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         <titleStmt>
            <title type="main">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband, Erg.Bd. 8 (1890) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
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         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband, Erg.Bd. 8(1890)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612475</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1890</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband</title>
                  <biblScope>Erg.Bd. 8</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339400</idno>
                  <idno type="zdb">507269-4</idno>
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            </biblFull>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d87225e164">
            <head>Alphabetisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches HLegister
</p>
            <p>

               <lb/>zum

<lb/>achten Ergänzungsbande der Blätter für Rechts- 
<lb/>anwendung.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Acliengesellschafl: Haben auf Einhaltung der Be- 
<lb/>stimmungen der Art. 217, 241 ff. des HGB. auch solche
<lb/>Personen ein Recht, welche erst später Gläubiger der Actien-
<lb/>gesellschaft wurden? Nach welchen Momenten bemißt sich
<lb/>der in die Bilanzen einzusetzende Werth des Grundkapi- 
<lb/>tals der Gesellschaft? .262

<lb/>Bedürfen die Bekanntmachungen des Vorstandes einer
<lb/>Actiengesellschaft an die Actionäre der Namensunter-

<lb/>schrift der Vorstandsmitglieder?.287

<lb/>Umfang der Verpflichtung eines Actionärs.802

<lb/>Actio de pauperie. Kumulirnng derselben mit der actio

<lb/>ex lege Aquilia.15

<lb/>Actio ex lege Aquilin. Kumulirnng derselben mit der

<lb/>actio de pauperie.15

<lb/>S. a. Pensionen.

<lb/>Actio negatoria.153

<lb/>Alimente: Alimentationspflicht des Ehemannes gegenüber
<lb/>seiner Ehefrau während der Dauer des Ehescheidnngspro-

<lb/>zesses. (Bayer. Landr.) .44

<lb/>Desgleichen der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemanne nach

<lb/>demselben Rechte.44

<lb/>Amtsgericht s. Beleidigung.

<lb/>Anfechtung s. Paulianisches Rechtsmittel.
<lb/>Anwaltsgebühren: wenn die nicht rite eingelegte Be- 
<lb/>rufung zurückgenommen ist .  385

<lb/>Voraussetzung der Beweisgebühr: § 13 Abs. 4. RA GO. 386

<lb/>Aquilische Klage, deren Kumulirnng mit der actio de

<lb/>pauperie.15

<lb/>S. a. Pensionen.

<lb/>Arrest: Widerspruch gegen einen Arrestbeschluß .... 370
</p>
            <pb facs="2084702_08+1890_0004.tif"
                n="iv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Bestimmungen in § 809 Abs. 2 der CPO. über die
<lb/>Vollziehung des Arrestes finden auf einstweilige Ver- 
<lb/>fügungen keine Anwendung.

<lb/>Arzt: Dessen Recepte sind Privaturkunden. Ihre Fälschung

<lb/>fällt unter § 267 des StGB.

<lb/>Auslobung.

<lb/>Außereheliche Kinder: Entschädigungsanspruch der Ge- 
<lb/>meinden gegenüber dem außerehelichen Kinde eines aus

<lb/>Gemeindemitteln unterstützten Verstorbenen.

<lb/>Austrag: Umfang eines Austragsrechtes und der hiefür
<lb/>bestehenden Hypothek ..
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>414

<lb/>78

<lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>51

<lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>47

<lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Bäume: Inwiefern sind Bäume Früchte des Grund- 
<lb/>stücks? Beweislast. Preuß. Landr. ..184

<lb/>Beamte: Auf Verletzung einer dem Staate obliegenden Ver-
<lb/>tragspflicht durch die Beamten finden § 70 Abs. 3 des
<lb/>GVG. und Art. 26 Ziff. 2 des bayer. Ausf.-Ges. keine

<lb/>Anwendung.376

<lb/>Beglaubigung eines Schriftstückes, welches dem Gegner
<lb/>zugestellt wird, durch Anwendung eines Namensstempels
<lb/>Beklagter: Die Rolle desselben bestimmt sich nur nach
<lb/>dem Inhalt der Klageschrift, nicht nach der Zustellung .
<lb/>Beleidigungen: Bei Beleidigung eines Amtsgerichts als
<lb/>Behörde ist in Bayern der mit der Dienstaufsicht betraute
<lb/>Oberamtsrichter zur Stellung des Strafantrags berechtigt
<lb/>Beleuchtung: Haftung für mangelhafte ...... 202

<lb/>Bergwerk s. Haftpflicht.

<lb/>Berufung in Civilsachen: Kann darauf, daß nach Schluß
<lb/>der öffentlichen Verhandlung, aber vor Verkündung des
<lb/>Urtheils I. Instanz eine Theilzahlung gemacht wurde, eine
<lb/>Berufung gegen das erstrichterliche Urtheil, welches diese
<lb/>Theilzahlung nicht berücksichtigte, begründet werden? . .
<lb/>Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsfrist .
<lb/>Beschwerde: Weitere Beschwerde oder Widerspruch gegen
<lb/>eine in der Beschwerdeinstanz erlassene einstweilige Ver- 
<lb/>fügung .

<lb/>Neuer selbständiger Beschwerdegrund, wenn eine Beschwerde
<lb/>statt als unzulässig als unbegründet verworfen wird .
<lb/>Beschwerde gegen eine Urtheilsberichtigung oder — unzu- 
<lb/>lässige — Urtheilsabänderung im Kostenpunkt . . .
<lb/>Betrug: Wer Loiterieloose gegen Ratenzahlung zur Lie- 
<lb/>ferung nach Zahlung der letzten Rate ausbietet, begeht Be- 
<lb/>trug, wenn er bei verschlechterter Vermögenslage später
<lb/>unfähig wird, die Loose zu liefern und dennoch weitere

<lb/>Ratenzahlungen stillschweigend nimmt.82

<lb/>Beweislast bei der Exmissionsklage des Verpächters.

<lb/>Preuß. Landr.193

<lb/>Üebergang der Beweislast auf den Gegner des Beweis-
<lb/>pflichtigen. Beweislast beim Preisminderungsanspruch
<lb/>in Bezug auf einen Genuskauf ........ 248
</p>
            <p>

               <lb/>16

<lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>396

<lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>404
</p>

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                n="v"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Bier: Vertragsmäßige Verpflichtung zum Bierbezug aus
<lb/>einer bestimmten Brauerei . . ..29

<lb/>Bigamie s. Zeugnißverweigerung.

<lb/>Brauerei s. Bier.

<lb/>Cession: Kann der Cesstonar gegen den Cedenten auf
<lb/>Schadloshaltung klagen, ohne den cieditor cessus einge- 
<lb/>klagt zu haben?.161

<lb/>Compensativn: Die Erklärung des Beklagten im Pro- 
<lb/>zeß mit einer Darlehensforderung zu kompensiren, ist als
<lb/>Kündigung des Darlehens anzusehen. Preuß. Landr. . 195

<lb/>Contokurrentcredit: Eintritt des Zahlenden in die
<lb/>Rechte des bezahlten Gläubigers, insbesondere beim Con-
<lb/>toknrrentcredit.189

<lb/>Dampfmaschinen s. Pertinenzen.

<lb/>Darlehen s. Compensativn.

<lb/>Diebstahl durch Entwendung von Weinbergpfählen . . 73
</p>
            <p>

               <lb/>Ehe: Widerklage auf Herstellung des ehelichen Lebens
<lb/>Eheungültigkeit wegen Beischlafsunfähigkeit .

<lb/>Vertrag über Aufhebung ehelicher Gemeinschaft
<lb/>Ehefrau: Milbelangung der Ehefrau . . .

<lb/>Schuldenhaftung einer Gewerbsehefrau . .

<lb/>Ehemann: Wirkung der Entmündigung eines Ehegatten
<lb/>auf die Verwaltung des ehelichen Vermögens . . . 305,

<lb/>Ehescheidung: Alimentationspflicht des Ehemannes gegen- 
<lb/>über seiner Ehefrau während der Dauer des Eheschei- 
<lb/>dungsprozesses. Bayer. Landr. ..

<lb/>Desgleichen der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann nach

<lb/>demselben Recht.

<lb/>Kostenvorschuß im Ehescheidungsprozesfe.

<lb/>Eid: Wer es unternimmt einen Anderen zur Abgabe eines,
<lb/>wenn auch nur vermeintlich falschen Zeugnisses zu verlei- 
<lb/>ten , während die angesonnene Aussage objektiv richtig ist,

<lb/>verfällt der Androhung des § 159 des StGB.

<lb/>Weder der wegen Beihilfe zum Meineid, noch der wegen
<lb/>Verleitung zum fahrlässigen Falscheide Verurtheilte kann
<lb/>für unfähig erklärt werden, ferner als Zeuge eidlich ver- 
<lb/>nommen zu werden.*.

<lb/>Ist Eideszuschiebung über die Wissenschaft vom Eigenthum
<lb/>des Gegners an einem Gegenstände zulässig? . . .

<lb/>Eigenthum: Haftung für Eigenthumsübertragung bei nach- 
<lb/>folgender Protestation.

<lb/>S. a. Eid.

<lb/>Einsicht: Verletzt eine That mehrere Strafgesetze, so ist die
<lb/>Frage, ob der Angeklagte die zur Erkenntniß der Straf- 
<lb/>barkeit erforderliche Einsicht besaß, nach sämmtlichen recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkten zu prüfen.
</p>
            <p>

               <lb/>350

<lb/>362

<lb/>364

<lb/>172

<lb/>366

<lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>44

<lb/>44

<lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>61

<lb/>65

<lb/>402

<lb/>152


<lb/>57
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0006.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Eisenbahnverwaltung: Zur Frage des Verschuldens im

<lb/>Sinne des Art. 424 Abs. 3 des HGB.299

<lb/>Entmündigung: Wirkung der Entmündigung eines Ehe- 
<lb/>gatten auf "die Verwaltung des ehelichen Vermögens 309, 321
<lb/>Entschädigungsanspruch der Gemeinden gegenüber dem
<lb/>außerehelichen Kinde eines aus Gemeindemitteln unterstützten
</p>
            <p>

               <lb/>Verstorbenen."... 51

<lb/>Pflicht zum Schadensersatz aus unrichtiger Jdentitätsbe-

<lb/>stätigung seitens eines Hotelbesitzers.198

<lb/>S. a. Kauf.

<lb/>Erbschaftsschuldner: Haftung.165
</p>
            <p>

               <lb/>Erbschaftsfleuergesetz, bayerisches: Die Verfehlung
<lb/>gegen Art. 41 desselben kann nur in Bayern und zwar
<lb/>dadurch begangen werden, daß unterlassen wird, den An- 
<lb/>forderungen der Steuerbehörde auf Abgabe einer schrift- 
<lb/>lichen oder protokollarischen Versicherung an Eidesstatt Ge- 
<lb/>nüge zu leisten. Die Entscheidung der Frage, ob es an
<lb/>sonstigen genügenden Beweisbehelfen mangle, daher eine
<lb/>Versicherung an Eidesstatt aufzuerlegen fei, steht im Er- 
<lb/>messen der Steuerbehörde. Unerläßliche Voraussetzung der
<lb/>Strafbarkeit ist die Vorstreckung einer bestimmten Frist zur

<lb/>Abgabe der Erklärung.122

<lb/>Erfüllung s. Kauf, Verträge.

<lb/>Erfüllungsort: Ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes

<lb/>auch bei Quasikontrakten gegeben?.31

<lb/>Ersatz s. Entschädigung.

<lb/>Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften. Reichsgesetz

<lb/>vom 1. Mai 1889 von F. 3£. Pröbst.304

<lb/>Execution s. Arrestbeschluß, Subhastationen,
<lb/>Vollstreckung.

<lb/>Expropriation: Ermittelung des Werthes eines Grund- 
<lb/>stückes als Bauplatz.148
</p>
            <p>

               <lb/>Fabrik s. Haftpflicht.

<lb/>Fahrtrecht.153

<lb/>Firma: Deutliche Unterscheidung zweier Firmen im Sinne
<lb/>des Art. 20 des HGB. Nichtgeltung der Grundsätze der
<lb/>60n6urre.n66 dßloyale nach dem HGB. und dem ge- 
<lb/>meinen Rechte. Unterschied zwischen Firma und Waaren-

<lb/>zeichen.241

<lb/>Inwiefern kann eine Handelsgesellschaft unter ihrer Firma
<lb/>als aus Art. 27 des HGB. Verletzte klagen? . . . 248
<lb/>Fiskus: Haftung desselben für mangelhafte Treppenbe- 
<lb/>leuchtung eines Gerichtsgebäudes.202

<lb/>S. a. Beamte, Kompetenz.

<lb/>Fleischbeschauer: Die von den verpflichteten Fleischbe-
<lb/>» schauern in Oberbayern geführten Verzeichnisse über die
<lb/>beschauten Schlachtthiere sind öffentliche Register im Sinne
<lb/>des § 348 des StGB.101
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0007.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Forderungen: Sind solche bewegliche Sachen im Sinne

<lb/>des Art. 309 des HGB. ?.250

<lb/>Frachtführer: Begriff nach Art. 390 des HGB. . . . 283
<lb/>Fragen: Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 der StPO, kann
<lb/>für den Fall eines Mißbrauches der unmittelbaren Be- 
<lb/>fragung nach § 239 Abs. 2 der StPO, analog ange- 
<lb/>wendet werden. Insbesondere kann der Vorsitzende, statt
<lb/>die Befragung ganz zu versagen, vorgängige Mittheilung
<lb/>der Frage verlangen. — Darüber ob ein Mißbrauch vor- 
<lb/>liegt, kann nach § 237 Abs. 2 der StPO, die Entschei- 
</p>
            <p>

               <lb/>dung des Gerichts angerufen werden.281

<lb/>Früchte: Inwiefern sind Bäume Früchte des Grundstücks?
<lb/>Beweislast. Preuß. Landr. ..184
</p>
            <p>

               <lb/>Gant s. Konkurs.

<lb/>Gebühren s. Kosten.

<lb/>Gefahren: Begriff nach § 120 der Gewerbeordnung . . 226

<lb/>Gefangene: Das Tagebuch für Strafgefangene der bayer.
<lb/>Gefängnißwärter ist nicht zum urkundlichen Nachweis
<lb/>darüber, daß die eingetragene Person auch wirklich den

<lb/>eingetragenen Namen führe, bestimmt.57

<lb/>Die Vorschriften über Beaufsichtigung von Arbeiten „äußert
<lb/>halb des Gefängnisses" sind nicht maßgebend für Ar- 
<lb/>beiten im Gefängnißhofe. — Eine Nachlässigkeit in Ver- 
<lb/>wahrung der Schlüssel ist nicht ohne Weilers darin zu
<lb/>finden, daß ein Gefängnißwärter, für welchen ein Stell- 
<lb/>vertreter nicht bestellt ist, solche seinen Familienange- 
<lb/>hörigen anvertraut .97

<lb/>Gemeinde s. Entschädigung.

<lb/>Gemeindeschreiber s. Urkundenfälschung.

<lb/>Genossenschaften s. Erwerbs-und Wirthschafts-
<lb/>genossenschasten.

<lb/>Gerichtsschreiber: Die Zulassung eines Gerichtsschrei- 
<lb/>bers zur Berathung eines Urtheils und zur Abstimmung
<lb/>hierüber ist dann gestattet, wenn derselbe ein beim Gerichte
<lb/>zu seiner Ausbildung beschäftigter Referendar (Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>praktikant) ist.157

<lb/>Gerichtsstand des § 690 der CPO. für die Anfech- 
<lb/>tungsklage des Konkursverwalters.399

<lb/>Der Gerichtsstand des § 32 der CPO. ist für Kla- 
<lb/>gen aus § 23 der KO. nicht begründet .403

<lb/>Gerichtsvollzieher: Haftung desselben dem Gläubiger
<lb/>gegenüber aus der Ausführung einer Zwangsvollstreckung.

<lb/>Preuß. Landr.218

<lb/>Gerichtsstand: Ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes

<lb/>auch bei Quasikontrakten gegeben?.31

<lb/>Geschworne: Ein Beisatz, dessen Tragweite nicht mit Sicher- 
<lb/>heit zu ermitteln ist, macht den Spruch der Geschwornen
<lb/>unklar und bedingt das in § 309 der StPO, vorgezeichnete
<lb/>Verfahren .* . 137
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0008.tif"
                n="viii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seile
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ablehnung der Geschwornen wegen Besorgniß der Be- 
<lb/>fangenheit kann nur nach § 282, nicht nach § 24 der StPO.

<lb/>erfolgen.142

<lb/>Gewerbsfrau: Schuldenhaftung.366

<lb/>Grundstück: Inwiefern sind Bäume Früchte des Grund- 
<lb/>stücks? Beweislast. Preuß. Landr.184
</p>
            <p>

               <lb/>Haftpflicht: „Betrieb" einer Fabrik im Sinne des ]§ 2

<lb/>des Reichshaftpflichtgesetzes.225

<lb/>Begriff des Bergwerks und der Gräberei nach § 2 des
<lb/>Reichshaftpflichtgesetzes mit Beziehung auf Bohrungen

<lb/>nach Petroleum.. . 226

<lb/>Eine vorläufige Klage auf Bestellung einer Sicherheit
<lb/>allein ist durch § 7 Abs. 1 des Reichshaftpflichtgesetzes

<lb/>nicht geschaffen.. . 231

<lb/>Anwendung von Schutzbrillen im Fabrikbetrieb .... 348
<lb/>Handelsgeschäft: Uebergang der Schulden eines Handels- 
<lb/>geschäftes auf den Uebernehmer desselben. Vollkauf- 
<lb/>mann. Uebertragung des ganzen Vermögens.270

<lb/>Ist die gewerbsmäßige Beförderung von Briefen ein Han- 
<lb/>delsgeschäft? .283

<lb/>Handelsgesellschaft: Inwiefern kann eine Handels- 

<lb/>gesellschaft unter ihrer Firma als aus Art. 27 des HGB.

<lb/>Verletzte klagen? ..248

<lb/>Haftung der offenen Handelsgesellschaft aus nicht rechtsge-
<lb/>schäftlichen Handlungen eines Gesellschafters .... 266
<lb/>Handlung: Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung
<lb/>einer solchen durch den Schuldner. CPO. 88 773. 775 209
<lb/>Hehlerei mittelst „Versetzen" der von einem Dritten durch

<lb/>eine Strafthal erworbenen Sachen.81

<lb/>Hotelbesitzer s. Entschädigung.

<lb/>Hypotheken: Haftung für Eigenthumsübertragung bei
<lb/>nachfolgender Protestation im Hypothekenbuche .... 152
<lb/>Umfang eines Austragsrechtes und der hiefür bestehenden

<lb/>Hypothek.330

<lb/>Pertinenzeigenfchaft von Dampfmaschinen zum Betriebe
<lb/>von Fabriken . 150
</p>
            <p>

               <lb/>Zagd: Die Ausübung des Jagdrechtes durch die Grund-
<lb/>eigenthümer in Hofräumen und Hausgärten setzt nur eine
<lb/>kennbare Umfriedung, nicht eine dichte Umzäumung vor- 
<lb/>aus. Ein „Hausgarten" muß an das häusliche Anwesen
<lb/>— Haus oder Hof — anstoßen und zunächst häuslichen,
<lb/>nicht allgemein landwirthschaftlichen Zwecken dienen . . 87

<lb/>Eine sogenannte Jnklave im Sinne des Art. 3 des bayer.
<lb/>Gesetzes vom 30. März 1850 über die Ausübung der
<lb/>Jagd muß vollständig von einem größeren Grundkomplexe
<lb/>umschlossen sein, wobei es keinen Unterschied macht, ob
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0009.tif"
                n="ix"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>tQta
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>der nicht umschlossene Theil mit der Gemeindeflur, zu
<lb/>welcher er gehört, zusammenhängt oder nicht .... 89

<lb/>Konfiskation "eines beim unbefugten Jagen mitgeführten

<lb/>Jagdgewehrs.93

<lb/>nklave s. Jagd.

<lb/>nventurzwang in Erbfällen nach gemeinem und bayer.

<lb/>Recht.1, 17, 33

<lb/>Kauf: Beweislast beim Preisminderungsanspruch in Bezug

<lb/>auf einen Genuskauf.. . . . 248

<lb/>Muß der auf Erfüllung und Schadensersatz klagende Ver- 
<lb/>käufer die zu liefernden Maaren stets und ununter- 
<lb/>brochen bereit halten?.251

<lb/>Klage auf Abnahme der gekauften Maaren.268

<lb/>Kaufleute: Nicht alle Kaufleute von geringerem Geschäfts- 
<lb/>betrieb fallen unter Art. 10 des HGB. und sind deshalb
<lb/>von den Verpflichtungen nach Art. 28 ff. desselben Gesetzes,

<lb/>Bücher zu führen, befreit.379

<lb/>Klagen: Feststellungsklage.336

<lb/>Klageänderung oder Ergänzung? .409

<lb/>Kompensation s. Compensation.

<lb/>Kompetenz: Zuständigkeit über den Widerspruch gegen eine
<lb/>einstweilige Verfügung, die nach Ablehnung des Antrages
<lb/>durch die I. Instanz von dem Beschwerdegerichte durch Be- 
<lb/>schluß angeordnet war.372

<lb/>Zuständigkeit in Rechtsstreiten, wenn der Fiskus als Par- 
<lb/>tei beiheiligt ist ..387

<lb/>Konkurrenz s. Zusammentreffen.

<lb/>Konkurs: Anspruch eines Vermieters auf vorzugsweise

<lb/>Befriedigung .174

<lb/>Aus einem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich bleibt
<lb/>bezüglich des ungedeckt gebliebenen Forderungsrechts
<lb/>für den Gläubiger eine Naturalobligation nicht zurück.

<lb/>(KO § 178).175

<lb/>Gerichtsstand des § 690 der CPO. für die Anfechtungs- 
<lb/>klage des Konkursverwalters.399

<lb/>Kosten: Kostenvorschuß im Ehescheidungsprozeffe .... 173
<lb/>Anwallsgebühr, wenn die nicht rite eingelegte Berufung

<lb/>zurückgenommen ist.385

<lb/>Voraussetzung der Beweisgebühr nach § 13 Abs. 4 der

<lb/>RAGO.386

<lb/>Krankenversicherungsgesetz: Ist für die Streitig- 
<lb/>keiten aus tz 27 desselben der Rechtsweg zulässig? 257, 273, 289
<lb/>Kuppelei: Durch Vermietung von Wohnungen an Per- 
<lb/>sonen, von welchen der Vermiether weiß, daß sie die Räume
<lb/>zum Zwecke der Ausübung der Unzucht benutzen oder an
<lb/>Andere abgeben wollen. 70
</p>
            <p>

               <lb/>Ladeschein: Erforderniß eines solchen im Sinne des
<lb/>Art. 413, 414 des HGB.303
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0010.tif"
                n="x"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Litisdenunziation s. Streitverkündung.
<lb/>Lotterieloose s. Betrug.
</p>
            <p>

               <lb/>Meineid s. Eid.

<lb/>Mi et he: Locatio conductio operis ober operarum ? Ein- 
<lb/>fluß der Unmöglichkeit der Leistung. 13

<lb/>Anspruch eines Bermiethers auf vorzugsweise Befriedigung
<lb/>im Konkurse.174
</p>
            <p>

               <lb/>Rahrungsauszug, vertragsmäßiger, ist ein solcher

<lb/>pfändbar?.145

<lb/>Nahrungsmitte lgesetz vom 14. Mai 1879. Die An- 
<lb/>wendung des § 12 Ziff. 1 fordert ausdrückliche Feststellung
<lb/>des Bewußtseins der Gesundheilsschädlichkeit. Diese letztere
<lb/>ist eine objektive Eigenschaft, welche dem Gegenstände an- 
<lb/>haften muß. Die Möglichkeit, daß durch nachträgliche Mit-
<lb/>theilung über dessen Herkunft oder Beschaffenheit Ekel oder
<lb/>damit eine Gesundheitsstörung entstehe, ist nicht genügend

<lb/>für Annahme dieses Thatbestandes.115

<lb/>Ein Zusatz von sogenanntem Kastor-(Saubohnen-) Mehl
<lb/>zum „Brodmehl" gilt in Bayern als Verfälschung des

<lb/>Nahrungsmittels (tz 10 des Gesetzes).118

<lb/>Zur Feststellung des Begriffes „Wein" bedarf es keiner be- 
<lb/>sonderen Beweisführung im einzelnen Falle. Das soge- 
<lb/>nannte „Petiotisiren", wodurch das Quantum des Weines
<lb/>durch Wasserzusätze vermehrt wird, ist Verfälschung (§10

<lb/>des Gesetzes).129

<lb/>Nebenklage: Wenn Jemand an die gegen den Angeklagten
<lb/>erhobene öffentliche Klage seinen Anschluß als Nebenkläger
<lb/>erklärt, so ist hierin im Zweifel ein Strafantrag zu fin- 
<lb/>den. Revision des Nebenklägers.140

<lb/>Bei Strafverfolgung aus § 223a des StGB, ist der An- 
<lb/>schluß eines Nebenklägers regelmäßig ausgeschlossen . 143
<lb/>Negatorienklage.153
</p>
            <p>

               <lb/>Pacht: Beweislast bei der Exmissionsklage des Verpächters 193
<lb/>Paulianisches Rechtsmittel: Anfechtung von Rechts- 
<lb/>handlungen des Schuldners.165, 168

<lb/>Inwiefern bildet die Unterlassung des Einspruchs gegen
<lb/>einen Zahlungsbefehl eine anfechtbare Rechtshandlung? 169
<lb/>Pensionen: Ist die k. b. Verordnung vom 30. November
<lb/>1886, betreffend die Neuregelung der Pensionsverhältnisse
<lb/>für das nicht pragmatische Personal der k. b. Verkehrs- 
<lb/>anstalten, ein Akt der Landesgesetzgebung im Sinne des
<lb/>Reichsfürsorgegesetzes vom 15. März 1886? Nach welchem
<lb/>Gesichtspunkte ist zu priifen, ob durch einen dergleichen Akt
<lb/>eine den §§ 1—5 des Reichsgesetzes gleichkommende Für«
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0011.tif"
                n="xi"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>sorge getroffen sei? Beziehung des § 7 dieses Gesetzes.
<lb/>Werden die Ansprüche des Beschädigten aus der lex
<lb/>Aquilia durch jene Verordnung ausgeschlossen? . . . 312

<lb/>Personenstand: Wer ein fremdes Kind, in der Absicht,
<lb/>dasselbe als eigenes anzunehmen und zu erziehen, allge- 
<lb/>mein hiefür ausgiebt, unterdrückt den Personenstand, selbst
<lb/>ohne daß das Standesregifter geändert wird? .... 63

<lb/>Vermuthung für die Ehelichkeit der in einer demnächst für
<lb/>ungiltig erklärten Ehe geborenen Kinder. Anfechtungs-
</p>
            <p>

               <lb/>frist und siorm. Preuß. Landr.  183

<lb/>Pertinenzen: Voraussetzungen, unter welchen nach der
<lb/>Novelle vom 29. Mai 1886 zur bayer. Subh.-Ordn. eine
<lb/>Zwangsvollstreckung in Pertinenzen eines Anwesens drohen

<lb/>kann.106

<lb/>Pertinenzeigenschaft von Dampfmaschinen zum Betriebe von

<lb/>Fabriken.150

<lb/>Pfändung: Ist ein vertragsmäßiger Nahrungsauszug

<lb/>pfändbar?. 106

<lb/>Pfand rückgabe: Voraussetzungen der Verpflichtung zur

<lb/>Pfandrückgabe. Preuß. Landr.223

<lb/>Pflichtteil: Klage auf Ergänzung des Pflichttheils. Pas- 
<lb/>sivlegitimation im Falle des § 485 Th. II Tit. 2 des
<lb/>preuß. Landr. Enterbungsgrund. Anrechnung eines Nieß- 
<lb/>brauchs auf den Pflichttheil.206
</p>
            <p>

               <lb/>Preußisches Landrecht s. Bäume, Compensation,
<lb/>Entschädigung, Fiskus, Gerichtsvollzieher,
<lb/>Pacht, Personenstand, Perlinenzen, Pfand- 
<lb/>rückgabe, Pflichttheil, Testamente, Verjäh- 
<lb/>rung, Verträge, Zahlung.

<lb/>Pröbst, Fr. T.: Das Reichsgesetz vom 1. Mai 1889 über
<lb/>die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften .... 304
<lb/>Protestation: Haftung für Eigenthumsübertragung bei
</p>
            <p>

               <lb/>nachfolgender Protestation.152

<lb/>Nechtshülfe durch Vermittlung von Zustellungen in der

<lb/>nichtstreitigen Rechtspflege.369

<lb/>Rechtspraktikanten s. Gerichtsschreiber.
</p>
            <p>

               <lb/>Revision in Strafsachen: „Allerheiligen" ist in konfessionell
<lb/>gemischten Orten Bayerns „kein allgemeiner Feiertag" im
<lb/>Sinne des § 43 Abs. 2 der StPO. Auch das Namens- 
<lb/>fest des Regenten ist in Bayern kein „allgemeiner Feier- 
<lb/>tag." Abweisung der Beschwerde gegen den die Revision
<lb/>als verspätet zurückweisenden Beschluß des Landgerichts . 132

<lb/>Die unterlassene Verlesung der Gründe eines Revisions-
<lb/>urtheils in der neuen Hauptverhandlung bedingt nicht
<lb/>die Aufhebung des darauf erlassenen Uriheils . . . 136

<lb/>Revision des Nebenklägers.140

<lb/>Sachen, bewegliche: Sind Forderungen solche im Sinne
<lb/>des Art. 309'des HGB.?..
</p>
            <p>

               <lb/>250
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0012.tif"
                n="xii"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Sachverständige: Voraussetzung der Bestrafung solcher

<lb/>aus § 374 der CPO. '.410

<lb/>Schadensersatz s. Entschädigung.

<lb/>Schein: Ulus valet quod agitur, quam quod simulate

<lb/>concessitur.49

<lb/>Schenkung unter Lebenden.162
</p>
            <p>

               <lb/>Schuldschein: Mangel des Verpflichtungsgrundes . . . 189
<lb/>Siechthum: Zum Begriffe desselben in § 224 des StGB. 71
<lb/>Simulation s. Schein.

<lb/>Staat s. Beamte.

<lb/>Stempel s. Namensstempel.

<lb/>Sterberegister s. Urkundenfälschung.

<lb/>Strafantrag s. Nebenklage, Uriheile in Straf- 
<lb/>sachen.

<lb/>Strafbarkeit s. Einsicht.

<lb/>Streitgegenstand: Kann eine Partei auf Erhöhung des

<lb/>Werthes des Streitgegenstandes antragen?.401

<lb/>Werth des Streitgegenstandes bei einem Hypotheken-Priori-
</p>
            <p>

               <lb/>tätsstreit.402

<lb/>Streitverkündung: Rückgriff gegen den Litisdenunziaten

<lb/>aus einem verglichenen Prozesse.  54

<lb/>Subhastationen: Voraussetzungen, unter welchen nach
<lb/>der Novelle vom 29. Mai 1886 zur bayer. Subh.-Ordn. eine
<lb/>Zwangsvollstreckung in Pertinenzen eines Anwesens drohen

<lb/>kann.106

<lb/>Aufhebung des Zuschlages. Zur bayer. Subh.-Ordn. Art. 64.

<lb/>82 Ziff. 3. 5.337
</p>
            <p>

               <lb/>Durch den Zuschlag werden die vom Ansteigerer nicht über- 
<lb/>nommenen Hypotheken fällig und zahlbar. Zur bayer.
<lb/>Subh.-Ordn. Art. 55 Ziff. 1 und Hyp.-Ges. § 81 . . 353
</p>
            <p>

               <lb/>Tagebuch für Strafgefangene s. Urkundenfälschung.
<lb/>Testamente: Letztwillige Verfügung des Testators über das

<lb/>besondere Eigenthum des eingesetzten Erben.205

<lb/>Testirfähigkeit von Taubstummen. Form der Testamente
<lb/>von solchen. Preuß. Landr.239
</p>
            <p>

               <lb/>Uebergabe: Widerruflichkeit der in einem Uebergabsvertrage
<lb/>auf den Todesfall eines der Kontrahenten einem Dritten

<lb/>gemachten Zuwendung.

<lb/>Unfallversicherung: Betriebsunfall . . . . . . .

<lb/>Ansprüche eines durch einen Post- und Eisenbahnbetriebs- 
<lb/>unfall verunglückten bayer. Postbediensteten gegenüber

<lb/>dem k. Eisenbahnfiskus.

<lb/>Unterhändle rlohn.

<lb/>Unzucht: Vorschubleisten durch „Gewährung von Gelegen- 
<lb/>heit" mittelst bloßen passiven Verhaltens.

<lb/>Urkunde s. Zustellungen.
</p>
            <p>

               <lb/>154

<lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>232

<lb/>370


<lb/>68
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0013.tif"
                n="xiii"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0013"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Urkundenfälschung: Das Tagebuch füU Strafgefangene
<lb/>der bayer. Gefängnißwärter ist nicht zum urkundlichen
<lb/>Nachweis darüber, daß die eingetragene Person auch wirk- 
<lb/>lich den eingetragenen Namen führe, bestimmt .... 57

<lb/>Aerztliche Rezepte sind beweiserhebliche Privaturkunden.

<lb/>Ihre Fälschung fällt unter § 267 des StGB. ... 78

<lb/>Der bayerische Gemeindeschreiber, welcher einen, wenn auch
<lb/>dem Inhalte nach richtigen Heimathschein mit dem Na- 
<lb/>men des zuständigen Bürgermeisters unterfertigt und
<lb/>dem Bezirksamte zum amtlichen Gebrauch zusendet, be- 
<lb/>geht Urkundenfälschung.84

<lb/>Die zum Sterberegister gemachte unwahre Angabe, daß die
<lb/>Mutter und der Erzeuger eines unehelichen Kindes ver-
<lb/>heirathet seien, begründet den Thalbestand des § 271
<lb/>des StGB.113
</p>
            <p>

               <lb/>Uriheile in Civilsachen: Zulassung des Gerichtsschreibers
<lb/>zur Berathung des Urtheils und zur Abstimmung hierüber
<lb/>Erledigung eines bedingten Endurtheils ......

<lb/>Unstatthaftigkeit der Ergänzung des Urtheils durch einen

<lb/>Beschluß.

<lb/>Urtheilsberichtigung oder — unzulässige — Urtheilsab-
<lb/>änderung im Kostenpunkt. Beschwerde hiegegen . .

<lb/>Urtheile in Strafsachen: Der Strafantrag gehört nicht
<lb/>zu denjenigen Thatsachen, welche gemäß § 266 der StPO,
<lb/>zur Begründung der Strafbarkeit einer Handlung im Ur- 
<lb/>theile näher festgestellt werden müssen . ..
</p>
            <p>

               <lb/>157

<lb/>172

<lb/>397

<lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>Verfügungen, einstweilige, s. Arrest. Beschwerde,
<lb/>Kompetenz.

<lb/>Vergleich: Wesen und Klagbarkeit eines außergerichtlichen

<lb/>Vergleiches.45

<lb/>Rückgriff gegen den Litisdenunziaten aus einem verglichenen

<lb/>Prozesse. 54

<lb/>Verjährung: Anspruchsverjährung, mala fides. Verhält- 
<lb/>nis der §§ 568, 569 Th. I Tit. 9 des preuß. Landr. . 196
<lb/>Verkauf s. Kauf.

<lb/>Verschulden: Beurtheilung desselben im handelsrechtlichen
<lb/>Vertragsverhältnisse nach Handelsrecht mit Ausschluß des

<lb/>Landesrechts.375

<lb/>Versteigerungen s. Subhastationen.

<lb/>Verträge: Vertragsmäßige Verpflichtung zum Bierbezuge

<lb/>aus einer bestimmten Brauerei.29

<lb/>Form der Verträge. Preuß. Landr.153

<lb/>Mangel der Schriftform. Preuß. Landr.186

<lb/>Verträge zu Gunsten Dritter.154

<lb/>Voraussetzung der Perfektion eines schriftlichen Vertrages.

<lb/>Mangel des Verpflichtungsgrundes in einem Schuldschein 189
<lb/>Erfüllungsweigerung wegen Nichterfüllung des Gegen- 
<lb/>kontrahenten .  255
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0014.tif"
                n="xiv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Vollstreckung: Voraussetzung der Zwangsvollstreckung 372
<lb/>Zustellung des Vollstreckungsbeschlusses an den Dritt- 
<lb/>schuldner nach § 730 Abs. 3 der CPO.374

<lb/>Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel .... 395
<lb/>S. a. Gerichtsvollzieher'
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel s. Zahlung.

<lb/>Weide: Unterhaltung des Weidezaunes bei der Alpenweide
<lb/>Wein s. Nahrungsmittelgesetz.

<lb/>Werth des Streitgegenstandes s. Streitgegenstand.

<lb/>Widerspruch gegen einen Arrestbeschluß.

<lb/>Desgleichen gegen eine in der Beschwerdeinstanz erlassene

<lb/>einstweilige Verfügung.

<lb/>Widerspruchsklage zur Beseitigung einer Beschlagnahme
<lb/>Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsfrist
<lb/>Wirthschaftsgenossenschaften s. Erwerbs- und
<lb/>Wirthschaftsgenossenschaften.
</p>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>370

<lb/>396

<lb/>182

<lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>Zahlung: Eintritt des Zahlenden in die Rechte des be- 
</p>
            <p>

               <lb/>zahlten Gläubigers; insbesondere beim Verkehr in laufen- 
<lb/>der Rechnung.189

<lb/>Bedeutung der Zahlung durch Wechsel ..195

<lb/>Zeugen: Weder der wegen Beihilfe zum Meineide, noch der
<lb/>wegen Verleitung zum fahrlässigen Falscheide Verurtheilte
<lb/>kann für unfähig erklärt werden , ferner als Zeuge eid- 
<lb/>lich vernommen zu werden.65

<lb/>Zeugnißverweigerung: Bei einer Anklage wegen Bi- 
<lb/>gamie ist auch die zweite Ehefrau über das Recht der Zeug- 
<lb/>nißverweigerung zu belehren..135

<lb/>Zusammentreffen: Verletzt eine Thal mehrere Straf- 
<lb/>gesetze, fo ist die Frage, ob der Angeklagte die zur Er-
<lb/>kenntniß der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Ein- 
<lb/>sicht besaß, nach fämmtlichen rechtlichen Gesichtspunkten

<lb/>zu prüfen.57

<lb/>Zuschlag s. Subhastationen.

<lb/>Zuständigkeit s. Kompetenz.

<lb/>Zustellungen: Rechtshülfe durch Vermittlung von Zu- 
<lb/>stellungen in der nichtstreitigen Rechtspflege.369

<lb/>Zustellung des Vollstreckungsbeschlusfes an den Dritt- 
<lb/>schuldner nach K 730 Abs. 3 der CPO.374

<lb/>Erfordernisse und Bedeutung der Zustellungsurkunde.

<lb/>CPO. ß 174. Ermächtigung einer Mittelsperson zur
<lb/>Veranlassung der Zustellung. Angabe des Auftraggebers

<lb/>des Gerichtsvollziehers in der Urkunde.390

<lb/>Zwangsenteignung s. Expropriation.
<lb/>Zwangsversteigerung s. Subhastationem
</p>
            <p>

               <lb/>Zwangsvollstreckung s. Vollstreckung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0015.tif"
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         <div xml:id="d87225e1842">
            <head>Systematisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Htegister

<lb/>I. Civilprozeß und verwandte Rechtsgebiete.

<lb/>A. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>8 4. Werth des Streitgegenstandes bei einem Hypotheken-
<lb/>Prioritätsstreit. 402.

<lb/>8 29. Ist der Gerichtsstand des Ersüllungsortes auch bei
<lb/>Quasikontrakien gegeben? 31.

<lb/>8 32. Der Gerichtsstand dieses Paragraphen ist für Klagen
<lb/>aus § 23 der KO. nicht begründet. 403.

<lb/>§ 71, 65. Rückgriff gegen den Litisdenunziaten aus einem
<lb/>verglichenen Prozesse. 55.

<lb/>§ 174. Erfordernisse und Bedeutung der Zustellungsurkunde.
<lb/>Ermächtigung einer Mittelsperson zur Veranlassung der Zu- 
<lb/>stellung. Angabe des Auftraggebers des Gerichtsvollziehers in der
<lb/>Urkunde. 390.

<lb/>ß 211. Wiedereinsetzung gegen Ablauf der Berufungsfrist. 173.

<lb/>8 230. Die Rolle des Beklagten bestimmt sich nur nach dem
<lb/>Inhalt der Klageschrift, nicht nach der Zustellung. 406.

<lb/>8 231. Feststellungsklage. 336.

<lb/>8 240. Klageänderung oder Ergänzung? 409.

<lb/>8 289,290,94. Urtheilsberichtigung oder — unzulässige — Ur- 
<lb/>iheilsabänderung im Kostenpunkt. Beschwerde hiegegen. 404.

<lb/>8 292, 654. Unstatthaftigkeit der Ergänzung eines Urtheils
<lb/>durch einen Beschluß. 397.

<lb/>8 374. Voraussetzung der Bestrafung hieraus. 410.

<lb/>8 409 Abs. 3. Erledigung eines bedingten Endurtheils. 172.

<lb/>8 410. Ist Eideszuschiebung über die Wissenschaft von Eigen- 
<lb/>thum des Gegners an einem Gegenstände zulässig? 412.

<lb/>8 497. Anwendung eines Namensstempels zur Beglaubigung
<lb/>eines Schriftstückes, welches dem Gegner zugestellt wird. 47.

<lb/>8 499. Kann darauf, daß nach Schluß der öffentlichen Ver- 
<lb/>handlung, aber vor Verkündung des Urtheils I. Instanz eine
<lb/>Theilzahlung gemacht wurde, die dem Gerichte in einer gemein- 
<lb/>schaftlichen Eingabe angezeigt wurde, eine Berufung gegen das
<lb/>erstrichterliche Urtheil, welches die Theilzahlung nicht berücksichtigte,
<lb/>begründet werden? 16.

<lb/>8 584. Weitere Beschwerde oder Widerspruch gegen eine in
<lb/>der Beschwerdeinstanz erlassene einstweilige Verfügung. 396.

<lb/>8 584, 815. Kostenvorschuß im Ehescheidungsprozesse. 173.

<lb/>8 668. Dessen Verhältniß zu 8 666, 395.

<lb/>8 685 Abs. 1, 701. Neuer selbständiger Beschwerdegrund,
<lb/>wenn eine Beschwerde statt als unzulässig als unbegründet ver- 
<lb/>worfen wird. 398.

<lb/>8 690. Widerspruchsklage zur Beseitigung einer Beschlag- 
<lb/>nahme. 182. Gerichtsstand für die Anfechtungsklage des Konkurs- 
<lb/>verwalters. 399.
</p>
            <pb facs="2084702_08+1890_0016.tif"
                n="xvi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 730. Zustellung des Vollstreckungsbeschlusses an den Dritt- 
<lb/>schuldner. 374.

<lb/>8 730, 736. Ist ein vertragsmäßiger Nahrungsauszug
<lb/>pfändbar? 145.

<lb/>8 773, 775. Verpflichtung des Schuldners zur Vornahme
<lb/>oder Unterlassung von Handlungen. 209.

<lb/>8 804, 805. Widerspruch gegen einen Arrestbeschluß. 370.

<lb/>8 804, 805, 814, 815. Zuständigkeit. 372.

<lb/>8 809 Abs. 2 findet auf einstweilige Verfügung- keine An- 
<lb/>wendung. 414.
</p>
            <p>

               <lb/>6. Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung.

<lb/>8 4, 14. Zuständigkeit, wenn der Fiskus Partei ist. 387.

<lb/>6. Konkursordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>8 41 Ziff. 4. Anspruch eines Bermiethers auf vorzugsweise
<lb/>Befriedigung. 174.

<lb/>8 178. Aus einem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich
<lb/>bleibt bezüglich des ungedeckt gebliebenen Forderungsrechts für
<lb/>den Gläubiger eine Naturalobligation nicht zurück. 175.

<lb/>8 210. Nicht alle Kaufleute von geringem Geschäftsbetrieb
<lb/>fallen unter Art. 10 des HGB. und sind deshalb von den Ver- 
<lb/>pflichtungen nach Art. 28 ff. desselben Gesetzes, Bücher zu führen,
<lb/>befreit. 379.

<lb/>D. Bayerisches Ausführungsgesetz zur Civilprozeß- und

<lb/>Konkursordnung.

<lb/>Art. 2. Dessen Berhältniß zur CPO. 387.

<lb/>Art. 65, 8 17 der Bekanntmachung vom 11. September 1879,
<lb/>8 31 der Bekanntmachung vom 25. desselben Monats. J.-M.-Bl.
<lb/>721 und 1257. Rechtshülfe durch Vermittlung von Zustellungen
<lb/>in der nichtstreitigen Rechtspflege. 369.

<lb/>Art. 81, GO. Kap. XVII 8 1 Ziff. 4—8 und 11-12. We- 
<lb/>sen und Klagbarkeit eines außergerichtlichen Vergleiches. 45.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Bayerische Subhastationsordnung.

<lb/>Art. 55 Ziff. 1, Hyp.-Ges. 8 81. Durch den Zuschlag wer- 
<lb/>den die vom Ansteigerer nicht übernommenen Hypotheken fällig
<lb/>und zahlbar. 353.

<lb/>Art. 64, 82 Ziff. 3, 5. Aufhebung des Zuschlages. 337.
</p>
            <p>

               <lb/>F. Gerichlsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich.
</p>
            <p>

               <lb/>8 70, Bayer. Ausf.-Ges. zur^MvMrozeß- -und Konkursord-
<lb/>, Art. 26 Ziff. 2. Auf Verletzung einer dem Staat obliegenden
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0017.tif"
                n="xvii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register. XVII


<lb/>Vertragspflicht durch die Beamten finden diese Bestimmungen keine
<lb/>Anwendung. 376.

<lb/>§ 195. Die Zulassung des Gerichtsschreibers zur Berathung
<lb/>eines Urtheils und zur Abstimmung hierüber ist dann gestattet,
<lb/>wenn derselbe ein beim Gericht zu seiner Ausbildung beschäftigter
<lb/>Referendar (Rechtspraktikant) ist. 157.

<lb/>G. Rechtsanwaltsgebuhrenordnung.

<lb/>§ 13 Abs. 4. Voraussetzung der Beweisgebühr. 386.
<lb/>ß 47. Anwaltsgebühr, wenn die nicht rite eingelegte Be- 
<lb/>rufung zurückgenommen ist. 385.

<lb/>8. Gerichtskostengesetz.

<lb/>8 16 Abs. 2. Kann eine Partei auf Erhöhung des Streit-
<lb/>gegenstandswerthes antragen? 401.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Civilrecht.

<lb/>A. Allgemeine Lehren.

<lb/>Vermuthung für die Ehelichkeit der in einer demnächst für
<lb/>ungiltig erklärten Ehe geborenen Kinder. Anfechtungs-Frist und
<lb/>Form. Preuß. Landr. 183. Inwiefern sind Bäume Früchte
<lb/>des Grundstücks. Beweislast. Preuß. Landr. 184. Anspruchs- 
<lb/>verjährung, mala fides, Berhältniß der §§ 568, 569 Th. I Tit. 9
<lb/>des preuß. Landr. 196.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Dingliche und denselben verwandle Rechte.

<lb/>1) Eigenthum. Haftung für Eigenthumsübertragung bei
<lb/>nachfolgender Protestation. 152. Negatorienklage. 153.

<lb/>2) Servituten. Fahrtrecht. 153.

<lb/>3) Deutschrechtliche Realgerechtsame. Unterhaltung
<lb/>des Weidezaunes bei der Alpenweide. 177. Umfang eines Aus- 
<lb/>tragsrechtes und der hiefür bestehenden Hypothek. 330.

<lb/>4) Pfand- insonderheit Hypothekenrecht. Pertinenz-
<lb/>eigenschaft von Dampfmaschinen zum Betriebe von Fabriken. 150.
<lb/>Haftung für Eigenthumsübertragung bei nachfolgender Protesta- 
<lb/>tion. 152. Umfang eines Austragsrechts und der hiefür bestehen- 
<lb/>den Hypothek. 330. Voraussetzungen der Verpflichtung zur Pfand- 
<lb/>rückgabe. Preuß. Landr. 223.

<lb/>6. Obligationenrecht.

<lb/>1) Allgemeine G egenstände. Eintritt des Zahlenden
<lb/>in die Rechte des bezahlten Gläubigers, insbesondere beim Ver-


<lb/>2
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0018.tif"
                n="xviii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>kehr in laufender Rechnung. 189. Bedeutung der Zahlung durch
<lb/>Wechsel. Preuß. Landrecht. 195. Vertragsmäßige Verpflichtung
<lb/>zum Bierbezug aus einer bestimmten Brauerei. 29. Form der
<lb/>Verträge. Preuß. Landr. 153. Mangel der Schriftform bei Ver- 
<lb/>trägen. Preuß. Landrecht. 186. Verträge zu Gunsten Dritter.
<lb/>154. Voraussetzung der Perfektion eines schriftlichen Vertrages.
<lb/>Mangel des Verpflichtungsgrundes in einem Schuldschein. 189.
<lb/>Auslobung. 163. Plus valet quod agitur, quam quod simulate
<lb/>concessitur. 49. Die Erklärung des Beklagten im Prozesse mit
<lb/>einer Darlehensforderung zu kompensiren ist als Kündigung des
<lb/>Darlehens anzusehen. Preuß. Landr. 195. Kann der Cessionar
<lb/>gegen den Cedenten auf Schadloshaltung klagen, ohne den debitor
<lb/>cessus eingeklagt zu haben? 161.

<lb/>2) Einzelne Obligationen aus Verträgen und ver-
<lb/>tra gsähnlichen Verhältnissen. a) Gutsübergabe.
<lb/>Widerruflichkeit der in einem Uebergabsvertrage auf den Todesfall
<lb/>eines der Kontrahenten einem Dritten gemachten Zuwendung. 154.
<lb/>d) Mi et he. Locatio conductio operis oder operarum ? Einfluß
<lb/>der Unmöglichkeit der Leistung. 13. Beweislast bei der Exmissions- 
<lb/>klage des Verpächters. 193. e) Mandat. Unterhändlerlohn. 376.
<lb/>d) Schenkung unter Lebenden. 162.

<lb/>3) Obligationen aus Delikten und verschiedenen
<lb/>Entstehungsgründen. Haftung des Gerichtsvollziehers dem
<lb/>Gläubiger gegenüber aus der Ausführung einer Zwangsvoll- 
<lb/>streckung. Preuß. Landr. 218. Kumulirung der aetio ex lege
<lb/>Aquilia mit der actio de pauperie. 15. Entschädigungsanspruch
<lb/>der Gemeinde gegenüber dem außerehelichen Kinde eines aus Ge-
<lb/>meindemitteln unterstützten Verstorbenen. 51. Pflicht zum Schadens- 
<lb/>ersatz aus unrichtiger Jdentitätsbestätigung seitens eines Hotel- 
<lb/>besitzers. Preuß. Landr. 198. Haftung des Fiskus wegen mangeln- 
<lb/>der Treppenbeleuchtung eines Gerichtsgebäudes. Preuß. Landr. 202.
<lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners. 165,168. In- 
<lb/>wiefern bildet die Unterlassung des Einspruchs gegen einen
<lb/>Zahlungsbefehl eine anfechtbare Rechtshandlung? 170.

<lb/>D. Familienrecht.

<lb/>Wirkung der Entmündigung eines Ehegatten auf die Ver- 
<lb/>waltung des ehelichen Vermögens. 305, 321. Widerklage auf
<lb/>Herstellung des ehelichen Lebens. 350. Eheungültigkeit wegen
<lb/>Beischlafsunfähigkeit. 362. Vertrag über Aufhebung ehelicher Ge- 
<lb/>meinschaft. 364. Alimentationspflicht des Ehemanns gegenüber
<lb/>seiner Ehefrau während der Dauer des Ehescheidungsprozesses.
<lb/>Bayer. Landr. 44. Desgleichen der Ehefrau gegenüber ihrem
<lb/>Ehemann nach demselben Recht. 44. Mitbelangüng der Ehefrau.
<lb/>172. Schuldenhaftung einer Gewerbsfrau. 366.

<lb/>E. Erbrecht.

<lb/>Letztwillige Verfügung des Testators über das besondere
<lb/>Eigenthum des eingesetzten Erbend Preuß. Landr. 205. Testir-
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0019.tif"
                n="xix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>fähigkeit von Taubstummen. Form solcher Testamente- Preuß.
<lb/>Landr. 239. Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gemeinem
<lb/>und daher. Recht. 1, 17, 33. Haftung für Erbschaftsschulden. 165.
<lb/>Klage auf Ergänzung des Pflichtteils; Passivlegitimation im
<lb/>Falle des § 435 Th. II Tit. 2 des preuß. Landr. Enterbungs- 
<lb/>grund. Anrechnung eines Nießbrauchs auf den Pflichttheil. 206.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Art. 20. Deutliche Unterscheidung zweier Firmen im Sinne
<lb/>dieses Art. Nichtgeltung der Grundsätze der voneurrenoe döloyale
<lb/>nach dem HGB. und dem gemeinen Recht. Unterschied zwischen
<lb/>Firma und Waarenzeichen. 241.

<lb/>Art. 22. Uebergang der Schulden eines Handelsgeschäftes
<lb/>auf den Uebernehmer desselben. Vollkaufmann. Uebertragung des
<lb/>ganzen Vermögens 270.

<lb/>Art. 27. Inwiefern kann eine Handelsgesellschaft unter ihrer
<lb/>Firma als aus diesem Artikel Verletzte klagen? 248.

<lb/>Art. 115. Haftung der offenen Handelsgesellschaft aus nicht
<lb/>rechtsgeschäftlichen Handlungen eines Gesellschafters. 266.

<lb/>Art. 209 Abs. 2 Ziff. 7 und 219 Abs. 1, 184 Abs. 2, 229
<lb/>in der Fassung des Ges. v. 18. Juli 1884. Bedürfen die Be- 
<lb/>kanntmachungen des Vorstandes einer Actiengesellschaft an die
<lb/>Actionäre der Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder? 287.

<lb/>Art. 217, 241 ff. Haben auf Einhaltung der Bestimmungen
<lb/>dieser Art. auch solche Personen ein Recht, welche erst später
<lb/>Gläubiger der Actiengesellschaft wurden? Nach welchen Momenten
<lb/>bemißt sich der in den Bilanzen einzusetzende Werth des Grund- 
<lb/>kapitals der Gesellschaft? 262.

<lb/>Art. 219. Umfang der Verpflichtung eines Actionärs. 302.

<lb/>Art. 272 Ziff. 4, 274, 290. Beurtheilung des Verschuldens
<lb/>in handelsrechtlichen Vertragsverhältnissen nach Handelsrecht mit
<lb/>Ausschluß des Landesrechts. 375.

<lb/>Art. 309. Sind Forderungen bewegliche Sachen im Sinne
<lb/>dieses Artikels. 250.

<lb/>Art. 346. Klage auf Abnahme der verkauften Waaren. 268.

<lb/>Art. 348. Uebergang der Beweislast auf den Gegner des
<lb/>Beweispflichtigen. Beweislast beim Preisminderungsanspruch in
<lb/>Bezug auf einen Genuskauf. 248.

<lb/>Art. 354. Klage aus diesem Art. Muß der auf Erfüllung
<lb/>und Schadensersatz klagende Verkäufer die zu liefernde Maare
<lb/>stets und ununterbrochen bereit hallen? 251. Erfüllungsweigerung
<lb/>wegen Nichterfüllung des Gegenkontrahenten. 255.

<lb/>Art. 390, 272. Ist die gewerbsmäßige Beförderung von
<lb/>Briefen ein Handelsgeschäft? Begriff des Frachtführers. 283.

<lb/>Art. 414, 413. Erfordernisse eines Ladescheines. 303.

<lb/>Art. 424 Abs. 3. Zur Frage des Verschuldens der Bahn- 
<lb/>verwaltung. 290.
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0020.tif"
                n="xx"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Staats - und Verwaltungs-Recht.

<lb/>Das Reichsgesetz v. 1. Mai 1889 über Erwerbs- und Wirty-
<lb/>schastsgenossenschaften v. Fr. U. Pröbst. 304. Ist die k. b. Ver- 
<lb/>ordnung v. 30. Nov. 1886, betr. die Neuregelung der Pensions- 
<lb/>verhältnisse sür das nichtpragmatische Personal der k. b. Berkehrs-
<lb/>anstalten, ein Akt der Landesgesetzgebung im Sinne des Reichsfür- 
<lb/>sorgegesetzes v. 15. März 1886? Nach welchen Gesichtspunkten ist
<lb/>zu prüfen, ob durch einen dergleichen Akt eine den §§ 1—5 des
<lb/>Reichsgesetzes gleichkommende Fürsorge getroffen sei? Beziehung
<lb/>des Z 7 dieses Gesetzes. Werden die Ansprüche des Beschädigten
<lb/>aus der lex Aquilia durch jene Verordnung ausgeschlossen? 312.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Audere in Ausübung der Civilrechtspflege
<lb/>zur Anwendung gekommene Gesetze.

<lb/>1) Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>8 120. „Gefahren" nach diesem Paragraphen. 226.

<lb/>2) Reichshaftpflichtgesetz.

<lb/>8 2. „Betrieb" einer Fabrik im Sinne dieses Paragraphen.
<lb/>225. Begriff des Bergwerkes und der Gräberei nach diesem 8
<lb/>mit Beziehung auf Bohrungen nach Petroleum. 226. Anwendung
<lb/>von Schutzbrillen im Fabrikbetriebe. 348.

<lb/>8 7 Abs. 1. Eine vorläufige Klage auf Bestellung einer Sicher- 
<lb/>heit allein ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht geschaffen. 231.

<lb/>3) Reichsunfallversicherungsgesetz vom 4. Juni 1884.

<lb/>8 5 Abs. 2 u. 6, 51, 53. Betriebsunfall. 229.

<lb/>8 95. Ansprüche eines durch einen Post- und Eisenbahn- 
<lb/>betriebsunfall verunglückten bayerischen Postbediensteten gegenüber
<lb/>dem k. Eisenbahnfiskus. 232.

<lb/>4) Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883.

<lb/>8 27. Ist sür Streitigkeiten aus diesem 8 der Rechtsweg
<lb/>zulässig? 257, 273, 290.

<lb/>5) Bayerisches Zwangsenteignungsgesetz vom 17. Nov. 1837.

<lb/>Art. 1. Ermittelung des Wertstes eines Grundstückes als
<lb/>Bauplatz. 148.

<lb/>VI. Strafrecht und Strafprozeß.

<lb/>A. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

<lb/>8 32, 44, 45, 49, 160, 161. Weder der wegen Beihülfe zum
<lb/>Meineid, noch der wegen Verleitung zum fahrlässigen Falscheide
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0021.tif"
                n="xxi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXI
</p>
            <p>

               <lb/>Verurtheilte kann für unfähig erklärt werden, ferner als Zeuge
<lb/>eidlich vernommen zu werden. 65.

<lb/>8 73, 56. Verletzt eine That mehrere Strafgesetze, so ist die
<lb/>Frage, ob der Angeklagte die zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner
<lb/>Handlung erforderliche Einsicht besaß, nach sämmtlichen rechtlichen
<lb/>Gesichtspunkten zu prüfen. 57.

<lb/>§ 159. Wer es unternimmt, einen anderen znr Abgabe eines,
<lb/>rvenn auch nur vermeintlich falschen eidlichen Zeugnisses zu ver- 
<lb/>leiten, während die angesonnene Aussage objektiv richtig ist, ver- 
<lb/>fällt der Strafandrohung dieses Paragraphen. 61.

<lb/>8 169. Wer ein fremdes Kind, in der Absicht, dasselbe als
<lb/>eigenes anzunehmen und zu erziehen, allgemein hiefür ausgiebt,
<lb/>unterdrückt den Personenstand, selbst ohne daß das Standesregister
<lb/>geändert wird. 63.

<lb/>8 180. Vorschubleisten durch „Gewährung von Gelegenheit"
<lb/>zur Unzucht mittelst bloßen passiven Verhallens. 68. Kuppelei
<lb/>durch Vermiethung von Wohnungen an Personen, von welchen
<lb/>der Vermiether weiß, daß sie die Räume zum Zwecke der Unzucht
<lb/>benutzen oder an andere abgeben. 70.

<lb/>8 196, Art. 17, Abs. 4 des bayer. Ausf.-Ges. zum Reichs-
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetze. Bei Beleidigung eines Amtsgerichts als
<lb/>Behörde ist in Bayern der mit der Dienstaufsicht bedachte Ober- 
<lb/>amtsrichter zur Stellung des Strafantrags berechtigt. 66.

<lb/>8 224. Zum Begriffe des Siechthums. 71.

<lb/>8 242. Diebstahl durch Entwendung von Weinbergpfählen. 73.

<lb/>8 259. Hehlerei mittelst „Versetzen" der von einem Dritten
<lb/>durch eine Strafthat erworbenen Sache. 81.

<lb/>8 267. Aerztliche Recepte sind beweiserhebliche Privaturkunden.
<lb/>Ihre Fälschung fällt unter diesen Paragraphen. 78.

<lb/>8 263. Wer Lotterieloose gegen Ratenzahlungen zur Lieferung
<lb/>nach Zahlung der letzten Rate aüsbietet, begeht Betrug, wenn er
<lb/>bei verschlechterter Vermögenslage später unfähig wird, die Loose
<lb/>zu liefern und dennoch weitere Ratenzahlungen stillschweigend an- 
<lb/>nimmt. 82.

<lb/>8 267. Der bayerische Gemeindeschreiber, welcher einen, wenn
<lb/>auch dem Inhalte nach richtigen Heimathschein mit dem Namen
<lb/>des zuständigen Bürgermeisters unterfertigt und dem Bezirksamte
<lb/>zum amtlichen Gebrauch zusendet, begeht Urkundenfälschung. 84.

<lb/>8 271. Dienst- und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse
<lb/>v. 10. April 1883, 88 24, 100, 101, 102. Das „Tagebuch für
<lb/>Strafgefangene" der bayerischen Gefängnißwärter ist nicht zum
<lb/>urkundlichen Nachweise darüber, daß die eingetragene Person auch
<lb/>wirklich den eingetragenen Namen führe, bestimmt. 57. Die zum
<lb/>Sterberegister gemachte unwahre Angabe, daß die Mutter und der
<lb/>Erzeuger eines unehelichen Kindes verheirathet seien, begründet
<lb/>den Thatbestand des % 271. 113.

<lb/>8 288. Voraussetzungen, unter welchen nach der Novelle vom
<lb/>29. Mai 1886 zur bayer. Subh.-Ordn. eine Zwangsvollstreckung
<lb/>in Pertinenzen eines Anwesens drohen kann. 106.

<lb/>8 295, StPO. 8 Hl* Konfiskation eines beim unbefugten
<lb/>Jagen mitgeführten Gewehres. 93.
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0022.tif"
                n="xxii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 347, §§ 72 — 75 der Dienst- und Hausordnung für die
<lb/>Gerichtsgefängnisse in Bayern v. 10. April 1883. Die Vorschriften
<lb/>über die Beaufsichtigung von Arbeiten „außerhalb des Gefängnisses"
<lb/>sind nicht maßgebend für Arbeiten im Gefängnißhofe. — Eine
<lb/>Nachlässigkeit in Verwahrung der Schlüssel ist nicht ohne weiteres
<lb/>darin zu finden, daß ein Gefängnißwärter, für welchen ein Stell- 
<lb/>vertreter nicht bestellt ist, solche seinen Familienangehörigen an-
<lb/>vertraut. 97.

<lb/>ß 348. Die von den verpflichteten Fleischbeschauern in Ober- 
<lb/>bayern geführten Verzeichnisse über die beschauten Schlachtthiere
<lb/>sind öffentliche Register im Sinne dieses Paragraphen. 101.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>§ 43 Abs. 2, § 82 der II. Vers.-Beil., landesherrl. Mandat
<lb/>v. 14. Dez. 1772, VO. v. 30. Juli 1862, Bekanntmachung v.
<lb/>11. Dezbr. 1811, 27. April 1821, 18. Sept. 1886. „Allerheiligen"
<lb/>ist in konfessionell gemischten Orten Bayerns kein „allgemeiner
<lb/>Feiertag". Auch das Namensfest des Regenten ist in Bayern kein
<lb/>„allgemeiner Feiertag". Abweisung der Beschwerde gegen den die
<lb/>Revision als verspätet zurückweisenden Beschluß des Landgerichts. 132.

<lb/>§ 171, 51. Bei einer Anklage wegen Bigamie ist auch die
<lb/>zweite Ehefrau über das Recht der Zeugnißverweigerung zu be-
<lb/>Ictjrcn. 135*

<lb/>8' 240 Abs. 1. Diese Vorschrift kann für den Fall des Miß- 
<lb/>brauches der unmittelbaren Befragung nach 8 239 Abs. 2 analog
<lb/>angewendet werden. Insbesondere kann der Vorsitzende, statt die
<lb/>Befragung ganz zu versagen, vorgängige Miltheilung der Frage
<lb/>verlangen. Darüber ob ein Mißbrauch vorliegt, kann nach § 237
<lb/>Abs. 2 die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. 382.

<lb/>8 260. Die unterlassene Verlesung der Gründe eines Revi-
<lb/>sionsurtheils in der neuen Hauptverhandlung des Jnstanzgerichts
<lb/>bedingt nicht die Aushebung des darauf erlassenen Urtheils. 136.

<lb/>8 266. Der Strafantrag gehört nicht zu denjenigen Thatsachen,
<lb/>welche gemäß dieses 8 zur Begründung der Strafbarkeit einer Hand- 
<lb/>lung im Urtheil näher festgestellt werden müssen. 139.

<lb/>8 282. Die Ablehnung von Geschwornen wegen Besorgniß
<lb/>der Befangenheit kann nur nach 8 282, nicht nach 8 24 der
<lb/>StPO, erfolgen. 112.

<lb/>8 309. Ein Beisatz, dessen Tragweite nicht mit Sicherheit
<lb/>zu ermitteln ist, macht den Spruch der Geschwornen unklar und
<lb/>bedingt das in diesem 8 vorgezeichnete Verfahren. 137.

<lb/>8 435. Bei der Strafverfolgung aus 8 223a des StGB, ist
<lb/>der Anschluß eines Nebenklägers regelmäßig ausgeschlossen. 143.

<lb/>§ 443, StGB. 8 61, 230, 231. Wenn Jemand an die gegen
<lb/>den Angeklagten erhobene öffentliche Klage seinen Anschluß als
<lb/>Nebenkläger erklärt, so ist hierin im Zweifel ein Strafantrag zu
<lb/>finden. Revision des Nebenklägers. 140.
</p>

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                n="xxiii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII
</p>
            <p>

               <lb/>6. Andere in Ausübung der Strafrechtspflege zur
<lb/>Anwendung gekommene Gesetze.

<lb/>1) Reichsgesetz vom 14. Mai 1879 betr. den Verkehr mit
<lb/>Nahrungsmitteln u. s. w.

<lb/>8 10. Ein Zusatz von sogenanntem Kastor - (Saubohnen)
<lb/>Mehl zum „Brodmehl" gilt in Bayern als Verfälschung des
<lb/>Nahrungsmittels. 118. Zur Feststellung des Begriffes „Wein"
<lb/>aedarf es keiner besonderen Beweisführung im einzelnen Falle.
<lb/>Das sogenannte „Petiotisiren", wodurch das Quantum des Weins
<lb/>)nrch Wasserzusätze vermehrt wird, ist Verfälschung. 129.

<lb/>§ 12 Ziff. 1. Die Anwendung dieser Bestimmung fordert
<lb/>ausdrückliche Feststellung des Bewußtseins der Gesundheitsschädlich- 
<lb/>keit. Diese letztere ist eine objektive Eigenschaft, welche dem Gegen- 
<lb/>stand anhaften muß. Die Möglichkeit, daß durch nachträgliche
<lb/>Mittheilung über dessen Herkunft oder Beschaffenheit Ekel und
<lb/>damit eine Gesundheitsstörung entstehe, ist nicht genügend siir An- 
<lb/>nahme dieses Thatbestandsmerkmals. 115.

<lb/>2) Bayerisches Gesetz vom 30. März 1850, die Ausübung der

<lb/>Jagd betr.

<lb/>Art. 1, Ziff. 1 u. 2. Die Ausübung des Jagdrechts durch
<lb/>den Grundeigenthümer in Hofräumen und Hausgärten setzt nur
<lb/>eine kennbare Umfriedung, nicht eine dichte Umzäunung voraus.
<lb/>Ein Hausgarten muß an das häusliche Anwesen — Haus oder
<lb/>Hof — anstoßen und zunächst häuslichen, nicht allgemein land-
<lb/>wirthschaftlichen Zwecken dienen. 87.

<lb/>_ Art. 3. Eine sogenannte Jnklave muß vollständig von einem
<lb/>größeren Grundkomplexe umschlossen sein, wobei es keinen Unter- 
<lb/>schied macht, ob der nicht umschlossene Theil mit der Gemeindeflur,
<lb/>zu welcher er gehört, zusammenhängt oder nicht. 89.

<lb/>3) Bayerisches Gesetz vom 18. August 1879, betr. die
<lb/>Erbschaftssteuer.

<lb/>Art. 33, 39, 41, Bekanntmachung vom 21. Sept. 1879, den
<lb/>Vollzug des Erbschaftssteuergesetzes betr., §§ 7, 459 ff. der StPO.,
<lb/>8§ 86 ff. des Ausf.-Ges. zur StPO. Die Verfehlung gegen
<lb/>Art. M des bayer. Erbschaftssteuergesetzes kann nur in Bayern
<lb/>und zwar dadurch begangen werden, daß unterlassen wird, den
<lb/>Anforderungen der Steuerbehörde auf Abgabe einer schriftlichen
<lb/>oder protokollarischen Versicherung an Eidesstatt Genüge zu leisten.
<lb/>Die Entscheidung der Frage, ob es an sonstigen genügenden Be- 
<lb/>weisbehelfen mangle, daher eine Versicherung an Eidesstatt aufzu- 
<lb/>legen sei, steht im Ermessen der Steuerbehörde. Unerläßliche
<lb/>Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Borstreckung einer be- 
<lb/>stimmten Frist zur Abgabe der Erklärung. 122.
</p>

            <pb facs="2084702_08+1890_0024.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0024--><desc>
</desc>

         </div>
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            <head>No. 1.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Inventurzwang in Erbfällen nach gemeinem und bayerischem Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Volk, Carl">Erörtert von Carl Volk, kgl. Landgerichtspräsidenten in Deggendorf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter Ergänz»» r»gsbai»d. M. 1.

<lb/>Dr. I. A. Serrffe^Ls

<lb/>Olöttrr für Bfditsniutrniitmi

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gemeinem und bayerischem
<lb/>Rechte. — Miltheilungen aus der Rechtsprechung der OberlandeS-
<lb/>gerichte in Gegenständen des Eivilrechts und Eivilprozesses.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfällen «ach gemeinem
<lb/>und bayerischem Rechte.

<lb/>Erörtert von Carl Volk,
<lb/>kgl. Landgerichtspräsidenlen in Deggendorf.

<lb/>Gegen das bei bedingtem Erbschaftsantritte vor- 
<lb/>geschriebene notarielle Nachlaßinventar wurde und wird
<lb/>in der Praxis nicht bloß von den Parteien und ihren
<lb/>Rechtsbeiständen, sondern auch von richterlicher Seite
<lb/>beständig eine Art von Krieg geführt. Man sucht nach
<lb/>allen möglichen Auswegen, um dem Jnventurzwange zu
<lb/>entgehen, und bezeichnet das notarielle Inventar als eine
<lb/>unnöthige Last, dessen legislative Beseitigung aber ge- 
<lb/>radezu als ein Postulat des Rechtsbewußtseins im Volke
<lb/>(vgl. z. B. Bd. 50 dieser Blätter S. 365). Das Volks- 
<lb/>bewußtsein ist aber nicht immer'ein richtiges. Ins- 
<lb/>besondere bedarf es in Dingen, in welchen die Unter- 
<lb/>ordnung der Einzelinteressen unter die Interessen eines
<lb/>größeren Kreises von Individuen nothwendig wird, nicht
<lb/>bloß einer legislativen Erziehung, sondern oft geradezu
<lb/>eines legislativen Widerstandes.

<lb/>Bevor hier ans spezielle Erörterung einzelner, theils
<lb/>falscher, theils gerechter Kampfmittel gegen den soge- 
<lb/>nannten Jnventurzwang eingegangen wird, möge darum
<lb/>erst ein Wort im Allgemeinen Platz finden.

<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0026.tif"
                   n="2"
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               <p>

                  <lb/>2 Der Jnventttrzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>Es ist von jeher und in jedem Knlturstaate als ein
<lb/>Bedürfniß empfunden worden, Regeln zu schaffen, nach
<lb/>welchen beim Tode einer Person deren ungelöst geblie-
<lb/>bene Verbindlichkeiten fortan gelöst werden sollen. So
<lb/>verschiedene Wege auch ursprünglich das römische und
<lb/>deutsche Privatrecht in dieser Frage gingen, indem das
<lb/>erstere (vgl. Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts
<lb/>§ 606) die unbedingte Haftung der Erben für alle Nach- 
<lb/>laßschulden statuirte, das letztere dagegen (vgl. Glück's
<lb/>Kommentar der Pandekten Bd. 41 S. 436 und Beseler,
<lb/>System des deutschen Privatrechts [1885] Abtheilung I
<lb/>§ 136) die Haftung auf den Rücklaß selbst, anfänglich
<lb/>sogar nur auf die fahrende Habe des Erblassers be- 
<lb/>schränkte, so treffen doch beide Rechtssysteme schließlich
<lb/>in dem Satze zusammen, daß der ererbte Nachlaß und
<lb/>das eigene Vermögen des Erben niemals auf unaus-
<lb/>scheidbare Weise vermengt werden dürfen, wenn der Zu- 
<lb/>griff der Nachlaßgläubiger wirklich auf den Nachlaß ein- 
<lb/>geschränkt werden soll (vgl. hiezu insbesondere Bese-
<lb/>ler a. a. O.). Das Mittel, durch welches eine solche
<lb/>Ausscheidung, wenn auch nicht individuell, so doch dem
<lb/>Werthe nach jederzeit möglich wird, ist aber einzig und
<lb/>allein das Inventar. Ein anderes Mittel giebt es nicht.
<lb/>Wer im Stande wäre, ein solches zu entdecken, würde
<lb/>der Gesetzgebung zweifellos einen großen Dienst erweisen.
<lb/>Solange es aber nicht entdeckt ist, wird das seitherige
<lb/>Mittel wohl in Geltung bleiben müssen.

<lb/>Etwas von dein Erfordernisse des Inventars an sich
<lb/>Verschiedenes ist allerdings dessen Form. Es giebt
<lb/>Rechtssysteme, welche sich im Anschlüsse an das deutsche
<lb/>Privatrecht mit einer allenfalls eidlich zu erhärtenden
<lb/>Privatspezifikation des Erben begnügen, so z. B. das
<lb/>allgemeine preußische Landrecht Theil I Tit. 9 §§ 243
<lb/>u. ff. und das sächsische Gesetzbuch § 2331. Die Ge- 
<lb/>setzgebung einer weitaus größeren Mehrzahl von Län- 
<lb/>dern verlangt dagegen solenne Form des Nachlaßinveu-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0027.tif"
                   n="3"
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               <p>

                  <lb/>Der Inventurzwnnq in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte. 3

<lb/>tars. Insbesondere verlangt das gemeine Recht die Zu- 
<lb/>ziehung eines Notars (vgl. Windsche i d a. a. O. Nr. 606;
<lb/>Seuffert, prakt. Pandektenrecht [1860] § 572) und
<lb/>das überhaupt auf dem Standpunkte einer durchgreifen- 
<lb/>den amtlichen Nachlaßregulirung stehende bayerische Land- 
<lb/>recht überträgt die Errichtung des Inventars gemäß
<lb/>Theil III Kap. 1 §§ 17 und 18 in gewöhnlichen Fällen
<lb/>der Obrigkeit, welche die Obsignation vorgenommen hat.
<lb/>Für Bayern ist an Stelle aller früheren Formvorschriften
<lb/>mit dem 1. Juli 1862 Art. 19 des Notariatsgesetzes vom
<lb/>10. November 1861 getreten, welcher die Errichtung von
<lb/>gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensinventaren aus- 
<lb/>nahmslos den kgl. Notaren zuweist. Bei der Bedeutung,
<lb/>welche dem Nachlaßinventar im gemeinen und im baye- 
<lb/>rischen Rechte zugewiesen ist, erweist sich die solenne
<lb/>Form bei näherer Betrachtung auch in der Thal als
<lb/>nothwendig. Neun Zehntheile aller Menschen sind nicht
<lb/>im Stande, ohne Rath und Beihilfe eines Rechtsver-
<lb/>ständigen ein nur halbwegs brauchbares Inventar zu er- 
<lb/>richten. Das Inventar soll aber die Basis einer oft sehr
<lb/>umfassenden ferneren Rechtsgestaltung werden. Es ist
<lb/>deshalb vor Allem nöthig, daß es, wie schon die römischen
<lb/>Quellen (L. 22 § 14 C. 6, 30 und Novelle 94) sich
<lb/>ausdrücken, eum onmi subtilitate oder maxima cum
<lb/>diligentia errichtet werde. Ueberdies aber soll das In- 
<lb/>ventar die Nachlaßgläubiger in ihren an sich wohl- 
<lb/>erworbenen Rechten beschränken. Es ist daher auch un- 
<lb/>bedingt nothwendig, daß es in überzeugender Form und
<lb/>Weise errichtet werde. Zu diesem Zwecke aber muß hiebei
<lb/>außer dem Erben selbst noch eine weitere, nicht bloß un-
<lb/>betheiligte, sondern mit öffentlichem Glauben bekleidete
<lb/>Person thütig werden, welcher das Vertrauen gebührt,
<lb/>daß kein Unterschleif, keine Verheimlichung geduldet, kein
<lb/>irgend verdächtiger Umstand unberücksichtigt gelassen, der
<lb/>Erbe richtig belehrt und vor Fehlern verwarnt, auch bei
<lb/>der Werthserhebung mit unparteiischer Sorgfalt zu Werke
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0028.tif"
                   n="4"
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               <p>

                  <lb/>4 Der Jnvenlurzwarm tu Erbfällen nach flem. u. bayer Rechte.

<lb/>gegangen wurde. Diese unbedingt nothwendigen Garan- 
<lb/>tien kann ein Privatinventar nicht bieten, auch nicht,
<lb/>wenn es eidlich bestärkt wird. Im Eide spiegelt sich doch
<lb/>nur die persönliche Meinung des Erben wieder, und war
<lb/>er vollends gewillt, Betrug zu üben, so verdient auch
<lb/>sein Eid keinen Glauben. Es wäre darum auch höchst
<lb/>ungerechtfertigt, einem Privatinventare gegenüber sofort
<lb/>die Gläubiger auf den Boden eigener Beweisführung
<lb/>über das Gegentheil zu verdrängen, wie dies nach ge- 
<lb/>meinem Rechte (vgl. Glück's Kommentar Bd. 41 S. 409)
<lb/>und ebenso nach bayerischem Landrechte (vgl. Annotationen
<lb/>zu Theil HI Kap. 1 § 18 unter Ziff. 13) gegenüber
<lb/>dem öffentlichen Jnventare der Fall ist. Ohne diesen
<lb/>Erfolg aber wäre das Inventar eines Haupteffektes ent- 
<lb/>kleidet, den es nach der bisherigen Gesetzgebung haben
<lb/>sollte und hatte. —

<lb/>Uebergehend nun zu den verschiedenen Kampf- 
<lb/>stellungen, welche die Praxis dem nach gemeinem und
<lb/>bayerischem Landrechte zur Zeit noch bestehenden Jnven-
<lb/>turzwange gegenüber einzunehmen beliebt, so ist hierüber
<lb/>zu bemerken:

<lb/>1. Die Vorschrift des Art. 19 des bayerischen No- 
<lb/>tariatsgesetzes gestattet keine Ausnahme. Sie hat nicht
<lb/>etwa eine bloß konkurrirende Zuständigkeit der Notare
<lb/>zur Aufnahme gesetzlich vorgeschriebener oder richterlich
<lb/>angeordneter Jnventare geschaffen. Zwar giebt v. Zink
<lb/>in seinem Kommentare zur besagten Gesetzesstelle (S. 122)
<lb/>noch zu, daß ein trotz des Art. 19 von einem Ber-
<lb/>lassenschaftsgerichte aufgenommenes Inventar immerhin
<lb/>als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde zu
<lb/>erachten wäre. Darum handelt es sich aber nicht allein.
<lb/>Das Inventar muß vor Allem auf legale Weise er- 
<lb/>richtet sein, wenn es mit den legalen Wirkungen bekleidet
<lb/>sein soll. Der oberste Gerichtshof aber hat längst und
<lb/>wiederholt dahin entschieden, daß ein mit Umgehung der
<lb/>Vorschrift des Art. 19 a. a. O., sei es von wem immer, er-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0029.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte, 5

<lb/>richtetes Inventar ein illegales sei (vgl. Ende rl ein,
<lb/>Materialien zur Auslegung des Notariatsgesetzes [1887]
<lb/>S. 107 und die dort zitirten Stellen, dann Sammlung
<lb/>oberstrichterlicher Entscheidungen aus dem Gebiete des
<lb/>Civilrechts Bd. III S. 221). Sowohl für das gemeine
<lb/>Recht im Hinblicke auf L. 22 C. 6, 30 als für das
<lb/>bayerische Landrecht im Hinblicke auf v. Kreittmayr's
<lb/>Annotationen zu Theil III Kap. 1 § 18 (Bd. III S. 150
<lb/>unter Ziff. 11 in tme), an welcher Stelle Unförmlichkeit
<lb/>oder gänzliche Unterlassung des Inventars einander in
<lb/>der Wirkung gleichgestellt werden, ist damit zugleich ent- 
<lb/>schieden, daß durch Umgehung des Art. 19 a. a. O. die
<lb/>mit dem bedingten Erbschaftsantritte verknüpfte Rechts-
<lb/>wohlthat überhaupt zu nichte wird.

<lb/>Gleichwohl hört man selbst jetzt noch und zwar mit
<lb/>Bezug auf ein vereinzeltes oberstrichterliches Präjudiz
<lb/>vom 20. April 1860, mitgetheilt in den Blättern für
<lb/>Rechtsanwendung Bd. 31 S. 350 u. f., den Satz ver-
<lb/>theidigen, daß die Spezifikation des Nachlasses zu ver-
<lb/>lassenschaftsgerichtlichem Protokolle wenigstens dann in
<lb/>zulässiger Weise ein förmliches notarielles Inventar er- 
<lb/>setze, wenn der Umfang des Vermögens bereits auf glaub- 
<lb/>würdige Weise bescheinigt und der Notar rücksichtlich der
<lb/>näheren Beschreibung desselben denn doch wesentlich auch
<lb/>auf nichts anderes als auf die eigenen Angaben der
<lb/>Interessenten angewiesen sei.

<lb/>Diese Ansicht ist jedoch irrig und geeignet, nicht bloß
<lb/>die Rechte betheiligter Minderjähriger ernstlich zu ge- 
<lb/>fährden, sondern auch den Staat, welcher nach der
<lb/>neueren Doktrin und Praxis überdies nicht bloß subsidiär,
<lb/>sondern sogar primär für die Unterlassungen seiner Be- 
<lb/>amten baftet (vgl. oberstrichterliche Entscheidungen Bd. 4
<lb/>S. 529 u. ff. mit Windschcid's Pandekten § 470
<lb/>Nvte 4), mit Regreßansprüchen zu belasten.

<lb/>Das oberstrichterliche Präjudiz vom 20. April 1866
<lb/>beschäftigt sich, wie schon sein ganzer Inhalt entnehmen
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0030.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>8 Der Jnventurzwnng in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>Läßt, überdies aber in Wagner's Handbuch des amts- 
<lb/>gerichtlichen Verfahrens (1882) S. 142 Note 1 ausdrück- 
<lb/>lich erwähnt wird, mit einem bereits vor Erscheinen des
<lb/>Notariatsgesetzes eingetretenen Falle. Hiemit allein schon
<lb/>ist der Gegendeduktion eigentlich die Spitze abgebrochen.
<lb/>Es ist aber außerdem noch zu beachten, daß in dem mit
<lb/>obigem Prüjudize entschiedenen Falle für das zur Ju-
<lb/>ventarsaufnahme damals zuständige Gericht rücksicht- 
<lb/>lich des Umfangs des Nachlaßbestandes nicht etwa bloß
<lb/>Bescheinigung auf Grund übereinstimmender Angaben
<lb/>verschieden interessirter Personen, sondern geradezu Akten- 
<lb/>mäßigkeil gegeben war, es sich also, nachdem die Nach- 
<lb/>laßspezifikation selbst vor der zuständigen Behörde zu
<lb/>Protokoll, also in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt
<lb/>war, wesentlich um nichts weiter als um die Frage
<lb/>handelte, ob die Verwendung eines besonderen Formulars
<lb/>mit den gebräuchlichen Ueberschriften und Eintheilungen
<lb/>zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Inventars ge- 
<lb/>höre oder nicht.

<lb/>Wird dagegen jetzt - - nach Publikation des Notariats- 
<lb/>gesetzes — von einem Verlassenschaftsgerichte eine Nach- 
<lb/>laßspezifikation ausgenommen und von den Erben trotz
<lb/>des Art. 19 des Notariatsgesetzes, dessen Unkenntniß nicht
<lb/>entschuldigt werden kann, beantragt, die protokollarische
<lb/>Spezifikation als solennes Inventar zu erachten, so
<lb/>handelt es sich nicht um die Frage, ob eine von der zu- 
<lb/>ständigen Behörde bereits beurkundete Erklärung von
<lb/>derselben Behörde nochmals in anderer Form zu beur- 
<lb/>kunden sei oder nicht. Das Gericht, welches einem solchen
<lb/>Anträge stattgiebt, überschreitet seine Kompetenz vielmehr
<lb/>in doppelter Hinsicht, erstlich insofern, als es bezüglich
<lb/>der Glaubwürdigkeit der Angaben über den Umfang des
<lb/>Nachlasses eine Kognition übt, welche in erster Linie
<lb/>stets dem Notare zukommt; zweitens aber insofern, als
<lb/>es seine eigene Urkunde an die Stelle der gesetzlich vor- 
<lb/>geschriebenen setzt. Die nothwendige Folge ist absolute
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0031.tif"
                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfällen nach nein u. bayer. Rechte. 7


<lb/>Nichtigkeit des vermeintlichen Inventars, ohne welches
<lb/>die Rechtswohlthat ex lege 22 C. 6, 30 nicht bestehen
<lb/>kann. Was insbesondere das Gebiet des bayerischen Land- 
<lb/>rechts anlangt, so sichert die Bestimmung in Theil III
<lb/>Kap. 1 § 18 Nr. 13 cod. bav., wonach die Unterlassung
<lb/>der Inventur den Minderjährigen unschädlich sein soll,
<lb/>nicht unter allen Umstünden, weder die Minderjährigen
<lb/>vor Schaden, noch den Vormund und die Obervormund- 
<lb/>schaft vor Regreßansprüchen, weil jene Bestimmung aus- 
<lb/>drücklich an die Bedingung geknüpft ist, daß die minder- 
<lb/>jährigen Personen das an sich Gebrachte wiedererstatten
<lb/>und ad inventarium bringen, was nach Ablauf einiger
<lb/>Zeit nicht immer noch möglich ist.

<lb/>Es ist also sehr zu empfehlen, daß die Praxis von
<lb/>jenem, auch in Waguer's Handbuch des amtsgerichtlichen
<lb/>Verfahrens S-144 Note 2 als beliebt bezeichneten Aus-
<lb/>kunftsmittel zur Umgehung eines notariellen Inventars
<lb/>völlig absehen und sich dafür lieber das in der deutschen
<lb/>Notariatszeitung Jahrgang 1884 S. 84 allegirte oberst- 
<lb/>richterliche Disziplinarerkenntniß zu Herzen nehmen möge.
<lb/>Daß insbesondere der Notar doch gleichfalls nur die An- 
<lb/>gaben der Erben konstatiren könne, ist jedenfalls kein
<lb/>stichhaltiges Argument, wenn es sich um Einhaltung
<lb/>einer Solennitütsform handelt, als welche die in Art. 19
<lb/>des Notariatsgesetzes verordnete notarielle Beurkundung
<lb/>des Nachlaßbestandes zweifelsohne erachtet werden muß.
<lb/>Die Frage aber, ob eine besondere Solennität hier nöthig
<lb/>sei, gehört überhaupt nicht vor den Richterstuhl der
<lb/>Praxis, sondern ist de lege ferenda*) (vgl. hiezu auch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anmerkung des Verfassers. Auch vvn der Legislatur ist
<lb/>in diesem Punkte nichts zu hoffen. Der Entwurf eines
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich schreibt in
<lb/>88 2102 und 2403 ein von der zuständigen Behörde oder
<lb/>dem zuständigen Beamten errichtetes Inventar vor und
<lb/>überläßt die Bestimmung, wer zuständig sei, den Landes-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0032.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>8 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach fletn. u. bayer. Rechte.


<lb/>Bl. f. RA. Bd. 43 S. 102, dann deutsche Notariats-
<lb/>zeilung Jahrgang 1880 S. 331 und 332).

<lb/>2. Richtig ist ferner zwar, daß da, wo nichts vor- 
<lb/>handen ist, nach den bisherigen Gesetzen auch kein In- 
<lb/>ventar zu errichten ist. Um die Unterlassung eines solchen
<lb/>in diesem Falle zu rechtfertigen, hätte es der. ausdrück- 
<lb/>lichen Billigung Kreittmayr's in den Annotationen zu
<lb/>Theil III Kap. 1 § 18 des Landrechts sub Ziff. 4 lit. g
<lb/>gar nicht bedurft; denn wo nichts ist, da ist überhaupt
<lb/>auch keine Erbschaft (vgl. die Motive eines oberst- 
<lb/>richterlichen Plenarbeschlusses vom 4. Dezember 1844,
<lb/>Regierungsblatt S. 1206—1208, dann Bl. f. RA. Bd. 5
<lb/>S. 327).'

<lb/>Die häufig vertretene Annahme, daß auch bei bloßer
<lb/>Geringfügigkeit des Rücklasses schon die Unterlassung
<lb/>einer Inventur gerechtfertigt sei, ist dagegen entschieden
<lb/>unrichtig. Je weniger Aktiva vorhanden sind, desto
<lb/>größer ist die Gefahr, daß sie von den Passiven über- 
<lb/>stiegen werden. Zweck des Inventars ist aber nicht bloß
<lb/>die Herstellung eines Beweismittels für Art und Größe
<lb/>des Rücklasses, sondern auch die Sicherung der Rechts-
<lb/>wohlthat für die Erben, daß sie für die Nachlaßpassiven
<lb/>nur bis zum Betrage des Rücklasses zu hasten haben.
<lb/>Wer daher einen geringfügigen Nachlaß unbedingt an-
<lb/>treten will, der muß auch inventiren lassen, sonst ist
<lb/>seine Antrittserklärung oum benetieio legi« et inventarii
<lb/>eine eontrackietio in adjecto. Daß aus diese Weise die
<lb/>Jnventurkosten oft den Nachlaß unverhältnißmäßig be- 
<lb/>lasten werden, will allerdings zugegeben werden. Es kann
</p>
               <p>

                  <lb/>gesehen. Für Bayern bliebe daher das nvtarielle Nachlaß- 
<lb/>inventar nach wie vor in Geltung. Es müßte denn sein,
<lb/>daß sich die bayerische Landesgesetzgebung zur vollständigen
<lb/>Abschaffung des Notariats in seiner jetzigen Gestalt und
<lb/>' zu dessen Wiedervereinigung mit den Gerichten entschlösse,
<lb/>was indeß nicht zu wünschen ist..
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0033.tif"
                   n="9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gern. u. daher. Rechte. 9

<lb/>dies aber höchstens ein Motiv für die gesetzgebenden
<lb/>Faktoren bilden, das Institut des Armenrechts auch aus
<lb/>Verlassenschaftsbehandlungen auszudehnen, nicht aber
<lb/>einen Grund, Ausnahmen von einer gesetzlichen Regel
<lb/>eintreten zu lassen, welche keine gestattet. Von selbst
<lb/>versteht es sich übrigens, daß völlig werthlose Gegenstände
<lb/>dem Nichts gleichzuachten sind; denn was inventirt wer- 
<lb/>den soll, muß zum mindesten eine Schätzung vertragen*).

<lb/>3. Zu verneinen ist desgleichen nach gemeinem wie
<lb/>nach bayerischem Rechte die weitere, auch in den Bl. s.
<lb/>RA. Bd. 50 S. 343 beifällig berührte Frage, ob ein
<lb/>Nachlaßinventar überflüssig sei, wenn der Nachlaß bloß
<lb/>aus einer oder mehreren Forderungen besiehe. Diese
<lb/>Aufstellung scheint mit der Annahme zusammenzuhängen,
<lb/>daß der Erbe überhaupt nur besitzsähige Gegenstände
<lb/>und von diesen nur, was er wirklich besitze oder worüber
<lb/>ihm wenigstens eine Verfügungsgewalt zustehe, zu inven-
<lb/>tarisiren brauche. Selbst bei körperlichen Sachen aber
<lb/>entschuldigt der Mangel einer — bloß faktischen — Ver- 
<lb/>fügungsgewalt nicht unter allen Umständen. Dieser
<lb/>Mangel rechtfertigt die Unterlassung eines Inventars
<lb/>vielmehr nur dann und nur insoweit, als er zugleich ein
<lb/>unverschuldetes und unüberwindliches Hinderniß für den
<lb/>Erben bildet, sich Kenntniß von dem Bestände der Erb- 
<lb/>masse zu beschaffen. Dies und nichts weiter ist auch in


<lb/>*) Anmerkung des Verfassers. Nach denk Reichsentwurfe
<lb/>(vgl. Motive zu § 2102 Bd. 5 S. 616) ist künftighin selbst
<lb/>im Falle gänzlichen Nachlaßmangels der Erbe nicht von
<lb/>solenner Manifestation der Aktiv- und Passivverhältnisse
<lb/>des Nachlasses vor dem zuständigen Jnventurbeamten be- 
<lb/>freit, noch viel weniger folglich bei bloßer Geringfügigkeit
<lb/>des Rücklasses. Die genaue Beachtung dieser Bestimmung
<lb/>wird von besonderer Wichtigkeit im Zusammenhalte mit
<lb/>den Z8 2025, 2028 u. ff., wonach künftig nicht der An- 
<lb/>tritt, sondern die Ausschlagung einer Erbschaft und zwar
<lb/>letztere binnen einer bestimmten Frist zu erklären ist,
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0034.tif"
                   n="10"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>10 Der Jirventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>Gluck's Kommentar Bd. 41 § 1471 S. 426 gesagt. Hat
<lb/>aber der Erbe trotz mangelnder Verfügungsgewalt hin- 
<lb/>reichende Kenntniß von der Existenz der Sachen und von
<lb/>der rechtlichen Stellung des Erblassers zu denselben, dann
<lb/>ist deren Aufnahme in das Inventar nicht bloß möglich,
<lb/>sondern unerläßliche Psticht. Unter den Sachen sind
<lb/>aber nach L. 22 § 2 C. 6, 30 alle zu verstehen, quas
<lb/>defunctas mortis tempore habebat (nicht possidebat),
<lb/>mithin nicht der faktische Besitz, sondern das Vermögen,
<lb/>nicht bloß körperliche, sondern auch unkörperliche, eines
<lb/>Besitzes gar nicht fähige Sachen, wie z. B. Forderungen.
<lb/>Die Annotationen zu Theil III Kap. 1 § 18 des baye- 
<lb/>rischen Landrechts insbesondere besagen unter Ziff. 4,
<lb/>daß das Inventar den gesammten status bonorum de-
<lb/>foncti umfassen müsse, und zählen sodann zu dessen Be-
<lb/>standtheilen außer der fahrenden und liegenden Habe
<lb/>auch Rechte und Gerechtigkeiten, sowie Forderungen.

<lb/>Müssen aber demnach Aktivsorderungen in einem
<lb/>gemischten Jnventare jedesmal angegeben werden, so ist
<lb/>absolut nicht abzusehen, weshalb ein Inventar Wegfällen
<lb/>soll, wenn der Nachlaß bloß aus Forderungen besteht.
<lb/>Der Umstand, daß der Notar sich doch lediglich aus die
<lb/>Angaben des Erben verlassen müßte, bietet hiesür nicht
<lb/>den Schatten eines Grundes. Schon oben wurde ange- 
<lb/>deutet, daß die Solennitätsform nothwendig zu diesen
<lb/>Angaben hinzutreten muß, wenn sie als legales In- 
<lb/>ventar gelten sollen. Es ist aber zudem nicht einmal
<lb/>richtig, daß der Notar im fraglichen Falle immer und
<lb/>lediglich auf die Angaben des Erben angewiesen sei. Er
<lb/>kann vielmehr aus den vorhandenen Nachlaßpapieren,
<lb/>aus dem Hypothekenbuche, ja auch durch die Angaben
<lb/>Dritter, z. B. der Schuldner selbst, zu einer ganz anderen
<lb/>selbständigen Annahme gelangen, deren Geltendmachung
<lb/>gegenüber der Darlegung des Erbeit alsdann gemäß
<lb/>Art. 45 des Notariatsgesetzes für ihn und zwar um so
<lb/>mehr zur Pflicht wird, als das Inventar selbst gemäß
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0035.tif"
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               <p>

                  <lb/>TerJnveniurzwang in Erbfällen nach gem. u. daher. Rechte, 1!


<lb/>Art. 19 a. a. O. nicht vor, sondern von dem Notare zu
<lb/>errichten ist.

<lb/>Beispiele, in welchen ein Inventar dem praktischen
<lb/>Verstände als überflüssig erscheint, werden freilich immer
<lb/>leicht zu konstruiren sein. Regelmäßig aber wird dabei,
<lb/>was hier zum dritten Male betont werden soll, übersehen,
<lb/>daß nicht die Offenkundigkeit, Einfachheit oder sonstige
<lb/>Beschaffenheit des Nachlasses (vgl. hiefür z. B. Glück's
<lb/>Kommentar Bd. 41 § 1471 S. 426), sondern einzig
<lb/>und allein die Legalität des Darlegungsaktes dem Erben
<lb/>die Rechtswohlthat des Inventars sichert. Nicht einmal
<lb/>ein unmittelbar vorher von einem Nachlaßkurator errich-
<lb/>tetes, noch so genaues Inventar kann den später sich
<lb/>meldenden Erben von der Wiederholung der Inventur
<lb/>in legaler Form befreien*) (vgl. Seuffert's Archiv
<lb/>Bd. 23 Nr. 237).

<lb/>Fragt man also z. B., ob auch dann ein Inventar
<lb/>zu errichten sei, wenn unmittelbar nach inventarisirter
<lb/>väterlicher Erbschaft und hiebei regulirtem Vatergute der
<lb/>Kinder eines derselben noch im Säuglingsalter verstirbt
<lb/>und dessen auf 3000 Mark notariell festgestellte Vater- 
<lb/>gutsforderung ganz oder theilweise auf minderjährige
<lb/>Geschwister übergeht, so ist diese Frage theoretisch un- 
<lb/>zweifelhaft zu bejahen, wenn für die Geschwister die Erb- 
<lb/>schaft nur bedingt angetreten werden will. Ebenso un- 
<lb/>zweifelhaft ist aber, daß jene ganze Frage praktisch eine
<lb/>völlig müßige ist, weil in einem solchen Falle die Erb- 
<lb/>schaft nach gemeinem Rechte sowohl, als bei vernünftiger
<lb/>Auslegung auch nach bayerischem Landrechte unbedingt
<lb/>angetreten werden kann und dann aus diesem Grunde
<lb/>ein Inventar überflüssig wird.

<lb/>4. Soweit das Nachlaßinventar den Zweck hat, das
</p>
               <p>

                  <lb/>'*) Anmerkung des Verfassers. Anders nach § 2104 des Reichs
<lb/>enlwnrfs, wo die Bezugnahme auf ein dem Nachlaßgerichle
<lb/>bereits vorliegendes Inventar ausdrücklich gestattet wird.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0036.tif"
                   n="12"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>12 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gem. n. bayer. Rechte.


<lb/>Befriedigungsrechl der Gläubiger auf den Rücklaß selbst
<lb/>zu beschränken, ist alles, was hierüber im Gesetze vor- 
<lb/>geschrieben ist, publici juris. Erlaß oder Verbot der
<lb/>Nachlaßinventur seitens eines Testators kann daher für
<lb/>die Nachlaßgläubiger höchstens von der erfreulichen Wir- 
<lb/>kung sein, daß die antretenden Erben dadurch gehindert
<lb/>werden, von der Rechtswohlthat ex lege 22 C. 6, 30
<lb/>Gebrauch zu machen (vgl. hiezu auch Urtheil des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 3. Juni 1882, mitgetheilt in Seuffert's
<lb/>Archiv Bd. 38 S. 183). Sind minderjährige oder ab- 
<lb/>wesende Erben betheiligt, so ist indeß für das Gebiet des
<lb/>bayerischen Landrechts durch Theil III Kap. 1 § 18 Nr. 18
<lb/>60(1. bav. überhaupt verordnet, daß dergleichen Verbot
<lb/>oder Erlaß nicht attendirt, sondern dessenungeachtet mit
<lb/>der Inventur vorgegangen werden soll*). — Bloßer Er- 
<lb/>laß der Inventur wird auch in sonstigen Fällen und
<lb/>auch nach gemeinem Rechte die Testamentserben regel- 
<lb/>mäßig nicht hindern, nach Belieben von der Rechts--
<lb/>wohlthat des Inventars dennoch Gebrauch zu machen
<lb/>(vgl. Glück's Kommentar Bd. 41 ß 1471 S. 434). Ein
<lb/>Verbot der Inventur dagegen ist zwar gemeinrechtlich
<lb/>überhaupt und gemäß L. 13 § 1 C. 5, 51 sogar minder- 
<lb/>jährigen Erben gegenüber zulässig. Nachdem aber daneben
<lb/>in L. 10 D. de confirm. tut. gesagt ist: utilitatem pupil- 
<lb/>lorum Praetor sequitur, nou scripturam testamenti, so
<lb/>ist, was das bayerische Landrecht an der oben zitirten
<lb/>Stelle befiehlt, im gemeinen Rechte wenigstens gestattet.
<lb/>Das Vormundschastsgericht wird daher trotz eines der- 
<lb/>artigen Verbotes auch hier die Inventur verlangen kön- 
<lb/>nen (vgl. Glück's Kommentar Bd. 30 § 1331 S. 206;
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 6 Nr. 225 S. 309).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anmerkung des Verfassers. Der deutsche Entwurf erklärt
<lb/>in § 2093 die testamentarische Entziehung des Jnventar-
<lb/>rechts schlechthin für unwirksam.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0037.tif"
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            <div xml:id="d87225e3967">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e3972" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Locatio conductio operis oder operarum? Einfluß der Unmöglichkeit der Leistung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0037--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München. 13

<lb/>Mittheilrmgen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>laudesgerichte in Gegenständen des Civilrechts
<lb/>und Civilprozeffes.

<lb/>Uooatio eonckuetio operi« oder operarum?
<lb/>Einfluß der Unmöglichkeit der Leistung. Zur
<lb/>Gewinnung von Eis waren Grundstücke gepachtet, welche
<lb/>von den angrenzenden Bächen unter Wasser gesetzt wer- 
<lb/>den sollten, um dieses gefrieren zu lassen. Hiebei war
<lb/>es nöthig, für ständigen Wasserzusluß zu sorgen, damit
<lb/>nicht das unter der Eisdecke befindliche Wasser gänzlich
<lb/>verlaufe, und das nachsinkende Eis nicht an den Erd- 
<lb/>boden angefriere. Die Arbeit, das sich bildende Eis
<lb/>während des Winters auszuhacken und aus Wägen zu
<lb/>laden, war dem A. gegen eine Vergütung von 3 Pfennig
<lb/>für den Zentner übertragen, wobei derselbe für die er- 
<lb/>forderlichen Arbeiter und nöthigen Werkzeuge selbst zu
<lb/>sorgen hatte. Bei Beginn der Arbeit zeigte es sich, daß
<lb/>nicht für den richtigen Zufluß an Wasser gesorgt, das
<lb/>sich bildende Eis an den Boden augefroren und die Eis- 
<lb/>gewinnung unmöglich war. A. klagte den Ersatz des
<lb/>ihm durch diese Unmöglichkeit zugegangenen Schadens
<lb/>ein. Seitens des Beklagten wurde gellend gemacht, daß
<lb/>die Unmöglichkeit der Eisgewinnung eine objektive und
<lb/>zugleich eine zufällige, aus höherer Gewalt beruhende
<lb/>gewesen sei, wodurch er seiner Vertragsverbindlichkeit
<lb/>gegenüber dem Kläger entbunden worden sei. Der Be- 
<lb/>klagte mußte aber dabei zugeben, daß er für den rich- 
<lb/>tigen Zufluß des Wassers hätte sorgen sollen. Sein
<lb/>Einwand wurde aus folgenden Gründen verworfen: Der
<lb/>vorliegende Vertrag ist nicht ein Werkverdingungsvertrag,
<lb/>sondern eht Dienstmiethevertrag, da der Kläger gegen
<lb/>einen bestimmten Lohn bestimmte Dienste während einer
<lb/>bestimmten Zeit an den Beklagten vermiethete.

<lb/>Daß Stücklohn bedungen und es dem Kläger über- 
<lb/>lassen wurde, auf seine Kosten die Dienstleistungen an-
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0038.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0038--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14 Entscheidungen des OLG. München.

<lb/>derer Arbeiter zu dingen, verleiht nicht, wie der Beklagte
<lb/>meint, die Natur eines Werkverdingungsvertrages, da
<lb/>die Annahme eines solchen begriffsmäßig ausgeschlossen
<lb/>ist, wenn der Vertrag die Bezeichnung eines fest be- 
<lb/>stimmten Werkes, welches ausgeführt werden soll, nicht
<lb/>enthält.

<lb/>Die Leistung der versprochenen Dienste ist durch
<lb/>das Anfrieren des Eises an den Erdboden unmöglich ge- 
<lb/>worden. Diese Unmöglichkeit ist eine objektive. Der
<lb/>Dienstverpflichtete oder Bermiether verliert den Anspruch
<lb/>auf Gegenleistung nicht, wenn er seinerseits den Dienst
<lb/>zu leisten bereit und auch im Stande ist, der Dienst- 
<lb/>berechtigte oder Miether aber dieselben nicht aunehmen
<lb/>will oder nicht annehmen kann, wenn die Unmöglichkeit
<lb/>der Leistung und zwar auch die zufällige Unmöglichkeit
<lb/>auf die Person des Dienstberechtigten zurückzuführen ist,
<lb/>während andererseits eine Verpflichtung des Miethcrs
<lb/>nicht besteht, wenn der Bermiether durch objektive, zu- 
<lb/>fällige. aber nicht auf die Person des Miethers zurück- 
<lb/>zuführende Unmöglichkeit an den Dienstleistungen ge- 
<lb/>hindert wird.

<lb/>Wenn im vorliegenden Falle die objektive Unmöglich- 
<lb/>keit der Leistung z. B. dadurch herbeigeführt worden wäre,
<lb/>daß es nicht gefroren oder eine außerordentlich strenge
<lb/>Kälte den Wasserzuflnß auf den Eisplatz gehindert hätte,
<lb/>so wäre der Beklagte zur eingeklagten Gegenleistung schon
<lb/>deshalb nicht verpflichtet, weil der Vertrag unter der
<lb/>selbstverständlichen Voraussetzung abgeschlossen wurde, daß
<lb/>solche Fülle nicht eintreten. Da es Sache des Beklagten
<lb/>gewesen war, für den richtigen Zufluß des Wassers nach
<lb/>dem Eisplatze zu sorgen, dieses aber unterlassen wurde,
<lb/>so fällt die Unmöglichkeit der Eisgewinnung ihm zur
<lb/>Last und ist dem Kläger hiefür verantwortlich. — Ober- 
<lb/>laudesgericht M ü n ch e n; Urtheil vom 30. November
<lb/>1888.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0039.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kumulirung der actio ex lege Aquilia mit der actio de pauperie</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0039--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München. 15

<lb/>Kumulirung der actio ex lege Aquilia mit
<lb/>der actio de pauperie. Der durch Bisse eines
<lb/>Hundes Beschädigte machte in derselben Klagschrist seine
<lb/>Entschädigungsansprüche gegen den Eigenthümer des
<lb/>Hundes mit der actio de pauperie und gegen einen Be- 
<lb/>diensteten desselben mit der actio ex lege Aquilia gel- 
<lb/>tend. Das Untergericht vernrtheilte Beide zur Zahlung
<lb/>der geforderten Entschädigung; das Oberlandesgericht
<lb/>wies jedoch die Klage gegen den Eigenthümer zurück,
<lb/>indem es ausführte, was folgt: Nach Landrecht Theil IV
<lb/>Kap. 16 § 7 Zisf. 2 ff. ist die actio de pauperie dann
<lb/>ausgeschlossen, wenn der durch das Thier veranlaßte
<lb/>Schaden durch einen Dritten veranlaßt ist. Veranlaßt ist
<lb/>aber der Schaden durch einen Dritten nicht bloß dann,
<lb/>wenn der Schaden durch ein positives Einwirken auf
<lb/>das Thier veranlaßt wurde, sondern auch dann, wenn
<lb/>derselbe durch Unterlassung, z. B. durch Vernachlässigung
<lb/>der ihm obliegenden Pflicht der Bewachung und Beauf- 
<lb/>sichtigung des Thieres, diesem ermöglichte, Schaden zu
<lb/>stiften. Es ist nicht abznsehen, warum der Eigenthümer
<lb/>eines Thieres nur dann von der Haftung für den ohne
<lb/>sein Verschulden angestifteten Schaden frei sein sollte,
<lb/>wenn ein Dritter durch positives Einwirken aus das
<lb/>Thier — Anreizen, Hetzen u. dergl. — den Schaden
<lb/>herbeigeführt hat, und nicht auch dann, wenn die Haft- 
<lb/>barkeit des Dritten in einer schuldhaften Unterlassung
<lb/>desselben ihre Begründung sindet. In beiden Fällen
<lb/>haftet der Dritte ex lege Aquilia, und könnte der Eigeu-
<lb/>thümer des Thieres nur dann noch in Anspruch genom- 
<lb/>men werden, wenn ihm selbst ein aquilisches Verschulden
<lb/>beigemessen werden könnte. Nur wenn weder dem Eigen-
<lb/>thumer des Thieres noch einem Dritten ein Verschulden
<lb/>— aquilisches Verschulden — imputirt werden kann, ist
<lb/>der Eigenthümer, die übrigen gesetzlichen Erfordernisse
<lb/>vorausgesetzt, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, bezw.
<lb/>das Thier dem Beschädigten abzutreten (noxae dare).
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann darauf, daß nach Schluß der öffentlichen Verhandlung, aber vor Verkündung des Urtheils erster Instanz eine Theilzahlung gemacht wurde, die dem Gerichte in einer gemeinschaftlichen Eingabe angezeigt wurde, eine Berufung gegen das erstrichterliche Urtheil, welches diese Theilzahlung nicht berücksichtigte, begründet werden?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0040--><p/>
                  <p>

                     <lb/>}() Entscheidungen des OLG. München.


<lb/>Vgl. Sintenis, gemeines Civilrecht Bd.II § 127
<lb/>S. 781; Dernburg, Pandekten Bd.il §133;
<lb/>Dr. Eisele in Jhering's Jahrbücher Bd. 24
<lb/>S. 488 ff., besonders 498.

<lb/>Oberlandesgericht München: Urtheil vom
<lb/>9. Januar 1889.

<lb/>Kann darauf, daß nach Schluß der öffent- 
<lb/>lichen Verhandlung, aber vor Verkündung des
<lb/>Urtheils erster Instanz eine Theilzahlung ge- 
<lb/>macht wurde, die dem Gerichte in einer ge- 
<lb/>meinschaftlichen Eingabe angezeigt wurde,
<lb/>eine Berufung gegen das erstrichterliche Ur- 
<lb/>theil, welches diese Theilzahlung nicht berück- 
<lb/>sichtigte, begründet werden? Diese Frage wurde
<lb/>bejaht, jedoch wurden dem Berufungskläger die Kosten
<lb/>der Berufungsinstanz überbürdet. Hiebei wurde ange- 
<lb/>nommen, daß es feine Sache gewesen wäre, nach er- 
<lb/>folgter Zahlung die Wiedereröffnung des geschloffenen
<lb/>Verfahrens zu veranlassen, um auf diese Weise die Be- 
<lb/>rücksichtigung der erfolgten Theilzahlung herbeizuführen.
<lb/>Dem I. Jnstanzrichter sei es nicht zugestanden, die nach- 
<lb/>trägliche Anzeige der Partien zu berücksichtigen und eine
<lb/>Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen, da das
<lb/>Gericht den Grund zur Wiedereröffnung der Verhand- 
<lb/>lung nur aus der stattgehabten und geschlossenen münd- 
<lb/>lichen Verhandlung, nicht aber aus einem nachträglichen
<lb/>schriftlichen Anträge der Partie schöpfeil kann.

<lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen Bd. 16 Nr. 103;
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 41 Nr. 231.

<lb/>Oberlandesgericht München; Urtheil vom
<lb/>21. November 1888.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakteur: Dr. A»ttus v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag: Aal« &amp; Hnke (Hark HuKe) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0041.tif"
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         <div xml:id="d87225e4349">
            <head>No. 2.</head>
            <div xml:id="d87225e4354" ana="scope_-_17_-_29" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Inventurzwang in Erbfällen nach gemeinem und bayerischem Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Volk, Carl">Erörtert von Carl Volk, kgl. Landgerichtspräsidenten in Deggendorf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter Evgänzungsband. M 2*

<lb/>Dr. I. A. gnntffert’*

<lb/>Ölnttrr sm HrditsaitiDrubnng

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gemeinem und bayerischem
<lb/>Rechte (Fortsetzung). — Mittheilungen aus der Rechtsprechung der
<lb/>Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gemeinem
<lb/>und bayerischem Rechte.

<lb/>Erörtert von Carl Volk,
<lb/>kgl. Landgerichtspräsidenten in Deggendorf.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Nichtkuratelmäßige Personen freilich haben einfach
<lb/>die Wahl, ob sie das Verbot respektiren und die Erbschaft
<lb/>unbedingt antreten oder solche ausschlagen wollen. Eine
<lb/>weitere Alternative giebt es nur dann, wenn solche Per- 
<lb/>sonen zugleich pflichttheilsberechtigt find. In diesem Falle
<lb/>sind sie berechtigt, ihren Erbtheil ohne jegliche Ein- 
<lb/>schränkung, also nach Gutdünken eum denetioio inven- 
<lb/>tarii zu verlangen (vgl. Bl. f. RA. Bd. 12 S. 136 mit
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 5 Nr. 192 S. 245 u. 246).

<lb/>Wird aber in solchen Fällen, sei es wegen Be-
<lb/>theiligung eines kuratelmäßigen Erben oder aus dem
<lb/>letzterwähnten Grunde, überhaupt trotz des testamen- 
<lb/>tarischen Verbotes inventirt, so werden auch alle übrigen
<lb/>Erben das Recht haben, die gebotene Gelegenheit zu be- 
<lb/>nützen und sich der Rechtswohlthat des Inventars theil-
<lb/>haftig zu machen (arg. L. 3, 11, 23 C. 28, 7; L. 161 D.
<lb/>D. R. J.; L. 1 C. 6, 25; arg. Theil III Kap. 3 § 10
<lb/>Nr. 12 des bayerischen Landrechts). Nur tritt dies nicht
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0042.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gem. u. daher. Rechte.


<lb/>von selbst ein, sondern es muß die desfallsige Willens- 
<lb/>meinung ausdrücklich erklärt und dem Jnventare noch
<lb/>rechtzeitig beigetreten werden.

<lb/>Wer ferner als Pflichttheilsberechtigter befugt ist,
<lb/>sich dem Jnventurverbote zu widersetzen, wird trotzdem
<lb/>nicht bloß die legitima, sondern den ganzen ihm testa- 
<lb/>mentarisch zugedachten Erbtheil als Benefizialerbe fordern
<lb/>können, weil das Inventar nicht auf eine Quote des
<lb/>Nachlasses beschränkt werden und Jemand nicht zum Theile
<lb/>Benefizialerbe, zum anderen aber unbedingter Erbe sein
<lb/>kann; weil ferner, wenn das Verbot überhaupt einmal
<lb/>ex M8ta causa zessiren muß, es sich nicht sofort von
<lb/>selbst versteht, daß der eingesetzte Erbe des übrigen Theiles
<lb/>verlustig werden muß. Dies würde vielmehr nur dann
<lb/>eintreten, wenn die Unterlassung der Inventur ausdrück- 
<lb/>lich als Bedingung für die über den Pflichttheil hinaus- 
<lb/>gehende Zuwendung gesetzt würde.

<lb/>Letzteres freilich kann der Testator thun und damit
<lb/>indirekt einen legalen Zwang auch auf eine Vormund- 
<lb/>schaftsbehörde, selbst im Gebiete des bayerischen Land- 
<lb/>rechts, ausüben, weil Niemand verpflichtet ist, einem
<lb/>Notherben mehr als den Pflichttheil zu hinterlassen*)
<lb/>(vgl. Seuffert's Archiv Bd. 11 Nr. 165).

<lb/>5. Es kommt mitunter vor, daß ein Testator noch
<lb/>bei Lebzeiten selbst über sein Vermögen ein Inventar
<lb/>errichtet und dieses dem Testamente beilegt oder auch im
<lb/>Testamente den Stand feiner Habe spezifizirt, hienach
<lb/>aber die Bitte beifügt, es möge seitens der Vormund- 
<lb/>schaftsbehörde der minderjährigen Erben oder seitens der
<lb/>Erben überhaupt eine förmliche Inventur seines Nach- 
<lb/>lasses unterlassen werden. Beschwört in einem solchen
<lb/>Falle der Testator die Richtigkeit seiner Spezifikation —
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anmerkung des Verfassers. Auch nach dem deutschen Ent- 
<lb/>würfe ß 1981 u. ff. nebst Motiven Bd. 5 S. 395—399
<lb/>bleibt die sogenannte ormtsls. Socini zulässig.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0043.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Juvent irrzwang in Erbfällen nach gern. ». bayer. Rechte. 10

<lb/>jetzt allenfalls bei der Testamentsaufnahme von dem in-
<lb/>strumentirenden Notare — oder versichert er auch nur an
<lb/>Eidesstatt im Testamente selbst die Richtigkeit, so sollen
<lb/>gemäß Novelle 48 Kap. 1 die Erben bei Strafe des
<lb/>Verlustes der gemachten Zuwendungen an diese Spezifi- 
<lb/>kation gebunden sein und sich jeder weiteren Nachforschung
<lb/>über den Stand des Rücklasses enthalten. Den Erben
<lb/>ist also durch eine derartige Disposition die Möglichkeit
<lb/>entzogen, selbst ein Inventar zu errichten. Ebendeshalb
<lb/>folgert Glück's Kommentar (Bd. 41 § 1471 S. 428)
<lb/>aus jener Gesetzesstelle, daß eine solche eidlich oder durch
<lb/>Versicherung an Eidesstatt bekräftigte Spezifikation des
<lb/>Testators ein förmliches Nachlaßinventar ersetze, und daß
<lb/>es den Erben unbenommen sein müsse, unter bloßer Be- 
<lb/>rufung auf erstere den bedingten Erbschaftsantritt zu
<lb/>erklären. Diese Folgerung ist ganz entschieden unrichtig.
<lb/>Glück selbst, oder richtiger gesagt dessen Nachfolger
<lb/>Mühlenbruch, begleitet sie mit der Bemerkung, daß
<lb/>Justini an hiebei schwerlich an die Vorschriften der kurz
<lb/>vorher erlassenen L. ult. C. 6, 30 oder der Novelle 1
<lb/>gedacht habe. Eine solche Annahme ist aber gewiß un- 
<lb/>zulässig. Die anscheinende Disharmonie im Gesetze läßt
<lb/>sich vielmehr einfach durch die logisch und grammatikalisch
<lb/>vollkommen gerechtfertigte Annahme beseitigen, daß Ju- 
<lb/>sti nian es bei derartigem Vorgehen des Testators für
<lb/>eine Pflicht der Pietät auf Seiten der Erben erachtete,
<lb/>von der Rechtswohlthat ex lege ult. Cod. 6, 30 keinen
<lb/>Gebrauch zu machen, daher ihnen dieselbe entzogen wissen
<lb/>wollte. Bezüglich der Nachlaßgläubiger sagt die Novelle 48
<lb/>Kap. 1 8 1 sogar ausdrücklich, daß die beschworenen An- 
<lb/>gaben des Testators für dieselben nicht, sondern einzig
<lb/>und allein für die Erben unter sich maßgebend sein sollen.
<lb/>Letztere sind also, so zu sagen, hor8 de cause, und wenn
<lb/>im Texte des fraglichen Gesetzes weiter noch davon die
<lb/>Rede ist, daß es den Gläubigern im Gegensätze zu den
<lb/>Erben freistehe, auf jegliche Weise überall Nachforschung
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0044.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>20 Der Jnventurzwam; in Erbfällen nach gern. u. bayer. Rechte.

<lb/>anzustellen, so ist damit nur gesagt , was sich von selbst
<lb/>versteht, nicht aber, daß ihnen bloß dies sreistehe und
<lb/>dagegen verwehrt sei, sich auch über die Substanz des
<lb/>Nachlasses hinaus an die Erben zu halten.

<lb/>Das Manöver einer Nachlaßspezifikation durch den
<lb/>Testator setzt daher gemeinrechtlich an Stelle des Jn-
<lb/>venturzwanges nur einen noch gesährlicheren, nämlich
<lb/>den Zwang, entweder unbedingt anzutreten oder der
<lb/>Erbschaft zu entsagen.

<lb/>Für das Gebiet des bayerischen Laudrechts dagegen
<lb/>ist jenes Manöver völlig bedeutungslos. Die Annota- 
<lb/>tionen zu Theil III Kap. 1 tz 18 des evä. bav. unter
<lb/>Ziff. 11 besagen ausdrücklich, daß ein vom Erblasser
<lb/>selbst errichtetes Inventar den Erben von der Errichtung
<lb/>eines neuerlichen legalen Nachlaßinventars — selbstver- 
<lb/>ständlich bei bedingtem Erbschaftsantritte — nicht dis-
<lb/>pensire. Dies aus dem sofort beigefügten, sehr ver- 
<lb/>nünftigen Grunde, weil Niemand im Voraus, und sei
<lb/>es von heute aus morgen, wissen könne, wie sein Ver- 
<lb/>mögen sich zur Zeit seines Todes gestalte, auch gar
<lb/>Mancher sich selbst über den Werth seiner Habe täusche.
<lb/>Im Texte des Landrechts selbst aber hat die Bestimmung
<lb/>der Novelle 48 ohnehin keine Aufnahme gefunden.

<lb/>6. Im Gebiete des bayerischen Landrechts ist es nicht
<lb/>selten, daß Ehegatten, besonders bei paktirter allgemeiner
<lb/>Gütergemeinschaft, Erbverträge schließen, durch welche
<lb/>nach Vorableben des Einen dem Anderen das Allein- 
<lb/>eigenthum des ganzen Nachlasses, beziehungsweise der
<lb/>vorhandenen gemeinschaftlichen Habe mit der Auflage
<lb/>zugewendet wird, den zurückgelassenen Kindern als Vater- 
<lb/>oder Muttergut lediglich eine Geldsumme, welche sich
<lb/>nach einer angegebenen Werthsquote — der Hälfte oder
<lb/>einem Drittheile — des Nachlasses bestimmt, auszuzahlen.
<lb/>Sind alsdann beim Tode eines Ehetheils minderjährige
<lb/>Kinder vorhanden — bekanntlich der Hauptfall einer
<lb/>förmlichen Inventur, welche nach Beschluß des obersten
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0045.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jiwenturzwang in Erbfällen nach qem. u. bayer. Rechte.

<lb/>Gerichtshofs vom 17. Dezember 1883, mitgetheilt in
<lb/>Bd. X der Sammlung S. 268 u. ff., und auch schon nach
<lb/>älterer Ansicht (vgl.'Bl. f. RA. Bd. 43 S. 101-103)
<lb/>im Falle paktirter Gütergemeinschaft selbst bei Ueberleben
<lb/>des Vaters einzutreten hätte —, so wird ein derartiger
<lb/>Erbvertrag oft bereitwillig als Auskunstsmittel zur Um- 
<lb/>gehung der Nachlaßiuventur benützt. Man behauptet
<lb/>nämlich, Erbe sei der überlebende Ehetheil allein, welcher
<lb/>den gesummten Nachlaß erhalten solle , die Kinder aber
<lb/>seien bloß Legatare. Diese Ansicht ist unrichtig. Die
<lb/>Kinder sind Notherben und müssen daher in einer
<lb/>letztwilligen Verfügung der Eltern als Erben instituirt
<lb/>werden (vgl. Theil III Kap. 3 8 14 des bayerischen
<lb/>Landrechts). Daß man sie als solche ausschließen wollte,
<lb/>darf nicht vermuthet werden. Andererseits kommt es ge- 
<lb/>mäß Theil III Kap. 3 8 9 Nr. 1 des bayerischen Land- 
<lb/>rechts nicht daraus an, ob sie gerade mit der Bezeichnung
<lb/>als Erben bedacht werden. Sollen sie übrigens das
<lb/>Zugedachte als Vater- oder Muttergut empfangen, so ist
<lb/>damit von selbst gesagt, daß sie es als Erben empfangen
<lb/>sollen, denn nur in dieser Eigenschaft haben sie ein
<lb/>Vater- oder Muttergut anzusprechen.

<lb/>Die desfallsige Vertragsbestimmung qualisizirt sich
<lb/>daher in der That als eine Erbeinsetzung der Kinder,
<lb/>mit welcher eine solche des überlebenden Ehetheils, z. B.
<lb/>wenn Ersteren bei obwaltender Gütergemeinschaft die
<lb/>Hälfte des ganzen Vermögens in Geld geschätzt zugewiesen
<lb/>wird, nicht immer konkurrirt, neben welcher jedoch gleich- 
<lb/>zeitig die Art der Nachlaßauseinandersetzung von dem
<lb/>Erblasser selbst regulirt wird (vgl. hiezu ein Urtheil
<lb/>des obersten Gerichtshofs vom 6. Februar 1875, mit- 
<lb/>getheilt in der Sammlung Bd. V S. 788 u. ff.).

<lb/>Die gesetzliche Inventur ist daher in einem solchen
<lb/>Falle nicht zu umgehen.

<lb/>Dies wäre sogar dann nicht der Fall, wenn im Ver- 
<lb/>trage oder auch in einem Testamente der Ehegatten den
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0046.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22 Der Inventur,;wang m Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>Kindern nicht etwa eine in Geld zu realisirende Quote
<lb/>des Nachlasses, sondern geradezu eine bestimmte Summe,
<lb/>z. B. 6000 Mark, mit der Bestimmung zugewiesen wäre,
<lb/>daß sie diese zur Abfindung für ihr Vater- oder Mutter- 
<lb/>gut erhalten sollen. Die Kinder find hier nicht beredes
<lb/>ex re eerta, welche den Gläubigern gegenüber nach dem
<lb/>subsidiär anzuwendenden gemeinem Rechte, insbesondere
<lb/>L. 13 C. de heredibus instit. 6, 24 und Novelle 115
<lb/>Kap. 5 verglichen mit Theil III Kap. 3 § 9 Nr. 7 des
<lb/>bayerischen Landrechts, bei Konkurrenz eines weiteren
<lb/>Miterben — hier des überlebenden Ehetheils — bloß als
<lb/>Legatare in Betracht kommen. Vielmehr wäre im An- 
<lb/>schlüsse an Obiges hier die Auslegung gerechtfertigt, daß
<lb/>die Ehegatten lediglich beabsichtigen, nach vorherigem
<lb/>Geldanschlage ihres gesammten Vermögens oder des Nach- 
<lb/>lasses mit der zugewiesenen Summe das Verhältnis; des
<lb/>Erbtheils zu bestimmen, nicht aber den Kindern eine im
<lb/>Nachlasse gewöhnlich ohnehin nicht vorhandene Baar-
<lb/>summe als res eerta zuzuwenden (vgl. hiezu Seuffert's
<lb/>Pandekten [1860] § 541 Note 7).

<lb/>Ein Testament oder ein Erbvertrag, welcher De-
<lb/>scendenten bloß als Legatare bedenkt, mithin gegen das
<lb/>Notherbrecht verstößt, wäre überdies gemäß Theil III
<lb/>Kap. 3 § 16 Nr. 8 des bayerischen Landrechts und den
<lb/>Annotationen hiezu unter Ziff. 18 ebenso wie nach ge- 
<lb/>meinem Rechte, soweit er anderweitige Erbeinsetzungen
<lb/>enthält, der Nullitätsquerel preisgegeben, mithin ein sehr
<lb/>gewagter Versuch, dem Jnventurzwange zu entgehen.
<lb/>Nur die sozinische Kautel, welche gemäß Ziff. 18 der
<lb/>Annotationen zu Theil III Kap. 3 § 15 des cod. bav.
<lb/>auch im bayerischen Landrechte rezipirt ist, könnte hier
<lb/>allenfalls helfen. Es wird aber wohl nur wenige Eltern
<lb/>geben, welche ihre Kinder lieber aus den Pslichttheil be- 
<lb/>schränkt, als ein Inventar über ihren Nachlaß errichtet
<lb/>wissen möchten.

<lb/>7. Wird der Versuch gemacht, einen minderjährigen
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0047.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jnveuturzwang in Erbfällen nach gern. u. bayer. Rechte LZ


<lb/>Erbkonkurrenten und damit den Jnveuturzwang durch
<lb/>Rechtsgeschäft unter Lebenden, insbesondere durch
<lb/>Erbverzicht desselben gegen anderweitige Entschädigung
<lb/>zu beseitigen, so wird auch in einem solchen Falle große
<lb/>Vorsicht nöthig sein, um den Pupillen vor Schaden zu
<lb/>bewahren. Vor Allem dars die Erbschaft für diesen nicht
<lb/>bereits angetreten sein, weil sonst die angebliche Erb-
<lb/>abfindung in Wirklichkeit nichts anderes wäre als eine
<lb/>Veräußerung des fraglichen Erbtheils an die übrigen
<lb/>Konkurrenten, und den Nachlaßgläubigern daher das
<lb/>Recht zustände, sich trotzdem an den Veräußerer zu
<lb/>halten (vgl. Seuffert's Pandekten § 584; bayerisches
<lb/>Landrecht Theil IV Kap. 4 § 7 Nr. 9). Ist der Minder- 
<lb/>jährige im konkreten Falle 8uu8 derer;, so fällt gemein- 
<lb/>rechtlich Delation und Erwerb der Erbschaft in eins zu- 
<lb/>sammen*), und ist für diesen also jener Akt immer eine
<lb/>Erbveräußerung. Das bayerische Landrecht dagegen ver- 
<lb/>langt zwar in Theil III Kap. 1 tz 8 auch für sui heredes
<lb/>immer noch einen besonderen Erbschaftsantritt und ent- 
<lb/>scheidet andererseits in § 7 Nr. 3 die gemeinrechtliche
<lb/>Kontroverse verneinend, ob in der bloßen Vornahme der
<lb/>Inventur schon eine pro derecke gestio zu erblicken sei.
<lb/>Dafür aber schneidet das Landrecht auch eine andere ge- 
<lb/>meinrechtliche Kontroverse ab, nämlich die, ob eine bloß
<lb/>angefallene, noch nicht erworbene Erbschaft mit der Wir- 
<lb/>kung veräußert werden könne, daß der Käufer oder
<lb/>Cessionar durch eigenen Erbschaftsantritt Erbe wird
<lb/>(vgl.über diese Kontroverse Seuffert's Pandekten [1860}
<lb/>§ 574 Note 3 und die dort zitirten Autoren). Das Land- 
<lb/>recht unterscheidet nämlich diesen Fall gar nicht, sondern
<lb/>erklärt dadurch, daß es in Theil IV Kap. 4 § 7 ledig- 
<lb/>lich von Veräußerung angefallener Erbschaften spricht,
<lb/>die Alienation einer bloß deferirten Erbschaft zwar für
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anmerkung des Verfassers. Nach § 2025 it. ff. des deut- 
<lb/>schen Entwurfs ist dies künftig die Regel für alle Fälle.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0048.tif"
                   n="24"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>24 Der Jnvenlurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>zulässig, erblickt aber darin zufolge ausdrücklicher Be- 
<lb/>stimmung in Theil III Kap. 1 § 7 Nr. 1 allezeit zu- 
<lb/>gleich einen stillschweigenden Erbschaftsantritt des Ver- 
<lb/>äußerers.

<lb/>In Folge dessen bleibt nach bayerischem Landrechte,
<lb/>wie dies in Theil IV Kap. 4 § 7 Nr. 8 auch bestimmt
<lb/>wird, bei Erbschaftsveräußerungen der Alienant für die
<lb/>Nachlaßschulden jederzeit und, wenn die Aufnahme eines
<lb/>Inventars unterlassen wird, unbedingt haftbar.

<lb/>Soll daher ein vor dem Erbschaftsantritte gegen
<lb/>Abfindung geleisteter Erbverzicht für den verzichtenden
<lb/>Pupillen gefahrlos sein und die Unterlassung der In- 
<lb/>ventur statthaft machen, so muß im Gebiete des baye- 
<lb/>rischen Landrechts zum mindesten zweierlei streng be- 
<lb/>obachtet werden. Erstlich darf der Erbverzicht nicht anders
<lb/>als schlechthin und niemals zu Gunsten bestimmter Per- 
<lb/>sonen, am wenigsten zu Gunsten eines Nichterben er- 
<lb/>klärt werden, und fürs Zweite darf es nicht der Nachlaß
<lb/>sein, aus welchem das Abfindungsäquivalent zu leisten
<lb/>wäre. Außerdem besteht im Landrechtsgebiete die schon
<lb/>nach gemeinem Rechte drohende Gefahr doppelt, daß der
<lb/>Erbverzicht trotz seines Namens als eine Veräußerung
<lb/>der Erbschaft und als wirkliche pro borecko gestio, der
<lb/>verzichtende Pflegling daher trotzdem als Erbe angesehen
<lb/>wird (vgl. hiezu auch ein Urtheil des bayerischen
<lb/>obersten Landesgerichts vom 27. November 1882, mitge-
<lb/>theilt in Seuffert's Archiv Bd. 38 Nr. 322).

<lb/>Aus Obigem ergiebt sich von selbst, daß hauptsächlich
<lb/>dann, wenn der überlebende Parens es ist, welcher die
<lb/>Abfindung gegen Erbverzicht offerirt, das damit gewählte
<lb/>Mittel zur Umgehung des Jnventurzwanges regelmäßig
<lb/>fehlschlagen muß. Jener Parens ist nämlich sowohl nach
<lb/>gemeinem als nach bayerischem Rechte in der Regel nicht
<lb/>Miterbe, sondern entweder bloßer Inhaber des Nach- 
<lb/>lasses oder im Falle paktirter, mit dem Tode des einen
<lb/>Theilhabers von selbst beendigter Gütergemeinschaft nur
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0049.tif"
                   n="25"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfüllen nach gem. u. bayer. Rechte. '&gt;5

<lb/>Miteigenthümer der vorhandenen, auch den Nachlaß des
<lb/>verlebten Erbtheils enthaltenden Habe. Durch den bloßen
<lb/>Erbverzicht der Kinder wächst ihm daher nichts zu. Um
<lb/>die Disposition über den Nachlaß, resp. das Gesammt-
<lb/>vermögen zu erlangen, bedarf er vielmehr einer beson- 
<lb/>deren Rechtszuweisung seitens der Kinder. Mit letzterer
<lb/>aber ist deren Einmischung in die Erbschaft selbst evident.

<lb/>Die Annahme einer Abfindung für Vater- oder
<lb/>Muttergut und ein gleichzeitiger Erbverzicht sind endlich
<lb/>überhaupt sich widersprechende Dinge. Man nimnit, so
<lb/>zu sagen, mit der einen Hand, was man mit der anderen
<lb/>aufgiebt, und nimmt es überdies regelmäßig aus der Habe,
<lb/>die man gar nicht anrühren sollte, wenn man von jeder
<lb/>Haftung für die daraufhaftenden Passiven freibleiben will.

<lb/>8. Als ein weiteres, allerdings radikales Auskunfts- 
<lb/>mittel gegen den Jnventurzwang bei Vorhandensein min- 
<lb/>derjähriger Erben wird auch öfter der unbedingte Erb- 
<lb/>schaftsantritt für dieselben gewühlt.

<lb/>Dieser Weg ist zwar gefährlich, selten statthaft, aber
<lb/>nicht absolut unzulässig.

<lb/>Der Grund, weshalb bei Berufung kuratelmüßiger
<lb/>Personen zur Erbschaft jederzeit ein Inventar errichtet
<lb/>werden soll, ist ein doppelter. Erstlich nämlich erfordert
<lb/>cs die diligentia, deren ein Vormund sich befleißen soll,
<lb/>den Mündeln die Rechtswohlthat ex lege ult. C. 6, 30
<lb/>zu sichern. Fürs Zweite aber ist sowohl im gemeinen
<lb/>Rechte (vgl. L. 7 pr. D. 26, 7 und L. 13 § 1 C. 5, 51;
<lb/>dann Reichspolizeiordnung von 1577 Tit. 32 § 3j als
<lb/>im bayerischen Landrechte Theil I Kap. 7 § 9 Nr. 1
<lb/>ausdrücklich vorgeschrieben, daß über das Mündelvermögen
<lb/>jederzeit und zwar sofort mit Anfall der Vormundschaft
<lb/>ein legales und förmliches Inventar zu errichten sei, als
<lb/>welches jetzt im Hinblicke auf Art. 19 des Notariats-
<lb/>gesetzcs nur ein notarielles erachtet werden kann*).


<lb/>*) Anmerkung des Verfassers. Nach dem deutschen Entwürfe
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0050.tif"
                   n="26"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>26 Der Juventnrzwang in Erbfällen nach gern. n. bayer. Rechte

<lb/>Ist das angefallene Mündelvermögen ein Erbgut,
<lb/>so muß das Inventar sich nothwendig über den ganzen
<lb/>Nachlaß auch dann erstrecken, wenn der Mündel nicht
<lb/>Alleinerbe ist, weil ahne Kenntniß des Ganzen sich auch
<lb/>der Theil nicht ausfindig machen läßt. Das aufzu- 
<lb/>nehmende Inventar aber ist die Basis der gesummten
<lb/>Vormundschaft, insbesondere der seinerzeitigen Rechnungs- 
<lb/>ablage und der Haftung des Vormundes, kann also, wie
<lb/>Kreittmayr in den Annotationen zu Theil III Kap. 1
<lb/>§ 18 unter Ziff. 2 sich ausdrückt, „nicht wohl unterlassen
<lb/>werden".

<lb/>Müssen aber auch gesetzliche Vorschriften unter allen
<lb/>Umständen als Regeln angesehen werden, welche nicht
<lb/>willkürlich verlassen werden dürfen, so gestattet doch jede
<lb/>Regel eine vernünftige Ausnahme dann, wenn der Zweck
<lb/>der Vorschrift in einem besonderen Falle ohne sie besser
<lb/>erreicht werden kann, als bei strikter Befolgung der
<lb/>Regel. Daß letztere in concreto keine ausnahmslose sei,
<lb/>ist überdies in L. 7 pr. D. 26, 7 sogar ausdrücklich an- 
<lb/>erkannt, indem dortselbst der Nachweis erheblicher Gründe
<lb/>für Unterlassung des förmlichen Inventars, welche nach
<lb/>Glück's Kommentar aä b. 1. Bd. 30 § 1331 S. 207
<lb/>auch in bloßen Zweckmäßigkeitsgründen bestehen können,
<lb/>als Entschuldigung zugelassen wird; — desgleichen in
<lb/>L. 13 C. 5, 51, woselbst die Unterlassung der Inventur
<lb/>aus Grund testamentarischer Anordnung für zulässig er- 
<lb/>klärt wird. Auch die Annotationen zu Theil I Kap. 7
<lb/>§ 9 des bayerischen Landrechts sprechen davon, daß er- 
<lb/>hebliche Ursachen den Vormund von der Jnventars-

<lb/>§ 1659 muß das Bormundschaftsinventar nicht nothwendig
<lb/>ein öffentliches sein. Der Vormund kann sich zwar der
<lb/>Hilfe eines öffentlichen Beamten bei Aufnahme des In- 
<lb/>ventars bedienen; er kann es aber auch selbst errichten.
<lb/>Durch diese Bestimmung wäre im Gesetzesfalle Art. 19
<lb/>des bayerischen Notariatsgesetzes bezüglich der Vormund-
<lb/>schaftsinventare als aufgehoben zu erachten.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0051.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jnvenimzwang in Erbfällen nach gern. u. daher. Rechte. 27

<lb/>errichtung exkusiren können und zählen deren sogar
<lb/>mehrere auf, welche indeß schon mit Rücksicht auf die
<lb/>Vorgesetzten Buchstaben z. E. (zum Exempel) nicht als
<lb/>erschöpfend anzusehen sind. Endlich aber ergiebt sich nicht
<lb/>minder aus dem schon oben zitirten Wortlaute der Anno- 
<lb/>tationen zu Theil III Kap. 1 § 18 1. c., wonach das
<lb/>Inventar bei Erbbetheiligung eines Minderjährigen „nicht
<lb/>wohl" unterlassen werden könne, zur Genüge, daß man
<lb/>der Vernunft nicht einen absoluten Riegel vorschieben
<lb/>wollte. 8uprerna lex jeder Vormundschaft ist überhaupt,
<lb/>wie L. 10 D. 26, 3 besagt, die utilitas pupillorum, nicht
<lb/>aber der geschriebene Buchstabe.

<lb/>Soll jedoch eine Ausnahme stattfiuden. so muß sie
<lb/>nach beiden oben angedeuteten Richtungen hin zugleich
<lb/>durch erhebliche Gründe gerechtfertigt sein, und gerade
<lb/>hierin liegt die Schwierigkeit. Stirbt z. B. ein notorisch
<lb/>reicher, bei Lebzeiten stets wirthschaftlicher und redlicher
<lb/>Parens, so könnte für dessen minderjährige Erben wohl
<lb/>füglich von der Rechtswvhlthat ex lege 22 6. 6, 30 ab- 
<lb/>gesehen werden. Aber ein Inventar kann gerade bei großem
<lb/>Vermögen für die künftige Verwaltung und Rechnungs- 
<lb/>legung absolut nicht entbehrt und darf, wo es nöthig
<lb/>ist, gemäß Art. 19 des Notariatsgesetzes nicht etwa durch
<lb/>ein bloßes Privatverzeichniß ersetzt werden. Hinterläßt
<lb/>dagegen ein Parens nur ein geringes Vermögen, so ist
<lb/>der Fall ein umgekehrter. Zu alledem kommt für beide
<lb/>Fälle noch die oft gemachte Erfahrung, daß eine noch so
<lb/>sicher geglaubte Annahme sich hinterher als trüglich er- 
<lb/>weist.

<lb/>In erster Linie muß überhaupt stets das Interesse
<lb/>der künftigen Verwaltung, also das Vormundschafts- 
<lb/>inventar nach Li. 7 D. 26, 7 und Theil I Kap. 7 § 9
<lb/>des bayerischen Landrechts, im Auge behalten werden.
<lb/>Von diesem wird ein vorsichtiger Vormundschaftsrichter
<lb/>höchstens dann Umgang nehmen können, wenn:
<lb/>a) nur ein mäßiges Vermögen in Frage steht, unh
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0052.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28 Der Inveni irrzwang in Erbfüllen nach genr. u. bayer. Rechte.

<lb/>d) dasselbe seiner Art und seinem Umfange nach, z. B.
<lb/>bei Grundbesitz oder Hypothekforderungen durch
<lb/>Einträge in öffentlichen Büchern oder bei anderen
<lb/>Bestandtheilen durch ein allenfalls kurz vorher er- 
<lb/>richtetes anderweitiges Inventar, bereits zur Ge- 
<lb/>nüge festgestellt ist.

<lb/>Erft in zweiter Linie wird sodann die Frage zu
<lb/>beantworten sein, ob es rüthlich sei, Namens des Mün- 
<lb/>dels auf die Rechtswohlthat des Inventars nach L. 22
<lb/>C. 6, 30 und Theil III Kap. 1 § 18 des bayerischen
<lb/>Landrechts zu verzichten. Um diese Frage bejahen zu
<lb/>können, muß zu obigen Erfordernissen noch hinzutreten,
<lb/>daß die mehr als genügende Zulänglichkeit des Nachlasses
<lb/>zur Deckung aller nur irgend möglichen Passiven außer
<lb/>jedem Zweifel stehe. Ob dies der Fall sei, ist quaestio
<lb/>facti. Da es aber, abgesehen von dem unter Ziff. 2
<lb/>oben erwähnten Falle und von ähnlich gelagerten Fällen,
<lb/>meist eine subjektive Annahme bleiben wird, so wird ein
<lb/>vorsichtiger Pflegschaftsbeamter in der Regel darauf be- 
<lb/>stehen müssen, daß die Kuranden überdies noch durch
<lb/>besondere Gewährleistung solventer Dritter, also durch
<lb/>Realkaution oder Bürgschaft, sei es der Miterben oder
<lb/>des Vormundes, gegen jeden späteren Ausfall an ihrem
<lb/>Vermögen sicher gestellt werden.

<lb/>Ist all diesen Erfordernissen Rechnung getragen,
<lb/>dann steht dem unbedingten Erbschaftsantritte Namens
<lb/>der betheiligten Kuranden ein vernünftiges Hinderniß
<lb/>weder nach gemeinem noch nach bayerischem Landrechte im
<lb/>Wege. Nicht aber ist ein solcher etwa schon dann gerecht- 
<lb/>fertigt, wenn den minderjährigen Betheiligten für den
<lb/>Verzicht auf die Rechtswohlthat des Inventars von Sei- 
<lb/>ten der Miterben oder des überlebenden Parens bloß
<lb/>gewisse Vortheile, z. B- freiwillige Erhöhung des muth-
<lb/>maßlichen Betrages ihres Erbtheils, offerirt werden.

<lb/>9. Nicht ohne Interesse dürfte es sein, hier auch noch
<lb/>eine Untersuchung der Frage anzureihen , ob es in allen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0053.tif"
                n="29"
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            <div xml:id="d87225e5423">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e5428" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vertragsmäßige Verpflichtung zum Bierbezug aus einer bestimmten Brauerei</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0053--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München. 29


<lb/>Fällen geboten sei, daß das Nachlaßinventar von dem
<lb/>amtirenden Notare an Ort und Stelle, wo sich der Nach- 
<lb/>laß befindet, ausgenommen werde. Ueber diese Frage
<lb/>bestehen divergirende Ansichten.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>laudesgerichte in Gegenständen des Civilrechts
<lb/>und Civilprozeffes.

<lb/>Vertragsmäßige Verpflichtung zum Bier- 
<lb/>bezug aus einer bestimmten Brauerei. Ein
<lb/>Wirth hatte sich einer Brauerei gegenüber verpflichtet,
<lb/>in so lange das für seine Wirthschaft nöthige Quantum
<lb/>Bier von derselben zu beziehen, bis das ihm von der
<lb/>Brauerei gegen hypothekarische Verpfändung seines An- 
<lb/>wesens gegebene Darlehen in der Weise getilgt sein würde,
<lb/>daß er außer dem ortsüblichen Preis des Bieres für den
<lb/>Hektoliter eine Mark mehr zahle. Der Wirth verzich- 
<lb/>tete dabei ausdrücklich aus das Recht der Kündigung
<lb/>des Kapitals, während für den Fall der Wirth das Bier
<lb/>aus einer anderen Brauerei beziehen oder das Anwesen
<lb/>veräußern würde, der jeweilige Rest der Schuld sofort
<lb/>zur Zahlung verfallen sein sollte. Zugleich verpflichtete
<lb/>sich der Wirth. sein Anwesen nur an einen solchen Käufer
<lb/>zu veräußern, welcher in diesen Bierabnahmevertrag ein- 
<lb/>zutreten bereit sei, und wurde diese Bestimmung als
<lb/>Dispositionsbeschränkung in die II. Rubrik des Hypo- 
<lb/>thekenbuchs eingetragen.

<lb/>Da der Wirth sein Bier aus einer anderen Brauerei
<lb/>bezog, stellte die Brauerei Klage mit der Bitte, den
<lb/>Wirth für schuldig zu erkennen, seinen Bierbedarf aus
<lb/>der klagenden Brauerei bis zur Tilgung seiner Schuld
<lb/>zu beziehen. In erster Instanz wurde die Klage abge- 
<lb/>wiesen. In der II. Instanz erfolgte die Verurtheilung
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0054.tif"
                      n="30"
                      xml:id="zs1-2084702_08-1890_0054"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0054--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30 Entscheidungen des OLG. München.

<lb/>des Beklagten. Letzterer Entscheidung lagen folgende
<lb/>Erwägungen zu Grunde.

<lb/>Der Einwand, daß die Klage aus einem Bier- 
<lb/>abnahmevertrage auf ein taeere gerichtet und deshalb dem
<lb/>Beklagten nach Landrecht Theil IV Kap. 1 § 17 die
<lb/>Wahl gelassen werden müsse, entweder den Vertrag zu
<lb/>erfüllen oder sofort das vom Kläger zu spezifizirende
<lb/>Interesse zu leisten, ist unzutreffend. Bierlieferungs-
<lb/>verträge sind nach konstanter Praxis der Obergerichte
<lb/>als Lieferungsverträge zu erachten, bei welcher Quantität
<lb/>und Preis des zu liefernden Bieres genügend bestimmt
<lb/>werden können durch die Vereinbarung, den „Bedarf zu
<lb/>ortsüblichem Preis" zu beziehen.

<lb/>Entscheidungen des bayerischen obersten Gerichts- 
<lb/>hofs in Handelssachen Bd. I S. 50; Entschei- 
<lb/>dungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd. III
<lb/>S. 155, Bd. XV S. 291.

<lb/>Ein solcher Vertrag erscheint nicht einmal als ein
<lb/>paetum äo emeuäv, geschweige denn als die Stipulation
<lb/>eines kaeere, sondern ist nach den Regeln des Kaufes
<lb/>zu bemessen.

<lb/>Der Beklagte hat darzulegen gesucht, daß der Bier- 
<lb/>abnahmevertrag nach § 8 Ziff. 2 und § 10 der Reichs -
<lb/>gewerbeordnung unzulässig sei, und daß er in einer gegen
<lb/>die guten Sitten verstoßenden Weise seine persönliche
<lb/>Freiheit beeinträchtige. Die §§ 8 und 10 der Reichs- 
<lb/>gewerbeordnung sprechen nur von Zwangs- und Bann- 
<lb/>rechten, dann ausschließlichen Gewerbeberechtigungen und
<lb/>Realgewerbeberechtigungen, deren Erwerb als künftig un- 
<lb/>statthaft erklärt wird. Die bezüglichen Bestimmungen
<lb/>beziehen sich auf das öffentliche Recht und finden keine
<lb/>Anwendung auf Verträge, durch welche ein Kontrahent
<lb/>dem anderen gegenüber sich verpflichtet, aus eine bestimmte
<lb/>Zeit seinen Bedarf an Waaren bei ihm zu nehmen.
<lb/>Selbst Verträge, durch welche Einer dem Anderen gegen- 
<lb/>über sich verpflichtet, an einem bestimmten Ort oder zu
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0055.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 der RCPO.) auch bei Quasikontrakten gegeben?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0055--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München. ZI

<lb/>einer bestimmten Zeit ein bestimmtes Gewerbe nicht zu
<lb/>betreiben, welche also in einem noch viel höheren Grade
<lb/>die Erwerbsthätigkeit des Kontrahenten beschränken, sind
<lb/>vom Reichsgerichte nicht gegen die Reichsgewerbeordnung
<lb/>verstoßend bezeichnet worden, so lange sie nicht dem
<lb/>öffentlichen Interesse zuwiderlausen. Inwiefern der hier
<lb/>in Frage stehende Vertrag dem öffentlichen Interesse zu- 
<lb/>widerlaufe, ist nicht abzusehen. Ebensowenig kann ein
<lb/>gegen die guten Sitten verstoßender Vertrag darin ge- 
<lb/>funden werden, daß der Beklagte sich verpflichtete, seinen
<lb/>Bierbedarf ausschließlich innerhalb einer bestimmten Zeit
<lb/>aus einer Brauerei zu beziehen. Wenn noch geltend
<lb/>gemacht wird, daß der Vertrag eine Realgewerbeberech- 
<lb/>tigung begründen wolle, weil auch der Nachfolger in den
<lb/>Vertrag eintreten müsse, und das Recht durch den Ein- 
<lb/>trag im Hypothekenbuch zu einem dinglichen gemacht
<lb/>worden sei, so ist dagegen zu bemerken, daß die Ver- 
<lb/>pflichtung des Beklagten, dafür zu sorgen, daß auch der
<lb/>Käufer seines Anwesens den Vertrag fortsetzen werde,
<lb/>naturgemäß nur eine persönliche ist, dahin gehend, das
<lb/>Anwesen nur an einen solchen zu verkaufen, der die
<lb/>Vertragserfüllung übernehmen wolle. Diese Eigenschaft
<lb/>verliert der Vertrag auch nicht dadurch, daß zur Siche- 
<lb/>rung des gegebenen Versprechens eine Dispositions- 
<lb/>beschränkung im Hypothekenbuche eingeschrieben wird, so
<lb/>wenig wie ein in gleicher Weise gesicherter Miethvertrag
<lb/>sich dadurch in eine Servitut oder Superficies verwan- 
<lb/>delt. — Oberlandesgericht München; Urtheil vom
<lb/>16. Oktober 1888.

<lb/>Ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes
<lb/>(§ 29 der REPO.) auch bei Quasikontrakien ge- 
<lb/>geben? Das Untergericht hatte die Frage bejaht, das
<lb/>Oberlandesgericht aber dieselbe aus folgenden Gründen
<lb/>verneint: Es kann zugegeben werden, daß nach der
<lb/>Theorie des gemeinen deutschen Civilprozesses das tnrum
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0056.tif"
                      n="32"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0056--><p/>
                  <p>

                     <lb/>32 Entscheidungen des OLG. München.


<lb/>oontraotuss 8. solutionis als der Gerichtsstand der nicht
<lb/>deliktischen Obligationen überhaupt und nicht bloß der
<lb/>Vertragsobligationen gilt. Allein die Bestimmungen des
<lb/>§ 29 der CPO. lassen keinen Zweifel darüber zu, daß
<lb/>der hier geschaffene Gerichtsstand nur Klagen aus einem
<lb/>Vertrage umfaßt, daher die analoge Ausdehnung aus
<lb/>einseitige Dispositionen, wenn und soweit solche auch
<lb/>verpflichtend wirken können, ausschließt und auch nicht
<lb/>die Klagen aus sogenannten Quasikontrakten ergreift.
<lb/>Es ergiebt sich dieses aus dem klaren Ausdruck des Ge- 
<lb/>setzes und weist insbesondere der Umstand, daß nicht bloß
<lb/>für Klagen aus Erfüllung eines Vertrages, sondern auch
<lb/>für Klagen auf Aufhebung, sowie auf Feststellung des
<lb/>Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen der Gerichts- 
<lb/>stand des Erfüllungsortes statuirt wurde, ganz entschie- 
<lb/>den daraus hin, daß der Gesetzgeber nur Klagen aus
<lb/>einem Vertrage im eigentlichen und engeren Sinne im
<lb/>Auge hatte. Dazu kommt weiter noch in Betracht, daß
<lb/>die Statuirung des Gerichtsstandes des Vertrages offen- 
<lb/>bar zurückzuführen ist auf die Annahme einer, wenn
<lb/>auch nur stillschweigenden Vereinbarung der Betheiligten
<lb/>darüber, daß sie sich mit der direkten oder mittelbaren
<lb/>Feststellung eines Erfüllungsortes auch der dortigen
<lb/>Jurisdiktion unterwerfen wollen und daß eine solche
<lb/>freiwillige Unterwerfung nur bei wirklichen Verträgen
<lb/>unterstellt werden kann.

<lb/>Vgl. Blätter für RA. Erg.-Bd III S. 151, wo
<lb/>der Grundsatz aber ohne Begründung aufge-
<lb/>sührt ist.

<lb/>Oberlandesgericht München; Urtheil vom
<lb/>18. Oktober 1888.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakteur: Dr. Julius v. Staudluger in München.
<lb/>Verlag: &amp; Kuke (Karl Huke) in Erlangen.

<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0057.tif"
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         <div xml:id="d87225e5795">
            <head>No. 3.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Inventurzwang in Erbfällen nach gemeinem und bayerischem Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Volk, Carl">Erörtert von Carl Volk, kgl. Landgerichtspräsidenten in Deggendorf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter Ergänzitngsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. KerrfferrL's

<lb/>ßlfitlrr für Nchlssimnims

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gemeinem und bayerischem
<lb/>Rechte (Schluß). — Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Znventnrzwang in Erbfälle« nach gemeinem
<lb/>und bayerischem Rechte.

<lb/>Erörtert von Carl Volk,
<lb/>kgl. Landgerichtspräsidenten in Deggendorf.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Zunächst ist es das in Bd. 31 S. 350 u. ff. der
<lb/>Bl. s. RA. veröffentlichte oberstrichterliche Präjudiz vom
<lb/>20. April 1866, welches zur Rechtfertigung der Auf- 
<lb/>stellung in Bezug genommen wird, daß eine bloße Spezi- 
<lb/>fikation des Nachlasses zu Urkunde und am Amtssitze
<lb/>des zuständigen Notars wenigstens dann zulässig sei und
<lb/>die Inventur an Ort und Stelle überflüssig mache, wenn
<lb/>keine Obsignation vorausgegangen war, also der Notar
<lb/>doch nichts anderes inventiren könne, als was der oder
<lb/>die Erben ihm vorzuzeigen belieben. Das Präjudiz vom
<lb/>20. April 1866 betraf aber, wie schon zu Ziff. 1 oben
<lb/>bemerkt wurde, einen Fall, in welchem überhaupt kein
<lb/>irgendwo gelegener Nachlaß, sondern bloß aktenmäßig
<lb/>bereits bekannte Aktivforderungen in Frage standen. So
<lb/>allgemein daher auch die Ausdrucksweise der Entscheidungs- 
<lb/>gründe lautete, so wäre es doch gewagt, sie auf andere
<lb/>als dem entschiedenen völlig ähnliche Fälle zu beziehen.
<lb/>Der oberste Gerichtshof hat auch bald darauf, nämlich
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0058.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>34 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>unterm 23. Juli 1870, ein anderes Urtheil erlassen,
<lb/>welches in der Deutschen Notariatszeitung Jahrgang 1870
<lb/>S. 249 u. ff. wörtlich, in En derlei n's Materialien zur
<lb/>Auslegung des Notariatsgesetzes S. 108 unter Ziff. 6
<lb/>aber auszugsweise mitgetheilt ist, und in welchem gleich- 
<lb/>falls allgemeine, jedoch ganz entgegengesetzte Anschauungen
<lb/>Ausdruck fanden.

<lb/>Es wird darin insbesondere gesagt, daß der Notar
<lb/>nach den zur Vermögensmasse gehörigen Gegenständen zu
<lb/>forschen und das Vorgefundene nach seinen eigenen, bei
<lb/>dieser amtlichen Thätigkeit gemachten sinnlichen Wahr- 
<lb/>nehmungen im Jnventare zu konstatiren habe. Dem- 
<lb/>zufolge hat der oberste Gerichtshof mit jenem Urtheile
<lb/>auch einen Notar für disziplinär strafbar erachtet, weil
<lb/>er gelegentlich der ihm in einer Konkurssache übertragenen
<lb/>Inventur eines Waarenlagers dieses in feiner Abwesen- 
<lb/>heit durch einen Schreiber verzeichnen und durch Sensale
<lb/>abschätzen ließ, erst nach Schluß der ganzen, mehrere
<lb/>Tage in Anspruch nehmenden Arbeit aber eine Notariats- 
<lb/>urkunde errichtete, in welche bloß das Schlußresultat der
<lb/>Schätzung unter Beiheftung des vorher aufgenommenen
<lb/>Verzeichnisses eingesetzt wurde. ,

<lb/>Nicht die konkrete Entscheidung, deren Richtigkeit
<lb/>wohl Niemand bezweifeln wird, sondern der vorerwähnte
<lb/>allgemeine Erwägungsgrund rief hierauf in der Deutschen
<lb/>Notariatszeitung Jahrgang 1884 S. 84 u. ff. eine leb- 
<lb/>hafte Gegenerörterung hervor, in welcher (S. 91) der
<lb/>Satz aufgestellt wurde, eine andere allgemeine Regel als
<lb/>die, daß der Notar bei vorausgegangener Sperre
<lb/>an Ort und Stelle die Entsiegelung und Verzeichnung
<lb/>der gesperrten Gegenstände vorzunehmen habe, lasse sich
<lb/>nicht finden.

<lb/>Bei Würdigung der divergirenden Ansichten wird es
<lb/>wenig Unterschied machen, daß nach gemeinem Rechte
<lb/>der Erbe mit Zuziehung eines Notars, nach bayerischem
<lb/>Landrechte hingegen die Obrigkeit mit Zuziehung des
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0059.tif"
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               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gern. u. bayer. Rechte. 35

<lb/>Erben zu inventiren hat. Beide, der Erbe und der Jn-
<lb/>venturbeamte, müssen eben Zusammenwirken. Insbesondere
<lb/>aber hat Art. 19 des Notariatsgesetzes, wie sich schon
<lb/>aus dessen Wortlaut ergiebt, dem Notare keineswegs eine
<lb/>bloß passive Rolle bei Ermittlung des Nachlaßbestandes
<lb/>zugedacht.

<lb/>Weder die Thätigkeit des Erben, noch jene des
<lb/>Notars bei der Inventur sind ferner sungibler Natur
<lb/>(vgl. hiezu Beschluß des Reichsgerichts vom 29. Januar
<lb/>1883, mitgetheilt in den Bl. s. RA. Erg.-Bd. 4S. 204;
<lb/>ferner Glück's Kommentar Bd.41 S. 427). Die Anno- 
<lb/>tationen Kreittmayr's zu Theil III Kap. 1 § 18
<lb/>des bayerischen Landrechts bezeichnen deshalb auch aus- 
<lb/>drücklich jede Substitution seitens der inventarisirenden
<lb/>Beamten als unzulässig und verlangen insbesondere, daß
<lb/>das Inventar „nicht durch deren Schreiber, sondern von
<lb/>ihnen selbst" ausgenommen werde.

<lb/>War vorher obsignirt, so wird mit Ueberweisung der
<lb/>gesperrten Habe zur Inventur der kgl. Notar Detentor
<lb/>derselben, und gehört es daher schon aus diesem Grunde
<lb/>zu seinen unabweislichen Obliegenheiten, die Siegel selbst
<lb/>abzunehmen, deren Beschaffenheit bis zur Abnahme zu
<lb/>konstatiren und sodann zu verzeichnen, was gesperrt war.

<lb/>War aber nicht obsignirt, so hat zwar der Erbe
<lb/>und haben auch Andere regelmäßig schon vor dem Zeit- 
<lb/>punkte der Inventur Zutritt zu dem Nachlaßmobiliare.
<lb/>Die bloße Möglichkeit aber, daß es in Folge dieses Um- 
<lb/>standes bis zur Inventur verändert werde und kein sicheres
<lb/>Bild des Zustandes zur Zeit des Erbanfalles mehr biete,
<lb/>ist an und für sich kein Grund, die Jnventarsaufnahme
<lb/>an Ort und Stelle zu unterlassen. Das Verzeichnen ist
<lb/>gemäß Art. 19 des Notariatsgesetzes unter allen Um- 
<lb/>ständen Sache des Notars, es muß im Beisein des Erben,
<lb/>aber es darf nicht durch diesen allein in Abwesenheit des
<lb/>Notars und mittelst bloßer Beurkundung einer nach- 
<lb/>folgenden Erklärung des Erben geschehen. Sache des
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0060.tif"
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               <p>

                  <lb/>36 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>Notars wird es ferner sein, in solchen Fällen sorgfältig
<lb/>auf Umstände zu achten, welche auf eine vorgekommene
<lb/>Veränderung oder auf deren Absein schließen lassen, ge- 
<lb/>gebenen Falles die Erben geeignet zu ermahnen oder
<lb/>auch bei dritten Personen Nachfragen anzustellen — was
<lb/>alles zweckmäßig nur an Ort und Stelle, geschehen
<lb/>kann —, schließlich aber im Jnventare selbst zu kon-
<lb/>statiren, daß gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit
<lb/>desselben kein Bedenken obwalte. Nur wenn auf solche
<lb/>Weise vorgegangen wird, kann ein Inventar als cum
<lb/>omni subtilitate et maxima cum diligentia ausgenom- 
<lb/>men gelten und mit Recht auf die Wirkung Anspruch
<lb/>machen, welche ihm gemeinrechtlich und nach den Anno- 
<lb/>tationen zu Theil III Kap. 1 § 18 des bayerischen
<lb/>Landrechts unter Ziff. 13 beigelegt wird.

<lb/>Aktiv- und Passivforderungen, Rechte und Gerechtig- 
<lb/>keiten ferner haben als unkörperliche Sachen zwar keinen
<lb/>Ort, wo sie liegen, aber es kommt doch zu beachten, daß
<lb/>der Notar, hier wenigstens nach Dokumenten, Aus- 
<lb/>schreibungen u. dgl. zu forschen, desgleichen über den
<lb/>Bestand unverbriefter Außenstände und Schulden Nach- 
<lb/>fragen bei Dritten zu pflegen hat, was er rasch und
<lb/>zweckmäßig gleichfalls nur an Ort und Stelle thun kann.
<lb/>Ist es dort auch nicht immer in allen Punkten möglich,
<lb/>so werden doch die möglichen Recherchen oft schon hin- 
<lb/>reichen, um dem Notare ein Urtheil über die Gewissen- 
<lb/>haftigkeit der Erben überhaupt zu bilden.

<lb/>Bezüglich des Grundbesitzers endlich sagen zwar die
<lb/>Annotationen zu Theil III Kap. 1 § 18 des bayerischen
<lb/>Landrechts unter Ziff. 4, indem sie den Autor Schmid
<lb/>zitiren, daß eine summarische Bezeichnung genüge, „co
<lb/>quod immobilia nee occultari nec supprimi aut surripi
<lb/>vel aliae fraudes in iisdem tam facile, quam in mo- 
<lb/>bilibus committi possint“, und will hier auch zugegeben
<lb/>werden, daß aus dem Grundsteuerkataster oder dem
<lb/>Hypothekenbuche in der Regel der Besitz bereits ersichtlich
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0061.tif"
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               <p>

                  <lb/>DerJnventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte. 37


<lb/>sein wird. Allein zum Grundbesitze gehören auch die
<lb/>Früchte, natnral68 et oiviles. Es wird also je nach der
<lb/>Jahreszeit wohl nöthig sein, daß im Inventore die Be- 
<lb/>stellungsart und der Stand der Früchte zur Zeit des
<lb/>Erbanfalls, ferner bei Häusern bestehende Miethen und
<lb/>der bis dorthin fällige oder rückständige Miethzins kon-
<lb/>statirt werden, was gleichfalls Recherchen an Ort und
<lb/>Stelle nöthig macht. Nur wenn gewiß ist. daß zur Zeit
<lb/>des Erbanfalles, z. B. weil es damals Winter war, keine
<lb/>Früchte auf den Feldern gestanden sein können, und wenn
<lb/>bei Häusern entweder nichts vermiethet ist oder die Mieth-
<lb/>kontrakte und Quittungen ohnehin vorliegen, wird der
<lb/>Notar das Jmmobilieninventar ebensowohl an seinem
<lb/>Amtssitze aufnehmen können.

<lb/>Ein Inventar, welches der Vorschrift des Art. 19
<lb/>des Notariatsgesetzes entsprechen, öffentlichen Glauben
<lb/>verdienen und bis zum Beweise des Gegentheils volle
<lb/>Probe für den Bestand des Nachlasses liefern soll, muß
<lb/>also regelmäßig und nicht etwa bloß bei vorausgegangener
<lb/>Sperre an Ort und Stelle ausgenommen werden, darf
<lb/>sich niemals auf die bloßen Angaben der Erben allein
<lb/>stützen, ist daher auch gar nicht so leicht herzustellen,
<lb/>nichts destoweniger aber nach dem Willen des Gesetzes
<lb/>nöthig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schließlich noch ein Wort für die Zukunft!

<lb/>Nach dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>für das Deutsche Reich soll jeder Delat als wirklicher Erbe
<lb/>erachtet werden, der nicht ausdrücklich binnen bestimmter
<lb/>Frist und in öffentlich beglaubigter Form die Ausschlagung
<lb/>der ihm kundgewordenen Erbschaft erklärt (§§ 2030—2032).
<lb/>Dafür soll aber jeder Erbe fortan als Jnventarerbe
<lb/>gelten, d. h. es wird ihm bei Unzulänglichkeit des Nach- 
<lb/>lasses jedem Nachlaßgläubiger gegenüber die sogenannte
<lb/>Abzugseinrede gestattet (§§ 2092, 2133—2146, dann Mo- 
<lb/>tive Bd. 5 S. 605). Diese Einrede ist nicht durch vor-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0062.tif"
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               <p>

                  <lb/>38 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gern. u. bayer. Rechte.

<lb/>herige oder gleichzeitige Errichtung eines Inventars bedingt
<lb/>(Motive Bd. 5 S. 657). Ein solches kann vielmehr ganz
<lb/>unterlassen und muß nur dann errichtet werden, wenn das
<lb/>Nachlaßgericht aus Antrag eines Nachlaßgläubigers dem
<lb/>Erben eine Frist zur Einreichung eines Inventars vor- 
<lb/>setzt (§§ 2095 u. ff.). Daß auf diese Weise oft eine sehr
<lb/>geraume Zeit verstreichen kann, bis zur Jnventars-
<lb/>aufnahme geschritten wird, liegt auf der Hand. Es wird
<lb/>aber immer schwieriger, ein Inventar nach dem Stande
<lb/>zur Zeit des Erbanfalls herzustellen, je länger damit
<lb/>zugewartet wird. Unter Umständen kann es sogar faktisch
<lb/>unmöglich werden. Das aber ist sehr bedenklich, weil
<lb/>gemäß § 2095 d. E. das Jnventarrecht erlischt, wenn
<lb/>binnen Vorgesetzter Frist kein Inventar eingereicht wird.
<lb/>Vorsichtige Vormünder und Vormundschaftsrichter (viel- 
<lb/>leicht trifft sogar eine neue Vormundschaftsordnung
<lb/>hierin Vorsehung) werden daher gut thun, wenn sie
<lb/>die Vorsetzung einer Frist gar nicht abwarten, sondern,
<lb/>was ihnen (Motive a. a. O. S. 604) freisteht, baldmöglichst
<lb/>nach dem Erbanfalle zur Errichtung eines Inventars
<lb/>schreiten und solches gemäß § 2095 d. E. bei demNach-
<lb/>laßgerichte einreichen.

<lb/>Damit wäre man dann, soviel es kuratelmäßige
<lb/>Erben betrifft, glücklich wieder beim Alten angelangt.

<lb/>Das Nachlaßinventar soll ferner gemäß §§ 2102 und
<lb/>2103 d. E. ein öffentliches sein, d. h. es muß von
<lb/>dem nach Landesgesetz zuständigen Amte oder Beamten
<lb/>ausgenommen werden, in Bayern also mit den Formen
<lb/>und Kosten, welche ein notarieller Akt erfordert. All
<lb/>dies aber bloß, um dem Nachlaßgläubiger, welcher die
<lb/>Inventur verlangt hat, eine Uebersicht über den Nachlaß- 
<lb/>bestand zu gewähren und gegen den Erben eine Basis
<lb/>für die Pflicht zur Rechnungslegung nach Maßgabe des
<lb/>§ 2113 zu schaffen (Motive Bd. 5 S. 619 und 618).
<lb/>Einen weiteren Zweck hat das theuere Inventar nicht.
<lb/>Insbesondere sucht man in dem Entwürfe und dessen
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0063.tif"
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               <p>

                  <lb/>Der Inventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte. 39

<lb/>Motiven vergeblich nach einer Bestimmung, durch welche
<lb/>dem unter öffentlicher Autorität errichteten Nachlaß-
<lb/>inventare auch eine positive Wirkung zu Gunsten des
<lb/>Erben — abgesehen von der bloß negativen, daß das
<lb/>schon ohne Inventur begründete Jnventarrecht nicht er- 
<lb/>lischt — beigelegt würde. Im Gegentheile sind die Be- 
<lb/>stimmungen des Entwurfs gegenüber dem durch allgemeine
<lb/>Verleihung des Jnventarrechts anscheinend so vortheilhaft
<lb/>situirten Erben geradezu rigoros.

<lb/>Zunächst soll mit doloser Verheimlichung irgend
<lb/>eines Nachlaßgegenstandes bei der Inventur das Jn- 
<lb/>ventarrecht allen Nachlaßgläubigern, mithin auch solchen
<lb/>gegenüber verloren gehen, welche eine Jnventarsaufnahme
<lb/>gar nicht beantragt haben (§ 2106). Daß die hier er- 
<lb/>forderliche Absicht selten erweislich sein werde, erkennen
<lb/>die Motive (S. 619) selbst an. Trotzdem will es be- 
<lb/>stimmt werden. Nach dem Satze: „Die Furcht hütet
<lb/>den Wald, nicht der Hüter" kann man sich damit am
<lb/>Ende auch einverstanden erklären, obwohl das aus der
<lb/>Praxis hervorgegangene römische Recht so wenig als das
<lb/>bayerische Landrecht einen solchen Rechtsnachtheil bisher
<lb/>kannte und Bestimmungen, welche schließlich doch zu
<lb/>nichts führen, besser ganz aus einem Gesetzbuche weg- 
<lb/>bleiben würden.

<lb/>Aber auch die bloß unabsichtliche Unvollständigkeit
<lb/>eines Inventars hat nach dem Entwürfe bedenkliche
<lb/>Folgen. Der oder die Nachlaßgläubiger brauchen bloß
<lb/>darzuthun, daß im Allgemeinen irgendwo ein Mangel
<lb/>bestehe (Motive S. 619), dann hat das Nachlaßgericht
<lb/>auf Antrag dem Erben zur Ergänzung des Inventars
<lb/>eine bestimmte Frist vorzusetzen (§ 2106 Abs. 2).

<lb/>Ob derjenige, welcher zu der vom Nachlaßgläubigcr
<lb/>gewählten Zeit inventurpflichtig ist (vielleicht der Erbes- 
<lb/>erbe) die Ergänzung auch beizubringen vermag, bleibt
<lb/>dabei eine offene Frage. Versäumt er aber die Frist
<lb/>hiezu, so ist es gerade so, als hätte er gar kein
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>40 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte.

<lb/>Inventar eingereicht; das Jnventarrecht ist erloschen
<lb/>(§ 2106 Motive S. 619).

<lb/>Zum Manisestationseide ferner ist der Erbe, welcher
<lb/>die Abzugseinrede gellend macht, gemäß §§ 777 und 2142
<lb/>auf Verlangen des Gläubigers im Einzelprozesse ver- 
<lb/>pflichtet. Die in § 784 der Reichscivilprozeßordnung
<lb/>jedem Offenbarungseide bis zur Glaubhaftmachung neuer
<lb/>Thatsachen gesicherte allgemeine Wirkung ist jedoch be- 
<lb/>züglich des Offenbarungseides des Jnventarerben geradezu
<lb/>gestrichen (Motive Bd. 5 S. 620 und 671).

<lb/>In jedem Einzelprozesse über die Abzugseinrede ist
<lb/>vielmehr dieser Eid auf Verlangen neuerdings zu leisten,
<lb/>und seine Leistung oder Verweigerung wirkt nur dem
<lb/>Antragsteller gegenüber. Der hiefür in den Motiven
<lb/>(S. 671) angegebene Grund, daß gemäß §§ 1235 und
<lb/>1233 Abs. 2 des Entwurfs rücksichtlich des Nachlaß-
<lb/>bestandes verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen können,
<lb/>reicht nicht zu, um die Regel des § 784 der REPO,
<lb/>gänzlich zu beseitigen. Es kann auch der nämliche Zeit- 
<lb/>punkt wiederholt in Frage kommen. Handelt es sich aber
<lb/>um spätere Mehrungen der Aktiven oder um späteren
<lb/>Wegfall einiger Passiven, so könnte der neue Eid füglich
<lb/>auf diese beschränkt werden.

<lb/>Eine Rigorosität ist desgleichen nach eigenem Be- 
<lb/>kenntnisse der Motive der jedesmalige Verlust der Ab- 
<lb/>zugseinrede im Falle der Eidesverweigerung. Dieser
<lb/>Verlust und nicht etwa eine arbiträre Folge soll auch
<lb/>dann eintreten, wenn nur über das Vorhandensein
<lb/>weniger und geringfügiger Gegenstände gestritten wird,
<lb/>deren Werth in keinem Verhältnisse zu dem Betrage der
<lb/>Abzugseinrede steht (vgl. Motive Bd. 5 S. 671).

<lb/>Nach dem Entwürfe ist endlich das öffentliche Nach- 
<lb/>laßinventar für die Beweislast im Einzelprozesse des
<lb/>Erben mit Nachlaßgläubigern gänzlich bedeutungslos.
<lb/>Die gemäß L. 22 § 10 C. 6, 30 (vgl. Glück's Pandekten
<lb/>Bd. 41 S. 409) und nach bayerischem Landrechte (vgl.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0065.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte. 44

<lb/>Annotationen Ziff. 13 zu Theil III Kap. 1 § 18) bis zum
<lb/>Nachweise des Gegentheils geltende, durch § 16 Ziff. 1
<lb/>des Einführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung
<lb/>aufrecht erhaltene Bermuthung für die Richtigkeit aller
<lb/>in einem öffentlichen Jnventare enthaltenen Angaben ist
<lb/>in den Entwurf nicht ausgenommen (vgl. Motive zu
<lb/>§ 198 Bd. 1 S. 385).

<lb/>Es wird daher § 16 Ziff. 1 a. a. O. fortan für den
<lb/>Jnventarerben gegenstandslos, und bleibt für ihn nur
<lb/>die in § 193 des Entwurfs gleichfalls acceptirte Regel
<lb/>bestehen: asLereuti iuouwbit probatio. Daß man den
<lb/>Jnventarerben lediglich nach dieser Regel behandelt wissen
<lb/>wolle, geht auch aus den Motiven klar hervor. Nach
<lb/>dem auf S. 605 und 657 Bd. 5 Gesagten besindet sich
<lb/>der vom Nachlaßgläubiger natürlich niemals auf Jn-
<lb/>ventarserrichtung, sondern jedesmal auf Bezahlung (vgl.
<lb/>S. 670) zu belangende Erbe mit seinem Jnventarrechte
<lb/>durchaus auf dem Boden der Einrede. Er hat dieselbe,
<lb/>die sogenannte Abzugseinrede, durch Rechnungslegung zu
<lb/>begründen und hiebei nicht bloß über den Nachlaßbestand,
<lb/>sondern auch über alle konkurrirenden Nachlaßpassiven
<lb/>(vgl. S. 604, 605) förmlichen Beweis — letzteren über- 
<lb/>dies mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 293 der
<lb/>REPO, vielleicht ein Dutzendmal — zu erbringen. Wei- 
<lb/>teres wird nicht gesagt. Ein allenfalls bereits errichtetes
<lb/>Nachlaßinventar kann daher höchstens als ein gemäß
<lb/>§ 259 der REPO, nach freier Ueberzeugung vom Richter
<lb/>zu würdigendes Beweismittel in Betracht kommen, nicht
<lb/>aber kann es den Erben, selbst bei Einhaltung aller
<lb/>Formen und Regeln über Jnventarsaufnahmen, sofort
<lb/>von der Beweislast befreien. Nicht einmal der Hinzu- 
<lb/>tritt des Manifestationseides ändert hierin etwas. Der
<lb/>Entwurf diktirt zwar als Folge der Verweigerung jenes
<lb/>Eides den Verlust der Abzugseinrede im fraglichen Einzel-
<lb/>prozesfe. Was aber Folge der Leistung sein soll, bestimmt
<lb/>er nicht, weder in § 2142 poch In § 777, Die Motivh
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0066.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>42 Der Jnventurzwang in Erbfällen nach gcm. u. bayer. Rechte.

<lb/>(S. 671) bemühen sich bloß, zu sagen, man habe von
<lb/>einer besonderen Vorschrift dahin, daß die Leistung des
<lb/>Eides den Beweis des Gegentheils nicht ausschließe, ab- 
<lb/>gesehen. Daraus geht aber nur hervor, daß der Offen- 
<lb/>barungseid nicht als Haupteid oder als ein richterlicher
<lb/>Eid zu Gunsten des Schwörenden wirke. W.as er sonst
<lb/>wirke, muß gemäß § 259 der REPO, wohl dem Ermessen
<lb/>des Gerichtes anheimgestellt bleiben. Dafür spricht auch
<lb/>Bd. 5 S. 620 der Motive, woselbst' mit dem Stand- 
<lb/>punkte des früheren Rechts bezüglich des Manifestations-
<lb/>eides gründlich gebrochen wird.

<lb/>Verkannt will freilich nicht werden, daß es schwierig
<lb/>ist, einem Jnventare die Bermuthung der Richtigkeit
<lb/>seines Inhalts beizugesellen, wenn es nicht regelmäßig
<lb/>alsbald nach Eintritt des Erbfalles zu errichten ist.
<lb/>Aber Aufgabe der Gesetzgebung scheint es eben zu sein,
<lb/>Vorsorge dafür zu treffen, daß das Inventar (welches
<lb/>Wort ab invenienän stammt) sich regelmäßig unmittelbar
<lb/>an den ersten Zugriff des Erben auf den Nachlaß an- 
<lb/>reihe. Es ist deshalb die Unempfindlichkeit geradezu auf- 
<lb/>fallend, welche der Entwurf den in diesem Punkte schon
<lb/>vor hundert Jahren gemachten Erfahrungen gegenüber- 
<lb/>setzt. Die Bestimmung nämlich, daß der Erbe erst auf
<lb/>Anfordern eines Nachlaßgläubigers zu inventiren brauche,
<lb/>ist „schon einmal dagewesen". Sie stammt aus dem alt- 
<lb/>preußischen Erbschaftsedikte vom 30. April 1765, wurde
<lb/>aber im späteren allgemeinen preußischen Landrechte
<lb/>Theil I Tit. 9 §§ 423 u. ff., wie in Bornemann's
<lb/>systematischer Darstellung des preußischen Civilrechts
<lb/>Bd. 6 § 452 zu lesen ist, wieder aufgegeben, um die
<lb/>„Verdunkelung des Nachlasses zu verhüten und die weit-
<lb/>„läufigen kostbaren Prozesse zu vermeiden, welche zu ent-
<lb/>..stehen pflegen, wenn oft viele Jahre nach dem Tode
<lb/>„erst auf das beneüoiuw provozirt wird und alsdann
<lb/>„ein Inventar errichtet werden muß, von dem so wenig
<lb/>„Zuverlässigkeit und Vollständigkeit zu erwarten ist".
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Jriventurzwang in Erbfällen n ach gern. u. bayer. Rechte. 43

<lb/>Trotzdem wurde jene Bestimmung von dem Entwürfe
<lb/>neuerdings aufgegriffen, und zwar mute et pure ohne
<lb/>jede zeitliche Begrenzung des Antragsrechts der
<lb/>Nachlaßgläubiger. Kann aber demnach die Aufnahme
<lb/>eines Inventars, und zwar sogar mit unterlaufender
<lb/>Arglist gegen den Erben, erst und noch zu einer Zeit
<lb/>verlangt werden, wo kaum mehr der Erbe selbst den
<lb/>Vermögensstand zur Zeit des Erbanfalles zu entwirren,
<lb/>geschweige denn der Notar oder sonstige Jnventurbeamte
<lb/>noch einen eigenen Einblick in die Sache zu gewinnen
<lb/>vermag; soll ferner das Inventar, selbst wenn es als- 
<lb/>bald, unter öffentlicher Autorität und eum omni sub- 
<lb/>tilitate et diligentia errichtet wurde, doch nichts weiter
<lb/>beweisen, als was der Notar so zu sagen mit den Händen
<lb/>gegriffen hat; soll endlich das Inventar überhaupt nicht
<lb/>mehr unerläßliche Vorbedingung für die beschränkte Haft- 
<lb/>pflicht des Erben sein; dann kommt der Apparat eines
<lb/>solennen Inventars für den noch restirenden Effekt wahr- 
<lb/>haftig zu hoch. Man fühlt sich im Gegentheile zu dem
<lb/>Vorschläge versucht, unter solchen Umständen den Jn-
<lb/>venturzwang lieber ganz aus dem Gesetze zu streichen
<lb/>und es einfach bei der Verpflichtung des Erben bewenden
<lb/>zu lassen, die Abzugseinrede nach eigenem Belieben durch
<lb/>Rechnungslegung zu begründen und nachzuweisen. Die
<lb/>Erfahrung wird dann bald genug lehren, daß dieser
<lb/>Nachweis ohne sofortige, womöglich durch Zeugen be- 
<lb/>kräftigte Aufzeichnung des Nachlasses nicht zu erbringen
<lb/>ist. Eine derartige Privatspezistkation aber wird wenigstens
<lb/>billiger zu stehen kommen und für das richterliche Er- 
<lb/>messen nach 8 259 der REPO, ebenso viel, wenn nicht
<lb/>mehr, beweisen als ein erst später aufgenommenes
<lb/>solennes Inventar.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d87225e6781">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e6786" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Alimentationspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau während der Dauer des Ehescheidungsprozesses (bayerisches Landrecht)</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d87225e6795" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Alimentationspflicht der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemanne während des Ehescheidungsprozesses (bayerisches Landrecht)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0068--><p/>
                  <p>

                     <lb/>44
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Miltheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts
<lb/>und Civilprozeffes.

<lb/>Alimentationspflicht des Ehemannes gegen- 
<lb/>über seiner Ehefrau während der Dauer des
<lb/>Ehescheidungsprozefses (bayerischesLandrecht). In
<lb/>einem Alimentationsprozesse wurde geltend gemacht, daß
<lb/>die Ehefrau sich selbst einen Theil ihres Unterhaltes zu
<lb/>verdienen in der Lage sei. Dieser Umstand wurde für
<lb/>die Feststellung der Höhe der vom Manne zu leistenden
<lb/>Alimentation für belanglos erklärt aus folgenden Gründen:

<lb/>Die Ehefrau ist dem Manne nur während der ehe- 
<lb/>lichen Gemeinschaft zu gewöhnlichen und anständigen
<lb/>Personal- und Hausdiensten verpflichtet (bayer. Landrecht
<lb/>Theil I Kap. VI § 12 Ziff. 2). Mit Aushören dieser
<lb/>Gemeinschaft erlischt die Verpflichtung, und ist daher die
<lb/>Frau, wenn sie mit gerichtlicher Bewilligung von ihrem
<lb/>Manne getrennt lebt, nicht gehalten, durch eigene Thätig-
<lb/>keit und eigenen Erwerb die Unterhaltspflicht ihres
<lb/>Mannes zu erleichtern. Es ist dieses auch im Landrecht
<lb/>Theil I Kap. VI § 40 Ziff. 3 ausdrücklich dadurch an- 
<lb/>erkannt, daß dortselbst der Ehefrau nach erwirktem per- 
<lb/>mittimus und während der Dauer des Separationspro-
<lb/>zeffes ohne weitere Vorbedingung das Recht eingeräumt
<lb/>ist, bis zum Austrag der Sache von ihrem Manne den
<lb/>gebührenden Unterhalt zu fordern.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom
<lb/>12. Dezember 1888.

<lb/>Alimentationspflicht der Ehefrau gegen- 
<lb/>über ihrem Ehemanne während des Eheschei- 
<lb/>dungsprozesses (bayerisches Landrecht). Die Bestim- 
<lb/>mungen des bayerischen Landrechts Theil I Kap. VI § 40
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0069.tif"
                   n="45"
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               <div xml:id="d87225e6891" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wesen und Klagbarkeit eines außergerichtlichen Vergleiches</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0069--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>45
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ziff. 2, wonach der Ehefrau im Scheidungsprozesse, ab- 
<lb/>gesehen von dem Falle böswilliger Verlassung, unab- 
<lb/>hängig von dem Nachweise eigener Dürftigkeit oder anderer
<lb/>Voraussetzungen von ihrem Manne nicht nur die nöthigen
<lb/>Streitskosten, sondern bis zum Austrag der Sache auch
<lb/>den gebührenden Unterhalt verlangen kann, enthalten
<lb/>ein spezielles Benefizium der Ehefrau, wogegen für die
<lb/>Beurtheilung der Alimentationsansprüche des Ehemannes
<lb/>lediglich die allgemeinen Bestimmungen im bayer. Land- 
<lb/>recht Theil I Kap. VI § 12 Ziff. 7 und Kap. IV § 7
<lb/>Ziff. 6 maßgebend sind. Der analogen Anwendung der
<lb/>erstangeführten Gesetzesstellen zu Gunsten des Ehemannes
<lb/>im Scheidungsprozesse steht die Erwägung entgegen, daß
<lb/>das besagte Recht auf Gewährung des gebührenden Unter- 
<lb/>haltes an die Frau dieser nicht etwa bloß als Klägerin,
<lb/>sondern auch als Beklagter eingeräumt ist, wenn die Ehe- 
<lb/>leute wirklich in dem Separationsprozesse gegen einander
<lb/>stehen, — daneben aber ein gleiches Recht des Mannes,
<lb/>weil hiemit völlig unvereinbar, absolut nicht bestehen
<lb/>kann. In Anwendung der Vorschriften des bayer. Land- 
<lb/>rechts Theil I Kap. VI § 12 Ziff. 7 und Kap. IV § 7
<lb/>Ziff. 6 ist aber die Armuth und die Unvermögenheit, be- 
<lb/>ziehungsweise die Unterhaltsbedürftigkeit des Mannes
<lb/>nicht bloß von dem Nachweise bedingt, daß der Mann
<lb/>nicht durch eigene Mittel, sondern auch nicht durch eigenen
<lb/>Dienst und Arbeit sich nicht selbst zu ernähren vermag,
<lb/>und wird der Mann des Unterhaltsanspruches durch
<lb/>selbstverschuldetes, ungeordnetes und unwirthschaftliches
<lb/>Leben verlustig.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom
<lb/>24. Oktober 1888.

<lb/>Wesen und Klagbarkeit eines außer gericht- 
<lb/>lichen Vergleiches. Ein Kaufmann hatte anerkannt,
<lb/>einem Geschäftsfreunde aus einer Liquidation per ultimo
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0070.tif"
                      n="46"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0070--><p/>
                  <p>

                     <lb/>46
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>September 1887 schuldig zu sein, diesem aber erklärt,
<lb/>daß er wegen momentaner Geldverlegenheit nicht in der
<lb/>Lage sei, seine Schuld am Verfalltage abzutragen. Nach
<lb/>einigen Verhandlungen kam ein Abkommen zwischen Bei- 
<lb/>den zu Stande, wonach die Schuld in der Weise getilgt
<lb/>werden sollte, daß 343 Mark 67 Pfennig am 15. No- 
<lb/>vember 1887 und gleiche Beträge am 15. Januar und
<lb/>15. Februar 1888 bezahlt, diese Betrüge mit 4°/0 vom
<lb/>30. September 1887 verzinst würden, und, falls die Raten- 
<lb/>zahlungen nicht pünktlich eingehalten werden sollten, es
<lb/>dem Gläubiger freistehen sollte, den jeweilig bestehenden
<lb/>Schuldrest zu verlangen. Da jene schon mit der ersten Rate
<lb/>nicht eingehalten wurden, so ist im Dezember 1887 der
<lb/>ganze Schuldbetrag auf Grund des getroffenen Ueberein-
<lb/>kommens eingeklagt worden. Die rechtliche Giltigkeit
<lb/>dieses Abkommens wurde bestritten, dieser Einwand je- 
<lb/>doch als unbegründet verworfen, wobei Folgendes aus- 
<lb/>geführt wurde: Das Uebereinkommen kennzeichnet sich
<lb/>als ein nach der bayer. GO. Kap. XVII § 1 Ziff. 4—8
<lb/>und 11—12, deren Bestimmungen an diesen Stellen im
<lb/>Hinblick auf Art. 81 des Ausführungsgesetzes zur CPO.
<lb/>aufrecht zu erhalten sind, zu beurtheilender Vergleich
<lb/>dar. Der Vergleich ist ein Vertrag, durch welchen zwei
<lb/>Parteien die zwischen ihnen in Betreff eines Anspruches
<lb/>bestehende Ungewißheit auf dem Wege gegenseitigen Zu- 
<lb/>geständnisses beseitigen (Windsche id, Lehrbuch der Pan- 
<lb/>dekten § 413), oder, wie die bayer. Gerichtsordnung a. a. O.
<lb/>sagt: ein Abkommen über eine Sache, die bereits streitig
<lb/>oder wegen welcher ein künftiger Streit zu besorgen, die
<lb/>auch an sich zweifelhaft ist, und bei welchem Abkommen
<lb/>etwas gegeben und behalten wird. In dem getroffenen
<lb/>Uebereinkommen sinden sich aber die thatsächlichen Mo- 
<lb/>mente des eben entwickelten Rechtsbegriffes. Wenn auch
<lb/>die Schuld an sich feftstand, so war zwischen den In- 
<lb/>teressenten doch strittig oder doch wenigstens zweifelhaft,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0071.tif"
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               <div xml:id="d87225e7086" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anwendung eines Namensstempels zur Beglaubigung eines Schriftstückes, welches dem Gegener zugestellt wird</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0071--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheid» ngen des OLG. München. 47

<lb/>wie die Leistung zu beschaffen sei. Bezüglich dieser Frage
<lb/>wurde das Abkommen getroffen, damit der Streit hier- 
<lb/>über beendigt werde. Denn streitig ist eine Sache auch
<lb/>dann, wenn die Parteien über die Art der Leistung
<lb/>nicht übereinstimmen, so daß jeder ein Anderes will.

<lb/>Das Vorhandensein des weiteren Requisites des Ver- 
<lb/>gleiches, „daß etwas gegeben und behalten werde", wird
<lb/>vom Beklagten unter dem Hinweis darauf, daß der
<lb/>Schuldner die ganze Leistung versprochen, der Gläubiger
<lb/>lediglich eine Fristenzahlung gestattet habe, mit Unrecht
<lb/>bestritten. Eben darin, daß der Gläubiger sich dazu ver- 
<lb/>steht, daß der Schuldner nicht sofort gleich bezahlt, son- 
<lb/>dern in Fristen leistet, findet sich das Moment des Nach- 
<lb/>lasses auf Seiten des Gläubigers. Denn nachdem der
<lb/>Gläubiger ein Recht darauf hat, daß seine Forderung
<lb/>am bestimmten Verfalltag (30. September 1887) getilgt
<lb/>werde und daß sie ganz und auf einmal getilgt werde
<lb/>(daher. Landrecht TheilIVKap.XIV § 8 und Anmerkungen
<lb/>lit. a), liegt in dem Gestatten von Raten und Fristen
<lb/>ein Abgehen von seinen Rechten, ein Nachlassen an seinem
<lb/>Forderungsrecht. Dieser Vergleich ist aber auch perfekt
<lb/>geworden. Zur Giltigkeit des Vergleiches genügt es im
<lb/>Hinblick auf Kap. XVII § 1 der bayer. GO. von 1753,
<lb/>daß er sofort erfüllt worden ist. Nun ist der Vergleich
<lb/>erfüllt wenigstens auf Seite des Gläubigers, nachdem die
<lb/>erste Frist abgelaufen ist. Der Schuldner hat bereits
<lb/>diese Gegenkonzession des Gläubigers erhallen.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom
<lb/>21. Juni 1888.

<lb/>Anwendung eines Namensstempels zurBe-
<lb/>glaubigung eines Schriftstückes, welches dem
<lb/>Gegnerzuge st elltwird. Die dem Berufungsbeklagten
<lb/>zugestellte beglaubigte Abschrift des Berufungsaktes war
<lb/>vom Anwälte des Berufungsklägers unterzeichnet. Die
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0072.tif"
                      n="48"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0072--><p/>
                  <p>

                     <lb/>48 Entscheidungen des OLG. München.


<lb/>dem Schriftstück beigesetzte Terminsbestimmung war ledig- 
<lb/>lich durch Anwendung des Namensstempels des Anwaltes
<lb/>beglaubigt. Der Anwalt des Berufungsbeklagten bean- 
<lb/>tragte, die Berufung wegen dieses Mangels als unzulässig
<lb/>zu verwerfen, das Berufungsgericht gab jedoch diesem
<lb/>Anträge nicht statt, indem es Folgendes ausführte:

<lb/>Die Berufungseinlegung entspricht den Erfordernissen
<lb/>des § 479 der CPO. in allen Punkten und ist von dem
<lb/>Anwälte eigenhändig unterzeichnet. In dem Schriftstück
<lb/>ist auf den vom Vorsitzenden anberaumten Termin hin- 
<lb/>gewiesen, „welcher der Berufungsschrift beigefügt sei".
<lb/>Nur der diesem Schriftstück beigefügte, den anberaumten
<lb/>Termin enthaltende Zusatz ist unter Anwendung des
<lb/>Namensstempels beglaubigt, was um so weniger zu be- 
<lb/>anstanden ist, als das Gesetz die „eigenhändige" Unter- 
<lb/>zeichnung nicht ausdrücklich vorschreibt, daher die An- 
<lb/>wendung eines Namensstempels nicht ausschließt.

<lb/>Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 7
<lb/>S. 371 f.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom
<lb/>22. Januar 1889.
</p>
                  <p>

                     <lb/>jtS3 Redaktionsadresse: dö

<lb/>München, Sendttngerstraße 48/2 t.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakteur: vr. Anttus v. Ktandinger in München.
<lb/>Verlag: Aakm &amp; GnKe (Hart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0073.tif"
             n="49"
             xml:id="zs1-2084702_08-1890_0073"/>
         <div xml:id="d87225e7252">
            <head>No. 4.</head>
            <div xml:id="d87225e7257">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e7262" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Plus valet quod agitur, quam quod simulate concessitur</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0073--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Achter Grgä»zrtrrgsvanV.
</p>
                  <p>

                     <lb/>M 4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. D. A. Serrffe^t's

<lb/>Kliittn st lUditsanmrniiung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in
<lb/>Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses. — Mittheilungen aus
<lb/>der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Strafgesetzbuch für das Deutsche
<lb/>Reich.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilnngen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts
<lb/>und Civilprozeffes.

<lb/>Plus valet quod agitur, quam quod simu*
<lb/>late concessitur. Vor längerer Zeit hatte A. an B.
<lb/>und C. je ein Grundstück verkauft und die Käufer in den
<lb/>Besitz und Genuß der Kaufsobjekte gesetzt. Die Käufe
<lb/>waren notariell verbrieft worden. B. verkaufte sein
<lb/>Grundstück später an D., dann C. fein Grundstück mit
<lb/>seinem übrigen Grundbesitz an E. Nach Umfluß mehrerer
<lb/>Jahre machte D. die Entdeckung, daß schon bei Verlaut- 
<lb/>barung der Kaufverträge zwischen A., B. und C. eine
<lb/>Verwechslung der Plannummern stattgefunden hatte, und
<lb/>verlangte von C. die Berichtigung der Bezeichnung der
<lb/>bereits im beiderseitigen Besitze beftndlichen Grundstücke,
<lb/>sowie eine Entschädigung dafür, daß er feit einer Reihe
<lb/>von Jahren für das höher werthige Grundstück des E.
<lb/>die Lasten und Abgaben getragen hatte, die von ihm
<lb/>als dem buchmäßigen Besitzer erhoben worden waren.

<lb/>Diese Differenz kam dadurch zur Ausgleichung, daß
<lb/>die Bezeichnungsberichtigung von dem deshalb ange- 
<lb/>gangenen Notar in die Form eines Tauschvertrages ge-
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0074.tif"
                      n="50"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0074--><p/>
                  <p>

                     <lb/>50 Entscheidungen des OLG. München.

<lb/>kleidet und hiebei für D. eine Tauschaufgabe festgesetzt
<lb/>wurde. Als E. den aus diesem Geschäfte übernommenen
<lb/>Verbindlichkeiten nicht nachkam, stellte D. Klage auf Be- 
<lb/>zahlung der ihm stipulirten Summe und auf hypotheken- 
<lb/>freie Ueberschreibung des ihm gehörigen Grundstückes im
<lb/>Hypothekenbuche. E. wendete gegen die Klage ein, daß
<lb/>der Taufchvertrag nichtig sei, weil feine Ehefrau, mit der
<lb/>er in Gütergemeinschaft lebe, denselben nicht genehmigt
<lb/>habe und auch nicht genehmigen werde, wogegen D. gel- 
<lb/>tend machte, daß in Wesenheit kein Tauschgeschäft vor- 
<lb/>liege, sondern nur eine Plannummerberichtigung, und
<lb/>die Tauschaufgabe nur die Entschädigung für die ge- 
<lb/>tragenen Kosten und Abgaben bilde.

<lb/>Das Untergericht wies die Klage auf Grund des
<lb/>Einredevorbringens des Beklagten ab, das Oberlandes- 
<lb/>gericht verurtheilte jedoch nach der Klagebitte und begrün- 
<lb/>dete dieses in nachstehender Weise:

<lb/>Es steht fest, daß an die Vorbesitzer der Streitstheile
<lb/>diejenigen Grundstücke thatsächlich übergeben wurden,
<lb/>welche sie zu kaufen beabsichtigten, und daß in den Ver- 
<lb/>trägen nur die bezüglichen Plannummern unrichtig auf- 
<lb/>geführt wurden. Beim Abschluß des Vergleiches handelte
<lb/>es sich demnach nicht um einen Gründetausch, sondern
<lb/>um die Berichtigung der Bezeichnung der bereits im
<lb/>beiderseitigen Besitze befindlichen Grundstücke und die
<lb/>Ausgleichung dafür, daß der Kläger für das höher wer-
<lb/>thige Grundstück die Kosten und Abgaben getragen hatte,
<lb/>die wegen der unrichtigen Bezeichnung und Umschreibung
<lb/>von ihm als in den Büchern eingetragenem Besitzer statt
<lb/>von dem Beklagten als thatsächlichem Besitzer erhoben
<lb/>wurden. Wenn der Notar diese Berichtigung in die Form
<lb/>eines Tauschvertrages kleidete und die Entschädigungs- 
<lb/>summe als Tauschaufgabe bezeichnete, so kann dieses auf
<lb/>die rechtliche, den tatsächlichen Verhältnissen gerecht
<lb/>werdende Beurtheilung der Sache keinen Einfluß üben.
<lb/>Insofern die Zusicherung der Umschreibung der richtigen
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0075.tif"
                   n="51"
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               <div xml:id="d87225e7447" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Entschädigungsanspruch der Gemeinde gegenüber dem außerehelichen Kinde eines aus Gemeindemitteln unterstützten Verstorbenen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0075--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München. 51

<lb/>Plannummern auf die Kläger und die Befreiung der- 
<lb/>selben von den darauf buchmäßig lastenden Hypotheken
<lb/>zugesichert wurde, bedurfte die Stipulation allerdings
<lb/>nach ß 14 des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861
<lb/>der notariellen Verlautbarung. Eine Veräußerung aber
<lb/>wollte von den Kontrahenten nicht bewerkstelligt werden,
<lb/>und nur zu einer solchen wäre die Genehmigung der Ehe- 
<lb/>frau des Beklagten, die mit ihrem Gatten in allgemeiner
<lb/>Gütergemeinschaft lebt, erforderlich gewesen. Daß E. im
<lb/>Vergleiche die Berichtigung der Plannummernbezeichnung
<lb/>im Grundbuche, die Entlastung von Hypotheken, die Zah- 
<lb/>lung einer Geldsumme zusicherte, kann nicht als Min- 
<lb/>derung des gemeinschaftlichen Grundvermögens aufgefaßt
<lb/>werden. Zu allem dem sich einseitig zu verpflichten war
<lb/>E. vollkommen berechtigt.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom
<lb/>30. Dezember 1888.

<lb/>Entschädigungsanspruch der Gemeinde ge- 
<lb/>genüber dem außerehelichen Kinde eines aus
<lb/>Gemeindemitteln unterstützten Verstorbenen.
<lb/>Eine Gemeinde hatte auf Rechnung ihres Armenfonds
<lb/>einen verwittibten, ins Abwesen gerathenen Taglöhner
<lb/>in den Jahren 1885 bis 1887 unterstützt, was einen
<lb/>Aufwand von mehreren hundert Mark verursachte.
<lb/>Nach dem Ableben des Unterstützten, der ein eheliches
<lb/>und ein außereheliches Kind hinterließ, klagte die Ge- 
<lb/>meinde ihre geleisteten Unterstützungen gegen letzteres ein,
<lb/>da die ehelichen Kinder gänzlich vermögenslos waren.

<lb/>Der eingeklagte außereheliche Sohn machte gegen den
<lb/>Anspruch verschiedene Einwendungen geltend, die jedoch
<lb/>keine Berücksichtigung fanden. Seine Verurtheilung grün- 
<lb/>dete sich auf folgende Erwägungen:

<lb/>Der Beklagte behauptet, daß er als unehelicher Sohn
<lb/>überhaupt nicht zur Alimentation feines außerehelichen
<lb/>Vaters verpflichtet sei.
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0076.tif"
                      n="52"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0076--><p/>
                  <p>

                     <lb/>52 Entscheidungen des OLG. München.

<lb/>Seine Argumentation, daß die außereheliche Zeugung
<lb/>eines Kindes ein Delikt sei, und daß ein solches eine
<lb/>Alimentationsverpflichtung nicht erzeuge, ist unrichtig.
<lb/>Es ist gemeinrechtlich allgemein angenommen, daß die
<lb/>gegenseitige Verpflichtung aus der außerehelichen Er- 
<lb/>zeugung eines Kindes nicht auf einem Delikt oder Quasi-
<lb/>delikt beruhe, sondern daß diese Verpflichtung eine Folge
<lb/>der durch die Erzeugung des Kindes begründenden Ver- 
<lb/>wandtschaft ist.

<lb/>S euffert's Archiv Bd. IV Nr. 255, Bd. VI Nr. 7,
<lb/>Bd. XII Nr. 162.

<lb/>Insbesondere läßt das bayerische Landrecht, welches
<lb/>für den konkreten Fall zur Anwendung zu kommen hat,
<lb/>keinen Zweifel aufkommen.

<lb/>Nach Theil I Kap. 4 § 7 ist die gegenseitige Ver- 
<lb/>schaffung des nöthigen Unterhaltes eine der vornehmsten
<lb/>Pflichten der Eltern und Kinder, und cs heißt dort aus- 
<lb/>drücklich, daß zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen
<lb/>zunächst die leiblichen väterlichen und mütterlichen Ascen-
<lb/>denten und, wenn von diesen Niemand mehr vorhanden
<lb/>ist, die Kinder und Descendenten verpflichtet sind, und
<lb/>daß unter den obgedachten leiblichen Eltern und Kindern
<lb/>nicht nur die ehelichen, sondern auch die unehelichen ver- 
<lb/>standen werden, wenn man nur der Ankunft halber ge- 
<lb/>nugsam versichert ist. was bei dem Beklagten durch Zu-
<lb/>geständniß feststeht. Vergebens beruft sich der Beklagte
<lb/>auf das Gesetz vom 5. Februar 1888, betreffend die Ab- 
<lb/>änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April
<lb/>1869 über die öffentliche Armen- und Krankenpflege.
<lb/>Abgesehen davon, daß die vorwürftge Klage längst gestellt
<lb/>war, ehe das erstere Gesetz zur Geltung gelangte, enthält
<lb/>dasselbe nur Vorschriften für die Verwaltungsbehörden
<lb/>behufs Ergreifung von provisorischen Maßregeln und hat
<lb/>auf bestehende civilrechtliche Verhältnisse nicht den min- 
<lb/>desten Einfluß.

<lb/>Endlich wendet der Beklagte der Klage gegenüber
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0077.tif"
                      n="53"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0077--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München. 53

<lb/>ein, daß die Armenpflege verpflichtet gewesen fei, vor
<lb/>Gewährung einer Unterstützung eine Aufforderung an
<lb/>die gesetzlichen Alimentationspflichtigen zur Erfüllung
<lb/>ihrer Pflicht ergehen zu lassen, und daß die Gemeinde
<lb/>dieses versäumt habe.

<lb/>Auch dieser Einwand ist unbegründet. Es ist zu- 
<lb/>gestanden, daß der Verlebte von seinen alimentations-
<lb/>pslichtigen Verwandten nicht unterstützt wurde, daß er
<lb/>vielmehr von der Klägerin alimentirt wurde. Diese That-
<lb/>sachen allein berechtigen nach Art. IV des Gesetzes vom
<lb/>29. April 1869 über die öffentliche Armen- und Kranken- 
<lb/>pflege die Armenpflege, die gemachten Auslagen von dem,
<lb/>der alimentationspslichtig und vermöglich ist, ersetzt zu
<lb/>verlangen. Eine Zeit, innerhalb welcher der Ersatzanspruch
<lb/>geltend gemacht werden muß oder die vom Beklagten be- 
<lb/>hauptete Voraussetzung zur Geltendmachung des Ersatz- 
<lb/>anspruches, daß nämlich der gesetzlich Alimentations- 
<lb/>pflichtige vor der Gewährung der Alimentation durch die
<lb/>Armenpflege zur Erfüllung seiner Pflicht aufgesordert
<lb/>sein muß, ist im Gesetze nicht vorgeschrieben und kann
<lb/>um so weniger gefordert werden, als das Gesetz über die
<lb/>Armenpflege seinen Zweck verfehlen würde, wenn die
<lb/>Verpflegung eines Hilfsbedürftigen erst von der Aus- 
<lb/>findigmachung eines Alimentationspflichtigen und von
<lb/>dem Willen desselben, seinen Pflichten Nachkommen zu
<lb/>wollen, abhängig gemacht werden wollte. Eben deswegen
<lb/>hat auch Riedel in seinem Kommentar zu dem Gesetze
<lb/>vom 29. April 1869 Art. I und II den Armenverwal- 
<lb/>tungen nur den guten Rath gegeben, in Fällen, in denen
<lb/>ein Hilfesuchender von alimentationspflichtigen Personen
<lb/>zu unterstützen wäre, diese letzteren rechtzeitig zu benach- 
<lb/>richtigen und zur Hilfeleistung aufzufordern, in welcher
<lb/>Weise der Kommentator nicht hätte sprechen können, wenn
<lb/>die von dem Beklagten der Klägerin auferlegte Pflicht
<lb/>eine gesetzliche wäre. Uebrigens hat der Beklagte am
<lb/>27. Juni 1887 sich nicht nur geweigert, der klagenden
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0078.tif"
                   n="54"
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               <div xml:id="d87225e7720" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rückgriff gegen den Litisdenunzianten aus einem verglichenen Prozesse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0078--><p/>
                  <p>

                     <lb/>54 Entscheidungen des OLG. München.

<lb/>Gemeinde die bereits gehabten Auslagen zu ersetzen, son- 
<lb/>dern ausdrücklich erklärt, daß er eine Alimentationspflicht
<lb/>gegenüber seinem natürlichen Vater überhaupt nicht an- 
<lb/>erkenne und daß er sich zu einer Alimentation überhaupt
<lb/>nicht herbeilasse. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt,
<lb/>daß der Beklagte auch im Jahre 1885 nicht anderer
<lb/>Meinung gewesen wäre und daß er sich auch damals nicht
<lb/>zur Alimentation seines außerehelichen Vaters herbei- 
<lb/>gelassen haben würde, wenn er hiezu aufgefordert worden
<lb/>wäre, um so mehr als er auch zur Zeit noch diese Pflicht
<lb/>nicht anerkennt.

<lb/>Die Klägerin konnte zweifellos den Ersatz der auf- 
<lb/>gewendeten Kosten auch mit der actio negotiorum ge- 
<lb/>storum contraria verlangen, denn die Alimentation von
<lb/>Personen, welche man zu ernähren nicht verbunden ist,
<lb/>hat als Geschäftsführung zu gelten, und der Geschäfts- 
<lb/>führer kann mit Recht den Ersatz der gemachten noth-
<lb/>wendigen und nützlichen Auslagen von dem Geschäfts- 
<lb/>herrn fordern (Blätter für RA. Bd. 13 S. 98).

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom
<lb/>27. Oktober 1888.

<lb/>Rückgriff gegen den Litisdenunziate n aus
<lb/>einem verglichenen Prozesse. Eine Sägemühl- 
<lb/>besitzerin hatte mit einem Holzhändler einen Vertrag ab- 
<lb/>geschlossen, ein bestimmtes Quantum Bäume zu Brettern
<lb/>zu schneiden, und waren auch die Stämme auf die Säge- 
<lb/>mühle gebracht. Bevor jene jedoch ihrem Vertrage nach- 
<lb/>gekommen war, verkaufte sie ihr Sägewerk an C., der
<lb/>sich weigerte, die auf dem erkauften Werke bereits
<lb/>lagernden Stämme zu schneiden, und sogar die Weg- 
<lb/>schaffung derselben verlangte und auch durchsetzte. Der
<lb/>Holzhändler verklagte die frühere Sägemühlbesitzerin auf
<lb/>Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des mit ihr ab- 
<lb/>geschlossenen Vertrages zugegangenen Schadens, und
<lb/>Letztere verkündete dem Käufer ihrer Sägemühle den
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0079.tif"
                      n="55"
                      xml:id="zs1-2084702_08-1890_0079"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0079--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OLG. München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>55
</p>
                  <p>

                     <lb/>Streit, der sich aber bei demselben in keiner Weise be- 
<lb/>theiligte. Der erhobene Streit wurde durch einen Ver- 
<lb/>gleich zwischen der früheren Sägemühlbesitzerin und dem
<lb/>Holzhändler beigelegt, und Erstere klagte nun gegen C.
<lb/>die Vergleichssumme und die erwachsenen Prozeßkosten
<lb/>ein, da er bei dem Kaufabschlüsse in den Sägevertrag mit
<lb/>den Holzhändler eingetreten sei.

<lb/>Der Beklagte wendete gegen die Klage ein, daß die- 
<lb/>selbe rechtlich nicht begründet sei, weil die Klägerin im
<lb/>Vorprozesse sich verglichen habe. Dieser Einwand wurde
<lb/>jedoch als unbegründet verworfen und dieses in nach- 
<lb/>stehender Weise begründet:

<lb/>Nach den Bestimmungen des bayerischen Rechts,
<lb/>namentlich nach Kap. VIII § 2 Ziff. 1 der GO. von 1753,
<lb/>welche Gesetzesstelle nach Art. 81 des Gesetzes vom 23. Fe- 
<lb/>bruar 1879, die Ausführung der REPO- und KO. betr.,
<lb/>ausdrücklich in Geltung erhalten ist, ist die Streitverkündung
<lb/>in Eviktionsfällen eine nothwendige, und nur in Eviktions- 
<lb/>fällen hat der Abschluß eines Vergleiches den Verlust
<lb/>des Regreßrechts gegen den Litisdenunziaten zur Folge.
<lb/>Wenn man in Betracht zieht, daß in allen anderen Fällen
<lb/>die Streitverkündung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen
<lb/>den, der in Folge gesonderten Gedings für eine allen-
<lb/>fallsige Entschädigung haftet, gar nicht geboten ist, daß
<lb/>in anderen Fällen, z. B. bei der Bürgschaft der Bürge,
<lb/>um den Regreß nehmen zu können, sich nicht vorerst aus- 
<lb/>klagen zu lassen braucht, und er nur dann nicht frei- 
<lb/>willig zahlen darf, wenn ihm Zweifel und Exzeptionen
<lb/>gegen die Schuld bekannt sind, die er gehörig geltend
<lb/>zu machen nicht unterlassen darf, so erscheint es nicht ge- 
<lb/>rechtfertigt, die speziellen, für die Fälle der Eviktion ge- 
<lb/>gebenen Vorschriften auf alle Fälle auszudehnen, in
<lb/>welchen eine Gewährschaft geltend gemacht werden kann.
<lb/>Daß ein Eviktionsfall nicht in Frage steht, darüber be- 
<lb/>steht zwischen den Parteien kein Streit. Hieraus ergiebt
<lb/>sich, daß einestheils eine Streitverkündung in dem Pro-
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0080.tif"
                      n="56"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0080--><p/>
                  <p>

                     <lb/>56 Entscheidungen des OLG. München.

<lb/>zesse des Holzhändlers gegen die frühere SägemüW
<lb/>besitzerin seitens des Letzteren an E. nicht absolut gebvtenu
<lb/>war, und daß anderntheils der Umstand, daß die Säge-
<lb/>mühlbesitzerin sich mit dem Holzhändler verglichen hat,',
<lb/>nicht für sich allein schon den Verlust ihres Rückgriffs
<lb/>an E. zur gesetzlichen Folge haben kann. Unrichtig ist
<lb/>aber die Ansicht der Klägerin, daß die Ersätzpsticht des
<lb/>Beklagten schon durch den Vergleich allein feststeht,. wenn,
<lb/>sie nur erweist, daß E. in den Schneidevertrwg einge-
<lb/>treten ist. In dem früheren Prozesse war strittW,, ob)
<lb/>dem Holzhändler der behauptete Schaden und namentlich»
<lb/>in der geltend gemachten Größe dadurch zuging, daß diee
<lb/>bei der Sägemühle gelagerten Schneidblöcke nicht vom
<lb/>E. geschnitten wurden. Diese Frage ist nicht zur richter--
<lb/>lichen Entscheidung gebracht worden, und aus dem abge-
<lb/>schloffenen Vergleiche läßt sich die Entscheidung dieser
<lb/>Frage nicht ergänzen. Es ist ein unbestrittener Rechts- 
<lb/>satz, daß ein Vergleich Dritten nicht präjudiziren kann.
<lb/>Vergebens beruft sich die Klägerin auf die Bestimmungen
<lb/>der §§ 71 und 65 der CPO. Denn es handelt sich nicht
<lb/>um den Verlust des - Vorprozesses seitens der jetzigen
<lb/>Klägerin durch eine ungeschickte oder nachlässige Prozeß-
<lb/>sührung, sondern darum, daß dieselbe einfach den Pro- 
<lb/>zeß nicht zu Ende führte, sondern zur Abschneidung des
<lb/>Prozesses, überhaupt zur Zahlung einer Vergleichssumme
<lb/>sich herbeiließ, wobei sich selbstredend nicht feststellen läßt,
<lb/>inwieweit hiedurch nur berechtigte Entschädigungsansprüche
<lb/>des Holzhändlers ihre Befriedigung gefunden haben, und
<lb/>mit Recht hat der Beklagte eingewendet, daß es nicht
<lb/>angehe, den Schaden, welcher dem Holzhändler zuge- 
<lb/>gangen ist und für welchen der Beklagte einstehen soll,
<lb/>durch ein gütliches Abkommen zwischen der Klägerin und
<lb/>dem Holzhändler festzustellen.

<lb/>Aufgabe der Klägerin war es, die Größe des dem
<lb/>Holzhändler zugegangenen Schadens näher zu substan-
<lb/>ziren und mit Beweis zu vertreten, wobei allerdings eine
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0081.tif"
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            <div xml:id="d87225e8002">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e8007" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e8015" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Verletzt eine That mehrere Strafgesetze, so ist die Frage, ob der Angeklagte die zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Einsicht besaß, nach sämmtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (§§ 73, 56 StGB.). - Das "Tagebuch für Strafgefangene" der bayerischen Gefängnißwärter ist nicht zum urkundlichen Nachweise darüber, daß die eingetragene Person auch wirklich den eingetragenen Namen führe, bestimmt (§ 271 StGB.; §§ 24, 100, 101, 102 der Dienst- und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse vom 10. April 1883)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0081--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 57

<lb/>höhere Summe, als die Vergleichssumme beträgt, vom
<lb/>. Beklagten nicht zu vertreten ist.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom
<lb/>1. Dezember 1888.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Keich.

<lb/>Verletzt eine That mehrere Strasgesetze,
<lb/>so ist die Frage, ob der Angeklagte die zur
<lb/>Erkenntniß der Strasbarkeit seiner Handlung
<lb/>erforderliche Einsicht besaß, nach sämrntlichen
<lb/>rechtlichen Gesichtspunkten zu prüsen (§§ 73,
<lb/>56 StGB.). — Das „Tagebuch sür Strafgefan-
<lb/>gene"der bayerischen Gefän gnißwärter ist nicht
<lb/>zum urkundlichen Nachweise darüber, daß die
<lb/>eingetragene Person auch wirklich den einge- 
<lb/>tragenen Namen führe, bestimmt (§271 StGB.;
<lb/>§§ 24, 100, 101, 102 der Dienst- und Hausord- 
<lb/>nung für die Gerichtsgesängnisse vom lO.April
<lb/>1883). — Der Angeklagte, Karl S., welcher sich den
<lb/>Heimathschein des Taglöhners Heinrich Z. widerrechtlich
<lb/>angeeignet hatte, gab sich, als er im Oktober 1887 wieder- 
<lb/>holt wegen Bettels und Landstreicherei ausgegriffen wurde,
<lb/>vor dem Amtsgerichte M. I und dem Amtsgerichte T.
<lb/>für den genannten Heinrich Z. aus, wurde daher unter
<lb/>diesem Namen verurtheilt und bei Vollstreckung der Strafe
<lb/>in den Tagebüchern der Gefüngnißwärter zu M. und T.
<lb/>als Spänglerlehrling Heinrich Z. von R. vorgetragen.
<lb/>Deshalb wegen zweier Vergehen aus § 271 StGB,
<lb/>unter Anklage gestellt, ist er vom Ersten Richter wegen
<lb/>Mangels der zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That
<lb/>erforderlichen Einsicht freigesprochen.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0082.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0082--><p/>
                     <p>

                        <lb/>58
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Revision des Staatsanwalts rügt zunächst Ver- 
<lb/>letzung des § 263 StPO., weil „der thatsächliche Stoff
<lb/>der Anklage" darin bestehe, daß Angeklagter sich des ihm
<lb/>nicht zukommenden, Namens Heinrich Z. bedient
<lb/>und dadurch falsche Beurkundungen herbeigeführt
<lb/>habe, von welchen die in den Tagebüchern der Gefängniß-
<lb/>wärter bewirkten als den § 271 StGB, erschöpfend er- 
<lb/>achtet worden seien.

<lb/>Allerdings legt die Fassung der erstrichterlichen Fest- 
<lb/>stellungen, Angeklagter habe „auf Grund der von
<lb/>ihm gemachten falschen Personenangaben" die falschen
<lb/>Einträge in die Verzeichnisse der beiden Gefängnißwärter
<lb/>bewirkt, die Annahme nahe, daß Angeklagter gerade durch
<lb/>falsche Angabe seiner Personalien vor den Gesängniß-
<lb/>wärtern die ihm zur Last gelegte That verübt, daß er
<lb/>also durch eine und dieselbe Handlung, indem er sich
<lb/>einem zuständigen Beamten gegenüber eines ihm nicht
<lb/>zukommenden Namens bediente, sowohl den § 360 Ziff. 8
<lb/>verletzte, als auch die auf diese falsche Namensangabe
<lb/>gestützte, vom Ersten Richter unterstellte Beurkundung im
<lb/>Sinne des § 271 StGB, herbeiführte. — Stellt sich
<lb/>aber eine derartige Verletzung verschiedener Strafgesetze
<lb/>durch eine That heraus, dann ist es allerdings die Auf- 
<lb/>gabe des Gerichts, die Anwendbarkeit der sämmtlichen
<lb/>Gesetzesstellen auf die That seiner Prüfung zu unter- 
<lb/>ziehen, wenn auch die Anklage nur wegen der einen oder
<lb/>anderen derselben erhoben ist, weil die übrigen nur als
<lb/>weitere rechtliche Gesichtspunkte erscheinen, unter welchen
<lb/>sich die That nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung
<lb/>darstellt, ohne daß sie dadurch zu einer anderen That
<lb/>wird, so daß die Anklage nur dann erschöpft erscheint,
<lb/>wenn sämmtliche hervorgetretene und aus den thatsäch-
<lb/>lichen Feststellungen ersichtliche Gesichtspunkte geprüft sind.

<lb/>Wenn daher die Feststellungen des Ersten Richters
<lb/>dahin zu verstehen sind, daß Angeklagter durch falsche
<lb/>Namensangabe vor den Gefängnißwärtern die falschen
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0083.tif"
                         n="59"
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                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>59
</p>
                     <p>

                        <lb/>Einträge in den Verzeichnissen der Strafgefangenen her- 
<lb/>beigeführt habe, so hätte er allerdings, nachdem er den
<lb/>Mangel der zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That
<lb/>erforderlichen Einsicht ausdrücklich nur auf das Reat
<lb/>aus § 271 StGB. — welches er als ein besonders schwer
<lb/>erkennbares anzufehen scheint — beschränkt hat, zur Er- 
<lb/>schöpfung der Anklage das Verschulden des Angeklagten
<lb/>auch aus dem Gesichtspunkte des § 360 Zisf. 8 StGB,
<lb/>untersuchen sollen.

<lb/>Diese Unterlassung bedingt die Aufhebung des Ur-
<lb/>theils.

<lb/>Selbstverständlich ist die Frage, ob Angeklagter die
<lb/>zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner Handlung erfor- 
<lb/>derliche Einsicht gehabt hat, auch bezüglich der Straf- 
<lb/>barkeit aus § 360 Ziff. 8 StGB, zu prüfen. Es scheint
<lb/>aber, daß der Erste Richter der Bejahung dieser Frage
<lb/>zuneigte, weil er ausdrücklich hervorhebt, daß es sich bei
<lb/>dem Angeklagten nicht (nur) um die Einsicht handle,
<lb/>welche erforderlich ist, um zu erkennen, daß es strafbar
<lb/>sei, sich einem zuständigen Beamten gegenüber eines ihm
<lb/>nicht zukommenden Namens zu bedienen, sondern viel- 
<lb/>mehr darum, ob er einsehen konnte, daß er durch Fest- 
<lb/>haltung des ihm nicht gebührenden Namens ein neues
<lb/>Reat verübe, — wobei der Vorderrichter diese Einsicht
<lb/>verneint.

<lb/>Es kann übrigens dahingestellt bleiben, ob diese
<lb/>Unterscheidung haltbar wäre; denn es wird hierauf kaum
<lb/>anzukommen haben, weil die Verneinung des Thatbestan-
<lb/>des des § 271 StGB, aus einem anderen, vom Ersten
<lb/>Richter allerdings nicht in Betracht gezogenen Grunde
<lb/>gerechtfertigt sein wird.

<lb/>Die falsche Beurkundung soll nach den Feststellungen
<lb/>des Urtheils bewirkt worden sein in dem durch die Dienst-
<lb/>und Hausordnung für dieGerichtsgesängnisse vom 10. April
<lb/>1883 (Justizministerialblatt S. 77) vorgeschriebenen „Ver- 
<lb/>zeichnisse der Strafgefangenen" (Formular II). Es wird
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0084.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0084--><p/>
                     <p>

                        <lb/>60
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sich daher vor Allem fragen, ob dieses Verzeichniß über- 
<lb/>haupt zur „Beurkundung" des hier fraglichen Umstandes
<lb/>— nämlich der Identität desjenigen, welcher einen Namen
<lb/>angiebt, mit demjenigen, welcher zu dessen Führung be- 
<lb/>rechtigt ist — geeignet und bestimmt ist.

<lb/>Denn die im Sinne des § 271 StGB, mit Strafe
<lb/>bedrohte Verletzung der Wahrheit unterliegt dieser Straf- 
<lb/>drohung nur insoweit, als die Beweiskraft der Urkunde
<lb/>sich erstreckt. Unrichtige Angabe eines Umstandes, wel- 
<lb/>cher durch die Urkunde nicht bewiesen werden kann und
<lb/>soll, fällt daher nicht unter die Gesetzesstelle.

<lb/>Vgl. Urtheil vom 21. Mai 1887, Entscheidungen
<lb/>Bd. XVI S. 87.

<lb/>Nun ist das Verzeichniß der Strafgefangenen zum
<lb/>authentischen Nachweise dafür, daß die eingetragenen Per- 
<lb/>sonen auch wirklich d ie eingetragenen Namen führen, offen- 
<lb/>bar nicht bestimmt.. Nach § 24 der „Dienst- und Haus- 
<lb/>ordnung" darf di^ Aufnahme von Strafgefangenen nur
<lb/>auf Grund eines&gt; schriftlichen Aufnahmebefehls des Rich- 
<lb/>ters oder Staa.tsanwalts oder, wenn der Strafvollstreck- 
<lb/>ungsbefehl de'm Gefängnißwärter noch nicht zugekommen
<lb/>ist, auf Vorz eigen der dem Gefangenen bei der Zustellung
<lb/>behändigten^ Abschrift der Ladung erfolgen.

<lb/>Hiebei hat sich der Gefängnißwärter darüber zu ver- 
<lb/>gewissere^ haß die sich meldende Person auch wirklich die- 
<lb/>jenige ' ,st, welche die Strafe zu erstehen hat; auch wird ihm
<lb/>zu diesem Behufe, wenn eine Personalbeschreibung angefer-
<lb/>^gt ist, diese mit dem Strafvollstreckungsbefehle mitgetheilt.

<lb/>Derjenige, welcher die Strafe zu erstehen hat, ist
<lb/>''über immer der Verurtheilte. Lediglich die Identität
<lb/>des Verurtheilten und des zur Aufnahme sich Meldenden
<lb/>.oder Vorgeführten hat also der Gefängnißwärter nach
<lb/>Möglichkeit festzustellen. Ob die mit der verurtheilten
<lb/>Identische Person auch unter richtigem Namen verurtheilt
<lb/>sei, darüber Ermittelungen anzustellen, ist der Gefängniß- 
<lb/>wärter in keiner Weise verpflichtet.
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d87225e8396" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Wer es unternimmt, einen Anderen zur Abgabe eines, wenn auch nur vermeintlich falschen eidlichen Zeugnisses zu verleiten, während die angesonnene Aussage objektiv richtig ist, verfällt der Strafdrohung des § 159 des Strafgesetzbuchs</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0085--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>61
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zudem bestimmen die Vorschriften über Führung
<lb/>des Verzeichnisses der Untersuchungsgefangenen (8 100
<lb/>Ziff. 1 und ß 101 Ziff. 1), welche auf das Verzeichniß
<lb/>der Strafgefangenen entsprechende Anwendung zu finden
<lb/>haben (8 100 Ziff. 2 und § 102 Ziff. 2 a. E.), daß die Ein- 
<lb/>träge in Spalte 2—6, welche sich auf die persönlichen
<lb/>Verhältnisse des Gefangenen beziehen, auf Grund des
<lb/>Annahmebefehls oder der sonst vorgezeigten Urkunden
<lb/>und, soweit diese die erforderlichen Angaben nicht ent- 
<lb/>halten, nach den Angaben des Gefangenen zu
<lb/>machen sind, ohne daß dabei eine besondere Prüfung der
<lb/>Richtigkeit vorgeschrieben wäre.

<lb/>Bezüglich des Namens, der sich im Aufnahmebefehl
<lb/>oder in der Ladung immer finden wird, beruht daher das
<lb/>Verzeichniß der Strafgefangenen wohl regelmäßig auf
<lb/>den Einträgen in jene Urkunden und hat deshalb schon
<lb/>als relerens 8ine rolato und in Ermangelung jeden An- 
<lb/>lasses zu einer selbstthätigen Prüfung oder Beurkundung
<lb/>seitens des das Verzeichniß führenden Beamten in diesem
<lb/>Punkte keine selbständige Beweiskraft. — Der Erste Rich- 
<lb/>ter wird daher aus den angedeuteten Gesichtspunkten
<lb/>die Sachlage nochmals zu prüfen haben. Urtheil des
<lb/>I. Strafsenats vom 28. Mai 1888; Rep.-Nr. 928/88.

<lb/>Wer es unternimmt, einenAnderen zur Ab- 
<lb/>gabe eines, wenn auch nur vermeintlich falschen
<lb/>eidlichen Zeugnisses zu verleiten, während die
<lb/>angefonneneAussage objektiv richtig ist, ver- 
<lb/>fällt derStrafdrohung des§ 159 desStrafgesetz-
<lb/>buchs. Nach der tatsächlichen Feststellung des Urtheils
<lb/>haben die beiden Angeklagten auf den Zeugen S. durch
<lb/>Zureden, Versprechungen und andere Mittel dahin ein- 
<lb/>gewirkt, daß er das, was er später in der That vor dem
<lb/>Schöffengerichte in N. eidlich bekundet hat, bekunden solle.
<lb/>Sie gingen hiebei davon aus, daß die dem zu verlei- 
<lb/>tenden Zeugen angesonnene Aussage objektiv eine un-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0086.tif"
                         n="62"
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                     <p>

                        <lb/>62
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>richtige und subjektiv der Zeuge von der Unrichtigkeit
<lb/>dieser Aussage, mithin auch von der Falschheit des Eides,
<lb/>wenn es zur Eidesleistung komme, überzeugt sei. Auch
<lb/>nahmen dieselben bei ihren Einwirkungen auf den Zeugen
<lb/>mit Bestimmtheit an, er werde seine Aussagen beschwören
<lb/>müssen. Es sind indessen die Angeklagten von dem ihnen
<lb/>zur Last gelegten Verbrechen der unternommenen Ver- 
<lb/>leitung zum Meineide freigesprochen worden, weil der von
<lb/>dem Zeugen geleistete Eid ein wissentlich falscher nicht
<lb/>gewesen und nicht einmal die objektive Unwahrheit der
<lb/>beschworenen Thatsache nachgewiesen worden sei. Die
<lb/>gegen diese Freisprechung von dem Staatsanwalt ergriffene
<lb/>Revision erscheint begründet. Das Reichsgericht hat be- 
<lb/>reits wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber in
<lb/>§ 159 des Strafgesetzbuchs den Versuch der Anstiftung
<lb/>zum Meineid habe bestrafen wollen, und es liegt kein
<lb/>Grund vor, warum die Strafbarkeit des Versuchs am
<lb/>untauglichen Objekte bei der unternommenen Verleitung
<lb/>zum Meineide ausgeschlossen sein soll. Daher durfte aber
<lb/>auch die Freisprechung der Angeklagten nicht darauf ge- 
<lb/>stützt werden, daß der Zeuge S. von der Wahrheit der
<lb/>ihm zugemutheten Aussage überzeugt und darum ein
<lb/>untaugliches Objekt für das von den Angeklagten beab- 
<lb/>sichtigte Verbrechen gewesen sei. Es durfte dies um so
<lb/>weniger geschehen, als immerhin dem Verbrechen des
<lb/>§ 159 des Strafgesetzbuchs nicht die Stellung des Ver- 
<lb/>suchs eines Verbrechens angewiesen worden ist, und das- 
<lb/>selbe vielmehr als ein vollendetes Verbrechen auftritt,
<lb/>dessen Vollendung eben darum von dem Eintritt eines
<lb/>hinter ihm gelegenen Erfolgs nicht abhängen kann. Ist
<lb/>aber die Vollendung dieses Verbrechens von dem Eintritt
<lb/>eines solchen Erfolgs nicht abhängig, so muß es auch für
<lb/>dieselbe ohne Bedeutung sein, aus welchen Gründen der- 
<lb/>selbe nicht eingetreten ist, ob wegen Untauglichkeit des
<lb/>Mittels oder Objekts oder gleichviel aus welchen anderen
<lb/>Gründen. Sonach kann für die Bedeutung des § 159
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d87225e8596" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Wer ein fremdes Kind, in der Absicht, dasselbe als eigenes anzunehmen und zu erziehen, allgemein hiefür ausgibt, unterdrückt den Personenstand, selbst ohne daß das Standesregister geändert wird (§ 169 StGB.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0087--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>63
</p>
                     <p>

                        <lb/>nur sein Wortlaut maßgebend sein, und derselbe läßt
<lb/>nicht erkennen, daß seine Anwendung ausgeschlossen sein
<lb/>solle, im Falle ein taugliches Objekt sür das mit Strase
<lb/>bedrohte Unternehmen nicht vorhanden gewesen sei. In
<lb/>diesem Sinne hat denn auch bereits das Reichsgericht
<lb/>den § 159 des Strafgesetzbuchs für anwendbar erklärt,
<lb/>wenn schon die erstrebte Verletzung der Zeugenpflicht
<lb/>objektiv unmöglich gewesen sei, und nur der Thäter dies
<lb/>nicht gewußt habe (Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>Bd. XI S. 259), der eidlichen Vernehmung des Ver- 
<lb/>leiteten Hindernisse im Wege gestanden hätten, oder das
<lb/>Unternehmen gegenüber einem nicht Eidesmündigen habe
<lb/>zur Ausführung gebracht werden sollen (Rechtsprechung
<lb/>Bd. IV S. 267, 559, 684). Urtheil des I. Strafsenats
<lb/>vom 15. Oktober 1888; Rep.-Nr. 2239/88.

<lb/>Wer ein fremdes Kind, in der Absicht, das- 
<lb/>selbe als eigenes anzunehmen und zu erziehen,
<lb/>allgemein hiesür ausgiebt, unterdrückt den
<lb/>Personenstand, selbst ohne daß das Standes- 
<lb/>register geändert wird (§ 169 StGB.). Nach der
<lb/>thatsächlichen Feststellung des Urtheils haben die beiden
<lb/>Angeklagten in gemeinschaftlicher Ausführung der That
<lb/>und in der Absicht, das von der Louise S. unehelich ge- 
<lb/>borene Kind als das ihrige anzunehmen und zu erziehen,
<lb/>dasselbe allgemein als ihr eigenes Kind ausgegeben; es
<lb/>hat ferner der Ehemann D. dasselbe als sein Kind taufen
<lb/>und die Ehefrau D. hat es als ihr Kind impfen lassen.
<lb/>In Folge dessen aber ist das Kind in P. allgemein als
<lb/>das eheliche Kind der Eheleute D. angesehen worden.
<lb/>Daß dieselben in der Absicht, den Personenstand des Kin- 
<lb/>des dauernd zu verändern, denselben vorübergehend wirk- 
<lb/>lich verändert haben, konnte hienach von dem Urtheil
<lb/>ohne Rechtsirrthum angenommen werden. Die von der
<lb/>Revision gegen die auf diese thatsächliche Feststellung ge- 
<lb/>stützte Verurtheilung der Angeklagten nach §169 des Straf-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0088.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0088--><p/>
                     <p>

                        <lb/>64
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gesetzbuchs erhobene materielle Beschwerde erscheint nicht
<lb/>als begründet. Allerdings sagt das Urtheil, die Ange- 
<lb/>klagten hätten eventuell das Kind adoptiren wollen. Allein
<lb/>hiemit sollte nicht ausgesprochen werden, die Angeklagten
<lb/>seien noch nicht fest entschlossen gewesen, den Personen- 
<lb/>stand des Kindes dauernd zu verändern. Es ist viel- 
<lb/>mehr diese Feststellung dahin zu verstehen, daß sie, im
<lb/>Falle die von ihnen geplante dauernde Veränderung des
<lb/>Personenstandes des Kindes mißlingen werde, dasselbe
<lb/>hätten adoptiren wollen. Daß das Kind mit seinem
<lb/>wirklichen Personenstand in dem Geburtsregister des
<lb/>Standesamts in der entfernten Stadt H. eingetragen
<lb/>war, schloß die Möglichkeit einer dauernden Veränderung
<lb/>desselben nicht aus, und die hierauf gerichtete Absicht
<lb/>der Angeklagten war vereinbar mit ihrer Absicht, den
<lb/>Fehltritt der Mutter des Kindes zu verheimlichen. End- 
<lb/>lich erscheint es als eine thatsächliche Feststellung des
<lb/>Urtheils, daß der Personenstand des Kindes vorüber- 
<lb/>gehend durch die Angeklagten verändert worden sei, und
<lb/>es können darum die Erörterungen der Revision, die
<lb/>Handlungen der Angeklagten seien hiezu nicht geeignet
<lb/>gewesen, nicht berücksichtigt werden. Die in dem Tauf- 
<lb/>und Jmpfregister vollzogenen Einträge haben die Ange- 
<lb/>klagten freilich nicht veranlassen wollen, es sind jedoch
<lb/>auch diese Einträge ihrer Verurtheilung wegen Verände- 
<lb/>rung des Personenstandes des Kindes nicht zu Grunde
<lb/>gelegt worden. Urtheil des I. Strafsenats vom 7. Juni
<lb/>1888; Rep.-Nr. 1138/88.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Zntins v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: F?atm &amp; Hnke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0089.tif"
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         <div xml:id="d87225e8790">
            <head>No. 5.</head>
            <div xml:id="d87225e8795">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e8800" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e8808" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Weder der wegen Beihilfe zum Meineide, noch der wegen Verleitung zum fahrlässigen Falscheide Verurtheilte kann für unfähig erklärt werden, ferner als Zeuge eidlich vernommen werden (§§ 32, 49, 44, 45, 160, 161 StGB)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0089--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter Ergänzungsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mo, 5.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Seuffe^t's

<lb/>KlMer für KchtsaWkiimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Strafgesetz-
<lb/>buch für das Deutsche Reich.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Weich.

<lb/>Weder der wegen Beihilfe zum Meineide,
<lb/>noch der wegen Verleitung zum fahrlässigen
<lb/>Falscheide Verurtheilte kann für unfähig er- 
<lb/>klärt werden, ferner als Zeuge eidlich ver- 
<lb/>nommen zu werden (§§ 32, 49, 44, 45, 160, 161
<lb/>StGB). Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß er
<lb/>in dem oben erwähnten Urtheile für dauernd unfähig
<lb/>erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich
<lb/>vernommen zu werden; die von dem Jnstanzgerichte an- 
<lb/>geführten §§ 32 und 161 des Strafgesetzbuchs rechtfer- 
<lb/>tigen diesen Ausspruch nicht; der Beschwerdeführer ist
<lb/>nur der Beihilfe zum Meineide der Viktoria K. und be- 
<lb/>züglich des fahrlässigen Falscheides der Katharina W.
<lb/>des Vergehens des § 160 des Strafgesetzbuchs schuldig
<lb/>erklärt; der Urtheilstenor spricht in erster Beziehung zwar
<lb/>nur allgemein von Theilnahme an einem Verbrechen des
<lb/>Meineids, die Entscheidungsgründe bezeichnen die Art der
<lb/>Theilnahme aber ausdrücklich als Hilfeleistung im Sinne
<lb/>des § 49 des Strafgesetzbuchs; der Wahrspruch stimmt
<lb/>mit den Gründen überein. Nun bleibt aber nach fest-
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Bei Beleidigung eines Amtsgerichts als Behörde ist in Bayern der mit der Dienstaufsicht betraute Oberamtsrichter zur Stellung des Strafantrags berechtigt (§ 196 StGB.; Art. 17 Abs. 4 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetze)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0090--><p/>
                     <p>

                        <lb/>66
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>stehender Rechtsprechung die Vorschrift des § 161 Abs. 1
<lb/>des Strafgesetzbuchs bei Verurtheilung wegen Beihilfe
<lb/>zum Meineide ausgeschlossen, weil Beihilfe mit der Ver- 
<lb/>suchsstrafe zu belegen, die Versuchsstrafe aber in § 45
<lb/>des Strafgesetzbuchs die Eidesunfähigkeit nicht erwähnt,
<lb/>eine Strafe ohne Gesetz aber nicht erkannt werden darf
<lb/>(§ 2 des Strafgesetzbuchs). Die Verurtheilung auf Grund
<lb/>des § 160 des Strafgesetzbuchs rechtfertigt den angefoch- 
<lb/>tenen Urtheilsausspruch gleichfalls nicht; derselbe war
<lb/>daher aufzuheben (vgl. Entscheidungen Bd. 13 S. 76,
<lb/>Rechtsprechung Bd. 10 S. 100). Urtheil des I. Straf- 
<lb/>senats vom 17. September 1888; Rep.-Nr. 1672&gt;88.

<lb/>Bei Beleidigung eines Amtsgerichts als
<lb/>Behörde ist in Bayern der mit der Dienstauf- 
<lb/>sicht betraute Oberamtsrichter zur Stellung
<lb/>des Strafantrags berechtigt (§196 StGB.;Art. 17
<lb/>Abs. 4 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum
<lb/>Reichsgerichts Verfassungsgesetze). Der Angeklagte
<lb/>bestreitet erfolglos die Wirksamkeit des vom königlichen
<lb/>Oberamtsrichter B. gestellten Strafantrags. Derselbe
<lb/>ist vom Urtheile als Vorstand des Amtsgerichts bezeichnet,
<lb/>und es ist der Bezugnahme der Vorschriften des Art. 17
<lb/>Abs. 4 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Reichsge- 
<lb/>richtsverfassungsgesetze vom 23. Februar 1879 und des § 3
<lb/>der königlichen Verordnung vom 23. August 1879 zum
<lb/>Vollzüge des ebenerwähnten Ausführungsgesetzes (Justiz- 
<lb/>ministerialblatt S. 381) mit Sicherheit zu entnehmen,
<lb/>daß der genannte Oberamtsrichter als Vorstand in Be- 
<lb/>tracht gezogen wurde, weil ihm zufolge und auf Grund
<lb/>der angezogenen Bestimmungen die allgemeine Dienst- 
<lb/>aufsicht über das Amtsgericht übertragen worden sei.
<lb/>Vermöge dieses hienach und gemäß §22 Abs. 2 des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes, sowie Art. 68 Abs. 1, 69 Ziff. 5,
<lb/>70 und 71 des bereits angezogenen Ausführungsgesetzes
<lb/>dem beauftragten Richter zustehenden Aufsichtsrechts liegt
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0091.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>67
</p>
                     <p>

                        <lb/>demselben als Vorstand die Vertretung des Gerichts nach
<lb/>außen naturgemäß ob, und er hat demzufolge die Würde
<lb/>des Gerichts in den geeigneten Fällen durch Stellung des
<lb/>Strafantrags entweder selbst zu wahren oder den Sach- 
<lb/>verhalt der Vorgesetzten Behörde zur Anzeige zu bringen.
<lb/>Der vom Vorstande des Amtsgerichts gestellte Antrag
<lb/>entspricht daher den gesetzlichen Anforderungen. Bei der
<lb/>für das Revisionsgericht maßgebenden tatsächlichen Fest- 
<lb/>stellung, daß das Amtsgericht als Behörde beleidigt wurde,
<lb/>erscheint die Ausführung des Urtheils ohne rechtliche Er- 
<lb/>heblichkeit, es habe der Oberamtsrichter zugleich als amt- 
<lb/>licher Vorgesetzter aller Beamten des Gerichts und als
<lb/>in seiner eigenen Berufsehre Verletzter Strafantrag ge- 
<lb/>stellt. Denn den einzelnen Mitgliedern des Gerichts
<lb/>würde eine Befugniß, Strafantrag zu stellen, nur haben
<lb/>zukommen können, wenn sie als Einzelne, was durch das
<lb/>Beweisergebniß ausgeschlossen wurde, beleidigt worden
<lb/>wären. Und nur wenn letzteres der Fall gewesen wäre,
<lb/>würde es sich fragen können, ob statt der unmittelbar
<lb/>Betheiligten deren Vorgesetzter die Befugniß gehabt hätte,
<lb/>Strafantrag zu stellen. Es kommt demnach unter den
<lb/>als erwiesen erklärten Umständen weder auf einen Ver- 
<lb/>folgungswillen der einzelnen Richter am Amtsgerichte
<lb/>zusammen, noch aus einen solchen Willen irgend eines
<lb/>Vorgesetzten dieser Richter mehr an, nachdem der beru- 
<lb/>fene Vertreter der angegriffenen einheitlichen Behörde
<lb/>gehandelt hat.

<lb/>Die Hinweisung der Revision auf die Entscheidung
<lb/>des Reichsgerichts vom 2. Januar 1883 (Entscheidungen
<lb/>Bd. 7 S. 404) ist verfehlt, da, abgesehen davon, daß in
<lb/>dem damals zu beurtheilenden Falle preußisches, in der
<lb/>aufgeworfenen Frage von dem bayerischen abweichendes
<lb/>Recht anzuwenden war, der Prüfung die Feststellung zu
<lb/>Grunde lag, daß nicht ein Amtsgericht als eine nach
<lb/>außen einheitlich organisirte Behörde, sondern nur einer
<lb/>der Richter am Amtsgerichte beleidigt worden war.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Vorschubleisten durch "Gewährung von Gelegenheit" zur Unzucht mittelst bloßen passiven Verhaltens § 180 StGB.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0092--><p/>
                     <p>

                        <lb/>68 Reichsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>Urtheil des I. Strafsenats vom 20. Januar 1887; Rep.-
<lb/>Nr. 3280/86.

<lb/>Vorschubleisten durch „Gewährung vonGe-
<lb/>legenheit" zur Unzucht mittelst bloßen passiven
<lb/>Verhaltens (§ 180 StGB.). Der Erste Richter hat
<lb/>festgestellt, daß dem Angeklagten, dessen Ehefrau unter
<lb/>Sittenkontrolle stand und gewerbsmäßig Unzucht trieb,
<lb/>dieses Thun seiner Frau bekannt war und daß die
<lb/>Ehefrau mit seiner Zustimmung und jedenfalls ohne
<lb/>seinen Einspruch die eheliche Wohnung zu ihrem unsitt- 
<lb/>lichen Treiben benutzte. Weiter ist festgestellt, daß An- 
<lb/>geklagter ein Cigarrengeschäft etablirt hatte, welches
<lb/>hauptsächlich Anlaß und Gelegenheit zu dem anstößigen
<lb/>Treiben seiner Frau gab, indem die dort vom Ange- 
<lb/>klagten angestellte Verkäuferin die in den Laden kom- 
<lb/>menden Männer seiner Ehefrau zuführte, während An- 
<lb/>geklagter selbst die fragliche Verkäuferin „gerade zu diesem
<lb/>Zwecke" angestellt gehabt habe.

<lb/>Daß Angeklagter aus Eigennutz handelte, wird da- 
<lb/>mit begründet, daß, abgesehen von dem Gewinne, welcher
<lb/>ihm durch den unzüchtigen Erwerb der Frau direkt zu-
<lb/>sloß, der erhöhte Besuch seines Ladens und der hiemit
<lb/>verbundene leichtere und bessere Absatz seiner Waaren
<lb/>ihm eine ständige Einnahmsquelle verschaffte.

<lb/>Aus diese Thatsachen konnte ohne Rechtsirrthum die
<lb/>Annahme gestützt werden, daß Angeklagter aus Eigen- 
<lb/>nutz durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vor- 
<lb/>schub leistete.

<lb/>Daß für den Begriff des Vorschubleistens unbedingt
<lb/>ein positives Handeln des Thäters erforderlich sei, ist
<lb/>nicht zuzugeben. Auch durch bloße Unterlassung kann
<lb/>dieses Thatbestandsmerkmal begründet werden.

<lb/>Das Reichsgericht hat schon früher öfter eingehend
<lb/>erörtert, daß, wenn auch das „Vermitteln" und „Ge- 
<lb/>legenheit verschaffen" in § 180 des Strafgesetzbuchs ein
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0093.tif"
                         n="69"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0093--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>69
</p>
                     <p>

                        <lb/>positives Thun voraussetze, doch die Alternative des
<lb/>Vorschubleistens durch „Gewähren von Gelegenheit" auch
<lb/>ein bloß passives Verhalten einschließen könne.

<lb/>Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn nach
<lb/>dem gegenseitigen Verhältnisse der Unzucht treibenden
<lb/>und der sie duldenden Personen das Dulden der Unzucht
<lb/>durch denjenigen, welcher die Pflicht und die Möglichkeit
<lb/>hatte, dieselbe zu verhindern, schon an sich als Begün- 
<lb/>stigung der Unzucht wirkt.

<lb/>Denn schon durch das Unterlassen des pflichtmäßigen
<lb/>Gebrauches rechtlicher Befugnisse können der Unzucht
<lb/>günstigere Bedingungen geschaffen werden, als sie bei
<lb/>Erfüllung der im Rechte begründeten Befugnisse gegeben
<lb/>wären.— Man vgl. Urtheil vom 18. Oktober 1882, Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. VII S. 118 ff. (121); Urtheil vom
<lb/>6. Mai 1887, Entscheidungen Bd. XVI S. 49 ff. (53).

<lb/>Wenn nun in dem pflichtwidrigen Dulden eines un- 
<lb/>sittlichen Verkehrs im eigenen Hause schon im Allgemeinen
<lb/>ein Vorschubleisten durch Gewährung von Gelegenheit
<lb/>zur Unzucht gefunden werden kann (Urtheil vom 12. No- 
<lb/>vember 1879, Rechtsprechung Bd. I S. 61), so muß dies
<lb/>um so mehr bei Duldung solch unzüchtigen Treibens einer
<lb/>Ehefrau durch den Ehemann gelten, der vermöge seiner
<lb/>rechtlichen Stellung als Haupt der Familie und seines
<lb/>Anspruchs auf Gehorsam seitens der Frau derartigem
<lb/>Gebühren des eigenen Weibes regelmäßig ein Ende be- 
<lb/>reiten kann und muß, wenn er nicht als demselben zu- 
<lb/>stimmend und dasselbe fördernd angesehen werden will.

<lb/>Uebrigens hat der Erste Richter mit der Feststellung,
<lb/>daß Angeklagter durch Etablirung seines Cigarrenladens
<lb/>Anlaß und Gelegenheit zu dem ihm bekannten Treiben
<lb/>seiner Ehefrau gegeben habe und daß er eine Kupplerin
<lb/>„zu diesem Zwecke" als Verkäuferin angestellt habe, auch
<lb/>positive Handlungen festgestellt, in welchen ein Vorschub- 
<lb/>leisten zur Unzucht gefunden werden konnte. Urtheil des
<lb/>I. Strafsenats vom'25. Oktober 1888; Rep.-Nr. 2181/88.
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d87225e9296" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Kuppelei durch Vermiethung von Wohnungen an Personen, von welchen der Vermiether weiß, daß sie die Räume zum Zwecke der Ausübung der Unzucht benutzen oder an Andere abgeben wollen (§ 180 StGB.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0094--><p/>
                     <p>

                        <lb/>70
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlllche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Kuppelei durch Vermiethung von Woh- 
<lb/>nungen an Personen, von welchen der Ver-
<lb/>miether weiß, daß sie die Räume zum Zwecke
<lb/>der Ausübung der Unzucht benutzen oder an
<lb/>Andere abgeben wollen (§180StGB.). Der Erste
<lb/>Richter hat festgestellt, daß Angeklagter in einem von
<lb/>ihm im Jahre 1886 neu erbauten Hause Wohnungen an
<lb/>verschiedene Frauenspersonen vermiethete, von welchen er
<lb/>schon bei der Vermiethung wußte, daß sie die gemietheten
<lb/>Zimmer selbst zur Ausübung der Unzucht benutzen oder
<lb/>zu diesem Zwecke an Prostituirte abgeben wollten, was
<lb/>demnächst auch geschah. Es ist ferner festgestellt, daß
<lb/>Angeklagter, weil er wußte, zu welchen Zwecken die
<lb/>fraglichen Wohnungen gemiethet und benutzt werden soll- 
<lb/>ten, weit höheren als den sonst üblichen Miethzins für
<lb/>dieselben forderte und sich bezahlen ließ und daß er das
<lb/>kupplerische und unzüchtige Treiben feiner Mietherinnen
<lb/>fortgesetzt duldete, obwohl er hievon Kenntniß hatte
<lb/>und in der Lage war, dasselbe durch Kündigung der
<lb/>Wohnungen abzustellen.

<lb/>Hierin konnte ohne Weiteres ein eigennütziges Vor-
<lb/>schubleistcn zur Unzucht durch Gewährung von Gelegen- 
<lb/>heit gefunden werden. Denn es unterliegt keinem Be- 
<lb/>denken, daß der Angeklagte, welcher seine Wohnungen
<lb/>mit Kenntniß der ins Auge gefaßten Benutzungsart
<lb/>gleichwohl aus Eigennutz den verschiedenen Mietherinnen
<lb/>zu jenen unlauteren Zwecken abließ, durch den Abschluß
<lb/>der Miethverträge, also durch ein positives Handeln, ein
<lb/>Verhältniß schuf, welches der Unzucht günstigere Be- 
<lb/>dingungen darbot, als sie ohne dieses Uebereinkommen
<lb/>bestanden haben würden, wie er weiter durch das pflicht- 
<lb/>widrige Dulden der Unzucht im eigenen Hause eine straf- 
<lb/>bare Unterlassung beging, da er zur Beseitigung des
<lb/>rechtsverletzenden Zustandes nicht nur als Hausherr ver- 
<lb/>pflichtet, sondern nach den Feststellungen des Ersten Rich- 
<lb/>ters auch ohne Weiteres in der rechtlichen Lage gewesen
<lb/>wäre.
</p>
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>71
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Dolus besteht bei der Kuppelei in der Vor- 
<lb/>sätzlichkeit der Handlung (hier dem Abschlüsse und dem
<lb/>fortgesetzten Bestehenlassen der Miethverträge) und dem
<lb/>Bewußtsein, daß dadurch der Unzucht Anderer Vorschub
<lb/>geleistet werde. Beides ist hier festgestellt. Der Fest- 
<lb/>stellung einer ausdrücklich auf Beförderung der Unzucht
<lb/>gerichteten Absicht bedarf es nicht.

<lb/>Daß schon durch den Abschluß eines Miethvertrags
<lb/>der beabsichtigten Unzucht Vorschub geleistet werden
<lb/>könne, erscheint unbedenklich, sobald, wie hier die auf
<lb/>Verübung der Unzucht gerichtete Absicht dem Vermiether
<lb/>bekannt war.

<lb/>In der Gewährung der Gelegenheit zur Realisirung
<lb/>der Absicht liegt die Vorschubleistung. Zum Ueberflusse
<lb/>ist die Kenntniß von der späteren wirklichen Ausübung
<lb/>der Unzucht hier ebenfalls festgestellt. Urtheil des I. Straf- 
<lb/>senats vom 29. November 1888; Rep.-Nr. 2580/88.

<lb/>Zum Begriffe des „Siechthums" (§ 224
<lb/>StGB.). Angeklagter L. hatte in der Nacht zum 12. No- 
<lb/>vember 1886 den Nachtwächter Sch. mit einem schweren
<lb/>Stocke dermaßen über den Kopf geschlagen, daß Sch.
<lb/>einige Schritte zurücktaumelte. Der mit Tagesanbruch
<lb/>herbeigerufene Arzt Or. meä. H. fand bei Sch. sehr
<lb/>blasses Aussehen, Neigung zum Erbrechen, unzusammen- 
<lb/>hängendes Sprechen und an der linken Schädelhälfte
<lb/>eine, wenngleich kleine, doch auf Druck sehr schmerzhafte
<lb/>Beule, Erscheinungen, welche dem Sachverständigen das
<lb/>Bild einer Gehirnerkrankung, zum mindesten einer Gehirn- 
<lb/>erschütterung boten. Bei den späteren Untersuchungen des
<lb/>Sch. durch vr. H. und andere Aerzte ergab sich eine auf
<lb/>Störung des Gehirns zurückzuführende Hemianästhesie —
<lb/>Empfindungslosigkeit der linken Körperseite. Die ver- 
<lb/>nommenen Sachverständigen haben, wie die Gründe des
<lb/>angefochtenen Urtheils hervorheben, übereinstimmend den
<lb/>gegenwärtigen Zustand des Sch. unbedenklich als die un-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0096.tif"
                         n="72"
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                     <p>

                        <lb/>72
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>mittelbare Folge des diesem in der erwähnten Nacht von
<lb/>L. beigebrachten Stockhiebes erklärt und übereinstimmend
<lb/>den Krankheitszustand als Siecht hum bezeichnet; denn
<lb/>Sch. sei körperlich und geistig unfähig geworden, zu ar- 
<lb/>beiten; sein Krankheitszustand habe den gesammten Or- 
<lb/>ganismus ergriffen, habe eine erhebliche Beeinträchtigung
<lb/>des Allgemeinbefindens, ein Schwinden der Körper- wie
<lb/>auch noch der Geisteskräfte bewirkt und sei ein chronischer
<lb/>Zustand geworden, von welchem eine Hebung gar nicht
<lb/>abzusehen, vielmehr ein Eintreten noch mehrerer Defekte
<lb/>zu befürchten stehe.

<lb/>Dem Gutachten der Sachverständigen hat die Straf- 
<lb/>kammer sich angeschloffen. Sie erklärt, daß aus allen
<lb/>vorgetragenen Thatsachen hervorgehe, daß Sch. durch L.
<lb/>vorsätzlich mit dem Stock geschlagen war und daß die
<lb/>Folge dieser Körperverletzung das Siechthum ist, in
<lb/>welches Sch. verfallen ist.

<lb/>Die in der Revisionsschrift bemängelte Annahme des
<lb/>Vorderrichters, daß „Siechthum" vorliege, findet, wenn
<lb/>auch dieser Begriff von ihm nicht definirt worden ist,
<lb/>durch die hinsichtlich des Krankheitszustandes des Sch.
<lb/>festgestellten Thatsachen die Begründung, und das Re- 
<lb/>visionsgericht ist damit in der Lage, nachzuprüfen, ob
<lb/>der Begriff des Siechthums richtig aufgefaßt und ange- 
<lb/>wendet worden ist. Wie das Reichsgericht in dem Urtheil
<lb/>vom 9. April 1885 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 12
<lb/>S. 127) ausgesprochen hat, erfordert der Begriff des
<lb/>Verfüllens in Siechthum einen chronischen Krankheits- 
<lb/>zustand, welcher, den gesammten Organismus des Ver- 
<lb/>letzten ergreifend, eine erhebliche Beeinträchtigung des
<lb/>Allgemeinbefindens, ein Schwinden der Körperkräfte, Hin- 
<lb/>fälligkeit zur Folge hat und welcher nicht unheilbar zu
<lb/>sein braucht, dessen Heilung aber überhaupt oder doch
<lb/>der Zeit nach sich nicht bestimmen läßt. Dem entspricht
<lb/>der Krankheitszustand des Sch., wie ihn die Strafkammer
<lb/>als Folge des von dem Angeklagten L. dem Sch. zuge-
</p>

                  </div>
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                      n="73"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Diebstahl durch Entwendung von Weinbergpfählen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0097--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>73
</p>
                     <p>

                        <lb/>fügten Kopfhiebes festgestellt hat. Hienach ergiebt sich
<lb/>gegen die Anwendung der §§ 223, 224 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs ein rechtliches Bedenken nicht. Urtheil des II. Straf- 
<lb/>senats vom 13. Januar 1888; Rep.-Nr. 3021/87.

<lb/>Diebstahl durch Entwendung von Wein- 
<lb/>bergpfählen. Der Erste Richter stellt fest, daß die
<lb/>Angeklagten im Januar 1888 von dem Weinberge des
<lb/>Oekonomen B. in M., woselbst die Weinbergpfähle aus-
<lb/>gezogen und in 6 verschiedene Haufen zusammengestellt
<lb/>waren, eine Anzahl dieser Pfähle (etwa 40 Stück)
<lb/>entwendeten, betrachtet aber diese Thal nicht als
<lb/>Diebstahl im Sinne des § 242 des Strafgesetzbuchs,
<lb/>sondern als Felddiebstahl gemäß Art. 112 des baye- 
<lb/>rischen Polizeistrafgesetzbuchs und stützt diese Entscheidung
<lb/>unter Bezugnahme auf ein Urtheil des früheren baye- 
<lb/>rischen obersten Gerichtshofs vom 6. Februar 1874 (Baye- 
<lb/>rische Entscheidungen Bd. IV S. 83) darauf, daß Wein- 
<lb/>bergpfähle Pertinenz des Weinstocks seien; werde aber
<lb/>die Aneignung eines oder auch mehrerer Weinstöcke aus
<lb/>einem Weinberge vom Gesetze nur als Feldpolizeiüber- 
<lb/>tretung gemäß Art. 112 Ziff. 2 a. a. O. betrachtet und
<lb/>bestraft, so könne die rechtswidrige Aneignung der dazu
<lb/>gehörigen Stützen, Weinbergpfähle, nicht den Charakter
<lb/>eines Verbrechens oder Vergehens an sich tragen, weil
<lb/>dann die Aneignung der Zubehör härter bestraft würde
<lb/>als die der Hauptsache, was nicht der Fall sein dürfe.

<lb/>Der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision
<lb/>des Staatsanwalts war stattzugeben.

<lb/>I. Der Hinweis auf ein früheres Urtheil des baye- 
<lb/>rischen obersten Gerichtshofs, welches von Baum pfählen
<lb/>handelt und diese als Pertinenzen des Baumes er- 
<lb/>klärt, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil das vom
<lb/>Ersten Richter unterstellte Verhältniß von Hauptsache
<lb/>und Zubehör zwischen Weinstock und Weinbergpfahl recht- 
<lb/>lich gar nicht besteht. Die Weinbergpfähle sind Per-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0098.tif"
                         n="74"
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                     <p>

                        <lb/>74 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>tinenzen des Weinbergs, nicht des einzelnen Wein- 
<lb/>stocks.

<lb/>Der Weinberg, „fundus“, ist die Hauptsache, zu der
<lb/>die Weinbergpfähle gehören, nicht der einzelne Weinstock.
<lb/>— Es ergiebt sich dies auch als Folge der für die Zu- 
<lb/>behörungen geltenden Grundsätze. — Die . Pertinenz-
<lb/>qualität beruht auf der vollständigen Bestimmung einer
<lb/>Sache für den Gebrauch einer bestimmten anderen,
<lb/>sowie auf der Beständigkeit und der wirklichen Realisirung
<lb/>dieser Bestimmung.

<lb/>Die Weinbergpfähle sind aber nicht für bestimmte
<lb/>einzelne Weinstöcke ständig bestimmt, sondern sie werden,
<lb/>wie auch hier thatsächlich festgestellt, im Winter heraus- 
<lb/>genommen, für ferneren Gebrauch gesammelt und dem- 
<lb/>nächst wieder für beliebige Weinstöcke desselben Wein- 
<lb/>bergs benutzt und sind daher kraft positiver Vorschrift
<lb/>wie nach der Natur der Sache Pertinenzen des Wein- 
<lb/>bergs, nicht des Weinstocks.

<lb/>Es bedarf daher keiner näheren Untersuchung, ob
<lb/>die Annahme des Ersten Richters haltbar ist, daß die
<lb/>Aneignung eines oder mehrerer Weinstöcke gemäß Art. 112
<lb/>Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuchs als „Feldpolizeiüber- 
<lb/>tretung" zu bestrafen wäre.

<lb/>Ueberhaupt kann es aber nicht als ein für das
<lb/>Strafrecht maßgebendes Prinzip anerkannt werden,
<lb/>daß die Pertinenz immer mit der Hauptsache gleich be- 
<lb/>handelt werden müsse und daß nicht eine gegen die Per- 
<lb/>tinenz gerichtete Strafthat anders und unter Umständen
<lb/>höher gestraft werden dürfte, als wenn die Hauptsache
<lb/>ihr Objekt ist.

<lb/>Civilrechtlich gilt allerdings der Grundsatz, daß Ver- 
<lb/>fügungen über die Hauptsache (insbesondere bei Kauf und
<lb/>Vermächtniß) die zu ihr gehörige Nebensache stillschweigend
<lb/>mit betreffen (1. 47 D. de contr. emt. 18, 1).

<lb/>Für das Strafrecht kann jedoch ein Einfluß der
<lb/>Perünenzqualität in dem Sinne, daß Strafthaten, welche
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0099.tif"
                         n="75"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>75
</p>
                     <p>

                        <lb/>gegen ein Pertinenzstück gerichtet sind, immer nach den- 
<lb/>selben Grundsätzen behandelt werden müßten, als wären
<lb/>sie gegen die Hauptsache gerichtet, nicht anerkannt wer- 
<lb/>den ; zunächst schon deshalb nicht, weil eine strasrechtliche
<lb/>Norm dieser Art nicht besteht und Analogien im Straf- 
<lb/>rechte unzulässig sind; dann aber auch deshalb, weil Per- 
<lb/>tinenzen nicht immer eine mit der Hauptsache derartig
<lb/>gleiche Beschaffenheit haben, daß eine gleichmäßige straf- 
<lb/>rechtliche Behandlung mit den positiven Vorschriften des
<lb/>Gesetzes vereinbar wäre.

<lb/>II. Sieht man aber von der Pertinenzqualität ab,
<lb/>so ist nicht einzusehen, wie ein Weinbergpfahl unter die
<lb/>Bestimmungen des Art. 112 des bayerischen Polizeistraf- 
<lb/>gesetzbuchs fallen soll. Das Gesetz bedroht mit Geldstrafe
<lb/>bis zu 20 Thalern denjenigen, welcher unbefugterweise-.

<lb/>1. „aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen
<lb/>oder von Feldern, Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte,
<lb/>Feldsrüchte oder andere Bodenerzeugnisse von un- 
<lb/>bedeutendem Werthe oder in geringer Quantität ent- 
<lb/>wendet;"

<lb/>2. „Bäume oder Sträucher, welche in Gärten, Obst- 
<lb/>anlagen, Alleen, auf Aeckern oder sonst außerhalb eines
<lb/>Forstes stehen, oder Hecken oder andere zur Einfassung
<lb/>von Grundstücken dienende Anpflanzungen abhaut, ab- 
<lb/>bricht, ausreißt, ausrodet oder beschädigt."

<lb/>Ob Ziff. 1 oder 2 des Art. 112 vom Ersten Richter
<lb/>angewendet wurde, läßt das Urtheil nicht klar ersehen;
<lb/>der bereits erwähnte Hinweis auf Ziff. 2 läßt das letz- 
<lb/>tere annehmen. Mit Rücksicht auf den hier fraglichen
<lb/>Gegenstand würde aber die Anwendung der einen wie
<lb/>der anderen Ziffer des Art. 112 gleich verfehlt sein; denn
<lb/>beide beziehen sich unverkennbar nur auf Bo den e rzeu g-
<lb/>nisse, seien diese Bäume, Sträucher, Hecken und andere
<lb/>lebende Einfassungen, oder seien sie Früchte, die den in
<lb/>den Boden gepflanzten Bäumen und Gewächsen oder, als
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0100.tif"
                         n="76"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0100--><p/>
                     <p>

                        <lb/>76 Reichsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>Feld- oder Gartenfrüchte, dem Boden unmittelbar ent- 
<lb/>wachsen.

<lb/>Weinbergpfähle sind aber keine Bodenerzeugnisse.

<lb/>Wenn auch von Bäumen und damit von Boden- 
<lb/>erzeugnissen ursprünglich herrührend, sind sie doch erst
<lb/>durch menschliche Arbeit hergestellt, somit ein Produkt
<lb/>dieser letzteren und hienach ihrer Natur nach so verschie- 
<lb/>den von einem Bodenerzeugnisse, daß eine analoge Aus- 
<lb/>dehnung der für letztere geltenden Vorschriften auf solche
<lb/>Pfähle sich unmöglich rechtfertigen läßt.

<lb/>III. Das vom Ersten Richter angezogene Urtheil des
<lb/>vormaligen bayerischen obersten Gerichtshofs hat für den
<lb/>damals fraglichen Fall auf die Entstehungsgeschichte des
<lb/>Art. 112 des Polizeistrafgesetzbuchs zurückgegriffen; allein
<lb/>auch diese läßt, wenigstens für die im gegenwärtigen Falle
<lb/>der Beurtheilung unterstellte Frage, ob die Entwendung
<lb/>von Weinbergpfählen Felddiebstahl oder gemeiner Dieb- 
<lb/>stahl fei. nichts entnehmen, was eine analoge Anwendung
<lb/>des Begriffs Bodenerzeugnisse auf Weinbergpfähle recht-
<lb/>fertigen könnte.

<lb/>1. Richtig ist, daß nach den Motiven zum Polizei- 
<lb/>strafgesetzbuche von 1871 die Art. 113—116 des Ent- 
<lb/>wurfs „einzelnen Bestimmungen der preußischen Feld-

<lb/>polizewrdnung vom 13 ^il 1856^""^brldet"und

<lb/>bestimmt waren, „einige Lücken der bisherigen bayerischen
<lb/>Gesetzgebung zu ergänzen (Motive in den Verhandlungen
<lb/>des Gesetzgebungsausschusses der Kammer der Abgeord- 
<lb/>neten 1871/72 Bd. I S. 25), und es kann ohne Weiteres
<lb/>zugegeben werden, daß unter diesen Umständen die Auf- 
<lb/>fassung des preußischen Gesetzes und dessen Auslegung
<lb/>in Theorie und Praxis auch für das demselben nach- 
<lb/>gebildete bayerische Gesetz als werthvolles Jnterpretations-
<lb/>mittel anerkannt werden muß.

<lb/>Immerhin kann sich die Bedeutung und Tragweite
<lb/>des älteren preußischen Gesetzes nur auf solche Bestim-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0101.tif"
                         n="77"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0101--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>77
</p>
                     <p>

                        <lb/>mungen erstrecken, welche in das bayerische Polizeistraf- 
<lb/>gesetzbuch wirklich übernommen worden sind, nicht aber
<lb/>können Vorschriften des preußischen Gesetzes in das baye- 
<lb/>rische übertragen werden, die letzteres gar nicht rezipirt,
<lb/>sondern offensichtlich bewußt und gewollt bei Seite ge- 
<lb/>lassen hat.

<lb/>Nun ergiebt die Vergleichung beider Gesetze, daß die
<lb/>Art. 113 und 114 des bayerischen Entwurfs, welche den
<lb/>nunmehrigen Art. 112 Ziff. 1 und 2 bilden, wörtlich
<lb/>den § 42 des preußischen Feldpolizeigesetzes vom 1. No- 
<lb/>vember 1847 in der Fassung des Gesetzes vom 13. April
<lb/>1856 wiedergcben und daß, nachdem die im angeführten
<lb/>§ 42 die Ziff. 1 bildende Bestimmung, welche sich im
<lb/>bayerischen Entwürfe als Art. 113 Ziff. 1 wiederfand,
<lb/>im Gesetzgebungsausschusse gestrichen war (Verhandlungen
<lb/>des Gesetzgebungsausschusses a. a. O. S. 45) der der-
<lb/>malige Art. 112 in Ziff. 1 noch immer wörtlich dem
<lb/>§ 42 Nr. 3 und in Ziff. 2 dem § 42 Nr. 2 des Preu- 
<lb/>ßischen Gesetzes entspricht.

<lb/>Von Pfählen ist im preußischen Gesetze im nach- 
<lb/>folgenden § 43 und zwar in Nr. 1 und 2 die Rede.

<lb/>Von diesen Bestimmungen des § 43 wurde keine
<lb/>in das bayerische Polizeistrafgesetzbuch über- 
<lb/>tragen.— Da sie nun schon im preußischen Feldpolizei- 
<lb/>gesetze den in § 42 aufgeführten ganz selbständig als
<lb/>besondere Normen gegenüberstehen, das bayerische Gesetz- 
<lb/>buch aber nur einen Theil der Vorschriften des § 42,
<lb/>nicht aber die des § 43 als für Bayern maßgebend
<lb/>übernahm, so ist nicht abzusehen, wie aus der Aus- 
<lb/>legung und der Tragweite dieser letzteren Vorschriften
<lb/>in Preußen überhaupt etwas für die Interpretation der
<lb/>völlig verschiedenen und mit jenen in keinerlei Zusammen- 
<lb/>hang stehenden Bestimmungen des nunmehrigen Art. 112
<lb/>des bayerischen Polizeistrafgesetzbuchs zu folgern sein
<lb/>sollte.

<lb/>2. Auch dafür, daß die Aufzählung der Gegen-
</p>

                  </div>
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                      n="78"
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                  <div xml:id="d87225e10064" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Aerztliche Rezepte sind beweiserhebliche Privaturkunden. Ihre Fälschung fällt unter § 267 StGB.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0102--><p/>
                     <p>

                        <lb/>78
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>stände in Art. 112 des Polizeistrafgesetzbuchs, insbe- 
<lb/>sondere in dessen Ziff. 1, keine ausschließliche, sondern
<lb/>nur eine beispielsweise sei, bieten die Materialien zum
<lb/>Gesetze keinen Anhaltspunkt.

<lb/>Die bei Berathung des Entwurfs hervorgetretene
<lb/>Auffassung, die Aufzählung des Art. 112 sei nur eine
<lb/>beispielsweise, bezog sich, wie aus dem Wortlaute der
<lb/>bezüglichen Aeußerung unzweifelhaft hervorgeht, nur aus
<lb/>die Oertlichkeit, keineswegs auf die Gegenstände der
<lb/>in Art. 112 des Polizeistrafgesetzbuchs behandelten Ueber-
<lb/>tretung.

<lb/>Hienach fehlt es nach dem Wortlaute des Gesetzes,
<lb/>wie nach dessen Entstehungsgeschichte an jedem Anhalts- 
<lb/>punkte, um eine analoge Ausdehnung desselben über
<lb/>Bodenerzeugnisse hinaus aus andere, der Feldwirthschaft
<lb/>dienende und bei der Kultur von Bodenerzeugnissen ver- 
<lb/>wendete Gegenstände rechtfertigen zu können.

<lb/>Fällt aber die Entwendung solcher Gegenstände nickt
<lb/>unter das Spezialgesetz, so muß sie, wie bei der Be- 
<lb/>rathung des Art. 112 im Ausschüsse der bayerischen Ab- 
<lb/>geordnetenkammer richtig hervorgehoben wurde, unter das
<lb/>gemeine Recht fallen und qualifizirt sich als Diebstahl.
<lb/>Urtheil des I. Strafsenats vom 27. September 1888;
<lb/>Rep.-Nr. 1709/88.

<lb/>Aerztliche Rezepte sind beweiserhebliche
<lb/>Privaturkunden. Ihre Fälschung fällt unter
<lb/>§ 267 StGB. Die Angeklagte hat in einem Falle ein
<lb/>ärztliches Rezept bezüglich der verordneten Dosis Arsenik
<lb/>verfälscht, in einem zweiten Falle ein dem äußeren An- 
<lb/>scheine nach von dem vr. weck. P. herrührendes Rezept
<lb/>fälschlich angefertigt, und zu verschiedenen Zeiten das
<lb/>eine wie das andere Rezept in der „Schweizer-Apotheke"
<lb/>zu Berlin abgegeben, um Arseniklösung in Quantitäten,
<lb/>die sie ohne Täuschung nicht erhalten haben würde, an- 
<lb/>geblich zu kosmetischen Zwecken, zu erlangen. Der Erste
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0103.tif"
                         n="79"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>79
</p>
                     <p>

                        <lb/>Richter hat sämmtliche Merkmale des in § 267 des
<lb/>Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehens für vorliegend
<lb/>erachtet und Einzelstrafen bemessen, die gemäß § 74 des
<lb/>Strafgesetzbuchs auf eine Gesammtstrase reduzirt sind.

<lb/>Die Revision sucht gegen die Entscheidung geltend
<lb/>zu machen, daß ärztliche Rezepte als beweiserhebliche
<lb/>Privaturkunden nicht angesehen werden können. Dieser
<lb/>Ansicht kann indeß nicht beigetreten werden. Solche Re- 
<lb/>zepte enthalten eine Anweisung (Instruktion, Vorschrift)
<lb/>des ordinirenden Arztes an den Apotheker, für eine be- 
<lb/>stimmte Person die Medikamente zu bereiten und ihr die- 
<lb/>selben zu verabfolgen. Der Apotheker ist dem Be- 
<lb/>steller gegenüber civilrechtlich, außerdem dem Strafrichter
<lb/>unter Umständen (namentlich, wenn es sich, wie in den
<lb/>vorliegenden Fällen, um die Verabreichung von Gift
<lb/>handelt) für die genaue Befolgung der in dem Rezepte ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften verantwortlich. Sowohl im Civil-
<lb/>prozesse wie im Strafverfahren können daher die Re- 
<lb/>zepte dazu dienen, eine Verschuldung des Apothekers nach- 
<lb/>zuweisen oder auch ihn gegen unbegründete Vorwürfe
<lb/>oder Beschuldigungen zu rechtfertigen. Ebenso sind die
<lb/>Rezepte von Bedeutung, wenn es sich darum handelt,
<lb/>dem Arzte im Civilprozesse oder im Strafverfahren ein
<lb/>bei der Anordnung des Medikaments stattgehabtes Ver- 
<lb/>sehen zu beweisen. Ferner können die Rezepte zur Prü- 
<lb/>fung benutzt werden, ob die Apotheker die ihnen von der
<lb/>Obrigkeit gesetzten Taxen eingehalten oder überschritten
<lb/>haben (Gewerbeordnung § 148 Nr. 8). Die Rezepte
<lb/>haben aber auch die Bestimmung, zum Beweise von Rech- 
<lb/>ten und Rechtsverhältnissen zu dienen; denn sie werden
<lb/>in Schriftform mit zu dem Zweck erlheilt, damit ein- 
<lb/>tretenden Falles Zweifel in Betreff der Anordnungen
<lb/>oder der richtigen Befolgung der getroffenen Anordnungen
<lb/>beseitigt werden können. Daß der Aussteller und der
<lb/>Empfänger des Rezepts vielfach dieser Zweckbestimmung
<lb/>sich nicht bewußt sind, ändert an der rechtlichen Be-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0104.tif"
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                     <p>

                        <lb/>80
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>urtheilung desselben nichts. Bei der Errichtung und Aus- 
<lb/>händigung von Urkunden wird auch sonst häufig die Möglich- 
<lb/>keit, daß sie zum Beweise dienen könnten, von den Be- 
<lb/>theiligten nicht in Betracht gezogen, ohne daß deshalb
<lb/>die Beweiserheblichkeit bezweifelt werden kann, sofern die
<lb/>Schriftstücke ihrer Natur nach die Bestimmung haben,
<lb/>im Rechtsverkehr Beweis zu liefern. Wie schon das an-
<lb/>gefochtene Urtheil hervorhebt, ergiebt sich für Preußen
<lb/>die Bestimmung der Rezepte, zur Kontrolle zu dienen,
<lb/>auch aus Tit. II § 2a der preußischen revidirten Apo- 
<lb/>thekerordnung vom 12. Oktober 1801 (Neue Edikten-
<lb/>sammlung Bd. XI S. 555; Rabe Bd. VI S. 610), und
<lb/>insbesondere für Rezepte, welche die Verabfolgung von
<lb/>Arsenikalien und anderen Giften anordnen, aus § 3 der
<lb/>Anweisung für sämmtliche Apotheker und Materialisten
<lb/>vom 10. Dezember 1800 (Neue Ediktensammlung Bd. X
<lb/>S. 3245; Rabe Bd. VI S. 374).

<lb/>Mit Grund hat daher der Erste Richter die in Frage
<lb/>stehenden Rezepte für Privaturkunden, welche zum Be- 
<lb/>weise von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblich- 
<lb/>keit sind, angesehen. Urtheil des II. Strafsenats vom
<lb/>12. Oktober 1888; Rep.-Nr. 2263/88.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktionsadrefser dS
<lb/>München, Sendkingerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: Dr. Julius t&gt;. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Z?akm L ßuke (Gart Kuke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Iunge L Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0105.tif"
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         <div xml:id="d87225e10350">
            <head>No. 6.</head>
            <div xml:id="d87225e10355">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e10360" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e10368" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Hehlerei mittels "Versetzen" der von einem Dritten durch eine Strafthat erworbenen Sachen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0105--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter Ergänzurrgsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. 6.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Br. I. A. Seuffevt's

<lb/>Sliittn für NklhtM»mk»il&gt;»lg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Strafgesetz- 
<lb/>buch für das Deutsche Reich.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Hleich.

<lb/>Hehlerei mittelst „Versetzen" der von einem
<lb/>Dritten durch eine Strasthat erworbenen Sa- 
<lb/>chen. Die Revision bemängelt die Verurtheilung wegen
<lb/>gewerbsmäßiger Hehlerei zunächst deshalb, weil die
<lb/>Angeklagte Maria G. in einzelnen Fällen die von der
<lb/>Mitangeklagten Kunigunde B. durch Betrug erworbenen
<lb/>Maaren nicht gekauft, sondern nur im Leihhause versetzt
<lb/>habe, hierin aber die vom Ersten Richter angenommene
<lb/>Mitwirkung zum „Absätze" im Sinne des § 259 des
<lb/>Strafgesetzbuchs nicht gefunden werden könne.

<lb/>Abgesehen davon, daß nach den thatsächlichen Fest- 
<lb/>stellungen des Urtheils im vorliegenden Falle die G.'schen
<lb/>Eheleute die von der Ehefrau G. für die B. versetzten
<lb/>Maaren größtentheils auf eigene Rechnung ausgelöst,
<lb/>der B. die ausgelösten Waaren selbst oder die Pfand- 
<lb/>zettel nachträglich abgekauft und erstere gegen Gewinn
<lb/>weiter verkauft haben, daß es also an dem von der Re-
<lb/>bision geforderten „Jnverkehrsetzen" nicht fehlt, kann grund- 
<lb/>sätzlich auch in dem „Versetzen" der von einem Dritten
<lb/>durch eine Strasthat erlangten Sachen der Thatbestand
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0106.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Wer Lotterieloose gegen Ratenzahlungen zur Lieferung nach Zahlung der letzten Rate ausbietet, begeht Betrug, wenn er bei verschlechteter Vermögenslage später unfähig wird, die Loose zu liefern und dennoch weitere Ratenzahlungen stillschweigend nimmt (§ 263 StGB.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0106--><p/>
                     <p>

                        <lb/>82
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Hehlerei gefunden werden. Es würde unter Umstän- 
<lb/>den nicht bedenklich erscheinen, das Versetzen solcher Sachen
<lb/>durch einen Anderen als den Thäter schon unter , die Alter- 
<lb/>native des „Verheimlichend zu subsumiren. Es kann aber
<lb/>auch die Verpfändung, die sich als eine theilweise, sowie
<lb/>als eine eventuell vollständige Veräußerung darstellt, als
<lb/>Mitwirkung „zum Absätze" a-ufgefaßt werden. Denn der
<lb/>Begriff des Absatzes bezeichnet wie der mit ihm gleich
<lb/>bedeutende, ursprünglich in der Gesetzgebung gebrauchte
<lb/>des „Vertreibens" nur die wirtschaftliche Verwerthung
<lb/>der durch eine strafbare Handlung erlangten Sachen, und
<lb/>eine Art solcher Verwerthung ist, wie das Reichsgericht
<lb/>schon früher eingehend dargelegt hat (vgl. Urtheil vom
<lb/>15. Mai 1888, Entscheidungen Bd. XVII S. 392),
<lb/>auch die Verpfändung. Urtheil des I. Strafsenats vom
<lb/>8. Oktober 1888; Rep.-Nr. 2128/88.

<lb/>Wer Lotterieloose gegen Ratenzahlungen
<lb/>zur Lieferung nach Zahlung der letzten Rate
<lb/>ausbietet, begeht Betrug, wenn er bei ver- 
<lb/>schlechterter Vermögenslage später unfähig
<lb/>wird, die Loose zu liefern und dennoch weitere
<lb/>Ratenzahlungen stillschweigend nimmt (§ 263
<lb/>StGB). Das angefochtene Urtheil gründet die Frei- 
<lb/>sprechung von der Anklage des Betrugs auf folgende
<lb/>Feststellung und Rechtsbegründung: Der Angeklagte habe
<lb/>seit einer Reihe von Jahren den Verkauf von Lotterie- 
<lb/>loosen dergestalt öffentlich angeboten, daß der Kaufpreis
<lb/>in Ratenzahlungen abzutragen und das Lyos nach Zah- 
<lb/>lung der letzten Rate zu liefern sei. Die Loose habe er
<lb/>zur Sicherung von Vorschüssen bis dahin in Depot ge- 
<lb/>geben und jedesmal zum Lieferungstermin eingelöst.
<lb/>Nachdem sein Geschäft seit Ende 1886 zurückgegangen,
<lb/>sei er sich seit Mitte 1887 bewußt geworden, daß er seinen
<lb/>Verbindlichkeiten nicht mehr Nachkommen, die Loose, welche
<lb/>er verkauft, zur Zeit ihrer Fälligkeit nicht werde einlösen
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0107.tif"
                         n="83"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>83
</p>
                     <p>

                        <lb/>und liefern können. Gleichwohl habe er noch nach dieser
<lb/>Zeit in den genannten Fällen Ratenzahlungen auf ver- 
<lb/>kaufte Loose eingenommen und dadurch das Vermögen der
<lb/>Käufer um diese Beträge beschädigt. Das Urtheil nimmt
<lb/>an, daß die Zahlenden lediglich in dem Jrrthum die be- 
<lb/>treffenden Raten geleistet haben, der Angeklagte sei nicht
<lb/>zahlungsunfähig, sondern werde seinen Verbindlichkeiten
<lb/>seinerzeit Nachkommen. Es lehnt aber dessen Verurtei- 
<lb/>lung damit ab, daß er nicht durch positive Handlungen
<lb/>getäuscht und den Jrrthum der Beschädigten hervorge- 
<lb/>rufen habe, weder durch Vorspiegelung seiner fortdauern- 
<lb/>den Zahlungsfähigkeit, noch durch Unterdrückung der in- 
<lb/>zwischen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, daß er viel- 
<lb/>mehr lediglich geschwiegen habe und ein solches rein
<lb/>negatives Verhalten bei der Annahme der vertragsmäßigen
<lb/>Ratenzahlungen nur da eine Täuschung enthalte, wo
<lb/>eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Jrrthums der
<lb/>Zahler bestehe, die in dem vorliegenden Falle nicht an- 
<lb/>zuerkennen sei.

<lb/>Das einzig Entscheidende für den vorliegenden Fall
<lb/>ist allerdings, ob der Angeklagte rechtlich verpflichtet war,
<lb/>bei der Entgegennahme der betreffenden Zahlungen seine
<lb/>Vermögenslage kund zu geben. Wie aber eine Rechtspflicht,
<lb/>einen Anderen zwecks Abwendung seiner Beschädigung zu be- 
<lb/>lehren, überhaupt nicht besteht, so bestehtauch im allgemeinen
<lb/>nicht eine solche in Betreff der Thatsache der Vermögenslage
<lb/>im geschäftlichen Verkehr, deren Kenntniß für einen Anderen
<lb/>von wesentlichem Interesse ist. Auch daraus, daß das Schwei- 
<lb/>gen, die Nichtbeseitigung des Jrrthums, civilrechtlich ver- 
<lb/>antwortlich macht, wie die Revision das für den vor- 
<lb/>liegenden Fall deduzirt, ergiebt sich nicht stets die Täu- 
<lb/>schung des § 263 des Strafgesetzbuchs. Nur da, wo die
<lb/>Natur des Vertrags die Mittheilung aller für das gegenseitige
<lb/>Interesse erheblichen Thatsachen erfordert, kann eine Rechts-
<lb/>Pflicht, wie sie das angefochtene Urtheil als Voraussetzung
<lb/>der Strafbarkeit verlangt, begründet erscheinen. Beispiele
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0108.tif"
                      n="84"
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                  <div xml:id="d87225e10664" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Der bayerische Gemeindeschreiber, welcher einen, wenn auch dem Inhalte nach richtigen Heimathschein mit dem Namen des zuständigen Bürgermeisters unterfertigt und dem Bezirksamte zum amtlichen Gebrauche zusendet, begeht Urkundenfälschung (§ 267 StGB)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0108--><p/>
                     <p>

                        <lb/>84
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sind einerseits die Uebervortheilung durch unterlassene«
<lb/>Aufmcrksammachen auf Fehler der Sache im Handel un,
<lb/>andererseits die im Gesellschaftsverhältniß liegende Offen- 
<lb/>barungspflicht der Gründer einer Aktiengesellschaft.

<lb/>Das vorliegende, Ratenzahlung zur wesentlichen
<lb/>Grundlage nehmende Geschäft muß aber als ein solches
<lb/>angesehen werden, welches den Angeklagten verpflichtete,
<lb/>die Veränderung in seinem Vermögensstand kund zu
<lb/>geben. Durch seine öffentlichen Offerten zum Abschluß
<lb/>derartiger Geschäfte rief er die begründete Annahme der
<lb/>Loosabnehmer hervor, daß er zur Gegenleistung im Stande,
<lb/>daß er in der Lage fei, die Loose zu liefern, beziehungs- 
<lb/>weise zur Lieferungszeit zu beschaffen. War aber dieser
<lb/>Zeitpunkt durch die vertragsmäßige Ratenzahlung hinaus- 
<lb/>geschoben und liegt es in der Natur der Sache, daß im
<lb/>Laufe der Frist die verschiedensten Umstände die Lage
<lb/>gegen die zur Zeit des Geschäftsabschlusses erheblich ver- 
<lb/>ändern können, so muß es als das stillschweigend ge- 
<lb/>gebene Versprechen bei derartigen Geschäften angesehen
<lb/>werden, aus dem die vertragsmäßige Rechtspflicht resul-
<lb/>tirt, bei. späteren Terminen im Falle eines Aufhörens
<lb/>der durch die Vertragsofferten erklärten Leistungsfähigkeit
<lb/>die hervorgerufene Meinung der Kontrahenten in diesem
<lb/>Betreffe zu berichtigen. Urtheil des I. Strafsenats vom
<lb/>8. November 1888; Rep.-Nr. 1991/88.

<lb/>Der bayerische Gemeindeschreiber, welcher
<lb/>einen, wenn auch dem Inhalte nach richtigen
<lb/>Heimathschein mit dem Namen des zuständigen
<lb/>Bürgermeisters unterfertigt und demBezirks-
<lb/>amte zum amtlichen Gebrauche zusendet, be- 
<lb/>geht Urkundenfälschung (§267 StGB). Der Erste
<lb/>Richter hat sestgestellt, daß Angeklagter in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als Gemeindeschreiber für die Gütlerstochter
<lb/>Maria W. in K. einen Heimathschein ausfertigte, diesen
<lb/>eigenmächtig mit dem Namen des zur Ausstellung der-
</p>
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                         n="85"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>85
</p>
                     <p>

                        <lb/>artiger Urkunden allein zuständigen Bügermeisters Unter- 
<lb/>zeichnete und die so hergestellte Urkunde dem Verlobten
<lb/>der W. zum Zwecke der vom königlichen Bezirksamte V.
<lb/>verlangten Vorlage an diese Behörde aushändigte.

<lb/>Daß der Inhalt der Urkunde kein unwahrer, sondern
<lb/>die Maria W. wirklich, wie die Urkunde angab, in der
<lb/>Gemeinde E. beheimathet war, schließt den Thalbestand
<lb/>der Fälschung nicht aus.

<lb/>Fälschlich angefertigt ist eine Urkunde schon dann,
<lb/>wenn sie durch einen Nichtberechtigten so hergestellt wird,
<lb/>als rühre sie von dem Berechtigten her. Insbesondere
<lb/>bei öffentlichen Urkunden genügt die Herstellung einer
<lb/>Urkunde unter amtlicher Fertigung und beziehungsweise
<lb/>mit dem Anschein einer solchen, um das Dokument, wenn
<lb/>es in Wahrheit nicht von dem zuständigen Beamten her- 
<lb/>rührt, als ein gefälschtes zu bezeichnen.

<lb/>Die zur Urkundenfälschung erforderliche rechtswidrige
<lb/>Absicht ist schon dann vorhanden, wenn sie auf Be- 
<lb/>schaffung eines falschen Beweismittels für eine an sich
<lb/>wahre Thatsache gerichtet ist. Es bedarf nicht auch eines
<lb/>unwahren Inhalts der Urkunde.

<lb/>Vgl. Urtheile des Reichsgerichts vom 12. Februar
<lb/>■ 1880 wider R., Rep.-Nr. 215/80; vom 22. Ok- 
<lb/>tober 1880, Entscheidungen Bd. II S. 376;
<lb/>vom 17. Januar 1881, Entscheidungen Bd. III
<lb/>S. 324; vom 4. Dezember 1883 wider F., Rep.-
<lb/>Nr. 2554/83.

<lb/>Daß der Angeklagte, wie das Urtheil bei der Straf- 
<lb/>zumessung bemerkt, den Heimathschein persönlich als für die
<lb/>beabsichtigte Verehelichung der Maria W. überflüssig und
<lb/>bedeutungslos ansah, schließt die Anfertigung desselben in
<lb/>rechtswidriger Absicht und insbesondere in der Absicht,
<lb/>von derselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch zu
<lb/>machen, nicht aus.

<lb/>Denn, wie bereits angedeutet, ist vom ersten Richter
<lb/>festgestellt, daß das um Ausstellung des Verehelichungs-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0110.tif"
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                     <p>

                        <lb/>86
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtllche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zeugniffes angegangene und hiefür zuständige königliche
<lb/>Bezirksamt (§ 74 letzter Absatz des Reichsgesetzrs vom
<lb/>6. Februar 1875 über Beurkundung des Personenstandes
<lb/>und die Eheschließung; § 33 des bayerischen Heimath-

<lb/>gesetzes vom^- Apnl 1868^ ^ vorgg^gige Vorlage

<lb/>eines Heimathscheins verlangt hatte, daß also die Ver- 
<lb/>lobten behufs Erlangung des erforderlichen Verehelichungs- 
<lb/>zeugnisses einen solchen vorlegen mußten und daß daher
<lb/>das Bezirksamt durch Vorlage des fälschlich angefertigten
<lb/>Heimathscheins getäuscht werden sollte.

<lb/>Es genügt, wenn Angeklagter sich bewußt war, daß
<lb/>die zuständige Behörde, welche die Vorlage der Urkunde
<lb/>angeordnet hatte, mittelst derselben getäuscht werden
<lb/>sollte, um die Rechtswidrigkeit seines Handelns außer
<lb/>Zweifel zu stellen.

<lb/>Das Bezirksamt hatte unzweifelhaft das Recht, die
<lb/>Vorlage eines Heimathscheins zu verlangen, wenn es die
<lb/>von der Revision behauptete Konstatirung der Heimath
<lb/>in einer anderen, vielleicht hiefür nicht bestimmten Ur- 
<lb/>kunde nicht für genügend erachtete.

<lb/>Gerade gegen dieses Recht der öffentlichen Behörde
<lb/>sich die für ihre Entscheidung benöthigten Beweise zu
<lb/>verschaffen, verstößt aber die Absicht des Angeklagten, die
<lb/>Behörde über ein Beweismittel zu täuschen, und ist
<lb/>darum eine rechtswidrige.

<lb/>Wenn sich die Täuschung auch zunächst nur auf die
<lb/>Beglaubigungsform bezieht, so umfaßt sie doch auch den
<lb/>Inhalt. Denn der Getäuschte hält diesen Inhalt — er
<lb/>mag wahr oder unwahr sein — für einen durch die als
<lb/>echt unterstellte Urkunde bewiesenen, während er dies
<lb/>in Wahrheit wegen der Falschheit des Beweismittels
<lb/>nicht ist.

<lb/>Daß der Angeklagte die falsche Urkunde nicht per- 
<lb/>sönlich, sondern durch den gutgläubigen Michael H. dem
<lb/>Bezirksamt in Vorlage brachte, steht der Annahme, daß
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Ausübung des Jagdrechts durch die Grundeigenthümer in Hofräumen und Hausgärten setzt nur eine kennbare Umfriedung, nicht eine dichte Umzäunung voraus. Ein "Hausgarten" muß an das häusliche Anwesen - Haus oder Hof - anstoßen und zunächst häuslichen, nicht allgemeinen landwirthschaftlichen Zwecken dienen (Art. 1 Ziff. 1 und 2 des bayerischen Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betreffend)</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>87
</p>
                     <p>

                        <lb/>er von derselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch
<lb/>machte, nicht entgegen. Dann aber, weil der Ueberbringer
<lb/>von der Falschheit der durch ihn vorgelegten Urkunde
<lb/>keine Kenntniß hatte, war er nicht Thäter, sondern un- 
<lb/>bewußtes Werkzeug, dessen sich der Angeklagte als solchen
<lb/>bediente, um den beabsichtigten Gebrauch zum Zwecke der
<lb/>Täuschung zu bewirken.

<lb/>Urtheil des I. Strafsenats vom 13. Juli 1887; ReP.-
<lb/>Nr. 1608/87.

<lb/>Die Ausübung des Jagdrechts durch die
<lb/>Grundeigenthümer in Hofräumen und Haus-
<lb/>gärten setzt nur eine kennbare Umfriedung,
<lb/>nicht eine dichte Umzäunung voraus. Ein
<lb/>„Hausgarten" muß an das häusliche Anwesen
<lb/>— Haus oder Hof — anstoßen und zunächst
<lb/>häuslichen, nicht allgemein landwirtyschaft-
<lb/>lichen Zwecken dienen (Art. 1 Ziff. 1 und 2
<lb/>des bayerischen Gesetzes vom30.März 1850, die
<lb/>Ausübung der Jagd betreffend). Ohne durch- 
<lb/>schlagenden Grund rügt die Revision Verletzung der
<lb/>§§ 292—293 des Strafgesetzbuchs mit Art. 2 Ziff. 1 des
<lb/>bayerischen Gesetzes vom 30. März 1850, die Ausübung
<lb/>der Jagd betreffend.

<lb/>Allerdings räumt letztere Gesetzesstelle dem Grund- 
<lb/>eigenthümer die Ausübung des Jagdrechts ein „auf allen
<lb/>unmittelbar an die Behausung stoßenden Hofräumen und
<lb/>Hausgärten, sobald sie durch irgend eine Umfriedung be- 
<lb/>grenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind". Allein ge- 
<lb/>gebenen Falles hat .der Erste Richter thatsächlich festge- 
<lb/>stellt, daß die Grundfläche, auf welcher der Angeklagte
<lb/>mittelst Schlingenstellens die Jagd auf Rehe ausübte,
<lb/>nicht, wie er geltend machen will, ein Hausgarten, son- 
<lb/>dern Weide und mit Korn bestelltes Ackerland gewesen
<lb/>sei, während die Umfriedung lediglich in einem die Ab-
</p>
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                         n="88"
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                     <p>

                        <lb/>88
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerlchtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wehr oder Einschließung des Weideviehs bezweckenden
<lb/>Feldzaune bestanden habe.

<lb/>Letzterer Umstand ist nun allerdings für die An- 
<lb/>wendbarkeit des Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 30. März
<lb/>1850 gleichgiltig. Denn wie schon dieWortsassung „irgend
<lb/>eine Umfriedung" im Gegensätze zu der in Ziff. 2 ge- 
<lb/>forderten „zusammenhängenden Hecke oder dichten Um- 
<lb/>zäunung mit verschließbaren Thüren" erkennen läßt, über- 
<lb/>dies in den Kammerverhandlungen ausdrücklich betont
<lb/>wurde, soll „sowohl wegen der Heilighaltung der Haus-
<lb/>„flur, sowie aus den besonderen Rücksichten, welche dieser
<lb/>„Grundbesitz bei allgemeinen Verpachtungen verdient, . . .
<lb/>„für die selbständige Jagdausübung der Besitzer solcher
<lb/>„Räume jede kennbare Umfriedung oder Abschließung,
<lb/>„wenn sie auch unter den Begriff einer dichten Einzäu-
<lb/>„nung nicht fallen sollte, als zureichend . . angesehen
<lb/>werden.

<lb/>(Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten
<lb/>1849, Beil.-Bd. I S. 254 und S. 263.)

<lb/>Der zur Berathung des Gesetzentwurfs niedergesetzte
<lb/>Ausschuß glaubte, wie von seinem Berichterstatter in der
<lb/>öffentlichen Sitzung der Kammer ausdrücklich hervor- 
<lb/>gehoben wurde, „die eigentlichen Hofräume und Haus-
<lb/>„gärten für so heilig halten zu müssen, daß, sobald ihre
<lb/>„Begrenzung nur kennbar ist, nicht bloß den Eigen-
<lb/>„thümern die Jagd hierin allein zustehen soll, sondern
<lb/>„daß auch bei Verpachtung die Betretung dieser Räume
<lb/>„ohne besondere Einwilligung des Eigenthümers nicht er-
<lb/>„laubt sein soll".

<lb/>(Stenographische Berichte Bd. II S. 13 und 91.)

<lb/>Dagegen ist nicht ersichtlich, daß der Erste Richter
<lb/>bei der Feststellung, das umfriedete Grundstück sei kein
<lb/>Hausgarten, von Rechtsirrthum beeinflußt worden
<lb/>sei. Es ist zuzugeben, daß unter einem „Hausgarten"
<lb/>nur ein solcher Garten zu verstehen ist, welcher unmittel-
</p>

                  </div>
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                      n="89"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die sogenannte Inklave im Sinne des Art. 3 des bayerischen Gesetzes vom 30. März 1850 über Ausübung der Jagd muß vollständig von einem größeren Grundkomplex umschlossen sein, wobei es keinen Unterschied macht, ob der nicht umschlossene Theil mit der Gemeindeflur, zu welcher er gehört, zusammenhängt oder nicht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0113--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>89
</p>
                     <p>

                        <lb/>bar an das häusliche Anwesen — Haus oder Hof — an- 
<lb/>grenzt und zunächst häuslichen Zwecken dient.

<lb/>Erstere Voraussetzung liegt hier vor, die letztere ist
<lb/>verneint.

<lb/>Die häuslichen Zwecke sind aber mit den allgemein
<lb/>landwirthschaftlichen Zwecken eines Oekonomiegutes nicht
<lb/>ohne Weiteres identisch, vielmehr in einem engeren Sinne
<lb/>aufzufassen als diese.

<lb/>Wenn es auch richtig ist, daß die Erzeugnisse der
<lb/>Landwirthschaft in letzter Linie mittelbar oder unmittel- 
<lb/>bar gleichfalls zur Befriedigung der häuslichen Zwecke
<lb/>und Bedürfnisse des sie produzirenden Oekonomen be- 
<lb/>stimmt sind, so dient doch den landwirthschaftlichen Pro- 
<lb/>dukten und ihrer Erzeugung das ganze Anwesen mit
<lb/>Feld, Wiese und Wald. Grundstücke, welche gleich dem
<lb/>gesammten Areale lediglich dem allgemeinen Zwecke
<lb/>des landwirthschaftlichen Betriebes dienen, erfüllen daher
<lb/>nicht die besonderen Zwecke eines „Gartens".

<lb/>Mag auch dieser Begriff nicht auf Blumenzucht oder
<lb/>Obst- und Gemüsebau einzuschränken sein, mögen viel- 
<lb/>mehr auf dem Lande die Grenzen des Feld- und Garten- 
<lb/>baues, sowohl was die Art der Bestellung als die Gegen- 
<lb/>stände der Produktion anlangt, mehr oder minder in- 
<lb/>einander fließen und darum die thatsächliche Feststellung,
<lb/>ob im einzelnen Falle ein Garten oder ein bloßes Feld- 
<lb/>grundstück vorliegt, oft schwierig sein, damit, daß ein
<lb/>Grundstück von der Größe wie das hier fragliche, welches
<lb/>zum Theil Kornacker, zum Theil Weidegrund ist, welches
<lb/>also nur allgemein landwirthschaftlichen und keinerlei
<lb/>besonderen häuslichen Zwecken dient, nicht unter den
<lb/>Begriff eines Hausgartens falle, hat der Erste Richter
<lb/>keinesfalls im Rechte geirrt. Urtheil des I. Strafsenats
<lb/>vom 15. März 1888; Rep.-Nr. 460/88.

<lb/>Eine sogenannte Jnklave im Sinne des
<lb/>Art. 3 des bayerischen Gesetzes vom 30. März
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0114.tif"
                         n="90"
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                     <p>

                        <lb/>90
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>1850 über Ausübung der Jagd muß vollständig
<lb/>von einem größeren Grundkomplexumschlossen
<lb/>sein, wobei es keinen Unterschied macht, ob der
<lb/>nicht umschlosseneTheil mit der Gemeindeflnr,
<lb/>zu welcher er gehört, zusammenhängt oder
<lb/>nicht. Der wegen unbefugter Jagdausübung auf der
<lb/>einem Dritten verpachteten Jagd der Gemeinde P. und
<lb/>wegen Widerstandes aus § 117 mit §§ 292, 293 des
<lb/>Strafgesetzbuchs verurtheilte Beschwerdeführer sucht in
<lb/>der Revision, wie schon vor dem Jnstanzgerichte, geltend
<lb/>zu machen, daß er an der kritischen Stelle zu jagen be- 
<lb/>rechtigt gewesen sei, weil das Jungholz, in welchem er
<lb/>jagte, eine sogenannte Jnklave seines Jagdbezirkes im
<lb/>Sinne des Art. 3 des Gesetzes vom 30. März 1850 sei,
<lb/>daher dort ihm die Jagdausübung zugestanden habe. —
<lb/>Die bezüglichen Ausführungen sind jedoch verfehlt.

<lb/>Art. 3 des Gesetzes vom.30. März 1850 bestimmt:
<lb/>„Sind von einem solchen Gutskomplexe" (d. h. einem
<lb/>zusammenhängenden Grundbesitze von 240 bezw. 400 Tag- 
<lb/>werken) „ein oder mehrere Grundstücke, welche nicht unter
<lb/>die Bestimmungen des Art. 2 fallen und auch nicht zu- 
<lb/>sammenhängend 240 bezw. 400 Tagwerk betragen, voll- 
<lb/>ständig umschlossen, so steht dem Eigenthümer des ersteren"
<lb/>(d. h. des umschließenden größeren Gutkomplexes) „auch
<lb/>die Jagdbefugniß auf diesen Grundstücken (Jnklaven)
<lb/>gegen Entschädigung der Eigenthümer zu."

<lb/>Diese „Jagdbefugniß" des Art. 3 ist nun allerdings,
<lb/>wie sich schon aus der bcigefügten Entschädigungspflicht
<lb/>ergiebt, keine volle Jagdgerechtigkeit im Sinne des Art. 1
<lb/>und 2. Denn als solche wäre sie durch Art. 1 Abs. 2 auf
<lb/>fremdem Grund und Boden unbedingt ausgeschlossen.
<lb/>Aber sie enthält doch ein Recht der Ausübung des
<lb/>Jagdrechts des Grundbesitzers durch einen begünstigten
<lb/>Dritten und damit eine Ausnahme vom Prinzipe des
<lb/>Gesetzes, die schon als solche streng zu interpretircn ist.

<lb/>Gegebenen Falles ist tatsächlich festgestellt, daß das
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0115.tif"
                         n="91"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>91
</p>
                     <p>

                        <lb/>Jungholz, in welchem Angeklagter wildernd betroffen
<lb/>wurde, zu einem aus mehreren Grundstücken bestehenden
<lb/>Komplexe in der Größe von 40 Tagwerken gehört, welcher,
<lb/>in der Gemeindeflur von P. gelegen, zwar von
<lb/>drei Seiten von dem Gutskomplexe des Angeklagten um- 
<lb/>geben ist, auf der vierten Seite aber nicht an diesen,
<lb/>sondern an die Markung der benachbarten Gemeinde Z.
<lb/>grenzt.

<lb/>Hiemit ist nach dem Wortlaute des Gesetzes —
<lb/>„vollständig umschlossen" — wie nach dessen Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte die Annahme einer Jnklave im Sinne
<lb/>des Art. 3 ausgeschlossen. — Wie schon der Erste Richter
<lb/>erwähnte, sprach der Entwurf des Gesetzes von Grund- 
<lb/>stücken, die „ganz oder größtentheils" von einem solchen
<lb/>größeren Grundbesitze umschlossen sind.

<lb/>(Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten
<lb/>1849, Beil.-Bd. II S. 58.)

<lb/>Durch einen in der Kammer der Abgeordneten ge- 
<lb/>stellten Aenderungsantrag wurden aber die Worte „ganz
<lb/>oder größtentheils" gestrichen und durch das Wort „voll- 
<lb/>ständig" ersetzt. Man war darüber einig, daß auch
<lb/>hier unter Jnklave nur dasjenige Grundstück zu ver- 
<lb/>stehen sei, welches von allen Seiten von dem bevor- 
<lb/>zugten Grundstücke umschlossen ist.

<lb/>(Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten
<lb/>1849, Stenographische Berichte Bd. II S. 92,
<lb/>93, 96, 98.)

<lb/>Die Revision sucht zwar geltend zu machen, daß
<lb/>man den Begriff der Jnklave nur insoweit auf vollstän- 
<lb/>dig umschlossene Grundstücke habe einschränken wollen,
<lb/>als man bei einem, wenn auch noch so geringen Zu- 
<lb/>sammenhänge mit dem eigentlichen Gemeindebezirke
<lb/>das größtentheils umschlossene Grundstück zu letzterem
<lb/>habe rechnen und der Jagdausübung des umschließenden
<lb/>Grundbesitzers habe entziehen wollen. Hier aber hänge
<lb/>die Jnklave mit dem Jagdbezirke der Gemeinde P. nicht
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0116.tif"
                         n="92"
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                     <p>

                        <lb/>92 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>zusammen, sondern grenze an die anstoßende Gemeinde
<lb/>Z. — Die Gründe, welche dafür sprächen, das Jagd- 
<lb/>recht auf Jnklaven dem Besitzer des umschließenden Guts- 
<lb/>komplexes einzuräumen — Pflege des Wildstandes, Ver- 
<lb/>meidung von Jagdvergehen und von Streitigkeiten über
<lb/>das Jagdrecht —, sprächen hier ebenso für die Berechti- 
<lb/>gung wie bei vollkommen umschlossenen Grundstücken.

<lb/>Diese Rücksichten können jedoch nicht entscheiden.
<lb/>Das Gesetz verlangt apodiktisch eine vollständige Um- 
<lb/>schließung durch den größeren Gutskomplex und macht
<lb/>keinen Unterschied, ob der nicht umschlossene Theil an die
<lb/>Flur der Gemeinde, zu welcher er gehört, oder an eine
<lb/>andere anstößt.

<lb/>Eine derartige vom Gesetze nicht ausgedrückte und
<lb/>auch offenbar nicht gewollte Unterscheidung würde daher
<lb/>eine willkürliche sein.

<lb/>Die von der Revision betonten Mißstände können
<lb/>mit Rücksicht auf die mehrseitige Berührung der Grenzen
<lb/>bei jedem von einem anderen Jagdgebiete größtentheils
<lb/>umschlossenen Territorium Vorkommen, mag das zum Theil
<lb/>umschlossene Gebiet noch mit der Gemeindeflur, zu welcher
<lb/>es gehört, und beziehungsweise mit dem Jagdgebiete der
<lb/>Gemeinde zusammenhängen oder nicht. Gerade diese
<lb/>jagdlichen Mißstände wurden gegenüber dem Verlangen
<lb/>der vollständigen Umschließung bei der Berathung des
<lb/>Gesetzes wiederholt betont, jedoch gegenüber dem Bestreben,
<lb/>die Ausübung tns Jagdrechts auf fremdem Grund und
<lb/>Boden thunlichst zu beseitigen, als nicht entschieden an- 
<lb/>gesehen.

<lb/>(Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten,
<lb/>a. a. O. S. 94, 96.)

<lb/>Es ist auch für das hier angenommene Jagdrecht
<lb/>der Gemeinde völlig gleichgiltig, ob ein solcher theilweise
<lb/>umschlossener Grundbesitz mit dem sonstigen Jagdgebiete
<lb/>der Gemeinde zusammenhängt oder ob er durch den Privat- 
<lb/>besitz eines größeren selbst jagdberechtigten Grundeigen-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0117.tif"
                      n="93"
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                  <div xml:id="d87225e11537" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Konfiskation eines beim unbefugten Jagen mitgeführten Gewehres (§ 295 StGB.; § 111 StPO.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0117--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>93
</p>
                     <p>

                        <lb/>thümers in diesem Zusammenhänge unterbrochen wird.
<lb/>Denn nach Art. 5 des Jagdausübungsgesetzes bildet „die
<lb/>Gesammtflur jeder politischen Gemeinde einen selb- 
<lb/>ständigen Jagdbezirk", auf dem sie das Jagdrecht ausübt.

<lb/>Ausgenommen sind nur diejenigen Grundstücke und
<lb/>Gutskomplexe, auf welchen gemäß Art. 2 und 3 der
<lb/>Grundeigenthümer jagen darf und sich das Jagdeigen- 
<lb/>thum vorbehielt (Art. 6). „In allen übrigen Fällen"
<lb/>übt die Gemeinde Namens der Grundbesitzer innerhalb
<lb/>ihres Bezirkes das Jagdrecht aus (Art. 4).

<lb/>Es hat daher weder darauf anzukommen, welche
<lb/>Größe etwa die Gemeindeflur hat, noch darauf, ob die
<lb/>einzelnen zu derselben gehörigen Grundstücke zusammen-
<lb/>hängen oder durch Grundstücke anderer Jagdberechtigten
<lb/>unterbrochen sind.

<lb/>Auch die hier fraglichen Grundstücke in der Größe
<lb/>von 40 Tagwerken gehören also, da sie festgestelltermaßen
<lb/>innerhalb der Gemeindemarkung P. liegen, von dem
<lb/>Gutskomplexe des Angeklagten aber nicht vollständig um- 
<lb/>schlossen sind, zur P.'er Gemeindejagd. Urtheil des
<lb/>I. Strafsenats vom 26. November 1888; Rep.-Nr. 2479/88.

<lb/>Konfiskation eines beim unbefugten Jagen
<lb/>mitgeführten Gewehres (§ 29h StGB.; § 111
<lb/>StPO.). Der Angeklagte ist schuldig befunden: a) am
<lb/>26. November 1887 zu H. ein dem B. gehöriges Jagd- 
<lb/>gewehr entwendet, b) mit diesem gestohlenen Ge- 
<lb/>wehre am 2. Februar 1888 in dem bei H. gelegenen
<lb/>Walde, in welchem das Jagdrecht dem B. ausschließlich
<lb/>zusteht, unbefugt die Jagd ausgeübt zu haben. Die
<lb/>Strafkammer erkannte, daß das zu Gerichtshanden ge- 
<lb/>kommene Gewehr dem Eigenthümer B. hinauszugeben sei.
<lb/>Die Staatsanwaltschaft ergreift Revision, weil nicht ge- 
<lb/>mäß § 295 des Strafgesetzbuchs auf Einziehung des Ge- 
<lb/>wehres erkannt wurde. Das Rechtsmittel ist verfehlt.

<lb/>Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Einziehung
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0118.tif"
                         n="94"
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                     <p>

                        <lb/>94
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>eines Gewehres, welches der Thäter bei einem unberech- 
<lb/>tigten Jagen bei sich geführt hat, unbedingt geboten
<lb/>ist, daß ferner die Einziehung nach § 295 a. a. O. von
<lb/>der allgemeinen Vorschrift des § 40 des Strafgesetzbuchs
<lb/>wesentlich abweicht und daß insbesondere nach der Spe- 
<lb/>zialbestimmung des § 295 a. a. O. nichts darauf an- 
<lb/>kommt, ob die zu konfiszirenden Gegenstände dem An- 
<lb/>geklagten oder einem Dritten gehören.

<lb/>Auch hat das Reichsgericht schon anerkannt, daß die
<lb/>Einziehung auszufprechen ist, gleichviel ob eine Beschlag- 
<lb/>nahme des treffenden Gegenstandes vorausgegangen und
<lb/>ob die spätere Vollstreckbarkeit eine zweifelhafte ist oder
<lb/>nicht. Man kann auch nicht sagen, daß die gesetzgebenden
<lb/>Faktoren sich der Unbilligkeit, die unter Umständen dar- 
<lb/>aus hervorgehen kann, daß zum unbefugten Jagen be- 
<lb/>nutzte Jagdgeräthe ohne Rücksicht aus die Rechte Dritter
<lb/>an denselben eingezogen werden sollen, nicht bewußt ge- 
<lb/>wesen seien. Denn schon die Motive zum Gesetzentwürfe
<lb/>heben hervor, daß die Bestimmung geboten sei, weil ohne
<lb/>sie, wie die Erfahrung gelehrt habe, die Vorschrift
<lb/>namentlich von gewerbsmäßigen Jagdfrevlern, welche sich
<lb/>gegenseitig die Gewehre u. s. w. leihen, umgangen werden
<lb/>würde, und bei der Verhandlung im Reichstage wurde
<lb/>sogar als Beispiel für die weittragenden, unter Umstän- 
<lb/>den unbilligen Folgen des § 295 hervsrgehoben, daß das
<lb/>eigene, vov. einem Dritten ohne Erlvubniß gebrauchte
<lb/>Jagdgewehr des Jagdberechtigten der Einziehung ver- 
<lb/>fallen könne, gleichwohl aber die Beibehaltung der Vor- 
<lb/>schrift beschlossen, die demnächst Gesetz wurde.

<lb/>Auf der anderen Seite muß aber anerkannt werden,
<lb/>daß der Ausspruch der Konfiskation, abgesehen von ihrem
<lb/>dann nicht mehr zutreffenden Charakter als Neben strafe
<lb/>für den Angeklagten, jedenfalls ausgeschlossen er- 
<lb/>scheint, wenn durch eine andere positive Gesetzes-
<lb/>vorschrift die Berücksichtigung der Rechte eines unbe- 
<lb/>teiligten Dritten ausdrücklich geboten ist.
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0119--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Wtscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>95
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dies muß aber im HPblick^ auf Z 111 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung mit dem Ersten Richter dann angenom- 
<lb/>men werden, wenn der Gegenstand, welcher von dem
<lb/>Thäter bei der unbefugten Jagdausübung bei sich geführt
<lb/>wurde, vorher seinem Eigenthümer durch eine Strafthat
<lb/>entzogen wurde.

<lb/>Hier ist selbst der Grund des Gesetzes, daß schon
<lb/>wegen der bloßen Möglichkeit einer Konnivenz des Eigen-
<lb/>thümers gegenüber dem Jagdvergehen des Thätexs die
<lb/>Eigenthumsrechte ein für allemal außer Betracht bleiben
<lb/>sollen, durch die richterliche Feststellung einer jede Konni- 
<lb/>venz des Verletzten ausschließenden Strafthat beseitigt
<lb/>und der sonst im Verfahren wegen Jagdvergehens als
<lb/>belanglos ausgeschlossene Beweis der Nichtbetheiligung
<lb/>des Eigenthümers der Geräthe am Jagdvergehen durch
<lb/>den nicht ausschließbaren Beweis jener anderen Straf- 
<lb/>that geliefert.

<lb/>Man kann sich auch nicht darauf berufen, daß § 111
<lb/>der Strafprozeßordnung die Rückgabe der dem Verletzten
<lb/>durch eine Strafthat entzogenen Gegenstände an diesen
<lb/>nur unter der Voraussetzung anordne, daß „nicht An- 
<lb/>sprüche Dritter entgegenstehen" und daß hier der Fiskus
<lb/>ein Recht auf den einzuziehenden Gegenstand habe.
<lb/>Denn dem Fiskus steht vor der Verurtheilung noch kein
<lb/>erworbenes Recht zu. Erst mit dem Urtheile und dem
<lb/>Ausspruche der Konfiskation als Nebenstrafe entsteht sein
<lb/>Recht auf die Sache.

<lb/>Das Eigenthum der konfiszirten Sache geht vor der
<lb/>Rechtskraft des auf Einziehung lautenden Urtheils nicht
<lb/>auf den Fiskus über.

<lb/>(Vgl. Urtheil des II. Strafsenats vom 7. Ja- 
<lb/>nuar 1887; Entscheidungen Bd. XV S. 164.)

<lb/>Das Recht des bestohlenen Eigenthümers steht da- 
<lb/>gegen unbestritten fest, und sein Recht auf die Rückgabe
<lb/>besteht vom Augenblicke der Verübung der Strafthat und
<lb/>steht der Schaffung eines neuen Rechts durch Zuerken-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0120.tif"
                         n="96"
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                     <p>

                        <lb/>96
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nung einer seine Rechte ausschließenden Nebenstrafe hin- 
<lb/>dernd entgegen.

<lb/>Sofern man hier von einer Art Kollision der ein- 
<lb/>schlagenden Gesetzesvorschriften sprechen wollte, könnte es
<lb/>nicht zweifelhaft sein, daß diejenige Vorschrift maßgebend
<lb/>bleiben muß, welche das unzweifelhafte materielle Recht
<lb/>schützt, zumal eine Verfolgung des § 295 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs in seine äußerste Konsequenz das bedenkliche Er-
<lb/>gebniß herbeifuhren würde, daß der Fiskus sich zum
<lb/>Schaden des Verletzten bewußt mit gestohlenem Gute
<lb/>bereichern sollte.

<lb/>Fraglich könnte es etwa sein, ob nicht, da an sich
<lb/>die Konfiskation ohne Rücksicht auf ihre Vollstreckbarkeit
<lb/>auszusprechen ist, dieser Ausspruch formell zu erlassen
<lb/>und, weil es für den Ausspruch nach § 111 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung eines Urtheils nicht bedarf, etwa vorher
<lb/>die Hinausgabe des Gewehres an den B. durch Beschluß
<lb/>zu verfügen gewesen wäre. Allein da eine Umwandlung
<lb/>des eingezogenen Gegenstandes in sein Geldäquivalent,
<lb/>wie das Reichsgericht schon früher ausgesprochen hat,
<lb/>unzulässig ist (vgl. Urtheil des I. Strafsenats vom 7. De- 
<lb/>zember 1882; Entscheidungen Bd. VII S. 311), so wür- 
<lb/>den zwei derartige neben einander erlassene Entschei- 
<lb/>dungen in unlösbarem Widerspruche stehen und möglicher- 
<lb/>weise in der Ausführung zu Konflikten führen, wie sie
<lb/>eine richterliche Entscheidung niemals veranlassen darf.
<lb/>Urtheil des I. Strafsenats vom 2. Juli 1888; Rep.-Nr.
<lb/>1426/&amp;8.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: Dr. Inkins v. Starrdinger in München.
<lb/>Verlag: Sakm &amp; Krrke (Hark Hake) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0121.tif"
             n="97"
             xml:id="zs1-2084702_08-1890_0121"/>
         <div xml:id="d87225e11925">
            <head>No. 7.</head>
            <div xml:id="d87225e11930">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e11935" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e11943" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Vorschrift über Beaufsichtigungen von Arbeiten "außerhalb des Gefängnisses" sind nicht maßgebend für Arbeiten im Gefängnißhofe. - Eine Nachlässigkeit in Verwahrung der Schlüssel ist nicht ohne Weiteres darin zu finden, daß ein Gefängnißwärter, für welchen ein Stellvertreter nicht bestellt ist, solche seinen Familienangehörigen anvertraut (§ 347 Abs. 2 StGB.; §§ 72-75, 84, 35 der Dienst- und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse in Bayern vom 10. April 1883)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0121--><p/>
                     <p>

                        <lb/>JVo. 7.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Achter Ergänzungsband.

<lb/>Dr. I. A. §&gt;cuffcrf ö

<lb/>öliiftrr fiir KkihkoWeiidiiiiz

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Strafgesetz- 
<lb/>buch für das Deutsche Reich.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Weich.

<lb/>Die Vorschriften über Beaufsichtigung von
<lb/>Arbeiten „außerhalb des Gefängnisses" sind
<lb/>nicht maßgebend für Arbeiten im Gefängniß-
<lb/>hofe. — Eine Nachlässigkeit in Verwahrung
<lb/>der Schlüssel ist nicht ohne Weiteres darin zu
<lb/>finden, daß ein Gefängnißwärter, für welchen
<lb/>ein Stellvertreter nicht bestellt ist, solche seinen
<lb/>Familienangehörigen anvertraut (§ 347 Abs. 2
<lb/>StGB.; §§ 72—75, 84, 35 der Dienst- und Haus- 
<lb/>ordnung für die Gerichtsgefängnisse in Bayern
<lb/>vom 10. April 1883). Am 26. April 1888 ist der Ge- 
<lb/>fangene Bartholomäus H.aus dem Amtsgerichtsgefängnisse
<lb/>zu M., woselbst er eine dreitägige Gefängnißstrafe bis
<lb/>auf einen Tag erstanden hatte, entwichen. Gegen das
<lb/>den Gefängnißwärter von der erhobenen Anklage fahr- 
<lb/>lässiger Gefangenenbefreiung freisprechende Urtheil hat
<lb/>der Staatsanwalt Revision eingelegt. Dieselbe ist ver- 
<lb/>worfen.

<lb/>Das angefochtene Urtheil stellt fest, daß für den
<lb/>Gefängnißwärter F., welcher in seiner Eigenschaft als
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0122.tif"
                         n="98"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0122--><p/>
                     <p>

                        <lb/>98
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichttiche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Amlsgerichtsdiener während der täglichen Büreaustunden
<lb/>von 8—12 und von 2—6 Uhr an dem vom Gefängnisse
<lb/>getrennten Amtsgerichte zu verweilen hat, keinerlei Stell- 
<lb/>vertretung bestellt ist, daß er aber selbstverständlich für
<lb/>Beschäftigung der Gefangenen zu sorgen hat (§ 72 der
<lb/>Dienst- und Hausordnung) und daß diese meistens im
<lb/>Verkleinern von Holz besteht, welches in dem umschlossenen,
<lb/>hinter dem Gefängnißgcbäude gelegenen, von außen nur
<lb/>durch das stets abgesperrt gehaltene Gefängnißgebäude
<lb/>betretbaren Hofe geschehen müsse. Deshalb hätten bis- 
<lb/>her die Gefangenen stets, und zwar mit Zustimmung der
<lb/>Aufsichtsbehörde, auch während der Abwesenheit des Ge-
<lb/>fängnißwärters im Hose gearbeitet.

<lb/>Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen
<lb/>Umständen etwa die Zustimmung der nächsten Aufsichts- 
<lb/>behörden eine Verletzung der Dienst- und Hausordnung
<lb/>auszuschließen vermöchte. Denn es erscheint nicht rechts- 
<lb/>irrig, wenn hier eine solche Verletzung überhaupt nicht
<lb/>angenommen wurde.

<lb/>Die Revision will die Arbeit im Gefängnißhofe als
<lb/>Arbeit „außerhalb des Gefängnisses" behandelt wissen.
<lb/>Dies ist aber, wie sich aus § 73 Abs. 1 und 2 ergiebt,
<lb/>woselbst als Arbeit außerhalb des Gefängnisses
<lb/>„das Fortschaffen von Lasten, welche in das Gefängniß
<lb/>gebracht oder aus demselben weggeführt werden sollen",
<lb/>angeführt wird, dann gemäß § 74 Abs. 1, 3, 6, woselbst
<lb/>auf § 16 des Strafgesetzbuchs verwiesen wird, sowie im
<lb/>Hinblick auf § 75 Abs. 4, woselbst „Arbeit im Gesäng-
<lb/>nißhofe" und „außerhalb des Gefängnisses" einander
<lb/>alternativ gegenübergestellt werden, keineswegs der Fall.
<lb/>Vielmehr ist Arbeit „außerhalb des Gefängnisses" gleich- 
<lb/>bedeutend mit dem in §§ 15, 16 des Strafgesetzbuchs
<lb/>gewählten Ausdrucke „außerhalb der Anstalt". Es kann
<lb/>also die Vorschrift des § 75 Abs. 3, daß außerhalb des
<lb/>Gefängnisses beschäftigte Gefangene von einem Gefängniß-
<lb/>beamten begleitet sein müssen, der sie ununterbrochen be-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0123.tif"
                         n="99"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>99
</p>
                     <p>

                        <lb/>aufsichtigt, nicht ohne Weiteres auf Arbeiten in einem
<lb/>umschlossenen Gefängnißhofe angewendet werden.

<lb/>Auch § 84 Abs. 2 paßt nicht völlig hieher. Denn
<lb/>diese Stelle handelt von den zum Zwecke der Bewegung
<lb/>in freier Luft in den Gesängnißhof geführten Gefangenen,
<lb/>die unbeschäftigt und wohl meist in größerer Anzahl der
<lb/>ununterbrochenen Ueberwachung schon deshalb bedürfen,
<lb/>ohne daß darum nothwendig ein Schluß dahin zulässig
<lb/>wäre, daß die Instruktion eine ebensolche Ueberwachung
<lb/>bezüglich einzelner, vom Gefängnißwärter ausgewählter
<lb/>und im Hose mit Arbeit beschäftigter Gefangener fordern
<lb/>wollte. Es werden daher in Ermangelung einer beson- 
<lb/>deren Vorschrift hinsichtlich der Ueberwachung im Ge- 
<lb/>fängnißhofe beschäftigter Gefangener nur die allgemeinen
<lb/>Grundsätze über das Maß anzuwcndender Vorsicht ent- 
<lb/>scheidend sein, und von diesem Standpunkte aus konnte
<lb/>der Erste Richter das Beschäftigen des Gefangenen H.
<lb/>im Hofraume auch ohne besondere Aufsicht nach Lage
<lb/>der Sache als ein mit der gewöhnlichen Sorgfalt verein- 
<lb/>bares ansehen, da dieser Knabe nur noch einen Tag
<lb/>Gefängniß zu erstehen hatte, daher von ihm bei dem
<lb/>geringen Interesse, welches an einer Entweichung bestand,
<lb/>kaum noch eine solche zu erwarten war, und da überdies
<lb/>dem Angeklagten trotz seiner fast den ganzen Tag dauern- 
<lb/>den Abwesenheit und dem Mangel jeder Stellvertretung
<lb/>die Anwendung der fraglichen Beschäftigungsart von
<lb/>seinem Vorgesetzten gestattet war.

<lb/>Ebensowenig hatte der Erste Richter Anlaß, unter
<lb/>den von ihm festgestellten Umständen eine Nachlässigkeit
<lb/>in Verwahrung der Schlüssel anzunehmen. § 35 Abs. 3
<lb/>der Hausordnung sagt: „Auf die sichere Aufbewahrung
<lb/>der Schlüssel ist besondere Aufmerksamkeit zu verwenden.
<lb/>Dieselben dürfen nirgends stecken oder liegen bleiben,
<lb/>noch weniger einem Gefangenen .. . anvertraut werden."

<lb/>Gegebenen Falles stellt der Erste Richter fest: „Der
<lb/>Schlüssel zur Hausthüre wird in der über eine Treppe
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0124.tif"
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                     <p>

                        <lb/>100
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>im Gefängnißgebäude befindlichen Wohnung des Ge-
<lb/>fängnißwärters verwahrt. Bei dessen Abwesenheit be- 
<lb/>dienen sich seine Frau und seine 15jährige Tochter dieses
<lb/>Schlüssels zum Auf- und Zuschließen, falls sie oder je- 
<lb/>mand Anderer aus und ein gehen. Frau und Tochter
<lb/>sind von F. streng angewiesen, die Hausthüre stets ver- 
<lb/>schlossen zu halten."

<lb/>Der Erste Richter nimmt an, daß, nachdem diese
<lb/>Anordnung bisher stets sorgfältig befolgt wurde, der An- 
<lb/>geklagte nicht voraussehen konnte, daß seine Tochter ein- 
<lb/>mal nachlässigerweise die Thüre offen lassen werde,
<lb/>weshalb ihn auch deshalb keine Schuld treffe. Die Re- 
<lb/>vision meint, Angeklagter hätte Sorge tragen sollen, daß
<lb/>in seiner Abwesenheit, außer in Nothfällen, Niemand,
<lb/>insbesondere nicht ein Kind, die Schlüssel sollte erlangen
<lb/>können. Allein abgesehen davon, daß schwer abzusehen
<lb/>ist, wie ein Schlüssel den Hausgenossen für Nothsälle
<lb/>erreichbar, für gewöhnliche Fälle unerreichbar verwahrt
<lb/>werden soll, ist es ein zu weit gehendes und praktisch
<lb/>undurchführbares Verlangen. daß die Familie eines Ge-
<lb/>sängnißwärters, der fast während des ganzen Tages vom
<lb/>Hause abwesend sein muß, während dieser Abwesenheit
<lb/>im Hause eingeschloffen bleiben und nur in Nothfällen
<lb/>dasselbe soll verlassen können. Der Schlüssel kann unter
<lb/>solchen Umständen den zu Hause befindlichen Angehörigen
<lb/>unmöglich entzogen werden.

<lb/>Ob die 15jährige Tochter verlässig genug war, um
<lb/>ihr den Schlüssel anvertrauen zu können, ist eine That-
<lb/>frage und als solche vom Ersten Richter bejaht.

<lb/>Auch daß der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit ver- 
<lb/>kannt sei, ist nicht ersichtlich. Der Erste Richter hat
<lb/>ausdrücklich festgestellt, daß Angeklagter die gebotene Vor- 
<lb/>sicht nicht vernachlässigt, daß er es insbesondere an solcher
<lb/>bei Verwahrung und Bewachung des entsprungenen Ge- 
<lb/>fangenen nicht habe fehlen lassen.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die von den verpflichteten Fleischbeschauern in Oberbyern geführten Verzeichnisse über die beschauten Schlachtthiere sind öffentliche Register im Sinne des § 348 des Strafgesetzbuchs</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 101

<lb/>Wenn er hienächst feststellt, daß Angeklagter nicht
<lb/>habe voraussehen können, daß seine Tochter das die Ent- 
<lb/>weichung ermöglichende Versehen begehen und den Ge- 
<lb/>fangenen entweichen lassen werde, so ist dies nicht zu
<lb/>beanstanden.

<lb/>Nicht deshalb ist der Angeklagte freigefprochen, weil
<lb/>er nicht an das Gebot, die Gefangenen nicht unbeauf- 
<lb/>sichtigt im Freien zu lassen, gedacht und die Konsequenzen
<lb/>dieses Handelns nicht überlegt habe, sondern deshalb,
<lb/>weil er trotz Anwendung der ihm obliegenden normalen
<lb/>Sorgfalt unter den obwaltenden Umständen und bei den
<lb/>getroffenen Maßregeln den Erfolg nicht habe vorans-
<lb/>sehen, insbesondere an eine Nachlässigkeit seiner sonst die
<lb/>gegebenen Befehle streng einhallenden Tochter nicht habe
<lb/>denken können, und dies genügt zur Verneinung der
<lb/>Fahrlässigkeit um so mehr, als, wie erörtert, nach der
<lb/>konkreten Sachlage von Handeln gegen eine ausdrückliche
<lb/>Dienstesvorschrift ohnehin nicht gesprochen werden kann.
<lb/>Urtheil des I. Strafsenats vom 29. November 1888;
<lb/>Rep.-Nr. 2476/88.

<lb/>Die von den verpflichteten Fleischbeschauern
<lb/>in Oberbayern geführten Verzeichnisse über
<lb/>die beschauten Schlachtthiere sind öffentliche
<lb/>Register im Sinne des § 348 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs. Der Erste Richter ist bei Beantwortung der
<lb/>Frage, ob die von den verpflichteten Fleischbeschauern in
<lb/>Oberbaycrn geführten Verzeichnisse über die beschauten
<lb/>Schlachtthiere öffentliche Register im Sinne des § 348
<lb/>des Strafgesetzbuchs seien, im Allgemeinen von rich- 
<lb/>tigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, indem er annimmt,
<lb/>daß das Merkmal der Oeffentlichkeit nur bei solchen
<lb/>Urkunden gegeben sei. welche für die Allgemeinheit in der
<lb/>Art bestimmt sind, daß sie die Möglichkeit gewähren, als
<lb/>Beweismittel für und gegen Jedermann zu dienen und
<lb/>aus allgemeinen Rücksichten der staatlichen Wohlfahrt
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0126.tif"
                         n="102"
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                     <p>

                        <lb/>102
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>rechtlich erhebliche Thatsachen authentisch festzustellen
<lb/>(man vgl. Urtheil des Reichsgerichts vom 28. Dezember
<lb/>1879, Rechtsprechung Bd. I S. 167), während solche
<lb/>Bücher und Register, welche von einem Beamten nicht
<lb/>um dieser objektiven Beweiskraft willen, sondern nur zu
<lb/>dem Zwecke geführt werden, den Beamten selbst zu kon-
<lb/>trolliren und nötigenfalls gegen ihn selbst Beweis zu
<lb/>machen, nicht zu den öffentlichen gerechnet werden können.

<lb/>Allein er irrt gleichwohl im Rechte und verkennt
<lb/>insbesondere Sinn und Tragweite der von der könig- 
<lb/>lichen Regierung von Oberbayern erlassenen oberpolizei- 
<lb/>lichen Vorschriften über Fleischbeschau vom 2. Juni 1862
<lb/>(Kreisamtsblatt für Oberbayern S. 1127 ff.), wenn er
<lb/>die hier fraglichen Verzeichnisse lediglich als zur Kon- 
<lb/>trolle der Fleischbeschauer bestimmt ansieht.

<lb/>Die Fleischbeschau wurde in Bayern von jeher als
<lb/>Zweig der Landespolizei betrachtet, die Oberaufsicht über
<lb/>dieselbe aber mit jener über die Beschaffenheit der Lebens- 
<lb/>mittel überhaupt schon durch die Formationsverordnung
<lb/>vom 17. Dezember 1825 (Regierungsblatt S. 1049) den
<lb/>Kreisregierungen, Kammern des Innern, übertragen.

<lb/>Im Anschlüsse an diese Organisation stellte das
<lb/>Polizeistrafgesetzbuch vom 10. November 1861 in Art. 131
<lb/>Ziff. 1 unter dem Marginale „Uebertretungen gesund- 
<lb/>heitspolizeilicher Vorschriften in Bezug auf Nahrungs- 
<lb/>mittel und sonstige Gebrauchsgegenstände" denjenigen
<lb/>unter Strafe, welcher „den ober- oder ortspolizeilichen
<lb/>Vorschriften über Beschau des zur menschlichen Nahrung
<lb/>bestimmten Viehes vor oder nach der Schlachtung zu- 
<lb/>widerhandelt".

<lb/>Diese Gesetzesvorschrift ging wörtlich als Art. 74
<lb/>Ziff. 1 in das Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dezember
<lb/>1871 über, und unterliegt es deshalb, wie im Hinblick
<lb/>auf Art. 159 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuchs keinem
<lb/>Bedenken, daß die zu Art. 131 des früheren Gesetzes
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0127.tif"
                         n="103"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>103
</p>
                     <p>

                        <lb/>erlassenen ober- wie ortspolizeilichen Vorschriften un- 
<lb/>verändert in Kraft bestehen.

<lb/>Daraus, daß das Gesetz ober- und ortspolizeiliche
<lb/>Vorschriften in gleicher Weise vorbehält, erklärt sich sehr
<lb/>leicht, daß die königliche Regierung von Oberbayern in
<lb/>den oberpolizeilichen Vorschriften vom 2. Juni 1862 An- 
<lb/>ordnungen darüber, ob Fleischbeschauverzeichnisse zu führen
<lb/>seien, nicht selbst erließ, sondern solche, wenn auch ab- 
<lb/>weichend von anderen Kreisregierungen, den Ortspolizei- 
<lb/>behörden anheimstellte, wobei ebensowohl Bedenken dar- 
<lb/>über, ob die Anordnung nach den lokalen Verhältnissen
<lb/>in einzelnen Orten Oberbayerns überall nöthig, als dar- 
<lb/>über, ob sie nach diesen Verhältnissen und im Hinblick
<lb/>auf die vorhandenen Persönlichkeiten überall durchführbar
<lb/>sei, von Einfluß gewesen sein mögen.

<lb/>Darüber aber kann kein Zweifel bestehen, daß da,
<lb/>wo die Führung der Verzeichnisse oder anderer über die
<lb/>Fleischbeschau auszustellender Urkunden (man vgl. z. B.
<lb/>für Mittelsranken Entscheidungen des kgl. Oberlandes- 
<lb/>gerichts München Bd. II S. 451), sei es durch ober- 
<lb/>polizeiliche Vorschrift von der Kreisregierung, sei es orts- 
<lb/>polizeilich von der Gemeindebehörde, angeordnet ist, die
<lb/>bezüglichen Anordnungen den Charakter vollgiltiger, im
<lb/>Vollzug eines Gesetzes erlassener gesundheitspolizeilicher
<lb/>Vorschriften haben, daß daher der Erste Richter mit Un- 
<lb/>recht den öffentlich-rechtlichen Charakter der hier von der
<lb/>Gemeindebehörde angeordneten Verzeichnisse schon um
<lb/>deswillen für beeinträchtigt hält, weil dieselben nicht von
<lb/>der Kreisregierung direkt angeordnet, sondern in das
<lb/>Ermessen der Ortspolizeibehörden gestellt sind.

<lb/>Daraus, daß diese Verzeichnisse möglicherweise in
<lb/>einem Regierungsbezirke nicht überall geführt werden,
<lb/>kann nicht gefolgert werden, daß dies da, wo sie ge- 
<lb/>führt werden, nicht im öffentlichen Interesse geschehe
<lb/>und daß sie nicht den Zweck hätten, jedem Dritten gegen- 
<lb/>über und für die Allgemeinheit beweisbehelfliche Urkunden
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0128.tif"
                         n="104"
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                     <p>

                        <lb/>104
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Ent scheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zu schaffen. Das Moment der Oeffentlichkeit und der
<lb/>Bestimmung für die Allgemeinheit ist bei öffentlichen
<lb/>Urkunden nicht derartig unbegrenzt aufzufassen, daß jede
<lb/>öffentliche Urkunde von vornherein für Jedermann be- 
<lb/>stimmt wäre — ansonst die zahlreichen unbestritten öffent- 
<lb/>lichen Urkunden, welche zunächst bestimmt sind, den Einzel- 
<lb/>interessen des Publikums zu dienen, wie die vom Notar
<lb/>errichtete Vertragsurkunde, das von einem öffentlichen
<lb/>Beamten ausgestellte Sparkassenbuch, die Quittung der
<lb/>Steuerbehörde u. s. w. keine öffentlichen Urkunden sein
<lb/>könnten —, vielmehr genügt es, daß ihre Errichtung oder
<lb/>Herstellung unter öffentlicher Autorität sie dafür ge- 
<lb/>eignet und bestimmt erscheinen läßt, gegebenen Falles
<lb/>und im Rahmen der Verhältnisse, auf welche sie sich be- 
<lb/>zieht, nicht nur für und gegen den Aussteller, sondern
<lb/>gegen jeden Dritten für die darin konstatirten Thatsachen
<lb/>Beweis zu erbringen.

<lb/>Auch aus einem anderen Gesichtspunkte scheint der
<lb/>Umstand, daß die Kreisregierung es von lokalen Verhält- 
<lb/>nissen abhängig machte, ob solche Verzeichnisse zu führen
<lb/>seien, mehr für als gegen ihre Bestimmung als öffent- 
<lb/>liche Beweisurkunden zu sprechen. Denn sollten sie ledig- 
<lb/>lich die dienstliche Beaufsichtigung und Kontrolle der
<lb/>Fleischbeschauer bezwecken, so wäre in der That nicht ab- 
<lb/>zusehen, warum die einzelnen Angehörigen dieser Beamten- 
<lb/>kategorie an verschiedenen Orten verschieden behandelt
<lb/>und nicht alle denselben dienstlichen Kontrollmaßregeln
<lb/>unterstellt werden sollten. Ob dagegen die Herstelluug
<lb/>eines urkundlichen Nachweises über Vornahme der Fleisch- 
<lb/>beschau und die bei derselben gemachten Wahrnehmungen
<lb/>rat Interesse aller bei dieser Maßregel Betheiligten, Be- 
<lb/>hörden wie Privaten, geboten sei, darüber kann je nach
<lb/>den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der größeren
<lb/>oder geringeren Häufigkeit des Schlachtens, dessen her- 
<lb/>kömmlicher Beschränkung auf den Hausbedarf oder zum
<lb/>Zwecke des Verkaufes, wie aus sonstigen Gründen eine
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0129.tif"
                         n="105"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>105
</p>
                     <p>

                        <lb/>verschiedene Auffassung möglich und deshalb auch eine
<lb/>verschiedene Behandlung der Frage am einen oder anderen
<lb/>Orte zulässig und zweckmäßig erscheinen.

<lb/>Daß den Fleischbeschauverzeichnissen auch in Ober- 
<lb/>bayern eine allgemeinere Bestimmung als die der dienst- 
<lb/>lichen Kontrolle der Fleischbeschauer zukommt, ergiebt sich
<lb/>überhaupt aus dem Inhalte der nach § 8 der ober- 
<lb/>polizeilichen Vorschriften vom 8. Juni 1862 einen in-
<lb/>tegrirenden Bestandtheil derselben bildenden Instruktion
<lb/>für die Fleischbeschauer. Dies wird näher ausgeführt
<lb/>und Weiler bemerkt, daß die oberbayerischen Register nach
<lb/>dem angeführten Inhalte immerhin als erhebliche Be- 
<lb/>weismittel über Zeit, Ort und Ergebniß der Beschau,
<lb/>wie die bei derselben gemachten Wahrnehmungen gelten
<lb/>können, wie sie auch im Falle einer Beschwerde an die
<lb/>höhere Instanz wenigstens über diese Momente nicht
<lb/>minder zur Grundlage der Entscheidung zu dienen ver- 
<lb/>möchten als die allerdings noch weiteres Beweismaterial
<lb/>enthaltenden Verzeichnisse in Oberfranken.

<lb/>Die Bestimmung der Verzeichnisse für Zwecke, wie
<lb/>der eben erwähnte, ergiebt sich schon aus der Anordnung,
<lb/>daß dieselben auf Verlangen den Polizeiorganen ohne
<lb/>jedwede Einschränkung zur Einsicht vorgelegt werden
<lb/>müssen.

<lb/>Würde es sich nur um Kontrollregister zur dienst- 
<lb/>lichen Ueberwachung der Fleischbeschauer handeln, so
<lb/>würde unzweifelhaft nur die Vorlage an die dienstlichen
<lb/>Vorgesetzten, nicht aber an sämmtliche Polizeiorgane, die
<lb/>sie verlangen, auch wenn sie keinerlei Dienstaufsicht über
<lb/>die Fleischbeschauer zu führen haben, angeordnet sein.

<lb/>Die unbeschränkte Verpflichtung der Fleischbeschauer
<lb/>zur Vorlage ihrer Verzeichnisse an sedes Polizeiorgan
<lb/>spricht dafür, daß es sich hier um Beweismittel für
<lb/>Zwecke der Sanitätspolizei handelt.

<lb/>Auch sind diese Verzeichnisse wenigstens mittelbar
<lb/>dazu geeignet, die Kontrolle der Maßregeln zu erleichtern,
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0130.tif"
                      n="106"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Voraussetzungen, unter welchen nach der Novelle vom 29. Mai 1886 zur byerischen Subhastationsordnung eine Zwangsvollstreckung in Pertinenzen eines Anwesens drohen kann (§ 288 StGB.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0130--><p/>
                     <p>

                        <lb/>106
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Eutscheidungen
</p>
                     <p>

                        <lb/>welche von den Behörden zur Verhütung des Einführens
<lb/>oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet werden,
<lb/>sowie zur Verhütung und Verfolgung von Zuwider- 
<lb/>handlungen gegen das Gesetz vom 12. Mai 1879 über
<lb/>den Verkehr mit Nahrungsmitteln rc. beizutragen.

<lb/>Gegebenen Falles ist bezüglich der konkreten Fälschung
<lb/>konstatirt, daß zwei zu einer unter Kontumaz gestellten
<lb/>Heerde gehörige Schafe ohne Anmeldung beim Fleisch- 
<lb/>beschauer und folglich ohne die vorgeschriebene Beschau
<lb/>geschlachtet wurden, daß deshalb von der Gendarmerie
<lb/>Recherchen gepflogen wurden und daß der Besitzer der
<lb/>Schafe, um seine Bestrafung zu vermeiden, den Fleisch- 
<lb/>beschauer überredete, die Schafe nachträglich als von ihm
<lb/>besichtigt und gesund befunden in sein Verzeichniß ein- 
<lb/>zutragen.

<lb/>Das Verzeichniß sollte also hier für den beschuldig- 
<lb/>ten Biehbesitzer die Thatsache beweisen, daß seine Schafe
<lb/>vorschriftsmäßig besichtigt und gesund befunden worden
<lb/>seien, und würde sie auch ohne Entdeckung der Fälschung
<lb/>tknzweifelhaft bewiesen haben.

<lb/>Aus dieser mit dem Wortlaute der oberpolizeilichcn
<lb/>Vorschriften harmonirenden Bestimmung des Verzeich- 
<lb/>nisses ergiebt sich aber seine Qualität als einer nicht
<lb/>nur zur Kontrolle des Beamten, sondern zur Lieferung
<lb/>des Beweises über die in ihr festgcstellten Thatsachen
<lb/>Jedermann gegenüber, somit für die Allgemeinheit im
<lb/>oben dargelegten Sinne bestimmten Urkunde. Urtheil
<lb/>des I. Strafsenats vom 26. Januar 1888; Rep.-Nr. 23/88.

<lb/>Voraussetzungen, unter welchen nach der
<lb/>Novelle vom 29. Mai 1886 zur bayerischen Sub-
<lb/>hastationsordnung eine Zwangsvollstreckung
<lb/>in Pertinenzen eines Anwesens drohen kann
<lb/>(§ 288 StGB.). Nach rechtskräftigem Urtheile stand
<lb/>dem Wagner Joseph W. von N. gegen die Lorenz und
<lb/>Anna Sch.'schen Bauerscheleute von R. eine Forderung
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0131.tif"
                         n="107"
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                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>107
</p>
                     <p>

                        <lb/>von 500 Mark zu. Am 17. Dezember desselben Jahres
<lb/>versuchte der Gerichtsvollzieher K. im Aufträge des W«
<lb/>die Mobiliarexekution bei Sch., konnte jedoch nur wenig
<lb/>pfänden, da der größte Theil des Mobiliars als Per-
<lb/>tinenz des Anwesens erklärt und mit Hypotheken belastet
<lb/>war und der Gerichtsvollzieher sich nicht für befugt hielt,
<lb/>diese Pertinenzen zu pfänden. Nach dem 17.Dezember
<lb/>schafften die Sch.'schen Eheleute fast ihr ganzes Mobiliar
<lb/>bei Seite.

<lb/>Die Revidenten sind wegen Beihilfe zu diesem Ver- 
<lb/>gehen bestraft.

<lb/>Es fragt sich also zunächst, ob nach der fruchtlos
<lb/>gebliebenen Mobiliarexekution vom 17. Dezember noch
<lb/>eine weitere Zwangsvollstreckung „drohte", was die Re- 
<lb/>vision bestreitet.

<lb/>Der Erste Richter bejaht diese Frage aus einem
<lb/>doppelten Grunde:

<lb/>1. weil die Ansicht des Gerichtsvollziehers, es sei
<lb/>die Pfändung der Pertinenzen unstatthaft, gesetzlich nickS
<lb/>begründet sei, W. daher die beweglichen Zubehöruugen
<lb/>des Sch.'schen Anwesens immer noch für sich habe pfän- 
<lb/>den lassen können;

<lb/>2. weil W. auch die Beschlagnahme des ganzen An- 
<lb/>wesens sammt Zubehörungen habe erwirken können, so
<lb/>daß sowohl Mobiliar- als Jmmobiliarexekution gedroht
<lb/>habe.

<lb/>Zu 1 nimmt der Erste Richter an, die an sich be- 
<lb/>wegliche Sache verliere durch die erklärte Pertinenz-
<lb/>qualität ihre Natur als bewegliche Sache nicht; es sei
<lb/>also deren gesonderte Pfändung denkbar; nur sei solche
<lb/>unzulässig, wenn sie gegen den Willen der Hypothek- 
<lb/>gläubiger erfolge; andere Personen, insbesondere der
<lb/>Schuldner selbst könne sich der Pfändung beweglicher
<lb/>Sachen gegenüber nicht auf die Pertinenzeigenschaft be- 
<lb/>rufen.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0132.tif"
                         n="108"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0132--><p/>
                     <p>

                        <lb/>108
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Diese Ausführungen, insofern auf dieselben die An- 
<lb/>nahme gestützt wurde, daß thatsächlich damals weitere
<lb/>Mobiliar exekutiv« drohte, sind nicht unbedenklich.

<lb/>Zunächst kann nicht außer Betracht bleiben, daß die
<lb/>Bekanntmachung des kgl. bayerischen Staatsministeriums
<lb/>der Justiz vom 30. September 1879 über die Ausführung
<lb/>der zur Geschäftsaufgabe der Gerichtsvollzieher gehörigen
<lb/>Zwangsvollstreckung rc. (JMBl. S. 1494) in § 26 aus- 
<lb/>drücklich anordnet: „Bewegliche Zubehörungen einer un- 
<lb/>beweglichen Sache unterliegen der Pfändung nicht,
<lb/>wenn die Aufhebung des Zugehörigkeitsverhältnisfes
<lb/>wegen entgegenstehender Rechte der Hypothekgläubiger
<lb/>oder anderer Berechtigter unzulässig ist", und daß diese
<lb/>Vorschrift in einer späteren Ministerialbekanntmachung
<lb/>vom 11. November 1885 (JMBl. S. 209) den Gerichts- 
<lb/>vollziehern in Erinnerung gebracht und den Aufsichts- 
<lb/>behörden aufgetragen ist, Uebergriffen der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher mit Nachdruck entgegenzutreten. Es wird dort
<lb/>dem Gerichtsvollzieher zur Pflicht gemacht, von Amts-
<lb/>Hegen die Rechte der Hypothekgläubiger zu berück- 
<lb/>sichtigen; es ist ihm geradezu dienstlich verboten, im
<lb/>Widerspruche mit diesen Rechten Pfändungen an Zu-
<lb/>behörungen vorzunehmen, und es ist darum schwer ab- 
<lb/>zusehen, wie ein Chirographargläubiger im Stande sein
<lb/>sollte, trotzdem dann, wenn, wie hier, solche Rechte der
<lb/>Hypothekgläubiger bestehen, eine Pfändung von Per-
<lb/>tinenzstücken zu bewirken, und wie demnach eine solche
<lb/>dem Schuldner „drohen" sollte.

<lb/>Die getroffene Anordnung ist aber auch, besonders
<lb/>nach dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in Bayern,
<lb/>unzweifelhaft berechtigt. Das Gesetz vom 29. Mai 1886,
<lb/>Aenderungen derSubhastationsordnung vom 23. Februar
<lb/>1879 betreffend, bestimmt in Art. 13: „Eine geson- 
<lb/>derte Versteigerung von beweglichen Zubehörun- 
<lb/>gen (Art. 36 Abs. 2 der Subhastationsordnung) findet
<lb/>nicht statt, wenn die Veräußerung der Zubehörungen
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0133.tif"
                         n="109"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0133--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 109

<lb/>das Recht der Gläubiger beeinträchtigen würde, deren
<lb/>Forderungen gemäß Art. 6 zu übernehmen sind."

<lb/>Zu den gemäß Art. 6 zu übernehmenden Forderun- 
<lb/>gen gehören aber die Hypothekenforderungen, und zwar
<lb/>sind diese nach Art. 2, ohne daß es einer Anmeldung
<lb/>bedarf, also von Amtswegen, nach dem Einträge im
<lb/>Hypothekenbuche zu berücksichtigen.

<lb/>Da nun Hypothekenforderungen regelmäßig zunächst
<lb/>auf der Hauptsache und nicht auf deren Zubehörungen
<lb/>allein ruhen, so wird eine gesonderte Versteigerung der
<lb/>Zubehörungen ebenso regelmäßig nicht im Interesse der
<lb/>Hypothekgläubiger gelegen, darum die gesonderte Ver- 
<lb/>steigerung unzulässig und somit eine Mobiliarexekution
<lb/>nicht „drohend" sein.

<lb/>Mit Rücksicht auf die angeführte Novelle zur Sub-
<lb/>hastationsordnung vom 29. Mai 1886 erscheint aber auch
<lb/>zu 2 die Annahme des Ersten Richters, daß gegebenen
<lb/>Falles die Jmmobiliarexekution gedroht habe, nicht völlig
<lb/>unbedenklich.

<lb/>Nach Art. 1 der Novelle wird bei Zwangsver- 
<lb/>steigerungen der Zuschlag nur erlheilt, wenn durch das
<lb/>Meistgebot die der Forderung des Beschlagnahmegläu- 
<lb/>bigers im Range vorgehenden Ansprüche und die
<lb/>aus der Masse zu berichtigenden Kosten (Art. 107 der
<lb/>Subhastationsordnung) gedeckt sind.

<lb/>Nach Art. 2 werden bei der Feststellung des Be- 
<lb/>trages, welcher nach Art. 1 durch das Meistgebot gedeckt
<lb/>sein muß, wie bereits erwähnt, Hypothekenforderungen,
<lb/>ohne daß es einer Anmeldung bedarf, nach dem Einträge
<lb/>in das Hypothekenbuch berücksichtigt. Nach Art. 3 werden
<lb/>mit verzinslichen Hypothekenforderungen auch die Zinsen
<lb/>für die Zeit vom letzten Verfalltermine vor der Beschlag- 
<lb/>nahme bis zum Zuschläge angesetzt. Nach Art. 5 und 6
<lb/>hat der Ansteigerer die in das geringste zulässige Ge- 
<lb/>bot einzunehmenden Hypothekenforderungen gegen An- 
<lb/>rechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen und gleich
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0134.tif"
                         n="110"
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                     <p>

                        <lb/>HO Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>dem Vorbesitzer in die persönliche Haftung einzutreten.
<lb/>Nach Art. 71 Abs. 2 der Subhastationsordnung haben
<lb/>die betreibenden Gläubiger die Kosten eines erfolglosen
<lb/>Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

<lb/>Hiezu wird in den Motiven zum Entwürfe des Ge- 
<lb/>setzes vom 26. Mai 1886 ausdrücklich hervorgehoben, daß
<lb/>die vom Gesetzentwurf angenommene Einrichtung der
<lb/>Zwangsversteigerung vor Allem eine wesentliche Be- 
<lb/>schränkung der Macht des nachstehenden Gläubigers ent- 
<lb/>halte. „Das Erforderniß der Deckung der besser berech-
<lb/>„tigten Gläubiger nimmt ihm die Möglichkeit der Zwangs-
<lb/>„versteigerung in den Fällen, in welchen ein ausreichendes
<lb/>„Gebot von anderen nicht gemacht wird und er selbst
<lb/>„nicht gesonnen ist, das Grundstück um einen so hohen
<lb/>„Preis zu erwerben. Damit verliert für solche Fälle
<lb/>„auch die Androhung der Zwangsversteigerung, welche
<lb/>„nicht selten als Mittel gebraucht wird, den Schuldner
<lb/>„zur Zahlung zu nöthigen, die bisherige Wirkung rc."

<lb/>Wenn es daher auch im Allgemeinen unzweifelhaft
<lb/>richtig ist, daß die Zwangsvollstreckung regelmäßig schon
<lb/>daun als drohend erscheine, wenn der Gläubiger äußer- 
<lb/>lich durch schlüssige Handlungen zu erkennen gegeben hat,
<lb/>daß er die Realisirung seiner Forderung gegen den
<lb/>Schuldner beabsichtigt, wie dies in der Erhebung der
<lb/>Klage und der Erwirkung eines verurtheilenden Erkennt- 
<lb/>nisses unbedenklich gefunden werden muß, da jede dieser
<lb/>Maßregeln dem säumigen Schuldner gegenüber nur unter
<lb/>Hinzutritt der Zwangsvollstreckung Erfolg verspricht,
<lb/>letztere daher nothwendig wenigstens eventuell in der
<lb/>Absicht des Gläubigers liegen muß (vgl. Urtheil des
<lb/>Reichsgerichts vom 25. Mai 1880, Entscheidungen Bd. II
<lb/>S. 67), so muß doch andererseits zugegeben werden, daß
<lb/>dann, wenn unter besonderen Umständen nur eine
<lb/>Zwangsvollstreckung in Immobilien in Frage kommen
<lb/>kann, eine solche nach dem dermalen in Bayern geltenden
<lb/>Rechte nicht ohne Weiteres als voraussichtliche Folge der
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0135.tif"
                         n="111"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 111

<lb/>Klage und des erlangten obsieglichen Urtheils betrachtet
<lb/>werden kann.

<lb/>Es wird vielmehr mit Rücksicht auf die hier dem
<lb/>Steigerer auferlegte Verpflichtung, alle der Forderung
<lb/>des Beschlagnahmegläubigers im Range vorgehenden An- 
<lb/>sprüche (vgl. Art. 108 der Subhastationsordnung) und
<lb/>aus der Masse zu befriedigenden Kosten (Art. 107 ebenda)
<lb/>als Mindestgebot zu bieten, wie auf die naheliegende
<lb/>Gefahr für den betreibenden Gläubiger, bei Erfolglosig- 
<lb/>keit einer so erschwerten Versteigerung die Kosten tragen
<lb/>zu müssen, eine Zwangsvollstreckung nur dann
<lb/>als drohend angesehen werden können, wenn
<lb/>die Belastung der Immobilien sammt Perti- 
<lb/>nenzen noch in einem solchen Verhältnisse zu
<lb/>ihrem Werthe steht, daß dieser ein genügendes
<lb/>Aequivalent für Belastung und Kosten und
<lb/>für die ganze oder theilweife Befriedigung
<lb/>des betreibenden Gläubigers bietet, sei es, daß
<lb/>diese Befriedigung durch einen zu erlangenden Kaufpreis,
<lb/>sei es, daß sie durch den Ueberschuß des Werthes im
<lb/>Falle der Ersteigerung der Immobilien durch den Gläu- 
<lb/>biger selbst erfolgt.

<lb/>Erst nach Prüfung dieser Verhältnisse wird
<lb/>sich in der Regel im einzelnen Falle ermessen lassen, ob
<lb/>anzunehmen ist, daß ein Chirographargläubiger ohne Ge- 
<lb/>fährdung seiner eigenen Interessen es voraussichtlich
<lb/>wagen kann, die Zwangsvollstreckung einzuleiten, und ob
<lb/>somit eine solche „droht".

<lb/>Immerhin ist die Thatsache, daß eine Zwangsvoll- 
<lb/>streckung droht, auch unter anderen Umständen möglich,
<lb/>insbesondere dann, wenn der Gläubiger, um seine Rechte,
<lb/>soweit dies überhaupt thunlich ist, zu verfolgen, den ihm
<lb/>durch die Kosten eines vergeblichen Versuchs entstehenden
<lb/>Schaden nicht scheut, und es muß zugegeben werden, daß,
<lb/>wenn das Jnstanzgericht, die Thatsache, daß die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung drohe, ausdrücklich festgestellt hat, diese Fest-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0136.tif"
                         n="112"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0136--><p/>
                     <p>

                        <lb/>112
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>stellung als eine thatsächliche, regelmäßig dem Angriffe
<lb/>der Revision entzogen ist.

<lb/>Gegebenen Falles ist aber diese Feststellung erfolgt.

<lb/>Der Erste Richter konstatirt, daß W. gedroht habe,
<lb/>Alles pfänden lassen zu wollen und daß die
<lb/>schuldnerischen Eheleute selbst nicht bestritten haben, die
<lb/>beweglichen Zubehörungen beseitigt zu haben, um sie der
<lb/>von Seite des W. drohenden Zwangsvollstreckung zu
<lb/>entziehen.

<lb/>Mag daher der Gläubiger den Erfolg einer einzu- 
<lb/>leitenden Zwangsvollstreckung trotz der hypothekarischen
<lb/>Belastung des Sch.'schen Anwesens für einen ihm mög- 
<lb/>licherweise noch günstigen angesehen oder mag er die
<lb/>ihm in Aussicht stehenden Nachtheile für gleichgiltig er- 
<lb/>achtet haben, jedenfalls konnte der Erste Richter mit den
<lb/>schuldnerischen Eheleuten die Drohung für eine ernstlich
<lb/>gemeinte und damit die Zwangsvollstreckung auch objektiv
<lb/>für eine drohende ansehen, ohne daß sich Nachweisen ließe,
<lb/>die Auffassung müsse auf einem Rechtsirrthum beruhen.
<lb/>Die Revision war daher zu verwerfen. Urtheil des
<lb/>I. Strafsenats vom 4. Oktober 1888 ; Rep.-Nr. 1763/88.
</p>
                     <p>

                        <lb/>-S» RedaktionS ad resse: dV

<lb/>Wüschen, Sendtingerstraße 48/2 k.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: Vr. Jaltas v. Standlager in München.
<lb/>Verlag: Salm L GnKe (Gart Guke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0137.tif"
             n="113"
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         <div xml:id="d87225e13447">
            <head>No. 8.</head>
            <div xml:id="d87225e13452">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e13457" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e13465" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die zum Sterberegister gemachte unwahre Angabe, daß die Mutter und der Erzeuger eines unehelichen Kindes verheirathet seien, begründet den Thatbestand des § 271 des Strafgesetzbuchs</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0137--><p/>
                     <p>

                        <lb/>JVä. 8.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Achter Ergänzungsband.

<lb/>vr. I. A. Seuffeirt s

<lb/>KlMer fit KechtMWkildmg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Strafgesetz- 
<lb/>buch für das Deutsche Reich; Strafrechtliche Spezialzesetze
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Keich.

<lb/>Die zum Sterberegister gemachte unwahre
<lb/>Angabe, daß die Mutter und der Erzeuger
<lb/>eines unehelichen Kindes verheirathet seien,
<lb/>begründet den Thatbestand des § 271 des
<lb/>Strafgesetzbuchs. Das angefochtene Urtheil ver- 
<lb/>kennt die rechtliche Bedeutung der Vorschrift des § 59
<lb/>des Reichsgesetzes, betreffend die Beurkundung des Per- 
<lb/>sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875,
<lb/>über den Inhalt der Eintragung eines Sterbefalles,
<lb/>wenn dasselbe trotz der durch die Erklärungen der An- 
<lb/>geklagten in dem standesamtlichen Sterberegister bezüglich
<lb/>ihres unehelichen Kindes herbeigeführten falschen Be- 
<lb/>urkundungen den Thatbestand des § 271 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs lediglich deshalb nicht für erwiesen erachtet hat,
<lb/>weil die unwahre Angabe über eine zwischen der Ange- 
<lb/>klagten und dem Erzeuger ihres unehelichen Kindes,
<lb/>Maurer E., bestehende Ehe als Inhalt einer Sterbe- 
<lb/>urkunde der Beweiserheblichkeit für Rechte oder Rechts- 
<lb/>verhältnisse entbehre. Denn in Betreff der Beweiskraft
<lb/>der Standesregister bestimmt zunächst der § 15 des er-
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0138.tif"
                         n="114"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0138--><p/>
                     <p>

                        <lb/>114
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wähnten Gesetzes vom 6. Februar 1875, daß dieselben
<lb/>diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt
<lb/>und welche in ihnen eingetragen sind, beweisen*), bis der
<lb/>Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder
<lb/>der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf
<lb/>Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht
<lb/>ist. Indem sodann ferner nach jenem § 59 die Eintragung
<lb/>in das Sterberegister unter anderem den Familiennamen
<lb/>des Verstorbenen, sowie den seiner Eltern enthalten soll,
<lb/>sind diese Thatsachen zu solchen gemacht, zu deren Be- 
<lb/>urkundung das Sterberegister bestimmt ist, auf welche sich
<lb/>daher nach § 15 a. a. O. die Beweiskraft desselben erstreckt.
<lb/>Läßt sich schon hieraus, aus dem durch gesetzliche Vor- 
<lb/>schrift anerkannten Erforderniß einer beweiskräftigen Regi-
<lb/>strirung der fraglichen Thatsachen ohne Weiteres die An- 
<lb/>nahme ihrer Rechtserheblichkeit herleiten, so ergiebt die- 
<lb/>selbe sich auch ferner aus den an die Familiennamen
<lb/>und an die mit denselben zusammenhängenden verwandt- 
<lb/>schaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen, namentlich in
<lb/>Betreff der Bewerbung sich knüpfenden rechtlichen Folgen.
<lb/>Dabei kommt aber die Rechtserheblichkeit lediglich in ihrer
<lb/>allgemeinen Bedeutung und ohne Rücksicht darauf in
<lb/>Betracht, ob sich gerade im vorliegenden Falle der Ein- 
<lb/>fluß der beurkundeten Thatsachen auf bestimmte Rechte
<lb/>und Rechtsverhältnisse bereits bemerkbar gemacht hat.

<lb/>Die vorstehend entwickelten Grundsätze hat die Straf- 
<lb/>kammer unbeachtet gelassen, indem sie zwar offenbar für
<lb/>erwiesen erachtet, daß der in Folge ihrer unrichtigen An- 
<lb/>gaben wahrheitswidrig beurkundete Familiennamen E.
<lb/>in das Sterberegister eingetragen worden ist, gleichwohl
<lb/>jedoch den Thatbestand des § 271 des Strafgesetzbuchs
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Ueber die Tragweite und die Grenzen dieser Beweiskraft
<lb/>vgl. man Urtheil des I. Strafsenats vom 21. Mai 1885;
<lb/>Entscheidungen Bd. XVI S. 87.
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0139.tif"
                   n="115"
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               <div xml:id="d87225e13654" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafrechtliche Spezialgesetze</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e13662" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Anwendung des § 12 Nr. 1 des Nahrungsmittelgesetzes (vom 14. Mai 1879) fordert ausdrückliche Feststellung des Bewußtseins der Gesundheitsschädlichkeit. - Diese letztere ist eine objektive Eigenschaft, welche dem Gegenstande anhaften muß. - Die Möglichkeit, daß durch nachträgliche Mittheilung über dessen Herkunft oder Beschaffenheit Ekel und damit eine Gesundheitsstörung entstehe, ist nicht genügend für Annahme dieses Thatbestandsmerkmals</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0139--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>115
</p>
                     <p>

                        <lb/>wegen mangelnder rechtlicher Erheblichkeit der fälschlich
<lb/>beurkundeten Thatsachen verneint. Urtheil des IV. Straf- 
<lb/>senats vom 17. Januar 1888; Rep.-Nr. 3174/87.

<lb/>Strafrechtliche Speziakgefetze.

<lb/>Die Anwendung des § 12 Nr. 1 des Nah- 
<lb/>rungsmitt elgesetzes (vom 14. Mai 1879) fordert
<lb/>ausdrückliche Feststellung des Bewußtseins
<lb/>der Gesundheitsschädlichkeit. — Diese letz- 
<lb/>tere ist eine objektive Eigenschaft, welche dem
<lb/>Gegenstände anhaften muß.—Die Möglichkeit,
<lb/>daß durch nachträglicheMittheilungüber dessen
<lb/>Herkunft oder Beschaffenheit Ekel und damit
<lb/>eine Gesundheitsstörung entstehe, ist nicht ge- 
<lb/>nügend für Annahme dieses Thatbestands-
<lb/>merkm als. Nach § 12Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. Mai
<lb/>1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln re., ist
<lb/>strafbar: „Jngleichen wer wissentlich Gegenstände,
<lb/>deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen
<lb/>geeignet ist, als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft,
<lb/>feilyält oder sonst in den Verkehr bringt." Für diese
<lb/>Alternative des Thatbestandes wird also:

<lb/>1. in subjektiver Beziehung das Bewußtsein des
<lb/>Thäters vorausgesetzt, daß der Gegenstand bestimmt
<lb/>ist, Anderen als Nahrungsmittel zu dienen und
<lb/>daß derselbe gesundheitsschädlich ist;

<lb/>2. objektiv, daß der Gegenstand nach seiner Be- 
<lb/>schaffenheit auch wirklich geeignet ist, die mensch- 
<lb/>liche Gesundheit zu beschädigen.

<lb/>Zu 1 rügt die Revision der beiden Angeklagten mit
<lb/>Grund, daß das Bewußtsein der Gesundheitsschädlich- 
<lb/>keil nicht genügend festgestellt sei.

<lb/>Die Entscheidungsgründe bringen in dieser Richtung
<lb/>nur vor: „Die strafbare Absicht der Angeklagten ergiebt
<lb/>sich, auch wenn man selbst von dem Zeugniß des St.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0140.tif"
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                     <p>

                        <lb/>116
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>absehen wollte, schon aus den Umständen. Die Ange- 
<lb/>klagten wußten, daß ein thierärztliches Zeugniß
<lb/>erforderlich gewesen ist, sie unterließen aber, es nach- 
<lb/>zusuchen. Der Angeklagte A. verkauft dem Mitangeklagten
<lb/>M. die Kuh um den Preis von 48 Mark, um den ein
<lb/>gesundes Stück Vieh nicht verhandelt wird."

<lb/>Diese Umstände erscheinen erheblich für den Nach- 
<lb/>weis, daß die Angeklagten eine polizeiliche Vorschrift be- 
<lb/>wußt umgingen, sie würden auch hinreichen, um den
<lb/>Thatbestand zu erschöpfen, wenn es sich darum handeln
<lb/>würde, nachzuweiscn, daß ein vor der Schlachtung nicht
<lb/>gesund gewesenes Stück Vieh verkauft wurde; aber sie
<lb/>lassen in keiner Weise erkennen, daß die Angeklagten auch
<lb/>gewußt Hütten, daß es sich um ein gesundheitsschäd- 
<lb/>liches Fleisch handle. Die angeführte Begründung legt
<lb/>also die Annahme nahe, daß der Erste Richter von der
<lb/>rechtsirrigen Ansicht ausging, daß im Sinne des Nah- 
<lb/>rungsmittelgesetzes das Fleisch eines „nicht gesunden"
<lb/>Thieres immer auch als gesundheitsgefährlich anzusehen
<lb/>sei und von dem Besitzer angesehen werden müsse.

<lb/>Irgend eine Thatsache, welche als Grundlage für
<lb/>die Annahme dienen könnte, daß die Angeklagten wirklich
<lb/>gewußt hätten, das Fleisch sei geeignet, die menschliche
<lb/>Gesundheit zu beschädigen, ist nirgends erwähnt.

<lb/>Es ergiebt sich aber auch aus anderen Anhaltspunk- 
<lb/>ten, daß 2. der Erste Richter den objektiven Begriff der
<lb/>Gesundheitsgefährlichkeit verkannte. Er läßt, um den
<lb/>für die Thatsache, daß das Thier bei der Schlachtung
<lb/>noch lebte, vorgeschlagenen Zeugen H. nicht laden und
<lb/>die Angaben des auch nach Auffassung des Vorderrichters
<lb/>nichts weniger als einwandfreien Zeugen St., der die
<lb/>Kuh schon vor der Schlachtung verendet sein ließ, nicht
<lb/>zur Grundlage seiner Entscheidung machen zu müssen,
<lb/>dahingestellt, ob die an einer Gedärmentzündung er- 
<lb/>krankte Kuh des Angeklagten A. zur Zeit der Schlachtung
<lb/>schon todt oder nur krank war. Es muß also zu
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0141.tif"
                         n="117"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0141--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>117
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gunsten der Angeklagten von letzterer Alternative aus- 
<lb/>gegangen werden.

<lb/>Nach den Motiven zur technischen Begründung des
<lb/>Nahrungsmittelgesetzes ist es Thalsrage im einzelnen
<lb/>Falle, ob das Fleisch eines kranken geschlachteten Thieres als
<lb/>gesundheitsgefährlich anzusehen sei. Diese Frage ist mit Be- 
<lb/>zug auf die konkrete Krankheit hier unbeantwortet geblieben.

<lb/>Zwar führt der Erste Richter an, die beiden Sach- 
<lb/>verständigen stimmten dahin überein, daß das Fleisch
<lb/>einer an Gedärmentzündung erkrankten Kuh gesundheits- 
<lb/>schädlich wirken könne. Allein dies wird lediglich damit
<lb/>begründet, daß die schädliche Wirkung „schon allein durch
<lb/>den Ekel entstehen könne, der bei denjenigen hervorgebracht
<lb/>werde, welche nach dem Genüsse von der (Verendung oder)
<lb/>Krankheit der Kuh Kenntniß erhielten". Diese Mo-
<lb/>tivirung genügt nicht, um die Gesundheilsgefährlichkeit
<lb/>des Fleisches annehmen zu lassen.

<lb/>Die Gesundheitsgefährlichkeit ist eine objektive
<lb/>Eigenschaft, welche dem Gegenstände anhaften muß. Mag
<lb/>auch das Gefühl des Widerwillens gegen den Genuß
<lb/>derartigen Fleisches vielfach bestehen und insofern die
<lb/>Bezeichnung „ekelhast" zutreffen, so ist doch nicht alles
<lb/>Ekelhafte auch gesundheitsschädlich. Wohl hat das Reichs- 
<lb/>gericht anerkannt, daß als zum Genüsse ungeeignet oder
<lb/>minder geeignet, mit anderen Worten als „verdorben"
<lb/>auch diejenigen Gegenstände bezeichnet werden müssen,
<lb/>deren Genuß in Folge einer Veränderung des normalen
<lb/>Zustandes zum Schlechteren Ekel erregt, und zwar nicht
<lb/>bloß bei dieser oder jener einzelnen Person, nach dem indi- 
<lb/>viduellen Geschmacke derselben, sondern nach der gemeinen
<lb/>Anschauung oder doch nach der Anschauung derjenigen
<lb/>Berufsklassen, welchen die Kauflustigen angehören (Ur-
<lb/>theil des Reichsgerichts vom 5. Oktober 1881, Recht- 
<lb/>sprechung Bd. III S. 594, besonders 596). *

<lb/>Aber nicht einmal einen derartigen, ekelerregenden,
<lb/>durch eine qualitative und etwa auch äußerlich erkenn-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0142.tif"
                      n="118"
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                  <div xml:id="d87225e13956" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ein Zusatz von sogenannten Kaftor- (Saubohnen-) Mehl zum "Brodmehle" gilt in Bayern als Verfälschung des Nahrungsmittels (§ 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betrffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln etc.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0142--><p/>
                     <p>

                        <lb/>118 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>bare Verschlechterung herbeigeführten Zustand des Fleisches
<lb/>hat der Erste Richter hier festgesteüt, sondern er meint
<lb/>nur im Anschlüsse an das Gutachten eines Sachverstän- 
<lb/>digen, daß diejenigen, welche nach dem Genüsse des
<lb/>Fleisches von der Krankheit der Kuh Kenntniß erhielten,
<lb/>sich ekeln und dadurch an ihrer Gesundheit geschädigt
<lb/>werden könnten.

<lb/>Von einem derartigen, nicht auf die Beschaffenheit
<lb/>des Fleisches gestützten, sondern durch nachträgliche Mit- 
<lb/>theilung entstehenden, je nach Geschmack, Bildungsgrad
<lb/>und Wohlhabenheit des einzelnen Käufers mehr oder
<lb/>weniger hervortretenden Widerwillen kann die Frage, ob
<lb/>das Fleisch objektiv geeignet sei, die menschliche Gesund- 
<lb/>heit zu schädigen, nicht abhängig gemacht werden. Urtheil
<lb/>des I. Strafsenats vom 1. Oktober 1888; Rep.-Nr. 1676/88.

<lb/>Ein Zusatz von sogenanntem Kastor-(Sau-
<lb/>bo hnen-) Mehl zum „Brodmehle" gilt in Bayern
<lb/>als Verfälschung des Nahrungsmittels (§ 10
<lb/>des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den
<lb/>Verkehr mit Nahrungsmitteln rc.). Mit Unrecht
<lb/>vermißt die Revision zunächst objektiv eine genügende
<lb/>Feststellung, daß überhaupt ein verfälschtes Nahrungs- 
<lb/>mittel verkauft sei. Der Erste Richter hat festgestellt,
<lb/>daß Angeklagter als Besitzer der B.er Mühle bei H. an
<lb/>der Saale durch seinen zur Aufsuchung von Kunden be- 
<lb/>stellten Ageuten Sch. in N. an verschiedene Bäcker in
<lb/>Bayern, speziell in A., außer anderen Mehlsorten auch
<lb/>sogenanntes Brodmehl verkauft hatte, welches außer einer
<lb/>Mischung von Weizen- und Roggenmehl einen Zusatz
<lb/>von 5°/0 sogenannten Kastor-(Saubohnen-)Mehles enthielt.

<lb/>Mit Grund beruft sich der Erste Richter auf die
<lb/>mit dem Entwürfe eines Gesetzes, betreffend den Verkehr
<lb/>mit Nahrungsmitteln rc. (Drucksache Nr. 7), an den
<lb/>Reichstag gelangten „Materialien zur technischen Be- 
<lb/>gründung des Gesetzentwurfes", nach welchen man unter
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0143.tif"
                         n="119"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0143--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>119
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Bezeichnung „Mehl" den durch den Mehlprozeß zer- 
<lb/>kleinerten Inhalt der Getreidekörner, namentlich des
<lb/>Weizens, Roggens und der Gerste, versteht (S. 31), und
<lb/>woselbst ausgeführt wird, daß in dem Mehle, wie es
<lb/>im Handel vorkommt, mannigfache, nicht dahin gehörige
<lb/>und die Qualität beeinträchtigende Einmischungen be- 
<lb/>obachtet werden, unter welchen die absichtlich gemachten
<lb/>Zusätze theils den Zweck einer auf Täuschung berechneten
<lb/>Vermehrung des Gewichts, theils den Zweck der Auf- 
<lb/>besserung schlechter Qualität und Backfähigkeit haben.

<lb/>Zu den auf Gewichtsvermehrung berechneten Zu- 
<lb/>sätzen rechnen die Materialien — im Gegensätze zu un- 
<lb/>genießbaren und schädlichen Mineralstoffen — an sich un- 
<lb/>schädliche vegetabilische Stoffe, insbesondere das Mehl
<lb/>der Hülsenfrüchte, „soweit es der Preis dieser Produkte
<lb/>zuläßt", und nennen als in Deutschland zu diesem Zwecke
<lb/>benutzte Hülseufrüchte, welche „erheblich billiger sind als
<lb/>die Getreidearten", Lupinen und Saubohnen (Kastormehl).

<lb/>Wenn die Materialien demnächst solche Hülsenfrüchte
<lb/>als Fälschungsmittel und das mit ihnen vermengte Ge- 
<lb/>treidemehl als „verfälscht" bezeichnen, so ergiebt sich dieser
<lb/>Schluß aus der Thatsache, daß dem normalen Stoffe
<lb/>ein solcher von minderem Werthe beigesetzt, also das
<lb/>Produkt qualitativ verschlechtert wurde, von selbst und
<lb/>konnte somit auch vom Ersten Richter ganz im Sinne
<lb/>des Gesetzes gezogen werden.

<lb/>Daß derAngeklagte das fragliche Mehl unter dem Titel
<lb/>„Brodmehl" verkaufte, vermag hieran nichts zu ändern.
<lb/>Denn dieser Ausdruck weist sprachlich nur auf ein zum
<lb/>Backen des Brodes geeignetes und bestimmtes Mehl hin, läßt
<lb/>aber ohne besondere Aufklärung nicht auf einen essentiell vom
<lb/>gewöhnlichen Getreidemehl abweichenden Zusatz schließen.

<lb/>Allerdings hat sich Angeklagter nach den Fest- 
<lb/>stellungen des vorigen Richters darauf berufen, daß der
<lb/>fragliche Zusatz in Württemberg, Baden und Elsaß-
<lb/>Lothringen üblich sei.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0144.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0144--><p/>
                     <p>

                        <lb/>120
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Erste Richter hat dieses Vorbringen nicht näher
<lb/>untersucht, sondern nur bei der Strafzumessung seine Rich- 
<lb/>tigkeit zu Gunsten des Angeklagten als möglich zugegeben.

<lb/>Dasselbe ist aber auch nach Lage der Sache im ge- 
<lb/>gebenen Falle nicht entscheidend.

<lb/>Darüber, ob ein allgemein verbreitetes Nahrungs- 
<lb/>mittel objektiv echt oder verfälscht sei, können nicht ein- 
<lb/>zelne, vielleicht von einander abweichende Uebungen ent- 
<lb/>scheiden, sondern es benutzt sich dies in erster Linie nach
<lb/>der normalen Beschaffenheit des Produktes. Stimmt der
<lb/>in Verkehr gebrachte Gegenstand mit dieser normalen
<lb/>Beschaffenheit nicht überein, ist er vielmehr in seiner
<lb/>wesentlichen Zusammensetzung verändert und verschlechtert,
<lb/>so wird er regelmäßig verfälscht sein.

<lb/>Lokale Uebungen und Geschäftsgebräuche können
<lb/>bei Nahrungsmitteln, die aus verschiedenen Stoffen zu- 
<lb/>sammengesetzt sind, in den treffenden Territorien unter
<lb/>Umständen einen Einfluß darauf haben, welche Mischung
<lb/>noch als normal gelten darf. Allein ein solcher Ge- 
<lb/>schäftsgebrauch wird, wie das Reichsgericht schon in
<lb/>früheren Urtheilen ausgeführt hat, nie einseitig und nach
<lb/>den Wünschen und Gewohnheiten des Produzenten, son- 
<lb/>dern zugleich mit Berücksichtigung der berechtigten Er- 
<lb/>wartungen des Publikums zu bilden und darum nur mit
<lb/>Rücksicht auf diese verschiedenen Faktoren zu ermitteln
<lb/>sein (Urtheil vom 7. Januar 1887, Entscheidungen Bd. XV
<lb/>S. 161).'

<lb/>Ob ein solcher Geschäftsgebrauch, welcher den Zusatz
<lb/>von Kastormehl nicht als Verfälschung des sogenannten
<lb/>Brodmehles erscheinen läßt, in den angeführten Ländern
<lb/>besteht und ob er noch als in den Rahmen des Erlaubten
<lb/>fallend anzuerkennen ist, bedurfte gegebenen Falles keiner
<lb/>Untersuchung.

<lb/>Denn neben den am Orte der Herstellung gel- 
<lb/>tenden, für die Frage der normalen Beschaffenheit zu- 
<lb/>nächst in Betracht kommenden Vorschriften sind dem Er-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0145.tif"
                         n="121"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0145--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>121
</p>
                     <p>

                        <lb/>örterten zufolge auch die berechtigten Ansprüche des
<lb/>Absatzgebietes und des dortigen Publikums, das nicht
<lb/>durch ihm unbekannte Abweichungen getäuscht werden
<lb/>darf, zu berücksichtigen.

<lb/>Darum können etwaige Geschüstsgebräuche in Baden,
<lb/>Württemberg und Elsaß-Lothringen gegebenen Falles
<lb/>nicht maßgebend sein. Nicht einmal, daß in H. und be- 
<lb/>ziehungsweise im Königreiche Preußen oder in der preu- 
<lb/>ßischen Provinz Sachsen ein derartiger Zusatz allgemein
<lb/>üblich und dem Publikum bekannt sei, vermochte Ange- 
<lb/>klagter geltend zu machen — der behauptete Geschästs-
<lb/>gebrauch in seiner Fabrik allein kann natürlich ein der- 
<lb/>artiges Herkommen nicht begründen —, noch weniger
<lb/>war aber ein derartiges Herkommen und eine Kenntniß
<lb/>von demselben für das in Frage kommende Absatzgebiet
<lb/>(Bayern) nachzuweisen. Im Gegentheile stellt der Erste
<lb/>Richter in letzterer Beziehung im Anschlüsse an die An- 
<lb/>gaben der Zeugen und Sachverständigen ausdrücklich fest,
<lb/>daß in Bayern unter „Brodmehl" nur eine Mischung
<lb/>von Weizen- und Roggen- und höchstens Gersienmehl
<lb/>verstanden werde und daß Zusätze von Kastormehl dort
<lb/>völlig unbekannt seien, ja daß der eigene Agent des An- 
<lb/>geklagten von diesem Zusatze keine Kenntniß hatte.

<lb/>Der Erste Richter stellt aber auch weiter fest, daß
<lb/>der Angeklagte, nachdem er seinem Geschäfte in Bayern
<lb/>ein Absatzgebiet eröffnen wollte, sich auch zweifellos über
<lb/>die dortigen Verhältnisse insormirt und somit auch ge- 
<lb/>wußt habe, daß dort ein derartiger Zusatz nicht üblich
<lb/>und nicht bekannt sei.

<lb/>Der Erste Richter hat daher nicht im Rechte geirrt,
<lb/>wenn er annahm, daß eine an anderen Orten etwa
<lb/>bestehende lokale Hebung, nach welcher unter einer be- 
<lb/>stimmten Bezeichnung ein vom normalen Produkte ab- 
<lb/>weichendes verstanden wird, die Annahme einer sonst
<lb/>nachgewiesenen Verfälschung dann nicht ausschließe, wenn
<lb/>da, wo das Produkt hergestellt, und da, wo es in den
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Verfehlung gegen Art. 41 des bayerischen Erbschaftssteuergesetzes kann nur in Bayern und zwar dadurch begangen werden, daß unterlassen wird, den Anforderungen der Steuerbehörde auf Abgabe einer schriftlichen oder protokollarischen Versicherung an Eidesstatt Genüge zu leisten. - Die Entscheidung der Frage, ob es an sonstigen genügenden Beweisbehelfen mangele, daher eine Versicherung an Eidesstatt aufzuerlegen sei, steht im Ermessen der Steuerbehörde. - Unerläßliche Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Vorstreckung einer bestimmten Frist zur Abgabe der Erklärung (Art. 33, 39, 41 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Erbschaftssteuer betreffend; Bekanntmachung vom 21. September 1879, den Vollzug des bezeichneten Gesetzes betreffend; Bekanntmachung vom 21. Oktober 1879 (JMBl. S. 1709); §§ 7, 459 ff. der StPO.; §§ 86 ff. des Ausführungsgesetzes zur StPO.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0146--><p/>
                     <p>

                        <lb/>122
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verkehr gebracht wird, jene von der Norm abweichende
<lb/>lokale Uebung nicht besteht. Urtheil des I. Strafsenats
<lb/>vom 14. November 1887; Rep.-Nr. 2399/87.

<lb/>Die Verfehlung gegen Art. 41 des baye- 
<lb/>rischen Erbschaftssteuergesetzes kann nur in
<lb/>Bayern und zwar dadurch begangen werden,
<lb/>daß unterlassen wird, den Anforderungen der
<lb/>Steuerbehörde auf Abgabe einer schristlichen
<lb/>oder protokollarischen Versicherung an Eides- 
<lb/>statt Genüge zu leisten. — Die Entscheidung
<lb/>der Frage, ob es an sonstigen genügenden Be- 
<lb/>weisbehelfen mangle, daher eine Versicherung
<lb/>an Eidesstatt aufzuerlegen sei, steht im Er- 
<lb/>messen der Steuerbehörde. — Unerläßliche
<lb/>Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Vor- 
<lb/>streckung einer bestimmten Frist zurAbgabe der
<lb/>Erklärung (Art. 33, 39, 41 des Gesetzes vom
<lb/>18. August 1879, die Erbschaftssteuer betreffend;
<lb/>Bekanntmachung vom 21. September 1879, den
<lb/>Vollzug des bezeichneten Gesetzes betreffend;
<lb/>Bekanntmachung vom 21. Oktober 1879 sJMBl.
<lb/>S. 1709]; §§ 7,459 ff. der StPO.; §§ 86 ff. des Aus- 
<lb/>führungsgesetzes zur StPO.). Der Kaufmann H. zu
<lb/>Köln erachtet sich durch das Urtheil als beschwert, welches
<lb/>ihn aus Art. 41 des bayerischen Gesetzes vom 18. August
<lb/>1879 über die Erbschaftssteuer bestraft, nachdem vom kgl.
<lb/>bayerischen Rentamte M. II als der mit Erhebung der
<lb/>Steuer betrauten Verwaltungsbehörde Strafbescheid am
<lb/>5. November 1886 erlassen und hiegegen aus gerichtliche
<lb/>Entscheidung angetragen worden war. Zunächst wird
<lb/>das Urtheil wegen Unzuständigkeit des kgl. Landgerichts
<lb/>M. I angegriffen. In dieser Richtung wird geltend ge- 
<lb/>macht, es seien die dem Verurtheilten zur Last gelegten
<lb/>Erklärungen, durch welche am 9. und 14. August 1886
<lb/>eidesstattliche Versicherung verweigert worden sei, zu
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0147.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0147--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>123
</p>
                     <p>

                        <lb/>Köln vor dem kgl. preußischen Hauptsteueramt für in- 
<lb/>ländische Gegenstände abgegeben worden, demnach sei die
<lb/>zu bestrafende Handlung in Köln, wo zugleich der zur
<lb/>Verantwortung Gezogene wohne, begangen worden und
<lb/>deshalb erscheine einzig das Gericht zu Köln nach den
<lb/>§§ 7 und 8 der Strafprozeßordnung als das zuständige.
<lb/>Hiegegen lasse sich nicht einwendeu, daß Art. 39 des be-
<lb/>zcichneten Erbschaftssteuergesetzes die Staatsregierung er- 
<lb/>mächtigt habe, die Vorschriften über die Zuständigkeit
<lb/>und das Verfahren in Erbschaftssteuersachen zu erlassen,
<lb/>da die getroffenen Bestimmungen sich auf die Zuständig- 
<lb/>keit der Gerichte nicht beziehen oder doch — weil gegen
<lb/>die reichsgesetzliche Vorschrift der §§ 7 und 8 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung verstoßend — nach Art. 2 der Reichs- 
<lb/>verfassung nicht aufrecht erhalten werden könnten.

<lb/>Es bedarf im gegebenen Falle einer Entscheidung
<lb/>nicht, ob gegenüber dem Angeklagten der Gerichtsstand
<lb/>des Wohnsitzes nicht von selbst vermöge des Umstands
<lb/>als ausgeschlossen zu erachten wäre, daß das Gesetz,
<lb/>welches die Verpflichtung zur Versicherung an Eidesstatt
<lb/>einem jeden in Bayern zu einer Erbschaft Berufenen
<lb/>ohne Unterschied, ob dieser ein Bayer oder Nichtbayer
<lb/>ist, auferlegt, ein Landesgesetz ist, dessen Geltungsgebiet
<lb/>über Bayern nicht hinauszureichen vermag. Denn die
<lb/>Verfehlung gegen Art. 41 des bayerischen Erbschafts- 
<lb/>steuergesetzes kann nur in Bayern und zwar lediglich
<lb/>dadurch begangen werden, daß unterlassen wird, der An- 
<lb/>forderung der Steuerbehörde in der Art Genüge zu leisten,
<lb/>wie dies nach § 33 des angezogenen Gesetzes zu bewirken
<lb/>ist. Durch § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>Reichsstrafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 und § 7 des
<lb/>Reichsgesetzes vom 22. April 1871, die Einführung nord- 
<lb/>deutscher Bundesgesetze in Bayern betreffend, ist diesem
<lb/>Staate auch die volle Freiheit gewahrt worden, im Be- 
<lb/>reiche der Steuergesetzgebung den Thatbestand der nach
<lb/>Landesrecht zu bestrafenden Handlungen wie das hin-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0148.tif"
                         n="124"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0148--><p/>
                     <p>

                        <lb/>124
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sichtlich derselben einzuhaltende Verfahren nach eigenem
<lb/>Ermessen zu gestalten. Auf Grund des Art. 39 des Erb- 
<lb/>schaftssteuergesetzes, wonach die im Gesetze selbst nicht
<lb/>vorgezeichneten Vorschriften über die Zuständigkeit und
<lb/>das Verfahren in Erbschaftssteuersachen der Staats- 
<lb/>regierung zur Regelung überlassen sind, hat diese durch
<lb/>Bekanntmachung vom 21. September 1879, den Vollzug
<lb/>des Gesetzes über Erbschaftssteuer betreffend (Gesetzblatt
<lb/>S. 1211), die Rentämter mit Erhebung der genannten
<lb/>Steuer beauftragt (§ 1), die Zuständigkeit der einzelnen
<lb/>Rentämter nach dem Wohnsitze des Erblassers bemessen
<lb/>(§ 2 Abs. 1) und für die Stadt M. das Stadtrentamt
<lb/>M- II als zuständig erklärt. Zu diesen Vollzugsvor- 
<lb/>schriften ist durch Bekanntmachung sämmtlicher Staats- 
<lb/>ministerien vom 21. Oktober 1879 (JMBl. S. 1709) hin- 
<lb/>sichtlich . des Verfahrens im Verwaltungswege bei straf- 
<lb/>baren Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes über die Erbschaftssteuer angeordnet worden,
<lb/>daß die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung der
<lb/>Reichsstrafprozeßordnung vom 18. August 1879 in den
<lb/>Art. 86, 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1—3,
<lb/>5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 und im Uebrigen hinsichtlich
<lb/>der eventuellen Betheiligung der einschlägigen Behörden
<lb/>beim gerichtlichen Verfahren die Vorschriften in den
<lb/>§8 10—15, 17 und 19 der Anweisung zur Behandlung
<lb/>der Zoll- und Aufschlagsstrafsachen im Verwaltungswege
<lb/>vom 2. Oktober 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt
<lb/>S. 1382) entsprechende Anwendung zu finden haben, so- 
<lb/>weit nicht durch die Natur der fraglichen Zuwiderhand- 
<lb/>lungen eine Ausnahme begründet ist. Im § 10 der
<lb/>letzteren Anweisung Abs. 2 wird ausgesprochen, daß sich
<lb/>die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörden nach den §§ 7
<lb/>u. ff. der Reichsstrafprozeßordnung bemißt, und der
<lb/>weiter in Bezug genommene Art. 86 des bezeichneten
<lb/>Ausführungsgesetzes ordnet an, daß sich das Verfahren
<lb/>im Verwaltungswege nach den §§ 459—463 der Reichs-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0149.tif"
                         n="125"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0149--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>- 125
</p>
                     <p>

                        <lb/>strafprozeßordnung zu richten hat, während der somit
<lb/>ebenfalls als maßgebend erklärte § 460 bestimmt, daß
<lb/>nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
<lb/>von der Verwaltungsbehörde die Akten an die zuständige
<lb/>Staatsanwaltschaft zu übersenden sind, welche sie dem
<lb/>Gerichte vorzulegen hat. Nach Ausweis der in vor- 
<lb/>liegender Sache erwachsenen Akten sind nun diese vom
<lb/>zuständigen kgl. Rentamte M. II an die zuständige Staats- 
<lb/>anwaltschaft am kgl. Landgerichte M. I abgegeben und
<lb/>von jener an dieses in Vorlage gebracht worden. Es
<lb/>setzte somit gerade die Vorschrift des § 7 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung , welche von der Revision als verletzt erachtet
<lb/>ist, die Zuständigkeit dieses Gerichts außer Zweifel, und
<lb/>es wurde deshalb der gegen diese vom Angeklagten am
<lb/>Beginne der Hauptverhandlung gerichtete Angriff mit
<lb/>Recht zurückgewiesen. . . .

<lb/>Gegenüber den von der Revision wider das Urtheil
<lb/>erhobenen, die gesetzlich erforderlichen thatsächlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen für die Verhängung der vom Art. 41 des
<lb/>bayerischen Erbschaftssteuergesetzes gedrohten Strafe ver- 
<lb/>missenden Angriffen ist zunächst auf die thatsächlichen
<lb/>Feststellungen des Uriheils zu verweisen.

<lb/>Letzteres stellt fest, daß der Angeklagte als gesetzlicher
<lb/>Vertreter seiner minderjährigen, als gesetzliche Erben
<lb/>ihres am 8. März 1884 zu M. verstorbenen Oheims
<lb/>Philipp M. zu einem Vermögensanfall aus dessen Nach- 
<lb/>laß berechtigten Kinder Ernst, Wilhelm, Anna, Amalie
<lb/>und Alexander H. die ihm durch Vermittelung des kgl.
<lb/>preußischen Hauptsteueramts für inländische Gegenstände
<lb/>zu Köln unter dem 14. Juli 1886 vom kgl. Stadtrent- 
<lb/>amte M. II ertheilte Aufforderung, an Eidesstatt zu ver- 
<lb/>sichern, daß dem verstorbenen Philipp M. Forderungen
<lb/>an ihn selbst nicht zugestanden seien und daß ihm vom
<lb/>Vorhandensein von Aktivforderungen Jenes an andere
<lb/>Personen nichts bekannt geworden sei, mittelst schriftlicher
<lb/>Erklärung vom 9. August 1886 abgelehnt habe, sowie
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0150.tif"
                         n="126"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0150--><p/>
                     <p>

                        <lb/>126 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>daß der Angeklagte, nachdem er wiederholt durch Ver- 
<lb/>fügung des kgl. Rentamts vom 14. August desselben
<lb/>Jahres zu dieser eidesstattlichen Versicherung aufge- 
<lb/>fordert worden war, solche bestimmt und direkt verweigert
<lb/>habe. Weiter steht nach dem Urtheile fest, daß hierauf
<lb/>das kgl. Stadtrentamt M. II unter dem 5. November
<lb/>1886 Strafbeschluß gegen den Angeklagten erlassen habe,
<lb/>dessen Zustellung am 24. November 1886 erfolgt sei, und
<lb/>daß hiegegen dieser rechtzeitig unter dem 27./29. November
<lb/>1886 die richterliche Entscheidung angerufen habe. Hie-
<lb/>nach erklärt das Urtheil als feststehend, daß der Ange- 
<lb/>klagte die ihm obliegende Versicherung an Eidesstatt in
<lb/>der vom kgl. Stadtrentamte M. II Vorgesetzten Frist
<lb/>nicht abgegeben habe.

<lb/>Die Anordnung des Rentamts, durch welche die
<lb/>eidesstattliche Versicherung dem Beschuldigten auferlegt
<lb/>wurde, ist von diesem zunächst insofern als mit der ge- 
<lb/>setzlichen Vorschrift nicht im Einklänge sich befindend be- 
<lb/>zeichnet, als Art. 33 des Erbschaftssteuergesetzes jene
<lb/>Auferlegung nur in Ermangelung sonstiger genügender
<lb/>Beweisbefehle gestalte, solch letztere aber als vorliegend
<lb/>zu erachten seien, da gerade auf solche das Urtheil seine
<lb/>Ueberzeugung stütze, daß von Philipp M. Vermögen
<lb/>hinterlassen worden sei. Ob jedoch die vorhandenen Be- 
<lb/>weisbehelfe genügende Aufklärung über die aufgeworfenen
<lb/>Fragen bieten, ist vermöge der durch Art. 33 a. a. O.
<lb/>der Steuerbehörde eingeräumten Befugniß ausschließlich
<lb/>in deren Ermessen gestellt, und da, wie das Urtheil aus- 
<lb/>führt. der Beschuldigte selbst den vorliegenden Behelfen
<lb/>jede Beweiskraft darüber, daß sich im Nachlasse des
<lb/>Philipp M. Forderungen befunden hätten, abgesprochen
<lb/>hat, so erscheint die beanstandete Auferlegung der eides- 
<lb/>stattlichen Versicherung als vollkommen gerechtfertigt. . .

<lb/>Sind demzufolge auch die erhobenen Angriffe hin- 
<lb/>fällig, so ergiebt doch die nach § 392 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung gebotene Prüfung des Urtheils in dessen vollem
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0151.tif"
                         n="127"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0151--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>127
</p>
                     <p>

                        <lb/>Umfange, daß die thatsächlichen vorliegenden Feststellungen
<lb/>die Anwendung des Art. 41 des bayerischen Erbschafts- 
<lb/>steuergesetzes nicht rechtfertigen.

<lb/>Das Urtheil erläßt den Strafausspruch auf Grund
<lb/>der Annahme, daß der Angeklagte die ihm abverlangte
<lb/>eidesstattliche Versicherung, der für ihn bestehenden Ver- 
<lb/>pflichtung entgegen, innerhalb der ihm vom kgl. Stadt- 
<lb/>rentamte M. II vorgesteckten Frist nicht abgegeben habe.
<lb/>Es wäre daher zunächst festzustellen gewesen, daß eine
<lb/>solche Frist dem Angeklagten vorgesetzt wurde, sowie
<lb/>wann sie begann und endigte. Schon bei Berathung des
<lb/>Gesetzentwurfs im Ausschüsse der Kammer der Abgeord- 
<lb/>neten ist vom Vertreter der Staatsregierung anerkannt
<lb/>worden, daß bei Beanstandungen der Auferlegung der
<lb/>Versicherung an Eidesstatt der Beschwerdeweg an die
<lb/>Aufsichtsbehörde des Rentamts und in letzter Instanz
<lb/>an das Staatsministerium der Finanzen offen stehe
<lb/>(Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 1879,
<lb/>Beil.-Bd. 7 Abth. II sGesetzgebungsausschußprotokolles
<lb/>S. 28 Spalte 1). Ebenso ist vom Staatsminister der
<lb/>Finanzen bei zweiter Lesung im bezeichneten Ausschüsse
<lb/>erklärt worden, daß die Versicherung an Eidesstatt, wie
<lb/>Art. 33 a. a. O. ausspreche, nicht nur ein etwa vor- 
<lb/>gelegtes Verzeichniß, sondern auch die Richtigkeit und
<lb/>Vollständigkeit irgend welcher gemachten Angaben
<lb/>zu erhärten bestimmt sei (a. a. O. S. 120 Spalte 1),
<lb/>so daß auch das Ermessen, ob eine weitere Erforschung
<lb/>durch die eidersetzende Versicherung erforderlich, als in
<lb/>den Bereich der zur Entscheidung angerufenen Aufsichts- 
<lb/>behörde fallend zu gelten hat. Demgemäß ist ausdrücklich
<lb/>durch § 21 der Bekanntmachung der Staatsministerien
<lb/>der Justiz und Finanzen vom 21. September 1879, den
<lb/>Vollzug des Erbschaftssteuergesetzes betreffend, ausge- 
<lb/>sprochen worden, daß Beschwerden, welche — wie die
<lb/>Auflage der Versicherung an Eidesstatt — nur das
<lb/>amtliche Verfahren betreffen, von den Aufsichtsbehörden,
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0152.tif"
                         n="128"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0152--><p/>
                     <p>

                        <lb/>128
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>den Regierungsfinanzkammern und dem Staatsmini- 
<lb/>sterium der Finanzen im gewöhnlichen Jnstanzenzuge zu
<lb/>erledigen sind. Zur Erhaltung dieses Beschwerderechts,
<lb/>welches durch wirksame Ausforderung zu sofortiger Ver- 
<lb/>sicherung an Eidesstatt gänzlich entzogen zu werden ver- 
<lb/>möchte, sowie zur Klarlegung des Zeitpunkts, von welchem
<lb/>ab der diese Versicherung Verweigernde durch Art. 41
<lb/>des Erbschaftssteuergesetzes als in Schuld versetzt erscheint,
<lb/>ist die Vorzeichnung der ohnehin gesetzlich geforderten
<lb/>Frist unerläßlich. Daß aber dem Angeklagten eine solche
<lb/>Frist vorgesetzt worden ist, hat das Urtheil mit den
<lb/>nöthigen Thatsachen nicht begründet. Denn das Urtheil
<lb/>geht mit Stillschweigen darüber hinweg, ob am 14. Juli
<lb/>1886 oder am 14. August 1886 durch die betreffende
<lb/>Verfügung dem Angeklagten überhaupt eine Frist und
<lb/>welche vorgesteckt wurde, und es lassen die Feststellungen
<lb/>des Urtheils ebenso unaufgeklärt, ob die Versicherung
<lb/>nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde schriftlich
<lb/>oder zu Protokoll abzugeben war. Es ist aus den Fest- 
<lb/>stellungen des Urtheils insbesondere in keiner Weise er- 
<lb/>sichtlich, wann und wie eine Zustellung der Aufforde- 
<lb/>rungen erfolgte und ob es sich um eine von da ab ein- 
<lb/>zuhaltende Frist handelte, oder ob etwa bei einer zu
<lb/>Protokoll abgegebenen Ablehnungserklärung oder Er-
<lb/>kläruugsverweigerung die Frist schon als nicht beachtet
<lb/>aus dem Grunde angesehen wurde, weil nicht sofort der
<lb/>Aufforderung zu Protokoll vom anwesenden Erklärungs- 
<lb/>pflichtigen genügt worden sei. . . .

<lb/>Demnach ist die Aufhebung des Urtheils und er- 
<lb/>neute Prüfung der Sache geboten. Urtheil des I. Straf- 
<lb/>senats vom 5. November 1887; Rep-Nr. 1956/87.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Jutius v. SLandinger in München.
<lb/>Verlag: Z'atm &amp; Gnke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge L Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0153.tif"
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         <div xml:id="d87225e15021">
            <head>No. 9.</head>
            <div xml:id="d87225e15026">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e15031" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafrechtliche Spezialgesetze</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e15039" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Feststellung des Begriffes "Wein" bedarf es keiner besonderen Beweisführung im einzelnen Falle. - Das sogenannte "Petiotisiren", wodurch das Quantum des Weines durch Wasserzusätze vermehrt wird, ist Verfälschung (§ 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1889, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0153--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter ErgLnzungsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>jVo. 9.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Seuffer:t's

<lb/>Slnttrr für llcditsatnuriibung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Strafrecht- 
<lb/>liche Spezialgesetze; Strafprozeßordnung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilnngen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Strafrechtliche Spezialgefetze.

<lb/>Zur Feststellung des Begriffes „Wein" be- 
<lb/>darf es keiner besonderen Beweisführung im
<lb/>einzelnen Falle. — Das sogenannte „Petioti -
<lb/>siren", wodurch das Quantum des Weines durch
<lb/>Wasserzusätze vermehrt wird, ist Verfälschung
<lb/>(§ 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1889, betreffend
<lb/>den Verkehr mit Nahrungsmitteln). Mit Un- 
<lb/>recht vermißt die Revision eine thatsächliche Begründung
<lb/>der dem Urtheile zu Grunde gelegten Begriffsbestimmung
<lb/>für „Wein", nach welcher in der Rheingegend im Ver- 
<lb/>kehr des gewöhnlichen Lebens wie im Handel unter Wein
<lb/>ein Getränke verstanden werde, „welches lediglich aus
<lb/>Traubensaft durch alkoholische Gährung bereitet wird,
<lb/>ohne anderen Zusatz, als welcher durch die übliche Keller- 
<lb/>bereitung bedingt werde".

<lb/>Diese Begriffsbestimmung bedurfte, besonders im
<lb/>Zusammenhalte mit der weiteren tatsächlichen Fest- 
<lb/>stellung, daß die Angeklagten in ihrem geschäftlichen Ver- 
<lb/>kehre sich den Anschein gaben, daß sie nicht etwa Kunst- 
<lb/>wein, sondern Naturwein verkaufen wollten, keiner
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0154.tif"
                         n="130"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0154--><p/>
                     <p>

                        <lb/>130
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>näheren Begründung, weil sie nur einen allgemein be- 
<lb/>kannten und anerkannten Begriff des täglichen Lebens
<lb/>wiedergiebt und der Richter für das, was gemeinkundig,
<lb/>in der täglichen Erfahrung begründet und in der Wissen- 
<lb/>schaft anerkannt ist, keiner besonderen Beweisführung be- 
<lb/>darf. Uebrigens stützt sich die Begriffsbestimmung nach
<lb/>dem ganzen Zusammenhänge der Entscheidungsgründe
<lb/>unverkennbar zugleich auf die Gutachten der Sachver- 
<lb/>ständigen, welche ihren Ausführungen die Beschlüsse der
<lb/>im Jahre 1883 von der Reichsregierung einberufenen
<lb/>Kommission zu Grunde legten, wie denn auch diese Be- 
<lb/>schlüsse hinsichtlich der vom Weine gegebenen Begriffs- 
<lb/>bestimmung vollständig mit der des Ersten Richters
<lb/>übereinstimmen. Außerdem steht diese Begriffsbestimmung,
<lb/>wie schon in einem früheren Urtheile des Reichsgerichts
<lb/>näher erörtert wurde (Urtheil vom 20. Januar 1887,
<lb/>Entscheidungen Bd. XV S. 192; Blätter für RA. Erg.-
<lb/>Bd. VI S. 55), im Einklänge mit den amtlichen Ma- 
<lb/>terialien zum Nahrungsmittelgesetze, ist also legisla- 
<lb/>torischen Quellen entnommen, deren Benutzung dem Ge- 
<lb/>richte unbedenklich frei stand.

<lb/>Der Erste Richter hat übrigens trotz der seiner De- 
<lb/>finition zu Grunde liegenden, vollberechtigten Annahme,
<lb/>daß Wein, insbesondere Naturwein im Gegensätze zu
<lb/>Kunstwein, ein Naturprodukt sei, etwaigen Geschäfts- 
<lb/>gebräuchen einen sehr weiten Spielraum gelassen, indem
<lb/>er nicht nur durch die gewöhnliche Kellerbehandlung in
<lb/>den Wein gekommene Stoffe als zulässig erachtete , son- 
<lb/>dern zu Gunsten der Angeklagten selbst dahingestellt sein
<lb/>ließ, ob nicht noch auch ein Wein unter diesen Begriff
<lb/>falle, der bei sonstiger Reinheit einen nur die Abstumpfung
<lb/>der Säure bezweckenden Zusatz von reinem (Rohr- oder
<lb/>Rüben-) Zucker erhalten habe.

<lb/>Um so weniger sind die Angeklagten beschwert, wenn
<lb/>der vorige Richter die von ihnen bereiteten Weine, welche
<lb/>er als „künstliche Produkte von weinähnlicher Zusammen-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0155.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 131

<lb/>setzung und äußerer Erscheinung und etwas Gehalt an
<lb/>Traubeusaft" bezeichnet, als gefälscht erklärt.

<lb/>Wenn es unbestritten und unbestreitbar ist, daß der
<lb/>Wein in seinen wesentlichen Bestandtheilen nur aus
<lb/>Traubensaft bereitet sein soll, so ist es selbstverständlich,
<lb/>daß ein Produkt, welches nach den Feststellungen des
<lb/>angefochtenen Urtheils im günstigsten Falle neben seiner
<lb/>Versetzung mit Sprit um 3/16 bis 3/8 seines Quantums,
<lb/>in vielen anderen Fällen aber um 3/4 bis zum l'/zfachen
<lb/>Betrage seiner Quantität durch Wasserzusätze vermehrt
<lb/>wurde, als verfälscht angesehen werden muß. Dabei
<lb/>stellt der Erste Richter noch weiter fest, daß die Ver- 
<lb/>mehrung der Masse, die Herstellung eines mit Gewinn
<lb/>verkäuflichen, dem Weine gleichenden Kunstproduktes be- 
<lb/>zweckt wurde. Das Hauptsächliche bei der Verfälschung
<lb/>sei der Zusatz von Wasser gewesen. Durch dieses sei die
<lb/>bezweckte Vermehrung der Quantität bewirkt worden.
<lb/>Zucker, Sprit, Hefe, Extrahirung der Weintrestern hätten
<lb/>nur dazu gedient, dem Wasser den Schein des Weines
<lb/>zu geben. Daß es sich hier um Veränderungen handelt,
<lb/>durch welche der Sache eine wesentlich andere und zwar
<lb/>schlechtere Beschaffenheit gegeben wird, als sie solche
<lb/>naturgemäß und nach ihrer Bezeichnung haben sollte,
<lb/>daß also Verfälschung mit vollstem Rechte angenommen
<lb/>wurde, fällt in die Begriffe.

<lb/>Daß das „Petiotisiren" nur dazu gedient habe, um
<lb/>Weine mit zu starkem Säuregehalt genießbar zu machen,
<lb/>ist im Urtheile ausdrücklich widerlegt und demnächst that-
<lb/>sächlich festgestellt, daß die Fälschung in gewinnsüchtiger
<lb/>Absicht und, um durch Wasserzusätze täuschen und größere
<lb/>Quantitäten des Produktes verkaufen zu können, vorge- 
<lb/>nommen wurde.

<lb/>Ob der Erste Richter den gegentheiligen Ausflüchten
<lb/>der Angeklagten Glauben zu schenken Anlaß hatte, war
<lb/>lediglich seinem Ermessen anheimgestellt, abgesehen davon,
<lb/>daß die festgestellten Manipulationen, auch wenn sie zu-
</p>

                  </div>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e15329" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">"Allerheiligen" ist in konfessionell gemischten Orten Bayerns kein "allgemeiner Feiertag" im Sinne des § 43 Abs. 2 StPO. - Auch das Namensfest des Regenten ist in Bayern kein "allgemeiner Feiertag" (§ 43 der StPO.; § 82 der zweiten Beilage zur Verfassung vom 26. Mai 1818; landesherrliches Mandat vom 14. Dezember 1772; Verordnung vom 30. Juli 1862; Bekanntmachungen  vom 11. Dezember 1811, 27. April 1821, 18. September 1886). - Abweisung der Beschwerde gegen den die Revision als verspätet zurückweisenden Beschluß des Landgerichts</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0156--><p/>
                     <p>

                        <lb/>132
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nächst den Zweck der Entsäuerung des Weines gehabt
<lb/>hätten und gehabt haben könnten, nach der Art, wie sie
<lb/>das Getränke beeinflußten und substanziell veränderten,
<lb/>immer als Fälschungen erscheinen müßten. Die Revision
<lb/>war daher zu verwerfen. Urtheil des I. Strafsenats
<lb/>vom 14. November 1887; ReP.-Nr. 2387/87.

<lb/>Strafprozeßordnung.

<lb/>„Allerheiligen" ist in konfessionell ge- 
<lb/>mischten Orten Bayerns kein „allgemeiner
<lb/>Feiertag" im Sinne des § 43 Abs. 2 StPO. —
<lb/>Auch das Namensfest des Regenten ist in
<lb/>Bayern kein „allgemeiner Feiertag" (§ 43 bcr
<lb/>StPO.; § 82 der zweiten Beilage zur Verfassung
<lb/>vom26. Mai 1818; landesherrlichesMandat vom
<lb/>14. Dezember 1772; Verordnung vom 30. Juli
<lb/>1862; Bekanntmachungen vom 11. Dezember
<lb/>1811, 27. April 1821, 18.September 1886).— Ab- 
<lb/>weisung der Beschwerde gegen den die Revision
<lb/>als verspätet zurückweisenden Beschluß des
<lb/>Landgerichts. Die Entscheidung beruht auf der An- 
<lb/>nahme, daß die Frist zur Einlegung der Revision am
<lb/>1. November v. I. zu Ende ging, während die Revisions- 
<lb/>einlegung erst am 2. November erfolgte. Hiegegen macht
<lb/>die Angeklagte geltend, es sei die Schrift nach § 43
<lb/>Abs. 2 der Strafprozeßordnung deshalb als rechtzeitig
<lb/>eingereicht zu erachten, weil der 1. November als all- 
<lb/>gemeiner Feiertag in Betracht zu kommen habe.

<lb/>Nun fällt zwar auf den 1. November der in Bayern
<lb/>zufolge päpstlichen Breves vom 16. Mai 1772 und lan- 
<lb/>desherrlichen Mandats vom 14. Dezember 1772 als
<lb/>solcher anerkannte Feiertag der katholischen Kirche „Aller- 
<lb/>heiligen" (Döllinger, Verordnungssammlung Bd. 8
<lb/>S. 1182, 1185). Es würde dieser Feiertag aber nur dann
<lb/>als ein allgemeiner anzusehen sein, wenn entweder der-
</p>
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>133
</p>
                     <p>

                        <lb/>selbe zugleich von den der protestantischen Kirche an ge- 
<lb/>hörigen Bewohnern Augsburgs als Fest zu begehen wäre,
<lb/>oder die Stadt Augsburg, der Sitz des Gerichts, als
<lb/>katholischer Ort im Sinne der kgl. Verordnung vom 30. Juli
<lb/>1862, die Feier der Sonn- und Festtage betreffend
<lb/>(Regierungsblatt S. 2069), zu beurtheilen sein würde.
<lb/>Beides ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr stellt sich die
<lb/>Stadt Augsburg vermöge der bedeutenden Zahl seiner
<lb/>der protestantischen Konsession angehörenden Bevölkerung
<lb/>als ein konsessionell gemischter Ort gemäß § 8 a. a. O. dar,
<lb/>wie denn bereits aus Art. V § 3 des Friedensschlusses
<lb/>zu Osnabrück vom 14./24. Oktober 1648 hervorgeht, daß
<lb/>der Stadt Augsburg ausdrücklich volle rechtliche Gleich- 
<lb/>heit der dem katholischen und evangelischen Glaubens- 
<lb/>bekenntnisse Angehörenden und die Befugniß, die öffent- 
<lb/>lichen Aemter mit der gleichen Zahl der beiderlei Religions- 
<lb/>genossen zu besetzen, gewährleistet worden ist. Es kann
<lb/>somit der protestantische Theil der Bewohner Augsburgs
<lb/>auf Grund der Vorschrift des § 82 der zweiten Beilage
<lb/>der Verfassung vom 26. Mai 1818, welche Bestimmung
<lb/>der angezogene § 8 der bezeichnten Verordnung selbst
<lb/>als maßgebend erklärt, nicht gehalten sein, den besonderen
<lb/>Feiertag des anderen Religionstheils zu feiern, sondern
<lb/>es steht ihm frei, an solchem Tage sein Gewerbe auszu- 
<lb/>üben und seinen bürgerlichen Geschäften nachzugehen,
<lb/>insofern hiebei die dem anderen Theile schulöige Achtung
<lb/>nicht verletzt wird. Das Fest Allerheiligen ist daher als
<lb/>allgemeiner Feiertag, wie dies § 43 Abs. 2 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung voraussetzt, nicht in Betracht zu ziehen.

<lb/>Auch der von der Angeklagten für die Wirksamkeit
<lb/>der Einlegung ihres Rechtsmittels weiter angeführte
<lb/>Grund ist nicht zutreffend, daß der 1. November in
<lb/>Bayern wenn auch nicht als gemeinschaftlicher kirchlicher,
<lb/>doch als allgemeiner politischer Feiertag zu betrachten
<lb/>sei, weil auf diesen Tag das Namensfest Seiner König- 
<lb/>lichen Hoheit des Prinzregenten fällt und für dessen
</p>

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                     <p>

                        <lb/>134
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Feier die bezüglich der festlichen Begehung des Namens- 
<lb/>tags Seiner Majestät des Königs maßgebenden Vor- 
<lb/>schriften nach der Bekanntmachung der fämmtlichen Staats- 
<lb/>ministerien vom 18. September 1886 (Gesetz- und Ver- 
<lb/>ordnungsblatt S. 593) Anwendung zu finden haben.
<lb/>Allerdings schließt die von den Reichsgesetzen (vgl. Civil-
<lb/>prozeßordnung § 171 Abs. 1 und § 200 Abs. 2) den „all- 
<lb/>gemeinen Feiertagen" gegebene, im Ruhen der öffentlichen
<lb/>und bürgerlichen Geschäfte hervortretende Bedeutung die
<lb/>Einrechnung der politischen Feiertage, da die übrigen
<lb/>von diesen nicht unterschieden wurden, nicht aus. Allein
<lb/>die Reichsgesetzgebung hat dem Landesrechte überlassen,
<lb/>zu bestimmen, welche Tage als Feiertage und in welchem
<lb/>Umfange solche zu begehen find. Die in Bayern hin- 
<lb/>sichtlich der Feier des Namens- und Geburtstags Ihrer
<lb/>Königlichen Majestäten bestehenden Vorschriften vom
<lb/>11. Dezember 1811 und 27. April 1821 (Döllinger
<lb/>a. a. O. Bd. 2 S. 108 und 111) bezeichnen nun zwar
<lb/>diese Feste als ständige, ein für allemal angeordnete
<lb/>politisch-kirchliche, in Städten, Märkten und auf dem
<lb/>Lande zu feiernde, es ist jedoch eine Anordnung, daß an
<lb/>diesen Festen die öffentlichen Geschäfte zu ruhen haben,
<lb/>nicht getroffen und hinsichtlich der bürgerlichen Geschäfte
<lb/>ausdrücklich vorgeschrieben worden, es sei dafür zu sorgen,
<lb/>daß durch die auf dem Lande in einer Frühstunde ab- 
<lb/>zuhaltende'Betstunde die Landleute in ihren Arbeiten
<lb/>nicht gehindert werden. Dementsprechend war in Bayern
<lb/>vor Einführung der einfchlagenden Reichsgesetze von den
<lb/>in Frage stehenden Festtagen nach den damals geltenden
<lb/>Gesetzen weder im Bereiche des Strafverfahrens, noch
<lb/>in bürgerlichen Streitigkeiten die Beendigung der in Lauf
<lb/>versetzten Fristen irgend aufgehalten gewesen. Auch in
<lb/>der folgenden Zeit nach der Einführung der Reichs- 
<lb/>prozeßgesetze in Bayern sind dort Bestimmungen, welche
<lb/>an dem zuvor festgehaltenen Rechtszustande Aenderungen
<lb/>hervorgerufen hätten, nicht erlassen worden. Es ist daher
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Bei einer Anklage wegen Bigamie ist auch die zweite Ehefrau über das Recht der Zeugnißverweigerung zu belehren (§ 171 des StGB.; § 51 der StPO.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0159--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>135
</p>
                     <p>

                        <lb/>der 1. November ebensowenig als kirchlicher Feiertag
<lb/>wie in der Eigenschaft eines politischen Feiertags dem
<lb/>von der Strafprozeßordnung in § 43 Abs. 2 aufgestellten
<lb/>Begriffe eines allgemeinen Feiertags zu unterstellen.
<lb/>Beschluß des I. Strafsenats vom 19. Januar 1888;
<lb/>Rep.-Nr. 38/88.

<lb/>Bei einer Anklage wegen Bigamie ist auch
<lb/>die zweite Ehefrau über das Recht der Zeug-
<lb/>nißverweigerung zu belehren (§ 171 des StGB.;
<lb/>§51 der StPO.). Der wegen Bigamie bestrafte An- 
<lb/>geklagte erhebt die Beschwerde, daß seine in der Haupt- 
<lb/>verhandlung als Zeugin veruommene zweite Ehefrau
<lb/>nicht über ihr Recht, das Zeugniß verweigern zu dürfen,
<lb/>belehrt worden sei. Diese Beschwerde ist auch begründet.
<lb/>Nach § 171 des Strafgesetzbuchs ist der Thatbestand der
<lb/>Bigamie gegeben, wenn ein Ehegatte sich wieder ver-
<lb/>heirathet, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungiltig
<lb/>oder nichtig erklärt worden war. Um Ehegatte zu wer- 
<lb/>den, ist hienach nur der formell giltige Abschluß einer
<lb/>Ehe erforderlich, und es bleibt die hiedurch erlangte Eigen- 
<lb/>schaft als EhegaAe bis zur Auflösung der sogar nichtigen
<lb/>Ehe bestehen. Die Ehe des Angeklagten mit seiner
<lb/>zweiten Ehefrau war aber zu der Zeit, als dieselbe als
<lb/>Zeugin vernommen wurde, noch nicht für nichtig erklärt
<lb/>worden, und darum war dieselbe auch zu dieser Zeit
<lb/>noch dessen Ehegattin. Zweifellos würde sich der An- 
<lb/>geklagte, im Falle er vor Auflösung dieser zweiten Ehe
<lb/>auch noch eine dritte Ehe eingegangen hätte, auch bezüg- 
<lb/>lich dieser zweiten Ehe der Bigamie schuldig gemacht
<lb/>haben, was nicht angenommen werden könnte, wenn er
<lb/>der Ehegatte seiner zweiten Frau darum nicht gewesen
<lb/>wäre, weil seine erste Ehe noch nicht geschieden war.
<lb/>Ueberdies hätte die Vorschrift des § 588 der Civilprozeß-
<lb/>ordnung nicht unbeachtet bleiben dürfen. Die unterlassene
<lb/>Belehrung der zweiten Ehefrau des Angeklagten über
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0160.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die unterlassene Verlesung der Gründe eines Revisionsurtheils in der neuen Hauptverhandlung des Instanzgerichts bedingt nicht die Aufhebung des darauf erlassenen Urtheils (§ 260 StPO.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0160--><p/>
                     <p>

                        <lb/>136 Rcichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>ihr Recht, das Zeugniß verweigern zu dürfen, verletzt
<lb/>daher den § 51 der Strafprozeßordnung, und es muß
<lb/>auch angenommen werden, daß das Urtheil auf dieser
<lb/>Verletzung beruht. Denn es sagt, durch die eigenen An- 
<lb/>gaben des Angeklagten, die verlesenen Heirathsurkunden
<lb/>und das Zeugniß der uneidlich vernommenen Henriette
<lb/>W. — der zweiten Ehefrau des Angeklagten — sei
<lb/>der Thatbestand der Bigamie erwiesen, und es läßt sich
<lb/>nicht ermessen, ob nicht, im Falle einer stattgefundenen
<lb/>Rechtsbelehrung der Zeugin, diese Feststellung anders
<lb/>ausgefallen sein würde. Urtheil des I. Strafsenats vom
<lb/>28. Juni 1888; Rep.-Nr. 1434/88.

<lb/>Die unterlassene Verlesung der Gründe
<lb/>eines Revisionsurtheils in der neuen Haupt- 
<lb/>verhandlung des Jnstanzgerichts bedingt nicht
<lb/>dieAufhebung des darauf erlassenen Urtheils
<lb/>(§ 260 StPO.). Durch das Urtheil des Reichsgerichts
<lb/>vom 13. Juli 1887 ist auf Revision der Verwaltungs- 
<lb/>behörde das in dieser Sache ergangene erstinstanzliche
<lb/>Urtheil vom 18. Februar 1887 aufgehoben und die Sache
<lb/>zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
<lb/>Landgericht verwiesen. In der vor letzterem Gerichte
<lb/>stattgehabten Hauptverhandlung ist die Formel des Rc-
<lb/>visionsurtheils, nicht dessen Begründung verlesen. Das
<lb/>gegenwärtig angefochtene Urtheil des Landgerichts geht
<lb/>auf die Gründe des Revisionsurtheils zurück. Hierin
<lb/>findet die Revision einen Verstoß gegen § 260 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung. Der Angriff geht jedoch fehl. Von dem
<lb/>Inhalte des Revisionsurtheils hatte das erkennende Ge- 
<lb/>richt Kenntniß zu nehmen. Auf welche Weise es sich
<lb/>diese Kenntniß beschaffte, war aber ihm überlassen. Der
<lb/>§ 260 der Strafprozeßordnung kommt hier gar nicht in
<lb/>Betracht, weil die Kenntnißnahme von der prozessualen
<lb/>Lage der Sache außerhalb des Rahmens der Beweis- 
<lb/>aufnahme liegt. Urtheil des II. Strafsenats vom 17. Ja- 
<lb/>nuar 1888; Rep.-Nr. 3220/87.
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ein Beisatz, dessen Tragweite nicht mit Sicherheit zu ermitteln ist, macht den Spruch der Geschworenen unklar und bedingt das in § 309 der StPO. vorgezeichnete Verfahren</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0161--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>137
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ein Beisatz, dessen Tragweite nicht mit
<lb/>Sicherheit zu ermitteln ist, macht den Spruch
<lb/>der Geschwornen unklar und bedingt das in
<lb/>§ 309 der StPO, vorgezeichnete Verfahren. Die
<lb/>den Geschwornen vorgelegte Hauptfrage ging dahin, ob
<lb/>Angeklagter schuldig sei, „als Verwalter der protestan- 
<lb/>tischen Schulkasse zu R., sohin als Beamter innerhalb
<lb/>der Zeit vom Jahre 1885 bis zum 5. Juni 1887 während
<lb/>seiner Amtsführung fortgesetzt Gelder, welche er in amt- 
<lb/>licher Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam hatte,
<lb/>also für ihn fremde bewegliche Sachen sich rechtswidrig
<lb/>zugeeignet, so unterschlagen und in Beziehung auf diese
<lb/>Unterschlagung die zur Eintragung und Kontrolle seiner
<lb/>Einnahmen und Ausgaben bestimmten Kurrentkassetage- 
<lb/>bücher unrichtig geführt und unrichtige Belege zu den- 
<lb/>selben vorgelegt zu haben?"

<lb/>Die Frage wurde beantwortet: „Ja! nicht als Be- 
<lb/>amter und nicht unter erschwerenden Umständen, mit
<lb/>mehr als 7 Stimmen."

<lb/>Auch die Frage, ob mildernde Umstände vorhanden
<lb/>sind, wurde bejaht.

<lb/>Insofern nun der Wahrspruch lediglich die Beamten- 
<lb/>eigenschaft des Angeklagten verneinen würde, wäre er
<lb/>der Anfechtung durch die Revision entzogen. Denn, wie
<lb/>das Reichsgericht schon oft ausgesprochen hat, findet eine
<lb/>Anfechtung des Geschwornenspruchs wegen Rechtsirrthums
<lb/>bei Anwendung des Strafgesetzes nicht statt. Das Re- 
<lb/>visionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob sich der von
<lb/>den Geschwornen als bewiesen erachtete Thatbestand zur
<lb/>Subsumtion unter das Strafgesetz eignete, weil es diesen
<lb/>Thatbestand beim Mangel von Entscheidungsgründen
<lb/>nicht ermitteln und also auch nicht nachprüfen kann.

<lb/>Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß der weitere
<lb/>Beisatz „und nicht unter erschwerenden Umständen" in
<lb/>seiner Tragweite nicht wohl erkennbar ist und den Spruch
<lb/>der Geschwornen zu einem „undeutlichen" macht.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0162.tif"
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                     <p>

                        <lb/>138
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Schwurgerichtshof legt denselben nach Inhalt
<lb/>der Entscheidungsgründe des Urtheils dahin aus, daß,
<lb/>weil § 246 des Strafgesetzbuchs in der Unterschlagung
<lb/>anvertrauter Sachen einen die Strafbarkeit erhöhenden,
<lb/>also erschwerenden Umstand erblickt, dieser erschwerende
<lb/>Umstand hier seine Verneinung gefunden habe. Allein er
<lb/>übersieht, daß von einem „anvertrauen" in der Frage
<lb/>nichts enthalten war, vielmehr nur dem Thatbestande des
<lb/>den Gegenstand der Frage bildenden § 350 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs entsprechend der Empfang der Gelder in
<lb/>amtlicher Eigenschaft zur Beantwortung gestellt war, ein
<lb/>Thatbestandsmerkmal, welches allerdings durch Ver- 
<lb/>neinung der Beamtenqualität beseitigt erschien.

<lb/>Da aber der § 305 der Strafprozeßordnung den
<lb/>Geschwornen nur anheimgiebt, eine Frage theilweise
<lb/>zu bejahen und theilweise zu verneinen, so liegt es weit
<lb/>näher anzunehmen, daß sich eine solche in unbestimmten
<lb/>Ausdrücken gehaltene Verneinung auf die in der Frage
<lb/>enthaltenen, nicht aber auf außerhalb derselben liegende
<lb/>Thatbestandsmerkmale bezieht, was etwa hier, wie die
<lb/>Gegenerklärung des Angeklagten richtig hervorhebt, be- 
<lb/>züglich der die Strafbarkeit aus § 350 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs erhöhenden Thatbestandsmerkmale des § 351 der
<lb/>Fall sein könnte, so daß unter den „erschwerenden Um- 
<lb/>ständen" die in der Frage enthaltene unrichtige Führung
<lb/>der Kurrentkassetagebücher und die Vorlage unrichtiger
<lb/>Belege zu verstehen wäre.

<lb/>Gerade diese verschiedenen Möglichkeiten zeigen, daß
<lb/>durch den von den Geschwornen gemachten Beisatz, dessen
<lb/>Tragweite nicht mit Sicherheit zu ermitteln ist, der
<lb/>Spruch unklar wurde, und unter solchen Umständen steht
<lb/>es dem Gerichte nicht zu, auf Grund seiner Vermuthungen
<lb/>darüber, was die Geschwornen bezweckten, sofort durch
<lb/>sein Urtheil die Erreichung dieses unterstellten Zwecks
<lb/>herbeizuführen, sondern dasselbe hat den in § 309 der
<lb/>Strafprozeßordnung angegebenen Weg einzuschlagen und
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Der Strafantrag gehört nicht zu denjenigen Thatsachen, welche gemäß § 266 StPO. zur Begründung der Strafbarkeit einer Handlung im Urtheile näher festgestellt werden müssen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0163--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. IM

<lb/>die Geschworncn zur Abgabe eines klaren und unzwei- 
<lb/>deutigen Wahrspruchs zu veranlassen.

<lb/>Da dies im vorliegenden Falle nicht geschah, war das
<lb/>Urtheil aufzuheben und zurückzuverweisen. Urtheil des
<lb/>I. Strafsenats vom 18. Oktober 1888; Rep.-Nr. 1796/88.

<lb/>Der Strafantrag gehört nichtzu denjenigen
<lb/>Thatsachen, welche gemäß § 266 StPO, zur Be- 
<lb/>gründung der Strafbarkeit einer Handlung
<lb/>im Urtheile näher festgestellt werden müssen.
<lb/>Nach ß 196 des Strafgesetzbuchs haben die amtlichen
<lb/>Vorgesetzten das Recht, den Strafantrag zu stellen, dann,
<lb/>wenn eine Beleidigung gegen eine ihnen untergeordnete
<lb/>Behörde oder einen solchen Beamten, während sie in der
<lb/>Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung
<lb/>auf ihren Beruf begangen ist.

<lb/>Das Antragsrecht der Vorgesetzten ist also durch
<lb/>die hiedurch gegebenen besonderen Voraussetzungen be- 
<lb/>dingt. Damit sind aber nur Bedingungen der Straf- 
<lb/>verfolgung (ß 61 des Strafgesetzbuchs), nicht Merkmale
<lb/>der Strafbarkeit von Beleidigungen (§185 des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs) zum Ausdruck gebracht. Bewegt sich ein
<lb/>Strafantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Grenzen, so
<lb/>kann dies zur Einstellung des Verfahrens führen (§259
<lb/>der Strafprozeßordnung), nicht aber zur Verneinung der
<lb/>Schuldfrage. Diese wird durch den Antrag nicht berührt.
<lb/>Der Antrag gehört daher auch nicht zu den bei einer
<lb/>Verurtheilung nach § 266 der Strafprozcßordnung im
<lb/>Urtheil anzugebenden Thatsachen, in welchen die gesetz- 
<lb/>lichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.
<lb/>Wenngleich im vorliegenden Fall im Urtheil nur gesagt
<lb/>ist, daß ein Strafantrag auf Grund der §§ 194, 196
<lb/>des Strafgesetzbuchs hier rechtzeitig gestellt sei, so kann
<lb/>darauf allein der Vorwurf einer unzureichenden Fest- 
<lb/>stellung der Strafbarkeit nicht gestützt werden; während
<lb/>andererseits in Folge des erhobenen Angriffs in der
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0164.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Wenn Jemand an die gegen den Angeklagten erhobene öffentliche Klage seinen Anschluß als Nebenkläger erklärt, so ist hierin im Zweifel ein Strafantrag zu finden (StGB. §§ 61, 230, 231; StPO. § 443)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0164--><p/>
                     <p>

                        <lb/>140
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Revisionsinstanz, unabhängig von den erstrichterlichen
<lb/>Ausführungen bezüglich des Strafantrags, nach Lage
<lb/>der Akten zu prüfen ist, ob die zur Feststellung gebrachte
<lb/>Beleidigung ebenso wie der gestellte Strafantrag den
<lb/>durch §§ 194, 196, 61 des Strafgesetzbuchs gegebenen
<lb/>Voraussetzungen entspricht. Die demnächst vorgenommene
<lb/>Prüfung führte nach der konkreten Sachlage zur Bejahung
<lb/>der Frage. Urtheil des II. Strafsenats vom 10. Mai
<lb/>1887; Rep.-Nr. 1009/87.

<lb/>Wenn Jemand an die gegen den Angeklagten
<lb/>erhobene öffentliche Klage seinen Anschluß als
<lb/>Nebenkläger erklärt, so ist hierin im Zweifel
<lb/>ein Strafantrag zu finden (StGB. §§ 61, 230,
<lb/>231; StPO. § 443). Revision des Nebenklägers.
<lb/>Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, daß der
<lb/>Vorderrichter zu Unrecht einen Strafantrag von Seiten
<lb/>des Beschwerdeführers als nicht gestellt angenommen habe.

<lb/>Die Beschwerde erscheint begründet. Allerdings hat
<lb/>Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Vernehmung am
<lb/>13. Januar 1888 erklärt, einen Strafantrag zu stellen,
<lb/>stnde er sich zur Zeit nicht veranlaßt. Er hat aber nach- 
<lb/>mals in der Eingabe vom 27. April 1888 seinen Anschluß
<lb/>an die gegen die Angeklagten erhobene öffentliche Klage
<lb/>als Nebenkläger erklärt, und hierin ist im Zweifel die
<lb/>Stellung von Strafantrag zu finden. Im Allgemeinen
<lb/>ist davon auszugehen, daß die Fassung der die Stellung
<lb/>von Strafantrag enthaltenden Erklärung irgend welchen
<lb/>formalen Erfordernissen nicht unterliegt, daß insbesondere
<lb/>solche Erklärung keineswegs gerade die Worte: „Es werde
<lb/>Strafantrag gestellt, die Bestrafung beantragt" zu ent- 
<lb/>halten braucht. Vielmehr genügt inhaltlich jede Erklärung,
<lb/>welche den Willen des Verletzten unzweideutig erkennen
<lb/>läßt, daß wegen einer bestimmten That Strafverfolgung
<lb/>oder Verurtheilung zu Strafe eintrete. Dieser Wille
<lb/>tritt aber im Zweifel an sich schon mit der Erklärung
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0165.tif"
                         n="141"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>14t
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Anschlusses an eine erhobene oder zu erhebende öffent- 
<lb/>liche Klage zu Tage. Wie die letztere die Herbeiführung
<lb/>einer Verurtheilung des Thäters zur Strafe bezielt, so
<lb/>wird auch der durch den Anschluß an die öffentliche
<lb/>Klage sich dokumentirende Wille voraussetzlich die näm- 
<lb/>liche Richtung haben. Ein entgegengesetzter Wille wird
<lb/>aber in diesem Fall namentlich auch um deswillen nicht
<lb/>anzunehmen sein, weil der ausgesprochene Zweck der
<lb/>Anschlußerklärung nur in der Erlangung einer Ent- 
<lb/>schädigung im Wege der Verurtheilung des Angeklagten
<lb/>zur Buße besteht. Denn da die Verurtheilung des An- 
<lb/>geklagten zur Zahlung von Buße dessen Verurtheilung
<lb/>zur Strafe voraussetzt, so wird das auf Erlangung von
<lb/>Buße gerichtete Verlangen den Willen, die Bestrafung
<lb/>des Angeklagten herbeizuführen, zugleich in sich schließen.
<lb/>Denkbar ist allerdings unter besonderen Voraussetzungen,
<lb/>daß die im Wege des Anschlusses an das Strafverfahren
<lb/>geschehende Verfolgung des Bußanspruchs die Stellung
<lb/>eines Strafantrags nicht enthält, weil der Wille auf Er- 
<lb/>langung der Entschädigung den Willen, die Bestrafung
<lb/>herbeizuführcn, im konkreten Falle nicht in sich faßt.
<lb/>Insoweit nämlich der Anspruch auf Buße auch bei vor- 
<lb/>liegenden Offizialdelikten zugelassen und ein Strafver- 
<lb/>fahren auf erhobene öffentliche Klage gegen den Thäter
<lb/>bereits eingeleitet ist, kann die Geltendmachung des
<lb/>Bußanspruchs im Wege der Nebenklage ohne gleichzeitige
<lb/>Stellung von Strafantrag bewußtermaßen gerade mit
<lb/>Rücksicht darauf erfolgen, daß der Verletzte seinerseits
<lb/>ebenfalls von der Annahme ausgeht, es liege eine von
<lb/>Amtswegen zu verfolgende Strafthat vor und es sei
<lb/>deshalb ein Strafantrag entbehrlich. In diesem Falle
<lb/>kann dann aber denkbarerweise das Unterlassen der
<lb/>Stellung des Strafantrags darin seinen Grund haben,
<lb/>daß der Verletzte an der Bestrafung des Thätets kein
<lb/>Interesse hat, diese vielleicht seinerseits nicht wünscht,
<lb/>daß sein Interesse vielmehr auf die Erlangung privat-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0166.tif"
                      n="142"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Ablehnung von Geschworenen wegen Besorgniß der Befangenheit kann nur nach § 282, nicht nach § 24 StPO. erfolgen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0166--><p/>
                     <p>

                        <lb/>142 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>rechtlichen Schadensersatzes sich beschränkt und er das
<lb/>ohne sein Zuthun einmal anhängige Strafverfahren nur
<lb/>benutzen will, um auf kürzestem Wege zu Befriedigung
<lb/>seiner bezüglichen Forderung zu gelangen.

<lb/>Im vorliegenden Falle gewähren nun aber die Akten
<lb/>dafür nicht den mindesten Anhalt, daß de-r Beschwerde- 
<lb/>führer mit der Erklärung des Anschlusses an die öffent- 
<lb/>liche Klage nicht zugleich den auf Herbeiführung der
<lb/>Bestrafung der Angeklagten gerichteten Willen gehabt
<lb/>habe. Auch die Vorinftanz hat sich im Urtheile darauf
<lb/>beschränkt, das Vorhandensein von Strafantrag zu ver- 
<lb/>neinen. Ob sie dabei die Erhebung der Nebenklage ganz
<lb/>übersehen oder unzutreffend angenommen hat, daß in
<lb/>dieser prinzipiell die Stellung von Strafantrag nicht
<lb/>enthalten sein könne, darüber geben die Gründe keine
<lb/>Auskunft.

<lb/>Da aber die Frage, ob mit der Eingabe vom 27. April
<lb/>1888 zugleich Strafantrag gestellt oder ob aus besonderen
<lb/>Gründen dies im gegenwärtigen Falle zu verneinen sei,
<lb/>zur Zeit noch näherer thatsächlicher Erörterung bedarf —
<lb/>einer Erörterung, welche sich eintretenden Falles auch
<lb/>auf die Frage der Rechtzeitigkeit des gestellten Straf- 
<lb/>antrags zu erstrecken haben wird —, so mußte die Auf- 
<lb/>hebung des angefochtenen Urtheils und. die Zurückver- 
<lb/>weisung der Sache an die vorige Instanz erfolgen. Ur-
<lb/>theil des III. Strafsenats vom 29. Oktober 1888; Rep.-
<lb/>Nr. 1952/88.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Ablehnung von Geschwornen wegen
<lb/>Besorgniß der Befangenheit kann nur nach
<lb/>§ 282, nicht nach § 24 StPO erfolgen. Die ge- 
<lb/>rügte Verletzung der §§ 376, 377 Ziff. 1 und 2, 279
<lb/>und 24 der Strafprozeßordnung liegt nicht vor.

<lb/>Wenn der Angeklagte einen Geschwornen wegen
<lb/>Besorgniß der Befangenheit ablehnen will, so steht ihm
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0167.tif"
                      n="143"
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                  <div xml:id="d87225e16415" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Bei Strafverfolgung aus § 223a StGB. ist der Anschluß eines Nebenklägers regelmäßig ausgeschlossen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0167--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>143
</p>
                     <p>

                        <lb/>hiefür der durch §§ 282—285 der Strafprozeßordnung
<lb/>vorgezeichnete Weg offen.

<lb/>Ablehnungsgesuche im Sinne des § 24 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung sind auf Richter und Schöffen beschränkt,
<lb/>wie sich aus der Thatfache ergiebt, daß im dritten Ab- 
<lb/>schnitte des ersten Buches der Strafprozeßordnung, be- 
<lb/>treffend die „Ausschließung und Ablehnung der Gerichts- 
<lb/>personen", der die gesetzlichen Ausschließungsgründe be- 
<lb/>züglich der Richter normirende § 22 durch den nach- 
<lb/>folgenden § 32 ausdrücklich auf die Geschwornen aus- 
<lb/>gedehnt wird, während dies bezüglich des § 24 nicht der
<lb/>Fall ist. Auch die Vergleichung von § 377 Ziff. 1
<lb/>und 2 mit 3 ebenda führt zu gleichem Resultate, indem
<lb/>die Folgen der dort unter Ziff. 1 und 2 angeführten
<lb/>Gesetzesverletzungen nach dem ausdrücklichen Wortlaute
<lb/>des Gesetzes sowohl bezüglich der Richter und Schöffen
<lb/>als der Geschwornen Platz greifen, während die Kon- 
<lb/>sequenzen einer Ablehnung wegen Besorgniß der Be- 
<lb/>fangenheit ausdrücklich auf Richter und Schöffen be- 
<lb/>schränkt sind.

<lb/>Wenn Angeklagter von seinem Ablehnungsrechte schon
<lb/>vor Ziehung des als befangen bezeichneten Geschwornen
<lb/>erschöpfenden Gebrauch machte, so hat er dies lediglich
<lb/>sich selbst zuzuschreiben. Die Möglichkeit, durch Vorbehalt
<lb/>mindestens einer Ablehnung sich gegen die Betheiligung
<lb/>des für befangen gehaltenen Geschwornen zu sichern,
<lb/>stand ihm offen, und wenn er von derselben keinen Ge- 
<lb/>brauch machte, erscheint er nicht beschwert. Urtheil des
<lb/>I. Strafsenats vom 1. November 1888; Rep.-Nr. 2063/88.

<lb/>Bei Strafverfolgung aus § 223a StGB, ist
<lb/>der Anschluß eines Nebenklägers regelmäßig
<lb/>ausgeschlossen. In Erwägung, daß einer der im § 435
<lb/>der Strafprozeßordnung bezeichneten Fälle zulässigen An- 
<lb/>schlusses an das Strafverfahren als Nebenkläger nicht
<lb/>vorliegt, da die öffentliche Klage auf Grund der Straf-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0168.tif"
                         n="144"
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                     <p>

                        <lb/>144 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Vorschrift in § 223 a des Strafgesetzbuchs erhoben, die
<lb/>Geltendmachung dieses Vergehens im Wege der Privat-
<lb/>klage aber nach § 414 der Strafprozeßordnung unzulässig
<lb/>ist, ebensowenig aber auch von dem Bauerhofsbesitzer
<lb/>Friedrich Sch. die Erhebung der öffentlichen Klage durch
<lb/>einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gemäßheit
<lb/>von § 170 der Strafprozeßordnung herbeigeführt worden
<lb/>ist, daß auch die Vorschrift in § 443 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung den Anschluß des genannten Sch. an das Straf- 
<lb/>verfahren nicht rechtfertigt, da der durch die Strafthat
<lb/>des Angeklagten Verletzte, der Sohn des genannten Sch.,
<lb/>vor Verkündung des den Angeklagten verurtheilenden
<lb/>Urtheils des kgl. Landgerichts zu St. vom 31. März 1887
<lb/>verstorben ist und nach § 444 Abs. 4 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung der Anspruch auf Buße von den Erben des
<lb/>Verletzten weder erhoben noch fortgesetzt werden kann,
<lb/>daher aber hinsichtlich des Friedrich Sch. 86n. die in
<lb/>§ 443 bezeichnte Voraussetzung statthaften Anschlusses
<lb/>an das Strafverfahren, nämlich die Berechtigung, die
<lb/>Zuerkennung einer Buße zu verlangen, nicht vorliegt,
<lb/>ist in Gemäßheit der angezogenen Bestimmungen in Ver- 
<lb/>bindung mit § 436 der Strafprozeßordnung beschlossen:
<lb/>daß der mehrgenannte Friedrich Sch. zum Anschlüsse an
<lb/>das Strafverfahren als Nebenkläger für berechtigt nicht
<lb/>zu erachten und die Kosten dieser Entscheidung zu
<lb/>tragen verbunden. Beschluß des III. Strafsenats vom
<lb/>9. Mai 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Juttns v. Standinger in München.
<lb/>Verlag: Sak« &amp; Knke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Iunge L Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0169.tif"
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            <head>No. 10.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist ein vertragsmäßiger Nahrungsauszug pfändbar?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="R., G.">Landgerichtsrath G. R.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter Ergärrzungsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Serrffevt's
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ist ein vertragsmäßiger Nahrungsauszug pfändbar? — Mittheilungen
<lb/>aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des
<lb/>Civilrechts und Civilprozesses. — Mitteilungen aus der Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts: Gerichtsverfassungsgesetz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist ein vertragsmäßiger Nahrungsanszug pfänd- 
<lb/>bar?

<lb/>Zu Gunsten einer Forderung von 45 Mark bean- 
<lb/>tragte F. auf Grund rechtskräftigen Urtheils gegen Z.
<lb/>beim Amtsgerichte E. die Pfändung dessen Nahrungs- 
<lb/>auszuges im jährlichen Anschläge zu 200 Mark. Das
<lb/>Amtsgericht E. gab dem Anträge statt und verfügte nach
<lb/>§8 730, 736 der RCPO. und Art. 125 des bayerischen
<lb/>Ausführungsgesetzes zur RCPO. die Pfändung. Er- 
<lb/>innerungen des Z. gegen diesen Beschluß unter Berufung
<lb/>auf § 749 Ziff. 2 und § 715 Ziff. 2 der RCPO. wurden
<lb/>vom Amtsgerichte E. als ungerechtfertigt mit der Be- 
<lb/>gründung zurückgewiesen, daß 8 749 Ziff. 2 der RCPO.
<lb/>nicht zur Anwendung komme, weil der Nahrungsauszug
<lb/>nicht eine gesetzliche, sondern eine vertragsmäßige Ali-
<lb/>mentenforderung darstelle (§ 715 Ziff. 2 der CPO.),
<lb/>aber nicht, weil die Reichung der Naturalien nur eventuell
<lb/>zu erfolgen habe. Auf ergriffene sofortige Beschwerde
<lb/>des Z. hob das Landgericht Sch. den Pfändungsbeschluß
<lb/>des Amtsgerichts E. mit folgender Motivirung auf:

<lb/>In prozessualer Beziehung erscheinen die §§ 730 und
<lb/>736 der RCPO. nur mittelbar zur Begründung des
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0170.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>146 Ist ein vertragsmäßiger Nahrungsauszug pfändbar?

<lb/>angefochtenen Beschlusses verwendbar, da diese nur die
<lb/>Pfändung einer Geldforderung behandeln. Im gegebenen
<lb/>Falle ist aber nicht eine Geldforderung, sondern ein
<lb/>Nahrungsauszug gepfändet, bezüglich dessen nach dem
<lb/>vorliegenden Uebergabsvertrag bestimmt ist, daß die Ueber-
<lb/>nehmer des vom beklagten Z. besessenen Anwesens (Tochter
<lb/>und Schwiegersohn des Z.) sich verpflichten, „auf Lebens- 
<lb/>dauer des Uebergebers Z. denselben unentgeltlich mit
<lb/>gesunder und genügender, in Frühstück, Mittag-und Abend- 
<lb/>essen bestehender, dessen jeweiligen körperlichen Verhält- 
<lb/>nissen angemessener Hausmannskost zu nähren, den- 
<lb/>selben in Fällen der Krankheit und Hilflosigkeit zu warten
<lb/>und zu pflegen, für seine Wäsche und Bekleidung zu
<lb/>sorgen, die etwaigen Doktor- und Apothekerkosten, sowie
<lb/>die seinerzeitigen Leichenkosten zu bestreiten. Falls aber
<lb/>der Uebergeber Z. von diesem Nahrungs- und Verpflegs-
<lb/>rechte keinen Gebrauch machen sollte, haben ihm die Ueber-
<lb/>nehmer bestimmt fixirte und einzeln aufgeführte Na- 
<lb/>turalien zu liefern."

<lb/>Für die Pfändung dieses so bestimmten Anspruchs
<lb/>ist prozessual zunächst der § 754 der RCPO. entscheidend.
<lb/>Abs. 2 und 3 des § 754 weisen darauf hin, daß Ansprüche
<lb/>und Vermögensrechte der bemerkten Art nur so weit Gegen- 
<lb/>stand der Zwangsvollstreckung sein können, als sie wenig- 
<lb/>stens in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind. Diese
<lb/>Veränßerlichkeit des der Zwangsvollstreckung unterliegen- 
<lb/>den Vermögensanspruchs bestimmt sich aber nach dem
<lb/>materiellen Rechte.

<lb/>Seu ffert's Kommentar zur RCPO. § 754 Note 1.

<lb/>Das gemeine Recht, welches hier zur Anwendung zu
<lb/>kommen hat, enthält nun allerdings keine positiven Be- 
<lb/>stimmungen, die ein unbeschränktes Verbot der Cession
<lb/>von Alimenten aussprechen. Allein bei der Erörterung
<lb/>der Uebertragbarkeit eines Alimentenanspruchs ist die
<lb/>rechtliche Natur des Verhältnisses zur Grundlage zu
<lb/>nehmen.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0171.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ist ein vertragsmäßiger Nahrungsauszug pfändbar? 14?

<lb/>Holzschuher, Theorie und Kasuistik des gemeinen
<lb/>Civilrechts Bd. III S. 782 Note 3.

<lb/>Danach aber ist ein Alimentenanspruch dann nicht
<lb/>übertragbar, wenn die Qualität und Quantität desselben
<lb/>durch die Person des Berechtigten bestimmt ist, so daß
<lb/>der Inhalt dieses Anspruchs sich ändert, wenn den An- 
<lb/>spruch eine andere Person als der Berechtigte gellend
<lb/>macht.

<lb/>Reichsgerichtliche Urtheile vom 5. April 1881;
<lb/>Entscheidungen Bd. IV S. 142, 144.

<lb/>Dieses ist nun im vorliegenden Fall gegeben, da die
<lb/>Kost an den Beklagten Z. seinen jeweiligen körperlichen
<lb/>Verhältnissen angemessen zu reichen ist. Dieses dem Be- 
<lb/>klagten zustehende Recht ist vollständig verschieden von
<lb/>einem gewöhnlichen Nießbrauchsrecht, ist wesentlich durch
<lb/>das verwandtschaftliche Verhältniß des Beklagten zu den
<lb/>Pflichtigen, seiner Tochter und seinem Schwiegersöhne,
<lb/>bedingt, erscheint als ein höchst persönliches Recht
<lb/>des Beklagten Z. gegen dieselben und würde durch Ueber-
<lb/>tragung auf den Klüger F. eine vollständige Aenderung
<lb/>seines Inhalts erleiden.

<lb/>Demgemäß ist der Anspruch des Beklagten Z. auf
<lb/>den Nahrungsauszug nicht übertragbar. Ist der An- 
<lb/>spruch aber nicht übertragbar, so kann er auch nicht ge- 
<lb/>pfändet werden, denn Pfändung eines Anspruchs ist er- 
<lb/>zwungene Abtretung.

<lb/>Nun ist Beklagter Z. vertragsmäßig zwar berechtigt,
<lb/>Beköstigung am Tische der Uebernehmer seines Anwesens
<lb/>oder Lieferung bestimmt fixirterNaturalien zu fordern,
<lb/>und an sich sind alternative Obligationen über- 
<lb/>tragbar und pfändbar. Aber nachdem im vorliegen- 
<lb/>den Falle die eine Seite der alternativen Obligation
<lb/>nicht übertragbar ist. kann jedenfalls die Obligation
<lb/>nicht als alternative übertragen werden. Das Wahl- 
<lb/>recht steht aber lediglich dem Beklagten Z. zu, und das
<lb/>Pfändungsverfahren gewährt dem Pfändungsgläubiger
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0172.tif"
                n="148"
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            <div xml:id="d87225e16884">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e16889" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Zwangsenteignungsgesetze vom 17. November 1837; Art. V und VIII mit Art. 48 des Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung und Konkursordnung; Art. I des Zwangsenteignungsgesetzes</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0172--><p/>
                  <p>

                     <lb/>148
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nirgends die Möglichkeit, den Pfandschuldner zur
<lb/>Übung seines Wahlrechts in einem für den Gläubiger
<lb/>günstigen Sinne zu zwingen.

<lb/>Diese Gründe wurden auf weitere Beschwerde vom
<lb/>Oberlandesgericht B. gebilligt und die gegen den land- 
<lb/>gerichtlichen Beschluß erhobene Beschwerde als unbegründet
<lb/>abgewiesen.

<lb/>Landgerichtsrath G. R.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts
<lb/>und Civilprozeffes.

<lb/>Zum Zwangsenteignungsgesetze vom 17.No- 
<lb/>vember 1837; Art. V und VIII mit Art. 48 des
<lb/>Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeß-
<lb/>ordnung und Konkursordnung; Art. I des
<lb/>Zwangsenteignungsgesetzes. Bei Ermittelung
<lb/>des Werthes eines Grundstücks als Bauplatz ist
<lb/>nicht allein davon auszugehen, daß das Grundstück im
<lb/>Momente der Enteignung als Bauplatz verwendet werden
<lb/>soll. Auch ein zukünftiger, in dieser Hinsicht dem Eigen- 
<lb/>tümer in Aussicht steheuder Vortheil ist zu berücksichtigen.
<lb/>Doch muß solches, wenn auch nicht in allernächster Zeit,
<lb/>doch nicht erst in allzu ferner Zeit nach den örtlichen Ver- 
<lb/>hältnissen wahrscheinlich sein. Durch Festsetzung einer
<lb/>Baulinie ist an sich eine solche Wahrscheinlichkeit noch
<lb/>nicht gegeben*).


<lb/>*) Vgl. auch Urtheile des obersten Gerichtshofs vom 21. De- 
<lb/>zember 1871 (Blätter für RA. Bd. 39 S. 416), vom
<lb/>17. Juni 1872 (Sammlung der Entscheidungen in Gegen- 
<lb/>ständen des Civilrechts rc. Bd 2 S. 540); ferner Seuf-
<lb/>ferl's Archiv Bd. 20 Nr. 135, Bd. 29 Nr. 34, Bd. 30
<lb/>Nr. 35; Urtheile des Reichsgerichts vom 17. Juni 1872
<lb/>(Entscheidungen Bd. 2 S. 340) und vom 27. November
<lb/>1886 (Entscheidungen Bd. 17 S. 162).
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0173.tif"
                      n="149"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0173--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>149
</p>
                  <p>

                     <lb/>Um ein bisher als Ackerland benutztes Grundstück
<lb/>als Baustelle für die Werthsermittelung anzusprechen,
<lb/>genügt noch nicht dessen Lage in der Nähe einer Stadt
<lb/>und dessen Beschaffenheit für sich. Es gehört noch hiezu,
<lb/>daß nach den bestehenden örtlichen Konjunkturen, nament- 
<lb/>lich der vorhandenen Baulust und dem sonstigen Mangel
<lb/>geeigneter Plätze zu deren Befriedigung, die Verwerthbar-
<lb/>keit des Grundstücks zu Bauplätzen in naher und be- 
<lb/>stimmter Aussicht stehe*).

<lb/>In Beziehung auf die Werthsermittelung für die
<lb/>festzusetzende Entschädigung können als Grundlage für
<lb/>die richterliche Entscheidung auch die Angaben rentamt-
<lb/>licher Verzeichnisse über stattgehabte Grundbesitz- 
<lb/>veränderungen herangezogen werden**).

<lb/>Das Gutachten eines Sachverständigen,
<lb/>welches sich zwar für eine gewisse Entschädigungs- 
<lb/>summe, jedoch wegen derzeitigen unsicheren Beweises
<lb/>nur für den Eintritt der Eventualität der befürchteten
<lb/>Nachtheile ausspricht, ist für die richterliche Entscheidung
<lb/>nicht verwerthbar. Denn nach der Absicht des Gesetzes
<lb/>muß eine bestimmt feststehende Entschädigungssumme,
<lb/>auch wenn es an einer sicheren Basis dafür fehlen sollte,
<lb/>zugesprochen werden, wobei etwaige Eventualitäten sofort
<lb/>als Grundlage für die Berechnung der Entschädigungs- 
<lb/>summe hereinznziehen sind.

<lb/>Die durch eine im Wege der Zwangsenteignung ge- 
<lb/>schehene Servit nt b ela st ung entstandene Werthsmin- 
<lb/>derung besteht nicht allein in dem Minderwerth, den die
<lb/>eigentliche sogenannte Belastungsfläche selbst erleidet,
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. Urtheile des Reichsgerichts vom 20. Oktober 1882
<lb/>(Entscheidungen Bd. 8S.214); Urtheile des Obertribunals
<lb/>in Berlin vom 17. September 1877 und vom 15. Januar
<lb/>1878 (Seuffert's Archiv Bd. 4 Nr. 33 und 47).


<lb/>**) Vgl. Urtheile des obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober
<lb/>1875 (Sammlung rc. Bd. 5 S. 960).
</p>

               </div>
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                   n="150"
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               <div xml:id="d87225e17090" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Pertinenzeigenschaft von Dampfmaschinen zum Betriebe von Fabriken (Hyp.-Ges. §§ 33 ff.; preußisches Landrecht Theil I Tit. 2 §§ 42, 46, 79, 93)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0174--><p/>
                  <p>

                     <lb/>150
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sondern auch in dem Nachtheile, der dem ganzen Grund- 
<lb/>stücke durch die Belastung zugeht, wobei insbesondere die
<lb/>Natur der Servitut in Betracht zu ziehen ist, ob und
<lb/>wie weit die Ertragsfähigkeit des Grundstücks gemindert
<lb/>wird, namentlich aber auch, welchen Einfluß die Thalsache
<lb/>der Servitutsbelastung auf den Verkaufswerth des frag- 
<lb/>lichen Immobile, auf die Verkäuflichkeit desselben hat.

<lb/>Der Anspruch auf Entschädigung wegen des durch
<lb/>Servitutbelastung entstandenen Minderwerthes geht
<lb/>nicht dadurch verloren, daß es dem Zwangsenteigneten
<lb/>frei gestanden wäre, von Anfang an statt der Servitut- 
<lb/>belastung die Abtretung des ganzen Grundstücks (Art. I
<lb/>des Zwangsenteignungsgesetzes vom 17. November 1837)
<lb/>zu verlangen. Denn gesetzlich steht dem Zwangsent-
<lb/>eignungsverpflichteten die Wahl zu, und wenn er sich für
<lb/>die Servitutbelastung entschieden hat, muß ihm auch volle
<lb/>Entschädigung hiefür werden, ohne daß für das Maß
<lb/>derselben die Nichtausübung des Rechts, auf der Ab- 
<lb/>tretung zu bestehen, Einfluß üben kann.

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 14. Juli
<lb/>1888.

<lb/>Pertinenzeigenschaft von Dampfmaschinen
<lb/>zum Betriebe von Fabriken (Hyp.-Ges. §§ 33 ff.;
<lb/>preußisches Landrecht Theil I Tit. 2 §§ 42, 46, 79, 93).
<lb/>Die Frage, ob eine Sache als gesetzliche Zugehörung eines
<lb/>Hypothekenobjekts anzusehen ist, kann nicht aus dem
<lb/>Hypothekengesetze beantwortet werden, vielmehr sind hiefür
<lb/>die Bestimmungen des einschlägigen Civilrechts maßgebend.
<lb/>Dagegen bemessen sich die Wirkungen, welche aus der
<lb/>Pertinenzeigenschaft für die Rechte der Hypothekgläubiger
<lb/>sich ergeben, nach den Vorschriften des Hypothekengesetzes
<lb/>in 88 33 ff.

<lb/>Nach Theil I Tit. 2 § 42 des allgemeinen preußischen
<lb/>Landrechts ist zur Begründung der Pertinenzeigenschaft
<lb/>erforderlich, daß eine Sache mit einer anderen Sache in
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0175.tif"
                      n="151"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0175--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>151
</p>
                  <p>

                     <lb/>fortwährende Verbindung gesetzt worden. Solches trifft
<lb/>dann zu, wenn eine Maschine mit dem Fabrikgebäude
<lb/>derart in Verbindung gebracht ist, daß sie nicht allein
<lb/>mechanisch mit dem Gebäude zusammenhängt, sondern
<lb/>auch ihrer Beschaffenheit und ihrem Zwecke nach zum
<lb/>dauernden Gebrauche für das Fabrikwesen bestimmt ist
<lb/>und als solche auch ihren Zweck erfüllt. Hiebei ist es
<lb/>unwesentlich, daß die Maschine nicht unmittelbar zum
<lb/>Gebrauche des Gebäudes als solchem, sondern mit diesem
<lb/>zusammen einem dritten gemeinschaftlichen Zwecke, dem
<lb/>Fabrikbetriebe, dient. Maßgebend ist, daß die Maschine
<lb/>nicht lediglich dem Bedürfnisse des jeweiligen Besitzers
<lb/>dient, die Verbindung also nicht bloß in dem Willen des
<lb/>Besitzers, die Maschine als Zubehör zu benutzen, be- 
<lb/>gründet, sondern dem bleibenden Zwecke des Immobiles
<lb/>zu dienen bestimmt tft*).

<lb/>Für den Begriff der dauernden Verbindung ist gleich-
<lb/>giltig, ob die Maschine im Innern des Fabrikgebäudes
<lb/>selbst oder außerhalb desselben in einem eigenen Maschinen- 
<lb/>haus aufgestellt und durch Transmission mit dem Fabrik- 
<lb/>gebäude in Verbindung gebracht ist.

<lb/>Die gesetzliche Pertinenzeigenschaft einer dem Fabrik- 
<lb/>betriebe dienenden Dampfmaschine ergiebt sich auch aus
<lb/>Theil I Tit. 2 § 79 des allgemeinen preußischen Land- 
<lb/>rechts, wonach Geräthschaften, welche nach der Bestimmung
<lb/>eines Gebäudes dem Betriebe eines gewissen Gewerbes
<lb/>gewidmet sind, für eine Zubehör des Gebäudes anzusehen
<lb/>sind, und aus § 93 a. a. O., welche Gesetzesstelle ausdrücklich
<lb/>die zum Betriebe einer Fabrik bestimmten Geräthschaften,
<lb/>wozu zweifelsohne eine Dampfmaschine zu rechnen ist,
<lb/>als zu den Pertinenzstücken der Fabrik gehörig bezeichnet.

<lb/>Wenn eine Fabrik znm Dampfbetrieb bestimmt und
<lb/>eingerichtet, eine Dampfmaschine hiezu ausgestellt und mit
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Bgl. Förster-Eccius, Theorie und Praxis des heutigen
<lb/>gemeinen preußischen Privatrechts Bd. IS. 123 und Note 33.
</p>

               </div>
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                   n="152"
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               <div xml:id="d87225e17291" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Haftung für Eigenthumsübertragung bei nachfolgender Protestation</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0176--><p/>
                  <p>

                     <lb/>152
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Fabrikgebäude in Verbindung gebracht worden ist,
<lb/>so ist die Maschine auch gesetzliche Zubehör im Sinne
<lb/>des § 46 in Theil I Tit. 2 des preußischen Landrechts,
<lb/>als eine Nebensache, ohne welche die Hauptsache zu ihrer
<lb/>Bestimmung nicht gebraucht werden kann. Hiebei ist es
<lb/>gleichgiltig, ob außerdem der Betrieb der Fabrik an sich
<lb/>auch mit anderen bewegenden Kräften hätte erfolgen
<lb/>können.

<lb/>Die Erklärung einer Sache als Pertinenz kommt
<lb/>kraft des Hypothekengesetzes (§§ 3 und 33) dem vorher
<lb/>schon im Hypothekenbuche eingetragenen Gläubiger von
<lb/>dem Moment an zu Gute, wo die Pertinenzqualität im
<lb/>Hypothekenbuche eingetragen worden ist*).

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 2. No- 
<lb/>vember 1888.

<lb/>Haftung für Eigenthumsübertragung bei
<lb/>nachfolgender Protestation. Wenn der Verkäufer
<lb/>eines Grundstücks in dem Kaufverträge feine Haftung
<lb/>für die Uebertragung des Eigenthums der verkauften
<lb/>Liegenschaft erklärt hat, so hat er dem Käufer (Kläger)
<lb/>den Schaden zu ersetzen, welcher demselben durch die auf
<lb/>Antrag eines früheren Käufers des Grundstücks erfolgte
<lb/>Einschreibung einer Protestation gegen den Verkauf im
<lb/>Hypothekenbuche zugegangen ist, gleichviel ob diese Ein- 
<lb/>schreibung begründet war und ob der Kläger Kenntniß
<lb/>von dem früher abgeschlossenen Kaufverträge hatte oder
<lb/>nicht, weil der Verkäufer zur Uebertragung des vollen
<lb/>und unbeschränkten Eigenthums auf den Kläger gehalten
<lb/>war, diese Verpflichtung aber dann nicht erfüllt hat, wenn
<lb/>sich, wie durch jene Protestation geschehen, Anstände
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. zu Nr. 5 Blätter für RA. Bd. 22 S. 186, Bd. 34
<lb/>S. 129, 191; ferner Sammlung der Entscheidungen des
<lb/>obersten Landesgerichts in Gegenständen des Civilrechts rc.
<lb/>Bd. 10 S. 262.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0177.tif"
                   n="153"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Negatorienklage</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d87225e17404" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Fahrtrecht</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Form der Verträge</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0177--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>ergeben, welche zu beseitigen der Verkäufer, nicht aber der
<lb/>Kläger verbunden ist.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 1. Fe- 
<lb/>bruar 1889 Nr. 72/88.

<lb/>Negatorienklage. In dem Hinaustreten des
<lb/>Viehes oder einzelner Stücke desselben über den zum
<lb/>Triebe dienenden Raum kann nicht ohne Weiteres eine
<lb/>zur Anstellung der Eigenthumsklage (actio negatoria)
<lb/>berechtigende Störung des Eigenthümers in der freien
<lb/>Verfügung über sein Grundstück erblickt werden, insbe- 
<lb/>sondere dann nicht, wenn dieses Uebertreten selbst bei
<lb/>Anwendung gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht
<lb/>hat vermieden werden können.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 2. Juli
<lb/>1888 Nr. 56/88.

<lb/>Fahrtrecht. Unter dem Ausdrucke „offene Zeit"
<lb/>(bei Fahrtrechtsausübungen) versteht man nach dem
<lb/>Sprachgebrauche des gewöhnlichen Lebens wie nach den
<lb/>vorhandenen Normen die Zeit, während welcher auf
<lb/>Aeckern und Wiesen geweidet werden darf. Nach
<lb/>den älteren Kulturmandaten war dies die Zeit von
<lb/>Michaeli bis Georgi. Die Verordnung vom 15. März
<lb/>1808 (RBl. S- 677 ff.) bestimmte dann, daß die offene
<lb/>Zeit bei Wiesen mit dem 1. Oktober beginnt und mit
<lb/>dem 1. April endigt. Das nunmehr geltende Gesetz über
<lb/>die Ausübung und Ablösung des Weiderechts auf fremdem
<lb/>Grund und Boden vom 28. Mai 1852 setzte in Bezug
<lb/>auf Wiesen die Hegezeit auf die Dauer vom 1. April bis
<lb/>zur Abräumung der Heu- und letzten Grummeternte fest.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 18. Sep- 
<lb/>tember 1888 Nr. 5/88.

<lb/>Form der Verträge. Ein nach § 1047 Theil I
<lb/>Tit. 11 des preußischen Landrechts abgeschlossener Ver-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0178.tif"
                   n="154"
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               <div xml:id="d87225e17512" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Widerruflichkeit der in einem Uebergabsvertrage auf den Todesfall eines der Kontrahenten einem Dritten gemachten Zuwendung. - Verträge zu Gunsten Dritter</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0178--><p/>
                  <p>

                     <lb/>154 Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>trag, durch welchen Personen, welche eine andere auszu- 
<lb/>statten schuldig sind, eine gewisse Summe oder Sache
<lb/>zur Ausstattung oder auch zum Brautschatze versprochen
<lb/>haben, ist an eine besondere Form nicht gebunden und
<lb/>daher wegen Mangels der schriftlichen Form nicht an- 
<lb/>fechtbar.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 20. No- 
<lb/>vember 1888 Nr. 50/88.

<lb/>Widerruflichkeit der in einem Uebergabs-
<lb/>vertrage auf den Todesfall eines der Kon- 
<lb/>trahenten einem Dritten gemachten Zuwendung.
<lb/>— Verträge zu Gunsten Dritter. Die WittweS.
<lb/>übergab am 20. März 1879 an ihren Sohn Johann ihr
<lb/>Anwesen. In dem Vertrage wurde bestimmt, daß dem
<lb/>Uebernehmer dereinst das Erbrecht an dem Rücklasfe
<lb/>seiner Mutter zustehen solle und daß derselbe verpflichtet
<lb/>sei, an Katharina G., eine Enkelin der Uebergeberin,
<lb/>685 Mark 71 Pfennig großmütterliches Erbtheil zu zahlen,
<lb/>und zwar auch dann, wenn die Uebergeberin noch bei Leb- 
<lb/>zeiten den bei dem Uebernehmer stehen gebliebenen Ueber-
<lb/>gabsschillingsrest zu 1200 Gulden aufgezehrt haben sollte.
<lb/>Am 13. Januar 1885 wurde zu dem Uebergabsvertrag
<lb/>ein Nachtrag errichtet, inhaltlich dessen die Wittwe S.
<lb/>die im ersteren mit ihrem Sohne getroffene Vereinbarung,
<lb/>soweit solche die Zahlung eines großmütterlichen Erbtheils
<lb/>von 685 Mark 71 Pfennig an Katharina G. betraf,
<lb/>wieder aufgehoben hat. Nach dem am 23. Mai 1887
<lb/>erfolgten Tode der Wittwe S. trat Katharina G. wider
<lb/>Johann S. auf Zahlung der 685 Mark 71 Pfennig
<lb/>klagend auf, indem sie geltend machte, daß der Beklagte
<lb/>nach Inhalt des Uebergabsvertrags vom 20. März 1879
<lb/>zur Zahlung jener Summe verpflichtet sei, weil die Klägerin
<lb/>und beziehungsweise ihre Ellern der Wittwe S. gegen- 
<lb/>über, welche ihnen von der ihr gemachten Zuwendung Kennt-
<lb/>niß gegeben habe, die Annahme derselben erklärt hatten,
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0179.tif"
                      n="155"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0179--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>155
</p>
                  <p>

                     <lb/>deshalb die Wittwe S. die diese Zuwendung betreffende
<lb/>Vertragsbestimmung nicht habe zurücknehmen können und
<lb/>daher der solches verfügende Vertragsnachtrag vom 13. Ja- 
<lb/>nuar 1885 ein rechtsunwirksamer sei.

<lb/>Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz ab- 
<lb/>gewiesen. Den Entscheidungsgründen des Berufungs-
<lb/>urtheils ist zu entnehmen: Die Bestimmungen, welche im
<lb/>Vertrage vom 20. März 1879 zwischen der Wittwe S.
<lb/>und dem Beklagten über den sein^rzeitigen Rücklaß der
<lb/>Ersteren getroffen worden, haben die rechtliche Natur
<lb/>eines Erbvertrags. Ein solcher kann, wie jeder andere
<lb/>auf freier Uebereinkunft der Kontrahenten beruhende
<lb/>Vertrag, durch gegenseitiges Einverständniß abgeändert
<lb/>und wieder aufgehoben werden. Wenn ein Dritter, zu
<lb/>dessen Gunsten in dem Erbvertrag eine Zuwendung stipu-
<lb/>lirt ist, trotz nachträglich erfolgter Aufhebung der zu
<lb/>seinen Gunsten getroffenen Bestimmung die Erfüllung
<lb/>desselben verlangt, ist er nur dann hiezu berechtigt, wenn
<lb/>die Kontrahenten nicht mehr befugt waren, Aenderungen
<lb/>des Vertrags zu seinem Nachtheil zu vereinbaren. Dies
<lb/>ist aber nur dann der Fall, wenn der Dritte ein unent-
<lb/>ziehbares Recht auf Erfüllung der vertragsmäßig ihm
<lb/>zugedachten Leistung erworben hat. Die Voraussetzungen
<lb/>für ein solches Recht sind aber nur dann begründet, wenn

<lb/>a) nach der Willensmeinung der Kontrahenten der
<lb/>Dritte unmittelbar ein eigenes, selbständiges Recht
<lb/>erwerben sollte;

<lb/>b) wenn ein Rechtsvorgang in Mitte liegt, kraft dessen der
<lb/>Dritte ein eigenes, selbständiges Recht erworben hat.

<lb/>Nur im ersteren Falle liegt, wie in der Darstellung
<lb/>von Gareis über die Verträge zu Gunsten Dritter
<lb/>§§ 10-14 S. 32—50, § 567 S. 268 ff. erläutert ist,
<lb/>ein wahrer Vertrag zu Gunsten eines Dritten vor. Hier
<lb/>hat in Folge der eigens darauf gerichteten Willensmeinung
<lb/>der Kontrahenten der Dritte ein wirkliches, völlig fertiges
<lb/>Recht erworben, welches ihm die Kontrahenten nicht mehr
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0180.tif"
                      n="156"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0180--><p/>
                  <p>

                     <lb/>156
</p>
                  <p>

                     <lb/>Obcrlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>entziehen können. In allen sonstigen Fällen, in denen
<lb/>eine derartige Willensmeinung nicht obgewaltet hat, ist
<lb/>kein Vertrag zu Gunsten eines Dritten vorhanden, es
<lb/>erscheinen dem Dritten gegenüber die zu seinen Gunsten
<lb/>getroffenen Bestimmungen lediglich als unverbindliche
<lb/>Offerte, und zwar unverbindlich in dem Sinne, daß vor
<lb/>seiner Annahmeerklärung die Offerte vom Promissor
<lb/>wieder aufgegeben werden kann. Es bedarf also in allen
<lb/>diesen Fällen zur Erwerbung eines Rechts aus einem
<lb/>fremden Vertrag eines Aktes seitens des Dritten, und ein
<lb/>solcher ist dessen Beitritt zum Vertrage, dessen den Kon- 
<lb/>trahenten gegenüber erklärte Annahme. Erst hiedurch ent- 
<lb/>steht zwischen ihm und dem Kontrahenten ein rechts- 
<lb/>wirksames Vertragsverhältniß, wonach ihm das hieraus
<lb/>erworbene Recht ohne sein Einverständniß von den Kon- 
<lb/>trahenten nicht mehr entzogen werden kann. Auch nach
<lb/>dem in concreto anzuwendenden bayerischen Landrecht
<lb/>Theil 4 Kap. 1 §§ 13, 19 und den Anmerkungen hiezu
<lb/>stellt sich der Vertrag der Kontrahenten gegenüber dem
<lb/>Dritten zunächst als eine Offerte dar, deren Zurücknahme
<lb/>nur vor Acceptation des Dritten durch Willenseinigung
<lb/>der Kontrahenten möglich ist. Der Dritte erwirbt aus
<lb/>dem ihm nützlichen fremden Vertrage zunächst und un- 
<lb/>mittelbar nur das Recht, zu acceptiren. Erst die Acceptation
<lb/>macht ihn zum Mitkontrahenten, so daß er eigentlich als
<lb/>„Dritter" nicht mehr bezeichnet werden kann.

<lb/>Wie von Gare i s a. a. O. S. 152 ff. eingehend erörtert
<lb/>wird, sind diese Rechtssätze von der bayerischen Gerichts- 
<lb/>praxis fortentwickelt, insbesondere des Requisit der Ac- 
<lb/>ceptation den neueren Verkehrsverhältnissen entsprechend
<lb/>aufgefaßt und die Selbständigkeit des Anspruchs Dritter,
<lb/>wenn dies der Wille der Kontrahenten war, anerkannt
<lb/>worden (Blätter für RA. Bd. 43 S. 396 und 397).

<lb/>Keine der obigen beiden Alternativen trifft in vor- 
<lb/>liegendem Falle zu.

<lb/>Die erste derselben als vorhanden anzunehmen, bietet
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0181.tif"
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            <div xml:id="d87225e17803">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e17808" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gerichtsverfassungsgesetz</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e17816" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Zulassung des Gerichtsschreibers zur Berathung eines Urtheils und zur Abstimmung hierüber ist dann gestattet, wenn derselbe ein beim Gerichte zu seiner Ausbildung beschäftigter Referendar (Rechtspraktikant) ist (§ 195 des Reichsgerichtsverfassungsgesetz und Gesetz vom 5. April 1888, RGBl. S.133)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0181--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>157
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Beitrag vom 20. März 1879 keinen positiven Anhalt.
<lb/>Insbesondere kann solcher nicht schon daraus entnommen
<lb/>werden, daß der im Vertrage zugewendete Betrag vom
<lb/>Tage des Todes der Erblasserin mit 3 °/0 verzinst, mit
<lb/>dem 25. Lebensjahre oder bei früherer Standesveränderung
<lb/>der Klägerin zahlbar sein und daß der Vertragserbe den
<lb/>Betrag auch dann ungeschmälert auszahlen sollte, wenn
<lb/>die Uebergeberin ihren Uebergabsschilling auch gänzlich
<lb/>aufgezehrt haben würde. Hieraus Eann eine Absicht der
<lb/>Uebergeberin, unwiderrufliches Recht zu konstituiren, nicht
<lb/>gefolgert werden. Die Widerruflichkeit der Anwartschaft
<lb/>auf solche Zuwendungen gilt aber als die Regel.

<lb/>Ein Beitritt der Klägerin zum Vertrage vor der
<lb/>Abänderung ist nicht erfolgt. Denn hiezu genügt nicht
<lb/>die von der Klägerin behauptete und mit Beweis ver- 
<lb/>tretene Behauptung, daß die Annahme gegenüber der
<lb/>Wittwe S. erfolgte, da der Dritte, welcher aus einem
<lb/>fremden Vertrag zu seinen Gunsten ein unentziehbares
<lb/>Recht erwerben will, seinen Beitritt, beziehungsweise die
<lb/>Annahme beiden Kontrahenten erklären muß und nur
<lb/>in diesem Falle durch seine Annahme die Kontrahenten
<lb/>sich gegenüber verpflichtet (Blätter für RA. Bd. 43 S. 394).

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 15. Juni
<lb/>1888.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheiluugen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Herichtsverfassungsgesetz.

<lb/>Die Zulassung des Gerichtsschreibers zur
<lb/>Berathu n g eines Urtheils und zur Abstimmung
<lb/>hierüber ist dann gestattet, wenn derselbe ein
<lb/>beim Gerichte zu seiner Ausbildung beschäf- 
<lb/>tigter Referendar (Rechtspraktikant) ist (§ 195
<lb/>des Reichsgerichtsverfassungsgesetz und Gesetz
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0182.tif"
                         n="158"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0182--><p/>
                     <p>

                        <lb/>158
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>vom 5. April 1888, RGBl. S. 133). Die erhobene
<lb/>Prozeßbeschwerde macht geltend, daß entgegen der Be- 
<lb/>stimmung am Schlüsse von Art. I des Gesetzes, betreffend
<lb/>die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden
<lb/>Gerichtsverhandlungen, vom 5. April 1888 (Reichsgesetz-
<lb/>blatt S. 133) der Gcrichtsschreiber bei der Berathung
<lb/>des Urtheils und der Abstimmung zugegen gewesen sei.
<lb/>Die gerügte Thatsache ist durch die von dem betreffenden
<lb/>Beamten Blatt 59 abgegebene Erklärung insoweit er- 
<lb/>wiesen, als danach der in der Hauptverhandlung als
<lb/>Gerichtsschreiber thätig gewesene Referendar Sch. bei
<lb/>Berathung und Abstimmung anwesend gewesen ist. Da- 
<lb/>neben ist aber a. a. O. zugleich vom Vorsitzenden des
<lb/>erkennenden Gerichts bezeugt, daß, wenn der Referendar
<lb/>Sch. bei der Berathung zugegen war, die Anwesenheit
<lb/>dieses bei dem Landgerichte M. zu seiner juristischen
<lb/>Ausbildung beschäftigten Beamten von ihm, dem Vor- 
<lb/>sitzenden, gestattet worden sei.

<lb/>Es ist anzuerkennen, daß der § 195 des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes in der ihm in Art. I des obangezogenen
<lb/>Gesetzes vom 5. April 1888 gegebenen Fassung die An- 
<lb/>wesenheit des Gerichtsschreibers bei Berathung und Ab- 
<lb/>stimmung des Gerichts nicht zuläßt. Den Anlaß dazu,
<lb/>zugleich mit der für erforderlich erachteten Abänderung
<lb/>der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
<lb/>Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen auch den § 195
<lb/>des Gerichtsverfassungsgesetzes anders zu fassen, hat nach
<lb/>Ausweis der Motive des Gesetzentwurfs und der von
<lb/>der Reichstagskommission erstatteten Berichte allerdings
<lb/>nur das Bedürfniß gegeben, jeden bei der früheren Fassung
<lb/>möglichen Zweifel darüber auszuschließen, daß ein Recht
<lb/>der Justizaufsichtsbeamten, der Berathung und Abstim- 
<lb/>mung der unter ihrer Dienstaufsicht stehenden Gerichte
<lb/>beizuwohnen, nicht bestehe (zu vergleichen den I. Bericht
<lb/>der Kommission, Drucksachen des Reichstags I. Session
<lb/>1887 Nr. 117 S. 12, sowie die Motive II. Session
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0183.tif"
                         n="159"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>159
</p>
                     <p>

                        <lb/>1887/88 Nr. 31 S. 9). Der — bei Berathung des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes (zu vergleichen Hahn, Ma- 
<lb/>terialien Bd. l S. 843 ff.) allerdings bereits erörterten —
<lb/>Frage, ob die Anwesenheit des Gerichtsschreibers statt- 
<lb/>haft sei, ist in dem I. Berichte gar keine Erwähnung ge- 
<lb/>schehen ; im II. Kommissionsberichte (Drucksachen II. Session
<lb/>1887/88 Nr. 138 S. 8) ist nur bemerkt: „Die Frage,
<lb/>ob ein Bedürfniß vorhanden sei, den Gerichtsschreiber
<lb/>zuzulassen, sei von der Kommission verneint." Daß aber
<lb/>nach dem Gesetze der Gerichtsschreiber den Berathungen
<lb/>fern zu bleiben habe, folgt unmittelbar aus dessen Wort- 
<lb/>laute, wonach neben den zur Entscheidung berufenen
<lb/>Richtern nur die bei demselben Gerichte zu ihrer juristi- 
<lb/>schen Ausbildung beschäftigten Personen, soweit der Vor- 
<lb/>sitzende deren Anwesenheit gestattet, bei Berathuug und
<lb/>Abstimmung zugegen sein dürfen. Gerade diese Aus- 
<lb/>nahmevorschrift trifft aber hier hinsichtlich des als Ge- 
<lb/>richtsschreiber in der vorliegenden Verhandlung beschäftigt
<lb/>gewesenen Referendar Sch. nach der amtlichen Auskunft
<lb/>des Vorsitzenden zu. Die Entscheidung der Frage, ob
<lb/>durch dessen Zulassung das Gesetz verletzt sei, hängt
<lb/>daher von der Beantwortung der weiteren Frage ab, ob,
<lb/>wenn im einzelnen Falle in einer Person die Eigen- 
<lb/>schaften des fungirenden Gerichtsschreibers und des bei
<lb/>dem nämlichen Gerichte im Vorbereitungsdienste stehenden
<lb/>Justizbeamten sich vereinigen, das aus dem Gesetze ab- 
<lb/>zuleitende Verbot der Anwesenheit des Gerichtsschreibers
<lb/>oder die ausdrücklich ausgesprochene Zulassung des im
<lb/>Vorbereitungsdienste besindlichen Beamten überwiege.
<lb/>Diese Frage ist im zweiten Sinne zu beantworten. Der
<lb/>ausgesprochene und allein erkennbare Zweck der Gesetzes- 
<lb/>bestimmung ist der, Garantien zu schaffen für die Aus- 
<lb/>schließung der Möglichkeit oder auch nur des Scheins
<lb/>einer Möglichkeit der Beeinflussung der zur Entscheidung
<lb/>berufenen Richter bei der Berathung und Abstimmung.
<lb/>Daß die Anwesenheit des Gerichtsschreibers diesen Erfolg
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0184.tif"
                         n="160"
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                     <p>

                        <lb/>160
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>haben könne, ist an sich nur unter ganz besonderen
<lb/>Voraussetzungen denkbar. Offenbar hat auch der Gesetz- 
<lb/>geber der Frage wegen der Anwesenheit des Gerichts- 
<lb/>schreibers nur eine ganz untergeordnete Bedeutung bei- 
<lb/>gelegt. Dagegen ist im Interesse der Förderung der
<lb/>Ausbildung der im Vorbereitungsdienste stehenden Be- 
<lb/>amten deren Zulassung ganz allgemein für'statthaft er- 
<lb/>klärt worden. Das Gesetz hat namentlich eine Einschränkung
<lb/>nach der Richtung hin nicht getroffen, daß eine Ausnahme
<lb/>von dem Rechte ihrer Zulassung dann eintreten solle,
<lb/>wenn der zur juristischen Ausbildung bei dem Gerichte
<lb/>beschäftigte Beamte in der konkreten Sache als Gerichts- 
<lb/>schreiber fungirt hat. In Ermangelung einer solchen
<lb/>Einschränkung und in Berücksichtigung des Grundes und
<lb/>Zweckes der Vorschrift ist die Annahme geboten, die Zu- 
<lb/>lassung der bezeichneten Beamten solle unter allen Um- 
<lb/>ständen, also auch in dem hier vorliegenden Kollisions- 
<lb/>falle, statthaft sein.

<lb/>Durch die Anwesenheit des Referendars Sch. bei der
<lb/>Berathung ist daher das Gesetz nicht verletzt. Urtheil
<lb/>des III. Strafsenats vom 8. Oktober 1888; Rep.-Nr.
<lb/>1731/88.
</p>
                     <p>

                        <lb/>RedaktionSadresser dS
<lb/>München, Sendtingerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Antius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Statut L Grrke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0185.tif"
             n="161"
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         <div xml:id="d87225e18197">
            <head>No. 11.</head>
            <div xml:id="d87225e18202">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e18207" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann der Cessionar gegen den Cedenten auf Schadloshaltung klagen, ohne den debitor cessus eingeklagt zu haben?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0185--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Achter Ergänzitngsbarrd.
</p>
                  <p>

                     <lb/>M tt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. g&gt;euffex¥&amp;

<lb/>Siattfr für Prditäanmrntiung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Miltheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegen- 
<lb/>ständen deS Civilrechts und Civilprozesses.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>laudesgerichte in Gegenständen des Civilrechts «nd

<lb/>Civilprozeffes.

<lb/>Kann der Cessionar gegen den Cedenten
<lb/>auf Schadloshaltung klagen, ohne den lleditor
<lb/>cessus eingeklagt zu haben? A. hatte von B. in
<lb/>Anrechnung eines Darlehens zu 1250 Mark eine Forde- 
<lb/>rung gegen C- im Betrage zu 500 Mark cedirt erhalten.
<lb/>Er klagte gegen B. die 500 Mark unter der Behauptung
<lb/>ein, daß die cedirte Forderung zur Zeit der Cession schon
<lb/>nicht mehr bestanden habe und daß bei der Cession die
<lb/>Zusicherung gemacht worden sei, daß die 500 Mark in
<lb/>14 Tagen bezahlt würden, daß aber die Forderung un- 
<lb/>einbringlich sei, was der Cedent zur Zeit der Cession
<lb/>gewußt habe.

<lb/>Beide Klagegründe wurden an sich für ausreichend
<lb/>erachtet, den erhobenen Anspruch zu begründen. Bezüg- 
<lb/>lich des ersteren wurde auf bayer. LR. Theil II Kap. III § 8
<lb/>und Anmerkungen Nr. 6 lil. 6 verwiesen, bezüglich des
<lb/>zweiten wurde ausgeführt: Auch diese vom Beklagten
<lb/>widersprochene Thatsache begründet im Falle ihres Be- 
<lb/>weises den geltend gemachten Klagsanspruch, da bei dem
<lb/>hienach von dem Beklagten verübten äv1u8 — mag man
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schenkung unter Lebenden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0186--><p/>
                  <p>

                     <lb/>162
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>denselben als dolus inoidens oder oausarn dans be- 
<lb/>trachten — der Kläger gemäß LR. Theil IV Kap. I § 25
<lb/>Nr. 3 praestationem doli verlangen, d. i. Schadens-
<lb/>abthuung begehren kann und Klüger seinen Schaden auf
<lb/>500 Mark berechnet, weil er den Darlehensvertrag mit
<lb/>dem Beklagten abgeschlossen hat, um diese Summe für
<lb/>seine wirthschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu be- 
<lb/>kommen, dieselbe jedoch durch die Cession bei der Unein- 
<lb/>bringlichkeit der Forderung nicht erhielt. Der Kläger
<lb/>hat sich auch zum Beweise seiner sämmtlichen Behaup- 
<lb/>tungen durch Zeugen erboten. Allein sowohl die Frage,
<lb/>ob die Forderung zur Zeit der Cession bestand oder nicht,
<lb/>als auch die Frage der Einbringlichkeit oder Uneinbring- 
<lb/>lichkeit derselben kann nicht im gegenwärtigen Prozesse
<lb/>zwischen dem Kläger als Cessionar und dem Beklagten
<lb/>als Cedenten zum Austrag kommen, sondern muß in dem
<lb/>Prozesse zwischen dem Kläger und dem Schuldner und
<lb/>den Bürgen durch ein rechtskräftiges Urtheil festgestellt
<lb/>werden, was auch das Landrecht in Theil IV Kap. III
<lb/>§ 15 Ziff. 4 voraussetzt, welche Bestimmung nach obiger
<lb/>Stelle der Anmerkungen auch für den Anspruch auf
<lb/>Schadloshaltung gegen den Cedenten gilt. Da nun diese
<lb/>Voraussetzung fehlt, ist die erhobene Klage verfrüht und
<lb/>muß abgewiesen werden.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom 19. Ok- 
<lb/>tober 1888.

<lb/>Schenkung unter Lebenden. In dem Wort- 
<lb/>laute einer Schenkungsurkunde, inhaltlich welcher N. dem
<lb/>Kläger 250 Gulden „schenkungsweise übermachte" mit der
<lb/>Bestimmung, daß Kläger „aber erst nach seinem, des N-,
<lb/>Tode Anspruch habe", liegt eine Schenkung unter Leben- 
<lb/>den (Anmerkungen zum bayerischen Landrecht Theil III
<lb/>Kap. 2 § 1 und zu Theil III Kap. 8 §§ 1-4 Ziff. 5.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 12. Fe- 
<lb/>bruar 1889 Nr. 15/88.
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Auslobung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0187--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen. 163

<lb/>Auslobung. Dem Gutsbesitzer A. wurde mittelst
<lb/>Einbruchs an Werthpapieren der Betrag von 17,700 Mark
<lb/>entwendet, und sicherte er Jedem eine Belohnung von
<lb/>1000 Mark zu, der ihm den Thäter des bei ihm ver- 
<lb/>übten Diebstahls bezeichne und ihm hiedurch die Mög- 
<lb/>lichkeit verschaffe, wieder in den Besitz des Gestohlenen
<lb/>zu gelangen.

<lb/>B. bezeichnete dem A. den Dieb. Bei demselben
<lb/>fand sich die entwendete Summe bis auf den Betrag
<lb/>von 1200 Mark vor, und wurde derselbe auch wegen des
<lb/>Diebstahls bestraft. A. weigerte sich, dem B. die Summe
<lb/>von 1000 Mark zu bezahlen, so daß es zur Klagestellung
<lb/>kam. A. machte gegen den Anspruch des B. geltend:
<lb/>B. sei selbst bei dem Diebstahl betheiligt gewesen, es
<lb/>stünde der Klage die exooptio doli entgegen; jedenfalls
<lb/>könne er mit den nicht wieder erhaltenen 1200 Mark
<lb/>kompensiren, und dann habe er das Geld nur versprochen,
<lb/>wenn er das ganze gestohlene Geld zurückbekäme, was
<lb/>nicht eingetreten sei. Nachdem A. schließlich sich zur Be- 
<lb/>zahlung von 200 Mark Herbeigelaffen hatte, wurde er
<lb/>in erster Instanz zur Zahlung von weiteren 732 Mark
<lb/>verurtheilt und seine hiegegen ergriffene Berufung aus
<lb/>folgenden Gründen verworfen.

<lb/>Die Frage, wer aus einer Auslobung einen Anspruch
<lb/>Meilen kann, beantwortet sich aus dem Inhalte der
<lb/>Auslobung. In eoooreto galt sie Jedem, der die verlangte
<lb/>Kundschaft geben könne, und steht fest, daß eine Be- 
<lb/>schränkung oder Ausnahme bezüglich der Person des
<lb/>Kundschafters ausdrücklich in keiner Weise gemacht wurde.
<lb/>Es erscheint daher ein Theilnehmer am verübten Dieb- 
<lb/>stahl nicht ausgeschlossen; auch ein solcher kann, wenn
<lb/>er im Sinne des Auslobenden thätig geworden ist, als
<lb/>Bewerber der Auslobungssumme auftreten. Daß Be- 
<lb/>theiligte bei einer strafbaren That ein Recht auf Be- 
<lb/>zahlung einer ausgelobten Summe nicht haben, ist gesetz- 
<lb/>lich nirgends ausgesprochen, eine solche Bestimmung läge
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0188.tif"
                      n="164"
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                  <p>

                     <lb/>164
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch im Allgemeinen nicht im Interesse der Beschädigten,
<lb/>die in vielen Fällen die sicherste Auskunft von einem
<lb/>von seinen Genossen nicht zufrieden gestellten Theilnehmer
<lb/>allein empfangen werden. Ein solcher Theilnehmer steht,
<lb/>Wenn er aus der Auslobung klagt, wie jeder Andere
<lb/>auf dem Boden des Vertrags. Es kann aber auch nach
<lb/>den bisherigen Erhebungen als feststehend angenommen
<lb/>werden, daß der Kläger an dem beim Beklagten verübten
<lb/>Diebstahl keinen Antheil hatte. Kläger war wegen
<lb/>Theilnahme an diesem Diebstahl in Untersuchung gezogen,
<lb/>wurde aber durch landgerichtliches Urtheil freigesprochen.
<lb/>Die desfallsige Mittheilung des Staatsanwalts spricht
<lb/>zwar von einer Theilnahme durch Anstiftung; allein es
<lb/>muß angenommen werden, daß die Verhandlung vor dem
<lb/>Strafrichter auch keine geringere strafbare Schuld ins- 
<lb/>besondere durch Hilfeleistung ergab, weil sonst keine Frei- 
<lb/>sprechung hätte erfolgen können. Strafrichterliche Ur-
<lb/>theile sind nun zwar für den Civilrichter gemäß § 14
<lb/>Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung
<lb/>nicht bindend. Allein es ist der ausgesprochene Wille des
<lb/>Gesetzgebers, daß auch der Civilrichter seine Ueberzeugung
<lb/>regelmäßig auf Grund des Strafurtheils gewinnt, wenn
<lb/>nicht für die Unrichtigkeit des letzteren sehr gewichtige
<lb/>Gründe von den Parteien beigebracht werden. Solche
<lb/>sind iu oonorolo nicht beigebracht.

<lb/>Auf Grund der Feststellung, daß dem Beklagten von
<lb/>dem Gestohlenen der Betrag von 1200 Mark fehlt, ent- 
<lb/>spricht es dem Willen, den der Beklagte wenigstens zur
<lb/>Zeit der Auslobung hatte, sowie der aoguitaZ, dem
<lb/>Kläger einen Proportionellen Theil der ausgelobten Summe
<lb/>zuzusprechen, was Beklagter zum Theil selbst dadurch
<lb/>anerkannte, daß er dem Kläger hievon 200 Mark zahlte.

<lb/>Dieser Theil berechnet sich auf 932 Mark, so daß
<lb/>der Beklagte unter Anrechnung dieser 200 Mark noch
<lb/>732 Mark zu zahlen hat, wozu er in erster Instanz ver-
<lb/>urtheilt wurde.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0189.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Haftung für Erbschaftsschulden</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d87225e18609" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0189--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen. 165

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom 24. No- 
<lb/>vember 1888.

<lb/>Haftung für Erbschaftsschulden. Der bloße
<lb/>Besitzer von Erbschaftsgegenständen haftet, wenn er nicht
<lb/>zugleich Erbrechte beansprucht, nicht für die Erbschafts- 
<lb/>schulden, auch nicht bis zur Höhe des Bestandes der be- 
<lb/>sessenen Sachen. Das Rechtsverhältniß zwischen dem
<lb/>wirklichen Erben und dem Besitzer pro po88688or6, von
<lb/>dem jener die Herausgabe des Nachlasses unter Umständen
<lb/>sogar mit der Erbschaftsklage fordern kann, beruht auf
<lb/>der Vorenthaltung der Erbschaft und hat auf die Nach-
<lb/>laßglüubiger keinen Bezug, da diese nur das Recht haben,
<lb/>den Erben auf Zahlung ihres Guthabens zu belangen,
<lb/>welches Recht durch die bloße Vorenthaltung von Rück- 
<lb/>laßgegenständen seitens eines Nichterben nicht verletzt
<lb/>wird.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 5. April
<lb/>1888 Nr. 11/88.

<lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen des
<lb/>Schuldners. Ein Landkrämer hatte zur Zeit, wo er
<lb/>von Gläubigern mit Klagen verfolgt wurde, auf seinem
<lb/>Anwesen sür seinen Schwager an zweiter Stelle für eine
<lb/>Forderung von 2000 Mark und seiner Ehefrau an dritter
<lb/>Stelle für ihr Eheeinbringen zu 1200 Mark Hypothek
<lb/>bestellt. Ein Kurrentist belegte das Anwesen zum Zwecke
<lb/>der Zwangsvollstreckung mit Beschlag und focht beide
<lb/>Hypotheken auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1879
<lb/>an. Beide Hypothekbestellungen wurden dem Kurrentisten
<lb/>gegenüber zu Gunsten seiner Forderung zu 1000 Mark
<lb/>Hauptsache, Zinsen und Kosten für rechtsunwirksam er- 
<lb/>klärt und bezüglich der zu Gunsten der Ehefrau bestellten
<lb/>Hypothek Folgendes ausgeführt. Es ist vor Allem zu
<lb/>kvnstatiren, daß nicht die Beklagte es war, welche auf
<lb/>Grund des ihr zustehenden Rechtstitels die Eintragung
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0190.tif"
                      n="166"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0190--><p/>
                  <p>

                     <lb/>166 Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>ihres in die Ehe gebrachten Vermögens auf dem Anwesen
<lb/>ihres Ehemanns beantragte, sondern daß ihr dieser frei- 
<lb/>willig eine Hypothek auf seinem Anwesen einräumte, also
<lb/>die bestellte Hypothek zunächst als durch Privatwillen
<lb/>eingeräumt anzusehen ist. Im Hinblick auf § 12 Ziff. 6
<lb/>des Hypothekengesetzes ist allerdings nicht zu verkennen,
<lb/>daß er durch die freiwillig eingeräumte Hypothek eine
<lb/>Rechtshandlung vorgenommen hat, wozu er nach dem
<lb/>Gesetze im Wege Rechtens hätte angehalten werden
<lb/>können. Allein abgesehen davon, daß, wie bereits er- 
<lb/>wähnt, die Ehefrau selbst von ihrem Rechte keinen Ge- 
<lb/>brauch gemacht hat, so ist die Ansicht eine unrichtige,
<lb/>daß die Absicht, die Gläubiger zu benachtheiligen, somit
<lb/>die Anwendung des Gesetzes vom 21. Juli 1879 überall
<lb/>da ausgeschlossen sei, wo der Schuldner eine Handlung
<lb/>vorgenommen hat, zu dieser auf Grund gesetzlicher Be- 
<lb/>stimmung gezwungen werden kann. Es ist vielmehr in
<lb/>jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob die Absicht des
<lb/>Schuldners lediglich auf die Erfüllung seiner gesetzlichen
<lb/>Verpflichtung oder zugleich auf die Benachtheiligung seiner
<lb/>übrigen Gläubiger durch Verringerung der zu deren
<lb/>Befriedigung erforderlichen Vermögensobjekte gerichtet
<lb/>und ob letzteren Falls dem anderen Theil die Benach-
<lb/>theiligungsabsicht des Schuldners bekannt gewesen ist.
<lb/>Es sprechen sich auch die Motive zur Konkursordnung,
<lb/>die auf den § 3 des Anfechtungsgesetzes zutreffen, dahin
<lb/>aus, daß bei geschuldeter Leistung allerdings der Satz
<lb/>Geltung haben werde: nullarn viäeri fraudem facere,
<lb/>qui suum recipit; sie kann aber von einer ausdrück- 
<lb/>lichen und stillschweigenden fraudulosen Uebereinkunft
<lb/>begleitet und darum anfechtbar sein. Was die betrügliche
<lb/>Absicht auf Seite des Schuldners anbelangt, so ist es
<lb/>nicht erforderlich, daß der Schuldner die Verkürzung
<lb/>seiner Gläubiger sich als Zweck seiner Handlung gesetzt
<lb/>hat. Es genügt auf seiner Seite das Bewußtsein, daß
<lb/>durch das Geschäft seine Gläubiger benachtheiligt werden,
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0191.tif"
                      n="167"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0191--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen. 167

<lb/>und der mit diesem Bewußtsein gefaßte Entschluß, das- 
<lb/>selbe dennoch vorzunehmen. Denn derjenige, der sich des
<lb/>Erfolges seiner Handlung bewußt ist, bekundet dadurch,
<lb/>daß er sie vornimmt, seine Absicht, diesen Erfolg herbei- 
<lb/>zuführen. Der andere Kontrahent muß diese Absicht ge- 
<lb/>kannt haben; eine andere Theilnahme an dem Betrüge,
<lb/>etwa die eigene Absicht, sich zum Nachtheil der Gläubiger
<lb/>zu bereichern, ist nicht erforderlich. Der Einwand, daß
<lb/>der Ehemann der Beklagten durch einen Dritten veranlaßt
<lb/>wurde, die Einzelrechte feiner Ehefrau sicher zu stellen,
<lb/>ist ohne Bedeutung. Wenn ein Dritter den Ehemann
<lb/>zu einer unerlaubten Handlung verleitete, so verliert hie- 
<lb/>durch die Handlung diesen Charakter nicht, und es ist
<lb/>nicht ausgeschlossen, daß derselbe bei Errichtung der Hypo- 
<lb/>thek die Unzulänglichkeit seines Vermögens kannte, und
<lb/>wenn er mit dieser richtigen Kenntniß seiner Vermögens- 
<lb/>lage dennoch die Hypothek bestellte, also kennen mußte,
<lb/>daß er dadurch seine Gläubiger verkürze, so ist der zur
<lb/>Anfechtung dieser seiner Rechtshandlung genügende ävlus
<lb/>nach obigen Rechtsausführungcn gegeben.

<lb/>Es wird von der Beklagten weiter eingewendet, daß
<lb/>der vorwürfigen Klage der Umstand entgegenstehe, daß
<lb/>der Kläger auch die ihrer Hypothek vorgehende Hypothek
<lb/>ihres Bruders zu 2000 Mark angefochten habe. Nach
<lb/>§ 7 des Anfechtungsgesetzes könne eine Anfechtung nur
<lb/>soweit geltend gemacht werden, als dieses zur Befriedigung
<lb/>des anfechtenden Gläubigers erforderlich sei; so lange
<lb/>er nicht den Nachweis liefere, daß er trotz der Kraft- 
<lb/>loserklärung der Hypothek zu 2000 Mark nicht be- 
<lb/>friedigt werde, sei die Klage gegen sie nicht berechtigt,
<lb/>und eine relevante Behauptung habe der Kläger in dieser
<lb/>Beziehung nicht aufgestellt. Aber auch dieser Einwand
<lb/>entbehrt der Begründung. Die Motive zu § 7 des Ge- 
<lb/>setzes über den Umfang des Anfechtungsrechts gehen
<lb/>dahin: Der Grund der Anfechtung beruht in der Ver- 
<lb/>letzung des Befriedigungsrechts; die Anfechtungsbefugniß
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners</title>
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                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0192--><p/>
                  <p>

                     <lb/>168
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ist deshalb nicht weiter auszudehnen, als deren Geltend- 
<lb/>machung zur Befriedigung des Gläubigers nothwendig
<lb/>ist. Die Rückgewähr erfolgt deshalb nicht zum Vermögen
<lb/>des Schuldners, noch hat der Gläubiger einen Anspruch
<lb/>auf die zurückzugewährende Sache selbst; sein Anspruch
<lb/>geht vielmehr nur auf Befriedigung aus der Sache, als
<lb/>ob sie noch zum Vermögen des Schuldners gehöre. Im
<lb/>vorliegenden Falle handelt es sich um Anfechtung einer
<lb/>Hypothek; die Anfechtungsklage bezweckt, daß das ver- 
<lb/>pfändete Anwesen so den Gegenstand der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung bildet, wie es ihn ohne die Verpfändung gebildet
<lb/>haben würde. Um diesen Zweck zu erreichen, um diesen
<lb/>ursprünglichen Zustand herbeizuführen, ist der Kläger
<lb/>berechtigt, alle Rechtshandlungen anzufechten, welche den
<lb/>Werth des Anwesens als Exekutionsobjekt mindern; es
<lb/>liegt dem anfechtenden Gläubiger durchaus nicht ob, mit
<lb/>der Anfechtungsklage auch nachzuweisen, daß und wie
<lb/>weit er mit seinen Ansprüchen befriedigt wird, was unter
<lb/>Umständen bei Stellung der Klage gar nicht möglich ist.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom 3. No- 
<lb/>vember 1888.

<lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen des
<lb/>Schuldners. Ein in der Absicht derBenachtheiligung
<lb/>der Gläubiger abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann zunächst,
<lb/>weil ein Scheingeschäft, als ungiltig und unverbindlich
<lb/>und eventuell auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli
<lb/>1879, die Anfechtung von Rechtshandlungen rc. betreffend,
<lb/>als unwirksam angefochten werden.

<lb/>Die Klage aus dem Anfechtungsgesetze kann gegen
<lb/>den Erwerber des dem Zugriffe der Gläubiger wider- 
<lb/>rechtlich entzogenen Befriedigungsmittels und gegen den
<lb/>Schuldner zugleich gerichtet werden, ein Zwang zur Aus- 
<lb/>dehnung der Klage auf letzteren besteht aber nicht. Es
<lb/>ergiebt sich dies aus den Motiven zu dem angeführten
<lb/>Gesetze und zu der Konkursordnung (Hahn, Materialien
</p>
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Inwiefern bildet die Unterlassung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl eine anfechtbare Rechtshandlung?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0193--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>169
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bd. 4 S. 124) und aus der Erwägung, daß das Urtheil
<lb/>über die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung seine Wirkung
<lb/>auf das ganze durch dieselbe begründete Rechtsverhältniß
<lb/>äußert und sohin eine Feststellung gegenüber allen Be- 
<lb/>theiligten veranlaßt erscheint.

<lb/>Die dem Werthe eines Anwesens gleichkommende
<lb/>Höhe der Hypothekschulden schließt die Benachtheiligung
<lb/>der Gläubiger durch Veräußerung des Anwesens nicht
<lb/>aus, denn es besteht die Möglichkeit der Erzielung eines
<lb/>höheren Erlöses, und läßt sich der Verkausswerth eines
<lb/>Anwesens nur durch dessen Veräußerung feststellen.

<lb/>Wenn auch die Schuldverbindlichkeit der Ehefrau
<lb/>des Schuldners nicht seststeht und gegen sie ein Voll- 
<lb/>streckungstitel nicht erwirkt ist, so ist doch die Vollstreckung
<lb/>eines auf Grund des Anfechtungsgesetzes die Veräuße- 
<lb/>rungshandlung des Ehegatten als unwirksam erklärenden
<lb/>Urtheils bei bestehender allgemeiner Gütergemeinschaft
<lb/>auf das unausgeschiedene und unausscheidbare Gcsammt-
<lb/>vermögen zu erstrecken, um so mehr, als man auch,
<lb/>abgesehen von diesem Güterverhältnisse, diese Voll- 
<lb/>streckung zulassen müßte. Besitzt nämlich der Schuldner
<lb/>eine Sache mit einem Anderen in der Art, daß nur
<lb/>Beide gemeinschaftlich über dieselbe verfügen dürfen, und
<lb/>ist dies auch geschehen, so hat sich zwar die Anfechtung
<lb/>nur gegen die Rechtshandlung des Schuldners zu richten,
<lb/>diese Handlung ist aber, wenn die Anfechtung durchdringt,
<lb/>dem Anfechtenden gegenüber überhaupt ungiltig und als
<lb/>nicht geschehen zu betrachten, da, wenn das Handeln des
<lb/>Einen ungiltig ist, nur das Handeln des Anderen und
<lb/>zwar ein solches Handeln übrig bleibt, das durch die
<lb/>Mitdisposition des Ersteren nicht mehr gestützt ist.

<lb/>Obcrlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 14. Juni
<lb/>1888 Nr. 32/88.

<lb/>Inwiefern bildet die Unterlassung des Ein- 
<lb/>spruchs gegen einen Zahlungsbefehl eine an-
</p>
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                  <p>

                     <lb/>170 Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>fechtbare Rechtshandlung? (Gesetz vom 21. Juli
<lb/>1879, die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuld- 
<lb/>ners außerhalb des Konkurses betreffend, § 3 Nr. 1.)
<lb/>Klägerin CH. St. erwirkte am 22. April 1887 gegen die
<lb/>Eheleute G. und A. St. Zahlungsbefehl auf Bezahlung
<lb/>einer Darlehensforderung zu 3000 Mark. Die Eheleute
<lb/>G. und A. St. haben innerhalb der gesetzlichen Frist von
<lb/>zwei Wochen die Klägerin nicht befriedigt, auch Wider- 
<lb/>spruch gegen den Zahlungsbefehl nicht erhoben. Auf
<lb/>Grund des vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehls ließ
<lb/>sodann Klägerin bei den Eheleuten G. und A. St. Pfän- 
<lb/>den. Die gepfändeten Gegenstände wurden auf Betreiben
<lb/>des B., eines weiteren Gläubigers der Eheleute G. und
<lb/>A. St., nachgepfändet. Der Klage der CH. St. auf
<lb/>Freigabe der Pfändungsobjekte trat B. mit dem An- 
<lb/>fechtungsgrunde aus § 3 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes
<lb/>entgegen, mit der Behauptung, der Klägerin stehe die
<lb/>Darlehensforderung zu 3000 Mark nicht zu, solche fei
<lb/>erdichtet, um auf Grund der Exekution wegen solcher den
<lb/>Zugriff des B. abzuhalten, G. und A. St. hätten in der
<lb/>Absicht, die Gläubiger zu benachtheiligen, unterlassen,
<lb/>Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben, diese
<lb/>Absicht fei der Klägerin bekannt gewesen, Klägerin habe
<lb/>sogar mit G. und A. St. im Einverständnisse gehandelt,
<lb/>indem verabredet worden sei, Klägerin solle durch rasche
<lb/>Erwirkung des Zahlungsbefehls den Vollstreckungen für
<lb/>andere Gläubiger zuvorkommen.

<lb/>Zur Würdigung dieses Einwandes besagen die ober- 
<lb/>richterlichen Entscheidnngsgründe:

<lb/>Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 des Anfechtungs- 
<lb/>gesetzes vom 21. Juli 1879 treffen auf die Behauptungen
<lb/>des Beklagten B. zu, gleichviel, ob Klägerin von den
<lb/>Eheleuten G. und A. St. eine Darlehensforderung zu
<lb/>3000 Mark oder sonst welchem Betrage hatte oder ob sie
<lb/>nichts zu fordern hatte.

<lb/>Stand der Klägerin eine Forderung in dem bezeich-
</p>

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                      n="171"
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                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>171
</p>
                  <p>

                     <lb/>neten oder einem geringeren Betrage nicht zu, so bildet
<lb/>die unbestrittene Unterlassung des Einspruchs gegen den
<lb/>Zahlungsbefehl eine anfechtbare Rechtshandlung, voraus- 
<lb/>gesetzt, daß auch die sonstigen gesetzlichen Momente des
<lb/>aus § 3 Nr. 1 abgeleiteten Anfechtungsgrundcs vorlägen.

<lb/>Vgl. Bälderndorff, AnfechtungsgesetzS. 125 ff.;
<lb/>Hartmann, desgl. S. 16; Kosack S. 46 ff.

<lb/>Das Gesetz stellt ein solches Unterlassen, als eine
<lb/>negative Rechtshandlung, einer positiven Handlung gleich
<lb/>und erblickt in der fraudulosen Unterlassung eines Ein- 
<lb/>spruchs gegen den Zahlungsbefehl, wie in einem Nicht- 
<lb/>erscheinen in einem Prozeßtcrmine, ein anfechtbares Zu-
<lb/>gestündniß.

<lb/>Vgl. auch Motive zu § 22 des Entwurfs zur
<lb/>deutschen Konkursordnung.

<lb/>Aber selbst, wenn Klägerin am 22. April 1887
<lb/>3000 Mark oder wieviel weniger zu fordern hatte, so
<lb/>liegt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 3
<lb/>Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 dann vor, wenn
<lb/>sie und die Schuldner in der vom Beklagten behaupteten
<lb/>Weise kolludirt und verabredet haben, daß Klägerin durch
<lb/>rasche Erwirkung des Zahlungsbefehls den Vollstreckungen
<lb/>für andere Gläubiger zuvorkommen solle. Das bloße
<lb/>Unterlassen der Schuldner, den Einspruch zu erheben,
<lb/>ohne gleichzeitige Kollusion mit der Klägerin würde dann
<lb/>nicht genügen, wenn die Forderung im vollen Betrage
<lb/>zu 3000 Mark zu Recht bestand, da in diesem Falle für
<lb/>die Schuldner ein Grund zur Bestreitung nicht gegeben
<lb/>war. Ebenso kann nicht als anfechtbare Rechtshandlung
<lb/>angesehen werden, daß die Schuldner auf die von der
<lb/>Klägerin erwirkte Pfändung nicht den Antrag auf Er- 
<lb/>öffnung des Konkurses stellten oder daß sie nicht ihre
<lb/>übrigen Gläubiger von dem gegen sie seitens der Klägerin
<lb/>erfolgten Zugriffe in Kenntniß setzten. Wohl aber genügt
<lb/>schon die Thatsache, daß, wenn auch die Forderung der
<lb/>Klägerin zu Recht bestand, die Schuldner mit der Klägerin
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mitbelangung der Ehefrau</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erledigung eines bedingten Endurtheils</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0196--><p/>
                  <p>

                     <lb/>172
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>die erwähnte Verabredung getroffen haben. Anders, wenn
<lb/>G. und A. St. die wirklich bestehende Forderung bezahlt
<lb/>haben würden, indem sie hiemit nichts Anderes gethan
<lb/>hätten, als ihre Verbindlichkeit zu erfüllen. Haben sie
<lb/>aber nicht bezahlt, sondern vielmehr in fraudulosem
<lb/>Einverständnisse mit der Klägerin Schritte gethan, dieser
<lb/>zur schleunigen Exekution zu verhelfen, so geht solches
<lb/>über den Kreis der statthaften Rechtshandlungen hinaus
<lb/>(vgl. hiezu auch die Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>vom 14. Februar 1882 (Bd. 6 S. 44s, vom 8. Juni
<lb/>1883 sBd. 9 S. 104s und vom 20. Juni 1883 sBd. 10
<lb/>S. 6s).

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 25. Ok- 
<lb/>tober 1888.

<lb/>Mitbelangung der Ehefrau. Die bei bestehen- 
<lb/>der allgemeiner Gütergemeinschaft durch das Verwaltungs- 
<lb/>und Vertretungsrecht des Ehemannes hinsichtlich des ge- 
<lb/>meinschaftlichen Vermögens bedingte Beschränkung der
<lb/>Verfügungs- und Vertretungsbefugnisse der Ehefrau bildet
<lb/>kein rechtliches Hinderniß, wegen einer aus dem Gesammt-
<lb/>gute haftenden Schuld auch die solidarisch mitverpflichtete
<lb/>Ehefrau mitzubelaugen (Arnold, Beiträge Bd. I S. 173
<lb/>Note 2 und Sammlung Bd. III S. 208).

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 12. Juli
<lb/>1888 Nr. 59/88.

<lb/>Erledigung eines bedingten Endurtheils.
<lb/>Die gegen die Eidesauflagen des erstrichterlichen Urtheils
<lb/>eingelegte Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
<lb/>Das Untergericht hat das bedingte Endurtheil zu erledigen,
<lb/>wiewohl die eventuelle Stellung der beiden Eidcssätze
<lb/>des erstinstanzlichen Urtheils im II. Rechtszuge in eine
<lb/>kumulative umgewandelt und die von der I. Instanz in
<lb/>einer Richtung unterlassene Feststellung der Eidesfolgen
<lb/>beigesetzt worden ist. Es wurde angenommen, daß die
</p>
               </div>
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                   n="173"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wiedereinsetzung gegen Ablauf der Berufungsfrist</title>
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               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kostenvorschuß im Ehescheidungsprozesse</title>
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                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0197--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>173
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berufung ohne Erfolg eingelegt worden fei und § 499
<lb/>Satz 2 der RCPO. nicht zur Anwendung zu kommen
<lb/>habe, da dem erstinstanzlichen Urtheile nur eine andere
<lb/>Fassung gegeben worden sei, hiemit aber dasselbe eine
<lb/>Abänderung nicht erfahren habe.

<lb/>Oberlandesqericht Augsburg. Urtheil vom 15. März
<lb/>1889 Nr. 101/88.

<lb/>Wiedereinsetzung gegen Ablauf der Be- 
<lb/>rufungsfrist. In der zur Begründung des Antrags
<lb/>aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 211 der
<lb/>RCPO.) aufgestellten Behauptung des Klägers, derselbe
<lb/>habe den ihm von seinem Jnformationsanwalte geschrie- 
<lb/>benen, die Nachricht von der erfolgten Abweisung der
<lb/>Klage enthaltenden Brief nicht erhalten, kann ein die
<lb/>Einlegung der Berufung unmöglich machender Zufall
<lb/>nicht gefunden werden, da die Nichtbestellbarkeit des
<lb/>Briefes durch eine unrichtige Adresse, sohin durch ein die
<lb/>Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Partei
<lb/>oder ihres Anwalts verursacht wurde , überdies letzterer
<lb/>die geeigneten Schritte zur Einhaltung der Berufungs- 
<lb/>frist durch vorsorgliche Einlegung der Berufung zu thun
<lb/>nicht verhindert war.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 5. Juni
<lb/>1888 Nr. 24/88.

<lb/>Kostenvorschuß im Ehescheidungsprozesse.
<lb/>Ueber die auf das Gesuch um Erlaß einer einstweiligen
<lb/>Verfügung in einem Ehescheidungsprozesse zu beant- 
<lb/>wortende Frage, ob die Ehefrau die Leistung eines Kosten- 
<lb/>vorschusses von ihrem Ehemanne zu verlangen berechtigt
<lb/>sei oder nicht, kann während dieses Prozesses selbst von
<lb/>dem Berufungsgerichte, bei welchem die Hauptsache an- 
<lb/>hängig ist, und in dem zur Verhandlung über letztere
<lb/>bestimmten Termine verhandelt und entschieden werden,
<lb/>und ist die Ansicht nicht gerechtfertigt, daß diese Frage
</p>
               </div>
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                   n="174"
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               <div xml:id="d87225e19488" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anspruch eines Vermiethers auf vorzugsweise Befriedigung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0198--><p/>
                  <p>

                     <lb/>174
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesondert zum Austrage gebracht werden müsse (§§ 584
<lb/>und 815 ff. der RCPO.).

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 19. No- 
<lb/>vember 1888 Nr. 100/88.

<lb/>Anspruch eines Vermiethers auf vorzugs- 
<lb/>weis e Befriedigung. Entgegen der Entscheidung der
<lb/>I. Instanz wurde vom Berufungsgerichte dem Ansprüche
<lb/>eines Vermiethers auf vorzugsweise Befriedigung aus
<lb/>dem Erlöse der von seinem Miether eingebrachten. auf
<lb/>Betreiben mehrerer Gläubiger desselben gepfändeten und
<lb/>versteigerten beweglichen Sachen stattgegeben (§ 701 der
<lb/>REPO.). Aus den Gründen: Bei der Kollision des Vor- 
<lb/>zugsrechts eines Vermiethers (§ 41 Ziff. 4 der KO.) mit
<lb/>einem Pfändungspfandrechte hat das ältere Recht dem
<lb/>jüngeren vorzugehen. Durch die Pfändung wird das
<lb/>Recht des Vermiethers nicht beseitigt oder geschmälert.
<lb/>Diesem steht gegen die Zwangsvollstreckung in die ein- 
<lb/>gebrachten Sachen seines Miethers kein Widerspruchs- 
<lb/>recht zu, sohin kann auch die Erhaltung seiner Rechte
<lb/>von der Einlegung eines Widerspruchs nicht abhängen.
<lb/>Das dingliche Recht des Vermiethers verwandelt sich bei
<lb/>der Pfändung solcher Sachen in einen prioritätisch zu
<lb/>befriedigenden Anspruch auf den Erlös, weiter wird das
<lb/>Recht des Vermiethers durch eine solche Zwangsvoll- 
<lb/>streckung nicht berührt. Auch nach deren Beendigung
<lb/>kann dieser Anspruch gegenüber dem im Besitze des Ver- 
<lb/>steigerungserlöses Befindlichen durch Klage auf Heraus- 
<lb/>gabe noch geltend gemacht werden, um so mehr besteht der
<lb/>Anspruch während der Zwangsvollstreckung, deren letzter
<lb/>Akt nicht die Einnahme des Erlöses durch den Gerichts- 
<lb/>vollzieher bildet. Abgesehen nämlich davon, daß § 720
<lb/>der RCPO. nur das Verhältniß des Schuldners im Auge
<lb/>hat, geht beim Vorhandensein mehrerer Gläubiger der
<lb/>Strichserlös nicht sofort in das Vermögen eines Pfän- 
<lb/>dungspfandgläubigers über, und ist vielmehr der Ver-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0199.tif"
                   n="175"
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               <div xml:id="d87225e19590" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Aus einem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich bleibt bezüglich des ungedeckt gebliebenen Forderungsrechts für den Gläubiger eine Naturalobligation nicht zurück (§ 178 der Konkursordnung)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0199--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen. 175

<lb/>miether mit seinen Ansprüchen gerade auf diesen Erlös
<lb/>verwiesen.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 16. Juni
<lb/>1888 Nr. 42/88.

<lb/>Aus einem rechtskräftig bestätigten Zwangs- 
<lb/>vergleich bleibt bezüglich des ungedeckt geblie- 
<lb/>benen Forderungsrechts für den Gläubiger
<lb/>eine Naturalobligation nicht zurück (§ 178 der
<lb/>Konkursordnung). Entgegen der in v. Völdern-
<lb/>dorff's Kommentar zur Konkursordnung zu § 178
<lb/>Note o Abs. 2 vertretenen Meinung, daß beim Zwangs- 
<lb/>vergleich eine naturalis obligatio zurückblcibe, und auch
<lb/>der von Sarwey im Kommentar zur bezeichneten Ge- 
<lb/>setzesstelle ausgesprochenen Ansicht, daß diese Frage nach
<lb/>den Grundsätzen des betreffenden bürgerlichen Rechts zu ent- 
<lb/>scheiden sei, ferner entgegen der von Dernbürg im
<lb/>Lehrbuch der Pandekten § 5 Nr. 8 Abs. 2 S. 15 ver- 
<lb/>tretenen Auffassung, daß der Schuldner, welcher in Kon- 
<lb/>kurs gerathen ist und durch Akkord einen theilweisen
<lb/>Erlaß seiner Schuld erlangt hat, naturaliter zur Voll- 
<lb/>zahlung verpflichtet sei, war das Berufungsgericht der
<lb/>Rechtsanschauung, daß beim Zwangsvergleich eineNatural-
<lb/>obligation nicht bestehen bleibt, derselbe vielmehr eine
<lb/>vollständige Befreiung des Gemeinschuldners von den
<lb/>Forderungen der Konkursgläubiger zur Folge hat, in
<lb/>Anbetracht:

<lb/>a) daß die Konkursordnung den Zwangsvergleich als
<lb/>eine Wohlthat für den Gemeinschuldner, welche ihn
<lb/>zu neuem Geschüftsleben befähigen soll, ohne daß
<lb/>er hierin durch frühere Schuldverbindlichkeiten be- 
<lb/>einträchtigt werden könnte, eingeführt hat;

<lb/>b) daß demnach der Zwangsvergleich seinem Wesen
<lb/>nach in einem Vergleiche über die Befriedigung der
<lb/>Gläubiger gegen Freigabe des gegenwärtigen und
<lb/>zukünftigen Vermögens des Gemeinschuldners
<lb/>besteht;
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0200.tif"
                      n="176"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0200--><p/>
                  <p>

                     <lb/>170
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>c) daß die erwähnte Absicht des Gesetzes nur erreicht
<lb/>wird, wenn dem Zwangsvergleich die Wirkung bei- 
<lb/>gelegt wird, daß der durch solchen herbeigeführte
<lb/>Forderungserlaß für alle Zeiten zu gelten hat
<lb/>und der Gemeinschuldner von jeder Verbindlichkeit
<lb/>befreit ist, den Ausfall, welchen die Gläubiger an
<lb/>ihren Forderungen erleiden, zu ersetzen (vgl. Hahn,
<lb/>Materialien zur Konkursordnung S. 352,353,371);
<lb/>ä) daß sonach die Annahme des Bestehenbleibens einer
<lb/>Naturalobligation beim Zwangsvergleich in der
<lb/>Konkursordnung selbst nicht nur keine Begründung
<lb/>findet, vielmehr nach der ralio der über solchen
<lb/>getroffenen Bestimmungen die Ansicht, daß das
<lb/>Gesetz das Bestehenbleiben einer gemeinrechtlich auch
<lb/>die Kompensation begründenden und zulassenden
<lb/>Naturalobligation (vgl. S e u f f e r t, Pandekten § 287;
<lb/>Wind scheid, Pandekten § 288) ausgeschlossen
<lb/>wissen will, gerechtfertigt erscheint; und
<lb/>e) daß auch gemeinrechtlich die Annahme einer Natural- 
<lb/>obligation der positiven rechtlichen Begründung ent- 
<lb/>behrt, indem außer in den in den Gesetzen bezeich-
<lb/>neten Fällen das Bestehen einer solchen nicht an- 
<lb/>genommen werden darf (vgl. Blätter für RA. Bd. 38
<lb/>S. 204), zu jenen Fällen der natürlichen Ver- 
<lb/>bindlichkeit, welche sich in den Quellen anerkannt
<lb/>finden und jetzt noch praktisch sind (vgl. Win li- 
<lb/>sch ei d a. a. O. § 289), der in Frage stehende nicht
<lb/>zählt.

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 4. April
<lb/>1889.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakteur: vr. Kuttu« v. Standinger in München.
<lb/>Verlag: Patm L Gnke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0201.tif"
             n="177"
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         <div xml:id="d87225e19783">
            <head>No. 12.</head>
            <div xml:id="d87225e19788">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e19793" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unterhaltung des Weidezaunes bei der Alpenweide</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0201--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Stchter Ergänzungsbanv
</p>
                  <p>

                     <lb/>M, 1L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. D. A. Seuffer^t's

<lb/>Klittkr sm KklhkiWkiidW

<lb/>Machst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung der OLerlandesgerichte in
<lb/>Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses. — Mittheilungen
<lb/>aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen: Aus dem
<lb/>Rechtsgebiete des preußischen Landrechts.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und

<lb/>Civilprozeffes.

<lb/>Unterhaltung des Weidezaunes bei der
<lb/>Alpenweide. Die Einwohner mehrerer Dörfer waren
<lb/>gemeinschaftlich in einigen Distrikten ürarialischer Alpen- 
<lb/>waldungen weideberechtigt. A. hatte vor ungefähr 14
<lb/>Jahren sein Weiderecht, sowie das ihm weiter zustehende
<lb/>Recht auf Holz- und Streubezug abgelöst, noch etwas
<lb/>mehr als 10 Jahre den Weidezaun, der seine an das
<lb/>Weidegebiet anstoßenden Grundstücke vor dem Eindringen
<lb/>des Weideviehs schützte, unterhalten, ließ aber dann den
<lb/>Zaun verfallen und erklärte den Weideberechtigten, daß
<lb/>er künftig nicht weiter zäunen werde, da es Sache der
<lb/>Weideberechtigten sei, dafür zu sorgen, daß das Weide- 
<lb/>vieh nicht auf weidefreie Grundstücke übertrete, daher auch
<lb/>den Weidezaun zu unterhalten, während diese behaupteten,
<lb/>daß es Pflicht der Angrenzer sei, ihre Grundstücke gegen
<lb/>den Weidedistrikt abzuzäunen. A. erhob gegen die Weide- 
<lb/>berechtigten Klage, in welcher er bat auszusprechen, es
<lb/>werde festgestellt, daß ihm eine Verpflichtung, sein An- 
<lb/>wesen gegen das Eindringen des Weideviehs aus dem
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0202.tif"
                      n="178"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0202--><p/>
                  <p>

                     <lb/>178
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weidebezirke der Beklagten durch Anlage und Unter- 
<lb/>haltung eines Zaunes zu schützen, nicht obliege.

<lb/>In erster Instanz wurde dieser Bitte entsprechend
<lb/>Urtheil erlassen. Die Weideberechtigten ergriffen hiegegen
<lb/>das Rechtsmittel der Berusung und machten hiebei gel- 
<lb/>tend, daß herkommensgemäß den Angrenzern die Pflicht
<lb/>obliege, ihre an den Weidedistrikt angrenzenden Grund- 
<lb/>stücke abzuzäunen.

<lb/>Die zweite Instanz wies die Klage des A. als un- 
<lb/>begründet ab, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>Die Entscheidung des Untergerichts gründet sich zu- 
<lb/>nächst darauf, daß die Zaunpflicht in innigem Zusammen- 
<lb/>hänge mit dem Weiderecht stehe. Diese Annahme kann
<lb/>jedoch als zutreffend nicht anerkannt werden. Hienge die
<lb/>Zaunpflicht mit dem Weiderecht zusammen, so würden
<lb/>auch die Lasten für die Umzäunung des Weidegebiets
<lb/>entweder gleichheitlich unter die Weideberechtigten oder
<lb/>nach der Zahl der aufgetriebenen Viehstücke vertheilt,
<lb/>oder diejenigen, welche zäunten, von den übrigen in
<lb/>irgend einer Weise entschädigt worden sein. Allein in
<lb/>keiner dieser Weisen wurde die Last des Zäunens ge- 
<lb/>tragen. Die Angrenzer zäunten, ohne daß sie von den- 
<lb/>jenigen, welche an das Weidegebiet mit keinem Grund- 
<lb/>stücke angrenzten und darum auch nicht zäunten, ent- 
<lb/>schädigt worden wären. Da der Grundsatz gilt, daß die
<lb/>mit einer Berechtigung verbundenen Lasten von allen
<lb/>Berechtigten gleichheitlich oder nach der Größe der Be- 
<lb/>rechtigung der einzelnen getragen werden, so spricht die
<lb/>Art und Weise, wie bisher das Weidegebiet eingezäunt
<lb/>wurde, gegen die Annahme, daß diese Last mit dem
<lb/>Weiderechte Zusammenhänge. Das Untergericht meint,
<lb/>daß die angrenzenden Weideberechtigten nur ein Interesse
<lb/>daran hatten, zu verhüten, daß das Weidevieh nicht auf
<lb/>ihre Grundstücke eindringe, also diese zu schützen, während
<lb/>ein solches Interesse auf Seite der nicht angrenzenden
<lb/>Weideberechtigten nicht bestand, so daß deshalb diejenigen,
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0203.tif"
                      n="179"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0203--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>179
</p>
                  <p>

                     <lb/>welche zäunten, die übrigen nicht zum Unterhalt des
<lb/>Zaunes beizogen. Dieser Grund kann jedoch als durch- 
<lb/>schlagend nicht erachtet werden. Waren die Weideberech- 
<lb/>tigten verpflichtet, das Eindringen des Weideviehs auf
<lb/>nicht weidepflichtige Gründe durch Einzäunung des
<lb/>Weideplatzes zu verhindern, so war jeder Besitzer eines
<lb/>Viehstücks haftbar für den Schaden, den ein solches durch
<lb/>Weiden auf weidefreiem Grunde anrichtete. Das Ein- 
<lb/>zäumen des Weideplatzes geschah demnach im Interesse
<lb/>aller Weideberechtigten, denn es liegt nahe, daß nicht
<lb/>beaufsichtigte Viehstücke, wenn sie ungehindert aus dem
<lb/>Weideplätze ausbrechen konnten, auch leicht auf Grund- 
<lb/>stücke kommen würden, welche Nichtweideberechtigten ge- 
<lb/>hören.

<lb/>Der Umstand, daß nur die Angrenzer allein zäunten,
<lb/>deutet unter diesen Umständen mehr darauf hin, daß sie
<lb/>dieses als Besitzer dieser Grundstücke, nicht aber als
<lb/>Weideberechtigte thaten. Dazu kommt noch, daß auch
<lb/>solche Angrenzer den Weidebezirk gegen ihre Grundstücke
<lb/>abzäunten, welche auf dem treffenden Weidebezirke gar
<lb/>nicht weideberechtigt waren, wie durch die vernommenen
<lb/>Zeugen feststeht. Wäre die Zaunpflicht mit dem Weide- 
<lb/>rechte innig zusammenhängend und würde, wie der Kläger
<lb/>meint, mit der Ablösung des Weiderechts auch die Pflicht
<lb/>zu zäunen, erloschen sein, dann wäre nicht abzusehen,
<lb/>wie man neben der Ablösung des Weiderechts noch eigens
<lb/>das Recht auf Bezug des nöthigen Zaunholzes abgelöst
<lb/>hatte, denn es wäre ja damit ein Entgelt für eine er- 
<lb/>loschene Berechtigung gewährt worden.

<lb/>Alle voraufgeführten Gründe sprechen demnach dafür,
<lb/>daß die Zaunpflicht nicht im Zusammenhänge mit dem
<lb/>Weiderecht steht.

<lb/>Auf der anderen Seite hat aber auch der Grund- 
<lb/>satz Geltung, daß jeder Weideberechtigte für die Hütung
<lb/>seines Viehs zu sorgen hat und für den Schaden ver- 
<lb/>antwortlich ist, welcher das Weidevieh auf den nicht zum
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0204.tif"
                      n="180"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0204--><p/>
                  <p>

                     <lb/>180 Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Weideplätze gehörigen bepflanzten Grundstücken anrichtet,
<lb/>und daß auch bei der Alpenweide, welche Tag und Nacht
<lb/>und ohne Hirten ausgeübt wird, die Berechtigten dafür
<lb/>zu sorgen haben, daß das aufgetriebene Vieh nicht auf
<lb/>nicht weidepflichtige Gründe Übertritt. Dieser Ver- 
<lb/>pflichtung können die Weideberechtigten nur dann ent- 
<lb/>hoben sein, wenn durch ein Herkommen die Grundbesitzer
<lb/>angehalten werden, durch Umzäunung ihrer Grundstücke
<lb/>solchem Schaden zuvorzukommen, und sie sich den Schaden
<lb/>selbst beizumessen haben, welcher durch den fehlenden Zaun
<lb/>veranlaßt wird.

<lb/>Bluntschli, Deutsches Privatrecht § 88 S. 266.

<lb/>Diesen Rechtssätzen gegenüber erweist sich die Klage
<lb/>dann als unbegründet, wenn es den Beklagten gelungen
<lb/>ist, den Nachweis zu liefern, daß bezüglich ihres Weide- 
<lb/>gebiets ein Herkommen besteht, daß nicht die Weide- 
<lb/>berechtigten, sondern die Besitzer der angrenzenden Grund- 
<lb/>stücke diese einzuzäunen haben; allerdings nicht ein Her- 
<lb/>kommen im Sinne eines Gewohnheitsrechts, sondern ein
<lb/>attributives Herkommen in Ansehung der Angrenzer
<lb/>gegenüber den Weideberechtigten, welches Herkommen
<lb/>lediglich mit Verjährung oder Ersitzung identisch und
<lb/>nach den Regeln derselben zu beurtheilen ist.

<lb/>Es wird von dem Kläger nicht bestritten, daß er
<lb/>früher immer seine an das Weidegebiet anstoßenden Grund- 
<lb/>stücke einzäunte, und zwar selbst nach der im Jahre 1873
<lb/>erfolgten Ablösung seines Weiderechts bis zum Jahre 1884.

<lb/>Es wird durch Zeugen bekundet, daß diejenigen,
<lb/>welche Grundstücke abzuzäunen hatten, das hiezu nöthige
<lb/>Holz aus den königlichen Waldungen bezogen. Aus dem
<lb/>Forstablösungsvertrage vom 13. August 1873, welchen
<lb/>A. mit dem kgl. Aerar abschloß, ergibt sich, daß der
<lb/>Kläger damals auch sein Recht auf den Bezug des
<lb/>nöthigen Zaunholzes mit seinem Weiderechte und einem
<lb/>sogenannten weiteren Forstrechte an den Staat abtrat
<lb/>und dafür entschädigt wurde. Wie bereits oben erörtert,
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0205.tif"
                      n="181"
                      xml:id="zs1-2084702_08-1890_0205"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0205--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>181
</p>
                  <p>

                     <lb/>kann die Annahme nicht Platz greifen, daß dieses Recht
<lb/>auf Bezug des nöthigen Zaunholzes mit dem Weiderecht
<lb/>zusammenhängt, und hat sich auch ein als Zeuge ver- 
<lb/>nommener Forstbeamter dahin geäußert, daß dieses Zaun- 
<lb/>holzrecht mit dem Bezüge des nöthigen Bauholzes und mit
<lb/>diesem mit dem Anwesen selbst im Zusammenhänge stehe.

<lb/>Wenn das zum Abzäunen der Grundstücke nöthige
<lb/>Holz kraft eines alten Rechts an die Anwesensbesitzer
<lb/>abgegeben wurde, so hat der Schluß seine volle Berech- 
<lb/>tigung, daß auf dem mit diesem Rechte ausgestatteten
<lb/>Anwesen auch eine Verpflichtung ruhte, Zäune zu er- 
<lb/>richten, denn für eine nur beliebige oder nicht ständige
<lb/>Leistung würde wohl kaum ein Recht zum Bezüge von
<lb/>Zaunholz gewährt worden sein. Hieraus ergibt sich aber
<lb/>weiter, daß, wenn die Anwesensbesitzer ihre an den Weide- 
<lb/>grund anstoßenden Grundstücke abzäunten, sie dieses nicht
<lb/>bloß deshalb und nur so lange thaten, als es ihnen be- 
<lb/>liebte, sondern daß sie es thaten, weil sie sich hiezu für
<lb/>verpflichtet hielten. Da hienach die Zaunpflicht ein
<lb/>Korrelat zum Zaunholzbezugsrechte bildet, so darf man
<lb/>annehmen, daß jenes nicht jüngeren Datums ist wie
<lb/>dieses, daß beide mit ihrer Entstehung weit über Menschen- 
<lb/>gedenken hinausreichen, denn es wird wohl mit gutem
<lb/>Grunde behauptet werden können, daß Forstrechte, wie
<lb/>sie hier in Frage kommen, wie namentlich A. hatte, im
<lb/>Laufe dieses Jahrhunderts nicht zur Entstehung kamen.

<lb/>Es kann nicht unerwähnt bleiben, daß, wenn A.
<lb/>sein Weide- und Zaunholzbezugsrecht durch einen Ver- 
<lb/>trag mit dem Staate ablöste, er dadurch nicht von der
<lb/>Verpflichtung frei wurde, die ihm wegen dieser Rechte
<lb/>dritten Personen gegenüber, hier den Mitweideberechtigten,
<lb/>oblag, wie denn auch nach den gepflogenen Erhebungen
<lb/>derjenigen Angrenzer, welche ihr Weide- und Holzbezugs- 
<lb/>recht an den Staat abgetreten hatten, das zum Einzäunen
<lb/>ihrer Grundstücke nöthige Holz sich anderweitig beschafften
<lb/>oder aus Staatsforsten kauften.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0206.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2084702_08-1890_0206"/>
               <div xml:id="d87225e20269" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Widerspruchsklage zur Beseitigung einer Beschlagnahme</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0206--><p/>
                  <p>

                     <lb/>182 Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Durch die vorbesprochenen Erhebungen und nament- 
<lb/>lich durch eine Reihe von im hohen Alter stehenden
<lb/>Zeugen, deren Aussagen den Bestimmungen des Land- 
<lb/>rechts Theil II Kap. IV S. 9 über unvordenkliche Ver- 
<lb/>jährung entsprechen, ist voller Beweis dafür erbracht,
<lb/>daß seit unvordenklicher Zeit das Herkommen besteht,
<lb/>daß die an das fragliche Weidegebiet anstoßenden An- 
<lb/>wesensbesitzer ohne Rücksicht darauf, ob sie auf diesem
<lb/>Weidegebiete berechtigt waren oder nicht, ob sie das
<lb/>Weiderecht ausübten oder nicht, ihre an dieses Weide- 
<lb/>gebiet anstoßenden Grundstücke abzäunten.

<lb/>Die erhobene Klage mußte daher abgewiesen werden.

<lb/>Oberlandesgericht München. Urtheil vom 23. Fe- 
<lb/>bruar 1889.

<lb/>Widerspruchsklage zur Beseitigung einer
<lb/>Beschlagnahme. Es kann nicht angehen, die Nichtig- 
<lb/>keit eines Uebereinkommens, auf welches die Besitz- 
<lb/>umschreibung eines demnächst zum Zwecke der Zwangs- 
<lb/>versteigerung auf Antrag eines Gläubigers mit Beschlag
<lb/>belegten Anwesens im Hypothekenbuche sich gründet, nur
<lb/>zu dem Zwecke mittelst Widerspruchsklage geltend zu
<lb/>machen, um die Löschung dieser Beschlagnahme im Hypo- 
<lb/>thekenbuche zu bewirken, ohne zugleich auch die Beseitigung
<lb/>des Eintrags des Besitztitels selbst anzustreben, da, solange
<lb/>nicht dargethan ist, daß dieser Eintrag zu Unrecht ge- 
<lb/>schehen ist, nach Art. 21 ff. der Subhastationsordnung
<lb/>die Beschlagnahme als zu Recht bestehend anerkannt
<lb/>werden muß und jenes Uebereinkommen nicht in der
<lb/>Richtung gegen den Gläubiger als nichtig, im Uebrigen
<lb/>aber als rechtsgiltig angesehen werden kann.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 25. Juni
<lb/>1888 Nr. 36/88.
</p>
               </div>
            </div>
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                n="183"
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            <div xml:id="d87225e20358">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d87225e20363" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Aus dem Rechtsgebiete des preußischen Landrechts</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e20371" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Vermutung für die Ehelichkeit der in einer demnächst für ungiltig erklärten Ehe geborenen Kinder. Anfechtungsfrist und -form</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0207--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>183
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mttheilimgen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Aus dem Kechtsgeöiete des preußischen Landrechls.

<lb/>Vermuthung für die Ehelichkeit der in
<lb/>einer demnächst für ungiltig erklärten Ehe ge- 
<lb/>borenen Kinder. Anfechtungsfrift und -form.
<lb/>Zunächst ist davon auszugehen, daß die in § 1 Theil II
<lb/>Tit. 2 des preußischen Landrechts aufgestellte Vermuthung
<lb/>der Ehelichkeit auch denjenigen während der Ehe ge- 
<lb/>borenen Kindern zu Statten kommt, welche nicht während
<lb/>der Ehe erzeugt sind. Im Weiteren aber dürfen sich auch
<lb/>die in einer demnächst für ungiltig erklärten Ehe ge- 
<lb/>borenen Kinder auf jene Vermuthung berufen. Die ent- 
<lb/>gegengesetzte, in Präjudiz des preußischen Obertribunals
<lb/>Nr. 1232 vom 28. November 1842 (Präjudizsammlung I
<lb/>S. 162) und von Dernburg aufgestellte Ansicht er- 
<lb/>scheint unvereinbar mit den §§ 50, 57 II 2 des Land- 
<lb/>rechts, wonach die aus einer in der Folge für ungiltig
<lb/>erklärten Ehe erzeugten Kinder in Ansehung ihrer Eltern
<lb/>alle Rechte der ehelichen haben. Hiedurch ist ausge- 
<lb/>sprochen, daß die ungiltige Ehe für die Kinder als
<lb/>eine giltige insoweit angesehen werden soll, als es sich
<lb/>um deren Verhältniß zu den Eltern handelt. Wenn die
<lb/>gedachten Paragraphen von den „daraus erzeugten"
<lb/>Kindern sprechen, so haben hiemit alle Kinder bezeichnet
<lb/>werden sollen, welche in der Ehe und innerhalb 302 Tagen
<lb/>nach Auflösung der Ehe (f. §§ 19, 40 daselbst) geboren
<lb/>sind. Es besteht nirgends ein Anhalt für die Annahme,
<lb/>daß man in dieser Beziehung einen so durchgreifen- 
<lb/>den Unterschied zwischen den Kindern aus giltigen und
<lb/>den aus nichtigen oder ungiltigen Ehen habe statuiren
<lb/>wollen re.

<lb/>Die in § 7 II 2 des Landrechts bestimmte Anfech- 
<lb/>tungsfrist anlangend, so wird mit dem preußischen Ober-
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Inwiefern sind Bäume Früchte des Grundstücks? Beweislast</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0208--><p/>
                     <p>

                        <lb/>184
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>tribunal (s. dessen Entscheidungen Bd. IX S. 43) ange- 
<lb/>nommen, daß dieselbe nicht eine (Klage-)Verjährungs-,
<lb/>sondern eine Präklusivfrist sei, deren Versäumung vom
<lb/>Gesetze als stillschweigendes Anerkenntniß der Ehelichkeit
<lb/>des Kindes von Seiten des Vaters angesehen werde.

<lb/>Bezüglich der Frage, wie die zur Wahrung der Frist
<lb/>erforderliche Erklärung („gerichtlich erklären", § 7 a. a. O.)
<lb/>beschaffen sein müsse, wird an der vom Senate im Ur-
<lb/>theil vom 8. Juni 1885 (Entscheidungen Bd. XIIIS. 276)
<lb/>ausgesprochenen Ansicht festgehalten und beigefügt, daß
<lb/>sich die Erklärung

<lb/>1. inhaltlich als Ausdruck des Willens des Ehe- 
<lb/>manns zu erkennen geben muß, das Kind als das
<lb/>seinige nicht anzuerkennen (§ 14 a. a. O.), und

<lb/>2. daß sie gegen das Kind als die dadurch be- 
<lb/>troffene Person gerichtet, mithin zu dem ersichtlichen
<lb/>Zwecke abgegeben sein muß, zur Kenntniß des
<lb/>dem Kinde bestellten oder ad hoc zu bestellenden
<lb/>Vertreters gebracht zu werden.

<lb/>IV. Sen. 414/87; Urtheil vom 12. Mai 1887.

<lb/>Inwiefern sind Bäume Früchte desGrund-
<lb/>stücks? Beweislast. Der § 220 Theil I Tit. 9 des
<lb/>preußischen Landrechts sagt:

<lb/>Nutzungen einer Sache, die nach dem Laufe der
<lb/>Natur, mit oder ohne hinzukommende Bearbeitung
<lb/>aus ihr selbst entstehen, werden Früchte genannt,
<lb/>und ferner § 110 des Landrechts Theil I Tit. 2:

<lb/>Nutzungen heißen die Vortheile, welche eine Sache
<lb/>ihrem Inhaber, unbeschadet ihrer Substanz, ge- 
<lb/>währen kann.

<lb/>Aus diesen Gesetzesbestimmungen hat das frühere
<lb/>preußische Obertribunal in konstanter Praxis gefolgert,
<lb/>daß die regelmäßige Wiedererzeugung aus dem frucht- 
<lb/>tragenden Grundstücke nach dem Laufe der Natur eine
<lb/>wesentliche Voraussetzung des Begriffes „Frucht" bildet,
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0209.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>185
</p>
                     <p>

                        <lb/>und daß dementsprechend die Bäume eines Forstes nur
<lb/>insoweit zu den Früchten des Grundstücks gehören, als
<lb/>sie nach einer forstwirthschaftlichen Grundsätzen ent- 
<lb/>sprechenden Schlagordnung reif und schlagbar werden.
<lb/>Geschieht die Abholzung früher oder in größerem Um- 
<lb/>fange, so wird das zur Substanz des Grundstücks ge- 
<lb/>hörige Holz nicht Frucht. Daraus ergiebt sich selbst
<lb/>dann, wenn man die so geschlagenen Bäume nunmehr
<lb/>als bewegliches Zubehör des Guts ansehen wollte, nach
<lb/>§ 30 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872,
<lb/>daß das unwirthschaftlich geschlagene Holz dem Pfand- 
<lb/>recht der Hypothekengläubiger durch einen Verkauf, bis
<lb/>die räumliche Trennung von dem Grundstück erfolgt,
<lb/>nicht entzogen wird (vgl. Entscheidungen des Obertribunals
<lb/>Bd. 23 S. 148, Bd. 72 S. 228; Striethorst, Archiv
<lb/>Bd. 98 S- 225; Gruchot, Beiträge Bd. 22 S. 733
<lb/>und 775; Turn au, Grundbuchordnung, 3. Aufl., Bd. I
<lb/>S. 699). Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint
<lb/>der Anspruch des Klägers unhaltbar. Der Berufungs- 
<lb/>richter stellt fest, daß eine ganze Waldparzelle und zwar
<lb/>nicht vermöge forstwirthschaftlicher Grundsätze abgeholzt
<lb/>ist. Das so geschlagene Holz unterlag also nicht den
<lb/>Rechtsnormen, welche in Betreff des Verkaufes von
<lb/>Früchten gelten. Ob der Beklagten, wie Kläger in seiner
<lb/>Revision hervorhebt, in Folge der Abholzung Sicherungs- 
<lb/>maßregeln gemäß § 50 des Eigenthumserwerbsgesetzes
<lb/>und §§ 441 ff. des allgemeinen Landrechts Theil I Tit. 20
<lb/>zustanden, ist für die Frage, ob die abgeholzten Stämme
<lb/>dem Pfandrecht der Beklagten entzogen sind, ohne Be- 
<lb/>deutung. Auch die Beschwerde, daß der Berufungsrichter
<lb/>die Rechtsgrundsatze über die Vertheilung der Beweislast
<lb/>verkannt habe, wenn er von dem Kläger den Nachweis
<lb/>fordert, daß die Abholzung nach forstwirthschaftlichen
<lb/>Rücksichten geschehen sei, kann nicht für begründet erachtet
<lb/>werden. Der Berufungsrichter geht mit Recht davon
<lb/>aus, daß die auf einem Grundstück befindlichen Bäume
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Mangel der Schriftform bei Verträgen nach §§ 1047, 1048 I 11 des preußischen Landrechts</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0210--><p/>
                     <p>

                        <lb/>186
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Regel nach zur Substanz des Grundstücks gehören,
<lb/>und daß nur diejenigen Bäume, welche bei einem sorst-
<lb/>wirthschaftlichen Umtriebe geschlagen werden, in rechtlicher
<lb/>Beziehung den Charakter von Früchten gewinnen. Daß
<lb/>dieser Ausnahmefall vorliegt, muß derjenige beweisen,
<lb/>welcher Rechte daraus herleitet. V. Sen. 310/86; Urtheil
<lb/>vom 5. Februar 1887.

<lb/>Mangel der Schriftform bei Verträgen
<lb/>nach §§ 1047, 1048 I 11 des preußischen Land- 
<lb/>rechts. Im Plenarbeschlüsse des ehemaligen Ober- 
<lb/>tribunals in Berlin vom 7. November 1845 (Entscheidungen
<lb/>Bd. 12 S. 31) ist ausgeführt, daß die der Schriftform
<lb/>bedürfenden Verträge der §§ 1047, 1048 I 11 des Land- 
<lb/>rechts nach erfolgter Eheschließung der Vorschrift
<lb/>des § 165 I 5 das. unterliegen und wegen Mangels der
<lb/>Schriftform nicht mehr angefochten werden können. Im
<lb/>Gegensatz zu früheren Entscheidungen des Senats pflichtet
<lb/>derselbe nach erneuter Prüfung der Frage derRechtsan-
<lb/>sicht des Obertribunals bei, aus folgenden Erwägungen.
<lb/>In den §§ 1046—1057 I 11 das. werden unter dem
<lb/>dortigen Marginale verschiedene Verträge aufgeführt,
<lb/>denen zwar in gewissem Grade der Charakter der Frei- 
<lb/>gebigkeit innewohnt, die jedoch theils wegen eines sie
<lb/>veranlassenden Verpflichtungsverhältnisses, theils wegen
<lb/>der ihnen hinzugesügten Modalitäten gleichwohl als
<lb/>lästige Verträge behandelt werden sollen. Was den
<lb/>§ 1048 anlangt, so sind offenbar — gegen die Ansicht
<lb/>eines neueren Schriftstellers — nur mit einer Aus- 
<lb/>stattungspflicht nicht belastete Fremde vorausgesetzt;
<lb/>auch handelt ja dieser Paragraph nicht bloß von eigent- 
<lb/>lichen Mitgift- rc. Versprechen, sondern umfaßt alle an
<lb/>die Bedingung oder den Endzweck der Eheschließung ge- 
<lb/>knüpften Zuwendungen. Im Hinblick auf die Definition
<lb/>des lästigen Vertrags (I 5 § 7 das.) im Gegensatz zum
<lb/>wohlthätigen Vertrag (§ 8 das.) sprechen die §§ 1048,
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0211.tif"
                         n="187"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>187
</p>
                     <p>

                        <lb/>1053 aus, daß die vom Promissar zu erfüllende Bedingung
<lb/>oder Auflage, welche an sich nur Modalitäten des
<lb/>Leistungsversprechens sind, als vertraglich übernommene
<lb/>Gegenleistungen angesehen und rechtlich beurtheilt
<lb/>werden sollen. Diese Auffassung entspricht dem Wesen
<lb/>der Sache. Denn das zum Begriff der Schenkung un- 
<lb/>erläßliche Erforderniß der Unentgeltlichkeit wird insoweit
<lb/>nicht erfüllt, als vom Bedachten eine Gegenleistung ver- 
<lb/>langt wird, insbesondere wenn letztere in Geld überhaupt
<lb/>nicht zu schätzen ist. Während solche Verträge nach
<lb/>§ 1053 a. a. O. allgemein nur im Zweifel den lästigen
<lb/>gleichgestellt werden, sollen die Verträge des § 1048
<lb/>schlechthin und durchweg als lästige beurtheilt werden,
<lb/>vermuthlich zur Beförderung der Eheschließungen und
<lb/>mit Rücksicht auf die völlig unschätzbare Natur der Ein- 
<lb/>gehung einer Ehe. Hienach aber kann die Anwendung
<lb/>des § 165 I 5 a. a. Ö. auf den Fall des § 1048, wenn
<lb/>die Ehe vollzogen ist, einem grundsätzlichen Bedenken
<lb/>nicht begegnen. Das Gesetz spricht die Gleichstellung der
<lb/>Verträge des § 1048 mit den lästigen Verträgen allge- 
<lb/>mein aus, will sohin auf dieselben den ganzen Komplex
<lb/>der bezüglich der lästigen Verträge aufgestellten Normen
<lb/>angewendet wissen. Hiefür spricht auch die Mittheilung
<lb/>von Borne mann (Systematische Darstellung rc., 2.Aufl.,
<lb/>III S. 211 Note 3) über die Entstehungsgeschichte des
<lb/>§ 1048. Hiedurch erledigen sich auch die Bedenken, welche
<lb/>gegen die Anwendbarkeit des ß 165 aus dessen Fassung
<lb/>entnommen sind. Denn da § 1048 die Eheschließung —
<lb/>gleichviel, ob der Promissar dem Promittenten die Zu- 
<lb/>wendung jener besonders versprochen oder ob er sich auf
<lb/>die Acceptation des Versprechens beschränkt hat — als ver- 
<lb/>tragliche Gegenleistung qualisizirt, so wird dieselbe damit
<lb/>nothwendig ein Hauptgegenstand des Vertrags und die
<lb/>versprochene Zuwendung zur Vergütung im Sinne des
<lb/>8 165. — Und mit gutem Grunde hat das Gesetz
<lb/>von dem lediglich formalen — materiell fast bedeutungs-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0212.tif"
                         n="188"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0212--><p/>
                     <p>

                        <lb/>188 Retchsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>losen — Erfordernisse eines wirklichen Gegenversprechens
<lb/>des Promissars abgesehen. Das Wesentliche bei derartigen
<lb/>Geschäften ist die Erfüllung der Bedingung oder des
<lb/>Zweckes der Zuwendung, nicht die Erlangung eines ver- 
<lb/>traglichen Anspruchs auf dieselbe. Und auch dem sitt- 
<lb/>lichen Gefühle dürfte es mehr entsprechen, wenn die Be- 
<lb/>theiligten nicht durch die Rücksicht auf den beiderseits
<lb/>erstrebten Erfolg genöthigt werden, die Eheschließung
<lb/>ausgesprochenermaßen zum Gegenstand eines an
<lb/>sich vermögensrechtlichen Vertrags zu machen. Darüber,
<lb/>daß die Eheschließung eine Handlung im Sinne § 165
<lb/>a.a.O. sei, herrscht jetzt in Doktrin und Praxis nahezu Ein-
<lb/>verständniß. — Die Worte des § 1048: „in rechtsgiltiger
<lb/>Form" stehen dieser Auffassung nicht entgegen; dieselben
<lb/>bezeichnen nur die allgemeine Vertragsform im Gegen- 
<lb/>sätze zu der besonderen Form des Schenkungsversprechens
<lb/>(vgl. Entscheidungen des preußischen Obertribunals Bd. 12
<lb/>S. 35, 36). Die Natur eines Rechtsgeschäfts wird
<lb/>nicht durch die Form seiner Eingehung bestimmt. Jene
<lb/>Worte fehlen in §§ 1046 und 1053, ohne daß hier ein
<lb/>beabsichtigter sachlicher Unterschied denkbar wäre. Bei
<lb/>der gegentheiligen Auffassung käme man zu der unbe- 
<lb/>friedigenden Konsequenz, daß das zur Erfüllung eines
<lb/>nicht schriftlichen — und deswegen reinen Schen-
<lb/>kungs- — Versprechens Gegebene trotz dazwischen er- 
<lb/>folgter Eheschließung nach § 1090 I 11 des Landrechts
<lb/>zurückgefordert werden könnte, was der Gesetzgeber kaum
<lb/>gewollt haben kann. Der Einwurf, daß das „Mitgift- 
<lb/>versprechen" seiner Natur nach eine Nachleistung betreffe,
<lb/>daher das Verlangen einer besonderen Form ganz über- 
<lb/>flüssig sein würde, wenn schon die Vollziehung der Ehe
<lb/>zur Klagbarmachung des harmlosen Versprechens ge- 
<lb/>nügte, faßt den § 1048 zu enge auf. Da ja zum
<lb/>Zwecke der Eheschließung nicht selten schon vorherige
<lb/>Aufwendungen erforderlich sind, so erweist sich die Form- 
<lb/>giltigkeit des Versprechens, welches sonst vor der Ehe-
</p>

                  </div>
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                      n="189"
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                  <div xml:id="d87225e20959" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Voraussetzungen der Perfektion eines schriftlichen Vertrags. Mangel des Verpflichtungsgrundes in einem Schuldscheine</title>
                     </head>
            
            
            
                  </div>
                  <div xml:id="d87225e20968" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Eintritt des Zahlenden in die Rechte des bezahlten Gläubigers; insbesondere beim Verkehr in laufender Rechnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0213--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 189

<lb/>schließung beliebig zurückgenommen werden könnte, als
<lb/>werthvoll.

<lb/>Der § 1050 I 11, aus welchem die Gegner ein
<lb/>Argument ableiten, beruht offenbar auf einem ganz
<lb/>anderen Prinzip; derselbe handelt nicht von obligatorischen,
<lb/>sondern von erbrechtlichen Verträgen. —

<lb/>Auf der hienach adoptirten Rechtsanschauung beruht
<lb/>auch das in Gruchot's Beiträgen Bd. 25 S. 936 rc.
<lb/>abgedruckte Urtheil des ersten Hilfsfenats des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 25. März 1881. IV. Sen. 333/86; Urtheil
<lb/>vom 7. März 1887.

<lb/>Voraussetzungen der Perfektion eines
<lb/>schriftlichen Vertrags. Mangel desVerpslich-
<lb/>tungsgrundes in einem Schuldscheine. Es muß
<lb/>dem zweiten Richter darin beigetreten werden, daß die
<lb/>Verbindlichkeiten aus einem schriftlichen Vertrage nicht
<lb/>schon durch das Unterschreiben, sondern erst durch die
<lb/>Aushändigung der unterschriebenen Urkunde an den
<lb/>anderen Kontrahenten entstehen (vgl. Enscheidungen des
<lb/>Obertribunals Bd. 19 S. 71; Striet Horst Bd. 38
<lb/>S. 315; Förster I § 77; Dernburg I § 107; ebenso
<lb/>Urtheil IV. Civ.-Sen. des Reichsgerichts vom 16. Juni
<lb/>1884, IV 63/84). — Enthält der Schuldschein keinen Ver- 
<lb/>pflichtungsgrund, so ist derselbe nicht rechtserzeugend
<lb/>(vgl. Urtheil II. Hilfssenats des Reichsgerichts vom
<lb/>16. Juni 1881, V 624/80; ebenso Förster § 72 sl. Aus- 
<lb/>gabe S. 342}). IV. Sen. 255/86; Urtheil vom 27. Ja- 
<lb/>nuar 1887.

<lb/>Eintritt des Zahlenden in die Rechte des
<lb/>bezahlten Gläubiger s; insbesondere beimVer-
<lb/>kehr in laufender Rechnung. Die Bedeutung des
<lb/>8 46 des preußischen Landrechts Theil I Tit. 16 ist nicht
<lb/>in allen seinen Beziehungen unstreitig, aber darüber
<lb/>wenigstens herrscht Einverständniß in Doktrin und Praxis,
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0214.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0214--><p/>
                     <p>

                        <lb/>190
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>daß der Eintritt in die Rechte des bezahlten Gläubigers
<lb/>für den Zahlenden nicht erfolgt, wenn dieser den Eintritt
<lb/>nicht gewollt hat, daß der Wille, durch die Zahlung ein- 
<lb/>zutreten, vermuthet wird, solange nicht aus den Um- 
<lb/>ständen das Gegentheil geschlossen werden muß, daß end- 
<lb/>lich der Eintritt nicht dadurch allein ausgeschlossen wird,
<lb/>daß der Zahlende mit der Zahlung zugleich den ihm
<lb/>vom Schuldner gegebenen Zahlungsauftrag ausführt,
<lb/>vorausgesetzt, daß dieser Auftrag nicht bloß besteht in
<lb/>Ueberbringung und Auszahlung der vom Schuldner dem
<lb/>Zahlenden eingehändigten Zahlungsmittel.

<lb/>(Vgl. Koch, Kommentar zum § 46 des allgemeinen
<lb/>Landrechts Theil I Tit. 16; D e r n b u r g, Preu- 
<lb/>ßisches Privatrecht II § 82 Nr. 3 Anm. 10;
<lb/>Förster, Preußisches Privatrecht I § 91 Nr. 2;
<lb/>Schollmeyer, Der gesetzliche Eintritt in die
<lb/>Rechte des Gläubigers S. 3—5; Striethorst,
<lb/>Archiv Bd. 78 S. 34, Bd. 81 S. 177, Bd. 87
<lb/>S.271; Rassow und Küntz el Bd.24 S. 1007.)

<lb/>Danach hat der Berufungsrichter sich mit Recht der
<lb/>Prüfung unterzogen, ob unter den gegebenen besonderen Um- 
<lb/>ständen anzunehmen sei, daß der Kläger nicht den Willen
<lb/>gehabt habe, in die Rechte der bezahlten Landschaft ein- 
<lb/>zutreten. Aber seine Feststellung eines solchen, die Ver-
<lb/>muthung des angezogenen § 46 ausschließenden Willens,
<lb/>die er einer Verbindung mehrerer thatsächlicher Momente
<lb/>entnimmt, wird bei einem der letzteren, auf das er das
<lb/>Hauptgewicht legt, von einem Rechtsirrthum beherrscht.
<lb/>Der Kläger stand nach der Feststellung des Berufungs- 
<lb/>richters seit mehreren Jahren als Kaufmann mit dem
<lb/>Beklagten im Geschäftsverkehr mit laufender Rechnung,
<lb/>so zwar, daß er Zahlungen für den Beklagten leistete,
<lb/>die er demselben in das Debet stellte, und dieser baare
<lb/>Einzahlungen machte, die ihm kreditirt wurden. Die
<lb/>beiden in Frage stehenden Zahlungen finden sich auch an
<lb/>den Tagen derselben im Debet des Beklagten.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0215.tif"
                         n="191"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0215--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>191
</p>
                     <p>

                        <lb/>Aus diesen Eintragungen folgert der Berufungs-
<lb/>richter: Die Absicht des Klägers sei lediglich dahin ge- 
<lb/>gangen, dem Beklagten durch die betreffenden Zahlungen
<lb/>innerhalb des zwischen ihnen in laufender Rechnung be- 
<lb/>stehenden Geschäftsverkehrs durch Vorstreckung von Dar- 
<lb/>lehen weiteren Kredit zu gewähren, nicht aber durch die
<lb/>Zahlung in die Rechte der bezahlten Landschaft einzu- 
<lb/>treten, und zwar deshalb,

<lb/>weil Kläger, wenn er die letztere Intention ge- 
<lb/>habt hätte, „zur Buchung der in Rede stehenden
<lb/>beiden Beiträge gar nicht befugt gewesen sein
<lb/>würde", eine solche Intention auch „die doch nicht
<lb/>beabsichtigte zweifache Befriedigung des Klägers
<lb/>wegen der von ihm verauslagten Beträge — ein- 
<lb/>mal durch die Belastung des S.'scheu Kontos und
<lb/>sodann auf Grund der von der Landschaft er-
<lb/>theilten Cessionen — zum Resultate haben würde".

<lb/>Bei diesen Erwägungen wird rechtsirrthümlich über-;
<lb/>sehen, daß bei Zahlung einer fremden Schuld mit dem
<lb/>Willen, in die Rechte des bezahlten Gläubigers einzu- 
<lb/>treten, nicht ohne Weiteres ein Verzicht auf den An- 
<lb/>spruch verbunden sein muß, welcher dem Zahlenden aus
<lb/>der Ausführung eines — hier nicht streitigen — Zah- 
<lb/>lungsauftrages zusteht. Es kann im Interesse des Zah- 
<lb/>lenden liegen, namentlich mit Rücksicht auf die gegen ihn ,
<lb/>aus der Person des bezahlten Gläubigers zulässigen Ein- 
<lb/>reden, sich den Anspruch aus eigenem Rechte neben der
<lb/>auf ihn übergegangenen Forderung zu erhalten. Darin
<lb/>liegt selbstverständlich nicht das Recht, doppelte Befrie- 
<lb/>digung zu verlangen, sondern nur das Recht, eine be- 
<lb/>stimmte Geldsumme aus einem doppelten Fundamente zu
<lb/>fordern.

<lb/>(Vgl. Dernburg, Preußisches Privatrecht II
<lb/>§§ 82, 94, und Förster a. a. O.)

<lb/>Von diesem rechtlichen Gesichtspunkte erscheint die
<lb/>Erwägung des Berufungsrichters abwegig, der Kläger
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0216.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0216--><p/>
                     <p>

                        <lb/>192
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>habe das Debetkonto des jetzigen Gemeinschuldners mit
<lb/>den bezahlten Beträgen nicht belasten dürfen, wenn er- 
<lb/>um des Erwerbs willen gezahlt habe, und ebenso die Er- 
<lb/>wägung einer zweifachen Befriedigung. Die später er- 
<lb/>folgte Cession befriedigte zwar den Kläger in seinem
<lb/>Ansprüche aus dem vom Gesetz fingirten paotuw äe
<lb/>oeäonäo gegenüber der Landschaft, aber nicht gegenüber
<lb/>dem Schuldner. Diesem gegenüber war er bereits durch
<lb/>Zahlung in die Stelle des früheren Gläubigers getreten,
<lb/>wenn er des Erwerbs halber gezahlt hatte. Die Cession
<lb/>vermittelte bloß den Uebergang des Pfandrechts.

<lb/>Es kommt aber noch hinzu, daß die Buchung der
<lb/>beiden Debetposten in rechtlicher Beziehung nichts Anor- 
<lb/>males haben würde, wenn man davon ausgehen wollte,
<lb/>der Kläger habe durch die Zahlung nur das Recht des
<lb/>bezahlten Gläubigers erwerben und sein eigenes Recht
<lb/>aufgeben wollen. Denn auch aus diesem Wege wurde
<lb/>S. mit und durch die Zahlung Schuldner des Klägers
<lb/>in Höhe des Gezahlten, und wurde mit Recht belastet
<lb/>wegen einer dem Kläger zustehenden fällig gewordenen
<lb/>Zinsforderung. V. Sen. 108/87; Urtheil vom 30. Juni
<lb/>1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ks* Revaktionsadresse:

<lb/>München, Sendtingerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius u. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: H?ak«r &amp; Knke (Garl KnKe) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0217.tif"
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         <div xml:id="d87225e21339">
            <head>No. 13.</head>
            <div xml:id="d87225e21344">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d87225e21349" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Aus dem Rechtsgebiete des preußischen Landrechts</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e21357" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Beweislast bei der Exmissionsklage des Verpächters</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0217--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter ErgSrizungsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>jYo. 13.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. D. A. SeufferrL's

<lb/>Klitter fir KkihtsiWe«!«-

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: MitLheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civil-
<lb/>suchen: Aus dem Rechtsgebiete des preußischen Landrechts.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungeu ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Ans dem UechtsgeViele des preußischen «Landrechls.

<lb/>Beweislast bei der Exmissionsklage des
<lb/>Verpächters. Wenn der Pächter sich für den Fall der
<lb/>nicht pünktlichen Pachtzahlung zur sofortigen Räumung
<lb/>verpflichtet, wie überhaupt, wenn einem Vertrage eine
<lb/>kassatorische,, eine "sogenannte Verwixkungsklausel,. eine
<lb/>lex commissoria, oder die Verabredung einer Konven- 
<lb/>tionalstrafe hinzugefügt wird, so ist das im Zweifel nicht
<lb/>aufzufässen als die Begründung einer besonderen, neuen
<lb/>Verpflichtung, beziehungsweise Berechtigung unter einer
<lb/>„Bedingung", z. B. zur Räumung unter der Bedingung
<lb/>der Unpünktlichkeit in der Pachtzahlung, zur Aufgabe
<lb/>des Versicherungsanspruchs, zur Zahlung der Konven- 
<lb/>tionalstrafe unter einer bestimmten Bedingung u. s. w.;
<lb/>sondern Zwecks und Sinn dieser Abmachungen bestehen
<lb/>darin, daß der Verpflichtete eine Leistung (hier zur
<lb/>prompten Pachtzahlung) übernimmt und zugleich deren
<lb/>Erfüllung durch eine Verschärfung der Rechtsfolgen der
<lb/>Nichterfüllung nach einer bestimmten Richtung (hier dahin,
<lb/>daß sofort geräumt werden muß) sicherstellt. Daraus
<lb/>folgt, daß, wer den Eintritt dieser Rechtsfolgen geltend
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0218.tif"
                         n="194"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0218--><p/>
                     <p>

                        <lb/>194
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>machen will, nicht den Eintritt einer „Bedingung", unter
<lb/>welcher jene Rechtsfolgen vereinbart wären, sondern
<lb/>lediglich die Uebernahme der Verpflichtung, die ver- 
<lb/>sprochene Leistung bei Vermeidung der vereinbarten Folgen
<lb/>zu beschaffen, durch den Beklagten zu beweisen hat. Die
<lb/>Uebernahme dieser Verpflichtung durch den Beklagten ist
<lb/>für den Kläger die rechtserzeugende Thatsache, welche
<lb/>erst vernichtet wird durch den — eben deshalb vom Be- 
<lb/>klagten zu erbringenden — Beweis, daß er erfüllt habe.
<lb/>Dieser für das preußische Recht in gleicher Weise wie
<lb/>für das gemeine Recht geltende Grundsatz, welcher von
<lb/>namhaften Schriftstellern vertheidigt wird

<lb/>(vgl. z. B. Wetze ll, Civilprozeß § 16 bei Note 3;
<lb/>Windscheid, Pandekten Bd. 2 § 285 Nr. 5;
<lb/>H. G e r b e r, Beitrüge zur Lehre vom Klaggrund rc.
<lb/>§ 25 ff.; Maxen, Beweislast S. 221 ff., 242 ff.;
<lb/>auch Förster-Eccius, preußisches Privatrecht
<lb/>Bd. 1 § 107 S. 734),

<lb/>ist auch in der älteren wie neueren Praxis überwiegend
<lb/>zur Anwendung gebracht werden.

<lb/>(Vgl. z. B. Seuffert, Archiv Bd. 6 Nr. 66,
<lb/>Bd. 8 Nr. 121, Bd»9 Nr. 340 (Oberappellations-
<lb/>gericht Dresden und zwar aus der Zeit vor Er- 
<lb/>laß des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs, in
<lb/>welchem die Beweislast für Fälle solcher Art dem
<lb/>Verpflichteten ausdrücklich auferlegt worden ist,
<lb/>§ 1439), Bd. 6 Nr. 173, Bd. 8 Nr. 135 (Ober- 
<lb/>appellationsgericht Jena), Bd. 23 Nr. 74 (Ober- 
<lb/>appellationsgericht Rostock). Bd. 34 Nr. 244(Reichs- 
<lb/>oberhandelsgericht); Entscheidungen des
<lb/>Reichsoberhandelsgerichts Bd. 1 S. 112,
<lb/>Bd. 2 S. 147, Bd. 11 S.133; Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 1 S.303, auch Bd. 14
<lb/>S. 225.)

<lb/>Demgemäß ist im vorliegenden Fall mit Recht dem
<lb/>Beklagten der Beweis auserlegt worden, daß er der un-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0219.tif"
                      n="195"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Erklärung des Beklagten im Prozesse, mit einer Darlehensforderung zu kompensiren, ist als Kündigung des Darlehens anzusehen</title>
                     </head>
            
            
            
                  </div>
                  <div xml:id="d87225e21559" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Bedeutung der Zahlung durch Wechsel (§§ 28, 235 Theil I Tit. 16 des allgemeinen Landrechts)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0219--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>195
</p>
                     <p>

                        <lb/>streitig übernommenen Verpflichtung zur pünktlichen Zins- 
<lb/>zahlung nachgekommen sei und dadurch den Anspruch
<lb/>des Klägers auf Räumung des Pachtgrundstücks beseitigt
<lb/>habe, denn der Beklagte hatte die pünktliche Pachtzahlung
<lb/>bei Vermeidung der Rechtsfolge sofortiger Exmission über- 
<lb/>nommen, und die Klage gründet sich auf die Nichterfüllung
<lb/>dieser Verpflichtung. V. Sen. 140/87; Urtheil vom
<lb/>13. Juli 1887.

<lb/>Die Erklärung des Beklagten im Pro- 
<lb/>zesse, mir einer Darlehensforderung zu kom-
<lb/>pensiren, ist als Kündigung des Darlehens
<lb/>anzusehen. An sich ist die Kündigung der Ausdruck
<lb/>des Glüubigerwillens, nach Ablauf der Kündigungsfrist
<lb/>befriedigt zu werden. Der Regel nach wird dieser Wille
<lb/>dahin gehen, durch Zahlung (LR. I 11, § 757) be- 
<lb/>friedigt zu werden. Nach der Praxis gilt die Zustellung
<lb/>der Klage als Kündigung. Die Rückzahlungspflicht des
<lb/>Darlehensschuldners kann aber auch durch gegenseitige
<lb/>Anrechnung erfüllt werden nach § 300 I, 16 des Land- 
<lb/>rechts, und ebenso kann der Kündigungswille des Gläu- 
<lb/>bigers auch den Inhalt haben, sein Recht auf Rückzahlung
<lb/>dadurch erfüllt zu sehen, daß seine Darlehensforderung
<lb/>zur Kompensation gegen eine Forderung des Darlehens- 
<lb/>schuldners an ihn zugelassen wird. In diesem Falle ist
<lb/>die ohne vorherige Kündigung geltend gemachte Kom- 
<lb/>pensation mit einer der Kündigung unterliegenden For- 
<lb/>derung gegen die Forderung des Darlehensschuldners in
<lb/>Ansehung des Rechts zu kompensiren, als Kündigung
<lb/>anzusehen und, wenn die Kündigungsfrist bis zum Ur- 
<lb/>theil abgelaufen ist, der Gegner auf Grund der Kom- 
<lb/>pensationseinrede abzuweisen rc. IV. Sen. 169/86; Ur- 
<lb/>theil vom 29. November 1886.

<lb/>Bedeutung der Zahlung durch Wechsel
<lb/>(§§ 28, 235 Theil I Tit. 16 des allgemeinen Landrechts).
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0220.tif"
                      n="196"
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                  <div xml:id="d87225e21660" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Anspruchsverjährung, mala fides. Verhältniß der §§ 568, 569 Theil I Tit. 9 des preußischen Landrechts</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0220--><p/>
                     <p>

                        <lb/>196
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zahlung geschieht zunächst durch Geld oder geldgleiche,
<lb/>auf jeden Inhaber lautende Papiere (§ 28 des allge- 
<lb/>meinen Landrechts Theil I Tit. 16), kann aber auch
<lb/>— mit ausdrücklicher Einwilligung der Kontrahenten —
<lb/>durch Uebergabe einer Sache an Zahlungsstatt erfolgen
<lb/>(§ 235 a. a. O. Theil I Tit. 16). Wechsel an sich sind
<lb/>nicht Geld und auch nicht geldgleiche, auf jeden Inhaber
<lb/>lautende Papiere, können aber zum Zwecke der Zahlung
<lb/>verwendet werden, und zwar zahlungshalber, d. i. in
<lb/>Kraft einer Anweisung auf Erhebung der Wechsel- 
<lb/>summe zwecks Tilgung einer bestimmten Schuld und
<lb/>auch — in ihrer Qualität als Sache und als Träger
<lb/>formaler Rechte — an Zahlungsstatt, d. i. als Ersatz
<lb/>und Surrogat für die schuldige Leistung. Für die letz- 
<lb/>tere Funktion hat der Berufungsrichter eine dahin
<lb/>gehende Absicht der Kontrahenten nicht festgestellt, und
<lb/>es bleibt daher, da auch ein novationsmäßiger Zweck für
<lb/>die Ausstellung nicht gegeben ist, nur die Hingabe der
<lb/>Wechsel zahlungshalber übrig. Diese tilgt aber die unter- 
<lb/>liegende Obligation, die Schuld, an sich nicht, sondern
<lb/>läßt den Wechsel als unter Vorbehalt des richtigen
<lb/>Eingangs der Wechselsumme ausgestellt erscheinen, ver- 
<lb/>weist daher den Gläubiger auf den durch den Wechsel
<lb/>vorgezeichneten Realisationsweg und suspendirt die be- 
<lb/>absichtigte Zahlung bis zur Erfüllung des Wechselver- 
<lb/>sprechens durch den Acceptanten oder der regreßfreien
<lb/>Begebung des Wechsels seitens des Gläubigers. Urtheil
<lb/>IV. Sen. vom 10. Mai 1886; IV 457/85.

<lb/>Anspruchsverjährung, mala kiäe8. Ver- 
<lb/>hältnis der §§ 568, 569 Theil I Tit. 9 des preu- 
<lb/>ßischen Landrechts. § 568 bestimmt die Wirkung
<lb/>der Verjährung dahin, daß sie die Vermuthung erzeuge,
<lb/>es sei die ehemals entstandene Verbindlichkeit auf eine
<lb/>oder die andere Art gehoben worden. Nach § 569 wird
<lb/>diese Vermuthung nicht schon durch den Beweis ent-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0221.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>197
</p>
                     <p>

                        <lb/>kräftet, daß die Aufhebung der Verbindlichkeit nicht ein- 
<lb/>getreten sei, sondern es muß noch ein besonderes Ver- 
<lb/>halten des Schuldners dargethan werden, dahin,

<lb/>„daß er unredlicher Weise und gegen besseres Wissen
<lb/>von seiner noch fortwährenden Verbindlichkeit sich der
<lb/>Erfüllung derselben entziehen wolle" (§ 569 a. a. O.).

<lb/>Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird ein Dop- 
<lb/>peltes vorausgesetzt: der Wille, sich der noch nicht ge- 
<lb/>tilgten Verbindlichkeit zu entziehen, muß verbunden sein
<lb/>mit der Kenntniß dieser Negative und er muß sich in
<lb/>„unredlicher Weise" kundgegeben haben. Der Berufungs- 
<lb/>richter hält schon das Erstere, die Kenntniß, für genügend
<lb/>zur Entkräftung der Vermuthung und sucht in der „un- 
<lb/>redlichen Weise" nur ein Prädikat, welches das Gesetz
<lb/>dem Vorbringen des Verjährungseinwandes beilegt, wenn
<lb/>es erfolgt gegen besseres Wissen von dem Fortbestände
<lb/>der Verbindlichkeit. Das ergiebt sich aus dem Wortlaut
<lb/>seiner Feststellung, der Beklagte habe den Einwand wider
<lb/>besseres Wissen, „also" in unredlicher Weise erhoben.
<lb/>Nun steht aber schon im Allgemeinen eine solche An- 
<lb/>nahme im Widerspruch mit der Struktur des Satzes im
<lb/>§ 569, nach welcher die unredliche Weise und das bessere
<lb/>Wissen in ihrer Verbindung durch das Wort „und"
<lb/>wenigstens äußerlich als Korrelate erscheinen. Es kommt
<lb/>aber hinzu, daß bei der Singularität der Vorschrift eine
<lb/>Interpretation geboten erscheint, welche der Anwendung
<lb/>derselben möglichst wenig Raum läßt, und daß eine be- 
<lb/>sondere Unredlichkeit des Schuldners neben seiner Kennt- 
<lb/>niß von der Nichtaufhebung der verjährten Forderung
<lb/>sehr wohl denkbar ist, z. B. in einem Hinhalten des
<lb/>Gläubigers, verbunden mit der Absicht, die Erhebung
<lb/>der Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern.
<lb/>Deshalb muß angenommen werden, § 569 verlange auch
<lb/>dem Sinne nach den Nachweis, nicht bloß daß der
<lb/>Schuldner sich wider besseres Wissen von dem Fort- 
<lb/>bestehen seiner Verbindlichkeit derselben entziehen wolle,
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Pflicht zum Schadensersatze aus unrichtiger Identitätsbestimmung seitens eines Hotelbesitzers</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0222--><p/>
                     <p>

                        <lb/>198
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sondern auch, daß dieses in einer Weise geschieht, welche
<lb/>den Vorwurf der Unredlichkeit noch besonders begründet.
<lb/>Urtheil V. Sen. vom 1. Mai 1886; V 363/85.

<lb/>Pslicht zum Schadensersätze aus unrich- 
<lb/>tiger Jdentitätsbestätigung seitens eines Ho- 
<lb/>telbesitzers. Bei der Postbehörde zu Pr.-St. gingen
<lb/>im Juli 1883 zwei an den Maschinenfabrikanten A. B.
<lb/>aus Frankfurt a. O. zur Zeit in Pr.-St. adressirte Geld- 
<lb/>briefe mit den Beträgen von 2500 Mark, beziehungsweise
<lb/>800 Mark ein. Der mit der Zustellung dieser Geldbriefe
<lb/>beauftragte Postschaffner Sch. wurde von dem expedirenden
<lb/>Postbeamten dahin berichtet, daß der Adressat im Hotel
<lb/>des Beklagten logire, und begab sich demzufolge in dieses
<lb/>Hotel. Er traf dort einen ihm unbekannten Herrn,
<lb/>welcher sich für den rc. B. ausgab, fragte darauf den
<lb/>hiebei anwesenden Beklagten, ob er den Herrn kenne, und
<lb/>forderte auf die bejahende Antwort des Beklagten diesen
<lb/>auf, den Postschein mit zu unterschreiben, was der Be- 
<lb/>klagte auch that. Die beiden Geldbriefe wurden alsdann
<lb/>von Sch. dem gedachten Herrn ausgehändigt, nachdem
<lb/>Letzterer zur weiteren Legitimation noch Papiere vor- 
<lb/>gelegt hatte, nach welchen ihm die Geldsendungen mit-
<lb/>getheilt waren.

<lb/>Nachträglich hat sich herausgestellt, daß die beiden
<lb/>Geldbriefe mit zusammen 3300 Mark von den Güter- 
<lb/>expeditionskassen der kgl. preuß. Ostbahn zu K. und zu E.
<lb/>auf Grund gefälschter Zahlungsanweisungen an den rc. B.
<lb/>abgesendet waren, und daß die Person, an welche die
<lb/>Geldbriefe ausgehändigt worden sind, nicht der Maschinen- 
<lb/>fabrikant B., sondern der Betriebssekretär K. gewesen ist.
<lb/>K. ist mit den erlangten 3300 Mark nach Amerika ge- 
<lb/>reist und hat sich dort später im Gefängnisse ohne Hinter- 
<lb/>lassung von Vermögen vergiftet.

<lb/>Der Kläger findet die Ursache des ihm hienach er-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0223.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>IW
</p>
                     <p>

                        <lb/>wachsenen Schadens in einem Versehen des Beklagten
<lb/>und verlangt deshalb von diesem die Zahlung von
<lb/>3300 Mark nebst 5°/0 Zinsen seit dem 1. August 1883.

<lb/>Das Landgericht zu D. hat, dem Anträge des Be- 
<lb/>klagten entsprechend, auf Abweisung der Klage erkannt.

<lb/>Dagegen ist auf die Berufung des Klägers durch
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichts zu M. der Beklagte kosten- 
<lb/>pflichtig nach dem Klagantrage verurtheilt, dessen Re- 
<lb/>vision verworfen worden. Vom Reichsgericht wird aus- 
<lb/>geführt :

<lb/>Nach den Grundsätzen des preußischen Landrechts
<lb/>(Theil I Tit. 6 §§ 8 ff., Theil 1 Tit. 3 §§ 7 ff.) ist
<lb/>der Beklagte zur Schadloshaltung des Klägers verpflichtet,
<lb/>wenn er sich eines widerrechtlichen Handelns schuldig
<lb/>gemacht und durch dieses widerrechtliche Handeln dem
<lb/>Kläger einen Schaden zugefügt hat.

<lb/>Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen des
<lb/>vorliegenden Entschädigungsanspruchs nimmt das Ober- 
<lb/>landesgericht als vorhanden an, und in dieser Annahme
<lb/>läßt sich eine Gesetzesverletzung nach keiner Richtung er- 
<lb/>kennen.

<lb/>Für rechtsirrthümlich zunächst kann die Feststellung,
<lb/>daß dem Kläger ein Schaden erwachsen ist, nicht erachtet
<lb/>werden. Sein Vermögen ist um den Betrag von 3300
<lb/>Mark verringert. Ob er auf Grund des § 6 des Ge- 
<lb/>setzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
<lb/>gesetzblatt S. 347) einen Anspruch auf Ersatzleistung
<lb/>gegen die Postverwaltung mit Erfolg erheben könnte,
<lb/>hat das Berufungsgericht mit Recht für unerheblich er- 
<lb/>klärt. Ist die Verschlechterung des Vermögenszustandes
<lb/>(§ 1 des allgemeinen Landrechts Theil I Tit. 6) schuld- 
<lb/>haft durch den Beklagten verursacht, so haftet dieser nach
<lb/>den Vorschriften des sechsten Titels a. a. O. nicht bloß
<lb/>subsidiär, wenn kein anderes gesetzmäßiges Mittel, wo- 
<lb/>durch den nachtheiligen Folgen seines Versehens abge-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>200
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>holfen werden könnte, mehr übrig ist, sondern unmittel- 
<lb/>bar und hauptsächlich für den Ersatz des entstandenen
<lb/>Schadens.

<lb/>Die weitere Frage, ob der Beklagte sich eines wider- 
<lb/>rechtlichen Handelns, insbesondere eines groben Versehens,
<lb/>dadurch schuldig gemacht hat, daß er den Betriebssekretär
<lb/>K. als A. B. gegenüber dem mit der Bestellung von
<lb/>Geldbriefen beauftragten Briefträger rekognoszirte und
<lb/>den Postschein als Rekognoszent mit unterschrieb, ist
<lb/>wesentlich thalsächlicher Natur. Nach den Feststellungen
<lb/>des angefochtenen Urtheils kannte der Beklagte die Be- 
<lb/>deutung der von ihm geforderten Rekognition. Er wußte
<lb/>also, daß von seiner Erklärung über die Identität die
<lb/>Aushändigung der Geldbriefe an den dem Briefträger
<lb/>unbekannten Hotelgast abhängig sei. Welcher Grad und
<lb/>welche Dauer der Bekanntschaft erforderlich sind, um mit
<lb/>Sicherheit eine Person als diejenige, für welche sie sich
<lb/>ausgiebt, zu rekognosziren, wird sich nach allgemeinen
<lb/>Grundsätzen schwer bestimmen lassen. Wenn aber unter
<lb/>den hier vorliegenden Umständen der Bernfungsrichter
<lb/>annimmt, daß der Beklagte bei gewissenhaftem Handeln
<lb/>nicht in der Lage war, den erst seit einem Tage in
<lb/>seinem Hotel befindlichen Fremden als den Maschinen- 
<lb/>fabrikanten B. zu rekognosziren, daß der Beklagte viel- 
<lb/>mehr dem Briefträger nur das Vorgegangene mittheilen
<lb/>und seiner Ueberzeugung von der Identität aus Grund
<lb/>dieser Vorgänge Ausdruck geben, dagegen ohne ein grobes
<lb/>Versehen den Postschein als Rekognoszent nicht unter- 
<lb/>schreiben durfte, so läßt sich in diesen auf dem That-
<lb/>sachengebiete liegenden Erwägungen eine Gesetzesverletzung,
<lb/>namentlich ein Verkennen des Begriffs des groben Ver- 
<lb/>sehens im Sinne des § 18 des allgemeinen Landrechts
<lb/>Theil I Tit. 3 nicht finden.

<lb/>Ungerechtfertigt ist auch der Vorwurf, daß das Ober- 
<lb/>landesgericht bei der Feststellung eines groben Versehens
<lb/>des Beklagten dessen Anführungen in Betreff der Vor-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0225.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>201
</p>
                     <p>

                        <lb/>legung der mit Siegel und Unterschrift der Eisenbahn- 
<lb/>direktion zu Bromberg versehenen Schreiben und in Be- 
<lb/>treff der täuschenden Unterschriften unter diesen Schreiben
<lb/>nicht berücksichtigt habe. Denn in den Urtheilsgründen
<lb/>wird gerade mit Bezug auf diese Anführungen bemerkt,
<lb/>daß die Handlungsweise des Beklagten auch dann eine
<lb/>in hohem Grade leichtfertige war, wenn K. so geschickt
<lb/>gefälschte Legitimationspapiere vorgelegt hatte, wie Be- 
<lb/>klagter angiebt.

<lb/>Endlich sieht der Berufungsrichter auch den Kausal- 
<lb/>zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten
<lb/>und dem entstandenen Schaden als gegeben an, indem
<lb/>er feststellt, daß der Briefträger Sch. die Geldbriefe dem
<lb/>K. auf Grund der von dem Beklagten vorgenommenen
<lb/>Rekognition und Mitunterschrift des Postscheins aus-
<lb/>gehündigt hat und ohne solche nach seiner Dienstanweisung
<lb/>nicht aushändigen durfte und nicht ausgehändigt hätte.
<lb/>Nach diesen Feststellungen, deren Richtigkeit einer Nach- 
<lb/>prüfung in der Revisionsinstanz nicht unterliegt, kann
<lb/>die Annahme der Kausalität nicht beanstandet werden
<lb/>(Civilprozeßordnung §§ 259,260, 524). Der Beschwerde- 
<lb/>führer macht in dieser Beziehung auch nur geltend, daß
<lb/>in jedem Falle ein Versehen des Sch. vorliege, ohne
<lb/>welches die Aushändigung der Geldbriefe an K. nicht
<lb/>hätte erfolgen können, und daß das Vorhandensein eines
<lb/>solchen Versehens von dem Berufungsrichter mit unge- 
<lb/>nügender Begründung verneint sei. Ist nun auch aus
<lb/>der Motivirung des angefochtenen Urtheils nicht zu er- 
<lb/>sehen, ob das Gericht bei der Annahme, daß Sch. die
<lb/>Vorschriften der Dienstinstruktion streng eingehakten, die
<lb/>von dem ersten Richter angezogene Anlage 3 zu § 23
<lb/>der Dienstanweisung des Reichspostamts für Brief- 
<lb/>träger rc. vom 1. Oktober 1882 mit der Ueberschrift
<lb/>„Anmahnung zur Vorsicht rc." beachtet hat, so kann doch
<lb/>dieser Mangel dem eingelegten Rechtsmittel keinen Erfolg
<lb/>verschaffen. Denn ein konkurrirendes Versehen des Sch.,
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftung des Fiskus wegen mangelnder Treppenbeleuchtung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0226--><p/>
                     <p>

                        <lb/>202
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wie solches der Beklagte behauptet, würde gegenüber den
<lb/>sonstigen Feststellungen der Vorinstanz keinesfalls ge- 
<lb/>eignet sein, den Kausalzusammenhang zwischen dem schuld- 
<lb/>haften Handeln des Beklagten und dem eingetretenen
<lb/>Schaden auszuschließen. Vielmehr wäre nach den maß- 
<lb/>gebenden Feststellungen das angebliche Versehen des Sch.
<lb/>erst durch den Beklagten veranlaßt und ermöglicht wor- 
<lb/>den, und Letzterer für den eingetretenen Schaden um so
<lb/>mehr verhaftet, als er die Aushändigung der Geldbriefe
<lb/>durch Sch. als eine Folge seines Handelns voraussehen
<lb/>konnte und mußte (Preußisches Landrecht Theil I Tit. 3
<lb/>§8 7 ff., Theil I Tit. 6 88 1-4). VI. Sen. lila 125/86;
<lb/>Urtheil vom 4. Oktober 1886.

<lb/>Haftung des Fiskus wegen mangelnder
<lb/>Treppenbeleuchtung. Kläger ist am — Abends
<lb/>zwischen 5 und 6 Uhr im Gerichtsgebäude zu E-, welches
<lb/>Eigenthum des beklagten kgl. preußischen Justizfiskus ist,
<lb/>nach Erledigung eines Geschäfts in der Gerichtsschreiberei,
<lb/>welche dem Publikum bis 6 Uhr Abends geöffnet war,
<lb/>auf der von dem letzteren zu passirenden Flurtreppe ge- 
<lb/>fallen und hat dadurch körperliche Verletzungen erlitten.

<lb/>Nach der Feststellung des Berufungsrichters wurde
<lb/>dieser Unfall durch die ungenügende Beleuchtung der
<lb/>Treppe herbeigeführt, da von der im unteren Korridor
<lb/>des Gebäudes angebrachten Lampe nur ein schwacher
<lb/>Lichtschimmer bis zur Treppe drang, so daß diese kaum
<lb/>erkennbar war.

<lb/>Ohne Rechtsverletzung hält er die Ersatzpflicht des
<lb/>Beklagten für begründet.

<lb/>Der Grundsatz, daß der Fiskus und andere juristische
<lb/>Personen nicht bloß bei kontraktlichen, sondern auch bei
<lb/>den durch spezielle Gesetze auferlegten positiven Ver-
<lb/>pstichtungen wegen Nichterfüllung derselben gleich Pri- 
<lb/>vatpersonen für Schadensersatz haften, ist vom Reichs-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0227.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>203
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gerichte, wie vom Preußischen Obertribunal und vom
<lb/>Reichsoberhandelsgerichte wiederholt ausgesprochen (vgl.
<lb/>das Urtheil bei Gruchot, Beiträge Bd. 29 S. 871 und
<lb/>die dortigen Citate; ferner Gruchot Bd. 30 S. 692).

<lb/>Die außerkontraktliche Ersatzverbindlichkeit der ju- 
<lb/>ristischen wie der physischen Personen ist danach durch
<lb/>die gleichen Voraussetzungen, eine gesetzliche Zwangs- 
<lb/>pflicht zu positiver Thätigkeit und deren schuldhafte
<lb/>Nichterfüllung, bedingt (allgemeines Landrecht Theil I
<lb/>Tit. 6 §§ 9 ff.). Ohne Grund bestreitet aber die Re- 
<lb/>vision die Feststellung dieser Voraussetzungen.

<lb/>Wie in dem Urtheil des zweiten Strafsenats vom
<lb/>19. Oktober 1886 (Entsch. des RG. in Strafsachen Bd. 14
<lb/>S. 362 ff.) ausgeführt ist, folgt die Verpflichtung eines
<lb/>Hauseigenthümers zur Unterhaltung von Beleuchtungs- 
<lb/>einrichtungen zwar nicht aus feinem Eigenthum, wohl
<lb/>aber daraus, daß er in dem Hause einen Verkehr für
<lb/>andere Personen herstellt. Thut er dieses, „so hat er
<lb/>die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß bei dem von
<lb/>ihm hergestellten Verkehre Andere durch die Anlagen des
<lb/>Hanfes an ihrem Körper nicht Schaden leiden; denn
<lb/>Niemand darf sein Eigenthum zur Herstellung gemein- 
<lb/>gefährlicher Einrichtungen benutzen. Wie danach der
<lb/>Hauseigenthümer in einem solchen Falle überhaupt ver- 
<lb/>pflichtet ist, die dem allgemeinen Verkehre dienenden
<lb/>Räume so einzurichten, daß sie ohne Gefahr passirt wer- 
<lb/>den können, ist er auch gehalten, die Flure und Treppen- 
<lb/>gänge seines Hauses, welche nach ihrer Beschaffenheit im
<lb/>dunklen Zustande jeden Passanten der Gefahr aussetzen
<lb/>würden, sich zu beschädigen, bei eintretender Dunkelheit
<lb/>so lange zu beleuchten, als der regelmäßige Verkehr in
<lb/>dem Hause stattfindet".

<lb/>In gleicher Weise kann ein Nichteigenthümer des
<lb/>letzteren wegen des von ihm darin hergestellten Verkehrs
<lb/>dieselbe Verpflichtung haben.

<lb/>Die Revision fordert zu deren Begründung mit Iln-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>204
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>recht eine speziell die Beleuchtung vorschreibende ge- 
<lb/>setzliche Bestimmung oder Polizeiverordnung. Nach § 12
<lb/>Theil I Tit. 6 des allgemeinen Landrechts haftet, wer
<lb/>einen Anderen auch nur aus mäßigem Versehen — Mangel
<lb/>gewöhnlicher Aufmerksamkeit — durch eine Handlung
<lb/>oder Unterlassung beschädigt. Der § 16 Theil I
<lb/>Tit. 3 des allgemeinen Landrechts aber verpflichtet einen
<lb/>Jeden, in den Geschäften des bürgerlichen Lebens Auf- 
<lb/>merksamkeit anzuwenden, daß er den Gesetzen gemäß
<lb/>handle, also auch dem § 12 a. a. O. gemäß nicht durch
<lb/>Unterlassungen Andere beschädige. Schon hienach ist die
<lb/>Verpflichtung zu solcher positiver Thätigkeit, welche dem
<lb/>Erforderniß gewöhnlicher — von Jedermann zu erwar- 
<lb/>tender — Aufmerksamkeit entspricht, gesetzlich begründet,
<lb/>ohne daß es dazu noch weiterer Bestimmungen oder
<lb/>polizeilicher Verordnungen, welche diese gesetzliche Pflicht
<lb/>besonders einschärfen, bedarf. Daß aber unter der obigen
<lb/>Voraussetzung die Unterhaltung von Beleuchtungsvor- 
<lb/>richtungen nur als gewöhnliche, von jedem Vorsichtigen
<lb/>freiwillig beobachtete Aufmerksamkeit sich darstellt, ist
<lb/>ebenso zweifellos.

<lb/>Die Zwangspflicht des Beklagten zur Beleuchtung
<lb/>der fraglichen Treppe beruhte hienach in dem Sinne des
<lb/>gedachten Grundsatzes (im Gegensatz zu einer nur kon- 
<lb/>traktlichen Verpflichtung) auf speziellem Gesetz. Auch
<lb/>erstreckte sie sich auf Unterhaltung voller Beleuchtung
<lb/>bis 6 Uhr Abends, weil bis dahin dem Publikum der
<lb/>Verkehr in der Gerichtsschreiberei wenigstens für Eilfälle
<lb/>gestattet war. Denn die Beschränkung desselben auf
<lb/>diese beseitigte oder verminderte die Verpflichtung des
<lb/>Beklagten weder überhaupt noch dem Kläger gegenüber,
<lb/>sondern hätte nur die Zurückweisung eines von ihm ge- 
<lb/>stellten nicht eiligen Antrags zur Folge haben können.

<lb/>Die mit Recht angenommene Nichterfüllung der Ver- 
<lb/>pflichtung des Beklagten muß ferner als von demselben
<lb/>verschuldet angesehen werden, wie der Berufungsrichter
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Letztwillige Verfügung des Testators über das besondere Eigenthum des eingesetzten Erben</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0229--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>205
</p>
                     <p>

                        <lb/>ebenfalls feststellt, und ist auch bei dieser Feststellung
<lb/>ein Rechtsirrthum weder ersichtlich noch von der Re- 
<lb/>vision gerügt. VI. Sen. 79/87; Uriheil vom 16. Mai 1887.

<lb/>Letztwillige Verfügung desTestators über
<lb/>das besondere Eigenthum des eingesetzten
<lb/>Erben. Die dem römischen Recht entsprechende Vor- 
<lb/>schrift des ß 374 Theil I Tit. 12 des preußischen Land- 
<lb/>rechts :

<lb/>„Auch das besondere Eigenthum des eingesetzten
<lb/>Erben kann der Testator einem Dritten vermachen"

<lb/>bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer syste- 
<lb/>matischen Stellung nur auf die Anordnung von Ver- 
<lb/>mächtnissen und erklärt sich unschwer aus der Befugniß
<lb/>des Erblassers, dem Erben Verpflichtungen aufzuerlegen,
<lb/>welche dieser in Folge des Erbschaftsantritts — vorbe- 
<lb/>haltlich der Rcchtswohlthat des Inventars — erfüllen
<lb/>muß. Dagegen handelt es sich vorliegend nicht um eine
<lb/>legatarische Zuwendung aus dem eigenen Vermögen des
<lb/>Ehemanns H. an die Kläger seitens der Ehefrau H.,
<lb/>sondern um die Berufung der Kläger zu direkten
<lb/>Erben des H., da sie — auf Grund des erwähnten
<lb/>Testaments — die Erbfolge in den gesammten Nach- 
<lb/>laß ihres Stiefvaters beanspruchen.

<lb/>Die Erbeseinsetzung aber erfordert, wie nach römi- 
<lb/>schem Rechte, so auch nach dem preußischen allgemeinen
<lb/>Landrechte nothwendig eine eigene, den gesetzlichen
<lb/>Formvorschriften entsprechende Erklärung des Erblassers
<lb/>und kann — abgesehen von dem Ausnahmefall der so- 
<lb/>genannten Pupillar- und Quasipupillarsubstitution —
<lb/>nicht für ihn von einem anderen vorgenommen werden,
<lb/>selbst wenn er dem letzteren die Befugniß hiezu aus- 
<lb/>drücklich eingeräumt hätte.

<lb/>§ 49 Theil I Tit. 12 des preußischen Landrechts;

<lb/>Koch, Kommentar, 8. Auflage, Note 63 zu
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Klage auf Ergänzung des Pflichttheils; Passivlegitimation im Falle des § 435 Theil II Tit. 2 des preußischen Landrechts. Enterbungsgrund. Anrechnung eines Nießbrauchs auf den Pflichttheil</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0230--><p/>
                     <p>

                        <lb/>206
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>diesem Paragraphen; G r u ch o t, Erbrecht Theil I
<lb/>S. 382 fg.; Förster-Eccius, Theorie IV
<lb/>S. 417 fg., 447 fg.; Dernburg, preußisches
<lb/>Privatrecht, 3. Auflage, III S. 351 fg.

<lb/>Es ist also die nach der einwandsfreien Feststellung
<lb/>des Berufungsrichters von der Ehefrau H-. ausgegangene
<lb/>Erbeseinsetzung, soweit sich solche nach der Absicht der
<lb/>Erklärenden wirklich auf den eigenthümlichen Nachlaß
<lb/>ihres Ehemanns bezogen haben sollte, mit Recht für un- 
<lb/>wirksam erachtet. Mit Unrecht beruft sich die Revision
<lb/>auf die Begründung des in den Entscheidungen des
<lb/>preußischen Obertribunals Bd. 64 S. 162 fg. abgedruckten
<lb/>Urtheils dieses Gerichtshofs.

<lb/>Die dortige Ausführung betraf nur die Frage der
<lb/>Gebundenheit des Ueberlebenden an seine — gemein- 
<lb/>schaftlich mit dem Erstverstorbenen — getroffenen Be- 
<lb/>stimmungen über seinen eigenen dereinstigen Nachlaß
<lb/>und die Natur des dadurch begründeten Rechts der auf
<lb/>den Ueberrest des gemeinsamen Vermögens Berufenen.
<lb/>IV. Sen. 137/86; Urtheil vom 18. November 1886.

<lb/>Klage auf Ergänzung des Pflichttheils;
<lb/>Passivlegitimation im Falle des § 435 Theilll
<lb/>Tit. 2 des preußischen Landrechts. Enterb- 
<lb/>ungsgrund. Anrechnung eines Nießbrauchs
<lb/>auf den Pflichttheil. Es wird sich kaum bestreiten
<lb/>lassen, daß der Wortlaut des § 435:

<lb/>daß die betreffenden Legatarien allein das zur
<lb/>Ungebühr enterbte Kind abfinden müssen,
<lb/>dahin führt, daß der Enterbte in diesem Falle nicht die
<lb/>Erben, sondern die betreffenden Legatarien in Anspruch
<lb/>zu nehmen hat. (Es folgt eine Beleuchtung der ent- 
<lb/>gegenstehenden Ansicht Koch's — Kommentar zu § 435 —
<lb/>und Förster's — IV § 248 — und wird angeführt,
<lb/>daß nach § 396 Theil II Tit. 2 dem Kinde der Pflicht-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0231.tif"
                         n="207"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0231--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>207
</p>
                     <p>

                        <lb/>Iheil auch in der Form des Legats, namentlich auch eines
<lb/>dem Legatar auferlegten Legats, hinterlassen werden
<lb/>könne; sodann wird fortgefahren:)

<lb/>Bei unbefangener Auffassung kann man die Worte
<lb/>des § 435 nur dahin auffassen, daß der Legatar der dem
<lb/>Kill de (nicht den Erben) Verpflichtete ist. Mit Recht
<lb/>bezeichnet Dernburg die entgegengesetzte Auffassung
<lb/>dem bestimmten Wortlaut des § 435 gegenüber auch vom
<lb/>Standpunkt der Notherbentheorie als eine gewagte
<lb/>(III § 207 Note 15 S. 572).

<lb/>Die Erben haben kein Interesse daran, ob der Le- 
<lb/>gatar oder aber der Notherbe das Legat bezieht. Es
<lb/>ist dies kein neben dem Anspruch auf das Legat be- 
<lb/>stehender Anspruch des Notherben gegen den Nachlaß,
<lb/>welcher nach dem preußischen Landrecht Theil I Tit. 12
<lb/>§ 298 gegen die Erben geltend zu machen wäre. Gegen
<lb/>diese geht nur der Anspruch des Notherben auf das
<lb/>Legat, welchen derselbe erwirbt, indem er in der Höhe,
<lb/>in welchem das Pflichttheilsrecht durch die Zuwendung
<lb/>des Legats (nicht durch die Erbeinsetzung) ver- 
<lb/>letzt wird, den Legatar verdrängt. Die Klägerin fordert
<lb/>aber von den Beklagten nicht das Legat ihrer Kinder;
<lb/>dieses läßt sie unberührt; sie verlangt vielmehr von den
<lb/>Erben ihren Pflichttheil, welcher doch ihren Kindern be-
<lb/>schieden ist.

<lb/>Auf diesem Standpunkt steht auch das Ober- 
<lb/>tribunal in den Erkenntnissen vom 30. September 1861
<lb/>(Striethorst Bd. 43 S. 134) und vom 14. März 1870
<lb/>(Entscheidungen Bd. 64 S. 195), obwohl auch das Ober- 
<lb/>tribunal annimmt, daß der Regel nach der Anspruch auf
<lb/>den Pflichttheil kein obligatorischer, sondern ein erbrecht- 
<lb/>licher, aus eine Quote des Nachlasses gehender ist (Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 38 S. 200).

<lb/>Dernburg (III § 207 S. 572) billigt die erst-
<lb/>gcdachten Entscheidungen auch von seinem Standpunkte
<lb/>aus, indem er gerade in Beziehung auf § 435 sagt:
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0232.tif"
                         n="208"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0232--><p/>
                     <p>

                        <lb/>208
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>daß derjenige die Vertheidigung des Testaments
<lb/>zu übernehmen hat, welcher bei der Aufrecht- 
<lb/>erhaltung der bezüglichen letztwilligen Verfügung
<lb/>schließlich der Jnterefsirte ist.

<lb/>Aus allem Vorstehenden folgt, daß, wenn die that-
<lb/>sächlichen Voraussetzungen des § 435 in dem Testament
<lb/>gefunden werden, die Erben bei dem mit der Klage
<lb/>geltend gemachten Anspruch nur so weit interessirt sind,
<lb/>als etwa der Pflichttheil der Klägerin durch das ihren
<lb/>Kindern hinterlassene Legat von 2700 Mark nicht gedeckt
<lb/>ist. Dies liegt aber nach der Feststellung des Berufungs-
<lb/>richters nicht vor.

<lb/>Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß
<lb/>gegen die Klägerin das Verhalten und die Ueber-
<lb/>schuldung ihresEhe manns keine Enterbungsgründe
<lb/>(auch nicht aus guter Absicht, § 419 bis 421 dieses
<lb/>Titels) abgeben können und daß sie nicht verpflichtet ist,
<lb/>statt ihres unbelasteten Pflichttheils den ihr legirten
<lb/>Nießbrauch an den ihren Kindern legirten 2700 Mark
<lb/>zu nehmen oder sich solchen, wegen der Ungewißheit ihrer
<lb/>eignen Lebensdauer sich der zuverlässigen Schätzung ent- 
<lb/>ziehenden Nießbrauch aus ihren Pflichttheil anrechnen
<lb/>zu lassen. Es folgt dies e contrario aus § 430 des
<lb/>citirten Titels. Urtheil IV. Sen. vom 10. Mai 1886;
<lb/>IV 455/85.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Sög* Revaktionsav reffe: d8
<lb/>München, Sendtingerstraße 48/2 k.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Salm &amp; ßnke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0233.tif"
             n="209"
             xml:id="zs1-2084702_08-1890_0233"/>
         <div xml:id="d87225e22932">
            <head>No. 14.</head>
            <div xml:id="d87225e22937" ana="scope_-_209_-_218" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der Civilprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Krafft, ...">Krafft, kgl. Amtsrichter</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>M. 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>Achter Ergänzungsband.

<lb/>Dr. I. A. KeufferrL's
</p>
               <p>

                  <lb/>Ölüttrr fit RklhtMWknims
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Bemerkungen zu §8 773 und 775 der Civilprozehordnung. — Mitthei- 
<lb/>lungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen:
<lb/>Aus dem Rechtsgebiete des preußischen Landrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu 88 773 und 775 der Cidilprozeß-

<lb/>ordnung.

<lb/>I. Die Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die
<lb/>Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, kann inso- 
<lb/>fern verschieden gestaltet sein, als der Erfolg der wider- 
<lb/>rechtlichen Thätigkeit mit dieser selbst sein Ende erreicht,
<lb/>oder als sich derselbe in einem Zustand verkörpert, der
<lb/>ebenso wirkt wie eine ununterbrochene Erneuerung der
<lb/>Handlung selbst, oder als sich die Wirkung der letzteren
<lb/>zeitlich über das Thun hinauserstreckt, sich aber nicht als
<lb/>die zuständlich gewordene Handlung selbst darstellt. Ein
<lb/>Beispiel der ersten Art bietet das unbefugte Fahren über
<lb/>ein Privatgewässer, eines der zweiten die unbefugte Er- 
<lb/>richtung eines in das Nachbargrundstück hineinragenden
<lb/>Bauwerks; ein Fall der dritten Kategorie ist das Gehen
<lb/>über ein fremdes Grundstück, wenn jenes auch nach der
<lb/>Beendigung der Thätigkeit noch Wirkungen, insbesondere
<lb/>Beschädigungen des Grundstücks zurückläßt.

<lb/>Bei dem zuerst gedachten Thalbestand ist die Anwen- 
<lb/>dung des § 775 klar. Jede einheitliche Fahrt wird als
<lb/>selbständige Zuwiderhandlung erscheinen und die Ver- 
<lb/>wirkung von Strafe zur Folge haben, wobei im Einzel- 
<lb/>nen lediglich die Abgrenzung der jeweiligen Fahrten
<lb/>gegen einander als einheitlicher wird Zweifel bereiten
<lb/>können.

<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0234.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der CPO.

<lb/>Anders liegt die Sache bei den Fällen der zweiten
<lb/>Art. Gesetzt in unserem Beispiele, es habe das wider- 
<lb/>rechtliche Hereinragen eines Bauwerks Anlaß zur Nega- 
<lb/>torienklage gegeben und der Beklagte sei verurtheilt
<lb/>worden, die Freiheit des klägerischen Grundstücks von
<lb/>der 8ervitu8 protegendi anzuerkennen, sich jeder Störung
<lb/>jenes Eigenthums durch Ueberbauen in dasselbe zu ent- 
<lb/>halten und das vorhandene Bauwerk insoweit zu beseiti- 
<lb/>gen, so ist kein Zweifel, daß der letzte Theil dieser Ent- 
<lb/>scheidung nach § 773 Abs. 1 CPO. zu vollstrecken ist.
<lb/>Wie nun aber, wenn der Beklagte, nachdem dem Urtheile
<lb/>in jener Richtung Genüge geschehen, im Widerspruche
<lb/>mit demselben neuerdings ein die judikatmäßigen Rechte
<lb/>des Klägers verletzendes Bauwerk errichtet? Hier hat
<lb/>Beklagter offenbar eine Handlung vorgenommen, die er
<lb/>nach Inhalt des Urthcils zu unterlassen verpflichtet war
<lb/>und hiedurch ohne Zweifel die Strafe des § 775 verwirkt.
<lb/>Allein andererseits ist seine Zuwiderhandlung, natürlich
<lb/>betrachtet, eben doch nur eine, nämlich die Errichtung
<lb/>eines Werkes, und es wäre sohin bei Zugrundelegung
<lb/>dieser Auffassung die Vollstreckung mit der einmaligen
<lb/>Verhängung der Strafe erschöpft, ohne daß für die Be- 
<lb/>seitigung des durch die Rechtswidrigkeit geschaffenen und
<lb/>diese stets aufs Neue verkörpernden Zustandes ein Mittel
<lb/>gegeben wäre.

<lb/>Daß hier im Gesetze selbst Abhülfe gesucht und ge- 
<lb/>funden werden muß, ist klar, zweifelhaft nur, auf welchem
<lb/>Wege sie gewonnen werden soll.

<lb/>Man könnte versuchen und hat es auch wirklich ver- 
<lb/>sucht (vgl. die oberlandesgerichtliche Entscheidung in dem
<lb/>Urtheile des Reichsgerichts Bd. 15 S. 343), den durch die
<lb/>Handlung des Errichtens erzeugten Zustand der Existenz
<lb/>des Gebäudes als eine stetige Erneuerung jener Handlung
<lb/>aufzufassen und danach eine Mehrzahl von Strafen zu
<lb/>verhängen, welche bei der Geldstrafe bis zur Beseitigung
<lb/>des Gebäudes, bei der Haftstrafe bis zur Erschöpfung
<lb/>des gesetzlichen Maximums fortgesetzt werden könnten.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0235.tif"
                   n="211"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der CPO. 211

<lb/>Allein abgesehen davon, daß dieses Verfahren einen un- 
<lb/>praktischen Umweg darstellt, erhebt sich hier die Schwierig- 
<lb/>keit, nach welchem Prinzip der einheitliche Zustand in
<lb/>eine Reihe einzelner jeweils mit besonderer Strafe zu
<lb/>beahndender Handlungen auseinandergelegt werden soll.
<lb/>Der einzig konsequente Maßstab der Erneuerung in unend- 
<lb/>lich kleinen ununterbrochen aufeinander folgenden Zeit- 
<lb/>punkten ist selbstverständlich unpraktikabel, wahrend die
<lb/>Zertheilung des Zustandes nach Tagen, wie es in dem
<lb/>angezogenen oberlandesgerichtlichen Urtheile geschehen ist,
<lb/>oder auch nach anderen meßbaren Zeitabschnitten als
<lb/>völlig willkürlich erscheint. Nicht empfehlenswerther ist
<lb/>der weitere mögliche Ausweg, die Theilung nach pro- 
<lb/>zessualen Stadien vorzunehmen und etwa Einheitlichkeit
<lb/>der Handlung bis zu dem Zeitpunkt der Verkündung
<lb/>beziehungsweise Zustellung eines auf Strafe lautenden
<lb/>Beschlusses anzunehmen. Sachgemäße Hülse wird viel- 
<lb/>mehr allein der Anschluß an die natürliche Betrachtung
<lb/>gewähren, daß der Beklagte durch seine Handlung einen
<lb/>Zustand geschaffen hat, zu dessen Beseitigung
<lb/>er durch den Inhalt des UrtHeils verpflichtet ist.

<lb/>Demzufolge wird in Fällen der gedachten Art eine
<lb/>doppelte Exekution stattzufinden haben. Denn einmal
<lb/>Hai der Schuldner durch seine Handlung Strafe nach
<lb/>§ 775 verwirkt, und sodann ist er verpflichtet in der Be- 
<lb/>seitigung des geschaffenen Werkes eine weitere Handlung
<lb/>vorzunehmen, welche im Falle des Ungehorsams gemäß
<lb/>8 773 zu beschaffen ist.

<lb/>Die angeführten Fälle haben eine prozessuale Eigen-
<lb/>thümlichkeit insoferne, als sonst die Verpflichtung des
<lb/>Schuldners gewöhnlich im Tenor des Urtheils unmittel- 
<lb/>bar zum Ausdruck gebracht und durch diesen vollständig
<lb/>gedeckt werden muß, während bei der vorausgesetzten
<lb/>Sachlage die Entscheidung zunächst in der hier relevanten
<lb/>Richtung nur die Verbindlichkeit zur Unterlassung aus- 
<lb/>spricht, während sich die Pflicht zur Vornahme der Hand- 
<lb/>lung erst folgeweise aus dem Zuwiderhandeln gegen die
</p>

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                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212 Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der CPO.

<lb/>erftere Verpflichtung ergibt. Diese Eigentümlichkeit ist
<lb/>indessen nicht ohne Parallele. Insbesondere kann auf
<lb/>dem Gebiete von einstweiligen Verfügungen, welche sich
<lb/>nur an den Gläubiger wenden und diesem die Ermächti- 
<lb/>gung zu einem Handeln geben, Aehnliches geschehen.
<lb/>Auch hier ist die Verpflichtung des Gegners zum Dulden
<lb/>nicht unmittelbar in der Entscheidung ausgesprochen,
<lb/>sondern erscheint nur als die Kehrseite der dem Gläubiger
<lb/>ertheilten Ermächtigung. Nichtsdestoweniger aber wird
<lb/>die einstweilige Verfügung im Falle der Zuwiderhandlung
<lb/>des Jmpetraten gegen die Pflicht der Duldung sofort in
<lb/>Gemäßheit von § 775 CPO. zur Vollstreckung gebracht
<lb/>— Entsch. d. RG. 93b. 21 S. 419.

<lb/>Der hier vertretenen Auffassung über die Tragweite
<lb/>der erörterten Bestimmungen dürfte auch die Bemerkung
<lb/>der Motive (Hahn, S.466) entstammen, daß unter die
<lb/>Vorschriften des §719 des Entwurfs (§773 des Gesetzes)
<lb/>auch die Beseitigung einer von dem Schuldner gegen den
<lb/>Inhalt des Urtheils errichteten Anlage falle. Noch deut- 
<lb/>licher wird der hier eingenommene Standpunkt in Art. 865
<lb/>der bahr. CPO., welchen die Motive am angegebenen
<lb/>Orte in Bezug nehmen, zum Ausdruck gebracht, indem
<lb/>hier die Strafe, welche durch die Herstellung einer An- 
<lb/>lage gegen den Inhalt der vollstreckbaren Urkunde ver- 
<lb/>wirkt wird, und die Verpflichtung zur Beseitigung der
<lb/>Anlage nebst der Ermächtigung des Klägers zur Beseiti- 
<lb/>gung auf Kosten des Verurtheilten kumulativ neben
<lb/>einander aufgezählt werden.

<lb/>Was dagegen die Fälle der oben erwähnten dritten
<lb/>Art betrifft, so wird man bezüglich ihrer aus dem Ur-
<lb/>theile die Vollstreckung lediglich aus § 775 wegen der
<lb/>Handlung selbst zulassen dürfen, während die Ausgleichung
<lb/>der mit der Handlung verknüpften Folgen, auch wenn
<lb/>die erftere nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestim- 
<lb/>mungen zunächst in Natur zu geschehen hat, im Wege
<lb/>besonderen Prozesses herbeizuführen ist. Es ergibt sich
<lb/>dies aus der Betrachtung, daß das Uriheil dazu bestimmt
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu §§773 und 775 der CPO. 213

<lb/>ift, das unter den Parteien streitig gewordene Rechts- 
<lb/>verhältnis aber eben auch nur dieses, mit aller möglichen
<lb/>Bestimmtheit festzustellen und thatsächlich durchzuführen.
<lb/>Eben wegen der so begrenzten Aufgabe der Entscheidung
<lb/>kann diese ihre Wirkung als Vollstrcckungstitel nur da
<lb/>und nur insoweit äußern, als es eine vorübergehende
<lb/>oder dauernde thatsächliche Negation jenes Rechtsverhält- 
<lb/>nisses zu beseitigen gilt, während die Beseitigung oder
<lb/>Ausgleichung der aus jener Negation entsprungenen
<lb/>Folgen einem besonderen Rechtsstreit überlassen werden
<lb/>muß. Es ergibt sich dies auch aus der Natur der Sach- 
<lb/>lage. Denn so klar auch das maßgebende Verhältniß durch
<lb/>das Urtheil gestellt, so fest und bestimmt das Recht der
<lb/>Partei durch dasselbe abgegrenzt sein mag, so folgt
<lb/>hieraus doch noch nichts für die Beantwortung der
<lb/>Frage, ob und welche Folgen sich an die an sich zweifel- 
<lb/>lose Rechtsverletzung geknüpft haben.

<lb/>Bedürfte es noch einer besonderen Begründung dieser
<lb/>Sätze, so könnte solche aus dem Inhalt des Gesetzes selbst
<lb/>entnommen werden. In § 775 Abs. 3 ist ausgesprochen,
<lb/>daß der Schuldner ans Antrag des Gläubigers zur Be- 
<lb/>stellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwider- 
<lb/>handlung entstehenden Schaden verurtheilt werden könne.
<lb/>Würde das Gesetz auch die Verurtheilung zum Ersätze
<lb/>des jeweils entstandenen Schadens sei es durch Wieder- 
<lb/>herstellung in Natur, sei es in Geld im Stadium und
<lb/>in den Formen der Vollstreckung wollen, dann hätte
<lb/>es sicher nicht ermangelt, dies in diesem Zusammenhänge,
<lb/>der im Falle jener Absicht solchen Ausspruch ungemein
<lb/>nahelegte, auch wirklich zum Ausdruck zu bringen.

<lb/>Die vorstehenden Ausführungen treffen ebenmäßig
<lb/>dann zu, wenn der Schuldner zur Duldung einer Hand- 
<lb/>lung verurtheilt ist. Bei Zugrundelegung des in der
<lb/>Justizkommission (Hahn, S. 862) erwähnten Falles, wo
<lb/>das Urtheil zur Gestattung der Benutzung eines Brunnens
<lb/>durch einen Dritten verpflichtet, lassen sich die verschie-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0238.tif"
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               <p>

                  <lb/>214 Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der CPO.

<lb/>denen Möglichkeiten und die Anwendung der gewonnenen
<lb/>Sätze auf dieselben in einfacher Weife konstruiren.

<lb/>In all den bisher erörterten Fällen wurde voraus- 
<lb/>gesetzt, daß der durch die Störung erzeugte Erfolg rein
<lb/>faktischer Natur sei. Es erübrigt noch die Betrachtung
<lb/>der Eventualität, daß die störende Handlung in einer
<lb/>wirksamen rechtlichen Verfügung bestehe, der durch diese
<lb/>erzeugte störende Zustand sohin auf einem Rechtsverhält- 
<lb/>nisse beruhe und seinerseits den Schutz des Rechtes ge- 
<lb/>nieße. Als Beispiel mag hier der Fall dienen, daß der
<lb/>Eigenthümer und Verpächter eines Grundstücks, der im
<lb/>Rechtsstreit mit dem Pächter zur Anerkennung des Pacht- 
<lb/>vertrages und zur Unterlassung jeder Störung verurtheilt
<lb/>worden ist, das Eigenthum an dem Pachtobjekt ohne Be- 
<lb/>rücksichtigung seiner judikatmäßigen Verbindlichkeit auf
<lb/>einen Dritten überträgt und daß dieser den Pächter auf
<lb/>Grund seines Rechtes austreibt. Der hier geschaffene
<lb/>Zustand stellt an sich die pure Negation des judikat- 
<lb/>mäßigen Rechts des Gläubigers dar. Allein nichts desto-
<lb/>weniger kann seine Beseitigung nicht durch die Voll- 
<lb/>streckung gegen den Verpächter erzwungen werden, denn
<lb/>da die Aufhebung des störenden Zustandes nothwendig
<lb/>die Mitwirkung des neuen Eigenthümers voraussetzt, so
<lb/>müßte dem Schuldner die Vornahme einer nicht aus- 
<lb/>schließlich von seinem Willen abhängigen Handlung an- 
<lb/>gesonnen werden, deren Erzwingung nach der Civilprozeß-
<lb/>ordnung ausgeschlossen ist.

<lb/>In dem gesetzten Falle wird sohin gegen den Schuldner
<lb/>zwar wegen der Weiterveräußerung, in welcher eine Stö- 
<lb/>rung des Pachtverhältnisses liegt, Verhängung der Strafe
<lb/>nach § 775 stattzufinden haben. Dagegen wird der Pächter
<lb/>im Uebrigen auch hier auf Verfolgung seines Interesses
<lb/>in gesondertem Rechtsstreit angewiesen sein.

<lb/>Das für den betrachteten Fall gewonnene Ergebniß
<lb/>ist überall da gültig, wo der störende Zustand auf dem
<lb/>Rechte eines Dritten beruht, das der Schuldner unter
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0239.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu §§773 und 775 der CPO. 215

<lb/>Verletzung seiner urtheilsmäßigen Pflicht zur Unterlassung
<lb/>oder Duldung fremder Handlung geschaffen hat.

<lb/>II. Nach 8 775 Abs. 3 CPO. kann der Schuldner auf
<lb/>Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit
<lb/>für den durch fernere Zuwiderhandlung entstandenen
<lb/>Schaden . . . verurtheilt werden. Die Sicherheit ist ge- 
<lb/>mäß § 101 CPO. durch Hinterlegung in Geld oder Werth- 
<lb/>papieren zu leisten. Ueberall sonst, wo die Civilprozeßord-
<lb/>nung Sicherheitsleistung fordert, besteht eine Verpflichtung
<lb/>zu derselben nicht. Vielmehr wird von der Erläge der
<lb/>Kaution lediglich die Gewährung einer Prozessualen Be-
<lb/>fugniß, die Vermeidung eines Prozeßnachtheils oder die
<lb/>Erlassung einer günstigen richterlichen Entscheidung ab- 
<lb/>hängig gemacht (vgl. 88 85, 102, 105, 647, 650, 652, 668,
<lb/>688, 801, 803, 807, 818).

<lb/>Eben deshalb kann in all diesen Fällen auch von
<lb/>einer auf Beschaffung der Sicherheitsleistung gerichteten
<lb/>Vollstreckung nicht die Rede sein. Anders liegt dagegen
<lb/>die Sache im Falle des 8 775 Abs. 3. Hier ist dem
<lb/>Schuldner schlechthin die Verpflichtung zur Sicherheits- 
<lb/>leistung auferlegt, und es erhebt sich deshalb die Frage,
<lb/>durch welche Vollstreckungsart die Erläge der Kaution
<lb/>dem Ungehorsam des Schuldners gegenüber erzwungen
<lb/>werden soll.

<lb/>Der einfachste Weg wäre offenbar der, den Gerichts- 
<lb/>vollzieher nach Maßgabe der Vorschriften über Zwangs- 
<lb/>vollstreckung wegen Geldforderungen und Herausgabe von
<lb/>Werthpapieren zur Beitreibung anzuweisen und lediglich
<lb/>statt der Hinausgabe des durch die Vollstreckung Er- 
<lb/>langten an den Gläubiger die Hinterlegung nach Inhalt
<lb/>der Verpflichtung des Schuldners zu verfügen. Allein
<lb/>diesen Weg hat das Gesetz nicht eingeschlagen, da es eine
<lb/>besondere Bestimmung über die Vollstreckung der Pflicht
<lb/>zur Sicherheitsleistung nicht enthält. Fragt man, nach
<lb/>welchen Vorschriften dieselbe erfolgen soll, so scheiden
<lb/>selbstverständlich die 88 708-768, 769-772 aus. Da
<lb/>ebensowenig 88 779 in Betracht kommen können, so
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0240.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216 Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der CPO.

<lb/>konzentrirt sich die gestellte Frage auf die §§ 773, 774.
<lb/>In der That hat das oberste Landcsgericht die Anwend- 
<lb/>barkeit des § 774 CPO. auf die Verpflichtung zur Real- 
<lb/>kantion bejaht, während das Reichsgericht die Zulässigkeit
<lb/>der Vollstreckung dieser Pflicht nach Maßgabe von § 774
<lb/>unbedingt verneint hat — Entsch. d. o. LG. Bd. 9
<lb/>S. 768. Entsch. d. RG. Bd. 13 S.341. ' Der letzteren
<lb/>Auffassung dürfte für die Fälle, wo die Sicherheit durch
<lb/>Hinterlegung beschafft werden soll, jedenfalls schon um
<lb/>deswillen der Vorzug zu geben sein, weil die Hinter- 
<lb/>legung zu Gunsten des Gläubigers mit gleicher Wirkung
<lb/>wie durch den Schuldner auch durch einen Dritten ge- 
<lb/>schehen kann und sohin eine Handlung nach § 774 in
<lb/>Frage steht.

<lb/>Hienach bliebe nur die Annabme übrig, daß die
<lb/>Vollstreckung nach § 773 zu bewirken sei, und hiefür hat
<lb/>sich auch das Reichsgericht in Bd. 19 S. 207 der Ent- 
<lb/>scheidungen ausgesprochen. Allein es springt in die Augen,
<lb/>daß die Anwendung jener Bestimmung auf den vorliegen- 
<lb/>den Fall praktisch kaum jemals durchzuführen ist. Die
<lb/>Kosten, mit welchen die Beschaffung der Sicherheit durch
<lb/>einen Dritten an Stelle des Schuldners verbunden wäre,
<lb/>könnten sich naturgemäß nur nach der Gefahr berechnen,
<lb/>welche der Dritte läuft, daß die Sicherheit dem Gläubiger
<lb/>in Folge von Zuwiderhandlungen verfallen werde. Allein
<lb/>in den weitaus meisten Fällen wird es eben gerade an
<lb/>einem Maßstabe für die Feststellung des Umfangs dieser
<lb/>Gefahr fehlen und damit auch die finanzielle Taxirung
<lb/>der letzteren unmöglich werden. Denn regelmäßig wird
<lb/>die Höhe des zu übernehmenden Risikos von einer Reihe
<lb/>äußerst unsicherer Faktoren, wie beispielsweise von der
<lb/>Gestalt der persönlichen Beziehungen des Gläubigers
<lb/>und des Schuldners und selbst ihrer vielleicht noch ganz
<lb/>unbekannten Rechtsnachfolger, abhängen. Bei dieser Sach- 
<lb/>lage wird sich die Beschaffung der Sicherheit durch einen
<lb/>Dritten in den weitaus meisten Fällen von selbst ver- 
<lb/>bieten. Ueberdies würde noch nebenbei, wenn der Gläu-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0241.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu §§ 773 und 775 der CPO. 217

<lb/>biger aus eigenen Mitteln auf Kosten des Schuldners
<lb/>die Sicherheit leisten wollte, die Frage nach der juristi- 
<lb/>schen Möglichkeit dieses Verfahrens auftauchen, da solchen
<lb/>Falles der Gläubiger ein Pfandrecht an der eigenen
<lb/>Sache erwerben müßte.

<lb/>Würde endlich auch die Beschaffung der Sicherheit
<lb/>durch eine andere Person als den Schuldner gelingen,
<lb/>so würde im Falle der Bestreitung der Angemessenheit
<lb/>der Kosten Seitens des Letzteren für das Prozeßgericht
<lb/>die gleiche Schwierigkeit, für jene einen tauglichen Maß- 
<lb/>stab zu finden, wiederkehrcn.

<lb/>Angesichts dieses Ergebnisses läßt sich wohl nicht in
<lb/>Abrede stellen, daß die Civilprozeßordnung in dem hier
<lb/>erörterten Punkte eine schwer auszufüllende Lücke auf- 
<lb/>weist, die sich nicht blos im gegebenen Falle, sondern
<lb/>überall da geltend macht, wo es sich um die zwangsweise
<lb/>Durchführung der Pflicht zur Bestellung einer Realkaution
<lb/>durch Hinterlegung handelt. Es dürfte sich deshalb em- 
<lb/>pfehlen, den Entwurf des Einführungsgesetzes zum bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch, der die Regelung der erörterten Materie
<lb/>gleichfalls unterlassen hat, durch sachgemäße Bestimmungen
<lb/>in dieser Richtung zu ergänzen.

<lb/>III. Gemäß § 702 CPO. findet die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung auch statt aus den dort unter Ziff. 1 und 2
<lb/>bezeichneten Vergleichen. Demgemäß wird auch die in
<lb/>diesen Schuldtiteln übernommene Verpflichtung zur Vor- 
<lb/>nahme oder Unterlassung bezw. Duldung von Handlungen
<lb/>gegebenen Falles nach §§ 773—75 vollstreckt. Einiger
<lb/>Zweifel kann sich hier jedoch dann ergeben, wenn der
<lb/>Vergleich die Verpflichtung zur Unterlassung eigener oder
<lb/>zur Duldung fremder Handlungen begründet und für
<lb/>den Fall der Zuwiderhandlung keine Unterwerfung unter
<lb/>die gesetzlichen Strafen enthält. Denn ohne diese kann
<lb/>die vergleichsweise übernommene Verbindlichkeit nicht voll- 
<lb/>streckt werden, und ihre nachträgliche Verhängung außer- 
<lb/>halb desselben könnte man um deswillen als unzulässig
<lb/>bezeichnen, weil die Androhung der Strafe auch hier
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0242.tif"
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            <div xml:id="d87225e23769">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d87225e23774" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Aus dem Rechtsgebiete des preußischen Landrechts</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e23782" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftung des Gerichtsvollziehers dem Gläubiger gegenüber aus der Ausführung einer Zwangsvollstreckung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0242--><p/>
                     <p>

                        <lb/>218
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht einen Theil der Vollstreckung selbst, sondern nur
<lb/>die Vorbereitung derselben darstellt — Entsch. d. RG.
<lb/>Bd. 20 S. 386. Allein es ist wohl dahin zu entscheiden,
<lb/>daß § 775 Abs. 2 CPO. auch in dem gesetzten Falle ana- 
<lb/>loge Anwendung zu finden habe. Materiell ist es ja doch
<lb/>nur die durch den Vergleich statuirte Verpflichtung, deren
<lb/>Erfüllung durch den Vollzug der Strafandrohung er- 
<lb/>zwungen werden soll, und letztere erscheint nur als der noth-
<lb/>wendige Durchgangspunkt, durch welchen der Vergleich zur
<lb/>Vollstreckung überhaupt gelangt. Wollte man dies nicht
<lb/>zugeben, so würde man, da man andererseits doch die
<lb/>Klage auf Erfüllung des Vergleiches nicht verweigern
<lb/>könnte, zu dem ungereimten Ergebnisse gelangen, dah der
<lb/>Berechtigte die Verpflichtung des Gegners erst in einem
<lb/>weiteren Prozesse feststellen lassen und dieses Urtheil ge- 
<lb/>mäß § 775 zur Vollstreckung bringen müßte. Dies wäre
<lb/>ein offenbarer nutzloser Umweg, dessen Einschlagung mit
<lb/>der durch den Vergleich hergestellten Evidenz der Ver- 
<lb/>pflichtung des Schuldners in Widerspruch stünde.

<lb/>Kr afft, kgl. Amtsrichter.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Aus dem Wechtsgeöiete des preußischen Landrechls.

<lb/>HaftungdesGerichtsvollziehersdernGläu-
<lb/>biger gegenüber aus der Ausführung einer
<lb/>Zwangsvoll st reckung. Die vereinigten Civilsenate des
<lb/>Reichsgerichtes haben am 10. Juni 1886 die zwischen dem
<lb/>III. und IV. Civilsenate streitig gewordene Rechtsfrage dahin
<lb/>entschieden: „Der Gerichtsvollzieher haftet für den Schaden,
<lb/>welchen er durch vertretbares Versehen bei Ausführung
<lb/>eines Zwangsvollstreckungsauftrages dem Gläubiger ver- 
<lb/>ursacht, im Geltungsgebiete des allgemeinen Landrechts
<lb/>TheilII Tit. 10§88fg. nicht nur subsidiär." Aus
<lb/>den Gründen sei Folgendes mitgetheilt: Daß der Ge-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0243.tif"
                         n="219"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>219
</p>
                     <p>

                        <lb/>richtsvollzieher die Eigenschaft eines öffentlichen Beamten,
<lb/>eines Staatsbeamten hat, kann nach den Reichs- und
<lb/>Landesgesetzen nicht zweifelhaft sein. (Hieher zu allegiren:
<lb/>GBG. §§155.156.) Wäre diese Eigenschaft für das Rechts-
<lb/>verhältniß des Gerichtsvollziehers zu der ihn beauftragenden
<lb/>Partei allein maßgebend, so könnte es nach I110, §§ 88 ff.
<lb/>des Landrechts nicht zweifelhaft sein, daß obige Rechtsfrage
<lb/>entgegengesetzt zu entscheiden wäre. Allein jene Voraus- 
<lb/>setzung trifft nicht zu, weil durch die Civilprozeßordnung
<lb/>das Rechtsverhältniß des Gerichtsvollziehers zu dem ihn
<lb/>mit der Vornahme der Zwangsvollstreckung beauf- 
<lb/>tragenden Gläubiger nach den Grundsätzen des Man- 
<lb/>dates geregelt, der Gerichtsvollzieher der Mandatar des
<lb/>Gläubigers ist und daher auch seine Vertretungspflicht
<lb/>nach den Rechtsnormen des Mandates sich richtet. Die
<lb/>Civilprozeßordnung spricht überall, wo von dem Verhält- 
<lb/>nisse des Gerichtsvollziehers zum Gläubiger die Rede ist,
<lb/>von einem Aufträge des Gläubigers, bezeichnet ersteren
<lb/>als den Beauftragten, letzteren als den Auftrag- 
<lb/>geber (vgl. §§ 674-677, 727, 746, 152 rc.). Es ist
<lb/>nicht anzunehmen, daß diese Ausdrücke vom Gesetze in
<lb/>einem anderen, als dem das bezügliche civilrechtliche Ver-
<lb/>hältniß bezeichnenden, Sinne gebraucht sind, daß sie ins- 
<lb/>besondere als gleichbedeutend mit „Antrag" oder „An- 
<lb/>suchen" gelten sollten. Der Auftrag des Gläubigers also
<lb/>wird mit klaren Worten als die Voraussetzung und
<lb/>Grundlage der Thätigkeit des Gerichtsvollziehers hinge- 
<lb/>stellt. Aber auch die Durchführung der Zwangsvollstreckung
<lb/>ist nach den Grundsätzen des Mandates geregelt. Der
<lb/>Gläubiger hat zunächst die Wahl, welchem unter mehreren
<lb/>Gerichtsvollziehern eines Bezirkes er den Auftrag ertheilen
<lb/>will; der Gerichtsvollzieher muß die Zwangsvollstreckung
<lb/>einstellen oder beschränken, wenn der Auftrag zurückge-
<lb/>nommen oder beschränkt wird; der Gerichtsvollzieher ist
<lb/>an die Weisungen des Gläubigers gebunden, soweit sie
<lb/>nicht dem Gesetze oder dem Inhalte des Vollstreckungs- 
<lb/>titels widersprechen. Nach §§ 675, 676 der Civilprozeß-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0244.tif"
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                     <p>

                        <lb/>220
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Enischeidmigeii.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ordnung ist der beauftragte Gerichtsvollzieher legitimirt,
<lb/>Zahlungen und sonstige Leistungen des Schuldners in
<lb/>Empfang zu nehmen und darüber zu quittiren, auch dem
<lb/>Schuldner den Schuldtitel auszuhändigen. Der Schuldner
<lb/>wird durch die Zahlung rc. an den Gerichtsvollzieher
<lb/>liberirt; eine Nachlässigkeit oder Unredlichkeit des letzteren
<lb/>in der Ablieferung geht auf Gefahr des Gläubigers. Ebenso
<lb/>verhält es sich mit der Wegnahme des gepfändeten Geldes
<lb/>und der Empfangnahme des Erlöses aus der Versteigerung
<lb/>gepfändeter Sachen: §§ 716, 720 der Civilprozeßordnung.
<lb/>Diese Vorschriften erklären sich aus der Mandatars-Eigen- 
<lb/>schaft des Gerichtsvollziehers, wären aber nicht motivirt,
<lb/>wenn der Gerichtsvollzieher der auf Anrufen oder An- 
<lb/>trag der Partei thätig gewordene Beamte wäre. — Aber
<lb/>auch dieVerhandlnngen über § 665 desEntw. (§716 CPO.)
<lb/>ergeben, daß allseitig damit zum Ausdruck gebracht werden
<lb/>wollte, daß der Gerichtsvollzieher Mandatar des Gläubigers
<lb/>sei (folgt die nähere Ausführung unter Allegirung von
<lb/>Hahn's Materialien zur CPO. Bd. I S. 842). Der
<lb/>Gläubiger kann, wenn auch ohne Wirksamkeit gegen
<lb/>Schuldner und Dritte, §676— die Vollmacht nach § 675
<lb/>im Verhältnisse zum Gerichtsvollzieher beschränken. Nach
<lb/>§ 709 erwirbt der Gläubiger durch die Pfändung ein
<lb/>Pfandrecht. Der Gerichtsvollzieher hat gegen den Gläu- 
<lb/>biger Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Gebühren und
<lb/>Auslagen und kann die Uebernahme eines Geschäftes von
<lb/>Leistung genügenden Vorschusses abhängig machen (Geb.-
<lb/>Ord. für G.-V. vom 24. Juni 1878 §§ 18.19.) Der Gläu- 
<lb/>biger ist für die Handlungen des beauftragten Gerichts- 
<lb/>vollziehers unter Umstünden haftbar (vgl. Motive zu
<lb/>§§ 623 rc. Entw.; Hahn, Mat. S. 440).

<lb/>Diese Auffassung des Rechtsverhältnisses zwischen
<lb/>Gläubiger und Gerichtsvollzieher findet ihre Bestätigung
<lb/>in den Motiven (vgl. Hahn, Mat. Bd. I S. 221, 420,
<lb/>440 ff.) und in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
<lb/>Bekanntlich hat das Institut der Gerichtsvollzieher seinen
<lb/>Ursprung in Frankreich, ist unter Napoleon in den Rhein-
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0245--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>221
</p>
                     <p>

                        <lb/>landen eingeführt, hat später in Hannover und Bayern
<lb/>und endlich in die neuen Gesetzbücher Eingang gefunden.
<lb/>Ist auch der Umfang der Befugnisse und der Thätigkeit
<lb/>des Gerichtsvollziehers in letzteren (u.f.Z. in Hannover)
<lb/>beschränkter als in Frankreich und s. Z. in Bayern, so
<lb/>hatte doch überall der Gerichtsvollzieher eine Doppel-
<lb/>stellnng: er war zugleich Beamter und Mandatar der be- 
<lb/>treibenden Partei. Sein Rechtsverhältniß zu der letzteren
<lb/>wurde überall nach den Grundsätzen des Mandates beur-
<lb/>theilt. Im Anschlüsse an diese Entwickelung des Institutes
<lb/>hat auch die Civilprozeßordnung dem Gerichtsvollzieher
<lb/>diese Doppelstellung gegeben.

<lb/>Dem Ausgeführten zufolge müssen aber auch für die
<lb/>Haftbarkeit des Gerichtsvollziehrs dem Gläubiger gegenüber
<lb/>für einen durch Nicht- oder nicht gehörige -Ausführung
<lb/>des Auftrages verursachten Schaden die Grundsätze vom
<lb/>Mandat maßgebend sein. — Zwar kann der Gerichts- 
<lb/>vollzieher als Beamter für begangene Versehen verant- 
<lb/>wortlich werden und haftet dann nach den diesbezüglichen
<lb/>Normen. Allein im Verhältnisse zu dem ihn beauftragen- 
<lb/>den Gläubiger bleibt das Mandatsverhältniß das ent- 
<lb/>scheidende Moment für die Frage nach den Voraussetzungen
<lb/>der Schadenhaftung. — Der Umfang, in welchem der
<lb/>Gerichtsvollzieher durch den Auftrag der Partei zu deren
<lb/>Vertretung legitimirt wird, bemißt sich übrigens nach der
<lb/>Civilprozeßordnung. — (Es folgt nun eine Widerlegung
<lb/>der Einwände gegen diese Auffassung; zunächst:) Die
<lb/>Beamteneigenschaft schließt jenes Mandatsverhältniß
<lb/>nicht aus; vgl. das über die Doppelstellung des Gerichts- 
<lb/>vollziehers oben historisch Bemerkte. Freilich werden die
<lb/>Grundsätze über das Mandat - einzelne Modifikationen
<lb/>erleiden müssen, soweit dies durch das öffentliche Amt
<lb/>des Gerichtsvollziehers und die Rechtsnormen über die
<lb/>Zwangsvollstreckung erforderlich erscheint. So ist der
<lb/>Gerichtsvollzieher verpflichtet, die ihm ertheilten Aufträge
<lb/>anzunehmen und auszuführen, soferne nicht ein gesetzlicher
<lb/>Ablehnungsgrund vorliegt. Dadurch ist jedoch der Wille
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0246.tif"
                         n="222"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0246--><p/>
                     <p>

                        <lb/>222
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Gerichtsvollziehers, mit dem beauftragenden Gläubiger
<lb/>in ein Mandatsverhältniß zu treten, nicht ausgeschlossen;
<lb/>der Gerichtsvollzieher will mit Ausführung des Auftrages
<lb/>allerdings eine Amtshandlung vornehmen, aber nach Vor- 
<lb/>schrift des Gesetzes als Beauftragter des Gläubigers. —
<lb/>Es wird der Ansicht nicht beigetreten, daß die oben be- 
<lb/>leuchteten Vorschriften der Civilprozeßordnung nur civil-
<lb/>rechtlicheKonsequenzenausdem Prinzipe der Prozeß- 
<lb/>leitung durch die Parteien seien. Zwar ist die Einführung
<lb/>des Institutes der Gerichtsvollzieher und die Bestimmung
<lb/>deren Geschäftskreises ein Ausfluß jenes Prinzips; allein
<lb/>hieraus folgen nicht nothwendig die von der Civilprozeß- 
<lb/>ordnung bestimmten civilrechtlichen Wirkungen für den
<lb/>Gläubiger. Djese Wirkungen folgen vielmehr nur aus
<lb/>der Eigenschaft des Gerichtsvollziehers als Mandatar
<lb/>des Gläubigers. Sie beruhen zwar auf dem Gesetze, aber
<lb/>der Grund dieser gesetzlichen Vorschriften liegt nicht in
<lb/>dem rechtspolitischen, auf Befriedigung des Gläubigers
<lb/>gerichteten Zwecke der Zwangsvollstreckung. Dieser Zweck
<lb/>lag auch dem bisherigen Zwangsvollstreckungsverfahren
<lb/>zu Grunde; dennoch wurden an die Vornahme der be- 
<lb/>züglichen Handlungen vordem nicht jene Wirkungen für
<lb/>den Gläubiger geknüpft. — Auch nach der Civilprozeß- 
<lb/>ordnung ist die Zwangsvollstreckung ein Akt der voll- 
<lb/>ziehenden Gewalt des Staates, ein Ausfluß der souveränen
<lb/>Macht desselben, obgleich sie nicht mehr in der Hand des
<lb/>Gerichtes liegt, sondern größtentheils auf Betreiben der
<lb/>Partei durch untergeordnete, nicht richterliche Organe der
<lb/>Justizverwaltung, die Gerichtsvollzieher, erfolgt. Allein
<lb/>hieraus folgt nicht, daß die Möglichkeit einer Vertretung
<lb/>des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher ausgeschlossen
<lb/>fei. Auf dem Gebiete des Civilprozesses vollstreckt der
<lb/>Staat die richterlichen Urtheile nicht unmittelbar im
<lb/>öffentlichen Interesse behufs Aufrechthaltung der Rechts- 
<lb/>ordnung, sondern nur auf Verlangen und im Interesse
<lb/>der Parteien, welche ein Recht auf Ausübung des dem
<lb/>Staate zustchenden Zwangsrechts behufs Rcalisirung des
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0247.tif"
                      n="223"
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                  <div xml:id="d87225e24282" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Voraussetzungen der Verpflichtung zur Pfandrückgabe (§§ 55, 159, 163, 165 Th. I Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0247--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>223
</p>
                     <p>

                        <lb/>ihnen zuerkannten Rechtes haben. Indem der Staat nach
<lb/>den Borschriften der Civilprozeßordnung den Betrieb der
<lb/>Zwangsvollstreckung den Parteien überweist, jedoch, da
<lb/>ihnen selbst die Ausübung des Zwangsrechtes gegen den
<lb/>Schuldner nicht überlassen werden kann, besondere Organe
<lb/>geschaffen hat, welchen er die gesetzliche Befugniß crtheilt
<lb/>und die Verpflichtung auferlegt hat, im Aufträge der
<lb/>Parteien die Zwangsvollstreckung zu vollziehen, das staat- 
<lb/>liche Zwangsrecht auszuüben, stellt er diese seine Beamten
<lb/>und Vollzugsorgane in den Dienst der Parteien. Indem
<lb/>die Gerichtsvollzieher als Beauftragte der Parteien die
<lb/>Zwangsvollstreckung vollziehen, verwirklicht der Staat
<lb/>durch seine Organe den Rechtsschutz, und es kommt anderer- 
<lb/>seits das Prinzip zur Geltung, daß der Betrieb der
<lb/>Zwangsvollstreckung Sache der Parteien sei. Das den
<lb/>Gerichtsvollziehern nothwendige und verliehene Imperium
<lb/>kommt bei der von ihnen vorzunehmenden Zwangsvoll- 
<lb/>streckung gegen den Schuldner, sowie gegen dritte Per- 
<lb/>sonen zur Geltung, dem ihn beauftragenden Gläubiger
<lb/>gegenüber kann dagegen von einer Zwangsgemalt, welche
<lb/>der Gerichtsvollzieher im Namen des Staates auszuüben
<lb/>hätte, nicht die Rede sein; ihm gegenüber kommt die
<lb/>Eigenschaft des Gerichtsvollziehers als Beauftragten als
<lb/>maßgebend in Betracht. Daraus aber, daß es bei der
<lb/>Zwangsvollstreckung um eine Amtshandlung des Gerichts- 
<lb/>vollziehers sich handelt, welche der Gläubiger nicht selbst
<lb/>vornehmen kann, folgt nicht die Unthunlichkeit des Be- 
<lb/>stehens jenes Mandatsverhültniffes, denn der Vertreter
<lb/>kann für den Vertretenen Handlungen vornehmen, zu
<lb/>denen dieser an und für sich nicht befähigt ist. IV. 232/85;
<lb/>Urtheil des vereinigten Civ.-Sen. 10/6 86.

<lb/>Voraussetzungen der Verpflichtung zur
<lb/>Pfandrückgabe (§§ 55, 159, 163, 165 Th. I Tit. 20
<lb/>des Allgemeinen Landrechts). Regelmäßig darf
<lb/>allerdings — sowohl nach gemeinem Recht, vgl. kr. 9
<lb/>§§ 3, 4, 10, D. (13,7) c. 11 C. (4,24), Seufferts
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0248.tif"
                         n="224"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0248--><p/>
                     <p>

                        <lb/>224
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Archiv XVII Nr. 119, XXVII Nr. 112, XXXIV Nr. 185
<lb/>als — nach den Grundsätzen des preußischen allgemeinen
<lb/>Landrechts — vgl. obige §§, dann Entsch. des ROHG.
<lb/>Bd. XX Nr. 23 — die Klage aus Rückgabe des Pfandes
<lb/>erst nach vollständiger Aufhebung der 'Pfandforderung
<lb/>erhoben werden.

<lb/>Wenn indessen der Pfandgläubiger di« gegen Real- 
<lb/>oblalion des Betrages der Pfandschuld geforderte Rück- 
<lb/>gabe des Pfandes verweigert, oder, wenn derselbe (auch
<lb/>bei zunächst nur in Worten offerirter Berichtigung der
<lb/>Pfandforderung verknüpft mit dem Verlangen der Rück- 
<lb/>gabe des Pfandes nach erfolgter Berichtigung) ungerecht- 
<lb/>fertigte Behelfe geltend macht, aus denen erhellt, daß er
<lb/>(auch im Falle der Realoblation des wirklichen Betrages
<lb/>der noch bestehenden Pfandforderung und Berichtigung
<lb/>dieses Betrages) die Rückgabe des Pfandes verweigern
<lb/>würde, so entsteht das Recht des Pfandschuldners. Klage
<lb/>zu erheben auf Herausgabe des Pfandes gegen Zahlung
<lb/>des wirklich noch bestehenden Betrages der Pfandforderung.

<lb/>Vgl. kr. 9 § 5, kr. 20 § 2 D. h. t. c. 3 C. (8,31)
<lb/>Seufferts Archiv VIII Nr. 19, XXXVIII
<lb/>N. 308; Entscheidungen des ROHG. Bd. V
<lb/>Nr. 63, Bd. XX Nr. 78; Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts in Civilsachen Bd. XII Nr. 36.
<lb/>Unheil I. Sen. vom 21. April 1886; I 69/86.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktionsadresser
<lb/>München, Sendlingerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Nalr» &amp; Enke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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             n="225"
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         <div xml:id="d87225e24481">
            <head>No. 15.</head>
            <div xml:id="d87225e24486">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e24491" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Reichshaftpflicht- und Unfallversicherungsgesetz</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e24499" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">"Betrieb" einer Fabrik im Sinne des § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0249--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter ErgLnzrtngsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. 18.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. D. A. SeuffevL's

<lb/>Kliükl fm Rklhts«Wk»&gt;W

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgericht-: Zum Reichs-
<lb/>Haftpflicht- und Unsallverficherungsgesetz; Aus dem RechtSgebiele deS
<lb/>preußischen Landrechts.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen auS der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Jam Weichs-aftpflicht- und Wufalkverstcherungsgefetz.

<lb/>„Betrieb" einer Fabrik im Sinne des 8 2
<lb/>des Reichshaftpflichtgesetzes. Der als Handar- 
<lb/>beiter in der Brauerei des Beklagten beschäftigte Kläger
<lb/>ist verunglückt bei der ihm vom Braumeister G. aufge- 
<lb/>tragenen Ausschachtung eines Grabens, wodurch der vom
<lb/>Flafchenkeller der Brauerei ausgehende, das Schmutzwasser
<lb/>von der Brauerei oder dem Keller abführende und in
<lb/>einen Graben neben der Landstraße mündende Kanal
<lb/>zwecks Reinigung geöffnet werden sollte. Das Berufungs- 
<lb/>gericht vermißt den ursächlichen Zusammenhang zwischen
<lb/>dem Unfälle und dem eigentlichen Fabrikbetriebe des Be- 
<lb/>klagten, weil die dem Kläger aufgetragene Berrichwng,
<lb/>welche auch alle anderen gewerblichen Anlagen bei ihrem
<lb/>Betriebe in gleicher Weise und mit demselben Grade von
<lb/>Gefährlichkeit erfordern, mit dem technischen oder mecha- 
<lb/>nischen Fabrikbetriebe in keiner unmittelbaren Verbindung
<lb/>stehe.

<lb/>Diese nicht rein thatsächliche Beurtheilung kann nicht
<lb/>gebilligt werden. Ob die besondere Verrichtung, bei
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0250.tif"
                      n="226"
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                  <div xml:id="d87225e24594" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Begriff der "Gefahren" nach § 120 der GO. Begriff des Bergwerks und der Gräberei nach § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes mit Beziehung auf Bohrungen nach Petroleum</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0250--><p/>
                     <p>

                        <lb/>326
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Welcher sich der Unfall ereignet hat, auch bei anderen
<lb/>nicht unter das Haftpslichtgesetz fallenden Betrieben vor- 
<lb/>kommt, ist nicht entscheidend, und ebensowenig fordert
<lb/>Hchs Gesetz einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen
<lb/>der Verrichtung und dem eigentlichen Fabrikbetriebe.
<lb/>Ereignet sich ein Unfall bei einer Verrichtung, welche
<lb/>für das regelmäßige Funktioniren des Fabrikbetriebs er- 
<lb/>forderlich ist und nach der in der Fabrik bestehenden
<lb/>Einrichtung unter Leitung und Aufsicht der Fabrikbeamten
<lb/>von Fabrikarbeitern ausgeführt wird, so ist derselbe nach
<lb/>dem Gesetze als im Betriebe erfolgt anzusehen. Erfordert
<lb/>ein Fabrikbetrieb nothwendig die Abführung des Schmutz- 
<lb/>wassers, so ist auch die Reinigung der Abzugskanäle
<lb/>jedenfalls dann eine im Fabrikbetriebe vorgenommene
<lb/>Arbeit, wenn dieselbe von Fabrikarbeitern auf Anordnung
<lb/>der zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs an- 
<lb/>genommenen Personen ausgeführt wird. In vorliegender
<lb/>Sache handelt es sich um die Reinigung eines verstopften,
<lb/>vom Flaschenkeller ausgehenden Kanals. Ist zu diesem
<lb/>Zwecke zunächst die Aushebung von Erdreich für die Oeff-
<lb/>nung des Kanals erforderlich gewesen, so ist diese Ver- 
<lb/>richtung als ein Theil der dem Kläger aufgetragenen,
<lb/>an sich zum Fabrikbetriebe gehörenden Reinigungsarbeit
<lb/>aufzufassen. Der Zusammenhang zwischen Unfall und
<lb/>Fabrikbetrieb liegt hienach vor. III. Sen. 297/87. Ur-
<lb/>theil vom 6. März 1888.

<lb/>Begriff der „Gefahren" nach § 120 der GO.
<lb/>Begriff des Bergwerks und der Gräberei nach
<lb/>§2 des ReichsHaftpflicht ge setzes mit Beziehung
<lb/>auf Bohrungen nach Petroleum. Das Berufungs- 
<lb/>gericht hat die Klage, soweit dieselbe auf die Vorschriften
<lb/>in § 120 der Reichsgewerbeordnung gestützt ist, abgewiesen,
<lb/>zunächst weil die Bestimmung in § 120 nur verlange,
<lb/>daß diejenigen Einrichtungen getroffen werden, welche zu
<lb/>thunlichster Sicherheit der Arbeiter erforderlich seien.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0251.tif"
                         n="227"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0251--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>227
</p>
                     <p>

                        <lb/>„das heißt, zur Vermeidung derjenigen Gefahren, die
<lb/>selbst bei Anwendung der nöthigen Aufmerksamkeit nicht
<lb/>unbedingt umgangen werden können". Wenn
<lb/>nun auch dem Revisionsklüger darin beizustimmen ist,
<lb/>daß diese Formulirung des für den Umfang der Ver- 
<lb/>pflichtungen des Gewerbeunternehmers, die zur thunlichsten
<lb/>Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und
<lb/>Gesundheit der Arbeiter erforderlichen Einrichtungen zu
<lb/>treffen, maßgebenden Satzes nicht zu billigen ist, weil
<lb/>mit Recht hervorgehoben wird, daß der Unternehmer auch
<lb/>damit zu rechnen und zu berücksichtigen habe, daß die
<lb/>Arbeiter nicht immer mit der nöthigen Aufmerksamkeit
<lb/>verfahren und verfahren können, so kann dieses doch zur
<lb/>Aufhebung der getroffenen Entscheidung nicht führen.
<lb/>Denn einerseits haftet der Betriebsunternehmer nicht,
<lb/>wenn er unter Bethätigung der erforderlichen Sorgfalt
<lb/>und Sachkunde diejenigen Einrichtungen und Schutzvor- 
<lb/>richtungen getroffen hat, welche nach vernünftigem Er- 
<lb/>messen geeignet sind, die mit der betreffenden Arbeit für
<lb/>die Arbeiter verbundenen Gefahren thunlichst zu beseitigen
<lb/>und nun ein Unfall dadurch eintritt, daß die Arbeiter
<lb/>die von einem jeden vernünftigen Arbeiter billigerweise
<lb/>zu erwartende und anzuwendende Sorgfalt und Aufmerk- 
<lb/>samkeit außer Acht gelassen haben, andererseits kommt in
<lb/>Betracht, daß die Beklagte bei dem Betriebe ihres Unter- 
<lb/>nehmens zur Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiter
<lb/>nothwendig der Betriebsbeamten sich bedienen mußte, daß
<lb/>sie thatsächlich solcher sich bedient hat, und daß der in
<lb/>Frage stehende Unfall nicht durch die Mangelhaftigkeit
<lb/>der zum Betriebe benutzten Geräthe und Anstalten, sondern
<lb/>nach der Behauptung des Klägers dadurch herbeigeführt
<lb/>sein soll, daß bei der Aufstellung und Benutzung der
<lb/>Geräthe, des Bocks, nicht mit der erforderlichen Vorsicht
<lb/>verfahren worden ist. Für das hiebei den Betriebsbe- 
<lb/>amten der Beklagten etwa zur Last fallende Verschulden
<lb/>würde aber die Beklagte nur haftbar sein, wenn sie —
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0252.tif"
                         n="228"
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                     <p>

                        <lb/>228 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>nach den Vorschriften des § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes
<lb/>vom 7. Juni 1871 die Verantwortung für die Versehen
<lb/>ihrer Beamten und Stellvertreter zu übernehmen hätte
<lb/>(vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. 8 S. 53, 56). Was die Zurückweisung der Klage,
<lb/>soweit dieselbe auf die Bestimmungen in § 2 des Reichs-
<lb/>haftpflichtgesetzes gestützt worden, betrifft-, so ist der
<lb/>Kläger nicht beschwert, da die Bestimmungen des § 2
<lb/>im vorliegenden Falle überhaupt nicht anwendbar sind.

<lb/>Diese Bestimmungen würden nur dann zur An- 
<lb/>wendung kommen können, wenn die Beklagte ein Bergwerk
<lb/>oder eine Gräberei betriebe. Das Landgericht hat ange- 
<lb/>nommen, daß die Anlage der Beklagten als ein Berg- 
<lb/>werk anzusehen sei. Dem Berufungsgerichte ist jedoch
<lb/>darin beizutreten, daß diese Ansicht nicht zu billigen sei.
<lb/>Unter Bergwerken im Sinne des § 2 sind Anlagen
<lb/>zu verstehen, welche die Gewinnung unterirdischer Mine- 
<lb/>ralien nach bergtechnischen Regeln zum Zwecke
<lb/>haben, bei denen die Gewinnung von Mineralien nach
<lb/>Auffindung einer Fundstätte in bergmännischer Weise
<lb/>erfolgt, während es nicht erforderlich ist, daß sie der
<lb/>bergpolizeilichen Aufsicht und Controle nach Maßgabe
<lb/>der zuständigen Landesgesetze unterliegen. Diese Voraus- 
<lb/>setzungen liegen aber bei dem Betriebe der Beklagten
<lb/>nicht vor. Denn es handelt sich dabei nur um die Her- 
<lb/>stellung von Bohrlöchern, um das in der Erde befindliche
<lb/>Petroleum zu gewinnen, von einem bergmännischen Be- 
<lb/>triebe im technischen Sinne ist dabei nicht die Rede.

<lb/>Es kann aber auch die Ansicht des Berufungs- 
<lb/>gerichts, daß der Betrieb der Beklagten als eine Gräberei
<lb/>im Sinne des § 2 anzusehen sei, nicht gebilligt werden.
<lb/>Unter einer Gräberei im Sinne des Gesetzes ist nicht,
<lb/>wie das Berufungsgericht meint, jede Anlage zu ver- 
<lb/>stehen, welche die gewerbsmäßige Gewinnung in der Erde
<lb/>lagernder Mineralien durch einen am Tage stattfindenden
<lb/>Erdbau bezweckt, mag übrigens der Abbau unmittelbar
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0253.tif"
                      n="229"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Betriebsunfall</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0253--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>229
</p>
                     <p>

                        <lb/>durch Wegräumung der auf den zu gewinnenden Mate- 
<lb/>rialien lagernden Dammerde oder durch Bohrungen in
<lb/>der Dammerde und demnächstiges Ausschöpfen der ent- 
<lb/>standenen Bohrlöcher erfolgen. Unter Gräbereien sind
<lb/>vielmehr, wie die Motive zu dem Gesetzentwürfe ergeben,
<lb/>den Bergwerken analoge Unternehmungen verstanden,
<lb/>welche in weiterm Sinne als unter dem Ausdruck „Berg- 
<lb/>werk" mitbegriffen angesehen werden können. Es ist der
<lb/>Ausdruck „Gräberei" im bergtechnischen Sinne gebraucht
<lb/>worden, und es werden als Beispiele Mergel-, Sand-,
<lb/>Kies-, Thon-, Lehm- und ähnliche Gruben angeführt.
<lb/>Daraus ergiebt sich, daß unter den Gräbereien im Sinne
<lb/>des Gesetzes Anlagen zur Gewinnung der in den soge- 
<lb/>nannten oberflächlichen Lagerstätten vorkommenden
<lb/>Fossilien oder Erdarten zu verstehen sind, und zwar An- 
<lb/>lagen am Tage, durch welche die betreffenden Fossilien
<lb/>gewonnen werden. Diese Voraussetzungen treffen aber
<lb/>bei dem Betriebe der Beklagten nicht zu. Es handelt
<lb/>sich nicht um die Gewinnung an der Oberfläche oder
<lb/>nahe derselben lagernder Fossilien rc. durch Ausgraben,
<lb/>sondern um die Gewinnung tief in der Erde sich sammeln- 
<lb/>den Erdöls durch Tiefbohrungen, indem Löcher von ge- 
<lb/>ringem Durchmesser zum Theil bis auf große Tiefen in
<lb/>die Erde gebohrt werden und dann das in diesen sich
<lb/>sammelnde Erdöl entweder von selbst ausfließt oder
<lb/>mittelst Pumpwerken heraufgepumpt oder ausgeschöpft
<lb/>wird. III. Sen. 163/1887. Urtheil vom 28. Oktober 1887.

<lb/>Betriebsunfall. Unter „Unfall bei dem Betriebe"
<lb/>im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes ist schon nach
<lb/>dem Wortsinn ein mit dem Betriebe in Verbindung
<lb/>stehendes, zeitlich bestimmtes Ereigniß zu ver- 
<lb/>stehen, welches in seinen, möglicherweise erst allmählich
<lb/>hervortretenden Folgen den Tod oder die Körperverletzung
<lb/>des Versicherten verursacht hat. Keine Bestimmung des
<lb/>Gesetzes läßt erkennen, daß das Wort „Unfall" in einem
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0254.tif"
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                     <p>

                        <lb/>230
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reich-gerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Weiteren Sinne aufzufassen, insbesondere auch eine Reihe
<lb/>nicht aus bestimmte Ereignisse zurückzuführender Ein- 
<lb/>wirkungen, welche in ihrem Zusammentreffen allmählich
<lb/>zum Tode oder zur Körperverletzung führen, als Unfall
<lb/>im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Die vom Berufungs- 
<lb/>gericht hervorgehobenen Stellen, §§ 5 Absatz 2 und 6,
<lb/>51 und 53, gehen vielmehr ebenso wie §'8 des Gesetzes
<lb/>vom 7. Juni 1871 von einem zeitlich nachweisbaren Vor- 
<lb/>fälle aus. Ein solcher liegt aber nach der eigenen Dar- 
<lb/>stellung des Klägers nicht vor. Es handelt sich nicht um
<lb/>die allmählig eingetretenen Folgen eines bestimmten Er- 
<lb/>eignisses, sondern um eine im Laufe der Jahre in Folge
<lb/>dauernder Beschäftigung mit Bleiweiß eingetretene Ver- 
<lb/>giftung, somit um eine durch sich stetig wiederholende
<lb/>Einwirkungen verursachte chronische Erkrankung, welche
<lb/>nach ihrem unmittelbaren Zusammenhänge mit dem vom
<lb/>Kläger betriebenen Gewerbe als gewerbliche Krankheit
<lb/>zu betrachten ist und diesen Charakter nicht verliert,
<lb/>wenn auch, wie Kläger behauptet, Beklagter versäumt
<lb/>haben sollte, die zur thunlichsten Abwendung der Gefahr
<lb/>erforderlichen Anordnungen und Einrichtungen zu treffen.
<lb/>Die aus dem Betriebe selbst und dessen Einwirkungen
<lb/>sich allmählich entwickelnden gewerblichen Krankheiten
<lb/>sind aber nicht Betriebsunfälle, sondern die gewöhnlichen
<lb/>und vorauszusehenden Nachtheile eines an sich ungesunden
<lb/>Betriebs, welche von jedem, der sich an solchem Betriebe
<lb/>betheiligt, in Rechnung gezogen werden müssen. Das
<lb/>Unfallversicherungsgesetz gewährt gegen solche Krankheiten
<lb/>und die dadurch verursachte Invalidität keine Versicherung.
<lb/>Der hienach im Rechtswege verfolgbare Anspruch kann
<lb/>zwar nicht aus dem Gesetz vom 7. Juni 1871 begründet
<lb/>werden, weil auch dieses Gesetz für solche die Erwerbs- 
<lb/>fähigkeit allmählich mindernden oder aufhebenden Ge- 
<lb/>sundheitsstörungen, welche als gewöhnliche Nachtheile mit
<lb/>dem Betriebe verbunden sind, dem Arbeiter einen Ent- 
<lb/>schädigungsanspruch nicht gewährt. Dagegen ist ein Ent-
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Eine vorläufige Klage auf Bestellung einer Sicherheit allein ist durch § 7 Abs. 1 des Reichshaftpflichtgesetzes nicht geschaffen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0255--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>231
</p>
                     <p>

                        <lb/>schädigungsanspruch aus dem Dienstvertrage begründet,
<lb/>wenn der Arbeitgeber es unterläßt, solche Anordnungen
<lb/>zu treffen und solche Einrichtungen herzustellen, welche
<lb/>geeignet sind, die schädlichen Folgen des Betriebs sür die
<lb/>Gesundheit der Arbeiter abzuwenden oder doch thunlichst
<lb/>zu mindern. Diese Verpflichtung besteht nicht bloß in
<lb/>Beziehung auf Unfälle, sondern in demselben Maße auch
<lb/>in Beziehung auf die durch den Betrieb verursachten
<lb/>gewerblichen Krankheiten rc. III. Sen. 80/88. Urtheil
<lb/>vom 6. Juli 1888; vgl. Urtheil VI. (nicht lV.) Civ.-Sen.
<lb/>vom 4. Juli 1887. Erg.-Bd. VI S. 247. EB. d. E.

<lb/>EinevorläufigeKlage auf Bestellung einer
<lb/>Sicherheit allein ist durch §7 Abs.1 desReichs-
<lb/>haftpflichtgesetzes nickt geschaffen. Von Ende- 
<lb/>mann, die Haftpflicht der Eisenbahnen, Bergwerke u.s. w.
<lb/>3. Aufl. S. 1657 wird die Ansicht vertreten, daß der
<lb/>Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit, welchen § 7
<lb/>des Reichshaftpflichtgesctzes dem Verletzten neben dem
<lb/>Anspruch auf Schadensersatz gewahrt, vor Feststellung
<lb/>dieses letzteren Anspruchs erhoben werden könne, daß es,
<lb/>um mit dem Recht auf Sicherheitsbestellung durchzu- 
<lb/>dringen, nach der Absicht des Gesetzgebers genüge, wenn
<lb/>das Vorhandensein des Ersatzanspruchs wenigstens wahr- 
<lb/>scheinlich gemacht sei. Diese Ansicht kann nicht gebilligt
<lb/>werden.

<lb/>Nach Abs. 1 des § 7 hat das Gericht über die Höhe
<lb/>des Schadens sowie darüber, ob und in welcher Art und
<lb/>Höhe Sicherheit zu bestellen ist, nach freiem Ermessen
<lb/>zu erkennen. Durch dieses Erkenntniß soll nach der
<lb/>einen wie nach der anderen Richtung nicht ein einstweiliger
<lb/>Zustand geregelt werden, es soll durch die Verurtheilung
<lb/>des Verpflichteten zu Bestellung einer Sicherheit in
<lb/>gleicher Weise wie durch die Entscheidung über die Höhe
<lb/>des Schadens ein destnitiver Rechtszustand hergestellt
<lb/>werden. Dies ergiebt sich aus der angeführten Bestimmung
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0256.tif"
                      n="232"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ansprüche eines durch einen Post- und Eisenbahnbetriebsunfall verunglückten bayerischen Postbediensteten gegenüber dem kgl. bayerischen Eisenbahnfiskus</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0256--><p/>
                     <p>

                        <lb/>232
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Abs. 1 in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des
<lb/>ß 7, sofern dadurch dem Verpflichteten kein Mittel an
<lb/>die Hand gegeben wird, eine Aufhebung oder Abänderung
<lb/>der gemäß Abs. 1 rechtskräftig erfolgten Verurtheilung
<lb/>zur Sicherheitsbestellung herbeizuführen. Eben deshalb
<lb/>spricht die Vermuthung gegen die Annahme Endemanns
<lb/>Der Berechtigte mag, wie Endemann weiterhin be- 
<lb/>merkt, unter Umständen, wenn nämlich die diesfallsigen
<lb/>Voraussetzungen nach der Civilprozeßordnung zutreffen,
<lb/>schon vor Entscheidung über seinen Ersatzanspruch einen
<lb/>Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirken können.
<lb/>Das hier in Frage stehende, dem Berechtigten durch § 7
<lb/>gewährte Recht auf Sicherheitsbestellung aber kann nicht
<lb/>für einen nur erst wahrscheinlich gemachten Ersatzanspruch
<lb/>geltend gemacht werden, setzt vielmehr die (vorherige oder
<lb/>gleichzeitige) Feststellung des Ersatzanspruchs voraus, und
<lb/>zwar nicht nur, wie aus dem Angeführten sich ergibt,
<lb/>nach der muthmaßlichen Absicht des Gesetzgebers, sondern
<lb/>auch nach dem Wortlaut des Gesetzes. Wie Eg er, das
<lb/>Reichshaftpflichtgesetz, 3. Aufl. S. 519, zutreffend bemerkt,
<lb/>läßt nämlich die enge Verbindung der bezüglichen Vor- 
<lb/>schriften in Satz 1 des § 7 erkennen, daß der Gesetzgeber
<lb/>die vorgängige alleinige Geltendmachung des Rechts auf
<lb/>Sicherheitsleistung nicht im Auge gehabt hat. Der auf
<lb/>8 7 gestützte Klagantrag ist sonach mit Recht abgewiesen
<lb/>worden. VI. Sen. 334/87. Urtheil vom 5. März 1888.

<lb/>Ansprüche eines durch einen Post- und
<lb/>Eisenbahnbetriebsunfall verunglückten baye- 
<lb/>rischen Psstbediensteten gegenüber dem kgl.
<lb/>bayerischen Eisenbahnfiskus. Der bei dem kgl.
<lb/>bayerischen Oberpostamtc als Packetbote bedienstete Kläger L.
<lb/>war am 10. Februar 1887 auf dem A. er Staatsbahnhofe
<lb/>damit beschäftigt, aus dem Bahnpostwagen des N.-A.-er
<lb/>Mittagszuges die Postpackete zu entnehmen und auf den
<lb/>vor dem Eisenbahnwagen stehenden Postkarren zu entladen,
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0257.tif"
                         n="233"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>233
</p>
                     <p>

                        <lb/>als plötzlich ein Rangirzug auf den Bahnpostwagen stieß,
<lb/>diesen in Bewegung setzte, und hiedurch L., zwischen diesen
<lb/>Wagen und den Postkarren gezwängt, eine Quetschung
<lb/>des Unterleibes erlitt, welche einen rechtsseitigen Leisten- 
<lb/>bruch und eine voraussichtlich dauernde Dienstes- und
<lb/>Erwerbsunfähigkeit desselben herbeiführte.

<lb/>Wegen dieses Unfalles wurde mit Entschließung der
<lb/>kgl. Direktion der bayerischen Posten und Tele- 
<lb/>graphen vom 7. Jnli 1887 auf Grund des Unfallver- 
<lb/>sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der Novelle
<lb/>hiezu vom 28. Mai 1885 dem Kläger eine Entschädigung
<lb/>von 662/3 °/0 seines bisherigen, jährlich 900 Mark be- 
<lb/>tragenden, Gehaltes vorerst auf die Dauer eines Jahres
<lb/>bewilligt. Kläger hat nun auf Grund des Reichshaft-
<lb/>pstichtgesetzes und der Normen der lex aquilia den kgl.
<lb/>bayerischen Eisenbahn stskus auf Zahlung der restigen
<lb/>331/3 °/0 seines Gehaltes, d. i. 300 Mark jährlich in
<lb/>Anspruch genommen und, da dieses Begehren auf Grund
<lb/>der §§ 95, 96 des Unfallversicherungsgesetzes abgelehnt
<lb/>wurde, beim kgl. bayerischen Landgerichte München I ver- 
<lb/>klagt. Klage und Berufung des Klägers wurden zurück- 
<lb/>gewiesen. Gleiches Schicksal hatte die Revision des
<lb/>Klägers.

<lb/>Der erste Richter, auf dessen Urtheilsgründe der
<lb/>zweite Richter zunächst Bezug nimmt, glaubt von Er- 
<lb/>örterung der Frage, ob ein — vom Kläger allgemein
<lb/>behauptetes — Verschulden des Beklagten oder ein solches
<lb/>des Klägers (wie Beklagter eventuell anführt) vorliege,
<lb/>absehen zu dürfen, weil sowohl die Anwendung des
<lb/>Reichshaftpflichtgesetzes als auch jene der lex aqnilia
<lb/>gegen den Beklagten ausgeschlossen sei. Denn der be- 
<lb/>zügliche Unfall sei dem Kläger in Ausübung seines
<lb/>Dienstes als Postpacketbote zugestoßen; sohin habe sich
<lb/>der Unfall nicht bloß beim Betriebe der Eisenbahn, son- 
<lb/>dern zugleich auch in jenem der Postverwaltung ereignet;
<lb/>in diesem aber sei Kläger als Arbeiter resp. Betriebs-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0258.tif"
                         n="234"
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                     <p>

                        <lb/>234
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reich sgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>beamter beschäftigt, sohin gegen die hiebei sich ereignenden
<lb/>Unfälle nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes
<lb/>versichert und diesfalls auch gebührend vom kgl. Post- 
<lb/>fiskus entschädigt. Dem Klagsanspruche nun stehe § 95
<lb/>des Unfaüversicherungsgesetzes entgegen. Nach diesem er- 
<lb/>scheine — den Fall vorsätzlichen, durch strafgerichtliches
<lb/>Urtheil festgestellten, Verschuldens ausgenommen, —
<lb/>prinzipiell jede persönliche Haftung des Betriebs-
<lb/>un terne hm ers gegenüber dem von ihm versicherten
<lb/>Arbeiter ausgeschlossen.

<lb/>Wenn Kläger, dies anscheinend selbst anerkennend,
<lb/>die Anwendung des § 95 bestreite, weil er nicht den
<lb/>Post- sondern den Eisenbahnfiskus verklage, und er nicht
<lb/>Bediensteter des letzteren sei, dieser vielmehr ihm als
<lb/>Dritter im Sinne des § 98 a. a. O. gegenüberstehe, so könne
<lb/>diese Anschauung nicht getheilt werden, da der Betriebs- 
<lb/>unternehmer sowohl der kgl. bayerischen Posten als auch
<lb/>der kgl. bayerischen Eisenbahnen der kgl. bayerische Landes- 
<lb/>fiskus sei. Wenn auch die Verwaltung beider Betriebe
<lb/>aus administrativen Rücksichten eine getrennte, und auch
<lb/>die beiden Verwaltungszweigcn gehörigen Vermögens- 
<lb/>objekte gesondert verwaltet seien, so komme doch diesen
<lb/>verschiedenen Abtheilungen keineswegs eine selbständige
<lb/>juristische Persönlichkeit zu; dieselben seien nur Vertreter
<lb/>der einheitlichen Persönlichkeit des Landesfiskus.

<lb/>Wie ferner aus den Motiven zu den §§ 95—97
<lb/>des genannten Gesetzes ersichtlich, habe dasselbe nicht bloß
<lb/>das Ziel verfolgt, den Arbeitern auch für jene Unfälle, in
<lb/>denen nach bisherigem Rechte Ersatz nicht verlangt werden
<lb/>konnte, eine Entschädigung zu verschaffen, sondern auch
<lb/>den Arbeitgebern, durch deren Beiträge jene weit- 
<lb/>gehende Schadloshaltung ermöglicht werde, eine Er- 
<lb/>leichterung insofern zu gewähren, als dieselben gegen alle
<lb/>weilergehenden Entschädigungsansprüche auf Grund des
<lb/>bisherigen Rechtes gegenüber ihren Arbeitern geschützt
<lb/>sein sollen. Das Gericht sei deshalb der Anschauung,
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0259.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0259--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>235
</p>
                     <p>

                        <lb/>daß durch § 95 alle Betriebsunfälle jener Personen ge- 
<lb/>troffen werden wollten, welche zu dem Unternehmer, in
<lb/>dessen Betriebe sich der Unfall ereignete, in dem Verhält- 
<lb/>nisse eines Betriebsbeamten oder Arbeiters stehen, und
<lb/>daß aus dem Reichshaftpflichtgesetze nur jene Arbeiter
<lb/>einen Anspruch erheben können, welche nichtim eigenen
<lb/>Betriebe ihres Arbeitgebers, sondern im Betriebe eines
<lb/>anderen Unternehmers verletzt werden. Aus diesen
<lb/>Gründen stelle sich der Klagsanspruch als unbegründet dar.

<lb/>Der zweite Richter fügte diesen überall gebilligten
<lb/>Ausführungen noch folgende weitere Erwägungen bei:

<lb/>Der Post- und Eisenbahnbetrieb ständen unverkenn- 
<lb/>bar in einem wirthschaftlichen Zusammenhänge, beide
<lb/>gehörten zum Transportbetriebe, und auf ihren Zusammen- 
<lb/>hang wiesen schon die überall bestehenden örtlichen Be- 
<lb/>triebsanlagen hin; wohl nur. deswegen und wegen der
<lb/>hiedurch für den Postdienst sich ergebenden Gefährlichkeit
<lb/>sei vorliegender Fall als Postbetriebsunfall aufgefaßt.
<lb/>Sollte ein Arbeiter in Ausübung seines Dienstes, mithin
<lb/>im Betriebe der Anlage , in einer Weise verletzt werden,
<lb/>die ihre Ursache nicht in der Anlage des Betriebes,
<lb/>sondern in einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung
<lb/>einer dritten Person oder des Unternehmers selber habe,
<lb/>die mit dem Betriebe des Geschäfts in gar keinen sach- 
<lb/>lichen Zusammenhang gebracht werden könne, so liege
<lb/>eben einfach ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 des
<lb/>Unfallversicherungsgesetzes nicht vor.

<lb/>Daß gegebenen Falles aber ein Postbetriebsunfall
<lb/>vorliege, sei unter den Theilen gar nicht bestritten;
<lb/>Kläger sei nach Maßgabe jenes Gesetzes und des Aus- 
<lb/>dehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 versichert; Betriebs- 
<lb/>unternehmer im Sinne des § 95 sei der Staat.
<lb/>Gegen diesen, in Eisenbahnangelegenheiten vertreten durch
<lb/>den kgl. Eisenbahnfiskus, sei die erhobene Klage gerichtet.
<lb/>Damit, und da ein strafgerichtliches Urtheil wegen vor- 
<lb/>sätzlichen Herbeiführens jenes Unfalles im Sinne des
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0260.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0260--><p/>
                     <p>

                        <lb/>236
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>§ 95 nicht vorliege, sei die Frage, ob der Landesfiskus
<lb/>gegen die Inanspruchnahme durch einen im Betriebe der
<lb/>kgl. bayerischen Posten beschäftigten und gegen Unfall ver- 
<lb/>sicherten Packetboten auch dann geschützt sei, wenn die dem
<lb/>letzteren zugefügte Verletzung durch eine im Betriebe des
<lb/>Eisenbahnwesens vorgenommene Handlung des Landes- 
<lb/>fiskus, d. i. durch die Bewegung eines Rangierzuges
<lb/>herbeigeführt worden, bejaht. § 95 lasse civilrechtliche
<lb/>Ansprüche gegen den Betriebsunternehmer Seitens seiner
<lb/>versicherten Arbeiter nur in der dort angeführten Be- 
<lb/>schränkung zu. —

<lb/>Das Reichsgericht hat im Wesentlichen den Aus- 
<lb/>führungen der Vorinstanzen beigepflichtet. — —

<lb/>Kläger zählt nicht unter die im § 4 des Unfallver- 
<lb/>sicherungsgesetzes genannten Beamten. Im Hinblick aus
<lb/>das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 unterliegt
<lb/>daher die Frage nach dem Umfange der Ansprüche des
<lb/>Klägers aus dem gehabten Unfälle zunächst den Normen
<lb/>des Unfallversicherungsgesetzes, vorausgesetzt, daß Kläger
<lb/>den in Rede stehenden Unfall in demjenigen Betriebe, in
<lb/>welchem er nach seinem Dienstvcrtrage beschäftigt war,
<lb/>d. i. also im Betriebe der kgl. bayerischen Post, erlitten
<lb/>hat. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, kann keinen
<lb/>Augenblick zweifelhaft sein.

<lb/>Der Umstand, daß der Unfall sich zugleich als ein
<lb/>Eisenbahnbetriebsunfall darstellt, schließt selbstverständlich,
<lb/>zumal bei den durch die moderne Verkehrsentwickelung
<lb/>zwischen dem Eisenbahn- und Postbetriebe geschaffenen
<lb/>Wechselbeziehungen nicht aus, daß Kläger den Unfall
<lb/>zugleich und in erster Linie im Betriebe der Post er- 
<lb/>litten hat.

<lb/>Untersteht demnach der vorliegende Fall dem Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetze. so greifen auch die Normen der
<lb/>§§ 95—98 dieses Gesetzes Platz; vgl. § 3 des Aus- 
<lb/>dehnungsgesetzes.
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0261--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>237
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es hat daher zunächst darauf anzukommen, was das
<lb/>Gesetz im § 95 unter dem „Betriebsunternehmer" versteht.

<lb/>Die Materialien zum Gesetze lassen keinen Zweifel
<lb/>daran, daß die gesetzgebenden Faktoren darunter den
<lb/>Arbeitgeber verstanden haben.

<lb/>(Vgl. Motive zu den §§.92—95 (jetzt 95—98]
<lb/>Reichstag 5. Legislaturperiode IV. Sess. 1884,
<lb/>Nr. 4, S. 81, 83.)

<lb/>Kommissionsbericht: ooä. Nr. 115 S. 57.

<lb/>Aeußerung des Referenten bei der zweiten Berathung
<lb/>des Gesetzentwurfes in der Sitzung vom 21. Juni 1884
<lb/>(Stenographischer Bericht S. 946).

<lb/>Hienach besteht nicht der geringste Zweifel, daß
<lb/>§ 95 unter Betriebsunternehmer den Unternehmer ver- 
<lb/>steht, in dessen Betriebsunternehmen der Unfall eingetreten
<lb/>und der beschädigte Arbeiter beschäftigt ist, also den
<lb/>Arbeitgeber des Beschädigten. — Im Gegensätze
<lb/>hierzu erscheint als Dritter im Sinne des § 95 Entwurf
<lb/>— jetzt § 98 — unter Anderen auch derjenige Be- 
<lb/>triebsunternehmer, der nicht zu dem Beschädigten
<lb/>im Verhältnisse eines Arbeitgebers steht. Daß § 98,
<lb/>insofern er nur von solchen dritten Personen handelt,
<lb/>welche den Unfall vorsätzlich herbeigcführt oder durch
<lb/>Verschulden verursacht haben, gleichwohl die Fälle, in
<lb/>denen ein Eisenbahnunsall im Sinne des § 1 des Reichs- 
<lb/>haftpflichtgesetzes, welcher ein Verschulden der Bahn nicht
<lb/>voraussetzt, mitwirkende Ursache der Beschädigung war,
<lb/>nicht ausschließt, hierüber vgl. Wödtke, Unfallver- 
<lb/>sicherungsgesetz rc. 3. Aufl. Note3 zu §97; Landmann,
<lb/>Unfallversicherungsgesetz, zu § 98.

<lb/>Es ist nun zur Beantwortung der Frage überzu- 
<lb/>gehen, ob dem Kläger gegenüber der verklagte Eisenbahn- 
<lb/>fiskus aus § 1 um deswillen haftbar gemacht werden
<lb/>könne, weil Kläger nicht im Eisenbahn- sondern im Post- 
<lb/>dienste angestellt und beschäftigt war, als er verunglückte. —
<lb/>Für die Bejahung dieser Frage scheint der Umstand zu
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0262.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0262--><p/>
                     <p>

                        <lb/>ZA8 Reichsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>sprechen , daß Kläger, wenn er im Postdienste auf einer
<lb/>Grenzstation in Folge eines Eisenbahnunfalls auf einem
<lb/>Bahnhofe, wo der Bahnbetrieb durch einen anderen
<lb/>Bundesstaat, durch das Reich, oder durch eine Privat- 
<lb/>gesellschaft bethätigt wird, verunglückt wäre, bei Nicht- 
<lb/>anwendbarkeit des Gesetzes vom 15. März 1886 und im
<lb/>Hinblicke auf den Wortlaut des § 98 einen Anspruch
<lb/>auf volle Entschädigung aus ß 1 (welcher Anspruch
<lb/>nur, soweit Kläger vom bayerischen Postfiskus aus dem
<lb/>Unfallversicherungsgesetz entschädigt ist, auf den Post- 
<lb/>fiskus übergehen würde) erheben könnte.

<lb/>Allein weder mit dieser Erwägung noch andererseits
<lb/>mit dem Hinweise auf § 16 des Gesetzes vom 15. März
<lb/>1886 läßt sich hier argumentiren, denn, wie die Mate- 
<lb/>rialien zu den Unfallversicherungsgesetzen auf jedem Blatte
<lb/>erkennen lassen, war der Gesetzgeber sich dessen wohl
<lb/>bewußt, daß ein Theil der Arbeiter, welche im Arbeits- 
<lb/>betriebe verunglücken, vor allem jene, welche hiebei
<lb/>irgend ein Verschulden nicht trifft, durch die Unfall- 
<lb/>versicherungsgesetze in adstraoto schlimmer gestellt seien,
<lb/>als auf dem Boden des gemeinen beziehungsweise Landes- 
<lb/>und Relchshaftpflicht-Rechtes, wogegen die Lage der
<lb/>fahrlässigen Arbeiter nun eine günstigere geworden sei.
<lb/>Ferner besteht auch jetzt noch bezüglich der Reichspost- rc.
<lb/>Beamten die Ungleichheit, daß sie besser gestellt sind,
<lb/>wenn sie im Postbetriebe auf einer Privatbahn ver- 
<lb/>unglücken, denn auf Reichs- oder Staatsbahnen.

<lb/>Es kann also die Frage nur aus den §8 95—98
<lb/>des Unfallversicherungsgesetzes und aus den hinsichtlich
<lb/>der rechtlichen Stellung des Fiskus in Bayern bestehenden
<lb/>Normen entschieden und muß desfalls den vom Ober- 
<lb/>landesgerichte gebilligten Erwägungen des ersten Richters
<lb/>lediglich beigepflichtet werden.

<lb/>(Folgt weitere Ausführung unter Bezugnahme auf
<lb/>von Pözl, Bayerisches Berfassungsrecht ö. Auflage
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0263.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Aus dem Rechtsgebiete des preußischen Landrechts</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e25864" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Testirfähigkeit von Taubstummen; Form solcher Testamente</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0263--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>239
</p>
                     <p>

                        <lb/>§ 83; vergleiche desselben Bayerisches Verwaltungs- 
<lb/>recht 2. Auflage § 251.)

<lb/>Nach vorstehenden Ausführungen ist es unerheblich,
<lb/>daß in der Klage ganz allgemein von einem Verschulden
<lb/>der Eisenbahnverwaltung gesprochen wird. Auch ein
<lb/>solches Verschulden, wo nicht ein vorsätzliches Handeln
<lb/>im Sinne des § 95 und eine desfalls erfolgte straf- 
<lb/>gerichtliche Verurtheilung vorliegt, ist zur Begründung
<lb/>der Klage nicht geeignet, da der Eisenbahnsiskus keine
<lb/>dritte Person im Sinne des § 98 ist. VI. Sen. 114/88.
<lb/>Urtheil vom 14. Juni 1888.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Aus dem Wechtsgeöiete des preußischen Laudrechts.

<lb/>Testirfähigkeit von Taubstummen; Form
<lb/>solcher Testamente. Die Annahme des Berufungs- 
<lb/>richters, daß Taubstumme, auch wenn sie so geboren
<lb/>oder vor dem vierzehnten Lebensjahre in diesen Zustand
<lb/>gerathen, deshalb nicht testirunfähig sind, soferne sie nur
<lb/>Geschriebenes lesen und sich schriftlich ausdrücken können,
<lb/>entspricht den Gesetzen. Vgl. §§ 26, 123 I 12 des all- 
<lb/>gemeinen Landrechts, dann §§ 24 und 177 I 5 des Land- 
<lb/>rechts. Nicht entgegen stehen §§ 15, 16 II18 des Land- 
<lb/>rechts. Denn diese sind jetzt durch die preußische Vormund- 
<lb/>schaftsordnung vom Juli 1875 aufgehoben*), und zudem
<lb/>ist es fraglich, ob nicht jene §§ nur auf eine thatsäch*
<lb/>liche Voraussetzung des Gesetzgebers Hinweisen, daß jene
<lb/>Personen stets der Fähigkeit ermangelten, sich durch all- 
<lb/>gemein verständliche Zeichen auszudrücken. Auch
<lb/>die Praxis des preußischen Rechts steht in Betreff Ler
<lb/>erörterten Frage auf dem Standpunkte des Berufungs-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Natürlich nur für Preußen! Die Red.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0264.tif"
                         n="240"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0264--><p/>
                     <p>

                        <lb/>240 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>richters; vgl. Obertribunalsentscheidungen Bd. 32 S. 64 ff.;
<lb/>Thümme l, die Errichtung des letzten Willens, S. 27,28;
<lb/>Bornemann, II. Aufl. Bd. VI S. 16, 17; Koch, Erb- 
<lb/>recht, S. 175; Gruchot, Erbrecht, IS. 349; Förster-
<lb/>Eccius, IV S. 311; Dernburg, preußisches Privat- 
<lb/>recht (3. Aufl.) Bd. III S. 313. —

<lb/>Ferner ist es zweiffellos, daß, wenn ein Taubstummer
<lb/>durch den in einer Anstalt genossenen Unterricht die
<lb/>Fähigkeit, sich lautrichtig und gemeinverständlich auszu- 
<lb/>drücken, erlangt hat, er auch mündlich testiren darf.
<lb/>Dieß wird nach gemeinem Recht jetzt selbst für Taub- 
<lb/>stummgeborene anerkannt (Citate), und dasselbe stellt
<lb/>Dernburg (a. a. O. S. 313 Nr 18) als zweiffellos
<lb/>hin für das preußische Recht, welches auch in der That
<lb/>dieser an sich rationellen und den Fortschritten der Unter- 
<lb/>richtsmethode Rechnung tragenden Annahme, wie oben
<lb/>gezeigt, kein Hinderniß bietet.

<lb/>Die Nichtbeiziehung eines Beistandes zum Testaments- 
<lb/>errichtungsakte ist unschädlich. Denn abgesehen davon, daß
<lb/>§ 18II 18 des Landrechts dann außer Anwendung tritt,
<lb/>wenn der Taubstumme sich lautrichtig rc. mündlich aus-
<lb/>drücken kann, so ist jener § 18 auf Testamentsver- 
<lb/>handlungen überhaupt nicht anwendbar. Im § 18 handelt
<lb/>es sich um eine besondere Geschäftsform; die Form
<lb/>der Testamentserrichtung aber ist für alle Fälle in Tit. 12
<lb/>Th. I des Landrechts erschöpfend geregelt und hier
<lb/>die Nothwendigkeit eines Beistandes für Taubstumme nicht
<lb/>vorgeschrieben. Vgl. noch § 52 II 18 des Landrechts.
<lb/>IV. Sen. 113/87: Urtheil vom 9. Juni 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktions ad reffe: ds
<lb/>München, Sendttngerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Intius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Sakm &amp; tznke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0265.tif"
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         <div xml:id="d87225e26055">
            <head>No. 16.</head>
            <div xml:id="d87225e26060">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e26065" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e26073" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Firmenrecht: Deutliche Unterscheidung zweier Firmen im Sinne des Art. 20 des HGB. Nichtgeltung der Grundsätze der concurrence déloyale nach dem HGB. und dem gemeinen Rechte. Unterschied zwischen Firma und Waarenzeichen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0265--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter ErgLnzrrngsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. 16.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Kerrfferck's

<lb/>Sliltrr fm HrdilMimitniiuns

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen auS der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Handels- 
<lb/>recht. —
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung deS Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Kandetsrechl.

<lb/>Firmenrecht: Deutliche Unterscheidung

<lb/>zweier Firmen im Sinne des Art. 20 des HGB.
<lb/>Nichtgeltung der Grundsätze der oonourronoe
<lb/>döloyale nach dem HGB. und dem gemeinen
<lb/>Rechte. Unterschied zwischen Firma und
<lb/>Waarenzeichen. Der Kläger Sch. hat im Juli 1884
<lb/>von dem Kaufmann Carl August Heinrich B. als der- 
<lb/>zeitigem alleinigen Inhaber der in H. bestehenden und
<lb/>im Handelsregister eingetragenen Firma C. H. B. &amp; Co.
<lb/>dessen Handelsgeschäft mit dem Rechte, die Firma fort- 
<lb/>zuführen , erworben unter der von C. A. H. B. einge- 
<lb/>gangenen Verpflichtung, kein Konkurrenzgeschäft, d. h.
<lb/>kein Geschäft in Treibriemen, wieder zu errichten
<lb/>noch sich an einem solchen irgendwie zu betheiligen. Im
<lb/>August 1886 haben darauf der Beklagte Georg Heinrich B.
<lb/>(der Vater des oben gedachten C. A. H. B.) und der
<lb/>Mitbeklagte dl. in H. ein Geschäft begonnen unter der,
<lb/>ebenfalls in das dortige Handelsregister eingetragenen
<lb/>Firma B. &amp; Co., welche gleichfalls ein Treibriemen?
<lb/>ge schüft betreibt. Der Kläger behauptet nun, die Ein- 
<lb/>tragung der Firma B. &amp; Co. hätte nicht stattfinden
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
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                         n="242"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0266--><p/>
                     <p>

                        <lb/>242
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dürfen, weil sie sich von der Firma des Klägers nicht
<lb/>deutlich unterscheide und lediglich in doloser Absicht,
<lb/>nämlich um dem Kläger unlautere Konkurrenz zu machen,
<lb/>gegründet sei. Er hat deshalb beantragt, die Beklagten
<lb/>zu verurtheilen, die Firma B. &amp; Co. im Firmenregister
<lb/>löschen zu lassen, dieselben für nicht berechtigt zu erklären,
<lb/>sich der Firma B. &amp; Co. fernerhin zu -bedienen, und
<lb/>ihnen den Gebrauch dieser Firma bei einer gerichtsseitig
<lb/>zu bestimmenden Strafe für jeden Fall des Zuwider- 
<lb/>handelns zu untersagen. Beide Vorinstanzen haben diese
<lb/>Klage abgewiesen. Die gegen das in der Berufungs- 
<lb/>instanz ergangene Erkenntniß des Oberlandesgerichts
<lb/>vom Kläger eingelegte Revision kann für begründet nicht
<lb/>erachtet werden.

<lb/>Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus,
<lb/>die Entscheidung sei davon abhängig, ob die in das
<lb/>Firmenregister neu eingetragene Firma B. &amp; Co. sich
<lb/>von der schon früher in dasselbe eingetragenen klägerischen
<lb/>Firma C. H. B- &amp; Co. deutlich unterscheidet, und
<lb/>es bejaht diese Frage aus zutreffenden Gründen,
<lb/>indem es die analoge Anwendung der Bestimmung des
<lb/>§ 18 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874
<lb/>mit Recht für unzulässig erachtet und die allgemein be- 
<lb/>kannte Thatsache in Betracht zieht, daß derselbe
<lb/>Familienname von mehreren, oft von sehr vielen
<lb/>Personen an demselben Orte geführt zu werden pflegt,
<lb/>daß daher die Unterscheidung der Firmen, welche unter
<lb/>Benutzung dieses Namens gebildet werden, beziehungs- 
<lb/>weise im Falle des Art. 16 des Handelsgesetzbuchs ge- 
<lb/>bildet werden müssen, häufig nur in relativ kleinen
<lb/>Verschiedenheiten besteht, z. B. in einer anderen Stellung
<lb/>der in der Firma enthaltenen Initialen, beziehungsweise
<lb/>einer Initiale mehr oder weniger, und daß es daher allen
<lb/>Handel- und Gewerbetreibenden wohl bekannt ist,
<lb/>daß — ebenso wie bei dem gewöhnlichen bürgerlichen
<lb/>Namen — bei der Firma des Kaufmannes schon äußerst
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>243
</p>
                     <p>

                        <lb/>kleine Unterschiede eine wesentliche Verschiedenheit
<lb/>begründen, beim Gebrauche einer Firma und beim Kontra-
<lb/>hiren mit einer solchen daher mit Genauigkeit ver- 
<lb/>fahren werden muß. Wie mit Recht schon von Hahn
<lb/>in seinem Kommentare zu Art. 20 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>hervorgehoben hat, ist bei Beurtheilung der vorliegenden
<lb/>Frage auch die kaufmännische Sitte zu beachten,
<lb/>nach welcher die Firma immer genau so, wie ihr Führer
<lb/>sie angenommen hat, gebraucht wird, insbesondere die
<lb/>Vornamen, wenn sie nur durch Anfangsbuchstaben an- 
<lb/>gedeutet sind, niemals ergänzt werden, und die einmal
<lb/>angenommene Reihenfolge der Vornamen oder Anfangs- 
<lb/>buchstaben immer gewahrt wird, so daß z. B. „C. Meyer"
<lb/>eine andereFirma ist als „Carl Meyer" und die Firmen
<lb/>„C. F. Meyer" und „F. C. Meyer" sich genügend von
<lb/>einander unterscheiden. Das Recht auf Ausschließlichkeit
<lb/>der Firma aus Art. 20 des Handelsgesetzbuchs, beziehungs- 
<lb/>weise die öffentlich rechtliche Bestimmung, daß zwei
<lb/>Firmen nicht mit einander übereinstimmen sollen, reicht
<lb/>aber n ur soweit, als eine Verwechselung zu befürchten
<lb/>ist. Hiernach erscheint es ganz richtig, wenn das Be- 
<lb/>rufungsgericht darin, daß die beklagtische Firma die
<lb/>Initialen „C. H." nicht enthält, einen deutlichen Unter- 
<lb/>schied von der klägerischen Firma erblickt, und es kann
<lb/>hier dahingestellt bleiben, ob — wie das Berufungsgericht
<lb/>ferner annimmt — selbst bei Anwendbarkeit des § 18
<lb/>des Markenschutzgesetzes eine genügend deutliche, auch
<lb/>ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrnehm- 
<lb/>bare Verschiedenheit beider Firmen vorliegen würde.

<lb/>Durchaus zutreffend erwägt das Berufungsgericht
<lb/>ferner, daß man, wenn man verlangen wollte, daß eine
<lb/>neue Firma von allen an demselben Orte bereits be- 
<lb/>stehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen
<lb/>sich in dem Maße unterscheiden müsse, daß selbst dann,
<lb/>wenn eine der letzteren verstümmelt gebraucht wird,
<lb/>der zwischen ihr und der neuen Firma bestehende Unter-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0268.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0268--><p/>
                     <p>

                        <lb/>244
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>schied dennoch nicht wegfällt, über Dasjenige, was das
<lb/>Gesetz nur verlangt, hinausgehen würde, da das Ge- 
<lb/>setz nur verlangt, daß die Firmen, wie sie wirklich
<lb/>lauten, sich deutlich unterscheiden, und daß man damit
<lb/>überdies etwas — wenigstens in einer großen Handels- 
<lb/>stadt Undurchführbares verlangen würde. Den vom
<lb/>Berufungsgerichte als erwiesen angenommenen Umstand,
<lb/>daß allerdings Verwechselungen der beiden Firmen that-
<lb/>sächlich vorgekommen find, führt dasselbe ohne Rechts- 
<lb/>irrthum darauf zurück, daß theils die Beklagten ihre
<lb/>Zuschriften unter der Firma B. &amp; Co. in eine Form
<lb/>kleideten resp. ihnen einen Inhalt gaben, welche den an
<lb/>sich bestehenden deutlichen Unterschied von der Firma
<lb/>C. H. B. &amp; Co. zu verdecken und der Aufmerksamkeit
<lb/>der Empfänger zu entziehen geeignet waren, theils aber
<lb/>von den Kunden des Klägers und sonstigen Personen
<lb/>in Folge von Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit dessen
<lb/>Firma in verstümmelter Weise gebraucht ward. Beides
<lb/>kann aber, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt,
<lb/>den Klagantrag nicht begründen, weil die in Art. 20 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs verlangte deutliche Unterscheidung den
<lb/>unverstümmelten Gebrauch der Firma voraussetzt und
<lb/>weil, wenn ein rechtswidriger Erfolg durch Verbindung
<lb/>einer erlaubten mit einer unerlaubten Handlung erzielt
<lb/>wird, dies nicht dahin führen kann, der betreffenden Person
<lb/>auch das Erlaubte für die Zukunft zu untersagen.

<lb/>Ebenso hat das Berufungsgericht auch den eventuellen
<lb/>Antrag des Klägers, den Beklagten den Gebrauch der
<lb/>Firma B.LCo. wenigstens für ihr Treibriemen- 
<lb/>geschäft zu verbieten, mit Recht als unbegründet ver- 
<lb/>worfen, weil die Eintragung einer Firma, wenn von
<lb/>Aktiengesellschaften (vgl. Art. 18 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs) abgesehen wird, nicht für bestimmt geartete
<lb/>kaufmännische Geschäfte geschieht, sondern für kauf- 
<lb/>männische Geschäfte jeder Art, unter denen der Inhaber
<lb/>variiren kann, wobei eben wiederum der Unterschied
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>245
</p>
                     <p>

                        <lb/>zwischen der Eintragung einer Firma und eines
<lb/>Waarenzeichens (vgl. § 2 des Martenschutzgesetzes)
<lb/>hervortritt. Mit dem Berufungsgerichte ist daher anzu- 
<lb/>nehmen , daß bei Anwendung des Art. 20 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs von einer Verschiedenheit des Maßes
<lb/>einer deutlichen Unterscheidung nicht die Rede sein kann,
<lb/>je nachdem die neue Firma mit einer schon bestehenden
<lb/>ähnlichen Firma ein gleiches oder doch gleichartiges
<lb/>Geschäft betreiben will oder dies nicht der Fall ist, wie
<lb/>denn ja auch der Registerrichter hievon bei der Ein- 
<lb/>tragung amtlich Nichts erfährt. Wenn — wie im
<lb/>vorliegenden Falle — objektiv ein deutlicher Unterschied
<lb/>zwischen beiden Firmen besteht, kann es daher dem In- 
<lb/>haber der neuen Firma auch nicht versagt werden, unter
<lb/>derselben ein gleiches Geschäft zu betreiben, wie das
<lb/>unter der bereits eingetragenen ähnlichen Firma betriebene.
<lb/>Die Ansicht von Völderndorff (vgl. Endemann's
<lb/>Handbuch des Handelsrechts Bd. I S- 201), daß zwei
<lb/>gleiche Geschäfte sich deutlicher von einander abheben
<lb/>müssen als zwei ungleichartige, ist hier nicht zu billigen.

<lb/>Endlich begegnet das Berufungsgericht der erst in
<lb/>zweiter Instanz ausgestellten klägerischen Behauptung,
<lb/>daß die Betheiligung des Mitbeklagten Georg Heinrich B.
<lb/>an dem Geschäfte der Firma B. &amp; Co. nur simulirt,
<lb/>daß derselbe nur eine vorgeschobene Person sei und daß
<lb/>deshalb eine den Namen B. enthaltende Firma von
<lb/>den Beklagten nicht geführt werden dürfe, durch die zu- 
<lb/>treffende Erwägung, daß die Betheiligung des genannten
<lb/>Mitbeklagten an dem Geschäfte ohne Weiteres aus seiner
<lb/>Anmeldung als Theilhaber der betreffenden offenen
<lb/>Gesellschaft zum Handelsregister und aus seiner Ein- 
<lb/>tragung in dasselbe folge, vermöge deren er für alle
<lb/>Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem ganzen Ver- 
<lb/>mögen hafte, daß mit dieser Thatsache die Behauptung
<lb/>einer nursimulirten Betheiligung unvereinbar sei, und
<lb/>daß das Handelsgesetzbuch keine Bestimmung enthalte,
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0270.tif"
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                     <p>

                        <lb/>246
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Welche für den Handelsgesellschafter eine weitere, aktive
<lb/>oder pekuniäre, Betheiligung an der Führung des unter
<lb/>der Firma der Gesellschaft betriebenen Handelsgeschäftes
<lb/>verlangte.

<lb/>Das Berufungsgericht hat sodann zwar in Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Landgerichte angenommen, daß das
<lb/>Verfahren der Beklagten ersichtlich auf Täuschung
<lb/>berechnet gewesen sei. Es hat sich aber mit Recht auf
<lb/>eine Mißbilligung dieserhalb beschränkt, ohne diesem
<lb/>Punkte einen Einfluß auf die Entscheidung über den
<lb/>Klagantrag beizumessen. Denn die in Art. 20 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs enthaltene Vorschrift ist von der Ab- 
<lb/>sicht, in welcher die neue Firma gewählt wurde, und
<lb/>mithin auch von der arglistigen Absicht, vermöge
<lb/>derselben einer bereits bestehenden Firma unlautere
<lb/>Konkurrenz zu machen, gänzlich unabhängig. Aller- 
<lb/>dings enthält das Handelsgesetzbuch in Art. 27 noch die
<lb/>Bestimmung, daß Derjenige, welcher durch den unbefugten
<lb/>Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, den
<lb/>Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung
<lb/>der Firma (und auf Schadensersatz) belangen kann. Aber
<lb/>diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, da es an der
<lb/>Voraussetzung des unbefugten Gebrauches der Firma
<lb/>fehlt, wenn Jemand eine ihm an sich zustehende Firma
<lb/>führt, ohne daß das Gesetz (Art. 20 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs) ihm dies untersagt, wie im vorliegenden Falle
<lb/>ohne Rechtsirrthum vom Berufungsgerichte angenommen
<lb/>ist. Der Umstand allein, daß der berechtigte Gebrauch
<lb/>einer Firma einen Anderen schädigt, begründet noch keinen
<lb/>Anspruch des Letzteren aus Untersagung des Gebrauches
<lb/>der Firma, und von einer gerichtsseitigen Begünstigung
<lb/>Desjenigen, welcher mit dem berechtigten Gebrauche einer
<lb/>Firma die Absicht ihres Mißbrauches zur Betreibung
<lb/>unlauterer Konkurrenz verbindet, kann keine Rede sein,
<lb/>wenn das Gericht dem Kläger einen weiteren Rechts- 
<lb/>schutz versagt, als das Gesetz dem Kläger verliehen hat.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0271.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>247
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die aus Art. 1392 ff. des docke oivil von der französischen
<lb/>Rechtssprechung hergeleiteten Grundsätze von der con-
<lb/>currence dßloyale haben im Handelsgesetzbuche und in
<lb/>dem, im vorliegenden Falle eventuell zur Anwendung
<lb/>kommenden Gemeinen Rechte keinen Boden.*) Wenn die
<lb/>Absicht des Art. 20 des Handelsgesetzbuchs, die Ver- 
<lb/>wechselung einer neuen Firma mit einer bereits an dem- 
<lb/>selben Orte bestehenden Firma möglichst zu verhüten,
<lb/>durch den gewollten und aus dem Gesetze erkennbaren
<lb/>Inhalt seiner Bestimmungen nicht genügend erreicht sein
<lb/>sollte, kann eine Abhülfe nur im Wege der Gesetzgebung
<lb/>geschaffen werden. Der in dem Kommentar zum Handels- 
<lb/>gesetzbuche von Anschütz und Völderndorff am
<lb/>Schluffe der Ausführungen zu Art. 20 aufgestellte Satz:

<lb/>„Dagegen ist, sobald es sich zeigt, daß eine dolose
<lb/>Konkurrenz getrieben werden soll, auf ent- 
<lb/>schiedene Unterscheidungsmerkmale zu dringen"
<lb/>verdient hienach keine Billigung, sofern er dahin ver- 
<lb/>standen werden müßte, daß in dem bezeichneten Falle die
<lb/>in Art.20 verlangte deutliche Unterscheidung in einem
<lb/>weitergehenden Sinne aufzufassen sei. Der Fall in
<lb/>Bd. 6 S. 246 ff. der Entscheidungen des Reichsober- 
<lb/>handelsgerichts hatte einen ganz anderen Thatbestand
<lb/>zur Grundlage, da hier die Eintragung der neuen Firma
<lb/>durch unwahre Angaben lediglich erschlichen war.
<lb/>Das Gleiche gilt von der in Bd. 3 S. 120 ff. abge- 
<lb/>druckten Entscheidung des Reichsgerichts in Civilsachen,
<lb/>indem dieselbe darauf beruht, daß Jemand, der selbst
<lb/>kein Handelsgeschäft betreibt, seinen Namen als Firma
<lb/>lediglich zu dem Zwecke eintragen läßt, damit von der- 
<lb/>selben für das Handelsgeschäft eines Anderen Gebrauch
<lb/>gemacht werden könne. Die Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Bd. 7 S. 279 ff. endlich bezieht sich nur auf
<lb/>einen Fall, in welchem ein Einzelkaufmann dem Art. 16
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) S. V. Erg.-Bd. der Bl. f. RA. S. 317. A. d. E.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Inwiefern kann eine Handelsgesellschaft unter ihrer Firma als aus Art. 27 des HGB. Verletzte klagen?</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Uebergang der Beweislast auf den Gegner des Beweispflichtigen. Beweislast beim Preisminderungsanspruch in Bezug auf einen Genußkauf</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>248
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Handelsgesetzbuchs zuwider sich für sein Geschäft
<lb/>einer Firma bediente, welche nicht seinen, sondern des
<lb/>Klägers Familiennamen enthielt. I. Sen. 294/87. Ur-
<lb/>theil vom 7. Dezember 1887.

<lb/>Inwiefern kann eine Handelsgesellschaft
<lb/>unter ihrer Firma als aus Art. 27 des HGB.
<lb/>Verletzte klagen? — Nach Art. 15 des HGB. ist die
<lb/>Firma der Handelsname des Inhabers derselben, die
<lb/>Bezeichnung seiner kaufmännischen Persönlichkeit. Da
<lb/>nun die offene Handelsgesellschaft — Art. 85
<lb/>des HGB. — nach der herrschenden Anschauung nicht
<lb/>ein von der Person der Gesellschafter verschiedenes
<lb/>Rechts-Subjekt bildet, als Träger derselben vielmehr
<lb/>die Gesellschafter in ihrer Vereinigung anzu- 
<lb/>sehen sind, so muß auch die Firma der Gesellschaft die
<lb/>Gesellschafter in ihrer angegebenen Eigenschaft be- 
<lb/>zeichnen. Ist das aber der Fall, und kann die Gesell- 
<lb/>schaft — Art. 111 des HGB. — unter ihrer Firma vor
<lb/>Gericht stehen, so erscheint nicht ausgeschlossen, daß eine
<lb/>Klage der vorliegenden Art, welche speziell das vermögens- 
<lb/>rechtliche Interesse der Gesellschaft betrifft, von den
<lb/>Gesellschaftern unter der gemeinsamen Firma
<lb/>verfolgt werden kann. II. Sen. 436/86. Urtheil vom
<lb/>3. Mai 1887.

<lb/>Uebergang der BewMslast auf den Gegner
<lb/>des Beweispflichtigen. Beweislast beim Preis- 
<lb/>minderungsanspruch in Bezug auf ei neu Genu s-
<lb/>k a u f. Wenn der Käufer unter Rüge angeblicher Mängel
<lb/>die gelieferte Waare annimmt und das Preisminderungs- 
<lb/>recht geltend macht (nach dem Gesetzesgrunde der Norm
<lb/>des zweiten Absatzes des Art. 348 und dem Prinzipe,
<lb/>daß im Handelsverkehr ein der guten Treue entsprechendes
<lb/>Verhalten zu beobachten sei), so ist er verpflichtet, wäh- 
<lb/>rend einer billig bemessenen Frist keine faktischen Ver- 
<lb/>fügungen über die beanstandete Waare zu realisiren,
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0273.tif"
                         n="249"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 249

<lb/>welche dem Verkäufer die Feststellung des Zustandes der
<lb/>Waare unmöglich machen. Daß der Beklagte dieser Ver- 
<lb/>pflichtung in schuldhafter Weise zuwider gehandelt, ist in
<lb/>dem Berufungsurtheil festgestellt. In der oberstrichter- 
<lb/>lichen Rechtsprechung ist ferner der Grundsatz stets zur
<lb/>Geltung gebracht, daß derjenige, welcher seinem an sich
<lb/>beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhafter
<lb/>Weise unmöglich mache, sich nicht durch Berufung auf
<lb/>die den Gegner treffende Beweislast vertheidigen dürfe,
<lb/>daß vielmehr ihm gegenüber die betreffende gegnerische
<lb/>Behauptung als wahr zu gelten habe, falls es ihm nicht
<lb/>gelinge, klarzulegen, daß dieselbe unrichtig sei.

<lb/>Uebrigens ist Kläger gar nicht beweispflichtig. Auch
<lb/>dann, wenn ein Genusverkauf abgeschlossen, dabei
<lb/>eine bestimmte Eigenschaft der zu liefernden Waare aus- 
<lb/>drücklich vorbedungen, von dem Verkäufer die
<lb/>Waare, welche er in Erfüllung des Verkaufes liefere,
<lb/>individuell (durch deren Absendung an den Käufer) be- 
<lb/>stimmt, diese übersendete Waare von dem Käufer (wenn
<lb/>auch unter Rüge des Mangels der vorbedungenen Eigen- 
<lb/>schaft und Geltendmachung des Preisminderungsrechts)
<lb/>als die (wenn auch fehlerhafte) Kaufswaare über- 
<lb/>nommen worden ist, liegt es dem (alsdann von dem
<lb/>Verkäufer auf Zahlung des Vertragspreises verklagten)
<lb/>Käufer ob, denjenigen Thatbestand, auf welchen er den
<lb/>Vertheidigungsbehelf des zu mindernden Preises gründet,
<lb/>klarzulegen, d. h. zu behaupten und im Fall gegnerischen
<lb/>Bestreitens zu beweisen. —

<lb/>Der beklagte Käufer leugnet nicht etwa (qualificirt)
<lb/>den Klagegrund

<lb/>(den Abschluß des Verkaufs und Verkaufsver- 
<lb/>trages, und die Uebersendung der übernommenen
<lb/>Waare in Erfüllung jenes Vertrages),
<lb/>sondern er gründet feine Vertheidigung, daß er befugt
<lb/>sei (trotz der Existenz der die Klage begründenden That-
<lb/>sachen), seine Verpflichtung als Käufer durch Zahlung
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Sind Forderungen bewegliche Sachen i. S. des Art. 309 des HGB.?</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0274--><p/>
                     <p>

                        <lb/>250
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>einer geringeren Geldsumme als die Vertragspreises- 
<lb/>summe zu erfüllen, auf einen besonderen (das Fundament
<lb/>einer Einrede bildenden) Thatbestand. Der Beklagte
<lb/>sucht (in einer der Natur des Kaufvertrages angepaßten
<lb/>Weise) durch Geltendmachung des Anspruchs auf Ver- 
<lb/>tragspreisesminderung eine Entschädigung dafür zu er- 
<lb/>zielen, daß der Verkäufer den bestehenden Kaufvertrag
<lb/>(nicht etwa nicht erfüllt, wohl aber) mangelhaft erfüllt
<lb/>habe. —

<lb/>Diese Norm ist maßgebend bei Entscheidung der- 
<lb/>jenigen Fälle, für welche sei es das gemeine Recht sei es
<lb/>das Preußische Allgemeine Landrecht in Verknüpfung
<lb/>mit dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche anzu- 
<lb/>wenden ist. Durch die Rechtsprechung des obersten
<lb/>Gerichtshofes in England ist derselbe Grundsatz auch als
<lb/>Englisches Recht festgestellt, was berührt werden mag,
<lb/>da der vorliegende Rechtsstreit zwischen einem Handlungs- 
<lb/>hause in England und einem deutschen Kaufmann geführt
<lb/>wird. — 1. Sen. 250/87. Urtheil vom 9. November 1887.

<lb/>Sind Forderungen bewegliche Sachen i. S.
<lb/>des Art. 309 des HGB.? Diese Frage ist verneint.
<lb/>Art. 309 umfaßt mit der Bezeichnung „bewegliche
<lb/>Sachen" nur körperliche Sachen, nicht Forderungs- 
<lb/>rechte. Dieß ergiebt sich deutlich daraus, daß neben den
<lb/>beweglichen Sachen die Papiere, welche durch Indossament
<lb/>übertragen werden können, sowie die Jnhaberpapiere be- 
<lb/>sonders erwähnt werden. Ueberall, wo solche Papiere
<lb/>neben den beweglichen Sachen genannt werden, ist dem
<lb/>letzteren Ausdruck i. S. des HGB. jene engere Bedeutung
<lb/>beizulegen und die betr. Vorschrift nicht auf Namens- 
<lb/>papiere zu beziehen (vgl. zu Art. 306 RGE. Bd. X
<lb/>S. 40). Für letztere bezw. Forderungsrechte, um deren
<lb/>Verpfändung es sich handelt, hat daher das betr. Landes- 
<lb/>recht in Anwendung zu kommen. II. Sen. 277/86. Ur- 
<lb/>iheil vom 11. Januar 1887.
</p>
                  </div>
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                  <div xml:id="d87225e27056" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Klage aus Art. 354 des HGB. Muß der auf Erfüllung und Schadensersatz klagende Verkäufer die zu liefernde Waare stets und ununterbrochen bereit halten?</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0275--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>251
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zum Art.347 des HGB. Die Verpflichtung des
<lb/>Käufers zu sofortiger Mangelanzeige beim Distanzkause
<lb/>wird nicht dadurch überflüssig, daß der Vertrag bestimmt,
<lb/>etwaiger, l^/o übersteigender Nässegehalt der Staub- 
<lb/>kohlen solle in Abzug gebracht werden. Die Unterlassung
<lb/>rechtzeitiger Anzeige gilt als Verzicht auf Geltendmachung
<lb/>des vorhandenen Mangels nicht blos behufs Zurück- 
<lb/>weisung der Waare, sondern auch in anderer Weise, also
<lb/>auch zur Begründung eines Abzuges am Preise. Hieran
<lb/>ändert nichts, daß Verkäufer auf Beschwerde des Be- 
<lb/>klagten sich außer Stande erklärte, Staubkohle mit nur
<lb/>I V/o Nässegehalt zu liefern, und deshalb zur Aus- 
<lb/>gleichung jeweils das zulässige Uebergewicht zu verladen
<lb/>zusagte und auch lieferte. Soferne Käufer ungeachtet
<lb/>des erhaltenen Mehrgewichts sich das Recht auf einen
<lb/>Abzug wahren wollte, mußte er dann auch der Vorschrift
<lb/>des Art. 347 genügen, wodurch der Verkäufer Veran- 
<lb/>lassung erhielt, den Zustand der Waare vor deren Ver- 
<lb/>änderung und Verbrauch feststellen zu lassen. Die
<lb/>Mängelrüge vom 20. Febr. 1883 rc. ist daher verspätet.
<lb/>II. Sen. 317/86. Urtheil vom 8. Februar 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Klage aus Art. 354 des HGB. Muß der auf
<lb/>Erfüllung und Schadensersatz klagende Ver- 
<lb/>käufer die zu liefernde Waare stets und un- 
<lb/>unterbrochen bereit halten? Unstreitig ist, daß
<lb/>Beklagter mit der Empfangnahme der Preßsteine, gegen
<lb/>welche die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, in
<lb/>Verzug gerathen war, und daß, als dies geschah, Kläger
<lb/>das entsprechende Quantum für die Lieferung zur Ver- 
<lb/>fügung hatte. Unerheblich ist es alsdann, ob Kläger
<lb/>etwa diejenigen Preßsteine, die er zum Zwecke der Er- 
<lb/>füllung des Vertrages mit dem Beklagten durch Förderung
<lb/>der Kohlen aus seinem Bergwerke und entsprechende
<lb/>Fabrikation hergestellt Hatte, — falls überhaupt ein
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0276.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0276--><p/>
                     <p>

                        <lb/>252
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>solcher Wille für bestimmte Spezies sich bereits bethätigt
<lb/>hatte —- sodann anderweitig verkauft hat. Waren auch
<lb/>Preßkohlensteine aus dem Bergwerk des Klägers Gegen- 
<lb/>stand des Kaufes, so daß man im Hinblick hierauf nicht
<lb/>von einem Grundkauf sprechen kann, so waren doch die
<lb/>einzelnen Kohlen des Bergwerks und die daraus her- 
<lb/>gestellten Preßsteine fungibel. Nachdem einmal Verzug
<lb/>des Beklagten eingetreten war, brauchte auch Kläger
<lb/>nicht von Neuem thatsächlich Steine anzubieten. Aber
<lb/>Voraussetzung blieb freilich immer, daß er solche Steine
<lb/>zur Verfügung hatte, um sie, falls Beklagter sie forderte,
<lb/>liefern zu können. Sobald er hiezu nicht mehr im
<lb/>Stande war, hörte auch der Verzug des Beklagten auf.
<lb/>Das Vorhandensein dieser Lage war daher Voraussetzung
<lb/>der Klageerhebung nicht in dem Sinne, daß Kläger dies
<lb/>zur Klageerhebung besonders zu beweisen gehabt hätte,
<lb/>denn er darf sich auf eine thatsächliche Vermuthung für
<lb/>Fortdauer der früheren Lage berufen, wohl aber in dem
<lb/>Sinne, daß ein Gegenbeweis erheblich sein konnte.

<lb/>Allein bei diesem Erforderniß der Lieferungsbereit- 
<lb/>schaft erscheint zuvörderst nicht ausgeschlossen, daß der
<lb/>Kläger zum Einladen und Anfahren der ganzen, in Folge
<lb/>des Verzuges des Beklagten sich anhäufenden Quantität
<lb/>eine Frist braucht. Es kann ihm nicht zugemuthet
<lb/>werden, weil der Beklagte die Quantitäten, welche von
<lb/>ihm in einzelnen Raten abzunehmen waren, sämmtlich
<lb/>unabgenommen gelassen, dieselben nunmehr sofort alle auf
<lb/>einmal unter einer für seinen Geschäftsbetrieb erheblicheren
<lb/>Anstrengung und Concentration seiner Arbeitsmittel, als
<lb/>ihm nach dem Vertrage obgelegen hätte, einzuladen und
<lb/>nach dem Bahnhofe zu transportiren. Für die Lieferungs- 
<lb/>bereitschaft war daher der Hinzutritt einer Frist für
<lb/>diesen Zweck gerade in Folge des Verzuges des Be- 
<lb/>klagten selbstverständlich. Wenn nun das Berufungs- 
<lb/>gericht hiefür eine Frist von vier Wochen als nicht zu
<lb/>weit gehend und deshalb den Rücktritt des Beklagten,
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0277.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0277--><p/>
                     <p>

                        <lb/>ReichSgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>253
</p>
                     <p>

                        <lb/>weil Kläger der während des Prozesses ihm gestellten
<lb/>Forderung, die Steine binnen acht Tagen zu liefern,
<lb/>nicht entsprochen, vielmehr eine vierwöchentliche Frist be- 
<lb/>gehrt hat, für unbegründet erklärt hat, so ist zwar die
<lb/>Bezugnahme auf Art. 356 des Handelsgesetzbuchs hiebei
<lb/>nicht zutreffend, weil die daselbst vorgesehene Nachfrist
<lb/>die dem säumigen Kontrahenten noch zu gewährende
<lb/>ist und, wer Ansprüche auf Grund seiner Lieferungs- 
<lb/>bereitschaft erheben will, nicht zugleich eine Nachfrist im
<lb/>Sinne dieser Vorschrift begehren kann. Aber die rein
<lb/>thatsächliche und deshalb in der Revisionsinstanz einer
<lb/>Nachprüfung nicht unterliegende Annahme, daß Kläger,
<lb/>um seinem Geschäftsbetriebe nicht mehr zuzumuthen, als
<lb/>wozu ihn der Vertrag verpflichtete, für die Einladung
<lb/>und den Transport des ganzen Quantums einer vier- 
<lb/>wöchentlichen Frist bedurfte, rechtfertigt die Zurückweisung
<lb/>des Beklagten mit seinem Rücktrittsbegehren in Folge
<lb/>Nichtlieferung innerhalb acht Tagen, weil die Lieferungs-
<lb/>Pflicht des Klägers und also auch seine Lieferungsbereit- 
<lb/>schaft in Folge des Verzuges des Beklagten mit Recht
<lb/>eine solche Ausführungsfrist in sich schloß.

<lb/>Hat aber Beklagter eine Nichtlieferung des Klägers
<lb/>auf Lieferungsverlangen nicht feststellen können, weil
<lb/>fein Verlangen der Lieferung binnen acht Tagen ein
<lb/>unberechtigtes war, so erregt es allerdings Zweifel, ob
<lb/>das Erforderniß des Verbleibens des Klägers im Stande
<lb/>der Lieferungsbereitschaft den Sinn hat, daß der Klage
<lb/>gegenüber schon der Nachweis, Kläger wäre in irgend
<lb/>einem Zeitpunkt des Prozesses, beziehentlich in dem der
<lb/>Klageerhebung, während doch in diesem Zeitpunkte ein
<lb/>begründetes Lieferungsverlangen gar nicht gestellt war,
<lb/>zur Lieferung nicht im Stande gewesen, erheblich ist.
<lb/>Diese Frage kann indessen dahingestellt bleiben. Jeden- 
<lb/>falls hat das Erforderniß der Lieferungsbereitschaft nicht
<lb/>den Sinn, daß der Verkäufer unter allen Umständen
<lb/>während der ganzen Zeit, in welcher der Käufer im
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0278.tif"
                         n="254"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0278--><p/>
                     <p>

                        <lb/>254
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche. Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Empfangsverzuge verharrt, für die Eventualität der
<lb/>Sinnesänderung ein zur Erfüllung geeignetes Objekt
<lb/>fchon derartig fertig gestellt zur Verfügung halten müsse,
<lb/>daß er keine zur Fertigstellung erforderliche Handlung
<lb/>bis zur erklärten Sinnesänderung aufschieben dürfe.
<lb/>So ist bereits entschieden worden, daß beim Verkauf aus
<lb/>einem Bergwerk zu fördernder Kohlen der Verkäufer bei
<lb/>eingetretenem Verzüge des Käufers beziehentlich erfolgter
<lb/>Abnahmeweigerung desselben die Ausscheidung des er- 
<lb/>forderlichen Kohlcnquantums bis zum Lieferungsverlangen
<lb/>verschieben könne und sich nicht das Kohlenquantum
<lb/>auf Lager hinzulegen brauche. Vgl. Entscheidungen des
<lb/>Reichsoberhandelsgerichts Bd. 21 S. 73 fg. Entscheidend
<lb/>ist hier das Geschäftsgemäße, sowohl im Hinblick auf
<lb/>Vermeidung von Belästigungen für den Geschäftsbetrieb
<lb/>des Verkäufers wie auf das Interesse des Käufers, keine
<lb/>in Folge des Lagerns verschlechterte Waare zu erhalten.
<lb/>Daraus folgt aber, daß die Lieferungsbereitschaft auch
<lb/>nicht unbedingt dadurch ausgeschlossen wird, daß es nach
<lb/>dem Verlangen der Lieferung noch einer Frist für gewisse
<lb/>Herstellungsarbeiten bedarf. Die eine der Erwägungen
<lb/>des Berufungsgerichts, mit welchen dieses die Behauptung,
<lb/>Kläger sei nach dem Umfange seines Bergwerks nicht in
<lb/>der Lage gewesen, innerhalb vier Wochen 21 Doppel- 
<lb/>waggons Kohlenpreßsteine liefern zu können, zurück-
<lb/>gewiesen hat, daß es sich nämlich um Waare handle,
<lb/>welche durch längeres Lagern nicht besser würde, hat aber
<lb/>offenbar den Sinn, es habe Kläger mit der Anfertigung
<lb/>bis zu einer ernstlichen Empfangsbereitschaft des Be- 
<lb/>klagten warten dürfen, so daß aus einer Ueberschreitung
<lb/>der schon für die Einladung und den Transport des
<lb/>ganzen Quantums erforderlichen vierwöchentlichen Frist
<lb/>bis zur Lieferung des ganzen Quanti eine Nichtbereit- 
<lb/>schaft zur Lieferung noch nicht zu folgern sei.

<lb/>Bei dieser Sachlage und da die Annahme, das
<lb/>klägerische Stillschweigen von Beginn des Verzuges des
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0279.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Erfüllungsweigerung wegen Nichterfüllung des Gegenkontrahenten</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0279--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>255
</p>
                     <p>

                        <lb/>Beklagten bis zur Erklärung, auf Erfüllung zu bestehen,
<lb/>habe das Recht, den Vertrag noch erfüllt zu erlangen,
<lb/>beseitigt, aus thatsächlichen Gründen ohne Rechtsverletzung
<lb/>verworfen worden ist, war die Revision zurückzuweisen.
<lb/>I. Sen. 162/87. Urtheil vom 6. Juli 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Erfüllungsweigerung wegen Nichterfül- 
<lb/>lung des Gegenkontrahenten. Die Kontrahenten
<lb/>haben am 26. Februar 1885 u. A. die Vereinbarung
<lb/>getroffen, daß der Vertreter der Klägerin auch die um
<lb/>C. belegenen Plätze, insbesondere F., W. und M. nicht
<lb/>bereise und dorthin keine Waare absetze. Es ist ferner
<lb/>dieser Vereinbarung mit Rücksicht auf die offenbar beab- 
<lb/>sichtigte Sicherung des der Beklagten für den Wieder- 
<lb/>verkauf der ihr verkauften 200 Centner Drahtstifte noth-
<lb/>wendigen Absatzgebiets die Bedeutung beigelegt, daß sie
<lb/>einen integrirenden Bestandtheil des abgeschlossenen Kauf- 
<lb/>geschäfts selbst gebildet hat. Von solcher Grundlage aus
<lb/>erscheint aber die Abweisung der Klage schon wegen
<lb/>Nichterfüllung des Vertrags gerechtfertigt, nachdem von
<lb/>der Klägerin zugestanden worden ist, daß sie während
<lb/>des Zeitraums vom 26. Februar bis Herbst 1885 noch
<lb/>die Plätze F., W. und M. hat bereisen lassen und nach
<lb/>F. und M. noch Drahtstifte von der der Beklagten ver- 
<lb/>kauften Beschaffenheit abgesetzt hat. Denn es steht die
<lb/>Verletzung einer Vertragsbestimmung zur Frage, welcher
<lb/>vom Berufungsgerichte die Bedeutung eines wesentlichen
<lb/>Bestandtheils des abgeschlossenen Kaufgeschäfts beige-
<lb/>meffen worden ist. Beklagte ist also nicht, wie die
<lb/>Revisionsklägerin annimmt, auf eine Schadensforderung
<lb/>beschränkt, vielmehr berechtigt, ihrerseits Erfüllung zu
<lb/>verweigern, und wenn die Einrede des nicht erfüllten
<lb/>Vertrags an sich auch nur dilatorischer Natur ist, so
<lb/>wirkt dieselbe doch peremtorisch, wenn der Verkäufer sich
<lb/>schuldvoll in die Unmöglichkeit gesetzt hat, den Vertrag
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0280.tif"
                         n="256"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0280--><p/>
                     <p>

                        <lb/>256
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>erfüllen zu können. In diese Lage aber Hai sich -die
<lb/>Klägerin gebracht. Sie hat nach Abschluß des Vertrags
<lb/>Absatzgebiete dort gesucht und gefunden, wo sie vertrags- 
<lb/>mäßig fernbleiben sollte, und hiedurch mit Handlungen,
<lb/>welche nicht rückgängig gemacht werden können, die ver- 
<lb/>tragsmäßige Erfüllung von ihrer Seite selbst unmöglich
<lb/>gemacht. Sollte selbst die Klägerin die ihr gesperrten
<lb/>Absatzgebiete erst dann bereist haben, nachdem die Be- 
<lb/>klagte in Annahmeverzug gerathen war, so würde doch
<lb/>auch in diesem Falle die Abweisung der Klage gerecht- 
<lb/>fertigt erscheinen; denn wollte die Klägerin Erfüllung
<lb/>erlangen, so mußte sie auch ihrerseits zur Erfüllung
<lb/>bereit sein, beziehungsweise im Wege des Art. 343
<lb/>des HGB. erfüllen; nicht aber war sie berechtigt, unter
<lb/>eigener Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung
<lb/>Erfüllung von der Gegenseite zu begehren. III. Sen.
<lb/>226/86. Urtheil vom 21. Januar 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktion-ad resse: dS
<lb/>München, Sendtingerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: H»atm &amp; Enke (Karl Enke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0281.tif"
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         <div xml:id="d87225e27628">
            <head>No. 17.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist für Streitigkeiten aus § 27 des Krankenversicherungsgesetzes der Rechtsweg zulässig?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Engelmann, Th.">Dr. jur. Th. Engelmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter ErgLnzungsbarrd.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 17.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Keuffsrt's

<lb/>Klätttt str KeihkliweiiiiiH

<lb/>Machst iu Bayer«.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ist für Streitigkeiten aus § 27 des Krankenverficherungsgefetzes der
<lb/>Rechtsweg zulässig? — Mittheilungen aus der Rechtsprechung heS
<lb/>Reichsgerichts: Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist für Streitigkeiten a«s 8 27 des Krauke»-
<lb/>versicherungsgesetzes der Rechtsweg zulässig?

<lb/>Dem Fall, der zur Prüfung der obigen Frage Anlaß
<lb/>gab, lag folgender Thatbestand zu Grunde: I. Pf. war
<lb/>seit längerer Zeit in einer im kgl. bayerischen Staats- 
<lb/>betrieb stehenden Maschinenwerkstätte zu I. als Arbeiter
<lb/>beschäftigt und in dieser Eigenschaft gemäß § 1 Abs. 1
<lb/>Ziff. 1 des Krankenversicherungsgesetzes Mitglied der für
<lb/>die Arbeiter dieses Etablissements bestehenden Fabrik- 
<lb/>krankenkasse. Am 10. September 1887 wurde Pf. aus
<lb/>dem Dienst entlassen, und zwar, wie das bei seinem Aus- 
<lb/>scheiden aus der Fabrik ihm eingehändigte Zeugniß an- 
<lb/>gibt, „wegen Mangels an Arbeit". Sofort nach seiner
<lb/>Entlassung theilte Pf. dem Vorstand der Krankenkasse mit,
<lb/>daß er gesonnen sei, freiwilliges Mitglied der Kranken- 
<lb/>kasse zu bleiben und die statutenmäßigen Beiträge weiter
<lb/>zu bezahlen, erhielt aber den Bescheid, daß man mit Rück- 
<lb/>sicht auf seine häufigen Erkrankungen hieraus nicht ein- 
<lb/>gehe. Gegen diesen Bescheid suchte Pf. auf dem Ver- 
<lb/>waltungswege durch Einreichung einer Beschwerde bei
<lb/>der Aufsichtsbehörde und nach deren Abweisung bei der
<lb/>Oberaufsichtsbehörde Abhilfe, ohne aber eine Abänderung
<lb/>des ergangenen Beschlusses erzielen zu können.

<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0282.tif"
                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>258 Krankenversicherung. — Zulässigkeit deS Rechtswegs.

<lb/>Er beschritt nunmehr den Rechtsweg, indem er am
<lb/>3. August 1888 eine Klage bei dem kgl. Amtsgericht I.
<lb/>einreichte, mit dem Antrag, zu erkennen, die beklagte
<lb/>Krankenkasse sei schuldig, ihn gegen Fortzahlung der
<lb/>statutenmäßigen Beiträge als sreiwilliges Mitglied auf- 
<lb/>zunehmen. Die Begründung der Klage stützte sich auf
<lb/>§ 3 Ziff. 2 der Kassestatuten, welche -Bestimmung in
<lb/>wörtlichem Anschluß an § 27 des Krankenversicherungs- 
<lb/>gesetzes (der nach §64 auf Fabrikkrankenkassen Anwendung
<lb/>finde) den Kassenmitgliedern, welche aus der die Ver- 
<lb/>sicherungspflicht begründenden Beschäftigung ausscheiden
<lb/>und nicht in eine Beschäftigung übertreten, die sie in
<lb/>irgend einer anderen organisirten Krankenkasse versiche-
<lb/>rungspflichtig macht, das Recht einräumt, gegen Weiter- 
<lb/>zahlung der statutenmäßigen Beiträge, so lange sie sich
<lb/>im Gebiet des Deutschen Reiches aufhalten, freiwilliges
<lb/>Mitglied der Kasse zu bleiben; er betreibe nunmehr, nach- 
<lb/>dem er aus der Fabrik entlassen sei, selbständig das
<lb/>Schneiderhandwerk, sei also in keiner anderen Kasse ver- 
<lb/>sicherungspflichtig und sei bereit, die Beiträge wie bisher
<lb/>weiter zu bezahlen, sonach sei der Klagsantrag gerecht- 
<lb/>fertigt; zugleich mit Einreichung der Klage stellte Pf.
<lb/>das Gesuch um Gewährung des Armenrechts.

<lb/>Das kgl. Amtsgericht I. faßte zunächst Beschluß
<lb/>über letzteren Antrag und verweigerte dem Gesuchsteller
<lb/>das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der von ihm
<lb/>beabsichtigten Rechtsverfolgung. Streitigkeiten, wie die
<lb/>von Pf. angeregte, seien nach § 58 des Krankenversiche- 
<lb/>rungsgesetzes von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden
<lb/>und erst gegen deren Entscheidung finde binnen 2 Wochen
<lb/>die Berufung auf den Rechtsweg statt, diese Frist sei
<lb/>längst verstrichen, also die Rechtsverfolgung aussichtslos.

<lb/>Gegen diesen Beschluß erhob Pf. Beschwerde zum
<lb/>kgl. Landgericht E. mit der Motivirung, daß es sich hier
<lb/>überhaupt nicht um eine der im § 58 erwähnten Streitig- 
<lb/>keiten (über die Verpflichtung zur Leistung oder Ein-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0283.tif"
                   n="259"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 259

<lb/>zahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche)
<lb/>handele, sohin auch die Kompetenzbestimmungen dieses
<lb/>Paragraphen nicht Anwendung finden könnten. Das
<lb/>kgl. Landgericht E. schloß sich dieser Ausführung an,
<lb/>erklärte aber trotzdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung
<lb/>für aussichtslos und daher die Beschwerde für unbe- 
<lb/>gründet, da zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem
<lb/>Krankenversicherungsgcsetze beim Mangel einer ausdrück- 
<lb/>lichen Kompetenzbestimmung nicht die Gerichte, sondern
<lb/>die Verwaltungsbehörden zuständig seien; das Kranken- 
<lb/>versicherungsgesetz habe zum Zweck, eine staatliche Sorg- 
<lb/>falt über die arbeitenden Klassen zu üben, es bedeute
<lb/>einen Schritt vorwärts in dem angestrebten Ausgleich
<lb/>der sozialen Gegensätze und habe daher jedenfalls einen
<lb/>öffentlichrechtlichen Charakter, Niemand werde behaupten
<lb/>können, es sei ein Civilgesetz, es müsse deshalb im All- 
<lb/>gemeinen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für
<lb/>die Entscheidung der dasselbe berührenden Streitigkeiten
<lb/>angenommen werden.

<lb/>Pf. legte gegen diesen Beschluß weitere Beschwerde
<lb/>zum kgl. Oberlandesgericht A. ein und erhielt nunmehr
<lb/>in 3. Instanz das Armenrecht bewilligt. Daß die von Pf.
<lb/>beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht völlig aussichtslos
<lb/>sei, heißt es in den Gründen dieses Beschlusses , gehe
<lb/>schon daraus hervor, daß die Frage, von der die Ent- 
<lb/>scheidung der vorliegenden Streitigkeit im wesentlichen
<lb/>abhänge, nämlich nach der Zulässigkeit des Rechtswegs
<lb/>für den klageweise geltend gemachten Anspruch, bei beiden
<lb/>Vorinstanzen eine verschiedene Beantwortung gefunden
<lb/>habe. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu dieser Frage
<lb/>findet sich übrigens in diesem Beschlüsse nicht.

<lb/>Pf. bat nunmehr beim Amtsgericht I. um Bestim- 
<lb/>mung eines Termins, wiederholte in der (kontradiktorischen)
<lb/>Verhandlung das Klagsvorbringen, wurde aber durch
<lb/>Endurtheil vom 2. Mai 1889 abgewiesen und zwar wegen
<lb/>Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die Gründe dieses Urtheils
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0284.tif"
                   n="260"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>260 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>bewegen sich durchweg in allgemeinen Ausführungen über
<lb/>den öffentlichrechtlichen Charakter des Krankenversiche-
<lb/>rungsgesetzcs, ohne auf die rechtliche Natur des geltend- 
<lb/>gemachten Anspruchs näher einzugehen.

<lb/>Pf. legte gegen dieses Urtheil Berufung ein. Welches
<lb/>Schicksal dieselbe hatte, ist dem Schreiber dieser Zeilen
<lb/>nicht bekannt geworden.

<lb/>Die in der Ueberschrift aufgeworfene Frage erscheint
<lb/>wichtig genug, um auch, losgelöst von dem einzelnen Fall,
<lb/>bei dem sie auftrat, ein genaueres Eingehen auf die
<lb/>hiebei in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu recht-
<lb/>fertigen. Ist es doch einerseits für den Arbeiter von
<lb/>höchster Wichtigkeit, bei Ausscheiden aus einer versiche- 
<lb/>rungspflichtigen Thätigkeit gegen Fortzahlung der meist
<lb/>ziemlich geringfügigen Beiträge das Recht auf ausge- 
<lb/>dehnte Hilfe im Erkrankungsfall in unanfechtbarer Weise
<lb/>sich zu sichern, und andererseits für die Krankenkassen
<lb/>von einschneidender Bedeutung, für Jemand, der gemäß
<lb/>seiner in Bezug auf Ort und Art veränderten Beschäf- 
<lb/>tigung ihr gar nicht mehr zugehören würde, unter Um- 
<lb/>ständen sehr weitgehende Aufwendungen machen zu müssen.

<lb/>Der § 27 des Krankenversicherungsgesetzes hatte in
<lb/>der Regierungsvorlage (damals §23) gelautet: „Kassen- 
<lb/>mitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründen- 
<lb/>den Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Be- 
<lb/>schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder
<lb/>einer anderen Krankenkasse werden, bleiben so lange Mit- 
<lb/>glieder als sie die Kassenbeiträge fortzahlen und sich im
<lb/>Gebiet des Deutschen Reichs aufhalten". In den Motiven
<lb/>zu §§ 22—24 heißt es „die allgemeine Einführung des
<lb/>Krankenversicherungszwangs fordert und ermöglicht die
<lb/>möglichste Sicherstellung der dem Zwang Unterworfenen
<lb/>gegen die Unwirksamkeit oder das unverschuldete Auf- 
<lb/>hören der Versicherung". Bei den Berathungen der
<lb/>Kommission stellte ein Mitglied den Antrag, den § 23
<lb/>ganz zu streichen, da es bedenklich erscheine, auf diese
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0285.tif"
                   n="261"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 261

<lb/>Weise die Möglichkeit zuzulassen, daß eine größere Anzahl
<lb/>sonst nicht versicherter, etwa landwirthschastlicher Arbeiter,
<lb/>wenn sie vorübergehend in einer Fabrik (schon nach dem
<lb/>Entwurf bezog sich nämlich der § 23 auch auf Fabrik- 
<lb/>krankenkassen) Arbeit hätten, sich die dauernde Mit- 
<lb/>gliedschaft bei der eigentlich doch nur für Arbeiter der
<lb/>Fabrik selbst bestimmten Kasse erwerben könnten. Diesem
<lb/>(für Ortskrankenkassen nicht bestehenden) Bedenken trug
<lb/>man dadurch Rechnung, daß man zu § 58 (nunmehr
<lb/>§ 64) als Ziff. 6 hinzufügte: „§ 23 Abs. 1 findet mit
<lb/>der Beschränkung (auf Fabrikkrankenkassen) Anwendung,
<lb/>daß der Betriebsunternehmer nicht verpflichtet ist, aus
<lb/>der Fabrik ausscheidende Arbeiter länger als 3 Monate
<lb/>nach deren Austritt als Mitglieder der Betriebskranken- 
<lb/>kasse zuzulassen". Später wurde dies dahin abgeändert,
<lb/>„die aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeiter haben,
<lb/>wenn sie von der ihnen nach §23 zustehenden Befugniß
<lb/>Gebrauch machen, so lange sie der Kasse angehören, außer
<lb/>ihrem Anspruch auf Krankenunterstützung keinerlei Rechte
<lb/>als Mitglieder" und schließlich erhielten § 23 und § 58
<lb/>Ziff. 6 die Fassung, in der nunmehr §27 und §64 Ziff. 6
<lb/>des Gesetzes erscheinen*). Die Gründe, aus denen eine
<lb/>Krankenkasse als berechtigt erscheinen kann, einem aus- 
<lb/>scheidenden Arbeiter die gemäß § 27 beanspruchte frei- 
<lb/>willige Mitgliedschaft zu verweigern, können selbstver- 
<lb/>ständlich nur im Mangel der Voraussetzungen beruhen,
<lb/>von deren Vorhandensein das Gesetz die freiwillige Mit- 
<lb/>gliedschaft abhängig macht.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Drucksachen des Reichstags, 5. Legislaturperiode, 2. Session,
<lb/>Nr. 14 und 211.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0286.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0286"/>
            <div xml:id="d87225e28084">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e28089" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e28097" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haben auf Einhaltung der Bestimmungen der Art. 217, 241 etc. des HGB. auch solche Personen ein Recht, welche erst später Gläubiger der Aktiengesellschaft wurden? Nach welchen Momenten bemißt sich der in die Bilanzen einzusetzende Werth des Grundkapitals der Gesellschaft?</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0286--><p/>
                     <p>

                        <lb/>262
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilimgen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Kandetsrechl.

<lb/>Haben auf Einhaltung der Bestimmungen
<lb/>der Art. 217, 241 rc. des HGB. auch solche Per- 
<lb/>sonen ein Recht, welche erst später Gläubiger
<lb/>der Aktiengesellschaft wurden? Nach welchen
<lb/>Momenten bemißt sich der in dieBilanzen ein- 
<lb/>zusetzende Werth des Grundkapitals der Ge- 
<lb/>sellschaft? Nach den Behauptungen der Klage hatte
<lb/>der Beklagte als Mitglied des Vorstandes einer in Kon- 
<lb/>kurs gerathenen Aktiengesellschaft, von welcher vor dem
<lb/>Konkurse mehrere Jahre lang auf Grund falscher Bi- 
<lb/>lanzen — falsch namentlich bezüglich der Höhe des
<lb/>Grundkapitals — Dividenden an die Aktionäre gezahlt
<lb/>worden waren, bei diesen Bilanzirungen Kenntniß ihrer
<lb/>Unrichtigkeit, eventuell wegen Mangels der gehörigen
<lb/>Sorgfalt schuldhaft mitgewirkt. Klägerin hatte vier Jahre
<lb/>nach der letzten derartigen Dividendenzahlung Forderungen
<lb/>wider die Aktiengesellschaft erworben und im Konkurse
<lb/>großentheils eingebüßt, weshalb sie die Differenz vom
<lb/>Beklagten verlangt und in der Klage auf Art. 217 und
<lb/>241 des HGB. sich stützt.

<lb/>Indem nun das RG. ausführt, der Fall sei anders
<lb/>gelagert als der in Entsch. Bd. V S. 19 rc. des. 24 er- 
<lb/>örterte, und es handle sich hier nicht nach Art. 2483, 2454
<lb/>um Erstattung geleisteter.Zahlungen, spricht es
<lb/>aus, daß gleichwohl auch hier der Umstand, daß Klägerin
<lb/>erst nach den angeblich schädigenden Vorgängen Ge- 
<lb/>sellschaftsgläubigerin geworden, ihrem Klagerecht auf
<lb/>Schadenersatz nicht im Wege stehe. Das Gesetz —
<lb/>sagen die Gründe u. A. — trägt, gleichviel mit welchem
<lb/>Erfolge, für das wirkliche Vorhandensein des kundzu- 
<lb/>gebenden Grundkapitales sowie für dessen Kundgebung
<lb/>Fürsorge, damit Jeder, der in die Lage kommt, mit der-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0287.tif"
                         n="263"
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                     <p>

                        <lb/>Retchsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>263
</p>
                     <p>

                        <lb/>selben in Verbindung zu treten, dasselbe als die Kredit- 
<lb/>basis ansehen kann. Jeder Gläubiger ist daher im
<lb/>Zweifel zu der Annahme berechtigt, daß zur Zeit der
<lb/>Kundgebung das angegebene Grundkapital vorhanden
<lb/>war. Die Fürsorge des Gesetzes wäre illusorisch, wenn
<lb/>dieses Kapital später willkürlich an die Aktionäre heraus- 
<lb/>bezahlt werden könnte. Daher sind Vorschriften zur Er- 
<lb/>haltung desselben gegeben (vgl. Art. 217, 243, 248, 13
<lb/>HGB.) und zwar insbesondere im Interesse der Gesell- 
<lb/>schaftsgläubiger. Die Vorschrift des Art. 248 soll über- 
<lb/>haupt das Publikum in Rücksicht auf die frühere Ein- 
<lb/>tragung und Bekanntmachung des größeren Kapitals
<lb/>darauf aufmerksam machen, daß von nun ab ein geringeres
<lb/>Kapital die Kreditbasis bilden wird. Die Verletzung
<lb/>durch Kreditbeanspruchung auf nicht mehr vorhandenes,
<lb/>weil heimlich zurückbezahltes Vermögen hin erscheint nicht
<lb/>geringer, als die in der nachträglichen Entziehung des
<lb/>vorhanden gewesenen Vermögens liegende. Der Anspruch
<lb/>des Publikums, daß das einmal angekündigte Kapital in
<lb/>jedem Momente, wo Jemand Gläubiger wird, soweit
<lb/>keine Ankündigung seiner Verminderung durch Heraus- 
<lb/>zahlung an die Aktionäre stattgefunden, auch keine solche
<lb/>Verminderung erfahren habe, gilt auch solchen Heraus- 
<lb/>zahlungen gegenüber, welche als Dividendenzahlungen
<lb/>ftattgefunden haben, aber thatsächlich unter dem Schein
<lb/>von Gewinnen Kapitalsherauszahlungen sind. Die be- 
<lb/>sondere Normirung der Wirkungen des letzteren Falles
<lb/>— nicht in Art. 248, sondern — in Art. 241 steht nicht
<lb/>entgegen. Jene falschen Bilanzen wirken für alle späte- 
<lb/>ren fort, auch für solche, welche Kapitalsminderungen
<lb/>durch Geschäftsverluste aufweisen. Der spätere Gläubiger
<lb/>darf, trotz Kenntniß der letzteren, doch immer das Vor- 
<lb/>handensein eines größeren als des wirklich existenten
<lb/>Vermögens voraussetzen. Dann aber ist er auch, soferne
<lb/>er nicht befriedigt wird, in Höhe des Betrages, der beim
<lb/>Vorhandensein des heimlich Herausgezahlten antheilig
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0288.tif"
                         n="264"
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                     <p>

                        <lb/>264 Reichsgertchtliche Entscheidungen.

<lb/>auf ihn entfallen würde, beschädigt, und diese Beschädi- 
<lb/>gung fällt dem Vorstande zur Last, der bei Verkleinerung
<lb/>des Kapitals Herauszahlungen, ohne solche anzukündigen,
<lb/>bewirkte, daß den zukünftigen Gläubigern ein größeres,
<lb/>als das vorhandene Haftungsobjekt in Aussicht gestellt
<lb/>wurde. Die beschädigende Handlung liegt in der rechts- 
<lb/>widrigen Herauszahlung und deren Verhüllung durch den
<lb/>falschen Werthsansatz.

<lb/>Was nun aber die Bewerthung des Grundkapitales
<lb/>in den Bilanzen betrifft, so bildet nach Art. 31 HGB.
<lb/>der Erwerbspreis der Fabrik keine Grenze für die
<lb/>Werthseinsetzung, weder nach oben noch nach unten. Ent- 
<lb/>scheidend für den Ansatz ist nur der Werth, welcher
<lb/>dem Vermögensstücke zur Zeit der Aufnahme beizulegen
<lb/>war. Bewegt sich der Ansatz innerhalb der hienach ge- 
<lb/>setzlichen Schranken , und verstößt er auch nicht gegen
<lb/>statutarische Einschränkungen, so wird damit nicht die
<lb/>Bilanz zu etwas objektiv Falschem und die darauf er- 
<lb/>folgende Gewinnvertheilung zu etwas Unzulässigem, daß
<lb/>subjektive Momente verdächtiger Natur vorliegen. Mag
<lb/>daher auch der Erwerbspreis geringer als der in der
<lb/>Bilanz vorgetragene Grundkapitalswerth gewesen sein,
<lb/>mag insbesondere ein sogenannter Gründergewinn zu
<lb/>dem Erwerbspreise geschlagen und das Grundkapital in
<lb/>der dementsprechenden Höhe vorgetragen sein, so ist dies
<lb/>unschädlich, wenn der wirkliche Werth beiden Werthen
<lb/>gleichkommt. — Was sodann die Faktoren der Werths- 
<lb/>berechnung anlangt, so kann recht wohl als ein solcher
<lb/>Faktor der Ertragswerth der Fabrik, d. i. der nach dem
<lb/>bisherigen Durchschnittsertrage, solchen als fünfprozentigen
<lb/>Zins angenommen, sich darstellende Kapitalsbetrag in
<lb/>Betracht kommen, und ist es nicht rechtsirrthümlich,
<lb/>diesen Betrag mit dem Taxwerthe der Gebäude und
<lb/>Maschinen zu addiren und von der Gesammtsumme die
<lb/>Hälfte als wirklichen Werth festzusetzen. Eine solche
<lb/>Schätzung des Verkehrswerthes erscheint bei Vermögens-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0289.tif"
                         n="265"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0289--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 265

<lb/>objekten, welche nicht Gegenstände eines regelmäßigen
<lb/>Umsatzes sind, nicht schlechthin unerheblich, wenn auch
<lb/>die Taxe für das Gericht nach §259 PO. nicht bindend
<lb/>ist. Der Satz der vorrichterlichen Gründe, daß ein Er- 
<lb/>tragswerth nicht in die Bilanz gehöre, sondern nur der
<lb/>Gebäudesubstanzwerth und der Maschinenwerth zum An- 
<lb/>sätze gelangen könne, erscheint daher unhaltbar. Mit der
<lb/>Nichtberücksichtigung des Ertrages der Fabrik für dieWerth-
<lb/>sestsetzung ignorirt Zweitrichter gerade das wesentlichste
<lb/>Moment für eine solche, besonders in einem Falle, wo,
<lb/>wie hier, die Gesellschaft das bereits im Betriebe befind- 
<lb/>liche Etablissement gekauft hat. Mit der Leugnung der
<lb/>Bedeutung des bisherigen Ertrages setzt man sich in
<lb/>Widerspruch mit der täglichen Lebenserfahrung, nach
<lb/>welcher das bereits gewonnene Absatzgebiet, der Kunden- 
<lb/>kreis, ein wirthschaftliches Gut bildet. Sind diese Ver- 
<lb/>hältnisse übertragbar und der Fortbethätigung durch
<lb/>Dritte fähig, so liegt für die Bewerthung eine allgemeine
<lb/>Nutzbarkeit vor, welche von dem allerdings nicht zu
<lb/>beachtenden individuellen Werth — vgl. ROHGE. Bd. 12
<lb/>S. 18 ff. — wesentlich verschieden ist. Ferner waren
<lb/>58,100 Thaler als Erwerbspreis für ein Papiergeschäft
<lb/>eingestellt, in welcher Summe zugleich die Entschädigung
<lb/>für besondere Verpflichtungen des Verkäufers, z. B. Ab- 
<lb/>stehen von jedem Konkurrenzbetrieb für 20 Jahre, Lei- 
<lb/>tung der Fabrik und fünfjährige Garantie für einen be- 
<lb/>stimmten Reingewinn rc. enthalten war. Auch die Be- 
<lb/>rücksichtigung dieser Momente ist für zulässig erklärt, da
<lb/>diese Verpflichtungen als Gewährungen von erheblichem
<lb/>wirthschaftlichen Werthe erscheinen und gerade das in
<lb/>dieser Papierhandlung enthaltene wirthschaftliche Gut
<lb/>charakterisiren und qualifiziren, daher auch zu einem ent- 
<lb/>sprechenden Werthausdrucke in der Bilanz gelangen
<lb/>müssen, gleichviel unter welchem Conto. — Endlich ist
<lb/>es für unerheblich erklärt, ob zur Zeit der Bilanzauf- 
<lb/>stellung die 58,100 Thaler bereits gezahlt waren, oder
</p>

                  </div>
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                      n="266"
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                  <div xml:id="d87225e28474" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftung der offenen Handelsgesellschaft aus nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen eines Gesellschafters</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0290--><p/>
                     <p>

                        <lb/>266 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>erst später in Aktien der Gesellschaft abgewährt wurden.
<lb/>I. Sen. 137/87. Urtheil vom 29. Juni 1887.

<lb/>Haftung der offenen Handelsgesellschaft
<lb/>aus nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen eines
<lb/>Gesellschafters. Der Kläger ließ bei dem L. wegen
<lb/>einer vollstreckbaren Forderung 200 Kipse (Leder) pfän- 
<lb/>den, welche derselbe von der beklagten Firma, der offenen
<lb/>Handelsgesellschaft der Kaufleute F. und B. auf Kredit
<lb/>gekauft hatte, gab solche jedoch später wieder frei. Er
<lb/>beansprucht von der beklagten Firma Schadenersatz,
<lb/>weil er zu dieser Freigabe von F. betrüglich verleitet
<lb/>sein will, indem dieser den L. durch mündliche Verein- 
<lb/>barung mit demselben und den Rechtsanwalt vr. H. durch
<lb/>einen mit der Unterschrift der Firma versehenen schrift- 
<lb/>lichen Auftrag zu der, wie ihm und L. bekannt war,
<lb/>unwahren Angabe veranlaßte, die Kipse seien noch Eigen- 
<lb/>thum der Firma.

<lb/>Der Berufungsrichter hält den Klaganspruch für
<lb/>begründet. Dieß ist vom RG. gebilligt.

<lb/>Der Art. 115 des HGB. bestimmt allerdings nur,
<lb/>daß jeder zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft
<lb/>befugte Gesellschafter ermächtigt ist, alle Arten von Ge- 
<lb/>schäften und Rechtshandlungen im Namen der
<lb/>Gesellschaft vorzunehmen, und daß diese durch Rechts- 
<lb/>geschäfte, welche derselbe in ihrem Namen schließt, be- 
<lb/>rechtigt und verpflichtet wird.

<lb/>Derselbe bezieht sich also nur auf Rechte und Pflichten
<lb/>der offenen Handelsgesellschaft aus rechtsgeschäft- 
<lb/>lichen Handlungen ihrer Vertreter, das heißt nur auf
<lb/>ihr Rechtsverhältniß zu den Mitkontrahenten
<lb/>der letzteren.

<lb/>Der Kaufmann F. hat durch die Vereinbarung mit
<lb/>L. und durch den Auftrag an vr. H. unzweifelhaft im
<lb/>Namen der Beklagten rechtsgeschäftliche Akte vorge- 
<lb/>nommen, aber nur mit jenen Personen selbst , nicht mit
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0291.tif"
                         n="267"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0291--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>267
</p>
                     <p>

                        <lb/>dem Kläger. Da der letztere nicht aus einem Rechts- 
<lb/>geschäfte klagt, so kann er sich auf Art. 114 desHGB.
<lb/>für die Haftpflicht der Beklagten nicht berufen.

<lb/>Das alleinige Fundament seiner Klage bilden viel- 
<lb/>mehr die rechtswidrigen Handlungen des Gesell- 
<lb/>schafters F. gegen den Kläger, welche als das Delikt des
<lb/>Betrugs sich darstellen, und, daß dieses in der Form von
<lb/>Rechtsgeschäften mit anderen Personen begangen ist,
<lb/>ändert hierin nichts.

<lb/>Die Frage, in wie weit eine offene Handelsgesell- 
<lb/>schaft für Nachtheile haftet, welche ein zu ihrer Ver- 
<lb/>tretung berechtigter Gesellschafter bei seiner an sich er- 
<lb/>laubten Geschäftsführung dritten, mit ihm nicht kontra-
<lb/>hirenden Personen durch Delikte zufügt, ist im Handels- 
<lb/>gesetzbuch nicht unmittelbar entschieden.

<lb/>Wie wiederholt, insbesondere in dem von dem Be- 
<lb/>rufungsrichter citirten Urtheil des Reichsgerichts (Entsch.
<lb/>Bd. XV S. 123 fg.) aus der Entstehungsgeschichte desselben
<lb/>dargelegt ist, wurde diese Frage vielmehr absichtlich in
<lb/>dem gedachten Gesetzbuche unberührt gelassen.

<lb/>Allein hieraus folgt nicht, daß die Haftpflicht einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft für rechtswidrige Handlungen,
<lb/>welche ein Gesellschafter bei seiner Geschäftsführung ohne
<lb/>Mitwissen der übrigen Gesellschafter zum Nachtheil Dritter
<lb/>vornimmt, unbedingt zu verneinen sei.

<lb/>Ob die beklagte Firma dafür verantwortlich wäre,
<lb/>daß der Kaufmann F. den L. durch die mit diesem ge- 
<lb/>troffene mündliche Vereinbarung zum Betrüge anstiftete,
<lb/>kann dahingestellt bleiben.

<lb/>Jedenfalls muß sie für den Betrug haften, welchen
<lb/>derselbe dadurch begangen hat, daß er demvr.H. unter
<lb/>Benutzung ihrer Unterschrift schriftlich zu der
<lb/>fraglichen unwahren Angabe Auftrag ertheilte. Denn dies
<lb/>ergiebt sich aus der Natur der offenen Handelsgesellschaft
<lb/>und aus der Stellung eines vertretungsberechtigten Mit- 
<lb/>gliedes derselben. Die offene Handelsgesellschaft über-
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d87225e28667" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Klage auf Abnahme der gekauften Waare</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0292--><p/>
                     <p>

                        <lb/>268
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nimmt dadurch, daß sie durch die Führung einer be- 
<lb/>stimmten Firma einen Namen annimmt, unter welchem
<lb/>sie nach Außen wirksam handeln will, und dadurch, daß
<lb/>sie den einzelnen Gesellschafter zum Gebrauch dieser Firma
<lb/>ermächtigt, auch für rechtswidrige Akte, welche von
<lb/>diesem bei seiner Geschäftsführung in der bezeichneten
<lb/>Form vorgenommen werden, die Garantie.

<lb/>Dem Dritten, welcher mit ihr in Verbindung tritt,
<lb/>ist es der Regel nach unmöglich, zu prüfen, ob Er- 
<lb/>klärungen, welche in der von der Gesellschaft gewählten
<lb/>Form auftreten, auf dem Einverständniß aller Gesell- 
<lb/>schafter beruhen, oder ob sie nur von einem einzelnen
<lb/>Gesellschafter unter Ueberschreitung der ihm von den
<lb/>übrigen ertheilten Ermächtigung rechtswidrig und zu
<lb/>unerlaubtem Zwecke erfolgt sind. Der Dritte muß sich
<lb/>vielmehr, sofern er selbst in gutem Glauben ist, darauf
<lb/>verlassen können, daß Erklärungen, welche von einem ver- 
<lb/>tretungsberechtigten Mitgliede der Gesellschaft abgegeben
<lb/>werden, an sich in den Geschäftskreis desselben fallen und
<lb/>die von ihr bestimmte Form tragen, auch in vollem
<lb/>Umfange von ihr vertreten werden. Der Kredit der
<lb/>Gesellschaft würde nicht dabei bestehen können, wenn
<lb/>dieselbe diese Vertretung ablehnte. Die Uebernahme der
<lb/>letzteren entspricht daher ihrem eignen offenbaren Inter- 
<lb/>esse und ist deshalb als in ihrem Willen begründet an- 
<lb/>zusehen. VI. Sen. 406/86. Urtheil vom 21. März 1887.*)

<lb/>Klage auf Abnahme der gekauften Waare.
<lb/>Darüber, ob nach Art. 346 des Handelsgesetzbuchs, sowie
<lb/>nach dem gemeinen Recht eine Klage gegen den Käufer
<lb/>auf Abnahme der gekauften Waare Statt finde, sind die
<lb/>Meinungen getheilt. Der zweite und dritte Senat des
<lb/>Reichsgerichts haben diese Frage in den veröffentlichten
<lb/>Uriheilen vom 25. Oktober 1881 und vom 24. November
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Aehnlich hat erkannt der II. Sen. am 29. März 1887 in
<lb/>der Sache ll 370/86.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0293.tif"
                         n="269"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0293--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerlchtliche Entscheidungen. 269


<lb/>1885 (Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 5
<lb/>S. 392 bis 394 und Bd. 14 S. 247) im Allgemeinen
<lb/>verneint. Jndeß in der ersten dieser beiden Entscheidungen
<lb/>ist bereits zugegeben, daß eine Klage auf Abnahme dann
<lb/>stattfinde, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse
<lb/>daran darlege. Dies ist auch überwiegend in der Doktrin
<lb/>anerkannt und auch nach den Quellen nicht zu bezweifeln.
<lb/>1. 9 Dig. de act. emti venditi 19,1 1. 16 Dig. de
<lb/>praesc. verb. re. 19/. Es mag auch an den Verkauf
<lb/>eines Gebäudes auf den Abbruch erinnert werden. Vgl.
<lb/>Mommsen Beiträge Bd. III S. 134, 135 Note 3.
<lb/>Windscheid Pandekten II § 347 Note 1. Dernburg
<lb/>Pandekten II S. 114, 256. Die Zulässigkeit einer Klage
<lb/>auf Abnahme ist besonders dann nicht zu bezweifeln, wenn
<lb/>mit dem Kaufverträge eine Nebenabrede des Inhalts
<lb/>verbunden ist, daß der Käufer dem Verkäufer gegenüber
<lb/>zur Abnahme verpflichtet sein solle, mag eine solche Ab- 
<lb/>rede mit ausdrücklichen Worten getroffen sein oder eine
<lb/>dahin gehende Absicht der Vertragschließenden sich aus
<lb/>den Umständen des Geschäfts oder aus der Natur oder
<lb/>Beschaffenheit der Waare unzweideutig ergeben. Vgl.
<lb/>Köhler in Jherings Jahrbüchern Bd. 17 S. 275.
<lb/>Urtheil des II. Sen. des ROHG. vom 17. April 1872
<lb/>in dessen Entsch. Bd. 7 S.356fg. In dem vorliegenden,
<lb/>nach dem pr. allg. LR. zu beurtheilenden Falle, in
<lb/>welchem der beklagte Käufer sich nach der unter Be- 
<lb/>achtung der Vorschrift im Art. 278 des HGB. getroffenen
<lb/>Feststellung des Berufungsgerichts vertragsmäßig ver- 
<lb/>pflichtet hat, die Abfuhr der gekauften Halde möglichst
<lb/>binnen Jahresfrist zu bewirken, ist die Verurtheilung
<lb/>des Beklagten, die Abfuhr dem Vertrage gemäß zu be- 
<lb/>wirken, ganz unbedenklich: Vgl. § 215 Th. I Tit. 11
<lb/>und § 270 Th. I Tit. 5. I. Sen. 308/86. Urtheil vom
<lb/>26. Januar 1887.*)
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) — In gleicher Weise hat der VI. Civilsenat am 27. Juni
<lb/>1887 in einer bayerischen Sache entschieden. Beklagte
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0294.tif"
                      n="270"
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                  <div xml:id="d87225e28863" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Uebergang der Schulden eines Handelsgeschäfts auf den Uebernehmer desselben; Vollkaufmann. Uebertragung des ganzen Vermögens</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0294--><p/>
                     <p>

                        <lb/>270
</p>
                     <p>

                        <lb/>ReichSgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Uebergang der Schulden eines Handels- 
<lb/>geschäfts auf den Uebernehmer desselben;
<lb/>Vollkaufmann. Uebertragung des ganzen Ver- 
<lb/>möge ns. Die in der bisherigen Rechtsprechung des
<lb/>früheren ROHG. und des RG. über das Rechtsverhäll-
<lb/>niß zwischen den Geschäftsgläubigern eines Einzelkauf- 
<lb/>manns und derjenigen Person, welche das Geschäft dieses
<lb/>Kaufmanns mit den Aktiven des Geschäfts und den Ge-
<lb/>fchäftsschulden übernommen hat, gefällten Entscheidungen
<lb/>fetzen fämmtlich voraus, daß das übernommene Geschäft
<lb/>dasjenige eines Vollkaufmanns sei. Hiebei ist ins- 
<lb/>besondere der Satz zur Geltung gebracht: Es entspricht
<lb/>der im Handelsverkehre Deutschlands herrschenden Sitte,
<lb/>daß durch folgende Verhaltungsweisen des Geschäfts- 
<lb/>übernehmers in konkludenter Weise gegenüber allen
<lb/>(auch den dem Uebernehmer etwa unbekannten) Geschäfts- 
</p>
                     <p>

                        <lb/>hatten sich durch Vertrag verpflichtet, von der Klägerin
<lb/>12000V Kilo Soda zu übernehmen; das am Schluß- 
<lb/>termine nicht abgenommene Quantum hatte Klägerin der
<lb/>Beklagten zu fakturiren und auf gutem, assekurirtem Lager
<lb/>zu der Käufer Disposition zu halten. Die Klage auf Ab- 
<lb/>nahme des nicht abgenommenen Quantums wurde vom
<lb/>OLG. zurückgewiesen, weil mit dem III. Sen. des RGs.
<lb/>— Entsch. Bd. XIV S. 243—248 — anzunehmen, daß
<lb/>eine Klage auf Abnahme nicht stattfinde. Dieses Urtheil
<lb/>wurde aufgehoben, weil nach dem hier zur Anwendung
<lb/>kommenden preußischen Rechte eine Klage auf Uebernahme
<lb/>der verkauften Waare wenigstens dann gegeben sei, wenn
<lb/>ein vertragsmäßiges, mithin rechtliches, Interesse des Ver- 
<lb/>käufers an der Ueber- (oder Weg-) nähme der Waare
<lb/>(Thöl, HR. § 272) bestehe, ein solches Interesse aber in
<lb/>vorliegendem Vertrage sowohl mit bestimmten Worten als
<lb/>nach den Umständen des Geschäftes und der Beschaffenheit
<lb/>und Quantität der Waare zum unzweideutigen Ausdruck
<lb/>gekommen sei. VI. Sen. 126/87. Urtheil vom 27. Juni
<lb/>1887.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0295.tif"
                         n="271"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0295--><p/>
                     <p>

                        <lb/>ReichSgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>271
</p>
                     <p>

                        <lb/>gläubigern der Wille des Uebernehmers, eine sofort ver- 
<lb/>bindliche Verpflichtung ihnen gegenüber einzugehen, er- 
<lb/>klärt werde

<lb/>1. durch öffentliche Bekanntmachung der Ueber-
<lb/>nahme des Geschäftes mit allen Aktiva und Passiva;

<lb/>2. durch besondere Bekanntmachung an eine so er- 
<lb/>hebliche Zahl von Geschäftsgläubigern, daß sich aus
<lb/>diesen Bekanntmachungen auf den Willen des Ueberneh- 
<lb/>mers schließen läßt, die Geschäftsübernahme in der ge- 
<lb/>kennzeichneten Art solle dem Kreise der Geschäftsgläubiger
<lb/>überhaupt bekannt werden;

<lb/>3. durch Fortführung des Geschäftes unter der bis- 
<lb/>herigen Firma.

<lb/>Es mag nun dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt
<lb/>sei, auf die Uebernahme und Beibehaltung der Firma
<lb/>ein entscheidendes Gewicht zu legen; ferner, ob es mög- 
<lb/>lich sei, eine gleichartige thalsächliche Handelssitte
<lb/>wie hienach beim Vollkaufmanne als bestehend an- 
<lb/>genommen, auch bezüglich des Handelsgeschäftes eines
<lb/>Kaufmanns minderen Rechts thatsächlich festzustellen.
<lb/>Jedenfalls mangelt im Berufungsurtheile eine derartige
<lb/>thatsächliche Feststellung, und es ist keineswegs als selbst- 
<lb/>verständlich anzunehmen, daß die Handelssitte sich in
<lb/>Bezug auf die Bedeutung des Verhallens des Ueber- 
<lb/>nehmers nach der Uebernahme der Geschäfte von Voll- 
<lb/>kaufleuten und von Kaufleuten minderen Rechts, auf
<lb/>welche die Bestimmungen des HGB. über die Handels- 
<lb/>bücher keine Anwendung finden, gleichartig gestaltet haben
<lb/>müsse.

<lb/>Würde aber eine Veräußerung des ganzen Vermögens
<lb/>(vom Vater an den Sohn) in Frage stehen, so würde nach
<lb/>gemeinem Rechte dem Kläger, als früherem Geschäfts- 
<lb/>gläubiger des Vaters, aus jenem Vertrage ein un- 
<lb/>mittelbares Recht gegen den Sohn erwachsen sein. Denn
<lb/>die Gläubiger einer Person, welche durch Vertrag alle
<lb/>aktivenBestandtheile ihres Vermögens (mit alleiniger
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0296.tif"
                         n="272"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0296--><p/>
                     <p>

                        <lb/>272 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Ausnahme der einer Zwangsvollstreckung nicht unter- 
<lb/>worfenen) einem Anderen gegen Uebernahme aller
<lb/>Schulden des ersteren veräußert, werden aus diesem
<lb/>Vertrage, als solchem, berechtigt, gegen den Ueberneh-
<lb/>mer ihre ihnen gegen den Veräußerer zustehenden Forde- 
<lb/>rungen zu verfolgen. Solange keine Anhaltspunkte für
<lb/>die Annahme dolosen Verhaltens der Vertragschließenden
<lb/>vorliegen, ist davon auszugehen, daß ihr Vertragswille
<lb/>nur darauf gerichtet sei, den Gläubigern des Veräußern- 
<lb/>den die Rechtsstellung als unmittelbare Gläubiger des
<lb/>Uebernehmers zu gewähren. Dabei kann es dahingestellt
<lb/>bleiben, ob nicht der Uebernehmer, falls er in Bezug auf
<lb/>den Umfang der übernommenen Schulden von seinem
<lb/>Gegenkontrahenten getäuscht worden, diejenigen Einreden
<lb/>— der Arglist rc. —, welche er dem Gegenkontrahenten
<lb/>entgegenzustellen berechtigt wäre, wenn letzterer von ihm
<lb/>die Berichtigung der Schuld an den betreffenden Gläu- 
<lb/>biger forderte, auch dem betreffenden gegen ihn direkt
<lb/>vorgehenden Gläubiger entgegenzusetzen berechtigt sei.
<lb/>I. Sen. 72/87. Urtheil vom 20. April 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>flggr* Re vaktionsav reffe: dli
<lb/>München, Sendkingerstrahe 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr Julius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag' 1?*!« &amp; Kn Ke (Gart GnLe) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0297.tif"
             n="273"
             xml:id="zs1-2084702_08-1890_0297"/>
         <div xml:id="d87225e29142">
            <head>No. 18.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist für Streitigkeiten aus § 27 des Krankenversicherungsgesetzes der Rechtsweg zulässig?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Engelmann, Th.">Dr. jur. Th. Engelmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter Grgänzttrrgsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 18.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seufferck's
</p>
               <p>

                  <lb/>Kliiükr str Keihtsanieiidmi
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ist für Streitigkeiten aus § 27 des KrankenverficherungSgesetzeS dor
<lb/>Rechtsweg zuläsfig? (Fortsetzung.) — MitthLilsngen auS der Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts r Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist für Streitigkeiten aus § 27 des Kranken-
<lb/>derstchernngsgesetzes der Rechtsweg zulässig?

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 27 ist
<lb/>zunächst, daß der ausscheidende Arbeiter zwar nicht be- 
<lb/>schäftigungslos wird (denn dann tritt § 28 ein), wohl
<lb/>aber eine Beschäftigung wählt, die ihn entweder über- 
<lb/>haupt nicht mehr als versicherungspflichtig gemäß §§1—3
<lb/>erscheinen läßt (so z. B., wenn er sich selbständig macht),
<lb/>oder ihn zwar nicht dem Kreis der nach dem Gesetz
<lb/>versicherungspflichtigen Personen entzieht, die ihn aber
<lb/>vermöge der Veränderung von Ort oder Art seiner Be- 
<lb/>schäftigung mangels einer ihn nunmehr erfassenden
<lb/>organisirten Krankenkasse lediglich der Gemeindekranken- 
<lb/>versicherung anheimfallen läßt*); sodann Verbleiben des
<lb/>Arbeiters im Deutschen Reich, Fortzahlung der Beiträge
<lb/>und Kundgebung seiner Absicht binnen einer Woche (oder
<lb/>Beitragsleistung am ersten Fälligkeitstermin: § 27 Abs. 1
<lb/>Schluß). Die Kasse kann also den als freiwilliges Mit-


<lb/>*) Daß auch auf diese Kategorie von Arbeitern § 27 An- 
<lb/>wendung findet, woran man nach dem Wortlaut der Motive
<lb/>zweifeln könnte, erkennen auch Reger KVG. S. 56 und
<lb/>Köhne KBG. Note 3 zu § 27 an.

<lb/>VIH. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0298.tif"
                   n="274"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>glied sich anmeldcnden (oder zum erstenmal seinen Bei- 
<lb/>trag offerirenden) Arbeiter zurückweisen, wenn er beschäf-
<lb/>tigungslos geworden ist oder auch in seiner neuen Be- 
<lb/>schäftigungsart Mitglied einer organisirten (d. h. OrtS-,
<lb/>Betriebs-, Jnnungs-, Bau- oder Knappschafts-) Kranken- 
<lb/>kasse ist (nicht wenn er lediglich in der Gemeindekranken- 
<lb/>versicherung verstcherungspstichtig bleibt).' Sie kann ihm die
<lb/>freiwillige Mitgliedschaft entziehen und seine weiteren Bei- 
<lb/>träge zurückweisen, wenn er das Deutsche Reich verläßt
<lb/>oder in der Beitragsleistung säumig ist. Ja nach § 27
<lb/>Absatz 2 „erlischt" sogar die Mitgliedschaft von selbst,
<lb/>wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zah- 
<lb/>lungsterminen nicht geleistet werden.

<lb/>Jede weitere Ausdehnung dieser Gründe ist ausge- 
<lb/>schlossen. Insbesondere kann die Befürchtung, daß der Ar- 
<lb/>beiter durch wiederholte Erkrankung die Kasse zu sehr in
<lb/>Anspruch nehmen werde, ihr selbstverständlich so wenig
<lb/>ein Recht auf Ausschluß desselben von der freiwilligen
<lb/>Mitgliedschaft geben, als dies ein Grund wäre, die nach
<lb/>§§ 1—3 versicherungspslichtigen Personen aus der Mit- 
<lb/>gliedschaft auszuschließen. Denn der Zweck der Versiche- 
<lb/>rung (also wohl auch der Möglichkeit einer freiwilligen
<lb/>Mitgliedschaft) ist ja eben, in Krankheitsfällen Hilfe zu
<lb/>schaffen, ohne daß hiefür eine andere Schranke bestünde,
<lb/>als die durch Begrenzung der Unterstützungspfiicht auf
<lb/>gewisse Leistungen und auf gewisse Dauer im Gesetze selbst
<lb/>(8 6) gegebene. Wie nun aber, wenn die Kasse, wie in
<lb/>unserem Falle, aus Furcht vor einer zu starken Belastung
<lb/>dem Arbeiter das Recht wahrt, freiwilliges Mitglied zu
<lb/>bleiben? Denkbar ist freilich, daß der Arbeiter, nachdem
<lb/>er sich den Beweis für seine dahingehende Absicht und
<lb/>seine Bereitwilligkeit zur weiteren Beitragsleistung, etwa
<lb/>durch öffentliche Urkunden, gesichert hat, ruhig zuwartet
<lb/>und dann im Falle einer Erkrankung seine Unterstützungs- 
<lb/>ausprüche gegen Erbietung zur Nachzahlung aller seit
<lb/>seinem Ausscheiden verfallenen Beiträge auf dem im § 58
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0299.tif"
                   n="275"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. ^ Zulässigkeit des Rechtswegs. 275


<lb/>Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Wege geltend macht. Da
<lb/>es über Jahre dauern kann, bis dieser FM an ihn heran- 
<lb/>tritt, und es für ihn doch von allergrößtem Interesse ist,
<lb/>schon beim Austritt aus der Krankenkasse zu wissen, ob
<lb/>er im Erkrankungsfaüe auf ihre Unterstützung rechnen
<lb/>kann, da sich endlich das Recht der Mitgliedschaft, und
<lb/>zwar auch bei der freiwilligen*), wenigstens Ortskranken-
<lb/>kasfen gegenüber keineswegs in dem bedingten Anspruch
<lb/>auf Krankeuhilfe erschöpft, sondern auch anderweitige An- 
<lb/>sprüche, z. B. auf Stimmrecht in der Generalversamm- 
<lb/>lung rc., gewährt, so muß dem Arbeiter die Möglichkeit
<lb/>offen stehen , sofort sich hierüber in einer jeden Zweifel
<lb/>ausschließenden Weise Gewißheit zu verschaffen. Welchen
<lb/>Weg eröffnet nun das Gesetz hiefür?

<lb/>Prüfen wir die sämmtlichen Competenzvorschriften
<lb/>des Gesetzes, so suchen wir eine direkte Antwort auf un- 
<lb/>sere Frage vergebens. Daß § 58 Abs. 1 auf unseren Fall
<lb/>nicht zutrifft, unterliegt keinem Zweifel; ein Anspruch,
<lb/>wie ihn Pf. geltend machte, kann wohl für künftige Unter
<lb/>stützungsansprüche präjudiciell werden, ist aber nicht selbst
<lb/>ein Unterstützungsanspruch und kann daher auch bezüglich
<lb/>der Competenzfrage nicht als solcher behandelt werden.
<lb/>Der (auch von Pf.) gemachte Versuch, durch die Auf- 
<lb/>sichtsbehörden eine Entscheidung herheizuführen, liegt sehr
<lb/>nahe^ ist wohl auch als zulässig anzusehen, zu einer end-
<lb/>giltigen und unanfechtbaren Entscheidung aber erscheinen
<lb/>die Aufsichtsbehörden nach dem Gesetze keineswegs berech- 
<lb/>tigt. § 45 des Gesetzes trifft in Abs. 1—5 ausführliche
<lb/>Bestimmungen über die Rechte der Aufsichtsbehörde
<lb/>gegenüber dem Kaffenvorstand; bezüglich der Pflichten
<lb/>derselben beschränkt er sich auf die Worte: „die Aufsichts- 
<lb/>behörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und sta- 
<lb/>tutarischen Bestimmungen". Es kann kaum bezweifelt
<lb/>werden, daß damit jede Competenz zur Schlichtung und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So auch Kühne a. a. O. 8 27 Note 4.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0300.tif"
                   n="276"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>276 Krankenversicherung. — Zulässigkeit deS Rechtswegs.

<lb/>Entscheidung eines Rechtsstreites zwischen der Kasse
<lb/>und dritten Personen völlig ausgeschlossen ist. (Gegen
<lb/>die Zuständigkeit der Aussichtsbehörde zur Entscheidung
<lb/>von Streitigkeiten spricht sich auch das später ausführ- 
<lb/>licher zu erwähnende Urtheil des Reichsgerichts vom 14. Mai
<lb/>1887, Entschd. Bd. XIX S. 72 aus.) Noch weniger kann
<lb/>natürlich der Generalversammlung, die nach § 36 des
<lb/>Gesetzes die Thätigkeit des Vorstandes in Bezug auf die
<lb/>Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse ergänzt,
<lb/>das Recht zustehen, Streitigkeiten zwischen dem Vorstand
<lb/>und einem Dritten zu entscheiden. Was das Gesetz außer- 
<lb/>dem noch an Bestimmungen über Competenz zur Ent- 
<lb/>scheidung von Streitigkeiten enthält (§24 Abs. 1: Recurs
<lb/>gegen die Versagung der Genehmigung des Statuts. § 47
<lb/>Abs. 3: Recurs gegen die Schließung oder Auflösung einer
<lb/>Krankenkasse, § 53 Abs. 2 und § 65 Abs. 4: Streitigkeiten
<lb/>zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über Berechnung und
<lb/>Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge), ist so
<lb/>spezieller Natur, daß ein Gedanke an analoge Anwendung
<lb/>auf unseren Fall gar nicht aufkommen kann. Endlich
<lb/>fehlt es auch an jeder Möglichkeit zur Herbeiführung
<lb/>einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, da das Gesetz
<lb/>über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878
<lb/>seinem kasuistischen Princip zufolge jede analoge Anwen- 
<lb/>dung völlig ausschließt und die in § 58 Abs. 2 des KVG.
<lb/>und in Art. 1 § 4 des bayerischen Ausführungsgesetzes
<lb/>vom 28. Febr. 1884 genannten Streitigkeiten, für welche
<lb/>ausdrücklich das Verwaltungsstreitverfahren vorgesehen ist,
<lb/>ganz andere als die hier in Frage stehenden Ansprüche
<lb/>zum Gegenstände haben.

<lb/>Wir müssen also auf allgemeine Erwägungen zurück- 
<lb/>gehen. Entscheidend für unsere Frage ist § 13 des Ge- 
<lb/>richtsverfassungsgesetzes, demzufolge vor die ordentlichen
<lb/>Gerichte alle „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" gehören,
<lb/>für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal- 
<lb/>tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist,
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0301.tif"
                   n="277"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 2ll

<lb/>oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zuge- 
<lb/>lassen sind". Da all' dieß, wie wir sahen, bei Streitig- 
<lb/>keiten aus § 27 des KVG. nicht der Fall ist, so ver- 
<lb/>engert sich unsere Frage also dahin: ist ein Streit, wie
<lb/>er zwischen Pf. und der Krankenkasse in I. bestand, eine
<lb/>„bürgerliche Rechtsstreitigkeit?"

<lb/>Es leuchtet ein, daß diese Frage nicht durch
<lb/>Schlagworte entschieden werden kann, wie die von der
<lb/>„Tendenz des KVG. zum Ausgleich der sozialen Gegen- 
<lb/>sätze", vom „Charakter desselben als eines Verwaltungs- 
<lb/>gesetzes" rc. Freilich hat selbst der bayerische Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshof in einer Entscheidung des 1. Se- 
<lb/>nats vom 25. Mai 1886 (Sammlung Bd. VII S. 156 ff.)
<lb/>mit ähnlichen Argumenten operirt, um (gegen das Gut- 
<lb/>achten des Oberstaatsanwalts und entgegen der in den
<lb/>übrigen Bundesstaaten gepflogenen Rechtsübung) die
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung von Strei- 
<lb/>tigkeiten aus § 50 des KVG. auszuschließen. Obwohl
<lb/>hier ausdrücklich anerkannt wird (S. 159), daß die in- 
<lb/>nere Natur des streitigen Rechtsverhältnisses
<lb/>Maß zu geben habe, wird dennoch die Unzulässigkeit des
<lb/>Rechtsweges für die erwähnten Streitigkeiten einfach da- 
<lb/>raus deducirt, daß es nicht angehe, „derartigen Ansprüchen
<lb/>ganz ausnahmsweise (obwohl doch für die wichtigsten
<lb/>Streitigkeiten im § 58 Abs. 1 des Gesetzes ausdrücklich
<lb/>der Rechtsweg Vorbehalten ist!) einen privatrechtlichen
<lb/>Charakter zu vindiziren, während das Gesetz selbst in
<lb/>seiner Totalität auf dem zweifellosen Boden (soll wohl
<lb/>heißen: „zweifellos auf dem Boden") des öffentlichen
<lb/>Rechtes steht". Den Nachweis dafür, daß ein Anspruch
<lb/>aus § 50 des KVG. nicht, wie der Oberstaatsanwalt
<lb/>behauptet hatte, ein quasideliktsartiger sei, suchen wir in
<lb/>den Gründen dieses Erkenntnisses vergeblich.

<lb/>Zwei Fragen heischen genaueste Prüfung, wenn es
<lb/>sich darum handelt, zu entscheiden, ob es gerechtfertigt
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0302.tif"
                   n="278"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>278 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>ist, einen Anspruch als öffentlich-rechtlich der Beurtheilung
<lb/>durch die Gerichte zu entziehen:

<lb/>1. Ist für öffentlich-rechtliche Ansprüche überhaupt der
<lb/>Rechtsweg ausgeschlossen?

<lb/>2. Ist der concrete geltend gemachte Anspruch ein
<lb/>öffentlich-rechtlicher?

<lb/>Ob wirklich in Bayern der allgemeine Rechtssatz
<lb/>unbestritten anerkannt sei, daß die Grenzen des Privat- 
<lb/>rechts und des öffentlichen Rechts zugleich die Grenzen
<lb/>der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden bilden, wie der Verwaltungsgerichtshof
<lb/>in dem citirten Erkenntniß behauptet, mag hier dahin- 
<lb/>gestellt bleiben. Daß ein solcher Satz mit allgemeiner
<lb/>Giltigkeit in Deutschland nicht besteht, hat das Reichs- 
<lb/>gericht in einem Erkenntniß des I. Civilsenats vom 11. Mai
<lb/>1887 (Entsch. Bd. XIX S. 67 ff.) deutlich ausgesprochen.
<lb/>Hier heißt es: „Ein allgemeiner Rechtssatz des gedachten
<lb/>Inhalts (daß Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Ver- 
<lb/>hältnissen nicht vor den Civilgerichten verfolgbar sind)
<lb/>kann als für Deutschland bestehend nicht anerkannt wer- 
<lb/>den. In der mannigfachsten Weise sind in den einzelnen
<lb/>deutschen Bundesstaaten bald Ansprüche, welche man nach
<lb/>ihrer inneren Natur als für den Civilrechtsweg geeignet
<lb/>bezeichnen möchte, auf den Verwaltungsweg, bald An- 
<lb/>sprüche, welche auf Rücksichten des öffentlichen Wohles
<lb/>beruhen, vor die Civilgerichte gewiesen.*) Als Civilrechts-
<lb/>sachen oder Administrativsachen sind daher nur diejenigen
<lb/>Sachen zu bezeichnen, die diesen Charakter entsprechend


<lb/>*) Auch Ad. Menzel, „die rechtliche Natur der Uutcrstütz-
<lb/>ungsansprüche aus den Reichsgesetzen über die Kranken-
<lb/>und Unfallversicherung* (bei Köhler und Ring, Archiv
<lb/>für bürgerliches Recht Bd. I Schlußheft März 1839 S. 330),
<lb/>erklärt es für anerkannt, daß das positive Recht einzelne
<lb/>öffentlich-rechtliche Verhältniffe den Justizbehörden zur Ent- 
<lb/>scheidung zugewiesen hat (s auch die das. citirten Lehr-
<lb/>- bücher des Verwaltungsrechts von Löning und Meyer.)
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0303.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2084702_08-1890_0303"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 279

<lb/>der Gesetzgebung des einzelnen Partikularstaates haben.
<lb/>Für Reichsgesetze läßt sich ein solcher allgemeiner Satz
<lb/>nicht behaupten und aus dem Unfallversicherungs-Gesetz
<lb/>selbst (das Urtheil handelt von einem Anspruch aus
<lb/>diesem Gesetz) kann er nicht entnommen werden."

<lb/>Wenn es nun richtig ist, daß die Beantwortung der
<lb/>Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges für einen
<lb/>Anspruch aus dem Unfallversicherungsgesetz nicht
<lb/>aus dem Landesrecht, sondern nur aus dem Reichsrecht
<lb/>entnommen werden kann und zwar deßwegen, „weil
<lb/>in Betreff der Verfolgung der Ansprüche aus
<lb/>dem Unfallversicherungs-Gesetze nach dem Wil- 
<lb/>len dieses Gesetzes ohne Zweifel überall die- 
<lb/>selben Grundsätze in Anwendung kommen sol- 
<lb/>len" (S. 69 a. a.O.), so kann, da dieser Grund doch sicherlich
<lb/>eben so gut für das Krankenversicherungs-Gesetz
<lb/>Geltung beansprucht, der vom Verwaltungsgerichtshof
<lb/>als in Bayern bestehend behauptete Grundsatz, selbst
<lb/>wenn er wirklich in dieser Allgemeinheit be- 
<lb/>stehen sollte, die Zulässigkeit des Rechtswegs für
<lb/>Streitigkeiten aus dem KVG. als einem Reichsgesetz
<lb/>nicht ausschließen, es sei denn, daß sich aus dem KVG.
<lb/>selbst das Gegentheil ergäbe. Aber auch in diesem Gesetz
<lb/>sindet nirgends ein solcher Wille erkennbaren Ausdruck.
<lb/>Denn wenn im § 58 Abs. 1 des Gesetzes die Berufung
<lb/>auf den Rechtsweg ausdrücklich für zulässig erklärt wird,
<lb/>so „fehlt es doch andererseits an einer gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmung, in welcher ausgesprochen wäre, daß (andere)
<lb/>Differenzen vom Rechtsweg ausgeschlossen und im Ver-
<lb/>waltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren entschieden
<lb/>werden sollten" (Entscheidung des VI. Civilsenats des
<lb/>Reichsgerichts vom 1. September 1888, Entsch. Bd. XXI
<lb/>S. 101). DasExceptionelle des § 58 Abs. 1 besteht
<lb/>nicht in der Zulassung des Rechtsweges, sondern
<lb/>in der Erschwerung desselben durch das Erforderniß
<lb/>einer vorherigen Administrativentscheidung.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0304.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2084702_08-1890_0304"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>280 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>Selbst wenn aber diese Ausführung völlig irrig wäre,
<lb/>wenn wirklich mit Rücksicht auf den in Bayern angeblich
<lb/>allgemein geltenden Rechtssatz, auch für den Fall, daß
<lb/>es sich um ein Reichsgesetz handelt, daran fest-
<lb/>gehalten werden will, daß öffentlich-rechtliche Ansprüche
<lb/>nicht vor die Gerichte gebracht werden können, so ist doch
<lb/>noch immer im Einzelfall genau zu prüfen, ob der in
<lb/>Frage stehende Anspruch seiner rechtlichen Natur nach
<lb/>ein öffentlich-rechtlicher oder ein privatrechtlicher ist, und
<lb/>diese Prüfung kann durch noch so geistreiche Erwägungen
<lb/>über Grund, Zweck, Tendenz des ganzen Gesetzes nicht
<lb/>ersetzt werden. Jedes Gesetz, darf man behaupten, ver- 
<lb/>dankt sein Entstehen auch volkswirthschaftlichen (nicht
<lb/>nur privatwirthschaftlichen) Erwägungen. Sollen darum
<lb/>die von ihm geschaffenen privatrechtlichen Ansprüche diesen
<lb/>ihren Charakter verlieren? (So auch Ad. Menzel a. a. O.
<lb/>S. 331: „Jeder Rechtssatz berührt mehr oder weniger das
<lb/>gemeine Wohl, und die Geschichte beweist, daß große
<lb/>sozialpolitische Reformen mit der Aenderung oder Fort- 
<lb/>bildung des Privatrechtes.Hand in Hand gingen".) Auch
<lb/>das Reichsgericht hat diesem Gedanken in dem erwähnten
<lb/>Urtheil vom 1. September 1888 Ausdruck verliehen, in- 
<lb/>dem es ausführt: „Daß die Krankenversicherung, wie sie
<lb/>durch das Gesetz vom 15. Juni 1883 eingeführt worden,
<lb/>den Charakter einer öffentlichen Interessen dienenden und
<lb/>öffentlich-rechtlichen Institution hat, ist nicht zu verkennen;
<lb/>daraus läßt sich indessen keineswegs derSchluß
<lb/>ziehen, daß die Streitigkeiten über Erfüllung
<lb/>der aus dem KVG. hervorgehenden Verpflich- 
<lb/>tungen der Entscheidung der Civilgerichte ent- 
<lb/>zogen seien."

<lb/>Wonach nun zu entscheiden sei, ob ein einzelner An- 
<lb/>spruch öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sei, das ist
<lb/>bekanntlich eine äußerst bestrittene Frage. Nach Seydel
<lb/>(Grundzüge S. 41) ist die Grenze zwischen beiderlei An- 
<lb/>sprüchen überhaupt nicht a priori, sondern nur nach dem
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0305.tif"
                   n="281"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 381

<lb/>positiven Rechte des einzelnen Staats zu bestimmen. So
<lb/>viel aber steht unserer Ansicht nach zweifellos fest, daß
<lb/>zur Entscheidung der Frage nach der rechtlichen Natur
<lb/>eines Anspruchs aus dem KVG., so wenig, wie aus
<lb/>der Tendenz dieses Gesetzes, aus dem Umstand argumentirt
<lb/>werden kann, daß die Krankenkassen selbst öffentlich-
<lb/>rechtlichen Charakter haben.

<lb/>Es gibt wohl öffentliche und Privatper- 
<lb/>sonen, nicht aber öffentlich-rechtliche und pri- 
<lb/>vatrechtliche; nicht Kläger oder Beklagter, son- 
<lb/>dern nur der von dem einen gegen den anderen
<lb/>geltend gemachte Anspruch hat öffentlich- oder
<lb/>priva Ir echt lichen Charakter, ist öffentlich - recht- 
<lb/>lich oder privatrechtlich. Die Qualität einer (phy- 
<lb/>sischen oder juristischen) Person aber als einer öffentlichen
<lb/>oder privaten hat auf die rechtliche Natur des von ihr
<lb/>oder gegen sie erhobenen Anspruchs nicht den geringsten
<lb/>Einfluß. Wenn der Privatier N. Theilnahme an den
<lb/>Gemeindenutzungen beansprucht, so ist das sicherlich ein
<lb/>öffentlich-rechtlicher Anspruch; ein Taglöhner, der den
<lb/>Fiskus auf rückständigen Lohn verklagt, macht zweifellos
<lb/>einen privatrechtlichen Anspruch gellend, obwohl N. eine
<lb/>private, der Fiskus eine öffentliche Person ist, und wenn
<lb/>eine Krankenkasse, die zu ihrer Generalversammlung einen
<lb/>Saal gemiethet hat, wegen der Saalmiethe Differenzen
<lb/>bekommt, so ist der zwischen ihr und dem Vermiether be- 
<lb/>stehende Streit sicher eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit,
<lb/>trotzdem die Kaffe „auf dem zweifellosen Boden des öffent- 
<lb/>lichen Rechts" steht.

<lb/>Ganz dasselbe muß aber auch gelten, wenn es sich
<lb/>um Rechtsansprüche handelt, die nicht auf dem bisher
<lb/>geltenden Privatrecht, sondern auf dem vom KVG. neu
<lb/>geschaffenen Rechte beruhen, mit anderen Worten, wenn
<lb/>es sich um Streitigkeiten „aus" dem KVG. handelt.
<lb/>Auch hier entscheidet immer nur die rechtliche Natur des
<lb/>einzelnen Anspruchs über dessen Charakter als öffent-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0306.tif"
                   n="282"
                   xml:id="zs1-2084702_08-1890_0306"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>282 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>lich- oder privatrechtlich. Mit vollem Recht sagt Menzel
<lb/>(a. a. O. S. 333): „Gewiß können die Unterstützungs- 
<lb/>ansprüche der Reichsgesetze (KVG. und Unf.-VG.) aus
<lb/>dem geltenden Privatrecht nicht abgeleitet werden. Wäre
<lb/>es anders, so hätte es dieser Gesetze nicht bedurft. Die
<lb/>Gesetze haben einen neuen Thatbestand für die Entstehung
<lb/>von Forderungsrechten geschaffen, wie zahllose andere
<lb/>Reichsgesetze, z. B. die Konkursordnung und das Anfech- 
<lb/>tungsgesetz. Speziell die Ansprüche aus dem Reichshaft-
<lb/>pflichtgefetz entspringen ohne Zweifel weder aus einem
<lb/>Vertrage noch aus einem Delikt, und doch ist für sie
<lb/>keineswegs ein öffentlich-rechtlicher Charakter behauptet
<lb/>worden."

<lb/>Als das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen
<lb/>öffentlichen und privaten Rechten betrachten wir mit
<lb/>Seydel (Grundzüge S. 41) den Umstand, ob der Ge- 
<lb/>setzgeber das in Frage stehende Recht dem Be- 
<lb/>rechtigten in dessen eigenem Interesse, oder im
<lb/>Interesse der Gesammtheit verliehen hat.*)
<lb/>Freilich ist diese Frage im Einzelfall häuffg sehr schwer
<lb/>zu entscheiden. Gar oft concurrirt mit dem öffentlichen
<lb/>Interesse ein privates, und umgekehrt, entscheidend ist in
<lb/>solchen Fällen immer, welches Interesse als das princi- 
<lb/>pale, welches als das accidentelle erscheint. So verliert
<lb/>ein einem Privaten in dessen Interesse gewährter Rechts- 
<lb/>anspruch seinen Charakter als Privatrechtsanspruch nicht
<lb/>damit, daß zugleich auch die Gesammtheit an dem Bestehen
<lb/>dieses Anspruches interessirt ist, so wenig wie ein im
<lb/>öffentlichen Interesse verliehener Anspruch deßhalb zu
<lb/>einem Privatanspruch wird, weil im Einzelsall der Ein- 
<lb/>zelne daraus Vortheil zieht.

<lb/>(Schluß folgt.)


<lb/>*) Aehnlich spricht auch das Reichsgericht in der eit. Entsch.
<lb/>vom 1t. Mai 1887 von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
<lb/>als von solchen, „die auf Rücksichten des öffentlichen
<lb/>Wohles beruhen.*
</p>

            </div>
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               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e30058" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e30066" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ist die gewerbsmäßige Beförderung von Briefen ein Handelsgeschäft? Begriff des Frachtführers nach Art. 390 des HGB.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0307--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>283
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilttngen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Kandel-recht.

<lb/>Ist die gewerbsmäßige Beförderung von
<lb/>Briefen ein Handelsgeschäft? Begriff des
<lb/>Frachtführers nach Art. 390 des HGB. Die
<lb/>Frage, ob die von der unter der Firma „Briefbeförderung
<lb/>Hammonia von H. &amp; B." betriebene Beförderung
<lb/>von Briefen als Hand e ls geschäft anzusehen sei, ist
<lb/>mit Recht bejaht.

<lb/>Allerdings läßt sich die Beförderung von Briefen
<lb/>nur unter das in Art. 272 des Handelsgesetzbuchs sub3
<lb/>aufgeführte Geschäft des Frachtführers subsumiren,
<lb/>welches in Art. 390 des Handelsgesetzbuchs dahin definiri
<lb/>wird, daß derselbe gewerbsmäßig den Transport von
<lb/>Gütern (zu Lande oder auf Flüssen und Binnen- 
<lb/>gewässern) ausführt.

<lb/>Es ist uun behauptet, daß der Begriff „Güter" im
<lb/>Handel einen zum Umsätze brauchbaren Gegenstand
<lb/>mit einem gewissen wirthschaftlichen Werthe voraussetze,
<lb/>und daß daher Briefe, denen nur eine subjektive
<lb/>Bedeutung durch die Beziehungen unter den Betheiligteu
<lb/>beiwohne, nicht zu den Gütern zu rechnen seien, so daß
<lb/>die Frage, ob ihre Beförderung ein Frachtgeschäft und
<lb/>ob der Inhaber einer Privatpost Kaufmann sei, verneint
<lb/>werden Müsse. Vgl. Goldschmidt, Handbuch des
<lb/>Handelsrechts, II. Ausgabe, Bd. I S. 400, 617 und 626
<lb/>und Keyßner, Handelsrecht, S. 437. Mit Recht hat
<lb/>aber die Mehrzahl der Rechtslehrer, welcher auch das
<lb/>Berufungsgericht sich angeschlossen hat, sich für die ent- 
<lb/>gegengesetzte Ansicht ausgesprochen. Vgl. Thöl,
<lb/>Handelsrecht, Bd. III S. 3, Schott in Endemann's
<lb/>Handbuch, Bd. III S. 291, Eg er, das Frachtgeschäft,
<lb/>Bd.I S. 24, Puchelt in feinem Kommentar (2. Aufl.) in
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0308.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0308--><p/>
                     <p>

                        <lb/>284
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Anmerkung 1 zu Art. 390 und Anschütz und Völdern-
<lb/>dorff's Kommentar, Bd. I S. 40.

<lb/>Zwar ist zuzugeben, daß nach dem gemeinen Sprach-
<lb/>gebrauche gewöhnliche Briefe — im Gegensätze von soge- 
<lb/>nannten Geldbriefen, das heißt Geldsendungen in
<lb/>Briefform, deren Beförderung schon das Reichsober- 
<lb/>handelsgericht (vgl. Entsch. Bd. 12 S. 315 und Bd. 17
<lb/>S. 127) mit Recht, selbst wenn der Staat sie durch die
<lb/>Post betreibt , als Frachtgeschäft aufgefaßt hat — unter
<lb/>„Gütern" oder „Frachtgütern" nicht mitverstanden zu
<lb/>werden pflegen. Allein auch der vom Handelsgesetzbuche
<lb/>aufgestellte Begriff des „Frachtführers" entspricht keiner
<lb/>der verschiedenen Bedeutungen, welche der gewöhnliche
<lb/>Sprachgebrauch dem Worte Frachtführer beilegt, und wie
<lb/>es deshalb unzulässig ist, diesen Sprachgebrauch für
<lb/>die Interpretation des Art. 390 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>zu verwenden (vgl. von Hahn's Kommentar, 2. Aufl.,
<lb/>Bd. 2 S. 572), so muß dasselbe von dem im gewöhn- 
<lb/>lichen Leben mit dem Worte „Güter" verbundenen Be- 
<lb/>griffe gelten. In Ermangelung jeder näheren Beschränk- 
<lb/>ung und Begrenzung dieses Begriffes im Art. 390 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs erscheint vielmehr eine auf die wirth-
<lb/>schaftliche Bedeutung der den Gegenstand des Transports
<lb/>bildenden Sachen gegründete Unterscheidung als unge- 
<lb/>rechtfertigt, und sind daher unter „Gütern" alle trans- 
<lb/>portablen Sachen, auch solche, welche einen objektiven
<lb/>Bermögenswerth nicht besitzen, zu verstehen, so daß
<lb/>darunter auch alle „Briefe" fallen. Die Richtigkeit dieser
<lb/>Schlußfolgerung in Betreff der Briefe hat zwar
<lb/>das vormalige Reichsoberhandelsgericht nach Lage der
<lb/>damals zu entscheidenden Sachen dahingestellt lassen
<lb/>können und sich in Folge dessen darüber nicht ausge- 
<lb/>sprochen. Vgl. Entsch. Bd. 12 S. 316 und Bd. 23
<lb/>S. 17. Daß aber im Uebrigen in Art. 390 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs mit dem Transporte von „Gütern"
<lb/>alle transportablen Sachen im Gegensätze zu dem
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0309.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0309--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichs gericht liche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>285
</p>
                     <p>

                        <lb/>Transporte von „Personen" bezeichnet seien, hat auch das
<lb/>Reichsoberhandelsgericht (vgl. Entsch. Bd. 13 S. 133/34)
<lb/>bereits bestimmt anerkannt, und diese Auffassung des
<lb/>Begriffes „Güter" findet ihre Bestätigung darin , daß
<lb/>auch in Art. 271 Ziff. 4 und Art. 272 Ziff. 3 des HGB.
<lb/>dieselbe Unterscheidung zwischen „Gütern" einerseits und
<lb/>„Reisenden" respektive „Personen" andererseits gemacht
<lb/>wird. Ebenso betrachtet auch von Hahn (a. a. O.
<lb/>S. 575) den Ausdruck „Güter" in Art. 390 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs als gleichbedeutend mit „Sachen" und bemerkt
<lb/>dabei mit Recht, es sei, um das Frachtgeschäft zum
<lb/>Handelsgeschäfte zu machen, nicht erforderlich, daß das
<lb/>Frachtgut Handelsgut sei. Denn unzweifelhaft fällt
<lb/>z. B. auch der Transport gebrauchter Möbel für einen
<lb/>Privatmann, wenn er gewerbsmäßig betrieben wird, unter
<lb/>das Frachtgeschäft, wie denn auch beim Frachtverträge
<lb/>auf Seiten des Absenders die Eigenschaft eines Kauf- 
<lb/>mannes überall nicht vorausgesetzt wird. Daß für die
<lb/>den Gegenstand des Frachtgeschäfts bildenden Güter nicht
<lb/>die Eigenschaft von Handelsgut erforderlich ist, ergiebt
<lb/>sich auch aus der Bestimmung im Abs. 4 des Art. 3W
<lb/>des Handelsgesetzbuchs, nach welcher der Berechnung des
<lb/>vom Frachtführer wegen Verlustes oder Beschädigung
<lb/>zu leistenden Schadensersatzes, wenn das Gut keinen
<lb/>Handelswerth hat, der gemeine Werth des Gutes
<lb/>zum Grunde zu legen ist. Obwohl es hienach beim
<lb/>Frachtverträge nicht auf die wirthschaftliche Bedeutung
<lb/>des Frachtgutes, sondern nur auf dessen Transportavi-
<lb/>lität ankommt, so steht übrigens auch bei der Aus- 
<lb/>führung des Transportes von Briefen, selbst wenn diese
<lb/>nur Mittheilungen von Gedanken, Thatsa^n oder
<lb/>Willenserklärungen enthalten, sehr häufig ein ökonomischer
<lb/>— und oft ein sehr großer — Werth in Frage, was in
<lb/>dem Gesetze über das Postwesen des deutschen Reiches
<lb/>vom 28. Oktober 1871 (§ 6 mb II und § 10) dadurch
<lb/>anerkannt wird, daß im Falle des Verlustes rekommay-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0310.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0310--><p/>
                     <p>

                        <lb/>286
</p>
                     <p>

                        <lb/>ReichSgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dir t er Sendungen — gleichviel ob sie in Packeten oder
<lb/>Briefen bestehen — von der Post ein gesetzlich fixirtrr
<lb/>Betrag als Schadensersatz zu zahlen ist. Nach Art. 379
<lb/>des Handelsgesetzbuchs besteht auch die Thätigkeit des
<lb/>Spe d ite urs darin, daß er (In eigenem Namen für
<lb/>fremde Rechnung) Güter Versendungen durch Fracht- 
<lb/>führer oder Schiffer zu besorgen übernimmt. Gleichwohl
<lb/>hat schon das Reichsoberhandelsgericht (vgl. Entsch. Bd.4
<lb/>S.134fg. und Bd. 12 S. 213 fg.) mit Recht auch das
<lb/>Geschäft eines Annoncenbureaus, insoweit es in der Ver- 
<lb/>mittelung der Insertion von Annoncen in die ihnen zu
<lb/>diesem Zwecke aufgegebenen Zeitungen besteht, als das- 
<lb/>jenige eines Sp e d i te u r s aufgefaßt und nach den Handels- 
<lb/>rechtlichen Grundsätzen von der Spedition beurtheilt.
<lb/>Auch bei diesem Geschäfte handelt es sichaber im Wesent- 
<lb/>lichen (gleich wie bei der Beförderung von Briefen) nur
<lb/>um den Transport von Nachrichten, welche an das
<lb/>versandte körperliche Substrat geknüpft sind, und es ist
<lb/>kein Grund ersichtlich, den Begriff „Güter" bei dem
<lb/>Frachtgeschäfte in einem anderen Sinne aufzufassen, als
<lb/>bei dem Speditionsgeschäfte.

<lb/>Daß allerdings verschiedene Bestimmungen des dom
<lb/>Frachtgeschäfte handelnden V. Titels des IV. Buches des
<lb/>Handelsgesetzbuches auf den Transport von Briefen nicht
<lb/>oder nur gezwungen anwendbar sind, ist für den Be- 
<lb/>griff „Frachtführer" und „Güter" ebensowenig ent- 
<lb/>scheidend, wie der Umstand, daß es sich nach § 1 des
<lb/>oben angezogenen Gesetzes über das PostweseN bei dem
<lb/>Geschäfte der „Hammonia" nur um die Beförderung von
<lb/>Lokal-Briefen handeln kann, nicht um die Briefbe- 
<lb/>förderung von einer Ortschaft zur anderen. Denn obwohl
<lb/>verschiedene Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in
<lb/>Betreff des Frachtgeschäftes zunächst auf die letztere
<lb/>berechnet sind , so rechtfertigt dies doch nicht eine ein- 
<lb/>schränkende Auslegung der in Art. 390 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs in größter Allgemeinheit aufgestellten Defi-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0311.tif"
                      n="287"
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                  <div xml:id="d87225e30457" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Bedürfen die Bekanntmachungen des Vorstandes einer Aktiengesellschaft an die Aktionäre der Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder?</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0311--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen. 287

<lb/>n i t i o n des Frachtführers, welche auf den Lokal verkehr
<lb/>paßt. Vgl. Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 12
<lb/>S.196 fg., von Hahn a. a. O. S. 573 und An schütz
<lb/>und Völderndorff's Kommentar Bd. 3 S. 427.

<lb/>Aus den Motiven zu dem, dem Art. 390 des
<lb/>Handelsgesetzbuchs zum Grunde liegenden Art. 306 des
<lb/>preußischen Entwurfs sowie aus den über denselben in
<lb/>erster und zweiter Lesung stattgefundenen Verhandlungen
<lb/>der Commission läßt sich über die Frage, ob die Be- 
<lb/>förderung von Briefen unter das Frachtgeschäft falle,
<lb/>Nichts entnehmen. Bei der dritten Lesung aber ist im
<lb/>Verlaufe der Berathungen über die zu Art. 394 des
<lb/>Entwurfes (des jetzigen Art. 421 des Handelsgesetzbuchs)
<lb/>erhobenen Monita, welche bezweckten, daß das Handels- 
<lb/>gesetzbuch a uf die Post keine Anwendung finden solle,
<lb/>die anscheinend ohne Widerspruch gebliebene Bemerkung
<lb/>gemacht, daß bei der zutreffenden Entscheidung der Bries- 
<lb/>postverkehr „selbstverständlich" gar nicht in Betracht
<lb/>komme (vgl. Protokolle S. 5051). Man muß hienach
<lb/>allerdings annehmen, daß die Verfasser des Handels- 
<lb/>gesetzbuches davon ausgegangen sind, die Post sei bei
<lb/>der Brief beförderung nicht als Frachtführer anzusehen.
<lb/>Allein abgesehen davon, ob dieser Auffassung dem Ge- 
<lb/>setze gegenüber überhaupt eine durchschlagende Bedeutung
<lb/>beizulegen wäre, ergiebt sich aus dem ganzen Zusammen- 
<lb/>hänge, daß man damals immer nur staatliche Post- 
<lb/>anstalten vor Augen hatte, während man an die Mög- 
<lb/>lichkeit, daß sich P rivatbriesposten bilden könnten, noch
<lb/>gar nicht gedacht zu haben scheint. Nur um die Frage,
<lb/>ob der Betrieb einer Privatbriefpost ein Handelsgeschäft
<lb/>sei, handelt es sich aber im vorliegenden Falle, und
<lb/>hiefür läßt sich die angeführte Thatsache aus der Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des Gesetzes jedenfalls n icht verwerthen.
<lb/>I. Sen. 275/87. Urtheil vom 26. November 1887.

<lb/>Bedürfen die Bekanntmachungen des Vor- 
<lb/>standes einer Aktiengesellschaft an die Aktiv-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0312.tif"
                         n="288"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0312--><p/>
                     <p>

                        <lb/>288
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>näre derNamensunterschriften der Vorstands- 
<lb/>mitglieder? Gegebenen Falles war im Statute für
<lb/>die Ausfertigungen der Vorstandserklärungen nicht aus- 
<lb/>drücklich die Namensunterschrift gefordert. Bezüglich des
<lb/>gesetzlichen Standpunktes ist die vom Berufungsrichter
<lb/>geschehene Scheidung zwischen Bekanntmachungen und
<lb/>rechtsgeschäftlichen Erklärungen und der Anspruch, daß
<lb/>für erstere die Namensunterschriften entbehrlich seien,
<lb/>gerechtfertigt. Wie die Vergleichung des Art. 209 Ziff. 12
<lb/>mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 229 des HGB. (früherer
<lb/>Fassung) und ebenso des Art. 209 Abs. 2 Ziff. 7 mit
<lb/>Art. 219 Abs. 2 bezw. Art. 184 Abs. 2 und Art. 229
<lb/>des HGB. in der Fassung des Ges. vom 18. Juli 1884
<lb/>ergeben, scheiden sowohl das alte als das neue Gesetz
<lb/>Bekanntmachungen, als für die Aktionäre bestimmte und
<lb/>in Betreff ihrer Form der freien Vereinbarung unter- 
<lb/>liegende Kundgebungen von den zur Wirkung nach außen
<lb/>bestimmten Willenserklärungen und subsumiren die Auf- 
<lb/>forderungen an die Aktionäre zur Einzahlung unter die
<lb/>ersteren Kundgebungen. I. Sen. 171/87. Urtheil vom
<lb/>13. Juli 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ICS* Redaktionsadreffer

<lb/>München, Sendtingersträße 48/2 l.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Kultus v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Salm &amp; Knke (Kart Knke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge L Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0313.tif"
             n="289"
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         <div xml:id="d87225e30637">
            <head>No. 19.</head>
            <div xml:id="d87225e30642" ana="scope_-_289_-_299" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist für Streitigkeiten aus § 27 des Krankenversicherungsgesetzes der Rechtsweg zulässig?</title>
                  <title level="a" type="sub"/>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Engelmann, Th.">Dr. jur. Th. Engelmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter Ergänzungsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 19.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Serrffevt's

<lb/>KlMer für KchtMMiiiiiiiig

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ist für Streitigkeiten aus §27 des Krankenversicherungsgesetzes der
<lb/>Rechtsweg zulässig ? (Schluß.) — Mittheilungen aus der Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts: Handelsrecht. — Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zp für Streitigkeiten aus § 27 des Krankenver-
<lb/>ficherungsgesetzes der Rechtsweg zulässig?

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Betrachten wir nunmehr unter diesem Gesichtspunkt
<lb/>zuvörderst die rechtliche Natur der verschiedenen Arten
<lb/>der Mitgliedschaft, die das KVG. ermöglicht, und so- 
<lb/>dann die daraus möglicherweise entspringenden Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Kasse und Arbeitern, um über die öffent- 
<lb/>lich- oder privatrechtliche Qualität der hiebei geltend ge- 
<lb/>machten einzelnen Ansprüche Entscheidung treffen zu können.

<lb/>Das KVG. kennt zweierlei Arten von Mitglied- 
<lb/>schaft, eine nothwendige und eine freiwillige. In
<lb/>den §§ 1 — 3, die charakteristisch genug „Versicherungs- 
<lb/>zwang" überschrieben sind, wird zunächst die Versiche- 
<lb/>rungspflicht geregelt. Die im § 1 genannten Personen
<lb/>mit gewissen Ausnahmen „sind gegen Krankheit zu ver- 
<lb/>sichern", d. h. sie sind mit dem Eintritt in die versiche-
<lb/>rungspflichtige Thätigkeit kraft des Gesetzes und nach
<lb/>Maßgabe desselben versichert, einer Beitrittserklärung des
<lb/>Arbeiters bedarf es nicht. § 2 (vergl. Art. 2 des bayer.
<lb/>Ausführungs-Gesetzes vom 28. Februar 1884) ermöglicht
<lb/>es den Gemeinde- oder weiteren Communalverbänden,
<lb/>für ihren Bezirk den Kreis der versicherungspflichtigen
<lb/>Personen zu erweitern. § 3 hebt für gewisse Personen
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0314.tif"
                   n="290"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>theils kraft des Gesetzes theils auf ihren Antrag die außer- 
<lb/>dem nach §§ 1 und 2 für sie begründete Versicherungs- 
<lb/>pflicht auf.*)

<lb/>Hier entsteht also mit dem Tag des Eintritts des
<lb/>Arbeiters in die versicherungspflichtige Thätigkeit auf
<lb/>beiden Seiten ein Recht auf Mitgliedschaft. Die Kasse
<lb/>hat ein unentziehbares Recht darauf, dem nach dem Gesetz
<lb/>ihr zugehörigen Arbeiter gegenüber Jedem diese Thatsache
<lb/>bestreitenden (sei es der Arbeiter selbst oder ein Dritter)
<lb/>als ihr zugehörig anzusprechen. Der Arbeiter hinwiederum
<lb/>hat ein unentziehbares Recht darauf, als Mitglied der
<lb/>Kasse, der er nach dem Gesetze angehört, in aller und
<lb/>jeder Beziehung betrachtet und behandelt zu werden.

<lb/>Neben dieser nothwendigen Versicherung aber, die
<lb/>ohne alles Zuthun des Arbeiters eintritt, so daß „An- 
<lb/>meldung und Mitgliedschein hier lediglich die Bedeutung
<lb/>der Controle, der thatsächlichen Feststellung (Beurkundung)
<lb/>eines bereits eingetretenen Verhältnisses" haben (Pröbst
<lb/>a. a. O. S. 321), kennt das Gesetz auch eine freiwillige
<lb/>Mitgliedschaft in verschiedenen Formen.

<lb/>Zunächst gestattet § 26 (der nach § 64 auch auf
<lb/>Fabrikkrankenkassen Anwendung findet), den Ortskranken- 
<lb/>kassen, durch Statut zu bestimmen, daß auch „andere als
<lb/>die in den §§ 1—3 genannten Personen als Mitglieder
<lb/>der Kasse ausgenommen werden können". Für solche
<lb/>freiwillig beitretende Personen kann das Statut auch die
<lb/>sogenannte große Carenzzeit von sechs Wochen sestsetzen
<lb/>(Absatz 4 Ziffer 4 und 5). Mit anderen Worten: auch
<lb/>zwischen nicht versicherungspflichtigen Personen und der
<lb/>Kasse kann durch Vertrag ein Mitgliedsverhältniß
<lb/>begründet werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfte
<lb/>übrigens kaum zweifelhaft sein, daß hier sowohl der Ar- 
<lb/>beiter als auch die Kasse völlig freie Hand hat, und daß
<lb/>also die letztere selbst dann, wenn sie in ihr Statut die


<lb/>*) Ausführlich über die rechtliche Natur der nothwendigen
<lb/>Mitgliedschaft Pröbst in Hirths Annalen 1888 S.317 ff.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0315.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 291

<lb/>Bestimmung ausgenommen hat, daß auch gewisse nicht
<lb/>versicherungspflichtige Kategorien ausgenommen werden
<lb/>können, einer zu einer solchen Kategorie gehörigen Person
<lb/>gegenüber stets das Recht hat, ohne auf irgend welche
<lb/>bestimmte Gründe beschränkt zu sein, ihr die Mitglied- 
<lb/>schaft zu verweigern oder zu entziehen*). Es handelt sich
<lb/>also hier lediglich um eine von der gesetzlichen Versiche- 
<lb/>rungspflicht völlig losgelöste freie Vereinbarung von Pri- 
<lb/>vaten mit der Krankenkasse, die einzig und allein dadurch
<lb/>gesetzlich beschränkt ist, daß die Kasse, um in dieser Weise
<lb/>den Kreis ihrer Mitglieder erweitern zu können, ihre
<lb/>Bereitwilligkeit hiezu im Statut ausgedrückt haben muß.
<lb/>Ein Recht auf Aufnahme hat hier der Aufnahme Be- 
<lb/>gehrende nicht.

<lb/>Wesentlich anders verhält es sich mit der freiwilligen
<lb/>Mitgliedschaft gemäß §§ 19, 63, 4 und 27 des Gesetzes.

<lb/>§ 19 bestimmt für Ortskrankenkassen, daß das Statut
<lb/>die Gewerbszweige und Berufsarten, für welche eine der- 
<lb/>artige Kasse errichtet wird, bezeichnen muß, daß die in
<lb/>diesen Gewerbszweigen beschäftigten Personen, soweit sie
<lb/>versicherungspflichtig sind, mit dem Tag des Eintritts in
<lb/>die Beschäftigung der Kasse angehören, gibt aber dann in
<lb/>Abs. 3 auch den nichtversicherungspflichtigen in
<lb/>solchen Betrieben beschäftigten Personen das Recht, der
<lb/>Kasse durch Anmeldung beim Kassenvorstand beizutreten.
<lb/>Die Mitgliedschaft geht verloren durch zweimalige Unter- 
<lb/>lassung der Beitragsleistung.

<lb/>Genau die gleiche Bestimmung trifft § 63 für Fabrik- 
<lb/>krankenkassen.

<lb/>Hier haben wir es also mit einem Recht nicht ver- 
<lb/>sicherungspflichtiger Personen zu thun, auf Grund des
<lb/>Umstandes, daß sie in einem Betrieb arbeiten, für den
<lb/>eine Orts- oder Fabrikkrankenkasse besteht. Aufnahme in


<lb/>*) Daß. solange das Mitgliedschaftsverhältniß dauer t, die
<lb/>Kasse sich ihren Verpflichtungen nicht entziehen kann, ist
<lb/>selbstverständlich.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0316.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>dieselbe zu verlangen. Diesen Personen gegenüber kann
<lb/>sohin der Kasse das Recht nicht zugesprochen werden,
<lb/>wenn die Voraussetzungen des § 19 oder 63 vorliegen,
<lb/>ihnen die Aufnahme zu verweigern.

<lb/>Zu derselben Art freiwilliger Mitgliedschaft ift auch
<lb/>die auf Grund des § 4 Abs. 2 erklärte freiwillige Mit- 
<lb/>gliedschaft gegenüber der Gemeindekrankenversicherung zu
<lb/>rechnen. Da diese Gesetzesbestimmung auf Bayern keine
<lb/>Anwendung findet (Art. 1 § 1 des daher. Ausführungs- 
<lb/>gesetzes), so dürfte ein näheres Eingehen hierauf an dieser
<lb/>Stelle überflüssig erscheinen.

<lb/>Ganz dieselbe Bewandtniß aber hat es auch mit der
<lb/>freiwilligen Mitgliedschaft gemäß § 27 gegenüber Orts-
<lb/>krankenkasfen (die nach § 64 auch bei Fabrikkrankenkasfen
<lb/>Anwendung findet). Die Fassung des Gesetzes (die Aus- 
<lb/>scheidenden „bleiben Mitglieder," sofern sie ihre dahin
<lb/>gehende Absicht binnen einer Woche anzeigen) schließt
<lb/>jeden Zweifel darüber aus, daß den hier genannten Ar- 
<lb/>beitern ein Recht darauf gewährt werden wollte, durch
<lb/>Weiterzahlung der Beiträge sich die Mitgliedschaft auch
<lb/>dann noch zu sichern, wenn der gesetzliche Grund derselben
<lb/>(Beschäftigung in einem Betrieb, für dessen Angehörige
<lb/>die Kasse besteht) weggefallen ist. Es steht demgemäß der
<lb/>Kasse, wie schon erwähnt, kein Recht zu, darüber zu ent- 
<lb/>scheiden, ob der Ausscheidende, auf den die Voraussetzungen
<lb/>des § 27 zutreffen, als freiwilliges Mitglied wieder aus- 
<lb/>genommen werden soll oder nicht. Es bedarf in diesem
<lb/>Falle überhaupt keiner neuen Aufnahme. Der aus der
<lb/>versicherungspflichtigen Thätigkeit Ausscheidende scheidet
<lb/>aus der Kasse in Wirklichkeit gar nicht aus, er „bleibt
<lb/>Mitglied", wie bisher. Aus dem Wortlaut des § 27 folgt
<lb/>aber weiter, daß der Anspruch des Arbeiters nicht lediglich
<lb/>auf Krankenunterstützung im Bedürfnißfall geht (wie dieß
<lb/>z. B. bei der freiwilligen Mitgliedschaft gegenüber der
<lb/>Gemeindekrankenversicherung gemäß § 11 des Gesetzes,
<lb/>der auf Bayern keine Anwendung findet, der Fall ist),
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0317.tif"
                   n="293"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 293

<lb/>sondern daß er Anspruch auf alle aus der Mitgliedschaft
<lb/>nach Gesetz und Statut sich ergebenden Rechte und Be- 
<lb/>fugnisse hat wie bisher (mit der für Fabrikkrankenkassen
<lb/>aus § 64 Ziff. 6 sich ergebenden Ausnahme).

<lb/>Während also (von dieser Ausnahme abgesehen), der
<lb/>Inhalt des Rechts der gemäß § 27 freiwilliges Mit- 
<lb/>glied bleibenden Person genau der gleiche ist, der er zur
<lb/>Zeit ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft war, ist der Grund
<lb/>dieses ihres Rechts nunmehr ein durchaus anderer ge- 
<lb/>worden: bisher war es dieThatsache, daß der Arbeiter
<lb/>in einem gewissen Betrieb beschäftigt war, an die das
<lb/>Gesetz seine Mitgliedschaft geknüpft hatte, jetzt ist Rechts- 
<lb/>grund ihrer Mitgliedschaft lediglich ihr Wille, Mitglied
<lb/>zu bleiben. Jeder Versuch einer Kasse, durch ihre Statuten
<lb/>die Fortdauer der Mitgliedschaft von weiteren als den
<lb/>im § 27 aufgeführten Bedingungen abhängig zu machen,
<lb/>würde die Aufsichtsbehörde nicht nur berechtigen, son- 
<lb/>dern sogar verpflichten, dem Statut die Genehmigung
<lb/>zu versagen, eventuell die Kasse aufzulösen.

<lb/>Betrachten wir nunmehr die Streitigkeiten, die sich
<lb/>über die Mitgliedschaft zwischen Kasse und Arbeitern ent- 
<lb/>spinnen können. Daß eine Klage auf Anerkennung und
<lb/>Gewährung der Vortheile des Mitglieds einer Gesellschaft
<lb/>gegen diese zulässig ist, wird für das Gebiet des gemeinen
<lb/>Rechts (das auch in I. zur Anwendung zu kommen hatte)
<lb/>kaum bestritten werden. In einer in der Juristischen
<lb/>Wochenschrift (1889 S. 14) abgedruckten Entscheidung
<lb/>vom 15. November 1887 hat auch das Landgericht Wies- 
<lb/>baden eine derartige Klage für zulässig erklärt, „da ein
<lb/>prozessualischer Schutz zur Feststellung der Mitgliedschaft
<lb/>einer Corporation in den Quellen des römischen Rechts
<lb/>gegeben ist und unbedenklich auf die Verfolgung des
<lb/>gleichartigen Anspruchs gegenüber einer im deutschen
<lb/>Recht gebildeten Genossenschaft ausgedehnt werden fann."
<lb/>(Ein ähnliches Erkenntniß findet sich in B usch's Archiv
<lb/>für Handelsrecht Bd. XXIIIS. 432ff.; siehe auch Gierke,
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0318.tif"
                   n="294"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>die Genossenschafts-Theorien und die deutsche Recht- 
<lb/>sprechung S. 236 Nr. 1: „bei allen derartigen Genossen- 
<lb/>schaften findet sich in gewissen Grenzen (?) zugleich ein
<lb/>Individualrecht auf Erwerb und Beibehaltung der Mit- 
<lb/>gliedschaft selbst"). Eine derartige gegen eine Kranken- 
<lb/>kasse gerichtete Klage wird sich niemals als bloße Fest- 
<lb/>stellungsklage nach § 231 der CPO., sondern stets als
<lb/>Leistungsklage darstellen, da immer außer der Anerkenn- 
<lb/>ung der Mitgliedschaft auch gewisse positive Leistungen
<lb/>von der Kasse gefordert werden, z. B. Annahme und
<lb/>Quittirung der freiwillig weilergezahlten Beiträge, Fort- 
<lb/>führung in den Mitgliederlisten k.

<lb/>Was nun die bei den einzelnen Arten der Mitglied- 
<lb/>schaft hierüber sich ergebenden Streitigkeiten anlangt, so
<lb/>scheidet vor allem die freiwillige Mitgliedschaft gemäß
<lb/>§ 26 hier völlig aus. Da, wie wir sahen, hier auf keiner
<lb/>Seite ein Recht auf Mitgliedschaft begründet ist, so ist
<lb/>auch kein Anspruch denkbar, der die Anerkennung dieser
<lb/>Mitgliedschaft und die Gewährung ihrer Vortheile zum
<lb/>Gegenstand hätte.

<lb/>Auch über die nothwendige Mitgliedschaft gemäß
<lb/>§§ 1 — 3 kann ein Streit zwischen Kasse und Arbeiter
<lb/>kaum jemals entstehen; denn da hier der Arbeiter ipso
<lb/>jure Mitglied der Kasse wird, so wird in der Regel die
<lb/>Frage der Mitgliedschaft zwischen Kassevorstand und Ar- 
<lb/>beiter gar nicht discutirt werden und erst bei späteren
<lb/>auf Grund der Mitgliedschaft erhobenen An- 
<lb/>sprüchen als Jncidentpunkt in Frage kommen. Sollte aber
<lb/>trotzdem ein solcher Streit entstehen, so wäre derselbe
<lb/>einfach nach § 58 Abs. 1 zu entscheiden; denn, wie ein
<lb/>Erkenntniß des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 27.
<lb/>September 1886 (Entsch. Bd. XVI S.72ff.) vollkommen
<lb/>zutreffend ausführt, kann es keinem Zweifel unterliegen,
<lb/>daß „gerade auch die Frage der Versicherungspflicht der
<lb/>Entscheidung zunächst der Aufsichtsbehörden und in zweiter
<lb/>Linie der Gerichte unterworfen werden wollte." Nach allen
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0319.tif"
                   n="295"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 295


<lb/>Auslegungsregeln kann den Worten „über die Pflicht zur
<lb/>Leistung von Beiträgen" ein anderer Sinn nicht beigelegt
<lb/>werden als der, daß die Aufsichtsbehörden, eventuell die
<lb/>Gerichte, auch über dieFrage derVersicherungs- 
<lb/>pflicht zu entscheiden berufen sind.*) Die Frage,
<lb/>ob eine derartige Streitigkeit öffentlich- oder privatrecht- 
<lb/>licher Natur ist, hat sohin praktisch nicht die mindeste
<lb/>Bedeutung.**)

<lb/>Dagegen versagt der § 58 feine Dienste, wenn, was
<lb/>sehr leicht Vorkommen kann, zwischen zwei Kranken- 
<lb/>kassen ein Streit darüber entsteht, welcher von beiden
<lb/>ein Arbeiter zugehört. Einen derartigen Anspruch hat
<lb/>die bereits citirte Entscheidung des Reichsgerichts vom
<lb/>1. September 1888 zum Gegenstand. Hier hatte eine Orts- 
<lb/>krankenkasse durch die Behauptung, eine gewisse Kategorie
<lb/>von Arbeitern sei bei ihr versicherungspflichtig, „das Ex-
<lb/>elusivrecht der Klägerin verletzt und in deren rechtliche
<lb/>Sphäre unbefugt eingegriffeu". Ueber die rechtliche Natur
<lb/>des hiegegen bestehenden Anspruchs äußert sich das Reichs- 
<lb/>gericht wie folgt: „Die gemäß § 16 ff. des angeführten
<lb/>Gesetzes errichtete Ortskrankenkasse erlangt mit der Ge- 
<lb/>nehmigung ihres Kassenstatuts durch die höhere Verwal- 
<lb/>tungsbehörde einen privatrechtlichen Anspruch da- 
<lb/>rauf, daß die versicherten Personen, für welche sie errichtet
<lb/>ist, ihr als Mitglieder zugehören und ihr gegenüber die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. auch Reger Note zu Ari. 1 §4 des daher. Ausf.-Ges.
<lb/>und Ziff. 30 Abs. 5 der Bekanntmachung, den Vollzug des
<lb/>Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter
<lb/>betr. vom 15. Mai 1884. (G.- u. VOBl. 1884 S. 250 ff.)


<lb/>**) Ebensowenig praktische Bedeutung haben natürlich die Er- 
<lb/>örterungen darüber, welcher Natur die Unterslützungsan-
<lb/>sprüche selber sind: Ad. Menzel a. a. O. erklärt sie für
<lb/>privatrechtliche Ansprüche, Rosin (das Recht der öffent- 
<lb/>lichen Genossenschaften S.62 Note 21) für öffentlichrecht- 
<lb/>liche, während sie nach G ierke (a. a. O. S. 236) zum
<lb/>Theil öffentlich-, zum Theil privatrechtliche Natur haben. (!)
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0320.tif"
                   n="296"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>296 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>aus der Mitgliedschaft folgenden Verbindlichkeiten er- 
<lb/>füllen. Wird dieser Anspruch der Kasse streitig
<lb/>gemacht, so kann ihr das Recht, denselben im
<lb/>Weg des bürgerlichen Rechtsstreits vor den
<lb/>ordentlichen G erschien geltend zu machen, nicht
<lb/>abgesprochen werden."

<lb/>Fragt man, welches der Zweck war, der den Gesetz- 
<lb/>geber veranlaßt hat, einer derartigen Kasse einen unent-
<lb/>ziehbaren Anspruch darauf zu verleihen, daß die ihr ge- 
<lb/>setzlich zugehörigen Mitglieder auch allenthalben als solche
<lb/>anerkannt werden, so wird als Hauptzweck immer der
<lb/>erscheinen, daß der einzelnen Kasse die (von der Beitrags- 
<lb/>leistung ihrer Mitglieder durchaus abhängige) Erfüllung
<lb/>ihrer Verbindlichkeiten nach Thunlichkeit gesichert werde,
<lb/>also ein individueller. Neben diesem besteht freilich auch
<lb/>ein (entfernteres) öffentliches Interesse daran, daß die
<lb/>vom Gesetz genau vorgezeichneten Bestimmungen darüber,
<lb/>welcher von den zahlreichen Krankenkassen ein einzelner
<lb/>Arbeiter zugehöre, nicht willkürlich übertreten und damit
<lb/>der Unordnung und Unsicherheit Thür und Thor geöffnet
<lb/>werde. Entscheidend für den Gesetzgeber war aber
<lb/>doch wohl das private Interesse und daher wird die An- 
<lb/>sicht des Reichsgerichts von der privatrechtlichen
<lb/>Natur eines derartigen Anspruchs kaum mit Erfolg be- 
<lb/>kämpft werden können.

<lb/>Jeder Zweifel darüber, ob es sich wirklich um einen
<lb/>privatrechtlichen Anspruch handelt, ist aber unserer An- 
<lb/>sicht nach ausgeschlossen, wenn die Geltendmachung des
<lb/>Anspruchs auf Mitgliedschaft gemäß §§ 19, 63 oder 27
<lb/>des KVG. in Frage steht. Nicht zwar deshalb, weil
<lb/>hier die Thatsache der Versicherung einzig und allein
<lb/>vom Willen des zu Versichernden abhängt, denn ein
<lb/>„Vertrag ist auch hier nicht Grundlage des Versiche- 
<lb/>rungsverhältnisses" (Menzel a. a. O. S. 349), ganz
<lb/>abgesehen davon, daß es auch öffentlich-rechtliche Verträge
<lb/>gibt (Seydel, Grundzüge S. 51 gegen Gerber), wohl
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0321.tif"
                   n="297"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs. 297

<lb/>aber deshalb, weil der Zweck, der den Gesetzgeber ver- 
<lb/>anlaßt hat, den nicht versicherungspflichtigen, aber in
<lb/>einem Betrieb, für den eine Krankenkasse besteht, beschäf- 
<lb/>tigten (§§ 19 und 65), sowie den bisher einer Orts- oder
<lb/>Fabrikkrankenkasse angehörigen, aber nunmehr aus der- 
<lb/>selben ohne Eintreten in eine andere organisirte Kasse
<lb/>ausscheidenden Personen (§§ 27 und 64) ein Recht auf
<lb/>freiwillige Mitgliedschaft einzurüumen, ganz sicherlich
<lb/>in erster Linie ein individueller, nämlich
<lb/>die Rücksicht auf die Verhältnisse dieser Per- 
<lb/>sonen war.

<lb/>Daß kein öffentliches Interesse die Versicherung dieser
<lb/>Personen erheischt, geht schon daraus mit schlagender
<lb/>Beweiskraft hervor, daß bezüglich ihrer (soweit es sich
<lb/>nicht um solche handelt, die aus einer Orts- oder Fabrik- 
<lb/>krankenkusse tretend der Gemeindekrankenversicherung an-
<lb/>heimfallen) der Versicherungszwang, den der Gesetzgeber
<lb/>in so ausgedehntem Maße eingeführt hat, eben nicht Platz
<lb/>greift, daß es vielmehr lediglich ihrer Privatwillkür über- 
<lb/>lassen ist, ob sie der Kasse angehören wollen oder nicht.

<lb/>Zu allem Uebersluß sind wir aber im Besitz einer
<lb/>authentischen Erklärung über den Zweck der Anordnung
<lb/>des § 27. Bei der dritten Berathung des Gesetzes war
<lb/>vom Abgeordneten Leuschner der Antrag gestellt worden,
<lb/>mit Rücksicht auf die entstehenden Schwierigkeiten das
<lb/>Recht des § 27 nur solchen Arbeitern zu gewähren, die
<lb/>sich fortdauernd im Gemeindebezirk ihres bisherigen Auf- 
<lb/>enthalts resp. ihrer letzten Beschäftigung aufhielten. Die- 
<lb/>sem Antrag trat der Bundesbevollmüchtigte Geh. Ober- 
<lb/>regierungsrath Lohmann entgegen mit der Ausführung,
<lb/>daß es nach der Auffassung der Vorlage für den Ar- 
<lb/>beiter als Vorzug anzusehen sei, wenn er einer or-
<lb/>ganisirten Kasse angehöre und nicht nöthig habe, der
<lb/>Gemeindekrankenversicherung anheimzufallen. Nun könne
<lb/>aber der Fall so liegen, daß der Arbeiter, welcher seine
<lb/>Beschäftigung wechselt, aus einer Gemeinde, in der er
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0322.tif"
                   n="298"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>298 Krankenversicherung. — Zulässigkeit des Rechtswegs.

<lb/>bis jetzt einer organisirten Krankenkasse angehört habe,
<lb/>in eine andere Gemeinde komme, wo er eine organisirte
<lb/>Krankenkasse, in die er wieder eintreten könne, nicht vor- 
<lb/>finde und dann würde ihm im Fall der Annahme des
<lb/>Antrags Leuschner nur die Gemeindekrankenversicherung
<lb/>übrig bleiben. Dieß sei der eigentliche Grund,
<lb/>warum man dieß Recht konstruirt habe. (Ver- 
<lb/>handlungen des Reichstags 5. Legisl.-Periode H. Session
<lb/>1882/83 Bd. III S. 2129.)

<lb/>Daneben mag bezüglich der Personen, welche ver- 
<lb/>möge des Wechsels ihrer Beschäftigung aus dem Kreis
<lb/>der versicherungspflichtigen Personen überhaupt aus-
<lb/>scheiden, wohl auch die Erwägung mitgewirkt haben, daß
<lb/>man ihnen, die vielleicht seit Jahren ihre Beiträge regel- 
<lb/>mäßig gezahlt haben, das damit gewissermaßen erworbene
<lb/>Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall bei unver- 
<lb/>schuldetem Austritt aus der Kasse nicht entziehen wollte.
<lb/>Daß in Anbetracht der Klasse von Arbeitern, von denen
<lb/>der Regierungsvertreter spricht, ein öffentliches Interesse
<lb/>an ihrem Verbleiben in ihrer bisherigen Kasse überhaupt
<lb/>nicht besteht, ist sonnenklar. Der Gesammtheit kann es
<lb/>vollkommen gleichgiltig sein, ob ein Arbeiter wie bisher
<lb/>einer organisirten oder der Gemeindekrankenversicherung
<lb/>angehört. Bezüglich der übrigen auf Grund des § 27
<lb/>und bezüglich aller auf Grund der §§ 19 und 65 zu
<lb/>freiwilliger Mitgliedschaft berechtigten Arbeiter mag man
<lb/>allenfalls ein entferntes mit ihrem Privatinteresse con-
<lb/>currirendes öffentliches Interesse an der Fortdauer ihrer
<lb/>Mitgliedschaft insoferne annehmen, als es im Interesse
<lb/>der Gesammtheit wünschenswerth erscheint, daß auch die- 
<lb/>sen Personenkreisen der Segen der Krankenversicherung
<lb/>zu Theil werde, bezw. erhalten bleibe. Jedenfalls aber
<lb/>ist die Verleihung des Rechtsanspruchs auf Einräu- 
<lb/>mung der freiwilligen Mitgliedschaft an diese Personen
<lb/>nicht vom öffentlichen Interesse diktirt worden.
<lb/>„Das öffentliche Interesse tritt vielmehr hier
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0323.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0323"/>
            <div xml:id="d87225e31550">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e31555" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e31563" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Frage des Verschuldens der Bahnverwaltung i. S. des Art. 424 Abs. 3 des HGB.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0323--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>299
</p>
                     <p>

                        <lb/>soweit zurück, daß es den Charakter des vom
<lb/>Gesetz vorwiegend in privatem Interesse ver- 
<lb/>liehenen Anspruchs als eines Privatrechts nicht
<lb/>zu alteriren vermag. Zur Entscheidung derar- 
<lb/>tiger Streitigkeiten dürften daher selbst vom
<lb/>Standpunkt der Einrichtung des bayer. Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshofes aus die Gerichte zu- 
<lb/>ständig sein.

<lb/>vr. jur. Th. Engelmann.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Kandeksrecht.

<lb/>Zur Frage des Verschuldens der Bahnver- 
<lb/>waltung i. S. des Art. 424 Abs. 3 des HGB.
<lb/>Die beiden vorigen Richter sehen als bewiesen an, daß
<lb/>das im offenen Wagen ungedeckt beförderte Korkholz durch
<lb/>die von der den Zug führenden Lokomotive ausgeworfenen
<lb/>Funken entzündet worden fei. In diesem Aussprühen
<lb/>an sich finden sie aber kein Verschulden der Eisenbahn.
<lb/>Auch darin wird kein Verschulden gefunden, daß die
<lb/>Vorschrift in Nr. XXXV der Anlage D zu § 48 des
<lb/>Betriebsreglements nicht beachtet fei. Nach dieser „werden
<lb/>Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht
<lb/>entzündet werden, wie Heu, Stroh, Borke. Torf u. s. w.
<lb/>in unverpacktem Zustand nur vollständig bedeckt . . .
<lb/>zum Transport zugelassen". Mit Recht führt der Be- 
<lb/>rufungsrichter aus, jene Vorschrift „begründe nur ein
<lb/>Recht der Bahn, solche Gegenstände in unbedecktem Zu- 
<lb/>stand vom Transport auszuschließen, keine Pflicht, für
<lb/>Befolgung jener Vorsichtsmaßregel besondere Fürsorge
<lb/>zu treffen". Das Verschulden wird darin erblickt, daß
<lb/>der Wagen an dritter Stelle im Zug eingestellt und
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0324.tif"
                         n="300"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0324--><p/>
                     <p>

                        <lb/>300 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>dadurch der Einwirkung des Funkenflugs ausgesetzt
<lb/>worden sei.

<lb/>Es könnte nun allerdings die Frage aufgeworfen
<lb/>werden, ob die Eisenbahn, wenn sie, um dem Publikum
<lb/>den Transport gegen geringere Fracht zu ermöglichen,
<lb/>sich ausbedingt, daß sie die mit dieser wohlfeileren Trans- 
<lb/>portart verbundene Gefahr nicht zu tragen habe, damit
<lb/>nicht auch von der Verpflichtung zu derjenigen Sorgfalt
<lb/>entbunden ist, deren Anwendung erst in Folge dieser
<lb/>besonderen Transportart ihre Voraussetzung erhält.

<lb/>Allein diese Auffassung würde nicht nur mit den
<lb/>Worten des Gesetzes, welches in Art. 424 Abs. 3 des HGB.
<lb/>allgemein von Verschulden spricht, sondern auch dem
<lb/>Geist der betreffenden Bestimmungen zuwiderlaufen. Die
<lb/>von dem in Art. 423 aufgestellten Prinzip des Aus- 
<lb/>schlusses der Vertragsfreiheit der Eisenbahnen Betreffs
<lb/>Umfangs der Haftpflicht und der Beweislast in Art. 424
<lb/>Abs. 1 Nr. 1 zugelaffene Ausnahme beruht auf der Er-
<lb/>wäguug, daß, sollte dem Publikum die Möglichkeit einer
<lb/>wohlfeileren Beförderungsart gewährt werden, den Eisen- 
<lb/>bahnen nach der betreffenden Richtung hin die
<lb/>Vertragsfreiheit gewährt werden mußte. Denn nur unter
<lb/>dieser Voraussetzung war es den Eisenbahnen möglich,
<lb/>eine Beförderungsart auszuführen, durch welche die Ge- 
<lb/>fahr des Transports wesentlich vergrößert wurde. Allein
<lb/>auch nur soweit diese Vergrößerung eintritt, war die
<lb/>Gewährung der Vertragsfreiheit erforderlich, und es ist
<lb/>nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber vom aufgestellten
<lb/>Prinzip weitere Ausnahmen hat machen wollen, als
<lb/>durch die Erwägung, welcher der Art. 424 sein Dasein
<lb/>verdankt, nothwendig geworden war. Dem entspricht nun
<lb/>aber auch die Fassung des Gesetzes vollständig. Nicht
<lb/>übernommen wird die mit der betreffenden Transportart
<lb/>verbundene besondere Gefahr, und die Vermuthung
<lb/>spricht für die Entstehung des eingetretenen Schadens
<lb/>aus dieser Gefahr. Die gesetzgeberische Erwägung aber
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0325.tif"
                         n="301"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0325--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 301

<lb/>führt nicht dazu, daß an der Bestimmung über die der
<lb/>Eisenbahn obliegenden Verpflichtung zur Sorgfalt etwas
<lb/>geändert worden. Die Eisenbahn hastet, gleichviel, welche
<lb/>Transportart sie ausführt, für das eigene Verschulden
<lb/>wie für das ihrer Leute. Aus der Aufstellung der Prä- 
<lb/>sumtion für die Entstehung des Schadens folgt nur, daß
<lb/>das Verschulden vom Absender nachgewiesen werden muß.
<lb/>In dieser Weise ist der Satz in Abs. 3 des Art. 424
<lb/>formulirt.

<lb/>Daraus folgt aber nicht, daß bei Beurtheilung der
<lb/>Frage, ob im einzelnen Fall die erforderliche Sorgfalt
<lb/>eines ordentlichen Frachtführers angewendet worden sei,
<lb/>jede Berücksichtigung der mit der Besonderheit der Trans- 
<lb/>portart zusammenhängenden Momente ausgeschlossen wäre,
<lb/>und daß jede Nichtvornahme von solchen Handlungen,
<lb/>welche erst in Folge der Besonderheit der Transportart
<lb/>zur Sicherung des Guts als zweckmäßig erscheinen, ohne
<lb/>Weiteres als ein Verschulden zu erachten ist. Es ist
<lb/>vielmehr im einzelnen Fall nach der Gesammtheit der
<lb/>Umstände und unter Berücksichtigung der ratio der Aus- 
<lb/>nahmebestimmung des Art. 424 die Prüfung anzustellen.

<lb/>Was nun aber die Frage nach der bei Einstellung
<lb/>eines offenen Wagens in einen Zug zu beobachtenden
<lb/>Sorgfalt betrifft, so ist zwar dem Kläger der Beweis
<lb/>seiner Behauptung, daß eine Instruktion bestehe, wonach
<lb/>offene mit leicht brennbaren Gegenständen beladene
<lb/>Wagen in einer bestimmten Entfernung von der Loko- 
<lb/>motive einzustellen seien, nicht gelungen, es wird aber
<lb/>von zwei Zeugen, deren einer Lokomotivführer, der andere
<lb/>Stationsassistent ist, dies Verfahren als üblich bezeichnet,
<lb/>und letzterer Zeuge sagt weiter aus, daß ihm von dem
<lb/>Beamten, welchem er früher zur Instruktion überwiesen
<lb/>gewesen, mitgetheilt worden sei, daß in dieser Weise zu
<lb/>verfahren sei, und daß er den von ihm zu instruirenden
<lb/>jungen Beamten die gleiche Mittheilung gemacht habe.

<lb/>Aus dem Bestehen einer solchen Uebung kann nun
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0326.tif"
                      n="302"
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                  <div xml:id="d87225e31839" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Umfang der Verpflichtung eines Aktionärs</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0326--><p/>
                     <p>

                        <lb/>302
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zwar nicht eine die Eisenbahn dem Absender verpflichtende
<lb/>Erklärung entnommen werden; sie giebt aber Zeugniß
<lb/>von der im Eisenbahnverkehr herrschenden Auffassung,
<lb/>und der Kläger kann sich insofern auf dieselbe berufen,
<lb/>als er geltend macht, er habe annehmen dürfen, daß das
<lb/>sonst übliche Verfahren auch betreffs der von ihm auf- 
<lb/>gegebenen Güter eingehalten werde. '

<lb/>Vgl. auch Entscheidungen des Reichsoberhandels- 
<lb/>gerichts Bd. IX Nr. 100 S. 338; Bd. XV
<lb/>Nr. 32 S. 90.

<lb/>Unter diesen Umständen und da vom Beklagten nicht
<lb/>geltend gemacht ist, daß die Einstellung des Wagens an
<lb/>dritter Stelle durch irgend einen besonderen Umstand ge- 
<lb/>boten oder indicirt war, kann dem Berufungsrichter
<lb/>daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß er in dem
<lb/>Einstellen des Wagens in der Nähe der Lokomotive ein
<lb/>Verschulden der Leute der Eisenbahn findet und folge- 
<lb/>weise den Abs. 3 des Art. 424 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>seiner Entscheidung zu Grunde legt. I. Sen. 399/87.
<lb/>Urtheil vom 22. Februar 1888.

<lb/>Um fang der Verpflichtung ei nesAktionärs.
<lb/>Im Statut einer Zuckerfabrik (Aktiengesellschaft) war
<lb/>bestimmt, daß jeder Aktionär jährlich ein bestimmtes
<lb/>Quantum Zuckerrüben an die Fabrik abzuliefern habe.
<lb/>Diese Bestimmung ist, konform mit einem Urtheile des
<lb/>III. Sen. vom 26. November 1886, im Hinblick auf
<lb/>Art. 219 des HGB. als unverbindlich — nichtig — be- 
<lb/>zeichnet. Nach Art. 207 Abs. 1 das. sind die Aktionäre
<lb/>an der Aktiengesellschaft nur mit Einlagen betheiligt,
<lb/>und diese bestehen — vgl. Art. 207 Abs. 2, 207 a, 209,
<lb/>209 a — in dem auf jede Aktie entfallenden. darin als
<lb/>Nominalbetrag auszudrückenden Antheile an dem im
<lb/>Gesellschaftsvertrage in Geld festgesetzten Grundkapitale
<lb/>der Gesellschaft. Nach Art. 219 (älterer und neuerer
<lb/>Fassung) ist die Verpflichtung des Aktionärs, zu den
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0327.tif"
                      n="303"
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                  <div xml:id="d87225e31942" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Erfordernisse eines Ladescheins i. S. des Art. 414 und 413 des HGB.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0327--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichs gerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>303
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zwecken der Gesellschaft beizutragen — abgesehen von
<lb/>dem Zusatze wegen der zu höherem Kurse ausgegebenen
<lb/>Aktien — durch den Nominalbetrag der Aktie begrenzt.
<lb/>Der Ausdruck im Art. 219 „für die Aktie statutenmäßig
<lb/>zu leistende Beitrag" sollte dasselbe besagen, wie der
<lb/>Ausdruck „Nominalbetrag der Aktie" im § 15 preuß.
<lb/>Ges. betr. die A.-G- vom 9. November 1843 (vgl. Note
<lb/>zum preuß. Entwurf eines HGB.) und die Wieder- 
<lb/>herstellung dieses Ausdruckes nach dem Reichsgesetz vom
<lb/>18. Juli 1884 ist keine Aenderung, sondern nur eine
<lb/>bessere Präzisirung des Sinnes des Gesetzes. Die eigent- 
<lb/>liche Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, daß
<lb/>auch durch das ursprüngliche Statut den Aktionären keine
<lb/>Verpflichtung auferlegt werden kann, welche nicht aus
<lb/>der Aktie selbst als deren Nominalbetrag ersichtlich ist.
<lb/>Nur diese aus der Aktie zu entnehmende Begrenzung
<lb/>ermöglicht ihre Uebertragbarkeit, und eine Aktiengesell- 
<lb/>schaft kann nur in der Weise zu Recht bestehen, wie
<lb/>der Gesetzgeber diese besondere Art der Kapitalbe- 
<lb/>theiligung zugelassen hat. II. Sen. 48/87. Urtheil vom
<lb/>21. Juni 1887.

<lb/>Erfordernisse eines Ladescheins i. S. des
<lb/>Art. 414 und 413 des HGB. Zunächst ist —
<lb/>mit Ausnahme der Bestimmung des Art. 414, daß der
<lb/>Ladeschein vom Frachtführer unterzeichnet sein muß —
<lb/>die Bedeutung des Art. 414 nicht die, daß als Ladeschein
<lb/>nur eine solche Urkunde zu betrachten sei, welche alle
<lb/>im Art. aufgczählten Einzelnheilen enthalte, sondern nur
<lb/>die, daß, wenn eine Urkunde jene Angaben enthält, sie
<lb/>den rechtlichen Charakter eines Ladescheines i. S. des
<lb/>Art. 413 genieße. Art. 413 ferner hat den Zweck, diesen
<lb/>rechtlichen Charakter (im Gegensatz zum Frachtbrief)
<lb/>hervor zu heben; nicht aber ist er dahin zu verstehen, es
<lb/>müsse eine Urkunde, um jenen rechtlichen Charakter zu
<lb/>genießen und dessen rechtliche Wirkungen zu erzeugen,
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0328.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0328"/>
            <div xml:id="d87225e32047">
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine ausdrückliche Erklärung dahin enthalten, daß sich
<lb/>der Frachtführer zur Aushändigung des Gutes verpflichte.
<lb/>Es ist daher Sache des richterlichen Ermessens, ob
<lb/>eine Urkunde auch dann, wenn sie nicht die Einzelheiten
<lb/>unter Ziff. 1—7 Art. 414 des HGB. und nicht eine aus- 
<lb/>drückliche Erklärung des Frachtführers, daß er sich
<lb/>zur Aushändigung des Gutes verpflichte, enthält, sich
<lb/>als Ladeschein i. S. des Art. 413 des HGB. darstellt.
<lb/>Findet der Jnstanzrichter auch ohne eine ausdrückliche
<lb/>Erklärung der erwähnten Art in der Urkunde thatsächlich
<lb/>den Verpflichtungswillen i. S. des Art. 413 genügend
<lb/>ausgedrückt, so ist diese Annahme der Nachprüfung ent- 
<lb/>zogen. — Es ist ferner Art. 413 Abs. 1 a. a. O. nicht
<lb/>dahin zu verstehen, es müsse die Urkunde, um als Lade- 
<lb/>schein zu wirken, dem Absender unmittelbar behändigt
<lb/>worden sein. II. Sen. 106/87. Urtheil vom 7. Oktober
<lb/>1887.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Im Verlage der E. H. Beck'schen Buchhandlung
<lb/>in Nördlingen erschien: Das Weichsgesetz vom 1. Mai
<lb/>1889 über die Krwerös- und Wirltzschaftsgenofleu-
<lb/>schaften, erläutert von F. X. Proebst. S. 436. M. 7.
<lb/>Für den praktischen Vollzug des Gesetzes ist das Buch in
<lb/>erster Reihe bestimmt. In dieser Hinsicht wird auch das- 
<lb/>selbe bei seiner gründlichen und eingehenden Bearbeitung
<lb/>gewiß recht gute Dienste leisten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Klaudinger in München.
<lb/>Verlag: Z^akm &amp; HnKe (Gart Knke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge L Sohn in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0329.tif"
             n="305"
             xml:id="zs1-2084702_08-1890_0329"/>
         <div xml:id="d87225e32140">
            <head>No. 20.</head>
            <div xml:id="d87225e32145" ana="scope_-_305_-_311" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wirkung der Entmündigung eines Ehegatten auf die Verwaltung des ehelichen Vermögens</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Bayerisches Landrecht)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Volk, ...">Volk</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>M. »0.
</p>
               <p>

                  <lb/>Achter Ergänzung-band.

<lb/>Dr. I. A. Seuffevts

<lb/>Klitter für ^rditsannriibang

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Wirrung der Entmündigung eines Ehegatten aus die Verwaltung
<lb/>des ehelichen Vermögens (Bayerisches Landrecht). — Mittheilungen
<lb/>aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen: Unsallent-
<lb/>schädigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung der Entmündigung eines Ehegatten aus
<lb/>die Verwaltung des ehelichen Vermögens.

<lb/>(Bayerisches Landrecht.)

<lb/>Wer als blödsinnig, geisteskrank oder als Verschwender
<lb/>entmündigt wird, hat gemäß § 37 Thl. I Kap. 7 des
<lb/>bayerischen Landrechtes in der Regel einen Kurator zu
<lb/>erhalten, der nach den Annotationen zu dieser Stelle unb
<lb/>nach den §§ 9,12 und ff. a. a. O. über das Vermögen der
<lb/>Entmündigten vor Allem ein „legales und förmliches"
<lb/>Inventar zu errichten, dieses Vermögen zu verwalten
<lb/>unb über seine Verwaltung periodische Rechnung zu
<lb/>legen hat.

<lb/>Ist der Entmündigte jedoch ein Ehegatte, so erleidet
<lb/>dieses Verfahren mit Rücksicht auf die Stellung und die
<lb/>Rechte des anderen Ehetheils in manchem Falle erhebliche
<lb/>Modifikationen, deren richtige Bemessung im Geltungs- 
<lb/>bereiche des bayerischen Landrechts ziemlich schwierig ist.

<lb/>Wird im Gebiete dieses Rechtes:

<lb/>1) ein Ehemann entmündigt, so tritt für den Vor- 
<lb/>mundschaftsrichter sofort eine Kontroverse des gemeinen,
<lb/>nach § 9—11 Thl. I Kap. 2 des Cod. Max. subsidiär
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0330.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2084702_08-1890_0330"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten.

<lb/>neben dem Landrechte anzuwendenden deutschen Privat- 
<lb/>rechts in den Vordergrund, welche in der Praxis oberster
<lb/>Gerichtshöfe sehr verschiedenartige Lösung gesunden hat.
<lb/>Nach der Doktrin (vgl. z. B. Beseler, System des deutschen
<lb/>Privatrechts, 1885, Thl. I § 122 Seite 553) ist es deutsches
<lb/>Gewohnheitsrecht, daß bei dauernder Unfähigkeit des Fa- 
<lb/>milienhauptes zur Ausübung des Verwaltungsrechtes
<lb/>über die eheliche Habe dieses Recht einfach auf die Frau
<lb/>übergeht. Ein Unterschied je nach Art des Güterstandes
<lb/>wird hiebei nicht gemacht. Das Obertribunal zu Berlin
<lb/>hat auch wirklich in einem Urtheile vom 30. Oktober 1863,
<lb/>mitgetheilt in Striethorsts Archiv Band 52 Seite 58
<lb/>und in Seufferts Archiv Band XIX Seite 156 ein
<lb/>solches Gewohnheitsrecht angenommen und danach den
<lb/>unterbreiteten Fall entschieden. Dagegen hat das vor- 
<lb/>malige Oberappellations-Gericht zu Kiel mit einem in
<lb/>Seufferts Archiv Band VII Nr. 104 Seite 133 und st.
<lb/>veröffentlichten Erkenntnisse vom 4. April 1838 die Be-
<lb/>fugniß der Ehefrau bei langdauernder Abwesenheit oder
<lb/>Verschollenheit des Mannes ohne weiteres die gesammte
<lb/>eheliche Verwaltung zu übernehmen, sogar für den Güter- 
<lb/>gemeinschaftsfall in Abrede gestellt. Andere Gerichtshöfe
<lb/>aber haben hinwieder nur soviel zugegeben, daß die Frau
<lb/>bei Handlungsunfähigkeit des Mannes blos zur eigenen
<lb/>Verwaltung ihres Sondervermögens befugt werde, wegen
<lb/>der Unübertragbarkeit des eheherrlichen Mundiums hierin
<lb/>auch keiner Kontrole oder Einmischung seitens des
<lb/>ihrem Ehemanne gesetzten Kurators unterstehe (vgl.
<lb/>Seufferts Archiv XIV 98; XXIV 246; XXXVII 125;
<lb/>XXXVIII 135).

<lb/>Das bayerische Landrecht entscheidet im Gesetzestexte
<lb/>selbst diese Frage zwar nicht direkt, die Annahme jedoch,
<lb/>als sei aus diesem Grunde in dessen Geltungsgebiete der
<lb/>Rückgriff auf obenerwähnte gemeinrechtliche Gewohnheit
<lb/>überhaupt oder doch wenigstens bei bestehender Güter- 
<lb/>gemeinschaft der betheiligten Ehegatten gestattet, erweist
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0331.tif"
                   n="307"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten. 307

<lb/>sich bei näherer Betrachtung als durchaus irrthümlich,
<lb/>weil das Landrecht „genügsame" anderweitige Bestimmun- 
<lb/>gen enthält, welche als positives Partikularrecht dem ge- 
<lb/>meinen Rechte Vorgehen und im Zusammenhalte mit den
<lb/>Erläuterungen Kreittmayr's einen völlig anderen Stand- 
<lb/>punkt erkennen lassen.

<lb/>Es ist nothwendig, bei weiterer Würdigung der Sache
<lb/>in erster Linie den Fall getrennten Güterstandes der
<lb/>Ehegatten in's Auge zu fassen, weil dieser nach bayerischem
<lb/>Landrechte der reguläre ist und die Bestimmungen des
<lb/>Gesetzes sich direkt meist nur auf diesen beziehen.

<lb/>Hier fällt zunächst in's Gewicht, daß gemäß § 27
<lb/>Ziff. 6 Thl. I Kap. 6 des Landrechts der Frau über die
<lb/>eigenen Güter des Mannes ohne dessen Bewilligung nie- 
<lb/>mals auch nur die geringste Disposition zukommen kann.
<lb/>Für den Ehemann, welcher nach geschehener Entmündigung
<lb/>nichts mehr bewilligen kann, ist daher stets ein Kurator
<lb/>zu bestellen, als welcher die Ehefrau gemäß § 3 Ziff. 3
<lb/>Thl. I Kap. 7 nicht gewählt werden kann. Wird aber
<lb/>ein Kurator bestellt, so ist uach den Eingangs allegirten
<lb/>Bestimmungen des Landrechts auch jedesmal ein legales,
<lb/>gemäß Art. 19 des Notariatsgesetzes jetzt notarielles In- 
<lb/>ventar über das Vermögen des entmündigten Ehemannes
<lb/>zu errichten und dieses Vermögen vormundschaftlich zu
<lb/>verwalten.

<lb/>Besitzt die Frau ein Nezeptizgut, so behält sie nach
<lb/>wie vor dessen eigene Verwaltung. Alles sonstige Ver- 
<lb/>mögen der Frau dagegen, welches kraft der eheherrlichen
<lb/>Gewalt seither von dem Manne zu verwalten war und
<lb/>an welchem ihm gemäß § 22 Thl. I Kap. 6 des Land- 
<lb/>rechts auch die Nutznießung zusteht, kommt bei eintreten- 
<lb/>der Kuratelmäßigkeit des Mannes nach dem Gesetze weder
<lb/>unter die Verwaltung der Frau, noch unter jene des
<lb/>Kurators für den entmündigten Ehemann, ist vielmehr
<lb/>durch einen besonderen Kurator zu verwalten und
<lb/>vorher gleichfalls legal zu inventarisiren.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0332.tif"
                   n="308"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>308 Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten.

<lb/>Die Annotationen zu § 12 Thl. I Kap. 6 des Land- 
<lb/>rechts besagen wörtlich: „Kommt der Mann durch Blöd- 
<lb/>sinn, Verschwendung oder andere dergleichen Zufälle in
<lb/>„solchen Stand, daß er euratores haben muß, so exerciren
<lb/>„sie über die Frau potestatem maritalem nicht, sondern
<lb/>„man gibt ihr besondere euratores." Es verordnet ferner
<lb/>§25 Thl. I Kap. 6 des Landrechts, daß der Frau, wenn
<lb/>ihr Vermögen durch liederliche Hauswirthschaft oder
<lb/>sonstiges Jn-Abfall-Gerathen des Mannes gefährdet wird,
<lb/>auf Anrufen ein oder zwei euratores donorum bestellt
<lb/>werden sollen, welche praevio inventario ihr Vermögen
<lb/>solang zu verwalten haben, bis sie von ihrem Ehemanne
<lb/>genugsam gesichert ist. In den Annotationen zu dieser
<lb/>Stelle constatirt Kreittmayr sowohl die Abweichung des
<lb/>Codex vom gemeinen Rechte, wie auch die Eigenschaft
<lb/>jener Specialkuratoren als Vertreter der potestas mari- 
<lb/>talis, indem er bemerkt: „daß die Frau in obverstandenem
<lb/>„Falle nach gemeinem Rechte die ackministratiouem do-
<lb/>„noruw zu ihrem und ihrer Familie Nutzen und Unter-
<lb/>„halt selbst führen kann, nach unserem statutarischen
<lb/>„Rechte hingegen euratores haben muß, indem potestas
<lb/>„maritalis saltem yuoaä dona und solang dieser Zu-
<lb/>„stand dauert, gleichsam ruhet und einstweilen von ob-
<lb/>„gedachten euratoribus vertreten wird."

<lb/>Daß aber insbesondere § 25 Thl. I Kap. 6 des
<lb/>Landrechts auch dann zur Anwendung komme, wenn der
<lb/>Ehemann entmündigt wird, erkennen die Annotationen
<lb/>zu § 13 Nr. 20 ausdrücklich an, indem sie bemerken:
<lb/>„Der easus, da das Heirathgut auch während der Ehe
<lb/>„dem Manne mit Fug abgefordert werden mag, ergibt
<lb/>„sich.am öftesten, wann der Ehemann in Blöd- 

<lb/>sinnigkeit, Verschwendung oder andere dergeichen Um- 
<lb/>stände verfällt; worin man ihm das Heirathgut ohne
<lb/>„Gefahr der Dislapidation nicht wohl mehr anvertrauen
<lb/>„kann, Huxta § seg. 25."

<lb/>Der gemeinrechtliche Satz, daß die Frau bei Ver-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0333.tif"
                   n="309"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten. 309

<lb/>Hinderung des Mannes von Rechtswegen zur selbständigen
<lb/>Verwaltung des ehelichen Vermögens befugt werde, ist
<lb/>demnach vom Landrechte durchschnitten. Nicht einmal
<lb/>bezüglich ihres eigenen Vermögens wird sie es.

<lb/>Es kann füglich gesagt werden, daß der Versuch des
<lb/>Landrechts das gemeine Recht zu verbessern, in obigem
<lb/>Punkte ein sehr unglücklicher ist. Der entmündigte Ehe- 
<lb/>mann bedarf eines Kurators zur Verwaltung seines
<lb/>eigenen Vermögens, die Ehefrau bedarf eines solchen zur
<lb/>Verwaltung ihres Paraphernalvermögens, selbst wenn sie
<lb/>längst großjährig ist, muß aber gemäß § 26 Thl. I
<lb/>Kap. 6 des Landrechts in Veräußerungsfällen nach wie
<lb/>vor gehört werden; sind Kinder vorhanden, so bedürfen
<lb/>auch diese eines Vormundes und wenn letztere Vormund- 
<lb/>schaft auch nach den Annotationen zu § 2 Thl. I Kap. 7
<lb/>des Landrechts unter Nr. 2, 3 dem euratori putris zu- 
<lb/>gleich mitübertragen werden kann, so wird doch die Ver- 
<lb/>waltung des Ehegutes, besonders wenn die Frau auch
<lb/>noch ein ihrer eigenen Administration unterstehendes Re-
<lb/>zeptizgut besitzt, eine so vielköpfige, daß sie unmöglich dem
<lb/>Wohle der Familie zuträglich sein kann. Als oberster
<lb/>Willen, immerhin aber als ein besonderer Willen, kommt
<lb/>alsdann noch jener des Vormundschaftsrichters hinzu.
<lb/>Zieht man von all' dem schließlich das Fazit, so ergibt
<lb/>sich, daß trotz jenes exorbitanten Verwaltungsapparates
<lb/>die Ehefrau, welche mit ihren Kindern nicht aus dem
<lb/>Hause geworfen werden kann, in der Regel doch der
<lb/>eigentliche Verwalter, besonders dann bleibt, wenn der
<lb/>eheliche Besitz in einem bäuerlichen Anwesen besteht, dessen
<lb/>Bewirthschaftung die Kuratoren weder täglich noch stünd- 
<lb/>lich kontroliren, noch weniger aber selbst führen können.

<lb/>Das Gesetz besteht indeß und muß respektirt werden.
<lb/>Insbesondere darf man etwa daraus, daß in ähnlichen
<lb/>Fällen da und dort die Bestellung besonderer Kuratoren
<lb/>zur Verwaltung des Paraphernalvermögens seit undenk- 
<lb/>lichen Zeiten unterblieben ist, nicht darauf schließen, daß
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0334.tif"
                   n="310"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>310 Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten.

<lb/>das Gesetz als abolirt und deshalb unverbindlich zu be- 
<lb/>trachten sei. Hier gilt, was L. 2 Cod. 8, 53 besagt:

<lb/>Consuetudinis-non vilis autoritas est, sed non

<lb/>adeo sui valitura momento ut rationem vincat aut
<lb/>legem. Wie wenig speziell der bayerische oberste Gerichts- 
<lb/>hof geneigt ist, veralteten Bestimmungen ohne Weiteres
<lb/>jede Giltigkeit abzusprechen, ergibt dessen beharrliche, zu- 
<lb/>letzt in pleno geübte Judikatur in einem in Band VI
<lb/>Seite 889 u. ff., dann Band VII Seite 740 u. ff. der
<lb/>Sammlung von Entscheidungen mitgetheilten Falle zur
<lb/>Genüge.

<lb/>Führen aber die eigenartigen Bestimmungen des
<lb/>bayerischen Landrechts bei Entmündigung des Familien- 
<lb/>hauptes schon im getrennten Güterstande zu erheblichen
<lb/>Unzukömmlichkeiten, so ist dieß noch weit mehr dann der
<lb/>Fall, wenn die Ehegatten in allgemeiner Gütergemein- 
<lb/>schaft leben.

<lb/>Diesem Güterstande, welcher im Gebiete des Land- 
<lb/>rechts nur ein vertragsmäßiger sein kann, in manchen
<lb/>Distrikten aber trotzdem der vorwiegende ist, bringt der
<lb/>Codex ersichtlich wenig Sympathie entgegen. Mit einigen
<lb/>lakonischen Worten in § 32 Thl. I Kap. 6 wird das
<lb/>fragliche Institut vollständig entgermanisirt, zu einem
<lb/>gewöhnlichen Sozietätsverhältniffe degradirt, dessen Regeln
<lb/>auf die Stellung der Ehegatten zu einander oft geradezu
<lb/>unanwendbar bleiben, das deutsche Gesammteigenthum
<lb/>aber wird zu einem Miteigenthum pro indiviso an jeder
<lb/>einzelnen Sache gestempelt und im Uebrigen wird das
<lb/>eheliche Vermögen bei allgemeiner Gütergemeinschaft eben
<lb/>so, wie bei partikulärer, z. B. nur rücksichtlich der Hoch- 
<lb/>zeitsgeschenke, der Fahrniß und Errungenschaft bestehen- 
<lb/>der Gemeinschaft nach den Annotationen in § 32 a. a. O.
<lb/>unter Ziff. 4, soviel es den Antheil der Frau betrifft,
<lb/>als Paraphernum behandelt, d. h. beide Ehegatten befinden
<lb/>sich, wie die Annotationen sagen, während der Ehe zwar
<lb/>in eondominio et compossessione bonorum communium
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0335.tif"
                   n="311"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten. ZU

<lb/>pro indiviso, die Administration aber und ebenso die
<lb/>Nutznießung gebührt dem Ehemanne allein.

<lb/>Die Stellung der Frau mit Bezug aus die Ver- 
<lb/>mögensverwaltung ist daher auch bei allgemeiner Güter- 
<lb/>gemeinschaft nach bayerischem Landrechte dieselbe, wie bei
<lb/>getrenntem Güterstande. Ohne Bewilligung des Mannes
<lb/>kann sie gemäß § 27 Zisf. 6 Thl. 5 Kap. 6 a. a. O. über
<lb/>nichts disponiren, woran der Mann antheilsberechtigt
<lb/>ist, soweit sie es aber selbst ist, untersteht sie gemäß
<lb/>§§ 12 und 22 a. a. O. der potestas maritalis des Mannes,
<lb/>welcher allein verwaltungsberechtigt bleibt. Sie hat höch- 
<lb/>stens das Recht, nach § 26 a. a. O- einseitige Substanzver-
<lb/>üußerungen seitens des Mannes ex jure condominii
<lb/>anzufechten, kann aber gemäß § 25 a.a.O., wenn der Mann
<lb/>verwaltungsunsähig wird, das Vermögen nicht einmal,
<lb/>soviel es ihren Antheil betrifft, geschweige denn für den
<lb/>Antheil des Mannes, selbständig verwalten.

<lb/>Da ferner das Dispositionsrecht des Mannes hier
<lb/>bezüglich jeder zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörigen
<lb/>Sache eine doppelte Grundlage hat (das oondorniniurn
<lb/>pro indiviso und die potestas maritalis) und für sich
<lb/>allein keine von beiden genügt, um den Mann bezüglich
<lb/>der ganzen Sache oder des ganzen Vermögens als dis- 
<lb/>positionsbefugt erscheinen zu lassen, da ferner nach den
<lb/>Annotationen zu § 12 Thl. X Kap. 6 des Landrechts der
<lb/>Kurator des Mannes zur Ausübung der potestas mari- 
<lb/>talis über die Frau nicht berechtigt, vielmehr zu diesem
<lb/>Zwecke der Frau ein besonderer Kurator zu setzen ist,
<lb/>so ergibt sich nach bayerischem Landrechte für den Fall
<lb/>einer Entmündigung des Familienhauptes auch bei all- 
<lb/>gemeiner Gütergemeinschaft der Ehegatten die Nothwen-
<lb/>digkeit, eine doppelte Kuratel zu bestellen. Dazu kommt
<lb/>dann hier noch die Eigenthümlichkeit, daß jede dieser
<lb/>Kuratelen das nämliche unausgeschiedene Vermögen zum
<lb/>Gegenstände hat. (Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0336.tif"
                n="312"
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            <div xml:id="d87225e32778">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d87225e32783" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfallentschädigung</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e32791" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ist die kgl. bayer. Allerhöchste Verordnung vom 30, November 1886, betr. die Neuregelung der Pensionsverhältnisse für das nichtpragmatische Personal der kgl. bayer. Verkehrsanstalten ein Akt der Landesgesetzgebung im Sinne des Reichsfürsorgegesetzes vom 15. März 1886? Nach welchen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob durch einen dergleichen Akt eine den §§ 1-5 des Reichsgesetzes gleichkommende Fürsorge getroffen sei? Beziehung des § 7 dieses Gesetzes. - Werden die Ansprüche des Beschädigten aus der lex Aquilia durch jene Verordnung ausgeschlossen?</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0336--><p/>
                     <p>

                        <lb/>312
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mlttheilungen aus der Rechtsprechung deS Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Ilnfassentschädigung.

<lb/>Ist die kgl. bayer. Allerhöchste Verordnung
<lb/>vom 30. November 1886, betr. die Neuregelung
<lb/>der Pensionsverhältnisse für das nichtprag- 
<lb/>matische Personal der kgl. bayer. Verkehrsan- 
<lb/>stalten einAktder Landesgesetzgebung im Sinne
<lb/>des Reichsfürsorgegesetzes vom 15. März 1886?
<lb/>Nach welchen Gesichtspunkten ist zuprüfen, ob
<lb/>durch einen dergleichen Akt eine den §§1—5 des
<lb/>Reichsgesetzes gleichkommende Fürsorge ge- 
<lb/>troffen sei? Beziehung des § 7 dieses Gesetzes. —
<lb/>Werden die Ansprüche des Beschädigten aus
<lb/>der lex Aquilia durch jene Verordnung ausge- 
<lb/>schlossen? Am 14. März 1887 hat Kläger, damals
<lb/>Stationsmeister der kgl. bayer. Staatseisenbahn, bei
<lb/>einem von ihm auf dem Bahnhofe zu K. dienstlich ge- 
<lb/>leiteten Rangiermanöver einen Bruch des linken Schien- 
<lb/>beins erlitten, welcher seine Pensionirung, zunächst auf
<lb/>auf die Dauer eines Jahres, zur Folge hatte. Bis dahin
<lb/>hatte Kläger jährlich einen Funktionsgehalt von 990 Mk.,
<lb/>dann 288 Mk. Zulage, 216 Mk. Funktionszulage, 162 Mk.
<lb/>Monturgeld und 79,20 Mk. Wohnungsentschädigung be- 
<lb/>zogen. Durch Entschließung der Generaldirektion vom
<lb/>14. Oktober 1887 wurde in Anwendung des § 6 der
<lb/>Allerh. Verordnung vom 30. November 1886, die Neu- 
<lb/>regelung der Pensionsverhältnisse für das nichtpragma- 
<lb/>tische statusmäßige Personal der Königlichen Verkehrs- 
<lb/>anstalten betreffend, die jährliche Pension des Klägers
<lb/>auf 662/3°/0 aus 990 Mk. -f 288 Mk. —1278 Mk., das
<lb/>ist 852 Mk. festgesetzt und zugleich der Ersatz der nach
<lb/>dem Wegfall des Diensteinkommens erwachsenden Kosten
<lb/>des Heilverfahrens dem Kläger zugebilligt. Letzterer hat
<lb/>sich hiebei nicht beruhigt, sondern Entschädigung nach
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0337.tif"
                         n="313"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>313
</p>
                     <p>

                        <lb/>Maßgabe des Haftpflichtgesetzes und beziehungsweise der
<lb/>lex Aquilia verlangt und eingeklagt.

<lb/>Der beklagte Fiskus machte geltend, daß die An- 
<lb/>sprüche des Klägers nach der am 1. Januar 1887 in
<lb/>Kraft getretenen kgl. Allerh. Verordnung vom 30. Novbr.
<lb/>1886, durch deren §6 eine dem Reichsfürsorgegesetze vom
<lb/>15. März 1886 mindestens gleichkommende Fürsorge ge- 
<lb/>troffen sei, sich bemessen, und daß hienach dem Klüger
<lb/>alles, was er zu beanspruchen habe, gewährt sei; höchstens
<lb/>könne Kläger auf Ergänzung der Pension nach Maßgabe
<lb/>jener Verordnung klagen.

<lb/>Der Kläger hielt hiegegen seinen primären Anspruch
<lb/>aufrecht, bestritt insbesondere, daß jene VO. ein Akt
<lb/>der Landesgesetzgebung i. S. des § 12 des Reichs- 
<lb/>fürsorgegesetzes sei,, machte jedoch eventuell geltend, daß
<lb/>sich nach dem Reichsfürsorgegesetze und der kgl. bayer.
<lb/>Verordnung vom 30. November 1886 seine Pension auf
<lb/>1049 Mk. 33 Pfg. jährlich berechne, so daß er wenig- 
<lb/>stens 197 Mk. 33 Pfg. pro Jahr mehr als ihm zuge- 
<lb/>billigt, beanspruchen könne, da die Funktionszulage und
<lb/>die Wohnungsentschädigung in das pensionsfähige Dienst- 
<lb/>einkommen einzurechnen seien.

<lb/>Die erste Instanz, das kgl. Landgericht München I,
<lb/>hat am 7. Mai 1888 den beklagten Fiskus für schuldig
<lb/>erklärt, die dem Kläger für die Dauer seiner Dienstes- 
<lb/>und Erwerbsunfähigkeit angewiesene Pension ab 1. Novbr.
<lb/>1887 auf jährlich 1049 Mk. 33 Pfg., zahlbar in monat- 
<lb/>lichen Raten, zu erhöhen, im klebrigen die Klage abge- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Der kgl. Fiskus ergriff gegen dieses Urtheil Be- 
<lb/>rufung, welcher Kläger sich anschloß. Die Berufung
<lb/>richtete sich lediglich dagegen, daß auch die Funktionszu- 
<lb/>lage zu 216 Mk. als pensionsfähiges Diensteinkommen
<lb/>des Klägers erklärt und dem Kläger 2/3 hievon mit jähr- 
<lb/>lich 144 Mk. zuerkannt worden; der Berufungsantrag
<lb/>ging dahin, die Erhöhung jährlich nur auf 904 Mk. 80 Pfg.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0338.tif"
                         n="314"
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                     <p>

                        <lb/>314
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>auszusprechen, im Uebrigen die Klage abzuweisen. Der
<lb/>Anschließungsantrag des Klägers ging dahin, nach Maß- 
<lb/>gabe der primären Klagebitte zu erkennen, eventuell die
<lb/>Berufung zurückzuweisen. Das kgl. daher. Oberlandes- 
<lb/>gericht München hat mit Urtheil vom 3. April 1889 die
<lb/>Berufung und die Berufungsanschließung zurückgewiesen.
<lb/>Gegen dieses Urtheil haben beide Parteien Revisionen
<lb/>eingelegt.

<lb/>Dieselben sind zurückgewiesen. Aus den Gründen:

<lb/>Der zweite Richter weist die Klage aus dem Haft- 
<lb/>pflichtgesetze um deswillen ab, weil durch die kgl. daher.
<lb/>Allerh. Verordnung vom 30. November 1886 Bayern im
<lb/>Sinne des Reichsfürsorgegesetzes vom 15. März 1886
<lb/>§ 12 für den Kläger eine den §§ 1—5 dieses Gesetzes
<lb/>gleichkommende Fürsorge getroffen sei, mithin weiter- 
<lb/>gehende Ansprüche des Klägers aus dem Reichshaftpflicht- 
<lb/>gesetze nach eben diesem § 12 ausgeschlossen seien. Der
<lb/>hiegegen gerichtete Revisionsangriff konnte nicht von
<lb/>Erfolg sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob alle Gründe
<lb/>als zutreffend zu erachten sind, aus denen der zweite
<lb/>Richter die Folgerung ableitet, daß der Ausdruck „Landes- 
<lb/>gesetzgebung" des §12im weiteren Sinne zu verstehen,
<lb/>wonach derselbe die Gesammtheit derjenigen allgemein
<lb/>verbindlichen Rechtsnormen umfasse, welche von der
<lb/>obersten Staatsgewalt des einzelnen Landes als solche
<lb/>erlassen und verkündet seien. Der Folgerung selbst aber
<lb/>war diesseits beizutreten. Es muß hiebei vor Allem
<lb/>ein Eingehen auf die Bedeutung, welche dem Ausdruck
<lb/>„Landesgesetzgebung" in anderen Reichsgesetzen zukommt,
<lb/>abgelehnt werden. Es kommt vielmehr nur darauf an,
<lb/>welche Bedeutung jenem Worte in § 12 des Reichsfür- 
<lb/>sorgegesetzes beigelegt ist. Die Materialien des Gesetzes
<lb/>geben für die Untersuchung dieser Frage direkte Anhalts- 
<lb/>punkte nicht an die Hand. Zwar ist regierungsseitig
<lb/>mehrfach darauf hingewiesen, daß in Bayern für das
<lb/>nichtpragmatische Dienstpersonal der Verkehrsanstalten
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0339.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0339--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>315
</p>
                     <p>

                        <lb/>bereits günstigere Vorsorge, als jene durch den neuen
<lb/>Entwurf des Reichsgesetzes vorgesehene, getroffen sei, und
<lb/>hiebei ist vermuthlich die Verordnung vom 3. Oktober 1857
<lb/>— welche lediglich im Verordnungsblatt für die könig- 
<lb/>lichen Verkehrsanstalten Publizirt worden — in's Auge
<lb/>gefaßt. Allein hieraus läßt sich nicht mit Sicherheit er- 
<lb/>kennen, ob die Reichsregierung das verfassungsmäßige
<lb/>Verordnungsrecht der einzelnstaatlichen Regierungs- 
<lb/>gewalt unter dem Ausdruck „Landesgesetzgebung" mitbe- 
<lb/>greifen wollte. Und die übrigen Verhandlungen sind
<lb/>hieher gänzlich ohne Erheblichkeit. Es hat daher zunächst
<lb/>darauf anzukommen, welche Materie es ist, deren Regelung
<lb/>hier in Frage stand. Und hiefür ist es von Belang,
<lb/>daß der allgemeine Theil der Motive (Reichstag, 6. Legis- 
<lb/>laturperiode II. Sess. 1885/86, Sammlung der Drucksachen,
<lb/>Bd.I N. 5 S.8—10) den Entwurf bezeichnet als „dienst-
<lb/>pragmatische Regelung der Unfallfürforge für die
<lb/>re. Beamten", wobei ausdrücklich bemerkt ist, das Reichs- 
<lb/>gesetz könne sich nur beziehen auf Reichsbeamte, während
<lb/>die Regelung der Fürsorge für die Staats- und Kommunal- 
<lb/>beamten den Landesgesetzgebungen beziehungsweise der
<lb/>statutarischen Festsetzung der Kommunalverbände zu über- 
<lb/>lassen sein werde. In der That handelt es sich hiebei
<lb/>um einen Gegenstand der Dienstpragmatik, und der
<lb/>Reichsgesetzgeber hat sich sorgfältig jeder Einmischung in
<lb/>die Kompetenz der Bundesstaaten und Kommunen, be- 
<lb/>treffend die Regelung dieses Gegenstandes, enthalten. Hie-
<lb/>nach ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber unter dem
<lb/>Ausdruck „Landesgesetzgebung" etwas anderes verstand
<lb/>als die zur Regelung der einschlägigen Materie
<lb/>nach den verfassungsrechtlichen Normen der einzelnen
<lb/>Bundesstaaten zuständigen Faktoren. Hiegegen
<lb/>kann nicht eingewendet werden , daß, da in § 12 von
<lb/>Akten der Landesgesetzgebnng die Aufhebung beziehungs- 
<lb/>weise das Außerkrafttreten von Reichsgesetzen abhängig
<lb/>gestellt sei, offenbar nur die Gesetzgebung im engeren
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0340.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0340--><p/>
                     <p>

                        <lb/>316
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtltche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Sinne, also für konstitutionelle Staaten das Zusammen- 
<lb/>wirken des Staatsoberhauptes und der übrigen gesetz- 
<lb/>gebenden Faktoren, d. i. eigentliche Gesetze, gemeint
<lb/>sein könnten. Dieser einzige und beziehungsweise Haupt- 
<lb/>einwand beseitigt sich durch die Erwägung, daß durch
<lb/>die Landesgesetzgebung nicht direkt, sondern nur indirekt,
<lb/>die Vorschriften der Reichsgesetze über. Haftpflicht und
<lb/>Unfallversicherung in Wegfall gebracht werden können,
<lb/>indem der § 12 des Reichsgesetzes selbst die Bedingungen
<lb/>dieses Wegfalls vorschreibt. Für Reichstag und Bundes- 
<lb/>rath bestand, wie der Berufungsrichter zutreffend hervor- 
<lb/>gehoben, ein Interesse lediglich daran, den Wegfall der
<lb/>weitergehenden reichsgesetzlichen Ansprüche der betreffen- 
<lb/>den Landesbeamten re. davon abhängig zu stellen, daß
<lb/>den letzteren durch Akte der Gesetzgebungsgewalt der ein- 
<lb/>zelnen Bundesstaaten ein klagbarer Anspruch aus
<lb/>der Reichsfürsorge mindestens gleichkommende, Vortheile
<lb/>eingeräumt wurde. Ob dies für Bayern der Fall, be- 
<lb/>stimmt sich dahier lediglich nach bayerischem Verfassungs- 
<lb/>recht. Die Bezugnahme des Revisionsklägers aus das
<lb/>Reichsgerichtsurtheil vom 14. Juni 1888*) ist gänzlich ohne
<lb/>Behelf, da damals die Frage über die Bedeutung des
<lb/>in § 12 gebrauchten Ausdruckes „Landesgesetzgebung"
<lb/>überall nicht zu beantworten war und nicht beantwortet
<lb/>werden wollte. Daß die anderen Staaten, so weit sie
<lb/>aus Anlaß des § 12 Vorsorge getroffen — es sind dies,
<lb/>von Elsaß-Lothringen (Gesetz-Blatt 1888 S. 41) ab- 
<lb/>gesehen, Preußen (siehe Gesetzsammlung 1887 S. 282),
<lb/>Baden (siehe Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1888
<lb/>S. 217), Sachsen (siehe königlich sächsisches Gesetz-
<lb/>und Verordnungsblatt 1888 S. 113), Oldenburg (siehe
<lb/>Gesetzblatt 1888 S. 93) — die Materie durch eigentliche
<lb/>Gesetze geregelt haben, ist für vorliegende Frage ohne
<lb/>wesentliche Bedeutung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) S. Bl. für R.-A. Erg.-Bd. VIH. S. 232 ff. A. d. E.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0341.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0341--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichllichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>317
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die weitere Frage aber, ob die königliche Aller- 
<lb/>höchste Verordnung vom 30. November 1886 überhaupt
<lb/>als solche, das ist ohne Mitwirkung der Landesvertretung.
<lb/>nach bayerischem Verfassungsrecht habe erlassen werden
<lb/>können, bejaht der zweite Richter in processualisch ge- 
<lb/>nügender Weise unter Bezugnahme auf von Pözls baye- 
<lb/>risches Vers.-Recht III. Ausl. 8 146 und eine langjährige
<lb/>konstitutionelle Gepflogenheit, welche in den Verord- 
<lb/>nungen vom 3. Oktober 1857 und 30. November 1886
<lb/>einen prägnanten Ausdruck gefunden habe. Hiemit ist
<lb/>(für das Reichsgericht) irrevisibles bayerisches Landesrecht
<lb/>angewendet.

<lb/>Der zweite Richter tritt dem ersten Richter auch
<lb/>darin bei, daß nach der Verordnung vom 30. November
<lb/>1886 § 6 dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Ge- 
<lb/>währung der sogenannten Unsallpension nach Maßgabe
<lb/>des § 1 des Reichsfürsorgegesetzes zustehe. Durch diese
<lb/>Ausführung wird eine revisible Rechtsnorm nicht ver- 
<lb/>letzt und ist zugleich die Voraussetzung geschaffen für die
<lb/>Annahme, daß jene Verordnung die Bedingung des Aus- 
<lb/>schusses des Reichs-Haftpflichtgesetzes dem Kläger gegen- 
<lb/>über ins Leben gerufen habe.

<lb/>Der zweite Richter erklärt dann in irrevisibler Weise
<lb/>und mit genügender Begründung die Berufung auf § 13
<lb/>des königlich bayerischen Finanzgesetzes für 1888/89 für
<lb/>erfolglos und stellt ebenso im Wege irrevisibler und pro-
<lb/>ceffual unbedenklicher Auslegung jener Verordnung fest,
<lb/>daß die in § 1 daselbst aufgestellte Voraussetzung des
<lb/>Wohlverhaltens nur die Normalpension, nicht aber die
<lb/>Ansprüche auf die in § 6 normirte Unfallpension treffe.

<lb/>Gleichfalls ohne Verletzung revisibler Rechtsnormen
<lb/>nimmt der zweite Richter an, daß die Frage, ob durch
<lb/>Absatz 2 des § 6 die Rechte der Wittwen und Waisen
<lb/>von im Betriebe verunglückten Bediensteten ebenfalls
<lb/>in einer den §§ 2 ff. des Reichsfürsorgegesetzes gleich-
<lb/>kommenden Weise wahrgenommen seien, für die Frage
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0342.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0342--><p/>
                     <p>

                        <lb/>318
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>eines dem Kläger zukommenden adäquaten Schutzes
<lb/>ohne Belang sei. Dafür, daß dem Richter blos die
<lb/>Prüfung obliege, ob der jeweiligen Klagpartei durch
<lb/>die Landesgesetzgebung gleiche Vortheile zugewendet seien,
<lb/>wie den Reichsbeamten re. durch das Reichsfürsorgegesetz,
<lb/>läßt sich unter Anderem auch die Fassung des § 12 ver-
<lb/>werthen.

<lb/>Nach alledem sind revisible Rechtsnormen nicht ver- 
<lb/>letzt durch die Schlußfeststellung des BerufungsurtheilS,
<lb/>daß für diejenige Kategorie von Eisenbahnbediensteten,
<lb/>welchen der Kläger angehört, durch die mehrerwähnte
<lb/>Allerhöchste Verordnung vom 30. November 1886, ins- 
<lb/>besondere den § 6 daselbst, also durch die Landesgesetz- 
<lb/>gebung in Bayern, gegen die Folgen eines im Dienste
<lb/>erlittenen Betriebsunfalles eine, den Vorschriften der
<lb/>§§ 4—5 des Reichsfürsorgegesetzes mindestens gleichkom- 
<lb/>mende Fürsorge getroffen sei, folglich für den Kläger die
<lb/>in § 12 daselbst statuirte Folge eintrete.

<lb/>Für diesen Fall nun hat die Revision auch einen
<lb/>Angriff erhoben gegen die Zurückweisung der Klage aus
<lb/>dem Aquilischen Gesetze. Seitens des Revisionsbeklagten
<lb/>ist gellend gemacht, daß, wenn dem Kläger, wie gezeigt,
<lb/>der Anspruch auf die Unfallpension zustehe, im Sinne
<lb/>des § 12 des Reichsfürsorgegesetzes und im Hinblick auf
<lb/>die §§ 95—98 des Reichs-Unfallversicherungsgesetzes vom
<lb/>6. Juli 1884 ein weitergehender Anspruch gegen den
<lb/>Fiskus auch auf Grund der Landesgesetzgebnng vom
<lb/>Kläger nicht erhoben werden könne. Wenn auch diese
<lb/>Ansicht vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit viel für sich
<lb/>hätte, und wenn auch die schon erwähnten Landesgesetze
<lb/>für Preußen, Sachsen, Baden und Oldenburg desfallsige,
<lb/>dem § 8 des Reichsfürsorgegesetzes entsprechende Be- 
<lb/>stimmungen enthalten, so muß doch für den vorliegenden
<lb/>Fall dem zweiten Richter beigetreten werden, wenn der- 
<lb/>selbe ausführt, durch das Reichsfürsorgegesetz — in dem
<lb/>hier maßgebenden § 12 — seien nur weitergehende r e i ch s -
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0343.tif"
                         n="319"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0343--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>319
</p>
                     <p>

                        <lb/>gesetzliche Ansprüche ausgehoben. Offenbar will der
<lb/>zweite Richter damit ausgedrückt haben, daß auch aus
<lb/>der bayerischen Verordnung vom 30. November 1886
<lb/>eine weitere Folgerung sich nicht ziehen läßt, wie in der
<lb/>That ein Blick in diese Verordnung ergiebt. Fallen dem- 
<lb/>nach die Ansprüche des Klägers unter § 12 des Reichs- 
<lb/>fürsorgegesetzes, so versteht es sich von selbst, auch abge- 
<lb/>sehen von § 4 des Reichs-Unfallversicherungsgesetzes, daß
<lb/>letzteres Gesetz auf den Kläger keine Anwendung findet,
<lb/>daß fohin die 8§ 95—98 dieses Gesetzes für vorliegenden
<lb/>Fall gänzlich außer Betracht zu bleiben haben.*) Bei
<lb/>dem Gegensätze aber, welcher schon durch den Wortlaut
<lb/>des § 12 gegenüber dem § 8 des Reichsfürsorgegesetzes
<lb/>zum Ausdrucke gebracht ist. kann die Ansicht des zweiten
<lb/>Richters keinem Bedenken unterliegen.

<lb/>Die Beschwerde des Beklagten richtet sich lediglich
<lb/>dagegen, daß bei Feststellung der Unfallpension des
<lb/>Klägers ein Betrag von 236 Mk., welchen Klüger unter
<lb/>dem Titel einer Funktionszulage bezogen, zu dessen Gunsten
<lb/>in Anrechnung gebracht ist. Die desfallsige Entscheidung be- 
<lb/>ruht auf Auslegung des Inhalts eines Erlasses der General- 
<lb/>direktion der k. b. Verkehrsanstalten v. 12. Sept. 1867, deren
<lb/>Nachprüfung durch das Reichsgericht im Hinblick auf
<lb/>§ 511 der Reichs-Civilprozeßordnung ausgeschlossen ist.
<lb/>Der zweite Richter erwägt zwar noch weiter, die in jener
<lb/>Entschließung ausgesprochene Gleichstellung mit den Fahr- 
<lb/>geldern des Zugspersonals bezwecke wohl auch den Aus- 
<lb/>schluß der Einrechnung der Zulage in die Normal-
<lb/>pension des nicht Pragmatischen Dienstpersonals, wozu
<lb/>die bewilligende höchste Stelle selbstverständlich zuständig
<lb/>sei; aber einem solchen Ausspruche könne eine unbedingte
<lb/>Geltung für Festsetzung der sogenannten Unfall-Pension
<lb/>nicht zugesprochen werden. Wenn auch weder 8 12 des
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Anders in dem in voriger Note mitgetheillen Fall, wo das
<lb/>UVG. angewendet wurde. A. d. E.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0344.tif"
                         n="320"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0344--><p/>
                     <p>

                        <lb/>320
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsfürsorgegesetzes noch § 6 der Allerhöchsten Ver- 
<lb/>ordnung vom 30. November 1886 den, die Art der Be- 
<lb/>rechnung des Diensteinkommens für Re ichsbeamte regeln- 
<lb/>den ß 7 des genannten Rcichsgesetzes erwähnten, so sei
<lb/>doch dieser Paragraph als nothwendige Ergänzung be- 
<lb/>ziehungsweise Erläuterung der §§ 1—5 heranzuziehen,
<lb/>und sei bei Ermittelung des Diensteinkommens des be- 
<lb/>züglichen Landesbeamten von denselben Grundsätzen aus- 
<lb/>zugehen, wie sie für die Feststellung des Diensteinkommens
<lb/>der Reichsbeamten maßgebend seien.

<lb/>Dieser Ansicht kann, was das Verhältniß des § 7
<lb/>zu § 1 des Reichsgesetzes anlangt, die Berechtigung nicht
<lb/>versagt werden; im Uebrigen handelt es sich um irrevi- 
<lb/>sible Auslegung der bayerischen Verordnung und aller- 
<lb/>dings wird bei dem Stillschweigen dieser Verordnung über
<lb/>die maßgebenden Grundsätze — dieselbe beschränkt sich
<lb/>darauf, die §§ 1 bis 5 des Reichsfürsorgegesetzes in
<lb/>Bezug zu nehmen — nur dann, wenn § 7 in Betracht
<lb/>gezogen wird, von einer den §§ 1—5 gleichkommenden
<lb/>Fürsorge gesprochen werden können.

<lb/>Der zweite Richter gelangt nun auf Grund seiner
<lb/>Feststellung über den Charakter der Zulage zu der An- 
<lb/>nahme, daß dieselbe nicht unter § 42 Ziffer 3 des Reichs- 
<lb/>beamtengesetzes vom 31. März 1873 falle. Diese An- 
<lb/>nahme ist genügend begründet und beruht nicht auf Ver- 
<lb/>letzung revisibler Rechtsnormen. VI. Sen. 149/89. Urtheil
<lb/>v. 26. September 1889.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktionsav resse:
<lb/>München, Sendttngerstraße 48/2 l.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur-, vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Z-alm L GnKe (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck von Junge &amp; Sohn in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0345.tif"
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         <div xml:id="d87225e33670">
            <head>No. 21.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wirkung der Entmündigung eines Ehegatten auf die Verwaltung des ehelichen Vermögens</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Bayerisches Landrecht)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Volk, ... ">Volk</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter ErgLirzungsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 21.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeufferrL's

<lb/>ßlätlrr für Kkihts«Wk»!&gt;»H

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Wirkung der Entmündigung eines Ehegatten aus die Verwaltung des
<lb/>ehelichen Vermögens. (Bayerisches Lanorecht). (Schluß.) — Mit- 
<lb/>theilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegen- 
<lb/>ständen des Civilrechts und Civilprozesses.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkung der Entmündigung eines Ehegatten auf
<lb/>die Verwaltung des ehelichen Vermögens.

<lb/>(Wayerisches Landrechl.)

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Wer einer solchen Jnkonvenienz einfach durch die
<lb/>Annahme Vorbeugen wollte, daß im obigen Falle auch
<lb/>im Gebiete des bayerischen Landrechts das gesummte Ver- 
<lb/>waltungsrecht auf die Ehefrau übergehe, hat für sein
<lb/>Beginnen nicht die mindeste gesetzliche Grundlage, gegen
<lb/>sich aber die ausdrücklichen Worte der Annotationen zu
<lb/>§ 25 Th. 2 Kap. 6 des Landrechts, welche bezüglich des
<lb/>selbständigen Verwaltungsrechts der Frau bei Unfähig- 
<lb/>keit des Mannes das gemeine Recht als durch den Codex
<lb/>abgeschafft erklären und die Bestimmung des § 25 a. a. O.
<lb/>selbst, welche a potiore ad minus den Schluß recht- 
<lb/>fertigt , daß die nicht einmal bezüglich ihres eigenen
<lb/>Sondervermögens verwaltungsfähige Frau es noch weit
<lb/>weniger bezüglich des ihr und dem Manne gemeinschaft- 
<lb/>lichen Vermögens werden könne.

<lb/>Genügt aber das Gesetz dem praktischen Bedürfnisse
<lb/>nicht, so ist damit noch nicht Alles zu Ende. Der Vor- 
<lb/>mundschaftsrichter hat vielmehr die Pflicht, jeden zu- 
<lb/>lässigen Weg einzuschlagen, um Nachtheile fern zu halten.

<lb/>VIIl. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0346.tif"
                   n="322"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>322 Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten.

<lb/>Als ein solcher erscheint der Weg freier Vereinbarung
<lb/>sämmtlicher Interessenten und zwar bei jedem Güter- 
<lb/>stande.

<lb/>Was nach Entmündigung eines Ehemannes unter
<lb/>allen Umständen geschehen muß, ist lediglich Folgendes:

<lb/>a) Zunächst muß dem Entmündigten ein Kurator
<lb/>bestellt werden, welcher dessen Rechte bezüglich
<lb/>seines eigenen Vermögens oder Vermögensantheils
<lb/>zu wahren hat und welchem nach Obigem zugleich
<lb/>die Vormundschaft über allenfalls vorhandene
<lb/>minderjährige Kinder übertragen werden kann.

<lb/>d) Desgleichen ist und zwar nach den Annot. zu
<lb/>§ 12 Th. I Kap. 6 des LR. von Amtswegen ein
<lb/>besonderer Spezialkurator zur Vertretung und
<lb/>Wahrung der aus der potestas maritalis fließen- 
<lb/>den Rechte aufzustellen, welche eheherrlichen Rechte
<lb/>nach den Annotationen zu § 25 Th. I Kap. 6 des
<lb/>Landrechts im Zusammenhalte mit der ausdehnen- 
<lb/>den Interpretation der Anmerkungen zu § 13 a. a O.
<lb/>unter Nr. 20 mit Eintritt der Handlungsunfähig- 
<lb/>keit des Ehemannes, abweichend vom gemeinen
<lb/>Rechte (vgl. Seuffert's ArchiS Bd. XXXVII
<lb/>125) nicht erlöschen, sondern blos als ruhend ge- 
<lb/>dacht werden, ohne weiteres aber nach eben jener
<lb/>Gesetzesstelle und nach den Annotationen zu § 12
<lb/>a. a. O. weder auf die Frau übergehen, noch von dem
<lb/>Kurator des Mannes ausgeübt werden können.

<lb/>c) Endlich ist gemäß § 9 und 37 Th. I Kap. 7 des
<lb/>Landrechts bei getrenntem Güterstande sowohl das
<lb/>Vermögen des Mannes, als das seiner eheherr-
<lb/>lichcn Nutznießung unterstehende und nach § 25
<lb/>Th. I Kap. 6 praevio iuveutario zu verwaltende
<lb/>Sondervermögen der Frau, bei bestehender Güter- 
<lb/>gemeinschaft aber das ganze gemeinschaftliche Ver- 
<lb/>mögen beider Ehegatten legal zu inventarisiren,
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0347.tif"
                   n="323"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten. 323

<lb/>letzteres schon deshalb, weil das Antheilsrecht des

<lb/>Mannes sich auf jede vorhandene Sache erstreckt.

<lb/>Sind minderjährige Kinder mit eigenem bisher der
<lb/>väterlichen Verwaltung unterstandenen Vermögen vor- 
<lb/>handen, so ist zur Zeit bei nunmehr eintretender Vor- 
<lb/>mundschaft auch dieses Vermögen zu inventarisiren.

<lb/>Auf der hienach geschaffenen Basis und nachdem der
<lb/>Kreis der Betheiligten festgestellt ist, steht der weiteren
<lb/>Ordnung der Verhältnisse durch Uebereinkunft aller In- 
<lb/>teressenten unter Mitwirkung des Vormundschaftsrichters
<lb/>nichts im Wege. Insbesondere kann die eheherrliche Ge- 
<lb/>walt mit ihren Konsequenzen, wie die Annotationen zu
<lb/>§ 12 Th. I Kap. 6 des Landrechts unter Nr. 2. 3, 4 be- 
<lb/>sagen, durch paetum jederzeit nicht blos gemehrt oder
<lb/>gemindert, sondern sogar gänzlich aufgehoben werden, so,
<lb/>„daß der Mann nicht nur cke facto, sondern auch de
<lb/>jure sub potestate uxoris zu stehen kommt". Dies ist
<lb/>freilich nicht dahin zu verstehen, als ob der Ehefrau eine
<lb/>förmliche Vormundschaft über den Mann übertragen
<lb/>werden könnte, was gemäß §3 Ziff. 3 Th. I Kap. 7 des
<lb/>Landrechts im Gegentheile unzulässig wäre. Wohl aber
<lb/>kann ihr mit Zustimmung aller Betheiligten eine größere
<lb/>oder völlige Freiheit in der Verwaltung ihres eigenen
<lb/>Vermögens eingeräumt werden. Eine Aufhebung des
<lb/>eheherrlichen Nutznießungsrechtes braucht damit nicht ver- 
<lb/>bunden zu werden. Die Frau kann sehr wohl Verwalterin
<lb/>sein und doch die Nutzungen Namens des Mannes perzi-
<lb/>Piren, über deren Verwendung Rechnung stellen und
<lb/>etwaige Ueberschüsse an den Kurator abliefern. Ein Ueber-
<lb/>einkommen dieser Art bedarf, selbst wenn es Immobilien
<lb/>zum Gegenstände hat, der notariellen Form nicht, weil
<lb/>es weder Eigenthum noch dingliche Rechte begründet,
<lb/>sondern blos die Verwaltung für die Dauer der Ent- 
<lb/>mündigung regelt.

<lb/>Da endlich die Frau gemäß § 27 Ziff. 6 Th. I Kap. 6
<lb/>des Landrechts mit Bewilligung des Mannes auch über
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0348.tif"
                   n="324"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten.

<lb/>dessen Vermögen Dispositionsbefugnisse erlangen kann,
<lb/>der Kurator des Mannes aber an dessen Stelle zu
<lb/>handeln befugt ist, so können der Frau mit Zustimmung
<lb/>der Kuratel auch Verwaltungsrechte am eheherrlichen Ver- 
<lb/>mögen, im Gütergemeinschaftsfalle aber kann ihr auf
<lb/>diese Weise die Verwaltung des gesammten Vermögens
<lb/>übertragen werden.

<lb/>In beiden Fällen kann den Kuratoren das Recht
<lb/>der Kontrole und der Oberaufsicht Vorbehalten werden,
<lb/>so daß also keineswegs die gänzliche Beseitigung einer
<lb/>gesetzlich nothwendig gewordenen Kuratel durch Vertrag
<lb/>in Frage steht.

<lb/>Da schließlich der Mann verpflichtet ist, für den
<lb/>Unterhalt seiner Familie zu sorgen, und hiezu in erster
<lb/>Linie die Einkünfte sowohl seines eigenen, als das seiner
<lb/>Nutzung unterstellten ehefräulichen Vermögens zu ver- 
<lb/>wenden sind, so kann bei allenfalls ohnehin knapper Zu-
<lb/>länglichkeit der von der Frau fortan Namens des
<lb/>Mannes zu perzipirenden Erträgnisse dieser die Ver- 
<lb/>wendung sogar ohne Rechnungsstellung gestattet und die
<lb/>Thätigkeit der Kuratoren demnach auf Erhaltung der
<lb/>Substanz, Ueberwachung der Wirtschaft und Mitwirkung
<lb/>bei nöthig werdenden, den Rahmen der bloßen Verwaltung
<lb/>überschreitenden Veräußerungen beschränkt werden.

<lb/>All dies versteht sich aber nicht von selbst, sondern
<lb/>muß, wie gesagt, besonders und zwar von denjenigen
<lb/>Personen vereinbart werden, welche gesetzlich als be- 
<lb/>theiligt erscheinen, wenn anders die Verwaltung eine
<lb/>rechtmäßige sein soll.

<lb/>Besteht Gütergemeinschaft unter den Ehegatten, so
<lb/>öffnet sich übrigens auch noch ein anderer Ausweg. Ob- 
<lb/>wohl nämlich die Gütergemeinschaft von beiden Kontra- 
<lb/>henten regelmäßig für die ganze Dauer der Ehe beab- 
<lb/>sichtigt wird, so gestattet doch § 13 Ziff. 5 Th. IV Kap. 8
<lb/>des Landrechts einem Sozius, auch vor der Zeit die Ge- 
<lb/>sellschaft aufzukünden, wenn erhebliche Ursache hiezu vor-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0349.tif"
                   n="325"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten. 325

<lb/>Händen ist. Als solche erscheint nach den Annotationen
<lb/>stets Nichterfüllung des Kontrakts seitens des einen Theils
<lb/>und wird als besonderes Beispiel nebstdem Verschwendung
<lb/>und Zanksucht angeführt.

<lb/>Das oberste Landesgericht ferner hat mit Urtheil
<lb/>vom 13. Februar 1880, mitgetheilt in der Sammlung
<lb/>von Entscheidungen Bd. VIII S 242 u. ff., nicht blos
<lb/>anerkannt, daß jene Stelle des bayerischen Landrechts
<lb/>auch auf die eheliche Gütergemeinschaft Anwendung
<lb/>finde, sondern den von Kreittmayr bereits angeführten
<lb/>Beispielen als weiteres böswillige Verlassung des einen
<lb/>Ehetheiles seitens des anderen angereiht. Da es aber
<lb/>gleichgiltig ist, ob ein Kontrahent den Vertrag aus
<lb/>bösem Willen oder aus Unfähigkeit unerfüllt läßt, so
<lb/>besteht nicht das geringste Bedenken, den Beispielen
<lb/>„erheblicher Ursache" außer der Prodigalität und längeren
<lb/>Abwesenheit eines Ehegatten auch noch dessen Entmün- 
<lb/>digung wegen Blödsinns oder Geisteskrankheit hinzuzu-
<lb/>fügen.

<lb/>Wird Auflösung der Gütergemeinschaft aus Anlaß
<lb/>der mit Entmündigung des Ehemannes verknüpften Jn-
<lb/>konvenienzen für die sämmtliche Wirthschaft begehrt und
<lb/>zugestanden oder durchgesetzt, so folgt Vermögenstheilung.
<lb/>Jeder Ehegatte erhält seinen real ausgeschiedenen Antheil
<lb/>als Sondergut und können wegen dessen Verwaltung
<lb/>gleichzeitig weitere Vereinbarungen getroffen werden.
<lb/>Geschieht letzteres nicht, dann freilich gilt rücksichtlich
<lb/>der ausgeschiedenen Antheile das Nämliche, wie wenn
<lb/>von Anfang an getrennter Güterstand obgewaltet hätte.

<lb/>Wird:

<lb/>2) eine Ehefrau entmündigt, so findet nach baye- 
<lb/>rischem Rechte eine Kuratelbestellung regelmäßig nur
<lb/>dann statt, wenn die Frau ein Rezeptizgut besitzt. Außer- 
<lb/>dem untersteht sie mit ihrer Person und ihrem Vermögen
<lb/>gemäß § 12 und 22 Th. I Kap. 6 des Landrechts der
<lb/>Gewalt des Ehemannes, welcher nach §XLI Ziff. 3 der
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0350.tif"
                   n="326"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>326 Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Annotationen zu Th. I Kap. 7 seiner Administration
<lb/>halber weder Rechenschaft zu legen noch ein Inventar zu
<lb/>errichten braucht.

<lb/>Die Frau behält oder erhält gemäß § 2 Ziff. 3, § 36
<lb/>Ziff. 7 und § 38 Th. I Kap. 7 a. a. O. selbst dann
<lb/>keinen Kurator, wenn sie noch minderjährig ist. (Vgl.
<lb/>auch Or. Rosenkranz, Handbuch des Pflegschaftswesens,
<lb/>1860, ß 34 Abs. 2 S. 81 und Note 2.)

<lb/>Besitzt die entmündigte Frau ein Rezeptizgut, so
<lb/>ist dieses zwar nach vorheriger Inventur unter vormund- 
<lb/>schaftliche Verwaltung zu stellen, weil dem Ehemann als
<lb/>solchem die Administration hier entzogen ist, und sind die
<lb/>Früchte des Rezeptizgutes zunächst für die Frau oder
<lb/>nach deren etwa schon in gesunden Tagen getroffener
<lb/>Bestimmung zu verwenden und zu verrechnen. Was hie- 
<lb/>von jedoch erübrigt wird, verliert die Eigenschaft eines
<lb/>Rezeptizgutes und gehört nach § 20 Th. I Kap. 6 des
<lb/>Landrechts und den Annotationen hiezu unter Nr. 2 zur
<lb/>ehelichen Errungenschaft, welche beiden Ehegatten ge- 
<lb/>meinschaftlich wird, nach den Annotationen zu § 32
<lb/>a. a. O. Nr. 4, soweit es den Antheil der Frau betrifft,
<lb/>als Paraphernum zu erachten ist, bezüglich welcher aber
<lb/>Verwaltung und Nutznießung dem Ehemanne allein ge- 
<lb/>bührt. Solche Ersparnisse sind daher dem Manne zur
<lb/>ferneren freien Verwaltung auszuantworten und kann es
<lb/>sich für die Kuratel höchstens darum handeln, ob für den
<lb/>einstigen nach § 36—38 a. a. O. zu bemessenden Restitu- 
<lb/>tionsfall gemäß ß 10 Th. II Kap. 9 des Landrechts und
<lb/>8 12 Ziff. 6 des Hypothekengesetzes Sicherheit zu ver- 
<lb/>langen ist.

<lb/>Eigene Entmündigung des Ehemannes, längere Ab- 
<lb/>wesenheit desselben können allerdings die Bestellung
<lb/>einer allgemeinen Kuratel über die entmündigte Frau
<lb/>zur Nothwendigkeit machen, wobei dann nach dem unter
<lb/>Ziff. 1 oben Gesagten nur zu beachten bleibt, daß dem
<lb/>für den Ehemann etwa bestellten Kurator nach den Anno-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0351.tif"
                   n="327"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten. 327

<lb/>tationen zu § 12 Th. I Kap. 6 des Landrechtes nicht zu- 
<lb/>gleich auch die Kuratel über die Frau übertragen werden
<lb/>darf. Ist aber weder ein solcher Fall, noch ein Rezeptiz-
<lb/>gut der Frau gegeben, dann kann nur die Bestellung
<lb/>eines Spezialkurators für dieselbe gemäß § 38 Th. I
<lb/>Kap. 7 des Landrechts in einzelnen Kollisionsfällen frag- 
<lb/>lich werden.

<lb/>Ein Spezialkurator kann vorzugsweise dann nöthig
<lb/>werden, wenn mit dem Vermögen der Frau eine Sub- 
<lb/>stanzveräußerung vorgenommen werden soll, zu welcher
<lb/>sie gemäß 8 26 TH.I Kap. 6 des Landrechts, und zwar
<lb/>auch bei bestehender Gütergemeinschaft, ihre Zustimmung
<lb/>zu ertheilen hat. Er kann nothwendig werden, um in
<lb/>besonderen Füllen Sicherstellung des Einbringens nach
<lb/>§ 12 Ziff. 6 des Hyp.-Gesetzes oder nach Th. II Kap. 9
<lb/>ß 6 des Landrechts durchzusetzen, um eine getrennte Ver- 
<lb/>waltung ihres Vermögens bei drohender Dilapidation
<lb/>gemäß § 25 Th. I Kap. 6 a. a. O., sowie auch, um die Auf- 
<lb/>lösung einer etwa bestehenden Gütergemeinschaft gemäß
<lb/>Thl.1V Kap. 8, §13 Ziff. 5 a. a. O. herbeizuführen, end- 
<lb/>lich auch, um gemäß § 12 Ziff. 7 Th. I Kap. 6 a. a. O.
<lb/>die Reichung des nöthigen Unterhaltes von dem Manne
<lb/>zu erzwingen.

<lb/>Nachdem die nöthigen Anhaltspunkte für das Ver- 
<lb/>fahren in den einzelnen Fällen theils schon in dem unter
<lb/>Ziffer 1 oben Gesagten berührt, theils mit leichter Mühe
<lb/>aus dem Gesetzestexte selbst zu entnehmen sind, bietet
<lb/>hier nur noch die einzige Frage Schwierigkeit, inwieferne
<lb/>der Vormundschaftsrichter behufs Einleitung einer
<lb/>solchen Spezialkuratel eine Offizialthätigkeit zu ent- 
<lb/>wickeln habe.

<lb/>In dieser Hinsicht ist zu betonen, daß durch Ent- 
<lb/>mündigung einer Ehefrau in deren Rechtsverhältnissen
<lb/>dem Manne gegenüber an sich keine Veränderung ein-
<lb/>tritt. Der Fall ist demjenigen der Minderjährigkeit einer
<lb/>Ehefrau ganz analog. So wenig daher der Richter ver-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0352.tif"
                   n="328"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>328 Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten.

<lb/>Pflichtet ist, sich bei minderjährigen Ehefrauen um deren
<lb/>Angelegenheiten zu kümmern, so wenig besteht für ihn
<lb/>auch bei Entmündigung einer solchen eine Verpflichtung
<lb/>zu Offizialrecherchen darüber, ob etwa in einer oder der
<lb/>anderen Beziehung ein Kollisionsfall gegeben sei. Aller- 
<lb/>dings soll der Richter gemäß § 8 Ziffer 3 Th. I Kap. 7
<lb/>des Landrechts für Bevormundung einer kuratelbedürf- 
<lb/>tigen Person auch von Amtswegen sorgen. Ob aber eine an
<lb/>sich nicht kuratelbedürftige Person es in einem besonderen
<lb/>Falle werde, kann er erst wissen, wenn ihm die eine Kuratel- 
<lb/>bedürftigkeit begründenden Thatsachen bekannt geworden
<lb/>sind. Daß er auch diesen von Amtswegen nachzuforschen
<lb/>habe, sagt das Gesetz nicht. Solche anzuzeigen, obliegt ge- 
<lb/>mäß § 8 Ziff. 2 a. a. O. vielmehr den nächsten Anver- 
<lb/>wandten, und wenn diese es unterlassen, kann die im prak- 
<lb/>tischen Dienste unerläßliche greifbare Grenze für den Beginn
<lb/>der richterlichen Verantwortlichkeit nur etwa in sonstiger
<lb/>Aktenmäßigkeit der anlaßgebenden Thatsachen gefunden
<lb/>werden. Das Verfahren in Vormundschaftssachen ist ein
<lb/>schriftliches; für dasselbe gilt daher der Satz: guock non in
<lb/>uotis, von in muncko. Bloßes Privatwiffen des Richters
<lb/>ist an sich noch nicht bestimmend; benützt er es, um
<lb/>Aktenmäßigkeit des Gewußten herbeizuführen, so thut er
<lb/>ein Uebriges, wartet er aber die Aktenmäßigkeit, wie
<lb/>z. B. eine amtliche Anzeige über das, was er bereits in
<lb/>einer Zeitung gelesen hat, von anderer Seite her ab,
<lb/>so handelt er nicht im Mindesten pflichtwidrig. Nicht
<lb/>Privatwiffen, sondern amtliches Wissen ist dagegen, was
<lb/>der Vormundschaftsrichter etwa als gleichzeitiger Hypo- 
<lb/>thekenbeamte an relevanten Thatsachen aus Notariats- 
<lb/>vorlagen entnimmt. Solche Anhaltspunkte muß er aller- 
<lb/>dings berücksichtigen, weil sie für ihn den Charakter der
<lb/>Gerichtsnotorietät gewinnen, nur darf man auch hier die
<lb/>Anforderungen nicht zu hoch spannen. Man darf weder
<lb/>verlangen, daß der Richter beständig Alles im Kopfe
<lb/>habe, was in den stoßweise vor ihm aufgehäuften Akten
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0353.tif"
                   n="329"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermögensverwaltung bei Entmündigung eines Ehegatten. 329

<lb/>steht, noch daß er einen Zusammenhang errathe, der
<lb/>nicht direkt angedeutet ist.

<lb/>Hat demnach z. B. eine Ehesrau bis zu ihrer Ent- 
<lb/>mündigung ihr Einbringen ohne Sicherheit in Händen
<lb/>des Mannes belassen, so liegt darin allein und so lang
<lb/>nicht etwa Anverwandte besondere Anträge stellen, für
<lb/>den Richter noch kein genügender Anlaß, einen Spezial- 
<lb/>kurator behufs Erzwingung der Sicherstellung zu ver- 
<lb/>pflichten. Die Frau kann auf Sicherstellung verzichtet
<lb/>oder sonst ihre guten Gründe gehabt haben, keine solche
<lb/>zu verlangen. Entnimmt dagegen der Richter ans ein- 
<lb/>laufenden Hypothekurkunden, daß der Mann leichtsinnige
<lb/>Schulden mache oder aus notariellen Kaufverträgen, daß
<lb/>er mit dem Gute der Frau Substanzveräußerungen vor- 
<lb/>nimmt, dann wird er ohne Zweifel von Amtswegen
<lb/>einen Spezialkurator für die entmündigte Frau zu be- 
<lb/>stellen haben, um deren Rechte nach 8 25 oder 26 Th. I
<lb/>Kap. 6 des Landrechts zu sichern. Einseitige Veräuße- 
<lb/>rungen des Mannes sind insbesondere auch bei bestehen- 
<lb/>der Gütergemeinschaft nach § 26 a. a. O. absolut nichtig,
<lb/>soferne nicht die vom Manne zu beweisende Ausnahme
<lb/>(Roth oder Nutzen) vorliegt; denn nach den Annotationen
<lb/>zu § 22 a. a. O. zessirt rücksichtlich der kuoulta« alionanäi
<lb/>jeder Unterschied in der Eigenschaft des eheweiblichen
<lb/>Gutes. Liegt endlich Vermögensverfall oder Verwaltungs-
<lb/>Unfähigkeit des Mannes vor, so muß der Richter im
<lb/>Auge behalten, daß das Anrufen der Frau um Bestellung
<lb/>eines Kurators, welches §25 a. a. O. voraussetzt, nach Ent- 
<lb/>mündigung derselben nicht mehr von der Frau selbst aus- 
<lb/>gehen kann, ihre aktenmäßige Vertretungsbedürftigkeit
<lb/>daher gemäß § 8 Ziff. 3 Th. I Kap. 7 des Landrechts
<lb/>von dem Richter nicht ohne eigene Verantwortlichkeit
<lb/>übersehen werden darf. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Volk.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0354.tif"
                n="330"
                xml:id="zs1-2084702_08-1890_0354"/>
            <div xml:id="d87225e34495">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e34500" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Umfang eines Antragsrechts und der hiefür bestehenden Hypothek</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0354--><p/>
                  <p>

                     <lb/>330
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und

<lb/>Civilprozeffes.

<lb/>Umfang eines Austragsrechts und der hie-
<lb/>für bestehenden Hypothek. §§ 33, 12, Nr. 4, 11,
<lb/>19, 22, 137 des Hyp.-Ges.; §§ 26, 28 Nr. 5 der In- 
<lb/>struktion zum Hyp.-Ges.

<lb/>Der Hypothekeneintrag für einen Austragsberech- 
<lb/>tigten lautet:

<lb/>„Am 20. Mai 1882.

<lb/>Wohnung oder jährlich 34 Mk. 28 Pf. und
<lb/>ein jährlicher Austrag im Anschläge von 102 Mk.
<lb/>86 Pf. auf Lebensdauer für den Austragsbauern
<lb/>A. von B. laut Hypothekenbriefes des k. Notars
<lb/>N. vom 2. Mai ds. Jrs."

<lb/>In der Summenkolumne der IH. Rubrik waren aus- 
<lb/>geworfen:

<lb/>„34 Mk. 29 Pfg. (Wohnung) und
<lb/>102 Mk. 86 Pf. jährlicher Anschlag (der son- 
<lb/>stigen Naturalreichnisfe)."

<lb/>In dem Vertheilungsplane bezüglich des Erlöses aus
<lb/>dem subhastirtcn Anwesen wurden dem Anträge des A.
<lb/>gemäß in II. Reihe die liquidirten Austragsrückstände
<lb/>im Betrage von 384 Mk. 64 Pf. eingesetzt und statt des
<lb/>Anschlags von 102 Mk. 86 Pf. ein von A. liquidirter
<lb/>höherer Betrag, der inol. des Wohnungsanschlages zu
<lb/>34 Mk. 28 Pf. die Summe von 382 Mk. 9 Pf. bezifferte,
<lb/>berücksichtigt.

<lb/>Auf Widerspruchsklage eines nachgehenden bei der
<lb/>Vertheilung unbefriedigt gebliebenen HYMhekglüubigers
<lb/>wurden vom Landgerichte die Austragsrückstände aus dem
<lb/>Vertheilungsplane gestrichen, ferner wurde ausgesprochen,
<lb/>daß neben dem Ansprüche von 34 Mk. 28 Pf. für Woh- 
<lb/>nung lediglich nur der Betrag von 102 Mk. 86 Pf. für
<lb/>die sonstigen Naturalreichnisfe Berücksichtigung finden
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0355.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0355--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen. 331

<lb/>könne. Die von A. hiegegen eingelegte Berufung wurde
<lb/>als unbegründet zurückgewiesen.

<lb/>Den Entscheidungsgründen des Berufungsurtheils
<lb/>vom 14. Oktober 1887 ist zu entnehmen:

<lb/>Eine besondere Hypothek für Rückstände des Aus-
<lb/>trags ist nicht eingetragen.

<lb/>Das bayerische Hypothekengesetz enthält keine aus- 
<lb/>drückliche Bestimmung, daß die Hypothek für den Aus- 
<lb/>trag auch auf Austragsrückstände sich erstrecke, wie sol- 
<lb/>ches nach § 42 des Hyp.-Ges. bezüglich eines Theiles der
<lb/>Zinsen festgesetzt ist.

<lb/>Nun ist zwar richtig, daß die Hypothek für den Aus- 
<lb/>trag nicht blos das Recht zum Bezüge der einzelnen
<lb/>jährlichen Reichnisse, sondern diese einzelnen jährlichen
<lb/>Reichnisse als Theile der Hauptsache selbst umfaßt. Wenn
<lb/>aber bereits verfallene Reichnisse in Frage stehen, so
<lb/>können solche nicht mehr als Theile der Hauptsache recht- 
<lb/>lich betrachtet werden,

<lb/>Gönner, Komment, z. Hyp.-Ges. Bd. I S. 352 Nr. 5,
<lb/>und deßhalo erstreckt sich auch die Hypothek nicht auf
<lb/>solche bereits verfallene Rückstände.

<lb/>Es folgt solches auch aus dem Grundsätze der Öf- 
<lb/>fentlichkeit des Hypothekenbuchs, wonach die Wirksamkeit
<lb/>der Hypothek nur auf dasjenige sich erstreckt, was nach
<lb/>§§ 19, 22, 135 und 137 des Hypothekengesetzes und
<lb/>§§ 16, 28 Nr. 5 der Instruktion hiezu im Hypotheken- 
<lb/>buche eingetragen ist, so daß der nachfolgende Gläubiger
<lb/>aus demselben solches zu entnehmen vermag und hienach
<lb/>die Sicherheit seiner Forderung zu bemessen in der Lage
<lb/>ist. Eine Löschung der verfallenen und jährlich entrichteten
<lb/>Reichnisse findet im Hypothekenbnche nicht statt. Es kann
<lb/>also aus dem Hypothekeubuche nicht ersehen werden, ob
<lb/>Rückstände bestehen oder nicht. Dem Prinzipe der Oef-
<lb/>fentlichkeit würde es daher zuwiderlaufen, wenn die Haf- 
<lb/>tung der Hypothek für den Austrag auf solche bereits
<lb/>verfallene Leistungen miterstreckt werden wollte.
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0356.tif"
                      n="332"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0356--><p/>
                  <p>

                     <lb/>332
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Sicherung solcher Rückstände gewährt vielmehr
<lb/>8 12 Nr. 4 des Hypothekengesetzes einen gesetzlichen Rechts-
<lb/>titel zur Erwerbung einer Hypothek demjenigen, welcher
<lb/>aus einer unbeweglichen Sache eine Realrente zu fordern
<lb/>hat, wegen der Rückstände an den damit belasteten Sachen,
<lb/>als welche (s. Gönner, Kommentar S. 195) auch Rück- 
<lb/>stände eines auf Lebenszeit bestellten und auf dem Im- 
<lb/>mobile verhypothezirten Austrags in Betracht kommen.

<lb/>Die in den Bl. f. RA. Bd. 25 S. 397 mitgetheilte
<lb/>oberstrichterliche Entscheidung vom 12. März 1859 hat
<lb/>sich auch dahin ausgesprochen, daß die für den Austrag
<lb/>eingetragene Hypothek nicht gegen den dritten Besitzer auf
<lb/>die Austragsrückstände der Vorbesitzer sich erstreckt. Die
<lb/>dortigen Entscheidungsgründe treffen auch für den vor- 
<lb/>liegenden Fall zu. Die Rückstände genießen nur das
<lb/>Recht persönlicher Forderungen gegen den Schuldner und
<lb/>können dem Hypothekenrechte der nachfolgenden Gläubiger
<lb/>nicht präjudiziren.

<lb/>Die Ueberzeugung für eine gegenteilige Auffassung
<lb/>läßt sich auch nicht aus der Verweisung des Berufungs- 
<lb/>klägers auf die von Regelsberger (bayerisches Hypo- 
<lb/>thekenrecht S. 358 Nr. V) aufgestellte Ansicht, daß Reich- 
<lb/>nisse der hier vorwürfigen Art ohne Rücksicht auf das
<lb/>Alter, foferne nur noch keine Verjährung vorliege, zu
<lb/>befriedigen seien, ableiten. Der Schwerpunkt der Frage,
<lb/>daß nämlich verfallene Reichniffe nicht mehr Theile der
<lb/>Hauptsache und deßhalb auch nicht von der Hypothek für
<lb/>die Hauptsache umfaßt seien, wird dort gar nicht zu
<lb/>widerlegen versucht.

<lb/>Auch die Bezugnahme des Berufungsklägers auf
<lb/>Art. 115 der Subhastationsordnung und die Betonung,
<lb/>daß dort von der Befriedigung „fällig gewordener" Lei- 
<lb/>stungen die Rede sei, ist werthlos. Das Gesetz bedient
<lb/>sich dieses Ausdruckes, weil eben nur füllige Leistungen
<lb/>Anspruch auf Entrichtung aus den Zinsen des für die
<lb/>dort bezeichnten Reichniffe auszuwerfenden Kapitals haben
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0357.tif"
                      n="333"
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                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>333
</p>
                  <p>

                     <lb/>können, keineswegs ist aber hiemit die Frage berührt,
<lb/>ob schon früher verfallene Leistungen eine Berücksichtigung
<lb/>noch finden können oder nicht. Der Ausdruck „fällig ge- 
<lb/>wordene Leistung" ist lediglich mit dem „Entrichten" in
<lb/>Beziehung zu setzen und die Entrichtung erfordert zu- 
<lb/>nächst. daß die Leistungen auch fällig geworden sind.

<lb/>Ebenso unbehelflich ist die Vergleichung der Aus- 
<lb/>tragshypothek mit der Hypothek sür ein Annuitätenkapital
<lb/>oder mit einer Kautionshypothek. In diesen beiden Fällen
<lb/>ist in Bezug auf die Höhe der Belastung eine feste Grenze
<lb/>gezogen und solche durch die Oeffentlichkeit des Hypo- 
<lb/>thekenbuches dem nachfolgenden Gläubiger bekannt. Deß-
<lb/>halb kommt nichts darauf an, daß hier die abbezahlten
<lb/>Annuitätenbeträge, sowie Rückzahlungen an den durch
<lb/>Kautionshypothek gedeckten Forderungen im Hypotheken- 
<lb/>buche nicht gelöscht werden. Anders beim Austrag, da
<lb/>hier durch die nicht bezahlten Rückstände die Belastung
<lb/>eine höhere würde, ohne daß, weil eben keine Löschung
<lb/>der bezahlten erfolgt, solches aus dem Hypothekenbuche
<lb/>zu entnehmen wäre.

<lb/>Den Austragsrückständen des Beklagten steht daher
<lb/>ein Vorzugsrecht aus der für den Austrag eingetragenen
<lb/>Hypothek nicht zu. Die als nachfolgende Hypothekgläubiger
<lb/>betheiligren Kläger konnten daher mit Recht die Streichung
<lb/>der fraglichen Post aus dem Vertheilungsplane begehren.

<lb/>Eben so gerechtfertigt ist aber auch der Widerspruch
<lb/>der Kläger gegen die Einsetzung eines Werthanschlags
<lb/>für das jährliche Wohnungs- und Austragsrecht des
<lb/>Beklagten im Betrage von 382 Alk. 9 Pf.

<lb/>Bezüglich der Einsetzung des Anschlags für die Woh- 
<lb/>nung zu 34 Mk. 28 Pf. besteht zwischen den Parteien
<lb/>kein Streit, die obwaltende Differenz bezieht sich lediglich
<lb/>auf den jährlichen Anschlag der sonstigen Naturalreichnisse.

<lb/>Diese sind, wie aus dem Hypothekeneintrag hervor- 
<lb/>geht, nicht in einem Kapitale bestimmt. Auch sind die
<lb/>einzelnen Austragsleistungen im Hypothekenbuche nicht
<lb/>aufgeführt oder sonst näher bezeichnet. Lediglich ein jähr-
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0358.tif"
                      n="334"
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                  <p>

                     <lb/>334
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>licher Anschlag im Betrage von 102 Mk. 86 Pf. ist ein- 
<lb/>getragen. Nur dieser Betrag kann Berücksichtigung sinden.

<lb/>Ohne jeglichen gesetzlichen Grund sucht Berufungs- 
<lb/>kläger die Einsetzung des biefür liquidirten höheren Be- 
<lb/>trages von 347 Mk. 81 Pf. aus der Aufstellung abzu- 
<lb/>leiten, daß der Anschlag im Hypothekenbuche nur ein
<lb/>approximativer sei, ohne daß hiedurch der Werth des
<lb/>Rechtes ein für allemal fixirt werden sollte, daß es da- 
<lb/>her dem Austragsberechtigten freistehe, den in Wirklichkeit
<lb/>höher sich belaufenden Werth mit dein Vorzüge der Hypo- 
<lb/>thek zu beanspruchen.

<lb/>Allerdings ist es zulässig, daß Leistungen der hier
<lb/>fraglichen Art anstatt der Bestimmung in Kapital oder
<lb/>der genauen Anzeige, worin solche bestehen, nur mit
<lb/>einem jährlichen Anschläge im Hypothekenbuche einge- 
<lb/>tragen werden.

<lb/>§ 28 I Nr. 5 der Instruktion zum Hyp.-Ges.

<lb/>Wenn aber solcher Anschlag in Geld nur ein bei- 
<lb/>läufiger sein soll, so zwar, daß ihm lediglich die Wirkung
<lb/>einer unverbindlichen Schätzung zukommen und dem Aus-
<lb/>tragsberechtigten die Sicherung des Austrags auch für
<lb/>einen höheren Betrag gegeben sein soll, so muß neben
<lb/>dem Anschläge im jährlichen Betrage auch im Hypotheken- 
<lb/>buche angegeben sein, worin die jährliche Leistung zu be- 
<lb/>stehen hat. Denn nur dann kann der nachfolgende Gläu- 
<lb/>biger sicher bemessen, welche Belastung des Immobile
<lb/>durch den Austrag ihm vorausgeht. Anderenfalls hat der
<lb/>Anschlag zu Geld für den Berechtigten den Nachtheil,
<lb/>daß eben nur der hienach für jährlich bezifferte Anschlag
<lb/>als eingetragen gilt und darüber hinausgehende Beträge
<lb/>den Vorzug der Hypothek nicht genießen.

<lb/>Gönner, Komment. Bd. I S. 244, Bd.H S. 238.

<lb/>Es ergibt sich solches aus dem Grundsätze der Spe- 
<lb/>zialität der Hypothek und der Oeffentlichkeit des Hypo- 
<lb/>thekenbuches und folgt dieses insbesondere aus den Vor- 
<lb/>schriften der §§ 11, 19, 22 und 137 des Hypotheken-
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0359.tif"
                      n="335"
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                  <p>

                     <lb/>Oberlcmdesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>335
</p>
                  <p>

                     <lb/>In dem notariellen Erbtheilungsvertrage vom 16. De- 
<lb/>zember 1868, auf Grund dessen der Eintrag auf dem
<lb/>hier nicht in Frage stehenden Anwesen Hs.-Nr. 1 in B.
<lb/>erfolgte, sind die einzelnen Leistungen genau aufgeführt.
<lb/>In der Hypothekurkunde vom 2. Mai 1882, durch welche
<lb/>für das Austragsrecht auch das nun subhastirte Anwesen
<lb/>Hs.-Nr. 3 in B. verpfändet wurde, ist eine Aufzählung
<lb/>der einzelnen Reichnisse nicht enthalten. Auch wenn dort
<lb/>die Leistungen näher bezeichnet wären, so würde solches
<lb/>dem Berufungskläger nichts nützen. Denn der Eintrag
<lb/>im Hypothekenbuche entscheidet. Die Oeffentlichkeit des
<lb/>Hypothekenbuches erheischt die spezielle Eintragung, weil
<lb/>jeder betheiligte Dritte nur auf das sein Augenmerk zu
<lb/>richten hat, was wirklich eingetragen ist und keine Ver- 
<lb/>pflichtung für ihn besteht, sich über das Detail der Ein- 
<lb/>tragung aus den Beilagen des Hypotheken-Protokolls
<lb/>Kenntniß zu verschaffen.

<lb/>Urtheil des obersten Gerichtshofes vom 4. März
<lb/>1874 (Sammlung rc. Bd. 4 S. 450);

<lb/>Urtheil des obersten Landesgerichts vom 2. Ok- 
<lb/>tober 1880 (Bl. f. RA. Bd. 46 S. 23).

<lb/>Berufungskläger kann auch nicht darauf sich stützen,
<lb/>daß Kläger hatte wissen müssen, mit einem Jahresanschlag
<lb/>von 137 Mk. 14 Pf. könne nicht Wohnung und Lebsucht
<lb/>bestritten werden. Denn vielmehr Berufungskläger hätte
<lb/>darauf bedacht sein sollen, daß der Eintrag nach Vor- 
<lb/>schrift des Gesetzes in einer sein Austragsrecht in dem
<lb/>von ihm verlangten höheren Umfange sichernden Weise
<lb/>bewirkt werde. Abgesehen hievon bestand für Kläger auch
<lb/>deshalb keine Nothwcndigkeit, den Anschlag als einen
<lb/>unverbindlichen aufzufaffen, weil die Austragsreichniffe
<lb/>nicht immer den ganzen Unterhalt umfassen, deshalb bald
<lb/>in höherem, bald in geringerem Betrage gewährt werden.*)
<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 14. Ok- 
<lb/>tober 1887.


<lb/>*) Vgl. auch Urtheil des obersten Landesgerichts vom 8. März
<lb/>1887 (Sammlung rc. Bd. 11 S. 602).
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0360.tif"
                   n="336"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Feststellungsklage</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0360--><p/>
                  <p>

                     <lb/>336
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feststellungsklage. Zwischen den Parteien ist
<lb/>streitig, ob eine dem Kläger zustehende Darlehensforderung
<lb/>dem Beklagten, wie dieser behauptet, von jenem bedingungs- 
<lb/>los, oder, wie Kläger vorbringt, nur unter einer nicht
<lb/>eingetretenen Bedingung geschenkt worden sei. Die er- 
<lb/>hobene Feststellungsklage wurde für zulässig erachtet, weil
<lb/>ein Rechtsverhältniß in der Bedeutung, des § 231 d. CPO.
<lb/>gegeben sei, auch ein rechtliches Interesse zur Erhebung
<lb/>dieser Klage vorliege, nachdem der Schuldner sich zur
<lb/>Zahlung an den rechtmäßigen Gläubiger bereit gezeigt
<lb/>habe und daher eine condemnatorische Klage gegen den
<lb/>Schuldner voraussichtlich überflüssig werde, wenn der
<lb/>zwischen den Streitstheilen schwebende Streit richterlich
<lb/>entschieden sei, weil abgesehen hievon nach Theorie und
<lb/>Praxis eine Klage zwischen mehreren Forderungspräten- 
<lb/>denten ohne vorgängige oder gleichzeitige Belangung des
<lb/>Schuldners als zulässig angesehen werde, wenn nicht über
<lb/>die Existenz der Schuld, sondern nur darüber ein Streit
<lb/>bestehe, wer von den streitenden Theilen in das betreffende
<lb/>Schuldverhältniß eingetreten oder wer zur Geltendmachung
<lb/>der Forderung berechtigt sei. RE. Bd. VII S. 418.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil v. 13. Mai 1889
<lb/>I 46/89.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berichtigung. In Nr. 18 S. 274 Zeile 8 v. u. muß es
<lb/>statt: „dem Arbeiter das Recht wahrt" heißen-, »dem Arbeiter das
<lb/>Recht wehrt". In Nr. 19 S. 299 Zeile 6 v. o. muß es statt:
<lb/>„vom Standpunkt der Einrichtung des bayer. Verwaltungsgerichts- 
<lb/>hofes" heißen: „vom Standpunkt des bayer. Verwaltungsgerichts-
<lb/>Hofes".
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakteur: vr. Autius v. Starrdinger in München.
<lb/>Verlag: Salm &amp; Knke (Gart ß«ke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- und Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0361.tif"
             n="337"
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         <div xml:id="d87225e35189">
            <head>No. 22.</head>
            <div xml:id="d87225e35194" ana="scope_-_337_-_347" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur bayerischen Subhastationsordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Henle, W.">W. Henle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wüßtet ErgLnzitngsband. M LS.

<lb/>Dr. g. A. g&gt;euffext’&amp;

<lb/>ßlätlrr fit LechlsumkilSW

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur bayerischen Subhastationsordnung. — Mittheilungen aus der
<lb/>Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts
<lb/>und Civilprozesses.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung.

<lb/>8. Zu Art. 64, 82 Ziff. 3, 5 der SO. von 1879?)

<lb/>Nach § 39 Nr. 8 der preußischen Subhastations- 
<lb/>ordnung vom 15. März 1869 kann gegen den Zuschlag
<lb/>unter Anderem Widerspruch erhoben werden, „wenn eine
<lb/>der im Gesetze vorgeschriebenen Arten der Bekanntmachung
<lb/>des Versteigerungstermins nicht stattgehabt hat", „wobei
<lb/>es jedoch" — so fügt das Gesetz ausdrücklich an — „bei
<lb/>einem Aushange nicht darauf ankommt, wie lange der-
<lb/>felbe angeheftet gewesen ist*) **)."

<lb/>In dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 82 Nr. 3
<lb/>der bayerischen Subhastationsordnung vom 23. Februar
<lb/>1879 fehlt nun ein solcher Zusatz. Es ist deshalb in der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Nr. 1 bis 7 findet sich im 7. Ergänzungsbande dieser
<lb/>Blätter S. 209 ff.. S. 289 ff.


<lb/>**) Diese Vorschrift ist aus der preußischen Subhastationsord- 
<lb/>nung vom 15. März 1869 in die dermalen geltende Sub- 
<lb/>hastationsordnung vom 13. Juli 1883 in folgender Fas- 
<lb/>sung, durch welche jedoch eine sachliche Aenderung des bis- 
<lb/>herigen Rechtes nicht bewirkt werden wollte, übernommen:
<lb/>wenn

<lb/>„die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nicht
<lb/>auf die im Gesetze vorgeschriebene Art veröffentlicht wor- 
<lb/>den ist, wobei es jedoch rc."

<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0362.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Zur bayerischen Subhastationsordnung.


<lb/>Praxis hin und wider die Behauptung aufgestellt wor- 
<lb/>den, daß nach bayerischem Rechte die Einhaltung der ge- 
<lb/>setzlichen Frist des Art. 64 der SO. auch für die An- 
<lb/>heftung wesentlich sei und ihre Nichteinhaltung, insbe- 
<lb/>sondere aber die verspätete Anheftung zur Anfechtung
<lb/>des Zuschlages berechtige. Praktischen Ausdruck erlangt
<lb/>diese Meinung dadurch, daß der Ve-rsteigerungsbeamte
<lb/>im einschlägigen Falle — (z. B. wenn die Anheftung um
<lb/>einen Tag oder einige Tage später, als die Einhaltung
<lb/>der Frist des Art. 64 gestalten würde, seitens des Ge- 
<lb/>richtsvollziehers erfolgt) — den Versteigerungstermin aus
<lb/>einen späteren Tag verlegt und so die Einhaltung jener
<lb/>Frist ermöglicht.

<lb/>Wir erachten jedoch diese — die Kosten ohne Noth
<lb/>erhöhende — Maßnahme nicht für geboten und die Auf- 
<lb/>fassung, auf welcher sie gründet, nicht für zutreffend.

<lb/>In Art. 1076 Abs. 1 verbunden mit Art. 1061 Ab- 
<lb/>satz 1 und 3 der bayerischen Prozeßordnung vom 29. April
<lb/>1869 war allerdings die Beobachtung der Anheftungsfrist
<lb/>von dreißig Tagen bei Strafe der Nichtigkeit verordnet
<lb/>(Wernz, Komm. S. 788 Anm. 6 letzter Absatz). Es ist
<lb/>ferner richtig, daß das Gesetz von 1879, was die Zu- 
<lb/>schlagaufhebungsgründe betrifft, sich im Allgemeinen
<lb/>und soweit ähnliche Verhältnisse Vorlagen, an die Nich- 
<lb/>tigkeitsgründe des Art. 1076 PO. von 1869 angeschloffen
<lb/>hat, doch ist dies nur mit erheblichen, theils durch pro- 
<lb/>zessuale theils durch sachliche Erwägungen veranlaßten Er- 
<lb/>gänzungen und Abweichungen geschehen. Zu diesen letz- 
<lb/>teren gehört nun aber namentlich die Beseitigung des
<lb/>obigen Nichtigkeitsgrundes. Die Motive*) äußern sich
<lb/>desbezüglich in folgender Weise:

<lb/>„Der Anschlag und die öffentliche Ausschreibung

<lb/>verfolgen zunächst nur die Zwecke, Kaufslustige her-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 1878, 1879
<lb/>Beilagen-Bd. V S. 73 bis 114.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0363.tif"
                   n="339"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>beizuziehen und bisher unbekannte Realberechtigte,
<lb/>Vorkaufsberechtigte, Resolutionsberechtigte zur Wah- 
<lb/>rung ihrer Interessen zu veranlassen-*)

<lb/>Eine erhebliche Gefährdung der Interessen Be-
<lb/>theiligter kann darin liegen, daß eine der vorge- 
<lb/>schriebenen Arten der Veröffentlichung nicht stattfand
<lb/>(Art. 81 Ziff. 3 des Entw. — Art. 82 Ziff. 3 des
<lb/>Gesetzes), oder daß die Veröffentlichung in einer
<lb/>Weise erfolgte, daß der Zweck, Steigerungslustige
<lb/>herbeizuziehen, nicht erreicht erscheint (Art. 81 Ziff. 3
<lb/>des Entw. — Art. 82 Ziff. 4, 5 des Ges.). (Vergl.
<lb/>Art. 1061,1062, 1076 Abs. 1 der bayer. Proz.-Ordn.,
<lb/>§39Ziff. 8 derpreuß. Subhast.-Ordnung)**). Ohne
<lb/>entscheidende Bedeutung für den bezeich-
<lb/>neten Zweck ist es, zu welcher Zeit und wie
<lb/>lange vorher der Auszug aus der Verstei- 
<lb/>gerungsbekanntmachung in der Gemeinde
<lb/>angeheftet war; nach dieser Richtung hin wird
<lb/>somit, analog der Bestimmung in § 826 der
<lb/>deutschen Civilprozeß-Ordnung und dem
<lb/>8 39 Ziff. 8 der preußischen Subhastatio ns -
<lb/>Ordnung, eine Anfechtung nicht gestattet."***)
<lb/>Hieraus geht klar hervor, daß der Gesetzgeber, ob- 
<lb/>schon er dem Art. 82 Ziff. 3 jenen Zusatz nicht ange- 
<lb/>hängt hat, welcher in der zum Muster genommenen Vor- 
<lb/>schrift des preußischen Gesetzes sich findet, nichtsdesto- 
<lb/>weniger auf dem Standpunkte des letzteren Gesetzes steht.
<lb/>Die Wortfassung des Art. 82 läßt unseres Erachtens in
<lb/>dieser Richtung keinen Zweifel übrig. Denn wenn dort
<lb/>die Aufhebung des Zuschlags angedroht wird, soferne

<lb/>eine der in Art. 64 vorgeschriebenen Arten der
<lb/>Veröffentlichung nicht stattgefunden hat,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mot. zu Art. 61 bis 65 des Entw., a. a. O. S. 89.


<lb/>**) Vom 15. März 1869.


<lb/>***) Mot. zu Art. 81 bis 85 des Entw., a. a. O. S. 92 Spalte 2.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0364.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340 Zur bayerischen Subhastationsordnung.


<lb/>so ist damit unverkennbar ausgedrückt, daß hiedurch nur
<lb/>die gänzliche Unterlassung einer der beiden in Art. 64
<lb/>vorgesehenen Veröffentlichungsformen, nämlich der Aus- 
<lb/>schreibung im Amtsblatte oder der Anheftung in der Ge- 
<lb/>meinde, nicht auch die Außerachtlassung der Vorschriften
<lb/>über den Inhalt sowie über die Fristen jener Veröffent- 
<lb/>lichungen getroffen werden wollte. In letzteren zwei Be- 
<lb/>ziehungen sorgen vielmehr die Bestimmungen in Art. 82
<lb/>Nr. 4 und 5 vor, und hier ist als Zuschlagaufhebungs- 
<lb/>grund lediglich die Nichteinhaltung der Jnsertionsfrist,
<lb/>nicht auch die Außerachtlassung der Anheftungsfrist be- 
<lb/>zeichnet.

<lb/>Bei dieser Klarheit und Deutlichkeit der gesetzlichen
<lb/>Vorschriften hat der Gesetzgeber mit Recht den Zusatz des
<lb/>preußischen Gesetzes für entbehrlich gehalten und zwar
<lb/>mit um so mehr Recht, als jener Zusatz an der Stelle,
<lb/>wo er sich dort findet, zu Mißverständnissen Anlaß geben
<lb/>kann.*) Denn derselbe hätte eigentlich nicht der Ziff. 8
<lb/>sondern der Ziff. 9 des § 39 der preuß. SO. von 1869,
<lb/>welch' letztere dem § 75 Nr. 6 der preuß. SO. von 1883
<lb/>und dem Art. 82 Nr. 5 der daher. SO. entspricht, an- 
<lb/>geschlossen werden sollen.

<lb/>Es steht mithin im Einklänge mit dem Gesetze, wenn
<lb/>die Bemerkung Ortenau's Nr. 6, o zu Art. 64

<lb/>„eine Ueberschreitung der Frist bei der An-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Es kann nämlich der Zusatz leicht zum Jrrthum führen,


<lb/>als ob der Gesetzgeber unter der Art der Versteigerungs- 
<lb/>veröffentlichung nicht die gesetzlich gebotenen 8p6vi68, son- 
<lb/>dern die Art und Weise der Vornahme der einzelnen vor- 
<lb/>geschriebenen Veröffentlichungen (ihren woäu8) verstehe.
<lb/>War dieser Jrrthum auch bei der Fassung des § 39 Ziff. 8
<lb/>der pr. Subh.-Ordg. von 1869, welche mit derjenigen des
<lb/>bayerischen Gesetzes (Art. 82 Nr. 3) gleichlautend ist, we- 
<lb/>niger zu fürchten, so öffnet der Wortlaut des § 75 Ziff. 5
<lb/>des dermaligen preußischen Gesetzes (vgl. oben Fußnote **)
<lb/>einer unrichtigen Auslegung Thür und Thor.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0365.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>Heftung an die Gemeindetafel erscheint als unge- 
<lb/>fährlich"

<lb/>in der zweiten Auflage feines Kommentars*) dahin er- 
<lb/>weitert wurde:

<lb/>„die Nichteinhaltung der Frist bei der An- 
<lb/>heftung an die Gemeindetafel erscheint als unge- 
<lb/>fährlich." **)

<lb/>9. Zu Art. 60 der SO.

<lb/>Nach Art. 60 der Subh.-O. ist jeder Betheiligte be- 
<lb/>rechtigt, die Abänderung der in der Versteigerungsbekannt- 
<lb/>machung enthaltenen Bedingungen bei dem Vollstreckungs- 
<lb/>gerichte zu beantragen, wenn dieselben rechtswidrig sind
<lb/>oder fein gesetzliches Interesse gefährden.

<lb/>Durch diesen Wortlaut ist nicht blos das Erinne- 
<lb/>rungsrecht der Betheiligten, sondern auch die Zuständig- 
<lb/>keit des Vollstreckungsgerichtes zur Bescheidung von Er- 
<lb/>innerungen gegen die Anordnungen des Versteigerungs- 
<lb/>beamten begrenzt. Beides bezieht sich nur auf Beding- 
<lb/>ungen, welche gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
<lb/>oder welche dem aktenmüßig gesetzlichen Interesse der
<lb/>Parteien widerstreiten. Dagegen fallen in die Zuständig- 
<lb/>keit des Vollstreckungsgerichtes Erinnerungen nicht, deren
<lb/>Berechtigung erst nach Beseitigung formeller Rechte an- 
<lb/>derer Personen zu Tage tritt. Angenommen z. B., es
<lb/>habe der Notar in einem Falle, in welchem auf dem
<lb/>Beschlagnahmeobjekte eine dingliche Last ruht, welche den
<lb/>sämmtlichen Hypotheken nach den Grundsätzen des Hypo- 
<lb/>thekengesetzes vermöge der zeitlichen Priorität des Ein- 
<lb/>trags vorgeht, entgegen Art. 57 SO. die lastenfreie Ver- 
<lb/>steigerung vorgesehen, oder umgekehrt die Last in einem
<lb/>Falle, wo sie den Hypotheken nachstehen muß, gleichwohl
<lb/>berücksichtigt, so sind das offenbare Gesetzwidrigkeiten,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. 234 oben.


<lb/>**) Vgl. auch unsere pr. b. Subh.«O. S. 30 Anm. 2 und 5;
<lb/>bayr. SO. S. 107 Anm. 4.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0366.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastalionsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen welche Abhilfe vom Vollstreckungsgerichte begehrt
<lb/>werden kann.

<lb/>Gesetzt hingegen, es habe der Notar in einem Falle,
<lb/>in welchem nach dem Hypothekenbuche die Last der Hypo- 
<lb/>thek zeitlich vorgeht, gemäß Art. 55, 57 SO. die Ver- 
<lb/>steigerung mit der Last verfügt, so ist dies nach diesen
<lb/>Vorschriften in Verbindung mit Art. 48 Nr. 7 SO. voll- 
<lb/>ständig gesetzgemäß und widerspricht auch an sich den
<lb/>gesetzlichen Interessen der nachgehenden Gläubiger nicht,
<lb/>da letztere nur Rechte an dem mit der Last bereits be- 
<lb/>hafteten Gegenstände erworben haben. Gleichwohl aber
<lb/>kann die Berücksichtigung der Last ihren Interessen wider- 
<lb/>sprechen, wenn sie glauben, sei es wegen Unregelmäßig- 
<lb/>keiten bei Konstituirung oder bei Eintragung der Last,
<lb/>sei es wegen materiellen Erlöschens der Last, deren Be- 
<lb/>rücksichtigung bestreiten zu können. Diese Bestreitung
<lb/>kann aber nicht auf dem Wege des Art. 60 der SO.,
<lb/>sondern nur auf dem Wege des gewöhnlichen Prozesses
<lb/>erfolgen, denn sie bezielt mehr als die bloße Abänderung
<lb/>einer Versteigerungsbedingung, mehr als die bloße Be- 
<lb/>kämpfung eines unzutreffenden Verfahrens des Verstei- 
<lb/>gerungsbeamten, sie bezweckt die förmliche Aberkennung
<lb/>und Beseitigung den eigenen Interessen entgegenstehender
<lb/>Rechte und Ansprüche.

<lb/>In diesen und allen ähnlich gelagerten Fällen hat
<lb/>daher das etwa angegangene Vollstreckungsgericht seine
<lb/>Zuständigkeit abzulehnen und den Antragsteller auf den
<lb/>Rechtsweg hinzuweisen.

<lb/>10. Zu Art. 8, 9, 42 d. SO.; §§ 33, 51 d. Hyp.-Ges.
<lb/>(Umfang undDauer derRechte auf die Erträg- 
<lb/>nisse in Folge der Immobiliarbeschlagnähme.)

<lb/>Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich nach
<lb/>§ 33 Hyp.-Ges. aus die ganze Sache und auf alle ihre
<lb/>Theile, also insbesondere auch auf die noch nicht ab- 
<lb/>gesonderten oder noch nicht bezogenen (Natural-
<lb/>und Zivil-) Früchte.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0367.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Gönner, Komm. z. Hyp.-Ges. I. S. 352 Nr. 5.

<lb/>Regelsberger, bayer. Hyp.-Ges. § 47 S. 202;
<lb/>tz 69 S. 335; § 70 S. 346 ff.

<lb/>Nicht in derselben Ausdehnung erstreckt sich nach der
<lb/>bayerischen Subhastations-Ordnung das durch die Be- 
<lb/>schlagnahme erlangte Vorzugsrecht auf die Früchte: Le- 
<lb/>diglich die nach der Beschlagnahme anfallenden, also
<lb/>nicht auch die bereits angefallenen, aber noch nicht
<lb/>gezogenen (rückständigen) Erträgnisse stehen mit dem
<lb/>Zeitpunkte, in welchem die Beschlagnahme bewirkt, d. h.
<lb/>im Hypothekenbuche eingetragen ist (Art. 7 Abs. 2 SO.)
<lb/>in Ansehung der Zwangsvollstreckung und ihrer Wirkungen
<lb/>der beschlagnahmten Hauptsache gleich. Nur die bezeich-
<lb/>neten Erträgnisse gelten mit der Beschlagnahme der Haupt- 
<lb/>sache als beschlagnahmt, können von da ab nicht mehr
<lb/>Gegenstand selbständigen Gläubigerangriffs sein und sind
<lb/>unter der Voraussetzung, daß auf Grund der Beschlag- 
<lb/>nahme die Subhastation durchgesührt wird, dazu bestimmt,
<lb/>mit dem Erlöse der Hauptsache zur Befriedigung der
<lb/>Beschlagnahme- und sonstigen Gläubiger zu dienen (Ar- 
<lb/>tikel 8, 9, 110 SO.). Diese Wirkungen enden natürlich
<lb/>mit Aufhebung der Beschlagnahme, welche sie erzeugte.
<lb/>Es fragt sich hiebei nur, ob die Wirkung sich etwa fort- 
<lb/>setzt, soferne der aufgehobenen alsbald eine neue Be- 
<lb/>schlagnahme folgt oder soferne zur Zeit ihrer Aufhebung
<lb/>weitere Beschlagnahmen bestehen, mit anderen Worten
<lb/>ob ein nachfolgender Beschlagnahmegläubiger Anspruch
<lb/>hat auf jene Erträgnisse, welche durch eine frühere Be- 
<lb/>schlagnahme immobilisirt und auf Grund derselben reali-
<lb/>sirt worden sind. Die Frage ist insbesondere bei ver-
<lb/>mietheten oder verpachteten Objekten, aber auch hinsicht- 
<lb/>lich der noch deponirten Erlöse von Früchten, welche vor
<lb/>Aufhebung der ersten Beschlagnahme gemäß Art. 36 Ab- 
<lb/>satz 2 CPO. gesondert versteigert wurden, von Bedeutung.
<lb/>Ein Beispiel wird klar legen, welche Fälle wir meinen.
<lb/>Gläubiger A. hat Beschlagnahme des an verschiedene Par-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0368.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastalionsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>teien vermietheten Wohnhauses des B. erwirkt; vom Voll- 
<lb/>streckungsgerichte ist gemäß Art. 39 SO. an die Miether
<lb/>der Auftrag erlassen, die von jetzt an verfallenden
<lb/>Miethzinse an das Vollstreckungsgericht einzuzahlen. Die- 
<lb/>sem Aufträge nachkommend legen die Miether die bald
<lb/>darauf fällig gewordenen Miethzinse vor. A. nimmt nun
<lb/>seinen Beschlagnahmeantrag zurück, die Beschlagnahme
<lb/>wird daher aufgehoben und das Hypothekenamt um deren
<lb/>Löschung ersucht, jedoch die gebotene gleichzeitige Hinaus- 
<lb/>gabe der Miethzinse an den Schuldner oder, soferne sie
<lb/>gepfändet sind, an den Pfändungsgläubiger unterlassen.

<lb/>a) Gesetzt zunächst den Fall, daß alsbald, etwa noch
<lb/>am Tage der Beschlagnahmeaufhebung, ein Beschlagnahme- 
<lb/>antrag des C. einlangt, auf Grund dessen neuerdings
<lb/>(nicht eine weitere)*) Beschlagnahme des B.'schen An- 
<lb/>wesens beschlossen und wiederum Auftrag an die Miether
<lb/>gemäß Art. 39 gerichtet bezw. der erlassene nicht wider- 
<lb/>rufen wird. Nunmehr gelangt auch das Anwesen zur Ver- 
<lb/>steigerung und zum Zuschläge. Unmittelbar nach der Be- 
<lb/>schlagnahme des C. hat Kurrentgläubiger D. den An- 
<lb/>spruch des B. auf Herausgabe der in Folge der Beschlag- 
<lb/>nahme des A. noch bei Gericht hinterliegenden Mieth-
<lb/>schillinge gepfändet. Es entsteht jetzt die Frage, ob diese
<lb/>Pfändung zulässig war, oder ob die Beschlagnahme des C.
<lb/>auch die gepfändeten Erträgnisse ergriffen hat, demgemäß
<lb/>deren gesonderte Pfändung unter das Verbot der Art. 20
<lb/>und 8 SO. fällt.

<lb/>Unseres Erachtens bietet die Entscheidung hier keinerlei
<lb/>Schwierigkeit. Wenn nicht schon mit der Zurücknahme
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Da die weitere Beschlagnahme begriffmäßig den gleich- 
<lb/>zeitigen Bestand einer früher erwirkten Beschlagnahme
<lb/>voraussetzt, so kann die nach erfolgter Aufhebung sämmt-
<lb/>licher früherer Beschlagnahmen beschlossene Beschlagnahme
<lb/>keine weitere im Sinne der Art. 42 f. SO. sein.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0369.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastalionsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>des Beschlagnahmeantrages durch A.*), so sind doch durch
<lb/>die förmliche Aufhebung der Beschlagnahme deren sämmt-
<lb/>liche Wirkungen beseitigt. Mit der Hauptsache sind daher
<lb/>auch die inzwischen eingegangenen Erträgnisse von der
<lb/>Verstrickung frei und Schuldner hierüber wieder verfü- 
<lb/>gungsberechtigt geworden. Die neue Beschlagnahme des
<lb/>C., mag sie der aufgehobenen des A. auch noch so bald
<lb/>Nachfolgen und deßhalb noch so bald die unbedingte Ver- 
<lb/>fügungsgewalt des Schuldners B. über sein Anwesen
<lb/>und dessen Erträgnisse wieder beseitigen, knüpft in ihren
<lb/>Wirkungen nicht an die frühere Beschlagnahme einfach
<lb/>an, sondern erwirbt dem Gläubiger C. die mit der Be- 
<lb/>schlagnahme erworbenen Rechte neu vom Zeitpunkte des
<lb/>Eintrags seiner Beschlagnahme. Die von da ab an- 
<lb/>fallenden Erträgnisse werden in Folge der letzteren
<lb/>immobilisirt und unterliegen mit der Hauptsache den
<lb/>Folgen der Beschlagnahme. Die während des von A.
<lb/>betriebenen Verfahrens eingegangenen Erträgnisse hin- 
<lb/>gegen gelten für die Beschlagnahme des C. als bereits
<lb/>angefallene und gezogene, sie werden mithin von
<lb/>ihr nicht betroffen und können zur Vertheilungsmasse
<lb/>nicht gezogen werden. Da C. auf die fraglichen Mieth-
<lb/>zinse keinen Anspruch hat, erscheint die Pfändung des D.
<lb/>als statthaft und rechtswirkfam; D. kann daher die Aus- 
<lb/>lieferung der bezüglichen Beträge verlangen. Letzterem
<lb/>Begehren können auch die Hypothekgläubiger nicht wider- 
<lb/>sprechen, denn dieselben haben kein gesondertes Hypothek- 
<lb/>recht an den Erträgnissen.**)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wie dies nach preußischem Rechte zweifellos der Fall ist
<lb/>(Krech-Fi sch er, Komm. z. pr. SO. S. 273 Anm. 10 zu
<lb/>§§ 16,17), aber auch nach bayerischem Rechte anzunehmen
<lb/>sein wird.


<lb/>**) Bl. f. RA. Bd.40 S. 47; Bd. 42 S. 22,260,279; Bd. 43 S. 117,
<lb/>323; Bd.47S.293. Regelsberger, bayer. Hyp.-Recht
<lb/>S. 346, 347. (Anders nach preuß. Rechte, vgl. § 30 des
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0370.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>d) Schwieriger liegt die Entscheidung für den Fall,
<lb/>daß zur Zeit der Aufhebung der ersterfolgten Beschlag- 
<lb/>nahme des A. schon weitere Beschlagnahmen (Art. 42 ff.)
<lb/>bestanden haben und wegen letzterer das Verfahren weiter- 
<lb/>belrieben und zu Ende geführt wird.

<lb/>Hier wird man je nach der Auffassung über die
<lb/>Natur der weiteren Beschlagnahme zu einem verschiedenen
<lb/>Ergebnisse gelangen müssen.

<lb/>«) Geht man mit der in der bayerischen Praxis wie
<lb/>es scheint überwiegenden Auffassung davon aus,

<lb/>Fischer in Ortenau, Komm. 2. Aufl. S. 116 und
<lb/>in D. Not.-Ztg. 1882 S. 183 f.; 1883 S. 52 f.
<lb/>daß die weitere Beschlagnahme als Beitritt zu dem be- 
<lb/>reits anhängigen Vollstreckungsverfahrcn oder als An- 
<lb/>schließung an dasselbe zu betrachten und zu behandeln ist,
<lb/>so wird man folgern, einerseits, daß der weitere Beschlag- 
<lb/>nehmer das Verfahren in der Lage annehmen muß, in
<lb/>der es sich zur Zeit des Beginnes seiner Vollstreckung
<lb/>befindet, andererseits aber auch, daß ihm die Wirkungen
<lb/>der ersterfolgten Beschlagnahme zu Gute kommen und
<lb/>daß namentlich seine weitere Beschlagnahme das Objekt
<lb/>in demselben Umfange ergreifen muß, in dem es durch
<lb/>die erste Beschlagnahme verfangen ist.* *) Wie an der
<lb/>Hauptsache, so wird man der weiteren Beschlagnahme
<lb/>Vorzugsrechte auch an den seit der Einschreibung der
<lb/>ersten Beschlagnahme angefallenen Erträgnissen einräumen
<lb/>müssen. Mit dem Wegfalle der letzterwähnten Vollstreckung
<lb/>werden daher die in der Zeit zwischen erster und weiterer
<lb/>Beschlagnahme etwa angefallenen Erträgnisse nicht frei,
<lb/>sie bleiben vielmehr verstrickt und es wird ihr Erlös, so-


<lb/>Eigenthumerwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 mit Reichs- 
<lb/>gerichts-Entscheidungen V 293.)


<lb/>*) Bgl. für das preuß. Recht Kurl bäum, Neue Grundsätze
<lb/>der Zwangsversteigerung. 2. Aufl. S. 7; Krech-Fischer,
<lb/>Komm. z. pr. Subh.-O. Anm. 3, 5 zu § 15, Anm. 4, 7
<lb/>bis 9 zu ß§ 16, 17.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0371.tif"
                   n="347"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung. 347

<lb/>ferne es zum Zuschläge kommt, nebst den weiteren Er- 
<lb/>trägnissen zugleich mit dem Erlöse des Grundstücks ver- 
<lb/>theilt (vgl. Art. 36, 39. 105, 110 Subh.-O.).

<lb/>ß) Schließt man sich hiegegen der Meinung an
<lb/>D. Not.-Zig. 1881 @ 340 f.j 1882 S. 243 f.;

<lb/>1883 S. 289 f.,

<lb/>daß die s. g. weitere Beschlagnahme rechtlich nicht anders
<lb/>zu behandeln ist als eine neue und keine andere Trag- 
<lb/>weite und Wirkung hat als diese, so wird man die Wir- 
<lb/>kung jeder einzelnen der bestehenden Beschlagnahmen für
<lb/>sich und nach dem Zeitpunkte ihrer Eintragung bemessen,
<lb/>demgemäß dem weiteren Beschlagnehmer ein Recht auf
<lb/>die im Zeiträume zwischen seiner und einer früheren Be- 
<lb/>schlagnahme angefallenen Erträgnisse versagen müssen.
<lb/>Man würde also hier zu dem nämlichen Entscheide, wie
<lb/>im Falle a, kommen und zwar gleichgiltig, ob der weitere
<lb/>Beschlagnehmer Hypothekgläubiger ist oder nicht. Auch
<lb/>der Hypothekglüubiger wäre nicht anders zu behandeln.
<lb/>Denn die Rechte, welche derselbe durch die frühere Be- 
<lb/>schlagnahme eines Anderen zufolge der Vorschriften der
<lb/>Subh.-O. in Verbindung mit §§ 33, 51 Hyp.-Ges. auf
<lb/>die nach jenem Vollstreckungsangriffe anfallenden Er- 
<lb/>trägnisse erworben hatte, standen lediglich im Zusammen- 
<lb/>hänge und waren Folge der Maßnahme des Dritten,
<lb/>welcher nur vorbehaltlich der Rechte der übrigen Gläu- 
<lb/>biger an der Sache auf die letztere zu greifen vermochte.
<lb/>Mit dem Wegfall der Beschlagnahme aber cessirten ihre
<lb/>Wirkungen nach jeder Richtung. Für die weitere Beschlag- 
<lb/>nahme waren die Früchte aus der Zwischenzeit bereits
<lb/>angefallene und auf solche hat weder nach dem Wort- 
<lb/>laute des § 33 Hyp.-Ges. der Hypothekgläubiger, noch
<lb/>im Hinblicke auf Art. 8 Satz 2 Subh.-O- der Beschlag- 
<lb/>nahmegläubiger Anspruch.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>W. Henle.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0372.tif"
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               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e36248" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anwendung von Schutzbrillen im Fabrikbetriebe</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0372--><p/>
                  <p>

                     <lb/>348
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober-
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und

<lb/>Civilprozeffes.

<lb/>Anwendung von Schutzbrillen im Fabrik-
<lb/>beiriebe. Reichshaftpflichtgesetz vom 27. Juni 1871 §2.
<lb/>Kläger Sch., feit einer Reihe von Jahren in der Eisen-
<lb/>bahn-Centralwerkstätte zu N. beschäftigt, erlitt, als er in
<lb/>der dortigen Kesselschmiede am Dampfkessel einer Loko- 
<lb/>motive eine verrostete Niete heranszunehmen hatte, eine
<lb/>die Sehkraft des rechten Auges zerstörende Beschädigung
<lb/>dadurch, daß bei Durchschlagung des Nietnagels von dem
<lb/>hiebei geführten Handmeißel ein Stahlsplitter absprang
<lb/>und dem Kläger ins Auge flog. Die Haftung des be- 
<lb/>klagten k. Eisenbahnfiskus wegen der dem Kläger hie- 
<lb/>durch zugegangenen Erwerbsunfähigkeit wollte auf § 2
<lb/>des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 gestützt und
<lb/>unter Anderem damit begründet werden, daß der Partie- 
<lb/>führer, welcher dem Kläger die fragliche Arbeit aufge- 
<lb/>tragen hatte, denselben nicht auf die Anwendung einer
<lb/>Schutzbrille besonders aufmerksam gemacht und nicht auf
<lb/>den Gebrauch der Brille bei Kläger gedrungen habe.

<lb/>Daß zur Zeit des Unfalles in der Centralwerkstätte
<lb/>eine genügende Anzahl Schutzbrillen vorhanden, daß solche
<lb/>zum Gebrauche tauglich waren, blieb in der Berufungs- 
<lb/>verhandlung eben so unbestritten, als daß die Arbeiter
<lb/>auf das Vorhandensein der Brillen zum Gebrauche durch
<lb/>für jeden Arbeiter sichtbar gemachten Anschlag aufmerk- 
<lb/>sam gemacht waren. In dem vom Kläger behaupteten
<lb/>Verhalten des Partieführers wurde vom Berufungsgericht
<lb/>ein die Haftpflicht der Beklagten begründendes Verschul- 
<lb/>den nicht gefunden, wobei Folgendes erwogen wurde:

<lb/>Eine Verpflichtung, neben der durch Anschlag ge- 
<lb/>schehenen Aufmerksammachung der Arbeiter noch besondere
<lb/>Anweisung an die Arbeiter über Gebrauch und Benützung
<lb/>der zur Sicherung gegen Gefahr für Leben und Gesund-
</p>
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                      n="349"
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                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>349
</p>
                  <p>

                     <lb/>heit hergestcllten Einrichtung zu ertheilen, besteht nur
<lb/>dann, wenn es zum zweckentsprechenden Gebrauch dieser
<lb/>Einrichtung einer solchen Anweisung bedarf. Dies kann
<lb/>jedoch nicht vom vorwürfigen Falle gesagt werden. Kläger
<lb/>ist nach eigener Angabe schon seit 7 Jahren in der Kessel- 
<lb/>schmiede beschäftigt, steht im 39. Lebensjahre, hatte also
<lb/>zur Zeit des Unfalles seinem Alter nach die nöthige Er- 
<lb/>fahrung und mußten ihm insbesondere die Gefahren,
<lb/>welche die Beschäftigung in der Kesselschmiede mit sich
<lb/>bringt, bekannt sein. Er brauchte daher keine besondere
<lb/>Ermahnung und Anweisung des ihm bekannten und bereit
<lb/>liegenden Schutzmittels der Schutzbrille. Die Bezugnahme
<lb/>des Klägers auf die Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>vom 8. April 1881 in Bd. 4 S. 23 und vom 23. Ja- 
<lb/>nuar 1880 in Bd- 1 S. 48 ist daher unzutreffend. Denn
<lb/>erstere beruht auf der Annahme, daß der Arbeiter ein
<lb/>unerfahrener war, die andere Entscheidung geht davon
<lb/>aus, daß der betroffene Verletzte der mit seinem Vorgehen
<lb/>verbundenen Gefahr sich weder bewußt gewesen sei, noch
<lb/>den Umständen nach bewußt gewesen sein mußte. In
<lb/>beiden Richtungen sind aber die bezeichneten Voraus- 
<lb/>setzungen in vorwürfigem Falle nicht gegeben, und mit
<lb/>Recht verweist der Vertreter des Beklagten auf die Ent- 
<lb/>scheidung des Reichsoberhandelsgerichts vom 21. November
<lb/>1874 (Samml. Bd. 15 S. 92), woselbst ausgesprochen ist,
<lb/>daß es dem Werkmeister nicht als Verschulden angerechnet
<lb/>werden könne, wenn er unterlassen hat, Arbeiter, welchen
<lb/>er nach der Beschaffenheit der ihnen aufgetragenen Ver- 
<lb/>richtung die nöthige eigene Sachkunde zuzutrauen berech- 
<lb/>tigt ist, über die möglicherweise eintretenden Gefahren
<lb/>und die dagegen anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln be- 
<lb/>sondere Belehrung zu ertheilen. Hiezu kommt noch, daß
<lb/>nach dem Gutachten des Sachverständigen die in Frage
<lb/>stehende Arbeit als eine gefährliche nicht anzusehen war
<lb/>und daß nach der Ansicht des Sachverständigen Kläger
<lb/>keinen Anlaß hatte, sich einer Schutzbrille zu bedienen.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eine Widerklage auf Herstellung des ehelichen Lebens</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0374--><p/>
                  <p>

                     <lb/>350
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es war daher für den Partieführer eine Veran- 
<lb/>lassung, den Kläger zum Gebrauch der Schutzbrille an- 
<lb/>zuhalten, nicht gegeben, und kann in dieser Hinsicht auch
<lb/>nicht auf die Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>vom 27. Januar 1874 (Samml. Bd. 15 S. 304) zu
<lb/>Klägers Gunsten rekurrirt werden. Denn auch dort ist
<lb/>davon ausgegangen, daß eine an sich gefährliche Arbeit
<lb/>in Frage stund und daß keine Gründe zur Annahme Vor- 
<lb/>lagen, der Verunglückte habe die Gefährlichkeit erkannt
<lb/>oder zu erkennen vermocht.

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 25. No- 
<lb/>vember 1887.

<lb/>Eine Widerklage auf Herstellung des ehe- 
<lb/>lichen Lebens wurde zwar für zulässig erachtet, aber
<lb/>abgewiesen aus folgenden Gründen: Da der Widerkläger
<lb/>der katholischen Confession angehört und an seinem gegen- 
<lb/>wärtigen Wohnsitze das gemeine Recht gilt, so kommen
<lb/>hinsichtlich sämmtlicher aus dem Eherechte fließender An- 
<lb/>sprüche des Widerklägers an seine Ehefrau, sohin auch
<lb/>wegen der hier widerklageweise geltend gemachten, die
<lb/>Vorschriften des katholischen Kirchenrechts zur Anwendung.
<lb/>RE. Bd. IX S. 91 Bd. XII S. 235. Nach diesem bringt
<lb/>die Ehe als Rechtswirkung die Pflicht der Ehegatten zur
<lb/>einheitlichen, gemeinsamen Lebensführung, sohin auch
<lb/>zum beständigen Zusammenwohnen und wegen der über- 
<lb/>wiegenden Stellung des Ehemannes dessen Berechtigung
<lb/>zur Bestimmung des Wohnsitzes mit der Verpflichtung
<lb/>der Ehefrau mit sich, ihm an das von ihm gewählte oder
<lb/>ihm durch seinen Lebensberuf angewiesene Domizil zu
<lb/>folgen. Die unbegründete Weigerung der Ehefrau, dieser
<lb/>Pflicht nachzukommen, verletzt das Recht des Ehemannes.
<lb/>Das kanonische Recht behandelt diesen Fall als eine
<lb/>Spotiation, als eine Handlung, durch welche dem Ehe- 
<lb/>manne der Quasibesitz des ehelichen Rechtes eigenmächtig
<lb/>entzogen wird und gewährt demselben zur Beseitigung
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0375.tif"
                      n="351"
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                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>351
</p>
                  <p>

                     <lb/>dieser Rechtsverletzung die rechtliche Befugniß, durch An- 
<lb/>rufung richterlicher Hilfe schleunige Restitution nachzu- 
<lb/>suchen. Die Reichscivilprozeßordnung bezeichnet in § 568
<lb/>Abs. 1 die Klage hierauf als die Klage auf Herstellung
<lb/>des ehelichen Lebens, bestimmt hiemit, daß sie als eine
<lb/>Ehesache, sohin als ein nach den von ihr aufgestellten
<lb/>Grundsätzen zu entscheidender Rechtsstreit behandelt werde
<lb/>und läßt in § 744 Abs. 2 Zwang zur Vollstreckung einer
<lb/>Verurrheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens durch
<lb/>Geldstrafen und Haft insoweit zu, als die Landesgesetze
<lb/>die Erzwingung dieser Herstellung für zulässig er- 
<lb/>klären. Diese Erzwingung gestattet das gemeine Civil-
<lb/>recht (Windscheid, Pandekten §490Ziff. 1 und Note 3),
<lb/>auch das kanonische Recht bestimmt als angemessene
<lb/>Zwangsmittel Kirchenstrafen, an deren Stelle die welt- 
<lb/>lichen Gerichte nun die in § 774 d. REPO, bestimmten
<lb/>Strafen zu verhängen haben, (v. Scheuerl, d. gem.
<lb/>deutsche Eherecht § 50 S. 257 ff.; Brendel, Kirchen- 
<lb/>recht 3. Ausl. Bd. II S. 1185; Richter, Kirchenrecht
<lb/>8. Aust. S. 1160 Note 14.) Die Widerbeklagte hat
<lb/>durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie trotz
<lb/>des Begehrens der ehelichen Folge das getrennte Leben
<lb/>fortzusetzen gesonnen ist, der Beklagte hatte daher Ver- 
<lb/>anlassung und steht ihm das Recht zu, die auch prozeß- 
<lb/>gesetzlich (§ 33 d. CPO.) statthafte Widerklage auf ehe- 
<lb/>liche Folge gegen die Klägerin zu erheben und eine die
<lb/>letztere verurtheilende Entscheidung zum Vollzüge zu
<lb/>bringen. Die bisherige langjährige thatsächliche Trennung
<lb/>der Streitstheile und die Behauptung, sein Widerklage- 
<lb/>verlangen sei nicht ernstlich gemeint, kann ihm mit Erfolg
<lb/>nicht entgegengehalten werden, denn dieses Verlangen zu
<lb/>stellen, steht jederzeit in seinem Belieben.

<lb/>Der hienach an sich zulässigen Widerklage können,
<lb/>da sie die Beseitigung des bisherigen Entferntbleibens
<lb/>der Klägerin von ihrem Ehemanne bezweckt, von jener
<lb/>solche Thatumstände entgegengesetzt werden, welche deren
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0376.tif"
                      n="352"
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                  <p>

                     <lb/>352
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wegbleiben zu rechtfertigen im Stande sind, und ist die
<lb/>Aufstellung des Widerklägers nicht stichhaltig, daß vor- 
<lb/>erst Klägerin nach erfolgter rechtskräftiger Abweisung
<lb/>ihrer Ehescheidungsklage eheliche Folge leisten müsse und
<lb/>dann erst ihre etwaigen Rechtszuständigkeiten durch eine
<lb/>selbständige Klage auf Gestattung der Separation von
<lb/>ihrem Ehemanne wahren könnte. Ist. nämlich ihre Be- 
<lb/>hauptung richtig, daß ihr Ehemann nach seiner dermaligen
<lb/>Lebensstellung gar nicht in der Lage sei, sie bei sich auf- 
<lb/>zunehmen und ihr eine eheliche Wohnung zu verschaffen,
<lb/>so muß die Widerklage abgewiesen werden, da deren An- 
<lb/>trag jetzt schon als ein wirkungsloser, weil nicht vollzieh- 
<lb/>barer sich darstellen würde. RE. Bd. 6 S. 149, Bd. 15
<lb/>S. 188.

<lb/>(Es wird nun ausgeführt, daß und weßhalb jene
<lb/>Behauptung erwiesen und daß daher die Widerklage ab- 
<lb/>zuweisen sei, sodann fortgefahren): Wie die Thatsache,
<lb/>welche zu diesem Ausspruche geführt hat, eine vorüber- 
<lb/>gehende sein kann, so ist auch die Entscheidung keine für
<lb/>alle Zeiten und Verhältnisfe unabänderliche, es kann viel- 
<lb/>mehr der Ehemann, sobald sich die Verhältnisse in der
<lb/>entsprechenden Weise geändert haben, durch Anstellung
<lb/>einer neuen Klage ein ihm günstiges Urtheil erwerben.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 26. März
<lb/>1887 I 158/86.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ßLs- RevaktionSadresse: dS
<lb/>München, Sendkingerstraße 48/2 k.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakteur: vr. Autius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Satm &amp; -«Ke (Gart GnKe) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge L Sohn) in Erlangen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0377.tif"
             n="353"
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         <div xml:id="d87225e36740">
            <head>No. 23.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur bayerischen Subhastationsordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Henle, W.">W. Henle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>Achter ErgLnzrrngsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>No. S3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeuffevL's

<lb/>Ölittrr fit RchtMimeiiimz

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur bayerischen Subhastationsordnung. (Schluß.) — Mittheilungen
<lb/>aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des
<lb/>Civilrechts und Civilprozesses.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>11. Zu Art. 55 Ziff. 1 SO. und § 81 Hyp.-Ges.

<lb/>Nach § 81 des bayerischen Hypothekengesetzes vom
<lb/>1. Juni 1822*) und Art. 55 Ziff. 1 der bayerischen
<lb/>Subhastations-Ordnung vom 23. Februar 1879 in Ver- 
<lb/>bindung mit den Neuerungen der Novelle (Art. 6 f.)
<lb/>vom 29. Mai 1886 erwirbt der Ansteigerer das
<lb/>Eigenthum der ihm zugeschlagenen Subyastationssache
<lb/>frei von allen nicht übernommenen Hypotheken.
<lb/>Die letzteren erlöschen; an die Stelle des Pfandobjektes
<lb/>tritt der hiefür erzielte baar zu zahlende Theil des Strich- 
<lb/>erlöses; die Pfandrechte verwandeln sich inVor-
<lb/>zugsrechte auf diesen Erlös, werden aus dem- 
<lb/>selben, so weit er zureicht, ohne Rücksicht auf ihre
<lb/>Fälligkeit nach Maßgabe der den erloschenen Hypo-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch § 47 des preuß. Eigenthumserwerbsgesetzes vom
<lb/>5. Mai 1872 („Der Ersteher erwirbt das Eigenthum frei
<lb/>von allen Hypotheken und Grundschulden . . ."), dessen
<lb/>Vorschriften durch die Subhastationsordnung vom 13. Juli
<lb/>1883 dieselben Modifikationen erlitten haben, wie § 81 d.
<lb/>daher. Hypoth.-Ges. durch die Subhastations-Novelle vom
<lb/>29. Mai 1886.

<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_08+1890_0378.tif"
                   n="354"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>354 Zur bayerischen Subhastationsordnung.

<lb/>theken entsprechenden Rangrechte befriedigt, fallen also
<lb/>aus, foferne und soweit der Erlös zu ihrer Deckung nicht
<lb/>hinreicht. Die bezeichneten gesetzlichen Wirkungen kleidet
<lb/>man gemeinhin in den Satz: „Durch den Zuschlag wer- 
<lb/>den die vom Ansteigerer nicht übernommenen Hypo- 
<lb/>theken fällig und zahlbar."*)

<lb/>Orten au, Komm. 2. Aufl. S. 137 Anmerk. 1;

<lb/>S. 151 Anm. Io, bb; S. 175, 176 Anm. 1;

<lb/>S. 378 Anm. 1.

<lb/>Diese Fassung ist jedoch geeignet, nach mehrfacher
<lb/>Richtung Mißverständnisse hervorzurufen, und hat solche
<lb/>wirklich auch in der Praxis veranlaßt. Namentlich findet
<lb/>man die Meinung vertreten, als ob der Zuschlag alle
<lb/>nicht übernommenen Gläubigeransprüche schlechthin und
<lb/>in der Weise fällig mache, daß selbe als fällig auch
<lb/>außerhalb des Subhastationsverfahrens, soweit
<lb/>sie in demselben Deckung nicht erlangt haben, ohne Rück- 
<lb/>sicht auf ihre Befristung sei es gegen Verbandobjekte, sei
<lb/>es gegen Mit- oder persönliche Schuldner geltend gemacht
<lb/>werden könnten.

<lb/>Unter diesen Umständen erscheint es nicht überflüssig,
<lb/>die Bedeutung und den Umfang jener s. g. Fälligkeit


<lb/>*) Ebenso auch die Kommentare des preußischen Rechts, z. B.
<lb/>Wächter, Komm. z. Subh.-O. vom 15. Mai 1869 S. 135,
<lb/>136; Krech-Fischer, Komm. z. Subh.-O. vom 13. Juli
<lb/>1883 S. 26, 36, 358; Freund, die Zwangsvollstreckung
<lb/>in Grundstücke im Gebiete des allgemeinen Landrechts auf
<lb/>Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1883 S. 3, 46, 68;
<lb/>Mugdan, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
<lb/>Vermögen nach dem Gesetze vom 13. Juli 1883 S. 61 ci.
<lb/>Die Motive zu § 47 E. E.-G. (siehe vorige Note) be- 
<lb/>merken: „Der § spricht den Grundsatz aus, daß die Ein- 
<lb/>leitung der Subhastation alle Hypotheken fällig mache
<lb/>und daß der Ersteher, welcher das Kaufgeld zahlt, ein
<lb/>reines Blatt erhält" (vgl. auch Scherer, die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das unbewegliche Vermögen im rheinischen
<lb/>Rechtsgebiete S. 33, 73, 89, 112, 130, 157, 183).
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0379.tif"
                   n="355"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>näher zu betrachten und die Anwendung obigen Satzes
<lb/>in die richtige Grenze zurückzuführen.

<lb/>Mit jenem Satze will und darf nicht mehr gesagt
<lb/>sein, als daß die Hypotheken aus dem Strichschillinge,
<lb/>soweit derselbe reicht, gezahlt werden, auch wenn
<lb/>sie nicht fällig und zahlbar sind. Der Satz bezieht
<lb/>sich daher lediglich auf das Subhastationsver-
<lb/>fahren, und die Vertheilung des Strichschil- 
<lb/>lings hat nur die Hypotheken, also die dinglichen
<lb/>Ansprüche, im Auge, und betrifft endlich die letzteren
<lb/>nur, soweit sie gänzliche oder theilweise Deck- 
<lb/>ung aus dem Erlöse finden, statuirt demnach
<lb/>keineswegs eine Fälligkeit des durch die Hypothek
<lb/>bisher gesicherten persönlichen Anspruchs, welcher,
<lb/>ohne Deckung durch den Erlös, der dinglichen
<lb/>Sicherheit verlustig wurde.

<lb/>1. Das Gesetz vom 23. Februar 1879 dient lediglich
<lb/>dem Zwecke, die Durchführung der Zwangsversteigerung
<lb/>von Immobilien in der für Gläubiger und Schuldner
<lb/>angemessensten Weise zu ermöglichen. Ueber diesen Zweck
<lb/>hinaus bestand für den Gesetzgeber kein Bedürfniß zur
<lb/>Erlassung von Vorschriften und hat derselbe insbesondere
<lb/>prinzipiell vermieden, in das materielle Civilrecht weiter
<lb/>als für die Subhasiation nöthig, überzugreifen. Die Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes, zur Ordnung des Subhastations-
<lb/>verfahrens erlassen, wirken, soweit nicht das Gesetz selbst
<lb/>etwas Anderes ausdrücklich entnehmen läßt, über das
<lb/>Subhastations - Verfahren und dessen Bedürfnisse nicht
<lb/>hinaus. Es ergibt sich demnach von selbst, daß die als
<lb/>Fälligkeit der Hypotheken bezeichnete Wirkung des Zu- 
<lb/>schlags sich im Allgemeinen auf die Verhältnisse inner- 
<lb/>halb des Subhastationsverfahrens beschränkt.

<lb/>Nach dem Systeme der bayerischen Subhastations- 
<lb/>ordnung und der hiezu erlassenen Novelle sollten die der
<lb/>Forderung des Beschlagnahmegläubigers vorgehenden
<lb/>dinglichen Ansprüche von der Subhasiation in der Regel
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0380.tif"
                   n="356"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>356 Zur bayerischen Subhastationsordnung.

<lb/>nicht berührt werden, vielmehr unverändert bestehen
<lb/>bleiben und vom Ansteigerer theils ohne, theils mit
<lb/>Anrechnung auf den Strichschilling — übernommen wer- 
<lb/>den. Die der Beschlagnahmeforderung ranglich gleich-
<lb/>oder nachstehenden Hypotheken sollten hingegen — von
<lb/>besonderer Strichsbedingung oder Vereinbarung abgesehen
<lb/>— seitens des Ansteigerers nicht übernommen werden
<lb/>und sollte der letztere das Grundstück frei von diesen
<lb/>Hypotheken erlangen. Hieraus ergab sich für den Gesetz- 
<lb/>geber nothwendig die Beibehaltung der bereits in § 81
<lb/>des Hyp.-Ges. aufgenommenen Vorschrift, daß die frag- 
<lb/>lichen Hypotheken von Gesetzeswegen, auch gegen den
<lb/>Willen der betreffenden Gläubiger, erlöschen. Selbstver- 
<lb/>ständlich war für den Gesetzgeber, daß der baar zu zah- 
<lb/>lende Theil des Strichschillings an die Stelle der besei- 
<lb/>tigten dinglichen Sicherheit zu treten habe. Es erschien
<lb/>daher eine Vorschrift geboten, welche die Vertheilung
<lb/>der betreffenden Summe an die dinglich Be- 
<lb/>rechtigten ermöglichte. Dies geschah am zweck- 
<lb/>mäßigsten dadurch, daß das Gesetz denjenigen dinglich
<lb/>Berechtigten, für welche der Strichschilling reichte, einer- 
<lb/>seits ein Recht auf sofortige Deckung aus demselben ein- 
<lb/>räumte und andererseits eine Verpflichtung zur Annahme
<lb/>der Befriedigung auferlegte, und zwar gleichgiltig, ob der
<lb/>Zeitpunkt, in welchem die Befriedigung des dinglichen
<lb/>Anspruchs verlangt werden konnte, also die Fälligkeit,
<lb/>eingetreten ist oder nicht. Weiter zu gehen als die Ver- 
<lb/>fügung über den Strichschilling erheischte, bestand für den
<lb/>Gesetzgeber keine Veranlassung. Namentlich lag es nicht
<lb/>in der Aufgabe des Subhastationsgesetzes, in das mate- 
<lb/>rielle Eivilrecht einzugreifen und die Wirkungen zu be- 
<lb/>stimmen, welche der Verlust des Hypothekrechtes durch
<lb/>die Subhastation des Hypothekobjektes außerhalb des
<lb/>Subhastationsverfahrens haben sollte.

<lb/>Aus oer Veranlassung und dem Zwecke der
<lb/>einschlägigen Vorschriften ergibt sich also schon die Un-
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0381.tif"
                   n="357"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung 35?


<lb/>thunlichkeit ihrer ausdehnenden Anwendung, wie denn
<lb/>auch der Wortlaut des Gesetzes, welches den Ausdruck
<lb/>„fällig, Fälligkeit" in den einschlägigen Artikeln absicht- 
<lb/>lich vermeidet*), nirgends eine über das Subhastations-
<lb/>verfahren hinausreichende Tendenz und Intention ent- 
<lb/>nehmen läßt.

<lb/>2. Zu gleichen Ergebnissen wie aus obigen mehr
<lb/>äußerlichen, historischen und gesetzpolitischen Erwägungen
<lb/>gelangt man von materiellrechtlichen Gesichtspunkten aus.

<lb/>Die Subhastation trifft lediglich die Liegenschaft und
<lb/>die auf ihr lastenden Rechte und Ansprüche, die Sub- 
<lb/>hastation berührt also allein das dingliche Recht, die
<lb/>Hypothek, und nur indirekt die durch die Hypothek ge- 
<lb/>sicherte Forderung. Der erzielte Erlös dient ausschließ- 
<lb/>lich zur Entschädigung der an der Sache selbst zustehen- 
<lb/>den Rechte, an deren Stelle er tritt. Das dem Zuschläge
<lb/>folgende Vertheilungsverfahren regelt mithin nicht die per- 
<lb/>sönlichen Schuldbeziehungen des Subhastaten zu seinen
<lb/>Gläubigern, sondern die Schuldbeziehungen der verkauften
<lb/>Liegenschaft. Blos für die durch den Strichschilling ge- 
<lb/>deckten Ansprüche der dinglich Berechtigten, insbesondere
<lb/>der Hypothekgläubiger kann daher die Frage der Fällig- 
<lb/>keit in der Subhastation auftauchen und nur in diesem
<lb/>Umfange bedurfte sie einer Ordnung. Die gegen den
<lb/>Besitzer der Sache oder gegen Dritte zustehenden rein
<lb/>persönlichen Ansprüche werden weder von der Sub- 
<lb/>hastation der Immobilien des Schuldners noch vom be- 
<lb/>züglichen VerHeilungsverfahren, in welchem sie Deckung
<lb/>nicht zu suchen haben, irgend getroffen; für sie bedurfte
<lb/>es daher keiner Regelung der Fälligkeit im Verfahren.
<lb/>Das Nämliche gilt auch für ursprünglich hypothekarisch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. auch Art. 836 der bayer. Prozeßordnung von 1869,
<lb/>welcher das ausnahmsweise Erlangen vor Eintritt der
<lb/>Fälligkeit ausdrücklich in Gegensatz bringt mit dem Zeit- 
<lb/>punkt, in welchem die Fälligkeit eintritt.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0382.tif"
                   n="358"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>358 Zur bayerischen Subhastalionsordnung.


<lb/>gesicherte Ansprüche, deren Hypotheken als nachstehend
<lb/>erloschen und mangels zureichenden Erlöses ohne Sur- 
<lb/>rogat geblieben sind. Solche nunmehr blos persönliche
<lb/>Ansprüche kommen sür das Vertheilungsverfahren ebenso- 
<lb/>wenig in Betracht, wie diejenigen, welche schon von An- 
<lb/>fang an dinglicher Sicherheit entbehrt haben. Der Aus- 
<lb/>fall der Hypothek hat eben gezeigt, daß die dingliche
<lb/>Sicherheit stets nur eine scheinbare, formelle war und
<lb/>dem Veräußerungswerthe des Grundstücks nicht entsprach.
<lb/>Der Gläubiger hat daher durch die Subhastation faktisch
<lb/>nichts verloren. Deshalb war der Gesetzgeber auch nicht
<lb/>durch Billigkeitsgründe veranlaßt, die materiell- 
<lb/>rechtlichen Wirkungen der Subhastation über das Ver- 
<lb/>fahren und den vorhandenen Erlös hinauszuerstrecken
<lb/>und die mit der Hypothek ausgefallenen Gläubiger durch
<lb/>unbeschränkte Gewährung der vorzeitigen Klagbarkeit
<lb/>ihrer Ansprüche zu begünstigen.

<lb/>3. Aus dem Erörterten ergibt sich Bedeutung und
<lb/>Tragweite der sog. Fälligkeit der Hypotheken von selbst.
<lb/>Die bisher durch Hypothek gesicherten zur Uebernahme
<lb/>nicht bestimmten Forderungen werden durch die zwangs- 
<lb/>weise Versteigerung des Hypothekobjekts nicht fällig, allein
<lb/>sie werden, soweit für sie im Baarerlös Deckung vorliegt,
<lb/>also soweit es die Vertheilung des Strichserlöses noth-
<lb/>wendig macht, gleich fälligen Ansprüchen mit der
<lb/>Wirkung behandelt*), daß der Gläubiger einerseits die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. § 75 Abs. 1 der preuß. Subhastalionsordnung vom
<lb/>15. Mai 1869: „Die noch nicht fälligen Forderungen wer- 
<lb/>den wie fällige behandelt: der Gläubiger kann die An- 
<lb/>nahme einer noch nicht fälligen Forderung nicht ver- 
<lb/>weigern." Ebenso § 31 der Subhastationsordnung vom
<lb/>13. Juli 1883, welcher gleichen Wortlaut hat. (Nur nach
<lb/>„Forderungen" findet sich die Einschaltung: welche von
<lb/>dem Ersteher nicht zu übernehmen sind.) Die sächsische
<lb/>Subhastationsordnung von 1884 (§ 13 Nr. 4,5 § 14 Abs. 2
<lb/>vgl. S churig, Komm. S. 74, 77) theilt die Auffassung
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0383.tif"
                   n="359"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung. Zsjtz


<lb/>Befriedigung vorzeitig, gegebenenfalls mit Abzug der
<lb/>Zwischenzinsen annehmen muß, und andererseits solche
<lb/>auch verlangen kann (Art. 113 SO.). Gerade die vor- 
<lb/>geschriebene Abrechnung der Zwischenzinsen ist ein Beleg,
<lb/>daß die durch Hypothek gesicherten Ansprüche nach der
<lb/>Meinung des Gesetzgebers nicht schlechthin fällig seien,
<lb/>sondern nur im Vertheilungsverfahren als fällig gelten,
<lb/>als fällig betrachtet werden sollten. Würde nämlich die
<lb/>Subhastation schlechthin die Fälligkeit aller bisher durch
<lb/>Hypothek gesicherten nicht übernommenen Ansprüche zur
<lb/>Folge haben, so wäre die Vorschrift des Art. 113 SO.
<lb/>unverständlich, weil es für das Subhastationsverfahren
<lb/>betagte Ansprüche nicht mehr geben würde. Bezieht sich
<lb/>nach dem Obigen die sog. Fälligkeit der nicht über- 
<lb/>nommenen Hypotheken nur auf ihre Zahlbarkeit aus dem
<lb/>Erlöse des Pfandobjekts, so ergibt sich hieraus von selbst,
<lb/>daß der aus jenem Erlöse nicht gedeckte Hypo- 
<lb/>thekgläubiger seine nicht fällige Forderung
<lb/>nicht ohne Weiteres vorzeitig, sei es gegenüber
<lb/>nicht versteigerten Pfandobjekten*), sei es gegen
</p>
               <p>

                  <lb/>des bayer. und preuß. Rechts. Der § 13 des Entwurfs
<lb/>lautete: „Die der Forderung des betreibenden Gläubigers
<lb/>im Range nachstehenden hypothekarischen Forderungen wer- 
<lb/>den mit der Zwangsversteigerung fällig." Diese Bestimmung
<lb/>wurde jedoch (auf Vorschlag der Kommission der sächsischen
<lb/>I. Kammer) gestrichen, weil schon im bisherigen Rechte an
<lb/>das Zahlbarwerden der Hypothekforderungen nicht die Folge
<lb/>geknüpft wurde, daß hiedurch die Fälligkeit mit der Wirkung
<lb/>des Verzugs gegen den Schuldner eintrete, und keine Ver- 
<lb/>anlassung bestehe, hievon abzuweichen, es vielmehr genüge,
<lb/>wenn der Gläubiger, welcher aus dem Kaufpreis durch
<lb/>Zahlung zu befriedigen ist, für verpflichtet erklärt werde,
<lb/>diese Zahlung anzunehmen, während im Uebrigen sein Ber-
<lb/>hältniß zum Schuldner unberührt bleibe.

<lb/>*) Ein Erkenntn. des Obertrib. Berlin vom 12. April 1878
<lb/>(Gruchot, Beitr. Bd. 22 S. 750) betont denn auch, daß die
<lb/>Fälligkeit einer auf mehreren Grundstücken eingetragenen
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0384.tif"
                   n="360"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Zur bayerischen Subhastalionsordnnng.


<lb/>den persönlich haftenden Schuldner oder gegen
<lb/>etwaige Mit- und Nebenschuldner gellend
<lb/>machen kann.

<lb/>Auf gleichem Standpunkte steht auch die Konkurs- 
<lb/>ordnung und im Anschlüsse hieran Art. 169 der Sub-
<lb/>hastationsordnung * *). Durch die Konkursordnung werden
<lb/>die betagten Forderungen der Gläubiger nicht fällig, sie
<lb/>werden aber gleichwohl aus der Masse bezahlt und gelten
<lb/>nach § 58 der Konkursordnung insoferne als fällig.
<lb/>Außerhalb des Konkurses hiegegen kommen diese For- 
<lb/>derungen — abgesehen von besonderen Vertragungen und
<lb/>von Vorschriften des partikularen Civilrechts — nur als
<lb/>betagte in Betracht. (Hullmann, Konkursordnung
<lb/>S. 210, 211.) Das Nämliche trifft unzweifelhaft auch
<lb/>für das Enteignungsverfahren zu. Gemäß Art. XI des
<lb/>daher. Expropriationsgesetzes vom 17. November 1837 (in
<lb/>Verbindung mit Art. 53 des Ausführungsgesetzes zur
<lb/>Civilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Fe- 
<lb/>bruar 1879) erlöschen durch die Enteignung alle auf dem
<lb/>enteigneten Gegenstände ruhenden Hypotheken; die For- 
<lb/>derungen, für welche sie bestellt waren, gehen auf die
<lb/>Entschädigungssumme über und werden hieraus, soweit
<lb/>selbe reicht, nach der gesetzlichen Rangordnung in einem
<lb/>nach den Vorschriften der Subhastationsordnung sich
<lb/>richtenden Vertheilungsverfahren befriedigt. Die persön- 
<lb/>liche Forderung wegen des Ausfalls bleibt in der bis- 
<lb/>herigen Weise bestehen und wird durch die Enteignung
<lb/>des Pfandobjektes nicht fällig**). — Wenn wir oben
</p>
               <p>

                  <lb/>Forderung nur in Bezug auf die subhastirten in Betracht
<lb/>komme, der Gläubiger dagegen von dem anderen mitver-
<lb/>hafteten Grundstücke eine Zahlung nicht anzunehmen brauche
<lb/>und auch nicht fordern könne. (Bgl. auch Krech-Fischer,
<lb/>Komm. S. 312; Jäckel, Komm. S. 171.)


<lb/>*) Ortenau, Komm. 2. Aust. S. 475.


<lb/>**) Vgl. auch Eger im Arch. für civilistische Praxis Bd. 70
<lb/>S. 266.
</p>

               <pb facs="2084702_08+1890_0385.tif"
                   n="361"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur bayerischen Subhastationsordnung. 361

<lb/>dargethan haben, daß mit der Subhastation nicht ohne
<lb/>Weiteres und nach den Vorschriften der Subhastations- 
<lb/>ordnung die Fälligkeit der Hypothekforderung verbunden
<lb/>ist, so ist eine andere, je nach dem einschlägigen Civil-
<lb/>rechte zu beantwortende Frage, unter welchen Voraus- 
<lb/>setzungen und inwieweit etwa der Gläubiger wegen des
<lb/>Verlustes seiner Sicherheit für seine befristete Forderung
<lb/>im Prozeßwege vorzeitig die Verurtheilung des persön- 
<lb/>lichen Schuldners zur Zahlung oder zur anderweiten
<lb/>Sicherstellung erreichen kann. Die nähere Behandlung
<lb/>dieser Frage liegt außerhalb des Rahmens dieser Be- 
<lb/>merkungen und mag es genügen, z. B. auf daher. Land- 
<lb/>recht IV 2 §3; 14 §9 Nr. 2,3 (vgl. auch 10 § 7 lit.b)
<lb/>und 15 § 12 Nr. 3. auf preuß. Landrecht I, 16 § 56;
<lb/>I, 5 § 241, §§ 377 ff.; I 20 § 23, § 260, auf code civ.
<lb/>a. 1188 zu verweisen*). W. Henle.


<lb/>*) Wernz, Komm. z. bayer. Prozeßordnung von 1869, wirft
<lb/>bei Besprechung des Art. 836, welcher dem Art. 113 der
<lb/>Subhastationsordnung von 1879 etwa entspricht, die Frage
<lb/>auf, ob Zwischenzinsen auch dann zu berechnen seien, wenn
<lb/>die Behandlung der Forderung als einer fälligen nicht bl os
<lb/>auf den Vorschriften der Prozeßordnung, sondern auch aus
<lb/>civilrechtlichen Grundsätzen beruht, wie z. B. wenn
<lb/>das Gesetz bestimme, daß eine Forderung fällig werde,
<lb/>wenn der Schuldner in Bermögensverfall gerathe u. dgl.
<lb/>Mit Recht bejaht Wernz diese Frage und nimmt an, daß
<lb/>der Gesetzgeber alle Fülle ohne Unterschied treffen und
<lb/>einen durchgreifenden, namentlich auch die Interessen kon-
<lb/>kurrirender Gläubiger berücksichtigenden Grundsatz auf- 
<lb/>stellen wollte. Andererseits wird man die Frage wohl in
<lb/>dem Falle verneinen müssen, da vertragsmäßig für
<lb/>den Fall der Subhastation Fälligkeit bedungen ist.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0386.tif"
                n="362"
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            <div xml:id="d87225e37570">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e37575" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eheungültigkeit wegen Beischlafsunfähigkeit</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0386--><p/>
                  <p>

                     <lb/>362
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts nnd

<lb/>Civilprozeffes

<lb/>Eheungültigkeit wegen Beischlafsunfähig- 
<lb/>keit. Der Klage einer Ehefrau, welche behauptet hatte,
<lb/>ihr Ehemann fei schon vor Abschließung ihrer Ehe bei- 
<lb/>schlafsunfähig gewesen, dieser Zustand sei ein beständiger
<lb/>und unheilbarer und ihr unbekannt gewesen, sogar von
<lb/>dem Ehemanne, wiewohl er ihn gekannt habe, verschwiegen
<lb/>worden, wurde durch Erklärung der abgeschlossenen Ehe
<lb/>für ungültig stattgegeben. Aus den Gründen: Es kann
<lb/>dahin gestellt bleiben, ob durch die Vorschrift des § 39
<lb/>des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Be- 
<lb/>urkundung des Personenstandes und die Eheschließung
<lb/>das geschlechtliche Unvermögen als ein selbständiges Ehe-
<lb/>hinderniß aufgehoben ist und nunmehr wegen eines solchen
<lb/>eine Ehe nur vom Gesichtspunkte des Jrrthums über
<lb/>wesentliche Eigenschaften der Person aus und nur dann
<lb/>für ungültig erklärt werden kann, wenn die Vorschriften
<lb/>des Landrechts einem solchen Jrrthume einen Einfluß auf
<lb/>die Gültigkeit der Ehe zugestehen (§ 36 Abs. 2 a. a. O.;
<lb/>Schulte, Lehrbuch d. kath. u. Protest. Kirchenrechts S. 378
<lb/>Note 7 Abs. 2; v. Scheuerl, das gemeine deutsche Ehe- 
<lb/>recht rc. S. 160) oder ob durch das angeführte Reichs- 
<lb/>gesetz, wie dies Hinschius in seinem Commentar über
<lb/>dasselbe S. 149 f. Ziff. 4 näher ausfuhrt, die in den
<lb/>Landesgesetzen und zweifellos auch in dem hier zur An- 
<lb/>wendung kommenden gemeinen katholischen Eherechte be- 
<lb/>gründete Berechtigung, die Ungültigkeitserklärung einer
<lb/>Ehe wegen Impotenz zu begehren, nicht beseitigt ist.
<lb/>Denn auch im ersteren Falle ist der klügerische Anspruch,
<lb/>die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen voraus- 
<lb/>gesetzt, ebenso gerechtfertigt wie im letzteren Falle.

<lb/>Es kann nämlich der Ansicht nicht beigepflichtet
<lb/>werden, daß nach den Vorschriften des gemeinen katho-
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0387.tif"
                      n="363"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0387--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>363
</p>
                  <p>

                     <lb/>tischen Kirchenrechts dem Jrrthume über die Impotenz
<lb/>eines Ehegatten ein Einfluß auf die Gültigkeit der Ehe
<lb/>nicht zukomme, weil dieses Recht nur einen Jrrthum über
<lb/>die Identität der Person und deren freien Stand als
<lb/>Ungültigkeitsgrund der Eheschließung zu berücksichtigen
<lb/>gestatte.

<lb/>Da nämlich das katholische Eherecht das geschlecht- 
<lb/>liche Unvermögen unter die selbständigen Ehehindernisse
<lb/>ausgenommen und hiebei, wie es wenigstens jetzt die in
<lb/>Doktrin und Praxis herrschende Ansicht ist (Schulte
<lb/>a. a. O. S. 378; Richter, Kirchenrecht 8. Auflage
<lb/>S. 1081 Note 14; v. Scheuerl a. a. O. S. 161), die Be- 
<lb/>rechtigung zum Anträge auf Ungültigkeitserklärung der
<lb/>Ehe selbst dann anerkannt hat, wenn der eine Theil bei
<lb/>Eingehung der Ehe die Unfähigkeit des anderen kannte,
<lb/>demnach unmöglich bei Erlaß seiner Bestimmungen über
<lb/>den Jrrthum als Ungültigkeitsgrund der Eheschließung
<lb/>dazu kommen konnte, auch den Jrrthum über die Fähig- 
<lb/>keit zur Geschlechtsvereinigung zu erwähnen, so kann die
<lb/>Annahme keinem Bedenken begegnen, daß dieses Recht,
<lb/>wenn es, wie das Reichsgesetz, die Impotenz unter die
<lb/>selbständigen Ehehindernisse gar nicht ausgenommen haben
<lb/>würde, die Unbekanntschaft mit derselben als einen wesent- 
<lb/>lichen Jrrthum hätte gelten lassen und derselben einen
<lb/>Einfluß auf den Rechtsbestand der Ehe eingeräumt haben
<lb/>würde, zumal da, wie dies v. Scheu er l a. a. O. § 25
<lb/>näher ausführt, das kanonische Recht für die Rechts- 
<lb/>beständigkeit einer Ehe, wenn ein Theil impotent ist,
<lb/>einen wohlüberlegten Verzicht auf die physische Geschlechts- 
<lb/>gemeinschaft erfordert. Behaupten zu wollen, der Eingriff
<lb/>des angeführten Reichsgesetzes, welches doch die Ehe nur
<lb/>vom Vertragsstandpunkte auffaßt , in das von der Auf- 
<lb/>fassung der Ehe als eines Sakraments durchdrungene und
<lb/>gleichwohl wegen Impotenz die Anfechtung einer Ehe als
<lb/>ungültig gestattende katholische Kirchenrecht habe die
<lb/>Wirkung, daß unter der Herrschaft dieses Rechts nicht
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vertrag über Aufhebung ehelicher Gemeinschaft</title>
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                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0388--><p/>
                  <p>

                     <lb/>364 Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>einmal dann der Antrag auf Ungültigkeitserklärung der
<lb/>Ehe berechtigt sei, wenn die Impotenz dem anderen Theile
<lb/>bei Eingehung der Ehe unbekannt war, kann nicht an-
<lb/>gehen. v. Scheuerl a. a. O. S. 161.

<lb/>Uebrigens haben viele Schriftsteller der neueren Zeit
<lb/>(vgl. Richter a. a. O. S. 1060; Schulte a. a. O. S. 380
<lb/>Ziff. V; Permaneder, Kirchenrecht § 386) sich dahin
<lb/>ausgesprochen, daß die hier in Rede stehenden Vorschriften
<lb/>des kanonischen Rechts über die Anfechtbarkeit einer Ehe
<lb/>wegen Jrrthums auch auf andere als die obenerwähnten
<lb/>Fälle (error conditioni«, error personae) ihre Anwendung
<lb/>zu finden hätten. Walter, Kirchenrecht §305; Reichsg.
<lb/>Entscheidungen Bd. 17 S. 248 a. E. u. ff.; Seuffert,
<lb/>Archiv Bd. VI Nr. 210 u. 211 insbesondere S. 286 oben.

<lb/>Daß diese Erweiterung gerechtfertigt sei, insoferne sie
<lb/>Fälle betrifft, für welche sich in dem kanonischen Rechte
<lb/>kein Boden für die Annahme findet, dasselbe habe dem
<lb/>betreffenden Mangel mit Rücksicht auf das Wesen der
<lb/>Ehe einen Einfluß auf deren Rechtsbestand zuerkennen
<lb/>wollen, wie z. B. Schwangerschaft von einem Dritten,
<lb/>bleibende Gemüthskrankheit, entehrende Verbrechen rc.,
<lb/>kann füglich bestritten werden. Im gegebenen Falle ist
<lb/>aber die Sache anders gelagert, da das kanonische Recht
<lb/>ein das geschlechtliche Unvermögen bewirkendes Gebrechen
<lb/>als dem Wesen der Ehe widerstreitend und daher die
<lb/>Eingehung einer gültigen Ehe hindernd ansieht.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 31. Ok- 
<lb/>tober 1887 I 40/87.

<lb/>Vertrag über Aufhebung ehelicher Gemein-
<lb/>schaft. Ein Vertrag, mit welchem Ehegatten jede ehe- 
<lb/>liche Lebensgemeinschaft unter einander aufzugeben gegen- 
<lb/>seitig sich versprechen und der Ehemann und Vater auf
<lb/>die väterliche Gewalt über seine Kinder und auf sein
<lb/>Recht, diese zu erziehen, sowie auf sein eheliches Consens-
<lb/>ertheilungsrecht verzichtet, hat als gegen die Gesetze und
</p>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0389.tif"
                      n="365"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0389--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>365
</p>
                  <p>

                     <lb/>die guten Sitten verstoßend keine bindende Kraft und
<lb/>kann von jedem Ehetheile jederzeit sammt den hiebei zu- 
<lb/>gleich über die ehelichen Güterrechtsverhältnisse getroffenen
<lb/>Bestimmungen, wenn diese die auf Trennung der ehe- 
<lb/>lichen Gemeinschaft abzielenden Schritte zur Bedingung
<lb/>oder Voraussetzung haben, mit Erfolg angefochten werden.
<lb/>Wenn vorgebracht wird, die Parteien hätten bei der ihnen
<lb/>durch das bischöfliche Toleranzedikt ertheilten Erlaubniß
<lb/>und bei der auch von anderer Seite erfolgten Zustimmung
<lb/>zu ihren Vereinbarungen nicht das Bewußtsein einer un- 
<lb/>sittlichen Handlung gehabt, so ist dem entgegenzuhalten,
<lb/>einerseits, daß das Toleranzedikt, dessen Gestaltung
<lb/>übrigens den Umfang und die Tragweite der Abmachungen
<lb/>der Streitstheile bei weitem nicht erreicht, für die richter- 
<lb/>liche Würdigung der Sache ohne Bedeutung ist, weil
<lb/>zum Erlasse einer einstweiligen, die Gestattung der vor- 
<lb/>läufigen Trennung der Ehegatten enthaltenden Verfügung
<lb/>nur die Gerichte zuständig sind (§ 76 des Reichscivilehe-
<lb/>gesetzes und §584 d. REPO.), andererseits, daß die Frage,
<lb/>ob eine Rechrshandlung gegen die guten Sitten verstoße
<lb/>oder nicht, vom Richter nur nach den allgemein gelten- 
<lb/>den sittlichen Gesetzen und bestehenden sittlichen Interessen
<lb/>zu beurtheilen und zu entscheiden ist, daß es daher auf
<lb/>die Ansicht und das Bewußtsein, welches die vertrag- 
<lb/>schließenden Theile hatten, und auf deren Beweggründe
<lb/>nicht anzukommen hat. Allerdings steht die Erziehungs- 
<lb/>gewalt über die Kinder nicht blos dem Vater, sondern
<lb/>auch neben diesem der Mutter zu, diese Gewalt enthält
<lb/>aber für beide Ehetheile nicht blos Rechte, sondern auch
<lb/>Pflichten, welche zwar unter Umständen durch richterliche
<lb/>Verfügung abgenommen, welchen aber ebenso wenig wie
<lb/>der väterlichen Gewalt mit rechtlicher Wirksamkeit entsagt
<lb/>werden kann, denn es ist eine gesetzliche und sittliche Ver- 
<lb/>pflichtung der Ehegatten, einträchtig und sich gegenseitig
<lb/>ergänzend in Bezug auf die Erziehung der Kinder zu- 
<lb/>sammenzuwirken, wobei der Wille des Vaters bei vor-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schuldenhaftung einer Gewerbsfrau</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0390--><p/>
                  <p>

                     <lb/>366
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>handenem Zwiespalte der Ansichten den Ausschlag gibt.
<lb/>Mit Recht wurde auch der angefochtene Vertrag als ein
<lb/>zusammenhängendes, untrennbares Ganze aufgefaßt, denn
<lb/>dessen Inhalt ergibt, daß die Parteien für alle Zeiten
<lb/>alle ihre Beziehungen, die familienrechtlichen sowohl, als
<lb/>die das beiderseitige Vermögen betreffenden gerade so,
<lb/>wie bei einer Ehescheidung auflösen 'wollten, so daß die
<lb/>Vereinbarungen über die Theilung des vorhandenen Ver- 
<lb/>mögens nur in Durchführung der Folgen der dauernden
<lb/>Beseitigung des ehelichen Zusammenlebens und des Zu- 
<lb/>sammenwirkens in Erfüllung ihrer Lebensaufgaben von
<lb/>ihnen getroffen wurden.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 9. De- 
<lb/>zember 1887 I 109/87.

<lb/>Schuldenhaftung einer Gewerbsfrau. Be- 
<lb/>theiligt sich die Ehefrau eines Brauers, der zu seinem
<lb/>Auskommen auch des Betriebs einer Schenkwirthschaft
<lb/>bedarf, lediglich an dieser in der Weise, wie es für die
<lb/>Schuldenhaftung einer Gewerbsfrau überhaupt nothwendig
<lb/>ist, nämlich regelmäßig und wesentlich, so hat dieselbe
<lb/>auch für die lediglich zum Zwecke des Brauereigeschäftes
<lb/>von ihrem Ehemanne gemachten Schulden solidarisch mit
<lb/>diesem zu haften. (Bayer. Landrecht.) Aus den Gründen:
<lb/>Die Ansicht, daß die von dem Ehemanne der Beklagten
<lb/>betriebenen Gewerbe der Bierbrauerei und Schenkwirth- 
<lb/>schaft in der Art als getrennte anzusehen seien, daß eine
<lb/>Antheilnahme der Beklagten an dieser Wirthschaft allein
<lb/>deren Haftung für die von ihrem Ehemanne zum Zwecke
<lb/>des Betriebs der Brauerei eingegangenen Verbindlich- 
<lb/>keiten nicht begründe, findet in den Vorschriften des
<lb/>bayerischen Landrechts Thl. I Kap. 6 § 32 keinen Anhalt,
<lb/>stellt sich vielmehr als unstichhaltig dar. Indem nämlich
<lb/>das Gesetz zu den Eheleuten, zwischen welchen Gemein- 
<lb/>schaft der Güter besteht und daher regelmäßig „gleicher
<lb/>Gewinn und Verlust bei gemeinschaftlichen Stücken" Platz
</p>
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                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>367
</p>
                  <p>

                     <lb/>greift, so daß sie gegenseitig sür die in Ansehung des ge- 
<lb/>meinschaftlichen Vermögens gemachten Schulden solidarisch
<lb/>zu haften haben, § 33 Ziff. 1 a. a. O., ausdrücklich auch
<lb/>die Bierbrauer zählt, ist dies, wie aus den Anmerkungen
<lb/>zu dieser Gesetzesstelle, sowie aus den in diesen An- 
<lb/>merkungen angezogenen Vorschriften des älteren Land- 
<lb/>rechts Thl. I Art. 10 und 11 und aus dem Commentar
<lb/>des Baron Schmid hiezu hervorgeht, deshalb geschehen,
<lb/>weil auch bei diesem Gewerbebetriebe die Eheleute durch
<lb/>gemeinschaftliche Thätigkeit ihre Nahrung viel mehr durch
<lb/>Kaufen und Verkaufen, als durch das Handwerk suchen.
<lb/>Hiebei macht das Gesetz keinen Unterschied, in welcher
<lb/>Weise der Verkauf des Bieres geschieht, ob ausschließlich
<lb/>unmittelbar an die Abnehmer in „offener Gastung" oder
<lb/>nebenbei auch im Großen an Zapfenwirthe. Da die
<lb/>Gütergemeinschaft der Eheleute nach bayerischem Land- 
<lb/>rechte unter den Gesellschaftsrechten und -Regeln steht
<lb/>und nach diesen der Gesellschafter für die sämmtlichen in
<lb/>Ansehung des Gesellschaftszweckes gemachten Schulden zu
<lb/>haften hat, gleichviel ob er sich an der zur Erreichung
<lb/>dieses Zweckes erforderlichen Arbeit in allen ihren Be- 
<lb/>ziehungen, oder nur in der einen oder anderen Richtung
<lb/>betheiligt, so ist auch eine Theilung der Arbeit unter den
<lb/>Eheleuten auf die Haftung derselben sür die Gewerbe- 
<lb/>schulden ohne Einfluß, wenn nur die Thätigkeit der Ehe- 
<lb/>frau eine regelmäßige und auf einen wesentlichen Theil
<lb/>des Gewerbebetriebs sich bezieht.

<lb/>Daß diese Gesetzesbestimmungen bei den jetzigen
<lb/>Gewerbs- und Verkehrsverhältniffen auf von Ehegatten
<lb/>gemeinschaftlich betriebene Brauereien mit Schenkwirth-
<lb/>schaft keine Anwendung mehr finden können, läßt sich
<lb/>wenigstens hinsichtlich solcher Gewerbe kleineren und
<lb/>mittleren Umfanges mit Grund nicht behaupten, denn
<lb/>auch jetzt noch ist die Verbindung einer solchen Brauerei
<lb/>mit einer Schenkwirthschaft eine allgemeine und wider- 
<lb/>streitet daher die Behauptung, diese Verbindung sei eine
</p>

                  <pb facs="2084702_08+1890_0392.tif"
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                  <p>

                     <lb/>368
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zufällige, der Erfahrung des Lebens. Die Gründe dieser
<lb/>Vereinigung sind leicht zu erkennen. Der Nutzen näm- 
<lb/>lich, den eine nicht mit fabrikmäßigem Betriebe und auf
<lb/>Ausfuhr arbeitende Bierbrauerei abwirft, ist auch zur
<lb/>Zeit nicht derartig, daß der Bräuer den höheren Gewinn
<lb/>sich entgehen lassen kann, welchen die unmittelbare Ver- 
<lb/>leitgabe des Biers an die Confumenten im Gegensätze zu
<lb/>dessen Verkauf an Zapfenwirthe gewährt. Deshalb stellt
<lb/>sich die Verbindung beider Gewerbe als zur möglichst
<lb/>vortheilhaften Ausnützung derselben erforderlich dar und
<lb/>erscheinen der richterlichen Beurtheilung sowohl, als auch
<lb/>der Anschauung des Publikums, insbesondere der mit
<lb/>dem Geschäftsinhaber in geschäftliche Beziehungen treten- 
<lb/>den Personen die Brauerei und Schenkwirthschdft nur als
<lb/>Zweige eines und desselben Gewerbes selbst in dem Falle,
<lb/>wenn, was übrigens nicht in die Oeffentlichkeit tritt, sohin
<lb/>auch von Dritten nicht in Betracht gezogen werden kann,
<lb/>der Bierbrauer in seiner Buchführung die Einnahmen
<lb/>und Ausgaben der Brauerei getrennt von denen der
<lb/>Schenkwirthschaft behandeln und die Menge des an die
<lb/>Bierwirthe abgegebenen Bieres den eigenen Ausschank
<lb/>erheblich übersteigen sollte.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 25. Juni
<lb/>1888 I 70/87.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ifcy-’ Redaktions ad re sse: dv

<lb/>München, SendkiNKerstraße 48/2 t.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Slaudiuger in München.
<lb/>Verlag: 3?afm &amp; HuKe (Hark HnKe) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_08+1890_0393.tif"
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         <div xml:id="d87225e38259">
            <head>No. 24.</head>
            <div xml:id="d87225e38264">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Gegenständen des Civilrechts und Civilprozesses</head>
               <div xml:id="d87225e38269" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtshülfe durch Vermittlung von Zustellungen in der nichtstreitigen Rechtspflege</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0393--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Achter ErgLrrzrtrrgsband. M. 24*

<lb/>Dr. I. A. SeufferrL s

<lb/>KlMkl sü RePsxWkildW

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mitteilungen aus der Rechtsprechung der Obertandesgerichte in Gegen- 
<lb/>ständen des Civilrechts und Civitprozesses. — Mtttheilungen aus der
<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts: Handelsrecht und Prozeßrecht; Straf- 
<lb/>recht und Strafprozeß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Gegenständen des Civilrechts nnd

<lb/>Civilprozeffes.

<lb/>Rechtshülfe durch Vermittlung von Zu- 
<lb/>stellungen in der nichtstreitigen Rechtspflege.
<lb/>Ein Amtsgericht hatte sich geweigert, in einer Vormund-
<lb/>fchaftssache dem Ersuchen eines anderen Amtsgerichts um
<lb/>Zustellung einer Mittheilung an einen in seinem Bezirke
<lb/>befindlichen Beiheiligten zu entsprechen, weil es nachdem
<lb/>Reichsgerichtsverfassungsgesetze zur Vermittlung solcher
<lb/>Zustellungen nicht verpflichtet sei. Aus Antrag des er- 
<lb/>suchenden Gerichts (§ 160 d. Reichsgerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetzes und Art. 77 Abs. 1 u. 2 des bayer. Ausf.-Ges.
<lb/>hiezu) wurde entschieden, daß die begehrte Rechtshilfe
<lb/>zu leisten sei, weil die in der CPO. für Zustellungen
<lb/>vorgeschriebenen Formen für eine Zustellung der hier in
<lb/>Rede stehenden Art nicht maßgebend seien, diese daher,
<lb/>wenn nicht das Vormundschastsgericht, was in dessen Er- 
<lb/>messen liege, das zuzustellende Schriftstück unmittelbar
<lb/>durch die Post überschicken wollte , regelmäßig durch den
<lb/>Amtsgerichtsdiener oder Gerichtsboten oder durch die für
<lb/>gerichtliche Zustellungen verpflichteten Landpostboten und
<lb/>nur ausnahmsweise durch die Gemeindebehörden oder
<lb/>Gerichtsvollzieher zu erfolgen habe, weil ferner über die
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_08+1890_0394.tif"
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               <div xml:id="d87225e38362" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unterhändlerlohn</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d87225e38371" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Widerspruch gegen einen Arrestbeschluß</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0394--><p/>
                  <p>

                     <lb/>370
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Thätigkeit des Amtsgerichtsdieners oder Landpostboten
<lb/>nur das Gericht, bei welchem derselbe aufgestellt ist, zu
<lb/>verfügen, daher auch zu entscheiden habe, ob von jener
<lb/>Regel Gebrauch zu machen oder zur Ausnahme zu schrei- 
<lb/>ten, weil somit das letzterwähnte Gericht um Bewirkung
<lb/>der Zustellung zu ersuchen sei, welches diesem Ansuchen
<lb/>im Wege der Rechtshilfe zu entsprechen habe. Art. 65
<lb/>d. Ausf.-Ges. z. Reichsgerichtsverfassungsgesetze, § 17
<lb/>der Bekanntmachung vom 11. September 1879, § 31 der
<lb/>Bekanntmachung vom 25. dess. M., Justiz-Ministerialblatt
<lb/>1879 S. 721 und 1257.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Beschluß vom 17. April
<lb/>1889 II 83/89.

<lb/>Unterhändlerlohn. Wenn auch nach den An- 
<lb/>merkungen zum bayer. Landrecht Thl. IV Kap. 9 § 16
<lb/>Note 8 a. E. ein Unterhändler beiden Vertragstheilen
<lb/>von Rechtswegen dienen kann, so genügt doch namentlich
<lb/>in dem Falle, in welchem der Unterhändler mit dem
<lb/>einen Theile einen ausdrücklichen Vertrag auf Gewährung
<lb/>eines bestimmten Honorars abgeschlossen hat, zur Be- 
<lb/>gründung eines Anspruches auf einen Unterhändlerlohn
<lb/>gegenüber den beiden Contrahenten nicht die Behauptung
<lb/>allein, daß er im Interesse beider bemüht gewesen sei,
<lb/>den Vertrag zu vermitteln, und daß durch seine ver- 
<lb/>mittelnde Thätigkeit der Vertrag auch zu Stande ge- 
<lb/>kommen sei. Es müßte vielmehr ein specieller Vertrag
<lb/>mit dem anderen Theile behauptet oder es müßten doch
<lb/>solche Umstände geltend gemacht werden, von denen auf
<lb/>die Absicht des anderen Vertragstheiles. sich dem Unter- 
<lb/>händler gegenüber für seine Vermittlungshandlung recht- 
<lb/>lich zu verpflichten, mit Sicherheit geschlossen werden könnte.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Uriheil v. 7. Mai 1889
<lb/>I 2/89.

<lb/>Widerspruch gegen einen Arrestbeschluß.
<lb/>In einem landgerichtlichen Arrestbeschlusfe war neben
</p>
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                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>371
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verhängung des dinglichen Arrestes zugleich bestimmt
<lb/>worden, daß und in welcher Weise der Vollzug des
<lb/>Arrestes durch Eintragung in das Hypothekenbuch zu
<lb/>bewirken sei. Die Zulässigkeit des hiegegen vom Gegner
<lb/>eingelegten Widerspruchs wurde auch in zweiter Instanz
<lb/>bestritten, weil derselbe nicht gegen die Anordnung des
<lb/>Arrestes überhaupt, sondern nur gegen den durch den
<lb/>Eintrag in das Hypothekenbuch, sohin durch eine Hand- 
<lb/>lung der nichtstreitigen Rechtspflege zu bewirkenden Voll- 
<lb/>zug des Arrestes gerichtet sei, welcher nicht mit Wider- 
<lb/>spruch, sondern nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde
<lb/>angefochten werden könne. Dieser Einwand wurde als
<lb/>unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Der Arrestbeschluß
<lb/>hätte sich darauf beschränken können, dinglichen Arrest
<lb/>zu verhängen, und war es nicht einmal nothwendig, den
<lb/>Arrestgegenstand zu bezeichnen, geschweige denn über die
<lb/>Art und Weise dessen Vollzugs eine Bestimmung zu
<lb/>treffen. Indem das Gericht dies gleichwohl gethan, hat
<lb/>es nicht, wie Berufungskläger meint, eine Handlung der
<lb/>nichtstreitigen Rechtspflege vorgenommen, welche nur von
<lb/>dem amtsgerichtlichen Hypothekenamt hätte ausgehen können
<lb/>und gegen welche Beschwerde stattflndet, und ebensowenig
<lb/>eine nach § 701 d. CPO. mit sofortiger Beschwerde an- 
<lb/>fechtbare Entscheidung als Vollstreckungsgericht, als welches
<lb/>gleichfalls das kgl. Amtsgericht erscheint, getroffen, der
<lb/>fragliche dem Arrestbefehle gemachte Beisatz ändert viel- 
<lb/>mehr das Wesen der Arrestverfügung nicht, bildet einen
<lb/>Bestandtheil derselben und hat daher nicht die Folge, daß
<lb/>gegen den Beschluß, soweit er die Voraussetzungen zur
<lb/>Anordnung des Arrestes für gegeben erachtet und daher
<lb/>diesen verhängt, der Widerspruch, insoweit er aber über
<lb/>die Art und Weise des Arrestvollzugs eine Bestimmung
<lb/>trifft, die Beschwerde stattfindet. War es überhaupt ge- 
<lb/>setzlich unzulässig, diese letztere Bestimmung beizufügen,
<lb/>oder verstößt deren Inhalt gegen die gesetzliche Vorschrift,
<lb/>so war eben die Arrestanordnung in dieser Hinsicht eine
</p>

               </div>
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                     <title level="a" type="main">Zuständigkeit</title>
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                     <title level="a" type="main">Zu CPO. § 671</title>
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                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0396--><p/>
                  <p>

                     <lb/>372
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht rechtmäßige und kann nach den §§ 804 und 805 d.
<lb/>CPO. Abhilfe hiegegen nur mittelst Widerspruchs gegen
<lb/>den Arrestbeschluß nachgesucht und erwirkt werden.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil v. 2. Januar

<lb/>1888 l 104 u. 115/87.

<lb/>Zuständigkeit. Die Frage, welches Gericht zur
<lb/>Entscheidung über den Widerspruch gegen eine einstweilige
<lb/>Verfügung zuständig sei, die nach Ablehnung des Antrags
<lb/>durch die erste Instanz von dem Beschwerdegerichte durch
<lb/>Beschluß angeordnet worden war (§§ 804, 805, 814, 815
<lb/>d. CPO.), wurde im Sinne der Zuständigkeit des erst- 
<lb/>instanzlichen Gerichts beantwortet, weil das Beschwerde- 
<lb/>gericht die Entscheidung auf die Beschwerde als alleinige
<lb/>Geschäftsaufgabe und mit derselben seine Funktion er- 
<lb/>schöpft hat, während das Untergericht gemäß § 538 d.
<lb/>CPO. noch mit der Sache befaßt bleiben kann und in
<lb/>diesem Falle nach eigenem Ermessen Anordnungen zu
<lb/>treffen hat, welche namentlich mit Rücksicht auf §817 a.a.O.
<lb/>(vgl. Motive S. 457) nach Inhalt und Umfang sehr ver- 
<lb/>schieden , sowie sehr weit greifender Art sein und gerade
<lb/>für sich allein dem Gegner Veranlassung geben können,
<lb/>Abhilfe durch Einlegung des Widerspruchs zu suchen, und
<lb/>weil es nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen sein
<lb/>kann, dann, wenn diese Anordnungen des Untergerichts
<lb/>für sich allein oder in Verbindung mit der Anfechtung
<lb/>der einstweiligen Verfügung überhaupt mit Widerspruch
<lb/>angegriffen werden, die Entscheidung hierüber dem Ober- 
<lb/>gerichte zu übertragen.

<lb/>Vgl. Commentare z. CPO. Wilmowski-Levy
<lb/>5. Ausl. S. 1032; Struckmann-Koch 5. Ausl.
<lb/>S. 888; A. M. Senfs ert 4. Ausl. S. 905
<lb/>Ziff. 2 a. E.

<lb/>Oberlandesgericht Augsburg. Urtheil vom 18. Juli

<lb/>1889 I 84/89.

<lb/>Zu CPO. § 671. Kaufmann M. L. erwirkte beim
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0397--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlcmdesgerichtliche Entscheidungen. 373

<lb/>Amtsgerichte für eine Forderung an den Händler L. R.
<lb/>Arrestbeschluß auf eine dem letzteren gegen die Oekono-
<lb/>menseheleute B. zustehende Forderung. Der Arrestbeschluß
<lb/>wurde am 23. Januar 1882 dem Drittschuldner, am 25.
<lb/>Januar 1882 dem Schuldner zugestellt. In dem Rechts- 
<lb/>streite, welcher auf Grund einer von dem Privatier N.
<lb/>gegen Kaufmann M. L. nach § 764 der CPO. erhobenen
<lb/>Widerspruchsklage anhängig wurde, nahm das Landge- 
<lb/>richt auf das im 4. Ergänzungsbande der Bl. f. RA.
<lb/>S. 297 und 298 mitgetheilte Urtheil des V. Civilsenats
<lb/>des Reichsgerichts vom 17. November 1883 sich stützend,
<lb/>an, der der Pfändung für die Forderung des M. L. an- 
<lb/>klebende Mangel, daß nämlich der Arrestbeschluß zuerst
<lb/>dem Drittschuldner und erst einige Tage später dem
<lb/>Schuldner zugestellt wurde, sei durch die nachträgliche
<lb/>Zustellung an letzteren behoben und die Pfändung zu
<lb/>Recht bestehend. Die Berufungsinstanz erklärte jedoch
<lb/>die Pfändung als nichtig und führte hierüber aus:

<lb/>Die Vorschrift des § 671 der CPO., wonach die
<lb/>Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn das Ur- 
<lb/>theil, in oouoroto der Arrestbeschluß, an den Schuldner
<lb/>bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird, ist
<lb/>eine kategorische, deren Nichtbeachtung unheilbare Nich- 
<lb/>tigkeit jeder Vollstreckungshandlung zur Folge hat. Die
<lb/>Frage, ob die Wirksamkeit einer Arrestvollstreckung da- 
<lb/>von abhängt, daß der Arrestbeschluß dem Schuldner zu- 
<lb/>gestellt worden ist, ob die Bestimmungen der §§ 671,703
<lb/>der CPO., wonach die Zwangsvollstreckung erst nach
<lb/>Zustellung der vollstreckbaren Urkunde beginnen darf,
<lb/>auch im Arrestverfahren anwendbar ist, ferner, ob eine
<lb/>Ausnahme für den Fall zu machen sei, als der dingliche
<lb/>Arrest durch Pfändung einer Forderung (§ 730 der CPO.)
<lb/>vollzogen werden soll, sind vom Reichsgerichte (vergl.
<lb/>Sammlung der Entscheidungen Bd. 6 S. 388 ff., Bd. 8
<lb/>S. 429 ff.) dahin beschieden worden, daß die ersteren
<lb/>beiden Fragen zu bejahen, letztere aber zu verneinen sei.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zustellung des Vollstreckungsbeschlusses an den Drittschuldner nach § 730 Abs. 3 CPO.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0398--><p/>
                  <p>

                     <lb/>374
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mit dem in der juristischen Wochenschrift (Jahrg. 1888
<lb/>Nr. 50 und 51) mitgetheilten Urtheil vom 10. Oktober
<lb/>1888 hat das Reichsgericht, V. Civilsenat, die von ihm
<lb/>im Urtheil vom 17. November 1883 bejahte Frage, ob
<lb/>der fragliche Mangel durch nachträgliche Zustellung be- 
<lb/>hoben werden kann, nochmals geprüft und befunden, daß
<lb/>die in jenem Urtheile entwickelte Ansicht nicht aufrecht
<lb/>erhalten werden könne, weil vielmehr davon ausgegangen
<lb/>werden müsse, daß die Vorschrift des § 671 der CPO.
<lb/>nicht nur eine das Verhalten des Vollstreckungsbeamten
<lb/>regelnde Instruktion, sondern als ein absolutes Verbots- 
<lb/>gesetz aufzufassen sei und daß, weil die Zustellung des
<lb/>Arrestbefehls an den Schuldner eine wesentliche Voraus- 
<lb/>setzung für die Vornahme der Vollstreckungshandlung
<lb/>bilde, ihr Fehlen Nichtigkeit der letzteren begründe.

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 7. Fe- 
<lb/>bruar 1879.

<lb/>Zustellung des Vollstreckungsbeschlusses
<lb/>an den Drittschuldner nach § 730 Abs. 3 CPO.

<lb/>Bezüglich der Frage, von welchem Zeitpunkte an das
<lb/>Amtsgericht, bei welchem die Zwangsvollstreckung in das
<lb/>unbewegliche Vermögen betrieben wird, als Drittschuldner
<lb/>im Sinne des § 730 Abs. 2 der CPO. zu erachten sei,
<lb/>wurde entgegen der Entscheidung der ersten Instanz,
<lb/>welche als Drittschuldner die seitherigen Besitzer der be- 
<lb/>schlagnahmten Grundstücke erachtete, vom Berufungs- 
<lb/>gerichte angenommen, daß vom Tage der Versteigerung
<lb/>der beschlagnahmten Grundstücke das Amtsgericht Dritt- 
<lb/>schuldner sei, weil nach Art. 55 Ziff. 1 der Subhastations-
<lb/>ordnung der Ansteigerer verpflichtet ist, den Kaufpreis
<lb/>binnen 2 Wochen nach ertheiltem Zuschläge gerichtlich zu
<lb/>erlegen und das Vollstreckungsgericht verhaftet wird, nach
<lb/>Art. 95 der Subhastationsordnung über den Kaufpreis
<lb/>zu verfügen, von jenem Zeitpunkte also das Amtsgericht,
<lb/>insoweit es sich um den aus der Zwangsversteigerung
<lb/>erzielten Erlös und dessen Verwendung zur Befriedigung
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_08+1890_0399.tif"
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               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsrecht und Prozeßrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e38890" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Beurtheilung des Verschuldens in handelsrechtlichen Vertragsverhältnissen nach Handelsrecht mit Ausschluß des Landesrechts</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0399--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>375
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Gläubiger handelt, an Stelle der Schuldner getreten
<lb/>ist, demgemäß Derjenige, welcher gegen einen dieser
<lb/>Gläubiger eine Forderung zu machen und zu deren
<lb/>Gunsten gerichtlichen Beschluß auf Pfändung und Ueber-
<lb/>Weisung des Forderungsanspruchs an die Besitzer der
<lb/>subhastirten Grundstücke erwirkt hat, diesen Beschluß an
<lb/>das Vollstreckungsgericht, als den wahren in Betracht
<lb/>kommenden Drittschuldner zustellen zu lasten hat. welche
<lb/>Zustellung als der entscheidende Akt der Pfändung zu
<lb/>erachten ist.

<lb/>Oberlandesgericht Nürnberg. Urtheil vom 7. Fe- 
<lb/>bruar 1879.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Kandetsrecht «nd Prozeßrecht.

<lb/>Beurtheilung des Verschuldens in handels- 
<lb/>rechtlichen Vertragsverhältnisfen nach Han- 
<lb/>delsrecht mitAusschluß d e s Landesrechts. Nach
<lb/>der Klagbehauptung hatte Beklagter, ein Kaufmann,
<lb/>welcher ein Darlehensgeschäft zwischen dem Kläger (gleich- 
<lb/>falls Kaufmann) und einem Grundstücksbesitzer N. ver- 
<lb/>mittelt hatte, den Kläger zur Darlehenshingabe da- 
<lb/>durch bestimmt, daß er wider besseres Wissen unter Ver- 
<lb/>schweigung der schlechten Vermögenslage des Darlehens- 
<lb/>suchers dem Kläger versicherte, N. sei in sehr guten Ver- 
<lb/>mögensverhältnissen , ein sicherer und pünktlicher Zahler.
<lb/>Bei Würdigung des wegen Verlustes des Darlehens vom
<lb/>Kläger wider den Beklagten erhobenen Entschädigungs- 
<lb/>anspruches hat das RG. die Anwendung des preuß. LR.
<lb/>aus die Frage des Verschuldens des Beklagten mißbilligt.
<lb/>Zwischen den Parteien sei mit Hinblick auf die Art. 272
<lb/>Nr. 4, 273, 274 und 290 HGB. ein kontraktliches Rechts-
<lb/>verhältniß begründet; der Streitfall sei daher nach diesen
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Auf Verletzung einer dem Staate obliegenden Vertragspflicht durch die Beamten finden § 70 Abs. 3 GVG. und Art. 26 Z. 2 des bayer. Ausführungsgesetzes keine Anwendung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0400--><p/>
                     <p>

                        <lb/>376 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Artikeln in Verbindung mit den Art. 282, 283 das. und
<lb/>den aus diesen Artikeln und der Natur der Sache her- 
<lb/>zuleitenden Prinzipien zu beurtheilen. Durch die Art. 282,
<lb/>283 a. a. O. aber werde (vgl. Urtheil I. Sen. v. 23. Sept.
<lb/>1885, R. I 191/85, bei Bolze Bd. II S. 93,94 Nr. 384)
<lb/>die Anwendung der landesrechtlichen Prinzipien nicht
<lb/>blos in Bezug auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens,
<lb/>sondern auch in Bezug auf die Wirkung der verschiedenen
<lb/>Grade der Verschuldung insbesondere in denjenigen Fällen,
<lb/>in denen das konkurrirende Verhalten des Beschädigers
<lb/>und Beschädigten in Betracht komme, sowie in Bezug auf
<lb/>Beurtheilung des Kausalzusammenhanges überhaupt aus- 
<lb/>geschlossen. I. Sen. 47/87. Urth. v. 26. März 1887.

<lb/>Auf Verletzung einer dem Staate obliegen- 
<lb/>den Vertragspflicht durch die Beamten finden
<lb/>§ 70 Abs. 3 GVG. und Art. 26 Z. 2 des bayer.
<lb/>Ausführungsgesetzes keine Anwendung. Der
<lb/>kgl. bayer. Eisenbahnfiskus war als ersatzpflichtig in An- 
<lb/>spruch genommen worden, weil eine auf der Bahn nach
<lb/>L. beförderte Getreideladung von der dortigen Güter- 
<lb/>expedition der Weisung des Absenders zuwider ausgehändigt
<lb/>worden war. Die von dem Fiskus gegen das zu seinen
<lb/>Ungunsten ergangene Berufungsurtheil eingelegte Revision
<lb/>wurde aus folgenden Gründen als unzulässig ver- 
<lb/>worfen.

<lb/>Der Werth des Beschwerdegegenstandes beträgt
<lb/>1280 Mk. Die zugesprochenen Verzugszinsen sind dem
<lb/>Betrage der Hauptstreitsumme nicht zuzurechnen, da die- 
<lb/>selben nicht als selbständiger Faktor des Schadens, son- 
<lb/>dern nur als Verzugszinsen geltend gemacht und zu- 
<lb/>gesprochen sind: W 4, 508 Abs. 2 der Civilprozeßordnung.

<lb/>Die Revision würde daher nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung zulässig sein, daß einer der im § 509 der Civil- 
<lb/>prozeßordnung vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegen
<lb/>würde. Desfalls könnte nach § 509 Z. 2 der Civil-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0401.tif"
                         n="377"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>377
</p>
                     <p>

                        <lb/>Prozeßordnung, § 70 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetzes der Umstand in Betracht kommen, daß von der
<lb/>Klagpartei der kgl. Güterexpedition in L. mithin indirekt
<lb/>auch einem Beamten dieser Behörde, ein Verschulden in-
<lb/>soferne zur Last gelegt ist, als das Telegramm vom
<lb/>25. Oktober 1883 nicht beachtet und dadurch die be- 
<lb/>schädigende Handlung — Hinausgabe des Waggons
<lb/>Waizen an den Frachtbrief-Adressaten — herbeigeführt
<lb/>wurde. Da nun im Hinblick auf § 70 Abs. 3 a. a. O.
<lb/>im kgl. bayer. Ausführungsgesetze zum Reichsgerichts- 
<lb/>verfassungsgesetz, Art. 26, die Landgerichte ausschließlich
<lb/>für zuständig erklärt sind für Streitigkeiten, welche be- 
<lb/>treffen Ansprüche gegen den Staat wegen Verschuldung
<lb/>von Staatsbeamten, so könnte auf Grund dieser Be- 
<lb/>stimmung, wie dies vom Revisionskläger auch versucht
<lb/>ist, die Zulässigkeit der Revision in Betracht gezogen
<lb/>werden. Gleichwohl ist dieselbe zu verneinen.

<lb/>Der § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes geht in
<lb/>den Absätzen 2 und 3 davon aus, es sei wünschenswert!),
<lb/>wenn in gewissen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche,
<lb/>welche das Grenzgebiet des öffentlichen und
<lb/>des Privatrechts betreffen, welche also neben
<lb/>der privatrechtlichen auch eine staatsrechtliche
<lb/>Seite haben, die Rechtsfrage gleichmäßig aufgefaßt
<lb/>werde; vergl. Motive zu § 50 des Entwurfs.

<lb/>Siehe Reichsgerichtsentscheidungen Bd. XI S. 74
<lb/>oben, Bd. XIV S. 369, Bd. XVII &lt;5. 333,
<lb/>Bd. XVIII S. 168, auch Bd. XX S. 389.

<lb/>Soweit es sich hierbei um „Ansprüche gegen den
<lb/>Staat wegen Verschuldung von Staatsbeamten" handelt,
<lb/>lassen Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung demnach
<lb/>keinen Zweifel daran, daß, wenn der Staat bei Ein- 
<lb/>gehung und Erfüllung rein privatrechtlicher Ver- 
<lb/>träge sich einer Person, welche Staatsbeamter ist, als
<lb/>seines privatrechtlichen Vertreters bedient, das
<lb/>Verschulden dieser Person hiebei nicht unter die betreffende
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0402.tif"
                         n="378"
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                     <p>

                        <lb/>378
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Bestimmung fällt. Vergl. Reichsgerichts-Entscheidungen
<lb/>Bd. XVIII S. 169;

<lb/>ferner Urtheil des ersten Civilsenats vom
<lb/>12. Januar 1887, I 381/86, Juristische Wochen- 
<lb/>schrift S. 92;

<lb/>vergl. auch von Wilmowski und Levy, Kommentar
<lb/>zur Civilprozeßordnung re. §-70 des Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetzes Note 8.

<lb/>Der eigentliche Klaggrund im vorliegenden Falle,
<lb/>wo allerdings eine Staatsbehörde sich durch Auslieferung
<lb/>von Frachtgut an eine zur Empfangnahme nicht genügend
<lb/>legitimirte Person eines Versehens schuldig gemacht haben
<lb/>soll, ist immer der, daß der Staat als Eisenbahnunter- 
<lb/>nehmer und Frachtführer den mit dem Kläger nach
<lb/>Art. 401, 402 des Handelsgesetzbuchs abgeschlossenen
<lb/>Frachtvertrag nicht erfüllt und dadurch den eingeklagten
<lb/>Schaden veranlaßt habe. Geltend gemacht ist demnach
<lb/>ein direkt gegen den Staat als Frachtführer be- 
<lb/>gründeter privatrechtlicher Anspruch. Der Frachtver- 
<lb/>trag, auch wenn er von Eisenbahnen, insbesondere von
<lb/>Staatseisenbahnen abgeschlossen ist, gehört lediglich dem
<lb/>Gebiete des Privatrechts — speziell des Handelsrechts —
<lb/>an, vergl. Artikel 421 des Handelsgesetzbuchs; das öffent- 
<lb/>liche Recht wird von demselben nicht einmal gestreift;
<lb/>auch sind im vorwürffgen Prozesse weder von der einen,
<lb/>noch von der anderen Partei Normen des öffentlichen
<lb/>Rechts irgend in Bezug genommen, insbesondere ist
<lb/>vom Kläger nirgends die Verschuldung eines bestimmten
<lb/>Beamten im Sinne des § 70 Abs. 3 des Gerichtsver-
<lb/>fassungsgesetzes behauptet. Schließt der Staat als Eisen- 
<lb/>bahnunternehmer einen Frachtvertrag ab, so unterliegt
<lb/>er hinsichtlich der Erfüllung dieses Vertrages lediglich
<lb/>den privatrechtlichen Normen des Frachtrechts, und da er
<lb/>natürlich nur durch seine Organe, Behörden und Beamte,
<lb/>hiebei thätig werden kann, so erscheinen dieselben des-
<lb/>falls nur als seine privatrechtlichen Vertreter, für
</p>

                  </div>
               </div>
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                   n="379"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafrecht und Strafprozeß</title>
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                  <div xml:id="d87225e39290" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Nicht alle Kaufleute von geringem Geschäftsbetriebe fallen unter Art. 10 des Handelsgesetzbuchs und sind deshalb von den Verpflichtungen nach Art. 28 ff. desselben Gesetzes befreit. § 210 Nr. 2 der Konkursordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0403--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>379
</p>
                     <p>

                        <lb/>welche er aus Art. 4M des Handelsgesetzbuchs haftet;
<lb/>die Gesichtspunkte, aus welchen die Bestimmung des
<lb/>§ 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes hervorgegangen,
<lb/>treffen sohin auf solche Fälle nicht zu.

<lb/>Der Artikel 26 Ziffer 2 des bayer. Ausführungs-
<lb/>gesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetze, welcher auf der
<lb/>durch §70 a. a. O. den Landesgesetzgebungen vorbehaltenen
<lb/>Ermächtigung fußt, unterliegt selbstverständlich der gleichen
<lb/>rechtlichen Beurtheilung, findet sohin auf vorliegenden
<lb/>Fall ebenmäßig keine Anwendung.

<lb/>Hienach bedarf es keines Eingehens auf die Aus- 
<lb/>führungen des Revistonsklägers, welche darzulegen be- 
<lb/>zwecken, daß nach bayer. Staatsrecht die Beamten der
<lb/>kgl. bayer. Staatseisenbahnen wirkliche Staatsbeamte
<lb/>seien, und daß der Betrieb der Eisenbahnen durch
<lb/>den Staat auf einem Staatshoheitsrechte beruhe. Diese
<lb/>Gesichtspunkte sind nach obigen Ausführungen für die
<lb/>hier vorliegende Frage ohne Belang. VI. Sen. 184/89.
<lb/>Urtheil vom 7. November 1889.

<lb/>Strafrecht und Strafprozeß.

<lb/>Nicht alle Kaufleute von geringem Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe fallen unter Art. 10 des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs und sind deshalb von den Ver- 
<lb/>pflichtungen nach Art. 28 ff. desselben Gesetzes
<lb/>befreit. § 210 Nr. 2 der Konkursordnung.

<lb/>Aus den Gründen: Die Revision des in Konkurs
<lb/>gerathenen und wegen unterlassener Buchführung aus
<lb/>§ 210 Nr. 2 der Konkursordnung verurtheilten An- 
<lb/>geklagten macht geltend, daß seine Eigenschaft als Voll- 
<lb/>kaufmann zu Unrecht angenommen, jedenfalls nicht ge- 
<lb/>nügend festgestellt sei, warum sein Gewerbebetrieb nicht
<lb/>ein so geringer gewesen sei, daß die Verpflichtung zur
<lb/>Buchführung gemäß Art. 10 des Handelsgesetzbuchs weg- 
<lb/>falle.
</p>
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                         n="380"
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                     <p>

                        <lb/>380
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Rüge ist verfehlt. — Der erste Richter hat fest- 
<lb/>gestellt, daß der Angeklagte im Oktober 1887 zu W. ein
<lb/>Geschäft errichtete, das er selbst als „Delikatessen-Hand-
<lb/>lung" bezeichnete und annoncirte, daß er in K. im Som- 
<lb/>mer 1888 eine Filiale dieses Geschäfts errichtete, sich große
<lb/>und kleine Firmensiegel mit der Inschrift: „Ludwig Z.,
<lb/>Delikatessenhandlung, Hauptgeschäft W., Paradeplatz"
<lb/>anfertigen ließ und in diesem Geschäfte gewerbsmäßig
<lb/>Waaren, insbesondere feine Fleisch- und Wurstwaaren,
<lb/>Spirituosen, eingemachte und geräucherte Fische, Cigarren,
<lb/>Weine und andere herkömmlich in solchen Handlungen
<lb/>geführte Nahrungs- und Genußmittel, theils zur Wieder- 
<lb/>veräußerung, theils — wie spanische Weine — zum
<lb/>commissionsweisen Betriebe anschaffte.

<lb/>Mit Grund hat der erste Richter hierin den Betrieb
<lb/>von Handelsgeschäften im Sinne der Art. 271
<lb/>Nr. 1 und 272 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs gefunden und
<lb/>demnach den Angeklagten als Kaufmann im Sinne
<lb/>des Art. 4 des Handelsgesetzbuchs erklärt.

<lb/>Als solchem lag ihm aber gemäß Art. 28 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs die Pflicht ob, Bücher zu führen, da es an
<lb/>jedem Anhaltspunkte dafür fehlt, daß die Ausnahms- 
<lb/>bestimmungen des Art. 10 desselben Gesetzbuchs auf
<lb/>ihn Anwendung finden und ihn als einen sogenannten
<lb/>Kaufmann „minderen Rechtes" im Gegensätze zum „Voll- 
<lb/>kaufmann" erscheinen lassen könnten.

<lb/>Der Artikel 10 befreit nämlich nicht, wie die Re- 
<lb/>vision zu unterstellen scheint, alle Kaufleute von ge- 
<lb/>ringem Geschäftsbetriebe von den Pflichten eines Voll- 
<lb/>kaufmanns, sondern nur die in Art. 10 aufgeführten
<lb/>besonderen Kategorien von Handelsleuten. — Da die
<lb/>Stellung eines Wirthes, Fuhrmanns, Schiffers und
<lb/>Handwerkers hier nicht in Frage steht, Angeklagter auch
<lb/>zweifellos weder Höcker, noch Trödler oder Hausirer war,
<lb/>so kann es sich nur fragen, ob er nicht unter die im
<lb/>Anschlüsse an die Höcker, Trödler oder Hausirer im Ge-
</p>

                  </div>
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                      n="381"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 StPO. kann für den Fall eines Mißbrauchs der unmittelbaren Befragung nach § 239 Abs. 2 StPO. analog angewendet werden. Insbesondere kann der Vorsitzende, statt die Befragung ganz zu versagen, vorgängige Mittheilung der Fragen verlangen. - Darüber, ob ein Mißbrauch vorliegt, kann nach § 237 Abs. 2 StPO. die Entscheidung des Gerichts angerufen werden</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 381

<lb/>setze erwähnte Kategorie von „dergleichen Handelsleuten
<lb/>von geringem Gewerbebetriebe" gerechnet werden kann.

<lb/>Auch diese Frage ist aber nach den Feststellungen
<lb/>des Jnstanzrichters zu verneinen. Aus der Wortfassung
<lb/>„dergleichen Handelsleuten von geringem Gewerbe- 
<lb/>betriebe" ergiebt sich nothwendig die Rückbeziehung auf
<lb/>die vorausangeführten Gewerbe der Höcker, Trödler und
<lb/>Hausirer. — Es können also nicht etwa alle Handels- 
<lb/>leute „von geringem Gewerbebetriebe" unter die Aus- 
<lb/>nahmevorschrift des Art. 10 gestellt werden, sondern nur
<lb/>„dergleichen" wie Höcker, Trödler und Hausirer, d. h.
<lb/>solche, deren Gewerbebetrieb, wenn er auch nicht dieselben
<lb/>oder nicht alle diejenigen Eigenschaften hat, wie das
<lb/>Gewerbe eines Höckers, Trödlers oder Hausirers, doch
<lb/>nach der einen oder der anderen Richtung mit einer
<lb/>dieser Handelsarten Aehnlichkeit hat und nebst
<lb/>dem von geringem Umfange ist (v. Hahn, 3. Auf- 
<lb/>lage Art. 10 S. 47).

<lb/>Der vom ersten Richter festgestellte Betrieb der
<lb/>Delikatessenhandlung des Angeklagten und seiner Filiale
<lb/>hat aber mit einem Höcker-, Trödel- oder Hausirhandel
<lb/>nicht die mindeste Aehnlichkeit, und wenn daher der erste
<lb/>Richter den Angeklagten, bei welchem die Voraussetzungen
<lb/>des Art. 4 des Handelsgesetzbuchs gegeben sind, weder für
<lb/>einen Höcker, Trödler oder Hausirer, noch für einen „der- 
<lb/>gleichen" Geschäftsmann gehalten hat, so ist diese An- 
<lb/>nahme keine rechtsirrthümliche. hienach aber auch die
<lb/>Verpflichtung des Angeklagten, Bücher zu führen, nicht
<lb/>ausgeschlossen, sollte selbst sein Geschäftsbetrieb nur ein
<lb/>geringer gewesen sein. — Urtheil I. St.-Sen. vom
<lb/>30. Oktober 1889, Rep.-Nr. 2193/89.

<lb/>Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 StPO,
<lb/>kann für den Fall eines Mißbrauchs der un- 
<lb/>mittelbaren Befragung nach § 239 Abs. 2
<lb/>StPO, analog angewendet werden. Ins-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0406.tif"
                         n="382"
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                     <p>

                        <lb/>382
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>besondere kann der Vorsitzende, statt die Be- 
<lb/>fragung ganz zu versagen, vorgängige Mit- 
<lb/>theilung der Fragen verlangen. — Darüber,
<lb/>ob ein Mißbrauch vorliegt, kann nach § 237
<lb/>Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts
<lb/>angerufen werden.

<lb/>Aus den Gründen: Die Revision behauptete
<lb/>Beschränkung der Vertheidigung an erster Stelle da- 
<lb/>durch, daß der Vorsitzende in der Hauptverhandlung
<lb/>einen Beschluß dahin verkündet habe, daß dem Ver-
<lb/>theidiger das Recht, Fragen an die Zeugen zu richten,
<lb/>nicht zustehe. Das Protokoll über die Hauptverhand- 
<lb/>lung ergiebt von einem solchen Beschlüsse, durch den das
<lb/>Recht des Angeklagten allerdings verletzt wäre, nichts,
<lb/>und die Behauptung der Revision, daß das Protokoll
<lb/>gefälscht sei, ist durch die von dem Senat veranlaßten
<lb/>Erhebungen nicht bestätigt, sondern widerlegt.

<lb/>Nach der übereinstimmenden amtlichen Erklärung
<lb/>des Vorsitzenden und der Beisitzer der Strafkammer ist
<lb/>der Hergang der gewesen:

<lb/>daß, nachdem der Vertheidiger vielfach
<lb/>Fragen an die Zeugen unmittelbar gestellt
<lb/>hatte, namentlich solche Fragen, welche
<lb/>von den Zeugen bereits beantwortet wor- 
<lb/>den waren, der Vorsitzende zu ihm geäußert,
<lb/>daß er kein Recht habe, direkt Fragen an die
<lb/>Zeugen zu stellen, daß der Vertheidiger dies be- 
<lb/>stritten und die Entscheidung des Gerichts darüber
<lb/>verlangt, das Gericht aber der Ansicht gewesen,
<lb/>daß es sich mit der Entscheidung der Frage nicht
<lb/>zu befassen habe, weil der Fall des § 237 (Abs. 2)
<lb/>der Strafprozeßordnung nicht vorliege, die nach
<lb/>§ 239 der Strafprozeßordnung dem Vorsitzenden
<lb/>obliegende Verpflichtung, dem Vertheidiger Fragen
<lb/>an die Zeugen zu gestatten, durch den § 240 der
<lb/>Strafprozeßordnung eingeschränkt werde, weil, wenn
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0407.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>383
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
<lb/>gehörige Fragen zurückweisen könne, er wissen
<lb/>müsse, welche Frage der Bertheidiger stellen wolle,
<lb/>um beurtheilen zu können, ob die Frage ungeeignet
<lb/>oder nicht zur Sache gehörig. Dies ist dem Ver- 
<lb/>theidiger eröffnet.

<lb/>Der Vorsitzende sowie der Berichterstatter und Ur-
<lb/>theilsfasser haben den Zwischenfall als eine rein theore- 
<lb/>tische, die Prozeßsache selbst nicht betreffende Erörterung
<lb/>ausgefaßt und deshalb auch die Erwähnung im Protokoll
<lb/>nicht für erforderlich gehalten.

<lb/>Hienach ist zwar ein Gerichtsbeschluß, aber nicht
<lb/>ein Beschluß des von der Revision behaupteten Inhalts
<lb/>ergangen. Auch wenn das Gericht sich mit einer ange- 
<lb/>regten Frage nicht befassen zu wollen erklärt, liegt ein
<lb/>Gerichtsbeschluß vor, dessen Protokollirung nach § 273
<lb/>der Strafvrozeßordnung hätte erfolgen sollen, aber aus
<lb/>Jrrthum unterlassen ist.

<lb/>Ist hienach der Beschluß, den die Revision behauptet,
<lb/>überhaupt nicht gefaßt und verkündet, so ist ihre erhobene
<lb/>Beschwerde ungerechtfertigt.

<lb/>Zwar kann der Strafkammer darin nicht beigetreten
<lb/>werden, daß dem Vorsitzenden allgemein das Recht
<lb/>zustehe, von dem Vertheidiger zu verlangen, daß dieser
<lb/>ihm die an die Zeugen und Sachverständigen zu stellenden
<lb/>Fragen vorher mittheile. Eine solche Miltheilung kann
<lb/>nachtheilig und störend wirken, insbesondere dem Ver- 
<lb/>nommenen Zeit gewähren, sich auf die Antwort vorzu- 
<lb/>bereiten, was namentlich die Aufdeckung von Lügen der
<lb/>Zeugen erschweren würde. Eine vom Vorsitzenden aus- 
<lb/>drücklich gebilligte Frage trägt auch nicht mehr den Cha- 
<lb/>rakter einer vom Vertheidiger unmittelbar gestellten Frage.
<lb/>Aus § 240 Absatz 2 der Strafprozeßordnung folgt aber
<lb/>nicht das Recht, die unmittelbare Befragung von einer
<lb/>Bedingung abhängig zu machen, welche den Zweck der- 
<lb/>selben vereiteln könnte.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0408.tif"
                         n="384"
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                     <p>

                        <lb/>384 Reichsgerichlliche Entscheidungen.


<lb/>Dagegen ergiebt sich aus § 240 Absatz 1 der Straf-
<lb/>Prozeßordnnng eine Einschränkung des nach § 239 daselbst
<lb/>dem Vertheidiger zustehenden Rechts auf unmittelbare
<lb/>Befragung. Im Falle des sogenannten Kreuzverhörs
<lb/>(StPO. § 238) kann der Vorsitzende die Vernehmung
<lb/>der Zeugen und Sachverständigen demjenigen entziehen,
<lb/>welcher dieses Recht mißbraucht. Dem so von der Ver- 
<lb/>nehmung Ausgeschlossenen steht dann auch nicht mehr
<lb/>das Recht der unmittelbaren Befragung nach §239 Absatz2
<lb/>der Strafprozeßordnung zu, weil sonst der Sache nach
<lb/>das Kreuzverhör, nur mit völlig gestörter Ordnung, fort- 
<lb/>gesetzt würde. Wenn nun der Vorsitzende in diesem
<lb/>Falle statt dem Vertheidiger die unmittelbare Vernehmung
<lb/>ganz zu versagen, die vorgängige Mittheilung der Frage
<lb/>von ihm verlangt, so ist dem Vertheidiger ein Grund
<lb/>zur Beschwerde nicht gegeben. Der Mißbrauch des
<lb/>Fragerechts im Falle des § 239 Absatz 2 der Strasprozeß-
<lb/>ordnung muß aber folgerichtig den Vorsitzenden zu der
<lb/>gleichen Einschränkung des Fragerechts, wie im Falle
<lb/>des Kreuzverhörs, berechtigen. Denn dem Wesen nach
<lb/>liegen beide Fälle gleich; die analoge Anwendung des
<lb/>§ 240 Absatz 1 ist also auf den Fall eines Mißbrauchs
<lb/>der unmittelbaren Befragung nach § 239 Absatz 2 ge- 
<lb/>boten. Auch im letzteren Falle kann mithin der Vor- 
<lb/>sitzende vorgüngige Mittheilung der direkt zu stellenden
<lb/>Fragen verlangen. Darüber, ob ein Mißbrauch als vor- 
<lb/>liegend anzunehmen, kann nach § 237 Absatz 2 der Straf- 
<lb/>prozeßordnung die Entscheidung des Gerichts angerufen
<lb/>werden. Im vorliegenden Falle konnte ein solcher Miß- 
<lb/>brauch in der unmotivirten Wiederholung bereits beant- 
<lb/>worteter Fragen unbedenklich gefunden werden. Urtheil
<lb/>II. St.-Sen. vom 4. Januar 1889. Rep.-Nr. 3008/88.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Zuttrrs v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: j^afin &amp; Knke (Gart Hnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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            <head>No. 25.</head>
            <div xml:id="d87225e39875">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e39880" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anwaltsgebührenordnung, Civilprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e39888" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Anwaltsgebühr, wenn die nicht rite eingelegte Berufung zurückgenommen ist</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0409--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter ErgLnzungsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. SS.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. D. A. §euffert’s

<lb/>ßlittrt str Rtrtitsnnwrnbitng

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Anwalts- 
<lb/>gebührenordnung, Civilprozeßordnung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Anwattsgevührenordrmng, Kivitprozeßordrmrrg.

<lb/>Anwaltsgebühr, wenn die nicht rite ein- 
<lb/>gelegte Berufung zurückgenommen ist. Der
<lb/>vom Reichsgerichte wiederholt ausgesprochene Satz, daß
<lb/>bei der Berechnung der Prozeßgebühr in der Berufungs- 
<lb/>instanz der Werth des Streitgegenstandes zur Zeit des
<lb/>vorbereitenden Verfahrens zu Grunde zu legen sei, wenn
<lb/>der Berufungskläger seine Berufung oder die vorher an- 
<lb/>gekündigten Anträge bei der mündlichen Verhandlung der
<lb/>Berufung beschränkt oder die Berufung zurücknimmt,
<lb/>kann im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen,
<lb/>da der Beklagte die Berufung gegen das Urtheil des
<lb/>Landgerichts überhaupt nicht eingelegt hat. Denn die
<lb/>Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung der
<lb/>Berufungsschrift; es steht aber fest, daß der Beklagte der
<lb/>Klägerin eine solche nicht hat zustellen lassen, und daß
<lb/>derselbe vor dem auf Antrag der Klägerin zur Verhand- 
<lb/>lung der Berufung-auf den 17. Dezember 1886 angesetzten
<lb/>Termine erklärt hat, er nehme die erhobene Berufung
<lb/>zurück und verpflichte sich zur Zahlung der dadurch ent- 
<lb/>standenen Kosten, indem er dabei bemerkte, daß die Be- 
<lb/>rufungsschrift der Klägerin nicht rechtzeitig zugestellt sei.

<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0410.tif"
                      n="386"
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                  <div xml:id="d87225e39986" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Voraussetzung der Beweisgebühr: § 13 Abs. 4 RAGO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0410--><p/>
                     <p>

                        <lb/>386
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Bei dieser Sachlage konnte der Vertreter der Klägerin
<lb/>weder eine Prozeßgebühr, noch eine Verhandlungsgebühr
<lb/>nach dem Werthe des Streitgegenstandes erster Instanz
<lb/>berechnen, da die Sache nicht Gegenstand der Verhandlung
<lb/>und Entscheidung in der Berufungsinstanz geworden ist.
<lb/>III. Sen. 52/1887. Beschluß vom 3. Juni 1887.

<lb/>Voraussetzung der Beweisgebühr: § 13

<lb/>Abs. 4 RAGO. Nach § 13 Nr. 4 der Gebühren- 
<lb/>ordnung für Rechtsanwälte steht dem Anwalt für die
<lb/>Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein
<lb/>Urtheil auferlegten Eides, sowie in einem Beweisauf- 
<lb/>nahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht blos in
<lb/>Vorlegung der in Händen des Beweisführers oder des
<lb/>Gegners befindlichen Urkunden besteht, die Beweisgebühr
<lb/>zu. Setzt nun diese Vorschrift auch nicht gerade als un- 
<lb/>erläßlich voraus, daß die angeordnete Beweisaufnahme
<lb/>schon stattgefunden hat, so ist ihre Anwendung doch
<lb/>mindestens davon abhängig, daß das Beweisaufnahme- 
<lb/>verfahren schon begonnen und der Anwalt in demselben
<lb/>eine hierauf bezügliche Thätigkeit entwickelt hat. Hand- 
<lb/>lungen von ihm, die zwar nach der Verkündung des Be- 
<lb/>weisbeschlusses vorgenommen find, aber mit der Beweis- 
<lb/>erhebung nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen,
<lb/>fallen unter den Geschäftsbetrieb im Sinne des § 13 Nr. 1
<lb/>a. a. O. und verursachen keine besondere Gebühr. Geht
<lb/>man von diesem Grundsatz aus, so kann die Beschwerde
<lb/>des Klägers nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>In dem vorliegenden Rechtsstreit war auf Antrag des
<lb/>Klägers die Vernehmung der Frau E. zu Dannenberg
<lb/>als Zeugin beschlossen. In der Eingabe vom 25. No- 
<lb/>vember 1886 zeigte demnächst der Anwalt des Klägers
<lb/>dem Gericht an, daß die Zeugin in B. G.-Straße 566
<lb/>wohne, worauf ein neuer Verhandlungstermin anberaumt
<lb/>wurde, zu dem die Zeugin und die Sachwalter geladen
<lb/>wurden. Da im Beginn des Termins ein Vergleich unter
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0411.tif"
                      n="387"
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                  <div xml:id="d87225e40089" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Verhältniß des § 2 des bayer. AG. zur CPO. zu §§ 4, 14 des EG. zur CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0411--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>387
</p>
                     <p>

                        <lb/>den Parteien zu Stande kam, so wurde die Zeugin un-
<lb/>vernommen entlassen. Die Thätigkeit des klägerischen
<lb/>Anwalts hat hienach, wie das Beschwerdegericht zutreffend
<lb/>annimmt, allein darin bestanden, daß er den richtigen
<lb/>Wohnort der Zeugin ermittelte und zur Anzeige brachte,
<lb/>sowie daß er die Ladung zum Termin entgegennahm und
<lb/>im Verhandlungstermin erschien.

<lb/>Daß die letzterwähnte Thätigkeit die Beweisgebühr
<lb/>nicht rechtfertigen kann, ist selbstverständlich: sie wird, da
<lb/>mit der Beweiserhebung noch nicht begonnen war, durch
<lb/>die dem klägerischen Anwalt zugebilligte Vergleichs- be- 
<lb/>ziehungsweise Prozeßgebühr gedeckt. Vergl.Entsch.des RG.
<lb/>Bd. 12 S. 393. Aber auch die Ermittelung des richtigen
<lb/>Wohnorts der Zeugin und die hierauf bezügliche Anzeige
<lb/>kann nicht für eine Thätigkeit angesehen werden, welche
<lb/>in einem Beweis aufnah me verfahren stattgefunden hat.
<lb/>Denn die Voraussetzung des die Vernehmung von Zeugen
<lb/>anordnenden Beweisbeschlusses ist die vorschriftsmäßige
<lb/>Antretung des Zeugenbeweises. Diese erfolgt nach §338
<lb/>der CPO. durch Benennung der Zeugen und muß so
<lb/>vollständig sein, daß das Gericht danach die Ladung der
<lb/>Zeugen veranlassen kann, muß also neben Namen, Stand
<lb/>und dergl. die Wohnung der Zeugen bezeichnen. Bildet
<lb/>hienach die Angabe des Wohnorts der Zeugen einen Theil
<lb/>des Beweisantritts, so kann dieselbe dadurch, daß sie
<lb/>später berichtigt wird, nicht eine andere Natur annehmen
<lb/>und zu einem Theil des Beweisaufnahme Verfahrens
<lb/>werden. Die Thätigkeit des Anwalts aber, die er in Be- 
<lb/>ziehung aus den Beweisantritt entfaltet, füllt unter den
<lb/>allgemeinen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 13 Nr. 1 a. a. O.
<lb/>und wird, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt,
<lb/>durch die Prozeßgebühr mit abgegolten. V. Sen. 58/87.
<lb/>Beschluß vom 11. Juni 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verhältniß des §2 des bayer. AG. zur CPO.
<lb/>zu §§ 4, 14 des EG. zur CPO. Dem Berufungs-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0412.tif"
                         n="388"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0412--><p/>
                     <p>

                        <lb/>388
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerrchtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gericht ist zunächst insoweit beizustimmen, als angenommen
<lb/>wurde, Artikel 15 Titel III des französ. Dekrets vom
<lb/>28. Oktober 1790, dessen Verletzung also die Revision be- 
<lb/>gründen würde, habe in Folge der Einführung der Reichs- 
<lb/>justizgesetze seine Kraft nicht verloren. Durch § 14 des
<lb/>EG. zur CPO. wird die mehrerwähnte Vorschrift nicht
<lb/>berührt. Dieselbe bezieht sich nicht auf das im Rechts- 
<lb/>streit einzuhaltende Verfahren, sondern schreibt vor, daß
<lb/>derjenige, welcher gegen die Staatskasse eine Klage er- 
<lb/>heben wolle, vorher bei der Verwaltungsbehörde eine
<lb/>Denkschrift einzureichen habe. Es handelt sich sonach
<lb/>lediglich um Auferlegung einer Bedingung, welche vor
<lb/>Anstellung der Klage erfüllt werden muß, nicht aber um
<lb/>eine prozeßrechtliche Vorschrift im Sinne des angeführten
<lb/>§ 14. Auch durch § 4 des erwähnten EG. wurde Art. 15
<lb/>Titel III des Dekrets von 1790, dessen Inhalt im Wesent- 
<lb/>lichen mit demjenigen des Art. 2 des bayerischen AG.
<lb/>zur REPO, vom 23. Februar 1879 übereinstimmt, in
<lb/>seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. Die Zuständigkeit
<lb/>der Verwaltungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten
<lb/>richtet sich im Allgemeinen nach der Landesgesetzgebung.
<lb/>Auch gehören nach § 13 des GVG. nur diejenigen bür- 
<lb/>gerlichen Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Ge- 
<lb/>richte, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von
<lb/>Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten be- 
<lb/>gründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt
<lb/>oder zugelassen sind. In den ihr hienach zustehenden Be- 
<lb/>fugnissen ist nun allerdings die Landesgesetzgebung durch
<lb/>die in § 4 des EG. zur CPO. enthaltenen Vorschrift
<lb/>insoweit beschränkt worden, als hienach für bürgerliche
<lb/>Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder
<lb/>der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, derselbe
<lb/>nicht aus dem Grunde ausgeschlossen werden darf, weil
<lb/>als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine öffent- 
<lb/>liche Korporation betheiligt ist. Aber diese Vorschrift, welche
<lb/>als eine Ausnahmebestimmung eine ausdehnendeAuslegung
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0413.tif"
                         n="389"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0413--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>389
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht zuläßt, vielmehr streng auf den ihr gegebenen Um- 
<lb/>fang zu beschränken ist, entzieht der Landesgesetzgebung nur
<lb/>das Recht, für die in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten
<lb/>den Rechtsweg auszuschließen, das heißt den Parteien
<lb/>die Anrufung der Gerichte zu versagen. Soweit diese
<lb/>Schranke eingehalten wurde, sind die Vorschriften der
<lb/>Landesgesetze in Kraft geblieben oder haben (wie Art. 2
<lb/>des bayerischen AG. zur CPO.) ungeachtet des § 4 des
<lb/>EG. zur CPO. Geltung erlangt. Der Umstand, daß die
<lb/>Partei genöthigt ist, sich zunächst an die Verwaltungs- 
<lb/>behörden zu wenden, und daß dadurch die Anrufung der
<lb/>Gerichte etwas verzögert oder erschwert wird, genügt
<lb/>nicht, um einer landesgesetzlichen Vorschrift ihre Wirksam- 
<lb/>keit zu entziehen, denn die Reichsgesetzgebung schreibt nicht
<lb/>vor, daß in den unter § 4 des EG. zur CPO. fallenden
<lb/>Rechtsstreitigkeiten jede Thätigkeit der Verwaltungs- 
<lb/>behörden ausgeschlossen sei, sondern nur, daß der Rechts- 
<lb/>weg nicht ausgeschlossen werden dürfe. Eine solche Aus- 
<lb/>schließung oder Versagung des Rechtsweges ist aber nicht
<lb/>ohne Weiteres in einer Bestimmung zu finden, nach
<lb/>welcher die Klage erst nach Erfüllung bestimmter Be- 
<lb/>dingungen erhoben werden kann. Insbesondere kann nicht
<lb/>behauptet werden, durch die hier in Frage stehende Vor- 
<lb/>schrift, nach welcher sich der Kläger ohne Weiteres an die
<lb/>Gerichte wenden darf, wenn er nicht innerhalb Monats- 
<lb/>frist einen Bescheid erhält, sei der Rechtsweg ausgeschlossen.
<lb/>Für diese aus dem Wortlaut des Gesetzes sich ergebende
<lb/>Auffassung, welche in der Rechtslehre die herrschende ist,
<lb/>spricht auch die Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden
<lb/>Vorschrift. Aus den Verhandlungen der Justizkommission
<lb/>des Reichstags und des Reichstags selbst ergibt sich
<lb/>nämlich, daß durch § 4 des EG. zur CPO. lediglich die
<lb/>privilcgirte Stellung des Fiskus beseitigt werden solle,
<lb/>nach welcher er in Abweichung von den allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen nicht vor den ordentlichen Gerichten
<lb/>„Recht zu nehmen brauche", sondern von deren Gerichts-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0414.tif"
                      n="390"
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                  <div xml:id="d87225e40389" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Erfordernisse und Bedeutung der Zustellungsurkunde: § 174 der CPO. Ermächtigung einer Mittelsperson zur Veranlassung der Zustellung. Angabe des Auftraggebers des Gerichtsvollziehers in der Urkunde</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0414--><p/>
                     <p>

                        <lb/>390
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>barfeit eximirt sei. (Vgl. Hahn, Mat.zur CPO.Bd.il
<lb/>S.144, 1198 und 1220—1222.) Insbesondere ist in dieser
<lb/>Beziehung der Umstand von Bedeutung, daß nach der
<lb/>ursprünglichen Fassung des von dem Abgeordneten
<lb/>von Puttkamer gestellten Antrags der Landesgesetzgebung
<lb/>auch die Beschränkung des Rechtswegs untersagt
<lb/>werden sollte, die Worte „oder beschrankt" aber später
<lb/>gestrichen worden sind. (Vgl. Hahn, eod. Bd.I ©.677.)
<lb/>II. Sen. 315/86. Urtheil vom 8. Februar 1887.

<lb/>Erfordernisse und Bedeutung der Zu- 
<lb/>stellungsurkunde: § 174 der CPO. Ermäch- 
<lb/>tigung einer Mittelsperson zur Veranlassung
<lb/>der Zustellung. Angabe des Auftraggebers
<lb/>des Gerichtsvollziehers in der Urkunde. In
<lb/>erster Instanz vor dem Landgerichte zu A. war Prozeß- 
<lb/>bevollmächtigter des Klägers Rechtsanwalt D. in I. und
<lb/>Prozeßbevollmächtigter des Beklagten Rechtsanwalt L. in
<lb/>W. Letzterer ließ sich in dem erstinstanzlichen Verhand- 
<lb/>lungstermine durch den Rechtsanwalt Justizrath Sch. in
<lb/>A. vertreten unter Produktion einer Substitutionsvoü-
<lb/>macht, in welcher er denselben bevollmächtigte, ihn in dem
<lb/>damaligen Termin und in etwaigen ferneren Terminen
<lb/>zu vertreten, mit dem Hinzufügen:

<lb/>„und räume ich demselben alle nach der über- 
<lb/>reichten Prozeßvollmacht und den Gesetzen, ins- 
<lb/>besondere nach §§ 77, 78 der CPO. mir zustehende
<lb/>Befugnisse ein."

<lb/>Das erstinstanzliche Urtheil wurde auf Betreiben des
<lb/>Justizrath Sch. dem Rechtsanwalt D. am 3. April 1886
<lb/>durch die Post zugestellt. Die von dem durch Sch. be- 
<lb/>auftragten Gerichtsvollzieher über die Uebergabe an die
<lb/>Post vollzogene Urkunde lautet:

<lb/>„BeglaubigteAbschrift-habe ich im Auf- 
<lb/>träge desHerrn Justizrath Sch. hier-

<lb/>zum Zwecke der Zustellung an den Rechtsanwalt
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0415.tif"
                         n="391"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>391
</p>
                     <p>

                        <lb/>Herrn D. in I.-der Postanstalt in A.

<lb/>übergeben."

<lb/>Einige Tage nachher übersandte Sch. seine Handakten
<lb/>mit der Zustellungsurkunde dem Rechtsanwalt L. Darauf
<lb/>legte unter Bezugnahme auf diese Zustellung der Kläger
<lb/>am 23. April 1886 gegen das ergangene Urtheil Berufung
<lb/>ein. Der Beklagte bestritt die Zulässigkeit der Berufung,
<lb/>weil die Urkunde über die Zustellung des Urtheils nicht
<lb/>angebe, daß die Zustellung für ihn oder seinen Prozeß- 
<lb/>bevollmächtigten geschehen sei, bei diesem Mangel aber
<lb/>die Zustellung für ungiltig zu halten und folglich im
<lb/>Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Berufungsfrist
<lb/>noch nicht eröffnet gewesen sei. Der Kläger entgegnete:
<lb/>Die dem Justizrath Sch. ertheilte Substitutionsvollmacht
<lb/>habe dadurch, daß sie ihm auch alle dem Rechtsanwalt
<lb/>L. aus seiner Prozeßvollmacht und nach § 77 der CPO.
<lb/>zustehenden Befugnisse übertrage, ihn auch ermächtigt, in
<lb/>Vertretung desselben die erforderlichen Zustellungen zu
<lb/>betreiben, eventuell behauptete Kläger unter Beweis- 
<lb/>antretung, daß der Rechtsanwalt L. den Justizrath Sch.
<lb/>auch in anderer Weise zur Vornahme der Zustellung des
<lb/>Urtheils ermächtigt und auch die geschehene Zustellung
<lb/>nachher ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt habe.
<lb/>Das Berufungsgericht erkannte in Billigung der Rechts- 
<lb/>auffassung des Beklagten ohne Beweisaufnahme, daß
<lb/>die eingelegte Berufung für wirkungslos erklärt
<lb/>werde.

<lb/>Diese Entscheidung ist vom RG. nicht gebilligt. Die- 
<lb/>selbe gründet sich auf die irrthümliche Voraussetzung, daß
<lb/>die Zustellung als ein Formalakt zu betrachten sei,
<lb/>und auf die hieraus gezogene Folgerung, daß die Be- 
<lb/>deutung der in einer Zustellungsurkunde enthaltenen Er- 
<lb/>klärungen nur aus dieser Urkunde selbst entnommen
<lb/>werden dürfen; sie geht ferner dadurch fehl, daß sie bei
<lb/>ihrer Beurtheilung der Wirksamkeit undeutlicher Aus- 
<lb/>drücke der Zustellungsurkunde nicht zwischen dem Zu-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0416.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0416--><p/>
                     <p>

                        <lb/>392
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>stellungs-Empfänger und der Partei, für welche
<lb/>die Zustellung vorgenommen ist, unterscheidet.

<lb/>Der § 174 der CPO. bestimmt nur darüber, was
<lb/>die Zustellungs-Urkunde enthalten muß; da ein Ver- 
<lb/>stoß gegen die Vorschriften desselben nicht durch das
<lb/>Gesetz mit Ungiltigkeit der Zustellung bedroht ist, so muß
<lb/>die Absicht derselben darin gefunden' werden, daß die
<lb/>Erfordernisse festgestellt sein sollen, denen eine Zustellungs- 
<lb/>urkunde genügen muß, um als öffentliche Urkunde vollen
<lb/>Beweis einer giltig geschehenen Zustellung zu liefern*).
<lb/>Demnach wird durch dieselben nicht ausgeschlossen, daß
<lb/>zum Verständniß undeutlicher Ausdrücke der Urkunde auch
<lb/>auf die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände des
<lb/>Falls Rücksicht zu nehmen ist, und daß undeutliche und
<lb/>unrichtige Bekundungen derselben durch anderweite Be- 
<lb/>weise aufgeklärt und berichtigt werden dürfen.

<lb/>Da der Zustellungsempfänger nicht verbunden
<lb/>ist, eine Zustellung zu beachten, welche von unbefugter
<lb/>Stelle ausgeht, so muß ihm, wie der § 174 in Ziffer 2
<lb/>es vorschreibt, durch den Zustellungsakt die Person
<lb/>bezeichnet werden, für welche die Zustellung erfolgen soll;
<lb/>einem Mangel dieser Bezeichnung kann nicht durch einen
<lb/>erst in dem Prozesse der Parteien in Folge einer Be- 
<lb/>streitung der Giltigkeit der Zustellung erbrachten Beweis
<lb/>abgeholfen werden. Da aber hiefür die Anwendung einer
<lb/>bestimmten Ausdrucksweise nicht vorgeschrieben ist, so ge- 
<lb/>schieht diesem Erfordernisse Genüge durch jeden Ausdruck,
<lb/>welcher den Zweck derselben, den Zustellungsempfänger
<lb/>über die betreffende Person zu vergewissern, erfüllt
<lb/>hat oder doch in Anbetracht der dem Zustellungsempfänger
<lb/>bekannten Umstände des Falls hätte erfüllen müssen.
<lb/>Daß auch der Auftraggeber des Gerichtsvollziehers
<lb/>in der Zustellungsurkunde zu bezeichnen sei, ist in dem
<lb/>Gesetze nicht vorgeschrieben, und die in den Zustellungs-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Bl. f. RA. IV. Erg.-Bd. S. 156-158. A. d. E.
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0417.tif"
                         n="393"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0417--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 393

<lb/>Urkunden gewöhnlich vorkommende Bezeichnung desselben
<lb/>hat daher nur insofern Bedeutung, als dadurch unmittelbar
<lb/>oder mittelbar die Person, für welche zugestellt werden
<lb/>soll, bezeichnet ist.

<lb/>Das Interesse der zustellenden Partei an der
<lb/>Deutlichkeit dieser Bezeichnung besteht nur darin, daß
<lb/>dieselbe dem Zustellung s empfang er gegenüber ihren
<lb/>Zweck erfülle. Da die in der Zustellungsurkunde ent- 
<lb/>haltenen Erklärungen nicht an die zustellende Partei,
<lb/>sondern im Aufträge derselben an ihren Prozeßgegner,
<lb/>den Zustellungsempfänger gerichtet find, so kommt es nur
<lb/>darauf an, daß sie von letzterem richtig verstanden
<lb/>worden sind oder doch richtig verstanden werden müssen.
<lb/>Demnach kann die zustellende Partei aus einer vermeint- 
<lb/>lichen Undeutlichkeit dieser Bezeichnung einen Grund zur
<lb/>Bestreitung der Giltigkeit der Zustellung dem Zustellungs-
<lb/>empsänger gegenüber nicht herleiten.

<lb/>Die Rechtswirksamkeit der für eine Partei vor- 
<lb/>genommenen Zustellung hat aber zur Voraussetzung, daß
<lb/>dieselbe von befugter Seite für sie betrieben worden
<lb/>ist. Die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter, welchem
<lb/>sie durch die Prozeßvollmacht auch die Sorge für die Be- 
<lb/>treibung der erforderlichen Zustellungen übertragen hat,
<lb/>haben beliebig zu ermessen, ob und wann eine Zustellung
<lb/>für sie vorgenommen werden soll; den Prozeßbevoll- 
<lb/>mächtigten ist es jedoch hiebei unbenommen nicht blos,
<lb/>sich zur Uebermittlung des Zustellungsauftrags an den
<lb/>Gerichtsvollzieher einer von ihm beauftragten Mittels- 
<lb/>person zu bedienen, sondern auch, sich für die Betreibung
<lb/>der erforderlich werdenden Zustellungen oder auch einer
<lb/>einzelnen Zustellung einen Vertreter zu bestellen (§ 77
<lb/>CPO.), und ebenso kann er auch nach allgemeinen Rechts- 
<lb/>grundsätzen die Rechtswirksamkeit einer für ihn oder
<lb/>seine Partei von einem Unbeauftragten Geschäfts- 
<lb/>führer in Voraussetzung seiner Genehmigung bewirkten
<lb/>Zustellung durch nachträgliche Genehmigung der-
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0418.tif"
                         n="394"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0418--><p/>
                     <p>

                        <lb/>B94
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>selben herbeiführen. Anders verhält es sich mit einer
<lb/>Zustellung, welche ein Dritter nicht für die betreffende
<lb/>Partei oder deren Prozeßbevollmächtigten, sondern für
<lb/>sich selbst oder eine andere Person bewirkt hat; da die
<lb/>nachträgliche Genehmigung einer Rechtshandlung an der
<lb/>Bedeutung, in welcher dieselbe vorgeirommen ist, nichts
<lb/>zu ändern vermag, so ist auch eine Partei nicht im
<lb/>Stande, eine nicht für sie vorgenommene Zustellung
<lb/>durch nachträgliche Genehmigung derselben so, als ob
<lb/>dieselbe für sie vorgenommen worden sei, rechtswirksam
<lb/>zu machen. Ein solcher Fall ist in der von dem Be- 
<lb/>rufungsgerichte erwähnten Entsch. des RG. Bd. 10
<lb/>Nr. 124 S. 400 behandelt.

<lb/>Daß der Justizrath Sch. die Zustellung des Urtheils
<lb/>für den Rechtsanwalt L. betrieben hat, ist von ihm
<lb/>durch die Uebersendung der Zustellungsurkunde an Letzteren
<lb/>offensichtlich gemacht. Es würde aber auch wohl schon
<lb/>der Umstand, daß der Justizrath Sch. nur in seiner
<lb/>Eigenschaft als Substitut des Rechtsanwalts L. an der
<lb/>Bewirkung der Urtheilszustellung interessirt sein konnte,
<lb/>unbedenklich zu der Annahme berechtigen dürfen, daß
<lb/>auch der Zustellungsempfänger Rechtsanwalt D. die im
<lb/>Aufträge des Sch. geschehene Zustellung als für den
<lb/>Rechtsanwalt L. geschehen, hätte verstehen müssen.
<lb/>Indessen kommt es hierauf nicht mehr an, nachdem der
<lb/>Kläger durch die von ihm unter Bezugnahme auf diese
<lb/>Zustellung vorgenommene Einlegung der Berufung be-
<lb/>thätigt hat, daß diese Zustellung von ihm als für den
<lb/>Beklagten erfolgt verstanden worden ist. Hienach
<lb/>hat die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Zu- 
<lb/>stellung nur noch abzuhängen von dem Ausfall des von
<lb/>dem Kläger zu führenden und angetretenen Beweises,
<lb/>daß der Justizrath Sch. von dem Rechtsanwalt L. zur
<lb/>Bewirkung derselben generell oder speziell ermächtigt oder
<lb/>die geschehene Zustellung nachträglich von L. genehmigt
<lb/>Worden sei. Das Berufungsgericht hatte somit zunächst
</p>

                  </div>
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                      n="395"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Verhältniß des § 668 zu § 666 C.P.O.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0419--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>395
</p>
                     <p>

                        <lb/>zu prüfen, ob die behauptete Ermächtigung aus der, vom
<lb/>Kläger hiefür angeführten Substitutionsvollmacht, welche
<lb/>L. dem Sch. ertheilt hat, vermöge des oben hervorge- 
<lb/>hobenen Schlußsatzes derselben, laut dessen Ersterer auch
<lb/>alle ihm aus seiner Prozeßvollmacht und nach §§ 77, 78
<lb/>CPO. zustehenden Befugnisse dem Letzteren einräumt, zu
<lb/>entnehmen sei; war dieses zu verneinen, so mußte aus
<lb/>die Prüfung und Aufnahme der übrigen vom Kläger an- 
<lb/>gebotenen Beweise eingegangen werden. III. Sen. 243/86.
<lb/>Urtheil vom 8. Februar 1887.

<lb/>Berhältniß des § 668 zu § 666 C.P.O. Dem
<lb/>Gericht ist zunächst darin beizutreten, daß der Beklagte
<lb/>die von ihm bestrittene Zulässigkeit der auf Anordnung
<lb/>des Vorsitzenden ertheilten Vollstreckungsklausel vom
<lb/>23. Juli 1885 mittelst einer an keine Frist gebundenen
<lb/>Einwendungsschrift in Gemäßheit des § 668 CPO. zur
<lb/>Entscheidung des Gerichts bringen konnte. Die Er-
<lb/>theilung der Vollstreckungsklausel stellt sich auch in den
<lb/>Fällen der §§ 664, 665 CPO. nach außen hin als Akt
<lb/>des Gerichtsschreibers dar und die ihr zu Grunde liegende
<lb/>und in ihr zu erwähnende Anordnung des Vorsitzenden
<lb/>des Prozeßgerichts ist keine selbständige Entscheidung,
<lb/>welche einer besonderen Anfechtung unterliegen könnte.
<lb/>Demgemäß unterscheidet auch § 668 a. a. O. nicht
<lb/>zwischen diesen und denjenigen Fällen, in welchen die
<lb/>Vollstreckungsklausel vom Gerichtsschreiber ohne Mit- 
<lb/>wirkung des Vorsitzenden ertheilt wird (§ 662 CPO.),
<lb/>und der § 687 erkennt insonderheit für jene Fälle die
<lb/>Besugniß des Schuldners, Einwendungen gegen die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Klausel in Gemäßheit des § 668 a. a. O.
<lb/>zu erheben, ausdrücklich an. Diesem klaren Gesetzes- 
<lb/>inhalte gegenüber kann die von wenigen dissentirenden
<lb/>Auslegern geltend gemachte Erwägung, daß der § 666
<lb/>a. a. O. erst nachträglich eingefügt und eine — durch
<lb/>das allgemeine Prinzip der Gleichstellung der Ent-
</p>
                  </div>
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                      n="396"
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                  <div xml:id="d87225e40974" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Weitere Beschwerde oder Widerspruch gegen eine in der Beschwerdeinstanz erlassene einstweilige Verfügung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0420--><p/>
                     <p>

                        <lb/>396
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>scheidungen des Gerichts und seines Vorsitzenden (§ 532
<lb/>CPO.) geboten gewesene — Modifikation der §§ 668 und
<lb/>687 rücksichtlich der im § 666 a. a. O. erwähnten Fälle
<lb/>nur aus Versehen unterblieben sei, nicht ins Gewicht
<lb/>fallen, und die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen
<lb/>praktischen Unzuträglichkeiten der Zulassung von, an keine
<lb/>Präklusivfrist gebundenen Einwendungen sind in diesen
<lb/>Fällen nicht größer, als in den zu keinem Zweifel in
<lb/>dieser Hinsicht Anlaß bietenden Fällen des § 662 a. a. O.
<lb/>Fer.-Sen. I. 40/87. Beschluß vom 25. Juli 1887.

<lb/>Weitere Beschwerde oder Widerspruch gegen
<lb/>eine in der Beschwerdeinstanz erlassene einst- 
<lb/>weilige Verfügung. Es handelt sich um eine einst- 
<lb/>weilige Verfügung im Sinne von § 584 CPO. Nach
<lb/>§ 815 ders. finden, soweit nicht die nachfolgenden Para- 
<lb/>graphen abweichende Vorschriften enthalten, auf die An- 
<lb/>ordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Ver- 
<lb/>fahren die Vorschriften über die Anordnung von Arresten
<lb/>und das Arrestverfahren entsprechende Anwendung. Damit
<lb/>ist auch § 804 CPO. dahin für anwendbar erklärt, daß
<lb/>in gleicher Weise, wie gegen den Beschluß, durch welchen
<lb/>ein Arrest angeordnet wird, Widerspruch stattfindet,
<lb/>gegen den Beschluß, durch welchen die erbetene einst- 
<lb/>weilige Verfügung erlassen wird, Widerspruch statt- 
<lb/>findet. Die Bestimmung des § 804 CPO. ist aber, da
<lb/>ihr Wortlaut eine solche Beschränkung nicht enthält, nicht
<lb/>etwa auf jenen Fall zu beschränken, wenn sofort von
<lb/>jenem Gericht, bei welchem der Antrag auf Anordnung
<lb/>des Arrestes gestellt wurde, durch Beschluß diesem Antrag
<lb/>stattgegeben wird, sondern gilt auch dann, wenn, nach- 
<lb/>dem dasjenige Gericht, bei welchem der Antrag auf An- 
<lb/>ordnung des Arrestes gestellt wurde, mittelst Beschlusses
<lb/>den Antrag zurückgewiesen hat, erst in Folge hiegegen
<lb/>ergriffener Beschwerde das Besch werde gericht mittelst
<lb/>auf dieselbe erkennenden Beschlusses den Arrest anordnet.
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0421.tif"
                      n="397"
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                  <div xml:id="d87225e41076" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Unstatthaftigkeit der Ergänzung eines Urtheils durch einen Beschluß, §§ 292, 654 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0421--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>397
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es konnte daher, da im vorliegenden Fall die erbetene
<lb/>einstweilige Verfügung durch den oberlandesgerichtlichen
<lb/>Beschluß auf die Beschwerde gegen den das desfallsige
<lb/>Gesuch als unbegründet zurückweisenden landgerichtlichen
<lb/>Beschluß erlassen wurde, der oberlandesgerichtliche Be- 
<lb/>schluß nur durch Widerspruch, nicht durch Beschwerde
<lb/>angegriffen werden. II. Sen. 65/87. Beschluß vom
<lb/>10. Juni 1887.

<lb/>Unstatthaftigkeit derErgänzung cinesUr-
<lb/>theils durch einen Beschluß, §§ 292, 654 CPO.
<lb/>In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin zu einem An- 
<lb/>träge auf Verurtheilung der Beklagten den ferneren An- 
<lb/>trag gestellt, das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für
<lb/>vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das Berufungsge- 
<lb/>richt erkannte durch Urtheil vom 27. Juni 1887 diesen
<lb/>Anträgen entsprechend. Am 29. August 1887 stellte
<lb/>Klägerin bei demselben Gerichte den Antrag, durch Be- 
<lb/>schluß die Höhe der von ihr zum Zwecke der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung zu leistenden Sicherheit festzusetzen. Dieser
<lb/>Antrag wurde durch Verfügung vom 31. August 1887
<lb/>zurückgewiesen, da die Verurtheilung bezüglich der Voll- 
<lb/>streckbarkeitserklärung dem Anträge gemäß erfolgt wäre,
<lb/>wegen der jetzt beanspruchten Ergänzung aber nach §654
<lb/>CPO. die Vorschriften des § 292 das. zur Anwendung
<lb/>kämen.

<lb/>lieber diese Verfügung hat Klägerin Beschwerde mit
<lb/>dem Anträge erhoben, das gedachte Gericht anzuweisen,
<lb/>die Höhe der zu leistenden Sicherheit durch Beschluß zu
<lb/>bestimmen.

<lb/>Die Beschwerde mußte als unbegründet zurückge- 
<lb/>wiesen werden. Nachdem, wie unstreitig, die einwöchige
<lb/>Frist des § 292 CPO. bereits vor Stellung des An- 
<lb/>trages, dessen Zurückweisung jetzt den Gegenstand der
<lb/>Beschwerde bildet, abgelaufen war, hatte das Berufungs- 
<lb/>gericht seine Aufgabe, in dem Prozesse zu erkennen, er-
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0422.tif"
                      n="398"
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                  <div xml:id="d87225e41178" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Neuer selbständiger Beschwerdegrund, wenn eine Beschwerde statt als unzulässig als unbegründet verworfen wird, § 685 Abs. 1, § 701 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0422--><p/>
                     <p>

                        <lb/>308 Reichsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>schöpft. Dasselbe ist aber schlechterdings außer Stande,
<lb/>ein von ihm erlassenes Erkenntniß späterhin durch Be- 
<lb/>schluß, sei es auch nur durch Hinzufügung einer Ent- 
<lb/>scheidung über einen früher nicht entschiedenen Punkt
<lb/>oder Erläuterung der Tragweite einer getroffenen Ent- 
<lb/>scheidung, abgesehen von den Fällen .des § 290 CPO.,
<lb/>von denen keiner vorliegt, zu verändern. I. Sen.
<lb/>54/1887. Beschluß vom 12. Oktober 1887.

<lb/>Neuer selbständiger Beschwerdegrund,
<lb/>wenn eine Beschwerde statt als unzulässig als
<lb/>unbegründet verworfen wird, § 685 Abs. 1, §701
<lb/>CPO. Das Amtsgericht hatte mittelst Beschlusses vom
<lb/>27. Mai 1887 nach Maßgabe des § 755 CPO. die
<lb/>Zwangsvollstreckung in die im Besitze des Beklagten be- 
<lb/>findlichen Almendstücke in der Gemarkung A. angeordnet,
<lb/>dann aber, nachdem der Gemeinderath von A. an das
<lb/>Amtsgericht berichtet hatte, daß der Beklagte Schuldner
<lb/>der Gemeindekasse, und ihm deshalb der Almendgenuß
<lb/>nach Beschluß des Gemeinderathes entzogen worden sei,
<lb/>durch den Beschluß vom 16. Juni 1887 dieses Zwangs-
<lb/>vollstreckungsverfahren eingestellt. Das Landgericht hat
<lb/>der Klägerin dadurch einen neuen selbständigen Be- 
<lb/>schwerdegrund gegeben, daß es die Beschwerde derselben
<lb/>nach sachlicher Prüfung als unbegründet verworfen und
<lb/>damit die Verfügung der Einstellung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in die Almendnutzungen des Beklagten zu einer
<lb/>endgültigen gemacht hatte, statt die Beschwerde als gegen- 
<lb/>standslos und insofern unzulässig zu verwerfen. Eine
<lb/>Verfügung des Vollstreckungsgerichtes nämlich, welche
<lb/>die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bestimmte,
<lb/>wie die hier in Rede stehende, darf nach § 685, Absatz 1
<lb/>CPO. noch gar nicht als eine endgültige, der sofortigen
<lb/>Beschwerde unterliegende „Entscheidung" im Sinne des
<lb/>§ 701 daselbst angesehen werden, sondern ist von der
<lb/>Partei, welche durch dieselbe beschwert zu sein meint, zu-
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0423.tif"
                      n="399"
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                  <div xml:id="d87225e41274" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gerichtsstand des § 690 CPO. für die Anfechtungsklage des Konkursverwalters</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0423--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 399

<lb/>nächst nur mit einer an das Vollstreckungsgericht selbst
<lb/>zurichtenden Gegenvorstellung anzugreifen, sicher wenigstens
<lb/>in solchen Fällen, wo es sich, wie hier, nicht etwa um
<lb/>eine erst nach beiderseitigem Gehör der Parteien zu er- 
<lb/>lassende oder erlassene Verfügung handelt. Es ist hier
<lb/>auf die Ausführungen des Reichsgerichts in den Entsch.
<lb/>in Civils., Band 16, Seite 318'ff. zu verweisen. Auch
<lb/>im gegenwärtigen Falle hätte also das Oberlandesgericht
<lb/>die vorige Beschwerde als zulässig und begründet be- 
<lb/>handeln, die materielle Entscheidung des Landgerichts
<lb/>über die erste Beschwerde der Klägerin beseitigen und
<lb/>statt dessen diese Beschwerde als unzulässig verwerfen
<lb/>sollen, und war dies bei Aufhebung des Beschlusses des
<lb/>Oberlandesgerichts nunmehr vom Reichsgericht auszu- 
<lb/>sprechen.

<lb/>Nach § 45 GKG. sind Gebühren für die beiden
<lb/>letzteren Instanzen nicht zu erheben. Fer.-Sen. II99/87.
<lb/>Beschluß vom 14. September 1887.

<lb/>Gerichtsstand des § 690 CPO. für die An- 
<lb/>fechtungsklage des Konkursverwalters. Ueber
<lb/>das Vermögen der Handelsfrau Joh. K. zu W. wurde
<lb/>am 16. Februar 1886 Konkurs eröffnet. Die Beklagte
<lb/>hatte auf Grund eines Arrestbeschlusses vom 10. Febr. 1886
<lb/>am 11. s. Mts. eine Pfändung bei der Gemeinschuldnerin
<lb/>vollstrecken lassen. Der Konkursverwalter ficht gegen- 
<lb/>wärtig diese Pfändung an, indem er behauptet, daß die
<lb/>Gläubiger dadurch benachtheiligt worden seien. Die
<lb/>Klage ist nicht in dem allgemeinen Gerichtsstände der
<lb/>Beklagten, sondern im Gerichtsstände der Gemeinschuldnerin
<lb/>erhoben. Die Beklagte hat die Einrede der Unzuständig- 
<lb/>keit des Gerichts vorgeschützt. Diese Einrede ist von
<lb/>dem Berufungsgerichte verworfen, indem es annimmt,
<lb/>daß der Gerichtsstand des § 32 und des § 690 CPO.
<lb/>begründet sei.

<lb/>Es kann unerörtert bleiben, ob der § 32 a. a. O.
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0424.tif"
                         n="400"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0424--><p/>
                     <p>

                        <lb/>400
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>hier Anwendung findet. Denn es ist nicht rechtsirr-
<lb/>thümlich, daß das Berufungsgericht den Gerichtsstand
<lb/>des § 690 a. a. O. als begründet angesehen hat.

<lb/>Die Klägerin verlangt Freigabe der gepfändeten
<lb/>Sachen, indem sie bestreitet, daß der Beklagten ein Ab- 
<lb/>sonderungsrecht an denselben zustehe. Sie beansprucht
<lb/>die gepfändeten Sachen für die Gesammtheit der Konkurs- 
<lb/>gläubiger. Im Interesse der Konkursmasse macht also
<lb/>der Verwalter ein Recht an dem Gegenstände der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung geltend, welches die Veräußerung desselben
<lb/>für die Beklagte hindern würde. Der § 690 a. a. O.
<lb/>verlangt weiter, daß ein solches Recht von einem „Dritten",
<lb/>also nicht von dem Schuldner selbst geltend gemacht
<lb/>werde. Als ein „Dritter" muß der Konkursverwalter
<lb/>hier angesehen werden. Er vertritt hier nicht den Ge- 
<lb/>meinschuldner, sondern die Gesammtheit der Konkurs- 
<lb/>gläubiger , indem er für deren gemeinschaftliche Be- 
<lb/>friedigung die Gegenstände in Anspruch nimmt, aus
<lb/>welchen die Beklagte zunächst allein vor den anderen
<lb/>Gläubigern wegen ihrer Forderung an die Gemein- 
<lb/>schuldnerin befriedigt werden will. — In diesem Sinne
<lb/>ist bereits in dem Erkenntnisse des Reichsgerichts vom
<lb/>3. November 1880 (Seufferts Archiv Band 36 Nr. 169)
<lb/>entschieden (vergl. auch außer dem bereits vom Be- 
<lb/>rufungsgericht citirten Wilmowski und Lewy. Kom- 
<lb/>mentar zur Civilprozeßordnung 4. Auflage S. 870;
<lb/>Struckmacn und Koch, Civilprozeßordnung 5. Auflage
<lb/>S. 754. VI. Sen. 59/87. Urtheil vom 9. Mai 1887.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktionsadrefser

<lb/>München, Sendlingerstraße 48/2 l.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag: Palm L Hrrke (Gurt tznüe) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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             n="401"
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         <div xml:id="d87225e41469">
            <head>No. 26.</head>
            <div xml:id="d87225e41474">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts</head>
               <div xml:id="d87225e41479" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d87225e41487" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Kann eine Partei auf Erhöhung des Streitgegenstandswerthes antragen?</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0425--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Achter Ergänzu«gsdan-.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. L«.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. D. A. KerrffevL's

<lb/>Slittrr fit Kechts«Mk«iW

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Civil-
<lb/>prozeßordnung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Kivitprozeßordunng.

<lb/>Kann eine Partei auf Erhöhung desStreit-
<lb/>gegenstandswerthes antragen? Diese Frage
<lb/>ist verneint und angenommen, daß das Oberlandes- 
<lb/>gericht auf die von den Beklagten gegen den Werth-
<lb/>festfetzungsbeschluß des Landgerichts erhobene Beschwerde
<lb/>materiell gar nicht hätte eingehen, sondern sie als formell
<lb/>unstatthaft hätte behandeln sollen. Denn während die
<lb/>durch den § 12 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
<lb/>dem Rechtsanwälte gegen den Werthfestsetzungs- 
<lb/>beschluß gegebene Beschwerde dazu bestimmt ist, im In- 
<lb/>teresse des Beschwerdeführers aus eine Erhöhung des
<lb/>festgesetzten Streitgegenstandswerthes hinzuwirken, steht
<lb/>es in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ganz fest,
<lb/>daß die in § 16 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes vor- 
<lb/>gesehene Beschwerde der Partei nur dazu benutzt wer- 
<lb/>den kann, um auf eine Abminderung des festgesetzten
<lb/>Werthes anzutragen, weil jedes Rechtsmittel ein ent- 
<lb/>sprechendes Interesse Desjenigen voraussetzt, welcher sich
<lb/>desselben bedient, und weil die Parteien wohl an der
<lb/>Verminderung, nicht aber an der Erhöhung der Prozeß- 
<lb/>kosten ein Interesse haben können. Im vorliegenden
<lb/>VIII. Ergänzungsband.
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Werth des Streitgegenstandes bei einem Hypotheken-Prioritätsstreit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0426--><p/>
                     <p>

                        <lb/>402
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Falle war nun aber ganz deutlich die Beschwerde in
<lb/>voriger Instanz vom Rechtsanwalt R. nicht etwa in
<lb/>eigenem Namen, sondern nur im Namen der Beklagten
<lb/>eingelegt und ist auch vom Oberlandesgericht nur in
<lb/>diesem Sinne aufgefaßt worden. Was aber die in § 16
<lb/>Absatz 1 a. a. O. dem Gerichte der höheren Instanz bei- 
<lb/>gelegte Befugniß anlangt, die Werthfestsetzung im Laufe
<lb/>des Verfahrens von Amtswegen zu ändern, so bezieht
<lb/>sich dieselbe, ganz abgesehen davon, daß das Oberlandes- 
<lb/>gericht von ihr erkennbarer Weise gar nicht hat Gebrauch
<lb/>machen wollen, überhaupt nicht auf einen Fall der vor- 
<lb/>liegenden Art; vergl- Entsch des RG. in Civilsachen,
<lb/>Band 14 Seite 353 f. VI. Sen- 94/87. Beschluß vom
<lb/>23. Juni 1887. .

<lb/>Werth des Streitgegenstandes bei einem
<lb/>Hypotheken-Prioritätsstreit. Streitgegenstand ist
<lb/>der rechtliche Bestand eines einer Hypothek von 12000 Mk.
<lb/>vor zwei Hypotheken von zusammen 12000 Mk. einge- 
<lb/>räumten Vorrechts. Für den Werth desselben ist nicht
<lb/>der Betrag der Forderungen maßgebend, wenn der Be- 
<lb/>trag, zu welchem die nachgestellte Forderung beim Nicht- 
<lb/>bestehen des Vorrechts Befriedigung aus dem Pfand- 
<lb/>grundstücke erlangen würde, geringer ist (vgl. Entscheid,
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 4 Seite 367). Nach Inhalt des
<lb/>Grundbuchs war bei den Posten der Kläger Abtheilung III
<lb/>Nr. 11 und 12 von 3600 und 8400 Mk. zunächst das
<lb/>Vorzugsrecht für die Post Nr. 13 von 15000 Mk., später
<lb/>das Vorzugsrecht für die Post Nr. 15 des Beklagten
<lb/>von 12000 Mk. eingetragen. Nach Inhalt der Zwangs- 
<lb/>versteigerungsakten ist die Theilungsmasfe laut Kauf-
<lb/>geldervertheilungs - Protokoll vom 11. Mai 1887 auf
<lb/>61359 Mk. 34 Pf. festgestellt. Die Liquidate betrugen
<lb/>für die den Hypotheken der Kläger Nr. 11 und 12 vor- 
<lb/>gehenden Posten und für die der Hypotheken Nr. 11
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0427.tif"
                      n="403"
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                  <div xml:id="d87225e41686" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Der Gerichtsstand des § 32 CPO. ist für Klagen aus § 23 KO. nicht begründet</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0427--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 403

<lb/>und 12 durch die erste Vorrechtseinräumung vorgestellte
<lb/>Post Nr. 15 im Ganzen 54310 Mk. 52 Pf. Die Hypo- 
<lb/>theken der Kläger Nr. 11 und 12 würden also, wenn
<lb/>ihnen die Post Nr. 15 des Beklagten nicht vorgestellt
<lb/>wäre, mit 7048 Mk. 82 Pf. zur Hebung gelangt sein.
<lb/>Dieser Betrag stellt mithin den Werth des Streitgegen- 
<lb/>standes dar. Wenn dieser Werth ziffermäßig auch erst
<lb/>nach Beendigung der Berufungsinstanz sestgestellt ist, so
<lb/>steht dies doch nicht entgegen, denselben auch als Streit- 
<lb/>werth für die beiden ersten Instanzen gelten zu lassen,
<lb/>da keine Umstände vorliegen, woraus zu schließen wäre,
<lb/>daß der Werth des Pfandgrundstücks bei Erhebung der
<lb/>Klage (vergl. Civilprozeßordnung § 4) ein anderer ge- 
<lb/>wesen sei, als bei Erlaß des Zuschlagurtheils beziehungs- 
<lb/>weise bei Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteige- 
<lb/>rungsverfahren. V. Sen. 29/88. Beschluß vom 29. Fe- 
<lb/>bruar 1888.

<lb/>Der Gerichtsstand des § 32 CPO. ist für
<lb/>Klagen aus § 23 KO. nicht begründet. Von
<lb/>den vereinigten Civilsenaten wurde die Frage, ob bei der
<lb/>auf § 23 Z. 2 der Konkursordnung gestützten Anfechtung
<lb/>eine unerlaubte Handlung im Sinne des erwähnten § 32
<lb/>in Frage stehe, durch Beschluß vom 29. Juni d. I. ver- 
<lb/>neint. Dieser Auffassung ist aus den für diesen Beschluß
<lb/>maßgebenden Gründen beizutreten. Daraus ergibt sich
<lb/>aber von selbst, daß die Klage auch insoweit nicht im
<lb/>Gerichtsstände der unerlaubten Handlung erhoben werden
<lb/>durfte, als dieselbe auf § 23 Z. 1 der Konkursordnung
<lb/>gestützt wird. In Ansehung der unter Hiese Vorschrift
<lb/>gehörigen Fälle kann die Auffassung, daß die von dem
<lb/>Anfechtungsgegner vorgenommene Handlung als eine
<lb/>unerlaubte anzusehen sei, nur daraus abgeleitet werden,
<lb/>daß die Kenntniß der Zahlungseinstellung oder des Er- 
<lb/>öffnungsantrages zum Thatbestande der Anfechtung gehöre,
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0428.tif"
                      n="404"
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                  <div xml:id="d87225e41778" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Urtheilsberichtigung oder - unzulässige - Urtheilsabänderung im Kostenpunkt. - Beschwerde hiegegen. §§ 289, 290, 94 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0428--><p/>
                     <p>

                        <lb/>404
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>und daß die ungeachtet dieser Kenntniß vorgenommenen
<lb/>anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne der Konkurs- 
<lb/>ordnung als unerlaubte Handlungen anzusehen seien.
<lb/>Diese Auffassung ist aber nach der hier zu Grund ge- 
<lb/>legten Entscheidung der vereinigten Civilsenate nicht zu
<lb/>billigen. Im Uebrigen können, soweit es sich um §23
<lb/>Z. 2 der Konkursordnung handelt, für die Anwendbarkeit
<lb/>des § 32 der Civilprozeßordnung noch weitere Gründe
<lb/>geltend gemacht werden; insbesondere kommt der Umstand
<lb/>in Betracht, daß der Anfechtungsgegner Nachweisen muß,
<lb/>es sei ihm eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor
<lb/>den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt
<lb/>gewesen. Dieser letztere Grund trifft aber im Falle des
<lb/>§ 23 Ziff. 1 nicht zu. Es kann hienach, wenn man von
<lb/>der Auffassung ausgeht, daß es sich bei der Anfechtung
<lb/>auf Grund des § 23 Z. 2 nicht um den Thatbestand
<lb/>eines Delikts oder Quasidelikts handle, nicht zweifelhaft
<lb/>sein, daß dasselbe zu gelten hat, soweit die Klage auf
<lb/>§ 23 Z. 1 gestützt wird. II. Sen. 18/88. Urtheil vom
<lb/>13. Juli 1888.

<lb/>Urtheilsberichtigung oder — unzulässige —
<lb/>Urtheilsabänderung im Kostenpunkt. — Be- 
<lb/>schwerde hiegegen. §§ 289, 290, 94 CPO.
<lb/>Nachdem das OLG.-Urtheil bereits verkündet worden
<lb/>war, namentlich auch in Betreff der bezüglich des Kosten- 
<lb/>punktes getroffenen Entscheidung, wurde von dem Be- 
<lb/>klagten Berichtigung dieses Theiles desselben deshalb
<lb/>beantragt, weil anscheinend bei Bertheilung der Kosten
<lb/>der Betrag der Mehrforderung des Klägers, mit welcher
<lb/>er abgewiesen, nicht voll berücksichtigt worden sei. Diesem
<lb/>Anträge wurde entsprochen und durch Beschluß vom
<lb/>selben Tage eine dem Kläger nachtheiligere anderweite
<lb/>Bertheilung der Kosten beschlossen, und zwar durch einen
<lb/>Beschluß, welcher unter dem Urtheilstenor als eine Be-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0429.tif"
                         n="405"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_08+1890_0429--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>405
</p>
                     <p>

                        <lb/>richligung desselben niedergeschrieben ist und am Schlüsse
<lb/>der Entscheidungsgründe besonders und äußerlich abge-
<lb/>sondert von diesen Begründung gefunden hat, auch be- 
<lb/>sonders von Amtswegen zugestellt worden ist.

<lb/>Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers ist
<lb/>formell zulässig und materiell begründet. Nach § 290
<lb/>der Civilprozeßordnung, Absatz 3, kann gegen einen nach
<lb/>Absatz 1 und 2 daselbst erlassenen Berichtigungsbeschluß
<lb/>Beschwerde erhoben werden. Nach den Akten kann kein
<lb/>Zweifel darüber bestehen, daß ein solcher Beschluß in
<lb/>Gemäßheit dieser Bestimmung hat erlassen werden sollen
<lb/>und daß er sich äußerlich auch in jeder Beziehung als
<lb/>solcher kennzeichnet, insbesondere durch die Art seiner
<lb/>Zustellung. Es liegt also der in den Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts in Civilsachen Band 5 Seite 357 be- 
<lb/>handelte Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht
<lb/>vor. Diese ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil
<lb/>der Beschluß die Grenzen eines Berichtigungsbeschlusses,
<lb/>wie sie im § 290 a. a. O. gesteckt sind, überschritten hat,
<lb/>sondern gerade dadurch gegeben. Es steht ihr endlich
<lb/>nicht entgegen die Vorschrift des § 94 daselbst, weil es
<lb/>bei einer Urtheilsberichtigung und für die Beschwerde
<lb/>gegen dieselbe an der Möglichkeit, zwischen Kosten und
<lb/>Hauptsache zu unterscheiden, deshalb fehlt, weil nach
<lb/>§ 47 Nr. 10 des Gerichtskostengesetzes Kosten überhaupt
<lb/>nicht in Frage kommen.

<lb/>Materiell begründet ist die Beschwerde, weil der im
<lb/>§ 290 a. a. O. vorgesehene Fall der Berichtigung nicht
<lb/>vorliegt. Nach § 289 daselbst ist der Richter an das
<lb/>von ihm erlassene Urtheil gebunden. Er darf dasselbe
<lb/>also nicht mehr ändern, sobald es verkündet ist, sondern
<lb/>nur berichtigen und zwar nur Dasjenige berichtigen,
<lb/>was sich offenbar als das nicht Gewollte ergibt, und
<lb/>nur in Dasjenige berichtigen, was sich offenbar und ohne
<lb/>weitere Erwägung als das Gewollte darstellt. Es Han-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_08+1890_0430.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Rolle des Beklagten bestimmt sich nur nach dem Inhalte der Klageschrift, nicht nach der Zustellung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0430--><p/>
                     <p>

                        <lb/>406
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>beit sich also nur um Mängel im Ausdruck des Ge- 
<lb/>wollten, nicht um Mängel des Wollens. Jrrthümer, die
<lb/>das Letztere beeinflußt haben, sind nicht Gegenstand einer
<lb/>Berichtigung nach dem angezogenen § 290, gehören nicht
<lb/>zu den „Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen
<lb/>offenbaren Unrichtigkeiten" im Urtheil.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist die Berichtigung nicht
<lb/>erfolgt, weil die Kostenvertheilung des Urtheils nicht
<lb/>gewollt war, sondern deshalb, weil diese beruhte auf
<lb/>einer nach der Meinung des Berufungsrichters irrthüm-
<lb/>lichen Prämisse, irrthümlich in der Schätzung der Höhe
<lb/>der zurückgewiesenen Mehrforderung des Klägers. Das
<lb/>ist eine neue Erwägung, eine Aenderung des Urtheils
<lb/>und um so weniger überhaupt ein offenbarer Jrrthum,
<lb/>als die Berichtigung sich nicht von selbst aus dem ver- 
<lb/>kündeten Urtheil klarstellt, sondern sogar bezweifelt
<lb/>werden kann, ob nicht das Urtheil mit Rücksicht auf § 4
<lb/>der Civilprozeßordnung die Kosten zutreffender vertheilt
<lb/>hat, als der Beschluß. Deshalb war, wie geschehen, der
<lb/>angefochtene Beschluß aufzuheben. V. Sen. 4/88. Be- 
<lb/>schluß vom 21. Januar 1888.

<lb/>In gleicher Weise aufhebend wurde beschlossen auf
<lb/>Beschwerde der Klagpartei und zweier Mitbeklagten gegen
<lb/>einen oberlandesgerichtlichen Beschluß, durch welchen
<lb/>das Urtheil, in dem den sämmtlichen vier Beklagten 2/5 der
<lb/>Kosten auferlegt waren, auf Antrag zweier Mitbeklagten,
<lb/>weil solche durchaus obgesiegt, zu deren Gunsten unter
<lb/>Berufung auf § 290 abgeändert worden war. V. Sen.
<lb/>24/88. Beschluß vom 22. Februar 1888.

<lb/>Die Rolle des Beklagten bestimmt sich nur
<lb/>nach dem Inhalte der Klageschrift, nicht nach
<lb/>derZustellung. Gegen wen die Klage gerichtet ist, wer
<lb/>die Rolle des Beklagten habe, bestimmt sich nach dem In-
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0431.tif"
                         n="407"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 407

<lb/>halte der Klageschrift, welche u. A. enthalten muß die Be- 
<lb/>zeichnung der Parteien und die Ladung des Beklagten vor
<lb/>das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung (§ 230
<lb/>Civilprozeßordnung). Nur dem in der Klageschrift ge- 
<lb/>nannten Beklagten kann die Klageschrift mit der Ladung
<lb/>mit rechtlicher Wirkung zugestellt werden, eine Zustellung
<lb/>der Klageschrift und der Ladung zum Verhandlungs- 
<lb/>termine an eine dritte Person ist ohne rechtliche Bedeu- 
<lb/>tung; es kann namentlich der Kläger auf Grund einer
<lb/>solchen Ladung gegen die im Verhandlungstermine nicht
<lb/>erschienene Person einen Antrag auf Erlaß eines Versäum-
<lb/>nißurtheils nicht stellen, da sie überhaupt nicht Partei
<lb/>in diesem Rechtsstreite ist, und ebensowenig kann die
<lb/>letztere irgend welche Anträge, insbesondere den Antrag
<lb/>auf Zurückweisung der Klage und Verurtheilung des
<lb/>Klägers in die Kosten stellen. In der hier in Rede
<lb/>stehenden Klageschrift war aber lediglich der Cigarren- 
<lb/>fabrikant T. zu C. als Beklagter bezeichnet, nur er war
<lb/>zu dem von dem Präsidenten des Landgerichts anzusetzen- 
<lb/>den Verhandlungstermine geladen, und der Klagantrag
<lb/>war dahin gerichtet, den Beklagten T. zur Zahlung der
<lb/>Wechselsumme zu verurtheilen. Da diese Klage dem T.
<lb/>nicht zugestellt ist, so ist gegen ihn und überhaupt eine
<lb/>Klage nicht erhoben. Denn durch die Zustellung dieser
<lb/>gegen T. gerichteten Klage an den Rechtsanwalt B, als
<lb/>Verwalter in dem inzwischen gegen T. eröffneten Kon- 
<lb/>kursverfahren, wurde gegen diesen eine Klage nicht er- 
<lb/>hoben. Hätte der Kläger gegen den letzteren eine, frei- 
<lb/>lich nach den Vorschriften der Konkursordnung nicht zu- 
<lb/>lässige, Klage anstellen wollen, so hätte er gegen den
<lb/>Konkursverwalter den Klagantrag und die Ladung rich- 
<lb/>ten müssen. Da dieses nicht geschehen, war die Zustel- 
<lb/>lung der Klageschrift ein rechtlich bedeutungsloser Akt.
<lb/>Sieht man auch den Konkursverwalter als den gesetz- 
<lb/>lichen Vertreter des Gemeinschuldners an, so folgt doch
</p>

                     <pb facs="2084702_08+1890_0432.tif"
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                     <p>

                        <lb/>408
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>daraus nicht, daß eine gegen den Gemeinschuldner ge- 
<lb/>richtete Klage, auf welche vor der Konkurseröffnung der
<lb/>Verhandlungstermin beantragt und erwirkt ist, ohne
<lb/>weiteres als gegen den Verwalter gerichtet angesehen,
<lb/>diesem mit der Wirkung zugestellt werden kann, daß er
<lb/>als Prozeßpariei erscheint. Der Konkursverwalter ist
<lb/>jedenfalls gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners nur
<lb/>bezüglich des zur Konkursmasse gehörigen und gezogenen
<lb/>Vermögens, und es kann auch nach der Eröffnung des
<lb/>Konkurses gegen den Gemeinschuldner Klage erhoben
<lb/>werden, sofern der Kläger Befriedigung aus der Kon- 
<lb/>kursmasse nicht verlangt. Ob es für eine solche Klage
<lb/>wesentlich sei, daß der Kläger ausdrücklich erkläre, daß
<lb/>er Befriedigung aus der Konkursmasse nicht begehre oder
<lb/>ausdrücklich auf solche Befriedigung verzichte, kann hier
<lb/>dahin gestellt bleiben, da es sich nicht um die Begrün- 
<lb/>dung der Klage, sondern nur darum handelt, ob der
<lb/>Konkursverwalter ohne weiteres auf Grund der Zustel- 
<lb/>lung der gegen T. erhobenen Klage mit der Ladung zum
<lb/>Verhandlungstermine als Partei auftreten und den An- 
<lb/>trag auf Abweisung der Klage stellen konnte. Dieses ist
<lb/>zu verneinen; der Konkursverwalter hätte der rechtlich
<lb/>unwirksamen Ladung keine Folge geben sollen.

<lb/>Wenn es auch richtig ist, wie das Oberlandesgericht
<lb/>in dem angefochtenen Beschlüsse hervorhebt, daß der Klä- 
<lb/>ger, da er die Eröffnung des Konkurses über das Ver- 
<lb/>mögen des T. erfahren hatte, als die Klage dem Ge- 
<lb/>richtsvollzieher noch nicht behufs der Zustellung überge- 
<lb/>ben war, diese Klage hätte beiseite legen und die strei- 
<lb/>tige Forderung in Gemäßheit der Vorschriften der Kon- 
<lb/>kursordnung hätte anmelden sollen, und wenn man auch
<lb/>mit dem Oberlandesgerichte annimmt, daß, wenn der
<lb/>Kläger statt dessen die Klage dem Konkursverwalter zu- 
<lb/>stellen ließ, dieses nicht anders aufgefaßt werden könne,
<lb/>als daß er der Klage nunmehr die Richtung gegen den
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Klageänderung oder Ergänzung? § 240 CPO. § 120 GO. - § 2 Reichshaftpflichtgesetz</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_08+1890_0433--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>409
</p>
                     <p>

                        <lb/>Konkursverwalter als Vertreter des Gemeinschuldners
<lb/>und Verwalter alles zur Konkursmasse gehörenden Ver- 
<lb/>mögens habe geben wollen, weil nicht abzusehen sei, wel- 
<lb/>chen anderen Zweck die Zustellung an den Konkursverwalter
<lb/>habe haben sollen, so folgt doch daraus nicht, daß, wie das
<lb/>Oberlandesgericht weiter ausführt, die Klage nur gegen
<lb/>den Konkursverwalter als gesetzlichen Vertreter des Ge- 
<lb/>meinschuldners T. in Bezug auf das zum Konkurse ge- 
<lb/>zogene Vermögen erhoben sei, und daß der Konkurs- 
<lb/>verwalter zum Auftreten in der mündlichen Verhandlung
<lb/>und zur Stellung des Antrages auf Abweisung der Klage
<lb/>unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten berechtigt
<lb/>gewesen sei. Die Zustellung der allein gegen T. erhobe- 
<lb/>nen Klage konnte, selbst wenn der Anwalt desselben die
<lb/>Absicht hatte, dieselbe nunmehr gegen den Konkursver- 
<lb/>walter zu erheben, nicht ohne weiteres die Wirkung einer
<lb/>Klageerhebung gegen diesen haben. III. Sen. 124/87.
<lb/>Beschluß v. 24. Januar 1888.

<lb/>Klageänderung oder Ergänzung? § 240
<lb/>CPO. § 120 GO. - § 2 Reichshaftpfichtgesetz.
<lb/>Durch die in dem § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes vom
<lb/>7. Juni 1871 aufgestellten Rechtsnormen ist die Ver- 
<lb/>pflichtung des Arbeitgebers zum Ersätze des Schadens,
<lb/>welchen ein Arbeiter bei seinen Dienstverrichtungen er- 
<lb/>leidet, lediglich erweitert. Während der Arbeitgeber
<lb/>bis dahin nur nach den Grundsätzen des Dienstmiethver-
<lb/>trages beziehungsweise der aotio tegi« Aquiliae (siehe
<lb/>auch § 120 GO.) für eigenes Verschulden einzustehen
<lb/>hatte, hat derselbe nunmehr, wenn im Uebrigen die Vor- 
<lb/>aussetzungen des § 2 a. a. O. vorliegen, auch für das
<lb/>Verschulden der dort bezeichneten Aufsichtspersonen zu
<lb/>haften. Die enge Beziehung, in welcher der Anspruch
<lb/>aus dem § 2 des Haftpflichtgesetzes zu dem bisher gelten- 
<lb/>den Rechte steht, hat auch in dem Gesetz selbst einen Aus-
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Voraussetzung der Bestrafung aus § 374 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>410
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>druck dadurch gefunden, daß im § 9 Absatz 2 desselben
<lb/>die in den §§ 3, 4, 6—8 des Gesetzes enthaltenen Vor- 
<lb/>schriften auch auf die vorbezeichneten Klagen ausgedehnt
<lb/>sind. Bei dieser Sachlage muß die gegentheilige Ansicht
<lb/>des Berufungsrichters für rechtsirrthümlich erachtet wer- 
<lb/>den; sie würde auch praktisch insofern zu bedenklichen
<lb/>Konsequenzen führen, als häufig den Verletzten und noch
<lb/>mehr den Hinterbliebenen eines Getödteten eine genaue
<lb/>Kenntniß des Hergangs fehlt und ihnen bei der Kürze
<lb/>der Verjährungsfrist nicht selten die Verfolgung eines
<lb/>wohlbegründeten Rechts unmöglich gemacht werden würde,
<lb/>wenn man ihnen versagen wollte, auf Grund der Be- 
<lb/>weisverhandlungen Thatsachen geltend zu machen, welche
<lb/>abweichend von dem Klagevorbringen, wonach dem Ar- 
<lb/>beitgeber eigenes Verschulden zur Last gelegt ist, ein von
<lb/>dem Arbeitgeber zu vertretendes Verschulden dritter Per- 
<lb/>sonen darlegen sollen. In dem umgekehrten Falle ist
<lb/>denn auch das Reichsgericht bereits von dem gleichen
<lb/>Grundsätze ausgegangen (vergl. Bolze, Praxis des
<lb/>Reichsgerichts Band 2 Nr. 1555 Ziffer 8) *). Hienach
<lb/>kann in dem in erster Instanz auf Grund der stattge-
<lb/>habten Beweisaufnahme erfolgten neuen Vorbringen des
<lb/>Klägers aus §2 a.a.O. keine unzulässige Aenderung der
<lb/>Klage, vielmehr nur eine nach § 240 Ziffer 1 der Civil-
<lb/>prozeßordnung zulässige Ergänzung der thalsächlichen
<lb/>Anführungen der Klage erblickt werden. III. Sen. 317/87.
<lb/>Urtheil v. 23. März 1888.

<lb/>Voraussetzung der Bestrafung aus § 374
<lb/>CP O. In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten,
<lb/>daß auch eine nicht zur Erstattung eines Gutachtens
<lb/>verpflichtete Person in die in dem § 374 der Civilpro-
<lb/>zeßordnung angedrohte Strafe verurtheilt werden könne,
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Bl. f. RA. Erg.-Bd. IV S. 34
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0435.tif"
                         n="411"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>411
</p>
                     <p>

                        <lb/>wenn sie als Sachverständiger geladen sei und in dem Ter- 
<lb/>min ausbleibe, ohne vorher zu erklären, daß sie die Abgabe
<lb/>eines Gutachtens verweigert (vergl. Wilmowski und
<lb/>Levy, Civilprozeßordnung, Anmerkung 1 zu § 374;
<lb/>Seusfert, CPO. 3. Ausl. Anm. 11 zu § 374; Gaupp,
<lb/>CPO. Anm. 3 zu § 374). Allein diese Ansicht steht mit
<lb/>dem Wortlaute des § 374 a. a. O. im Widerspruche.
<lb/>Danach kann nur im Falle des Nichterscheinens oder der
<lb/>Weigerung eines zur Erstattung der Gutachten
<lb/>verpflichteten Sachverständigen die dort angedrohte
<lb/>Strafe verhängt werden. Wenn also Jemand, der nicht
<lb/>zur Erstattung des von ihm verlangten Gutachtens ver- 
<lb/>pflichtet ist, als Sachverständiger geladen wird und im
<lb/>Termin ausbleibt, ohne vorher anzuzeigen, daß er die
<lb/>Abgabe des Gutachtens verweigere, so verwirkt er die
<lb/>Strafe nicht. Gründe, welche eine andere als diese sich
<lb/>aus dem Wortlaut ergebende Auslegung rechtfertigen
<lb/>könnten, sind nicht ersichtlich. Allerdings bestimmt der
<lb/>§ 367 der Civilprozeßordnung, daß auf den Beweis durch
<lb/>Sachverständige die Vorschriften über den Beweis durch
<lb/>Zeugen entsprechende Anwendung finden, soweit nicht in
<lb/>den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmun- 
<lb/>gen enthalten sind. Allein die Strafe für das Ausblei- 
<lb/>ben eines Sachverständigen in dem Termin ist eben in
<lb/>dem § 374 der Civilprozeßordnung besonders geregelt.
<lb/>Die Vorschrift des § 351 der Civilprozeßordnung in
<lb/>Betreff des Zeugen, welcher sein Zeugniß verweigert,
<lb/>kann auf den Sachverständigen, welcher die Abgabe eines
<lb/>Gutachtens verweigert, nicht wohl angewandt werden,
<lb/>da die Verweigerung des Zeugnisses der allgemeinen
<lb/>Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses als Aus- 
<lb/>nahme gegenübersteht, während der zum Sachverständi- 
<lb/>gen Ernannte nur auf Grund besonderer Umstände ver- 
<lb/>pflichtet ist. der Ernennung Folge zu leisten. VI. Sen.
<lb/>86/88. Beschluß v. 12. Juli 1888.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ist Eideszuschiebung über die Wissenschaft vom Eigenthum des Gegners an einem Gegenstande zulässig?</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_08+1890_0436--><p/>
                     <p>

                        <lb/>412
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ist Eideszuschiebung über die Wissenschaft
<lb/>vomEigenthum desGegners an einem Gegen- 
<lb/>stände zulässig? Der Beklagte hat auf Grund eines
<lb/>Arrestbefehls gegen den Pferdehändler W. am 31. Januar
<lb/>1884 sieben Pferde pfänden lassen, welche dieser zum
<lb/>Zwecke des Verkaufs in einem Stalle in Z. stehen hatte.

<lb/>Wie der Beklagte jetzt nicht in' Abrede stellt, waren
<lb/>diese Pferde nicht W's., sondern der Klägerin Eigenthum.
<lb/>Die letztere behauptet aber unter Eideszuschiebung, daß
<lb/>Beklagter schon zur Zeit der Pfändung solches gewußt
<lb/>habe und stützt hierauf einen Entschädigungsanspruch.

<lb/>Der Beklagte bestreitet die Behauptung der Klägerin,
<lb/>gibt jedoch zu, daß ihm W. vor der Pfändung einen
<lb/>mit der ersteren Firma Unterzeichneten Brief vom
<lb/>12. Januar 1884, nach dessen Inhalt sie ihm zwölf
<lb/>Pferde zum Commissionsverkauf sandte, mit der Er- 
<lb/>klärung vorgelegt hat, daß die fraglichen sieben Pferde
<lb/>zu diesen klägerischen Pferden gehören.

<lb/>Der Berufungsrichter führt aus:

<lb/>Die Zuschiebung des Eides darüber, daß Beklagter
<lb/>von dem klägerischen Eigenthum gewußt habe, sei nach
<lb/>§ 410 der Civilprozeßordnung unzulässig, weil es sich
<lb/>dabei nicht um das Wissen einer Thatsache handle; das
<lb/>Eigenthum sei nur die rechtliche Eigenschaft einer Sache,
<lb/>welche von verschiedenartigen Voraussetzungen abhänge.

<lb/>Dem ist nicht beizupflichten.

<lb/>Die Unzulässigkeit jener Eideszuschiebung folgt daraus
<lb/>nicht, daß ein Eid über das Eigenthum selbst, wenn der
<lb/>Beklagte auch dieses bestritten hätte, ausgeschlossen sein
<lb/>würde. Denn das Wissen oder die Kenntniß, der Glaube,
<lb/>der Zweck und die Absicht jemandes sind Thatsachen,
<lb/>welche zwar nicht den Gegenstand seiner äußeren (sinn- 
<lb/>lichen), aber seiner inneren Wahrnehmung bilden; eine
<lb/>Eideszuschiebung über diese Thatsachen erscheint daher
</p>
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>413
</p>
                     <p>

                        <lb/>nach § 410 der Civilprozeßordnung, wie bereits wieder- 
<lb/>holt ausgesprochen ist, an sich als statthaft.

<lb/>Ob eine Eideszuschiebung über Kenntniß des Eigen- 
<lb/>thums zu verwerfen sein würde, wenn diese Kenntniß
<lb/>wegen Verwickelung der thatsächlichen oder rechtlichen
<lb/>Verhältnisse als völlig unsicher sich darstellte, kann dahin- 
<lb/>gestellt bleiben. In dem vorliegenden Falle erhebt sich
<lb/>in dieser Beziehung kein Bedenken.

<lb/>Die Verhältnisse sind vielmehr hier so einfach, daß
<lb/>der Beklagte sich auf Grund des vorgelegten Briefes der
<lb/>Klägerin und der ihm sonst bekannten Thatsachen sehr
<lb/>wohl eine bestimmte Ueberzeugung darüber, ob die
<lb/>Klägerin Eigenthümerin der fraglichen Pferde sei, bilden
<lb/>konnte. Um so weniger erscheint dies bedenklich, als er
<lb/>deren Eigenthum, mithin, wie anzunehmen, seine jetzige
<lb/>Kenntniß desselben nicht bestreitet; denn, wie später, so
<lb/>kann er bereits zur Zeit der Pfändung diese Kenntniß
<lb/>in genügender Weise erlangt haben.

<lb/>Daß solche eine Schlußfolgerung aus anderen That- 
<lb/>sachen voraussetzte, steht einer Eideszuschiebung darüber
<lb/>nicht entgegen, weil den Gegenstand derselben nicht die
<lb/>Nothwendigkeit der Richtigkeit der Schlußfolgerung bil- 
<lb/>det, sondern die Thatsache, daß diese von dem Beklagten
<lb/>aus den concreten Umständen wirklich gezogen i st. Wenn
<lb/>der Beklagte durch die letzteren die Ueberzeugung
<lb/>gewonnen hatte, daß der Klägerin das Eigenthum der
<lb/>Pferde zustehe, so hat er solches gewußt; er ist daher
<lb/>in diesem Falle zur Leistung des ihm angetragenen Eides
<lb/>nicht im Stande.

<lb/>Dadurch, daß der Berufungsrichter die fragliche
<lb/>Eideszuschiebung nach § 410 der Civilprozeßordnung un- 
<lb/>ter den gegebenen Umständen für unzulässig erklärt, ver- 
<lb/>letzt er hienach diese Vorschrift. VI. Sen. 146/88. Urtheil
<lb/>v. 20. Sept. 1888.
</p>

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                     <head>
                        <title level="a" type="main">§ 809 Abs. 2 CPO. findet auf einstweilige Verfügung keine Anwendung</title>
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                     <p>

                        <lb/>414 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>§ 809 Abs. 2 CPO. findet auf einstweilige
<lb/>Verfügungen keine Anwendung. Das Arrest- 
<lb/>verfahren ist in der Civilprozeßordnung so geregelt,
<lb/>daß nach der richterlichen Anordnung des Arrestes
<lb/>noch eine weitere Selbstthätigkeit des Arrestimpetran-
<lb/>ten behufs Vollziehung des Arrestes erforderlich wird.
<lb/>Er muß dem Gegner den Beschluß, durch welchen der
<lb/>Arrest angeordnet ist, zustellen (§ 802 Absatz 2 Civil- 
<lb/>prozeßordnung), dann aber auch unter entsprechender
<lb/>Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
<lb/>(§ 808 Civilprozeßordnung), mithin je nach Verschieden- 
<lb/>heit der Sachlage durch den Gerichtsvollzieher oder unter
<lb/>Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts den Arrest vollziehen
<lb/>lassen. Um zu verhüten, daß die Vollziehung des Arrestes
<lb/>unter vielleicht ganz veränderten Umständen stattfinde,
<lb/>hat das Gesetz (§809 Absatz 2 Civilprozeßordnung) vor- 
<lb/>geschrieben, daß die Vollziehung des Arrestes unstatthaft
<lb/>ist, wenn seit dem Tage, an welchem der Befehl verkün- 
<lb/>det oder dem Jmpetranten zugestellt ist, zwei Wochen
<lb/>verstrichen sind.

<lb/>Nach § 815 Civilprozeßordnung finden die Vor- 
<lb/>schriften über die Anordnung von Arresten und über das
<lb/>Arrestverfahren auch entsprechende Anwendung auf die
<lb/>Anordnung von einstweiligen Verfügungen und das wei- 
<lb/>tere Verfahren, soweit nicht abweichende Vorschriften da- 
<lb/>für in der Civilprozeßordnung gegeben sind. In Er- 
<lb/>manglung anderer dafür gegebenen Bestimmungen müs- 
<lb/>sen daher auch die Vorschriften, welche für die Vollzie- 
<lb/>hung des Arrestes bestehen, bei einstweiligen Verfügun- 
<lb/>gen Anwendung finden. Unbedenklich ist deshalb auch
<lb/>die aus § 802 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 808, 809
<lb/>Absatz 2 und 3 (Gesetz vom 30. April 1886) und § 671
<lb/>Civilprozeßordnung zu entnehmende Vorschrift, daß die
<lb/>einstweilige Verfügung innerhalb der im § 809 Absatz 2
<lb/>erwähnten Frist dem Jmpetraten zugestellt werden muß,
</p>
                     <pb facs="2084702_08+1890_0439.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 415

<lb/>auch bei einstweiligen Verfügungen zu beachten. Es
<lb/>fragt sich aber, ob darüber hinaus auch die thatsächliche
<lb/>Durchführung desjenigen, was in der einstweiligen Ver-
<lb/>fügung angeordnet ist, innerhalb der zweiwöchigen Frist
<lb/>erfolgen muß. Dies ist zu verneinen. Von einer Voll- 
<lb/>ziehung in dem Sinne, wie diese bei dem Arreste noth-
<lb/>wendig ist, kann bei den einstweiligen Verfügungen keine
<lb/>Rede sein. Die Arrestvollziehung ist Verwirklichung der
<lb/>Arrestanordnung; erst durch die Arrestvollziehung wird
<lb/>die Dispositionsbefugniß des Jmpetraten und zwar nach
<lb/>Maßgabe der vom Jmpetranten gewählten Art der Voll- 
<lb/>ziehung in Bezug auf bestimmte Sachen oder Forderun- 
<lb/>gen beschränkt. Dies Gebundensein des Willens des
<lb/>Jmpetraten wird aber bei der einstweiligen Verfügung
<lb/>schon durch die Zustellung derselben an den Jmpetraten
<lb/>herbeigeführt. Dies ist ohne Weiteres einleuchtend in
<lb/>dem Fall, wo durch die einstweilige Verfügung demJm-
<lb/>petraten eine bestimmte Handlung verboten wird. Das
<lb/>Verbot wird wirksam, sobald dasselbe dem Jmpetraten
<lb/>zngestellt ist; daß unter Umständen, um die Wirksamkeit
<lb/>des Verbots Dritten gegenüber zu sichern, noch etwas
<lb/>weiteres hinzukommen muß, so bei Verboten von Ver- 
<lb/>äußerungen und Belastungen von Grundstücken eine Ein- 
<lb/>tragung im Grundbuch, ändert daran nichts; im Ver-
<lb/>hältniß der Parteien zu einander ist das Verbot mit
<lb/>der Zustellung an den Jmpetraten in Kraft getreten.
<lb/>Eine Uebertretung des Verbots bewirkt den Eintritt der
<lb/>durch das Gesetz oder den Richter angedrohten Rechts- 
<lb/>nachtheile. Die Verwirklichung dieser Rechtsnachtheile
<lb/>im Wege der Zwangsvollstreckung ist nicht Vollziehung
<lb/>der einstweiligen Verfügung im Sinne des § 808 Civil-
<lb/>prozeßordnung, sondern die Reaktion des Jmpetranten
<lb/>gegen die Nichtbeachtung des Verbots durch den Jmpe- 
<lb/>traten und diese ist an keine Frist gebunden.

<lb/>Nicht anders steht es in dem Fall, wo dem Jmpe-
</p>

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                        <lb/>416
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>traten etwas geboten wird, so in dem Fall des § 584
<lb/>Civilprozeßordnung. Auch hier ist die einstweilige Ver- 
<lb/>fügung mit der Zustellung derselben an den Jmpetraten
<lb/>vollzogen. Die Nichtbeachtung des Gebots kommt ledig- 
<lb/>lich aus dem Gesichtspunkt des Zuwiderhandelns gegen
<lb/>das richterliche Gebot in Betracht; sie hat nur die Folge,
<lb/>daß der Impetrant das Recht erlangt', nunmehr im Wege
<lb/>der Zwangsvollstreckung die Durchführung des Gebots zu
<lb/>erzwingen. Hiefür ist eine Frist nicht vorgeschrieben.

<lb/>Dasselbe gilt endlich auch von dem Fall, wo dem
<lb/>Jmpetranten durch die einstweilige Verfügung die Er- 
<lb/>mächtigung zu einem Handeln und mithin dem Jmpe- 
<lb/>traten der Befehl zu einem Dulden ertheilt wird. Auch
<lb/>hier ist die einstweilige Verfügung mit der Zustellung
<lb/>an den Jmpetraten vollzogen. Ein Zwang gegen den
<lb/>Jmpetranten zur Vornahme der Handlung, zu wel- 
<lb/>cher er ermächtigt ist, erscheint begrifflich ausgeschlossen.
<lb/>Er wird daher diese Handlung zu jeder Zeit vornehmen
<lb/>können, insofern nicht der Richter, wie ihm dies nach
<lb/>8 817 Civilprozeßordnung unbenommen ist, sei es von
<lb/>Amtswegen, sei es auf Antrag des Jmpetraten, eine
<lb/>Frist zur Vornahme der Handlung gegeben und damit
<lb/>die Ermächtigung zeitlich beschränkt hat. Handelt in sol- 
<lb/>chem Fall der Impetrat seiner Verpflichtung zur Dul- 
<lb/>dung zuwider, so sindet auch hier die Mögliches einer
<lb/>Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Bestimmungen
<lb/>des § 775 Civilprozeßordnung statt. III. Sen. 54/88.
<lb/>Urtheil v. 1. Mai 1888.
</p>
                     <p>

                        <lb/>RedaktionSaVresse: dl
<lb/>München, Sendkingerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Intius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Aakr» &amp; HnKe (Hart Hnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge L Sohn) in Erlangen.
</p>

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