedoch, dass
<lb/>dieser subjective Gesichtspunkt in dem römischen Rechte nur da her- 
<lb/>vortrete, wo in der Besitzstörung zugleich eine Injurie enthalten ist,
<lb/>dass derselbe dann aber keine eigentümliche Beziehung des Besitzes
<lb/>sei, sondern ganz eben so auch in Bezug auf Eigenlhumsstörungen,
<lb/>überhaupt in Bezug auf jede injuriöse Störung des Verhältnisses der
<lb/>Personen zu Sachen, vorkomme. Weiter möchten wir annehmen,
<lb/>dass dem prätorisehen Schutze des juristischen Besitzes als sol- 
<lb/>chen, jene Beziehung zu der Person oder Persönlichkeit des Be- 
<lb/>sitzers überhaupt nicht zu Grunde liege, sondern allein die rein ob-
<lb/>jective Rücksicht auf jenes bestimmte Verhältniss der Person zur
<lb/>Sache, die Störung desselben mag zugleich eine Verletzung der Per- 
<lb/>sönlichkeit enthalten oder nicht.

<lb/>Die Gründung des Systems auf die Verschiedenheit der Rechte,
<lb/>welche dazu nöthigt, Alles was in demselben Platz finden soll, zuvor
<lb/>zu einem Rechte zu machen, hat auch die vielbesprochene Frage
<lb/>veranlasst: ob der Besitz ein Recht, und welcher Platz diesem

<lb/>Rechte in dem Systeme anzuweisen sei? Wir halten den Besitz für
<lb/>kein Recht, weder nach dem civilen noch nach dem prälorischen
<lb/>Rechte, sondern blos für ein, civilrechtlich und prätorisch vcrschic-
<lb/>i den geschütztes Verhältniss der Person zur Sache. Die Person kann
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0296.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 Bucht a, Lehrbuch der Pandekten.

<lb/>zu der Sach$ in zweierlei Verhältnissen stehen: erstens in dem, dass
<lb/>sie dieselbe blos besitzt — was entweder ein blos Thatsächliches,
<lb/>oder ein Rechtsverhältniss ist, nachdem es in der blossen Detention
<lb/>oder in der possessio besteht —; zweitens in dem, dass sie Rechte
<lb/>an derselben hat. In dem Systeme der Rechte findet daher der Be- 
<lb/>sitz als solcher keinen Platz, sondern nur in dem Systeme der Rechts- 
<lb/>verhältnisse, wo er zu dem Sachenrechte gehört, ohne dadurch zu
<lb/>einem Rechte an der Sache zu werden. Das Civilrecht kennt den
<lb/>Besitz nur als factisches Verhältniss und als bonae fidei possessio,
<lb/>civihs possessio; es kennt daher, da es nur Rechte schützt, auch
<lb/>keinen Schutz des Besitzes als solchen. Das prätorische Recht hat
<lb/>dagegen den juristischen Besitz, durch den demselben verliehenen
<lb/>Schutz, zu einem prätorischen Rechtsverhältnisse gemacht.

<lb/>Der Verf. ist jedoch mit der Ansicht von den Rechten an der
<lb/>eigenen Person noch weiter gegangen, indem er später, hei der
<lb/>Lehre von den Obligationen, nicht allein die widerrechtlichen Ver- 
<lb/>letzungen der Person als solcher, sondern auch viele allein auf das
<lb/>Vermögen oder Analogien desselben bezügliche Verletzungen, wie
<lb/>das furtum, das damnum iniuria datum, zu den „Obligationen zum
<lb/>Schutz des Rechts der Persönlichkeit“ stellt. Dagegen werden
<lb/>die „Obligationen zum Schutze des Besitzes“, die man, nach dem
<lb/>Obigen, ebenfalls hei jenen zu suchen haben würde, nicht zu den- 
<lb/>selben gestellt, sondern, im Gegensätze derselben, als eine beson- 
<lb/>dere Gattung von Obligationen aufgeführt.

<lb/>Zu den Rechten an Sachen stellt der Verf. mit Recht das Pfand- 
<lb/>recht, und vermeidet dadurch das Missverständniss der neuesten
<lb/>Zeit, dass dasselbe, als eine blosse Obligatio rei\ zu den Obligationen
<lb/>gehöre. Das Civilrecht kennt freilich kein Pfandrecht, als ein
<lb/>selbstständiges ins in re, sondern nur den Pfandconlract und die äl- 
<lb/>tere fiducia, durch welche der Gläubiger interimistischer Eigen- 
<lb/>tümer wurde; prätorisch begründen dagegen beide, pignus und
<lb/>pactum hypothecae, nicht blos eine obligatio, sondern, vermöge
<lb/>der mit dieser verbundenen prätorischen in rem actio, auch ein ins
<lb/>in re; nur das pignus in causa indicati captum begründet,^urch
<lb/>keine in rem actio geschützt, kein solches. Mit den übrigen Pfand- 
<lb/>rechten verhält es sich dagegen, in jener Beziehung, nicht anders
<lb/>als mit der Emphyteuse und der Superficies, die, civilrechllieh eben- 
<lb/>falls blosse Obligationen, nur prätorisch, durch die ihnen verliehene
<lb/>s utilis rei vindicatio, iura in re sind. Das Civilrecht kennt nur zwei
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0297.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Puchta, Lehrbuch der Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte an Sachen: Eigenthum und Servituten; civilrechtlich bezieht
<lb/>sich daher auch die in rem actio nur auf diese beiden.

<lb/>Die Vormundschaft hat der Verf. zu den Obligationen gestellt.
<lb/>Wir halten dieses für einen der bedenklichsten Punkte seines Sy- 
<lb/>stems, und befürchten, dass derselben dadurch ihr ganzer eigent- 
<lb/>licher Grund und Boden genommen worden sei. Die Vormundschaft
<lb/>kann nur zu den Rechten der Personen als solcher, oder zu den
<lb/>Familienverhältnissen gestellt werden; nach ihrem inneren Grund- 
<lb/>wesen und ihrer geschichtlichen Entwickelung schliesst sie sich jedoch
<lb/>mehr den letzteren an.

<lb/>Den fünf Abtheilungen, in welche das System der Privatrechte
<lb/>nach dem Verf. zerfällt, hat derselbe, ausser einer Einleitung, noch
<lb/>zwei Hauptabtheilurigen vorangestellt. Diese enthalten das, was man
<lb/>früher den allgemeinen Theil nannte, der daher hier der Sache
<lb/>nach nicht fehlt, und auch nicht wohl ganz vermieden werden kann.
<lb/>Das ganze System des Verfs. besteht daher in sieben Büchern:
<lb/>I. Von dem Rechte — dessen Entstehung und Anwendung —; II. Von
<lb/>den Rechten — deren Subject, Wesen, Entstehung und Endigung,
<lb/>deren Ausübung und Schutz; III. Rechte an der eigenen Person;
<lb/>IV. Rechte an Sachen; V. Rechte an Handlungen; VI. Rechte an
<lb/>Personen; VII. Rechte an einem Vermögen.

<lb/>In dem allgemeinen Theile befindet sich, B. 3. K. 3. §. 53—57.,
<lb/>hinter der allgemeinen Lehre von den Rechtsgeschäften, die Lehre
<lb/>von den Schenkungen. Wir vermögen auch diese Anordnung nicht
<lb/>zu rechtfertigen. Der Verf. selbst erkennt cs, §. 53. a. E., äus-
<lb/>drücklich an, dass sich die Schenkung, in allen ihren Richtungen,
<lb/>nur auf die Vermögensrechte bezieht. Schon dadurch scheidet
<lb/>sie aus dem allgemeinen Theile von selbst aus, und nimmt ihren
<lb/>Platz in dem speciellen Theile bei den Vermögensrechten. Entstände
<lb/>bei den letzteren die Schwierigkeit, ob sie zu den Eigenthumsrech- 
<lb/>ten oder zu den Obligationen zu stellen wäre, da sie sich gleich-
<lb/>massig auf beide bezieht, so würde hier immer noch ein weniger
<lb/>bedenklicher Ausweg zu finden sein, als der von dem Verf. ver- 
<lb/>suchte. Man würde sie entweder vor oder nach jenen beiden Theilen
<lb/>des Vermögensrechtes, in gemeinsamer Beziehung zu beiden, ent- 
<lb/>wickeln, oder ihr ihre Hauptstellung bei den Eigenthumsrechten
<lb/>geben, und dann ihrer besonderen Beziehung zu dem Obligationen- 
<lb/>rechte in diesem weiter gedenken können.

<lb/>Heberhaupt scheint bei dem Aufbaue der neuen Systeme eine
<lb/>eigene Vermischung philosophischer Abstractionen und gcschichtli-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0298.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298 - Puchta, Lehrbuch der Pandekten.

<lb/>| cherRechtserkenntniss einzuwirken, und denselben dadurch das etwas
<lb/>! bunte Ansehen einer modernen Restauration an einem antiken Torso zu
<lb/>geben. Man scheint zu wenig zu erwägen, dass in den Eigenthüm-
<lb/>lichkeiten der verschiedenen positiven Rechte auch vielfache Modi- 
<lb/>ficationen des Systems enthalten sind, und dass daher in so fern das
<lb/>eigenthümliche System des besonderen Rechts durch die Einmischung
<lb/>von Elementen aus dem allgemeinen Systeme des Rechts nur cor-
<lb/>rumpirt werden kann. Man wird sieh daher bei dem Aufbaue des
<lb/>M Systems darüber klar werden müssen, ob man das System eines he-
<lb/>H stimmten, geschichtlich gegebenen Rechtes, oder das allgemeine
<lb/>| ) Rechtssystem darstellen will. Die Vermischung beider Elemente
<lb/>1 «kann auf keiner Seite befriedigen. Eine gewisse Veranlassung zu
<lb/>derselben liegt bei den, für die Pandektenvorlesungen bestimmten
<lb/>Systemen, freilich in der Rücksicht auf die späteren Modificationen
<lb/>| des römischen Rechts. Diese nöthigen zu der Wahl: das römische
<lb/>\ Recht in das System des heutigen gemeinen Givilrechts einzufügen,
<lb/>oder jene Modificationen, auf welchen der Begriff des heutigen ge-
<lb/>'! meinen Givilrechts beruht, nur dem reinen Systeme des römischen
<lb/>Rechts ihres Orts anzufügen. Dabei dürfte jedoch der letztere Weg
<lb/>; den Vorzug verdienen; theils, weil das römische Recht durchaus
<lb/>1 das vorherrschende Element, die eigentliche Grundlage des heutigen
<lb/>gemeinen Givilrechts bildet, zu welchem sich alles fiebrige nur mo-
<lb/>dificirend verhält; theils, weil nur dadurch die verschiedenen Be-
<lb/>standtheile, aus welchen das heutige Recht zusammengesetzt ist, zu
<lb/>geschichtlicher Klarheit, und dadurch zu der richtigen praktischen
<lb/>Beurtheilung gebracht werden können.

<lb/>In die weitern Einzelheiten seines Systems vermögen1 wir dem
<lb/>Verf. nicht zu folgen. Wir dürfen jedoch, nach dem Bisherigen,
<lb/>kaum erwähnen, dass man auch hier überall vielfachen Resultaten
<lb/>eigenen Denkens und Forschens begegnet. Wichtiger ist es uns,
<lb/>noch von der inneren und äusseren Ausführung des Stoffes zu be- 
<lb/>richten , indem wir diese als die werthvollste und eigentümlichste
<lb/>Seite des Werkes bezeichnen dürfen.

<lb/>Zunächst ist der Verf., in dem echt wissenschaftlichen Geiste,

<lb/>. welchen man in so manchen früheren Lehrbüchern vermisst, recht
<lb/>eigentlich darauf ausgegangen, das Grundwesen der einzelnen Rechts- 
<lb/>institute an die Spitze zu stellen, und von diesem Mittelpunkte aus
<lb/>den Ausbau derselben zu entwickeln. So gestalten sich dieselben*
<lb/>unter der Hand des Verfs. zu anschaulichen organischen Ganzen, in
<lb/>welchen nichts Willkührliches und Zufälliges neben her läuft, son-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0299.tif"
                   n="299"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Puchta3 Lehrbuch der Pandekten.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>dorn jedes Glied an seiner Stelle in das Ganze eingreift. Biese
<lb/>treffliche Behandlungsweise ist zwar nicht überall gleichmässig durch- 
<lb/>geführt worden, und bisweilen begegnet man wohl einem Paragraphen,
<lb/>dem, während erden unteren Gliederbau bestimmt und richtig zeichnet,
<lb/>der Kopf zu fehlen scheint, welchen er erst in dem mündlichen Vor- 
<lb/>träge zu erwarten hat. Diese Ungleichheit der Behandlung beruht
<lb/>jedoch allein auf dem Streben, die Ausführung des Stoffes möglichst
<lb/>zu beschränken, und darin scheint uns der Verf. häufig zu weit ge- 
<lb/>gangen zu sein. Der Verf. hätte, ohne von seinem Standpunkte zu
<lb/>dem der ausführlicheren Lehrbücher überzutreten, wenigstens das
<lb/>Grundwesen vieler Materien noch vollständiger darstellen, und da- 
<lb/>durch dem Ganzen noch mehr Gleichmäßigkeit und Abrundung, und
<lb/>gewiss auch noch mehr Nützlichkeit, seihst für seine Zuhörer, ver- 
<lb/>leihen können.

<lb/>Jener trefflichen organischen Entwickelung entspricht nicht
<lb/>minder die äussere Darstellung. Wie der Verf. schon aus seinen
<lb/>früheren Arbeiten als ein Meister der Sprache und des Stils bekannt
<lb/>ist, so hat er sich auch hier als einen solchen bewährt. Mit grosser
<lb/>Schärfe und Bestimmtheit des Gedankens, und der damit zusammen- 
<lb/>hängenden Gedrängtheit des Ausdrucks, verbindet er die grösste
<lb/>Klarheit und Leichtigkeit, und den ansprechendsten Wohllaut. Dazu
<lb/>ist es dem Verf. in einem hohen Grade gelungen, überall das Be- 
<lb/>deutende und Wesentliche plastisch, gross, in edler Einfachheit und
<lb/>lebendiger Frische hinzustellen. In allen diesen Beziehungen können
<lb/>wir die Darstellung desselben nur als eine antike bezeichnen, und
<lb/>sie den trefflichen Vorbildern von Savigny und Bethmaun-
<lb/>Holhveg an die Seite setzen.

<lb/>Die Meisterschaft des Verfs. tritt nicht minder in der inneren
<lb/>Behandlung der Materie hervor. Der Verf. hat cs besonders ver- 
<lb/>standen, den Geist der einzelnen Rechtsinstitute zu erfassen und
<lb/>wiederzugehen. Bisweilen möchte man glauben, mehr eine philoso- 
<lb/>phische Gonstruction, als die Darstellung eines positiven Organismus
<lb/>vor sich zu haben. Allein diese anscheinende philosophische Gon- 
<lb/>struction ist nichts, als die lebendige Darstellung des Positiven in
<lb/>seinem innersten Gedanken. Es ist dieses eine Frucht der eben so
<lb/>ausgezeichneten philosophischen als geschichtlichen Bildung des Ver- 
<lb/>fassers. Eine solche Geistesbildung gestattet nicht, die geschicht- 
<lb/>lichen Stoffe blos als tatsächliches Material zusammen zu fassen,
<lb/>sondern führt zugleich zu der Erkenntniss des demselben inwohnen- 
<lb/>den Gedankens. Auf diese Weise wird die geschichtliche Auffas-
</p>

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               <p>

                  <lb/>300 Puchta, Lehrbuch der Pandekten.

<lb/>sung zugleich eine philosophische, in der richtigen Bedeutung, in
<lb/>welcher sie nicht darnach strebt, dem Geschichtlichgegebenen Fremde
<lb/>Gedanken unterzulegen, z. B. das römische Recht nach einem mo- 
<lb/>dernen philosophischen Systeme zu construiren, sondern den in das- 
<lb/>selbe niedergelegten Geist lebendig wiederzugehen. Diese philoso- 
<lb/>phische Erfassung des Positiven ist zugleich die wahre geschicht- 
<lb/>liche, und die letztere nur dann wahrhaft geschichtlich, wenn sie
<lb/>zugleich in jenem Sinne philosophisch ist. Der Yerf. hat, in dem
<lb/>Bereiche der civilistischen Lehrbücher, auch in dieser Richtung den
<lb/>ersten Anfang gemacht, welchen er, wie wir hoffen, in einer neuen,
<lb/>etwas ausführlicheren Bearbeitung, noch weiter durchführen wird.

<lb/>Dass der Yerf. das Einzelne nach den besten Erkenntnissen des
<lb/>jetzigen Standpunktes der Wissenschaft gegeben hat, bedarf keiner
<lb/>Versicherung. Der Yerf. hat hiermit jedoch überall vielfache Er- 
<lb/>gebnisse seiner eigenen Forschungen verknüpft. Es werden sich in
<lb/>dem ganzen Werke wenige Paragraphen finden, welche nicht, in
<lb/>der einen oder andern. Beziehung, zugleich Bereicherungen der
<lb/>Wissenschaft enthalten. Vieles hat der Yerf., nach der Aufgabe
<lb/>dieses Lehrbuches, blos in kurze, sinnreiche Andeutungen, Auffas- 
<lb/>sungen und Wendungen niedergelegt, welches dem sachkundigen
<lb/>Leser dessenungeachtet nicht entgehen kann.

<lb/>Wir enthalten uns jedoch des weiteren Eingehens in das Ein- 
<lb/>zelne, selbst da, wo wir von den Ansichten des Yerfs. abweichen.
<lb/>Es ist nicht erfreulich, den Einzelheiten eines so trefflichen Ganzen
<lb/>hin und wieder Bemerkungen und Einwendungen entgegen zu stellen,
<lb/>durch deren Richtigkeit selbst dasselbe nicht im Geringsten verlieren
<lb/>würde. Ohnehin beziehen sich die Punkte, in welchen wir von dem
<lb/>Yerf. abweichen, grössten Theils auf vielbesprochene Controversen,
<lb/>bei welchen wir voraussetzen durften, dass es dem Yerf. auch für
<lb/>seine Ansicht nicht an eigenthümlichen Gründen fehlen wird.

<lb/>Endlich dürfen wir nicht unberührt lassen, dass das Werk des
<lb/>Verfs. in demselben Maasse, in welchem es sich durch Geist und
<lb/>Wissenschaftlichkeit auszeichnet, praktisch ist. Die ganze Auf- 
<lb/>fassung des Verfs. ist eine praktische, und zeigt auf eine sehr an- 
<lb/>schauliche Weise, dass das wahrhaft Praktische nur die Frucht
<lb/>echter Wissenschaft seie.

<lb/>In der beigefügten Litteratur hat der Yerf. eine strenge Aus- 
<lb/>wahl beobachtet, und sich auch dadurch ein besonderes Verdienst er- 
<lb/>worben. Vollständigere literarische Nachweisungen sind nur für
<lb/>Handbücher oder ausführlichere Lehrbücher geeignet, und seihst bei
</p>

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               <p>

                  <lb/>Pudita, Lehrbuch der Pandekten. 301

<lb/>den letzteren kann das Maasshalten nicht genug empfohlen werden.
<lb/>Der akademische Unterricht muss seine Wissenschaftlichkeit, auch
<lb/>in Bezug auf die Litteratur, durch Sichtung der edleren Metalle
<lb/>von der immer grösser werdenden Masse des weniger Bedeutenden
<lb/>bewähren.

<lb/>Dürfen wir noch ein Schlusswort über das Ganze hinzufügen,
<lb/>so nimmt dasselbe nicht allein unter den Lehrbüchern des Civilrechls
<lb/>einen ausgezeichneten Platz ein, sondern der Verl, hat durch das- 
<lb/>selbe in vielen Beziehungen zugleich eine neue Bahn gebrochen,
<lb/>durch welche dieser Richtung der wissenschaftlichen Bearbeitung
<lb/>eine neue geistige Erhebung eröffnet wird.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die Fruchtniessung nach römischem Rechte in fortlaufender Vergleichung mit den Anordnungen des allg. bürg. Gesetzbuches in Kürze dargestellt von Dr. Ernst Theser, Supplenten der Lehrkanzel des röm. Civil- u. des Kirchenrechtes an der k. k. Univ. zu Wien. Wien, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Fruclitniessung nadi römischem Rechte in fortlaufender
<lb/>Vergleichung* mit den Anordnungen des allg. bürg. Gesetzbuches
<lb/>in Kürze dargestellt von lernst Tlieser, Supplenten der

<lb/>Lehrkanzel des röm. Civil- u. des Kirchenrechtes an der k. k. Univ.
<lb/>zu Wien. Wien, 1839.

<lb/>Ein Beitrag zu den civilistischen Studien, von einem Oester-
<lb/>reichischen Juristen ausgegangen, ist eine so seltene Erscheinung,
<lb/>dass er schon dieser Seltenheit wegen die Aufmerksamkeit auf sich
<lb/>ziehen wird. Der Vortheil, welchen eine solche Schrift in dieser
<lb/>Beziehung vor anderen geniesst, verkehrt sich aber nolhwendig in
<lb/>einen Nachtheil, wenn die durch äussere Veranlassung erregte Er- 
<lb/>wartung bei Betrachtung des Inneren unbefriedigt bleibt. Dies ist
<lb/>bei der vorliegenden Schrift der Fall.

<lb/>Wer eine, wenn auch kurze, doch durch das Eindringen in den
<lb/>Geist und das Wesen des Instituts belehrende Darstellung des Usus- 
<lb/>fructus hier sucht, wird sich sehr getäuscht finden. Das Ganze ist weiter
<lb/>nichts, als eine möglichst äusserlich gehaltene Zusammenstellung der
<lb/>Bestimmungen des Röm. Rechts und der des Oesterr. allg. bürgerl.
<lb/>Gesetzbuches über diese Lehre mit Hinzufügung von Quellenbelegen
<lb/>und Literaturnotizen. Mehr hat nun freilich auch der Verf. nach
<lb/>der Vorrede zu geben nicht beabsichtigt, indem er den Oesterreich.
<lb/>Practikern zu Hülfe kommen wollte, welche „der oft sehr gewünsch- 
<lb/>ten beruhigenden Gewissheit, ob in diesem oder jenem einzelnen
<lb/>Falle ihre Ansicht nicht etwa auch jene der classischen, an Casuistik
<lb/>reichhaltigen röm. Jurisprudenz gewesen sey, bloss desshalh ent- 
<lb/>behren müssen, weil sic die bezüglichen entscheidenden Gesetzes- 
<lb/>stellen, zumal bei längerer Entfernung von der Schule, nur mit
<lb/>grosser Schwierigkeit und beträchtlichem Zeitverluste in dem um- 
<lb/>fassenden Complexe der röm. Rechtsquellen aufzufinden im Stande
<lb/>sind." Als ein Noth- und Hülfsbüchlein für solche Schwächlinge
<lb/>mag die Schrift allenfalls genügen.

<lb/>In der Vorrede heisst es noch: „übrigens sollten hiebei wohl
<lb/>schätzbare Vorarbeiten (auch ausländischer Schriftsteller, soweit mir
<lb/>dieselben zugänglich waren) thunlichst benützt, jedoch umständliche
<lb/>Erörterungen civilistischer Streitfragen, welche besser für ausführ-
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0303.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Theser, Die Fruchtniessung nach röm. Rechte u. s. w. 303
</p>
               <p>

                  <lb/>liehe Rechtscompendien passen dürften (?), gänzlich vermieden wer- 
<lb/>den.“ Es ist zu bedauern, dass der'Verf. diesen Plan nicht strenger
<lb/>festgehalten hat. Hier und da finden sich längere Erörterungen,
<lb/>meistens freilich auf fremde Auctorität gestützt, zuweilen jedoch
<lb/>auch eigne Producte des Verfs., welche letzteren wenigstens man dem
<lb/>Verf. gern geschenkt hätte. Durch, Miltheilung einer Probe helft
<lb/>Rec. die Zustimmung der Eeser zu diesem Uriheil zu erhallen. S. 26.
<lb/>theilt der Verf. dic L. 43. D. de usufr, FIL 1. und die L, 164. §. 1.
<lb/>D. de F. S, wörtlich mit und bemerkt dazu:

<lb/>,,Bei diesen zwei Fragmenten, deren letzteres von dem legatttm partitionis,
<lb/>d. i. dem Vermächtnisse einer pars quota des Nachlasses, verstanden wird,
<lb/>werden die Worte: st non sit specialiter facta partis mentio, und: st non
<lb/>fuerit portio adjecta, immer so aufgefasst, als oh sie den Sinn hätten:
<lb/>„wenn nicht insbesondere der zugewiesene Theil numerisch (der Quantität
<lb/>oder Grösse nach) bestimmt worden ist," während sie doch meines Erach- 
<lb/>tens, ohne dem Genius der Römersprache Gewalt anzutliun, eben so wohl
<lb/>auch den Sinn haben können: „wenn nicht insbesondere von einem Theile Er- 
<lb/>wähnung gemacht worden," und: „wenn nicht das Wort Theil, Antheil,
<lb/>gebraucht worden ist,“ (wo sonach in der zweiten Stelle, wie es häufig ge- 
<lb/>schieht, das Wörtchen vox oder vocabulum weggelossen erscheint), somit
<lb/>nur im Allgemeinen von einer Theilung die Rede war; z. R. Cajus soll die
<lb/>Fruchtniessung meines Nachlasses haben; er soll sich aber in dieselbe mit
<lb/>Sempronius (heilen, so dass also, wenn umgekehrt der Ausdruck: Theil,
<lb/>Antheil, gebraucht worden wäre, die obigen Gesetzstellen keine Anwendung
<lb/>zu finden hätten, wie z. R. wenn der Erblasser ohne nähere Bestimmung sich
<lb/>so ausgedrückt hätte: A. soll den Fruchtgenuss meines Nachlasses erhalten,
<lb/>aber auch B. soll einen Theil von diesem Fruchfgenusse haben, indem eine
<lb/>solche Anordnung vielmehr nach Massgabe der Umstände ganz verschieden
<lb/>beurtlieilt werden müsste, meistens aber aus Mangel einer deutlichen und
<lb/>bestimmten Willenserklärung ganz wirkungslos seyn Würde.“

<lb/>Nachdem der Verf. noch Einiges zur Rechtfertigung seiner An- 
<lb/>sicht gesagt hat, wünscht er, dass „dieser kleine Beitrag zur Erläute- 
<lb/>rung der obigen zwei Fragmente,* deren Inhalt ihm nach der bis- 
<lb/>herigen Auslegung als eine unerklärliche Sonderbarkeit erschien,
<lb/>mindestens einer theilnehmenden Prüfung würdig erachtet werden
<lb/>möchte.“ Rec. muss aber nach wiederholt angestciltcr Prüfung
<lb/>leider erklären, dass er an diesem feinen Unterschied zwischen dem
<lb/>Gebrauch des Hauptworts: Theil und dem des Zeitworts: theilen,
<lb/>keinen Theil nehmen kann. Es muss hier ein grosses Missverständ- 
<lb/>nis obwalten; denn Rec. ist aller Mühe ungeachtet nicht im Stande,
<lb/>jene unerklärliche Sonderbarkeit aufzufinden.

<lb/>Doch genug von diesen ebenso gut gemeinten, als wenig lei- 
<lb/>stenden Versuchen des Verfs. Rec. gedenkt zum Schlüsse noch
</p>

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                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Theser, Die Fruchtniessung nach röm. Rechte u. s.w.

<lb/>lobend, dass der Verf. im Ganzen eine ziemlich genaue Bekannt- 
<lb/>schaft mit der Nichtösterreichischen Literatur an den Tag legt; ein- 
<lb/>zelne Versehen zu rügen, scheint nicht der Mühe werth zu seyn.
<lb/>Aber eine Eigentümlichkeit des Verfs. im Allegiren von Schrift- 
<lb/>stellern, welche deraRec, noch nicht vorgekommen war, möge noch
<lb/>schliesslich erwähnt werden. Die Oesterreichischen Gelehrten, todte
<lb/>wie lebendige, citirt der Verf. fast ohne alle Ausnahme mit dem
<lb/>Prädicat: Herr, auch wohl mit sonstigen Titeln und Würden, die
<lb/>Nichtösterreicher aber müssen sichs gefallen lassen, schlechtweg bei
<lb/>ihren Namen gerufen zu werden. 26.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-196817">Die Lehre von Familien-Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte, bearbeitet von Carl v. Salza und Lichtenau, Königl. Sächsischem Appellationsrathe. Leipzig, Serig, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lehre von Familien-Stamm- und Geschlechts-Fidei-
<lb/>Cominissen nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privat- 
<lb/>rechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Par-
<lb/>ticularrechte, bearbeitet von Carl v. Salza und Xiichtenau,
<lb/>Königl. Sächsischem AppcIIationsrathe. Leipzig, Serig, 1838.
<lb/>xiv. u. 298 S. gr. 8. (1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr* Dicck zu Halle.

<lb/>Ein besonderes Werk über Familienfideicommisse ist längst
<lb/>dringendes Bedürfniss gewesen. Die Hauptschrift war und blieb das
<lb/>bekannte, bereits über 200 Jahr alte Buch von Knipschildt, wel- 
<lb/>ches allerdings gründlich gearbeitet, jedoch mit den grossen Män- 
<lb/>geln der Schriften seiner Zeit behaftet, und seiner Form nach in der
<lb/>That kaum geniessbar ist. Zwar hatte Mos ha mm 1816. zu Mün- 
<lb/>chen eine Monographie über Fideicommisso herausgegeben; dieselbe
<lb/>verdient aber ihrer Oberflächlichkeit und Unzulänglichkeit wegen
<lb/>kaum der Erwähnung, auch ist sie nicht mit Unrecht von Eichhorn,
<lb/>Phillips und Andern gänzlich mit Stillschweigen übergangen worden.
<lb/>Die übrigen Schriften hingegen umfassen mitunter nicht die gesammte
<lb/>Lehre, oder beschränken sich auf die Fideicommisso einzelner
<lb/>Länder.

<lb/>Rec. nahm daher das vorliegende Werk mit Freuden zur Hand;
<lb/>leider sind aber die Erwartungen, welche er hegte, nichts weniger
<lb/>als erfüllt worden. Seine Ausstellungen betreffen sowohl die Form
<lb/>der Darstellung, als den Inhalt, hauptsächlich jedoch den letztem.
<lb/>Ueber die erstere sei zunächst bemerkt, dass der Herr Verf. in
<lb/>einem schweren, oft unverständlichen Style schreibt, mitunter über- 
<lb/>lange Perioden bauet, welche erst förmlich construirt werden müssen
<lb/>(vcrgl. z. B. den Schlusssatz im §. 6.), und hin und wieder selbst
<lb/>gegen die ersten Gesetze der Logik verstösst. Dies ist z. B. der
<lb/>Fall im §. 20., wo von dem „Unterschiede" zwischen Geschlechts-
<lb/>Krit. Jalirh. f. &lt;1. KW. Jalirjr. IV. H. IV. 20
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0306.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306 v. Sahn u. Lichtenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen.

<lb/>Fideicommissen und Lehen gesprochen und zuerst, dass zwischen
<lb/>Leiden eine Uebereinstimninng in den „wesentlichsten Merk- 
<lb/>malen“ statt finde, bemerkt, gleichwohl aber hernach gesagt wird,
<lb/>dass beide „sowohl ihrem Ursprünge, als ihrem Endzwecke nach
<lb/>durchaus verschieden" seien. Wo eine solche Verschiedenheit,
<lb/>obwaltet, kann keine Uebercinstimmung in wesentlichen Punkten
<lb/>statt finden, geschweige denn in wesentlichsten. Und gieht es
<lb/>denn überhaupt eine superlativische Steigerung dessen, was wesent- 
<lb/>lich ist? Die Lehre der Logik vom Wesen der Dinge bezeugt das
<lb/>Legen!heil; auch dürfte man nach logischen Grundsätzen einer
<lb/>Willenserklärung schwerlich (wie S. 85. geschieht) eine Wir- 
<lb/>kungsfähigkeit beilegen können. Weshalb hat nicht der Vcrf.
<lb/>Alles so klar, correct, bündig und fliessend geschrieben, als das
<lb/>6te Kapitel seines ersten Theiles? (8. 46—54.) Hier reihet sich
<lb/>Alles in Worten und Gedanken so einfach, natürlich und leicht an
<lb/>einander, dass inan fast einen andern Schriftsteller zu lesen glauben
<lb/>könnte. — Andere Ausstellungen, welche sich ebenfalls auf die
<lb/>Form des Vortrages beziehen, betreffen die systematische Anord- 
<lb/>nung des Ganzen, wozu Rec. sich jetzt wendet.

<lb/>Der Herr Verf. hat nun seine Schrift in zwei Theile, einen
<lb/>allgemeinen (S. 1—54.), und einen Lesendem (S. 55 — 243.),
<lb/>zerlegt, und, soviel zuvörderst

<lb/>I. den allgemeinen Theil anbelangt, in demselben sechs
<lb/>Kapitel unterschieden; handelnd 1. von der Geschichte des Insti- 
<lb/>tutes, 2. vom Begriff und den wesentlichen Merkmalen eines Fami-
<lb/>licnfidcicömmisses, 3. von den Einteilungen der Famil.-F.-C., 4. vom
<lb/>Unterschiede zwischen den F.-C, und ähnlichen Rechtsinstituten,
<lb/>5. von den Quellen in theoretischer und practischer Hinsicht, 6. von
<lb/>den F*-C. in juristischer, politischer und staatswissenschaftlicher Be- 
<lb/>ziehung. — Schon bei der Anordnung dieser sechs Nummern kann
<lb/>Rec. dem Hrn. Verf. nicht heistimmen. Offenbar wäre das 6te Ka- 
<lb/>pitel, worin von den Gründen gegen und für die F.-C. gehandelt
<lb/>wird, besser gleich mit dem ersten zu verbinden gewesen, an dessen
<lb/>letzten Paragraphen es sich auch ganz zweckmässig angeschlossen
<lb/>hätte. Es wird hier von den Schicksalen der F.-C. während der
<lb/>neuesten Zeiten gesprochen, insbesondere von den Aufhebungen der- 
<lb/>selben während der Französischen Zwingherrschaft durch Franzö- 
<lb/>sische und andere Gesetze, sowie von der, nach Napoleons Sturze,
<lb/>eingetretenen Rückkehr zu den frühem Rechtsverhältnissen und
<lb/>Grundsätzen. Gerade hier würde die Nachweisung der gegen und
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0307.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>V. Salza u. Lichtenau, Die Lehre V. d. Fideicommissen. 307

<lb/>für das Institut der F.rC. sprechenden, juristischen, politischen und
<lb/>staatsöconomischen Gründe den besten Commentar zu der betreffen- 
<lb/>den Geschichte der neuesten Zeiten geliefert, und nebenbei den
<lb/>Leser gleich von vorn herein auf den richtigen Standpunkt bei Beant- 
<lb/>wortung der Frage gesetzt haben, welche Bedeutung den Fidcicom-
<lb/>missen nach den gegenwärtigen Verhältnissen einzuräumen sei. —
<lb/>Ist ferner im 2ten Kap. von dem Begriff* und den wesentlichen Eigen- 
<lb/>schaften der F.-C. die Rede, so hätte darauf sofort das 4te, von
<lb/>dem wesentlichen Unterschiede zwischen den F.-C. und ähnlichen
<lb/>Instituten handelnde, Kap. folgen sollen; beide Kapitel würden, in
<lb/>ihrer unmittelbaren Folge auf einander, sehr zu ihrer gegenseitigen
<lb/>Verdeutlichung beigetragen haben, weil dann der Gegensatz, wel- 
<lb/>cher in ihrem Inhalte hervor tritt, desto schärfer ins Auge gesprun- 
<lb/>gen wäre, statt dass jetzt die Vergleichung durch die eingeschaltete
<lb/>Lehre von den Eintheilungen der F.-C. gestört wird. — Nach des
<lb/>Rec. Meinung hätte die Reihenfolge diese sein sollen: Kap. I. VI.
<lb/>II. IV. III. V.

<lb/>II. Besonderer Theil Er zerfallt in drei Abschnitte;
<lb/>(weshalb nicht ebenfalls, wie der allgemeine Theil, in Kapitel? Im
<lb/>zweiten Theile ist sogar nirgends von Kapiteln die Rede; überhaupt
<lb/>waltet bei der Bezeichnung der Haupt- und Untcrabtheilungen eine
<lb/>störende Ungleichmässigkeit ob; auch auf solche Aeusserlichkeiten
<lb/>muss ein Schriftsteller achten.) — Der erste Abschnitt: Von der
<lb/>Gründung der F.-C. (S. 55 — 98.); — der zweite: Vom Bestehen
<lb/>derselben (S. 99—207.); — der dritte: Vom Aufhören des Fidei—
<lb/>commissbandes (S. 208 — 243.).

<lb/>A. In dem ersten dieser drei Abschnitte wird unter vier be- 
<lb/>sondere Ilauptstücken gehandelt: 1. Vom Objecte der Familienfidei-
<lb/>commisse; 2. Vom Subjecte; 3. Von der Art und Weise, wie ein
<lb/>F.-C. zu errichten ist; 4. Von der Verwirklichung des Fideicomnriss-
<lb/>verbandes. — Billig fragt man hier, mit welchem Rechte der Herr
<lb/>Verf. das vierte Hauptstück, als besondern Abschnitt, von dem dritten
<lb/>unterschieden habe; die Frage, wie F.-C. errichtet werden, schlicsst
<lb/>ja die Frage nach der Verwirklichung der Stiftung schon in sich.
<lb/>Dies zeigt auch der Inhalt des vierten Hauptstücks, in welchem,
<lb/>abgesehen von einigen allgemeinem Vorbemerkungen, wobei der
<lb/>Verf. selbst auf das dritte Hauptstück verweiset, bloss von einigen
<lb/>Cautelen gesprochen wird, die zur bessern Aufrechterhaltung des
<lb/>Willens des Stifters und der Gerechtsame der Fideicommissintcres-
<lb/>senten dienen. Indessen will Rec. über die Trennung des vierten

<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0308.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Salza u. Lichlenau} Die Lehre v. d. Fideicommissen.

<lb/>Hauplstücks vom drillen mit Herrn V. S. nicht weiter rechten; er
<lb/>wendet sich vielmehr zu dem zweiten Ilauptstück, und fragt, wie
<lb/>der Verf. in der Lehre von der Gründung der Fideicommisse
<lb/>unter der Rubrik von dem Subjecte, d. h. hier, von der persön- 
<lb/>lichen Fülligkeit, ein F.-C. zu errichten, alles das habe zusammen- 
<lb/>stellen können, was er darunter mittheilt. Jeder wird in dem zweiten
<lb/>Hauptstück eine Erörterung der Frage suchen, ob und in wie weit
<lb/>die Verschiedenheit der drei Geburtsstände für die Errichtung des
<lb/>F.-C. von Wichtigkeit werde. Indess davon findet man kein Wort;
<lb/>der Verf. handelt darüber merkwürdiger Weise ganz beiläufig erst
<lb/>im dritten Hauptstück (S. 82. 83.), und bespricht dagegen im
<lb/>zweiten die Frage, wer in einem Fideicommiss zu succediren
<lb/>berechtigt sei!! Diese Frage würde offenbar erst im zweiten Ab- 
<lb/>schnitte, bei der Lehre von den aus einem bereits errichteten
<lb/>F.-C. entspringenden Rechten zu beantworten gewesen sein. Augen- 
<lb/>scheinlich bat sich Hr. v. S., der in dem fraglichen zweiten Haupt-
<lb/>stück viel von absoluter und relativer Fideicommissuufähigkeit spricht,
<lb/>durch die Lehr- und Handbücher des Lehnrechts verleiten lassen,
<lb/>in denen unter dem Abschnitt von der Errichtung des Lehns die
<lb/>subjective Lehnsfähigkeit besprochen, und auch die absolute und
<lb/>relative Lehnsunfähigkeit erörtert wird. Der Verf. hätte aber be- 
<lb/>denken sollen, dass der Feudist z. B. von der absoluten Lehnsun- 
<lb/>fähigkeil der Ordensgeistlichen, oder der relativen Lehnsunfähigkeit
<lb/>der Gebrechlichen hei der Lehnserrichtung aus einem Grunde han- 
<lb/>delt, der bei der Errichtung eines Fideicommisses gar nicht zur
<lb/>Sprache kommt. Er bandelt nämlich darüber nicht etwa deshalb,
<lb/>weil jene Personen unfähig seien, ihre Sachen dem Lehnsnexus zu
<lb/>unterwerfen. Denn diese Frage würde bei einem Ordensgeistlichen,
<lb/>welcher nichts hat, was er als Lehn geben oder auftragen könnte, in
<lb/>der That abenthcuerlicb sein, bei dem Gebrechlichen hingegen jeden
<lb/>Falls unnöthig, da'noch Niemand behauptet hat, dass ein Gebrech- 
<lb/>licher gehindert sei, sein Eigenthum einem Andern als Lehn zu ver- 
<lb/>leihen oder aufzutragen. Bloss deshalb handelt er darüber hei der
<lb/>Lehnserrichtung, weil er sich fragen muss, ob einem Ordensgeist- 
<lb/>lichen oder Gebrechlichen ein Lehn verliehen oder offerirt werden
<lb/>könne; eine Frage, die insonderheit auch hei dem bloss relativ
<lb/>Lehnsunfähigen wenigstens unter Umständen von Bedeutung wird.
<lb/>Allein auch hievon ganz abgesehen, so gehn doch selbst die Feudisten
<lb/>nicht soweit, wie in seinem zweiten Hauptslück der Verf.; sie
<lb/>handeln von den unehelichen Kindern, den Wahlkindern, den Kin-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0309.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>'V. Salza u. Licht enau* Die Lehre V. d. Fideicoimnisscn. 309
</p>
               <p>

                  <lb/>dern aus Missheiralh (wie konnte der Verf. 8. 73. den unbe- 
<lb/>stimmten, zu Irrthümern verleitenden Ausdruck „unstandesmässige
<lb/>Ehe“ wählen? Kommt es denn auf Unslandesmässigkeit der Ehe an,
<lb/>oder nicht vielmehr darauf, oh die Ehe eine juristische Missheiralh
<lb/>sei?), oder aus morganatischer Ehe, nicht hei der Lehnserrichtung,
<lb/>sondern hei der Lehnssuccession, weil sie zwischen Lehnsfähigkeit
<lb/>und Lehnsfolgefähigkeit unterscheiden zu müssen glauben. Dem
<lb/>Brn. v. 8. muss dieser Unterschied nicht klar geworden sein. Kurz,
<lb/>das Nigrum des Zweiten Hauptstücks entspricht seinem Rubrum nicht.

<lb/>B. Der zweite Abschnitt handelt, wie schon bemerkt, vom
<lb/>Bestehen des F.-C., oder (besser ausgedrückt) von den Rechten
<lb/>aus dem Fideicommiss. Er zerfällt in zwei Abtheilungen; die erste:
<lb/>Von den Rechten der Fideicommissinteressenten (S. 99 —184.), die
<lb/>zweite: Von den Rechten dritter Personen (8. 184—207.)' Diese
<lb/>Schematisirung ist ganz zweckmässig; eben so die Spaltung der
<lb/>zweiten Abtheilung in zwei Unterabtheilungen, von denen die eine
<lb/>dem Verhältniss des Fideicommissfolgers zu den Erben seines Vor- 
<lb/>gängers, die andere dem Verhältniss desselben zu den Fideicommiss-
<lb/>gläubigern gewidmet ist. Dagegen ist die Ordnung der Lehren in
<lb/>der ersten Abtheilung, die ebenfalls in zwei Untcrabtheilmigen
<lb/>zerfällt, unnatürlich; während hier von den Rechten der Fidcicom-
<lb/>missfolger in der ersten (8. 101 —162.), und von den Rechten des
<lb/>Fidcicommissinhabers erst in der zweiten Unterablheilung (S. 162—
<lb/>184.) gesprochen wird, hätte die umgekehrte Stellung gewählt wer- 
<lb/>den sollen, da das Recht des Fideicommissinhabers bereits aufgehört
<lb/>haben muss, ehe die Fideicommissfolger Ansprüche auf die Stiftung
<lb/>zu machen berechtigt sind. Auch hätte hierauf schon die eigne
<lb/>Ideenverbindung des Verfs. führen sollen, da derselbe am Schluss
<lb/>seiner, sich auf das Recht des Fideicommissinhabers beziehenden
<lb/>Bemerkungen eigens noch von dem „Aufhören des Fidcicominiss-
<lb/>nulzungseigenthums heim einzelnen Besitzer" handelt (S. 178 —184.).
<lb/>Sehr natürlich schliesst sich ja hieran die Frage, auf Wen nunmehr
<lb/>das F.-C. übergehe. —- In die Lehre von den Fideicommissanwär-
<lb/>tern hätte nun die (wie schon oben bemerkt ist) an einem falschen
<lb/>Orte eingeschaltete Erörterung von der Folgef.ihigkcit gehört, oder
<lb/>mit andern Worten, die Lehre von dem Jus succedendi in abstracto,
<lb/>woran sich dann die Lehre von der Succcssionsordnung, oder dem
<lb/>Jus succedendi in concreto, logisch-richtig angereihel hätte, nach- 
<lb/>dem beiden Lehren zweckmässig eine Abhandlung über die Natur
<lb/>der Fideicommisssuccession im Allgemeinen, namentlich darüber,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0310.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310 v. Sähet u. Lichtenau, Die Lehre v- d. Fideieommissen.

<lb/>dass dieselbe eine Singularsuccession und Successio ex pacto et pro- 
<lb/>videntia majorum ist, nebst einer Erörterung über die zum Schutz
<lb/>der Anwartschaftsrechte dienenden Sieherungsmittel, vorausgegangen
<lb/>wäre.

<lb/>C. Im dritten Abschnitt wird von dem Aufhören der F.-C. ge- 
<lb/>sprochen. Auch hier werden mehrere Abtheilungen gemacht; in
<lb/>dem ersten Hauptstück spricht -der Verf. vom relativen (S. 208 —
<lb/>219.)» im zweiten vom absoluten Aufhören der Stiftung (S. 219 —
<lb/>243.). Dabei kommen die bereits gerügten Fehler von Neuem zum
<lb/>Vorschein. Wird nämlich im ersten Hauptstück die Frage, unter
<lb/>welchen Bedingungen es rechtlich möglich sei, einzelne zum F.-C.
<lb/>gehörige Stücke zu veräussern, und etwa andere dafür zu substi-
<lb/>tuiren, beantwortet, im zweiten Hauptstück dagegen zuvörderst
<lb/>I. von 3er Frage, ob und in welcher Weise es den Fideicommiss-
<lb/>interessenten gestattet sei, die Stiftung schon vor der Zeit wieder
<lb/>aufzulösen, hiernächst aber II. von dem Erlöschen des F.-C. durch
<lb/>den Untergang der Sache, das Aussterben der Familie, durch Ein- 
<lb/>tritt der Verjährung und Aufhebung durch Gesetz gehandelt, so hätte
<lb/>ohne Zweifel das, was hier im ersten Hauptstück, und unter der
<lb/>ersten Nummer des zweiten, seine Stelle gefunden, einen andern
<lb/>Platz verdient. Alles dies reducirt sich nämlich auf die Frage, ob
<lb/>und in wie weit eine (partielle oder totale) Veräußerung des F.-C.
<lb/>zulässig sei; deshalb würde Rec. darüber an dem Orte des Systems
<lb/>gehandelt haben, wo im Lehnrechte von den Lehnsveräusserungen
<lb/>gesprochen wird, d. h. nicht im dritten, sondern im zweiten Ab- 
<lb/>schnitt. Für ihn würde zufälliger Weise noch ein Grund mehr dazu
<lb/>vorhanden gewesen sein, weil er die Meinung des Verf., dass
<lb/>eine Fideicommissstiftung durch einen Faniilicnschluss aufgehoben
<lb/>werden könne, durchaus nicht zu theilen vermag, sondern derUeher-
<lb/>zeugung ist, dass nur durch eine landesherrliche Cabinetsordre ge- 
<lb/>holfen werden kann. — Sonach hätte sich der dritte Abschnitt auf
<lb/>das beschränken sollen, was heim Verf. unter der zweiten Num- 
<lb/>mer des zweiten Hauptstüeks zusammengestellt worden ist; jedoch
<lb/>wäre selbst hier der letzte Punkt, d. h. die Aufhebung durch Gesetz,
<lb/>auszuschliesscn gewesen; es würde dies vielmehr in den allgemeinen
<lb/>Thcil gehört haben, mit der daselbst im sechsten Kapitel (S. 46—
<lb/>54.) beantworteten Frage, ob die Fideicommisso zu vernichten oder
<lb/>beizubehalten seien, in Verbindung zu setzen, und, wie Rec. schon
<lb/>oben bemerkt hat, sammt der Erörterung hierüber, an das Ende
<lb/>des ersten Kapitels des allgemeinen Theiles zu stellen gewesen sein.—
</p>

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                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>v. Salza ?/. Lichienau, Die Lehre &gt; . d. Fideicommisso». 311
</p>
               <p>

                  <lb/>Pflichtet man aber auch dem Rec. in diesen Ausstellungen nicht hei,
<lb/>so würde gleichwohl die Systematisirung des dritten Abschnittes
<lb/>eine andere haben sein müssen. Der Vcrf. fängt nämlich mit Aus- 
<lb/>nahmen an und hört mit Ausnahmen auf, wogegen er die regel- 
<lb/>mässigen Fälle des Aufhörens eines F.-C., anstatt dass er die Lehre
<lb/>damit hätte beginnen müssen, in die Mitte gestellt hat.

<lb/>Soviel über den Inhalt des Buches im Allgemeinen, und inson- 
<lb/>derheit über die systematische Zusammenstellung des Stoffes. Am
<lb/>Schluss folgen noch mehrere Anlagen unter 6 Nummern (S. 244—
<lb/>283.), nebst Berichtigungen und Zusätzen (S. 284—288.) und zwei
<lb/>Registern (S. 289 — 298 ). Zufälliger Weise fielen dem Bec. die
<lb/>Anlagen zuerst ins Auge, und er muss bekennen, dass er sofort an
<lb/>der Systematik des Verfs. irre wurde. Denn wie Hr. v. 8. unter
<lb/>Nro. I. die Stiftung Jacobs* v. Salza, unter Nro. 11. die Ver- 
<lb/>schreibung Herrmanns v. Salza, unter Nro. III. einen. Extract
<lb/>aus dem Testamente Hiobs v. Salza, unter Nro. IV. ein Gutachten
<lb/>über die Salzaische Stiftung, und unter Nro. V. eine auf diese
<lb/>Stiftung sich beziehende Verordnung des Ministerii mittheüeu, also
<lb/>für diese einzelnen Stücke, die zwar für den Verf. grosse Wich- 
<lb/>tigkeit haben mögen, jedoch für das grössere Publikum, welchem
<lb/>das Buch gewidmet ist, nur von geringer Bedeutung sind, fünf be- 
<lb/>sondere Nummern unterscheiden, unter Nro. VI. aber die sämmlli-
<lb/>cben Excerpte und Bemerkungen aus den und über die partikularrecht-
<lb/>licheu Fideicominissverordnungcn, die für das Publikum ein ganz an- 
<lb/>deres Gewicht haben, in einer einzigen Nummer zusammenpfropfen
<lb/>konnte, war der Logik des Rec. nicht recht erklärlich. Ein ähn- 
<lb/>licher Mangel an Ordnung und Genauigkeit tritt in dem auf jene
<lb/>6 Nummern sich beziehenden Tlieile des hinter der Vorrede befind- 
<lb/>lichen Inhaltsverzeichnisses hervor, wo (S. XIV.) die drei ersten
<lb/>Beilagen ohne alle Nummer angeführt, und die drei letzten sämmtlicli
<lb/>mit Nummer V. bezeichnet werden. Noch grösser ist die Unord- 
<lb/>nung zwischen dem Conspecte bei §. 22 — 61. einer Seits, und den
<lb/>entsprechenden Zahlen der Paragraphen im Werke seihst anderer
<lb/>Seits, indem hier die Zahlen des Conspectes in ihrer natürlichen
<lb/>Reihenfolge fortlaufen, im Werke aber an verschiedenen Orten die
<lb/>Zahlen doppelt geschrieben, und dann wieder an andern Orten Zah- 
<lb/>len ausgelassen sind. — Es sind dies an und Für sich freilich nur
<lb/>Kleinigkeiten, und Rec. würde kein Wort darüber verloren haben,
<lb/>fände sich nicht der Mangel an Accuralcssc und Genauigkeit fast
<lb/>überall auch anderwärts in der Bearbeitung des Verfs.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0312.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>313 v. Salza u. Lichtenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen.

<lb/>Unter anderm gilt dies gleich von der Literatur. Ganz abge- 
<lb/>sehen davon, dass man in dem Buche vergebens einen besondern
<lb/>Abschnitt über dieselbe sucht, obwohl man in einer Monographie
<lb/>über Famiiienfideicommisse mit Recht einen solchen Abschnitt über
<lb/>Literatur, nebst einer Literärgesehichte, hätte erwarten dürfen, um
<lb/>sich in Bezug auf die abgehandelte specielle Lehre von den Fort- 
<lb/>schritten oder Rückschritten der Wissenschaft überzeugen zu können,
<lb/>so kann man sich von der Art und Weise, wie Hr. v. S. die Lite- 
<lb/>ratur, welche unter vielen Paragraphen mit übergrossem, fast ver- 
<lb/>dächtigem Reichthum angeführt ist, benutzt und gebraucht hat, schon
<lb/>daraus überzeugen, dass S. 79. Not. 1. eine Schrift von Mühlen- 
<lb/>bruch, welche dieser geschrieben zu „haben sich gewiss nicht erin- 
<lb/>nern kann, und S. 118. Not. Z. ein Commentar Schnauberts zu
<lb/>Runde citirt wird, während Schnaubert wohl ein Böhmer’sches
<lb/>Werk, nicht aber ein Runde’sches commentirt hat; noch besser
<lb/>aber daraus, dass der Verf. noch im Jahre 1838. Eichhorn’s
<lb/>Rechtsgeschichte nach der dritten (S. 2. Not.*), Mittermaier’s
<lb/>Grundsätze nach der dritten (S. 2. Not. 7.), Runde’s Grundsätze
<lb/>nach der sechsten (S, 15. Not. 4.), Glück’s Erläuterungen Th. II.
<lb/>nach der ersten (S. 18. Not. 11.), Klüher’s offentl. Recht nach der
<lb/>zweiten (S. 22..Not. 5.), Mühlenbrucli’s Doctrina nach der ersten
<lb/>(S. 40. Not. Z.), Macke!dey’s Lehrbuch nach der dritten Ausgabe
<lb/>(8.41. Not. 13 ) benutzt hat. Gewiss wäre es auch besser gewesen,
<lb/>wenn er sein, freilich nur mit lakonischer Kürze, an ein Paar Stellen
<lb/>(z. B. S. 127. Not.* S. 142. Not.*) kundgegebenesUrtheil über die
<lb/>daselbst allegirten Schriften ganz unterdrückt hätte; er hätte erwä- 
<lb/>gen sollen, dass nun der Leser sieh die Frage, weshalb Hr. v. S.
<lb/>sein jUrtheil nicht überall hinzugefügt, namentlich sich nicht über
<lb/>Werke, worin die ganze Lehre von dem F.-C. abgehandelt wird,
<lb/>z. B. über das Moshamm’sche (S. 8. Not. 7.), lobend oder tadelnd
<lb/>ausgesprochen habe, mit vollem Rechte aufwerfen, und deshalb ihm
<lb/>den Vorwurf einer Bearbeitung, die ohne höhere leitende Grundsätze
<lb/>durchgeführt sei, machen kann.

<lb/>Jedoch Rec. muss jetzt auch an den eigentlichen Inhalt der
<lb/>Schrift denken, weshalb er manches andere, wozu sich ihm sonst
<lb/>noch Gelegenheit darhieten würde, gern zurückhält.

<lb/>Zu welchen Bemerkungen giebt da nicht sogleich der Inhalt des
<lb/>ersten, über die Geschichte der F.-C. handelnden Kapitels Veran- 
<lb/>lassung! — Soll in einer Schrift die Geschichte eines Instituts dar- 
<lb/>gestellt werden, so muss bereits vorgängig vom Schriftsteller das
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0313.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>v. Salza u. Lichtenau, Die Lehre V. &lt;1. Fideicommissen. 313

<lb/>fragliche Institut wenigstens seinem Begriff und seinen allgemeinen
<lb/>Grundzügen nach bezeichnet worden sein. Deshalb lieferte z. B.
<lb/>Pätz in seinem Lehrbuche des Lehnrechts zuerst eine allgemeine
<lb/>Beschreibung der Lehnsverbindung, und liess dann erst später die
<lb/>Geschichte des Lehnwesens folgen. IIr. v. 8. dagegen beginnt so- 
<lb/>gleich die Geschichte der F.-C., ohne nur den Begriff eines F. C.
<lb/>angegeben zu haben. Seine Geschichte ist in der That eine Dar- 
<lb/>stellung ohne eigentlichen Anfang, und wie sie in dieser Hinsicht
<lb/>beziehungslos ist, so führt sie zuletzt auch zu keinem Resultate.
<lb/>Ueberhaupt fehlt es an einem leitenden Hauptgedanken, wodurch das,
<lb/>was in §. 1 — 6. sich mitgetheilt findet, gleichsam getragen und be- 
<lb/>herrscht wird. — Im §. 1. werden die Eigcntliümlichkeitcn des
<lb/>alten Erbrechts besprochen, namentlich soweit sie durch den Unter- 
<lb/>schied zwischen Fahrniss und Grundstücken, sowie durch den Unter- 
<lb/>schied zwischen den beiden Geschlechtern bedingt sind. Dabei wird
<lb/>im §. 2. noch auf den Unterschied zwischen dem erworbenen Gute,
<lb/>welches frei veräusserlich gewesen, und dem Erbgute, welches ex
<lb/>paeto et providentia majorum erworben worden, hingewiesen. Im
<lb/>§. 3. wird dann die alldeutsche Erbfolgeordnung erwähnt, so wie in
<lb/>§. 4. das Bestreben des Adels, die Grundsätze des altern Rechts im
<lb/>Conflicte mit dem Römischen Rechte durch Familienverträge auf- 
<lb/>recht zu erhalten. Es führt dies den Verf. im §.5. auf die Erbver- 
<lb/>zichte der Töchter, und im §. 6. auf die Veräusscrungsverbote. Bei- 
<lb/>des sei von den romanisirenden Juristen des 16ten Jahrhunderts als
<lb/>die Folge eines Fidcicommisses angesehen worden, wodurch denn
<lb/>die alten, beim Adel beibehaltenen Gewohnheiten eine ganz andere
<lb/>Bedeutung erhalten, und sich zu der eigentümlichen Lehre von Fi- 
<lb/>deicommissen ausgebildet hätten. Hiermit nun ist, da im §. 7. so- 
<lb/>fort die Geschichte der F.-C. aus der neuesten Zeit folgt, die Erör- 
<lb/>terung über die Entstehung des Fideicommissinstitutes geschlossen,
<lb/>und so erfährt man denn zwar, dass es Familienfldeicommisse gebe,
<lb/>nicht aber was ein F.-C. sei, und wie das Institut zu einem wirk- 
<lb/>lichen Institute des practischen Rechts geworden. In §. 1 — 6. ist
<lb/>das berührt, was der Bildung der deutschen Fideicommisseinrichtung
<lb/>vorausgegangen; verfolgt daher Hr. v. S. die Sache nicht weiter,
<lb/>so bleibt er in seiner historischen Darstellung lediglich im Vorhofe
<lb/>stehen, ohne in das Gebäude selbst zu dringen, und bricht gerade
<lb/>da ab, wo eigentlich die Geschichte der Familienfldeicommisse erst
<lb/>anfängt. Die Romanisten des lflten Jahrhunderts verfielen auf die
<lb/>oben erwähnten Ir^thümcr nur, um sich die althergebrachten, vater-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0314.tif"
                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314 v* Salza u, Lichlenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen.

<lb/>ländischen Gewohnheiten zu erklären; wie konnte nun aber dieser
<lb/>Irrthum Veranlassung zur Bildung eines ganz neuen Institutes wer- 
<lb/>den? Dies gerade war die Hauptfrage, die der Verf. zu beant- 
<lb/>worten hatte, die er aber nur durch die, mit Nichts näher begrün- 
<lb/>dete Versicherung beantwortet zu haben glaubt, dass die alte Ge- 
<lb/>wohnheit, in Folge jener Irrthiimer, zu dem Institute der Familien-
<lb/>fideicommisse umgewandelt worden sei.

<lb/>Rec. konnte hiermit noch den allgemeinen Vorwurf verbinden,
<lb/>dass IIr. v. S. auch sonst noch oft genug sich mit Versicherungen,
<lb/>dass etwas so oder so sei, begnüge, sich dabei meist nur auf eine
<lb/>Reihe von Schriftstellern berufend, ohne selbst zu forschen, und
<lb/>dass er zwar auch Quellen anführe, dass aber diese Allegate als todte
<lb/>Citate daständen, während in einer Monographie die entscheidenden
<lb/>Stellen der Quellen wörtlich mitzutheilen, die etwaigen Schwierig- 
<lb/>keiten und Widersprüche durch Interpretation zu beseitigen, und so
<lb/>die Leser von den Behauptungen des Schriftstellers, welchem es
<lb/>darauf ankommen muss, den Gegenstand seines Werkes als ein leben- 
<lb/>diges und organisches Ganzes darzustellen, nach Möglichkeit zu über- 
<lb/>zeugen seien. Er geht jedoch hierauf mit Fleiss nicht weiter ein,
<lb/>sondern wendet sich sogleich zum nähern Inhalte des ersten Kapitels.

<lb/>Die ersten Sätze lauten S. 1. so: „In Deutschland waren früher
<lb/>„weder Testamente bekannt, noch ein vollständiges Universalerb-
<lb/>„recht, und eben so wenig ein Notherbrecht im Rom. Sinne. Auch
<lb/>„Erbverträge in dem Sinne, welchen man jetzt damit verbindet, waren
<lb/>„lange unbekannt. Es gab nur einen Grund, aus welchem ein Freier
<lb/>„den Nachlass eines verstorbenen Freien erben konnte; dieser war das
<lb/>„Gesetz." — Auf welche Zeit bezieht sich, fragt Rec., im ersten
<lb/>Satze das Wort: „früher?" Es wird dabei die allbekannte Stelle
<lb/>aus der Germania des Tacitus citirt; hoffentlich aber will Herr
<lb/>v. S. sein „Früher" nicht auf die ältesten Zeiten beschränken. Genau
<lb/>genommen stammt bei uns die Bekanntschaft der Testamente im heu- 
<lb/>tigen Sinne des Worts erst aus dem löten Jahrhundert her. Erst
<lb/>seit dieser Zeit gab es auch ein Universalerhrecht bei uns, das echte
<lb/>deutsche Recht weiss davon nichts; was will daher der Verf. damit
<lb/>sagen, wenn er versichert, dass es „früher" noch kein „voll- 
<lb/>ständiges" Universalerbrecht gegeben? Weshalb drückte er sich
<lb/>nicht bestimmter aus? Heisst es im zweiten Satze, dass Erbverträge
<lb/>In unserem heutigen Sinn lange unbekannt gewesen, so fragt
<lb/>man ebenfalls nicht mit Unrecht, was das Wort „lange", und was
<lb/>die unmittelbar vorhergehenden Worte bedeuten? Denn notorisch
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0315.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Vi Salza u. Licht enau, Die Lehre-v. (1. Fideiconunissen, 315
</p>
               <p>

                  <lb/>liat es seit jeher Erbvertrüge bei den Germanen gegeben, und was
<lb/>man jetzt unter Erbvertrag versteht, schon zur Zeit der Volksrechte
<lb/>darunter verstanden. Deshalb nun, und da sich wenigstens schon in
<lb/>den Fränkischen Zelten Quasitestamente finden, muss man anderwei- 
<lb/>tig fragen, wie der Verf. im dritten Satze habe behaupten können,
<lb/>es habe früher nur einen Grund, aus welchem ein Freier den Nach- 
<lb/>lass eines verstorbenen Freien habe erwerben können, gegeben, näm- 
<lb/>lich das Gesetz? — ln dem sogleich darauf folgenden Latze
<lb/>lieset man, dass das Verfügungsrecht über sehr wichtige Bcstand-
<lb/>theile des Vermögens dem Besitzer überhaupt entzogen gewesen
<lb/>sei, indem dieselben dem gesetzlichen Erben hätten hinterlassen wer- 
<lb/>den müssen. Wer kann dies aber im Ernste behaupten? Wenn
<lb/>der nächste Erbe die ohne seine Zustimmung geschehne Veräussc-
<lb/>rung des Grundeigenthums a tempore scientiae nicht binnen Jahr
<lb/>und Tag anfocht, so konnte er dagegen nicht weiter auftreten. Die
<lb/>Veräusserung war also keineswegs an sich nichtig; noch viel weniger
<lb/>aber war das Verfügungsrecht dem Besitzer überhaupt entzogen.—.
<lb/>Br. v. 8. behauptet ferner, die gesetzlichen Erben hätten eine wider
<lb/>ihren Willen erfolgte Veräusserung, „sogar noch bei Eebzeiten
<lb/>des verüusserndcn Besitzers", als nichtig anfechten können.
<lb/>Was sollen hier die mit Gänsefiisschcn angeführten Worte bedeuten?
<lb/>In dem Adverbium „sogar" liegt eine Verstärkung des Gedankens;
<lb/>der Sinn kann also nur der sein, dass der gesetzliche Erbe nicht
<lb/>h!os nach des Veräusserers Tode, sondern „sogar" schon bei dessen
<lb/>Lebzeiten seine Rechte habe geltend machen können. Dann aber
<lb/>liegt den Bemerkungen des Verfs. eine totale Verkennung des Litern
<lb/>Rechts zum Grunde; es wird dabei vorausgesetzt, dass die alt- 
<lb/>deutschen Erbgüter Familienbesitzungen in dem Sinne gewesen seien,
<lb/>als etwa unsere Lehen oder Familienfideicommisse. Wie stimmt aber
<lb/>damit zusammen die Verjährbarkeit des jus proveimi heredis binnen
<lb/>Jahr und Tag? Gerade dieser Verjährbarkeit wegen musste der
<lb/>nächste Erbe mit der Ausübung seines Rechts sich beeilen; dass er
<lb/>es noch nach des Veräusserers Tode hätte ausüben können, dürfte
<lb/>die Ausnahme von der Regel gewesen sein. Und weshalb spricht
<lb/>Br. v. S. immer nur von „gesetzlichen" Erben, nicht von den
<lb/>„nächsten" Erben? Es hat dies wiederum in der irrigen Annahme
<lb/>meinen Grund, die Erbgüter seien Familiengüter in der vorher be-
<lb/>zeichneten Bedeutung gewesen. Daraus erklärt sich auch der an- 
<lb/>dere, schon oben beleuchtete Irrthum, dass dem Besitzer das Ver- 
<lb/>fügungsrecht „überhaupt" entzogen gewesen sei; eben daraus
</p>

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                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316 v. Salza u. Licfctenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen^

<lb/>ferner der neue Irrthum im §. 2., die alten Erbgüter seien „etr pacta
<lb/>et providentia majorum“ vererbt worden. — Die Idee dieser Suc-
<lb/>eessionsweise ist dem deutschen Rechte völlig fremd* selbst dein
<lb/>deutschen Lehnrechte völlig unbekannt, wo man sie noch am ehe- 
<lb/>sten suchen könnte. Der Vcrf. muss dies als Sächsischer Jurist am
<lb/>besten wissen; er muss wissen* dass nach dem Sächsischen Lehn- 
<lb/>rechte, welches hier das mittelalterliche deutsche Lehnrecht ist, der
<lb/>Seitenverwandte noch jetzt nur auf Grund der Milbelehnung, nicht
<lb/>jure sanguinis zu suceediren berechtigt ist. Die Successio ex pacto
<lb/>et providentia majorum schreibt sich erst aus Italien her, und auch
<lb/>hier ist sie erst durch die Romanisten aufgekommen. Denn die
<lb/>Italienischen Lehnschöffen, von denen die einzelnen Abhandlungen
<lb/>und CoIIectancen des Liber feudorum herrühren, wissen-kein Wort
<lb/>davon. Selbst in der Glosse des Longobardischen Lehnrechts wird
<lb/>unter Successio ex pacto et providentia majorum noch nicht das,
<lb/>was wir darunter verstehen, verstanden. Dieser Begriff’ hat sich erst
<lb/>bei den Italienischen Feudisten des 14ten und löten Jahrhunderts
<lb/>jausgebildet. Durch deren Schriften kam er zu uns herüber, und in- 
<lb/>dem man, auf dieselben gestützt, die Lehnssuccession (jedoch bei
<lb/>weitem nicht in dem Umfange, den Viele unsrer heutigen Lehnrechts- 
<lb/>lehrer annehmen) für eine Successio ex paeto et provid- maj. aus- 
<lb/>gab, übertrug man es auch auf die Familienfideicommrsse, nachdem
<lb/>man solche zu errichten angefangen hatte. Die Geschichte gerade
<lb/>dieser successionsrechtlichen Lehre hätte der Verf. genauer ver- 
<lb/>folgen sollen; er würde dann von dem gerügten Fehler frei gehlie- 
<lb/>hen sein, und zugleich für die eigentliche und wirkliche (von
<lb/>ihm gar nicht berührte) Geschichte der F.-G. einen Haupt-Anhalte- 
<lb/>punkt gehabt haben. Gerade mit dem Gedanken, dass der Familien- 
<lb/>glanz zu behaupten und gegen alle Schmälerungen tbunlichst zu
<lb/>sichern sei, hing aufs Engste die Successio ex pacto et providentia
<lb/>majorum zusammen. So sehr daher auch Rec. gegen die Annahme
<lb/>einer solchen Succession sich hinsichtlich des Lehnrechts, selbst in
<lb/>Bezug auf die Collateralfolge, mit Albrecht und Mayr ausspre- 
<lb/>chen zu müssen glaubt, so wenig kommt es ihm in den Sinn, ein
<lb/>Gleiches bei unsern Fideicommissen behaupten zu wollen, welche
<lb/>sich just durch diese Succession und dasjenige, was damit in näherer
<lb/>Verbindung steht,' wesentlich von ähnlichen Instituten unterschei- 
<lb/>den. — — Oft stellt der Verf. ganz richtige Grundsätze auf;
<lb/>er benutzt sie aber nicht gehörig und kommt nicht selten in directeu
<lb/>Widerspruch damit. So z. B. bringt er im §. 1. ganz richtig die
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>V. Sahn u. Lichtenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen. 317

<lb/>Schatz- und Rechts-Pflicht der Verwandten in Verbindung mit dein
<lb/>altdeutschen Erbrechte. Hütte er nun dabei erwogen, dass diese
<lb/>Pflicht dem nächsten Erben obgelegen, so würde er auch nicht
<lb/>beim alten Erbrechte von „gesetzlichen" Erben, sondern immer
<lb/>nur von den „nächsten" Erben haben sprechen können; eben so
<lb/>wenig würde er im 2- haben niederschreiben können, dass die
<lb/>Erbgüter „gleichsam Eigenthum der Familie" gewesen. Indem
<lb/>er dies behauptet, vergisst er den richtigen Grundsatz seines §. 1.,
<lb/>und neigt sich zu der Falschen, in der Note 1. zum §. 3. von ihn»
<lb/>sogar noch ausdrücklich verworfenen, Ansicht über, wornach die
<lb/>Succession in die alten Erbgüter nicht zunächst mit aus der Blul-
<lb/>und Familienrache, sondern aus einem Gesammteigenthum der Fa- 
<lb/>milie zu erklären sein soll. — Hätte nicht auch der Verf. durch
<lb/>den im §. 2. aufgestellten, richtigen Salz, dass die Schwertmagen
<lb/>zum Erbgute „vorzugsweise", also doch keineswegs ausschliess- 
<lb/>lich, berechtigt gewesen, wie er, unter Berücksichtigung der Volks- 
<lb/>rechte, noch näher ausführt, von der Unrichtigkeit seiner unmittel- 
<lb/>bar vorher aufgestellten Behauptung, dass Successio ex pacto ct
<lb/>providentia stattgefunden, überzeugt werden sollen? Allerdings har-
<lb/>monirt mit dieser irrigen Behauptung die im §. 1. enthaltene Ver- 
<lb/>sicherung, dass dem Besitzer das Verfügungsrecht „überhaupt"
<lb/>entzogen gewesen; steht aber damit die widersprechende Versiche- 
<lb/>rung im §. 2- im Einklänge, diese Güter seien „der Regel nach"
<lb/>unveräusserlich gewesen? Gewiss wird man es auch befremdend
<lb/>finden, dass Hr. v. S., welchem die alten Erbgüter im wesentlichen
<lb/>eigentlich schon Fideicommisso sind, — weshalb er (wie bereits
<lb/>herausgehoben ist) bemerkt, sie seien „gleichsam Eigcnthum der
<lb/>Familie" gewesen, und anderweitig sich dahin äussert, sie hätten
<lb/>zur „Erhaltung und festen Begründung der Familie" gedient, der
<lb/>Besitzer habe sie unter der „stillschweigenden Bedingung" erhalten,
<lb/>sie nach seinem Tode dem, welchen die Erbfolge traf, zu „resti-
<lb/>tuiren", — im §. 2. zur Veräußerung auch die Einwilligung der
<lb/>Frau erfordern konnte. Am Schluss des §. 2. fällt jedoch die Frau
<lb/>wiederum weg; es ist hier nur von der Einwilligung der Erben die
<lb/>Rede. Dabei wird ganz richtig bemerkt, dass das alte Stamm gut
<lb/>nicht mit den spätem Fideicommissen verwechselt werden dürfe; hätte
<lb/>aber nur der Verf. diese Bemerkung gehörig beherzigt. -— Nach
<lb/>§. 3. soll auf die Erbfolge im Stammgute „jeder Blutsverwandte"
<lb/>gesetzlichen Anspruch gehabt haben. Ist dies aber wahr, und ge- 
<lb/>hören auch die Weiber und die Coguatcn zu den Blutsverwandten,
</p>

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                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318 v. Salza u. Lichienm* Die Lehre v. d. Fideicommissen.

<lb/>wie ists dann möglich, dass die Stammgüter, nach den Versiche- 
<lb/>rungen des Hrn. Verfs. in §. 2., zur „Erhaltung und festen Begrün- 
<lb/>dung der Familie“ dienen konnten? Ferner soll nach §. 3. die Erb- 
<lb/>folgeordnung eine „unwandelbare“ gewesen sein; gleichwohl
<lb/>versichert IIr. v. 8. im §. 2., dass die Intestaterbfolge der männ- 
<lb/>lichen Descendenz durch Dispositionen der Väter hätte „abgeän- 
<lb/>dert“ werden können. —

<lb/>Nicht ohne Widerspruch mit sich selbst behauptet auch der
<lb/>Verf. am Ende des §. Z., dass für die Stammgüter, im Fall der
<lb/>Collaleral- und Ascendentensuccession, das Fallr.ccht eingetreten sei.
<lb/>Das Fallrecht setzt die Unterscheidung zwischen Bonis paternis und
<lb/>maternis voraus; kann aber diese Unterscheidung bei Gütern gelten,
<lb/>welche, wie (nach der Meinung des Hrn. v. S.) die Erbgüter, zur
<lb/>Erhaltung und festen Begründung der Familie dienten und ex pacto
<lb/>et providentia majorum vererbt wurden? Allerdings kehren die Gü- 
<lb/>ter nach dem Fallrechte an diejenige Seite zurück, von woher sie
<lb/>gekommen waren; es ist aber irrig, wenn der Verf. deshalb dem
<lb/>Fallrechte den Zweck unterlegt, die Güter für die Familie zu con-
<lb/>serviren; dieses Recht würde ja sonst den offenbarsten Widerspruch
<lb/>in sich selbst enthalten, da es nicht für die Descendentcnsuc-
<lb/>cession gilt, und also Bona materna gerade in den meisten Fällen
<lb/>(denn dass Ehen mit Kindern gesegnet sind, bildet doch die Regel)
<lb/>ungeachtet des Fallrechts derjenigen Familie entzogen werden, aus
<lb/>welcher sie herstammen.

<lb/>Merkwürdige Widersprüche finden sich nicht minder im §.4.—
<lb/>Wird hier zuerst bemerkt, dass der Unterschied zwischen wohlge- 
<lb/>wonnenen Gütern und Erbgütern in den Städten so lange stehen
<lb/>gehlieben sei, bis endlich in den meisten Orten das Römische Recht
<lb/>nach und nach die Oberhand gewonnen habe, so muss darnach der
<lb/>Unterschied in den Städten erst seit dem löten Jahrhundert in Ab- 
<lb/>nahme gekommen sein, weil bekanntlich erst seit dieser Zeit das
<lb/>Römische Recht bei uns zu der unbestrittenen Auctorität einer ge- 
<lb/>meinen Lex scripta gelangte. Dem widerspricht aber gleich der
<lb/>darauf folgende Satz, wo ?s heisst, dass, bei dem durch Handel und
<lb/>Gewerbe aller Art hervorgerufenen Reichthum an beweglichen Gü- 
<lb/>tern, das Unbequeme des Stammgulssyslemes in den Wohnsitzen des
<lb/>betriebsamen Mittelstandes immer Fühlbarer hätte werden und von
<lb/>selbst auf Versuche hätte führen müssen, das Grundeigenthum be- 
<lb/>weglicher zu machen. Denn hat es hiermit seine Richtigkeit, so
<lb/>mussten sich die Erbgüter in den meisten Städten schon vor der
</p>

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                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>v. Saha u. Licht enau, Die Lehre v. d. Fideicommissen. 319

<lb/>Receplion des Römischen Rechts verloren haben, da bekanntlich die
<lb/>Periode der höchsten Blüthc des deutschen Handels bereits um die
<lb/>Mitte des 13ten Jahrhunderts begonnen hatte; auch hatte dann die
<lb/>fragliche Modification der früheren Zustände, weil sie sich gleich- 
<lb/>sam „von selbst" bildete, ihren innern, schon durch die einhei- 
<lb/>mischen Verhältnisse hervorgerufenen Grund, der schon an und für
<lb/>sich stark genug war, als dass es erst noch der Mitwirkung Römi- 
<lb/>scher Grundsätze, und der Beihülfe Romanisireuder Doctoren bedurft
<lb/>hätte. Wäre das nicht der Fall gewesen, so Hesse sich auch nicht
<lb/>begreifen, wie der Verf. späterhin in seinem Paragraphen die
<lb/>unumwundene, freilich mit der behaupteten Einwirkung des erst
<lb/>später recipirten Römischen Rechts im Widerspruch stehende Behaup- 
<lb/>tung hätte aufstellen können, dass der Adel sich schon im drei- 
<lb/>zehnten Jahrhundert von den andern Ständen erbrechtlich unter- 
<lb/>schieden habe. — Bekanntlich hatte der uranfängliche Vorzug der
<lb/>Schwertmageri vor den Spillmagen schon zur Zeit der Volksrechte
<lb/>bedeutende Modificationen erlitten. Man hatte sich schon damals
<lb/>immer mehr zur erbrechtlichen Gleichstellung beider Geschlechter
<lb/>hingeneigt. In einem noch höheren Grade war dies bis zur Zeit der
<lb/>Rechtsbücher geschehen, also bis zum 13ten Jahrhundert. Seit dem
<lb/>13ten, besonders seit dem 14ten Jahrhundert schreibt sich endlich
<lb/>in den Städten die regelmässige Gleichstellung der Töchter mit den
<lb/>Söhnen her, und damit der regelmässige Untergang der bürgerlichen
<lb/>Erbgüter, welche sich indessen hin und wieder, z. B. im Lübischen
<lb/>Rechte, bis in die neuesten Zeiten erhalten haben. Als das Römi- 
<lb/>sche Recht seine heutige Auctorität erhielt, hatte sich die Aendc-
<lb/>rung bereits gemacht; durch das Römische Recht gewann sie höch- 
<lb/>stens einfc noch grössere Verbreitung. — Dass der Adel, wie Herr
<lb/>v. S. bemerkt, ein dem Interesse des Bürgerstandes entgegengesetztes
<lb/>luteresse gehabt, und darum an dem ältern Rechte festgehalten habe,
<lb/>ist unter Beschränkungen wahr, nicht aber in der vom Verf.
<lb/>angenommenen Allgemeinheit. Es ist dabei unerwogen geblieben,
<lb/>dass der Begriff des Adels während des Mittelalters auf den Herren- 
<lb/>stand, d. h. unsern heutigen hohen Adel, beschränkt blieb. Die
<lb/>Ritterschaft, welche zu einem grossen Theile aus unfreien Per- 
<lb/>sonen bestand, gehörte nicht mit zum Adel; erst seit dem Ende des
<lb/>15ten und dem Anfänge des löten Jahrhunderts wurde sie, als nie- 
<lb/>derer Adel, dazu mit gerechnet; gerade aber auf diesen niedern
<lb/>Adel bezieht sich zunächst, was IIr. v. 8. im §. 4* über den Adel
<lb/>sagt. Von dem Ansehen, dem Glanze und der bevorzugten Stelle,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0320.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320 v. Salza u. Licht enau, Die Lehre v. d. Fideicommissen*

<lb/>wodurch der sogenannte niedere Adel, oder besser die Ritterschaft,
<lb/>bereits im dreizehnten Jahrhundert ausgezeichnet gewesen sein
<lb/>soll, weiss die Geschichte dieser Zeit noch wenig; was Hr. v. 8.
<lb/>unter Adel sich denkt, waren gewöhnliche Vasallen und Ministerialen,
<lb/>Von denen die Letztem damals, d. h. im 13ten Jahrhundert, kaum
<lb/>erst Lehnrecht gewonnen halten, da sie früher sammt und sonders
<lb/>dem Hofrechte ihres Herrn unterworfen gewesen waren, gleich allen
<lb/>übrigen hörigen Personen. Allerdings hatte diese Ritterschaft schon
<lb/>damals eine politische Bedeutung, allein weniger um ihrer selbst
<lb/>willen, als in Folge der politischen Bedeutung des Lehnswesens. Um
<lb/>ihrer selbst willen erhielt sie erst durch die Ausbildung des land-
<lb/>ständischen Institutes rechtlich-politische Bedeutung; die landstän- 
<lb/>dische Verfassung aber gehört erst den spätem Zeiten des Mittel- 
<lb/>alters an, noch nicht dem 13ten Jahrhundert. Den Verf. trifft
<lb/>also auch bei dein, was er über Adel sagt, der Vorwurf einer Ver- 
<lb/>mischung verschiedener Zeiten.

<lb/>Der nämliche Vorwurf trifft ihn rücksichtlich seiner im §.5. ent- 
<lb/>haltenen Bemerkungen über die Erbverzichte der Töchter.— Nach- 
<lb/>dem er am Ende des §. 4. des Autonomierechts gedacht hat, geht
<lb/>er im §. 5. eben zu den gedachten Erbverzichten über, welche zu
<lb/>den ältesten Familiengesetzen gehören, gleichwohl aber auf Ab- 
<lb/>haltung des Römischen Rechts gerichtet gewesen sein sollen. Bei- 
<lb/>des widerspricht sich auffallend. Gehören die Erbverzichte zu den
<lb/>ältesten Familiengesetzen (offenbar ist liier der Ausdruck: Familien- 
<lb/>gesetz, unpassend), so reichen sie über das löte Jahrhundert hinaus,
<lb/>und können daher nicht den Zweck gehabt haben, das Römische
<lb/>Recht abzuhalten; haben sie aber diesen Zweck gehabt, so können
<lb/>sie nicht das Prädicat: ältest, verdienen. — Bekanntlich finden
<lb/>sich die Erbverzichte schon im 13ten Jahrhundert; sie sind nicht
<lb/>gegen das Römische Recht, sondern gegen die längst vor dessen
<lb/>Reception sich findende, schon oben gedachte, erbrechtliche Gleich- 
<lb/>stellung der beiden Geschlechter gerichtet. Seit der Reception des
<lb/>Römischen Rechts dienten sie dann aber freilich auch mit zu dessen
<lb/>Fernhaltung, — Dass man die Verzichte nicht als eine Renunciation
<lb/>auf ein unstreitig gebührendes Recht ansah; ist richtig; dass sie
<lb/>aber eine „im Grunde überflüssige Vorsiehlsmassregel“ gewesen,
<lb/>möchte denn doch wohl zu bezweifeln sein, und zwar selbst in Be- 
<lb/>zug auf den. Herrenstand, auf den sie sich immer zunächst be- 
<lb/>zogen. Die ganze organische Entwicklung der erbrechtlichen Stel- 
<lb/>lung der beiden Geschlechter gegen einander ging in unserem
</p>

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                   n="321"
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               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>v. Sähau. Licht en au, Die Lehre V. d. Fideicommissen. 3*2L

<lb/>vaterländischen Rechte, wie schon oben angedeutet ist, auf Zu- 
<lb/>rückweisung des Vorzugs der Selnvertmagen vor den Spillmagen;
<lb/>wie sich auch leicht daraus erklären hisst, dass die Familien- und
<lb/>Blutrechte aus Gründen, welche hier zu übergehen sind, als Mitbe- 
<lb/>stimmungsgrund des allen Erbrechts und der Art der Succession,
<lb/>seit der Zeit des bewirkten Uebergangs des alten Gemeindefriedens
<lb/>in einen Königsfrieden, immer mehr in den Hintergrund zurück- 
<lb/>treten musste; je mehr dies der Fall war, desto mehr musste jener
<lb/>Vorzug der Selnvertmagen vor den Spillmagen aus dein practischen
<lb/>Rechte verschwinden. Bereits im Anfänge des 13ten Jahrhunderts
<lb/>war dies in der Weise geschehen, dass selbst im Herrenstande, für
<lb/>den Fall mangelnder Söhne, die Tochter, unter Ausschluss der col-
<lb/>lateralischen Schwertmagen, zu suecediren pflegten; nach einer be- 
<lb/>kannten Erkunde von 1207. war dieser Vorzug der Töchter ganz
<lb/>entsprechend dem „Jus et consuetudo Theutoniue“, d. h. dem her- 
<lb/>gebrachten, Deutschen liechte, und dabei wird diese Bemerkung von
<lb/>dem Verfasser der Urkunde in Bezug auf die Töchter des Herzogs
<lb/>von Brabant gemacht, d. h. für eine Familie des H erre ns tau d es.
<lb/>Heisst es daher in einer andern Urkunde von 1227., worin eine sich
<lb/>verheirathende Tochter auf die väterliche Erbschaft verzichtet: /ic-
<lb/>nunciat omni Juri, — si quod habebat, so sind diese Verzichte
<lb/>wenigstens anfangs höchstens in Beziehung auf die Brüder der re-
<lb/>nuueirenden Tochter für blosse Cautelen zu achten gewesen. Um
<lb/>so weniger konnten sie daher die Bedeutung einer blossen Cautcl
<lb/>hei der gewöhnlichen Ritterschaft haben, und auf den nieder,»
<lb/>Adel beziehen sich doch die Bemerkungen des Hrn. v. S. in seinem
<lb/>5. zunächst und vorzugsweise.

<lb/>Aus diesen Bemerkungen erhellet von Neuem, wie irrig die im
<lb/>Anfänge des §. 6. wiederkehrende Behauptung sei, dass die Stamm- 
<lb/>güter ex facto et providentia majorum vererbt würden. — Was
<lb/>hieran im §. 6. sich über die Veräusserungsverbote anschliesst, gieht
<lb/>abermals zu manchen Ausstellungen unwillkommene Veranlassung.
<lb/>Hr. v. S. denkt sich die Sache so: Nach dem hergebrachten Rechte
<lb/>habe das Stammgut nicht willkührlich der Familie durch Vcrüussc-
<lb/>rung entzogen werden dürfen. Diesem Grundsätze habe durch dia
<lb/>Anwendung des Römischen Rechts Gefahr gedroht, welche der Adel
<lb/>durch ausdrückliche Veräusserungsverbote zu beseitigen sich bemüht
<lb/>habe, wobei denn gewisse Güter, nach Art anderer öffentlicher Stif- 
<lb/>tungen, einzig zum Flor und zur Erhaltung des Stammes bestimmt
<lb/>worden seien. Die Romanisten hätten diese Anordnungen, worin
<lb/>Krit. Jahrb.f.d.RYV. Jaürg. IV. II.IV. 21
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0322.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322 v. Sahan. Lichlenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen.

<lb/>immer auch eine Ausschliessung der Töchler enthalten gewesen, aus
<lb/>dem Gesichtspunkte der Römischen Fideicommisso zu erklären ge- 
<lb/>sucht, und so habe, durch ihre Vernunft- und naturwidrige Ver- 
<lb/>mischung der einheimischen und fremden Rechte, der alte heim Adel
<lb/>heihehaltene Gebrauch eine ganz andere Bedeutung erhalten. Dem
<lb/>Ree. hat es in der That nicht gelingen wollen, sich die Gedanken
<lb/>des Verfs. klar zu machen. Suchte nämlich der Adel der Ro- 
<lb/>manistischen Theorie von der Veräusserlichkeit des Grundvermögens
<lb/>durch Stiftungen, welche auf Erhaltung des Familienglanzes herechT
<lb/>net waren, entgegen zu arbeiten, und waren zugleich die zu dem
<lb/>Ende verwendeten Güter, wie Hr. v. S. annimmt, seit jeher ex
<lb/>pacto et providentia majorum, vererbt worden, so sieht Ree. nicht
<lb/>ein, wie dies Alles dadurch eine ,,ganz andere Bedeutung"
<lb/>habe erhalten können, dass die Romanisten es aus dem Gesichts- 
<lb/>punkte Römischer Fideicommisso zu erklären gesucht. Die Einrich- 
<lb/>tung würde ja hierdurch nur einen Römischen Namen bekommen
<lb/>haben, wogegen die Einrichtungen, der Sache seihst nach be- 
<lb/>reits dagewesen sein würden. Denn gerade die Vererbung ex pacio
<lb/>et providentia majorum, verbunden mit dem Zweck der dauernden
<lb/>Erhaltung des Familienglanzes, bildet das, wodurch ein Familien-
<lb/>Fideicommiss sich wesentlich von andern ähnlichen Instituten unter- 
<lb/>scheidet. — Eine ganz andere Gestalt nimmt dagegen freilich die
<lb/>Sache an, wenn man hei dem alten Stammgute sowohl von der Suc- 
<lb/>cessio ex pacto et providentia majorum, als von dem Zweck der
<lb/>Erhaltung des Anselms der Familie ganz ahsieht, und die beschränkte
<lb/>Veräusserlichkeit des Erbgutes aus dem einfachen Rechte der näch- 
<lb/>sten Erben erklärt, hiernächst aber die Absichten dev Romanisten
<lb/>einstweilen bloss darauf gerichtet sein lässt, jene Beschränkung der
<lb/>Veräusserlichkeit, nebst dem Vorzüge der Söhne vor den Töchtern,
<lb/>mit den Grundsätzen des Römischen Rechts in Einklang zu bringen.
<lb/>Denkt man sich den historischen Zusammenhang auf diese Weise,
<lb/>wie man es denn nach dem Zeugniss der Geschichte auch muss, so
<lb/>lässt es sich dann auch weiter erklären, wie aus diesen Irrthümern,
<lb/>hei denen die fideicommissarische Substitution der Söhne eine Haupt- 
<lb/>rolle spielt, bald wirklich, mit Hinzuziehung der aus den Italienischen
<lb/>Feudisten bekannt gewordenen Successio ex pacto et providentia
<lb/>majorum, ein eigentümliches, auf Erhaltung des Familienglanzes
<lb/>gerichtetes Institut in das practische Recht hineinkommen konnte.
<lb/>Einer SeitS nämlich suchte man in den einzelnen Familien das Rö- 
<lb/>mische Prinzip der freien Veräusserlichkeit des Grundvermögens,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0323.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>v. Salza u. Lichtenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen. 323

<lb/>sowie der erbrechtlichen Gleichstellung beider Geschlechter nunmehr
<lb/>durch fideicommissarische Substitution der Söhne abzuhalten, anderer
<lb/>Seits aber auch aus dieser Substitution noch sonst den möglichsten
<lb/>Vortheil zu ziehen, indem man ihr eine gesteigert dauernde Wir- 
<lb/>kung beilegte, d. h. sie auf die ganze Nachkommenschaft erstreckte,
<lb/>und damit zugleich, unter Hinzuziehung der Successio ex pacto ct pro- 
<lb/>videntia majoruni, eine eigentliche Unveräusserlichkeit verband, an- 
<lb/>statt dass bisher nur eine beschränkte Veräusserlichkeit stattgefunden
<lb/>kalte. Eine ziemlich natürliche Folge von dem Allen war dann die
<lb/>Jdee von der Notwendigkeit einer Erhaltung des Faniilienglanzes,
<lb/>welche durch alle diese Vorgänge erst hervorgerufen, oder doch
<lb/>wenigstens zum klareren Selbstbewusstsein gebracht wurde, und so
<lb/>entstanden denn in den einzelnen Familien durch besondere Stiftun- 
<lb/>gen diejenigen Institute, welche wir Farnilicn-Fideicommissc nennen,
<lb/>d. h. Institute, bei deren Geschichte die obigen Irrthiimer der Ro- 
<lb/>manisten immer nur als ein vermittelndes Moment erscheinen. Es
<lb/>soll gar,nicht geleugnet werden, dass bei der Errichtung solcher
<lb/>Stiftungen Romanisten ihre Hand mit im Spiele hatten; sie concur-
<lb/>rirten aber dabei keinesweges als Juristen, sondern immer nur als
<lb/>Rathgeher der Disponirendcn; nicht ihre eignen, sondern Anderer
<lb/>Willensmeinungen hatten sie aufzuzeichnen. Ob übrigens die dabei
<lb/>obwaltende Vermischung (wie Hr. v. 8. meint) eine „Vernunft- und
<lb/>naturwidrige44 gewesen, oder ob man sie nicht vielmehr mit Andern
<lb/>eine „amicabitis consociatio et commixtio observantiae antiquae ju-
<lb/>riumque peregrinorum44 zu nennen berechtigt gewesen sei, darüber
<lb/>will Rec. nicht streiten; doch ist er der Meinung, dass man im Laufe
<lb/>der Zeit, wenn nicht durch jene Vermischung das Familienfidci-
<lb/>commis-Institut ins Dasein gerufen wäre, sicherlich auf ein ähn- 
<lb/>liches Institut gekommen sein würde, da dem Interesse des Adels,
<lb/>auf welchen sich doch die Fideicommisse zunächst beziehen, der
<lb/>Römische Grundsatz der freien Veräusserlichkeit des Grundeigen- 
<lb/>thums zu sehr widerstrebt, und gerade seit dem 16lcn Jahrhundert
<lb/>das Lehnsinstitut, in welchem die altern Grundsätze zunächst und
<lb/>am nachhaltigsten fortdauerten, immer mehr in Verfall gerieth. Das
<lb/>Fideicommissinstitut füllt sonach in der That eine Lücke aus, die
<lb/>ohne dasselbe durch die Reception der Römischen Legislation in
<lb/>unser geltendes Recht gekommen sein würde.

<lb/>Rec. schliesst hiermit seine Beurtheilung des vorliegenden
<lb/>Werkes, obwohl er nur den Inhalt der ersten 6 Paragraphen einer
<lb/>nähern Prüfung unterworfen hat. Seine Absicht ging dahin, durch

<lb/>21 *
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0324.tif"
                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324 v. Salza u. Licklenau, Die Lehre v. d. Fideicommissen.

<lb/>Ileraushebung und Critisirung eines einzelnen Abscbnilles sein Ur-
<lb/>thfiil naher zu begründen: hätte er anders verfahren wollen, so

<lb/>würde seine Recension zu einem förmlichen Buche herangewachsen
<lb/>sein. Denn jeder Abschnitt liefert zu ähnlichen Ausstellungen reich- 
<lb/>lichen Stoff; Ree. glaubt nicht zu weit zu gehen, wenn er behaup- 
<lb/>tet, dass fast jede Seite zu einigen Gegenbemerkungen Veranlassung
<lb/>giebt. — Die Wissenschaft hat, wie Rec. ungern sagen muss, durch
<lb/>das Werk nichts, oder nur wenig gewonnen; dasselbe ist bloss für
<lb/>eine Matcrialiensammlung zu achten, die noch dazu von demjenigen,
<lb/>welcher sich ihrer bedient, nur mit der grössten Behutsamkeit ge- 
<lb/>braucht werden, darf.
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Der gemeine Deutsche und Schleswig-Holsteinische Civilprocess, dargestellt von A. W. S. Francke. Dr. d. R. und Archivar des Oberappelationsgerichts in Kiel. Erster Theil. Hamburg, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Der gemeine* Deutsche und Schleswig-Holsteinische Civil—
<lb/>procesSj dargestcllt von A. \V. G. Francke, Dr. d. R. und
<lb/>Archivar des Oberappellationsgerichts in Kiel. Erster Theil. Ham- 
<lb/>burg, 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor J0r* Paulsen zu Kiel.

<lb/>Der als processualischer Schriftsteller schon rühmlich bekannte
<lb/>Dr. Francke hat dem juristischen Publicum Deutschlands und seines
<lb/>besondere Vaterlandes die erste Hälfte eines Werkes in die Hände
<lb/>gegeben, welches in dem grösseren und kleineren Kreise einen glei- 
<lb/>chen Platz einnehmen wird, indem wir seine Bedeutung dahin aus- 
<lb/>sprechen möchten: dass es eine lichtvolle Uebersicht sowohl des ge- 
<lb/>meinen als Schleswig-Holsteinischen Processos, von dem Höhepunkt
<lb/>der jetzigen Wissenschaft giebt. Auf dem Titel ist jener voran ge- 
<lb/>setzt; die Vorrede führt aber zuerst das Buch als eine Bearbeitung
<lb/>des S.-H. Processes ein, welcher als Ganzes, in älterer Zeit, nur
<lb/>von Fuchs (consulis Iiiloniensis Introductio in processum Holsaticum.
<lb/>Kiloni 1696. u. 1705. 4.)*), und in neuerer Zeit (wie wir allerdings
<lb/>dem Verfasser zugeben müssen) sehr ungenügend von Schräder
<lb/>bearbeitet worden ist**). Der S.-H. Process, obgleich nicht wenige,
<lb/>für Rechtsgeschichte und Gesetzgebungswissenschaft oft sehr wich- 
<lb/>tige Eigentümlichkeiten enthaltend, hat ganz das Wesen eines deut- 
<lb/>schen Partikular-Processes, und lässt sich daher nur auf der Grund- 
<lb/>lage des gemeinen darstellen. Der Vcrf. hat nun den Weg gewählt,
<lb/>die Grundsätze des letztem nicht bloss andeutend vorauszusetzen,
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Ganz dasselbe Buch ist Introductio in praxin forensem. Fraucofurti et
<lb/>Lipsiae 1606., bis auf diesen Titel, den der Buchhändler wahrscheinlich hat
<lb/>drucken lassen, um dem Buche im übrigen Deutschland Eingang zu verschaffen.


<lb/>**3 Falck hat bis jetzt in dem 3ten Bande, IsteAbth. seines Handbuchs des
<lb/>S.-ll. Privatrechts nur die Lehre von der Gerichtsverfassung mit der vom Gerichts- 
<lb/>stände ilargustellt.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0326.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess.

<lb/>sondern eine zusammenhängende Darstellung derselben zu gehen,
<lb/>und die Uebereinstimniung oder Abweichung der vaterländischen
<lb/>Gesetzgebung oder des Gerichtsgebrauchs Anhangsweise anzuführen.
<lb/>Hierbei ging er, nach seinem Plane, auch nicht in alle Particulari-
<lb/>taten und Specialitälen der aus so verschiedenen Rechtsgebieten zu- 
<lb/>sammengesetzten Herzogi hü ui er Holstein und Schleswig ein, unter
<lb/>denen die Eigentümlichkeiten im Gerichtswesen des letzteren, als
<lb/>Uebergangslandes von Deutschland nach dem Norden, eine ausführ- 
<lb/>lichere Berücksichtigung des alt-dänischen Rechts würden nötig ge- 
<lb/>macht haben. Dennoch ist es eine für die Schleswig-Holsteinischen
<lb/>Juristen sehr verdienstliche Arbeit, indem sie hier nicht allein eine
<lb/>wissenschaftliche Begründung des vaterländischen Gerichtsverfahrens
<lb/>in seinen Hauptzügen erhalten, sondern das wirkliche Leben in der
<lb/>Rechtspflege auch sehr oft nachgewiesen finden durch Mitteilung
<lb/>der Ansichten und des Gerichtsgehrauchs des Kieler Oher-Appellations-»
<lb/>gerichts und der beiden diesem untergebenen Ober - Dikasterien
<lb/>Schleswigs und Holsteins (§.43.44.)» wozu der Verf. teils durch
<lb/>seine Stellung, teils durch Beachtung der gedruckten Entscheidun- 
<lb/>gen oder fleissiges Einziehen von Nachrichten hierüber in den Stand
<lb/>gesetzt wurde. Indem nun diese Darstellung nicht die Ausführlich- 
<lb/>keit eines Handbuchs hat, so kann es für den Deutschen Rechtsge- 
<lb/>lehrten nur interessant sein, zu sehen, welche Einzelveränderungen
<lb/>der gemeine Process in einem nicht unbedeutenden Theile seines
<lb/>Gebiets erleidet, oder wie seine nicht selten in der Wissenschaft so
<lb/>bestrittenen Sätze hier im Rechtsleben angewandt werden. Ueber-
<lb/>diess aber möchte es wohl kein Buch geben, welches, wie dieses, die
<lb/>Mitte hielte zwischen einer bloss compendiarischen Zusammenstellung
<lb/>und einem sich ins Breite ergehenden Handbuehe, und so die wis- 
<lb/>senschaftliche Uebersicht dieses Rechtslheils erleichtert.

<lb/>Der Verf. trägt abhandelnd vor, aber in gedrängter und doch
<lb/>klarer Sprache. Er folgt in der Hauptsache der Anordnung von
<lb/>Linde’s Lehrbuch, dessen Paragraphen er anführt (nur wird der
<lb/>2te Band eine andere Stellung für die Lehre von der Urlheilsvoll-
<lb/>streckung zeigen, wofür die zu billigenden Gründe schon in der Vor- 
<lb/>rede angegeben sind); auf diesen und andere namhafte Gewährs- 
<lb/>männer wirdvdaher oft verwiesen, aber bei aller Kürze erkennt
<lb/>man doch leicht die zu Grunde liegenden eigenen Untersuchungen
<lb/>des Verfassers, und durch Hervorhebung des Wesentlichen und glück- 
<lb/>liche Zusammenstellung desselben erkennt man gewöhnlich das Rich- 
<lb/>tige ohne eine weitläufigere Ausführung zu vermissen.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0327.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Franche, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilproccss. 327

<lb/>Gehen wir nun das Buch im Einzelnen durch, so lullte, da es
<lb/>kein Lehrbuch ist, sondern viele Begriffe schon vorausgesetzt wer- 
<lb/>den, die Einleitung über die Nothwendi'gkeit eines Gerichtswesens
<lb/>wohl noch etwas kürzer sein können. Bei dem Gegensätze dessel- 
<lb/>ben, der Selbsthülfe und Selbstverteidigung verwirft der
<lb/>Verf. (H, 3.) mit Recht den der letzteren von Linde beigelegten
<lb/>weilen Begriff, wonach es namentlich einerlei sein soll, ob die
<lb/>Rechtsverletzung schon vollendet ist. Durch ihre Zulassung in die- 
<lb/>sem Falle würde ja der Reebtszustand jeden Augenblick durch Eigen- 
<lb/>macht gestört werden können; und daher hat auch vor einigen Jah- 
<lb/>ren in einem Aufsehen machenden Falle*) das Holsteinische Obor-
<lb/>gericht dagegen gesprochen. Wenn aber unser Verf. die L 29. §. I.

<lb/>de lege Aquilia so ohne Weiteres als Richtschnur für den Unter- 
<lb/>schied zwischen erlaubter Selbstverteidigung und unerlaubter Selbst- 
<lb/>hülfe aufstellt, so können wir auch ihm hierin nicht beistimmen.
<lb/>Die dort angeführte Rcscripts-Bestimmung, dass ein Hauseigen-
<lb/>thümer eines Andern Wasserleitung, die dieser ohne eine Ser- 
<lb/>vitut zu haben durch sein Haus hatte, abschneiden dürfe, kann nach
<lb/>dem Geiste des Rechts keineswegs für jeden andern Fall gelten;
<lb/>denn eine fremde Wasserleitung kann ja möglicher Weise auf einer
<lb/>Servitut beruhen. Gesetzt aber, sie gründe sich auf keinem Rechte,
<lb/>'so ist die Verletzung des Eigenthums, wenn jene fertig ist und be- 
<lb/>steht, schon vollendet, zu einer abwehrenden Verhinderung also keine
<lb/>Gelegenheit mehr. Deswegen muss das Hauptkennzeichen für er- 
<lb/>laubte Nolhwehr das sein, dass sie noch während des Rechtsangriffs
<lb/>oder gleich unmittelbar nach demselben Statt finde. Unter den Aus- 
<lb/>nahmen von dem Verbote der Selbsthülfe, nach vaterländischem
<lb/>Rechte, nennt der Verf. das Pfänden oder Schütten von Vieh;
<lb/>aber der hier auch aufgeführte aussergerichtliche Zwang der zu
<lb/>Schul- und Armengeld ansetzenden Orts-Behörden fällt.nicht unter
<lb/>den Begriff der Selbsthilfe. Als rechtsgeschichllich merkwürdig
<lb/>hätte noch angeführt werden können, dass Christian I. für Holstein
<lb/>schon früher als der allgemeine dauernde Landfriede durch die
<lb/>Rcichsgesetzgebung geboten wurde, im Jahre 1480. nämlich, ein
<lb/>Mandat erlassen hat: „dat Nemand schall jennigen .... vonvölligen
<lb/>.... in Schlote edder Blöcke selten, sondern Jederman by Landrecht
<lb/>laten ... ock dat neen Riddermetisch edder Gothmann. . . ein jegen
<lb/>den andern, edder jegen Unser Siede und Undersaten, edder ein


<lb/>*3 Dargestellt von C. Müller lieber Eigenmacht im Slaale oder meineUechl-
<lb/>ferligung. LübecK, 1534.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0328.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328 Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess,

<lb/>Schlechte gegen dat andre schall veiden" n. s. w.*) — Unter den
<lb/>nussergerichtlichen Entscheidungsmilteln für Rechtsstreite
<lb/>ist der Eid schon durch eine Verordnung v. 11. Dec. 1758. in
<lb/>Schleswig und Holstein verboten (§.5.); sie geht, bei ihrer Aufhe- 
<lb/>bung vieler Eide von dem Gesichtspunkte aus, die Achtung für die
<lb/>Heiligkeit des Eides durch den seltneren Gebrauch desselben zu be- 
<lb/>fördern. — Was den im §. 6. festgesetzten Unterschied zwischen
<lb/>arbitri und arbitratores betrifft, so ist zu erwähnen, dass das
<lb/>Friedrichslädlcr Stadtrecht von 1633. Th. II. Sc et. 1. Tit. 2- u. 3. den
<lb/>von den älteren Juristen**) gemachten enthält, dass durch letztere
<lb/>die Sachen „ohne einige Form und Solennität entschieden und cx
<lb/>aequo ei bono gerichtet werden". Uebrigcns halten wir es nicht für
<lb/>zweckmässig, dass derVerf. die genauere Darstellung des Schieds-
<lb/>richterverhällnisscs in das Privatrecht verweist, da die wich- 
<lb/>tigsten Fragen z. ß. über die Verpflichtung, sich an die Formen und
<lb/>die Grundsätze des strengen Rechts zu halten, am besten in den
<lb/>Schriften über Gerichtswesen als Gegensatz zu diesem erörtert wer- 
<lb/>den können.— Bei der Angabe der Reichsgesetzgebung, §. 11., für
<lb/>das Gerichtswesen, §. 7 —10-, ist es mit Bezug auf die Aeusserung
<lb/>des J.R.A. über das Concept von 1613. etwas ungenau gesagt, „es
<lb/>sei seit 1654. zu keinem neuen Reichstage gekommen", so wie bei
<lb/>der der vaterländischen, §.12., dass die ältere Landgerich ts-
<lb/>ordnung von 1573. für alle Districte Schleswigs und Holsteins er- 
<lb/>lassen werden sollte. Zum Gebiete der Sc hauen burgischen H o f-
<lb/>gerich tsord nun g muss noch die Stadt Altona hinzu gefugt werden.
<lb/>Im §. 13. ist mit Recht das Dasein eines gemeinen Deutschen Ge- 
<lb/>richtsgebrauchs angenommen. — Die kurze geschichtliche UÜber- 
<lb/>sicht der Literatur, §. 14—18., beweist die Belesenheit des Verfs.;
<lb/>auch berichtigt er, S. 28. u. 30., Linde’s Lehrbuch in Ansehung
<lb/>des Placentinus und des Hanneton. Was die vaterländische
<lb/>Literatur betrifft, §.18., so ist zu bemerken, dass des Kanzler
<lb/>Rein hin gk? s Promptuarium über die revidirte Landgerichtsord-
<lb/>nuug.... mit dienlichen ISotis und allegirter Usantz u. s. w. nach
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Sammlung der Schleswig-Holsteinischen gemeinschaftlichen Verord- 
<lb/>nungen. Glückstadt 1773. 4.; auch aiifgenommen in die S.-H. revidirte Landge- 
<lb/>richtsordnung Th. IV. Tit. 13. Ks ist eigentlich ein Anhang des zwischen Chri- 
<lb/>stian I. und der Ritterschaft unter Mitwirkung von Hamburg und Lübeck ge- 
<lb/>schlossenen Recesses (in 1’alck’s Sammlungen zur nähern Kunde des Vater- 
<lb/>landes HI. ß. 356. fT.)


<lb/>**) Als Quelle dieser Bestimmung in dem Rechte der von Holländern gegrün- 
<lb/>deten Stadl wird angeführt Praxis vivitis Holt.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0329.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Franckey Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilptoccss. 320

<lb/>seinem Tode als selbständiges Werk herausgegeben ist: Lübeck
<lb/>1707. in 8., und eine zweite Ausgabe: Hamburg 1749. in 4. -—
<lb/>Im allgemeinen Tb eile erklärt sieb der Vcrf., §. 19., für die
<lb/>Ansicht* dass ein ConventionaI-Process nur vor einem Schieds- 
<lb/>richter denkbar sei. Diese ist aber schwerlich in den Gesetzen ge- 
<lb/>gründet; vielmehr enthalten dieselben bekanntlich mehrere Falle
<lb/>von vertragsinässigem Verfahren vor dem Richter, als solchem, da- 
<lb/>her es, wenn cs weder gegen verbietende Gesetze anslösst, noch
<lb/>gegen wesentlich nothwendige Bestandteile jedes Rechtsverfahrens,
<lb/>als gültig angesehn werden kann; wofür sich auch neuerdings das
<lb/>Holsteinische Obergericht ausgesprochen hat*); doch muss, nach
<lb/>unsrer Meinung noch eine Bedingung hinzukommen, nämlich die Zu- 
<lb/>stimmung des Richters seihst, da demselben nicht die Pflicht obliegt,
<lb/>ein anderes Verfahren als das ihm gesetzlich vorgeschriebene zu
<lb/>beobachten.— In Ansehung der Berücksichtigung des ausländischen
<lb/>Rechts macht der Vcrf. im §. 21. mit Recht gegen Linde darauf
<lb/>aufmerksam, dass die Klagbarkeit unmittelbarer Tb eil des Rechts
<lb/>sei; es daher auch in Rücksicht dieser auf die Gesetze des Orts an- 
<lb/>komme, wo das Vcrhältniss entstand. — Zur Erörterung des Unter- 
<lb/>schiedes zwischen Civilprocess und Adnii nistrativ-Sachen in
<lb/>§. 23. möge hier noch folgender Gesichtspunkt aufgestcilt werden.
<lb/>Jene sind solche Verhältnisse, in denen selbständige Rechte der
<lb/>Bürger in Frage kommen, in denen der Einzelne nicht in seiner
<lb/>Eigenschaft als Unterlhan, sondern als Rechts wesen für irn Staate
<lb/>anerkannte Rechte, zu deren Aufrechlhaltung grade das Gerichts- 
<lb/>wesen besieht, in Betracht kommt — auch der Staat seihst hat einen
<lb/>solchen Privatrechtskreis, und ist demnach in so fern von den Ge- 
<lb/>richten als Privat-Person zu beurthcilcn. — Administrativ-Sachen
<lb/>hingegen sind solche Verhältnisse, in denen der Einzelne als Unter- 
<lb/>lhan erscheint; er ist den Maassregeln für die Staatsverwaltung in
<lb/>Rücksicht der Polizei, der Besteuerung, des Kriegsdienstes unter- 
<lb/>worfen , muss sich daher Beschränkungen seiner Rechte gefallen
<lb/>lassen, ohne dass er hierüber bei den Gerichten klagen darf. Der
<lb/>Staat kann aber nur wollen, dass der Einzelne, in Gemässheit der
<lb/>für die Verwaltung erlassenen Gesetze, in seiner Freiheit beschränkt
<lb/>werde, und es kann daher im einzelnen Falle die Frage entstehen,
<lb/>oh die Voraussetzungen bei dem Unterlhan vorhanden sind, von wel- 
<lb/>chen die Anwendbarkeit der Verwaltungsiuaassregei, nach dem Willen
</p>
               <p>

                  <lb/>S. llechlsfali in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 1839., St. 42.U.43.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0330.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330 Francke, Der geni. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilproeess.

<lb/>des Gesetzgebers, abhängen soll. Sind jene nicht da, so soll das
<lb/>Hecht des Einzelnen nicht oder nicht auf die Art beschränkt wer- 
<lb/>den, und hier entsteht also eine Rechtsfrage, deren Entscheidung
<lb/>der Rechtspflege, im weitern Sinne dieses Worts, anheimfallen muss.
<lb/>Im §. 24. zeigt aber der Verf., dass auch in den Herzogtümern
<lb/>Schleswig und Holstein solche Verwaltungs-Rechtssachen nur Aus- 
<lb/>nahmsweise zur Entscheidung der Gerichte kommen, die meisten
<lb/>hingegen entweder gar nicht, oder doch nur unter Beschränkungen
<lb/>z. R. wenn die Verwaltungsbehörden es für zweckmässig halten (wohl
<lb/>wegen grösserer rechtlicher Verwickelungen). Auch möchte es wohl
<lb/>vom Standpunkte der Gesetzgebung im Interesse der Staatsverwal- 
<lb/>tung gerechtfertigt werden können, dass wenigstens in höherer In- 
<lb/>stanz eine aus Rechts- und Vcrwaltungsbeamten zusammengesetzte
<lb/>Behörde die Entscheidung habe, so wie es auch immer von dem Er- 
<lb/>messen der Unter-Verwaltungsbehörde abhängen muss, ob die Aus- 
<lb/>führung eines Verwaltungsgesetzes durch Berufung auf rechtliches
<lb/>Gehör gehemmt werden solle.—- Bei der Darstellung der Gerichts- 
<lb/>verfassung macht der Verf. auf das Unrichtige in dem (auch von
<lb/>Linde beibehaltencn, zu falschen Folgesätzen verleitenden) römischen
<lb/>Kunstansdrucke jurisdictio propria für unsre Amtsgerichtsbar-
<lb/>keit aufmerksam. Ree. kann bei dieser Gelegenheit nicht die all- 
<lb/>gemeine Bemerkung zurükhalten, mit welcher eigenthiimlichen Schw ie- 
<lb/>rigkeit die deutschen Juristen, bei der Ueberftille des ihnen zur Bear- 
<lb/>beitung gebotenen Rechtsstofles, zu kämpfen haben. Da sollen bei
<lb/>der Darstellung fast jeder Lehre drei Rechtsmassen, die römische,
<lb/>canonische und deutsche, durchdrungen werden; und wenn auch das
<lb/>notlnvendige Auflassen dieser, einen verschiedenartigen Geist*) ent- 
<lb/>haltenden Rechtsgrundlagen einer der Hauptgründe der deutschen
<lb/>Rechtswissenscliaftlichkeit ist, so liegt doch hierin ein grosses Hin- 
<lb/>derniss für gute Rechtsausübung; und der praktische Gesichtspunkt
<lb/>ist gewiss hei einer Anwendungswissenschaft ein ganz wesentlicher.
<lb/>Es ist gradezu unmöglich, dass die Praktiker, der Mehrzahl nach,
<lb/>wahrhaft Herren ihres Rechtssloffcs werden können; diesen zu verein- 
<lb/>fachen ist daher die würdigste Aufgabe der Gesetzgebung. Neue
<lb/>Gesetzbücher müssten, auf dem Höhepunkte der jetzigen Rechts- 
<lb/>wissenschaft, verständlich, ohne Rücksichtnahme auf ihre verschie-
</p>
               <p>

                  <lb/>An einem andern Orte hat auch unser Verfasser diesen nicht genug: berück- 
<lb/>sichtigt, indem die Pandeeten-Bestimmung, dass eine Partei von der Ueberein-
<lb/>kunft über propagatio fori noch bis zum Anfänge des Processes abgehen könne,
<lb/>dem Geist des neuern Rechts zu widersprechen scheint.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0331.tif"
                   n="331"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0331"/>
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               <p>

                  <lb/>JPranchez Der geni, Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess. 331

<lb/>denen geschichtlichen Quellen, verfasst werden können; welche
<lb/>letzteren doch nie auf hören sollten, den wissenschaftlicheren Rcchts-
<lb/>geiehrten als Geistesnahrung zu dienen. Einen Beleg für das eben
<lb/>Gesagte gibt auch die im §. 30. vorgetragene Lehre von der Stell- 
<lb/>vertretung in der Gerichtsbarkeit, bei welcher übrigens unser
<lb/>Yerf. recht klar die Grundsätze der verschiedenen Rechte und Zeiten
<lb/>aus einander hält, und zu einem anwendbaren Ergebnisse für das
<lb/>gegenwärtige Gerichtswesen auch im Yaterlande gelangt. ]rn §. 33.
<lb/>zeigt der Yerf., dass die durch Actenversendung entstehende man-
<lb/>dirte Gerichtsbarkeit in 8. u. H., mit alleiniger Ausnahme von hei
<lb/>dem Kieler academischen Gerichte anhängigen Sachen, nicht mehr
<lb/>Statt hat, und im §. 39-, dass die von Seiten der Patrimonial-Gcrichls-
<lb/>herren übertragene, durch die neueste Gesetzgebung, §. 39., der
<lb/>Staatsamts-Gerichtsbarkeit sehr nahe gebracht worden ist, obgleich
<lb/>deren Grundsätze nicht mit ihm (vgl. §. 29.) als gemeinrechtliche an- 
<lb/>gesehen werden dürfen*). — Wenn der Yerf., §. 34., die nach
<lb/>unsrer Gesetzgebung bei dem Concurse der Juslizbcamtcn eintretende
<lb/>Ausnahme von der LJnabsetzbarkeit derselben nur dadurch recht-
<lb/>fertigen zu können glaubt, dass die meisten Rechtsöniter mit Yer-
<lb/>waltungsämtern verbunden sind, so halten wir diess für unnöthig,
<lb/>indem ein Mann, der'seine Yermögensverluiltnisse durch Sclnilden-
<lb/>machen in Unordnung gebracht hat, im Staate nicht mehr das zur
<lb/>Bekleidung des Richteramts nothwendige Yertrauen besitzen kann.—
<lb/>Die Darstellung der Gerichtsverfassung der Herzoglhüiner
<lb/>S. u. II., §. 35 — 44., gibt eine gute Uebcrsicht des wirklich Gel- 
<lb/>tenden (während dieses in der ausführlicheren, aber mehr geschicht- 
<lb/>lich gehaltenen im 3ten Theile von Falck’s Handbuch nicht immer
<lb/>hervortritt). Die öntergcrichtsverfassung lässt sich zum grossen
<lb/>Theile in Holstein an die altdeutsche der Centenar- und Grafen-
<lb/>Gerichte (Lodding d. i. Ladting, Liodathing, Leuteding, und Gö-
<lb/>ding d. i. Gauding, §. 42.**)), in Schleswig an die altdänische
<lb/>mit Bonden (d. i. Wohnende, Grundeigentümer), Dinghörer, Sand- 
<lb/>männer (veridici) u. s. w. anknüpfen, und erhält nur dadurch ihr
</p>
               <p>

                  <lb/>8. datier Entscheidung des ehemaligen Holstein-Lauenburgischen Ober-
<lb/>gerichts über Aufkündbarkeit der Gerichtshalter inLauenburg, in v. Schirach’s
<lb/>Beiträgen No. 3.


<lb/>**) Die Gedinge sind jetzt zweite Instanzen. Eine solche, unter dem Namen
<lb/>der Macht der Geschworne» hat auch die Insel E emern , über deren Bildung gegen
<lb/>den Yerf. zu erinnern ist, dass sie nicht aus Richtern aller 3 Kirchspiele besteht,
<lb/>sondern (ähnlich wie in Nordfriesland) aus denen der zwei unbetheiligl en
<lb/>Kirchspielgerichte.
</p>

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                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332 Praiicke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess.

<lb/>volles Verständniss. Für den germanischen Rechtsgeschichlsforscher
<lb/>ist dieselbe also sehr interessant; in wie weit sie aber für unseren
<lb/>jetzigen Rechtszustand zweckmässig ist, wo die Reehtskenntniss
<lb/>nicht mehr Gemeingut des ganzen Volks sein kann, das ist eine an- 
<lb/>dere Frage, welche unser Verf. weit entfernt ist, zu bejahen, §. 36. (8).
<lb/>Daher sind auch in mehreren Gegenden besonders in Holstein (wo
<lb/>nicht solche den Dinggerichten vorstehende Rechtsbeamte sind, die,
<lb/>wie in Schleswig die Hnrdcsvöglc, leicht hätten Stimmrecht oder
<lb/>unmittelbaren Einfluss auf die das Ortheil — die Acht*) — findenden
<lb/>Dingmänner bekommen können) Beamtengerichte an die Stelle jener
<lb/>alten Volksgerichte getreten**). Eine wichtige Gesetzgebungsfrage
<lb/>wäre es aber allerdings, ob nicht hei einer neuen so notlnvendigen
<lb/>Einrichtung der Rechtspflege ein volkstümlicher Bestandteil zweck- 
<lb/>mässig erhalten oder wieder eingefiihrt werden sollte, durch Mit-
<lb/>theilnahmc von Volksrichtern in gewissen Sachen, z. B. auf dem
<lb/>Lande Landwesenssachen, in den Städten Handelssachen, so wie bei
<lb/>einzelnen Gerichtsgeschäften, als Aufnahme von Güierverzeichnissen.
<lb/>Ein Beweis des Ungenügenden der Volksgerichte liegt auch darin,
<lb/>dass die Parteien sich nicht selten vor dem Amtmanne auf ein or- 
<lb/>dentliches gerichtliches Verfahren einlassen, in welchem Falle die
<lb/>Sache, mit Umgehung jener, an die Obergerichte gelangen kann.
<lb/>Diese sehen hierin einen erstreckten Gerichtsstand. Eigentlich sind
<lb/>aber die Amtmänner in 8. u. H. obere Verwaltungsbeamte und haben
<lb/>keine ordentliche Gerichtsbarkeit. Dass sie dennoch diese durch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Bemerkung S. 87., gegen EalcK, dass-der Aclitsmann oderAbünder
<lb/>Kein Dingvogl sei, ist nicht ganz gegründet; denn wenn auch in der llegutigs-
<lb/>forniel (llolslenlandrechl) der Ausdruck: Dingmann auf ihn allein gehen sollte,
<lb/>S ) sagt doch der Abünder (Holstenlandrecht v. 1049. $.1.), dass er auch, eine Ge- 
<lb/>walt habe, und der erste Artikel der Neumünsterschen Kirchspielgebräuche nennt
<lb/>ausdrücklich 3 Vögte: Dingvogt, Vorsprake, Affinder. In dem Wechselgespräche
<lb/>zwischen diesen dreien erscheinen die beiden letzten als Vertreter von liechten im
<lb/>Gegensatz der von dem Dingvogt auszuübenden obrigkeitlichen Gewalt; der Ab- 
<lb/>bilder vertritt die der Urtheilfinder, der Vorsprach (ursprünglich nicht Mitglied des
<lb/>Gerichts) die der Parteien. Diese Ilegungsformeln (vgl. Sachsenspiegel I., 59,)
<lb/>hatten ehemals hei ganz volkstümlicher, grösstenteils auf ungeschriebenem
<lb/>Hechte sich stützender Hechtspflege ihre gute Bedeutung. ' Den Holsteinischen
<lb/>(Lehmann Ausführliche Anmerkungen über das s. g. Holstenlandrecht. Glück- 
<lb/>stadt 1735. 4.) ganz ähnliche in Puffendorf Processus cicil. Brunscico-
<lb/>Punebiirg. Appendix, und Spangenberg Praktische Erörterungen Bd. X. An- 
<lb/>hang. Eine llegungsformel der Morgensprache einer Gilde in Xordheim (Gilde-
<lb/>mester, Worthelder der Acht, Vorspreke) auch in nicht streitigen Sachen im
<lb/>Vaterland. Archiv des histor. Vereins f. Niedersachsen. Hannover, Jahrg. 1838.
<lb/>II. 3. S. 315.


<lb/>**) Auch das 8. 86. noch als bestehend genannte Herzhorner Schöffengericht
<lb/>(ein Name, der in Holstein, .wo sonst das Wort Schofle nicht vorkommt, an die
<lb/>flämische Einwanderung erinnert) ist eingegangen.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0333.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess. 333

<lb/>Willkühr der Parteien bekommen, erklärt sieh nur aus dem auch
<lb/>von ihnen im „ersten Verhöre" („prima audientia") anzustellemlcn
<lb/>Güteversuche, welches Verfahren kein rein vergleichsntässiges, son- 
<lb/>dern schon ein halb richterliches*) ist (wie an einem andern Orte**)
<lb/>von mir nachgewiesen worden). Aus jener Bemerkung erklärt es
<lb/>sich wohl, dass der Verf. das gerichtliche Amlmannsverfahrcn in
<lb/>dem zwischen die Volksgerichte und Beamtengerichte***) eingescho- 
<lb/>benen §. 37. abhandelt. Dass er aber hier zugleich die prima au- 
<lb/>dientia darstellt, ist aus einem doppelten Grunde zu missbilligen;
<lb/>denn diese muss in allen Sachen dem ordentlichen Gerichtsverfahren
<lb/>vorhergehen, mag dieses nun in einem Amte vor Volks- oder Beam- 
<lb/>tengerichten Statt linden, und dann erschwert der Verf„ durch diesen
<lb/>unrichtig gewählten Platz, die von ihm seihst geforderte Auseinander- 
<lb/>haltung des verglciehsmässigen und gerichtlichen Verfahrens vor dem
<lb/>Amtmanne. Der richtigste Platz möchte im Eingänge zum Gerichts- 
<lb/>wesen sein, unter den Mitteln bürgerliche llechtsstreitigkeilcn ausser-
<lb/>gcrichtlich zu schlichten. -— Was die in den Städten von dem Magi- 
<lb/>strate ausgeübte Gerichtsbarkeit betrifft, §. 40«, so ist zu bemerken,
<lb/>dass derselbe sich nach den seit 1824. für mehrere Städte erlassenen
<lb/>Reglements nicht mehr seihst ergänzt, sondern dass die Senatoren
<lb/>von demselben in Verbindung mit den Bürger-Depulirteu gewählt
<lb/>werdeh. — Der von dem Verf., §. 45., hervorgehobene Mangel,
<lb/>dass nicht in allen S.-ll. Gerichten ein selbständiger Actuar ist,
<lb/>findet sich auch bei den aus so manchen Gründen unzweckmässigen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Verf. legt §.41. den Jurisdictions-Chefs des Militairs ein, dem des
<lb/>Amtmanns ähnliches Hecht, ein laudum abzugeben, hei, was sie doch nicht
<lb/>haben.


<lb/>**) In Elvers Themisi. No. 16. Hier ist die Unzweckmässigkeit der Einrich- 
<lb/>tung in Schleswig und Holstein gezeigt, aber die Zweckmässigkeit einer reinen
<lb/>Vergleichseinrichtung verlheidigt worden. Diess hat den höchst beachlungs-
<lb/>werthen Widerspruch des Landrichters Puchta erfahren CArchiv f. d. civil.
<lb/>Praxis XIX), der aber nicht genug zu berücksichtigen scheint, dass der offen l-
<lb/>liohe Vergleich nicht auf den Hegriff des Privat-Vergleichs beschränkt ist, son- 
<lb/>dern auch in einer gutwilligen Anerkennung des ganzen Hechts des Gegners be- 
<lb/>stehen kann. Pur unsere Ansicht spricht die Thatsaehe, dass sich öffentliche
<lb/>Vergleichseinrichtungen immer mehr ausbreiten. Vgl. Ilunipf llessort und Or- 
<lb/>ganismus sämmtlicher Preuss. Staatsbehörden S. 410.ff'., Dantz, Die Agrarischen
<lb/>Gesetze des Preuss. Staats Bd. 4. Dass „das Institut in Dänemark mit der Er- 
<lb/>kenntnis« einer mangelhaften Organisation der Gerichtsbehörden Zusammenhängen
<lb/>soll“ (Völcker Zeitschr. f. Civilrecht u. Process XIII. 8. 10.), diess kann nicht
<lb/>von dem eigentlichen Königreiche gesagt werden, dessen Gerichte, alle mit exami-
<lb/>nirten Juristen besetzt, Urtheilsgrümie geben, und an eine nicht zu hohe Sportei-
<lb/>laxe gebunden sind.


<lb/>***) Die angegebene Zusammensetzung des Plön er Landgerichts beruht auf dem
<lb/>Rescripto v. 25. Januar 1768.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0334.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334 '■ Franckey Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess.

<lb/>Gutsgerichten; vgl. §. 50. (1.) u. (4.) — In der Lehre von den
<lb/>Eigenschaften des Richters ist cs bcachtungswerth, dass die in der
<lb/>gemeinrechtlichen Praxis so allgemeine und willkiihrliche Befugniss
<lb/>zur Pcrhorrcscenz in S. u. II. nicht Statt findet. Schon die Land- 
<lb/>gerichtsordnung kennt keinen Perhorrescenz-.Eid, §. 49., und die
<lb/>neuen Gerichtsordnungen von 1834. für die Ober-Dikasterien und
<lb/>das O.-Appeliatiousgericht beschränken das Recusationsrecht der Par- 
<lb/>teien auf vier Hauptfälle, in welchen die Gerichtsmitgiieder sich auch
<lb/>schon von selbst zurückziehen sollen, §. 48.: auch können immer

<lb/>nur die einzelnen Mitglieder dieser Gerichte, nie diese als solche
<lb/>verbeten werden. — In der Lehre von der Zuständigkeit, §.51.,
<lb/>nimmt der Verf. mit Unrecht an, dass der Richter verpflichtet sei,
<lb/>eine durch die Parteien auf ihn erstreckte Gerichtsbarkeit auszuüben;
<lb/>denn obgleich die einzelnen neben einander bestehenden Gerichte
<lb/>zusammen die eine Staatsanstalt der Rechtspflege ausmachen, und
<lb/>diese ihre Allgemeinheit es daher angemessen erscheinen lässt, dass,
<lb/>wenn Streitende es vortheilhaft finden, das eine Gericht an die Steile
<lb/>des andern treten kann, so geht es doch nicht an, Privat-Personen
<lb/>zu Herren der Staatsbehörden zu machen. Abgesehen davon, dass
<lb/>dieselben nur so viele Geschäfte zu übernehmen brauchen, als der
<lb/>ihnen gesetzlich angewiesene Wirkungskreis nollnvendig mit sich
<lb/>bringt, dürfen sie nicht einmal ausserordentliche Geschäfte überneh- 
<lb/>men, falls dadurch die Beendigung der ordentlichen leiden würde.
<lb/>Diess zu bcuriheilen, kann aber nicht den Parteien, sondern nur
<lb/>den Gerichten selbst zustehen. — Bei der Eintheilung der Gerichts- 
<lb/>stände, §. 52., gibt der Verf. mit Recht den Begriff des generellen
<lb/>Gerichtsstandes so, dass er auch den persönlich privilegirten umfasst,
<lb/>obgleich allerdings von der Allgemeinheit dieses auch in 8. u. H.
<lb/>mehrere Ausnahmen Vorkommen, §. 62., so namentlich auch die,
<lb/>dass die städtischen Bürger, welche einen den hohem Gerichtsstand
<lb/>mit sich bringenden Rang bekommen haben, doch in allen ihren
<lb/>Gewerbe- und Schuldsachen dem /oro domicilii unterworfen bleiben,
<lb/>welches in der sonst sehr guten Darstellung dieses, §. 53., etwas
<lb/>gezwungen aul die Analogie eines mehrfachen Wohnsitzes zurück- 
<lb/>geführt wird. Die in S. u. H. geltende Ausschliesslichkeit des Gerichts- 
<lb/>standes der belegenen unbeweglichen Sache, §. 55., für welche
<lb/>nur die Praxis und ein neueres besonderes Gesetz angeführt wird,
<lb/>ist durch ihre altgermanischen Rechtsquellen zu begründen (Sachsen- 
<lb/>spiegel III. Art. 25. 33. §. 4. f.; Jüt. Lov II. Cap. 3.). Weniger zu
<lb/>billigen ist es, dass in Holstein der sächsische Grundsatz des vollen
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0335.tif"
                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>Branche) Der geni. Deul. u. Schleswig-IIolslein. Civilprocess. 335

<lb/>Landsassiats wenigstens für die Besitzer adeliger Güter von dem hol- 
<lb/>steinischen Landgerichte angewandt wird, ln seiner Begründung des
<lb/>forum contractus, §. 56., kommt unser Verf. im Wesentlichen zu
<lb/>demselben Ergebnis, wie Mühlenbruch. Die verschiedenen über
<lb/>dasselbe Statt findenden Meinungen bestätigen übrigens wieder un- 
<lb/>sere allgemeine oben geäusserte Ansicht, dass das gemeine Recht,
<lb/>ungeachtet seiner Quellenfülle^ dem wirklichen RechtsIebenJ oft keine
<lb/>einfache feste Richtschnur zu gehen vermag, Soll durch Auslegung
<lb/>des unter den Contrahenten Vorgegangenen die Absicht gefunden
<lb/>werden, sich dem Gerichte am Orte des Vertrags zu unterwerfen,
<lb/>so wird in jedem Rechtsstreite lange über die Gerichtsstand ableh- 
<lb/>nende Einrede gestritten werden können. Es ist daher ein wahres
<lb/>Glück, dass man in Schleswig von diesem Gerichtsstände, mit Aus- 
<lb/>nahme des Falles einer geführten Verwaltung, gar nichts weiss, und
<lb/>dass man in Holstein an den Orten, wo er gebräuchlich ist sich an
<lb/>die in dem canonischen Rechte zu entnehmenden leicht erkennbaren
<lb/>Erfordernisse hält, dass der Beklagte an dem Vertragsorte wieder
<lb/>ungelroffen wird oder Grundstücke besitzt. — Dass in den Herzog- 
<lb/>tümern die geistlichen Gerichte die mit der Ehescheidung zusam- 
<lb/>menhängende Vermögens-Auseinandersetzung von sich weisen, §.58*,
<lb/>kann wenigstens in Holstein nicht aus dem Mangel des genus juris- 
<lb/>dictionis berge!eilet werden, da im grössten Theile desselben die
<lb/>Geistlichen in allen Sachen, also auch in den Vermögensverhältnisse
<lb/>betreffenden, unter ihnen stehen, §. 62. — Der Gerichtsstand der
<lb/>Widerklage, §. 59., ist für Holstein schon im Sachsenspiegel Hl.,
<lb/>79. §. Z. gegründet. Zwar sagt die alte Landgerichtsordnung von
<lb/>1573. Th. I1L Tit. 10.: die in Holstein geltenden Sächsischen Rechte
<lb/>kennten keine Widerklage; diess kann aber nur von der eigentlichen
<lb/>verstanden werden, indem nach dem Sachsensp. (vgl. Lüh. R. V., 3.
<lb/>Art. 3.) jene als Nachklage geltend gemacht werden muss, welches
<lb/>wahrscheinlich mit der Mündlichkeit und der Notlnvendigkeit einer
<lb/>vorhergehenden Ladung zusammenhängt (König Practica und Pro-
<lb/>cess Th. II. Gap. 60. §. 1.) und aus demselben Grund kann die Wi- 
<lb/>derklage noch im jetzigen ordentlichen Verfahren der Herzogtümer
<lb/>(was zu §. 131. zu erinnern ist*)) nicht ganz gleichzeitig verhandelt
<lb/>werden. Stein’s von dem Verf. angeführtes Verständnis jener
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Hier sieht auch der Verf. die wohl mil der damaligen Verfassung des Land- 
<lb/>gerichts zusammenhängende Beschränkung des Gerichtsstandes der Widerklage
<lb/>bei demselben als noch geltend an. Hiergegen Sammlung merkwürdiger Land-
<lb/>gerichtsurtheile S. 70., und Falck Hamlb. III. tz. 66.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0336.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336 Branche, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess.

<lb/>Stellen (von materieller Connexität) ist ganz willkiihrlich, vgl. Mevius
<lb/>Commentar. ad jus Luh. /. c. — Was den priviiegirten Gerichts- 
<lb/>stand, sowohl den von Personen als Sachen, betrifft, §. 61—63.,
<lb/>so zeigt das Recht der Herzogtümer leider einen Reichthum von
<lb/>Fällen, der den der meisten deutschen Staaten, und nun gar Däne- 
<lb/>marks, (mit seiner viel einfacheren Rechlsverfassung) bedeutend über- 
<lb/>trifft zur grossen Erschwerung der Rechtsverfolgung, was sogar so
<lb/>weit geht, dass eine Klasse von Personen mit zwei priviiegirten Ge- 
<lb/>richtsständen zum Nachtheil des Klägers begnadigt ist, indem dieser
<lb/>gegen die auch im Buche angegebene Regel nicht unter jenen die
<lb/>Wahl hat; ein zur Ritterschaft gehörender nicht auch mit einem
<lb/>adeligen Gute angesessener Beamter darf nämlich, bei seinem hoch- 
<lb/>adeligen Landgerichte belangt, sich auf seinen Beamten-Gerichtsstand
<lb/>und ebenso umgekehrt berufen, und kann so den unglücklichen Klä- 
<lb/>ger immer das erste Mal abfahren lassen!*) Bei dem ausgenommenen
<lb/>Gerichtsstände der Geistlichen (dem sie doch bei uns ohne Zweifel
<lb/>int einzelnen Falle entsagen können) hätte als etwas ganz Allge- 
<lb/>meines angeführt werden müssen, dass die Frühste einen Gütever- 
<lb/>such anzustellen haben, so wie dass die Geistlichen auch bei uns die
<lb/>verschiedenen besonderen Gerichtsstände vor weltlichen Gerichten
<lb/>anzuerkennen haben**). Wenn der Vcrf. unter dem dinglich privi- 
<lb/>iegirten Gerichtsstände Amtsstreitigkeiten anführt, so meint er doch
<lb/>wohl nicht, dass das staatsrechtliche Ungeheuer, welches bei uns,
<lb/>während des ganzen vorigen Jahrhunderts, in vielen Fällen ange- 
<lb/>troffen wird, noch jetzt Vorkommen könne, dass nämlich Beamte
<lb/>über die Gränzen ihrer Amtsbefugnisse einen gerichtlichen Process
<lb/>führen — eine Erscheinung, die nur hei dem Einflüsse der deutschen
<lb/>Reichsverfassung möglich war, nach welcher Reichsämter unter den
<lb/>weiten Begriff von Eigenthum und wohlerworbenen Rechten gefallen
<lb/>waren! — Dass viele summarischen Sachen auch den ordentlichen
<lb/>Gerichten entzogen und namentlich den Amtmännern unterworfen
<lb/>sind, hätte wenigstens hier auch angedeutet, werden müssen, wenn
<lb/>auch das Genauere bis zu der Lehre von dem Verfahren in jenen
<lb/>verschoben werden kann. — Unrichtig ist es, wenn der Verf. §.65.
<lb/>a. E. sagt, dass unser Recht ein ausserordentliches forum ex capite
<lb/>identitatis nicht kenne; denn obgleich das für Grundstücke angenom- 
<lb/>mene schon wegen der Ausschliesslichkeit ihres .Gerichtsstandes bei


<lb/>*} Vgl. Schräder' Handbuch des S.-II. Rechts I. 8. 22.


<lb/>**) Siehe auch die Regulative für das S(omanische, Kieler und Oldenburger
<lb/>Consistorium.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0337.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess. 337

<lb/>uns nicht Vorkommen kann, so ist doch das Belangen mehrerer
<lb/>Streitgenossen bei ihrem gemeinschaftlichen höheren Gerichte sowohl
<lb/>in Gesetzen gegründet, als von dem Gerichtsgebrauch anerkannt*).
<lb/>Nur bei dem Oberappelialionsgerichte kann ein solcher Gerichtsstand
<lb/>nicht eintreten. — Aus der Lehre von den Parteien heben wir her- 
<lb/>vor: die befriedigende Darstellung des Lüisconsortiam, §. 71. (worin
<lb/>der Verf. gegen Linde zu dem Ergcbniss kommt, dass es in keinem
<lb/>Falle erzwungen werden könne), desgleichen die Vertheidigung der
<lb/>Principal-Iutcrvenlion, §. 72.; denn dass Linde sie nicht in
<lb/>den (römischen) Gesetzen finden kann, beweist offenbar Nichts,
<lb/>weil dieselben nicht die einzige Quelle des Processrcchts sind. Wir
<lb/>haben hier in der That eine auf allgemeiner processnalischer Gewohn- 
<lb/>heit beruhende Einrichtung vor uns, die aus dem Gesichtspunkte der
<lb/>Verhinderung unnölhiger Wiederholung eines gerichtlichen Streits,
<lb/>also der Beschleunigung der Rechtspflege, so wie aus dem der grösst-
<lb/>möglichsten Sicherung der Rechte als höchst vernünftig erscheint,
<lb/>und für die das auf demselben Gesichtspunkte beruhende Arrestver- 
<lb/>fahren- welches sich auch nicht im Römischen Recht findet, einen
<lb/>wichtigen Aehnliclikeilsgrnnd ah gibt. Auch dürfen wir nicht mit L.
<lb/>das Verbot der subjectiven Klagenhäufung gegen diese Intervention
<lb/>geltend machen, weil die Verschiedenheit da ist, dass die von dem
<lb/>sich Einmischenden Angegriffenen ihre Sache schon bei dem Gerichte
<lb/>haben und nun gewisser Maassen Streitgenossen werden. Wenn
<lb/>aber unser Verf. den Begriff der gemischten Intervention ver- 
<lb/>wirft, so können wir ihm hierin nur mit Rücksicht auf das Verfahren
<lb/>Recht geben, nicht aber in Ansehung des Verhältnisses seihst; wenn
<lb/>z. B. A. und B. über ein Grundstück streiten und C. sich einmischt
<lb/>mit der Behauptung: er sei noch Eigentümer eines Theils, habe
<lb/>aber dem B. einen andern verkauft und wolle ihm insofern Leistchen,
<lb/>so ist es ein gemischtes Verhältnis, indem er theils sein eigenes,
<lb/>theils eines Andern Recht wahren will, aber es kommt auf das Be- 
<lb/>nehmen des B. an, ob C, als accessorischer oder als hauptsächlicher
<lb/>Intervenient die Sache führen wird. Im §. 74. verwirft der Verf.
<lb/>sowohl nach gemeinem als vaterländischem Rechte (vgl. §. 174.) allo
<lb/>eigentliche Adcitation. — Bei der Darstellung von der Fähigkeit
<lb/>vor Gericht zu handeln nimmt derselbe an, dass der Mann nicht
<lb/>notwendig Beistand der Frau zu'sein brauche, und beruft sich
<lb/>hierfür auf ein Urteil des Schleswigschen Obergerichts, wodurch
</p>
               <p>

                  <lb/>FriedricIistädterStadt-R.II. S.l. T.^. A.9.; S.-1I. Anzeigen von 1350.St. 19.
<lb/>Krit. Jahr!», f. d. KW. Jahr?:. kV. H. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>O
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0338.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Franche, Der gern. I)eut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess.

<lb/>ein Untergerichtsurtheil abgeändert wurde. Dass aber liier das Volks- 
<lb/>gericht mehr im Geiste des germanischen Rechts gesprochen hat,
<lb/>als das Juristen-Gericht, ist nicht uninteressant zu bemerken*, letz- 
<lb/>teres führt als Entscheidungsgrund an, dass unter den Ehegatten ver- 
<lb/>tragsmäßig keine Gütergemeinschaft bestehe; aber die eheliche Vor- 
<lb/>mundschaft gibt ja dem Manne, oline Rücksicht auf jenes besondere
<lb/>Vermögensverhältniss, das Recht der Verwaltung des ganzen Ver- 
<lb/>mögens der Frau, ohne Unterscheidung von dos nnd parapkernalia*),
<lb/>und demzufolge auch dje der Besorgung der darüber entstehenden
<lb/>Rechtsstreite, ausgenommen wenn er seihst Widersacher der Frau
<lb/>ist. — Zu §. 81. ist noch hinzuzufügen, dass man hie und da ein
<lb/>Creditrccht im engem Sinne von dem vollständigen Armenrechte
<lb/>unterscheidet, namentlich in so fern als kein Rechtsbeistand gegeben
<lb/>wird**), ferner dass die königlichen Collegien, namentlich die Rente- 
<lb/>kammer (Patent v. 29. Nov. 1828.) in ihren durch die Obersach-
<lb/>walter in S. und H. zu führenden Processen Kostenfreiheit gemessen.
<lb/>Bei §. 82. ist zu bemerken, dass die Untergerichte fast überall eine
<lb/>Partei zur Sicherheitsleistung schuldig erkennen, wenn sie nicht
<lb/>in ihrem Bezirke selbst Grundstücke hat***), obgleich sie wohl
<lb/>nach den Gesetzen allerdings mit der Nachweisung von Grundbesitz
<lb/>innerhalb der Herzogtümer zufrieden sein könnten. Die zweck- 
<lb/>mässige Aufhebung des Cal umnien-Eides ist im §.83. berührt.—
<lb/>In der recht befriedigenden Darstellung des Verhältnisses der Ad-
<lb/>vocateu hätte bei dem vaterländischen Rechte (welches den Ad-
<lb/>vocaten- und Richter-Stand scharf sondert) bemerkt werden können,
<lb/>dass in der L.-G.-Ordnung II. Tit. 5. und 6. sich noch die ältere-
<lb/>(einige Aehnlichkeit mit dem Verhältnisse in Rom, Frankreich und
<lb/>England habende) Unterscheidung zwischen Advocaten und Pro cu- 
<lb/>rato ren findet, von denen jene nur Partei-Schriften abfassten, diese
<lb/>hingegen im Gerichte auftraten. Jetzt heissen alle Sachführer Ad- 
<lb/>vocaten und nur die hei den Untergerichten in Altona, Procuratoren.
<lb/>Die Angaben über das Honorar der Advocaten, §.88., sind nicht ganz
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Vgl. Gadenius fHarlmannJ De marito paraphernorum usufructuario.
<lb/>Kitiae 1733. 4./ C. PauIsen Lehrbuch des Privatrechts in 8. u. H. tz. 132.; Hol- 
<lb/>steinisches Obergerichts-Urtheil in d. S.-JJ. Anzeigen f. 1837. Sick. 20.; JYlitter-
<lb/>maier Deut. P.-R. $.333.a; Dithmars. Landrecht v. 1507. Art. 25. §. 1. Nachdem
<lb/>in Schleswig geltenden Jütsehen Lov gehört eingebrachtes Land nicht mit zur Gü- 
<lb/>tergemeinschaft; dennoch verwaltet der Mann das der Frau, B. I. C. 35., und
<lb/>Blütings Glosse 8. 134. 139. nennt ihn: ein Herr desselben.


<lb/>**} 8.-H. Anzeigen 1837. St. 44.


<lb/>***) S.-Il. Anzeigen f. 1837. St. 13.
</p>

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                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess. 339

<lb/>vollständig; es findet aber in Ansehung dieses allerdings viel Ge- 
<lb/>richtsgebrauch mit Nichtachtung der Gesetze Statt. Zn §. 92. die
<lb/>Bemerkung: dass, mit Bezug auf das ehemalige kaiserliche Reservat-
<lb/>Recht der Ernennung von Notaren, das Rescript von 1723. für
<lb/>Schleswig nicht, als dasselbe nicht respectirend, angeführt werden
<lb/>darf, da das dänische Herzogthnm ja nicht mit zum Gebiete kaiser- 
<lb/>licher Notare gehörte. — Die §§. 93. ff. enthalten eine die wesent- 
<lb/>lichen Merkmale lichtvoll bezeichnende Darstellung der Grund- 
<lb/>formen des Verfahrens, welche, namentlich der Verhandlungs-
<lb/>und Gleichzeitigkeits-Grundsatz auch in 8. und H. sich wiederfinden.
<lb/>Der Verf, sagt, dass die Landgerichtsordnung sich in Ansehung des
<lb/>letzteren auf die Reichsgesetzgebung vor dem J. R. A. stützte, führt
<lb/>aber nicht die nächste Quelle an: die §§. 89. u. 90. des Rcichsab-
<lb/>schiedes von 1570., welche zum Theil wörtlich schon in die erste
<lb/>Land-G.-Ordnung von 1573. aufgenommen worden sind. Die erwei- 
<lb/>terten und bestimmteren Vorschriften des J. R. A. haben um so leich- 
<lb/>ter Eingang finden können (in Schleswig für welches jener nicht un- 
<lb/>mittelbar galt durch Aufnahme seiner Grundsätze in dessen Advocaten-
<lb/>Ordnung, während diess in der für den deutschen Reichstheil Hol- 
<lb/>stein für unnöthig befunden wurde), als der Geist der älteren vater- 
<lb/>ländischen Gesetzgebung schon lange für diese Grundsätze war, in- 
<lb/>dem es, hemerkenswerth genug, schon in dem Landtagsabschiede
<lb/>von 1564. §. 19.*), worauf sich die L.-G.-O. III., 6-, ausser den
<lb/>Rechten, beruft, heisst: „darauf soll der Beklagte .... seine Ex-
<lb/>ception und Gegenklage und was er sonsten fürzuwenden,
<lb/>übergehen.“

<lb/>Eine merkwürdige Abweichung von dem gemeinrechtlichen zeigt
<lb/>aber unser Verfahren, und wird dadurch für die allgemeine Process-
<lb/>Wissenschaft höchst Leachtungswerth und interessant, nämlich die,
<lb/>dass es in seinem ordentlichen Gange noch immer auf der altger- 
<lb/>manischen Mündlichkeit beruht, mit welcher aber eine zweck- 
<lb/>mässige Schriftlichkeit verbunden worden ist, so dass es die Vor- 
<lb/>theile**) beider Verhandlungsarten vereinigt, und insofern für die
<lb/>Gesetzgebung anderer Länder ein Muster ah gehen kann. Der Verf.
<lb/>gibt im §. 97. in kurzer Uebersicht an, wie aus dem unzweckmässigen
<lb/>(wohl erst seit dem Anfänge des ]8ten Jahrhunderts aus Sachsen
<lb/>entlehnten) Verfahren vom Mund aus in die Feder sich das jetzt gcl-
</p>
               <p>

                  <lb/>Sammlung gemeinschaftlicher Verordnungen S- i4l.

<lb/>Vgl. Mittermaier Gemeiner Deut. Processi. 8. 139. ä.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0340.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340 Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. CivilprocessJ

<lb/>tende gebildet habe, dessen Grundzüge darin besteben, dass die Par- 
<lb/>teien einander gegenseitig, so wie dem Geliebte vor dem in der La- 
<lb/>dung angesetzten Gerichtstage schriftliche ,,Recesse“ mittheilen,
<lb/>wodurch ja allein der Eventual-Grundsatz vollständig durchgeführt
<lb/>werden kann. Im Termine verhandeln Kläger und Beklagter vor
<lb/>offenen Gerichtsthüren mündlich bis zur Duplik; nur Ausnahmsweise
<lb/>kann die Erlaubniss erlangt werden in, nach ein oder zwei Mal
<lb/>24 Stunden anzusetzenden Tagefalirten zu repliciren und zu dnplicircn.
<lb/>Eine ähnliche mündlich-schriftliche Verhandlung zeigt das Hauptbe-
<lb/>weisverfahren. Nur hei dem Altonaer Magistrat, dem Kieler acade-
<lb/>mischcn Consistorium, so wie bis jetzt noch bei dem Kieler Ober-
<lb/>Appellationsgeriehte ist das Verfahren rein schriftlich. —

<lb/>In der, §. 98. ff., streng processualisch gehaltenen Lehre von
<lb/>den Klagen gibt der Verf. eine gute Darstellung des Klaggrundes,
<lb/>den er, mit Beiseitesetzung der altern so verschiedenartig gebrauch- 
<lb/>ten Terminologie, einfach in den historischen, juristischen und mit- 
<lb/>telbaren zerfallen lässt. Bei den Einreden, §. 101., hebt der Verf.
<lb/>die neuere Bedeutung derselben hervor, handelt im §. 103. eigends
<lb/>von den Einreden, „die nicht an die Eventual-Maxime gebunden
<lb/>sind“, namentlich von den forideclinatorischen und den proccsshin-
<lb/>dernden peremlorischen, die ihren Ursprung wohl im canonischen
<lb/>Hechte haben, deren Liquiditäts-Erforderniss aber auf der (hier recht
<lb/>glücklich wirksamen) Praxis beruhe*). Am EnJe sagt aber doch der
<lb/>Verf.: es Hesse sich nicht läugnen, dass mit Ausnahme der Gericht- 
<lb/>stand ablehnenden Einreden, nach heutiger Annahme eine eventuelle
<lb/>Einlassung der Vorsicht entspreche. Für 8. und H. möchten wir
<lb/>nicht einmal jene Ausnahme gelten lassen, weil die Landgerichtsord-
<lb/>nuno\ &lt;auch neben forideclinatorischen, Einlassung fordert, und ihre
<lb/>Bestimmungen nicht als durch den jüngsten R.-A. aufgehoben ange- 
<lb/>sehen werden können. — So wie im §. 104. die Unhallbarkcit des
<lb/>Begriffs der verneinenden Einreden gezeigt worden ist, so hätten
<lb/>auch die s. g. gemischten Einreden eine gleiche Verurteilung ver- 
<lb/>dient. —

<lb/>In der klar vorgetragenen Lehre von den Handlungen des Ge- 
<lb/>richts, 105. ff., theilt der Verf. unter den verschiedenen Arten
<lb/>der Decrete, §. 108., den richtigen von dem CL-A.-Gericht neu-
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn gesagt wird, dass von der Tleichsgesetzgebung der Begriff fast igno-
<lb/>liri ward, indem auch bei diesen eine eventuelle Einlassung gefordert ward, so
<lb/>ist doch zu erinnern, dass noch die Il.K.G.O. v. 1555. dies« nicht forderte. Th. Ul.
<lb/>Tit. 13., vgl, TU. 24.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0341.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilproccss. 341.

<lb/>lieh zur Anwendung gebrachten Grundsatz mit, dass eine bloss den,
<lb/>Processgang leitende richterliche Verfügung, welche der Richter
<lb/>auch ex officio zu erlassen befugt gewesen wäre, dadurch nicht zu
<lb/>einem Decisiv-Dccret werde, dass er über den Gegenstand eine
<lb/>förmliche Verhandlung der Parteien zugelassen hatte; es hielt sich
<lb/>daher an die Partei-Anträge nicht gebunden. Wir finden es übrigens
<lb/>etwas sonderbar ausgedrückt, wenn es S. 269. heisst, dass „der
<lb/>Mangel der Fähigkeit der Decrete (im Gegensätze der Sentenzen),
<lb/>rechtskräftig zu werden, dieselben nur während des Processes treife,
<lb/>in. a. W. dass damit nicht die Fähigkeit der einfachen Decrete aus- 
<lb/>geschlossen sei, zugleich mit der Sentenz in der Hauptsache in
<lb/>Rechtskraft überzugehen.“ Einfacher scheint uns die Betrachtungs- 
<lb/>weise, dass mit der eingetretenen Rechtskraft der eigentliche Rechts- 
<lb/>streit und mit ihm alle in demselben vorgekommenen Handlungen,
<lb/>aus der Welt geschafft ist. — ln der sonst befriedigenden Darstel- 
<lb/>lung der Zeitbestimmungen, §. 111. 112., hätte für das vater- 
<lb/>ländische Verfahren hervorgehoben werden sollen, dass, während
<lb/>bei einer Rechtspflege mit bloss schriftlichem Verfahren, die Ver-
<lb/>sammlungszeiten der Gerichte von keiner allgemeinen Wichtigkeit
<lb/>sind, indem sie nur zur innern Gerichtseinrichtiing gehören: dieses
<lb/>hei einem mündlichen Verfahren sich ganz anders verhält. Hier gibt
<lb/>es für die Parteien zujbeachtende ordentliche Sitzungszeiten (juri- 
<lb/>dica) o&amp;ev Sitzungstage, in Rücksicht welcher es einer der grössten
<lb/>Mängel in der Rechtspflege der Untergerichte auf dem Lande ist,
<lb/>dass dieselben, in neuerer Zeit, nur nach so langen Zwischenräumen
<lb/>Statt finden (wenn auch die Erlangung ausserordentlicher Sitzungen
<lb/>hie und da erleichtert worden ist); hierdurch wird der eine Zweck
<lb/>der Einführung eines schriftlichen neben dem mündlichen Verfahren,
<lb/>die Rechtsstreitigkeiten in kürzerer Zeit beendigen zu können, zum
<lb/>Theil vereitelt. Diese Rüge trifft die städtischen Gerichte und die
<lb/>Ober-Dikasterien nicht. Wie der Verf. bemerkt, wird der Ausdruck
<lb/>Ordnungsfrist in S. und 11. im engem Sinne für fatale secundum
<lb/>quid gebraucht. — Die Folgen des Ungehorsams betrachtet er.
<lb/>§. 113. ff., aus dem schon iin älteren Römischen und Deutschen
<lb/>Rechte sich findenden Gesichtspunkte der Strafe. Wir ziehen aber
<lb/>doch Linde’s Ansicht vor, dass sie sich nicht aus einem Principe
<lb/>erklären lassen, und sehen in ihnen, ausser Strafe, auch Schadenser- 
<lb/>satz-Verpflichtung (wegen vergeblich gewordener Thätigkeit des Ge- 
<lb/>richts oder der Gegenpartei) und gesetzlich angenommenen Verzicht
<lb/>(z. B. hei Nichfgebraucli von Rechtferligungs- und Vcrthcidiguugs-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0342.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342 Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess.

<lb/>Mitteln). In 8. und II. findet noch ein Rufen vor der Gerichtsthüre
<lb/>Statt, ehe die Ungehorsamsfolge einlritt; in manchen Füllen aber
<lb/>ist hier das Recht strenger, so dass sie ipso jure Statt findet. —
<lb/>Im §. 117. stellt der Verf. als Richtschnur für die Abstimmung in
<lb/>(Kollegien die auf, dass sie über das Erkenntniss angestellt werden
<lb/>müsse, ohne vorläufig darauf Rücksicht zu nehmen, welche verschie- 
<lb/>denen Gründe jeden einzelnen Abstimmenden bewegen; die Ver- 
<lb/>schiedenheit der Meinungen bleibe demnächst bei den Entscheidungs- 
<lb/>gründen als Zweifelsgründe anzudeuten. Zu §. 119. ist zu bemer- 
<lb/>ken, dass in Schleswig, schon nach der Landgerichtsordnung I., 2.
<lb/>§.12., wegen Rechtsverweigerung die Sache nicht an den hohem
<lb/>Richter devolvirt werden solle, unter Berufung auf das Jütsche Lov,
<lb/>worunter wohl B. II., 54. gemeint ist.

<lb/>Mit §. 120. beginnt die Darstellung des ordentlichen Ver- 
<lb/>fahrens, in welchem die erste, wegen der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung in 8. und II. nothwendige Parteihandlung das Gesuch um La- 
<lb/>dung des Gegentheils ist, weiche von den Untergerichten in Schles- 
<lb/>wig und Dithmarschen (§.97. a) in dorso desselben deeretirt wird.
<lb/>Zur genauem Bezeichnung der Eigentümlichkeit des vaterländischen
<lb/>Verfahrens hätte nun noch, ausser der Einreichung und Auswech- 
<lb/>selung einer schriftlichen Klage und Antwort vor dem Termin, an- 
<lb/>geführt werden sollen (§. 132.), dass schon nach den Advocaten-
<lb/>Ordnungen die Erledigung der bloss verzögerlichen Einreden von
<lb/>den Parteien durch Unterhandlungen auch vorher versucht werden
<lb/>soll, vgl. §. 130. (6.). Im §. 126- finden wir sehr richtig bemerkt,
<lb/>dass bei unsrem Verfahren eine Veränderung der Klage eigentlich
<lb/>nicht möglich ist. — Dass die Litispendenz jetzt nicht erst, wie
<lb/>nach Rom. Rechte, mit der Litiscontestalion des Beklagten anzu- 
<lb/>nehmen sei, sondern schon mit dem ersten richterlichen Decrete,
<lb/>findet sich begründet im §. 128. — Bei der Erörterung des anti-
<lb/>cipirten Beweises, §. 124. (welcher, wie wir dem Verf. zugeben,
<lb/>wohl zweckmässiger in dem Abschnitte von dem Beweise seinen
<lb/>Platz bekäme) wird die Ansicht erlangt, dass eine wahre Anticipa-
<lb/>tion die Uebernahme des Beweislast enthalte, weil diess Institut sonst
<lb/>bedeutungslos.sein würde. — Unter ,,zufälligen Bestandteilen des
<lb/>ersten Verfahrens" handelt der Verf. von den Folgen des Unge- 
<lb/>horsams der Parteien, welcher, zufolge der Eigenthümlichkeit des
<lb/>Schleswig-Holsteinischen Piocesses, auf Seiten des Klägers schon
<lb/>in Ansehung der Klage Statt finden kann, §. 136. Was den des
<lb/>Beklagten betrifft, so ist die Erörterung, §. 134. 135., indem sich
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0343.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Der gern. Deul. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess., 343

<lb/>derVerf. beruhigt bei der in neuester Zeit von den Obcr-Dikasterieu
<lb/>ausgesprochenen Ansicht für das Verständnis der Landgerichtsord- 
<lb/>nung III., 9. in Gemässheit des gemeinen Rechts, nicht befriedigend.
<lb/>Hier ist in der That ein Fall, wo die Praxis mit der Theorie noch
<lb/>im unentschiedenen Kampfe sich befindet; denn früher wurde die
<lb/>L.-G.-O. ausgemacht von Annahme einer sich auch aus allgemeinen
<lb/>Gründen empfehlenden litis contestatio affirmativa verstanden; eine
<lb/>tiefer eingehende wissenschaftliche Auslegung*) derselben wäre also
<lb/>um so nöthiger gewesen, indem diese ohne Zweifel zu dem Ergeb-
<lb/>niss führen wird, dass wir schon nach der Landgerichtsordnung von
<lb/>dem Grundsätze der verneinenden Einlassung in zur mündlichen Ver- 
<lb/>handlung kommenden Sachen frei sind (welcher, als dem rechtlichen
<lb/>Kläger nachtheilig, dem unrechtlichen Beklagten hingegen vorteil- 
<lb/>haft, in anderen deutschen Staaten erst durch neue Gesetze hat ab- 
<lb/>geschafft werden müssen). Bei der Auslegung eines Gesetzes ist
<lb/>der Rechtszustand ins Auge zu fassen, in welchen es hi nein tritt, und
<lb/>da kann nun rechtsgeschichtlich nachgewiesen werden, dass zur
<lb/>Zeit der L.-G.-O. der ausbleib ende Beklagte als sach fällig
<lb/>verurteilt wurde — ein altgermanischer Grundsalz, der sich bei
<lb/>dem altern Beweisverfahren, wonach der Beklagte sich von dem An- 
<lb/>sprüche des Klägers nur durch Reinigungseid befreien konnte, not- 
<lb/>wendig bilden musste, und namentlich in unseren beiden Hauptlan- 
<lb/>desgesetzen dem Sachsenspiegel und Jütschen Lov sich findet, nicht
<lb/>aber durch das neuere veränderte Beweisverfahren unanwendbar
<lb/>wird, und um so weniger gegen den Geist des Rechts verlassen wer- 
<lb/>den darf, als des Klägers jetzt schwierigere Lage, indem ihn die
<lb/>Beweislast trifft, sonst noch schwieriger werden würde. Wenn nun
<lb/>die L.-G.-O. von 1636. für das fremde, nach ihr nur ausnahmsweise
<lb/>mögliche rein schriftliche Verfahren (falls z. B. die Parteien bei dem
<lb/>Landgerichte in Holstein auf die Appellation an die Reichsgerichte
<lb/>nicht verzichteten, II., 3.) allerdings die fremde Regel aufstellt,
<lb/>dass yfis pro contestata gehalten, und der Kläger.... womit er ,
<lb/>die Klage zu beweisen, fürbringen solle", ausdrücklich aber sagt,
<lb/>dass ,,dieses von processibus in scriptis zu verstehen“, und nun im
<lb/>Gegensatz hiervon hinzufügt: „denn in Sachen, da mündlich zu

<lb/>tractiren, auf beschehen Rufen und befundenen Ungehorsam also-
<lb/>fort in contumaciam zu verfahren und zu erkennen“: so kann dieser
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese ist von dem Anzeiger versucht in Falck’n Neuem Staatsbürger!,
<lb/>Magazin f. &lt;1. Ilerzogihümer 8. -11. u. Lauenburg Ud. IX.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0344.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344 Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess.

<lb/>Gegensatz nur in der entgegengesetzten Vermuthung gefunden wer- 
<lb/>den, welche als bisher schon geltend nicht näher bezeichnet zu
<lb/>werden brauchte, aber doch deutlich in den Worten enthalten ist;
<lb/>denn nur bei dieser kann ,,alsofort erkannt“ d. h. entschieden wer- 
<lb/>den, was, wenn der Kläger zuvor einen Beweis versuchen sollte,
<lb/>nicht möglich wäre. Die Richtigkeit dieser Auslegung, die alle
<lb/>Theoretiker und Praktiker des vorigen Jahrhunderts für sich hat,
<lb/>kann uni so weniger bezweifelt werden, als der Grundsatz der be- 
<lb/>jahenden Einlassung im Sächsischen Rechte, einer der Quellen
<lb/>der L.-G.-O. von jeher*), und bis auf den heutigen Tag**) gegolten
<lb/>hat. Uebrigens tritt das Unzweckniässige der gemeinrechtlichen Ver-
<lb/>muthung einer verneinenden Einlassung, wenn nur Einreden vorge-
<lb/>schiitzt werden, noch stärker hervor seitdem das Positionsverfahren
<lb/>aufgehört hat, §. 135.

<lb/>Im Vorworte zum Beweisverfahren, §. 139., hätte die in- 
<lb/>teressante Erscheinung bemerkt zu werden verdient, dass schon die
<lb/>alte L.-G.-O. von 1573., in Uebereinstimmung mit dem Sächsischen
<lb/>Processe, dasselbe als ein gesondertes vorauszusetzen scheint. —
<lb/>Der seiner Natur nach schw ankende BegrilF des schleunigen Bew eises
<lb/>wird nicht durch die Annahme, §. 141., bestimmter, „dass er an
<lb/>einem und demselben Termine vollendet werde“; denn diess ist ja
<lb/>bei mehreren Beweismitteln ungewiss, und ob es der Fall ist oder
<lb/>nicht, hängt von den Umständen ab. Im §. 142. erklärt sich der
<lb/>Verf. mit guten Gründen dagegen, den Einredebeweis, unter dem
<lb/>Namen, indirecter Gegenbeweis, mit unter den Gattungsbegriff eines
<lb/>Gegenbeweises zu bringen; im §. 143. vertheidigt er die (auch von
<lb/>den hiesigen Obergerichten anerkannte) Möglichkeit, das Dasein
<lb/>eines Gewohnheitsrechts zum Beweise zu stellen, und dass alsdann
<lb/>auch folgerichtig die Zulässigkeit der Eides-Delalion angenommen
<lb/>werden müsse. — ln Ansehung der Beweisfrist, §. 145., ver- 
<lb/>dient der grosse Vorzug des vaterländischen Gerichtswesens vor dem
<lb/>gemeinrechtlichen hervorgeh oben zu werden, dass sie eine gesetz- 
<lb/>liche ist (Ordnungsfrist), die aber allerdings nach der L.-G.-O. II!., 17.
<lb/>drei Mal erstreckt werden kann, wodurch die Möglichkeit von vier
<lb/>Fristen entsteht; dass sie nun diese auch dilatio nennt, beweist den
<lb/>Nachtheil des Gebrauchs dieses zweideutigen lateinischen Ausdrucks,
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Kiinig ([Kanzler v. 1500— 1539.) Practica n. Process Cap. 37.
<lb/>Teuher Instruction des gerichtlichen Proeesses. Cap. 9.; vgl. Constitutiones von
<lb/>1572. Th. I. Art. 10.


<lb/>**3 Vgl. diese Jahrbücher v. 1837. 8. 629.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0345.tif"
                   n="345"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess. 345

<lb/>indem der frühere Schlendrian der Gerichte dieses in der Bedeutung
<lb/>von Fristerstreckung nahm, was die (angcf.) Verordnung von 1752.
<lb/>ausdrücklich verbot. Für die höheren Gerichte hat die neuere Ge- 
<lb/>setzgebung die Fristverlängerungen zweckmässig mehr beschränkt.
<lb/>Die L.-G.-O. III., 12. §. 2. bestätigt den bei Linde sich findenden
<lb/>und auch von dem Verf., 8. 335., berührten Grundsatz, dass die Be- 
<lb/>weisfrist auch für den Einredebeweis („Probirung der Exceplion44)
<lb/>gilt, ja sie setzt sogar als Regel voraus, dass der Gegenbeweis „pari
<lb/>passu“ mit dem Hauptbeweise geführt werde, obgleich sie dicss
<lb/>doch nicht als durchaus nothwendig gebietet, und mit Recht; denn
<lb/>für jenen kann es oft wichtig sein, erst die Wege kennen zu lernen,
<lb/>durch welche der Beweisführer zum Ziele zu kommen sucht; dicss
<lb/>ist durch neuere Gesetze bestätigt und findet daher jetzt als Regel
<lb/>Statt (in diesen findet aber die von dem Verf. gerügte holsteinische
<lb/>Praxis für Hinausschiebung des Gegenbeweises bis zur Beendigung
<lb/>des Hauptbeweises keine Stütze). Da der Verf. die Bestimmungen
<lb/>der Norder-Dithmarsiscben Justizverordnung über die Beweisfrist
<lb/>(die „sächsische44) anführt, und den Eigentümlichkeiten des ersten
<lb/>Verfahrens einen eignen §. 97a- gewidmet hat, so hätten auch die
<lb/>Lei dem dortigen Beweisverfahren erwähnt werden können, nament- 
<lb/>lich die dem Bewcisfübrer obliegende Sicherheitsleistung („Verbür- 
<lb/>gung“). Was die Wahl der Beweismittel betrifft, so ist cs ohne
<lb/>Zweifel dem Geiste unserer Eidesgesetzgebung von 1758., die un- 
<lb/>nötige Eide vermindert haben will, gemäss, dass falls der Beweis
<lb/>auch mit anderen Beweismitteln angetrelen ist, der Richter ein Eides-
<lb/>verfahren nicht vor dem Gebrauche dieser gestatten darf. Im §. 150.
<lb/>ist die auffallende (und unzweckmässige) Abweichung des vaterlän- 
<lb/>dischen Verfahrens von dem gemeinrechtlichen angegeben, indem
<lb/>es die Ordnung der (schriftlichen und mündlichen) Vorträge der
<lb/>Parteien im Hauptverfahren umkehrt. —

<lb/>In der Lehre von den Beweismitteln sucht der Verf. mit Becht
<lb/>den Begriff der Notoriejät, §. 151., fester zu stellen, weil ohne
<lb/>eine scharfe Gränze dem Richter zu grosse Willkiihr eingeräumt
<lb/>würde. Demselben alles Schwankende zu nehmen ist aber wohl kaum
<lb/>möglich; es muss hier, wie so oft im Rechte, Vieles dem gesunden
<lb/>Menschenverstände überlassen bleiben, und wenn daher auch dem
<lb/>Richter die Vorschrift, im Zweifel Etwas nicht für notorisch zu hal- 
<lb/>ten, gegeben werden muss, so würde eine ränkesüchtige Partei doch
<lb/>mit ihm und der Gegenpartei spielen können, wenn man mit unsrem
<lb/>Verf. das Notorische auf Thatsachcn beschränken wollte, ,,die durch
</p>

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                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346 Francke5 Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilproces«.

<lb/>ihren Einfluss auf die Verfassung, auf die politische oder rechtliche
<lb/>Gestaltung der Staats- Kirchen- oder privat-Verhältnisse, kurz auf
<lb/>die mittelbare oder unmittelbare Bildung des Rechtszustandes zur
<lb/>allgemeinen Kunde gekommen sind." Denn es lassen sich doch Be- 
<lb/>gebenheiten ohne allen Einfluss auf diesen denken, welche nament- 
<lb/>lich allen Einwohnern eines Orts so bekannt sein müssen, dass eine
<lb/>Beweisführung hierüber das Unnützeste von der Welt wäre. — Sehr
<lb/>befriedigend handelt der Verf. von den Vermuthungen, §. 152.,
<lb/>wobei er nicht die unnüthige Unterscheidung der praesumtiones juris
<lb/>et de jure von Fictionen macht, und daher die Zulässigkeit eines
<lb/>Gegenbeweises gegen dieselben verwirft; desgleichen im §.153. von
<lb/>dem Geständnisse, dessen Beweiskraft er „aus dem Gesichtspunkte
<lb/>der Uebereinstimmung der Parteien und vorzüglich aus dem des Ver- 
<lb/>zichts" hcrleitet. Ueber das s. g. qualificirte Geständniss ist
<lb/>die besondere Arbeit des Verfs. schon rühmlich bekannt. —- Bei
<lb/>dem Zeugenbeweise, §. 154—160., wollen wir nur bemerken,
<lb/>dass der Vorbehalt der Einreden gegen die Person der Zeugen, von
<lb/>Seiten des Producter», auch bei uns nicht bloss ralhsam (S. 382.),
<lb/>sondern nach der positiven Bestimmung der L.-G.-O. III., 15. §. 1.
<lb/>nothwendig ist, und diese darf um so weniger aus den Augen gesetzt
<lb/>werden, als dieselbe auch gemeinrechtlich ist (c. 31. Af. II., 20.);
<lb/>ferner kommen jetzt auch in Eiderstedt Interrogatorien vor*), welche
<lb/>Sonst nach dem allgemeinen schleswigschen Rechte dem Producten
<lb/>nicht gestattet sind. — Bei dem- Beweise durch Urkunden er- 
<lb/>wähnt der Verf., unter den mehreren Benennungen derselben, auch
<lb/>der in Schleswig vorkommenden, Dingswinde, deren Bedeutung er
<lb/>durch den lateinischen Ausdruck erklärt, ohne anzuführen, dass es
<lb/>das germanisirte dänische Wort Thingsvidne (Gerichtsbezeugung) ist.
<lb/>In der Lehre von der schon durch die gemeinrechtliche Praxis sehr
<lb/>ausgedehnten Pflicht der Auslieferung von Urkunden rügt der
<lb/>Verf. (§. 164. vgl. §. 94. 102.) mit Recht den abscheulichen Gerichts- 
<lb/>gebrauch in S. und H., nach welchem (vielleicht bestärkt durch Aus- 
<lb/>drücke in den Advocatenordnungen §. 11. u. 12.) dieselbe nicht erst
<lb/>in diesem Abschnitte verlangt wird, sondern schon im ersten Ver- 
<lb/>fahren durch das Mittel einer verzögerliehen, Process hindernden
<lb/>Einrede; welcher Missbrauch um so grösser ist, als unsere L.-G.-O.
<lb/>nicht einmal den Beklagten begünstigt haben will, sondern jeder
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Vgl. Sportel-Taxe für Eiderstedt von 1708. im Corpus statutorum Sles-
<lb/>vicensium /. 8. 340.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0347.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Francke, Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess. 347

<lb/>„Partei“ das Recht auf Auslieferung von Urkunden nur zustehf, wenn
<lb/>sie „beiden gemein“ sind. Dennoch herrscht jener Gebrauch oder
<lb/>Missbrauch nicht so allgemein, wie derVcrf. annimmt, so z. ß. nicht
<lb/>bei mehreren Gerichten des nördlichen Schleswigs, und wenn auch
<lb/>die von ihm angeführte Verordnung von 1815. eine solche Einrede
<lb/>anerkennt, so folgt hieraus doch nicht nothwendig, dass der Beklagte
<lb/>keine nähere Angabe zu machen habe, und auch andere als gemein- 
<lb/>schaftliche Urkunden fordern dürfe. — Sehr richtig sieht der Vcrf.
<lb/>den Diffessionseid, §. 166., für einen selbständigen Eid an; aber
<lb/>wenn derselbe auch nicht unter unsern jetzigen Begriff des Rcini-
<lb/>gungseides fällt, so mag seine Entstellung doch wohl mit dem des
<lb/>alten Reinigungseides Zusammenhängen, indem, hei der früheren
<lb/>Seltenheit von Urkunden, schon die Vorzeigung einer für den Klä- 
<lb/>ger, auch nachdem die Bcwcislast auf ihn übergegangen war, eine
<lb/>Vermuthung bewirken musste. — Bei dem Beweise durch Augen- 
<lb/>schein, §. 167., wird unterschieden, oh der Richter ihn von Amts- 
<lb/>wegen vornimmt, oder oh die Partei durch dieses Mittel ihren Be- 
<lb/>weis führen will, in welchem Falle sie an alle Vorschriften über
<lb/>Beweisführung gebunden sei. Wir können aber diese Ansicht w e- 
<lb/>nigstens in unsrer L.-G.-O. nicht finden, welche vor den von dem
<lb/>Verf. angeführten Worten ausdrücklich sagt: „Beweisung durch

<lb/>augenscheinliche Besichtigung sollen und mögen auch nach Beschluss
<lb/>der Sachen, wo solches für gethanen Beschluss begehret,...
<lb/>aufgenommen werden." Hierin liegt doch deutlich, dass ungeachtet
<lb/>dieselbe sogar eine gesetzliche Beweisfrist kennt, die Parteien, hei
<lb/>diesem Beweismittel, nicht daran gebunden sein sollen. Diese An- 
<lb/>sicht re eh I fertigt sich selbst gemeinrechtlich; denn der Gegner kann
<lb/>sich über keine Verspätung beklagen, weil die streitige Sache, das
<lb/>eigentliche Beweismittel, dem Richter schon vorliegt. Verschieden
<lb/>muss aber, selbst nach unsrer Gesetzgebung, der, wegen ihrer Kürze,
<lb/>nicht erwähnte Fall heurlheilt werden, da die beweispflichtige Partei,
<lb/>zum Behufe eines künstlichen Beweises, den richterlichen Augen- 
<lb/>schein Iienutzen will. -— Bei dem Beweismittel der Kunstver- 
<lb/>ständigen, §. 108., handelt der Verf. auch von ihrem Verhältnisse
<lb/>als Geholfen des Richters, und bemerkt, dass wenn er auch seine
<lb/>(zufällig) eigenen technischen Kenntnisse vcrläugnen muss, das Ge- 
<lb/>wicht des eingezogenen Gutachtens ebensowohl wieder seiner Prü- 
<lb/>fung und Würdigung unterworfen ist, als die ursprüngliche Frage,
<lb/>oh überhaupt eine Zuziehung von Sachverständigen von Amts wegen
<lb/>zur Aufklärung erforderlich war; der Richter wird daher eine aber-
</p>

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                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348 Francke.) Der gern. Deut. u. Schleswig-Holstein. Civilprocess^

<lb/>malige Begutachtung zu veranlassen berechtigt sein. Im §. 169.
<lb/>findet sich der Inhalt der vaterländischen Verordnung von 1811. über
<lb/>das Schätzungsverfahren nur kurz angegeben.

<lb/>Mit zu den ausgezeichnetsten Theiten des Buchs gehört die
<lb/>Erörterung des Eidcsheweises, §. 170. ff. Für die Auffassung des
<lb/>Schiedeseides wird besonders hervorgehoben, §. 171., dass nach
<lb/>seiner gemeinrechtlichen Quelle, dem Röm. R., derselbe nur „als
<lb/>Beweismittel betrachtet und benutzt werden soll, inwiefern die ju- 
<lb/>ristische Gewissheit des Eidesthemas von unmittelbarem Einfluss auf
<lb/>die definitive Entscheidung des Rechtsstreites ist." Aus diesem
<lb/>Grundsätze rechtfertigt sich auch die Ansicht des Kieler O.-Appell.-
<lb/>Gerichts, welches die Eideszuschiebung bei dem Echtheitsbeweise
<lb/>einer Urkunde nicht gestattet; auch muss er dahin führen, dass
<lb/>dieselbe zur Führung eines künstlichen Beweises nicht zulässig sei;
<lb/>„denn abgesehen davon, dass der Schiedseid nur ein unter den
<lb/>Parteien streitiges Factum zum Gegenstände haben kann, die facti-
<lb/>schen Vordersätze beim künstlichen Beweise aber häufig in ihrer
<lb/>Einzelnheit gar nicht bestritten werden, ist der Eid überhaupt kein
<lb/>blosses Vorbereitungsmittel der richterlichen Ueberzeugung; auch
<lb/>führt die entgegengesetzte Annahme zu der Möglichkeit einer Häu- 
<lb/>fung von Eiden, deren Zahl nicht zu bestimmen, deren Relevanz
<lb/>vor ihrer Abschwörung häufig gar nicht zu heurtheilen ist." Dennoch
<lb/>ist, wie der Verf. bemerkt, §. 175., die gemeinrechtliche Theorie
<lb/>und Praxis hierfür, weil sie den Eid mehr, als das Röm. Recht es
<lb/>thut, anderen Beweismitteln gleichsetzt ; unfolgerichtig genug neh- 
<lb/>men auch unsere Gerichte dieses an, welche doch in der Eides- 
<lb/>verordnung von 1758. noch einen besonderen Grund hätten, un-
<lb/>nöthige Eide zu verhindern. Die Eigentbiimlichkeit des Schleswig-
<lb/>IIoIsteinischen Processes, dass der Gebrauch des Schiedeseides nach
<lb/>der L.-G.-O. III., 22. bedingt ist durch ausdrücklich schon gleich
<lb/>im ersten Verfahren von den Parteien ausgesprochenen Vorbehalt
<lb/>ist ohne Zweifel aus dem altern Sächsischen Processe herzuleiten
<lb/>(mit dem unter anderen auch der ältere Lübische ühereinstimmt),
<lb/>w onach man Klagen auf Eid und auf andre Beweismittel unterschied,
<lb/>und jener nicht bloss Vorbehalten, sondern gleich angetragen wer- 
<lb/>den musste*) — wohl ein Uehergang von dem altgermanischen Be- 
<lb/>weisverfahren zu dem neueren. — Dass „der Kläger, wenn er
<lb/>schon nichts erwiesen", dem Beklagten den Eid zuschieben dürfe,


<lb/>*3 Sieh Rotschilz Processus juris Th. I. Art. 11, 16.; Ileise untf
<lb/>Cropp Juristische Abhandlungen I. Nr. 15.
</p>

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                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>Franche, Der gern. Deut, u, Schleswig-Holstein. Civilprocess. 349

<lb/>sagt die L.-G.-O. ausdrücklich.. Der Vcrf. legt die Worte streng
<lb/>aus, §. 172., und gestattet dein Beweisführer den Rücktritt zum Eide
<lb/>nicht, wenn er Etwas bewiesen hat, während er, was nicht folge- 
<lb/>richtig scheint, dem Gcwisscnsvcrtrcter in gleicher Lage noch den
<lb/>Schiedescid zu benutzen erlaubt, §. 179.*). Es ist aber unnatürlich,
<lb/>dass in jenem Falle das Recht des Beweisführenden geringer sein
<lb/>soll, als wenn er gar keine Wahrscheinlichkeit für sich beigebracht
<lb/>hat; und diess würde es sein, möchte er nun den Beweis bis zum
<lb/>Ergänzungseide, oder bis zum Reinigungseide gebracht haben; denn
<lb/>ist jenes, so müsste er nothwendig selbst, ist dieses, so müsste noth-
<lb/>wendig der Gegner schwören, während er bei dem Schiedcseide die
<lb/>Aussicht hat, dass die Eidesrolle sich vielleicht umkehrt. Auch ist
<lb/>ja der Gebrauch der Notheide (§. 182-), was doch eine Bedingung
<lb/>für dieselben ist, nicht durchaus nothwendig für den Richter, weil
<lb/>das Beweismittel des Schiedeseides noch unbenutzt ist. Der Haupt- 
<lb/>grund für die entgegengesetzte Ansicht, dass es zu sehr gegen die
<lb/>formelle Wahrheit des Urtheils streiten würde, wenn der Beweis- 
<lb/>führer Etwas für sich bewiesen hätte, und der Gegner nun doch das
<lb/>Gegentheil als wahr beschwöre, ist von keinem grossen Gewicht,
<lb/>denn Aehnliches findet ja hei der Ahschwörung eines Reinigungseides
<lb/>Statt. Was überdiess unsern Particuiar-Process betrifft, so spricht
<lb/>der Geist der mehrmals angeführten Verordnung von 1758. durchaus
<lb/>für die Gestattung des Zurückgehens zum Schicdeseide; denn da der
<lb/>Beweisführer nicht immer den Erfolg seiner Beweisführung mit an- 
<lb/>deren Beweismitteln voraussehen kann, so würde er, stände ihm jene
<lb/>Befugniss nicht zu, oft lieber sogleich zum Eide seine Zuflucht neh- 
<lb/>men, und dadurch also der Gebrauch desselben häufiger werden.
<lb/>Dieselbe Verordnung schreibt auch Maassregeln vor gegen den Miss- 
<lb/>brauch des Glaubenseides, obgleich sie nicht den Grundsatz der
<lb/>Beschränkung desselben auf ein paar Fälle enthält, wogegen ja auch
<lb/>die Vergleichnatur des Eides ist, §. 172. 174. (5.). Da aber, nach
<lb/>derselben, der Richter nicht ohne Noth den Glaubenseid zulassen
<lb/>soll, so müsste der gemeinrechtliche Grundsatz, dass der Eid nicht
<lb/>zurückgeschoben werden dürfe, wenn der Delat de veritate, der
<lb/>Relat aber nur de credulitate schwören kann, beachtet werden,
<lb/>§. 177. (10.). Im §. 174. theilt der Verf. mit, dass sich das Kieler
<lb/>O.-A.-Gericht mit Recht für die Ansicht erklärt habe, dass bei einem

<lb/>Von unseren Hechten gestattet diess ausdrücklich das Friedrichslädfer
<lb/>Stadtrecht II. Sect. 1. Tit. 32. Art. 5., dessen Quelle das Hamburger I. Tit. 34.
<lb/>Art. 4. ist.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0350.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 Francke, Der gern. Deut, u. Schleswig-Holstein. Civilprocess,

<lb/>von einer Gemeinde, oder deren Vorstehern angenommenen Eide dem
<lb/>Gegner das Recht zustehe, Drei zur Ableistung des Eides auszu- 
<lb/>wählen ; desgleichen ist bei uns entschieden, dass wenn der Zu- 
<lb/>schiebende keine Mitglieder namhaft machen kann, welche einen
<lb/>Gewissheitseid zu schwüren im Stande sind, er, unter Umständen,
<lb/>sich einen Glaubenseid muss gefallen lassen. — Die Streitfrage, ob
<lb/>ein Gegenbeweis, bei Gelegenheit der Gewissensvertretung
<lb/>gestattet sei, beantwortet der Verf., §. 179., verneinend dahin,
<lb/>„dass, wie man auch jene betrachte, der Gegenstand jener doch
<lb/>identisch sei mit dem Eidesthema; sei dem aber so, so werde gegen
<lb/>die gelungene Gewissensvertretung seihst der vollständigste Gegen- 
<lb/>beweis nichts weiter bewirken, als was ohnehin erfolgt wäre." Diess
<lb/>ist allerdings wahr, aber nicht immer gelingt die Gewissensvertretung
<lb/>vollständig, ihre vermeintliche Vollständigkeit kann durch Gegen- 
<lb/>bemühungen geschwächt werden, und da sie, ihrer Stellung nach,
<lb/>der Hauptbeweis in dem vorliegenden Processe ist, so passt hier
<lb/>nicht die Regel reprobatio reprobationis non datur; die Eideszu-
<lb/>schiebung war ein Vergleichsvorschlag, wird dieser nicht angenom- 
<lb/>men, so erfordert die Parteiengleichheit, dass der Zuschiebende
<lb/>gegen eine andere Beweisführung auch mit anderen Beweismitteln
<lb/>thätig werden darf. Ist aber diese Gegenbeweisführung nicht völlig
<lb/>gelungen, und der ebenfalls nicht voll beweisende Gewissensvertreter
<lb/>tritt zum Eidesverfahren zurück*), so muss er natürlich dem Defe- 
<lb/>renten alle Kosten seines Verfahrens erstatten. — lm §. 180. bemerkt
<lb/>der Verf. gut, die Behauptung (Linde’s), dass der Schätzungseid
<lb/>weder ein subsidiäres noch ein bloss ergänzendes Beweismittel sei,
<lb/>bewähre sich nur mit Beziehung auf das unmittelbare Object desselben
<lb/>als wahr; denn fasse man sein Verhältnis zum Gesammt-Beweisthcma
<lb/>auf, so sei die suppletorische Natur desselben nicht zu verkennen. Das
<lb/>juramentum quantitatis, mit seiner Unterart, dem j. expensaj'um ^\tÜl
<lb/>mit Recht, wenn die Bedingungen des Schätzungseides fehlen, als ein
<lb/>Ergänzungseid angesehen; denn wollte man das „inopia probationum“
<lb/>in der /.3. C. de R, C. nicht für Mangel eines vollständigen Be- 
<lb/>weises nehmen, so würde man durch jene Stelle zu viel beweisen.

<lb/>Der Verf. beschliesst diesen Theil im §. 183. mit der Angabe
<lb/>der leitenden Grundsätze für die richterliche Beurtheilung der Col- 
<lb/>lision von Beweisen; und wir schüessen diese Anzeige mit dem
<lb/>Wunsche des baldigen Erscheinens des zweiten Theils.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Vgl. Sachs. Constitut. v- 1575. P, I. Art.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_07+1840_0351.tif"
                n="351"
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               <head>
                  <title>Das Provinzial-Recht des Herzogthums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeldt altpreussischen Antheils. Im Auftrage des Königl. Justiz-Ministeriums für die Gesetz-Revision nach amtlichen Quellen bearbeitet von W. von Klewiz, Königl. Ober-Landes-Gerichts-Rathe zu Magdeburg. Thl. 1. Motive. Thl. 2. Entwurf. Magdeburg, Heinrichshofen, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Provinzial-Reclit des Hcrzogtliuins Magdeburg und der
<lb/>Grafschaft Mansfeld altpreussisclicn Anthcils. Im Aufträge

<lb/>lies König!. Jusliz-Ministeriums für die Gesetz-Revision nach
<lb/>amtlichen Quellen bearbeitet von W. von Klcwi:»* König!.
<lb/>Oher-Landes-Gerichts-Rathe zu Magdeburg. Tbl. 1. Motive. Thl. 2-
<lb/>Entwurf. Magdeburg, lleinrichshofen, 1837. xvi. u. 310. 08. S. 8.
<lb/>(2 Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn IPr* jur• Bielitz zu Naumburg.

<lb/>Nachdem die im Publikationspatente des preuss. A. L.-R. vom
<lb/>5. Februar 1794. anbefohlene Sammlung der Provinzialgesetze, we- 
<lb/>der in dem damals hierzu bestimmten Zeiträume von 3 Jahren, noch
<lb/>seitdem irgendwo anders als in Ostpreussen im Jahre 1801. zu Stande
<lb/>gekommen ist, sind, wie bekannt, neuerlich wiederholte Aufforde- 
<lb/>rungen zu solchen Sammlungen geschehen, und hierauf auch in mehren
<lb/>Provinzen Entwürfe zu Provinzialgeselzbüchern für dieselben er- 
<lb/>schienen. Die obenbenannte Schrift ist ein solcher Entwurf zu einem
<lb/>Provinzialgesetzbuche für das Herzogthum Magdeburg, nebst der Graf- 
<lb/>schaft Mansfeld.

<lb/>Hierbei bietet sich nun zuerst, und gleichsam von selbst, die
<lb/>Frage dar: ob denn die Abfassung von Provinzialgeselzbüchern norlh-
<lb/>wendig, wünschenswert, oder auch nur möglich sei? DcrVerf. der
<lb/>obenbenannten Schrift berührt diese Frage in dem Vorworte zum
<lb/>Isten Theile derselben, und erklärt sich für deren Bejahung5 hierin
<lb/>kann man ihm jedoch nicht beistimmen.

<lb/>Schon der vorgedachte Umstand, dass die Bemühungen, Provin- 
<lb/>zialgesetzbücher abzufassen, seit 1794., in allen preussischen Pro- 
<lb/>vinzen, ausser in Ostpreussen, ohne Erfolg geblieben sind, zeigt die
<lb/>Menge der Schwierigkeiten bei der Ausführung eines solchen Unter- 
<lb/>nehmens, und diese Schwierigkeiten müssen jetzt, nach Verlauf einer
<lb/>so langen Zeit, und da inmittelst nicht nur viele Lokalgesetze ausser
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0352.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352 v. Klewiz, Das Provinzial-Recht d. Herzogth. Magdeburg

<lb/>Uehung gekommen, sondern auch die hauptsächlichsten Gegenstände
<lb/>solcher Gesetze, — wie z. B. die Verhältnisse zwischen Gutsherr-
<lb/>schäften und ihren Untersassen, die Verhältnisse der Obrigkeiten in
<lb/>Stadien zu den Bürgern, die Verhältnisse der Gewerbetreibenden,
<lb/>und die Verhältnisse der Dienstherrschaften zu dem Gesinde — durch
<lb/>allgemeine überall geltende und übereinstimmende Gesetze regulirt
<lb/>worden sind, noch weit grösser sein.

<lb/>Diejenigen, welche die Abfassung von Provinzialgesetzbüchern
<lb/>empfehlen, berufen sich, sowie auch der Verf. der obenbenannten
<lb/>Schrift, hierbei vornehmlich darauf, dass diese Gesetze den Sitten
<lb/>und Gewohnheiten der Bewohner der Provinz gemäss seien, und dass
<lb/>deren Rechtsverhältnisse sich darnach gestaltet hätten, weshalb ihnen
<lb/>dieselben nicht genommen werden dürften, sondern ihnen vielmehr
<lb/>erhalten werden müssten.

<lb/>Ein solches Anfuhren klingt nun zwar sehr schön und human;
<lb/>daher denn auch Manche sich dadurch haben täuschen und zur Be- 
<lb/>günstigung des gedachten Plans bewegen lassen. Wenn man aber
<lb/>die Sache genauer betrachtet, so wird man bald das Täuschende
<lb/>jenes Anführens, und die Unstatthaftigkeit des darauf gerichteten
<lb/>Unternehmens gewahr.

<lb/>Es haben nämlich die Bewohner einer Provinz des preussischen
<lb/>Staats, und insonderheit des Herzogthums Magdeburg, nicht ver- 
<lb/>schiedene, sondern gleiche Sitten, Gewohnheiten und Lebensart mit
<lb/>ihren Nachbarn in den andern Provinzen, stehen auch mit diesen
<lb/>auf derselben Stufe der Bildung. Die für Letztere gegebenen Ge- 
<lb/>setze sind folglich den Zuständen der Erstem ebenfalls angemessen.

<lb/>Nächsldem haben die allgemeinen preussischen Gesetze nun
<lb/>schon seit beinahe 50 Jahren in den einzelnen Provinzen des preussi- 
<lb/>schen Staates gegolten, und die Rechtsverhältnisse der Bewohner
<lb/>derselben hiernach sich geregelt. Die Wiedereinführung der ehe- 
<lb/>maligen, in Vergessenheit gerathenen hesondern Gesetze würde mit- 
<lb/>hin eben die für unbillig erklärte Veränderung der Rechtsverhält- 
<lb/>nisse der Provinz hervorbringen. Auch hat sich in keiner Provinz
<lb/>ein Verlangen nach den ehemaligen hesondern Gesetzen, und der
<lb/>Wunsch zu ihnen zurückzukehren gezeigt. Die Erneuerung solcher
<lb/>Gesetze würde demnach ein den Bewohnern der Provinz, wider
<lb/>ihren Willen, aufgedrungenes Geschenk sein.

<lb/>Nicht minder ist es unleugbar die höchste Aufgabe einer weisen
<lb/>Staatskunst, die Nationaleinheit der verschiedenen im Staate lebenden
<lb/>Völker zu befördern, sie durch ein gemeinschaftliches Band an
</p>

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               <p>

                  <lb/>und der Grafschaft Mansfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>einander zu knüpfen, und ihren Patriotismus gegen das gemeinsame
<lb/>Vaterland, durch gleiche Interessen, Gesinnungen und Gefühle zu er- 
<lb/>wecken und zu beleben. Den Rath und den Plan, die Bewohner der
<lb/>einzelnen Provinzen des preussischen Staats, in einem so wichtigen
<lb/>Punkte als die Verschiedenheit der Rechte ist, von ihren Mitbürgern in
<lb/>den andern Provinzen zu trennen, kann man daher unmöglich gut
<lb/>heissen, besonders jetzt, nachdem sie seit beinahe 50 Jahren gleiche
<lb/>Rechte gehabt haben, und sogar die Völker in den andern deutschen
<lb/>Ländern sich durch gleiche Zölle, Münzen, Maasse und Gewichte
<lb/>einander zu nähern suchen.

<lb/>Hierzu kommt, dass die Provinzialgesetze, wenn sie, wie man
<lb/>sagt, zur Erhaltung des Rechtszustandes in einer Provinz dienen
<lb/>sollen, deshalb unveränderlich sein müssen, und folglich einen, keine
<lb/>Verbesserung der Gesetzgebung zulassenden Stillstand hervorbringen.

<lb/>Wie ist es nun aber sonach möglich, dass gleichwohl die Er- 
<lb/>haltung oder Wiedereinführung der Provinzialgeselze so eifrig em- 
<lb/>pfohlen wird, und dass es angesehene und verständige Leute giebt,
<lb/>welche die vorstehenden Gründe dagegen verkennen? Diese Frage
<lb/>lässt sich nun ganz leicht beantworten. Jene Leute sind kein es weges
<lb/>so blind als sie scheinen. Sie wissen recht gut was ihrem Rathe der
<lb/>Erhaltung oder Wiedereinführung der Provinziairechlc entgegen steht,
<lb/>aber sie wissen auch was sie wollen. Es gefallen ihnen nämlich
<lb/>viele neue allgemeine, besonders zur Zeit des Ministers Stein er- 
<lb/>lassene, Gesetze nicht, welche die vormaligen Rechte der privilcgir-
<lb/>ten Stände beschränken, und die frühem Hindernisse des freien Ge- 
<lb/>brauchs ihrer Kräfte hei andern Staatsbürgern aufgehoben haben.
<lb/>Sie wünschen also diese Gesetze wieder weg, und da dieses nicht
<lb/>geradezu geht, so soll die Erneuerung und Sammlung der Provinzial- 
<lb/>gesetze als das Mittel und die Brücke, auf einem Umwege hierzu zu
<lb/>gelangen, dienen; so wie auch die römische Curie die ihr günstigen,
<lb/>aber längst aufgegebenen, Grundsätze des Mittelalters über ihre Ver- 
<lb/>hältnisse za der weltlichen Obrigkeit, gern wieder auf versteckte
<lb/>Weise in Uebung bringen möchte.

<lb/>Der Verf. der vorliegenden Schrift giebt dieses selbst nicht un- 
<lb/>deutlich zu erkennen, indem er im Eingänge der Vorrede die Ab- 
<lb/>schaffung der verschiedenen Rechte im Staate für etwas Revolutionaires
<lb/>erklärt, welches die seit von Haller’s Restauration der Staats- 
<lb/>wissenschaften gewöhnliche Behauptung ist, womit die Anhänger
<lb/>des Stabilitätsprinzips jede ihnen inisfällige Verbesserung der Rechts- 
<lb/>zustände zu verdächtigen pflegen. Allein der hierin liegende Tadel
<lb/>Krit. Jaltrli. f. d. IUV. Jahrg. IV. H. IV. 23
</p>

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                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354 v, Klewiz, Das Provinzial-Recht d. Herzogth. Magdeburg

<lb/>ist gegen den Gang der Natur und die Vorsehung selbst gerichtet.
<lb/>Denn nichts in der Welt ist beständig und unveränderlich, sondern
<lb/>alles vergeht und wird neu; warum soll denn nur die Gesetzgebung
<lb/>unveränderlich, und kein Fortschritt zum Bessern dabei zulässig sein?
<lb/>Auch sind ja die Gesetze, über deren Abschaffung man klagt, nicht
<lb/>die ältesten: denn geht man auf diese zurück, so zeigt sich, dass in
<lb/>der frühsten Zeit alle Menschen gleiche Rechte gehabt, und nur
<lb/>nach und nach Einzelne ihre Rechte, auf Kosten der Uebrigen, er- 
<lb/>weitert haben. Die Abschaffung solcher Umgriffe, und die Einfüh- 
<lb/>rung allgemeiner Rechte ist daher nur die Rückkehr zu dem ursprüng- 
<lb/>lichen und ältesten Rechtszustande. Eine Klage hierüber kann daher
<lb/>für nichts anders als für das Bestreben' zu einer Reaktion angesehen
<lb/>werden.

<lb/>Einige, welche die Erhaltung oder Wiedereinführung der bc-
<lb/>sondern Rechte begünstigen, mögen freilich die eigentliche Absicht
<lb/>dabei nicht kennen, sondern bewusstlos die Hände zur Ausführung
<lb/>eines solchen Planes bieten, die Urheber desselben sind sich hin- 
<lb/>gegen recht gut bewusst, dass es der sicherste Weg ihr Interesse
<lb/>wahrzunehmen ist. Zum Glück haben jedoch die Letzteren keine
<lb/>Hoffnung ihren Zweck in Preussen zu erreichen. Denn

<lb/>1) -ist die Bestimmung in den altern Publikationspatenten des
<lb/>A, L.-R., dass dasselbe blos subsidiarisch gelten solle, in
<lb/>den neuern Publikationspatenten seit 1814. weggefallen, und darin
<lb/>vielmehr das preussische Recht, als das allgemein geltende, an die
<lb/>Stelle aller frühem allgemeinen Landesgesetze in den neuerw orbenen
<lb/>Provinzen gesetzt worden. Wie wenig man ferner

<lb/>2) die Provinzialgesetze liebt und ihnen geneigt ist, geht daraus
<lb/>hervor, dass man sie in den Publikationspatenten v. 14. Sept. 1814.
<lb/>und 9. Novbr. 1816. da wo sie, während der Fremdherrschaft, auf- 
<lb/>gehoben und ahgeschafft waren, nicht wiederhergestellt, und eben- 
<lb/>sowenig in allen neuern Publikationspatenten die in dem Publikations- 
<lb/>patente vom 5. Febr. 1794. enthaltene Vorschrift wegen Sammlung
<lb/>der Provinzialgesetze wiederholet hat. Ausserdem aber lässt

<lb/>3) die bekannte Kabinetsordre v. 1. August 1836., welche, zur
<lb/>Beförderung der Rechtsgleichheit, dem geheimen Obertribunale seine
<lb/>Präjudikate zu sammeln, und die darin angenommenen Grundsätze
<lb/>auch bei wieder vorkommenden Fällen zu befolgen anbefohlen hat,
<lb/>nicht glauben, dass der König die, die grösste Ungleichheit der Rechte
<lb/>in den altern Provinzen zur Folge habende Einführung und Erneue- 
<lb/>rung der besondern Rechte in denselben genehmigen werde.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0355.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>und der Grafschaft Mansfeld,
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach diesen vorangeschickten allgemeinen zur Würdigung des
<lb/>Unternehmens der Codification der Provinzialgeselzc überhaupt die- 
<lb/>nenden Bemerkungen, — welche, wiewohl sie schon oft gemacht
<lb/>worden sind, doch, weil man noch immer fortfahrt die Provinziah
<lb/>gesetze und deren Einführung anzuempfehlen, nicht oft genug wie-
<lb/>derholt werden können — ist es nun auch nöthig, die Einrichtung
<lb/>der vorliegenden Schrift, deren Inhalt, und die Leistungen desVcrfs.
<lb/>in derselben etwas näher vor Angen zu nehmen.

<lb/>Sie besteht aus zwei Th eilen, wovon der Erste die Motive
<lb/>zu den einzelnen provinzialrechtiichen Bestimmungen angiebt, der
<lb/>Zweite aber den Entwurf zu einem diese Bestimmungen enthal- 
<lb/>tenden Provinzialgesetzbuche liefert.

<lb/>Gegen eine solche Anordnung des Stoffs der Schrift Hesse sich
<lb/>nun zwar erinnern, dass, der Natur der Sache nach, die Letzteren,
<lb/>die gesetzlichen Bestimmungen, vorangehen, und die Ersleren, die
<lb/>Motive, Nachfolgen, oder den einzelnen Bestimmungen gleich bei- 
<lb/>gefügt sein sollten, weil die Motive, da sie zur Erklärung der ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen dienen, gleichsam die Noten zu diesen sind»
<lb/>Allein, insofern nur die im isten Theile angeführten Motive die im
<lb/>2ten Theile aufgestellten Sätze begründen, ist es ganz gleichgültig,
<lb/>die Letzteren oder die Ersteren in der Schrift vorangehen zu lassen»
<lb/>Oh sich hiernächst gleich in der Schrift keine genaue Begriffs- 
<lb/>bestimmung der Provinzialgesetze findet, so macht doch der Verf*
<lb/>in der Einleitung zum Isten Theile S. 12. die Schwierigkeiten hier- 
<lb/>bei bemerklich, indem er sagt: man dürfe den vorhandenen schrift- 
<lb/>lichen Nachrichten über die ursprünglichen Provinzialrechte nicht
<lb/>blindlings folgen, sondern man müsse zugleich darauf sehen, oh die
<lb/>in diesen Rechtsquellen enthaltenen Vorschriften noch jetzt lebendig
<lb/>und in Uehung wären. Hier giebt nun der Verf. ganz deutlich die
<lb/>Eigenschaften und Erfordernisse der Sätze, welche für Provinzial-
<lb/>geselze zu achten sind, an, und spricht sonach die Begriffsbestim- 
<lb/>mung derselben aus* Auch setzt er S» 26. noch hinzu: dass ein
<lb/>von den Grundsätzen des gegenwärtigen Rechts abweichender Satz
<lb/>deshalb noch nicht für ein wirkliches Provinzialgesetz angesehen
<lb/>werden könne, sobald er weiter nichts als eine Wiederholung und
<lb/>Bestätigung einer ehemaligen gemeinrechtlichen Vorschrift enthalte*
<lb/>Es fragt sich also nur: ob der Verf* die gedachten Punkte in dem
<lb/>Entwürfe des Provinzialgesetzhuchs für das Herzogthum Magdeburg
<lb/>gehörig berücksichtiget, und dass Dieses geschehen in den Motiven
<lb/>gründlich nachgewiesen hat?
</p>
               <p>

                  <lb/>23 *
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0356.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>350 v. Klcwiz, Das Provinzial-Recht d. Herzogth. Magdeburg

<lb/>Diese doppelte Frage kann.man nun nicht anders als bejahend
<lb/>beantworten, und man muss auch den vom Verf. sowohl bei der
<lb/>Sammlung und Zusammenstellung der provinzialrechllichen Sätze im
<lb/>2ten, als bei der Angabe der Motiven und Grunde dazu im Isten
<lb/>Tlieiie bewiesenen Fleiss anerkennen.

<lb/>Freilich wäre noch etwas mehr, nämlich bei jedem einzelnen
<lb/>Satze die Prüfung, ob die darin enthaltene Bestimmung ein Bedürf- 
<lb/>nis für die Bewohner des Herzogthums Magdeburg, und solche da- 
<lb/>her zu einem besondere daselbst geltenden Gesetze zu erheben oder
<lb/>als solches beizubehalten sei? zu wünschen gewesen. Indess aus
<lb/>diesem Gesichtspunkte betrachtet der Verf. nun einmal, wie gedacht,
<lb/>die von ihm entworfenen Provinzialgesetze nicht; es liegt also in der
<lb/>Nichtberücksichtigung dieses Punktes kein neuer und besonderer Ta- 
<lb/>del gegen die Schrift, sondern er trifft mit den obigen allgemeinen
<lb/>Bemerkungen in Hinsicht des Unternehmens der Kodifikation von
<lb/>Provinzialgesetzbüchern überhaupt zusammen.

<lb/>Den provinzialrechtlichen Sätzen, welche der Verf. im 2ten
<lb/>Th eile der Schrift aufstellt, geht eine Einleitung voran, worin er
<lb/>sowohl den geographischen Umfang derselben, oder die Bezirke in
<lb/>welchen sie Gesetzeskraft haben sollen, als die bei ihrer Anwendung
<lb/>geltenden Regeln angiebt.

<lb/>Hieraus, und besonders aus der den ersten 4 §§. beigefügten
<lb/>Note, ersiehet man, dass das vom Verf. entworfene Provinzialgesetz- 
<lb/>buch auf der einen Seite nicht für alle das Herzogthum Magdeburg
<lb/>ausmachende Bezirke bestimmt ist, dass es aber auch auf der andern
<lb/>Seite in Bezirken, welche zu dem besagten Herzogthume nicht ge- 
<lb/>hören, /gelten soll, und für den links der Elbe gelegenen, eine Zeit- 
<lb/>lang zum Königreiche Westphalen gehörig gewesenen, Theil des
<lb/>Herzogthums — in welchem durch die westphälischen Gesetze alle
<lb/>Provinzialrechte, blcs mit Ausschluss der Gegenstände, die in den
<lb/>allgemeinen Gesetzen gar nicht berührt sind, aufgehoben, und bei
<lb/>Wiedereinführen der preussischen Rechte nicht wiederhergestellt
<lb/>worden sind — liefert er im zweiten Abschnitte des 2ten Theils einen
<lb/>besondern Entwurf zu einem Provinzialgesetzbuche.

<lb/>Bei der vom Verf. beabsichtigten Kodifikation eines Provinzial- 
<lb/>gesetzbuchs für das Herzogthum Magdeburg war das Letztere aller- 
<lb/>dings, unter den gedachten Umständen, nothwendig, es hätte aber
<lb/>der Verf. hierdurch sehr leicht zu der Bemerkung geführt werden
<lb/>können, dass sein Unternehmen ein Provinzialgesetzbuch für das
<lb/>Herzogthum Magdeburg abzufassen höchst misslich und doch nur von
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0357.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>und der Grafschaft Mansfeld.
</p>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>sein* beschränktem und zweifelhaftem Nutzen sei. Denn da in dem
<lb/>links der Elbe gelegenen Theile des Ilerzogthums Magdeburg, sowie
<lb/>in denjenigen Bezirken, worauf das von ihm entworfene Provinzial- 
<lb/>gesetzbuch sich nicht erstrecken soll, unleugbar ebendieselben Sitten
<lb/>und Gewohnheiten wie in dein Theile, für welchen sein iui eisten
<lb/>Abschnitte des 2ten Theils entworfenes Provinzialgesetzhucli bestimmt
<lb/>ist, herrschen, so war an und für sich kein Grund zu einer Ver- 
<lb/>schiedenheit der Provinzialgesetze bei denselben vorhanden, und
<lb/>folglich hätte der Verf. diese Verschiedenheit aufzuhehen, und sein
<lb/>Provinzialgesetzbuch in allen Theilen des Ilerzogthums Magdeburg,
<lb/>ohne Rücksicht auf andere Umstände, einzuführen rathen, oder sein
<lb/>Unternehmen ganz aufgeben sollen.

<lb/>Bei diesen gegen das Unternehmen des Verfs. überhaupt und
<lb/>gegen die Anlage seiner Schrift gerichteten Gründen glaubt Ilez.
<lb/>einer Betrachtung der einzelnen in derselben enthaltenen Sätze über- 
<lb/>hoben sein zu können, um so mehr, weil zu einer solchen vollstän- 
<lb/>digen Prüfung eine Schrift von eben dem Umfange wie die vorlie- 
<lb/>gende erfordert werden würde. Nur im Allgemeinen ist dabei zu
<lb/>bemerken: dass

<lb/>1) viele in der Schrift aufgestellte Sätze blos Polizeivorschriflen
<lb/>sind, welche, wiewohl solche auch im A. L.-B. Vorkommen, in einen
<lb/>Civilkodex nicht gehören; dass

<lb/>2) manche von diesen Sätzen nur einzelnen Personen oder Stän- 
<lb/>den beigelegte Privilegien oder iura singularia enthalten, welche
<lb/>ebenfalls in einem allgemeinen Gesetzbuche nicht an ihrem Platze
<lb/>sind; dass

<lb/>3) manche von diesen Sätzen auf eine spezielle Lokalohscrvanz
<lb/>oder ein Statut sich gründen, welche doch im §. 6. der Einleitung
<lb/>zum Entwürfe ausdrücklich von den Provinzialgesetzen unterschieden
<lb/>werden; und dass auch

<lb/>4) viele von diesen Sätzen nicht mit der hei Gesetzen erforder- 
<lb/>lichen Bestimmtheit, Präzision und Deutlichkeit abgefasst, sondern

<lb/>»:■ oft nur Auszüge aus ganzen frühem Verordnungen sind.

<lb/>Das Aeussere der Schrift ist untadelhaft.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Anleitung zur Civilprozess-Praxis in Bayern, nach dem Gesetze vom 17. November 1837. Mit Formularen. Von Dr. Wolfgang Heinrich Puchta, königl. bayer. Landrichter, Ritter des Verdienstordens vom heil. Michael. Erlangen, 1838 Erläuterungen zu dem Gesetze vom 17. November 1837., einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend, mit besonderer Beziehung auf die älteren Gesetze und die Ständeverhandlungen, von F. v. Spies, Vicepräsidenten des k. bayer. Appellationsgerichtes für Oberfranken, Ritter des Civilverdienstordens der bayerischen krone. Zweite verb. u. verm. Auflage. Mit sämmtlichen neueren Prozessgesetzen. Bamberg, 1839 Das königl. bayrische Prozessgesetz vom 17. Nov. 1837. für Nichtjuristen erläutert und zum Gebrauche für Rechtskundige und Geschäftsmänner, als Nachtrag zum "Rechtsweg in Bayern" bearbeitet von Conrad Samhaber, Assessor des k. b. Appellationsgerichtes von Unterfranken und Aschaffenburg. Würzburg, Stahel, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>1# Anleitung zur Civilprozess-Praxis in Bayern* nacli dem
<lb/>Gesetze vom 17# November 1837# Mit Formularen. Von
<lb/>JDr» ‘UTolfgang Heinrich Puchta-, königl. bayer. Landrichter,
<lb/>Ritter des Verdienstordens vom heil. Michael. Erlangen, 1838-
<lb/>(Vgl. Jahrb. 1838. S. 1049.)

<lb/>2. Erläuterungen zu dem Gesetze vom 17. November 1837.-

<lb/>einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten betreffend, mit besonderer Beziehung auf die älteren
<lb/>Gesetze und die Ständeverhandlungen, ^ron P. v. Spies, Vice-
<lb/>präsidenten des k. bayer. Appellationsgerichtes für Oberfranken,
<lb/>Ritter des Civilverdienslordens der bayerischen Krone. Zweite
<lb/>verb. u. verm, Auflage. Mit sämmtliehen neueren Prozessgesetzen.
<lb/>Bamberg, 1839. (Leber die erste Aull. vgl. Jahrb. a. a. 0.)

<lb/>3. Das königl. bayrische Prozessgesetz vom 17.3Nov. 1837.

<lb/>für Nichljuristen erläutert und zum Gehrauche für Rechtskundige
<lb/>und Geschäftsmänner, als Nachtrag zum „Rechtsweg in Bayern"
<lb/>bearbeitet von Conrad §amhaher9 Assessor des k. b, Appel-
<lb/>lationsgerichtes von Unterfrankcn und Aschaffenburg. Würzburg,
<lb/>Stahel, 1838. vm u. 93 8. 8.

<lb/>Rocensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Zlr.Xauh, Fiskal der k. h. General-Bergwerks- und Salinen-
<lb/>Administration zu München.

<lb/>Leber das k. bayerische Gesetz vom 17. November 1837.- einige
<lb/>Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten betreffend, sind von dem Verfasser gegenwärtiger Recension
<lb/>zwei Abhandlungen erschienen; die eine, von grösserem Lmfange,
<lb/>in v. Zu-Rhein’s Zeitschrift für Theorie und Praxis des bayerischen
<lb/>Rechtes Bd.III. S. 42., mit dem Zwecke, zur Erleichterung des Stu- 
<lb/>diums des neuen Gesetzes dasselbe, mit sorgfältiger Benützung des
<lb/>in den ständischen Verhandlungen niedergelegten, beinahe zu reich-
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0359.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>Puchta, v. Sjfies u. Samhaber, Ueb. d. k. b.Proeessgesctz ii.s.w. 359

<lb/>haltigen Materials, in seinen Grundzügeu kurz darzustellen, insbe- 
<lb/>sondere die Abweichungen von der bisherigen Gesetzgebung her vor- 
<lb/>zuheben, dabei auch diejenigen Punkte zu bezeichnen, welche zu- 
<lb/>nächst einer verschiedenartigen Interpretation II au in geben können,
<lb/>und jene Ansicht zu entwickeln, die dem Verfasser die richtigste zu
<lb/>seyn scheint; die andere, von geringerem Umfange, in dem Archiv
<lb/>für die civilistische Praxis Bd. XXII. II. 2. S. 296-, mit der Bestim- 
<lb/>mung mehr den allgemeineren Inhalt des Gesetzes, den Stand- 
<lb/>punkt des Gesetzgebers — den Zweck des Gesetzes und die Mittel
<lb/>zu dessen Erreichung, unter Charakterisirung des Verfahrens in den
<lb/>einzelnen Prozessstadien, so wie das Verhältnis« des Gesetzes zur
<lb/>Reform der Rechtspflege überhaupt auzugeben. — Beide Abhand- 
<lb/>lungen haben sich natürlich nicht die Aufgabe gesetzt, welche sich
<lb/>die eigens über das Gesetz erschienenen Schriften gestellt haben.
<lb/>Der gemeinsame Boden für deren Beurtheilung kann nur in der
<lb/>Charakteristik des Gesetzes seihst liegen, so wie die Kritik für
<lb/>jede einzelne Schrift in der besonderen, als Ziel gewählten,
<lb/>Aufgabe ihren Massstab findet.

<lb/>Zur Characterisirung des in Frage stehenden Gesetzes, so weit
<lb/>eine solche für die Beurtheilung der über dasselbe erschienenen
<lb/>Schriften nothwendig ist, mag Folgendes dienen: Die bayerische
<lb/>Regierung nahm zur Zeit Anstand, eine durchgreifende Reform in
<lb/>der Civilgerichts-Verfassung und in dem Verfahren in bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten vorzunehmen; dennoch aber wollte dieselbe den
<lb/>längst wahrgenommenen, laut der Erfahrung von 17 Jahren durch
<lb/>das Prozessgesetz vom 22. July 1819. nicht, oder nicht vollständig
<lb/>gehobenen Mängeln der bürgerlichen Rechtspflege abhelfen. Dabei
<lb/>sollte von dem Fortbestände des geltenden, im Ganzen den gemeinen
<lb/>deutschen Prozess zur Grundlage habenden Gerichtscodex vom Jahre
<lb/>1753., als allgemeinen Prozessgesetzhuches für die Regierungsbe- 
<lb/>zirke diesseits des Rheins, ausgegangen werden; übrigens mit Be- 
<lb/>seitigung dessen, was mit den Fortschritten der Wissenschaft, mit
<lb/>den in dem Organismus der Staatsverwaltung seitdem eingetretenen
<lb/>wichtigen Veränderungen und mit dem Standpunkte, auf welchen die
<lb/>Prozessgesetzgebungs-Politik in den neueren Zeiten sich erhoben
<lb/>hat, nicht mehr im Einklänge steht; unter Beibehaltung des Pro- 
<lb/>zessgesetzes vom Jahre 1819. und Anerkennung der Ausfüllung man- 
<lb/>cher Lücken und Beseitigung mancher Klagen durch dasselbe, mit
<lb/>dem Vorsatze jedoch der Verbesserung der hierin noch gebliebenen
<lb/>schadhaften Partien des Gerichtscodex, um unbeschadet der Grund-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0360.tif"
                   n="360"
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               <p>

                  <lb/>' 360 Puchla, i\ Spies u. Samhaber,

<lb/>lichkeit eine beschleunigtere Rechtspflege zu bewirken. Die von
<lb/>dem Gesetzgeber zur Erreichung seines Zweckes nach dem von ihm
<lb/>festgehaltenen Standpunkte gewählten Mittel sind im Allgemeinen:
<lb/>1) Vorzeichnung einer eigenthümlichen Versah rungsart in gering- 
<lb/>fügigen, oder ihrer Natur nach höchst einfachen, oder sehr dringen- 
<lb/>den Sachen, — das beschleunigte Verfahren im mündlichen Verhör
<lb/>(§• 1—15. des Gesetzes); 2) genauere Normirung des bei den Un- 
<lb/>tergerichten die Regel bildenden protokollarischen Verfahrens (§. 16.
<lb/>17. das.), so wie des bei Obergerichten, auch wo sie die erste In- 
<lb/>stanz bilden, allein zulässigen schriftlichen Verfahrens a) durch
<lb/>festere und strengere Bestimmungen der Folgen des Ungehorsams
<lb/>(§.18—23.), b) genauere Durchführung der Eventualmaxime (§.24—
<lb/>28.), c) geregelte Bestimmungen über Fristen, Fristverlängerungen
<lb/>und Restitutionen (§. 29 — 39.); 3) Verbesserung und genauere Fas- 
<lb/>sung, vielmehr Leuteration der Bestimmungen des Prozessgesetzes
<lb/>vom 22. July 1819. über das Beweisverfahren (§. 40 — 50 ). 4) Be- 
<lb/>seitigung oder Zwischenappellationen, Beschränkung der Berufung
<lb/>art die dritte Instanz, Abkürzung der Berufungsnothfrist, Beschrän- 
<lb/>kung des Suspensiveffectes (§. 51 — 68.); 5) Beschleunigung des

<lb/>Exekutionsverfahrens und Enthebung von seinen bisherigen Mängeln
<lb/>(§. 70 —108.); 6) möglichste Beschleunigung des UoncursVerfahrens
<lb/>und Beseitigung der in Betreff desselben bisher bestandenen Contro-
<lb/>versen (§. 109 —115.). Aus dieser kurzen Charakteristik des Ge- 
<lb/>setzes ergibt sich, dass die Bestimmungen desselben zwar fast keinen
<lb/>Theil des gerichtlichen Verfahrens unberührt lassen, dass es jedoch
<lb/>immer blosses Fragment ist: hieraus folgt, dass die obengenannten
<lb/>drei Schriften, insoferne sie sich bloss auf die Erklärung des neuen
<lb/>Prozessgesetzes beschränken und aus den früheren nur so viel an- 
<lb/>führen, als zum Verstandniss des neuen erforderlich ist, ein anschau- 
<lb/>liches Bild des dermaLige n Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten in Bayern nicht gewähren werden. Dies ist denn auch wirk- 
<lb/>lich der Fall, und es steht demnach die schwierige Aufgabe, aus
<lb/>den Bestimmungen des Gerichtscodex vom J. 1753. und der Masse
<lb/>der seitdem zu demselben erschienenen Verordnungen und Gesetze
<lb/>ein harmonisches Ganzes (concordantia discordantium canonum) zu
<lb/>bilden, noch ungelöst da. — Als fragmentarisches Gesetz hat die
<lb/>Prozessnovelle vom 17. November 1837. mit andern in diese Kate- 
<lb/>gorie fallenden Gesetzen das gemein, dass sie zu vielen Contro-
<lb/>versen darüber Veranlassung bereits gegeben hat und noch geben
<lb/>wird, welche Bestimmungen der Gerichtsordnung und der anderen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ueber das k. bayer. Processgesetz v. 17. Nov. 1837. 361

<lb/>älteren Gesetze und in wie weit durch dieselbe derogirt sind, da die
<lb/>allgemeine Verfügung des §. 115., wornach in allen durch das neue
<lb/>Gesetz nicht abgeänderten oder modificirten oder erläuterten Punkte«
<lb/>es bei der Gerichtsordnung und den übrigen bestehenden Gesetzen
<lb/>bis zu deren allgemeinen Revision das Verbleiben haben soll, um so
<lb/>weniger ausreicht, als eben das die Frage ist, in welchen Punkten
<lb/>eine .Abänderung oder Modifikation stattgefunden hat.

<lb/>Hieraus ergibt sich für die drei genannten Schriften in dieser
<lb/>Beziehung hie und da ein gewisses Schwanken, wovon die Schuld
<lb/>in dem Gesetze selbst zu suchen ist, und welches wir unten näher
<lb/>kennen zu lernen die Gelegenheit haben werden. — Ein ferneres
<lb/>gemeinsames Merkmal aller drei Schriften ist die Nüchternheit, in
<lb/>der sie sich fast jeder Kritik des Gesetzes so wie seiner einzelnen
<lb/>Bestimmungen, nicht minder jedes vergleichenden Hinblickes auf an- 
<lb/>dere neue Prozessgesetzgebungen enthalten, ja es sogar unter- 
<lb/>lassen haben, den Zweck, den Standpunkt des Gesetzgebers und die
<lb/>von ihm gewählten Mittel im Allgemeinen zu iixiren und charakte-
<lb/>risiren. Zwar findet sich bei Puchta S. 7. fg. eine Aufzählung der
<lb/>hauptsächlichsten neuen Bestimmungen des Gesetzes; allein dieselbe
<lb/>verliert sich zu sehr ins Concrete und entbehrt der strengen Schei- 
<lb/>dung und logischen Schärfe. Samhaber dagegen verliert sich S. 1.
<lb/>zu sehr in das Allgemeine, spricht vom Schutz des wahren Rechtes
<lb/>gegen die Obergewalt des förmlichen, während doch die strengem
<lb/>Bestimmungen über den Ungehorsam und über Fristen offenbar dem
<lb/>letzteren angehören und es begünstigen, eben so von möglichster
<lb/>Gewährung (soll wohl heissen Wahrung) des Rechtes der obersten
<lb/>Instanz, während doch gerade die Berufungen dahin erschwert
<lb/>wurden.

<lb/>Soviel von dem Gemeinsamen der drei Schriften; nun von
<lb/>Besonderheiten einer jeden einzelnen.

<lb/>Die Schrift unter Nr. 1., herrührend von einem ausgezeichneten
<lb/>Praktiker, welchem die Fortschritte der Theorie nicht nur nicht fremd
<lb/>sind, welcher vielmehr nach seinem Theile redlich und mit Erfolg
<lb/>bemüht war, die Theorie selbst auf eine höhere Stufe emporzuheben,
<lb/>kündigt als ihren Zweck an: eine Anleitung zu einer richtigen An- 
<lb/>wendung des Gesetzes zu gewähren, besonders soweit dasselbe neue,
<lb/>den bayerischen Gescliäftsmännern bis dahin fremde, Formen vor- 
<lb/>zeichnet, durch — jedoch mit Beobachtung der möglichsten Spar- 
<lb/>samkeit — beigegebene Beispiele und Muster (Formulare) zu beleh- 
<lb/>ren und insbesondere den Untergerichten die ihnen bei ihrem grossen
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0362.tif"
                   n="362"
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               <p>

                  <lb/>362 Puch Ui) v, Spies u. Samhaber,

<lb/>Geschäftsdrange so wiinschenswerthe Erleichterung zu verschaffen.
<lb/>Dieser Zweck ist nach dem Dafürhalten des Rec. auch vollkommen
<lb/>erreicht worden. Dem Verf. kam neben der ihm eigenen Klarheit
<lb/>der Darstellung, die nur bisweilen etwas zu breit wird, und der ihm
<lb/>beiwohnenden Fülle der Erfahrung insbesondere der Umstand zu
<lb/>statten, dass derselbe längere Zeit als preussischer Justizamtmann
<lb/>gedient hat und so mit den Formen des preussischen Verfahrens,
<lb/>dem sich das in dem neuen Gesetze angeordnete in einigen Punkten
<lb/>nähert, innig vertraut geworden ist. Am gelungensten und umfas- 
<lb/>sendsten sind die Darstellungen über das Verfahren im mündlichen
<lb/>Verhör (S. 36 — 52.), und über die Leitung des protokollarischen
<lb/>Verfahrens (S. 72 — 84.). Hier zeigt der Verf. den ganzen Reich- 
<lb/>thum seiner Erfahrung und beweist, dass auf die Theorie des ge- 
<lb/>richtlichen Verfahrens die Worte Shakspeare’s: Heinrich V.
<lb/>Act. 1. Aufz. 1. Anwendung finden:

<lb/>„Dass des Lebens Kunst und praktisch Theil

<lb/>Der Meister dieser Theorie muss seyn.“

<lb/>Neben diesen und anderen auf die zweckmässige Vollziehung
<lb/>der das Verfahren betreffenden Vorschriften sich beziehenden Erör- 
<lb/>terungen finden sich in dem Werke, das den einzelnen §§. der No- 
<lb/>velle, deren Text mit ahgedruckt ist, folgt, auch Erläuterungen
<lb/>dieser einzelnen §§., deren Ergehniss in der Aufstellung von pro- 
<lb/>zessualischen Rechtssätzen besteht, welche der Buchstabe des Ge- 
<lb/>setzes nicht ausspricht. Dahin sind z. B. zu rechnen: die Bestim- 
<lb/>mung des §. 2., welche es zur Bedingung der Zulässigkeit einer
<lb/>Wiederklage im schleunigen Verfahren macht, dass die Wiederklage
<lb/>sich gleichfalls zu diesem Verfahren eigne, findet nach §. 3. keine
<lb/>Anwendung, wenn der Wiederbeklagte sich die Anbringung und Ver- 
<lb/>handlung einer ausser diesen Gränzen liegenden Wiederklagsache ge- 
<lb/>fallen lässt (S. 29.). — In dem mündlichen Verhöre gilt für das
<lb/>gegenseitige Vorbringen keine feste Ordnung und Präklusion dessen,
<lb/>was nicht in derselben successiv zum Vorscheine gekommen, sondern
<lb/>jeder zur Sache dienende Umstand, er mag von dem Beklagten und
<lb/>so auch gegenantwortsweise von dem Kläger, eher oder später, wenn
<lb/>nur vor dem Schlüsse des Verhörs und vor der Niederschreibung und
<lb/>unterschriftlichen Anerkennung des status causae et controversiae,
<lb/>vorgebracht seyn, muss gehört und zur Ergänzung der Streitdarle- 
<lb/>gung zugelassen werden (S. 46. fg.). In diesem Satze hat besonders
<lb/>Puchta das Wesen des mündlichen Verhörs gewiss hei weitem rich- 
<lb/>tiger aufgefasst als von Spies, so wie auch sonst die Puch tauschen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ueber das k." bayer. Processgesetz v. 17. Nov. 1837. 303

<lb/>obwohl nicht immer ausführlich und gehörig motivirtcn, Entschei- 
<lb/>dungen streitiger Punkte dem Rec. vor den Spies’schen den Vor- 
<lb/>zug zu verdienen scheinen, worüber sich bei der Kritik der Spies’- 
<lb/>schen Schrift näher wird geäussert werden.

<lb/>Dagegen finden sich in der Puehta’schen Schrift auch manch- 
<lb/>mal Behauptungen, die bei einer näheren Prüfung nicht als stich- 
<lb/>haltig sich darstellen, z. R.: Wo das preuss. Landrecht Th. II. Tit. 20.
<lb/>Abschn. 10. noch Gesetzeskraft habe, werde es wohl nicht zweifel- 
<lb/>haft seyn, alle Injurienklagen ohne Ausnahme in den Kreis der
<lb/>mündlichen Verhörssachen zu ziehen, weil dem preuss. Landrechte
<lb/>die ästimatorische Injurienklage nicht bekannt sey (S. 26.). Das Ge- 
<lb/>setz zieht in den Kreis der mündlichen Verhörssachen „ Ehrenbelei- 
<lb/>digungen insofern« nur auf Ehrenerklärung geklagt wird"; das
<lb/>preuss. Landreeht kennt aber auch Klagen auf einen feierlichen und
<lb/>nachdrücklichen Verweis (§. 595. a. a. 0.); und diese letzteren eignen
<lb/>sich sohin nicht zum mündlichen Verhör. (V. Spies, um dessen
<lb/>Meinung hier sogleich mit anzuführen, will da, wo das preuss. Land- 
<lb/>recht gilt, gar keine Injuriensache zu dem mündlichen Verhöre ge- 
<lb/>zogen wissen, weil, wenn auch nur auf Ehrenerklärung geklagt wor- 
<lb/>den sey, dennoch, wenn darauf erkannt worden und der Beklagte
<lb/>sie zu leisten sich weigere, ein richterlicher Verweis unter sehr
<lb/>scharfen Bestimmungen eintrete, welche Folge wohl nicht zulassen
<lb/>dürfe, auch diejenigen Injuriensachen, wo nur auf Ehrenerklärung
<lb/>geklagt worden, zum mündlichen Verfahren zu verweisen (S. 21.).
<lb/>Allein das Gesetz berücksichtigt nur das Gesuch der Klage, nicht
<lb/>die hei Vollstreckung des dem Gesuche entsprechenden Erkenntnisses
<lb/>später eintretenden Modifikationen.) — „Wenn die einlassung" resp.
<lb/>prozesshindernden Einreden nicht an sich unstatthaft, sondern nur
<lb/>illiquid, sohin unstatthaft als prozesshindernde geh raucht worden
<lb/>sind, so ist der Beklagte solchen Falls unter Verurteilung in die
<lb/>Kosten der Prozessverzögerung (poena contumaciae generalis) und
<lb/>allenfalls in eine Geldstrafe für schuldig zu erkennen, in einer prü-
<lb/>figirten endlichen Frist auf die Klage sich förmlich einzulassen, wo- 
<lb/>bei ihm vorzubehalten, die einlassunghindernden delatorischen Ein- 
<lb/>reden als einfache verzögerliebe, die prozesshindernden als einfache
<lb/>peremtorische geltend zu machen." (S. 92. 93.). Diese Ansicht ist
<lb/>gegen die Worte und den Geist des Gesetzes, welches in §.27. die
<lb/>eventuelle Streiteinlassung und das Vorbringen aller übrigen Ein- 
<lb/>reden, welche der Beklagte zu haben glaubt, neben dem Vorschützen
<lb/>von prozesshindernden und solchen Einreden, welche naturam prae-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0364.tif"
                   n="364"
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               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Pudita5 v. Spies u. Samhaber
</p>
               <p>

                  <lb/>judicii an sich haberi, nuter dem Rechtsnachtheile anordnet, dass im
<lb/>Falle derVerwerfung (und zu verwerfen sind sie, wenn sie nicht als pro- 
<lb/>zesshindernd und naturam praejudicii an sich habend sich darstellen)
<lb/>die Nachtheile des Nichtbeantwortens der Klage eintreten würden, und
<lb/>welches in den Motiven §. 37. als Zweck der in Frage stehenden
<lb/>Bestimmungen die Hebung vorhandener Controversen und Beschleu- 
<lb/>nigung des Endes der Rechtsstreite angibt. — Ist der Appellation
<lb/>etwa nur desshalb adhärirt worden, weil die Kosten in der sententia
<lb/>a qua compensirt worden, so ist selbige unstattbatt (S. 153.). Es ist
<lb/>nicht einzusehen, warum, wenn anders nur die Beschwerdesumme
<lb/>vorhanden ist, die Adhäsion in diesem Falle ausgeschlossen sevn
<lb/>sollte.

<lb/>Die Schrift unter Nr. 2. hat sich laut der Vorrede die Aufgabe
<lb/>gesetzt, mehr als Puchta’s Werk in die einzelnen Bestimmungen
<lb/>sämmtlicher §§. einzugehen, und zu zeigen, wie weit die, älteren
<lb/>Gesetze noch Anwendung finden, unter vorzüglicher Berücksichti- 
<lb/>gung der Ständeverhandlungen, insbesondere der Erklärungen des
<lb/>Regierungs-Commissärs, (des Justiz-Ministerialrathes v. Stürzer),
<lb/>so dass nicht leicht ein Punkt übergangen worden seyn sollte, bei
<lb/>welchem sich irgend einiger Zweifel finden möchte. In der zweiten
<lb/>Auflage, welcher die neuesten Prozessgesetze vom Jahre 1819. und
<lb/>1837., so wie ein die Bestimmungen in Betreff der Beschränkung
<lb/>der Berufung und der Inrotulation der Akten enthaltender Auszug
<lb/>aus dem Abschied für die Ständeversammlung vom 29. Beehr. 1831.,
<lb/>das Gesetz vom 17. Novbr. 1837. über die Verhütung ungleichför- 
<lb/>miger Erkenntnisse bei dem obersten Gerichtshof in bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten, das Gesetz vom 15. August 1828., die Militär- 
<lb/>gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-Sachen betreffend, und die
<lb/>Verordnung vom 11. Juny 1816., die in Civilsachen gegen Militär- 
<lb/>personen anzuwendenden Gesetze betreffend, im Abdrucke beigege- 
<lb/>ben sind, hat der VerK, wie er versichert, nicht nur manche Ansicht
<lb/>berichtigt, sondern auch mehrere weitere Erläuterungen beigefügt.

<lb/>Das Verdienstvolle des Werkchens ist nicht zu verkennen, noch
<lb/>weniger aber das Mühsame des Studiums der wirklich mit grosser
<lb/>Gewissenhaftigkeit benützten, so äusserst weitläufigen ständischen
<lb/>Verhandlungen. Eben so. finden sich viele recht gute Erklärungen
<lb/>einzelner §§. in der Schrift; dahin sind insbesondere zu rechnen:
<lb/>die Ausführung über die fernere Zulässigkeit des Mandatprozesses
<lb/>(S. 9. 10. der 2ten Aufl.); die über die Zeugenvernehmung im be- 
<lb/>schleunigten Verfahren (S. 35. fg.).
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0365.tif"
                   n="365"
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               <p>

                  <lb/>Ueber das k. bayer. Processgesetz v» 17. Nov. 1837. 365

<lb/>Allein Rec. kann nicht bergen, dass manche ganz falsche Inter- 
<lb/>pretationen des Gesetzes Vorkommen, die ihre Quelle theils in einem
<lb/>nur oberflächlichen Studium der Gerichtsordnung oder anderer älterer
<lb/>Normen, theils in dem Mangel der Auffassung des Geistes des neuen
<lb/>Gesetzes, theils endlich auch in dem zu grossen Gewichte, das den
<lb/>Erklärungen des Regierungs-Commissärs, selbst wenn sie mit Geist
<lb/>und Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch stehen, beigelegt wird,
<lb/>haben, und die um so auffallender sind, als häufig in dem Werke
<lb/>Puchta’s die richtigen Ansichten über die fraglichen Stellen sich
<lb/>vorgetragen finden, und der Verf. daraus die Veranlassung hätte
<lb/>nehmen sollen, wenn nicht seine Meinung zu berichtigen, doch we- 
<lb/>nigstens dieselbe besser zu begründen und der entgegengesetzten
<lb/>Puchta’s die Ehre der Widerlegung angedeihen zu lassen.

<lb/>Rec. hält sich für verpflichtet, den eben ausgesprochenen Tadel
<lb/>zu belegen und im Einzelnen nachzuweisen.

<lb/>S. 19. wird die Benennung des „Frevels neben Vergewaltigun- 
<lb/>gen und Attentaten “ in §. 1. Nr. 8. des Gesetzes als ein leeres Wort
<lb/>bezeichnet, weil Frevel nach den Anmerkungen zur Ger.-Ordn. Cap. III.
<lb/>§.3. Nr. 4. Realinjurien seyen, welche doch zum beschleunigten Ver- 
<lb/>fahren um so weniger gehören könnten, als seihst Verbalinjurien nur
<lb/>dann, wenn bloss auf Ehrenerklärung geklagt wurde, sich dahin eig- 
<lb/>neten. Allein die Anmerkungen zur angeführten Stelle der Gerichts- 
<lb/>ordnung rechnen unter die Frevel auch „facta nullo jure justifica-
<lb/>bilia“ und die Benennung ist sohin kein leeres Wort. Zwar wird
<lb/>v. Spies einwenden, hier trete ja der unverklausulirtc Mandatspro- 
<lb/>zess ein; allein dazu wird nach Ger.-Ordn. Cap. V. §. 7. erfordert,
<lb/>dass die narrata supplicae einigermassen bescheinigt sind, was im
<lb/>Falle des §. 1. Nr. 8. des neuen Gesetzes nicht nolhwcndig ist.

<lb/>S. 33 wird der Bestimmung des §. 12. Abschn. 2. ,,der Beweis- 
<lb/>pflichtige kann den Beweis sogleich im Verhandlungstermine antreten“
<lb/>unter Berufung auf die Erklärung des Regierungs-Commissärs hei
<lb/>den ständischen Verhandlungen (Bd. 9. S. 23.) die Auslegung gege- 
<lb/>ben, dass dieser Beweisantritt bei dem treffenden Stadium der Ver- 
<lb/>handlung selbst sofort geschehen müsse, also insbesondere statt der
<lb/>Replik und Duplik. Diess ist falsch, und es will diese Stelle, wie
<lb/>sie auch Puchta S. 61. erklärt, nur so viel sagen: derjenige, wel- 
<lb/>cher in Folge des in der Regel sogleich im Verhandlungstermine zu
<lb/>eröffnenden Spruches als beweispflichtig erscheint, kann entweder
<lb/>in diesem Termine seinen Beweis sogleich antreten, oder von der
<lb/>gewöhnlichen Frist von 8 Tagen Gebrauch machen. Hiefür spricht
</p>

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                   n="366"
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               <p>

                  <lb/>366 Fuchta, v. Spies u. Samhaber,


<lb/>die Stellung des §. 12., welcher dem §. 11., der von dem endlichen
<lb/>oder Beweiserkenntnisse redet, folgt; so wie der Umstand, dass
<lb/>dem beschleunigten Verfahren nach den Motiven §. Z. 6. 22., die
<lb/>den Vorzug vor den einfachen Erklärungen des Regierungs-Com-
<lb/>missärs verdienen, mehr der Zweck der gütlichen Beilegung der
<lb/>Sache zum Grunde liegt, und eine strenge Verhandlung und Abthei- 
<lb/>lung in vier Sätzen fremd ist, und endlich die Erwägung, dass der
<lb/>Versuch des Vergleiches nach §. 9* am Schlüsse der Verhandlung
<lb/>gemacht und zufolge §. 13. nach vollendetem Beweisverfahren er- 
<lb/>neuert werden soll, während nach der v. Spies’schen Interpretation
<lb/>der Versuch des Vergleichs am Schlüsse der Verhandlung mit diesem
<lb/>selbst, welcher durch die Beweisanticipation ahsorhirt wird, weg- 
<lb/>fallen müsste:
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 47. wird gelehrt, dass die Verordnung des Prozessge- 
<lb/>setzes vom 22. Julv 1819. §. 8., wornach der Ausländer, wel- 
<lb/>cher gegen einen bayerischen Unterthan Klage erhebt, und keine
<lb/>liegende Güter in Bayern besitzt, dem Beklagten auf dessen Ver- 
<lb/>langen für die Prozesskosten und die Wiederklage Caution leisten
<lb/>muss, und der Beklagte vor deren Leistung nicht schuldig ist, auf
<lb/>die Klage zu antworten, durch §. 24. des neuen Gesetzes, wornach
<lb/>jeder anderen Einrede, die nicht eine gerichtsablehnende sey, die
<lb/>Wirkung der Nichteinlassung auf die Klage verweigert werde, auf- 
<lb/>gehoben sey. — Puchta S. 89. lehrt das Gegentheil und mit Recht,
<lb/>weil ein neues allgemeines Gesetz ein früheres specielles (resp. auf
<lb/>jus singulare beruhendes) nicht aufheht, und weil das von v. Spies
<lb/>beigezogene Argument von der Gleichheit vor dem Gesetze in un-
<lb/>serm Falle auf Ausländer, gegen welche die Rechtsverfolgung den
<lb/>Inländern erschwert ist, keine Anwendung findet, wesshalb auch
<lb/>nach der Erlassung der Verfassungs-Urkunde im Jahre 1819. diese
<lb/>Ungleichheit sanktionirt worden ist.

<lb/>S. 65. wird die Bestimmung des §. 52. Nr. 1. wegen Appellahili-
<lb/>tät der Bescheide, wodurch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
<lb/>vorigen Stand ohne weitere Einleitung des Verfahrens, ganz, oder
<lb/>so wie angebracht, oder zur Zeit u. s. w. abgewiesen wird, unter
<lb/>Berufung auf die Erklärung des Regierungs-Commissärs nur auf die
<lb/>restitutio contra sententiam bezogen. Allein auch ein Gesuch um
<lb/>Restitution contra lapsum termini kann ohne Vernehmung des Ge-
<lb/>gentheils ahgewiesen werden, und nach der allgemeinen Fassung
<lb/>des §. 52. Nr. 1. muss auch gegen ein solches Dekret eine selbst-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0367.tif"
                   n="367"
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               <p>

                  <lb/>Ueber das k. bayer. Processgesetz v. 17. Nov. 1837. 367

<lb/>ständige Berufung zugelassen werden, indem das Gesetz nicht unter- 
<lb/>scheidet, folglich auch der Richter nicht zu unterscheiden hat.

<lb/>Die hervorgehobenen Stellen, die noch leicht hätten vermehrt
<lb/>werden können, zeigen die Nothwendigkeit einer gründlichen Umar- 
<lb/>beitung des Werkchens zur Genüge an, wenn dasselbe anders auf
<lb/>den Ruhm der Gediegenheit Anspruch machen will.

<lb/>Das Werkchen unter Nr. 3. kündigt sich nur als eine beschei- 
<lb/>dene Ergänzung zu dem Werke desselben Verfassers: Der Rechts- 
<lb/>weg in Bayern diesseits des Rheins (Würzburg, Stahel, 1836.) an,
<lb/>das weit entfernt sey, einen gelehrten Commentar zu dem neuen Ge- 
<lb/>setze zu schaffen, sich jedoch auch keineswegs damit hegnüge, ohne
<lb/>alle Beurtheilung und Erläuterung die Worte des Gesetzes wieder- 
<lb/>zugehen, dabei aber vorzüglich die Klasse der Nichtjuristen in das
<lb/>Auge fasse. Das Schriftchen macht auf einen wissenschaftlichen
<lb/>Werth keinen Anspruch, und hat einen solchen auch nicht, enthält
<lb/>übrigens viele recht gute selbstständige Bemerkungen. Ree. hebt
<lb/>einige aus. S. 40. „Die Vorschrift des Prozessgesetzes §. 30. Abs. 2.:
<lb/>auf kürzere, als die gesetzlich bestimmten Fristen kann keine Partei
<lb/>beschränkt werden, gilt wohl nur für den Fall, wenn eine Partei
<lb/>gegen ihren Willen von dem Richter in der ihr gesetzlich zu- 
<lb/>stehenden Frist abgekürzt (?) werden soll." v. Spies (S. 50.) hält
<lb/>die auf eine solche Beschränkung gerichtete Uebereinkunft der Par- 
<lb/>teien für unverbindlich. Allein so wie die vertragsmäßige Ver- 
<lb/>kürzung* der Verjährungszeit zulässig ist, so ist wohl auch eine sol- 
<lb/>che Beschränkung der Prozessfristen zulässig und verbindlich. —
<lb/>8. 62.*) ,,Dort wo die Berufungssuimnc bisher in 62 Fi. 30 Kr.

<lb/>(50 FL Frank.) bestand, nehmlich in den zu den ehemaligen Fürsten-
<lb/>thümern Bamberg und Würzburg gehörenden Landestheilcn, be- 
<lb/>stehet diese Berufungssumme noch fernerhin"; (das neue Gesetz hat
<lb/>sie allgemein auf 50 Fl. bei Berufungen gegen Aussprüche der Un-~
<lb/>tergerichte festgesetzt) „denn das neue Gesetz wollte die Berufung
<lb/>nicht erleichtern. Auch sind in der Uebcrschrift dieses Abschnittes
<lb/>die treffenden Provincialgesetze nicht genannt." Ree. hat früher in
<lb/>v. Zu-Rhein’s Zeitschrift III. Bd. 8. 70. die entgegengesetzte, auch
<lb/>von v. Spies (S. 67.) adoptirte Ansicht ausgestellt, nimmt aber die- 
<lb/>selbe nunmehr zurück, und fügt zur besseren Begründung der gegen- 
<lb/>teiligen noch an, dass ein späteres allgemeines Gesetz ein früheres
<lb/>specielles (vielmehr auf jus singulare beruhendes) nicht mit aufhebt,
<lb/>und dass, wie Samhaber später S. 74. **) bemerkt, in jenen Fällen,
<lb/>in welchen bisher im Untermainkreise ein von der bayrischen Ge-
</p>

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                   n="368"
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               <p>

                  <lb/>368 Puchta, v.Spies u. Samhaber^ Ueb. d. k. b. Processgesetz u.s.w.

<lb/>ricbtsordnung und den dazu gehörigen Novellen abweichendes Ver- 
<lb/>fahren galt, das neue Prozessgesetz, soferne es hieran eine Abän- 
<lb/>derung machen würde, nicht eintritt, wenn es seine dessfallsige Gül- 
<lb/>tigkeit für den Untermainkreis nicht ausdrücklich ausspricht; indem
<lb/>diese ausdrückliche Erwähnung an einigen Stellen des neuen Ge- 
<lb/>setzes sonst nicht würde stattgefunden haben. — Als irrige Ansich- 
<lb/>ten sind hervorzuheben: 8. 22. wird die Beweisanticipation im be- 
<lb/>schleunigten Verfahren des mündlichen Verhörs wie hei v. Spies
<lb/>zugelassen. — 8. 32.*) findet sich die sonderbare Behauptung: aus
<lb/>den Bestimmungen über die Folgen des Ungehorsams und der Auf- 
<lb/>hebung der Statthaftigkeit des allgemeinen Widerspruches erhalte
<lb/>man das auffallende Ergebniss, dass, wenn die von einer Partei auf- 
<lb/>gestellten Behauptungen von Thatsachen, welche auf das Wesen des
<lb/>Rechtsstreites Einfluss haben, nicht auf das Vorbringen rechtlich be- 
<lb/>gründeter (?) Urkunden beruhen, es zuträglicher sey, die zu- 
<lb/>stehende Antwort (Exception, Replik u. s. w.) ganz zu unterlassen,
<lb/>als nur einen allgemeinen Widerspruch entgegenzusetzen; denn im
<lb/>ersten Falle müsse der Behauptende seine tatsächlichen Angaben
<lb/>noch beweisen, in diesem gelten sie für zugestanden. Hier ist gar
<lb/>nicht bedacht, dass die Unterlassung jeder Antwort den Verlust der
<lb/>eigentlichen Exceptionen, Repliken u. s. w. nach sich zieht.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0369.tif"
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         <div xml:id="d107750e37602" n="II.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
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            <p>

               <lb/>36!&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über rcclitswfssen-
<lb/>scliaftllchc Zeitschriften.

<lb/>Zeitschrift für Civilreclit und Prozess. Bd.XIV. II. 1. S. 1—136.

<lb/>(S. oben S. 80. f.)

<lb/>I. Zur Lehre von der Zeitberechnung. Von Prof. Dr. Arndts in München.

<lb/>8. 1—32.

<lb/>DerVerf. erklärt sich entschieden gegen die von Elvers in der Themis, neue
<lb/>Folge, Bd. 1. II. 1. 8. 127. ff. (s. Jalirb. 1839. 8. 160. fY) aufgesfellte Ansicht, dass
<lb/>als das Jahr, innerhalb dessen die meisten prätorischen Klagen angestellt werden
<lb/>'mussten, das laufende bürgerliche Jahr oder das der gegenwärtigen Prätur au-
<lb/>zitsehen sey. Er widerlegt die Argumente, auf welche dieselbe gestützt wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>II. In welchen Fällen ist der Vorbehalt des Producten, dass er die 'Zeugen
<lb/>salvis exceptionibus contra personas zulasse, anwendbar, und wie muss
<lb/>er beschaffen seyn ? Von Landrichter Völcker zu Lieh. S. 33 — 42.

<lb/>Wird dem Producten die Beweisantretung unter einer blos monitorischen Auf- 
<lb/>lage mitgetlieilt, so genügt eine allgemeine Protestation desselben, um auch nach
<lb/>der Publication die Glaubwürdigkeit der Zeugen mit allen ihm zu Gebote stehenden
<lb/>Einreden angreifen zu können, und, falls der Richter gleich bei der Mittheilung
<lb/>diesen Vorbehalt ausspricht, so ist die Einlegung eines solchen von Seiten des Pro- 
<lb/>ducten nicht erforderlich. Wird dagegen dem Producten die Beweisantretung
<lb/>unter der arctatorischen Auflage, seine Beweiseinreden dagegen .vorzubringen,
<lb/>zugefertigt , und er dadurch genüthigt, seine sämmtlichen Einreden in der anbe- 
<lb/>raumten Frist auf einmal vorzubringen, so ist ein Vorbehalt der obigen Art nicht
<lb/>zu beachten. DerVerf. entscheidet sich für die letztere Form des Verfahrens.

<lb/>III. Noch einige Bemerkungen über das possessorische Klagerecht des ju- 
<lb/>ristischen Besitzers gegen seinen Repräsentanten, zugleich als Beitrag
<lb/>zu der Lehre von den Besitzverträgen. Von Dr. Ludw. Schmidt
<lb/>zu Giesseji, S. 43 — 92.

<lb/>DerVerf. hat in seiner Abhandlung über das poss. Klagerecht des juristischen
<lb/>Besitzers u. s. w. (vgl. oben 8.1. ff.) die Ansiebt vertheidigt, dass sich ein allge- 
<lb/>meiner unbedingter Interdictenschutz des jur. Besitzers gegen seinen Repräsentanten
<lb/>nicht nachweisen lasse, und die abweichende Bestimmung in Ansehung der locatio
<lb/>conductio nur als etwas Singuläres angesehen werden könne. Jetzt glaubt er die
<lb/>wahre Ursache dieser Beschränkung entdeckt zu haben, welche nach seiner Ansicht
<lb/>mit der Lehre von den Besitzverträgen, emtio, locatio conductio und precarium
<lb/>possessionis, aufsinnigste zusammenhängt. Er giebt eine ausführliche Erörterung
<lb/>dieser Verträge; wir enthalten uns jedoch eines Berichts darüber, da der Verf.
<lb/>in einer Nachschrift bemerkt, dass er seit der Abfassung dieses Aufsatzes ,,die
<lb/>Lehre von den Besitzverträgen einer nochmaligen Prüfung unterworfen habe, wo- 
<lb/>durch er den von ihm ausgesprochenen Grundgedanken zwar vollkommen bestätigt
<lb/>gefunden habe, in der weiteren Ausführung desselben aber auf eine andere bald
<lb/>von ihm erscheinende Schrift verweisen müsse.“ Er verspricht in dieser auch
<lb/>eine Erklärung des unus casus Inst, geben zu wollen.

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RAV. Jahrg. IV. H. IV.
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0370.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Wctzlar’sche Beiträge f. Geschichte u, Rechtsalterthümer.

<lb/>IV. lieber das Peculium prof ec titium, in Beziehung auf den Fiskus. Zur Er
<lb/>letulcrung zweier Pandel'tcn-Sstellen* Von Prof Dr. Ferd. Kämmer er
<lb/>in Rostock. 8. 93 —125.

<lb/>Die Stellen sind L. 3. H. 4. D. de minor. IV. 4. u. L. 1. H. 4. I). qua?ido de
<lb/>pecul. etc. XV. 2. Die meisten Rechtslehrer verstehen die in der ersteren enthal- 
<lb/>tene Vorschrift des K. Claudius von dem Falle einer Confiseation des väterlichen
<lb/>Vermögens , wobei dem Haussohne das Peculium prof gelassen worden sey,
<lb/>nehmen aber auf die zweite Stelle gar keine Rücksicht, mit welcher sie nach jener
<lb/>Erklärung in offenbaren Widerspruch kommen. Nach ausführlichen dogmen- 
<lb/>geschichtlichen Erörterungen zeigt der Verf., dass die erstere Stelle lediglich von
<lb/>dem Falle handle, wenn der Fiscus wegen Schuldforderungen das väterliche Ver- 
<lb/>mögen occupire, wo das Peculium dem Sohne verbleibt, die zweite Stelle aber
<lb/>von dem Falle, wenn in Folge einer Deportation das väterliche Vermögen con-
<lb/>fiscirt wird, wo das Peculium auf den Fiscus mit übergeht. Die rechtliche Natur
<lb/>des Peculium wird im ersteren Falle nicht geändert.

<lb/>V Ueber Cap. 6. et 1 5. X. de privilegiis et e.rcessibusprivilegiatorum fl&gt;. 33.).
<lb/>Von Dr. St epp es, F. Löwenstein. Regu. Justiz-Canzlei-Ass. zu
<lb/>Kreuz - Werihheim. S. 126—136.

<lb/>Der Verf. sucht zu zeigen, dass obige Stellen gar nicht von der Verjährung,
<lb/>weder von der Verjährung der Privilegien, noch von der des Zehntrechts sprechen,
<lb/>sondern lediglich vom Verzichte auf Privilegien.
</p>
            <p>

               <lb/>Wctzlar’sclie Beiträge für Geschichte und Rechtsalterthiiiner,
<lb/>herausg. von Hn Paul Wigand* Heft 4. Wetzlar, 1840.
<lb/>S. 285 — 375. (Vgl. Jahrb. 1839. 8. 608. fT.)

<lb/>Dieses Tieft, mit welchem der erste Band vollendet ist, enthält vier Aufsätze,
<lb/>von welchen jedoch nur die beiden letzten ein unmittelbares juristisches Interesse
<lb/>gewähren. Der erste von diesen unter Nr. XIV. enthält unter dem Titel: Zur
<lb/>Geschichte der deutschen Reichsjustiz im 15. Jahrhundert (8. 337—
<lb/>351.3, die interessante Erzählung eines Processes um 400 Gulden Widerlage,
<lb/>dessen Erfolglösigkeit ein neuer Releg zu dem traurigen Zustand der damaligen
<lb/>Rechtspflege ist. An gehängt sind: das erste Urtliel in der Sache, gesprochen vom
<lb/>Ilofgericht Herzogs Johann v. Bayern zu Amberg, welches den Beklagten verur- 
<lb/>teilte, Und das kaiserliche Diplom, durch welches dem Kläger nach des Beklagten
<lb/>nochmaliger Verurteilung durch das Kammergericht zu Wien eine Reihe von
<lb/>Fürsten lind Reichsstädten zu Vollstreckern und Schirmern beigeordnet wurden.
<lb/>Beide sind sehr bemerkenswert. Der zweite der obigen Aufsätze unter Nr. XV.
<lb/>ist liberschrieben: Kleine historische Beiträge. Aus Akten und Ur- 
<lb/>kunden, fS. 352—375.3, und enthält: 13 Gleibergische Thal-Ordnung von 1502.
<lb/>(Mitteilung einiger Stellen aus derselben^. — 23 Aufnahme eines Bürgers in der
<lb/>Stadt Wetzlar. CAus einer Handschr. des 15. Jahrli.3. — 33 Zur Geschichte des
<lb/>Schlosses und Ganerbinats Kleeberg. (Urkunde v. J. 1465.3. — 43 Zur Geschichte
<lb/>der Judenverfolgungen im Mittelalter. CUrkunde Kaiser Karls IV. v. 1348., wo- 
<lb/>durch er dem Grafen Albrecht v. Dettingen seine Lehen und Reichspfandschaften
<lb/>bestätigt, auch ihm alles Eigenthum der in seinen Festen gesessenen Juden über-
<lb/>lässt.3 — 53 Zur Geschichte des deut. Handels im 16. Jalirh. CMittheilung einer
<lb/>Klage des ReicUsfiscals gegen einen Kaufmann zu Augsburg vom J. 1530.3 —
<lb/>63 Eingriffe der. geistlichen Gerichte. CE in Mandat des Kammergerichts gegen einen
<lb/>solchen Eingriff v. J. 1698.3 — 73 Brandzeichen. — 83 Fehde des Ritters von
<lb/>Laudenberg gegen die Stadt Rothweil. 1540.— 93 Sadale (bedeutet wahrschein- 
<lb/>lich i Morgen Landes.)
</p>

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                n="371"
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            <p>

               <lb/>Archiv des Criminalrecbts,
</p>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv des Criminalrecbts. Jahrg. 1839. Stck. 4. S.481—612.
<lb/>(Vgl. oben 8. 81. f.)

<lb/>XXm. Das Grossh. Mecklenburg. Gesetz v. 4. Jan. 1839, über Bestrafung
<lb/>des Diebstahls; dar gestellt mit Anmerkungen von Mittermaier.

<lb/>-8. 481 — 506.

<lb/>DerVerf. berichtet zuerst über die Fortschritte, welche die Criminalgesetz-
<lb/>gebung Mecklenburgs seit mehreren Jahren gemacht hat, berührt dann die Bedenk- 
<lb/>lichkeiten, welche die Erlassung von Specialgeselzen über einzelne Verbrechen
<lb/>gegen sich habe, ertlieilt aber dennoch der Weise, wie der Mecklenburgische Ge- 
<lb/>setzgeber sein oben genanntes Gesetz erlassen hat, volle Billigung. Hierauf (heilt
<lb/>er die Hauptbestimmungen des Gesetzes mit und schliesst daran unter X. Nummern
<lb/>meistens billigende Bemerkungen.

<lb/>XXIV. Tn tote fern rechtfertigt sich eine von dem Strafrechte getrennte

<lb/>wissenschaftliche Darstellung des straf rechtlichen Verfahrenst Von
<lb/>Abegg. 8. 507—523.

<lb/>Scliluss von Nr. XX. — Nachdem derVerf. vom geschichtlichen Standpuncte
<lb/>aus die Verbindung des Strafrechts und Processes als die allein zulässige Methode
<lb/>dargestellt hat, betrachtet er die Sache noch von der systematischen und der
<lb/>dogmalisch'practischen Seite. Das Ergebniss seiner Untersuchung fasst er selbst
<lb/>so zusammen: „Criminal-Becht und Criminal-Process dürfen jetzt nicht als ganz
<lb/>getrennte Wissenschaften, aber als nothwendig zu unterscheidende Theile einer
<lb/>Wissenschaft gesondert dargestellt werden. Es ist dieses sogar nothwendig, und
<lb/>die entgegengesetzte Methode würde keinen dieser Uechtstlieile in seiner Bedeu- 
<lb/>tung erkennen lassen. Aber diese gesonderte Darstellung darf nicht ein Losreissen
<lb/>von der gemeinsamen Wurzel und dem wesentlichen Zusammenhang seyn, der das
<lb/>Ganze in seinen Gliederungen verbindet. Sie muss vielmehr jenen Zusammenhang
<lb/>stets erkennen und auf die Behandlung des Einzelnen wirken lassen. Welches
<lb/>Moment, welche Seite man auch hervorheben möge, stets muss die Berechtigung
<lb/>der übrigen dabei anerkannt werden, sowohl der Theile der Wissenschaft, als
<lb/>auch der Quelle und der philosophischen Bildung. Das Bewusst seyn, das
<lb/>wissenschaftliche, muss über allen besondern Seiten und Methoden stehen und
<lb/>als Einheit das Zusammenschlüssen, was, «in begriffen werden zu können, zu- 
<lb/>gleich in den nothwendigen Unterschieden zu erfassen ist.“

<lb/>XXV. Ueber die Statthaftigkeit der gerichtlichen Verhaftung wegen Besorg-
<lb/>niss vor Collusionen. Von dem Ghzogl. Hess. Criminalrichter Friedr.
<lb/>Noellner zu Giesseti. S. 524—540.

<lb/>Schluss von Nr. XXII. — Der Verf. beschäftigt sich hier mit den Rücksichten,
<lb/>welche einer solchen Verhaftung vorausgehen, sie begleiten und ihr nachfoigen
<lb/>müssen, um diese Massregel für vollkommen gerechtfertigt erkennen zu können.

<lb/>XXVI. Ueber den neuesten Zustand der Strafgesetzgebung mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf die neuesten Knlwiivfe, insbesondere für das Ghzlh.
<lb/>Hessen, für den Kanton Bern und Kanton Thurgau. Von Miller-
<lb/>maier. 8. 547 — 574.

<lb/>Fortsetzung von Nr. XVI. — Der Eingang liefert aus den neuern Strafgesetz- 
<lb/>büchern Belege zu der Bemerkung, dass die Gesetzgebungskunst noch lange nicht
<lb/>auf jener hohen Stufe stehe, von welcher Manche träumen; worauf der Verf. eine
<lb/>comparative Mittheilung über die oben genannten Entwürfe giebt, welche reich an
<lb/>belehrenden Bemerkungen ist. (Forts, folgt.)

<lb/>XXVII. Beiträge zur hehre vom s. g. zusammengesetzten Beweise, mit be- 
<lb/>sonderer Berücksichtigung des Reichs-Abschieds v. 1594., als Nachtrag
<lb/>zu dem Abegg’selten Auf salze. V on Dr. Mü Iler, o. Prof d. R. zu Giessen.
<lb/>8. 575 — 601.

<lb/>DerVerf. vertheidigt sich gegen den ihm von Ahegg (Jahrg.l838.St.4.S.520.)
<lb/>gemachten doppelten Vorwurf, dass er sich hoi Darstellung der Lehre vom zusam- 
<lb/>mengesetzten Beweise in s. Lehrb. des teut. gen». CTiminalproz. §. 160. S. 385. eine


<lb/>24*
</p>

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                n="372"
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            <p>

               <lb/>372 Neues Archiv für Preuss. Recht u. s.w.


<lb/>Inkonsequenz habe zu Schulden kommen lassen, und dass er unbegründeter Weise
<lb/>ihm (Lehih. d. gern. Criminalproz. §. 142.3 und Marlin (Lelirb. d. teilt, gern.
<lb/>GriminaJproz. §. 93. Aufl. 3.) dasUehersehen einer Gesetzstelle (des cif. R.A. §.09.)
<lb/>zur Gast gelegt habe.

<lb/>XXVIII. Merkwürdiger Criminalfall. Nothzucht und Raubversuch. Unter- 
<lb/>suchung über den Leumund der Renöthiglen. Entschuldigung durch an- 
<lb/>gebliches Geschlechtsunvermögeii. Dargestellt von Amtm. Dr. v. Ja ge- 
<lb/>wann in Heidelberg. 8. 602—612.

<lb/>Der Verl, hebt in der Einleitung die Schwierigkeiten einer Untersuchung wegen
<lb/>Nothzucht hervor, und theilt dann den Rechtsfall mit, dessenEigenlhümliehkeiteii
<lb/>schon durch die in der Uebersclirift angegebenen Momente hinlänglich bezeichnet
<lb/>sind.
</p>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv für Preuss. Recht und Verfahren- so wie für
<lb/>Deut. Privatrecht. Eine Quartalschrift. Hcrausgeg. von O.L.G.R.
<lb/>FL. 3U Ulrich* Just.-R. JBr. *U U. J. Sommer und L.- u.
<lb/>St.-G.-Dir. Fr. Th. BBoeie. VL Jahrg. 3. u. 4. Heft. Arnsberg,
<lb/>Ritter, 1839. S. 345 — 512. u. 513 — 668. 8. (Vergl. Jahrh.
<lb/>1839. S. 745. ff.)*).

<lb/>XXII. jRechtsfall, mit ge theilt von Sommer. S. 345 — 350.

<lb/>Der Jagdberechtigte kann dem Eigentümer nicht untersagen, selbst, oder
<lb/>durch seinen Forstbeamten ein Scliiessgewehr auf seinem, dem Jagdrecht unter- 
<lb/>worfenen, Eigenthum zu tragen. (Entscheidung des Civilsenafs des Ö.L.G. zu
<lb/>Arnsberg, bestätigt vom zweiten Senat des O.L.G. zu Münster.)

<lb/>XX HI. Ist die Oranien-Nassauisclte Verordn. v. 21, Juni 1178., die Veh er- 
<lb/>gäbe des Vermögens der Aellern an ihre Kinder belr., nach §. 3. des
<lb/>Puhlikations - Patents v. 21. Juni 1825. für beibehallen zu achten ? Ab- 
<lb/>handlung vom Id. - u. St. -G- Ass. T h e o d. A ö c hl i u g zu Siegen.
<lb/>8. 351 —372.

<lb/>Fortsetzung von Nr. XXI. — Der Verf. beschäftigt sich hier namentlich mit
<lb/>den Fragen: welche Gesetze und Verordnungen zu den Provincial-Gesetzen zu
<lb/>rechnen seyen, und welche Bestimmungen der Gandesordmuigen Provincial-Rechts- 
<lb/>verhältnisse betreffen. Die in der Uebersclirift aufgeworfene Frage verneint er,
<lb/>weil die fragliche Verordnung überall nur als eine Modilieation des Rom. Rechts
<lb/>zu betrachten sey.

<lb/>XXIV. Die Statutarrechte des Herzoglh. Westfalen. Vom L,- u. St.-G.-R.
<lb/>Siebertz in Arnsberg. 8. 373-—400.

<lb/>Fortsetzung (s. Jahrb. 1838. 8. 851.). — Es wird hier vom Slatutar-
<lb/>rechte des Amtes Medebach und von der ehelichen Gütergemeinschaft daselbst
<lb/>gehandelt.

<lb/>XXV. Inwiefern die Ueberlassung des Erbtheils bei der Erbtheilung an einen
<lb/>Miterben gegen eine Abfindung einen Erbschaftskauf dar stelle, somit
<lb/>nothwendig gerichtlich vollzogen werden müsse? Erörterung mit Rechts- 
<lb/>fall von Sommer. S. 407 —414.

<lb/>Erbschaftskäufe müssen nach §.473. A.U.R. I. 11. bei Strafe der Nichtigkeit
<lb/>gerichtlich geschlossen werden; die Frage, ob eine Veherlassung der oben be- 
<lb/>zeichnten Art unter dieses Gesetz gehöre, ist durchaus zweifelhaft. Der Verf.
<lb/>theilt Entscheidungen mit, welche dieselbe verneinen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nr. XXX. XGVI.—1.111. #indRecensionen und Uelation.cn über neue literarische
<lb/>Xischeimmijen.
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0373.tif"
                n="373"
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            <p>

               <lb/>Neues Archiv Ihr Preuss. Recht u. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>XXVI. Rcchlsfall, mitgethcilt von Sommer, S. 415 — 419.

<lb/>Eine Restitution auf den Grund der Minderjährigkeit findet nicht statt; wenn
<lb/>der Bevollmächtigte aus Irrtlium ein nicht statt findendes Rechtsmittel eingelegt und
<lb/>während dem die Frist für das zulässige Rechtsmittel ab gelaufen, überhaupt
<lb/>nicht, wenn der Bevollmächtigte 'ine Handlung innerhalb der Grenzen seiner Be- 
<lb/>fugnisse vorgenommen hat. (Erkennlniss des Geh. Ob.-Tribunals.J

<lb/>XXVII. Rechtsfall, milgelheilt vom L.~ u. St.-G.-Dir. Evclt in Dursten.

<lb/>8. 420—428.

<lb/>Dem Servilutberechligten steht die Befugniss nicht zu, den Grundbesitzer in
<lb/>der beliebigen Benutzung seines Eigenthums zu beschränken, sobald ibm nur die
<lb/>Ausübung der Servitut nicht erheblich erschwert wird. Insbesondere kann
<lb/>der Eigenthümer ungeachtet der Wegegerechtigkeit einen unverschlossenen Schlag
<lb/>bäum anlegen. (Erkennt, des Geh. Ob.-Tribunals.)

<lb/>XXVIII. Rechtsfall, mitgelheilt von^ Sommer. S. 429 — 440.

<lb/>1. Nach der Osnabrückischen Eigenthums-Ordnung succediren auch Cofla-
<lb/>teraleu. 2. Das Heimfalls.echt findet nicht mehr Statt, so lange noch Blutsver- 
<lb/>wandte des Colons vorhanden sind, möchten selbe auch früher abgegütert, freige- 
<lb/>lassen oder sonst aus der Hörigkeit gegangen seyn. 3. Dem Gutsherrn steht hei
<lb/>Auslobungen der Hofeskinder überall keine Concurrenz mehr zu. 4. Durch die
<lb/>Anerkennung eines Testaments werden nur die darin enthaltenen Dispositionen fin- 
<lb/>den Anerkennenden verbindlich, nicht aber werden dadurch alle darin enthaltenen,
<lb/>blos historischen Anführungen zur formellen Wahrheit. (Erkennt, des Plenums
<lb/>des Geh. Ob.-Tribunals.)

<lb/>XXIX. Ueber die neue Gestaltung der Rechtsmittel durch die Declaration
<lb/>u. Instruction v. -J. April 1839. Von Sommer. S. 447 — 456.

<lb/>DerYerf. setzt die Gründe aus einander, aus welchen er mit der Bestimmung
<lb/>des Gesetzes: Aufhebung der Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde in Bagatell- 
<lb/>sachen von 20 bis 50 Thlr., deren Ersetzung durch den Recurs und Ausdehnung
<lb/>des Recurses auf Verletzung von Rechtsgrundsätzen, nicht einverstanden ist.

<lb/>XXXI. Rechlsfall, milgelheilt von Sommer. 8. 467 — 469.

<lb/>Die Beilieger im Ilerzogth. Weslphalen sind nur dann zur Entrichtung eines
<lb/>Weidegeldes an die Öemeinde verbunden, wenn sie die Weide auf ungelheilten
<lb/>Geineinheitsgründen; nicht aber, wenn sie die Ruthe als wechselseitige Koppel-
<lb/>huthe auf den Grundstücken des einzelnen ausüben. (Erkennt, des O.L.G. zu
<lb/>Arnsberg.)

<lb/>XXXII. Ueber eine ?ieue Vormundschaf ts-Ordnung und einen neuen Gross-
<lb/>jährigkeils-Termin in Preussen. Von Sommer. S. 470 — 475.

<lb/>Der Verf. motivirt seinen Wunsch, dass im ganzen Reiche der Crossjährig-
<lb/>keitstermin auf 21 Jahre gesetzt werden möge.

<lb/>XXXIII. Rechtsfall, jnitgetheitt von Sommer. S. 476 — 512.

<lb/>Die in diesem Rechfsfall zur Entscheidung (des O.L.G. zu Arnsberg und des
<lb/>Geil. Ob.-Tribunals) gekommenen Fragen waren: 1. Entscheiden bei der Erbfolge
<lb/>hinsichtlich der Immobilien die Gesetze der Gerichtsbarkeit, unter welcher sich
<lb/>diese befinden? (Wird bejaht.) — 2. Wird, wenn der Erblasser bestimmt, dass
<lb/>der Pflichttheil in Gelde gewährt werden solle, ohne dass er auf eine gewisse
<lb/>Summe von ihm festgesetzt worden, der Pflichttheilserbe dennoch Miteigentlmmer
<lb/>der Immobilien? (Wird bejaht.) — 3. Haben die adelichen Töchter im Ilerzogth.
<lb/>Westphalen, wenn sie auch nicht verzichtet haben, dennoch kein Erbrecht auf
<lb/>die Güter? (Sie müssen sich mit einer blossen Abfindung begnügen, wenn sio
<lb/>mit Brüdern concurriren; ein Miterbrecht tritt für sie erst ein, wenn die Brüder
<lb/>ohne Descendenz Sterben.) — 4. Muss diese Gewohnheit als in den einzelnen
<lb/>betreffenden adelichen Familien hergebracht nachgewiesen werden? (Wird ver- 
<lb/>neint.) — 5. findet diese singuläre Succession auch dann Statt, wenn der Be- 
<lb/>sitzer eines weslphäiisclien Rittergutes ausser dem Ilerzogth. W. sein Domicil
<lb/>hat? (Wird bejaht.)
</p>

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                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv für Preuss. Recht u. s. \v.
</p>
            <p>

               <lb/>XXXIV. Bemerkungen zu dem §. 3. der Verordn. üb. den Subhastations- und
<lb/>Kaufgelder - Liquida tions - Prozess v. 4. Marz 1834. Vom L, u. St.G.-Ass,

<lb/>, Th, Köchling zu Siegen, S. 513—523.

<lb/>Der Arerf. beantwortet die Fragen: 1. Welche Wirkung äussert die bei nicht
<lb/>angelegtem Hypotliekenbuclie unterbleibende Eintragung des im §. 3. der Verordn,
<lb/>vorgescliriehenen Vermerks? *— 2. Inwiefern ist bei angelegtem Ilypotliekenbuche
<lb/>die Vorschrift des §. 3. anzuwenden, wenn kein eingetragener Gläubiger vor- 
<lb/>handen ist?

<lb/>XXXV. Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer. 8. 523.

<lb/>Eine Wegegeldgerechtigkeit kann durch gar keine Verjährung erworben wer- 
<lb/>den, weil der Tarif immer der landesherrlichen Sanction bedarf. CA. L.R. Th. II.
<lb/>Tit. 15. §. SO.)

<lb/>XXXVI. Seltener Fall eines Competenz-Conßicts. Mitgetheilt vom Justiz-
<lb/>Commissar Cappell zn Hamm, S. 524 — 526.

<lb/>XXXVII. Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer, 8. 527 — 530.

<lb/>Der Erbe verliert durch Nicht -Legung des Inventars die Befugniss nicht,
<lb/>die Legate eines zu ihrer Bezahlung nicht zureichenden Nachlasses zu kurzen.
<lb/>CErkennt. des O.L.G. zu Arnsberg.)

<lb/>XXXVIII. Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer, S. 531 — 533.

<lb/>1. Die Bestimmung des A. L.B. I. 8. §. 125. f. findet nicht blos auf Düngergru- 
<lb/>ben, sondern auch auf Miststätten Anwendung, wobei der Dünger nur auf die
<lb/>Erdoberfläche gelagert wird, so dass also auch diese auf drei Fuss rlieinl. Entfer- 
<lb/>nung vom Hause des Nachbars zurückweichen und so eingerichtet werden müssen,
<lb/>dass die Jauche und das sich dort ansammelnde Regenwasser nicht über den Vor- 
<lb/>raum des Hauses des Nachbars abfliessen. — 2. DieseEigenthumsbeschränkung ist
<lb/>als eine lediglich aus dem Gesetze abgeleitete sofort mit dessen Einführung an- 
<lb/>wendbar. CErkennt. des 0.L.G. zu Arnsberg.)

<lb/>XXXIX. Rechtsfallj mitgetheilt von Sommer, S. 534 — 539.

<lb/>Wenn Eheleute eine allgemeine Gütergemeinschaft eingehen und darin dem
<lb/>überlebenden die ganze Vermögens-Masse zuwenden, kann nach gemeinem Rechte
<lb/>das Vorkind des einen Ehegatten den Pflichttheil vom Vermögen seines parens
<lb/>verlangen. CErkennt. des O.L.G. zu Arnsberg.)

<lb/>XL. Rechtsfall, mit Anmerkung von Sommer, 8. 540 — 544.

<lb/>Die Conventinal-Strafe kann bei Kaufverträgen 10 Proc. des Kaufpreises be- 
<lb/>tragen. Gegen diese Ansicht des O.L.G. zu Arnsberg erklärt sich die Anmerkung,
<lb/>weil §.301. des A. L.R. 1.5. nur von dem doppelten Betrage des wirklich auszu-
<lb/>mittelnden Interesses spricht, mithin nicht das Doppelte des §. 830. I. 11. zu
<lb/>5 Proc. vermutheten Interesses gefordert werden kann, vielmehr das wirkliche
<lb/>Interesse zu beweisen ist, um das Doppelte desselben zu finden.

<lb/>XLI. Ueber die erste Berichtigung des Besitztitels nach de?i Vorschriften des
<lb/>Ges, v, 31. März 1834. mit Berücksichtigung der Allerh. Kabinets-Ordre
<lb/>v, 9. Mai 1839., insbesondere über die Auslegung des §. 579. Tit, 9. Thl. T,
<lb/>des A, L.R, Vom L. u. St.G.-Ass, Th. Kachling zu Siegen. 8.545—568.

<lb/>DerVerf. handelt zuerst von dem Verhältnis der an gef. Cahinets-Ordre zu
<lb/>dem cit. Gesetz und stellt dann die in beiden Gesetzen enthaltenen Erfordernisse
<lb/>der ersten Besitztitelberichtigung zusammen.

<lb/>XLIL Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer. 8. 569—578.

<lb/>1. Auch in Folge notliwendiger Subliastation im erbscliaftliclien Liquidations-
<lb/>Prozesse bricht Kauf Mietlie. CErkennt. des O L G. zu Münster.) — 2. Bei der noth-
<lb/>wendigen Subhastation kann zwar schon der Extrahent dem Miether kündigen,
<lb/>allein auf Räumung kann erst der demnächstige Käufer klagen. CErkennt. des
<lb/>Geh. Ob.-Tribunals.)
</p>

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                n="375"
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            <p>

               <lb/>Neues Archiv für Preuss. liecht u. s. w. 375
</p>
            <p>

               <lb/>XLIII. ErkemitnisS) mitgetheilt vom L. u. St.G.-Dir. Einers zu Erwitte.
<lb/>S. 579 — 597.

<lb/>1. Die hereditatis petitio findet nach gern. Recht nur gegen Denjenigen Statt,
<lb/>welcher Erbschaftsachen pro herede o&amp;evpro possessore besitzt ; daher können die
<lb/>Erben einer Frau mit dieser Klage von den Erben des Ehemanns Dotalsachen oder
<lb/>Paraphernen nicht zurück fordern. — 2. Uebergang von Vertragserbrechten (hierüber
<lb/>entscheidet hauptsächlich die Intention der Kontrahenten). Nach deut. Hechte giebt
<lb/>es drei verschiedene Arten von Erbverträgen, welche hei Bauergütern practisch
<lb/>geblieben sind. Gehen nach A. L.R. Vertragserbrechte auf die Erben über? Aus- 
<lb/>legung des §. 631.1.12. des A. E R. (X. u. St.G. zu Erwitte.)

<lb/>XLIV. Rechtsfall, mitgetheilt vom O.L.G.-Ref. Duncher zu Arnsberg.
<lb/>S. 598 —610.

<lb/>Auch nach den Preuss. Gesetzen erstreckt sich das gesetzliche Pfandrecht des
<lb/>Verpächters auf die Früchte des verpachteten Gutes, mögen diese bereits einge-
<lb/>sammelt seyn, oder noch auf dem Felde stehen. (Erkennt, des O.L.G. zu Arnsberg.)

<lb/>XI V. Wie ist der §. 67. A. L.R. II. 1., welcher es für einen gültigen Grund
<lb/>der Eltern, die Einwilligung in ein Verliibniss zu versagen, erklärt,
<lb/>wenn die Kinder die nicht erbetene, oder verweigerte Einwilligung durch
<lb/>heimliche Ehegelöbnisse zu erzwingen gesucht haben, zu verstehen i Von
<lb/>Sommer. 8. 611 — 617.

<lb/>Im Allgemeinen ist es dem Ermessen des Richters überlassen, zu beurtheilen,
<lb/>ob in der Art des Abschlusses des unbewilligten Eheversprechens oder der weiteren
<lb/>Verhandlung desselben eine besondere beabsichtigte Kränkung der Eltern liege,
<lb/>ob daraus die Absicht zu erkennen, sie moralisch zur Ertlieilung der Einwilligung
<lb/>zu zwingen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0376.tif"
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         <div xml:id="d107750e38444" n="III.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>III. BTacliwefsimgen von Recensionem
<lb/>In anderen Zeitschriften.

<lb/>Allgemeine Literatur-Zeitung. 1840.

<lb/>1. Januar. Nr. 5. 6. S. 33 —40. 46—48.

<lb/>Die gemischten Ehen u. s. w. von Dr. Ch. F. v. Ammon. Dresden
<lb/>ii. Leipzig, 1839. (Vgl. Jahrb. 1839. S. 460. u. 1037. f.)

<lb/>(Von einem 'katholischen Mitarbeiter.} Nach einer Bemerkung über das
<lb/>Zeitgemässe dieser Schrift sagt derRec.: „Br. v. Ammon hat diese Aufgabe mit
<lb/>dem ihm eigenen schriftstellerischen Talent gelöst. Die bekannte Schrift von
<lb/>Kutschker über denselben Gegenstand hat zwar ein grösseres Verdienst in Rück- 
<lb/>sicht auf die Erforschung des Materials, welches Ilr. v. A grösstentlieils aus jener
<lb/>entlehnt zu haben scheint, aber auch die den ultramontanen Curialisten eigene
<lb/>Bornirlheit und Engherzigkeit, gegen welche das liberal-protestantische Urtheil des
<lb/>berühmten Verfs. hier in die Schranken tritt. Zwischen beiden Schriften könnte
<lb/>nicht unschicklich eine dritte im Sinne des liberalen Katliolicismus sieben, welche
<lb/>die Gegensätze beider vermittelte." Es folgt eine Uebersicht des Inhalts mit vielen
<lb/>in das Einzelne eingehenden Bemerkungen, welche sehr beachtenswert!! sind,
<lb/>aber einen Auszug nicht zulassen. (Rec. E. in B.)

<lb/>2. Ergänzungsblätter. Nr. 5. 6. 7. 8. 33 — 36. 41 — 56.

<lb/>Das altcivile und Justin. Anwachsungsrecht bei Legaten u. s. vv. von
<lb/>Dr. K. A. Schneider. Berlin, 1837. (Vgl. Jahrb. 1838. S. 307. IT.
<lb/>u. 675. f.)

<lb/>Der Rec. theilt zunächst Einiges aus der Vorrede mit, um die Stellung, welche
<lb/>dieses Werk unter den literarischen Erscheinungen einnehmen soll, zu bezeichnen.
<lb/>Indem er sodann über den Inhalt der einzelnen Abschnitte desselben referirt, fügt
<lb/>er Manches für und wider die Ansichten des Verfs. bei, namentlich sucht er beim
<lb/>ersten Abschnitt zu zeigen, dass Mayer’s Argumentation in der Erklärung der
<lb/>formellen Grundlage des Anwachsungsrechts nicht so verfehlt- sey, wie es dem
<lb/>Verf. scheint; beim zweiten Abschnitte ändet er die Widerlegung der früheren
<lb/>Ansichten über die materielle Grundlage des A.-R. sehr richtig und treffend; beim
<lb/>dritten Abschnitt rühmt er die scharfsinnige Weise, auf welche der Verf. das
<lb/>Vorzugsrecht der re et verbis conjuncti bei einer Concurrenz mit disjuncti erklärt
<lb/>und ausführt, dass für das Maass der A. v erschiedener Legatare die Grösse ihres
<lb/>Legats bestimmend ist; beim vierten Abschnitt bezeichnet er es als einen Vorzug
<lb/>der Behandlung der lex Papia von Seiten des Verfs., dass sie eine genaue, überall
<lb/>aus den Quellen herausgearbeitete Entwickelung der in der lex vorkommenden
<lb/>Ilaup(begriffe von caducum, ereptitium und vacans enthält; er erklärt sich aber
<lb/>zugleich auch gegen den vom Verf. aufgestellten Begriff der caduca; u. s. vv.

<lb/>3. Eebruar. Nr. 23 — 25. S. 177 — 183. 185 — 198.

<lb/>Das Retentionsrecht. Eine civilrechtliche Abhandlung von Dr. K.
<lb/>Luden. Leipzig, 1839.

<lb/>Auf Veranlassung der vom Verf. in der Vorrede über das hohe Interesse, wel- 
<lb/>ches die von ihm behandelte Lehre gewähre, gemachten Bemerkungen spricht der
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0377.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisungen von Reccnsionen.


<lb/>IleC. sicli gegen Siutenis (in der „wohl nicht ganz billigen Beurthetlung der
<lb/>Sc heu kochen Schrift“ in diesen Jahrh. 1837. 8. 7(55. ff. 3 über die Bedeutung einer
<lb/>Monographie und die zweckmässige Behandlung des Retentionsrechts in einer
<lb/>solchen aus. Zugleich bemerkt er aber auch, dass der Verf. durch sein Urfheil
<lb/>über die bisherigen Leistungen in dieser Lehre auf eine strengere Beim heil ring
<lb/>provocirt habe. Diese wird ihm denn auch vom Bec. zu Theil. Nachdem derselbe
<lb/>den Inhalt der §§. 1. 3. 9 —11. angegeben und namentlich die Art dargelegt hat,
<lb/>auf welche der Verf. zu dem von ihm zur Grundlage des Retentionsrechts gemachten
<lb/>Satze: dass eine persönliche Verbindlichkeit grösser sey, als die Pflicht zur Zu- 
<lb/>rückerstattung einer fremden Sache, gelangt ist, tutheilt er darüber: „In der That
<lb/>Rec. weiss nicht, was er hierzu sagen soll: die entwickelten Begriffe sind zu schief
<lb/>und bodenlos, als dass sie eine Widerlegung verdienten.... Bec. ist überzeugt,
<lb/>dass gewiss selten in der juristischen Litteratur eine unglücklichere Idee aufge- 
<lb/>taucht ist, als der vom Verf. ausgesprochene Satz. Aber auch die Richtig- 

<lb/>keit desselben zugegeben, ist doch nicht zu begreifen, wie er die Grundlage für
<lb/>das Retentionsrecht bilden soll“_ Er theilt hierauf die diesfallsige Argumen- 

<lb/>tation des Verfs. mit, welcher er „exorbitante Unrichtigkeit“ vorwirft. Bei Ge- 
<lb/>legenheit des §. 12., welcher von der Stellung des Retentionsrechts im Systeme
<lb/>handelt, erklärt er sich für die Ansicht, welche jenes Recht als eine Ausnahme
<lb/>von dem Verbote der Selbsthülfe betrachtet. — Beim zweiten Abschnitt bemerkt er
<lb/>von der im §. 13. enthaltenen Untersuchung des Verfs. über das Erforderniss des Be- 
<lb/>sitzes: „Hier erreicht die Begriffsverwirrung ihren Gipfel;“ was er ausführlich
<lb/>im Einzelnen nach weist, indem er zugleich dem staunenden Leser verspricht, dass,
<lb/>wenn er die nähere Ausführung heim Verf. gelesen habe, sein Erstaunen unglaub- 
<lb/>lich gewachsen seyn werde. Bei der Betrachtung der folgenden im Einzelnen
<lb/>bezeichnet der Rec. einiges Wenige als richtig, das Meiste aber als misslungen.
<lb/>Namentlich bemerkt er bei Erwähnung der vom Verf. zum Beweise seiner Theorie
<lb/>aufgestellten Retentionsfälle: „Wenn es übrigens denkbar wäre, dass irgend Je- 
<lb/>mand sich von vorn herein von derUnrichtigkeit des vom Verf. ausgestellten Rechts- 
<lb/>grundes des Retentionsrechts nicht überzeugt haben sollte, so müsste ihn sicher- 
<lb/>lich die Anwendung dieses Rechlsgrundes auf die einzelnen Retentionsfälle völl'g
<lb/>überzeugen. Jedoch auch ganz hiervon abgesehen, enthalten die Erörterungen
<lb/>des Verfs. über die einzelnen Retentionsfälle Behauptungen, welche in der That
<lb/>für den Werth der vorliegenden Schrift und die juristischen Kenntnisse ihres Verfs.
<lb/>zu charakteristisch sind, als dass nicht wenigstens einige derselben hier berührt
<lb/>werden müssten.“ In der That die vom Rec. milgetheilten Behauptungen suchen
<lb/>ihres Gleichen. — Aus dem dritten Abschnitt lieht er nur Weniges hervor;, nament- 
<lb/>lich was der Verf. über die dem Relinirenden zustellenden Rechtsmittel sagt, wobei
<lb/>er bemerkt: „Die hierin liegenden Widersprüche sind kaum zu begreifen, die an- 
<lb/>geführten Gründe kaum zu widerlegen.“ Ausführliche Bemerkungen macht der
<lb/>Rec. über die Frage: ob das Retentionsrecht dann bessere liechte gegen den Vindi-
<lb/>canten der Sache gewähre, wenn es älter ist, als das auch von dem ursprünglichen
<lb/>Retentionsgegner herstammende dingliche Recht auf die Sache, indem er besonders
<lb/>Schenk'« Gründe für die Verneinung derselben zu widerlegen sucht. Zuletzt
<lb/>spricht er sich noch dahin aus: „Wenn Rec. die in der vorlieg. Abhandlung auf-
<lb/>gestellten Ideen umständlicher besprochen hat, als es vielleicht der Werth der Ab- 
<lb/>handlung erfordert, so geschah dieses aus einem doppelten Grunde, theils um dar;
<lb/>harte Urtheil, welches er über diese Schrift auszusprechen sich gedrungen fühlt,
<lb/>zu motiviren, theils um an einem Beispiele practisch zu zeigen, wohin es führen
<lb/>könne, wenn ein Schriftsteller willkiihrlich a priori sich eine Grundidee erschafft,
<lb/>wonach er klare Bestimmungen der Quellen ohne alle Rücksicht auf die bekannte- 
<lb/>sten Interpretatior.sgrundsätze deutet, — denn so darf und muss mail das Ver- 
<lb/>fahren des Hrn. Dr. L. nennen. Die Lehre von den »Servituten, welche vor kurzer
<lb/>Zeit dem juristischen Publico vorgelegt wurde, enthält dieselben Grundfehler der
<lb/>Behandlung eines Rechtsstoffes wie die vorlieg. Schrift, besonders reibet sich die
<lb/>Idee eines moralischen Eigenthums dem in der vorliegenden Abhandlung ausge- 
<lb/>sprochenen Grundgedanken, dass die persönliche Verbindlichkeit bedeutender sey
<lb/>als die Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache als ein würdiges Gegenstück au.
<lb/>Allein diese Grundfehler sind in der vorlieg. Schrift bei weitem mehr entwickelt
<lb/>und stärker ausgeprägt. Diese Schrift kann auf wissenschaftlichen Werth durchaus
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0378.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>Keinen Anspruch machen. Rec. fühlt wohl, dass dieses Uriheil hart ist: allein
<lb/>einesteils hält er dafür, dass es Pflicht einer parteilosen Kritik sey, dieses Ur- 
<lb/>iheil , da es gegründet ist, auszusprechen, damit der Hr. Dr. L. weder sich selbst,
<lb/>noch Andere täuschen möge; amlerntheils aber ist er der Meinung, dass ein Schrift- 
<lb/>steller, welcher die Kühnheit hat, wohlgeprüfte Meinungen geradezu als Irrthümer
<lb/>zu verwerfen und an deren Stelle die hodenlosesten Unrichtigkeiten zu setzen,
<lb/>diese auch dem juristischen Publico zur Prüfung und Beurtheilung vorzulegen, sich
<lb/>nicht beklagen könne, wenn das durch Prüfung gewonnene Uriheil in kritischen
<lb/>Blättern offen und frei niedergelegt wird."

<lb/>4. Ergänzungsblätter. Februar. Nr. 15.16. S. 113—115. 121—128.
<lb/>lieber die Gesetzgebung der Presse. Von F. A. Lo effler. Thl. f.
<lb/>Leipzig, 1837. (Vergl. Jahrb. 1839. S. 175.)

<lb/>„Es mag vorliegendes, sehr umfangreiches Werk, das auf drei Bände be- 
<lb/>rechnet ist, allerdings einen gemeinnützigen Zweck verfolgen; wir besorgen je- 
<lb/>doch , dass dessen Erreichung durch die darin herrschende ziemlich dunkle Sprache
<lb/>gar sehr erschwert werden dürfte." Nach diesem Eingang legt der Rec. die Mo- 
<lb/>tive, den Zweck und die individuellen Tendenzen der Arbeit desVerfs., meistens
<lb/>mit dessen eigenen Worten dar und fügt dann noch eine Uebersicht des Inhalts mit
<lb/>einigen wenigen Bemerkungen über Einzelnes hinzu.

<lb/>5. März. Nr. 41—43. S. 321—343.

<lb/>Theorie des gemeinen Civilrechts, Von Dr. J. F, Kierulff. Bd. 1»
<lb/>Altona, 1839.

<lb/>„Wenn in einer Wissenschaft für deren Aufgabe und Bedeutung im Ganzen
<lb/>oder in einzelnen Disciplinen eine ganz neue Idee aufsteigt, oder sich als solche
<lb/>ankündigt, so bedarf sie einer um so grösseren Aufmerksamkeit, wenn bewusstes
<lb/>Mächtigseyn des Stoffs und gründliches Wissen mit einer philosophisch klaren und
<lb/>consequenfen Entwickelung und Ausführung und einer so gelungenen Darstellung
<lb/>Zusammentreffen, wie in dem angezeigten Werke. Trifft dies in eine Zeit, wo
<lb/>der Streit der Schulen über jene Aufgabe von Neuem entbrannt ist, den man für
<lb/>erloschen hielt oder wenigstens für bedeutungslos geworden, so dass er selbst die
<lb/>Theilnahme der Leute, die nicht vom Fach sind, erweckt und zur Oeffentlichkeit
<lb/>gelangt ist; so wird sich jenes Interesse um so höher steigern, je mehr das Drin- 
<lb/>gende der Anforderung hervortritt, in sich das Bewusstseyn der Aufgabe zur
<lb/>Klaren Entschiedenheit zu bringen, oder sich darüber nochmals Rechenschaft zu.
<lb/>geben. Die gegenwärtige Erscheinung im Gebiete des gemeinen Civilrechts kün- 
<lb/>digt sich selbst als eine solche von durchaus neuerund eigentümlicher Art an und
<lb/>ist es auch in der Hauptsache, der Grundidee in Anwendung auf das gemeine Civil-
<lb/>recht im Ganzen wirklich." Nach diesem Eingang tlieilt der Rec. den Plan des
<lb/>Verfs. mit und bezeichnet die Stellung, welche das Buch zu der bisherigen Behand- 
<lb/>lungsweise des gern. Civilrechts einnimmt. Hierauf beantwortet er folgende Fra- 
<lb/>gen: 1. „Hat derVerf. den Stoff vollständig ins Auge gefasst? Es muss befremden,
<lb/>dass er das gemeine deutsche Privatrecht nicht mit in den Kreis seiner Betrachtung
<lb/>ziehen will." — 2. „Darf sich" (wie derVerf. will) „die Theorie des gemeinen
<lb/>Rechts losreissen von dem Dogma, dass das R. R. im Ganzen recipirt sey, und
<lb/>Gesetzeskraft in Deutschland habe? Diese Frage muss verneint werden." — 3. „Ist
<lb/>die bisherige Behandlungsmethode der Theorie des gern. Civilrechts in Erkenntniss
<lb/>und Darsteilung im Vergleich zu der Richtung des Verfs. falsch? Auch diese Frage
<lb/>muss verneint werden.“ — 4. „Ist des Verfs. Methode, eine Theorie des gemeinen
<lb/>Civilrechts zu gewinnen im Ganzen ausführbar? Auch diese Frage muss verneint
<lb/>werden." — 5. „Welcher Werth ist dem Werke desVerfs. in den erreichten Re- 
<lb/>sultaten, von dem Standpunkte aus betrachtet, beizulegen, den er selbst für sich
<lb/>eingenommen hat ? Darauf antwortet der Verf., dass sich in seiner Anschauung
<lb/>die wahre Jurisprudenz concentrire. Allein auch das können wir nicht gelten
<lb/>lassen, sondern müssen die Frage anders beantworten. Die Jurisprudenz hat
<lb/>eine zweifache Aufgabe. Einmal die: das wirklich geltende Recht zu erforschen,
<lb/>zu erkennen (also auch in jedem concreten Fall) und dann die, den Rechtszustand
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0379.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Naehweisungen von Recensioncn
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>durch geläuterte Begriffe und Erkenntniss des wahren Bedürfnisses zu fordern, und
<lb/>also dem Gesetzgeber vorzuarbeiten, oder ihn zujjrselzen, bis er einschreitef.
<lb/>Ein eigentümliches P roduct der letzteren Hälfte ihrer Thätigkei t
<lb/>ist das Unternehmen des Verfs. der Absicht nach; im Resultate aber
<lb/>hat er das vorgesteckte Ziel durch die Natur des Stoffs, den er behandelt, nur
<lb/>teilweise erreichen können. Da wo es möglich war, hat er durch
<lb/>nicht geringen Scharfsinn, und die ihm eigene Klarheit im Denken Vieles erreicht.
<lb/>Es ist oft ein wahres Vergnügen, seinen Entwickelungen und Darstellungen zu
<lb/>folgen, und Rec. bekennt, dass er sich nicht erinnert, ein wissenschaftliches Buch
<lb/>mit grösserem Vergnügen gelesen und wiedergelesen zu haben. Und auch da, wo
<lb/>der Verf. sein Ziel nicht erreicht, werden eben seine Ausführungen und
<lb/>Entwickelungen, wegen gleicher Eigenschaften, als civilistische im gewöhnlichen
<lb/>Sinne des Worts, und als intellectuell reproducirendes Resume eines positiven
<lb/>Stoffs in der Literatur ebenso willkommen geheissen werden.“— ,,Welches ist die
<lb/>Stellung des Verfs. und seines Werkes zur legislatorischen Bewegung? Nachdem
<lb/>der Rec. auch hierüber Einiges gesagt und die Tendenz des Verfs., welcher „eine
<lb/>Abrechnung des derzeitig gültigen Rechts gehen will, um dem Gesetzgeber, der
<lb/>vorzugsweise auf gemeines Recht fussen will oder muss, einen Beitrag zu der Er- 
<lb/>kenn! »iss des künftig etwa zu verarbeitenden Materials zu überliefern,“ als eine
<lb/>sehr gemässigte bezeichnet hat, berührt er hei Gelegenheit der Angabe des Inhalts
<lb/>dieses Randes noch einzelne Ansichten des Verfs., um sie kritisch zu würdigen.
<lb/>Zuletzt verbreitet er sich noch über die Anordnung der diesem Bande an gehörigen
<lb/>Materien: „Soweit sie sich übersehen lässt, ist die Ordnung im Ganzen beifalls-
<lb/>vvürdig, vorbehaltlich der einzelnen dagegen gemachten Ausstellungen. Nur hat
<lb/>sie nichts voraus vor der des Allgemeinen Tlieils der gangbaren Pandecten-Lehr-
<lb/>bücher, als grössere Einfachheit bei geringerer (absichtlich vermiedener) Reich- 
<lb/>haltigkeit. In letzterer Hinsicht bekennt Rec., den Verf. nicht ganz zu verstehen,*
<lb/>Hat er seine Zuhörer, also seine Schüler gemeint? Das scheint allerdings so, denn
<lb/>er setzt hinzu, dass es nicht schwer sey, eine Vorlesung daran zu knüpfen; das
<lb/>richte sich nach dem Geschmack des Pocenten. So lange nun aber unter „gemeinem
<lb/>j Civilrecht“ die Vorlesung über Pandektenrecht zu verstehen ist, wird es hei der
<lb/>radikal abweichenden Ansicht des Verfs. über dessen positive Grundlage, nicht
<lb/>nur ganz unfhunlich, ein in solchem Sinn geschriebenes Ruch einer Pandekten- 
<lb/>vorlesung zum Grunde zu legen, sondern es entsteht otfenbar auch die grösste Ge- 
<lb/>fahr, den Zuhörer mit Zweifeln anfangen zu lassen, ehe er das kennen gelernt und
<lb/>sich geistig dessen bemächtigt hat, was sich bezweifeln lässt, — ihn damit be- 
<lb/>ginnen zu lassen, was reiferen Jahren vorbehalteil werden muss.“ (Rec. Sintenis
<lb/>in Giessen.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0380.tif"
             n="380"
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         <div xml:id="d107750e38935" n="IV.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d107750e38940" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nachtrag über " "</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d107750e38949" type="miscellany" n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d107750e38958" type="miscellany" n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_07+1840_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>380 ,
</p>
               <p>

                  <lb/>IT. Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Nachtrag über 'lAvrinaitiavog.

<lb/>Nach dem Erscheinen des vorigen Heftes sind mir zwei auf den daselbst
<lb/>S8.274.ff. abgedruckten Aufsatz des Herrn Prof. Dr. Wunderlich zu Basel bezüg- 
<lb/>liche Notizen zugegangen, welche ich hier nachträglich veröffentliche.

<lb/>Zuerst eine Nachschrift des genannten Gelehrten selbst , welche so lautet:

<lb/>. „Um über die Lesart der Handschriften, aus denen Fabrot’s Ausgabe ent- 
<lb/>standen ist, an den betreffenden Stellen, Auskunft zu erhalten, wandte ich mich
<lb/>an einen befreundeten Landsmann in Paris, Herrn Dr. Knust, dessen dortigem
<lb/>Aufenthalt die Monumenta Germaniae mehr als eine schätzbare Entdeckung ver- 
<lb/>danken werden. Derselbe hat die Güte gehabt die Codd. reg. 1345. u. 1350. (yergl.
<lb/>Zachariae ftist.jur. Gr. Rom.p.k7.) zu vergleichen, und meldet über die Lesar- 
<lb/>ten an den betreffenden Stellen, wie folgt:

<lb/>1. T. V. p. 642. ed. Fabrot.

<lb/>ct) tw UavXo) iv To) T to)V amne*?1711' ptovoß*

<lb/>//) ojq (prjol 7tann iv zw J£ tojv av na7™ ftovoßf

<lb/>2. T. VII. p. 272. ws 6 JJavkoq iv rw F tojv [fehlt bei Fabrot.] am nan**
<lb/>fiovoßtß X'.

<lb/>Ich glaube, dass die in meinem Aufsatz aufgestellte Behauptung hiedurch
<lb/>eine bedeutende Bestätigung erhält. Zwar hat die Präposition dvti keinen beson- 
<lb/>deren Accent. Allein in der 1. und 3. Stelle wird sie deutlich von dem folgenden
<lb/>Worte getrennt: und dann, was das Wichtigste ist, Hamavov ist durchgängig
<lb/>als Perispomenon geschrieben.

<lb/>Basel, 28. Februar 1840. Dr. Wunderlich."

<lb/>Sodann hat Herr Hofrath und Prof. Dr. II änel hier die Güte gehabt, mir eine
<lb/>ganz genaue Abschrift der in dem erwähnten Aufsatze 8. 275. unter Nr. 6 ] be-
<lb/>zeichneten Stelle aus seiner Handschrift (Cod. Haenel. B. fol.2bl. A.) zukommen
<lb/>zu lassen. Es heisst daselbst:

<lb/>, r „ Tt _ __ ..

<lb/>Töiv 7tQaTTO[xivb)v v ßvßXtMV tojv diy. ovroiq nQo) rdiv d ßl. ß‘i dl 7/ ne^i
<lb/>dt-ax()io£0)q de judt/cuq ßvßk. tojv di (tißovq ß'c. 77/, dvxiTtci/uavov ßtßkia y .

<lb/>B. Schneider.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der ordentl. Professor zu Zürich Dr. Freih. v. Löw ist als Hofgerichtsrath
<lb/>nach Usingen irn Herzogthum Nassau und der ausserordenfl. Professor zu Giessen
<lb/>Dr. Carl Seil als ordentlicher Professor nach Bonn berufen worden. — Der Hof-
<lb/>rath und Prof. Dr. Amann zu Freiburg ist unter Enthebung von seiner Professur
<lb/>zum Oberbibliothekar an der Universitätsbibliothek daselbst ernannt worden. —
<lb/>Der Ober-Justizvath zu Esslingen v. Neurath ist zum Kanzleidirector im König!.
<lb/>Würtemb. Jdstizministerium und zum ordentl. Mitglied des Slrafanstalten-Coile-
<lb/>giums befördert worden. — Der Professor Dr. Scliildener zu Greifswald ist von
<lb/>dem K. Verein zur Herausgabe von Handschriften, die Geschichte Seandinaviens
<lb/>betreffend, zu Stockholm zum ausländ. Mitgliede erwählt worden. — Der wirkl.
<lb/>Geh. Staats- und Justiz-Minister v. Kamptz hat bei der Feier seiner 50jährigen
<lb/>Amtstätigkeit [welche er am 24. März 1790. als Assessor und Mitglied der Justiz-
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0381.tif"
             n="381"
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>Oanzlei zu Strelitz begonnen untl seil 180-4. ln Preussen fortgesetzt hat,) unler
<lb/>vielen ■andern Ehrenbezeigungen (s. Alig. Preuss. Staatszeif. 1840. Nr. 88. S. 321.)
<lb/>den schwarzen Adler-Orden und von der Philosoph. Facullät zu Greifswald das
<lb/>Doctordiplom erhalten. — Der Hof- u. Gerichls-Adv. Dr. Wildner zu Wien ist
<lb/>für seine, bei Abfassung des Ungar. Wechselreclits geleisteten Dienste in den
<lb/>Oesterreich. Adelstand erhöhen worden.

<lb/>3. Todesfälle.

<lb/>Am 12. März starb zu Osnabrück der Justizrath G. W. Struckmann, be- 
<lb/>sonders durch seine Beiträge zum Osnabrück. Eigenthumsrechte, welche als Er-
<lb/>ganzungshefte zur Jurist. Zeitung f. d. Königr. Hannover 1826. fl', erschienen, be- 
<lb/>kannt, 44 Jahr alt. — Am 17. März zu München der Finanzminister u. Inhaber
<lb/>vieler Orden Dr. Franz Ludw. v. Wirscliinger, zuerst Pfleger zu Wörth unter
<lb/>FürstI. Primat. Regierung, 1806. Bäier. Landrichter daselbst, 1811. Polizeicom-
<lb/>missair zu Landshut und dann zu München, 1818. Polizeidirector zu Augsburg,
<lb/>1819. Stadtcommissair u. Hegierungsrath daselbst, 1823. Ministerialratli im Minist,
<lb/>des Innern, 1827. Vorstand der Generalzolladministration u. Ministerialratli im
<lb/>Minist, der Finanzen, 1833. wirkl. Geh. Rath, 1835. Minister, Verf. der Schrift:
<lb/>Versuch einer neuen Theorie üb. d. Juramentum in litem u.s. w. (Landshut, 1806.)
<lb/>geh. zu Stadtamhof hei Regensburg d. 30. Sept. 1781. — Am 28. März zu Heidel- 
<lb/>berg der Geh. Rath u. Prof., Comlhur d. Ord. v. Zähr, Löwen, Dr. Anton Fried r.
<lb/>Justus Thibaut, 179S. Adjunct der Juristenfaeultät zu Kiel, 1799. ordentl.
<lb/>Prof, daselbst, 1802. nach Jena, 1805. nach Heidelberg berufen und Justizrath,
<lb/>ISIS. Geh. Hofrath, später Geh. Rath, Verf. der Schriften: Diss. inaug. de genuina
<lb/>juris personarum et rerum indole etc. (Kiel, 1796.), Jurist. Encyclopädie u. Me- 
<lb/>thodologie u. s. w. (Ebend. 1797.), Versuche über einzelne Theile der Theorie des
<lb/>Rechts (2 Tille., Jena, 1798., 2. Aufl. 1817.), Theorie der log. Auslegung des R.
<lb/>Rechts (Altona, 1799., 2. Aufl. 1807.), Beiträge z. Critik der Feuerbach. Lehre
<lb/>über die Grundbegriffe des peinl. Rechts (Hamburg, 1802.), lieber Besitz u. Ver- 
<lb/>jährung (Jena, 1802.), System d. Pandekten-Rechts (3 Bde., Jena, 1803., später
<lb/>2 Bde, 8. Aufl. 1834.), Ausgabe von A. J. Cuper. obs. sei. de natura possessionis
<lb/>(Jena, 1804.), Civilist. Abhandlungen (Heidelb., 1814., 2. Ausg. 1827.) und daraus
<lb/>bes. abgedr.: lieber die Nothwendigkeit eines allgem. bürgeri. Gesetzbuches für
<lb/>Deutschland (Ebendas., 1814.) und vieler Abhandlungen in dem von ihm mitredi-
<lb/>girten Archiv f. d. Civilist. Praxis (vgl. Jalirb. 1839. S. 187. ff.), geb. zu Hameln
<lb/>im Hannoverschen d. 4. Jan. 177 4. — Am 7wApriI zu Dresden der Referendar bei
<lb/>der K. General-Commission f. Ablösungen u. Gemeinheitstheilungen, Friedr.
<lb/>Milliauser, Verf. der Schriften: Einige Worte zur Begrüssung des Entwurfs zu
<lb/>e. neuen Crim.-G.-B. für d. Kr. Sachsen (Leipzig, 1836.); Ueber den Begriff des
<lb/>Verbrechens aus dem Standpunkte des Strafgesetzgebers (Ebendas., 1837.); Staats- 
<lb/>recht des Kr. Sachsen (Bd. 1., Ebendas., 1839.), von welchen die beiden ersten
<lb/>(vgl. Jahrb. 1837. S. 362. ff.) anonym erschienen sind, und mehrerer Aufsätze in
<lb/>der Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. d. Kr. Sachsen, geb. den
<lb/>13. Dec. 1811.
</p>
            <p>

               <lb/>T. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>Mit der Jahreszahl 18 3 9.

<lb/>356. Blätter für Rechtsanwendung zunächst in Bayern, herausg. von Dr. Job.
<lb/>Adam Seuffert und Dr. Christian Carl Glück. Bd.IV. Erlangen, Palm
<lb/>u. Enke, xv, u. 416 S. 8. (2 Thlr.)
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0382.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>357. Canones Apostolorum et Conciliorum veterum selecti. Collegit atque insi- 

<lb/>gnioris varietatis notationes subjunxit Herrn, Theod. Bruns, Dr. Cum
<lb/>praefatione D. Aug. Ncandri. P. I. — A. u. d, T.: Bibliotheca eccle- 
<lb/>siastica. Quam ?noderante D. A. Neandro adornavit H. T. Bruns. Vol. I.
<lb/>Berlin, Reimer, xn. u. 411 S. gr. 8. (20 Gr.)

<lb/>358. Grundier, Dr. C. AHofr. u. ehem. o. ö. Lehrer u.s.w. Erlangen, —-

<lb/>Ueber die Verbindlichkeit zum Beitrag der Kosten zur Erhaltung und Wieder- 
<lb/>herstellung derCultus-Gebäude nach den in den deut. Bundesstaaten gelt. Ge- 
<lb/>setzen, mit Rücksicht auf einige Particulair-Gesetze. Nürnberg, Riegel u.
<lb/>Wiessner. vm. u. 104 8. gr. 8. (12 Gr.)

<lb/>350., Jahrbuch der gesummten Staatsarzneihunde. Herausg. von Dr. C. F. L.
<lb/>Wildberg, Ober-Med.-R. Bd. 5. [6 Hefte.\ Lpz., Weber. gr. 8. (4Thlr.)

<lb/>360. Polizei-Strafgesetz für das Königr. Württemberg v. 2. Okt. 1839. Nebst der
<lb/>K. Verfügung, betr. die Anwendung des P.-St.-G. Amtliche Handausgabe.
<lb/>Stuttgart, Steinkopf. 58 8. gr. 8. (geh, 6 Gr.)

<lb/>361. P reuschen, Fr eilt, v., v.u. zu Liebenstein, b.R.Dr., — Kritik des Ent- 
<lb/>wurfs eines Strafgesetzhuches für das Grossberzogtli. Hessen. Giessen, Heyer,
<lb/>Vater, iv. u. 164 8. 8. (geh. 10 Gr.)

<lb/>Fortsetzungen: Ellendorf, Hist.-kirchenrechtl. Blätter. Bd. 1. H. 2. u.

<lb/>3. iv. u. 113—224—348 8. (Schluss von Bd. 1.) (geh. 1 Thlr. 6 Gr.) Vgl. Jahrb.
<lb/>1839. 8. 375. Nr. 61. — Ergänzungen u. Erläuterungen d. Preuss. Reclitsbücher.
<lb/>Thl. 1. Abth. 2. u. 4. Thl. 3. Abth. 3. (geh. 4 Thlr. 12 Gr.) [Das jetzt vollendete
<lb/>Werk in 5 Thln. 28 Thlr. 10 Gr.] Vgl. Jahrb. 1839. S. 472. Nr. 94. 8.663. u. 855.—
<lb/>Zachariä, Vierzig Bücher v. Staate. Bd. 3. A. u. d. T,: Staatsverfassungs- 
<lb/>lehre. 304 S. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 16 Gr.) Vgl. Jahrb. 1839. S. 855. Nr. 244.
</p>
            <p>

               <lb/>Mit der Jahreszahl 1840.

<lb/>59. Andreae, Joannis, — Summula de processu judicii. Ex codice Basii,
<lb/>c. V, 19. in integrum restituit Agat hon Wunderlich, J. Dr. et in unio.
<lb/>Jjasil. P.p. o. Basel, Schweighauser, xvi. u. 59 S. gr. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>60. V4Wx&lt;5orct, Tomus II. Justiniani Codicis summam Perusinam anonymique

<lb/>scriptoris collectionem viginti quinque capitulorum, item Joannis Scholastici
<lb/>patriarchae Conslantinnpolitani collectionem octoginta septe?n capitulorum
<lb/>et 2vvTotuov diatQEötv to&gt;v vsciqwv tov Jovartvictvov, novellarumque con- 
<lb/>stitutionum indicem reginae, denique anony mi scriptoris de peculiis tracta- 
<lb/>tum ex codd. ?nsc., qui Bononiae, Lutetiae Parisiorum, Monachii, Peru- 
<lb/>siae, Venetiisreperiuntur, edidit, graeca in latinum sermonem tra?istulity
<lb/>prolegomenis, adnotatione critica, indice instruxit Gust. Ern. Ileim-
<lb/>bach, antecessor Lips. Accedunt novellae constitutiones imperatorum By- 
<lb/>zantinorum, a Car. Witte editae. Leipzig, Barth, ixxu. u. 307 S. gr. 4.
<lb/>(geh. 5 Thlr. 8 Gr.) [ Tom. I. 1838. 5 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>61. Archiv des Criminalrechts. Neue Folge. Herausg. von d. Prof. J. F. H. Abegg
<lb/>inBreslau, J. M. F. Birnbaum in Utrecht, A. W. Heffter in Berlin, C. J.
<lb/>A. Mittermaier in Heidelberg, C. G. v. Wächter in Tübingen, H. A.
<lb/>Zachariä in Göttingen. Jahrg. 1840. 4 Stücke. Halle, Schwetsckke u.Sohn.
<lb/>8. [St. 1. 157 S.] (geh. 2 Thlr.)

<lb/>62. Ausführliche Encyklopadie der gesammlen Staatsarzneihunde. Im Vereine
<lb/>mit mehreren Doct. d. Rechtsgelahrtheit u. s. w. bearb. u. herausg. von G.

<lb/>• F. Most, u.s. io. [ Bd. 2. u. Snpplementbd.] Heft 13. Wolfshirsche—Zioitter.
<lb/>Abdecker—Gebärfähigkeit. Leipzig, Brockhaus. 1153 —1190. u. l—144 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 20 Gr.) [Vgl. Jahrb. 1839. S. 281. Nr. 43. S. 377. 474. 1048. 1110.]

<lb/>63. Breidtef Ignatz, Dr. d. B., Rath u.s.io. zu Brünn, — Betrachtungen
<lb/>über einige durch die Zeitumstände besonders wichtig gewordene Gegenstände
<lb/>der Civilgesetzgebung und Staatswirthschaft. Leipzig, Barth, vi. u. ICO 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 21 Gr.)

<lb/>64. -Untersuchungen über einige Grundlagen der Strafgesetzgebung mit Rück- 

<lb/>sicht auf die neueren Entwürfe zu Strafgesetzbüchern und einige neue Straf- 
<lb/>gesetze. Ebendas, xvi. u, 302 S. gr. 8. (1 Thlr. 15 Gr.)
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0383.tif"
                n="383"
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            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>€3. Blntnschein, J. G.,Bürgerin* a. D., —- Alphabetische Zusammenstellung
<lb/>aller in der Städte-Ordnung v. 17. März 1831. enthaltenen Bestimmungen.
<lb/>Quedlinburg, Basse. 48 8. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>66. Das Leben und Treiben des berüchtigten Theob. Dan. Carl Gübel, auch Baron
<lb/>v. Göbler und Dr.med. Werner genannt, und die Ergebnisse der im J. 1839.
<lb/>zu Mainz gegen ihn und seine Mitbeschuldigten geführten peinl. Untersuchung,
<lb/>dargesfeilt von einem Juristen. Mainz, Faber. 116S. 8. (geh. 10 Gr.)

<lb/>67. Der Kurhessische Symbolstreit. 1. Abth. Schriften von Dr. A. F. C. Vilmer,
<lb/>Gym.-Dir. zu Marburg, Dr. Chr. Fr. Kling, o. Prof. d. Theol. zu Marburg,
<lb/>u. Job. Ludw. Exter, Pfr. zu Frohnhausen. Marburg, Eiwert. 31.vi.il. 24.
<lb/>vnr. u. 36.17 S. gr. 8. (geh. 16 Gr.)

<lb/>68. Eckenberg, Dr. Ferd. GollUeb, zu Wermsdorf, — Prüfung der Gründe,
<lb/>welche den Erbfolge-Hechten des Hrn. Reichsgrafen Gust. Ad. v. Dentinck auf
<lb/>die Herrschaften Kniphausen, Varei u.s.w. der Ilr. Geh.lt. Karl Sal. Zachariä
<lb/>in d. Heidelb. Jahrb. v. 1840. entgegengesetzt hat. Leipzig, B. Taucluiitz juit,
<lb/>in Comm. 87 8. gr. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>69. Encyklopä dis ches Handbuch der gerichtl. Arzneikunde für Aerzte u. Hechts-
<lb/>gelehrte. In Verbindung mit Andern bearb. u. hei'ausg. von Dr. Friedr.
<lb/>Jul. Siebenhaar. Bd.2. H.4. (Staatsarzneikunde—Xwillcr). Leipzig,
<lb/>Engelmann. 8. 577—908. gr. 8. (gell. 1 Thlr. S Gr.) [Vgl. Jahrb. 1839. S.566.
<lb/>Nr. 124. u.S. 1110.]

<lb/>70. Gag er n, II. C. Freili.v., — Kritik des Völkerrechts. Mit practisclier An- 
<lb/>wendung auf unsere Zeit. Leipzig, Brockhaus. vi. u. 343 8. gr. 8. (geh.

<lb/>1 Thlr. 20 Gr.)

<lb/>71. Ger stacker, Dr. Carl Friedr. Willi., Ass. u. s. je. zu Leipzig, — Syste- 
<lb/>matische Darstellung der Gesetzgebungskunst sowohl nach ihren allgemeinen
<lb/>Principien, als nach den, jedem ihrer Hauptlheile, der Polizei-, Criminal-,
<lb/>Civil -, Process-, Kirchen-, Militair-, Finanz- und Constitutions-Gesetz- 
<lb/>gebung eigentümlichen Grundsätzen. Thl.4. Abth. 1. Leipzig, Köhler, xvm,
<lb/>u. 240 8. gr. 8. (1 Thlr. 12 Gr.) [Thl. 1—3. Frankf. a. M., Osterrieth, 1837. f.
<lb/>6 Thlr. 11 Gr.]

<lb/>72. Jahrbuch der gesammlen Staatsarzjieikunde. Ilcrausg. von Dr. C. F. L.

<lb/>Wildberg, Ober - Med.-R. Bd. C. [G Hefte.'] Leipzig, Weher. [H. 1.
<lb/>123 8.] gr. 8. (4 Thlr.)

<lb/>73. Juristische Zeitung für das Königr. Hannover. Jahrg. 15. Herausg. v. Justizr.

<lb/>Dr. E. Schlüter. Lüneburg, Herold u. Wahlstab. 3 Hefte zu je 12 Nrn.
<lb/>gr. 8. (3 Thlr.)

<lb/>74. Kattenhorn, L. D., Adv. zu Beverstedt, — Ueber Intercessionen der

<lb/>Frauen nach röm. Rechten. Giessen, Heyer, Vater. 220 S. gr. 8. (20 Gr.)

<lb/>75. Kitka, Jos., Appell.-R., — Ueber das Zusammentreffen mehrerer Schul- 

<lb/>digen bei einem Verbrechen und deren Strafbarkeit. 'Wien, v. Mösle’s Wwe
<lb/>u. Braumüller, iv. u. 140 S. gr. 8. (geh. 16 Gr.).

<lb/>76. Klein, Samuelis, senior. XIII. oppid. Regio-Coronalium, — Tentamen
<lb/>juris ecclesiastici evangelicorjtm Augustanae confessioni addictorum in
<lb/>Hungaria critice concinnatum. Leipzig, Weber, xn. u. 292 S. gr. 8.
<lb/>(geh. 1 Thlr. 16 Gr.)

<lb/>77. v. Meyer’s Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen
<lb/>Bundes, oder Corpus Juris Confoeder. Germ. edit. H. Fortsetzung z. II. Theil,
<lb/>die Num. cxv—xlix., von d. J. 1833 — 39. incl., enthaltend. Frankf. a. M.,
<lb/>Boselli. xvm. n. 427—CIO 8. gr. 8. (geh. 20 Gr.) [Thl. 1. u. 2., 1833.,
<lb/>4 Thlr. 12 Gr.]

<lb/>78. Mittermaier, Dr. C.J.A., Geh. R. u. Prof., — Das deutsche Strafver- 
<lb/>fahren in der Fortbildung durch Gerichts - Gebrauch und Particuiar-Gesetz- 
<lb/>bücher u.s.w. 3te ganz], mngearb. u. viel verm. Aufl. Thl. 2. Heidelberg,
<lb/>Mohr, vni u.568 8. gr. 8. [Vgl. Jahrb. 1839. 8.951. Nr. 259.]

<lb/>79. Mo hl, Rub.v., Prof .in Tübingen,— Das Staatsrecht des Königr. Württem- 
<lb/>berg. 2te Aufl. Bd. 1. Das Verfassungsrecht. Tübingen, Laupp. xxii, u.
<lb/>831 8. gr. S. (3 Thlr. 16 Gr.)
</p>

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                n="384"
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            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>80. Par des süß) — JO as französische Seerecht. Frei übersetzt u. S. w. von
<lb/>A. Schiebe. Sie Lief. Bremen, Schünemann. 257—356 S. gr. 8. (geh.
<lb/>IG Gr.) [Vgl. Jahrb. 1839. S. 853. Nr. 226.; das Ganze 2 Thlr.]

<lb/>81. Rechtslexikon für Juristen aller (eufsehen Staaten u. s. w., redigirt von Dr.

<lb/>Jul. Weiske, Prof, in Leipzig. Bd. 2. Lief. 5. (Compromiss—Confiscatio«)
<lb/>Leipzig, O. Wigand. 8. 753 — 938. gr. 8. (gell. 16 Gr.) (Vgl. Jahrb. 1839.
<lb/>8. 184. Nr. 21. S. 377. 568. 835. 1048. u. oben S. 191.]

<lb/>82. Beginonis Abb. Prum. libri duo de synodalibus causis et disciplinis eccle- 

<lb/>siasticis jussu domini reverendissimi Archiep. Trever. Ratbodz eat diversis
<lb/>sanctorum patrum' conciliis atque decretis collecti. Ad optimorum codd.
<lb/>fidem 7'ecensuit, adnolationem duplicem adjecit). G. A. Wasser schieben^
<lb/>J. U. D. et i?i Ut. unie. Berolin. jus priv. docens. Leipzig, Engelmann. xxvi.
<lb/>u. 526 S. gr. 8. (3 Tlilr.)

<lb/>83. Revidirler Entwurf einer Straf-Prozess-Ordnung für das Köuigr. Württemberg.

<lb/>Stuttgart, Steinkopf. x. u. 150 S, gr. 8. (geh. 9 Gr.)

<lb/>84. Sammlung der Verordnungen der freyen Hanse-Stadt Hamburg, seit 1814.
<lb/>Bd. 15. Verordnungen v. 1837. bis 1839., nebst Register über den 10—15. Bd;,
<lb/>bearb. von J. M. Lappenberg, b. R. Dr. u. Archivar, Hamburg, Meissner.
<lb/>656 u. ixxi, 8. 8. (3 Thlr, 18 Gr.) [Bd. 1—14., 1815 —37., 33 Thlr. 12 Gr.]

<lb/>85. Savigny, Carl Friedr, v.y — System des heutigen Rom. Rechts. Bd. 1.

<lb/>Berlin, Veit u. Comp. L. u. 429 S. gr. 8. (1 Thlr. 16 Gr.)

<lb/>86. Schlesisches Archiv für die praclische Rechtswissenschaft, herausg. v. C. F.
<lb/>Koch u. G. 0. Baumeister, O.-L.-G.-Räthen. Bd. 3. Breslau, Aderholz.
<lb/>0G0 S. gr.S. (geh. 2 Thlr. 4 Gr.) [Vgl. Jahrb. 1839. S. 375. Nr. 56.]

<lb/>87. Schmitt, Herrn. Jos.) kath. Pf/*. zu Grosswallstadt, Kritische Geschichte

<lb/>jder neugriechischen und der russischen Kirche, mit besonderer Berücksich- 
<lb/>tigung ihrer Verfassung in der Form einer permanenten Synode. Mainz, Kircli-
<lb/>Ueim, Schott u. Thielmann. x. u. 585 S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>88. Temme, J. 1). H., — Die Lehre vom Diebstahl nach Preuss. Rechte. Mit

<lb/>einem Anhänge, euth. die Bestrafung des Diebstahls nach der Praxis des K.
<lb/>Crim.-Gerielits der Residenz Berlin. Berlin, Rücker u. Pächter, xvi. u. 436 8.
<lb/>gr. 8. (2 Thlr. S Gr.)

<lb/>89. Walter, Ferd., — Geschichte des Rom. Rechts bis auf Justinian. Lief. 3.
<lb/>Bonn, Weber, xn. u. 649—901 S. gr. 8. (16 Gr.). [Das jetzt vollendete Ganze
<lb/>4 Thlr. 12 Gr.]

<lb/>90. Wolffj Karl, Pfr. in Beinstein) — Die Zukunft der protestantischen Kirche
<lb/>in Deutschland. Vom Standpunkt der Württemberg. Verhältnisse aus. Eine
<lb/>kirchenrechtliche Abhandlung. Stuttgart, Steinkopf. vni. u. 382 S. gr, 8.
<lb/>(gell. 1 Thlr.)

<lb/>91. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, herausg. von C. F. v. 8a-
<lb/>vigny, C.F, Eichhorn u. A. A, F. Rudorff. Bd.X.II.II. Berlin, Nicolai.
<lb/>8.195—314. gr. 8. (geh. 16 Gr.) [H. I. siehe Jahrb. 1839. S. 1045. Nr.282.]
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzungen: Göschl, Gesch. Darstellung des gross, allg. Concils zu
<lb/>Trient. AMh. 2. Vgl. oben S. 191. Nr. 18. — Thamson's Vorles. üb, gerichtl.
<lb/>Arzneiwissenschaft. Lief. 4. 8. 289-^384. Vgl. oben S. 287. Jfr. 56.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei Inlelligenzbhdt Nr. 4J
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d107750e39630" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d107750e39635" type="review">
               <head>
                  <title>Encyclopaedia jurisprudentiae. Scripsit Cornelius Anne den Tex, Lit. hum. et jur. utr. Doct. jurisprudentiae in illustri Amstelod. Athenaeo Prof., Instituti regii Belgici Socius etc. Amstelodami 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Encyclopaedia jurisprudentiae. Scripsit Cornelius Anne
<lb/>«len %?eac9 Lit hunu et jur. utr. Doct., jurisprudentiae in illu- 
<lb/>stri ytmslelod. Athenaeo ProfInstituti regii Belgici Socius ete.
<lb/>/ mstelo dam i 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Geh. Ilofralh u. Prof. Waniltoenig in Freiburg.

<lb/>Wenn es zu den Eigentliümlichkeiten der deutschen Rechts- 
<lb/>wissenschaft gehört, bey den Fortschritten der juristischen Studien
<lb/>des Auslandes nicht gleichgültig zu bleiben, so hat was bei einem
<lb/>stammverwandten Volke für dieselben Erfreuliches erscheint, einen
<lb/>um so grösseren Werth für sie. Seit Jahrhunderten sind die hollän- 
<lb/>dischen Juristen in Deutschland hochgeachtet, sie waren vom Anfang
<lb/>des siebenzehnten bis gegen die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts
<lb/>unsere Meister, ein inniger Zusammenhang bestand einst zwischen
<lb/>den niederländischen und den deutschen Universitäten; berühmte
<lb/>deutsche Givilistcn lehrten an jenen, und als die Glanzperiode der
<lb/>batavischen Schule vorüber war und Deutschlands Rechtslehrer der
<lb/>Wissenschaft eine neue Richtung gaben, blieb' diese ihren nieder- 
<lb/>ländischen Collegen keineswegs fremd. Auch in der neuesten Zeit
<lb/>nahmen holländische Juristen Anthcil an der Umgestaltung der ci- 
<lb/>vilistischen Studien in Deutschland, manche Irclflichc Dissertation
<lb/>erschien in Leiden, Utrecht, Amsterdam und Groningen. Mehr als
<lb/>ein mit*) mit Ehre und Auszeichnung bey uns genannter Nähme ist
<lb/>der eines niederländischen Rechtsgelehrten. Man wird cs also na- 
<lb/>türlich finden, dass wir die Aufmerksamkeit unserer Leser auf ein
<lb/>an den Ufern der Amstel erschienenes juristisches Werk richten, das


<lb/>*) Wir erinnern an Sinai] ent) n rp mul besonders an UoJIius.

<lb/>Krit. Jalirb. f. il. R\V. Jalirg, IV. H. V. 25
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0386.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>380 den Tc$, Encyclopaedia jurisprudentiae.

<lb/>auch abgesehen von seinem Ursprünge und dem Nahmen seines rühm- 
<lb/>lich bekannten Verfassers, Interesse zu erregen geeignet ist.

<lb/>Die niederländischen Rechtslehrer schreiben weniger ausführ- 
<lb/>liche Bücher als die deutschen und selten Lehrbücher. Sie berei- 
<lb/>chern vorzugsweise die juristische Literatur durch Dissertationen
<lb/>(wozu nicht selten die ihrer Schüler gehören). Seit dem Jahr 1826.
<lb/>fördern sie die Wissenschaft durch eine eigene, für das Land sehr
<lb/>ehrenvolle in holländischer Sprache geschriebene Zeitschrift — nem-
<lb/>lich die Bydragen tot Regtsgeleerdheid cn Wetgeving, welche mit
<lb/>dem Jahr 1839. den Titel Nederlondscke Jaarboeken voor Regisge-
<lb/>leerdheid en Wetgeving angenommen hatte. Einer der Stifter und
<lb/>Redactoren dieser Zeitschrift ist es, von welchem wir ein eignes
<lb/>Werk hier anzeigen. In Deutschland ist Herr Prof, den Tex auch
<lb/>bekannt durch seine Theilnahme an der Zeitschrift für die Gesetz- 
<lb/>gebung und Rechtswissenschaft des Auslandes. Seine Laufbahn be- 
<lb/>gann er mit seiner 1817. in Utrecht erschienenen Disputatio de an- 
<lb/>tiqui juris principiis in excolenda jurisprudentia romana constanter
<lb/>servatis. Besondere Verdienste erwarb er sich auch als beständiger
<lb/>Secretär der dritten (historischen) Klasse des niederländischen In- 
<lb/>stituts, unter dessen Preisaufgaben stets sehr gut gewählte rechts- 
<lb/>geschichtliche sind, welchen derselbe nicht fremd ist. Seine zahl- 
<lb/>reichen Artikel in den Bydragen zeigen uns, dass Herr den Tex
<lb/>ein universellgebildeter, in den meisten Zweigen des Rechts und der
<lb/>Staatswissenschaft bewanderter Gelehrter ist, welchem keine neue
<lb/>literärische Erscheinung seiner Lehrfächer unbekannt bleibt. Auch
<lb/>die jetzt von ihm herausgegebene juristische Encyclopädie — die
<lb/>erste, welche in den Niederlanden geschrieben worden ist, beurkun- 
<lb/>det uns den vielseitig gebildeten, mit ausgebreiteter Gelehrsamkeit
<lb/>ausgestatteten und mit Geschmack schreibenden Rechtsgelehrten.

<lb/>Sein Werk ist von den vielen dieser Art, welche fast alle Deutsch- 
<lb/>land angeboren, verschieden und obgleich für die Studirenden des
<lb/>Königreichs der Niederlande berechnet, doch von allgemeinem In- 
<lb/>teresse. Um dasselbe richtig zu beurtheilen ist cs nöthig, einige Be- 
<lb/>merkungen über die Behandlungsweise der Rechtswissenschaft auf den
<lb/>niederländischen Hochschulen voraus zu schicken. Einerseits sind
<lb/>allda die juristischen Studien in einem viel engern Verbände mit der
<lb/>klassischen Älterthumswissenschaft als in irgend einem andern Lande
<lb/>des europäischen Continents; anderer Seits stehen dieselben unter
<lb/>dem Einflüsse der französischen und deutschen Rechtswissenschaft.
<lb/>Dem ungeachtet bewahren sie ihre nationeile Eigentümlichkeit. So
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0387.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>den Tema* Encyclopaedia jurisprudentiae.

<lb/>sind auch in dem vorliegenden Werke vier Elemente sichtbar, ein
<lb/>klassisch philologisches, ein deutsches und ein holländisches. Die
<lb/>allgemeine Vorbildung der niederländischen Rechtsgelchrtcn ist phi- 
<lb/>lologisch. Dic speculative Philosophie ist von geringem Einflussj
<lb/>spät kam der Kantianismus in Holland zu Ehren, Hegel zählt eine so
<lb/>geringe Anzahl Verehrer da, dass wir sie hier nennen könnten. Die
<lb/>niederländischen Civilisten sind eben so ausgezeichnete Philologen als
<lb/>Juristen und bearbeiten das römische Recht oft mehr im philologischen
<lb/>als iin juristischen Geiste. Dicss erklärt uns, dass in den Vorlesun- 
<lb/>gen über die Institutionen, ja oft selbst über Pandectcn — die exe- 
<lb/>getische Methode der dogmatischen vorgezogen wird. Auch sind
<lb/>nicht blos keine dogmatische Lehrbücher des römischen Rechts in
<lb/>neueren Zeiten dort erschienen — sondern Ilr. den Tex gedenkt
<lb/>nur vorübergehend (p, 499 — 500.) in seiner Encyclopädie einiger
<lb/>solcher Lehrbücher aus andern Ländern, obgleich sie bei uns in
<lb/>Deutschland den Mittelpunkt der civilistischen Studien bilden. Die
<lb/>Ansichten der Alten beherrschen dort so sehr die Rechtswissenschaft,
<lb/>dass selbst die Studirenden mit den philosophischen Ideen Plato’s
<lb/>und Aristoteles’ so vertraut gemacht werden, als sey es nur von
<lb/>Wichtigkeit für sie, diese zu kennen. Sehr einflussreich war in den
<lb/>letzten fünfundzwanzig Jahren der berühmte Van 'IIeusdc (welcher
<lb/>im letzten Sommer auf einer Ferienreise in die Schweiz in Genf
<lb/>seinen Tod fand). Er war auch der Lehrer unsers Verfassers und
<lb/>seine Ansichten haben auf die vor uns liegende Encyclopädie einen
<lb/>fast auf jedem Blatte sichtbaren Einfluss gehabt. Ein classischer
<lb/>Geist durchweht das ganze Buch, das in einer Latinität geschrieben
<lb/>ist, die auf das angenehmste anspricht und seihst ihre Reinheit zu
<lb/>bewahren sucht*, wo der Verfasser auf das -Gebiet der Scholastik
<lb/>hinüber zu gehen genüthigt ist.

<lb/>Ausser dem philologischen ist aber auch der Einfluss französischer
<lb/>Ideen in der holländischen Rechtswissenschaft und in dem hier zu
<lb/>aualvsirenden Werke sichtbar. Dicss erklärt sich leicht. Schon seit
<lb/>Ludwig XIV. stand Holland unter der Reaction der französischen
<lb/>Literatur. Wurde doch einst in Leiden (von Luzac) die beste
<lb/>französische Zeitung in Europa geschrieben. Fast jeder gebildete
<lb/>Holländer spricht mit Fertigkeit die französische Sprache. Von 1793.
<lb/>bis 1814. theilte Holland die politischen Schicksale Frankreichs, und
<lb/>erhielt 1810. dem grossen Kaiserreiche einverleiht die gesammtc
<lb/>neuere französische Gesetzgebung, die erst seit etwa anderthalb
<lb/>Jahren einer nationalen Platz machte. Die zahlreichen in’s Unond-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0388.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388 den Tex* Eneyelopaedia jurisprudentiae.


<lb/>liehe von einander abweichenden allen Provincial- und Loealrechte
<lb/>waren schon unter König Ludwig aufgehoben und durch eine all- 
<lb/>gemeine gleichförmige Gesetzgebung für das ganze Land ersetzt
<lb/>worden. Ein (politisches) Nivellirungssysteni war über dasselbe ge«
<lb/>gangen, und die schon über vierzig Jahre dauernde Herrschaft mo- 
<lb/>derner Rechtsansichten musste die Wissenschaft auch diesen unter- 
<lb/>werfen. Obgleich Franzosen und Franzosenthum bey den Holländern
<lb/>nicht beliebt sind — so hat das französische Recht dennoch so feste
<lb/>Wurzeln bey ihnen gefasst, dass es auch in der neuesten niederlän- 
<lb/>dischen Gesetzgebung eine Hauptgrundlage bildet. Wenn also Herr
<lb/>den Tex eine fortlaufende Rücksicht nimmt auf die juristische Lite- 
<lb/>ratur Frankreichs*) und der französischen Rechtsgeschichte in seiner
<lb/>Encyclopädie einen eigenen Abschnitt (p. 441—464.) widmet, so
<lb/>that er, was ihm durch den Rechtszustand seines Vaterlandes zu thun
<lb/>geboten war. Ehen so wenig wird es uns wundern, dass er über- 
<lb/>haupt unter dem Einfluss französischer Rechtsideen schreibt. So
<lb/>gross nun aber dieser ist, so hindert er dennoch den der deutschen
<lb/>Wissenschaftlichkeit bey unserem Verfasser eben sowenig, als bey den
<lb/>niederländischen Rechtsgelehrten überhaupt. Gerade darin erkennen
<lb/>wir bey diesen unsere Brüder und Vettern, dass wir sie von unserer
<lb/>Art und Weise, die Wissenschaft zu pflegen, durchdrungen finden.

<lb/>Jeder niederländische Gelehrte versteht die deutsche Sprache.
<lb/>Die deutsche Gründlichkeit steht bey ihm in hoher Achtung; wenn
<lb/>die bey uns neu auftauchenden Theorieen auch erst nach längerer
<lb/>Zeit manchmal bekannter dort werden, so entgeht doch nichts seiner
<lb/>regen Aufmerksamkeit. Alle neuen Doctrinen sprechen ihn aber
<lb/>nicht gleichmässig an. Der Holländer gleicht darin dem Römer,
<lb/>dass er so lange am Alten festbält, bis er von der Gediegenheit des
<lb/>Neuen überzeugt ist. Der allzuschnelle Wechsel der philosophischen
<lb/>Systeme Deutschlands hat gegen die ganze deutsche Philosophie
<lb/>Misstrauen in ihm erweckt und der Verbreitung derselben in Holland
<lb/>geschadet. Der holländische Gelehrte sucht vor Allem Klarheit:
<lb/>leicht erscheint ilun als Mysticismus, was bey uns als hohe Vernunft- 
<lb/>wahrheit angesehen wird. Vor Allem will er den Verstand befrie- 
<lb/>digt wissen; und verwahrt sich mit Sorgfalt gegen die Ausgeburten
<lb/>der Phantasie. Die iifs kleinste Detail gehende kritische Richtung
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Diess that er auch in i\en Bydragen, worin von Zeit zu Zeit vollständig©
<lb/>sehr lesenswertlie Zusammenstellungen der juristischen Literatur Frankreichs ge- 
<lb/>geben weiden, dergleichen nicht Mos im Auslande, sondern selbst in Frankreich
<lb/>keine zu finden sind.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0389.tif"
                   n="389"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>den Tex, Eucyelopaedia jurisprudentiae.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>der deutschen Wissenschaft ist in Holland geehrt, aber nur von
<lb/>wenigen getheilt. Man hält sich am liebsten an die gewonnenen und
<lb/>gegen jeden Angriff feststehenden Resultate der deutschen Forschung.
<lb/>Ganz in diesem Geiste hat unser Verfasser seine juristische Ency-
<lb/>clopädic geschrieben. Einige deutsche Werke über das Fach haben
<lb/>einen vorherrschenden Einfluss auf ihn gehabt — es sind diess die
<lb/>von Wenck, Falck und die neuesten Schriften von Stoeckhardl
<lb/>in Petersburg. Indessen ist auch Hu go’s juristische Encyclopädio
<lb/>von ihm berücksichtigt worden.

<lb/>Wir haben oben bemerkt, dass die holländische Rechtswissen- 
<lb/>schaft ihre nationellen Eigentümlichkeiten trotz dem Einfluss alt-
<lb/>klassischer, französischer und deutscher Ideen zu bewahren wisse.
<lb/>Diess ist näher zu bestimmen. Dankbar ehrt Holland seine grossen
<lb/>Männer. Alle die im sechzehnten und siebenzehnten Jahrhundert das
<lb/>Vaterland verherrlicht haben, sind in frischer nicht erlöschender
<lb/>Erinnerung. Nicht minder stehen in Achtung die, worauf man in
<lb/>neuerer Zeit stolz zu seyn berechtigt ist. Die Nahmen Wytten-
<lb/>bach’s, Ho gendo rp’s, Brugman’s, Kcniper’s werden nicht leicht
<lb/>untergeben. Vielleicht gilt nirgendwo in Europa die Autorität mehr
<lb/>als in Holland; die Ansichten und Thcorieen eines Gelehrten, dessen
<lb/>Superiorität sich Anerkennung zu verschaffen wusste, schlagen tiefe
<lb/>Wurzeln. Wie einst Grotius, so liehen noch jetzt die holländischen
<lb/>Schriftsteller auf Autoritäten sich zu stützen und vorzugsweise auf
<lb/>die ihrer Landsleute. Auch dem Auslände gegenüber berufen sie
<lb/>sich mit Vorliebe auf dieselben. Man begreift also leicht, wie auch
<lb/>in der neueren Zeit eine inländische juristische Literatur sich leicht
<lb/>bilden konnte, begünstigt wurde und den Repräsentanten derselben
<lb/>Gewicht ira Vaterlande verschaffte. Herr den Tex hängt mit einer
<lb/>Art von Pietät denselben an. Mit Freude beruft er sich, wo die
<lb/>Gelegenheit es mit sich bringt, auf verehrte Männer des Vaterlandes
<lb/>aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts und selbst der jüngeren
<lb/>Generation. Die Nahmen von Kluit, Pactel, Gras, Kemper,
<lb/>Mcjicr werden oft genannt, so wie die von J. Wual, Holtius und
<lb/>manches Verfassers juristischer Preisschriften oder ausgezeichneter
<lb/>Inauguraldissertationen. Auch wird mit Anerkennung der Bestre- 
<lb/>bungen der deutschen Reehtsgelchrten gedacht, die seit 1819. auf
<lb/>niederländischen Universitäten lehrten. — Auch sie werden zu den
<lb/>Nationalgelehrten gezählt. — Durch diese Berücksichtigung der in- 
<lb/>ländischen juristischen Literatur und durch des Verfassers Durch- 
<lb/>drungenheit von der niederländischen Nationalität, erhält sein Werk
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0390.tif"
                   n="390"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>390 den Tetv, Encyclopaedia jurisprudentiae.

<lb/>einen niederländisch-volksthümlichen Character, ohne dass dieser
<lb/>der Universalität, ich möchte beinah sagen, der cosmopolitischen
<lb/>Tendenz desselben schadet. Der Verf. weiss seinen eigentümlichen
<lb/>Standpunkt als Niederländer mit dem des europäischen Gelehrten auf
<lb/>das glücklichste zu verbinden. Beide muss der Leser im Auge be- 
<lb/>halten, um das Werk richtig zu beurteilen: dessen Inhalt nun mit
<lb/>einigen kritischen Bemerkungen begleitet, hier in Kürze angegeben
<lb/>werden soll.

<lb/>Dasselbe beginnt mit einer kurzen Erläuterung der Begriffe
<lb/>Encyclopädie und juristischer Ericyclopüdie. Diese selbst (die
<lb/>Methodologie der Rechtswissenschaft mit inbegriffen) zerfällt in fünf
<lb/>Hauptteile:

<lb/>I. De jure et jurisprudentia universe p. 20 — 83.

<lb/>II. Jurisprudentia, qualis hodie maxime intclligitur in partes
<lb/>duas distributa p. 84—199.

<lb/>III. Juris Philosophia p. 200 — 289.

<lb/>IV. Juris historia 290 — 471.

<lb/>V. De Jurisconsulto 472—550.

<lb/>Der Verf. geht S. 1. §. 1. von dem Grundgedanken aus, dass
<lb/>alle Wissenschaften ein gemeinsames Band umschlingt, und dass sie
<lb/>alle Zweige eines Stammes sind, der im menschlichen Geiste seine
<lb/>Wurzel hat. Er weist nach, dass die Griechen und Römer diese An- 
<lb/>sicht schon hatten, welche von den Philosophen der neueren Völker
<lb/>unwiderleglich begründet und durchgeführt worden sey. Aus ihr er- 
<lb/>gab sich der Plan einer Encyclopädie aller Wissenschaften, welcher
<lb/>auf sehr verschiedene Weise (in Wörterbüchern oder systematisch
<lb/>geordneten Werken) ausgeführt ward. Auch die Universitäten wie
<lb/>sie jetzt sind, müssen als organische Institute zur Realisierung dieser
<lb/>Idee angesehen werden (§. 0.). Nachdem der Nutzen allgemeiner
<lb/>Encyclopädien nachgewiesen ist (§. 9. 10.), geht der Verf. auf die
<lb/>speciellen und namentlich auf die juristische Encyclopädie über (§.11.),
<lb/>beseitigt die gegen die Möglichkeit einer solchen erhobenen Zweifel
<lb/>(§. 12.), bestimmt ihren Zweck dahin: sie habe den Umfang der ge- 
<lb/>summten Rechtswissenschaft und das Verhältnis derselben zu den
<lb/>übrigen Wissenschaften, so wie ihren Zusammenhang mit diesen zu
<lb/>zeigen; giebt deren Nutzen an, erläutert deren Eintheilung in die
<lb/>äussere und innere, und schliesst §. 15. mit der Angabe der Bü- 
<lb/>cher über sie, und der des vom Verf. befolgten Planes (§. 16 ).
<lb/>Einige Worte der Bcurtheilung sind gesagt über Welcker’s
</p>

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               <p>

                  <lb/>den Tex, Encyclopaedia jurisprudentiae. 391

<lb/>Universal- und juristisch - politische Encyclopädic und
<lb/>Lcrminicr’s Introduction ä Phis toi re du droit.

<lb/>Die erste Abtheilung' des Buches handelt nun von folgendem:

<lb/>1. Quem locum in disciplinis humanis jurisprudentia teneat.

<lb/>2. De ratione, qua in genere humano juris jio i io se explicuit.

<lb/>3. Justitiae descriptio.

<lb/>A. De Legibus et jure.

<lb/>5. Jurisprudentiae descriptio.

<lb/>Nachdem der Verf. §. 18. die von Baco und Dalcmbcrt ver- 
<lb/>suchte Classification aller Wissenschaften angegeben, auch andere
<lb/>Versuche einer Arehitectonik des gesammten menschlichen Wissens
<lb/>(§.19.), dann die socratische nach Van Ileusde in seinem hollän- 
<lb/>disch geschriebenen Werk de Socratische School. Utrecht 1834.
<lb/>(§. 20.) berührt und sich für die letzte erklärt hat, nach welcher alle
<lb/>Wissenschaften sich entweder auf das Gefühl, oder das Erke nntniss-
<lb/>oder das Begehrungsvermögen beziehen, wird der Rechtswissen- 
<lb/>schaft in der letzten Klasse ihr Platz angewiesen und zwar in der
<lb/>Ca tegor! e derjenigen Doctrinen, welche das gesellige Zusam- 
<lb/>menleben der Menschen zum Gegenstände haben (§. 20. 21.).
<lb/>Darauf zeigt der Verf. auf dem Wege der Psychologie und der Ge- 
<lb/>schichte: wie auf dem Boden der Moralität das Recht entstand, sich
<lb/>im Völkerleben entwickelte, zum klaren Bewusstsein der Völker kam,
<lb/>von den Römern feste Grundsätze und Begriffsbestimmungen erhielt,
<lb/>durch das Streben der neueren Völker nach Humanität veredelt und
<lb/>endlich durch die vervollkommnelerc wissenschaftliche Methode der- 
<lb/>selben zur höchsten wissenschaftlichen Entwicklung herangercift ist
<lb/>(§. 24 — 45.). Der Verf. nimmt §. 25- einen sensus rerum divina- 
<lb/>rum an, §. 26. einen sensus puteri, §. 27. einen sensus boni sive
<lb/>virtutis, und deshalb einen sensus justi et aequi, dessen Entwicklung
<lb/>er verfolgt hei den Griechen und hei den Römern (dort mit Rücksicht
<lb/>auf Plato’s Protagoras) §. 30—33.; schildert den pudor und als
<lb/>vincula civitatis nach Plato (§.32.33.), behandelt im Vorheygehen
<lb/>die Frage: warum man bey den Griechen die Rechtswissenschaft

<lb/>nicht ausgebildet hat (§. 36.) und löst sie dahin: dass bey diesem
<lb/>merkwürdigen Volke erst der sensus puteri, noch nicht aber der Völ- 
<lb/>kern eines reifem Alters eigne sensus justi mit Kraft hervorgclretcn
<lb/>gewesen (p. 38 — 39.), was bey den Römern der Fall war. In der
<lb/>ganzen Darstellung berücksichtigt der Verf. vorzüglich van Deusde’s
<lb/>Ansichten, dessen verschiedene Schriften jederzeit angeführt werden,
<lb/>und schliesst §. 45. mit der Frage über die Möglichkeit einer alfgc-
</p>

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                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392 den Tex, Encyclopaedia jurisprudentiae.

<lb/>meinen Rechtsgeschichte — auf welche das Niederländische Institut
<lb/>seit 1832. die Aufmerksamkeit der Rechtsgelehrten zu richten sich
<lb/>bemüht.

<lb/>Das Recht und seine Wissenschaft sind also ein Ausfluss und
<lb/>eine Wirkung des der vernünftigen Natur des Menschen angebohrnen
<lb/>sensus justi — oder der justitia, weshalb der Verf. nun §. 46 — 54.
<lb/>den Begriff der Gerechtigkeit näher bestimmt. Diess thut er aber
<lb/>nicht als Philosoph unserer Zeit, als Dialectiker, sondern als Philo- 
<lb/>loge indem er zeigt, wie die Alten, namentlich Plato und Cicero,
<lb/>die Idee der Justitia aufgefasst haben (§.47-—49.). Auch hier folgt
<lb/>er van Heus de, besonders dessen Initia philosophiae Platonicae.
<lb/>Die Gerechtigkeit erscheint als ein Ausfluss der Caritas, der allge- 
<lb/>meinen Menschenliebe und wird als die jedem das Seinige austhei-
<lb/>lende Tugend und deshalb das Gerechte als etwas rein Moralisches
<lb/>aufgefasst. Referent, der in seiner Rechtsphilosophie Buch II., Cap. L
<lb/>u. II. diesen Gegenstand nach seiner Weise behandelt hat, will sich hier
<lb/>mit dem Verf. in keine Polemik einlassen, erlaubt sich aber nur die
<lb/>Frage: warum derselbe Aristoteles besonders im II. Buche der
<lb/>Ethik nicht berücksichtigt hat, wo der Begriff der justitia und des
<lb/>justus viel schärfer bestimmt ist, als bey den Schriftstellern, welchen
<lb/>der Verf. folgt. Auch ist die Gränze zwischen der justitia und der
<lb/>benevolentia schon von Cicero de Officiis gezogen und von den
<lb/>Moralisten der schottischen Schule überzeugend dargethan worden.
<lb/>Warum ging der Verf. nicht genauer hierauf ein? Nur das bemerkt
<lb/>er: die neueren Philosophen hätten über die Natur des Rechts viel
<lb/>Bestimmteres gesagt (§. 54.). Was gerecht sey (schliesst er p. 61.)
<lb/>erkennen wir aus den Gesetzen, weshalb er nun handelt (§. 55—
<lb/>68.) De Legibus et jure. Unter lex versteht der Verf. nicht den
<lb/>juristischen Begriff des Gesetzes — sondern den philosophisch ab-
<lb/>stracten— den auch Cicero hat. Indem er die Naturgesetze (die
<lb/>physischen) zur Seite liegen lässt, hält er sich an die moralischen
<lb/>d. h. die, weichen der menschliche Wille gehorchen soll; unterschei- 
<lb/>det wieder angehohrene und positiv festgesetzte. Auch hier ist er mehr
<lb/>Philolog als Dialectiker, ob er gleich in seiner Grundansicht mit den
<lb/>Theorieen der Kantischen Naturrechtslehrer zusammen trifft, auf deren
<lb/>mehrere er sich auch beruft. Gesetze sind Normen, wornach man das
<lb/>Gerechte vom Ungerechten zu unterscheiden lernt: ihre Wirkungen
<lb/>sind Befugnisse und Nothwendigkeiten (facultas et necessitas) also
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten — jura et obligationes. Der
<lb/>Verf. lässt sich dadurch, dass obligatio im römischen Rechte eine
</p>

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               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>den Tex, Encyclopaedia jurisprudentiae.


<lb/>ihm wohlbekannte und von ihm angeführte engere Bedeutung hat,
<lb/>nicht abhalten, das Wort als gleichbedeutend mit dem Wort Ver- 
<lb/>bindlichkeit zu nehmen, und sagt deshalb, wie vor 50 Jahren alle
<lb/>lateinische juristische Compendien: jus et obligatio sind notiones
<lb/>correlativac oder omni juri respondet obligatio (§. 65.). Das Wort
<lb/>officium will er zur Bezeichnung dieses Begriffes nicht: weil er
<lb/>darunter den Inhalt der Verpflichtung in Concreto d. h. die einzelne
<lb/>Pflicht versteht (§. 66.) Nicht sehr klar ist die Frage: An idem sit
<lb/>jus ac officium in §. 68. behandelt, und vom Standpunkte desVerfs.
<lb/>aus musste es sehr schwer werden, sie zu lösen. Gelegentlich wer- 
<lb/>den (§. 58.) die verschiedenen Bedeutungen von Lex und Jus
<lb/>(§. 60 — 63.) erklärt.

<lb/>Nach diesen Erörterungen geht der Verf. zur Begriffsbestimmung
<lb/>der Rechtswissenschaft über,* im §.69., dessen Anfang, weil er den
<lb/>Ideengang des Verfs. genau angiebt, wir hier mittheilen.

<lb/>Qu id intelUgendum jurispruden tiä ?

<lb/>Haud difficile est ex iis, quae hucusque diximus, ad hanc quaestionem
<lb/>respondere. Nempe vidimus jam: moralem esse disciplinam jurisprudentiam,
<lb/>quae sensu justi, homini prudenter a summo numine indito, se explicuit: vidi- 
<lb/>mus eam versari circa justitiam, quae in suum cuique tribuendo versatur:
<lb/>vidimus, quid cuique debeatur, cognosci ex legibus, quae facultatem agendi
<lb/>(jus) tribuunt, et simul necessitatem praestandi (officium) gignunt: ita jam
<lb/>patet, in his omnibus versari jurisprudentiam oportere.

<lb/>Dici potest Jurisprudentia, disciplina legum et j urium atque officio -
<lb/>rum, quae in suum cuique tribuendo versa?itur: neque haec descriptio- 
<lb/>nem post ea, quae supra monuimus, ulla amplius videtur indigere explicatione.

<lb/>Ref. fürchtet sehr, diese Definition mögte in Deutschland keinen
<lb/>Beyfall finden — will aber hier auf eine nähere Discussion über ihre
<lb/>Richtigkeit und zweckmässige Fassung nicht eingehen, weil er den
<lb/>in der ganzen Fundamentallehre des Verfs. befolgten Gang bestreiten
<lb/>müsste. Es ist ihm mehr darum zu tliun, die eigentümlichen An- 
<lb/>sichten desselben hier wiederzugeben, als sie einer Polemik zu unter- 
<lb/>werfen. Im Vorbeigehen wird (noch im §. 69.) die Definition der
<lb/>Alten und zwar richtig erklärt, dann der Umfang der Rechtswissen- 
<lb/>schaft — und zwar gegen die Ansichten der deutschen Philosophen
<lb/>und Rechtslehrer (die er ausführt in §. 72. 73.), wornach nur das
<lb/>Erzwingbare im Staate und die äussere Freiheit der Menschen in
<lb/>ihre Sphäre gehört (§. 74. 75.). Auch was nur nach rein morali- 
<lb/>schen Gesetzen Recht ist oder seyn soll und auch was ausser dem
<lb/>Staate gilt — folglich auch das Naturrecht — begreift dieselbe in
<lb/>sich. Daher sagt der Verf. am Ende des §.70.: Jurisprudentia igitur
</p>

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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>den Tex, Encyclopaedia jurisprudentiae.
</p>
               <p>

                  <lb/>complectitur juris, quod inter homines universe et maxime qui- 
<lb/>dem in civitatibus viget, cognitionem. Die Rechtswissenschaft zer- 
<lb/>fällt in theoretische und practische Zweige (partes theoreticac
<lb/>et practicae) und ihr Gegenstand, das Recht, wird von andern Ge- 
<lb/>sichtspunkten aus in natürliches und positives, in öffentliches und
<lb/>Privatrecht eingetheilt. In §. 80. wird nun der weitere Gang des
<lb/>Verfassers bezeichnet, als nach den drei Fragen sich richtend: Was
<lb/>ist Rechtens? Ist es vernünftig, dass etwas Rechtens sey? Wie ist
<lb/>es Rechtens geworden?

<lb/>Der Verf. handelt nun zuerst vom Inhalt der theoretischen
<lb/>Zweige und zwar 1) vom Privatrecht §.81 — 94., dessen Begriff ge- 
<lb/>geben, Nähme: bürgerliches Recht, erklärt, und natürlicher Ur- 
<lb/>sprung nachgewiesen werden. Dann wird gegen Prof. Bravard in
<lb/>Paris die Nothwendigkeit des Studiums des römischen Civilrechts
<lb/>dargethan, endlich die verschiedenen besondere Arten des Privat- 
<lb/>rechts angegeben. Diese sind das Privatfürstenrecht, das Adelsrecht,
<lb/>das der Handwerker, das Handels-, Wechsel- und Seerecht, beym
<lb/>letzten richtig bemerkt, dass es unter dem Einfluss völkerrechtlicher
<lb/>Principien steht. 2) Das Öffentliche Recht ist von §. 95—127. ab- 
<lb/>gehandelt. Der Verf. verwirft die Annahme eines Naturzustandes,
<lb/>weil das gesellige Lehen stets der natürliche Urzustand der Menschen
<lb/>und folglich der Völker gewesen, fasst den Staat im Geiste Ciccro’s
<lb/>(besonders nach den Büchern de republica und de legibus) auf, er- 
<lb/>klärt die Quellen und den Nutzen dieses Studiums, theilt es ein in
<lb/>Staats- (oder Verfassung^-) und Regierungsrecht; führt als
<lb/>Hauptzweige des letzten auf das-Kirchenrecht (§. 105 — 110.),
<lb/>das Militär- (§.111. 112), das Finanz- (§. 113 —114.), das Pro-
<lb/>cess- (§. 115.), das Criminal- (§. 116—119.) und das Polizeyrecht
<lb/>(§. 120 — 125.). Das in Frankreich als droit administrati/ gelehrte
<lb/>Verwaltungsrecht (§.127.) wird als ein eigner Zweig des Re- 
<lb/>gierungsrechtes verworfen, weil dessen Grundsätze in den genannten
<lb/>Theilen des letzten vorgetragen worden. (Man könnte vielleicht
<lb/>umgekehrt das Finanz- (oder Cameral-) und das Polizeyrecht als eigne
<lb/>Zweige des öffentlichen Rechts aufgeben und das Staatsverwaltungs- 
<lb/>recht an die Stelle derselben setzen.) Die Darstellungen der ein- 
<lb/>zelnen Zweige sind sehr gelungen zu nennen; auch vertheidigt der
<lb/>Verf., besonders gegen Falck, seine Ansicht, dass alle diese Zweige,
<lb/>namentlich das Kirchenrecht, das Process- und Griminalrecht zum
<lb/>öffentlichen und nicht zum Privatrecht zu zählen seyen, so wie
<lb/>gegen Gaupp, dass das Kirchenrecht nicht ein ganz von beiden
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0395.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>den TeX) Encyelopaedia jurisprudentiae. 395

<lb/>verschiedener Theil der Rechtswissenschaft sey. 3) Hierauf folgt
<lb/>§. 128—139. die Characterisirung des Völkerrechts und 4) darauf
<lb/>eine Uebersicht der politischen Wissenschaften §. 140 —164. Von
<lb/>denselben handelt der Verf., weil auch nach ihm die Staats-
<lb/>und Rechtswissenschaft der Gegenstand des Studiums des künftigen
<lb/>Rechtsgelehrten seyn soll und nach der Studienordnung im König- 
<lb/>reich der Niederlande wirklich ist. Herr den Tex als Lehrer einiger
<lb/>Zweige der Staatswissenschaft erläutert sehr gut das Wesen der po- 
<lb/>litischen Oeconomie, der Statistik und der politischen Geschichte
<lb/>Europa’s. -— 5) Die Beschreibung der practischen Theile der Rechts^
<lb/>Wissenschaft, nemlich der Notariatskunst, des Civilprocesscs, der
<lb/>Geschäftspraxis der Regierungsbeainten und des Criminalrechts, end- 
<lb/>lich der Diplomatie §. 165—206. beschließt diese Abtheilung. Der
<lb/>Verf. macht aufmerksam auf die Wichtigkeit der in Deutschland üb- 
<lb/>lichen Practica (§. 176.), auf die Abfassung von Processualstatistiken
<lb/>(§. 177.), die Organisation der Griminalgerichte, spricht sich aus
<lb/>über den Inquisitions- und Accusationsprocess, die OelTentlichkeit
<lb/>und Mündlichkeit des Verfahrens und über die Gesehwornengerichte
<lb/>(§. 185 —193.), will, was den ersten betrifft, ein gemischtes System,
<lb/>die geheime Instruction und die öffentliche Verhandlung der Cri-
<lb/>minalsachen (als Regel) und hält die Geschwornengerichte, wo sie
<lb/>sich nicht von Alters her gebildet haben, nicht für nülhig (§. 193 ).

<lb/>Die dritte Abtheilung des Werkes handelt von der Rechts- 
<lb/>philosophie (§.207—290 ). Der Verf. beginnt mit einer Skizze der
<lb/>Geschichte derselben, in welcher indessen nur gesagt wird, dass
<lb/>schon die Alten ein ohne positive Sanction bestehendes Recht an-
<lb/>nahmen, dass dieses dann zuerst von Grotius und mehreren seiner
<lb/>Nachfolger, besonders aber von Wolf und Kant als Gegenstand
<lb/>einer eignen Wissenschaft behandelt worden sey. Die Systeme
<lb/>dieser Schriftsteller werden nicht genauer angegeben, und Kant die
<lb/>strenge Trennung zwischen der Moral und dem Naturrecht zuge- 
<lb/>schrieben. Mit Th omasius wird nicht eine eigne Epoche der letzten
<lb/>Wissenschaft gemacht (§. 220—224.).

<lb/>Das philosophische Studium des Rechts zerfällt nach dem Verf.
<lb/>in vier Wissenschaften, nemlich 1) in die des Naturrechts, 2) in
<lb/>die Naturlehre des positiven Rechts, 3) die Philosophie des positiven
<lb/>Rechts (§. 224.), 4) die Gesetzgebungskunst, ars Icgislatoria. Von
<lb/>§. 225 — 238. ist vom Naturrecht die Rede : die verschiedenen Auf-
<lb/>fassungs- und Behandlungsweisen desselben werden freilich meistens
<lb/>nur kurz angegeben, vom Verf. beurtheilt, dann seine eigne Ansicht
</p>

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                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396 den Texy Eneyclopacdia jurisprudentiae.

<lb/>§. 228. U. 233. mitgetheilt, jedoch nicht mit einer solchen Bestimmt- 
<lb/>heit, dass es dem Ref. möglich wäre, dieselbe hier wieder/«geben.
<lb/>Der Verf. nimmt ein Naturrecht an — als den Inbegriff der Grund- 
<lb/>sätze, welche der dem Menschen angebohrne sensus justi et aequi
<lb/>in jedes Herz geschrieben hat, und die alle daraufhingehen: ut unus- 
<lb/>quisque alteri p raestet, quod debet, ut suum cuique tribuat (§.228.
<lb/>8. 217.). Leider ist mit einem so allgemeinen Satze wenig gesagt
<lb/>und vergebens sucht man ein Princip darüber: quid unusquisque
<lb/>alteri debeat, et quid suum cujusque sit? Darum dreht sich doch
<lb/>eigentlich die ganze Frage vom Naturrccht, ohne deren ganz be- 
<lb/>stimmte Beantwortung auch andre vom Verf. behandelte nicht befrie- 
<lb/>digend gelöst werden können, wie die §. 229. wiedcrhohlte über das
<lb/>Verhältnis des Naturrechts zur Moral, §. 231. das desselben zur Ge- 
<lb/>schichte und §. 232. das zur Religion. Refer, will über diess alles
<lb/>mit dem Verf. sich nicht in eine Polemik einlassen, weil es der An- 
<lb/>sichten so viele giebt, und dem Letztem die Bücher des Ref. (welche
<lb/>er auch anführt) bekannt sind. Vielleicht hat der Verf. absichtlich
<lb/>sich nur auf eine sehr allgemeine, wir mögten fast sagen, vage Weise
<lb/>ausgesprochen; vielleicht ist er Eklektiker oder mit sich über die
<lb/>Hauptfragen noch nicht ganz einig.

<lb/>In dein Abschnitt überschrieben Natura juris positivi behandelt
<lb/>er folgende Fragen: Jin positivum jus est arbitrarium? §. 240.
<lb/>Quomodo cum jure naturali cohaeret jus positivum? §. 242.
<lb/>Quousque a naturali jure potest recedere positivum jusi §. 243.
<lb/>Quo sensu ipsa juris natura in jure positivo semper est servanda?
<lb/>§.244. Darauf wird gesprochen: de causis diversitatis legum posi- 
<lb/>tivarum apud gentes. §. 245. De juris positivi fontibus variis.
<lb/>§. 246. Diese, nemlich Gewohnheitsrecht, Gesetze, Juristenrecht
<lb/>(wie wir jetzt in Deutschland sagen), dann die Gesetzbücher werden
<lb/>bis §. 286. ausführlich beleuchtet, jedoch die letzten so wie die ganze
<lb/>Codificationsfrage unter der Rubrik Philosophia juris.

<lb/>Dass in allem positiven Rechte gewisse Bestimmungen noth-
<lb/>wendig sind und nollnvendig Vorkommen müssen, darf nicht bezwei- 
<lb/>felt werden. In diesem Sinne stützt sich alles Recht auf die Natur
<lb/>der, Sache. (§.244.) In wie weit es vom Naturrecht abweichen
<lb/>könne (wenn man ein Naturrechtals System bestimmter Rechtsgrund- 
<lb/>sätze meint) löst der Verf. mit einer Berufung auf das fr, 6. D* de
<lb/>justitia et jure (jus civile est? quod neque in totum a naturali re- 
<lb/>cedit, neque per omnia ei servit) — was ihm indessen selbst nicht
<lb/>für genügend erscheint, indem er in §. 2*43. einen höheren Grund-
</p>

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               <p>

                  <lb/>den Tex, Encyclopaedia jurisprudentiae. 397

<lb/>salz aufslellt, nemlich den: Sunt jura quaedam, quae salva digni- 
<lb/>tate hominis morali, ab eo abesse non possunt; haec per legem
<lb/>positivam tolli nequeunt. Dass auch dieses Princip kein genau be- 
<lb/>stimmtes ist, wird kaum zu sagen seyn. Wie müssen Gesetze be- 
<lb/>schallen seyn? Der Verf. sagt: Leges nihil jubeant^ nisi quod fieri
<lb/>potest 250*)? sint justae (§.251.), bonis moribus congruae (§.252.),
<lb/>utiles (§.253.), universales (§. 254.), ad civium notitiam ferantur
<lb/>(§.255.), de futuris statuant (§.258.). Alle diese Axiomen werden
<lb/>meistens aus Stellen der Alten beantwortet, jedoch auch mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Ideen der Neueren, sogar der Practiker. Die Regel: quod
<lb/>contra legem fit, nullum cst wird §. 258. nach französischen An- 
<lb/>sichten beurtheilt und deshalb dahin berichtigt: Nihil quod contra
<lb/>legem gestum est, est irritum, nisi lex ipsa id expresse declaret. In
<lb/>mehreren Paragraphen z. R. §. 247. 248. 259. 260. 261. zeigt sich
<lb/>der Verf. als Freund des Gewohnheitsrechts, will jedoch in §. 262.
<lb/>nicht, dass es Gesetze aufheben könne, namentlich wo Gesetzbücher
<lb/>sind. Auch ist er der Ausbildung des Gerichtsgehrauchs, der juris-
<lb/>prudence günstig, weil auch durch ihn die Rechtsgewissheit geför- 
<lb/>dert wird (§. 264 — 266.), giebt jedoch Monita co?itra, rerum judi- 
<lb/>catarum abusum. Die §§. 268—279. handeln nochmals von der Ab- 
<lb/>fassung der Gesetze (hier unter der Rubrik Philosophia juris positivi,
<lb/>weshalb §. 287—290. unter Ars legislatoria nicht mehr von diesem
<lb/>Gegenstände zu sagen übrig bleibt). Was die in §. 280 — 286. be- 
<lb/>handelte Codificationsfrage betrifft, stellt der Verf. eine vermittelnde
<lb/>Ansicht auf, ist übrigens den Gesetzbüchern günstig, will neben
<lb/>ihnen auch andere Rechtsquellen und eine gründliche Rechtswissen- 
<lb/>schaft, weshalb er auch gegen den Irrthum derjenigen warnt (§. 286.),
<lb/>welche glauben, dass durch Gesetzbücher das Rechtsstudium so sehr
<lb/>vereinfacht werde, dass es der Kunde des früheren Rechts gar nicht
<lb/>mehr bedürfe. Die Gesetzgebungswissensehaft — als der practische
<lb/>Theil der Rechtsphilosophie, wird als eine der schwierigsten geschil- 
<lb/>dert — dürfe jedoch nicht mit der Politik oder Staatswissenschaft
<lb/>für identisch gehalten werden. Unter den Schriftstellern über die- 
<lb/>selbe werden aufgeführt Montesquieu, Mably, Filangieri,
<lb/>Treschow(inDänemark) Schlosser, Zachariac, Charles Comte,
<lb/>ßenthain, Raco, Rey u. A. Obgleich Ref. dieser ganzen Ahthei-
<lb/>lung und Eintheilung der Rechtsphilosophie seine Zustimmung nicht
<lb/>geben kann, so muss er dem Verf. das Lob ertheilen, dass in den
<lb/>einzelnen Paragraphen viel Schönes und Tiefes, auch für angehende
<lb/>Studirendc gewiss viel Nützliches und Wissenswürdiges gesagt wird.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0398.tif"
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               <p>

                  <lb/>398 den Tex, Encyclopaedia jurisprudentiae.

<lb/>Die letzten werden auf eine populäre Weise in das philosophische
<lb/>Rechtsstudium eingeführt und auf alle die Fragen aufmerksam ge- 
<lb/>macht, über welche sie in eignen Vorlesungen eine gründliche Dis-
<lb/>cussion zu vernehmen haben.

<lb/>Wir folgen nun dem Verf. in den 4ten, d. h. geschichtlichen
<lb/>Theil seiner juristischen Encyclopädie, wo wir ihn nicht weniger
<lb/>eigentümlich und von andern abweichend finden, als im philoso- 
<lb/>phischen. Wir stossen allda auf einen Abriss der allgemeinen
<lb/>Rechtsgeschichte — der mit der Geschichte des niederländischen
<lb/>Rechts endet. Nachdem er §. 291—293. vom geschichtlichen Stu- 
<lb/>dium des Rechts und dessen Nutzen gesprochen hat, behandelt er

<lb/>1. Die orientalischen Völker, als: die Perser, Inder, Chinesen,
<lb/>Aegypter, Phönicier, Hebräer (und zwar diese sehr ausführ- 
<lb/>lich), und die Mohamedaner. (§. 294 — 312.)

<lb/>2. Die Gesetzgebungen der Griechen vonMinos an. (§.313—324.)

<lb/>Z. Die Geschichte des römischen Rechts, d. h. die seiner Quellen.

<lb/>(§.325 — 362.)

<lb/>4. Die der germanischen Völker im Mittelalter (§. 363 — 415.)
<lb/>und hier auch die des kirchlichen Rechts.

<lb/>5. Die Geschichte des holländischen Rechts bis zur Einführung
<lb/>des französischen (§. 416 — 444.) und nun. als Episode

<lb/>6. Die Geschichte des französischen Rechts (§. 445 — 458.)

<lb/>7. Die Geschichte des neuesten Rechts der Niederlande seit 1813.
<lb/>(§. 459 — 465.)

<lb/>Referent findet es gut, angehende Sludircnde darauf aufmerk- 
<lb/>sam zu machen : dass die Rechtsgeschichte der orientalischen Völker
<lb/>und die der Griechen (mit Ausnahme der mosaischen) für das heu- 
<lb/>tige Rechtsstudium ira Ganzen von geringer Bedeutung ist. Doch ist
<lb/>eine allgemeine Notiz hierüber gewiss von Nutzen. Der Verf. folgt
<lb/>hier bewährten Autoritäten und unter den neueren Schriftstellern
<lb/>Pastor et (in seiner histoire de Legislation) und Gans’s Erbrecht,
<lb/>schildert die mosaische Gesetzgebung besonders nach Michaelis
<lb/>und Salvador, so wie nach dem erstgenannten, die Mohamedani-
<lb/>sche und türkische nach v. Hammer, und was das griechische Recht
<lb/>betrifft, so schöpft er auch hier, die bewährtesten Autoritäten im
<lb/>Auge haltend, aus den Quellen. — In seiner historischen Ueber-
<lb/>sicht der Quellen des römischen Rechts berücksichtigt er vor allen
<lb/>Zimmern, und zeigt sich als einen mit dem Standpunkt der rechts- 
<lb/>geschichtlichen Studien in Deutschland vollkommen vertranten Ge-
</p>

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                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>den rle.v, Encyclopaedia jurisprudentiae. 399

<lb/>lehrten. Die an den niederländischen Universitäten geschriebenen
<lb/>'Dissertationen, welche hier einschlagen, sind (jedoch nicht alle) an- 
<lb/>geführt. Eigentümliche Ansichten «her einzelne Punkte sind dem
<lb/>Defer, nicht aufgefallen. Die ganze Darstellung fand er klar und
<lb/>überaus zweckmässig. Aus dem Schlussparagraphen (§. 362.) de
<lb/>Juris Romani indole et progressibus, teilen wir einige Stellen mit,
<lb/>aus welchen unsere Leser ersehen, in welchem Geiste unser Verf.
<lb/>das römische Recht auffasst.

<lb/>Peculiaris omnino est attendenda ratio, qua jus civile Romae excultum est.
<lb/>Scilicet primordia legum et initia juris temporibus antiquissimis rudia erant et
<lb/>Simplicitatem ejus aetatis referebant plane. Ab iis principiis, quae in tuoribus
<lb/>et indole geniis fundamentum haberent, procedere debuerunt Romani, ut tandem
<lb/>jus civile quoddam excultum magis et perfectum exsisteret. Ita factum, ut ab
<lb/>antiquissimis illis moribus, a jure illo vetusto, noti continuo recesserint Romani,
<lb/>principia vero servaverint et ad eorum rationem jura tiova composuerint. Sic
<lb/>processit semper Jurisprudentia, vetustis principiis i/mixa, sed mutata ea
<lb/>simul secundum temporum rationem mutatam, quae mutationes tamen non effi- 
<lb/>ciebant, ut principia prima et antiquissima, quibus tota juris disciplina inte- 
<lb/>retur, negligerentur.

<lb/>Neque sinebat progressus ingenii humani apud Veteres, ut aliter pro- 
<lb/>cederet Juris Romani disciplina. Haec scilicet universe apud Veteres erat com- 
<lb/>munis in disciplinis tractandis ratio, ut a singularum rerum notionibus ad uni- 
<lb/>versam tandem doctrinam sensim escenderent. Patet hoc in primis ex eorum
<lb/>Philosophia, tota secundum analylicam, quae dicta fuit deinceps, rationem
<lb/>composita.

<lb/>Sic mirum non est, quum Udem fere haberentur Jurisconsulti qui philo- 
<lb/>sophi, Jurisprudentiam eodem quo philosophiam excultam fuisse modo, nempe
<lb/>ut a placitis Juris peculiaribus ad magis generalia principia escenderetur.

<lb/>Non praetermittenda quoque est in considerando Jure Romano animad- 
<lb/>versio, ardissimum habitum fuisse Romae Philosophiam inter et Jurispruden- 
<lb/>tiam vinculum. Profitebantur Jurisconsulti ipsi „se veram non simulatam af- 
<lb/>fectare philosophiam.^ Hoc ipsum quidem duxit ad opinionem, Jurisconsultos
<lb/>Romanos Philosophiae Graecae, inprimis stoicae, plurima debuisse et sic ex- 
<lb/>stiterunt, qui omnia fere Juris Romani placita ex Stoicae Philosophiae placitis
<lb/>anxie explicare conarentur. Sane longius, quam par est, sic progrediebantur,
<lb/>qui ila sentiebant, at Philosophia inerat Jurisconsultis, noti aliunde adseita,
<lb/>non Graeca sed propria, cujus ope ipsa Juris principia investigaverint, et
<lb/>doctrinam Juris condiderint ex germanae Philosophiae placitis profectam.

<lb/>Jus Romanum non excultum fuit per leges inprimis vel Senatusconsulta,
<lb/>ab Imperantibus quibusdam, qui hodie solent Jura condere aut a Legislatoribus,
<lb/>quales Graecia complures tulerat, sed per Jurisconsultos maxime, per Edicta
<lb/>quoque Magistratuum jus Romanum excultum fuit, nam, quum posteriori
<lb/>aetate per Constitutiones maxime suas jus condere incepissent Imperatores,
<lb/>desciverat jam a vigore Jurisprudentia Romana. Sic Jurisconsultis summus
<lb/>constat in excolendo Jure Romano honos.
</p>

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                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400 den Tex^ Encyclopaedia jurisprudentiae.

<lb/>Die Skizze der germanischen Rechtsgeschichte beginnt der Vers.
<lb/>§. 363. mit der Bemerkung, dass man lange Zeit das Mittelalter un- 
<lb/>richtig beurtheilt habe, und dass es, um verstanden zu werden, in
<lb/>dem ihm eigenlhiimlichen Geiste aufzufassen sey. Darauf geht er
<lb/>zur allgemeinen (freilich etwas kurzen) Schilderung der germanischen
<lb/>Volkstümlichkeit über und giebt sodann eine fortlaufende Beschrei- 
<lb/>bung der Rechtsquellen von der, recht eigentlich den Niederlanden
<lb/>angehörenden Lex Salica (§. 366.) bis auf unsere Spiegel und die
<lb/>Umgestaltung des deutschen Rechts durch den Einfluss des römischen
<lb/>und Canonischen. Dass er hier sich auf die Schultern unserer ger- 
<lb/>manistischen Rechtshistoriker stellt, mit deren Arbeiten er seine
<lb/>Landsleute dadurch bekannt macht, dafür haben wir ihm zu danken.
<lb/>Eichhorn, Gaupp, Türk, sind es nicht allein, die er anführt,
<lb/>sondern auch die wichtigsten Monographieen anderer. Gerne hätte
<lb/>man ausser YViarda, Siccama u. a. älteren noch neuere Schriften
<lb/>aus den Niederlanden über die Lex Salica und die Lex Frisionum
<lb/>kennen gelernt, allein man scheint dort sich wenig mit den Rechts- 
<lb/>denkmälern der ältesten Periode der niederländischen Rechtsge- 
<lb/>schichte zu beschäftigen. Die Geschichte des römischen Rechts im
<lb/>Mittelalter ist aus Savigny, die des Canonischen meistens aus
<lb/>Eichhornes Kirchenrecht entnommen. Walter hat Refer, nicht,
<lb/>dagegen Th einer (auch dessen neuestes Werk v. 1837.) angeführt
<lb/>gefunden. Auch in der Notiz der Dogmatik des Kirchenrechts
<lb/>(§. 164—166.) ist Walter nicht genannt. Eine kurze Notiz über
<lb/>die Geschichte des Lehnrechts (§.407—413.) folgt auf die des
<lb/>Canonischen.

<lb/>Mit besondrer Neugierde hat Refer, die Paragraphen (§.416—
<lb/>441.)4iber die ältere Geschichte des niederländischen Rechts gelesen
<lb/>in der Erwartung dort über den Entwickelungsgang der niederlän- 
<lb/>dischen Rechtsgeschichte in den nördlichen Provinzen des älteren
<lb/>Königreichs eine ähnliche Skizze zu finden, wie er selbst über die
<lb/>südlichen (also die des jetzigen Königreichs Belgien) gegeben hat.
<lb/>Allein seine Hoffnung ist nur teilweise erfüllt worden. Der Verf.
<lb/>giebt nur eine, jedoch sehr verdienstliche Zusammenstellung des
<lb/>Materials und der Literatur (§.431—432.), folgt sonst vorzüglich
<lb/>van de Spiegel, Arntzenius unter den früheren und Birnbaum
<lb/>und Vis eher unter den neuesten Schriftstellern. Eine genaue Ab- 
<lb/>teilung derRechtsgeschichte seines Vaterlandes in Perioden wird nicht
<lb/>versucht: dagegen werden die Werke, wie es scheint, vollständig
<lb/>angegeben, worin die Land- und Stadtrechte der einzelnen Provinzen
</p>

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                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>den Te&amp;, Encyclopaedia jurisprudentiae. 401

<lb/>Hollands so wie die Commentatoren derselben enthalten sind. Wann
<lb/>diese Rechte abgefasst worden, welche Reformationen sie im Laufe der
<lb/>Zeiten erhalten haben, wie die der einzelnen Orte unter einander
<lb/>verwandt sind — ist in der freilich kurz seyn müssenden (Jehersicht
<lb/>nicht angegeben. Die neuere Rcchtsgeschicbte der Niederlande
<lb/>(§.459 — 465.) ist auch für den Ausländer genügend. Der Verf.
<lb/>führt sie fort bis zum 1. October 1838., wo die neueste inj König- 
<lb/>reich jetzt geltende Gesetzgebung in Kraft trat. Alle französischen
<lb/>Codes, den Code penal ausgenommen, wurden durch neue ersetzt.
<lb/>Was den letzten betrifft, so ist der Entwarf des an seine Stelle zu
<lb/>setzenden jetzt den Kammern vorgelegt.

<lb/>Es würde uns zu weit führen, näher auf diesen Gegenstand ein- 
<lb/>zugehen, und so beeilen wir uns, die letzte AblheiJung des vorlie- 
<lb/>genden Werkes, welche unter der Aufschrift De jurisconsulto eine
<lb/>juristische Methodologie enthalt, zu besprechen. Wir ersehen
<lb/>aus der Note zum §.466., dass schon Hugo Grolius de studio juris
<lb/>instituendo geschrieben hat; dessen Dissert. wurde mit andern 1745.
<lb/>in Leiden wieder herausgegeben. Der Verf. zeigt, wie durch ein
<lb/>LIos mechanisches Erlernen des Positiven niemand ein wahrer
<lb/>Jurisconsultus werden kann, dringt deshalb auf eine gründliche Vor- 
<lb/>bildung des künftigen Juristen, die sieb stützen muss auf Philologie,
<lb/>Geschichte, Philosophie, neuere Sprachkunde und Litteratur: gieht
<lb/>dann §. 486. fg. einen den an den niederländischen Universitäten be- 
<lb/>stehenden Einrichtungen gemässen, juristischen Studienplan, worin
<lb/>die einzelnen Vorlesungen characterisirt sind. Hierauf folgen Cau-
<lb/>telen über das Hören von Vorlesungen, das Vor- und Nachstudiren,
<lb/>die Prüfungen, dann kritische Bemerkungen über die Methoden und
<lb/>verschiedenen Seiten des Rechtsstudiums — das dogmatische, exege- 
<lb/>tische, historische und philosophische, wobei gegen Einseitigkeit und
<lb/>Uebertreibung gewarnt wird. Bei dieser Gelegenheit theilt der Verf.
<lb/>(§.512—517.) eine kurze Uebersicht der juristischen Hermeneutik
<lb/>mit und zeigt, dass auch die juristische Bücherkunde dem Rechts-
<lb/>gelchrlen höchst nolhwendig ist. Das ganze Werk beschlossen end- 
<lb/>lich allgemeine Betrachtungen über die Wichtigkeit des Standes der
<lb/>Rechtsgeiehrten im Staate, über den allgemeinen Zweck des Univer-
<lb/>sitätsunterrichts überhaupt und des juristischen insbesondre. Ueberali
<lb/>spricht sich der Verf. als ein Mann von wahrer höherer Bildung
<lb/>und Edelsinn aus, der gewohnt ist seine Wissenschaft und den er- 
<lb/>habenen Beruf des Lehrers auf die grossartigste Weise aufzufassen.
<lb/>Wie oft auch seine Ansichten und Behandlungsweise von dem, was»
<lb/>Krit. Jfthrb. t. d.B VV. Ja lu g. IV. H. V.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0402.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>40,2 den Tex, Encyclopaedia jurisprudentiae.

<lb/>in Deutschland üblich ist, ahweichen, werden ihm doch die deutschen
<lb/>Rechtsgelehrten, wenn sie den Standpunkt., auf welchem er steht,
<lb/>gehörig inVAuge fassen, ihren Beyfall nicht versagen, viel Berück-
<lb/>sichtigungswerthes auch für Deutschland in seinem Werke linden,
<lb/>und seinem Vaterlande zur Erscheinung der neuen Encyclopaedia
<lb/>jurisprudentiae Glück wünschen. —
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Das System des Privatrechts, aus der Natur der Sache entwickelt und in seinen Grundzügen im Hinblicke auf das römische Civilrecht, dargestellt von J. E. G. Kirstetter, Rechtspraktikant am k. Bayer. Landgerichte Hammelburg. Würzburg, 1839 Darstellung der Lehre vom Besitz als Kritik des v. Savigny'-schen Buches: "Das Recht des Besitzes. 6te verbesserte Auflage" von einem preussischen Juristen. Berlin, 1840</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Das System des Privatreclits, aus der Natur der Sache ent- 
<lb/>wickelt und in seinen Grundzügen im Hinblicke auf das römische
<lb/>Civilrecht dargestellt von df. LL €L TCirstettcr» Rechtspraklikant
<lb/>am k. hayer. Landgerichte Hammelburg. Würzburg, 1839. (Vgl.
<lb/>Jahrb. 1839. 8. 934. f.)

<lb/>2. Darstellung der Lehre vom Besitz als Kritik des v. Savigny'-
<lb/>schen Buches: „Das Recht des Besitzes, öle verbesserte Auflage“
<lb/>von einem preussischen Juristen. Berlin, 1840.

<lb/>Es lässt sich nicht behaupten, dass mit der immer im .Steigen
<lb/>begriffenen Zahl neuer schriftstellerischer Erzeugnisse das Geschäft
<lb/>der Kritik nicht blos extensiv mannigfaltiger, sondern auch intensiv
<lb/>schwieriger werde. Wenn der Strom sein natürliches Bett über- 
<lb/>schreitet und sich in kaum mehr übersehbarer Fläche über das Land
<lb/>hin ausbreitet, giebt es der seichten Stellen, welchen der Schilfer
<lb/>leicht auf den Grund sieht, gar viele. Es bedarf dann keiner Ver- 
<lb/>längerung des Senkbleies, um die Tiefe zu ermessen; schon ein
<lb/>Blick auf den Wasserspiegel wird lehren, ob und wie weit noch
<lb/>Fahrwasser vorhanden sey. — Aehnlich ist es in der Literatur, wenn
<lb/>der Strom derselben über die Schranken seines Beltes hinaustritt.
<lb/>Hier bietet sich dein Kritiker ein ganz einfaches Verfahren, den
<lb/>neuen Erscheinungen auf den Grund zu sehen, von selbst dar. Er
<lb/>findet Schriften, bei denen es nur der Hervorhebung einzelner Sätze
<lb/>aus ihrem Inhalte bedarf, um sofort Jedem einen ausreichenden Mass- 
<lb/>stab zu ihrer Würdigung in die Hand zu geben. Natürlich wird er
<lb/>sich dann einer umständlicheren Analyse für überhoben achten; er
<lb/>greift den einen oder den anderen characteristischen Satz heraus
<lb/>und hält ihn dem Leser vor. Dadurch gewinnt aber nicht blos der
<lb/>Kritiker, indem er Zeit und Mühe spart; auch Verfasser und Pu- 
<lb/>blicum werden sich nicht beklagen können. Jener nicht, denn nicht
<lb/>Recensentenweisheit ist es, welche ihn meistert; er selbst wird auf
<lb/>den Richterstuhl gesetzt, um über sich zu entscheiden, und hat man
<lb/>je gehört, dass den Richter in eigener Sache derjenige perhorreseirt
<lb/>hätte, welcher dieses Amt selbst verwaltete? Aber auch das Publicum

<lb/>26*
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0404.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirstetler5 System des Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>wird keinen gerechten Grund zur Beschwerde haben. Wie oft schon
<lb/>hat es sich von Autoren sagen lassen müssen: der oder jener Recen- 
<lb/>sent habe unredlich verfahren, die Ansichten des Verfassers unrich- 
<lb/>tig oder unvollständig referirt, auf Scheingründe und allerhand un- 
<lb/>lautere Künste ein condernnatorisches Erkenntniss gebaut! Und hat
<lb/>sich nicht auch hier und da ein einsichtsvoller Leser verletzt gefühlt,
<lb/>wenn er sich bei Sätzen, für deren Durchsichtigkeit schon der Ver- 
<lb/>fasser genügend gesorgt halte, erst von einem Recensenten hat vor-
<lb/>demonstriren lassen müssen, was an ihnen sei? Alle Klagen dieser
<lb/>Art müssen verstummen, wenn der Autor sich selbst durch seine
<lb/>Sätze richtet; dem Leser wird die eigene Einsicht in die Acten er- 
<lb/>öffnet und er ist der drückenden Stellung eines Bevormundeten ent- 
<lb/>hoben.

<lb/>Wir eröffnen dieses bei dem gegenwärtigen Stande der Literatur
<lb/>natürlich sich bildende kritische Verfahren, indem wir zwei Schriften
<lb/>zur Anzeige bringen, die, so verschieden auch ihr Inhalt ist, doch
<lb/>darin eine bewundernswerthe Harmonie entfalten, das ihre Verfasser
<lb/>sich auf das Vollständigste zu Richtern in eigener Sache legitimirt
<lb/>haben. Um den Sätzen, in welchen diese Legitimationen enthalten
<lb/>sind, die nölhigen Unterlagen zu geben, werden wir bei jeder Schrift
<lb/>zuerst die Absicht ihres Verfassers mit dessen Worten mitthcilen
<lb/>und darauf jene Sätze seihst, als das Ergehniss dieses Strebens, fol- 
<lb/>gen lassen.

<lb/>Herr Kirstetter hat das Motto: Natura duce errari nullo
<lb/>pacto potest (Cie, de leg. /. 20.) seinem Buche vorgesetzt, und sich
<lb/>über die Tendenz desselben in der Vorrede so erklärt:

<lb/>„Wer immer die Rechtswissenschaften in ihrem dermaligen
<lb/>Bestände einer nähern-Prüfung unterstellt, wird bald finden, dass
<lb/>solche das nicht seien, was sie sein sollten, und dass sie das nicht
<lb/>leisten, was sic doch leisten sollten. Von dieser Ueherzeugung
<lb/>ausgehend forschte ich den Wegen nach, welche von der Wis- 
<lb/>senschaft bisher eingeschlagen wurden, fand aber dabei mehr als
<lb/>hinreichende Gründe, an der Möglichkeit, auf diesen Wegen ein
<lb/>Resserwerden herbeizuführen, zu zweifeln. Diess veranlasst
<lb/>mich, die Schule mit ihren todten Vocabeln, hohlen Begriffen und
<lb/>modernden Antiquitäten zu verlassen, und — der Wahrheit des
<lb/>meiner Schrift Vorgesetzten Motto’s vertrauend — mich ganz der
<lb/>Leitung der Natur zu überlassen. Die Grundzüge dessen, was ich
<lb/>auf diesem Wege fand, habe ich in nachfolgenden Blättern nie- 
<lb/>dergelegt."
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0405.tif"
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               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirsletlei', System des Privat rechts.


<lb/>Und was hat nun dieser Zögling- der Natur auf dein von ihm
<lb/>betretenen Wege gefunden? In der langen Anmerkung zu §. 5. des
<lb/>von ihm aufgestelltcn Systems des Privalrechts missbilligt er u. A.
<lb/>S. 31. ff. die Grund-Einlheiiung der Rechte in dingliche und per- 
<lb/>sönliche in folgender Weise:

<lb/>„Sieht man bei dieser Einteilung blos auf die Bezeichnung,
<lb/>so sollte man unter dinglichem Rechte ein Recht verstehen, wo- 
<lb/>bei eine Sache debitor ist*). So wäre z. B. das Eigenthum ein
<lb/>dingliches Recht, wenn man solches als das Recht erklärt, über
<lb/>die Sache willkiihrlich zu verfügen; indem diesem Rechte die
<lb/>Pflicht der Sache entspräche, über sich verfügen zu lassen. Aber
<lb/>wie falsch solche Delinitionen sind, ist leicht einzusehen. Denn
<lb/>abgesehen davon, dass die Definition zu weit ist, so müsste ja der
<lb/>Staat, der die Pflicht hat, alle Rechte zu schützen, nach dieser
<lb/>Definition auch das unbändige Pferd zwingen, sich zum Reiten
<lb/>gebrauchen zu lassen. Das Recht ist nur für die Menschen da
<lb/>und es muss deshalb auch bei jedem Rechte sowohl der creditor
<lb/>als debitor eine Person sein. In dieser Hinsicht ist sonach jedes
<lb/>Recht ein persönliches.

<lb/>Sucht man aber den Charaktr.r der dinglichen Rechte im
<lb/>Gegensätze zu den persönlichen in dem Umstande, dass das ding- 
<lb/>liche Recht von Jedermann respektirt werden müsse, und dass die
<lb/>dingliche Klage gegen Jedermann zustehe, der das dingliche Recht
<lb/>verletzt u. s. w., so ist diese Einteilung wieder nicht gegründet.
<lb/>Denn von wem und wie oft immer die Person, die Ehre oder die
<lb/>Sache eines Menschen verletzt wird, jederzeit entsteht eine pri-
<lb/>vatrcchtliehc Klage, und zwar die Actio ex lege Aquilia resp.
<lb/>injuriarum, die doch beide zu den persönlichen gerechnet werden.
<lb/>Denkt man sich das persönliche Recht blos als einen Nexus zwi- 
<lb/>schen zwei Personen, so gibt diess zu den schreiendsten Unge- 
<lb/>rechtigkeiten Veranlassung.

<lb/>Man nehme folgenden Fall an. Ich miethe ein Pferd, um
<lb/>oine Geschäftsreise zu machen. Ein Anderer (nicht mein Ver- 
<lb/>mieter) tödtet dieses Pferd, und verhindert so meine Reise, weil
<lb/>ich mir ein anderes Pferd nicht verschaffen kann. Hieraus er-


<lb/>*3 S. 9. in der Einleitung heisst es unter Nr. VH.: ,,Da jedeS Gesetz seiner
<lb/>Natur nach eine Handlung anbefehlen muss, so erzeugt dasselbe bei demjenigen,
<lb/>dem dadurch befohlen isteine Verpflichtung (Verbindlichkeit, Pflicht,
<lb/>obiigatioj, welche, dasie erforderlichen Falles zwangsweise geltend gemacht
<lb/>wird, den freie« Willen des Verpflichteten (Schuldners, debitor3
<lb/>auf liebt.“
</p>

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               <p>

                  <lb/>400 Darstellung; &lt;1. Lehre v. Besitz v. e. preuss. Juristen.

<lb/>wächst mir ein bedeutender Schaden. Von wem sott ich nun den
<lb/>Ersatz dieses Schadens fordern? Vom Vermiether? Dieser hat
<lb/>Alles, was er zu thun schuldig war, gethan; denn er hat mir das
<lb/>Pferd überliefert; dieser kann sohin nicht haften. Nimmt man
<lb/>nun an, dass das persönliche Recht (und für ein solches wird ja
<lb/>die locatio conductio erklärt) nicht auch den Todter des Pferdes
<lb/>dazu verbinde, die Erfüllung des Vertrages nicht unmöglich zu
<lb/>machen, so hat er durch Tödtung des Pferdes keine Pflicht gegen
<lb/>mich verletzt, und wer keine Pflicht verabsäumt, ist auch nie zu
<lb/>einem Schadenersätze gehalten.

<lb/>Mein Recht auf Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages ist
<lb/>mithin schutzlos, und dieses ist ungerecht.

<lb/>Ganz anders fällt in diesem Falle die Entscheidung aus, wenn
<lb/>man vermöge des consensus fictus alle Menschen — sohin auch
<lb/>den Tödtcr des Pferdes — als in den Obligations-Nexus befangen
<lb/>erklärt, und in dieser Hinsicht nur dingliche Rechte anerkennt.
<lb/>Allerdings macht es einen Unterschied, ob z. B. Jemand das Recht,
<lb/>die Früchte von einem Grundstücke zu ziehen, als sogenanntes
<lb/>dingliches oder persönliches Recht habe. Es sind aber hier nicht
<lb/>die Rechte (Obligationen) seihst verschieden, sondern bloss ihr
<lb/>Inhalt, wie z. B. das mutuum und depositum auch Obligationen
<lb/>verschiedenen Inhalts aber nicht verschiedener Rechte (Pflichten)
<lb/>sind."

<lb/>So viel von Herrn Kirstelter. Hören wir jetzt den preussi-
<lb/>üchen Juristen. Dieser hat sein Buch in drei Abschnitte geiheilf,
<lb/>welche die Ueberschriften führen: „Einleitung. — Umrisse zu einer
<lb/>philosophisch-historischen Bearbeitung der Lehre vom Besitz. —
<lb/>Besondere Beurlheilung der von Savigny’sehen Abhandlung über das
<lb/>Hecht des Besitzes, mit Rücksicht auf Gans’ Dupiik: „„Ueber die
<lb/>Grundlage des Besitzes.""—- Etwas aus jedem Abschnitte wird zur
<lb/>Characteristik des Buches genügen.

<lb/>Die Einleitung beginnt:

<lb/>„Als von Savigny im Jahre 1803. mit seinem „Recht
<lb/>des Besitzes" als 24jübriger Jüngling hervortrat, wurde dieses
<lb/>erste Erzeugniss desselben von den damaligen Juristen als das
<lb/>eines vielversprechenden jungen Gelehrten begrüsst, und nicht
<lb/>ohne Grund: denn sowohl ein fleissiges Quellenstudium, als eine
<lb/>einfache und gehaltene Darstellungsweise zeichneten es vor den
<lb/>meisten gleichzeitigen Erscheinungen der juristischen Literatur
<lb/>aus. Diese Abhandlung v. Savigny’s nun, womit er seine
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0407.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Darstellung d. Lehre v. Besitz v. e. preuss. Juristen. 407

<lb/>gelehrte Laufbahn so glänzend begonnen, ist auch bis jetzt sein
<lb/>bedeutendstes Werk im Bereiche der Rechtswissenschaft ge- 
<lb/>blieben. Es hat nicht nur den Ruhm seines Verfassers begründe!,
<lb/>sondern ist auch stets als die vorzüglichste Frucht betrachtet wor- 
<lb/>den, welche aus seiner Schule hervorgegangen. An den Früchten
<lb/>aber sollt ihr sie erkennen! Und deshalb ist dieses Buch ganz
<lb/>besonders dazu geeignet, als Mustergegenstand zur Würdigung
<lb/>der Leistungen der philologisch - antiquarischen Rechts - Schule
<lb/>überhaupt von der Kritik gewählt zu werden. Wenn solche c*
<lb/>daher unternimmt, an diesem die Schwächen der Schule
<lb/>nach zu weisen, so ist sie dabei in ihrem vollen Recht,
<lb/>und thut sogar etwas Zweckmässiges und Heilsames, da
<lb/>eben dieses Buch durch sein A n s e h n und durch seinen
<lb/>formellen Werth die Resultate einer mangelhaften Me- 
<lb/>thode mehr als andere Bücher zu befestigen im Stande
<lb/>war."

<lb/>Am Schlüsse der Einleitung heisst es:

<lb/>„Das vorliegende Werk steht jedoch in zu grossem Ansehen
<lb/>bei den Zeitgenossen, als dass wir es hei allgemeinem Tadel be- 
<lb/>wenden lassen konnten, wir halten uns vielmehr Für verpflichtet,
<lb/>unsere Behauptungen zu beweisen. Wir werden zu dem Ende zu- 
<lb/>nächst die Möglichkeit darzulhun haben, die Rechtswissenschaft,
<lb/>auf Grund der vorhandenen Vorarbeiten, auf philosophisch-histo- 
<lb/>rische Weise zu behandeln, diesen Nachweis aber können wir
<lb/>gründlich nur führen, wenn wir selbst eine Darstellung der Lehre
<lb/>vom Besitze nach dieser Methode in grösseren Umrissen zu geben
<lb/>versuchen.

<lb/>Demnächst werden wir, um v. Savigny’s Leistungen hin- 
<lb/>sichtlich der Lehre vom Besitz unparteiisch zu würdigen, den In- 
<lb/>halt seines Werkes im Wesentlichen vorführen, und hieran die
<lb/>specielle Kritik desselben knüpfen müssen. Aus dieser Darstel- 
<lb/>lung wird sich zugleich die von v. Savigny befolgte Methode
<lb/>ergehen und unsre Kritik derselben sich als richtig bewähren.

<lb/>Nur so glauben wir uns vor dem Vorwürfe der oberfläch- 
<lb/>lichen Behandlung eines fast allgemein als vortrefflich anerkannten
<lb/>Werkes bewahren zu können, und hoffen, dass der Verfasser
<lb/>selbst unsere Verfahrungsweise als eine unparteiische und seiner
<lb/>würdige erachten werde.

<lb/>ln den Umrissen zü einer philosophisch-historischen
<lb/>Darstellung der Lehre vom Besitz steht 8. 17. f. Folgendes:
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0408.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408 Darstellung d. Lehre v. Besitz v. e. preu^s. Juristen.

<lb/>„Dieselbe römische Willkühr und Starrheit, dieselbe Privi- 
<lb/>legienartigkeit des Rechts zeigt sich auch im Vermögensrecht.
<lb/>Wir erinnern nur an die Eintheilung der Sachen in solche, welche
<lb/>nur von Römern, und solche, die auch von Andern erworben wer- 
<lb/>den konnten (res mancipi und nec mancipi), an die Beschränkung
<lb/>des Eigenthums auf körperliche, und der dinglichen Rechte auf
<lb/>vier bevorzugte Rechtsverhältnisse, an die Eintheilung des Eigen- 
<lb/>thums in solches, welches nur römische Bürger erwerben und
<lb/>ausiihen konnten (dominium ex jure Quiritium) und in bloss ho-
<lb/>nitarisches Eigenthum, das auch den Fremden zustand.

<lb/>Auch hier verlor sich nach und nach der Unterschied zwischen
<lb/>res mancipi und nec mancipi, das quiritarischc Eigenthum wurde
<lb/>nach und nach zu einem bloss formellen Recht (nudum jus Quiri*
<lb/>tium), indem an einer und derselben Sache dem Einen das nackte
<lb/>römische Eigenthum, dem Andern das reiche Nutzungseigenlhum
<lb/>zustand, bis endlich durch Justinian das quiritarischc Eigenthum
<lb/>überhaupt aufgehoben wurde.

<lb/>Der Eintheilung des Eigenthums selbst entsprechend finden
<lb/>wir auch eine Verschiedenheit der darauf bezüglichen Erwerbungs- 
<lb/>arten, welche daher ebenfalls theils starre, formelle sind, wie die
<lb/>mancipatio, in jure cessio und usucapio, theils ganz formlose,
<lb/>wie die occupatio und die traditio.

<lb/>Desgleichen sind die Verträge, welche die Erwerbung des
<lb/>Eigenthums bezwecken, theils so formelle, dass auch ohne wirk- 
<lb/>liche Verpflichtung dennoch eine solche aus der gebrauchten Form
<lb/>entsteht, wie bei Verbal- und Literal-Contrakten, theils solche,
<lb/>bei »eichen erst die Uebergabe selbst den Versprechenden bindet
<lb/>(Realverträge), theils wiederum so formlose, dass die blosse Verab- 
<lb/>redung genügt (Consensualverträge). Es liegt in der starren Form
<lb/>der einen eben dieselbe Willkühr, als in der Formlosigkeit der
<lb/>andern."

<lb/>Aus der besonderen Beurtheilung der v. Savigny’schen
<lb/>Abhandlung über das Recht des Besitzes heben wir folgende,
<lb/>auf einen und denselben Gegenstand sich beziehende Stellen hervor:

<lb/>8. 71. f.: „ Die Emphyteusis. Bier fand etwas dem Aehn-
<lb/>liches statt, was wir getheiltes Eigentlium nennen. Die Natur
<lb/>der Sache brachte es daher mit sich, dass die Römer den Emphy- 
<lb/>teuta nicht minder als den Eigner (proprietarius) als Besitzer der
<lb/>Sache ansahen, und deshalb beiden die Interdicte zusprachen.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0409.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>Darstellung d. Lehre v. Besitz v. e. preuss. Juristen. 409

<lb/>Sed et qui vectigalem r. t\ emphyleuticum agrum possidet,
<lb/>possessor intelligitur. Item, qui solam proprietatem habet, pos- 
<lb/>sessor intelligendus est. Fr. 15. §. 1. D. qui satisd. cog. (2. 8.) "
<lb/>S. 74.: „Am allerwenigsten kann von einem abgeleiteten
<lb/>Besitz bei der Emphyteusis die Rede sein, weil hier der Besitz
<lb/>neben dem Emphyteuta auch dem Eigner zusteht.“

<lb/>8.76.: „Dagegen“ [dass der Besitz des Eigentümers durch
<lb/>die Begründung der Emphyteusis aufgehört haben müsse,] „ist
<lb/>jedoch zu erinnern, dass in der oben bei der Emphyteusis ange- 
<lb/>führten Stelle, welche v. Savigny, ihrer Unbequemlichkeit wegen,
<lb/>ignorirt hat, dem blossen Eigner ausdrücklich der Besitz zuge- 
<lb/>schrieben wird. Dieses eigentümliche Rechtsverhältniss macht
<lb/>eine Ausnahme, indem hier gleichzeitig zwei Personen der Sach-
<lb/>besitz zugesprochen wird. Der Grund davon liegt eben in der
<lb/>Eigentümlichkeit des Verhältnisses selbst, wonach bei dem Ver- 
<lb/>pächter sowohl, als hei dem Pächter hinsichts derselben Sache der
<lb/>Wille vorhanden ist, diese für sich zu haben. Denn der Emphy- 
<lb/>teuta übt nicht Llos ein Recht an einer fremden Sache aus, sondern
<lb/>besitzt dieselbe als sein eigen. Es findet hier der umgekehrte
<lb/>Fall von dem Rechtsbesitz statt. Der Inhaber der Sache hat eigent- 
<lb/>lich den wahren Besitz, den Sachbesitz, und der Eigenthiimer nur
<lb/>den Besitz eines Rechts, denn sein abstraktes Eigenthum ist eigent- 
<lb/>lich nur noch ein Recht an einer fremden Sache."
</p>
               <p>

                  <lb/>26.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-162176">Das Pandektenrecht aus den Rechtsbüchern Justinian's nach den Erfordernissen einer zweckmässigen Gesetzgebung, dargestellt und mit vergleichenden Hinweisungen auf das Französische, Oesterreichische und Preussische Recht begleitet von Dr. Paul Ludolph Kritz. I. Theiles 1. Band. Meissen, 1835</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Pandektenrecht aus den Rechtsbiichern Justinian’s nach den
<lb/>Erfordernissen einer zweckmässigen Gesetzgebung dargestellt und
<lb/>mit vergleichenden Hinweisungen auf das Französische, 0öster- 
<lb/>reichische und Preussische Recht begleitet von l&gt;r. Paul Lu-
<lb/>dolpl* Säjritz. I. Theiles 1. Band. Meissen, 1835. (Vgl. Jahrb.
<lb/>1839. S. 460. f.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn _Öt\ P. A. von Langcnn, K. S. Geheimen Rathe u. 8. w.,

<lb/>zu Dresden.

<lb/>Hm die Stellung zu bezeichnen, welche das vorliegende Werk
<lb/>zu der Theorie und Praxis des Civilrechts einnimmt, gehet Referent
<lb/>von der Erklärung aus, welche der Verfasser am Schlüsse der Vor- 
<lb/>rede giebt. Er sagt daselbst, sein Hauptzweck sei gewesen, die
<lb/>justinianeischen Rechtsbücher zu dem zu verarbeiten, was sie nur
<lb/>höchst mangelhafter Weise wären: zu einem vollständig mit seinen
<lb/>Motiven ausgestatteten Gesetzbuche. Der hier ausgesprochene Tadel
<lb/>trifft natürlich nicht die Pandekten-Compilatoren, denn diese, wie
<lb/>mangelhaft auch immer ihr Verfahren erscheint, arbeiteten nach dem
<lb/>Standpunkte ihrer Zeit und deren Bedürfnisse; auch hat der Verf,
<lb/>sich hierüber schon in seinen Prolegomenen zu einer künftigen Ge- 
<lb/>setzgebung im Königreiche Sachsen ausgesprochen. Eben dieser
<lb/>Schrift der Prolegomenen ist hier auch noch aus einem anderen
<lb/>-- Grunde zu gedenken, denn ohne Zweifel ist die vorliegende Arbeit
<lb/>als die Ausführung dessen zu betrachten, was der Verfasser in den
<lb/>Prolegomenen als Ziel sich setzte. Verkennen wir diess nicht, so
<lb/>war es kein anderes, als eine solche Behandlung der römischen
<lb/>Rechlsquellen, wodurch zum klaren Bewusstsein komme, was man
<lb/>bei Bearbeitung eines Gesetzbuches, so viel das römische Recht be- 
<lb/>trifft, eigentlich besitze, oder welcher Stoff im römischen Rechte
<lb/>der Gesetzgebung vorliege. Es liegt in der Natur der Sache, dass
<lb/>diese Rücksicht auf Gesetzgebung dem Werke nichts von seiner
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0411.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>Kritz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Selbstständigkeit entziehen konnte. Wie der Verfasser seinen Plan
<lb/>der Form und dem Inhalte na eh verfolgt, soll die folgende Feh er- 
<lb/>sieht berichten. Referent erlaubt sich diese Uebersicht mit folgen- 
<lb/>den Bemerkungen einzuleiten.

<lb/>Vergleichen wir den römischen Rechtszustand mit dem heutigen
<lb/>Gesetzreichthum, so erkennen wir, dass in Rom Privatrechlsverhült-
<lb/>nisse nur ausnahmsweise durch Gesetze normirt waren. Für Societät
<lb/>z. B. und Mandat wohl kaum eine positive Norm, für den Kauf we- 
<lb/>nige Zeilen aedilizisches Edict. Ja seihst bei rein positiv rechtlichen
<lb/>Instituten, z. B. Verjährung und Erbschaft findet sich eine in dieser
<lb/>Beziehung befremdende Legislation, dafern man nämlich, für positiv
<lb/>gegebene, solche Begriffe will gelten lassen, welche nur zum ge- 
<lb/>ringsten Theile von einer reflektirenden Absichtlichkeit, grössten-
<lb/>theils von localen und historischen Beziehungen erzeugt waren. Die
<lb/>Erkenntniss des Rechts war geistiges Nationaleigenthum der Römer,
<lb/>und eben diese dem Volke verliehene geistige Grösse, welche sich
<lb/>aus der Zeit der Freiheit her mehr und mehr entwickelte*), machte
<lb/>das entbehrlich, was wir unter dem Begriffe einer Wissenschaft ver- 
<lb/>stehen. Ein nach streng logisch geordnetem System ausgefüiirtcr,
<lb/>wissenschaftlicher Bau fehlte den Römern, dafür aber bildete sich
<lb/>das Recht von innen heraus als Gewohnheitsrecht, und auch die
<lb/>Gesetzgebung äusserte geringen Einlluss auf dasselbe, so lange das
<lb/>Recht selbst in lebendigem Zustande blieb**). Eigentümlich dagegen
<lb/>ist den classischen Juristen eine Genialität im Gebiete des Rechts,
<lb/>um welcher willen Ref. sie nicht gross in der Rechtswissenschaft,
<lb/>sondern in der Rechtskunst nennen möchte, in dein Sinne, in wel- 
<lb/>chem wir im Gebiete der Poesie, Malerei u. s. w. als unübertreffliche
<lb/>Meister gerade diejenigen erkennen und verehren, von denen es
<lb/>glaublich, ja historisch erweisbar ist, dass es ihnen unmöglich ge- 
<lb/>wesen, mit klarem Bewusstsein Rechenschaft von ihren Leistungen zu
<lb/>gehen. Thatsache ist, dass es so um die Jurisprudenz der classischen
<lb/>Juristen stand; ihre Leistungen sind höchst mittelmässig und unbe- 
<lb/>deutend, wenn sie sich zu allgemeinen, nur der Speculation er- 
<lb/>reichbaren Ansichten erheben wollen. Kommt es aber darauf an,
<lb/>einen gegebenen Fall zu beurtheilen, dann zeigt sich eine so mäch- 
<lb/>tige Kraft ihres Geistes, dass für alle Zeiten die Bruchstücke ihrer
<lb/>Werke der Stolf bleiben werden, aus dem sich nicht ein positives
</p>
               <p>

                  <lb/>M. s. v. Savigny Bor. unserer Zeit u.s.w. 8. 31. d. 1. A.
<lb/>Savigny a. a 0. 8.33.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0412.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Privatrecht, sondern die Wissenschaft des Privatrechtes mit eben
<lb/>der Sicherheit entwickeln lässt, als womit die verhältnissmässig we- 
<lb/>nigen und ebenfalls verstümmelten Reste antiker Sculplur auch noch
<lb/>heute die Gesetze der Kunst bestimmen. Geber den materiellen
<lb/>Werth, sagt Herr v. Savigny unübertrefflich schön, über den ma- 
<lb/>teriellen Werth des röm. Rechts können die Meinungen sehr ver- 
<lb/>schieden sein, aber über die Meisterschaft in der juristischen Me- 
<lb/>thode sind ohne Zweifel alle einig, welche hierin eine Stimme haben.
<lb/>(Rer. unserer Zeit S. 35.) Es haben in älterer und neuerer Zeit
<lb/>geistvolle Männer auf diesen Weg der Rechtsbildung nicht blos
<lb/>historisch, sondern mit Verlangen und Wunsch für ihre Zeit hinge- 
<lb/>wiesen. Liest man aufmerksam was Baco an vielen Stellen seines
<lb/>Werkes de au gm. Scient, sagt, so wird man manche treffende An- 
<lb/>deutung finden, ob es gleich nicht der Zweck des grossen Mannes
<lb/>war, speciell über den hier berührten Gegenstand sich zu verbreiten;
<lb/>Möser in den patriotischen Phantasien, in edelster, ansprechendster
<lb/>Weise von Savigny im Beruf unserer Zeit, Schräder mit klarer
<lb/>Entwickelung, wenn auch vielleicht mit zu hoch gespannter Erwar- 
<lb/>tung von der Zukunft (doch es war die Zeit der Erwartungen, 1815.)
<lb/>in seiner Schrift: die prätorischen Edicte der Römer (in den Civil.
<lb/>Abhandlungen), Steinacker in den Orationibus academicis haben
<lb/>aus Lehre und Erfahrung Treffliches aufgestellt und vorgeführt, was
<lb/>theils unmittelbar theils mittelbar hier einschlägt. Auch wissen wir
<lb/>genug von dem Entwickeiungsgange röm. Cullur, um jene Genialität
<lb/>im Gebiete des Rechts, die röm. Rechtskunst oder Rechtsmelhode,
<lb/>als Ergebniss historischer Vordersätze zu begreifen (m. vergl. v. Sa-
<lb/>vigny a. a. 0. S. 24. u. f.). Jede Kunst bei einem Volke hört auf ein
<lb/>Bestandteil des Volkslebens zu sein, entweder durch einen Vor- 
<lb/>schritt, oder durch einen Rückschritt des Culturzustandes: entweder
<lb/>weil die Intelligenz sich zur speculirendcn Reflexion erhebt, oder
<lb/>das geistige Leben des Volkes überhaupt abstirbt. Während es in
<lb/>Leiden Fällen noch Künstler geben kann und wird, wenn das Volk
<lb/>schon lange keine Kunst mehr hat- wird im ersten Falle die Kunst- 
<lb/>theorie, die Kunstwissenschaft, als das dem veränderten Stande der
<lb/>geistigen Richtung des Volkes Verwandtere an die Stelle der Kunst
<lb/>treten. Dann aber wird die Kunst absterben, ohne dass es dafür
<lb/>eine Entschädigung im Gebiete der Wissenschaft giebt. Diess Schick- 
<lb/>sal erfuhr das organische Leben des römischen Rechts, das in der
<lb/>angedeuteten Methode oder Kunst seine Wurzel hatte; an die Stelle
<lb/>dieses Lehens konnte keine Rechtswissenschaft treten, denn alles
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0413.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Kriiz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>geistige Leben starb ab unter Umständen, welche, wenn nicht durch
<lb/>die Einbrüche der nordischen Völker in die verwitterten Reste des
<lb/>Alterthums Keime sich neu verjüngenden Lebens wären gebracht
<lb/>worden, eine vernichtendere Rarbarei herbeigeführt hätten als die
<lb/>Barbaren selbst*). Die Lücke aber, welche entstand, als die Rechts-
<lb/>kunst untergegangen und keine Rechtswissenschaft vorhanden war,
<lb/>musste auf irgend eine Weise ausgefüllt werden, diess erforderte
<lb/>das Bedürfnis des Verkehres und aller Vermögensverhältnisse, deren
<lb/>Verwickelung nicht selten den gesunkenen Stand der echten Cullur
<lb/>eines Volkes bezeichnet. Eine Gesetzgebung im heutigen Sinne des
<lb/>Wortes war unmöglich, eben weil sich keine Rechtswissenschaft ge- 
<lb/>bildet batte. Sie lag gänzlich ausserhalb dem Kreise derjenigen
<lb/>Vorstellungen, welche das Alterthum dem sechsten Jahrhundert über- 
<lb/>liefert'hatte. Gewissermassen ihat also Justinian, was er irgend
<lb/>nur zu thun im Stande war, als er die Rechtskunst durch einen
<lb/>chrestomatischen Auszug derjenigen Schriften festzuhalten suchte,
<lb/>welche zu Verfassern die berühmtesten Juristen halten. Dass das
<lb/>Resultat eben so ausfallen musste, als wenn man, wäre das Bedürf- 
<lb/>nis denkbar, die Kunstperiode irgend eines Volks in Sammlungen
<lb/>nicht .historisch beurkunden, sondern als lebendig und fortlebend be- 
<lb/>wahren wollte, das versteht sich von selbst. Weder im Mittelalter,
<lb/>noch in neuerer Zeit, konnte jene antike Rechtskunst von den Todten
<lb/>erstehen. Politische und bürgerliche Zustände erlaubten diess nicht;
<lb/>es war unmöglich den Boden zu erneuern, auf dem jene Kunst allein
<lb/>wachsen und gedeihen konnte; es war unmöglich die Bedingung zu
<lb/>erfüllen, unter welcher jenes organische Bilden des Rechts sich
<lb/>denken liess. Ja selbst das sogenannte röm. Recht, d. h. die frag- 
<lb/>mentarische Ueberlieferung desselben, wurde ein Hinderniss. Nicht
<lb/>antiquarisch und philologisch genug gebildet, sogar der erforder- 
<lb/>lichen Bildungsmittel ermangelnd, war man früher nicht im Stande
<lb/>dasselbe zu organisiren, wie cs wäre nöthig gewesen, um darin das
<lb/>lebendige Wort des Geistes zu vernehmen, und so gewöhnte man
<lb/>sich, die Fragmente antiker Jurisprudenz als eine Masse positiver
<lb/>Gesetze zu behandeln, statt die lebendige Methode, den alten
<lb/>Juristen, so weit sie durch diese Fragmente sprachen, abzulernen.
<lb/>Man tödtete den Geist der Juristen, so weit er aus den Fragmenten
<lb/>erkennbar war und zur Erneuerung ihrer Methode etwa hätte führen


<lb/>*3 Ueber den Zustand des römischen Rechts in manchen hier indirect wenig- 
<lb/>stens höchst wichtigen Beziehungen s. v. Savigny Geschichte des röm. Hechts int
<lb/>Mittelalter 1. Band, besonders im 1. Capitel.
</p>

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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Kr Hz, Das Pandektenrecht.


<lb/>mögen, noch ein Mal; man verbauetc die Fragmente wie edle Steine,
<lb/>in welchen erfreuende Funken schlafen, statt aus ihnen diese Funken
<lb/>zu schlagen, und diess Wesen ist noch heute nicht ausser Hebung,
<lb/>daher die oft traurige Anwendung des römischen Rechts, das Setzen
<lb/>und Entgegensetzen von einzelnen Bruchstücken, wie sich einander
<lb/>gegenüberstehende Dispositionen, daher das Aufstellen, abstrakter,
<lb/>aus der Fülle grossartiger römischer Casuistik gepresster Regeln,
<lb/>z. B. über Interpretation der Verträge, Testamente u. s. w. Nach
<lb/>alle dem dürfte unser sogenannter gemeinrechtlicher Zustand der
<lb/>sein: die Rechtswissenschaft soll die Rechtsmethode oder Rechts-
<lb/>kunst ersetzen, und erstere sehr richtig und sachgemäss an den in
<lb/>den Pandekten uns aufbewahrten Fragmenten der röm. Juristen sich
<lb/>bilden. Allein man will und kann nicht warten, bis die Rechtswissen- 
<lb/>schaft bereitet ist, auch würde Vielen die Brauchbarkeit, und nament- 
<lb/>lich die sogenannte praktische Brauchbarkeit nicht einleuchten und
<lb/>unverständlich sein. Dem nun gedenken die Regierungen durch Co-
<lb/>diücation zu Hülfe zn kommen, damit ersetzt werde durch ein Sy- 
<lb/>stem, was an geistiger Gymnastik den Juristen etwa abgeht. Im
<lb/>Vergleiche mit dem Rechtszustande zur Zeit der classischen Juristen
<lb/>kann dabei das Resultat nicht reich sein, denn eine positiv abge- 
<lb/>schlossene Wissenschaft ist etwas sich selbst Widersprechendes. Er- 
<lb/>wägt man jedoch die Ansicht, welche hinsichtlich des römischen
<lb/>Rechts sich nun einmal fast allgemein festgestellt hat, erwägt man,
<lb/>dass die vielen Fragmente der Pandekten als eben so viele positive
<lb/>Gesetze angesehen werden, so erscheint es als ein höchst zeitge-
<lb/>mässes, und schon seiner Tendenz nach anzuerkennendes Unterneh- 
<lb/>men, dass der Verfasser die Ergebnisse der römischen Rechtsme- 
<lb/>thode (oder der Rechlskunst der römischen Juristen) in ein System,
<lb/>in Form einer Legislation zu bringen gesucht hat. Auch versteht es
<lb/>sich wohl von seihst, dass dein Werke alle geistige Einheit benom- 
<lb/>men wäre, wenn auf heutigem Particulargesetz oder Gerichtsbrauch
<lb/>beruhende Sätze hätten eingemengt werden sollen. Auch für die
<lb/>Rechtswissenschaft lässt sich nichts Zw'eckgemässeres thun, als das
<lb/>römische Recht nach unvermischtcm Bestand seiner Ueberreste hin- 
<lb/>zustellen, und somit dem Ziele zuzuslrehen, welches dem Sinne,
<lb/>dem Werthe dieses Rechtes allein würdig ist, und darin besteht,
<lb/>dass wir uns desselben wahrhaft bewusst werden. Somit kann das
<lb/>vorliegende Werk seiner, dasselbe begründenden Idee nach, wenn
<lb/>Referent diese richtig aufgefasst hat, selbst dann einen bedeutenden
<lb/>Werth haben, wenn es auch bei Gesetzgebungsarbeiten nie benutzt
</p>

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               <p>

                  <lb/>KrilZ) Das Pandektenrecht. 415

<lb/>werden sollte. Dieser Werth, den dasselbe seiner Tendenz nach
<lb/>haben kann, ist ein so selbstständiger, als die Rechtswissenschaft
<lb/>Überhaupt. Darüber nun, welche nicht blos mögliche sondern wirk- 
<lb/>liche Befriedigung in dem Werke derjenige finden dürfte, den die
<lb/>Rechtswissenschaft an sich, oder doch in ihrer praktischen Anwen- 
<lb/>dung interessirt, spricht Referent kein allgemeines Urtheil aus, sucht
<lb/>vielmehr durch eine detaillirte Inhaltsangabe und einige beigegebene
<lb/>Bemerkungen den Leser in den Stand zu setzen, sich darüber ein
<lb/>eigenes Urtheil zu bilden; nur das kann er sich nicht versagen hin- 
<lb/>zuzufügen, dass der bereits durch andere Schriften rühmlich be- 
<lb/>kannte Verfasser, von echt wissenschaftlichem Geiste beseelt, durch
<lb/>mühevolles Studium über den alltäglichen Standpunkt erhaben, nicht
<lb/>von dem Tadel getroffen wird, den der grosse Baco ausspricht: Qui
<lb/>de legibus scripserunt, omnes vel tanquam Philosophi, vel tanquam
<lb/>Jurisconsulti, argumentum illud tractaverunt Atque Philosophi
<lb/>proponunt multa dicta pulchra sed ab usu remota. Jurisconsulti
<lb/>autem, suae quisque Patriae legum vel etiam Romanarum, aut Pon- 
<lb/>tificiarum, placitis obnoxii ei addicti, judicio sincero non utuntur
<lb/>sed tanquam e vinculis sermocinantur (Baco d. F. de augm. Scient
<lb/>Lib. F1IL p. 518: ed. Amstet 1694.).

<lb/>Dic erste, in fünf Gap i te ln den Mandntscontract behandelnde
<lb/>Abteilung des Werkes, enthält unter der Ueherschrift: Bestimmung
<lb/>des Begriffes in dem ganzen ersten Gapitel den einzigen Satz: „In
<lb/>„dem Uebereinkommen, kraft dessen jemand eine Geschäftsführung
<lb/>„auf Rechnung und Gefahr eines Andern übernimmt, besteht der
<lb/>„Mandatscontract. “ Von den darauf folgenden Erläuterungen be- 
<lb/>schäftigt §. 1. (S. 1—2.) sich damit, aus zahlreichen Stellen des
<lb/>Titels: mandati vel contra, nachzuweisen, dass einerseits die Quellen
<lb/>nirgends eine Definition des Mandates geben; andererseits diejenigen
<lb/>Fragmente, welche sich über eine theoretische Classification ver- 
<lb/>schiedener Mandate verbreiten (wie z. B. die aus Gajus Lib. //.,
<lb/>Rer. quot entnommene 1 — 2. tit alt) auf unrichtige Abstractionen
<lb/>hinauslaufen, und dass keine andere, als die eben bemerkte Defi- 
<lb/>nition, richtig sei, auch mit der von Gerb. Noodt in dem Commen- 
<lb/>tare zu den ersten sechs Büchern des Mandats aufgestellten überein- 
<lb/>stimme, ausgenommen, dass der Verfasser es für unrichtig hält, so
<lb/>wie Noodt, die Unentgeltlichkeit der Führung des übernommenen
<lb/>Geschäfts als ein wesentliches Kennzeichen des Begriffes anzusehen.
<lb/>Nur ausnahmsweise hat der Verf. diesen oder jenen bedeutenden
<lb/>Namen citirt. Unverkennbar würde es ein Gewinn Für den Leser
</p>

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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Kr17s, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>sein, fände sich bei den Erläuterungen eines jeden Satzes das Ver- 
<lb/>zeichniss der beistimmenden sowohl, als der von dem Verfasser ab- 
<lb/>weichenden Autoren; auch lag cs in des Verfs. eigenem Interesse,
<lb/>ein solches Verzeichniss zu geben, weil dasselbe belegen würde,
<lb/>dass das Werk der ganz neuen Ansichten sehr viele und dennoch
<lb/>schwerlich etwas enthält, das auf den Verfasser den Anschein der
<lb/>Neuerungssucht werfen könnte. Freilich scheint es, dass mit blossen
<lb/>Namen doch auch wenig geleistet wäre, dass Altes und Neues sich
<lb/>von selbst als das Richtige erkennbar macht, wenn es aus einer mit
<lb/>Genauigkeit in den einzelnen Stellen, und mit Umsicht in Betreff der
<lb/>unter ihnen möglichen Comhinationen durchgeführten Exegese her- 
<lb/>vorgeht, und dass eine Critik, sowohl abweichender als beistimmen- 
<lb/>der Autoritäten, das Werk zu sehr erweitert hätte, ohne Wesent- 
<lb/>liches für den Hauptzweck zu leisten, für Erkenntniss des objectiven
<lb/>Rechtes, in so weit, beurkundet durch die Quellen, dieses sich wirk- 
<lb/>lich ein römisches nennen lässt, oder, um des Verfs. Worte in der
<lb/>Vorrede zu gebrauchen: zu lehren, was denn nun eigentlich in dem
<lb/>Corpus juris stehe, in so fern wir es unter dem Gesichtspunkte eines
<lb/>bei uns recipirten Gesetzbuches betrachten. Verdienstlicher als jene,
<lb/>mit dem ohnehin bedeutenden Umfange des Werkes kaum vereinbare
<lb/>Leistung, möchte cs sein, gefiele es dem Verf. eigentümliche, von
<lb/>ihm exegetisch begründete Ansichten — Referent wird als solche
<lb/>bald mehrere zu bezeichnen haben —- in besonderen Abhandlungen
<lb/>wieder aufzunehmen, und in speciellen, besonders interessanten Be- 
<lb/>ziehungen die Dogmengeschichte zu verfolgen; denn sobald man das
<lb/>Werk als die denkbare Vorarbeit zu einer Legislation betrachtet,
<lb/>werden solche Ausführungen einen willkommenen Beitrag zu einer
<lb/>fernem, unerlässlichen Vorarbeit sein, welche die juristischen
<lb/>Dogmen, ihre Entstehung, Ausbildung und den Werth derselben zu
<lb/>prüfen hat.

<lb/>Die §§. 2 — 8. 8. 7— 26. beschäftigen unter verschiedenen Ru- 
<lb/>briken sich im Allgemeinen mit Stellen, die nach des Verfs. Ansicht
<lb/>keine, für das Mandat eigentümliche Grundsätze enthalten, sondern,
<lb/>in gegebenen Fällen bald ein Mandat für eingegangen, bald für nicht
<lb/>eingegangen ansehend, einen Beleg dafür geben sollen, wie ihnen
<lb/>allen die obenbemerkte Definition in stillschweigender Anwendung
<lb/>untergelegt sei.

<lb/>Das kurze 2te Cap. 8. 27.: „über die Unentgeltlichkeit des
<lb/>Mandatcontracles,“ möge vollständig hier einen Platz finden, weil es
<lb/>als abgeschlossene Probe von der Art und Weise des legislatorischen
</p>

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               <p>

                  <lb/>KrilZ) Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>-417
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausdruckes in den Sätzen des Verfassers dienen kann, 1) Unent- 
<lb/>geltlich unterzieht sich der Mandatar dem übernommenen Geschäfte,
<lb/>wenn keine Vergeltung besonders verabredet worden, 2) Ungültig
<lb/>ist eine solche Verabredung, in so fern der Beauftragte einer pro-
<lb/>cessführendcn Partei sich einen Anlheil an dem Streitgegenstände
<lb/>bedungen hat. 3) In so weit das übertragene Geschäft zu derjenigen
<lb/>Gattung von Geschäften gehört, welche der Mandatar als Brodcr-
<lb/>werb treibt, bedarf es keiner solchen Verabredung. — Den ersten
<lb/>Satz (S. 27—29.) glaubt der Verf. im Gegensätze zu Z. 1. §. A.
<lb/>(mandatum, nisi gratuitum, nullum) in Uebcrcinslinimung mit an- 
<lb/>dern Fragmenten, und auf eine dem heutigen Rechtsbedürfnisse con- 
<lb/>forme Weise durch die Deduction aufrecht zu erhalten, dass §.4. cit.
<lb/>eine Wahrheit nur auf dem Standpunkte des röm. Klagformalismus
<lb/>sei, dass ein Entgelt dem Mandatar zwar gegenseitig verbindender und
<lb/>berechtigender Weise habe zugesagt, nicht aber mit der actio mandati
<lb/>gefordert werden können, sondern die Geltendmachung in einer andern
<lb/>prozessualischen Form habe erfolgen müssen, welche, wie die Klagfor- 
<lb/>meln, für uns antiquirt sei, eben so z. B. als es in Born wie hei uns
<lb/>einem Jeden müsse möglich gewesen sein, einem Andern das zuzu- 
<lb/>wenden, worauf die societas leonina abzweckt, darauf aber nimmer- 
<lb/>mehr pro socio habe geklagt werden können, jedoch das Mate- 
<lb/>rielle der societas leonina gewiss durch actio praescriptis verbis
<lb/>und entsprechende Exceptionen sich habe fordern und vertheidigen
<lb/>lassen. Auch hat diese Auffassung der vielfach hin und her bespro- 
<lb/>chenen Streitfrage sich bereits Eingang verschafft. (M. s. Trcitschkc
<lb/>Rechlsgrundsälze vom Commissionshandel, Leipzig 1839. S. 6 )

<lb/>Für den Grad der Genauigkeit, womit der Verf. die Fragmente
<lb/>zu erwägen beflissen ist, um aus der Entscheidung des concreten
<lb/>Falles den Entscheidungsgrund, und in diesem eine erkennbare all- 
<lb/>gemeine Rechtswahrheit zu entdecken, dient vielleicht zum Beleg,
<lb/>was sich §. 3. S. 35. zu dem Satze unter Nr. 3. gesagt findet, und
<lb/>die Art des Verf. dogmatisirender Exegese bezeichnet. Da es sein
<lb/>streng durchgeführter Vorsatz ist, keine einzige Stelle zu übergehen,
<lb/>welche, weil sic einer Rubrik eingereiht ist, mit der er sich be- 
<lb/>schäftiget, die Compilatoren selbst als eine solche bezeichnet haben,
<lb/>die als Norm bei der rubricirten Materie dienen soll, indem er nach
<lb/>der Vorrede nur auf diesem Wege es möglich fand, sowohl sich als
<lb/>dem Leser die Controle über die Vollständigkeit des Verfahrens zu
<lb/>gewähren, so hat er nicht umhin gekonnt in §. 2. S. 30 — 35. des
<lb/>üconomisch gedruckten Textes, hei der Frage über die Unentgelt-
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. R\V. Jahrg. IV. II. V. 27
</p>

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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Kr Hz, Das Pandektenrecht,
</p>
               <p>

                  <lb/>lichkeit des Mandats eine Interpretation der /. 6. §* 7* mandati zu
<lb/>gehen, die mit den Worten anhebt; Marius Paulus quidam fide-
<lb/>jusserat pro Daphnide, mcrcedcm pactus etc. Dieser Bcstandtheil
<lb/>des Werkes eignet sieh, als Maassstab dafür zu dienen, in wie weit
<lb/>man dem Verf. zugestehen könne, dass sein Beruf für die Exegese
<lb/>der Quellen in Verhältniss zu dem Eifer steht, mit welchem er sich
<lb/>ihr auch da hingiebt, wo das Resultat keine neue Rechtswahrheit
<lb/>hoffen lässt. Dem Vorsatze treu bleibend, dem eignen Urtheile des
<lb/>Lesers nicht vorzugreifen, vielmehr denselben nur; soweit es die
<lb/>Grenzen einer lillerarischcn Anzeige verstauen, in den Stand zu
<lb/>setzen, sich selbst eine Vorstellung von dem Werke zu bilden, er- 
<lb/>laubt sich Referent blos zu Anerkenntnis des angewendeten Fleisses
<lb/>die Bemerkung, wie es gewiss ein sehr ernstes Streben beweist,
<lb/>wenn der Verf. seine 8. 31. cilirten Vorgänger, insonderheit den
<lb/>trefflichen Bilderdyk (Obs. et Emend. Lugd. Batav. 1819. c/?. 10.
<lb/>pag. 98.) dadurch zu über!reffen gesucht hat, dass seine Interpreta- 
<lb/>tion weder den Text abändert, noch faktische Momente supplirt oder
<lb/>in dem Fragment enthaltene als der species facti unwesentliche ver- 
<lb/>wirft.

<lb/>Nach obigen allgemeinen Bemerkungen mag die Anzeige sich
<lb/>auf dasjenige einschränken, was uns in specielleren Beziehungen der
<lb/>Erwähnung werlh geschienen hat. '

<lb/>Cap. 3. S. 36. u. 37. bestimmt in 10 Sätzen die Verbindlich- 
<lb/>keiten des Mandatars. Acht §§. enthalten (S. 37—73.) die dazu
<lb/>gehörigen Erläuterungen. Warum der Verf., den nahe liegenden
<lb/>deutschen Ausdruck hintansetzend, von einem Mandatare spricht, ist
<lb/>nicht abzusehen. Besonders gilt diess von den Sätzen, welche die
<lb/>Form einer deutschen Gesetzgebung beobachten sollen.

<lb/>Im Wesentlichen finden wir zweierlei zu bemerken. Wenn in
<lb/>dem 6len Satze gesagt ist: „in eigenen Nutzen verwendete Gelder
<lb/>hat der Mandatar dem Mandanten nach dem höchsten in der Gegend
<lb/>üblichen Zinsfusse zu verzinsen. Jedoch, wenn der Mandatar auf
<lb/>eigne Gefahr des Mandanten Gelder ausgeliehen hat, ist er letzterem
<lb/>die gewonnenen Zinsen zu gewähren nicht schuldig;“ so ist diess
<lb/>zum Mindesten eine Vernachlässigung in dem Styl. Von dem Beauf- 
<lb/>tragten auf eigne Gefahr ausgeliehene Gelder des Auftraggebers wird
<lb/>Jedermann für solche halten, die der erstere in "eignen Nutzen ver- 
<lb/>wendet hat, und alsdann fragt man sich, warum der allgemeinen in
<lb/>/. 10. §.3. /. c. enthaltenen, auch vom Verf. S. 55. nicht verkann- 
<lb/>ten Regel zuwider, der Mandatar solchenfalls keine Zinsen zahlen
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0419.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Krilz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>soll? Vielleicht meint §. 8., leg. cit., worauf der Verf. den bemerk- 
<lb/>ten Satz gründet, mit den Worten: si periculo suo credidissety
<lb/>cessat in usuris actio mandati, den Fall, wo der Auftragsgeber selbst
<lb/>«ringenilliget hat, dass der Beauftragte ausleihe, letzterer aber gegen
<lb/>Ueberlassnng der Zinsen für das Capital einzustehen hat. In diesem
<lb/>Sinne hätte §. 8. cit. wiedergegeben werden sollen, nicht aber in
<lb/>dem falschen, zu dem die wörtliche Ucbersetzung führt.

<lb/>Der Satz in Nr.8., also lautend: „in jedem Falle, welcher den
<lb/>Mandatar berechtiget, das Mandat aufzukündigen, ist derselbe, wenn
<lb/>er von dieser Berechtigung Gebrauch macht, verbunden, die Kün- 
<lb/>digung zur Kenntniss des Mandanten gelangen zu lassen; unterbleibt
<lb/>diess durch seine Schuld, so haftet er dem Mandanten für den daraus
<lb/>erwachsenden Schaden," verbindet den, an welchen der Auftrag er- 
<lb/>geht, selbigen ausdrücklich zurückzuweisen, sobald nicht die An- 
<lb/>nahme als stillschweigend bewirkt soll angesehen werden. So viel
<lb/>Bef. bekannt, hat noch niemand diese Behauptung in den Quellen
<lb/>ausgesprochen gefunden, und wo dieselbe sich verlhcidigt findet,
<lb/>die Autorität der Praktiker als Argument dienen müssen. Obschon
<lb/>wir nicht bestreiten mögen, was in §. 8. S. 57. und 58. für des
<lb/>Verls. Ansicht geltend gemacht wird, hätte doch 1. 8. §. 1. de
<lb/>procurat. et defens. hier eine Erwähnung verdient, indem /. c. ge- 
<lb/>braucht zu werden pflegt, die entgegengesetzte Meinung zu rechtfer- 
<lb/>tigen, ohngeachtct das gedachte Fragment schwerlich die Bestim- 
<lb/>mung hatte, festzustellen, nach welchen positiven oder negativen
<lb/>Kennzeichen ermittelt werden solle, ob jemand einen Auftrag über- 
<lb/>nommen habe oder nicht. Der Verf. kann dagegen einwenden: zum
<lb/>Gesetze (m. s. die Vorrede) habe er cs sich gemacht, die Erläute- 
<lb/>rungen so viel nur möglich streng auf die der eben behandelten
<lb/>Lehre entsprechende Rubrik der Pandekten zu beschränken, weil er
<lb/>geglaubt habe auf diese Weise erschöpfend sein, und erschöpfend
<lb/>auch im Ganzen werden zu müssen, da kein Fragment übergangen
<lb/>bleiben könne, wenn nach und nach in jedem Titel jede Stelle ge- 
<lb/>prüft worden sei. Obige Bemerkung also nur um zu beweisen, dass
<lb/>Bef. nicht geneigt ist, es zu übersehen, wenn der Verf. irgendwo
<lb/>jene Maxime strenger durchführt, als sie zweckmässiger Weise sich
<lb/>durchführen liess.

<lb/>Cap. 4. S. 59. enthält in fünf Sätzen die Verbindlichkeiten des
<lb/>Auftraggebers, und in vier §§. (S. 60—73.) die dazu gehörigen
<lb/>Erläuterungen. Hier ist im 4ten Satze gesagt: „den Mandatar für
<lb/>Verlust zu entschädigen, wozu die Ausführung des Mandates die

<lb/>27 *
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0420.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Krit%) Das Pandektenrecht,


<lb/>zufällige Veranlassung gegeben, ist der Mandant mir in so weit ge- 
<lb/>halten, als diesem hierbei ein Verschulden zur Last füllt/4 Wenn in
<lb/>dieser Hinsicht (m.s. §.4., S. 71-^720 Ausleger zwischen /.26. §. 6-n.
<lb/>7. t. e. einer- und /. 61. §. 5. de furtis andererseits eine Antinomie
<lb/>haben finden wollen, so beruhigt darüber der Vf. vielleicht'hinreichend
<lb/>mit dev Bemerkung, wie die römischen Juristen sich zu dem von ihm
<lb/>aufgestellten Grundsätze übereinstimmend bekannt zu haben scheinen,
<lb/>und die vermeintliche Antinomie nur darauf hinausläuft, dass der
<lb/>Grundsatz im röm. Rechte zwar unbestritten gewesen sei, jedoch das
<lb/>Einverständnis über einen Grundsatz nicht zur nothwendigen Folge
<lb/>Gleichheil-der Ansichten in den eonerelen Fällen hat, wo es sich
<lb/>von der Anwendung handelt. Hierauf wird (S. 73 — 76.) in einem
<lb/>besonderen Anhänge darüber gesprochen, wie das Mandat des röm.
<lb/>Rechts Wirkungen nur zwischen Mandanten und Mandatar erzeuge.
<lb/>Dieses dort vollkommen begründete, aber rein negativo Resultat,
<lb/>war als solches nicht in den, ihrer Bestimmung nach positiven Sätzen
<lb/>zu bemerken, und die hier positiv einschlagendcn Bestimmungen des
<lb/>heutigen Gericlitsbrauches lagen ausserhalb der vom Vcrf. sich gezo- 
<lb/>genen Grenzen. Auf diejenigen Modificationen, welche die institoria
<lb/>actio an die Hand giebt, ist im Voraus verwiesen.

<lb/>Cap. 5. enthält in fünf Sätzen (S. 77. u. 78.), welche (S. 78—
<lb/>84.) in eben so viel §§. erläutert werden, das Erlöschen des Man- 
<lb/>dats betreffende Vorschriften. Sie mögen hier eine Stelle finden,
<lb/>um den Leser in den Stand zu setzen, darüber zu urllieilcn, ob es
<lb/>dem Verf. gelungen sei, auch dem Bekannten durch präcise Auffas- 
<lb/>sung ein gewisses Interesse der Neuheit zu geben. 1) Der Mandant
<lb/>darf das Mandat beliebig widerrufen; jedoch auch widerrufen, hört
<lb/>das Mandat nicht eher auf, Verbindlichkeiten des Mandanten zu be- 
<lb/>gründen, als von da an, wo der Widerruf dem Mandatar bekannt
<lb/>geworden. 2) Der Mandatar darf das Mandat nur in dem Falle be- 
<lb/>liebig aufkündigen, wo die Aufkündigung es dem Mandanten nicht
<lb/>erschwert, entweder selbst, oder durch einen andern Beauftragten
<lb/>dasselbe Geschäft auszuführen. Die Kündigung ist jedoch nicht an
<lb/>diese Beschränkung gebunden, in den Fällen wo: a) die Ausführung
<lb/>des Mandates dem Mandatar präjudicirlich sein würde; 4) des Mandatars
<lb/>Gesundheitsumstände ihm die Ausführung des übertragenen Geschäfts
<lb/>unmöglich machen oder erschweren; c) eine schwere Verfeindung
<lb/>zwischen dem Mandanten und dem Mandatar eingetreten ist; über- 
<lb/>haupt aber d) unter solchen Umständen, wo nach richterlichem Er- 
<lb/>messen anzunehmen, dass, wenn sie früher eingetreten wären, die
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0421.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Kvitz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme des Mandats nicht statt gefunden haben würde. 3) Das
<lb/>Mandat erlischt mit dem Tode des Mandanten, jedoch bevor dem
<lb/>Mandatar der Tod des Mandanten bekannt geworden, hört das Man- 
<lb/>dat nicht auf, eine Quelle des Mandanten Erben klagbarer Verbind- 
<lb/>lichkeiten zu sein. 4) Ausgenommen ist der Fall, wo das Mandat ein
<lb/>erst nach des Mandanten Tode auszuführendes Geschäft bezweckte.
<lb/>5) Es erlischt das Mandat auch durch des Mandatars Tod.

<lb/>In den meisten Titeln der Pandekten könnte, unbeschadet des
<lb/>Grades der durch sie erreichbaren Vollständigkeit unserer Erkennt-
<lb/>niss des so zu nennenden materiellen roin. Reclils, eine Menge von
<lb/>Steilen in Wegfall gebracht werden, weil dieselben eine Casuislik
<lb/>enthalten, die entweder nur in den Eigenthümlichkcilcn des röm.
<lb/>Prozessrechtes den Entscheidungsgrund fand oder keine eigentüm- 
<lb/>lichen, sondern auch in anderen, unter der Rubrik des Titels zu-
<lb/>sammengcstellten Fragmenten als ratio decidendi vorliegende Rechls-
<lb/>wahrheit ausspricht, oder endlich nur in zufälligem Zusammenhänge,
<lb/>z. B. mit dem Mandate besagen, was in das Personenrcchl, oder
<lb/>überhaupt in ganz andere Materien gehört. Man nehme z. B. die
<lb/>Frage: ob ein Minorenner als Mandant oder Mandatar könne ver- 
<lb/>bindlich werden. Diese Frage wiederholt sich hei jedem Contracte
<lb/>und kann mit Zweckmässigkeit nur im Allgemeinen da beantwortet
<lb/>werden, wo von der Minorität und den Einschränkungen gesprochen
<lb/>wird, unter denen der Minorenne ein Subjekt für Rechte oder Ver- 
<lb/>bindlichkeiten ist. Da cs nun nach der Vorrede dem Verf. darauf
<lb/>angekommen ist, über den Inhalt der Pandekten sieh und dem Leser
<lb/>vollständige Rechenschaft abzulegen, so folgt — bei allen in dem
<lb/>vorliegenden Werke behandelten Titeln wiederholt sich das nemiicho
<lb/>Verfahren — in Cp. 6. S. 85—102. „Nachtrag in dem Vorherge- 
<lb/>gangenen noch nicht citirter Stellen,u welcher Nachtrag in willkühr-
<lb/>licher Anordnung diejenigen Fragmente erläutert, in welchen dein
<lb/>Verf. antiquirte, oder keine auf die behandelte Materie eigentlnim-
<lb/>licli anwendbare, oder schon hei andern Fragmenten von ihm ent- 
<lb/>wickelte Rechtswahrheiten dargelegt schienen. Unverkennbar machte
<lb/>jene Absicht des Verfs. solche Anhänge eben so unentbehrlich, als
<lb/>ihre Entbehrlichkeit für das rein praktische Bedürfnis« nicht die Mög- 
<lb/>lichkeit ausschliesst, dass sie in exegetischer Hinsicht lehrreich und
<lb/>interessant sein können.

<lb/>Ueber Cap. 7. „Zn dem Titel mandanti vel contra des Codex"
<lb/>8. 99 —102. Folgendes: Der Verf. ist im Allgemeinen der Ansicht
<lb/>(Vorrede S. 7.), dass weil die Constitutionen, Rescripte der Kaiser,
</p>

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               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritx, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt der Inhalt des Codex nothwendig von dem Stande bedingt
<lb/>waren, auf welchen die Juristen das Civilrccht gestellt batten, die
<lb/>Pandekten die zu verarbeitende Masse bilden, der Codex und No- 
<lb/>vellen sich nur als erläuternde Zugaben unterordnen, und darum hat
<lb/>er hinsichtlich des Inhaltes des Codex ein verschiedenes Verfahren
<lb/>beobachtet. Wo, wie bei dem Mandate, der Codex gar keine selbst- 
<lb/>ständige Wahrheit, sondern nur Bemerkungen enthält, welche unsere
<lb/>juristische Einsicht um keinen Schritt über den Standpunkt hinaus- 
<lb/>führen, den man durch das Studium der Pandekten gewinnt, hat er
<lb/>sich beschränkt, in besondern Capiteln nachzuweisen, dass der Co- 
<lb/>dex eben nur ein negatives Resultat gäbe. Dahingegen ist hei man- 
<lb/>chen Materien, wie z. B. actio exercitoria, institoria und negot. gestio
<lb/>die Behandlung des Codex mit der der Pandekten verbunden worden,
<lb/>sobald auf diese Weise Uehersichtiichkeit und Klarheit dem Verf.
<lb/>besser erreichbar schienen.

<lb/>Cap. 8. „Neuere Gesetzgebungen, “ hei deren Betrachtung sich
<lb/>jedoch der Verf. auf den Code Napoleon, das allg. biirgerl. Gesetz- 
<lb/>buch für die deutschen Erbländer der üstreichischen Monarchie und
<lb/>das preuss. Landrecht einschränkt. Ref. will nicht bezweifeln, dass
<lb/>dieses Capite! (unter gleicher Rubrik schliesst an jede behandelte
<lb/>Materie sich ein letztes Capitol), das mit Genauigkeit und in der
<lb/>Absicht — m. s. 8. 103. — ausgearbeitet ist, festzustellen, in wie
<lb/>fern jene Legislationen nur Wiederholungen des röm. Rechts sind,
<lb/>oder dasselbe abändern, oder demselben etwas liinzusetzen, manchem
<lb/>Leser gar nicht unwillkommen ist; indess es dünkt ihm, der Verf.
<lb/>hat diese Partie eben nicht mit Vorliebe behandelt, und fast möchte
<lb/>Ref. glauben, dass der Verf., obschon sein Werk zuni Theil in Form
<lb/>einer Codification auftrilt, weder von dem inneren Werthe jener Ge- 
<lb/>setzgebungen, noch von der Erspriesslichkeit ihrer Wirkungen nach
<lb/>aussen grosse Meinungen hege. Kürzer und zweckmässiger als die
<lb/>bemerkten Capitel, mit denen sich niemand wird genügen lassen,
<lb/>dem es auf eine genaue Kenntnis?, einer von jenen Gesetzgebungen
<lb/>ankömmt, wäre es vielleicht, wenn künftighin der Verf. unter den
<lb/>Sätzen nur mittelst kurzen Andeutungen in Noten die hauptsächlich- 
<lb/>sten Conformitäten, die hervorstechendsten Abweichungen zwischen
<lb/>röm. und neuerer Gesetzgebung bezeichnen wollte.

<lb/>II.. Die Bürgschaft. S. 115 — 239. Sic folgt auf das Man- 
<lb/>dat um desswillen, weil Lb. ÄLFI. tit. 1. überschrieben ist: de fide- 
<lb/>jussoribus et mandatoribus, welche Benennungen S. 115—121. einer
<lb/>Prüfung unterworfen werden, die für das Studium der Quellen sehr
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0423.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Krilz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>wesentlich ist. In Cap. 1. (Bestimmung des Begriffes und Wesens
<lb/>der Bürgschaft) findet man eine Inconsequenz. Brandsatz des Verls,
<lb/>ist, nicht aus allgemeinen Behren, z. ß. von Auslegung der Verträge
<lb/>in eine specieüe, z. B. die Bürgschaft, etwas herüberzuzielien, das
<lb/>als Wahrheit gar nicht durch letztere erkannt wird. So zweckmässig
<lb/>cs war, also zu verfahren, so auffallend ist es, demolmgeachtct unter
<lb/>Nr. 6- S. 122. zu lesen: „Die für vertragsmässige Verbindlichkeiten
<lb/>geltende Regel, dass sie weder in engerem noch im weiteren Sinne
<lb/>hcurtheilt werden dürfen, als der Parteien gegenseitige Willens-
<lb/>Übereinstimmung ausspricht, gilt auch für Bürgschaften.“ Indess
<lb/>der Uebelstand ist dem Verf. auch nicht entgangen, welcher in §. G.
<lb/>S. 133. sich entschuldigend sagt: „Der Verf. erwartet den Einwand,
<lb/>dass der vorstehende Satz entbehrlich gewesen wäre, da ohnehin
<lb/>eine jede Regel ausnahmslos gilt, sobald Ausnahmen sich nicht be- 
<lb/>sonders Nachweisen lassen. Für den Zweck des vorliegenden Werkes
<lb/>war er schon dadurch empfehlenswert!!, dass er Gelegenheit giebt,
<lb/>mehrere nicht uninteressante Stellen casuistischen Inhalts damit zu
<lb/>verbinden.“ Jedoch die nicht uninteressante Casuistik, welche hierauf
<lb/>bis 8. 138. folgt, halte gegeben werden können, ohne jenen ent- 
<lb/>behrlichen Satz. Fast gleiche Bewandniss hat es, da pecuniare Ver- 
<lb/>bindlichkeiten in der Regel auf die Erben des Verbundenen über- 
<lb/>gehen, mit dem 7tcn „Was von dem Bürgen gilt, gilt auch von
<lb/>dessen Universalsuccessoren; “ der nach §. 7. S. 138. u. 139. nur
<lb/>uin deswilllen einen Platz gefunden hat, weil nach Gajus des sponsor
<lb/>und des fidepromissor Erbe nicht in die durch sponsio oder fidepro-
<lb/>missio von dem Erblasser übernommene Verbindlichkeit eintreten.

<lb/>Cap. 1*». „Geher das Verhältnis« zwischen des Hauptschuld-
<lb/>ners und der von dein Bürgen zu übernehmenden Verbindlichkeit.“
<lb/>S. 141. Die Sätze folgen erst S. 105. u. 166. Vorausgeschickt ist
<lb/>was dieselben motiviren und feststellen soll, worauf hinter den Sätzen
<lb/>S. 166 —168. statt aller Erläuterungen nur ganz kurz auf jene Vor- 
<lb/>dersätze verwiesen wird, was Ref. um desswiilen erwähnt, weil der
<lb/>Verf. hin und wieder auch dieses Verfahren, obschon immer nur
<lb/>ausnahmsweise, beobachtet hat.

<lb/>Auf die von dem Verf. gegebene Exegese dieses Titels verweiset
<lb/>Ref. als auf einen Beleg einerseits für die scharfsinnige Consequcnz,
<lb/>womit die röm. Jurisprudenz jeden Begriff durchzuführen verstand,
<lb/>und im jus civile nur eben in dieser consequcnten Durchführung das
<lb/>Recht erkannte, ohne jedoch in dem jus gentium gegen rationell
<lb/>strenge Ansichten zu verstossen, und irgend das materielle Recht
</p>

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                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>KrilZ) Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>unter der Form leiden zu lassen, andererseits als auf einen Beleg
<lb/>dafür, dass der Verf. keine Mühe scheut, wo es darauf ankommt
<lb/>zerstreute, scheinbar ohne allen inneren Zusammenhang, und hei
<lb/>dem ersten Anblick gegenseitig ganz unvereinbarer Weise sich
<lb/>äussernde Fragmente auf durchgreifende allgemeine Grundsätze zu- 
<lb/>rückzuführen. Der Verf. geht von der Wahrnehmung aus, wie die
<lb/>Quellen zwar es möglich und statthaft finden, dass der Bürge in
<lb/>leviorem causam, jedoch nicht in duriorem, nicht in plus verbunden
<lb/>werden könne als der Hauptschuldner, jene an sich richtige Bemer- 
<lb/>kung aber schlechterdings nicht ausreicht, um damit Steilen sich zu
<lb/>erklären, von denen viele der Differenz zwischen Haupt- und Neben- 
<lb/>verbindlichkeit ungeachtet, dic fidejussio für statthaft, andere hin- 
<lb/>gegen, um einer solchen Differenz willen, dieselbe für unstatthaft
<lb/>halten, wie denn z. B. der Bürge sich nicht soll verbindlich machen
<lb/>können, zu Rom zu bezahlen, was der Hauptschuldner in Ephesus zu
<lb/>entrichten hatte, obschon es recht wohl möglich war, dass ein sol- 
<lb/>ches Ucbereinkommen zu aller dabei Betheiligten höchsten Bequem- 
<lb/>lichkeit und Zufriedenstellung gereichte. Der Verf. stellt die Be- 
<lb/>hauptung auf, dass nach Anleitung des Titels de fidejussoribus et
<lb/>mandatoribus die einschlagende Casuistik in dem Grundsätze aufgeht
<lb/>(S. 142.). „Ohne a) Gleichartigkeit des Objekts in des Hauptschuld- 
<lb/>ners und des Bürgen Verbindlichkeit, und ohne b) die Gewissheit,
<lb/>dass in dem Falle, wo gegen den Bürgen sollte geklagt werden,
<lb/>dasselbe, was mittelst der Klage von ihm gefordert wird, auch von
<lb/>dem Hauptschuldner könne gefordert werden, giebt es keine Bürg- 
<lb/>schaft, " und es ergiebt sich ihm dieser, in den einzelnen Fragmenten
<lb/>casuistischen Inhalts nachweisbare Grundsatz aus der accessorischen
<lb/>Natur der fidejussio und ihrer Bestimmung eine andere Verbindlich- 
<lb/>keit, die des Hauptschuldners, zu vertreten. Hierauf geht der Verf.
<lb/>zu dem constitutum mit folgender Bemerkung über: „Wie überall
<lb/>dem Rigorismus des älteren Rechts parallel prätorische Institute lau- 
<lb/>fen, Institute, welche, von nationalen Eigentümlichkeiten abslra-
<lb/>hirend, auf allgemein gültigen Ansichten beruhen, und die Anwend- 
<lb/>barkeit des röm. Hechts in den Gerichtshöfen eines jeden Volkes
<lb/>möglich machen, so auch hei der Bürgschaft. Das prätorische Edict
<lb/>constituta pecuniaie gewählt die grösste Zwanglosigkeit für Ein- 
<lb/>gehung von Verträgen, wodurch jemand mit seinem Credite der Ver- 
<lb/>bindlichkeit eines Dritten beitrilt. In Verbindung mit der fidejussio
<lb/>müssen wir dieses Institut behandeln, um zu ersehen, welches Resultat
<lb/>das Amalgam der fidejussio ^ des mandati de pecunia credenda, des
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0425.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>Kr Uz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>constituti deliti alieni für uns giebt, die wir, zuniThei! schon durch
<lb/>die Sprachverschiedenheit bedingter Weise nicht fidejussores, man- 
<lb/>datores und debitum alienum constituentes als gesonderte Classen
<lb/>intercedirender Personen, sondern nur als Bürgen kennen, und da- 
<lb/>her die Lehre von der Bürgschaft vermittelst der Lehre vom constit.
<lb/>deb, alieni zu ergänzen haben. Vollständig haben wir den Titel de
<lb/>pecunia constituta zu erörtern, da in demselben eben so wenig als
<lb/>in dem Edicte selbst constitutum debiti proprii und alieni gesondert
<lb/>behandelt werden, und sich von selbst die Frage hervorlhut, in wie
<lb/>fern beide Gattungen desselben Zusammentreffen." (S. 152. u. 153.)
<lb/>Er findet 8. 163., es unterscheide constitutum debiti alieni, dic
<lb/>Bürgschaft in heutiger Form, sich von der röm. fidejussio dadurch,
<lb/>dass der debit, alien. constituens sich bedingen kann, die Zahlung
<lb/>a) inmittelst eines andern Objekts zu leisten, als in dem die Haupt- 
<lb/>schuld zu berichtigen ist, dieselbe b) an eine andere Person, c) an
<lb/>einem andern Orte zu leisten, als sie der Hauptschuldner zu leisten
<lb/>berechtigt ist. Wir lassen untenstehend*) das in den Sätzen S. 165.
<lb/>und 166. gezogene Resultat hier einen Platz finden, weil man auf
<lb/>die Frage, in wie fern zwischen des Bürgen und des Hauptschuldners
<lb/>Verbindlichkeit nach neuerem röm. Rechte, d. h. nach demjenigen
<lb/>materiellen Rechte, welches wir gewinnen, sobald wir von des er-
<lb/>steren antiquirten streng zivilrechtlichen Formen absehen, Confor-
<lb/>mität zum Wesen der Bürgschaft gehöre, nirgends anderswo eine
<lb/>für alle die Beziehungen, wo jene Frage eintreten kann, umfassende
<lb/>Antwort gegeben findet.


<lb/>*3 13 Bürgschaft kann geleistet werden für die vollständige Hauptschuld oder
<lb/>einen Theil derselben. 23 Wenn der Bürge sich für mehr verbindlich gemacht hat,
<lb/>als die Hauptschuld beträgt, so ist die Bürgschaft gütig nur bis zu dem der Haupt- 
<lb/>schuld gleichen Betrage, dahin wird 33 der Fall gerechnet, wenn der Haupt- 
<lb/>schuldner ein Grundstück zu gewähren schuldig ist, und der Bürge sich verbind- 
<lb/>lich macht, den Niessbrauch desselben zu gewähren. 43 Der Bürge darf sich
<lb/>bedingen, die Zahlung i. mittelst eines andern Objekts als dasjenige ist, mittelst
<lb/>dessen sie der Hauptschuldner zu leisten hat, 2. an eine andere Person, als an
<lb/>welche, 3. an einem andern Orte, als wo sie der Hauptschuldner zu leisten hat.
<lb/>53 Die Bürgschaft kann geleistet werden: 1. bedingt für die unbedingte Haupt- 
<lb/>schuld; 2. unter der nemlichen, oder auch unter der nemlichen und zugleich noch
<lb/>unter einer andern Bedingung; so dass 3. die Gültigkeit der Bürgschaft von dem
<lb/>Eintritte eines Zeittermins abhängig gemacht wird. 63 Die Gültigkeit der für eine
<lb/>bedingte Hauptschuld unbedingt eingegangenen Bürgschaft ist um nichts weniger
<lb/>von der, der Hauptverbindlichkeit gestellten Bedingung abhängig. 73 Wenn der
<lb/>Hauptschuldner unter einer, der Bürge aber unter derselben und zugleich alternativ
<lb/>noch unter einer anderen Bedingung verbunden sein wollte, so wird diese andere
<lb/>Bedingung als nicht hinzugesetzt angesehen. S3 Auch ohne dass deshalb etwas
<lb/>Besonderes verabredet worden, ist die Gültigkeit der Bürgschaft von derselben
<lb/>Zeitbestimmung abhängig, von welcher die Gültigkeit der Haupt Verbindlichkeit
<lb/>abhängt.
</p>

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                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>KrilZy Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Cap. 2. „Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger
<lb/>und dem Bürgen.“ 8. 173. n. 174. Bef. übergeht, was in Folge
<lb/>genauer Erwägung der einschlagenden Pandektencasuistik hier über
<lb/>das beneßeium divisionis in vereinzelten Beziehungen gesagt ist, und
<lb/>hebt nur hervor die Sätze Nr. 5. u. 6., nach denen der Verf. unter- 
<lb/>scheidet, zwischen mehreren, weiche sich für eine und dieselbe
<lb/>Schuld verbürgt haben, und Mitbürgen, d. h. solchen, welche ge- 
<lb/>meinschaftlich Sicherheit der Hauptschuld zu gewähren übernommen
<lb/>haben. Hinsichtlich ersterer erkennt der Verf. nur das Befugnis»
<lb/>an (§.4., 8. 178 —180.) Abtretung der Klage gegen den Haupt- 
<lb/>schuldner zu verlangen, indem er das benefic. divisionis auf die
<lb/>Milbürgen beschränkt. Er geht hierbei von der Betrachtung aus,
<lb/>dass man nicht absieht, warum in den Fällen, wo A dem B geborgt
<lb/>und erst C, späterhin aber auch D sich verbürgt hat, A den D nicht
<lb/>der Verbindlichkeit ganz sollte entlassen können. Denn G hat auf eine
<lb/>Weise contrahirt, die ihn zu Bezahlung der vollen Schuld verbind- 
<lb/>lich macht, und nicht kann derselbe in Gemässheil eines anderweiten
<lb/>Geschäfts, an dem er keinen Theil genommen, melioris conditionis
<lb/>werden, als er es gleicli anfänglich geworden ist? Den Beleg, dass
<lb/>auch die Quellen dieser Ansicht sind, findet der Verf. in /. 51. pr.
<lb/>tit. alL Inter eos fidejussores actio dividenda est, qui solidum et
<lb/>partes viriles fide sua esse jusserunt. Gemeinschaftlich haben sich
<lb/>Bürgen verbindlich gemacht, qui solidum et partes viriles gewähr- 
<lb/>leisten. Qui solidum aut partem virilem gewährleisten, bedürfen
<lb/>des beneficii divisionis nicht. Denn die alternativ übernommene
<lb/>Verbindlichkeit lässt ihnen die Wahl, nur partem virilem zu ge- 
<lb/>währen. Dass wo zwei Individuen, jedes in solidum, sich verbind- 
<lb/>lich gemacht haben, für die Schuld einzustehen, ohne durch das
<lb/>solidum et partes viriles die Gemeinsamkeit der bürgschaftlichen
<lb/>Obligation zu bezeichnen, das benefic. div. wegfällt, belegt allerdings
<lb/>/. 15., §. 1. cod. Si ex duobus, qui apud te fidejusserant in viginti\
<lb/>alter, ne ab eo peteres quinque tibi dederit vel promiserit, nec alter
<lb/>liberabitur; et si ab altero quindecim petere institueris9 nulla ex- 
<lb/>ceptione summo veris, reliqua autem quinque, si a priore fidejussore
<lb/>petere institueris, doli mali exceptione summoveris; zu welchem
<lb/>Fragment der Verf. S. 179. bemerkt: „Für die Schuld von 20 Thlr.
<lb/>war ein Bürge und noch ein Bürge eingetreten. Der eine wird der
<lb/>Verbindlichkeit gegen Zahlung nicht von 10, sondern von 5 entlassen.
<lb/>Die vollen übrig gebliebenen 15 und nicht blos 10 können von dem
<lb/>andern Bürgen gefordert werden. Diess wäre nicht möglich, wenn
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0427.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>Krilz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>jode Mehrheit von Gläubigern als solche zu dem beneficio divi- 
<lb/>sionis berechtigt wären.*4

<lb/>Wie das Mandat auf die Bürgschaft führte, so diese weiter
<lb/>auf Sc. Vellejanum, welches 8. 240—287. behandelt ist, und da
<lb/>der lste Band mit dem Mandate beginnt, so folgt 8. 288 — 347. die
<lb/>institoria actio und exercitoria, weil diese auf Verhältnissen beruhen,
<lb/>welche ira Wesentlichen mit dem Mandate Zusammentreffen. Zu Er- 
<lb/>sparung des Raumes übergehen wir diese Bestandteile des Werkes,
<lb/>können jedoch nicht folgende Bemerkungen unterdrücken.

<lb/>Unter Nr. 13. 8. 291. liest man: „Der Präponcnt hat aus des
<lb/>Institors Contracten mit dritten Personen ein Klagrecht gegen diese
<lb/>nur dann, wenn ihm ausserdem die Forderung würde verloren gehen.“

<lb/>Zu den in §. 15. 8. 319—321. erörterten Belegstellen hätte
<lb/>noch l. 5. de praet. stipulationibus (46. 5.) gebracht werden sollen.

<lb/>ln Nr. 14. heisst es: „Des Institors, so wie des Schilfsfübrers
<lb/>Mitcontrahenten können zwar beliebig den Präponenten, (diesen,
<lb/>in so weit er für seine Person verbindlich sein kann) oder den In- 
<lb/>stitor und rücksichtlich den Schiffsführer belangen, den Institor je- 
<lb/>doch, daferne nicht ein Anderes verabredet worden, nur in so weit
<lb/>das Geschäft die ausreichenden Mittel zur Zahlung bietet ;" und 1.20.
<lb/>de instit. act. wird 8. 323. als Belegstelle gebraucht: Lucius Titius
<lb/>mensae nummulariae, quam exercebat, habuit libertum praepositum;
<lb/>is Cajo Sejo cavit in haec verba: Octavius Terminalis, rem agens
<lb/>Octavii Felicis, Domitio Felici salutem. Habes penes mensam pa~
<lb/>troni mei denarios mille, quos denarios vobis numerare debebo
<lb/>pridie Ii alendas Majas. Quaesitum est: Lucio Titio defuncto sine
<lb/>herede, bonis ejus venditis, an ex epistola jure conveniri Terminalis
<lb/>possit? Respondi: nec jure his verbis obliga Ium, nec aequitatem
<lb/>conveniendi eum superesse, quum id institoris officio, ad fidem
<lb/>mensae protestandam, scripsisset. — Schwerlich ist die Stelle rich- 
<lb/>tig aufgefasst. Der liberius hatte die „denarios“ zu zahlen, welche
<lb/>der Gläubiger „penes mensam patroni“ halte. Da nun ftbo?iis pa- 
<lb/>troni venditistc auch die mensa und also auch die „ denarii penes
<lb/>mensam“ zu existiren aufgehört hatten, so llel des libertus Leistung
<lb/>als eine ihrem Objecte nach unmögliche weg. Aus jenem Frag- 
<lb/>mente kann nicht bewiesen werden, dass der Institor nur in so weit
<lb/>zu zahlen gehalten sei, als das Geschäft, dem er vorsteht, die dazu
<lb/>ausreichenden Mittel bietet. Gegen den Institor ist die Klage aus
<lb/>dem Contracte die ncmlicbe, welche sie wäre, wenn er contrahirt
<lb/>hätte, ohne Institor zu sein.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0428.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>Krilz, Das Pandektenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Was der Mandatar in Folge besonders dazu übernommener
<lb/>Verpflichtung thut, das ist der negotiorum gestor zu leisten, wenig- 
<lb/>stens in einem gewissen Grade, durch einseitigen Entschluss ver- 
<lb/>bunden, darum handelt die V. Ablheilung 8. 348 — 428. von
<lb/>der negotiorum gestio. Hier zeichnen wir diejenigen Sätze aus,
<lb/>welche am sprechendsten des Verfs. Ansichten über den Unter- 
<lb/>schied zwischen des Mandatars und des negotiorum gestor Verbind- 
<lb/>lichkeiten darlegen. Sie lauten S. 350—352. also (c—g): c) In
<lb/>so fern nur mittelst abzulegender Rechnung übersehbar wird, was
<lb/>der negot. gestor dem Abwesenden aus der Geschäftsführung zu ge- 
<lb/>währen habe, hat Ersterer diese Rechnung mit vollständiger Genauig- 
<lb/>keit abzulegen, d) Der negot. gestor haftet, in so fern nicht be- 
<lb/>sondere Ausnahmen eintreten, dem Abwesenden nur für jeden durch
<lb/>die Geschäftsführung erwachsenen Verlust, e) Ob der riegot. gestor
<lb/>dem Abwesenden Verlust zugezogen habe, ist danach zu beurtheilen,
<lb/>ob, und zwar in Folge einer und derselben negotiorum gestio, die
<lb/>Summe dessen, was er dem Abwesenden erhalten oder gewonnen,
<lb/>die Summe des dem Abwesenden erwachsenen Verlustes übersteigt.
<lb/>f) Weniger erhalten oder gewonnen zu haben, als bei mehr Fleisse
<lb/>hätte erhalten oder gewonnen werden können, macht den negot.
<lb/>gestor nur dann verantwortlich, wenn er wissentlich veranlasst hat,
<lb/>dass ein Anderer, welcher besser würde verwaltet haben, sich der
<lb/>Verwaltung nicht unterzogen, g) Für den zufälligen Schaden haftet
<lb/>der negot. gestor nur dann nicht, wenn er sich der Vermögensan- 
<lb/>gelegenheiten eines Abwesenden auf eine Art und Weise unterzogen
<lb/>hat, von welcher vorauszusetzen ist, dass der Abwesende, wenn er
<lb/>gekonnt hätte, dazu entsprechenden Auftrag würde gegeben haben.—
<lb/>Eine Critik dieser Sätze, welche der Verf. S. 364—383. zu belegen
<lb/>gesucht hat, würde zu weit führen, auch dürfen wir uns derselben
<lb/>um so mehr überhoben achten, als Wächter, obschon nicht völlig
<lb/>mit dem Verf. einverstanden, sich darüber in dem Archive für ci- 
<lb/>vilistische Praxis verbreitet hat. Dass jedenfalls die gegebenen Vor- 
<lb/>stellungen über den Grad des von dem negot, gestor zu prästirenden
<lb/>Fleisses erheblichen Bedenken unterliegen, dies ergiebt sich aus
<lb/>dem, womit der Verf. S. 364. und 365. die Begründung seiner An- 
<lb/>sichten einleitet*).
</p>
               <p>

                  <lb/>Viele Zweifel herrschen bei den Grundsätzen, nach welchen die Verbind- 
<lb/>lichkeiten des negot. gestor beurtheilt werden sollen. Z. B. der negot. gestor soll
<lb/>das einmal angefangene Geschäft nicht unzeitig abbrechen. Wenn ich nun aber
<lb/>ein fremdes Geschäft führe, indem ich mein eignes zu fuhren glaube, kann ich
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0429.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>Kr Uz, Das Pandektenrecht.


<lb/>8. 429—464. entwickelt der Verf. cigentliiimliclic Ansichten von
<lb/>der vcrsio in rem, deren IVücision eine sicherere Anwendbarkeit der- 
<lb/>selben möglich macht, als man den Theorien nachrühmen kann, welche
<lb/>bisher über die versio in rem in Umlaufe waren. Es legt sich von
<lb/>seihst dar, dass nach den Anforderungen an eine zcitgeniässe Dar- 
<lb/>stellung des geltenden Hechts die Theorie sich an die negot. gestio
<lb/>anschliesst. Statt einer näheren Angabe der von dem Verf. aufge-
<lb/>stcllten Grundsätze bemerken wir, dass derselbe hier anderweit aus- 
<lb/>geführt, was sich bereits 8. 129. fg. seiner Hechtsfülle u.s. w. ßd. 1*
<lb/>Leipzig 1833. gesagt findet.

<lb/>Bios als rechtshistorischer Anhang ist 8. 465 — 476. die actio
<lb/>quod jassu behandelt, w eil nach Meinung des Verfs. selbige ein bei
<lb/>uns antiquirtes Institut ist. Da jede Stelle der erörterten Titel in
<lb/>dem Texte der Erläuterungen ahgcdruckt und jede derselben, wenn
<lb/>sie einer Erklärung zu bedürfen schien, sich erklärt findet, so ist
<lb/>der den Band beschliessende Index der citirtcn Stellen eine Zugabe,
<lb/>welche ein bedeutendes Ilülfsmittcl für den exegetischen Gebrauch

<lb/>verantwortlich dafür werden, wenn ich die Geschäftsführung' in einer Maasse ab- 
<lb/>gebrochen habe, dass ich viel besser getlian halle, sie gar nichl zu beginnen? —
<lb/>Der negot. gestor soll exactissimam diligentiam leisten. Wenn ich nun aber
<lb/>jemandem 10 Thlr. erhalten oder gar 10 Thlr. gewonnen habe, wo ich ihm 20 Thlr.
<lb/>halle erhalten oder gewinnen Können, soll ich ihm 10 Thlr. ersetzen, soll ich,
<lb/>weil ich ihm nützlich werden wollle und geworden hin, allen nur möglichen
<lb/>Nutzen bei Gefahr eigner Vertretung schäften? —- Tür den Zufall soll der negot,
<lb/>gestor nichl, wenigstens nicht in der Regel einslehen. Gesetzt nun, ich befasse
<lb/>mich mit Verwaltung fremden Vermögens, und verwalte dasselbe nach besten
<lb/>ökonomischen Grundsätzen und mit grösster Sorgfalt, der Erfolg aber entspricht
<lb/>dennoch nicht, und es orglet,1 sich, dass der Abwesende besser stunde, wenn
<lb/>Ich gar nichts getlian hätte; wie kommt er dazu, die schädlichen Folgen unbe*
<lb/>rufener, wenn auch noch so gut gemeinter und so gut berechneter Einmischung in
<lb/>seine Angelegenheiten sicli gefallen zu lassen? — Z, B, ich verkaufe mir zur Auf- 
<lb/>bewahrung übergebene Staatspapiere eines auf Reisen befindlichen Freundes, unter
<lb/>Umständen, wo jedermann, dem es möglich ist, seine Staatspapiere loszuschla- 
<lb/>gen, deren Verkauf beeilt. Sonderbare Umstände gestalten es aber so, dass
<lb/>am Ende diejenigen am Resten wegkommen, die den Papieren ein den Umständen
<lb/>allerdings gar nicht entsprechendes Vertrauen schenkten. Mein abwesender Freund
<lb/>kommt zurück, und statt seiner jetzt at pari stellenden Documento will ich ihm
<lb/>SO Proc. zustellon, als wie viel ich gelöst. Soli er sich das gefallen lassen, soll
<lb/>ich ihm nicht dafür einstehen, dass ich überlegter Weise ihn um einen Gewinn
<lb/>bringe, den ausserordentliche Glücksfälle ihm ohne meine Einmischung zugewen- 
<lb/>det haben würden, soll er mir nicht mit /. 36. de H.J* einhalteti können; Culpa
<lb/>est, immiscere se rei, ad se non perlinenti? — Der negot, gestor soll, was
<lb/>er dem Abwesenden zinsbar schuldig ist, blos um deswillen, weil er negot. gestor
<lb/>geworden, mit Zinsen von dem Tage der Verfallzoit an bezahlen. Einerseits aber
<lb/>wird man von der Verfallzeit tan Verzugszinsen zu bezahlen ohnehin verbunden;
<lb/>andererseits können Umstände eintrefen, w o ich den Abwesenden gar nicht kenne,
<lb/>gar nicht weiss, wem ich schuldig bin, also auch, der eingetretenen Verfallzeit
<lb/>ungeachtet, mich nicht in mora befinde. Soll ich mich nun mit Zinsen belasten
<lb/>lassen, die ich weder ex pacto noch ex mora schuldig bin, und also dafür gestraft
<lb/>werden, dass ich für einen Andern lliätig wurde? —
</p>

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                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430 Krilz, Das Pandektenrecht.

<lb/>der Quellen darbietet. Die Anzeige des zweiten Bandes lässt Beker.
<lb/>zur Zeit ausgesetzt, obschon dieselbe weniger Raum erfordern wird,
<lb/>nachdem Befer., was der Verf. hat leisten wollen, an dein ersten
<lb/>Bande so nachgewiesen zu haben glaubt, dass der Leser im Stande
<lb/>sein dürfte, sich ein vorläufiges Urtheil darüber zu bilden, in wie
<lb/>weit das Beabsichtigte auch wirklich geleistet sei. Dass der unver- 
<lb/>kennbar redliche Fleiss des Vcrfs. ausdauern werde, helfen wir um
<lb/>so mehr, alä wir nicht bezweifeln möchten, dass dieTheilnahme des
<lb/>Publicums ihn dazu ermutigen werde; empfehlenswert ist, was die
<lb/>Verlagshandlung dazu beizutragen gesucht hat.
</p>

            </div>
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                n="431"
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               <head>
                  <title>Ueber den Ursprung der Todesstrafe. Von Wilhelm Götte. Leipzig, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueltcr den Ursprung der Todesstrafe. Von Wilhelm Ctüttc.
<lb/>Leipzig, 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>R e c e n s i r t

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor jör* Afcegg zu Breslau«

<lb/>Eine ähnliche Aufgabe, wie der Verfasser der eben bezcichnclcn
<lb/>Schrift, hat sich Wachsmuth ohnlängst gesetzt, dessen lehrreiche
<lb/>Abhandlung ich in diesen Jahrbüchern *) angezeigt habe. Ich be- 
<lb/>merkte, dass mir die Äussere Veranlassung zu jener Schrift, mit wel- 
<lb/>cher fast gleichzeitig die jetzt zu betrachtende und an demselben
<lb/>Orte erschienen ist, unbekannt sey. Es wird erlaubt scyn, die frü- 
<lb/>here Anzeige in Bezug zu nehmen, da ich in derselben den Stand«
<lb/>punkt, von welchem aus eine solche Betrachtung nicht blos für die
<lb/>Sitten- und Rechts Geschichte, sondern auch für das praktische Recht
<lb/>- und die Gesetzgebungs-Politik fruchtbar seyn könne, näher zu be- 
<lb/>stimmen gesucht habe. Der beschränkte Raum, welcher dem Berichte
<lb/>über jene kleinere Abhandlung zugemessen war, Hess cs nicht zu, in
<lb/>ausführlichere Erörterungen einzugehen; zu solchen, die ich mir da- 
<lb/>mals schon in Berücksichtigung der nunmehr zu würdigenden Arbeit,
<lb/>Vorbehalten hatte, möge jetzt die Gelegenheit wenigstens theihveiso
<lb/>benutzt werden dürfen. Der Gegenstand ist an sich, und in der
<lb/>Weise, wie er hier behandelt erscheint, wichtig und interessant ge- 
<lb/>nug, um unsere Aufmerksamkeit in Anspruch zu nehmen. Auch wird
<lb/>man vielleicht nicht ungern von den in unsern Tagen lebhafter als jo
<lb/>geführten Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit und Zweckmässig- 
<lb/>keit der Todesstrafe, einmal den Blick nach einer andern Seite wen- 
<lb/>den und der geschichtlichen Untersuchung ihre Stelle gönnen. Wir
<lb/>wollen uns zunächst an diese halten, ohne aus derselben sofort prak- 
<lb/>tische Resultate für die Beantwortung der Streitfrage abzulcilen.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Dritter Jahrgang: !839. Sechstes Ilft. S. 355. t.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0432.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432 Göltey lieber den Ursprung* der Todesstrafe.

<lb/>würde ja auch kaum nölhig seyn, dem Vorurlheil ausdrücklich und
<lb/>wiederholt zu begegnen, als solle die geschichtliche Geltung eia ab- 
<lb/>solutes Recht behaupten, wenn man nicht Vorwürfe dieser Art, welche
<lb/>der historischen Rechtsauffassung theils überhaupt, theils in Bezie- 
<lb/>hung auf jene bestrittene Frage gemacht werden, fast täglich von
<lb/>Neuem hören müsste. Freilich, diese oft mehr nur in der Form von
<lb/>Behauptungen und Versicherungen, als von Beweisen und Begrün- 
<lb/>dungen, aber die ihren Zweck nicht verfehlen, wo man die wichtig- 
<lb/>sten Angelegenheiten nicht in objecti vor Weise behandelt, sondern
<lb/>als Pariheisache, die selbst die Person und ihre Gesinnungen in das
<lb/>Gebiet des Kampfes zieht, bei dem es doch nur um die Wahrheit
<lb/>zu thun seyn sollte.

<lb/>Die Vorrede des Werkchens, welche selbst schon den Charak- 
<lb/>ter einer Abhandlung hat, beschränkt den Zweck der Untersuchung
<lb/>auf die ethischen und RechtsbegrifFe der vorchristlichen, insbe- 
<lb/>sondere der heroischen Zeiten, und auch für jene soll die gegen- 
<lb/>wärtige Arbeit nur zum Vorläufer dienen. Sicher ist es der Sache
<lb/>förderlich, wenn ein Forscher sich seine Aufgabe recht bestimmt und
<lb/>hoch stellt; aber es ist deshalb nicht nüihig, das eigen erst zu er- 
<lb/>werbende Verdienst durch Herabsetzung oder Ignorirung dessen, was
<lb/>Andere geleistet haben, zu erhöhen. Wenn (S. III. IV.) bemerkt
<lb/>wird, dass gerade dem Criminalrecht von den historischen Juristen
<lb/>verhällnissmässig geringer Aufmerksamkeit geschenkt worden sey, als
<lb/>einzelnen Disciplinen des Privatrechts, so ist diess eine grundlose
<lb/>Behauptung, welche die flüchtigste Ansicht z. E. des Archivs für
<lb/>Crim. R. widerlegt, und sonderbar nimmt es sich aus, wenn in der
<lb/>Note 1. zu dem Worte „historische Juristen" eine Reihe von
<lb/>berühmten Namen, aber zum Theil solcher Gelehrten angeführt wird,
<lb/>die entweder gar nicht Juristen sind, oder sich überhaupt nicht mit
<lb/>den Criminalrechtsstudien schriftstellerisch beschäftigen, wogegen der- 
<lb/>jenigen keine Erwähnung geschieht, die das historische Moment auch
<lb/>im Criminalrcchte bekanntlich seit geraumer Zeit geltend machen.
<lb/>Es könnte dieses gleichgültig erscheinen, aber — des Grundsatzes
<lb/>der Gerechtigkeit nicht zu gedenken, der auch bei solchen allgemei- 
<lb/>nen Urtbeilen Uber den Standpunkt der Literatur nicht bei Seite ge- 
<lb/>setzt werden darf, so führt .es für die Sache seihst den Nachtheil
<lb/>herbei, der aus der Nichlberücksichtigung der Ergebnisse der bis- 
<lb/>herigen Forschungen hervorgeht. — Doch soll nicht verkannt wer- 
<lb/>den, welchen Werth auch w ieder eine ganz unbefangene selbststän- 
<lb/>dige Untersuchung habe. Eine solche wird vielmehr stets statt fm-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0433.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Gälte, Ueber den Ursprung der Todesstrafe. 433

<lb/>den müssen; dann aber eine Controlle durch das von Andern zu
<lb/>Tage Geförderte sich empfehlen und unerlässlich sein.

<lb/>Der Verf. will „den Anfang der Todesstrafe und die Wurzeln
<lb/>des Strafrechts in den Urzuständen des menschlichen Geschlechts
<lb/>Nachweisen„es sind daher (sagt er 8. IV.) die ethischen Princi-
<lb/>pien der heroischen Zeit nur angedeutet, die positiven Rcchtsbeslim-
<lb/>mungen der späteren Verfassungen ausgeschlossen worden, und das
<lb/>Mosaische, das Decemviral oder ältere Papirianische Gesetz (?), das
<lb/>draconische, das der italienischen Gesetzgeber, wie das der germa- 
<lb/>nischen Völker unberücksichtigt geblieben, ausser insofern davon ein
<lb/>Strahl auf die frühem Zeiten fiel, in denen das Recht noch ein le- 
<lb/>bendiges, im Glauben und Gemüth der Völker wurzelndes, kein ge- 
<lb/>schriebenes war." Eine solche Beschränkung ist zum Theil für die
<lb/>enger gestellte Aufgabe nolhwcndig; ob letztere seihst sich billigen
<lb/>und bei der Dürftigkeit der Quellen genügend durchführen lasse, ist
<lb/>eine andere Frage. Unvermeidlich wird man weiter in die Zeiten
<lb/>cingehen müssen, wo die Quellen reichlicher flicssen, und Vieles nur
<lb/>durch Rückschlüsse und Analogien begründen können. Auch sollte
<lb/>man sich nicht auf jene Weise in Gefahr setzen, von vorgefassten
<lb/>Meinungen bestimmt zu werden. Im heroischen Zeitalter ist nicht
<lb/>unbedingt das Recht in Glauben und Gemüth der Völker vorhanden:
<lb/>es ist nur ein schwacher Anfang, und der Boden des Rechts noch
<lb/>nicht errungen; es sind einzelne hervorragende Subjektivitäten, in
<lb/>denen sich der Inhalt des Rechts, als höhere Berechtigung, in bedingt
<lb/>nothwendiger, aber willkührücher Weise, zum Theil als Gewalt gel- 
<lb/>tend macht. Jenen Perioden, wo die objektive Geltung uns als indi- 
<lb/>viduelle Ansicht und Macht sich zu erkennen giebt, und das Recht
<lb/>nur in jener Form zum Vorschein kommt, gehört darum auch ein

<lb/>Kampf an, wo das Geistige seine Herrschaft, die ihm nothwendig

<lb/>über das ihm Widersprechende gebührt, nur zufällig behauptet. Mit
<lb/>dem Erringen des innerlich nothwendigen Sieges bildet sich ein

<lb/>Uebergang, dessen Erscheinungen eben für jene frühere Zeit und

<lb/>deren Würdigung von besonderer Wichtigkeit sind, und dessen Dauer
<lb/>bis dahin, wo das Recht und die Sitte in objektiven substantiellen
<lb/>Gestaltungen besteht, bekanntlich eine, bei den besonderen Völkern
<lb/>zwar verschiedene, aber stets lange ist. Daher fällt auch der Ge- 
<lb/>gensatz zwischen dem heroischen Zeitalter und dem des beginnenden
<lb/>Rechtsbewnsstseyns nicht durchgängig zusammen mit dem, eines le- 
<lb/>bendigen, im Glauben und Gemüth der Völker wurzelnden und eines
<lb/>geschriebenen Rechts. Die schriftliche Aufzeichnung, die anfangs
<lb/>Kitt. Jalirb. f, ü KW. Julinr. IV. II. V. 28
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0434.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Gölte, lieber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>nur einen bereits Vorgefundenen Inhalt feststellt, kein Recht neu her- 
<lb/>vorbringt, auch nicht Gesetzgebung ist, entfremdet auch, als solche
<lb/>wenigstens in ihrer geschichtlichen Erscheinung, keineswegs das Recht
<lb/>dem Volksbcwusstseyn: ja sie ist es nicht einmal, w elche dieses Be-
<lb/>wusslseyn an die Stelle der mehr subjektiven Formen des Gemüths
<lb/>setzt, da ein solches im Gegentheil die Voraussetzung der Auf- 
<lb/>zeichnung ist. Der Verf. ist theilvveise anderer Meinung, indem er
<lb/>(S. VI. unten) bemerkt, das Rechtsbewusstscyn erwachte und betliä-
<lb/>tigte sich sogleich in der ersten Berührung von Mensch mit Mensch,
<lb/>als die sich negativ d. i. durch Verbote äussernde Vernunft, und wo
<lb/>hUtte dieses mehr der Fall scyn können, als in der Familie, in wel- 
<lb/>cher desAeltesten gereifter Verstand und oberherrlicher Wille gleich- 
<lb/>sam das Vcrhältniss des vernünftigen und gebietenden vovg zum Kör- 
<lb/>per darstellt? Allein, selbst wenn er sich auf die Geschichte des
<lb/>ersten Menschengeschlechts und des Sündenfalles berufen wollte —
<lb/>was er hier nicht thut — würden wir jenes und dieses nicht dem
<lb/>ersten unmittelbaren Verhältnisse zugestehen können. Doch kommt
<lb/>es darauf für jetzt noch nicht an. Indess macht der Verf. dieses
<lb/>„ursprüngliche, natürliche und mit der Menschheit zugleich erwach- 
<lb/>sene Rechtsvcrhällniss (S. IV. V.) zur Grundlage für die Ableitung
<lb/>der Todesstrafe, wie des Strafrechts überhaupt," und verwirft mit
<lb/>Recht die Ableitung aus einem Vertrag, nicht weil er etwa leug- 
<lb/>nete, dass Staaten aus Vertrag entstanden wären, sondern weil er
<lb/>leugnet, dass Urstaaten so entstanden. In dem Letzten wird man
<lb/>mit ihm einverstanden seyn — der Vertrag ist durchaus nicht noth-
<lb/>wendig zur Begründung der ersten Staaten und historisch unerweis- 
<lb/>lich. Aber im ersten Satze giebt er zu viel zu, und es ist eben so
<lb/>falsch, wenn er den Vertrag überhaupt als die zweite Stufe in der
<lb/>Entwicklung der Staaten bezeichnet, ja es ist ein Widerspruch, w enn
<lb/>er sagt, dass ein solcher Vertrag allemal nur von Solchen geschlos- 
<lb/>sen werden könne, „die schon im Staate lebtenindem ja damit
<lb/>der Staat, als bereits bestehend, vorausgesetzt wird. Wir wollen
<lb/>den hierüber geführten Streit nicht wieder aufnehmen, um so weniger,
<lb/>als der Verf., w enn er cs auch nicht ausdrücklich erinnert, doch der
<lb/>Sache nach damit einverstanden ist, dass ein solcher Vertrag nicht
<lb/>erst den Staat begründe, sondern auf der wesentlichen Grundlage
<lb/>desselben statt finde, also immer nur Modificationen des Bestehenden
<lb/>zum Gegenstände haben könne. In solcher Beschränkung mag man
<lb/>die weitere Entwicklung des Staatslebens, unter andern auch durch
<lb/>Vertrag zugeben, und nur in solcher Weise sind für einzelne Ferio-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0435.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>Gölte, Ueber den Ursprung der Todesstrafe. 435

<lb/>den dergleichen Verträge nachweisbar* Sieht man auf den wirkli- 
<lb/>chen besondern Staat, so hat die Annahme des Vertrags nur in so
<lb/>fern einen Werth, als sie geschichtlich bestätigt wird. Für den
<lb/>Staat in der Idee aber postulirt die Vernunft den Vertrag keines- 
<lb/>wegs, auch kann, da die Vereinigung der mehrern besondern Wil- 
<lb/>len zu einem gemeinsamen den Charakter der Individualität und der
<lb/>nur subjektiven Freiheit nicht aufhebt, das Allgemeine, Recht, Sitte,
<lb/>Staat nicht erst der Einwilligung des Subjekts bedürfen, für welches
<lb/>es vielmehr als eine freie Nothwendigkeit erscheint, welche die freie
<lb/>Anerkennung fordert. Der Verfasser theilt auch darin die schon frü- 
<lb/>her von mir ausgeführte Ansicht, dass der Vertrag nicht zur Grund- 
<lb/>lage für Beantwortung der Frage über die Rechtmässigkeit der Le- 
<lb/>bensstrafe oder das Gegcntheil gebraucht werden könne, wie denn
<lb/>auch bekannt ist, dass man sich desselben Arguments bedient hat,
<lb/>um die hier einander gradezu entgegengesetzten Ansichten zu ver-
<lb/>theidigen und beziehungsweise zu widerlegen. Ob es gegründet sey,
<lb/>dass es eine durchaus gültige Regierungs- und Strafgewalt vor dem
<lb/>legislatorisch constituirten Staate gebe, soll vorläufig dahingestellt
<lb/>bleiben; es hängt dieses mit einer andern Streitfrage zusammen.
<lb/>Aber richtig ist es, dass die Strafe ihrem wesentlichen Inhalte nach
<lb/>in eine frühere Periode der Rechtsbildung fällt, wenn sie auch in
<lb/>ihrer angemessenen Form und wahrhaften Gestalt erst in und mit
<lb/>dem sittlichen Staate hervortritt. So kehrt er dann zu dem Recht
<lb/>der Familie zurück (S. VII.), und gelangt, nicht ohne einen starken
<lb/>Sprung, alsbald zur königlichen Gewalt. Letztere wird „durch den
<lb/>Cult gehoben,“ so wie die Vatergewalt in dpr Natur lag. Das Recht,
<lb/>die Todesstrafe zu verhängen, beruht hier in der stillschweigenden,
<lb/>auf das natürliche Verhältnis des Erzeugers zu dem Erzeugten ge- 
<lb/>stützten Anerkennung; dort bedurfte es einer hohem Bestätigung,
<lb/>welche das Gottesrecht gewährt (S. VIII. Not. 1.). Nicht der
<lb/>BegrilT des Verbrechens, sondern der der Verunreinigung ist es, auf
<lb/>den sich, nach göttlichem Ausspruch, durch den Mund des pnester-
<lb/>lichen Gesetzgebers die Strafe bezog, welche nicht im Namen der
<lb/>Staatsgewalt, sondern der Gottheit, nach göttlichen Satzungen voll- 
<lb/>zogen wurde, und Priester waren die natürlichen Richter und Ausle- 
<lb/>ger jener Satzungen. Die Beweise hiefür werden aus dem Mosai- 
<lb/>schen Rechte entlehnt, auf welches (S. IX. No. 12.) Aegyptische
<lb/>Sitte nicht ohne Einfluss gewesen seyn soll. Wenn aber für das Jü- 
<lb/>dische Volk und hei dem theils patriarchalischen, thcils theokrati-
<lb/>schcn System dieses seine Richtigkeit haben mag, so scheint es doch

<lb/>28"
</p>

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                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>Götte, lieber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>ein zu gewagter Schluss zu sevn, wenn der Verf. daraus eine allge- 
<lb/>meine Rechtfertigung der Todesstrafe herleitet, welche, „worauf es ja
<lb/>wohl besonders ankomme für diejenigen, die ein jus naturale vor
<lb/>und über dem positivum annehmen, aus den ursprünglichen und na- 
<lb/>türlichen Rechtsideen der Menschheit“ stammt. Ich setze die Stelle
<lb/>hieher, die der Verf. mit den Worten begleitet (S. X.): „So glaube
<lb/>ich die Rechtmässigkeit der Todesstrafe aus dem natürlichen Recht
<lb/>dargethan zu haben," was selbst die, welche im Ergebnisse nicht von
<lb/>ihm abweichen, ihm nicht unbedingt zugestehen werden: „wollen wir
<lb/>diese in der unverdorbenen Menschenbrust stets lauter und unversieg- 
<lb/>bar fliessende Quelle noch jetzt aufsuchen, dann werden wir finden,
<lb/>dass dem Bewusstseyn des Volkes alle von dem Nachdenken für und
<lb/>wider die Todesstrafe aufgestellten Gründe fremd geblieben sind;
<lb/>aber fest und unvertilgbar in ihm der Grundsatz wurzelt, dass Einer
<lb/>leiden soll, was er Hebels that. Man frage den schlichten einfachen,
<lb/>durch Nichts voreingenommenen Sinn des Volks: Ist es Recht, den
<lb/>zu tödten, der einen Andern tödtele? und er wird in hundert und
<lb/>aber hundert Zungen mit „Ja" antworten. Ich weiss nicht, ob es
<lb/>einen kräftigem Beweis für die Rechtmässigkeit einer Sache gieht,
<lb/>als eine solche IIÜbereinstimmung Aller in allen Zeiten, in allen Zo- 
<lb/>nen, unter allen Verfassungen und Glaubensbekenntnissen."

<lb/>Nicht, als ob ich die Richtigkeit jener Behauptung, als eines
<lb/>Erfahrungssatzes, bestreiten wollte: gewiss wird die Volksansicht in
<lb/>einem ursprünglichen Zustande nicht durch Gründe, die dem reflekti-
<lb/>renden Verstände und der Vernunft angehören, sondern durch das
<lb/>Gefühl, — hier das einer Vergeltung und Behandlung nach dem eignen
<lb/>Gesetze, welches der Handelnde aufstellte, bestimmt. Aber der Verf.
<lb/>geht über den ursprünglichen Standpunkt, der noch nicht das Be- 
<lb/>wusstseyn, sondern das Gefühl zur Grundlage hat, hinaus, indem er
<lb/>den Satz für alle Zeiten, für alle Völker unter den verschiedenslen
<lb/>Verhältnissen, für eine — dann doch erst zu beweisende — Erfah- 
<lb/>rung, und noch mehr, indem er diese für einen natürlichen Rechts- 
<lb/>grund ausgiebt. Ist es aber gegründet, dass jener ursprüngliche
<lb/>Zustand, welcher nicht der wahrhafte ist, verlassen werden muss und
<lb/>wird, so kann auch dieser, und eine hier obwaltende Uebereinstim-
<lb/>mung Aller, nicht für die Sache, an sich, entscheiden. Jene Ueber-
<lb/>einstimmung verdient allerdings Beachtung, aber sie, die allgemeine
<lb/>Stimme, ist nicht stets ein Kriterium der Wahrheit. Im besondern
<lb/>Falle, und wo es für die vernünftige Betrachtung auf objektive Gründe
<lb/>ankommt, bedarf es immer noch eines Bew eises, dass die Ueberein-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0437.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>Gülle &gt; lieber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>Stimmung Aller, nach dem Gefühle, mit dem zusammenlrcfTc, was
<lb/>das Wahre sey, und es kann jenes nicht für sich hinreichen, oder
<lb/>einen solchen Beweis entbehrlich machen, oder selbst für diesen zu
<lb/>gelten Anspruch haben. Aber das wahrhafte und unverdoVbene Ge- 
<lb/>fühl hat eben das Vernünftige zur Voraussetzung, und in so fern ist
<lb/>es allerdings von hoher Wichtigkeit, jenes Zusammentreffen zu fin- 
<lb/>den. Sonst aber braucht wohl weder darauf aufmerksam gemacht zu
<lb/>werden, wie oft. das Gefühl, als subjective Bestimmung, von dem
<lb/>Rechte abweiche, und* wie wenig die Uehereinstimmung Vieler für
<lb/>sich eine innere Rechtfertigung begründe. Ich versage cs mir, die- 
<lb/>sen Punkt weiter zu verfolgen, und will auch darüber hinweggehen,
<lb/>dass das, was derVerf. als natürliches Recht im Sinne eines ur- 
<lb/>sprünglichen faktischen Zustandes der Völker aufstellt, noch etwas
<lb/>Anderes sey, als das natürliche Recht, im Sinne des Vernünftigen -—
<lb/>das Recht der Natur, wird hier nicht als die wahrhafte Natur des
<lb/>Rechts, sondern als ein faktisches, dem positiven vorausgehendes
<lb/>genommen, und so auch der Gegensatz und das Verhältniss zu dem po- 
<lb/>sitiven Rechte anders bestimmt, als es, wie ich glaube, geschehen
<lb/>muss. Doch würde uns eine weitere Ausführung mehr, als es für
<lb/>den nächsten Zweck erforderlich ist, von dein Gange der Betrach- 
<lb/>tung entfernen, den wir verfolgen, indem der Verf. nunmehr (S. X.)
<lb/>die Rechtmässigkeit der Todesstrafe auch aus dem positiven Recht zu
<lb/>erweisen suchen will. Ohngefähr so: Was auf die natürliche Weise
<lb/>gegolten hat, als Ausfluss der väterlichen Gewalt und des religiösen
<lb/>Gebotes, wird mit grösserer Strenge und Consequenz durchgeführt,
<lb/>nach ,,verfassungsmässiger Constituirung der Staaten" — (aber hier
<lb/>ist wieder ein ungemeiner Sprung) — die ethischen und religiösen
<lb/>Begriffe der Vorzeit — (mehr aus Glauben, Gefühl und Ahnung einer
<lb/>Nothwendigkeit) haben in den Epochen, wo das Bedürfniss nach con-
<lb/>stitutiven Reformen laut wird, an Kraft, Frische und Unmittelbarkeit
<lb/>verloren; bei zunehmender, dem Recht widerstrebenderWillkühr der
<lb/>Einzelnen und der Oberhäupter, wo die Scheu vor der Gottheit
<lb/>schwächer ist und es an Bürgschaften gebricht, werden positive
<lb/>Rechtsverbürgungen begehrt und geschriebene Gesetze entstehen.
<lb/>Der Gesetzgeber findet bei seinem Auftreten den Zustand der Ge- 
<lb/>sellschaft gewöhnlich zerrüttet, die Banden der Moral wie die Gül- 
<lb/>tigkeit alter Satzungen durch Faktionsgeist gelockert und Verbre- 
<lb/>chen, namentlich in Republiken, den Meuchelmord herrschend; seine
<lb/>Sorge muss daher zunächst seyn, diese zu unterdrücken und zu ver- 
<lb/>hindern, daher die blutige Strenge in den ältesten Versuchen einer
</p>

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                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438 Gülle, Ucber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>Criminalgesetzgebung allcsammt, daher in allen der Grundsatz, durch
<lb/>Strafen zu drohen und einzuschüchtern. Da aber Alle ausdrücklich
<lb/>oder stillschweigend einwilligten, das zu thun, was der Gesetzgeber
<lb/>gebietet (umgekehrt wohl, nicht zu thun, was er verbietet), so wird
<lb/>die Todesstrafe hierdurch rechtmässig. (?) Alles positive Gesetz er- 
<lb/>scheint so auf einem Vertrage beruhend, und die Fügung unter das- 
<lb/>selbe ist seine Anerkennung. Woraus etwa zu folgern wäre, dass
<lb/>das Enlgegenhandeln, wo diese Fügung nicht statt findet, und wo
<lb/>eben die Anwendung der Strafe bedingt wird, die Anerkennung
<lb/>nicht cnthalle, welche die Rechtfertigung darbieten solle. Wird
<lb/>nun (S.XlI.fig.) den Einwendungen begegnet, weiche man gegen die
<lb/>Zulässigkeit eines solchen Vertrages vorgebracht hat, so ist doch in
<lb/>jener Argumentation ein Beweis des Daseyns und der Nolhwendig-
<lb/>keit des gedachten Vertrages nicht geliefert. So wie die Sache dar- 
<lb/>gestellt ist, wie das Streben des Gesetzgebers erscheint, welcher
<lb/>nicht die Gerechtigkeit, sondern die Furcht geltend machen und durch
<lb/>blutige Strenge einem zerrütteten Zustand ein Ende machen will,
<lb/>könnte man eher an Gewalt und einseitige Herrschaft, als an einen
<lb/>Vertrag denken, den der Verf, seihst sich genöthigt sieht, als auf
<lb/>stillschweigender Einwilligung beruhend, zu postuliren, worauf
<lb/>er zu leicht den Schluss gründet: „so wird die Todesstrafe hier- 
<lb/>durch rechtmässig." Jene Darstellung ist aber in ihrer Abstrak- 
<lb/>tion überhaupt nicht richtig; weder das römische, noch das ältere
<lb/>Germanische Strafrecht in der Periode beginnender Staatenhiidung
<lb/>bestätigen dieselbe. Ja seihst wo der Vertrag, oder vielmehr der
<lb/>ausgesprochene Gemeinwille in Republiken sichtbar hervortritt, wie
<lb/>in den eigentlichen Volksgesetzen (leges), würde derselbe nur eine
<lb/>äussere Rechtssatzung enthalten, wenn nicht für den Inhalt schon eine
<lb/>höhere, anerkannte und jetzt nur bestimmt ausgedrückte Nothwendig-
<lb/>keit sich behauptete. Ausserdem würde die Uebereinstimmung Aller
<lb/>nur beweisen, dass etwas gelten solle, die Frage über das Recht
<lb/>aber unentschieden lassen, als welches der Grund, und nicht blos
<lb/>die Folge des Gesetzes ist. Wäre wirklich der gesellige und sitt- 
<lb/>liche Zustand so zerrüttet, gebräche es so sehr an allen tiefem Ele- 
<lb/>menten des Rechtslebens, dass es nur auf die (übrigens problema- 
<lb/>tische) Zweckmässigkeit der Mittel einer Gegenw irkung an- 
<lb/>käme, so würde hierdurch die Frage nach der Rechtmässigkeit bei
<lb/>Seite gesetzt. Wo sich periodenweise solche äussere Nothwendig-
<lb/>keit behauptet, da ist sie, aber nur vorübergehend und einen bes- 
<lb/>sern Zustand vorbereitend, allerdings auch in ihrem bedingten Rechte.
</p>

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                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>Galle, lieber deu Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>Dicss ist der Fall, wo das Verbrechen nicht zunächst als nicht
<lb/>za duldendes Unrecht, sondern als gefährliche störende Handlung
<lb/>aufgefasst wird, und wo die Strafe nicht eine gerechte, durch
<lb/>das Verbrechen geforderte nolhwendigc Reaktion, sondern — als
<lb/>Mittel jenes Zwecks — der Sicherung, Abschreckung, Zuvorkoni-
<lb/>mung — angedroht und zugefügt wird, — der Standpunkt der re- 
<lb/>lativen Theorien, welche, wie sie jetzt Vorkommen und so weit sic
<lb/>eine Berechtigung haben, die Voraussetzung der Gerechtigkeit
<lb/>haben, die sich, obgleich oft von den Verteidigern jener Theorien
<lb/>übergangen oder sogar geleugnet, dennoch geltend macht. Wie da- 
<lb/>her die geschichtlichen Vordersätze, von welchen der Vcrf. ausgeht,
<lb/>nur zum Theil richtig sind, so kann auch seine auf jene gegründete
<lb/>Beweisführung nur beschränkt auf Zustimmung rechnen, und wenn er
<lb/>(S. XIV.) schliesst: „die positive Gesetzgebung ist auf diese Weise
<lb/>mit der Idee der natürlichen Gerechtigkeit in Uebcreinslim-
<lb/>inung gebracht, und von Seiten der Rechtmässigkeit möchte sich
<lb/>wenig gegen die Todesstrafe ein wenden lassen," so werden unzwei- 
<lb/>felhaft auch viele Verthcidiger der Rechtmässigkeit jener Strafe eine
<lb/>tiefere Begründung vermissen. Zwar die Idee, welche sieh ihr Da-
<lb/>seyn in einer entsprechenden Wirklichkeit zu geben strebt, mag wohl
<lb/>in den Erscheinungen des geschichtlichen Lebens nachgewiesen wer- 
<lb/>den, aber Für einen genügenden Nachweis vermag ich weder das,
<lb/>was oben von der natürlichen Gerechtigkeit, noch was von der
<lb/>positiven Gesetzgebung kurz erwähnt ist, anzuerkennen ; auch
<lb/>bedarf es noch ausserdem einer unabhängigen Begründung der Idee,
<lb/>als des Vernünftigen in der Sache, welche in dem Positiven ihre
<lb/>theilweise (jedoch nur approximative und nach der Natur des Ge- 
<lb/>schichtlichen wandelbare) bestätigende Aeusserung hat, aber nicht
<lb/>lediglich auf dem Wege einer Abstraktion aus letzterem hergestellt
<lb/>werden kann. Von der hlos historischen, relativen Rechtfertigung
<lb/>ist eine andere zu unterscheiden; dann aber wird eine Uebercinstim-
<lb/>mung beider ihre wahrhafte Bedeutung erhallen.

<lb/>Erscheint nun demVerf. die Todesstrafe als rechtmässig, wie
<lb/>er sie zu erweisen gesucht hat, so erklärt er sich doch — (was er
<lb/>mit Rücksicht ,,auf den historischen Weg einen subjektiven Seiten- 
<lb/>blick" nennt [S. XIV.]) gegen dieselbe, rücksiehtlich der Zweck- 
<lb/>mässigkeit, vom Standpunkte der Politik aus, und giebt darüber
<lb/>einige Andeutungen, die gewiss zu beherzigen sind und beachtet
<lb/>werden, wie unter andern die neuesten Gesetzentwürfe und die durch
<lb/>diese vcranlasslen Kritiken und Verhandlungen bekunden, aber
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0440.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440 Gölte, lieber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>nicht auf Neuheit Anspruch machen können. Auch in den neuern
<lb/>Schriften sind sie um so mehr erörtert, als der politische Standpunkt
<lb/>eine Weise der Betrachtung, selbst blos subjektiver Forderungen und
<lb/>Wünsche zulüsst, welche die unparteiische rechtliche Würdigung
<lb/>ausschliesst. Der Verf. kehrt am Schluss der Vorrede (S. XXI. folg.)
<lb/>mit einem Blick auf die ältern Zeiten der Völker zu dem Satz zu- 
<lb/>rück, den er als einen praktischen aufstellt: dass, wie Jeder einsc-
<lb/>hen werde, der eindringt in-die Räume, wo die Kräfte des Volksle- 
<lb/>bens stillschaffend wirken, „das Rechtsgefühl, wie es unmittelbar in
<lb/>der Brust der Völker lebt, eine reinere ungetrübtere Quelle und ein
<lb/>stärkeres Bollwerk des Rechts war, als was Weisheit und Willkühr
<lb/>einzelner Gesetzgeber anordnen."

<lb/>Was ist denn Weisheit und was sind die Fortschritte der Ge- 
<lb/>sittung, Bildung und Intelligenz, da doch auf dem unmittelbaren
<lb/>Standpunkt des Gefühles, der nothwendig verlassen wird, nicht stehen
<lb/>geblieben werden konnte und durfte? Die Willkühr einzelner Ge- 
<lb/>setzgeber — die denn hier wohl nicht im Sinne des Vertrags und
<lb/>der Einwilligung genommen wird, welche der Weisheit — ob als
<lb/>Gleiches oder als Gegensatz? an die Seile gestellt wird, ist nicht
<lb/>gleichbedeutend mit Gesetzgebung, welche wesentlich einen an- 
<lb/>dern Inhalt hat, als den die Willkühr schafft, und nur, wo sie von
<lb/>jenem abwiche, eine Missbilligung verdient, übrigens aber einen an- 
<lb/>dern und wichtigem Gegensatz in dem organisch gebildeten und zum
<lb/>Bewusstsein gelangten Recht findet, dessen Stelle das blosse Rechts- 
<lb/>gefühl für sich allein nicht auf die Dauer ersetzen kann. Is es un- 
<lb/>möglich und nicht wünschenswerth, zu jenem ursprünglichen Zustande
<lb/>zurückzukehren, so muss unsre Zeit mit ihren Kräften und Mitteln,
<lb/>und der Einsicht in die ihr gestellte Aufgabe, diese so gut zu lö- 
<lb/>sen suchen, als es möglich ist.

<lb/>Die Wichtigkeit der Einleitung wird es wesentlich entschuldi- 
<lb/>gen, wenn wir ihrer Anzeige verhältnissmässig grössere Ausführlich- 
<lb/>keit gewidmet haben. Wir geben jetzt von dem Inhalt des Werkes
<lb/>selbst: „über den Ursprung der Todesstrafe" Rechenschaft.
<lb/>Die Abhandlung enthält vier Kapitel, ohne weitere den Inhalt be- 
<lb/>zeichnende Ueberschriften, wofür jedoch die vorgedruckte Ueber-
<lb/>sicht Ersatz bietet. So ist denn im ersten Kapitel nochmals ein- 
<lb/>leitend von der Todesstrafe im Allgemeinen, deren Rechtmässigkeit
<lb/>und den Fällen ihrer Zulässigkeit die Rede (S. 3 — 8). Die Unter- 
<lb/>suchung ist unvollständig und nicht ganz übereinstimmend mit dem,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0441.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Gutte? Heber den Ursprung der Todesstrafe. 441

<lb/>was die Vorrede auseinandersetzte. Die wichtigste Stelle wollen wir,
<lb/>um ganz unbefangen zu referiren, wörtlich aufnehmen.

<lb/>„Ist es überhaupt Recht zu tödten?, Ja, im Fall, wo ich
<lb/>selbst getüdtet werden würde, d. h. aus Nothwehr. Hierdurch
<lb/>wäre die Rechtmässigkeit der Todesstrafe bewiesen; denn wenn es
<lb/>dem Einzelnen zusteht, um seiner Erhaltung willen, den Andern,
<lb/>von dem er sich angegriffen sieht, zu tödten, so muss das nämliche
<lb/>auch dem Staate zustehen und ihm vergönnt seyn mit dem Tode zu
<lb/>bestrafen, aber auch nur aus Nothwehr, d. h. wenn der Staat in
<lb/>seiner Gesammtheit oder als Person angegriffen würde, so dass das
<lb/>Recht mit dem Tode zu bestrafen sich allein auf den Fall des Hoch-
<lb/>verraths beschränkt und Sicherung das einzige vernünftige Prin-
<lb/>cip, nothgedrungene Verthe idigung der einzige trilFlige Grund
<lb/>wäre." Der Verf. hat es sich hier leicht gemacht, doch muss man zu- 
<lb/>gestehen, dass er durch seine Deductionen zugleich der Anwendung
<lb/>die gebührenden Schranken setzt und mit Recht die jetzt überall gc-
<lb/>missbilligten frühem Ausdehnungen der Lebensstrafe auf viele Fälle,
<lb/>wo sich dieselbe nicht rechtfertigen lässt, zurückweiset. Doch sind
<lb/>es zwei verschiedene Fragen, die Rechtmässigkeit überhaupt und die
<lb/>rechtmässige Anwendung auf den bestimmten Fall. Wir würden aus
<lb/>seinem ersten Satze noch mehr als er folgern, nehmlich die gänz- 
<lb/>liche Unstatlhaftigkeit der Todesstrafe im Staate, wo ein solcher
<lb/>Nolhstand, den einzelnen Schuldigen gegenüber, so wenig eintritt
<lb/>als die Voraussetzung, welche unter bestimmten einander gegenüber- 
<lb/>stehenden Personen in Fällen, wo die Rechtshülfe gebricht, allein dio
<lb/>Nothwehr zu begründen vermag. Sicherung, Selbstverteidigung,
<lb/>die auch dem Staate gegen innere Feinde, wie gegen auswärtige zu- 
<lb/>stehen muss, ist von Strafe verschieden. Wenn von Anwendung der
<lb/>letztem, wenn von dem rechtlichen Verfahren gegen den Schuldigen,
<lb/>der selbst als Hochverräter den Staat angrilf (ohne dass hier überall
<lb/>die äusserste Gefahr eintreten müsste, welche die äussersten Mittel
<lb/>rechtfertigte), wenn von Untersuchung und rechtlichem Unheil die
<lb/>Rede ist, der Schuldige sich in der Gewalt des Staats befindet, und
<lb/>auf andere Weise unschädlich gemacht werden kann, dann ist es
<lb/>nicht mehr ein Nothstand, nicht Nothwehr, die sich gejtend
<lb/>machten. Freilich, indem wir diesen Einwand Vorbringen, nehmen
<lb/>wir den Staat auf dem Standpunkt der Gesittung, mit organischen
<lb/>Rechts-Einrichtungen an. Der Verf. aber w ill von dem Ursprung,
<lb/>also einer frühem Periode sprechen. Wir thun ihm jedoch nicht
<lb/>Unrecht; er erklärt sich in der That allgemeiner und mit Hinblick
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0442.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442 Güttej Ueber Jen Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>auf spateres Staalsleben und fühlt (S. 6.), dass er zu weit gebe, und
<lb/>lenkt mit den Worten ein: „Doch ist hier nicht unsere Aufgabe*
<lb/>über die Rechtmässigkeit oder Zweckmässigkeit der Todes- 
<lb/>strafe zu schreiben, sondern über den Ursprung derselben.“ So
<lb/>kommt er jetzt zu dem Früheren zurück. Er habe im Eingänge dem
<lb/>Staate wie dem Einzelnen das Recht zu tödten zugestanden, und in
<lb/>der Beschränkung, welcher er dasselbe unterworfen (richtiger,
<lb/>welche er in seiner geschichtlichen Untersuchung vorgefunden), sey
<lb/>es von den ältesten Staaten in Anwendung gebracht worden, weniger
<lb/>nach einem positiven Gesetze, als nach einer Forderung der Natur,
<lb/>deren Stimme von den Völkern in ihrer Kindheit weit unmittelbarer
<lb/>vernommen, weit besser verstanden würde, als es später geschehe.

<lb/>Eine andere Stelle, die keineswegs eine geschichtliche Grundlage
<lb/>hat, ist zu merkwürdig, um sie nicht mitzutheilen: „Mit Unrecht meint
<lb/>man, die Alten hätten auf das Leben nicht viel Werth gelegt, und
<lb/>deshalb einen Preis: das Viri- oder WerigeId darauf gesetzt; im
<lb/>Gegentheil, dass sie dies thaten, zeigt, wie viel höher sie den Menschen
<lb/>achteten, und wie weit sie davon entfernt waren, das ganze Daseyn
<lb/>eines Individuums wegen eines augenblicklichen Vergehens zu ver- 
<lb/>nichten. Die Nichtachtung des Menschen an sich beginnt erst und
<lb/>wächst von jenem Augenblick an, wo die in der Gesellschaft sich
<lb/>häufenden verschiedenartigen Reichthümer einen andern als aus ihm
<lb/>selbst genommenen Maassstab für ihn aufstellen und er nur so viel
<lb/>werth ist, als er besitzt. Tiefer kann ja der Mensch nicht gestellt,
<lb/>ärger nicht entwürdigt werden, als es der Arme jetzt ist, der aller
<lb/>natürlichen Rechte beraubt, selbst an der Ausübung dessen, was die
<lb/>Natur zur Pflicht macht, verhindert, den Galgen als sein sicheres
<lb/>Loos vor sich sieht, wenn er die Kraft nicht besitzt allen Regungen
<lb/>der Natur zu widerstehen. Ich hielt diese Bemerkung für nothwen- 
<lb/>dig, um einen weitverbreiteten Irrthum, dem ich oft begegnet bin,
<lb/>zu widerlegen.“

<lb/>Die Berufung auf das Englische Armengesetz ist nicht hinrei- 
<lb/>chend, um diesen Satz, in dem unleugbar einiges Wahre, jedoch
<lb/>nicht ohne Uebertreibung gesagt ist, als allgemein zu rechtfertigen.
<lb/>Was aber den Anfang desselben betrifft, die Schätzung des Men- 
<lb/>schenlebens, so wird Niemand behaupten, dass die Alten diess nicht
<lb/>in seinem Werth erkannt hätten; aber jene Thatsachen bewei- 
<lb/>sen, abgesehen davon, dass sie nicht ganz richtig dargestellt sind,
<lb/>dass z. B. Wehrgeld, Composition ein zweites nach der Fehde
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0443.tif"
                   n="443"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0443"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gotte, lieber den Ursprung der Todesstrafe. 443

<lb/>sind*), und die Privatrache bestand — nur für die eine Seite. Oder,
<lb/>wo so viele Tödlungen vorfielen, die componirt werden mussten,
<lb/>waren diese denn nicht auch aus dem Geiste des Volks, wie er sich
<lb/>in dem Einzelnen ausspricht, hervorgegangen? Und waren nicht be- 
<lb/>kanntlich auch früher gewisse Verbrechen, stets todeswürdig, die
<lb/>nicht componirt wurden? Ich will hier nicht die Vorzeit anklagen
<lb/>oder vertheidigen. Aber man hat die Wald, wenn Lehen für Leben
<lb/>gefordert wird, — das des Mörders, der also des Ermordeten nicht
<lb/>geschont hat, hierin entweder eine besondere Schätzung des Werths
<lb/>eines Menschenlebens oder auch des Gegentheils zu finden, und in
<lb/>gleicher Weise lässt sich auffassen, wenn der Todtschläger gegen
<lb/>Busse und Wehrgelds-Entrichtung am Leben erhalten wurde, je
<lb/>nachdem man die eine oder die andere Ansicht unterlegt. Das alle
<lb/>Recht hatte aber seine eigene, objektive Grundlage, und das Com-
<lb/>positionen-System ist weder aus einer Geringschätzung des Lehens,
<lb/>noch des Gegentheils zu erklären, da diese mehr subjektiven Motiven
<lb/>ohne allen Einfluss auf dessen Entstehung gewesen sind.

<lb/>Das zweite Kapitel (S. 9—29.) enthält Befrachtungen über
<lb/>den „ältesten socialen Zustand der Menschheit.“ Das Fa- 
<lb/>milienleben, die väterliche Gewalt, Familicncult, Prieslerthum der
<lb/>Aeltesten der Familie, werden in Verbindung gebracht mit Menschen- 
<lb/>opfern und Hinrichtungen durch priesterliches Gebot. „Naturgemäss
<lb/>ist der Staat aus der Familie entstanden, nicht durch Vertrag.“ Diess
<lb/>wird besonders mit Rücksicht auf die Quellen für die griechischen
<lb/>Stämme nachgewiesen. Die Rechte der väterlichen und der Herren- 
<lb/>gewalt, als auf Gewohnheit beruhend, auch bei den Römern, Ger- 
<lb/>manen, erstrecken sich über Leben und Tod. Als Beispiel eines
<lb/>Hauspriesterthums in den Familienculten wird besonders das Mosaische
<lb/>Recht hervorgehoben. Jenes, wie hei Abraham, spricht sich aus
<lb/>in Opfern. Die blutigen Opfer, die Menschenopfer wurden dargc&gt;
<lb/>bracht zur Sühne, der Gottheit Zorn wegen einer Schuld oder wegen
<lb/>eingetretenen oder drohenden Unglücks ahzuwendeu. Sie bilden den
<lb/>Uebergang zu den öffentlichen Hinrichtungen. Dieser, mit vielen
<lb/>Beweisstellen aus den griechischen Klassikern unterstützte Thcil der
<lb/>Ausführung ist sorgfältig gearbeitet. Ueber Einzelnes könnte man
<lb/>rechten. So führt zwar der Verf. richtig an, dass die Menschenopfer
<lb/>nicht stets an Verbrechern vollstreckt wurden, wie denn auch dabei
<lb/>nicht ursprünglich an Strafe gedacht wurde, welche die Zurechnung
</p>
               <p>

                  <lb/>‘J Meine Untersuchungen 8 226. fl.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0444.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>Gotte, Ueher den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>vorausselzt, Aber es ist hier überhaupt genauer zu unterscheiden,
<lb/>in wie fern Verbrecher als Opfer gar nicht dargebracht werden durf- 
<lb/>ten, und, was damit Zusammenhänge eine Verfehmung oder Verflu- 
<lb/>chung des Schuldigen, zu Gunsten einer Gottheit, den Gegensatz zu
<lb/>dem eigentlichen Opfer macht, oder wie fern wirklich Verbrecher
<lb/>dazu gebraucht werden konnten. Der Verf. hätte viel von ihm nicht
<lb/>benutztes Quellenmaterial finden können in den Ausführungen, welche
<lb/>ich diesem Gegenstände gewidmet habe ( Comment. de antiq.
<lb/>Roman» jure crim. §.28 — 30. und Untersuchungen aus dem
<lb/>Gebiete der Straf-R.-W. S. 186. ff.). Ich will hier nur auf die
<lb/>Stelle von Festus v. ,,sacratae leg es“ aufmerksam machen, wo
<lb/>es heisst: „jdl homo sacer is est, quem populus judicavit ob male- 
<lb/>ficium, neque fas est eum immolari.“ Auch hätte dem.orien- 
<lb/>talischen Rechte grössere Aufmerksamkeit zugewendet und aus dem
<lb/>griechischen Rechte der Heroenzeit, das beabsichtigte Opfer der
<lb/>Iphigenia, und der Reichthum dessen benutzt werden sollen,
<lb/>was die griechischen Tragödien, vor Allem die hierauf sich bezie-
<lb/>&gt; hende Elektra des Sophocles u. s. w. darbielen. Kampf, Blut- 
<lb/>rache und allmählige Entfernung oder Beschränkung derselben durch
<lb/>Busse, wahrscheinlich von Priestern, auch schon den heidnischen,
<lb/>eingesetzt, wie deren Einfluss in dem germanischen Rechte bei der
<lb/>Aufnahme des Christenlhums unverkennbar ist, werden am Schlüsse
<lb/>erwähnt. Die Busse musste aber den an Selbsthülfe Gewöhnten nicht
<lb/>überall anwendbar erscheinen und lange Widerstand finden. „Doch
<lb/>wurde sie (sagt der Verf. S. 28.) in einem gewissen Zeitpunkte überall
<lb/>eingeführt und erhielt allgemeine Geltung. Dies konnte aber nicht
<lb/>geschehen, ohne eine vorangegangene Aenderung in den Ansichten,
<lb/>die wiederum mit einer Aenderung oder einem Fortschritte in dem
<lb/>politischen und gesellschaftlichen Leben verbunden war, und es kommt
<lb/>nur darauf an zu bestimmen, worin dieser bestand."

<lb/>Dieses ist die Aufgabe des dritten Capitels (S. 29 — 97.),
<lb/>welches durch seinen Umfang als das wichtigste erscheint. Die Grün- 
<lb/>dung des Königthums, die Bestimmung und Begrenzung der Rechte
<lb/>desselben im Verhältnis zu dem Priester-und Adelstande, das Recht,
<lb/>als geltendes, gewährleistetes, und durch die Rechtspflege verwirk- 
<lb/>lichtes, machen den Mittel- und Wende-Punkt aus. Die ansprechende
<lb/>Darstellung wird man mit mehr Befriedigung in dem Werke selbst
<lb/>lesen; es sey erlaubt, nur was den Uebergang zu dem hesondern
<lb/>Gegenstände der Untersuchung betrifft, kurz anzudeuten. Als frü- 
<lb/>here Verbürgungen des Rechts kommen vor: „der lebendige, tief-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0445.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>Gt)itey Uebcr den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>gewurzclte religiöse Glaube, Oeffentlichkcit, Thcilmihnie, Waffen
<lb/>und zuletzt Selbsthülfe.“ Bei dem neuen politischen Zustande wird
<lb/>der Störung des Friedens durch die Pflege uud Verwaltung des Hechts
<lb/>begegnet. „Gestört wird der Frieden eines politischen Gemeinwe- 
<lb/>sens entweder von Aussen oder von Innen, und im letztem Falle ent- 
<lb/>weder durch Eingriffe von oben nach unten und umgekehrt, d. h.
<lb/>der Herrschenden gegen die Gehorchenden und dieser gegen jene,
<lb/>oder durch Angriffe der Staatsgenossen gegeneinander, und hiernach
<lb/>erscheint das Recht unter dreierlei Gesichtspunkten: als Völker- 
<lb/>recht, als öffentliches oder Staats- und als Privatrecht. Wenngleich
<lb/>noch nicht ausgebildet, so war dieses dreifache Recht in seinen
<lb/>Grundzügen schon vorhanden.“ Diese Gliederung mit ihren Wir- 
<lb/>kungen wird nun gut erörtert. Zu einer Erinnerung giebt nur die dem
<lb/>unverkennbaren Sinne nicht entsprechende Fassung des Satzes Ver- 
<lb/>anlassung. Denn nicht weil jene dreierlei Arten der Störung
<lb/>des Friedens möglich sind, erscheint „hiernach“ das Recht unter
<lb/>dreierlei Gesichtspunkten, das hiessc das Recht erst aus dem
<lb/>Unrecht herleiten — sondern umgekehrt, so viele Weisen des Frie- 
<lb/>dens in den verschiedenen Verhältnissen Vorkommen, so viele Ob- 
<lb/>jekte einer möglichen Störung sind gegeben. Der Verf. verkennt
<lb/>auch wohl diess nicht, da er (S. 45.) den Frieden als Normalzustand
<lb/>bezeichnet. Der Bruch unter Völkern führt zum Kampf, wie früher
<lb/>Blutrache der Familien — der Zweck ist Vergeltung und Entschä- 
<lb/>digung, nicht ohne Absicht auf noch andere Vörtheile. Im Innern
<lb/>finden für schwere Störungen Todesstrafen statt, — Angriff auf den
<lb/>König, die Freiheit, Hochverrath und Verrath im engem Sinne —-
<lb/>Raub heiliger Güter, oder auch Diebstahl, als ein bei den Deutschen
<lb/>insbesondere verabscheutes verächtliches Verbrechen; auch wohl
<lb/>(doch nicht unbedingt) Ehebruch, unnatürliche Wollust, Verwandten- 
<lb/>mord, welche sämmtlich als öffentliche Vergehen, politische oder
<lb/>sittliche (S. 64.), betrachtet werden. Mit der Opferung des Schul- 
<lb/>digen, z. B. des Verriithers, habe man wohl schon früh den Neben- 
<lb/>zweck verbunden, für Andere ein warnendes Beispiel aufzustellen.
<lb/>(S. 71.) Bei allen übrigen Vergehen Einzelner gegen Einzelne,
<lb/>welche nicht unmittelbar das Gemeinwesen angreifen, sondern nur
<lb/>in so fern als sie den Zustand der Befriedung stören, in welchem
<lb/>Personen und Eigenthum sich befinden, legt sich der Staat eine Straf- 
<lb/>gewalt nicht hei. Doch entsteht jetzt das Bedürfnis, der Rache,
<lb/>welche seihst den Frieden stört, eine Grenze zu setzen, aber ohne
<lb/>angemassten Zwang von Seiten des Gemeinwesens gegen den Ein-
</p>

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                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446 Gölte, Ueber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>zelnen und ohne Beschränkung von dessen Freiheit. An die Stelle
<lb/>jener Rache, deren Princip die Vergeltung ist, und der Selhsthülfe
<lb/>tritt nun nicht Hinrichtung, denn das wäre ja ein neuer Friedens- 
<lb/>bruch gewesen, und der Staat hätte ja selbst gethan was er zu ver- 
<lb/>hüten sich berufen glaubte, sondern Busse, als Genugthuung, die
<lb/>jedoch nicht Strafe ist. Der Staat versieht auch bei deren Zuer- 
<lb/>kennung kein Strafamt, sondern sorgt nur für die Eintreibung von
<lb/>dem, der sich zur Zahlung verpflichtet hat, was ihm Kraft seiner
<lb/>Vertretung des Einzelnen zusteht. Mehrere „Rechtsmittel“*) werden
<lb/>dem Beleidiger geboten, seine Aussöhnung mit dem Beleidigten zu
<lb/>bewirken. Zunächst wurde ein Unterschied zwischen unfreiwilligem
<lb/>und freiwilligem Mord aufgestellt, und namentlich Tödtung aus Noth-
<lb/>wehr von Blutschuld freigesprochen. Wer aber Blut vergossen hatte,
<lb/>mochte es freiwillig oder unfreiwillig geschehen seyn, musste das
<lb/>Land meiden, wodurch dem Ausbruch der Fehde vorgebeugt wurde.
<lb/>Immer musste aber, wenn die Sühne zu Stande kam, der Mörder, der
<lb/>als verunreinigt galt, die Gottheit durch Opfer sühnen. Die Sühne,
<lb/>durch Busse an die Familie, wurde natürlich der Fehde, deren Er- 
<lb/>folg unsicher war, bald vorgezogen; wurde das Bussgeld gleich nach
<lb/>verübter Thal'bezahlt, oder war, wenn es geboten wurde, der Be- 
<lb/>leidigte damit zufrieden, dann bedurfte es keiner Flucht, es erfolgte
<lb/>Aussöhnung, Sühne der Götter u. s. w. (S. 77.)

<lb/>Indem nun der Verf. so „den Geist der ältesten Criminal-Justiz“
<lb/>schildert (S. 80.), stellt er ein Abstraktum aus dem griechischen,
<lb/>römischen und germanischen Recht auf. Wir wollen dieses nicht
<lb/>ganz missbilligen, da gewisse Analogien und ein im Ganzen nach
<lb/>einem innern nothwendigen Gesetz erfolgender Entwicklungsgang er- 
<lb/>sichtlich sind; dennoch wäre eine sorgfältigere Sonderung nicht
<lb/>minder wünschenswert]! gewesen, als eine Berücksichtigung dessen,
<lb/>was neuere Forschungen der Criminalisten und Germanisten geboten
<lb/>haben, deren Vernachlässigung sich an mehr als einer Stelle fühlbar
<lb/>macht.

<lb/>Nunmehr wird die Frage aufgeworfen; „Wie aber, wenn keine
<lb/>Zahlung von Wehrgeld oder Busse erfolgt?“ Der Verf. beantwortet
<lb/>sie mit Unterscheidung von vier Fällen; erstens, wenn der Schul- 
<lb/>dige nicht zahlen konnte, zweitens nicht wollte, drittens, der
<lb/>Beleidigte unversöhnlich, die Busse nicht annehmen wollte; viertens,
<lb/>der Schuldige von Staatswegen gar nicht zur Busse gelassen wurde.
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Der Verf. setzt 8. 74. hinzu: „gleichsam.“
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0447.tif"
                   n="447"
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               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>Gulte^ Ueber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>Mit dem letzten Fall, wird begonnen. Er tritt ein bei den
<lb/>oben erwähnten öffentlichen Vergehen. Den Flüchtigen traf Acht,
<lb/>Recht- oder Friedlosigkeit, sein ganzes Geschlecht Ehrlosigkeit.
<lb/>Der Ergriffene wurde vor ein Volksgericht gestellt; das Tod esu r-
<lb/>theil durch die ganze Gemeinde vollstreckt, indem z. ß. bei dem
<lb/>Steinigen Jeder seinen Stein nach dem angebundenen Verbrecher
<lb/>werfen musste. Das Amt eines Nachrichters, erst später Unfreien
<lb/>übertragen, bestand damals noch nicht. In dem dritten Fall war
<lb/>die Fehde begründet und gestattet. In dem zweiten und ersten
<lb/>Falle, wenn der Beleidiger keine Busse leisten wollte, oder konnte,
<lb/>schritt der von dem Gekränkten aufgerufene Staat ein (S. 86.). liier
<lb/>kommt nothwendig ein rechtliches Verfahren, als Anfang eines eigent- 
<lb/>lichen Prozesses, vor, mit Beweis, oder was dessen Stelle vertritt*).
<lb/>Der Schuldige wird dem Kläger übergehen; dem nicht Ausgelöseten
<lb/>kann es ans Leben gehen; die Vollziehung, oft sehr grausam, liegt
<lb/>dem Verletzten oder dessen Agnaten ob. Hierin liegt noch immer
<lb/>eine Rache, die meist nur den Armen trifft, der sich aber der Ver- 
<lb/>mögende entziehen kann, und die eher abgewendet werden mochte,
<lb/>wenn der Schuldige es mit dem Einzelnen zu thun hatte, „der doch
<lb/>menschlich seyn und Gnade vor Recht ergehen lassen konnte,“ als
<lb/>dem Staate gegenüber, „der als ein abstraktes Wesen kein Ilerz
<lb/>und kein Gefühl hat“ (S. 90.). Diess wird, mit tadelndem Seiten- 
<lb/>blick auf das im Staate gehandhabte Recht, in einer Weise ausge- 
<lb/>führt, die nur zum Theil auf Zustimmung rechnen darf. Noch immer
<lb/>aber (S. 92.) wird, wenn man nach einem Grundsätze fragt, nach
<lb/>welchem der Staat verfuhr, dieser kein politischer, sondern ein re- 
<lb/>ligiöser seyn, da der Staat sich kein Strafrecht aus politischer
<lb/>Machtvollkommenheit beilegte. Denn mit dem Verbrechen war der
<lb/>Begriff der Verunreinigung verknüpft. Hier hat jedoch den Verf.
<lb/>.sein Streben nach Abstraktem zu weit geführt; was er beibringt,
<lb/>ist, wenn wir die verschiedenen Quellen die er vereinigt benutzt,
<lb/>gehörig sondern, für keinen einzelnen Staat, für kein Volk ganz
<lb/>richtig. Auch der so eben behauptete Gegensatz von Religion und
<lb/>Politik ist nicht zuzugeben; vielmehr wirken auch hier beide in Ver- 
<lb/>bindung und es war die Aufgabe zu zeigen, wie da oder dort das
<lb/>religiöse oder das politische Moment das vorherrschende ist, aber
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Theil ist höchst unvollständig bearbeitet, fast nur mit Rücksicht
<lb/>auf Ordalien; das germanische Beweissystem, die Reinigungs-Eide, die hier so
<lb/>wichtig sind, überhaupt derUebergang von dem Formellen zu dem Materiellen,
<lb/>ganz bei Seite gesetzt.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0448.tif"
                   n="448"
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               <p>

                  <lb/>448 Götte9 Ueber den Ursprung der Todesstrafe,

<lb/>dann das andere nothwendig an sich hat. Nicht unpassend ist, was
<lb/>(S. 94.ff.) über die mangelhafte Ausbildung des Begriffs der Zurech- 
<lb/>nung in den ältesten Zeiten bemerkt wird, welche in Zusammenhang
<lb/>steht mit dem Begriffe der Verunreinigung durch Verbrechen, und
<lb/>der Reinigung entweder durch Tödtung des Schuldigen oder durch
<lb/>Opferung von Thieren. Doch ist das, was hierüber auf wenigen
<lb/>Seiten angeführt wird, weder ganz treffend, noch demjenigen ent- 
<lb/>sprechend, was die neuere Literatur enthält, da die Geschichte der
<lb/>Philosophie, der Moral insbesondere, wie die des Strafrechts hier
<lb/>einen reichlichen Stoff gewähren, dessen gänzliche Nichtbeachtung,
<lb/>welches auch die Gründe seyn mögen, nicht ohne Nachtheil für die
<lb/>Lösung der Aufgabe seyn konnte.

<lb/>Das Ergehniss ist, dass w enn ein Grundsatz für das älteste Straf- 
<lb/>recht aufgestellt werden könne, „so ist es der der Reinigung und
<lb/>Sühne, gemäss der überwiegenden Geltung des Gottesrechts und
<lb/>dem vorherrschenden Einflüsse von Priestern und priesterlichen In- 
<lb/>stituten. In der Busse und dem Fredus spricht sich zwar die Idee
<lb/>der Befriedung aus, zu deren Schutz der Staat das Strafamt führt,
<lb/>allein diese von der Obrigkeit gezogene Busse wurde wohl erst nach
<lb/>den Privathussen eingeführt, wie sie auch erst nach Entrichtung der- 
<lb/>selben bezahlt zu werden pflegte" (S. 96. 97.).

<lb/>In dem vierten Kapitel wird zuvörderst an die Wichtigkeit
<lb/>der Wanderungen der hellenischen wie der germanischen Völker- 
<lb/>stämme für die Rechtspflege erinnert, ein Punkt, den auch Waclis-
<lb/>inuth in der oben angeführten Abhandlung gebührend hervorgehoben
<lb/>liät. Obgleich die dadurch berbeigeführlen politischen Gestaltungen
<lb/>hei den Hellenen und Germanen nicht gleich sind, namentlich jeno
<lb/>Republiken, diese aber Monarchieen gründeten, so bleibt doch dieser
<lb/>Unterschied ohne besondern Einfluss auf das Strafrecht — die Wir- 
<lb/>kung ist dieselbe: die Staatsgewalt wird concentrirter, der Einzelne
<lb/>mehr in das Gemeinwesen verflochten, das Privatrecht mehr in den
<lb/>Bereich des Oeffcntlichen gezogen. Die Zahl der öffentlichen Ver- 
<lb/>brechen wird vermehrt, der Staat vertritt nur den Einzelnen und was
<lb/>jenen nur mittelbar durch die Verletzung dieses berührt, wird Ge- 
<lb/>genstand seiner Strafgewalt, Die Notlnvendigkeit der Willkühr zu
<lb/>begegnen führt zu schriftlicher Abfassung der Gesetze und Aufstel- 
<lb/>lung eines Grundsatzes, welcher „kein anderer war, als der älteste,
<lb/>ursprüngliche, in der menschlichen Natur begründete der Wieder- 
<lb/>vergeltung oder Talion." Daher die Häufigkeit der Todesstrafe
<lb/>in den ältesten Gesetzgebungen von Moses, Draco u. s. w, Noch
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0449.tif"
                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>Gülte, lieber den Ursprung der Todesstrafe. 449

<lb/>wird die Wiedervergeltung vom Staate im Auftrag der Gottheit geübt,
<lb/>und selbst, wie von den Pythagoräern, philosophisch dargestellt.
<lb/>Doch finden sich bald Modificationen, Hinneigung zu der nahe lie- 
<lb/>genden Theorie* der Abschreckung, der Prävention oder Ver- 
<lb/>hütung. Die Ausdehnung der Strafgewalt des Staats trägt das ihrige
<lb/>dazu bei, die Todesstrafen zu vermehren, um so mehr, da auch nach
<lb/>fester begründeter Staatsordnung bald die Idee hinzutrat, durch das
<lb/>Beispiel der Strafe Andere von Verbrechen abzuschrecken.
<lb/>Diese Strenge geht vornehmlich auf die germanischen Stämme über,
<lb/>welche mit dem römischen Rechte am frühesten in Berührung kamen,
<lb/>wie Burgunder, Westgothen. Damit verbindet sich die Aufnahme
<lb/>der Tortur, die mit den Ordalien nicht gleichzeitig vorkam (S. 97.11’.).
<lb/>„So bildete sich in der Praxis der Grundsatz der Abschreckung,
<lb/>Drohung und Prävention aus, welcher auch auf die theoretischen An- 
<lb/>sichten über die Criminalrechtspllege nicht ohne Einfluss blieb. Wir
<lb/>linden ihn in den Schriften der Griechen, auch der denkendsten und
<lb/>höehstgebildeten, auf die eine oder andere Weise überall ausge- 
<lb/>sprochen: die Strafe soll den Menschen zur Warnung, das Loos des
<lb/>Verbrechers zum Beispiel dessen dienen, was ihnen he vorsteht, wenn
<lb/>sie Gleiches begehen. Das ist das ABC der Philosophie des Straf- 
<lb/>rechts: Strenge scheint dem zuerst hierüber Nachdenkenden eben so
<lb/>nothwendig, als wohlthätig, Schrecken am wirksamsten. Von ähn- 
<lb/>lichen Grundsätzen, wenn das Eine mit dem Andern zu vergleichen
<lb/>ist, ging man aber in der Erziehung aus." Lysias, Lykurg,
<lb/>Demosthenes, Aeschines haben solche Ansichten, Isocrates
<lb/>fasst den Begriff der Prävention edler und reiner auf, hei Plato
<lb/>ist noch die Absclireckungslheorie vorherrschend, doch hat er auch
<lb/>die Besserung des Verbrechers vor Augen, nur dass diese ihm nicht
<lb/>Hauptzweck der Strafe ist, „da sie ja auch bei forth es toben der
<lb/>Todesstrafe nicht immer möglich wird." Richtig schliesst der Vcrf.
<lb/>(S. 104.): „Die Besserung scheint ihm eine natürliche Folge der
<lb/>Strafe zu seyn, aber einen bestimmten Weg, um zu ihr zu gelangen,
<lb/>schreibt er nicht vor. Auch kann ja weder für den Juristen noch
<lb/>für den Philosophen die Theorie der Besserung einen genügenden
<lb/>Grundsatz im Strafrechte abgeben, da das in die Sittenpolizei und
<lb/>Volkserziehung, nicht aber ins Strafrecht gehört." „Das Recht soll
<lb/>sich nur mit derThat und der Ausgleichung des dadurch geschehenen
<lb/>Missverhältnisses beschäftigen."

<lb/>Wenn der Verf. — zu dessen Darstellung auch meine Geschichte
<lb/>der Strafrechtstheorie einige Beiträge gehen konnte — nun von
<lb/>Krit. Jalirb. k- d. JUV. Jalirg. IV. !1. V. O«)
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0450.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Gölte, lieber den Ursprung der Todesstrafe.

<lb/>dem geltenden Rechte spricht, so hätte es wohl einer Untersuchung
<lb/>über den Rechtsgrund der Todesstrafe bedurft, so fern nicht seine
<lb/>frühere Rechtfertigung für genügend erachtet wurde, was ich nicht
<lb/>glaube. Nach seiner Darstellung scheint sie jetzt Vornehmlich nur
<lb/>aus dem nicht zu billigenden Abschrccknngs- und einem äussernVer-
<lb/>geltungsprincip hervorzugehen. Somit wäre sie verwerflich, was
<lb/>jedoch nicht seine Meinung ist; er hält sie für gerecht, aber nicht
<lb/>für zweckmassig. Was er aber über ihren Ursprung sagt, verdient,
<lb/>obschon es viel Berichtigung und Vermehrung zulässt, nicht minder,
<lb/>wie die Weise seiner Darstellung vollen Beifall, und letzterer soll
<lb/>auch nicht durch die allerdings gegründete Bemerkung geschmälert
<lb/>werden, dass in den Ergebnissen selbst nichts aufgcstellt wird, was
<lb/>nicht den Alterthumsforschern und den Bearbeitern der Sitten- und
<lb/>Rechts-Geschichte bekannt gewesen wäre.
</p>

            </div>
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                n="451"
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            <div xml:id="d107750e46067" type="review">
               <head>
                  <title>Das Recht und Hypotheken-Wesen der Preuss. Domänen, mit Berücksichtigung der Dogmen- und Domänen-Verwaltungs- Geschichte, dargestellt von C. F. Koch, Königl. Oberlandesgerichtsrathe. Nebst einer Sammlung der in Beziehung auf das Domänen-Wesen ergangenen, zum Theil bisher nicht gedruckten, Verordnungen, Rescripte, Verfügungen und Erlasse. Breslau, Aderholz, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0451--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht nnd Hypotheken-Wesen der Prcuss. Domänen,

<lb/>mit Berücksichtigung der Dogmen- und Domänen-Verwaltungs-
<lb/>Geschichte, dargestellt von C. F. Koch» Künigl. Oberlandes-
<lb/>geriehtsrathe. Nebst einer Sammlung der in Beziehung auf das
<lb/>Domänen-Wesen ergangenen, zum Theil bisher nicht gedruckten,
<lb/>Verordnungen, Rescripte, Verfügungen und Erlasse. Breslau,
<lb/>Aderbolz, 1838. iv u. 436 8. gr. 8. (2Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor J®r. Craujip zu Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Schrift handelt nach einer kurzen vorausgeschickten Ein- 
<lb/>leitung über Begriff, Quellen, Literatur u. s. w. des Domänenrechts,
<lb/>in drei Abschnitten von den Deutschen Domänen überhaupt, von
<lb/>den Domänen in Preussen insbesondere, und von blossen Staats- 
<lb/>gütern. Hieran schliesst sich eine Sammlung der in Beziehung auf
<lb/>das Domänen-Wesen ergangenen Verordnungen, Rescripte u. s, w.
<lb/>Bei weitem der umfangreichste unter den genannten Abschnitten ist
<lb/>der zweite, welcher die Domänen in Preussen betrifft, und hier
<lb/>wird in 4 Capiteln 1) die Entstehung, Bestimmung, Vermehrung und
<lb/>Benutzung der Domänen, 2) die Veräusserlichkeit, 3) die Verjähr
<lb/>rung, 4) die Hypotheken-Einrichtung derselben ahgehandelt.

<lb/>Seinem allgemeinen Charakter nach ist das Buch eine trockene
<lb/>Zusammenstellung der über alle diese Punkte ergangenen geselz-
<lb/>lichen Bestimmungen, mit etwas allgemein Deutscher Rechts- und
<lb/>Dogmengeschichte, und einer ziemlich breit getretenen Geschichte
<lb/>der Domänenverwaltung in den Preussischcn Provinzen ausgestaltet,
<lb/>Als Materialiensammlung für den unmittelbaren, wie Hugo so be- 
<lb/>zeichnend sagt, handwerksmässigen Gebrauch ist dasselbe unzweifel- 
<lb/>haft sehr brauchbar zu nennen; und eben so verdient cs Anerken- 
<lb/>nung, dass der Verf. neben dem starren Dogmatismus, der im Ganzen
<lb/>vorherrscht, nicht selten auch erheblichere Controversen über cin-


<lb/>29 *
</p>
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                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>' 452 Koch, Das Recht u. Ilypotlieken-Weseu d. Prcuss. Domänen.

<lb/>zelne den Gegenstand betreffende Fragen hervorgehoben oder nich- 
<lb/>tige praktisch# Winke crtheilt hat.

<lb/>Aber einen höchst unangenehmen Eindruck muss auf jeden un- 
<lb/>befangenen Leser die so absichtlich zur Schau getragene abso- 
<lb/>lutistische politische Gesinnung des Vcrfs. her Vorbringen, und fast
<lb/>könnte man hierauf die Worte auwenden: ne quis obviam ire sen- 
<lb/>tentiae auderet, in adulationem concessit, Tact Hist. //. 33. Der
<lb/>Verf. gefällt sich in dem insipiden Bestreben, noch loyaler seyn zu
<lb/>wollen, als das Gesetz selbst. Dieses, nämlich das Allg. Preuss.
<lb/>Landrecht Th. II. Tit. 14. §. 11. u. 12. verfügt:

<lb/>,, Einzelne Grundstücke, Gefälle und Rechte, deren besonderes
<lb/>Eigcnlhum dem Staate, und die ausschliessende Benutzung dem Ober- 
<lb/>haupte desselben zukommt, werden Domänen oder Kammergüter ge- 
<lb/>nannt. — Auch diejenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte
<lb/>der Familie des Landesherrn gewidmet worden, sind als Domänen
<lb/>anzusehen.u

<lb/>Diese Bestimmungen sind zu keiner Zeit aufgehoben oder ab- 
<lb/>geändert worden. Im Gegenlheil enthält das Hausgesetz vom ]7ten
<lb/>December 1808. (vgl. S. 258. der Schrift) in §. 2. ausdrücklich die
<lb/>Stelle:

<lb/>„Was die Domänen Unsers Staats betrifft, deren Ertrag zu den
<lb/>" öffentlichen Ausgaben bestimmt ist" —

<lb/>und zwar sind hier die Worte: die Domänen, nicht etwa gleich- 
<lb/>bedeutend mit: diejenigen Domänen, als wenn es auch noch an- 
<lb/>dere Domänen des Staats gäbe, sondern es wird als etwas allen Do- 
<lb/>mänen des Staats Gemeinsames bezeichnet, dass ihr Ertrag zu den
<lb/>öffentlichen Ausgaben bestimmt sey. Und ausserdem haben auch die
<lb/>Worte: Unsers Staats nicht etwa noch einen Gegensatz, wie z. B.,
<lb/>wenn ausser den Domänen des Staats etwa noch von Domänen des
<lb/>Königlichen Hauses gesprochen würde; sondern die Domänen Un- 
<lb/>sers Staats begreifen sämmlliche überhaupt vorhandene Domänen,
<lb/>so dass also die Grundsätze des Allg. Landrechls hier vollkommenste
<lb/>Bestätigung erhalten.

<lb/>Nachdem der Yerf. diess hat zugehen müssen, weil es denn
<lb/>klar und unzweideutig vor eines Jeden Augen liegt, geht er zu einem
<lb/>Räsonnement über, dessen Argumente theilweise mehr der geheimen
<lb/>Polizeiwissenschaft als der Jurisprudenz entlehnt zu scyu scheinen.

<lb/>„Nach diesen Worten Oieisst es S, 18.), nämlich dem §. 2. des llausgesetzes,
<lb/>könnte man glauben, dass der ursprüngliche Begriff der Domänen und deren
<lb/>Bestimmung ganz verändert sev, dass es nur noch Staatsgüter gehe, deren
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0453.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>Koch) DusPlCcIiI U. Hypotheken-Wesen il. Picuss. Domänen. 453

<lb/>Ertrag ohne Ausnahme zur Bestreitung der Bedürfnisse des Staatshaushalts
<lb/>bestimmt sey, und dass die Königliche Familie aus den Staatskassen unter- 
<lb/>halten werde. In der That ist diese Vorstellung selbst bis in die hohem Stände
<lb/>verbreitet, und hat bei Vielen die unrichtige Idee einer mit der Königlichen
<lb/>Würde unvereinbaren Besoldung erweckt, eine Idee, welche um so kräftiger
<lb/>. bekämpft werden muss-, als sie der Unzufriedenheit zum Vorwände dient,
<lb/>und sich sogar als Veranlassung zu majestälsbeleidigenden Aeusserungen
<lb/>kund thut.“

<lb/>Id einer Note wird beigefügt:

<lb/>„In einem, im August 1837. bei dem II. Senat des Oberlandesgerichts zu
<lb/>Breslau abgeurtlieillen Fall des Verbrechens der beleidigten Majestät, hatte
<lb/>der Angeschuldigte unter Anderm geäussert, dass er nach dein König nichts
<lb/>frage, da er von Ihm nichts habe, sondern vielmehr zu dessen Unterhaltung
<lb/>beitragen müsse.“

<lb/>Diese hier mitgetheilten Stellen athmen einen ziemlich delato- 
<lb/>rischen Charakter. Recht mit Gewalt wird die Gelegenheit herbei- 
<lb/>gezogen, um einen starren Absolutismus, verbunden mit gehässigen
<lb/>Seitenblicken auf alle etwa anders Denkende, zur Schau zu legen. Und
<lb/>welche Blossen giebt sich der Vcrf. dabei, wie sehr verfehlt er sein
<lb/>eigentliches Ziel! Gehört denn der Unterhalt der Königlichen Fa- 
<lb/>milie, des Königlichen und der Prinzlichen Hofstaaten so wie aller
<lb/>dahin gehörigen Institute, nicht auch zu den öffentlichen Aus- 
<lb/>gaben, zu den durchaus nothwendigen Bedürfnissen des Staatshaus- 
<lb/>halts? Welch eine engherzige Sonderung des Staatsoberhaupts vom
<lb/>ganzen übrigen Staate liegt der Darstellung des Yerfs. zu Grunde!
<lb/>Und wenn der Unterhalt der Königlichen Familie u. s. w. unzweifel- 
<lb/>haft zu den öffentlichen Ausgaben zu rechnen ist; wenn die aus-
<lb/>schliessende Benutzung der Domänen dem Staatsoberhaupt zukommt;
<lb/>wenn das Staatsoberhaupt hiernach berechtigt ist, auch das Quantum
<lb/>von dem Ertrage der Domänen zu bestimmen, welches für die oben
<lb/>genannten Zwecke verwendet werden soll: wie kann da jemand aus den
<lb/>Sätzen, dass das Eigenthum der Domänen dem Staate gehöre, und
<lb/>dass der Ertrag der Domänen zu den öffentlichen Ausgaben be- 
<lb/>stimmt sey, zu dem lächerlichen Schlüsse kommen, dass die König- 
<lb/>liche Familie, gleichsam ohne dabei selbst mitsprechen zu dürfen,
<lb/>aus den Staatskassen unterhalten oder gar besoldet werde? Man
<lb/>sieht: diese Absurdität, die sich von seihst widerlegt, wurde nur
<lb/>hervorgehoben, um sich gegen sie erheben zu können; denn ihre
<lb/>Verbreitung- seihst bis in die höheren Stände möchte der Vcrf.
<lb/>schwerlich zu beweisen iin Stande scyn; wenigstens ist dem freilich
<lb/>aller Gedankenspälierci sehr abholden Ree. davon nichts bekannt
<lb/>geworden.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0454.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454 Koch, Das Recht u. Hypotheken-Wesen &lt;1. Preuss. Domänen.

<lb/>Nachdem hierauf erwähnt ist, dass von den sieben Millionen
<lb/>Thaler betragenden Einkünften sämmtlicher Domänen nur drittehalb
<lb/>Millionen für den Unterhalt der Königlichen Familie und deren Hof- 
<lb/>staaten Vorbehalten sind (vgl. Verordnung vom 17. Januar 1820. III.
<lb/>G. S. 8. 9. fg.); ferner dass mit sämmtlichen Domänen, diejenigen
<lb/>ausgenommen, welche zur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von
<lb/>drittehalb Millionen Thaler erforderlich sind, für die Staatsschulden
<lb/>Garantie geleistet, auch sämmtliche Domänen- und Forstrevenüen,
<lb/>nach Abzug des davon dem Kronfideicommiss vorbehaltenen Antheils,
<lb/>dein Fonds zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden über- 
<lb/>wiesen worden sind, wird S. 20. auf einmal zu dem Satze überge- 
<lb/>sprungen :

<lb/>„Unter den landesherrlichen Domänen müssen hiernach auch in Preussen
<lb/>solche Güter verstanden werden, deren Eigenthum der Königlichen
<lb/>Familie zusteht, welche von der Krone unzertrennlich sind, d. h. den- 
<lb/>selben Erbgang nehmen, und deren Ertrag zum Unterhalte der gedachten
<lb/>Familie und deren Hofstaaten dient.“

<lb/>Wo der Verf. eigentlich den Beweis von der Richtigkeit seiner
<lb/>Definition geliefert habe, wird man in dem Buche vergeblich suchen,
<lb/>und einen logischen Zusammenhang zwischen jenem hervorgehobenen
<lb/>hiernach und dem Vorausgehenden wird Niemand zu entdecken im
<lb/>Stande seyn. Die mitgelheilte Definition, so weit sie das Subjekt
<lb/>des Eigenthums an den Domänen betrifft, ist eine reine petitio prin- 
<lb/>cipi'i. Glaubte der Verf., den gesetzlichen Begriff der Domänen an-
<lb/>fechlen zu müssen, so stand es ihm an, wissenschaftliche Zweifel
<lb/>und Bedenken dagegen vorzutragen und zu begründen; aber das er- 
<lb/>scheint in der That etwas seltsam, dass er es unternimmt, in einem
<lb/>Buche, was nicht Politik, sondern praktisches Recht enthalten soll,
<lb/>einen dem gesetzlichen durchaus widersprechenden Begriff von einer
<lb/>so wichtigen Sache aufzustellen. Vgl. die Abhandlung: Koch eja
<lb/>Suarez, im Centralblatt für Preuss. Juristen v. 1838., S. 1073. fg.
<lb/>Ergänzungen und Erläuterungen der Preussischen Rechtsbücher u.s.w.
<lb/>Lieferung 33., 8. 78. fg.

<lb/>Um jedoch nun auch die eigentlich wissenschaftliche Seite dieses
<lb/>so weit greifenden Gegenstandes noch näher zu beleuchten, so er-
<lb/>giebt sich aus der ganzen Darstellung des Verfs. nur zu deutlich,
<lb/>dass ihm das höhere Entwicklungsgesetz des Germanischen Staates
<lb/>völlig fremd geblieben ist. Wir meinen jene innere Nothwendig-
<lb/>keit, vermöge deren die Feudalmonarchie des Mittelalters allmählich
<lb/>in den politischen Staat übergegangen ist. Niemand kann verkennen,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0455.tif"
                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>Koch, Das liecht u. Hypotheken-Wesen d.Prcuss. Domänen, 455

<lb/>dass es eine höhere Entwickelungsslufe ist, welche der Staat auf
<lb/>diese Art erstiegen, und diejenigen Scrihentcn unserer Tage, welche
<lb/>mit Anpreisung oder Verteidigung feudaler Grundsätze und Institute
<lb/>der guten Sache einen Dienst zu erweisen glauben, sind in einein
<lb/>hedauernswerthen Irrthum befangen. Hätte sich der Verf. nur ein- 
<lb/>mal nach einigen andern Gebieten unsers Staatsrechts umgesehen,
<lb/>so würde es ihm wahrscheinlich klar geworden seyn, dass die Idee,
<lb/>die Domänen seyen Staatsgüter, und nicht bloss Privaleigcnthum des
<lb/>Landesherrn und der landesherrlichen Familie, durchaus nicht für
<lb/>sich allein steht, sondern als organisches Glied in einen innerlich
<lb/>geschlossenen Kreis von Gedanken hineingchört, deren Realität eben
<lb/>das Wesen des politischen Staates bildet. Um nur an Einiges dieser
<lb/>Art zu erinnern, so ist der Begriff* eines Staatsbürgers erst ein
<lb/>Product des neueren Staatsrechts. Die frühere Zeit weiss nichts da- 
<lb/>von, denn die Feudalmonarchie der älteren Zeiten bestand aus einem
<lb/>Inbegriff* von ziemlich selbstständigen Corporalionen und Gemeinden,
<lb/>welche zum Tlieil einander sehr widersprechende Interessen verfolg- 
<lb/>ten; und damit hing auch zusammen, dass es noch au einem Namen
<lb/>fehlte, in welchem die allen Unterthaneu gemeinschaftliche Beziehung
<lb/>zum Ganzen ihren Ausdruck gefunden hätle. — Im älteren Deut- 
<lb/>schen Staatsrecht sprach man von kaiserlicher .oder landesherrlicher
<lb/>Dienerschaft, heute sind an die Stelle derselben Staatsdiener und
<lb/>Staatsbeamte getreten, und wen hätte nicht die Hervorsuchung
<lb/>jener abgelebten Ministerialenidee in einem bekannten Deutschen
<lb/>Staate vor einigen Jahren unangenehm berührt? — Das ganze so- 
<lb/>genannte Privatfürstenrecht, an sich betrachtet, reines Privatrecht
<lb/>für die Mitglieder der fürstlichen Familie, ist immer mehr und mehr
<lb/>in wahrhaft öffentliches Recht ühergegangen, und von dein Geiste
<lb/>des .politischen Staates durchdrungen worden. Neue Hausgesetze
<lb/>sind als wesentliche Bestandtheile neuer Constitutionen mit gleicher
<lb/>Allgemeingültigkeit nie diese Jelzteren selbst puhJicirt, oder sie sind
<lb/>ausdrücklich unter die Garantie der Landstände gestellt worden.
<lb/>Und so zieht sich ein innerlich eng verschlungenes Gewebe neuer,
<lb/>aus einer gemeinschaftlichen Wurzel entsprungener Ideen über alle
<lb/>Institutionen des Staates hin. Auch die bestimmtere Entfaltung des
<lb/>Begriffes eigentlicher Hoheitsrcchte und die Sonderung derselben
<lb/>von den Regalien; die Ausbildung der nicht bloss völkerrechtlich,
<lb/>sondern auch staatsrechtlich so ungemein wichtigen Idee des Staats- 
<lb/>gebietes, und vieles, vieles Andere ist damit in Verbindung zu
<lb/>bringen. Sollte dem Allen aber nicht ein tieferer Sinn zu Grunde
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0456.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>450 Koch, Das Reelil u. IlvpoUicken-'Wesen d.Preuss. Domänen.

<lb/>liegen? Es springt in die Augen, dass sich darin eben nur eine in- 
<lb/>nigere Verschmelzung von Regent und Volk, ein lebendiger, ein- 
<lb/>heitlicher Organismus des Ganzen vom höchsten bis zum untersten
<lb/>Gliede desselben kund giebt, und sehr bezeichnend sagt in Beziehung
<lb/>auf eines der hervorgehohenen Verhältnisse Heffter (Beiträge zum
<lb/>Deutschen Staats- und Fiirstenrecht 8. 108.): „Der Name Staats- 
<lb/>diener statt landesherrlicher Diener u. s. w. ist auch kein leerer
<lb/>Namenstauseh: er steht in Verbindung mit andern Resultaten der Zeit
<lb/>im öffentlichen Leben; er kündigt an, wenn gleich es noch dieselben
<lb/>Beamten sind und sie eben so noch vom Landesherrn vermöge eignen
<lb/>Rechts ernannt werden, wie sonst, dass diese Beamten nicht bloss
<lb/>das persönliche Interesse des Herrschers zu verwalten haben sollen,
<lb/>sondern das heilige der gesammten Staatsverbindung,
<lb/>Herrscher und Volk in Eins verbunden."

<lb/>Immer mehr ist der philosophische Staat ins Lehen getreten
<lb/>und in Realität übergegangen, und der Lehnstaat mit seinen zufäl- 
<lb/>ligen, zerstreuten Einzelgewalten ist abgestorben. ,,In der ehe- 
<lb/>maligen Feudalmonarchie (heisst es hei Hegel, Philosophie des Rechts
<lb/>§. 278.) war der Staat wohl nach aussen, aber nach innen war nicht
<lb/>etwa nur der Monarch nicht, sondern der Staat nicht souverän.
<lb/>Tlieils waren die besondern Geschäfte und Gewalten des Staats und
<lb/>der bürgerlichen Gesellschaft in unabhängigen Corporationen und
<lb/>Gemeinden verfasst, tlieils waren sie Privateigenlhum von Individuen,
<lb/>und von denselben und damit was in Rücksicht auf das Ganze gethan
<lb/>werden sollte, in deren Meinung und Belieben gestellt." Dagegen
<lb/>ist (nach Hegel a. a. 0. §.276.) „die Grundbestimmung des politi- 
<lb/>schen Staats die substantielle Einheit als Idealität seiner Momente,
<lb/>in welcher die besondern Gewalten und Geschäfte desselben eben so
<lb/>aufgelöst als erhalten, und nur so erhalten sind, als sie keine unab- 
<lb/>hängige, sondern allein eine solche und so weit gehende Berech- 
<lb/>tigung haben, als in der Idee des Ganzen bestimmt ist, von seiner
<lb/>Macht ausgehen, und flüssige Glieder desselben als ihres einfachen
<lb/>Seihst sind." In der That ist erst dadurch, dass der Regent zum
<lb/>lebendigen Ausdruck des Ganzen, der Allgemeinheit geworden ist,
<lb/>die Souveränetät desselben nach innen wahrhaft begründet worden,
<lb/>während im Lehnstaate auch der Landesherr eine isolirte Potenz mit
<lb/>besondern Zwecken und Interessen bildete. Weiss doch die ältere
<lb/>Feudalmonarchie noch gär nichts von einer solchen Unterthanen-
<lb/>j&gt;nieht ohne bestimmte Schranken, wie sie sich im modernen Staats-
<lb/>rcehtc entwickelt hat. Ueberall traten dem Fürsten verbriefte Rechte
</p>

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                   n="457"
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               <p>

                  <lb/>Koch, Das Recht u. Hypotheken-Wcsen d. Prcuss. Domänen. 457

<lb/>lind Privilegien, herkömmliche und urkundliche Freiheiten entgegen,
<lb/>überall gab es geschichtlich gezogene Schranken für seine Befug- 
<lb/>nisse. Man erinnere sich z. B. an die zahlreichen Stadlprivilegien,
<lb/>worin den burgenses zugestanden wird, dass sie einem landesherr- 
<lb/>lichen Heereszuge nur einen Tag, oder höchstens über eine Nacht
<lb/>zu folgen verpflichtet seyn sollen. Erst das öffentliche Hecht des
<lb/>politischen Staats hat die Idee erzeugt, dass da wo es sich um die
<lb/>Realisirung gemeinsam nothwendiger Zwecke, um die Erhaltung und
<lb/>Sicherstellung des Ganzen handelt, eine Aufopferung ohne Grenzen
<lb/>als Pflicht des einzelnen Staatsbürgers zu betrachten sey.

<lb/>Unter den hier bczeichneten Gesichtspunkt des politischen Staa- 
<lb/>tes und aller aus diesem Charakter sich ergehenden Conscqucnzcn
<lb/>muss nun auch das Rechlsverhältniss der Domänen gestellt werden.
<lb/>In der Feudalmonarchie Jbildete auch das Eigenthum des Landesherrn
<lb/>und der landesherrlichen Familie an der terra dominica ein beson- 
<lb/>deres, von der Idee des Ganzen nicht bestimmtes Recht; im poli- 
<lb/>tischen Staate ist auch dieses Verhültniss der Idee des Ganzen unter- 
<lb/>geordnet worden. Diesen tiefen Sinn also hat die gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung, dass die Domänen Eigentlmm des Staates seven ; der Staat
<lb/>aber ist nicht so, wie es beim Verf. geschehen, vom StaaLsobcrhaupte
<lb/>zu trennen, sondern beide sind innigst mit einander verschmolzen,
<lb/>und der Königliche Haushalt ist seihst als ein Thcil des Staatshaus- 
<lb/>halts zu betrachten.

<lb/>Aus dem Bisherigen wird sich übrigens nun zur Gnügc ergehen
<lb/>haben, dass die Theorie desVerfs. auf dem beschränkten Standpunkte
<lb/>steht, von welchem aus der Staat auch heute noch mehr wie ein
<lb/>Aggregat äusserüch und zufällig verbundener Gewalten, als wie ein
<lb/>wahrhaft lebendiger Organismus aufgefasst wird. Der Verf. hat den
<lb/>Uebergang aus dem 18ten ins löte Jahrhundert nicht gefunden.
<lb/>Wollte er mit seinem Buche, wie die Vorrede sagt, besonders auch
<lb/>wissbegierigen jungen Männern zu Hülfe kommen, so musste er sich
<lb/>vor Allem hüten, offenbar falsche, den Gesetzen des Staats direkt
<lb/>zuwiderlaufende Behauptungen über einen so hochwichtigen Gegen- 
<lb/>stand aufzustellen, zu dessen umsichtiger Beurtheilung etwas mehr
<lb/>Kenntniss von Philosophie und Geschichte gehört, als der Verf. zu
<lb/>besitzen scheint.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0458.tif"
             n="458"
             xml:id="zs1-2173713_07-1840_0458"/>
         <div xml:id="d107750e46733" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte AVer akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>De recentiore litterarum obligatione observationes
<lb/>quaedam exegeticae. 1)iss. inaugur., quam consensu et

<lb/>auctoritate iit, JCtorum ordinis in unia. litt. Fridericia Guilelma
<lb/>ad summos in u. j. honores rite adipiscendos d. XX. m. Nov.
<lb/>a, MDCCCXXXFI1L h, l. q, s, publice defendet auctor Wenr.
<lb/>Muti, xirniin. JFrid. Gneist 9 Bero lutensis. B ero lini, typ.
<lb/>Fridlacnderianis. 56 S. 8.

<lb/>Dem Verf. dieser Abhandlung kann das Zeugniss nicht versagt werden, dass
<lb/>er seinen Gegenstand mit Gründlichkeit und Umsicht behandelt habe. Besonders
<lb/>tritt überall ein sehr deissiges Studium der Quellen hervor, unter welchen'nament- 
<lb/>lich auch die byzantinischen Bechtsbiicher und juristischen Schriften sorgfältig
<lb/>berücksichtigt sind. Von den zwei Capifeln, in welche die Abhandlung zerfällt,
<lb/>handelt das erster De notione querelae non numeratae pecuniae. Der Verf. be- 
<lb/>schäftigt sich hier zuerst mit den verschiedenen Über diesen Begriff gangbaren
<lb/>Meinungen. Manche halten die Querei für die condictio, mit welcher der Schuld- 
<lb/>schein zuriickgefordert werden kann. Diese Meinung hat aber so wenige Gründe
<lb/>für sich, dass man sich wundern muss, wie Mühlenbruch dieselbe auch ln den
<lb/>neusten Ausgaben seines Lehrbuches hat befolgen können. Andere halten sie für
<lb/>eine Privatanzeige (contestatio, denuncialid), durch welche bewirkt werde, dass
<lb/>die exceptio ?io?i num. pec. nicht verjähre. Noch Andere endlich glauben, sie sey
<lb/>ein klagenähnliches Rechtsmittel, ohne über dessen Wesen und Form Aufschluss
<lb/>zu geben, jedoch sehen sie einige von ihnen als eine Art von Provocation an. Der
<lb/>Verf., welcher auch diese letzte Ansicht kurz, aber genügend widerlegt, unter- 
<lb/>sucht nun sehr umständlich die Bedeutung von querela im Rom. Recht und begrün- 
<lb/>det den Satz: vocem querelae per se non actum quendam certae formae,sed quam- 
<lb/>libet allegationem significare, sive judicialem sive extrajudicialem, qua quis,
<lb/>alterum non jure egisse, caussetur. In besonderer Beziehung auf die querela non
<lb/>num. pec. führt er nun aus, dass mit diesem Namen lediglich ein Rechtsmittel nach
<lb/>seiner Ursache und Wirkung bezeichnet werde; sie ist das Vorbringen, dass die
<lb/>in dem Schulddocument verschriebene Geldsumme noch nicht bezahlt worden sey,
<lb/>lind dieses Vorbringen bewirkt, dass der Gegner die Zahlung auf andere Weise,
<lb/>als durch den Schuldschein, beweisen muss. Dieses Vorbringen kann nun in dop- 
<lb/>pelter Form erfolgen, entweder in der einer Einrede, wenn der Aussteller des Scheins
<lb/>belangt wird, oder in einer einseitigen Imploration; im ersteren Falle erscheint
<lb/>die querela als exceptio non num. pec., im letzteren als contestatio fdia^aQ-
<lb/>Tvqia) die exceptio und contestatio sind also die beiden möglichen Formen jenes
<lb/>Vorbringens, welches selbst kein besonderes Rechtsmittel ist. Daher erklärt sich
<lb/>auch der Sprachgebrauch, nach welchem nicht selten querela für exceptio gesetzt
<lb/>wird, und umgekehrt. Namentlich erscheint nun die neuerdings von v. Buchlioltz
<lb/>Jurist, Abhamtl. S. 205). 11. über die Nov 100. aufgestellte, und schon vor dem Verf.
<lb/>als unrichtig erkannte Ansicht, nach welcher dieselbe sich lediglich auf die
<lb/>querela, nicht auch auf die exceptio n. n. pec. beziehen und folglich in Bezug auf
<lb/>die letztere noch die L. 3. C\ de n. n.p. IV. 30. gelten soll, um so mehr als unhalt- 
<lb/>bar. Ferner erklärt sich aus dem Resultate der Untersuchung desVerfs. der Um-
</p>
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                n="459"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Genlhe, De theoriis juris criminalis.
</p>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>Stand, dass in den Constitutionen am häufigsten die exceptio n. n. p. erwähnt wird;
<lb/>denn gerade in dieser Form wird die querela vor Gericht wirksam, wahrend die
<lb/>contestatio eia aussergerichtlicher Act ist und nur in subsidium wirksam wird.—
<lb/>Ref. ist durch die besonnene und gründliche Ausführung des Verls. von der Rich- 
<lb/>tigkeit dieser Ansicht ganz überzeugt worden. Uebrigens bemerkt dieser selbst,
<lb/>dass sich etwas Aehnliches bereits bei Lauterbach Colleg. theor. pracl. Pand.
<lb/>tit. de R. C. §. 56. sq. p. 780. und eine Ilimleulung auf die vom Verf. fes'gesteilte
<lb/>Bedeutung von quer ela \ic\ Schräder ad tit. I. dclit. obl/g. Itf. 2t. (22 ) verb
<lb/>ihtm queri non potest, finde. — Das zweite Capitel der Abhandlung des Verfs.
<lb/>führt die Ueberschrifl: De aetate, qua querela n n.p. extensa sit ad causam
<lb/>apocharum et dotis* Rücksichtlich der Ausdehnung auf die Quittungen entscheidet
<lb/>sich der Verf. nach dem Vorgänge Unterliolzner’s im Archiv f. d. Civ. Praxis
<lb/>Bd. VII. S. 22. f., jedoch mit vollständigerer Begründung seiner Ansicht, dafür,
<lb/>dass jene Anwendung zuerst von Justinian oder nicht lange vorher geschehen
<lb/>sey. Auch rücksichtlich der dos entscheidet der Verf. sich dafür, dass die lleber-
<lb/>tragung der Grundsätze von der querela durch Justinian (L. 3. C. de n.n.pec.)
<lb/>geschehen sey. Er beschränkt jedoch die Anwendbarkeit dieser Grundsätze nur
<lb/>auf solche Bekenntnisse über den Empfang einer dos, welche nach Errichtung der
<lb/>instrumenta dotalia ausgestellt sind. Dabei macht er gute Bemerkungen über
<lb/>den Unterschied zwischen solchen Empfangscheinen und instrumenta dotalia. lui
<lb/>Ganzen ist dem Ref. dieses zweite Capitel weniger gelungen vorgekommen, als
<lb/>das erste; besonders leidet es an Schwerfälligkeit und Unklarheit der Darstellung.

<lb/>20.
</p>
            <p>

               <lb/>De theoriis juris criminalis, quae dicuntur? medita- 
<lb/>tiones. Diss. inaugur. (,) quam scr. ct iit. JCtorum ord. aucto- 

<lb/>ritate pro summis in u.j. honoribus rite capessendis d. 10. m. Octoh.
<lb/>MDCCCXXXIX. etc. def. jRleaomuler UTidüa Genthe^ Lip-
<lb/>siensis, J. U.B. Lipsiac, tijp. Staritzii. 28 S, 4.

<lb/>Das Missverhältniss des behandelten Gegenstandes zu den ,,engern Grenzen"
<lb/>einer academischen Schrift, fällt ohne Erinnerung in die Augen, aber eben der
<lb/>Titel trägt seine Entschuldigung, indem er hlos Meditationes verspricht, also die
<lb/>Erwartung weitläufiger Erörterungen aussohliesst. In manchen Puncten wäre
<lb/>nun freilich weniger Kürze zu wünschen gewesen, sonst aber kann lief, sich im
<lb/>Ganzen mit den vom Verf gegebnen Ansichten einverstanden erklären. Die Diss.
<lb/>zerfällt in 3 Cap. — Cap. I. De naturalis juris, quod dicitur, ad jus positivum
<lb/>Itabita.u Das Recht, sagt der Verf., soll das Mittel seyn, Streit zu schlichten
<lb/>oder zu vermeiden; es entspringt daher unter Verhältnissen, welche bei dem Zu-
<lb/>sainmenseyn sinnlich vernünftiger Wesen (nicht gerade im Staate, wodurch frei- 
<lb/>lich die Möglichkeit der Gesetzgebung eintritt) streitig werden können, entweder
<lb/>durch gegenseitige Uebereinkunft, oder durch einseilige Überlassung. Nolhwen-
<lb/>dig sey es daher seinem Entstehen, nicht seinem Inhalte nach, natürlicherweise
<lb/>hätten auch die materiellen Bestimmungen ihre gemeinsame Grundlage in der Men- 
<lb/>sehennatur und sie könnten sich durch Abstraction auf gewisse Principien zuri'ick-
<lb/>führen lassen. Nur seyen diese Principien selbst eben so positiv, wie die aus- 
<lb/>drücklich ausgesprochenen oder anerkannten Folgerungen daraus, also die Zu- 
<lb/>sammenstellung der erstem nicht etwa ein Naturrecht im gewöhnlichen Sinne.
<lb/>Das Naturrecht müsse vielmehr, wenn es irgend etwas mehr, als eine hlos for- 
<lb/>male Wissenschaft seyn wolle, in Politik (im allem Sinne) oder Philosophie des
<lb/>positiven Rechts übergehen. Davon kommt nun Verf. auf die Behandlung des
<lb/>sogen, allgemeinen TheiJs des Criminalrechfs, w elchen man nur missverständlich
<lb/>und unter Awctoritäl Feuerbachs den philosophischen nennen konnte, wobei er
<lb/>v. Wächter das Verdienst zuspricht den richtigen Weg wieder betreten zu
<lb/>haben. S. bes. Not. 18. — Cap. If. De celebrioribus quibusdam theoriis, giebt
<lb/>zuvörderst eine sehr kurz geralitene Darstellung der wichtigem Theorien, woran,
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0460.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Pacht a, - Verisimilium Caput VI.
</p>
            <p>

               <lb/>nachdem dieBesserungslheorien gleich ausgeschlossen werden, da es sieh hei diesen
<lb/>im Wesentlichen mir lim Qualität der Strafe handelt, Verf. die Bemerkung knüpft,
<lb/>die Verteidiger-absoluter Theorien könnten sogleich ein allgemeines Princip für
<lb/>die Quantität der Strafe aufs!eilen, was hei einer relativen, wenn man nicht auf
<lb/>Verkehrtheiten geralhen wolle, unmöglich sey, wie denn auch Feuerbach, was
<lb/>man ihm eingehallen, nicht daran gedacht, je nach der Lockung zum Verbrechen
<lb/>ein Strafmass festsetzen zu wollen. Dagegen sey als Vorzug der relativen Theorien
<lb/>zu betrachten, dass sie eine lieziehung der Strafe auf die sittliche Natur des Ver- 
<lb/>brechers anerkennen.— Cap. III. Auctoris sententiaproponitur. Hiernach sind
<lb/>3 Fragen zu unterscheiden: 1} Muss Strafe seyn? 2) Wer soll strafen? 3} Warum
<lb/>wird gestraft? — Die erste ist nach der Idee der moralischen Wiedervergeltung
<lb/>unbedingt zu bejahen, das Lehel soll ein Lehel hervorhringen. Die Strafe ist
<lb/>also auch als Lehel zuzufügen. Dies würde nun freilich, von Seiten des Ver- 
<lb/>letzten vorgenommen, als individuelle Dache erscheinen, deshalb straft ad2. der
<lb/>Staat, der eben, weil er über den Verdacht der Hache erhaben ist, die Idee der
<lb/>reinenVergeltung realisirt. Allein er will doch dem Verbrecher übel, und dies ist von
<lb/>jeder Seite her unmoralisch, rechtfertigt sich aller eben durch den LI weck der Strafe,
<lb/>wodurch etwas Gutes und gerade eben am sichersten, weil der Staat straft, er- 
<lb/>reicht Werden soll und kann. Dieser £weck aber lässt sich nicht mit einem Worte
<lb/>Ausdrücken, sondern ist, wie der Staat ja auch nicht blos den einzigen Zv eck des
<lb/>Rechtsschutzes hat, nur als die Summe aller im oder vom Staate verfolgten Zwecke
<lb/>zu bezeichnen. — Aus dem Dargestellten Wird sich der Leser selbst sein Lrtlieil
<lb/>bilden können. 31.

<lb/>Das zu dieser Promotion erschienene Programm:

<lb/>Verisimilium Caput VI. (14 8. 4.)
<lb/>hat deh Rrof. der PähdeCleh, IleiYn llofr. Dr. P u ch t a, zum Verfasser. Es enthält
<lb/>Kritische Bemerkungen zu den drei ersten Büchern der Commentarii des Gaj us und
<lb/>zwar zu folgenden Stellen. Lib. /. §. 112. ist zwischen qiririnales wttd sacrorum
<lb/>eine Lücke vön neun Buchstaben; Savigny schlug vor: reges sacrorum zu lesen;
<lb/>der Verf. füllt die Lücke dem Zusammenhänge und den in der Handschrift erkenn- 
<lb/>baren Zeichen gemäss durch: n. s. capaces d. h. non sunt capaces aus. — Ibid,
<lb/>8- 123. am Ende hat Göschen, welchem auch HnscIiKe und Bücking beige-
<lb/>treten sind, coemptione verniutliet; der Verf. schlägt vor: ea qce facit d. h. ea
<lb/>quae coemptionem facit, da die von Göschen bemerkten Schriftzüge desMscpts.
<lb/>mehr Worte anzuzeigen scheinen., — Lib. II. 8&gt; 2 4. liest der Verf.: aput magi- 
<lb/>stratum populi romani velut praetorem, vel aput praeside m provinciae, (wie
<lb/>auch schon Bücking in die neuste Ausgabe aufgenommen hat,) indem er nach- 
<lb/>weist, wie diese Ausdrucks weise durch die Theilung des imperium zwischen dem
<lb/>Volk und dem Kaiser, welche sich namentlich in dem Unterschied zwischen den
<lb/>Magistratus lies Volks und den kaiserlichen zeigt, veranlasst worden sey. — Die
<lb/>am Ende desselben tz. auf die in jure cessio sich beziehenden Worte: idque legis
<lb/>actio vocatur, quae jieri potest etiam i)t provinciis apud praesides earum
<lb/>führen den Verf. darauf, lib. IV. §.31. vorzuschlagen: lege agitur sacramento
<lb/>iiput praetorem urbanum vel peregrinum praesidemve provinciae, damni
<lb/>tero infecti nemo etc.^ wodurch die handschriftliche Lesart: damni vero infecti
<lb/>erhalten und dem/?/», welches die Herausgeber durch propter wiedergegeben haben
<lb/>(wovon die Folge war, dass sie daumum v. infectum lesen mussten,) eine Deu- 
<lb/>tung gegeben wird, welche in den obigen Worten des zweiten Buches eine Stütze
<lb/>findet, und gegen deren Zulässigkeit sich auch sonst wohl kein gegründetes Be- 
<lb/>denken erheben lässt. Denn wenn inan im späteren Process die legis actio vor
<lb/>dem Praetor peregrinus zuliess, warum sollte sie nicht auch von dem Praeses
<lb/>provinciae haben Vorgehen können? — Lib. II. 8- 58. verwirft der Verf. die Aen- 
<lb/>ii erung von Göschen: Sed necessario tamen herede etc. und vertheiiligt die
<lb/>handschriftliche Lesart: Ff nee. t. her. etc. Denn Gajus geht hier keineswegs
<lb/>darauf aus, eine Verschiedenheit zwischen dem necessarius heres und einem an- 
<lb/>deren Erben anzugehen, vielmehr war das Verhältnis« beider rücksichtlich der
<lb/>usucapio pro herede ganz gleich. Der Grund warum Gajus noch ausdrück- 
<lb/>lich sagt, dass die usucapio p. herede gegen den necessariua heres Statt finde,
<lb/>ist wohl darin zu suchen, dass er im 8- 5Ö. jenes Institut auf eine Weise
</p>

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                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>Ilehl, Die eheliche Errungenschaft.


<lb/>gerechtfertigt halte, welche zunächst nur auf den voluntarius heres passle.
<lb/>Es hängen daher 8- 55. u. 58. genau zusammen. Der Verf. giebt hier zugleich
<lb/>eine Erläuterung von lib. III. 201. — Die Formel der familiae, mancipatio
<lb/>lib. II. tz. 104. weicht, wie sie bei Göschen stellt, von der Mancipalions-
<lb/>formel bei einzelnen Sachen, wie sie Hb. /. tz. IN), sich findet, darin haupt- 
<lb/>sächlich ab, dass die wesentlich nothwendigen Worte: meum esse ajo dort
<lb/>fehlen. Daher hat schon Iluschke mit Recht vorgeschlagen: Familiam pecu- 
<lb/>niamque tuam etido mandatela, tutela custodelaque mea e.v jure quiri t i uni
<lb/>esse ajo ea que etc. Allein es fehlt hier immer noch die Erklärung des familiae
<lb/>emlor, dass die familia pecuniaque durch den Kauf die seinige geworden sey;
<lb/>daher schlägt der Verf. vor: custodelaque meam ex j. q. esse ajo etc. — Lib. II.
<lb/>tz. 125. hat Huschke die Lücke so ausgefüllt: Quid ergo est? licet feminae etc.
<lb/>Der Verf. verwirft dies und liest: licet jure civili. — Lib. III. tz. 115. nimmt
<lb/>der Verf. das id vor vectigal, wo es ohne lleziehung auf etwas Vorhergehendes
<lb/>steht, hinweg und stellt es eine Zeile tiefer vor praedium. 20.
</p>
            <p>

               <lb/>Die eheliche Errungenschaft nach den Volksrechtcn und
<lb/>Rechts!)iichern des Mittelalters, verglichen mit einigen nor-
<lb/>dischen Rechts-Quellen von J. Meid, beider Rechte Doctor.
<lb/>München, Hofbuchdruck, v. J. Rüsl, 1839. vi u. 47. S. 8.

<lb/>Jugendarbeiten, wie die vorliegende eine zu sein scheint, sind allerdings mit
<lb/>Nachsicht zu heurtlieilen; indes dürfen wir es doch auch nicht verleugnen, dass
<lb/>uns zum öfteren schon dergleichen vorgekommen sind, in denen hei weitem mehr
<lb/>geleistet wurde, als in der in Frage stehenden. Der Verf. weist nach, dass es
<lb/>nach den gedachten Quellen keine Errungenschaftsgemeinschaft gegeben habe und
<lb/>folgt dabei fast ausschliesslich der Darstellung und Ansicht Phillips. Da, wo
<lb/>er von den Eheverhällnlssen der ältesten Zeit spricht, stützt er sich lediglich auf
<lb/>denselben, ohne der Germania des Tacitus, die freilich mit dem hier vorge-
<lb/>tragenen nicht allemal zu vereinbaren sein möchte, nur zu erwähnen. Wenn der
<lb/>Verf. sodann S. 10. von dem „Widerspruch der geschichtlichen Wahrheit gegen
<lb/>Phantasien“ spricht, und jene dargeboten zu haben glaubt, so werden Andere
<lb/>wenigstens theilweis „Phantasien“ hier bilden. Sehr fragmentarisch und unge- 
<lb/>nügend ist besonders die zweite Hälfte der Schrift, welche sich mit den Uechfs-
<lb/>büehern beschäftigen soll; so wird der einschlagendenUntersuchungen von Sydow
<lb/>und Albrecht z. II. über Gewer zu rechter Vormundschaft gar nicht gedacht. —
<lb/>Wie endlich der Verf. in den Worten des Sachsenspiegels : scal aver en man mit
<lb/>sime ivive nimt, eine Andeutung von der Errungenschaft finden kann, sehen wir
<lb/>picht ein; es ist ja von nehmen, bekommen, gewiss zunächst bei Eingehung der
<lb/>Ehe, die Rede, nicht aber von gewinnen. -=— I\Iöge der Verf. daher wohl prüfen,
<lb/>ehe er mit einer grösseren, angedeuteten Arbeit vor das Publikum tritt, sich aber
<lb/>durch den ersten Versuch nicht ubscIirecHen lassen. 30.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d107750e47235" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
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            <p>

               <lb/>4C2
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über rechtswissen-
<lb/>scliaftliclie Leitschritte«

<lb/>Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetz- 
<lb/>gebung des Auslandes in Verbindung mit dem Herrn Grafjn
<lb/>AIilefelcl-JLauvig- in Jütland u. s. w. herausg1. von JJfittermaier
<lb/>und Saeliaraä. EiJfter Band. In drei Heften. Heidelberg-, 1839.
<lb/>450 S. 8. (S. Jalirb. 1838. S. 950. f.)

<lb/>I. Die neuen französischen Gesetze über die Frieden sge rieh te und die Gerichte

<lb/>erster Distanz. Mitgeth. von Fö7af.r, Adv. zu Paris. S. 1—26.

<lb/>Arergleichung der Bestimmungen dieser Gesetze v. 7. Juni und v. 11. April
<lb/>1838. mit denen der früheren, nebst kurzen Bemerkungen über die ersteren.

<lb/>II. Englische Testamenlsgesetzgebung. Dargeslellt von J. Sommer ? Hof-
<lb/>gerichlsrath in Mannheim. S. 26 —36.

<lb/>Der Yerf. verbreitet sich über den Inhalt der am 1. Jan. 1838. in Wirkung
<lb/>getretenen Parlamentsacte (an Act for the amendement oftheLaws which respect
<lb/>lo Wills vom 3. Juli 1837.) und vergleicht ihn mit dem früheren Recht.

<lb/>III. Veher das französische Wasser recht. Von Runter, Doyen u. Prof,
<lb/>d. Rechtsschule in Strassburg. 8. 36 — 52.

<lb/>Die schiffbaren und flössbaren Flüsse sind unbestrittenes öffentliches Eigen-
<lb/>tlium oder du domaine public (Code civ. art. 538.)/ zweifelhaft ist dagegen das
<lb/>Verhältniss der weder schiff- noch flössbaren oder höchstens mit Holzscheiten flöss- 
<lb/>baren Flüsse. Der Yerf. ist geneigt , diese Flüsse weder als Eigenthum des Staats
<lb/>noch als Eigenthum der Ufernachbarn anzusehen, sondern als eine res communis
<lb/>im Sinne des art. 714., deren Eigenthum Niemanden zusteht, deren Gebrauch aber
<lb/>Allen gemein ist, vorbehaltlich der Bestimmungen, welche die Polizei-Gesetze
<lb/>aufstellen. Er untersucht die auf diese Flüsse sich beziehenden Grundsätze im
<lb/>Einzelnen genauer.

<lb/>IV. Neue holländische Schriften über die Rechtsphilosophie der Alten. An-
<lb/>gezeigt von C. A. den Te.r, Dr. u. Prof. Jur. in Amsterdam. 8. 52—63.

<lb/>Diese Schriften sind: Historia Philosophiae Juris apud Veteres. Auct.
<lb/>A. Ve der. (L. Ii1832 J — De Socra tische School of XVysbegeerte voor de
<lb/>Megentiende Leun, door Ph. W.van Heusde (De Regtsgeleerde, inzonderheid
<lb/>de Staatskundige Welenschappen. Tweede Deel. 8. 68—111. Utrecht, 1835.) —
<lb/>Initia Philosophiae Platonicae. Auctore Phil, Guil. van Heusde. Vol.IIf.
<lb/>Philosophia Justi. (Traj. ad Rh. 183G.) — J. G. H ulle man, Disquisitio
<lb/>philosophico-hislorica de Legibus, Libertatis civilis vindicibus. (Traj. ad Ph.
<lb/>1837.) — Disquisitio de Libertate civili apud Veteres. Scr. R. J. Lintelo de
<lb/>Geer. (Traj. ad lih. 1837.)

<lb/>V. Blicke auf die neueste?i Schriften über Römisches Recht in Frankreich.
<lb/>Von Warnkönig in Freiburg. S. 63 — 71.

<lb/>Der Yerf. bespricht hauptsächlich das Werk von Blonde au: Institutes de
<lb/>Vcmpereur Justinieu, über welches in diesen Jalirb. 1838. 8. 670. f. eine JHitlhei-
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0463.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Zcitsch. f. Rcclitsw. u. Ges. d. Auslandes.
</p>
            <p>

               <lb/>4ß3

<lb/>lung von IT ä 11 e 1 stellt, Pella Vs Textes du droit rontain snr 1a Dot (Paris, l 837 J
<lb/>/&gt;. //. Bonjean’s Darstellung der Actions eu droit rnmain (in der Encyclop. ea-
<lb/>tholique Lief. 4. 8. 276 — 363. Paris, 1830.), mehrere Abhandlungen von Dr.
<lb/>Alban fl’Hauthuilie u. a. m. -

<lb/>VI. Das neapolitanische' Gesetz v, 21. Jul. 1838. über das Duell, Mi Igelit,
<lb/>von Mittermaier, 8. 71—74.

<lb/>Uebersetzung dieses überaus harten Gesetzes.

<lb/>VII. Neue Sammlung von Staatsverträgen. Angezcigl von Dr. jMohly Prof,
<lb/>in Tübingen. 8. 75 — 79.

<lb/>Diese Sammlung führt den Titel: Traitls publics de 1a, Royale Maison de
<lb/>Savoie auec les puissanecs etrangeres depjtis la pai.v de Chalcau-Cambrlsis
<lb/>jusqtV a nos jours y publies par ordre du Roi et presente iz S. M. par le Comte
<lb/>Solar de la DI argue ri te. Turin, 1836. Tom. I—V. 4.

<lb/>VUL lieber die neuesten rechlshistorischen Forschungen in Bezug auf die
<lb/>Schweiz und den Werth der schweizerischen Rechtsgeschichte für das
<lb/>Studium des deutschen Rechts. Fon Mittermaier. 8. 79 — 99.

<lb/>Von dieser interessanten Uebersicht, aus welcher ein gedrängter Auszug
<lb/>nicht möglich ist, liegt hier erst der Anfang vor.

<lb/>IX. ii. XV. Die neue Städteordnung für die dänischen Städte, mit Ausnahme

<lb/>von Kopenhagen. Vom Grafen Ahlef eld t-Eauvigy Stiftsamtm. zu
<lb/>Viborg in Jütland. S. 100 — 129. u. 229—250.

<lb/>Der Verf. glebt zuerst eine historische Skizze über die Rechtsverhältnisse
<lb/>der Städte bis auf die neueste Zeit. Dann folgen die Grundsätze, von welcher
<lb/>die neueSt.-O. ausgeht. Zuletzt wird diese selbst (v. 24. Oct. 1837.) in deutscher
<lb/>Uebersetzung mit Anmerkungen des Verfs. mitgetheilt.

<lb/>X. Das k. niederländ. Gesetz über Bestrafung des Bankerottst Mitgcth.
<lb/>vom Prof. Birnbaum in Utrecht. 8. 130 — 134.

<lb/>Uebersetzung dieses Gesetzes v. 10, Mai 1837. mit einer kurzen Bemerkung
<lb/>des Verfs.

<lb/>XI. n. XVI, Das Niederländ. Gesetzbuch über Cicitprozessordnung. Dar- 
<lb/>gestellt von Dr. C\ D. Asher, Adv, zu Amsterdam. S. 135 — 150.
<lb/>n. 250 — 266.

<lb/>Nach einer Aufzählung der Hauptpunkte, in welchen man durch dieses G.-B.
<lb/>den Code de Procedure Cicile abändern oder neue Verfügungen geben wollte, folgt
<lb/>eine Uebersicht des Gesetzes selbst, in welcher die Abweichungen von dem fran- 
<lb/>zösischen Gesetz besonders hervorgehoben werden. (Schluss folgt.)

<lb/>XII. Ueber die Fortschritte der Codißcalion und Jurisprudenz in Nord- 
<lb/>amerika. Von Mittermaier. 8. 151 —162.

<lb/>Beschluss von Nr. XXIV. im vorigen Bande. Der Verf. beschäftigt sich hier
<lb/>hauptsächlich mit den Schriften Story’s.

<lb/>XIII. Blicke auf die ?ieuesten Schriften über Römisches Recht in Frankreich.

<lb/>Vom Hofr. Warnkönig in Freiburg. 8. 163 — 193.

<lb/>Eine kritische Mittheilung über: Recherches sur le droit de Propriele chez
<lb/>les Romains, par Charl. Girand. Tom. I. (Aix, 1838J

<lb/>XIV. International Copyright-Act. An Act for securing to AuthorSy in
<lb/>certam Cases Ihe Bcnejit of international Copyright. (1 et 2 Viel. c. 59.
<lb/>IM. Juli 1838.) Von Zachariä. 8. 194—229.

<lb/>Durch dieses Gesetz wird den im Auslande erscheinenden Druckschriften der- 
<lb/>selbe Schutz gegen Nachdruck, wie den im Inlande erscheinenden , unter gewissen
<lb/>Bedingungen im Britischen Reiche zugesichert. Es wird liier zuerst der Text
<lb/>des Gesetzes mit einer Uebersetzung gegeben; darauf folgt eine Darlegung der
<lb/>Grundsätze, auf weiche dasselbe zurückgeführt werden kann, und zuletzt beschäf- 
<lb/>tigt sich der Verf. hauptsächlich noch mit der Frage: können Schriftsteller auf ein
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0464.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>4öi Zeitsch. f. ßechtsw. u. Ges. d. Auslandes.

<lb/>Eigenlhumsrecht an den Erzeugnissen ihres Geistes Anspruch machen und mithin
<lb/>dieses Eigenthumsrechf auf ihre Verleger übertragen? welche er, auch abgesehen
<lb/>von den Vorschriften der positiven Gesetze, bejaht. -

<lb/>XVII. Die Lehre von der Coli ist on der Gesetze, mit einer Darstellung der
<lb/>Ergebnisse der neusten wissenschaftlichen Forschungen darüber. Von
<lb/>Mittermaicr. 8. 267—289.

<lb/>Nach Bemerkungen über die Geschichte dieser Lehre und über einige Fragen
<lb/>aus derselben berichtet der Verf. über folgende zwei Schriften: Commentaries on
<lb/>colonial and for eign latos gener alit/ Und in their confiict with each other and with
<lb/>the lato of England, lly IV. Burge (London, 1838. /—IV. Vol.J, und: DelP
<lb/>uso ed autorita delle leggi delle due Sicilie, considerate nelte retazioni con le
<lb/>persone e coi territorio degli strani&amp;ii. Opera di Niccola Kocco. (Napoli,
<lb/>1838.; — CSchluss folgt.)

<lb/>XVIII. Verzeichniss der Tagblätter und Zeitschriften, welche am 1. Januar
<lb/>1830. in Paris erscheinen und die Gesetzgebung, Rechtswissenschaft oder
<lb/>die -Praxis der Gerichte zum Gegenstand haben. Von Dr. Fölix,

<lb/>Adv-in Paris, 8. 290—298.

<lb/>Zwei Tagblätter und 26 »Ionatscliriften werden aufgeführt und characterisirL

<lb/>XIX. Die Gesetzgebung des Königreichs der Niederlande. Von Mitier-
<lb/>maier. S. 299 —304.

<lb/>v Anzeige der zwei Werke; FI et nederlandsch burgerlyk welboek vergelekcn
<lb/>7/iet het wctboeJc Napoleon. Nagelaten werk van M. Carel Asser (Graven-
<lb/>hage, 1838J, und: Geschiedeniss en beginselen der 7iederlandsche Welboeken
<lb/>volgens de beraadslc/gingen deswege gehouden hy hei tweede kamer der Stalen-
<lb/>gencraal. Opgcdragen door M. Vorduin. (Utrecht, 1837. f.)

<lb/>XX. Spanisches Recht. Vom Prof. Flän'cl in Leipzig. S, 305 — 310.

<lb/>Anzeige des Werks: Ilustracion delderecho real de Espada, ordenadet por

<lb/>Don Jüan Sala, edteirm corregida y adicionada por su aulor con las cilas de
<lb/>leges arregladas a la novissima recopilacion, y la primera, en que se ha seguido
<lb/>la orlograßa moderna. T.I.I1. Paris, 1837.

<lb/>*XXI. Englisches Recht über persönlichen Verhaft in Ci eil- Sachen, über
<lb/>Hiilfsvollslreckujig und Ga?tt- Verfahren* entwickelt von Dr. M. Mitter-
<lb/>7naier in Heidelberg. 8. 311—345.

<lb/>Darstellung und Prüfung des Gesetzes v. 16. Aug. 1838.: An Act for abo~
<lb/>lishing Arrest on Mesne Process in Civil Actions, except in Certain Cases : for
<lb/>exteyiding the remedies of Creditors against the Property ofDebtors, and for
<lb/>amending the Latos for The Relief of Insolvent Debtors in England. (\. and
<lb/>2 Viet, cap, 110,) Vorausgeschickt ist eine gedrängte Uebersicht des früheren
<lb/>Hechts.

<lb/>XXII. Englische Strafcolonieen. Vom Prof. Dr. R. Mo hl in Tübingen.

<lb/>8. 345—363.

<lb/>Bemerkungen über die Einrichtungen der englischen Strafcolonieen, an wel- 
<lb/>che sich eine Anzeige des Berichts des Vicegouverneurs von Van Diemens Land
<lb/>unter dem Titel: Copy of a despatch front Lieul. Governor Sir John Franklin
<lb/>to Lord Glenelg, dat. 7. Oct. 1837., relative to the present System of Convict
<lb/>Discipline in Van Diemen's Land, auschliesst.

<lb/>XXIII. Das neue französische Gesetz v. 28, Mai 1838. über die Fallimetile.
<lb/>Votu Dr.. Föii.r, Adv. zu Paris, 8. 364 — 386.

<lb/>Nach vorausgeschickten Bemerkungen über die Geschichte des Gesetzes und
<lb/>über die Zweckmässigkeit desselben im Allgemeinen folgt eine Darstellung der ein- 
<lb/>zelnen Verfügungen mit Bemerkungen des Verfassers. O’chiuss folgt.;
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv f. d. Civil. Praxis.
</p>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>XXIV. Kurze, übersichtliche Darstellung der Gesetzgebung Spaniens. T'ou
<lb/>v. Tejadaj Gencralprokurator am obersten Gerichtshof zu Madrid.
<lb/>8. 386 — 398.

<lb/>Der Verf. beschäftigt sich hauptsächlich mit der Geschichte der einzelnen
<lb/>Bestandlheile der Spanischen "Gesetzgebung, des Fuero Juzgoy des Gesetzbuchs
<lb/>der Siete Partidas, u. a. m.

<lb/>XXV. Ueber Bentham' s Grundsätze der Criminalpolitik. Vom Dr. F. K.
<lb/>T. Hepp, Prof, in Tübingen, 8. 399 — 429.

<lb/>Kurze Uebersicht dessen, was der Verf. in seiner Darstellung von B e n t h a m s
<lb/>Grundsätzen der Cr.-Politik (vgl. Jahrlj. oben 8. 58. ff.) ausführlicher gegeben hat,
<lb/>so wie Angabe des Plans der letzteren Schrift.

<lb/>XXVI. Das toskanische Gesetz v. 2. Aug. 1838., über gerichtliche Organisa- 
<lb/>tion ^ Competenz der Gcrichte und Grundzüge des strafrechtlichen Ver- 
<lb/>fahrens. Dargestellt von Mitt ermaier. 8. 430 — 440.

<lb/>Nach einer kurzen Einleitung über die Gesetzgebung Toskana’s wird eine
<lb/>Uebersicht des Inhalts des Gesetzes gegeben.

<lb/>XXVII. Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für England. D arges teilt von
<lb/>Mittermaier. 8. 440 — 450.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv fiir die Civilist. Praxis. B&lt;1. XXIII. II. I. S. 1 —166.
<lb/>(Vgl. oben S. 169. f.)

<lb/>I. Von der Gemeinschaftlichkeit der Zeugen und Urkundeti durch Production.

<lb/>Vom O.A.G.ll. Hesse in Darmstadt. 8. 1—32.

<lb/>Das Resultat dieser Abhandlung ist: 1) dass der Satz testes et docmnenla
<lb/>per productionem Jiunt communia in den Gesetzen nicht begründet, auch 2) mit
<lb/>Grundsätzen, die gesetzlich und doctrinell fest stellen, nicht in Einklang zu
<lb/>bringen ist; dass zwar 3) einzelne Folgerungen, welche die Doctrin aus jenem
<lb/>Satze gezogen hat, nicht bezweifelt werden können, dass aber diese Folgerungen
<lb/>sich aus anderen, anerkannt, richtigen und unbestrittenen Principien herleiten
<lb/>lassen, dass insbesondere 4) die Bestimmungen des J. 11. A. 34. f. und die pereni-
<lb/>torische Natur des Beweistermins nie ausser Acht gelassen und daher 5) die fin- 
<lb/>den Klagegrnnd producirten Beweismittel, zur Unterstützung des Einredebeweises
<lb/>und umgekehrt, nicht benutzt werden dürfen, auch dass 6) die Folgen der sog.
<lb/>Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel heim directen Gegenbeweis nicht immer mit
<lb/>der Bealproduction, sondern, nach Verschiedenheit der Umstände, auch ii* an- 
<lb/>deren Momenten des Processes eintreten.

<lb/>II. Die neuesten Fortschritte der Civilgesetzgebung in Württemberg mit

<lb/>legislativen Bemerkungen und vergleichender Rücksicht auf das gemeine
<lb/>Recht. Von Wächter. 8. 33 —111.

<lb/>In der Einleitung führt der Verf. aus, dass es in den Staaten, in welchen das
<lb/>gemeine Recht neben einzelnen particulären Restimmungen gilt, rathsam sey,
<lb/>vor der Hand im Einzelnen zu bessern, und durch Entscheidung wichtiger Contro-
<lb/>versen der Rechtssicherheit nachzuhelfen, als mit Civilgesetzbüchern hervorzu- 
<lb/>treten. Erst wenn auf jene Weise in den wichtigsten Puncten allmählig das Un- 
<lb/>taugliche reformirt und ein fester und umfassender UeberbJick über den gesammten
<lb/>Rechtszustand in seinem ganzen feinen Detail gesichert sey, werde es an der Zeit,
<lb/>leicht und nicht im Geringsten misslich seyn, wenn man nun den gesammten
<lb/>gegebenen Rechtsstoff mit neuer Sichtung und Nachbesserung im Einzelnen in ein
<lb/>deutsches Rechtsbuch zusammenfasse. Dabei wäre es, wenn es einmal so weit
<lb/>komme, wohl zu wünschen, dass man die Subsidiarität des Rom. Rechts beibe-
<lb/>halte*). Dass der hezeichnete Weg unter anderen Staaten auch in Württemberg


<lb/>*) Vgl. mit dieser Ansicht des Verfs. was in diesen Juhrb. 1839. S. 358. f. aus
<lb/>Steinacker’s Orationes academicae mit geth eilt ist.

<lb/>Krit. Jahrb. i. d.RW. Jahrg. IV. H.V.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

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                n="466"
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            <p>

               <lb/>466
</p>
            <p>

               <lb/>Annalen d.,dcul. u. ausl. Criminalrechtspflege.

<lb/>eingeschlägen werde, weist der Verf. durch die Ergebnisse der Civilgeselzgebüng
<lb/>imJ. 1839. nach, indem er sich in der in der Ueberschrift angegebenen Weise über
<lb/>folgende Puncte verbreitet, welche das Gesetz über die privatrechtlichen Folgen
<lb/>der Verbrechen und Strafen v. 5. Sept. 1839. berührt: Infamie, das Recht, letzte
<lb/>Willen zu errichten und die Fähigkeit auf den Todesfall Etwas zu erwerben, die
<lb/>Entziehung von Erbschaften tmd Vermächtnissen wegen Unwürdigkeit, Haften
<lb/>der Erben für Geldstrafen, Reibehaltung der Privatstrafen, Verbindlichkeit zum
<lb/>Schadenersatz wegen Verbrechen, Verhältnisse bei ausserehelicher Geschlechts- 
<lb/>gemeinschaft, Verfügungsrecht eines insolventen Schuldners und actio Pauliana.

<lb/>HI. Praktische Bemerkungen über rechtliche Gegenstände und zwar über
<lb/>das gerichtliche Verfahren in Bezug auf Testamejile vom Hofr. Bieder- 
<lb/>mann in Bernburg. 8. 112 —124.

<lb/>Der Verf. handelt von der Errichtung, Beschaffenheit und Niederlegung, so- 
<lb/>wie von der Eröffnung und Vollstreckung der Testamente. In allen diesen Bezie- 
<lb/>hungen macht er Vorschläge für die Gesetzgebung; nur hinsichtlich des Punctes,
<lb/>welcher ihn zu diesen Betrachtungen veranlasst hat, nämlich in Betreff der häufig
<lb/>vorkommenden Vorladungen zu Terminen, in welchen die in Verwahrung der
<lb/>Gerichte befindlichen Testamente aus alter und neuerer Zeit eröffnet und bekannt
<lb/>gemacht werden sollen, getraut er sich keine Vorschläge zu thun, sondern begnügt
<lb/>sich mit einer Rüge dieser Einrichtung.

<lb/>IV. Verhältniss der Verwaltung tmd der Justiz in Bezug auf Streitigkeiten
<lb/>über Gegenstände der Regalität mit besonderer Beziehung auf das IVas-
<lb/>serrecht. Von Miltermaier. S. 125—166.

<lb/>Fortsetzung von Nr. IV. im XXII. Rde. (s. Jahrb. 1839. 8. 449.) Der Verf. be- 
<lb/>trachtet nach einerEinleitung die hier in Frage kommenden Verhältnisse in folgender
<lb/>Ordnung: I. Verhältniss des Staats zu Privatpersonen, in so fern der Erste einen
<lb/>gewissen Gegenstand als zu seinen Regalien gehörig erklärt; II. Verhältniss eines
<lb/>Privatmannes, der an einem zu den Staatsregalien gehörigen Gegenstände ein
<lb/>Recht oder eine Concessiori erlangt hat, und der über Verletzungen klagt, die in
<lb/>dieser Beziehung von der Staatsregierung ihm zugefügt werden, insbesondere
<lb/>wenn der Staat vermöge seines Oberaufsichtsrechts Verfügungen erlässt. 131. Ver- 
<lb/>hältniss des Privatmannes, der an Regalitätsgegenständen Rechte oder Conces-
<lb/>KLoneu erwarb, zu dritten Personen, welche diese Rechte beschränken oder über- 
<lb/>haupt verletzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Annalen der deut. u. ausländ. Crmmial-Rechtspllege. B&lt;1.10.
<lb/>Jahrg. 1840. (Januar, Februar, März.) Bd. 1. II. 1. S. 1—148.
<lb/>II. 2. S. 149 — 27(5. II. 3. 8. 277—440.

<lb/>Diese geachtete Zeitschrift hat mit dem neuen Jahre rücksichtlich des
<lb/>Aeusseren mehrfache Veränderungen erfahren, namentlich die, dass künftig
<lb/>jeden Monat ein Heft erscheinen wird, deren drei einen Rand bilden sollen. Der
<lb/>erste Band enthält folgende Abhandlungen.

<lb/>I. Gherzogth. Baden. — '/jtir Lehre über die Grenzen der 'Wirksamkeit des
<lb/>Criminalrichters in Beziehung auf die Gutachten der Kunstverständigen.
<lb/>Kr läutert durch einen Rechtsfall. Vom Gherzogl, kl ofgerichtsr. Dr.
<lb/>Zentner zu Majinheitn. 8. 1—24.

<lb/>Des Verfs. Ansicht ist: ,,Der Criminalrichter soll überall, wo es entweder
<lb/>durch Gesetze vorgeschrieben ist, oder wo er, in Ermangelung eines Gesetzes,
<lb/>nach eigenem Ermessen, es nöfhig findet, Sachverständige heiziehen. Er ist
<lb/>jedoch an ihr Gutachten nicht absolut gebunden. So oft ihm erhebliche Bedenken
<lb/>von was immer für einer Alt dem Gutachten entgegenzustehen scheinen, ist er
<lb/>hefugt, nach seinem Ermessen und nach Gestalt der Umstände entweder die Sach- 
<lb/>verständigen zur nochmaligen Aeusserung über einzelne Puncte aufzufordern, oder
<lb/>eia anderes, und selbst ein drittes Gutachten von andern Sachverständigen zu er-
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0467.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Annalen d. dcut. u. ausl. Ci'iminalreclitspllegc
</p>
            <p>

               <lb/>467

<lb/>heben. Bei Erhebung eines neuen Gutachtens hat der Richter immer darauf Bedacht
<lb/>zu nehmen, dem Gutachten, sei es durch ausgezeichnetere Sachverständige oder
<lb/>durch eine grössere Zahl derselben, eine erhöhte Garantie für die Verlässlichkeit
<lb/>zu geben; das dritte Gutachten soll jedenfalls mindestens von drei Zusammenwir- 
<lb/>ken den Sachverständigen erhoben werden. Es soll dann aber auch immer das
<lb/>spätere Gutachten dem früheren vorzuziehen sein. Findet der Richter auch noch
<lb/>beim dritten Gutachten erhebliche Anstände, die er durch wiederholte Befragung
<lb/>der Sachverständigen nicht heben kann, sei es wegen Widersprüchen mit andern
<lb/>actenmässigen Beweisen oder aus was für sonstigen Gründen, so soll er im Zwei- 
<lb/>fel bei seiner Entscheidung der den Angeklagten günstigeren Ansicht Raum geben.“

<lb/>II. Königr. Ratern. — Georg Engelhard, der sich durchlügende Raub- 
<lb/>mörder, ein Beispiel vo7i den Nöthen des Indicieubeweises. Mitlhei-
<lb/>lung des A.-G.-Präs. Michael v. Weber zu Neuburg an der Donau.
<lb/>8. 25 —112.

<lb/>Obwohl zwei vollkommen bewiesene gleichzeitige In dielen und eine halb er- 
<lb/>wiesene gleichzeitige Anzeigung mit einer halb erwiesenen nachfolgenden und
<lb/>einer vollständig erprobten nachfolgenden Anzeigung concurrirten, auch der ln-
<lb/>(piisit einen schlechten Leumund hatte, so konnte er doch bei dem Mangel eines
<lb/>vollständig erwiesenen vorausgehenden Indicimus nicht aus Anzeigungen nach
<lb/>Art. 328. Till. II. für überführt erachtet werden; vielmehr wurde erkannt, dass diu
<lb/>Untersuchung wegen mangelnden Beweises einzustellen und der Iiupiisit fünf Jahre
<lb/>lang in einem Zwangsarbeitshause zu verwahren sei, falls er eine Gaulion von
<lb/>3000 Fl. (Art. 300. f. Tlil. II.) zu leisten nicht vermöchte.

<lb/>III. Königr. Sachsen. — Tambour Emil, der forcirte Rinaldo. Misslun- 
<lb/>gener Mordanschlag auf die Geliebte, unternommen, um Held einer
<lb/>Schauergeschichte zu werden. Hauptbericht am Schluss der Unter- 
<lb/>suchung, milgetheill vom Verf., Reg.-Aud. Grauer zu Zwickauj
<lb/>S. 113—148.

<lb/>Der Herausgeber schickt diesem nicht uninteressanten Falle, welcher durch die
<lb/>Ueberschrift bereits hinlänglich characterisirl ist, ein Vorwort voraus ,,in Bezug
<lb/>auf die Wichtigkeit der ö deutlichen Millheilungen aus der Iiniuirentenpraxis im
<lb/>Erfolg für die gesaminte deutschländische Strafrechtspflege.“

<lb/>IV. G herzogth. Mecklenburg - Strelilz. — Die Greuclscenen in Malzdorf
<lb/>S. 140 — 173.

<lb/>Vorläufiger Bericht über die näheren Umstände der Ermordung des Ritterguts- 
<lb/>besitzers Haberland. Auf einem Garton bemerkt die Red., dass sich im Verfolg
<lb/>der Untersuchung Manches anders herausgestellt habe, als hier angegeben ist.

<lb/>V. Herzogth. Braunschweig. — Die mehrfacher Brandstiftung geständige
<lb/>und doch unschuldige Johanne Staats aus Broistedt. Mitgeth. von dem
<lb/>Vertheidiger, Ado. Ed. Gotthard zu Braunschweig. 8. 174—265.

<lb/>Das Geständniss war durch Misshandlungen erzwungen; dielnc. wurde vom
<lb/>D A G. freigesprochen. Der Verf. bezeichnet diesen Fall mit Recht als ein neues
<lb/>Warnungsbeispiel für Inquirenten, gegen die Beflissenheit der Untergebenen atu
<lb/>steter Iluth zu sein.

<lb/>VI. KÖtiigr. Württemberg. — Der Priester auf dem Schaffot. Der wegen
<lb/>Tödtung des (angeblich) mit seiner Magd erzeugten Kindes hingerichlcle
<lb/>M. Jos.. Br chm, gewes. Diac. zu Reutlingen. Nach den Mittheilungen
<lb/>des Brehm'sehen Verlheidigers, Ober-Justiz-Procur. Dr. Holland zu
<lb/>Tübingen, vom Herausgeber. 8. 266 — 332.

<lb/>Vollständigere Mittheilungen über diesen merkwürdigen Fall, als was über
<lb/>denselben in den älteren Annalen Bd.5. gesagt war. Namentlich ist die Verthei-
<lb/>digung abgedruckt. Als Anhang folgt am Schlüsse dieses Bandes unter Nr. XVJ1I.
<lb/>8. 437 — 440. eine Bänkelsänger-Beschreibung von Brehm’s Leben, That und Tod.

<lb/>VH. Herzogth. Sachsen-Koburg-Gotha. — PsychologiscJt-merkwürdiger
<lb/>Doppel-Selbstmord eines jüdischen TJebes-Paares. Mitgeth. vom Amtsact.
<lb/>Braun zu Koüurg. 8. 333 — 350.
</p>
            <p>

               <lb/>30*
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0468.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>468 Annalen d. deal. a. ausl. Criminalrechlspflege.

<lb/>VIII. Herzogt/i. Braunschweig. — Matthias Schreiber, der deutsche Crispit/.
<lb/>Mittheilung vom O.-A.-G.-Proc. Schatz III. S. 351—372.

<lb/>Der Fall würde ein Dei weitem grosseres Interesse gewähren, wenn der von
<lb/>Schreiber gespielte Betrug mehr an das Licht gebracht worden wäre.

<lb/>IX. Kurfürstenlh. Hessen.— Gerichtsärztliches Gutachten über den Geistes- 
<lb/>zustand der taubstummen, wegen Verdachts des Kindermordes und wegen
<lb/>Blutschande in Untersuchung'befindlichen Dorothee Elisabeth Sälzer zu
<lb/>Ist he. Vom Kreis-Phys. Dr. Prollius zu Wolfshagen. S. 373—383.

<lb/>X. Königr. Schweden. — Das Corree lio ns haus fii r Weibspersonen in Stock-
<lb/>hohn. S. 384—389.

<lb/>Bruchstück aus v. St rombeck’s Darstellungen aus einer Reise durch Schwe-
<lb/>■ den und Dänemark im Sommer 1839., welche seitdem erschienen ist.

<lb/>XI. Ein praktischer Beitrag ‘zur gemeinrechtlichen Lehre von dem Ver- 
<lb/>brechen der Fälschung, insbesondere über falsche Wagen. Vom Adv•
<lb/>Bopp in Darmstadt, S. 390 — 395.

<lb/>Das Gherzogl. Hess. Ilofgericlit der Provinz Starkenburg nahm in dem mit-
<lb/>getheiileii Falle an, dass Schadensstiftung zur Vollendung des Verbrechens der Fäl- 
<lb/>schung im engeren Sinne, entgegengesetzt dem Betrug oder Stellionat, nicht gehöre.

<lb/>XII. Staatsvertrag zivischen dem Königr. Baiern und dem Gherzogth. Hessen,
<lb/>die Verfolgung von Verbrechern auf fremdem Staatsgebiet betr. Mit- 
<lb/>theilung v. Adv. Bopp in Darmstadt. S. 396—399.

<lb/>XHI Balte Vs nettestes Wort über das Verbot der AclenverSendung in Cri-
<lb/>minalsachen. 8. 400 — 402.

<lb/>Aus der Vorrede zum 4. Bde. der Strafrechtsfälle. (Vgl. Jahrb. oben 8. 86.)

<lb/>XIV. Freundliche Erinnerung. Vom ö.- A.- G.~Frocur. Scholz III. in.
<lb/>Wolfenbütlel. 8. 403 — 411.

<lb/>Aufforderung zur Aufmerksamkeit auf den Vortrag und auf die Reinheit und
<lb/>Regelmässigkeit der Sprache in den für die Annalen bestimmten Abhandlungen.

<lb/>XV. Aus der Spruchpra.ris K. Sachs. Gerichtshöfe. 8. 412—)424.

<lb/>Aus den Jahrb. von v. Watzdorf und Siebdrat, Bd. 1. H. 1. S, 117. ff.
<lb/>(vgl. oben S. 83.)

<lb/>XVI. Miszellen. 8. 425 — 432.

<lb/>A. Die Galeria in Madrid, ein Strafliaus für Verbrecherinnen. — B. Beitrag
<lb/>zu Preussens Criminalstatistik. — C. Ursprung desLynch-Gesetzes (Lynch-Law).
<lb/>Von Dr. Julius.

<lb/>XVn. Literarisches. 8. 432 — 436.

<lb/>Zu diesem Bande der Annalen ist ein Extraheft unter dem besonderen Titel:
<lb/>„lieber die Entscheidung der Vorfrage: Ob ein Verbrechen begangen sei ? bei Ein- 
<lb/>leitung einer Criminal-Untersuchung, insbesondere wegen einer als Schmähung
<lb/>deiiunziirlen öffentlichen Besprechung öffentlicher Thal suchen und Interessen.
<lb/>Herausg. von W. L. Demine,“ (Braunschweig, Leibrock, 1840. 32 8. 8.) er- 
<lb/>schienen. Dasselbe enthält als Einleitung einen Wiederabdruck der „abgenöthig-
<lb/>ten Erklärung und Anzeige“, welche der Herausg. über die gegen ihn, wegen
<lb/>inuthmasslicher Autorschaft der Schrift: „die 120,000 Seelen des Herzogt Imins
<lb/>Sachsen-Altenburg unter dem Consistorium 1834—1839. vom Freih. St. Acusto,“
<lb/>u. s. w. (Bern, 1839.) verhängte Criminal-Untersuchung durch den AI lg. Anz.
<lb/>d. Deut. 1539. Nr. 345. veröffentlicht hatte, nebst Nachträgen. Sodann folgen Aus- 
<lb/>züge aus Häberlin’s Bericht und Grolman’s Gutachten über die gegen den
<lb/>Freih. v. Brabeck wegen seiner „Bemerkungen, dem gesummten Corps der Hildes- 
<lb/>heimischen Ritterschaft in ihrer Versammlung im April 1799. zur Prüfung vorge- 
<lb/>legt,“ (1799.) eröffnele Criminal-Untersuchung, bei welcher es sich ebenso, wie
<lb/>bei der gegen den Herausgeber verhängten, um die Vorfrage handelte: ob über- 
<lb/>haupt ein Verbrechen begangen sei?
</p>

         </div>
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             n="469"
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         <div xml:id="d107750e48140" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>IV,
</p>
            <p>

               <lb/>ffacliweisuiig'cn von Recensioitcn
<lb/>in anderen Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>JcHaisclic Litcratnr-Zeitnng. 1839.

<lb/>1. Januar. Nr. 3. 4. 8. 17—27.

<lb/>Vorlesungen über das gemeine Civilrcclit von J. F. L. Goschen.
<lb/>Aus dessen hinterlassenen Papieren herausgegeben von Dr. A.
<lb/>Erxleben, u. s. w. Bd. 1.2. Göttingen, 1838. 39. (Vgl. Jahrb.
<lb/>1838. S. 799. ff. u. 859. f.)

<lb/>Dem Ree. wurde durch das Erscheinen dieses Buches und durch die über
<lb/>dessen ersten Band laut gewordenen Stimmen die Betrachtung recht lebhaft her- 
<lb/>vorgerufen, dass wir Deutsche im Gegensätze zu unseren westlichen Nachharen
<lb/>sehr leicht „in den Fehler der Ueberschätzung der Personen fallen,' welche jede
<lb/>unbefangene Prüfung ihrer Leistungen ausschliesst, und, weil sie einmal Tüch- 
<lb/>tiges hervorgebracht oder gewirkt haben, alles übrige, was von ihnen ausgeht,
<lb/>als unbedingt vortrefflich postulirt, womit denn in der Wissenschaft das Sectirei»
<lb/>und das blinde Eifern für die Meister und Anhänger einer bestimmten Schule zu- 
<lb/>sammenhängt.“ Der sei. Göschen habe sich durch seine wahrhaft meisterhafte
<lb/>Bearbeitung des Gajus den Ruf eines gelehrten Kenners der Quellen des röm.
<lb/>Rechts und ihrer Sprache erworben. „Folgt nun aber daraus, dass er ein eben so
<lb/>ausgezeichneter Lehrer gewesen sey, dass man die Hefte, welche er seinen Pau-
<lb/>dektenvorlesungen zu Grunde gelegt hat, der Publicität übergeben müsse, für
<lb/>welche er sie selbst durchaus nicht bestimmt hatte, und dass man diese Bekannt- 
<lb/>machung als einen ungemeinen Gewinn für die Wissenschaft betrachten müsse?

<lb/>.Rec. ist der innigen Ueberzeugung, dass diese Vorlesungen besser ungedruckt

<lb/>geblieben wären, und er scheut sich nicht, diese Ueberzeugung auszusprechen,
<lb/>weil er sie begründen zu können glaubt, und .weil er dadurch nach dem Satze: non
<lb/>omnia possumus omnes y dem Wert he des sei. Göschen, den er selbst immer
<lb/>sehr achtete, nicht zu nahe zu treten meint.“ Der Rec. betrachtet nun das Werk
<lb/>aus einem doppelten Gesichtspunkt, zuerst als einen akademischen Lehrvertrag,
<lb/>dann aber als eine für das gesammte juristische Publicum bestimmte systematische
<lb/>Darstellung des gemeinen Civilreclits. In der ersteren Beziehung stellt er dar,
<lb/>welche Anforderungen an akademische Vorträge und insbesondere an Pandecten-
<lb/>vorlesungen zu machen seyen, (eine keines Auszugs fähige Entwickelung, w elche
<lb/>der Beachtung empfohlen zu werden verdient,) und findet, dass die Göschen-
<lb/>sclien Vorlesungen jenen Anforderungen nicht entsprechen. Dies gilt namentlich
<lb/>vom System; beim allgemeinen Theile vermisst er „vor Allem einen Nachweis des
<lb/>Zusammenhanges der einzelnen Capitel, aus welchen er besteht, sowie ihres Iler-
<lb/>vorgehens aus einem Grundgedanken;“ heim besonderen Theile „erkennt er alle
<lb/>die Inconvenienzen wieder, in welche die Classification der Rechte nach ihrem
<lb/>Gegenstände nothwendig führen muss, welche dagegen vermieden werden, wenn
<lb/>man das System auf die Verschiedenheit der Lebens- und Rechts-Verhältnisse
<lb/>selbst stützt.“ In der Darstellung der einzelnen Lehren lässt sich eine grosse
<lb/>Klarheit und Fasslichkeit des Ausdruckes, welche übrigens nicht selten in Breite
<lb/>übergeht, nicht verkennen, aber eben so wenig, dass die Darstellung selbst,
<lb/>gelind gesagt, höchst äusserlich ist. Fast nirgend wird ein Grundgedanke
<lb/>an die Spitze einer Lehre gestellt, sondern gewöhnlich mit einer formellen
<lb/>Definition begonnen, und davon ein Heer von F.intheilungen aufgestellt, welche
<lb/>Methode— ein Ueberbleibsel aus der Zeit der Woläaner — wahrhaft geistfödtend
<lb/>ist. Die Darstellung ist aber auch in sofern äusserlich, als namentlich im
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0470.tif"
                n="470"
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            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Nachwcisungen von Recensioncn.


<lb/>allgemeinen Theile die reclitliclie Bedeutung und Bestimmung der allgemeinen

<lb/>Begriffe,nicht gehörig oder gar nicht nachgewiesen ist. Die Darstellung hat

<lb/>ferner in vielen Puncten nicht die logische Schärfe, welcher namentlich ein Lehr- 
<lb/>vortrag nie entbehren sollte. Endlich erscheint dem Rec. die Darstellung auch

<lb/>noch deshalb sehr äusserlich, weil häufig gerade diejenigen Lehren, in welchen
<lb/>atu wenigsten principiengemässe Entwickelung und fast nur positive Willkür
<lb/>herrscht, unverhältnissmässig weitläuftig behandelt sind.“ Diese einzelnen Aus- 
<lb/>stellungen belegt der Rec. durch Beispiele. Er bemerkt dann noch Etwas über die
<lb/>Behandlung der kontroversen und der Literatur, und scliliesst diese Betrachtung mit
<lb/>den Worten: „Wenn einem jungen Ulanne von Geist das Civilrecht in dieser
<lb/>Gestalt geboten Avird, muss es ihn nothwendig von sich zurückschrecken, und die
<lb/>grosse Masse wird, statt durch die Aussicht auf die Höhe der Wissenschaft vor- 
<lb/>wärts geführt zu werden, sich in den breiten Niederungen des Gedäclitnissreicli-
<lb/>lliums erfolglos verlieren.“ — In Bezug auf den zweiten oben angegebenen Stand-
<lb/>)&gt;nnct fragt der Bec.: für welche Ciasse von Lesern denn eigentlich das Werk be- 
<lb/>stimmt seyn solle. „Zum Selbststudium für Anfänger Kann er es desshalh nicht
<lb/>als geeignet betrachten, weil hier dieselben Anforderungen zu machen sind, wie
<lb/>an akademische Vorträge. Als Lehrbuch und Grundlage für Pandektenvorlesungen
<lb/>wird man es theils aus denselben Gründen, tlieils wegen seiner Weitläufigkeit
<lb/>nicht gebrauchen können. Das grössere juristische Publicum aber wird aus
<lb/>diesen Vorlesungen keinen sonderlichen Nutzen ziehen, weil sie fast nirgend eine
<lb/>neue, originelle, und somit die Wissenschaft wahrhaft fördernde Ansicht oder
<lb/>auch nur Darstellung gegebener Ansichten enthalten, der Umstand aber, dass
<lb/>irgend ein Pandektenlehrer der oder jener Ansicht beygetrelen ist, gewiss von sehr
<lb/>untergeordnetem Werlhe ist.“ Rec. meint, dass, wollte man aus dem Bache Alles
<lb/>weglassen, was eben nur auf den Zuhörer und Anfänger berechnet ist, und wäre
<lb/>es nicht mit einer ungemeinen Raumverschwendung gedruckt, man leicht erkennen
<lb/>würde, dass es in sehr wenigen Puncten mehr, wohl aber in vielen weniger ent- 
<lb/>hält, als die Lehrbücher von Wen in g und Mühlenbruch. Den Schluss bilden
<lb/>folgende Worte: „Mit dem Allen will übrigens Rec. nicht behauptet haben, dass
<lb/>das Buch nicht das haben werde, Avas die Buchhändler Erfolg nennen. Dafür
<lb/>kennt er zu gut die Macht des Namens auf die Deutschen, die Einflüsse der lite- 
<lb/>rarischen Vetter- und Gevatterschaften, und das Verhältnis, in welchem die
<lb/>geistige Kraft der Bücher zu ihrer Verbreitung zu stehen pflegt. Schon die vielen
<lb/>Auflagen\'on Mackeldey’s Institutionen müssen jegliche Täuschung über diesen
<lb/>Punct beseitigen.“ (Rec. Pf.)

<lb/>2. Ebendaselbst. Nr. 4. 8. 27—29.

<lb/>Denkschrift in der Rechtssache zwischen den Erhen des verstorbenen
<lb/>Gen.-Lieut. n. Statthalters in Breda Theoh. Metzger von AVeibnom
<lb/>gegen den k. niederländ. Fiscus, u. s. w. von dem pension. Kreis-
<lb/>gerichts-Vicepriis. Dr. M. Mohr, u. s. w. Mainz, 1839.

<lb/>Nach Erzählung des Falles sagt der Rec.: „Die Denkschrift ist ein juristisches

<lb/>Meisterstück. Man scheint den sehr gut legitimirten Erben die Verjährung

<lb/>entgegen zu stellen mit Unrecht, denn die mala fides des Fiscus liegt im Ur- 
<lb/>sprünge auf der Hand, weil ein Testament mit ernannten Erben vorhanden war,
<lb/>aber bei dem so oft seit 1691. gewechselten Personal des Fiscus kann man nicht
<lb/>sicher behaupten, dass später die mala fides sich nicht in eine bona fides verwan- 
<lb/>delt habe, und dann leuchtet Jedermann ein, dass die Erben vom Fiscus der Nieder*
<lb/>länder nur verlangen können, was er wirklich genossen hat." Es folgen politische
<lb/>und geschichtliche Betrachtungen, sowie der Rath zum Vergleiche. (Rec. R.}

<lb/>3. Februar. Nr. 21. 22. S. 161 — 176.

<lb/>Die Anfänge der christl. Kirche und ihrer Verfassung. Ein geschieht!.
<lb/>Versuch von Rieh. Rothe, u.s. w. Bd. 1. Wittenberg, 1837.
<lb/>(Vergl. Jahrh. 1839. S. 91. ff.)

<lb/>Den Erfolg, welchen dieses Werk auf dem theologischen und kirchlichen
<lb/>Gebiete gehabt hat, bezeichnet der Verf. im Eingänge so: „das Werk hat in seinen
</p>

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                n="471"
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            <p>

               <lb/>Nuehweisungcn von Iiccensioncn.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>vornehmsten Xlesultaten, den speculaliven und den historischen, hey aller Aner-
<lb/>kemifntss, welche der philosophischen Durchbildung, der Gelehrsamkeit um!
<lb/>Genauigkeit, wie der Gabe der Entwickelung und Darstellung des 1 redlichen
<lb/>Verfs., aber auch vielen einzelnen Parfieen des Buches selbst, gebührt, doch nur
<lb/>wenig überzeugt.“ Nach einer lieb ersieht des Inhalts verbreitet sich der Her.
<lb/>zunächst nach dem im ersten Buche vom Verf. ausgesprochenen Hauptgedanken
<lb/>über die Zukunft der Kirche, ihre Auflösung in den Staat, indem er dem Verf.
<lb/>liaclizuweisen sucht, dass er sich eine bedenkliche Willkür mit den Haupt-
<lb/>begriffen, dem des Staats und der Kirche, erlaubt habe; dann spricht er über
<lb/>die Unterscheidung von sichtbarer und unsichtbarer Kirche; hierauf stimmt er dem
<lb/>Verf. in der Hauptsache in Betreff* des ursprünglichen christlichen Gemeindewesens
<lb/>bei, und äussert sich so fort über die einzelnen wichtigsten, neuen Ansichten
<lb/>des Verfs. (Rec. B. C. D.)

<lb/>4. Ebendaselbst. Nr. 23 — 26. 8. 177—203.

<lb/>Sammlung der im Gebiete der inneren Staatsverwaltung des Königr.
<lb/>Bayern bestehenden Verordnungen, aus amll. Quellen geschöpft
<lb/>und systematisch geordnet von G. Döllinger, u. s. w. Bd. 4—6.
<lb/>8—11. 12—20. n. 3 Theile chronolog. Register. München, 1838.f.
<lb/>(Das Ganze 136 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>EineUebersicht des Inhalts dieser Bände des grossartigen Werkes nebst aus- 
<lb/>führlichen Darstellungen einzelner Verhältnisse, wie sie durch die Verordnungen
<lb/>sich gestaltet haben, und Bemerkungen über dieOekonomie des Werkes. An dem
<lb/>alphabetischen Hegist er findet Itee, viel auszustellen. (Hec. —xX —.)

<lb/>5. Ebendaselbst. Nr. 26. 8. 203. f.

<lb/>Die Verfassung und Verwaltung der Landgerichte in Bayern, mit
<lb/>Vorschlägen zu ihrer Reform. Nach amtl. Quellen von Dr. J. I\
<lb/>v. Hornthal, u.s.w. Bamberg, LUeiv-artist.Anst., 1837. 280S.8.
<lb/>(1 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>Mittheilung darüber, dass diese Schrift ein Abdruck des Berichts ist, wel- 
<lb/>chen der Verf. als Referent über die Mängel und die Nothwendigkeit der Reform der
<lb/>Landgerichte der zweiten Kammer der Ständeversammlung von 1837. abslallele,
<lb/>und dass die auf diesen Bericht gegründeten Vorschläge des Verf. die ^einhellige
<lb/>Genehmigung der Kammer erhielten. (Rec. E.)

<lb/>6. Ebendaselbst. Nr. 27. S. 214 — 216.

<lb/>Handbuch zum Gebrauch hei gerichtlichen Ausgrabungen von E. W.
<lb/>Güntz. Thl. 2. Leipzig, Barth, 1835.

<lb/>Bericht über den Inhalt dieses Tlieiles. (Reo. Blfs.)

<lb/>7. März. Nr. 41. u. 43. S. 322. u. 337 — 340.

<lb/>Canones ^Ipostolorum et Conciliorum veterum selecti. Collegit at- 
<lb/>que insignioris lectionum varietatis notationes subjunxit Herrn.
<lb/>Theod. Bruns, Dr. Cum praefatione D. siug. Neandri. P. L
<lb/>A. u. d.T.: Bibliotheca ecclesiastica. Quam moderante D. A. Ncandro
<lb/>adornavit II. Th. Bruns. Vol.I. Berlin, 1839.

<lb/>Unter mehreren Schriften aus der patristischen Literatur zeigt der Rec. auch
<lb/>üiese an, obwohl sie nur uneigenf lieft dahin gerechnet werden kann. Er giebt dem
<lb/>Herausgeber „das Zeugniss, dass er damit eine nützliche und dankenswerte
<lb/>Arbeit unternommen habe." Im Uebrigen enthält die Anzeige, ausser der Er- 
<lb/>wähnung einer ähnlichen Sammlung Cvon G. Th. Meiers, Erankf. 1673.), nur
<lb/>eine kurze Angabe des Inhalts und der Einrichtung und am Schlüsse die Bemer- 
<lb/>kung: „Die untersetzten Varianten zeugen von Sorgfalt in der Auswahl, ent- 
<lb/>halten aber manche Nachweisung von Schriften, welche zur Erläuterung nichts
<lb/>beytragen." C Rec. ft.)
</p>

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                n="472"
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            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweis an gen von Recensiouen.
</p>
            <p>

               <lb/>8. Ebendaselbst. Nr. 44. 45. 8. 345—354.

<lb/>Die Lehre vom Versuche der Verbrechen von Dr. H. A. Zachariä,
<lb/>Prof. (I. R. zu Göttingen. 1hl. 2. Göttingen, 1839.

<lb/>Nach Angabe der iml.u. 2.Theile enthaltenen Capitel äussert der Rec.: „Gern
<lb/>gestehen wir, dass uns dieser zweyleTheil im Verhältniss zum ersten angenehm
<lb/>überrascht hat, indem derselbe durchgängig gut und selbstständig durchdachte An- 
<lb/>sichten enthält." Es folgt eine Relation über den Inhalt der zwei, in diesem Tlieile
<lb/>enthaltenen Capitel, nebst einigen wenigen Bemerkungen des Ree., welcher mit
<lb/>den Worten schliesst: „So viel von einem Werke, dessen Verf. durchgängig eine
<lb/>ungemeine Kennlniss der Literatur und ein gründliches Quellenstudium gezeigt
<lb/>hat." (Ree. D. V. P. [d. h. D. von Preuschen].}

<lb/>9. April. Nr. 63—65. S. 17—37.

<lb/>Randljucli des «allgemeinen deutschen Landwirthschafts-Rechts, von
<lb/>Carl Aug. Weiske, k. sächs. Hofr., Vicefinanz-Cons. u. Adv. zn
<lb/>Dresden. Lpz., Schwickert, 1838. vm.u. 370S.gr. 8. (lThl. 12Gr.)

<lb/>Nach Angabe des Zweckes und Uebersicht des Inhalts hebt der Verf. als zwei
<lb/>Pancte, welche die ganze Ausführung betreffen, tadelnd hervor, nämlich theils,
<lb/>dass „der Vortrag nicht rein juristische Darstellung geblieben, zu viel Landwirt- 
<lb/>schaftliches, zu viel Fremdes eingemischt“ ist, theils dass die Darstellung nicht
<lb/>dem Zwecke eines Handbuchs entspreche, aber auch „die streng wissenschaftliche
<lb/>Anordnung, die kernige, gedrängte Durchführung eines Lehrbuchs" dem Verf.
<lb/>nicht gelungen sey. Dies sowie mancher andere Tadel wird durch eine grosse
<lb/>Zahl von Bemerkungen über Einzelnes belegt, welche der Rec. giebt. Er beschließt
<lb/>sie mit folgenden Worten: „Wir brechen hier ab, um dem Verf. schliesslich za
<lb/>sagen, dass wir die Umsicht seiner klassischen Bildung, welche ihn mit Varro
<lb/>u. s. w. vertraut gemacht hat, hochschätzen; dass wir seine Verdienste aner- 
<lb/>kennen, welche derselbe durch Zusammenstellung der neueren, besonders der
<lb/>sächsischen Legislationen für den Ackerbau sich erworben hat. Aufgefallen ist
<lb/>uns übrigens, dass der Verf. das Werk von Schilling, Landwirthschaftsreeht
<lb/>il. deut. Bundesstaaten (2 Bde. Lpz. 1828. f.), nicht benutzt hat.“ (Rec. R—Z.)

<lb/>10. Mai. Nr. 82. 83. 8. 169 — 183.

<lb/>Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts, dar- 
<lb/>gestellt von Dr. Wilh. Theod. Kraut, ausserord. Prof. d. R. zu
<lb/>Göttingen. Bd. 1. Göttingen, Dieterich, 1835. xx u. 416 8. 8.
<lb/>(1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>Die Rec. beginnt mit einer Definition des Mundium und mit Bemerkungen über
<lb/>dasselbe. Dann tadelt der Rec., dass der Verf. nicht das ganze Werk in Einem
<lb/>Zusammenhänge veröffentlicht hat, und macht Ausstellungen an der Anordnung.
<lb/>An eine Uebersicht des Inhalts knüpft er ein allgemeines Urtheil über das Werk.
<lb/>„Gern erkennen wir an, dass des Verfs. Arbeit über das deutsche Vormundschafts- 
<lb/>iecht einen mühevollen, unermüdlichen Fleiss bekunde, und Zeugniss gebe, wie
<lb/>IIr. K. in dem Studium der Quellen seine Bestimmung als Gelehrter gefunden habe;
<lb/>dass durch diese Bemühungen Regeln des Rechts und der Verwaltung aufgefunden
<lb/>sind, die ohne seine Beharrlichkeit unentdeckbar im Staube verschüttet liegen
<lb/>gebliehen wären.“ Dagegen meint der Rec., dass es besser gewesen wäre, wenn
<lb/>der Verf* „ein Urkundenbuch aus den prägnantsten Stellen der Volksrechte, der
<lb/>Rechtsbücher und Reichsgesetze, der sprachlichen Hülfsmiftel“ gegeben, „in
<lb/>Einem Bande aber kernhaft bündig, stets hinweisend auf die urkundliche Erläu- 
<lb/>terung, das für üieDoctrin gewonnene Resultat, in der Haupttendenz auf Brauch- 
<lb/>barkeit und Fruchtbarkeit für Praktiker und Theoretiker der Jurisprudenz, gene- 
<lb/>tisch analytisch deducirt" hätte. In Bezug auf die vom Verf. gewählte Methode,
<lb/>nach welcher die Quellenbelege in Text und Noten aufgenommen sind, äussert
<lb/>sich der Rec.: „Der Totaleindruck, welchen das Buch macht, ist der einer Kälte
<lb/>und Fremdheit, die wir um so tiefer beklagen, je vollkommener wir überzeugt
<lb/>sind, der Verf. besitze die geistige Kraft, ein befriedigendes, gerundetes wissen-
</p>

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            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensioncn.


<lb/>schaftliches Werk zu schaffen.“ Auch mit der Benutzung der Literatur ist der
<lb/>Rec. nicht einverstanden, ebenso nicht damit, dass derVerf. der geschichtlichen
<lb/>Darstellung und den etymologischen Untersuchungen zu viel Herrschaft eingeräumt
<lb/>hat. Es folgen Bemerkungen über Einzelnes. (Rec. R, ZJ

<lb/>11. Ebendaselbst. Nr. 86. 8. 204—206.

<lb/>Die Mediatisirung der deutschen Reichsstädte. Von Gust. Willi.
<lb/>Hugo, landstiind. Archivar in Karlsruhe. Karlsruhe, Braun, 1838.
<lb/>xiv u. 447 S. 8. (2Thlr.)

<lb/>Nach Anerkennung des Verdienstlichen dieser Arbeit giebt der Rec. eine
<lb/>Uebersicbt des Inhalts. (Rec. v — w.}
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0474.tif"
             n="474"
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         <div xml:id="d107750e48710" n="V.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>V. Jaristlgcbe HlWIograpIiie.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Literarische Nacliwcisnngcn.

<lb/>Unter dieser Ueberschrift wird in den Jahrbüchern von Zeit zu Zeit eine knrze
<lb/>Zusammenstellung von Notizen über Aufsätze gegeben werden, welche für
<lb/>Juristen ein unmittelbares Interesse haben, jedoch in n ich (juristischen Zeit- 
<lb/>schriften und Blättern erschienen sind. Dadurch wird vielleicht eifern Bedürf- 
<lb/>nisse möglichst abgeholfen, dessen Vorhandensein bei der Masse unserer Journale
<lb/>und Zeitungen nicht verkannt werden kann. Dass jedoch dabei eine Auswahl
<lb/>getroffen werden müsse, und nicht jedes über Rechtswissenschaft und Rechts- 
<lb/>verhältnisse geäusserte AVort eine Nachweisung finden dürfe, versteht sich von
<lb/>selbst.

<lb/>lieber den Einfluss des Christenthums auf Recht und Staat,
<lb/>von der Stiftung der Kirche bis zur Gegenwart, steht ein Aufsatz eines Unge- 
<lb/>nannten in der Zeitschrift f. Theologie, in Verbind, m. mehr. Gel. herausgeg. von
<lb/>IIug, Werk, v. Ilirsclier, Staudenmaier und Vogel. (Freiburg, 1839.)
<lb/>Bd. 1. H. 2. S. 68 — 116. Bd. 2. II. 2. 8. 251—309. (noch nicht vollendet). —
<lb/>Bemerkungen über Rothe's; „Anfänge der christlichen Kirche und
<lb/>ihrer Verfassung,“ vom Privatdoc. Dr. Thomson in Kiel, in den Theolog.
<lb/>Mitarbeiten. Eine Quartalsclirift in Verbind, m. mehr. Gel. herausgeg. von A. E.
<lb/>Lnüw. Pelt. 1. Jahrg, (Kiel, 1838.) H. 4. (Insbesondere bestreitet derVerf. die
<lb/>Ansicht, dass der Episcopat um das J. 70. feierlich eingesetzt worden.) — Ueber
<lb/>den kurhessischeil Symbolstreit s. Theologisches Literaturblatt z. allg.
<lb/>Kirchenzeitung, 1840. Nr. 31—33. S. 241 —255. 255. 257—262. (Erster Ar- 
<lb/>tikel; es werden 13, diesen Streit betreffend« Schriften beurtheilt); Halliscbe
<lb/>Jahrbücher lierausg. von Echt er in ey er u. Buge, April 1840., Nr. 94 — 104.
<lb/>(Aufsatz von Dr. C. Zs clii es che, evangrPred. in Dössel, u. d. T.: De&amp;kurhess.
<lb/>Symbolstreit oder die Frage über die Verpflichtung der evangel. Geistlichen auf die
<lb/>symbol. Bücher.); Allg. Literatur-Zeitung, April 1840., Nr. 58—60. S. 459—472.

<lb/>u. 480. (Es werden 18 Schriften über diesen Streit beurtheilt.)

<lb/>Auf Römische Rechtsalterthümer bezügliche Bemerkungen finden sich
<lb/>in Osenbrüggen's Recension der Ausgabe von Cicero’s Reden von Rein h. Klotz
<lb/>(3 Bde., Leipzig, 1835—39.) in der Allg. Literatur-Zeitung, 1840., Nr. 45—47.,
<lb/>namentlich S. 371. ff. über •perduellio und ■parricidium.— Unter der Ueberschrift:
<lb/>,,Bemerkungen über die neue Ausgabe des Thesaurus Graecae linguae ah TT.
<lb/>Stephano constructusgiebt Osenbrüggen in d.Zeitschr.f.d. Alterthumswissen- 
<lb/>schaft; begründet von Dr. Ludw. Christian Zimmermann. In Verbind, m.
<lb/>einem Vereine v. Gel. fortges. von Karl Zimmermann u. Dr. Friedr. Zimmer- 
<lb/>mann. Jahrg. 1840. II. 2. Nr. 16.17. S. 131—141. sehr schätzbare Bemerkungen
<lb/>über folgende in den byzantinischen Rechtsquellen, namentlich in
<lb/>Justinian’s Novellen, vorkommende Ausdrücke: aXl^Xtyyvoc^ aXlrj-
<lb/>Äeyyvtoq (S. 132. f.; derVerf. stimmt u. A. der Ansicht von Asverus und Bur-
<lb/>c har di über Nov. XCIX. bei, begründet dieselbe aber noch weiter), ßctaavoif
<lb/>ßaniltici) ßtßcuonTjq) yovevq, dr/.avol, dtanordet, dtjßoonvo), öiayvotfiow,
<lb/>dtctLev&amp;q) ömitTjT^qj dicthaXdv, dia/uaQTVQlcii didaoy.aXt/.ov, diEvXvrovv, ly~
<lb/>yVjuyd&amp;tVy iy.&amp;ioetq, iy.juctQTi/Qia, rot , i/.paQTVQtot, -?/, iprrovfjjita^ IfiTtQoDeo^oq
<lb/>'rjftiQa, tvdöfupov, tvroXtvq, iqfojuooia^ it-MTTQOixa, r«, xXetoöev, DtZoq, iöörv-
<lb/>7iov, To, und 0Qp.üö&amp;cti (derVerf. erklärt sich für die von R. Schneider gegen

<lb/>v. Bucliholtz auch in diesen Jalirb. 1839. S. 750. f. vertheidigteBedeutung diese»
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0475.tif"
                n="475"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>W. von nasci, beweist jedoch zugleich, dass dieselbe auch bei den Ciassikern
<lb/>vorkomme, wovon freilich in den Lexica nichts steht.}

<lb/>Ueber Studium und Quellen des älteren französischen Rechts,
<lb/>insbesondere über die Assises de Jerusalem. Beilage z. CAugsb.}
<lb/>Allg. Zeitung v. 18. Febril 840. Nr, 49.S.3S5. f. — Ueber französisch es Recht,
<lb/>Urtheilssammlung, Gerichtszeitung (über das Journal du Palais und
<lb/>andre Sammlungen der Jurisprudence') s. Beilagen z. derselben Zeitung v. 10. u.
<lb/>11. Mai 1840. Nr. 131.132. S. 1041. f. 1049. f. — Bemerkungen über die
<lb/>spanischen und baskischen Fueros, vom Prof. Dr. Jul. Weiske in
<lb/>Leipzig, s. in d. Neuen Jalirb. d. Geschichte u. Politik, begründet von Pölitz und
<lb/>fortges. von Biilau, April 1840., 8. 289—315. (Der Zweck dieses Aufsatzes ist
<lb/>der, eine Zeitfrage zu berühren, nicht der, gelehrte Untersuchungen aiizustellen.)

<lb/>Ist das fürstliche Haus Auersperg standesherrlicher Per- 
<lb/>sonalist im Gros sh. Baden? Vom Geh. R. Rettig in Freiburg im Breisgau
<lb/>ebendas. Mai S. 434 — 440. (Die Frage wird gegen Maurenbrecher’s Staats- 
<lb/>recht §. 134. verneint.} — Was ist und worauf gründet sich Schleswig-
<lb/>Holstein’s jetzt aufs Neue an gesprochen es Recht von einem Schleswig-
<lb/>Holsteiner in der Minerva herausgeg. von Dr. Friedr. B ran, Febr. 1840., Nr. 2
<lb/>8. 264—309. (8. 298—308. sind Urkunden abgedruckt.}

<lb/>Das Album der Deutschen Nation in der Juristenfacultät der
<lb/>Univ. Bourges während des dreissigjährigen Krieges (im Besitz der k.
<lb/>Bibi, zu Paris} ebendas. Nr. 4. S. 321 — 331. — Oe ff ent lieber Unterricht,
<lb/>Rechtsstudium und Rechtsschulen in Frankreich. Beilage z. (Augsb.}
<lb/>Allg. Zeitung v. 1. April 1840. Nr. 92. 8. 729—731. und Nachtrag dazu in d. Beil,
<lb/>v. 5. April Nr. 06. 8. 761. (Fs werden hier besonders die zwei auf das Rechtsstu- 
<lb/>dium bezüglichen Ordonnanzen des neuen Ministers Cousin besprochen, in wel- 
<lb/>chen derselbe hauptsächlich auf ein gründlicheres Studium des Rom. Rechts hin- 
<lb/>zuarbeiten sucht. Zugleich zeigt der Verf., wie fehlerhaft die von Faivre
<lb/>d’Audelange begonnene Uebersetzung von v. Savigny's R. d. Besitzes sey.}
</p>
            <p>

               <lb/>2. Neu erschienene Schriften.

<lb/>a. In Deutschland.

<lb/>Mit der Jahreszahl 18 3 9.

<lb/>362. Annalen der Staats- Arzneikünde. Unter Mit wir hing der in- und auslän- 

<lb/>dischen Mitglieder des Vereins Badischer Medizinalbeamter zur Förderung
<lb/>der Staats-Arzneikunde, herausg. von Schneider, Schürmayer und
<lb/>Hergt. Otter Jahrg. 4 Hefte. Freiburg, Wagner, gr. 8. (4 Thlr.}

<lb/>363. Archiv der Forst- und Jagd-Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten.
<lb/>Herausg. von St. Behlen, Forstmeister. Bd. 5. Ebendas, gr. 8.

<lb/>364. Fürstenthal, Joh. Ang. Ludw., O.-L.-G.-R., — Sammlung aller noch
<lb/>gültigen, in dem Allgemeinen Landrecht, der Gesetzsammlung, den
<lb/>v. Kamptz’sclien Jahrbüchern und Annalen, der Raabe’schen Sammlung und
<lb/>den Amtsblättern sämmtliclier Königl. Regierungen seit ihrer Begründung bis
<lb/>Ende 1838. enthaltenen, das Kirchen- und Schulwesen betreifenden Besetze,
<lb/>Rescripte und Verfügungen; ein Handbuch für Konsistorien, Schulkollegien,
<lb/>Regierungen und Landraths-Aemter; Decane, Superintendenten, Schulen-
<lb/>Inspektoren und Pfarrgeistliclie beider Confessionen; Magistrate, Dominien
<lb/>und Gemeinden; Gymnasien, Seminarien, Bürger- und Volksschulen;
<lb/>Kirchen- und Schul-Deputationen und Vorstände in den Städten und auf dem
<lb/>platten Lande in den K. Preuss. Staaten, von u. s. w. Bd. 3. u. 4. Cöslin,
<lb/>Hendess. vn u. 632. vm u. 616 S. gr. 8. (4 Thlr.} [Bd. 1. 2. 1838. 4 Thlr.]

<lb/>365. Münscher, K., O.-A.-R,, — Ueber die Erhöhung der Holz-Preise in den
<lb/>kurliessischen Waldungen. Eine rechtliche und staatswirlhschaflliche Erör- 
<lb/>terung vpn u. s. w. Cassel, Fischer. 38 S. gr. 8. (geh. 4 Gr.}
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0476.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>476 Jöristische Bibliographie»


<lb/>S66. jRospatt, Jos.* hehrer am Gi/mn. zn Münstereifel, — Die tfeirt. Königs-
<lb/>walil bis auf ihre Feststellung durch die goldene Bulle. Ein historischer Ver- 
<lb/>such von u. s. w. Bonn, Habicht. vi u. 102 S. gr. 8. (18 Gr.)
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzung: Mann Je opff, Ergänzungen und Abänderungen d. Prems.
<lb/>Gesetzbücher u. s*w. Bd. 8. Abth. 2. K. 409 —GIG. S. oben S. 190. Nr. 338.
</p>
            <p>

               <lb/>Mit der Jahreszahl 1840.

<lb/>92. Abriss der Gesinde-Ordnung für die Preuss. Staaten. Enthaltend die gegen- 
<lb/>seitigen Hechte und Pflichten der Herrschaften und der Dienerschaft. Berlin,
<lb/>Schlesinger. 12 S. 8. (geh. 3 Gr.)

<lb/>93. Annalen der Staats- Arznei künde tt. s. w. [s. oben Nr, 362.) 5 ler Jahrg.

<lb/>4 Hefte. Freiburg, Wagner, gr. 8. (4 Thlr.)

<lb/>94. Anweisung zur Fertigung von Distributions-Abschieden, Erbscbafls-Ver-

<lb/>tlieilungen,. PtUchttheils-, Oekonomischen-, Nulzungs^, Zins und Zinses
<lb/>Zins-Berechnungen, nebst deren erforderlichen Erläuterungen. Zwickau,
<lb/>Richter.- iv u. 83 S. gr. 8. (10 Gr.)

<lb/>95. Archiv der Forst- u, Jagd-Gesetzgebung der deut. Bundesstaaten. Herausg.

<lb/>von St. Behlen, Forstmeister. Bd. 6. II. 1. 2. Bd. 7. H. 1. Freiburg, Wagner,
<lb/>gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>96. Archiv für die Civilist.Praxis. Herausg. von Francke, Linde, v. Lohr,

<lb/>Mitterm aier, Mühlenbruch, Thihaut und Wächter. Bd. 23. Heidel- 
<lb/>berg, Mohr. gr. 8. (2 Thlr.) #

<lb/>07. Aschenbrenner, Michael, Prof., — Heber die Herstellung einer all- 
<lb/>gemeinen christlichen Kirche und ihre Organisirung in Ansehung der Glaubens- 
<lb/>lehre, des Cultus und der Kncheiiverfassung. Ein Versuch zur Beendigung
<lb/>der kirchlichen Wirren der Katholiken und Protestanten von u. s. w. Stuttgart,
<lb/>Ebner n. Seubert. 369 S. gr. 8. (1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>98. Backofen, Joa. Jac., J. U. J)., — De Romanorum judiciis civilibus,
<lb/>de legis actionibus, de formulis et de condictione diss. historico-dogmalica.
<lb/>Güttingen, Dieterich. 346 S. gr. 8. (1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>99. Bergmann, Friedr— Anleitung zum Beferiren vorzüglich in Gerichts-

<lb/>sachen. Zum Gebrauche bei Vorlesungen von u. «. w. 2te veränd. Ausg.
<lb/>Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht. xvi u. 282 8. gr. 8. (1 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>100. Hemme, W. L., — Heber die Entscheidung der Vorfrage: Ob ein Ver- 
<lb/>brechen begangen sei? bei Einleitung einer Criminal-Untersuchung, ins- 
<lb/>besondere wegen einer als Schmähung denunzierten öffentlichen Besprechung
<lb/>öffentlicher Thatsachen und Interessen. Herausg. von u. s. w. Extraheft zu
<lb/>Demme’s Annalen deut. Criminalrechtspflege. Bd. X. Braunschweig, Leib- 
<lb/>rock. 32S.gr. 8. (geh. 6 Gr.) .

<lb/>101. Denkschrift der Prälaten und Bitterschaft desHerzogth. Holstein, enthaltend
<lb/>die Darstellung ihrer in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landstän- 
<lb/>dischen Verfassung, insbesondere ihrer Steuergerechtsame. Stuttgart, Krabbe,
<lb/>xn u. 169 S. gr. 8. (geh. 16 Gr.)

<lb/>102. Der Sachsenspiegel herausg. von Dr. Jul. Weiske, Prof, Leipzig, Hart-
<lb/>knoch. xiv «. 153 S. 16. (geh. 12 Gr.)

<lb/>103. Entwurf einer neuen Medicinalordnung für das Grossherzogtli. Baden. Ver- 
<lb/>fasst von der Gherzogl. Bad. Sanitäts-Commission. Karlsruhe, Artist. Inst.
<lb/>Gutsch u.Rupp. iv u. 207 S. gr. 8. (geh, 1 Thlr.)

<lb/>104. Entwurf einer Verfassungs-Urkunde für das Künigr. Hannover, wie solcher
<lb/>der allgemeinen Stände-Versammlung im März 1840. zur freien Beratliung
<lb/>vorgelegt worden ist. Hannover, Helwing. 64 S. gr. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>105. Erklärendes und gemeinnütziges Verdeutschungs-Wörterbuch der, sowohl
<lb/>in der allgemeinen Umgangssprache, als auch in der Schrift^, Juridischen,
<lb/>Kunst- und Merkantilsprache, in Waaren-, Wechsel- und Seegeschäften,
<lb/>Vorkommen den fremden Ausdrücke. Ein unentbehrliches Hilfsbuch für Ge-
<lb/>scliäftsmänner, Zeituugsleser und Gebildete jeden Standes. Wien, Haas.
<lb/>114 8. gr. 8. (geh. 9 Gr.) (8. unten Nr. 109.)
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0477.tif"
                n="477"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>106. Güttling, Karl Wilh.^ — Geschichte der Hörn. Staafsverfassung von

<lb/>Erbauung der Stadt bis zu C. Cäsaris Tod. Mit 1 lilhogr. Tafel. Halle,
<lb/>13iichli. d. Waisenh. xvi u. 532 8. gr. 8. (3 Tlilr. 12 Gr.)

<lb/>107. Hagen, A. F. v. d., Dr.d.PhiL, O.-L.-G.-As$., — Ueber den, nach
<lb/>1.15. §. 4. D. de precario staltfindenden gleichzeitigen Besitz des precario
<lb/>rogans und des rogatus. Ein civilist. Versuch von u. s. w. Hamm, Wicken-
<lb/>kamp. iv u. 36 8. gr. 8. (geh. ß Gr.)

<lb/>108. Heckei, Friedr. Eda., — Sachsens Polizei. Ein Handbuch für k. sächs.
<lb/>Polizeibeamlele der unteren Instanz, von u. s. w. Dresden u. Leipzig, Arnold,
<lb/>xn. u. 142 8. gr. 8. (gei». 1 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>100. Hoff er, Jos., Dr. d. R.in Wien, — Allgemeiner österreichischer Haus-
<lb/>und Geschäfts-Secretär, Rechtsfreund und Rathgeber. Ein unentbehrliches
<lb/>und höchst nützliches 1111 fs- und Auskunftshuch für Jedermann. Enthaltend:
<lb/>Eine deutliche Anweisung zur Abfassung von Briefen und schriftlichen Auf- 
<lb/>sätzen aller Art, mit den eingeführleii Titulaturen und einer grossen Auswahl
<lb/>von Musterbriefen und Formularen vor» Eingaben, Bittschriften, Berichten,
<lb/>Kontrakten und andern Urkunden, öffentliche Anzeigen u.s. w., dann An- 
<lb/>gabe und Erläuterung der Zoll- und Gefällvorschriften des Posiwesens, der
<lb/>Eisenbahnen, Dampfschifffahrt, Münz-, Maas- und Gewichtstahellen, In- 
<lb/>teressen - Berechnungen, Sfempeltaiif, Staatspapiere, über gemeinnützige
<lb/>Institute und Anstalten für den Verkehr, die liefst eilen und Dikaslerien, Weg- 
<lb/>weiser durch Wien und Umgehung. Ferner: Die Gesetz- und Rechtskewut-
<lb/>niss des Österreich. Staatsbürgers, oder fassliche Anweisung, wie man sich
<lb/>ln verkommenden Rechts fällen zu benehmen hat, um Störungen in Geschäften
<lb/>und kostspielige Prozesse zu vermeiden. Mit besonderer Rücksicht auf das
<lb/>bürgerliche Gesetzbuch, durch Muster und Beispiele erläutert. Nebst einem
<lb/>Anhang, enthaltend: Ein erklärendes u. s. w. £s. oben Nr. 105. j 2 TUle.
<lb/>Wien, Haas. xvi. 840. u. 114 S. mit 3 Tab. u. 1 lith. Taf. vn. a. 400 S. gr. S.
<lb/>(cart. 3 Thlr. IS Gr.)

<lb/>110. Jung, — Ueber rechliche Natur und zweckmässige Benutzung der Preuss.
<lb/>Renten-Versicherungs-Anstalt zu Berlin. 2te Ausg. Berlin, Jonas, iv u.
<lb/>70 8. gr. 12. (geh. 8 Gr.)

<lb/>111. Kauff er, Fried. XVifh., A.-R. in Zwickau, — Ueber die Appellationen

<lb/>gegen das gerichtliche Verfahren in Civilrechtssaclien, nebst einigen anderer»
<lb/>juristisch - practischen Aufsätzen, nach K. Sächs. Rechte, von u. s. w.
<lb/>Zwickau, Laurentius, xvi u. ICO S. gr. 8. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>112. Lauenstein, Dr.Geo.,— De universitate non delinquente commentatio.
<lb/>Scripsit etc, Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht in Commiss. 46 8. gr. 8.
<lb/>(6 Gr.)

<lb/>113. Liebe, Dr. jur, Friedr., Krelsger.-Ass* zu Wolfenbullel, — Die Stipu- 
<lb/>lation und das einfache Versprechen. Eine civilistische Abhandlung von
<lb/>u. s. w. Braunschweig, Meyer sei», xvi u. 400 8. gr. 8. (geh. 2 Thlr.)

<lb/>114. Höhl, Dr. Arnold, Rezirksrichter in Frankenthal, — Ueber das Reprit-
<lb/>senlativsystem. Mannheim, Götz. vm. u. 80 8. gr. 8. (geh. 10 Gr.)

<lb/>115. Monatschrift für die Justiz - Pflege in Württemberg. Redigirt durch A.
<lb/>Sarwey, O.-Trib.-Ratli. 4r Bd. 2le Abth. Ludwigsburg, Säst. 8. 177 —
<lb/>352. gr. 8. (geh. 1 Tlilr.) [S. oben S. 190. Nr. 340.]

<lb/>110. Neues Archiv für Preussisches Recht und Verfahren, so wie für Deutsches
<lb/>Privatrecht. Herausg. von O-L.-G.-R. K. J. Ulrich, Just.-R. Dr. J. F. J.
<lb/>Sommer und L.- u. Stadtger.-Dir. Fr. Th. Bo eie. 7ter Jahrg. 4 Hefte.
<lb/>Arnsberg, Ritter, gr. 8. (geh. 2 Thlr. 10 Gr,)

<lb/>117. Riedel, D. Karl, — Staat und Kirche. Manuscript aus Norddeutschland,
<lb/>als Antwort an Rom und seine Freunde. Beitrag zur Gedächtnisfeier der
<lb/>Thronbesteigung Friedrich des Grossen. Berlin, Athenäum. Simion. 110 8.
<lb/>gr. 8. (gell. 12 Gr.)

<lb/>118. Rinne, Dr. Joh. Christoph, Reg.-R., — Handbuch der preussischen In- 
<lb/>nern Staatsverwaltung. IsterBd.: die allgemeine Einleitung, die Geschichte
<lb/>der Bildung des Staatsgebiets, (1er Verfassung und der Regierung, die Ueb.er-
<lb/>sickl der jetzigen gesammten Verfassung und Regierung, die Polizei-Gesetz-
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0478.tif"
                n="478"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie,
</p>
            <p>

               <lb/>gebung und Verwaltung von Preussen enthaltend. [4te Lief.] Liegnifz.
<lb/>Kuhlmay. XVI u. 423 — 572 8. gr. 8. (geh. 18 Gr.) [S. Jahrb. 1839. 8. 951.
<lb/>Nr. 265.]

<lb/>119. Rittei*, Dr.Jos.Ign., Domcupit.u. Prof, d. Theo!, and, Univ. Breslau,—
<lb/>Irenikon oder Briefe zur Beförderung des Friedens und der Eintracht zwischen
<lb/>Kirche und Staat. Herausgeg. von u. s. w. Leipzig, Mittler. 92 8. gr. 8.
<lb/>(geh. 12 Gr.)

<lb/>120. Schietter , Pr, Herrn. T/teod., Pricatdoc. d. R. u. s.w. zu Leipzig, —
<lb/>Handbuch der juristischen u. staatswissenschaftlichen Literatur. Herausg.
<lb/>von u. s. w. \sler Thl. Jurisprudenz. Isis Lief, Grimma, Verlags-Comptoir.
<lb/>48 8. gr. 8. (geh. 9 Gr.)

<lb/>121. Schmalz, Dr. Karl Gust., vorm. Physikus u.s.w— Gerichtsärztliche

<lb/>Diagnostik, oder Erkenntnis« und Unterscheidung zweifelhafter Gegenstände
<lb/>der gerichtlichen Arzneikunde, für Aerzte und Bechtsgelehrle von u. s. w.
<lb/>Leipzig, Michelsen. xn u. 380 S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>122. Sidori, K., — Geschichte der Juden in Sachsen mit besonderer Rücksicht
<lb/>auf ihre Rechtsverhältnisse. Zum Theil nach arehivaiischen Quellen bear- 
<lb/>beitet von u. s. vv. Mit einer Vorrede vom Prof. Friedr. Bülau. Leipzig,
<lb/>Fritzsche. xxii u. 152 8. 8. (geh. 21 Gr.)

<lb/>123. Tafel, G., Rechts-Consulent in Stuttgart, — Die Soldansprüche des
<lb/>im J. 1787. in dem Dienst der hollämiisch-oslindischen Compagnie nach dem
<lb/>Cap der guten Hotfnung abgegangenen und v on da nach den Inseln Ceylon und
<lb/>Jav a versendeten würleinberg. Infanterie-Regiments an die k. würtemberg.
<lb/>Staats-Casse, beziehungsweise gegen Kriegs-Minister von Hügel und Ge- 
<lb/>nossen in Stuttgart, und die gegen Hofrath u. Hof-Camera!-Verwalter von
<lb/>Canzleiter geführte Criminal - Untersuchung, nach den Acten dargestellt
<lb/>von u.s.w. Stuttgart, Brodhag. iv u. 172 8. gr. 8. (geh. 16 Gr.)

<lb/>124. Wächter, Dr. K. G r, Kanzler u. s. w., — Erläuterungen und Erörte- 
<lb/>rungen das K. Württemberg. Gesetz über die privalreclitlichen Folgen der
<lb/>Verbrechen und Strafen betreffend, von u.s. w. Aus dem Archiv f. civ. Praxis,
<lb/>xxm. Bd. 1. II., besonders abgedruckt. Heidelberg, Mohr. 78 8. gr. 8.
<lb/>(geh. 10 Gr.)

<lb/>125. Weislhümer gesammelt von Jac. Grimm. 'Iter Thl. Mitherausg. von
<lb/>Ernst Dronhe u. Heinr. Beyer. Göttingen, Dieterich, iv u. 836 8.
<lb/>gr. S. (3 Thlr. 16 Gr.) [Thl. 1. ist noch nicht erschienen.]
</p>
            <p>

               <lb/>b. Im Auslände.

<lb/>28. Annales du parlement frangais; par une societ« de publicisles, so ms les

<lb/>auspices des deux chambres. 4-//S legislature. Session de 1839. Paris.

<lb/>50^ Bog. 8. (Subscr.-Pr. 20 F&gt;.)

<lb/>29. Assises du royaume de Jerusalem; textes frangais et Italien; conferees
<lb/>enlre elles ainsi quavec les lois des Francs, les capilulaires, les etablisse-
<lb/>ments de S. Louis et le droit r omain; suivies d'un Precis his torique et d’un
<lb/>Glossaire. Publiees sur un mamiscrit de la biblioiheque de Saint-Marc de
<lb/>Venise ; par M. Vic tor Foucher. T. I. 2me partie. Chap. 129—227.
<lb/>Rennes. Leipzig, Brochhaus et Avenarius. 19| Bog. 8, [S. Jahrb. 1839.
<lb/>8. 1111. Nr. 100.]

<lb/>30. Auber, Peter,.— China: an outline ofits government, laws, andpoliey,

<lb/>and of the british and foreign embassies tu, and intercourse with Ihat
<lb/>empire. With a chart of Canton River. London. 8. (10s. Cd.)

<lb/>31. Bataillard, Ch.,— Du droit de propriet/ et de transmission des of/ices

<lb/>ministenels, de ses prece'dens historiques, de son principe actuel et de ses
<lb/>consequences, Paris. 21 Bog. 8. (6 Fr.j

<lb/>32. Bi ne au, — Chemins de fer d* Angle terre. Leur etat achtel; legislation
<lb/>qni les regit; conditions d’art de leur trace; leur mode et leurs frais
<lb/>iVelablissemenl; leur Systeme et leurs frais d'exploitatiun; leur circu- 
<lb/>la Lion; leurs tarifs et leurs produils. Application ä la France des re'sul-
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0479.tif"
                n="479"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische; Bibliographie. 479

<lb/>tah de Vexperience de V Anbieter re et de la Belgiquc. Paris. 28 Bog.
<lb/>8. (7 Fr.)

<lb/>33. Boileux , J* AI., — Commentaire sur le code civil, conlenant Vexplica-

<lb/>lion de chaque article separement, Veuonciation, ctm öas f/« Commentaire,
<lb/>des queslions quii a fait nailre, tes principales raisons de de'cide r poitr et
<lb/>contre, Vindication des passages des divers ouvrages oh les queslions sont
<lb/>agilees et le renvoi aux arrets. Revu et precede d’un precis de Vhistoire
<lb/>du droit civil, par AI. F. F. Ponc eie t, 4me edilion, considerablement
<lb/>augmentee. T. III. Paris. 481 Bog. 8. ( 8 Fr.) [ Tow././/. 1838.]

<lb/>34. Bost, A., — Traile de VOrganisation et des atlrilmtions des corps muni-

<lb/>cipaux d’apres la legislalion et la jurisprudcnce actuelles. 2&lt;/s edilion,

<lb/>2 /Ws. Paris. 72-J Bog. 8. (IS Fr.)

<lb/>35. Bousquet, «/., — Dictionnaire des conlrats et obligations en 7/iatiere

<lb/>civile et commerciale. T. f. (A—Com.) Paris. 48^ Bog. 8. (7 Fr.öO c.)

<lb/>36. Bullarii Romani continuatio etc„ ro//. Andr eas adv. Rarberi etc.
<lb/>Fasc.XL/V—XLVL (T. IV. Fase. 3 — 5.) Romae, (Wien, IHeehitar.-
<lb/>Congr.-Buehh.) /o/. (Prän.-Pr. 2 Thlr.) [S. Jalirb, 1839. S. 663. u. 1111.]

<lb/>37. Caro u, J. AI., — De la juridiclion civile des juges de paix. T. II. Paris.
<lb/>48' Bog. 8. (6 .Fr. 50 c.j [S. Jalirb. 1839. 8.568. Nr. 28 J

<lb/>38. Cherbuliez, A., — Eludes sur la loi electorale du 19. avril 1831., et sur

<lb/>les reformes donc eile serait susceplible. Paris. 8| Bog, 8. (4 Fr.)

<lb/>39. Co teile, — Cowrs de droit administratif applique aux t rav aux puh lies,

<lb/>ou traile the'orique et pratique de legislalion et de jurisprudence, avec un
<lb/>appendice conlenant les lots et reglemenls qui font Vohjet de chaque traile.
<lb/>2de edilion, revue et augmentee des trailes concernant les mines et les
<lb/>chemins vicinaux , et (Vune table alphabclique des matteres. T. IIP
<lb/>(Ire partie). Paris. 22 J Bog. 8. [ T. I. II. 1838.]

<lb/>40. Crozat, Emile, — La puUlique &lt;t la porlee de lous, ou notions de droit
<lb/>public, Sans lesquelles il est impossibile de rien comprcndre au langage
<lb/>des journaux, et a Vaide des quelles, sans e'ludcs anlcrieures, avec le simple
<lb/>bon sens, an pourra aborder, sinon les re'soudrc, les questions sociales les
<lb/>plus ardues, on tout au moins en parier avec cotmaissance de cause. Paris.
<lb/>8 Bog. 12.

<lb/>41. Encyclopedie du droit, ou Repertoire raisotme de legislalion et de juris-
<lb/>prudence, en malicre civile, administrative, criminelle et commerciale ;
<lb/>conlenant, par ordre alphabe lique: Vaplicalion de lous les termes de droit
<lb/>et de pratique; un traile raisonne sur chaque mutiere ; la jurisprudehee
<lb/>des diverses cours et du conscii d'ctat; un sommaire des le'gislations
<lb/>elrangeres. Ouvrage de plusieurs jurisconsulles, redige et publie sous la
<lb/>directioJi de AI AI. S c r i b e et C ar teret, T. I. livr. 2. 3. (Ac — Arb.J
<lb/>Paris. 37£ Bog. (10 Fr.) [ T. I. 1836.]

<lb/>42. Guerard, Adolphe, — Geographie synoplique, historique, statistique,
<lb/>iopographique, administrative, judici ai re, commerciale, industrielle,
<lb/>militaire, religieuse et monumentale de la France et de ses colo nies;
<lb/>disposee d’apres les cinq grandes di via io ns, du uord, de lest, du sud, de
<lb/>Vouest et du centre, conlenant etc. Epcrnay. 38 Bog. 4.

<lb/>43. Haimberger, A— Ildirillo romano privato epuro. Vcrsione italiana
<lb/>dal dottore C. B osio, ?iobile Klar enbrunn. Venezia, gr. 8. (6 F. 96 c.)

<lb/>44. Hass eit, W.J.C.van, — Verzameling van Wetten en BesluiLen, voor-

<lb/>komendc in hei Staatsblad van het Koningrijk der Nederlanden, welke op
<lb/>den eersten October 1838. in werldng waren, mit bijvoeging der Grondwet,
<lb/>enz. 2de en 6de deel. Amsterdam, gr. 8. (9 Fr. 64 c.j [S. Jalirb. 1839.

<lb/>8. 760. Nr. 69.]

<lb/>45. Law and Lawyers: Sketches and illuslrations of legal history and bio-
<lb/>graphy. With 2 portraits. 2 Vols. London. 8. C1 L. 4 s.)

<lb/>46. Lefer, A. G. D. Bouchene, — Droil public et administratif frangais,
<lb/>ou Analyse et resultat des disposilions legislatives et reglemenlairespublices
<lb/>ou non sur toutes les malieres dinieret public ei d ’rt dm ini s trat ion, T, 1V,
<lb/>Paris. 30[ Bog. 8. (7 Fr. 50 c.j
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0480.tif"
                n="480"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>480 Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>47. Lotendes, John J., — An historical sketch of the law of Copyright, with,
<lb/>remarks on Sergeant Talfourd’s proposed bill and an appendix, conlaining
<lb/>the law of Copyright in foreign countries. London. 8. (5 s.)

<lb/>48. Luc as, Charly — Des moyens et des conditions dfune reforme peniten~

<lb/>tiaire. cn France. Paris. 8} Bog. 8.

<lb/>49. Lu sh, Hubert, — The practice of the superior courts of law at West -
<lb/>minster. Part. I. London. 8.

<lb/>50. Moreau - Christophe, L., — Polemique penitenliaire, extraile des

<lb/>divers e'crits et des docutnents officiels publies sur la reforme des prisons
<lb/>tant en France qu*a Vetranger. Ire livr. Paris. 10 Bog. 8/.

<lb/>51. Nourtier, G., — Luis des justices de paix et des municipali tes, formant

<lb/>Supplement aux Codes civil, commerciale de procedure, municipal, rural,
<lb/>administratif criminet; recueillies, extralles et coordonnees avec le plus
<lb/>grand soin. Paris. 34 Bog. 8. (9 Fr.}

<lb/>52. Pansey, President Henrion de, —- Du pouvoir municipal et de la policc

<lb/>Interieure des communes, hme edition, precedee d'une inlrnduclion, et
<lb/>mise au courant de la legislation et de la jurisprudence, par E. V. Fo u ch e r.
<lb/>Paris. 34} Bog. 8. (6 /&gt;. 50 c.)

<lb/>53. Pecqueur, C\, — De la legislation et du mode dtexecution des cltemins

<lb/>de fer. Lettres addressees a M. le ministre des travaux publics. 2 Vols.
<lb/>Paris. 40 Bog. 8. (12 Fr.}

<lb/>54. Hognetta, — Nouvelle methode de traitement de Vempoisonnemenl
<lb/>de Varsenic, et documents tnedicaux-legaux sur cet empoissonnement;
<lb/>suivis de la deposilion de M. Raspail, deva?it la cour d'assises de Dijon.

<lb/>_ Paris. 9 Bog. 8. £2 Fr. 50 c.)

<lb/>55. Saint - Nexen t, A.C.de,— Trattedesfaillites el banqneroutes, d’apres
<lb/>la loidu 28. mai 1838. Paris. 30 Bog. 8. (7 Fr. 50 c.)

<lb/>50. Schneegans, .Louis, — Vues generales sur Venseignement du droit ec- 
<lb/>clesias tique Protestant en France. Strasbourg. 6 A Bog. 8.

<lb/>57. Synodicon Belgicum sive acta omnium ecclesiarum tlelgii, a celebrato con- 
<lb/>cilio Tridentino usque ad concordatum anni 1801. Episcopatus Ganda-

<lb/>, vensis. T.IV. — Nova et absoluta collectio synodorum episcopatus Gandav.,
<lb/>accedunt illuc spectantia rei ecclesiasticae, pleraque inedita, omnia dili- 
<lb/>genter recognita et in tres sectiones distributa. Collegit, illustravit, edidit
<lb/>Petrus Francisc. Xav. de Ram. Mechliniae. (Mainz, Kirchheim,
<lb/>Schott u. Thielmann.) gr. 4. (5 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>58. The lata relating to India and the Fast India Company. London. 4. (3 L.3 s.}

<lb/>59. Tolstoy, J., — Coup cVocil sur la legislation russe, suivi d'un leger
<lb/>apergu sur Vadtnimstration de ce pays. Paris. ll}Bog. 8. (4 Fr.)

<lb/>00. Toullier, C. H. M., — Le droit civilfrangais, suivant Vordre du ende.
<lb/>O uv rage dans lequci on a täche de reunir la theorie a la pratique, 5 me edit.
<lb/>T. I—XII, Paris. 482 Bog 8. (110 Fr.}
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzung: Dumas, Crimes celebres. T. III. 20} Bog. u. 4 Kpfr.
<lb/>T. IV. 21} Bog. u. 4 Kpfr. 8. oben 8. 288. Nr. II.
</p>
            <p>

               <lb/>Berichtigung. 8. 382. Z. 7. v. u. st. Breidtcl 1. Beidtei.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei Intefligenzblutt.Nr. 5J
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0481.tif"
             n="481"
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         <div xml:id="d107750e49655" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d107750e49660" type="review">
               <head>
                  <title>M. Tullii Ciceronis pro Quinto Roscio Comoedo orationem edidit, commentariis, adnotationibus illustravit Carolus Adolphus Schmidt, utr. jur. Doctor. Leipzig, Serig, 1839</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensione n.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. Tullii Ciceronis pro Quinto Roscio Comoedo ora-

<lb/>tiouem edidit, commentariis, adnotalionibus illustravit Carolus
<lb/>Aidolphus 8chmidt9 utr. jur. Doctor. Leipzig, Serig, 1839.
<lb/>VIII. u. 63 S. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>VOIi

<lb/>Herrn Professor JDr. Husclikc zu Breslau.

<lb/>Unter den Ciceronischen Reden, welche in Privatrechtsstreitig- 
<lb/>keiten gehalten worden sind, hat seit dem neuen Aufschwünge, den
<lb/>das rechtshistorische Studium in unseren Tagen genommen, keine so
<lb/>vieler Bearbeitungen sich zu erfreuen gehabt, wie die für den Schau- 
<lb/>spieler Roscius. Nach Unterholzner’s Aufsatz im ersten Bande
<lb/>der Zeitschr. f. geschieht!. Rechtswissenschaft, welcher noch vor die
<lb/>Entdeckung des Gaius fällt, erschienen A. C. Rovers Diss. in M. T&gt;
<lb/>Cic. orat. p. Roscio Comoedo. Trau ad Rh. 1826. pagg. 92. 8.
<lb/>(eine von allen Nachfolgern, auch unserem Verf., nicht benutzte,
<lb/>zwar nicht sehr bedeutende, aber auch nicht schlechte Abhandlung),
<lb/>N. München Cic. p. Roscio Comoedo oratio iuridice exposita.
<lb/>Colon. 1829., Puchta’s Aufsatz über den dieser Rede zum Grunde
<lb/>liegenden Rechtsfall im Rhein. Museum f, Jurispr. Bd. 5. S. 316 —
<lb/>328. (1832.), E. Heimbach Observ. iur. Rom. Uber Lips. 1834.,
<lb/>welcher sich bei Erörterung der condictio vorzüglich mit unserer
<lb/>Rede beschäftigt, und R. Klotz in seiner Ausgabe dieser Rede,
<lb/>wozu auch noch die Anmerkungen in Fr. C. Wolff’s Uebersetzung
<lb/>der Ciceronischen Reden (Bd. 1. Altona 1823. 8.) kommen, die un- 
<lb/>serem Verf. entgangen sind, allerdings aber auch nicht viel Ausbeute
<lb/>gewähren. Wollte man noch die ungedruckten Bearbeitungen hinzu- 
<lb/>rechnen, deren Rec. mehrere bekannt sind und unter denen er auch
<lb/>eine eigene Jugendarbeit aufführen könnte, so Hesse sich dieses Re-
<lb/>Kvit, Julu’b. f. &lt;1. KW. Jahvir. IV, H.Vl. 31
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0482.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>48.2 Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt.

<lb/>gister vielleicht noch bedeutend vermehren. Ungeachtet dieser viel--
<lb/>fachen Versuche sind aber die Schwierigkeiten, welche diese wich- 
<lb/>tige Rechtsquelle darbietet, noch keineswegs so vollständig beseitigt,
<lb/>dass eine neue Bearbeitung hätte überflüssig erscheinen können, und
<lb/>wir freuen uns, in der vorliegenden Schrift einer solchen begegnet
<lb/>zu sein, die das Verständnis dieser Rede, so wie deren Vermitte- 
<lb/>lung mit unserem übrigen reehtslnstorischen Wissen um ein Bedeu- 
<lb/>tendes fördert und, indem sie sich ebensowohl ihrem Inhalt nach
<lb/>durch Gelehrsamkeit und juristischen Scharfsinn, als der Form nach
<lb/>durch eine bündige Kürze und elegante Schreibart auszeichnet, ihrem
<lb/>Verfasser um so mehr zur Ehre gereicht, als dieser sieh uns als
<lb/>einen noch jugendlichen Schriftsteller zu erkennen giebt.

<lb/>DerVerf. beginnt mit vier auf den Inhalt der Rede bezüglichen
<lb/>Abhandlungen. Die für das Verständniss derselben hei weitem wich- 
<lb/>tigste ist die erste de orationis argumento p. 1 —13. Auf überzeu- 
<lb/>gende Weise stellt er den etwas verwickelten Fall dahin fest: I. Pa-
<lb/>nurgus servus inter Roscium et Fannium communicatus, II. occiditur
<lb/>a Flavio Tarqtiiniensi. III. XV abhinc annis movent communiter
<lb/>contra Flavium socii actionem ex lege Aquilia. IV. In quam rem
<lb/>cognitor datur a Roscio socius. V. Decidit post litem contestatam
<lb/>cum reo Roscius agro dando, quem HS CCCI333 Fannius aestimat.
<lb/>VI. Triennium ante nostram orationem habitam pro socio actionem
<lb/>movet contra Roscium Fannius. VII. Pangunt, ut HS CCCI333
<lb/>Fannio det Roscius (nach Cicero’s Darstellung, für die Miihwaltung
<lb/>des Fannius als cognitor im Processe mit Flavius, und so, dass
<lb/>Fannius repromittirte, er wolle dem Roscius die Hälfte von dein
<lb/>gehen, was er von Flavius beytreiben werde) Absolvitur Roscius.
<lb/>Wir beben aus der Begründung dieser Puncte hervor, was uns vor- 
<lb/>züglich bemerkenswerth scheint. In der Streitfrage, ob die Klage
<lb/>des Fannius gegen den Roscius aus der Societät (ad VI.) vor
<lb/>einem blos compromissarischen Sehiedsmann oder einem arbiter a
<lb/>Praetore datus angebracht sey, entscheidet sich der Verf. mit Recht
<lb/>für das Letztere, nicht sowohl, weil der Richter öfter iudex heisst,
<lb/>denn dieser Ausdruck kommt auch in den Pandekten mitunter für den
<lb/>arbiter receptus vor (Z. 34. §. 1. D. de minor. (4, 4.) Z. 13. h. 2.
<lb/>Z. 41. D. de recepl. (4, 8.) Z. 81. D. de iudic. (5, 1.) Z. 4. D. de
<lb/>tutor, dat. (26, 5.) Paul. S. R. 5, 5." §. 1. doch aber wob! nicht
<lb/>auch iudicium, was wir cap. 9. §. 26. lesen, für arbitrium), als weil
<lb/>1. wie auch schon Iicimbach bemerkt bat, mit unmittelbarer Bezie- 
<lb/>hung auf dieses arbitrium pro socio in seinem Gegensatz zu der jetzt
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0483.tif"
                   n="483"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0483"/>
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               <p>

                  <lb/>Ciceron. p. Q. Iloscio Comoedo or. cd. Schmidt. 483

<lb/>von Fannius angestellten condictio cerli der Unterschied der stricti
<lb/>iuris und bonae fidei iudicia von Cicero entwickelt und die letzte- 
<lb/>ren als wirkliche öffentliche iudicia durch die Anführung der Klag-
<lb/>formei charakterisirt werden, und weil 2. Cicero 4, 13. nicht hätte
<lb/>sagen können, Fannius könne seine gegenwärtige certi condictio
<lb/>nur auf admuneratio (Darlehen), Stipulation oder Expensilation grün- 
<lb/>den, wenn nicht der vierte nächstliegendc Grund eines debitum ex
<lb/>societate durch die frühere Anstellung einer wirklichen actio pro so- 
<lb/>cio in indicium dcduciert und eonsumiert wäre; denn dass auch aus
<lb/>b. f. contractus eine certi condictio angestellt werden könne, scy
<lb/>nach L. 9. D. de reb. cred. (12, 1.) nicht zu bezweifeln. — Wäh- 
<lb/>rend wir geneigt sind, zmual nach früherem Sprachgebrauch, auf die
<lb/>Ausdrücke iudex und iudicium, welche Cicero dort ohne allen
<lb/>Grund für die eigentlichen arbiter und arbitrium gehraucht haben
<lb/>müsste, ein grösseres Gewicht zu legen, als der Verf. will, möchten
<lb/>wir dessen zweytes Argument in Zweifel ziehen, indem wir mit Ile fr- 
<lb/>ier Exc. XIV. ad Gai. lib. IV. p. 67. seqq. glauben, dass beson- 
<lb/>ders in jener Zeit aus einem b. f. negotium, weil dieses seiner Na- 
<lb/>tur nach keinen bestimmten Anspruch zulässt, auch keine condictio
<lb/>certi habe angestellt werden können, und dass eine condictio über- 
<lb/>haupt auch späterhin aus einem solchen Geschäft nur möglich gewe- 
<lb/>sen sey, insofern sich der Fall auf den Gesichtspunct einer grundlo- 
<lb/>sen Bereicherung des Einen aus dem Vermögen des Andern zurück- 
<lb/>bringen liess, wie z. B. wenn ein socius, Mandator oder negotiorum
<lb/>gestor Gelder des andern Theils hinter sich hatte, nicht aber auch
<lb/>z. B. wenn Jemand Kaufgeld einklagen wollte. (L. 28. §• 4. D. de
<lb/>iureiur. (12, 2.) L. 5. D. de except. rei iudic. (44, 2.) L. 13. /&gt;.
<lb/>depos. 13, 6.) Wenn Ulpian in L. 9. cit. scheinbar allgemein sagt:
<lb/>certi condictio competit ex omni causa, ex 'omni obligatione, so
<lb/>fügt er doch beschränkend hinzu: ex qua certum petitur (nicht si
<lb/>ex ca certum petere velimus), und später §. 3. finden wir die nä- 
<lb/>here Bestimmung: Quoniam igitur ex omnibus contractibus hacc
<lb/>certi condictio competit, sive re fuerit contractus factus, sive
<lb/>verbis (ursprünglich folgte hier wahrscheinlich sive literis), sive
<lb/>coniunctim (der letztere Ausdruck bezeichnet einen Theil von
<lb/>dem, was im pr* mit contractus incertus gemeint war, vgl. L. 17.
<lb/>pr. D. de doli exc. (44, 4.) L. 52. pr. §. 3. D. de obL et act.
<lb/>44, 7.), welche mit Cicero’s Begründung der certi condictio aus
<lb/>Gontraclen in 4, 13. ziemlich genau übereinstimmt und wo Ulpian
<lb/>ohne Zweifel auch die Conscnsualcontracte erwähnt haben würde, wenn

<lb/>31*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0484.tif"
                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484 Ciceron, p. Q. Roscio Comoedo or. cd. Schmidt.

<lb/>aus diesen eine solche Klage möglich gewesen wäre. Uebcrzcugend
<lb/>bleibt aber des Verfs. erstes Argument. Auch widerlegt er recht
<lb/>gut den von dem Compromiss, welches Fannius und Roscius da- 
<lb/>mals machten, hergenommenen Gegengrund mit der Bemerkung, dass
<lb/>in der ältern Zeit auch wirkliche b. f. actiones durch dergleichen
<lb/>poenae temere litigantium verschärft worden zu seyn scheinen, wie
<lb/>dergleichen poenae compromissae bey einem wirklichen indicium na- 
<lb/>mentlich auch bey Cie, Verrin. 2, 27. §. 66. Vorkommen. Mir
<lb/>scheint eine bestimmte Rindeutung darauf, dass ursprünglich auch die
<lb/>prätorischen arbitria mit Compromissen verbunden waren, in der da- 
<lb/>von eigentümlichen Redensart arbitrum adigere d. h. ad arbitrum
<lb/>ire cogere zu liegen*, denn worin hätte diese Nöthigung, vor dem
<lb/>Richter zu erscheinen, als etwas den arbitria Eigentümliches anders
<lb/>liegen sollen, als in einem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Com- 
<lb/>promiss?

<lb/>Vermisst haben wir bey der juristischen Beurtheiiung des Ver- 
<lb/>gleichs, welchen Roscius mit Flavius in der ex lege Aquilia an-
<lb/>gestcllten Klage abschloss, eine Berücksichtigung des Bedenkens, wie
<lb/>ein solcher Vergleich überhaupt möglich gewesen sey, da man sich
<lb/>in den Fällen, wo lis infitiando crescit in duplum, und namentlich
<lb/>auch wegen des Anspruchs ex lege Aquilia, nicht vergleichen konnte.
<lb/>Paul. S. /?. 1, 19. §. 1. 2. Sollen wir mit Schulting Jurispj\
<lb/>Antei. p. 260. die Wahrheit dieses Satzes überhaupt bezweifeln,
<lb/>weil jener Vergleich des Roscius als unbestritten gültig erwähnt
<lb/>wird? Nichts weniger; denn dieser Vergleich kam ja hier keines- 
<lb/>wegs wegen des Anspruchs aus der lex Aquilia, sondern nachdem
<lb/>dieser durch die litis contestatio noviert und aufgehoben war, vor;
<lb/>die Obligation aus der litis cotitestatio gehörte aber nicht zu den
<lb/>Fällen, in denen lis infitiando crescit in duplum. Ehen daher hebt
<lb/>auch Cicero bei Erwähnung des Vergleichs die litis contestatio her- 
<lb/>vor 11, 32. Lite contestata, iudicio damni iniuria constituto, tu
<lb/>sine me cum Flavio decidisti.

<lb/>Hinsichtlich des Vergleichs, den Roscius mit Fannius ab- 
<lb/>schloss, um in der Societätsklage seine Absolution zu bewirken, er- 
<lb/>klärt sich der Verf. mit Recht gegen Puchta’s Veränderung der
<lb/>13, 38. erwähnten Vergleichssumme von CCCIODD in ID3D, haupt- 
<lb/>sächlich auf Grund der Worte 17, 51. Nam iam antea IOOO dissol- 
<lb/>verat, die die meisten Ausleger irrig auf eine Zahlung des Flavius
<lb/>an Fannius, der nach Cicero von ihm auch 100,000 Sestertien
<lb/>erlangt haben soll, bezogen, während doch, wie schon Manutius
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0485.tif"
                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>Cicerön. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt. 485
</p>
               <p>

                  <lb/>zeigte (welchem ausser München auch Rovers p. 79. beystimmt),
<lb/>Grammatik und Sinn verlangen, sie von einer Partialzahlung des
<lb/>Roscius an Fannius nach dem mit diesem geschlossenen Vergleiche
<lb/>zu verstehen. Wenn also die jetzige condictio certi des Fannius
<lb/>auf 50,000 Sestertien, wie Alle zugeben, aus jenem Vergleiche her- 
<lb/>rührte, und Roscius ihm schon 50,000 gezahlt hatte, so muss die
<lb/>Vergleichssumme 100,000 betragen haben. Im Uebrigen hat dieser
<lb/>Vergleich den Auslegern viel zu schaffen gemacht. Wie sonderbar:
<lb/>Roscius verheisst dem Fannius 100,000 zu zahlen, also die ganze
<lb/>Summe, welche er selbst in Werth eines Grundstücks von Flavius
<lb/>bekommen hatte, und lässt sich dagegen nur die Hälfte dessen ver- 
<lb/>sprechen, was Fannius von Flavius heytreiben würde — was doch
<lb/>schwerlich mehr, als er selbst bekommen hatte, betragen konnte.
<lb/>Er zahlt davon die Hälfte und erst als er erfährt, dass Fannius
<lb/>auch 100,000 Sestertien bekommen habe, verweigert er die übrigen
<lb/>50,000 zu zahlen, wegen deren er nun belangt wird. Das Letztere
<lb/>hat der Verf. p. 61. recht gut so erklärt: er hätte die übrigen 50,000
<lb/>eigentlich mit den 50,000,' welche ihm Fannius jetzt aus der Re-
<lb/>promission schuldig geworden war, compensiren wollen; weil aber
<lb/>damals in stricti iuris negotia keine Compensation galt (und, muss
<lb/>man wohl hinzufügen, weil der Beweis, dass Fannius 100,000 em- 
<lb/>pfangen hätte, schwierig war), stützte er sich auf die juristisch man- 
<lb/>gelhafte Begründung der Vergleichsforderung des Fannius gegen
<lb/>ihn, welche auf einer blos in die adversaria eingetragenen pactio
<lb/>beruhte. Den hohen Betrag der Vcrgleichssuinme sucht dagegen
<lb/>der Verf. p. 8. daraus zu erklären, dass Fannius in der actio pro
<lb/>socio keineswegs blos wegen Millheilung des von Flavius erlangten
<lb/>Vergleichsquantum geklagt, sondern noch andere Societälsforderun-
<lb/>gen z. B. wegen der von Roscius allein gezogenen Erwerben des Scla-
<lb/>ven, geltend gemacht haben werde. Wenn dieses aber der Fall ge- 
<lb/>wesen wäre, würde der Saehwalt des Fannius diese Forderungen
<lb/>nicht ausdrücklich hervorgehoben haben, und hätte es Cicero ver- 
<lb/>meiden können, darauf einzugehen? — was doch nirgends geschieht.
<lb/>Mir ist folgender Zusammenhang wahrscheinlicher. Roscius halte
<lb/>mit Flavius offenbar einen fetten Vergleich geschlossen (11, 32.
<lb/>Magno tu tuam dimidiam partem decidisti) und das empfangene
<lb/>Grundstück mochte wirklich w eit über 100,000 Sestertien werth scyn
<lb/>(obgleich Cicero dem Gegner nur eine Schätzung auf 100,000 in
<lb/>den Mund legt), so dass auch abgesehen davon, dass die lis damni
<lb/>iniuria inßtiando crcscit in duplum, der Zweifel entstehen konnte,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0486.tif"
                   n="486"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>486 Ctceron. p. 0. Ilo scio Comoedo or. cd. Schmidt.

<lb/>ob er nicht Namens der ganzen Societät sich verglichen habe, zumal
<lb/>da er in dieser offenbar die Hauptperson spielte; vielleicht halte er
<lb/>auch wirklich deni Flavius versprochen, ihn von der litis contesta- 
<lb/>tio mit Fannius zu befreyen. Aber auch wenn er sich blos für sei- 
<lb/>nen Antheil verglichen hatte, so konnte doch der Richter der An- 
<lb/>sicht seyn, dass er das Empfangene comimmicicren müsse (Andere
<lb/>waren später mit Recht entgegengesetzter Ansicht L. 62. D, pro soc.
<lb/>17, 2-). Auf dieses Vergleichsquantum allein bezog sich die actio
<lb/>pro socio des Fannius gegen Roscius. Da nun nach dem Stande
<lb/>der Sache ein Vergleich in der actio infamans doppelt rälhlich war,
<lb/>scheint Fannius den Roscius zu der hohen Vergleichssumme durch
<lb/>die Vorspiegelung vermocht zu haben: Flavius — der die Unvor- 
<lb/>sichtigkeit begangen hatte, bey Abschüessung des Vergleichs mit
<lb/>Roscius nicht seine absolutio vom indicium damni iniuria zu erwir- 
<lb/>ken 12, 36. -— sey ihm noch sowohl Roscii als suo noviine durch
<lb/>die litis contestatio verpflichtet, er könne also auch noch den gan- 
<lb/>zen Werth des Sclaven von ihm hey treiben, um so mehr, als ein
<lb/>stricti iuris iudicium nicht absolutorium sey (Gai, 4, 114.) und der
<lb/>geschlossene Vergleich die Condemnation auch für den Theil des
<lb/>Roscius nicht ah wenden könne. Er verspreche also dein Roscius
<lb/>die Hälfte von dem, was er von Flavius heytreiben werde, und die- 
<lb/>ser solle ihm nur als seinem cognitor zu wirksamer Betreibung der
<lb/>Sache 100,000, die Hälfte sogleich, die andere Hälfte später, zah- 
<lb/>len (denn, im Vertrauen, er brauche etwas Erkleckliches, um sich
<lb/>Richter und consiliarii in so bedenklicher Sache gewogen zu ma- 
<lb/>chen). Um der Höhe dieser Summe willen bestand Fannius nicht
<lb/>darauf, sie zu stipulieren, sondern begnügte sich, im Vertrauen auf
<lb/>des Roscius Ehrgefühl, mit blosser pactio. Roscius aber ging
<lb/>auf den Vergleich ein, weil er dadurch theils seine Ehre rettete,
<lb/>theils hoffen konnte, durch die Beytreihung des vollen Processobjects
<lb/>seinen Schaden ersetzt zu erhalten, vielleicht seihst noch einen Ge-
<lb/>wino zu machen, theils als durch blosses pactum verpflichtet, die zweyte
<lb/>Partialzahlung einstellen könnte, wenn der ganze Plan fehlschlügc
<lb/>oder Fannius nicht Wort hielte. Zugleich erklärt sich aus dieser
<lb/>Auffassung der Sache, weshalb Cicero den in der That schinälichen
<lb/>Vergleich nur so obenhin berührt.

<lb/>Die jetzt von Fännius Angestellte ccrti condictio anf 50,600 rührte
<lb/>nun materiell aus jener nur halb bezahlten Vergleichssumine her; for- 
<lb/>mell aber stützte er sie auf expensilatio, nicht auf stipulatio, wie der
<lb/>YcvLp.XQ.stiqq. gegen Puch ta, Ilcimhach und Klotz darlhut. (Aus-
</p>

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                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>Ciceron. p. Q. lioscio Comoedo or. cd. Schmidt. 487
</p>
               <p>

                  <lb/>scr Unterholzner und München ist auch Rovers p, 16. dieser An- 
<lb/>sicht). Neben derselben war aber eine sponsio et restipulatio auf
<lb/>die legitima pars d. h. ein Drittheil des Streitobjects gemacht. V om
<lb/>Ursprung und der formellen Anwendung dieser Wette scheint uns
<lb/>der Vcrf. p,8, 42* nicht durchaus richtige Ansichten zu hegen. Wir
<lb/>glauben, dass sie aus der lex Silia herrührte und von dieser bey
<lb/>Einführung der legis actio per condictionem als eigenthümliches Rechts- 
<lb/>institut der bisher nur bey Peregrinen üblichen condictio (vgl. diese
<lb/>Jahrbb. Bd. 1. S. 895. und Cic. Verr. 2, 27* Jini) für diejenigen
<lb/>Fälle, auf welchen der entwickeltere Verkehr hauptsächlich beruhte,
<lb/>d. h. die Einklagung einer certa pecunia dem unbchüllliclien sacra-
<lb/>mentum als eine strengere, angemessenere und dein Genius des da- 
<lb/>mals schon verweltlichten Frocesses entsprechendere Processform und
<lb/>poena temere litigantium substituiert sey; denn das sacramentum be- 
<lb/>trug auch bey dem grössten Processobject nur 500, und auch bey
<lb/>dem kleinsten immer noch 50 Asse und fiel an das Aerar, gegen
<lb/>welches doch nach der jetzigen Ansicht der temere litigans nicht
<lb/>gesündigt hatte. Mit Abschaltung der legis actiones fiel eigentlich
<lb/>auch diese Wette hinweg; aber wie die condictiones seihst ohne
<lb/>Weiteres in formulae übergingen (GaL 4, 33.), so liess der Prätor
<lb/>auch die sponsio et restipulatio wegen certa pecunia auf ein Drit-
<lb/>thcil nach der lex Silia bestehen und insofern war sie eine auch
<lb/>später noch erlaubte (GaL 4, 171.) sponsio legitimae partis (Cic,
<lb/>pro Hose, Com. 4, 10.). Aus eben dieser Substitution der sponsio
<lb/>et restipulatio an die Stelle des sacramentum (GaL 4, 13 ) sowohl
<lb/>bey der certa credita und constituta pecunia als auch bey den In-
<lb/>terdicten erklärt sich, warum formell die foi'mula spo?isio7iis (et re-
<lb/>stipulationis) diejenige war, in welcher der Richter eigentlich zu- 
<lb/>nächst und durch welche er gleichsam nur mittelbar und folgeweise
<lb/>über die Hauptformel der condictio u. s. w. selbst erkannte (denn
<lb/>dass dieses der Fall gewesen, sehen wir aus unserer Rede 4, 12.
<lb/>vgl. 5, 14. für Interdicte aus Quintili an. Inst, oral, 7, 5. GaL
<lb/>4- 165. 166. Cic, pro Caec, 8. für die in rem actio per spojisio-
<lb/>nem aus Gai, 4, 93.),* eben so sprach er nehmlieh auch nach der
<lb/>legis actio sacramento nicht zunächst über die Sache selbst, sondern
<lb/>darüber, utrius sacramentum iustum esset, womit denn aber mittel- 
<lb/>bar auch über die Hauptsache entschieden war (Cic. pro Caec. 33.
<lb/>pro dom, 29. pro Mil, 27. de orat. 1, 10. Arnob, adv, gent. 4,
<lb/>16.). Irrig ist aber auch Münclien’s (p, 59.) Ansicht, welcher
<lb/>glaubt, für die summa sponsionis und die condictio seihst wäre dem
</p>

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                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>488 Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter nur eine sehr künstlich zusammengesetzte Formel gegeben
<lb/>worden. Dieser erhielt deren vielmehr drey (für die actio ex sponsu,
<lb/>ex restipulatione und die Hauptklage), welche Cumulation von For- 
<lb/>meln nicht auf die Interdicte beschränkt war, sondern nach Quin- 
<lb/>tili an. Inst. orat. 3, 10. überhaupt häufig vorkam.

<lb/>Am Schlüsse seiner ersten Abhandlung nimmt der Verf. als die
<lb/>wahrscheinlichste Zeit, in welcher unsere Rede gehalten worden, das
<lb/>Jahr d. St. 686 oder 687 an und rechtfertigt diese schon von Ma- 
<lb/>tt utius aufgestellte Ansicht mit guten Gründen.

<lb/>Die zweyte Abhandlung gibt Observationes quaedam de Utera-
<lb/>rum obligatione (p. 14—21.). Die Uterorum obligatio beschränkte
<lb/>sicli auf Geldschulden und setzte eine transcriptio einer schon vor- 
<lb/>handenen Obligation, die aber auch naturalis seyn konnte, voraus.
<lb/>Savigny’s Ansicht, dass durch Eintragung in die tabulae auch eine
<lb/>ganz neue Obligation habe erzeugt werden können, wird aus Gaius1
<lb/>Aeusserung (3, 131., wo der Verf. auch eine neue nicht übele Les- 
<lb/>art vorschlägt: numeratio autem pecuniae re iam facit obligatio- 
<lb/>nem), dass ein arcarium nomen ohne Zahlung nicht gelte, w iderlegt,
<lb/>und die von Savigny für seine Meinung angeführte Stelle des Cic.
<lb/>ad Attic. 4, 18. von einer vorausgegangenen durch pactio erzeug- 
<lb/>ten natürlichen Obligation erklärt. Transcriptitia hiessen aber die
<lb/>eingetragenen nomina nicht von der Geberschreibung aus den adver- 
<lb/>saria, die ja nicht Jeder hielt, in den codex expensi, sondern, hätte
<lb/>der Verf. hinzufügen sollen, davon, dass die Einschreibung stets aus
<lb/>der bisherigen (gleichsam diesseitigen) eine neue (gleichsam jensei- 
<lb/>tige, nehmlich Buch-) Forderung erzeugte (gleichviel übrigens, ob
<lb/>a re oder a persona transcribebatur), welche-nöthwendige transcri- 
<lb/>ptio (Gai. 3, 128.) denn zugleich das schlagendste Argument dafür
<lb/>ist, dass die expensilatio zu ihrer Gültigkeit eine schon vorhandene
<lb/>Obligation voraussetzte. Dass bey der Einschreibung jedes Mal der
<lb/>bisherige Obligationsgrund hinzugefügt werden musste (wie auch die
<lb/>Beyspiele bey Cic. Verr. II. 4, 6. §. 12. c. 12. §. 28. zeigen),
<lb/>schliesst der Verf. unter Anderem aus den pecuniae extraordinariae,
<lb/>d. h. auf einem schimpflichen Grunde beruhenden Forderungen, die
<lb/>man aus Schani nicht eintrug, wozu man keinen Grund gehabt hätte,
<lb/>wenn die causa debendi nicht hätte hinzugefügt w erden müssen. (Uebri-
<lb/>gens hiessen pecuniae extraordinariae wohl nicht, wie man gewöhn- 
<lb/>lich und auch unser Verf. glaubt, auf ungewöhnliche Weise entstan- 
<lb/>dene oder behandelte, sondern nicht in den ordo (die Reihenfolge
<lb/>der nomina im Codex) eingetragene, also überhaupt uneingetragen
</p>

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                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>Ciceroiu p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt, 489

<lb/>gebliebene Geldforderungen; denn der ordo wird sehr häufig als dem
<lb/>Codex eigentümlich angeführt, z. B. in unserer Rede 2, 6. ordinem
<lb/>conservare. 2, 7. in ordinem confectae. 3, 9. cetera nomina in or- 
<lb/>dinem referebas. Vgl. Verr. Z, 75*fin. und besonders pro Fontei.
<lb/>3,4., wo dem extra ordinem pecuniam dare das nummum nullum
<lb/>sine Hieris mullis commovere entgegengesetzt wird. Daher ist auch
<lb/>in der Stelle unserer Rede 1, 4. quomodo tibi tanta pecunia extra- 
<lb/>ordinaria iacet? das vorletzte Wort nicht mit pecunia, sondern mit
<lb/>iacet zu verbinden: „wie bleibt bey dir eine so grosse Summe un-
<lb/>eingetragen?“ Eben so Ferr, 1L 1, 39 ßn. Die übele Nebenbe- 
<lb/>deutung, welche auch nur der Pseudo-Asconius berichtet, erhielt
<lb/>das Wort erst dadurch, dass man meist nur tadelnswert erworbene
<lb/>Capitalien uneingetragen liess).

<lb/>Der Verf. bemerkt ferner, was auch jetzt wohl nicht mehr be- 
<lb/>zweifelt wird, dass die blosse expensilatio des Gläubigers die Hie- 
<lb/>rarum obligatio bewirkte, und glaubt, der Schuldner habe genötigt
<lb/>werden können, dazu einzuwilligen (denn Einwilligung war jedenfalls
<lb/>erforderlich X. 1. §.3. D. de pactis 2, 14. Vgl. München p. 26.).
<lb/>Ein Argument dafür mehr scheint, dass man überhaupt mit einer b,f.
<lb/>actio darauf dringen konnte, dass der Beklagte sich stricto iure obli-
<lb/>giere, X. 41. D* de iudic. (5, 1.) und vgl. X. 28. X. 31. §. 20.
<lb/>D. de aediL edict. (21, 1*); Fannius aber, der die 100,000 nur
<lb/>ex pacto zu fordern hatte, konnte die Eintragung nicht erzwingen.
<lb/>Hinsichtlich der Beweiskraft der expensilatio weist der Verf. nach,
<lb/>dass sie nicht auf einer eidlichen Bekräftigung, sondern auf der Ge- 
<lb/>wohnheit und dem Ansehen, welches die ordentliche Buchführung
<lb/>eines rechtschaffenen Mannes in den Augen des Richters verdiente,
<lb/>beruhte. Weil aber die expensilatio nicht galt, wenn die zu Grunde
<lb/>liegende causa nicht wahr war, so kam es auch noch auf diese an,
<lb/>woraus der Verf. folgert, dass der auf diese causa bezügliche zweyto
<lb/>1 heil unserer Rede nicht so überflüssig gewesen sey, als Cicero cs
<lb/>darstelle. Eben weil nun aber die Beweiskraft der Bücher durch- 
<lb/>aus von der Glaubwürdigkeit des Klägers abhing, mussten mit den
<lb/>allgemein sinkenden Sillen auch die codices expensi ihre frühere Be- 
<lb/>deutung verlieren und endlich ganz abkommen. Doch auch früher
<lb/>schon hielt man in der Regel es für eine gewagte Beweisführung,
<lb/>sich blos auf sein Hausbuch zu berufen und Hess daher das nomen
<lb/>auch in Anderer Büchern vermerken. Wie dieses aber geschehen
<lb/>sey, sagt so wenig der Verf. als ein anderer uns bekannter Schrift- 
<lb/>steller über diese Materie. Wir glauben auf folgende Weise. Wer
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0490.tif"
                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>41)0 Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt.

<lb/>z. B. Kaufgeld zu fordern hatte, trug dasselbe nicht gleich in seinen
<lb/>codex expensi ein, sondern zog einen Dritten zu, dem er den Käu- 
<lb/>fer delegierte und der nun in seinen codex expensi a persona in
<lb/>personam nomen transcribebat, aber auch sofort paria faciebat, d. h.
<lb/>indem er diese Forderung dem Verkäufer zurückdelegierte, sie in
<lb/>seinen codex accepti als bezahlt vermerkte; nun erst trug sie der
<lb/>Verkäufer in seinen codex expensi ein. Natürlich konnte dieser
<lb/>statt Eines auch mehrere Dritte zuziehn, von denen der eine dein
<lb/>andern und erst der letzte wieder dem Verkäufer delegierte. Diese
<lb/>ganz regelmässig angewandte Operation, aus der auch Horat. Sat.
<lb/>II. 3, 70 seq. sich erklärt, hiess nun per alterius tabulas pecuniam
<lb/>expensam ferre (unsere Rede 1, 1.) oder nomina facere (obgleich
<lb/>nur von einer einzigen Forderung die Rede ist, Cic. ad divers. 7,
<lb/>23. de offtc. 3, 14. ad Attic. 13, 14. Senec. de benef. 1, 1. de
<lb/>vit. beat. 24. L. 4. §. 1. D. de pecul. 15, 1., wogegen von einer
<lb/>einzigen Eintragung nomen facit gebraucht wird, Cic. Vcrr. II. 1,
<lb/>36.), die zugezogenen Dritten aber, besonders solche, welche gleich- 
<lb/>sam gewerbsmässig einen solchen Dienst leisteten, nannte man da- 
<lb/>von, dass sie nicht in der Absicht das Capital wirklich zu erwerben,
<lb/>sondern blos Beweises halber ein trugen, und daher immer sogleich
<lb/>paria faciebant, pararii. Senec. de benef. 2, 23. Quidam nolunt
<lb/>nomina sccum fieri, nec interponi pararios. 3, 15. Ille per tabu- 
<lb/>las plurium nomina, interpositis parariis, facit. Uebrigens gehörte
<lb/>zur vollen Sicherung dieses Beweises, der gleichsam aus Zeugen- und
<lb/>Drkundenheweis gemischt war, immer noch, dass man vertrauens-
<lb/>werlhe, unabhängige Männer zuzog, vgl. unsere Rede 1, 1.

<lb/>Der Verf. schliesst diese Abhandlung mit der Bemerkung, dass
<lb/>zur Hierarum obligatio an sich keine fest bestimmte äussere Form
<lb/>des Buchs, in welches man eintrug, erforderlich gewesen sey, daher
<lb/>Jemand auch wohl eine blos in seinen adversaria eingetragene Summe
<lb/>mit der certi condictio habe fordern können, wie hier Fannius that;
<lb/>Gewiss kam Dieses aber in bessern Zeiten nicht vor. Man kann diese
<lb/>ganze Frage einigermassen mit der vergleichen, ob ausser der gens
<lb/>z. B. der Claudia auch eine stirps derselben, z. B. die Marcelli,
<lb/>auf die iura gentilitia Anspruch machen könnten, was gegen Ende
<lb/>der Republik auch geschah (Cic. de orat. 1, 39. meine Studien des
<lb/>R. R. S. 147.). Wie sich damals einzelne stirpes zu eben so gros- 
<lb/>sem Ansehen erhoben hatten und ähnliche Rechte behaupteten, wie
<lb/>die gentes selbst, so mochten um dieselbe Zeit die monatlichen ad- 
<lb/>versaria, die gewissermassen von den steifen einheitlichen codices
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0491.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>Cicerotu p. Q. Iioscio Comoedo or. cd. Schmidt. 491
</p>
               <p>

                  <lb/>zu (len in der Kaiserzcit immer gebräuchlicher werdenden rationes,
<lb/>cautiones und andern Einzclurkundcn den Ucbergang machten, auch
<lb/>anfangen, den codices gleichgcselzt zu werden.

<lb/>Die dritte Abhandlung per litis contestationem quid novetur
<lb/>p. 22 — 24. enthält eine gute Erklärung der Worte unserer Rede
<lb/>4, 12. 13. De quo nomine ad arbitrum adisti, de eo ad tudiccm
<lb/>venisti. Ceteri quum ad iudicem causam labefactari animadvertunt,
<lb/>ad arbitrum confugiunt; hic ab arbitro ad iudicem venire est ausus.
<lb/>Durch die Novation, sagt der Verf., wird nicht das Factum, worauf
<lb/>die Obligation beruht, sondern die Obligation selbst aufgehoben.
<lb/>Wenn also z. B. ein ex b. f negotio debitum durch Stipulation oder
<lb/>Transcription noviert wird und der Kläger hat mit der condictio aus
<lb/>der neuen Obligation geklagt, so kann er, wenn er eine Abweisung
<lb/>aus dem Grunde, dass die novierende Stipulation oder Transcription
<lb/>sich nicht erweisen lässt, besorgt, immer noch die ursprüngliche For- 
<lb/>derung mit der b. f. actio geltend machen - denn in iudicium ist nur
<lb/>die neue, nicht die alte Obligation deduciert. (Uebrigcns lässt sich
<lb/>auch das Umgekehrte behaupten. Wer mit der b. f actio zuerst
<lb/>geklagt hat und deswegen, weil sie noviert sey, abgewiesen ist, kann
<lb/>nachher immer noch die condictio aus der neuen Obligation anstel- 
<lb/>len/ Nur ist der Fall des Fannius nicht von dieser Art.)

<lb/>Der vierte Aufsatz de loco, quem post legem Achuiiam cogni- 
<lb/>tores tenent, tum probanda, tum probabilia, 25 — 30. beweist

<lb/>zuvörderst aus PauL S.R. 1, 2. §. 4. Fragm. Fat. 317., dass wenn
<lb/>durch einen cognitor geklagt sey, die actio iudicati directa (nicht
<lb/>utilis) dem dominus und gegen den dominus zugestanden und der
<lb/>cognitor seihst gar keine iudicati actio gehabt habe, noch einer sol- 
<lb/>chen unterworfen gewesen sey. (Der Yerf. meint, schon v. Buch-
<lb/>holtz sey dieser Ansicht; aber Exc. 1F. ad Fr. Vat. p. 343. sagt
<lb/>er das Gcgentheil,- allerdings im Widerspruch mit sich selbst ad
<lb/>§. 317.) Eine Folgerung daraus ist, dass wenn man einen cognitor
<lb/>in rem suam ernannte, diesem nur eine utilis iudicati actio zusleheji
<lb/>konnte. Es wird ferner darauf aufmerksam gemacht, wie mit jenem
<lb/>Latze in nothwendiger Verbindung stehe, dass der cognitor nach
<lb/>Gai. 4, 97. domini loco habetur, nicht ratam rem cavierte, sondern
<lb/>stets in iudicium deducierte, und wenn eine Caution zu bestellen
<lb/>war, diese vom dominus bestellt werden musste. Aber unverträglich
<lb/>scheint damit zu seyn, dass nach Gai. 4, 98., so oft alieno nomine
<lb/>geklagt Wurde, nicht der Natne des dominus, sondern der des Stell- 
<lb/>vertreters in der condemnatio erschien. Diese Schwierigkeit sucht
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0492.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492 Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt.

<lb/>nun der Verf. auf folgende scharfsinnige Weise zu losen. Der co- 
<lb/>gnitor gehörte ohne Zweifel schon dem ältesten civilreclulichen Ver- 
<lb/>fahren an. Da nun aber eine legis actio alieno nomine nicht mög- 
<lb/>lich war, so kann er nur in dem zweyten Theile des Verfahrens, in
<lb/>iudicio, seine Stelle gefunden haben, wofür er also vom dominus li- 
<lb/>tis, nachdem dieser seihst litem eontestiert hatte, substituiert wurde.
<lb/>Natürlich wurde nun vom Richter nicht der cognitor oder dem cogni- 
<lb/>tor, sondern der- oder demjenigen, welcher litem conlestiert hatte,
<lb/>condcmnicrt. Als später die legis actiones abgeschalft wurden, wurde
<lb/>auch schon in iure eine Stellvertretung zulässig und man konnte also
<lb/>durch einen cognitor auch schon litem coniestieren lassen. Eigent- 
<lb/>lich hätten also nun auch die Condemnation und deren Wirkungen
<lb/>für den cognitor eintreten sollen. Allein man war cs einmal ge- 
<lb/>wohnt, den cog?iitor als ein blosses Instrument des dominus zu be- 
<lb/>trachten und behielt also den frühem Rechtssatz bey, dass die actio
<lb/>iudicati nur dem dominus und wider den dominus zustehen könne.—
<lb/>Wir halten diese Ansicht im Ganzen für richtig; und sie scheint uns
<lb/>noch dadurch unterstützt zu werden, dass nach Gai. 4, 83. der co-
<lb/>gnitor in litem substituitur und mit Worten, welche andeuten, dass
<lb/>der Process schon begonnen hat (Quod ego a te fundum peto, nicht
<lb/>petere volo — quandoque tu a me fundum petis, nicht petere vis),
<lb/>daher denn die datio cognitoris regelmässig auch in iure statt fand
<lb/>(Interpr. ad L. 1. Th. C. de cognit. 2, 13.). Nur in formeller
<lb/>Hinsicht will es immer noch nicht einleuchten, wie, wenn dem cogni- 
<lb/>tor oder der cognitor verurtheilt war, der dominus geradezu iudi- 
<lb/>cati actione klagen oder belangt werden konnte. Wir möchten daher
<lb/>annehmen, dass, wenn ein cognitor z. B. vom Beklagten gegeben
<lb/>war, die Klagformel in der condemnatio so lautete: IVDEX, NF-
<lb/>MER1FM NEGIDIFM, PRO QVO LVCIFS TITIFS COGNITOR
<lb/>FA CT FS ES I\ AFLO AGERIO CONDEMNA, während, wenn ein
<lb/>procurator, tutor oder curator eingetreten war, die Condemnation
<lb/>umgekehrt auf diesen mit der Bemerkung gerichtet wurde, dass er
<lb/>des eigentlichen Beklagten Stellvertreter sey. Eine ganz ähnliche
<lb/>Verschiedenheit in der Conception der Formel findet sieh hey der
<lb/>praescriptio, wenn gegen einen sponsor oder gegen einen ßdeiussor
<lb/>geklagt wird (Gai. 4, 137.J. In der That aber verhalten sich co- 
<lb/>gnitor und procurator (tutor und curator) ganz so zu einander, wie
<lb/>sponsor und ßdeiussor. Jener (cognitor und sponsor) vertritt die
<lb/>Person, dieser (procurator und ßdeiussor) nimmt eine fremde
<lb/>Obligation (Sache) auf sich. Auch sagt Gaius nicht ausdrück-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0493.tif"
                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. cd. Schmidt• 493

<lb/>lieh; dass der cognitor condemniert worden sev, sondern nnr im All*
<lb/>gemeinen: Qui autem alieno agit, intentionem quidem ex persona
<lb/>domini sumit, condemnationem autem in suam personam convertit,
<lb/>was er um so eher konnte, als es von vier Fällen in dreyen, von
<lb/>denen er auch unmittelbar vorher allein gesprochen hatte, ganz wahr
<lb/>ist und auch der cognitor wenigstens in der condemnatio erwähnt
<lb/>wurde. War der cognitor in rem suam gegeben, so wurde er viel- 
<lb/>leicht auch hier ebenso wie der procurator behandelt. (Fragm. l at.
<lb/>§. 317.)

<lb/>Der zweyle Ilaupttheil der Schrift, durch den sie sich von den
<lb/>bisherigen juristischen Bearbeitungen dieser llede unterscheidet, be- 
<lb/>steht nach einer sehr übersichtlichen Inhaltsangabe (p. 33 — 35.) in
<lb/>einer Ausgabe der Rede selbst, von kurzen meist kritischen oder ju- 
<lb/>ristischen Anmerkungen begleitet. Obgleich auch diese viel Sach-
<lb/>kenntniss verrathen, so wollen wir doch nicht, verhehlen, dass wir
<lb/>hier mehr vom Verf. erwartet hätten.

<lb/>DerVerf. gibt mit wenigen Abweichungen den Oreliischcn TeAt.
<lb/>Allein gerade in kritischer Beziehung blieb für diese Rede noch
<lb/>Manches zu thun, worauf sich denn auch unsere folgenden Bemer- 
<lb/>kungen vorzugsweise beziehen sollen.

<lb/>C. I. §. 1. Den Anfangssatz könnte man dem Sinne nach etwa so
<lb/>ergänzen: A t quae C. Fannii stultitia dicam an impudenti a
<lb/>fuit qui putaret fore, ut in his sibi, quae per suae egerit
<lb/>malitiam naturae, crederetur. Das folgende /5 mit dem Verf. in
<lb/>Jste zu verwandeln, ist kein Grund vorhanden. — qui per tabulas
<lb/>homines *** citi pecuniam expensam tulerunt. Der Verf. liest und
<lb/>ergänzt mit Ursinus hominis acciti; richtiger scheint der Vorschlag
<lb/>des Manutius hominis honesti wegen des folgenden Egone talem
<lb/>virum corrumpere potui? — Unrichtig ist des Verfs. Bemerkung zu
<lb/>diesem §., man hätte ebenso gut expensum oder acceptum ferre
<lb/>und referre gesagt. Constant ist der Sprachgebrauch expensam
<lb/>ferre (nie referre) und acceptum referre (nie ferre); denn da das
<lb/>Buch geschriebene Ausgabe und Einnahme enthält, so kann im
<lb/>ersten Falle nur ein Wegtragen oder IIinbringen an den Andern, im
<lb/>letzten nur ein Wiederzurücktragen an sich selbst bezeichnet wer- 
<lb/>den. Will man aber blos das Einträgen in sein Buch überhaupt aus-
<lb/>drücken, so heisst dieses allgemein nomen in tabulas, in tabulis (oder
<lb/>in codicem etc.) referre (wo denn aber nicht expensum dnbey stehen
<lb/>kann). — §. 4. quod in codicem iniuratus referre noluit, id iurare
<lb/>in litem non dubitet. Hier kann allerdings nicht an das gewöhnliche
</p>

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                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494 Ciceron. p. Q Roscio Comoedo or. cd. Schmidt.

<lb/>iusiurandum in litcm gedacht werden; aber auch schwerlich mit dem
<lb/>Verf. an einen vom Richter zu deferierenden Eid; denn theils weiss
<lb/>ja Cicero nicht, oh es zu einem solchen kommen und Fannius
<lb/>ihn dann leisten werde, theils nölhigt das vorangehende id petere
<lb/>audeat, welches unserem id iurare in litem non dubitet entspricht
<lb/>und doch schon geschehen ist, auch hier einen schon bey dem pe- 
<lb/>ctere geleisteten Eid zu verstehen. Die Worte sind also ohne Zwei- 
<lb/>fel mit Hottomannus auf ein iusiurandum calumniae zu beziehen.
<lb/>Später (6?ö/. 4, 181.) war freylich im Falle einer gemachten spon- 
<lb/>sio et restipulatio keiw iusiurandum calumniae zulässig; allein da- 
<lb/>mals hatte jene Wette schon die Natur einer blossen poena temere
<lb/>litigantis angenommen, die in keinem Falle doppelt Vorkommen sollte;
<lb/>zu Cicero’s Zeit schien sie dagegen in Erinnerung an ihre ursprüng- 
<lb/>liche Substitution an die Stelle des sacramentum mehr noch zum
<lb/>Wesen der Klage selbst zu gehören und es konnte also ausserdem
<lb/>noch ein Eid vor Gefährde gefordert werden.

<lb/>C. III. §. 8. Ego, quae clara sunt consuetudine, diutius di- 
<lb/>cere non debeo. Dieses Ego, an welchem auffallender Weise noch
<lb/>kein Herausgeher Anstoss genommen hat, macht einen ganz schiefen
<lb/>Gegensatz gegen das vorangegangene Tu, C. Piso etc. Unbedenk- 
<lb/>lich ist es in Ergo zu verwandeln.

<lb/>C. IV. §.11. Quid cst in arbitrio? Mite, moderatum, QFAN-
<lb/>TVM AEQFIFS MELIVS, ID DAHL Ille tamen confitetur plus
<lb/>se petere, quam debeatur etc. Statt ID DARI haben die IISS. ID
<lb/>CLAR1FS, was der Verf. mit Andern ganz herauswerfen will, ftlir
<lb/>scheint Hottomannus Conjectur SIT DARI (das erste S aus MELIFS
<lb/>entlehnt) unzweifelhaft; der Satz fordert um so mehr die volle For- 
<lb/>mel der intentio, als diese vorher auch bey dem iudieium angege- 
<lb/>ben war, der Conjunctiv SIT bildet zu dem asperum simplex SI
<lb/>PARET etc. einen schönen Gegensatz, und auch in §. 12. kommt
<lb/>das sit dari in derselben Verbindung noch zweymal vor. Ausserdem
<lb/>ist das folgende tamen, welches gar nicht in den Zusammenhang
<lb/>passt (obgleich auch dieses noch kein Herausgeber gefühlt zu haben
<lb/>scheint), in tacite (womit es in Uncialschrift bis auf das hinzugefügte
<lb/>N sehr leicht verwechselt werden konnte) zu eorrigieren; denn ge- 
<lb/>radezu bekennt er doch mit jener Formel nicht, dass er zu viel for- 
<lb/>dere, und vgl. wegen ähnlicher Anwendungen des tacitum c. FL §. 17.
<lb/>c. FII. §. 20. — §. 12. arbitrum sumpseris, quantum aequius [et]
<lb/>melius sit, dari, repromittive, si pareret* Da die HSS. statt si pa- 
<lb/>reret, welches ganz sinnlos, und erst von Lambinus in den Text
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0495.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt. 495

<lb/>gesetzt ist, si peteres oder si pcicrcs gehen, so ist zu lesen repro-
<lb/>miltive tibi, petieris, was auch schon, obgleich neben sonstigen Feh- 
<lb/>lern, in der Naugcrio-Juntina steht. Vgl. gleich nachher: Quan-
<lb/>tum enim aequius esset sibi dari, petiit. Vermuthlich war tibi ein- 
<lb/>mal tivi geschrieben, wurde für eine irrige Verdoppelung der letzten
<lb/>Sylben des vorhergehenden Worts gehalten und ging nun in si über.
<lb/>Uebrigens scheint der Zusatz repromittere der intentio der rei uxo- 
<lb/>riae eigcnthiimlich gewesen zu seyn, da die dos in Zielern zurück-
<lb/>gegeben wurde und der Kläger, welcher das bereits Fällige einklagte,
<lb/>zugleich wegen der zukünftigen Prästationen sicher gestellt werden
<lb/>musste; vgl. L. 41. D. de iudic. (5, l.)

<lb/>C. V. §. 14. Pecunia petita est certa; cum tertia parte spon- 
<lb/>sio facta est. Ich weiss nicht, wie dieses cum gerechtfertigt werden
<lb/>soll. Man wird cuius lesen müssen. — §. 15. et advocatio ca est,
<lb/>quam propter eximium splendorem ut indicem unum vereri debeamus.
<lb/>Das vielfach angefochtene iudicem unum sucht der Vcrf. durch dic
<lb/>Annahme zu halten, dass Cicero damit auf das bekannte Erforder- 
<lb/>niss der legitima iudicia hingedeutet habe. Aber was für ein Inter- 
<lb/>esse konnte er haben, hier die legitima iudicia ins Spiel zu brin- 
<lb/>gen ? Mir scheint er vielmehr auf die Sitte angespielt zu haben,
<lb/>dass der Redner, um die advocatio d. h. die vom Richter zugezoge- 
<lb/>nen Rüthc auszuzeichnen und dadurch für sich ein zu nehmen, sie
<lb/>ebenfalls namentlich und zwar nicht mit vos, sondern indem er sich
<lb/>an jeden besonders wandte, mit tu anredete, womit ausgedrückt
<lb/>wurde, jeder für sich müsse ihm so viel gelten, als hänge von ihm,
<lb/>wie von dem Einen Richter, die ganze Sache ab. So unten c. VIII.
<lb/>§. 22. Nam tibi, M. Perperna (Rath), C. Piso (Richter), ccrte
<lb/>tanti non fuissent. Pro Quint. 17. Quaero abs te, C. Aquili, L.
<lb/>Lucili^ M. Marcelle (die letzteren Beyden Rälhe).

<lb/>C. VI. §. 19. Qua in re mihi ridicule es visus esse inconstans,
<lb/>qui (d. h. cum tu) eundem et laederes et laudares, et virum prima- 
<lb/>rium esse dicebas, et socium fraudasse arguebas. Wegen der letz- 
<lb/>ten beyden Indicative scheint vor et virum ein nam, cum oder dum
<lb/>hinzugefügt werden zu müssen. Die Herausgeber haben auch hier
<lb/>keinen Anstoss gefunden.

<lb/>C. VIII. §. 23. Populo Romano adhuc servire non destitit:
<lb/>sibi servire iam pridem destitit. Wie Cicero im vorhergehenden
<lb/>Satze um des Wortspiels willen die Substantive unverändert gelassen
<lb/>(laborem quaestus — quaestus laborem) mit den nur ähnlich klin- 
<lb/>genden verbis aber (recepit— reiccit) ahgewechselt hat, so muss-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0496.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496 Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt.

<lb/>ten auch hier neben dem populo servire und sibi servire verschie- 
<lb/>dene nur ähnlich klingende verba stehen. Statt des zweyten destitit
<lb/>wird also desivit zu lesen seyn, was in Uncialen kaum davon zu un- 
<lb/>terscheiden ist.

<lb/>C. IX. §. 25. nihil hunc in societatem fraudis fecisse osten- 
<lb/>disti. — Fecit pactionem. — Num tabulas habet, an non ? Si non
<lb/>habet, quemadmodum pactio est? Si habet, cur hon nominas? Die- 
<lb/>sen Text haben die Herausgeber aus dem Gewirr von Corruptelen,
<lb/>welches hier die HS8. darbieten, ganz willkührlich gebildet. Denn
<lb/>keine HS. hat ostendisti oder etwas Aehnliches, keine fedt (sondern
<lb/>all e fecisse), keine pactionem. Eine aufmerksame'Vergleichung der
<lb/>verschiedenen Lesarten besonders in den Oxford er HSS. führt auf
<lb/>folgende Wiederherstellung des ursprünglichen Textes: fecisse iudi-
<lb/>casti. — Pactionem fecisse? — Num tabulas etc. Alle Varietäten
<lb/>sind offenbar daraus entstanden, dass die Abschreiber, vielleicht
<lb/>durch das zweymalige fecisse geirrt, zuerst casti und pacti mit ein- 
<lb/>ander verwechselten, dann beydes herauswarfen, und endlich das
<lb/>nun zusammen gerückte iuditionem auf die mannichfaltigste Weise
<lb/>variirten. Leber die elliptische Frage Pactionem fecisse? vgl. pro
<lb/>Scaur. init. Potuisse non dare sc? Noluisse. Uebrigens verlangt
<lb/>der Sinn auch noch eine dreymalige Aenderung des habet in habes.
<lb/>Denn es gebt auf Fannius, den hier Cicero vorher und nachher
<lb/>fragweise anredet, — §. 26. Venisti domum ultro Roscii: satisfe- 
<lb/>cisti: quod temere commisisses, in indicium ut denuntiaret, roga- 
<lb/>sti, ut ignosceret; te ad futurum negasti: debere tibi ex societate
<lb/>nihil, clamitasti. Auch hier hat der Verf. uns keine bestimmte Mei- 
<lb/>nung über den olfenbar verdorbenen Text mitgetheilt. Da alle HSS.
<lb/>statt commisisses commisisti haben, und nach ignosceret leicht petisti
<lb/>ausfallen konnte (die ersten drey Buchstaben wegen der Aehnlichkeit
<lb/>mit ret, das Uebrige als bedeutungslos und wegen der häufig wieder- 
<lb/>kehrenden Form sti)y so möchte sich folgende Lesart empfehlen:
<lb/>satisfecisti, quod temere commisisti; in indicium ut denuntiaret, ro- 
<lb/>gasti: ut ignosceret, petisti: te adfulurum negasti ete.

<lb/>C. X. §. 27. Panurgus, inquit, fuit Famiii. Is fuit ei cum
<lb/>Roscio communis. Auch hier hat noch kein Herausgeber bemerkt,
<lb/>dass das zweyte fuit offenbar falsch ist. Man muss ßt lesen, eine
<lb/>Conjectur, welche mir der sei. Pa-ssow mittheilte.

<lb/>C. XI. §, 32. HS CCCI333 tu abstulisti. Si fit hoc vero;
<lb/>IIS CCCI333 tu quoque aufer. Der Herausgeber verlheidigt dieses
<lb/>fit gegen die gemachten Emendationsversucbe: aber was der Salz st
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0497.tif"
                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>Ciceron. p. Q. Roscio Comoedo or. cd. Schmidt. 497

<lb/>fit hoc vcro nach ihm bedeuten soll: si negotium tuum bene geris,
<lb/>passt nicht in den Zusammenhang und scheint zu verralhen, dass dieser
<lb/>dem Verf. überhaupt nicht klar geworden ist. IIS CCCI333 tu abstu- 
<lb/>listi sind dem Fannius in den Mund gelegte an Roscius gerichtete
<lb/>Worte, worauf Cicero mit Si fit etc. antwortet. Die richtige Er- 
<lb/>klärung der letztem allerdings ächten Worte ist aber: „wenn das
<lb/>(nehmlich 100,000 Lest.) wirklich (bey Abschätzung des Grundstücks)
<lb/>herauskommt, das Vergleichsquantum des Roscius wirklich so viel
<lb/>beträgt*4; denn gleich nachher bestreitet Cicero die Richtigkeit die- 
<lb/>ser Berechnung. Dieser von den Lexikographen nicht bemerkte Ge- 
<lb/>brauch von fit oder fiunt ist bey Rechnungen technisch, wie unser
<lb/>„macht" oder „facit". Vgl. z. B. Horat. art. poet. v. 329. Redit
<lb/>uncia. Quid fit? Semis. Oblig. prae d. (s. g. Ta b. alime n t. Tra-
<lb/>iani) in der Ueherschrift (und hier auch blos mit F. notiert) und
<lb/>Epaphrod. et Fitruv. Rufi de figur. dimens. campend, in B re- 
<lb/>do w’s Epist. Paris, p. 217 seqq.

<lb/>C. XII. p. 35. Quid ita satis non dedit, AMPLIFS A SE
<lb/>NEMINEM PETITFRFM? Auch die Lösung der hier in dem A SE
<lb/>liegenden Schwierigkeit ist dem Herausgeber nicht besser als seinen
<lb/>Vorgängern gelungen. Unstreitig heisst es so viel als post se
<lb/>(vgl. die unmittelbar folgenden Worte: Qui de sua parte decidit,
<lb/>reliquis integram relinquit actionem; qui pro sociis transigit, satis- 
<lb/>dat, neminem eorum postea petiturum), wie denn auch sonst a häufig
<lb/>gebraucht wird, wenn nicht sowohl ein blosses Zeit- oder Raumver-
<lb/>hältniss als eine spätere persönliche Beziehung ausgedrückt werden
<lb/>soll. Cic. de orat. 2, 70. Ab hoc vero Crasso nihil facetius und
<lb/>die bekannten Redensarten ab re divina, a balneo u. s. w. — §. 36.
<lb/>Cur igitur decidit et non restipulatur, neminem amplius petiturum?
<lb/>cur de fundo decidit, et iudicio non absolvitur? Der Herausgeber
<lb/>verwirft die durchaus notlnvendige, schon von Passe ratius vorge- 
<lb/>schlagene und durch zwey I1SS. bestätigte Veränderung des zweyten
<lb/>decidit in decedit: wohl nur, weil er die Steigerung nicht bemerkt
<lb/>hat, die in dem ganzen zweyten Satze liegt: non solum decidit, sed
<lb/>etiam de fundo decedit (gibt auch das im Vergleich versprochene
<lb/>Grundstück wirklich weg); non solum non restipulatur, amplius ne- 
<lb/>minem petiturum, sed ne iudicio quidem absolvitur. Die Lautähn- 
<lb/>lichkeit in den einander entsprechenden Sätzen ist, wie so oft bey
<lb/>Cicero, absichtlich, um den Gegensatz zu heben.

<lb/>C. XIII. §. 39. Quid? tu non exitum exactionis, sed initium
<lb/>repromissionis spectare debes? Neque, si ille persequi noluit, non,
<lb/>Krit. Jahrb. f. (1. RW. Julinr. IV. II. VI. 32
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0498.tif"
                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498 Cicerotu p. H Roscio Comoedo or. ed. Schmidt*

<lb/>quod in sc fuit, iudicavit, Roscium suas, non societatis lites red- 
<lb/>emisse. Der Satz quod in se fuit ist ganz sinnlos, obgleich noch kein
<lb/>Herausgeber daran angestossen zu seyn scheint. Man muss lesen:
<lb/>quod in re fuit. Die res ipsa und deren persecutio werden einan- 
<lb/>der entgegen gesetzt, wie vorher das initium repromissionis und der
<lb/>exitus exactionis.

<lb/>C. XIV. §. 42. Quis ex his gravissimus? Sine controversia,
<lb/>qui omnium indicio comprobatus est [iudex], Der Herausgeber be- 
<lb/>merkt zum letzten Wort: Manifestum hoc esse glossema, iure Orcl-
<lb/>lius affirmat; impedit orationem futiliaque reddit quae sequuntur
<lb/>proxime. Umgekehrt ist das Wort durchaus nothwendig; denn ge- 
<lb/>rade, dass der Prätor ihn für würdig gehalten hat, das Riehteramt
<lb/>zu verwalten und beyde Theiie ihn als Richter sich haben gefallen
<lb/>lassen, macht ihn zum wichtigsten Zeugen unter den Drey, Kläger,
<lb/>Beklagten und Richter. Vgl. nachher: si ex tc, iudicem sumpsisti,
<lb/>und besonders §. 45. eumne testem improbabit, quem iudicem pro-
<lb/>barit? ei negabit, credi oportere, cui ipse (wohl zu lesen ipse se)
<lb/>crediderit? seqq. — Ini folgenden Satze Quem igitur ex his a me
<lb/>testem spectabis? muss man nothwendig, wie auch Andere schon vor- 
<lb/>geschlagen haben, exspectabis lesen.

<lb/>C. XV. §. 46. Dixit enim, inquit, iniuratus Luscio et Mani- 
<lb/>lio. — Si diceret iuratus, crederes? Diese Interpunction bebt den
<lb/>Sinn auf. Die letzten Worte gehören noch mit zu dem Einwurf, den
<lb/>hier Cicero dem Fannius machen lässt und zu dessen Widerlegung
<lb/>er sich erst im folgenden Satze wendet (At quid interest inter per-
<lb/>iurum et mendacem? etc.). Man muss vielmehr interpungieren:
<lb/>Manilio; si dicerct iuratus, crederes. — „Ja, sagt er, er hat es
<lb/>dem Luscius und Manilius ungeschworen gesagt; wenn er es jetzt
<lb/>als geschworener Zeuge aussagte, würdest du ihm glauben. Die Ab- 
<lb/>wechselung der Personen in inquit und crederes darf in einer Rede
<lb/>nicht auffallen. Doch könnte auch inquit aus inquis verdorben seyn.

<lb/>C. XVI. §. 47. Tum enim forsitan improbis nimis cupidus vi- 
<lb/>deretur, qui, qua de re iudex fuisset, testis esset: nunc omnibus
<lb/>inimicis necesse est castissimus et conslantissimus esse videatur, qui
<lb/>idy quod scit, familiaribus suis dicit. Das Wort nimis hat zwar bis- 
<lb/>her als unzweifelhaft acht gegolten, muss aber in amicis corrigicrt
<lb/>werden. Cupidus enthält schon an sieh einen Tadel; diesen durch
<lb/>nimis zu steigern, ist ganz gegen das Interesse des Redners. ^Ausser- 
<lb/>dem aber verlangt das spätere omnibus inimicis schlechterdings den
<lb/>Gegensatz einiger Freunde und zwar der improbi, da ächte Freunde
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0499.tif"
                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>Cicer on. p. Q. Roscio Comoedo or. ed. Schmidt. 499

<lb/>auch dann einem solchen Manne keine unlautere Gesinnung zugetraut
<lb/>haben würden. Die ganze Stelle ist mit ungemeinem Geschicke aus-
<lb/>gedrückt und verdient wenigstens als oratorisehes Kunststück durch- 
<lb/>aus nicht des Verfs. Tadel: Claudicare misere hanc Tullii argumen-
<lb/>lationem, quis est, quin intelligat. Cicero benutzt eine dreyfache
<lb/>Amphibolie in den Worten si diceret (—- dixisset oder nunc xliceret)
<lb/>in amici, inimici (— familiares und freundlich oder unfreundlich ge- 
<lb/>sinnte Leute) und in si diceret iuratus, was theils heissen kann, eine
<lb/>Freunden gethane Erzählung ihnen mit einem Schwur bekräftigen,
<lb/>theils: ein geschworenes gerichtliches Zeugniss ablegcn, und sagt:
<lb/>si diceret iuratus (als er seinen Freunden dieses vertraulich erzählte),
<lb/>dann hätten wohl einige aber doch nur übelwollende Freunde (fami- 
<lb/>liares) darin eine auffallende Absichtlichkeit sich Glauben zu ver- 
<lb/>schallen erblicken können; jetzt da er dicit iniuratus (de auditu hier
<lb/>vor Gericht), muss er selbst allen Feinden (also auch dem Fannius,
<lb/>der ihm nicht glauben will) unverdächtig erscheinen. — §. 48. Ipsa
<lb/>mihi veritas manum iniecit ct paullispcr consistere et coimnorari
<lb/>cogit. Man muss jedenfalls emendieren iniieit. Vielleicht hat Cei- 
<lb/>le i. 2, 41. unsere Stelle nachgeahmt: Secutus deinde est consulatus
<lb/>C. Caesaris, qui scribenti manum iniicit et quamlibet festinantem in
<lb/>se morari cogit.

<lb/>Breslau, den 14. Febr. 1840.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die Lehre von der Erwerbung der Erbschaft nach heutigem römischem Rechte, dargestellt von Robert Döring, Herzogl. Anhalt-Dessauischem Regierungsadvocaten und Amts-Actuar. Zerbst, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>500
</p>
               <p>

                  <lb/>Dic Lehre von der Erwerbung der Erbschaft nach heutigem
<lb/>römischem Rechte dargestellt von Robert ]&gt;örirtg9 Herzog!.
<lb/>Anhalt- Dessauischem Regierungsadvocaten und Amts - Acluar.
<lb/>Zerbst, 1839.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rocensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JS3r» Arndts zu München.

<lb/>Wenn die Jahrbücher cs nicht verschmähen, dieser Schrift einen
<lb/>Artikel zu widmen, so mag es nur geschehen, um dieselbe mit we- 
<lb/>nigen Worten als eine höchst unbedeutende Arbeit zu bezeichnen,
<lb/>die besser niemals aus dem Pult ihres Verfassers herausgekommen
<lb/>wäre, und nun, einmal gedruckt, an jedem andern Orte eher, als in
<lb/>der Bibliothek eines wissenschaftlich gebildeten Juristen, ihren Platz
<lb/>zu finden verdient. Mit Begierde zog Ree. dieses Buch aus einem
<lb/>Ballen ihm zur Ansicht zugesandter Druckschriften hervor; er freute
<lb/>sich, vielleicht eine gründliche Behandlung der wichtigen und schwie- 
<lb/>rigen Lehre durch einen tüchtigen practischen Juristen zu finden.
<lb/>Aber wie fand er sieh getäuscht! Eine schülerhaftere Production
<lb/>ist ihm in der juristischen Litteratur kaum vorgekommen. Zwar gibt
<lb/>der Verfasser gewissermassen mehr, als der Titel verspricht, indem
<lb/>er nicht nur die Lehre von dem Erw erbe der Erbschaft, sondern auch
<lb/>die Lehre von den Wirkungen des Erwerbes, also eigentlich von
<lb/>dem Inhalt des Erbrechts, abhandeit. Aber wie auch handelt er
<lb/>Beides ab! Die grösste Stümperhafligkeit gibt sich sogleich in den
<lb/>wenigen Worten der Einleitung kund. Da lesen wir: ,,Das Erbrecht
<lb/>wurde im Römischen Rechte theils durch bonorum possessio edicta- 
<lb/>lis, theils durch die Bestimmungen, welche im altern Römischen
<lb/>Rechte unter dem Begriffe der hereditas angewendet wurden, crthcilt.“
<lb/>Also nur bonorum possessio edictalis, nicht auch decretalis, gab Erb- 
<lb/>recht? Und nur im älteren Römischen Rechte wurden Bestimmun- 
<lb/>gen unter dem Begriffe der hereditas (!) angewendet, durch welche
<lb/>das Erbrecht ertheilt wurde? Ferner: „Beide Arten beriefen solche,
<lb/>welche durch ein Vcrhältniss mit dem Erblasser verbunden waren.“
</p>
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                   n="501"
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               <p>

                  <lb/>Döring, Die Lehre v. &lt;1. Erwerbung d. Erbschaft. 501

<lb/>Etwa durch ein Schuldverhältniss, ob-ligati? Oder durch ein Staals-
<lb/>verhältniss? Dann hat der Verf. nicht ganz Unrecht, insofern nur
<lb/>cives Romani erben konnten; welchen aber doch in Rücksicht der
<lb/>testamentarischen Erbfolge die Latini gleichstanden (ob auch wohl
<lb/>in Rücksicht der auf Cognation beruhenden prätorischen Erbfolge?).
<lb/>Durch welches Vcrhältniss sonst der eingesetzte Erbe dem Testator
<lb/>verbunden sein musste, wüssten wir nicht zu sagen, der Verf. möchte
<lb/>denn eben* dieses, dass der Erbe vom Testator zum Erben eingesetzt
<lb/>war, sehr geistreich, etwa mit Rücksicht auf den alten familiae cm-
<lb/>tor, oder mit Rücksicht aul die philosophische Idee, wornach die
<lb/>Erbeinsetzung als Aufnahme in die Familie aufzufassen ist, ein Ver- 
<lb/>bal tu iss genannt haben, wodurch die Berufenen (nehmlicli die eben
<lb/>durch die Erbeinsetzung Berufenen) mit dem Erblasser verbunden
<lb/>waren. Doch es kommt noch besser! ,,Bei der legitima hereditas,
<lb/>d. i. der Erbfolge, wenn kein Testament oder andre letztwillige
<lb/>Disposition vorhanden war (also es gab auch legitima hereditas, wenn
<lb/>kein Testament, aber eine andre letztwillige Disposition verbanden
<lb/>war?) im Gcgensalze der hereditas (hier möchten wir gern voraus- 
<lb/>setzen, dass dem Verf. das Wort „testamentariau wider Willen aus- 
<lb/>geblieben sei, wenn es nicht, zumal bei der ungemeinen Kürze,
<lb/>deren er sich bcllcissigt, kaum glaublich wäre, dass er dann noch
<lb/>hinzugesetzt hätte:), d. i. der testamentarischen Erbfolge, waren
<lb/>keine Erbfolge-Classen, welche erst der Prätor einführte, bestimmt."
<lb/>Die sui heredes, agnati, gentiles bildeten keine Eiassen, wie man
<lb/>sie verkehrter Weise bisher wohl genannt hat; denn ,,Es galt viel- 
<lb/>mehr der Grundsatz: successio non cst sowohl in Beziehung der Eias- 
<lb/>sen (also es gab wohl Eiassen, aber es „waren keine Erbfolgc-Glas-
<lb/>sen"!),. als der in einer Eiasse stehenden entferntem Personen."
<lb/>Den Oedipus möchte ich sehen, der aus dieser Rede überhaupt etwas
<lb/>Verständiges, geschweige das positiv Richtige, entnehmen könnte,
<lb/>wenn er es nicht schon vorher wusste. Und wie belehrend nun der
<lb/>Zusatz! „Dabei waren verschiedne Zeiträume bestimmt." Wobei?
<lb/>bei der legitima hereditas? bei dem Grundsatz: successio non cst?
<lb/>Der Verfasser hat im Sinn: bei den Erbfolge - Eiassen, „welche erst
<lb/>der Prätor einführte", wie im zweitvorhergehenden Satze gelegent- 
<lb/>lich gesagt war. Mit einem andern unklaren Satze schliesst die in- 
<lb/>haltschwere Einleitung.

<lb/>Dieselbe Imbecillität in Gedanken und Ausdruck, die in dieser
<lb/>Einleitung hervortritt (man kann nicht sagen, sich breit macht), ver- 
<lb/>leugnet sich auf keiner der 71 Seiten des geistvollen Werkchens.
</p>

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                   n="502"
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               <p>

                  <lb/>502 Dörings Dic Lehre v. &lt;1, Erwerbung &lt;1. Erbschaft.

<lb/>Daneben verräth sich ein ausgezeichnetes systematisches Talent durch
<lb/>die Anordnung des Ganzen. Es werden zwev Hauptabschnitte ge- 
<lb/>macht: 1) Grundsätze bei dem Erwerb, 2) Wirkungen des Erwerbes.
<lb/>Im ersten werden als vier coordinirte Abtheilungen ausgestellt: An- 
<lb/>nahme der Erbschaft, interimistischer Besitz, hereditas iacens, Un- 
<lb/>terschied zwischen Erwerb nach Civilrccht und durch Agnition bei
<lb/>der bonorum possessio; und nun wird z. B. in der ersten Abtheilung
<lb/>wieder in verschiedenen Titeln besprochen: Bedingung zum Erwerb
<lb/>(nehmlich Delation); Erfordernisse zur Erwerbung (Beweis des To- 
<lb/>des, Verschollene); Erwerb (von Rechtswegen, durch Antretung);
<lb/>Suecessionsfähigkeit (Zeit wo sie vorhanden sein muss); Dispositions- 
<lb/>fähigkeit; Gründe der Successionsunfähigkeit; nähere Bestimmungen
<lb/>bei der Antretung (Annahme der Erbfolge, Wissenschaft des Erben,
<lb/>Zeit der Antretung, das Vermögen des Erblassers darf nicht confis-
<lb/>cirt sein). Noch erbaulicher ist die Verwirrung im zweiten Haupt- 
<lb/>abschnitt, von den Wirkungen des Erwerbes. Hier findet sich in
<lb/>der ersten Abtheilung unter der Aufschrift ,, ErLtheilung" gar Man- 
<lb/>cherlei, woran bisher wohl noch Niemand bei diesem Ausdruck ge- 
<lb/>dacht hat: nehmlich tit. I. allgemeine Grundsätze, über das Rechts-
<lb/>verhältniss des Erben, tit. JL Bestimmung der Erbtheile, tit. III—F.
<lb/>Rechtswohlthat der Ueberlegung (die man also noch brauchen kann,
<lb/>wenn schon von den Wirkungen des Erwerbes die Rede ist), bene-
<lb/>ficium inventarii, beneficium separationis; aber es fehlt auch nicht
<lb/>unter der Abtheilung „Erbtheilung" tit. FI. „Theilung der Erb- 
<lb/>schaft", woran sich noch FII. actio familiae herciscundae und FI1I.
<lb/>Collation anschliesst. Hat inan diese drei Titel passiren lassen, so
<lb/>stellt sich alsbald wieder ein neues Monstrum der Logik ein. Als
<lb/>zweite Abtheilung der Lehre „von den Wirkungen des Erwerbes"
<lb/>erscheint „Verzicht und Ausschlagung der Erbschaft", und zwar nicht
<lb/>blos „beneficium abstinendi16, als Aufhebung des von Rechtswegen
<lb/>eingetretenen Erwerbes, sondern auch „ Ausschlagung, omissio im
<lb/>weitern Sinn. B. (?) RepudiatioNoch folgen in hesondern Ab- 
<lb/>theilungen: Accrescenzrecht, Befugnisse des Erben, Klagen und pos- 
<lb/>sessorische Rechtsmittel, Verjährung.

<lb/>Nicht minder stark als in logischer Anordnung des Stoffes zeigt
<lb/>sich der Verfasser in Benutzung der Literatur und der Quellen. Ist
<lb/>doch Thibaut’s System auf 71 Seiten etwa vierzigmal angeführt,
<lb/>etwa halb so oft Glück’s Commentar, und zehnmal Glück’s Intestat- 
<lb/>erbfolge! Ausserdem auch einigemal Hoinmel’s Rhapsodie, und
<lb/>einmal Walcb’s Näherrecht, FeuerhaclPs Lehrbuch, Martin’s
</p>

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                   n="503"
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               <p>

                  <lb/>Döring, Die Lehre v. d. Erwerbung d. Erbschaft. 503

<lb/>Rcchlsgulaehten, Thibaut’s Verjährung; eine ganze Bibliothek von
<lb/>52 — 54 Bänden, ohne die Register, die der Bequemlichkeit wegen
<lb/>auch einmal cilirt werden. Ob in derselben Bibliothek auch ein
<lb/>Corpus iuris civilis sich vorfinde, sollte man fast in Zweifel ziehen.
<lb/>Zwar werden achtmal Stellen aus den Novellen angeführt, vier Stel- 
<lb/>len aus den Pandeclen, und zweimal L. 3. CocL comm. utr. iud.9
<lb/>auch'/,. 22. Cod, de iure delib. 6. 30., ja sogar „ob celeritatem"
<lb/>Cod. Theod. 11. 36. const. 22., die Stelle, welche in einem bekann- 
<lb/>ten wissenschaftlichen Streite des IJauptgewährsmanncs unsres Vcrfs.
<lb/>mit Savigny eine wichtige Rolle spielt. Aber unter den Gitalen
<lb/>aus den Novellen findet sich (abgesehen von der in den Berichtigun- 
<lb/>gen corrigirten „nro. 118., nro. 159.") eins: „nov* 1. §. 33.", von dem
<lb/>man kaum glauben sollte, dass der Fehler darin dem Verfasser, der ein
<lb/>Corpus iuris besitzt und dasselbe auch wohl einmal nachschlägt, habe
<lb/>entgehen können; und von den vier Citaten aus den Pandeclen ent- 
<lb/>halten drei ebenfalls einen auffallenden Fehler. „L. 6. §. 5. D. de
<lb/>Carb. edicto. 2. L. 1. §. 19. D. 1." Siel „L. 32. D. de locati.%
<lb/>und „/,. 5. §. 21. D, de heredit. pet. 5. 3.", die nicht exislirt.

<lb/>Nach diesen Andeutungen möchte den Leser kaum noch gelü- 
<lb/>sten, ein As obreres über den Inhalt des Buches zu vernehmen. Doch
<lb/>wollen wir zum Beleg des strengen Uriheils, das wir darüber gefällt
<lb/>haben, einige Proben geben, wie sie uns ohne viel Suchen gerade
<lb/>in’s Auge fallen.

<lb/>8. 3. „Der Beweis desselben (des Todes) wird durch Todten-
<lb/>scheine geführt, oder nach der Praxis, welche die Vorschrift über
<lb/>Beweiskraft eines Zeugnisses über Amtsgeschäfte auch auf den Fall,
<lb/>wenn der Tod eines Abwesenden durch einen Zeugen dargethan wer- 
<lb/>den soll, ausdehnt." Klar und deutlich!

<lb/>S. 4. ,,Die Versuche, diese Vorschriften zu umgehen, dadurch,
<lb/>dass man auch dem bis zu einem gewissen Tage (183slen Tage) exi-
<lb/>stirenden abortus Kindesrechte beilegte, sind bis jetzt nicht mit Bei- 
<lb/>fall der Gesetze befolgt worden". Gewiss wird diesen Gedanken kein
<lb/>Jurist für einen perfectus partus gelten lassen, und wollen wir daher
<lb/>nach L, 12. D, de statu hom. lieber glauben, dass er nicht schon
<lb/>182 Tage im Kopfe des Verfassers concipirt gewesen, eine er als solch
<lb/>unreifer abortus zu Tage gefördert wurde. Wehe dein Verfasser,
<lb/>wenn auch für seine Gedanken „wird vollkommene Vitalität erfor- 
<lb/>dert", damit er länger als Regiernngsadvocat fungiren könne.

<lb/>Ebendaselbst erhalten wir auch Kunde von einer höchst merk- 
<lb/>würdigen Rechtsvorschrift; denn „cs gilt — die positive Vorschrift,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0504.tif"
                   n="504"
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               <p>

                  <lb/>I

<lb/>50i Dörings Die Lehre v. d. Erwerbung d. Erbschaft.

<lb/>dass Keiner der zugleich Umgekommenen den Andern überlebt habe".
<lb/>Ein Glück, dass sie zugleich umgekommen sind; sonst wäre cs
<lb/>eine grausame Rechtsvorschrift! „Als entscheidend wird folgender
<lb/>Fall für die obige Vorschrift angeführt", und nun folgt ein Meister- 
<lb/>stück von absurdem Raisonnement über den Fall der L, 9. pr. D, de
<lb/>rebus dubiis (doch ohne sie zu nennen), woraus man z. B. folgern
<lb/>soll, „dass der ungewisse Zeitpunct des Todes derselben (der beiden
<lb/>unmündigen Geschwister) als leitender Grundsatz für die Ungewiss- 
<lb/>heit des Todes von mehrere commorientes anzusehen sei."

<lb/>S. 10. „Dieselben (die Erbschaftsgläubiger) hatten nicht ein- 
<lb/>mal eine Klage gegen den Fideicommissar. Dies Verhältnis änderte
<lb/>sich dadurch, dass der Fiduciar gezwungen werden kann, die auch
<lb/>nicht angetretene Erbschaft dem Fideicommissar zu restituiren."
<lb/>(Also war es sehr überflüssig, dass das Senatusconsultum Pegasianum
<lb/>den Zwang zur Antretung der Erbschaft gegen den Fiduciar gestat- 
<lb/>tete). „Nur in einiger Rücksicht hört die Qualität desselben nach
<lb/>der Restitution der universitas oder des Theils als heres directus
<lb/>nicht auf, dagegen der Fiduciar dasjenige, was er behält, wenn er
<lb/>eine universitas herauszugeben hat, titulo singulari besitzt; übrigens
<lb/>aber nun in totum oder tantum Erbe bleibt." Dieser wunderliche
<lb/>Satz verdankt seine Entstehung nach beigefügtem Allegat Thibaut’s
<lb/>System, 6te Aufl. §. 779., wo 6s heisst: „Hiernach muss nun also
<lb/>der Fideicommissar, je nachdem ihm das Ganze (wohin auch der Fall
<lb/>gehört, wenn der Fiduciar nur einzelne Sachen zurückbehält) oder
<lb/>ein Theil restituirt ist, die Erbschaftslasten ganz oder zum Tlieil
<lb/>über sich nehmen."

<lb/>S. 10. „Obgleich die bonorum possessio im Gegensätze der
<lb/>hereditas eine schriftliche Erben-Einsetzung nicht kennt." Was
<lb/>denkt sich denn wohl der Verf. unter der bald nachher von ihm
<lb/>selbst erwähnten secundum tabulas bonorum possessio? Wahrschein- 
<lb/>lich wollte er sagen, was nach neuerm Rechte richtig wäre, dass cs
<lb/>keine von der civilrechtlichen verschiedene prätorische Erbeinsetzung
<lb/>mehr gebe.

<lb/>Nach 8. 13. betrifft „die sogenannte transmissio ex capite infan- 
<lb/>tiae die Vererbung der dem Suus angefallenen Erbschaft, wenn der
<lb/>Sohn in infantia stirbt, und der Vater noch vorher die Erbschaft
<lb/>antritt."

<lb/>S. 20. „Wenn keine Miterben da sind, erhält der (unter ne- 
<lb/>gativer Potestativbedingung eingesetzte) Erbe die Erbschaft gegen
<lb/>Bestellung ■dqr Mucianischen Caution." Bekanntlich wird gerade
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0505.tif"
                   n="505"
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               <p>

                  <lb/>Döring, Dic Lehre v. d. Erwerbung d. Erbschaft. 505

<lb/>für diesen Fall von Mehrern die Erbeinsetzung als unbedingte betrach- 
<lb/>tet. (Vgl. meine Beitr. I. 8. 183. fgg.)

<lb/>S. 32. „Durch die Rechtswohltbat des Inventarium ist dem Er- 
<lb/>ben die ihm ohne dasselbe nicht zustehende Befugniss ertheilt, die
<lb/>Erbschaft ohne Nachtheil zu erwerben/4 Flat er diese Befugniss
<lb/>etwa auch dann nicht, wenn die Erbschaft doppelt so viel Vermögen
<lb/>als Schulden enthält?

<lb/>S. 46. „Der Enkel conferirt Alles, was er von dem Grossva- 
<lb/>ter vor dem Tode seines Vaters erhielt, nicht aber, was er nachher
<lb/>von dem Vermögen des Grossvaters erhalten hat." Der verstorbene
<lb/>Glück hat wohl einmal wunderliche Behauptungen aufgestellt; die- 
<lb/>sen Salz aber hätte er schwerlich vertreten mögen, obgleich dabei
<lb/>auf seine Autorität Bezug genommen wird.

<lb/>Doch genug! Der kundige Leser wird nach diesen Proben dein
<lb/>Rec. auf’s Wort glauben, dass sich die Beispiele ähnlicher mehr oder
<lb/>minder arger Verkehrtheiten im Ausdruck, und Unrichtigkeiten im
<lb/>Gedanken, mit Leichtigkeit noch sehr vermehren Hessen, vielleicht
<lb/>bis zur Zahl der Seiten des Büchleins; und gerne wird er ihm wei- 
<lb/>tere Anführungen erlassen.

<lb/>Wahrlich, der Verf. hätte sich ersparen können, zu versichern,
<lb/>w ie es in der Vorrede geschieht, „dass es nicht seine Absicht sei, die
<lb/>betreffenden Lehren kritisch zu durchdringen/4 Aber eben so we- 
<lb/>nig ist es ihm gelungen, sie „von einer praktischen Seite darzustel- 
<lb/>len44, und wenn er sagt: „Diese Auffassung ist scheinbar die schwie- 
<lb/>rigste, wenn man solche aus einem hühern Gcsichtspuncle betrachten
<lb/>wollte44, so hat er einen mehr als scheinbaren Beweis geliefert, dass
<lb/>sie wenigstens für ihn viel zu schwierig war. Man weiss nicht, ob
<lb/>man zürnend schelten, oder mitleidig lächeln, oder errüthen soll im
<lb/>Gefühl der Beschämung für die deutsche Rechtswissenschaft, wenn
<lb/>ein deulscher Advocat, indem er solch ein Product in die Welt
<lb/>schickt, noch sagen kann: „Wenn hei dieser Auffassung den Ansich- 
<lb/>ten der mehrsten Rechtsgclehrlen nachgekommen sein sollte, so
<lb/>hätte der Verfasser seinem Zwecke — entsprochen.44 — Dem Zwecke
<lb/>dieser Jahrbücher entspricht es, das wissenschaftlich Nichtige und
<lb/>der Regel nach eben deshalb auch. practisch Unbrauchbare vom lite- 
<lb/>rarischen Markte ohne Rücksicht zurückzuweisen, auf dem, wie es
<lb/>scheint, in dem Masse, als unsre Messkataloge anschwellen, mehr
<lb/>und mehr taubes Korn soll ein geschwärzt werden.

<lb/>München, den 1. März 1840-
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d107750e52053" type="review">
               <head>
                  <title>Das Wechselrecht nach dem Bedürfniss des Wechselgeschäfts im neunzehnten Jahrhundert. Von Dr. Carl Einert, Königlich Sächsischem Geheimen Justizrathe. Leipzig, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Wcclisclreclit nach dein Bcdürfniss des Wcchsclgcsclnifts
<lb/>im neunzehnten Jahrhundert. Von E»r. Cnrl 155 «ert, Kö-

<lb/>niglich Sächsischem Geheimen Justizrathe. Leipzig, 1839.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Appellationsrath Ur. Treitsclike zu Dresden.

<lb/>Eines der anziehendsten Studien ist gewiss für jeden denkenden
<lb/>Freund der Rechtswissenschaft die Vergleichung der Gesetze der ver- 
<lb/>schiedenen Völker und Staaten, die Beobachtung ihres Verhältnisses
<lb/>zu den Ansprüchen der Rechtsphilosophie, und die Aufsuchung der
<lb/>Gründe der gefundenen Abweichungen, es sei in den eigenthümiiehen
<lb/>Sitten und der Bildungsstufe jedes Volkes, oder in den snhjecüvon
<lb/>Ansichten der Gesetzgeber. Dieses vergleichende Rechtssludium ist
<lb/>aber, wenn es ernstlich und fruchtbar sein soll, bedingt durch die
<lb/>weitschichtigsten und umsichtigsten Vorarbeiten, wozu nur Wenigen
<lb/>die nüthige Müsse, noch Wenigem der erforderliche Geist gegeben
<lb/>ward; dabei in der Regel nur für denjenigen, der seihst zur thäligen
<lb/>Mitwirkung hei der Gesetzgebung berufen ist, von praktischem
<lb/>Interesse. Nur das Handelsrecht und ganz besonders das Wechsel-
<lb/>recht macht in letzterer Beziehung eine Ausnahme. Weil der Wech-
<lb/>selvcrkehr, als unentbehrlicher Träger des alle Länder und Völker
<lb/>verbindenden Handels, täglich Rechtsverhältnisse zwischen Bewoh- 
<lb/>nern verschiedener Länder, ja der entferntesten Gegenden der Erde,
<lb/>erzeugt,* so tritt auch für jeden berathenden, sachführenden, urlhei-
<lb/>Ienden Juristen, besonders in Handelsstädten, das praktische Bedürf- 
<lb/>nis hervor, die wechselrechtlichen Gesetze und Theoreme aller Na- 
<lb/>tionen zu kennen. Daher hat es, wenn das vergleichende Studium,
<lb/>aus.obigen Gründen, früher auf andere Theile der Rechtswissenschaft
<lb/>fast unangewendet geblieben und erst in unsern Tagen auf verdienst- 
<lb/>liche Weise betrieben worden ist, doch schon seit einein langen
<lb/>Zeitraum nie an Schriftstellern gefehlt, welche im Wechselrecht cs
<lb/>sich zur Aufgabe gemacht haben. Dabei hat auch das Bedürfnis?»
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0507.tif"
                   n="507"
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               <p>

                  <lb/>Einert) Das Wcchsclrccht.
</p>
               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>einer ausgebildeten Rechtsphilosophie in der Praxis des Wechsel-
<lb/>rechts mehr als in irgend einem andern praktischen Fache sich gel- 
<lb/>tend gemacht, weil alle gesittete Völker, nebst ihren Colonicen in
<lb/>barbarischen Ländern, in das grosse Netz des Wechsel Verkehrs hin- 
<lb/>eingezogen sind und doch manche darunter noch keine, viele wenigstens
<lb/>sehr unvollständige, Wechselgesetzgebungen besitzen, so dass man sehr
<lb/>häufig die Momente zur Beurtheilnng weehselrechtlicher Fälle nur
<lb/>aus dem Wesen des Wechselgeschäfts und der mannichfaltigen dar- 
<lb/>aus entstehenden Obligationsverhältnissc entnehmen kann. Seihst die- 
<lb/>jenigen Schriftsteller, welche sich nur die Darstellung des positiven
<lb/>Wechselrechts eines einzigen Staates zum Ziel gesetzt hatten, haben
<lb/>daher fast nie Hinblicke auf die Gesetzgebungen andrer Länder ganz
<lb/>ausgeschlossen und dem Zurückgehn auf die allgemeine aus der Sache
<lb/>gezogene Theorie sich nie völlig entziehen können.

<lb/>Letzteres Bemühen hat freilich in frühem Zeiten und bis auf
<lb/>sehr neue herab, in Deutschland wenigstens, nur kümmerliche Resul- 
<lb/>tate hervorgebracht, indem den Bearbeitern des Wechsclrechts das
<lb/>Licht über die eigentliche Natur des Wechsclgeschäfts und Wech- 
<lb/>selverkehrs entweder gar nicht aufging oder durch vorgefasste An- 
<lb/>sichten und pedantisches Kleben an den Lehren ihrer Schule derge- 
<lb/>stalt verdunkelt wurde, dass es ihnen rein unmöglich fiel, zur Klar- 
<lb/>heit und Folgerichtigkeit der Lehre, zur Auffindung eines durchgrei- 
<lb/>fenden Princips und zur organischen Ausbildung eines darauf zu
<lb/>gründenden Systems durchzudringen. Es ist hier nicht der Raum zu
<lb/>einer Literaturgeschichte des Wechselrechts, obwohl cs im Verfolg
<lb/>dieser Anzeige an Gelegenheit nicht fehlen wird, auf die einfluss- 
<lb/>reichsten und verderblichsten Irrthiimer jener Zeit und auf ihre ver- 
<lb/>dienstvolle Enthüllung durch den Verfasser des vorliegenden Werks
<lb/>hinzudeuten. Ich getraue mir aber zu behaupten, dass, wenn über- 
<lb/>haupt im achtzehnten Jahrhundert Jemandem das Wechsclrccht eine
<lb/>Wissenschaft im hohem und eigentlichen Sinne geworden ist, er dies
<lb/>gewiss nicht den damals gedruckten, ziemlich zahlreichen, Systemen
<lb/>und Compendieu zu verdanken gehabt hat. Geistloses Zusammen- 
<lb/>hauen einzelner willkürlich aufgegrifTencr und noch dazu sehr oft
<lb/>ganz missverstandener Brocken aus den localen Wechselordnungen
<lb/>soll darin meistens des Philosophirens überheben, und wo dieses,
<lb/>beim Mangel aller positiven Bestimmungen, gar nicht abzuweisen ist,
<lb/>da gleichen die Versuche dazu dem Tappen eines Blinden oder dem
<lb/>Rathen eines Kindes, das noch gar keine Vorstellung von dein Dinge
<lb/>hat, dessen Eigenschaften es angeben soll. Wohl hat es in jener
</p>

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               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>Einerl, Das Wechsel recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeit, auch im Fache des Wechselrechts, tüchtige, einsichtsvolle und
<lb/>scharfsinnige Praktiker gegeben, obschon ihre Namen meist verschol- 
<lb/>len sind, wie denn der rein praktische Mensch, der sich ausschliess- 
<lb/>lich in den engen Kreisen des Privat-Geschäftslehens bewegt, wie
<lb/>sehr auch von der Mitwelt verehrt und bewundert, doch selten im
<lb/>Gedüchtniss der dritten Generation fortlebt. Jene Männer lernten
<lb/>ihr Wechselrecht, womit sie in der Praxis auskamen, von den Kauf- 
<lb/>leuten, und lernten es desto besser, je mehr sie vergassen, was ihre
<lb/>akademischen Lehrer, ihre Systeme und Handbücher sie gelehrt hat- 
<lb/>ten. Von den Naturgaben eines solchen Praktikers hing es denn
<lb/>lediglich ab, ob die einzelnen Beobachtungen und Erfahrungssätze,
<lb/>über welche die Kenntniss der Kaufleute nicht leicht hinausgeht, ihn
<lb/>zur Abstraction eines Princips, zur wissenschaftlichen Gestaltung des
<lb/>in sich aufgenommenen Stoffes führen sollten. Diejenigen unter
<lb/>ihnen, welche über das Wechselrecht geschrieben haben, haben aber
<lb/>von solchem wissenschaftlichen Geist nicht mehr Beweise abgelegt,
<lb/>als die Theoretiker jener Zeit.

<lb/>Dieser Zustand einer so sehr im Argen liegenden Theorie konnte
<lb/>denn auch auf die Gesetzgebung nicht ohne Einfluss bleiben, da die
<lb/>damit Beauftragten, von Kaufleuten, die nur einzelne Erscheinungen
<lb/>und Gewohnheiten anzugehen wussten, herathen, die Bedeutung die- 
<lb/>ser Einzelheiten nicht verstanden und so überall, wo sie vorhandene
<lb/>Lücken nach eigener Erwägung ausfüÜen sollten, zu den wunderlich- 
<lb/>sten Inconsequenzen verleitet wurden. Daher die vielen und wesent- 
<lb/>lichen Abweichungen, die man unter den neuern Wechselgesetzge- 
<lb/>bungen, besonders den eine gewisse Vollständigkeit anslrebenden,
<lb/>findet, während doch das Wechselgeschäft eigentlich aller Orten
<lb/>eins und dasselbe ist, dieselben Zwecke hat, und in seiner univer- 
<lb/>sellen Richtung localen Sitten und historischen Vorgängen weniger
<lb/>als jedes andre Rechtsverhältniss nachgehen sollte, vielmehr die
<lb/>Wechselgesetze desto vollkommener sind, je mehr es gelingt, sie
<lb/>von diesen Rücksichten frei zu machen und bei ihrer Fassung nur
<lb/>das Bedürfnis des allgemeinen Weltverkehrs als Leitstern im Auge
<lb/>zu behalten.

<lb/>So ist es denn — ich spreche hier äus Erfahrung — eine höchst
<lb/>mühselige Arbeit, die derjenige unternimmt, welcher, nachdem er
<lb/>das Princip entdeckt zu haben sich schmeichelt und durchzuführen
<lb/>sich getraut, dennoch, weil er für den Praktiker arbeiten und ihn
<lb/>über das Bestehende belehren will und soll, alle Seitensprünge zu
<lb/>verfolgen hat, welche dem Forscher in den einzelnen provinciale«
</p>

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                   n="509"
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               <p>

                  <lb/>509
</p>
               <p>

                  <lb/>Eineri, Das WecliselrechL


<lb/>und localen Wechselgesctzen sich zeigen. Denn sie beruhen zum
<lb/>allergrössten Theil nicht, wie in andern Rcchtsdisciplinen, auf jenen
<lb/>historischen Verschiedenheiten in den Richtungen des socialen Lehens
<lb/>und den nationalen Ansichten, sondern auf reinen, oft recht unge- 
<lb/>reimten, Missverständnissen. Wo aber in Darstellungen des Wech- 
<lb/>selrechts vollends der philosophische Mittelpunct ganz fehlte und
<lb/>nichts als ein haltloses buntes Flickwerk aus den oft willkürlichsten
<lb/>Gesetzen gegeben wurde, da musste das Studium dieser Discipün
<lb/>dem denkenden Juristen fast verleidet werden. Einen solchen widri- 
<lb/>gen Eindruck macht gewiss auf Jeden nicht nur die so umfassende
<lb/>als geistlose Compilation eines Scherer, sondern auch so manches
<lb/>ihm gleichzeitige Werk, in welchem die einzelnen Gesetze nur citirt,
<lb/>nicht, wie bei ihm, abgedruckt sind: Später versuchten Einige, wie
<lb/>Sieveking*), Petzold**), Weissegger***), rein rationale, auf
<lb/>die Natur des Wechselgeschäfts gebaute, von dem positiven Vorrath
<lb/>ganz absehende Systeme des Wechselrechts aufzustellen. Dies waren
<lb/>erfreuliche Zeichen der Zeit; Beweise, dass man fühlte, es bedürfe
<lb/>der praktische Rechtsgelehrte, sowohl als der zur Thäligkeit hei der
<lb/>Gesetzgebung berufene, um den Forderungen der Zeit zu genügen,
<lb/>mehr, als das bis dahin gewöhnliche Auswendiglernen des positiv
<lb/>Gegebenen. Doch auch diese Schriftsteller erhielten sieh, unbewusst,
<lb/>nicht ganz frei von dem Einflüsse der alten Schule und nahmen oft
<lb/>die von ihr ererbten Vorurlheile und Missverständnisse für rational
<lb/>begründete und nothwendige Sätze.

<lb/>So frei und hoch bat sieb noch Keiner gestellt, als der Ver- 
<lb/>fasser des vorliegenden Werks, so tiefe Blicke in das Wesen des
<lb/>Wechselverkehrs noch Keiner gctlian, so es in das Licht der Wissen- 
<lb/>schaft zu stellen und solche fruchtbare und durchgreifende Folge- 
<lb/>rungen daraus zu ziehen noch Keiner verstanden. Von änssern Um- 
<lb/>ständen wie Wenige begünstigt, früher lange Jahre mit Handels- 
<lb/>praxis vielbeschäftigter Sachwalter, dann Mitglied und später lange
<lb/>Zeit Dirigent des Leipziger Handelsgerichts, hat er — dies beweist
<lb/>sein Werk — alle die vielfältigen Erfahrungen, welche diese Stel- 
<lb/>lungen ihm boten, mit unausgesetzter Aufmerksamkeit und Reflexion
<lb/>verfolgt und mit rechtsphilosophischem Geiste in ihrer Bedeutung
</p>
               <p>

                  <lb/>Materialien zu einem vollständigen und systematischen Wechselreclif, mit
<lb/>Anmerkungen von C. U. H. von Eggers, Kopenhagen, 1802.

<lb/>Paul Petzold, das Recht des Wecliselcontracts, Leipzig 1810,

<lb/>***} Er. heop. Wo iss egg er von WeissenecK Theorie eines allgemeinen
<lb/>Wechselrechts, zum Reint/e akademischer Vorlesungen, frei bürg 1818. u. 1810,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0510.tif"
                   n="510"
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               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>Einerl, Das Wechselreclit.
</p>
               <p>

                  <lb/>ergründet, dadurch aber einen reichen Schatz von Ideen über Wesen
<lb/>und Zweck des Wcchselinstituts und über die dadurch bedingte Auf- 
<lb/>gabe des Gesetzgebers nicht nur gesammelt, sondern zum durchge-
<lb/>bildetcn System verknüpft und erhoben. So ausgerüstet, hat er hier
<lb/>unternommen, die zahllosen Missverständnisse und Missgriffe der alten
<lb/>Schule aufzudecken und zu bekämpfen und den einfachen grossen
<lb/>Principien, die hier nie aus den Augen zu verlieren sind, ihr Recht
<lb/>zu verschaffen. Er ist dabei mit ungemeiner Ausführlichkeit zu
<lb/>Werke gegangen, die mitunter selbst in eine gewisse Breite über- 
<lb/>geht. Aber daraus ist ihm kein Vorwurf zu machen. Wem, wie
<lb/>dem Vcrf., die Aufgabe geworden ist, alte eingewurzelte Vorurtheile
<lb/>anzugreifen und auszutreiben, vornehmlich aber wer es, wie er, da- 
<lb/>bei nicht bloss mit Gelehrten vom Fach, sondern der Mehrheit nach
<lb/>mit Männern der Gewohnheit und des Schlendrians zu thun hat, der
<lb/>darf keine Seite seines Gegenstandes unbeleuchtet, keine Wurzel
<lb/>des Irrthums unaufgedcckt, nichts von dem, was den allen Köhler- 
<lb/>glauben erschüttern kann, ungesagt sein lassen. Primum ego offi- 
<lb/>cium scriptoris existimo, ut titulum suum legat atque identidem in- 
<lb/>terroget se, quid coeperit scribere; sciatque, si materiae immoratur,
<lb/>non esse longum*). So hat der Verf., seines Zwecks sich stets
<lb/>bewusst, überall mit strenger Wissenschaftlichkeit auch populäre
<lb/>Fasslichkeit, die einer gewissen Redseligkeit nicht entrathen kann,
<lb/>zu vereinigen gehabt und vermocht. Fast bei jedem Schritte zum
<lb/>Ziele der Wahrheit auf schreiende Widersprüche der alten Theorie
<lb/>stossend, musste seine Entwickelung zum grossen Th eil polemisch
<lb/>werden; doch ist diese Polemik nur sehr selten wider einzelne
<lb/>Bücher und Schriftsteller, deren man daher auch im Ganzen nur
<lb/>wenige angeführt findet, gerichtet; vielmehr bekriegt sie mir die
<lb/>fast allen gemeinsamen Grundirrthümcr, die aber demungeachtet eine
<lb/>so grosse Divergenz der Meinungen herbe «geführt haben, dass, wenn
<lb/>der Verf. jede derselben in gleicher Methode hätte widerlegen wollen,
<lb/>sein Buch leicht zu so vielen Bänden hätte arischwellen können, als
<lb/>es jetzo Bogen enthält. Seinem Zwecke treu, hat denn der Verf.
<lb/>auch nicht ein formelles, ja nicht einmal ein im gewöhnlichen Sinne
<lb/>materiell vollständiges System geliefert, in welchem alle dem Wech- 
<lb/>selrecht ungehörige Begriffe entwickelt, alle darin vorkommende
<lb/>Fragen, auch nur mittelbar, beantwortet zu finden wären. Vielmehr
<lb/>besteht das Werk aus einer Reihe von Abhandlungen über die vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>Pli/i. cp int, V. c.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0511.tif"
                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>Eineri, Das -Wcchsclrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>511
</p>
               <p>

                  <lb/>neiimsfen Rechtsverhältnisse, die aus dem Wechselinstitut hervor-
<lb/>gehn. Dabei zeigt sich aber überall feste Consequenz und organischer
<lb/>Zusammenhang, also wahres System, und Niemand, der die Rechts- 
<lb/>wissenschaft selbstdenkcnd zu behandeln gewohnt ist, kann das Ruch
<lb/>ohne hohe Refriedigung lesen.

<lb/>Nachdem ich so ein treues Bild von dem Geiste und der Rich- 
<lb/>tung dieses Werkes iin Allgemeinen gegeben zu haben glaube, wende
<lb/>ich mich zur Darstellung des Inhalts der einzelnen Ausführungen,
<lb/>und werde mich bemühen, den Kern der aufgestellten Argumenta- 
<lb/>tionen herauszuheben und den Lesern klar vor Augen zu stellen.
<lb/>Wenn ich hülfe, dass diese dadurch fast durchgängig in den Haupt- 
<lb/>sachen überzeugend und unwiderleglich erscheinen werden, so glaubte
<lb/>ich doch auch die Zweifel, die mir gegen eine und die andre An- 
<lb/>sicht des Vcrfs. gehliehen sind, nicht verschweigen zu dürfen. Mit- 
<lb/>unter werde ich dabei auch zu Vcrthcidigung vorhin von mir aufgc-
<lb/>stelltcr Meinungen Veranlassung linden. Wo ich aber deshalb schon
<lb/>anderwärts Gesagtes wiederholen müsste, da sei es mir der Kürze
<lb/>wegen vergönnt, statt dessen bloss auf meine Schriften zu verweisen.

<lb/>In der höchst lesenswerthen Vorrede giebt der Verf. Rechen- 
<lb/>schaft über den Weg, auf welchem er zu seinen Ansichten vom
<lb/>Wechsel gelangt ist, so wie über die Gründe, die ihn zu der Lei
<lb/>ihrer Darstellung eingeschlagenen Methode bewogen, und nennt die
<lb/>ausgezeichnetsten Rechtsgelehrten, mit denen er auf dem Wege
<lb/>seiner Reflexion zusammcnzutrelfen sich gefreut hat, als: Schmalz,
<lb/>Wagner, Mittermaier, Fremerv.

<lb/>Die Einleitung (S. 1—36.) stellt uns diesen Weg mehr ob-
<lb/>jectiv dar. Sic macht zuvörderst aufmerksam auf die bisherige Ver- 
<lb/>nachlässigung der wechselrcchtlichen Theorie und weist ihre Ursachen
<lb/>treffend nach in dem Verkennen des dafür zu gewinnenden festen
<lb/>Rodens, indem weder, hei dem Dunkel, worein der Ursprung der
<lb/>Wechsel gehüllt ist, der historische Weg, der «lern Civilrecbt neuer- 
<lb/>lich so förderlich geworden ist, noch, bei der grossen Disharmonie
<lb/>der vorhandenen Wechselordnungen, eine Analyse derselben hier
<lb/>zum Ziele führen konnte. Der Verf. zeigt, wie das Wechselgescbäft
<lb/>höchst wahrscheinlich lange ehe Richter und Gesetzgeber es beach- 
<lb/>tet, von Privatpersonen erfunden und geübt worden, wobei cs aber
<lb/>ungewiss bleibt, ob — was so selten der Fall — Idee und Form zu- 
<lb/>gleich bervorgelreten sei, oder die Idee erst später die Form
<lb/>geschaffen oder die junge Idee einer altern Form sieh angescblosscn
<lb/>habe; wie die altern Wechselordnungen nur Sammlungen von
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0512.tif"
                   n="512"
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               <p>

                  <lb/>512
</p>
               <p>

                  <lb/>Einer t, Das Wcchselrcchfc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Usanzen über einzelne vorgekoinmene Fragen waren, aber auch die
<lb/>neuern, umfänglichem, nicht eigentlich von selbständiger Feher- 
<lb/>zeugung der Gesetzgeber ausgegangen, sondern unter dem Einflüsse
<lb/>der kaufmännischen Aristokratien, weiche dabei ihre subjectiven An- 
<lb/>sichten und Interessen verfolgten, entstanden sind. So begründet
<lb/>der Verf. die unumstössliche Wahrheit, dass die einzige zum Ver-
<lb/>ständniss der Rechtsverhältnisse im Wechselgeschäft führende Me- 
<lb/>thode in der genauen und umsichtigen Beobachtung des Gebrauchs
<lb/>besteht, welcher im Handelsverkehr der Welt von den Wechseln
<lb/>gemacht wird; eine Methode, deren Nothwendigkeit allerdings schon
<lb/>von Manchen erkannt, deren Anwendung aber, durch Schuld der
<lb/>Mangelhaftigkeit der sie bedingenden Anstalten und Vorarbeiten, bis- 
<lb/>her sehr unbefriedigend geblieben ist. Sie ist misslungen durch
<lb/>Missverstehen der beobachteten Erscheinungen; oft durch schiefe
<lb/>Einmischung, oft auch durch vorschnelle Ausschliessung der Theorie
<lb/>des Civilrechts; insbesondere durch die Einseitigkeit, dass man die
<lb/>sogenannte Wechselstrcnge, den rigor cambialis, als das Wesen
<lb/>des Wechsels auffassle. Es wird gezeigt, wie das, was man so
<lb/>nennt, in einem nach den verschiedenen Gesetzen sehr verschiedenen
<lb/>Verfahren besteht; wie namentlich die Execulion durch Persoual-
<lb/>arrest, worin Viele sein charakteristisches Merkmal gefunden, in
<lb/>England bei allen Schulden, in Frankreich und in Leipzig bei allen
<lb/>Handelsschulden Statt findet, gleichwohl aber auch in diesen Län- 
<lb/>dern und Orten Wechsel von andern Handlungsgeschäften scharf un- 
<lb/>terschieden werden; eben so in solchen Ländern, die diese Art der
<lb/>Execution gar nicht kennen. Wo sie vorkommt, da erscheint die
<lb/>Unterwerfung unter sie bei dem eignen Wechsel als Accessorium
<lb/>eines sonst bekannten Rechtsgeschäfts von beliebiger Art, und so ist
<lb/>dieser scheinbar befriedigend erklärt; die Tratte aber ist ein ganz
<lb/>eigenthümliches Geschäft für sich, und würde es bleiben, wenn man
<lb/>auch dabei jener Strenge sich nicht unterwürfe, hat ganz eigen-
<lb/>thümliche, sonst nicht vorkommende Wirkungen. Diese eben sind
<lb/>zu erklären; denn die Tratte ist der eigentliche Träger des Welt- 
<lb/>verkehrs; der eigne Wechsel erscheint darin fast gar nicht, wird
<lb/>auch in vielen Ländern nicht einmal Wechsel genannt. Der Verf.
<lb/>erwähnt nun kürzlich die am einflussreichsten gewesenen Ansichten
<lb/>der Juristen über den eigenthümlichen Conlract bei der Tratte, den
<lb/>sogenannten Wechselcontract, und zeigt, wie die Form derselben
<lb/>darauf geführt hat, in dem Verhältnis zwischen Trassanten! und
<lb/>Trassaten! ein Mandat, welches dieser durch den Accept übernehme,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0513.tif"
                   n="513"
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               <p>

                  <lb/>Eiinert, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>513
</p>
               <p>

                  <lb/>in dem zwischen Aussteller und Remittenten einen Innominatcontract
<lb/>do ut facias zu erblicken. Diese den deutschen und französischen
<lb/>Reehlsgelchrten gemeinsame Ansicht bezeichnet der Verf. als ein
<lb/>Vorurtheil, und behauptet, wer nur wolle, dass ein Dritter zahlen
<lb/>solle, würde bei dieser Form vom kaufmännischen Publikum missver- 
<lb/>standen werden; die Tratten entstünden grösstcntheils aus ganz an-
<lb/>dem Verhältnissen, als die man aus der Form fingire. Das Wesen
<lb/>der Sache, sagt er, liegt ausser dieser Form, und zwar in dem
<lb/>höhern Zwecke, welchen man damit befolgt. Dieser Zweck muss
<lb/>allgemein anerkannt, vom Gesetzgeber gebilligt, richtig und nütz- 
<lb/>lich befunden sein. Einige haben denselben in der Umgehung der
<lb/>für den Handelsverkehr beschwerlichen und mit Gefahr verbundenen
<lb/>Baarsendungen gefunden. Diese kamen der Wahrheit um einen
<lb/>Schritt näher, aber sie wiesen nicht nach, weshalb gerade dieses
<lb/>Institut für solchen Zweck nöthig und dienlich sei. Das Rechte hat
<lb/>zuerst Theodor Schmalz*) und nach ihm Vincenz August
<lb/>Wagner**) ausgesprochen: dass nehmlich Wechsel „das Papier- 
<lb/>geld der Kaufleute sind, welches auf dem persönlichen
<lb/>Credit von Privaten beruht, welche dessen Einlösung mit
<lb/>klingendem Gelde garan tiren.Der Verf. lässt dahingestellt,
<lb/>oh die Kaufmannswelt erst in neuerer Zeit diese beim Wechsel ver- 
<lb/>kehr unleugbar gehegte Absicht gefasst habe oder sich ihrer bewusst
<lb/>worden sei, macht aber aufmerksam darauf, dass jedenfalls in unsrer
<lb/>Zeit die Beobachtung dieses Verkehrs aus solchem Gesichtspuncte
<lb/>bei weitem begünstigter sei, als in frühem, ehe Bank- und Staats- 
<lb/>papiergeld so mannichfache Seiten zur Vergleichung darbot; es mö- 
<lb/>gen nun diese Zahlungsmittel den Tratten, oder, wie der Verf. für
<lb/>wahrscheinlicher hält, letztere jenen zum Vorhilde gedient haben.

<lb/>Dies der Hauptinhalt der Einleitung. Da darin die Grundzüge
<lb/>der Ansicht dos Verfs. schon dargelegt sind, so werden folgende
<lb/>Bemerkungen hier nicht am Unrechten Orte stehen und das Ver- 
<lb/>ständnis dessen, was ich weiterhin zu sagen habe, erleichtern. Un- 
<lb/>verkennbar ist die treffende Wahrheit des oben herausgehohonen
<lb/>Salzes, Nicht nur werden die Wechsel von den Kaufleuten wirklich
<lb/>als Zahlungsmittel gebraucht, sondern es ist auch dieser Gebrauch
<lb/>hei weitem die wichtigste Seite des Instituts, und das Folgende wird
<lb/>zeigen, welche fruchtbare Consequenzen des Verfs. tiefe Einsicht,


<lb/>*3 Kleine Schriften über Recht und Staat, Halle 1805,

<lb/>Kritisches Handbuch des in den österreichischen Staaten geltenden AVech-
<lb/>selrechts, Wipn 1823,


<lb/>fvril'. Jalirh. f.d. P W. Jahrg.IV. H. VI,
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0514.tif"
                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514
</p>
               <p>

                  <lb/>Einer t, Das Wechselrecht


<lb/>eia ganz neues Licht über dieses von Andern nur angedeutete Wesen
<lb/>desselben verbreitend, fiir die Theorie des Bestehenden nicht minder
<lb/>als für die Aufgaben der Gesetzgebung daraus gezogen hat. Nament- 
<lb/>lich lassen sich die auszeichnendsten und folgenreichsten Erschei- 
<lb/>nungen bei den Tratten, die Verpflichtung des Acceptanten gegen
<lb/>einen ihm meist sogar unbekannten Dritten, die Gewährleistung des
<lb/>Ausstellers für den Erfolg desAccepts, die Ausschliessung der gegen
<lb/>einen Vormann zuständigen Einreden, so wie sie jenen über Alles
<lb/>wichtigen Gebrauch bedingen, auch nur aus ihm erklären, schlechter- 
<lb/>dings nicht aus der Form der Tratte und der civilistischen Theorie
<lb/>jener Contracte, welche allein sie anzudeuten scheint. Dennoch
<lb/>scheint mir derVerf. zu weit zu gehn, wenn er diese Form für ganz
<lb/>leer und dem eigentlichen Wesen der Tratte völlig fremd, das, was
<lb/>sie andeutet, für eine blosse Fiction erklärt. Dieselbe scheint mir
<lb/>zuvörderst historisch wichtig zu sein und das angebliche Dunkel des
<lb/>Ursprungs der Tratten an sich, wenn auch nicht den ihres vorer- 
<lb/>wähnten heutigen Gebrauchs, vollständig aufzuhellen, indem sic zeigt,
<lb/>dass dieses Handelspapier anfänglich (was der Verf. weiter unten,
<lb/>S. 14., selbst für wahrscheinlich hält) gewiss auf einfache Anweisun- 
<lb/>gen berechnet war und nur zu Erleichterung und Sicherung der
<lb/>Operation dienen sollte, wodurch man zu allen Zeiten bedacht gewe- 
<lb/>sen ist, Baarsendungen an entfernte Orte zu ersparen, weil sie be- 
<lb/>schwerlich und kostspielig sind, überdies in den altern wegen ihrer
<lb/>Gefährlichkeit, in den neuern, seit Einführung verschiedener Münz- 
<lb/>währungen, wegen der Schwierigkeit, das Geld des Zahlorts am
<lb/>Wohnorte aufzutreiben, und wegen des Schadens, den man durch
<lb/>Uebersendung des am letztem gangbaren Geldes meist leiden würde.
<lb/>Hierbei musste ein Auftrag zur Zahlung, an den entfernten Schuldner
<lb/>oder Darleiher, oder an ein von ihm dazu angewiesenes Bankhaus
<lb/>gerichtet, nothvvendig Vorkommen. Je häufiger nun bei der grossen
<lb/>Vervielfältigung und Ausbreitung der Handelsgeschäfte dergleichen
<lb/>Operationen und mithin auch dergleichen Papiere wurden, desto
<lb/>näher lag die Veranlassung, sie, als das Bedürfniss eines kaufmänni- 
<lb/>schen Creditgelds gefühlt wurde, zu dessen Befriedigung zu benutzen.
<lb/>So schloss sich, wie der Verf. treffend sagt, die junge Idee an die
<lb/>alte Form an. Aber auch juristisch scheint mir letztere noch
<lb/>keineswegs bedeutungslos geworden zu sein. Sie wäre, dünkt mich,
<lb/>sofort verlassen worden, wenn sie nichts Reales mehr bezeichnete,
<lb/>da es für die Creirung eines reinen Papiergelds weit einfachere und
<lb/>geeignetere Formen giebt. Ich kann mich nicht überzeugen, dass es
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0515.tif"
                   n="515"
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               <p>

                  <lb/>Einert, Das Weciiselrecht. 515

<lb/>kciirMandat sein sollte, wenn Jemand einem Andern schreibt: „Zah- 
<lb/>len Sie für mich an N.dass die Erklärung: „Angenommen," was
<lb/>sie auch ausserdem noch wirken mag, nicht auch immer noch die
<lb/>Uehernahmc dieses Mandats ausdrücken sollte. Das Bedürfnis der
<lb/>Ersparung von Baarscndungen dauert neben dem eines kaufmännischen
<lb/>Creditgeldes immer noch fort und ist gewachsen und wächst unend- 
<lb/>lich mit der Ausbreitung des Handels über die ganze Welt; die
<lb/>Tratten erfüllen beide Zwecke, und man darf, glaube ich, den einen
<lb/>nicht über den andern vergessen*). Jener ursprüngliche Zweck ist
<lb/>jedenfalls vom wichtigsten Einfluss auf die Verhältnisse zwischen dem
<lb/>Aussteller und dem Bezogenen, wobei weiter nichts darauf ankommt,
<lb/>oh die daraus entstehenden Rechte wcchselmässig verfolgt werden
<lb/>können oder nicht; er ist aber auch nicht wirkungslos für jeden In- 
<lb/>haber der Tratte, weil die daraus hervorgehende Gebundenheit der
<lb/>Zahlung an Ort und Zeit Beschränkungen und Bedingungen mit sich
<lb/>führt, die sich hei einem reinen Papiergeld Niemand gefallen lassen
<lb/>würde. Gewiss liegt noch jetzt sehr häufig das Motiv zu Ausstellung der
<lb/>Tratte nur in dem Wunsche, ein Guthaben an einem entfernten Orte
<lb/>zu reaiisiren, wenn gleich jeder Aussteller wohl weiss, dass sein
<lb/>Papier noch weiter als Zahlungsmittel gebraucht werden kann und
<lb/>wahrscheinlich gebraucht wird. Dies beweisen die vielen Tratten,
<lb/>die, weil der Aussteller noch gar nicht weiss, an wen er sie wird
<lb/>verkaufen können, von ihm an seine eigne Ordre gestellt und so aus- 
<lb/>geboten werden, die vielen, die oft zu sehr niedrigem Curse zu kau- 
<lb/>fen sind, noch ehe sie gemacht werden, sobald ein Platz an einen
<lb/>andern beträchtlich mehr zu fordern hat, als er dorthin schuldet.
<lb/>Da bezwecken die Ausbietenden gewiss nicht zunächst, Papiergeld
<lb/>zu machen; denn ihr Wunsch ist ja nicht, zu zahlen, sondern Zah- 
<lb/>lungen einzuziehen. Hat ein solcher Trassant Schulden an seinem
<lb/>Wohnort oder an einem andern Platz, wo Tratten nach dem bezo- 
<lb/>genen Platze angenehm sind, zu decken, so kann er sie vielleicht
<lb/>mit seinen Tratten bezahlen, und sie eignen sich dazu allerdings
<lb/>deshalb, weil sie als Papiergeld brauchbar sind; eben so wechselt
<lb/>derjenige, der ihm selbige etwa ab kau ft, allerdings eigentlich ein
<lb/>Papiergeld ein. Hätte aber bei der ganzen Operation kein andrer
<lb/>Zweck vorgeschwebt, als die Erschaffung eines Papiergeldes, so
<lb/>hätte es ja dem Aussteller weit näher gelegen, einen Schein auf sich
<lb/>seihst (s. unten bei Kap. VIII.) oder zu raehrer Sicherheit eine An-


<lb/>*) V#yl. mein Handbuch des Wechselrechts, 8- tO. 11.27. 28. 53. f. und meine
<lb/>SncyKlopiidie der WechseJrechte, 1h. H. 8. 662. 68!).
</p>

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                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516
</p>
               <p>

                  <lb/>Einert, Das Weehselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Weisung auf ein Haus desselben Platzes, welches sie sofort accepfirte,
<lb/>zu stellen. Er wählt aber jenen Weg, weil seine nächste Absicht
<lb/>war, eine Geldzahlung, die er an dem bezogenen Platze, gleichviel
<lb/>aus welchem Grunde, zu erwarten hat, sofort von Hand zu Hand
<lb/>zu realisiren. Unstreitig ist es, dass dabei die Papiergelds-Eigen- 
<lb/>schaft, welche seine Assignation, auch ohne dass er daran gedacht
<lb/>hat, sofort annimmt, ihm nur willkommen sein kann, weil eben sie
<lb/>die Verkäuflichkeit des Papiers erhöht und, wenn er nicht gerade
<lb/>an seinem Platze Schuldner des bezogenen Platzes findet, allein be- 
<lb/>dingt; unstreitig auch, dass er durch die Begehung der Tratte alle
<lb/>aus dieser Eigenschaft, die ihm nicht unbekannt sein darf, entstehen- 
<lb/>den Rechtsverhältnisse im Voraus anerkennt und sich den Folgen da- 
<lb/>von unterwirft. Alles dieses könnte nur da nicht eintreten, wo das
<lb/>Giriren der Wechsel, wie in einigen alten Wechselordnungen, ver- 
<lb/>boten wäre. Nur scheint mir dadurch das ursprüngliche Wesen des
<lb/>Geschäfts zwischen Aussteller und Bezogenen nicht verändert zu
<lb/>werden, vielmehr dieses immer noch, was es war, eine Assignation,
<lb/>ein Mandat zur Zahlung zu bleiben; ich kann in allen hinzutreten- 
<lb/>den Verhältnissen zu Dritten einen Grund für das Gegenlheil nicht
<lb/>finden, auch nicht in dem zu mehrer Gewährleistung des Zahlmittels
<lb/>erfundenen Gebrauch, dass der Assignat die Anweisung acceptirt
<lb/>oder der Assignant schon dadurch, dass dies nicht erfolgt, verant- 
<lb/>wortlich wird.

<lb/>Erstes Capitel. Entwickelung der Idee und des Be- 
<lb/>dürfnisses des papiernen Geldes aus den Fortschritten des
<lb/>Handels. (§. I—27. S. 37 —122.) §. 1. enthält zwar Bekanntes,

<lb/>aber zu Begründung der Argumentation des Verfs. wohl Geeignetes:
<lb/>die Entwickelung des Kaufhandels aus dem Tauschhandel durch Ver- 
<lb/>wendung der Metalle zu diesem und Erfindung des Geldes, klar und
<lb/>geistreich dargestellt. Nur dürfte es Anstoss und zu Missverständ- 
<lb/>nissen Anlass geben, wenn man den Kaufhandel, im Gegensatz des
<lb/>Waarentausches, Geldhandel nennen wollte, wie 8. 39.; da darun- 
<lb/>ter gewöhnlich solche Geschäfte verstanden werden, wobei Geld
<lb/>gegen Geld des Gewinns halber vertauscht wird, und seihst als
<lb/>Waare erscheint. Wie aber dieser eigentliche Geldhandel aus der
<lb/>Verschiedenheit der Währungen und Münzen, so wie aus der Verän- 
<lb/>derlichkeit der Metallpreise hervorgegangen, ist §. 2. gedrängt und
<lb/>schön gezeigt; eben so §. 3. der Nutzen des Papiergeldes und seine
<lb/>Entstehung, zuerst durch die Giro- und Zeltelhankcn. Aus dem Bei- 
<lb/>spiele dieser wird §. 4. bewiesen, dass die Fähigkeit, Papiergeld zu
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0517.tif"
                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>Einevt, Das Wechselrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>517
</p>
               <p>

                  <lb/>schaffen, nur durch Credit bedingt ist, mithin eben sowohl einem
<lb/>Privaten, als dem Staate, beiwohnen kann. Ist gleich Jener selten
<lb/>in dem Falle, ,,die Zeit der Einlösung seiner Papiere lediglich in
<lb/>,,das Ermessen der Inhaber stellen“ zu können, so reicht es doch
<lb/>hin, wenn nur „Sicherheit" (d. h. Grund, darauf zu rechnen) „dass
<lb/>„die Verwandlung in klingendes Geld zu einer gewissen Zeit er- 
<lb/>folgen werde," vorhanden ist. Die Richtigkeit hiervon leuchtet
<lb/>ein; doch veranlasst es mich zu einigen Bemerkungen. Ein Papier- 
<lb/>geld, bei welchem auf diese Verwandlung zu jeder Zeit zu rechnen
<lb/>ist, erfüllt freilich seinen Zw eck noch weit besser, da cs dabei keine
<lb/>Discontoberechnung giebt, und namentlich besser als Tratten, da es
<lb/>keine Präsentationspflicht und sonstige Diligenzen mit sich führt. Es
<lb/>ist auch durch die Stellung jedes grossen flandlungshauses von all- 
<lb/>gemein anerkanntem Credit, oder doch durch Zusammentreten m eh rer
<lb/>solcher Häuser, die Möglichkeit der Emittirung solcher repräsenta- 
<lb/>tiven Zahlmittel gegeben. Aber auch nur hierdurch. Wir sollen
<lb/>daher den Ilandelstand überall, wo cs ihm durch seinen Credit thun-
<lb/>licli und von der Staatsgewalt erlaubt wird, sehr geneigt, ein sol- 
<lb/>ches Papiergeld zu schaffen und zu gebrauchen. Wenn er es nicht
<lb/>überall, thut, sondern sich statt dessen der Tratten bedient, so ist
<lb/>dies also ein Nothbeheif, auf den die grossen Häuser dadurch ge- 
<lb/>führt werden, dass ihnen jenes meist gar nicht oder nur bis zu einem
<lb/>gewissen Belaufe verstauet ist, die kleinern dadurch, dass ihnen der
<lb/>Credit dazu mangelt. Wenn wir nehmlich Manchen seine Wechsel
<lb/>unschwer unterbringen sehen, dem dies mit einem andern selbst-
<lb/>geschaffenen Papiergelde kaum gelingen würde, selbst wenn er zu
<lb/>dessen Einlösung gleicliermassen streng verpflichtet wäre, so liegt
<lb/>der Grund davon wohl darin, dass Wechsel präsumtiv und der grossen
<lb/>Mehrzahl nach (wenn gleich Wechselreiterei möglich bleibt) auf
<lb/>reellen Handelsgeschäften beruhen, dass sie eben (was der Verf.
<lb/>nicht zugeben will) wirkliche Anweisungen sind, welche entweder
<lb/>Forderungen oder Credit auf fremden Plätzen voraussetzen, anstatt
<lb/>dass hei Hinausgabe von eigentlichem Papiergeld die grösste Will- 
<lb/>kür obwalten kann. Die Bestimmtheit der Verfallzeit hei Wechseln
<lb/>ist andererseits dem Ausgeber vorthcilhaft, indem sie die sofortige
<lb/>Präsentation zur Verwandlung in Metallgeld ausschliesst und ihn da- 
<lb/>durch in Stand setzt, mit dem eingehobenen oder inneubehaltenen
<lb/>Wertlic des Wechsels in der Zwischenzeit mehr zu gewinnen, als
<lb/>die Zinsen betragen; was durch Emission eigentlichen Papiergelds
<lb/>nur dann erreicht werden kann, wenn der Credit desselben so gross
</p>

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                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>518
</p>
               <p>

                  <lb/>EinerDas Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, dass das Zurückkommen der Noten zur Auswechselung jederzeit
<lb/>nur zu einem kleinen Theile zu erwarten ist, weil jeder die Bequem- 
<lb/>lichkeit, die sie im Umlauf gewähren, der Umwandlung in Metall
<lb/>vorzieht. — Sehr schön zeigt nun der Verf., welche Vortheile für
<lb/>das Publicum das Staats-Papiergeld vor dem der Privaten, w elche
<lb/>aber auch dieses vor jenem voraus hat. — Aufs Ueberzeugendste
<lb/>entwickelt §. 5., dass Tratten wirklich als wahre Zahlungsmittel gel- 
<lb/>ten und gebraucht werden, dass der Gläubiger, der für seine For- 
<lb/>derung einen Wechsel empfängt, sich für bezahlt, der Schuldner,
<lb/>der ihn giebt, diese Schuld für getilgt achten kann und muss;
<lb/>dass, wenn auch ein Schuldner einmal zu diesem Behuf auf Jemanden
<lb/>zieht, der ihm denselben Betrag schuldet, dies doch keineswegs als
<lb/>eine Delegation oder Cession anzusehen ist; dass aber die Mehrzahl
<lb/>der zum Behuf der Zahlungen gezogen werdenden Wechsel nicht
<lb/>auf Schuldner, sondern auf Bankhäuser, denen nun erst deshalb
<lb/>Deckung angeschafft werden muss, lauten. Auch hier dem Verf.
<lb/>überall beipflichtend, muss ich mir doch die (dieser Argumentation
<lb/>desselben übrigens gar nicht entgegentretende) Bemerkung verstat- 
<lb/>ten, dass die Mehrzahl der Wechsel, womit Schulden bezahlt wer- 
<lb/>den, nicht in zu diesem Behuf neu gezogenem, sondern in gemach- 
<lb/>tem Papier besteht, und dass, wenn dies nicht der Fall ist, die
<lb/>Deckung nur selten durch Waaren, noch seltener durch Baarsen- 
<lb/>dung, meist aber auch durch gemachtes Papier anzuschaffen ist, so
<lb/>dass immer ein Wechsel den andern voraussetzt und der erste in
<lb/>jeder Reihe doch auf einen Schuldner oder für Rechnung eines
<lb/>Schuldners gezogen sein muss; dass also die Möglichkeit des Ge- 
<lb/>brauchs der Tratten zu -Zahlungen nur durch die grosse Masse der
<lb/>stets im Umlauf befindlichen bedingt ist, welche ihren ersten und
<lb/>höchsten Grund doch nur in der Ausgleichung der Schuldver- 
<lb/>hältnisse der Nationen ' und Weltliandelsplätze hat. — Dass das
<lb/>gemachte Papier, wo es statt Zahlung gegeben wird, in der That
<lb/>Zahlung wirkt, zeigt der Verf. §. 6., so wie §. 7., dass dies auch
<lb/>eine Tratte thut, welche der Gläubiger auf den Schuldner zieht.
<lb/>Letzteres hat (wie vielleicht der Deutlichkeit wegen hätte hinzuge- 
<lb/>setzt werden können) seinen Grund darin, dass der Gläubiger, so- 
<lb/>bald er den Wechsel gezogen und (versteht sich) auch begehen hat,
<lb/>damit entweder seihst eine Zahlung geleistet oder die Valuta haar
<lb/>erhoben hat. — Sehr richtig bemerkt der Verf. §. 8., dass viele
<lb/>Wechsel, ohne unmittelbar zum Grunde liegendes Schuldverhält-
<lb/>niss, vom Banquier, der dazu durch seinen Credit in Stand gesetzt
</p>

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                   n="519"
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               <p>

                  <lb/>Einert) Das Wccliselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>519
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, zum Verkauf an diejenigen, die ihrer als Zahlungsmittel bedür- 
<lb/>fen, erst geschaffen werden. Den hieraus zu ziehenden juristischen
<lb/>Folgerungen, mit denen der Verf. es allein zu thun hat, steht natür- 
<lb/>lich die obige nationalökonomische Betrachtung nicht entgegen,
<lb/>dass der Banquier dies nicht vermöchte, wenn er nicht in seinen
<lb/>eignen Forderungen oder in denen Anderer, an dem bezogenen Platz,
<lb/>oder an einem andern, der wieder dorther zu fordern hat, die Mittel
<lb/>zur Ausgleichung besässe, dass also auch diese Operation immer
<lb/>mittelbar in Schnldverhältnissen wurzelt und durch Mandate zu Be- 
<lb/>zahlung von Schulden vermittelt wird. Es ist hier bloss die Frage,
<lb/>oh der einzelne Wechsel, vvie die alte Schule annahm, immer, oder
<lb/>auch nur der Mehrzahl und Regel nach, durch Schuldverhältnissö
<lb/>zwischen den unmittelbaren Interessenten bedingt ist. Diesen Aber- 
<lb/>glauben hat der Verf. schlagend widerlegt. — §. 9. weist endlich
<lb/>die Geldeigenschaft der Wechsel auch aus der Erscheinung nach,
<lb/>dass sie auf dem Geldmarkt als Waare erscheinen und einen verän- 
<lb/>derlichen Preis (Curs) haben. — Im §.10. 11. macht der Verf. selbst
<lb/>darauf aufmerksam, dass die Form der Tratte nicht auf die Absicht,
<lb/>ein Papiergeld zu erzeugen, deutet und dass den Worten nach viel- 
<lb/>mehr ein Mandat zur Zahlung darin zu liegen scheint; behauptet
<lb/>aber auch, dass das, dabei allerdings vorkommende, Mandat doch
<lb/>eigentlich nicht durch die Tratte, sondern durch den Avisbrief er-
<lb/>theilt werde. Er zeigt, dass aus diesem Rechtsverhältnisse die Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Ausstellers, auch dafür, dass der Wechsel acceplirt
<lb/>werde, zu haften, sich nicht erklären lässt, der Sitz der Uebernahme
<lb/>dieser Verbindlichkeit aber allgemein in den Worten: „Gegen

<lb/>diesen meinen Wechsel zahle der Herr,“ gefunden wird,
<lb/>diese Worte also das Wesen des Wechsels bezeichnen. In diesen
<lb/>Worten, wodurch sich die Tratte (wie der Verf. schön zeigt) von
<lb/>der blossen Anweisung auf der einen und von dem domiciiirten eignen
<lb/>Wechsel auf der andern Seite unterscheidet, findet sonach der Verf.
<lb/>die Spur der Absicht, ein Zahlungsmittel herzuslellen. Nun ist zwar
<lb/>die Haftung für den Erfolg der Zahlung aus den blos einen Auf- 
<lb/>trag, zu zahlen, enthaltenden Worten an sich eben so wenig herzu- 
<lb/>leiten, als die für den Accept, und in vielen Ländern, wie in Eng- 
<lb/>land, Preussen, Sachsen, überhaupt überall, wo nicht positive Gesetze
<lb/>das Bekenntniss des Valuta-Empfangs als wesentlich erfordern, eben- 
<lb/>falls bloss durch den allgemeinen Gebrauch hineingetragen. Auch
<lb/>möchten die obigen herausgehobenen Worte wohl weit näher, als auf
<lb/>die Absicht, Papiergeld zu machen, auf den ursprünglichen Zweck
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0520.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>Einerl, Das WeehselrechL
</p>
               <p>

                  <lb/>des Wechselgeschäfts hindeuten- eine Zahlung von Hand zu Hand
<lb/>an die Stelle einer aus der Ferne zu leistenden zu setzen*). End*
<lb/>lieh beweist der Gebrauch, die Tratte noch besonders zu avisiren,
<lb/>wohl nicht, dass dieselbe nicht den eigentlichen Zahlungsauftrag ent*
<lb/>halte und nach dem Willen des Ausstellers enthalten solle. Nicht
<lb/>nur werden sehr viele Tratten, zumal über kleine Summen, mit dem
<lb/>ausdrücklichen Beisatz: ,*ohne Bericht“ gezogen, sondern auch wo
<lb/>der Avis Statt hat, ist der Auftrag durch ihn allein eben so wenig
<lb/>für vollständig ertheilt zu erachten, als durch die Tratte allein*
<lb/>Vielmehr ergänzt die eine Schrift die andere, indem sie sich gegen- 
<lb/>seitig als referens und relatum verhalten; die Tratte enthält von
<lb/>dem Aufträge gerade so viel, als der Wechselnehmer zu wissen
<lb/>nöthig hat, der Avisbrief das Uebrige, besonders die Modalität der
<lb/>Deckung, welche Jenen nichts angeht. Alles dieses thut jedoch der
<lb/>Argumentation des Verfs. keinen Eintrag; denn es bleibt Unumstöss-
<lb/>lich wahr —- und darauf kommt es hier allein an — dass eben jene
<lb/>hervorgehobenen Worte es sind, welche, nach dem Sinn, den
<lb/>der allgemeine Gebrauch damit verbindet, die Tratte geeig- 
<lb/>net machen, als Zahlungsmittel, als Papiergeld zu dienen. Eben sie
<lb/>deuten allerdings die Gewährleistung des Ausstellers, sowohl für die
<lb/>Zahlung als für den Accept, an, worin eben (wie der Verf. tref- 
<lb/>fend nachgewiesen hat) das eigenthüniliche Wesen der Tratte be- 
<lb/>steht**). Da sich diese dem Wechselnehmer und Jedem, den er
<lb/>sich substituiren wolle, geleistete Gewähr mit dem Aufträge zur Zah- 
<lb/>lung, der dem Bezogenen ertheilt wird, sehr wohl vereinigen lässt,
<lb/>so bedarf es meines Erachtens nicht des Satzes, auf den der Verf*
<lb/>nun kommt, und in welchem er den Mittelpunet seiner ganzen Aus- 
<lb/>führung sieht, dass nehmlich „die Tratte und der eigne Wech- 
<lb/>sel bloss verschiedene Formen eines und desselben Ge- 
<lb/>schäfts sind, dass der trassirte Wechsel nichts anders
<lb/>„ist, als der trockene eigene Wechsel, und nur durch
<lb/>„einen Zusatz von diesem verschieden.“ (S. 66.) — So wenig
<lb/>das Wahre, Was hierin liegt, verkannt werden kann, so glaube ich
<lb/>doch, dass dieser Satz in der Theorie des Wechselrechts vermieden
<lb/>werden müsse, Weil er nicht nur, wie ich eben gezeigt zu haben
<lb/>glaube,‘überflüssig ist, sondern auch irre führen kann. Wenn eben
<lb/>jener Zusatz, „der (wie der Verf. sehr richtig sagt) nicht in den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. m. Üiicyklöp. Art. WeClisel §. U


<lb/>**) Si ebenda«; Tii. II. S. ß?S*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0521.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>Einert5 Das Weehselreeht« 521

<lb/>„Worten deutlich enthalten ist, sondern bloss in dem VerslUndnisS
<lb/>„der Negocianten beruht, die ihn in die Trattenformel hineintragen-"
<lb/>und der das Wesen der Tratte ausniacht, die Haftung des Ausstellers
<lb/>erst begründet, so wird ja eben durch ihn dieselbe erst dem eignen
<lb/>Wechsel genähert; denn, wie gesagt, 'nicht bloss die Haftung für
<lb/>den Accept, sondern auch die für die Zahlung folgt nur aus diesem
<lb/>Zusatz. Man kann also wohl nicht sagen, dass die Tratte ein eigner
<lb/>Wechsel nüt einem Zusatz sei, da sie ja ohne diesen Zusatz alles
<lb/>andre eher, als ein eigner Wechsel sein würde. Auf der andern
<lb/>Seile scheint doch unverkennbar, dass die Tratte trotz des Zusatzes
<lb/>vom eignen Wechsel immer noch sehr verschieden bleibt, weil der
<lb/>Aussteller bei jener nicht unbedingt, sondern nur auf den Fall, dass
<lb/>der Bezogene nicht acceptiren oder nicht zahlen werde, selbst zu
<lb/>zahlen verspricht. Der Verf. beruft sich hiergegen (§. 12.) darauf,
<lb/>dass es eigene Wechsel giebt, die als solche anerkannt werden und
<lb/>doch ,,ihrer Conception nach geradezu verkündigen, dass sie nicht
<lb/>„der Aussteller seihst einlöscn werde," sondern ein Anderer: nelim-
<lb/>licli die domicilirten eigenen Wechsel, welche die Präsentation
<lb/>und Protestation beim Domiciliatcn auch erfordern, weil „sonst der
<lb/>„Wcchselanspruch an den Aussteller verloren gehe." Letzterer
<lb/>Satz ist mir nun ganz neu und meines Wissens noch von keinem
<lb/>deutschen Rechtslehrer behauptet worden*). Gesetzt aber, dem wäre
<lb/>so, so würde daraus immer noch nicht folgen, dass die Tratte ein eig- 
<lb/>ner Wechsel mit einem Zusatz sei, sondern nur dass sie durch den
<lb/>Zusatz Einer (seltenem) Art des eigenen Wechsels in Einem Stücke
<lb/>gleich gestellt werde, nehmlieh nur in der bedingten Haftung für die
<lb/>Zahlung, da Haftung für die Acceptation (wie der Verf. selbst, §-13.
<lb/>und sonst, ausdrücklich hervorhebt) heim domicilirten eignen Wech- 
<lb/>sel nicht vorkommt. Richtiger aber sagt man wohl, dass der eigene
<lb/>Wechsel durch die Domicilirung der Tratte in einigen Stücken ge- 
<lb/>nähert wird, indem nehmlich jene den Auftrag zur Zahlung, den die
<lb/>Tratte ausspricht, stillschweigend voraussetzt und die Nothwcndig-
<lb/>keit des Protestes wenigstens — darüber ist kein Streit — für den
<lb/>Regress gegen die Indossanten hervorbririgt. — Indess muss icli
<lb/>bekennen, dass mir alle diese Untersuchungen für die Hauptsache,


<lb/>*) 8. m. Encyklop. TIi. I. 8. 383. k. Allerdings freilich von englischen,
<lb/>nehmlich in Betreff des Anspruchs an den Acceptanten aus einem domicilirten Ac- 
<lb/>cept; woniach. eine gleiche Ansicht im Fall einer promissory note gefolgert wer- 
<lb/>den mag, (s. unten zu 36.) und von französischen, in Ansehung des Re- 
<lb/>gresses, nach einem ctrrH des Cassationshofs zu Paris, vom 31. Juli 1817., wel- 
<lb/>ches auch der Verf. unten 8. 4S3. nach Vincens anführt*
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0522.tif"
                   n="522"
                   xml:id="zs1-2173713_07-1840_0522"/>
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               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>Einerty Das Wechseirecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>worauf es ankommt, unfruchtbar scheinen, da man, wie sehr auch
<lb/>in jenen von demVerf. abweichend, sich doch gewiss von der Wahr- 
<lb/>heit des Satzes überzeugen muss, weicher die eigentliche wahre
<lb/>Grundlage seiner ganzen so lehrreichen und so tief das Wesen des
<lb/>Wechselgeschäfts ausbeutenden Abhandlung ausmacht: dass nehmlich
<lb/>auch bei der Tratte der Aussteller gleich Anfangs der Hauptschuldner
<lb/>ist und alle übrigen dabei vorkommenden Verbindlichkeiten zu der
<lb/>seinigen nur hinzutreten. Der Verf. glaubt diesen Satz eben nur
<lb/>dadurch begründen zu können, dass er in der Tratte die Natur des
<lb/>eignen Wechsels naclizuweisen sich bemüht. Mir scheint er aber
<lb/>schon daraus zu folgen, dass zur Zeit der Ausstellung ein anderer
<lb/>Schuldner ausser dem Trassanten noch gar nicht vorhanden ist, nun
<lb/>aber die äccessorische Verbindlichkeit, welche die alte Schule dem- 
<lb/>selben zuschreibt, doch unmöglich eher als die Hauptverbindlichkeit
<lb/>(was jener Schule die des Acceptnnten ist) oder gar ohne eine solche
<lb/>vorhanden sein kann, was der Fall sein müsste, wenn der Bezogene
<lb/>gar nicht Schuldner wird, weil er nicht acceptirt. Der Umstand, dass
<lb/>die Haupt Verbindlichkeit des Trassanten nur eine bedingte ist, kann
<lb/>natürlich an diesem ihren Wesen nichts ändern*). — So tadelt denn
<lb/>der Verf. mit vollem Recht (§. 12.) die Legal- und Schuldefinitionen,
<lb/>welche auf diese Hauptverbindiichkeit gar nicht und lediglich auf
<lb/>den in der Tratte ausgesprochenen Zahlungsauftrag Rücksicht neh- 
<lb/>men. — §.13. und 14. sind zum Thcil schon oben erwähnt; der
<lb/>letztere enthält noch die Bemerkung, dass durch das K. Sachs. Mandat
<lb/>v. 23. (nicht 25.) Dec. 1829. die einfache kaufmännische Anweisung
<lb/>„in die volle Würde und den Gebrauch des domiciiirten eignen
<lb/>„Wechsels getreten“ sei. Nun sind zwar durch dieses Gesetz sol- 
<lb/>che Anweisungen den gezogenen Wechseln hinsichtlich der Haftung
<lb/>für die Zahlung, nicht auch für den Accept, gleich gestellt, eben so
<lb/>wie hei domiciiirten eignen Wechseln der Regress an die Indossanten
<lb/>nur wegen Nichtzahlung auf Präsentation im Domicil, nicht auch
<lb/>wegen Nonaccept Statt findet. Es bleibt jedoch der wichtige Unter- 
<lb/>schied, dass der Aussteller des eignen Wechsels, auch wenn dieser
<lb/>domicilirt ist, für die Zahlung unbedingt haftet; selbst wenn kein
<lb/>Protest aufgenommen wäre. Dies will freilich der Verf. nicht zuge- 
<lb/>hen, hat jedoch für diese seine Abweichung von dem bisher ange- 
<lb/>nommenen Princip (dessen er nicht einmal erwähnt) keine andern
<lb/>Gründe angegeben, als die Ansicht des französischen Cassalionshofs.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Vgl. m. JSncykJop. Th. II. S. 638. f.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0523.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich kann mich auch hier nicht überzeugen, dass der Wortinhalt der
<lb/>Tratte und der Anweisung auf der einen, des eignen Wechsels auf
<lb/>der andern Seite, für so ganz bedeutungslos geachtet werden dürfe.
<lb/>Wird gleich, wie der Verf. bemerkt, die Zahlung des domicilirteu
<lb/>eignen Wechsels, dafern er in Ordnung geht, nicht vom Aussteller,
<lb/>sondern von einem andern erwartet, ist es also auch richtig, dass
<lb/>die Formel: „Gegen diesen Wechsel zahle ich hei N.,u zunächst
<lb/>so viel heisst, als: „Gegen diesen Wechsel zahlt N.," so kann ich
<lb/>doch nicht zugeben, dass sie „durchaus nichts anderes" sagen sollte.
<lb/>Sie ist und bleibt ein unbedingtes Zahlungsversprechen, nur mit
<lb/>Benennung einer Mittelsperson. Auch der nicht domicilirte eigne
<lb/>Wechsel muss an einem gewissen Orte, dem Wohnort oder zeitigen
<lb/>Aufenthaltsort des Ausstellers, präsentirt werden, um zur Verfallzeit
<lb/>Zahlung zu erlangen. Geschieht aber dies auch nicht zur rechten
<lb/>Zeit, so wird er doch von seiner» Verbindlichkeit nicht frei. Mithin
<lb/>kann er diese wohl auch dadurch allein nicht wesentlich verändern,
<lb/>dass er einen andern Zahlort substituirt und eine Mittelsperson als
<lb/>den Zahler benennt. Ein Versprechen ist aber in der Tratte und in
<lb/>der Anweisung nicht enthalten und dasjenige, was Gebrauch und
<lb/>Gesetz hineingetragen haben, ist nur ein bedingtes. — Mag man
<lb/>nun aber auch mit dem Verf. darin nicht übereinstimmen, dass die
<lb/>Tratte ihrem Wesen nach nichts als ein eigner Wechsel sei, so
<lb/>bleibt doch unerschütterlich wahr, was er nun §. 15. weiter aus- 
<lb/>führt, dass sie nehmlich nur durch das, was sie dem eignen Wech- 
<lb/>sel nähert, nehmlich durch die Gewährleistung des Ausstellers für
<lb/>die Einlösung geeignet wird, ein Papiergeld abzugeben, und dass
<lb/>die Verbindlichkeit, welche der Acceptant übernimmt, nur eine
<lb/>hinzutretende Gewährleistung mehr für diese Einlösung ist. Nur
<lb/>wäre wohl zu wünschen, dass der Verf. vermieden hätte, diese neu
<lb/>hinzukommende Verbindlichkeit eine Bürgschaft zu nennen. Die
<lb/>civilrechtliche Theorie von der Bürgschaft passt einmal nicht auf ein
<lb/>Verhältnis, wornach der, für dessen gewisse Handlungen ein Andrer
<lb/>die Gewähr übernommen hat, nun diese Handlungen zu vollbringen
<lb/>seihst verspricht. Aussteller und Acceptant sind vielmehr, einer wie
<lb/>der andere, Hauptschuldner, also wahre correi, ohne die Reclits-
<lb/>wohlthat der Theilung. — Von der eigentlichen, doch der jetzigen
<lb/>Sitte fremden, Natur des eignen Wechsels, die ihn zum Gebrauch
<lb/>als Papiergeld eignen würde, und die der Verf. §. 16. 17. berührt,
<lb/>wird unten bei Kap. VIII. die Rede sein, wo sich derselbe ausführ- 
<lb/>licher hierüber verbreitet. — Im §. 18. 19. kommt der Verf. auf
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0524.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>Ü24
</p>
               <p>

                  <lb/>EinerDas Wechsclreelit.
</p>
               <p>

                  <lb/>den wichtigen Grundsatz, der die Brauchbarkeit des Wechsels als
<lb/>Papiergeld erst vollendet, den der Aussclilicssung der dem Vormann
<lb/>zuständig gewesenen Einreden, und zeigt vortrefflich sowohl diese
<lb/>Nothwendigkeit desselben, als dessen von der alten Schule nicht
<lb/>gefundenen, aber nur eben in der Bestimmung des Wechsels zuiu
<lb/>Papiergeld zu suchenden Grund. — §. 20* scheint mir auf die in
<lb/>Wechseln gewöhnliche Clausei, dass die Zahlung gegen den
<lb/>Wechsel geschehen soll, zu viel Gewicht zu legen und manche
<lb/>bedenkliche Behauptungen zu enthalten, die jedoch auf das Ganze
<lb/>der Argumentation des Verfs. ohne Einfluss sind. So kann wohl
<lb/>einerseits kein Richter Jemanden zu Bezahlung einer verbrieften
<lb/>Schuld unbedingt .Inhalten, sei sie auch anerkannt und verfallen,
<lb/>sobald der Schuldbrief nicht zur Zurückgabe bei der Hand ist, son- 
<lb/>dern es kann der Schuldner den Editionseid und einen Mortifications-
<lb/>schein verlangen; andrerseits kann der Acceptant, der der Accep-
<lb/>tation geständig oder dem sie erwiesen ist, gegen Gantion auch zu
<lb/>Bezahlung eines verlorenen Wechsels angehalten werden. ~ Dies ent- 
<lb/>halten wenigstens fast alle Wechselordnungen*); die Cantion ist
<lb/>unerlässlich, bis zum Eintritt der Wechselverjährung, weil der Ein- 
<lb/>wand, dass der Wechsel verloren sei, einem anscheinend gerecht- 
<lb/>fertigten dritten Inhaber nicht entgegengesetzt werden kann, mithin
<lb/>der Mortificationsschein dns Präsentanten den Acceptanten nicht hin- 
<lb/>länglich deckt. Hierin also liegt der hier einschlagende Unterschied
<lb/>zwischen Wechseln und andern Docunienlen; dagegen wüsste ich
<lb/>nicht, wie ich die Behauptung des Verfs.: ,,der ganze Anspruch ist
<lb/>„weg, wenn der Wechsel verloren oder vernichtet ist," (wobei der
<lb/>Verf. nur für den Fall der Bereicherung mit des Verlierers Schaden
<lb/>eine Ausnahme zulässt) vertheidigen sollte. — Im §. 21. und 23.
<lb/>stellt der Verf. Anfangs die etwas paradoxe Behauptung auf, dass es
<lb/>eigentlich gar keinen Wcchselcontract gebe, sondern in der Aus- 
<lb/>stellung einer Tratte nur eine Zusage gegen das Publicum liege,
<lb/>giebt jedoch nachher (S. 92. und 98.) zu, dass die Begebung als
<lb/>der eigentliche Wechselcontract gelten könne**). Ich gestehe, von
<lb/>der civilrechtlichen Lehre, dass es ausser Vertrag und Debet keinen
<lb/>Grund der Verbindlichkeit giebt, als besondere Gesetzvorschrift,
<lb/>mich nicht losmachen zu können. Man müsste also den Grund der
<lb/>Wechsel Verbindlichkeit bloss in einem allgemeinen Gewohnheitsrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 8. m. Encyklop. Th. II. 8. 596. t


<lb/>**3 S. m. Ilamlb. 83. 200. und m. Encyklop. Th. I. S. 13 8. Th. II. 8. 689.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Einert) Das Wcchselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>suchen. Ist dies aber zulässig, wo der Vertrag so unverkennbar
<lb/>vorliegt? Sogar in den vom Verf. angeführten Beispielen ist die
<lb/>Bank oder wer sonst eigentliches Papiergeld ausgicbt, zunächst dem,
<lb/>der es zuerst von ihr empfängt und dann Jedem, dem dieser durch
<lb/>dessen Weitergehen sein Recht überträgt, vertragsmässig zur
<lb/>Einlösung verpflichtet. Es ist also wohl nicht nülhig, zu der ganz
<lb/>neuen Ansicht einer Verbindlichkeit gegen das Publicum Zuflucht
<lb/>zu nehmen. — Siegreich zeigt aber der Verf. §.21. gegen die alle
<lb/>Schule, dass es ausser dem Vertrag zwischen Geber und Nehmer,
<lb/>der in der Begebung liegt, gar keinen VVccbselcontract gicbt und
<lb/>namentlich das Zalilungsmandat des Trassanten ganz irrig so genannt
<lb/>wird. Wenn es aber S. 94. heisst, dass cs eben so gewöhnlich sei,
<lb/>in Tratten zu schreiben: „Gegen diesen Wechsel zahlt N.," als;
<lb/>„G. d. W. beliebe N„ " oder dass die gestochenen und lithographir-
<lb/>ten Schemata eben so oft diesen als jenen Ausdruck enthalten, so
<lb/>muss ich gestehen, dass dies durch meine langjährige Erfahrung
<lb/>nicht bestätigt wird, indem mir nie eine Tratte mit crslerer Formel
<lb/>vorgekommen ist, und muss glauben, dass den Verf., den sein höherer
<lb/>Beruf seit einem Jahrzehend der Wechselpraxis abgewendet hat,
<lb/>hierin sein Gedächtnis täuscht. Als Argument gegen meinen Sal;-,
<lb/>dass jede Tratte einen Auftrag zur Zahlung enthält, kann ich also
<lb/>dieses unenviesene Anfuhren nicht gelten lassen. Der Verf. ist nun
<lb/>«aber, nach §. 22., diesem Satze darum so feind, weil ihm als nolh-
<lb/>wendige Folge davon erscheint, dass der Bezogene durch die Ac- 
<lb/>ceptatiori dem Aussteller wechselmässig zur Zahlung verpflichtet
<lb/>werde und eben so dieser jenem zum Rembours: wovon das erstere
<lb/>fast nirgends, (meines Wissens nur in Dänemark), letzteres nirgends
<lb/>durch Gebrauch oder Gesetz angenommen ist. Mir scheint jedoch
<lb/>diese Folgerung nicht nothwendig oder richtig, vielmehr sofort aus- 
<lb/>geschlossen, wenn man ins Auge fasst, dass der Auftrag nicht auf
<lb/>Zahlung an den Aussteller, sondern an einen gewissen Dritten,
<lb/>geht und dass der Aussteller den Wechselcontract nur mit seinem
<lb/>Wechselnehmer, dem sogenannten Remittenten, schliesst*). — Mit
<lb/>Recht macht dagegen der Verf. S. 97. auf eine bisher übersehene
<lb/>Stelle der Leipziger W.-O. aufmerksam, worin das gerade Gcgen-
<lb/>theil der gemeinen Meinung, dass der Acceptant der Principaldchitor
<lb/>sei, ausgesprochen ist. Treffend wird sodann §. 23. 24. der gemeine,
<lb/>besonders in Frankreich durch den Code de commerce befestigte,
</p>
               <p>

                  <lb/>S. in. EncyKIop, Th. I. S. 2IS. f. und Th. II. S. 47 7. f.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0526.tif"
                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>526
</p>
               <p>

                  <lb/>Einerl, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wahn widerlegt, als oh die Berichtigung der Valuta und was
<lb/>sonst dem eigentlichen Wechselcontract, ihn veranlassend, vorher- 
<lb/>geht, ein wesentliches Stück des Wechselcontracts sei, auch wenn
<lb/>daraus der Aussteller oder Indossant vom dritten Inhaber belangt
<lb/>wird*). Dem steht der für den Gebrauch der Wechsel als Papier- 
<lb/>geld, welchem jeder Wechselgeber sich nothwendig zugleich unter- 
<lb/>wirft, eingeführte Grundsatz entgegen, dass keinem Inhaber die aus
<lb/>Handlungen oder Unterlassungen eines Vormanns herrührenden Ein- 
<lb/>reden opponirt werden können. Wenn aber der Verf. auch im un- 
<lb/>mittelbaren Verhältnis» zwischen Geber und Nehmer das Laufen der
<lb/>Valuta (wie man es zu nennen pflegt) für unwesentlich halten will,
<lb/>so kann ich ihm nicht beipflichten. Wenn der Wechselgeber durch
<lb/>den Interimsschein des Nehmers**) sofort liquid machen kann,
<lb/>dass Valuta unberechtigt sei, so w ird kein Gericht ihn zum Rembours
<lb/>an diesen anbalten. Der Verf. beruft sich darauf, dass Wechsel
<lb/>auch geschenkt werden können. Wäre dies aber auch eben so
<lb/>häufig, als es in der That selten ist, so würde es doch nichts be- 
<lb/>weisen. Denn wer schenkt, der verwendet juristisch das Geschenkte
<lb/>in seinen eignen Nutzen, indem er durch die erreichte Absicht des
<lb/>Schenkens Valuta in sich selbst hat***). — Es ist indess so viel
<lb/>Wahres hieran, dass die erfolgte Berichtigung der Valuta da, wo
<lb/>nicht die Gesetze die Quittung darüber im Wechsel für wesentlich
<lb/>erklären, bis zum liquiden Beweise des Gegentheils präsumirt
<lb/>wird. — Vortrefflich und schlagend zeigt der Verf. die Ungereimt- 
<lb/>heit des in einigen Ländern, besonders in Frankreich, als wesent- 
<lb/>lich aufgestellten Erfordernisses einer Tratte, dass sie. an einem an- 
<lb/>dern Orte, als dem der Ausstellung zahlbar sein müsse f). Unstreitig
<lb/>kann und wird zwar, vermöge der oben angedeuteten Umstände, die
<lb/>Mehrzahl der umlaufenden Tratten immer nur von dieser Art sein,
<lb/>x weil die Ungeheuern Schuldverhältnisse der Nationen immer diesen
<lb/>Vermittler verlangen und hervorrufen werden; aber es leuchtet ei»,
<lb/>dass die Versetzung einer Zahlung aus der Zukunft in die Gegen- 
<lb/>wart oft eben so wichtig für den Kaufmann sein kann, als die aus der
<lb/>Entfernung in die Nähe, so wie dass Platztratten eben so wohl als
<lb/>Papiergeld dienen können, als weithin gezogene, folglich an Per- 
<lb/>sonen, die Papiergeld, d. i. Wechsel, zur Versendung oder sonst,
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 S. M. Encykloj), TU. II. S. 51».


<lb/>**) S. ebendas. Th. I. 8. 509. f.


<lb/>***) Ygl.fr. 7. pr. de in rem venio 15. 3.
<lb/>f) 8, in. Encyklop. Th II. 8. 484. f.
</p>

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                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>Einerl, Das Wecbselreclit.
</p>
               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>brauchen, eben so leicht Nehmer finden können; endlich dass sie
<lb/>sich auch zur Disconürung eben so wohl eignen, mithin auch dem
<lb/>Kapitalisten, der durch diese nur sein Geld zinsbar unterzubringen
<lb/>sucht, eben so angenehm sein können. So erklärt sich denn auch
<lb/>ganz von selbst, was der Verf. 8. 107. wohl nicht mit Recht auch
<lb/>nur als scheinbar unbegreiflich hinstellt. — Unbedingt muss man
<lb/>ferner dem Verf. beistimmen, wenn er §. 26. sagt, dass der Wech- 
<lb/>sel keine Urkunde über den Wechseloontract ist. Nach meiner An- 
<lb/>sicht ist er die Legitimationsurkunde zur Erhebung der zugesicherten
<lb/>Zahlung bei dem Bezogenen, aber auch sofort Papiergeld; weil er
<lb/>in eines jeden Inhabers Hand als solches brauchbar ist, daher schon
<lb/>der Aussteller sich bewusst sein muss, ein solches geschaffen zu
<lb/>haben; dieser verwechselt also Papiergeld, wenn er den Wechsel
<lb/>verkauft, oder er bezahlt damit eine Schuld. Nach des Vcrfs.
<lb/>Ansicht ist er „bloss (deshalb) Urkunde, um Papiergeld zu sein".
<lb/>Für das Verhältnis des Gebers und Nehmers kommt beides offenbar
<lb/>auf eins hinaus. — Die Schlussfolge des Verfs. im §. 27. ist mir
<lb/>nicht klar. Er tadelt den Code de commerce wegen der Rücksicht,
<lb/>welche derselbe in der Lehre vom Regress gegen den Aussteller
<lb/>auf die Frage nimmt, ob derselbe Deckung gemacht habe? und
<lb/>glaubt, man sei hierzu eben durch die Annahme verleitet worden,
<lb/>„die Anstalt zur Erfüllung der Garantie gehe auf dem Wechsel selbst
<lb/>„vor." Es scheint aber doch, als könne man dies nicht angenommen
<lb/>haben, wenn man noch eine andere Anstalt, eben die Deckung, er- 
<lb/>fordert. Uebrigens zeigt sich die Wirkung jener Rücksicht bekannt- 
<lb/>lich nur ira Fall der Präjudizes, wo nach deutschem Rechte eine
<lb/>Tratte gar nichts mehr werth, also auch kein Papiergeld mehr ist,
<lb/>und zeigt sich gerade in grösserer Strenge gegen den Trassanten,
<lb/>welcher 'auch nach versäumten Diligenzen haftet, sobald er keine
<lb/>Deckung gemacht hat*). Darauf scheint aber gerade nur die Idee
<lb/>von der Einlösungspflicht des Ausstellers, als Hauptverbindlichkeit,
<lb/>führen zu können, während man, von der des Mandats ausgehend,
<lb/>geneigter sein müsste, die Zulässigkeit der actio contraria von der
<lb/>Beobachtung der im Wechsel enthaltenen Vorschriften abhängig zu
<lb/>machen.

<lb/>Zweites Kapitel. Von der Begebung der Wechsel und
<lb/>vom Indossament. §.28—32. S. 123—149. Eine höchst werth- 
<lb/>volle und lehrreiche Abhandlung, Der Verf. macht zuvörderst darauf
</p>
               <p>

                  <lb/>s. rn. Eucyklop. TIi. 17. R. 07.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0528.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>Einert, Dt;s Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>aufmerksam, dass die fast allgemein angenommene Notwendigkeit
<lb/>des Indossaments zur Ueberlragung des Wechsels mit der Bestim- 
<lb/>mung desselben in einigem Widerspruch stehe, theils an sich, weil
<lb/>er, um wirkliches Geld zu sein, durch blosse Uebergabe übertrag- 
<lb/>bar sein muss, theils wegen der Gewähr für die Bonität, welche da- 
<lb/>durch jeder Begeher übernehmen muss. Mit Recht findet der Verf..
<lb/>ein Mittel wider alle diese Uehelstände in den Wechseln auf Briefs- 
<lb/>inhaber, au porteur, und eines wider die Fortdauer derselben bei
<lb/>andern Wechseln in den Indossamenten in bianco. Er widerlegt
<lb/>siegreich die Bedenklichkeiten, welche gegen diese Art der In- 
<lb/>dossamente erregt worden sind oder erdacht werden können und
<lb/>welche das Verbot derselben in vielen altern Wechselordnungen
<lb/>veranlasst haben. Er hebt mit feiner Beobachtungsgabe die dieser
<lb/>Verbote ungeachtet überall sich zeigende Hinneigung der Kaufleute
<lb/>zu denselben hervor, so wie die Beweggründe davon, welchen neuere
<lb/>Gesetzgebungen, die Bianco-Indossamente für gütig anerkennend,
<lb/>nachgegehen haben. Er kommt dadurch zu dem Resultate, dass die
<lb/>Gesetzgebung, um die Wechsel zu ihrer nützlichsten Bestimmung, der,
<lb/>ein Papiergeld vorzustellen, tüchtig zu machen, die Blanco-Indossa-
<lb/>mente begünstigen müsse. Er ist jedoch weit entfernt, dieselben
<lb/>geboten und namentliche Indossamente ausgeschlossen wissen zu
<lb/>wollen, führt vielmehr aus, dass es nothwendig in die Willkür
<lb/>eines jeden Wechselnehmers gestellt werden müsse, ob er ein Giro
<lb/>in bianco oder ein ausgefülltes verlangen wolle, und dass eben so
<lb/>auch dem, welchem ein au porteur gestellter oder in bianco in- 
<lb/>dossier Wechsel begehen wird, die Wahl frei sein müsse, ihn so,
<lb/>wie er ist, zu nehmen, oder ein Indossament zu erfordern. Erzeigt
<lb/>nehmlieh, dass das Indossament seinem Wesen nach nichts anderes
<lb/>ist, als der Hinzutritt eines neuen Gewährleisters für die Einlösung,
<lb/>was denn auch an sich dem Begriffe eines von Privaten ausgegan- 
<lb/>genen Papiergelds gar nicht widerspricht, wenn schon es einem jeden
<lb/>Inhaber angenehm sein muss, den Wechsel ohne die Uebernahme
<lb/>einer solchen Verantwortlichkeit weiter begehen zu können. Nur
<lb/>wünschte ich, dass auch hier der Ausdruck Bürgschaft vermieden
<lb/>werden möchte. Es ist zwar gegen ihn nichts einzuwenden nach
<lb/>denjenigen Wechselordnungen, welche dem Inhaber ganz frei stellen,
<lb/>seinen Regress sofort an den Aussteller oder an einen beliebigen
<lb/>unter den Indossanten zu nekaien. Hier ist offenbar Jeder der letztem
<lb/>Hiirge des Ausstellers sine beneßcio excussionis und alle unter ein- 
<lb/>ander sine beneßcio divisionis, Auch empfiehlt der Verf. mit vollem
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0529.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wechselreeht.
</p>
               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>Hecht diese Richtung der Gesetzgebung als die einzig zweck- 
<lb/>mässige*). So lange es aber noch so viele Gesetze giebt, welche
<lb/>nicht bloss verstauen, sondern auch vorschreiben, die Indos- 
<lb/>santen vor dem Aussteller und immer den nächsten und spätem von
<lb/>ihnen vor dem entferntem und altern anzugreifen**), scheint jener
<lb/>Ausdruck doch nicht überall passend. Er ist auch nicht nothwendig,
<lb/>da es ja in vielen Verhältnissen mehre Gewährleister für ein und
<lb/>dasselbe Ereigniss giebt, ohne dass darum Einer als Bürge des an- 
<lb/>dern anzusehen ist. So z. B. wenn Jemand seine Habe bei mehren
<lb/>Versicherern gegen Feuersgefahr versichert. Ueberdies giebt es ja
<lb/>ein besonderes Institut der Wechselbürgschaft, das insofern in der
<lb/>Wirkung vom Indossamente verschieden ist, als der Wechselbürge
<lb/>bei weitem nicht in allen Wechselgesetzen von den Rechtswohithaten
<lb/>der Bürgen ausgeschlossen wird; so dass in Ländern, wo dies nicht
<lb/>der Fall ist, auch Bürgschaften unter der Maske des Indossaments
<lb/>(die sehr oft Vorkommen) nicht diesem gleich behandelt werden
<lb/>können, sobald erwiesen wird, dass nicht Begebung, sondern nur
<lb/>Verbürgung bezweckt worden***). — Doch es wäre Unrecht, mit
<lb/>dem Verf. um Worte zu streiten, wo die Sachen so vortrefflich
<lb/>sind. Die ganze Ausführung ist in der That so voll durchdringender
<lb/>Sachkenntniss, Scharfsinn und Umsicht, dass ich vom Abschreiben
<lb/>einzelner Stellen nicht nur durch den Mangel an Raum abgehalten
<lb/>werde, sondern auch durch die Scheu vor dem Schein, als hielte
<lb/>ich das nicht Abgeschriebene für weniger treffend und vollendet.

<lb/>Drittes Kapitel. Von dem Accepte. §.33—40. S. 150—
<lb/>200. Gleiches Lob gebührt im Ganzen dieser Abhandlung. Ich muss
<lb/>zwar zu S. 153. bemerken, dass die Schädenklage des Ausstellers
<lb/>gegen den Bezogenen, der einen Wechsel acceptirte und doch nach- 
<lb/>her nicht einlöste, doch wohl durch den Accept begründet wird,
<lb/>selbst dann, wenn keine Deckung gemacht worden, weil dieser jenem
<lb/>seinen Credit eben dadurch versprochen und durch den Bruch dieser
<lb/>Zusage ihn in Retourkosten gestürzt hat. Doch ist diese Schäden- 
<lb/>klage nicht wechselmässig, daher Nebensache, da hier die Frage
<lb/>nur ist, was der Accept für den Wechsel sei. Mit der unzweifel- 
<lb/>haft richtigen Bestimmung hiervon beginnt das Kapitel, Nur der
<lb/>Ausdruck „Bürge" scheint mir, wie schon gedacht, nicht passend
<lb/>für denjenigen unter den Correalschuldnern, bei dem die Zahlung,


<lb/>S. m. Encyclop. Th. II. S. Ui9. f.


<lb/>**3 S. ehendas. 8. 326. f.


<lb/>***} 8. efcendas. Th. I. 8. 246. 240.

<lb/>'Krit. Jahrb. f. d. KW. Jahrg. IV. H. VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>34
</p>

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                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530
</p>
               <p>

                  <lb/>Einer1, Das Wcchselrccht.
</p>
               <p>

                  <lb/>vermöge der besondern Natur des Trattengeschäfts, sogar zuerst
<lb/>gesucht werden muss, so dass widrigenfalls der Anspruch darauf
<lb/>verloren geht, und der andrerseits auch dann, wenn dieser Fall ein-
<lb/>tritt, also der Mitschuldner frei wird, verbindlich bleibt. — Sodann
<lb/>prüft der Verf. höchst treffend die Zweckmässigkeit der Gesetze,
<lb/>die, wie die Leipz. W.-0., alle dem Accept beigefügte Beschrän- 
<lb/>kungen für nicht geschrieben achten, und erklärt sich de lege ferenda
<lb/>dafür, dass dein Präsentanten die Wahl zu lassen sei, entweder zu
<lb/>protestiren oder die Beschränkungen sich gefallen zu lassen (§. 34.).
<lb/>Im Allgemeinen hiermit einverstanden, glaube ich doch noch immer,
<lb/>dass man in Ansehung Einer Art der qualificirten Acceptation, nehm-
<lb/>lich der für eine geringere Summe, wohin auch die für schlechtere
<lb/>Geldsorte gehört, noch weiter gehn, dem Präsentanten die An- 
<lb/>nahme derselben sogar auferlegen und nur wegen des Ueberrests
<lb/>Protest und Regress gestatten sollte*). — Treffend wird §. 35. die
<lb/>Meinung widerlegt, welche den Präsentanten für nicht verantwort- 
<lb/>lich hält, d. h. ihn nicht vom Regresse ausschliesst, wenn er in an- 
<lb/>derer Beziehung sich den vom Acceptanten beliebten Abweichungen
<lb/>unterworfen, z. B. bei einem für spätere Verfallzeit, als der Wech- 
<lb/>sel besagt, gegebenen Accept die Präsentation zur Zahlung bis da- 
<lb/>hin verschoben hat. Doch sagt Sieveking, den der Verf. als Ver-
<lb/>theidiger jener Meinung ansieht, Letzteres eigentlich nicht, sondern
<lb/>§. 78. (nicht 73.) nur, dass der Präsentant eine bedingte Accepta- 
<lb/>tion annehmen dürfe, ohne verantwortlich zu werden, was man frei- 
<lb/>lich auch nicht billigen kann, wenn es heissen soll, dass er mit der
<lb/>Präsentation der Zahlung bis zum Eintritt der Bedingung warten
<lb/>dürfe. — Die Frage: ob der Präsentant einer vom Acceptanten bei- 
<lb/>gefügten Domicilirung sich gemäss bezeigen, d. h. den Wechsel zur
<lb/>Verfallzeit an dem bezeichnelen andern Orte präsentiren dürfe,
<lb/>ohne den Regress zu verlieren, wird §. 36.- nach gründlicher Er- 
<lb/>örterung und anziehenden Hinblicken auf das Englische und Fran- 
<lb/>zösische Recht, bejaht, sobald nur nicht die Domicilirung Nachtheile
<lb/>mit sich bringt, wie z. B. wenn dadurch die Zahlung an einen Ort
<lb/>verwiesen würde, wo Respecttage zum Vortheil des Acceptanten
<lb/>gelten, während dies am bezogenen Platze nicht der Fall ist. Nach
<lb/>den jetzt bestehenden Rechten muss ich diese Bejahung für bedenk- 
<lb/>lich halten**), gebe jedoch gern zu, dass die Verstattung dieser
</p>
               <p>

                  <lb/>S. m. Encyklop. Th. I. S. 99. f.


<lb/>**) 8. ebendas. S. 97.
</p>

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                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>Freiheit durch Gesetz viel für sich hat, und davon spricht der Verf.
<lb/>eigentlich. Das Englische Recht geht, nach dem S. 169. aus
<lb/>Jacohsen angezogenen Präjudiz, noch weiter und verpflichtet den
<lb/>Präsentanten sogar dazu, sich im hezeichneten Domicil zn melden;
<lb/>widrigenfalls geht ihm auch der Anspruch an den Acceptanten
<lb/>verloren. — Im §. 37. wird gründlich bewiesen, dass die soge- 
<lb/>nannte Aceeptation, an sich selbst zu zahlen, den Inhaber nicht
<lb/>an der Weiterbegebung und dessen Indossatar nicht am Protest und
<lb/>Regress hindern könne. Ich glaube, dass sie auch den Präsentanten
<lb/>selbst zum Protest und Regress berechtige. Denn die darin liegende
<lb/>Behauptung, dass er dem Bezogenen schuldig sei, kann einen
<lb/>Beweis davon nicht abgeben*). Der Verf. spricht sich hierüber
<lb/>nicht aus, sondern gedenkt nur der entgegengesetzten Meinung
<lb/>Pothier’s. — Ira §. 38. wird die Widerlegung der gegen die
<lb/>Bezeichnung des Aceeptanten als eines Bürgen sich aufdringenden
<lb/>und bereits oben zu §. 33. erwähnten Einwürfe versucht, scheint
<lb/>mir aber nicht ganz gelungen. Allerdings erklärt sich der Umstand,
<lb/>dass der Acceptant zuerst um die Zahlung angegangen werden muss,
<lb/>leicht daraus, dass der Aussteller nur auf den Fall, wenn jener die
<lb/>gehörig gesuchte Aceeptation oder Zahlung nicht bewirken sollte,
<lb/>seinerseits die Zahlung zugesagt hat, und der Verf. bemerkt sehr
<lb/>treffend, dass diese Nothwendigkeit der frühem Interpellation des
<lb/>Aceeptanten und dessen Verbindlichkeit als Wechselschuldner von
<lb/>einander ganz unabhängig sind. So viel ist aber doch hiernach klar,
<lb/>dass die Verbindlichkeit des Trassanten nur bedingt, die des Ac- 
<lb/>eeptanten eine reine unbedingte ist. Die Gründe dieses Unterschieds
<lb/>hat der Verf. wieder sehr treffend nachgewiesen; je wohlbegrün- 
<lb/>deter aber dieser Unterschied ist, um so gewisser steht er der Be- 
<lb/>nennung des Aceeptanten als Bürge im Wege**). Sehr schön zeigt
<lb/>der Verf. den Ungrund der frühem Ansicht, dass der Trassant um- 
<lb/>gekehrt Bürge des Aceeptanten sei. Aber daraus fol^t nur, dass
<lb/>beide Principalschuldner sind; gegen welche Auffassung des Ver- 
<lb/>hältnisses sich wohl nichts Erhebliches dürfte einwenden lassen. In
<lb/>der That hat auch der Verf. aus seinem Satze, dass die Aceeptation
<lb/>eine Verbürgung für den Trassanten sei, nirgends Folgerungen gezo- 
<lb/>gen, die dieser Auffassung widerstritten, und derselbe ihut daher
<lb/>der Richtigkeit seines Systems im Ganzen keinen Eintrag. — Es
</p>
               <p>

                  <lb/>34*
</p>
               <p>

                  <lb/>8. in. Encyklop. 8.109.
<lb/>**) tz. 5. l. da fidrj. 3. 21.
</p>

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               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wcchselrechl.
</p>
               <p>

                  <lb/>bedarf übrigens wohl kaum der Erinnerung, dass man demAcceptan-
<lb/>ten deshalb, weil man ihn neben dem Trassanten als Principalschuldner
<lb/>betrachtet, nicht etwa den im §. 13. des Anh. der Kursächs. Erl.
<lb/>P.-O. geordneten Regress zusprechen oder etwa umgekehrt daraus,
<lb/>dass ihm dieser Regress nicht zusteht, schliessen kann, dass er nach
<lb/>Sächsischem Recht nicht Hauptschuldner sein könne. Denn jene
<lb/>Disposition ist ganz speciell für den Fall gegeben, wo zwei einen
<lb/>Wechselbrief zugleich unterschrieben haben; es hat also der Gesetz- 
<lb/>geber dabei zwei Unterzeichner eines eignen Wechsels, oder zwei
<lb/>Trassanten, oder zwei Acceptanten im Sinne gehabt. — Der höchst
<lb/>wichtige und dem Studium der Gesetzgeber in Wechselsachen drin- 
<lb/>gend zu empfehlende §. 39. zeigt gründlich, wie nachtheilig es für
<lb/>den Wechselverkehr ist, wenn die Erklärung des Bezogenen über
<lb/>die Acceptatiön nicht sofort, sondern erst einige gewisse Zeit vor
<lb/>Verfall (wie in Augsburg und vormals in Leipzig 14 Tage vorher)
<lb/>verlangt werden kann, so wie andrerseits, wenn die Präsentation
<lb/>zum Accept, der nur zum Vortheil des Inhabers dienen soll, zu einer
<lb/>Obliegenheit oder nothwendigen Diligenz für ihn gemacht wird.
<lb/>Höchst beachtungswertli ist aber besonders der von 8. 188. an zu
<lb/>lesende überzeugende Beweis, dass beides auch bei Messwechseln
<lb/>Wegfällen sollte und mithin die fast in allen Wechselordnungen der
<lb/>Messplätze festgesetzten Acceptationstage abzuschaffen sind.— §. 40.
<lb/>endlich- giebt lichtvolle Andeutungen über die Ursachen des Augs- 
<lb/>burger Gebrauchs und über die nützliche Seite desselben. Ich glaube
<lb/>indess, dass solide Geschäfte der hier erwähnten Art im kaufmän- 
<lb/>nischen Leben eben so wenig Wechselreiterei genannt werden,
<lb/>als sie diesen Namen verdienen.

<lb/>Viertes Kapitel. Vom wTechselmässigen Regresse
<lb/>§. 41—61- S. 201 — 320. Der Verf. hält den Ausdruck Regress- 
<lb/>klage für unpassend und irreleitend, weil er zu der Ansicht ver- 
<lb/>führe, als sei nur die Klage gegen den Acceptanten die Hauptklage,
<lb/>die gegen den Aussteller und die Indossanten bloss eine Klage gegen
<lb/>Bürgen. Ich gestehe, dies nicht finden zu können. Eben die Klage
<lb/>gegen den Bürgen pflegt ja nicht Regressklage genannt zu werden.
<lb/>Dagegen nennt Jedermann den Evictionsanspruch des Käufers einen
<lb/>Regress, obgleich er nichts anders ist, als die Principalklage, die
<lb/>actio emti. — Ferner sagt der Verf. S. 202., die Klage wider den
<lb/>Aussteller und die wider die Indossanten seien ihrem Grunde nach
<lb/>wesentlich verschieden, dagegen letztere der gegen den Acceptanten
<lb/>dem Principe nach gleich. Diese Ansicht, aus welcher der Verf.
</p>

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                   n="533"
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               <p>

                  <lb/>Einer/, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>übrigens keine praktischen Folgen zieht, hängt zusammen mit der
<lb/>im 2ten und 3ten Kapitel aufgestellten, dass Acceptant und Indos- 
<lb/>santen nur Bürgen des Ausstellers seien. Ich beziehe mich daher
<lb/>auf das oben zu diesen Kapiteln Gesagte, und bemerke nur, dass ich
<lb/>nicht umhin kann, alle diese Klagen als Hauptklagen gegen Correal-
<lb/>schuldner zu betrachten; wodurch übrigens nicht im Mindesten
<lb/>juristische Folgerungen hervorgebracht werden, die mit dem Systemo
<lb/>des Verfs. in Widerspruch ständen. So scheint es mir auch von
<lb/>keinem Einfluss, ob man mit dem Verf. sagt, der Aussteller sei auch
<lb/>bei der Tratte der eigentliche Zahler, indem er durch den Bezogenen
<lb/>Zahlung leiste, sobald man nur festhält, dass er der erste und an- 
<lb/>fänglich einzige Gewährleister dieser Zahlung ist. Als eben solche
<lb/>treten aber dann auch die Indossanten hinzu, und so liegt nichts
<lb/>Auffallendes darin, dass auf Beide die schöne und treffende Ent- 
<lb/>wickelung passt, welche der Verf. von dein Grunde und der Noth-
<lb/>wendigkeit der den Regress gegen sic Alle bedingenden Diligcnzeu
<lb/>und des widrigenfalls eintretenden Präjudizes S. 206. f. gegeben
<lb/>hat. — Die S. 208. (§. 41. 42.) folgende Würdigung der oft an-
<lb/>gestellten Vergleichung zwischen den contractus stricti juris und
<lb/>den wechselrechtlichen Klagen könnte zu weitläufigen Bemerkungen
<lb/>Anlass geben, wenn sie nicht von geringem praktischen Nutzen und
<lb/>daher dem Zwecke der Schrift, so wie dieser Recension, eigentlich
<lb/>fremd wären. Dass aus einer Stipulation eine auf einen gewissen
<lb/>Tag versprochene Leistung zwar nicht vor, aber wohl nach diesem
<lb/>Tage gefordert werden konnte, giebt der Verf. S. 209. zu, behaup- 
<lb/>tet aber weiterhin (wenn ich ihn recht verstehe und S. 213. Z. 11.
<lb/>statt: „zu einer andern“ zu lesen ist: zu keiner andern, wie
<lb/>der Zusammenhang zu verlangen scheint), dass davon in dem Fall,
<lb/>wenn mit der Zeitbestimmung auch die Festsetzung eines gewissen
<lb/>Zahlorts verbunden gewesen, eine Ausnahme Statt gefunden habe
<lb/>und die actio e stipulatu auch an dem Zahlorte nicht zu späterer
<lb/>Zeit habe angestellt werden können, vielmehr dann eine actio utilis
<lb/>arbitraria eben so nothwendig gewesen sei, wie die condictio de
<lb/>eo quod certo loco dann, wenn man an einem andern Orte klagen
<lb/>gewollt. Es wäre zu wünschen, dass der Verf. diese sinnreiche
<lb/>Hypothese, die er hier nur aus der Natur der Sache mit gewiss sehr
<lb/>treffenden Bemerkungen vertheidigt, anderwärts, wo es ihm vielleicht
<lb/>passender dünkte, auch aus den Quellen zu begründen nicht unter- 
<lb/>lassen möchte. Bis dahin müssen wir sie dahin gestellt sein lassen. —
<lb/>Wenn aber der Verf. ferner 8. 210. 216. behauptet, dass die Vor-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0534.tif"
                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>bindlichkeit des Schuldners durch mora accipiendi des Gläubigers
<lb/>in actione stricti juris gar keine Aenderung .erleiden gekonnt, und
<lb/>wenn er deshalb fr* 72. pr. de solut. et liberat. bloss von actionibus
<lb/>bonae fidei verstanden wissen will, so kann man ihm wohl kaum bei- 
<lb/>stimmen. Das periculum ging wohl durch mora accipiendi bei allen
<lb/>Obligationen, ope exceptionis, auf den Gläubiger über; nur wurde
<lb/>dies in actione stricti juris nicht beachtet, wenn der Schuldner nicht
<lb/>in jure die exceptio doli opponirt und ihre Aufnahme in die Formel
<lb/>erlangt hatte; wogegen er wider eine actio bonae fidei diese Ein- 
<lb/>rede auch noch in judicio Vorbringen konnte, ohne dass sie der
<lb/>Formel einverleiht war. — Nach dieser Abschweifung geht von
<lb/>§. 43. an die obgedachte treffliche Entwickelung fort, und zwar
<lb/>zuerst in Beziehung auf die Präsentation zur Zahlung. Es wird ge- 
<lb/>zeigt, wie die Nothwendigkeit der Präsentation, als Vorgangs der
<lb/>Einlösung, von selbst folgt aus der Bestimmung des Wechsels,
<lb/>Papiergeld zu sein, vermöge welcher der Bezogene ihn als begehen,
<lb/>als in andere Hände übergegangen, voraussetzen muss, und wie
<lb/>dagegen die Ausnahme, welche die alten Wechselordnungen dies- 
<lb/>falls bei den Juden machen, höchst inconsequent und schon deshalb,
<lb/>ganz abgesehen von dem Verschwinden des alten Judenhasses, in
<lb/>der Praxis abgekommen ist. Mir scheint übrigens jene Ausnahme
<lb/>nicht in einem solchen Hasse oder christlichen Hochmuthe, sondern
<lb/>darin ihren Grund zu haben, dass die Juden weder offne Gewölber
<lb/>halten noch Firmen anshängen durften, daher schwerer zu finden
<lb/>waren, so dass der Inhaber dem jüdischen Acccptanten blos auf der
<lb/>Börse zu wissen zu thun pflegte, dass der Wechsel in seinen Händen
<lb/>sei. Eben so inconsequent findet der Verf. mit Recht die Gesetze,
<lb/>welche die Verzugszinsen und den Uehergang der Gefahr der Münz-
<lb/>yeränderung unbedingt und ohne Rücksicht darauf, oh die Präsen- 
<lb/>tation geschehen, von der Verfallzeit an ein treten lassen, wenn nicht
<lb/>Deposition erfolgt ist. •=— §, 44. betrachtet die Präsentation als die
<lb/>nach allen Wechselordnungen den Regress unerlässlich bedingende
<lb/>Solennitat, und entwickelt sehr schön, wie und weshalb sie dies
<lb/>nur denjenigen gegenüber ist, welche die Einlösung als die Hand- 
<lb/>lung eines Dritten zu vertreten haben, nicht im Verhältnisse zu den
<lb/>Acccptanten, auch nicht bei dem (nicht wechselmässigen) Regress
<lb/>des Zahlers an den Aussteller. Er schliesst mit dem Satze, dass
<lb/>Jene, mit Einschluss des Ausstellers, durch die unterlassene Präsen- 
<lb/>tation selbst dann für befreit geachtet werden müssen, wenn sie
<lb/>einen ihnen dadurch zugefügten Schaden nicht nachweisen, ja seihst
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0535.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>Einert) Das Weehselreelit.
</p>
               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn man ihnen nachweisen wollte, dass sie durch die Befreiung
<lb/>Gewinn haben; mit welches Satzes Begründung sich §. 45. beschäf- 
<lb/>tigt. Mit tiefer Sachkenntnis führt hier der Verf. aus, dass die
<lb/>Fragen: wer an der Nichteinlösung Schuld habe? ob Jemand und
<lb/>wer Gewinn davon habe? ob der Wechsel bei rechtzeitiger Präsen- 
<lb/>tation eingelöst worden wäre oder nicht? gar nicht beantwortet wer- 
<lb/>den können ohne solche genaue Untersuchungen der Ilandlungs- und
<lb/>Geschäftsverhältnissc des Ausstellers, welche, wenn man durch Ein- 
<lb/>gehung eines Wechselgeschäfts sich ihnen aussetzlc, jeden Kauf- 
<lb/>mann vom Trassiren, noch mehr aber vom Indossiren eines fremden
<lb/>Wechsels, über dessen Veranlassung man nicht einmal Kenntnis
<lb/>haben kann, abschrecken müsste. — §. 46. handelt von der Civil-
<lb/>klage, welche dem Inhaber eines prüjudicirten Wechsels deshalb
<lb/>gegeben wird, weil der Beklagte sich durch Verweigerung des Er- 
<lb/>satzes mit seinem Schaden bereichern würde, und von der Verlhei-
<lb/>lung der Beweislast bei dieser Klage. Es scheint mir nur nach den
<lb/>obigen Principien nicht ganz folgerecht, wenn der Verf. hier dem
<lb/>Aussteller den Beweis aufbürdet, dass er Deckung gemacht habe.
<lb/>Denn dass ihm erwiesen werden müsse, wie er die Valuta erhalten
<lb/>habe, scheint der Verf. stillschweigend vorauszusetzen. Aber um
<lb/>ihm jenen Beweis aufzuerlegen, dürfte der Umstand nicht hinreichen,
<lb/>dass er entweder die Deckung selbst zu machen gehabt, oder an
<lb/>den, der sie zu machen batte, einen Anspruch hat. Denn nur ein
<lb/>Anspruch an ein zahlungsfähiges Haus kann Bereicherung wirken.
<lb/>Daher und aus den §. 45. vom Verf. angeführten Gründen, die auch
<lb/>hier gelten müssen, ist wohl der Satz des englischen Rechts (wel- 
<lb/>ches übrigens einen Unterschied zwischen wechsclrechllichen und
<lb/>Civilklagen nicht kennt) zu billigen, nach welchem in solchem Fall
<lb/>der Regredient allemal bew eisen muss, nicht nur, dass der Aussteller
<lb/>Valuta eingezogen, sondern auch dass der Bezogene zur Verfallzeit
<lb/>keine Fonds von ihm (oder dem, für dessen Rechnung gezogen war)
<lb/>in Händen gehabt habe*). — §. 47. enthält eine sehr wohl begrün- 
<lb/>dete Kritik des Art. 117. des Code de commerce und eine lehrreiche
<lb/>Vergleichung desselben mit Art. 15. und 16. der Ordonnance von
<lb/>1673., mit durchgängiger Rücksicht auf die Schriften der franzö- 
<lb/>sischen Juristen. Mit Recht findet der Verf. die aus dem erstem zu
<lb/>ziehende Folgerung, (dass der Indossant, auf welchen aus einem
<lb/>prüjudicirten,v nicht acceptirten, Wechsel regredirt wird, die zur
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Jacobsen, engl. Wechsel recht, 8. 222.
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0536.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wechselrccht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfallzeit vorhanden gewesene Deckung beweisen müsse) dem Geiste
<lb/>des Wechselrechts widersprechend. Es wäre aber doch wohl zu
<lb/>erwähnen gewesen, dass diese Folgerung ganz ausgeschlossen wird
<lb/>durch den Art. 168., welcher dem Inhaber nach versäumter Präsen- 
<lb/>tation den Anspruch an die Indossanten schlechterdings abspricht;
<lb/>dass also der Art. 117. eigentlich ganz massig und unnütz ist, da
<lb/>den Indossanten der Beweis der gemachten Deckung hei eingetre- 
<lb/>tenem Präjudiz nicht nöthig ist, ohne dasselbe aber nichts hilft*).
<lb/>— DerVerf. hatte §.45.f. gezeigt, dass auch der dem Aussteller
<lb/>in Art. 117. und 170. unstreitig aufgelegte Beweis, qu’il y avait
<lb/>Provision, nach dem Geiste des Wechselrechts nicht zu billigen ist,
<lb/>sobald der wechselmässige Regress aus einem prtijudicirten
<lb/>Wechsel in Frage steht. Das französische Recht kennt nun aber
<lb/>diesen unsern Unterschied zwischen wechselmässigen und Givilklagen
<lb/>nicht. Daher ist eigentlich der Verf. mit der französischen Gesetz- 
<lb/>gebung einverstanden, wenn er §. 46. dem Aussteller gedachter-
<lb/>massen in der Civilklage den Beweis der besorgten Deckung auf- 
<lb/>bürdet.. Er beschränkt dies jedoch hier (§. 47. S. 246. f.) auf dop- 
<lb/>pelte Weise: es soll nehmlich erstens genügen, wenn der Trassant
<lb/>nachweist, wirklich Deckung gemacht zu haben, gesetzt auch, dass
<lb/>sie vor Verfall wieder verloren gegangen wäre, und sodann, bei
<lb/>Wechseln für fremde Rechnung, der Beweis hinreichen, dass die
<lb/>Besorgung der Deckung einem Dritten obgelegen habe; doch so dass
<lb/>im letztem Fall der Aussteller seine Ansprüche an den Dritten ab- 
<lb/>treten müsse. Meiner Ansicht nach ist schon dann, wenn der In- 
<lb/>haber nicht beweist, dass dem Aussteller die Deckung oblag und
<lb/>der eingehobenen Valuta ungeachtet nicht gemacht worden ist, diese
<lb/>Abtretung der Rechte gegen den Dritten das Einzige, wozu der
<lb/>Aussteller auch auf civilrechtlichem Wege angehalten werden kann.
<lb/>Denn der Umstand, dass sich dieser mit des Inhabers Schaden berei- 
<lb/>chert habe, ist hier der Klaggrund. Dieser fehlt also, wenn die
<lb/>gemachte Deckung verloren gegangen ist, oder wenn der Aussteller
<lb/>nicht Für eigne Rechnung gezogen und weder Valuta erhoben hat,
<lb/>noch ausserdem von dem Dritten befriedigt worden ist, obschon
<lb/>dieser ihm schuldig war. Dass eins von diesen der Fall gewesen,
<lb/>scheint mir daher der Kläger beweisen zu müssen**). — §.48. ent- 
<lb/>hält sehr treffende Bemerkungen über die Protestation als Solem-
</p>
               <p>

                  <lb/>*} S. in. Encyklop. Th. II. 8. 70.
<lb/>**} S. ebendas. 8. 60.
</p>

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                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>nität, zeigt, dass sie wesentlich nichts ist, als Herstellung des
<lb/>Beweises der Präsentation, den jeder Rimborsant zum Behuf des
<lb/>weitern Regresses verlangen kann,* dass daher viele unnütze Weit-
<lb/>läuftigkeiten, darunter besonders die ganz leere Frage nach dem
<lb/>Grunde der Weigerung, dabei erspart werden sollten und dass beim
<lb/>Regress auf'den Aussteller auch jeder andere liquide Beweis der
<lb/>vergeblich geschehenen Präsentation an sich hinreichen könnte, ob- 
<lb/>wohl der Vers, für die positive Gesetzgebung mit Recht nicht für
<lb/>ralhsam hält, dies nachzulassen. — Hier und §. 49. f. wird auch
<lb/>von der Ctausel „ohne Protest“, mit Rücksicht auf die französische
<lb/>Literatur darüber, gehandelt und ihre Wirkungen, als eines Ver- 
<lb/>bots und als einer Verzicht, betrachtet, dabei aber §. 50 — 52.
<lb/>eben so einleuchtend als scharfsinnig gezeigt, dass jenes nicht die
<lb/>Protestaufnahme selbst, sondern nur den Spesenansatz dafür aus-
<lb/>schliessen könne, und auch dies nur dann, wenn der Aussteller rim-
<lb/>borsirl, ohne den Beweis der Präsentation zu fordern, und wenn er
<lb/>zugleich solche Maassregeln ergreift, die des Regresses auf die In- 
<lb/>dossanten ganz überheben, da diese des Protests nicht entbehren
<lb/>und für einwilligend in das Verbot, durch Annahme einer es ent- 
<lb/>haltenden Tratte, nicht geachtet werden können; so dass eigentlich
<lb/>bloss die Wirkung des Erlasses, beim unmittelbaren Regress auf
<lb/>den Aussteller, übrig bleibt. — §.53. bemerkt richtig, dass in der
<lb/>Verschiebung des Protests auf den lendemain de Vecheancc (C, de
<lb/>C. art, 161.) zugleich die Verschiebung der Protestalion, als Solem-
<lb/>nität, auf den folgenden Tag gefunden werden muss, und §. 54. ent- 
<lb/>hält wichtige höchst heachtenswerthe Winke für die Gesetzgebung
<lb/>über die Wechselprotestation, besonders hinsichtlich der Glaubwür- 
<lb/>digkeit der anzustellenden Wechselnotare. ■— Die Bedenklichkeiten,
<lb/>welche der Erhebung der Notification zur SolemnitUt entgegen- 
<lb/>stehen, werden §.55. gründlich und überzeugend aus einanderge- 
<lb/>setzt. — Im §. 56. stellt der Verf. den einzig richtigen Grundsatz
<lb/>über die Gegenstände des Wecliselersatzes auf: „dass dem Inhaber
<lb/>der Zustand gewährt werden müsse, in den er hei richtiger Einlö- 
<lb/>sung des Wechsels getreten sein würde." Um ihn auch auf den
<lb/>Regress der Indossanten anwendbar zu machen, könnte man hinzu- 
<lb/>setzen: ,, oder worin er geblieben sein würde." Mit Recht erklärt
<lb/>sich der Verf. gegen die Anwendbarkeit des fr, 2. §. ult, de co
<lb/>quod certo loco auf den Wechseiregress, insofern nehmlich darnach
<lb/>auch das sogenannte damnum extra rem und das lucrum cessam
<lb/>vergütet werden müsste. Er fasst anstatt dessen, wie gewöhnlich,
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0538.tif"
                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

                  <lb/>Einert, Das Weehselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jen Betrag des Wechselersatzes, unter die vier Rubriken: Kapital,
<lb/>Schäden, Zinsen und Spesen. Scheint hier das Wort ,,Schäden"
<lb/>etwas unbestimmt, so ergiebt sich §. 57., dass der Verf. darunter
<lb/>bloss Provision und Courtage versteht. Ebendaselbst bemerkt der
<lb/>Verf., dass „nach allgemeiner Uebereinkunft“ dem Wechselinhaber
<lb/>die Lex Anastasiana nicht entgegenstehe. Ich kann dies nicht un- 
<lb/>bedingt zugeben und habe die Gründe anderwärts auseinanderge- 
<lb/>setzt*), Wenn der Verf. ferner den Begriff des zu ersetzenden
<lb/>Kapitals dahin bestimmt, dass cs ,,die in dem Wechsel verschrie- 
<lb/>bene Geldsumme in der dabei angegebenen oder durch politische
<lb/>Gesetze bestimmten Sorte44 sei, so ist dies hinreichend, da hier
<lb/>bloss vom Regress des Präsentanten, nicht auch der Indossanten, die
<lb/>Rede ist. Es ist aber zu bedauern, dass der Verf. weder im §.58.,
<lb/>wo er von der weitern Regressnahme der Indossanten redet, noch
<lb/>sonst irgendwo die doch sehr wichtige Frage berührt hat, was dem
<lb/>Indossanten als Wechselcapilal zu ersetzen sei, wenn, wie in den
<lb/>meisten Fällen, die Geldsorte, auf welche der Wechsel lautet, am
<lb/>Platze des Wechselersatzes nicht zu haben ist? — Ich glaube an- 
<lb/>derwärts gezeigt zu haben, dass ihm jedenfalls die gezahlte Valuta
<lb/>erstattet und im Falle gestiegenen Courses die Differenz vergütet
<lb/>werden müsse**). Der Verf. erwähnt hier als möglichen Zuwachs
<lb/>der Retourrechnung durch den weitern Regress nur die vervielfäl- 
<lb/>tigte Provision und Courtage, worin er einen nicht zu vermeidenden
<lb/>Uebelstand erkennt. Dies führt ihn von selbst auf die Unzweck- 
<lb/>mässigkeit derjenigen Gesetze, welche, wie die Leipziger W.-O.,
<lb/>durch das Verbot des Regresses per saltum, diesen Uebelstand zur
<lb/>Nothwendigkeit gemacht haben. Er verkennt nicht, dass diesen
<lb/>Bestimmungen gute Absichten zum Grunde gelegen, namentlich die,
<lb/>etwa vorgekommenen Fälschungen desto eher auf die Spur zu
<lb/>kommen. Noch näher scheint mir indess die zu liegen, dass nicht
<lb/>etwa ein Indossant, der keine Valuta erhalten und dies sofort liquid
<lb/>machen kann, von einem entferntem Nachmann, dem diese Einrede
<lb/>nicht entgegensieht, zum Wechselersatz angehalten werden möchte.
<lb/>Ich glaube nun zwar nicht, dass, wie der Verf. S. 295. bemerkt,
<lb/>diese Rücksichten und die Nachtheile des Regresses per saltum sich
<lb/>durch Einführung des Indossaments in blanco ganz erledigen würden,
<lb/>da ja dadurch das namentliche Indossament nicht abgeschafft werden
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. m. Encyklöp. Th.I. 8.124. f.


<lb/>**) 8. ebendas. Th. II. 8. 332. f.
</p>

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                   n="539"
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               <p>

                  <lb/>Einert, Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>531)
</p>
               <p>

                  <lb/>soll ^ (s. oben zu Kap. II.) Gewiss aber werden sie durch die Vor- 
<lb/>theile bei weitem überwogen und es konnte jenes Verbot nur einer
<lb/>Zeit, welche den Gebrauch der Wechsel als Papiergeld noch nicht
<lb/>gehürig würdigte, empfehlungswerth erscheinen. — Der übrige
<lb/>Theil dieses Kapitels (§. 59 — 62.) handelt vom Rückwechsel.
<lb/>Für Jeden, der die französische juristische und kaufmännische Sprache
<lb/>einigermaassen kennt, hätte es wohl nicht des hier unternommenen
<lb/>Beweises bedurft, dass rechange und retraite nicht gleichbedeutende
<lb/>Worte seien, und es wäre nicht gut, wenn wirklich, wie der Verf.
<lb/>sagt, die meisten deutschen Wechselrechtslehrer diesen Irrthuru
<lb/>hegen und lehren sollten, was mir aus Erfahrung nicht bekannt ist.
<lb/>Rechange kann eben so wenig den Rückwechsel (die Rücktratte)
<lb/>bedeuten, als ekange eine Tratte heisst. Ganz richtig trifft aber
<lb/>auch wohl der Verf. nicht den Sinn, wenn er es durch ,,Regress- 
<lb/>recht" übersetzt. Vielmehr bedeutet es bald die Handlung des
<lb/>Regressnehmens auf dem Wege des Zurücktrassirens, bald den
<lb/>Curs, zu welchem der Rückwechsel begeben wird. Dieselben Be- 
<lb/>deutungen hatte in älterer Zeit das Wort Rückwechsel, wie alle ül-
<lb/>tern Wechselordnungen beweisen. Mit diesem, so wie mit dem Worte
<lb/>Wechsel, den Wechselbrief, die Tratte zu benennen, gehurt erst
<lb/>dem neuern deutschen 8p rach geh rau che an*). In andern enropäischen
<lb/>Sprachen ist eine gleiche Confusion nicht vorgegangen. Das Badische
<lb/>Landrecht gebraucht aber das Wort Rückwechsel in dem echten äl-
<lb/>tern Sinne, nehmlich in der ersten Bedeutung, wenn es den Art. 117.
<lb/>des Code de commerce übersetzt: „Der Rück-Wechsel besteht darin,
<lb/>dass man gegenzieht." Die zweite Bedeutung des Worts rechange
<lb/>war indess in früherer Zeit die gewöhnlichere. In diesem Sinne legt
<lb/>denn der Verf. auch die Ordonnance von 1673. richtig aus und zeigt
<lb/>treffend, dass ihre Verfügungen nur für die Kindheit des Wechsel-
<lb/>rechts passen konnten, dass aber der neuere französische Gesetz- 
<lb/>geber eine für die alte, wie für die neuere Gestaltung des Wechsel- 
<lb/>verkehrs unpassende Halbheit und Inconsequenz, durch die wider- 
<lb/>sprechenden Art. 178. u. 182. 183., verschuldet hat**). Dabei wer- 
<lb/>den die Ansichten der neuern französischen Rechtslehrer gründlich
<lb/>durchgegangen und gewürdigt, so wie endlich mit tiefer Sachkennt- 
<lb/>nis die Ursachen nachgewiesen, weshalb der eigentliche Rückwech- 
<lb/>sel, nehmlich- der mit dem Wechsel (Hinwechsel), der Beton rrcch-


<lb/>*3 S. ni. Encyklop. Th. II. S, 417. und die S. 430. f. abgedruckten tillern
<lb/>Wechselgesetze.


<lb/>**) S. ebendas. S. 424. f.
</p>

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                   n="540"
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               <p>

                  <lb/>540
</p>
               <p>

                  <lb/>ßüiert j Das Wechselrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>nung und den nach dem Gesetz dazu erforderlichen Belegen beglei- 
<lb/>tete, von unbequemem Gebrauch und daher, in Deutschland wenig*
<lb/>stens, wenig in Uebung ist.

<lb/>Sehr zu bedauern ist, dass der Vers, hier und im ganzen Buche
<lb/>über die sehr wichtige Lehre von dem Regress in dem Falle, wenn
<lb/>sämmtliche Vormänner in Goncurs verfallen sind, nichts gesagt hat.
<lb/>In einem frühem akademischen Programm*) erklärt er sich für die
<lb/>auch von dem vormaligen K. S. Appellationsgericht angenommene
<lb/>Meinung, dass der Regredient dann hei jedem Concurse mit dem
<lb/>vollen Betrag der Retourrechnung zur Location und nach Maassgabe
<lb/>derselben zur Perception kommen müsse. Ich habe in meiner Ency-
<lb/>klopädie**) diese Meinung bestritten und hätte sehr gewünscht, zu
<lb/>lesen, ob der Verf. derselben noch zugethan sei oder auf welche
<lb/>Weise er die dort von mir angeführten Gründe zu widerlegen
<lb/>gedächte.


<lb/>*) Med. ad jus cambiale V. Lips, 1829,


<lb/>**3 Thl. II. S. 371. f.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Der Schluss folgt im nächsten Hefte.3
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Das Besserungssystem, oder der gegenwärtige Zustand des Gefängniswesens in den vereinigten Staaten, in der Schweiz, in England und in Belgien. Nach dem Französischen des Eduard Ducpetiaux, Generalinspectors der Gefängnisse Belgiens, frei bearbeitet, und mit einer Abhandlung von Carl Lucas, Generalinspectors der Gefängnisse Frankreichs, über den sittlichen Einfluss der Bildung des Volks auf die Verminderung der Verbrechen, herausgegeben von Conrad Samhaber, Assessor des k. bair. Appellationsgerichts von Unterfranken in Aschaffenburg. Frankfurt a. M., 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>54 i
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Besserungssystem, oder der gegenwärtige Zustand
<lb/>des Gefängnisswesens in den vereinigten Staaten, in der
<lb/>Schweiz, in England und in Belgien. Nach dem Franzö- 
<lb/>sischen des Eduard Ducpctiaux, Generalinspectors der Ge- 
<lb/>fängnisse Belgiens, frei bearbeitet, und mit einer Abhandlung von
<lb/>Carl Jjucas, Generalinspeclors der Gefängnisse Frankreichs,
<lb/>über den sittlichen Einfluss der Bildung des Volks auf die Vermin- 
<lb/>derung der Verbrechen, herausgegeben von Conrad Samlialler»
<lb/>Assessor des k. bair. Appellationsgerichts von Unterfranken in
<lb/>Aschaffenburg. Frankfurt a. M., 1839.

<lb/>Herr Sa mb ab er, der sich bereits durch seine Uebersetzung
<lb/>des Livingston’schen Gefängnissgesetzbuches*) um die Kenntniss
<lb/>des Pönitentiarsystems verdient gemacht hat, theilt hier in gleicher
<lb/>Tendenz Auszüge aus einem Werke mit, das im vorigen Jahre zu
<lb/>Brüssel in drei Bänden herausgekommen ist, und vornehmlich des- 
<lb/>halb als eines der wichtigsten in diesem Fache erscheint, weil es
<lb/>sich nicht bloss auf das Gefängnisswesen eines einzelen Landes be- 
<lb/>schränkt, sondern über alle diejenigen Länder verbreitet, in denen
<lb/>das Pönitentiarsystem in neuerer Zeit bedeutende Fortschritte gemacht
<lb/>hat. Zu bedauern ist nur, dass diese Auszüge — denn für etwas
<lb/>Andres kann eine Bearbeitung, die den Inhalt dreier Bände auf
<lb/>80 Seiten zusammendrängt, doch wohl nicht gelten — etwas gar zu
<lb/>mager ausgefallen sind. So erhält man über die bedeutenden Fort- 
<lb/>schritte, welche das Besserungsverfahren in Genf seit dem J. 1825.
<lb/>gemacht hat, S. 51. so gut als gar keine Auskunft. Das System der
<lb/>Classification, auf welchem dieselben hauptsächlich beruhen, ist da- 
<lb/>bei gar nicht einmal erwähnt, was indess wohl in der Abneigung
<lb/>des Belgischen Verfs. gegen dieses System seinen Grund haben mag,
<lb/>da dieses S. 59. geradezu ,,das schlimme System der Abtheilung
<lb/>der Gefangenen in Classen“ genannt wird. Am dürftigsten sind die
<lb/>Nachrichten über den Zustand der Gefängnisse in Belgien selbst
<lb/>(S. 77 — 80.), indess ergieht sich daraus, dass die Anpreisung der

<lb/>Vgl. H. 3. S. 228. ff. dieser Zeitschr. Jahrg. 1839.
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0542.tif"
                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>542 Vncpetiauft) Das Besserungssystem, herausgeg. y. Samhaber,

<lb/>dortigen Einrichtungen, die man in neuester Zeit mehrfach vernom- 
<lb/>men hat, sehr zu beschränken sein dürfte.

<lb/>Als Zugaben hat Hr. Samhaber noch mitgetheilt: das Gesetz
<lb/>vom 28. Januar 1825. über die innere Einrichtung der Gefängnisse
<lb/>in Genf, aus welchem man freilich nur die frühere, neuerdings sehr
<lb/>veränderte Einrichtung kennen lernt; ferner: der Vortrag, welchen
<lb/>Dumont vor derBeralhung dieses Gesetzes im repräsentativen Rathe
<lb/>von Genf gehalten hat, der sich aber freilich auch über Manches
<lb/>längst Abgethane (z. Ex. S. 88—97. über die Tretmühle) verbreitet;
<lb/>endlich eine Abhandlung von Lucas über den sittlichen Einfluss der
<lb/>Bildung des Volks auf die .Verminderung der Verbrechen, an wel- 
<lb/>cher Ref. nur das auszusetzen hat, dass der Herausgeber das Wort
<lb/>civilisation durch „Bildung" übersetzt, und nicht lieber unübersetzt
<lb/>gelassen hat. Denn, von dem, was wir „Bildung" nennen, lässt
<lb/>sich unmöglich behaupten, dass es die Verbrechen gegen das Eigen- 
<lb/>thum vermehre, während es die gegen die Person vermindere. Auch
<lb/>st der Einfluss der Civilisation, wenn er sich nicht weiter erstreckt,
<lb/>ikein sittlicher zu nennen, denn auch die Verminderung der Verbre- 
<lb/>chen gegen die Person ist dann nur als eine Folge kluger Berech- 
<lb/>nung zu betrachten. Von der wahren Bildung Hesse sich eher be- 
<lb/>haupten, dass sie die gröberen Verbrechen gegen das Eigenthum
<lb/>ganz ausrotten müsse, während sie die gegen die Person — wegen
<lb/>des Einflusses der Affecte — nur vermindern könne.

<lb/>Auf einem Uebersetzungsfebler beruht es wohl auch, wenn man
<lb/>8. 63. liest, die wegen Untreue Verurteilten würden (in England)
<lb/>zur Tretmühle verwendet, während die Andern Werg aus alten Seilen
<lb/>bereiten müssten. Jedenfalls hat hier im Originale ein Ausdruck
<lb/>gestanden, der das englische treason im Gegensätze von misdemeanour
<lb/>bezeichnen sollte. 6.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die juristischen Prüfungen und richterlichen Qualificationen im preussischen Staate. Ein practisches Handbuch für Rechtscandidaten, Auscultatoren und Referendarien zur Belehrung über ihre Rechte und Pflichten, auch zum Gebrauche für Examinatoren, nach den bestehenden Vorschriften verfasst, und mit vier, die Gebühren der Referendarien betreffenden und officiellen Anweisungen zum Instruiren und Referiren enthaltenden Anhängen begleitet von Franz Ulrici, Königl. Preuss. Oberlandesgerichts-Rath(e). Königsberg, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Die juristischen Prüfungen und richterlichen Qnalificationen
<lb/>ini prcnssischen Staate. Ein practischcs Handbuch für Rcchls-
<lb/>candidaten, Auscultatoren und Refercndarien zur Belehrung über
<lb/>ihre Rechte und Pflichten, auch zum Gebrauche für Examinatoren,
<lb/>nach den bestehenden Vorschriften verfasst, und mit vier, die
<lb/>Gebühren der Refercndarien betreffenden und officieilcn Anwei- 
<lb/>sungen zum Instruiren und Referircn enthaltenden Anhängen be- 
<lb/>gleitet von Franz VJlrici» Konigl. Preuss. Oberlandesgcrichts-
<lb/>Rath(e). Königsberg, 1839.

<lb/>Recensirt
<lb/>, von

<lb/>Herrn Oberlandesgerichtsrath Koch zu Halle.

<lb/>Dieses Buch liefert einen entbehrlichen nochmaligen Abdruck
<lb/>der schon oft gedruckten Bestimmungen über die Vorbereitung zum
<lb/>Richteramte in Preussen, und ausserdem noch einen Extract aus
<lb/>denselben, welcher eine systematische Darstellung des Inhalts der
<lb/>Sammlung genannt wird. Ein Buch, welches die richterlichen Qua-,
<lb/>lificationen ganz besonders behandelt und sich als ein Handbuch Uber
<lb/>die Rechte und Pflichten der Rechtscandidalen, Auscultatoren und
<lb/>Referendarien ankündigt, sollte doch wenigstens die Entstehung und
<lb/>Ausbreitung des Instituts, über welches es handeln will, und die
<lb/>verschiedenen Modificationen desselben andeuten. Diess wird eben
<lb/>so vermieden wie eine Würdigung des Instituts nach Zweck und
<lb/>Nutzen. Nur auf die Zweckmässigkeit der Modalitäten könnte man
<lb/>eine Bemerkung in der Vorrede S. IV. beziehen, wo, nachdem vor- 
<lb/>her gesagt worden, viele junge Leute irrten sich, indem sie mein- 
<lb/>ten: die Prüfungen hätten den Zweck, dein zu grossen Andrange
<lb/>nach den hohem Richterstellen vorzubeugen — eine Meinung, die
<lb/>Recens, noch bei keinem Auscultator oder Referendarius ange-
<lb/>troffen hat — es heisst; ,,Ein Hemmnks sind diese Bildungsstufen
<lb/>im prcussischen Justiz-Dienst allerdings; aber sie verhindern nur das
<lb/>Eindringen untauglicher und beschränkter Köpfe in den wichtigen
</p>
               <pb facs="2173713_07+1840_0544.tif"
                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>544 TJlrici, Die jurist. Prüfungen u. s. w. im preuss. Staate.

<lb/>höhern Justiz-Dienst.“ Aber auch dieser Sentenz kann Ref. mit
<lb/>Ucberzeugung widersprechen, indem er nicht weniger untaugliche
<lb/>und beschränkte Köpfe, die die verlangten Probestücke geliefert
<lb/>hatten, angetroffen, als geistreiche und geniale Köpfe kennen gelernt
<lb/>hat, welche nicht für probehaltig erkannt worden waren; wie denn
<lb/>überhaupt der Ausspruch der Examinatoren, dass der Kandidat das
<lb/>Examen bestanden habe, denselben noch nicht berechtigt, sich für
<lb/>einen tüchtigen und ausgezeichneten Mann zu halten. Die vorlie- 
<lb/>gende Druckschrift vermehrt also bloss die schon überreiche
<lb/>preussisch-juristische Sammel-Literatur. Dergleichen Schriften sind
<lb/>nur dann nützlich, wenn sie einem wirklichen practisehen Bedürfnisse
<lb/>abhelfen, und wenn sie genau und vollständig sind, und nicht durch
<lb/>ganz nutzlose Abdrücke den Preis vertheuern.

<lb/>Was das practische Bedürfnis betrifft, so giebt der Verf.
<lb/>in der Vorrede 8. IV. an: es fehle ein Werk, worin alle diese, in
<lb/>vielen bändereichen Werken zerstreut stehenden und schwer zu fin- 
<lb/>denden Vorschriften zusammengestellt und geordnet tväreri. Die noch
<lb/>gültigen Bestimmungen sind jedoch nicht so sehr zerstreut und so
<lb/>schwer zu finden, dass es der Mühe lohnte, sie besonders abdrucken
<lb/>zu lassen. Es giebt verschiedene Sammlungen, worin sie, wenig- 
<lb/>stens zum Theil, auch beisammen stehen, bestimmt alle aber bei- 
<lb/>sammen nachgewiesen werden, und welche durch den besondern Ab- 
<lb/>druck einzelner Stücke den Besitzern dieses Abdrucks doch nicht
<lb/>entbehrlich sind, so dass also weder die Auscultatoren noch die
<lb/>Examinatoren des Gebrauchs einer jener Sammlungen durch diese
<lb/>Zusammenstellung überhoben werden, die Examinatoren, welchen
<lb/>,,eine vollständige Sammlung aller diesfälligen Vorschriften zum
<lb/>bequemem Gebrauche zu reichen" das Buch bestimmt ist, um so
<lb/>weniger als sie aus der ganzen Sammlung nur die einzige Vorschrift
<lb/>über den Gegenstand der Prüfung anzuwenden haben. — An der
<lb/>Genauigkeit lässt sich auch Manches aussetzen. Z. B. S. 2. wird
<lb/>bemerkt: ,,Ein unbedingtes, wenn gleich gesetzlich im preussischen
<lb/>Staate nirgends direct ausgesprochenes Erforderniss ist, dass der
<lb/>Rechtscandidat christlicher Religion sei.“ Diess ist ganz irrig. .
<lb/>Jedermann, ohne Unterschied des Glaubens, kann Rechtscandidat,
<lb/>ja sogar Doctor jaris werden, und Rec. seihst hat mehrere Rechts-
<lb/>candidaten kennen gelernt, welche der jüdischen Religion ange- 
<lb/>hörten. Nur zu Staatsämtern werden die Juden nicht gelassen. S. 4.
<lb/>Art. 6- hätte bemerkt werden müssen, dass ein Nachweis der Mittel
<lb/>bei der Nachsuchung der Auscultatur heigehracht werden muss.
</p>

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                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>Üfricij Die jurist. Prüfungen u. s. w. im preuss. Staate. 545

<lb/>S. 12. heisst es: Die Atteste der Gerichte, dass Dämlich der sich
<lb/>zum Referendariats - Examen meldende Auscultator mit Fleiss und
<lb/>Nutzen gearbeitet habe, seien nicht stempelpflichtig. Das Rescript
<lb/>v. 18. März 1836., welches S. 77. abgedruckt ist, bestimmt das
<lb/>gerade Gcgentheil. S. 87. ist als Ort, wo das dort abgedrucktc
<lb/>Rescript v. 16. Mai 1834. zu finden, Bd. 43. S. 155. der Jahrb. an- 
<lb/>gegeben* Dasselbe steht aber S. 555. und in dem Druckfehlerver- 
<lb/>zeichnisse findet sich keine Verbesserung. Das S. 93. §. 91. abge- 
<lb/>druckte Rescr. v. 2. Mai 1831. befindet sich nicht, wie angegeben,
<lb/>Jahrb. Bd. 13., S. 370—371., sondern Bd. 37. 8. 370. Das 8.104.
<lb/>§* 122. abgedruckte Rescript ist nicht vom 24., sondern v. 25. Juli
<lb/>1831. — ln Beziehung auf die Vollständigkeit wird die Kab.-Ordre
<lb/>vom 10. Febr. 1835., wonach der Beamte, der entweder in seinem
<lb/>bisherigen Ressort eine andere Amtswirksamkeit erhält, oder zu
<lb/>einem andern Verwaltungszweige übergeht, bloss schriftlich oder
<lb/>zum Protocoll zu erklären hat, dass er sich bei Uebernahme des
<lb/>neuen Amis durch den früher geleisteten Diensteid für alle seine
<lb/>neuen Amtsverhältnisse eidlich verpflichtet erachte; und das Rescript
<lb/>vom 15. Mai 1335., wonach diese Kabinets-Ordre auch in den Fällen,
<lb/>wo ein Auscultator zum Referendarius, und ein Assessor zum Rath
<lb/>ernannt wird, Anwendung findet, vermisst. Ferner fehlt das Rescr.
<lb/>vom 16. März 1831., wonach nur solchen Assessoren, welche weder
<lb/>mit Besoldung noch Diäten bei Gerichten angestcllt sind, die Er-
<lb/>laubniss zur Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden ertheilt werden
<lb/>soll; und durch den, vielleicht erst nach der Herausgabe dieser
<lb/>Sammlung erschienenen Beschluss des Königl. Staats-Ministeriums,
<lb/>vom 17. Aug. 1839., wornach nur die hei der allgemeinen Withven-
<lb/>Verpflegungs - Anstalt receplionsfähigen Civil-Beamten, zu wel- 
<lb/>chen die Auscultatoren und Referendarie» nicht gehören, zur Einho- 
<lb/>lung des Ehe-Consenses von ihren Chefs im Sinne des §. 70. des An- 
<lb/>hanges zum A. L.-R. für verpflichtet erachtet werden sollen, ist das
<lb/>ganze Capitel vom Heirathsconsensc, S. 142-—146., antiquirt. —
<lb/>Endlich finden sich eine Anzahl gar nicht mehr gültiger Bestimmun- 
<lb/>gen abgedruckt. Dahin gehören z. B. die alten, schon seit 1833.
<lb/>abgeschafFten verschiedenen Normen der Diensteide S. 134. §. 160.
<lb/>u. 161.; das Rescr. vom 18. März 1815., über die Zahl der Probe-
<lb/>Instructionen, 8. 102.; das Rescr. vom 14. Dcccmbcr 1816., wegen
<lb/>Mittheilung der Acten zu Probe-Relationen, S. 107.; das Rescr. vom
<lb/>2. Mai 1831., wegen des Zeitpunkts der Vorlegung der Probe-In- 
<lb/>structionen, S. 109.; das Rescr. vom 25. Juli 1831., betreffend die
<lb/>Krit. Jahrb. f. &lt;1. KW. Jahrg. IV. H.VI. 35
</p>

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                   n="546"
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               <p>

                  <lb/>546 Ulrici, Dic Jurist. Prüfungen ti. s. w. ini prcuss. Staate.

<lb/>Aufsicht hei den Probe-Instructionen, S. 104.*, das Rescr. v. 6. Febr.
<lb/>1832., betreffend die Dispensation derjenigen, die 1830. und 1831.
<lb/>bei der Landwehr gedient haben, und die Kabinets- Ordre vom
<lb/>30. Januar 1832. über denselben Gegenstand, 8. 105.: das Rescr.
<lb/>vom 28. September 1830., Probe-Instructionen bei Untergerichten
<lb/>betreffend, 8. 104.; das Rescr. vom 8. Juli 1833., die Einrei- 
<lb/>chung des Curriculum vitae betreffend, S. 112.- worüber das
<lb/>Rescr. vom 12. August 1833. von Neuem bestimmt. Diess wird
<lb/>genügen, um das vorhin ausgesprochene Urtheil der Entbehrlichkeit
<lb/>und Nutzlosigkeit dieser Druckschrift zu motiviren. Druck und
<lb/>Papier sind gut.
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-148998">Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts. Von Dr. Fr. B. Grefe, Advoc. u. Privatdoc. zu Göttingen. Erster Theil. Zweite verb. und vervollst. Ausgabe. Göttingen, Dieterich, 1838.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts.
<lb/>Von Ißr. Fl\ B. Chrefe* Advoc. v. Privatdom zu Güttingen.
<lb/>Erster TheiL Zweite verb. und vervollst. Ausgabe. Güttingen,
<lb/>Dieterich, 1838. x u. 190 S. 8. nebst 2 Beilagen. (1 Thlr.)

<lb/>Die erste Auflage dieses Leitfadens crscliieti 1833., in so kurz
<lb/>gefasster Form, dass sie zunächst nur für diejenigen brauchbar
<lb/>war, welche zugleich die Vorlesungen des Verfassers hörten,
<lb/>nicht aber gleich nützlich für hannoversche Prüctiker. Doch über-
<lb/>sah man wegen der anspruchlosen Form der Schrift gern diese Kürze
<lb/>und hei dem dringend obwaltenden Bedürfnis, irgend einen Halt- 
<lb/>punkt in den Wirrnissen des hannov. Privatrechts zu haben, wurde
<lb/>jene Auflage bald vergriffen, welches beweist, dass der Verf. seinen
<lb/>grossen Fleiss nicht auf ein unnützes Werk verwendet hatte.

<lb/>Der uns vorliegende Theil umfasste in der ersten Auflage
<lb/>80 Seiten, er ist jetzt ausser durch mehrere Beilagen und zusam- 
<lb/>mengepressten Druck um 104 Seiten vermehrt, und enthält dabei
<lb/>nichts weniger als weitläufiges Baisonnement, sondern bloss reiches,
<lb/>sorgfältig zusammengestelltes Materiah

<lb/>Bei Beurtheilung dieses Leitfadens sind aber vor allem die
<lb/>Schwierigkeiten nicht zu übersehen, die der Verf. zu überwinden
<lb/>hatte. Eine Literatur war nicht vorhanden. Kaum einzelne Theile
<lb/>des hannov. P. R. waren bearbeitet, nur bei den Hülfswissenschaften
<lb/>flössen die Quellen reichlicher. Die „Anfangsgründe des Braunsclnv.-
<lb/>Lünehurg’schen Privatrechts,“ welche von Selchow im J. 1760.
<lb/>lierausgegeben, enthielten nur einen dürren Grundriss, der die wich- 
<lb/>tigsten, erst seitvf802* acquirirten Landesthcile^ unberührt Hess.

<lb/>Hier galt es also, ein grösstentheils unheackertcs Feld zu be- 
<lb/>hauen; und was für ein Feld! hier Kieselerde, dort Thon, hier
<lb/>Sand und Haide, dort Moor und Deichländerei. In Güttingen hat
<lb/>z. B. das gemeine Recht, sofern ihm nicht durch calcnbergsclie,
<lb/>oder allgem. hannov. Landes-Verordnungen derogirt ist, volle Gel- 
<lb/>tung, eine Stunde nördlich von Güttingen, in der alten Grafschaft
<lb/>Plesse, gilt neben dem gemeinen Rechte hessisches Privatrcchf, zwei
<lb/>Stunden östlich, auf dem ganzen 1815. acquirirten Eichsfelde, gilt

<lb/>35*
</p>
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                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548 Grefe, Leitfaden z. Studium d. hannov. Privalrcehls.

<lb/>preussisches Landreclit. Eben so ist es in andern Theilen des
<lb/>Landes. Man stösst auf allwestphälisches (osnabrücksches), auf
<lb/>bremensches oder verdensches, auf hildesheimsches Recht. Hier gilt
<lb/>statutarisches Erbrecht der Ehegatten, dort Gütergemeinschaft, an
<lb/>einem dritten Orte derselben Provinz rein römisches Erbrecht. Da
<lb/>mussten, um dies oder jenes Gewohnheitsrecht, um den Gebrauch
<lb/>dieses oder jenes Statuts auszumitteln, Reisen nach Ort und Stelle
<lb/>gemacht und bei Gerichten und Practikern Erkundigungen einge- 
<lb/>zogen werden. Dass es daran der Verf. hat nicht fehlen lassen,
<lb/>beweisen z. B. die Nachrichten und Berichtigungen über die Gültig- 
<lb/>keit der älteren Statute der Stadt Hameln (§. 12.), über die Statute
<lb/>der Stadt Verden, über welche so viel Fabelhaftes und Leichtsinniges
<lb/>in die Welt geschrieben war (S. 96.), über die Gültigkeit der Rechts- 
<lb/>bücher des alten Landes (S. 101.), über das Ministerial-Rescript,
<lb/>nach welchem im Osnabrückschen keine Verbiesterung mehr möglich
<lb/>ist (S. 113 ), über die jetzigen Rechte und Verhältnisse der osna- 
<lb/>brückschen Redemeier und das Wegfallen der Hüsekensprachen
<lb/>(S. 115.) u. s. w. Das ist aber noch nicht das Schwierigste, wenn
<lb/>auch Kostspieligste. Es liegt einer wissenschaftlichen Bearbeitung
<lb/>ob, genau und vollständig den Umfang und die Gültigkeit der zu
<lb/>verschiedenen Zeiten erlassenen landesherrlichen Gesetze und Ver- 
<lb/>ordnungen anzugeben. Diese sind aber aus den Verordnungen seihst
<lb/>nicht zu erkennen, sondern es muss zunächst ausgemittelt werden,
<lb/>welche Landestheile der Herrschaft der Gesetzgebenden zur Zeit
<lb/>der Promulgation unterworfen waren. Nun ist aber schon aus der
<lb/>allgem. deutschen Geschichte bekannt, dass vor Einführung des
<lb/>Primogenitur-Rechtes in keinem deutschen Lande, die Austauschun- 
<lb/>gen, Absonderungen, Wiedervereinigungen der verschiedenen Pro- 
<lb/>vinzen und wieder einiger dazu gehöriger Theile, so vielfältig waren
<lb/>als in Braunschwreig-Lüneburgschen Landen.

<lb/>Hier liegt die Hauptschwierigkeit, hier aber auch das Haupt- 
<lb/>verdienst, dieses ersten Theils, welcher vorzüglich die Quellenge- 
<lb/>schichte des hannoverschen Privatrechts behandelt. Denn es fehlte
<lb/>nicht nur an jeder tüchtigen Vorarbeit, sondern die hannoverschen
<lb/>Geschichtschreiber und Geographen hatten dasjenige, was den Um- 
<lb/>fang und die Gültigkeit der landesherrlichen Verordnungen bedingt,
<lb/>theils gar nicht, theils nicht mit hinlänglicher Genauigkeit berührt,
<lb/>theils sind sie die Beweise ihrer Anführungen schuldig geblieben, ja
<lb/>sie widersprechen sich nicht nur bei Zeitangaben, sondern auch in
<lb/>Erzählung thatsächiicher Verhältnisse. So hat sich z. B. fast durch-
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0549.tif"
                   n="549"
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               <p>

                  <lb/>Grefe, Leitfaden z. Studium des hannov. Privalrcchts. 549

<lb/>gängig1 in die Geschichtsbücher der Irrthum eingeschlichen, das Land
<lb/>zwischen Deister und Leine (Calenberg) habe bis 1409. oder 1428-
<lb/>zum Hause Braunschweig gehört, während Grefe 8. 28. und S. 35.
<lb/>Note 6. zeigt, dass es zu Lüneburg gehört habe. Es galt also einer
<lb/>eignen Forschung, einer Durchsuchung und Aufsuchung aller alten
<lb/>Urkunden und Recesse, einer sorgfältigen und gewissenhaften Ver- 
<lb/>gleichung und Prüfung der alten Chronisten wie neuerer Schriftsteller.
<lb/>Und hier hat der Verf. mit Emsigkeit, Genauigkeit und der Sorg- 
<lb/>samkeit eines Geschichtforschers mit dem scharfen, durch keine fal- 
<lb/>sche oder leichtsinnige Angabe zu täuschenden Blicke eines practi-
<lb/>schen Juristen, mit unermüdlichem Eifer und einer Liehe gearbeitet,
<lb/>die Anerkennung verdient.

<lb/>Nachdem der Begriff des hannov. Privatrechts aufgestellt, die
<lb/>Literargeschichte desselben verhandelt und die Literatur des Rechts
<lb/>selbst wie seiner Hilfswissenschaften besprochen ist [wobei wir 8. 9.
<lb/>litt. k. von Spittler, wenn auch nicht die zweite unveränderte Aus- 
<lb/>gabe von 1798., doch die dritte vermehrte Ausgabe in seinen stimmt-
<lb/>liehen von K. Wächter herausgegebenen Werken Bd. ö* (Stuttgart
<lb/>1828.) Band 7. (daselbst 1835.) vermissen], wendet sich der Vcrf.
<lb/>zu den Quellen des hannov. Privatrechts und zu den mit ihnen in
<lb/>Beziehung stehenden und auf sie Einfluss äussernden Begehenheilen
<lb/>und Verhältnissen. Es sind diese scharf und zweckmässig in zehn
<lb/>Hauptabtheilungen abgegränzt, wodurch das Einzelne hervortritt und
<lb/>das Ganze ein klares und volles Licht* empfängt.

<lb/>Die erste Hauptabtheilung handelt von den Quellen früherer
<lb/>Zeiten, der Reception der sogen, gemeinen Rechte, von dem Vcr-
<lb/>hältniss des römischen und canonischen Rechts zu einander und von
<lb/>den Ueberbleibsetn des sächsischen Rechts in den hannov. Provinzen,
<lb/>die zweite von den jetzigen einheimischen Rechtsquellen in den
<lb/>hannoverschen Provinzen im Allgemeinen. Die dritte Hauptabthei-
<lb/>lung umfasst dagegen die Unionsgeschichte, specielle Rechtsquellcn,
<lb/>politische und rechtliche Verhältnisse und Institute der hannoverschen
<lb/>Landestheile, auf S. 23. bis 161. Hier lohnt es sich der Mühe näher
<lb/>auf die Art der Behandlung einzugeben, wäre es auch nur um die
<lb/>Anerkennung zu begründen, die wir schon oben im Allgemeinen
<lb/>diesem Theile der Arbeit haben werden lassen.

<lb/>Nachdem von den Herrschaften in den hannoverschen Provinzen
<lb/>bis zur Theilung unter den Söhnen Otto des Kindes (1267.) gehan- 
<lb/>delt und eine kurze Uebersicht der Abstammung des Hauses der
<lb/>Welfen gegeben ist, verlässt der Verfasser zweckmässig den rein
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0550.tif"
                   n="550"
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               <p>

                  <lb/>550 Grefe, Leitfaden z, Studium d. hannov. Privatrechts,

<lb/>chronologisch-historischen Gang, um bei den einzelnen Provinzen
<lb/>die Geschichte wieder anzuknüpfen. Die dadurch scheinbar zerstörte
<lb/>Einheit wird aber durch die in den Beilagen Nr. 1. u. 2. gegebenen
<lb/>Tabellen wie durch Hinweisungen auf das früher Vorgetragene wie- 
<lb/>der hergestellt. So wird denn zunächst das Fürstenthum Calenberg
<lb/>behandelt, nach drei, bei jeder Provinz wo sich Stoff dazu findet
<lb/>wiederkehrenden Kategorien: — Landesherrschaften — Landesherr- 
<lb/>liche Gesetze und Verordnungen, — Städtische Statute, zu denen
<lb/>sich bei andern Landestheilen noch eine vierte Kategorie — alte
<lb/>Rechtsbücher — gesellt. Die Geschichte der Landesherrschaften ist
<lb/>hier in einfach übersichtlichem Gange vom Tode Albert des Grossen
<lb/>bis zum Tode Erich des Zweiten durch ihre mannigfaltigen Ver- 
<lb/>wickelungen durchgeführt, von welchem Zeitpunkte an sie wegen
<lb/>näheren Zusammenhangs mit der Geschichte des lüneburger Stam- 
<lb/>mes fortgeführt wird. Der landesherrlichen Verordnungen finden
<lb/>sich aus dieser Zeit natürlich nur wenige, sie erstrecken sich haupt- 
<lb/>sächlich auf eine Kirchenordnung v. J. 1569., nach einer vorgän- 
<lb/>gigen abpr wenig bedeutenden Revision 1615. vom neuen promulgirt
<lb/>mit vorangehängtem corpus doctrinae julium; auf eine calenbergsche
<lb/>Canzley-Ordnung von 1663., den gandersheimschen Landtagsabschied
<lb/>vom 10. October 1601. und den bannov. Landtags-Abschied vom
<lb/>Z. April 1639. Wichtigere städtische Statute finden sich in Hanno- 
<lb/>ver und Rameln. Das epstere eWheilt der Wittwe Erbrecht. Man
<lb/>war jedoch gegen das Endendes 17. Jahrh. bis in die Mitte des
<lb/>vorigen Jahrh. davon, wie von vielem Andern zu Gunsten des R. R.
<lb/>abgewichen, allein nachdem es vom Magistrat anerkannt war, ent- 
<lb/>schieden die höchsten Gerichte dafür, bis in der ganzen Stadt durch
<lb/>Ministenalrescript vom IS. Jul. 1830, ein Intestaterbrecht beider
<lb/>Ebpgattep festgesetzt wprde, Das alte hamelensche Statut von 1351.
<lb/>ist nicht mehr in Wirksamkeit, dagegen findet sich dort ein merk- 
<lb/>würdiges Retractrecht, Bürgerretract (ret. ex jure incolatus), das
<lb/>Recht, wonach die Bürger, welche ein Bürgerhaus besitzen (Gross-r
<lb/>bürger)? von dep Kleinbürgern sowohl als von den Nichtbürgern die
<lb/>ap dieselben veräpsserten städtischen Grundstücke einlösen können.

<lb/>Die Geschichte des Fürstenthum Göttingen ist einfacher, es
<lb/>stand von 1286. bis 1292. unter einem eignen Landesfürsten und fiel
<lb/>dann bis 1345. mit RraunschweigrWolfenbüttel zusammen. Unter
<lb/>dem Herzoge Ernst, seinem Sohn Otto dem Quaden und Otto dem
<lb/>Einäugigen nieder ein selbstständiges Fürstenthum, wurde es nach
<lb/>dem Tode des lelzlcrn (14P8.) für immer mit Calenberg vereinigt
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0551.tif"
                   n="551"
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               <p>

                  <lb/>Grefe, Leitfaden z. Studium d. Iiannov. Privatrechts. 55 L

<lb/>und hat daher mit diesem die landesherrlichen Verordnungen gemein- 
<lb/>schaftlich. Die städtischen Statute Güttingens und der Stadt Nord-
<lb/>heim sind durch röm. Recht verdrängt.

<lb/>Danach wird für das Fiirstenthiim Lüneburg oder Zelle die
<lb/>Geschichte der Landesherrschaft seit Johann (1261.) bis zum
<lb/>28. Aug. 1705. fortgeführt, wo Georg Ludwig (Georg I. von
<lb/>Grossbritanien) kraft des die Unlheilharkeit und das Erstgeburtsrecht
<lb/>festsetzenden Hausgesetzes von 1680. das Lüneburgsche in Besitz
<lb/>nehmen liess und dadurch der Zersplitterung für immer ein Ende
<lb/>machte. Auch hier linden sich Lösungen verschiedener in der Ge- 
<lb/>schichte herrschender Widersprüche, z. B. wird nachgewiesen, dass
<lb/>Otto von Lüneburg in oder vor dem Jahre 1527. — Franz aber
<lb/>in oder nach dem Jahre 1537. abgefunden wurde (S. 49. Note n, e,/,)
<lb/>und dass es ein Irrthum sei, wenn in Rehtmeiers Chronik und in
<lb/>Bülow und Hagemann (IX. 6.) auch die Grafschaft Diepholz als
<lb/>der harhurgschen Linie zuerlheilt angeführt wird (S. 53. N. «.) —
<lb/>Die landesherrlichen Verordnungen dieser Provinz beschränken sich
<lb/>vorzüglich auf eine freilich tief in das Privatrecht eingreifende Poli- 
<lb/>zeiordnung von 1643. und eine Canzleyordnung vom 4. Jan. 1654.

<lb/>Die Städte Zelle, Lüneburg und Uelzen (früher Löwenwald ge- 
<lb/>nannt) haben sehr alte und für das Privatrecht sehr reichhaltige Sta- 
<lb/>tute, deren Entstehung, wichtigster Inhalt und jetzige Wirksamkeit
<lb/>S. 56. bis 60. behandelt ist.

<lb/>Ueber das interessante Institut des Wielzcnmühlenrechts erhal- 
<lb/>ten wir S. 61. nähere Auskunft und zugleich Andeutung wesentlicher
<lb/>Irrthiimer. Es folgen dann das Fürstenthum Grubenhagen, die Graf- 
<lb/>schaft Spiegelherg, die vormals schaumburgschen Landestheile (in
<lb/>welchen die gräflich schaumburgschen Gesetze, sofern ihnen nicht
<lb/>durch neuere calenbergsche derogirt ist, noch gegenwärtig Geltung
<lb/>haben und über die man bisher bei hannoverschen Schriftstellern
<lb/>Specielles gar nicht fand). — Eine ganz neue und verwickelte Par- 
<lb/>tie der Geschichte eröffnet unter Nr. 7. der Harz. Hier bildet sich
<lb/>durch die Communion, in welcher die Braunschvveig-VVolfenhüttelsche,
<lb/>die Lüneburgsche und die Harhnrgsche Linie namentlich seit dem
<lb/>Recesse vom 18. Febr. 1643. einen Theil besassen, das interessante
<lb/>Verhältnis, dass die von der einen oder andern Landesherrschaft
<lb/>einseitig erlassenen Gesetze keine Gültigkeit haben. Auch sind für
<lb/>die übrigen (einseitigen) Harztheile alle Verordnungen Änr insofern
<lb/>gültig, als sie mit den Gewerben und der Eigentümlichkeit des
<lb/>Harzes übereinstimmen. So hat sich, wenigstens wegen der gruben-
</p>

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                   n="552"
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               <p>

                  <lb/>552 Grefe, Leitfaden z. Studium d. liannov. Privatrechts.

<lb/>bagensclien Harztheile, ein sogen, motivirtes Rescript des Ministerii
<lb/>an die Justiz-Canzley zu Göttingen vom 27. Juli 1822. über die Unan- 
<lb/>wendbarkeit der lüneb. Polizeiordnung ausgesprochen. Dagegen
<lb/>gilt die calenbergscbe Kirchenordnung auf dem Communion Harz,
<lb/>die lüneburgsche für den einseitigen Harz.

<lb/>Die Geschichte der Grafschaft Hoya bietet wieder einen recht
<lb/>klaren Beweis von der Genauigkeit desVerfs,, sie ist von vielen Irr-
<lb/>thümern, die sich aus einem Buch in das andere hinüberzogen,
<lb/>gereiniget, wir erwähnen nur den, dass die halbe Obergrafschaft
<lb/>Hoya an Philipp von Grubenhagen gekommen sei, was nach S. 76.
<lb/>Nota d nicht der Fall war. Zu S. 78. Lit, E. erlauben wir uns den
<lb/>Verf. aufmerksam zu machen, dass nach v. Bülow und Hagemann
<lb/>VII, S. 132* u. 133. das Oberappellationsgericht zu Gelle im J. 1818.
<lb/>in einer Sache entschieden habe: „da nun unser Amt Stolzenau mit
<lb/>der Landeshoheit, bereits im Jahre 1682. der Prinzessin Sophie
<lb/>Dorothea bei ihrer Verheirathung mit dem damaligen Churprinzen
<lb/>von Hannover zum Brautschatz mitgegeben" — obgleich wir nicht
<lb/>verkennen, dass der Geschichtsforscher hier noch zweiflen dürfe.
<lb/>Die Grafschaft Diepholz, die Grafschaft Hohnstein, die hannoverschen
<lb/>Theile des Herzogthums Lauenburg, die Grafschaft Bentheim sind
<lb/>ttntcr 9. bis 12. behandelt. Hier hat vorzüglich die Erörterung über
<lb/>die Verhältnisse der Grafschaft Hohnstein Verdienst, weil sich darüber,
<lb/>ausser bei Klüber, wenig für den Practiker fand und dies ohne
<lb/>Beweise.

<lb/>Jn eine für den Germanisten höchst interessante Partie der han- 
<lb/>noverschen Rechtsquellen treten wir unter Nr, 13. mit dem Herzog- 
<lb/>thum Bremen und Verden. Hier finden sich nicht nur für das Privat- 
<lb/>recht reichhaltige Statute, sondern auch eine grosse Anzahl alter
<lb/>Rechtsbücher,

<lb/>Das alte Statut der Stadt Stade von 1279., welches in einem soge- 
<lb/>nannten silbernen Codex aufbewahrt wird, ist längst Modificationen
<lb/>unterworfen worden, und auch die Gewohnheiten, welche auf das- 
<lb/>selbe folgten, sind zum Theil wieder untergegangen. Es findet sich
<lb/>apsser denselben noch ein merkwürdiges sogen, beneficium civicum,
<lb/>wonach ein stader Bürger wegen einer chirographarischen Schuld
<lb/>vpn sechs zu sechs Wochen nicht auf mehr als 50 Mark und die
<lb/>Executfonskosten exequjrt werden konnte, wenn er jenem beneficium
<lb/>nicht entsagt batte, Nach einem Königl, Rescripte v, 15. Mai 1823.
<lb/>an den Magistrat zu Stade sollte jedoch diese gehässige Gewohnheit
<lb/>fernerhin nicht mehr zur Anwendung gebracht werden.
</p>

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                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>Grefe, Leitfaden z. Studium d. hannov. Privatrechts. 553

<lb/>Eine vom Erzbischof Balduin von Bremen im zweiten Viertel
<lb/>des 15. Jahrh. veranstaltete Sammlung alter Schöflenurtheile ist für
<lb/>deutsche Rechtsgeschichte von Wichtigkeit. Dagegen hat das 1581.
<lb/>verfasste Rechlsbuch des Amts Hagen, oder das oslerstader Land- 
<lb/>recht, eine durch die bremenschen Hofgerichte, das Tribunal zu
<lb/>Wismar (unter schwedischer Herrschaft) und das Ober-Appellations-
<lb/>Gericht zu Celle anerkannte, bis auf die heutigen Tage gültige
<lb/>Wirksamkeit.

<lb/>Die Rechtsbücher des Alten-Landes von 1517. u. s. w. wie die
<lb/>Wurster Willkür von 1508., haben nur eine historische Bedeutung.
<lb/>Auch vom Wurster Landrecht (von 1611.) sind nur einzelne Sätze:
<lb/>Gütergemeinschaft unter Ehegatten und Retractrecht, als Gewohn- 
<lb/>heitsrecht in Kraft geblieben, sowie vom Kehdinger Landrecht nur
<lb/>Tit. 21. über Retractrecht, Dagegen haben die unter dem Erzbischof
<lb/>1577. aufgeschriebenen Landläufigen Gebräuche des bremischen
<lb/>Adels, welche unter dem Namen: bremisches Ritterrecht bekannter
<lb/>sind, jedoch zu Ende des 17. Jahrh. eine Revision erlitten, bestä- 
<lb/>tigte Rechtskraft.

<lb/>Der Leitfaden geht nun zum Lande Hadlen über, welches merk- 
<lb/>würdiger Weise in drei nicht nach Rang und Würden, sondern durch
<lb/>geographische Lage bestimmte Stände eingetheilt ist. Ein ausführ- 
<lb/>liches Landrecht nach einem Patente des Bremischen Erzbischofs
<lb/>und Lauenburg. Herzogs Heinrichs vom Jahre 1583., aus alten
<lb/>Gerichtsbüchern und Nachweisungen ausgezogen, wird auch noch
<lb/>jetzt im Allgemeinen als vollgültiges Gesetz angesehen.

<lb/>Bei dem Fürstenthum Osnabrück standen dem Verf. reichhal- 
<lb/>tigere Vorarbeiten zu Gebote und zweckmässig sind daher hei der
<lb/>politischen Geschichte dieses Fürstenthunis nur die Hauptmomente
<lb/>hervorgehoben. Das Eigenthümliche, welches dieses Fürstenthum
<lb/>in seinen Rechtsverhältnissen hat, macht sich sofort durch die In- 
<lb/>stitute der Hoden und Hausgenossenschaften bemerklich, so wie auch
<lb/>dadurch, dass der Name des Besitzers eines Bauernguts an diesem
<lb/>zu kleben pflegt, und von jedem Nachfolger angenommen werden
<lb/>muss. Das Institut der Hoden, d. h. der Schutz, in welchen gemeine
<lb/>freie Unterthanen (Biesterfreie) entweder bei der Landesherrschaft,
<lb/>oder einem Stifte, oder einer Gutsherrschaft sich begeben mussten,
<lb/>um nicht vom Fiskus beerbt zu werden (nicht zu verhiestern) und die
<lb/>Möglichkeit der Verbiesterung ist, obgleich der Anspruch des Fiskus
<lb/>schon seit 1680. durch Rescript der osnahrückschen Canzley auf die
<lb/>Verlassenschaft der kinderlosen Biesterfreien beschränkt war, erst
</p>

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               <p>

                  <lb/>554 Grefe, Leitfaden z, Studium d. liannov. Privatrechts.

<lb/>seit dem Jahre 1832. dadurch von selbst weggefallen, dass die lan- 
<lb/>desherrliche Hode aufgehoben wurde.

<lb/>Auch das Institut der Hausgenossen hat seit der Secularisation
<lb/>fast nur noch eine historische Bedeutung, denn seitdem sind die
<lb/>Hüsekensprachen und das Richter-Recht des Redemeiers (Haupthof-
<lb/>hesilzers) weggefallen und die ganze all-patriarchalische Einrichtung
<lb/>ist durch die Organisationen der Neuzeit verdrängt. Zu bemerken
<lb/>ist noch, dass in allen osnabrückschen Städten und Flecken ehliche
<lb/>Gütergemeinschaft gilt, auch wohl retractus gentilitius und der Satz:
<lb/>„Kauf bricht Miethe nicht."

<lb/>Die (Nieder-) Grafschaft Lingen war 1702. und die sogen, mün-
<lb/>sterschen Absplissen in Folge des Lüneviller Friedens an Preussen
<lb/>gefallen — und wurden nach französischer Zwischenherrschaft durch
<lb/>Art. 27. der Wiener Congressacte an Hannover abgetreten. Es ist
<lb/>in diesen Provinzen das preussische Landrecht und die preussische
<lb/>Gerichtsverfassung beibehalten, auch haben sämmtliche preuss. Ver- 
<lb/>ordnungen, welche bis zur Abtretung erlassen, ihre Gültigkeit. Der
<lb/>Verf. bemerkt in der Vorrede, dass er ein altes Landrecht dieser
<lb/>Grafschaft nicht angeführt, weil er es nicht gesehen und nicht
<lb/>gelesen. Nachrichten über dieses Lingensche Landrecht vom
<lb/>31. Octbr. 1639. finden sich in den Beiträgen zu der juristischen
<lb/>Literatur in den preussischen Staaten, 3te Sammlung, Abschn. 6.
<lb/>S. 392. u. s.w., ein auszugsweiser Abdruck daselbst S. 396. und ein
<lb/>vollständiger Abdruck bei Strombeck: Provinzialrechte aller zum
<lb/>preussischen Staate gehörender Länder und Landestheile Theil II.,
<lb/>Band 2., S. 62. u. f., also an einem Orte, wo der Verf. nach han- 
<lb/>noverschem Rechte zu suchen, schwerlich Veranlassung hatte.

<lb/>Der Kreis Emsbüren und Meppen hat nichts Eigentümliches,
<lb/>dagegen die Geschichte der Landesherrschaften, Landesverhältnisse,
<lb/>Gesetze und Verordnungen des Fürstenthums Hildesheim ein durch
<lb/>vielfältige Veränderung selbst bis auf die neuste Zeit sehr verwickel- 
<lb/>tes Feld darbietet.

<lb/>Die freie Stadt Goslar, 1802. durch die Reichsdeputation an
<lb/>Preussen überwiesen, fiel 1815. gleichfalls an Hannover und es trat
<lb/>daselbst seit 1. Jan. 1816. an die Stelle des vom 1. Junius 1804.
<lb/>gültig gewesenen preussischen Landrechts das vorher gültig gewesene
<lb/>römische, canonische und particulaire goslarsche und gemeine deut- 
<lb/>sche Recht.

<lb/>Die leges goslarienses vom Ende des 14. Jahrh. in Plattdeutscher
<lb/>Sprache haben nur noch für deutsche Rechtsgeschichte, für diese
</p>

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                   n="555"
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               <p>

                  <lb/>Grefe, Leitfaden z. Studium d. hannov. Privatreehts. 555

<lb/>aber grosse Wichtigkeit. Auch die „Nye Ordnung der Stadt Ooslar"
<lb/>vom Jahre 1548. wurde zum Theil schon durch die Compositions-
<lb/>recesse v. J. 1682. bei Seite gesetzt und hat das gemeine Recht ziem- 
<lb/>lich allgemein den Sieg über das sächsische Recht davon getragen.

<lb/>Der Yerf. hebt jedoch die wichtigsten, noch zur Anwendung
<lb/>kommenden Stadtgesetze heraus, und hat eine Verordnung vom
<lb/>13-Decbr. 1689. — welche, sich auf ein (verlorengegangenes?)
<lb/>Statut vom 3. Decbr. 1597. beziehend, den Gläubigern des Ehe- 
<lb/>mannes ein Vorzugsrecht vor der Ehefrau zusichert, wenn diese
<lb/>nicht nachweiset, dass der Ehemann das Vermögen allein verzehrt
<lb/>und durchgebracht, oder durch Unglücksfäile verloren habe, in wel- 
<lb/>chem Falle sie jedoch keines privilegii für Andere gemessen, son- 
<lb/>dern in classe hypothecariorum secundum regulam; Quod qui prior
<lb/>tempore, potior esse debeat jure, collocirt werden solle, das Heer-
<lb/>gewedde und die Gerade aufhebt und über die Einsetzung der Kin- 
<lb/>der Bestimmungen erlässt, — so wie eine gleichfalls zweckmässige
<lb/>Verordnung vom 4. Dechr. 1765., den Vorzug öffentlicher und mil- 
<lb/>der Stiftungen und Kassen vor den Kindern und der Ehefrau des
<lb/>Administrators betreffend, in der dritten und vierten Beilage «Ab- 
<lb/>drucken lassen. Dies ist um so verdienstlicher, als über das Goslarsehe
<lb/>Recht für den Juristen bisher so viel als gar nichts bekannt war.

<lb/>Die Geschichtliche Darstellung schliesst mit dem Fürstenthum
<lb/>Oslfriesland und Harlingerland, dem hannoverschen Theil des Eichs- 
<lb/>feldes, den ehemals hessischen und verschiedenen andern Landcs-
<lb/>theilen. In Ostfriesland, 1744. von Preussen in Besitz genommen
<lb/>und nach französischer, holländischer und wieder französischer Zwi- 
<lb/>schenherrschaft (1807—1813 ), im Jahre 1813. von Preussen besetzt,
<lb/>1815. aber an Hannover abgetreten, ist gegenwärtig sowohl preussi-
<lb/>sches Landrecht als Processrecht geltend, das Hypotheken-Wesen
<lb/>jedoch neu geordnet.

<lb/>Die altern Rechtsbücher (lex frisionum antiqua), wahrschein- 
<lb/>lich schon zu Carl des Grossen Zeilen niedergeschrieben, die
<lb/>17 Küren aus dem ll.Jahrh., die 24 Landrechte, die 6 Leberküren
<lb/>(vor 1252. abgefasst), die leges apstallbomicae vom Jahre 1323.,
<lb/>so wie die speciellen ostfriesischen Rechte, als Brokmer Willküren
<lb/>aus dem 13. Jahrh., Emsiger Willküren theils vor 1276., theils 1312.
<lb/>errichtet, die gemeinschaftlichen Willküren der Bockmer und Em- 
<lb/>siger, das Hariinger Landrecht, das Theelrecht, im Jahre 1585. von
<lb/>einem Theelbauer niedergeschrieben, werden 8. 146—151. behan- 
<lb/>delt. Im Eichsfelde gelten, wie schon oben erwähnt, im allgemeinen
</p>

               <pb facs="2173713_07+1840_0556.tif"
                   n="556"
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               <p>

                  <lb/>556 Grefe, Leitfaden z. Studium d. hannov. Privatrechts.

<lb/>die materiellen preussischen Gesetze, mit Ausnahme des Hypotheken«
<lb/>Wesens und der Criminalverordnungen.

<lb/>Es sind also 24 und mehre verschiedene Landestheile, jeder
<lb/>mit einer eigenen Geschichte und mit zum Theil eigenthümlichen
<lb/>Rechten, die hier zu behandeln waren, und diese schwierige Auf- 
<lb/>gabe ist würdig gelöset. Vorzüglich lobenswerth dabei ist, dass der
<lb/>Verf. im Texte wie in zahlreichen Noten die eigenen Worte der
<lb/>benutzten Urkunden, Rechtsbücher und städtischen Statute angeführt
<lb/>hat, wenn sie entweder zu näheren authentischen Beweisen, zu Be- 
<lb/>richtigungen, zur näheren Bestimmung früherer Provinzial-Gränzen
<lb/>dienten, oder wenn solche Worte zweideutig waren. Auch ist der
<lb/>für den Juristen so wichtige Umstand, ob mit Paragien und Lehnen
<lb/>die Landeshoheit verbunden gewesen sei, mit möglichster Gewissen- 
<lb/>haftigkeit hervorgehoben, z. B. S. 50., 8. 52. am Ende, 8. 53. im
<lb/>Auf., 8. 67. im Auf., 8. 69., 70-, 73. und 83.

<lb/>* Die IV. Hauptabtheilung handelt von einigen wichtigen allge- 
<lb/>meinen Gesetzen und Verordnungen, der Ober-Appellations-Geriehts-
<lb/>Ordnung von 1713., dem Justizreglement vom 2f20. Decbr. 1718.,
<lb/>der Criminalinstruction von 1736., dem König!. Patent vom 20. Mai
<lb/>1824-, betreffend die Genehmigung der päbstlichen Bulle, der Pro-
<lb/>cessordnung und Sporteltaxe für die Untergerichte von 1827., und
<lb/>ihrer Anwendbarkeit in den verschiedenen Landestheilen, so wie
<lb/>schliesslich des Staatsgrundgesetzes von 1833. und des Patents vom
<lb/>1. Novbr, 1837. Erwähnung geschehen ist.

<lb/>Die V. Abtheilung, das Verhältnis des Rechts incorporirter
<lb/>Landestheile betreffend, giebt gemeinrechtliche Principien — wo- 
<lb/>gegen unter VI. das Verhältnis des preussischen Rechts zu dem
<lb/>gemeinen und älteren Recht auf eine vollständige und genügende Art
<lb/>behandelt ist.

<lb/>VIL behandelt die Herrschaft des (französisch-) westphälischen
<lb/>und französischen Rechts in den hannoverschen Provinzen. Ein ähn- 
<lb/>licher Aufsatz findet sich zwar in der juristischen Zeitung für das
<lb/>Königreich Hannover Jahrg. 1837. H. 1. S. 68. u. 81., aber ohne
<lb/>alle Beweise. Der Verf. sucht zunächst den Anfangspunkt dieser
<lb/>Herrschaft genau auszumitteln, welches um so nothwendiger ist, da
<lb/>die Zeit derselben für sämmtÜche hannoversche Provinzen nicht eine
<lb/>und dieselbe ist, sondern in 7 verschiedene Zeitmomente fällt, wie
<lb/>denn das Ende der Gültigkeit dieses Rechts in 9 verschiedene Zei- 
<lb/>ten fällt
</p>

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                   n="557"
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               <p>

                  <lb/>Grefe, Leitfaden z. Studium d. hannov. Privatrcchls. 557

<lb/>Verschieden hat sich endlich auch gestaltet das Verhallniss
<lb/>des wiederbergestellten alten Rechts in Hinsicht auf die Zeit der
<lb/>Herrschaft des westphülischen und französischen Rechts. Denn wah- 
<lb/>rend die für die alt-hannoverschen Provinzen erlassene transitorische
<lb/>Verordnung vom 23. Aug. 1814. zunächst auf das streng juiistischc
<lb/>Princip gebaut war, dass den fremden von unrechtmässiger Herr- 
<lb/>schaft aufgedrungenen Rechten auch rücksichllich der Vergangenheit
<lb/>keine fernere wirkende Kraft eingeräumt werden könne, und der
<lb/>juristischen Billigkeit nur insofern Platz eingeräumt war, dass diese
<lb/>Zuriickwirkung nicht zum Ruin und Druck der Unterthanen gereichen
<lb/>dürfe, legen dagegen die transitorischen Verordnungen für das
<lb/>Fürstenthum Hildesheim und den Kreis Meppen und Emsbüren dem
<lb/>wiederhergestellten Recht weniger rückwirkende Kraft bei, weif in
<lb/>diesen Gebieten das fremde Recht formell gültig eingeführt war, wie
<lb/>dem ähnlich auch die Bestimmungen des preussischcn Patents vom
<lb/>9. Sept. 1814. lauten, welche nur über die allodilicirten Lehen auf
<lb/>dem Eichsfelde hannoverscher Seils später modificirt sind.

<lb/>Für die ehemals hessischen Landestheile gilt das Regierungs-
<lb/>Ausschreihen vom 20. Apr. 1814., nach welchem nur die nach dem
<lb/>fremden Rechte wieder eingetretene Grossjahrigkeit wieder aufhören
<lb/>sollte.

<lb/>Die IX. und X. Hauptabtheilung, welche diesen ersten Tlicit
<lb/>schliessen, sprechen über die Sammlungen und Verzeichnisse der
<lb/>im Königreich Hannover geltenden Gesetze und Verordnungen und
<lb/>über die Auszüge aus den hannoverschen Gesetzsammlungen.

<lb/>So haben wir denn das Werk bis zu Ende verfolgt und glauben,
<lb/>dass eben die gedrängte Anzeige, die wir von seinem Inhalt gegeben
<lb/>haben, am besten das Urtheil bestätigen wird, dass dieses Werk
<lb/>jeden billigen Anforderungen genügt, manche übertrilft. Wir wüss- 
<lb/>ten nichts zu tadeln, als dass hie und da (z. B. in der Vorrede) dem
<lb/>Styl die gefällige Gewandheit mangelt, welches jedoch augenschein- 
<lb/>lich dem lobenswerthen Streben nach möglichster Prücision und Kürze
<lb/>zuzuschreihen ist, und dass dem Princip der Raumersparung beim
<lb/>Druck zu viel Uebergewicht gelassen und die Abschnitte und
<lb/>Unterabtheilungen in den einzelnen Paragraphen zwar durch Zahlen
<lb/>und Ziffern angegeben, nicht aber auch für das Auge hervorgehoben
<lb/>sind, wodurch die Uebersicht sehr erleichtert seyn würde. Möge
<lb/>den Verf. nichts hindern, dass der zweite Theil, welcher das Privat-
<lb/>recht seihst umfasst, bald erscheine. — pp —
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0558.tif"
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         <div xml:id="d107750e57228" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>558
</p>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Z). Henr. CaroL Abr. Eichstadius^ Eloq. Poes, et Litt.
<lb/>antiqu. Prof. P. 0. 4cad. SenDe Jurisconsultorum atque
<lb/>Philologorum discordi saepe concordia. Jenae, r/r /#r.

<lb/>Braniana, 1839. 20 S. 4.

<lb/>Ref. liat mit dem, von der Redacfion ihm übertragenen Bericht über dieses,
<lb/>zur Feier des Uebergangs des Prorectorats auf den Hrn. O.A.R. u. Prof. Dr. Guy et
<lb/>im Februar 1839. erschienene Programm so lange gezögert , dass er wohl einsehen
<lb/>muss, wie er den Lesern durch diese erst jetzt erfolgende Anzeige nichts Neues
<lb/>sagen wird. Dennoch mag er dieselbe nicht ganz unterlassen. Denn abgesehen
<lb/>davon, dass der Mangel einer Erwähnung dieser Schrift, deren Verf. nicht blos
<lb/>unter den Philologen einen so hohen Rang einnimmt, sondern auch in der juristi- 
<lb/>schen Literatur mit Ehren genannt wird, eine wesentliche Lücke in den Berichten
<lb/>über akademische Schriften seyn würde, welche die Jahrbücher geben, hat es für
<lb/>diese auch noch ein ganz besonderes Interesse, dass wenigstens der Inhalt der
<lb/>Schrift mitgetheilt werde. Denn sie bezieht sich in ihrem Hauptüieil auf eine Stelle
<lb/>der 12 Tafeln bei Festus, welche Huschke in seiner Abhandlung u. d. T.:
<lb/>ad l. XII. tabb. de tigno juncto Commentatio (Breslau, 1837.) emendirt hatte,
<lb/>wogegen aber der Rec. G. E. H. (der Verf. nennt als solchen geradezu G. E. Heim-
<lb/>bach) in diesen Jahrb. 1838. 8. 395. ff. aufgetreten war und eine andere Restitu- 
<lb/>tion vorgeschlagen hatte, was eine Antikritik Huschke’s (a. a. 0. S. 774. ff.) und
<lb/>eine Replik des Rec. (ebendas. S. 862. ff.) zur Folge gehabt hat. Ehen dieser Streit
<lb/>zwischen Huschke und seinem Rec. ist es, worauf der Verf. sein Augenmerk
<lb/>gerichtet hat. Es ist dies in jener classischen Sprache geschehen, welche, wie
<lb/>allbekannt, dem Verf. so eigen ist, dass man zweifeln kann, ob er in seiner
<lb/>Muttersprache mit eben diesem Wohllaut, mit eben dieser Rundung und mit glei- 
<lb/>cher Schärfe und Feinheit sich auszudrücken im Stande sey. Erregt von dieser
<lb/>Seite die Schrift, wie alle früheren lateinischen des Verfs., die vollste Bewunde- 
<lb/>rung, so mag doch Ref. nicht bergen, dass ihm, wie sonst, so auch hier etwas
<lb/>Unclassisches in der Form störend gewesen sey. Es sind dies die auf jeder Seite
<lb/>wiederkehrenden Noten und Nötchen zum Text, welche man in lateinischen Schrif- 
<lb/>ten der Juristen nicht leicht vermissen wird, aber bei Philologen, welche so ganz
<lb/>vom Geist des classischen Alterthums erfüllt sind, wie der Verf., nicht erwarten
<lb/>sollte. Ref. weiss, was man gewöhnlich zur Rechtfertigung dieser modernen Sitte
<lb/>anzuführen pflegt, und lässt dies auch insoweit gelten, dass er es nicht tadeln
<lb/>will, wenn die genauere Angabe von Büchercitaten zu den im Texte vorkommenden
<lb/>Namen von Autoren oder Beweisstellen in denNoten hinzugefügt w erden. Aber dass
<lb/>auch selbstständige Bemerkungen und Ausführungen, oder beiläufige Notizen über
<lb/>Dinge, welchö nicht noürwendig zu dem im Text Gesagten gehören, in diesen
<lb/>Noten, gleichsam in einer Beichaise, mitfortgefülirt werden, hält er schon in
<lb/>Büchern, welche in einer modernen Sprache geschrieben sind, für eine unnatür- 
<lb/>liche und formverletzende Sitte, vollends aber in einer Schrift, welche die Sprache
<lb/>des Alterthums redet, für einen Flecken, welcher das von dem Schriftsteller aus- 
<lb/>geführte Bild, je schöner dasselbe ist, um «o unangenehmer verunstaltet.— Doch
<lb/>referiren wir über den Inhalt. Der Verf. gedenkt im Anfänge seiner Schrift der
</p>
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            <p>

               <lb/>Eickstadius, De JCtorum atq. Philolog. concordia.
</p>
            <p>

               <lb/>559
</p>
            <p>

               <lb/>Verachtung, mit welcher die Philologeii sonst auf das Latein der Juristen herab- 
<lb/>zublicken pflegten, er erinnert an die Schriftsteller, namentlich Rulinken, wel- 
<lb/>che die Sprache der Pandectenjuristen gegen den Tadel Unkundiger in Schutz ge- 
<lb/>nommen , und bemerkt , wie in neuerer Zeit nicht blos Philologen den Reclifsalter-
<lb/>thümern die gebührende Aufmerksamkeit zugewendet, sondern auch Juristen durch
<lb/>Sprachforschungen für die Aufklärung der Rechtsgeschichte Bedeutendes geleistet
<lb/>Hätten, so dass an die vereinten Bemühungen beider die schönsten Hoffnungen
<lb/>für die geläuterte Kenntniss des Alterthums sich knüpften. Sed quum animi juris-
<lb/>consultorum in hoc studiorum genere fere leniores sint atque placabiliores, phi- 
<lb/>lologorum autem irae etiam de rebus levibus, quae ad grammaticam pertinent,
<lb/>facilius exardescant: vix poterit servari concordia, nisi illi cupiditatem nova
<lb/>et philologis inaudita proferendi linguae scientia, velut quadam gubernatrice,
<lb/>regant, hi non vehementius, quam opus sit, commoveantur dictorum novitate,
<lb/>sed quae prolata sunt, sine partium studio examinent, falsa rejiciant, vera
<lb/>amplectantur. Quo pacto utrique sibi consulent, et discordem illam concordiam
<lb/>in litterarum utilitate?n convertent. Der Verf. versichert nun, dass er die Gelehr- 
<lb/>samkeit und den Scharfsinn der Juristen, welche heut zu Tage mit Hülfe philolo- 
<lb/>gischer Studien das Verständniss des Alterthums fördern, hochschätze; dass er
<lb/>aber fürchte, es möchte ihnen zuweilen eine vollständige Kenntniss der Latei- 
<lb/>nischen Sprache abgehen; denn nicht selten stellten sie solche Bedeutungen von
<lb/>Wörtern auf, welche jeglicher Stütze in den Schriften der Alten entbehrten, und
<lb/>auf diese Weise legten sie den Schriftstellern Ansichten unter, an welche diese
<lb/>nicht ein Mal im Traume gedacht hätten. Dies würde er sofort aus Dirksen’s
<lb/>Manuale belegen können; allein, da dieses Werk noch nicht vollendet sey, so
<lb/>wolle er einen Beleg anderswoher entnehmen. Er gedenkt nun der oben erwähnten
<lb/>verschiedenen Ansichten Iluschke’s und seines Recensenten über die Stelle bei
<lb/>Festus de verb. sign. l.'KVIfl.p.5G9. ed.Dacer., fji. 27G.Lindem.] und erklärt, dass
<lb/>er weder dieEmendation des ersteren,noch die Meinung des letzteren billigen könne.
<lb/>Bevor er dies weiter ausführt, referirt er, nach einem tadelnden Seitenblick auf
<lb/>Christiansen’s Grundsätze bei der Behandlung der R.Rechtsgeschichte, über die
<lb/>Römische Sitte der Haussuchung nach einem Diebstahle und prüft zugleich die von
<lb/>dem zuletzt genannten Schriftsteller darüber aufgestellte Ansicht. Sodann unter- 
<lb/>sucht er sehr sorgfältig die Bedeutung des Wortes concipere, welches dem Grie- 
<lb/>chischen avXXapßäveiv entspreche und nicht, wie Heimbach behaupte, rem
<lb/>quaerere, sondern quaesitam comprehendere bezeichne. Er wendet sich hierauf
<lb/>zu der Emendation von Huschke, mit welcher er deshalb nicht einverstanden ist,
<lb/>weil concipere, an sich ohne weitern Beisatz, noch nicht auf einen Diebstahl hin- 
<lb/>deute, von einem solchen aber in der Stelle des Festus nicht die Rede sey. Eben- 
<lb/>sowenig billigt er aber auch die von Heimbach vorgeschlagene Emendation;
<lb/>vielmehr hält er die Lesart: tignum vineae concapes, und die von Jos. Scaliger
<lb/>gegebene Erklärung dieser Worte für die richtigste. Zuletzt beschäftigt er sicli
<lb/>noch auf ergötzliche Weise mit dem drolligen Missverständniss Tigerst röm’s,
<lb/>welcher in seiner inneren Rechtsgeschichte lanx mit lancea verwechselt und da- 
<lb/>her von dem Gebrauch der ^anze bei einer Haussuchung viel Belustigendes zum
<lb/>Besten gegeben hat. 20.
</p>
            <p>

               <lb/>lim Verloren, Diss. juridica inauguratis de rebus mancipi et
<lb/>nec mancipi, Traj. ad Rhenum 1839. v u. 147 S. 8.

<lb/>Bekanntlich besteht im Königreiche der Niederlande (so wie auch in Frank- 
<lb/>reich}-noch die alte Sitte, dass den Rechtskandidaten die Befähigung zur Advo- 
<lb/>catur und zur Zulassung zum Staatsdienste von den juristischen Facnltäten ertheilt
<lb/>wird. Nach bestandenen Prüfungen hat jeder zu promoviren und zu diesem Behufe
<lb/>eine Inauguraldissertation zu schreiben. Daraus erklärt sich die grosse Zahl der
<lb/>academischen Schriften dieser Art, welche jährlich an den drei holländischen
<lb/>Universitäten ans Licht treten, und bis zur Revolution vom J. 1830. auch an den
<lb/>drei belgischen zu erscheinen pflegten. Ob nun gleich die Mehrzahl dieser durch
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0560.tif"
                n="560"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>560
</p>
            <p>

               <lb/>Verloren, De rebus mancipi et nec mancipi.

<lb/>Zwang erzeug!en schriftstellerischen Producte — nicht von grossem wissenschaft- 
<lb/>lichen Werlhe ist, so liefert doch jedes Jahr einige Arbeiten, welche der Ver*
<lb/>gessenheit nicht überliefert werden dürfen, weil sie entweder die literarischen
<lb/>Fortschritte des Landes constaliren, oder wirklich die Wissenschaft fördern. Die
<lb/>ausgezeichneteren jungen Leute lassen sich das Schreiben einer gründlichen und
<lb/>eleganten Doctordisserfation sehr angelegen seyn, Und ihre Lehrer rechnen es sich
<lb/>selbst zum Ruhme, wenn einer ihrer Zöglinge sich und ihnen ein Monument dieser
<lb/>Art setzt. Sie leiten deshalb die Arbeiten des wohlgesinnten Doctoranten, theilen
<lb/>ihm die nöthigen Bücher mit und sehen auch wohl das ausgefertigte Opus durch,
<lb/>damit es würdig vor den Augen der Gelehrten erscheinen möge. Besonders lobens- 
<lb/>wert h sind in dieser Rücksicht die Bestrebungen der Herren den Tex und van
<lb/>Hall in Amsterdam, deren Schüler an einer Universität promoviren können, wenn
<lb/>sie auch blos am dortigen Athenaeum illustre studirt haben, ferner die sorgfältigen
<lb/>Bemühungen der Herrn Professoren Birnbaum und Hoitius in Utrecht. Seit
<lb/>drei Jahren traten ausgezeichnete Dissertationen ihrer Schüler ans Licht: die des
<lb/>ersten schrieben meistens über criminalrechtliche Gegenstände oder über altnieder- 
<lb/>ländisches Recht; die des letzten über römisches. Es liegen vier Dissertationen
<lb/>dieser Art vor uns, wovon wir zwei blos anführen wollen, zwei andere aber ana-
<lb/>lysiren. Jene sind 1) ^ Schüller, Bisserl. de necessituditie cum morali

<lb/>tum civili inter patronum et libertum. Traj. ad Rhen. 1838. 121.8. 8., und 2) H.
<lb/>Dubois, Diss. de Concubinatu apud Romanos. Traj. ad Rhen. 1839. 82. 8. 8.
<lb/>Diese sind die oben rubricirte Diss. von Herrn Verloren, und eine später
<lb/>zu besprechende von Römer über die defensores plebis.

<lb/>DerVerf. der erstem behandelt die seit 50 Jahren so oft besprochene alt römische
<lb/>Einlheilung der Sachen in res mancipi und nec mancipi in ihrer ganzen Ausführ- 
<lb/>lichkeit, unterwirft die Ansichten der berühmtesten Ausleger des römischen Rechts
<lb/>hierüber einer neuen Prüfung, und zeigt, was man nach der Entdeckung so vieler
<lb/>Quellen des älteren R. Rechts im Jahr 1839. über die berühmte Einlheilung mit
<lb/>Gewissheit sagen könne.

<lb/>Das Cap. I. überschrieben: res inancipi et nec mancipi fp. 1 — 55J
<lb/>ist den Begriffsbestimmungen gewidmet. Es beginnt im §. 1. mit der De7to?n i na- 
<lb/>tionis etymologia atque significatio, d. h. mit sprachlichen Untersu- 
<lb/>chungen über die Wortbedeutung. Diese lassen nichts zu wünschen übrig und
<lb/>beurkunden im Verf. einen gründlich philologisch gebildeten Rechtsgelehrten.
<lb/>Gelegentlich wird 8. 6—8. der Unterschied zwischen Mancipiu?n und nexus
<lb/>erklärt, ln §. 2. wird ausgeführt quaenam res mancipi sint et quae
<lb/>nec mancipi. Hier pol emisi rt der Verf. schon fleissig mit den neueren deut- 
<lb/>schen Schriftstellern über diese Lehre. Was die Eelddienstbarkeiten betrifft,
<lb/>so will er (8. 15.) blos die vier ursprünglichen, nemlich iter, actus, via,
<lb/>aquaeductus unter die res mancipi gerechnet wissen, nicht aber die später ent- 
<lb/>standenen. Unter den Thieren, die res mancipi sind, kennt er nur die vier bei
<lb/>Ulpian aufgeführten. Von dem durch Herrn Prof. Huschke entdeckten fünften
<lb/>älteren angeblichen juristischen Thier — das zur Zeit der classischen Juristen
<lb/>untergegangen gewesen seyn soll, dem bovigul — hat Hr. Verloren keine
<lb/>Ahnung. Wahrscheinlich ist ihm „die Gesetzgebung des Servius Tullius“ un- 
<lb/>seres berühmten Rechtshistorikers noch unbekannt gewesen. Im §. 3. de notis
<lb/>rerum mancipi fp.ZT.J vertheidigt der Verf. Hugos Ansicht und setzt den
<lb/>Character derselben darin 1) Res mancipi tales fuisse, quae priscis
<lb/>temporibus Romanis notae erant. 2) quae celeris pretiosiores
<lb/>erant. 3) quae ab aliis ejusdem generis facile dignosci et vin- 
<lb/>dicari poterant. 4j res corporales, exceptis servitutibus rusticis,
<lb/>quae tamen rebus corporalibus proxime accedunt.

<lb/>Die abweichenden Ansichten älterer und neuerer Rechtsforscher werden
<lb/>widerlegt 8. 37—50., namentlich die zuletzt noch von Ilrn. Rolin in Gent ver- 
<lb/>theidigt e Pufl'endorfische Meinung, wornach nur die res mancipi dem Census
<lb/>unterlagen. Der Verf. führt die Bemerkungen seines Lehrers Hoitius in den
<lb/>Bydragen tot Regtsgeleerdheid t. 3. p. 366 — 372. dagegen 8. 48—49. auf. Beson- 
<lb/>ders Plutarch de Marco Calone c.18. inLiv. XXX/X.44., Festus s.v. Rodus. Im
<lb/>tz. 4. spricht der Verf. von den res nec mancipi (8. 50—53.). Die von Boethius
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0561.tif"
                n="561"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>Verloren, De repus mancipi et nee mancipi.
</p>
            <p>

               <lb/>5IH
</p>
            <p>

               <lb/>Zu denselben gezählten res sni juris erklärt er für Sachen — woraus nur dieser
<lb/>Schriftsteller eine eigne Spectes mache, ohne dass sich sagen liesse, was er
<lb/>damit meine.

<lb/>Das Cap. II. ist überschrieben: Discrimen rerum mancipi et nec
<lb/>mancipi. Zuerst ist $.5 — 7. von den verschiedenen Uebergangsformen beider
<lb/>Arten von Sachen Uie Rede. Das Wesen der Mancipatio wird erklärt S. 54:—65.
<lb/>Die Person des Anleslalus beschäftigt den Verf. ganz besonders, so dass er 8.141.
<lb/>darauf zurückkömmt, veranlasst durch die von Huschke edirte, ihm eben zu*
<lb/>gekommene Schenkungsurkunde des Flavius Synlrophus. Der Verf. verwirft
<lb/>Hu go’s Erklärung, dar Anleslalus sey derVormann unter den Zeugen gewesen, eben
<lb/>so Ballhorn’s, der ihn für den Erinnerer hält, welcher das Geschäft leitete, so
<lb/>bald viel darauf ankam; ferner Meerman’s Ansicht, der Antestatus sey eine
<lb/>dritte beygezogene Person gewesen, welche die Zeugen durch die Frage: Licet
<lb/>Antestari/ feierlich aufgerufen habe. Aus dem Umstande, dass aus der wichtigsten
<lb/>aus Gruter’s Sammlung stammenden unverdächtigen Inscription 0&gt;ey Spangen-
<lb/>ber g juris romani tabula 8.153.), so wie jetzt aus derUrkunde des Flavius
<lb/>Synlrophus sich ergiebt: es heisse nicht anleslalus cst Ule, sondern antesta- 
<lb/>tus est illum, (eine Lesart, die Spangenberg oline Grund in jene ändern
<lb/>wollte), will Herr Verloren^) eine ganz neue Erklärung ableiten, nemlich
<lb/>die: in spätem Zeiten d, h. schon 927. n. R. E. seyen bey der Mancipatio nicht
<lb/>mehr die ursprünglichen f ü nf Zeugen zugegen gewesen, sondern nur einer statt
<lb/>ihrer, und diesen habe nun der Mancipio accipiens angerufen. Mit dem auch
<lb/>schon seit lange nur noch als Zeuge geltenden libripens seyen von nun an also
<lb/>nur noch zwei Zeugen zugezogen worden. Der Verf. giebt freilich zu, dass im
<lb/>Schenkungsinstrumenle noch sonst Zeugen genannt werden. Allein der Act ist
<lb/>nicht nothwendig für eine Mancipatio zu halten. (Wozu dann der Antestatus?).
<lb/>Refer, glaubt nicht, dass die neue Erklärung des Antestatus Reifall linden werde;
<lb/>richtig mogle doch die Annahme seyn', dass ein solcher als eigene Person nicht
<lb/>existirt habe.

<lb/>Die res nec mancipi konnten durch blosse Tradition als quiritarisches Eigen*
<lb/>thum erworben werden; diese dem Ursprünge nach natürliche war also für diese
<lb/>Sachen eine civilrechtliche Erwerbungsart (8. 68—70.). Ob dieselben auch
<lb/>durch die Mancipation übertragen werden durften, untersucht der Verf. in 7.
<lb/>8. 70 — 85. sehr sorgfältig. Für diese Übertragung sprechen Plinius hist,
<lb/>nat. IX. 35., Gaj. I. 120. II. 19. 102. Dagegen scheint zu seyn Utp. XfX. 3. 6.,
<lb/>Cicero Top. X. Mit überwiegendem Raisonneinent zeigt der Verf., keine dieser
<lb/>Stellen schliesse die Möglichkeit der Mancipation der res nec mancipi (so
<lb/>fern sie res corporales gewesen) aus.

<lb/>8. 81. wird die Frage berührt: welche Klage dem zugestanden habe, welcher
<lb/>eine res mancipi in bonis gehabt und deren Besitz verlohren halle? Der
<lb/>Verf. will nicht entscheiden, ob wie man einst glaubte die Publiciana es war (doch
<lb/>glaubt er diess), oder, wie Mayer in Tübingen neuestens annehme, eine eigene
<lb/>Vmilicalin,

<lb/>Im 8- 8. wird die ältere Ansicht einiger Interpreten widerlegt, nach welcher
<lb/>res nec mancipi nicht im quiritarischen Eigenthum seyn konnten (8. 86 — 87.),
<lb/>dann die entgegengesetzte Gansische — sie hätten immer mir quiritari,sch
<lb/>jemanden eigen seyn können. Beym honor, possessor oder dem ßdeicommissarius
<lb/>mussten sie eben so gut in bonis seyn, wie die res mancipi (S. 88.). Darauf
<lb/>untersucht der Verf. die noch jetzt bey uns nicht entschiedene Frage: ob rücksicht- 
<lb/>lich der übrigen natürlichen Erwerbungsarten derselbe Unterschied zwischen res
<lb/>mancipi und nec mancipi bestanden habe, welcher bey der Tradition statt hatte.
<lb/>Manhayn hat bekanntlich diess behauptet. Der Verf. widerlegt dessen Gründe
<lb/>mit grossem Scharfsinne (8. 91 — 97.) und nimmt die geradezu entgegengesetzte
<lb/>Lehre für wahr an: nach welcher durch die übrigen acquisitiones naturales nach
<lb/>Umständen entweder quiritarisches oder nur bonitarisches Eigenthum erworben
<lb/>wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>*J 8. 142. sagt er, diese Erklärung sey von Herrn Prof, Holtius ihm mitgetheilt
<lb/>worden.

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. HW. Jahr- IV. H. VI
</p>
            <p>

               <lb/>3G
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0562.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>562 Verlor en, De repus mancipi ct nec maneipi.
</p>
            <p>

               <lb/>Im tz. 9. handelt der Verf. de vi et effectu hujus divisionis in celeris juris pri-
<lb/>vati partibus S. 98-^105., beschränkt sich jedoch nur auf das durch Gajus
<lb/>bekannt gewordene Arerhot, dass Frauen res mancipi nicht ohne die auctoritas
<lb/>tu toris veräussern durften. Es wäre hier der von Hugo neustens als besonders
<lb/>wichtig hervoigehobene Einfluss unsrer Eintheilung auf die Wirkungen der Le.r
<lb/>Cincia zu beleuchten gewesen.

<lb/>Im Cap. III, werden erklärt Hujus divisionis origo und fata posteriora
<lb/>CS. 106 — 147.). Der Verf. widerlegt Ballhorn, der diese Eintheilung erst mit
<lb/>der Kaiserzeit beginnen lässt: will jedoch auch nicht zugeben, sie sey (wie man
<lb/>wegen Gaj. II. 47. oft annimmt) schon in den XII. Tafeln vorgekommen, sondern
<lb/>sucht 8- 11. auszuführen, sie sey nach und nach entstanden und habe entstehen
<lb/>müssen. Ursprünglich seyen alle Sachen res maneipi gewesen, jedoch deshalb
<lb/>nicht alle stets mancipirt, sondern wenn sie von nicht grossem Werthe oder der
<lb/>spscr'ss nach nicht leicht zu unterscheiden gewesen, gewöhnlich tradirt worden.
<lb/>Bald habe sich nun das Bedürfniss einer genauen Scheidung beider Arten gezeigt
<lb/>und nun habe man die Nothwendigkeit der Mancipation auf gewisse Sachen
<lb/>beschränkt, nemlicli auf die, öey welchen man von der Mancipationsform nicht ab- 
<lb/>gegangen gewesen wäre.

<lb/>Der Unterschied hörte vollkommen erst auf durch Justinian’s Verordnungen,
<lb/>mögte jedoch schon seit Constantin keine Bedeutung mehr gehabt haben.

<lb/>So viel von dieser Dissertation über die res maneipi, welcher alles Lob
<lb/>gebührt. Enthält dieselbe auch keine neue Lehre, so hat sie die Wissenschaft
<lb/>doch gefördert durch die lichtvolle Erörterung der bisherigen Doctvinen und durch
<lb/>die Vollständigkeit der Discussion aller Hauptmomente derselben.

<lb/>L. A. Warnkoenig/
</p>

         </div>
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             n="563"
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         <div xml:id="d107750e57856" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>IIS. Berichte öfter reclitswissen«
<lb/>gcliaftliche EeltscIirüRen.
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Rcclitsanwend»ng zunächst in Bayern, herausgeg.
<lb/>von Hr. «Foli. Adam J§üulFcrt und jfPt\ Christian Carl
<lb/>Crlüek. IV. Bd. Erlangen, Palm u. Enke, 1839. Nr. 15—26.
<lb/>.(Vgl- dalirl). 1839. S. 847. ss.)

<lb/>Beiträge zur Lehre von der EinkindschafL in Bayern. Von Prof. Dr. von
<lb/>der Pfordten zu Wurzburg. Nr. 15. S. 225—232. Nr. 16. S. 218—255.
<lb/>Nr. 18. S. 281—284. Nr. 19. S. 293 — 303.

<lb/>Nach einer einleitenden Bemerkung über den Grund und das Wesen der E.
<lb/>zählt der V'ei’f. die in Bayern geltenden Particulurrechte (11) auf, welche die- 
<lb/>selbe enthalten. Die Auffassung des Instituts und die Bestimmung seiner recht- 
<lb/>lichen Natur ist aber nicht, in allen diesen Rechten die nämliche. Während näm- 
<lb/>lich das Würzburger, Schweinfurter, Casteller und Preussische Recht, der reinen
<lb/>Idee der Einkindschaft getreu, deren Bedeutung darin sehen, dass die eingesetz- 
<lb/>ten Ellern gegen die Kinder und diese gegen jene alle Hechle natürlicher Eltern und
<lb/>Kinder erhalten, nicht blos in Erbgerechtigkeiten, sondern auch in allen anderen
<lb/>Stücken, fassen das Oberpfälzer Landrecht, da» von Bamberg, Hohenlohe, Solms,
<lb/>Mainz, Erlach und das Fuldaer Recht das Institut beschränkter nur aus dem
<lb/>Gesichtspuncte eines Erbvertrages. Dies ergiebt sich aus der vom Verf. angestell-
<lb/>ten Betrachtung der Grundsätze über die Möglichkeit einer E., wobei er vorzüg- 
<lb/>lich die Einkindschaft ausserehelicher Kinder und die Möglichkeit der E, hei
<lb/>dritter und folgenden Ehen erörtert.

<lb/>Ueber das, in Ansehung der dem Kridar zugeschickten Kaufmannswaaren
<lb/>statt findende Separatiojisrecht. Von Dr. Feust zu Fürth. Nr. 15.
<lb/>S. 232 — 238.

<lb/>Nach der Prioritäts-Ord. v. 1. Juni 1822. §. 3. Nr. 3. findet das Separationsrecht
<lb/>auch in Ansehung der dem Gemeinschuldner auf Credit zugeschickten Kaufmanns-
<lb/>waaren Statt, welche entweder noch in uneröflheten Packen, Fässern, oder Um- 
<lb/>schlägen in dem Gewahrsam des Gemeinsclmidners gefunden werden, oder erst
<lb/>nach erklärter Insolvenz hei ihm angekommen sind. Die Praxis pflegt nun hier- 
<lb/>nach das Vorzugsrecht auch dann ausztisehliessen, wenn die Waaren ausgepackt
<lb/>und dieselben dem Cridar auf baar Geld bei deren Eintreffen zugeschickt worden
<lb/>sind. Diese Praxis ist nicht zu billigen.

<lb/>Zur Lehre vom richterlichen Fragerechte und der Anordnung nachträglicher
<lb/>Verhandlungen. Nr. 16. 8. 241 —248. Nr. 17. 8. 268 — 272.

<lb/>Das Recht des Richters, an die Parteien in jeder Rage des Processes zum
<lb/>Zwecke der besseren Aufhellung des Factums und gründlicherer Erforschung der
<lb/>Wahrheit specieile Fragen zu stellen, ist sowohl im gemeinen Recht als in par-
<lb/>liculären Gerichtsordnungen anerkannt, und doch kommt es in der Praxis so gut
<lb/>wie gar nicht vor. Die Schuld liegt an der Unbestimmtheit der gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften, welcher dieDoctrin nicht abgeholfen hat. Der Verf. stellt Regeln über
<lb/>die Ausübung dieses Rechtes auf.
</p>
            <p>

               <lb/>3G
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0564.tif"
                n="564"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>564 Blätter f. Rechtsnnwendung zunächst in Bayern.
</p>
            <p>

               <lb/>Tagebuch der Praxis, Nr. 15. 8. 238. Nr. 16. 8. 255. f. Nr. 18. 8. 287. f. Nr. 20.
<lb/>8. 319. f. Nr. 22. 8. 351.f. Nr. 23. 8. 368. Nr. 24. 8. 384. Nr. 25. S. 397 —
<lb/>400. Nr. 26. S. 415. f.

<lb/>Aus den hier gegebenen Notizen lieben wir die 8. 255. f. aus, nach welcher
<lb/>sich das O.A.G. 1839. dahin ausgesprochen hat, dass durch den Beweis der exc.
<lb/>plurium concumbentium (nach gern. Hecht} auch die Alimentenklage entkräftet
<lb/>werde.

<lb/>Zur Lehre vom Versuche, Von J, N. Hofier. Nr. 17. S. 257 — 268.

<lb/>Bemerkungen über die Fälle, wenn ein Irrthum am Objecte Statt gefunden,
<lb/>oder ein ganz untaugliches oder an sich zwar taugliches, aber durch Zufall, Irr- 
<lb/>thum u. dgl. untauglich gewordenes Mittel angewendet wird, ingleichen über den
<lb/>entfernten Versuch mit Rücksicht auf Feuerb ach’s Ansichten und auf Pfoten-
<lb/>liaue r’s Schrift.

<lb/>Ist es für eine Beeinträchtigung der Hut% und Weide-Servitute zu hallen,
<lb/>toenn der Eigenthihner des dienstbaren Grundstückes das Gras in der
<lb/>geschlossenen ZpU von seinem Vieh abioeiden lasst, weil er dasselbe
<lb/>wegen dürrer Jahreszeit durch Absensen nicht zu Heu machen kann ? Aus
<lb/>• den nachgelassenen Papieren des geh. Hofraths Dr. Christ. Friedr.
<lb/>Glück. Nr. 18. 8. 273 — 281.

<lb/>Fs ist diese Ahliütung keineswegs für eine Vorhut zu halten, sondern eine
<lb/>Ausübung des dem Eigenlhümer des dienstbaren Grundstückes zur geschlossenen
<lb/>Zeit allein gebührenden Benutzungsrechtes.

<lb/>Kann dem Kridar in einem Separatprozesse der Koncursmasse der Eid Zu- 
<lb/>ge schoben werden? Nr. 18. 8. 284—287.

<lb/>Wird nach gemeinem Hecht und der G.O. XIX. §. 12. bejaht.

<lb/>Einige Fragen aus dem Gebiete des Exekutivprozesses. Vom Kreis- und
<lb/>StadtgerichIsdireklor Dr. G. K. Seuffert in Schweinfurt. Nr. 19.
<lb/>8. 289 — 203.

<lb/>Kann der im E.-P. Belangte, der sich zum Nachweise seiner Einreden auf Ur- 
<lb/>kunden bezieht, welche sich in den Händen des Klägers befinden, von diesem mit
<lb/>Erfolg die Edition dieser Urkunden begehren? — Kann man sich zum Nachweise
<lb/>von Einreden im E.-P. der Eidesdelation bedienen? — Beide Fragen w erden nach
<lb/>gern, und Bayer. Hechte verneint.

<lb/>Mittheilungen aus der Praxis zur Lehre vom Eide. Nr. 19. 8. 303, f. Nr. 20.
<lb/>8. 316 — 318. Nr. 21. 8. 331 — 336.

<lb/>Zur G.O. XIII. 8.2. Nr. 4. 7.8. 10. 11.

<lb/>Von Klagen aus Urkunden und vom Mangel der causa debendi. Nr. 20.
<lb/>8. 304 — 315.

<lb/>Eine Klage aus einer Urkunde liegt dann vor, wenn das geltend gemachte
<lb/>Hecht auf einem Willensacte beruht, dessen Erklärung schriftlich geschah.
<lb/>Ueherali, wo die U. als Klagegrund oder als Bestandtheil desselben erscheint, ist
<lb/>die Beantwortung der Frage: was, um das geltend gemachte Recht zu begründen,
<lb/>die U. enthalten und wie sie errichtet seyn müsse, in den Bestimmungen des Civil-
<lb/>reehts, nicht in Processvorschriften zu suchen. Dies gilt also auch von der Frage:
<lb/>oh und in wiefern ein schriftliches Zahlungsversprechen ohne specielle Bezeich- 
<lb/>nung des Ursprungs der Schuld (cautio indiscreta) rechtlich wirksam sey. Nach
<lb/>gemeinem Recht ist nun die cautio ind. zur Kiagbegründung geeignet, nur muss
<lb/>der Kläger, wenn der Beklagte dagegen einwendet, die U. sey indebite ausgestellt,
<lb/>nachholend einen besonderen Forderungsgrund anführen und beweisen. Die
<lb/>Stellen, welche diese civilrechtlichen Sätze aussprechen, werden häufig, z. B.
<lb/>noch von MUhlenbruch Lehrb. d. P. 8- 148., angeführt, um dieprocessualische
<lb/>Lehre: Schuldscheine ohne causa debendi haben Keine Beweiskraft, zu begründen.
<lb/>Allein dies ist falsch. Der processnalische Einfluss des Mangels der c. d. lässt
<lb/>sich nur aus dem Verhältnis des Inhalts der als Beweismittel gebrauchten U. zum
<lb/>Inhalte des Beweissatzes bestimmen. Diese Grundsätze gelten auch iu Bayern.
</p>

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                n="565"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>BliUter f. RechtsanWendung zunächst. in Bayern.
</p>
            <p>

               <lb/>505
</p>
            <p>

               <lb/>Zur hehre von Urkunden. Nr. 20. S. SIS. f.

<lb/>Eine blos unterkreuzte U. kann auf den Grund der Nov. 73. c. S. nicht ver- 
<lb/>worfen werden.

<lb/>Noch ein Wort von der Beweiskraft der Aussage des Beschädigten oder Belei- 
<lb/>digten über den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens. Vom

<lb/>k. A.-G.-Access, o. Hägens. Nr. 21. 8. 321—331.

<lb/>Nachtrag zu dem Aufsalze in Nr. 4. (Jalirb. 1839. 8. 848.), enthaltend eins
<lb/>Widerlegung der in Nr. 10. (ebendas. 8. 850.) zur Rechtfertigung der bisherigen
<lb/>Praxis angeführten Gründe.

<lb/>Von der Haftung des Zollärars für Halfgiiter. Nr. 22. S. 337 — 341.

<lb/>lieber tz. 79. der Zollord. v. 15. Aug. 1828. und §. 65. der v. 17. Nov. 1837.

<lb/>lieber den Br folg des Gesetzes v. 17. Nov. 1837., die Verhütung ungleichför- 
<lb/>miger Erkenntnisse bei dem obersten Gerichtshöfe in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>sachen betreffend. Nr. 22. S. 341 —340.

<lb/>Dieser Erfolg ist höchst unbedeutend gewesen; der Verf. empfiehlt Erledigung
<lb/>der Contröversen durch die Gesetzgebung.

<lb/>Von dem Einfluss der einfachen Strafschärfung auf die Dauer der Freiheits- 
<lb/>strafe. Vom A.-G.-Ass. Dr. Briel zu Freising. Nr. 22. 8. 347—349.

<lb/>Wenn eine Gefängnisstrafe durch Anwendung einer der im 8t.G R. Th. I.
<lb/>art. 29. bestimmten Schärfungsarten nach art. 30. verkürzt werden soll, so ist
<lb/>die Dauer der Strafe um ein Dritttheil herabzusetzen.

<lb/>Vom Beweise des Cessionars, dass er dem Cedenten den eingeklagten Betrag
<lb/>gezahlt habe. Nr. 22. 8.349 — 351.

<lb/>Dieser Beweis kann unbedenklich durch eine von dem Cedenten unterzeichnet«
<lb/>Privaturkunde geführt werden, in welcher dieser erklärt, er habe die durch das
<lb/>Cessionsgescliäft bestimmte Summe von dem Cessionar erhalten. Behauptet der
<lb/>Beklagte, dass diese Bestimmung nur zum Schein so geschehen sey, so muss
<lb/>er dies im Gegenbeweise dartliun.

<lb/>Ueber die Haftung der Gerichtsherrschaft für veruntreute Depositen. Nr. 28.
<lb/>8. 353—356.

<lb/>Auszug aus den Entscheidungsgründen zu dem im Jurist. Magazin von
<lb/>Scholz und Gans Bd. 2. II. 4. 8. 407. ff. (s. Jalirb. 1839. 8. 366.) mitgelheillen
<lb/>Erkenntniss nebst Anmerkungen, zum Theil über Bayr. Recht.

<lb/>Ueber Ausleihung von Pupillengeldern gegen hyp. Sicherheit. Nach preuss.
<lb/>Recht. Nr. 23. 8. 356 — 358.

<lb/>Wird auf Antrag des Vormundes Pupillengeld gegen Hypothek als Darlehn
<lb/>einem Privaten gegeben, so hat der Vormund und die Obervormundschaft nach
<lb/>dem A. E R. II. 18. 8- 472. für diejenige Sicherheit zu sorgen, welche das A. E R.
<lb/>I. 14. §. 188. demjenigen, welcher eine Caution zu fordern hat, als hinreichend
<lb/>anzunehmen verbunden erachtet.

<lb/>Zur hehre vom Gerichtsstand des kötiigl, Fiskus, Nr. 23. 8. 358—360.

<lb/>Erkenntniss des A G. des Rezatkreises und des O.A.G. nach Bayr. Rechte.

<lb/>Bruchstücke aus dem Pagebuche eines alten Prakiikers. Mitgetheilt von
<lb/>J. N. Höfler. Nr. 23. 8. 361—368. Nr. 24. 8.379—383.

<lb/>1. Vom Diffessionseide im Gantverfahren. (Ueber denSinn der G.O. XIX. §.11.
<lb/>Nr. 2. 4. — 2, Haftung des Redakteurs über injuriöse Artikel. (Ist der Verf.
<lb/>nicht genannt, so kann nach Bayr. Recht der Redakteur sofort belangt werden,
<lb/>und er sich durch Nennung des Verfassers nicht befreien.) — 3. Weigerung, einen
<lb/>zugeschobenen Eid zu leisten, weil sich Delat der Sache nicht mehr erinnere.
<lb/>G.O. XIII. 2. Nr. 2.— 4. Ein Jude als Protokollführer. — Nichtigkeit.
</p>

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                n="566"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>566 Blätter f. Reclitsanwendung zunächst in Bayern.

<lb/>Ueber die Ansprüche der Erbschaftsgläubiger an abgefundene Kinder. Nr. 24.
<lb/>8. 369 — 372.

<lb/>Solche Ansprüche finden nicht Statt, ausgenommen wenn den Kindern die
<lb/>Abfindung zur Verkürzung der Gläubiger gegeben worden ist.

<lb/>Zur Regel: referens sine relato non probat. Nr. 24. 8. 372—377.

<lb/>Interpretation der G O. XI. §.3. Nr. 7.

<lb/>Berufungssumme — Abschätzung des Streitgegenstandes. Nr. 24. S. 377.

<lb/>Das O.A.G. hat sich dafür ausgesprochen, dass die Schätzung nach der G.O.
<lb/>12. §.3. Nr. 2. geschehen müsse.

<lb/>lieber Zweck und Mittel des Inquirirens. Von J. N. Hä ft er. Nr. 23.
<lb/>8. 385—393. Nr. 20. 8.408—413.

<lb/>Das Jagen und Treiben nach einem sog. Resultate (Geständniss — Bestrafung)
<lb/>kann und darf nie der ausschliessende Zweck des Inquirirens seyn, sondern dieser
<lb/>ist: ,,das in einem klaren, durch Nichts getrübten Bewusstseyn, möglichst kräf- 
<lb/>tige Streben nach Wahrheit.“ Der Zweck heiligt aber nicht die Mittel, daher sind
<lb/>Zwang jeder Art und jede Täuschung und Anwendung von unwürdiger List ver- 
<lb/>werflich; die verständige Nöthigung muss UerHehel werden, wodurch die Wahr- 
<lb/>heit auf sicherem Wege zu Tage gefördert wird.

<lb/>Zur Regel: scriptura pro scribente non probat. Nr. 25. 8. 394—396.

<lb/>Diese Regel fällt weg, wenn die Thatsache, welche bewiesen werden soll,
<lb/>gerade in dem Inhalte der Urkunde, in dem Geschehenseyn der hier schriftlich vor- 
<lb/>liegenden Erklärung besteht; wenn sonach die Urkunde ebenso als Gegenstand,
<lb/>wie als Mittel der Beweisführung erscheint.

<lb/>Zur Lehre von der Beschränkung des richterlichen Amtes durch die Anträge
<lb/>der Partheien. Nr. 26. 8. 401—404.

<lb/>Be! Ziehung der processualischen Resultate der gepflogenen Verhandlungen
<lb/>ist der Richter an solche Anträge nicht gebunden, z. B. nicht daran, wenn der
<lb/>Beweisführer nur auf Zuerkennung des Erfüllungseides anträgt, der Richter aber
<lb/>den Beweis für vollkommen gelungen hält.

<lb/>Zur Lehre von der actio judicati. Nr. 26. 8. 404 — 406.

<lb/>Stellt eine Partei, welche nach einem fremdrichterlichen Erkenntnisse gesiegt
<lb/>hat, auf den Grund desselben bei dem zuständigen inländischen Gericht den An- 
<lb/>trag, nach vorgängiger Verhandlung der Sache zu erkennen, dass Implorat
<lb/>schuldig sey, dasjenige, wozu er durch jenes Erkenntniss verurtheilt wurde, zu
<lb/>leisten, so ist diese Imploralion kein Gesuch, um sofortige Vollstreckung des
<lb/>fremdrichterlichen Erkenntnisses, sondern eine auf dieses gegründete actio judi- 
<lb/>cati und kann auf Grund der Verordn, v. 9. Oct. 1807. u. 2. Juni 1811. von Amts- 
<lb/>wegen nicht abgewiesen w erden.

<lb/>lieber den Gerichtsstand der quiescirten Landrichter. Nr. 26. 8. 406—4QS.

<lb/>Zur Lehre von der Restitution, Nr. 26. 8. 415.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d107750e58327" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>IV,
</p>
            <p>

               <lb/>■)&lt;57
</p>
            <p>

               <lb/>. lacbweisnngeii von Rcccnsioiicn
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik. 1840.

<lb/>1.2. März. Nr. 41 — 47. 8. 321 —332. 337 —.156. 361 —376.

<lb/>a) Grundsätze des Kirchenrechts der kathol. und evangel. Religions- 
<lb/>partei in Deutschland von Karl Friedr. Eichhorn. Bd. 1. n. 2.
<lb/>Göttingen, 1831. u. 1833.

<lb/>b) Lehrhuch des Kirchenrechts alle!' christlichen Konfessionen. Von
<lb/>Ferd. Walter. Achte völlig uingeänd. Aull. Bonn, 1839.

<lb/>Der Rec. berührt Im Eingänge die einer Beurtlieilimg dieser beiden Werke,
<lb/>welche sich längst in den Händen aller derer befinden, die irgend einen Antheil
<lb/>an diesem Zweige der Hechtswissenschaft nehmen, enl gegen steh e n den Hedenke»,
<lb/>zumal hei ihm, welcher bereits in den Krif. Jahrb. 1837. 8.224. ff. das Wallersehö
<lb/>Werk recensirt hat. ,,Dessen ungeachtet hat Ref. sich der Aufforderung der verehrt.
<lb/>Societät nicht entziehen mögen, da die Wichtigkeit beider Werke, welche in den
<lb/>Jahrbüchern eine Kritik noch nicht erfahren haben, und die Bedeutung, welche
<lb/>dem längere Zeit versäumten und, wie Praxis lehrt, über Gebühr, sehr mit Un- 
<lb/>recht hintenangesetzten Kirchenrechte mit verdoppeltem Eifer gezollt wird, zu
<lb/>einer wiederholten Prüfung wohl veranlassen können. Auch gestaltet sich die
<lb/>Aufgabe für den Rec. gerade durch die gemeinschaftliche Betrachtung dieser beiden
<lb/>Schriften ganz eigentümlich: denn während der Unterzeichnete in seiner früheren
<lb/>Kritik das Lehrbuch von Walter und Drost e-lliilsho ff gegennh erstellte, und
<lb/>so die einzelnen Institute des-Kirchenrechts, namentlich des katholischen, vom
<lb/>Standpunkte der beiden in der katholischen Kirche vertheidigten Principien, des
<lb/>Curial- und des Episkopalsystems, als durch die beiden katholischen Schriftsteller
<lb/>vertreten, zu würdigen unternehmen konnte, hat er jetzt das Werk eines Pro- 
<lb/>testanten und eines Katholiken neben einander in Erwägung zu ziehen, und wie
<lb/>einerseits die protestantische Auffassung des katholischen, so anderseits die ka- 
<lb/>tholische Würdigung des protestantischen Kirchenrechts näher zu verfolgen und
<lb/>zu beleuchten. — Hier könnte aber sogleich ein Einwurf gegen die Zulässigkeit
<lb/>einer derartigen Darstellung erhoben und die Frage über die Rechtmässigkeit einer
<lb/>solchen Auffassungsweise aufgeworfen, ja vielleicht seihst daran gezweifen wer- 
<lb/>den, ob dieselbe mit den Principien einer gesunden Logik vereinbar sei. Die Ant- 
<lb/>wort auf alle Bedenken wird sich indessen alsbald ergehen, wenn wir mit aller
<lb/>Unbefangenheit zu ermitteln bestrebt sein werden, nachzuweisen, was unsere
<lb/>beiden Autoren zu leisten beabsichtigt haben, von welchen Grundsätzen
<lb/>sie geleitet worden sind, und oh und in wie weit das wir k lieh'Ge leistete der
<lb/>Absicht selbst entspricht.“ Nach diesem Plane verbreitet sich nun der Rec. in
<lb/>seiner sehr gehaltreichen Beurtheilung zuerst über die Aufgabe, welche die Verf.
<lb/>sich gestellt haben, wobei er namentlich bemerkt, dass die Ausdehnung der Auf- 
<lb/>gabe von Seilen Walters höchstens das Interesse zu steigern im Stande sey,
<lb/>wenn nur dabei auch die Ausführung, hei der grösseren Reichhaltigkeit des zu
<lb/>verarbeitenden Materials, nichts an der erforderlichen Gründlichkeit eingehfisst
<lb/>habe. In der letzteren Hinsicht sagt er u. A : ,,Eichhorn hat ein dem Umfange
<lb/>nach begrenzteres Thema übernommen, dieses aber auch mit einer Vollständig- 
<lb/>keit behandelt, welche wohl wenig zu wünschen übrig lässt. Das katholische
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0568.tif"
                n="568"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>568
</p>
            <p>

               <lb/>Nachwcisungen von Reecnsionen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ki rcli eil reell f, dem es freilich auch .sonst nicht an trefflichen Darstellungen fehlt,
<lb/>ist in erforderlicher Fülle dargestellt worden. Wenn schon für diesen Abschnitt
<lb/>des Handbuchs, so ist docti das betheiligte Publikum dem Hrn, Verf. noch bei
<lb/>weitem mehr zu wahrem Danke verpflichtet, dass auch dem evangelischen Rechte
<lb/>die Notlüge .Sorgfalt zu ge wendet und die gebührende Ausführlichkeit zu Theil
<lb/>geworden ist. Derade hier bestand bisher für die Literatur eine sehr fühlbare
<lb/>Lücke und es fehlte eigentlich durchaus an einer der Bedeutsamkeit der evan- 
<lb/>gelischen Kirche entsprechenden umfassenden Entwickelung des rechtlichen Zu- 
<lb/>standes derselben. Seit J. H. Böhmer, allenfalls auch dessen Sohn Georg
<lb/>Ludwig, und dem au nicht wenig Fehlern und Mängeln laborirenden Handbuche
<lb/>von W lese ist für das evangelische Kirchenrecht in seiner Totalität bis auf Eich- 
<lb/>horn fast gar nichts geleistet worden. Der Verf. hat daher das grosse Verdienst,
<lb/>durch ein tieferes Eingehen in die Quellen die Principien des evangelischen Kirchen- 
<lb/>rechts fester begründet und ein gediegenes System zu Tage gefördert zu haben.—
<lb/>Indem Walter dagegen sein Lehrbuch als ein alle christlichen Konfessionen in
<lb/>sich aufnehmendes ankündigt, giebt er uns keineswegs, was wir hiernach zu er- 
<lb/>warten uns für berechtigt halten müssen. Das katholische KirchenrecUt wird in\
<lb/>Ganzen, den Grenzen eines Lehrbuchs gemäss, in einer gewissen Vollständigkeit
<lb/>dargestellt, während das griechische und evangelische meistens nur einen mehr
<lb/>oder weniger geringen Anhang dazu bildet. — — In beiden Werken vermissen
<lb/>wir ungern eine Darstellung des Kirchenrechts der kleineren protestantischen Par- 
<lb/>teien. — Dem Plan nach erscheint nach diesen Bemerkungen das Handbuch von
<lb/>Eichhorn als abgerundeter und vollendeter, und wir sind überzeugt, dass das- 
<lb/>selbe, wie der Verf. bezweckt, ,,,,für eine Einleitung in das particulare Kirchen- 
<lb/>recht gelten kann““ (8. IV ). Indessen hätte zu diesem Behufe, ähnlich wie es
<lb/>in der Einleitung in das Privatrecht geschehen, eine reichere Berücksichtigung des
<lb/>Partikularrechts selbst statf/inden können.“ Auch eine speciellere Berücksich- 
<lb/>tigung der Literatur wünscht der Rec., in welcher Beziehung Walt er’s Lehrbuch
<lb/>in den neueren Editionen sehr gewonnen habe. — „Die Form der Darstellung ist
<lb/>dem verschiedenen Charakter beider Werke ganz angemessen. Walt er’s Stil ist
<lb/>mehr com pendi arisch, aber würdig und edel, und missbilligen können wir nur
<lb/>die herbe, höchst persönliche Polemik gegen Eichhorn, die, wenn auch in
<lb/>dieser neuen Ausgabe etwas gemildert, doch um so weniger tadellos ist, als sie
<lb/>zum Theil auf konfessionellen Differenzen berulit. — Eichhorn schildert mehr
<lb/>explikativ, wie es bei einer in's Detail eingehenden Darstellung nicht anders er- 
<lb/>wartet werden konnte, voller Klarheit und Ruhe.“ Hierauf bespricht der Rec.
<lb/>Kurz die Verkeilung und systematische Anordnung des ganzen Materials und
<lb/>wendet sich sodann zur Betrachtung desselben, wobei er die Geschichte der Bil- 
<lb/>dung und Verfassung der Kirche, die Geschichte der Quellen und das System des
<lb/>gellenden Kirchenrechts einzeln ins Auge fasst, und sich vorzugsweise auf solche
<lb/>Lehren beschränkt, in welchen beide Verf. in Gegensätzen begriffen sind. (Rec,
<lb/>H. F. Jacobsoii.}
</p>
            <p>

               <lb/>3. Ebendaselbst. Nr. 49—51. 8. 335 —407.

<lb/>Die Lehre vom Mord und Todtschlag, einer historisch-philosophischen
<lb/>Kritik unterworfen, zugleich dogmatisch, dogmengeschichtlich und
<lb/>mit Rücksicht auf die neuern Gesetzgebungen dargestellt von
<lb/>Christian Reinhold Küstlin, Adv. zu Stuttgart. ThI. 1. Die
<lb/>Ideen des röm. Rechts. Stuttgart, Metzler, 1838. xvi u. 224 S. 8.

<lb/>Die Einleitung zu derRecension (8. 385—390.3 besteht in einer Betrachtung
<lb/>über historische und philosophische Schule, deren Gegensätze und Vermittelung,
<lb/>wozu dem Rec. die Vorrede des Werkes Veranlassung gegeben hat. Leber die
<lb/>Vorrede bemerkt er: „Jene Vorrede von der ich oben bemerkte, sie werde, wie
<lb/>das Werk selbst , ohne Rücksicht auf den Inhalt, schon als Darlegung der Methode
<lb/>sehr verschiedene Aufnahme finden, muss ich im Ganzen loben. Ich will nicht
<lb/>überall die Form vertheidigen — eine gewisse Kühnheit, und selbst mehr als
<lb/>dieses, mag dem jünger» Schriftsteller, der sieb eines guten Strebens bewusst ist,
<lb/>wohl nachgesehen werden, wenn sich sonst Tüchtiges zeigt. Die Grundsätze
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0569.tif"
                n="569"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.
</p>
            <p>

               <lb/>509
</p>
            <p>

               <lb/>über die Behandlung der Wissenschaft mögen im Allgemeinen um so mehr gebilligt
<lb/>werden, als des Verfs. Plan ,,,,durch die Betrachtung der ganzen Rechtswissen- 
<lb/>schaft in ihrer neusten Entwickelung““ rege gemacht worden ist. (8. V.)
<lb/>Damit, wie aus dem weitern Inhalte, ergiebt sich von seihst, wiefern es wörtlich
<lb/>zu verstehen sei, oder nicht, wenn es (S. XIII.) heisst: „„zu solcher neuen Be- 
<lb/>handlung nur am Kriminalrechte einen Versuch zu machen, war mein Vorsatz.““
<lb/>— DerVerf. timt den besondern Methoden, vornehmlich der historischen Schule,
<lb/>nicht selten Unrecht. Auch das kann ich nicht gutheissen, dass er diese Metho- 
<lb/>den, was allerdings in einem gewissen Sinne aber nicht durchgängig, und nicht
<lb/>für ihre Bedeutung, die sie im System des Ganzen haben, richtig ist, mehr nur
<lb/>als ein Nacheinander der Zeit folge auffasst, und von einem selbst historischen
<lb/>Standpunkte aus loht und tadelt, während sie vielmehr als ein Nebeneinander zu
<lb/>gelten haben, und Anerkennung fordern. Eine neue Methode, wenn sie nicht
<lb/>selbst als eine einseitige bald wieder das Schicksal haben soll, welches sie den
<lb/>andern bereitet, kann nicht auf den Trümmern der letztem, als besiegten, oder
<lb/>vollends ganz für sich, die frühem vernichtend, ihr Werk errichten.“ Nach
<lb/>weiteren Bemerkungen hierüber sagt der Rec.: „DerVerf. spricht in der Vorrede
<lb/>(8. XV.) auch von gewissen Mängeln der akademischen Vorträge. Aber einmal
<lb/>ist diess auch schon von Vielen anerkannt, dass es fehlerhaft sei in einer Zeit, wo
<lb/>die Literatur so reich und verbreitet ist, wo das Studium auch wohl ohne solche
<lb/>Vorträge betrieben werden könnte, und wo diese immer nur ein Beschränktes im
<lb/>Verhältniss zu dem vorhandenen zugänglichen Stolle zu geben vermögen, — ein
<lb/>Surrogat, und unvermeidlich ein dürftiges für irgend ein gedrucktes Werk zu lie- 
<lb/>fern, welches den Gegenstand vollständiger, vielleicht auch besser darstellt.
<lb/>Ferner sind eine Reihe tüchtiger Lehrer in allen Gebieten wohl befugt, die An- 
<lb/>schuldigung zurückzuweisen, welche der Verf. „,,der Mehrzahl““ macht. —
<lb/>Die Bedeutung und die Aufgabe des lebendigen mündlichen Vortrags, und die Ver- 
<lb/>schiedenheit in dieser Hinsicht von dem geschriebenen Worte, ist den academischen
<lb/>Lehrern wohl bewusst, die wahrhaften Beruf haben, und deren Zahl ist Gottlob
<lb/>nicht so klein. Sollte der Verf. einmal einen Katheder einnehmen, und wir
<lb/>wünschen dieses für seine Person und für die Sache, weil er dazu geeignet zu sein
<lb/>scheint, so wird er vielleicht so billig werden, es zuzugestehen, dass auch der
<lb/>eifrigste Lehrer sich eine Schranke gesetzt findet, die theilvveise auf Form und In- 
<lb/>halt seiner Darstellung Einfluss hat.“ Zu dem Werke selbst übergehend erinnert
<lb/>der Rec. zuerst Einiges gegen die äussere Anordnung, ,, die nicht so getröden ist,
<lb/>wie sie durch den Inhalt und den Plan des Verfs, sich bestimmen sollte, und auch
<lb/>logisch nicht gerechtfertigt scheint.“ Ueber den Inhalt aber spricht er sich dahin
<lb/>aus: „dass diese Arbeit in ihrer Art, als eine höchst beachtenswerte, tüchtige,
<lb/>geistreiche, der Aufmerksamkeit des gelehrten Publikums werlh sei, in vielen
<lb/>Punkten verdient dieselbe volle Zustimmung, doch sind darunter noch manche,
<lb/>wo der Verf. selbst nur die Ergebnisse der Forschungen Anderer bestätigt, bei
<lb/>einigen Nesse sich Manches erinnern, bezweifeln.“ Hieran schliesst sich eine»
<lb/>kritische Uebersicht der Untersuchungen des Verfs., bei welcher der Rec. mehr den
<lb/>allgemein wissenschaftlichen Character des Werkes ins Auge fasst, als auf eine
<lb/>Kritik einzelner Sätze ausgeht. Nachdem er am Schlüsse der Recension das
<lb/>Resultat der Untersuchung des Verfs. zusammengesteJlt hat, bemerkt er noch:
<lb/>,,Gewiss werden alle Freunde der Wissenschaft wünschen, dass der Verf. die ver-
<lb/>heissene Darlegung der Ansichten des germanischen Rechts, und der Theorie der
<lb/>Carolina bald Nachfolgen lasse. Es kann nicht fehlen, dass gar manche Sätze
<lb/>Gegner finden, wie ich denn seihst nicht alte Bedenken, die mir entgegengetreten,
<lb/>hier habe ausführen können. Aber jener Umstand, der bei keiner wissenschaft- 
<lb/>lichen Leistung ausbleibt, wird unbefangene Beurtheiler, und Alle die sich freuen,
<lb/>wenn et was Tüchtiges gewollt und gethan wird, nicht abhalten, die Verdienste des
<lb/>Verfs. in Form und Inhalt seiner Arbeit anzuerkennen.“ (Rec. J. Fr. II. Ab egg.)

<lb/>4. Ebendaselbst. Nr. 52 — 55. 8. 400 — 439.

<lb/>Die Kirchenverfassung nach Lehre und Recht der Protestanten. Von
<lb/>Dr. F. J. Stahl. Erlangen, 1840.

<lb/>Der Rec. leitet seine Beurfheilung mit einer Rechtfertigung ein, dass er als
<lb/>Theolog die Schrift eines Juristen der Kritik unterziehe. Zunächst, sagt er,
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0570.tif"
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            <p>

               <lb/>570
</p>
            <p>

               <lb/>Naclnveisungen von Recensionen,
</p>
            <p>

               <lb/>könnte er zu seiner Entschuldigung anführen, dass der Verf. seiner Jurisprudenz
<lb/>selbst eine theologische Farbe aufgelegt hat. ,,Aber viel ernstere Gründe dazu
<lb/>kann ich angeben. Zuerst den geringsten, persönlichen, dass ich, da der Herr
<lb/>Verf. mir die Ehre erzeigt hat, mich hie und da anzuziehen und zu bestreiten,
<lb/>darin die ungesuchte Veranlassung finden konnte, meine Lehre mehr zu erläutern,
<lb/>ob er ihr vielleicht dann weniger Böses nachzusagen für gut finden möchte, auch
<lb/>abgesehen davon, dass diese ineine Lehre vielleicht im Stande wäre, die «einige,
<lb/>wenigstens liie und da, zu widerlegen. Denn das kann doch immer nur der Haupt- 
<lb/>grund sein, sich in eine solche nicht immer erfreuliche Discussion einzulassen,
<lb/>dass das Gebiet der wissenschaftlichen Erkenntnis« rein und unverletzt bleibe,
<lb/>und sich zeige, dass die Person sich nicht beabsichtige, sondern die Wahrheit uns
<lb/>über Alles gehe. Endlich will ich nicht verhehlen, dass ich auch darum nicht un- 
<lb/>gern die Beurtheilung dieses Buches übernommen habe, weil ich weiss, dass
<lb/>71 r. Stahl es gar nicht allein ist, der so denkt, wie in diesem Buche geschrieben
<lb/>steht, sondern dass es gar viele giebt, in derenZuspruch und Beifall schon er einen
<lb/>Beweis der Wahrheit seiner Grundsätze finden könnte und denen ihrerseits gar
<lb/>sehr damit gedient ist, dass diese nicht nur zu unbestreitbaren Wahrheiten erhoben
<lb/>werden, sondern auch in die That und das Leben der Kirche übergehen möchten.
<lb/>Nicht zu leugnen ist wenigstens, dass die ähnliche Denkart keinen geschickteren,
<lb/>gewandteren Advocaten dafür aufstellen könnte. Auch wer in den Prinzipien mit
<lb/>ihm nicht einig ist, wird ihm das nicht absprechen, dass der Ilr. Verf. seine Sache
<lb/>mit Kraft und Scharfsinn, einige Entwickelungen auch mit Geist und Eigentlüim-
<lb/>lichkeit durchgeführt hat. Die Distinet Ionen sind hie und da so scharf und fein,
<lb/>dass es dem ungewahrsamen Beobachter leicht begegnen kann, die nachmaligen
<lb/>Folgerungen daraus für blosse Erschleichungen zu nehmen und so dem Hrn. Verf.
<lb/>Unrecht zu tliun. Auch das lebhafte Interesse, welches er an der Kirche nimmt,
<lb/>muss ihm billig zur Ehre gerechnet werden. Wenn Theologen in solcher Weise
<lb/>sprechen, so haben sie gleich von vorn herein das allgemeine Vorurtheil gegen sich,
<lb/>dass sie von Kastengeist getrieben hierarchische Zwecke verfolgen. Um so rühm- 
<lb/>licher ist es, wenn einer, der wenigstens dem äussern Beruf und Stande nach
<lb/>nicht zu den Theologen gehört, sich mit dieser Energie auf die Seite der Kirche
<lb/>dem Staat gegenüberstellt, wenn auch vielleicht dagegen ihm zum Nachtheil nach- 
<lb/>gesagt werden konnte, dass er es ja doch nur als Jurist thue und die Kirche allzu- 
<lb/>sehr nach der Weise des Staats beurtheilt habe. Ein Verdienst ist es schon und
<lb/>ein nicht geringes, aufs neue die gar practisclxe, an das lebhafteste Bedürfnis«
<lb/>ankmipfende Verfassungsfrage angeregt zu haben, welche seit dem entschlafenen
<lb/>Synodalwesen unter uns so gut wie gleichfalls entschlafen war.“ Indem der
<lb/>Hec. sich, nach einigen hieran geknüpften Bemerkungen über die Verbesserung
<lb/>der protestantischen Kirchen - Verfassung im Allgemeinen, zu der Kritik des
<lb/>Buches wendet, sagt er u. A. über den ersten Abschnitt: „Im ersten Abschnitt
<lb/>giebt der Verf., was er die Geschichte der Ansicht nennt, lind zeigt, wie über die
<lb/>Kirchenverfassung von den Protestanten von Anbeginn bis auf die Gegenwart
<lb/>gedacht worden ist. Da sehen wir ihn denn sogleich bei dem Resultat in folgenden
<lb/>Worten ankommen: ,,„diess führt uns denn auf die bekannten drei Systeme: das
<lb/>Episcopal-, Territorial- und Kollegial-System.““ So werden denn die drei Systeme
<lb/>dargestellt. Wo sie aber herkommen, woraus sie hervorgehen, warum gerade
<lb/>ihrer drei und nicht mehr oder weniger sein sollen, wird nicht gesagt. Der
<lb/>Verf nimmt sie als gegebene, vorhandene, als solche, die er vorgefunden. Auch
<lb/>dass sie Systeme sind, ist ein als bekannt vorauszusetzendes Prädicat. Man ist
<lb/>auch sonst wohl gewohnt, unter System nichts weiter verstanden zu sehen, als
<lb/>irgend ein Aggregat von Meinungen, Bündel von Vorstellungen. Zu Systemen
<lb/>scheinen sie nach dem Verf. erst geworden zu sein dadurch, dass sie einen Namen
<lb/>bekamen, das eine so, das andere so genannt wurde. S. 1. Von diesen sog.
<lb/>Systemen, sagt der Hr. Verf., wolle er zeigen, dass sie wahrhaft Systeme sind.
<lb/>Sie sind im Verlauf der Darstellung aber doch nur irgend eine bestimmte Art und
<lb/>Weise, wie über den Gegenstand gedacht worden, Ansichten der Protestanten,
<lb/>und in der Geschichte der Ansicht verspricht der Hr. Verf., an die Stelle der bis- 
<lb/>herigen Darstellung dieser Systeme, die nur eine äusserliche sei, eine neue zu
<lb/>setzen, die es sich zum Ziel setzt, sie aus ihrem innersten Prinzip und nach dem
<lb/>ganzen Umfang ihrer Folgen aufzuhellen. Aber was ist und bleibt eine Ansicht
</p>

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                n="571"
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            <p>

               <lb/>571
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>anders, als eine äusserliche Betrachtung? Aeusserlich und der Sache fremd bleibt
<lb/>jede Darstellung in der Wissenschaft, die vom Gegebenen nicht nur ausgeht, son- 
<lb/>dern auch dabei stehen bleibt, ohne dessen innere und gedankenmässige Notli-
<lb/>wendigkeit zu erkennen. Sind die drei sog. Systeme der evangelischen Kirchen-
<lb/>"Verfassung, als die von vorn herein bekannten, nichts weiter als Vorgefundene,
<lb/>über Nacht hereingeschneite, so haben sie nichts weniger als Nothwendigkeit,
<lb/>sondern beruhen in reiner Zufälligkeit.“ An eine weitere Ausführung dieser
<lb/>Sätze schliesst sich eine kritische Betrachtung dessen, was der Verf. über die ein- 
<lb/>zelnen Systeme gesagt hat. Beim zweiten Abschnitt vermisst der Rec.hauptsächlich
<lb/>eine Entwickelung des Begriffs der Kirchenverfassung. Nach ausführlichen Bemer- 
<lb/>kungen hierüber folgt eine Relation über die einzelnen Capitel des 2. Abschnitts.
<lb/>DieRecension schliesst mit zwei Betrachtungen allgemeiner Art. Die erste über
<lb/>die Verbesserung der Kirchenverfassung bestreitet die Ansicht des Verfs., dass der
<lb/>glückselige Zustand der evangelischen Kirche durch eine unbedingte Rückkehr in
<lb/>einen längst verlassenen, veralteten Zustand herbeizuführen sei. Die zweite
<lb/>Betrachtung ist darauf gerichtet, dass die wahre protestantische Kirche durchaus
<lb/>die Wissenschaft befördere, nicht allein die vom Glauben, sondern auch die allge- 
<lb/>meine, dass auch der evangelische Lehrstand, was er ist und worauf er Anspruch
<lb/>mache, dies nur durch das Maass des eben so gründlichen als umfassenden Wis- 
<lb/>sens könne, dass aber hierfür sich keine Stelle im Ruche des Verfs. finde, kein
<lb/>Wort zur Ehre der Wissenschaft, keine Forderung grosser Geistesbildung für
<lb/>den Lehrstand, bei aller Forderung so grosser Rechte für denselben. (Ree.
<lb/>D. Marli ei neke.)
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Handschrift des gesammten Corpus juris im Brittischen Museum, unter den Handschriften des Dr. Burney N. 278., 279. Corpus juris civilis 2 Vol.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_07+1840_0572--><p/>
               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>V. AI i s c e 11 e it.

<lb/>1. Handschrift des gesaininten Corpus juris im Brittisclien
<lb/>Sfnscnm, unter den Handschriften des Dr. Burneij
<lb/>N. 278., 279. Corpus juris civilis 2 VoL

<lb/>Die Handschriften des gesammten Corpus juris sind sehr selten; es dürfte
<lb/>daher der Mühe werth seyn, die genannte Handschrift, auf welche der Unter- 
<lb/>zeichnete schon in der Leipziger Lit.-Zeit. 1828. Nr. 42. Intellig.-BI. S. 331.
<lb/>aufmerksam gemacht hat, näher zu beschreiben. Zuvörderst das Aeussere
<lb/>der Handschrift. Der Einband, mit der Aufschrift: Codex Burneianus,
<lb/>ist von rothem Leder. Den früheren Besitzer ersiehe! man aus Fol. 16. Auf
<lb/>diesem sonst unbeschriebenen Blatte befinden sich nämlich die Worte: Ex \
<lb/>Bibliotheca \ Jodoci Lauurenii Tuto. J Ju. Professoris, unter welche eine an- 
<lb/>dere Hand setzte: Josse'Lauureins. Das Format ist dasjenige, welches wir Octav
<lb/>nennen. Das Pergament zeichnet sich durch Glätte und Feinheit aus. Der erste
<lb/>Band bestellt aus.712, der zweite Band aus 746 Seiten. Die Schrift, zu zwei
<lb/>Coluinnen auf jeder Seite, ist gedrängt, klein, verschlungen, sonst deutlich und
<lb/>überhaupt von dem Charakter, in welchem so viele kleine lateinische Bibeln und
<lb/>Gebetbücher des XIV—XV Jahrh., namentlich in Italien geschrieben worden sind.
<lb/>Eine zweite Iland hat am Rande Auslassungen nachgeholt und oft die vergelbten
<lb/>Buchstaben nachgeschwärzt. Auf dem obern Rande der Kehrseite eines jeden
<lb/>Blattes ist das Werk bemerkt, z. B. Dig. Cod.; und auf der gegen überstellenden
<lb/>Seite die Nummer des Buches, wozu die schon erwähnte zweite Hand die Rubriken
<lb/>liinzugeschrieben hat. Sonst herrscht durchgängig eine gewisse Eleganz. S. unten.

<lb/>Inhalt. Erster Band. Blatt 1—15. (8. 1—30.) enthält das Rubriken-
<lb/>verzeichniss der Digesten, des Codex, der Institutionen, der Novellen. Blatt 16.
<lb/>ist unbeschrieben. S. oben. Von Blatt 17. (8. 33., 34.) an, bis zu Ende des Ban- 
<lb/>des befinden sich die ersten 38 Bücher der Digesten nebst der Constit. Omnem rei-
<lb/>publicae. Die einzelnen Theile sind zwar herausgehoben, indessen ist folgendes
<lb/>zu bemerken: L. 1. D. Soluto matrimonio, fXXff., 3.) ist wie gewöhnlich in
<lb/>den Glossatorenliandschriften zu dem vorhergehenden Titel gezogen, und dann
<lb/>eine Seite und eine halbe Columne unbeschrieben gelassen, welche Lücke mit den
<lb/>Worten Explic. L. und der darauf folgenden l. 2. D. eod. endigt. Der Aufschrift
<lb/>am obern Rande zufolge beginnt zwar nach dieser Lücke das XXV. B., dass diess
<lb/>aber ein blosser Irrthum des Schreibers sei, ergiebt sich aus der Nachschrift nach
<lb/>/,67. D. eod. (S. 420.): Big. seu pand. I. XXIIfl Explicit. Incipit XXV. de
<lb/>Impensis in res dot. factis. Die Trespartes sind 8. 636. hervorgehoben durch die
<lb/>Worte: Explicit Liber Infortiati, und kommt dann eine Vignette. Der ganze
<lb/>Band schliesst mit den Worten: Expticiunt Tres partes. Zweiter Band.
<lb/>8. 1—232. das Dig. Novum mit dem Nachsatze: Explicit Digestum Novum.
<lb/>8. 233. bis 542. die 12 Bücher des Codex, 8. 543. bis 602. die Institutionen;
<lb/>S. 603 — 744. das Authenticum. Die letzten Seiten bis 746. werden durch die Titel
<lb/>ausgefüllt De Feudis et re feudde Pace servanda; de Sacramentis publicis;


<lb/>*) Die im Mai-Hefte v. J. 8. 467. mitgetli eilte Inschrift befindet sich zufolge der
<lb/>gefälligen Mittheilung des Herrn Bibliothekar Föringer in München in den Memo ir es
<lb/>de la Societe des Antiqxiaires de France, Tom. VIII. Paris 1829., p. 261 — 271..* ,,Notice
<lb/>— 2&gt;ar M. Alex. Dame ge, avec (pieltptes remarques de M. Berriat - Saint Prix.“
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Proben der Latinität französischer Rechtsgeleherter im Jahr 1839.</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d107750e59092" type="miscellany" n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_07+1840_0573--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c e l 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>de Privilegiis scalarum ; de Rebus seu bonis ad imperatorem ex die. caus. spe- 
<lb/>ctantibus. Jm letzten Titel wird mit den Worten Idem habita super hoc diligenti
<lb/>inquisitione geschlossen und zwar in der Mitte der ersten Columne, so dass die
<lb/>Handschrift unvollendet zu seyn scheint.

<lb/>Jn den Digesten sind hin und wieder, vorzüglich im ersten Buche die Ueher-
<lb/>schriflen der Fragmente erhalten, meistens fehlen sie aber his auf die Namen der
<lb/>Juristen. Hie einzelnen Gesetze sind durch abwechselnd farbige Initial-Buch- 
<lb/>staben und durch Absätze ausgezeichnet. Die Graeca fehlen. Alles diess gilt
<lb/>auch vom Codex, nur dass hier natürlich das, was oben von den Namen der Juristen
<lb/>gesagt worden ist, hier von den Namen der Kaiser gilt. Die von Blume in einigen
<lb/>Titeln des 23. Buchs der Digesten bemerkte Unordnung ist zwar hier nicht anzu-
<lb/>treifen, indessen sind bei der l. 'l.D. de Pactis dotalibus (XXIII., 4.J die Worte
<lb/>Cum dos — dos tum esset erst später von zweiter Hand in die früher gelassene
<lb/>Ducke eingetragen worden. Die Glosse fehlt durchgängig, wie es bei dem engen
<lb/>Raume nicht anders zu erwarten steht. Aus der bisherigen Beschreibung ergiebt
<lb/>sich, dass hier in 2 kleinen Bänden die fünf volumina der Glossatoren zusam- 
<lb/>mengebracht worden sind, dem auch die Verbindung der 12 Bücher des Codex nicht
<lb/>entgegensteht; welche wahrscheinlich daher rührt, dass in der vom Schreiber
<lb/>benutzten Handschrift des volumen, wie so oft, der Anfang mit den 3 letzten
<lb/>Büchern gemacht worden war, welche der Schreiber mit den ersten 9 Büchern irr
<lb/>Verbindung brachte. Uebrigens stimmt, nach den von mir gemachten Probever- 
<lb/>gleichungen zu schliessen, der Text genau mit dem der gewöhnlichen Glossatoren-
<lb/>handschriften. llänel.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Proben der Latinitiit französischer Reclitsgelelirtcr
<lb/>im Jalir 1839.

<lb/>Die Diskussionen, welche bei dem Concours um die Lehrkanzeln an den fran- 
<lb/>zösischen Rechtsschulen statt haben, 'müssen, was das römische Recht betritH,
<lb/>in lateinischer Sprache gehalten werden. Da die Concurrenfen dieser Sprache
<lb/>nur selten mächtig sind, so hat Herr Prof. Bravard schon vor zwei Jahren darauf
<lb/>gedrungen, diese Sitte abzuscha/Ten und bei der ganzen Discussion den Gebrauch
<lb/>der französischen Sprache zu gestatten. Zum Belege seines Vorschlages
<lb/>dienten die (in der Revue de Legislation von Fölix Bd. 4. S. 238. gegebenen)
<lb/>Proben der Latinität der Concurrenten des Jahres 1837. Sein Gesuch wurde ver- 
<lb/>worfen und dasselbe Schauspiel im Sommer 183.9. wiederholet. Diess bestimmte
<lb/>ihn mit einer noch schärferen Reclamation in Wolowski’s Revue de Legislation
<lb/>T. X. p. 226. aufzutreten, und neue Beyspiele der Sprachunkunde der Concurrenten
<lb/>mitzutheilen. Die von ihm hier vorgebrachlen Blüten der juristischen Latinität
<lb/>sind so ergötzlich, dass wir den deutschen Gelehrten eine besondere Freude zu
<lb/>machen glauben durch den Wiederabdruck derselben. Z. B.:

<lb/>Jus civile et jus naturalis. — Hoc jus mutatus est. — Hanc opinionem
<lb/>Justinianus adoptatus est; sed alia ordo observanda est. —- Abolitus
<lb/>est Justinianus. — Rationes ex senatusconsulto Trebelli ano. Lapidicina

<lb/>quae exploitationem recipiebat. — Hypotheca est in bona mariti.— Lex
<lb/>prima non congruit cum alius textus.— Non nosco precise objectum legis a qui-
<lb/>Hae. — Nomina quae poterant servire peregrinis. — Hoc illi profitebatur
<lb/>(das profitirt ihm). — Potens oblinere. — Ut patitur ex lege decima (wie
<lb/>erhellt aus /. 10.) — In omnibus casis. — Hoc consentio. — Hoc con- 
<lb/>venitur. (Diess zugegeben.) — Agitur de omnia bona sed tiunquam de
<lb/>futuris. — Ergo non est lapsus plumae. — Tempus elapsus est. —• Ante- 
<lb/>quam vindicatio sit intentata. — Possunt eadem die duas res Jieri et mia
<lb/>non consequi alteram (eine Sache kann nicht apf die andre folgen). — Certum est
<lb/>quis non plure s habere possit testamenta. — Fidimus, codicillos, qui
<lb/>confirmati fuerunt, continere possunt omnia quae elc. — Sed aliter agitur
<lb/>in casu quo agitur de muliere, quae aliter quam uxor in manu est. — Sunt
<lb/>leges quae hoc punctum satis subtile enucleant. — Nullum textus in- 
<lb/>veni; abest textum. — Sehr oft kamen folgende Zurufe und Antworten der
<lb/>Concurrenten vor: Atqui es in obligatione respondere. — Confundis:
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_07+1840_0574.tif"
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         <div xml:id="d107750e59246" n="VI.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_07+1840_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>574
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>dis tingiusti. — Hunc casum oblitus es. — Si roges tibi afferam tex tus
<lb/>positivum, uti dicitur formaliter. — Quid intelligaris per haec vcrbai
<lb/>— Haec verba sic explicata sunt utiles. — Inveni systema aequum; in tuo
<lb/>systemate necesse est recurrere ad vagum principianti— Non video te dare
<lb/>explicationem hujus systematis qui satis mirum est. —- Dico ratio et
<lb/>equitas evertere tuum systema. — Non volo tecum loqui de nubibus quae
<lb/>circumveniunt legem Cinciam. — Da speciem. Fac hypothesin. Quaestio est
<lb/>scire. — Non poteram concipere tuam quaestionem. — Haec lex continet
<lb/>paginam (diese Stelle füllt eine Seite). — Frratum est dicere.

<lb/>Mit Recht bemerkt Herr Brävard (8. S2S.), diese Latinität erinnere an
<lb/>Moliere’s: Malade Imaginaire.

<lb/>Aus den Proben v. J. 1837. mögen folgende beygegeben werden: Non est
<lb/>rarus 1 (Es ist nicht selten). — Linque me jinire (Lassen Sie mich endigen).—
<lb/>Videamus argumenta, quae nituntur pro tua opinione. — De urbanitate ante
<lb/>omnia (höflich vor allem!) — Tu er ns super viam solutionis. — Lex continuat
<lb/>(die Folge des Gesetzes ist). — Si coarctam istam legem (wenn ich das Gesetz
<lb/>streng auslege). -- Creditor egerat et vicerat. (Der Gläubiger hatte geklagt und
<lb/>gesiegt.) — Non mea mens est aggredire illam solutionem. —' Credo juriscon- 
<lb/>sultus velle dicere de... — Inveni in via textum, quod dicat. 41.
</p>
            <p>

               <lb/>Z. Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der ordentliche Professor zu Marburg, Dr. von Vangerow hat einen Ruf
<lb/>nach Heidelberg erhalten und angenommen. — Der kürzlich zum Appellations- 
<lb/>gerichtsrath in Eichstädt (s. oben 8. 276.) ernannte frühere Professor zu Würzburg
<lb/>Dr. Lippert ist in jener Eigenschaft an das Appellationsgericht für Unterfranken
<lb/>zu Ascliaffenburg versetzt worden. — Der kürzlich zum ausserordentlichen Pro- 
<lb/>fessor an der Univ. Wtirzburg (s. oben S. 276.) ernannte Dr. Müller ist zum or- 
<lb/>dentlichen Professor des deutschen Rechts und der bisherige ausserordentliche Pro- 
<lb/>fessor und Regierungs-Assessor Dr. Edel zum ordentlichen Professor des Criminal-
<lb/>und Polizei-Rechts an derselben Universität ernannt worden. — Der bisherige
<lb/>zweite Director des Appellationsgerichts zu Amberg Job. Mich. v. Seuffert ist
<lb/>erster Director desselben Gerichts, und derObertribunalrath Dr. v. Bezzenberger,
<lb/>bekannt durch seinen Antheil an dem Wurltemb. Strafgesetzentwurf, Präsident
<lb/>des Gerichtshofs für den Neckarkreis geworden, — Der Papst hat den Pater Dr.
<lb/>Augustin Theiner zmn Halbe der Congregation des Index ernannt und der
<lb/>König von Hannover dem Hofrath u. Prof. Dr. Bergmann zu Göttingen den Cha- 
<lb/>racter eines Geheimen Justizraths ertheilt. — Der Geheime Rath und Prof. Dr.
<lb/>v. Lohr zu Giessen ist von der dortigen philosophischen Eacultät und der Oher-
<lb/>appellationsgerichlsrath, Etatsrath Wiese zu Kiel von der juristischen Eacultät
<lb/>daseihst zum Doctor honoris causa creirt worden.
</p>
            <p>

               <lb/>TI. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>126. Bicheil, Dr. Joh. Willi., O.-A.-R., Ritter u. s.w., — Ueber die Ver- 
<lb/>pflichtung der evangelischen Geistlichen auf die symbolischen Schriften.
<lb/>2te sehr verm. Aufl. Cassel, Krieger’s Verlagsh. vm u. 116 8. gr. 8. (geh.
<lb/>12 Gr.) [Vgl. oben S. 180. Nr. 325.]
</p>
            <pb facs="2173713_07+1840_0575.tif"
                n="575"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_07+1840_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie,
</p>
            <p>

               <lb/>575
</p>
            <p>

               <lb/>127. Bopp, /&gt;., Hofger.-Adv. in Darmstadl, — Materialien des Hessischen
<lb/>bürgerlichen und peinlichen Prozess-Rechtes. Ilerausgegeben von u. s. w.
<lb/>lstes Heft. Darmstadt, Jonghaus. 1 — 160 8. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>128. Br endet, Dr. Sebald, A.-G.-R., vorm. Prof, zu Würzburg, — Hand- 
<lb/>buch des katholischen und protestantischen Kirclienrechts. Mit geschicht- 
<lb/>lichen Erörterungen und steter Hinsicht auf die kirchlichen Verhältnisse der
<lb/>deut. Bundesstaaten namentlich des Königr. Bayern. 3te durchaus neu bearb.
<lb/>Aufl. 2ter Bd. Bamberg, Lit.-arlist. Inst. xxiv. u. S. 801 —157 1. gr. 8.
<lb/>(2 TJilr. 0 Gr.) [Vgl. Jalirb. 1839. 8. 471. Nr. 88. u. 8. 855.; die dort er- 
<lb/>wähnten 2 Abtheil, bilden jetzt Bd. 1]

<lb/>129. Des Domitius Ulpianus Fragmente. Grünberg, Levysolin n. Sichert,
<lb/>vn u, 65 8. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>130. Die Legitimität nach dem alten Testament aus mehreren hebräischen Werken
<lb/>Marcus Beer FriedenthaUs im Auszuge übersetzt. 1. Das Eigen- 
<lb/>thumsrecht. 2. Das Erstgeburtsrecht. 3. Das Gelieimniss der Erwählung.
<lb/>4. Beilage zum Eigenthumsreclite. 5. Die Dankbarkeit. 6. Gedichte und
<lb/>Gebete. Breslau, Schulz u. Comp. 152 8. 8. (geh. 16 Gr.)

<lb/>131. Die sogenannten Minoritätswahlen zur hannoverschen Ständeversammlung.
<lb/>Eine juristische Abhandlung in Gemässheit ständischer Actenstücke. Han- 
<lb/>nover, Helwing. x u. 41 8. gr. 8. gr. 8. (geh. 10 Gr.)

<lb/>132. Die Verfassung und Verwaltung des Preussischen Staats; eine systematisch
<lb/>geordnete Sammlung aller auf dieselben Bezug habenden gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen, insbesondere der in der Gesetzsammlung für die Preuss. Staaten und
<lb/>in den v. Kamptz’sclien Annalen für die innere Staatsverwaltung enthaltenen
<lb/>Verordnungen und Rescripte, in ihrem organischen Zusammenhänge mit der
<lb/>früheren Gesetzgebung dargestellt von Ludw. v. Bonne, O.-I.-G.-R., und
<lb/>Heinr. Simon, O.-L.-G.-Ass. Oter Tbl. Das Polizeiwesen. IsterBd. —
<lb/>A.u. d. T.: Das Polizeiwesen des Preuss. Staates; eine systematisch geord- 
<lb/>nete Sammlung aller auf dasselbe Bezug habenden gesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen u. s. w. Bd. 1. Breslau, Aderholz. 384 S. gr. 8. (geh. Subscr.-Pr.

<lb/>1 Thlr.) [Dies ist das Erste, was von diesem Werke erscheint.]

<lb/>133. Fleck, Edu., wirkl. Justizr. u. Oberaudit., — Das Strafverfahren der
<lb/>Preussischen Militärgerichte. Dargestellt von u. s. w. Berlin, Förstner.
<lb/>vi u. 278 S. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>134. Gr äff, H.y Justizr., — Vollständiges Repertorium über die in den
<lb/>v. Kamptz’sclien Jahrbüchern für die Preuss. Gesetzgebung, Rechtswissen- 
<lb/>schaft und Rechtsverwaltung enthaltenen Verordnungen, Rescripte, Publi- 
<lb/>canda und Abhandlungen mit gleichzeitiger Hinweisung auf die Gräd’sche
<lb/>Sammlung der Verordnungen. Umfassend: 1) ein alphabetisches Sachre- 
<lb/>gister, 2) ein chronologisches Register, 3) eine Zusammenstellung nach der
<lb/>Folge-Ordnung der Gesetzbücher. Herausg. von u. s. w. Breslau, Aderholz,
<lb/>[lste Lief.] 320 S. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 20 Gr.)

<lb/>135. Julius, Dr. N. II., — Schleswig-Holstein’« künftiges Strafsystem, erör- 
<lb/>tert im Vorwort der Schleswig-Holsteinischen Anzeigen für 1840., und in
<lb/>Bemerkungen zu dem Vorworte von u. s. w. Altona, Blatt. 92 S. gr. 12.
<lb/>(geh. 12 Gr.)

<lb/>136. Karl, H., Forstmeist., — Vorschläge zu Waldweide-Ablösungy-Geselzen.
<lb/>Mit Rücksicht auf die einschlagenden Grundsätze des Privatrechts bearbeitet
<lb/>von u. s. w. Sigmaringen, Beck u. Frankel, x u. 127 S. gr. 8. (geh. 20 Gr.)

<lb/>137. Klencke, Dr. H., vorm. Militairarzt, — Der Kindermord, die Tödtung
<lb/>Erwachsener, der Selbstmord und die Todesstrafen vom neuen Standpunkte
<lb/>einer höheren Physiologie aus beleuchtet. Für Gesetzgeber, Rechtsgelehrte,
<lb/>Naturforscher und denkende Gebildete dargestellt von u. s. w. Leipzig, Koll-
<lb/>mann. iv n. 111 S. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>138. Landtags-Verhandlungen der Provinzial-Stände in der Preuss. Monarchie.
<lb/>14te Folge, enthaltend die Verhandlungen des sechsten Provinzial-Landtagea
<lb/>in Preussen und der fünften Provinzial-Landtage in Schlesien und Sachsen,
<lb/>vom J. 1837., nebst den Landtags-Abschieden. Herausg. v. J. /&gt;. F. Rumpf \
</p>

            <pb facs="2173713_07+1840_0576.tif"
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               <lb/>576
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Hofr. Forfges. von J. F. G. Nitschke, Hofr. u. s. w. Berlin, Hayn, xvi
<lb/>u. 476 S. gr. 8. (1 Thlr. 12 Gr.) [Vgl. Jahrb. 1839. S.951. Nr. 258.]

<lb/>139. Lehher, C. /?., O.-A.-G.-R., — Lehrbuch der bayerschenHypotliekenamts-
<lb/>Ordnung von u. s. w. 2te unveränd., wohlfeile Ausg. Sulzbach, v. Seidel,
<lb/>xx u. 344 S. gr. 8. (1 Thlr. 8 Gr.) [Nur neuer Titelbogen zu dem 1837. er- 
<lb/>schienenem Werke.]

<lb/>140. — Lehrbuch des bayerschen Hypothekenrechts und der Prioritäts-Ordnung
<lb/>mit dem Concurs- u. Executions-Processe von u. s. w. 2 Bde. 2te, unveränd.,
<lb/>wohlfeile Ausg. Ebendas, xvi u. 292 S. gr. 8. (2 Thlr. 16 Gr.) [Nur neuer
<lb/>Titelbogen zu dem 1838. erschienenen Werke.]

<lb/>141. Leue, F. G., Ober-Prokur. a. Landger. zu Saarbrücken, — Der münd- 
<lb/>liche öffentliche Anklage-Prozess und der geheime schriftliche Untersuchungs-
<lb/>Prozess in Deutschland. Historisch und kritisch von u. s. w. Aachen, JVIayer.
<lb/>xviii u. 285 8. gr. 8. (geh. 1 Tlilr. 8 Gr.)

<lb/>142. Mühlenbruch) Dr. C. F., — Entwurf des gemeinrechtlichen Cicilpro-

<lb/>zesses mit beigefüglen Anmerkungen, Quellen- und Literatur-Belegen
<lb/>von u. s. u\ 2te, verbess. Aufl. Halle, Anton, vi u. 230 8. gr. 8. (1 Thlr.)

<lb/>143. Paulus, Dr. Heinr. Eberh. Gottlob, — Die Protestantisch-Evangelische
<lb/>unirte Kirche in der Bayerischen Pfalz. Eine Sammlung von Actenstiicken mit
<lb/>staatsrechtlichen, dogmatischen und kirchenrechtlichen Beleuchtungen des
<lb/>Herausgebers zur neuesten Geschichte des Betragens mystischer Symbolisten
<lb/>gegen den Protestantischen Evangelismus von u. s. w. Heidelberg, C. E.
<lb/>Winter, xxxvi u. 397 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>14 4. Ritgen, Ferd. Aug. Mor.Fr. r&gt;., Ritter u. s. w., &lt;7. Weltweish. u. Tleilk.
<lb/>Dr.) Geh. Med.-R., — Das Medicinalwesen des Grossherzogthums Hessen
<lb/>in seinen gesetzlichen Bestimmungen dargestellt von u. s. w. lster Bd. Darm- 
<lb/>stadt, Leske. xx u. 723 8. gr. 8. (2 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>145. Scholz der Dritte, J., v. Landesger.- u. O.-A.-G.-Proc. in Wolfen- 
<lb/>büttel) — merkwürdige Strafrechtsfälle aus mehren Ländern Deutschlands.
<lb/>Aktenmässig dargestellt von u. s. w. lsten Bdes lste Hälfte. Braun schweig,
<lb/>Leibrock, vm u. 9 — 288 8. 8. (geh. 1 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>146. Siemens, Geo.) O.-L.-G.-Ass. in Torgau, — Ueber die ordentliche Strafe

<lb/>und ihre Abweichungen so wie über richterliche Willkühr. Mit besonderer
<lb/>Beziehung auf das preussische Kriminalgesetzbuch von u. s. w. Berlin,
<lb/>Dummler. 199 8. 8. (18 Gr.)

<lb/>147. Thieck, (?., Depos.- Kassen-Buc/t/t. u. s. w. zu Naumburg, — Die All- 
<lb/>gemeine Deposital-Ordnung für die König!. Preuss. Staaten mit den erläutern- 
<lb/>den, ergänzenden und abändernden hinter jedem Paragraphen in chronolo- 
<lb/>gischer Ordnung und grösstentlieils wörtlich abgedruckten neueren Gesetzen,
<lb/>Verordnungen und Rescripten. Nebst 25 Formularen, eine durchgeführte
<lb/>Deposital-Rechnung darstellend, und Deposital-Gebüliren und Zinsen-Berech-
<lb/>nungen. . Herausg. von u. s. w. Mit einem alphabetischen Sachregister.
<lb/>Leipzig, B. Tauchnitz jun. vm u. 295 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>148. Vangerow, Dr. Karl Ado. v., o. Prof, zu Marburg, — Leitfaden für
<lb/>Pandekten-Vorlesungen. 2ten Bdes lste Lief. (4tes Buch. Das Erbrecht.)
<lb/>Marburg, Eiwert. 324 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 12 Gr.) [Vgl. Jahrb. 1839.
<lb/>8. 90. Nr. 6.]

<lb/>149. Verhandlungen der zweiten Kammer der Landstände des Grossli. Hessen im
<lb/>J. 183S —1840, Von ihr selbst amtlich herausgegeben. Beilagen. 3ter Bd.
<lb/>3teAbth. Nr. 255—275. Darmstadt, Leske. 18^ Bog. gr. 8. (geh.) [Vgl.
<lb/>Jahrb. 1839. 8. 473. Nr. 114. 8. 663. u. 952.]
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzung: Th omson’s Vorles. üb. gerich tl, Arznehcissenschaft u. s. w
<lb/>5te u. (Ae Lief. S. 385—576. (Subscr.-Pr. 16 Gr.) Vgl. oben 8. 384.
</p>
            <p>

               <lb/>Berichtigung. S. 469. Z. 3. v. o. st. 1839.1. 1840.
</p>

         </div>
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