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            <title type="main">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband, Erg.Bd. 12 (1894) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband, Erg.Bd. 12(1894)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1894</date>
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                  <biblScope>Erg.Bd. 12</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Alphabetisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Aegister

<lb/>zürn

<lb/>zwölften Ergänzungsbande der Blätter für
<lb/>Rechtsanwendung.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Actio doli wegen schädigender Kritik.404

<lb/>Actio negatoria cutf Schadensersatz wegen übermäßigen
<lb/>durch den Eisenbahnbetrieb verursachten Lärms .... 389

<lb/>Alimentationspflicht der Verwandten. Die Naturat-
<lb/>verpflegung bildet nicht die gesetzliche Regel für die Er- 
<lb/>füllung der Unterhaltspflicht. Preuß. Lnndr.103

<lb/>Amtsausübung: Das Erforderniß rechtmäßiger i. S.

<lb/>des § 113 StGB, bildet kein Thatbestandsmerkmal, auf
<lb/>welches sich der dolos des Thäters zu erstrecken hätte . . 341

<lb/>Anstiftung: Dieselbe verliert nicht dadurch ihren strafbaren
<lb/>Charakter, daß die vom Anstifter zugesagte Mithülfe nicht
<lb/>erfolgt, wenn nur die Ausführung der That als eine Folge
<lb/>des durch die Anstiftung hervorgerufenen Entschlusses sich
<lb/>erweist. Abweichungen der Ausführung von der voraus- 
</p>
            <p>

               <lb/>gegangenen Verabredung.. . . 337

<lb/>Anzeige, falsche, bei einer Behörde i. S. des § 164 StGB,
<lb/>kann u. A. auch dann vvrliegen, wenn die Anzeige bei einem
<lb/>untergeordneten Organe dieser Behörde erfolgt ist . . . 382

<lb/>Auslieferung: Die unbedingte Einwilligung eines Auszu- 
<lb/>liefernden zur Auslieferung beseitigt die Beschränkung der
<lb/>Anklage auf diejenigeu Reate, wegen welcher nach dem be- 
<lb/>treffenden Staatsvertrag die Auslieferung begehrt werden

<lb/>kann.236

<lb/>Außerehelicher Beischlaf: Regreßanspruch der mehreren
<lb/>Zuhälter gegen einander nach Bayer. Landr. . 49, 65, 113
<lb/>Legitimation ausländischer unehelicher Kinder in Würt- 
<lb/>temberg von Schwab.192

<lb/>Aussetzung der Verhandlung nach $ 139 der CPO. . . 93

<lb/>Ausspielung s. Lotterie.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphcibetisches Mic^iftcr.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>B äume: Besitzübertragung und Besitzerwerb anstehenden

<lb/>Bäumen. Preuß. Landr.1G4

<lb/>Beleidigungen: Es ist nicht rechtsirrthümlich, denRedac-
<lb/>teur einer Zeitung, welcher den Lesern iiber Strafprocesse
<lb/>gegen einen Mitredacteur wegen in der Zeitung enthaltenen
<lb/>Artikels berichtet, als zur Wahrung berechtigter Interessen

<lb/>handelnd anzusehen., . . . 27

<lb/>Eine Beleidigung durch die Presse ist an jedem Orte begangen,
<lb/>an welchem durch das Lesen des betr. Zeitungsblattes
<lb/>die beleidigende Aeußerung zur Kenntniß eines Dritten

<lb/>gelangt. Zuständigkeit des Gerichts.342

<lb/>Beschuldig ter : Zum Begriffe desselben nach der StPO. 1, 17

<lb/>Beschwerde: Die Nachholung von in gerichtlichen Be- 

<lb/>schlüssen übergangenen Entscheidungen, insbesondere der
<lb/>übergangenen Entscheidung des Kostenpuncts, kann nur

<lb/>durch Beschwerde erwirkt werden.23

<lb/>Natur und Umfang der Beschwerde in Hypothekensachen . 375
<lb/>B e s i tz n b e r t r a g u n g und Besitzerwerb an stehenden Bäumen.

<lb/>Preuß. Landr.164

<lb/>Betrug: Für die Frage der Vermogensbeschädigung i. S.
<lb/>des § 263 des StGB, kommen nur die Umstände zur Zeit
<lb/>der That in Betracht. Eine Berücksichtigung künftiger
<lb/>ungewisser Ereignisse ist ausgeschlossen. Versuch des Be- 
<lb/>trugs bei Abschluß eines zweiseitigen Vertrags .... 156

<lb/>Die Ueberversicherung einer verbrannten Sache kann in der
<lb/>Regel noch nicht als Anfang der Ausführung eines Be- 
<lb/>trugs erachtet werden, sondern stellt sich höchstens als

<lb/>Vorbereitungshandlung dar.339

<lb/>B ü r g s ch a f t s v e r t r a g. Ort der Erfüllung.282

<lb/>Civilproceßordnung: Die Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts hiezu

<lb/>von Dr. M. Scherer.80

<lb/>Commanditist: Haftung der Einlage desselben für die

<lb/>Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rückforderung der Ein- 
<lb/>lagen im Konkurse .107

<lb/>Eompe t enz in Civilsachen: Zuständigkeit der Gerichte bei
<lb/>der Concurrenz mehrerer die Zwangsvollstreckung in den- 
<lb/>selben Gegenstand betreibenden Gläubiger.181

<lb/>Concurrenz gewerbliche. Schranken der vertragsmäßigen
<lb/>Beschränkung derselben.35

<lb/>Differenzgeschäft.42

<lb/>Ehefrau: Pafsivlegitimation derselben gegenüber der ver-

<lb/>mögensrechtlichen "Stellung des Ehemanns .90

<lb/>Ehesachen: Die Bestimmungen der deutschen Civilproceß- 
<lb/>ordnung über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in
<lb/>Ehesachen im internationalen Verkehr, von Keidel . . . 320

<lb/>Eid: Wiederholung der Eideszuschiebung im Falle des §419
<lb/>Abs. 1 CPO. Gegensatz des Abs. 2 a. a. 0.221
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Aenderung des Eids im Sinne des 8 431 EPS. . . . 32b
<lb/>Eisenbahn-Transport: Der Begriff des Jngefahr-

<lb/>setzens i. S. des § 316 des StGB, wird dadurch nicht
<lb/>aufgehoben, daß ein zufälliges und unberechenbares Er- 
<lb/>eignis; die Verwirklichung der Gefahr verhindert . . . 383

<lb/>Eltern: Erziehungsrechte "derselben, inbesondere des Vaters 378
<lb/>Entschädigung: Schadensersntzklage wegen nachtheiliger

<lb/>Immission. Preuß. Landr. V ..81

<lb/>Desgleichen. (Verunreinigung fließenden Wassers.) Preuß.

<lb/>Landr..".142

<lb/>Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung 129
<lb/>Anspruch auf Vergütung für ein nicht vollendetes Werk, für
<lb/>dessen Vollendung bestimmte Zeit nicht vorgeschrieben war 253
<lb/>Schadensersatzklage wegen Verleitung zu schädigenden Hand- 
<lb/>lungen durch unwahre und unbegründete Versicherungen

<lb/>und Zusicherungen. Klageänderung.177

<lb/>Negatorienklage auf Schadensersatz wegen übermäßigen durch

<lb/>den Eisenbahnbetrieb verursachten Lärms.389

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bayerischen
<lb/>Obersten Landesgerichts zur Civilproceßordnung von Dr.

<lb/>M. Scherer.80

<lb/>Erbrecht der armen Wittwe. Dasselbe ist nur von dem
<lb/>rechtlichen Fortbestand der Ehe zur Zeit des Todes des
<lb/>Ehemanns, nicht von dem thatsüchlichen Zusammenleben

<lb/>der Ehegatten bedingt.163

<lb/>Erstattungsklage: Voraussetzungen nach § 655 A bs. 2 CPO. 106
<lb/>Erziehungrecht der Eltern, insbesondere des Vaters . . 378

<lb/>Fahrlässigkeit: Ist die Anklage wegen fahrlässiger

<lb/>Körperverletzung neben allgemeinen Gesichtspunkten zugleich
<lb/>auf Uebertretung eines ortspolizeilichen Verbots gegründet,
<lb/>so sind die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit auch nach
<lb/>den dieser Uebertretung zu Grunde liegenden besonderen

<lb/>thatsüchlichen Verhältnissen zu prüfen.75

<lb/>Fe st st ellu n g s kla ge.218

<lb/>Fischerei s. Landesfi s chereio rd nung.
</p>
            <p>

               <lb/>F ul d Dr.: Die Kosteneautionspflicht und die Handelsverträge 320
<lb/>Fuldaisches Recht: Erörterungen hiezu.305

<lb/>Gant s. Konkurs.

<lb/>Gas- und Wasserleitungsanlagen als Snbstanztheile eines
<lb/>herrschaftlichen Wohnhauses. Für die Ermittlung der
<lb/>Snbstanztheile einer Sache ist die concrete Bestimnumg

<lb/>derselben maßgebend. Preuß. Landr.19

<lb/>Gemeindeordnung, bayerische, Erläuterungen hiezu von

<lb/>Dr. G. von Kahr. 16

<lb/>G e r i ch t s st and: Vereinbarung über denselben im Sinne

<lb/>des Ausschlusses gesetzlich gegebener Zuständigkeit . . . 276
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Gerichtsvollzieher: Haftung desselben wegen Unter- 
<lb/>lassung der Vornahme einer ihm aufgetragenen Zwangs- 
<lb/>vollstreckung. Preuß. Landr. . . ..193

<lb/>Ges chäst: Uebernahme eines solchen mit Activen und

<lb/>Passiven. Eintritt in ein zweiseitiges dauerndes Rechts- 
<lb/>verhältnis .'.84

<lb/>Gesetze, fragmentarische, des Königreichs Bayern dies- 
<lb/>seits des Rheins von Vierling.352

<lb/>Gewahrsa m im Sinne des § 36 der KL.240

<lb/>Gewerbliche Concurrenz. Schranken der vertragsmäßigen

<lb/>Beschränkung derselben.. . . . 35

<lb/>Grenz steine: Das Uebereinkommen über eine Grenz- 

<lb/>bestimmung und Steinsetzung ist nach Bayer. Landr. an und
<lb/>für sich als Vermögensverwaltungshandlung zu erachten.

<lb/>Der in Folge solchen Uebereinkommens gesetzte Grenzstein
<lb/>besitzt diese seine Eigenschaft im Sinne des Strafgesetzes auch
<lb/>dann, wenn die Eigenthumsverhültnisse selbst streitig sind 345

<lb/>Haftbarkeit, strafrechtliche. In Bezug auf solche für
<lb/>eine durch eine Maschine verursachte Beschädigung kann
<lb/>es darauf ankvmmen, ob der iiber die Benützung der
<lb/>Maschine abgeschlossene Vertrag als eine Sachmiethe oder
<lb/>als ein Werkverdingungsvertrag aufzufassen ist ... . 31

<lb/>.Haftpflichtgesetz: Erhöhung der Rente wegen wesentlicher
<lb/>Veränderung der Verhältnisse, welche für die Feststellung

<lb/>maßgebend gewesen.408

<lb/>H a ndels g ebr a nch im Sinne des Gerichtsverfassungs-
<lb/>gesetzes § 118 und des H andels g e s etzb n ch e s. Art. 272 . . 114

<lb/>Handelsverträge s. Fuld.

<lb/>Harburger I)r., Konkursordnung für das Deutsche Reich
<lb/>und Einführungsgesetz vom 10. Febr. 1877 mit der Novelle

<lb/>vom 9. Mai 1894 . 336

<lb/>Hypotheken: Hypvthekbestellnng fiir Forderungen auf den
<lb/>Inhaber? . . . . . . . . . . / . . 385, 401

<lb/>Eintragung der Inhaber von Schuldverschreibungen au
<lb/>xortaur als Gläubiger im Hypothekenbuche . F . . 369

<lb/>Das Sicherheitsmaß bei gesetzlichen Hypotheken . . 209, 225
<lb/>Eintragung der Privatpfändung (CPL. 8 744) einer Hy-

<lb/>pvthekforderung in das Hypothekenbuch.145

<lb/>Eintrag und Löschung der Ueberweisung gepfändeter Hypo- 
<lb/>thekforderung in das Hypvthekenbuch.241

<lb/>Datirung der Einträge im Hypothekenbuch .364

<lb/>Löschung der Vormerkung eines Anspruchs ohne Zustim- 
<lb/>mung des Berechtigten? Natur und Umfang des Rechts-,
<lb/>mittels der Beschwerde in Hypothekensachen .... 375
<lb/>Welche Rechtsverfolgung steht dem.Hypothekgläubiger zu,
<lb/>wenn ein dritter Gläubiger bewegliche Pertinenzen des
<lb/>Hypothekenobjects pfänden läßt? Greift insbesondere
<lb/>8 710 CPO. Platz, wenn die gepfändeten Pertinenzen
<lb/>bereits versteigert wurden?.198
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0007.tif"
                n="vii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Bereinigung mehrerer Hypothekenobjecte auf einem Folium 357
<lb/>Verfahren des Hypothekenamts bei Doppelverkäufen von

<lb/>Hypothekenobfecten.359

<lb/>Löschung einer im Hypothekenbuche eingetragenen hypothe- 
<lb/>karischen Substitution.360

<lb/>Kann der Hypothekschuldner dem Einträge einer Cessivn
<lb/>durch Protestation oder Löschungsantrag entgegentreten? 362

<lb/>Jagd: Es liegt ein Jagdvergehen vor, wenn ein Jagdberech- 
<lb/>tigter von seinem Jagdgebiet aus den tödtlichen Schuß
<lb/>auf das auf fremden Jagdgebiet befindliche Wild ab- 
<lb/>gibt. Das Treiben des Wildes auf den Schützen zu kann
<lb/>als gemeinschaftliche Jagdausübung mit dem Schützen an- 
<lb/>gesehen werden. Ein Recht der Jagdfolge besteht nicht. 154
<lb/>Die fortgesetzte Verwendung des erlegten Wildes in dem
<lb/>eigenen Haushalt bildet den Begriff der Gewerbsmäßig-

<lb/>keit im Sinne des § 249 StGB.\ 235

<lb/>Jnteressenforderung an Stelle der Forderung der Er- 391
<lb/>füllung, wenn die Leistung für den Gläubiger das Inter- 
<lb/>esse verloren hat.391

<lb/>Kahr Dr. G. v. Erläuterungen zur bayer. Gemeinedordnung 16
<lb/>Keidel: Rechtsschutz deutscher Urheber iin Auslande und

<lb/>umgekehrt .192

<lb/>Die Bestimmungen der deutschen Civilproeeßordnung über
<lb/>die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen im

<lb/>internationalen Verkehr.320

<lb/>Klage: Erstattungsklage. Bvraussekung derselben nach

<lb/>§ 653 Abs. 2 EPS... . 106

<lb/>Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des ganzen Rechts- 
<lb/>verhältnisses bei der Möglichkeit der Erhebung der Klage

<lb/>auf eine Theilleistung.. . . . 218

<lb/>Fälligkeit der mit der Klage geforderten Leistung ist keine

<lb/>nothwendige Vorbedingung der Klage.318

<lb/>Klageänderung.177, 318

<lb/>Körperverletzung: Die Verurtheilung wegen Körper- 
<lb/>verletzung mittels gefährlichen Werkzeuges setzt nicht vor- 
<lb/>aus, daß festqestellt sei, von welcher besonderen Art dieses

<lb/>Werkzeug gewesen.78

<lb/>Kompetenz s. Competenz.

<lb/>Konkurrenz, s. Concurrenz, Zusammentreffen.

<lb/>Konkurs: Rückforderung der Einlage des Cvmmanditisten

<lb/>im Konkurfe.  107

<lb/>Dispvsitionsbefugniß des Cvncursverwalters. Grenzen ders. 185

<lb/>Gewahrsam im Sinne des § 36 der KO.246

<lb/>Konkursordnung für das Deutsche Reich und Einfüh- 
<lb/>rungsgesetz vom 10. Februar 1877 mit der Novelle vonl

<lb/>9. Mai 1894 von vr. Harburger.336

<lb/>K osten in Civilsachen: Die Nachholung von in gerichtlichen
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0008.tif"
                n="viii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Beschlüssen übergegangenen Entscheidung des Kvstenpunctes

<lb/>kann nur durch Beschwerde erwirkt werden.23

<lb/>Kosteneautionspflicht und die Handelsverträge von I)r. Fuld 320
<lb/>Kosten in Strafsachen: Ist der mittels eines Rechtsmittels
<lb/>vom Angeklagten bezweckte Erfolg völlig erreicht, so
<lb/>können dem Angeklagten nicht die Kosten des Rechtsmittels
<lb/>auferlegt werden, wenn auch das angefochtene Urtheil nur

<lb/>in einem einzelnen Puncte abgeändert wird.271

<lb/>Kostenvertheilung nach § 503 der StPO.289

<lb/>Kuppelei: Die Zustimmung, welche eine Mutter zum Ver- 
<lb/>bleiben ihrer Tochter in einem Bordelle vor der Polizei- 
<lb/>behörde erklärt, kann als Kuppelei angesehen werden . . 234

<lb/>Land esfischereiordnung für das Königreich Bayern von
<lb/>vr. v. Staudinger 2. Ausl, zweites Bändchen .... 240
<lb/>Lotterie: Ein Zufallsspiel im Sinne des § 286 StGB,
<lb/>kann auch dann vorliegen, wenn von einzelnen Spielern
<lb/>ausnahmweise durch besondere Geschicklichkeit der Gewinn

<lb/>erzielt zu werden vermag.347

<lb/>Zum Begriffe der Ausspielung im Sinne des § 286 StGB,
<lb/>ist die Möglichkeit eines Verlustes nicht erforderlich. Die
<lb/>von der Willkühr des Ausspielenden abhängende Wahl
<lb/>unter mehreren Lösungen behufs Zutheilung eines Ge- 
<lb/>winns hebt den Begriff der Ausspielung nicht auf . . 349

<lb/>Majestätsbeleidigung: Es enthält keine unzulässige

<lb/>Ausdehnung des § 193 StGB, auf die Majestätsbelei- 
<lb/>digung, wenn wegen Mangels des Bewußtseins des ehr- 
</p>
            <p>

               <lb/>verletzenden Charakters Freisprechung erfolgt.233

<lb/>Mi ethe: Eintritt in einen Miethvertrag .84

<lb/>Werkverding. Lieferung einer Turbine.61

<lb/>Retentionsrecht des Bermiethers. Preuß. Landr. , . . 395

<lb/>Modelle s. Urheberrecht.

<lb/>Muster s. Urheberrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachlaßcurator: Zur gemeinschaftlichen Lehre hievon 97

<lb/>Nahrungsmittel: Die Kenntniß der Consumenten eines
<lb/>Nahrungsmittels von einem demselben gemachten Zusatze
<lb/>eines fremden Stoffes schließt die Strafbarkeit nach § 10

<lb/>des Nahrungsmittelgesetzes aus.176

<lb/>Der Zusatz von altem, aufgeweichtem Brode zum frischen
<lb/>Teige kann als Verfälschung im Sinne des Nahrungs-
<lb/>mitrelgesetzes angesehen werden. Bewußsein der Rechts-

<lb/>Widrigkeit .351

<lb/>Negatorienklage s. Actio negatoria.

<lb/>Obligation s. Solidarobligation.

<lb/>Ortssitte: Eigenes Wissen des Richters.333
</p>
            <p>

               <lb/>Perti nenzen: Gas- u. Wasserleitungsanlage als Substanz-
<lb/>theile, nicht als Pertinenzen eines Wohnhauses. Preuß. Landr. 19
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0009.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Welche Rechtsverfolgung steht dem Hypothekgläubiger zu,
<lb/>wenn ein dritter Gläubiger bewegliche Pertinenzen des
<lb/>Hypvthekenobjects pfänden läßt? Greift insbesondere
<lb/>§ 710 CPO. Platz, wenn die gepfändeten Pertinenzen

<lb/>bereits versteigert wurden?.198

<lb/>Pfändbarkeit des Pflichttheilrechts. Preuß. Landr. . . 321

<lb/>P f ä n d un g s - Benachrichtigung hinsichtlich einer Hypothekfor- 
<lb/>derung. Eintrag derselben in das Hypothekenbuch . . 149

<lb/>Pflicht theil: Pfändbarkeitd.Pflichttheilrechts. Preuß.Landr. 321
<lb/>Presse: § 20 Abs. 2 des Preßgesetzes enthält eine Be-
<lb/>weisvermuthung, bezüglich welcher der Gegenbeweis auch
<lb/>auf solche Umstände, welche der concreten Sachlage ent- 
<lb/>nommen sind, wie z. B. die Unkenntniß des Redacteurs von
<lb/>der Drucklegung des Artikels, gerichtet werden kann. Form
<lb/>der Aeußerung. Wahrung berechtigter Interessen . . . 158

<lb/>S. a. Beleidigung.

<lb/>Preußisches Landrecht s. Alimentationspflicht,
<lb/>Bäume, Entschädigung, Gerichtsvollzieher,
<lb/>Pertinenzen, Pflichttheil, Retentionsrecht,
<lb/>Vater, Verträge.

<lb/>Rauch: Zuführung von Rauch auf ein Grundstück . . . 294

<lb/>Redaeteur s. Beleidigungen.

<lb/>Retentionsrecht: Umfang desselben nach Bayer. Landr. 93
<lb/>Retentionsrecht des Vermiethers. Preuß. Landr. . . . 395
</p>
            <p>

               <lb/>Schadensersatz s. Entschädigung.

<lb/>Scherer Dr. M. Die Entscheidungen des Reichsgerichts und
<lb/>des Bayer. Obersten Landesgerichts zur Civilproceßordnung 80
<lb/>Scbwab: Legitimation ausländischer, unehelicher Kinder

<lb/>in Württemberg.192

<lb/>Sittlichkeit: Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes

<lb/>^ hiegegen ..1.312

<lb/>So lid arobli g a 1 ion: Unter gemeinschaftlich belangten So-
<lb/>lidarschuldnern besteht keine nothwendige Streitgenossen- 
<lb/>schaft im Sinne des § 59 CPO.330

<lb/>Sp rengstoff: Der polizeilich gestattete Besitz von Spreng- 
<lb/>stoff begründet noch nicht die Ermächtigung zur Abgabe des
<lb/>Sprengstoffs an Andere, welche gleichfalls die polizeiliche
<lb/>Ermächtigung zum Besitze erlangt haben, auch wenn der
<lb/>Sprengstoff getroffener Verabredung gemäß von dem Er- 
<lb/>werber zu demselben Zweck verwendet werden soll, zu

<lb/>^ welchem der Besitz polizeilich gestattet ist.79

<lb/>Staats ein richtungen: Die Zugehörigkeit von Elsaß-

<lb/>Lothringen zum Deutschen Reiche und die Alters- u. Jnva-
<lb/>^ liditütsversicherung sind solche im Sinne des Kl 31 des StGB. 26
<lb/>Staudinger Dr. v. Die Landesfischereiordnung für das
<lb/>^Königreich Bayern. 2. Aufl. zweites Bändchen .... 240
<lb/>Strafantragsfrist, deren Beginn. 273, 353
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0010.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Regifter.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Streitgenvffenfchaft: Unter gemeinschaftlich belangten

<lb/>Solidarschuldnern besteht keine nothwendige Streitgenos- 
<lb/>senschaft im Sinne des § 59 CPO.330

<lb/>Tödtung, fahrlässige. Leben und Gesundheit eines Men- 
<lb/>schen sind nicht identische Rechtsgiiter in dem Sinne, das;
<lb/>bei der Frage einer fahrlässigen Tödtung d.ie Vorausseh- 
<lb/>barkeit einer Gesundheitsbeschädigung auch die eines tödt-
<lb/>lichen Erfolgs in sich begreift. Nicht blos die unmittel- 
<lb/>baren sondern auch die mittelbaren Folgen fahrlässigen Ver- 
<lb/>haltens können zum Verschulden zugerechnet werden . . 170
</p>
            <p>

               <lb/>U r h e b e r r e ch t an Mustern und Modellen. Begriff des

<lb/>Geschmackmusters.

<lb/>Rechtsschutz deutscher Urheber im Auslande und umgekehrt

<lb/>von Keidel.

<lb/>Urkunden- und Wechselprotest: Das sogenannte Nach- 

<lb/>verfahren als bloße Fortsetzung desselben setzt sich in derjenigen
<lb/>Instanz fort, in welcher der Vorbehalt ausgesprochen ist .
<lb/>Urkundenfälschung: Wer zum Zwecke der Herbei- 

<lb/>führung der Eheschließung von einer gefälschten Geburts- 
<lb/>urkunde durch Täuschung des Standesbeamten Gebrauch
<lb/>macht, verfehlt sich gegen die Bestimmungen des 23. Ab- 
<lb/>schnitts des StGB., auch wenn er die Ehe zum Zwecke

<lb/>bessern Fortkommens abschließt.

<lb/>Ein Wechsel, auf welchem der Ort und das Datum der
<lb/>Ausstellung fehlt, kann gleichwohl als eine für Rechte
<lb/>und Rechtsverhältnisse erhebliche Urkunde im Sinne des

<lb/>StGB, angesehen werden .

<lb/>Für den Begriff der Urkundenfälschung ist es nicht erfor- 
<lb/>derlich, daß durch das gefälschte Schriftstück das Rechts- 
<lb/>verhältnis; in seiner ganzenBedeutung klar gestellt worden
<lb/>und es nicht noch des Hinzutritts anderer Beweis- 
<lb/>mittel bedürfe.

<lb/>Eine Urkunde kann ihren Charakter als öffentliche Ur- 
<lb/>kunde u. A. schon dadurch bewahren, daß ihr das amt- 
<lb/>liche Siegel beigedrückt ist. Verfälschung einer schon

<lb/>verfälschten Urkunde.

<lb/>Urtheile in Civilsachen: Bedingtes Feststellungsurtheil.

<lb/>Die Berurtheilung bedingt von der Feststellung einer Prä- 
<lb/>misse durch ein Schiedsgericht. Respectsfrist für Zahlung

<lb/>von Versicherungsprämien.: . . .

<lb/>Zulässigkeit der Vorentscheidung durch bedingtes Endurtheil
</p>
            <p>

               <lb/>39

<lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>28

<lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>60

<lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Vater: Verlust des väterlichen Verwaltungs- und Nieß- 
<lb/>brauchsrechts am nicht freiem Vermögen der Kinder durch
<lb/>die Konkurseröffnung. Fortwirkung des Verlustes nach

<lb/>Aufhebung des Konkurses. Preuß. Landr.284

<lb/>Verhandlung: Begriff im Sinne des § 299 CPO. . . 126
<lb/>Berlassenschafts-Curatvr s. Nachlaßcurator.
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0011.tif"
                n="xi"
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            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Vermächtnis; in Form des Elterntestaments.169

<lb/>Versicherung: Enthält die vorbehaltlose Annahme einer

<lb/>Police durch den Versicherungsnehmer zugleich auch seine
<lb/>Billigung der darin enthaltenen Clauseln, auch wenn sie

<lb/>seinen Anträgen widersprechen? . . ..257

<lb/>Versicherungsprä m ien: Respeetsfrist für Zahlung von

<lb/>solchen.60

<lb/>Verträge: Bertragsauslegung. Willensübereinstimmung

<lb/>und Willenserklärung. Einschränkung des Willensdogmas 8
<lb/>Vertragsaufhebung wegen veränderter Umstände. Preuß.

<lb/>Lande.33

<lb/>Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen die Sittlichkeit 312
<lb/>Jnteressensorderung an Stelle der Forderung der Erfüllung,
<lb/>wenn die Leistung für den Gläubiger das Interesse

<lb/>verloren hat.391

<lb/>Verweis: Bei mehrfacher Strafe des Verweises findet

<lb/>§ 74 des StGB, nicht Anwendung.72

<lb/>Vierling: Fragmentarische Gesetze des Königreichs Bayern
<lb/>diess. des Rheins. 352
</p>
            <p>

               <lb/>Wa s s er - Able iten auf die Straße. Das ortspolizeiliche
<lb/>Verbot umfaßt auch das freie Laufenlassen des Wassers
<lb/>ohne Benützung einer Rinne oder ähnlichen Vorrichtung 75
<lb/>Wasserleitungsanlagen s. Gas- und Wasserlei- 
<lb/>tung sanlagen.

<lb/>Wechselproceß: Das sogenannte Nachverfahren als bloße
<lb/>Fortsetzung des Urkunden- und Wechselprocesses setzt sich in
<lb/>derjenigen Instanz fort, in welcher der Vorbehalt aus- 
</p>
            <p>

               <lb/>gesprochen ist.56

<lb/>Fortsetzung des Wechselprocesses nach Beschlagnahme der '
<lb/>Wechsel durch den Untersuchungsrichter. Wirkung der
<lb/>Beschlagnahme des Vermögens des Ausstellers und Remit- 
<lb/>tenten nach § 334 der StPO, gegen den Indossatar . 117

<lb/>Werk Verdingung: Lieferung einer Turbine .... 161

<lb/>Willens- Auslegung und Willens-Erklärung. Einschrän- 
<lb/>kung des Willensdogmas.'. 8

<lb/>Wittwe, arme, s. Erbrecht.

<lb/>Württemberg: Legitimation ausländischer unehelicher

<lb/>Kinder in Wiirttemberg von Schwab.192
</p>
            <p>

               <lb/>Zeugen: Zum Begriffe des Zeugen nach der StPO. . 1, 17

<lb/>Das unbeeidigt gebliebene Zeugniß eines die Beeidigung
<lb/>verweigernden und deshalb mit Geldstrafe belegten Zeugen
<lb/>kann von den erkennenden Richter bei der Beweis-
<lb/>wiirdigung auch dann verwerthet werden, wenn das
<lb/>Gericht von den weiteren Zwangsmaßregeln des § 69

<lb/>der StPO, keinen Gebrauch gemacht hat.237

<lb/>Z uh älter s. Außerehelicher Beischlaf.
<lb/>Zusammentreffen: Es verstößt nicht gegen den Satz
</p>

         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0012.tif"
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         <div xml:id="d86418e1309">
            <head>Systematisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>ne bis in idem, wenn der Angeklagte, nachdem er wegen
<lb/>Betheiligung an einem Wirthshausscandal auf Grund des
<lb/>§ 360 Ziff. 11 des StGB, abgeurtheilt worden ist, noch-
<lb/>mals wegen bei diesem Scandale verübter Körperverletzung

<lb/>bestraft wird.267

<lb/>S. a. Concurrenz.

<lb/>Zuständigkeit s. Compete nz.
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Wegister.

<lb/>I. Civilproceß und verwandte Rechtsgebiete.

<lb/>A. Civilproceßordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bayerischen
<lb/>Obersten Landesgerichts zur Civilproceßordnung von Dr. M.
<lb/>Scherer. 80.

<lb/>§ 29. Vereinbarung über den Gerichtsstand im Sinne des
<lb/>Ausschlusses gesetzlich gegebener Zuständigkeiten. 276.

<lb/>§ 51. Passivlegitimation der Ehefrau gegenüber der vermögens- 
<lb/>rechtlichen Stellung des Ehemanns. 90.

<lb/>§ 59. Unter gemeinschaftlich belangten Solidarschuldnern be- 
<lb/>steht keine nothwendiqe Streitqenossenschaft. 330.

<lb/>8 130. Fragepflicht. 221.

<lb/>§ 139. Zur Anwendung dieses Paragraphen. 93.

<lb/>tz 231. Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des ganzen
<lb/>Rechtsverhältnisses bei der Möglichkeit der Erhebung der Klage
<lb/>auf eine Theilleistung. 218.

<lb/>8 276. Zulässigkeit der Vorentscheidung durch bedingtes End-
<lb/>urtheil. 266.

<lb/>Z 292 bezieht sich nur auf Urtheile. Die Nachholung von
<lb/>in gerichtlichen Beschlüssen übergangenen Entscheidungen, ins- 
<lb/>besondere der übergangenen Entscheidung im Kostenpunkte kann
<lb/>nur durch Beschwerde erwirkt werden. 24

<lb/>§ 299. Begriff der Verhandlung im Sinne dieses Para- 
<lb/>graphen. 126.

<lb/>tz 431. Aenderung des Eides. 325.

<lb/>§ 489. Fälligkeit der mit der Klage geforderten Leistung ist
<lb/>keilte nothwendige Vorbedingung der Klage. Klageänderung. 318.

<lb/>§§ 495 und 419. Wiederholte Eideszuschiebung. Gegensatz
<lb/>des Abs. 2 zu Abs. 1 des § 419. 221.

<lb/>§§ 500 Ziff. 4, 563, 499. Das sogenannte Nachverfahren als
<lb/>bloße Fortsetzung des Urkunden- und Wechselprvcesses setzt sich in
<lb/>derjenigen Instanz fort, in welcher der Vorbehalt ausgesprochen ist. 56.
</p>
            <pb facs="2084702_12+1894_0013.tif"
                n="xiii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>§§ 555, 556, 567. Fortsetzung des Wechselprotestes nach Be- 
<lb/>schlagnahme der Wechsel durch den Untersuchungsrichter. Wirkung
<lb/>der Beschlagnahme des Vermögens des Ausstellers und Remitten-
<lb/>den nach 8 334 der StPO, gegen den Indossatar. 117.

<lb/>§ 655 Abs. 2. Voraussetzungen der Erstattungsklage. 106.

<lb/>ß 664. Bedingtes Feststellungsurtheil. Die Berurtheilung
<lb/>bedingt von der Feststellung einer Prämisse durch ein Schieds- 
<lb/>gericht. Respectsfrist für Zahlung von Versicherungsprämien. 60.

<lb/>8 710. Zuständigkeit des Gerichts bei der Concurrenz mehrerer
<lb/>die Zwangsvollstreckung in denselben Gegenstand betreibenden
<lb/>Gläubiger. 181.

<lb/>§ 744. Ueber Eintragung der Privatpfändung einer Hypothek- 
<lb/>forderung in das Hypothekenbuch. 145.

<lb/>8K 749, 754. Pfändbarkeit des Pflichttheilsrechts. 321.

<lb/>B. Konkursordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>Konkursordnung für das Deutsche Reich und Einführungs- 
<lb/>gesetz vom 10. Februar 1877 mit den Novellen vom 9. Mai 1894
<lb/>von Dr. Harburger. 336.

<lb/>8 36. Gewahrsam im Sinne dieses Paragraphen. 216.

<lb/>88 121—123. Dispositionsbefugniß des Konkursverwalters.
<lb/>Grenzen derselben. 185.

<lb/>6. Gerichtskostengesetz.

<lb/>Die Kostencantionspflicht und die Handelsverträge von Di'.
<lb/>Fuld. 320.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Civilrecht.

<lb/>A. Allgemeine Lehren.

<lb/>Fragmentarische Gesetze des Königreichs Bayern diesseits des
<lb/>Rheins von Vierling. 3. Ausl. 352. Erörterungen zum Fulda'schen
<lb/>Recht. 305. Gas- und Wasterleitungsanlagen als Substanztheile
<lb/>eines herrschaftlichen Wohnhauses. Für die Ermittlung der
<lb/>Substanztheile einer Sache ist die concrete Bestimmung der Sache
<lb/>maßgebend. Preuß. Landr. 19. Uebernahme eines Geschäfts mit
<lb/>Activen und Passiven. Eintritt in ein zweiseitiges Rechtsverhält-
<lb/>niß. 84.

<lb/>B. Dingliche und denselben verwandte Rechte.

<lb/>1) Ei ge nt hum. Negatorienklage auf Schadensersatz wegen
<lb/>übermäßigen durch den Eisenbahnbetrieb verursachten Lärms. 389.

<lb/>2) Besitz. Besitzübertragung und Besitzerwerb an stehenden
<lb/>Bäumen. 164. Zuführung von Rauch auf ein Grundstück. 294.
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0014.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.


<lb/>8) Pfand- insonderheit Hypothekenrecht. Hypothekbestellung
<lb/>für Forderungen auf den Inhaber? 385. 401. Eintragung der
<lb/>Inhaber von Schuldverschreibungen an xortcur als Gläubiger im
<lb/>Hypvthekenbuche. 369. Datirung der Einträge im Hypothenbuch.
<lb/>364. Das Sicherheitsmaß bei gesetzlichen Hypotheken. 209. 225.
<lb/>Vereinigung mehrerer Hypothekenobjecte auf einem Folium. 357.
<lb/>Verfahren des Hypothekenamtes bei Doppelverkäufen von Hypo- 
<lb/>thekenobjecten. 359. Kann der Hypothekschuldner den Eintrag
<lb/>einer Cessivn durch Protestation oder Löschungsantrag entgegen- 
<lb/>treten? 362. Welche Rechtsverfolgung steht dem Hypothekgläu- 
<lb/>biger zu, wenn ein dritter Gläubiger bewegliche Pertinenzen des
<lb/>Hypothekenbuchs pfänden läßt? Greift insbesondere § 710 CPO.
<lb/>Platz, wenn die gepfändeten Pertinenzen bereits versteigert wur- 
<lb/>den? 198. Eintrag und Löschung der Ueberweisung gepfändeter
<lb/>Hypothekforderungen in das Hypothekenbuch. 241. Eintrag der
<lb/>Privatpfändung (CPO. § 744) in das Htstwthekenbuch. 145.
<lb/>Löschung einer im Hypothekenbuch eingetragenen hypothekarischen
<lb/>Substitution. 360. Löschung der Vormerkung eines Anspruchs
<lb/>ohne Zustimmung des Berechtigten? Natur und Umfang des
<lb/>Rechtsmittels der Beschwerde in Hypothekensachen. 375.

<lb/>0. Obligationenrecht.

<lb/>1) Allgemeine Gegenstände. Vertragsauslegung.
<lb/>Schriftform. ' Willensübereinstimmung und Willenserklärung.
<lb/>Einschränkung des Willensdogmas. 8. Anfechtung des Vertrags
<lb/>wegen veränderter Umstände. Preuß. Landr. 33. Nichtigkeit des
<lb/>Vertrags wegen Verstoßes gegen die Sittlichkeit. 312. Interesse-
<lb/>sorderung an Stelle der Forderung der Erfüllung, wenn die
<lb/>Leistung für den Gläubiger das Interesse verloren hat. 391.
<lb/>Schranken der vertragsmäßigen Beschränkung der gewerblichen
<lb/>Concnrrenz. 35. Begriff des Differenzgeschäftes. 42. Enthält die
<lb/>vorbehaltlose Annahme einer Police durch den Versicherungs- 
<lb/>nehmer zugleich auch seine Billigung der darin enthaltenen Clau-
<lb/>seln, auch wenn sie seinen Anträgen widersprechen? 257. Respects-
<lb/>frist für Zahlung von Versicherungsprämien. 60. Actio doli
<lb/>wegen schädigender Kritik. 404. Umfang des Retentionsrechts
<lb/>nach Bayer. Landr. 93. Retentionsrecht des Bermiethers. Preuß.
<lb/>Landr. 395.

<lb/>2) Einzelne Obligationen aus Vertrügen und
<lb/>vertragsähnlichen Verhältnissen. Miethe. Eintritt in
<lb/>einen Miethsvertrag. 84. Retentionsrecht des Bermiethers. 395.
<lb/>Lieferung einer Turbine. Werkverdingungsvertrag. 161.

<lb/>3) Obligationen aus Delictcn und 'verschiedenen
<lb/>Ent steh un gsgründ eit. Schadensersatzklage wegen nachthei- 
<lb/>liger Immissionen. Preuß. Landr. 81. Desgleichen (Verunreinigung
<lb/>fließenden Wassers.) Preuß. Landr. 142. Rechtsschutz wegen Schä- 
<lb/>digung durch Flußverunreinigung. 129. Schadensersatzklage wegen
<lb/>Verleitung zu schädigenden Handlungen durch unwahre und un- 
<lb/>begründete Versicherungen und Zusicherungen. Klageänderung. 177.
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0015.tif"
                n="xv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.


<lb/>Haftung des Gerichtsvollziehers wegen Unterlassung der unver- 
<lb/>züglichen Vornahme einer ihm aufgetragenen Zwangsvollstreckung.
<lb/>Preuß. Landr. 193. Anspruch auf Vergütung für ein nicht
<lb/>vollendetes Werk, für dessen Vollendung eine bestimmte Zeit nicht
<lb/>vorgeschrieben war. 253. Regreßanspruch der mehreren Zuhälter
<lb/>gegen einander nach Bayer. Landr. 49. 65. 113. Legitimation
<lb/>ausländischer unehelicher Kinder in Württemberg von Schwab. 192.

<lb/>D. Familienrecht.

<lb/>Die Bestimmungen der deutschen Civilproceßordnung über die
<lb/>Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen im inter- 
<lb/>nationalen Verkehr von Keidel. 320. Verlust des väterlichen Ber-
<lb/>waltungs- und Nießbrauchsrechts am nicht freien Vermögen der
<lb/>Kinder durch die Konkurseröffnung. Fortwirkung des Verlusts
<lb/>nach Aufhebung des Konkurses. Preuß. Landr. 284. Erziehungs- 
<lb/>recht der Eltern, insbesondere des Vaters. 378. Alimentations- 
<lb/>pflicht der Verwandten. Die Naturalverpflegung bildet nicht die
<lb/>gesetzliche Regel für die Erfüllung der Unterhaltspflicht. 103.

<lb/>E. Erbrecht.

<lb/>Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator. 97. Ver-
<lb/>mächtniß in Form des Elterntestaments. 169. Das Recht der
<lb/>armen Wittwe ist nur von dem rechtlichen Fortbestand der Ehe
<lb/>zur Zeit des Todes des Ehemanns, nicht von dem thatfächlichen
<lb/>Zusammenleben der Ehegatten bedingt 163.

<lb/>III. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Art. 130, 106, 161 165, 172. Haftung der Einlage des
<lb/>Commanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rückforde- 
<lb/>rung der Einlage im Konkurse 107.

<lb/>Art. 279. Handelsgebrauch im Sinne dieses Art. und 8 118
<lb/>des Gerichtsverfaffungsgefetzes. 114. Ortssitten. Eigenes Wissen
<lb/>des Richters. 333.

<lb/>Art. 324. Ort der Erfüllung des Bürgschaftsvertrags. 282.

<lb/>Art. 357. Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung. 297

<lb/>IV. Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Die unbedingte Einwilligung eines Auszuliefernden zur Aus- 
<lb/>lieferung beseitigt die Beschränkung der Anklage auf diejenigen
<lb/>Reate, wegen welcher in dem betreffenden Staatsvertrage die Aus- 
<lb/>lieferung begehrt werden kann. 230. Rechtsschutz deutscher Ur- 
<lb/>heber im Auslande und umgekehrt von Keidel. 192. Erläuterungen
<lb/>zur bayerischen Gemeindeordnung von Dr. G. v. Kahr. 16. Die
<lb/>Landesfischereiordnung für das Königreich Bayern vom 4. October
<lb/>1884 von vr. v. Staudinger, 2. Aufl. zweites Bändchen. 240.
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0016.tif"
                n="xvi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Andere in Ausübung der Civilrechtspflege
<lb/>zur Anwendung gekommene Gesetze.

<lb/>a) Gesetz vom 11. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an
<lb/>Muster und Modellen.

<lb/>Begriff des Geschmacksmusters. 39.

<lb/>b) Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871.

<lb/>§ 7 Abs. 2 Erhöhung der Rente wegen wesentlicher Verände- 
<lb/>rung der Verhältnisse, welche fiir die Feststellung maßgebend
<lb/>waren. 408.

<lb/>VI. Strafrecht und Strafproceß.

<lb/>A. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

<lb/>§ 42. Die Ueberversicherung einer verbrannten Sache kann
<lb/>in der Regel noch nicht als Anfang der Ausführung eines Be- 
<lb/>trugs erachtet werden, sondern stellt sich höchstens als eine
<lb/>Vorbereitungshandlung dar. 339.

<lb/>§ 48. Die Anstiftung verliert nicht dadurch ihren Charakter,
<lb/>daß die vom Anstifter zugesagte Mithülfe nicht erfolgt, wenn nur
<lb/>die Ausführung der That als eine Folge des durch die Anstiftung
<lb/>hervorgerufenen Entschlusses sich erweist. Abweichungen der Aus- 
<lb/>führung von der vorausgegangenen Verabredung. 337.

<lb/>§ 59. In Bezug auf die strafrechtliche Haftbarkeit für eine
<lb/>durch eine Maschine verursachte Beschädigung kann es darauf an- 
<lb/>kommen, ob der über die Benützung der Maschine abgeschlossene
<lb/>Vertrag als eine Sachmiethe oder als ein Werkverdingungsvertrag
<lb/>aufzufaffen ist. 31.

<lb/>§§ 59, 222, StPO. § 266. Leben und Gesundheit eines
<lb/>Menschen sind nicht identische Rechtsgüter in dem Sinne, daß bei
<lb/>der Frage einer fahrlässigen Tödtung die Voraussehbarkeit einer
<lb/>Gesundheitsbeschädignng auch die eines tödtlichen Erfolgs in sich
<lb/>begreift. Nicht blos die unmittelbare, auch die mittelbare Folge
<lb/>eines fahrlässigen Vorfalls können zum Verschulden zugerechnet
<lb/>werden. 173.

<lb/>§ 61. Beginn der Strafantragsfrist. 273. 353.

<lb/>§ 74. Bei mehrfacher Strafe des Verweises findet dieser §
<lb/>nicht Anwendung. 72.

<lb/>§ 75. Eine Beleidigung durch die Presse ist an jedem Orte
<lb/>begangen, an welchem durch das Lesen des betreffenden Zeitungs- 
<lb/>blatts die beleidigende Aeußerung zur Kenntniß eines Dritten
<lb/>gelangt. Zuständigkeit des Gerichts. 342.

<lb/>tz 113. Das Erforderniß der rechtmäßigen Amtsausübung
<lb/>bildet kein Thatbestandsmerkmal, auf welches sich der dolus des
<lb/>Thäters zu erstrecken hätte. 341.

<lb/>§ 131. Die Zugehörigkeit von Elsaß-Lothringen zum Deutschen
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0017.tif"
                n="xvii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register. XVII
</p>
            <p>

               <lb/>Reich und die Alters- und Jnvaliditätsversicheruug sind Stnats-
<lb/>einrichtuitgen. 27.

<lb/>8 164. Eine Anzeige bei einer Behörde kann u. A. auch dann
<lb/>erfolgen, wenn die Anzeige bei einem untergeordneten Organe
<lb/>dieser Behörde erfolgt ist. 682.

<lb/>ZZ 180, 181. Tie Zustimmung, ivelcbe eine Mutter zum Ver- 
<lb/>bleiben ihrer Tochter in einem Bordelle vor der Polizeibehörde
<lb/>erklärt, kann als Kuppelei angesehen werden. 234.

<lb/>8 193. Es enthält keine unzulässige Ausdehnung dieses 8
<lb/>auf die Majestütsbeleidiglmg, wenn wegen Mangels des Bewußt- 
<lb/>seins des ehrverletzenden Charakters der Aeitßerung Freisprechung
<lb/>erfolgt. 233.

<lb/>8 207. Eine Urkunde kann ihren Charakter als öffentliche
<lb/>Urkunde u. A. schon dadurch bewahren, daß ihr das amtliche
<lb/>Siegel beigedruckt ist. Verfälschung einer schon verfälschten Ur- 
<lb/>kunde. 173.

<lb/>8 223 a. Die Berurtheilung wegen Körperverletzung mittels
<lb/>gefährlichen Werkzeugs setzt nicht voraus, daß festgestellt sei, von
<lb/>welcher besondern Art dieses Werkzeug gewesen. 78.

<lb/>8 230. Ist die Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung
<lb/>lieben allgemeinen Gesichtspuncten zugleich auf Uebertretung eines
<lb/>ortspolizeilichen Verbots gegründet, so sind die Voraussetzungen der
<lb/>Fahrlässigleit auch nach den dieser Uebertretung zu Grunde liegen- 
<lb/>den besonderen thatsächlichen Verhältnissen zu prüfen. 76.

<lb/>8 249. Die fortgesetzte Verwendung des erlegten Wildes in
<lb/>dem eigenen Haushalte bildet den Begriff der Gewerbsmäßig-
<lb/>keit. 235.

<lb/>8 263. Für die Frage der Bernrögensbeschädigung im Sinne
<lb/>dieses 8 kommen nur die Umstände z. Z. der Thal in Betracht.
<lb/>Eine Berücksichtigung künftiger, ungewisser Ereignisse ist aus- 
<lb/>geschlossen. Versuch des Betrugs bei Abschluß eines zweiseitigen
<lb/>Vertrags. 156.

<lb/>88 267 und 268. Ein Wechsel, auf welchem der Ort und das
<lb/>Datum der Ausstellung fehlt, kann gleichwohl als eine für Rechte
<lb/>und Rechtsverhältnisse erhebliche Urkunde angesehen werden. 30.
<lb/>Für den Begriff der Urkundenfälschung ist es nicht erforderlich,
<lb/>daß durch das gefälschte Schriftstück das Rechtsverhältniß in seiner
<lb/>ganzen Bedeutung klar gestellt werde und es nicht noch des Hin-
<lb/>zutritts anderer Beweismittel bedürfe. 72.

<lb/>8 274. Das Uebereinkommen über eine Grenzbestimmung und
<lb/>Steinsetzung ist nach Bayer. Landr. an und fiir sich als eine
<lb/>Vernrögensverwaltungshandlung zu erachten. Der in Folge solchen
<lb/>UebeinkommenS gesetzte Grenzstein besitzt diese seine Eigenschaft im
<lb/>Sinne des Strafgesetzes auch dann, lvenn die Eigenthumsverhält-
<lb/>uisse selbst streitig sind. 346.

<lb/>8 286. Ein Zufallsspiel kann auch dann vorliegen, wenn von
<lb/>einzelnen Spielern ausnahmsweise durch besondere Geschicklichkeit
<lb/>der Gewinn erzielt zu tverden vermag. 347. Zum Begriffe der
<lb/>Ausspielung ist die Möglichkeit eines Verlustes nicht erforderlich.
<lb/>Die voll der Willkür des Ausspielenden abhängende Wahl unter
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0018.tif"
                n="xviii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>mehreren Lösungen behufs Zutheilung eines Gewinns hebt bcn
<lb/>Begriff der Ausspielung nicht auf. 349.

<lb/>§8 292, 293. Es liegt ein Jagdvergehen vor, wenn ein Jagd-
<lb/>berechtigter von seinem Jagdgebiete aus den tödtlichen Schuß auf das
<lb/>auf fremdem Jagdgebiet befindliche Wild abgibt. Das Treiben des
<lb/>Wildes auf den Schützen zu, kann als gemeinschaftliche Jagdaus-
<lb/>übunq mit dem Schüben angesehen werden. Ein Recht der Jagd- 
<lb/>folge "besteht nicht. 154.

<lb/>346. Der Begriff des Jn-Gefahr-Setzens wird dadurch nicht
<lb/>aufgehoben, daß ein zufälliges, unberechenbares Ereigniß die Ver- 
<lb/>wirklichung der Gefahr verhindert. 383.

<lb/>§ 363. Wer zum Zwecke der Herbeiführung der Eheschließung
<lb/>von einer gefälschten Geburtsurkunde durch Täuschung des Standes- 
<lb/>beamten Gebrauch macht, verfehlt sich gegen die Bestimmungen des
<lb/>23. Abschn. des StGB., auch wenn er die Ehe zum Zwecke bessern
<lb/>Fortkommens abschließt. 28.

<lb/>8 366 Ziff. 40. Das ortspolizeiliche Verbot des AbleitenS
<lb/>von Wasser auf die Straße umfaßt auch das freie Laufenlasfen
<lb/>des Wassers ohne Benützung einer Rinne oder ähnlichen Vorrich- 
<lb/>tung. 75.

<lb/>B. Strafproceßordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>8 69. Das unbeeidigt gebliebene Zeugniß eines die Beeidigung
<lb/>verweigernden und deshalb mit Geldstrafe belegten Zeugen kann
<lb/>von dem erkennenden Richter bei der Beweiswürdigung auch dann
<lb/>verwerthet werden, wenn das Gericht von der weiteren Zwangs- 
<lb/>maßregel keinen Gebrauch macht. 237.

<lb/>8 460. Zum Begriffe des Beschuldigten und des Zeugen nach
<lb/>der StPO. 4. 47.

<lb/>8 264. Es verstößt nicht gegen den Satz: ne dis in idem,
<lb/>wenn der Angeklagte, nachdem er wegen Betheiligung an einem
<lb/>Wirthshausfcandale auf Grund des 8 360 Ziff. 44 StGB, ab-
<lb/>geurtheilt worden ist, nochmals wegen bei diesem Scandale ver- 
<lb/>übter Körperverletzung bestraft wird. 267.

<lb/>8 503. Kostenvertheilung. 289.

<lb/>8 505. Ist der mittels eines Rechtsmittels vom Angeklagten
<lb/>bezweckte Erfolg völlig erreicht, so können dem Angeklagten nicht
<lb/>die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, wenn auch das an-
<lb/>gefochtene Urtheil nur in einem einzelnen Puncte abgeändert
<lb/>wurde. 271.

<lb/>0. Andere in Ausübung der Strafrechtspflege zur
<lb/>Anwendung gekommene Gesetze.

<lb/>1) Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874.

<lb/>8 20 Abs. 2 enthält eine Beweisvermuthung, bezüglich wel- 
<lb/>cher der Gegenbeweis auch auf solche Umstände, welche der con-
<lb/>creten Sachlage entnommen sind, wie z. B. die Unkenntniß des
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0019.tif"
                n="xix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>Redakteurs von der Drucklegung des Artikels, gerichtet werden
<lb/>kann. Form der Aeußerung. Wahrung berechtigter Interessen. 158.

<lb/>2) Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879.

<lb/>§ 10. Die Kenntniß der Consumenten eines Nahrungsnüttels
<lb/>von einem demselben gemachten Zusatze eines fremden Stoffes
<lb/>schließt die Strafbarkeit aus. 176. Der Zusatz von altem, auf- 
<lb/>geweichtem Brode zu frischem Teige, kann als Verfälschung im
<lb/>Sinne des Nahrungsmittelgesetzes angesehen werden. Bewußtsein
<lb/>der Rechtswidrigkeit. 351.

<lb/>3) Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
<lb/>Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884.

<lb/>§ 1, 9. Der polizeilich gestattete Besitz von Sprengstoff be- 
<lb/>gründet noch nicht die Ermächtigung zur Abgabe des Sprengstoffs
<lb/>an Andere, welche gleichfalls die polizeiliche Ermächtigung zum
<lb/>Besitze erlangt haben, auch wenn der Sprengstoff getroffener Ver- 
<lb/>einbarung gemäß von dem Erwerber zu demselben Zwecke ver- 
<lb/>wendet werden soll, zu welchem der Besitz polizeilich gestattet ist. 79.
</p>

            <pb facs="2084702_12+1894_0020.tif"
                n="xx"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0020--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0021.tif"
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            <head>No. 1.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der Strafproceßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Silberschmidt, ...">Dr. Silberschmidt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>M 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzrtngsbarrd.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. D. A. g&gt;extffert’o

<lb/>öliitlrr für KklhisuukiÜNg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zum Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der Straf-

<lb/>proceßordnung. — Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs-
<lb/>. gerichts in Zivilsachen: Civilrecht. — Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Begriff des Beschuldigten und des Zeugen
<lb/>nach der Strafproceßordnung.

<lb/>Irr einem Strafverfahren wegen Körperverletzung
<lb/>hat der Beschädigte auf Eid behauptet, er sei mit einem
<lb/>daumendicken Stocke geschlagen worden, während eine
<lb/>andere Person beschwvren hat, sie sei bei dem Vorfall,
<lb/>der sich übrigens in der Dämmerung ereignet hat, in
<lb/>der Nähe gewesen und wisse ganz genau, daß der An- 
<lb/>geklagte nur mit der Hand zugeschlagen habe. Die Ver-
<lb/>urtheilnng erfolgte wegen Vergehens nach § 223 StGB.
<lb/>Der Amtsanwalt brachte aber die Akten bei der Staats- 
<lb/>anwaltschaft in Vorlage, zur Würdigung, ob bei den
<lb/>widersprechenden Zeugenaussagen eine Verfolgung wegen
<lb/>Meineids einzutreten habe. Die Staatsanwaltschaft ließ
<lb/>Erhebungen durch die Polizeiorgane pflegen und bean- 
<lb/>tragte dann gemäß § 160 StPO., da sich bis dahin
<lb/>ihrer Auffassung nach weder gegen den Einen noch gegen
<lb/>den Anderen überwiegende Verdachtsmomente ergeben
<lb/>Hütten, um festzustellen, ob überhaupt eine strafbare
<lb/>Handlung vorlag, die Vernehmung und zwar die unbe- 
<lb/>eidigte Vernehmung der beiden, sich gegenüber stehenden
<lb/>Personen (neben andern) als Zeugen und die Zuziehung
<lb/>derselben zu dem gleichfalls beantragten Augenschein vor
<lb/>dem ersuchten Richter. Beide Anträge wurden abgelehnt.

<lb/>Xll Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0022.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der StPO.


<lb/>Die Frage, ob dies mit Recht geschehen ist oder nicht,
<lb/>führt zu Erörterungen über die an die Spitze des Auf- 
<lb/>satzes gestellten Begriffe.

<lb/>Zunächst steht durch die Vorschrift des § 160 Abs. 2
<lb/>StPO, fest, daß der Amtsrichter zu prüfen hat, „ob die
<lb/>beantragte Handlung nach den Umständen des Falls ge- 
<lb/>setzlich zulässig ist". Mit dieser Gesetzbestimmuug beginnen
<lb/>aber bereits die Schwierigkeiten, da dieselbe der er- 
<lb/>wünschten Deutlichkeit entbehrt*). Jedenfalls aber, und
<lb/>damit stimmen auch die Ausleger überein, enthält die
<lb/>Vorschrift zweierlei, daß nämlich

<lb/>1) der Richter nur die Zulässigkeit der bean- 
<lb/>tragten Handlung zu prüfen hat, wobei freilich
<lb/>sonstige Umstände, welche die Zulässigkeit dieser Handlung
<lb/>einscbränken, von der Prüfung nicht ausgeschlossen wer- 
<lb/>den können, und

<lb/>2) daß der Richter nur zu prüfen hat, ob die Hand- 
<lb/>lung gesetzlich zulässig ist. Dieser zweite Satz hat
<lb/>wiederum zwei Consequenzen:

<lb/>a) eine negative, welche absolut klar ist, daß der
<lb/>Richter eine gesetzlich verbotene Handlung nicht vornehmen
<lb/>darf, und

<lb/>b) eine positive, welche den Bescheid auf die Frage
<lb/>zu geben hat, ob der Richter jede an und für sich gesetzlich
<lb/>zulässige Handlung vornehmen muß. Wenn dies bejaht
<lb/>und gesagt worden ist, daß die Prüfung der Zweck- 
<lb/>mäßigkeit damit dem Richter durchweg genommen sei,
<lb/>so dürfte diese Behauptung, trotzdem sie Fuchs**) und
<lb/>John***) vertreten, doch zu weit gehen. Vielmehr wird
<lb/>die Antwort dahin zu formuliren sein, daß der Richter
<lb/>vornehmen muß jede beantragte Handlung, deren Zu-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Löwe, Commentar zu § 160 Ziff. 9.


<lb/>**) Holtzendorffs Handb. d. Strafproeeßr. S. 445.


<lb/>***) John, Strafproceßordnung, Bd. 2 S. 337 ff.; vergl.
<lb/>aber S. 343 unter III.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0023.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der StPO. 3

<lb/>lässigkeit im Gesetz an eine Einschränkung nicht geknüpft
<lb/>ist, daß er aber, wo das Gesetz selbst dem Ermessen
<lb/>Spielraum gewährt, auch Ermessensfragen insoweit be- 
<lb/>rücksichtigen kann *). Es kann daher z. B. die Einnahme
<lb/>eines richterlichen Augenscheins nicht abgelehnt werden,
<lb/>wohl aber kann der Richter die Beeidigung eines Zeugen
<lb/>unterlassen, weil er ihn etwa der Hehlerei für verdächtig
<lb/>hält oder weil er nicht annimmt, daß von der bezüg- 
<lb/>lichen Thatsache die Erhebung der öffentlichen Klage
<lb/>abhängt**).

<lb/>In Anwendung dieses § 160 Abs. 2 StPO, hat der
<lb/>Amtsrichter in dem vorangestellten praktischen Fall die
<lb/>staatsanwaltschaftlichen Anträge abgelehnt, indem er
<lb/>erklärte, nach seiner Ansicht wäre nothwendig Eine der
<lb/>beiden, mit ihren Aussagen sich gegenüber stehenden
<lb/>Personen der Beschuldigte wegen Meineids, könne daher
<lb/>nicht Zeuge sein und als solcher vernommen werden;
<lb/>würden Beide als Zeugen vernommen, so wäre Jeder
<lb/>zugleich Zeuge und Beschuldigter.

<lb/>Es ist nun die Frage zu erörtern, ob

<lb/>I. der erwähnte Fall überhaupt ein solcher ist, daß
<lb/>der Richter auf Grund des § 160 StPO, den Antrag
<lb/>ablehnen durfte und ob

<lb/>II. die vorgebrachten Gründe dieses Verfahren recht-
<lb/>fertigen.

<lb/>Zu I ist von dem Satze auszugehen, daß gemäß
<lb/>dem hohen Berufe des Richters, das Prüfungsrecht des- 
<lb/>selben soweit ausgedehnt werden muß, als es eben das
<lb/>Gesetz irgendwie gestattet. Nach der oben entwickelten,
<lb/>diesem Gesichtspunkt voll Rechnung tragenden Auslegung
<lb/>des § 160 würde also die Frage sich dahin formuliren:

<lb/>*) Vgl. mehr kasuistisch Löwe a. a. O. Ziffer 11; St eng- 
<lb/>te in, Comm. zu § 160 Ziff. 6.

<lb/>**) Vgl. John a. a. O. S. 350 gegen Kronecker in Goli- 
<lb/>dam m er's Archiv Bd. 29 S. 325 ff., aber John, Bd. 1 S. 624,
<lb/>Löwe, Comm. zu § 65 Zifs. 4.
</p>

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                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der StPO.

<lb/>Ist die Vernehmung von Personen, welche Seitens der
<lb/>Staatsanwaltschaft als Zeugen bezeichnet sind, und die
<lb/>Zuziehung derselben zu einem Augenscheinstermin behufs
<lb/>Angabe ihrer Wahrnehmungen, Stellungen re. im Gesetz
<lb/>an irgend welche Einschränkungen gebunden, gibt es
<lb/>überhaupt Gründe, die dem Richter die Vornahme dieser
<lb/>Handlungen verbieten können? Diese Frage wird, so
<lb/>allgemein gestellt, nicht verneint werden können. Löwe*)
<lb/>sagt in dieser Hinsicht:

<lb/>Der Antrag auf Vernehmung von Zeugen oder
<lb/>Sachverständigen kann eine richterliche Prüfung nur
<lb/>dann veranlassen, wenn die Abgabe der Aussage ver- 
<lb/>weigert wird.

<lb/>Im letzteren Falle wird die Vernehmung nicht eigent- 
<lb/>lich durch die richterliche Prüfung, sondern durch den
<lb/>Widerstand des Zeugen gehindert, wohl aber sind andere
<lb/>Fälle denkbar, wo die richterliche Prüfung zur Nicht- 
<lb/>vernehmung eines Zeugen führen könnte. Und zwar wird
<lb/>der Richter eine beantragte Zeugenvernehmung immer
<lb/>dann — generell gesagt — ablehnen müssen, wenn „nach
<lb/>den Umstünden des Falls" nach Maßgabe des aus die
<lb/>gegebenen Thatsachen anzuwendenden Rechts keine Zeugen
<lb/>im Sinne des Gesetzes gegeben sind. wenn also z. B.
<lb/>in demselben Verfahren die Vernehmung des „Mit- 
<lb/>beschuldigten" als Zeugen beantragt wurde. Denn
<lb/>die Angeklagten und die Zeugen haben grundsätzlich so
<lb/>verschiedene Stellungen, daß ihre Vereinigung in einer
<lb/>und derselben Person für dasselbe Strafverfahren durch- 
<lb/>aus unstatthaft erscheint.**)

<lb/>Und damit sind wir im Brennpunkt der Erörterung
<lb/>angelangt und können

<lb/>zu II zur Beantwortung der Frage gelangen, ob der
<lb/>Amtsrichter and) in einem Verfahren, in welchem ein
<lb/>Beschuldigter noch nicht bezeichnet wurde, wo es sich

<lb/>*) Löwe a. a. O. Ziff. 11 b, « zu § 160.

<lb/>**) Rechtspr. d. Relchsg. Bd. 4 S. 456.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0025.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der StPO, 5


<lb/>lediglich darum handelt, ob überhaupt ein Verbrechen
<lb/>vorliegt oder nicht, die Vernehmung von Zeugen ab- 
<lb/>lehnen kann, weil der Eine oder der Andere Beschuldigter
<lb/>sei oder es werden müßte.

<lb/>Diese Frage muß. soweit und sogerne auch im Bis- 
<lb/>herigen das richterliche Prüfnngsrecht anerkannt wurde,
<lb/>verneint werden.

<lb/>In dem praktischen Falle, welcher zum Ausgangs- 
<lb/>punkte genommen wurde, wurde vom Amtsgericht zunächst
<lb/>geltend gemacht, der § 68 StPO, biete bei der Ver- 
<lb/>nehmung Schwierigkeiten, weil man den Zeugen die
<lb/>Person des Beschuldigten nicht bezeichnen könne. Aber
<lb/>hier liegt die Lösung bereits in dem allegirten Gesetzes- 
<lb/>paragraphen, welcher beifügt: „soferne ein solcher (näm- 
<lb/>lich ein Beschuldigter) vorhanden ist", welcher daher den
<lb/>Fall, daß ein Beschuldigter nicht vorhanden ist, ausdrück- 
<lb/>lich vorsieht*). Es ist eben das Ermittlungsverfahren
<lb/>und die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen
<lb/>in demselben nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß-
<lb/>bereits bestimmte Personen als Thäter von der Staats- 
<lb/>anwaltschaft bezeichnet sind**).

<lb/>Gerade da greifen aber die Gegner der hier ver- 
<lb/>tretenen Ansicht ein und erklären: „Nach dem gesetzlichen
<lb/>Begriff des Zeugen allein ist zu entscheiden und hat
<lb/>insbesondere der ersuchte Richter zu beurtheilen, ob
<lb/>Jemand Zeuge oder Beschuldigter ist; es kann der
<lb/>Staatsanwaltschaft nicht zustehen, eine Person der
<lb/>Zeugnißpfllcht zu unterwerfen, die thatsächlich der straf- 
<lb/>baren Handlung selbst verdächtig erscheint; würde nach
<lb/>Ansicht des ersuchten Richters dies doch geschehen oder
<lb/>wäre die Vernehmung zweier Personen als Zeugen be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Geyer bei Holtzendorf f a. a. O. S. 270; John,
<lb/>Strafproceßordnung Bd. 1 S. 643.


<lb/>**) Geyer et. a. O. S. 269; Löwe, Comment. zu tz 54
<lb/>Ziff. 3 b.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0026.tif"
                   n="6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>6 Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der StPO.

<lb/>antragt, von denen der Richter annimmt, daß eine
<lb/>nothwendig der Thäter sein muß, so ist die zeugfchaft-
<lb/>liche Vernehmung Beider abzulehnen."

<lb/>Diese Ansicht reclamirt also für den Richter das
<lb/>Recht der materiellen Prüfung, ob eine von der
<lb/>Staatsanwaltschaft als Zeuge bezeichuete Person nicht
<lb/>thatsächlich Beschuldigter ist; aber mit Unrecht.

<lb/>Der Begriff des Zeugen selbst, den die Strafproceß-
<lb/>ordnung übrigens nicht desinirt, ist ein formeller und
<lb/>wesentlich negativ bestimmter. „Zeuge ist derjenige, der
<lb/>in einer Strafsache, ohne selbst Partei in dieser
<lb/>Sache zu sein, vor dem Richter eine Aussage über seine
<lb/>Wahrnehmungen in Betreff von Thatsachen abgeben soll" *).
<lb/>„Partei" hinwiederum ist ein processualer Begriff und
<lb/>bezeichnet denjenigen, welcher das Verfahren einleitet
<lb/>und den, gegen welchen dasselbe eingeleitet wurde, bezw.
<lb/>seine Vertreter. Da nun das Anklagemonopol (abgesehen
<lb/>vom Privatklageverfahren) der Staatsanwaltschaft be- 
<lb/>ziehungsweise deren Vertretern zusteht, so kann nur
<lb/>durch diese Jemand in die passive Parteirolle ge- 
<lb/>drängt werden, und so lange dies nicht geschieht, ist er
<lb/>folgerichtig Zeuge.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Ansicht dürfte sich auch aus
<lb/>folgenden Erwägungen ergeben. Hat der Richter M
<lb/>prüfen, ob die Person, deren Vernehmung beantragt ist,
<lb/>materiell Zeuge oder Beschuldigter ist, so müßte dies
<lb/>ebenso von dem Fall gelten, wo die Vernehmung als
<lb/>Beschuldigter beantragt ist. Hier kann aber zweifellos**)
<lb/>der Richter nicht sagen: Der Mann ist nicht genügend
<lb/>verdächtig, er ist materiell nur Zeuge; vielmehr sind hier
<lb/>in den §§ 133 ff. StPO, ganz bestimmte Vorschriften
<lb/>über die Art der Vernehmung gegeben. Ferner: Hat die

<lb/>*) Löwe, Ziff. 1 zum 6. Abschnitt des 1. Buchs; Rcchtspr.
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 4 S. 456, Bd. 10 S. 348; Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 6 S. 279.

<lb/>**) Löwe a. a. O. Ziff. 11 b, «.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der StPO. 7


<lb/>Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den ^ einge- 
<lb/>stellt und beantragt nun, denselben im Ermittlungsver- 
<lb/>fahren als Zeugen zu vernehmen, so ist wiederum der
<lb/>Amtsrichter nicht im Stande, sich dessen zu weigern*),
<lb/>da der Betreffende aus der Parieirolle ausgeschieden ist
<lb/>und nur noch Zeuge sein kann. Ganz ebenso verhält es
<lb/>sich, wenn die Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten
<lb/>als solchen bezeichnet und die zeugschaftliche Vernehmung
<lb/>eines Anderen beantragt, den der ersuchte Richter für den
<lb/>Thäter hält. Ja, wenn nach Lage der Sache nur Einer
<lb/>der Thäter sein kann und aus der Schuld des Zeugen
<lb/>die Freisprechung des Thäters folgen würde, so bleibt
<lb/>der als Zeuge Benannte, nicht nur im vorbereitenden
<lb/>Verfahren, sondern auch in der Hauptverhandlung
<lb/>Zeuge**), und die eventuelle Ansicht des Richters, daß
<lb/>er der Alleinschuldige sei, kommt lediglich bei der Frage
<lb/>der Beeidigung zum Ausdruck.

<lb/>Jnsoferne also in allen diesen Fällen der Richter
<lb/>an die processuale Gestaltung, wie sie von der Staats- 
<lb/>anwaltschaft bethätigt wurde, gebunden ist, so ist dies
<lb/>auch im Ermittlungsverfahren der Fall, wenn die Staats- 
<lb/>anwaltschaft noch nicht in der Lage war, einen Beschul- 
<lb/>digten als solchen zu bezeichnen. Der Richter kann hier
<lb/>auch nicht vorgreifend den Beschuldigten benennen, am
<lb/>Allerwenigsten aber, wenn sich zwei Personen, von denen
<lb/>die Schuld des Einen die des Anderen ausschließen würde,
<lb/>gegenüberstehen, Beide als Beschuldigte behandeln. Ist
<lb/>ja doch immer der Fall denkbar, daß eine Schuld über- 
<lb/>haupt nicht vorliegt und daß daher Beide unschuldig
<lb/>sind. „Der öffentliche Ankläger hat im Allgemeinen die
<lb/>Befugniß, ähnlich wie der Kläger im Civilproceß, dem
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Löwe Ziff. 3 b, a zum 6. Abschnitt; vgl. Entsch. des
<lb/>RG. Bd. 16 S. 154, Goltdamrner, Archiv für Strafrecht
<lb/>Bd. 36 S. 464.


<lb/>**) Rechtspr. des Reichsgerichts Bd. 4 S. 237.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0028.tif"
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            <div xml:id="d86418e2810">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e2815" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e2823" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Vertragsauslegung. Schriftform. Willensübereinstimmung und Willenserklärung. Einschränkung des Willensdogmas</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>8
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsstreit nach seinem Ermessen den erforderlichen Um- 
<lb/>fang rücksichtlich der zur Aburtheilung vor das Gericht
<lb/>zu bringenden Strafthaten und Personen zu geben *).“

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Kivitrecht.

<lb/>Vertragsauslegung. Schriftsorm. Willens- 
<lb/>übereinstimmung und Willenserklärung. Ein- 
<lb/>schränkung des Willensdogmas. Am 1. August
<lb/>1890 kam zwischen den Klägern A. und Z. einerseits und
<lb/>zwischen dem Beklagten B. andererseits nach vielfachen
<lb/>Verhandlungen ein Kaufvertrag über das von letzterem
<lb/>betriebene Fabrik- und Handelsgeschäft und ein Micth-
<lb/>vertrag über die zum Betriebe dieses Geschäfts dienenden
<lb/>Localitüten zu Stande.

<lb/>In dem Kaufverträge wird als Gegenstand des
<lb/>Kaufs das unter der Firma G. H. B. bestehende Fabrik-
<lb/>und Handelsgeschäft mit dem Rechte, die Firma „G. H.
<lb/>B. Nachfolger" zu führen, bezeichnet und bemerkt, das
<lb/>Fabrik- und Handelsgeschäft bestehe aus dem im bei- 
<lb/>liegenden Juventare vom 23. Juli 1890, das einen in-
<lb/>tegrirenden Theil des Vertrags bilde, verzeichneten Gegen- 
<lb/>ständen. Der Preis beträgt laut diesem Inventar 47685Mk.
<lb/>58 Pf. wovon 75 Procent mit 35764 Mk. 18 Pf. bei der
<lb/>Uebernahme, der Rest von 25 Procent mit 4 Prvcent
<lb/>Zinsen innerhalb eines Jahres von dem Tage der Ueber- 
<lb/>nahme, 1. August 1890, zu zahlen sind. Beigefügt ist
<lb/>dieser Preisfestsetzung die weitere Bestimmung, daß der
<lb/>Verkäufer sechs Monate lang von Uebernahme des Ge- 
<lb/>schäfts an für die Richtigkeit der Jnventuransätze garan-
<lb/>tire; insbesondere garantire derselbe dafür, daß die für
<lb/>die Geräthschaften und Apparate angegebenen Preise, den
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Fuchs bei Holtzendorff a. a. O. S. 431.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0029.tif"
                         n="9"
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                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>9
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gestehungspreisen, abzüglich Abschreibungen, entsprechend
<lb/>angesetzt seien. Außerdem verpflichten sich die Käufer,
<lb/>dem Verkäufer bei Uebernahme des Geschäftes 8000 Mk.
<lb/>t'atzon für das Geschäft zu bezahlen, wogegen der Ver- 
<lb/>käufer sich bei Meidung einer Conventionalstrafe von
<lb/>10000 Mk. jedes Concnrrenzunternehmens, sowie der
<lb/>Mittheilung der Fabrikationsmethode zu enthalten ver- 
<lb/>pflichtet. Ein der Einigung der Contrahenten wesentlich
<lb/>im Wege stehendes Hinderniß bestand in dem wider- 
<lb/>strebenden Interesse, das der Beklagte an der Uebernahme
<lb/>des Inventars zu einem bestimmten Preise, die Kläger
<lb/>an der Uebernahme nach der Schätzung Sachverständiger
<lb/>hatten. Vor Abschluß des Kaufvertrags war ein von
<lb/>dem Beklagten gefertigtes Inventar der Fabrik von den
<lb/>Parteien gemeinschaftlich mit dem Bestände von Geräth-
<lb/>schaften, fertigen Produkten u. f. w. verglichen, und waren
<lb/>die Einzelpreise hiebei festgesetzt worden. Die angeführten
<lb/>Kaufpreise waren schon im Laufe der Vorverhandlungen
<lb/>festgestellt worden. Nach Inhalt des Miethvertrags ver-
<lb/>miethete der Beklagte B. die in seinem Anwesen zur
<lb/>Ausübung des Geschäfts benutzten Localitäten um den
<lb/>jährlichen in Vierteljahrsraten zu zahlenden Miethzins
<lb/>von 3000 Mk an die Käufer des Geschäfts. Die Gültig- 
<lb/>keit der beiden Verträge wurde gegenseitig von einander
<lb/>abhängig gemacht. An dem Kaufpreise von 47685 Mk.
<lb/>58 Pf. wurden am 1. August 1890 35764 Mk. 18 Pf.,
<lb/>das ist 75 Procent, am 7. September 1890 aber nur
<lb/>3000 Mk. bezahlt. Das Geschäft wurde übernommen.

<lb/>Die Kläger behaupten nunmehr, als Gestehuugspreise
<lb/>könnten nur die wirklichen Erwerbskosten erachtet werden;
<lb/>als Abschreibungen müßte eine jährliche fünfprocentige
<lb/>Abschreibung an den Jnventargegenständen in Anrechnung
<lb/>gebracht werden. Hievon ausgehend, berechneten sie eine
<lb/>Uebersetzung des Inventars um 18657 Mk. 77 Pf. und
<lb/>stellten unter Abrechnung des nach ihrer Rechnung ver- 
<lb/>bleibenden Kaufschillingsrestes, geschuldeter Miethzinse
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0030.tif"
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                     <p>

                        <lb/>10
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>und beigetriebener, dem Beklagten zukommenden Außen- 
<lb/>stände und unter Zurechnung ihnen gebührender Zinsen
<lb/>eine Forderung von 10097 Mk. 89 Pf., auf deren Be- 
<lb/>zahlung sie Klage erhoben. Der Beklagte erhob dagegen
<lb/>Widerklage auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises,
<lb/>der für ihn von den Klägern vereinnahmten Außenstände
<lb/>und der im Miethvertrage vom 1. August 1890 verein- 
<lb/>barten Miethschillinge bis einschließlich 1. Mai 1891 und
<lb/>gesonderte Klage auf Zahlung der vom 1. August
<lb/>1891 an fällig gewordenen Miethschillinge.

<lb/>Nach Verbindung der Klagen verurtheilte das Land- 
<lb/>gericht W. mit Urtheil vom 16. März 1892 die Kläger
<lb/>und Widerbeklagten A. und Z. zur Bezahlung von
<lb/>13226 Mk. 63 Pf. nebst 5 Procent Zinsen vom 1. Fe- 
<lb/>bruar 1892 und wies die Klage des A. und Z. gegen
<lb/>M. B. vom 26. Januar 1891 vollständig, die hiegegen
<lb/>von M. B. erhobene Widerklage und die Klage des B.
<lb/>gegen die Firma G. H. B. Nachfolger vom 5. September
<lb/>189l insoweit ab, als die von B. erhobenen Ansprüche
<lb/>die ihm zuerkannte Summe überstiegen.

<lb/>Die von den Klägern, Widerbeklagten und Beklagten
<lb/>A. und Z. eingelegte Berufung wurde durch Urtheil des
<lb/>Oberlandesgerichts B. vom 13. Januar 1893 als un- 
<lb/>begründet zurückgewiesen.

<lb/>Auf die von den Klägern, Widerbeklagten und Be- 
<lb/>klagten A. und Z. eingelegte Revision wurde das Be-
<lb/>rufnngsurtheil aufgehoben und die Sache zur anderweiten
<lb/>Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
<lb/>zurückverwiesen.

<lb/>Gründe: Wie das Berufungsgericht feststellt, be- 
<lb/>ruht der von den Klägern A. und Z. erhobene Anspruch
<lb/>auf Minderung des Kaufpreises von 47685 Mk. 58 Pf.
<lb/>um den Betrag von 18657 Mk. 77 Pf. und damit die
<lb/>Grundlage des Streites auf der von ihnen geltend ge- 
<lb/>machten Auslegung der Garantiebestimmung des Vertrags
<lb/>hinsichtlich des „den Gestehuugspreisen abzüglich der
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0031.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>11
</p>
                     <p>

                        <lb/>Abschreibungen" entsprechenden Ansatzes der Preise für
<lb/>die Geräthschaften und Apparate des Geschäfts. Im
<lb/>Gegensätze zu der Auslegung der ersten Instanz nimmt
<lb/>das Berufungsgericht ans Grund eingehender Würdigung
<lb/>des gesammten Inhaltes der Verhandlungen an, daß eine
<lb/>Einigung der Parteien über den Inhalt dieser Vertrags- 
<lb/>bestimmung überhaupt nicht erfolgt, „ein übereinstimmen- 
<lb/>der Wille der Kontrahenten und jetzigen Parteien hierüber
<lb/>nicht zum Ausdruck gebracht worden, überhaupt nicht zu
<lb/>Stande gekommen sei". Mangels einer Uebereinstimmung
<lb/>des Willens könnten die Kläger einen Anspruch aus dem
<lb/>Garantieversprechen mit rechtlichem Erfolge nicht ableiten.
<lb/>Von keiner der Parteien sei die Auflösung des Vertrages
<lb/>beantragt worden. Der Einfluß dieses Mangels in einem
<lb/>etwa für wesentlich zu erachtenden Theile des Vertrags auf
<lb/>die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Ganzen sei demnach
<lb/>nicht zu prüfen. Die Kürzung der Forderungen des
<lb/>Beklagten als Widerklägers und Klägers auf Grund
<lb/>einzelner thatsächlicher als Zugeständnisfe aufgefaßter Er- 
<lb/>klärungen des Beklagten in einem die bei richtiger Be- 
<lb/>rechnung sich ergebende Summe etwas überschreitenden
<lb/>Betrage beschwere die Kläger nicht.

<lb/>Die Revision rügt, das Berufungsgericht nehme
<lb/>unter Verletzung der Art. 278 und 279 HGB. an, daß
<lb/>eine Einigung der Parteien über den Inhalt der von
<lb/>dem Beklagten zu leistenden Garantie nicht erfolgt sei.
<lb/>Die Begründung dieser Annahme stehe nicht in Ueberein- 
<lb/>stimmung mit dem Theile der Entscheidungsgründe, welcher
<lb/>Jnterpretationsregeln gebe. Das Berufungsgericht stelle
<lb/>sich auf den Standpunkt, daß die Vertragschließenden
<lb/>von verschiedenen Voraussetzungen ausgegangen seien.
<lb/>Die hierauf gebaute Deduktion sei nicht überzeugend.
<lb/>Der Wortlaut des Vertrages liege vor. Hienach sei von
<lb/>dem Beklagten die ausdrückliche Garantie dafür über- 
<lb/>nommen worden, daß die für die Geräthschaften und
<lb/>Apparate angegebenen Preise den „Gestehungspreisen,
</p>

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                     <p>

                        <lb/>12
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>abzüglich Abschreibungen" entsprechend angesetzt seien.
<lb/>Der Richter habe sich bei dieser Sachlage nicht mit der
<lb/>Ausführung begnügen dürfen, es sei nicht bewiesen worden,
<lb/>was sich die Vertragschließenden gedacht hätten. Der
<lb/>Richter habe vielmehr auf Grund der Verhandlungen,
<lb/>welche dem schriftlichen Vertrage vorausgegangen, er- 
<lb/>mitteln müssen, wie die gebrauchten Worte zu verstehen
<lb/>seien, und annehmen müssen, daß insoweit ein Einver-
<lb/>stündniß vorliege. In dieser Beziehung sei eine Erörterung
<lb/>der in erster Instanz von den Klägern ausgestellten Be- 
<lb/>hauptungen über die mündlichen Aenßerungen des Be- 
<lb/>klagten bei den Verhandlungen, welche zu der Aufnahme
<lb/>des schriftlichen Vertrages geführt hätten. sowie eine
<lb/>Prüfung der dafür angebotenen und erbrachten Beweise
<lb/>erforderlich gewesen. Vom Standpunkte des Berufungs- 
<lb/>gerichts aus hätten die Revisionskläger nicht vernrtheilt
<lb/>werden können. Die übernommene Garantie sei ein
<lb/>wesentlicher Theil des Vertrags. Sei eine Einigung nicht
<lb/>zu Stande gekommen, so würde sich als nothwendige
<lb/>Conseqnenz dieser Auffassung die Abweisung der Wider- 
<lb/>klage und zwar auch bezüglich der geforderten Mieth-
<lb/>beträge ergeben, da nach den getroffenen Vereinbarungen
<lb/>Miethe und Kauf mit einander stehen und fallen sollen.
<lb/>Darauf, ob die Auflösung des Vertrags verlangt werde,
<lb/>komme es nicht an, vielmehr nur darauf, ob die Partei
<lb/>sich hierauf berufe.

<lb/>Das Berufungsgericht hat die streitige Vertrags- 
<lb/>bestimmung der Prüfung nach ihrem Wortlaute sowie
<lb/>nach der Vorgeschichte des Vertrags, insbesondere
<lb/>aber auch nach den eigenen Erklärungen des Klägers
<lb/>unterstellt. Hinsichtlich der eigenen Erklärungen der
<lb/>Kläger verweist es in dieser Beziehung auf die That-
<lb/>sache, daß die Kläger nie mit einem der nunmehr ver- 
<lb/>tretenen Auffassung entsprechenden Vorschlag hervorge-
<lb/>tretcn seien, während es für die Auffassung des Beklagten
<lb/>innere und äußere Gründe, die Verschiedenheit der Ueber-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0033.tif"
                         n="13"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0033--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>13
</p>
                     <p>

                        <lb/>nähme eines Geschäfts durch einen Gesellschafter und
<lb/>jener durch einen Käufer, und insbesondere des Begriffes
<lb/>der Abschreibungen den Inhalt des als integrirenden
<lb/>Bestandtheil des Kaufvertrags erklärten Inventars an- 
<lb/>führt. Würde das Ergebnitz dieser Würdigung, die aus- 
<lb/>schließlich auf die inne re Willensbestimmung ohne Rück- 
<lb/>sicht ans die Erklärung begründete Annahme des M a n g e l s
<lb/>einer Willens Übereinstimmung für die Entscheidung
<lb/>des Streites als allein maßgebend erachtet werden können,
<lb/>so würde die Revision, insoweit die Rüge ungenügende
<lb/>Berücksichtigung des gesummten Inhaltes der Verhand- 
<lb/>lungen treffen soll, unbegründet erscheinen. Die Jnter-
<lb/>pretationsmittel wären als erschöpfend zu erachten. Ein
<lb/>Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze wäre zunächst nicht
<lb/>ersichtlich. Ueberdies ist nicht erörtert worden, welche
<lb/>Beweismittel nicht oder nicht gehörig gewürdigt sein
<lb/>sollten. Auch die Zurückweisung der in der Berufungs- 
<lb/>instanz gemachten Beweisanerbieten würde zu keinerlei
<lb/>Bedenken Anlaß geben. Wäre eine Einigung nicht zu
<lb/>Stande gekommen, sv erschiene es bedeutungslos, welche
<lb/>Abschreibungen bisher gemacht worden. Auch unter dieser
<lb/>Voraussetzung wäre aber zunächst die Rüge begründet,
<lb/>daß die Ausführungen des Berufungsnrtheils über Juter-
<lb/>pretationsgrundsütze mit der Annahme des Mangels einer
<lb/>Einigung des Willens der Parteien nicht im Einklänge
<lb/>stünden, da, wenn die Erwägung der beiderseits vor- 
<lb/>liegenden Aeußernngen zu dem Ergebnisse führt, daß die
<lb/>widerstrebenden Meinungen sich nicht gefunden, eine
<lb/>Erörterung darüber, ob die nun vorliegende Willens- 
<lb/>erklärung mehr im Sinne der Kläger oder mehr im
<lb/>Sinne des Beklagten auszulegen sei, wohl nicht mehr
<lb/>veranlaßt wäre.

<lb/>Von erheblicherer Bedeutung erscheint aber die Rüge,
<lb/>daß die Anschauung des Berufungsgerichts nothwendiger
<lb/>Weise zu der Abweisung der Widerklage führen mußte.
<lb/>Die Widerklage beruht auf der Forderung des Kauf- 
<lb/>preises von 47685) Mk. 58 Pf., dieser auf den Ansätzen
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0034.tif"
                         n="14"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0034--><p/>
                     <p>

                        <lb/>14
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Beklagten, diese auf seiner Auslegung der streitigen
<lb/>Vertragsbestimmung, welche eine Kürzung seiner An- 
<lb/>sprüche, soweit er sie nicht selbst eingeräumt, nicht zuläßt,
<lb/>während nach der Auslegung der Kläger der Kaufpreis
<lb/>die von ihnen beanspruchte erhebliche Minderung zu er- 
<lb/>fahren hätte. Die von dem Berufungsgerichte versuchte
<lb/>Loslösung des Garantieversprechens aus dem Vertrage
<lb/>erscheint aber insbesondere der von den Klägern ver- 
<lb/>tretenen Auffassung gegenüber unhaltbar. Denn diese
<lb/>erkennen den Anspruch auf einen Kaufpreis von 47685 Mk.
<lb/>58 Pf. nur unter der Voraussetzung an, daß kein Anlaß
<lb/>besteht, das Garantieversprechen in ihrem Sinne zur
<lb/>Geltung zn dringen. Nur, wenn die für die Geräthschasten
<lb/>und Apparate angegebenen Preise den Gestehungspreisen,
<lb/>abzüglich Abschreibungen, so wie sie „Gestehungspreise und
<lb/>Abschreibungen" verstehen, entsprechend angesetzt wären,
<lb/>würden sie den Anspruch auf den gesammten Kaufpreis
<lb/>anerkennen. Das Berufungsgericht konnte somit nicht
<lb/>den auf der Auffassung der Klager von dem Garantie- 
<lb/>versprechen beruhenden Anspruch auf Minderung abweisen
<lb/>und den Anspruch des Beklagten auf die volle Kauf- 
<lb/>summe zuerkennen. Lag eine Einigung über Sinn, Be- 
<lb/>deutung und Tragweite des Garantieversprechens über- 
<lb/>haupt nicht vor, so lag eine Einigung auch in dem
<lb/>Sinne nicht vor, daß der Beklagte den Kaufpreis von
<lb/>47685 Mk. 58 Pf. haben solle, auch abgesehen von
<lb/>dem Garantieversprechen. Demgemäß Hütte auch die Ab- 
<lb/>weisung der Widerklage erfolgen müssen. Eine Ent- 
<lb/>scheidung darüber, was der Beklagte noch zu fordern
<lb/>habe, setzt eben die Prüfung der Bedeutung des Garantie- 
<lb/>versprechens für den ganzen Vertrag voraus. Das Be- 
<lb/>rufungsgericht hat sich nun mit der Untersuchung begnügt,
<lb/>ob die Vertragschließenden, nachdem sie von verschiedener
<lb/>Ansicht über den Inhalt und Umfang der Garantie und
<lb/>über die thatsächlichen Unterlagen der Begriffe „Ge- 
<lb/>stehungskosten" und „Abschreibungen" ausgegangen, zu
<lb/>einer Willensübereinstimmung gelangt seien, und hat dies
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0035.tif"
                         n="15"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>15
</p>
                     <p>

                        <lb/>denn auf Grund dieser Verschiedenheit des Ausgangs- 
<lb/>punktes verneint. Nun liegt aber ein schriftlicher Ver- 
<lb/>trag, eine formulirte Willenserklärung vor. Demgemäß
<lb/>wäre zunächst in Erwägung zu ziehen gewesen, daß die
<lb/>Abgabe dieser Erklärung beiderseits gewollt war und
<lb/>insoweit eine Einigung des Willens vorliegt. Damit
<lb/>tritt aber auch die Willenserklärung in ihr Recht.

<lb/>Ist von den Vertragschließenden über ein zwischen
<lb/>ihnen geschlossenes Rechtsgeschäft eine schriftliche Ur- 
<lb/>kunde errichtet, so ist als Regel davon auszugehen, daß
<lb/>in ihr der wirkliche Wille der Vertragschließenden seinen
<lb/>Ausdruck gefunden hat (Urtheildes III. Civilsenats 286/85,
<lb/>Jur. Wochenschrift 1886 S. 77 Nr. 22; des VI. Civil- 
<lb/>senats 279/86, Jnr. Wochenschrift 1887 S. 48 Nr. 44).
<lb/>Hieraus ergibt sich die Aufgabe der Ermittelung der
<lb/>Bedeutung des Ausdrucks. Läßt sich eine dem Wort- 
<lb/>begriffe und der Sachlage entsprechende Bedeutung er- 
<lb/>mitteln, so mußte mindestens der Vertragstheil, welcher
<lb/>die hienach dem Ausdruck zukommende Bedeutung für sich
<lb/>nicht gelten lassen will, die Berechtigung, für sich eine
<lb/>andere Bedeutung in Anspruch zu nehmen, thatsächlich
<lb/>begründen (vgl. Erkenntniß des III. Civilsenats vom
<lb/>29. Oktober 1889 in Entscheidungen des Reichsgerichts in
<lb/>Civilsacyen Bd. 25 S. 175). Es ergibt sich auch die
<lb/>' weitere Frage, ob und inwieweit der Urheber der Willens- 
<lb/>erklärung sich dem Erklärungsempfänger gegenüber von
<lb/>dem lvssagen kann, was als sein wirklicher Wille in be- 
<lb/>rechtigter Weise erscheint. Ist auch in der Theorie und
<lb/>Praxis eine Einigung über die im Verkehrsinteresfe ge- 
<lb/>botene Einschränkung des Wiüensdogmas noch nicht erzielt
<lb/>(Windscheid, Pand., 7. Aufl., Bd. 1 S. 191 § 75
<lb/>Note Io; Dernburg, Pand. 3. Aufl. Bd. 1 § 99;
<lb/>Hartmann in Ih e r i ng' s Jahrb. für Dogmatik-des
<lb/>heutigen und römischen Privatrechts Bd. 20 S. 1 fg.),
<lb/>so ist doch auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
<lb/>anerkannt, daß es in Vertragsverhültnissen nicht aus-
<lb/>«schließlich auf den Willen der Contrahenten, sondern
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0036.tif"
                n="16"
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            <div xml:id="d86418e3617">
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>darauf lutfommc, was dem anderen Contrahenten gegen- 
<lb/>über zum Ausdruck gebracht worden (Erk. des I. Civil- 
<lb/>senats vom 24. Januar 1883, Entsch. Bd. 11 S. 285,
<lb/>287; Erk. des III. Civilsenats vom 29. Oktober 1889,
<lb/>Entsch. Bd. 25 S. 176; Erk. des IV. Civilsenats vom
<lb/>17. Dezember 1888, Jur. Wochenschrift 1889 S. 75
<lb/>Nr. 33). Indem das Berufungsgericht in der Würdigung der
<lb/>festgestellten Thatsachen die erörterten Gesichtspunkte außer
<lb/>Betracht gelassen, hat es, abgesehen von der Nnhaltbarkeit
<lb/>seiner Entscheidung aus Grund der dem Urtheile zu
<lb/>Grunde liegenden Auffassung, gegen die gemeinrechtlichen
<lb/>Grundsätze über Willen und Willenserklärung verstoßen.
<lb/>VI. Civilsenat 97/93. Urtheil vom 22. Juni 1892.

<lb/>Literatur.

<lb/>Die Beziehungen des Gemeindelebens und der dasselbe
<lb/>regelnden Gemeindegesetzgcbung zu den Gegenständen der Rechts- 
<lb/>pflege sind bekanntlich ebenso umfassend als rheilweise tiefgehend.
<lb/>Um so freudiger haben auch wir es zu begrüßen, daß nunmehr
<lb/>ganz hervorragende Erläuterungen zur bayerischen Gemeinde-
<lb/>orduung (in Cvmmentarform, verbunden mit dem Gesetzestexte
<lb/>selbst) aus der Feder des gerade in dieser Materie mit den
<lb/>reichsten Erfahrungen ausgestatteten k. Direktors am Verwaltnngs-
<lb/>gerichtshofc, Di°. G. von Kahr, im C. H. Beck'schon Verlag
<lb/>in München zur Herausgabe gelangen. Bereits liegt das erste
<lb/>Heft (Preis 3 Mk. 50 Pf.) vor. Nach dessen Inhalt entwickelt
<lb/>sich hier ein Werk von wirklich bedeutendem Werthe, gleich dnrch-
<lb/>gebildet und nutzbar nach der theoretischen und praktischen
<lb/>Seite hin. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZLerichtigung.

<lb/>Im Erg.-Bd. 11 S. 404 Zeile 20 von oben fehlen im Satze
<lb/>nach dem Worte „handelt" die weiteren Worte: „keine Rede
<lb/>sein kann".
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr. Jukius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag: Z?akm &amp; Knke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0037.tif"
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             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0037"/>
         <div xml:id="d86418e3725">
            <head>No. 2.</head>
            <div xml:id="d86418e3730" ana="scope_-_17_-_19" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der Strafproceßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Silberschmidt, ...">Dr. Silberschmidt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>zwölfter Ergänzu »rgsba » S. M. 2.

<lb/>Dr. D. A. Seirffe^t's

<lb/>KlMkl flr RchtsiimiidW

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zum Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der Straf-

<lb/>proceßordnung (Schluß). — Mittheilungen aus der Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts in Civilsachen: Civilrecht; Civilproceß. — Mit- 
<lb/>theilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen:
<lb/>Strafgesetzbuch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Begriff des Beschuldigten und des Zeugen
<lb/>nach der Strafproeeßordnung.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Man hat nun die Frage vom sittlichen Standpunct
<lb/>ans betrachtet und es als ein inlionestum erklärt,

<lb/>1) daß Jemand, der später Beschuldigter wird oder
<lb/>werden kann, durch Bernehmung als Zeuge in Jrrthnm
<lb/>über seine Parteistellnng versetzt und daß er

<lb/>2) dem Zeugnißzwang ansgesetzt und veranlaßt, even- 
<lb/>tuell gezwungen wird, gegen sich selbst auszusagen, wäh- 
<lb/>rend seine Stellung als Beschuldigter in dieser Beziehung
<lb/>freier sein würde.

<lb/>Aber auch diese Gründe erscheinen nicht als zu-
<lb/>treffend. In Jrrthnm wird der Betreffende überhaupt
<lb/>nicht versetzt, er ist Zeuge und. wenn er später wirklich
<lb/>durch Häufung der Verdachtsmomente Beschuldigter wird,
<lb/>so kann er sich nicht beklagen. Was aber den weiteren
<lb/>Punct betrifft, so ist in der Strafproceßordnung nach
<lb/>jeder Richtung hin Vorsorge getroffen. Denn es braucht

<lb/>a) der Richter, wenn er den Zeugen der in Frage
<lb/>kommenden That für schuldig oder mitschuldig hält, den- 
<lb/>selben nach § 56 Ziff. 3 StPO, nicht zu beeidigen, und
<lb/>es ist Sache desjenigen, der die Aussage des Zeugen zu
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0038.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Begriff des Beschuldigten und des Zeugen nach der StPO.


<lb/>Würdigen hat. ob er sie glauben will oder nicht. Wenn
<lb/>man aber wegen des Ausdrucks „Teilnehmer" im alle-
<lb/>girten Paragraphen gemeint hat, derselbe bezöge sich
<lb/>nur auf dritte Personen, nicht aber etwa auf den Zeugen,
<lb/>der nach Ansicht des Richters der Alleinschuldige ist, so
<lb/>ist diese Ansicht durch die oben bereits erwähnte Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts widerlegt worden.

<lb/>b) Was dann die Rechte desjenigen, der vernommen
<lb/>werden soll, betrifft, so steht demselben in § 54 StPO,
<lb/>das Recht der Zeugnißverweigerung sowohl im Ganzen
<lb/>als in Bezug auf einzelne Puncte, bezüglich deren er
<lb/>sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung anssetzen
<lb/>würde, genau so zu, wie der Beschuldigte die Aussage
<lb/>ablehnen kann; ja der § 54 ist in den Motiven direct
<lb/>als Correlat des letzteren Grundsatzes bezeichnet*).

<lb/>Freilich ist es richtig, daß der Zeuge häufig daun
<lb/>lieber lügen als angeben wird, daß er die Gefahr der
<lb/>Verfolgung zu fürchten habe. Aber es ist ja gar nicht
<lb/>sicher, daß er überhaupt verdächtig ist, und wenn es
<lb/>wirklich der Fall wäre, macht es einen kleinen Unterschied,
<lb/>ob er als unbeeidigter Zeuge oder als Beschuldigter lügt.
<lb/>Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht hinreichen, ihn
<lb/>des Zeugencharakters zu entkleiden.

<lb/>Das Amtsgericht dürfte sonach nicht in der Lage
<lb/>sein. Personen, deren zeugschaftliche Vernehmung im Er- 
<lb/>mittlungsverfahren beantragt ist, während ein Beschul'
<lb/>digter überhaupt noch nicht benannt ist, als der That
<lb/>verdächtig zu behandeln und deshalb ihre Vernehmung
<lb/>als Zeugen abzulehnen.

<lb/>Steht das fest, dann ist das Amtsgericht auch weiter
<lb/>nicht berechtigt, die Zuziehung solcher Personen zum
<lb/>Augenschein behufs Anweisung der gegenseitigen Stel- 
<lb/>lung rc., worauf cs in einem solchen Fall meistens an-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch Rechtspr. des RG. Bd. 2 S. 305.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0039.tif"
                n="19"
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            <div xml:id="d86418e3916">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e3921" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e3929" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gas- und Wasserleitungsanlagen als Substanztheile eines herschaftlichen Wohnhauses. Für die Ermittlung der Substanztheile einer Sache ist die concrete Bestimmung einer Sache maßgebend. Pr. LR. Thl. I Tit 2 §§ 4, 5</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0039--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>19
</p>
                     <p>

                        <lb/>kommen wird *), zu verweigern. Der § 167 Abs. 2 StPO,
<lb/>kann dem nicht entgegenstehen, da es sich dort nur um
<lb/>das Recht des Beschuldigten, dem Augenschein als Zu- 
<lb/>schauer anzuwohnen handelt, wahrend hier die betreffende
<lb/>Person selbst das Object beziehungsweise einen Theil
<lb/>der Augenscheinseinnahme bildet. Wie der Zeuge ver- 
<lb/>pflichtet ist, den Augenschein zu dulden und die bezüg- 
<lb/>lichen Angaben über Stellung rc. zu machen**), so sind
<lb/>die Letzteren nur ein Theil der Zeugenaussage, so daß
<lb/>auf sie Alles Anwendung findet, was bisher erörtert
<lb/>wurde.

<lb/>Der Vollständigkeit wegen mag dann hier noch bei- 
<lb/>gefügt werden, daß in dem zum Ansgang genoinmenen
<lb/>Falle die Beschwerdeinstanz sich der hier bekämpften
<lb/>Ansicht anschloß, daß dann die eine der beiden Personen
<lb/>als „beschuldigt" bezeichnet, das Verfahren gegen sie
<lb/>aber eingestellt wurde, worauf die andere unter Anklage
<lb/>gestellt, aber, soweit bekannt, von den Geschworenen frei- 
<lb/>gesprochen oder doch nur des fahrlässigen Falscheids
<lb/>schuldig erkannt wurde. Di'. Silbers ch m i d t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Aivitrechl; Givitproceß.

<lb/>Gas- und W a s s e r l e i t n n g s a n l a g e n als
<lb/>S u b st a n z 1 h e i l e eines herrschaftlichen Wo h n -


<lb/>*) Gewöhnlich wird man ja im Ermittlungsverfahren solche
<lb/>Personen durch die Pvlizeiorgane vernehmen lassen. Gerade
<lb/>aber. &gt;vo ein richterlicher Augenschein erforderlich wird, ge- 
<lb/>nügendes Maierial zur Beschuldigung aber nicht vorliegt, wird
<lb/>die Frage praktisch.


<lb/>**) Löwe, Vorbemerkung zn §§ M—54 Ziff, 4b und Ziff. 3a
<lb/>zu § 86.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0040.tif"
                         n="20"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0040--><p/>
                     <p>

                        <lb/>20
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hauses. Für die Ermittlung derSubstanztheile
<lb/>einer Sache ist die concrete Bestimmung der
<lb/>Sache maßgebend. Pr. LR. Thl. I Tit 2 §§ 4,5.
<lb/>Der Kläger hatte für einen Neubau in S. bei Berlin
<lb/>Gas- und Wasserleitungsanlagen geliefert und nach seiner
<lb/>Behauptung sich daran das Eigenthumsrecht bis zur Be- 
<lb/>zahlung, mindestens bis zur Hypothekenregulirung Vor- 
<lb/>behalten. Als das Grundstück zur Zwangsversteigerung
<lb/>kam, meldete der Kläger seine Forderung für diese Lie- 
<lb/>ferungen mit 5145 Mk. 55 Pf. au und verlangte Aner- 
<lb/>kennung seines Eigenthums an den Gas- und Wasser- 
<lb/>leitungsanlagen des Hauses, eveut. Befriedigung aus
<lb/>den Kaufgeldern. Der letztere Anspruch wurde ihm Vor- 
<lb/>behalten und in Folge davon von dem erzielten Kauf- 
<lb/>preise von 196 000 Mk. eine Streitmasse von 5145 Mk.
<lb/>55 Pf. abgelegt, die anderenfalls an Hypothekeugläubiger
<lb/>entfallen sein würde. Der Kläger (jetzt dessen Konkurs- 
<lb/>verwalter) verlangte von diesen Gläubigern die Ein- 
<lb/>willigung in die Auskehrung der Streitmasse an ihn,
<lb/>ermäßigte aber seinen Anspruch auf den Betrag der seit
<lb/>dem 16. März 1889 gemachten Lieferungen und Arbeiten.
<lb/>Die Beklagten bestritten die Wirksamkeit des Eigen- 
<lb/>thumsvorbehalts, weil die Anlagen durch ihre Verbindung
<lb/>mit dem Hause Substanztheile desselben geworden und
<lb/>damit ins Eigenthum des Hauseigenthümers übergegangeu
<lb/>seien. Die I. Instanz erachtete die Gas- und Wasser- 
<lb/>leitungsanlagen für Pertiuenzen, nicht für Substanz-
<lb/>theile des Hauses und erkannte demgemäß zu Gunsten
<lb/>des Klägers. In zweiter Instanz wurde die Klage abge- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Die vom Kläger eingelegte Revision wurde zurück- 
<lb/>gewiesen. Gründe:

<lb/>Der Berufungsrichter ist abweichend vom ersten
<lb/>Richter zu der Feststellung gelangt, daß die vom Kläger-
<lb/>gelieferten Gas- und Wasserleitnngsanlagen Substa nz-
<lb/>theile des Gebäudes geworden seien und jedenfalls damit
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0041.tif"
                         n="21"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0041--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>21
</p>
                     <p>

                        <lb/>aufgehört haben würden, im (vorbehaltenen) Eigenthum
<lb/>des Klägers zu stehen. Dies wird in folgender Weise
<lb/>begründet:

<lb/>„Substanz seien nach § 4 Thl. I Tit. 2 des Preuß.
<lb/>LR. alle Theile und Eigenschaften einer Sache, ohne
<lb/>welche diese nicht das sein könne, was sie vorstellen solle
<lb/>oder wozu sie bestimmt sei. Mit Unrecht lege der erste
<lb/>Richter hiebei als Kriterium den abstracten Begriff
<lb/>eines Wohnhauses zu Grunde. Entscheidend sei vielmehr,
<lb/>was gerade dieses concrete Wohnhaus vorstellen sollte,
<lb/>wofür die localen Anschauungen des Verkehrs und die
<lb/>dadurch geleiteten Dispositionen des Eigenthümers maß- 
<lb/>gebend wären. Hier handle es sich nun um ein Zinshaus
<lb/>von 5 Etagen zum jährlichen Miethsertrage von ca.
<lb/>14000 Mk. in einem Vorort Berlin's, das in Anlage
<lb/>und Ausbau gleich den anderen Häusern dieses Stadt-
<lb/>theils den Charakter eines herrschaftlichen Wohnhauses
<lb/>der Residenz trage. Zu solchen Häusern gehöre notorisch
<lb/>die Ausstattung mit Wasserleitung, Badeeinrichtungen
<lb/>und Gasbeleuchtung, sonst würden sie Gebäude geringe- 
<lb/>ren Ranges darstellen. Auch seien die hier fraglichen An- 
<lb/>lagen dem Bau fest und bleibend eingefügt, gleichviel
<lb/>ob die Wasserleitungsröhren nur auf den Wänden lügen
<lb/>und die Gasröhren nur das Hauptgestänge beträfen, wie
<lb/>Kläger behaupte, oder ob sie noch intensiver mit dem
<lb/>Gebäude verbunden wären. Und durch eine Loslösung
<lb/>vom Gebäude würde die gerade den Zwecken dieses
<lb/>Baues angepaßte Anlage jedenfalls in ihrer Totalität
<lb/>(als hergestelltes Werk) zerstört werden. Diese Auffassung
<lb/>des Substanzbegriffs liege auch dem Entwurf eines deut- 
<lb/>schen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Grunde (§ 783 und
<lb/>Motive, Bd. 3 S. 44 lit. und entspreche in Anwen- 
<lb/>dung auf Gas- und Wasserleitungsanlagen den An- 
<lb/>schauungen im baugewerblichen Verkehr in Berlin, wo- 
<lb/>nach den Uebernehmern dieser Anlagen eine Mitwirkung
<lb/>bei der Herstellung des Gebäudes selbst zugeschrieben
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0042.tif"
                         n="22"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0042--><p/>
                     <p>

                        <lb/>99
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheldnngen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Werde. So sei das Verhältniß auch vom Kläger und
<lb/>seinem Mitcontrahenten aufgefaßt worden, wie deren
<lb/>Vertrag vom 13. März 1889 ergebe."

<lb/>Diese Entscheidung steht, soweit es sich um den
<lb/>Rechtsbegriff der Substanz handelt, in Einklang sowohl
<lb/>mit der herrschenden Rechtslehre,- wie mit der Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts (Entsch. des RG. Bd. 26
<lb/>Nr. 66 S. 345 ff. und die dortigen Citate) und beruht
<lb/>im klebrigen auf thatsüchlichen Feststellungen, die mit der
<lb/>Revision nicht angegriffen werden konnten. Der Revi-
<lb/>fionskläger hat nur den Satz in den Entscheidungsgrün- 
<lb/>den des Berufungsurtheils bemängelt: daß es für die
<lb/>Ermittlung der Substanztheile einer Sache nicht auf die
<lb/>abstracte, sondern auf die concrete Bestimmung der Sache
<lb/>ankomme. Er bezeichnet dies als zu weit gehend und
<lb/>stellt die Ansicht auf, daß nicht Alles, was für eine be- 
<lb/>sondere Eigenschaft der Hauptsache nothwendig oder-
<lb/>erheblich sei, sondern nur das als Substanz angesehen
<lb/>werden dürfe, durch dessen Wegnahme, wieder ßö Thl.I
<lb/>Tit. 2 Preuß. LR- auch ausdrücklich bestimme, die Haupt- 
<lb/>sache vernichtet oder deren Hauptbestimmung geän- 
<lb/>dert werden würde. Dies könne von den in Frage stehen- 
<lb/>den Gas- und Wasserleitungsanlagen nicht gesagt werden,
<lb/>da das Haus immer noch ein Wohnhaus bleibe, auch
<lb/>wenn diese Anlagen fehlten. Dabei werden jedoch die
<lb/>Grenzen für die Bestimmung einer Sache (§4 Thl I Tit.2
<lb/>Preuß. LR.), oder, wie der § 5 daselbst sich ausdrückt,
<lb/>für ihre Hauptbestimmung zu weit gezogen. Die Bestim- 
<lb/>mung einer Sache ergibt sich nicht daraus, daß sie sich
<lb/>in diese oder jene Kategorie einreihen läßt, in die der
<lb/>Denkproceß die Dinge der Außenwelt zerlegen kann oder
<lb/>zu zerlegen Pflegt. Sonst würde es nur auf die Willkür
<lb/>ankommen, wie weit oder wie eng man die Kategorien
<lb/>nehmen will, und es wäre dann kaum ein Grund vor- 
<lb/>handen, weshalb man im vorliegenden Fall mit dem
<lb/>Klüger bei der Kategorie der Wohnhäuser stehen bleiben
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0043.tif"
                      n="23"
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                  <div xml:id="d86418e4320" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">§ 292 CPO. bezieht sich nur auf Urtheile. Die Nachholung von in gerichtlichen Beschlüssen übergegangenen Entscheidungen, insbesondere der übergegangenen Entscheidung des Kostenpuncts, kann nur durch Beschwerde erwirkt werden</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0043--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>23
</p>
                     <p>

                        <lb/>müßte und nicht die weitergreifende der Gebäude über- 
<lb/>haupt maßgebend sein sollte. Die Bestimmung wird einer
<lb/>Sache vielmehr erst durch den Willen ihres Urhebers
<lb/>oder Eigenthümers gegeben, wie sich schon aus dem
<lb/>Wortsinn der „Bestimmung" sowie daraus ergibt, daß
<lb/>das Preuß. LR. Thl. I Tit. 2 § 4 die Bestimmung noch
<lb/>näher damit umschreibt, daß die Sache etwas ..vorstellen
<lb/>soll", d. h. nach dem Willen des Urhebers oder Eigen- 
<lb/>thümers vorstellen soll. Dies wird nicht etwa dadurch
<lb/>anders, daß der § 5 von einer „Hauptbestimmung" der
<lb/>Sache spricht. Dieser Ausdruck hat nicht die Bedeutung,
<lb/>daß die Haupt- oder die weitere oder gar weiteste Kate- 
<lb/>gorie entscheidend sein solle, unter die sich die Sache be-
<lb/>grisflich bringen läßt, sondern er besagt nur noch deut- 
<lb/>licher, daß diejenige Bestiinmung maßgebend sei, die der
<lb/>Sache als ausschlaggebend, nicht blos nebensächlich, ge- 
<lb/>geben worden ist. Daraus ergibt sich dann aber von
<lb/>selbst, daß die Frage, welche Bestimmung eine Sache
<lb/>habe, nur eoneret, nur im Hinblick aus das, was gerade
<lb/>diese Sache vorstellen soll, beantwortet werden kann.
<lb/>Soll also das hier in Frage stehende Haus, wie festge- 
<lb/>stellt ist, als herrschaftliches Wohnhaus gelten, so gehört
<lb/>zu seiner Substanz alles das, was nicht fehlen darf,
<lb/>wenn das Haus diese Bestimmung erfüllen soll, und was
<lb/>darum nicht, wie der § 783 des Entwurfs zum deutschen
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuche sich zutreffend ausdrückt, blos
<lb/>zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt ist. Dazu ge- 
<lb/>hören aber, nach weiterer Feststellung des Berufungs- 
<lb/>richters, bei diesem in einem Vororte Berlins belegenen
<lb/>herrschaftlichen Wohnhause auch die Gas- und Wasser- 
<lb/>leitungsanlagen. V. Civilseuat 27/93. Urtheil vom
<lb/>3. Mai 1893.

<lb/>8 292 CPO. bezieht sich nur auf Urtheile.
<lb/>D i e N a ch h o l u n g von i n gerichtlichen Beschlüs- 
<lb/>sen übergangenen Entscheidungen, ins de-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0044.tif"
                         n="24"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0044--><p/>
                     <p>

                        <lb/>24
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sondere der übergangenen Entscheidung des
<lb/>Kostenpunkts, kann nur durch Beschwerde er- 
<lb/>wirkt werden. Der Gerichtsvollzieher K. hatte bei
<lb/>3c. wegen einer Forderung der Firma V. von 46 Mark
<lb/>50 Pf. nebst Zinsen und Kosten eine Mobiliarpfündung
<lb/>vorgenommen. Der Kaufmann Ä. behauptete Eigeu-
<lb/>thümer der gepfändeten Sachen zu sein und beantragte,
<lb/>indem er sein Eigenthum glaubhaft zu machen suchte,
<lb/>die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an- 
<lb/>zuordnen. Diesem Anträge wurde von dem Amtsgericht
<lb/>stattgegeben, jedoch nur gegen eine von dem Antragsteller
<lb/>durch Hinterlegung von 100 Mk. zu leistende Sicherheit.
<lb/>Dieser suchte durch Erhebung der sofortigen Beschwerde
<lb/>zu erwirken, daß die ihm auferlegte Sicherheitsleistung
<lb/>in Wegfall gebracht oder doch die Höhe der Sicherheit
<lb/>herabgesetzt werde. Hierauf erging ein Beschluß des Land- 
<lb/>gerichts H., durch welchen die zu leistende Sicherheit auf
<lb/>60 Mk. ermäßigt wurde. Da dieser Beschluß eine Ent- 
<lb/>scheidung über die Kosten der Beschwerde nicht enthielt,
<lb/>beantragte der Antragsteller, in Ergänzung des er- 
<lb/>lassenen Beschlusses die Kosten der Beschwerde dem
<lb/>Gläubiger aufzuerlegen. Diesem Anträge wurde durch
<lb/>Beschluß des Landgerichts stattgegeben. Hiegegeu legte
<lb/>der Gläubiger sofortige Beschwerde ein und das Ober- 
<lb/>landesgericht hob durch Beschluß den Ergänzungsbeschluß
<lb/>des Landgerichts auf, weil es denselben für unzulässig
<lb/>erachtete.

<lb/>Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts
<lb/>legte Kaufmann A. rechtzeitig weitere sofortige Beschwerde
<lb/>ein, mit welcher Wiederherstellung des landgerichtlichen
<lb/>Beschlusses beantragt wurde. Die Beschwerde wurde als
<lb/>unbegründet unter Ueberbürduug der Kosten auf den
<lb/>Beschwerdeführer zurückgewiesen. Aus den Gründen:

<lb/>Wie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses
<lb/>richtig angegeben ist, hat das Reichsgericht bereits wieder- 
<lb/>holt ausgesprochen, daß die Nachholung von in gericht-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0045.tif"
                         n="25"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0045--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 25

<lb/>lichen Beschlüssen übergangenen Entscheidungen, insbe- 
<lb/>sondere die übergangene Entscheidung des Kostenpunkts
<lb/>nicht im Wege des in 8 292 CPO. geregelten, sich nur
<lb/>ans Urtheile beziehenden Ergänznngsverfahrens, sondern
<lb/>nur durch Beschwerde erwirkt werden kann (Beschluß
<lb/>vom 17. Oktober 1884 Bd. 3 119/84, Seuffert's Ar- 
<lb/>chiv Bd. 42 Nr. 75 und vom 27. März 1889 Bd. 5 20/89,
<lb/>Juristische Wochenschrift, Jahrgang 1889 S- 169 Nr. 8).

<lb/>An diesem auch von der Doctrin (Komm, von
<lb/>Wilmowski und Levh, 6. Ausl. Note 2 zu § 292
<lb/>S. 489 und Gaupp 2. Ausl. Note 3 zu § 292 Bd. 1
<lb/>S. 593) gebilligten Grundsätze ist auch in dem vorliegen- 
<lb/>den Falle, in welchem es sich um die Uebergehung des
<lb/>Kostenpunets in einer nicht als Urtheil erlassenen ge- 
<lb/>richtlichen Entscheidung handelt, festznhalten. Demselben
<lb/>steht der § 94 CPO. nicht entgegen, denn derselbe ver- 
<lb/>bietet nur die selbständige Anfechtung der Entscheidung
<lb/>über den Kostenpunet wegen angeblicher Unrichtigkeit
<lb/>derselben, betrifft also nicht die Fälle, wo eine Entschei- 
<lb/>dung über den Kostenpunet überhaupt nicht getroffen,
<lb/>oder wo unzulässiger Weise eine solche getroffen ist.
<lb/>Deshalb ist ebensowenig die jetzige Beschwerde unstatt- 
<lb/>haft, wie der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre,
<lb/>die Nachholung der in dem ersten landgerichtlichen Be- 
<lb/>schlüsse unterbliebenen Kostenentscheidung durch Be- 
<lb/>schwerde herbeizuführen. Ist aber dieser Zweck nur durch
<lb/>Beschwerde zu erreichen, so war der ergänzende Beschlus;
<lb/>des Landgerichts auch dann zulässig, wenn der denselben
<lb/>veranlassende Antrag sich nicht auf § 292 CPO. stützte,
<lb/>sondern unabhängig von dieser Bestimmung die Ent- 
<lb/>scheidung des Kostenpunets verlangte. Die Aufhebung
<lb/>des ergänzenden Beschlusses des Landgerichts wegen Un- 
<lb/>zulässigkeit desselben ist hienach gerechtfertigt. I. Civil-
<lb/>senat 35/93. Beschluß vom 3. Mai 1893.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0046.tif"
                n="26"
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            <div xml:id="d86418e4606">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
               <div xml:id="d86418e4611" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e4619" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">StGB. § 131. Die Zugehörigkeit von Elsaß-Lothringen zum Deutschen Reiche und die Alters- und Invaliditätsversicherung sind Staatseinrichtungen i. S. des § 131 StGB.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0046--><p/>
                     <p>

                        <lb/>26
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>Strafgesetzliuch.

<lb/>StGB tz 131. Die Zugehörigkeit von
<lb/>Elsaß-Lothringen zum Deutschen Reiche u n d
<lb/>die Alters- u n b In v ali ditüt s v e rfi ch ern n g
<lb/>s i n d S t a a t s e i n r i ch t u n g e n i. S. d e s' § 131 StG B.
<lb/>Darüber kann kein Zweifel aufkommen, daß die Alters- 
<lb/>und Jnvaliditätsversicherung, wie die Einverleibung,
<lb/>bezw. die Zugehörigkeit von Elsaß-Lothringen zum Deut- 
<lb/>schen Reiche, als Staatseinrichtungen i. S. des Gesetzes
<lb/>zu erachten sind. In letzterer Beziehung hat sich das
<lb/>Reichsgericht bereits früher (Entscheidung I. Strafsenat
<lb/>vom 17. Oktober 1892 Nr. 2983/92) dahin ausge- 
<lb/>sprochen, daß die Verbindung von Elsaß-Lothringen
<lb/>mit dem Dentschen Reiche einen dauernden Bestandtheil
<lb/>der Verfassung nud Verwaltung beider Länder, eine
<lb/>organische Schöpfung bildet, welcher sich beide Theile in
<lb/>den verschiedenen Richtungen des Staatslebens angepaßt
<lb/>haben und welche für beide Theile auf Förderung des
<lb/>Staatszwecks hinzielt. Und was die Alters- und
<lb/>Jnvaliditätsversicherung betrifft, so stellt sich auch diese
<lb/>als eine für die Dauer bestimmte, ans Erreichung des
<lb/>Staatszwecks hinzielende organische Schöpfung der Reichs- 
<lb/>gesetzgebung dar, also als eine Staatseinrichtung (Ent- 
<lb/>scheidungen des RG. in Strafsachen Bd. 22 S. 253).
<lb/>Daß der Angeklagte nicht mit ausdrücklichen Worten das
<lb/>Alters- und Juvaliditütsversicherungs wesen bezeichncte,
<lb/>sondern wörtlich nur von den bezüglichen Gesetzen sprach,
<lb/>ändert an der Sache nichts und hebt den Begriff einer
<lb/>Staatseinrichtung nicht auf. Die Juvaliditäts- und
<lb/>Altersversicherung beruht auf den bezüglichen Gesetzen,
<lb/>hat ohne dieselben keinen Bestand und läßt sich von den- 
<lb/>selben nicht trennen. Der erste Richter konnte daher mit
<lb/>vollem Rechte den gegen diese Gesetze gerichteten Angriff
</p>
                  </div>
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                        <title level="a" type="main">Es ist nicht rechtsirrthümlich, den Redakteur einer Zeitung, welcher deren Lesern über Strafprocesse gegen einen Mitredakteur wegen in der Zeitung enthaltener Artikel berichtet, als zur Wahrung berechtigter Interessen handelnd anzusehen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0047--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>27
</p>
                     <p>

                        <lb/>auf das Wesen der Sache selbst beziehen. Wollte man
<lb/>übrigens den Angriff nur auf die bezüglichen formalen
<lb/>Gesetze beziehen, so wäre hierin ein Angriff auf An Ord- 
<lb/>nungen der Obrigkeit zu erblicken, wodurch die
<lb/>Anwendung des § 131 StGB, immerhin gerechtfertigt
<lb/>würde. I. Strafsenat. Urtheil vom 1. Mai 1893.

<lb/>Es ist nicht rechtsirrthümlich, den Redak- 
<lb/>teur einer Zeitung, welcher deren Lesern über
<lb/>Strafproeesse gegen einen Mitredakteur wegen
<lb/>in der Zeitung enthaltener Artikel berichtet,
<lb/>als zur Wahrung berechtigter Interessen han- 
<lb/>delnd anzusehen. Das angefochtene Urtheil geht
<lb/>davon aus, daß die Redaktion einer Zeitung ein berech- 
<lb/>tigtes Interesse daran hat, ihre Leser über Strafproeesse,
<lb/>die wegen in der Zeitung enthaltener Artikel gegen einen
<lb/>der Redakteure angestrengt sind, zu unterrichten und zu
<lb/>dem Zwecke Berichte über die Gerichtsverhandlungen zu
<lb/>bringen. Diese Rechtsauffassuug ist nicht zu beanstanden.
<lb/>Es wird daher, falls den Gegenstand des Strafprocesses
<lb/>beleidigende Aeußernngen bilden, das Recht, auch diese
<lb/>als Theile der Verhandlung den Lesern mitzutheilen,
<lb/>dem Redakteur unter der Voraussetzung nicht genommen
<lb/>werden können, daß er mit dieser Mittheilung ebenfalls
<lb/>den Zweck verfolgte, die Leser über die Gründe, aus
<lb/>denen die Verurtheilung erfolgte, aufzuklüren. Das Ur- 
<lb/>theil hat nun bezüglich des gesummten Inhalts des zur
<lb/>Bestrafung gezogenen Preßartikels festgestellt, daß der
<lb/>Angeklagte bei demselben die ernstliche Absicht gehabt
<lb/>habe, zur Wahrung der von ihm vorausgesetzten berech- 
<lb/>tigten Interessen zu handeln. Es hat also angenommen,
<lb/>daß auch die Wiedergabe der beleidigenden Aeußerungen
<lb/>aus der Absicht der Jnteressenwahrnehmuug hervorge-
<lb/>gangeu sei. Diese Feststellung ist thatsächlicher Natur
<lb/>und daher in der Revisionsinstanz nicht angreifbar.
<lb/>Befand sich aber der Angeklagte in Wahrnehmung be?
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Wer zum Zwecke der Herbeiführung der Eheschließung von einer verfälschten Geburtsurkunde durch Täuschung des Standesbeamten Gebrauch macht, verfehlt sich gegen die Bestimmungen des 23. Abschnittes des Strafgesetzbuchs, auch wenn er die Ehe zum Zwecke besseren Fortkommens abschließt (§ 363 StGB.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0048--><p/>
                     <p>

                        <lb/>28
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>rechtigter Interessen, so konnte eine Bestrafung nur er- 
<lb/>folgen, wenn die Form der Aeußerungen oder die Um- 
<lb/>stände, unter welchen sie geschehen, einen Schluß auf die
<lb/>beleidigende Absicht des Angeklagten darboten. Auch diesen
<lb/>Gesichtspunct hat das Urtheil in ausführlicher Begrün- 
<lb/>dung verneint. Wenn die Revision für ihre von dem
<lb/>Urthcile abweichende Auffassung über die Berechtigung
<lb/>des Redakteurs zur Berichterstattung über Gerichtsver- 
<lb/>handlungen auf die Urtheile des Reichsgerichts vom
<lb/>28. Januar 1881, Entsch. Bd. 3 S. 303, und vom 24. Mai
<lb/>1889, Entsch. Bd. 19 S. 238, hinweist, so wird übersehen,
<lb/>daß es sich dort um Berichte über Strafprocesse handelt,
<lb/>welche dritte Personen betrafen, während vorliegend die
<lb/>mitgetheilten Strafproceßverhandlungen gerade gegen den- 
<lb/>jenigen gerichtet waren, der als Redakteur des Blattes
<lb/>den Lesern desselben gegenüberstand. I. Strafsenat R.
<lb/>1931/93. Urtheil vom 3. Juli 1893.

<lb/>Wer zum Zwecke der Herbeiführung der
<lb/>Eheschließung von einer v e r f ä l s ch t e u G e b u r t s -
<lb/>urkunde durchTäuschur.g desStandesbeamten
<lb/>Gebrauch macht, verfehlt sich gegen die B e -
<lb/>stimmungen des 23. Abschnittes des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs, auch wenn er die Ehe zum Zwecke
<lb/>besseren Fortkommens ab sch ließt (tz 363 StGB.).
<lb/>Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes
<lb/>und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 schreibt in
<lb/>§ 45 vor, daß dem Standesbeamten vor Anberaumung
<lb/>des Aufgebots die zur Eheschließung gesetzlich nothwen-
<lb/>digen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen sind und
<lb/>daß insbesondere die Verlobten ihre Geburtsurkunden in
<lb/>beglaubigter Form beizubringen haben. Gesetzlich noth-
<lb/>wendige Erfordernisse, welche auf Grund der Geburts- 
<lb/>urkunde nachgewiesen werden, sind: die Ehemündigkeit
<lb/>(§ 28 des Gesetzes), die Nothwendigkeit oder Entbehrlich- 
<lb/>keit einer Einwilligung zur Eheschließung (§ 29). Auf
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0049.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 29

<lb/>Grund der Geburtsurkunde erfolgt ferner die Eintragung
<lb/>des Bor- und Familiennamens, der Religion und des
<lb/>Alters der Eheschließenden in das Heirathsregister (§54).
<lb/>Der pfarramtliche Geburts- und Taufschein, den die An- 
<lb/>geklagte dem Standesbeamten vorlegte, bekundet somit
<lb/>eine Reihe rechtlich erheblicher Thatsachen. Als Geburts- 
<lb/>tag fuhrt er den 10. März 1868, als Tag der Taufe
<lb/>den 20. März 1868 auf; die Ziffer 8 ist aus einer an- 
<lb/>deren Ziffer abgeändert. Nach den Feststellungen des
<lb/>Urtheils hat die Angeklagte diese Urkunde dem Standes- 
<lb/>amte vorgelegt, auf Grund derselben das Aufgebot zum
<lb/>Zwecke der Eheschließung beantragt und dem Standes- 
<lb/>beamten, der die Abänderung der,Zahl bemerkte, erklärt,
<lb/>im Jahre 1868 geboren zu sein. Die Annahme, daß sie
<lb/>von der Verfälschung der Urkunde bei deren Vorlegung
<lb/>Kenntniß gehabt, könne keinem Bedenken unterliegen; sie
<lb/>habe bewirken wollen, daß ihr Verlöbniß, ungehindert
<lb/>durch störende Zwischenmvmente, zum Eheabschluß führe.
<lb/>Als Beweggrund der Angeklagten bezeichnet das Urtheil
<lb/>ihr Bestreben, ihr höheres Alter (sie ist 1864 geboren)
<lb/>dem Bräutigam zu verbergen. Hienach hat nach den
<lb/>Feststellungen des Urtheils die Angeklagte von der ver- 
<lb/>fälschten Urkunde, wissend daß sie verfälscht, zum Zwecke
<lb/>der Täuschung des Standesbeamten Gebrauch gemacht
<lb/>und damit gegen das öffentliche Recht des Staates bei
<lb/>Eingehung einer Ehe, zu dessen Schutz die Auf- 
<lb/>stellung von Erfordernissen der Eheschließung, einer Form
<lb/>und Beurkundung derselben dienen soll, in rechtswidriger
<lb/>Absicht gehandelt. Nun mag es dem Jnstanzgericht zu- 
<lb/>gegeben werden, daß in den socialen Kreisen, welchen die
<lb/>Angeklagte angehört, die Ehe auch zu dem Zweck abge- 
<lb/>schlossen wird, um sich ein besseres Fortkommen zu ver- 
<lb/>schaffen, und daß die Furcht, die Aussicht auf dieses
<lb/>bessere Fortkommen zu verlieren, die Angeklagte zum
<lb/>Gebrauch der gefälschten Urkunde veranlaßte. Allein ihr
<lb/>besseres Fortkommen suchte sie hienach in der Ehe zu
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d86418e5015" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ein Wechsel, auf welchem der Ort und das Datum der Ausstellung fehlt, kann gleichwohl als eine für Rechte und Rechtsverhältnisse erhebliche Urkunde i. S. des Strafgesetzbuchs angesehen werden</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0050--><p/>
                     <p>

                        <lb/>30
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>finden und um die Eheschließung zu erreichen, machte sie
<lb/>zum Zwecke der Täuschung des Standesbeamten von dem
<lb/>gefälschten Geburts- und Taufscheine Gebrauch. Diese
<lb/>Täuschung begründet aber wegen ihrer Richtung gegen
<lb/>die bereits erörterten Rechte des Staates, welchen gegen- 
<lb/>über das Motiv des Handelns völlig' gleichgültig ist. die
<lb/>Strafbarkeit nach den Normen des 23. Abschnittes StGB.
<lb/>Dem Motive könnte nur dann eine die Anwendung des
<lb/>§ 363 a. a. O. rechtfertigende Bedeutung beigemesfen
<lb/>werden, wenn die Angeklagte, nur um eine Behörde zum
<lb/>Zwecke ihres besseren Fortkommens zu täuschen, von dem
<lb/>gefälschten Scheine Gebrauch gemacht, nicht aber gleich- 
<lb/>zeitig dadurch eine Täuschung beabsichtigt hätte, welche
<lb/>im Falle ihres Gelingens eine falsche Grundlage für die
<lb/>zu errichtenden standesamtlichen Urkunden geschaffen haben
<lb/>würde. Hicmit steht auch das frühere Urtheil des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 21. November 1885 (Entsch. Bd. 13 S. 65 ff.)
<lb/>im Einklänge, da es sich dort lediglich um eine Täuschung
<lb/>des Bräutigams, nicht aber des Standesbeamten han- 
<lb/>delte. I. Strafsenat. Urtheil vom 10. Juli 1893.

<lb/>Ein Wechsel, auf welchem der Ort uud das
<lb/>Datum der Ausstellung fehlt, kann gleichwohl
<lb/>als eine für R echte und R e ch t s v e r h ä l t n i s f e
<lb/>erhebliche Urkunde i. S. des Strafgesetzbuchs
<lb/>angesehen werden. Die Revision des Berurtheilten
<lb/>rügt Verletzung des Strafgesetzes, namentlich der §§ 267
<lb/>und 268 StGB., ist aber unbegründet. Allerdings sind
<lb/>die falschen Wechselaccepte, weil den Wechseln Ort und
<lb/>Datum fehlt (Art. 4 WO.), als solche ungültig. Gleich- 
<lb/>wohl können sie als Privaturkunden, welche zum Beweise
<lb/>von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit
<lb/>sind, angesehen werden. Die Wechsel mit den falschen
<lb/>Accepten können in einem Processe zwischen Kaufleuten
<lb/>als Anweisungen im Sinne des Art. 300 ff. HGB. von
<lb/>Bedeutung sein und die Accepte können das Zahlungs-
<lb/>Versprechen Kraft Auftrags beweisen. Unrichtig ist der
</p>
                  </div>
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                  <div xml:id="d86418e5120" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">In Bezug auf die strafrechtliche Haftbarkeit für eine durch eine Maschine verursachte Beschädigung kann es darauf ankommen, ob der über die Benützung der Maschine abgeschlossene Vertrag als eine Sachmiethe oder als ein Werkverbindungsvertrag anzufassen ist</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0051--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>31
</p>
                     <p>

                        <lb/>Einwand der Revision, daß die Urkunden nicht als kauf- 
<lb/>männische Vcrpflichtungsscheine im Sinne von Art. 300
<lb/>HGB. gelten können, weil der Verpflichtungsgrund in
<lb/>denselben angegeben sei. Die materielle causa debendi
<lb/>ist nicht angegeben. Uebrigens würde die Angabe des
<lb/>Schnldgrundes der Anwendbarkeit des Abs. 1 des Art. 301
<lb/>nicht entgegenstehen (Entsch. des Reichs-Oberhandelsge- 
<lb/>richts Bd. 8 S. 433). Eben so unrichtig ist das Vor- 
<lb/>bringen der Revision, daß das Urtheil darüber im Un- 
<lb/>klaren lasse, für welches Recht oder Rechtsverhältniß die
<lb/>Urkunden als beweiserheblich benrtheilt worden seien.
<lb/>Die Entscheidnngsgründe führen ans, daß die Urkunden
<lb/>in einem Civilprocesse zwischen dem Angeklagten und
<lb/>dem angeblichen Aceeptanten, für das Bestehen eines
<lb/>Schnldverhaltnisses von erheblicher Beweiskraft sein kön- 
<lb/>nen. Daß ein solcher Proceß wirklich besteht und die
<lb/>Fälschung zu diesem Zwecke vorgenvmmen, wird zum
<lb/>Thatbestande der §§ 267 und 268 StGB, nicht erfordert.
<lb/>Die von dem Jnstanzgerichte aufgestellten Rechtssätze
<lb/>entsprechen vollkommen der Auffassung des Reichsgerichts
<lb/>in den Entsch. Bd. 6 S. 289 sf. und Bd. 19 S. 113
<lb/>und die Revisionsangriffe erscheinen verfehlt. I. Straf- 
<lb/>senat. Urtheil vom 2. Oktober 1893.

<lb/>In Bezug auf die strafrechtliche Haftbar- 
<lb/>keit für eine d n r ch eine Ni a s ch i n e v e r u r s a ch t e
<lb/>Beschäd i gung kann es darauf a n kommen, ob
<lb/>der über die Benützung der Maschine abge- 
<lb/>schlossene Vertrag als eine S a ch m i e t h e o de r
<lb/>als ein Werkverdingungsvertrag anfznfassen
<lb/>ist. Der Revision steht entgegen, daß das Urtheil den
<lb/>zwischen dem Angeklagten Sch. und dem Mitangeklagten
<lb/>Heinrich D. über den Gebrauch der Dreschmaschine abge- 
<lb/>schlossenen Vertrag als Sachmiethe und nicht als Werk- 
<lb/>verdingung angesehen hat. Diese Auffassung ist nicht
<lb/>rechtsirrthümlich, toeit der Angeklagte Sch. für den Ge- 
<lb/>brauch der Maschine und die dabei mitwirkende Thätig-
</p>
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                        <lb/>32
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>feit des Mitangeklagten Heinrich D. einen Tagelohn von
<lb/>5 Mk. zahlte, der Vertrag aber nicht, wie dies bei der
<lb/>Werkverdingung Voraussetzung ist, auf die Uebernahme
<lb/>der Ausführung eines gesammten Werkes, vorliegend also
<lb/>auf das Ausdreschen der Frucht als Ablieferung eines
<lb/>vollendeten Werkes gerichtet war.- Hieran änderte sich
<lb/>auch nichts dadurch, daß der Angeklagte den Heinrich D.
<lb/>gleichzeitig zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs
<lb/>der Maschine bestellt hatte. Denn nur dann, wenn Heinrich
<lb/>D. als Werkmeister dem Angeklagten Sch. gegenüberstand,
<lb/>war er der Aufsicht des Letzteren nicht unterworfen.
<lb/>Verblieb der Angeklagte, wie das Urtheil feststellt, Ge- 
<lb/>brauchsherr lediglich im Sinne der Sachmiethe, so ver- 
<lb/>blieb auch bei ihm das Recht und die Pflicht zur Aufsicht
<lb/>über den Betrieb der Dreschmaschine und blieb auch er
<lb/>daher strafrechtlich verantwortlich, wenn er die ihm ob- 
<lb/>liegende Sorge für seine bei dem Maschinenbetriebe be- 
<lb/>schäftigten Arbeiter außer Acht ließ. Es ist also unrichtig,
<lb/>wenn die Revision behauptet, daß dem Heinrich D. das
<lb/>alleinige Anfsichtsrecht über die Maschine zugestanden
<lb/>und daß der Angeklagte in die Machtsphäre des Heinrich
<lb/>D. einzugreifen nicht berechtigt gewesen sei. Da das
<lb/>Urtheil im Uebrigen sowohl die Fahrlässigkeitshandlung
<lb/>des Angeklagten Sch. als auch den Causalzusammenhang
<lb/>seines Handelns mit dem eingetretenen Erfolge der Körper- 
<lb/>verletzung der Wittwe L. und die Voraussehbarkeit dieses
<lb/>Erfolgs Seitens des Angeklagten Sch. unter genügender
<lb/>Begründung ebenfalls festgestellt hat. so mußte die Re- 
<lb/>vision verworfen werden. I. Strafsenat. Urtheil vom
<lb/>9. Oktober 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. JuNus v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Aakm &amp; Gnke (Gark GnKe) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
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         </div>
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         <div xml:id="d86418e5325">
            <head>No. 3.</head>
            <div xml:id="d86418e5330">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e5335" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Handelsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e5343" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Aufhebung des Vertrags wegen verändeter Umstände. Preuß. LR. Thl. I Tit. 5 §§ 378, 380</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0053--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Zwölfter Ergänzungsband. JV6. 8.

<lb/>Dr. D. A. gyeuffevt*

<lb/>Ülättrr sm ilrditoanmrnbung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: MitLheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civil-

<lb/>sachen: Civilrecht; Handelsrecht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Kiritrechl; Kandetsrechl.

<lb/>Aufhebung des Vertrags wegen veränder- 
<lb/>ter Umstände. Preuß. LR. Thl. I Tit. 5 §§ 378,
<lb/>380. Der Kläger hatte die Feststellungsklage auf Ver-
<lb/>urtheilung des Beklagten zur Anerkennung erhoben, daß
<lb/>das zwischen den Parteien auf Grund Vertrags bestehende
<lb/>Miethverhültniß am . . . sein Ende erreiche.

<lb/>Die Klage wurde auf mehrfache Gründe, unter diesen
<lb/>darauf gestützt, daß sich der Klüger wegen veränderter
<lb/>Umstände zum Rücktritt für berechtigt halte. In dieser
<lb/>Beziehung wurde behauptet: Als er mit dem Beklagten
<lb/>in Unterhandlungen getreten sei, habe er diesem mitge-
<lb/>theilt, daß, wenn er die Wohnung miethe, dies nur zu
<lb/>dem Zwecke geschehe, um in unmittelbarer Nähe seiner
<lb/>Kranken zu sein, die im Sanatorium des in demselben
<lb/>Stockwerk wohnhaften Fräuleins N. ausgenommen wären,
<lb/>und um in seine Wohnung Kranke aufzunehmen, die bei
<lb/>ihm aus dem Sanatorium der N. voll verpflegt werden
<lb/>könnten, wie denn auch er seine Verpflegung daraus be- 
<lb/>ziehen wolle. Die Erreichung dieses Zwecks habe ihm der
<lb/>Beklagte dadurch unmöglich gemacht, daß er dem Fräu- 
<lb/>lein N. nachher ihre Wohnung gekündigt habe.

<lb/>XI l. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0054.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0054--><p/>
                     <p>

                        <lb/>34 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Der erste Richter hatte über diese Abrede den Klager
<lb/>zum richterlichen Eide zugelassen und von dessen Ab- 
<lb/>leistung oder Verweigerung die Verurtheilung des Be- 
<lb/>klagten oder die Abweisung des Klägers abhängig ge- 
<lb/>macht, der Berufnngsrichter dagegen auch diesen Klage- 
<lb/>grund verworfen und den Kläger mit seiner Klage
<lb/>abgewiesen. Auf die vom Klüger eingelegte Revision
<lb/>wurde das Bernfungsurtheil aufgehoben und die Sache
<lb/>zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die
<lb/>Berufungsinstanz zurückverwiesen. Aus den Gründen:

<lb/>Der Berufungsrichter führt aus: „Wenn der Klüger
<lb/>bei den dem Abschlüsse des Miethvertrags vorausgegan- 
<lb/>genen Verhandlungen mündlich dem Beklagten gegenüber
<lb/>erklärt habe, daß er die Wohnung nur zu dem in der
<lb/>Klage behaupteten Zwecke miethe, so stelle sich die Er- 
<lb/>klärung nur als die Angabe des Motivs dar, das ihn
<lb/>zur Abschließung des Vertrags bestimmt habe, diese aber
<lb/>sei für die Geltung des Miethvertrags ohne Bedeutung
<lb/>gewesen. Habe der Kläger bezweckt, daß durch die Ver- 
<lb/>eitelung des angefochtenen Motivs der Miethvertrag auf- 
<lb/>gehoben werden sollte, so habe er mit dem Beklagten
<lb/>eine dahin gehende Vereinbarung treffen müssen. Daß
<lb/>eine solche getroffen worden sei, habe der Klüger nicht
<lb/>behauptet; sie würde auch zu ihrer Rechtsgültigkeit der
<lb/>schriftlichen Form bedurft haben. Die vom Vorderrichter
<lb/>-in Bezug genommenen §§ 378, 380 Thl. I Tit. 5 des
<lb/>Preuß. Landrechts setzten voraus, daß der Endzweck beim
<lb/>Abschluß des Vertrags ausdrücklich erklärt worden sei,
<lb/>oder sich aus der Natur des Geschäfts ergebe."

<lb/>Diese Ausführungen beruhen auf einer Verkennung
<lb/>der vom Berufnngsrichter in Bezug genommenen gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften. Hienach kann jeder der Contrahenten,
<lb/>wenn die Erreichung des ausdrücklich erklärten oder sich
<lb/>aus der Natur des Geschäfts ergebenden Endzwecks bei- 
<lb/>den Theilen durch eine unvorhergesehene Veränderung
<lb/>der Umstände unmöglich gemacht wird, von dem noch
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Schranken der vertragsmäßigen Beschränkung der gewerblichen Concurrenz</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0055--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht erfüllten Vertrage wieder abgehen. Wird durch die
<lb/>Veränderung der Umstände nur der ausdrücklich erklärte
<lb/>oder sich von selbst verstehende Zweck des einen Theils
<lb/>ganz vereitelt, so kann dieser zwar von dem Vertrage
<lb/>znrücktreten, er muß aber, wenn sich die Veränderung in
<lb/>seiner Person ereignet hat, den Anderen vollständig ent- 
<lb/>schädigen. Hienach ist den Contrahenten der Rücktritt
<lb/>vom Vertrage gestattet, wenn dem wirthschaftlichen Zweck,
<lb/>der für sie die ausdrücklich erklärte oder sich aus der
<lb/>Natur des Geschäfts ergebende Voraussetzung des Ver-
<lb/>tragsschlusses bildete, vor vollständiger Verwirklichung
<lb/>der Vertragsabsicht unerwartet der thatsächliche Boden
<lb/>entzogen ist, und es genügt schon, daß die Voraussetzung
<lb/>nur bei einem der Contraheuten den Abschluß , des Ver- 
<lb/>trags veranlaßt hat. Der Klüger hat also zur Begrün- 
<lb/>dung seines Rücktrittsrechts nichts weiter darzuthun, als
<lb/>daß er den Miethvertrag zu dem Zwecke geschlossen hat,
<lb/>mit der N. in die von ihm bezeichneten Beziehungen zu
<lb/>treten, welche ein Wohnen in demselben Hause zur Vor- 
<lb/>aussetzung hatten, und daß er diesen Zweck bei Abschluß
<lb/>des Vertrags dem Beklagten kundgegebeu hat. Einer
<lb/>besonderen Vereinbarung hierüber und der Beobachtung
<lb/>der Schristform bedarf es nicht zur Rechtsgültigkeit der
<lb/>Erklärung. Die oben erwähnte Behauptung des Klägers
<lb/>ist hienach erheblich. Sie würde, wenn sie wahr wäre,
<lb/>da der Beklagte das Miethverhältniß mit der N. gelöst
<lb/>und so den vom Kläger erstrebten wirthschaftlichen Zweck
<lb/>vereitelt hat, den Kläger berechtigen, das zwischen ihm
<lb/>und dem Beklagten bestehende Miethverhältniß auszu- 
<lb/>lösen. V. Civilsenat 33/93. Urtheil vom 10. Mai
<lb/>1893.

<lb/>Schranken dervertragsmüßigen Beschränk- 
<lb/>ung der gewerblichen Coucurrenz. Der Beklagte,
<lb/>welcher vom 1. November 1873 bis zum I.Juli 1892 als
<lb/>Reisender der Actiengeseüschaft C. Schirmfabrik thätig ge-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0056.tif"
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                     <p>

                        <lb/>36
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>wesen, hatte sich in den §§ 8 und 9 eines Zusatzvertrags
<lb/>vom 17. Mai 1881 zu seinem Dienstcontract verpflichtet
<lb/>„nur die C. Schirmfabrik zum Verkauf von Schirmen und
<lb/>Schirmgarnituren zu vertreten, und Falls das beider- 
<lb/>seitige Verhältniß einmal gelöst werden sollte, weder den
<lb/>Verkauf dieser Artikel für eine andere Firma zu über- 
<lb/>nehmen, noch auch sich für eigene Rechnung mit der Pro- 
<lb/>duction derselben behufs des en gros Verkaufs zu be- 
<lb/>fassen, und bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung
<lb/>der C.Schirmfabrik eine Conventionalstrafe von lOOOOMk.
<lb/>zu zahlen." Nach seinem Austritt aus dem klägerischen
<lb/>Geschäfte errichtete der Beklagte in Gemeinschaft mit
<lb/>zwei anderen bisherigen Angestellten der Klägerin in C-
<lb/>ein Concurrenzgeschüft. Auf erhobene Klage in I. und
<lb/>II. Instanz zur Zahlung der Conventionalstrafe kosten- 
<lb/>pflichtig verurtheilt, hat der Beklagte Revision eingelegt.

<lb/>Die Revision wurde für begründet erachtet und unter
<lb/>Aufhebung des Urtheils der I. Instanz die Klage ab- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Aus den Gründen: Die Entscheidung des Rechts- 
<lb/>streits hängt davon ab, ob die im Thatbestande erwähnte
<lb/>Vereinbarung für rechtsgültig zu erachten ist oder nicht.
<lb/>Das Oberlandesgericht hat diese Frage bejaht. Dasselbe
<lb/>nimmt an, das fragliche Concurrenzverbot sei gegenständ- 
<lb/>lich derart eingeschränkt, daß dem Beklagten ein hinläng- 
<lb/>liches Maß freier Bewegung übrig bleibe, und seine Be- 
<lb/>schränkung nicht im Mißverhältnis zu dem Zwecke stehe,
<lb/>welcher erreicht werden sollte. Unter diesen Umständen
<lb/>ist entgegen der Ausführung Kohl er's, gesammelte Ab- 
<lb/>handlungen S. 62 ff., der Mangel jeglicher zeitlichen und
<lb/>örtlichen Begrenzung des Vertrags mit dessen Rechts- 
<lb/>bestand für vereinbar gehalten. Diese Beurtheilung
<lb/>konnte nicht gebilligt werden. Die im Handel, Gewerbe
<lb/>und Industrie zahlreich vorkommenden vertragsmäßigen
<lb/>Concurrenzverbote, durch welche der Geschäftsinhaber sich
<lb/>dagegen zu schützen sucht, daß seine Angestellten nach
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0057.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. H7

<lb/>Lösung des Dienstverhältnisses die in demselben erworbe- 
<lb/>nen Geschäftskenntnisse und persönlichen Beziehungen zu
<lb/>seinem Kundenkreise in geschäftlich unredlicher Weise zu
<lb/>seinem Nachtheil verwerthen, sind an bestimmt begrenzte
<lb/>und daher im Einzelfall alsbald erkennbare Schranken
<lb/>nicht gebunden. Der Grundsatz, daß die Persönliche
<lb/>Freiheit und Erwerbsfühigkeit des Einzelnen nicht über- 
<lb/>mäßig beschränkt und nur ein begründetes Interesse ge- 
<lb/>schützt werden darf, enthält nur das dehnbare Princip,
<lb/>nach welchem im Einzelfalle zu beurtheilen ist. ob die
<lb/>Vereinbarungen der Parteien sich nach der concreten
<lb/>Sachlage innerhalb gesetzlicher Grenzen gehalten haben.
<lb/>Eine absolute Schranke ergibt sich jedoch daraus, daß
<lb/>durch solche Verträge die Erwerbsfreiheit des Einzelnen
<lb/>nur beschränkt, nicht für immer im Ganzen oder in ein- 
<lb/>zelnen Richtungen vernichtet werden darf. Denn es folgt
<lb/>hieraus die Unzulässigkeit vertragsmäßiger Concurrenz-
<lb/>verbote ohne jede Beschränkung und Begrenzung nach
<lb/>Zeit und Ort. Einen solchen Vertrag haben hier die
<lb/>Parteien gewollt und geschlossen. Denn dem Beklagten
<lb/>soll die Schirmproduction und der Vertrieb en gro« für
<lb/>eigene oder fremde Rechnung Zeitlebens für den ganzen
<lb/>Erdball verboten sein. Diese Vereinbarung ist weder
<lb/>durch das berechtigte Interesse der Klägerin motivirt,
<lb/>noch mil der unveräußerlichen persönlichen Freiheit des
<lb/>Beklagten vereinbar. Sollte es wirklich wahr sein, daß
<lb/>die Klägerin, wie sie behauptet, ihr Absatzgebiet in allen
<lb/>Ländern der Welt hat, so würde daraus doch nur ihr
<lb/>Interesse daran abgeleitet werdeti können, die Concurrenz
<lb/>an denjenigen Orten und Theilen aller Länder auszu- 
<lb/>schließen, in welchen sie wirklich Handel treibt, so daß
<lb/>erhebliche Absatzgebiete für die unbehinderte Bethätigung
<lb/>eines gleichartigen Unternehmens übrig bleiben müßten.
<lb/>Es kann ferner die Uebermäßigkeit der Beschränkung des
<lb/>Beklagten nicht mit dem Oberlandesgericht um deswillen
<lb/>verneint werden, weil demselben die Möglichkeit der Ver-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0058.tif"
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                     <p>

                        <lb/>38
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>wcrthung seiner Kräfte in anderen kaufmännischen Be- 
<lb/>trieben und im Schirmgeschäft der ebenfalls lucrative
<lb/>Detailverkauf offen geblieben ist. Die abstracte Möglich- 
<lb/>keit einen anderen Erwerb zu finden, liegt in jedem Falle
<lb/>einer derartigen Beschränkung vor, und das Detailgeschäft
<lb/>unterscheidet sich von der Production' und dem Verkauf
<lb/>im Großbetriebe so wesentlich, daß die Verweisung von
<lb/>einem auf das andere der Verweisung auf Geschäfts- 
<lb/>betriebe anderer Art nahezu gleichkommt. Derartige Er- 
<lb/>wägungen können zutreffend sein, wo sie zur Begründung
<lb/>der Zulässigkeit einer Concurrenzbeschränkung innerhalb be- 
<lb/>stimmter Grenzen, namentlich bei kurzer Zeitdauer, an- 
<lb/>geführt werden. Hier ist entscheidend, daß dem Beklagten
<lb/>ein nicht entziehbares Recht darauf zusteht, seinen Lebens- 
<lb/>lauf nach Art und Branche selbst zu bestimmen, und ihm
<lb/>kein Gewerbebetrieb überall und dauernd verschlossen
<lb/>werden durfte, namentlich nicht der, in welchem er nach
<lb/>fast zwanzigjähriger Thätigkeit die beste Aussicht hatte,
<lb/>sein Fortkommen zu finden. Aus den vorstehenden Er- 
<lb/>wägungen folgt die Nichtigkeit des der Klage zu Grunde
<lb/>liegenden Vertrags, und muß der Klägerin gegen das
<lb/>Verhalten des Beklagten der Rechtsschutz versagt werden,
<lb/>welcher ihr nach der Sachlage unzweifelhaft zur Seite
<lb/>gestanden haben würde, wenn sie den Vertrag mit ihrem
<lb/>Angestellten innerhalb angemessener und zulässiger Gren- 
<lb/>zen geschlossen Hütte. Die vorliegende Nichtigkeit umfaßt
<lb/>den ganzen Vertrag, der ein einheitlicher ist und nicht
<lb/>in einzelne Bestandtheile zerlegt werden kann. Es würde
<lb/>deshalb nicht zulässig sein, den ohne zeitliche und örtliche
<lb/>Grenze gewollten Vertrag durch Anwendung des richter- 
<lb/>lichen Ermessens so zu beschränken, wie er gültig hätte
<lb/>geschlossen werden dürfen. Denn dem Gerichte steht nur
<lb/>die Auslegung und rechtliche Beurtheilung des Vertrags
<lb/>zu, nicht dessen Abänderung in einen zulässigen Vertrag.
<lb/>III. Civilsenat 48/93. Urtheil vom 19. Mai 1893.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Urheberrecht an Mustern und Modellen. Begriff des Geschmacksmusters</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0059--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. ;:VJ

<lb/>Urheberrecht an Mustern und Modellen.
<lb/>Begriff des Geschmacksmusters. Die Klägerin
<lb/>fabricirt Federboas und hat unter Niederlegung eines
<lb/>Exemplars derselben als „Muster für plastische Erzeug- 
<lb/>nisse" auf Anmeldung vom 25. November 1891 die Ein- 
<lb/>tragung dieses Musters bei dem Amtsgericht B. mit einer
<lb/>Schutzfrist von drei Jahren erwirkt. Auch die Beklagte
<lb/>läßt gewerbsmäßig Federboas anfertigen und hat im
<lb/>Lause dieses Processes ein Modell derselben als Gebrauchs- 
<lb/>muster in die Musterrolle des Patentamts eintragen lassen
<lb/>Die Klägerin behauptet, daß die von der Beklagten ange- 
<lb/>fertigten Federboas Nachbildungen des für sie eingetrage- 
<lb/>nen Musters seien und hat deshalb lieben einem von
<lb/>ihr gegen die Beklagte angestellten Hauptprocesse die
<lb/>Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutze ihres
<lb/>ausschließlichen Rechts auf Nachbildung ihres Musters
<lb/>beantragt. Diesem Anträge stattgebend, hat das Land- 
<lb/>gericht B. durch Beschluß vom 28. Mai 1892 im Wege
<lb/>einstweiliger Verfügung angeordnet:

<lb/>1) die Beklagte hat sich bis zur rechtskräftigen Ent- 
<lb/>scheidung des Hanptprocesses jeder Anfertigung. Veräuße- 
<lb/>rung oder Verbreitung von Nachbildungen des für die
<lb/>Klägerin in das Musterregister des Amtsgerichts B. ein- 
<lb/>getragenen Musters bei Meidung einer richterlichen
<lb/>Strafe von 25 Mk. für jede angesertigte, veräußerte oder
<lb/>verbreitete Nachbildung zu enthalten;

<lb/>2) die Beklagte hat die in ihrem Besitz befindlichen
<lb/>Vorräthe von Nachbildungen des für die Klägerin ein- 
<lb/>getragenen Musters an einen von der Klägerin zu be- 
<lb/>auftragenden Gerichtsvollzieher zwecks amtlicher Aufbe- 
<lb/>wahrung bis zur rechtskräftigen Entscheidung desHaupt-
<lb/>Processes herauszugeben.

<lb/>Bei Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung ist
<lb/>bei den Beklagten eine dem klügerischen Muster nach-
<lb/>gebildete Boa vorgefunden und von dem Gerichtsvollzieher
<lb/>svrtgenommen worden.
</p>
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0060--><p/>
                     <p>

                        <lb/>40
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Beklagte hat Widerspruch gegen die erlassene
<lb/>einstweilige Verfügung erhoben. Bei der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung über den Widerspruch ist festgestellt worden,
<lb/>daß die Klägerin zur Anfertigung der ihrem Muster-
<lb/>entsprechenden Boas nur geschlissene Federn (Fahnen
<lb/>ohne Kiel), verwendet, während die Beklagte ihre Boas
<lb/>halb aus Federfahnen, halb aus Federkielen mit einer
<lb/>Fahne herstellt. Die Beklagte hat ferner geltend ge- 
<lb/>macht, daß Boas von der Art des klägerischen Musters
<lb/>bereits am 9. November 1891 von einem Fabrikanten
<lb/>M. M. in P. für Frankreich zur Patentirung angemel- 
<lb/>det worden, also zur Zeit der Anmeldung des klägerischen
<lb/>Musters nicht mehr neu gewesen seien.

<lb/>Durch Urtheil vom 25. Juni 1892 hat das Land- 
<lb/>gericht B. die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
<lb/>Aus die Berufung der Beklagten hat jedoch das Kammer- 
<lb/>gericht zu Berlin durch Urtheil vom 3. Dezember 1892
<lb/>abündernd auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung
<lb/>erkannt.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Revision
<lb/>eingelegt. Die Revision wurde znrückgewiesen. Gründe:

<lb/>Die Klägerin glaubt ein Recht auf Schutz gegen
<lb/>Nachbildung der von ihr hergestellten Federboas dadurch
<lb/>erlangt zu haben, daß sie ein Muster derselben nach
<lb/>Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 11. Januar
<lb/>1876, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen,
<lb/>zur Eintragung in das gerichtliche Musterregister ange- 
<lb/>meldet und niedergelegt hat. Diese Anmeldung und Nieder- 
<lb/>legung kann aber den beanspruchten Schutz nur dann
<lb/>zur Folge haben, wenn es sich um ein in den Bereich
<lb/>des Gesetzes vom 11. Januar 1876 fallendes Muster
<lb/>oder Modell handelt. Diese Voraussetzung fehlt in dem
<lb/>vorliegenden Falle. Wie in der Rechtsprechung und Doe-
<lb/>trin unstreitig ist, ist das erwähnte Gesetz bestimmt, die
<lb/>sogenannten Geschmacksmuster, d. h. neue und eigenthüm-
<lb/>liche Jndustrieerzeugnisse, welche durch Zeichnung, Für-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>41
</p>
                     <p>

                        <lb/>bung oder plastische Gestaltung auf das ästhetische Ge- 
<lb/>fühl zu wirken geeignet sind, gegen Nachbildung zu
<lb/>schützen. Als ein solches Geschmacksmuster kann die von
<lb/>der Klägerin hergestellte und nicdergelegte Federboa nicht
<lb/>angesehen werden, weil nicht ersichtlich ist, in welcher
<lb/>Richtung dieselbe durch ihre Form (nur um diese kann
<lb/>es sich handeln, da Zeichnung und Farbe nicht in Be- 
<lb/>tracht kommen) eine besondere ästhetische Wirkung aus- 
<lb/>zuüben vermöchte. Schon das Berufungsgericht vermißt
<lb/>eine Darlegung der Klägerin, worin bei ihren aus
<lb/>wulst- oder schlangenförmig mit einander verbundenen
<lb/>Federn hergestellten Erzeugnissen die Besonderheit der
<lb/>Formgebung bestehen solle. Auch in dieser Instanz ist
<lb/>dieselbe nicht gelungen. Denn die Ausführung der Revi- 
<lb/>sion, daß ein schutzberechtigtes Muster vorliege, weil die
<lb/>von der Klägerin diesem Muster entsprechend hergestellten
<lb/>Federboas in Folge ihrer Herstellung aus geschlissenen
<lb/>Federn ohne Kiel ein dem natürlichen Pelzwerk ähn- 
<lb/>liches Aussehen erhielten, ist völlig abwegig. Es wird
<lb/>dabei verkannt, daß in der Nachahmung eines
<lb/>Stoffes seinem äußeren Aussehen nach niemals die
<lb/>Erfindung eines Geschmackmusters gesunden werden kann,
<lb/>welches seinem Wesen nach erfordert, daß die aus dem
<lb/>bisher gebräuchlichen oder neu angewendeten Stoffe her- 
<lb/>gestellten Gegenstände in neuer und eigeuthümlicher Weise
<lb/>verziert oder gestaltet sind, um hinsichtlich der For- 
<lb/>men- oder Farbengebung einen veränderten Eindruck
<lb/>zu erwecken. Davon kann keine Rede sein, wenn zu einer
<lb/>Boa an Stelle natürlichen Pelzwerks künstlich au einan- 
<lb/>dergefügte geschliffene Federn verwendet werden, um trotz
<lb/>des neuen Materials einen dem gewohnten möglichst
<lb/>ähnlichen Eindruck hervorzurufen. Die bloße Verwen- 
<lb/>dung anderen Materials zu einem in derselben Form
<lb/>oder Zeichnung bereits bekannten und benutzten Gegen- 
<lb/>stände kann nie ein schutzberechtigtes Muster schaffen.
<lb/>Ganz abgesehen davon, ob eine Boa überhaupt geeignet
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Begriff des Differenzgeschäfts</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0062--><p/>
                     <p>

                        <lb/>42
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ist, durch ihre Form auf den Schönheitssinn zu wirken
<lb/>und deshalb Gegenstand des Geschmacksmnsterschntzes zu
<lb/>werden, fehlt es hienach im vorliegenden Falle an alleu
<lb/>Voraussetzungen für denselben. I. Civilsenat 58/94. Ur-
<lb/>theil vom 6. Mai 1893.

<lb/>Begr iss des Differenzgeschäfts. A. trat im
<lb/>Mürz 1891 mit dem Bankier L. in Geschäftsverkehr. Im
<lb/>Laufe desselben führte L. für A. in dessen Aufträge eine
<lb/>Reihe von Börsengeschäften aus. Dieselben umfaßten
<lb/>Zeit-, Report-, Prolonga tions- undCompensationsgeschäste.
<lb/>L. hatte sich für den Fall der Ertheilung von Com-
<lb/>Missionen zum Kauf oder Verkauf von börsengängigen
<lb/>Werthpapieren den jeweiligen Eintritt als Selbstcontra-
<lb/>hent ausdrücklich Vorbehalten. A. hatte ein Depot von
<lb/>7000 — 8000 Mk. gestellt Nach Schlußrechnung vom
<lb/>3. Oktober 1891 forderte nun L. von A. ein Saldogut- 
<lb/>haben von 16660 Mark und erhob, da A. die Zahlung
<lb/>dieser Summe verweigerte, Klage gegen letzteren mit dem
<lb/>Anträge, den Beklagten kostenfällig zur Bezahlung von
<lb/>16660 Mark nebst 6 Prozent Zinsen aus dieser Summe
<lb/>vom 1. Oktober 1891 an zu verurtheilen. Der Beklagte
<lb/>erhob gegen die Forderung die Einwendung, daß dieselbe
<lb/>aus nicht klagbaren, reinen Differenzgeschäften herrühre,
<lb/>und daß Klüger seine Mandatspflicht durch das Ueber-
<lb/>maß der eingegangenen Speculationsgcschäfte gröblich
<lb/>verletzt habe.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts vom 8. Juli 1892
<lb/>wurde der Beklagte zur Zahlung von 16660 Mark nebst
<lb/>6 Prozent Zinsen hieraus vom 1. Oktober 1891, sowie zur
<lb/>Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurtheilt.

<lb/>Die Berufung und die Revision des Beklagten wurde
<lb/>znrückgewiesen. G r ü n d e:

<lb/>Das Berufungsgericht verwirft die Einrede des Be- 
<lb/>klagten, daß die geltend gemachte Forderung aus nicht
<lb/>klagbaren, reinen Differenzgeschäften herrühre, indem es,
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0063.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>43
</p>
                     <p>

                        <lb/>von dem in der Rechtsprechung des Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gerichts und des Reichsgerichts aufgestellten Begriffe des
<lb/>reinen Differenzgcschäfts ausgehend, den vom Kläger
<lb/>für den Beklagten ausgeführten Geschäften diesen Cha- 
<lb/>rakter abspricht. Die Ueberzengung, daß eine den Aus- 
<lb/>schluß effeetiver Lieferung bezielende Vereinbarung nicht
<lb/>zu Grunde gelegen, gewinnt das Berufungsgericht aus
<lb/>der Erwägung der Abwicklung der Geschäfte, des Ver-
<lb/>hültniffes des Vermögens des Beklagten zu dem Umfange
<lb/>der Spekulationen und der eigenen Erklärungen der Par- 
<lb/>teien in der von ihnen geführten Cvrrespondenz. Die
<lb/>Einwendung, der Klüger habe das Mandat durch Ueber-
<lb/>schreitung des durch den Betrag des Depots vorgezeich- 
<lb/>neten Maßes gröblich verletzt, weist das Berufungs- 
<lb/>gericht aus einem rein tbatsächlichen Grunde, nämlich
<lb/>mit der Feststellung zurück, daß die Ausführung den ein- 
<lb/>zelnen Aufträgen entsprochen habe.

<lb/>Die Revision rügt, der Bernfungsrichter habe die
<lb/>Prüfung unterlassen, ob die fraglichen Geschäfte, wenn
<lb/>auch nicht als eigentliche Differenzgeschäfte, doch als
<lb/>aleatorische Vertrüge ungültig und nicht klagbar seien.
<lb/>Das gemeine Recht erkläre alle aleatorischen Verträge
<lb/>für unzulässig. Der aleatorische Charakter dieser Ge- 
<lb/>schäfte liege eben darin, daß Käufer und Verkäufer nicht
<lb/>wüßten, welchen Kurs die Papiere an den Zeitpunkten
<lb/>haben würden, auf welche die Geschäfte abgeschlossen
<lb/>würden. Die Revision regt ferner die Frage an, ob an
<lb/>dem Rechtssatze festzuhallen sei, daß die Vereinbarung
<lb/>des Ausschlusses effeetiver Lieferung entscheidend sei. Es
<lb/>komme nicht sowohl auf eine durch Worte oder Hand- 
<lb/>lungen zum Ausdruck gebrachte Vereinbarung, als da- 
<lb/>rauf an, daß der Wille lediglich auf die Kursgewinne,
<lb/>auf die Zahlung der Differenz, gerichtet sei. Die Revision
<lb/>bezweifelt, ob alle hinsichtlich einer Vereinbarung des
<lb/>Ausschlusses der Lieferung maßgebenden Thatsachen ge-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0064.tif"
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                     <p>

                        <lb/>44
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nirgend gewürdigt seien. Insbesondere sei der Umstand
<lb/>nicht berücksichtigt, daß die Verkaufsaufträge in blanco,
<lb/>ä decouvert ertheilt seien. Auch habe der Berufungs- 
<lb/>richter den Gesammteindruck der Jndicien nicht gewürdigt.
<lb/>Hinsichtlich der Vermögenslage des Beklagten könne es
<lb/>nicht darauf ankommen, was er früher besessen. Endlich
<lb/>beanstandet die Revision die Berechnung der Courtage.

<lb/>Der vom Berufungsgerichte der Entscheidung zu
<lb/>Grunde gelegte Begriff eines reinen Differenz- 
<lb/>geschäfts entspricht der in der Rechtsprechung des
<lb/>Reichs-Oberhandelsgerichts und des Reichsgerichts fest- 
<lb/>gehaltenen Auffassung, daß reine Differenzgeschäfte den
<lb/>auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung
<lb/>beruhenden Ausschluß wirklicher Lieferung und die Be- 
<lb/>schränkung von Recht und Pflicht auf eine Geldsumme
<lb/>(Differenz) voraussetzen (Entsch. des ROHG. Bd. 17
<lb/>S. 41; Entsch. des RG. Bd. 12 S. 17, Bd. 23 S. 138,
<lb/>Bd. 28 S. 25; Urtheil des III. Civilsenats 163/92 vom
<lb/>7. Oktober 1892, Bl. für RA. Erg.-Bd. 11 S. 66; Ur- 
<lb/>theil des III. Civilsenats des RG vom 9. Mai 1893,
<lb/>III. 38/93; Urtheil des I. Civilsenats vom 24. Mai
<lb/>1893. 77/93).

<lb/>Nicht minder entsprechen die Ausführungen des Be- 
<lb/>rufungsgerichts über die Eigenschaft der Compen-
<lb/>sations- und Prolongations-Reportgeschäfte der
<lb/>Auffassung des Reichs-Oberhandelsgerichts und des
<lb/>Reichsgerichts (Entsch. des ROHG. Bd. 17 S. 42; Ur- 
<lb/>theil des RG. Bd. 28 S. 25 I. Civilsenat; Urth. des
<lb/>III. Civilsenats vom 7. Oktober 1892 163/92; Bl. für
<lb/>RA. Erg.-Bd. 11 S. 65 fg.).

<lb/>In dem Urtheile des I. Civilsenats vom 8. Novem- 
<lb/>ber 1890 R. 260/90 (Entsch. des RG. Bd. 28 S. 25)
<lb/>ist insbesondere ausgeführt, daß bei Report-Geschäften
<lb/>zum Zweck der Prolongation, die auch mit derselben
<lb/>Person, von welcher der auf das Steigen Speculirende
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0065.tif"
                         n="45"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0065--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>45
</p>
                     <p>

                        <lb/>Effecten abzunehmen habe, ftatt mit einem Dritten vor- 
<lb/>genommen werden könnten, von einer Ersetzung des ur- 
<lb/>sprünglichen Effectivgeschüfts durch ein reines Differenz- 
<lb/>geschäft keine Rede sein könne.

<lb/>Zu entscheiden war und ist die Frage, ob klagbare
<lb/>Differcnzgeschäfte oder sog. reine dem verbotenen Spiel- 
<lb/>vertrage gleichzustellende Differenzgeschäfte Vorlagen
<lb/>(Entsch. des RG. Bd. 23 S. 138; Urtheil des III. Civil-
<lb/>senats vom 9. Mai 1893 38/93, Seuffert, Archiv
<lb/>Bd. 43 Nr. 111).

<lb/>Ohne Grund rügt demnach die Revision, das Be- 
<lb/>rufungsgericht habe sich mit Unrecht auf die Untersuchung
<lb/>beschränkt, ob die zwischen den Parteien gemachten Ge- 
<lb/>schäfte unter den Rechtsbegriff eigentlicher Differenz-
<lb/>geschüfte fielen. Abgesehen davon, daß nach gem. Rechte
<lb/>keineswegs alle aleatorischen und alle Spielverträge ver- 
<lb/>boten und nicht klagbar sind (Windscheid, Pand.
<lb/>7. Aufl. Bd. 2 § 419), war eben mit der Verneinung
<lb/>eines reinen Differenzgeschäfts entschieden, daß ein einem
<lb/>unerlaubten Spielvertrag gleichzustellendcs Geschäft
<lb/>nicht vorlag. Das Kennzeichnende des reinen Diffe-
<lb/>renzgeschüfts als eines dem verbotenen Spiele gleichzu-
<lb/>achtenden Geschäfts kann nicht in der auf Gewinn gerich- 
<lb/>teten Absicht und in dem hiemit verfolgten Zweck ge- 
<lb/>funden werden. Denn die auf Gewinn gerichtete Ab- 
<lb/>sicht ist auch zweifellos gültigen Handelsgeschäften eigen.
<lb/>Diese Absicht unterscheidet den Speculationskauf nicht
<lb/>vom Spiel. Muß das Unterscheidungsmerkmal in den
<lb/>Vertragsinhalt und nicht in den Vertrags zw e ck ge.legt
<lb/>werden, so liegt das Unterscheidende eben darin,
<lb/>daß beim Spiel der unmittelbare und alleinige Vertrags- 
<lb/>inhalt in der wechselseitigen Verpflichtung zur Differenz- 
<lb/>zahlung, beim Kauf in der Lieferung der Waare und
<lb/>Bezahlung des Kaufpreises besteht (Staub, Komm, zum
<lb/>Handelsgesetzbuch S. 841 und 842; Bolze, Praxis des
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0066.tif"
                         n="46"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichllichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>46

<lb/>RG. Bd. 13 Nr. 438; Urth. des III. Civilsenats des
<lb/>RG. vom 9. Mai 1893, III. 37/93). Das Berufungs- 
<lb/>gericht hat demnach die Frage des Differenzgeschäfts nach
<lb/>den richtigen Unterscheidungsmerkmalen entschieden. Der
<lb/>allgemeine Charakter und die auf Cursgewinn gerichtete
<lb/>Tendenz der Geschäfte dienen zweifellos zur Erforschung
<lb/>des Vertragswillens.

<lb/>Die in der Revisionsbegründung aufgestellteMeiuung,
<lb/>es komme nicht sowohl auf eine durch Worte oder Hand- 
<lb/>lungen zum Ausdruck gebrachte Vereinbarung als auf
<lb/>Vorhandensein des Willens an, wenn er auch nicht
<lb/>zu einer Vereinbarung geführt habe, ist aber un- 
<lb/>zweifelhaft unrichtig. Insoweit eine erken nba re Ueber-
<lb/>einstimmung des Willens zu Stande gekommen ist. liegt
<lb/>eine Vereinbarung vor, soweit dies nicht der Fall ist,
<lb/>keine Vereinbarung, aber auch kein Vertrag, sei es un- 
<lb/>erlaubter Spielvertrag oder klagbares zweiseitiges (Diffe-
<lb/>renz-)Rechtsgeschäft.

<lb/>So ist auch in früheren Entscheidungen höchster
<lb/>Gerichtshöfe anerkannt, daß ein nicht in bindender Weise
<lb/>ausgesprochener Beweggrund, die Geschäfte ausschließ- 
<lb/>lich oder überwiegend durch Differenzregulirung zu er- 
<lb/>ledigen, dieselben nicht dem Bereiche gültiger Spekula- 
<lb/>tionsgeschäfte entziehe (Bl für RA. Bd. 53 S. 150 und
<lb/>die daselbst allegirten Urtheile des Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gerichts; Entsch. des RG. Bd. 12 S. 17). In einem
<lb/>neuerlichen Erkenntnisse vom 24. Mai 1893, 77/93 be- 
<lb/>tont aber der I. Civilsenat des Reichsgerichts, die bloße
<lb/>Absicht eines der Contrahenten, nicht effektiv zu er- 
<lb/>füllen, sondern am Stichtage statt der effektiven Erfüllung
<lb/>die Differenzausgleichung eintreten zu lassen, begründe
<lb/>auch dann, wenn diese Absicht von vornherein vorhanden
<lb/>und dem Gegencontrahenten bei Eingehung des Geschäfts
<lb/>bekannt gewesen, nicht den Einwand des klaglosen Diffe- 
<lb/>renzgeschäfts. Denn das Vorhandensein einer derartigen,
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0067.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>47
</p>
                     <p>

                        <lb/>dem Gegencontrahenten bekannten Absicht sei nicht gleich- 
<lb/>bedeutend mit dem für den Thatbestand des reinen Diffe- 
<lb/>renzgeschäfts erforderlichen Willen, daß keinem der Con-
<lb/>trahenten ein Anspruch auf effective Erfüllung
<lb/>zustehen solle. Auch die in der Revisionsbegründung an- 
<lb/>gezogene Entscheidung des III. Eivilsenats vom 6. Mai
<lb/>1892 Nr. 21 [92 III, Jur. Wochenschrift 1892 S. 279
<lb/>Nr. 37, läßt sich keineswegs für die Meinung verwerthen,
<lb/>daß die Absicht allein zu der Begründung des Thatbe-
<lb/>standes eines reinen Differenzgeschüfts genüge. Daß die
<lb/>Beantwortung der Frage, ob eine stillschweigende Ver- 
<lb/>einbarung des Ausschlusses effectiver Lieferung aus den
<lb/>Umständen zu entnehmen fei, nicht als reine Thatfragc
<lb/>zu erachten sei, wird insofern anerkannt, als sie in
<lb/>untrennbarem Zusammenhänge mit dem Rechtsbegriffe
<lb/>des Differenzgeschäfts und der stillschweigenden Willens- 
<lb/>erklärung stehe (Uriheil des I. Eivilsenats vonl 20. Fe- 
<lb/>bruar 1892 Nr. 331/91, Jur. Wochenschrift 1892 S. 166
<lb/>Nr. 37). Die Revisionsprüfung kann sich aber in dieser
<lb/>Hinsicht nur darauf erstrecken, ob nicht in der Würdigung
<lb/>für concludent erachteter Thatsachen ein Verstoß gegen
<lb/>diese Rechtsbegriffe unterlaufen ist oder etwa für conclu- 
<lb/>dent zu erachtende Thatsachen nicht gewürdigt sind. Das
<lb/>Berufungsgericht hat aus der Vergleichung der Höhe des
<lb/>Engagements mit dem angenommenen und wirklichen
<lb/>Vermögen des Klägers und dem hinterlegten Depot kein
<lb/>die Annahme eines reinen Differenzgeschäfts begründen- 
<lb/>des Mißverhültniß gefunden, vielmehr die Ansicht ge- 
<lb/>wonnen. daß, wenn auch nicht die bestellte Sicherheit, so
<lb/>doch das Vermögen des Klägers zur Deckung der Diffe- 
<lb/>renzen ausgereicht hätte. Die Thatsache, daß in einer
<lb/>Reihe von Aufstellungen nur die Differenzen berechnet
<lb/>sind, wird als Rechnungskürzung erklärt. Gegen diese
<lb/>Erklärung läßt sich rechtlich ebensowenig einwenden, als
<lb/>gegen die Feststellnng der Znreichendheit des Vermögens
</p>

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                     <p>

                        <lb/>48
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Klägers. Unrichtig ist, daß der Berufungsrichtcr den
<lb/>Umstand nicht beachtet habe, daß die Verkaufsausträge
<lb/>sämmtlich in blunev ertheilt und Geschäfte L äeeonvert
<lb/>seien. Sind hiemit die mit der Absicht späterer Deckung
<lb/>auf einen späteren festen Termin vorgcnommenen Ver- 
<lb/>käufe von Papieren gemeint, welche der Verkäufer noch
<lb/>nicht besaß, so trifft diese Rüge die unter Ziffer 3 des
<lb/>Berufungsurtheils besprochenen Compensationsgeschäfte.
<lb/>Nach den oben angeführten Entscheidungen sind diese aber
<lb/>nicht als reine Differenzgeschäfte zu erachten. Der Mangel
<lb/>effectiver Lieferung beweist nicht die Vereinbarung des
<lb/>Ausschlusses derselben. Daß der Berufungsrichtcr nicht
<lb/>den Gesammteindruck der Jndicien auf sich habe wirken
<lb/>lassen, ist um so weniger anzunehmen, als er sogar die
<lb/>Vergangenheit und die Lebensführung des Beklagten in
<lb/>den Bereich seiner Erwägungen gezogen hat.

<lb/>Die Berechnung der Courtage für von dem Kläger
<lb/>als Selbstcontrahenten ausgeführte Geschäfte ist weder
<lb/>in der ersten noch in der zweiten Instanz beanstandet
<lb/>worden. Das Berufungsgericht konnte demgemäß die Auf- 
<lb/>rechnung derselben um so mehr als der Sachlage ent- 
<lb/>sprechend erachten, als gemäß Art. 376 Abs. 2 des allg.
<lb/>deutschen Handelsgesetzbuchs der Commissionär bei dem
<lb/>Eintritt als Selbstcontrahent die bei Commissionsgeschäf- 
<lb/>ten sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen
<lb/>darf. VI. Civilsenat 121/93. Urtheil vom 6. Juli 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Kff9 Redaktionsadresse: *§31

<lb/>München, Sendtingerstraße 48/2 k.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Juttas v. Slaudiuger in München.
<lb/>Verlag: Nakm &amp; Knke (Gark GnKe) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0069.tif"
             n="49"
             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0069"/>
         <div xml:id="d86418e6856">
            <head>No. 4.</head>
            <div xml:id="d86418e6861" ana="scope_-_49_-_56" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander nach Bayer. Landrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schlaffner, ...">Von kgl. II. Staatsanwalt Schlaffner in Ansbach</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>M. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsband.

<lb/>Dr. I. A. Kerrffer-t's

<lb/>KlMkr für Rklijksime»d»»g

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Re^reszanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander nach Bayer.

<lb/>Landrecht. Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 

<lb/>gerichts in Zivilsachen: Civilproceß; Vernchernngsrechr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen
<lb/>einander nach Bayer. Landrecht.

<lb/>Bon kgl. II. Staatsanwalt Schlaffner in Ansbach.

<lb/>I. In einem amtsgerichtlichen Urtheile wurde
<lb/>der Regreßanspruch verneint, im Wesentlichen ans fol- 
<lb/>genden Erwägungen:

<lb/>Die Klage ist gegründet auf Thl. IV Kap. 16 § 4
<lb/>Bayer. LR. Diese Bestimmung findet aber nur Anwendung
<lb/>auf das Berhältniß zwischen Ersatzpflichtigen und Ersatz-
<lb/>berechtigten. Es bezieht sich deshalb auch Ziff. 5 nur
<lb/>hierauf und regelt nicht die Rechte der Ersatzpflichtigen
<lb/>unter einander. Thl. IV Kap. 1 § 21 LR. greift nicht
<lb/>Platz, weil bezüglich der Grundsätze für die correalitas
<lb/>criminalis hier auf Kap. 16 § 4 Ziff. 5 Bezug genommen,
<lb/>und nicht die Verweisung umgekehrt erfolgt ist. Nach deu
<lb/>Anmerkungen zum Bayer. LR. Thl. IV Kap. 16 §§ 1 bis 4
<lb/>Ziff. 5 lit. g und Ziff. 11 lit. e erfolgt bei den Deliets-
<lb/>klagen eine Theilnng unter die mehreren Mitschuldigen
<lb/>nicht. Es kann sonach auch ein Regreßanspruch der Mit- 
<lb/>schuldigen gegen einander nicht gegeben sein. In Thl. I
<lb/>Kap. 4 § 9 Ziff. 4 LR. ist lediglich der Kindsmutter
<lb/>bezw. dem Kinde ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie von
<lb/>den mehreren Concumbenten die Alimente in solidum
<lb/>oder pro parte verlangen wollen. lieber das Berhältniß
<lb/>XI4. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0070.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>50 Regreßanspruch der mehreren ZnhÜlter gegen einander.

<lb/>der Concumbenten unter einander wollte hier nichts be- 
<lb/>stimmt werden. Hiefür sind die Vorschriften über die
<lb/>Obligationen ex delicto maßgebend. Eine negotiorum
<lb/>gestio liegt nicht vor, weil Kläger nicht Namens des
<lb/>Beklagten, sondern im eigenen Namen die Alimente be- 
<lb/>zahlt hat, und eine in rem versio ist nicht gegeben, weil
<lb/>die Leistungen Seitens des Klägers nicht indebite,
<lb/>sondern auf Grund eigener Verpflichtung gemacht sind
<lb/>(Sammlung Bd. 2 S. 199).

<lb/>Das Berufungsgericht hat dagegen den
<lb/>Regreßanspruch als begründet anerkannt, weil nach
<lb/>Thl. IV Kap. 16 § 4 Ziff. 5 LR die complices de- 
<lb/>licti den correis debendi gleichgestellt seien und diesen
<lb/>in Thl. IV Kap. 1 § 23 LR. ein Regreß gegen die
<lb/>Mitschuldner eingeräumt sei. Auch nach Thl. I Kap. 4
<lb/>8 9 LR-, nach welcher Bestimmung gemäß der Auslegung
<lb/>in den Anmerkungen alle Beischläfer in partes viriles
<lb/>concurriren müssen, sei der Regreßanspruch gerechtfertigt.
<lb/>Die rechtliche Fiction gehe nämlich nicht dahin, daß
<lb/>einer der Beischläfer das Kind erzeugt habe, sonst müßte
<lb/>er als Vater betrachtet werden; auch nicht dahin, daß
<lb/>keiner derselben es erzeugt habe; sohin müsse sie dahin
<lb/>gehen, daß aus dem unerlaubten Handeln eines Jeden

<lb/>1. 6. Aller (daher constupratores) die Frucht entstanden
<lb/>sei, zu deren Schadloshaltung der Interpret des Land- 
<lb/>rechts alle in partes concurriren lasse.

<lb/>Es fragt sich nun, welche der beiden Anschauungen
<lb/>den Bestimmungen des Bayer. LR. entspricht.

<lb/>II. Nach Bayer. LR. ist der außereheliche Beischlaf
<lb/>stets eine Delictshandlung (Roth, bayer. Civilrecht

<lb/>2. Aufl. § 104; Sammlung Bd. 2 S. 212; Bl. f. RA.
<lb/>Bd. 9 S. 31; Motive zum Entwurf eines bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs Bd. 4 S. 864). Unter Delict ist jede Hand- 
<lb/>lung zu verstehen, welche gegen Gesetz und Verbot aus
<lb/>freiem Muth und Willen verübt wird und ist bei dem
<lb/>außerehelichen Beischlafe dieser selbst, und nicht etwa die
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0071.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>Regreßanspruch der mehreren Zuhalter gegen einander. 51

<lb/>Erzeugung des Kindes die Delietshandlung (LRi Thl. IV
<lb/>Kap- 16 Änm. 88 1 — 4 Ziff. 1; Wind scheid, Pand.
<lb/>5. Aust. § 475"). Nach LR. Thl. I Kap. 4 89 Ziff. 4
<lb/>wird deshalb auch Derjenige, welcher den außerehelichen
<lb/>Beischlaf einbekannt hat, nicht nur bestraft, sondern auch
<lb/>zur Alimentation des Kindes verurtheilt. Gegen ihn
<lb/>greift sohin sowohl die actio poenalis als persecntoria
<lb/>gemäß Thl. IV Kap. 16 § 2 LR. Platz (S. auch LR.
<lb/>Thl. IV Kap. 16 ß 6 Ziff. 6). Findet auch die Be- 
<lb/>strafung (actio poenalis) nicht mehr statt, so bleibt immer- 
<lb/>hin die Eigenschaft des außerehelichen Beischlafs als einer
<lb/>Delietshandlung bestehen.

<lb/>Darüber, daß nach Bayer. LR. die Alimentations- 
<lb/>pflicht des Stuprators lediglich als eine obligatio ex
<lb/>delicto behandelt werden will, lassen die Anm. zn Thl. I
<lb/>Kap. 4 8 9 Ziff. 4 am Schluß keinen Zweifel.

<lb/>Wie nach Röm. Rechte die Alimentationspflicht nur
<lb/>auf der Vaterschaft beruht, so steht auch noch Sehmid,
<lb/>comwent. ad jus munic. Bav. Tom. III Tit. 39 art. 1
<lb/>not. 2 auf diesem Standpunete. Dieselbe Rechtsanschauung
<lb/>gibt sich noch kund in dem in den Anm. angezogenen
<lb/>Engel, jus canonicum, L. V (nicht IV) Tit. 16 § 3
<lb/>not. 20. Hier aber tritt die Rücksicht ex favore partus
<lb/>(Hvlzschuher, Theorie und Easuistik Thl. I S. 470
<lb/>Ziff. 19) bereits stark hervor. Indem die Alimentations- 
<lb/>pflicht noch immer auf die Vaterschaft gegründet wird,
<lb/>wird jedoch bei mehreren Eoneumbenten der muthmaßliche
<lb/>oder mögliche Vater zur Alimentation nach jenen Ge-
<lb/>sichtspuncten herangezogen, welche Kreittmayr in Anm.
<lb/>zu Thl. I Kap. 4 8 9 Ziff. 4 anführt, derjenige nämlich,
<lb/>welcher „die meisten indicia wider sich hat" (Bl. f. RA.
<lb/>Bd. 23 S. 313).

<lb/>Der Gesetzgeber des Bayer. LR. bricht nun mit
<lb/>diesem rechtlich unhaltbaren Standpunete und zieht, in- 
<lb/>dem er die Delietseigenschaft des außerehelichen Beischlafs
<lb/>hervorhebt, die Folgerungen dadurch, daß er die Haftung
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0072.tif"
                   n="52"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>52 Reqreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einnudcr.
</p>
               <p>

                  <lb/>des einzelnen Concumbente» nach den Grundsätzen der
<lb/>obligationes ex delicto regelt, sich anlehnend an B r u n n e -
<lb/>mann, comment. in codicem, Inb. V d'it. 55 not. 20
<lb/>u. ff. Hier wird der Concumbent so lange als ali- 
<lb/>mentationspflichtig erachtet, bis er Nachweisen faiut, das;
<lb/>die Kinder „ex alio natos esse, qui» hic tantum de
<lb/>alimentis agitur“.

<lb/>Bon dieser Delictseigenschaft des außerehelichen Bei- 
<lb/>schlafs ausgehend, bestimmt das Bayer. LR. (Thl. I
<lb/>Kap. 4 8 0). daß die mehreren Concumbenten ganz (in
<lb/>solidum) oder zum Theil (in partes viriles) haften, wie
<lb/>ihnen als complices delicti diese Verpflichtung auf Grund
<lb/>der Solidarhaftung entspringt.

<lb/>III. Nach gemeinem Rechte tritt eine Solidarhaftung
<lb/>ein, nicht blos auf Grund der Einheit einer Handluitg
<lb/>(Correal-Obligation), sondern auch, wenn mehrere Obli- 
<lb/>gationen vorhanden sind, die auf denselben nur einmal
<lb/>gebührenden Gegenstand gerichtet sind. In diesem letz- 
<lb/>teren Falle handelt es sich um keine eigentliche Correal-
<lb/>obligation (Seuffert, Pand. 4. Ausl. § 228), sondern
<lb/>diese Haftung der mehreren in solidum wird mit der
<lb/>Correalvbligation nur „verglichen" (Arndt's Pand.
<lb/>0. Aufl 8 214). Der Grund der Haftung ist hier nicht die
<lb/>Einheit der Obligation (wie bei der eigentlichen Correal-
<lb/>obligation), sondern diese Solidarhaftung setzt vielmehr
<lb/>eine Mehrheit voll Thatsachen voraus, die zusammen
<lb/>nur eine einzige Forderung begründen. Ist diese einmal
<lb/>erfüllt, so besteht auch den übrigen Betheiligten gegenüber
<lb/>kein Forderungsrecht mehr.

<lb/>DerHauptfall eines solchen blos solidarischen Rechts- 
<lb/>verhältnisses ist der, daß mehrere für Ersatz eines und
<lb/>desselben Schadens auf Grund eines Delicts haften.
<lb/>(Windscheid. Pand. 5. Aufl. 8 298; Arndts. Pand.
<lb/>9. Aufl. 8 214; Seuffert. Pand. 4. Aufl. § 228). Ist
<lb/>durch Zahlung Seitens eines der Solidarschuldner die
<lb/>Obligation getilgt, so ergibt sich keineswegs ans der
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0073.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>Regreßattspruch der mehreren ZuhciNer nebelt einander. 53

<lb/>Solidarhaftung als solcher, daß die übrigen Schuldner
<lb/>von dem Zahlenden zur theilweisen Deckung des Geleiste- 
<lb/>ten hervorgezogen werden können, sondern hierüber ist
<lb/>lediglich das der Solidarschuld zu Grunde liegende
<lb/>Rechtsverhältniß maßgebend (Arndts, Pand. § 213;
<lb/>©cuffert, Pand. § 228).

<lb/>Bei der Solidarhaftung ex ckelieto ist nun die von
<lb/>mehreren gemeinschaftlich vorgenommene unerlaubte Hand- 
<lb/>lung eine unerlaubte Handlung für Jeden und nur schein- 
<lb/>bar liegt hier eine Einheit der Handlung vor (Wind- 
<lb/>scheid, Pand. § 298 i-1»). Denn ein Jeder hat selbständig
<lb/>durch seinen Willen beigetragen, daß der Anspruch auf
<lb/>Schadensersatz begründet wird (Arndts, Pand. §214).
<lb/>Hieraus ergibt sich mit Rothwendigkeit, daß zwar der
<lb/>Zahlende durch die Tilgung der Obligation, weil diese
<lb/>blos einmal besteht, die übrigen Pflichtigen befreit,
<lb/>daß er aber andererseits, da er nur seine eigene, ganz
<lb/>selbständige Verpflichtung erfüllt, durch die Zahlung einen
<lb/>Regreßanspruch gegen die übrigen Solidarschuldner nicht
<lb/>gewinnt, ebensowenig als ihm das denetieium divisioni*
<lb/>zusteht (Arndts, Pand. §§214, 215; Seusfe rt,
<lb/>Pand. §§ 228, 282; Windscheid, Pand. §§455, 298).

<lb/>Für die Entstehung der Solidarhaftung der mehre- 
<lb/>ren Theilnehmer an einem Delicte genügt die Thatsache
<lb/>der Theilnahme, ohne Unterschied, ob sich die Einen in
<lb/>höherem Grade, die Anderen in geringerem Grade dabei
<lb/>betheiligt haben (Bl. f. RA. 1. Ergb. S. 394; Samm- 
<lb/>lung. Bd. 4 S. 668), sowie daß die Schädlichkeit der
<lb/>Theilnahme im Allgemeinen feststeht (Bl. s. RA. Bd. 37
<lb/>S. 399). Kann der so entstandene Schaden auf die un- 
<lb/>erlaubte Handlung als bewirkende Ursache zurückgesührt
<lb/>werden (Bl. f. RA. Bd. 35 S. 395; Abhandlung in
<lb/>Bd. 1 S. 280), so werden hiedurch alle Miturheber und
<lb/>Theilnehmer des Delicts zum Ersatz des Schadens soli- 
<lb/>darisch verpflichtet (Bl. f. RA. 1. Ergb. S. 394). Die
<lb/>Folge des Delicts des außerehelichen Beischlafs kann die
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0074.tif"
                   n="54"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>54 Rtgreßnnspnich der mehreren Zuhälter gegen einander.

<lb/>Erzeugung eines Kindes sein. Tritt diese Folge ein, so
<lb/>haftet der «tuprator für den aus dem Delicte erwachse- 
<lb/>nen Schaden, das sind die Kosten, welche die Geburt
<lb/>nnd die Erziehung des Kindes verursachen.

<lb/>Die Geburt eines Kindes ist dann auf den Beischlaf
<lb/>zurückzuführen, wenn sie innerhalb bestimmter Zeit a die
<lb/>copulationi« erfolgt ist. Nach LR. Thl. I Kap. 3 § 2
<lb/>Ziff. 9 ist diese Zeitbestimmung nur dafür maßgebend,
<lb/>ob ein Kind als ehelich geboren zu erachten ist. Sie fin- 
<lb/>det aber analog gemäß Anm. zu LR. Thl. I Kap 4 § 9
<lb/>Ziff. 4 nach allgemein anerkanntem Gerichtsgebrauche
<lb/>auch Anwendung auf die Frage, ob eine außereheliche
<lb/>Geburt dem «tuprator anzurechnen sei oder nicht. Jeder,
<lb/>der innerhalb dieser Zeit den außerehelichen Beischlaf mit
<lb/>der Kindsmutter vollzogen hat, hat deshalb die Geburt
<lb/>des Kindes als die mögliche Folge seiner unerlaubten
<lb/>Handlung zu vertreten. Es haften daher die mehreren
<lb/>Concumbenten als die möglichen Urheber des Schadens
<lb/>(nicht als die möglichen Väter) für die -Folgen ihres
<lb/>Delikts als Solidarschuldner.

<lb/>Wenn nach Bl. f. RA. Bd. 39 S- 376 die Solidar- 
<lb/>haftung nur Platz greift, sofern die Mehreren bei einer
<lb/>und derselben Strafthat als Thüter oder Theilnehmer
<lb/>betheiligt waren, nicht aber, sofern ein Jeder von den
<lb/>Mehreren dasselbe Verbot selbständig übertreten hat, so
<lb/>gilt dies nur soweit, als durch diese selbständigen Hand- 
<lb/>lungen nicht ein und dieselbe Folge hervorgerufen wor- 
<lb/>den ist. Haben diese Einzelnhandlungen dagegen die
<lb/>gleiche Wirkung in der durch die Art des Delicts beding- 
<lb/>ten rechtlichen Begrenzung hervorgebracht, wie die von
<lb/>Mehreren innerhalb der sog. kritischen Zeit erfolgten Bei- 
<lb/>schlafsvollzuge nur die eine Geburt verursachen, sv be- 
<lb/>gründen sie für jeden Einzelnen dieselbe Verbindlichkeit,
<lb/>die nur einmal erfüllt werden muß, und damit ist noth-
<lb/>wendig die Solidarhaftung der Mehreren gegeben.

<lb/>Hiedurch erledigen sich wohl die Bedenken, welche
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0075.tif"
                   n="55"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander.
</p>
               <p>

                  <lb/>1&gt;1&gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>tu H 0 lzsä) ll her, Theorie und Casuistik Bd. 1 S. 470
<lb/>Ziff. 19 und Bl. f. RA. 7. Ergb. S. 8, Anm. der Re- 
<lb/>daktion, an die Thatsache geknüpft werden, daß — rein
<lb/>physisch betrachtet — die mehreren Concumbenten keines- 
<lb/>wegs ein gemeinschaftliches Verbrechen begehen, sondert!
<lb/>jeder eines für sich.

<lb/>Durch diese ihre einzeln begangenen Delicte haben
<lb/>sie juristisch dieselbe Jedem von ihnen zuzurechnende
<lb/>Wirkung hervorgebracht. Diese Mehrheit der Handlungen
<lb/>kann deshalb für den Gläubiger auch nur eine einzige
<lb/>ans der Geburt des Kindes beruhende Forderung be- 
<lb/>gründen, die durch Erfüllung Seitens eines der Pflich
<lb/>tigen auch für die übrigen getilgt wird. Da es sich hie- 
<lb/>bei um eine Solidarhaftung ex delicto handelt, so steht,
<lb/>in Folge der bereits oben entwickelten Rechtsgrundsätze,
<lb/>demjenigen der Concumbenten, welcher bezahlt hat. ein
<lb/>Rückanspruch gegen die übrigen nicht zu, weil er nur die
<lb/>Folge seines Delicts büßt (W i udscheid, Pand. § 475;
<lb/>Hvlzschuher, Theorie und Casuistik Thl. I S. 636

<lb/>Ziff- 21).

<lb/>IV. Diese Grundsätze des gemeinen Rechts gelten
<lb/>auch nach Bayer. Landrechte. Nach LN- Thl. IV Kap. 1
<lb/>§ 21 und Anm. Ziff. 1 lit. b zerfällt die Correali-
<lb/>tüt*) in conventionalem et criminalem, testamentariam
<lb/>et legalem. Letztere beide Arten werden ebenfalls (lit. c)
<lb/>zur Conventional-Correalität gerechnet, und wie die Con-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Correalitttt des Bayer. LR. umfaßt sowohl die Cvr-
<lb/>renlobligation im engeren Sinne als die sog. Solidarhaftung
<lb/>(die „blos solidarische Obligation"). Der Unterschied zwischen
<lb/>beiden Arten wurde früher nicht beachtet und wurden auch die
<lb/>letzteren Obligationen zu den Correalobligationen gerechnet
<lb/>(Arndts, Pand. 9. Ausl. § 214 Note 3). Dieser Unterschied
<lb/>ist deshalb auch noch dem Bayer. LR. fremd und gellen sonach
<lb/>die für Correalität ausgestellten Bestimmungen dieses Rechts so- 
<lb/>wohl für die Correalobligationen i. e. S. als für die blos soli- 
<lb/>darischen Schuldverhältnisse.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0076.tif"
                n="56"
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            <div xml:id="d86418e7509">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e7514" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilproceß; Versicherungsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e7522" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Das sog. Nachverfahren als bloße Fortsetzung des Urkunden- und Wechselprocesses setzt sich in derjenigen Instanz fort, in welcher der Vorbehalt ausgesprochen ist</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0076--><p/>
                     <p>

                        <lb/>56
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Enlschcidmi^cn.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ventional-Correalität im engeren Sinne in § 21 ff. be- 
<lb/>handelt. Dagegen heißt es: „Von der correalitate crimi
<lb/>nali siehe Kap. seq. 16 § 2, 4" (§ 21 am Schloß nnd
<lb/>Anm. Ziff. 1 lit. 1).

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilnngen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givitproceß; Werstcherungsrechl.

<lb/>Das sog. Nachverfahren als bloße Fort- 
<lb/>setzung des Urkunden- und Wechselprvcesses
<lb/>setzt s ich in derjenig en Instanz sort, in wel- 
<lb/>ch er der Vorbehalt ausgesprochen ist. Die Be- 
<lb/>klagte wurde aus einem vou ihrem Ehemanne auf sie au
<lb/>Ordre der Klägerin Firma F. u. W. gezogenen, von ihr
<lb/>aeeeptirten Wechsel über 5406Mk. im Wechselproceß
<lb/>ans Zahlung von 400 Mk. nebst Zinsen und Unkosten
<lb/>in Anspruch genommen. In I. Instanz wurde die Klage
<lb/>abgewiesen, auf die Berufung der Klägerin dagegen durch
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichts Breslau vom 4. Juli
<lb/>1892 die Beklagte unter Abänderung des ersten Urtheils
<lb/>kostenpflichtig nach dem Klageanträge verurtheilt und ihr
<lb/>die Ausführung ihrer Rechte Vorbehalten. Behufs Aus- 
<lb/>führung dieser Rechte lud die Beklagte die Klägerin vor
<lb/>das Oberlandesgericht und beantragte, das Urtheil vom
<lb/>4. Juli 1892 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig
<lb/>abzuweisen. Die Klägerin beantragte dagegen, die Unzu- 
<lb/>ständigkeit des Oberlandesgerichts auszusprechen, lieber
<lb/>die Einrede der Unzuständigkeit wurde vorab verhandelt.
<lb/>Durch Urtheil vom 1. December 1892 hat das Ober-
<lb/>landesgericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und der
<lb/>Beklagten die Kosten des Verfahrens zur Last gelegt.
<lb/>Auf die Revision der Beklagten wurde unter Aufhebung
</p>
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                         n="57"
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                     <p>

                        <lb/>Rkichsgerichtliche Entschcidlingen. 57

<lb/>des Urtheils des Oberlandesgcrichts vorn 1. December
<lb/>1892 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
<lb/>G r ü nde:

<lb/>Das Berufungsurtheil beruht auf der Ausführung,
<lb/>daß das Vorbehaltsurtheil im Urkunden- und Wechsel-
<lb/>proceß gemäß ß 563 Abs. 1 CPO. den Rechtsstreit im
<lb/>ordentlichen Verfahren stets in erster Instanz anhängig
<lb/>rnache, auch wenn es erst in der Berufungsinstanz er- 
<lb/>lassen wurde, weil die Klage in erster Instanz abgewiesen
<lb/>worden und dadurch der Vorbehalt gemäß tz 562 Abs. 1
<lb/>CPO. ausgeschlossen ist.

<lb/>Das Berufungsurtheil setzt sich dadurch in Wider- 
<lb/>spruch mit dem Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat)
<lb/>vom 22. Februar 1892 in den Entsch. Bd. 29 S. 368.
<lb/>Daselbst ist aus § 500 Nr. 4, § 563 Abs. 1 in Verbin- 
<lb/>dung mit tz 499 CPO. und aus der rechtlichen Natur
<lb/>des sog. Nachversahrens als bloßer Fortsetzung des Ur- 
<lb/>kunden- und Wechselprotestes gefolgert, daß das Nach- 
<lb/>verfahren sich stets in derjenigen Instanz fortsetze, in der
<lb/>der Vorbehalt ausgesprochen ist. Dieselbe Auslegung
<lb/>haben der § 500 Nr. 4 und der § 563 Abs. 1 CPO.
<lb/>in der proceßrechtlichen Literatur fast ohne Ausnahme
<lb/>erhalten und das Reichsgericht hat bei wiederholter Prü- 
<lb/>fling der Frage keinen Anlaß gefunden, davon abzu- 
<lb/>weichen. Dabei sind die Bedenken, welche dieser Aus- 
<lb/>legung entgegenstehen, nicht verkannt worden. Unzutreffend
<lb/>ist zwar der Hinweis auf das sog. Separatum des ge- 
<lb/>meinen und preußischen Processes, welches durch die
<lb/>Verweisung der illiquiden Einreden ad separatum von
<lb/>vornherein anders gestaltet war, als das sich an die
<lb/>Verhandlung im Urkunden- und Wechselproceß an- 
<lb/>schließende und als Fortsetzung desselben gebildete Nach- 
<lb/>verfahren der Civilproceßordnung. Auch darauf kann
<lb/>kein Gewicht gelegt werden, daß die Verlegung des Nach- 
<lb/>verfahrens in die Berufungsinstanz dem Beklagten eine
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0078.tif"
                         n="58"
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                     <p>

                        <lb/>58
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichlliche Entscheidungen,
</p>
                     <p>

                        <lb/>Instanz entzieht, weil diese Entziehung einer Instanz
<lb/>der Civilprvceßordnnng auch sonst nicht fremd ist. §499,
<lb/>503 CPO. Die Motive zur Civilprvceßordnnng, ans
<lb/>welche der Berufnngsrichter verweist, ergeben, wie das
<lb/>Unheil des Reichsgerichts vom 22. Februar 1892 dar- 
<lb/>legt, nichts für die Auffassung des Berufungsrichters.
<lb/>Durch das Norbehaltsurtbeil wird der Rechtsstreit nicht
<lb/>in das ordentliche Verfahren über geleitet, weil das
<lb/>ordentliche Verfahren als Fortsetzung des Urkunden- und
<lb/>Wechselprocesses überhaupt nichts nothwendiges ist, über- 
<lb/>all fortfällt, wo der Beklagte Rechte nicht geltend zu
<lb/>machen hat, und die Intention der Verfolgung des An- 
<lb/>spruchs im Urkunden- und Wechselproccß ebenso wie im
<lb/>ordentlichen Verfahren auf Erlangung nicht eines vorläufi- 
<lb/>gen, sondern eines definitiven Urtheils für den liquiden An- 
<lb/>spruch geht. Der §564CPO. findet seine natürliche Erklä- 
<lb/>rung darin, daß es neben dem Vorbehalt der Rechte nach
<lb/>§ 562 Abs. 1 CPO. des Vorbehalts in §§ 502, 503 CPO.
<lb/>nicht bedarf. Wenn das Reichsgericht den Vorbehalt der
<lb/>Rechte in der Revisionsinstanz ausspricht, wozu es nach
<lb/>dem Urtheile vom 7. März 1883, Entsch. Bd. 10 S. ;348,
<lb/>befugt ist, weil das Unterlassen des Vorbehalts ein ma- 
<lb/>terielles Recht des Beklagten verletzt, tritt sein Ausspruch
<lb/>naturgemäß an die Stelle des Urtheils, welches den Vor- 
<lb/>behalt Hütte aussprechen oder bestätigen müssen.

<lb/>Die Bedenken gegen die Auffassung, welcher das
<lb/>Berufungsgericht entgegentritt, liegen wesentlich auf dem
<lb/>praktischen Gebiet. Denn es ist nicht zu verkennen, daß
<lb/>die Verlegung des ordentlichen Verfahrens in die Be- 
<lb/>rufungsinstanz dem Beklagten die Widerklage ab- 
<lb/>schneidet (§558 Abs. 1, § 491 Abs. 2 CPO.), wenn auch
<lb/>nicht die Compensatio», die durch den Widerspruch gegen
<lb/>den Anspruch in erster Instanz als gewahrt auch für
<lb/>die Berufungsinstanz angesehen werden muß. Dazu tritt,
<lb/>daß der Beginn des ordentlichen Verfahrens in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz ohne vorausgegangenes ordentliches Ver-
</p>

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                         n="59"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Enischeidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>59
</p>
                     <p>

                        <lb/>fahren in erster Instanz der Proceßordnnng nicht zu
<lb/>entsprechen scheint.

<lb/>Diese Bedenken greifen aber der Vorschrift des 8 500
<lb/>Nr. 4 CPO. gegenüber nicht durch, welche so gut wie
<lb/>unzweideutig das Gegentheil von dem sagt, was der Be-
<lb/>rnfungsrichter annimmt, und auch durch das, was ans
<lb/>der Natur des Berufungsverfahrens folgt, wenigstens in
<lb/>dem hier vorliegenden, allein zu entscheidenden Falle der
<lb/>Klageabweisnng in erster Instanz nicht beseitigt werden
<lb/>kann.

<lb/>Mit der Erhebung der Klage im Urkunden- und
<lb/>Wechselproceß wird der Rechtsstreit, die Streit- 
<lb/>sache, im Wechselproceß der Wechselansprnch
<lb/>anhängig &lt;8 235, 8 563 Abs. 1 CPO.), nicht, wie wohl
<lb/>gesagt wird, der Urkundenproceß, und im Falle
<lb/>des Widerspruchs gegen den erhobenen Anspruch zu- 
<lb/>gleich das Nachverf a hren. Weist der erste Richter
<lb/>die Klage als unbegründet ab, so ist für ihn der
<lb/>ganze Anspruch erledigt, das Nachverfahren erübrigt
<lb/>und durch die Berufung des Klägers gelangt der ganze
<lb/>Anspruch gemäß 84:99 CPO. an den Berufungsrichter,
<lb/>der ihn (gemäß 8 499) nunmehr auch nach allen Seiten
<lb/>zu erledigen und über alle Einreden des Beklagten zu
<lb/>entscheiden hat, im Urkundenproceß über die liquiden, in
<lb/>dem sich anschließenden ordentlichen Verfahren über die
<lb/>im Urkundenproceß nicht liquide gemachten Einreden
<lb/>(8 563 Abs. 1 CPO.). Davon macht der 8 500 Nr. 4
<lb/>CPO. eine Ausnahme nur in dem Falle, wenn das
<lb/>erste Urtheil unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
<lb/>weil in diesem Falle, wie in den Fällen der Nr 1, 2,
<lb/>3, 5 des 8 500, die erste Instanz die Sache nicht voll- 
<lb/>ständig entschieden hat. Das ist nicht der Fall, wenn
<lb/>die erste Instanz gefunden hat, daß die Klage unbegrün- 
<lb/>det sei, und den Klüger deshalb abweist. Für den ersten
<lb/>Richter bleibt in diesem Falle nichts mehr zu entscheiden
<lb/>übrig. Dagegen läßt sich nicht geltend machen, daß die
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Bedingtes Feststellungsurtheil. Die Verurtheilung bedingt von der Feststellung einer Prämisse durch ein Schiedsgericht. Respectsfrist für Zahlung von Versicherungsprämien</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>60 Reichsgcrichtlichc Entscheid,ingen.

<lb/>Vorschrift des § 500 Nr. 4 überflüssig und inhaltlos,
<lb/>weil nach §500 Abs. 1 CPO. die Sache durch das Vor-
<lb/>behaltsurtheil in erster Instanz von selbst anhängig ge- 
<lb/>blieben sei und es deshalb der Zurückverweisung nicht
<lb/>bedürfe. Dadurch ist die einmal Gesetz gewordene Vor- 
<lb/>schrift nicht zu beseitigen. Gewiß hätte das Gesetz an- 
<lb/>ordnen können, daß, weil der Widerspruch gegen
<lb/>den im Urkunden- und Wechselproceß erhobenen Anspruch
<lb/>nach § 562 Abs. 1 CPO. den Vorbehalt der Rechte be- 
<lb/>gründet, dieser Widerspruch die Rechtshängigkeit im
<lb/>ordentlichen Verfahren herbeiführe, nicht erst der Aus- 
<lb/>spruch des Vorbehalts der A u s f ü h r n n g d e r
<lb/>Rechte. Aber das Gesetz hat dies nicht angeordnet.

<lb/>§ 566 Abs. 1 CPO. I. Civilsenat 466/92. Urtheil vom
<lb/>25. März 1893.

<lb/>Bedingtes F e st st e l l u n g s u r t h e i l. Die Bcr-
<lb/>n r t h e i l u n g bedingt von der F e st st e l l n n g einer
<lb/>Prämisse durch ein Schiedsgericht. Respects-
<lb/>frist für Zahlung von Versicherungsprämien.
<lb/>F. war bei der beklagten Versicherungsgesellschaft zu
<lb/>Gunsten seiner Ehefrau, der Klägerin, mit einem Ca- 
<lb/>pital von 5000 Mk. auf den Eintritt des Todes durch
<lb/>Unfall versichert. Am 16. December 1891 stürzte F. von
<lb/>einer Bodentreppe ab, brach den Oberschenkel und starb
<lb/>am 19. December desselben Jahres. Die beklagte Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft verweigerte Auszahlung der Ver- 
<lb/>sicherungssumme. Die Wittwe F. erhob daher Klage
<lb/>gegen dieselbe mit dem Anträge auf Verurtheilung zur
<lb/>Zahlung von 5000 Mk. nebst 5 Procent Zinsen hieraus
<lb/>von der Rechtskraft des Urtheils ab. Die Beklagte be- 
<lb/>stritt die Zahlungspflicht, weil die Versicherungs-Prämie
<lb/>erst am 18. December 1891, somit nach Eintritt des
<lb/>Unfalls bezahlt worden, der Unfall nicht die unmittel- 
<lb/>bare Todesursache gewesen rc. sei. Durch Urtheil des
<lb/>Landgerichts wurde die Beklagte zur Zahlung von 5000
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0081.tif"
                         n="61"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. i»I

<lb/>Mark nebst 5 Procent Zinsen seit der Rechtskraft dieses
<lb/>Urtheils an die Klägerin sowie zur Tragung der Kosten
<lb/>des Rechtsstreits verurtheilt. In der Berufungsinstanz
<lb/>machte die Beklagte als Berufuugsklägerin unter Wieder- 
<lb/>holung der in der ersten Instanz erbobenen Einwen- 
<lb/>dungen noch weiter geltend, daß nach § 3 Nr. II des
<lb/>Geschäftsplans die hier streitige Frage, ob der Tod un- 
<lb/>mittelbar Folge des Unfalls gewesen, lediglich durch ein
<lb/>Schiedsgericht zu entscheiden sei, und stellt den Antrag,
<lb/>das Urtheil der ersten Instanz dahin abzuündern, daß
<lb/>die Klägerin mit der erhobenen Klage kostenpflichtig ab- 
<lb/>gewiesen werde. Durch Urtheil des Kammergerichts zu
<lb/>Berlin vom 10. Januar 1893 wurde die Beklagte ver- 
<lb/>urtheilt, anzuerkeunen, daß sie schuldig sei, an die Kläge- 
<lb/>rin 5000 Mk. nebst 5 Procent Zinsen vom Tage der
<lb/>Rechtskraft des Schiedsspruchs ab zu zahlen, sofern
<lb/>das gemäß ZK 13, 14 des Geschäftsplanes vom 20. April
<lb/>zu berufende Schiedsgericht feststelle, daß der Tod des
<lb/>F. als unmittelbare Folge des am 16. December 1891
<lb/>erlittenen Unfalles eingetreten sei. Die Kosten des Rechts- 
<lb/>streits wurden der Beklagten zur Last gelegt.

<lb/>Die von Beklagter eingelegte Revision wurde zurück- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht verwirft die Ein- 
<lb/>rede der Verwirkung der Versicherung durch das Ver-
<lb/>säumniß der rechtzeitigen Prämienzahlung auf Grund
<lb/>der Auslegung des § 8 des Geschäftsplans. Diese Ver- 
<lb/>tragsauslegung ist als thatsüchliche Feststellung an sich
<lb/>der Revisionsprüfung entzogen. Die Annahme, daß die
<lb/>Beschränkung der Entschädigungspflicht auf die nach der
<lb/>Prämienzahlung sich ereignenden Unfälle sich nur auf
<lb/>die Ueberschreitung der Respectsfrist beziehe, läßt nicht
<lb/>nur einen Rechtsirrthuni nicht erkennen, sondern könnte
<lb/>nach Wortlaut und Sinn der Bestimmnng nur ge- 
<lb/>billigt werden, wenn die Statutenauslegung in das
<lb/>Gebiet der Revisionsprüfung fiele. Mit Recht weist das
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0082.tif"
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                     <p>

                        <lb/>62 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Berufungsgericht darauf hin, daß die Gewährung einer
<lb/>Respectfrist mit der Annahme des Verlustes des Ent- 
<lb/>schädigungsanspruchs innerhalb derselben unvereinbar er- 
<lb/>scheine. Die bestrittene Unmittelbarkeit des Causalzusam-
<lb/>menhangs zwischen Unfall und Tod fällt nunmehr in den
<lb/>Bereich der erst in der Berufungsinstanz erhobenen Ein- 
<lb/>rede des Schiedsvertrags. Die Revision rügt in dieser
<lb/>Beziehung die Zulässigkeit der Feststellungsklage wegen
<lb/>Mangels des rechtlichen Interesses im Sinne des § 231
<lb/>CPO. und die rechtliche Zulässigkeit bedingter Fest- 
<lb/>stellungen. In dieser Beziehung wird insbesondere geltend
<lb/>gemacht, daß das Urtheil sich als unnöthig erweisen
<lb/>wurde, wenn das Schiedsgericht entschiede, daß der Tod
<lb/>nicht unmittelbare Folge des Unfalls gewesen. Auch seien
<lb/>die Kosten dieses Processes der Nevisionsklügerin über- 
<lb/>bürdet und bleiben es, wenn sich auch der Anspruch der
<lb/>Klägerin als unbegründet erweisen würde. Da die Ein- 
<lb/>rede vertragsmäßiger Ausschließung der gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidung und Unterwerfung unter einen schiedsgericht- 
<lb/>lichen oder sonstigen Ausspruch eine proceßhindernde
<lb/>Einrede im Sinne des § 247 Zisf. 2 CPO. nicht be- 
<lb/>gründet (Entsch. des RG. Bd. 16 S. 370), so wäre die
<lb/>Einrede gemäß 490 und 491 CPO. in der Berufungs- 
<lb/>instanz auch zu berücksichtigen gewesen, wenn die Ent- 
<lb/>scheidung des Rechtsstreits durch ein Schiedsgericht in
<lb/>Frage stünde. Mit Recht weist das Berufungsgericht
<lb/>jedoch darauf hin, daß nur die Feststellung einer einzel- 
<lb/>nen Thatfrage durch Schiedsmänner vereinbart ist. Daß
<lb/>eine solche Scheidung der Beurtheilung des für den er- 
<lb/>hobenen Anspruch maßgebenden thatsächlichen Materials
<lb/>dem Geschäftsplane entspricht, ergibt gerade der vorlie- 
<lb/>gende Fall selbst, da nach der Bestimmung des § 14 des
<lb/>Geschüftsplans die Entscheidung der Frage, ob der An- 
<lb/>spruch durch Versäumniß der rechtzeitigen Prämicn-
<lb/>zahltiug verwirkt oder in Folge grober Fahrlässigkeit des
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0083.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen. 63

<lb/>Versicherungsnehmers ausgeschlossen sei, vor das zustän- 
<lb/>dige ordentliche Gericht gehört. Ist eine solche Scheidung
<lb/>des Proceßstoffes und die Vereinbarung, daß der Aus- 
<lb/>spruch von Schiedsrichtern über das Vorhandensein be- 
<lb/>stimmter thatsüchlicher Voraussetzungen eines Anspruchs
<lb/>maßgebend sei, für zulässig zu erachten (Entsch. des RG.
<lb/>Bd. 2 S. 313; Rassow und Künzel, Beitr., Bd. 30
<lb/>S. 1028), so ergibt sich als nothwendige Folge die Zu- 
<lb/>lässigkeit eines gerichtlichen Urtheils, das als Prämisse
<lb/>das Urtheil eines durch den Parteiwillen berufenen Ur-
<lb/>theilers in sich schließt. Ist ein Urtheil zulässig, das die
<lb/>Wirksamkeit des in ihm ausgesprochenen Befehls von
<lb/>dem Eintritte einer noch nicht bestehenden Thatsache be- 
<lb/>dingt, so muß auch ein Urtheil zulässig sein, das seine
<lb/>Wirksamkeit von der Thatsache des in einem bestimmten
<lb/>Sinne erlassenen Schiedsurtheils, der Thatsache des vor- 
<lb/>ausgesetzten Inhalts des Schiedsspruches, abhängig macht.
<lb/>Das Berufungsgericht verweist zum Nachweise der Zu- 
<lb/>lässigkeit einer bedingten Feststellung auf die Bestim- 
<lb/>mungen des § 664 CPO. und § 10 des RG. vom
<lb/>21. Juli 1879, betr. die Anfechtung von Rechtshand- 
<lb/>lungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfah- 
<lb/>rens. Beide Bestimmungen setzen ein Urtheil voraus,
<lb/>welches die Wirksamkeit seines Befehls an das Vorhan- 
<lb/>densein einer zur Zeit der Erlassung des Urtheils noch
<lb/>nicht bestehenden Thatsache knüpft. Gerade das Fest-
<lb/>stelluugsurtheil ist auch zur Regelung von künftigen
<lb/>Möglichkeiten durch Richterspruch bestimmt und enthält
<lb/>in derartigen Füllen, wie bei der Feststellung der Be- 
<lb/>rufung zur Nachfolge in ein Fideicommiß für den Fall
<lb/>der demnüchstigen Erledigung (Entsch. des RG. Bd. 13
<lb/>S. 386), der Feststellung der Verpflichtung zum Schadens- 
<lb/>ersatz für den Fall eintretender Erwerbsfähigkeit (Entsch.
<lb/>desRG. Bd. 13 S. 372), der Feststellung der Ersatzpflicht
<lb/>für in Zukunft noch zu leistende Unterstützung (Entsch.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0084.tif"
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                     <p>

                        <lb/>04
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des RG. Bd. 4 S. 150), die ausdrückliche oder still- 
<lb/>schweigende Bedingung des Eintritts einer bestimmten
<lb/>Thatsache, in den angeführten Fällen der Thatsache
<lb/>der Erledigung des Fideikommisses und des Lebens des
<lb/>Berufenen, des Eintritts der Erwerbsfähigkeit, der Leistnttg
<lb/>einer Unterstützung. Gegen die Zulässigkeit der hienach
<lb/>gebotenen Scheidung der Feststellung der Prämissen des
<lb/>Urtheils und des hiedurch veranlaßten bedingten Fest-
<lb/>stellungsurtheils läßt sich auch nicht gellend machen, daß
<lb/>das letztere wirkungslos werde, wenn die Entscheidung
<lb/>des nach 8 des Geschäftsplans berufenen Schieds- 
<lb/>gerichts gegen die Klägerin ausfallen würde. Die Mög- 
<lb/>lichkeit der Unwirksamkeit des einen oder des anderen
<lb/>Ausspruchs ist eben die Folge der Scheidung der Fest-
<lb/>stellung der Prämissen und der Unterstellung der- 
<lb/>selben unter verschiedene Richter. Diese Möglichkeit
<lb/>würde sich in gleicher Weise ergeben, wenn zuerst
<lb/>das Schiedsgericht die ihm vorzulegende Frage zu
<lb/>Gunsten der Klägerin, das ordentliche Gericht aber die
<lb/>seiner Cognition unterworfenen Streitpunkte gegen die
<lb/>Klägerin entscheiden würde.

<lb/>Das rechtliche Interesse der Klägerin an der als- 
<lb/>baldigen Feststellung ist aber, abgesehen von dem Erfor- 
<lb/>dernisse abermaliger Verhandlung und Entscheidung über
<lb/>spruchreife Einreden durch die Gefahr begründet, in
<lb/>Folge der in Abs. 4 des § 14 des Geschäftsplans für
<lb/>den Fall der Verweigerung der Anerkennung der Zah- 
<lb/>lungsverpflichtung bestimmten Verjährungsfrist von O
<lb/>Monaten des Anspruchs verlustig zu gehen. VI. Civil-
<lb/>senat 114/93. Urtheil vom 6. Juli 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag: &amp; Gnke (tzarl Kn Ke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0085.tif"
             n="65"
             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0085"/>
         <div xml:id="d86418e8358">
            <head>No. 5.</head>
            <div xml:id="d86418e8363" ana="scope_-_65_-_71" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander nach Bayer. Landrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schlaffner, ...">Von kgl. II. Staatsanwalt Schlaffner in Ansbach</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>. jVo. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsband.

<lb/>Dr. I. A. g&gt;euflferf#

<lb/>Sliitter für HrditgaiimnibHug

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander nach Bayer.

<lb/>Landrecht (Schluß). — Mittheilungen aus der Rechtsprechung des
<lb/>Reichsgerichts in Strafsachen: Strafgesetzbuch; Sprengstoffgesetz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen
<lb/>einander nach Bayer. Landrecht.

<lb/>Bon kgl. II. Staatsanwalt Schlaffner in Ansbach.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Nach der Absicht des Gesetzgebers wollte hienach die
<lb/>criminalis eorrealitas der conventionalis eorrealitas nicht
<lb/>gleichgestellt werden, sondern die für elftere maßgebenden
<lb/>Rechtsgrundsütze sollten lediglich bei den obligationes ex
<lb/>delicto, auf welche verwiesen ist und für welche in
<lb/>Kap. 16 die Bestimmungen in vollständig abschließender
<lb/>Weise getroffen sind, entwickelt werden, weshalb auch die
<lb/>an § 21 Kap. 1 sich anschließenden weiteren Vorschriften
<lb/>über die corr. conventionalis (einschließlich der testamen- 
<lb/>taria et legalis), insbesondere §23, für die corr. crimi- 
<lb/>nalis ebenfalls nicht gelten können.

<lb/>In Kap. 16 § 2 sind als die ex delicto sich ergeben- 
<lb/>en Klagen die actio poenalis et persecntoria genannt,
<lb/>deren Voraussetzungen und Wirkungen für erstere in § 3
<lb/>"nd für letztere in § 4 dargelegt sind.

<lb/>Geregelt wird hiedurch, in welcher Weise die einzel-
<lb/>»en oder mehreren Delinquenten bestraft werden, oder
<lb/>gegenüber dem Beschädigten zu haften haben, und ins- 
<lb/>besondere § 4 handelt von der Berechnung und Schätzung
<lb/>XU- Ergünzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0086.tif"
                   n="66"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander.

<lb/>des Schadens und von der Verjährung der Klage, so
<lb/>daß lediglich das Rechtsverhältniß zwischen den Delin- 
<lb/>quenten und dem Beschädigten geordnet wird.

<lb/>Ist nun in Nr. 5 bestimmt, die complices delicti
<lb/>werden den correis ex conventione gleichgehalten, sv
<lb/>kann sich auch dieses nur aus das Verhältniß zwischen
<lb/>den Delinquenten und dem Beschädigten beziehen und
<lb/>spricht sohin aus, daß die complices delicti, ebenso wie
<lb/>die correi ex conventione den Beschädigten gegenüber
<lb/>in solidum hasten.

<lb/>In Anm. Ziff. 5 lit. f p § 6 Kap. 16 Thl. IV LR.
<lb/>ist diese Stelle ausdrücklich in diesem Sinne interpretirt
<lb/>(S. auch Bl. f. RA. Bd. 57 S. 267). Diese Auffassung
<lb/>ist auch in Sammlung Bd. 4 S. 668 vertreten und hat
<lb/>nach dieser Entscheidung Ziff. 5 § 4 Kap. 16 den Zweck,
<lb/>den Beschädigten der Nothwendigkeit zu überheben, wenn
<lb/>mehrere Teilnehmer an der rechtswidrigen Handlung
<lb/>solidarisch haften, beweisen zu müssen, daß außer den
<lb/>Belangten niemand anderer bei der That betheiligt war.
<lb/>In ganz gleichem Sinne wird in der Entscheidung in
<lb/>-Sammlung Bd. 6 S. 597 dem Gläubiger das Recht
<lb/>eingeräumt, zu wählen, ob er die Solidarhaftung geltend
<lb/>machen, oder ob er die mehreren Schuldner einzeln oder
<lb/>pro rata belangen will. In letzterer Entscheidung, so- 
<lb/>wie in Sammlung Bd. 7 S. 301 wird sogar besonders
<lb/>hervorgehoben, daß die complices delicti den correis ex
<lb/>conventione nur darin gleichstehen, daß beide in soliäum
<lb/>haften und daß sie liberirt sind, wenn der Gläubiger von
<lb/>einem der Schuldner vollständig befriedigt ist (S. auch
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 40 S. 73). " .

<lb/>Nach dem Gesetzestexte ist sonach ausgeschlossen, daß
<lb/>die Bestimmungen über die correalitas conventionalis
<lb/>auf die Solidarhaftung ex delicto (correalitas crimina- 
<lb/>lis) gleichmäßige Anwendung finden. Das Gesetz unter- 
<lb/>scheidet vielmehr beide Arten der Correalität sehr streng.

<lb/>Ob ein Delinquent gegen seine Mitschuldigen in
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0087.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander; 67

<lb/>Folge seiner Zahlung einen Regreßanspruch habe, kann
<lb/>deshalb nicht nach Thl. IV Kap. I § 21, insbes. § 23
<lb/>entschieden werden, sondern ist, wie bereits oben angeführt,
<lb/>lediglich nach dem der Solidarhaftung zu Grunde liegen- 
<lb/>den Rechtsverhältnisse zu beurtheilen (Arndts, Pand.
<lb/>8 213; Seuffert, Pand. § 228).

<lb/>Bei den Klagen ex äelioto hat jeder nur seine
<lb/>eigene Schuld zu büßen und durch Zahlung seiner
<lb/>Schuldverbindlichkeit hat er sonach nur seine eigene Ver- 
<lb/>pflichtung erfüllt. Für einen Rückgriff gegen die Mit- 
<lb/>schuldner ist daher kein Grund gegeben. Diesen Gedan- 
<lb/>ken will auch die Entscheidung, Bl. f. RA. Bd. 40 S. 73,
<lb/>zum Ausdruck bringen. Die bloße Verweisung auf Nr. 3
<lb/>8 5 Kap. 8 Thl. IV LR. läßt dies jedoch nicht klar er- 
<lb/>sehen.

<lb/>V. Ganz damit in Uebereinstimmung befinden sich
<lb/>die in den Anm. zum LR. niedergelegten Anschauungen.
<lb/>Nach Thl. IV Kap. 16 § 2 LR. sind die Klagen aus
<lb/>den Delicten die aotiones poenales und perseoutoriae.
<lb/>Erftere zielen auf die Bestrafung des Thäters, letztere
<lb/>auf Ersatz des Schadens und der Kosten. Die näheren
<lb/>Ausführungen über diese Klagen finden sich in §§ 1 mit
<lb/>4 Kap. 16 mit Anm. hiezu. In Ziff. 5 lit. g der letzte- 
<lb/>ren ist dargelegt, daß auf Grund der actio poenalis alle
<lb/>bei der That Betheiligten, so viele deren immer sind, und
<lb/>zwar jeder die ganze Strafe zu zahlen haben, ohne daß
<lb/>solche unter ihnen vertheilt, oder einer durch des an- 
<lb/>deren Zahlung liberirt wird.

<lb/>Dasselbe gilt bei der actio persecutoria, nur mit
<lb/>dem Abmaß (Anm. Ziff. 11 lit. e), daß die Zahlung
<lb/>eines Schuldners die übrigen liberirt.

<lb/>Zum Belege dieser Ausführungen ist auf §§ 3, 4
<lb/>Ziff. 5 und 10 des Kap. 16 Thl. IV LR. Bezug genom- 
<lb/>men und zur Begründung dieser Ansicht ans Lauter-
<lb/>bach Li. 47 Tit. 1 §27, sowie auf Heineecins, institu- 
<lb/>tiones § 1018 verwiesen.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0088.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0088"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>68 Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander.

<lb/>Für die beiderlei Klagen (actio poenalis und per-
<lb/>secutoria) sind die gleichen Stellen angezogen, woraus
<lb/>sich schon ergibt, daß sowohl La nt erb ach als Heinec-
<lb/>eins beide Klagen unter gleichen Gesichtspuncten be- 
<lb/>handeln.

<lb/>Lauterbach sagt nun: nulle, si plures ex noxa
<lb/>ad interesse et rei restitutionem in solidum obligati
<lb/>sunt, ipsis beneficium divisionis non datur; sed singuli
<lb/>in solidum conveniendi erunt: ita tamen, ut unius
<lb/>praestatio reliquos liberet. Sed quoad poenam ivgl.
<lb/>nun LR. Thl. IV Kap. 16 Anm. § 1—4 Ziff. 5 lit. g)
<lb/>proprii non sunt correi, verum quot delinquentes, tot
<lb/>sunt delicta, obligationes et poenae. Heineccius
<lb/>führt an der angezogenen Stelle aus: Von den Klagen
<lb/>aus den Verbrechen sei zu bemerken, 1) daß die actio
<lb/>rei persecutoria und poenalis einander nicht ausheben,
<lb/>. . . 2) daß die mehreren Delinquenten auch einzeln in
<lb/>solidum haften müssen, jeder den zugefügten Schaden
<lb/>ganz ersetzen müsse; habe er dieses gethan, so seien die
<lb/>übrigen frei. In. einer Note hiezu ist dann beigefügt,
<lb/>daß die Befreiung der übrigen nur vom Schadenersatz
<lb/>gelte, nicht aber von der Privatstrafe, die ein jeder büßen
<lb/>müsse.

<lb/>Bei der actio poenalis ist nach der Natur derselben
<lb/>selbstverständlich jeder Regreß gegen die Mitschuldner
<lb/>ausgeschlossen. Wenn nun die actio persecutoria von
<lb/>ber actio poenalis nach diesen Ausführungen nur darin
<lb/>abweicht, daß bei elfterer durch die Zahlung eines Schul- 
<lb/>digen die übrigen befreit werden, so ist bei keiner der
<lb/>beiden Klagen, auch nicht bei der actio persecutoria ein
<lb/>Regreß der mehreren Mitschuldner unter einander ge- 
<lb/>geben, ebensowenig als das beneficium divisionis ge- 
<lb/>währt ist.

<lb/>Damit übereinstimmend heißt es auch in dem in Anm.
<lb/>Ziff- II lit. 6 weiter angezogenen Engel, .jns can.
<lb/>L. V Tit. .16 not. 43 (nicht 48): si plures simul et se-
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0089.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0089"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Resireßcmspruch der mehreren Zuhälter siegen einander. 69

<lb/>rnel circa idem damnum concurrerint, .. singuli tene- 
<lb/>antur in solidum, solutione unius reliqui liberantur.

<lb/>Ganz die gleiche Auffassung tritt uns bereits in
<lb/>Schmid, eomment. ad jus munic. Bav. Tit. 47 art. 8
<lb/>not. 5 und art. 6 not. 3: Tit. 23 art. 3 not. 17 u. 18,
<lb/>insbes. aber Tit. 48 art. 1 not. 5 entgegen.

<lb/>Es kann sonach keinem Zweifel unterliegen, daß so- 
<lb/>wohl nach dem Gesetzestexte, als nach der Absicht des
<lb/>Commentators des Bayer. LR. ein Regreß des Zahlenden
<lb/>gegen die übrigen Mitschuldner bei der Solidarhaftung
<lb/>ex delicto ausgeschlossen sein soll, wie nach gem. Rechte.

<lb/>Die Entscheidung in Bl. f. RA. Bd. 35 S. 395
<lb/>saßt daher auch mit vollem Rechte die in Thl. IV Kap. 16
<lb/>§ 4 Anm. Ziff. 5 lit. g (actio poenalis) und Ziff. 11
<lb/>lit. e (actio persecutoria) ausgestellten Rechtsgrnndsätzc
<lb/>als nach Bayer. LR. geltendes Recht auf.

<lb/>VI. Wegen der Delictseigenschast des außerehelichen
<lb/>Beischlafs nach Bayer. LR. ist die Klage aus Geltend- 
<lb/>machung des Schadenersatzes actio persecutoria (LR.
<lb/>Thl. I Kap. 4 § 9 Ziff. 4 mit Thl. IV Kap. 16 8 6
<lb/>Ziff. 6; Sammlung Bd. 2 S. 212; Bl. f. RA. Bd. 37
<lb/>S. 225, auch Bd. 9 S. 31).

<lb/>Die mehreren Zuhälter hasten deshalb gemäß Thl. IV
<lb/>Kap. 16 § 4 Ziff. 5 dem Ersatzberechtigten gegenüber in
<lb/>solidum. In welcher Weise die Verpflichtung gegen die
<lb/>mehreren Concumbenten geltend gemacht werden will,
<lb/>dafür kann, wie bei allen Delictsklagen, nur das Er- 
<lb/>messen des Gläubigers maßgebend sein (Sammlg. Bd. 4
<lb/>S. 668; Bd. 6 S. 597; Bd. 7 S. 301; Bl. s. RA.
<lb/>Bd. 35 S. 395).

<lb/>Jnconseyuent ist daher die Entscheidung in Samm- 
<lb/>lung Bd. 2 S. 212 darin, daß sie dem Ermessen des
<lb/>Gerichts überläßt, ob eine Berurtheilung in solidum
<lb/>oder in partes viriles erfolgen soll.

<lb/>Es handelt sich um eine obligatio ex delicto und
<lb/>Mch den hiefür geltenden Rechtsgrundsätzen steht es stets
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0090.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0090"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>70 Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander.

<lb/>dem Beschädigten frei, welche der complices delicti
<lb/>und auf welche Weise er sie belangen will (Sammlung
<lb/>Bd. 6 S. 597; Bd. 7 S. 301). Es kann dem Gerichte
<lb/>hierauf gar kein Einfluß zukommen. Dem Gerichte sind
<lb/>die Verhältnisse nur soweit bekannt, als sie im Processe
<lb/>dargelegt werden. Der Beschädigte braucht alle Mit- 
<lb/>schuldige nicht zu benennen. Denn die Solidarhaftung
<lb/>derselben überhebt ihn der Nothwendigkeit, zu beweisen,
<lb/>daß keine weiteren Betheiligten vorhanden sind (Samm- 
<lb/>lung Bd. 4 S. 668). Er kann sich begnügen, von einem
<lb/>einzigen Pflichtigen den ganzen Schadenersatz zu ver- 
<lb/>langen. Das Gericht ist sonach vollständig außer Stande,
<lb/>seinerseits richtig zu ermessen, ob eine Vertheilung unter
<lb/>die mehreren Pflichtigen angezeigt ist oder nicht.

<lb/>Auch .die Bestimmung in Thl. I Kap. 4 § 9 läßt
<lb/>in keiner Weise ersehen, der Gesetzgeber habe dem Ge- 
<lb/>richte solches Recht einräumen wollen. Es ist nur aus- 
<lb/>gesprochen , dem Beschädigten gegenüber haften die
<lb/>mehreren Concumbenten ganz oder zum Theil, und zwar
<lb/>ist unter Letzterem- nach den Anmerkungen eine Concur-
<lb/>renz in partes viriles zu verstehen. Diese Haftungsver- 
<lb/>bindlichkeiten aber sind die aus den obligationes ex de- 
<lb/>licto gemäß Thl. IV Kap. 16 sich ergebenden, und hat
<lb/>bezüglich der Geltendmachung der Beschädigte freie Wahl.
<lb/>Da es sich sonach in Thl. I Kap. 4 § 9 nur um die
<lb/>Verpflichtung der mehreren Zuhälter gegenüber dem
<lb/>Kinde und der Kindsmutter handelt, kann natürlich aus
<lb/>dieser Gesetzesbestimmung ein Regreßrecht der mehreren
<lb/>Concumbenten unter einander nicht abgeleitet werden,
<lb/>wie dies in Entscheidung in Sammlung Bd. 3 S. 199
<lb/>geschieht. Für diese Frage ist vielmehr nur Thl. IV
<lb/>Kap. 16 § 4 entscheidend.

<lb/>VII. Die Bestimmungen des Bayer. LR. über die
<lb/>Haftung der mehreren Concumbenten sind sonach fol- 
<lb/>gende: LR. Thl. I Kap. 4 § 9 Ziff. 4 stellt fest, daß
<lb/>der außereheliche Beischlaf die Eigenschaft eines Delicts
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0091.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0091"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Regreßanspriich der mehreren Zuhälter gegen einander. 71

<lb/>hat- Gegen den Zuhälter wird deshalb nach LR. Thl. IV
<lb/>Kap. 16 § 2 mit Thl. I Kap. 4 § 9 Ziff. 4 sowohl die
<lb/>actio poenalis als persecutoria gewährt. Erstere Klage
<lb/>greift jetzt nicht mehr Platz. Nach Letzterer aber haften
<lb/>die mehreren Concumbenten in solichun oder in partes,
<lb/>und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen über die
<lb/>obligationes ex delicto, wie sie in LR. Thl. IV Kap. 16
<lb/>insbes. § 4 des näheren enthalten sind. Nach diesen
<lb/>Vorschriften haften dem Gläubiger gegenüber die mehre- 
<lb/>ren Schuldner zwar gleich den correis ex conventione.
<lb/>Das Rechtsverhültniß der Zuhälter unter einander ist
<lb/>jedoch das Gleiche, wie bei der actio poenalis, mit der
<lb/>einzigen Abweichung, daß durch Zahlung eines Schuld- 
<lb/>ners die übrigen befreit werden.

<lb/>Bei der actio poenalis ist bei ihrer Eigenschaft als
<lb/>reine Strafklage der Regreß gegen die Mitschuldner
<lb/>ebenso, wie das denef. divisionis, nothwendig aus- 
<lb/>geschlossen (LR. Thl. IV Kap. 16 § 3). Derselbe kann
<lb/>daher auch bei der actio persecutoria nicht gegeben sein.

<lb/>Ob es der Billigkeit entspricht, daß nur ein Con- 
<lb/>cumbent möglicherweise für sämmtliche Leistungen aufzu- 
<lb/>kommen hat, während alle übrigen frei ausgehen, war
<lb/>hier nicht zu untersuchen. Solange die Alimentations- 
<lb/>pflicht auf die Delictseigenschaft des außerehelichen Bei- 
<lb/>schlafs sich gründet, dürfte an dem derzeitigen Rechts- 
<lb/>zustand nichts zu ändern sein, weil eben aus dem Wesen
<lb/>des Delicts nothwendig die gemachten Folgerungen sich
<lb/>ergeben.

<lb/>Ob der Delictsstandpunct für die Alimentations- 
<lb/>pflicht zu verlassen sei, ist eine Frage de lege ferenda,
<lb/>wie auch bereits der Entwurf eines bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs (§ 1517 und Motive hiezu Bd. 4 S. 864 ff.) die
<lb/>Alimentationspflicht aus dem außerehelichen Beischlafe
<lb/>nur auf die Vaterschaft stützt.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0092.tif"
                n="72"
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            <div xml:id="d86418e8990">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
               <div xml:id="d86418e8995" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch; Sprengstoffgesetz</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e9003" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">1. Für den Begriff der Urkundenfälschung ist es nicht erforderlich, daß durch das gefälschte Schriftstück das Rechtsverhältniß in seiner ganzen Bedeutung klar gestellt werde und es nicht noch des Hinzutritts anderer Beweismittel bedürfe. 2. Bei mehrfacher Strafe des Verweises findet § 74 StGB. nicht Anwendung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0092--><p/>
                     <p>

                        <lb/>72
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidrulgen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>Strafgesetzbuch; Sprengstosigesetz.

<lb/>1. Für d e n B e g r i f f der U rku n d e nf älsch u n g
<lb/>ist es nicht erforderlich, daß durch das ge- 
<lb/>fälschte Schriftstück das Rechtsverhältniß in
<lb/>seiner ganzen Bedeutung klar gestellt werde
<lb/>und es nicht noch desHinzutritts anderer Be- 
<lb/>weismittel bedürfe. 2. Bei mehrfacher Strafe
<lb/>des Verweises findet §74 StGB, n i ch 1Anwen -
<lb/>düng. Gründe. DasUrtheil spricht dem von der ange-
<lb/>klagten Dienstmagd der Wittwe W. vorgewiesenen Zettel:
<lb/>„ich erlaube 20 Pf. F. T." die für eine Privat-
<lb/>urkunde nothwendige Eigenschaft, daß dieselbe zum Be- 
<lb/>weise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblich sei,
<lb/>ab, einmal deshalb, weil der Inhalt nicht ergebe, ob
<lb/>erlaubt sein soll, „20 Pf." zu geben oder zu nehmen,
<lb/>„20 Pf." auch sowohl 20 Pfennige als auch 20 Pfund
<lb/>bedeuten könne,, zum Anderen, weil, wenn auch der In- 
<lb/>halt dahin zu verstehen: „ich erlaube 20 Pfund zu
<lb/>nehmen", damit noch nicht die Erlaubniß ausgedrückt sei,
<lb/>daß 20 Pfund Mehl.auf das Conto und den Credit
<lb/>des F. T. entnommen werden könnten, vielmehr die
<lb/>Möglichkeit vorliege, daß die Entnahme nur erlaubt
<lb/>worden, um derselben den die Herrschaft compromittiren-
<lb/>den Charakter zu nehmen, daß die Angeklagte von ihr
<lb/>nicht ausreichend beköstigt werde. In beiden Richtungen
<lb/>geht das Urtheil von der unrichtigen Rechtsauffassung aus,
<lb/>daß das Rechtsverhältniß, das durch das Schriftstück
<lb/>erwiesen werden soll, in seinem vollen Umfange und in
<lb/>allen seinen Einzelnheiten aus dem Schriftstücke hervor- 
<lb/>gehen müsse. Der erste Richter nimmt selbst an, daß
<lb/>der Inhalt des Zettels eine Seitens des F. T. er-
<lb/>theilte Genehmigung enthält und daß diese Genehmigung
<lb/>„20 Pf." zum Gegenstände hat. Es wurde durch dieselbe
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0093.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0093--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 76

<lb/>daher schon an sich die Existenz eines bestimmten Rechts- 
<lb/>verhältnisses erkennbar, in welches der Aussteller einge- 
<lb/>treten war und es wurde somit die Urkundenqualität
<lb/>dadurch nicht beseitigt, daß zur völligen Klarstellung des
<lb/>Rechtsverhältnisses in seiner ganzen in Frage kommenden
<lb/>Bedeutung es noch des Hinzutritts anderer Beweise be- 
<lb/>durfte, ob nämlich die Genehmigung auf, wie das
<lb/>Urtheil sich ausdrückt, ein Geben oder Nehmen gerich- 
<lb/>tet war, welche nähere Bedeutung die Schriftzeichen
<lb/>„20 Pf" halten und ebenso ob, wenn der Inhalt die
<lb/>Entnahme von 20 Pfund Mehl bewilligen sollte, diese
<lb/>Entnahme zu Lasten des Ausstellers des Schriftstücks
<lb/>erfolgen sollte. Daß übrigens diesen Sinn der Inhalt
<lb/>des Schriftstücks wirklich gehabt, hat denn auch der
<lb/>Borderrichter selbst angenommen, indem er in dem Han- 
<lb/>deln der Angeklagten unter Benutzung des Schriftstücks
<lb/>den Thatbestand des Betruges erblickt und damit als
<lb/>nachgewiesen erachtet hat, daß die Angeklagte der Wittwe
<lb/>W. über ihr fälschliches Vorgeben, daß F. T. ihr
<lb/>Dienstherr sei und daß sie in dessen Aufträge und für
<lb/>dessen Rechnung die 20 Pfund Weizenmehl entnehmen
<lb/>solle, schließlich durch Vorweisung des Zettels getäuscht
<lb/>hat. Sah das Urtheil diese Thatsache für erwiesen an.
<lb/>so war rechtlich kein Hinderniß, auch Urkundenfälschung
<lb/>im Sinne des § 267 StGB, festzustellen.

<lb/>Die weitere Revisionsrüge, daß der § 74 StGB,
<lb/>verletzt sei, da das Urtheil wegen der beiden der Ange- 
<lb/>klagten zur Last gelegten Handlungen des Betrugs und des
<lb/>Betrugsversuchs, die es als zwei selbständige Handlungen
<lb/>erachtet, nur auf einen Verweis erkannt, „nicht aber die
<lb/>an sich nicht unmögliche Erhöhung des für die erste
<lb/>Strafthat verwirkten Verweises ausgesprochen hat", geht
<lb/>fehl. Der § 74 behandelt nur diejenigen Fälle, in denen
<lb/>wegen begangener Verbrechen oder Vergehen mehrere
<lb/>zeitige Freih eitsstrafen verwirkt sind und schreibt
<lb/>hier vor, daß auf eine Gesammtstrafe zu erkennen sei,
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0094.tif"
                         n="74"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0094--><p/>
                     <p>

                        <lb/>74
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe
<lb/>bestehen soll. Von diesem Principe wird in den §§ 75
<lb/>und 77 bei dem Zusammentreffen von Festungshaft mit
<lb/>Gefängniß und von Haft mit einer anderen Freiheits- 
<lb/>strafe bereits abgewichen. Bei der Concurrenz von Geld- 
<lb/>strafen erlangt in § 78 das reine 'Cumulationsprincip
<lb/>wieder volle Geltung. Ebenso wenig aber wie über die
<lb/>Concurrenz von Todesstrafe oder lebenslänglicher
<lb/>Freiheitsstrafe mit einer zeitigen Freiheitsstrafe 'oder der
<lb/>letzteren mit der Strafe des Verweises eine Bestimmung
<lb/>getroffen, ebenso fehlt es an einer solchen über das Zu- 
<lb/>sammentreffen mehrerer Delicte, von denen jedes an sich
<lb/>mit einem Verweise geahndet wird. Es kann daher für
<lb/>diese Fälle nur die Folgerung gezogen werden, daß, so- 
<lb/>weit das Gesetz nicht besondere Concurrenzvorschriften
<lb/>enthält, nach dem Satze: „quot crimina tot poenae“ das
<lb/>Cumulationsprincip zur uneingeschränkten Geltung ge- 
<lb/>langt. Es hat nun zwar der erste Richter wegen Be- 
<lb/>trugs und versuchten Betrugs die Angeklagte nur mit
<lb/>einem Verweise bestraft. Dadurch aber, daß er jene
<lb/>Delicte als in realer Concurrenz verübt angesehen hat,
<lb/>ist ausgedrückt worden, daß er jedes der beiden Vergehen
<lb/>mit einem Verweise als gesühnt hat erachten wollen und
<lb/>es kann keinen Unterschied bilden, ob die zur Ausführung
<lb/>gebrachte Ertheilung des Verweises für jedes der beiden
<lb/>Delicte gesondert oder für beide strafbaren Handlungen
<lb/>zusammen in Einem Acte erfolgt. Es konnte somit,
<lb/>wenn der Vorderrichter auf die der Angeklagten zur
<lb/>Last gelegten Strafthaten nur die Strafe des Verweises
<lb/>für angemessen erachten durfte, auch weder von der von
<lb/>der Staatsanwaltschaft verlangten Erhöhung der Strafe
<lb/>des Verweises, die das Gesetz überhaupt nicht kennt,
<lb/>noch von einem sonstigen Rechtsirrthum die Rede sein,
<lb/>wenn, statt auf zwei gesonderte Verweisstrafen zu erken- 
<lb/>nen, auf einen beide Strafthaten betreffenden Verweis
<lb/>erkannt worden ist. I. Strafsenat. Urtheil vom 2. No- 
<lb/>vember 1893.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">1. Ist die Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung neben allgemeinen Gesichtspuncten zugleich auf Uebertretung eines ortspolizeilichen Verbots gegründet, so sind die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit auch nach den dieser Uebertretung zu Grunde liegenden besonderen thatsächlichen Verhältnissen zu prüfen. 2. Das ortspolizeiliche Verbot des Ableitens von Wasser auf die Straße umfaßt auch das freie Laufenlassen des Wassers ohne Benützung einer Rinne oder ähnliche Vorrichtung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0095--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>75
</p>
                     <p>

                        <lb/>1. Ist die Anklage wegen fahrlässiger
<lb/>Körperverletzung neben allgemeinen Gesichts-
<lb/>puncten zugleich auf Uebertretung einesorts- 
<lb/>polizeilichen Verbots gegründet, so sind die
<lb/>Voraussetzungen der Fahrlässigkeit auch nach
<lb/>den dieser Uebertretung zu Grunde liegen- 
<lb/>den besonderen thatsächlichen Verhältnissen
<lb/>zu prüfen. 2. Das ortspolizeiliche Verbot des
<lb/>Ableitens von Wasser auf die Straße umfaßt
<lb/>auch das freie Laufenlassen des Wassers ohne
<lb/>Benützung einer Rinne oder ähnlichen Vor- 
<lb/>richtung. Gründe: I. Im angefochtenen Urtheile ist
<lb/>zwar ausgesprochen, der Angeklagte A. habe bei seinem Thun
<lb/>und Lassen die gewöhnliche Sorgfalt und Vorsicht ange- 
<lb/>wendet und den der B. zugestoßenen Unfall als eine mög- 
<lb/>liche Folge seines Verhaltens nicht voraussehen können,
<lb/>welche tatsächliche Feststellung dann unanfechtbar wäre,
<lb/>wenn sie sich wirklich auf das gestimmte der Anklage zu
<lb/>Grunde liegende Thun und Lassen des Angeklagten bezöge.
<lb/>Allein dies ist nicht der Fall. Vielmehr ergibt der Zu- 
<lb/>sammenhang der Entscheidungsgründe, daß lediglich das
<lb/>Thun und Lassen in Bezug auf das Sandstreuen bei
<lb/>Glatteis oder wegen der Eisbildung am Brunnen des
<lb/>Angeklagten gemeint ist, da diesem nicht zugemuthct
<lb/>werden könne, Tag und Nacht Sand streuen zu
<lb/>lassen, dies aber Früh und Abends geschehen sei und im
<lb/>Uebrigen die Passanten selbst sich vor Schaden zu hüten
<lb/>hätten.

<lb/>Im Eröffnungsbeschlusse ist dagegen die Anklage
<lb/>wegen fahrlässiger Körperverletzung auch darauf gegründet,
<lb/>daß der Angeklagte, obgleich starke Kälte herrschte, das
<lb/>von seinem Brunnen abfließende Wasser auf den Fuß- 
<lb/>weg vor dem Anwesen laufen ließ. Diese Seite der
<lb/>Anklage ist im Urtheile zwar von dem Gesichtspuncte
<lb/>der Uebertretung ortspolizeilicher Vorschriften, nicht aber
<lb/>auch von dem hievon unabhängigen Gesichtspuncte der
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0096.tif"
                         n="76"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0096--><p/>
                     <p>

                        <lb/>76 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Fahrlässigkeit in Beziehung auf die fragliche Körper- 
<lb/>verletzung geprüft. Wenn der Angeklagte bei pflicht-
<lb/>mäßiger Achtsamkeit voraussehen konnte, daß durch die
<lb/>Eisbildung um seinen Brunnen Personen zu Fall kom- 
<lb/>men und sich verletzen können, insbesondere bei Dunkel- 
<lb/>heit oder während der Stunden, in' denen er nicht in der
<lb/>Lage ist, die Gefahr durch Streuen von Sand zu besei- 
<lb/>tigen, so genügte es nicht, lediglich zu prüfen, ob der
<lb/>Angeklagte durch das Laufenlasfen des Wassers auf den
<lb/>Fußweg eine ortspolizeiliche Vorschrift verletzte, sondern
<lb/>es war der Causalzusammenhang der entstandenen Körper- 
<lb/>verletzung mit einem fahrlässigen Verhalten dcs Angeklagleit
<lb/>bezüglich der Entstehung der fraglichen Eisfläche ohne
<lb/>Rücksicht ans das Sandstreuen zu untersuchen und fest- 
<lb/>zustellen und ohne Rücksicht ob ein anderes Verhalten
<lb/>schon polizeilich vorgeschrieben war oder nicht.

<lb/>Da dies nicht geschehen ist, war das Urtheil bezüg
<lb/>lieh der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung auf- 
<lb/>zuheben. Dabei ist offenbar von Belang, daß es sich
<lb/>nicht um eine Brunncnbenutzung im Innern des Hauses,
<lb/>sondern um einen auf öffentlichem Verkehrswege bestehen- 
<lb/>den Zustand handelt, was auf die Verpflichtungen des
<lb/>Brunnen- und Hausbesitzers hinsichtlich der Vorkehrung
<lb/>gegen voraussichtlich mögliche Schädigung Dritter nicht
<lb/>ohne Einfluß bleiben kann.

<lb/>II. Aber auch die Freisprechung wegen Verletzung orts- 
<lb/>polizeilicher Vorschriften auf Grund des § 366 Zifl. IO
<lb/>StGB, ist insoweit mit Recht angefochten, als es am
<lb/>Wohnorte des Angeklagten gemäß ortspolizeilicher Vor- 
<lb/>schrift verboten ist, bei starker Külte Wasser auf die
<lb/>Straße abzuleiten. Dieser Umstand wird insbesondere
<lb/>auch bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Unglücks- 
<lb/>falles in Betracht zu kommen haben. Daß zur Zeit des
<lb/>Unfalls der B. starke Kälte geherrscht habe, ist' zwar
<lb/>nicht ausdrücklich festgestellt, war aber auch nicht be- 
<lb/>stritten und es kann aus dem Zwecke der Vorschrift ent-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0097.tif"
                         n="77"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheid»lngen. 77

<lb/>nommen werden, daß darunter eine Temperatur unter
<lb/>dem Gefrierpunkte zu verstehen ist, welche damals nach
<lb/>der Schilderung in den Entscheidungsgründen zweifellos
<lb/>bestand. Es kommt vielmehr ausschließlich auf den Sinn
<lb/>des Wortes „ableiten" an. Das Urtheil will darunter
<lb/>nur ein absichtliches Verbringen von Wasser auf die
<lb/>Straße, z. B. durch Benutzung einer in die Straße
<lb/>führenden Wasserrinne verstehen, und es kann nicht be- 
<lb/>zweifelt werden, daß solche Thätigkeit unter den Begriff
<lb/>des Ableiteus fällt. Aber er ist damit nicht erschöpft
<lb/>(Samml. von Eutsch. d. OLG. München Bd. 1 S.352).
<lb/>Zunächst beruht das Wort „absichtlich" auf Rechtsirr- 
<lb/>thum, da für eine reine Polizeiübertretung kein Dolus
<lb/>erforderlich ist, geschweige eine „Absicht" im technischen
<lb/>Sinne. Sodann ist nicht abzuseheu, warum das Ab- 
<lb/>leiten einer besonders dafür hergestellten Vorrichtung be- 
<lb/>dürfen sollte. Auch wer schlechthin das Wasser seines
<lb/>Brunnens auf die Straße laufen läßt, statt es anders- 
<lb/>wohin zu leiten, leitet es auf die Straße. Ist es der
<lb/>klare Zweck der Vorschrift, bei drohender Eisbildung das
<lb/>Benässen der Straße durch abgeleitetes Wasser möglichst
<lb/>zu verhüten, so rechtfertigt sich die Unterscheidung nicht,
<lb/>ob das Abfließen des Wassers auf die Straße durch ein- 
<lb/>zelne Handlungen (die Benutzung eines Pumpbrunnens)
<lb/>oder durch Herstellung oder Duldung einer Einrichtung
<lb/>(ungenügende Fürsorge für das Aufsangen oder gefahr- 
<lb/>lose Ableiten überflüssigen oder überschießenden Wassers)
<lb/>herbeigesührt wird oder geradewegs durch eine Rinne.
<lb/>Das Urtheil nennt mit Unrecht den Wasserlauf einen
<lb/>„zufälligen", den doch nur menschliche Veranstaltung
<lb/>bedingte.

<lb/>Daß die Erwägung der Strafkammer, die B. sei
<lb/>selbst unvorsichtig gewesen, gegebenenfalls den Ange- 
<lb/>klagten nicht entlastet, folgt aus dem Causalverhältniß
<lb/>des unvorsichtigen Handelns des Angeklagten zu dein
<lb/>eingetreteuen Erfolge, der anderenfalls selbst bei der ge-
</p>

                  </div>
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                      n="78"
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                  <div xml:id="d86418e9577" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Verurtheilung wegen Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs setzt nicht voraus, daß festgestellt sei, von welcher besonderen Art dieses Werkzeug gewesen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0098--><p/>
                     <p>

                        <lb/>78
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>rügten Unvorsichtigkeit der B. nicht eingetreten wäre
<lb/>(Entsch. d. RG. Bd. 1 S. 373). I. Strafsenat. Urtheil
<lb/>vom 6. November 1893.

<lb/>DieVerurtHeilung wegen Körperverletzung
<lb/>mittels gefährlichen Werkzeugs setzt nicht vor- 
<lb/>aus, daß fest ge stellt sei, von welcher besonderen
<lb/>Art dieses Werkzeug gewesen. Gründe. Der An- 
<lb/>geklagte ist wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung
<lb/>aus § 223 a StGB, vcrurtheilt auf Grund der Fest- 
<lb/>stellung, daß er den R. vorsätzlich körperlich mißhandelt
<lb/>habe und zwar mit einem harten Gegenstand, einem ge- 
<lb/>fährlichen Werkzeug, womit er demselben einen Schlag
<lb/>auf den Hinterkopf und einen Schlag auf den Mittcl-
<lb/>kopf beibrachte, so daß der Verletzte besinnungslos wurde
<lb/>und zu Boden fiel.

<lb/>Die Revision rügt nun, daß der Begriff des ge- 
<lb/>fährlichen Werkzeugs vom Jnstanzgericht verkannt sei.
<lb/>Es ist auch allerdings richtig, daß im Urtheile der Gegen- 
<lb/>stand, mit welchem der Angeklagte den Verletzten ge- 
<lb/>schlagen hat, nicht näher bezeichnet werden konnte, weil
<lb/>der Verletzte nicht wußte, womit ihn der Angeklagte
<lb/>geschlagen hat und dies auch sonst nicht zu ermitteln
<lb/>war. Die Urtheilsgründe führen aber aus: Durch einen
<lb/>Schlag mit der Hand verliere der Getroffene noch nicht
<lb/>die Besinnung, falle auch nicht zu Boden, es müsse sich
<lb/>der Angeklagte deshalb eines harten Gegenstandes be- 
<lb/>dient haben, der auf den Kopf gerichtet als ein gefähr- 
<lb/>liches Werkzeug im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.

<lb/>Diese Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu bean- 
<lb/>standen. Denn aus den Folgen der Schläge konnte
<lb/>wohl auf die Beschaffenheit des Gegenstandes, mit wel- 
<lb/>chem sie zugefügt worden sind, geschloffen und in Ver- 
<lb/>bindung mit dem von diesem Gegenstand durch Schläge
<lb/>auf den Kopf gemachten Gebrauch dieser Gegenstand
<lb/>weiterhin als ein zur Zufügung erheblicherer Körperver- 
<lb/>letzungen geeigneter, somit als ein gefährliches Werkzeug
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0099.tif"
                      n="79"
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                  <div xml:id="d86418e9682" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Der polizeilich gestattete Besitz von Sprengstoff begründet noch nicht die Ermächtigung zur Abgabe des Sprengstoffs an Andere, welche gleichfalls die polizeiliche Ermächtigung zum Besitze erlangt haben, auch wenn der Sprengstoff getroffener Verabredung gemäß von dem Erwerber zu demselben Zwecke verwendet werden soll, zu welchem der Besitz polizeilich gestattet ist</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0099--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>79
</p>
                     <p>

                        <lb/>im Sinne des § 223». des Strafgesetzbuchs angesehen
<lb/>werden. I. Strafsenat. Urtheil vom 23. Oktober 1893.

<lb/>Der polizeilich gestaltete Besitz von
<lb/>Sprengstoff begründet noch nicht die Ermäch- 
<lb/>tigung zur Abgabe des Sprengstoffs an An- 
<lb/>dere, welche gleichfalls die polizeiliche Er- 
<lb/>mächtigung zum Besitze erlangt haben, auch
<lb/>wenn der Sprengstoff getroffener Verab- 
<lb/>redung gemäß von dem Erwerber zu demselben
<lb/>Zwecke verwendet werden soll, zu welchem der
<lb/>Besitz polizeilich gestattet ist. Gründe. Nach
<lb/>der thatsüchlichen Feststellung überließ der Angeklagte
<lb/>Johann R-, welcher die polizeiliche Erlaubniß zum Be- 
<lb/>sitze von Dynamit zum Zwecke der Verwendung in dem
<lb/>A.'schen Steinbruch erlangt hatte, einen Theil desselben
<lb/>dem Jakob R. zur selbständigen Verwendung für eigene
<lb/>Zwecke, ohne zu dieser Ueberlassung die polizeiliche Er- 
<lb/>laubniß nachgesucht zu haben. Gegen die hienach er- 
<lb/>folgte Verurtheilung desselben in Gemäßheit des Gesetzes
<lb/>vom 9. Juni 1884 wendet er in seiner Revision ein, die
<lb/>ihm zur Last gelegte Handlung sei nicht strafbar, weil
<lb/>auch Jakob R. polizeilich zum Besitze von Dynamit be- 
<lb/>fugt gewesen sei, derselbe nach getroffener Verabredung
<lb/>diesen Sprengstoff gleichfalls in dem A.'schen Steinbruch
<lb/>habe verwenden sollen, und die stattgefundene Ueber- 
<lb/>lassung desselben an ihn nicht als ein Vertrieb im Sinne
<lb/>des tz 1 des Gesetzes angesehen werden könne. Allein
<lb/>die Berechtigung zum Besitze von Dynamit enthält nicht
<lb/>zugleich die Erlaubniß zur Ueberlassung desselben an
<lb/>Andere, die vielmehr besonders ertheilt worden sein muß,
<lb/>mögen diese Anderen auch selbst besitzberechtigt gewesen
<lb/>sein, und aus 8 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 9
<lb/>desselben muß umgekehrt entnommen werden, daß bereits
<lb/>eine einmalige Ueberlassung, wie die in Rede stehende,
<lb/>als ein Vertrieb angesehen werden soll. Es ist diese
</p>
                  </div>
               </div>
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                n="80"
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            <div xml:id="d86418e9787">
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ansicht auch bereits in der Entscheidung des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 4. April 1887 (Entsch. Bd. 15 S. 387)
<lb/>näher begründet worden. Die hienach begründete Straf- 
<lb/>barkeit kommt aber auch dadurch nicht in Wegfall, daß
<lb/>Jakob R. den ihm überlassenen Dynamit gleichfalls in
<lb/>dem A.'schen Steinbruch verwenden sollte. Denn das Ueber-
<lb/>lassen setzt lediglich voraus, daß derjenige, welchem der
<lb/>Sprengstoff übertragen wird, denselben für sich erwerben
<lb/>soll, und hierüber waren die beiden R. einverstanden.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 6. November 1893.

<lb/>Literatur.

<lb/>Im Verlage der Ro ßberg'schen Hofbuchhandlung in Leipzig
<lb/>erschien:

<lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bayerischen
<lb/>Obersten Landesgerichts zur Civilproceßordnuug. Nach
<lb/>der Reihenfolge der Paragraphen geordnet. Bon Or. M.
<lb/>Scherer, Rechtsanwalt beim Reichsgericht in Leipzig.
<lb/>8°. S. 583. Preis broch. 11 Mark, geb. 13 Mark.

<lb/>In seiner inneren Einrichtung betritt dieses beachtenswerthe
<lb/>Werk einen Mittelweg zwischen einer bloßen repertorienartigen
<lb/>Behandlung und einer Darstellung mit tieferem Eingehen auf
<lb/>die Entscheidungsgründe. Letztere sind vielfach wenigstens angc-
<lb/>deutet oder selbst kurz excerpirt. Der Stoff ist dabei nicht blos
<lb/>den officiellen Sammlungen der Entscheidungen fraglicher Art
<lb/>entnommen, sondern auch einer ganzen Reihe stets genau an- 
<lb/>gegebener Zeitschriften aus allen Rechtsgcbieten Deutschlands,
<lb/>insbesondere auch Bayerns. Das auf diese Weise gewonnene
<lb/>Gesammtmaterial ist sehr reichhaltig. Schon deshalb empfiehlt
<lb/>sich das Buch einer freundlichen Beachtung als ein die Arbeit
<lb/>und Zeit des Selbstsuchens sparendes Hülfsmittel im praktischen
<lb/>Berufsleben des Richters und Anwalts. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag: ^alm &amp; GnKe (Gart Huke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof» u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0101.tif"
             n="81"
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         <div xml:id="d86418e9892">
            <head>No. 6.</head>
            <div xml:id="d86418e9897">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e9902" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Handelsrecht; Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e9910" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Schadensersatzklage wegen nachtheiliger Immissionen. Preuß. LR.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0101--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Zwölfter Erg ärrzurrgs band. M. 6.

<lb/>Dr. D. A. gteuffevt’#

<lb/>Slöttrr für lUrtitsntnornbung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civil-

<lb/>sachen: Civilrecht; Handelsrecht; Civilproceß.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givikrecht; Kandetsrecht; Kivikproceß.

<lb/>Schadensersatz klage wegen nachth ei liger
<lb/>Immissionen. Preuß. LR. Das Hochwasser der L.
<lb/>hat im Mürz 1888 Asche und Schlacken auf die Grund- 
<lb/>stücke des Klägers geführt und daselbst abgelagert. Der
<lb/>Kläger beanspruchte von den Beklagten solidarischen Ersatz
<lb/>des ihm dadurch erwachsenen Schadens im Betrage von
<lb/>3018 Mk. mit der Behauptung, daß die Asche und
<lb/>Schlacken von den im Jnundationsgebiete der L., nahe
<lb/>diesem Fluß und dem N.bach, aufgeschütteten Schlacken- 
<lb/>halden der Eisenwerke der Beklagten abgespült worden
<lb/>seien, und daß die Halden gegen solche Abspülungen nicht
<lb/>genügend geschützt gewesen seien.

<lb/>Nachdem in I. Instanz theilweise zu Gunsten der
<lb/>Kläger erkannt war, wurde die Klage in der Berufungs-
<lb/>Instanz gänzlich abgewiesen. Die Seitens des Klägers
<lb/>eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.

<lb/>Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die
<lb/>Beklagten, die Richtigkeit der Klagebehauptungen im
<lb/>Uebrigen vorausgesetzt, ein Verschulden an den Immissio- 
<lb/>nen von Asche und Schlacken auf die Grundstücke des
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
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                         n="82"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0102--><p/>
                     <p>

                        <lb/>82
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Klägers nicht treffe. Dabei scheint es nach dem Eingänge
<lb/>der Begründung davon auszugehen, daß die Entschä- 
<lb/>digungspflicht der Beklagten auch ohne eigenes Verschulden
<lb/>begründet sei, ist aber der Meinung, daß eine solida- 
<lb/>rische Haftung derselben für den gesummten Schaden
<lb/>nur in einem Verschulden nach Maßgabe der §§ 28 bis 32
<lb/>Preuß. LR. Thl. I Tit. 6 ihren Grund finden könnte, und
<lb/>daß daher der Kläger bei dem Mangel eines Verschuldens
<lb/>der Beklagten nur von einem jeden von ihnen Ersatz
<lb/>des von ihm angerichteten Schadens verlangen könne,
<lb/>dessen Ausmittelung jedoch nach Lage der Sache unmöglich
<lb/>sei. Wäre dem Berufungsgerichte hierin zu folgen, so
<lb/>würde es sich fragen, ob nicht, wenn das Maß der Be- 
<lb/>iheiligung eines jeden Beklagten an dem Gesammtschaden
<lb/>nicht ausgemittelt werden kann, ein anderer Maßstab
<lb/>für die Vertheilung des Schadensersatzes auf die Be- 
<lb/>klagten gefunden werden müßte (Entsch. -des Preuß. Ober- 
<lb/>tribunals Bd. 18 S. 78 bis 81), und ob daher die aus
<lb/>dem angegebenen Grunde erfolgte gänzliche Abweisung
<lb/>der Klage nicht ungerechtfertigt sei. Allein es muß als
<lb/>eine Voraussetzung der Schadensersatzklage wegen schäd- 
<lb/>licher Immissionen überhaupt, wenn von dem hier nicht
<lb/>vorliegenden Falle abgesehen wird, daß die Schadensklage
<lb/>an die Stelle der versagten Klage auf Beseitigung der
<lb/>schadenbringenden Einrichtungen tritt (§ 26 d. Gew.-O.),
<lb/>der Nachweis eines Verschuldens auf Seite des Beschä-
<lb/>digers angesehen werden. Die Eigenthumsfreiheitsklage
<lb/>geht neben dem Ansprüche auf Beseitigung der störenden
<lb/>Anlagen und auf Schutz gegen künftige Beeinträchtigungen
<lb/>nicht ohne Weiteres auch auf Ersatz des angerichteten
<lb/>Schadens. Dieser Anspruch unterliegt vielmehr den Be- 
<lb/>stimmungen über den Ersatz außercontractlichen Schadens
<lb/>in Thl. I Tit. 6 des Preuß. LR. (Urtheil des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 16. Juni 1883 bei Gruchot, Beitr. Bd.27
<lb/>S. 893, sowie Entsch. des Reichsgerichts Bd. 30 S. 425;
<lb/>Dernb urg, preuß. Privatrecht 4. Ausl. Bd. 1 S. 638
</p>

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                         n="83"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>83
</p>
                     <p>

                        <lb/>§ 250; För st er - E c c ius, preuß. Privatrecht 6. Aufl.
<lb/>Bd. 3 S. 305 Note 33). Was insbesondere die, gleich- 
<lb/>falls als negatorische Klage anfzufassende Klage wegen
<lb/>Zuführung schädlicher Stoffe auf das Grundstück des
<lb/>Klägers betrifft, so hat zwar das ehemalige Preußische
<lb/>Obertribunal im Plenarbeschluß vom 7. Juni 1852
<lb/>(Entsch. Bd. 23 S. 252) den Nachweis eines besonderen
<lb/>Verschuldens zur Begründung des Schadensersatzanspruchs
<lb/>für nicht erforderlich erklärt. Dies ist jedoch in späteren
<lb/>Urtheilen desselben Gerichtshofes dahin eingeschränkt
<lb/>worden, daß der Schaden nur dann ersetzt werden muß,
<lb/>wenn er sich als ein voraussehbarer darstellt (Entsch. des
<lb/>Obertribunals Bd. 40 S. 41; S t r i e t h o r st, Arch. Bd. 95
<lb/>S. 1), und dem ist auch das Reichsgericht beigetreten
<lb/>(Urtheil vom 26. Mai 1888 bei Gruchot, Beitr. Bd. 52
<lb/>S. 890). Ein Schaden, der nicht hat vorausgesehen
<lb/>werden können, ist ein zufälliger Schaden und darf nach
<lb/>8 16 Preuß. LR. Thl. I Tit. 6 nur alsdann vergütet
<lb/>werden, wenn die Handlung selbst, durch die er verursacht
<lb/>ist, wider ein Verbotsgesetz ist, oder wenn der Handelnde
<lb/>durch ein solches gesetzwidriges Verhalten in die Um- 
<lb/>stünde, wodurch er zu der Handlung veranlaßt worden,
<lb/>sich selbst gesetzt hat. Beides liegt hier nicht vor. Mit
<lb/>Unrecht bezeichnet die Revision den § 16 und in Ver- 
<lb/>bindung damit den 8 13 Preuß. LR. Thl. I Tit. 3 als
<lb/>verletzt. Deun der 8 16 knüpft im Einklang mit 8 13
<lb/>Preuß. LR. Thl. I Tit. 3 die Haftung für zufälligen
<lb/>Schaden nicht schon an die objective Rechtswidrigkeit
<lb/>der verursachenden Handlung, sondern nur an ein Zu- 
<lb/>widerhandeln gegen ein (ausdrückliches) Verbotsgesetz
<lb/>(Entsch. des Obertribunals Bd. 8 S. 382, 383). Die
<lb/>Aufschüttung von Schlackenhalden auf den Grundstücken
<lb/>der Beklagten war au sich nicht einmal rechtswidrig,
<lb/>sondern wurde dies erst durch die Unterlassung genügender
<lb/>Schutzmaßregeln gegen Abspülungen. Aber auch wenn
<lb/>derartige Schutzmaßregeln unterlassen wurden, haben die
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0104.tif"
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                  <div xml:id="d86418e10191" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Uebernahme eines Geschäfts mit Activen und Passiven. Eintritt in ein zweiteiliges dauerendes Rechtsverhältniß (hier Miethvertrag)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0104--><p/>
                     <p>

                        <lb/>84
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Beklagten gegen gesetzliche Vorschriften, durch welche ihnen
<lb/>bestimmte Schutzmaßregeln geboten und das Unterlassen
<lb/>derselben verboten wäre, nicht verstoßen, da solche Ge- 
<lb/>bots- und Verbotsgesetze nicht bestehen. Die allgemeine
<lb/>gesetzliche Verpflichtung, bei dem Gebrauche des Eigen- 
<lb/>thums nicht in eine fremde Eigenthumssphäre überzu- 
<lb/>greifen, kann als ein Verbotsgesetz im Sinne des § 16
<lb/>nicht aufgefaßt werden.

<lb/>Ist hienach ein Verschulden auf Seiten der Beklagten
<lb/>Voraussetzung des Schadensanspruchs, so erledigt sich
<lb/>damit zugleich die von der Revision angeregte Frage,
<lb/>ob das Maß der Betheiligung der einzelnen Beklagten
<lb/>an dem entstandenen Schaden sich bei Anwendung der
<lb/>zu Gebote stehenden Mittel nicht würde haben feststellen
<lb/>lassen. Die Revision greift aber in erster Linie die An- 
<lb/>nahme des Berufungsgerichts, daß ein Verschulden der
<lb/>Beklagten nicht vorliege, als der Sachlage nicht ent- 
<lb/>sprechend an. Daß indessen das Berufungsgericht den
<lb/>Rechtsbegriff des Versehens verkannt habe, ist nicht er- 
<lb/>sichtlich. Es kann sich nur fragen, ob durch Nichtberück- 
<lb/>sichtigung wesentlicher Umstände oder durch mangelhafte
<lb/>Aufklärung der Sachlage gegen processnale Vorschriften
<lb/>(§§ 259, 130 CPO.) verstoßen sei. Dies ist nicht der

<lb/>Fall.(Es folgen nun eingehende Ausführungen

<lb/>hierüber.) VI. Civilsenat 145/93. Urtheil vom 5. Oc- 
<lb/>tober 1893.

<lb/>Uebernahme eines Geschäfts mit Activen
<lb/>und Passiven. Eintritt in ein zweiseitiges
<lb/>dauerndes Rechtsverhültniß (hier Mietver- 
<lb/>trag). Durch Vertrag vom 29. Juni 1889 hat E. der
<lb/>Möbelhandlung R.Z., deren Inhaberin damals die Wittwe
<lb/>F. Z. war, eine Wohnung für die Zeit vom 1. October
<lb/>1889 bis zum 1. October 1894 für 4500 Mk. beziehungs- 
<lb/>weise 5000 Mk. Jahreszins, in vierteljährlichen Raten
<lb/>zahlbar, vermiethet. Durch Vertrag vom 9. August 1890
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0105.tif"
                         n="85"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0105--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>85
</p>
                     <p>

                        <lb/>hat dic Wittwe Z. das Möbelgeschäft mit sämmtlichen
<lb/>Borräthen und den Activen wie Passiven an Paul Z. ver- 
<lb/>kauft. Am 11. August 1890 hat letzterer unter der Firma
<lb/>R. Z. u. Co. eine Commanditgesellschaft errichtet, in
<lb/>welcher er persönlich hastender Gesellschafter und der
<lb/>Kaufmann K. Commanditist war. Im Jahre 1891 ist
<lb/>diese Gesellschaft aufgelöst und der Kaufmann G. zum
<lb/>Liquidator bestellt worden. Das Möbelgeschäft ist bis
<lb/>zum 1. Januar 1892 in den Miethräumen fortgeführt.
<lb/>Nach mehrmaligem Verkauf wurde das Miethhaus sub-
<lb/>hastirt und am 7. August 1891 dem Kläger M. K., der
<lb/>Hypothekengläubiger war, zugeschlagen. Die Parteien
<lb/>streiten darüber, ob der Miethvertrag am 1. Januar 1891
<lb/>in Folge angenommener Kündigung oder aus einem
<lb/>anderen Grunde sein Ende erreicht habe, oder ob Be- 
<lb/>klagte, die Firma R. Z. u. Co. in Liquidation, verpflichtet
<lb/>sei, den Miethvertrag bis zum 1. October 1894 auszu- 
<lb/>halten. Der Kläger hat gegen die obengenannte Firma
<lb/>R. Z. u. Co. in Liquidation Antrag gestellt, die Beklagte
<lb/>zu verurtheilen und anzuerkennen. daßdasMiethverhältniß
<lb/>sich gemäß dem Vertrage vom 29. Juni 1889 bis zum
<lb/>1. October 1894 erstrecke. Der erste Richter hat die Be- 
<lb/>klagte nach dem Klageanträge verurtheilt. Auf die Be- 
<lb/>rufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen, auf
<lb/>die Revision des Klägers jedoch das Urtheil des Be- 
<lb/>rufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten
<lb/>Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
<lb/>zurückverwiefen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht erkennt zwar an,
<lb/>daß die Geschäftsgläubiger eines Kaufmanns gegen den,
<lb/>welcher das Geschäft mit den Activen und Passiven über- 
<lb/>nimmt, ein Klagerecht erlangen, wenn diese Uebernahme
<lb/>öffentlich oder doch einer erheblichen Zahl von Gläubigern
<lb/>bekannt gemacht sei und die Fortführung des Geschäfts
<lb/>unter der bisherigen Firma erfolge. Es meint jedoch,
<lb/>dieser Grundsatz versage hier, weil es sich nicht um den
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0106.tif"
                         n="86"
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                     <p>

                        <lb/>86
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Uebergang einer bloßen Verpflichtung, sondern um den
<lb/>Eintritt in ein zweiseitiges Rcchtsverhältniß handle,
<lb/>das eine Dauer in sich trage und fortlaufende Verbind- 
<lb/>lichkeiten als Folge der Nutzungsgewährung erzeuge; weil
<lb/>ferner eine Bekanntmachung in dem bezeichneten Sinne
<lb/>nicht nachgewiesen und weil von de'r Beklagten die ur- 
<lb/>sprüngliche Firma nicht fortgeführt sei. Ohne Bedeutung
<lb/>sei die angeblich im schriftlichen Societätsvertrage aus- 
<lb/>drücklich festgesetzte Uebernahme der Verpflichtungen aus
<lb/>dem Miethvertrage auf die Beklagte, denn solche, dem
<lb/>Grundstückseigenthümer nicht mitgetheilte, Uebernahme
<lb/>wirke nur unter den Contrahentem Die Verpflichtung
<lb/>der Beklagten zur Erfüllung des Miethvertrags vom
<lb/>29. Juni 1889 habe nur dadurch begründet werden können,
<lb/>daß sie mit Einwilligung der Grundstückseigenthümer als
<lb/>Mietherin in den Vertrag eingetreten sei, und zwar unter
<lb/>Beobachtung der schriftlichen Form für dieses Abkommen.
<lb/>Die Revision ist begründet. Die Gründe, aus welchen
<lb/>das Berufungsgericht dem Satze, daß die Geschäfts- 
<lb/>gläubiger eines Kaufmanns gegen den, welcher das Ge- 
<lb/>schäft mit den Activen und Passiven übernimmt, ein
<lb/>Klagerecht erlangen, hier die Anwendung versagt, können
<lb/>nicht für richtig erachtet werden. Was zunächst die that-
<lb/>sächlichen Voraussetzungen zur Anwendung dieses Rechts-
<lb/>satzes angeht, so liegen dieselben vor, beziehungsweise ist
<lb/>deren Feststellung möglich. Von der Wittwe Z., welche
<lb/>als Inhaberin der Möbelhandlung R. Z. den Mieth-
<lb/>vertrag durch ihren Sohn Paul Z. hat abschließen lassen,
<lb/>ist dieses Möbelgeschäft unter Uebertragung sämmtlicher
<lb/>Waarenvorräthe, der Activa und Passiva durch den der
<lb/>Unterschrift nach notariell beglaubigten Vertrag vom
<lb/>9. August 1890 an Paul Z. verkauft. Als dieser dann
<lb/>zwei Tage später mit K. die Commanditgesellschaft er- 
<lb/>richtete, hat diese Gesellschaft, wie Kläger unter Beweis- 
<lb/>antritt behauptet, wiederum die sämmtlichen Passiva,
<lb/>insbesondere auch die Verpstichtungen aus dem Mieth-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>87
</p>
                     <p>

                        <lb/>vertrage mittels schriftlichen Vertrags übernommen.
<lb/>Daß es sich nicht um den Uebergang einer bloßen Ver- 
<lb/>pflichtung, sondern um den Eintritt in ein zweiseitiges
<lb/>dauerndes Rechtsverhältniß handelt, kann allerdings die
<lb/>Folgen der Uebernahme für den Drittbetheiligten im
<lb/>einzelnen Falle verhindern. Eine Regel von ausnahms- 
<lb/>loser Gültigkeit läßt sich daraus aber keineswegs abieiten.
<lb/>Die allgemeine Erklärung der Uebernahme des Geschäfts
<lb/>mit Activen und Passiven macht den Uebernehmer für
<lb/>alle Geschäftsschulden haftbar. Zu den Geschäfts iLnkden
<lb/>gehören nicht bloß die, welche aus Handelsgeschäften oder
<lb/>aus contractlichen Verhältnissen entstanden sind, sondern
<lb/>auch alle Verpflichtungen, welche mit dem Geschäfts- 
<lb/>betriebe in einer solchen engen inneren Verbindung stehen,
<lb/>daß sie als eine Folge dieses Geschäftsbetriebes erscheinen
<lb/>(Entsch. des Reichsgerichts Bd. 15 S. 54,133; Behrend,
<lb/>Handelsrecht Bd. 1 S. 217). Hierunter fallen demnach
<lb/>auch die Verpflichtungen aus Miethverträaen über Räum-
<lb/>lichkeiten, m denen das Handlungsgeschäft betrieben wird.
<lb/>Freilich bestimmt sich die Befugniß des Erwerbers zum
<lb/>Eintritt in zweiseitige Vertragsverhültnisse nicht allein
<lb/>nach dem Willen der Contrahenten, sondern es ist eine
<lb/>mit Rücksicht auf die Natur und den Inhalt der be- 
<lb/>treffenden Vertrüge in jedem einzelnen Falle besonders
<lb/>zu entscheidende Frage, ob sich der Drittbetheiligte einen
<lb/>solchen Eintritt gefallen lassen muß (Entsch. des Reichs-
<lb/>oberhandelsgerichts Bd. 18 S. 374; Behrend, Handels- 
<lb/>recht Bd. 1 S. 217). Läßt der Drittbetheiligte aber den
<lb/>Eintritt unbeanstandet geschehen und setzt er das Ver-
<lb/>tragsverhältniß mit dem Erwerber des Handlungsgeschäfts
<lb/>fort, so kann dieser sich auch den mit den Passiven über- 
<lb/>nommenen vertraglichen Verpflichtungen nicht entziehen.
<lb/>So liegt die Sache nach den Behauptungen des Klägers
<lb/>hier. Paul Z. sowohl wie die beklagte Gesellschaft haben
<lb/>mit den Activen und Passiven des Geschäfts auch die
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Miethvertrage
</p>

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                        <lb/>88
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ihrer Vorgänger überkommen, da der Vermiether und
<lb/>dessen Rechtsnachfolger ihrem Eintritt in den Vertrag
<lb/>nicht widersprochen, sondern das Miethverhältniß fort- 
<lb/>gesetzt haben. Paul Z. wie die Beklagte waren gar
<lb/>nicht in der Lage, die für sie aus dem Miethvertrage
<lb/>entstehenden Verpflichtungen abzulehnen, nachdem sie die
<lb/>Uebernahme der Activa und Passiva erklärt hatten. Nur
<lb/>wenn der Vermiether ihnen gegenüber den Miethvertrag
<lb/>nicht gelten lassen wollte, konnten sie dessen Erfüllung
<lb/>verweigern. Nun läßt aber das ganze Verhallen des
<lb/>Klägers die Absicht erkennen, daß er die Beklagte bei
<lb/>dem Miethvertrage festhallen will. Sein Brief vom
<lb/>1t. September 1891 ergibt das deutlich. Stand hienach
<lb/>dem Eintritt der Folgen der Uebernahme nicht entgegen,
<lb/>daß es sich um einen Miethvertrag handelte, so bedurfte
<lb/>es zur Herstellung eines Verpflichtungsgrundes gegenüber
<lb/>dem Kläger, wodurch für diesen in den Uebernehmern
<lb/>P. Z. und der Gesellschaft R. Z. u. Co. neue Miether
<lb/>und Schuldner des Miethzinses neben dem ursprünglichen
<lb/>Contrahenten des Miethvertrags vom 29. Juni 1889
<lb/>gewonnen wurden, lediglich einer Erklärung der Ueber- 
<lb/>nahme gegenüber den Geschäftsgläubigern durch öffent- 
<lb/>liche Bekanntmachung, Erlassung von Circularen oder in
<lb/>anderer gleichwerthiger Weise. Keineswegs war dazu
<lb/>aber eine Acceptation des Klägers oder. wie das Be-
<lb/>lUzfMgsgericht meint, dessen schriftliche Znstimmungs-
<lb/>erklärung oder gar der Abschluß eines neuen schriftlichen
<lb/>Miethvertrags mit den Uebernehmern erforderlich (Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts vom 18. April 1883, Entsch. Bd. 10
<lb/>Nr. 11 S. 47; Förster-Eccius, Lehrbuch 6. Aufl.
<lb/>Bd. 1 S. 685). Es widerspricht vielmehr die Aus- 
<lb/>führung des Berufungsrichters, wonach die Verpflichtung
<lb/>der Beklagten zur Erfüllung des Miethvertrags nicht
<lb/>anders, als auf dem Wege einer Willenseinigung (also
<lb/>eines neuen Vertrags) zwischen ihr und dem Grund-
<lb/>stückseigenthümer begründet werden könne, dem Begriffe
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0109.tif"
                         n="89"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>89
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Schuldübernahme, durch welche keine neue Verbind- 
<lb/>lichkeit begründet wird, sondern nur ein neuer Schuldner
<lb/>neben den bisherigen tritt (Delbrück, Uebernahme
<lb/>fremder Schulden S. 56 ff.). Die Bekanntmachung der
<lb/>Uebernahme der Activa und Passiva an die Geschäfts- 
<lb/>gläubiger ist nun zwar durch den Zeugen K. nicht er- 
<lb/>wiesen. Aber abgesehen davon, daß der Beweisantritt
<lb/>des Klägers durch die Vernehmung des K. nicht erledigt
<lb/>wird, da eventuell der Eid angetragen ist, bedarf es dieses
<lb/>Nachweises nicht nothwendig. Denn die vom Kläger be- 
<lb/>hauptete, in den Handelsregisteracten niedergelegte Er- 
<lb/>klärung der Passivübernahme mußte als eine für die
<lb/>Oeffentlichkeit berechnete und an die betheiligten Gläu- 
<lb/>biger gerichtete angesehen werden, weil bei der Oeffent- 
<lb/>lichkeit des Handelsregisters Jedermann befugt ist, von
<lb/>den Unterlagen und Belegen der Registereinträge eben- 
<lb/>falls Kenntniß zu nehmen. Die Beklagte, welche nach
<lb/>der Behauptung des Klägers die entsprechende Erklärung
<lb/>zu den Registeracten abgegeben hat, konnte demnach er- 
<lb/>warten, daß ihre Uebernahmeerklärung den Bctheiligten,
<lb/>vor allen den Gläubigern, welche an der vom Handels- 
<lb/>gerichte veröffentlichten Aenderung der Firmeninhaber
<lb/>interessirt waren, nicht verborgen bleiben würde (Entsch.
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 8 S. 66. Dasselbe hat der Erste
<lb/>Civilsenat des Reichsgerichts in Sachen Roos wider
<lb/>Melchin I. 423/93 durch Urtheil vom 10. Mai 1893 aus- 
<lb/>gesprochen). Aber könnte selbst die Anzeige zu den Re- 
<lb/>gisteracten nicht nachgewiesen werden, dann bleibt in letzter
<lb/>Linie zu untersuchen, ob in dem bekannten Verhalten der
<lb/>Parteien, namentlich der Fortsetzung des Miethsverhält-
<lb/>nisses und der Zahlung der quartaliter fälligen Mieths-
<lb/>raten, nicht Thatsachen zu finden sind, die ergeben, daß
<lb/>dem Kläger die beiden Uebernahmen des Geschäfts mit
<lb/>Activen und Passiven mit Zuthun der Uebernehmer zu- 
<lb/>verlässig bekannt geworden sind; denn ein Bekanntwerden
<lb/>solcher Uebernahme, welche nicht der Absicht der Eon-
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zu § 51 CPO. Passivlegitimation der Ehefrau gegenüber der vermögensrechtlichen Stellung des Ehemanns</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>90
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>trahenten zuwiderläuft, muß der unmittelbaren oder
<lb/>mittelbaren Bekanntmachung, durch öffentliche Erklärung
<lb/>beziehungsweise durch Anzeige zu den Registeracten,
<lb/>Seitens der Contrahenten selbst gleichgeachtet werden.
<lb/>Auf diesem Wege ist denn auch bezüglich der Uebernahme
<lb/>des Geschäfts Seitens des Paul Z. am 9. August 1890,
<lb/>obwohl deren Anmeldung zu den Registeracten nicht er- 
<lb/>hellt, und der Fortsetzung des Miethsverhültnisses durch
<lb/>die Beklagte zu der erforderlichen Feststellung zu gelangen,
<lb/>falls nicht die öffentliche Erklärung dieser Uebernahme
<lb/>auch in der Anzeige der zwei Tage später erfolgten
<lb/>Uebernahme des Geschäfts durch die Gesellschaft R. Z. u. Co.
<lb/>zu den Registeracten zu finden sein möchte. Endlich ist
<lb/>dem Berufungsgerichte auch darin nicht beizutreten, daß
<lb/>die Nichtfortfnhruna der ursprüngUcben Firma durch die
<lb/>Beklagte den Geschüftsgl Mbigeru bei Geltendmachung
<lb/>ihrer Forderungen gegen, die Beklagte im Wege stehe.
<lb/>Wesentlich ist in dieser Beziehung nur, daß dasselbe
<lb/>Handlungsgeschüft, aus dessen Betriebe die Schulden ent- 
<lb/>standen sind, unter Uebernahme der Activa und Passiva
<lb/>übertragen und erworben wird. Dafür, daß die Aenderung
<lb/>der Firma die ihm vom Berufungsgerichte beigelegte Be- 
<lb/>deutung habe, läßt sich ein haltbarer Grund nicht finden.
<lb/>Sollten etwa da, wo alle übrigen Voraussetzungen zu- 
<lb/>treffen, die Folgen der Uebernahme nicht eintreten, wenn
<lb/>mit dem Geschäft die Firma nicht verkauft würde? Das
<lb/>Reichsgericht hat denn auch, ohne ein Wort darüber zu
<lb/>verlieren, in einem Falle, wo der alleinige Inhaber eines
<lb/>Handelsgeschäfts sich mit einem Anderen zu einer offenen
<lb/>Handelsgesellschaft zum Fortbetriebe seines Geschäfts mit
<lb/>den vorhandenen Activen und Passiven vereinigt hatte,
<lb/>die Wirkung der Uebernahme eintreten lassen (Entsch.
<lb/>Bd. 8 S. 64). V. Civilsenat 51 / 93. Urtheil vom
<lb/>31. Mai 1893.

<lb/>Zu § 51 CPO. Passivlegitimation der
<lb/>Ehefrau gegenüber der vermögensrechtlichen
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0111.tif"
                         n="91"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>91
</p>
                     <p>

                        <lb/>Stellung des Ehemanns. Vom ersten Richter ist
<lb/>auf einen Seitens des Klägers der Beklagten zugeschobenen
<lb/>Eid erkannt worden, bei dessen Ableistung die Klage ab- 
<lb/>gewiesen und bei dessen Nichtleistung die Beklagte zur
<lb/>Zahlung der eingeklagten Summe verurtheilt werden
<lb/>soll. Auf die vom Kläger hiegegen eingelegte Berufung
<lb/>hat der Berufungsrichter die Klage wegen mangelnder
<lb/>Passivlegitimation der beklagten Ehefrau abgewiesen.
<lb/>Die gegen diese Abweisung eingelegte Revision des Klägers
<lb/>erscheint begründet.

<lb/>Der Berufungsrichter hat die Passivlegitimation der
<lb/>beklagten Ehefrau deshalb verneint, weil, wenngleich die
<lb/>Klage auf die Herausgabe eines Vermögenswerthes ab- 
<lb/>ziele, welcher durch ein ungültiges, vom Ehemanne nicht
<lb/>genehmigtes Rechtsgeschäft in die Hände der Beklagten
<lb/>gelangt sei, doch eine Gefährdung der Rechte des Ehe- 
<lb/>manns als Folge der Verurtheilung der Ehefrau inso-
<lb/>ferne anzunehmen fei, als die Zwangsvollstreckung in
<lb/>das eingebrachte Vermögen der Ehefrau stattfinden könne.
<lb/>Dieser Abweisungsgrund erscheint jedoch rechtsirrthümlich
<lb/>und wird durch die vom Berufungsrichter in Bezug ge- 
<lb/>nommenen Urthcile des Reichsgerichts in solcher Allge- 
<lb/>meinheit nicht gerechtfertigt. In jenen Urtheilen (Entsch.
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 13 S. 290; Bd. 28 S. 331) ist
<lb/>ausgeführt worden, daß mit der in § 51 CPO. ausge- 
<lb/>sprochenen Anerkennung der Proceßfähigkeit der Ehefrau
<lb/>doch nicht von selbst die Passivlegitimation derselben ver- 
<lb/>mögensrechtlichen Klagen gegenüber der Art gegeben sei,
<lb/>daß ohne Rücksicht auf die vermögensrechtliche Stellung
<lb/>des Ehemanns eine Zuziehung des letzteren zu dem
<lb/>gegen die Ehefrau anzustellenden Processe allgemein als
<lb/>entbehrlich angesehen werden könne, daß die in dem
<lb/>materiellen Rechte begründete Rechtsstellung des Mannes
<lb/>zu dem Vermögen der Frau nicht beseitigt und der Mann
<lb/>durch eine Prozeßführung der Frau seiner Rechte an
<lb/>diesem Vermögen nicht verlustig werde, daß somit die
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0112.tif"
                         n="92"
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                     <p>

                        <lb/>92 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Beantwortung der Frage, ob die Ehefrau der vermögens- 
<lb/>rechtlichen Klage eines Dritten gegenüber auch ohne Zu- 
<lb/>ziehung des Mannes als passiv legitimirt angesehen
<lb/>werden könne, von der Rechtsstellung des Mannes zu
<lb/>jenem Vermögen abhängig geblieben sei. Es ist weiter
<lb/>dargelegt, daß, da das Gesetz die von einer Ehefrau
<lb/>während der Ehe ohne Bewilligung des Mannes gewachten
<lb/>Schulden in Ansehung des eingebrachten Vermögens für
<lb/>nichtig erkläre, mit dieser Rechtsstellung des Ehemanns
<lb/>zu dem eingebrachten Vermögen auch die Annahme ge- 
<lb/>boten sei, daß während der Ehe eine Proceßführung gegen
<lb/>die Frau allein nicht dahin führen könne, daß die
<lb/>Frau zu einer Leistung aus dem eingebrachten Ver- 
<lb/>mögen verurtheilt werde. Von diesem Gesichtspuncte
<lb/>aus ist in dem Urtheile vom 10. Juni 1885 (Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 13 S. 291) ausgesprochen, daß das
<lb/>von einem Dritten behauptete Eigenthum an einem von
<lb/>der Ehefrau eingebrachten Grundstücke während der Ehe
<lb/>mit der Wirkung, daß die Ehefrau die alsbaldige Heraus- 
<lb/>gabe des Grundstücks zu leisten habe, in einem von dein
<lb/>Dritten gegen die Ehefrau ohne Zuziehung des Ehe- 
<lb/>manns angestellten Processe nicht geltend gemacht werden
<lb/>könne. In ähnlicher Weise ist in dem den Anspruch auf
<lb/>Zahlung einer Geldsumme abweisenden Urtheile vom
<lb/>28. September 1891 (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 28
<lb/>S. 334) als Hauptentscheidungsgrund die Erwägung auf- 
<lb/>gestellt, daß das Klagbegehren der Verurtheilung der
<lb/>Beklagten zur Zahlung auf Befriedigung des Klägers
<lb/>aus dem eingebrachten Vermögen der Beklagten abziele,
<lb/>und daß einem solchen Begehren gegenüber die Beklagte
<lb/>für sich allein nicht passiv legitimirt erscheine. Im Streit- 
<lb/>fälle handelt esZrch dagegen um einen Anspruch gegen
<lb/>auf H'Eüsgabe eines Vermögenswerthes,
<lb/>/ller mit dem eingebrachten Vermögen Nichts zu thun hat,
<lb/>weil er durch ein von der Beklagten ohne den Willen des
<lb/>Ehemanns abgeschlossenes, der Genehmigung des Ehe-
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Anwendung des § 139 CPO. Umfang des Retentionsrechts nach Bayer. Landrecht</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>93
</p>
                     <p>

                        <lb/>manns zu seiner Gültigkeit bedürfendes, also Mangels
<lb/>der Genehmigung ungültiges Rechtsgeschäft in die Hände
<lb/>der Beklagten gelangt ist. Einer solchen Klage gegen- 
<lb/>über kann, wie das Landgericht mit Recht angenommen
<lb/>hat, in der Rechtstellung des Ehemanns zu dem einge-
<lb/>brachten Vermögen der Frau ein Grund zur Klagab- 
<lb/>weisung wegen mangelnderPassivlegitimation nicht gefunden
<lb/>werden. IV. Civilsenat 53/93. Urtheil vom 15. Mai 1893.

<lb/>Zur Anweitdung des §^139,.EPO.- Umfang
<lb/>d e ech IJu ach Bayer. L a n d r e ch t.

<lb/>Die Firma N. erhob mittels Zustellung eines Schrift- 
<lb/>satzes vom 24. Mürz 1893 gegen die Verlagsanstalt
<lb/>H. Klage auf Bezahlung von 630 Mk. 30 Pf. für Papier- 
<lb/>lieferungen und Druckarbeiten. Die Verlagsanstalt H.
<lb/>dagegen erhob mittels Zustellung eines Schriftsatzes vom
<lb/>18. Mai 1893 Klage gegen die Firma N. auf Heraus- 
<lb/>gabe durch Kauf erworbener Jnvcntargegenstände, even- 
<lb/>tuell deren Werthsersatz mit 1500 Mk., sowie auf Be- 
<lb/>zahlung von 238 Mk. 40 Pf. Schadensersatz.

<lb/>In ersterer Streitsache, der Streitsache N. gegen H.,
<lb/>erklärte der Vertreter des Beklagten H., daß die Bezahlung
<lb/>der eingeklagten Summe von 630 Mk. 30Pf. bis zur rechts- 
<lb/>kräftigen Entscheidung der Klagesache H. gegen N. auf
<lb/>Herausgabe von Geschäftsutensilien und Schadensersatz
<lb/>zurückbehalten werde, und beantragte zugleich, die Streit- 
<lb/>sache N. gegen H. bis zur Entscheidung dieser (der Streit- 
<lb/>sache H. gegen N.) und einer weiteren Streitsache auszu- 
<lb/>setzen. Die in der Streitsache H. gegen N. erhobenen
<lb/>Ansprüche wurden der in der Streitsache N. gegen H.
<lb/>geltend gemachten Forderung retentions- und compensa-
<lb/>tionsweise entgegengesetzt.

<lb/>Die Handelskammer des Landgerichts M. hat mit
<lb/>Beschluß vom 7. Juni 1893 in der Erwägung, daß die
<lb/>Einrede der Kompensation einem Endurtheile über den
<lb/>Klageanspruch nicht entgegeustehen würde, da die Gegen-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0114.tif"
                         n="94"
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                     <p>

                        <lb/>94
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>forderungen auf einem Kaufverträge, die Klagsanfprüche
<lb/>aber auf einem mit dem Kaufverträge in keinem recht- 
<lb/>lichen Zusammenhänge stehenden Dienstmicthvertrage be- 
<lb/>ruhten. und in der weiteren Erwägung, daß die Einrede
<lb/>der Retention sich als zulässig erweise und eine Trennungs-
<lb/>befugniß hier dem Gerichte nicht zustehe, gemäß § 139
<lb/>CPO. in der bezeichneten Streitsache die Aussetzung der
<lb/>Verhandlung bis zur Erledigung der Streitsache H. gegen
<lb/>N. und v. d. P. wegen Herausgabe und Schadenser- 
<lb/>satzes augeordnet. Auf Beschwerde der Klägerin vom
<lb/>27. Juni 1893 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß
<lb/>vom 20. September 1893 den Aussetzungsbeschluß vom
<lb/>7. Juni 1893 in der Erwägung aufgehoben, daß ein
<lb/>Präjudicialverhältuiß überhaupt nicht gegeben und ein
<lb/>Retentionsrecht in dem von dem Beklagten geltend ge- 
<lb/>machten Sinne nach Bayer. Landrechte nicht begründet
<lb/>sei. Gegen diesen den Streitstheilen am 22. September
<lb/>1893 zugestellten Beschluß hat der Beklagte die weitere
<lb/>Beschwerde eingelegt. Die eingelegte Beschwerde wurde
<lb/>aus folgenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen:

<lb/>Gemäß § 139 CPO. kann das Gericht, wenn die
<lb/>Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theil von
<lb/>dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
<lb/>abhängt, welches den Gegenstand eines anderen an- 
<lb/>hängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, daß die Ver- 
<lb/>handlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits
<lb/>auszusetzen sei. Ein Prüjudicialverhültniß in dem Sinne,
<lb/>daß in dem gleichzeitig anhängigen anderen Processe über
<lb/>dasjenige Rechtsverhültniß, welches den Klagegrund des
<lb/>schwedenden Protestes bildet oder für diesen präjudiciell
<lb/>ist, materiell entschieden werden solle (Wilmowski und
<lb/>Levy. Civilproceßordnung 6. Ausl. Bd. 1 S. 232), liegt
<lb/>allerdings nicht vor. Indessen findet sich auch die Arsticht
<lb/>vertreten^daß die Aussetzung auch zulässig sei, wenn ein
<lb/>tlTAem auszusetzenden Processe vertheidigungsweise geltend
<lb/>gemachtes Rechtsverhültniß mit dem in einem anderen
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0115.tif"
                         n="95"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0115--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>95
</p>
                     <p>

                        <lb/>Processe klageweise geltend gemachten Rechtsverhältnisse
<lb/>identisch ist (Zeitschr. für deutschen Civilproceß Bd. 5
<lb/>S. 74, Bd. 6 S. 489, Bd. 7 S.98; Seuffert, Comm.
<lb/>zur Civilproceßordnung 6. Ausl. S. 192 Note 1). Was
<lb/>hinsichtlich der Compensationseinrede gelten würde, wäre
<lb/>auch auf die Retentionseinrede anzuwenden. Dem Ober- 
<lb/>landesgerichte war aber darin beizustimmen. daß ein
<lb/>Retentionsfall nach Bayer. LR. überhaupt nicht vorliegt.
<lb/>Die Definition der Retention in Thl. IV Kap. 15 § 2
<lb/>des Bayer. Landrechts „die Retention, vermöge welcher
<lb/>das, was man von des Debitors Sachen in Händen hat,
<lb/>demselben nur in so lang aufgehalten wird, bis man von
<lb/>ihm nach der Gebühr befriedigt ist", sowie die Erforder- 
<lb/>nisse derselben „auf Seite des Retentors nicht nur die
<lb/>Possession oder Detention der aufgehaltenen Sache, son- 
<lb/>dern auch, daß solche nicht vitiose oder ungercchterweise
<lb/>erlangt worden sei", zeigen, daß das Bayer. LR. in
<lb/>Anlehnung an die ursprüngliche Bedeutung des Wortes
<lb/>retentio als körperlicher Jnnehabung ein Retentionsrecht
<lb/>nur dann anerkennt, wenn an dem Gegenstand der
<lb/>Leistungspflicht des Retentionsberechtigten Besitz oder ein
<lb/>besitzähnliches Verhältniß möglich ist. Erklärt auch das
<lb/>Bayer. Landrecht in Thl.IV Kap. 15 §2 Nr. 4 für gleichgültig,
<lb/>ob des Debitors Sache in beweglichen oder unbeweglichen,
<lb/>körperlichen oder unkörperlichen Dingen bestehe, so kann
<lb/>der Begriffsbestimmung und der angeführten Aufstellung
<lb/>der Erfordernisse gegenüber nur von ro8 in6&lt;rrporal68
<lb/>die Rede sein, welche Quasibesitz zulassen (Schenk, Lehre
<lb/>vom Retentionsrechte § 22). Die Ausdehnung des Re- 
<lb/>tentionsrechts auf die Vorenthaltung irgend einer ge- 
<lb/>schuldeten Leistung überhaupt gehört ohnedies erst der
<lb/>neueren Theorie an (Langfeld, Lehre vom Retentions- 
<lb/>recht S. 11). Mangels eines Retentionsrechts konnte
<lb/>aus diesem Grunde die Aussetzung der Verhandlung nicht
<lb/>angeordnet werden. Auf die Frage der Aussetzung auf
<lb/>Grund der Compensationseinrede ist von der ersten In-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0116.tif"
                         n="96"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0116--><p/>
                     <p>

                        <lb/>96
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>stanz im Hinblick auf die Bestimmungen des § 274 CPO.
<lb/>von der zweiten Instanz deshalb nicht eingegangen worden,
<lb/>weil die erste Instanz die Aussetzung ausschließlich auf
<lb/>die Retentionseinrede hin ungeordnet hatte. Abgesehen
<lb/>von der Frage, ob und wie weit die Voraussetzungen der
<lb/>Compensation gegeben wären, lag ein ausreichender Anlaß
<lb/>zur Aussetzung der Verhandlung auf Grund der Com-
<lb/>pensationseinrede nicht vor, da Mangels eines rechtlichen
<lb/>Zusammenhangs der Gegenforderungen mit der in der
<lb/>Klage geltend gemachten Forderung die Erlassung eines
<lb/>Theilurtheils über die Forderung gemäß § 274 CPO.
<lb/>zulässig erscheint. Zu beachten ist hiebei allerdings, daß
<lb/>gemäß dem Beschlüsse der vereinigten Civilsenate des
<lb/>Reichsgerichts vom 10. April 1893 durch ein nach § 274
<lb/>CPO. ergehendes Theilurtheil der Proceß nicht endgültig
<lb/>erledigt wird, vielmehr, wenn auf Grund des § 274 CPO.
<lb/>eine dort als Theilurtheil bezeichnete Entscheidung über
<lb/>die Klageforderung erlassen wird, diese als ein Urtheil
<lb/>unter Vorbehalt der Einrede der Aufrechnung an- 
<lb/>zusehen ist, wobei die Bestimmungen der §§ 502 Abs. 2
<lb/>und 503 bczw. §§ 562 Abs. 3 und 363 CPO. entsprechende
<lb/>Anwendung zu finden haben *). IV. Civilsenat 150/93.
<lb/>Beschluß vom 27. September 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 31
<lb/>S. Iff.
</p>
                     <p>

                        <lb/>JGr* Redaktionsadresse: dC

<lb/>München, Sendtingerstraße 48/2 k.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Zirttus v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: J»atm L ßnke (Gart Knke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0117.tif"
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         <div xml:id="d86418e11463">
            <head>No. 7.</head>
            <div xml:id="d86418e11468" ana="scope_-_97_-_103" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kober, Karl">Karl Kober, k. Amtsrichter in Immenstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzrtngsband. M. V.

<lb/>Dr. D. A. g&gt;extffexV&amp;

<lb/>llittrt fit Rtlhts«We»&gt;&gt;W

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator. — Mittheilungen

<lb/>aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen: Civilrecht ;
<lb/>Civilproceß; Handelsrecht; Konkursrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßkurator.

<lb/>Nach römischem Rechte ist der Wirkungskreis
<lb/>des Nachlaßeurators sachlich und zeitlich ein sehr
<lb/>beschränkter.

<lb/>Die sachliche Begrenzung seiner Befugnisse liegt
<lb/>hauptsächlich darin, daß ihm lediglich eine erhaltende
<lb/>Fürsorge, eine custodia, in Ansehung der eines solchen
<lb/>einstweiligen Schutzes bedürftigen Gegenstände des Nach- 
<lb/>lasses eingeräumt war (L. 48 D. 26, 7). In Folge
<lb/>dessen durfte er auch Veräußerungen nur vornehmen,
<lb/>falls solche behufs Bezahlung von Schulden oder zur
<lb/>Erhaltung des Werthbetrags unbedingt nothwendig
<lb/>waren (L. 23 § 2 D. 28, 5; Roth, baher. Civ.-R.
<lb/>Bd. 3, § 393, S. 817). Dagegen galt als feststehende
<lb/>Norm, daß der Nachlaßcurator zur Vertretung der
<lb/>ruhenden Erbschaft oder der Rechtsnachfolger des Erb- 
<lb/>lassers vor Gericht keine gesetzliche Vollmacht habe
<lb/>(Samml. v. Entsch. des obersten LG. Bd. 4 S. 332).

<lb/>Dieses Princip erlitt nur insoweit eine Ausnahme,
<lb/>als der Nachlaßcurator bei Gefahr auf Verzug für
<lb/>legitimirt zur Klagest ellung angesehen wurde (L. 14
<lb/>pr. D, 42, 5). Gleichsam als Korrelat hiezu auf be-
<lb/>klagtjscher Seite wurde, wie hier gleich angefügt
<lb/>sein soll, im neueren Rechte durch die Reichs-Civilproceß-
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0118.tif"
                   n="98"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>98 Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßeurator.
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnung dem Nachlaßeurator auch die Passivlegiti-
<lb/>m ation bei Klagen gegen die ruhende Erbschaft gesetzlich
<lb/>zugesprochen (CPO. §220; Entsch. d. RG. Bd.4 S. 437&gt;

<lb/>Die zeitliche Beschränkung seiner Thätigkeit gipfelt
<lb/>darin, daß seine engumgrenzte Vollmacht nur solange
<lb/>währen solle, als noch nicht bestimmt ist, wer zur Erb- 
<lb/>schaft berufen werde, bezw. ob der berufene und bekannte
<lb/>Erbe die Erbschaft wirklich erwerben wolle (Roth, bayer.
<lb/>Civ.-R. a. a. £).).

<lb/>Weiter, als vorstehend ausgeführt, reichen die Be-
<lb/>fugnisse des Nachlaßcurators nicht, soweit solche auf rein
<lb/>gesetzlicher Grundlage beruhen. Auf dem Gebiete der
<lb/>Praxis aber hat sich längst die unabweisbare Nothwen-
<lb/>digkeit gezeigt, den Rahmen der Vollmacht des Nachlaß- 
<lb/>curators in sachlicher und in zeitlicher Beziehung zu
<lb/>erweitern, theils um eine wirklich bestehende Lücke der
<lb/>Gesetzgebung auszufüllen, theils auch im Interesse einer-
<lb/>gedeihlichen und erschöpfenden Erledigung verschiedener
<lb/>Rechtsverhältnisse in Ansehung eines Nachlasses, inson- 
<lb/>derheit bei gerichtlicher Behandlung von Berlassenschaften.
<lb/>Die einzelnen Anwendungsfälle einer solchen Ausdehnung
<lb/>ziffermäßig aufzuzählen, dürfte schwer halten. Dagegen
<lb/>möchte genügen, auf das allen diesen Fällen Gemein- 
<lb/>same hinzuweisen, welches darin liegt, daß hiebei der
<lb/>Nachlaßeurator zum wirklichen und directen Stellver- 
<lb/>treter des Nachlasses vor Gericht oder Notar auch außer- 
<lb/>halb eines Processes erhoben und zu Rechtshandlungen
<lb/>befähigt wird, welche sonst nur ein wirklicher Rechts- 
<lb/>nachfolger des Verstorbenen gültig vornehmen kann.

<lb/>Abgesehen von der dadurch herbeigeführten Voll-
<lb/>machtserweiterung in sachlicher Hinsicht tritt außerdem
<lb/>in manchen Fällen auch eine Ausbreitung der Befugnisse
<lb/>in zeitlicher Beziehung insoferne ein, als das Amt des
<lb/>Kurators zu einer Zeit noch aufrecht erhalten bleibt, wo
<lb/>die Erben schon völlig bekannt sind und ihre definitiven
<lb/>Erklärungen bereits abgegeben haben.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0119.tif"
                   n="99"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator. 99
</p>
               <p>

                  <lb/>Das hauptsächlichste Bedürfniß nach einer solchen
<lb/>Erweiterung ist immer dann hervorgetreten, wenn ein
<lb/>osfenbar überschuldeter Nachlaß in Frage steht,
<lb/>sämmtliche bekannte und berufene Erben in Anbetracht
<lb/>dieser Insolvenz die Erbschaft nicht antraten und
<lb/>nun doch noch rechtsverbindliche Erklärungen in Be- 
<lb/>zug auf Rechtsverhältnisse des Nachlasses nothwendig
<lb/>werden.

<lb/>Es besteht zwar im gemeinen Rechte der Rechtssatz,
<lb/>daß der Fiscus in vacante Erbschaften eintrete d. h. in
<lb/>solche, für die sich weder ein Testaments- noch ein Jn-
<lb/>testaterbe fand. Allein hiebei muß, wie sehr auch sonst
<lb/>die Meinungen über dieses Successionsrecht des Fiscus
<lb/>auseinandergehen, jedenfalls daran festgehalten werden,
<lb/>daß der Fiscus einen solchen erblosen Rücklaß nicht von
<lb/>selbst erwirbt, sondern nur dadurch, daß er ihn aus- 
<lb/>drücklich für sich in Anspruch nimmt, was schon daraus
<lb/>hervorgeht, daß ja dieses Erbrecht des Fiscus nur des- 
<lb/>halb gesetzlich eingeführt wurde, um diesem eine weitere
<lb/>Einnahmequelle zu verschaffen (Dernbürg, Pand. Bd. 3
<lb/>8 138).

<lb/>Hieran anschließend erklärt sich, daß die Vertreter
<lb/>des Fiscus — mit Fug und Recht vom fiscalischen
<lb/>Standpuncte aus! — einen nachweisbar überschulde- 
<lb/>ten Rücklaß unbedingt ausschlagen und jede weitere
<lb/>rechtliche Vertretung desselben entschieden ablehnen wer- 
<lb/>den, da dem Fiscus hiebei lediglich Unkosten erwachsen
<lb/>würden. In solchen Fällen kann daher mit einer Rechts- 
<lb/>nachfolge des Fiscus unmöglich gerechnet werden und
<lb/>es bleibt bei eintretender Nothwendigkeit weiterer gericht- 
<lb/>licher und außergerichtlicher Rechtshandlungen, zumal
<lb/>da das Verlafsenschaftsgericht den Rücklaß selbst nicht
<lb/>vertreten darf (vgl. die oben angeführte oberstrichterliche
<lb/>Entscheidung) kein anderes und praktischeres Aushülfs-
<lb/>mittel als die Einleitung oder Fortführung einer Nach-
<lb/>laßcuratel.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0120.tif"
                   n="100"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>100 Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator.

<lb/>Zur Beleuchtung mögen folgende Vorkommnisse
<lb/>aus der Praxis hier eingefügt sein:

<lb/>A ist mit offenbarer Ueberschuldung gestorben.
<lb/>Sämmtliche Werthe des Nachlasses sind bereits den Gläu- 
<lb/>bigern ausgeantwortet und alle einvernommenen Erben
<lb/>haben die Erbschaft ausgeschlagen. Nach Beendigung
<lb/>der Verlassenschaft stellt sich heraus, daß A bei B ein
<lb/>Hypothekcapital stehen hatte, welches Letzterer nachweis- 
<lb/>bar einige Zeit vor dem Tode des A diesem heimbezahlte,
<lb/>wozu indessen A bei Lebzeiten eine gerichtliche oder no- 
<lb/>tarielle Löschungserklärung nicht mehr abgegeben hat.
<lb/>Wie will nun B die für ihn nothwendige Löschung
<lb/>dieses heimbezahlten Capitals im Hypothekenbuche bei
<lb/>Zeiten herbeiführen? Wen will er auf dem ihm durch
<lb/>Art. 123 Ziff. 4 des daher. Ausführ. - Ges. zur CPO.
<lb/>eröffnetem Wege einer Klage auf Löschung als Rechts- 
<lb/>nachfolger des A belangen? Die berufenen Erben haben
<lb/>ausgeschlagen und können daher eine rechtsgültige Er- 
<lb/>klärung nicht mehr abgeben; der Fiscus wird nach vori- 
<lb/>ger Ausführung jedwede Befassung mit dieser Sache
<lb/>rundweg ablehnen und das Verlassenschaftsgericht darf
<lb/>von sich allein aus den Nachlaß auch nicht vertreten
<lb/>(s. oben). Eine befriedigende Lösung wird hier nur
<lb/>durch einen Nachlaßcurator mit erweiterten Befugnissen
<lb/>herbeigeführt werden, der nach entsprechender Prüfung
<lb/>in sachlicher Beziehung die nöthige Löschungserklärung
<lb/>— wie ein Rechtsnachfolger des A — vor Gericht oder
<lb/>Notar abgeben kann.

<lb/>Ein anderer ähnlich gelagerter Fall ist folgender:

<lb/>Im Rücklasse des verlebten 6 ist nach Bestreitung
<lb/>der Sterbfallskosten als Activum lediglich ein Hypothek- 
<lb/>capital von 200 Mk., bei v stehend, geblieben, dem
<lb/>gegenüber bisher nicht eingeklagte und bereits bis zu
<lb/>300 Mk. aufgelaufene Alimentenrückstände für, das
<lb/>außereheliche, zur Erbschaft nicht berufene Kind E des
<lb/>Verstorbenen als einziges Passivum bestehen. Im Hin-
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0121.tif"
                   n="101"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0121"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator. 10l

<lb/>blicke auf die gegebene Ueberschuldung traten auch hier
<lb/>die bekannten und berufenen Erben nicht an, ließen selbst
<lb/>indessen bei der Verlassenschaftsverhandlung durchblicken,
<lb/>es wäre bei der vorhandenen Sachlage eine höchst ge- 
<lb/>deihliche Maßnahme, wenn das im Rücklasse befindliche
<lb/>Hypothekcapital der Curatel über E zahlungshalber so- 
<lb/>fort und ohne Weiterungen überwiesen werden könnte.
<lb/>Das Gericht stellte sogleich einen Nachlaßcurator auf,
<lb/>der in direkter Vertretung des Rücklasses jenes Capital
<lb/>an die Curatel über E notariell cedirte, wodurch auch
<lb/>hier die vorliegenden rechtlichen Schwierigkeiten am besten
<lb/>überwunden wurden.

<lb/>Eine weitere Anwendung einer solchen Ausdehnung,
<lb/>welche in das Konkursrecht hinüberspielt, findet öfters
<lb/>in der Praxis und zwar gleichfalls bei überschuldeten
<lb/>Verlassenschaften insoferne statt, als hiebei häufig zum
<lb/>Zwecke einer sachgemäßen Behandlung bezw. Erledigung
<lb/>die Eröffnung des Konkursverfahrens wünschenswerth
<lb/>erscheint, von gläubigerischer Seite aber manchmal aus
<lb/>verschiedenen Gründen mit einem derartigen Anträge zu- 
<lb/>rückgehalten wird. Auch hier behülft die Aufstellung eines
<lb/>Nachlaßcurators mit erweiterter Vollmacht. Denn § 205
<lb/>der Konk.-Ordn. ermächtigt jeden Vertreter des Nach- 
<lb/>lasses im Sinne des einschlägigen Landesrechts, als wel- 
<lb/>cher ganz allgemein nach der neueren Entwicklung nun- 
<lb/>mehr auch der Nachlaßcurator erscheinen muß, zur An- 
<lb/>tragstellung aus Konkurseröffnung und steht demselben
<lb/>in dieser seiner Eigenschaft auch die Betheiligung an dem
<lb/>weiteren Verfahren zu.

<lb/>Während also das römische Recht, wie Eingangs
<lb/>dargethan, eine directe Vertretung der ruhenden Erb- 
<lb/>schaft oder der Rechtsnachfolger des Erlassers vor Ge- 
<lb/>richt durch den Nachlaßcurator ablehnte, und mit einer
<lb/>gewissen Aengstlichkeit die Wahrung der diesem Institute
<lb/>Vorgesetzten engen Schranken behütete, hat die neuere
<lb/>Rechtsentwicklung im Drange einer unverkennbaren Noth-
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0122.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0122"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>102 Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wendigkeit oder mindestens aus triftigen Zweckmäßigkeits- 
<lb/>gründen mit diesem Principe gebrochen und den Nach-
<lb/>laßcurator zu einem unmittelbaren Vertreter des Nach- 
<lb/>lasses vor Gericht und Notar erhoben, dessen Befugnisse
<lb/>je nach dem Bedürfnisse des einzelnen vorliegenden
<lb/>Falls bald mehr bald weniger den Rechten eines Rechts- 
<lb/>nachfolgers des Verstorbenen nahekommen oder gleich- 
<lb/>stehen.

<lb/>Was die rechtliche Basis dieser Fortentwicklung
<lb/>fraglichen Instituts im neueren Rechtsleben anbelangt,
<lb/>so beruht diese Weiterbildung wohl ausschließlich in einem
<lb/>diesbezüglichen Gerichtsgebrauche. Wenn mau sich
<lb/>hiebei der Thatsache nicht verschließt, daß im Gebiete des
<lb/>gemeinen Rechts eine allgemeine, übereinstimmende und
<lb/>langjährige Uebung einer solchen Fortbildung Seitens der
<lb/>Gerichte bereits stattfand und noch statt hat, wird man
<lb/>auch diesem Gerichtsgebrauche die rechtsbildende
<lb/>Kraft nicht absprechen können, wenngleich von mancher
<lb/>Seite einer derartigen Anerkennung noch widerstrebt
<lb/>wird. Man wird hiebei um so mehr Anlaß haben, die
<lb/>durch das römische Recht inspirirte Aengstlichkeit zu über- 
<lb/>winden, als nach übereinstimmender Praxis die Gesammt-
<lb/>thätigkeit des Nachlaßcurators der Oberaufsicht des Ver- 
<lb/>lassenschaftsgerichts (Rosenkrantz, Pflegschaftswesen
<lb/>§ 36; Roth, bayer. Civilrecht, Bd. 1 § 125, zweite
<lb/>Auflage im Gegensätze zur früheren) in analoger An- 
<lb/>wendung des deutschrechtlichen Instituts der Obervor- 
<lb/>mundschaft untersteht und dadurch volle Garantie dafür
<lb/>geschaffen ist, daß diese mehrberührte Erweiterung nur
<lb/>im Interesse der gedeihlichen Behandlung von Rechts- 
<lb/>verhältnissen eines Nachlasses, ohne jede Schädigung der
<lb/>Rechte Dritter und nur im Rahmen des im Einzelfaüe
<lb/>gegebenen rechtlichen Bedürfnisses gehandhabt wird.

<lb/>Als anerkennende Stimme in der neueren Doctrin
<lb/>mag auf Dernbürg, Pandecten Bd. 3 § 158 a. E.
<lb/>verwiesen sein: „Gemeinrechtlich hat eine rationelle
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0123.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2084702_12-1894_0123"/>
            <div xml:id="d86418e12018">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e12023" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß; Handelsrecht; Konkursrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e12031" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Alimentationspflicht der Verwandten. Die Naturalverpflegung bildet nicht die gesetzliche Regel für die Erfüllung der Unterhaltspflicht. Preuß. LR. Thl. II Tit. 2 § 251</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0123--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 103


<lb/>Praxis die Vollmacht des Nachlaßcurators sehr er- 
<lb/>weitert."

<lb/>Es steht zu hoffen, daß bei Codisicirung des neuen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs auch in dieser Richtung den in
<lb/>der Praxis gemachten Erfahrungen volle Beachtung ge- 
<lb/>schenkt wird.

<lb/>Karl Kober, k. Amtsrichter in Jmmenstadt.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givitrecht; Givikproceß; (Handelsrecht; Konknrsrecht.

<lb/>Alimentationspflicht der Verwandten. Die
<lb/>Naturalverpflegung bildet nicht die gesetzliche
<lb/>Regel für die Erfüllung der Unterhaltspflicht.
<lb/>Preuß. LR. Thl. II Tit. 2 § 251. Die von der Be- 
<lb/>klagten durch Verträge vom 17. Juni 1882 und 5. Mai
<lb/>1890 an Kindesstatt angenommene und mit deren Ein- 
<lb/>willigung seit dem Frühjahr 1891 mit dem verabschiedeten
<lb/>Lieutenant V. verheirathete Klägerin fordert in ihrer
<lb/>zngestellten Klage von der Beklagten die Zahlung von
<lb/>jährlichen von ihr ursprünglich auf 6000 Mk. bemessenen,
<lb/>nachher von ihr auf 4000 AU. ermäßigten Unterhalts-
<lb/>geldern, indem sie Beweis für ihre eigene Bedürftigkeit
<lb/>und für die Unfähigkeit ihres Ehemanns, ihr den Unter- 
<lb/>halt zu gewähren, antritt. Das Landgericht hat der
<lb/>Klage in Höhe von jährlich 2500 Mk. stattgegeben und
<lb/>den in dieser Höhe von ihm angeordneten, auf dem Ritter- 
<lb/>gute der Beklagten als Vormerkung eingetragenen Arrest
<lb/>aufrecht erhalten. Sowohl die Klägerin, wie die Be- 
<lb/>klagte hat gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt, erstere,
<lb/>indem sie jährlich 3000 Mk. beansprucht, und zwar nicht
<lb/>erst seit Zustellung der Klage, sondern schon für das
<lb/>vorhergehende Vierteljahr, letztere, indem sie die Ab-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0124.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0124--><p/>
                     <p>

                        <lb/>104
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Weisung der Klägerin, die Aufhebung des Arrestes und
<lb/>die Verurtheilung der Klägerin in die Einwillung zur
<lb/>Löschung der Vormerkung und zur Freigabe der gepfän- 
<lb/>deten hinterlegten Unterhaltsgelder fordert. Das Be- 
<lb/>rufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurück- 
<lb/>gewiesen und der Berufung der Beklagten entsprechend
<lb/>erkannt. Auf die Revision der Klägerin wurde das Be-
<lb/>rufungsurtheil aufgehoben und die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- 
<lb/>gericht zurückverwiesen.

<lb/>Aus den Gründen : Das Berufungsurtheil läßt es
<lb/>dahin gestellt, ob der Klägerin ein Alimentationsanspruch
<lb/>gegen die Beklagte überhaupt zustehe, und ob die Voraus- 
<lb/>setzungen eines solchen Anspruchs (eigenes Unvermögen
<lb/>der Klägerin und Unfähigkeit ihres Ehemanns zur Ge- 
<lb/>währung ihres Unterhalts) vorliegen. Es hält vielmehr
<lb/>den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
<lb/>Zahlung von Unterhaltsgeldern unter den vorliegenden
<lb/>Umständen für rechtlich ausgeschlossen. Zur Begründung
<lb/>wird ausgeführt: „Der Anspruch auf Unterhalt gehe, wie
<lb/>es im Begriffe liege, auch den gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>(,mit Unterhalt zu versehen^, -Unterhalt zu reichend ent- 
<lb/>spreche, ferner auch in Theorie und Praxis anerkannt
<lb/>sei, zunächst allein auf Naturalverpflegung (Preuß. LR.
<lb/>Thl. II Tit. 2 §§ 251, 252 und Thl. I Tit. 16 § 11).
<lb/>Der Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld iu-
<lb/>volvire eine Jntereffeforderung, welche erst durch Ver- 
<lb/>zug des Pflichtigen oder dann erwachse, wenn besondere
<lb/>Gründe gegen eine Naturalverpflegung sprächen, insbe- 
<lb/>sondere wenn der Alimentationspflichtige eine solche nicht
<lb/>in entsprechender Weise gewähren könne oder wolle (Preuß.
<lb/>LR. Thl. I Tit. 5 §§360, 369 ff.). Der Nachweis dieser
<lb/>Voraussetzungen liege, wenn sich deren Vorhandensein
<lb/>nicht bereits aus den concreten Umständen ergebe, dem
<lb/>Berechtigten ob. Besondere, gegen Naturalverpflegung
<lb/>sprechende Gründe seien hier nicht gegeben, ebensowenig
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0125.tif"
                         n="105"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0125--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>105
</p>
                     <p>

                        <lb/>sei ein Verzug der Beklagten in deren Leistung dargethan.
<lb/>Vielmehr habe sich die Beklagte ausdrücklich bereit erklärt,
<lb/>der Klägerin auf dem Rittergüte P., wo letztere eine
<lb/>Billa besitze, den nöthigen Unterhalt in Natur zu ge- 
<lb/>währen. Wenn die Klägerin darauf Hinweise, daß ihr
<lb/>Ehemann in B. studire, und daß es deshalb für sie nicht
<lb/>angängig sei, in P. zu wohnen und eine dort zu ge- 
<lb/>währende Naturalverpflegung anzunehmen, so sei dies
<lb/>nicht stichhaltig. Ihr Ehemann habe, um noch die Rechte
<lb/>zu studiren, zu seinem Aufenthaltsort B. gewählt, wo er
<lb/>von Verwandten vollständig unterhalten werde. Er trage
<lb/>nichts dazu bei, seiner principalen Verpflichtung zur
<lb/>Unterhaltung der Ehegattin zu genügen. Letztere sei
<lb/>deshalb darauf angewiesen, die subsidiäre Unterhalts- 
<lb/>pflicht ihrer Adoptivmutter in Anspruch zu nehmen. Diese
<lb/>Unterhaltspflicht bestehe nur der Klägerin, nicht ihrem
<lb/>Ehegatten gegenüber, und die Klägerin dürfe jenes Aner- 
<lb/>bieten der Beklagten, unter dem Vorwände, daß dessen
<lb/>Annahme das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten ver- 
<lb/>hindern würde, nicht von der Hand weisen, um eine zur
<lb/>Erschwerung der Verbindlichkeit der Beklagten beitragende
<lb/>Jnteresseforderung zu wählen, die durch keine der oben
<lb/>bezeichneten Voraussetzungen begründet werde."

<lb/>Die Ausführung des Berufungsgerichts verletzt die
<lb/>§8 251 und 254 Thl. II Tit.2 Preuß. LR., welche nicht
<lb/>die Naturalverpflegung als gesetzliche Regel hinstellen,
<lb/>sondern die Verbindlichkeit zur Gewährung des Unter- 
<lb/>halts aussprechen, ohne darüber Bestimmung zu treffen,
<lb/>ob dies durch Geld oder Naturalverpflegung geschehen
<lb/>soll, vielmehr die Entscheidung hierüber nach den Um- 
<lb/>ständen des einzelnen Falles dem Richter überlassen. Von
<lb/>dieser in den Urtheilen des IV. Civilsenats des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 27. Mai 1880 und 8. Juli 1886 (Gruchot's
<lb/>Beitr. Bd. 25 S. 468; Bd. 31 S. 414) vertretenen Auf- 
<lb/>fassung abzuweichen, liegt kein Grund vor. Für die
<lb/>Beurtheilung der Frage, ob der Anspruch der Klägerin
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Voraussetzungen der Erstattungsklage nach § 655 Abs. 2 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0126--><p/>
                     <p>

                        <lb/>106
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>öuf Zahlung Von Unterhaltsgeldern gerechtfertigt sei,
<lb/>kann deshalb nicht auf den § 11 Thl. I Tit. 16 Preuß.
<lb/>LR. und die Grundsätze über die Voraussetzungen des
<lb/>Verzugs zurückgegangen, sondern es muß in eine Prü- 
<lb/>fung der thatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden
<lb/>Falles eingetreten werden. Dieser Prüfung hat sich
<lb/>freilich das Berufungsgericht, wenn auch nur zu dem
<lb/>unrichtigen Zwecke, um die Frage der Unmöglichkeit der
<lb/>Erfüllung der Verbindlichkeit zur Naturalverpflegung zu
<lb/>erörtern, unterzogen. Allein das Ergebniß dieser Prüfung
<lb/>ist gleichfalls von einer Rechtsnormverletzung beeinflußt.
<lb/>Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin,
<lb/>da sie und nicht der Ehemann bei dem Ansprüche auf
<lb/>den von ihrer Adoptivmutter zu gewährenden Unterhalt
<lb/>betheiligt sei, die Naturalverpflegung auf dem Gute der
<lb/>Adoptivmutter dem Anerbieten der letzteren entsprechend
<lb/>entgegennehmen müsse. Diese Auffassung verstößt gegen
<lb/>die §§ 175 und 194 Thl. II Tit. 1 Preuß. LR., wonach
<lb/>die Ehefrau dem Hauswesen des Mannes vorstehen muß
<lb/>und ihre Verbindung mit dem Manne nicht eigenmächtig
<lb/>aufheben darf. . . . IV. Civilsenat 326/93. Urtheil vom
<lb/>30. October 1893.

<lb/>Voraussetzungen der Erstattungs klage
<lb/>nach § 655 Abs. 2 CPO. Nach § 655 Abs. 2 CPO.
<lb/>ift der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Rückerstattung
<lb/>des von diesem Gezahlten oder Geleisteten zu vcrurtheilen,
<lb/>so weit das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urtheil,
<lb/>auf Grund dessen die Zahlung oder Leistung erfolgte,
<lb/>„aufgehoben oder abgeändert wird". Dieser Fall liegt
<lb/>vor. Das Oberlaudesgericht hat die Anwendbarkeit des
<lb/>ß 655 Abs. 2 deshalb verneint, weil „eine anderweite
<lb/>materielle Entscheidung" nicht ergangen sei, scheint also
<lb/>anzunehmen, die Verurtheilung zur Zurückerstattung könne
<lb/>nur dann erfolgen, wenn die Klage oder Widerklage,
<lb/>welche durch das für vorläufig vollstreckbar erklärte Ur-
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0127.tif"
                      n="107"
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                  <div xml:id="d86418e12419" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftung der Einlage des Commanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rückforderung der Einlage im Konkurse</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0127--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>107
</p>
                     <p>

                        <lb/>theil zuerkannt worden ist, abgewiesen wird. Diese ein- 
<lb/>schränkende Auslegung ist aber weder mit dem bestimmten
<lb/>Wortlaut des Gesetzes noch mit dem Grund desselben zu
<lb/>vereinbaren, welcher offenbar darin besteht, daß der frühere
<lb/>Zustand wiederhergestellt und- die auf Grund des auf- 
<lb/>gehobenen oder abgeänderten Urtheils erfolgte Leistung
<lb/>wieder rückgängig gemacht werden soll, wenn das vor- 
<lb/>läufig vollstreckbare Urtheil beseitigt wird, also der Voll- 
<lb/>streckungstitel, auf Grund dessen die Leistung erzwungen
<lb/>werden konnte, in Wegfall kommt. Die der Entscheidung
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Grund liegende Auffassung
<lb/>ist auch vom Reichsgericht weder in den von diesem Ge- 
<lb/>richt angeführten noch in anderen Entscheidungen aus- 
<lb/>gesprochen worden. Vielmehr wurde es stets für ge- 
<lb/>nügend gehalten, daß däs^wMu^g vollstreckbar erklärte
<lb/>Urtheil vom Berufungsgericht aus Irgend einem Grunde,
<lb/>z. B., weil die Neturi hell u^g^rfruM wär^ öderem be-
<lb/>dingtes^Endürtheil erlassen würde, aufgehoben worden
<lb/>ist'^Cntsch. des Reichsgerichts Bd. 12 S. 359,360, Bd. 23
<lb/>S. 337 und Bd. 25 S. 426). Auch in der Rechtslehre
<lb/>hat die vom Oberlandesgericht zu Grund gelegte Auf- 
<lb/>fassung, die allerdings von Seuffert (8 655 Nr. 2
<lb/>S. 802) vertreten wird, keineswegs die Herrschaft erlangt.
<lb/>Vielmehr wird von der großen Mehrzahl der Schrift-
<lb/>steller nur gefordert, daß das für vorläufig vollstreckbar
<lb/>erklärte 'RrWiNMeder' b^eitigt worden ist (vgl. insbe- 
<lb/>sondere Förster § 655 Nr. 6 S. 358; Gaupp, ebenda
<lb/>Nr. 2 Bd.2 S. 311; Wilmowski-Levytz 655 S.866).
<lb/>Die Auffassung von Seuffert, daß erst bei der Ab- 
<lb/>weisung der Klage die Erstattungsklage zum Urtheile ge- 
<lb/>reift sei, kann aus den obigen Gründen nicht für zutreffend
<lb/>erachtet werden. II. Civilsenat 172/93. Urtheil vom
<lb/>26. September 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Haftung der Einlage des Commanditisten
<lb/>für die Verbi ndlichkeilen der Gesellschaft. Rück-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0128.tif"
                         n="108"
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                     <p>

                        <lb/>108 Reichsgerlchtliche Entscheidungen.

<lb/>forderung der Einlage im Konkurse. Kläger T.
<lb/>trat laut Vertrag vom 6. März 1891 mit dem Be- 
<lb/>klagten als persönlich haftenden Gesellschafter unter Ein- 
<lb/>lage von 20C00 Mk. in eine Commanditgesellschaft mit
<lb/>der Firma K. K. und Co. Der Eintrag der Gesellschaft
<lb/>im Handelsregister von B. ist erfolgt.' Nach dem Ge- 
<lb/>sellschaftsvertrage sollte das eingelegte Capital im ersten
<lb/>Gesellschaftsjahre mit 4°/0, später mit 6'/^ jährlich zu
<lb/>verzinsen und 10 Jahre unkündbar sein. Von da ab
<lb/>sollte halbjährige beiden Theilen zustehende Kündigung
<lb/>je am 1. April und 1. October mit der Maßgabe ein-
<lb/>treten, daß die Kündigung im Kalenderjahre sich höchstens
<lb/>ans 10000 Mk. erstrecken könne. In einem nach der
<lb/>Entmündigung des Klägers von dessen Ehefrau als Vor- 
<lb/>münderin abgeschlossenen, von dem Gegenvormund und
<lb/>dem Vormundschastsgericht genehmigten Vertrage vom
<lb/>29. März 1892 wurde jedoch vereinbart, daß die Einlage
<lb/>fortan in Vierteljahresraten zu verzinsen und jederzeit
<lb/>nach halbjähriger Kündigung in der Weise rückzahlbar
<lb/>sein solle, daß die Tilgung desselben in vier gleichen aus- 
<lb/>einanderfolgenden Semesterraten zn erfolgen habe. Auf
<lb/>Grund dieser Vereinbarung kündigte die Ehefrau des
<lb/>Klägers am 1. April 1892 dem Beklagten 5000 Mk. des
<lb/>Einlagecapitals für den 1. October 1892. Am 27. April
<lb/>1892 wurde über das Vermögen der Commanditgesell- 
<lb/>schaft K. K. u. Co. das Konkursverfahren eröffnet. Die
<lb/>Forderung auf Rückzahlung der Einlage von 20000 Mk.
<lb/>wurde im Konkursverfahren vom Kläger zwar ange- 
<lb/>meldet, wegen seiner Eigenschaft als Commanditist jedoch
<lb/>bestritten. Der Kläger erhob nun Klage im Urkunden-
<lb/>processe gegen den Beklagten auf Bezahlung eines Theil-
<lb/>betragcs von 1600 Mk. nebst 5°/&lt;&gt; Zinsen hieraus seit
<lb/>29. März 1892.

<lb/>Durch Urtheil der Handelskammer des Landgerichts
<lb/>D. vom 29. November 1892 wurde der Beklagte unter Vor- 
<lb/>behalt der Ausführung seiner Rechte zur Bezahlung von
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0129.tif"
                         n="109"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>109
</p>
                     <p>

                        <lb/>16M Mk. nebst 5°/0 Zinsen seit 29. März 1892, sowie
<lb/>zur Tragung der Kosten verurtheilt. Auf die Berufung
<lb/>des Beklagten wurde durch Urtheil des Oberlandesgerichts
<lb/>vom 7. April 1893 das erstinstanzielle Urtheil dahin
<lb/>abgeändert, daß die Klage unter Berurtheilung des
<lb/>Klägers in die Kosten in der gewählten Proceßart
<lb/>abgewiesen wurde. Die von Seite des Klägers gegen
<lb/>dieses Urtheil eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.
<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht geht von der Annahme
<lb/>aus, daß durch die Vereinbarung vom 29. März 1892
<lb/>der Grundcharakter des zwischen den Streitstheilen durch
<lb/>den Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1891 begründeten
<lb/>Rechtsverhältnisses und die Eigenschaft des vom Kläger
<lb/>eingelegten Capitols als einer Gesellschaftseinlage nicht
<lb/>berührt Worden sei. grftfrpq WOst itiahi&gt;fnnhgra-..hii»..tinin.
<lb/>Kläger vertrete NF, Auffassung zurück, daß durch den zweiten
<lb/>Vertrag seine Commanditeiulage in einDarlchen ver- 
<lb/>wandelt worden fei. --Bezüglich der Einlage werde durch
<lb/>den zweiten Vertrag lediglich die Kündbarkeit und damit
<lb/>die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses überhaupt
<lb/>erleichtert. Durch die der Klage zu Grunde liegenden
<lb/>Urkunden sei demnach das Verlangen des Klägers, ihm
<lb/>den in der Klage geforderten Theil seiner Einlage zurück- 
<lb/>zuzahlen, nicht gerechtfertigt. Kläger hätte vielmehr zur
<lb/>Begründung seines Verlangens die Bilanz der Societäts-
<lb/>firma und den Stand ihres Gewinn- und Verlust-Contos
<lb/>zur Zeit der Fälligkeit seiner Einlage, sowie eventuell
<lb/>die Höhe seines Antheils am Verluste der Gesellschaft
<lb/>darzulegen gehabt. Jedenfalls würde die Thutsache der
<lb/>Konkurseröffnung, durch welche liquid gestellt sei, daß
<lb/>das gemeinschaftliche Geschäft mit Verlust gearbeitet habe,
<lb/>den Kläger zu einer Darlegung seines Verlustes nöthigen.
<lb/>Aus der Konkurseröffnung über das Vermögen der Com-
<lb/>manditgesellschaft folge allerdings nicht ohne Weiteres,
<lb/>daß her Kläger auch seinem Gesellschafter gegenüber des
<lb/>Anspruchs auf Rückerstattung seiner Einlage gänzlich
</p>

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                         n="110"
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                     <p>

                        <lb/>110
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>verlustig gegangen sei. Um dies beurlheilen zu können,
<lb/>mußte sowohl der Gesammtverlust der Gesellschaft als
<lb/>auch die Höhe der Betheiligung des Commanditisten an
<lb/>diesem Verlust im Verhältnisse zu seinem Gesellschafter
<lb/>nach Art. 162 HGB. ermittelt werden. Trotz der Kon- 
<lb/>kurseröffnung sei es daher nicht ausgeschlossen, daß dem
<lb/>Kläger wegen seiner Geschäftseinlage noch ein Anspruch
<lb/>an den Beklagten zustehe. Durch die vom Kläger in
<lb/>dem Urkundenprocesse beigebrachten Beweismittel sei der
<lb/>Beweis eines solchen Anspruchs nicht geführt worden.
<lb/>Demgemäß sei in Beachtung des vom Beklagten einge-
<lb/>wendeten Rechtsmittels die Klage nach § 560 Abs. 2
<lb/>CPO. unter Ueberbürdung der Kosten beider Instanzen
<lb/>auf den Kläger als in der gewählten Proceßart abzu
<lb/>weisen gewesen.

<lb/>Die Revision rügt, der Einwand des vertragsgemäß
<lb/>zur Rückzahlung verpflichteten Gesellschafters aus dem
<lb/>über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Konkurse
<lb/>sei eine exoeptio ex jure tertii. Das Berufungsurtheil
<lb/>verstoße gegen die Rechtsgrundsätze über die Vertheilung
<lb/>der Beweislast. Die Beklagte habe als persönlich hasten- 
<lb/>der Gesellschafter nach Art. 158 HGB. die Geschäfts- 
<lb/>führung zu besorgen, also auch Bücher-Rechnung zu führen
<lb/>und sei auch gemäß Art. 160 HGB. dem Kläger gegen- 
<lb/>über abrechnungspflichtig, andererseits wäre Klüger, zu- 
<lb/>mal nach Eröffnung des Konkurses gar nicht in der Lage,
<lb/>den ihm vom Berufungsgericht zugemutheten Beweis zu
<lb/>führen.

<lb/>Die Revision konnte nicht als begründet erachtet
<lb/>werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß durch
<lb/>die Vereinbarung vom 29. März 1892 der Grundcharaktcr
<lb/>des zwischen den Streitstheilen begründeten Rechtsver- 
<lb/>hältnisses als eines Gesellschaftsverhältnisses und die
<lb/>Eigenschaft des vom Kläger eingelegten Capitals als einer
<lb/>Gesellschaftseinlage nicht berührt worden sei, beruht
<lb/>auf der Auslegung der Verträge. Ebenso beruht auf
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0131.tif"
                         n="111"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0131--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>111
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht anfechtbarer Auslegung des Vertragswillens die
<lb/>Zurückweisung der vom Kläger' geltend gemachten Auf- 
<lb/>fassung, durch den zweiten Vertrag sei die Commandit-
<lb/>einlage in ein Darlehen verwandelt worden. Die Aus- 
<lb/>führung, daß aus der Kündbarkeit und der Verzinslich- 
<lb/>keit der Einlage nicht ohne Weiteres die Eigenschaft eines
<lb/>Darlehens gefolgert werden könne, enthält keinen Rechts-
<lb/>irrthum, da die Verzinsung der Einlage gemäß Art. 106
<lb/>und 161 HGB. gesetzlich begründet und die Kündbarkeit
<lb/>als Einleitung der Ausscheidung des Commanditisten
<lb/>mit der Einlage oder einem Theile derselben oder auch
<lb/>der Auflösung der Gesellschaft mit dem Charakter der
<lb/>Einlage wohl verträglich ist. Steht demgemäß die Eigen- 
<lb/>schaft des von dem Kläger in die Gesellschaft eingelegten
<lb/>Capitals als Einlage im Sinne der Bestimmungen
<lb/>des Handelsgesetzbuches über Commanditgesellschafteu
<lb/>(Thl. II Tit. II 1. Abschn.) fest, so bildet dieselbe
<lb/>einen Bestandtheil des Gesellschaftsvermögens und
<lb/>gemäß Art. 165 HGB., ein Haftungsobject für die
<lb/>Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 1 S. 69 ff.). Die Berufung des Beklagten
<lb/>auf die Verhaftung der Einlage für die Verbindlichkeiten
<lb/>der Gesellschaft stünde demselben aber aus eigenem Rechte
<lb/>zu. Denn neben den Klagerechten der Gesellschaft sind
<lb/>die Gesellschafter individuell zur aolio pro sooio berech- 
<lb/>tigt (Dernburg, preuß. Privatrecht 3. Aufl. Bd. 2
<lb/>S. 697). Der Gesellschafter hat demnach einen selbst- 
<lb/>ständigen Anspruch darauf, daß der Gesellschafter oder
<lb/>Commanditist seinen Beitrag leiste und mit diesem die
<lb/>Lasten der Gesellschaft trage.

<lb/>v hn

<lb/>nach der Vermögenslage der Gesellschaft zur Zeit deH^,..
<lb/>Ausscheidens' unter Gewinn- undLeMKKemdüML zu ,
<lb/>beHütigenden Auseinandersetzung das ihm ^ulommende
<lb/>fEZs latur f| 130/106, '1161,' 165, 172^HGB.).,
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0132.tif"
                         n="112"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0132--><p/>
                     <p>

                        <lb/>112
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mit Recht nimmt daher das Berufungsgericht au,
<lb/>daß der Kläger zur Begründung seines Verlangens die
<lb/>Bilanz der Societütsfirma und den Stand ihres Ge- 
<lb/>winn- und Verlustcontos zur Zeit der Fälligkeit der
<lb/>Einlage, sowie eventuell die Höhe seines Antheils an dem
<lb/>Verluste der Gesellschaft hätte darlegen müssen. Im
<lb/>Gesellschaftskonkurse wird die Masse durch das Gesell- 
<lb/>schaftsvermögen gebildet. Zu diesem gehören die Einlagen
<lb/>der Gesellschafter und der Commanditisten (Petersen und
<lb/>Kleinfeller, Konkursordnung 3. Ausl. S.573; Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 1 S. 69 ff.). Liegt dem Konkurs- 
<lb/>verwalter die Constituirung der zur Befriedigung der
<lb/>Gläubiger bestimmten Vermögensmasse des Gemein- 
<lb/>schuldners im Interesse der Gläubiger ob, und wird ihm
<lb/>demgemäß die Berechtigung zur Einziehung der ver- 
<lb/>sprochenen Einlage zuerkannt (vergl. Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 1 S. 73 und 74), so kann es im
<lb/>Gesellschaftskonkurse nicht dem Gesellschafter zustehen,
<lb/>über die den Gläubigern verhaftete Einlage des Comman-
<lb/>ditisten zu verfügen.

<lb/>Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht ange- 
<lb/>nommen, daß der Inhalt der vorgelegten Urkunden den
<lb/>erhobenen Anspruch nicht darthue. Die Unzureichenheit
<lb/>der durch die Urkunden erwiesenen Thatsachen ergibt sich
<lb/>aus der Natur der Einlage und der Thatsache der Kon- 
<lb/>kurseröffnung. Von einer Verkennung der Beweislast
<lb/>kann keine Rede sein, da die Beschränkung des Rück- 
<lb/>forderungsrechts sich aus der Natur der Einlage ergibt,
<lb/>die Thatsache der Konkurseröffnung aber keines Beweises
<lb/>bedurfte. VI. Civilsenat 152/93. Urtheil vom 28. Sep
<lb/>tember 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag: 'gtaCm &amp; Gnke (Kart Kuke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d86418e13001">
            <head>No. 8.</head>
            <div xml:id="d86418e13006" ana="scope_-_113_-_114" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Frage des Regreßanspruchs der mehreren Zuhälter gegen einander nach Bayer. Landrecht</title>
               </head>
               <byline/>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aoi 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>zwölfter Ergänzungsband.

<lb/>Dr. I. A. g&gt;euffext’&amp;

<lb/>flittft sm RchtWMildug

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Frage des Regreynuspruchs der mehreren Zuhälter gegen einander

<lb/>nach Bayer. Laudrecht. — Mittheilungen ans der Rechtsprechung des
<lb/>Reichsgerichts in Zivilsachen: Handelsrecht; Wechselrecht; Wechsel-
<lb/>proceß; Civilproeeß.

<lb/>Zur Frage des Regreßanspruchs der mehreren
<lb/>Zuhälter gegen einander nach Bayer. Landrecht.

<lb/>Anknüpfend an den Aufsatz des Herrn St. A. S ch l a f f -
<lb/>ner in Nr. 4 und 5 dieses Bandes werden wir darauf
<lb/>aufmerksam gemacht, daß zu obiger Frage auch eine bis
<lb/>jetzt noch nicht veröffentlichte Aeußerung des Kgl. Obersten
<lb/>Landesgerichts in München laut Beschlusses des Ferien- 
<lb/>senats vom 26. Juli 1890 vorliegt. Sie ist ergangen in
<lb/>Gestalt einer Rechtsauskunft für ein anfragendes anßer-
<lb/>baßerisches Gericht. Nach der uns mitgetheilten einfachen
<lb/>Abschrift hat das Oberste Landesgericht wörtlich erklärt:
<lb/>„t) daß das Baßer. LR. über den Regreßansprncß des
<lb/>einen Constupratvrs, welcher in Folge Urtheils die
<lb/>Alimente für das uneheliche Kind bezahlt hat, gegen
<lb/>beit anderen Constuprator eine ausdrückliche Be- 
<lb/>stimmung nicht enthält;

<lb/>2) daß aber dasselbe die Verpflichtung des Stuprators
<lb/>zur Alimentation ans die Delictseigenschaft des un- 
<lb/>ehelichen Beischlafs gründet und diese Alimentations-
<lb/>Verbindlichkeit daher auch dann anerkennt, wenn,
<lb/>weil mehrere Männer in der kritischen Zeit den
<lb/>Beischlaf vollzogen haben, die Vaterschaft zu dem
<lb/>Kinde nicht feststeht (Baßer. LR. Thl. I Cap. 4
<lb/>§ 9 Nr. 4);

<lb/>3) daß nach Baßer. LR. Thl. IV Cap. 16 § 4 Nr. 5

<lb/>tLrgänzungsband.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0134.tif"
                n="114"
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            <div xml:id="d86418e13107">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e13112" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsrecht; Wechselrecht; Wechselproceß; Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e13120" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Handelsgebrauch i. S. des Gerichtsverfassungsgesetzes § 118 und des Handelsgesetzbuchs Art. 279</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0134--><p/>
                     <p>

                        <lb/>114
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>in puncto damnorum satisfactionis aut restitutio- 
<lb/>nis (Bayer. LR. a. a. O. § 5) complices delicti
<lb/>den correis debendi ex conventione gleichgehalten
<lb/>werden (Bayer. LR. a. a. O. Cap. 1 § 21 Nr. 7);

<lb/>4) das; nach Landrecht a. a. O. .Cap. 1 § 23, sofern
<lb/>einer der correi debendi (ex conventiones die ganze
<lb/>Schuld einmal entrichtet hat, auch die übrigen
<lb/>correi debendi in Ansehung des creditoris com- 
<lb/>munis ohne Unterschied, ob die Obligation ipso.jure
<lb/>oder ope exceptionis gefallen sei, liberirt sind,
<lb/>gegen diese jedoch dein correo der gebührende Regreß
<lb/>pro rata debiti bevor bleibt."

<lb/>Wir haben dem uns von anwaltschaftlicher Seite
<lb/>zugegangenen Wunsche, Obiges zu veröffentlichen, gerne
<lb/>entsprochen, weil wir im Grundsätze jede nicht ganz un- 
<lb/>haltbare Ansicht zu Wort kommen lassen. Wir können
<lb/>es uns aber nicht versagen, nochmals auf das schon im
<lb/>Erg.-Bd. 7 S. 8, Anm., hervorgehobene Bedenken hin- 
<lb/>zuweisen. Auch obige Erörterung arbeitet wieder mit
<lb/>dem Begriffe der complices delicti. Von einer Com-
<lb/>plieität im gewöhnlichen technisch-juristischen Sinne kann
<lb/>aber in gegenständiger Richtung schlechterdings nicht die
<lb/>Rede sein. Die „Complieität" ist ein Verhältnis;, ent- 
<lb/>sprungen aus einem concursus plurium delinquen- 
<lb/>tium in uno delicto. Eine solche Conenrrenz ist aber bei
<lb/>mehreren Beischlafsacten mehrerer Zuhälter einfach natur- 
<lb/>gemäß ausgeschlossen. Damit entfällt von selbst für obige
<lb/>Argumentation das logische Mittelglied. Redaktion.

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Kandelsrecht; Wechselrecht; Wechsekproceß;

<lb/>Givilproceß.

<lb/>Handelsgebrauch i. S. des Gerichtsver
<lb/>fassungsgesetzes § 118 und des Handelsgesetz
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0135.tif"
                         n="115"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 115

<lb/>buchs Art. 27 9. ... „Die in H. domicilirte Klägerin
<lb/>hatte von der Beklagten am 5. Januar 1892 zwei Waggons
<lb/>(29000 kg) russischen Weizen zu 18 Mk. 90 Pf. per 100kg
<lb/>transit ab M. gekauft, wobei bedungen worden war, daß
<lb/>die Beklagte den Weizen zur Verfügung der Klägerin
<lb/>auf Lager zu halten habe. Als jedoch der zweite Waggon
<lb/>von der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 1892 ab- 
<lb/>gerufen wurde, machte die Beklagte an der bereits in
<lb/>das Eigenthnm der Käuferin übergegangenen Waare ein
<lb/>Retentionsrecht zu Gunsten einer ans Handelsgeschäften
<lb/>mit letzterer herrührenden früheren Forderung geltend,
<lb/>welches die Klägerin als der überitommenen Vertrags- 
<lb/>pflicht der beklagten Verkäuferin widerstreitend unter
<lb/>Bezugnahme auf Art. .813 Abs. 2 HGV. nicht anerkennt.
<lb/>Es fragt sich daher, ob durch den Kaufvertrag vom
<lb/>5. Januar 1892 der Beklagten eine Verpflichtung anf-
<lb/>erlegt worden ist, mit der Waare in einer beftiminten
<lb/>Weife zu verfahren, welcher die Zurückbehaltung des zur
<lb/>Verladung abgerufenen Kaufgegenstandes widerstreiten
<lb/>würde. Die Beklagte hatte sich nicht blos, wie das Ober- 
<lb/>landesgericht annimmt, zu dem verpflichtet, was in den
<lb/>allgemeinen Verpflichtungen des Verkäufers liegt,
<lb/>sondern sie hatte die zu liefernde Waare zur Verfügung
<lb/>der Käuferin auf Lager zu halten übernommen,
<lb/>konnte also Empfangnahme nicht eher fordern, als bis
<lb/>es dem Käufer beliebte, innerhalb angemessener Zeit die
<lb/>Waare zur Uebergabe abzurnfen. Es war nun unter
<lb/>Berücksichtigung des Handelsgebranchs nach den concreten
<lb/>Umstünden des Falles zu prüfen, ob diese Verpflichtung,
<lb/>welche der verkaufende Gläubiger in Beziehung auf die
<lb/>Waare des kaufenden Schuldners übernommen hat, die
<lb/>Einhaltung eines bestimmten Verfahrens mit diesen
<lb/>Waaren bezwecke, welches die Ausübung eines Zurück- 
<lb/>behaltungsrechts für ältere Forderungen als hiemit un- 
<lb/>vereinbar und somit vertragswidrig deutlich erkennen
<lb/>lasse. Die erstinstanzliche Kammer für Handelssachen hat
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0136.tif"
                         n="116"
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                     <p>

                        <lb/>116
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>unter Bezugnahme auf § 118 GVG. sestgestellt, welcher
<lb/>Sinu n a ch H a n d e l s b r a n ch einer vom Verkäufer über- 
<lb/>nommenen Verpflichtung wie die vorliegende zukomme.
<lb/>Wenn nämlich der Verkäufer dem Käufer zusichere, das;
<lb/>er die Waare zur Verfügung desselben auf Lager halten
<lb/>werde, ohne daß beim Abschluß des'Kaufs oder bei den
<lb/>Vorverhandlungen ältere Forderungen Erwähnung fanden,
<lb/>so liege in der berührten Zusicherung das vorbehaltlose
<lb/>Versprechen, daß Käufer sich darauf verlassen und ein- 
<lb/>richten dürfe, es werde ihm auf feinen Ruf die gekaufte
<lb/>Waare zugehen, ohne daß Verkäufer aus älteren Ver- 
<lb/>bindlichkeiten einen Einwand gegen sofortige Lieferung
<lb/>ableiten werde. Aber auch abgesehen von dieser allge- 
<lb/>meinen kaufmännischen Hebung ist das Landgericht an
<lb/>der Hand des Art. 278 HGB. zur Auslegung des Ver- 
<lb/>trags im gleichen Sinne gelangt. Das Berufungsgericht
<lb/>war an diese Feststellungen allerdings nicht gebunden.
<lb/>Allein die Gründe, aus welchen es den erwähnten Han- 
<lb/>delsbrauch als gänzlich unbeachtlich behandelt, enthalten
<lb/>eine Verletzung des Art. 279 HGB. und des § 118 GVG.
<lb/>Es steht hier nicht ein Handelsgebrauch im Sinne des
<lb/>Art. 1 HGB., ein vom Handelsgesetzbuch als subsidiäres
<lb/>Recht anerkannter Satz des Gewohnheitsrechts, in Frage,
<lb/>sondern eine Gewohnheit oder ein Gebrauch im Sinne
<lb/>des Art. 279 HGB., also eine Handelssitte, welche gegen
<lb/>die Partei nur auf Grund ihres Willens, sich ihr zu
<lb/>unterwerfen, angewendet werden kann, im Falle ihrer
<lb/>Anwendbarkeit aber wie der Parteienwille überhaupt den
<lb/>dispositivcn Vorschriften des Gesetzes vorgeht. Indem
<lb/>das Berufungsgericht ausführt, dem erwähnten Ausspruch
<lb/>fei keine Bedeutung beizumessen, da er der gesetzlichen
<lb/>Bestimmung über das kaufmännische Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht überhaupt widerspreche und es sich hier um die
<lb/>Auslegung des Vertragswillens, die der Entscheidung
<lb/>des Richters unterstehe, nicht um einen Handelsgebrauch
<lb/>handle, wie ihn 8 118 GVG. im Auge habe, hat es
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0137.tif"
                      n="117"
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                  <div xml:id="d86418e13406" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Fortsetzung des Wechselprocesses nach Beschlagnahme der Wechsel durch den Untersuchungsrichter. Wirkung der Beschlagnahme des Vermögens des Ausstellers und des Remittenten nach § 334 der Strafproceßordnung gegen den Indossator</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0137--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>117
</p>
                     <p>

                        <lb/>daher verkannt, daß gerade ein Fall des 8 118 GVG.
<lb/>gegeben war und daß Art. 279 HGB. dem Richter zur
<lb/>Pflicht macht, bei der Auslegung von Willenserklärungen
<lb/>die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Ge- 
<lb/>bräuche als Jnterpretationsmittel zu benutzen. Der er- 
<lb/>wähnte Handelsgebranch durfte sonach nicht von vorn- 
<lb/>herein als bedeutungslos bei Seite gesetzt werden, wenn
<lb/>nicht angenommen wurde, die Contrahenten hätten ihn
<lb/>ausschließen wollen, vielmehr war der behauptete Gebrauch
<lb/>hinsichtlich seiner Begründetheit zu prüfen und bei der
<lb/>Feststellung der Vertragsabsicht der Parteien in Betracht
<lb/>zu ziehen. II. Civilsenat 199/1893. Urtheil vom 8. De- 
<lb/>cember 1893.

<lb/>Fortsetzung des Wechselprocesses nach Be- 
<lb/>schlagnahme der Wechsel durch den Unter- 
<lb/>suchungsrichter. Wirkung der Beschlagnahme
<lb/>des Vermögens des Ausstellers und Re mit- 
<lb/>ten den nach § 3 34 der Strafproceßordnung
<lb/>gegen den Indossatar. Gegen eine im Wechsel-
<lb/>processe erhobene Klage auf Zahlung eines Restbetrags
<lb/>aus mehreren Wechseln war unter Anderem auch einge- 
<lb/>wendet worden, daß

<lb/>1. Kläger nicht aus den Wechseln klagen könne, weil
<lb/>er zur Zeit nicht im Stande sei, dieselben vorzulegen,
<lb/>und daß

<lb/>2. die Girirung der Wechsel nichtig sei, weil Kläger
<lb/>die Wechsel erst im November 1892 erhalten habe und
<lb/>schon durch einen, am 24. September 1892 im Reichs- 
<lb/>anzeiger bekannt gemachten Beschluß der Strafkammer
<lb/>des Landgerichts H. vom 20. September 1892 das im
<lb/>Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Bankier H.,
<lb/>alleinigen Inhabers der Ausstellerin und Remittentin,
<lb/>mit Beschlag belegt sei.

<lb/>Aus den Gründen des RevisionsurtheilS:
<lb/>Beide Einwendungen sind von den Vorderrichtern mit
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0138.tif"
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                        <lb/>118
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Recht verworfen. Die eingeklagten Wechsel, welche bei»
<lb/>Erfordernissen des Art. 4 der Wechselordnung entsprechen
<lb/>und nach Art. 36 den Kläger als Wechselgläubiger legi-
<lb/>timiren, sind nicht nur in Abschrift mit der Klage dem
<lb/>Beklagten zugestellt, sondern auch, wie der Beklagte zu- 
<lb/>gestanden hat und in dem landgerichtlichen Urtheile fest-
<lb/>gestellt ist, im ersten Verhandlungstermin vor dem Land- 
<lb/>gerichte von dem Kläger urschriftlich vorgelegt und vom
<lb/>Beklagten als echt anerkannt. Wenn hienach die Voraus- 
<lb/>setzungen der §§ 555 und 556 CPO. für den Wechsel- 
<lb/>protest, in welchem Kläger ausweislich der Klagschrift in
<lb/>Gemäßheit des § 567 CPO. klagen zu wollen erklärt
<lb/>hat, an sich vorliegen und es sich lediglich um die vom
<lb/>Beklagten gegen den liquiden Klagansprnch erhobenen
<lb/>Einwendungen handelt, so ist zunächst der Umstand, daß
<lb/>Kläger die von ihm im ersten Verhandlungstermin vor
<lb/>dem Landgerichte vorgelegten Wechsel in dem späteren
<lb/>Verhandlungstermin vom 12. Januar 1893, auf welchen
<lb/>das Urtheil erster Instanz ergangen ist, sowie in dem
<lb/>Verhandlungstermin vor dem Berufungsgerichte wieder
<lb/>vorzulegen außer Stande war, sowohl für die Zulässigkeit
<lb/>des Urkundenprocesses als für die Zulässigkeit der Ver- 
<lb/>urteilung des Beklagten zur Zahlung der Wechselbetrüge
<lb/>ohne Bedeutung. Denn es ist durch die vom Kläger
<lb/>beigebrachten Urkunden erwiesen, vom Beklagten auch
<lb/>zugestandeu und von den Vorderrichtern sestgestellt, daß
<lb/>für den Kläger die Unmöglichkeit, die Wechsel auch in
<lb/>den späteren Verhandlungsterminen wieder vorzulegen,
<lb/>herbeigeführt ist in Folge eines im Lause des Processes
<lb/>von dem Untersuchungsrichter zu H. in einem gegen den
<lb/>Bankier H.. den alleinigen Inhaber der Ausstellerin und
<lb/>Remittentin der Wechsel, sowie gegen einige andere dritte
<lb/>Personen wegen Wuchers u. s. w. anhängigen Straf- 
<lb/>verfahren am 27. December 1892 erlassenen Beschlusses,
<lb/>durch welchen die, sich damals im Besitze des klägerischen
<lb/>Anwalts bestndenden Wechsel mit Beschlag belegt wurden,
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0139.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>119
</p>
                     <p>

                        <lb/>weil sie für die Untersuchung von Bedeutung seien, ans
<lb/>Grund welchen Beschlusses die Wechsel dem gedachten
<lb/>klägerischen Proceßbevollmächtigten durch Vermittelung
<lb/>des dieserhalb requirirten Polizeipräsidiums B. abge- 
<lb/>nommen und in den Gewahrsam des Untersuchungsrichters
<lb/>gelangt sind. Nun kann allerdings der Wechselgläubiger,
<lb/>abgesehen von dem Falle des Art. 73 WO., die Forderung
<lb/>aus dem Wechsel nur unterVorlegung d e r W e ch s e l -
<lb/>urkunde einklagen und ist selbst nach rechtskräftiger
<lb/>Verurtheilung des Wechselschuldners sein Anspruch auf
<lb/>Zahlung durch den Besitz des Wechsels bedingt, da nach
<lb/>Art. 39 WO. der Wechselschuldner nur gegen Aus- 
<lb/>händigung des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet
<lb/>ist. Hieraus folgt aber keineswegs, daß der klagende
<lb/>Wechselgläubiger, nachdem er, wie im vorliegenden Falle
<lb/>geschehen, im Processe den Wechsel vorgelegt und sich
<lb/>durch denselben zur Klage legitimirt hat, auch der Wechsel
<lb/>vom Beklagten als echt anerkannt ist, zur Aufrecht- 
<lb/>erhaltung seines Anspruchs aus dem Wechsel jederzeit
<lb/>bis zur rechtskräftigen Verurtheilung des Beklagten oder
<lb/>doch bei der dem Urtheile unmittelbar vorhergehenden
<lb/>Verhandlung im Stande sein muß, die Wechselurknnde
<lb/>behufs ihrer weiteren Vorlegung zur Hand zu haben.
<lb/>Denn für die Fortdauer des Besitzes des Wechsels auf
<lb/>Seiten des Klägers streitet die Vermuthung. Ohne
<lb/>diese Vermuthung würde sonst die Verurtheilung eines
<lb/>Wechselschuldners zur Zahlung an den als Wechsel- 
<lb/>gläubiger auftretenden Kläger gar nicht geschehen können,
<lb/>wenn nicht das Gericht selbst den Wechsel für den Kläger
<lb/>in seinen Gewahrsam genommen haben sollte. Ohne einen
<lb/>besonderen Grund kann daher die wiederholte Vor- 
<lb/>legung des als echt anerkannten und seiner Form wie
<lb/>seinem Inhalte nach unbeanstandeten Klagewechsels dem
<lb/>Kläger nicht angesonnen werden, ihm mithin auch die
<lb/>zeitweilige Unmöglichkeit der Vorlegung nicht zum Nach- 
<lb/>theile gereichen. Ein solcher besonderer Grund kann
</p>

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                        <lb/>120
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>z. B. vorliegen, wenn der Beklagte behauptet, der Klage- 
<lb/>wechsel sei inzwischen vom Kläger weit er begeben oder
<lb/>zerstört worden. Im vorliegenden Falle verhält die
<lb/>Sache sich aber nicht so. Denn es steht fest, daß die
<lb/>Klagewechsel, welche sich bis dahin im Gewahrsam des
<lb/>Proceßvertreters des Klägers befanden, nur deshalb nicht
<lb/>wieder vorgelegt werden konnten, weil sie diesem auf
<lb/>Grund eines Beschlagnahmebeschlusses eines Untersuchungs- 
<lb/>richters abgenommen wurden und der Untersuchungs- 
<lb/>richter auch später die beantragte Wiederherausgabe der
<lb/>Wechsel bei dem Widerspruche des Staatsanwalts ab- 
<lb/>lehnte, da die Wechsel für die Untersuchung erheblich
<lb/>seien. Lediglich aus diesem Grunde „da dieselben als
<lb/>Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind"
<lb/>war auch von vornherein die Beschlagnahme erfolgt, nicht
<lb/>etwa auch aus dem, nach §94 StPO, für eine Beschlag- 
<lb/>nahme ebenfalls zulässigen Grunde, daß die betreffenden
<lb/>Gegenstände der Einziehung unterliegen. Bestand
<lb/>aber hienach der Zweck der Beschlagnahme lediglich in
<lb/>der einstweiligen Sicherstellung der Wechselurknnden be- 
<lb/>hufs Durchführung eines Strafverfahrens, und
<lb/>zwar eines nicht gegen den Klüger, sondern gegen brttte
<lb/>Personen gerichteten Strafverfahrens, so kann es keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß der civilrechtliche Besitz der
<lb/>Wechsel dem Kläger durch deren Auslieferung an den
<lb/>Untersuchungsrichter nicht verloren gegangen ist, der
<lb/>Letztere vielmehr durch seine Ausübung des Gewahrsams
<lb/>den Besitz (vorbehaltlich des Untersuchungszweckes) nur
<lb/>für den Kläger fortsetzen wollte und fortgesetzt hat,
<lb/>so daß das zur Erhebung des Anspruches aus dem
<lb/>Wechsel in Art. 36 WO. vorausgesetzte Verhältniß bis
<lb/>auf Weiteres als für den Kläger unverändert vor- 
<lb/>handen anzunehmen ist. (Preuß. LR. Thl. I Tit. 7
<lb/>§8 111 bis 113, Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>Bd. 15 S. 299 ff.). Für die Erwirkung eines condem-
<lb/>natorischen Urtheils blieb also Kläger nach wie vor
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>121
</p>
                     <p>

                        <lb/>legitimirt, mochte auch dessen Voll streck ung die Beschlag- 
<lb/>nahme einstweilen entgegenstehen. Auch die Verurtheilung
<lb/>des Beklagten zur Zahlung (nicht blos zur Deposition)
<lb/>der Wechselbeträge erscheint als gerechtfertigt, da in jeder
<lb/>Verurtheilung zur Zahlung einer Wechselschuld still- 
<lb/>schweigend die Klausel als enthalten anzusehen ist, daß
<lb/>der Schuldner nur gegen Aushändigung des qnittirten
<lb/>Wechsels zu zahlen hat (Entsch. des Reichsoberhandels- 
<lb/>gerichts Bd. 11 S. 71 und Bd. 21 S. 303 ff.), was
<lb/>übrigens auch in den Gründen der Uriheile der Vordcr-
<lb/>richter ausdrücklich ausgesprochen ist. Daß aber der
<lb/>Kläger abgesehen von der Beschlagnahme der Wechsel
<lb/>durch den Untersuchungsrichter den Besitz der Wechsel in
<lb/>irgend einer Weise verloren habe, ist vom Beklagten
<lb/>ebensowenig behauptet, geschweige denn durch im Urkunden-
<lb/>processe zulässige Beweismittel dargelegt, wie Beklagter
<lb/>einen genügenden Grund angegeben hat, welcher die
<lb/>wiederholte Vorlegung der vom Beklagten schon
<lb/>im ersten Verhandlungstermine als echt anerkannten
<lb/>und auch ihrem Inhalte nach nicht beanstandeten Wechsel- 
<lb/>originale erheische. Er hat vielmehr lediglich darauf hin- 
<lb/>gewiesen, daß ja die Wechsel inzwischen in andere Hände
<lb/>gekommen oder vernichtet sein könnten, durch welche
<lb/>Erwägung aber, wie schon oben bemerkt ist, die Befug-
<lb/>niß des Beklagten, im Wechselprocesse bei jeder weiteren
<lb/>Verhandlung die Vorlegung der den Klageanspruch be- 
<lb/>gründenden und beweisenden Urkunden, auch wenn deren
<lb/>Inhalt und Echtheit bereits festste hl, vom Kläger zu
<lb/>verlangen, in dieser A llgemeint) eit keineswegs gerecht- 
<lb/>fertigt wird. Mit Recht macht das Berufungsgericht
<lb/>geltend, daß Beklagter, wenn er etwa den Einwand der
<lb/>dem Kläger nunmehr mangelnden Activlegitimation im
<lb/>Sinne des 8 238 CPO. hätte erheben wollen, wenig- 
<lb/>stens hätte behaupten müssen, daß die thatsüchlichen
<lb/>Voraussetzungen dieses Einwandes vorlägen. Die Be- 
<lb/>merkung in den Motiven zur Civilproceßordnung (S. 353),
</p>

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                     <p>

                        <lb/>122
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>daß die Zulässigkeit des Urkundenprocesses und der an- 
<lb/>getretenen Beweise' sowie die vollständige Erbringung
<lb/>jedes dem Kläger obliegenden Beweises und die materielle
<lb/>Begründung der Klage zwar von Amtswegen, nach all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen aber erst vor Erlaß des Ur-
<lb/>theils zu prüfen sei, steht dem Obigen nicht entgegen,
<lb/>indem hiedurch offenbar nur auf die Möglichkeit hinge- 
<lb/>wiesen werden soll, daß im Laufe der Verhandlung in
<lb/>Folge von Zugeständnissen oder aber Einwen- 
<lb/>dungen des Beklagten der Umfang der vom Kläger
<lb/>zu erweisenden Thatsachen verringert bezw.
<lb/>vermehrt werden kann. (Vergleiche die Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts in Bd. 12 S. 131 ff. und Bd. 13
<lb/>S. 270 ff.)

<lb/>Ebensowenig hat das Berufungsgericht bei Verwerfung
<lb/>des aus dem Beschlagnahmebeschlusse der Strafkammer
<lb/>des Landgerichts zu H. vom 20. September 1892 vom
<lb/>Beklagten entnommenen Einwands rechtsgrundsätzlich
<lb/>gefehlt Dieser Beschluß ist gegen den flüchtig gewordenen
<lb/>H. (unstreitig den alleinigen Inhaber der Ausstellerin
<lb/>und Girantin der hier fraglichen Wechsels dessen damaliger
<lb/>Aufenthalt unbekannt war, in Gemäßheit der §§ 332
<lb/>und 318 StPO, auf Antrag der Staatsanwaltschaft er- 
<lb/>lassen in Betreff des im Deutschen Reiche befind- 
<lb/>lichen Vermögens des S. Der Beklagte, welcher wegen
<lb/>dieser Beschlagnahme auf Grund des § 334 StPO., nach
<lb/>welchem der Angeschuldigte mit dem Zeitpunkte ihrer
<lb/>ersten Bekanntmachung im Reichsanzeiger das Recht ver- 
<lb/>liert, über das in Beschlag genommene Vermögen unter
<lb/>Lebenden zu verfügen, die — formell einwandsfreie —
<lb/>Girirung der hier fraglichen Wechsel für nichtig erachtet
<lb/>und deshalb dem Kläger seine Activlegitimativn bestreitet,
<lb/>müßte daher mit den im Urknndenprvcesse zulässigen Be- 
<lb/>weismitteln dargethan haben nicht nur, daß noch am
<lb/>24. September 1892, an welchem Tage die gedachte Be- 
<lb/>kanntmachung erfolgt ist, oder zu einer späteren Zeit die
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. • 123

<lb/>Forderungen aus den Wechseln dem H. (als dem alleinigen
<lb/>Inhaber der Ausstellerin) zustanden, sondern auch zu
<lb/>dessen im Deutschen Reiche befindlichen Vermögen
<lb/>gehörten. Denn ans das im Auslande befindliche
<lb/>Vermögen erstreckte sich die Beschlagnahme nicht und
<lb/>konnte dieselbe sich auch nach § 332 StPO, nicht er- 
<lb/>strecken. Da es nach dem Thatbestande zwischen den
<lb/>Parteien unstreitig ist, daß der Klüger die Wechsel von
<lb/>H. erst Anfangs October 1892, jedenfalls nach dem
<lb/>24. September 1892 erworben hat, und da andererseits
<lb/>der Beklagte innerhalb des Deutschen Reiches wohnt, wo
<lb/>auch der Erfüllungsort für die Wechselverbindlickckeit ist,
<lb/>so würde allerdings der gedachte Beweis überflüssig sein,
<lb/>wenn der Ansicht des Beklagten beizutreten wäre, daß
<lb/>bei Forderungen aus Wechseln als der Ort, wo das Ver- 
<lb/>mögen des Gläubigers sich befindet, der Wohnsitz des
<lb/>Wechselschuldners oder der sich aus dem Wechsel ergebende
<lb/>Zahlungsort zu gelten habe. Diese Ansicht ist aber vom
<lb/>Berufungsgerichte mit Recht reprobirt und der demselben
<lb/>vom Beklagten dieserhalb gemachte Vorwurf einer Ver- 
<lb/>letzung des § 332 und ff. StPO, sowie einer Verkennung
<lb/>des Begriffs der Wechselforderung erscheint nicht als
<lb/>gerechtfertigt. Denn das Berufungsgericht führt durch- 
<lb/>aus zutreffend aus, der vom Beklagten aufgestellte Satz
<lb/>möge richtig sein bei Forderungen, über welche eine Ur- 
<lb/>kunde überhaupt nicht oder doch nur zum Zwecke des
<lb/>Beweises ausgestellt sei, in welchem Falle sie als bloßes
<lb/>Zubehör der Forderung erscheine; anders aber verhalte
<lb/>es sich mit Forderungen, bei denen die darüber ausge- 
<lb/>stellten Urkunden selbst als Träger und Quelle des An- 
<lb/>spruches zu betrachten seien, wie z. B. Wechsel und
<lb/>Werthpapiere, da Rechtserwerb und Rechtsausübung bei
<lb/>ihnen an den Besitz der Urkunde geknüpft seien und ins- 
<lb/>besondere auch die Veräußerung Uebertragung des Be- 
<lb/>sitzes voraussetze, wodurch sie gleich beweglichen körper- 
<lb/>lichen Sachen eine bestimmte Beziehung zum Raume ge-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0144.tif"
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                     <p>

                        <lb/>124
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wonnen und rechtlich in vielfacher Hinsicht den letzteren
<lb/>gleich behandelt würden. Mit Recht wird hiefür auf
<lb/>die Bestimmung des § 732 der Civilproceßordnnng hin-
<lb/>gewiesen, nach welcher die Pfändung von Forderungen
<lb/>aus Wechseln und anderen Papieren, welche
<lb/>durch Indossament übertragen werden können,
<lb/>dadurch bewirkt wird, daß der Gerichtsvollzieher diese
<lb/>Papiere in Besitz nimmt, wogegen nach § 730 der
<lb/>Civilproceßordnnng die Pfändung gewöhnlicher Geld- 
<lb/>forderungen schon dadurch bewirkt wird, daß das Gericht
<lb/>dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu
<lb/>zahlen, und dem Schuldner gebietet, sich jeder Ver- 
<lb/>fügung über die Forderung zu enthalten. Als ganz zu- 
<lb/>treffend erscheint es auch, wenn das Berufungsgericht
<lb/>den Zweck und Sinn der Bestimmung des § 332 StPO,
<lb/>darin findet, den Angeschuldigten zwar insoweit an der
<lb/>Verfügung über sein Vermögen rechtlich zu hindern, als
<lb/>er im In lau de mib Bezug auf dasselbe an sich rechts- 
<lb/>wirksame Handlungen vornehmen könnte, andererseits
<lb/>aber von einer Verfügungsbeschränkung insoweit ab-
<lb/>zuschen, als die Verfügung sich ohne Weiteres auch
<lb/>im Auslände treffen und deshalb Deutscherseits nicht
<lb/>verhindern läßt, woraus mit Recht gefolgert wird, daß
<lb/>nach der Absicht des Gesetzgebers solche Forderungen,
<lb/>welche in den über sie errichteten Urkunden gleichsam
<lb/>ihre Verkörperung sinden, insoweit den körperlichen
<lb/>Sachen gleich zu behandeln, mithin zu dem im Deutschen
<lb/>Reiche besindlichen Vermögen nur dann zu rechnen
<lb/>sind, wenn die betreffenden Urkunden (als zum Vermögen
<lb/>des Angeschuldigten gehörend) sich zur Zeit der Beschlag-
<lb/>nähme in den Grenzen des Deutschen Reiches besinden
<lb/>oder als Vermögensstücke des Angeschuldigten später da- 
<lb/>hin zurückkehren. In gleichem Sinne ist auch — worauf
<lb/>das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auslegung
<lb/>mit Recht hingewiesen hat — die ganz ähnliche Bestim- 
<lb/>mung der Reichsjustizgesetze in § 24 CPO. über den
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>125
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gerichtsstand des Vermögens auszulegen, nach welcher
<lb/>bei Forderungen als der Ort, wo das Vermögen
<lb/>sich befindet, der Wolmsitz des Schuldners gilt. Denn
<lb/>trotz dieser allgemeinen Bestimmung ist auch hier bei
<lb/>solchen Forderungen, welche sich in der Urkunde derartig
<lb/>verkörpern, daß sie ohne den Besitz derselben nicht geltend
<lb/>gemacht werden können, der Ort als entscheidend anzu- 
<lb/>sehen, an welchem sich die Urkunde befindet (Vgl. die
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts in der Juristischen Wochen- 
<lb/>schrift, 1883 S. 225 und die Kommentare von Wilmowski
<lb/>und Levh sowie von Reincke zur Civilproeeßvrdnnng).

<lb/>Daß der Beklagte den ihm hienach obliegenden Beweis
<lb/>mit den im Wechselprocesse zulässigen Beweismitteln
<lb/>nicht erbracht hat, ist vom Berufungsgerichte ebenfalls
<lb/>ans zutreffenden Gründen dargelegt. Die zwischen den
<lb/>Parteien streitige Frage, ob der Kläger vor oder bei dem
<lb/>Erwerbe der Wechsel von der Vermögensbeschlagnahme
<lb/>Kenntniß gehabt hat, ist hienach vom Berufungsge- 
<lb/>richte mit Recht für unerheblich erachtet. Eine weitere
<lb/>Frage ist es aber, ob selbst dann, wenn im ordentlichen
<lb/>Processe erwiesen werden sollte, daß die hier fraglichen
<lb/>Wcchselfvrderungen von der Beschlagnahme des im Deut- 
<lb/>schen Reiche befindlichen Vermögens des Angeschuldigten
<lb/>S. ergriffen sind, der aus dieser Beschlagnahme vom
<lb/>Beklagten hergeleitete Einwand überhaupt begründet
<lb/>sein würde. Das Berufungsgericht scheint dies anzu- 
<lb/>nehmen, indem es den Beklagten ohne weitere Bemerkungen
<lb/>auf den im ordentlichen Verfahren zu führenden Zeugen- 
<lb/>beweis hinweist. Auch ist es gewiß die Tendenz des
<lb/>8 334 der Strafproceßordnung, einen möglichst wirksamen
<lb/>Zwang zur Herbeiführung der Gestellung des Ange- 
<lb/>schuldigten auszuüben, weshalb die verfügte Rechtsun-
<lb/>fühigkeit des Angeschuldigten im Allgemeinen als eine
<lb/>unbedingte, nicht blos dem Staate, sondern auch
<lb/>dritten Personen gegenüber wirksame auszu- 
<lb/>fassen sein wird (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 11
</p>

                  </div>
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                      n="126"
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                  <div xml:id="d86418e14277" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Begriff der Verhandlung im Sinne des § 299 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0146--><p/>
                     <p>

                        <lb/>120
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>S. 188 ff.). Damit ist aber noch keineswegs entschieden,
<lb/>das; der Gesetzgeber durch die hier fragliche Bestimmung
<lb/>auch den Grundsatz des Wechsel rechts habe besei- 
<lb/>tigen wollen, nach welchem der Acceptant des Wechsels
<lb/>einem gutgläubigen Erwerberdesselben gegenüber, welcher
<lb/>sich in Gemäßheit des Art. 36 WO. als Wechselglänbigcr
<lb/>legitimirt, nicht berechtigt ist, Einreden aus der einem
<lb/>Vormanne mangelnden civilrechtlichen Besugniß zur
<lb/>Jndossirnng zu erheben (Entsch. des Reichsoberhandels- 
<lb/>gerichts Bd. 23 S. 356 ff.), wie denn auch durch einen
<lb/>Arrest auf die Wechselforderung gegen den derzeitigen
<lb/>Inhaber des Wechsels ohne Beschlagnahme auch der
<lb/>Wechselnrknnde der spätere redliche Erwerber an sich
<lb/>nicht berührt wird (Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>Bd. 6 S. 230 ff.). Eines näheren Eingehens ans diese
<lb/>Frage bedarf es jedoch zur Zeit nicht, da die ange-
<lb/>fochtene Entscheidung schon ans anderen Gründen ge- 
<lb/>rechtfertigt ist und hier nur dem Mißverständnisse vor- 
<lb/>zubeugen war, das Revisionsgericht habe im Falle der
<lb/>Führung des oben gedachten Beweises den ans die Ver- 
<lb/>mögensbeschlagnahme gestützten Einwand des Beklagten
<lb/>für begründet erklären wollen. I. Civilsenat 178/93.
<lb/>Urtheil vom 25. September 1893.

<lb/>Begriff der Verhandlung im Sinne des
<lb/>8 299 CPO. Die erste Instanz hatte die Klage abge- 
<lb/>wiesen und den Kläger auf die Widerklage verurtheilt.
<lb/>Gegen dieses Urtheil legte der Kläger Berufung ein.
<lb/>Das Berufungsgericht faßte am 16. Januar 1893 den
<lb/>Beschluß, die in erster Instanz vernommenen Sachver- 
<lb/>ständigen in näher angegebener Weise nochmals zu ver- 
<lb/>nehmen, und setzte hiezu Termin auf den 1. März 1893
<lb/>an. In diesem Termin erschienen die Sachverständigen
<lb/>und die Proceßbevollmüchtigten der Parteien. Nach der
<lb/>Vernehmung der Sachverständigen beantragte der Ver- 
<lb/>treter des Klägers, den von ihm sistirten Maschinenbauer
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0147.tif"
                         n="127"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>127
</p>
                     <p>

                        <lb/>B. als Sachverständigen zn vernehmen. Der Vertreter
<lb/>des Beklagten widersprach diesem Anträge, und das Ge- 
<lb/>richt beschloß, denselben abzulehnen. Darauf beantragte
<lb/>der Vertreter des Klägers die Verhandlung zu vertagen,
<lb/>damit ihm Zeit bleibe, das neue Gutachten des Sach- 
<lb/>verständigen mit seiner Partei zu besprechen und es zn
<lb/>widerlegen. Der Vertreter der Gegenpartei widersprach
<lb/>auch diesem Anträge, und das Gericht beschloß, ans den- 
<lb/>selben nicht einzugehen. Nunmehr erklärte der Vertreter
<lb/>des Klägers, daß er nicht zur Sache verhandeln wolle
<lb/>und dem Gegner überlasse, ein Versänmnißurtheil zu
<lb/>erwirken. Nachdem er sich entfernt hatte, wiederholte der
<lb/>Vertreter des Beklagten den von ihm schon in dem
<lb/>früheren Verhandlungstermin gestellten Antrag auf Ver- 
<lb/>werfung der Berufung, und bat, demselben durch eontra-
<lb/>dictorisches Urtheil stattzngeben. Demgemäß wurde von
<lb/>dem Berufungsgericht durch contradictorisches Urtheil
<lb/>erkannt.

<lb/>Die Revision rügt, es sei mit Unrecht contradictorisch
<lb/>in der Sache erkannt; eine Verhandlung habe nicht statt- 
<lb/>gefunden, denn der Kläger habe einen Antrag zur Sache
<lb/>nicht gestellt; damit beginne aber nach § 128 CPO. die
<lb/>Verhandlung. Daß es sich hier um die Fortsetzung einer
<lb/>früheren Verhandlung von einem mit denselben Personen
<lb/>besetzten Gerichte handele, sei unerheblich; denn ein stark
<lb/>beschäftigtes Gericht könne unmöglich sich der Vorgänge
<lb/>in einer früheren Sitzung erinnern.

<lb/>Der Angriff kann nicht als begründet angesehen
<lb/>werden. Die Civilproceßordnung enthält keine näheren
<lb/>Bestimmungen'Mrüber, welche von einer Partei in einem
<lb/>Termine abgegebenen Erklärungen als eine Verhandlung
<lb/>im Sinne des § 299 CPO. anzusehen sind. Es ist daher,
<lb/>wenn eine vollständige Verhandlung nicht stattgefunden
<lb/>hat, nach dem Inhalt der von der Partei abgegebenen
<lb/>Erklärungen in den sonstigen Umstünden des .einzelnen
<lb/>Falls zu beurtheilen, ob die Partei verhandelt hat (Entsch.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0148.tif"
                         n="128"
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                     <p>

                        <lb/>128
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Reichsgerichts Bd. 10 S. 386 ff.). Als eine Ver- 
<lb/>handlung im Sinne des §299 kann nun ein Vertagungs- 
<lb/>antrag und die Verhandlung über diesen Antrag nicht
<lb/>angesehen werden. Hier hat der Kläger aber außerdem
<lb/>nach der angeordneten Beweiserhebung einen neuen Be- 
<lb/>weisantrag gestellt. Dieser Antrag bezog sich unmittelbar
<lb/>auf den Gegenstand des Rechtsstreits. Er konnte nicht
<lb/>begründet werden, ohne daß auf die unter den Parteien
<lb/>schwebenden Streitfragen eingegangen oder dieselben als
<lb/>bekannt aus der früheren Verhandlung unterstellt wurden.
<lb/>Daher muß in diesem Anträge eine Verhandlung im
<lb/>Sinne der §§ 298. 299 CPO. erblickt werden. Dem- 
<lb/>gegenüber wird von der Revision betont, daß von dem
<lb/>Kläger ein Antrag zur Sache, wie derselbe nach § 128
<lb/>CPO. erforderlich gewesen, nicht gestellt worden sei. Die
<lb/>Verhandlung vom 1. März 1893 hat vor demselben
<lb/>Richter stattgefnnden, vor welchem die Sache früher ver- 
<lb/>handelt war. Jn^der _f.rüher«n Verhandlung hatte der
<lb/>Kläger seinen Antrag gestellt. Der § 128 bestimmt nicht,
<lb/>daß auch eine vor demselben Richter stüttfiudende Fort- 
<lb/>setzung der Verhandlung dadurch eingeleitet werde, daß
<lb/>die Parteien ihre Anträge stellen. Dw" Msdrückliche
<lb/>Wiederholung der Anträge kann vielmehr unterbleiben,
<lb/>wenn die Richter sich derselben aus der früheren Ver- 
<lb/>handlung erinnern. Danach kann es jedenfalls in einem
<lb/>solchen Falle für die Frage, ob eine Partei im Sinne
<lb/>der §§ 298, 299 verhandelt habe, nicht entscheidend sein,
<lb/>daß sie den Antrag in der Sache selbst nicht wiederholt
<lb/>hat. . . . VI. Civilsenat 126/93. Urtheil vom 13. Juli
<lb/>1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Zukius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Aakru &amp; Gnke (Gart Hnke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge L Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d86418e14576">
            <head>No. 9.</head>
            <div xml:id="d86418e14581" ana="scope_-_129_-_142" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsschutz gegen Schädigung durch Flußverunreinigung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staudinger, ... v.">Dr. v. Staudinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsban-. M. 9.

<lb/>Dr. I. A. Serrffer^s

<lb/>Ölftttrr für |trd|tännmrnbnng

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung. —

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in (Zivil- 
<lb/>sachen: Civilrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußver- 
<lb/>unreinigung.

<lb/>(Nachdruck der eigenen Erörterungen des Verfassers untersagt.)

<lb/>Die ganz eigenartig veränderte, rasche Entwicklung
<lb/>des Culturlebens im neunzehnten Jahrhundert brachte
<lb/>ganz von selbst auch nach vielen Richtungen neue Rechts- 
<lb/>verhältnisse, Rechtsbedürfnisse und Rechtseonflicte mit
<lb/>sich. Die Gesetzgebung hat damit nicht immer und nicht
<lb/>überall gleichen Schritt gehalten. Kommen dann solche
<lb/>Verhältnisse zur richterlichen Beurtheilung, so begegnet
<lb/>man nicht selten der Erscheinung, daß Mangels positiver
<lb/>Normen ein ängstliches Anklammern an oft ganz ver- 
<lb/>altete juristische Schulanschauungen hervortritt, wobei
<lb/>dem materiellen Rechte nicht selten Eintrag geschieht
<lb/>und namentlich wohlbegründeten alten Rechten gegen- 
<lb/>über von neuen Rechtsprätensionen, welche nicht eigens
<lb/>durch einen Pandectentitel oder alten Landsrechtspara-
<lb/>praphen geregelt, geordnet und gebührender Weise ein- 
<lb/>geschränkt sind, der nöthige Schutz nicht zu Theil wird.
<lb/>Der rechtsbedürftige Bürger versteht und begreift natur- 
<lb/>gemäß dergleichen nicht, begrüßt aber um so freudiger
<lb/>Rechtssprüche, welche mit freiem, klarem Blicke die Be- 
<lb/>schaffenheit der modernen Rechtseonflicte frisch erfassen,
<lb/>ohne kleinliche sog. „Quellenforschungen" und ohne ge- 
<lb/>lehrte Paraphrasen veralteter und daher nicht mehr
<lb/>XIl. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0150.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußvernnreinigung.

<lb/>passender Gesetzesstellen das Recht aus der gegebenen
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundlage nach großen Gesichtspuncten
<lb/>construiren und darlegen, damit aber in vielen Fällen
<lb/>erst der wahren Gerechtigkeit zur Geltung verhelfen.

<lb/>Aus der großen Zahl derartiger Rechtsvorkommnisse
<lb/>sind namentlich hervorzuheben die-vielen rechtlichen An- 
<lb/>stände, welche sich in den letzten Jahrzehnten durch die
<lb/>ausgedehnten Verunreinigungen der Wasserläufe mittels
<lb/>der Abwasser und Abfälle aus Fabriken *) ergeben ha- 
<lb/>ben. Die Ansprüche, welche desfalls die Industrie sehr
<lb/>häufig, ohne Rücksichtnahme auf die collidirenden und
<lb/>meist noch dazu viel älteren Rechtsinteressen Anderer
<lb/>erhebt, auch nicht selten ganz einseitig in die That um- 
<lb/>setzt, haben bereits zu lauten Klagen in Wort und Schrift
<lb/>und zu häufigem rechtlichen Einschreiten Anlaß gegeben.
<lb/>Besonders sind es die Gegeniuteressen der Gesund- 
<lb/>heitspflege, derHaus- und La ndwirthschaft**),
<lb/>der Fischerei, sowie anderer concurrirender Ge- 
<lb/>werbe***), welche auf diesem Gebiete Schutz verlangen.
<lb/>Nicht immer haben sie ihn bisher auch gefunden. Von
<lb/>vorneherein ist die Erscheinung nicht selten, daß die Ver- 
<lb/>waltungsbehörden in einer gewissen vorwiegenden Be-
<lb/>dachtnahme auf die Interessen der Industrie, und na- 
<lb/>mentlich diejenigen der Unternehmungen Großindustrieller,
<lb/>befangen sind ß). Die Consequenzen dessen liegen nahe.
<lb/>Ihnen gegenüber müssen die Gegeninteressenten aus je-


<lb/>*) Besonders kommen in Betracht die chemischen Fabriken,
<lb/>die Farbenfabriken, Zuckerfabriken, Papier- und Cellulosefabriken,
<lb/>überhaupt alle mit Chemikalien arbeitenden Etablissements, die
<lb/>Gerbereien rc.


<lb/>**) Nach vorgekommenen praktischen Fällen besonders wegen des
<lb/>Waschens, Viehtränkens, der Wiesenbewässerung rc.


<lb/>***) Namentlich wenn sie mit den zufließenden Schmutzwassern
<lb/>der Fabriken ihrer Seils nicht arbeiten können, wie z. B. Blei- 
<lb/>chereien, Bierbrauereien u. dgl.

<lb/>1) Ein interessantes Beispiel kräftigen verwaltungsrechtlichen
<lb/>Einschreitens ist zu entnehmen ans einer Entscheidung des preu- 
<lb/>ßischen Oberverwaltungsgerichts zu Berlin vom 12. September
<lb/>1889, mitgetheilt in der Allg. Fischerei-Zeitung 1890 S. 149.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0151.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung. 1ZP

<lb/>nen Gebieten dann eben auf gerichtliche Hülfe zurück- 
<lb/>greifen. Das kostet aber Geld und Gänge und unter- 
<lb/>blieb seither nicht selten schon deshalb, weil es Zeiten
<lb/>gab, in denen der muthmaßliche Ausgang der Processe
<lb/>wegen der oben berührten theoretischen Schwerfälligkeit
<lb/>der Sachbeurtheilung gemeinhin recht zweifelhaft war,
<lb/>zumal die juristische Literatur sich bislang nicht gar oft
<lb/>mit derartigen recht praktischen Dingen beschäftigt und
<lb/>es vielfach vorgezogen hat, lieber äo Mro originis mundi
<lb/>gelehrte Dissertationen zu schreiben. Dann kommt es
<lb/>dazu, daß man gelegentlich „den Wald vor lauter Bäu- 
<lb/>men nicht sieht." Was oben von der Gesetzgebung im
<lb/>Allgemeinen bemerkt wurde, gilt auch ganz besonders
<lb/>von derjenigen zum Schutze gegen Wasserverunreinigungen.
<lb/>Es ist speciell auf diesem Gebiete auch noch zu wenig
<lb/>geschehen*). Unter diesen Umständen thun sich aller- 
<lb/>dings die Gerichte manchmal gar nicht leicht. Zunächst
<lb/>außerhalb Bayerns und namentlich da, wo alle speciellen
<lb/>Landesgesetze abgehen und gemeines Recht zu Grund zu
<lb/>legen war, ist daher auch nicht selten schon bemerkbar
<lb/>gewesen, daß ganz eigenartige Deductionen mit Zu- 
<lb/>grundelegung römisch-rechtlicher Quellenstellen zu Hülfe
<lb/>genommen wurden **), wobei dann manchmal die oben


<lb/>*) Abgesehen von dem, was sich aus den §§ 16 fg. der Reichs-
<lb/>Gewerbeordnung ableiten läßt, finden sich (übrigens theilweise un- 
<lb/>zulängliche) landesgesetzliche Einzelvorschriften beispielsweise in
<lb/>den Art. 58, 97 des bay er. Wassergesetzes vom 28. Mai 1852,
<lb/>im Art. 92 des bayer. Polizeistrafgesetzbuchs v. 26. Dec. 1871,
<lb/>in § 40 des preußischen Fischereigesetzes v. 30. Mai 1874, in
<lb/>Art. 4 des badischen Fischereigesetzes vom 3. März 1870, in
<lb/>Art. 11, 49, 64 des großh. hessischen Fischereigesetzes v.
<lb/>27. April 1881.


<lb/>**) Bemerkenswerth ist in dieser Hinsicht ein (im gegebenen
<lb/>Falle übrigens der Fischerei zu Gunsten ausgefallenes) Urtheil
<lb/>des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Dec. 1884, mitge-
<lb/>theilt in der Zeitschr. f. Rechtspflege in Braunschweig, Jahrg. 33,
<lb/>S. 107 fg., dann bei Seelig, wasserrechtliche Entscheidungen
<lb/>(Leipzig, 1889) S. 122.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0152.tif"
                   n="132"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>132 Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung.

<lb/>besprochenen Gegeninteressen nicht sonderlich gut weg- 
<lb/>kamen. Das Reichsgericht hat, namentlich in neuerer
<lb/>Zeit, gegen die Wasserverunreinigungen in civilrechtlicher
<lb/>Hinsicht allgemach etwas strengere Saiten aufgezogen*).
<lb/>Die bayerischen Gerichte sind schon seit längerer Zeit
<lb/>mehr und mehr in die richtigen Bahnen eingelcnkt. In
<lb/>strafrechtlicher Hinsicht sei hier nur beispielsweise
<lb/>erinnert an die Urtheile des Oberlandesgerichts München
<lb/>(als Revisionsgericht in Strafsachen) vom 21.Oct. 1884,
<lb/>19. Juni 1890, 13. Jan. 1891, 21. Juli 1891 (Samml.
<lb/>von Entsch. des OLG. München Bd. 6 S. 162, 531;
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 50 S. 467, Bd. 56 S. 264, 266, Bd. 57
<lb/>S. 177). Für das civilrechtliche Gebiet, insbesondere
<lb/>in Ansehung der Entschädigungsfrage, ist Bezug zu neh- 
<lb/>men auf die Urtheile des vorm, bayer. Obersten Gerichts- 
<lb/>hofs vom 14. Jan. 1860, 30. Oct. 1868, und des jetzigen
<lb/>Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 1880, 31. Jan. 1888
<lb/>(amtl. Samml. Bd. 8 S. 446; Bl. f. RA. Bd.25S.166,
<lb/>Bd. 37 S. 296, Bd.45 S.294, Bd.53 S. 161). Beson- 
<lb/>ders bemerkenswerth ist das jüngst ergangene nachstehend
<lb/>abgedruckte Urtheil des Obersten Landesgerichts. Es ist er- 
<lb/>lassen in einem Civilrechtsstreite eines Fischereiberechtig-
<lb/>ten gegen eine Actiengesellschaft für Papierfabrikation und
<lb/>berührt nicht allein die E n t s ch ä d i g u n g s -, sondern auch
<lb/>die Jnhibirungsfrage. Die Münchener Gerichte ha- 
<lb/>ben hier durch drei Instanzen (Landgericht München II,
<lb/>Oberlandesgericht München und Oberstes Landesgericht)
<lb/>übereinstimmend zu Gunsten des klagenden Fischerei- 
<lb/>berechtigten erkannt. Nach den Aussprüchen der Ge- 
<lb/>richte I. und II. Instanz erging nämlich Urtheil dahin:

<lb/>Die beklagte Gesellschaft ist schuldig:

<lb/>1) den Klägern jenen Schaden zu ersetzen, der ihrem


<lb/>*) Vgl. namentlich die Urtheile des RG. v. 2. Juni 1886,
<lb/>9. Juli 1886, 4. April 1888 (Samml. Bd. 16 S. 144, 178,
<lb/>Bd. 21 S. 298), sowie das nachstehend S. 142 ff. abgedrnckte Urtheil
<lb/>v. 13. Januar 1894. S. auch Gruch ot, Beitr., Bd. 27 S. 148,
<lb/>Bd. 29 S. 837
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0153.tif"
                   n="133"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußvcrnnrcinignng. 133

<lb/>Fischereirechte durch Einleitung der Fabrikabwässer und
<lb/>des beim Bereiten des Bleichwassers zurückbleibenden
<lb/>Chlorkalksatzes in die A. zugegangen ist und noch zugeht;

<lb/>2) die Einleitung von Chlorkalksatz in die A. bei
<lb/>Meidung einer Strafe von 200 Mark zu unterlassen und
<lb/>die zur Verhinderung dieser Einleitung nöthigen Anstal- 
<lb/>ten herzustellen;

<lb/>3) die Einleitung der der Fischerei schädlichen Fa-
<lb/>brikabwüsser zu unterlassen oder die zur Unschädlich- 
<lb/>machung dieser Abwässer nothwendigen Einrichtungen zu
<lb/>treffen.

<lb/>Die eingelegte Revision wurde vom Obersten Lan-
<lb/>dcsgcrichte mit Urtheil vom 15. März 1894 (Reg. Nr. I
<lb/>169/93) verworfen und zwar mit folgender Ausfüh-
<lb/>r u n g *):

<lb/>Unweit 36. etwas oberhalb der dort über die A. füh- 
<lb/>renden Brücke zweigt am linken Ufer ein Mühlbach ab,
<lb/>welcher etwa eine halbe Stunde unterhalb dieser Brücke
<lb/>wieder in den Fluß einmündet. An diesem Mühlbache
<lb/>liegen die beiden Fabriken der beklagten Gesellschaft.
<lb/>Von der oberen Fabrik führt ein Abwasserkanal un- 
<lb/>mittelbar in die A., während die Abwasser der unteren
<lb/>Fabrik in den Mühlbach einmünden. Die A. ist un- 
<lb/>bestritten ein öffentlicher Fluß. Unbestritten ist auch,
<lb/>daß die Kläger in derselben das Fischrecht von der be-
<lb/>zeichneten Brücke aufwärts etwa 3/4 Stunden sich er- 
<lb/>streckend besitzen. Ihre gegen die jetzt beklagte Actien-
<lb/>gesellschaft erhobene Klage bezielt einen richterlichen
<lb/>Ausspruch dahin, daß dieselbe schuldig sei, ihnen den
<lb/>Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Verunreinigung
<lb/>der A. durch von der beklagten Gesellschaft eingeleitete
<lb/>chemische Substanzen ihnen in Bezug auf ihr Fischerei- 
<lb/>recht zugegangen ist und noch zugeht; sowie daß die Be- 
<lb/>klagte weiter für verpflichtet erklärt werde, auf ihre Ko- 
<lb/>sten den Einfluß chemischer Stoffe, soweit diese den Fischen


<lb/>*) Einige Bemerkungen dazu wird Verfasser dieser
<lb/>M i t t h e i 1 u n g sogleich in Fußnoten anfügen.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0154.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung.

<lb/>und ihrer Fortentwickelung schädlich sind, bei Strafe zu
<lb/>verhindern.

<lb/>Die Klüger gründen diesen Anspruch auf die Be- 
<lb/>hauptung, daß durch die in die A. geleiteten Abwasfer
<lb/>aus den beiden Fabriken ihr Fischereirecht sehr erheblich
<lb/>geschädigt werde, da diese Abwasser mit verschiedenen
<lb/>chemischen Substanzen geschwängert seien, welche die Fische
<lb/>tödten und auch schon vom Aufsteigen abhalten, wodurch
<lb/>ihr Erwerb erheblich beeinträchtigt werde. Die Jnstanz-
<lb/>gerichte haben im Wesentlichen nach dem Klagsantrage
<lb/>erkannt. Mit Recht geht hiebei das angefochtene Urtheil
<lb/>zunächst von dem Satze aus, daß das Fischereirecht, so- 
<lb/>fern es einem Anderen als dem Eigenthümer des Wasfers
<lb/>zusteht, nach den Grundsätzen über Servituten zu beur-
<lb/>theilen ist, da im Bayer. Landr. Thl.II Cap. 3 § 3 in
<lb/>Anm. Nr. 34 lit. a bemerkt ist, daß die Fischerei in frem- 
<lb/>den Wässern jure servitutis erworben werde. Hier ist
<lb/>auch Nr. 40 bestimmt *), „daß dasjenige, was die or- 
<lb/>dentliche Fischerei hemmt, schmälert oder gar benimmt,
<lb/>nicht gestattet wird".

<lb/>Nach Bayer. LR Thl. II Cap. 7 § 2 ist dem Be- 
<lb/>sitzer eines derartigen Rechts zu dessen Schutze die ac- 
<lb/>tio confessoria eingeräumt, gegen alle jene (Nr. 2),
<lb/>„welche Hinderniß hierin machen oder beeinträchtigen",
<lb/>insbesondere gegen den Besitzer des onerirten Gutes, aber
<lb/>auch, wie die Anmerkungen a. a. O. Iit. e bestimmen **),
<lb/>gegen alle Anderen, welche solche Beeinträchtigung ver- 
<lb/>ursachen, wenn sie auch nicht Inhaber des praedium
<lb/>serviens sind. Diese Klage zielt (Nr. 5 a. a. O.) zu- 
<lb/>nächst auf Anerkennung des Rechts selbst, welches hier
<lb/>nicht bestritten ist; dann aber auch auf Wiedererstattung
<lb/>aller durch das unbefugte Hinderniß verursachten Schä- 
<lb/>den und Dictirung eines ergiebigen Pönfalles, wenn
<lb/>weitere Störung zu besorgen ist.

<lb/>*) Soll wohl nach dem Charakter der Kr e ittmayr'schen
<lb/>Anmerkungen heißen: „ausgeführt"?

<lb/>**) S. vorige Note.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0155.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung. 133

<lb/>Der erhobene Anspruch, dessen thatsächliche Begrün- 
<lb/>dung vorausgesetzt, ist nach dem Erörterten dem Gesetze
<lb/>entsprechend. Die Fischereigerechtigkeit wird vom Bayer.
<lb/>LR. Thl. II Cap. 3 § 3 Anm. Nr. 33 als ein Recht
<lb/>erklärt, welches dem Wasser als ein Annexum oder der
<lb/>Person in Ansehung des Wassers inhärirt, und Nr. 36
<lb/>a. a. O. ist als Gegenstand des iuri8 pisoanäi bezeichnet
<lb/>„der Fisch, welcher sich noch in seiner natürlichen Frei- 
<lb/>heit befindet" *).

<lb/>Wenn also von einem Dritten Handlungen
<lb/>unbefugt vorgenommen werden, welche nach- 
<lb/>theiligen Einfluß auf das Fischwasser**) oder
<lb/>die darin befindlichen Fische selbst äußern, so
<lb/>ist eine unstatthafte Schädigung d es Fischerei-
<lb/>rechts gegeben.

<lb/>Das angefochtene Urtheil stellt nun mit eingehender
<lb/>Begründung als Ergebniß der umständlichen Beweis- 
<lb/>führung durch Zeugen und Sachverständige thatsächlich,
<lb/>fest, daß die regelmäßigen Abflüsse von beiden Fabriken
<lb/>der beklagten Acticngesellschaft, insbesondere wegen ihres
<lb/>Chlor- und Schwefelsäureinhalts, für die Fische in der
<lb/>A. schädlich sind und daß schon mehrfach und zu ver- 
<lb/>schiedenen Zeilen bis in die letzte Zeit fort durch diese
<lb/>Abflüsse Fische im klägerischen Fischwasser und auch un- 
<lb/>terhalb desselben getödtet worden sind. Weiters ist als
<lb/>erwiesen angenommen, daß das Ertrügniß der klägerischen
<lb/>Fischerei seit dem Bestehen der Papierfabrikation erheb- 
<lb/>lich zurückgegangen ist. Diese thatsächlichen Feststellungen
<lb/>sind hier nicht weiter anfechtbar. Zu untersuchen ist noch,
<lb/>ob diese Einwirkung auf das Recht der Klüger als eine
<lb/>unbefugte sich darstellt oder nicht.

<lb/>Zwar ist nach Bayer. LR. Thl. II Cap. 1 § 5 der

<lb/>*) Vgl. hiezu S1 audinger, in den Bl. f. RA., Erg.-Bd. 11
<lb/>S. 396 fg.

<lb/>**) Dieser Ausdruck ist hier sichtlich ganz zutreffend in jenem
<lb/>Sinn gebraucht, welcher in den Bl. f. RA. Erg.-Bd. 11 S. 396
<lb/>erörtert ist.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0156.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung.

<lb/>Gebrauch einer rc« communis et publica, zu welchen
<lb/>nach den Anmerkungen zu dieser Stelle Nr. 4 auch die
<lb/>öffentlichen Flüsse gerechnet werden, Jedermann gestattet,
<lb/>und nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852,
<lb/>die Benützung des Wassers betr., bilden die öffentlichen
<lb/>Gewässer ein zur allgemeinen Benützung bestimmtes Staats- 
<lb/>gut und ist also *) die Befugniß der verklagten Gesell- 
<lb/>schaft zum Gebrauche des Flusses nicht zu bezweifeln.

<lb/>*) Dieses „also" gibt zu einigen Bemerkungen Anlaß: Aus
<lb/>der Qualität des Flusses allein folgt das Benutzungsrecht am
<lb/>Flusse für die Jndnstriegesellschaft zu ihren Fabrikzwecken
<lb/>von vorneherein durchaus uoch nicht. Allerdings erklärt Art. 1
<lb/>Abs. 1 des bayer. Wassergesetzes die öffentlichen Gewässer als
<lb/>„ein zur allgemeinen Benützung bestimmtes Staatsgut". Wohl-
<lb/>gemcrkt aber: „zur allgemeinen Benützung", d. h. zu einer
<lb/>Art von Benützung, welche sich als Gemeingebrauch (publi-
<lb/>cus usus des Röm. Rechts) darstellt. Was das Wassergesetz
<lb/>darunter begreift, ergibt sich namentlich aus dessen Art. 2 und 9.
<lb/>Es gehören hieher namentlich Schiffahrt, Floßfahrt, Wasser- 
<lb/>schöpsen, Baden, Waschen, Tränken. Auch die Benutzung der
<lb/>Wasserkraft im Allgemeinen kann unter Umständen hieher gerech- 
<lb/>net werden. Doch ist es ein „Gemeingebrauch" bereits nicht
<lb/>mehr, wenn eine Jndustrieunternehmung sich am Flußufer fest-
<lb/>setzt und das Wasser, sei es auch nur stellenweise, ausschließlich
<lb/>für ihre Zwecke, namentlich durch Fabrikanlagen, Triebwerke rc.
<lb/>in Anspruch nimmt. Hier bedarf es noch ganz besonderer Vor- 
<lb/>aussetzungen. Nicht einmal einordnungsmäßiger Gebrauch,
<lb/>sondern geradezu ein evidenter Miß brauch ist es aber vollends,
<lb/>wenn ein solcher Unternehmer sich des Gewässers zur Fortschaf- 
<lb/>fung seines Fabrikationsunraths bedient. In Verkennung
<lb/>dessen macht das schon erwähnte reichsgerichtliche Urtheil v. 9. Juli
<lb/>1886 (Seuffert's Archiv N. F. Bd. 12 S. 13; Samml. von
<lb/>Entsch. des RG. Bd. 16 S. 144) der Industrie immer noch ein
<lb/>zu weit gehendes Zugeständniß. Eine Quelle der häufigen Diffe- 
<lb/>renzen der Fabrikindustrie mit anderen Wafferintercffenten liegt
<lb/>gerade in der Prätension der Ersteren, mit dem Gewässer für
<lb/>ihre Zwecke zu schallen und walten, wie es ihr beliebt und wie
<lb/>es ihr Geldintereffe nahe legt, sei es auch auf Kosten Anderer.
<lb/>Das muß nothwendig eine rechtliche Reaktion herausfordern.
<lb/>Rechtzeitiges einsichtiges Entgegenkommen der Fabrikinteressenten
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0157.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Rechtsschutz Hegen Schädigungen durch Flußvernnreinigung. \ 37

<lb/>Es folgt aber (wie das RG. in der in Seufferts
<lb/>Archiv Bd. 12 N. F. Nr. 8 veröffentlichten Entschei- 
<lb/>dung *) zutreffend ausgeführt hat) aus dem Wesen des
<lb/>Rechts des Gemeingebrauchs als dem gleichen
<lb/>Rechte Aller, welche sich in der Lage befinden, von dem
<lb/>Objecte des Rechts Gebrauch zu machen, daß das Recht
<lb/>jedes Einzelnen feine Grenze findet in dem gleichen Rechte
<lb/>aller Uebrigen. In gleicher Weise hat auch das oberste
<lb/>Landesgericht insbesondere in dem in Seufferts Ar- 
<lb/>chiv, Bd. 11 N. F. Nr. 271**) mitgetheilten Urtheile ge- 
<lb/>rade mit Bezug auf den von der beklagten Gesellschaft
<lb/>für sich angezogenen Satz „qui jure suo utitur, nemini
<lb/>facit injuriam1', sich dahin ausgesprochen, daß diesem
<lb/>Rechtssatze das gleich allgemeine Princip gegenüberftehe,
<lb/>daß ein Jeder einen gleichen Rechtsschutz für die Inte- 
<lb/>grität seines Eigenthums oder sonstigen Rechts zu be- 
<lb/>anspruchen berechtigt ist. Der Rechtssatz des „neminem
<lb/>laedere“ bildet die natürliche Einschränkung jener all- 
<lb/>gemeinen Regel. Die sonst verstattete Benützung eines
<lb/>dem Gemeingebrauche bestimmten Objects wird also zu
<lb/>einer widerrechtlichen, sobald dieselbe in der
<lb/>Art geübt w i r d, d a ß hiedurch d e r G e b r a u ch für
<lb/>andere gleich dazu Berechtigte ausgeschlossen
<lb/>oder doch geschmälert wird.

<lb/>könnte manchen Cvnflict zum Ausgleich bringen und die Fabri- 
<lb/>kanten wie ihre Gegeninteressenten vor Schaden bewahren. Uebri-
<lb/>gens ist selbst die „allgemeine Benützung" öffentlicher Flüsse in
<lb/>obigem richtigen Sinne keine beliebige. Auch sie unterliegt nach
<lb/>dem basier. Wassergesetz Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 den Ein- 
<lb/>schränkungen Seitens der Staatsgewalt durch polizeiliche Vor- 
<lb/>schriften und Anordnungen. Fabrikanlagen, Triebwerke k. aber
<lb/>bedürfen nach Art. 10 eigens wasserpolizeilicher Erlaubniß. In
<lb/>denjenigen Richtungen übrigens, welche obiges Urtheil behandelt,
<lb/>thut dies für die Entscheidung selbst nichts zur Sache; das Vor- 
<lb/>bemerkte sei nur nebenbei erwähnt.

<lb/>*) Urth. v. 9. Juli 1886, Entsch. d. RG. Bd. 16 S. 144.

<lb/>**) Urth. v. 1. April 1886 (nicht wasserrechtlich); Camml. v.
<lb/>Entsch. des Obersten LG. Bd. 11 S. 379.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0158.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138 Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußverunreinigung.

<lb/>Zur Rechtfertigung der von ihr bethütigten Zu- 
<lb/>leitungen des Abwassers in die A. beruft sich die ver- 
<lb/>klagte Gesellschaft auch auf die ihr ertheilte behördliche
<lb/>Coucession zum Fabrikbetriebe. Daß ihre Behauptung,
<lb/>es sei die Zuleitung des Abwassers genehmigt
<lb/>worden, nicht wahr ist, haben die Vorinstanzen festge- 
<lb/>stellt. Es bedarf deshalb keiner Untersuchung der Frage,
<lb/>welche Rechtsfolge für die Klagspartei ans solcher Ge- 
<lb/>nehmigung sich ergeben würde, sei es, daß solche Ge- 
<lb/>nehmigung von der Finanzverwaltung des Staats als
<lb/>dem Eigenthümer des Flusses *), sei es von der Polizei- 
<lb/>verwaltung in Ausübung des Aufsichtsrechts bei Be- 
<lb/>nützung des Wassers ausgegangen sein sollte. Soweit
<lb/>aber die Vertretung der Beklagten aus der Conces-
<lb/>sion zum Fabrikbetriebe für sich allein ihre Be-
<lb/>fugniß zur Einleitung der Abwasser ableiten will, ist
<lb/>diese Ausstellung irrthümlich. Es ist in dem bereits alle-
<lb/>girteu Urtheile des Gerichtshofes (Seufferts Archiv
<lb/>Bd. 11 N. F. Nr. 271) ausgeführt, daß durch der- 
<lb/>artige von den Gewerbspolizeibehörden er- 
<lb/>theilte Concessionen der Anspruch eines
<lb/>Dritten, welcher d u r ch d i e N o r m e n des P r i -
<lb/>v Utrechts gewährleistet ist, nicht berührt
<lb/>wird. Es würde anderenfalls ein solcher Ein- 
<lb/>griff in privatrechtliche Verhältnisse dem
<lb/>v e r f a s s u n g s m ä ß i g e n G r u n d s a tz e w id er sp r e ch e n,
<lb/>nach welchem der Staat jedem Einwohner
<lb/>Sicherheit seines Eigenthnms und seiner
<lb/>Rechte gewährt.


<lb/>*) Eine interessante Stelle, schvn im Zusammenhalte mit
<lb/>dem, was in dem mehrerwähnten Aufsatze, Bl. f RA., Erg.-Bd. 11
<lb/>S. 391 ausgeführt ist. Läge übrigens auch eine Genehmigung
<lb/>obiger Art specicll zur Abwassereinleitung vor, so könnte sie der
<lb/>confessorischen Civil klage des Fischereiberechtigten im Allgemei- 
<lb/>nen doch nicht präjudiciren. Die Genehmigung selbst und ihre
<lb/>Wirkungen würden sich nur auf dem Gebiete des öffentlichen
<lb/>Rechts bewegen. Eine bloße polizeiliche Genehmigung könnte
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0159.tif"
                   n="139"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsschutz gefeit Schädigungen durch Flußverunreinigung. 139

<lb/>Dieser Satz hat auch in der Gewerbeordnung Aus- 
<lb/>druck gefunden, indem § 26 lediglich eine Klage auf Ein- 
<lb/>stellung des Gewerbebetriebs einer mit obrigkeitlicher
<lb/>Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage gegenüber
<lb/>ausgeschlossen haben will, dagegen eine solche Klage zuläßt,
<lb/>welche auf Herstellung von Einrichtungen, welche die be-
<lb/>nachtheiligende Einwirkung ausschließen, oder, wenn dies
<lb/>nicht ausführbar *), auf Schadloshaltung gerichtet ist.
<lb/>Der mit der Klage erhobene Anspruch hält sich aber in- 
<lb/>nerhalb dieser durch das Gesetz gezogenen Schranke.

<lb/>In dem angefochtenen Urtheile ist festgestellt, daß
<lb/>die Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts
<lb/>durch den regelmäßigen Fabrikbetrieb der Be- 
<lb/>klagten verursacht werde, nämlich durch die in Folge des
<lb/>Fabrikbetriebs wiederholt und regelmäßig der A. zugeleite- 
<lb/>ten schädlichen Abwässer, und nicht allenfalls durch einzelne
<lb/>widerrechtliche Handlungen der Bediensteten der Fabrik.
<lb/>Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, zu
<lb/>untersuchen, ob und inwieweit die Gesellschaft für die
<lb/>Handlungen ihrer Bediensteten zu haften hat. Für ihre
<lb/>eigene Haftung genügt es, daß die die Kläger schä- 
<lb/>digenden Veranstaltungen getroffen sind zum regelmäßigen
<lb/>Betriebe der Fabriken, daß sie von deren Dasein und
<lb/>deren schädigenden Wirkung in Kenntniß war, gleichwohl
<lb/>dieselben getroffen hat und fortdauernd erhält. Ein weiter
<lb/>gehender Dolus ist, wie der Jnstanzrichter mit Recht be-

<lb/>(abgesehen von § 26 der Gew.-Ordn.) Priv a t rechte von vorne-
<lb/>herein nicht beseitigen (vgl. auch Gew.-Ordn. §18, 19); eine
<lb/>Genehmigung aber Seitens des Flußeigenthümers, welche in die
<lb/>Privatrechte Dritter eingriffc, könnte höchstens in Ansehung der
<lb/>Passivlegitimation der Civilklage eine andere Richtung geben,
<lb/>statt des Einen den Anderen, d. h. den Fiscus, haftbar machen.

<lb/>*) In neuester Zeit ist die Technik soweit vorgeschritten, daß
<lb/>eine Reinigung der Fabrikabwasser vor deren Ablauf nahezu
<lb/>immer möglich wird. Freilich nur mit gewissen Kosten. Diese
<lb/>mindern sich aber vielfach dadurch ab, daß durch den Reiniguugs-
<lb/>proceß häufig Stoffe zum Niederschlag kommen, welche selbst wie- 
<lb/>der mit Nutzen verwerthet werden können.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0160.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140 Rechtsschutz flehen Schädigungen durch Flntzvernnreinignttg.

<lb/>merkt, für die Haftung der Beklagten nicht erfordert.
<lb/>Nach dem bisher Erörterten sind die Normen des Bayer.
<lb/>LR. über die Voraussetzungen der actio confessoria
<lb/>richtig angewendet worden.

<lb/>Die Ausführung der Revision ist bestrebt, darzu- 
<lb/>legen, daß das Berufungsgericht mit Unrecht eine Fest- 
<lb/>stellung darüber unterlassen habe, daß die beklagte Fa- 
<lb/>brik durch Einleiten des beim Bereiten des Bleichwassers
<lb/>zurückbleibenden Chlortalksatzes in die A. das klügerische
<lb/>Fischwasser beschädigt habe; dann daß es dem sogenann- 
<lb/>ten Fischsterben von 1890 und einem ähnlichen Vorgänge
<lb/>im Jahre 1887 kein Gewicht beigelegt habe. Diese Rüge
<lb/>konnte als begründet nicht erachtet werden. Die von den
<lb/>Klägern laut des Thatbestands zum erstrichterlichen Ur-
<lb/>theile in der Schlußverhandlnng gestellten Anträge gingen
<lb/>dahin, die beklagte Gesellschaft zu verurtheilen, denjenigen
<lb/>Schaden zu ersetzen, welcher den Klägern in Bezug auf
<lb/>ihr Fischereirecht in Folge Verunreinigung der A. durch
<lb/>von der beklagten Gesellschaft eingeleitete Substanzen zu- 
<lb/>gegangen ist und noch zugeht, dann auszusprechen, die
<lb/>Beklagte habe auf ihre Kosten den Einfluß chemischer
<lb/>Stoffe zu verhindern.

<lb/>Das erstrichterliche Urtheil hat nun in SatzIZiff.2,3
<lb/>eine von den Parteien nicht angeregte oder beantragte
<lb/>Ausscheidung, nämlich bezüglich des Verbots der Ein- 
<lb/>leitung von Chlorkalksatz, dann der der Fischerei schäd- 
<lb/>lichen Fabrikabwasser getroffen, indem es dem Verbote
<lb/>in ersterer Richtung eine Strafe für den Fall der Zu- 
<lb/>widerhandlung anfügte, für das zweite Verbot aber
<lb/>solche Strafandrohung und zwar, wie die Motive er- 
<lb/>sehen lassen, mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 26
<lb/>der Reichs-Gewerbeordnung für unstatthaft erachtet hat.
<lb/>Nach dem Thatbestande des angefochtenen Urtheils ha- 
<lb/>ben beide Parteien sich bei dieser vom Erstrichter bethä-
<lb/>tigten Ausscheidung beruhigt; weshalb der Berufungs- 
<lb/>richter keinen Anlaß hatte auf die Frage der Berechtigung
<lb/>zu dieser Ausscheidung der verschiedenen Arten der Ver-
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0161.tif"
                   n="141"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsschutz gegen Schädigungen durch Flußveruureinigung. 141

<lb/>nnreinigung des Fischwassers einzugehen. Dagegen hat
<lb/>derselbe, wie oben erwähnt, festgestellt, daß durch die
<lb/>regelmäßigen, fast täglich stattfindenden Einflüsse
<lb/>der Abwässer Fische getödtet und verhindert wurden, in
<lb/>das klägerische Fischwasser zu gelangen und daß diese
<lb/>hiedurch bewirkte Schädigung des klügerischen Fischrechts
<lb/>durch den regelmäßigen Betrieb der Fabrik der Be- 
<lb/>klagten erwiesen sei.

<lb/>Bei dieser sestgestellten Sachlage konnte der Beru- 
<lb/>fungsrichter mit Recht zu der Annahme gelangen, daß
<lb/>gegenüber einer solchen seit einer Reihe von Jahren fast
<lb/>täglich fortgesetzten schädigenden Handlungsweise, welche
<lb/>sich als mit dem regelmäßigen Fabrikbetriebe verbunden
<lb/>darstelle, die einzelnen oben berührten Vorfälle nicht be- 
<lb/>sonders ins Gewicht fallen und daß ganz abgesehen
<lb/>von denselben der den Klägern obliegende Nachweis der
<lb/>Beeinträchtigung ihres Fischereirechts durch den regel- 
<lb/>mäßigen Fabrikbetrieb geliefert sei. — — —"

<lb/>Soweit das Urtheil! Mit anerkennenswerther
<lb/>Bestimmtheit und Klarheit gewährt es gegenüber den,
<lb/>manchen Orts in unerträglicher Weise sich fortgesetzt stei- 
<lb/>gernden industriellen Wasserverunreinignngen den erfor- 
<lb/>derlichen Rechtsschutz. Ganz abgesehen von den Interessen
<lb/>der Fischerei hat es eine erhebliche Tragweite auch nach
<lb/>anderen Richtungen. Nicht unbemerkt möge insbeson- 
<lb/>dere bleiben, daß die Begründung obigen Urtheils sich
<lb/>in der Aufstellung und Anerkennung verschiedener Rechts- 
<lb/>sätze bewegt, welche im Wesentlichen ganz dem von dem
<lb/>Unterzeichneten in seinem Aufsatze über: „Flußcorrectio-
<lb/>nen und Flußräumungen im Widerstreite mit dem Fi- 
<lb/>schereirechte" (Bl. f. RA. Erg.-Bd. 11 S. 385 fg.) vertre- 
<lb/>tenen Standpunkte entsprechen. Insbesondere sind her- 
<lb/>vorzuheben die Anerkennung des Servitutcharakters
<lb/>des Fischereirechts in, dem Grund und Boden nach nicht
<lb/>selbsteigenen Gewässern im Allgemeinen, die Geltend- 
<lb/>machung diesesStandpuncts auch in Ansehung öffent- 
<lb/>licher Gewässer, die Annahme eines praedium ser-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0162.tif"
                n="142"
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            <div xml:id="d86418e15784">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
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                  <head>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Schadensersatzanspruch wegen nachtheiliger Immissionen (Verunreinigung fließenden Wassers). Preuß. LR.</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>142
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>viens (mit deren wichtigen Consequenzen), die Durch- 
<lb/>führung der Grundsätze der Confessorienklage, und endlich
<lb/>die wortdeutliche gerechte Betonung des verfassungs- 
<lb/>mäßigen Grundsatzes gleichen Rechtsschutzanspruches Aller,
<lb/>auch der nach der bloßen Ziffernreihe äußerlich vielleicht
<lb/>minder erscheinenden Rechte, deren Verletzung aber dem
<lb/>geringer Begüterten oft noch mehr wehe thun würde, als
<lb/>die Nichtgewinnung erwünschter Vortheile dem Groß
<lb/>capitalisten. vr. v. Staudinger.

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givitrecht.

<lb/>S ch a d e n s e r s a tz a n s p r u ch wegen n a ch t h e i l i g e r
<lb/>Immissionen (Verunreinigung fließenden
<lb/>Wassers). Preuß. LR.*). Durch Urtheil des Land- 
<lb/>gerichts R. vom 25. November 1889 ist die Beklagte
<lb/>unter Abweisung des Klägers mit einigen weitergehenden
<lb/>Ansprüchen verurtheilt:

<lb/>1) Anstalten zu treffen, welche verhindern, daß das
<lb/>in ihrer Fabrik benützte und durch den Gebrauch verun- 
<lb/>reinigte Wasser desP.-N. bczw. C. Grabens in verun- 
<lb/>reinigtem Zustande demselben wieder zugeleitet werde;

<lb/>2) dem Kläger allen in den letzten drei Jahren
<lb/>durch die Verunreinigung des benützten Wassers verur- 
<lb/>sachten Schaden zu ersetzen, der darin besteht, daß das
<lb/>Holzwerk der vom Wasser bespülten Mühlentheile schneller
<lb/>abgenutzt, der Mühlgraben öfter zu reinigen, die Be- 
<lb/>nutzung der an den Mühlgraben anstoßenden Wohnungs- 
<lb/>und Geschäftsräume der klägerischen Besitzung durch üblen
<lb/>Geruch beeinträchtigt, die Fische vernichtet und dem Klü- 
<lb/>ger die Benutzung des an der Mühle vorbeisließenden
<lb/>Wassers zu Haus- und Wirthschaftszwecken entzogen
<lb/>worden ist.

<lb/>Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-

<lb/>*) Zu vergleichen das Uriheil des VI. Civilsenais vom
<lb/>5. October 1893. VI. 145/93. Erg.-Bd. 12 Nr. 6 S. 81.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0163.tif"
                         n="143"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 14P&gt;

<lb/>gericht am 14. Juni 1893 dieses Nrtheil zu 2 dahin
<lb/>abgeändert, daß die Beklagte nur verurthcilt wird, dem
<lb/>Kläger allen in den drei Jahren von 1886 bis 1888 durch
<lb/>die Verunreinigung des Wassers verursachten Schaden
<lb/>zu ersetzen, der darin besteht, daß 1) die Fische in dem
<lb/>Mühlgraben vernichtet werden und 2) dem Kläger die
<lb/>Benutzung des an seiner Mühle vorbeifließenden Wassers
<lb/>zu Haus- und Wirthschaftszwecken entzogen wird, und
<lb/>daß mit seinen weitergehenden Schadensersatzansprüchen
<lb/>der Klüger abgewiesen wird, im Uebrigen aber die Be- 
<lb/>rufung zurückgewiesen.

<lb/>Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision
<lb/>des Klägers wurden zurückgewiesen.

<lb/>Aus den Gründen: .... Bei dem durch Im- 
<lb/>missionen verursachten Schaden ist davon auszugehen,
<lb/>daß an sich jeder Eingriff des einen Nachbarn in die
<lb/>Rechtssphäre des anderen rechtswidrig ist. Nur die
<lb/>Rücksicht darauf, daß, abgesehen von dem gleichen Recht
<lb/>des Nachbarn, jeder Eigenthümer auf seinem Grund und
<lb/>Boden frei zu schalten befugt ist. führt zu der durch
<lb/>Wissenschaft und Rechtsprechung anerkannten Ausgleichung,
<lb/>daß der Nachbar Eingriffe, die das Gemeinübliche nicht
<lb/>überschreiten, sich gefallen lassen muß. Immerhin aber
<lb/>handelt derjenige, der von seinem Grundstücke aus in
<lb/>den Rechtskreis des anderen übergreift, auf eigene Ge- 
<lb/>fahr. Sind die Vorkehrungen, die er dabei trifft, von
<lb/>dem Erfolge begleitet, daß dem Nachbar durch die an
<lb/>sich unzulässige Immission eine Störung überhaupt nicht,
<lb/>oder doch nicht in einem das Gemeinübliche übersteigen- 
<lb/>dem Maße erwächst, so wird dem Nachbar weder der
<lb/>negatorische Anspruch auf Abstellung der Immission ge- 
<lb/>geben, noch erwächst ihm ein Schadensanspruch. Erweisen
<lb/>sich die getroffenen Vorkehrungen aber ganz oder theil-
<lb/>weise erfolglos, so muß der eingreifende Nachbar, selbst
<lb/>wenn er alles gethan hat, was in seinen Kräften stand,
<lb/>um den Eingriff unschädlich zu machen, sich nicht blos
<lb/>fernerer Eingriffe enthalten, sondern auch den Schaden
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0164.tif"
                         n="144"
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                     <p>

                        <lb/>144
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>tragen, der durch die bisherigen verursacht ist. Sein
<lb/>Verschulden liegt schon darin, daß er in eine fremde
<lb/>Eigenthumssphäre übergreift. In gleichem Sinne ist
<lb/>sowohl von dem Preußischen Obertribunal in dem Plenar-
<lb/>beschluß vom 7. Juni 1852 (Entsch. Bd. 23 S. 252 ff.
<lb/>insbesondere S. 269), als auch in verschiedenen Urtheilen
<lb/>des Reichsgerichts (vgl. besonders das Urtheil des er- 
<lb/>kennenden Senats vom 11. November 1891 V. 165/91)
<lb/>ausgeführt, daß die Errichtung und der Betrieb
<lb/>gewerblicher Anlagen zu den freien Hand-
<lb/>tun gen gehört, deren un in ittelbare Folgen
<lb/>allemal, deren in ittelbare Folgen, soweit er
<lb/>sie vorausgesehen hat, von dem Handelnden
<lb/>vertreten werden müssen (Pr. LR. Thl. I Tit. 3
<lb/>§§ 7, 8), und ein Versehen enthält, sobald dadurch
<lb/>dem Nachbar nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
<lb/>ein Schaden zugefügt werden kann. Wenn man auch
<lb/>letztere Beschränkung voll aufrecht erhält, so kann es doch
<lb/>im vorliegenden Falle nach der aus dem S.'schen Gut- 
<lb/>achten entnommenen Feststellung, daß Wucherungen des
<lb/>schädlichen Sphaerotiluspilzes den Abwässern von Zucker- 
<lb/>fabriken eigenthümlich seien, keinem Zweifel unterliegen,
<lb/>daß die von der Fabrik der Beklagten vernnreinigten
<lb/>Wässer nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge den
<lb/>unten liegenden Nachbarn Schaden zufügen konnten.
<lb/>Einer weiteren Feststellung des Verschuldens der Beklagten
<lb/>bedurfte es um so weniger, als diese als Sachverständige
<lb/>anzusehen ist. Auch in dem von der Revisionsklägerin
<lb/>angezogenen, in Gruchot's Beiträgen Bd. 32 S. 889
<lb/>mitgetheilten Urtheile des erkennenden Senats wird der
<lb/>Nachweis des Verschuldens zur Begründung des mit der
<lb/>negatorischen Klage verbundenen Schadensanspruchs iu

<lb/>einem weiteren Sinne nicht erfordert. V. Civil-

<lb/>senat 314/93. Urtheil vom 13. Januar 1894.

<lb/>Redakteur: vr. Zukius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag: Z»atm &amp; Hnke (Gart Gnke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0165.tif"
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         <div xml:id="d86418e16097">
            <head>No. 10.</head>
            <div xml:id="d86418e16102" ana="scope_-_145_-_154" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Eintragung der Privatpfändung (§ 744 CPO.) einer Hypothekforderung im Hypothekenbuch</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Merkel, Hans">Hans Merkel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>M. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsband.

<lb/>Or. I. A. Seuffe^L's

<lb/>tiliittrr für Hcrfitoiiitnifniiiimi

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber Eintragung der Privatpfändung (8 744 EPO.) einer Hypothek- 

<lb/>forderung im .Hypothekenbuch. — Mittheilungen aus der Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts in Strafsachen: Strafgesetzbuch; Preß-
<lb/>gesetz.
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber Eintragung der Privatpfändung (8 744
<lb/>EPO.) einer Hypothekforderung im Hypotheken- 
<lb/>buch.

<lb/>I. Die Firma W. beabsichtigte auf Grund eines
<lb/>vollstreckbaren Unheils gegen ihren Schuldner R. die- 
<lb/>jenige Forderung zu pfänden, welche dem R. gegen den
<lb/>Anwesensbesitzer C. zusteht und im Hypothekenbuch auf
<lb/>dem Haus des letzteren eingetragen ist. Bor Einreichung
<lb/>des Pfändungsgesuchs ließ die Gläubigerin gemäß § 744
<lb/>EPO. durch den Gerichtsvollzieher ihrem Schuldner und
<lb/>dem Drittschuldner C. die Benachrichtigung zustellen, daß
<lb/>die Pfändung der Hypothekfordernng bevorstehe, und legte
<lb/>sodann die Urschrift der Benachrichtigung mit.den Zu-
<lb/>stellungsnachweisen dem zuständigen Hypothekenamte vor
<lb/>mit dem Antrag, in III. Rubrik des für das C.'sche An- 
<lb/>wesen eröffneten Foliums die bewirkte Zustellung der
<lb/>Benachrichtigung von der drohenden Pfändung der R.'schen
<lb/>Hypothekforderung einzutragen. Das Hypothekenamt
<lb/>wies den Antrag aus thatsächlichen, hier nicht weiter
<lb/>interessirenden Gründen ab, erklärte jedoch gleichzeitig
<lb/>die Eintragung der Privatpfündnng einer Hypothek-
<lb/>wrderung im Hypothekenbuch für unstatthaft, „da die
<lb/>XU. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0166.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146 Ei»1ra§imq der Privalpfändimq einer Hypotheksorderunc,.

<lb/>Zulässigkeit der beantragten Einschreibung gesetzlich nir
<lb/>gends ausgesprochen ist und Zwangsvollstrcckungsacte,
<lb/>welche Immobilien oder Hypotheken betreffen, nur in
<lb/>soweit im Hypothekenbuch eingetragen werden, als dies
<lb/>gesetzlich vorgeschrieben oder für zulässig erklärt ist".

<lb/>Zu einer Entscheidung über diese Rechtsanschaunnq
<lb/>des Hypothekenamts im Beschwerdeweg kam es nicht,
<lb/>weil Schuldner R. inzwischen seiner Gläubigerin Zahlung
<lb/>geleistet hatte.

<lb/>II. Bei der Prüfung der Frage, ob der Standpunct
<lb/>des Hypothekenamts bezüglich der Zulässigkeit der Ein
<lb/>tragung der Privatpfündung einer Hypothekfordcrung
<lb/>richtig ist oder nicht, ist von der Frage auszugehen, ob
<lb/>überhaupt ein Bedürfnis für die mehrerwähnte Ein- 
<lb/>tragung im Hypothekenbuch besteht. Nach § 744 Abs. 2
<lb/>CPO. erwirbt der Gläubiger, welcher den Drittschuldner
<lb/>von der drohenden Beschlagnahme der Forderung in
<lb/>Kenntniß gesetzt hat, an der letzteren ein Arrestpfand-
<lb/>rccht (§ 810 CPO.), wenn er innerhalb einer Frist von
<lb/>drei Wochen die Pfändung der Forderung bewirkt. Der
<lb/>Erwerb des Forderungspfandrechts im Moment der Be- 
<lb/>nachrichtigung hängt von der Bedingung ab, daß inner- 
<lb/>halb der gesetzlichen Frist gerichtlicher Pfändungsbeschluß
<lb/>erwirkt und dem Drittschuldner zugestellt wird (§ 730
<lb/>Abs. 3). An dieselbe Bedingung ist das Verfügungs- 
<lb/>verbot geknüpft, welches in der an den Schuldner ge- 
<lb/>richteten Benachrichtigung enthalten ist. Die Bedingung
<lb/>— Pfändung innerhalb der gesetzlichen Frist — über deren
<lb/>rechtliche Natur das Reichsgericht (Entsch. Bd. 26 S. 427)
<lb/>sich nicht ausgesprochen hat, ist richtiger Ansicht nach eine
<lb/>aufschiebende (Seuffert, Comm. zur CPO. Anm. 3
<lb/>zu § 744).

<lb/>Alle Verfügungen des Forderungsinhabers während
<lb/>des Schwebens dieser Bedingung werden, so weit sie das
<lb/>in Aussicht stehende Forderungspfandrecht beeinträchtigen
<lb/>würden, mit Eintritt der Bedingung hinfällig, oder müssen
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0167.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Eintragung der Privatpfäudung einer Hypothekforderung. 147

<lb/>sich doch dem erworbenen Pfändungspfandrecht unterord- 
<lb/>nen. Verpfändet der Inhaber der zu pfändenden Forde- 
<lb/>rung. nachdem der Drittschuldner gemäß § 744 CPO.
<lb/>benachrichtigt worden ist. die Forderung einem Dritten,
<lb/>so muß dieses Pfandrecht dem mit Eintritt der Bedingung
<lb/>in Rechtswirksamkeit tretenden Arrestpfandrecht des Exe-
<lb/>cutionssuchers zurückstehen und kann bestenfalls den vom
<lb/>Arrestpfandrecht unberührt gebliebenen Ueberschuß der
<lb/>beschlagnahmten Forderung ergreifen. Befindet sich der
<lb/>Erwerber des Conventionalpfandrechts in gutem Glauben,
<lb/>so ist dies nach gemeinem Recht ohne Bedeutung*).

<lb/>Anders liegt die Sache, wenn es sich um die Pfän- 
<lb/>dung einer Hypothekforderung handelt. Hier kommt die
<lb/>Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs nach § 25 des bayer.
<lb/>Hyp.-Ges. vom 1. Juni 1822 in Betracht. Nach dessen
<lb/>bekanntem Inhalte muß zu Gunsten des Erwerbs ans
<lb/>der Verpfändung einer Hypothekforderung insbesondere
<lb/>kraft Gesetzes angenommen werden, daß der als gegen- 
<lb/>wärtiger Forderungsinhaber Eingetragene der wirkliche
<lb/>Gläubiger und daß sein Recht mit anderen als den ans
<lb/>dem Hypothekenbuche ersichtlichen Beschränkungen nicht be- 
<lb/>haftet ist (Regelsberger, bayer. HypothekenrechtS. 168).

<lb/>Wem eine Hypothekforderung verpfändet wird, der
<lb/>erwirbt, wenn er in gutem Glauben ist, ein Pfandrecht
<lb/>an der Forderung, wie sie sich aus dem Hypothekenbuch
<lb/>ergibt. Nichteingetragene Rechte Dritter an der For- 
<lb/>derung, auch wenn sie der Zeit nach früher begründet
<lb/>wurden, sind für ihn nicht vorhanden. Das gilt nicht
<lb/>nur bezüglich unbedingter Rechte Dritter, sondern auch
<lb/>bezüglich solcher Rechte, deren Wirksamkeit noch vom Ein- 
<lb/>tritt einer Bedingung abhängig ist. Denn bedingte Rechte


<lb/>*) Inwieweit der gute Glaube des Pfandnehmers dann von
<lb/>Belang wäre, wenn die Benachrichtigung nur dem Schuldner
<lb/>und Forderungsinhaber zugestellt ist (L. 12 D. de usnrp. 41, 8?),
<lb/>soll hier nnerörtert bleiben.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0168.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Eintragung der Privatpfändung einer Hypothekforderung.

<lb/>sind bekanntermaßen nicht absolut unfähig, Wirkung zu
<lb/>erzeugen, sondern nur in ihrer Kraft bis zum Eintritt
<lb/>der Bedingung gehemmt und deshalb immerhin von Er- 
<lb/>heblichkeit, so daß auch sie dem Eintragungszwang, so- 
<lb/>weit er ein Präservativ gegen die Folgen der Oeffent-
<lb/>lichkeit des Hypothekenbuchs bildet, unterliegen.

<lb/>Positiv hat dies das bayer. Hyp.-Ges. in § 136
<lb/>Ziff. 4 anerkannt. Uebergibt A. dem B. das Eigenthnm
<lb/>an einer Liegenschaft unter aufschiebender Bedingung,
<lb/>dann kann einerseits der Besitztitel auf den Erwerber
<lb/>nicht sofort berichtigt werden, andererseits ist das Ver- 
<lb/>fügungsrecht des Veräußerers A. während des Schwedens
<lb/>der Bedingung ein beschränktes und darf keinen Falls so
<lb/>ausgeübt werden, daß der mit Eintritt der Bedingung
<lb/>definitiv vollzogene Erwerb der Liegenschaft Seitens des
<lb/>B. beeinträchtigt wird. Das muß im Hypothekenbuch
<lb/>mit Rücksicht auf die Gefahren der Oeffentlichkeit des- 
<lb/>selben zum Ausdruck gebracht werden und zwar in der
<lb/>Form einer Verfügungsbeschrünkung des Veräußerers in
<lb/>II. Rubrik, wodurch gutgläubigen Dritten gegenüber das
<lb/>bedingte Recht des Erwerbers an der Liegenschaft ange- 
<lb/>deutet wird (Regelsberger a. a. O. S. 77).

<lb/>In gleicher Weise besteht bei der unter einer auf- 
<lb/>schiebenden Bedingung erfolgten Veräußerung einer Hy- 
<lb/>pothekforderung, mag dieselbe nun freiwillig von dem
<lb/>Inhaber der Forderung oder zwangsweise gegen den
<lb/>Letzteren im Wege des § 744 CPO. geschehen sein, das
<lb/>Bedürfniß, irgendwie die durch das Vorhandensein der
<lb/>Bedingung eingetretene Hemmung der Verfügungsgewalt
<lb/>des Forderungsinhabers festzustellen. Würde das Hypo- 
<lb/>thekenbuch keinen bezüglichen Vermerk enthalten, so
<lb/>würde für den gutgläubigen Cesfionar in die Hypvthek-
<lb/>forderung die durch die vorherige bedingte Veräußerung
<lb/>hervorgerufene Verfügungsbeschränkung des Cedenten
<lb/>nicht ersichtlich sein und deshalb zum Nachtheile des- 
<lb/>jenigen, der unter der Bedingung ein Recht an der
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0169.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Eintragung der Privalpfändnng einer Hypothckforderung. 149
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothekforderung erworben hat, keine Bedeutung
<lb/>haben.

<lb/>Zur praktischen Veranschaulichung der Richtigkeit
<lb/>des Vorstehenden sei folgender Rcchtsfall, welcher der
<lb/>Beurtheilung des kgl. Amtsgerichts Nürnberg (Akten-
<lb/>Nr. 682/11 A 89) unterlag, mitgetheilt.

<lb/>Der Beklagte F. hatte zu Gunsten einer vollstreck- 
<lb/>baren Forderung gegen seinen Schuldner die dem Letzteren
<lb/>gegen einen Liegenschaftsbesitzer zustehende Hypothek- 
<lb/>forderung pfänden lassen. Die Pfändung erfolgte am
<lb/>29. December, die Eintragung des Pfändungsbeschlusses
<lb/>am 28. December 1888. Bereits am 21. December 1888
<lb/>hatte der Kläger dem Objcclbesitzer in Bezug auf die
<lb/>gleiche Hypothekforderung Benachrichtigung gemäß § 744
<lb/>CPO. zustellen lassen. Im Hypothekenbuch wurde hievon
<lb/>nichts eingetragen. Die vom Kläger angezeigte Pfändung
<lb/>erfolgte am 9. Januar 1889, die Eintragung des Pfän- 
<lb/>dungsbeschlusses am 3. Januar 1889. Da die inzwischen
<lb/>fällig gewordene, bei Gericht hinterlegte Hypothekschuld
<lb/>zur Befriedigung der beiden Pfändnngspfandgläubiger
<lb/>nicht ausreichte, so kam es zur Einleitung des gericht- 
<lb/>lichen Vertheilungsverfahrens. Der hiebei zwischen den
<lb/>beiden Forderungsprätendenten anhängig gewordene Proceß
<lb/>wurde durch bedingtes, rechtskräftig gewordenes End-
<lb/>urtheil entschieden. Die Begründung des Urtheils ging
<lb/>davon aus, daß das Pfändungspfandrecht an einer Hy- 
<lb/>pothekforderung ebenso wie das Conventionalpfandrecht
<lb/>die Forderung so ergreife, wie sie im Hypothekenbuch
<lb/>eingetragen worden sei. Das nach § 744 CPO. erworbene
<lb/>Arrestpfandrecht an der Hypothekforderung sei an sich
<lb/>älter als die Pfändung vom 29. December 1888, letztere
<lb/>habe aber gleichwohl den Vorrang vor jenem, weil von
<lb/>ihm im Hypothekenbuch nichts eingetragen
<lb/>worden sei, vorausgesetzt, daß der Beklagte beim Er- 
<lb/>werb des Pfändungspfandrechts sich in gutem Glauben
<lb/>befunden und von der am 21. December 1888 erfolgten
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0170.tif"
                   n="150"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>150 Eintragung der Privatpftindnng einer Hypothekfvrdcrnng.


<lb/>Benachrichtigung nichts gewußt habe. Da das Vor- 
<lb/>handensein des guten Glaubens unter den Parteien be- 
<lb/>stritten war, so erkannte das Amtsgericht auf Eid. Mit
<lb/>Recht hat dieses Erkenntniß die Nothwendigkeit der Con-
<lb/>statirnng der Prioatpfändung einer Hypothekforderung
<lb/>im Hypothekenbuch anerkannt und ist zu dem Resultat
<lb/>gekommen, daß die Benachrichtigung von bevorstehender
<lb/>Pfändung einer Hypothekforderung, auch wenn die Be- 
<lb/>dingung des § 744 Abs. 3 CPO. erfüllt wurde, gut- 
<lb/>gläubigen Dritten gegenüber ohne Bedeutung ist, wenn
<lb/>das Hypothekenbuch über sie keinen Aufschluß gibt.

<lb/>III. Auf welchem Wege kann aber der Executions-
<lb/>sucher in eine Hypothekforderung den Eintrag der Privat- 
<lb/>pfändung erwirken? Mit der Beantwortung dieser Frage
<lb/>ist die zusammenhängende zu berühren, ob die Eintragung,
<lb/>deren Nothwendigkeit nachgewiesen worden ist, nach dem
<lb/>in Bayern geltenden Rechte zulässig ist.

<lb/>Es ist dem oben mitgetheilten Bescheid des Hypo- 
<lb/>thekenamts vollkoinmen darin beiznpflichten, daß nach
<lb/>daher. Recht eine ausdrückliche die Zulässigkeit der er- 
<lb/>wähnten Eintragung aussprechende Bestimmung nicht
<lb/>existirt. Es ist auch hervorznheben, daß von sämmtlichen
<lb/>auf Grund § 731 CPO. erlassenen landesgesetzlichen
<lb/>Ausführungsbestimmungen nur das Hamburgische Aus- 
<lb/>führungsgesetz vom 14. Juli 1879 und das Lübische Gesetz
<lb/>vom 16. Juli 1879, betr. die Zwangsvollstreckung in das
<lb/>unbewegliche Vermögen, die Eintragung der Benach- 
<lb/>richtigung nach § 744 im Hypothekenbuch berührt haben*).
<lb/>Es wäre aber unrichtig, aus der Nichtexistenz einer be- 
<lb/>züglichen Vorschrift die Unzulässigkeit der Eintragung
<lb/>der Pfändungsbenachrichtigung im Hypothekenbuch über- 
<lb/>haupt zu folgern. Vielmehr wird die Prüfung der
<lb/>Frage, ob die bestehende Gesetzeslücke auf Grund der
<lb/>vorhandenen in Bayern geltenden verwerthbaren Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) M e ibvm im Archiv fiir civilist. Praxis Bd. 72 S. 463.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0171.tif"
                   n="151"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0171"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eintragung der Privatpfändung einer Hypolhekfordcrnng. 151

<lb/>stimmungen übcrbrückt werden kann, zu einem die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Eintragung bejahenden Ergebnisse führen.
<lb/>Dabei fällt vor Allem Art. 125 des daher. Ausführungs- 
<lb/>gesetzes zur CPO. ins Auge und fragt es sich, ob nicht
<lb/>auch nach erfolgter Pfändungsbenachrichtigung der be- 
<lb/>treibende Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Requi- 
<lb/>sition des Hhpothekenamts wegen der Einschreibung
<lb/>beantragen kann? Dies ist jedoch unseres Erachtens zu
<lb/>verneinen. Die zuständige Thätigkeit des Vollstrecknngs-
<lb/>gerichts bei der Beschlagnahme von Forderungen beginnt
<lb/>gesetzlicher Bestimmung gemäß erst mit der Prüfung des
<lb/>Pfändungsgesuchs und Erlassung des Pfündungsbeschlusses.
<lb/>Die Mitwirkung zum Vollzug eines präparatorischen
<lb/>Zwangsvollstrcckungsacts, wie es die Pfändnngsbenach-
<lb/>richtigung ist, ist der Competenz des Vollstrecknngsgerichts
<lb/>entzogen. Die Pfündnngsbenachrichtigung erfolgt ohne
<lb/>jede Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts, sie ist ein
<lb/>reiner Parteiact. Folglich wird das Vollstrecknngsgericht
<lb/>auch nie die Hand dazu bieten, die Einschreibung eines
<lb/>solchen Parteiacts dem Hhpothekenamt aufzugeben.

<lb/>Es steht hienach dem Executionssucher in eine Hh-
<lb/>pothekforderung nur der Weg offen, unmittelbar das
<lb/>Hhpothekenamt um Einschreibung der erfolgten Benach- 
<lb/>richtigung anzugehen. Der Hhpothekenbeamte wird bei
<lb/>der Prüfung des Gesuchs die Gefahren, welche dem durch
<lb/>die Benachrichtigung bedingt erworbenen Pfändungs-
<lb/>Pfandrecht an der Hhpothekforderung im Falle der Nicht- 
<lb/>einschreibung aus der Oeffentlichkeit des Hhpothekenbuchs
<lb/>drohen, und die demnach begründete Nothwendigkeit der
<lb/>Einschreibung anerkennen müssen. Er wird die Zulässig- 
<lb/>keit derselben nicht bezweifeln können, nachdem eine ge- 
<lb/>setzliche, die Einschreibung der Pfändungsbenachrichtigung
<lb/>verbietende Bestimmung nicht vorhanden ist, wohl aber
<lb/>folgende Erwägung die Einschreibung ihm zur Pflicht
<lb/>machen und zugleich deren Form vvrzeichnen wird. Der
<lb/>Antrag auf Einschreibung der Privatpfündung einer
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0172.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0172"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>152 Eintragung der Privatpfttndnng einer Hypothekfvrdernng.

<lb/>Hypothekforderung bezweckt nichts anderes als die Nach- 
<lb/>theile, welche aus der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs
<lb/>dem an der Hypothekforderung bedingt erworbenen Pfän- 
<lb/>dungspfandrechte drohen, abzuwenden. Dieser Zweck kann
<lb/>nicht erreicht werden durch definitive Eintragung der
<lb/>durch die Pfänduugsbeuachrichtiguug ' bewirkten Ver- 
<lb/>fügungsbeschränkung des Forderungsinhabers im Hypo- 
<lb/>thekenbuch. Nur dasjenige, was einen definitiven Rechts- 
<lb/>zustand für das Hypothekenbuch bezielt, kann Gegenstand
<lb/>der Eintragung fein •). Die Privatpfänduug einer
<lb/>Hypothekforderung hat aber keine endgültige Verfügungs-
<lb/>beschränknng des vorgetragenen Gläubigers, sondern nur
<lb/>eine vorlünsige, erst mit Eintritt der Bedingung des
<lb/>§ 744 Abs. 2 CPO. endgültig werdende zur Folge, so
<lb/>daß feststeht, daß die Pfänduugsbeuachrichtiguug, bezw.
<lb/>ihre Rechtswirkung, niemals im Hypothekenbuch einge- 
<lb/>tragen, sondern höchstens vorgemerkt werden kann. Daraus
<lb/>ergibt sich, daß der Antrag auf Eiutragung der Pfän-
<lb/>dungsbeuachrichtigung seinem Zweck und seiner Zulässigkeit
<lb/>nach zusammensällt mit einer Protestation im Sinne des
<lb/>§ 27 Hyp.-Ges. und nur seiner äußeren Erscheinungs- 
<lb/>form nach sich von dieser unterscheidet. Zum Schutz- 
<lb/>gebiet der Protestation gehören insbesondere unfertige,
<lb/>bedingte Rechtsverhältnisse, welche sich zur desinitiven
<lb/>Eintragung nicht eignen, immerhin bei der bestehenden
<lb/>Hypothekenbucheinrichtung schutzbedürftig sind*) **). Ein
<lb/>solches unfertiges Rechtsverhältniß liegt vor, wenn der
<lb/>Executionssucher in eine Hypvthekforderung durch die
<lb/>Pfündungsbenachrichtigung des Drittschuldners ein be- 
<lb/>dingtes Pfandrecht an der Hypothekforderung erworben
<lb/>hat. Es untersteht danach keinem Zweifel, daß der be- 
<lb/>treibende Gläubiger zum Schutze seines noch nicht defi- 
<lb/>nitiv erworbenen Pfandrechts den Antrag auf Vor-


<lb/>*) Gönner, Commentar zum baycr. Hyp.-Ges. Bd. 2 S. 85.


<lb/>**) Regelst» erg er a. a. O. S. 299.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0173.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0173"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eintragung der Privatpfändung einer Hypothekfordernng. 153

<lb/>merkung einer Protestation gegen jede Veräußerung
<lb/>der in Frage stehenden Hypothekforderung stellen kann.
<lb/>Wenn nun der Eyecntionssucher statt diesen normalen
<lb/>Weg zu wählen, vom Hypothekenamt die Eintragung
<lb/>der Pfändungsbenachrichtigung begehrt, so ist dies noch
<lb/>kein Grund, den Antrag überhaupt als unzulässig znrück-
<lb/>zuweisen, vielmehr ist der Hypothekenbeamte gemäß § 106
<lb/>Hyp.-Ges. geradezu verbunden, die geeignete Vormerkung
<lb/>im Hypothekenbuch zu machen, weil er sich sofort bewußt
<lb/>sein wird, daß die den Inhalt des Gesuchs bildende Sache
<lb/>als Grundlage einer Protestation zur Vormerkung im
<lb/>Hypothekenbuch sich eignet, und jedes Gesuch um förm- 
<lb/>liche Eiutragnng das Gesuch um einstweilige Vormerkung
<lb/>stillschweigend in sich schließt. Würde der Hypotheken- 
<lb/>beamte den Antrag zurückweisen, dann würde er unter
<lb/>Umständen dem Executionssucher, welchem ein gutgläubiger
<lb/>Dritter mit bem Erwerb der Hypothekforderung dazwischen
<lb/>gekommen ist, civilrechtlich verantwortlich werden können*).
<lb/>Die Vormerkung, welche der Hypothekenbeamte dann,
<lb/>wenn der betreibende Gläubiger nicht eine ausdrückliche
<lb/>Protestation eingereicht hat, vollzieht, kann etwa in fol- 
<lb/>gender Weise geschehen:

<lb/>„In Folge der unterm 2. Juli 1893 nach § 744 CPO.
<lb/>erfolgten Benachrichtigung des Objectbesitzers von der
<lb/>bevorstehenden Pfändung der snd I eingetragenen
<lb/>Hypothekforderung durch den Kaufmann A. ist der
<lb/>Gläubiger derselben .... in der Verfügung über
<lb/>dieselbe bis auf Weiteres beschränkt."

<lb/>Aus diese Weise ist die Pfändungsbenachrichtiguug
<lb/>iu Bezug auf eine Hypothekforderung ausreichend gegen
<lb/>die Folgen der Oeffentlichkeit des Hypothekeubuchs ge- 
<lb/>schützt. Fassen wir Vorstehendes zusammen, so ergeben
<lb/>sich folgende Sätze:

<lb/>1. Die Einschreibung der Privatpfündung einer


<lb/>*) Regelsberger a. a. O. S. 106.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0174.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2084702_12-1894_0174"/>
            <div xml:id="d86418e16908">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
               <div xml:id="d86418e16913" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch; Preßgesetz</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e16921" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">1. Es liegt ein Jagdvergehen vor, wenn ein Jagdberechtigter von seinem Jagdgebiete aus den tödtlichen Schuß auf das auf fremdem Jagdgebiete befindliche Wild abgibt. 2. Das Treiben des Wildes auf den Schützen zu kann als gemeinschaftliche Jagdausübung mit dem Schützen angesehen werden. 3. Ein Recht der Jagdfolge besteht nicht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0174--><p/>
                     <p>

                        <lb/>154
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hypvthekfvrdernng im Hypothekenbuch ist wegen der durch
<lb/>die Ocffentlichkeit des letzteren drohenden Gefahren nvth-
<lb/>wendig.

<lb/>II. Sie ist nach daher. Recht auch zulässig. Das
<lb/>regelmäßige die Einschreibung bezielende Mittel ist die
<lb/>Einreichung einer Protestation nach § 27 Hyp.-Ges.

<lb/>III. Wird die Vormerkung einer Protestativn nicht
<lb/>begehrt, sondern ausdrücklich die Eintragung der Privat-
<lb/>pfändung, so wird der Antragsteller nicht Abweisung
<lb/>a limine erfahren, sondern gemäß 8 106 Hyp.-Ges. einst- 
<lb/>weilige Vormerkung erlangen *).

<lb/>Hans Merkel.

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>Strafgesetzbuch; H&gt;retzgesetz.

<lb/>l. Es liegt ein Jagdvergehen vor, wenn
<lb/>ein I a g d b e r e ch t i g t e r von seinem Jagdgebiete
<lb/>aus d c n 1 ö d t l i ch e n S ch u ß a u f d a s a u f f r e m d e m
<lb/>Jagdgebiete befindliche Wild abgib 1. 2. Das
<lb/>Treiben des Wildes auf den Schützen zu kann
<lb/>als gemeinschaftliche Jagdausübnng mit dem
<lb/>Schützen angesehen werden. 3. Ein Recht der
<lb/>Jagdfolge besteht nicht. Aus den Gründen: Die
<lb/>Nevisionsbeschwerde richtet sich gegen die Anwendung
<lb/>der 88 292, 293 StGB., indem behauptet wird, für die
<lb/>Frage, ob fremdes Jagdrecht verletzt sei, komme nicht
<lb/>der Punct, auf dem das geschossene Wild zusammenbreche,
<lb/>sondern das, ans dem der tödtliche Schuß auf das Wild
<lb/>abgegeben worden sei oder dieses getroffen habe, in Be- 
<lb/>tracht. Es ist aber im Urtheil mit zwingender Deut- 
<lb/>lichkeit fcstgestellt, daß zwar der Schliß auf dem Jagd-

<lb/>*) An m. d. Red. Vielleicht nimmt aus Obigem Einer der
<lb/>Herren Hypothekenbeamten Anlaß, sich auch über die Frage zn
<lb/>äußern.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0175.tif"
                         n="155"
                         xml:id="zs1-2084702_12-1894_0175"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0175--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtlichc Entschcidllngcn.
</p>
                     <p>

                        <lb/>155
</p>
                     <p>

                        <lb/>gebiet der Angeklagten abgefeuert worden ist. aber auf
<lb/>eilt Wild, das sich in diesem Augenblicke auf fremdem
<lb/>Jagdgebiete befand. Daß der Standort des Wildes
<lb/>entscheidend ist. ergibt sich aus dem Begriffe des Jagens
<lb/>(Entsch. d. RG. in Straff. Bd. 6 S.375). Der ' ans
<lb/>Tödtung eines in fremdem Jagdgebiet befindlichen Wildes
<lb/>gerichtete Wille des A. ist nichts Anderes, als der
<lb/>Vorsatz, das ausschließliche Jagdrecht des Anderen zu
<lb/>verletzen, und dieser Wille ist im Urtheile offenbar als
<lb/>erwiesen angenommen; einer weiteren Feststellung der
<lb/>Absicht bedurfte es nicht . . .

<lb/>Was die Beschwerde über Vernrtheilnng des H.
<lb/>wegen Jagdfrevels betrifft, so ist es nicht rechtsirrthüm-
<lb/>lich, das Treiben des Wildes auf den Schützen zu. in
<lb/>Ausführung des gemeinschaftlichen Vorsatzes, mit dem
<lb/>letzteren, das Wild auf fremdem Jagdgebiet unberechtigt
<lb/>zu occupireu, für eine gemeinschaftliche Jagdansübung
<lb/>mit dem Schützen zu erklären. Dazu bedurfte es für
<lb/>den Treiber weder einer Jagdausrüstung noch auch des
<lb/>Willens, das Wild selbst zu erlegen (Rechtspr. d. RG.
<lb/>Bd. 10 S. 331). Daß aber H. mit dem erwähnten
<lb/>Vorsatze auf fremder Jagd das Wild mit Hunden
<lb/>feinem Jagdgenossen zugetrieben hat, ist thatsächlich
<lb/>festgestellt und darum rechtfertigt sich auch die Anwen- 
<lb/>dung des § 293 und des § 47 StGB., sowie die Ein- 
<lb/>ziehung des Gewehrs, mit dem A., und der Hunde, mit
<lb/>denen H. die gemeinschaftliche unbefugte Jagd ausgeübt
<lb/>haben. . . .

<lb/>Endlich beruft sich die Revision vergeblich auf das
<lb/>vermeintliche Recht der Jagdfolge. Ein solches kann
<lb/>aber angesichts der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
<lb/>nicht mehr bestehen (vgl. Entsch. des RG. in Straff.
<lb/>Bd.18 S 226). Denn das Recht „zu jagen" ist nicht gleich- 
<lb/>bedeutend mit der in älteren Jagdgesetzen gestatteten Nach- 
<lb/>folge, die nur ein besonderer Act der Jagdausübung war.
<lb/>Nachdem nun jede Jagdausübung an Orten, an denen
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0176.tif"
                      n="156"
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                  <div xml:id="d86418e17118" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Für die Frage der Vermögensbeschädigung i. S. des § 263 StGB. kommen nur die Umstände z. Z. der That in Betracht. Eine Berücksichtigung künftiger, ungewisser Ereignisse ist ausgeschlossen. Versuch des Betrugs bei Abschluß eines zweiseitigen Vertrags</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0176--><p/>
                     <p>

                        <lb/>156
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgenchllichc Entscheiduugcn.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zu jagen der Thäter nicht berechtigt ist, unter Strafe
<lb/>gestellt worden, kann auch von dieser besonderen Jagd-
<lb/>ausübnng auf fremder Jagd keine Rede mehr sein und
<lb/>bedürfen die Ausführungen der Revision in dieser Rich- 
<lb/>tung keiner weiteren Prüfung. . . I. Strafsenat. Uriheil
<lb/>vom 26. October 1893.

<lb/>Für die Frage d e r B e r m ö g e n s b e s ch ä d i g u n g
<lb/>i. S. des § 2 63 StGB, kommen nur die Um- 
<lb/>stände z. Z. der Thal in Betracht. Eine Be- 
<lb/>rücksichtigung künftiger, ungewisser Ereignisse
<lb/>ist ausgeschlossen. Versuch des Betrugs bei
<lb/>Abschluß eines zweiseitigen Vertrags. Aus
<lb/>den Gründen: Das Urtheil stellt fest, daß das An- 
<lb/>wesen des Angeklagten zur Zeit, als er es dem V. um
<lb/>360 000 Mk. zum Kaufe anbot, äußersten Falles und
<lb/>zwar nur für V. in Berücksichtigung der für ihn als
<lb/>Käufer in Betracht kommenden Verhältnisse einen Werth
<lb/>von 270000 Mk. gehabt habe. Würde V., erklärt das
<lb/>Urtheil, das Anwesen um jenen Preis gekauft haben, so
<lb/>würde er in seinem Vermögen um den Betrag von
<lb/>30000 Mk. geschädigt gewesen sein. Die Ansicht der Re- 
<lb/>vision, daß er durch den Ankauf in seinem Vermögen
<lb/>nur gefährdet gewesen wäre, weil der Werth des An- 
<lb/>wesens ins Künftige vielleicht auch unter die geforderte
<lb/>Summe Hütte sinken können, sindet in den Urtheilsgründen
<lb/>keine Unterstützung. Mit den Ausführungen, der An- 
<lb/>geklagte rechne bei seinen Hinweisungen auf die P.-Straße
<lb/>als auf eine Zukunftsstraße, auf den Ausbau des Jnstiz-
<lb/>palastes und eine Erhöhung der Miethpreise mit einer
<lb/>unsicheren Zukunft, widerlegt vielmehr das Urtheil die
<lb/>Meinung des Angeklagten, er könne bei einer Schätzung
<lb/>des gegenwärtigen Werthes seines Anwesens den
<lb/>Eintritt von Ereignissen, deren Einfluß für jede Werths- 
<lb/>bemessung unbestimmbar, ja sogar noch ungewiß sei. zu
<lb/>seinen Gunsten in Rechnung nehmen. Nicht anders ver- 
<lb/>hält es sich bei dem vom Angeklagten angeführten Werthe
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0177.tif"
                         n="157"
                         xml:id="zs1-2084702_12-1894_0177"/>
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>157
</p>
                     <p>

                        <lb/>einer Actie; auch dieser bemißt sich nach den gegenwärtigen
<lb/>Berhältnissen; hat sie unter diesen den geforderten Werth,
<lb/>so kann sich weder der Verkäufer beschweren, wenn er
<lb/>später steigt, noch der Käufer, wenn er sinkt; betrogen
<lb/>aber wäre der Käufer, wenn er über den gegenwärtigen
<lb/>Werth der Actie mittels falscher Vorspiegelungen getäuscht
<lb/>durch ihren Ankauf eine Vermögensbeschädignng erlitten
<lb/>Hütte.

<lb/>Die Revision hält ferner die Feststellung für unzu- 
<lb/>reichend, daß der Angeklagte einen bewußt rechts- 
<lb/>widrigen Vermögensvortheil sich habe verschaffen wollen.
<lb/>Nun stellen aber die Urtheilsgründe fest, daß der Ange- 
<lb/>klagte aus die den Werth des Anwesens übersteigenden
<lb/>30000 Mk. keinen Rechtsanspruch gehabt habe und daß
<lb/>er sich dessen bewußt gewesen sei. Wie schon erwähnt,
<lb/>erklärt das Urtheil gelegentlich seiner Ausführungen über
<lb/>den gegenwärtigen Werth des Anwesens, der Angeklagte
<lb/>rechne, wenn er denselben unter Hinweis auf möglicher
<lb/>Weise künftig eintretende Verhältnisse zu 300000 Mk.
<lb/>schätze, mit einer ungewissen Zukunft, die für die Be- 
<lb/>stimmung des gegenwärtigen Werths nicht zutreffe und
<lb/>ihm ein Recht auf die mehr geforderte Summe von
<lb/>30000 Mk. nicht gewähren könne; den gegenwärtigen
<lb/>und wahren Werth seines Anwesens habe aber der An- 
<lb/>geklagte gekannt und weil er ihn gekannt habe, so habe
<lb/>er durch falsche Vorspiegelungen den V. über denselben
<lb/>täuschen und sich mittels dieser Täuschung die rechtmäßig
<lb/>ihm nicht zukommenden 30000 Mk. auf V.'s Kosten ver- 
<lb/>schaffen wollen. Einem Jrrthum des Angeklagten über
<lb/>den wahren Werth seines Anwesens gibt das Urtheil
<lb/>nirgends einen Raum. Diese Feststellung der bewußt
<lb/>rechtswidrigen Absicht des Angeklagten genügt.

<lb/>Nicht zutreffend ist endlich die Behauptung, das.
<lb/>Urtheil verkenne die Rechtsgrundsätze über den Versuch.
<lb/>Es stellt die falschen Vorspiegelungen, deren sich der An- 
<lb/>geklagte bediente, somit ein von ihm bereits zur Ans-
</p>

                  </div>
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                      n="158"
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                  <div xml:id="d86418e17321" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">§ 20 Absatz 2 des Preßgesetzes enthält eine Beweisvermuthung, bezüglich welcher der Gegenbeweis auch auf solche Umstände, welche der concreten Sachlage entnommen sind, wie z. B. die Unkenntniß des Redakteurs von der Drucklegung des Artikels, gerichtet werden kann. - Form der Aeußerung. - Wahrung berechtigter Interessen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0178--><p/>
                     <p>

                        <lb/>158
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>führnng gebrachtes Thatbestandsmerkmal des Betrugs
<lb/>fest und erklärt für erwiesen, daß die Ausführung des
<lb/>von dem Angeklagten beabsichtigten Betrugs nur deshalb
<lb/>unterblieben fei, weil feine Vorspiegelungen als falsch
<lb/>erkannt worden feien. Die Annahme, der Angeklagte
<lb/>könne seinen Entschluß schon früher freiwillig aufgegeben
<lb/>haben, ist somit widerlegt. Daß, wie die Revision glaubt,
<lb/>die Vereinbarung sämmtlicher Kaufsbedingungen mit Aus- 
<lb/>nahme des Preises hätte erfolgt sein müssen, ehe der An- 
<lb/>geklagte mit der Ausführung des Betrugs beginnen
<lb/>konnte, ist nicht erforderlich, da schon zur-Herbeiführung
<lb/>der Vereinbarung über den Preis der Entschluß, einen
<lb/>Betrug zu verüben, bethätigt werden konnte. 1. Straf- 
<lb/>senat Rep. 3425. Urtheil vom 4. December 1893.

<lb/>§ 20 Absatz 2 desPreßgesetzes enthält eine
<lb/>Beweisvermuthung. bezüglich welcher der
<lb/>Gegenbeweis auch auf solche Umstünde, welche
<lb/>der concreten Sachlage entnommen sinh, wie
<lb/>z. B. die Unkenntniß des Redakteurs von der
<lb/>Drucklegung des Artikels, gerichtet werden
<lb/>kann. — Form der Aeußerung. — Wahrung
<lb/>berechtigter Interessen. Soweit das Urtheil
<lb/>den Angeklagten M. betrifft, so Übersicht dasselbe,
<lb/>daß für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redak- 
<lb/>teurs einer periodischen Druckschrift nicht mehr die- 
<lb/>jenigen Gesichtspuncte maßgebend sind, die für die
<lb/>Bedeutung der im § 20 Abs. 2 des Preßgesetzes her- 
<lb/>vorgehobenen „besonderen Umstände" in dem von ihm
<lb/>angezogenen Urtheile des Reichsgerichts vom 17. Novem- 
<lb/>ber 1879, Entsch. Bd. 1 S. 14 niedergelegt worden,
<lb/>sondern diejenigen, die sich in dem Urtheile der vereinig- 
<lb/>ten Strafsenate vom 6. Juni 1891, Entsch. Bd. 22 S. 65,
<lb/>vorfinden. Danach hat der Redakteur im Sinne der
<lb/>gedachten Gesetzesvorschrift die Vermuthnng, daß mit
<lb/>seinem Wissen und Willen, mit Kenntnis; und Ver- 
<lb/>ständnis; des Inhalts die Veröffentlichung des Preß-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0179.tif"
                         n="159"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>159
</p>
                     <p>

                        <lb/>erzeugnisses geschehen, als gesetzliche Regel dergestalt gegen
<lb/>sich, das; diese Bermnthung so lange gegen ihn streiten
<lb/>soll, bis sie durch besondere Umstände im Einzelfalle
<lb/>als ausnahmsweise nicht zutreffend entkräftet wird.
<lb/>Der § 20 Abs. 2 enthält daher lediglich eine Bc-
<lb/>weisvermuthung. Es ist somit rechtsirrig, wenn
<lb/>das Urtheil ausführt, die Thatsache, dass M. vor Druck- 
<lb/>legung des Artikels keine Kenntuiß von deinselben gehabt
<lb/>habe, genüge nicht, um ihn von Strafe zu befreien. Der
<lb/>Vorderrichter wird nunmehr zu prüfen haben, nicht ob
<lb/>außergewöhnliche, vom Willen des Redakteurs unabhängige
<lb/>Umstände ohne sein Verschulden ihn gehindert haben,
<lb/>seiner Pflicht als Redakteur zu genügen, sondern ob der
<lb/>Angeklagte jene gegen ihn streitende Vermuthung auf
<lb/>irgend eine Weise durch Umstände, die aus der concreten
<lb/>Sachlage zu entnehmen, entkräften kann. Der Revision
<lb/>ist weiter zuzugeben, daß das Urtheil bezüglich beider
<lb/>Angeklagten den Begriff der Form einer Aeußerung, die
<lb/>im Sinne des § 193 StGB, den Schluß auf die be- 
<lb/>leidigende Absicht zu begründen geeignet ist, verkannt hat.
<lb/>Die Form einer Aeußerung trifft nur die äußere Dar- 
<lb/>stellung nach Wort, Satz, Ton oder Geste, niemals aber
<lb/>Heren Inhalt. „Die besonders schwere Verfehlung", die
<lb/>in der Aeußerung „unschuldig verhaftet und verurtheilt"
<lb/>den Polizeiorgauen zum Vorwurfe gemacht wird, „die
<lb/>besonders schwere und andauernde Mißhandlung", die
<lb/>ans der Aeußerung: „mit Säbelhieben nicht sanft trac-
<lb/>tirt" hervorgeht, trifft aber ausschließlich den Inhalt,
<lb/>dessen Unwahrheit Thatbestandsmerkmal des § 186 StGB,
<lb/>ist, indessen die Form im Sinne des § 193 a. a. O. nicht
<lb/>berührt. Allerdings fügt das Urtheil bezüglich der zweiten
<lb/>Aeußerung noch hinzu, daß dieselbe dahin hätte gefaßt
<lb/>werden sollen, „der Verhaftete sei auch nnt dem Säbel
<lb/>geschlagen" und es spricht das Urtheil bei der Strafzu- 
<lb/>messung auch noch von der „gehässigen" Form des Ar- 
<lb/>tikels. Daraus könnte vielleicht entnommen werden, daß
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0180.tif"
                         n="160"
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                     <p>

                        <lb/>160
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Vorderrichler gleichwohl aus der äußeren Ausdrucks- 
<lb/>weise, iusbesondere aus der Wahl der Worte „nicht sanft
<lb/>tractirt" die Form entnommen habe, die den Schluß aus
<lb/>die beleidigende Absicht zulasse. Indessen ein solcher Ge- 
<lb/>dankengang ist bei der vorausgeschickten ausdrücklichen
<lb/>Rücksichtnahme auf den Inhalt der Aeußerung aus dem
<lb/>Urtheile mit Sicherheit nicht zu entnehmen.

<lb/>Endlich muß auch die rechtliche Seite derjenigen
<lb/>Erwägungen beanstandet werden, die den Vorderrichter
<lb/>zu der Annahme geführt haben, daß die Angeklagten zur
<lb/>Wahrnehmung berechtigter Interessen handelten. Es er- 
<lb/>halten diese Erwägungen dann ihre Bedeutung, wenn
<lb/>etwa die Form oder Umstände der bezichtigten Aeußerungen
<lb/>einen Schluß auf die beleidigende Absicht überhaupt nicht
<lb/>gestatten. In dieser Richtung genügt es, auf die Aus- 
<lb/>führungen dieses Senats im Urtheile vom 9. Januar 1893,
<lb/>Entsch. Bd. 23 S. 422, hinzuwcisen, wonach eine Wahr- 
<lb/>nehmung berechtigter Interessen keineswegs schon dann
<lb/>vorliegt, wenn Jemand an einem Vorkommnisse im All- 
<lb/>gemeinen ein Interesse hat, wonach vielmehr ein indi- 
<lb/>viduelles Interesse, eine Angelegenheit vorliegen muß,
<lb/>die Jemanden nahe angeht und zu der er um deshalb
<lb/>in ein besonderes Verhältniß derart tritt, daß er selbst
<lb/>die Ehre Anderer zu schädigen berechtigt erscheint. Es
<lb/>ist dort und in dem Urtheile des Reichsgerichts vom
<lb/>5. Nov. 1886, Entsch. Bd. 15 S. 15, auch ferner ausge- 
<lb/>führt, daß an der Veröffentlichung und Besprechung
<lb/>unwahrer Thatsachen, an der Aufdeckung vermeintlicher,
<lb/>in Wirklichkeit aber nicht bestehender Uebelstände über- 
<lb/>haupt kein vom Rechte anerkanntes allgemein sittliches
<lb/>oder öffentlich rechtliches Interesse besteht. I. Strafsenat
<lb/>Rep. 3367. Urtheil vom 20. November 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Zutius t». Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Patm &amp; KnKe (Kart Knke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge L Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d86418e17626">
            <head>No. 11.</head>
            <div xml:id="d86418e17631">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e17636" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e17644" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Lieferung einer Turbine. Werkverbindung. Gem. R.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0181--><p/>
                     <p>

                        <lb/>M. LI.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zwölfter Ergänzungsband.

<lb/>vr. I. A. Seufferrt's

<lb/>Sldtlrr fit KchtsaiweMiiß

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilunqen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civil-

<lb/>sachen: Civilrecht. — Mittheilungen aus der Rechtsprechung des
<lb/>Reichsgerichts in Strafsachen: Strafgesetzbuch; Rahrungsmittelgesetz.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Kivikrecht.

<lb/>Lieferung einer Turbine. Werkverdingung.
<lb/>Gem. R. Der Beurtheilung des Vertrags als Werk- 
<lb/>verdingungsvertrag muß beigepflichtet werden. Nach gem.
<lb/>Recht wird zwar die Herstellung eines Werks aus dem
<lb/>von dem Unternehmer gelieferten Materiale als Kauf
<lb/>erachtet und nach den Quellenentfcheidungen (1.20 D. de
<lb/>contr. emt. 18, 1 und 1. 22 § 2 D. loc. cond. 19, 2)
<lb/>nur die Herstellung eines Gebäudes auf dem Grundstücke
<lb/>des Bestellers mit dem Materiale des Arbeiters als
<lb/>Werkverdingung behandelt. In, der Rechtsprechung ist
<lb/>jedoch anerkannt, daß diese Ausnahme nicht strict auf
<lb/>den Fall des Baues einer insula zu beschränken, sondern
<lb/>auf ähnliche Fälle, bei welchen die gleiche ratio vorliegt,
<lb/>auszudehnen fei. Diese ratio legis, daß das Werk auf
<lb/>dem Grundstücke des Bestellers "errichtet wird („... a me
<lb/>sullNanUa (area) “proficiscitur u ... /1. 20 D. 18,1) und
<lb/>gegenüber der Lieferung des Materials das Schwer- 
<lb/>gewicht auf der Arbeit des Unternehmers beruht (_„pro- 

<lb/>prietatem quidem eorum ad me transfert et tamen
<lb/>locatio est: locat enim artifex operam suam, id est
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0182.tif"
                         n="162"
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                     <p>

                        <lb/>162
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>faciendi necessitatem“ 1. 22 § 2 D. 19, 2) trifft bei
<lb/>der Anlage einer Turbine in gleicher Weife zu, wie bei
<lb/>der Herstellung einer Drehscheibe (Entsch. des Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichts Bd. 23 S. 87) und der Lieferung
<lb/>einer Mühleinrichtung für ein Mühlgebände (Entsch. des
<lb/>VI. Civilfenats des Reichsgerichts vom 24. Mai 1886
<lb/>Nr. 45/86 u. Seuff ert, Archiv N. F. Bd. 12 S. 158).
<lb/>Für diesen ans einem Laufrade und einem darüber be- 
<lb/>findlichen feststehenden Leitschaufelapparate zusammen- 
<lb/>gesetzten Wassermotor mußte zur Ausstellung ein Gerinne
<lb/>und ein gemauerter Wasserschacht hergestellt werden. Mit
<lb/>der Turbine war die Vorrichtung zur Kraftübertragung,
<lb/>die Transmission, zu verbinden. Turbine und Trans- 
<lb/>mission waren in allen ihren Theilen der nach der
<lb/>Wasfermenge und dem Gefälle zu erzielenden Kraftwirkung
<lb/>entsprechend zu gestalten. Die Kraftaufnahme- und die
<lb/>Kraftübertragungsmaschine mit ihren Lagern, Gerinne
<lb/>und Schacht- d. i. die Turbinenanlage, bilden somit ein
<lb/>auf dem Grundstücke der Beklagten hergestclltes Werk,
<lb/>eine Art Bauwerk, das, wie die Arbeit des Unternehmers,
<lb/>erst vollendet ist, wenn die bedungene Kraftwirkung der
<lb/>Anlage sich an der Stelle, für welche sie bestellungs-
<lb/>gemäß bestimmt ist, in dem bedungenen Maße äußert.
<lb/>Die Lieferung des Materials tritt auch hier der erst mit
<lb/>der Herstellung der Betriebsfähigkeit abschließenden Thätig-
<lb/>keit des Unternehmers gegenüber in den Hintergrund.
<lb/>Die vorbehaltlose Annahme des Werks würde als Bil- 
<lb/>ligung des Werks erachtet werden können und sodann
<lb/>auch die Verpflichtung zur Bezahlung des bedungenen
<lb/>Preises begründen (Dernburg, Pand. 3. Aufl. Bd. 2
<lb/>S. 307). Läßt man einen Rücktritt wegen contraet-
<lb/>widriger Beschaffenheit des Werks zu (Dernburg,
<lb/>Pand. Bd. 2 S. 306 Nr. 10), so würde die verschuldete
<lb/>Unmöglichkeit der Rückgabe des Geleisteten die Verwir- 
<lb/>kung des Rücktritts nach sich ziehen müssen. VI. Civil-
<lb/>fenat 188/93. Urtheil vom 26. October 1893.
</p>

                  </div>
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                      n="163"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Das Recht der armen Wittwe ist nur von dem rechtlichen Fortbestande der Ehe zur Zeit des Todes des Ehemanns, nicht von dem tathsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten bedingt. Gem. R.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0183--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>163
</p>
                     <p>

                        <lb/>Das Recht der armen Wittwe ist nur von
<lb/>dem rechtlichen Fortbestände der Ehe zur Zeit
<lb/>des Todes des Ehemanns, nicht von dem that-
<lb/>sächlichen Zusammenleben der Ehegatten be- 
<lb/>dingt. Gem. R. Die Revisionskläger greisen als rechts-
<lb/>irrthümlich die Annahme des Berufungsgerichts an, daß
<lb/>durch die Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens der
<lb/>Eheleute vor dem Tode des Ehemanns das Erbrecht der
<lb/>Klägerin als armer Wittwe nicht ausgeschlossen werde.
<lb/>In der Nov. 53 Cap. 6 wird nach Bestimmung des Erb- 
<lb/>rechts der armen Wittwe hinzugefügt, daß, wie früher
<lb/>bereits für die verstoßene Ehefrau, so durch das gegen- 
<lb/>wärtige Gesetz für die bei dem Manne bis zu dessen Tode
<lb/>verbliebene Ehefrau in ähnlicher Weise gesorgt sei.

<lb/>„nt sicuti laesas eas juvamus, si forte dimissae
<lb/>fuerint a viris indotatae consistentes, ita vel si
<lb/>perduraverint s em per cum viris eadem
<lb/>fruantur providentia.“

<lb/>^.dL^Wilienßchaft schwanken KOllMchteu, ob in
<lb/>den hervorgehobenen in der Nov. 117 Cap. 5 dem Sinne
<lb/>nach wiederholten Worten der thatsächliche Fortbestand
<lb/>der ehelichen Gemeinschaft neben dem rechtlichLU Fort- 
<lb/>bestände des Ehebandes zur Zeit des Todes des Ehe- 
<lb/>manns als Voraussetzung für das der armen Wittwe
<lb/>zugestandene Erbrecht habe hinzugefügt werden sollen.
<lb/>Für' hie. Berneinung dieser Frage svrechen überwiegende
<lb/>Gründe, linter uxor dumssa hat man zweifellos die
<lb/>geschiedene Frau und unter dimissio die Abgabe der das
<lb/>Eheband lösenden Scheidnngserklärung (repudium) zu
<lb/>verstehen. Man kann dann aber, wie aus der Gegenüber- 
<lb/>stellung hervorgeht, nnter der uxor, quae perduravit,
<lb/>nur die nicht geschiedene Frau verstehen und muß
<lb/>annehmen, daß von dem thatsüchlichen Zusammenbleiben
<lb/>nur im Sinne des r e cht l i ch enHär t be st a rid s H "'Ehe ge-,
<lb/>rede! werde,,.. Dieser Fortbestand der Ehe zur Zeit des
<lb/>Todes des Mauues bleibt mithiu die alleinige Voraus-
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0184.tif"
                      n="164"
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                  <div xml:id="d86418e17942" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Besitzübertragung und Besitzerwerb an stehenden Bäumen. Preuß. LR.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0184--><p/>
                     <p>

                        <lb/>164
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>setzung für das Erbrecht der armen Wittwe (Wind-
<lb/>scheid, Pandecten Bd. 3 § 574 Note 4 [8. Aufl., anders
<lb/>in früheren Auflagen); Petri, Pflichttheilsrecht der
<lb/>armen Wittwe S. 16, Urth. des Oberappellalionsgerichts
<lb/>zu Rostock vom 24. Juli 1871 bei Budde, Eutsch. Bd. 7
<lb/>S. 258 ff., in Seuffert's Archiv Bd. 26 Nr. 45). Die
<lb/>in Frage stehende Beschränkung des Erbrechts der armen
<lb/>Wittwe greift also nicht Platz, weil sie des Anhalts in
<lb/>den Quellen entbehrt. Es kann ungeprüft bleiben, ob
<lb/>dieselbe vielleicht auch deshalb außer Anwendung zu bleiben
<lb/>hätte, weil sie mit dem heutigen Ehercchte, welches die
<lb/>willkürliche Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht
<lb/>zulüßt und jedem Ehegatten das nicht durch Vereinbarung
<lb/>aufzuhebeude Recht auf Wiederherstellung des ehelichen
<lb/>Lebens verleiht, nicht harmoniren würde. Der vorige
<lb/>Richter hat hienach mit Recht der unter den Eheleuten
<lb/>G. getroffenen und ausgeführten Vereinbarung, künftig,
<lb/>wenn auch unter Fortbestand des Ehebands, thatsächlich
<lb/>getrennt zu leben, einen Einfluß auf das Erbrecht der
<lb/>armen Wittwe nicht gestattet.... III. Civilsenat 257/93.
<lb/>Urtheil vom 19. Januar 1894.

<lb/>Besitz Übertragung und Besitzer wer b an
<lb/>stehenden Bäumen. Preuß. LR. Die Kläger vindiciren
<lb/>gegen die Konkursmasse das auf einer Forstparcelle des
<lb/>dem Cridar gehörig gewesenen, inzwischen unter Vorbe- 
<lb/>halt ihrer Ansprüche subhastirteu Guts Br. stehende
<lb/>Holz, welches sie von dem später in Konkurs verfallenen
<lb/>Besitzer gekauft, und, wie sie behaupten, auch übergeben
<lb/>erhalten haben. Der Klageantrag ging dahin:
<lb/>die Konkursmasse zu verurtheilen, anzuerkennen, daß
<lb/>das gedachte Holz Eigenthum der Kläger sei, und zu
<lb/>bewilligen, daß die Klüger dieses Holz einschlagen und
<lb/>wegholen lassen.

<lb/>Die Beklagte und der Nebenintervenient, der seinen
<lb/>Widerspruch auf seine Eigenschaft als Ersteher des Guts
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0185.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidimgcn. K&gt;5

<lb/>Br. und ausgefallener Hypothekengläubiger stützte, bean- 
<lb/>tragten die Abweisung der Klage.

<lb/>Der erste Richter wies die Klage ab, wogegen die
<lb/>Kläger unter Aufrechthaltung ihres Klageantrags die
<lb/>Berufung einlegten.

<lb/>Der Bernfungsrichter hat den Kaufabschluß, nicht
<lb/>aber die Uebergabe für dargethan erachtet und demgemäß
<lb/>die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des
<lb/>Klägers wurde das Berufungsnrtheil aufgehoben und die
<lb/>Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
<lb/>in die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

<lb/>Aus den Gründen: Der Berufungsrichter erachtet
<lb/>für erwiesen, daß die Kläger eine Anzahl der an der
<lb/>äußeren Grenze der Forstparcelle stehenden Bäume mit
<lb/>ihrer Namenschiffre gezeichnet und demnächst auch den
<lb/>Holzbestand zum Zwecke des öffentlich angekündigten Ver- 
<lb/>kaufs durch ähnliche Merkmale in zwei Theile getheilt
<lb/>haben. Der Berufungsrichter erkennt an, daß in dem
<lb/>elfteren ein Act der Besitzergreifung, in letzterem ein
<lb/>Act der Besitzausübung gefunden werden könne, er spricht
<lb/>aber dem ersteren die rechtliche Bedeutung der Besitz- 
<lb/>ergreifung ab, weil der Besitz er w erb ein selbständiges
<lb/>Object erfordere, diese Selbständigkeit aber durch die,
<lb/>wenn auch mit Einwilligung des Verkäufers geschehende,
<lb/>Bezeichnung der Bäume rechtswirksam nicht herbeigeführt
<lb/>werden könne. Dieser Rechtsauffassung konnte nicht bei- 
<lb/>gestimmt werden. Der Berufungsrichter tritt damit aus- 
<lb/>drücklich dem in dem Urtheil des Obertribunals vom
<lb/>9. Mai 1845 (Entsch. Bd. 11 S. 201) ausgesprochenen,
<lb/>und bisher in der Praxis festgehaltenen Grundsatz ent- 
<lb/>gegen, daß der Besitz an stehenden Bäumen durch sym- 
<lb/>bolische Uebergabe namentlich vermittels Anschlags mit
<lb/>dem Forsthammer, erlangt werden kann. Von diesem
<lb/>Grundsatz abzngehen, liegt keine Veranlassung vor. Der- 
<lb/>selbe steht im Einklang mit denVorschriften.des Preuß.

<lb/>Landrechts, die ein gesondertes Eigenthum an dem Grund
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0186.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0186--><p/>
                     <p>

                        <lb/>166 Reichsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>und Boden, und dem, was sich oberhalb desselben be- 
<lb/>findet, insbesondere an Gebäuden, Wäldern und Bäumen
<lb/>anerkennen (Dernburg, 4. Auflage, Bd. 1 S. 531,
<lb/>§§ 199, 200, 243 Tit. 22 Thl. I PLR.). Die rechtliche
<lb/>Möglichkeit eines solchen Sondereigenthums führt mit
<lb/>Nothwendigkeit auch zu der Annahme eines von dem
<lb/>Besitz des Grund und Bodens unabhängigen Besitzes
<lb/>und Besitzerwerbs an jenen mit dem Grund und Boden
<lb/>verbundenen Gegenständen. Es entbehren daher die letzteren
<lb/>keineswegs der rechtlichen Selbständigkeit, die sie auch
<lb/>vor ihrer Trennung vom Grund und Boden zum Object
<lb/>eines besonderen Besitzes und Besitzerwerbs befähigt. Die
<lb/>gegen den Satz des Obertribunals in der Literatur her- 
<lb/>vorgehobenen Bedenken und Zweifel betreffen mehr die
<lb/>Form (die juristische Cvnstruction) als das Wesen
<lb/>(Eccius, preuß. Privatrecht, Bd. 3 § 160 Note 32;
<lb/>Koch zu § 47 Tit. 7 o. a. O.). Will man mitEccins
<lb/>für die Wirksamkeit einer Uebergabe stehenden Holzes die
<lb/>Einräumung mindestens einer oustockiu („Obsicht" wie
<lb/>im Fall des § 586 Tit. 11 a. a. O.) für erforderlich
<lb/>halten, so bedarf cs doch keiner ausdrücklich hierauf ge- 
<lb/>richteten Willensäußerung des bisherigen Besitzers. In
<lb/>der den Erwerber zur Besitznahme der Bäume ermächtigen- 
<lb/>den Erklärung wird regelmäßig auch die Ermächtigung
<lb/>liegen, auf dem Grund und Boden, auf oder in welchem
<lb/>der übergebene Gegenstand ruht, diejenige Einwirkung
<lb/>auszuüben, die der Zweck des Rechtsgeschäfts erheischt.
<lb/>Ob die gedachte Obertribunalsentscheidung den Vorgang
<lb/>richtig als symbolische Uebergabe charakterisirt, kann
<lb/>dahin gestellt bleiben; es kann darin auch eine körper- 
<lb/>liche Besitzergreifung gefunden werden, die ihr Correlat
<lb/>in der den Besitz erledigenden Willenserklärung des Ver- 
<lb/>äußerers hat (§ 59 Tit. 7 a. a. O.). Wenn der Be- 
<lb/>rufungsrichter beiläufig hervorhebt, daß der mehrer- 
<lb/>wähnten Entscheidung des Obertribunals ein thcilweise
<lb/>abweichender Sachverhalt zu Grunde liege, so ist das
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>167
</p>
                     <p>

                        <lb/>insoweit richtig, als es sich dort um den Verkauf einer
<lb/>Anzahl Bäume, die sämmtlich mit dem Forsthammer ge- 
<lb/>zeichnet wurden, handelte, während hier eine ganze
<lb/>Waldparcelle verkauft, und nur ein Theil der Bäume
<lb/>und zwar an den Grenzen der Parcelle gezeichnet worden
<lb/>sind, womit zugleich der Umfang des verkauften Objects
<lb/>festgestellt wurde. Aber dieser Unterschied hat keine Be- 
<lb/>deutung, weil bei der Uebergabe eines Inbegriffs es
<lb/>nur der Besitznahme einzelner Stücke mit der Absicht,
<lb/>dadurch den Besitz des Ganzen zu ergreifen, bedarf
<lb/>(§ 53 a. a. O.).

<lb/>Der Bernfnngsrichter nimmt aber unter der Voraus- 
<lb/>setzung, daß eine Besitzergreifung an dem Holzbestand
<lb/>durch Bezeichnung der an der Grenze stehenden Bäume
<lb/>„rechtlich möglich" sei, ferner an, daß es an einer
<lb/>Handlung des Verkäufers fehle, die als Besitzentschlagung
<lb/>aufgefaßt werden könnte. Die Anssage des in erster
<lb/>Instanz vernommenen Försters I., welcher bekundet hat,
<lb/>daß er (im generellen Aufträge des Eigenthümers) das
<lb/>auf der fraglichen Parcelle stehende Holz den Klägern
<lb/>verkauft und sofort an Ort und Stelle übergeben, hält
<lb/>der Berufungsrichter für nicht geeignet, die Besitzerledigung
<lb/>auf Seiten des Verkäufers zu beweisen, da nicht erhelle,
<lb/>in welcher Weise sich die Uebergabe vollzogen, zumal der
<lb/>Zeuge von einer Bezeichnung der Bäume durch die
<lb/>Kläger nichts wahrgenommen habe. Zunächst ist nun
<lb/>aber der Zeuge uuvollständig vernommen, da er hätte
<lb/>gefragt werden müssen, in welcher Weise die von ihm
<lb/>bekundete Uebergabe stattgefunden habe. Das hätte in
<lb/>der Berufungsinstanz durch wiederholte Vernehmung des
<lb/>genannten Zeugen nachgeholt werden können, und mußte
<lb/>umsomehr nachgeholt werden, als Seitens der Klüger
<lb/>die wiederholte Vernehmung des Zeugen darüber bean- 
<lb/>tragt war, daß der Verkauf in der behaupteten Weise
<lb/>zu Stande gekommen sei, und daß er „Zeuge" sodann
<lb/>auf Anweisung des M. sen. die verkauften Bäume an
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0188.tif"
                         n="168"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0188--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>168


<lb/>Ort und Stelle den Käufern angewiesen habe. Der
<lb/>Berufnngsrichter lehnt den Antrag auf nochmalige Ver- 
<lb/>nehmung des Zeugen ab, weil er die neue Behauptung
<lb/>der Kläger, daß I. ihnen nach Abschluß des Kaufver- 
<lb/>trags die Bäume im Aufträge des Verkäufers ange- 
<lb/>wiesen habe, für widerlegt erachtet, da nach der eigenen
<lb/>Behauptung der Kläger der Kaufvertrag erst abgeschlossen
<lb/>worden fei, nachdem I. ihnen im Aufträge des M.
<lb/>den Holzbestand gezeigt, der Zeuge I. aber nur von
<lb/>einem derartigen Vorgänge berichtet habe. Diese Er- 
<lb/>wägungen sind nicht geeignet, die Ablehnung der noch- 
<lb/>maligen Vernehmung des Zeugen zu rechtfertigen, zumal
<lb/>über den eigentlichen Hergang bei der Vertragsschließung
<lb/>nach den eigenen Feststellungen des Berufungsrichters
<lb/>große Unklarheit herrscht. Die Darstellung der Kläger
<lb/>in der Klageschrift war nicht unabänderlich, einGeständ-
<lb/>niß der Kläger steht nicht in Frage.

<lb/>Beruht hienach das angefochtene Berufungsurtheil
<lb/>auf Rechtsirrthum und unzureichender Begründung (§ 259
<lb/>CPO.), so war weiter zu prüfen, ob die Entscheidung
<lb/>aus anderen Gründen, insbesondere denen des ersten
<lb/>Richters, sich als richtig erweist.

<lb/>Das war zu verneinen. Der erste Richter gründet
<lb/>seine Entscheidung lediglich auf den von dem Neben- 
<lb/>intervenienten aus seinem Hypothekenrecht entnommenen
<lb/>Einwand, wobei er von der Thatsache ausgeht, daß die
<lb/>streitigen Bäume zufolge einer von den Klägern im vor- 
<lb/>liegenden Rechtsstreit gemäß §§ 688, 690 CPO. erwirkten
<lb/>Anordnung von der Versteigerung ausgeschlossen worden
<lb/>sind, und hieraus den an sich richtigen Schluß zieht, daß
<lb/>das Pfandrecht des Nebenintervenienten an denselben in
<lb/>Höhe des bei der Zwangsversteigerung erlittenen Aus- 
<lb/>falls noch fortdauert. Aber der hieraus gestützte Ein- 
<lb/>wand ist lediglich aus dem eigenen Recht des Neben- 
<lb/>intervenienten entnommen und kann daher der Beklagten
<lb/>nicht zu statten kommen (Entsch. des RG. Bd. 17 S. 64,
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Vermächtniß in Form des Elterntestaments. Gem. Recht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0189--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgcrichttiche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>169
</p>
                     <p>

                        <lb/>Juristische Wochenschrift. 1888. S. 195). Der Konkurs- 
<lb/>verwalter war. als er den Klägern dje Abholung der
<lb/>Bäume verweigerte, nicht berufen, das Interesse der
<lb/>Hypothekengläubiger wahrzunehmen, und ebensowenig
<lb/>befugt, im Interesse der Konkursgläubiger gegenüber
<lb/>einem an sich begründeten Aussonderungsanspruch das
<lb/>Recht der Hypothekengläubiger vorzuschützen (Entsch.Bd.23
<lb/>S. 57). Der Grund des ersten Richters vermag daher
<lb/>die angefochtene Entscheidung nicht zu halten ....
<lb/>V. Civilsenat 238/93. Urtheil vom 31. Januar 1894.

<lb/>Vermächtnis in Form desElter nie st ament s.
<lb/>Gem7Uecht7"Die Entscheidung hängt ab von der Be- 
<lb/>antwortung der Frage, ob diejenige Schuld des Mit- 
<lb/>klägers an seinen verstorbenen Vater zum Gesammtbe-
<lb/>trage von 18557 Mark 34 Pfennig, von welcher die Be- 
<lb/>klagten als Rechtsnachfolger des Gläubigers einen Theil-
<lb/>betrag im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht
<lb/>haben, dem Mitkläger durch letztwillige Verfügung seines
<lb/>Vaters erlassen war. Zum Nachweise eines solchen Er- 
<lb/>lasses hat der Mitkläger eine von seinem Vater angeblich
<lb/>eigenhändig niedergeschriebene und nach dessen Tode in
<lb/>seine Hand gelangte Erklärung vorgelegt, welche lautet:
<lb/>„Von meiner Forderung aus dem W. T. Sw.'schen
<lb/>Koukurse quittire ich meinem Sohne Wilhelm, soweit
<lb/>wie diese Summe höher ist, als der Antheil seines
<lb/>väterlichen Erbtheils betragen würde, welches ich hie-
<lb/>mit bescheinige.

<lb/>G. den 22. August 1889. I. C. T.

<lb/>Der Berufungsrichter hat in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem ersten Richter dieser Erklärung den Charakter eines
<lb/>in Form des Elterntestameuts gültig angeordneten Ver- 
<lb/>mächtnisses bcigelegt, durch welches die in derselben be-
<lb/>zeichnete Forderung in dem den Erbantheil des Mitklägers
<lb/>an derselben übersteigenden Betrage aufgehoben ist.

<lb/>. Dies wird in materieller Hinsicht angegriffen.
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0190.tif"
                n="170"
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            <div xml:id="d86418e18516">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
               <div xml:id="d86418e18521" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch; Nahrungsmittelgesetz</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e18529" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">1. Leben und Gesundheit eines Menschen sind nicht identische Rechtsgüter in dem Sinne, daß bei der Frage einer fahrlässigen Tödtung die Voraussehbarkeit einer Gesundheitsbeschädigung auch die eines tödtlichen Erfolgs in sich begreift. 2. Nicht blos die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Folgen fahrlässigen Verhaltens können zum Verschulden zugerechnet werden</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0190--><p/>
                     <p>

                        <lb/>170
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Eigenhändigkeit der schriftlichen Erklärung erfüllt
<lb/>die in I. 21 §3 0. de test. 6, 23; Nov. 107 c. 1. 2
<lb/>nachgelassene erleichterte Form des Elterntestaments. Die
<lb/>Verfügung hält sich auch innerhalb der der Wirksamkeit
<lb/>des Elterntestaments gesteckten Grenzen, da sie lediglich
<lb/>zu Gunsten eines Descendenten lautet. Die Erleichterung
<lb/>ist zwar zunächst nach den Worten der Quellen für Testa- 
<lb/>mente zngestanden- Der von den Revisionsklägern er- 
<lb/>hobene Zweifel, ob die Erleichterung auch auf Codicille
<lb/>zu erstrecken sei, ist nicht begründet, da das für die um- 
<lb/>fänglichere und wichtigere letztwillige Verfügung bezüglich
<lb/>der Form gemachte Zugestündniß, auch für die beschränk- 
<lb/>tere und minder wichtige letztwillige Verfügung zu gelten
<lb/>hat (Windscheid, Pand. Bd. 3 § 628 Note 11).

<lb/>Ferner steht auch nicht Reichsnotariatsordnung von
<lb/>1512 II § 2, wie Revisionskläger behaupten, der Wirk- 
<lb/>samkeit der bezcichnetcn Verfügung entgegen. Denn diese
<lb/>gesetzliche Vorschrift verneint nur die Widerrufskraft des
<lb/>Elterntestaments in Beziehung auf ein früheres gültiges
<lb/>Testament, trifft mithin Vermächtnisse nicht, da die frühere
<lb/>Erbeseinsetzung durch das spätere Vcrmächtniß in ihrem
<lb/>Bestände überall nicht berührt wird. Ob endlich in der
<lb/>schriftlichen Erklärung eine letztwillige Verfügung zu
<lb/>finden ist, hängt von deren Auslegung ab. Ein Rechts-
<lb/>irrthum des vorigen Richters, welcher aus dem Sinne
<lb/>und dem Zusammenhänge den Willen, von Todes wegen
<lb/>zu verfügen, entnimmt, ist nicht ersichtlich. IV. Civil-
<lb/>senat 241/93. Urtheil vom 30. Januar 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>Strafgesetzöuch; Wahrungsmittelgesetz.

<lb/>1. Leben und Gesundheit eines Menschen
<lb/>sind nicht i d e n t i s ch e R e ch t s g ü t e r i n d e m S i n n e.
<lb/>daß bei d e r F r a g e einer f a h r l ä s s i g e n T ö d tu n g
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0191.tif"
                         n="171"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0191--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>171
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Voraussehbarkeit einer Gesundheits-
<lb/>beschädignng auch die eines tödtlichen Erfolgs
<lb/>in sich begreift. 2. Nicht blos die unmittel- 
<lb/>baren, sondern auch die mittelbaren Folgen
<lb/>fahrlässigen Verhaltens können zum Ver- 
<lb/>schulden zu gerechnet werden. Wie der Vorder- 
<lb/>richter festgestellt, ist der Knecht Sch., nachdem er in
<lb/>Folge einer mit dem Angeklagten gemachten Wette ein
<lb/>ihm von diesem verabreichtes halbes Liter Branntwein
<lb/>in einem Zuge ausgetrnnken hatte, auf dem Nachhause- 
<lb/>wege an acuter Alkoholvergiftung verstorben. Unter der
<lb/>Annahme, daß Angeklagter als Folge seiner Handlung
<lb/>wohl eine Gesundheitsbeschädigung, nicht aber den Tod
<lb/>des Sch. habe voraussehen können, ist er von der An- 
<lb/>schuldigung der fahrlässigen Tödtung freigesprochen und
<lb/>wegen fahrlässiger Körperverletzung Mangels des erfor- 
<lb/>derlichen Strafantrags eine Strafe über ihn nicht ver- 
<lb/>hängt worden.

<lb/>Die hiegegen wegen Verletzung des § 266 StPO. u.
<lb/>§§ 59, 222 StGB, eingelegte Revision mußte Erfolg
<lb/>haben. Zwar ist der auf das reichsgerichtliche Urtheil
<lb/>Bd. 19 S. 51 der Entsch. in Strass, gestützten Aus- 
<lb/>führung des Beschwerdeführers nicht beizutreten, daß der
<lb/>Angeklagte, insofern er die Gesundheitsbeschädigung des
<lb/>Sch. vvraussehen konnte, auch für den Tod desselben als
<lb/>fahrlässiger Thäter verantwortlich zu machen sei, weil
<lb/>es sich um die Gefährdung identischer Rechtsgüter handle.
<lb/>Denn im Sinne des Strafgesetzbuchs sind Leben und
<lb/>Gesundheit des Menschen nicht als identische Rechtsgüter
<lb/>anzusehen. Das StGB, behandelt die Verbrechen und
<lb/>Vergehen wider das Leben und die Körperverletzungen
<lb/>in verschiedenen Abschnitten und qualificirt einzelne De- 
<lb/>licte verschieden, je nachdem dadurch der Tod oder nur
<lb/>die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden
<lb/>ist 178, 206, 226, 239, 307, 314-316, 321-326).
<lb/>Wenn das Reichsgericht schon wiederholt, und namentlich
</p>

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                         n="172"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0192--><p/>
                     <p>

                        <lb/>172 Rcichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>in der vom Beschwerdeführer bezogenen Entscheidung,
<lb/>den Grundsatz ausgesprochen hat, daß es zum Begriffe
<lb/>der schuldhaften Fahrlässigkeit genügt, wenn der Thäter
<lb/>den schädlichen Erfolg zwar in seiner generischen, gewisse
<lb/>Rechtsgüter gefährdenden Beschaffenheit, nicht aber in
<lb/>seiner besonderen Gestaltung voraussehcn konnte, so ist
<lb/>danach doch immer nur die Frage zu entscheiden, ob die
<lb/>durch Fahrlässigkeit verursachte Schädigung dem Thäter
<lb/>überhaupt, dagegen nicht in welchem Umfange sie ihm
<lb/>zuzurechnen sei. Das Gesetz unterscheidet aber zwischen
<lb/>fahrlässiger Tödtung und fahrlässiger Körperverletzung,
<lb/>und wenn, wie vorliegend, die Handlung von vornherein
<lb/>Legen eine bestimmte Person gerichtet war, ,fo liegtes
<lb/>lediglich auf thatsächlichem Gebiete, ob der ^Fall so ge- 
<lb/>staltet ist, daß der Thäter als Folge seines Verhallens
<lb/>nur eine Beschädigung dieser Person an ihrer Gesundheit
<lb/>oder einen tödtlichen Ausgang voranssehen konnte. Daß
<lb/>für die Fahrlässigkeitsvergehen des § 230 StGB, nicht
<lb/>eine dem § 226, welcher ein vorsätzliches Handeln voraus- 
<lb/>setzt, entsprechende Strafvorschrift gegeben ist, spricht
<lb/>nicht, wie die Revision meint, für ihre Annahme, wonach
<lb/>eine fahrlässige Körperverletzung, die den Tod des Ver- 
<lb/>letzten zur Folge hat, stets nach § 222 beurtheilt werden
<lb/>müßte. Denn im Falle des § 226 darf der tödtlichc
<lb/>Erfolg nicht beabsichtigt sein. Eine dem entsprechende
<lb/>Vorschrift für das Fahrlässigkeitsvergehen würde die
<lb/>Vorhersehbarkeit des tödtlichen Erfolgs ausschließcn müssen,
<lb/>und dies wäre mit dem Begriff der Fahrlässigkeit nicht
<lb/>vereinbar.

<lb/>Dagegen erweist sich die auf § 266 StPO, gestützte
<lb/>Beschwerde als begründet. Der Vorderrichter verneint
<lb/>den Thalbestand des § 222 aus dem Grunde, weil An- 
<lb/>geklagter bei gehöriger Aufmerksamkeit sich zwar hätte
<lb/>sagen müssen, daß das ununterbrochene Austrinken des
<lb/>halben Liter Schnaps eine vorübergehende Schädigung
<lb/>des körperlichen Wohlbefindens des Sch., nicht aber, daß
</p>

                  </div>
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                      n="173"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Eine Urkunde kann ihren Charakter als öffentliche Urkunde u. A. schon dadurch bewahren, daß ihr das amtliche Siegel beigedruckt ist. Verfälschung einer schon verfälschten Urkunde</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0193--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>173
</p>
                     <p>

                        <lb/>es eine „unmittelbare Lebensgefahr" für denselben
<lb/>nach sich ziehen könnte. Abgesehen davon, daß der hier
<lb/>aufgestellte Gegensatz nicht erschöpfend ist, so gewinnt es
<lb/>hienach den Anschein, als habe der Vorderrichter ange- 
<lb/>nommen, daß nur die unmittelbaren Folgen des Ver- 
<lb/>schuldens vertreten werden müßten. Dies wäre rechtsirrig.
<lb/>Denn auch für die mittelbaren Folgen seines fahrlässigen
<lb/>Handelns ist der Thäter strafrechtlich verantwortlich, so-
<lb/>fevn er solche unter Anwendung der nach den gegebenen
<lb/>lUnstän'den gebotenen SöMaU uM.Amffck)t voraussehen
<lb/>konnte, sie also nicht außerhalb einer vernünftigen Be- 
<lb/>rechnung lagen, nicht durch reinen Zufall oder durch
<lb/>das...nschträgliche^Verhalten des Verletzten verursacht
<lb/>worden siud. Mußte der Angeklagte also in Berücksich- 
<lb/>tigung der ihm bekannten Thatsache, daß Sch. schon vor
<lb/>der Wette Bier und Branntwein genossen hatte, an- 
<lb/>nehmen, er könne sich durch den letzten Trunk eine Er- 
<lb/>krankung zuziehen, welche seinen Tod zur Folge haben
<lb/>könnte, so war ihm dieser Ausgang als mittelbare Folge
<lb/>seiner rechtswidrigen Vernachlässigung zuzurechnen. Auch
<lb/>der Umstand, daß der Vorderrichter bei der Erörterung,
<lb/>ob eine fahrlässige Körperverletzung vorliege, eine „empfind- 
<lb/>liche" Störung der Gesundheit, also eine schwere Krank- 
<lb/>heit des Verletzten für voraussehbar erklärt, den mög- 
<lb/>lichen Ausgang der letzteren aber nicht in Erwägung
<lb/>gezogen hat, läßt die Unklarheit darüber bestehen, ob er
<lb/>bei Beurtheilung der Vorhersehbarkeit von richtigen recht- 
<lb/>lichen Voraussetzungen ausgegangen ist. IV. Strafsenat
<lb/>R. 3010/93. Urtheil vom 3. November 1893.

<lb/>Eine Urkunde kann ihren Charakter als
<lb/>öffentliche Urkunde u. A. schon dadurch be- 
<lb/>wahren, daß ihr das amtliche Siegel beige-
<lb/>druckt ist. Verfälschung einer schon verfälschten
<lb/>Urkunde. Das angefochtene Urtheil hat den That-
<lb/>bestand der Fälschung einer öffentlichen Urkunde gemäß
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0194.tif"
                         n="174"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0194--><p/>
                     <p>

                        <lb/>174
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>§ 267 StGB, einwandfrei festgestellt. Es nimmt hiebei
<lb/>als erwiesen an, daß die in Frage stehende Bescheinignng
<lb/>des Fleischbeschaners zu M. zwar mit dem Stempel
<lb/>„Fleischbeschau M." versehen, aber die Unterschrift des
<lb/>Fleischbeschaners von der Ehefrau des Letzteren in dessen
<lb/>Auftrag beigesetzt worden war. Da es sich um eine
<lb/>öffentliche Urkunde handelt und zum Wesen einer solchen
<lb/>im Allgemeinen erfordert wird, daß sie von dem öffent- 
<lb/>lichen Beamten, der die Urkunde aufnimmt, selbst unter- 
<lb/>schrieben ist, nicht aber von einem Dritten, wenn auch
<lb/>im Aufträge des Beamten, mit dessen Unterschrift ver- 
<lb/>sehen wurde (vgl. Entsch. d. NG. in Strass. Bd. 4 S. 69,
<lb/>Bd. 5 S. 151), so entsteht die Frage, ob die fragliche
<lb/>Urkunde durch den darauf befindlichen Stempel des Be- 
<lb/>amten noch den Charakter einer öffentlichen Urkunde be- 
<lb/>wahrte. so daß sie durch den Angeklagten durch Aenderung
<lb/>des Datums ihrer Ausstellung verfälscht werden konnte
<lb/>(angeführte Entsch. Bd. 4 S. 71). In dieser Beziehung
<lb/>bestimmt die VO. des Bezirkspräsidenten von Lothringen
<lb/>vom 24. December 1883 (Central- und Amtsblatt 1884
<lb/>S. 8 Nr. 21), betr. die Beaufsichtigung des Metzger- 
<lb/>gewerbes u. s. w., daß der Fleischbeschauer, der das zu
<lb/>untersuchende Fleisch gesund befunden, „eine Bescheinigung"
<lb/>hierüber auszustellen habe (§§ 9 und 18 der anges. VO.),
<lb/>welcher „Gesundheitsschein" das Fleisch beim Transporte
<lb/>in eine andere Gemeinde beziehungsweise in einen anderen
<lb/>Beschaubezirk begleiten muß (§ 17 a. a. O.). Ueber die
<lb/>Form, welche bei Ausstellung des fraglichen Scheins zu
<lb/>beobachten ist, enthält die angeführte Verordnung keine
<lb/>Bestimmungen. Ist nun auch im Allgemeinen davon
<lb/>auszugehen, daß eine von einem öffentlichen Beamten,
<lb/>als welcher der Fleischbeschauer erscheint, auszustellende
<lb/>Bescheinigung in formeller Hinsicht die Unterschrift des
<lb/>Beamten zu ihrem Abschlüsse und zur Echtheit erheischt,
<lb/>so ist dieses Erfordernis; doch kein unerläßliches. Es
<lb/>kann durch Instruction, Herkommen oder allgemeine
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0195.tif"
                         n="175"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0195--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>175
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hebung auch eine Abweichung von der allgemeinen Form
<lb/>begründet werden und die Urkunde erscheint noch immer
<lb/>als echt, wenn sie nur dasjenige formelle Erfordern iß an
<lb/>sich trägt, was nach jenen Normen noch als wesentlich
<lb/>in Bezug auf die Form sich darstellt (Entsch. Bd. 8
<lb/>S. 409, Bd. 14 S. 178, Bd. 18 S. 74; Rechtspr. Bd. 5
<lb/>S. 199).

<lb/>Nun nimmt aber der erste Richter an, daß. bei
<lb/>Attesten der in Frage stehenden. Art die Unterschrift des
<lb/>Beamten nicht unerläßlich sei, daß vielmehr der anfge-
<lb/>drückteStempel. noch zur Genüge beweise, daß der Ge- 
<lb/>sundheitsschein von hem zuständigen Beamten ansgestellt
<lb/>sei. Hiemit will der erste Richter unzweifelhaft that-
<lb/>süchlich feststellen, daß Bescheinigungen, wie die fragliche,
<lb/>nach bestehendem Herkommen oder bestehender Uebnng
<lb/>noch als echt gelten, wenn sie auch nur mit dem Stempel
<lb/>der Beamten versehen sind, daß also dieser Stempel ein
<lb/>der Unterschrift gleichwerthiger formeller Bestandtheil der
<lb/>Urkunde bilde. Gegen diese als thatsächlich zu erachtende
<lb/>Feststellung kann in der Revisionsinstanz nicht angekämpft
<lb/>werden und es ergibt sich aus derselben, daß der Ange- 
<lb/>klagte, indem er das Datum der Bescheinigung veränderte,
<lb/>immerhin eine echte Urkunde verfälschte.

<lb/>Wenn die Revision hiegegen geltend macht, es müsse
<lb/>der Stempel wenigstens von dem Beamten selbst, nicht
<lb/>aber von einer anderen Person aufgedrückt worden sein,
<lb/>so ist dagegen zu bemerken, daß in der Hauptverhandlung
<lb/>nicht bestritten worden war, daß der Stempel rechtmäßig
<lb/>beigedrückt worden, so daß der erste Richter keinen Anlaß
<lb/>hatte, sich in dieser Hinsicht näher auszusprechen.

<lb/>&lt;LMeßlich.U)chauptLt_LiLRevisivU Mch, weil die Ur- 
<lb/>kunde dnrch djLvm Seite

<lb/>lmgesetzte UnterichrUt^von vornherein verfälscht worden,
<lb/>könne von einer nachfolgenden Verfälschung durch den

<lb/>Keü Äin. Allein es unter- 
<lb/>liegt ^kemeuu äwMl^daß^jelbst eme ^verfälschte Urkunde
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0196.tif"
                      n="176"
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                  <div xml:id="d86418e19115" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Kenntniß der Consumenten eines Nahrungsmittels von einem demselben gemachten Zusatze eines fremden Stoffs schließt die Strafbarkeit nach § 10 des Nahrungsmittelgesetzes aus</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0196--><p/>
                     <p>

                        <lb/>176 Reichsgerichtlichc Entscheidungen.


<lb/>in dem Puncte, in welchem sie echt und noch beweis- 
<lb/>kräftig geblieben, also im vorliegenden Falle im Puncte
<lb/>des Datums der Ausstellung, noch weiter verfälscht werden
<lb/>kann (Entsch. Bd. 4 S. 71). Will aber die Revision,
<lb/>wie wahrscheinlich, mit ihrer beregten Behauptung sagen,
<lb/>daß die fragliche Urkunde als durch die Ehefrau fälsch- 
<lb/>lich an gefertigt zu gelten habe und deshalb von einer
<lb/>Verfälschung derselben nicht die Rede sein könne, so
<lb/>verstößt dies gegen die thatsächliche Feststellung des ersten
<lb/>Richters, daß die Urkunde in Folge des beigesetzten
<lb/>Stempels noch ihre Echtheit bewahrte.

<lb/>Die Rügen der Revision erweisen sich sonach als
<lb/>unbegründet. I. Strafsenat R. 2121. Urtheil vom
<lb/>21. September 1893.

<lb/>Die Kenntniß der Consumenten eines
<lb/>Nahrungsmittels von eine in demselben ge- 
<lb/>machten Zusatze eines fremden Stoffs schließt
<lb/>die Strafbarkeit nach § 10 des Nahrungs- 
<lb/>mittelgesetzes aus. Aus dem Urtheil muß ent- 
<lb/>nommen werden, daß der Angeklagte, als er bei der
<lb/>Fabrikation seiner Würste dieselben mit einem Zusatz von
<lb/>Mehl versah, eine auf Täuschung gerichtete Absicht nicht
<lb/>besessen hat, da er vielmehr hiebei der Meinung war, die
<lb/>Consumenten derselben seien mit diesem Verfahren bekannt
<lb/>und einverstanden. Hierin ist eine, das Reichsgericht
<lb/>bindende thatsächliche Feststellung enthalten, welche die
<lb/>Anwendung des § 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879
<lb/>ausschließt. I. Strafsenat R. 3618. Urtheil vom 9.
<lb/>November 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur-, vr. Jutius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Sakm &amp; HnKe (Gart Gute) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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             n="177"
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         <div xml:id="d86418e19212">
            <head>No. 12.</head>
            <div xml:id="d86418e19217">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e19222" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilproceß; Konkursrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e19230" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Schadensersatzklage wegen Verleitung zu schädigenden Handlungen durch unwahre und unbegründete Versicherungen und Zusicherungen. Klageänderungen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0197--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Aä IS.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zwölfter Ergänzungsband.

<lb/>Dr. Z. A. Seuffevt's

<lb/>KlMer für iUflitsararntiuii!)

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilnnqen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts irr Zivil- 

<lb/>sachen: CivilrechL; Civilproeeß; Konknrsrecht. — Literatur.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givikrecht; Givikprocch; Konkursrecht.

<lb/>Schadensersatz klage wegen Berlcitung zu
<lb/>schädigenden Handlungen durch nnwahre und
<lb/>n n b e g r ü n d e t e Be r s i ch e r u n g e n u n b Z u s i ch e r -
<lb/>ungen. K l a g e ü n d e r u n g. L. in W. machte mit der
<lb/>klagenden Firma M. M. Fondsgeschäfte. Beklagter H.
<lb/>hatte Generalvollmacht von L. Ultimo Juni 189L betrug
<lb/>die Schuld des L. an die Klägerin 11959 Mk. 59 Pf.
<lb/>Auf Grund der mit H. als Generalbevollmächtigten des
<lb/>L. gepflogenen Unterhandlungen wurden die laufenden
<lb/>Geschäfte des L. bis ultimo August prolongirt. Die Schuld
<lb/>des letzteren steigerte sich bis dahin auf 32679 M. 37 Pf.
<lb/>L. gerieth in Konkurs. Auf Grund der Behauptung,
<lb/>H. habe die Bezahlung der Schuld auf den Monat Juli
<lb/>aus bis dahin flüssig werdenden Mitteln zugesicherl,
<lb/>Bürgschaft übernommen und durch Zusicherungen der
<lb/>Zahlung und Versicherungen der Zahlungsfähigkeit des
<lb/>L. die Klägerin zu den bewilligten Prolongationen ver- 
<lb/>leitet und sie verhindert, sofort ultimo Juni oder ultimo Juli
<lb/>die fülligen Betrüge einzutreiben, zu welcher Zeit L. noch
<lb/>XII. ErgänzmigSband.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0198.tif"
                         n="178"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0198--><p/>
                     <p>

                        <lb/>178
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>solvent und im Stande gewesen sei, die klägerische For- 
<lb/>derung zu bezahlen, erhob nun die Klägerin gegen H.
<lb/>Klage zur Zahlung von 32679 Mk. 37 Pf. nebst Zinsen.

<lb/>Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, die
<lb/>hiegegen Seitens der Klägerin eingelegte Berufung zurück- 
<lb/>gewiesen. Auf die Revision der Klägerin wurde das
<lb/>Berufnngsurtheil aufgehoben und die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- 
<lb/>gericht zurückverwiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht nimmt hinsichtlich
<lb/>des ersten Klagegrundes an, daß der Beklagte eine per- 
<lb/>sönliche Verbindlichkeit durch die Zusicherung der Zahlung
<lb/>ans flüssig werdenden Mitteln nicht eingegangen, hin- 
<lb/>sichtlich des zweiten, daß er eine Bürgschaft nicht über- 
<lb/>nommen, hinsichtlich der dritten, daß ein culposcs außer-
<lb/>contractlichcs Verhalten eine Haftung nicht begründe,
<lb/>und daß der Versuch, die fehlende Behauptung des Dolus
<lb/>in der zweiten Instanz nachzuschieben, eine unzulässige
<lb/>Klageänderung enthalte.

<lb/>Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit
<lb/>Unrecht in der erst in der zweiten Instanz aufgestellten
<lb/>ausdrücklichen Behauptung des Dolus eine unzulässige
<lb/>Klageänderung gefunden. Culpa des Beklagten sei gel- 
<lb/>tend gemacht worden; es sei keine Aenderung der Klage,
<lb/>wenn die Begründung auf Dolus erweitert werde. Der
<lb/>Beklagte habe seine Behauptungen über die Solvenz des
<lb/>L. nicht mit Bestimmtheit aufstellen dürfen, ohne von den
<lb/>Verhältnissen des L. vollständig unterrichtet und von der
<lb/>Richtigkeit seiner Behauptungen überzeugt zu sein; anderen
<lb/>Falls liege Dolus vor. Hinsichtlich der Frage der per- 
<lb/>sönlichen Verpflichtung sei übersehen, daß in zweiter In- 
<lb/>stanz zugestanden worden, daß der Beklagte schon früher
<lb/>vorschußweise über 2000 Mk. an die Klägerin bezahlt
<lb/>habe. Dies hätte bei der Würdigung der Frage, ob nicht
<lb/>die Uebernahme einer persönlichen Verbindlichkeit erfolgt
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0199.tif"
                         n="179"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>179
</p>
                     <p>

                        <lb/>sei, tu Berücksichtigung gezogen werden sollen. Zur An- 
<lb/>nahme eines Ereditanftrags, eines manäatnm quali-
<lb/>ficatum, bedürfe es keines Auftrags im engeren Sintte.

<lb/>Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die
<lb/>Zahlnngsznsicherung, auf welche die Klage in erster Linie
<lb/>begründet werden wollte, vom Beklagten nur als Ver- 
<lb/>treter des L. für diesen und nicht für seine Person ab- 
<lb/>gegeben worden sei. Ein früheres persönliches Eintreten
<lb/>des Beklagten für L. beweist nichts für die Wiederholung
<lb/>eines solchen. Aus dem Mangel besonderer Berücksich- 
<lb/>tigung des ersteren kann nicht auf ungenügende Wür- 
<lb/>digung des Sachverhalts geschlossen werden. Gegen die
<lb/>Annahme ungenügender Würdigung der Frage der Ueber-
<lb/>nahme einer persönlichen Verbindlichkeit spricht insbe- 
<lb/>sondere der Umstand, daß das Berufungsgericht ein we- 
<lb/>sentliches Gewicht darauf legt, daß die Briefe der Klügeritt
<lb/>vom 9. Juli und 29. August 1891 mit keinem Worte
<lb/>andeuten, daß sie den Beklagten persönlich aus irgend
<lb/>welchem Grunde verantwortlich mache.

<lb/>Der Creditauftrag besteht in der Uebernahme der
<lb/>Gefahr eines von einem Anderen zu ertheilenden Credits
<lb/>(Windfcheid, Pand. 7. Aufl. Bd. 2 § 412 S. 498).
<lb/>Das Berufungsurtheil gibt aber den Versichernngetl
<lb/>des Beklagten über die Zahlungsfähigkeit des L. und
<lb/>seine Vertrautheit mit den Verhältnissen seines Vollmacht- 
<lb/>gebers, sowie seiner Meinungsäußerung über die Gefahr- 
<lb/>losigkeit weiterer Creditirung ausdrücklich die Auslegung,
<lb/>daß in denselben ein Auftrag, oder eine Aufforderung,
<lb/>dem L. weiter zu creditiren, oder eine Willensäußerung,
<lb/>daß Beklagter den prolvngirten Eontract ans seine Gefahr
<lb/>oder auf seine Rechnung nehme, nicht enthalten sei. Diese
<lb/>auf thntsächlichen Erwägungen beruhende Auslegung ent- 
<lb/>zieht sich der Nachprüfung in der Revisionsinstanz.

<lb/>Eine rechtsirrthümliche Auffassung des Begriffs des
<lb/>Creditanftrags (des manäatnm qnaliiieatnm) ist tticht
</p>

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                     <p>

                        <lb/>180
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>erkennbar. Eine allgemeine Verpflichtung zum Schadens- 
<lb/>ersatz wegen culposer Vermögensbeschädigung wird in der
<lb/>gegenwärtigen Theorie und Praxis des gemeinen Rechts
<lb/>allerdings nicht anerkannt (Dernburg, Pand. 3. Aufl.
<lb/>Bd. 2 S. 357; Entsch. des RG. Bd. 9 S. 163; Urth.
<lb/>des Ersten Civilsenats des RG. in Sächen St. wider B.
<lb/>I. 12/1891). Dagegen kann die Annahme des Be- 
<lb/>rufungsgerichts, daß, insoweit in der zweiten Instanz
<lb/>der erhobene Anspruch auf doloses Verhalten des Beklagten
<lb/>habe begründet werden wollen, eine Aenderung des Klage-
<lb/>grundcs und somit eine unzulässige Klageänderung vor- 
<lb/>liegen würde, nicht gebilligt werden.

<lb/>Die Klage war in dieser Beziehung in erster Instanz
<lb/>darauf begründet, daß der Beklagte durch seine Zu- 
<lb/>sicherungen und Versicherungen, welche sich als unwahr
<lb/>und unbegründet erwiesen hätten, die Klägerin inducirt
<lb/>habe, die Geschäfte mit L. zu prolongiren, und sie ver- 
<lb/>hindert, ultimo Juni oder ultimo Juli, zu welcher Zeit L.
<lb/>noch solvent gewesen, ihre Forderung einzutreiben. In
<lb/>den Entscheidungsgründen des erstinstanziellen Urtheils
<lb/>ist allerdings noch ausgeführt, daß Beklagter die un- 
<lb/>wahre Behauptung, L. sei solvent, arglistig und wider
<lb/>besseres Wissen ausgestellt habe, sei nicht einmal behauptet.
<lb/>Die Verleitung zu schädigender Unterlassung durch un- 
<lb/>wahre und unbegründete Versicherungen und Zusicher- 
<lb/>ungen bildet aber den Klagegrund. Die Unwahrheit und
<lb/>Unbegründetheit der Versicherungen und Zusicherungen
<lb/>kann eine blos objective, aber auch eine objective und
<lb/>subjective zugleich sein. Die subjective Wahrheilswidrig- 
<lb/>keit kann wiederum aus bewußter Kenntniß der Unwahr- 
<lb/>heit oder auch auf bloßer Unkenntniß der Wahrheit be- 
<lb/>ruhen. Braucht der Dolus nicht direct auf Schädigung
<lb/>eines Dritten gerichtet zu sein, genügt vielmehr schon das
<lb/>Bewußtsein, daß durch die Täuschung möglicher Weise
<lb/>ein Schaden herbeigeführt werden kann, welcher ohne
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zuständigkeit des Gerichts bei der Concurrenz mehrerer die Zwangsvollstreckung in denselben Gegenstand betreibender Gläubiger</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>181
</p>
                     <p>

                        <lb/>dieselbe vermieden sein würde (Entsch. des RG. Bd. 23

<lb/>S. 137), so liegt auch dann subjective Wahrheitswidrig- 
<lb/>keit und doloses Handeln vor, wenn die Zusicherungen
<lb/>und Versicherungen in bestimniter Form gemacht wurden,
<lb/>ohne daß der Beklagte von der Richtigkeit seiner Be- 
<lb/>hauptungen überzeugt war (Entsch. des Ersten Civilsenats
<lb/>des RG. in Sachen St. wider B. I. 12/1891). Wenn
<lb/>nun in zweiter Instanz geltend gemacht wird. Dolus
<lb/>liege schon vor, wenn Beklagter nicht die positive Ueber-
<lb/>zcugung gehabt habe, daß L. zur Zeit der Prolongationen
<lb/>noch gnt gewesen, damals habe aber schon Insolvenz Vor- 
<lb/>gelegen, was Beklagter als Generalbevollmächtigter sehr
<lb/>gut gewußt habe, so wird der Ersatzanspruch nicht auf
<lb/>eine andere Thatsache begründet, sondern nur die sub- 
<lb/>jective Seite des Vorgangs näher erörtert und einer zu- 
<lb/>lässigen, bisher nicht geltend gemachten Auffassung unter- 
<lb/>stellt. Das Berufungsurtheil beruht somit auf einer
<lb/>unrichtigen Auffassung der Klageänderung und einer un- 
<lb/>genügenden Würdigung der Frage des Dolus. IV. Civil-
<lb/>senat 238/1893. Ürtheil vom 7. December 1893.

<lb/>Zuständigkeit des Gerichts bei der Con-
<lb/>c u r r e n z mehrerer die Z w a n g s v o l l st r e ck u n g
<lb/>t n denselben G e g e n st and betreibender Gläu- 
<lb/>biger. Der Kläger L. hat auf Grund eines von dem
<lb/>Landgerichte H. angeordneten dinglichen Arrestes gegen

<lb/>T. Mobilien pfänden und versteigern lassen. Der Erlös
<lb/>ist mit 1871 Mk. 20 Ps. hinterlegt worden. Demnächst
<lb/>ist von demselben Landgerichte T. zur Zahlung einer
<lb/>höheren Summe an den Klüger L. verurtheilt worden.
<lb/>Die beklagte Firma S. hat den hinterlegten Betrag wegen
<lb/>einer Forderung an T. von 127 Mk. 15 Pf. nachpfänden
<lb/>lassen. In einem Briefe vom 25. Juli 1892 hat sie dem
<lb/>Kläger erklärt, daß sie die von diesem ihr angesonnene Ein- 
<lb/>willigung in die Auszahlung des hinterlegten Geldes an ihn
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0202.tif"
                         n="182"
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                     <p>

                        <lb/>182
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nur ertheilen werde, wenn sie ihre 127 Mk. 15Pf. erhalte.
<lb/>Unter der Behauptung, daß sie hiedurch die Auszahlung
<lb/>an ihn ohne Recht verzögere, und daß er dadurch min- 
<lb/>destens um die Differenz zwischen den kaufmännischen
<lb/>und den Hinterlegnngszinsen geschädigt werde, hat der
<lb/>Kläger beim Landgericht H. mit dem Anträge geklagt,
<lb/>die Beklagte zu verurtheilen,

<lb/>1) die Auszahlung der .... hinterlegten 1871 Mk.
<lb/>20 Pf. nebst den ausgelaufenen Zinsen an ihn geschehen
<lb/>zu lassen,

<lb/>2) ihm 3V2 °/o Zinsen van den 1871 Mk. 20 Pf.
<lb/>seit dem 25. Juli 1892 zu zahlen.

<lb/>Der Beklagte hat vorweg Entscheidung über die von
<lb/>ihr erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts
<lb/>verlangt. Beide Vorinstanzen haben die Einrede ver-
<lb/>tvorfen, das Landgericht, weil es als Klagegrund eine in
<lb/>H. vollendete unerlaubte Handlung der Beklagten an- 
<lb/>nimmt (CPO. §32), das Oberlandesgericht, diesen Grund
<lb/>wegen des Antrags 1 mißbilligend, indem es auf den
<lb/>Antrag 1 die Vorschrift des § 710 CPO. und die Ana- 
<lb/>logie der Vorschrift des § 765 CPO. anwendet, und
<lb/>die Forderung des Antrags 2 als Nebenforderung neben
<lb/>der des Antrags 1 ansieht. Das Reichsgericht hat unter
<lb/>Aufhebung des Urtheils des Oberlandesgerichts und in
<lb/>Abänderung des erstinstanziellen Urtheils die Klage wegeil
<lb/>Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen.

<lb/>Gründe: § 710 CPO. bezieht sich nicht auf den
<lb/>vorliegenden Fall des Streits mehrerer pfändender Gläu- 
<lb/>biger um den Psauderlös. Im Anschluß an die Vor- 
<lb/>schrift des § 690, welcher die Geltendmachung der die
<lb/>Zwangsvollstreckung ansschließenden Rechte Dritter zum
<lb/>Gegenstände hat, behandelt § 710 die Geltendmachung
<lb/>solcher Rechte Dritter an beweglichen Sachen, welche
<lb/>zwar die Pfändung nicht ansschließen sollen, aber einen
<lb/>Anspruch ans Vorausbefriedigung vor den pfändenden
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0203.tif"
                         n="183"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 183

<lb/>Gläubigern geben. Daß unter den als Rechte dieser
<lb/>Wirkung bezeichneten Pfand- und Vorzugsrechten Dritter
<lb/>nicht auch das durch Pfändung entstandene Pfandrecht
<lb/>eines zweiten und ferneren, die nämliche Sache pfänden- 
<lb/>den Gläubigers verstanden ist, folgt sowohl aus dem
<lb/>Wortlaute der Vorschrift (beim der Pfändung gegenüber
<lb/>ist einer von mehreren pfändenden Gläubigern nicht ein
<lb/>Dritter, auch würden auf einen pfändenden Gläubiger
<lb/>die Worte des § 710: „ohne Rücksicht darauf, ob seine
<lb/>Forderung fällig ist oder nicht" unanwendbar fein), als
<lb/>auch aus ihrer Stellung im Systeme des Gesetzbuchs.
<lb/>Erst der dritte Abschnitt des achten Buches, §§ 758 ff.,
<lb/>handelt von d e r C o n c n r r e n z mehrerer d i e Zwa ng s-
<lb/>vollstreckung in denselben Gegenstand betrei- 
<lb/>benden Gläubiger und von den unter diesen sich er- 
<lb/>hebenden Streitigkeiten. Er ordnet das Verfahren dahin,
<lb/>daß nach erfolgter Anzeige über die bestehende Concnrrenz
<lb/>das Amtsgericht einen Plan über die Vertheilnng des
<lb/>Erlöses aufstellt und daß derjenige Gläubiger Klage zu
<lb/>erheben hat, welcher sich durch die im Plane geordnete
<lb/>Vertheilnng verletzt fühlt. Da die Beklagte, welche später
<lb/>als der Kläger hat pfänden lassen, in ihrem Briefe vom
<lb/>25. Juli 1892 eine andere Vertheilnng als nach der
<lb/>Reihenfolge der Pfändungen verlangt (CPO. § 728 Abs.2),
<lb/>so war der Fall der Anwendung der §§ 758 ff. gegeben.
<lb/>Nach Aufstellung des Plans würde der jetzige Kläger
<lb/>oder die jetzige Beklagte haben Klage erheben müssen, je
<lb/>nachdem der Vertheilungsplan das Verlangen der Letz- 
<lb/>teren als berechtigt behandelte oder nicht. Für diese
<lb/>Klage würde allerdings, wenn sie innerhalb der im § 764
<lb/>bezeichneten Frist erhoben wurde (Entsch. des RG. Bd.21
<lb/>S. 357), das Vollstrecknngsgericht oder das diesem vor- 
<lb/>geordnete Landgericht zuständig gewesen sein (§ 765).
<lb/>Daraus folgt aber nicht dessen Zuständigkeit für die vor- 
<lb/>liegende, mit Umgehung des geordneten Bertheilungs-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0204.tif"
                         n="184"
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                     <p>

                        <lb/>184
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verfahrens erhobene Klage. Es läßt sich weder daraus,
<lb/>daß das Gesetz für die in den §§ 690, 710, 765 CPO.
<lb/>bezeichnten Klagefalle die (ausschließliche) Zuständigkeit
<lb/>des Vollstrecknngsgerichts oder des diesem vorgeordneten
<lb/>Landgerichts angeordnet hat, ein allgemeiner Satz des
<lb/>Inhalts ableiten, daß diese Zuständigkeit habe angevrdnet
<lb/>werden sollen für alle durch eine Zwangsvollstreckung
<lb/>veranlaßten Klagen, noch ist die analoge Anwendung
<lb/>einer einzelnen dieser Vorschriften, sei es des § 710, sei
<lb/>es des ß 765 EPO-, zulässig. Die des § 710 ist dadurch
<lb/>ausgeschlossen, daß für den Fall des Streits unter meh- 
<lb/>reren pfändenden Gläubigern andere Vorschriften, als
<lb/>für den Fall des § 710 gegeben sind, also ein vom Ge- 
<lb/>setze nicht besonders vorgesehener, und deshalb nach Ana- 
<lb/>logie zn entscheidender Fall nicht vorliegt. Und was den
<lb/>§ 765 angeht, so läßt sich daraus, daß das Gesetz den
<lb/>besonderen Gerichtsstand bestellt hat für den Fall, daß
<lb/>zunächst die Erledigung des Streits ohne besonderen
<lb/>Proceß durch richterliche Aufstellung des Bertheilungs-
<lb/>plans versucht ist, und in der Absicht, möglichst gleich- 
<lb/>zeitige und einheitliche Entscheidung aller über die Ver-
<lb/>theilung einer und derselben Masse entstehenden Streitig- 
<lb/>keiten herbeizuführen, nicht der Wille des Gesetzgebers
<lb/>erkennen, daß dieser besondere Gerichtsstand auch gegeben
<lb/>sein solle für den Fall, daß ein einzelner Gläubiger seine
<lb/>Ansprüche au die Masse mit Umgehung des vom Ge- 
<lb/>setze vorgezeichneten Weges zur Geltung bringen will.
<lb/>Wenn dies, was in dem Streite über die Gerichts- 
<lb/>zuständigkeit nicht zu entscheiden, überhaupt zulässig ist,
<lb/>so kann es nur im ordentlichen Gerichtsstände des Be- 
<lb/>klagten geschehen. Aus den Gründen des Berufnngs-
<lb/>richters läßt sich sonach die Zuständigkeit des Landgerichts
<lb/>H. für den Klageantrag 1 nicht herleiten. Der Zinsen- 
<lb/>anspruch (Antrag 2) ist nur als Nebenansprnch erhoben
<lb/>worden, die Entscheidung darüber hängt von der über
</p>

                  </div>
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                      n="185"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Dispositionsbefugniß des Konkursverwalters. Grenzen derselben</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0205--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichllichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>185
</p>
                     <p>

                        <lb/>den Hnnptcinspruch ab, und es kann schon deshalb für
<lb/>diesen Anspruch allein das angernfene Gericht nicht für
<lb/>zuständig angesehen werden.

<lb/>Auch der Auffassung des ersten Richters, daß eine
<lb/>Klage ans einer unerlaubten Handlung vorliege, konnte
<lb/>nicht beigetreten werden. Klagegrnnd für den Haupt-
<lb/>anspruch ist überhaupt nicht ein unerlaubtes Handeln
<lb/>(dolus oder culpa) der Beklagten, sondern lediglich die
<lb/>Priorität der Pfändung des Klägers. Soweit ein un- 
<lb/>erlaubtes Handeln der Beklagten zur Begründung des
<lb/>Zinsenanspruchs erforderlich sein mag. ist ein solches in
<lb/>der Klage nicht ausdrücklich behauptet worden und, wie
<lb/>der Berusnngsrichter zutreffend ansführt, aus der Sach- 
<lb/>lage nicht zu entnehmen. V. Civilsenat 198/93. Urtheil
<lb/>vom 29. November 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Disp o s iti o n sbe f u gn i ß des Konkursver- 
<lb/>walters. Grenzen derselben. Ueber den Nachlaß
<lb/>des im Februar 1892 zu N. verstorbenen Ehemanns der
<lb/>Klägerin, F. B, ist das Konkursverfahren eröffnet. Die
<lb/>V.'schen Eheleute, welche ihren ersten Wohnsitz in M.
<lb/>in der Rheinprovinz genommen, halten vor Eingehung
<lb/>der Ebe durch Vertrag vom 25. November 1852 die nach
<lb/>dem französischen Rechte geltende Gütergemeinschaft auf
<lb/>die Errungenschastsgemeinschaft — Art. 1498 ff. des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs — beschränkt. In dem Vertrage
<lb/>war anerkannt, daß das damalige Vermögen der Braut
<lb/>einschließlich der Ausstattung 9000 Mk. betrage und der
<lb/>Bräutigam dasselbe in seinen Besitz genommen habe, und
<lb/>bestimmt, daß der Braut die fragliche Summe bei der
<lb/>künftigen Theilung als ihr eingebrachtes eigenthümliches
<lb/>Vermögen verbleiben solle. Die Klägerin hat diese
<lb/>Jllatenforderung — neben einer zweiten hier nicht un- 
<lb/>mittelbar interessirenden Jllatenforderung von 36328 Mk.
<lb/>88 Pf., die ans dem ihr während der Ehe angefallenen
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0206.tif"
                         n="186"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0206--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>180

<lb/>väterlichen Nachlasse herstammte, — in dem Konkursver- 
<lb/>fahren geltend gemacht. Unbestritten ist die Klägerin
<lb/>durch den Masseverwalter B. ans der Konkursmasse in
<lb/>Höhe von 6076 Mk 45 Pf. durch Freigabe von Actien
<lb/>und Mobilien befriedigt worden. Den Rest von 2923 Mk.
<lb/>55 Pf. hat sie im gegenwärtigen Rechtsstreite gegen die
<lb/>Konkursmasse ansgeklagt. Sie hat für sich ein Recht
<lb/>auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch genommen
<lb/>und behauptet: der Verwalter habe dieses Recht aner- 
<lb/>kannt, und zwar nicht nur thatsächlich dadurch, daß er
<lb/>sic thcilweise befriedigt habe, sondern auch ausdrücklich,
<lb/>mündlich wie schriftlich, insbesondere in dem Schreiben
<lb/>vom 29. März 1892 an ihren Bevollmächtigten, Rechts- 
<lb/>anwalt H., in welchem es heiße:

<lb/>„Auch erkenne ich an, daß die Frau V. 9000 Mk. baar
<lb/>Eingebrachtes ans der Konkursmasse fordern kann, und
<lb/>bitte um Vorschläge, in welcher Weise die Gewährung
<lb/>der 9C00 Mk. erfolgen soll. Auf eine weitere Freigabe,
<lb/>insbesondere von Werthpapieren und Mobilien, kann
<lb/>ich mich nicht einlassen, insofern nicht Werthpapiere und
<lb/>Mobilien in Anrechnung auf die 9000 Mk. gewährt
<lb/>werden sollen."

<lb/>Dem Anerkenntnisse liegt nach der weiteren Be- 
<lb/>hauptung der Klägerin ciu Vergleich zu Grunde, nach
<lb/>welchem der Konkursverwalter, um die Weitläufigkeiten
<lb/>der vorherigen Absonderung abznschneiden. die sofortige
<lb/>Befriedigung der Klägerin aus der Masse wegen der
<lb/>Jllatenforderung von 9000 Mk. versprochen habe und ver- 
<lb/>einbart sei, daß es allein wegen des eingebrachtenVater- 
<lb/>erbes, und zwar behufs Ersparung von Kosten nur wegen
<lb/>eines Theilbetrages von2OOO Mk , zum Processe kommen
<lb/>sollte. Die Beklagte hat bestritten, daß der Konkursver- 
<lb/>walter die streitige Forderung als eine solche, die ans
<lb/>der Masse voll zu befriedigen sei, anerkannt und daß er
<lb/>der Klägerin die Actien und Mobilien in Anerkennung
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>187
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Verpflichtung aus einem hinsichtlich dieser Forderung
<lb/>geschlossenen Vergleiche überlassen habe, und angegeben,
<lb/>diese Ueberlassnng sei nur in Anbetracht der bedrängten
<lb/>Lage, in der sich die Klägerin befunden habe, erfolgt.
<lb/>Der erste Richter hat abweisend erkannt, der zweite auf
<lb/>die Berufung der Klägerin abändernd dem Klageanträge
<lb/>stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten wurde
<lb/>unter Aufhebung des Berufungsurtbeils in der Sache
<lb/>selbst die Berufung der Klägerin gegen das Urthcil der
<lb/>I. Instanz znrückgewiesen. Gründe: Der Berufungs- 
<lb/>richter geht mit Recht davon ans, daß der Klägerin in
<lb/>Betreff der streitigen Jllatenforderung von 9008 Mk.
<lb/>als Konkursgläubigerin ein Recht auf vorzugsweise Be- 
<lb/>friedigung aus der Konkursmasse (§ 54 Konk.-Ordn.)
<lb/>nicht zustehe, daß sie auch, da die iu die Ehe eingebrachten
<lb/>Vermvgensstücke sich nicht in der Konkursmasse befinden,
<lb/>eilt Aussonderungsrecht (§ 35 ebenda) nicht geltend
<lb/>machen könne. Er verneint ferner, daß die Klägerin ein
<lb/>Absouderungsrecht wirksam ansübeu könne. In dieser
<lb/>Hinsicht nimmt er an, der Klägerin stehe zwar ein Ab- 
<lb/>sonderungsrecht aus 14, 44 Konk.-Ordn. an und für
<lb/>sich zu; sie müsse sich aber, da erst nach Tilgung der
<lb/>Gemeinschaftsschnlden die Auseinandersetzung zwischen den
<lb/>Mitberechtigten erfolgen könne, gefallen lassen, daß zunächst
<lb/>die Gemeinschaftsschnlden, zu denen sämmtliche Schulden
<lb/>des Gemeinschuldners zu rechnen seien, von dem Gemein-
<lb/>schastsvcrmögen abgezogen würden, und deshalb könne
<lb/>sie trotz des Absouderungsrechts bezüglich ihres Anspruchs
<lb/>auf Rückgewährung der 9000 Mk. Jllaten nur als ge- 
<lb/>wöhnliche, nicht bevorrechtete Konkursgläubigerin anf-
<lb/>treten. Diesen Erwägungen ist insofern nicht beizutreten,
<lb/>als sie auf der Annahme beruhen, der Klägerin stehe
<lb/>im Konkursverfahren ein Absonderungsrecht zu. Ein
<lb/>solches Recht steht ihr nicht zur Seite. Nach § 3 Konk.-
<lb/>Ordn. kann ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0208.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>188


<lb/>aus Gegenständen, die zur Konkursmasse gehören, nur
<lb/>in den vom Gesetze zugelassenen Fällen geltend gemacht
<lb/>werden. Es liegt aber keiner dieser — in den §§ 39
<lb/>bis 45 Konk -Ordn. (§§ 11 ff. des Einführungsgesctzes
<lb/>zur Konknrsordnung) anfgeführten —. Fälle hier vor.
<lb/>Insbesondere hat in Betreff des streitigen Jllatenver-
<lb/>mögenS ein Gemeinschaftsverhältniß zwischen der Klägerin
<lb/>und ihrem Ehemann nicht bestanden, — §§44,14 a. a. O.
<lb/>Das Vermögen, das die Klägerin zur Zeit der Ein- 
<lb/>gehung der Ehe besaß, ist nicht zur Errungenschaftsge- 
<lb/>meinschaft geflossen, vielmehr der Stipulation in dem
<lb/>Ehevertrage vom 25. November 1852 Art. 3 gemäß und
<lb/>da nach dem Inhalte dieser Stipulation auch die Vor- 
<lb/>schrift des Art. 1499 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
<lb/>beobachtet anzusehen ist, Sondergut der Klägerin ge- 
<lb/>blieben. Der Mann hat dasselbe nur als Verwalter des
<lb/>Vermögens der Frau, in Betracht, daß die Nutzungen
<lb/>dieses Vermögens in die Gemeinschaft fallen, in Besitz
<lb/>genommen. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin die
<lb/>Rückgabe ihres Vermögens aus der Konkursmasse fordern.
<lb/>Da solche sich aber nicht verwirklichen läßt, weil das Ver- 
<lb/>mögen in der Konkursmasse in Natur nicht vorhanden
<lb/>ist, so steht ihr nur ein Anspruch auf Erstattung des
<lb/>Werthes zu, und dieser Anspruch stellt sich als eine Kon- 
<lb/>kursforderung im Sinne des § 54 Nr. 6 Konk.-Ordn.
<lb/>dar (Zachariü-Dreyer, franz. Civilrecht, Bd. 3 S. 319 ff.;
<lb/>von Wilmowski, Reichskonkursordnung, Anm. 1 und 2
<lb/>zu § 44; Petersen und Kleinfeller, Konkursordnung.
<lb/>Anm. 1 und 2 zu § 44). Da sich sonach der Klagean-
<lb/>sprnch aus dem Gesetze nicht ergibt, so hat der Berufungs- 
<lb/>richter weiter erwogen, ob derselbe in den zwischen den
<lb/>Parteien gepflogenen Verhandlungen eine Stütze finde,
<lb/>und diese Frage ist bejahend beantwortet worden. Der
<lb/>Streit bestehe, so wird ausgeführt, lediglich darüber, ob
<lb/>der Konkursverwalter mit seinen Erklärungen in dem
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0209.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 189

<lb/>Schreiben vom 29. März 1892 das Recht der Klägerin
<lb/>habe anerkennen wollen, daß sie die fraglichen 9000 Mk.
<lb/>ohne Abzug, also vorweg, aus der Masse zu erhalten habe.
<lb/>Werde jedoch berücksichtigt, daß der Konkursverwalter in
<lb/>dem Schreiben zunächst um Vorschläge bitte, in welcher
<lb/>Weise die Gewährung der 9080 Mk. erfolgen solle, daß
<lb/>die Behandlung dieses von ihm anerkannten Anspruchs
<lb/>eine von dem Verfahren bezüglich der gewöhnlichen Kon- 
<lb/>kursforderungen völlig abweichende sei, daß der Konkurs- 
<lb/>verwalter der Klägerin in Anrechnung auf die 9000 Mk.
<lb/>Werthe im Betrage von 6076 Mk. 45 Pf. verabfolgt
<lb/>habe und daß die Verhandlungen der Parteien sich außer- 
<lb/>halb des Konkursverfahrens abgespielt haben, so müsse
<lb/>der Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß der Konkurs- 
<lb/>verwalter den Anspruch der Klägerin nicht nur als ge- 
<lb/>wöhnliche Konkursforderung habe anerkennen wollen, daß
<lb/>er vielmehr, sei es aus welchem Grunde auch immer,
<lb/>die Absicht gehabt habe, der Klägerin die vollen 9000 Mk.
<lb/>aus der in seinen Besitz und seine Verwaltung gekommenen
<lb/>Konkursmasse auszuzahlen, und daß er dieser seiner Ab- 
<lb/>sicht in dem Schreiben vom 29. März 1892 Ausdruck
<lb/>verliehen habe, daß also ein in verpflichtender Absicht
<lb/>abgegebenes und als solches von der Klägerin ange- 
<lb/>nommenes Anerkenntniß vorliege; dieses Anerkcnntniß
<lb/>bilde aber eine ansreichende Grundlage für den von der
<lb/>Klägerin erhobenen Anspruch; denn dasselbe ermangele
<lb/>nicht, wie beklagterseits geltend gemacht sei, der erforder- 
<lb/>lichen Bestimmtheit; auch sei dem ersten Richter, nach
<lb/>dessen Annahme der Klägerin durch ein Anerkenntniß des
<lb/>Konkursverwalters ein über den ihr nach den gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen zustehenden Anspruch hinausgehendes Recht
<lb/>nicht hätte gewährt werden können, da die Dispositions-
<lb/>befugniß des Verwalters in diesen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen ihre Grenze habe, nicht beizutreten, da nach
<lb/>8 107 Konk.-Ordn. der Verwalter das gesammte zur
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0210.tif"
                         n="190"
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                     <p>

                        <lb/>190
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Konkursmasse gehörige Vermögen nach der Eröffnung
<lb/>des Verfahrens in Besitz und Verwahrung zu nehmen
<lb/>habe, und es darauf, ob einer der Fälle vorliege, in
<lb/>denen er nach den 8§ 121 ff. die Genehmigung des
<lb/>Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung ein- 
<lb/>zuholen habe, nicht ankomme, da nach 8 124 durch diese
<lb/>Vorschriften die Gültigkeit der Rechtshandlung des Ver- 
<lb/>walters dritten Personen gegenüber nicht berührt werde.

<lb/>Die Revision rügt, daß der Berusungsriehter mit
<lb/>der Annahme über den Inhalt und die Tragweite des
<lb/>Anerkenntnisses des Konkursverwalters die Grundsätze
<lb/>über die wesentlichen Voranssetzungen einer Willenser- 
<lb/>klärung und die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 57 ff.
<lb/>Thl. I Tit. 4. 88 1' 78 ff., 125, 252 ff.; Thl. I Tit. 5
<lb/>Preuß, LR.) verletzt habe. Die Rüge kann als begründet
<lb/>nicht erachtet werden. Der Berusungsriehter hat ans
<lb/>Grund der Erklärungen des Verwalters in dem Schreiben
<lb/>vom 29. März 1892 in Verbindung mit den diese Er- 
<lb/>klärungen begleitenden und ihnen nachfolgenden Vorgängen
<lb/>sestgestellt, daß die Absicht des Verwalters dahin gegangen
<lb/>sei, die streitige Jllatenforderung nicht als eine gewöhn- 
<lb/>liche Konknrsforderung, sondern in dem Sinne anzner-
<lb/>kennen, daß die Klägerin berechtigt sein solle, wegen der- 
<lb/>selben aus den bereiten Mitteln der Konkursmasse Be- 
<lb/>friedigung zu suchen. Diese Feststellung beruht auf that-
<lb/>sächlicher Beurtheilung, die eine ausreichende, durch keine
<lb/>erkennbare Rechtsnormverletzung beeinflußte Begründung
<lb/>gefunden hat.

<lb/>Mit Recht macht dagegen die Revision geltend, daß
<lb/>das Anerkenntniß des Verwalters, der Konkursmasse
<lb/>gegenüber, keine verbindende Kraft habe. Es kann uner-
<lb/>örtert bleiben, ob das Anerkenntniß nicht schon aus dem
<lb/>Grunde rechtsunwirksam sei, weil es für dasselbe
<lb/>an einem besonderen Verpflichtnngsgrunde fehle. Ent- 
<lb/>scheidend ist, daß der Konkursverwalter nicht ermächtigt
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0211.tif"
                         n="191"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0211--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>191
</p>
                     <p>

                        <lb/>war, mit rechtsverbindender Wirkung für die Konkurs- 
<lb/>masse eine Verpflichtung zu übernehmen, wie sie in dem
<lb/>Anerkenntnisse Ansdruck erhalten hat. Wenn das Gesetz
<lb/>(§ 5 Konk.-Ordn.) bestimmt, daß mit der Eröffnung des
<lb/>Konkursverfahrens der Gemeinschuldner die Befugniß,
<lb/>sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten
<lb/>und über dasselbe zu verfügen, verliert, und daß das
<lb/>Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursver- 
<lb/>walter übergeht, und im Anschlüsse hieran der § 107
<lb/>ebenda verordnet, daß der Verwalter die Konkursmasse
<lb/>in Besitz und Verwaltung zu nehmen und zu verwerthen
<lb/>habe, so folgt daraus nicht, daß der Verwalter über die
<lb/>Masse willkürlich verfügen darf. Die Dispositions-
<lb/>befugniß des Verwalters findet vielmehr in dem Gesetze
<lb/>ihre Schranke (Motive zu dem Entw. einer Konkursord-
<lb/>nnng S. 34) und ein Verwalter überschreitet die ihm
<lb/>durch das Gesetz gestellten Grenzen, wenn er eine Rechts- 
<lb/>handlung vornimmt, die eine ungesetzmäßige Bevorzugung
<lb/>eines Gläubigers in sich schließt (§ 2 Konk.-Ordn.;
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts Bd. 23 S. 62, Bd. 29 S. 82,
<lb/>85). Solche Rechtshandlungen sind für die Konkurs- 
<lb/>masse rechtsunverbindlich, und folglich kann auch der
<lb/>Dritte aus denselben Rechte gegen die Konkursmasse nicht
<lb/>herleiten. Die VorschriftM. der .§§ 121 ff. Konk.-Ordn.
<lb/>führen zu keiner, anderen Ausfasfuug. Dort . §§121
<lb/>bis '123, ist verordnet, daß der Vermalter zu der Vor- 
<lb/>nahme gewisser Rechtshandlungen die Genehmigung des
<lb/>Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung
<lb/>einzuholen habe, oder daß vor der Vornahme der Gemein- 
<lb/>schuldner zu hören sei. Diese Anordnungen sind nur
<lb/>Kautelen für den in n er en Geschäftsgang (MotiveS. 356),
<lb/>und folgeweise bestimmt § 124, daß durch dieselben die
<lb/>Gültigkeit einer Rechtshandlung des Verwalters dritten
<lb/>Personen gegenüber nicht berührt werde. Die bezeichneten
<lb/>Rechtshandlungen liegen sämmtlich innerhalb der gesetz-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0212.tif"
                n="192"
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            <div xml:id="d86418e20636">
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Verfügnngsbefugniß des Verwalters. Um keine
<lb/>derselben handelt es sich im vorliegenden Falle; insbe- 
<lb/>sondere steht hier nicht die Anerkennung eines Aussonde-
<lb/>rungs- oder eines Absonderungsrechts in Frage, wie
<lb/>auch der Berufungsrichter nicht festgestellt hat, daß ein
<lb/>solches Recht Gegenstand des Anerkenntnisses des Ver- 
<lb/>walters gewesen ist. Ob das Aiierkenntniß ans einer
<lb/>Vereinbarung, wie der von der Klägerin behaupteten,
<lb/>beruht, ist unerheblich, da auch die fragliche Vereinbarung
<lb/>aus den vorentwickelten Gründen nicht geeignet sein wurde,
<lb/>den mit der Klage verfolgten Anspruch zu stützen. Aus
<lb/>diesen Gründen ist der Klageanspruch hinfällig. IV. Civil-
<lb/>senat 96/93. Urtheil vom 10. Juli 1893.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>In der „Zeitschrift für Internationales Privat-
<lb/>nnd Strafrecht", herausgegeben von Oberlandesgerichtsrath
<lb/>Böhm in Nürnberg, Verlag von Duncker und Hu in blot in
<lb/>Leipzig, deren wir schon öfters in unseren Blättern empfehlend
<lb/>gedachten, dürften aus Band 4 Heft 1 und 2 (Preis je 2 Mark)
<lb/>besonders intercssiren die Aufsätze über:

<lb/>a) Rechtsschutz deutscher Urheber im Auslande und um- 
<lb/>gekehrt, von Bezirksamtsassesfor Keidel in Markt -
<lb/>heidenseld,

<lb/>b) Legitimation ausländischer unehelicher Kinder in Würt- 
<lb/>temberg, von Landgerichtsrath Schwab im Justizmini^
<lb/>sterium zu Stuttgart.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse:

<lb/>München, Sendkingerstraße 48/2 l
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr Znkius v. Standinger in München.
<lb/>Verlag: Aakm &amp; Gnke (tzarl Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0213.tif"
             n="193"
             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0213"/>
         <div xml:id="d86418e20739">
            <head>No. 13.</head>
            <div xml:id="d86418e20744">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e20749" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e20757" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftung des Gerichtsvollziehers wegen Unterlassung der unverzüglichen Vornahme einer ihm aufgetragenen Zwangsvollstreckung. Preuß. LR.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0213--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Zwölfter Ergänzurtgsbarrd.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vö. 13.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Seufferrt's

<lb/>Klötter ftr Rklhlsameilduilg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mitteilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivil- 

<lb/>sachen: Ci'vilrecht; Civilproceß. -—'Aus der Praxis der Ober- 
<lb/>landesgerichte in Civilsachen: Hypothekengesetz; Civilproeeßordnung;
<lb/>Snbhastationsordnuug.

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givikrechl; Givikproceß.

<lb/>Haftung des Gerichtsvollziehers wegen
<lb/>Unter! a s s u n g der u n v e r z ü g l i ch e n B o r n n h m e
<lb/>eine r i h ne a u f g e t r a g e n e n Z lv a n g s v 0 l l st r e ck ll n g.
<lb/>Prenß. LR. Die Klägerin behauptet, dadurch, das; der
<lb/>Beklagte es unterlassen hat, am 2. Juli 1889 eine ihm
<lb/>von ihr allfgetragene Zwangsvollstreckung ansznfnhren,
<lb/>einen Schaden von wenigstens 250 Mark erlitten zu
<lb/>haben. Ihrem Anträge gemäß hat das Berufungsgericht
<lb/>durch das in der obigen Urtheilsformel bezeichnete Er- 
<lb/>kenntlich, unter Abänderung des die Klage abweiseilden
<lb/>erstinstanzlichen Urtheils, den Beklagten zur Zahlung
<lb/>von 250 Mark nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 3. Juli 1889
<lb/>an die Klägerin vernrtheilt. Auf die Revision des Be- 
<lb/>klagten wurde unter Aufhebung des Bernfnngsurtheils die
<lb/>Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
<lb/>an das Berufungsgericht zurnckverwiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht ist auf Grund des
<lb/>Zugeständnisses des Beklagten in Verbindung mit der
<lb/>eidlichen Aussage des Zeugen I. zu der Neberzeugnng ge- 
<lb/>langt, daß die Klägerin dem Beklagten am 2. Juli 1889
<lb/>den Auftrag ertheilt hat, noch an demselben Tage bei
<lb/>XIt. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0214.tif"
                         n="194"
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                     <p>

                        <lb/>194
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ihrem Schuldner, dem ehemaligen Rechtsanwalt G., eine
<lb/>Zwangsvollstreckung vorznnehmcn, und daß der Beklagte
<lb/>diesen Auftrag angenommen hat. Diese Feststellung ist
<lb/>rechtlich unbedenklich und auch von der Revision nicht
<lb/>angegriffen worden. Unstreitig hat. der Beklagte den
<lb/>Auftrag nicht ausgeführt. Das Berufungsgericht nimmt
<lb/>aber an, daß er hiezu, und zwar noch am 2. Juli 1889
<lb/>verpflichtet war, daß er, indem er die Ausführung des
<lb/>Auftrags unterließ, ein Versehen beging, und daß er
<lb/>sich für den aus diesem Versehen entsprungenen Schaden
<lb/>haftbar gemacht hat. Auch hierin und in der Verwerfung
<lb/>der von dem Beklagten erhobenen Einwendungen ist dem
<lb/>Berufungsgerichte bis auf den unten zu erörternden
<lb/>Punct beizutreten. Dasselbe zieht zunächst den von dem
<lb/>Beklagten geltend gemachten Einwand in Betracht, daß
<lb/>er an dem fraglichen Tage durch einen plötzlichen Podagra- 
<lb/>anfall verhindert worden sei, seine Wohnung zu verlassen.
<lb/>Auf Grund der Aussagen der Zeugen H. und I. stellt
<lb/>das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte an jenem
<lb/>Tage von einer plötzlichen Unpäßlichkeit befallen worden,
<lb/>daß diese Unpäßlichkeit aber bereits in der Mittags- 
<lb/>stunde eingetreten ist, während der fragliche Auftrag erst
<lb/>etwa um 5 Uhr Nachmittag ertheilt wurde. Mit Rück- 
<lb/>sicht hierauf wird in dem Berufungsnrtheil ausgeführt,
<lb/>der Beklagte habe, da ihm zur Zeit der Entgegennahme
<lb/>des Auftrags sein leidender Zustand bereits bekannt ge- 
<lb/>wesen sei, mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß er
<lb/>an der Ausführung des Auftrags verhindert werde.
<lb/>Zum mindesten habe er der Klägerin hievon Mittheilung
<lb/>machen müssen, und wenn er trotz seines leidenden Zu- 
<lb/>stands den Auftrag angenommen habe, so sei auch hierin
<lb/>ein Versehen zu finden. Diesen Erwägungen sucht die
<lb/>Revision mit der Bemerkung zu begegnen, daß aus dem
<lb/>Vorhandensein des leidenden Zustands bei der Annahme
<lb/>des Auftrags nicht ohne Weiteres die Möglichkeit. eine
<lb/>die Ausführung des Auftrags hindernde Steigerung
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Leidens vorherzusehen, folge. Dieser Angriff geht
<lb/>aber fehl, weil er von einer unzutreffenden thatsüchlichen
<lb/>Voraussetzung ausgeht. Dcnu es ist weder von dem
<lb/>Beklagten behauptet, noch von dem Berufungsgericht fest- 
<lb/>gestellt, daß, nachdem der Beklagte den Auftrag ange- 
<lb/>nommen hatte, eine Steigerung seines Leidens einge- 
<lb/>treten sei. Vielmehr ging die Behauptung des Beklagten
<lb/>nur dahin, daß er krank und nicht int Stande gewesen
<lb/>sei, sich der Ausführung des Auftrags zu unterziehen.
<lb/>Wird von dieser durch die Beweisaufnahme näher aufge- 
<lb/>klärten Unterlage ausgegangen, so erscheint die Auffassung
<lb/>des Berufungsgerichts gerechtfertigt.

<lb/>Der Beklagte hat ferner den Einwand erhoben, daß
<lb/>die Zwangsvollstreckung an dem betreffenden Tage sich
<lb/>nachträglich deshalb als unausführbar herausgestellt,
<lb/>weil die Klägerin es versäumt habe, dem ihm von ihr
<lb/>ausgehündigteu, eine Wechselforderung betreffenden Schuld- 
<lb/>titel die dazu gehörigen Wechsel beizufügen. Das Be- 
<lb/>rufungsgericht ist auf die Frage, ob die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung nur vorgenommen werden durfte, wenn gleich- 
<lb/>zeitig die Wechsel vorgelegt wurden, nicht eingegangeu,
<lb/>weil es, auch für den Fall, daß die Frage zu bejahen
<lb/>ist, ein von dem Beklagten zu vertretendes Versehen
<lb/>desselben annimmt. In dieser Beziehung wird in dem
<lb/>Berufungsurtheil ausgeführt: es sei Pflicht des Beklagten
<lb/>gewesen, als er aus dem Schuldtitel ersah, daß es sich
<lb/>um eine Wechselschuld handle, von der Klägerin die Aus- 
<lb/>händigung des Wechsels zu verlangen, und er habe sich
<lb/>durch Unterlassung dieses Verlangens gleichfalls eines
<lb/>Versehens schuldig gemacht. Dieses Versehen müsse als
<lb/>ein grobes angesehen werden, während darin, daß die
<lb/>Klägerin nicht freiwillig die Aushändigung des Wechsels
<lb/>bewirkt habe, wenn überhaupt ein Versehen, doch nur
<lb/>höchstens ein mäßiges erblickt werden könne, so daß da- 
<lb/>durch nach §§ 18'ff. Thl. I Tit. 6 Pr. LR. die Ver- 
<lb/>tretungspflicht des Beklagten nicht aufgehoben werde.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0216.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Auch in diesen Ausführungen ist ein Verstoß gegen das
<lb/>Gesetz nicht zu erblicken. Der Begriff des Versehens,
<lb/>und insbesondere des groben und mäßigen Versehens ist
<lb/>nicht verkannt. Auch ist die Begründung für ausreichend
<lb/>zu erachten, und die Anwendung dertztz 18 ff. Thl. I
<lb/>Tit. 6 Pr.LR. auf den vorliegenden Fall eines vertrag- 
<lb/>lichen, nämlich eines Anftragsverhültnisfes erweist sich
<lb/>entsprechend der Rechtsanschanung des Obertribunals
<lb/>und des Reichsgerichts (vgl. Entsch. des RG. Bd. 5
<lb/>S. 205 und die daselbst in Bezug genommenen Urtheile)
<lb/>als gerechtfertigt. Die Revision vermißt eine Feststellung
<lb/>dahin, daß der Beklagte den Schuldtitel vor dem Weg- 
<lb/>gange der Klägerin und ihres Sohnes eingesehen, oder
<lb/>daß er sonst vorher erfahren hatte, daß es sich um eine
<lb/>Wechselschuld handelte, weil im Fall einer späteren Kennt-
<lb/>nißnahme ein Versehen des Beklagten nicht vorliegen
<lb/>könne. Dieser Angriff ist verfehlt. Denn in zutreffender
<lb/>Würdigung der Sachlage nnd der Pflichten eines Ge- 
<lb/>richtsvollziehers bei der Annahme eines Zwangsvoll-
<lb/>streckungsanftrages geht offenbar das Berufungsgericht
<lb/>davon aus, daß, wenn der Beklagte vor der Annahme
<lb/>des Auftrags den Schuldtitel nicht geprüft hat, er dies
<lb/>nur unter grober Vernachlässigung seiner Pflichten unter- 
<lb/>lassen haben kann. Daß die Fähigkeit des Beklagten,
<lb/>seinen Pflichten bei der Entgegennahme des Auftrags
<lb/>nnd bei der Prüfung des Schuldtitels nachzukommen,
<lb/>etwa durch seinen krankhaften Zustand in einem seine
<lb/>Haftbarkeit ausschließenden oder vermindernden Grade
<lb/>beschränkt war, ist von ihm selbst nicht behauptet worden.
<lb/>Auf Grund einer rechtlich unbedenklichen Würdigung des
<lb/>Beweisergebnisses gelangt das Berufungsgericht sodann
<lb/>zu der Feststellung, daß, wenn die Zwangsvollstreckung
<lb/>noch am 2. Juli stattgefunden hätte, eine Summe von
<lb/>250 Mark, welche G. nach feiner Bekundung demnächst all- 
<lb/>mählich voransgabt habe, bei ihm vorgefunden und für
<lb/>die Klägerin gepfändet worden wäre. Auf Grnnd dieser
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0217.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>107
</p>
                     <p>

                        <lb/>Feststellungen halt das Berufungsgericht den Anspruch
<lb/>der Klägerin nach § 88 Thl. II Tit. 10 Prenß. LR. für
<lb/>begründet. Hiebei ist die Bezugnahme auf die eben
<lb/>genannte Gesetzesstelle allerdings unrichtig. Denn, wie
<lb/>in dem Beschluß der vereinigter' Civilsenate des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 10. Juni 1886 (Entsch. Bd. 16 S. 396)
<lb/>naher ansgeführt ist, kommt für das Verhältnis; des
<lb/>Gerichtsvollziehers zn dem ihn mit Vornahme der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung beauftragenden Gläubiger nicht sowohl die
<lb/>Eigenschaft des Gerichtsvollziehers als Staatsbeamten,
<lb/>als vielmehr seine Stellung als Mandatar des Gläubigers
<lb/>in Betracht, und damit erscheint die Anwendbarkeit der
<lb/>öffentlich rechtlichen Vorschriften der §§ 88 ff. Thl, II
<lb/>Tit. 10 Prenß. LR. ausgeschlossen. Ans diesem Mangel
<lb/>beruht indessen das Urtheil nicht, da auch die zur An- 
<lb/>wendung gelangenden Bestimmungen der §§ 54 ff. Thl. I
<lb/>Tit. 13 Prenß. LR. den Beklagten für die Folgen seines
<lb/>Versehens haftbar erscheinen lassen. Aus der Unanwend- 
<lb/>barkeit der §§ 88 ff. Thl. II Tit. 10 Prenß. LR. ergibt
<lb/>sich aber auch, daß der von der Revision ans § 91 da- 
<lb/>selbst gestützte, ans der Nichtberücksichtignng des Beweis- 
<lb/>antritts der Klägerin über die jetzige günstige Ver- 
<lb/>mögenslage des Schuldners hergeleitete Angriff verfehlt
<lb/>ist, da die Haftbarkeit des Beklagten keine lediglich sub- 
<lb/>sidiäre ist.

<lb/>Gleichwohl und obgleich auch der von der Revision
<lb/>schließlich erhobene Einwand, daß der Beklagte eventuell
<lb/>zur Zahlung nur gegen Abtretung eines entsprechenden
<lb/>Theils der der Klägerin gegen G. zustehenden Forderung
<lb/>Hütte verurtheilt werden dürfen, in dem Gesetz keine
<lb/>Stütze findet, war das Berufungsurtheil aufzuheben.

<lb/>Zunächst ist nämlich die von dem Berufungsgericht
<lb/>»«erörtert gelassene Frage, ob die Zwangsvollstreckung
<lb/>nur ansgesührt werden durfte, wenn gleichzeitig die
<lb/>Wechsel vorgelegt wurden, zn bejahen, weil nach Art. 39
<lb/>der Wechselordnung der Wechselschnldner nur gegen Ans-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
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               <head>Aus der Praxis der Oberlandesgerichte in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e21240" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Hypothekengesetz; Civilproceßordnung; Subhastationsordnung</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e21248" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Welche Rechtsverfolgung steht dem Hypothekengläubiger zu, wenn ein dritter Gläubiger bewegliche Pertinenzen des Hypothekenobjects pfänden läßt? Greift insbesondere § 710 CPO. Platz, wenn die gepfändeten Pertinenzen bereits versteigert wurden? CPO. 33 710, 690; Bayer. Hyp.-Ges. § 35; Bayer. Subh.-Ordn. §§ 8, 110</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>198
</p>
                     <p>

                        <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>händignng des guittirten Wechsels Zahlung zu leisten
<lb/>verpflichtet ist, und der Vorbehalt dieser Aushändigung
<lb/>in der Verurtheilung des Schuldners zur Zahlung aus
<lb/>dem Wechsel auch daun liegt, wenn er in der Urtheils-
<lb/>formel nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist
<lb/>(Dernbnrg, Preuß. Privatrecht Bd. 2 (4. Au fl.) §273
<lb/>S. 843 Anm. 18; Entsch. des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>Bd. 10 S. 134, Bd. 11 S. 71).

<lb/>Der Beklagte durfte mithin zur Zwangsvollstreckung
<lb/>nur dann schreiten, wenn ihm die Wechsel zuvor ausge- 
<lb/>händigt waren. Daß die Klägerin dem Beklagten die
<lb/>Wechsel nicht ausgehändigt hat, ist unstreitig. Ob aber
<lb/>die Klägerin die Wechsel an dem betreffenden Tage be- 
<lb/>sessen hat, ob sie dieselben dem Beklagten aushändigen
<lb/>konnte, ist in dem Berufnngsurtheil nicht festgestellt. Der
<lb/>ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versehen des
<lb/>Beklagten und dem von der Klägerin erlittenen Schaden
<lb/>würde aber ausgeschlossen sein, wenn feststände, daß die
<lb/>Klägerin die Wechsel nicht besaß und nicht im Stande
<lb/>war, sie am 2. Juli vor Eintritt der Nachtzeit, also nach
<lb/>§ 681 CPO. vor 9 Uhr Abends, dem Beklagten zu
<lb/>übergeben. Nach dieser Richtung hat eine Erörterung
<lb/>in dem Berufungsnrtheil nicht stattgefunden, obgleich der
<lb/>Beklagte behauptet hat, daß die Klägerin die Wechsel
<lb/>nicht besessen habe.... (folgt nähere Ausführung.)
<lb/>IV. Civilsenat 234/93. Urtheil vom 11. December 1893.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Aus der Praxis der Oberlandesgerichte in Civil-

<lb/>sachen.

<lb/>Kypolhelrengesetz; Kivikproceßordrmng; Suöyasta-

<lb/>lionsordnung.

<lb/>Welche Rechtsverfolgung steht dem Hypo- 
<lb/>theken glänbiger zu, wenn ein dritter Gläu- 
<lb/>biger bewegliche Pertinenzen des Hypotheken- 
<lb/>objects pfänden läßt? Greift insbesondere
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0219.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>m
</p>
                     <p>

                        <lb/>§710 C P O. Platz, w e n n die g e p f ä n d e t e n P e r -
<lb/>ti nenzen bereits versteigert wurden? CPO.
<lb/>§§ 710, 690; Bayer. Hyp.-Ges. § 35; Bayer. Subh.-Ordn.
<lb/>§§ 8, 110. Bewegliche Pertinenzen eines Hypotheken-
<lb/>objccts waren auf Andrängen eines Currentgläubigers
<lb/>gepfändet und versteigert worden. Der Kläger, ein Hy-
<lb/>pothekglänbiger, machte auf Grund § 710 CPO. ein
<lb/>Vorzugsrecht an dem Erlöse geltend, wogegen von dem
<lb/>beklagten Currentgläubiger Widerklage auf Auszahlung
<lb/>des bei Gericht deponirten Versteigerungserlöses erhoben
<lb/>wurde. Entgegen der Entscheidung in erster Instanz hat
<lb/>das Berufungsgericht die Klage für unbegründet abge- 
<lb/>wiesen und der Widerklage stattgegeben aus folgenden
<lb/>Erwägungen:

<lb/>In der Klage macht Klüger nicht ein Pfandrecht an
<lb/>den Pertinenzen, sondern vielmehr ein Vorzugsrecht an
<lb/>deren Erlös geltend Es ist daher die Frage zu ent- 
<lb/>scheiden, ob das am Tage der Versteigerung zweifelsohne
<lb/>bestandene Pfandrecht des Klägers an diesen Zugehörungen
<lb/>auf den Erlös übergegangen ist, das heißt, ob das dem
<lb/>Kläger als Hypothekgläubiger zustehende dingliche Recht
<lb/>die Veräußerung der Pertinenzen überdauerte. Diese
<lb/>Frage ist zu verneinen.

<lb/>Nach den Bestimmungen des in dieser Beziehung
<lb/>maßgebenden bayer. Hypothekengesetzes können bewegliche
<lb/>Sachen für sich allein nie Gegenstand einer Hypothek
<lb/>sein, sondern nur in Folge gesetzlicher oder gewillkürter
<lb/>Verbindung mit einem Grundstück hypothekarisch verpfändet
<lb/>werden. Hiebei geht das Hypothekengesetz von der An- 
<lb/>schauung aus, daß diese gesetzlichen oder gewillkürten
<lb/>Pertinenzen zwar ihre Natur als bewegliche Sachen nicht
<lb/>verlieren, aber hypothekenrechtlich wegen ihrer Verbindung
<lb/>mit einer unbeweglichen Sache und wegen der Haftung
<lb/>des ganzen Hypothekenobjects sammt Znbehörnng für
<lb/>die Hypothek als unbewegliche Sachen zu behandeln sind.
<lb/>Eine n o t h w e u d i g e Folge dieses Grundsatzes
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0220.tif"
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                     <p>

                        <lb/>200
</p>
                     <p>

                        <lb/>Obcrlcmdesgrrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ist, das; die Haftung der Pertinen zen für die
<lb/>Hypothek nur so lange dauert, als sie mit
<lb/>dem Grundstück verbunden sind. Wird diese Ver- 
<lb/>bindung aufgehoben, werden insbesondere die Pertinenzen
<lb/>vom Schuldner verkauft und vom Grundstück entfernt,
<lb/>so erlangen sie sofort ihre Eigenschaft als bewegliche
<lb/>Sachen wieder zurück. Diesem auch gemeinrechtlich gül- 
<lb/>tigen Rechtssatz gibt § 35 Hyp. - Ges. gesetzlichen Aus- 
<lb/>druck. Auch ist in Theorie und Praxis allgemein aner- 
<lb/>kannt, daß dem Hypothekglänbiger ein selbständiges von
<lb/>der Hauptsache unabhängiges Recht an diesen beweglichen
<lb/>Zngehorungen nicht znsteht, daß daher, wenn der Schuld- 
<lb/>ner diese Pertinenzen verkauft, dieselben mit der Tra- 
<lb/>dition an den Käufer ihre Pertinenzeigenschaft verlieren
<lb/>und aus dein, hypothekarischen Pfandverbande treten und
<lb/>daß sodann der Hypothekglänbiger ein hypothekarisches
<lb/>Pfandrecht an diesen Pertinenzen icicht mehr geltend
<lb/>machen kann. Eine Fortdauer der Ansprüche des Hypo- 
<lb/>thekgläubigers an den veräußerten Zngehörungen würde
<lb/>mit dem täglicheii Verkehr und dem Betriebe aller Er- 
<lb/>werbszweige ganz unvereinbar sein und dem Hypothek-
<lb/>schnldner die Möglichkeit benehmen, sein Anwesen zu
<lb/>bewirthschaften. Beispielsweise wäre ein Fabrikbesitzer
<lb/>oder Gewerbsmeister nicht in der Lage, alte oder un- 
<lb/>brauchbar gewordene Maschinen zu veräußern und durch
<lb/>neue zu ersetzen, oder würde ein Landwirth nicht im Stande
<lb/>sein, mit seinem Vieh Handel zu treiben oder gemästetes
<lb/>Vieh gegen Gangvieh zn vertauschen (§ 35 HtzP -Ges.;
<lb/>Roth. Civ.-R. Bd. 2 S. 20, 446; Bl. f. RA. Bd. 45
<lb/>S. 427, Bd. 46 S. 301. Bd. 47 S. 329; Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts in Eivils. Bd. 17 S. 323 chie Entscheidung
<lb/>stützt sich zwar auf den (lode civil; dieser beruht jedoch
<lb/>in solcher Beziehung auf gleichen Grundsätzen, wie das
<lb/>daher Hypothekengesctzj; Samml. der Entsch. des daher.
<lb/>Obersten Landesgerichts Bd. 9 S. 129. Bd. 10 S. 262;
<lb/>Gönner, Hyp.-Ges. Bd. 1 S. 256, 357, 359, Bd. 2
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0221.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Oberlcmdesqcrichtliche Entscheidungen. 201

<lb/>S. 189, Bd. 3 S. 72; Senfferl. Eomm. z. CPO.
<lb/>8 708).

<lb/>Im gegebenen Falle liegt zwar nicht ein freiwilliger
<lb/>Verkauf der Pertinenzen durch den Schuldner vor, son- 
<lb/>dern ein zwangsweiser Verkauf durch den Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher zu Gunsten eines dritten Gläubigers. Allein was
<lb/>vom freiwilligen Verkauf gilt, ist auch bezüglich des
<lb/>Zwangsverkaufs Rechtens. Auch in diesem Falle hört
<lb/>mit der Versteigerung und Uebergabe der Pertinenzen
<lb/>an den Steigerer die Verbindung derselben mit der
<lb/>Hauptsache auf. Erstere treten aus dem hypothekarischen
<lb/>Pfandverbande, und das Pfandrecht des Hypothekgläu- 
<lb/>bigers erlischt. Es läßt sich daher uicht absehen, inwie- 
<lb/>fern und auf welchen Rechtsgrund hin der Hypothek- 
<lb/>gläubiger nach der Veräußerung oder Versteigerung der
<lb/>Pertinenzen an deren Erlöse ein Vorzugs- oder Pfand- 
<lb/>recht haben sollte. Denn das Hypothekengesetz hat keine
<lb/>Bestimmung, wonach im Falle des Verkaufs der Perti-
<lb/>uenzen durch den Hypothckschuldner oder durch einen
<lb/>dritten Gläubiger der Erlös aus den Perlinenzen vom
<lb/>Pfandverbande ergriffen würde. Im Gegentheil: die
<lb/>Vorschriften, daß der Hypothekgläubiger bei Abbrennung
<lb/>des Gebäudes nicht berechtigt ist, sich an das dafür aus
<lb/>der Brandversicherungskasse zu empfangende Geld zu
<lb/>halteir, daß jedoch sein Hypothekenrecht auf das neuauf-
<lb/>zuführeude Gebäude übergeht, daß ferner die neuange-
<lb/>schasften beweglichen Zubehörungen ohne weiteren Willens- 
<lb/>act an die Stelle der veräußerten Pertinenzen treten,
<lb/>lassen keine andere Deutung zu, als daß das Hypotheken- 
<lb/>gesetz den gemeinrechtlichen Satz: pretium sueeellit in
<lb/>loeum rei als Rechtssatz nicht angenommen hat.

<lb/>Erstrichter meint, bei Annahme dieser Grundsätze
<lb/>wäre der Hypothekgläubiger gegen Nachtheile nicht ge- 
<lb/>schützt, da er häufig von der Pfändung der Pertinenzen
<lb/>nichts erfahre. Letzterer Fall kann eintreten. Allein
<lb/>wenn ein Hypothekgläubiger wegen Unzureichendheit des
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0222.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0222--><p/>
                     <p>

                        <lb/>202 Oberlmidesgerichlliche Entscheidmigcn.

<lb/>Grundbesitzes zu seiner größeren Sicherheit auch beweg- 
<lb/>liche Suchen als Pertinenzen sich verpfänden läßt, so
<lb/>muß er schon bei Hingabe des Darlehens sich bewußt
<lb/>sein, daß der Schuldner die Zngehörnngen verkaufen und
<lb/>hiedurch dem Pfandverbande entziehen kann, daß also
<lb/>die Verpfändung von Pertinenzen ihm nicht dieselbe
<lb/>Sicherheit bietet, wie die Verpfändung von Grundbesitz.
<lb/>Das Hhpothekengesetz hat durch Aufnahme des §35 das
<lb/>Hypotheken recht des Hypothekengläubigers an Pertinenzen
<lb/>als ein nnvollkommenes Pfandrecht gesetzlich fest-
<lb/>gestellt, indem es bestimmte, daß durch die Veräußerung
<lb/>der Pertinenzen das Pfandrecht des Hypothekengläubigers
<lb/>verloren geht. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß der
<lb/>Hypothekglänbiger einigen Schutz durch die Bestimmung
<lb/>des § 26 der Instruction für die Gerichtsvollzieher vom
<lb/>30. September 1879 (JMBl. S. 1514, wiederholt in der
<lb/>JME. vom 11. November 1885, JMBl. S. 209) hat.

<lb/>Diese in den Gesetzen begründete und in der Praxis
<lb/>allgemein anerkannte Folge der Veräußerung oder Ver- 
<lb/>steigerung beweglicher Zngehörnngen zeigt den Weg,
<lb/>welchen als den allein richtigen und möglichen der Hypo- 
<lb/>thekglänbiger zur Wahrung seiner Rechte einzuschlagen
<lb/>hat. Er muß ans gesetzlichem Wege den Verkauf
<lb/>der Pertinenzen verhindern. Uebereinstimmend
<lb/>haben in dieser Weise die Gerichtshöfe seit Jahren auf
<lb/>Grund der civilprocessualen Bestimmungen erkannt.

<lb/>Unter der Herrschaft der bayer. Gerichtsordnung
<lb/>vom Jahre 1753 mußte der Hypothekgläubiger gemäß
<lb/>Cap. VIII § 4 Ziff. 4 interveniren und nach Art. 870 der
<lb/>bayer. CPO. von 1869 hatte der Hypothekglänbiger sein
<lb/>Recht an den gepfändeten Pertinenzen durch Widerspruch
<lb/>gegen die Vollstreckung zu verfolgen (Samml d. Entsch.
<lb/>d. bayer. Obersten Gerichtshofs Bd. 4 S. 276; Bl. f.
<lb/>RA. Bd. 40 S. 400; Regelsberger, bayer. Hypo- 
<lb/>thekenrecht S. 351).

<lb/>Hieran wurde durch die Reichs-Eivilproceßordnung
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0223.tif"
                         n="203"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0223--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>203
</p>
                     <p>

                        <lb/>nichts geändert. Denn dieselbe enthält in § 690 die
<lb/>Bestimmung, daß, wenn ein Dritter behauptet, es stehe
<lb/>ihm an dem Gegenstände der Zwangsvollstreckung ein die
<lb/>Veräußerung hinderndes Recht zu, er den Widerspruch
<lb/>gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei
<lb/>Gericht geltend zu machen habe. Diese Voraussetzungen
<lb/>sind hier gegeben. Denn dem Hypothekgläubiger gegenüber
<lb/>ist eine gesonderte Zwangsvollstreckung in die beweglichen
<lb/>Pertinenzen civilrechtlich unstatthaft. Der Hypothek-
<lb/>gläubiger hat ein Recht aus Belassung der Pertinenzen
<lb/>bei der Hauptsache und ihm gegenüber charakterisirt sich
<lb/>die von einem Currentglänbiger veranlaßte Pfändung
<lb/>der Pertinenzen als Eingriff in dieses Recht, weil die
<lb/>Pfändung die Absonderung der Pertinenzen und folge- 
<lb/>weise das Anfhören der Pertinenzeigenschaft nach sich
<lb/>zieht. Wenn auch bewegliche Zugehörungen an sich
<lb/>pfändbare Gegenstände sind, so hören sie doch dem Hypo-
<lb/>thekglänbiger gegenüber auf, veräußerliche gesonderte
<lb/>Objecte zu sein. Ihm gegenüber fiitb sie untrennbare
<lb/>Theile seines Unterpfands. Dem Hypothekglünbiger steht
<lb/>daher die Widerspruchsklage gegen Jedermann, insbeson- 
<lb/>dere auch gegen den pfändenden dritten Gläubiger zu,
<lb/>weil das Recht des Hypothekgläubigers ein Ausfluß seines
<lb/>Pfandrechts, somit ein dingliches Recht ist, das gegen
<lb/>jeden Störer verfolgt werden kann (Samml. d. Entsch.rc.
<lb/>Bd. 7 S. 859, Bd. 10 S. 264; Bl. s. RA. Bd. 22
<lb/>S. 186, Bd. 34 S. 131, Bd. 38 @.401, Bd. 45 S. 427,
<lb/>Bd. 49 S. 168,.

<lb/>Diese Ansicht wird vom Klüger bekämpft. Er macht,
<lb/>gestützt auf die Bestimmungen des § 710 CPO., der
<lb/>Art. 2, 3, 8, 20 u. 110 der bayer. Suhastationsordnung
<lb/>und auf die Ausführungen von Ortenau in der 1. Auf- 
<lb/>lage des Comm. zur Subhastationsordnung und in den
<lb/>Bl. f. RA. geltend, daß entweder das Widerspruchsrecht
<lb/>des Hypothekglüubigers gegen die Pfändung von Perti- 
<lb/>nenzen durch 8 710 Abs. 1 CPO. beseitigt, oder wenigstens
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0224.tif"
                         n="204"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0224--><p/>
                     <p>

                        <lb/>204
</p>
                     <p>

                        <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dem Hypvthekglänbigcr das Wahlrecht zwischen der Klage
<lb/>aus § 690 und dem Rechtsmittel aus § 710 CPO. ge- 
<lb/>lassen und daß unter allen Umständen nach bcn Be- 
<lb/>stimmungen der Subhastationsordnung dem Hypothek
<lb/>gläubiger das Vorzugsrecht am Erlöse der Pertinenzen
<lb/>vor dem Pfündungsgläubiger eingeräumt sei.

<lb/>Allein diese in der 2. Auflage des Orten au'scheu
<lb/>Commentars wenigstens zum Theil znrückgenommenen
<lb/>Anfstellangeu beruhen auf einer irrthümlichen Auffassung
<lb/>des § 710 CPO. und der Bestimmungen der Subhasta- 
<lb/>tionsordnung.

<lb/>§ 710 CPO. bezieht sich ebenso wie Abs 2 des § 709
<lb/>nur auf Pfand- und Vorzugsrechte, welche an beweglichen
<lb/>Sachen als solchen zusteyen, nänrlich auf gemeiurechtlich
<lb/>zulässige Hypothekeu an Mobilien (Hellmann, Comm.
<lb/>zur CPO. § 710 Abs. 1 Anm.; Wilmowski k. Comm.
<lb/>zur CPO., Anm. zu § 710; Sydow, CPO., Anm. zu
<lb/>§ 710; Senffert, Comm., Anm. zu 8 708; Entsch. d.
<lb/>RG in Civils. Bd. 17 S. 323; Ortena u, Subh.-Ordn.
<lb/>2. Anfl. S. 44, 45).

<lb/>Dagegen bleibt das Jmmobiliarhypothekrecht, welchem
<lb/>bewegliche Zugehörigen unbeweglicher Sachen unter- 
<lb/>liegen, von ß 710 ebenso wie von 8 ^09 unberührt.
<lb/>Beide Vorschriften wollen nicht ein Vorzugsrecht für den
<lb/>Fall einräumen oder aufrecht erhalten, daß das dem
<lb/>Jmmobiliarhypvthekgläubiger als solchem znstehende Vor- 
<lb/>zugsrecht erloschen ist, sondern sie setzen ein zu Recht
<lb/>bestehendes Vorzugsrecht an den Mobilien als solchen
<lb/>voraus. Denn aus dem zweiten Satze des § 710 ergibt
<lb/>sich klar und deutlich, daß nur solche Pfandrechte hierunter
<lb/>verstanden werden wollen, welche auch nach dem Verkaufe
<lb/>der Pfandgegenstünde dem Gläubiger noch ein Recht auf
<lb/>vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse gewähren.
<lb/>Welche Rechte dies sind, entscheiden die Landesgesetze, im
<lb/>gegebenen Fall das daher. Hypothekengesetz. Hienach
<lb/>hat aber, wie dargethan, der Hypothekglcmbiger an den
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0225.tif"
                         n="205"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0225--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Obertnndesc&gt;krichtliche Entscheidungen. 205

<lb/>Perlinenzen, sobald sie veräußert sind, ein Recht ans
<lb/>vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse nicht. Es ist
<lb/>daher die Anwendbarkeit des § 710 auf die beweglichen
<lb/>Pertinenzen eines Hypothekenobjects in Bayern geradezu
<lb/>ausgeschlossen und ist die Schlußfolgerung, daß weil dem
<lb/>Hypothekenglaubiger das majus, nämlich ein Widersprncbs-
<lb/>recht gegen die Pfändung, znsteht, er auch das minus,
<lb/>nämlich ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus
<lb/>dem Erlöse, haben müsse, durchaus nicht gerechtfertigt,
<lb/>da der § 710 lediglich eine proceßrechtliche, nicht aber
<lb/>eine civilrechtliche Bestimmung trifft und treffen will.

<lb/>Wenn Erstrichter meint, bei dieser Rechtsansicht
<lb/>wurde der Hypothekglüubiger schlechter gestellt sein als
<lb/>jeder andere Gläubiger, so ist dies nicht richtig. Denn
<lb/>der Hypothekgläubiger kann das Pfandrecht des Pfün-
<lb/>dungsglüubigers durch den nach § 690 CPO. erhobenen
<lb/>Widerspruch beseitigen und denselben zwingen, die Perti- 
<lb/>nenzen bei dem hypothecirten Grundstücke zu belassen.
<lb/>Auch auf den Commentar von W ilmowski kann Klüger
<lb/>sich nicht berufen. Denn wenn auch der Commentator
<lb/>zu § 710 sagt, daß die Realberechtigten, also Hypothek- 
<lb/>gläubiger, ihr Vorrecht anch nach § 710 geltend machen
<lb/>könnten, so fügt er doch hinzu, daß die Voraussetzung
<lb/>hiefür die Fortdauer des Hypothekenrechts nach der Ent- 
<lb/>fernung der beweglichen Zugehörung vom Grundstücke
<lb/>ist. Die meisten Commentare zur CPO., insbesondere
<lb/>Seuffert, Hellmann, Pemsel, die das bayer. Civil-
<lb/>recht mehr berücksichtigen, sprechen sich dahin aus, daß
<lb/>wenn eine dem Hypothekglänbiger gegenüber, also relativ
<lb/>immobilisirte Sache, Zugehörung nach § 34 HG., mit
<lb/>Pfändung angegriffen wird, der Hypothekgläubiger darauf
<lb/>angewiesen ist, auf Grund seines hypothekarischen Pfand- 
<lb/>rechts Widersprnchsklage nach § 690 CPO. zu erheben
<lb/>habe und daß, wenn er dies versäumt, ihm für beweg- 
<lb/>liche Zugehörnngen (8 35 d. HG.) kein Vorzugsrecht auf
<lb/>den Erlös zuslehe.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0226.tif"
                         n="206"
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                     <p>

                        <lb/>200
</p>
                     <p>

                        <lb/>Oberlandesgerichlliche Entscheidinmen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Nur zwei Ausnahmen gibt es, in welchen der Hy-
<lb/>Pothekgläubiger auch auf den Erlös ans den Pertinenzen
<lb/>Anspruch hätte. Wenn nämlich der Hhpothekglänbiger
<lb/>vor dem Verkauf der gepfändeten Pertinenzen Wider-
<lb/>fpruchsklage erhoben hat, jedoch im.Laufe des Jnter-
<lb/>vcntionsprocesses die Zwangsvollstreckung durch Ver- 
<lb/>steigerung der gepfändeten Pertinenzen beendet wurde,
<lb/>so verwandelt sich der Jnterventionsanspruch in einen
<lb/>Anspruch auf Auszahlung des Erlöses und wenn der
<lb/>Hypothekgläubigcr vor der Versteigerung die Beschlag- 
<lb/>nahme des Grundstücks einschließlich der Pertinenzen
<lb/>erwirkt und ausnahmsweise eine getrennte Versteigerung
<lb/>des Grundstücks und der Pertinenzen stattgefundeu hat,
<lb/>so kann der Hypothekglüubiger den Erlös der letzteren
<lb/>zur Jmmobiliarmasse ziehen. Diese beiden Ausnahmen
<lb/>erklären sich dadurch, daß durch die Widerspruchsklage
<lb/>und durch die Beschlagnahme der Hypothekglüubiger sein
<lb/>zu dieser Zeit noch bestandenes Pfandrecht an den Per- 
<lb/>tinenzen sich gewahrt hat.

<lb/>Die Richtigkeit der Ansicht, daß §710 in diesem
<lb/>Falle keine Anwendung finden könne, ergibt sich auch aus
<lb/>dem Princip, welches die Civilproceßordnung bei den
<lb/>Bestimmungen über Zwangsvollstreckung an beweglichen
<lb/>und unbeweglichen Sachen aufgestellt hat. Die CPO.
<lb/>hat in den §§ 708 bis 754 und in den §§ 755 bis 757
<lb/>zwischen den beiden Arten der Zwangsvollstreckung streng
<lb/>unterschieden. Die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
<lb/>liche Vermögen ist ausschließlich der landesgesetzlichen
<lb/>Regelung überlassen und bestimmt sich auch nach den
<lb/>Landesgesetzen, welche Sachen und Rechte in Ansehung
<lb/>der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen
<lb/>gehören. Von der bayer. Subhastationsordnung ist in
<lb/>dem den Umfang ihrer Anwendbarkeit begrenzenden Art. 2
<lb/>Ziff. 1 auf das bürgerliche Recht verwiesen. Es ist daher
<lb/>das Hypothekengesetz hier maßgebend. Nach §§ 3 und 33
<lb/>dieses Gesetzes aber erstreckt sich das dingliche Recht des
<lb/>Hypothekenglüubigers auf alle Pertinenzeu. Es findet
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0227.tif"
                         n="207"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0227--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>207
</p>
                     <p>

                        <lb/>daher auch auf Letztere die Subhastationsordnnng An- 
<lb/>wendung und ist in Folge dessen § 710 CPO. ausge- 
<lb/>schlossen. Aus diesem Grunde hebt auch § 710 das
<lb/>Widerspruchsrecht des § 690 nicht aus. Denn dieses
<lb/>Widerspruchsrecht gründet sich gerade darauf, daß die
<lb/>beweglichen Zugehörungen dem Hypothekgläubiger gegen- 
<lb/>über und in Ansehung der Zwangsvollstreckung nach
<lb/>Landesrecht als unbewegliche Sachen zu behandeln sind
<lb/>(Samml. d. Entsch. des daher. Obersten Landesgerichts
<lb/>Bd. 4 S. 276. Bd. 7 S. 859, Bd. 9 S- 760. Bd. 10
<lb/>S. 263; Bl. s. RA. Bd. 45 S. 429, Bd. 47 S. 321,
<lb/>337, 359, Bd. 48 S. 177, 273, Bd. 49 S. 168). Hie-
<lb/>gegen wendet Klager weiter ein, eine Aendernng dieser
<lb/>Rechtssatze sei durch die daher. Subhastationsordnung
<lb/>bewirkt worden. Allein dies ist nicht der Fall. Dieses
<lb/>Gesetz greift grundsätzlich in das bestehende Civilrecht
<lb/>und insbesondere in das geltende Hypothekenrecht nicht
<lb/>ein (Motive, Berh. d. K. d. Abg. 1878/79, Beil.-Bd. 5
<lb/>S. 75, Bericht Frankenburger a. a. O. S. 478, 484,
<lb/>ferner Beil.-Bd. 6 S. 4, 11).

<lb/>Aus der Bestimmung des Art. 8 Snbh.-Ordnnng,
<lb/>wonach mit der bewirkten Beschlagnahme die definitive
<lb/>Jmmobllisirnng der beweglichen Zugehörungen eintritt,
<lb/>kann man zwar den Schluß ziehen, daß die beweglichen
<lb/>Zugehörungcn vor der Beschlagnahme der Immobilien
<lb/>gepfändet werden können (Samml. d. Entsch. rc. Bd. 9
<lb/>S. 760, Bd. 10 S. 364). Aber nicht gerechtfertigt ist
<lb/>der Schluß, daß gegen diese gesonderte Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in die bewegliche Zugehörung der Hypothek- 
<lb/>gläubiger kein Widerspruchsrecht habe. Denn Art. 8 will
<lb/>die Rechte der Hypothekgläubiger nicht beschränken, son- 
<lb/>dern die Rechte der Cnrrentgläubiger erweitern, indem
<lb/>den Beschlagnahmeglänbigern dieselben Rechte eingeräumt
<lb/>werden, wie die Hypothekgtäubiger schon hatten. . . .

<lb/>Auch Art. 110 Subh.-Ordn. hat eine Aendernng
<lb/>der civilrechtlichen Bestimmungen nicht herbeigeführt.
<lb/>Denn diese Gesetzesbestimmung hat nicht neue Rechte
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0228.tif"
                         n="208"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0228--><p/>
                     <p>

                        <lb/>208
</p>
                     <p>

                        <lb/>Oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>für die Hypothekgläubiger oder die Ewiggeldgläubiger
<lb/>oder die Zurücknahmeberechtigten begründen, sondern nur
<lb/>deren Vorzugsrechte, die sie allenfalls an den einschlä- 
<lb/>gigen Civilrechten an den beweglichen Zubehörungen er- 
<lb/>worben haben, wahren wollen.

<lb/>Wenn trotzdem auch in der 2. Ausl.'von Orte na u 's
<lb/>Eomm. z. SO. S. 45 behauptet wird, es verbleibe dem
<lb/>Hypothekgläubiger der Anspruch, nach § 710 CPO. vor- 
<lb/>dem Pfändnngsglünbiger aus dem Erlöse befriedigt zu
<lb/>werden, auch in dem Falle, daß die Veräußerung der
<lb/>gesondert gepfändeten Zugehörnngen noch vor der Be- 
<lb/>schlagnahme stattgesnnden und der Hypothekgläubiger
<lb/>nicht widersprochen hat, so kann diese Anschauung Bil- 
<lb/>ligung nicht finden. Denn wenn nach den vorstehenden
<lb/>Erörterungen der Hypothekgläubiger durch die mit Wider- 
<lb/>spruch nicht bekämpfte Versteigerung und durch die hie- 
<lb/>durch erfolgte Trennung der Pertinenzen vom Grundstück
<lb/>sein Pfandrecht verloren hat, so kann ihm ein Anspruch
<lb/>am Erlöse nach § 710 nicht verbleiben.

<lb/>Ans diesen Gründen hatte Kläger als Hypothek-
<lb/>gläubiger nach der Pfändung und vor der Versteigerung
<lb/>der Hypothekpertinenzen nicht blos das Recht, sondern
<lb/>auch die Pflicht, aus Grund des § 690 CPO. Wider- 
<lb/>spruch zu erheben, wenn er seinen Anspruch ans die
<lb/>Pcrtinenzen wahren wollte. Er hat dies nicht gethan,
<lb/>vielmehr seine Zustimmung zur Versteigerung der Per-
<lb/>tinenzen gegeben, sogar bei der Versteigerung selbst mit- 
<lb/>gesteigert und in Folge dessen sein hypothekarisches Pfand- 
<lb/>recht an den Pertinenzen verloren, durch die auf Grund
<lb/>des §710 gestellte Klage aber ein Vorzugsrecht an dem
<lb/>Erlöse der Pertinenzen nicht erworben. Urtheil des
<lb/>OLG. Nürnberg vom 6. April 1893. B.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Sakm &amp; Knke (Gart Hnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof» u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge L Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0229.tif"
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         <div xml:id="d86418e22306">
            <head>No. 14.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kober, Karl">Von Amtsrichter Karl Kober in Immenstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>M 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzurrgsbattd.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vr. I. A. Seuffe^L's

<lb/>lliitter für KchkMMiiimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken. — Mitthei- 

<lb/>lungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen:
<lb/>Civilproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>Von Amtsrichter Karl Kober in Jmmenstadt.

<lb/>Das bayerische Hypothekeugesetz hat, entgegen der
<lb/>Generalhypothek des Römischen Rechts, die Befugniß des
<lb/>Gläubigers, alle Immobilien des Schuldners wegen ein-
<lb/>und derselben Forderung als Pfand beanspruchen zu dürfen,
<lb/>bei den gesetzlichen Hypotheken eingeschränkt.

<lb/>Die diesbezügliche Bestimmung in § 11 Abs. 1 des
<lb/>Hyp. Ges. lautet:

<lb/>„doch soll auf Verlangen des Eigenthümers, bei den
<lb/>ans einem gesetzlichen Rechtstitel beruhenden Hypo- 
<lb/>theken die Eintragung nur auf einen solchen freien
<lb/>Güterwerth beschränkt werden, welcher nach Abzug der
<lb/>vorstehenden Posten den Betrag der Forderung um
<lb/>ein Drittheil übersteigt."

<lb/>Wie nun dieses Drittel im Einzelfalle, entsprechend
<lb/>der gesetzlichen Vorschrift, zu berechnen ist, darüber be- 
<lb/>steht in Theorie und Praxis eine Meinungsdifferenz, in-
<lb/>soferne nämlich die angeführte Bestimmung eine zwei- 
<lb/>fache, wesentlich verschiedene Auslegung gefunden hat.

<lb/>Nach der einen Anschauung ist hiebei in der Weise
<lb/>zu rechnen, daß nach Abzug der bereits vorhandenen
<lb/>Hypothekposten der alsdann noch verbleibende freie Güter- 
<lb/>werth mindestens so hoch sein muß, daß dadurch sowohl
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0230.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>die neueinzutragende Hypothek selbst als auch ein weiterer
<lb/>Drittelsbetrag eben dieser neuen Forderung gedeckt wird.
<lb/>Mit anderen Worten: es bildet hier den Berechnnngs-
<lb/>maßstab für das zu suchende Drittel einzig und allein
<lb/>der Betrag dieser neuen Forderung ohne jede Rücksicht
<lb/>auf die jeweils bereits vorgehenden Posten und ist der
<lb/>gesetzlichen Vorschrift genügt, falls ein weiteres, also ein
<lb/>viertes Drittel gerade dieser neuen Forderung durch den
<lb/>noch verbleibenden freien Güterwerth ausgefüllt wird.

<lb/>Um die Sache arithmetisch in einer Gleichung aus-
<lb/>zndrücken, wobei x das zu suchende Drittel darstellt, ist
<lb/>das von dieser Meinung aufgestellte Verhältnis:
<lb/>Forderung (und zwar die neue allein): x — f : | =3:1;

<lb/>_ Forderung.

<lb/>x __ a

<lb/>Da sich diese Meinung eng an den Wortlaut des
<lb/>Gesetzes anschließt, kann man sie der Kürze halber als
<lb/>die wörtliche Auffassung qualificiren.

<lb/>Die zweite Meinung nimmt an, der Schuldner
<lb/>müsse sich die Verpfändung eines mindestens so hohen Güter- 
<lb/>werths gefallen lassen, daß letzterer den Betrag sämmt-
<lb/>licher bereits eingetragener Forderungen einschließlich
<lb/>der neu einzutragenden noch um ein Drittheil übersteige.
<lb/>Den Bercchnungsmaßstab für das noch zu deckende Drittel
<lb/>gibt also hiebei nicht die neue Forderung allein ab,
<lb/>sondern die Summe der bereits vorgehenden Hypotheken
<lb/>und der neuen Forderung zusammen, und müssen nach
<lb/>dieser Berechnungsart auch alle diese Forderungen noch
<lb/>ganz in die ersten 2/3 des Güterwerths fallen!

<lb/>In Form einer Gleichung gesprochen, wobei x auch
<lb/>hier wieder das zu suchende Drittel bezeichnen soll, ist
<lb/>das Verhältniß nach dieser Auslegung:

<lb/>Forderungen (frühere -s- neue) : x — -f : = 2 : 1;

<lb/>_ Forderungen.

<lb/>X — .““.2

<lb/>Diese Meinung mag man kurzweg als die freiere
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0231.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken. 211
</p>
               <p>

                  <lb/>bezeichnen, da deren Anhänger ihre Auslegungsbehelfe
<lb/>weiter her, nämlich aus dem Geiste und dem Wesen des
<lb/>Hypothekengesetzes, schöpfen.

<lb/>Im Einzelfalle tritt ein wesentlich verschiedenes
<lb/>Resultat zu Tage, je nachdem man der einen oder der
<lb/>anderen Meinung folgt. Dieselben führen gemäß der
<lb/>verschiedenen Verhültnißzahlen (hier 3 : 1, dort 2 : 1)
<lb/>nicht einmal dann zu dem gleichen Ergebnisse, wenn noch
<lb/>keine Vorhypothek vorhanden ist und ihre gegenseitige
<lb/>Disharmonie tritt umso greller hervor, je mehr Hypotheken
<lb/>einerseits der neu einzntragenden Forderung bereits Vor- 
<lb/>gehen llnd je kleiner andererseits der Betrag der letzteren
<lb/>im Vergleich zu den Borhypotheken ist.

<lb/>Gehen z. B. in einem Falle 6000 Mk. an Hypotheken
<lb/>vor und beträgt die neue (gesetzliche) Hypothek 300 Mk.,
<lb/>so braucht der Schuldner nach der wörtlichen Auffassung
<lb/>im Ganzen an Güterwerth nur 6400 Mk. (nämlich:

<lb/>6000 -j- 300 -f- -~J zu prästiren, während er nach
</p>
               <p>

                  <lb/>der freieren Auslegung in diesem Falle 9450 Mk. (nämlich
</p>
               <p>

                  <lb/>6000 300 -j-
</p>
               <p>

                  <lb/>an Güterwerth zu versichern hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für den Schuldner ist es daher, gerade bei unserem
<lb/>derzeit arg verschuldeten Grundbesitze, von hohem wirth-
<lb/>schaftlichen Interesse, welcher Anschauung die diesbezüglich
<lb/>maßgebende Behörde im Einzelfalle den Vorzug gibt.
<lb/>Denn bei der wörtlichen Auffassung ist der für den
<lb/>Gläubiger gebundene Werth ein geringerer und verbleibt
<lb/>daher dem Schuldner mehr an Güterwerth zur Schaffung
<lb/>weiteren Credits, während die freiere Auslegung den
<lb/>Schuldner entschieden schlechter stellt, da sie ihm viel
<lb/>mehr an Güterwerth zur Sicherstellung benimmt. Ja.
<lb/>unter Umständen können die Verhältnisse für den Schuldner
<lb/>so ungünstig gelagert sein, daß geradezu sein wirthschaft-
<lb/>liches Fortkommen in Frage steht, je nachdem die eine
<lb/>oder die andere Auslegung zur Anwendung kommt.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0232.tif"
                   n="212"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>212 Das «Licherhellsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>In der Praxis taucht die Frage besonders dann auf,
<lb/>wenn es sich um die Seitens eines Elterntheils für das
<lb/>Vater- oder Muttergut der Kinder zu gewährende Sicher- 
<lb/>heit, entsprechend dem § 12 Ziff. 7 des Hyp. Ges., handelt,
<lb/>wobei es aus eine Prüfung durch die Obervvrmundschafts-
<lb/>behörde anzukommen hat. In den anderen Fällen des
<lb/>§ 12 tritt sie weniger hervor, theils weil der Gläubiger
<lb/>hiebei von Vvrneherein auf ein vom Gesetz bereits be- 
<lb/>stimmtes Immobile angewiesen ist (vgl. § 12 Ziff. 4, 8,
<lb/>9, 11), theils weil die Kenntniß von diesem schnldnerischen
<lb/>Rechte überhaupt nur sehr wenig in die Kreise des be- 
<lb/>iheiligten Pnblicnms gedrungen ist.

<lb/>In neuester Zeit hat der Gegenstand insoferne wieder
<lb/>eine erhöhte Bedeutung gewonnen, als der § 11 Hyp.
<lb/>Ges. und damit auch die Bestimmung über das Maß
<lb/>der Sicherstellung durch Art. 40 Abs. 2 der Novelle zur
<lb/>Subh. Ordn. ausdrücklich auf das neu eingeführte In- 
<lb/>stitut der Zwangshypothek ausgedehnt wurde.

<lb/>Eine wiederholte Discussion über diesen Gegenstand
<lb/>dürfte deshalb nicht blos vom doctrinären Standpuncte
<lb/>aus, sondern auch im Interesse der Praxis angezeigt
<lb/>sein, zumal im Folgenden auch ein bisher so gut wie
<lb/>gar nicht benütztes Hülfsmittel. nämlich die Verhandlungen
<lb/>der beiden Kammern über diesen Gegenstand, mit in den
<lb/>Kreis der Erwägung gezogen werden soll.

<lb/>Vorerst sei das hier znsammengestellt, was in Theorie
<lb/>und Praxis über diese Frage zu finden ist.

<lb/>Die zwei verschiedenen Auslegungen sind fast so alt,
<lb/>wie das Hypothekengesetz selbst. Der Ausgangspunct
<lb/>dieser Meinungsdifferenz führt uns nämlich bis in das
<lb/>Jahr 1823 zurück. Damals erschien zunächst, am 3. März
<lb/>1823, der grundlegende Commentar v. Gönner's und ist
<lb/>kein Geringerer als dieser der Vater der von uns soge- 
<lb/>nannten freieren Auffassung, niedergelegt in Bd. 1 des
<lb/>Commentars, S. 208 u. fg., speciell S. 212—217.

<lb/>Gönner weist darin eine Auslegung, streng nach dem
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0233.tif"
                   n="213"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsmap bei den gesetzlichen Hypotheken. 211)

<lb/>Wortlaute des Gesetzes, als eine „Buchstabenauslegung"
<lb/>kurzweg zurück und entwickelt seine, dem vollen Inhalte
<lb/>nach bereits Eingangs mitgetheilte, Auffassung mit Hülfe
<lb/>folgender Argumente:

<lb/>„Diese (nämlich die wörtliche) Berechnuugsart halte
<lb/>ich dem Ge ist und der Absicht des Gesetzes nicht gemäß,
<lb/>weil ich überzeugt bin, daß dieses mit angcnscheinlicher
<lb/>Gefahr für alle diese Forderungen (des § 12 d. Hyp.
<lb/>Ges.) verbunden wäre, und daß man nicht befehlen
<lb/>könnte, auf solche Sicherheit das Vermögen der Stif- 
<lb/>tungen und Minderjährigen ausznleihen. Um
<lb/>diese handelt es sich hier, nicht um Forderungen
<lb/>von Speculauten, Wucherern oder Capitalisten, die ihre
<lb/>Sicherheit auf der Gvldwage abwügen können re." „Man
<lb/>könne nicht annehmen, heißt es weiter, daß das Gesetz
<lb/>das, was es mit der einen Hand habe geben, mit der
<lb/>anderen wieder habe nehmen wollen; kein sorgfältiger
<lb/>Hausvater würde sein Geld mit der Sicherheit, wie sie
<lb/>die wörtliche Auslegung mit sich bringe, ausleihen."

<lb/>„Die von ihm aufgestellte Ansicht allein sei mit dem
<lb/>Geiste und der Absicht des Gesetzes vereinbar und sie
<lb/>stimme auch mit dem Oväo civil Art. 2162 und 2165,
<lb/>auf den man sich bei den Verhandlungen berufen habe,
<lb/>ganz überein" (vgl. Anmerkung S. 216).

<lb/>Einige Tage später, unterm 13. März 1823, erschien
<lb/>die Instruction über den Vollzug des Hypothekengesetzes,
<lb/>worin die Ansicht Gönner's völlig ignorirt und die aus- 
<lb/>nahmslose Vorschrift ertheilt wird, jene Gesetzesstelle nach
<lb/>dem Wortlaute auszulegeu und anznwenden.

<lb/>In ß 28 Ziff. 14 der Instruction heißt es nämlich,
<lb/>nach Anführung der diesbezüglichen Gesetzesworte, in Abs. 4:

<lb/>„Wenn daher ein .... Gläubiger wegen 600 fl. die Ein- 
<lb/>tragung einer Hypothek auf mehrere Grundstücke begehrt, unter
<lb/>welchen aber ein einziges den wahren und dauerhaften
<lb/>Werth von 2000 fl. hat, auch mit bereits eingeschriebenen
<lb/>Hypotheken nicht tvciter, als auf 1200 fl. belastet ist, so kann
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0234.tif"
                   n="214"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>2L4 Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>der Schuldner verlangen, daß die Hypothek nur auf dieses ein- 
<lb/>zige Grundstück mit Freilassung der übrigen eingetragen werde,
<lb/>weil nach Abzug der schon eingetragenen Hypotheken der noch
<lb/>übrige freie Gutswerth zu 800 fl. die neu angemeldete Hypothek- 
<lb/>forderung zu 600 fl. um 200 fl., das heißt um ein Dritthcil
<lb/>derselben übersteigt."

<lb/>Damit waren die beiden Gegensätze: hie Gönner,
<lb/>hie Instruction geschaffen; wer folgte, schloß sich, in der
<lb/>Regel sogar ohne jede nähere Begründung, der einen
<lb/>oder anderen Anschauung an.

<lb/>So folgt Lehn er in seinem Lehrbuche des daher.
<lb/>Hyp. R. § 71 kurzweg der Auslegung der Instruction,
<lb/>während z. B. Jungermann in seinem Handbuch d.
<lb/>daher. Hyp. R. S. 196 unter Ziff. 16 die Ansicht Gönner's
<lb/>ohne Weiteres acceptirt.

<lb/>Etwas mehr Worte widmet der Sache Regels-
<lb/>berger in seinem bayerischen Hypothekenrechte, 8 48
<lb/>Ziff. 5* ©. 211, speciell in Note 14.

<lb/>„Die richtige dem Geiste des Gesetzes entsprechende Auslegung
<lb/>dieser nicht unzweideutig gefaßten Vorschrift gibt Gönner.
<lb/>Eine andere Berechnung des hypothekfrcicn Drittheils stellt
<lb/>die Instruction auf, welche jedoch zu einer handgreiflich unvoll- 
<lb/>kommenen Sicherung des Berechtigten führt und wegen dieses
<lb/>Widerspruchs mit der Absicht des Gesetzes nicht maßgebend ist."

<lb/>Unser oberster Gerichtshof hat den Gegenstand ein- 
<lb/>mal, nämlich am Schluffe einer in Bd. 4 der Sammlung
<lb/>unter Nr. 127 (S. 335) mitgetheilten Entscheidung ge- 
<lb/>streift, worin es sich darum handelte, ob trotz einer vom
<lb/>Specialcurator gewährten Rangausweichung für das
<lb/>Muttergut der Curandin noch genügende Sicherheit ge- 
<lb/>geben war, was gegebenen Falls bejaht wurde.

<lb/>Da hiebei die verpfändeten Immobilien auf 3346 fl.
<lb/>gewerthet waren, der nach der Rangausweichung er- 
<lb/>wachsene Vorgang sich auf 1500 fl. zusammen belief und das
<lb/>maßgebende Muttergut sammt Annexum (in der Samm- 
<lb/>lung nicht angegeben, daher aus dem Urtheilsoriginale
<lb/>entnommen!) sich auf nur 450 fl. bezifferte, war aller-
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0235.tif"
                   n="215"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken. 215

<lb/>dings beiden Anschauungen genügt. Daraus, daß indeß
<lb/>der genaue Wortlaut des Gesetzes ohne jede weitere Be- 
<lb/>merkung angeführt wird, möchte immerhin der Schluß
<lb/>nicht ungerechtfertigt sein, daß dem Gerichtshöfe die wört- 
<lb/>liche Auffassung vorschwebte.

<lb/>Auch dieMotive zurSubha st ations - Novelle
<lb/>können bei diesem Gegenstände herangezogen werden, so- 
<lb/>weit sie sich nämlich auf die Ausdehnung des § 11 des
<lb/>Hyp. Ges. auf das Institut der Zwaugshypothek beziehen.
<lb/>Beil. Bd. 9, S. 163 der Verhandlungen der Kammer
<lb/>der Abgeordneten 1885/1886:

<lb/>„Auf das Maß der Sicherstellung, welche der Gläubiger im
<lb/>Wege der Zwaugsvollstreckuug zu beanspruchen hat, findet § 11
<lb/>d. Hyp. Ges. Anwendung. Besitzt der Schuldner eine Mehr- 
<lb/>zahl von Grundstücken, so kann der Gläubiger die Hypothek
<lb/>auf allen eintragen lassen, der Schuldner ist aber berechtigt,
<lb/>eine solche Beschränkung der Eintragungen zu verlangen,
<lb/>daß der durch sic für den Gläubiger gebundene
<lb/>Werth den Betrag der Forderung nicht u m mehr
<lb/>als ein Drittel iibersteigt."

<lb/>Auch dieser Ausführung dürfte die wörtliche Auf- 
<lb/>fassung zu Grunde gelegt sein.

<lb/>In der amtsgerichtlichen Praxis fällt dop- 
<lb/>peltes auf:

<lb/>Verschiedenerseits hält man sich genau an die Vor- 
<lb/>schrift der Instruction und zwar aus dem Grunde, weil
<lb/>man diese auch iu jener Beziehung als eine bindende
<lb/>und daher nicht zu umgehende Norm erachtet, eine An- 
<lb/>sicht, die allerdings nebenbei bemerkt nicht stichhaltig sein
<lb/>dürfte. Denn die Instruction ist eine bloße Verordnung
<lb/>und keine authentische Gesetzesauslegung. Sie ist daher
<lb/>zwar in formellen Fragen ausschlaggebend, bei Beur-
<lb/>theilung von Fragen materiellrechtlichen Inhalts aber
<lb/>können die ihr zu Grunde gelegten Rechtsauffa s su ngen
<lb/>als solche den Richter keineswegs binden (Seydel,
<lb/>daher. Staats-R., Bd. 3, Abtheilung 2, S. 581). Von
<lb/>anderer Seite hinwiederum betrachtet man die Frage, da
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0236.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216 Das Sicherhcitsmas; bei den gesetzlichen Hypotheken.
</p>
               <p>

                  <lb/>sie, wie oben bemerkt, hauptsächlich bei Prüfung der
<lb/>Sicherung für das Vater- oder Muttergut von Curanden
<lb/>auftaucht, als unter die allgemeine Norm für Sicherung
<lb/>von Mündelgeldern fallend und gelangt in Folge dessen,
<lb/>wenigstens, was ländliche Grundstücke anbetrifft, zu dem
<lb/>gleichen Resultate, wie nach der Gönner'schen Auffassung,
<lb/>infoferne nämlich nach Preußischem Landrechte (Thl. I,
<lb/>Tit. 14, § 188 und 189) und nach dem Gewohnheits- 
<lb/>rechte, welches sich in dieser Beziehung in Analogie zu
<lb/>jener Gesetzesvorschrift in den übrigen Rechtsgebieten
<lb/>Bayerns entwickelt hat, es als Richtschnur für die
<lb/>pupillarische Sicherheit gilt, daß die Forderung des
<lb/>Mündels noch in die ersten zwei Drittheile des
<lb/>Werthes des Hypothekenobjects fallen müsse (vgl. zu
<lb/>Letzterem: Roth, bayer. Civilrecht, 2. Aufl. Thl. 1,
<lb/>§ 115, Thl. 3, S. 669; Rose nkrantz, Pflegschaftswesen,
<lb/>§ 86 i. E. S. 180; Bl. f. RA. Bd. 4 S. 356). Hierin
<lb/>liegt indeß eine nicht zu billigende Verquickung zweier
<lb/>nicht zusammengehöriger Fragen, welche auf völlig ver- 
<lb/>schiedener Rechtsbasis beruhen: hier ausschließlich das
<lb/>Hypothekengesetz, dort das Preuß.LR. bezw. das hienach
<lb/>entwickelte Gewohnheitsrecht.

<lb/>Vor einer weiteren Betrachtung des Gegenstands
<lb/>liegt es nahe, einmal zu untersuchen, ob nicht aus den
<lb/>Verhandlungen der beiden Kammern Anhaltspuncte für
<lb/>die Auslegung der kritischen Gesetzesstelle geschöpft werden
<lb/>können, zumal ja bekanntlich im Regierungsentwurfe eine
<lb/>derartige Beschränkungsclausel gar nicht enthalten war,
<lb/>vielmehr die ganze Frage erst während der Kammerver
<lb/>Handlungen in Fluß kam.

<lb/>Das in dieser Richtung zu findende Material ist
<lb/>Folgendes:

<lb/>Dem Abgeordneten v. Closen gebührt das Verdienst,
<lb/>den eigentlichen Anstoß zu einer Modification des tz 11
<lb/>des Hyp. Ges. gegeben zu haben, indem er als der erste
<lb/>„eine Beschränkung der Befugnisse des Gläubigers, auf
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0237.tif"
                   n="217"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsmast bei de» gesetzlichen Hypotheken. 21.7

<lb/>allen Gütern des Schuldners Eintragungen ein und der- 
<lb/>selben Forderung vornehmen zu lassen", für ein „dringen- 
<lb/>des Bedürfniß" erklärte, zugleich ans die österreichische
<lb/>Gesetzgebung und insbesondere auf den Code civil ver- 
<lb/>weisend (Bd. 3 der Landtagsverhandlungen des Jahres
<lb/>1822, S. 204 und 205).

<lb/>In einer späteren Sitzung erklärte dieser Redner
<lb/>(Bd. 3 S. 393):

<lb/>„Ohne diese Einschränkung entstünden die größten Nachtheile
<lb/>für den Gutsbesitzer. Mir, der ich nicht zum Rheinkreisc ge-
<lb/>höre, wird es um so eher erlaubt sein, Frankreich anzuführen.
<lb/>Ich will nicht verlangen, daß die Hypothek, wie daselbst, ans
<lb/>ein Drittel mehr als die Forderung beschränkt werde; man
<lb/>verlange doppelte, selbst dreifache Hypothek, aber eine Be- 
<lb/>schränkung muß vorhanden sein, damit nicht das größte Ver- 
<lb/>derben für den Gutsbesitzer aus dem Gesetze hcrvorgehe."

<lb/>In Folge dieser Anregung wurde unter die 134 Fragen,
<lb/>welche dem Landtage betreffend Modificationen des Hypo-
<lb/>thekengesetzes vvrgelegt wurden, auch über diesen Gegen- 
<lb/>stand eine, nämlich Frage 10 (mitgetheilt Bd. 4 S. 269),
<lb/>ausgenommen. Es lautete der diesbezügliche Beschluß
<lb/>des Landtags: „Zum § 11 Abs. 1 ist beizusetzen: doch
<lb/>soll bei den aus einem gesetzlichen Rechtstitel hervor- 
<lb/>gehenden Hypotheken die Eintragung höchstens auf den
<lb/>dreifachen Werth der Forderung verlangt werden können"
<lb/>(Beil.-Bd. 3 S. 125, Beil. LXXXVII). Dieser Beschluß
<lb/>wurde mit den anderen der Reichsrathskammer übermittelt,
<lb/>worin dieser Modificationsantrag nach den Originalpro-
<lb/>tocollen (im Drucke bisher nicht erschienen), folgendes
<lb/>weitere Schicksal hatte:

<lb/>Schon dem Referenten daselbst für das Hyp.-Ges., dem
<lb/>R. R. Freiherrn von Seckendorf, gefiel die Fassung des
<lb/>Landtags nicht. Es heißt in dessen Referate:

<lb/>„Die Kammer (der Abg.) schlägt vor, daß die Eintragungen
<lb/>höchstens auf den dreifachen Werth der Forderungen sollten
<lb/>verlangt werden können; diese Fassung will mir nicht recht
<lb/>gefallen. Nicht der Werth der eingetragenen Forderung sollte
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0238.tif"
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               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e23161" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des ganzen Rechtsverhältnisses bei der Möglichkeit der Erhebung der Klage auf eine Theilleistung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0238--><p/>
                     <p>

                        <lb/>218
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>erhöht, sondern das Maximum der zu bestellenden Sicherheit
<lb/>bestimmt werden. Ich würde daher etwa folgende Formel in
<lb/>Rücknntrag bringen:

<lb/>„doch soll ans Erfordern des Grundbesitzers die Eintragung
<lb/>höchstens nur auf einen solchen freien Gntcrwcrth sich er- 
<lb/>strecken, welcher nach Abzug der vorstehenden Posten den
<lb/>doppelten Betrag der Forderung (Singular!) erreicht."
<lb/>Läßt sich der Eigenthümer eine weitere Eintragung gefallen,
<lb/>wozu solche beschränken? Der letzte Beisatz ist aber höchst
<lb/>nothwendig, da die Sicherheit immer nur auf dem noch von
<lb/>vorstehenden Hypotheken freien Gutswerth ruht."

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Kivitprocch.

<lb/>Zulässigkeit der Klage auf Feststellung
<lb/>des ganzen R e ch t s v e r h ü l t u i s s e s bei der M ö g -
<lb/>lichkeit der Erhebung der Klage auf eine
<lb/>Theilleistung. Der Klager hatte gegen die Beklagte
<lb/>Klage mit dem Anträge auf die Feststellung des Ab-
<lb/>fchlusfes eines Miethvertrags, der Gültigkeit desselben
<lb/>bis zum 1. Januar 1897 und der Verpflichtung des Be- 
<lb/>klagten zur Bezahlung eines jährlichen Miethzinfes von
<lb/>2100 Mk. vom 15. Mürz 1892 ab bis 1. Januar 1897
<lb/>erhoben.

<lb/>Das Berufungsgericht hatte die Klage wegen Mangels
<lb/>eines rechtlichen Interesses des Klägers an alsbaldiger
<lb/>Feststellung abgewiesen. Durch Urtheil des Reichsgerichts
<lb/>wurde das Berufungsurtheil aufgehoben und die Sache
<lb/>zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
<lb/>Berufungsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Aus den Gründen: .... „Diese Ausführungen

<lb/>(des Berufungsgerichts) verstoßen gegen die §§ 231 und
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0239.tif"
                         n="219"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0239--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>219
</p>
                     <p>

                        <lb/>293 CPO. Nach der ersten Vorschrift ist die Klage auf
<lb/>Feststellung eines Rechtsverhältnisses zulässig, wenn der
<lb/>Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung
<lb/>hat. Im vorliegenden Falle besteht kein Streit darüber,
<lb/>daß der oben erwähnte Miethvertrag unter den Parteien
<lb/>geschlossen ist, und die Beklagte die Annahme der ge-
<lb/>mietheten Räume unter der Behauptung verweigert, daß
<lb/>der Vertrag rechtlich nicht wirksam sei. Daß der Kläger,
<lb/>so lange diese Differenz unter den Parteien besteht, da- 
<lb/>durch behindert ist, anderweit über die Räume zu ver- 
<lb/>fügen, und daß ihm deshalb daran gelegen sein muß,
<lb/>diese unsichere Rechtslage zu beseitigen, kann einem Be- 
<lb/>denken nicht unterliegen. Damit ist aber auch das recht- 
<lb/>liche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung,
<lb/>daß der Miethvertrag zu Recht bestehe, hinreichend dar-
<lb/>gethan.

<lb/>Nun ist zwar richtig, daß die erste Rate der Miethe
<lb/>schon vor Erhebung der Klage fällig war, und nichts den
<lb/>Klüger gehindert hätte, insoweit unmittelbar auf Zahlung
<lb/>zu klagen. Mit Unrecht leitet aber der Berufungsrichter
<lb/>hieraus einen Abweisungsgrund her. Freilich hat sich
<lb/>der Richter, wenn er über eine einzelne aus einem Ver- 
<lb/>trage fließende Leistung entscheidet, in seiner Begründung
<lb/>über die Rechtsbestündigkeit des Rechtsgeschäfts zu äußern.
<lb/>Aber seine in dieser Beziehung getroffene Entscheidung
<lb/>bildet nur einen Theil der Urtheilsgründe und ist deshalb
<lb/>niemals der Rechtskraft fähig. Die Rechtskraft bezieht
<lb/>sich nur auf den Anspruch, der den Gegenstand der Klage
<lb/>oder der Widerklage bildet, nicht aber auf die Feststellung
<lb/>von Thatsachen und Rechtsverhältnissen, die nur zur
<lb/>Begründung des Anspruchs dienen (CPO. § 293 Abs. 1).
<lb/>Der Richter, der über die späteren Miethsraten zu ent- 
<lb/>scheiden hätte, würde sonach, trotz der für den Kläger
<lb/>günstigen Entscheidung über die erste Rate, nicht behin- 
<lb/>dert sein, eine davon abweichende, ihm ungünstige Fest-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>220
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>stellung des Rechtsverhältnisses zu treffen. Aber gerade
<lb/>in der unanfechtbaren Feststellung dieses Verhält- 
<lb/>nisses liegt das rechtliche Interesse, das der Klüger am
<lb/>Ausgange des Rechtsstreits hat.

<lb/>Fehl geht der Berufungsrichter, wenn er hiegegen
<lb/>geltend macht, daß auch nach Erlangung eines Fest-
<lb/>stellnngsnrtheils der Kläger genöthigt sei, bei der Wei- 
<lb/>gerung der Beklagten jede einzelne Miethsrate besonders
<lb/>einznklagcn, und die Beklagte dadurch nicht gehindert
<lb/>werde, Rechtsbehelfe vorzuschützen, die den Anspruch des
<lb/>Klägers ansschlössen. Der erste Satz beruht ans Ver- 
<lb/>kennung des Wesens des Feststellnngsnrtheils, das nie- 
<lb/>mals ans Verurtheilnng zu einer bestimmten Leistung
<lb/>lauten kann, und das auch nicht dazu bestimmt ist, die
<lb/>Leistnngsklage zu ersetzen. Im klebrigen übersieht der
<lb/>Bernsungsrichter, daß, wenn die einzelnen Miethsraten
<lb/>künftig Gegenstand eines Processes werden sollten,
<lb/>die rechtskräftige über den Feststellungsansprnch ergangene
<lb/>Entscheidung den Ausgangspunct des Verfahrens bilbeit
<lb/>würde und von der Beklagten nicht weiter als dies der
<lb/>§ 686 CPO. znläßt, in Frage gestellt werden dürfte.
<lb/>Zwar konnte der Kläger die erste Miethsrate ausscheiden
<lb/>und besonders mit der Leistungsklage verfolgen. Eine
<lb/>solche Scheidung liegt aber weder im Interesse des Klä- 
<lb/>gers, noch in dem der Beklagten. Beiden muß daran
<lb/>liegen, daß der Anspruch einheitlich festgestellt werde.
<lb/>Das Reichsgericht hat deshalb niemals Anstand genommen,
<lb/>in solchen Füllen, wo die Klage auf eine Theilleistung
<lb/>möglich war, die auf Feststellung des ganzen Rechts- 
<lb/>verhältnisses gerichtete Klage zuzulassen (Entsch. des RG.
<lb/>Bd.23 S. 348; Urthcil vom 25. Januar 1888 V Nr. 278
<lb/>1887; Bolze, Praxis des RG. Bd. 5 Nr. 1073 S. 335;
<lb/>Urtheil vom 14. Januar 1891 V Nr. 308/90; Dauben-
<lb/>speck, bergrechtliche Entscheidungen S. 329). V. Civil-
<lb/>senat 187/93. Urtheil vom 15. November 1893.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zu §§ 495 u. 419 der Civilproceßordnung. Wiederholung der Eideszuschiebung im Falle des § 419 Abs. 1 CPO. Gegensatz des Abs. 2 § 419 CPO. Fragepflicht nach CPO. § 130</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0241--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>221
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zu §§ 495 it. 419 der CivilProceßordnung.
<lb/>liebert)ülunn der E i d e szu schi e buttg im Falle
<lb/>des 8 419 Abs. 1 CPO. Gegensatz des Abs. 2 § 419
<lb/>CPO. Fragepflicht nach CPO. § 130. Beklagter
<lb/>hatte zu Anfang 1889 von R. Baugründe um 107824 Mk.
<lb/>gekauft und binnen Kurzem an die Bauunternehmer B. und
<lb/>U. um 126000 Mk. weiter verkauft. Kauf und Verkauf er- 
<lb/>folgte unter Beihülfe des ursprünglichen Klagers. Auf die
<lb/>Bcrühmung des Beklagten, daß er von dem Kläger eine
<lb/>aus Anlaß einer Anzahlung der Käufer von ersterem
<lb/>für ihn in Verwahrung genommene Summe von 9000 Mk.
<lb/>zu fordern habe, erhob Kläger K.E. gegen den Beklagten
<lb/>Klage auf Feststellung, daß letzterer nichts von ihm zu
<lb/>fordern habe. Der Beklagte beantragte Abweisung der
<lb/>Klage und erhob Widerklage auf Zahlung von 9000 Mk.
<lb/>fammt 5°/0 Zinsen hieraus seit der Erhebung der Wider- 
<lb/>klage (19. Mai 1892). Nach der Behauptung des Be- 
<lb/>klagten habe der Kläger von dem Seitens des Käufers B.
<lb/>bei dem Spar- und Vorschnßverein anfgezahlten 18000Mk.
<lb/>den Betrag von 9000 Mk. dem Beklagten „hingeschoben",
<lb/>die anderen aber mit der Erklärung in ein Schränkchen
<lb/>gelegt, die anderen 9000 Mk. behalte er einstweilen hier,
<lb/>wenn einmal ein fauler Wechsel komme und der Beklagte
<lb/>ihn nicht zahlen könne, so habe er gleich etwas. Der
<lb/>Kläger behauptet dagegen, es sei Gewinntheilung ver- 
<lb/>einbart worden und in Folge dessen habe der Beklagte
<lb/>ihm 7000 Mk. „zugeschoben." Ueber die Ansichnahme
<lb/>zur Verwahrung für den Beklagten schob dieser dem
<lb/>Kläger, über die angebliche Vereinbarung, der Kläger
<lb/>dem Beklagten den Eid zu. Der Beklagte nahm den
<lb/>ihm zugeschobenen Eid an. Der Klüger schob den ihm
<lb/>zugeschobeuen Eid zurück. Mit Urtheil vom 2. Juni 1892
<lb/>legte das Landgericht den zurückgeschobenen Eid über die
<lb/>Ansichnahme der 9000 Mk. Seitens des Klägers dem
<lb/>Beklagten auf, mit der Folge der Abweisung der
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0242.tif"
                         n="222"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0242--><p/>
                     <p>

                        <lb/>222
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ncichsgerichltiche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Klage und Verurtheilnng des Klagers auf die Wider- 
<lb/>klage für den Fall der Leistung des Eids und der Folge
<lb/>der Feststellung der Nichtschuld für den Fall der Nicht- 
<lb/>leistung des Eids. Nach dem am 30. Mai 1892 er-
<lb/>folgten Tode des K. E. wurde das Verfahren von dessen
<lb/>Erben ausgenommen.

<lb/>Die von Seite der nunmehrigen Klägerinnen eingelegte
<lb/>Berufung wurde unter die durch die Rechtsnachfolge veran-
<lb/>laßten formellen Aenderungen des erstinstanzlichen Urtheils,
<lb/>zurückgewiesen, auf die Revision derselben jedoch das
<lb/>Berufungsurtheil aufgehoben und die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung au das Berufungs- 
<lb/>gericht zurückverwiesen.

<lb/>Aus den Gründen: Die Revision rügt die Ver- 
<lb/>letzung der §§ 495 und 419 CPO. Da die Klägerinnen
<lb/>neue Beweismittel in zweiter Instanz gegen die Be- 
<lb/>hauptung der Widerklage vorgebracht, so sei die in erster
<lb/>Instanz erfolgte Eideszuschiebung in Wegfall gekommen.
<lb/>Der Eid habe demgemäß neu zugeschoben werden müssen.
<lb/>Der principale Antrag in der Berufungsinstanz sei auf
<lb/>vollständige Aufhebung des Urtheils erster Instanz, Er-
<lb/>kenntniß nach dem Klageantrag und Abweisung der
<lb/>Widerklage gerichtet gewesen. Da der Beklagte einen
<lb/>Beweis für seine Behauptungen in zweiter Instanz über- 
<lb/>haupt nicht angetreten habe, so sei nach diesem Anträge
<lb/>zu erkennen gewesen; eventuell wäre es dem Gerichte
<lb/>obgelegen gewesen, nach § 130 CPO. den Beklagten zu
<lb/>fragen, ob er die Eidesdelativn wiederholen wolle. Für
<lb/>die Klägerinnen habe keine Verpflichtung bestanden, die
<lb/>in erster Instanz erfolgte Zurückschiebung des Eides
<lb/>eher zu widerrufen als bis die Eidesdelation in zweiter
<lb/>Instanz wiederholt gewesen sei. Auch sei die Sachdar- 
<lb/>stellung in dem zum Vortrag gelangten Schriftsätze vom
<lb/>13. Januar 1893 über die Gründe, aus welchen der Eid
<lb/>in erster Instanz zurückgeschoben worden, nicht anders
</p>

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                         n="223"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>223
</p>
                     <p>

                        <lb/>zu verstehen, als daß nach dem Tode des Erblassers
<lb/>diese Erklärung widerrufen werden solle; jedenfalls sei
<lb/>Veranlassung gegeben gewesen, auch diesen Pnnct unter
<lb/>Bezugnahme ans § 130 CPO. klar zu stellen. Nicht die
<lb/>Erklärung ans einen gemäß § 419 CPO. als eventuell
<lb/>zngeschoben zu erachtenden Eid, sondern der Widerruf
<lb/>einer bereits abgegebenen Erklärung, nicht ein Fall
<lb/>des Abs. 1 des § 419, sondern ein Fall des Abs. 2 des
<lb/>§ 419 CPO. steht in Frage. Für die Wiederholung der
<lb/>Eideszuschiebung im Falle einer auch in der Bernfnngs-
<lb/>instanz gemäß §§ 418, 491 und 495 CPO. noch zu- 
<lb/>lässigen anderweitigen Beweisaufnahme besteht ein Be-
<lb/>dürfniß nur, wenn eine Erklärung noch nicht erfolgt ist.
<lb/>Dieses Bednrfmß'Ist auch insbesondere mit Rücksicht da- 
<lb/>rauf anerkannt worden, daß die frühere eventuelle Delation
<lb/>zur Zeit der erfolgten Beweisaufnahme längst in Ver- 
<lb/>gessenheit gerathen sein könnte, und dann dem Delaten
<lb/>billiger Weise aus der unterlassenen Erklärung kein
<lb/>Nachtheil erwachsen dürfe (Hahn, Materialien zur
<lb/>Civilproceßordnung I. Abth. S. 659). Es hat seinen
<lb/>Ansdruck in der Vorschrift gefunden, daß, wenn andere
<lb/>Beweismittel geltend gemacht werden, die Partei, welcher
<lb/>der Eid zugeschoben wurde, nicht verpflichtet sei, sich über
<lb/>die Eideszuschiebung früher zu erklären, als bis die
<lb/>Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger Erledigung
<lb/>der anderen Beweismittel wiederholt sei (§419 Abs. 1).

<lb/>Ist eine Erklärung erfolgt, so kann nur der Wider- 
<lb/>ruf undFne Zulässigkeit desselben in Frage stehen (§ 419
<lb/>Abs. 2 CPO.).

<lb/>Die Erörterung des Schriftsatzes vom 13. Januar 1893
<lb/>über die Gründe, welche den Klüger K. E. zur Zurückschie-
<lb/>bung des Eids bestimmten, würde sich auch ans dem Be- 
<lb/>streben erklären, die gegen die Glaubwürdigkeit desselben
<lb/>sprechenden Bedenken zu entkräften, dieses Bestreben aus
<lb/>der Bedeutung, welche die Glaubwürdigkeit des K. E. für
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0244.tif"
                         n="224"
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                     <p>

                        <lb/>224
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Frage der Zulassung der Klägerinnen zu einem
<lb/>richterlichen Eide haben mußte.

<lb/>Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die
<lb/>Partei eine Erklärung des Inhalts abgegeben, daß sie
<lb/>von dem Widerrufe keinen Gebrauch machen wolle, wurde,
<lb/>auch wenn sie nur in den Entscheidnugsgründen ent- 
<lb/>halten wäre, gemäß § 285 CPO. hinsichtlich der That-
<lb/>sache der Abgabe der Erklärung und des Wortlauts
<lb/>desselben nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet
<lb/>werden können. Die Fassung der den Widerruf betreffen- 
<lb/>den Feststellung „Sie (die Klägerinnen) bescheiden sich
<lb/>insbesondere, daß die von ihren Erblasser bewirkte Zu- 
<lb/>rückschiebung des Eids Mangels der Voraussetzungen
<lb/>für die Ausnahmevorschriften in §§ 419 Abs. 2, 422, 433
<lb/>CPO. nicht mit Erfolg wurde widerrufen werden können,"
<lb/>gibt aber dem Zweifel Raum, ob die Klägerinnen ans
<lb/>das Recht des Widerrufs verzichten wollten, weil sie auch
<lb/>ihrerseits die Leistung des Eids nicht Hütten übernehmen
<lb/>wollen, oder ob sie sich von der Geltendmachung des
<lb/>Widerrufs nur durch die rechtsirrthümliche Meinung ab- 
<lb/>halten ließen, daß ihnen ein Recht des Widerrufs nicht
<lb/>zustehe. Zur Hebung derartiger Unklarheiten ist aber
<lb/>das Fragerecht des Richters bestimmt. Das Berufungs- 
<lb/>gericht hat daher durch Unterlassung der Ausübung des
<lb/>Fragerechts den § 130 CPO. verletzt. . . . VI. Civil-
<lb/>scnat 292/93. Urtheil vom 29. Januar 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>lUsr' Redaktionsavresse:
<lb/>München, Sendkingerstraße 48/2 k.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Slaudinger in München.
<lb/>Verlag: Z»akm &amp; Grike (Earl Knke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0245.tif"
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         <div xml:id="d86418e23839">
            <head>No. 15.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kober, Karl">Von Amtsrichter Karl Kober in Immenstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsband. Ai. 15.

<lb/>Dr. I. A. Seuffevt's

<lb/>Öliittrr für Ilrriitäntimmbuiie

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken (Schluß). —

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Straf- 
<lb/>sachen: Strafgesetzbuch; Strafproceßordnung. — Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>Von Amtsrichter Karl Kober in Jmmenstadt.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Bei der am 10. April 1822 stattgehabten Aus- 
<lb/>schuß berathung schlug Referent, sagt das Origiual-
<lb/>protocoll, seine vorerwähnte Redaktion in voller Ueber-
<lb/>einstimmung mit dem Referate (also: den . . . Betrag
<lb/>der Forderung) vor. R. R. Graf v. Arco nahm diese
<lb/>Redaktion mit folgender Aenderung an, statt den letzten
<lb/>Worten „den doppelten Betrag der Forderungen
<lb/>erreicht" soll gesetzt werden: „den Betrag der Forde- 
<lb/>rungen*) erreicht".

<lb/>R.R. Freiherr von Zentner will diese Worte dahin
<lb/>geändert haben: „den Betrag der Forderung um ein
<lb/>Drittheil übersteigt". Die übrigen Votanten schlossen


<lb/>*) Der Plural, Forderungen kann, wie gleich hier bemerkt
<lb/>werden will, in diesem Zusammenhänge, abgesehen von einem
<lb/>auch möglichen bloßen Schreibversehen, jedenfalls nur in collec-
<lb/>tivem Sinne, die jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen
<lb/>Hypotheken zusammen meinend, aufgefaßt werden, zumal zugleich
<lb/>von dem Anträge des Referenten per „Forderungen" gesprochen
<lb/>wird, wahrend dieser selbst, deutlich geschrieben, den Singular
<lb/>„Forderung" und zwar mehrfach gebraucht. Des Weiteren folgt
<lb/>dies aus dem oben nachfolgenden Passits.

<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0246.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>226 Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>sich dieser Meinung des Freih. voil Zentner cm und
<lb/>bildeten dadurch Mehrheit.

<lb/>Mehr ist in dem Protocolle über die so wichtige
<lb/>Ausschußverhandlung nicht zu finden. Im Plenum kam
<lb/>die Sache nicht mehr zur näheren Besprechung. Der
<lb/>Ausschußantrag ward angenommen und gelangte an die
<lb/>Abgeordnetenkammer. In dem bezüglichen Schreiben
<lb/>heißt es, wie hier nochmals betont werden soll: „den Be- 
<lb/>trag der Forderung um ein Drittheil übersteigt".

<lb/>In der II. Kammer wurden die neuen Zusätze bezw.
<lb/>Abänderungen der Reichsrathskammer von dem sog. ersten
<lb/>Ausschüsse einer genaueren Prüfung unterworfen und
<lb/>speciell in Bezug auf die Abänderung zur Frage 10 be- 
<lb/>schlossen , es bei dem Beschlüsse der Kammer der Reichs-
<lb/>räthe bewenden zu lassen, „weil diese Aenderung nicht in
<lb/>das Wesen des Gesetzes eingreift" (Bd. IO S. 356).
<lb/>Nähere Mittheilungen über die diesbezüglichen Ver- 
<lb/>handlungen fehlen. Im Plenum wurde der vorerwähnte
<lb/>Beschluß des Ausschusses debattelos genehmigt.

<lb/>Wie man sieht, ist die aus den Verhandlungen der
<lb/>Kammern zu schöpfende Ausbeute keine ergiebige, da im
<lb/>Allgemeinen nur ein dürres Gerippe von Anträgen und
<lb/>Beschlüssen auf uns gekommen ist. Immerhin aber
<lb/>werden sich unten einige allgemeine Gesichtspuncte daraus
<lb/>entwickeln lassen.

<lb/>Nach allgemein anerkannter Regel hat den Aus-
<lb/>gangspnnct für jede Gesetzesauslegung der Wortlaut des
<lb/>Gesetzes als solcher zu bilden. In dieser Richtung kommt
<lb/>hier folgendes in Betracht:

<lb/>Das Gesetz gebraucht, trotzdem es den Fall des
<lb/>Vorhandenseins von Vorhypotheken als Beispiel nimmt,
<lb/>den Singular: „den Betrag der Ford e r un g", greift also
<lb/>diese einzelne neue Forderung im Gegensätze zu den
<lb/>bereits vorhandenen Hypotheken ausdrücklich heraus und
<lb/>setzt die Worte: „um ein Drittheil übersteigt", direct zu
<lb/>dem Singular: „Forderung", so daß es nach dem
<lb/>Wortlaute und der Wortstellung des Gesetzes allein als
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0247.tif"
                   n="227"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsuiaß bei den gesetzlichen Hypotheken. 227

<lb/>das Naturgemäße erscheinen muß, die neue Forderung
<lb/>als einzigen Berechuuugsmaßstab anzunehmen. Wurde das
<lb/>Gesetz den Plural: „den Betrag der Forderungen"
<lb/>gebrauchen, so könnte inan mit Gönner dazu gelangen,
<lb/>unter dem Plural Forderungen sowohl die bereits
<lb/>vorhandenen als auch die neue Forderung zu verstehen,
<lb/>allerdings auch dann nicht ohne eine gewisse Verge-
<lb/>waltignlig des Ausdrucks. So aber liegt gerade ans dem
<lb/>vom Gesetze gewählten Singular, insbesondere durch die
<lb/>pointirte Gegenüberstellung desselben zu dem unmittel- 
<lb/>bar vorhergehenden Plural: „nach Abzug der vor- 
<lb/>stehenden Posten", ein wohl zu beachtender Nachdruck.

<lb/>Die Frage, wie der Ausdruck: „um ein Drittheil
<lb/>übersteigt" zu verstehen sei, führt uns etwas in das Ge- 
<lb/>biet der Rechenkunst. Heißt es von dem Gegenstände a,
<lb/>er übersteige, mit dem Gegenstände b verglichen, diesen
<lb/>um ein Drittheil, so ist nach rechnerischem Sprachge-
<lb/>brauche dies doch so auszufaffen, daß dieses Drittheil von
<lb/>dem Gegenstände b, als Einheit von drei Dritteln ge-

<lb/>b

<lb/>dacht, abzunehmen sei und also a. = b - — Hb ist.
<lb/>Ans unseren Fall angewandt: freier Güterwerth (a) = b
<lb/>(Forderung)

<lb/>Nach der freieren Auffassung aber sollen, wie wir
<lb/>Eingangs gesehen, sämmtliche Forderungen einschließlich
<lb/>der neu einzutragendeu noch in die ersten zwei Drit- 
<lb/>telte des freien Güterwerthes fallen, so daß also das
<lb/>Berhältniß ist:

<lb/>a (freier Güterwerth): b (hier Forderungen = |: : -§ =
<lb/>3:2; a also = f b ober b -f- -!

<lb/>u

<lb/>Diese rechnerische Ausführung erbringt den deutlichen
<lb/>Beweis dafür, daß das Gesetz im Sinne der Gönner'schen
<lb/>Auslegung — gleichviel ob es mm „Forderung" heißt oder
<lb/>„Forderungen" zu verstehen ist — unbedingt sagen müßte:
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0248.tif"
                   n="228"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>den Betrag der Forderung (oder Forderungen) um die
<lb/>Hälfte übersteigt! Denn nur diese Ausdrucksweise würde
<lb/>die Rechnungsart der freieren Auffassung rechtfertigen.
<lb/>So aber besteht kein Grund zur Annahme, daß das
<lb/>Gesetz seinen citirten Worten eine andere als die ge- 
<lb/>wöhnliche rechnerische Auffassung habe zu Grunde legen
<lb/>wollen, die gewiß auch schon zur Zeit des Erlasses des
<lb/>Hypothekengesetzes die allgemeine war.

<lb/>Soweit die grammatische Interpretation, welche
<lb/>ausschließlich zu Gunsten der wörtlichen Auffassung aus-
<lb/>fallcn muß.

<lb/>Die weitere Frage, um zur logischen Interpretation
<lb/>als der zweiten Stufe überzugeheu, ist die, ob auf Grund
<lb/>der Kammerverhandlungen oder nach dem Geiste
<lb/>und dem Wesen des Hypothekengesetzes eine innere Ver- 
<lb/>anlassung besteht, eine andere Auslegung als die wört- 
<lb/>liche von dem Gesetzgeber als gewollt anzunehmen?

<lb/>Aus den Verhandlungen, soweit sie auf uns ge- 
<lb/>kommen sind, dürfte zunächst das Eine hervorgehen, daß
<lb/>man den nunmehr im Gesetze stehenden Text als solchen
<lb/>wirklich gewollt hat, oder mit anderen Worten, daß ein
<lb/>Redaktiousfehler oder ein Redaktionsversehen (wie etwa
<lb/>„Forderung" statt „Forderungen") nicht nachweisbar
<lb/>erscheint.

<lb/>Wir werden ferner aber auch darin keinen positiven
<lb/>Anhaltspunct dafür finden können, daß in den beiden
<lb/>Kammern mit der jetzigen Textirung ein anderer als der
<lb/>wörtliche Sinn verbunden worden wäre. Wenn hiebei
<lb/>auch nicht verkannt wird, daß uns gerade die so wichtigen
<lb/>Ausschnßverhandlungen nur in dürftiger Gestalt über- 
<lb/>liefert sind, so wird man doch den allgemeinen Gesichts-
<lb/>pnnct nicht außer Acht lassen dürfen, daß ja gesetzliche
<lb/>Muster, sowie verschiedenfache Anträge im Sinne einer-
<lb/>höheren" Sicherung für den Gläubiger Vorlagen und
<lb/>daß man trotzdem die jetzige Fassung übereinstimmend
<lb/>und ohne uns bekannten weiteren Widerspruch schließlich
<lb/>genehmigt hat.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0249.tif"
                   n="229"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheilsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken. 229

<lb/>Es ist hier gleich der Platz, auch davon zu handeln,
<lb/>in wie weit die von Gönner (s. oben) herangezogene
<lb/>französische Gesetzgebung, auf die bei den Ver- 
<lb/>handlungen allerdings mehrfach Bezug genommen wurde,
<lb/>hier als Auslegungsbehelf benützt werden darf und kann.

<lb/>Hiebei ist eiuestheils daran festzuhalten, daß die
<lb/>französische Gesetzgebung keineswegs hiebei als directes
<lb/>Muster aufgestellt werden wollte. Auderentheils ist ab- 
<lb/>gesehen davon die interessante Thatsache hervorzuheben,
<lb/>daß Gönner in einem Jrrthume besangen war, wenn er
<lb/>annahm, der Ooäe civil stimme mit seiner Berechnungs- 
<lb/>art voll überein! Der Art. 2162 desselben besagt näm- 
<lb/>lich in autorisirter Uebersetzung: „Eintragungen, die sich
<lb/>auf mehrere Güter erstrecken, werden dann für über- 
<lb/>mäßig angesehen, wenn der Werth eines einzigen oder
<lb/>einiger derselben an freien Grundstücken den Betrag
<lb/>der Forderungen an Capital und gesetzlichen Aeces-
<lb/>sorien um mehr als ein Drittel übersteigt" u. Art. 2165
<lb/>über den gleichen Gegenstand beginnt: „Der Werth der
<lb/>Immobilien, den man mit dem Betrage der Forde- 
<lb/>rungen und einem Drittel darüber zu vergleichen
<lb/>hat, re.". Diese Gesetzesworte können nicht, wie Gönner
<lb/>will, dahin auszulegen sein, daß die Forderungen zu- 
<lb/>sammen f des Güterwerths auszumachen hätten, sondern
<lb/>nach dem klaren Wortlaute nur dahin, daß dieses Drittel
<lb/>von dem Betrage der Forderungen als Rechnuugseinheit
<lb/>(= |) sozusagen als viertes Drittel zu entnehmen sei;

<lb/>also freier Güterwerth a = b (Forderungen) -J- ^ und

<lb/>b

<lb/>nicht mit Gönner — b -j- -! (Stabel, Institutionen

<lb/>des franz. Civilrechts, S. 638 u. fg.).

<lb/>Die Gönnersche Auffassung stimmt also mit der
<lb/>Berechnungsart des Ooäe civil niemals überein, wohl
<lb/>aber, was hervorzuheben ist, die wörtliche Auslegung
<lb/>völlig in einem Falle, nämlich, wenn noch keine Bor-
<lb/>hypvtheken vorhanden sind!
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0250.tif"
                   n="230"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0250"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>230 Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>Will man ferner auf den Geist und das Wesen
<lb/>des Gesetzes zurückgreifen, so ist zu prüfen, was denn
<lb/>bei der kritischen Gesetzesstelle als ratio legis zu gelten hat.

<lb/>Hiebei ist nun aus den Verhandlungen der wichtige
<lb/>Gesichtspunct zu abstrahiren, daß der Grund, warum
<lb/>man überhaupt eine Beschränkungsclausel zu § 11 des
<lb/>Gesetzes wollte, einzig und allein in der Rücksichtnahme
<lb/>auf den Schuldner zu suchen ist (Abgeordn. v. Closcn!).

<lb/>Dieses Bestreben, die dem Gläubiger zu belassende
<lb/>Sicherheit zu Gunsten des Grundbesitzers d. h. des
<lb/>Schuldners möglichst einzuschränken, hat gerade im Reichs-
<lb/>rathe, wie aus dessen Ausschußverhandlung hervorgeht,
<lb/>einen successive stärkeren Ausdruck gesunden. Die ratio
<lb/>legis hinsichtlich dieser Beschränkungsclausel liegt dem- 
<lb/>nach jedenfalls mehr in der Schonung des Schuldners
<lb/>als in der Rücksicht auf den Gläubiger, weshalb in ckubio
<lb/>nach ersterem Gesichtspuncte zu interpretiren ist: die für
<lb/>den Schuldner günstigere Auslegung aber ist die wört- 
<lb/>liche!

<lb/>Prüft man ferner jene Argumente genauer, welche
<lb/>Gönner dafür vorbringt, daß die Sicherung für den
<lb/>Gläubiger nach der wörtlichen Auffassung eine unge- 
<lb/>nügende sei, so ergibt sich Folgendes: Das Argument,
<lb/>man könne nicht befehlen, auf solche (nämlich nach der
<lb/>wörtlichen Auslegung) Sicherheit das Vermögen der
<lb/>Stiftungen und der Minderj ährigen auszuleiheu,
<lb/>kann kein glückliches genannt werden; denn die gesetzliche
<lb/>Hypothek für Stiftungen (§12 Ziff.2) bezieht sich ja
<lb/>nur auf die Sicherung gegenüber den Verwaltern der- 
<lb/>selben, die Capitalien der Stiftungen aber wurden
<lb/>schon zur Zeit des Inkrafttretens des Hypothekengesetzes
<lb/>nach der V. v. 6. September 1811 III A (R. Bl. 1811
<lb/>S. 1450) nur auf die erste Hälfte des Werthes ausge- 
<lb/>liehen, ein Grundsatz, der im Allgemeinen aufrecht er- 
<lb/>halten blieb (vgl. z. B. V. v. 31. Juli 1869, § 2, R.
<lb/>Bl. S. 1442).
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0251.tif"
                   n="231"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0251"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken. 231

<lb/>Und was die Minderjährigen anbelangt, so ist
<lb/>davon auszugehen, daß dieselben von der nach § 11 Hyp.
<lb/>Ges. beschränkten Sicherheit nur insoweit betroffen werden,
<lb/>als es sich um die Cautionsstellung der Bormünder (§ 12
<lb/>Ziff. 5) oder mit jenes Vermögen handelt, das sich auf
<lb/>Grund des elterlichen Rechts in den Händen eines Eltern- 
<lb/>theiles befindet (Regelsberger, daher. Hyp. R. §50
<lb/>Ziff. 5), während für die Anlage der sämmtlichen übrigen
<lb/>Mündelforderungen weit strengere Normen bei uns maß- 
<lb/>gebend sind, wie bereits oben erwähnt wurde: inner- 
<lb/>halb der ersten Werthshülfte bei städtischen, innerhalb
<lb/>der ersten zwei Drittel bei ländlichen Grundstücken (vgl.
<lb/>die obigen Citate). Zudem kommt die Cautionsbestellnng
<lb/>der Vormünder bei uns selten vor, da denselben nur
<lb/>ausnahmsweise Geld zur selbständigen Aufbewahrung
<lb/>bezw. alleinigen Verwaltung belassen bleibt und, was die
<lb/>Sicherung des Vater- und Mutterguts anbetrifft, so ist
<lb/>es auch in der Mehrzahl der Fälle für die Minderjährigen
<lb/>besser, wenn dem überlebenden Elterntheile bei Anwen- 
<lb/>dung der wörtlichen Auslegung mehr Grundbesitz zur
<lb/>Schaffung weiteren Credits bezw. Hebung der Wirthschaft
<lb/>pfandfrei gelassen wird.

<lb/>Auch dem Momente Gönner's, „kein sorgfältiger
<lb/>Hausvater" würde auf die nach der wörtlichen Auffassung
<lb/>sich ergebenden Sicherheit Geld „ausleihen", kann eine
<lb/>weitergehende Bedeutung nicht beigemessen werden, da
<lb/>ja die freiwilligen Hypotheken ausdrücklich von der Be-
<lb/>schränkungsclansel ausgenommen wurden und daher die
<lb/>bei den Conventionalhypotheken hervortretenden Erwäg- 
<lb/>ungen auf die gesetzlichen Hypotheken umsoweniger werden
<lb/>angewendet werden dürfen, als ja diese sich zum Theil
<lb/>als ein Privilegium für eine bestimmte Art von Forde- 
<lb/>rungen darstellen und nach moderner Auffassung theil-
<lb/>weise geradezu als eine Art Geschenk für einzelne Glüu-
<lb/>bigergruppen aufgefaßt werden (Bierbrauer und Bau- 
<lb/>handwerker!).
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0252.tif"
                   n="232"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0252"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>232 Das Sicherheitsmaß bei den gesetzlichen Hypotheken.

<lb/>Im Uebrigen ist auch die nach der wörtlichen Aus- 
<lb/>legung sich ergebende Sicherheit keineswegs eine so unbe- 
<lb/>deutende als Glauben gemacht werden will; denn die
<lb/>Gerichte und Notare werden gewiß darüber wachen, daß
<lb/>die Hypothekschätzer ihrem Eide (vgl. § 11 der Jnstr. s.
<lb/>d. Schätzungen): „den wahren Werth und nichts als
<lb/>den wahren Werth der zu schätzenden Gegenstände be- 
<lb/>stimmen und nur solche Werthbestimmungen, welche als
<lb/>dauernd und beständig anzusehcn sind, machen zu
<lb/>wollen" im Einzelfalle auch gewissenhaft Nachkommen
<lb/>werden und nicht umsonst hat auch die Instruction zum
<lb/>Hyp. Ges. gelegentlich der Erläuterung der kritischen
<lb/>Gesetzesstelle die Ermittlung des wahren und dauer- 
<lb/>haften Werths der Pfandobjecte betont. Wenn diese
<lb/>Grundsätze befolgt werden, wird eine thatsächliche Schä- 
<lb/>digung der Betheiligten zu den Seltenheiten gehören.

<lb/>Es dürfte daher auch nach der logischen Interpre- 
<lb/>tation die wörtliche Auslegung als die richtige erscheinen
<lb/>und bestehen insbesondere keine genügenden Anhaltspuncte
<lb/>dafür, daß dieselbe gegen den Geist oder das Wesen des
<lb/>Hypothekengesetzes verstoße.

<lb/>In letzterer Beziehung sei schließlich noch auf das
<lb/>obenerwähnte Factum zurückverwiesen, daß nämlich der
<lb/>Landtag selbst sich gegenüber der Modificiruug seines
<lb/>ursprünglichen Antrags mit der Gewisscnsbernhigung
<lb/>abfand, daß die jetzige Fassung nicht in das Wesen
<lb/>des Gesetzes eingreife!

<lb/>Mögen auch in einigen, jedenfalls sehr vereinzelten
<lb/>Fällen bei Anwendung der wörtlichen Auffassung Un- 
<lb/>ebenheiten mitunterlaufen, so berechtigt dieser Umstand
<lb/>allein die wissenschaftliche Auslegung noch nicht dazu,
<lb/>den Gesetzgeber zu corrigiren. Nichts anderes aber ist
<lb/>das eigentliche Wesen der Auslegung Gönner's und
<lb/>seiner Nachfolger.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0253.tif"
                n="233"
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               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
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                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch; Strafproceßordnung</title>
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                        <title level="a" type="main">Es enthält keine unzulässige Ausdehnung des § 193 StGB. auf die Majestätsbeleidigung, wenn wegen Mangels des Bewußtseins des ehrverletzenden Charakters der Aeußerung Freisprechung erfolgt</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0253--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>O'.iU
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>Strafgesetzbuch; SLrafprocetzordrmng.

<lb/>Es enthält keine unzulässige Ausdehnung
<lb/>des 193 StGB, auf die Majestätsbeleidigung,
<lb/>wenn wegen M a n g e l s des Bewußtseins des
<lb/>ehrverletzenden Charakters der Aeußerung
<lb/>Freisprechung erfolgt. Gründe: Das Vergehen
<lb/>der Majestätsbeleidigung fällt seiner allgemeinen Natur
<lb/>nach unter den Gattungsbegriff der Beleidigung. Die
<lb/>allgemeinen Grundsätze, welche bei Beleidigungen Platz
<lb/>greifen, also namentlich diejenigen über den ckolrw, müssen
<lb/>folglich auch auf die Majestütsbeleidigung Anwendung
<lb/>finden. Es ist demnach zur Strafbarkeit dieses Ver- 
<lb/>gehens der Vorsatz, der Wille der Beleidigung, welcher
<lb/>seinerseits wieder das Bewußtsein des ehrenkränkenden
<lb/>Charakters der Aeußerung voraussetzt, erforderlich (Entsch.
<lb/>d. RG. in Strass. Bd. 1 S. 46, Bd. 8 S. 338, insbes.
<lb/>S. 341). Nun stellt das angefochtene Urtheil thatsächlich
<lb/>fest, daß der Angeklagte die bezichtigte Aeußerung nicht
<lb/>mit dem Bewußtsein des ehrverletzenden Charakters der- 
<lb/>selben, sondern lediglich zur Rechtfertigung der von ihm
<lb/>vertheidigten socialpolitischen Ansichten gemacht hat.
<lb/>Fehlte aber dem Angeklagten jenes Bewußtsein, so konnte
<lb/>auch eine Verurtheilung auf Grund des § 95 StGB,
<lb/>nicht erfolgen.

<lb/>Von einer unzulässigen Heranziehung des § 193
<lb/>a. a. O., welche die Revision behauptet, ist hier nicht die
<lb/>Rede. Das angefochtene Urtheil zieht nur aus dem
<lb/>Zwecke der bezichtigten Aeußerung Schlüsse auf den Sinn
<lb/>und die Bedeutung, welche sie nach dem Willen des
<lb/>Aeußernden haben sollte. Eine solche Schlußfolgerung
<lb/>ist nicht unstatthaft. Während § 193 gerade voraussetzt,
<lb/>daß der Aenßernde das Bewußtsein des ehrverletzenden
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0254.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Zustimmung, welche eine Mutter zum Verbleiben ihrer Tochter in einem Bordelle vor der Polizeibehörde erklärt, kann als Kuppelei angesehen werden</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0254--><p/>
                     <p>

                        <lb/>234
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Charakters der Aeußerung besaß, jedoch die Strafbarkeit
<lb/>ausschließt, wenn nicht die Absicht auf eine Beleidigung
<lb/>gerichtet war, hat das angefochtene Urtheil im gegebenen
<lb/>Falle jenes Bewußtsein und damit auch den Willen und
<lb/>Vorsatz zu beleidigen, verneint. Nach seinen Feststellungen
<lb/>hatte der Angeklagte diesen strafbaren Vorsatz nicht,
<lb/>sondern wie schon erwähnt, nur den Willen, seine social- 
<lb/>politischen Anschauungen zu rechtfertigen. Hiemit kommt
<lb/>der Thatbestaud einer strafbaren Beleidigung in Wegfall.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 18. Januar 1894.

<lb/>Die Zustiminung, welche eine Mutter zum
<lb/>Verbleiben ihrer Tochter in einem Bordelle
<lb/>vor der Polizeibehörde erklärt, kann als
<lb/>Kuppelei angesehen werden. Gründe: Die that-
<lb/>sächlichcn Feststellungen des angefochtenen Urtheils, die
<lb/>einer Nachprüfung nicht unterzogen werden können, um- 
<lb/>fassen den ganzen objectiven und snbjectiven Thatbestaud
<lb/>des Verbrechens der Kuppelei nach §§ 180 und 181
<lb/>StGB. Vergeblich sucht die Revision einen Widerspruch
<lb/>in den Entscheidungsgründen nachzuweisen, insofern darin
<lb/>gesagt sei, daß die Tochter der Angeklagten bereits Auf- 
<lb/>nahme im Bordell gefunden hatte, als die Angeklagte
<lb/>ihr Eiuverständniß damit erklärte. Denn nicht um die
<lb/>Aufnahme, sondern um den Verbleib im Bordell han- 
<lb/>delte es sich und dieser wurde nach den erwähnten Fest- 
<lb/>stellungen erst durch die Erklärung der Angeklagten
<lb/>möglich. In diesem fortdauernden Aufenthalte an jenem
<lb/>Orte eine günstigere Gelegenheit zur Ausübung der Un- 
<lb/>zucht und in der ihn ermöglichenden Erklärung eine
<lb/>Vorschubleistung durch Verschaffung von Gelegenheit zu
<lb/>finden, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts
<lb/>nicht rechtsirrig, und es kommt Nichts daraus an, ob die
<lb/>Tochter der Angeklagten, wenn diese jenem Aufenthalte
<lb/>Hindernisse bereitet hätte, sich selbst andere Gelegenheit
<lb/>zur Unzucht gesucht hätte.
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0255.tif"
                      n="235"
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                  <div xml:id="d86418e24775" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die fortgesetzte Verwendung des erlegten Wilds in dem eigenen Haushalte bildet den Begriff der Gewerbsmäßigkeit i. S. des § 249 StGB.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0255--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>235
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es mag sein, daß die Angeklagte nicht begriff, daß
<lb/>eine ihr von einer Polizeibehörde abgefragte Erklärung
<lb/>den Thatbestand eines Verbrechens begründen werde.
<lb/>Aber Jrrthum über das strafgefetzliche Verbot entschul- 
<lb/>digt nicht und daß der Angeklagten die thatsächliche
<lb/>Wirkung ihrer Erklärung, der Unzucht ihrer Tochter
<lb/>durch Verschaffung von Gelegenheit Vorschub zu leisten,
<lb/>bekannt war, hat das Urtheil unanfechtbar festgestellt.
<lb/>Damit zerfällt Alles was die Revision, abweichend von
<lb/>den Entscheidungsgründen, über den Mangel des Vor- 
<lb/>satzes und über den Sinn, den die Angeklagte mit ihrer
<lb/>Erklärung verbunden habe, vorbringt. Die Behauptung,
<lb/>sie habe die Sache nicht verstanden, ist im Urtheile als
<lb/>der Wahrheit zuwiderlaufend bezeichnet, und hiebei muß
<lb/>es für das Revisionsgericht sein Bewenden haben.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 8. Januar 1894.

<lb/>Die fortgesetzte Verwendung des erlegten
<lb/>Wilds in dem eigenen Haushalte bildet den
<lb/>Begriff der Gewerbsmäßigkeit i. S. des § 249
<lb/>StGB. Gründe: Die Revision des aus § 294 des
<lb/>StGB, bestraften Angeklagten bekämpft die Annahme
<lb/>der Gewerbsmäßigkeit der Jagdausübung, kann jedoch
<lb/>einen Erfolg nicht haben. Das Jnstanzgericht geht von
<lb/>dem richtigen Begriffe aus (Rechtspr. d. NG.'s Bd. 2
<lb/>S. 336, Bd. 4 S. 280 und Bd. 9 S. 91) und stellt
<lb/>fest, daß der Angeklagte, welcher mit einer Schwester
<lb/>und deren Ehemann denselben Hausstand theilt, das er- 
<lb/>legte Wild jeweils der ersteren überbrachte, und daß so- 
<lb/>dann das Wild in dem gemeinschaftlichen Haushalt ver- 
<lb/>braucht wurde; für diesen dauernd beizntragen, sei neben
<lb/>der kostenlosen Befriedigung der Jagdlust vor Allem die
<lb/>Absicht des Angeklagten bei seiner unbefugten Jagdaus- 
<lb/>übung gewesen; die Absicht sei also auf fortgesetzten Er- 
<lb/>werb aus der Jagd gerichtet gewesen. Diese Feststellung
<lb/>rechtfertigt die Anwendung des § 294 StGB. Die auf
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0256.tif"
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                  <div xml:id="d86418e24877" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die unbedingte Einwilligung eines Auszuliefernden zur Auslieferung beseitigt die Beschränkung der Anklage auf diejenigen Reate, wegen welcher nach dem betreffenden Staatsvertrage die Auslieferung begehrt werden kann</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0256--><p/>
                     <p>

                        <lb/>236 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Erzielung von Gewinn gerichtete fortgesetzte Thätigkeit
<lb/>braucht nicht gerade die Erlangung von Geld durch Ver- 
<lb/>kauf zu bezwecken. Sic kann auch auf Beschaffung des
<lb/>Lebensunterhalts für sich und feine Familie, beziehungs- 
<lb/>weise die Angehörigen gehen. Die Gewerbsmäßigkeit ist
<lb/>vorhanden, wenn die Handlungen fortgesetzt die Erlang- 
<lb/>ung von Vermögensvortheilen irgend welcher Art be- 
<lb/>zwecken und dies ist hier vom Jnstanzgericht angenommen.
<lb/>Die Revision iguorirt die oben erwähnte Feststellung,
<lb/>daß der Angeklagte zu dem Hausstand gehörte, den er
<lb/>mit Wild versah, ohne es zu kaufen. I. Strafsenat.
<lb/>Urtheil vom 4. Januar 1894.

<lb/>Die unbedingte Einwilligung eines Aus- 
<lb/>zuliefernden zur Auslieferung beseitigt die
<lb/>Beschränkung der Anklage auf diejenigen
<lb/>Reate, wegen welcher nach dem betreffenden
<lb/>S t a a t s v e r t r a g e die Auslieferung begehrt
<lb/>werden kann. Gründe: Im Gegensatz zu den Ur-
<lb/>theilsgründen ist die Revision der Ansicht, daß, da die
<lb/>Auslieferung des Angeklagten wegen Fälschung von Ur- 
<lb/>kunden erfolgt sei, wegen einfachen und betrüglichen
<lb/>Baukerutts aber eine Auslieferung von den Vereinigten
<lb/>Staaten Nordamerikas nach dem mit Württemberg ab- 
<lb/>geschlossenen Ausliefcrungsvertrage nicht bewilligt werde,
<lb/>seine neben der Aburtheilung wegen einer Reihe von
<lb/>Privaturknndenfälschungen erfolgte Verurtheilung auch
<lb/>wegen einfachen und betrüglichen Baukerutts nicht zu- 
<lb/>lässig gewesen sei (sogen. Sp ecia lität der Auslieferung).
<lb/>Das Revisionsgericht konnte jedoch im vorliegenden Falle
<lb/>eine Erörterung dieses Angriffs der Revision unterlassen,
<lb/>da die Prüfung der von der Revision gleichfalls be- 
<lb/>strittenen Frage, ob der Angeklagte nicht, ohne ein Aus- 
<lb/>lieferungsverfahren zu veranlassen, in seine sofortige
<lb/>Ablieferung nach Württemberg behufs seiner Aburthei-
<lb/>luug eingewilligt, ja dieselbe beantragt habe, zu dem
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0257.tif"
                      n="237"
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                  <div xml:id="d86418e24972" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Das unbeeidigt gebliebene Zeugniß eines die Beeidigung verweigernden und deshalb mit Geldstrafe belegten Zeugen kann von dem erkennenden Richter bei der Beweiswürdigung auch dann verwerthet werden, wenn das Gericht von den weiteren Zwangsmaßregeln des § 69 StPO. keinen Gebrauch gemacht hat</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0257--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>237
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ergebnisse führte, daß letzteres der Fall gewesen ist, eine
<lb/>Auslieferung daher nicht stattgefunden hat und deshalb
<lb/>schon aus diesem Grunde ein Hindernis; der Strafver- 
<lb/>folgung und Aburtheilung des Angeklagten auch wegen
<lb/>Bankerutts nicht besteht. Denn aus dem Sitzungspro-
<lb/>tocolle erhellt, daß der Angeklagte in der Hauptverhand- 
<lb/>lung erklärte, er sei mit seiner Rücklieferung nach
<lb/>Deutschland einverstanden gewesen und habe auf die Be- 
<lb/>weise verzichtet, er habe beabsichtigt, sich dem Gerichte zu
<lb/>stellen; und er wiederholte, was er schon früher vorge- 
<lb/>bracht hatte, daß er dem deutschen Generalkonsul zu
<lb/>New-Aork anläßlich der Verhaftung erklärt habe, er habe
<lb/>gegen seine Auslieferung nach Württemberg nichts ein- 
<lb/>zuwenden. Auf dieses hin erfolgte ohne Prüfung der
<lb/>in dem Ansliefernngsvertrage zwischen Württemberg und
<lb/>den Vereinigten Staaten aufgestellten Voraussetzungen
<lb/>seine Rücklieferung nach Württemberg. Wie die Ur-
<lb/>theilsgründe feststellen, wurde nur der deutsche General- 
<lb/>konsul angegangen, ein Auslieferungsbegehren an die
<lb/>Vereinigten Staaten aber gar nicht gestellt. Somit kann
<lb/>von einer Einschränkung der Verfolgung und Aburthei- 
<lb/>lung des Angeklagten auf diejenigen Strafthaten, wegen
<lb/>welcher seine Auslieferung zufolge des Vertrags Hütte
<lb/>begehrt werden können, oder von einer Einschränkung
<lb/>dieser Art, die aus einem speciellen über die Ausliefe- 
<lb/>rung des Angeklagten abgeschlossenen Vertrage herge- 
<lb/>leitet werden könnte, keine Rede sein. I. Strafsenat.
<lb/>Urtheil vom 4. Januar 1894.

<lb/>Das unbeeidigt gebliebene Zeugniß eines
<lb/>die Beeidigung verweigernden und deshalb
<lb/>mit Geldstrafe belegten Zeugen kann von dem
<lb/>erkennenden Richter bei der Beweis Würdi- 
<lb/>gung auch dann verwerthet werden, wenn das
<lb/>Gericht von den weiteren Zwangsmaßregeln
<lb/>des § 69 StPO, keinen Gebrauch gemacht hat.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0258.tif"
                         n="238"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0258--><p/>
                     <p>

                        <lb/>238 Reichsgcrichtliche Entscheidmlgcn.

<lb/>G r ü nde: Die Revision behauptet Verletzung der §8 60
<lb/>und 260 StPO., sofern die Feststellungen des Urtheils
<lb/>sich auf das Zeugnis; der R. stützen und die Beeidigung
<lb/>dieser Zeugin mit Unrecbt unterblieben sei. Diese Zeugin
<lb/>hat unter der Erklärung, daß sie Baptistin sei und ihr
<lb/>Gewissen es ihr nicht zulasse, den Zengeneid zu leisten,
<lb/>die Eidesleistung verweigert und ist deshalb zunächst
<lb/>unbeeidigt zur Sache vernommen worden. Nachdem so- 
<lb/>dann durch Einholung einer amtlichen Aeußerung des
<lb/>Dekanats erhoben war, daß die Secte der Baptisten eine
<lb/>solche Religionsgesellschaft, auf welche § 64 StPO. An- 
<lb/>wendung finden könnte, nicht bilde, wurde die R. noch- 
<lb/>mals anfgefordcrt, den Eid zu leisten, blieb aber bei
<lb/>ihrer Weigerung stehen, und wurde nunmehr wegen Ver- 
<lb/>weigerung der Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund ge- 
<lb/>mäß 8 69 StPO, zu der Geldstrafe von 3 Mark ver-
<lb/>urtheilt. Weitere Anträge wurden in der Hauptverhand- 
<lb/>lung auf diese Eidesverweigerung nicht gestützt und in
<lb/>den Urtheilsgründen ist sodann ausgeführt, daß die Fest-
<lb/>stellnng der als erwiesen angenommenen Thalsachen sich
<lb/>auf die eidlichen, durchaus glaubwürdigen Anssagen
<lb/>zweier anderer Zeugen, sowie auf die Angaben der Zeugin
<lb/>R. gründe. Diese Zeugin, deren Beeidigung gemäß 8 60
<lb/>StPO, zunächst ausgesetzt worden sei, habe zwar nach
<lb/>Ablegung ihres Zeugnisses die Beeidigung desselben in
<lb/>unzulässiger Weise verweigert und sei Hiewegen bestraft
<lb/>worden. Allein die ganze Persönlichkeit der Zeugin,
<lb/>wie die Art, auf welche sie ihr Zeugniß ablegt, habe den
<lb/>Eindruck gemacht, daß die Zeugin eine gewissenhafte
<lb/>wahrheitsliebende Person sei, weshalb unter Abstand von
<lb/>Maßregeln zur Erzwingung der Beeidigung den Aussagen
<lb/>der Zeugin Glauben beigemessen worden sei. Das dar- 
<lb/>gelegte Verfahren des Gerichts kann mit Grund nicht
<lb/>beanstandet werden. Es stand zuvörderst, zumal durch
<lb/>die Erklärung der Zeugin Bedenken über die Zulässig-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0259.tif"
                         n="239"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0259--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>239
</p>
                     <p>

                        <lb/>feit ihrer Beeidigung aufgeworfen waren, gemäß § 60
<lb/>StPO, in dem Ermessen des Gerichts, die Beeidignng
<lb/>bis nach Abschluß der Vernehmung der Zeugin auszu- 
<lb/>setzen. Nachdem dieselbe schließlich auf ihrer Verweige- 
<lb/>rung des Eides beharrte, ist sie, wie 8 69 Abs. 1 StPO,
<lb/>vorschreibt, zu einer Geldstrafe verurtheilt worden. Durch
<lb/>Abs. 2 des § 69 sodann war dem Gericht nicht unbe- 
<lb/>dingt vorgeschriebe!!, sondern nur gestattet und in dessen
<lb/>Ermessen gestellt, zur Erzwingung des Zeugnisses und,
<lb/>wie die Entstehungsgeschichte (Prot. S. 77 und 828)
<lb/>klar ergibt, der Beeidigung Haft bis zu 6 Monaten au-
<lb/>zuvrdnen. Eine gesetzliche Nöthigung des Richters, zur
<lb/>Anwendung dieser Zwangsmaßregel überhaupt zu
<lb/>schreiten, oder gar sie bis zur Maximalhöhe der Haft zu
<lb/>erschöpfen, besteht also nickt. Es besieht aber auch keine
<lb/>gesetzliche Vorschrift, welche dem Richter, wenn er nach
<lb/>der concreten Sach - und Beweislage davon abstehen
<lb/>will, Zwangsmaßregeln zur Erzwingung der Eidesleistung
<lb/>zu ergreifen, verbieten würde, von dem einmal abgelegten,
<lb/>aber ohne Eidesbekräftignng gebliebenen Zeugniß bei der
<lb/>Urtheilsfiudung Gebrauch zu machen. Dem Grundsatz
<lb/>des § 60 StPO., daß in der Hauptverhandlung jeder
<lb/>Zeuge Mangels eines gesetzlichen Grundes der Nicht- 
<lb/>beeidigung beeidet werden muß, können thatsächliche Hin- 
<lb/>dernisse entgegentreten. Wenn z. B. ein Zeuge, dessen
<lb/>Beeidigung nach § 60 ausgesetzt war, nach Abschluß
<lb/>seiner Vernehmung, aber vor der Eidesleistung plötzlich
<lb/>versterben würde, so würde Nichts im Wege stehen, das
<lb/>unbeeidigt gebliebene Zeugniß im Urtheil zu verwerthen.
<lb/>Aehnlich hiemit findet im vorliegenden Falle der Grund- 
<lb/>satz des § 60 an der Eidesverweigerung der Zeugin,
<lb/>welche durch Zwangsmaßregeln zu brechen das Gericht
<lb/>nach der Sachlage keine Veranlassung fand, ein seine
<lb/>Anwendung einschränkendes Hinderniß. Nach dem Grund- 
<lb/>satz der freien Beweiswürdigung ist es aber dem Gericht,
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0260.tif"
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            <div xml:id="d86418e25258">
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>welches seine Ueberzeugung aus dem Inbegriff der in
<lb/>der Hauptverhandlung stattgehabten Beweisaufnahme
<lb/>und Verhandlung zu schöpfen hat (§ 260 StPO.), nicht
<lb/>verwehrt, auch eine solche Zeugenaussage, welche ohne
<lb/>Verletzung eines Proceßgesetzes in der Hauptverhandluug
<lb/>abgegeben, aber schließlich ohne Eidesbekrüftiguug ge- 
<lb/>blieben ist, bei der Sachentscheidung, natürlich unter
<lb/>Beachtung des Umstands, daß das Zeugniß ein unbe- 
<lb/>eidigtes ist, als Beweismittel heranzuziehen. Das Ver- 
<lb/>langen, daß das Gericht Aussagen, die ihm in prvceß-
<lb/>ordnungsmäßiger Weise vorgeführt worden sind, als nicht
<lb/>vorhanden ansehen und nicht beachten sollte, wäre bezüg- 
<lb/>lich der Geschwornen unausführbar und uncontrolirbar,
<lb/>bezüglich der übrigen Gerichte aber mit dem § 260 StPO,
<lb/>unvereinbar.

<lb/>Hie nach mußte, in Uebereinstimmung mit einer von
<lb/>dem Reichsgericht schon in einem früheren ähnlichen Falle
<lb/>(Urtheil des II. Strass, gegen W. vom 17. Juni 1890
<lb/>Rep.-Nr. 1580/90) getroffenen Entscheidung, die Revision
<lb/>als unbegründet verworfen werden. I. Strafsenat. Ur- 
<lb/>theil vom 19. Februar 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Im Berlage von C. H. Beck (Oskar Beck) in München
<lb/>ist in zweiter revidirter und vermehrter Auflage erschienen:
<lb/>„Die Landesfischereiordnung für das Königreich Bayern
<lb/>vom 4. October 1884." Mit Erläuterungen herausgegeben
<lb/>von Dr. Julius von Staudinger. Zweites

<lb/>Bändchen, enthaltend die Kreisfischereiordnnngen
<lb/>und sonstige Zusatzvorschriften. 8°. S. 106.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr. Antius v. Slaudinger in München.
<lb/>Verlag: Satin &amp; Gnke (Gart Gnke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0261.tif"
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         <div xml:id="d86418e25360">
            <head>No. 16.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eintrag und Löschung der Ueberweisung gepfändeter Hypothekenforderungen in das Hypothekenbuch</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Leeb, Hans">Hans Leeb, gepr. Rechtsprakticant</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>M. 16.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänz ungsband.

<lb/>vr. I. A. Serrfferrt's

<lb/>Klwkk fiir RchlMMlmiimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>3ul)alt: C^iittraci uitb Löschung der Ueberweisung gepfändeter Hypothek-

<lb/>forderungen tu das Hypothekenbuch. — Mittheilnngen ans der
<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen: Konkursrecht;
<lb/>Zivilrecht.

<lb/>Eintrag und Löschung der Ueberweisung gepfän- 
<lb/>deter Hypothekforderungen in das Hypothekenbuch.

<lb/>Die Reichscivilproceßordnung enthält über die
<lb/>Pfändung von Hypothekfvrdernngen keine Sonder-
<lb/>bestimmnngen. Die Pfändung von Hypothekforde- 
<lb/>rungen geschieht danach wie die Pfändung von Geld-
<lb/>fordernngen überhaupt (§§ 708—711, 729, 730 CPO.).
<lb/>Der Landesgesetzgebung ist indes; Vorbehalten, Bestim- 
<lb/>mungen darüber zu treffen, inwieweit die Pfändung von
<lb/>Hypothekfvrdernngen in das Hypothekenbnch einzntragen
<lb/>und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist (§ 731
<lb/>CPO.).

<lb/>Im Anschluss hieran bestimmt Art. 125 des bayer.
<lb/>Ausführungsgesetzes zur CPO. und Konk. - Ordnung,
<lb/>das; die Pfändung von Hypothekfordernngen in das Hy- 
<lb/>pothekenbnch einzntragen ist, und daß diese Eintragung
<lb/>vom Vollstreckungsgerichte von Amtswegen beim Hypo- 
<lb/>thekenamte zu erwirken ist. Die Pfändung von Hypo- 
<lb/>thekfordernngen ist damit zum Eintrag in das Hypotheken- 
<lb/>bnch (gleich der Verpfändung solcher Forderungen nach
<lb/>8 53 Hyp.-Ges.) bestimmt und erhält dadurch den Schutz
<lb/>der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches, während ande- 
<lb/>rerseits die Unterlassung des Eintrags die ans der
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
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                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242 Eintrag und Löschung gepfändeter Hypotheksordcrungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nichtbethätigung des Eintrages einer dem hhpotheken-
<lb/>rechtlichen Eintragungszwange unterstellten rechtlichen
<lb/>Thatsache hervorgehenden nachtheiligen Rechtsfolgen hat
<lb/>(vgl. hiezu §§ 22, 25, 26 Hyp.-Ges., Gönner, Comm.
<lb/>zu § 22, I und II; Regelsberger, daher. Hhp -R.
<lb/>2. Ausl. § 19 S. 87 f., § 36 S. 164 ff.). Es bedurfte
<lb/>hiezu dieser ausdrücklichen Bestimmung des Art. 125
<lb/>fl. fl. O., da die Pfändung nicht unter diejenigen Puncte
<lb/>fällt, welche nach § 22 Ziff. 8 Hhp.-Gef. unter den im
<lb/>§ 25 und 26 bestimmten Rechtsfolgen eingetragen werden
<lb/>müssen, weil diese insbesondere keine Aenderung des
<lb/>Hhpothekglänbigers bewirkt. indem hiedurch der Hhpothek- 
<lb/>schnldner nicht verpflichtet wird, an den Psändungs-
<lb/>glünbiger zu zahlen und dieser nicht ohne weiteres legi-
<lb/>timirt ist, die Forderung gegen den Hhpothekschnldner
<lb/>geltend zu machen (§ 709 CPO., Art. 24 des Auss.-Ges.
<lb/>hiezu, Baher. LR. Thl. II Cap. 6 § 12 Nr. 3, 5;
<lb/>Roth, baher. Civ.-R. Arch. II Cap. 5 § 197), deren
<lb/>Wirkung vielmehr zunächst nur darin besteht, daß dem
<lb/>Hhpothekschnldner verboten ist, an den Hhpothekgläubiger
<lb/>zu zahlen und diesem Hinwider geboten ist, sich jeder
<lb/>Verfügung über die Forderung namentlich der Einziehung
<lb/>derselben zu enthalten (Gönner a.a.O. S. 264 Ziss.3,
<lb/>§ 730 CPO.) und weil endlich § 53 Hhp.-Ges. sich nur
<lb/>auf die Verpfändung bezieht.

<lb/>Bezüglich des hhpvthekarischen Eintrags der Ueber-
<lb/>Weisung gepfändeterHhpothekforderungenzur Einziehung
<lb/>oder an Zahlungsstatt (tz 736 CPO.) enthält weder die
<lb/>CPO. noch das baherische Anssührungsgesetz hiezu
<lb/>irgend welche Bestimmung. Es bestand hiezu auch kein
<lb/>Anlaß. Denn

<lb/>1) die Ueberweisung einer Hhpotheksorderung zur
<lb/>Einziehung stellt sich dar als gerichtliche Ermächtigung
<lb/>des Psündnngsglänbigers zur Beitreibung der Hhpo-
<lb/>thekforderung vom Hhpothekschnldner an Stelle des
</p>

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               <p>

                  <lb/>Eintrag und Löschung gepfändeter Hypothekfordernngen. 243
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothekglänbigers zu Gunsten seiner Forderung gegen
<lb/>diesen. Wird der Einziehnngsberechtigte auch iticl)t
<lb/>Gläubiger, Inhaber der Hypothekfordernng, so ändert
<lb/>sich doch die Person des bisherigen Hypothekglänbigers
<lb/>insoferne, als der Hypothekschnldner nicht mehr an
<lb/>Letzteren, sondern an dessen statt an den Einziehung-?-
<lb/>berechtigten zu leisten hat. An die Stelle des bis-
<lb/>herigen Hypothekglänbigers tritt, wenn auch nicht dem
<lb/>eigentlichen Rechte, doch der Rechtsausübung nach,
<lb/>also in einer Theilbeziehttng, ein neuer Hypothekglänbiger
<lb/>in der Person des Einziehnngsberechtigten, so daß man
<lb/>wenigstens von einer theilweisen Aendevung des Hypo-
<lb/>thekglänbigers wird sprechen müssen.

<lb/>Bei der Uebcrweisung an Zahlnngsstatt tritt ein
<lb/>Gläubigerwechsel im vollen Umsange ein, in demselben
<lb/>Maße wie bei der Cession. An die Stelle des bisherigen
<lb/>Hypothekgläubigers tritt der Ueberweisnngsglänbiger als
<lb/>eigenberechtigter Inhaber der Hypothekfordernng (8 T3(&gt;
<lb/>CPO. nnd Gaupp, Commentar hiezu).

<lb/>Wenn hienach die Ueberweisnng von Hypothekforde-
<lb/>rnngen eine (theilweise bezw. gänzliche) Veränderung in
<lb/>der Person des Hypothekglänbigers herbeiführt, jede solche
<lb/>Veränderung aber nach § 22 Hyp.-Ges. Ziff. 8 unter
<lb/>den in den §§ 25 und 26 Hyp.-Ges. bestimmten Rechts- 
<lb/>folgen in das Hypothekenbnch einzutragen ist, so stellt
<lb/>die Ueberweisnng von Hypothekfordernngen den Erwerb
<lb/>eines eintragspflichtigen Rechts an Hypotheken dar.

<lb/>2) Die Unterlassung der Eintragung der Ueber- 
<lb/>weisnng in das Hypothekenbnch ist jedoch ohne Gefahr,
<lb/>wenn, wie dieses zufolge des mehrerwähnten Art. 125
<lb/>des bayer. Ansf.-Ges. zur CPO. und KO. der Fall ist,
<lb/>die Pfändung der Hypothekfordernng sogleich in das
<lb/>Hypothekenbnch zur Einschreibung gelangt. Damit ist
<lb/>die Hypothekfordernng als Befriedignngsobject für die
<lb/>Forderung des Pfändlingsglänbigers gegen Dritte ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>244 Eintrag nnd Löschung gepslindeler Hypothekfordernngen.

<lb/>kennzeichnet. Die Ueberweisnng zeigt nur mehr die Art
<lb/>der Befriedigung des Pfändungsgläubigers aus dem Be- 
<lb/>friedigungsobjecte an.

<lb/>Der Eintrag der Uebcrweisung der gepfändeten Hy- 
<lb/>pothekforderungen in das Hypothekenbuch setzt einen An- 
<lb/>trag des Ueberweisungsglüubigers beim Hypothekenamte
<lb/>voraus (§ 101 Hyp.-Ges.). Unrichtig ist es daher, wenn
<lb/>auf Requisition des Vollstreckungsgerichtes um Eintrag
<lb/>der Pfändung in das Hypothekenbnch, gleichzeitig die
<lb/>Ueberweisnng in das Hypvthekenbuch eingeschrieben wird,
<lb/>falls diese im Pfändungsbeschlusse enthalten ist, da ein
<lb/>diesbezüglicher Antrag des Pfändungsglänbigers nicht
<lb/>präsnmirt, beim Vollstrecknngsgerichte auch nicht gestellt
<lb/>werden und das Ersuchen des Letzteren sich nicht über
<lb/>die Pfändung hinaus erstrecken kann (Art. 125 a. a. O.).
<lb/>Ein solcher Eintrag ist nicht nur fehlerhaft, sondern führt
<lb/>auch leicht zu Weiterungen bei der Löschung, da der
<lb/>Löschungsantrag nur bezüglich der Pfändung gestellt
<lb/>werden wird, falls die Einschreibung der Ueberweisnng
<lb/>neben der Pfändung nicht ausdrücklich constatirt wird.
<lb/>Das weitere Verfahren bezüglich des Eintrags der
<lb/>Ueberweisnng richtet sich (gleich der Pfändung) nach
<lb/>§§103ff., insbesondere §109 mit §§110, 106-108 und
<lb/>157 Hyp -Ges.

<lb/>Hiebei mag bemerkt werden, daß die civilrcchtliche
<lb/>Wirkung der Ueberweisnng (wie der Pfändung) durch
<lb/>die CPO. (§§ 730, 709, 736) geregelt ist, dieselbe daher
<lb/>nicht vom Eintrag in das Hypothekenbnch abhängig ge- 
<lb/>macht werden kann und abhängig ist, weshalb der Ein- 
<lb/>trag in das Hypothekenbnch nur rechtssichernde, nicht
<lb/>rechtsbegründende Wirkung haben kann bezw. hat (Re-
<lb/>gelsberger a. a. O. § 19). Die Ueberweisnng wird
<lb/>wirksam mit der Aushändigung des Ueberweisungs-
<lb/>besehlnsses an den Gläubiger, falls in diesem Augenblicke
<lb/>die Pfändung bereits vollzogen d. h. dem Hypothek-
</p>

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                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Eintrag und Löschung gepfändeter Hypothekfordernngcn. 245

<lb/>schuldner rechtswirksam zugestellt ist (§ 730 Abs. 3 § 736
<lb/>CPO. und Ganpp, Comm. hiezu).

<lb/>Die Löschung der Ueberweisuugseiuträge setzt nach
<lb/>Maßgabe der §§ 107 ff. Hyp.-Ges.

<lb/>1) den Antrag oder die (freiwillige bezw. anznneh-
<lb/>mcnde) Einwilligung desjenigen voraus, zu dessen Gunsten
<lb/>sie eingeschrieben sind (§§ 85, 158, 168 f. Hyp.-Ges.). Der
<lb/>Löschungsantrag bezw. die Löschnngsbewillignng muß

<lb/>2) dem eingetragenen Rechte conform sein, da Nie- 
<lb/>mand auf ein Recht verzichten kann, welches er nicht
<lb/>hat. Bei der Ueberweisnng zur Einziehung kann daher
<lb/>vom Einziehungsberechtigten nur die Ueberweisnng zur
<lb/>Einziehung nicht auch die überwiesene Forderung zur
<lb/>Löschung gebracht werden, da nur jene für ihn einge- 
<lb/>tragen und derselbe, wie auseinandergesetzt, nicht Inhaber
<lb/>der Forderung ist. Diese verbleibt dem bisherigen Hypo-
<lb/>thekgläubiger und kann nur mit dessen Beiziehung ge- 
<lb/>löscht werden. Dagegen kann Derjenige, zu dessen Gunsten
<lb/>eine Ueberweisnng an Zahlungsstatt eingetragen ist, so- 
<lb/>wohl diesen Eintrag als die überwiesene Hypothekforde- 
<lb/>rung, deren Inhaber er durch die Ueberweisnng geworden,
<lb/>zur Löschung bringen.

<lb/>Nach dem Ansgeführten kann auf Alltrag des
<lb/>Pfündungsglüubigers auf Löschung der Pfändung nicht
<lb/>auch die Ueberweisnng — auf Antrag des Ueberweisungs-
<lb/>gläubigers auf Löschung der Ueberweisnng nicht auch die
<lb/>Hypvthekforderung — auf Antrag des Einziehungsberech-
<lb/>tigten auf Löschung der Ueberweisnng und der Hypvthek- 
<lb/>forderung nur erstere, nicht aber letztere gelöscht werden.
<lb/>Die Praxis, auf Antrag des Pfändnngsglänbigers auf
<lb/>Löschung der gepfändeten und zur Einziehung überwiese- 
<lb/>nen Forderung wegen erfolgter Zahlung auch die Hypo- 
<lb/>thekforderung zu löschen, ist um so ungerechtfertigter,
<lb/>als die Befriedigung des Einziehnngsberechtigten nicht
<lb/>nvthwendig ans dem Pfandobjecte durch ^Leistung des
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d86418e25815">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e25820" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Konkursrecht; Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e25828" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gewahrsam im Sinne des § 36 der Konkursordnung</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>240
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hypvthekschuldners erfolgen muß. Der Einziehnngs-
<lb/>berechtigte gilt mit der Ueberweisung der Hypothek-
<lb/>fordernng nicht als befriedigt und kann dessen Befriedi- 
<lb/>gung vor der Beitreibung der Hypvthekforderung vom
<lb/>Hypothekschnldner durch denselben auch noch von Seite
<lb/>des Hypothekgläubigers erfolgen (Ganpp, Commentar
<lb/>zu 8 736 CPO.).

<lb/>Dachau, im Juni 1894.

<lb/>Hans Leeb, gepr. Rechtsprakticant.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Konkursrecht; Givitrecht.

<lb/>Gewah r f a in im Sinne d es tz 3 6 der Kon-
<lb/>knrsordnung. Im November 1891 hat der Kläger
<lb/>dem Kaufmann Th. in Firma Th. u. M., 25 Kisten
<lb/>amerikanischen Speck und 100 Tierces amerikanisches
<lb/>Schmalz ab Chicago cif *) Stettin für 8947 Mk. 93 Pf.
<lb/>gegen Dreimonatsaccept verkauft und ihm die girirten
<lb/>Cvnnossements gegen den Empfang der Accepte ausge- 
<lb/>händigt. Die Waare kam mit dem Dampfer C. anc
<lb/>15. December in Stettin an und wurde nebst anderen
<lb/>Stückgütern vorn 17. bis 19. December Abends auf dem
<lb/>Dnnzigguai in Stettin, welcher unter Aufsicht nrid
<lb/>Verwaltung des Eisenbahnfiscns steht, entlöscht. Am
<lb/>19. December hat Th. feine Zahlungen eingestellt und
<lb/>der davon benachrichtigte Kläger durch Telegramm von
<lb/>demselben Tage dem Schiffsagenten I. in Stettin, welcher


<lb/>*) Cif=cost, insurancc freight oder cost included freight,
<lb/>der Verkäufer übernimmt Kosten, Assecnranz und Fracht, lieber
<lb/>die Bedeutung der Clausel s. E. d. ROHG. Bd. 13 S. 438; E. d.
<lb/>RG. in Civilsachen Bd. 14 S. 141.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0267.tif"
                         n="247"
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                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidimgen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Cvnllosfement über die gesammte Ladung in Händen
<lb/>und die Auslieferung der Stückgüter zu besorgen hatte, die
<lb/>Auslieferung an Th. und Ai. untersagt. Am 21. December
<lb/>ist auf Antrag des Klägers durch Beschlus; des Land- 
<lb/>gerichts dem Th. im Wege der einstweiligen Verfügung
<lb/>anfgegeben worden, sich weder selbst noch durch Andere
<lb/>in den Gewahrsam der entlöschten Waare zu setzen. Am
<lb/>21.December hat dasHanptfteueramt zu Stettin die auf der
<lb/>Zollabfertigungsstelle am Dunzigqnai befindliche Waare
<lb/>wegen rückständiger Zollgefälle, die Th. und M. schulde- 
<lb/>ten, im Verwaltnugszwangsverfahren gepfändet und in
<lb/>die öffentliche Packhofsniederlage schaffen lassen. Am
<lb/>24. December ist über das Vermögen von Th. und M.
<lb/>der Konkurs eröffnet worden. Am 20. Januar 1802
<lb/>hat das Hauptstelleramt die Pfändung aufgehoben und
<lb/>jedes Rechtes ans derselben entsagt. Die Waare ist dem- 
<lb/>nächst mit dem Einverständnis beider Parteien durch den
<lb/>Verwalter verkauft und der Erlös nach Abzug der Fracht
<lb/>mit 8101 Mk. 90 Pf. als Streitgegenstand verzinslich
<lb/>bei dem Bankhaus Sch. in Stettin hinterlegt worden.

<lb/>In der Klage vom 11. Januar 1802 hat der Kläger
<lb/>gegen den Verwalter der Konkursmasse auf Grund des
<lb/>8 36 der Konkursordnung das Verfolgungsrecht geltend
<lb/>gemacht und Anerkennung seines Aussonderungsrechts
<lb/>an der Waare verlangt, den Klageantrag aber demnächst
<lb/>nach dem Verkaufe der Waare in der aus dem ange- 
<lb/>fochtenen llrtheil ersichtlichen Weise modificirt. Der Be- 
<lb/>klagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er beruft
<lb/>sich darauf, das; auf bcm Auszug und der gelierellen
<lb/>Declaration des Schiffsführers bereits am 18. December
<lb/>die Steuerbehörde zur Uebernahme der unverzollten Waare
<lb/>in der Niederlage ersucht sei, und behauptet, daß die
<lb/>Waare bereits am 18. December von ihrem Handlnngs-
<lb/>gehülfen N. übernommen und mindestens nach der
<lb/>Vollendung der Löschung und Verwiegung am 19. De-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>248


<lb/>cember thatsüchlich in den Gewahrsam von Th. und M.
<lb/>dadurch übergegangen sei, daß der Eisenbahufiscus sie
<lb/>für die Firma bewacht und im Dunzigquai habe lagern
<lb/>lassen. Er behauptet, daß das Steueramt Niederlage- 
<lb/>scheine für Th. und M. ausgestellt und dem Th. über- 
<lb/>sandt habe. Eventuell sei doch durch die vor der Zustellung
<lb/>der einstweiligen Verfügung vom 21. December erfolgte
<lb/>Pfändung die Waare durch die Steuerbehörde für Th.
<lb/>und M. in Besitz genommen. Der Kläger hat dies be- 
<lb/>stritten und geltend gemacht, daß er bereits am 20. De- 
<lb/>cember bei Th. und M. erklärt habe, daß er die Waare
<lb/>wegen der Zahlungseinstellung zurückfordere.

<lb/>Der erste Richter hat durch Urtheil vom 11. April 1892
<lb/>die Klage kostenpflichtig abgewiesen, weil der Steuerfis-
<lb/>cus die Waare vor der Zustellung der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung und der Konkurseröffnung für Th. und M. in
<lb/>Gewahrsam genommen habe. Auf die Berufung des
<lb/>Klägers ist dagegen durch Urtheil vom 13. Mai 1893
<lb/>nach erhobenem Beweise der Beklagte zur Anerkennung
<lb/>des Aussonderungsrechts und Einwilligung in die Aus- 
<lb/>zahlung der hinterlegten 8191 Mk. 90 Pf. sammt Zinsen
<lb/>an den Kläger gegen Herausgabe der Accepte von Th.
<lb/>und Ai. kostenpflichtig verurtheilt. Die Revision des
<lb/>Beklagten wurde zurückgewiesen.

<lb/>Gründe: Der erste Richter hat die Klage abge- 
<lb/>wiesen, weil die Waare am 21. Januar, vor Zustellung
<lb/>der einstweiligen Verfügung, durch den Steuerfiscus mit
<lb/>dem Willen des Th. gepfändet und dadurch für denselben
<lb/>in Gewahrsam genommen sei. Dies hat der Berufungs- 
<lb/>richter mit Recht reprobirt. Ob darauf, daß die Pfändung
<lb/>mit dem Willen des Th. geschehen, Gewicht zu legen
<lb/>sein würde, kann auf sich beruhen bleiben, weil diese An- 
<lb/>nahme des ersten Richters durch die Auskunft des Haupt- 
<lb/>steueramts I zu Stettin vom 28. Februar 1893 beseitigt
<lb/>ist. Die Einwilligung des Th. in die Pfändung war
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>überdies ebenso wie die Pfändung selbst bedeutungslos,
<lb/>wenn zur Zeit der Pfändung Th. selbst oder ein Dritter
<lb/>für ihn nicht den Gewahrsam der Waare hatte (§§ 28,
<lb/>29 preuß. V. vom 7. September 1879, betr. das Ver- 
<lb/>waltungszwangsverfahren, Ges. Samml- S. 591). Die
<lb/>Pfändung und die dadurch bewirkte Besitznahme des
<lb/>Pfandgegenstands durch den Pfandglüubiger konnte
<lb/>rechtlich dem Schuldner die in § 36 der Konknrsord-
<lb/>nuug vorausgesetzte thatsächliche Verfügungsmacht
<lb/>über die Waare nicht verschaffen, wenn er sie nicht
<lb/>bereits hatte. Denn der P f ä n d u n g s pfand-
<lb/>gläubiger nimmt die Sache für sich, nicht für
<lb/>den Schuldner, in Besitz.

<lb/>Der Steuerfiscus hat seinen Pfandbesitz erst nach
<lb/>der Konkurseröffnung, am 20. Januar 1892, aufgegeben
<lb/>und dem Konkursverwalter die Waare zur Disposition
<lb/>gestellt. Darauf kommt nach § 36 der Kvnknrsordnung
<lb/>nichts an. Es fragt sich also, ob Th. am 21. December 1891
<lb/>zur Zeit der Pfändung den Gewahrsam der Waare selbst
<lb/>oder durch einen Anderen hatte. Daß er ihn nachher
<lb/>erlangt hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Die Be- 
<lb/>hauptung des Beklagten geht dahin, daß Th. die Waare
<lb/>bereits am 18. December thatsüchlich übernommen
<lb/>und im Gewahrsam seitdem dadurch gehabt habe, daß
<lb/>der E i s e n b a h n f i s c u s sie für ihn am Dunzigergnai
<lb/>unter Verschluß der Steuerbehörde habe lagern lassen
<lb/>und daß die Steuerbehörde für ihn Niederlageschein
<lb/>ansgestellt und ihm übersendet habe. Der Berufungs- 
<lb/>richter stellt aber ans Grund der Zeugenaussagen und
<lb/>des Reglements der Qnaiverwaltnng fest, daß bis zum
<lb/>21. December die Quaiverwaltung den Gewahrsam für
<lb/>d a s S ch i f f und zu ihrer e i g e n e u S i ch c r u n g aus- 
<lb/>geübt habe, daß die Ausautwortung der Ladung an Th. nicht
<lb/>erfolgt sei, daß die Steuerbehörde auch die Ladung nicht
<lb/>für denselben zur Aufbewahrung in die Niederlage
</p>

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                     <p>

                        <lb/>250
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>genommen habe. Die Angriffe der Revision richten sich
<lb/>nur gegen diese Feststellung, sind aber unbegründet.

<lb/>Nach der festgestellten Sachlage ist das mit Stück- 
<lb/>gütern beladene Echiff am 15. December in Stettin an- 
<lb/>gelangt, in der Zeit vom 17. bis 19. December Abends
<lb/>am Dunziggnai entlöscht, und das für Th. bestimmte
<lb/>Gut als zollpflichtige Waare steneramtlich verwogen und
<lb/>in die für solche Waare bestimmte, unter steueramtlichem
<lb/>Verschluß stehende Niederlage auf dem Güterboden am
<lb/>Ouai geschafft worden. Diese nach § 59 des Vereins-
<lb/>zollgefeyes vom 1. Juli 1869 von der Eisenbahn bis
<lb/>znr Zollabfertigung für die einstweilige Niederlegung
<lb/>parat zu stellende Niederlage gehört der Eisenbahn-
<lb/>Verwaltung. Th. war damals im Besitz des Order-
<lb/>conuvssements über die Waare, aber der Besitz desselben
<lb/>verschaffte ihm nicht den thatsä eh lichen Gewahr- 
<lb/>sam im Sinne des § 36 der Koukursordnnug. Nach
<lb/>§ 5 des Quaireglements hatte nach der Entlöschung die
<lb/>Eisenbahn das entlöschte Gut übernommen und es nach
<lb/>8 6 gegen Vorzeigung der Connossemente, Empfangsbe- 
<lb/>scheinigung und Vorlegung der Zollquittung auszuliefern.
<lb/>Wäre die Ueberuahme des Guts durch die Eisenbahn-
<lb/>Verwaltung für Th. erfolgt, so wäre nicht zu bezweifeln,
<lb/>daß es für ihn in Gewahrsam genommen worden.

<lb/>Aber durch die eidliche Aussage des Eisenbahnstations-
<lb/>Assisteuteu K. ist festgestellt, daß nach dem der Eisen- 
<lb/>bahn übergebenen Manifest I. I., der Schlffsageut und
<lb/>Vertreter des Rheders und des Klägers, der Empfänger
<lb/>war, was dainit zusammenhüngt, daß I. Connossement
<lb/>über die gesammte Schiffsladung mit Anweisung zur
<lb/>Aushändigung der Stückgüter an die einzelnen Destinatäre
<lb/>in Händen hatte. Darin wird auch dadurch nichts ge- 
<lb/>ändert, daß. worauf die Revision Gewicht legt, I. der
<lb/>Quaiverwaltnng oder der Zollbehörde oder Beiden gegen- 
<lb/>über die Firma Th. und M. als Empfänger des
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0271--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Ncichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>251
</p>
                     <p>

                        <lb/>G tl t s bezeichnet hat. Darin lag keine Disposition
<lb/>des I. über das Gnt zu Gnnsten von Th. und M.,
<lb/>sondern eine Anweisung für die künftige Aus- 
<lb/>lieferung und eine Legitimation für Th- und M. zur
<lb/>Abnahme, wenn Alles in Ordnung ging. Zur Ans- 
<lb/>lief erung und Abnahme ist es aber nicht ge- 
<lb/>kommen. Thatsächlich ist nach der eidlichen Aussage
<lb/>des K. die Atlslieferuug der Waare Seitens der Eisen-
<lb/>bahnverwaltnng erst am24. Januar auf eine (5essivn
<lb/>des I. au den Spediteur B. erfolgt, der sie zur Zollnieder- 
<lb/>lage geschafft und später gegen Zahlung der Fracht
<lb/>an den Konkursverwalter ansgeliefert hat. Der Zeuge
<lb/>des Beklagten, N., Angestellter bei Th. und M., hat
<lb/>denn auch eidlich bekundet, daß die Auslieferung
<lb/>der Waare au ihn für Th. weder während der
<lb/>Entlöschung uoch nachher erfolgt sei, und aus
<lb/>den eidlichen Aussagen der Zeugen M., S. und F. er- 
<lb/>hellt, das; dies dadurch verhindert ist, daß der Kläger,
<lb/>nachdem er von der Zahlungseinstellung des Th. am
<lb/>19. December Kenntniß erhalten, am 21. December die
<lb/>Auslieferung, welche sonst vielleicht erfolgt wäre, inhibirt
<lb/>hat. Auf den Inhalt der beigebrachten Zolldeclarationen
<lb/>kommt rechtlich für die Frage, ob Th. den Gewahrsam
<lb/>erlangt hat, gar nichts an. Die Zolldeclarationen sind
<lb/>unter dem 17. December von dem Schiffsführer und von
<lb/>I. als dein in dem Generalconnossement bezeichneten
<lb/>Ladnngsempfänger gemäß § 22 ff. des Vereinszollgesetzes
<lb/>ansgestellt. Sie haben für die Frage deS Gewahrsams
<lb/>an der Ladung gar keine Bedeutung. Auf denselben be- 
<lb/>findet sich der Vermerk von Th. und M. „Zur Nieder- 
<lb/>lage, sämmtliche Fässer enthalten Schmalz von Schweinen."
<lb/>Der Vermerk bedeutete, daß die Waare nach der Zollab- 
<lb/>fertigung unverzollt auf die öffentliche Nieder- 
<lb/>lage nach tztz 97 ff. des BereinSzollgesetzes gehen sollte.
<lb/>Wäre sie auf diese Anweisung von der Zollbehörde
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0272.tif"
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                     <p>

                        <lb/>252
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nach der Abfertigung aus der vorläufigen Zollab- 
<lb/>fertigungsstelle im Gewahrsam der Eisenbahn in die
<lb/>Niederlage der Zollbehörde geschafft, so würde anzu- 
<lb/>nehmen fein, daß die Zollbehörde sie für Th. in Ge- 
<lb/>wahrsam genommen habe.

<lb/>Aber dazu ist cs, wie der Berufnngsrichter mit
<lb/>Recht annimmt, nicht gekommen. Denn die Zollbehörde
<lb/>selbst hat die Waare, noch bevor Th. sie von der
<lb/>Eisenbahn ausgeliefert erhalten hatte, am
<lb/>21. December auf der Zollabfertigungsstelle, also im
<lb/>Gewahrsam der Eisenbahn, gepfändet und damit
<lb/>für sich in Besitz genommen, und erst am 24. December,
<lb/>ebenfalls wieder für sich, in die Zollniederlage,
<lb/>und zwar mit Genehmigung von I., schaffen lassen.
<lb/>Dadurch ist ein Gewahrsam für Th. vor der Konkurser- 
<lb/>öffnung nicht erlangt. Der Bernfungsrichter erklärt es
<lb/>danach mit Recht für einen Jrrthum, wenn das Haupt- 
<lb/>steueramt I zu Stettin in seiner Auskunft vom 28. Februar
<lb/>1893 erklärt, daß die Waare für Th. und M. auf dem
<lb/>unter zollamtlichem Verschluß stehenden Theil des Güter- 
<lb/>bodens auf dem Dnnzigerqnai in Gewahrsam genommen
<lb/>sei. Als dies zum Zweck der Zollabfertigung
<lb/>geschah, hatte Th. noch keinen Gewahrsam, und die Zoll- 
<lb/>behörde kein Recht, sie für ihn in Gewahrsam zu nehmen.
<lb/>Darauf beruht denn auch wohl das spätere Aufgeben des
<lb/>Pfandrechts. Die Ausführung der Revision, daß durch
<lb/>diese Erklärung der Gewahrsam durch die Zollbehörde
<lb/>für Th. erlangt sei, ist ganz verfehlt. Diese nach mehr
<lb/>als Jahresfrist abgegebene Erklärung kann selbständig
<lb/>kein Recht schaffen. Endlich kommt auch darauf nichts
<lb/>an, daß nach der Behauptung des Beklagten die Zollbe- 
<lb/>hörde für Th. Niederlageschcine ausgestellt hat. Selbst
<lb/>wenn dies wahr wäre, würde es bedeutungslos sein,
<lb/>weil es zur Niederlage für Th. und M. nicht
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d86418e26474" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Anspruch auf Vergütung für ein nicht vollendetes Werk, für dessen Vollendung eine bestimmte Teit nicht vorgeschrieben war. Preuß. Landrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0273--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 253

<lb/>gekommen ist. V. Civilscnat 305/93. Urtheil vom
<lb/>7. Februar 1894.

<lb/>Anspruch auf Vergütung für ein nicht vol- 
<lb/>lendetes Werk, für dessen V v l l e n d ll n g eine
<lb/>b e st i in m t e Z e i t nicht v o r g e s ch ri e b e n w a r. P r e n ß.
<lb/>Landrecht. Die beklagte Firma übertrug dem Kläger
<lb/>die Revision und Ordnung ihrer Geschäftsbücher gegen
<lb/>Ersatz seiner Reisekosten und ein Honorar von 15 Mk.
<lb/>für den Tag. Der Klüger führte die Arbeit nicht zu
<lb/>Ende und berechnet sich das Honorar zu 15 Mk. für den
<lb/>Tag auf die Zeit vom 1. Februar bis 14. October 1890
<lb/>für 252 Tage ans 3802 Mk. Er erhob demgemäs; Klage
<lb/>auf Bezahlung des nach Abrechnung der an ihn geleiste- 
<lb/>ten Baarzahlung von 2225 Mk. und eines für Entnahme
<lb/>von Maaren geschuldeten Betrags von 40 Mk. 80 Pf.
<lb/>verbleibenden Hcmorarbetrags von 1536 Mk. 20 Pf. nebst
<lb/>6o/o Zinsen seit 15. October 1890.

<lb/>Die Beklagte wendete ein. daß die dem Kläger über- 
<lb/>tragene Arbeit bis zum 20. September 1890 fertig zn
<lb/>stellen gewesen wäre, daß der Klüger demnach hinreichend
<lb/>entlohnt sei und erhob Widerklage auf Zahlung des
<lb/>Kaufpreises von 40 Mk. 80 Pf.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts H. vom 28. Nov. 1892
<lb/>wurde die Klage abgewiesen, auf die Widerklage der
<lb/>Kläger zur Bezahlung von 40 Mk. 80 Pf. nebst 6 °/o
<lb/>Zinsen seit 5. September 1890 und auf die Klage und
<lb/>Widerklage zur Tragung der gesammten Kosten des
<lb/>Rechtsstreits vernrtheilt. Berufung und Revision des
<lb/>Klägers wurden zurückgewiesen.

<lb/>Aus den Gründen des Revisionsnrtheils: .... Die
<lb/>Herstellung der übertragenen Arbeit ist im Ganzen
<lb/>übernommen. Gegenstand des Vertrags ist die Her- 
<lb/>stellung eines vollständigen Buchwerks als Grundlage
<lb/>einer geordneten kaufmännischen Buchführung, somit die
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0274.tif"
                         n="254"
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                     <p>

                        <lb/>254
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Herstellung eines einheitlichen Ganzen gegen Vergütung.
<lb/>Beide Instanzen haben somit den Vertrag mit Recht als
<lb/>Werkverdingnngsvertrag bezeichnet (§ 925 Thl. I Tit. 11
<lb/>Pr. LR., Dernbnrg, Prenß. Privatrecht 4. Anfl.
<lb/>Bd. 2 Z 199; Re Hb ein, Entsch. des vormaligen Prenß.
<lb/>Obertribnnals Bd. 2 S. 368 Note). ' Daß die Vergü- 
<lb/>tung nicht in einer Summe, sondern tageweise bestimmt
<lb/>ist, steht nicht im Widerspruche mit dem Begriffe des
<lb/>Werkverdingnngsvertrags (Bernbürg a. a. O. S. 599;
<lb/>Rehbein a. a. O. S.368 Note). Das aufgetragene Werk
<lb/>bezieht sich ans den Gewerbebetrieb. Gemäß Art. 274
<lb/>HGB. liegt somit ein Handelsgeschäft vor. Gemäß
<lb/>Art. 317 HGB. entfällt daher das Erforderniß der
<lb/>Schriftform. Das Werk ist nicht vollendet. Wem die
<lb/>Nichtvollendung zur Last fällt, ist nicht festgestellt.

<lb/>Der Vertrag enthält keine Zeitbestimmung für die
<lb/>Vollendung des Werks. Das Berufungsgericht erachtet
<lb/>demgemäß dieBestimmung desß934Thl.I Tit. 11 Pr. LR.
<lb/>für anwendbar, wonach, wenn keine Zeit bestimmt ist, der
<lb/>Werkmeister die Arbeit sofort anfangen und gehörig sort-
<lb/>setzen muß.

<lb/>Nach dem Gutachten des Sachverständigen C. würde
<lb/>die Vollendung der ganzen Arbeit 5 Monate, die Her- 
<lb/>stellung des wirklich Geleisteten 3 Monate erfordert haben.
<lb/>Demgemäß nimmt das Berufungsgericht an, daß der
<lb/>Klüger erheblich mehr erhalten, als er in Anspruch zu
<lb/>nehmen befugt gewesen wäre.

<lb/>Die Revision macht geltend, auch, wenn es sich um
<lb/>einen Verdingungsvertrag unter den Parteien gehandelt,
<lb/>sei Klüger berechtigt, die bedungene tageweise Vergütung
<lb/>zu beanspruchen, da, wie er behaupte, R. L., der Theilhaber
<lb/>der beklagten Firma, die Nichtbeendignng verschuldet habe.
<lb/>Der Sachverständige C habe, wenn er auch Ausstellungen
<lb/>gegen die Arbeit des Klägers erhöbet!, demselben doch
<lb/>15 Mk. für den Tag bewilligt. Die Beklagte könne sich
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0275.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>255
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht darauf berufen, daß der Kläger schneller hätte ar- 
<lb/>beiten müssen, denn es sei ihr von vornherein gesagt
<lb/>worden, daß die Arbeit frühestens in sechs Monatell
<lb/>ausgesührt werden könne. Hiebei habe sie sich beruhigt.
<lb/>Auch sei der Beklagten bekannt gewesen, daß der Klüger
<lb/>nicht der schnellste Arbeiter sei. Diese Einwendungen
<lb/>erschienen nicht begründet. Das Berufungsgericht faßt
<lb/>das Gutachten des Sachverständigen C. hinsichtlich der
<lb/>Bewerthung des hergestellten, jedoch nicht vollendeten
<lb/>Werks, somit des wirklich Geleisteten, zweifellos dahin
<lb/>ans, daß dem Verfertiger ein Satz von 15 Mk. pro Tag
<lb/>für die Zeit, innerhalb welcher die unvollendete Arbeit
<lb/>hätte hergestellt werden können, somit ein Preis von
<lb/>15X90 Mk. — 1950 Mk. gebühre.

<lb/>Da die Frage, ob die Vollendung des Werks durch
<lb/>die Beklagte verhindert worden, offen gelassen ist. so er- 
<lb/>scheint eigentlich nicht die Bestimmung des § 932 Thl. I
<lb/>Tit. 11 Pr. LR. maßgebend. Es muß vielmehr mit der dem
<lb/>Klüger günstigsten Eventualität gerechnet und nach den in
<lb/>§8 886-888 mit 8 925 Thl. I Tit. 11 Pr. LR. aus- 
<lb/>gesprochenen Grundsätzen (Stri et hör st, Archiv, Bd.26
<lb/>S. 32) die contractmäßige Vergütung des Geleisteten und
<lb/>bei dem Mangel einer bestimmten Preisabrede eine nach
<lb/>dem Gutachten von Sachverständigen nach dem Verhält- 
<lb/>nisse des Geleisteten zu dem Herzustellenden bemessene
<lb/>Vergütung gewährt werden.

<lb/>Der Preis des Ganzen gibt auch den Maßstab für
<lb/>den auf die Theilleistnng entfallenden Preis. Bezüglich
<lb/>des Preises ist eine bestimmte Vereinbarung nur hin- 
<lb/>sichtlich des Preissatzes, nämlich durch die Festsetzung
<lb/>eines bestimmten Tagelohns getroffen. Da für die
<lb/>Fertigstellung keine Zeit bestimmt ist, andererseits aber
<lb/>beim Mangel einer Zeitbestimmung gemäß 8 934 Thl. I.
<lb/>Tit. 11 Pr. LR. die Zeit der Vollendung nicht in das
<lb/>bloße Belieben des Werkmeisters gestellt ist, so ist auch
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0276.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Preis unbestimmt und mußte auch der Preis des
<lb/>vollendeten Werks gemäß § 942 Thl. I Tit. 11 Pr.
<lb/>LR. nach Würdigung der Sachverständigen von dem
<lb/>Richter bestimmt werden. Die Vorschrift des § 934
<lb/>Thl. I Tit. 11 Pr. LR., beim Mangel einer Zeitbestim- 
<lb/>mung müsse der Werkmeister die Arbeit sofort anfangen
<lb/>und gehörig fortsetzen, bringt nur den Grundsatz des ge- 
<lb/>meinen Rechts zum Ausdruck, daß der Werkmeister nach
<lb/>der Art eines betriebsamen Meisters und nach Gelegen- 
<lb/>heit von Zeit und Ort das Werk zu fördern habe und
<lb/>daß der zu verwendende Zeitraum nach billigem Er- 
<lb/>messen zu bestimmen sei (1. 137 § 3 D. de VO. 45,
<lb/>1: modus adbibendus est .secundum rationem diligentis
<lb/>aedificatoris et temporum locorumque . . , 1. 58 § 1
<lb/>D. locati 19. 2: eatenus eas obligationes contrabi puto,
<lb/>quatenus vir bonus de spatio temporis aestimasset .. .).
<lb/>Bei der bloßen Bestimmung eines Preissatzes erscheint
<lb/>die Folgerung zulässig, daß sich der Preis nach dem
<lb/>Zeitraum bemesse, der nach richterlichem Ermessen für
<lb/>die Herstellung des Geleisteten ausreichend erscheint.
<lb/>Die Ansicht des Berufungsgerichts über das Maß dessen,
<lb/>was der Kläger ans Grund des Geleisteten zu fordern
<lb/>hätte und die ans Grund dieser Anschauung getroffene
<lb/>Entscheidung steht somit im Einklang mit den in den
<lb/>§§ 886-888, 925, 934 und 942 Thl. I Tit. 11 Pr. LR.
<lb/>ausgesprochenen Grundsätzen. VI. Civilsenat47/94. Urtheil
<lb/>vom 8. Mürz 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktionsavresse:

<lb/>München, Sendkingerstraße 48/2 t.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: IN. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Salm &amp; Gnlie (Gark Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei vorr Fr. Junge
<lb/>(Junge L Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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             n="257"
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         <div xml:id="d86418e26847">
            <head>No. 17.</head>
            <div xml:id="d86418e26852">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e26857" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Versicherungsrecht; Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e26865" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Enthält die vorbehaltlose Annahme einer Police durch den Versicherungsnehmer zugleich auch seine Billigung der darin enthaltenen Clauseln, auch wenn sie seinen Anträgen widersprechen?</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Zwölfter Ergänzungsband. M IV.

<lb/>Dr. I. A. £etxffexf&amp;

<lb/>glittet fit NchtsameildW

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilunqen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivil- 

<lb/>sachen: Nersicheruttgsrecht: Civilprocen. — Mittheilungen ans der
<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen: Strafgesetzbuch;
<lb/>Strafproceßordnung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilnngen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Wersichernngsrecht; Kivikproceß.

<lb/>Enthält die vorbehaltlose Annahme einer
<lb/>Police durch den Versicherungsnehmer zu- 
<lb/>gleich auch seine Billigung der bartn ent- 
<lb/>haltenen Clanseln, auch wenn sie seinen An- 
<lb/>trägen widersprechen? Der Beklagte hat unterm
<lb/>12. Januar 1891 einen an die klagende Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft gerichteten Versicherungsantrag auf dem ihm
<lb/>übergebenen Formular ausgestellt. In diesem Anträge
<lb/>sind die in dem Formular enthaltenen Fragen beant- 
<lb/>wortet. Als Versicherungssumme ist angegeben für den
<lb/>Todesfall 20000 Mk., für den Fall einer lebensläng- 
<lb/>lichen vollständigen oder theilweisen Invalidität 40000 Mk.,
<lb/>für den Fall einer vorübergehenden vollständigen oder
<lb/>theilweisen Invalidität eine tägliche Entschädigung von
<lb/>20 Mk. (abgesehen von einem Gewinnantheil). In dem
<lb/>von dem Beklagten unterschriebenen Antragsformular ist
<lb/>außerdem bemerkt, daß dem Aussteller die allgemeinen
<lb/>Versicherungsbedingungen der Klägerin bekannt seien und
<lb/>er sich denselben unterwerfe. Nachdem der Beklagte noch
<lb/>am 2. März 1891 eine Nachtragsdeclaration gemacht
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0278.tif"
                         n="258"
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                     <p>

                        <lb/>258
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ncichsgerichlliche ErNscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>hatte, wurde für ihn die Police ausgestellt, in welcher
<lb/>er für den Fall des Todes mit 20000 Mk., für den Fall
<lb/>des lebeusläuglicheu Verlustes der Arbeitskraft mit
<lb/>40000 Mk. und für den Fall vorübergehender Arbeits- 
<lb/>unfähigkeit pro Tag mit der Summa von 20 Mk. für
<lb/>die Zeit vom 1. Mürz 1891 bis -zum 1. März 1892
<lb/>versichert wurde. Beklagter löste die Police ein und be- 
<lb/>zahlte die erste Prämie. Er unterließ, die zweite am
<lb/>1. Juni 1891 fällige Prämie zu entrichten, reichte in- 
<lb/>dessen am 29. Juni 1891 ein Gesuch um Stundung ein.
<lb/>Die Klägerin verlangt nun die sofortige Zahlung der
<lb/>Prämie für zehn Jahre, indem sie zu einem solchen An- 
<lb/>spruch wegen der Säumigkeit des Beklagten in der
<lb/>Prämienzahlung nach den Policebedingungen berechtigt
<lb/>zu sein behauptet. Beklagter will dagegen den Ver- 
<lb/>sicherungsantrag aufrufen und hat widerklagend die Ber-
<lb/>urtheilung der Klägerin zur Zurückzahlung der ent- 
<lb/>richteten Prämie nebst Zinsen beansprucht. Beide In- 
<lb/>stanzen haben gemäß dem Anträge des Beklagten erkannt.
<lb/>Die Revision wurde zurückgewiesen.

<lb/>Nach den auf der Police enthaltenen Versi cheruugs-
<lb/>bedingungen wird im Falle voraussichtlich lebenslänglichen
<lb/>Verlustes der Arbeitskraft eine der vollen Versicherungs- 
<lb/>summe entsprechende lebenslängliche Rente, über deren
<lb/>Berechnung eine Tabelle beigefügt ist, bei einer Ver- 
<lb/>minderung der Arbeitskraft eine entsprechend zu redu-
<lb/>cirende Theilreute gezahlt. An Stelle der Rente kann
<lb/>nach beiderseitiger freier Uebereinkunft eine Capital-
<lb/>absindung treten.

<lb/>Der Beklagte behauptet nun, der Agent und Ange- 
<lb/>stellte der Klägerin, Oberinspector K., welcher die Ver- 
<lb/>sicherung vermittelt hat, habe ihm vor Unterschrift des
<lb/>Versicherungsantrags auf seine ausdrückliche Frage, vb
<lb/>auch die volle versicherte Summe bei Eintritt des Ver-
<lb/>sicherungssalls ausgezahlt würde, eine bejahende Antwort
<lb/>ertheilt; später habe Beklagter erfahren, daß nur Reuten
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>259
</p>
                     <p>

                        <lb/>bezahlt würden; K. habe ihm die Versicherungsbedingungen
<lb/>nicht vorgelegt: er habe dieselben bei der Unterschrift
<lb/>thatsächlich nicht gekannt. Ans diesem Grunde halt er
<lb/>sich nicht für gebunden.

<lb/>Das Berufungsgericht führt Folgendes ans: In
<lb/>dem Declarationsformnlar fei mit keinem Worte davort
<lb/>die Rede, daß für den Fall dauernder Invalidität eine
<lb/>Rente zugesichert werden folle; wenn der Beklagte auf
<lb/>die in dem Formular enthaltene Frage, wie hoch die
<lb/>Versicherungssumme im Falle der lebenslänglichen voll- 
<lb/>ständigen oder theilweifen Invalidität sein solle, die
<lb/>Antwort ertheilt habe: „40000 Mk.'h so fei damit nach
<lb/>dem gewöhnlichen Wortverstande zum Ausdruck gebracht,
<lb/>daß er ebenso wie für den Fall des Todes, so auch für
<lb/>den Fall lebenslänglichen gänzlichen Verlustes der Ar- 
<lb/>beitskraft eine einmalige Summe, und zwar im letzten
<lb/>Falle von 40000 Mk. sich ausbedingen wolle; daß der
<lb/>Beklagte seine Offerte so gemeint habe, sei durch die
<lb/>Beweisaufnahme erwiesen; Klägerin habe nun aber die
<lb/>bezügliche Frage im Sinne der Bestimmung ihrer allge- 
<lb/>meinen Bedingungen, wonach im Falle der lebensläng- 
<lb/>lichen Ganzinvaliditüt nur eine Reute gezahlt werden
<lb/>solle, verstanden wissen wollen und in der irrigen An- 
<lb/>nahme, daß Beklagter nichts anderes beabsichtigt habe,
<lb/>die Offerte angenommen und die Police ausgestellt; da
<lb/>es nun etwas wesentlich Verschiedenes sei, ob für den
<lb/>Fall der Invalidität ein Kapitalsbetrag oder eine Lebens-
<lb/>rcnte zugesichert werde, so hätten die Parteien sich über
<lb/>den Hauptgcgenstaud der Willenserklärung mißverstanden;
<lb/>es fei also durch die Annahme der von dem Beklagten
<lb/>gemachten Offerte und durch die Aushändigung der Police
<lb/>ein Rechtsgeschäft nicht zu Stande gekommen; Sache der
<lb/>Klägerin wäre es gewesen, ihr Formular zu den Offerten
<lb/>so klar abzufasfeu, daß auch ein im Versicherungswesen
<lb/>nicht Erfahrener damit einen anderen Sinn, als den von
<lb/>ihr beabsichtigten, nicht habe verbinden können; nachdem
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0280.tif"
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                     <p>

                        <lb/>2Reichsgerichllichc Entscheidungen.

<lb/>vorliegenden Formular habe aber Jemand, dem die Ta- 
<lb/>belle über die Berechnung der Rente nicht mitgetheilt
<lb/>worden, so leicht nicht darauf kommen können, daß für
<lb/>den Fall der Invalidität nicht ein Kapital, sondern nur
<lb/>eine Rente versichert werden sollte; zwar habe Beklagter
<lb/>erklärt, daß ihm die allgemeinen Versicherungsbedingungen
<lb/>der Klägerin bekannt gewesen und er sich ihnen unter- 
<lb/>werfe; allein es sei erwiesen, daß er thatsächlich diese
<lb/>Bedingungen nicht gekannt habe, und wenn man sich
<lb/>auch Vertragsbestimmungen unterwerfen könne, über deren
<lb/>Inhalt man sich in Unkenntniß befinde, so könne doch
<lb/>eine derartige Erklärung nur auf Bestimmungen bezogen
<lb/>werden, welche die ausdrückliche Willenserklärung ergänzten,
<lb/>nicht ans solche, welche sie abändern und ihr einen an- 
<lb/>deren Inhalt geben würden; noch weniger könne daraus
<lb/>die Fiction eines Abkommens entnommen werden, daß
<lb/>die ausdrückliche Willenserklärung in einem dem Offe- 
<lb/>renten nicht bekannten Sinne abgegeben sein solle.

<lb/>Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision den
<lb/>Angriff, daß das Berufungsgericht die Bemerkung in dem
<lb/>Versicherungsanträge, daß der Beklagte sich den allge- 
<lb/>meinen Versicherungsbedingungen der Klägerin unter- 
<lb/>werfe, unrichtig würdige; der Beklagte habe sich den
<lb/>Bedingungen unterworfen, wie sie auch lauten möchten;
<lb/>cs sei selbstverständlich gewesen, daß, wenn in dem An- 
<lb/>träge gesagt sei, baß die Versicherungssumme für den
<lb/>Fall gänzlicher oder theilweiser Invalidität 40000 Mk.
<lb/>betragen solle, diese Angabe noch einer näheren Bestim- 
<lb/>mung bedurft habe; solche sei in den allgemeinen Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen enthalten; es handele sich also um
<lb/>eine Ergänzung der Willenserklärung aus diesen Be- 
<lb/>dingungen.

<lb/>Der Angriff erscheint nicht begründet. Rach der
<lb/>Feststellung hat der Beklagte seinen Versicherungsantrag
<lb/>dahin verstanden wissen wollen, daß er für den Fall der
<lb/>lebenslänglichen Ganzinvalidität sich eine Eapitalentschä-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0281.tif"
                         n="261"
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                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen. ‘,&gt;61

<lb/>dignng von 40000 Mk. sichern wolle, und entspricht solche
<lb/>Auffassung des Antrags auch dem Wortlaut. Wenn der
<lb/>Beklagte sich daneben den allgemeinen Versicherungs- 
<lb/>bedingungen der Klägerin unterworfen hat, so kann dieses
<lb/>nicht wohl dahin verstanden werden, daß der Antrag- 
<lb/>steller sich auch eine wesentliche Abänderung der von ihm
<lb/>beantragten Versicherung gefallen lassen wolle, wenn sich
<lb/>eine solche ans den Bedingungen ergeben sollte. Man
<lb/>kann der Revision zugeben, daß cs an sich nicht ausge- 
<lb/>schlossen sei, daß Jemand sich unbekannten Bedingungen
<lb/>auch für den Fall unterwerfe, daß danach die von ihne
<lb/>abgegebene besondere Willenserklärung eine wesentliche
<lb/>Aenderung erleiden werde. Allein ohne Rechtsirrthum
<lb/>nimmt das Berufungsgericht an, daß hier eine solche
<lb/>Auslegung der in seinem Versicherungsantrag enthaltenen
<lb/>Erklärung des Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Der
<lb/>Antrag enthielt die Offerte eines Versicherungsvertrags
<lb/>auf Grund der darin enthaltenen besonderen Erklärung
<lb/>und der für alle Fälle feststehenden allgemeinen Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen. Die Absicht des Beklagten kann
<lb/>nur ans dem gesammten Inhalte seines Antrags ermittelt
<lb/>werden. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat,
<lb/>daß er nur so, wie er in seiner besonderen Erklärung zu
<lb/>erkennen gegeben, einen Versicherungsantrag habe ab- 
<lb/>schließen und sich nur im Uebrigen den allgemeinen Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen der Klägerin habe unterwerfen
<lb/>wollen, so verstößt solches gegen keine Rechtsnorm. Die
<lb/>Revision hebt hervor, daß der Versicherungsantrag, in
<lb/>welchem von der Berechnung der Entschädigung für eine
<lb/>dauernde theilweise Invalidität nichts bemerkt sei, inso- 
<lb/>weit einer Ergänzung aus den allgemeinen Versicherungs-
<lb/>bedingnngen bedurft habe, da es auf der Hand liege,
<lb/>daß Beklagter in einem solchen Falle nicht ohne Weiteres
<lb/>das ganze vernieintlich versicherte Capital habe bean- 
<lb/>spruchen können. Beklagter hätte also jedenfalls mit Rück- 
<lb/>sicht hierauf Veranlassung gehabt, die allgemeinen Ver-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0282.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>262


<lb/>sichernngsbedingungen einzusehen; wenn er dieses gethan
<lb/>Hütte, so werde er auch gefunden haben, daß die Gesell- 
<lb/>schaft im Falle der dauernden Invalidität nicht eine
<lb/>Capitalentschädigung, sondern eine Rente gewahre. Nun
<lb/>mag es sein, daß der Beklagte sich auf die Unkenntnis;
<lb/>des Umstands, daß die für den Fall der Ganzinvaliditüt
<lb/>versicherte Entschädigung bei der theilweisen Invalidität
<lb/>eine Reduction erfahre, nicht berufen könnte. Allein die
<lb/>vorliegende Frage ist eine andere. Es handelt sich hier
<lb/>darum, ob der Beklagte nach dem ihm vorgelegten For- 
<lb/>mular annehmen konnte, daß die Gesellschaft im Falle
<lb/>der dauernden Invalidität nur eine Rente gewähre. Des- 
<lb/>halb trifft dieser Angriff der Revision nicht zu.

<lb/>Das Berufungsgericht prüft weiter, ob der Beklagte
<lb/>dadurch, daß er die Police angenommen und stillschwei- 
<lb/>gend behalten habe, sein Einverständnis; mit dem Inhalte
<lb/>derselben zu erkennen gegeben habe. In dieser Beziehung
<lb/>erwägt es: Wenn die Police als Ablehnung der von dem
<lb/>Beklagten eingereichten Offerte und als eine neue Offerte
<lb/>gelten solle, die der Beklagte durch Einlösung der Police
<lb/>angenommen habe, so hätte dieselbe vor Allem die Ab- 
<lb/>weichung von der Declaration kennbar zum Ausdruck
<lb/>bringen müssen. Aus der Police könne aber nicht ohne
<lb/>Weiteres erkannt werden, daß für den Fall der Inva- 
<lb/>lidität eine Rente und nicht ein Capital versichert werde.
<lb/>Klägerin versichere darin laut des groß gedruckten Textes
<lb/>auf Grund der abgegebenen Antragsdeclaration unter
<lb/>nachstehend gedruckten allgemeinen Bedingungen den Be- 
<lb/>klagten für den Fall des lebenslänglichen Verlustes der
<lb/>Arbeitskraft mit der Summe von 40000 Mark; erst nach
<lb/>aufmerksamem Studium des von der Feststellung der
<lb/>Entschädigung handelnden Theiles der umfangreichen,
<lb/>klein gedruckten allgemeinen Versicherungsbedingungen
<lb/>und der angehängten, im Texte selbst nicht in Bezug ge- 
<lb/>nommenen Tabelle ersehe man, daß die im Texte genannte
<lb/>Summe nur eine Bemessungsgrundlage für eine bei ein-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0283.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 203

<lb/>tretender Invalidität zu gewährende Rente sein solle;
<lb/>erscheine hienach die Police an sich schon geeignet, den
<lb/>Glauben zu erwecken, sie sei über eine Capitalsver-
<lb/>sichernng ansgestellt, so sei sie gänzlich ungeeignet das
<lb/>Vorhandelle Mißverstündniß zu lösen; im Gegentheil
<lb/>diene sie dazu, den Jrrthnm, daß sie dem gestellten An- 
<lb/>träge gemäß sei, zu erregei: und zu unterhalten; unter
<lb/>diesen Umstünden könne in der Einlösung der Police
<lb/>eine stillschweigende Unterwerfung unter deren Be- 
<lb/>dingungen, soweit sie von der Offerte abweicheu, nicht
<lb/>gefunden werden; ob der Beklagte diesen Jrrthnm bei
<lb/>Einlösung der Police hätte vermeiden können, sei hin- 
<lb/>sichtlich der Ungültigkeit des Geschäfts gleichgültig; im
<lb/>Uebrigen sei erwiesen, daß Beklagter erst am 9. Juli l891
<lb/>davon Kenntniß erhalten habe, daß seine Versicherung
<lb/>nicht auf Capital, sondern auf Rente laute; seit der Zeit
<lb/>habe Beklagter keine Handlung mehr vorgenommen, ans
<lb/>der sich schließen lasse, daß er sich den Policebedingungeu
<lb/>unterwerfen wolle.

<lb/>Die Revision stellt gegenüber dieser Allsführung
<lb/>unter Bernfnilg anfMalsz, Zeitschr. für Versicherungs-
<lb/>recht, Bd. 2 S. 264, Ende m a n n, Handbuch, Bd. 3
<lb/>S. 789 bei Note 5, Goldschmidt, Zeitschrift, Bd. 22
<lb/>S.2.35, Lewis, Lehrbuch desBersicherliugsrechts S. 169.
<lb/>den Satz auf: „Die vorbehaltlose Annahme einer Police
<lb/>durch den Versicherungsnehmer enthält zugleich auch
<lb/>seine Billigung der darin enthaltenen Clauseln, selbst
<lb/>wenn sie seinen Anträgen widersprechen." Es läßt sich
<lb/>aber nicht anerkennen, daß ein solcher allgemeiner Rechts- 
<lb/>satz existire. Allerdings wird die Police mit den darauf
<lb/>abgedrnckten allgemeinen Bedingungen in der Absicht und
<lb/>Erwartung versehen, daß der Versicherungsnehmer hie- 
<lb/>von Kenntniß nehme und sich danach richte, und anderer- 
<lb/>seits ist er mit Rücksicht auf die von ihm der Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft in dem Versicherungsanträge ge- 
<lb/>machte Offerte, deren Annahme in der Zustellung der
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0284.tif"
                         n="264"
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                     <p>

                        <lb/>204
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Police zu erkennen gegeben wird, verpflichtet, sich davon
<lb/>zu überzeugen, ob er mit den näheren Bestimmungen,
<lb/>unter welchen die Gesellschaft seinen Antrag annimmt,
<lb/>einverstanden ist, und eventuell seinen Dissens zu er- 
<lb/>klären. Man kann daher der Revision zugeben, daß
<lb/>regelmäßig anznnehmen ist, der Versicherungsnehmer
<lb/>acceptire die ans der Police gedruckten Bestimmungen,
<lb/>wenn er von ihnen Kenntniß genommen und sich dabei
<lb/>beruhigt hat; und ferner auch, er wolle sich denselben
<lb/>ohne Weiteres auf Treu und Glauben unterwerfen, wenn
<lb/>er es unterläßt, von ihnen Kenntniß zu nehmen. Dadurch
<lb/>wird aber die Prüfung nicht erübrigt, ob die besonderen
<lb/>Umstände des einzelnen Falls nicht eine derartige Auf- 
<lb/>fassung des Verbaltens des Versicherungsnehmers als
<lb/>ungerechtfertigt erscheinen lassen. Im vorliegenden Falle
<lb/>wird von dem Berufungsgericht verneint, daß aus
<lb/>dem Verhalten des Beklagten gefolgert werden könne,
<lb/>er habe sich mit den auf der Police enthaltenen Ber-
<lb/>sicherungsbedingungen, soweit sie von dem Versicherungs- 
<lb/>anträge, wie er ihn verstanden hatte, abweichen, einver- 
<lb/>standen erklären wollen. Zunächst wird festgestellt, daß
<lb/>er thatsächlich erst am 9. Juli 1891 erfahren habe, daß
<lb/>die Klägerin ihm im Falle der lebenslänglichen Invali- 
<lb/>dität keine Capitalentschädigung, sondern nur eine Reute
<lb/>gewährleiste. Beklagter war bereits mit der am 1. Juni 1891
<lb/>fülligen Prämie in Rückstand, und es kann in Ermangelung
<lb/>anderer für das Gegentheil sprechenden Umstünde nicht
<lb/>als rechtsirrthümlich angesehen werden, wenn das Be- 
<lb/>rufungsgericht angenommen hat, in seinem späteren
<lb/>passiven Verhalten liege nicht die Erklärung eines Ein- 
<lb/>verständnisses mit der fraglichen Bestimmung der Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen.

<lb/>Ferner führt das Berufungsgericht ans, daß Be- 
<lb/>klagter, welcher davon ansging, er habe im Falle der
<lb/>lebenslänglichen Invalidität eine Capitalentschädigung
<lb/>versichert, bei einem oberflächlichen Durchsehen der Police
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0285--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>265
</p>
                     <p>

                        <lb/>in derselben eine Bestätigung seiner Auffassung finden
<lb/>mußte, und daß erst ein genaues, sorgfältiges Studium
<lb/>der klein gedruckten Bedingungen ihn über seinen Jrrthum
<lb/>belehren konnte. Es kann nicht als rechtsirrthümlich
<lb/>angesehen werden, wenn das Berufungsgericht annimmt,
<lb/>daß daraus, daß der Beklagte es unterlassen habe, den
<lb/>gesummten Inhalt der Versicherungsbedingungen sofort
<lb/>einem sorgfältigen Studium zu unterziehen, unter solchen
<lb/>Umstünden nicht gefolgert werden dürfe, er habe sich den
<lb/>Bedingungen auch dann unterwerfen wollet!, wenn sie
<lb/>eine von seiner Intention, wie er solche im Versicherungs- 
<lb/>anträge zum Ansdruck gebracht zu haben glaubte, wesent- 
<lb/>lich abweichende Bestimmung enthalten sollte. Der Be- 
<lb/>klagte nahm auf Grund des Textes der Police an, daß
<lb/>ihm entsprechend seiner Absicht eine Capitalentschädigung
<lb/>im Falle der Invalidität versichert werde; wenn er da- 
<lb/>nach unterließ, von den auf der Police enthaltenen Be- 
<lb/>dingungen Kenntniß zu nehmen, so kann hieraus wohl
<lb/>geschlossen werden, daß er sich in den Nebenbestimmungen
<lb/>denselben unterwerfen wollte. Anders liegt aber die
<lb/>Sache in Bezug auf den entscheidenden Punct hinsicht- 
<lb/>lich dessen er die Möglichkeit einer abweichenden Bestim- 
<lb/>mung in den Bedingungen nicht wohl voraussctzen konnte.

<lb/>Die Revision erhebt schließlich den Angriff, Beklagter
<lb/>könne, nachdem er erklärt habe, sich den Bedingungen
<lb/>der Klägerin zu unterwerfen, und nachdem er die Police
<lb/>eingelöst und genehmigt habe, sich diesen Erklärungen
<lb/>und concludente» Handluitgen gegenüber nicht auf seinen
<lb/>entgegenstehenden Willen, welchen er nicht zu erkennen
<lb/>gegeben habe, berufen. Das Berufungsgericht führt aber
<lb/>aus, daß der Beklagte sich nicht unbeschränkt den allge- 
<lb/>meinen Bedingungen der Klägerin unterworfen, sondern
<lb/>daß er daneben erklärt habe, er wolle im Falle der
<lb/>dauernden Invalidität eine Capitalentschädigung ver- 
<lb/>sichern. Es ist nicht ersichtlich, daß hiebei die Rechts-
<lb/>regeln über die Auslegung der Willenserklärungen oder
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d86418e27704" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zulässigkeit der Vorentscheidung durch bedingtes Endurtheil</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0286--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Eiilscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>2l.il)


<lb/>die Grundsätze über den Jrrthnm oder sonstige Rechts- 
<lb/>normen verkannt sind. VI. Civilsenat 265/96. Urtheit
<lb/>vom 4. Jannar 1894.

<lb/>Z li l ä s s i g k e i t der B o r e n t.s ch e i d n n g d n r ch
<lb/>bedingtes Endnrtheil. Ein Bedenken kann daraus
<lb/>nicht hergeleitet werden, daß der Berufungsrichter für
<lb/>den Fall der Nichtleistnng des dem Beklagten anferlegten
<lb/>Eids nur die Verpflichtung des Beklagten festgestellt
<lb/>hat, die fragliche Hypothekenforderung gegen Zahlung
<lb/>von 10500 Mk. nebst Zinsen zurück zu cediren oder die
<lb/>Differenz zwischen dem noch zu ermittelnden wahren
<lb/>Werthe der Hypothek und dem Betrage von 10500 Mk.
<lb/>zu zahlen. Die Entscheidnngsgründe des Berufnngs-
<lb/>nrtheils ergeben, daß die Festsetzung dieses Differenz- 
<lb/>betrags einer weiteren Entscheidung Vorbehalten worden
<lb/>ist. Es liegt danach ein durch Eid bedingtes Urtheit
<lb/>vor, welches für den Schwörungsfall eine Endentscheidung
<lb/>trifft, während für den Nichtschwörnngsfall in Gemäßheil
<lb/>des § 276 CPO. durch Zwifchennrtheil über den Grund
<lb/>des Anspruchs, unter Offenlassnng des vom Beklagten
<lb/>nach seiner Wahl zu zahlenden Geldbetrags, vorab ent- 
<lb/>schieden worden ist. Die Zulässigkeit einer solchen Ent- 
<lb/>scheidung muß bejaht werden, da die in Betreff der
<lb/>Rechtsmittel als Endnrtheil anznsehende Vorabcntschcidung
<lb/>über den Grund des Anspruchs nicht nur durch unbe- 
<lb/>dingtes, sondern auch durch bedingtes Urtheit erfolgen
<lb/>kann. In diesem Sinne hat sich das Reichsgericht in
<lb/>Uebereinstimmnng mit der in der Literatur Vorherrschelid
<lb/>gewordeneil Ansicht wiederholt ausgesprochen (Juristische
<lb/>Wochenschrift von 1889 S. 256 Nr. 2 unb von 1891
<lb/>S. 88 Nr. 4; Gruchot's Beitrüge Bd. 33 S. 1167
<lb/>und Seuffert, Archiv Bd. 46 S. 362).

<lb/>Dem Wesen der Borabentscheidung entspricht es auch,
<lb/>daß für den Fall der Nichtleistnng des Eids die Ent-
<lb/>scheidnng des Kostenpnncts dem künftigen, über die Höhe
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0287.tif"
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            <div xml:id="d86418e27806">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
               <div xml:id="d86418e27811" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch; Strafproceßordnung</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e27819" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Es verstößt nicht gegen den Satz: ne bis in idem, wenn der Angeklagte, nachdem er wegen Betheiligung an einem Wirthshausscandale auf Grund des § 360 Ziff. 11 StGB. abgeurtheilt worden ist, nochmals wegen bei diesem Scandale verübter Körperverletzung bestraft wird</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0287--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>267
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Differenzbetrags noch zu erlaffcitbcu Endurtheile
<lb/>Vorbehalten worden ist (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 13
<lb/>S. 390 und Juristische Wochenschrift von 1883 S. 226
<lb/>Nr. 10). IV. Civilsenat 309/1893. Urtheil vom 5. März
<lb/>1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Miltheilnngen ans der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>Slrafgesehöuch; Slrafprocchordrmng.

<lb/>Es verstößt nicht gegen beit @a|: nebis
<lb/>i n idem, w e n n der Angeklagte, n a ch d e m e r
<lb/>wegen B e t h e i l i g u n g an einem Wirthshaus-
<lb/>scandale ans Grund des § 36 0 Ziff. 11 StGB,
<lb/>abgeurtheilt worden ist, nochmals wegen bei
<lb/>diesem S c a n d a l e verübter Körperverletzung
<lb/>bestraft wird. Gründe: Die Beschwerdeführer sind
<lb/>wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperver- 
<lb/>letzung vernrtheilt ans Grund der dahin getroffenen Fest- 
<lb/>stellungen, daß dieselben am .... in der Wirthschast in
<lb/>R. den W. gemeinschaftlich, den S. außerdem mittels
<lb/>gefährlichen Werkzeugs vorsätzlich und rechtswidrig körper- 
<lb/>lich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt haben.
<lb/>Der Rüge, daß dieses Urtheil gegen den Rechtsgrundsatz
<lb/>ne bis in idem verstoße, mußte der Erfolg versagt werden.

<lb/>Richtig ist, daß die Identität der That dann vor- 
<lb/>liegt, wenn es sich um „dasselbe historische Borkommniß"
<lb/>in der Weise handelt, daß die wesentlichen Elemente einer
<lb/>bereits abgeurtheilten That auch in derjenigen, welche
<lb/>neu unter Anklage gestellt werden soll, sich wiedersinden,
<lb/>daß die letztere von der thatsächlichen Grundlage der
<lb/>früheren Anklage mitergriffen wird. Dies ist vor Allem
<lb/>dann der Fall, wenn es sich nur um eine andere Benr-
<lb/>theilnng der nämlichen That nach verschiedenen rechtlichen
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0288.tif"
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                     <p>

                        <lb/>268 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Gesichtspuncten handelt, je nachdem früher nicht bekannte
<lb/>Umstände auf die rechtliche Qualifikation einen alteriren-
<lb/>den Einfluß üben, so daß statt fahrlässiger Begehung
<lb/>einer That - vorsätzliche oder umgekehrt, statt Untreue —
<lb/>Unterfchlagitng, statt Diebstahl — Hehlerei u. s. w. ange- 
<lb/>zeigt erscheinen kann, ohne daß, wenn die Anklage durch
<lb/>Aburtheilnng nach dem einen Gesichtspnncte verbraucht
<lb/>ist, jemals eine nochmalige Strafverfolgung aus dem
<lb/>anderen auf das nämliche Vorkommniß bezüglichen Ge-
<lb/>sichtspuncte stallfinden könnte. Seine Grenze findet aber
<lb/>.dieser auf das nämliche historische Vorkommniß basirte
<lb/>Jdentitätsbegriff im Falle der Realconcurrenz,
<lb/>wenn die nachträglich zu verfolgende Handlung einen
<lb/>selbständigen, von der früher abgeurtheilten unabhängigen
<lb/>Charakter hat und ihre Thatbestandsmerkmale fcstgestellt
<lb/>werden können, ohne daß irgend welche thatsächlichen
<lb/>Unterlagen, wie sie zur Construirung der früheren Stras-
<lb/>that gedient hatten, für die Herstellung des neuerlichen
<lb/>Thatbestandes nochmals verwendet werden müssen. Dabei
<lb/>kann es nicht darauf ankommen, ob sich die betreffenden
<lb/>Handlungen in dem Rahmen ein und derselben äußerlich
<lb/>zu einem Gesammtbild vereinbarten Begebenheit zutrugen,
<lb/>wenn sie nur rechtlich d. h. bezüglich der zu jedem der
<lb/>einzelnen Reate benöthigten Thatbestandsmerkmale und
<lb/>ihrer thatsächlichen Grundlagen von einander unabhängig
<lb/>sind. Dies hat der erste Richter hier angenommen und
<lb/>zwar mit Recht. Wenn die Polizeibehörde bezüglich des
<lb/>hier fraglichen äußerlich allerdings zusammenhängenden
<lb/>Vorgangs, eines großen Wirthshausscandals, aus dem
<lb/>sich eine Schlägerei entwickelte, von vornherein sich zwei
<lb/>gesonderte Anzeigen erstatten ließ und bezüglich der einen
<lb/>einen Strafbescheid ans Grund des § 360 Ziff. 11 StGB,
<lb/>erließ, die andere aber, in welcher die Körperverletzungen
<lb/>näher beschrieben waren, an die Staatsanwaltschaft ab- 
<lb/>gab, so kann hieraus nur die Folgerung gezogen werden,
<lb/>daß sie die so getrennt behandelten Reate als völlig
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0289.tif"
                         n="269"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0289--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>selbständige, von einander unabhängige ansah, nicht aber,
<lb/>daß sie von Anbeginn angenommen hätte, es handle sich
<lb/>um eine That. welche nach verschiedenen Gesichtspunkten
<lb/>doppelt bestraft werden solle.

<lb/>Gibt also die Polizei einen Strafbefehl wegen „durch
<lb/>Wortstreit und Schlaghändel" in der Wirthschaft erregten
<lb/>ruhestörenden Lärmens bezw. verübten Unfugs und schickt
<lb/>sie gleichzeitig die ausführlichen Anzeigen über dieselben
<lb/>Vorgänge in genannter Wirthschaft an die Staats- 
<lb/>anwaltschaft, so kann und muß ohne Weiteres ange- 
<lb/>nommen werden, daß sie die Körperverletzungen
<lb/>als besondere selbständig zu verfolgende Reale ansah,
<lb/>neben welchen sich noch ruhestörender Lärm vollzog,
<lb/>und daß unter den Schlaghändeln nicht die an den
<lb/>Staatsanwalt abgegebenen Verletzungen, sondern nur
<lb/>sonstige, am gedachten Abende zahlreich vorgekommene
<lb/>ThütliehkeiteN verstanden waren, soweit sie nicht in wirk- 
<lb/>liche Körperverletzungen ausgeartet sind. Dieser Auf- 
<lb/>sagung steht auch der Wortlaut nicht entgegen, da daraus
<lb/>keineswegs zu entnehmen, daß Händel gemeint sind, die
<lb/>in Schlägen bestanden, sondern ebensowohl an Händel
<lb/>gedacht sein kann, die nur sonst in irgend einem Zu- 
<lb/>sammenhang mit Schlägen sich befanden, ohne daß die
<lb/>Händel speciell durch die Schläge zur Darstellung ge- 
<lb/>langten. Schlaghändel ferner als juristisch-technischen
<lb/>Begriff kennt das Strafgesetz überhaupt nicht, und wenn
<lb/>die Polizeibehörde in R. das, was sie darunter begriff,
<lb/>von der Körperverletzung sonderte, so wird man an- 
<lb/>nehmen dürfen, daß sie unter diesem Provinzialismus
<lb/>etwas anderes verstand, als die zur strafrechtlichen Ver- 
<lb/>folgung abgegebenen Körperverletzungen. Bon denselben
<lb/>Gesichtspunkten ging, nachdem Antrag auf gerichtliche
<lb/>Entscheidung gestellt war, offenbar das Schöffengericht
<lb/>aus, das sein freisprechendes Urtheil dahin begründete,
<lb/>daß nicht festgestellt sei, es hätten die Angeklagten „außer
<lb/>ihnen etwa zur Last fallenden Körperverletzungen" sich
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0290.tif"
                         n="270"
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                     <p>

                        <lb/>270
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>auch noch einer Uebertretung im Sinne des § 360
<lb/>Ziff. 11 StGB, dadurch schuldig gemacht, dass sie das
<lb/>Publicum als solches gefährdeten oder belästigten. Auch
<lb/>dieses Gericht war offensichtlich der Ansicht, daß die an
<lb/>das zuständige Landgericht abgegebenen Körperverletzungen
<lb/>als selbständige Reate von ihm nicht- näher zu unter- 
<lb/>suchen seien, während dafür, daß die Angeklagten sich
<lb/>„auch noch", also neben diesen Renten einer Uebertretung
<lb/>des H 360 Ziff. 11 StGB, schuldig gemacht Hütten, seiner
<lb/>Auffassung nach die genügenden Anhaltspnncte fehlten.
<lb/>Diese Freisprechung bezog sich also nicht auf durch die
<lb/>Körperverletzung bewirkten, sondern auf neben derselben
<lb/>noch weiter verübten groben Unfug, und wenn es von
<lb/>letzterem freisprach, sind die rcalconcurrirenden Körper- 
<lb/>verletzungen hievon in keiner Weise berührt. Ergibt sich
<lb/>hienach aus den thatsüchlichen Feststellungen des Schöffen- 
<lb/>gerichts, daß dasselbe Realconcurrenz annahm, so ist
<lb/>auch durch fein Urtheil nur die von ihm speciell der
<lb/>Beurtheilung unterstellte Handlung, d. i. der grobe Unfug
<lb/>oder ruhestörende Lärm berührt.

<lb/>Einen abweichenden Standpunct nahm allerdings
<lb/>der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts an, indem er
<lb/>die Körperverletzung und den groben Unfug als ideal
<lb/>concurrirend betrachtete. Allein, abgesehen davon, daß
<lb/>dem Gerichte damals anscheinend von den früheren pro-
<lb/>cesfnalen Vorgängen beim Schöffengerichte nichts bekannt
<lb/>war, kommt auf die Rechtsauffaffung des Eröffuungs-
<lb/>beschlusses nichts an, nachdem dieselbe unter Berücksich- 
<lb/>tigung der Vorschrift des § 264 StPO, vom Endurthcile
<lb/>verlassen ist und dieses letztere gleichfalls ohne ersicht- 
<lb/>lichen Rechtsirrthnm festgestellt hat, daß die iucriminirte
<lb/>Körperverletzung und die seiner Zeit dem Schöffengerichte
<lb/>zur Beurtheilung unterstellte Uebertretung aus' § 360
<lb/>Ziff. 11 StGB, in Realconcurrenz stehen, deshalb un- 
<lb/>abhängig von einander abgeurtheilt werden konnten und
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d86418e28192" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ist der mittels eines Rechtsmittels vom Angeklagten bezweckte Erfolg völlig erreicht, so können dem Angeklagten nicht die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, wenn auch das angefochtene Urtheil nur in einem einzelnen Puncte abgeändert wurde</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0291--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgcrichtlichc ©ntfcf)eiöimcjcii.
</p>
                     <p>

                        <lb/>271
</p>
                     <p>

                        <lb/>oucl) abgeurtheilt wurden. I. Strafsenat. Urtheil vom
<lb/>1. Februar 1894.

<lb/>Ist der mittels eines Rechtsmittels vom
<lb/>Auge k l a g t e u b e z io eckte Erfolg völlig e r r e i ch t,
<lb/>so können dem Angeklagten nicht die Kosten
<lb/>d e s R e ch t s m i t t e l s a u f e r l e g t w erden, lu c n n
<lb/>a n ch das a n g e f o ch t c n e U r t h e i l u u r i n eine m
<lb/>einzelnen Puncte ab geändert wurde. Gr n ub e:
<lb/>Durch das erste Urtheil der Strafkammer vom 11. No- 
<lb/>vember 1892 ist der Angeklagte wegen eines Ver- 
<lb/>gehens der Beleidigung des Deutschen Kaisers in sach- 
<lb/>lichem Zusammenfluß mit einem Vergehen der Beleidigung
<lb/>des Landesherrn zu der Gesängnißstrafe von zwei
<lb/>Monaten und fünfzehn Tagen vernrthcilt worden. In
<lb/>der hiegegen gerichteten Revision hat der Angeklagte
<lb/>Verletzung des § 73 StGB, durch irrige Nichtanwen- 
<lb/>dung gerügt, weil die Beleidigung des Kaisers und
<lb/>des Königs durch eine einzige Aeußerung begangen sei
<lb/>und deshalb Jdealconcurrenz hätte angenommen werden
<lb/>sollen. Da auch nach Lage der Sache auf eine höhere
<lb/>Strafe als das Minimum des § 95 StGB, nicht wohl
<lb/>erkannt werden dürfte, so wurde in erster Linie der An- 
<lb/>trag gestellt, unter Aufhebung des Urtheils den Ange- 
<lb/>klagten wegeil zweier ideell coucnrrireuder Vergehen der
<lb/>Majestätsbeleidigung in eine Gesängnißstrafe von zwei
<lb/>Monaten zu verurtheilen; eventuell wurde beantragt,
<lb/>das Urtheil auszuhebeu uild die Sache zu anderweitiger
<lb/>Verhandlung all die Strafkammer zurückzuverweiseu.
<lb/>Durch Urtheil des Reichsgerichts vom 26. Januar 1893
<lb/>wurde dem eveutuelleu Antrag entsprechend erkannt.
<lb/>Durch das darauf hin ergangene Urtheil der Straf-
<lb/>kaiumcr vom 19. Mai 1893 ist der Angeklagte ivegerl
<lb/>eines Vergehens der Majestätsbeleidigung in eine Ge-
<lb/>fällgnißstrafe voll zwei Monaten, sowie zur Tragung der
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0292.tif"
                         n="272"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0292--><p/>
                     <p>

                        <lb/>272 Rcichsgerichlliche Entscheidungen.


<lb/>Kosten des Berfahrens einschließlich der ans die Revision
<lb/>erwachsenen und der Strafvollstreckung vernrtheilt worden.

<lb/>Der erste Richter hat nunmehr angenommen, daß
<lb/>durch die in einer Acußerung enthaltenen in einem
<lb/>Satze, in unmittelbarer Folge sich anschließenden Belei- 
<lb/>digungen lediglich der Thatbestand ein cs Vergehens der
<lb/>Majestütsbeleidignng gegeben und auf eine Gefängniß-
<lb/>strafe von zwei Monaten zu erkennen sei. Dieses Ur- 
<lb/>theil wird nur noch insoweit angefochten, als durch das- 
<lb/>selbe dem Angeklagten die Kosten der gegen das erste
<lb/>Urtheil eingelegten Revision überbürdet sind. Die Revi- 
<lb/>sion erscheint auch begründet.

<lb/>Der Angeklagte hat hinsichtlich der Benrtheilnng
<lb/>der ihm zur Last gelegten Handlung sowohl, wie hin- 
<lb/>sichtlich der dafür erkannten Strafe in Folge der von
<lb/>ihm gegen das erste Urtheil eingelegten Revision Alles
<lb/>dasjenige erreicht, was er mit dieser Revision erzielt hat,
<lb/>sofern er jetzt nur eines und nicht zweier Vergehen gegen
<lb/>§ 95 StGB, schuldig erklärt und deshalb nur zu dem
<lb/>Mindestmaß der Gefängnißstrafe von zwei Monaten ver-
<lb/>urtheilt ist. Da sonach jenes erste Rechtsmittel nicht
<lb/>nur einen formellen Erfolg, sondern einen vollen mate- 
<lb/>riellen Erfolg in der Sache selbst gehabt hat, so kann,
<lb/>wenn gleich der Angeklagte zur Strafe vernrtheilt wor- 
<lb/>den ist, auf die Kosten jener mit Erfolg eingelegten Re- 
<lb/>vision nicht der § 497, sondern nur der § 505 StPO.
<lb/>Anwendung finden, weshalb unter Aufhebung des hierauf
<lb/>bezüglichen Theils des angefochtenen Urtheils die Kosten
<lb/>der ersten, sowie auch diejenigen der gegenwärtigen Revi- 
<lb/>sion der Staatskasse aufzuerlegen waren. I. Strafsenat.
<lb/>Urtheil vom 15. Januar 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Salm &amp; Gnke (Garl Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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             n="273"
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         <div xml:id="d86418e28385">
            <head>No. 18.</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beginn der Strafantragsfrist</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Zeller, ...">Zeller</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>JVÖ. 18.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsbarrd.
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. D. A. Seufferrt's

<lb/>Oliittrr für ReihlWMildiiH
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Beginn der Strafantragsfrist. — Mittheilungen aus der Recht- 

<lb/>sprechung des Reichsgerichts in Civilsachen: Civilrecht unb Civit-
<lb/>proeeß; Handelsrecht; Konkursrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beginn der Strafantragsfrist.

<lb/>L. zeigte bei der Gendarmerie an, daß er unmittelbar
<lb/>vorher durch Mehrere mißhandelt worden sei, üoit denen
<lb/>er den K. erkannt habe. Einen rechtsförmlichen Straf- 
<lb/>antrag stellte er hiebei nicht. Die Ermittelungen ergaben
<lb/>lediglich gegen P. genügende Anhaltspunete, und dieser
<lb/>wurde wegen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung,
<lb/>verübt mittels Waffe, zu sechs Monaten Gefängniß ver-
<lb/>urtheilt. Nach Erstehung der Strafe gab er an, daß er
<lb/>durch die Aufforderung der E. zur Mißhandlung des L.
<lb/>angestiftet worden fei, und nach ihm auch K. diesen miß- 
<lb/>handelt habe. Alsbald nachdem L. von diesen Angaben
<lb/>Kunde erlangt hatte, stellte er Strafantrag gegen E.
<lb/>und K. Daraufhin wurde gegen E. wegen Anstiftung
<lb/>des P., aber lediglich zu einem Vergehen der leichten
<lb/>Körperverletzung, und gegen K. wegen eines ebensolchen
<lb/>Vergehens öffentliche Klage erhoben. Das Untergericht
<lb/>erklärte unter Bezugnahme auf die nachhin anzuführende
<lb/>Entscheidung der vereinigten Strafsenate des Reichs- 
<lb/>gerichts (Bl. f. RA. Erg.-Bd. 4 S. 347) den Strafantrag
<lb/>gegen beide Angeschuldigte für verspätet, weil seit Er- 
<lb/>langung der Kenntniß des L. von der Thäterschaft des
<lb/>K. und des P. die dreimonatliche Antragsfrist bereits
<lb/>längst abgelanfen fei. Das Obergericht entschied gegen-
<lb/>XIL Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0294.tif"
                   n="274"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>Beginn der Strafantragsfrist.
</p>
               <p>

                  <lb/>theilig unter folgender Begründung: „Zwar beginne

<lb/>nach Urtheil der vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts
<lb/>vom 2. Januar 1884 (Entsch. Bd. 9 S. 390, Rechtspr.
<lb/>Bd. 6 S. 1) die Frist zur Stellung des Strafantrags
<lb/>bei absoluten Antragsvergehen, an deren Verübung
<lb/>Mehrere betheiligt sind, allen Betheiligten gegenüber von
<lb/>dem Tage an zu laufen, an welchem der Antragsberech- 
<lb/>tigte von der Person auch nur Eines derselben Kenntniß
<lb/>gehabt habe; jedoch sei hiezu die Kenntniß solcher That-
<lb/>sachen erforderlich, die zu einein Schlüsse auf die Be- 
<lb/>schaffenheit der That in ihren wesentlichen Beziehungen,
<lb/>insbesondere auch als einer That, deren Verfolgung von
<lb/>einem Strafantrage abhängt, berechtigen (NG. Entsch.
<lb/>Bd. 10 S. 141; Meyer, Strafrecht, 4. Ausl. S. 362
<lb/>unter e). Die dem P. zur Last fallende Körperverletzung
<lb/>sei aber mittels gefährlichen Werkzeugs begangen worden,
<lb/>habe sohin zur Verfolgung keines Strafantrags bedurft,
<lb/>weshalb -es auch eines solchen zur Verfolgung der E.,
<lb/>falls diese zu einem Vergehen der gefährlichen Körper- 
<lb/>verletzung angeftiftet hätte, nicht bedurft haben würde,
<lb/>wogegen der für die Eigenschaft ihrer Handlung als
<lb/>Antragsdelict maßgebende Umstand, daß bei dieser An- 
<lb/>geschuldigten eine wissentliche Anstiftung zu einer Körper- 
<lb/>verletzung mittels gefährlichen Werkzeugs nicht anzunehmen
<lb/>fei, zur Kenntniß des Antragsberechtigten erst kurz vor
<lb/>der Antragsstellung gelangte. Anlangend die Anschul- 
<lb/>digung gegen K., so sei nach der ursprünglichen Meinung
<lb/>des L. die betreffende Körperverletzung von zwei Manns- 
<lb/>personen, also im Sinne des § 223a StGB, von Mehreren
<lb/>gemeinschaftlich, verübt worden, und hätte daher zu ihrer
<lb/>Verfolgung ebenfalls keines Strafantrags bedurft, wo- 
<lb/>gegen der für die Eigenschaft dieser That als Antrags- 
<lb/>delict maßgebende Umstand, daß dieselbe nur von Einem
<lb/>begangen wurde, nebst der Person des Thäters erst in
<lb/>Folge der von P. gemachten Enthüllungen dem Antrags- 
<lb/>berechtigten bekannt geworden fei."
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0295.tif"
                   n="275"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beginn der Strafantragsfrist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Entscheidung kann nicht zugestimmb.werden,
<lb/>weil die dwrinwertretene Auffassung des. von: Li eich s-
<lb/>gerichte ausgesprochenen Grundsatzes zu unannehmbaren
<lb/>Folgerungen führt. Die Rechtzeitigkeit des Strafantrags
<lb/>wurche hienach von der „Meinung" des Antragsberech- 
<lb/>tigten abhängig werden, so der Meinung, ob der von
<lb/>Zweien verübte Angriff im beiderseitigen Einverständnis;
<lb/>erfolgte, da bekanntlich ein gleichzeitiger Angriff deshalb
<lb/>noch nicht ein gemeinschaftlicher im Sinne des Gesetzes
<lb/>ist, oder der Meinring, ob die Verletzung etwa mit einem
<lb/>Schlagringe oder sonstigen gefährlichen Werkzeuge, oder
<lb/>aber nur mit knochiger Faust zngefügt wurde re. Hiemit
<lb/>wäre dem Antragsberechtigten die Möglichkeit eröffnet,
<lb/>unter Berufung auf seine Meinung die Antragsfrist gegen
<lb/>einzelne Betheiligte ablaufen zu lassen und gegen Andere,
<lb/>weil später ermittelt, noch Strafantrag zu stellen. Die
<lb/>Verhütung dieser Möglichkeit und die Schaffung einer
<lb/>einheitlichen möglichst kurzen Frist für den Strafantrag
<lb/>sind aber gerade der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>über den Strafantrag (vgl. die angeführte Entscheidung
<lb/>der vereinigten Senate). Es hat daher — und im gegen-
<lb/>theiligen Sinne werden auch die obigen Belegstellen nicht
<lb/>aufznfassen sein — sicherlich der Antragsberechtigte der
<lb/>Möglichkeit Rechnung zu tragen, das; eine nach seiner
<lb/>Meinung des Antrags auf Verfolgung nicht bedürftige
<lb/>Straithat von einer im Allgemeinen desselben bedürftigen
<lb/>Gattung schließlich doch als Antragsstrafthat zu betrachten
<lb/>sein könne, namentlich gegenüber einzelnen von ver- 
<lb/>schiedenartig Betheiligten, und deshalb den Strafantrag
<lb/>zu stellen, sobald ihm einer der Betheiligten bekannt
<lb/>wird, gleichviel ob dessen Betheiligung des Antrags an- 
<lb/>scheinend nicht bedarf. Beispielsweise hat also Derjenige,
<lb/>gegen den eine voraussechlch^alssMrbrecheu evfd}einende
<lb/>Körperverletzung begangen wurde, gleichwohl, wenn er
<lb/>der Verfolgung sicher sein will, den Strafantrag cmf
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0296.tif"
                n="276"
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               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e28690" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht und Civilproceß; Handelsrecht; Konkursrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e28698" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Vereinbarung über den Gerichtsstand im Sinne des Ausschlusses gesetzlich gegebener Zuständigkeiten</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0296--><p/>
                     <p>

                        <lb/>276
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>alle Fälle innerhalb der dreimonatlichen Frist zu stellen,
<lb/>sobald er von der Person eines der Betheiligten Kenntniß
<lb/>erlangt hat. Zeller.

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givitrecht und ßivikprocch; Kandetsrecht; Konkurs-

<lb/>recht.

<lb/>Vereinbarung über den Gerichtsstand im
<lb/>Sinne des Ausschlusses gesetzlich gegebener
<lb/>Zuständigkeiten. Die Klägerin hat als Kommissio- 
<lb/>närin des Beklagten in den Jahren 1892 und 1893 für
<lb/>diesen an der Börse zu Havre eine Reihe von Termin- 
<lb/>geschäften in Baumwolle und Kaffee abgeschlossen. Ihre
<lb/>an den Beklagten gerichteten Bestätigungsschreiben über
<lb/>den Abschluß der einzelnen Geschäfte enthalten die
<lb/>— gedruckte — Clausel:

<lb/>En cas de litige provenant de ce contrat, nous
<lb/>nous soumettons seulement ä la competenee des
<lb/>tribunaux du Havre.

<lb/>Der Beklagte hat sich mit dem Inhalt dieser Schreiben
<lb/>einverstanden erklärt unter Benutzung eines — ebenfalls
<lb/>gedruckten — Schemas, lautend:
<lb/>de suis d’accord avec votre confirmatiori de ce jour
<lb/>relatant la vente (l’achät), que vous avez fait pour
<lb/>mon compte .... et aux eonditions enoncees dans
<lb/>la dite confirmation.

<lb/>Aus diesem Geschäftsverkehr macht die Klägerin gegen
<lb/>den Beklagten eine Forderung im Betrage von 6863 Mk.
<lb/>65 Pf. nebst sechs Prozent Zinsen seit dem 7. April 1893
<lb/>geltend und hat bei dem Landgerichte in Stettin Klage
<lb/>erhoben mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung
<lb/>dieses Betrags zu verurtheilen. Der Beklagte hat unter
<lb/>Verweigerung der Einlassung zur Hauptsache die Einrede
<lb/>der Unzuständigkeit des Landgerichts zu Stettin vorge-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0297.tif"
                         n="277"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>277
</p>
                     <p>

                        <lb/>schützt, indem er ausführt, dasz durch den Schriftwechsel
<lb/>der Parteien für alle aus ihrem Geschäftsverkehr hervor- 
<lb/>gehenden Streitigkeiten ein ausschließlicher Gerichtsstand
<lb/>bei den Gerichten in Havre vereinbart worden sei. Er
<lb/>weist darauf hin, daß nach der Vertragsabrede die ab- 
<lb/>geschlossenen Geschäfte den Bedingungen der Liqnidations-
<lb/>masse in Havre unterworfen seien und daß nach Art. 14
<lb/>des in Havre geltenden Reglements für Termingeschäfte
<lb/>in Kaffee die sich etwa bei der Auslegung dieses Regle- 
<lb/>ments ergebenden Schwierigkeiten von einem durch die
<lb/>dortige Arbitragecommission zu ernennenden Schieds- 
<lb/>gericht endgültig entschieden werden sollen, was darauf
<lb/>hindeute, daß die Vereinbarung des Gerichtsstands für
<lb/>beide Theile gelten sollte. Ferner macht er geltend, daß
<lb/>in Frankreich durch ein im Jahre 1885 erlassenes Gesetz
<lb/>der Einwand des Differenzspiels für unzulässig erklärt
<lb/>sei und daß die Klägerin, welche hauptsächlich derartige
<lb/>Differenzgeschäfte eingehe, nüt Rücksicht hierauf die aus- 
<lb/>schließliche Zuständigkeit der Gerichte in Havre ansbe- 
<lb/>dungen habe. Sein Interesse an der Erhebung des
<lb/>Einwands der Unzuständigkeit gründet er darauf, daß
<lb/>die Klägerin im Falle einer ihr ungünstigen Entscheidung
<lb/>des Processes sowohl der Vollstreckung seiner Kosten- 
<lb/>forderung den Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts
<lb/>in Stettin entgegensetzten, als auch trotz des dort er- 
<lb/>gangenen Urtheils eine neue Klage in Havre erheben
<lb/>könne. Die Klägerin bestreitet, daß eine Vereinbarung
<lb/>über einen ausschließlichen Gerichtsstand für beide Theile
<lb/>vorliege.

<lb/>Unstreitig sind die von dem Beklagten zu bezahlenden
<lb/>Differenzen vertragsgemäß in Havre zahlbar.

<lb/>Sowohl die erste, wie die Berufungsinstanz haben
<lb/>die Einrede der Unzuständigkeit verworfen.
<lb/>Die vom Beklagten eingelegte Revision wurde zurück- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe: Der erste Richter beurtheilt die Streit-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0298.tif"
                         n="278"
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                     <p>

                        <lb/>iv~Q

<lb/>•CiO
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>frage in der Weise, daß die Erklärung der Klägerin:
<lb/>„nous nous sonmettons seulement“ . . . dahin zu ver- 
<lb/>stehen sei, die Klägerin wolle sich, wenn Ansprüche
<lb/>gegen sie erhoben werden sollten, nur der Gerichts- 
<lb/>barkeit der Gerichte zu Havre unterwerfen und die bloße
<lb/>Zustimmung des Beklagten zu dieser Erklärung enthalte
<lb/>nicht, daß auch der Beklagte sich die ausschließliche
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte in Havre für den Fall ans- 
<lb/>bedungen habe, wenn er belangt werden sollte.

<lb/>Dieser Auslegung ist der Berufnngsrichter im We- 
<lb/>sentlichen beigetreten. Er geht davon ans, daß bei der
<lb/>Vereinbarung eines Gerichtsstands eine gesetzliche Ver- 
<lb/>ni nthnng für die Ausschließlichkeit desselben nicht bestehe,
<lb/>vielmehr in jedem Falle der zu Grunde liegende Partei- 
<lb/>wille erforscht werden müsse. Dann erwägt er: Es
<lb/>handle sich um einen von der Klägerin ausgegangenen
<lb/>Vorschlag, und da dieser Vorschlag von dem Beklagten
<lb/>einfach angenommen worden sei, müsse der von der
<lb/>Klägerin gewollte Sinn als Sinn des Vertrags gelten.
<lb/>Der Klägerin aber habe es nur darauf ankommen können,
<lb/>nicht bei einem deutschen Gerichte verklagt zu werden,
<lb/>während es ungewöhnlich sein würde, anznnehmen, daß
<lb/>sie auch den Beklagten habe nöthigen wollen, ausschließ- 
<lb/>lich bei einem französischem Gerichte Recht zu nehmen.
<lb/>Der Klägerin habe als ausreichend erscheinen müssen,
<lb/>daß ihr die Möglichkeit, den Beklagten in Havre als dem
<lb/>Erfüllungsorte des Vertrags zu belangen, offen stehe,
<lb/>wogegen keine erkennbare Veranlassung für sie Vorgelegen
<lb/>habe, sich selbst von der Befngniß, dem Beklagten in
<lb/>seinen Gerichtsstand zu folgen, anszuschließen. Letztere
<lb/>Absicht sei auch dann nicht anzunehmen, wenn man in
<lb/>ihrem Vorschläge den Vorbehalt der Befngniß finden
<lb/>wolle, den Beklagten in Havre verklagen zu können. Das
<lb/>etwaige Interesse des Beklagten daran, nur in Havre
<lb/>verklagt werden zu können, sei bei dem Bertragsschluß
<lb/>nicht maßgebend gewesen. Der etwa von der Klägerin
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0299.tif"
                         n="279"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen. 271)

<lb/>zu erhebenden Einrede der Unzuständigkeit der deutschen
<lb/>Gerichte im Falle der Vollstreckung eines hier gegen sie
<lb/>ergangenen Urtheils könne der Beklagte mit der Er- 
<lb/>widerung begegnen, daß die Klägerin ihm freiwillig in
<lb/>seinen Gerichtsstand gefolgt sei. Die Mitwirkung der
<lb/>Arbitragecommission in Havre bei der Auslegung des
<lb/>dortigen Börsenreglements lasse sich auch von Stettin ans
<lb/>ermöglichen.

<lb/>Die Revision des Beklagten rügt, das; das Be-
<lb/>rufungsurtheil nicht nur eine gesetzliche Vermuthnng für
<lb/>die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstands,
<lb/>sondern auch jede thatsächliche Vermuthnng für dieselbe
<lb/>verneine, obgleich die letztere in einem früheren Urtheile
<lb/>des Reichsgerichts (in Sachen H. wider M. vom 19. Sep- 
<lb/>tember 1892 I. 262. 92) als bestehend anerkannt worden
<lb/>sei, und daß ferner auf die (angeblich von Köhler ver- 
<lb/>tretene) Präsumtion einer gleichen Stellung beider Par- 
<lb/>teien bei einer solchen Vereinbarung unberücksichtigt ge- 
<lb/>blieben sei, während andererseits die Sachlage keinen
<lb/>Zweifel darüber lasse, daß von den Parteien Havre als
<lb/>ausschließlicher Sitz der Geschäfte und als maßgebender
<lb/>Platz bei der Erledigung von Streitigkeiten gedacht
<lb/>worden sei. Die Angriffe der Revision erscheinen jedoch
<lb/>verfehlt.

<lb/>Bei der streitigen Vereinbarung handelt es sich nicht
<lb/>um den durch § 38 CPO. geregelten Fall, daß ein an
<lb/>sich unzuständiges Gericht für zuständig erklärt werden
<lb/>soll. Denn die Gerichte in Havre waren ohnedies nicht
<lb/>nur für Klagen gegen die Klägerin, die dort domicilirt
<lb/>und ebendort ihre Vertragspflicht zu erfüllen hat, sondern
<lb/>auch für Klagen gegen den Beklagten auf Zahlung
<lb/>dessen, was er ans den geschlossenen Geschäften schuldete,
<lb/>zuständig, da auch diese Schuld nach dem Vertrage in
<lb/>Havre zahlbar ist. Dies gilt nicht nur nach dem
<lb/>deutschen, sondern auch nach dem maßgebenden franzö- 
<lb/>sischen Proceßrecht (§ 29 CPO., Be rriat-Saint-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0300.tif"
                         n="280"
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                     <p>

                        <lb/>280 Reichsgcrichtliche EntscheidlMgen.

<lb/>Prix, I. S. 132). Die Vereinbarung hat vielmehr die
<lb/>Ausschließung anderer etwa außerdem gesetzlich zustehender
<lb/>Gerichte zum Gegenstände. Die rechtliche Wirksamkeit
<lb/>einer solchen Vereinbarung ist in der Civilproceßordnung
<lb/>nicht ausdrücklich ausgesprochen. Dessenungeachtet ist
<lb/>dieselbe nicht in Zweifel zu ziehen. Nachdem einmal
<lb/>das Gesetz in Anknüpfung an die vorausgegangene
<lb/>Entwicklung der Prorogatiousbefugniß die Regelung der
<lb/>Zuständigkeit in gewissen Grenzen dem Dispositionsrecht
<lb/>der Parteien freigegeben hat, muß es als Wille des Ge- 
<lb/>setzes erscheinen, daß innerhalb der gezogenen Grenzen
<lb/>die gesetzlichen Zuständigkeitsnormen vor dem Dispositions- 
<lb/>recht der Parteien zurücktreten sollen und liegt kein
<lb/>Grund zu der Annahme vor, daß sich dieses Dispositions- 
<lb/>recht nur nach der positiven Seite, durch Schaffung
<lb/>einer bis dahin nicht bestehenden Zuständigkeit, nicht
<lb/>aber nach der negativen Seite, durch Ausschließung ge- 
<lb/>setzlich gegebener Zuständigkeiten, bethätigen dürfe. Daß
<lb/>im vorliegenden Falle gerade eine solche Ausschließung
<lb/>anderer Gerichtsstände beabsichtigt ist, geht aus der
<lb/>Fassung der Vertragsclansel (non8 uous 8oumetton8
<lb/>8eulement . .) deutlich hervor, so daß die von der
<lb/>Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Vereinbarung
<lb/>eines Gerichtsstands die thatsächliche Vermnthnng für
<lb/>die auf Ausschließlichkeit desselben gerichtete Absicht be- 
<lb/>stehe, hier gar nicht anftauchen kann.

<lb/>Zweifelhaft kann nur sein, für welche künftig mög- 
<lb/>lichen Processe die ausschließliche Zuständigkeit der Ge- 
<lb/>richte in Havre vereinbart worden ist, ob sie gellen soll
<lb/>für alle von jeder der beiden Parteien gegen die andere
<lb/>anzustellende Klagen, wie der Beklagte meint, oder nur
<lb/>für etwaige Klagen des jetzigen Beklagten gegen den
<lb/>jetzigen Kläger, wie die Jnstanzgerichte angenommen haben.
<lb/>Daß eine solche Beschränkung der Vereinbarung an sich
<lb/>möglich ist, ist nicht zu bezweifeln. Der Revisionskläger
<lb/>vermeint aber, daß in einem Falle, wie dem vorliegenden,
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0301.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen
</p>
                     <p>

                        <lb/>281
</p>
                     <p>

                        <lb/>im Zweifel eine gleiche Stellung der Parteien anzu- 
<lb/>nehmen sei und beruft sich hicfür auf eine Aeußerung
<lb/>von Köhler (Gruchot's Beitr. Bd. 30. S. 484).
<lb/>Diese Bezugnahme beruht jedoch auf einer irrigen Auf- 
<lb/>fassung der citirten Stelle. Köhler wirft dort die Frage
<lb/>auf, ob bei einer Prorogation des Gerichtsstands im
<lb/>Zweifel für ein Facnltütsrecht oder für ein Exclusivrecht
<lb/>zu präwmiren sei und beantwortet dieselbe dahin, daß
<lb/>im Zweifel eher eine gleichheitliche Stellung der Parteien,
<lb/>als ein alleiniges Vorrecht des Klagers angenommen
<lb/>werden müsse. Es ist also Kohler's Meinung, daß,
<lb/>wenn die Vereinbarung eines Gerichtsstands
<lb/>stattgefunden habe, im Zweifel anzunehmen sei,
<lb/>daß dieser Gerichtsstand entweder für beide ein faculta-
<lb/>tiver oder für beide ein exclusiver sein soll. Um diese
<lb/>Frage aber handelt es sich hier nicht. Denn daß die
<lb/>getroffene Vereinbarung, soweit sie reicht, die Aus- 
<lb/>schließlichkeit des Gerichtsstands bezweckt, ist unbedenklich.
<lb/>Dagegen ist ihre objective Tragweite streitig, nämlich, ob
<lb/>überhaupt die Vereinbarung eines Gerichtsstands auch
<lb/>für Klagen des jetzigen Klägers gegen den Beklagten
<lb/>beabsichtigt gewesen sei. Diese Frage aber ist von den
<lb/>Jnstanzgerichten mit Recht verneint worden. Zlltreffend
<lb/>hat schon der erste Richter aus der Fassuug der kläge-
<lb/>rischen Erklärttng hergeleitet, daß die Klägerin nur für
<lb/>den Fall einer gegen sie erhobenen Klage die ausschließ- 
<lb/>liche Zuständigkeit der Gerichte in Havre habe festsetzeu
<lb/>wollen und daß durch die lediglich zustimmende Erklärung
<lb/>des Beklagten nichts anderes festgesetzt worden sei. Die
<lb/>von der Klägerin erklärte „Unterwerfung" unter einen
<lb/>bestimmten Gerichtsstand läßt schon erkennen, daß sie
<lb/>sich bei ihrer Erklärung nur in der Rolle des Beklagten
<lb/>gedacht hat. Mit Recht erwägt im Anschluß hieran der
<lb/>Berufungsrichter, daß es für die Klägerin nahe gelegen
<lb/>habe, die Möglichkeit, daß sie bei einem anderen Gericht,
<lb/>als dem in Havre, verklagt werden könne, auszuschließen.
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ort der Erfüllung des Bürgschaftsvertrags</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>282
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dort, au ihrem Domieil, wurde ihr die V e r t h e i d i g u u g
<lb/>am leichtesten, wegen des ungehinderten Verkehrs mit
<lb/>ihtem Anwalt, wegen der Bekanntschaft des Gerichts mit
<lb/>den dortigen thatsächlichen Verhältnissen und wegen der
<lb/>Bereitschaft der Beweismittel. Dagegen hatte die Klägerin
<lb/>kein Interesse, das etwa mögliche Interesse des Beklagten
<lb/>an einem ausschließlichen Gerichtsstände in Havre für
<lb/>den Fall einer gegen ihn anznstellenden Klage wahrzu- 
<lb/>nehmen. Hielt die Klägerin es in solchem Falle für
<lb/>zweckmäßig, den Beklagten in Havre zu belangen, so war
<lb/>sie dazu ohne besondere Vereinbarung in der Lage, weil
<lb/>vertragsmäßig Havre auch Erfüllungsort für die Ver- 
<lb/>pflichtung des Beklagten war und daraus die Zuständig- 
<lb/>keit des dortigen Gerichts sich ergab. Es ist auch nicht
<lb/>anznnehmen daß die Klägerin wegen der Unzulässigkeit
<lb/>der Einrede des Differenzspiels in Frankreich sich die
<lb/>ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts in Havre
<lb/>für die Klage gegen den Beklagten hätte sichern wollen,
<lb/>denn sie mußte erwarten, daß der Beklagte, wenn er
<lb/>diese Einrede vorschützen wollte, dieselbe in dem Ver- 
<lb/>fahren zur Erlangung der Vollstreckbarkeit des in Havre
<lb/>gegen ihn ergangenen Urtheils Vorbringen werde, so daß
<lb/>sie dann zwei Processe statt einen zu führen hatte. Es
<lb/>ist somit kein Grund ersichtlich, die in Rede stehende
<lb/>Vereinbarung, ihrem Wortlaute entgegen, auch auf Pro- 
<lb/>cesse der Klägerin gegen den Beklagten zu beziehen.
<lb/>I. Civilsenat 512/93. Urtheil vom 22. Februar 1894.

<lb/>Ort der Erfüllung des B ü r g s ch a f t s v e r -
<lb/>trags. In einer „Carlsruhe O/S., den 25. April 1882"
<lb/>datirten Bürgschaftsnrknnde hat der Beklagte sich ver- 
<lb/>pflichtet, für einen seiner Schwägerin, der verehelichten
<lb/>X. in H irsch b e rg, gewäh r t en Wa a r encr e d it in Höhe von
<lb/>600 Mk. als Bürge einzutreten. Der Kläger hat den
<lb/>Beklagten ans jener Bürgschaft auf Zahlung von 600 Mk.
<lb/>nebst 6°/0 Zinsen seit dem 15. Januar 1893 in Anspruch
<lb/>genommen.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0303.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>2&lt;S3


<lb/>Gegen die bei dem Landgerichte Hirschberg angestrengte
<lb/>Klage hat der Beklagte unter Verweigerung der Ver- 
<lb/>handlung zur Hauptsache die Einrede der Unzuständigkeit
<lb/>dieses Gerichts erhaben. Das Landgericht Hirschberg hat
<lb/>sich für unzuständig erklärt. Auf die Berufung des Klä- 
<lb/>gers hat das Oberlandesgericht die Einrede verwarfen.

<lb/>Auf die Revision wurde unter Aufhebung des Be-
<lb/>rufungsnrtheils die Berufung gegen das erstinstanzielle
<lb/>Urthcil zurückgewiesen.

<lb/>Aus den Gründen: .... Die Bürgschaft, ans
<lb/>welcher der Beklagte von dem Kläger in Anspruch ge- 
<lb/>nummert wird, ist auf Seiten des Klägers, eines Kauf- 
<lb/>manns, mit welchem der Vertrag geschlossen ist, ein
<lb/>Handelsgeschäft &lt;Art. 273 HGB). Nach Art. 277 HGB.
<lb/>sind daher bei dieser Bürgschaft die Bestimmungen des
<lb/>4. Buchs HGB. in Beziehung auf beide Cantrahenten
<lb/>gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht ans diesen Bestim- 
<lb/>mungen selbst sich ergibt, daß ihre besonderen Festsetzungen
<lb/>sich nur auf denjenigen von beiden Contrahenten beziehen,
<lb/>auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist.
<lb/>Nach dem hienach maßgebenden Art. 324 muß die Er- 
<lb/>füllung des Handelsgeschäfts an dem Orte geschehen,
<lb/>welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des
<lb/>Geschäfts oder der Absicht der Contrahenten als Ort der
<lb/>Erfüllung anzusehen ist. Das Berufungsgericht nimmt
<lb/>nicht an, daß in dem Bürgfchaftsvertrage Hirschberg als
<lb/>Erfüllungsort bestimmt fei. Ebensowenig ist festgestellt,
<lb/>daß die Parteien beabsichtigt haben, der Bürgschafts- 
<lb/>vertrag solle in Hirschberg erfüllt werden. Das Urtheil
<lb/>läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht etwa
<lb/>eine stillschweigende, ans dem concreten Vertragsinhalte
<lb/>gewonnene Willensübereinstimmung der Contrahenten,
<lb/>daß Hirschberg Erfüllungsort für die Bürgschaft sein solle,
<lb/>habe feststellen wollen. Die Verpflichtung des verklagten
<lb/>Bürgen, an dem Wohnorte des Hauptschuldners zu er- 
<lb/>füllen, ist vielmehr lediglich daraus gefolgert, daß der
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Verlust des väterlichen Verwaltungs- und Nießbrauchsrechts am nicht freien Vermögen der Kinder durch die Konkurseröffnung. Fortwirkung des Verlustes nach Aufhebung des Konkurses. Preuß. LR.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0304--><p/>
                     <p>

                        <lb/>284
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgevichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Bürge in demselben Umfange hafte, wie der Haupt-
<lb/>fchuldner. Diese Folgerung ist jedoch rechtsirrthümlich.
<lb/>Eei ist mit der Borschrift des Art. 324 HGB. unverein- 
<lb/>bar, die die solidarische Haftung des Bürgen aussprechende
<lb/>Norm des Art. 281 HGB. auch auf den Ort der Erfüllung
<lb/>des Bürgschaftsvertrags auszndehnen. Maßgebend
<lb/>nach Art. 324 HGB. für den Ort der Erfüllung
<lb/>des Bürgschaftsvertrags ist vielmehr dieser Ver- 
<lb/>trag. Der Bürge hat daher an demjenigen Orte zu
<lb/>erfüllen, welcher in dem Bürgschaftsvertrage oder
<lb/>nach der Natur des Bürgschaftsvertrags oder der Absicht
<lb/>der Coutraheuteu als Ort der Erfüllung der Bürgschaft
<lb/>anzusehen ist, und wenn es an diesen Voraussetzungen
<lb/>fehlt, an demjenigen Orte, au welchem der Bürge zur
<lb/>Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung
<lb/>oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte.
<lb/>Hiemit übereinstimmend hat das Reichsgericht bereits in
<lb/>dem einen rheinisch-rechtlichen Fall betreffenden Urtheile
<lb/>vom 5. October 1883 (Eutsch. des RG. in Civilsachen
<lb/>Bd. 10 S. 282) ausgesprochen, sowohl nach Art. 1247
<lb/>Abs. 2 des Code civil als nach der entsprechenden Be- 
<lb/>stimmung des Art. 324 Abs. 2 HGB. habe der Bürge,
<lb/>auch der selbstschuldnerische, an seinem persönlichen Wohn- 
<lb/>sitze zu erfüllen, er habe nicht schon wegen der accesso-
<lb/>rischcn Natur der Bürgschaft seine Verpflichtung regel-
<lb/>uläßig am Wohnsitze des Hauptschuldners zu erfüllen,
<lb/>und sein Gerichtsstand sei daher nach § 29 CPO. nicht
<lb/>an diesem Orte. ... IV. Civilsenat 382/1893. Urtheil
<lb/>vom 15. Februar 1894.

<lb/>V e r l u st des väterlichen V e r w a l t u n g s - u n d
<lb/>Nießbrauchsrechts am nicht freien Vermögen
<lb/>d e r K i n d e r d ti r ch d i e K o n k u r s e r ö f f n u n g. F o r t -
<lb/>Wirkung des Verlustes nach Aufhebung des
<lb/>Konkurses. Preuß. LR. Die Kläger Frau B. und
<lb/>deren Ehemann verfolgen im gegenwärtigen Rechtsstreit
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0305.tif"
                         n="285"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>285
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Feststellung einer von der klagenden Ehefrau zu dem
<lb/>Konkursverfahren über den Nachlaß ihres Vaters, des
<lb/>am 31. December 1891 zu H. verstorbenen Kaufmanns
<lb/>und Fabrikbesitzers Rudolph Sch., mit dem Anspruch auf
<lb/>das Vorrecht des § 54 Nr. 5 KO. angemeldeten, aber
<lb/>von dem Konkursverwalter bestrittenen Forderung. Nach- 
<lb/>dem in erster Instanz die Forderung der Klägerin in
<lb/>Höhe von 5000Mk. unbedingt und in Hohe von 10000Mk.
<lb/>für den Fall der Leistung eines der Klägerin auferlegten
<lb/>Eides für festgestellt erklärt worden war, hat das Be- 
<lb/>rufungsgericht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Ent- 
<lb/>scheidung die Klage abgewiefen. Die Revision der Kläger
<lb/>wurde zurückgewiesen.

<lb/>Aus den Gründen: .... Der am 25. November
<lb/>1867 geborenen klagenden Ehefrau, welche sich im Sommer
<lb/>1890 oder 1891 verheirathet hat, ist im Jahre 1881 von
<lb/>ihrem Großonkel, dem Rentier G., durch Erbgang ein
<lb/>auf einem Grundstück in L. eingetragenes Capital von
<lb/>15000 Mk. angefallen. Im Januar 1889 hat die Klä- 
<lb/>gerin dieses Capital an den Juwelier K. abgetreten.
<lb/>Dieser hat von der Cessionsvalnta im Jannar 1889 an
<lb/>die Klägerin 5000 Mk. gezahlt und 10000 Mk. ihr durch
<lb/>die Post übersandt. Jene 5000 Mk. hat die Klägerin
<lb/>sofort ihrem Vater übergeben. Sie behauptet dasselbe
<lb/>von dem Betrage von 10000 Mk. Diese Behauptung
<lb/>wird aber von der Gegenseite bestritten.

<lb/>Unstreitig und rechtlich unbedenklich gehörte das
<lb/>Capital von 15000 Mk. nach §§ 156,168 Thl. II Tit. 2
<lb/>Preuß. LR. an sich, und wenn von der hienüchst zu
<lb/>erörternden besonderen Lage des Falles abgesehen wird,
<lb/>zu dem nicht freien Vermögen der Klägerin, welches
<lb/>gesetzlich, so lange die väterliche Gewalt dauert, der Ver- 
<lb/>waltung und dem Nießbrauch des Vaters unterworfen
<lb/>ist. Hierauf gestützt hat die Klägerin wegen ihrer Capital-
<lb/>forderung von 15000 Mk. den Anspruch auf Befriedigung
<lb/>ans der in dem Konkursverfahren über den Nachlaß ihres
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0306.tif"
                         n="286"
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                     <p>

                        <lb/>280
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vaters sich ergebenden Theilnngsmasse erhoben und die
<lb/>Forderung zum Konkursverfahren angemeldet, indem sie
<lb/>geltend macht, daß ihr wegen derselben das Vorrecht des
<lb/>tz 5)4 Nr. 5) KO. gebühre. Dieser Anspruch ist, auch
<lb/>wenn davon ausgegangen wird, daß die ganzen 15000Mk.
<lb/>noch während der Dauer der väterlichen Gewalt des
<lb/>Gemeinschuldners und insbesondere vor der Verheirathung
<lb/>der Klägerin in die Verfügungsgewalt ihres Vaters ge- 
<lb/>langt sind, nicht gerechtfertigt. Es kommt nämlich in
<lb/>Betracht, daß der Vater der Klägerin schon früher ein- 
<lb/>mal, im Jahre 1876, in Konkurs verfallen ist, welcher
<lb/>im Jahre 1877 beendigt wurde. Durch die Konkurs- 
<lb/>eröffnung verliert aber nach §§ 206, 268 Thl. II Tit. 2
<lb/>Preuß. LR. der Vater die ihm nach dem Gesetz an sich
<lb/>zustehende Verwaltung und den Nießbrauch des nicht
<lb/>freien Vermögens seiner Kinder. Dieses Nießbrauchs-
<lb/>uud Verwaltungsrecht lebt auch durch die Beendigung
<lb/>des Konkurses nicht wieder ans, und der Vater erlangt
<lb/>dasselbe auch nicht au dem seinen Kindern nach der Auf- 
<lb/>hebung des Konkurses angefalleueu Vermögen. An diesen
<lb/>der herrschenden Ansicht entsprechenden, auch von dem
<lb/>Reichsgericht in den Urtheileu vom 10. November 1886
<lb/>V. 194/86 (Juristische Wochenschrift 1886 S. 4513°) und
<lb/>vom 3. Mai 1890 I. 58/90 (Rassow und Küntzel,
<lb/>Beitr. Bd. 34 S. 989) als richtig anerkannten Grund- 
<lb/>sätzen ist entgegen der abweichenden, aber nicht näher
<lb/>begründeten Auffassung der Revision auch für den vor- 
<lb/>liegenden Fall festzuhalten. Dies führt aber den Aus- 
<lb/>führungen des Berufungsgerichts entsprechend zu der
<lb/>Annahme, daß der Anspruch der Klägerin, welcher zunächst
<lb/>jedenfalls darauf gestützt ist, daß das in Rede stehende
<lb/>Capital gesetzlich der Verwaltung des Gemeinschuldners
<lb/>unterworfen war, nicht allein bezüglich des geltend ge- 
<lb/>machten Vorrechts, sondern überhaupt nicht begründet ist.
<lb/>Die Kläger haben allerdings in zweiter Instanz noch
<lb/>geltend gemacht, daß der Gemeinschuldner die 15000Mk.,
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>287
</p>
                     <p>

                        <lb/>welche er wirklich erhalten, itu E i nverständniß mit
<lb/>der Kleige r in für diese verwaltet habe. Soll hierin,
<lb/>wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, eitle ander- 
<lb/>weite, aus einem Verwaltungsvertrage hergeleitete Be- 
<lb/>gründung gefunden werden, so ist dem Berufungsgericht
<lb/>zunächst darin beizlltreten, daß diese Begründung der
<lb/>Geltendmachung des beanspruchten Vorrechts entgegen
<lb/>stehen würde, da letzteres nach § 54 Nr. 5 KO. nur für
<lb/>das der Verwaltung des Gemeinschnldners gesetzlich
<lb/>unterworfene Vermögen gegeben ist. Aber auch abgesehen
<lb/>von diesem Vorrecht, also in Gemäßheit des £ 54 Nr. 6
<lb/>a. a. O., kann der erhobene Anspruch ans Grund des
<lb/>angeblichen Verwaltnngsvertrags, wie das Berufungs- 
<lb/>gericht ferner mit Recht annirnmt, im gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreit nicht verfolgt werden. In der Anmeldung
<lb/>des Anspruchs zum Konkursverfahren ist dieser mit der
<lb/>Bemerkung begründet, daß „der Betrag an den Gemein- 
<lb/>schuldner, als den gesetzlichen Vertreter der Gläubigerin
<lb/>gezahlt, jedenfalls aber von diesem in Verwaltung ge- 
<lb/>nommen" sei. Das Berufungsgericht legt diesen letzteren
<lb/>zusätzlichen Theil der Begründllng, namentlich mit Rück- 
<lb/>sicht auf das in jedem Fall begehrte Vorrecht, dahin aus,
<lb/>daß, wenn die Zahlung nicht unmittelbar an den Gemein-
<lb/>schnldner geschehen, die Summe doch in seine von ihm
<lb/>als gesetzlichem Vertreter ansgeübte Verwaltung
<lb/>gelangt sei. Diese Auslegung, welche die Bezugnahme
<lb/>der Anmeldung auf einen von der Klägerin mit dem
<lb/>Gemeinschnldner abgeschlossenen Verwaltnngsvertrag un- 
<lb/>bedingt ausschließt, erscheint zutreffend und steht jeden- 
<lb/>falls mit keiner Rechtsnorm in Widerspruch. Wird aber
<lb/>die Anmeldung in diesenr Sinne aufgefaßt, so ist die
<lb/>nachträgliche Bezugnahme ans den angeblichen Verwal- 
<lb/>tungsvertrag als eine nach § 489 CPO. in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz unzulässige Klagcänderung anzusehen, weil
<lb/>damit ein von dem in der Anmeldung und in erster
<lb/>Instanz behaupteten verschiedener Entstehungsgrnnd des
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0308.tif"
                         n="288"
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                     <p>

                        <lb/>288
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Anspruchs geltend gemacht wird (Entsch. des RG. in
<lb/>Civilsachen Bd. 10 S. 434). In Betracht konimt aber
<lb/>auch die Specialbestimmung des § 134 Abs. 4 KO., wo- 
<lb/>nach die Feststellung einer im Konkursverfahren ange- 
<lb/>meldeten, aber streitig gebliebenen Forderung nur auf
<lb/>den Grund gestützt werden kann, welcher in der An- 
<lb/>meldung oder, waS vorliegend nicht in Betracht kommt,
<lb/>in dem Prüfungstermine angegeben ist. Dies ist. was
<lb/>auch die Begründung des Entwurfs der Konkursordnung
<lb/>zu § 134 bestätigt, dahin zu verstehen, daß eine Aenderung
<lb/>des das Wesen der Forderung bestimmenden Schuld-
<lb/>grnndes unzulässig ist, daß also nicht die Identität der
<lb/>angemeldeten und der im Rechtsstreit geltend gemachten
<lb/>Forderung im Allgemeinen genügt, daß vielmehr das
<lb/>Fundament der Anmeldung und der Klage identisch sein
<lb/>muß. Will sich der Gläubiger auf einen anderen Schuld- 
<lb/>grund berufen, so kann dies nur mittels einer neuen
<lb/>Anmeldung geschehen (Wilmowski, Konknrsordnung,
<lb/>Anm. 6 zu § 134). Wenn die Revision ausführt, es
<lb/>habe die Anmeldung jedenfalls auch die Behauptung
<lb/>enthalten, daß die der Klägerin gehörigen 15000 Mk. an
<lb/>den Gemeiuschuldncr gezahlt oder von diesem in Besitz
<lb/>genommen seien, so wird dadurch die Annahme einer un- 
<lb/>zulässigen Aenderung des Schuldgrundes nicht beseitigt,
<lb/>da diese in der nachträglichen Geltendmachung eines den
<lb/>Anspruch begründenden Verwaltungsvertrags zu finden
<lb/>ist, welche in der Anmeldung, auch wenn der von der
<lb/>Revision hervorgehobene Inhalt derselben ins Auge gefaßt
<lb/>wird, jedenfalls nicht enthalten war. IV. Civilsenat
<lb/>320/1893. Urtheil vom 12. Mürz 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag: Aakw &amp; Gnke (Gart Gnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0309.tif"
             n="289"
             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0309"/>
         <div xml:id="d86418e29961">
            <head>No. 19.</head>
            <div xml:id="d86418e29966" ana="scope_-_289_-_294" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kostenvertheilung nach § 503 Abs. 3 der Strafproceßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Müller, A.">A. Müller, k. Amtsrichter in Weilheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aa lg.
</p>
               <p>

                  <lb/>zwölfter Grgänzrtngsban-.

<lb/>vi'. I. A. Seirffer7t's

<lb/>Klätter fm KchtMiMildiiH

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Kostenvertheilung nach Lz 503 Abs. 3 der Strafproceßordnung. —

<lb/>Mittheilunqen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civit-
<lb/>sachen: Civilrecht; Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kostenvertheilung nach ß 503 Abs. 3 der Straf-

<lb/>proeeßordnung.

<lb/>Die Strafproceßordnung regelt in tz 503 unter
<lb/>Aufrechthultung der vorgehenden Bestimmungen §496 ff.
<lb/>die Kostcnpflicht in Privatklagesachen und schreibt in Abs. 3
<lb/>daselbst vor, daß das Gericht die Kosten ange- 
<lb/>ln e s s e n v e r t h e i l e n könne, „ w e n n den A n t r ä g e it
<lb/>des Privatklägers nur zum Theil entsprochen
<lb/>w urde

<lb/>Wann aber im Sinne dieser Gesetzesstelle anzunehmen
<lb/>ist, daß den Anträgen des Privatklügers nur zum Theil
<lb/>entsprochen wurde oder wird, ist im Gesetze nicht bestimmt.
<lb/>Es mögen deshalb nachstehende mögliche Fälle ins Auge
<lb/>gefaßt werden:

<lb/>1) Der Privatkläger beantragt Vernrtheilung wegen
<lb/>mehrerer Reate, verübt durch Aenßerungen oder Thätlich-
<lb/>keiten, von denen jede für sich den Begriff einer strafbaren
<lb/>Beleidigung vder Körperverletzung erschöpft. Das Gericht
<lb/>nimmt auch mehrere Reate an, erkennt aber theilweise
<lb/>auf Freisprechung und es sind bezüglich des oder der
<lb/>Reate der Freisprechung besondere Kosten erwachsen.

<lb/>2) Der Privatkläger stellt Antrag auf Bestrafung
<lb/>von Aeußerungen oder Thätlichkeiten als mehrerer Reate.

<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0310.tif"
                   n="290"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Kosteiwertheilimg nach § 503 Abs. 3 der StPO.

<lb/>Das Gericht erachtet Alles für bewiesen, nimmt aber nur
<lb/>ein fortgesetztes oder ein im begrifflichen Zusammenflüsse
<lb/>mit einem anderen stehendes Vergehen an.

<lb/>3) Es sind im Falle 1 ans die Reale der Frei- 
<lb/>sprechung besondere Kosten nicht erwachsen.

<lb/>4) Das Gericht halt bei gleicher 'Antragstellung wie
<lb/>unter 1 eine oder einige der Aeußerungen oder Thätlich-
<lb/>keiten nicht für bewiesen, oder wegen nicht richtigen Straf- 
<lb/>antrags nicht für verfolgbar, nimmt im Uebrigen nur
<lb/>eine bezw. eine fortgesetzte oder eine im begrifflichen Zu- 
<lb/>sammenflüsse mit einer anderen stehende strafbare Hand- 
<lb/>lung an, berücksichtigt demgemäß bei der Verurtheilung
<lb/>nur diese Feststellung und es sind ans die Handlung oder
<lb/>Handlungen, für welche keine Verurtheilung erfolgte,
<lb/>besondere Kosten erwachsen.

<lb/>5) Der Privatklägcr stellt Antrag auf Bestrafung
<lb/>mehrerer Aeußerungen oder Thätlichkeiten ohne rechtliche
<lb/>Qualifikation derselben als eines oder mehrerer Vergehen.
<lb/>Das Gericht faßt dieselben als mehrere Reate, oder als
<lb/>fortgesetztes oder ein im begrifflichen Zusammenflüsse mit
<lb/>einem anderen stehendes Reat auf, hält eine oder einige
<lb/>Aeußerungen oder Thätlichkeiten, auf welche keine be- 
<lb/>sonderen Kosten erwachsen sind, für bewiesen, die anderen
<lb/>für nicht bewiesen oder nicht verfolgbar und erläßt dem- 
<lb/>gemäß in der Hauptsache Urtheil.

<lb/>6) Es wird vom Privatkläger ein Antrag auf Ver- 
<lb/>urtheilung in eine Buße gestellt, dieser Antrag aber trotz
<lb/>Verurtheilung in der Hauptsache zurückgewiesen.

<lb/>7) Der Antrag des Privatklägers auf Bestrafung
<lb/>eines Theils der Thätigkeit des Angeklagten oder aus
<lb/>Zuerkennung einer Buße wird zurückgezogen.

<lb/>Was die Würdigung dieser Fülle im Hinblick auf
<lb/>§ 503 Abs. 3 StPO, anlangt, so kann

<lb/>a) der Fall 1 hier nicht in Betracht kommen, weil
<lb/>nach § 498 Abs. 1 und § 503 Abs. 2 StPO, in diesem
<lb/>Falle die Kosten nicht nur vertheilt werden können,
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0311.tif"
                   n="291"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kostenvertheilling nach § 503 Abs. 3 der StPO. 291.

<lb/>sondern vertheilt werden müssen. Ebenso kann frag- 
<lb/>liche Gesetzesbestimmung

<lb/>b) auf den Fall unter 2 nicht bezogen werden, weil
<lb/>die ganze in der Privatklage erwähnte und nach derselben
<lb/>zur Bestrafung zu ziehende Thätigkeit des Angeklagten
<lb/>geahndet wurde, und weil es dem Privatkläger nicht an-
<lb/>gerechuet werden kann, wenn das Gericht nach §263 StPO,
<lb/>diese Thätigkeit von der Privatklage abweichend quali-
<lb/>ficirt hat.

<lb/>Dagegen wird die Anwendung besagter
<lb/>Bestimmung ans die Fälle unter 3 — 7 prin- 
<lb/>cipi ell zulässig sein.

<lb/>Denn § 503 Abs. 3 StPO, verfolgt offenbar wie die
<lb/>§§ 420, 500—502, 504 StPO, den Zweck, leichtfertigen,
<lb/>übereilten und schuldhaft übertriebenen Strafklagen und
<lb/>dadurch hervorgerufener nutzloser Belästigung des Ange- 
<lb/>klagten, des Gerichts und der Zeugen vorzubeugen und
<lb/>verlangt zu seiner Anwendbarkeit nicht das Vorhanden- 
<lb/>sein besonderer auf die Puncte der Nichtverurtheilung
<lb/>erwachsener Kosten.

<lb/>In den Fällen 3—5 hat der Privatkläger Bestrafung
<lb/>wegen einer größeren Schuld beantragt, als im Urtheil
<lb/>angenommen wurde. Es mußte für den als strafbar
<lb/>erachteten Theil der Anklage natürlich eine geringere
<lb/>Strafe ausgesprochen werden, als für die ganze behauptete
<lb/>Schuld und es ist hier demnach, wie ohne weitere Aus- 
<lb/>führung klar ist, bei 6 die Behauptung gerechtfertigt,
<lb/>daß den Anträgen des Privatklügers nicht vollständig
<lb/>stattgegeben worden ist. Die Zurücknahme im Falle 7
<lb/>bewirkt nach § 503 Abs. 2 StPO, stillschweigende Ein- 
<lb/>stellung des bezüglichen Verfahrens und die einschlägige
<lb/>Kostenpflicht des Antragstellers, gleich einer Freisprechung
<lb/>bezw. Nichtverurtheilung. Auf Grund dieser materiell- 
<lb/>rechtlichen Bestimmung ist die Anwendung der Proceß-
<lb/>vorschrift des ß 503 Abs. 3 berechtigt.

<lb/>Das Oberlandesgericht München hat nun im theil-

<lb/>*
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0312.tif"
                   n="292"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Kostcnvertheilimg nüch § 503 Abs. 3 der StPO.

<lb/>weisen Gegensätze zn Vorstehendem mit Erkenntniß vom
<lb/>3. Januar 1893 (Samml. Bd. 7 S. 323) angenommen,
<lb/>daß die Anwendung des § 503 Abs. 3 nicht Statt hat.
<lb/>wenn ein wegen eines durch mehrere Kundgebungen ver- 
<lb/>übten fortgesetzten Vergehens Angeklagter nur wegen
<lb/>einer Kundgebung verurthcilt wird. Bei dieser Annahme
<lb/>aber würde der Privatkläger — abgesehen von der Frag- 
<lb/>würdigkeit des Begriffs eines fortgesetzten Vergehens nach
<lb/>unserem Strafgesetzbnche überhaupt — in den Stand ge- 
<lb/>setzt. mehrere beliebige Aeußerungcn oder Thätlichkeiten.
<lb/>welche offenbar selbständige Reate bilden würden, in
<lb/>der Klage als ein fortgesetztes und in dieser Eigenschaft
<lb/>zu ahndendes Vergehen zu bezeichnen oder allgemeinen
<lb/>Strafantrag wegen eines Reates zu stellen und dadurch,
<lb/>trotzdem das Gericht gemäß § 263 StPO, unabhängig
<lb/>von der Antragstellung mehrere Reatc annimmt und
<lb/>theilweise auf Freisprechung erkennt, die Anwendbarkeit
<lb/>des § 503 Abs. 3 und des § 498 Abs. 1 StPO., weil
<lb/>ja nur der Zusammenhang zwischen Antrag und Abschluß
<lb/>des Verfahrens nach dem Gesetze in Berücksichtigung
<lb/>kommt und doch wegen eines Reates, wie beantragt,
<lb/>Verurtheilung erfolgte, anszuschließen, was das Ober- 
<lb/>landesgericht selbst nicht ganz zulasscn will. Außerdem
<lb/>ist der vom Oberlaudesgericht zur Begründung besagten
<lb/>Erkenntnisses aufgestellte Satz, daß der verurtheilte An- 
<lb/>geklagte auch die vom Klüger schuldhaft veranlaßten
<lb/>Kosten zu tragen habe, nicht unbedenklich. Auch die
<lb/>strafproceßrechtlichen Bestimmungen über Tragung der
<lb/>Kosten, wenn diese auch unmittelbare Folge des Unter-
<lb/>liegens im Processe ist, haben ihren letzten Grund in den
<lb/>civilrechtlichen Normen über Schadensersatz. Diesen
<lb/>Normen widerspricht die Anschauung des Oberlandes- 
<lb/>gerichts. Sie wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn
<lb/>eine ganz präcise diesbezügliche Vorschrift in der
<lb/>StPO, enthalten wäre; das ist aber nicht der Fall.
<lb/>Im Gegentheil soll offenbar der 8 503 Abs. 3 für
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0313.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0313"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kostenvertheilung nach § 503 Abs. 3 der StPO. 293

<lb/>den Angeklagten in dieser Richtung eine Schntzwehr
<lb/>bilden.

<lb/>Wenn ein landgerichtliches Erkenntniß die Ansicht
<lb/>ausspricht, dasz bei Zurücknahme eines Antrags die An- 
<lb/>wendung des 8 503 Abs. 3 StPO, ausgeschlossen ist,
<lb/>weil nach der Zurücknahme das Gericht nicht mehr in
<lb/>der Lage ist, den Pnnet der Zurücknahme in den Kreis
<lb/>seiner Erwägungen zu ziehen und darüber zu befinden,
<lb/>so ist dagegen einzuwenden, daß die Zurückziehung, wie
<lb/>bemerkt, allerdings in der Hauptsache Einstellung des
<lb/>Verfahrens in der bezüglichen Richtung, aber keineswegs
<lb/>die Folge hat, daß das Gericht auch im Kostenpunete
<lb/>nicht auf die Zurückziehung Rücksicht nehmen darf.

<lb/>Der Kostenpnnct bezüglich der Verurthcilnng muß
<lb/>zweifellos festgestellt werden. Es kann dieses aber nur
<lb/>unter Berücksichtigung der Puncte der Richtvernrtheilnng.

<lb/>Der Umstand, daß bei Annahme obiger Bedeutung
<lb/>und Anwendbarkeit des § 503 Abs. 3 StPO, für die
<lb/>Fülle unter Ziffer 3 — 5 eine Privatklage für mehrere
<lb/>Thätlichkeiten oder Aenßernngen wegen der für den
<lb/>Privatkläger damit verbundenen Gefahr sehr erschwert
<lb/>wird, kann im Hinblick auf besagte Intention des Gesetzes
<lb/>nicht ins Gewicht fallen, weil es ja Sache des Privat- 
<lb/>klägers bei einem Acte, wie bei mehreren Acten, ist, sich
<lb/>seiner Beweise zu versichern, wie ein in dieser Richtung
<lb/>gleichstehender Civilkläger. Der Erstere verdient in keiner
<lb/>Weise eine bessere Stellung wie der Letztere.

<lb/>Wenn nun auch nach vorstehenden Ausführungen
<lb/>8 503 Abs. 3 StPO, principiell auf die oben unter 3—7
<lb/>anfgezählten Fälle anwendbar erscheint, so ist und bleibt
<lb/>es doch nach dem Wortlaute des Gesetzes immer in das
<lb/>Ermessen des Gerichts gestellt, ob es nach Lage der
<lb/>Sache von seiner Befugniß auch Gebrauch machen will.
<lb/>Regelmäßig wird eine Berurtheilung des Privatklägers
<lb/>in einen Theil der Kosten in diesen Füllen nur dann
<lb/>Statt finden, wenn auf die Gegenstände der Nicht-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0314.tif"
                n="294"
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            <div xml:id="d86418e30423">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e30428" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Handelsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e30436" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zuführung von Rauch auf ein Grundstück</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0314--><p/>
                     <p>

                        <lb/>294
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>verurthcilung besondere Kosten erwachsen sind oder wenn
<lb/>das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß der Privat- 
<lb/>kläger schuldhaft die Sache übertrieben und dadurch dem
<lb/>Angeklagten wie dem Gerichte und den Zeugen unge- 
<lb/>bührliche Belästigungen verursacht hat.

<lb/>A. Müller, k. Amtsrichter in Weilheim.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givilrecht; Kandeksrecht.

<lb/>Zuführung von Rauch auf ein Grundstück.
<lb/>Das Landgericht hatte dem principalen Anträge des
<lb/>Klägers, dem Beklagten bei Geldstrafe die Zuführung
<lb/>belästigenden Rauchs aus seinem Schornstein
<lb/>auf die klägerifche Besitzung zu untersagen, keine
<lb/>Folge gegeben, jedoch den Beklagten verurtheilt, Ein- 
<lb/>richtungen zu treffen, durch welche die schädigende und
<lb/>belästigende Ranchverbreitung über das Grundstück des
<lb/>Klägers ausgeschlossen werde. In der Berufungsinstanz
<lb/>wurde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und
<lb/>auf die Anschließung des Klägers nach dem principalen
<lb/>Anträge des Klägers erkannt. Auf die Revision des Be- 
<lb/>klagten wurde unter Aufhebung des Berufungsurtheils
<lb/>und Abänderung des Urtheils erster Instanz in dieser
<lb/>Richtung der Beklagte verurtheilt, bei Vermeidung einer
<lb/>Geldstrafe von 10 Mk. für jeden Fall der Zuwider- 
<lb/>handlung die übermäßige Zuführung von Rauch ans
<lb/>dem Schornstein seiner Brennerei auf das Grundstück
<lb/>des Klägers zu unterlassen.

<lb/>Aus den Gründen: .... Das Berufungsgericht
<lb/>hat dem Beklagten die Zuführung von Rauch schlechthin
<lb/>bei Strafe verboten. Es kann nach dem Inhalt der bei-
<lb/>gcfügten Entscheidungsgründe nicht zweifelhaft sein, daß
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0315.tif"
                         n="295"
                         xml:id="zs1-2084702_12-1894_0315"/>
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>295
</p>
                     <p>

                        <lb/>damit jede, wenn auch geringfügige, Rauchimmission
<lb/>untersagt und unter Strafe gestellt sein soll, denn es ist
<lb/>ausdrücklich hervorgehoben, daß für den Kläger keine
<lb/>Veranlassung vvrliege, irgendwelche Belästigung im nach- 
<lb/>barlichen Interesse zu dulden, da nach den patentirten
<lb/>Kndlicz'schen Feuerungseinrichtnngen die rauchfreie Ver- 
<lb/>brennung der Brennmaterialien möglich sei, und der Be- 
<lb/>klagte durch deren Einführung mit dem Erfolge größerer
<lb/>Rentabilität seines Unternehmens jede Ranchimmission
<lb/>abzustellen in der Lage sei

<lb/>Bei dieser Entscheidung ist rechtsirrthümlich außer
<lb/>Acht gelassen, daß nach den Grundsätzen des Nachbar-
<lb/>rechts diejenige Belästigung durch Rauch, Geräusch oder
<lb/>in anderer Weise geduldet werden muß, welche durch das
<lb/>Zusammenleben von Menschen an einem Orte gegeben,
<lb/>und durch den regelmäßigen und ordnungsmäßigen Ge- 
<lb/>brauch der Nachbargrnndstücke bedingt ist, so daß mit der
<lb/>actio negatoria nur die Störung abgewehrt werden kann,
<lb/>welche als übermäßige, das Maß des Erträglichen über- 
<lb/>steigende, anznsehen ist. Dieser Grundsatz beherrscht
<lb/>gleichermaßen alle einschlagenden Rechtsverhältnisse, wenn- 
<lb/>gleich sich seine Anwendung in der Praxis des Lebens
<lb/>verschieden gestaltet, da stets auf die örtlichen Verhält- 
<lb/>nisse und concreten Umstünde Rücksicht zu nehmen ist,
<lb/>um im Einzelfalle bestimmen zu können, ob eine zur
<lb/>Beschwerde gezogene Belästigung als übermäßige zu gelten
<lb/>hat, oder als unvermeidliche und zu duldende Folge der
<lb/>Lebens- und Verkehrsverhültnisse des einzelnen Ortes,
<lb/>z. B. einer Fabrikstadt. Hienach würde eine nach den
<lb/>örtlichen Zuständen von O. als geringfügig oder mäßig
<lb/>anzusehende Rauchbelästignng die Klage nicht begründen
<lb/>können, auch kann der durch die actio negatoria gegebene
<lb/>Rechtsschutz nur dahin Ausdruck finden, daß dem stören- 
<lb/>den Nachbar eine übermäßige Belästigung des Klägers
<lb/>verboten, oder aufgegeben wird, solche Einrichtungen zu
<lb/>treffen, durch welche eine das Maß des Erträglichen über-
</p>

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                        <lb/>296
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>steigende Belüftigung abgestellt wird. Die Einführung
<lb/>bestimmter Erfindungen kann ihm im Rechtswege so wenig
<lb/>zur Pflicht gemacht werden, wie die Anlage von Vor- 
<lb/>richtungen, durch welche alle und jede Belästigung der
<lb/>Nachbarn beseitigt wird.

<lb/>Ungeachtet des zu weit gehenden'Rechtsstandpnnctes,
<lb/>von welchem das Oberlandesgericht ausgegangen ist, muß
<lb/>jedoch als genügend festgestellt gelten, daß die als erwiesen
<lb/>angesehene starke Rauchimmission ans das klügerische
<lb/>Grundstück auch nach den örtlichen Verhältnissen von O.
<lb/>eine übermäßige Belästigung des Klägers enthielt. Es
<lb/>ergibt sich dies aus der bezüglichen Feststellung des land- 
<lb/>gerichtlichen Urtheils in Verbindung mit dem Inhalt der
<lb/>im Berufungsurtheil referirten Zeugenaussagen. Wie
<lb/>bereits in den Vorentscheidungen hervorgehoben ist, richtet
<lb/>sich der principale Antrag nicht auf Einstellung des Ge- 
<lb/>werbebetriebs, und ist nach den eigenen Ausführungen
<lb/>des Beklagten eine Verminderung der Rauchbelästigung
<lb/>nicht mit der Fortführung seines Betriebs unvereinbar.
<lb/>Bei dieser Sachlage erscheint der principale Klagantrag
<lb/>im Wesentlichen begründet, und konnte der Revision nur
<lb/>in so weit Folge gegeben werden, als die Vernrtheilung
<lb/>des Beklagten auf das Verbot übermäßiger Rauchimmission
<lb/>im jetzigen Urtheil zu beschränken war.

<lb/>An diesem Ergebniß würde auch durch die vom Be- 
<lb/>klagten in zweiter Instanz neu angebotenen Beweise, deren
<lb/>Ablehnung die Revision rügt, nichts geändert werden. Der
<lb/>Beklagte hatte beantragt, über die Rauchverbreitung und
<lb/>deren Wirkung in O. Erhebungen anzustellen, und wollte
<lb/>Nachweisen, daß dieselben Erscheinungen, aus welchen
<lb/>Kläger eine übermäßige Zuführung von Rauch herleitet,
<lb/>auch an anderen Orten der Stadt wahrzunehmen sind
<lb/>und geduldet werden. Durch diesen Nachweis würde je- 
<lb/>doch der erhobenen Klage der Boden nicht entzogen
<lb/>werden; mag auch an anderen Stellen, insbesondere in
<lb/>der Nähe anderer großer Fabriken die Rauchbelästigung
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung</title>
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                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>297
</p>
                     <p>

                        <lb/>keine geringere sein, so braucht doch deshalb der Kläger,
<lb/>welcher eine übermäßige Belästigung nachgewiesen hat,
<lb/>dieselbe nicht ferner zu dulden. Derselbe hat auch An- 
<lb/>spruch auf entsprechenden Rechtsschutz gegen eine Wieder- 
<lb/>kehr der früheren andauernden Schädigung, und konnte
<lb/>deshalb auch der zweite Beweisantrag des Beklagten
<lb/>keine Berücksichtigung finden, welcher dahin ging, daß er
<lb/>im Laufe des Rechtsstreits iu zweiter Instanz den Betrieb
<lb/>seiner Brennerei durch einen neuen Kessel mit besseren
<lb/>Zügen und durch eine anderweite Mischung desFeueruugs-
<lb/>materials so geändert habe, daß jedenfalls kein unerträg- 
<lb/>licher Rauch mehr entstehe. Sollte auch nachweislich die
<lb/>zur Klage Veranlassung gebende übermäßige Rauch- 
<lb/>belästigung durch diese Maßnahmen zur Zeit beseitigt sein,
<lb/>so ist doch durch dieselben die Gefahr der Wiederkehr
<lb/>solcher Störung nicht ausgeschlossen, zumal es jeder Zeit
<lb/>in der Hand des Beklagten liegt, zur Verwendung des
<lb/>früheren, stärkeren Rauch erzeugenden, Feueruugsmaterials
<lb/>zurückzukehren. Aus den unter Beweis gestellten That-
<lb/>sachen folgt daher kein genügender Schutz des Klägers
<lb/>gegen erneute Eingriffe, gegen welche er Sicherung durch
<lb/>den principalen Klagautrag gesucht hat und beanspruchen

<lb/>durste. IV. Civilsenat 41/1894. llrtheil vom

<lb/>13. April 1894.

<lb/>Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung.
<lb/>Der Kläger B. traf am 27. October 1891 mit dem
<lb/>Agenten der Beklagten St., Namens O. in A. ein Ueber-
<lb/>einkommen, gemäß welchem dem Klüger zwei Waggons
<lb/>Weizen nach Muster, der Waggon zu 200 Ceutner, um
<lb/>den Preis von 26 Mk. per 100 kg gegen Drei-Monat-
<lb/>accept verkauft wurden. Die Beklagte St. genehmigte
<lb/>diesen Abschluß nicht, telegraphirte vielmehr noch an dem- 
<lb/>selben Tage „B. Kasse oder dreimonatlich gegen Zins- 
<lb/>vergütung geordnet." Da Klüger sich hierauf nicht ein- 
<lb/>ließ, suchte O. die Beklagte mit Brief vom 28. October 1891
</p>
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                        <lb/>298
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zur Abgabe des Weizens um 26 Mk. gegen dreimonatliches
<lb/>Accept zu bestimmen. Die Beklagte erwiderte an dem- 
<lb/>selben Tage: „Soeben erhalte Ihre werthe Depesche und
<lb/>antwortete Ihnen, daß ich die zwei Waggons B. n 26 Mk.
<lb/>20 Pf. vorzugsweise alleräußerst dreimonatlich sofortiger
<lb/>Zusage abgebe, anders ist es mir unmöglich, da dies
<lb/>mein Kostenpreis ist." O. erwirkte am 29. October unter
<lb/>Nachlaß eines Betrags von 10 Mk. an seiner Provision
<lb/>die Zustimmung des Klägers und telegraphirte an dem- 
<lb/>selben Tage an die Beklagte: „Nehmet zwei Waggons
<lb/>B 26 Mk. 20 Pf. fest in Nota, einen Waggon sofort
<lb/>lieferbar". Die Beklagte erwiderte aber mit Brief vom
<lb/>29. October 1891, „bevor sie B. Bestätigung gebe, müsse
<lb/>sie erst wissen, ob solcher unzweifelhaft prima", und ver- 
<lb/>weigerte schließlich die Lieferung.

<lb/>AufGrnndderBehanptnng.daß eram 28.Octvberl891
<lb/>durch Vermittlung des Agenten O. von der Beklagten
<lb/>zwei Waggons Weizen nach Muster zu je 200 Centner,
<lb/>den Waggon zu 26 Mk. 20 Pf., den ersten sofort, den
<lb/>zweiten nach vier Wochen lieferbar gekauft, die Beklagte
<lb/>aber trotz mehrfacher brieflicher Aufforderung nicht ge- 
<lb/>liefert habe, er ferner in Folge Nichtlieferung zur Deckung
<lb/>seines laufenden Bedarfs an Weizen und Mehl zu einem
<lb/>höheren als dem vereinbarten Preise genöthigt gewesen
<lb/>sei und hiedurch einen Schaden von mindestens 250 Mk.
<lb/>erlitten habe, erhob nun der Klüger gegen die Beklagte
<lb/>Klage auf Lieferung von zwei Waggons mustergemäßen
<lb/>Weizens, den Waggon zu 200 Centner und Leistung
<lb/>eines Schadensersatzes von 250 Mk., vorbehaltlich weiterer
<lb/>Erhöhung, nebst 6 °/0 ginfen hieraus vom Tage der Klage-
<lb/>znstellnng an.

<lb/>Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, da
<lb/>O. zum Abschlüsse nicht ermächtigt gewesen, und sie das
<lb/>Geschäft nicht genehmigt habe. Ueberdies habe Klüger
<lb/>in einem vor dem 20. November 1891 geschriebenen
<lb/>Briefe erklärt, daß er Schadensersatz beanspruche; er
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>299
</p>
                     <p>

                        <lb/>könne deshalb nicht mehr Lieferung verlangen. Auch
<lb/>stehe ihr wegen Creditunwürdigkeit des Klägers der
<lb/>Rücktritt vom Vertrage zu Durch Urtheil des Land- 
<lb/>gerichts M, Kammer für Handelssachen, vom 5. Feb- 
<lb/>ruar 1892, wurde die Klage unter Verfüllung des Klägers
<lb/>in die Kosten abgewieseu.

<lb/>Der Kläger legte hiegegen die Berufung ein und
<lb/>beantragte in derBernfungsverhaudlung die Verurthcilung
<lb/>der Beklagten zur Lieferung von zwei Waggons muster- 
<lb/>gemäßen Weizen, den Waggon zu 200 Centner, und
<lb/>Leistung eines Schadensersatzes von 280 Mk. vorbehalt- 
<lb/>lich weiterer Erhöhung, und 6°/0 Zinsen hieraus vom
<lb/>20. December 1891 an. Durch Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts M. vom 24. November 1893 wurde die Beklagte
<lb/>verurtheilt, zwei Waggons mustergemüßeu Weizen, den
<lb/>Waggon zu 200 Centner um den Preis von 26 Mk.
<lb/>20 Pf. für den Doppelcentner gegen dreimonatliches
<lb/>Accept an den Kläger zu liefern, als Schadensersatz die
<lb/>Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreise und dem
<lb/>allenfallsigeu geringeren Marktpreise des Weizens im
<lb/>Augenblicke der erfolgenden Lieferung, sowie einen weiteren
<lb/>Schadensersatz im Betrage von 280 Mk. nebst 6 °/g Zinsen
<lb/>hieraus seit dem 20. December 1891 an den Kläger zu
<lb/>bezahlen.

<lb/>Auf die Revision des Beklagten wurde das Be-
<lb/>rufungsurtheil aufgehoben und die Sache zur anderweiten
<lb/>Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
<lb/>zurückverwiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht erachtet die Er- 
<lb/>klärung des Beklagten, „daß sie die zwei Waggons B.
<lb/>ü 26 Mk. 20 Pf. vorzugsweise alleräußerst dreimonatlich
<lb/>sofortige Zusage abgebe," als Antrag zum Kaufe und
<lb/>schließt aus der hierüber geführten Correspondenz, daß
<lb/>der Agent O. zum definitiven Abschlüsse des Geschäfts,
<lb/>wie es am 24. Octvber 1891 geschehen, speciell er- 
<lb/>mächtigt gewesen fei. Hienach sei die Beklagte verpflichtet
</p>

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                        <lb/>300
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gewesen, dem Kläger gegen dreimonatliches Accept nach
<lb/>Muster zwei Waggons Weizen zu je 200 Eentner. den
<lb/>Doppelcentiter zu 26 Mk. 20 Pf., und zwar den einen
<lb/>Waggon sofort, den anderen nach vier Wochen zu liefern.
<lb/>Dem Kläger stehe noch der Anspruch auf Erfüllung und
<lb/>Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zu. Rücktritt
<lb/>wegen Creditunwürdigkeit des Klägers sei nach dem hier
<lb/>maßgebenden bayerischen Landrecht nicht statthaft. Als
<lb/>Schaden komme die Differenz zwischen dem vereinbarten
<lb/>Kaufpreise und dem allenfallsigen geringeren Kaufpreise
<lb/>zur Zeit der erfolgenden Lieferung, sowie der durch einen
<lb/>Deckungskauf erlittene Vermögensnachtheil in Betracht.

<lb/>Die Revision rügt zunächst als rechtsirrthümlich die
<lb/>Annahme des Berufungsgerichts, der Lieferungsvertrag
<lb/>sei durch das Telegramm des Agenten vom 29. October 1891
<lb/>zu Stande gekommen. Das Berufungsgericht übersehe,
<lb/>daß der Kläger die Znmuthung einer Zinsvergütung ab- 
<lb/>gelehnt habe und daß der Abschluß mit dem Agenten
<lb/>und durch dessen Nachlaß, der von der Factura in Ab- 
<lb/>zug gebracht werden sollte, erzielt worden sei. Das ab- 
<lb/>geschlossene Geschäft decke sich nicht mit dem anfgetragenen.
<lb/>Eine nachträgliche Genehmigung sei aber nicht ertheilt
<lb/>worden. Mit Unrecht sei ferner angenommen worden,
<lb/>daß der Brief des Klägers nur eine qualificirte Mahnung,
<lb/>nicht aber die Ausübung des Wahlrechts enthalte.
<lb/>Durch die Zuerkennung eines Schadensersatzes außer dem
<lb/>beantragten Ersätze von 280 Mk. sei 8 279 CPO. ver- 
<lb/>letzt. Der Kläger habe ferner in unzulässiger Weise
<lb/>sich durch Ankauf von Mehl statt von Weizen gedeckt.
<lb/>Daß der in A. abgeschlossene Vertrag nach dem in M.
<lb/>geltenden Rechte zu beurtheilen sei, sei nicht ausreichend
<lb/>begründet. Endlich sei die Beklagte zu einer unmöglichen
<lb/>Leistung verurtheilt, da mustergemäße Waare, nämlich
<lb/>1891er Weizen, nicht mehr vorhanden sei.

<lb/>Gemäß der von dem Agenten O. mit dem Klüger
<lb/>getroffenen Vereinbarung wurde dem letzteren allerdings
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtlichc Entscheidungen. 301

<lb/>ein Nachlaß von 10 Mk. bewilligt. Diese 10 Mk. sollten
<lb/>als Nachlaß an der Provision des Agenten von der
<lb/>Factura für den ersten Waggon in Abzug gebracht
<lb/>werden. Der Kläger würde somit für den ersten Waggon
<lb/>nur 2610 Mk. bezahlt haben. Da aber gm diese 10 Mk.
<lb/>die Provision gekürzt worden wäre, so würde die Be- 
<lb/>klagte doch in dieselbe Lage gekommen sein, als wenn sic
<lb/>den vollen Kaufpreis erhalten, dagegen aber die volle
<lb/>Provision auszulegen gehabt hätte. In dem Telegramm
<lb/>konnte somit der Kaufpreis ans 26 Mk. 20 Pf. ange- 
<lb/>geben werden. Demgemäß erscheint auch die Auffassung
<lb/>zulässig, daß der Kläger der Beklagten gegenüber ans
<lb/>26 Mk. 20 Pf abgeschlossen habe. Daß der Kläger
<lb/>hiezu durch ein Opfer des Agenten bewogen worden,
<lb/>würde an der Thatsache der Einigung über den Preis
<lb/>nichts ändern.

<lb/>Daß Agenten an sich zum Abschlüsse von Rechtsge- 
<lb/>schäften für die von ihnen Vertretenen in der Regel nicht
<lb/>befugt sind, ist anerkannt (Entsch. des ROHG. Bd. 19
<lb/>S. 85; Hahn, Comm. zum Handelsgesetzbuch 4. Ausl.
<lb/>Bd. 1 S. 303 Note 5). Daß Agent O. auch in diesem
<lb/>Falle von vornherein zum Abschlüsse nicht bevollmächtigt
<lb/>war, nimmt auch das Berufungsgericht an. Es schließt
<lb/>aber aus der in den Tagen des 27. und 28. October 1891
<lb/>zwischen der Beklagten und dem Agenten gepflogenen
<lb/>Correspondenz, daß er zum definitiven Abschlüsse des hier
<lb/>in Frage stehenden Geschäfts speciell ermächtigt gewesen
<lb/>sei. Nach dem Inhalte dieser Eorrespondenz kommt als
<lb/>maßgebend die Erklärung der Beklagten in Betracht, „daß
<lb/>sie die zwei Waggons B. ü 2620 Mk. vorzugsweise
<lb/>alleräußerst dreimonatlich sofortiger Zusage abgebe."
<lb/>Das Berufungsgericht erachtet diese Erklärung nicht als
<lb/>eine nur für den Agenten zur Fortführung der Verhand- 
<lb/>lungen unter Vorbehalt der eigenen Entschließung be- 
<lb/>stimmte Mittheilung, sondern als einen durch den Agenten
<lb/>dem Kläger zu vermittelnden Antrag zum Kauf. Auf
</p>

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                     <p>

                        <lb/>302
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>diese Auffassung ließ sich die weitere Folgerung bauen,
<lb/>daß der Agent krast der ihm übertragenen Vermittlung
<lb/>des Antrags auch zu dem diesem Anträge entsprechenden
<lb/>Abschlüsse ermächtigt werden wollte. Ein Rechtsirrthum
<lb/>ist hierin nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist
<lb/>ferner darin beiznstimmen, daß die Androhung des
<lb/>Klägers, Schadensersatz zu beanspruchen, keinen Act der
<lb/>Ausübung des ihm gemäß § 355 HGB. znstehenden
<lb/>Wahlrechts darstelle, und die Klage auf Lieferung und
<lb/>Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung dem Kläger
<lb/>offen stehe (Entsch.' des ROHG. Bd. 18 S. 386).

<lb/>Thatsachen, welche die Anwendung des Abs. 2
<lb/>Art. 324 HGB. im Wege stünden, sind nicht vorgebracht.
<lb/>Die Annahme des Berufungsgerichts, daß, soweit nicht
<lb/>die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs Platz griffen,
<lb/>das in M. geltende Bayer. Landrecht anzuwenden sei, ist
<lb/>demnach nicht rechtsirrthümlich. Die Entscheidung des
<lb/>Berufungsgerichts, daß der Beklagten ein Rücktrittsrecht
<lb/>wegen Creditunwürdigkeit nicht zustehe, beruht somit auf
<lb/>der Anwendung nicht revisiblen Rechts.

<lb/>Unbegründet erscheint ferner die Rüge, die Beklagte
<lb/>sei zu einer unmöglichen Leistung verurtheilt, da es
<lb/>Weizen des gekauften Musters nicht mehr gebe. Als
<lb/>Einrede der Unmöglichkeit der Erfüllung könnte sie in
<lb/>der Revisionsinstanz keine Beachtung finden. Sollte sich
<lb/>die Leistung als nicht beitreibbar erweisen, so würde an
<lb/>deren Stelle das Interesse treten (§ 778 CPO).

<lb/>Die Klage ist auf Erfüllung nebst Schadensersatz
<lb/>wegen verspäteter Erfüllung gerichtet.

<lb/>Der Kläger berechnet aber seinen Schaden zunächst
<lb/>nach den Mehrkosten, welche ihm durch die Anschaffung
<lb/>des dem abgeschlossenen Lieferungsvertrage entsprechenden
<lb/>Quantums erwachsen seien, und verbindet hiemit einen
<lb/>Ersatzanspruch für den Gewinnentgang von Nachmehl
<lb/>und Kleie. Er habe nämlich pro Sack 1 Mk. 50 Pf.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0323.tif"
                         n="303"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 303

<lb/>mehr bezahlen müssen, als ihm der Sack bei einem An- 
<lb/>kaufspreise von 26 Mk. 20 Pf. pro Doppelcentner Weizen
<lb/>zu stehen gekommen wäre; außerdem seien ihm hiedurch
<lb/>das Nachmehl im Werthe von 90 Pf. und die Kleie,
<lb/>Werth 40 Pf., welche er aus Waggons Weizen gewonnen
<lb/>Hütte, entgangen.

<lb/>Außer diesem Schadensersatz hat das Berufungsge- 
<lb/>richt dem Kläger dem Ersatz der Differenz zwischen dem
<lb/>vereinbarten Kaufpreise und dem allenfallsigen
<lb/>geringeren Marktpreise des Weizens im Augenblicke der
<lb/>erfolgenden Lieferung zugesprochen. Allerdings wird an- 
<lb/>genommen, daß der in der Bestimmung des Abs. 3 des
<lb/>Art. 357 HGB. anerkannte Grundsatz analoge Anwen- 
<lb/>dung auch in dem Falle finde, wenn der Käufer neben
<lb/>der Erfüllung Schadensersatz wegen Verspätung der Er- 
<lb/>füllung verlangt. Beim Verkauf von Maaren, welche
<lb/>einen Markt- oder Börsenpreis haben, stellt dieser Preis
<lb/>den Werth dar. welchen der Käufer bei vertragsmäßiger
<lb/>Lieferung in seinem Vermögen gehabt hätte. Dem- 
<lb/>gemäß wird beim Verkaufe solcher Waaren der Käufer
<lb/>im Falle des Verzugs des Verkäufers für berechtigt er- 
<lb/>achtet. ohne Darlegung der im concreten Falle obwal- 
<lb/>tenden Umstände den laufenden Preis der Waare zur
<lb/>Zeit der geschuldeten Leistung seiner Entschädigungsbe- 
<lb/>rechnung zu Grunde zu legen. Im Falle der Nichter- 
<lb/>füllung besteht somit der Betrag des von dem Verkäufer
<lb/>zu leistenden Schadensersatzes, vorbehaltlich der Geltend- 
<lb/>machung eines erweislich höheren Schadens, in der
<lb/>Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem (höheren)
<lb/>Markt- und Börsenpreise zur Zeit der geschuldeten Liefe- 
<lb/>rung (Art. 357 Abs. 3 HGB.). Wird dagegen die Ver- 
<lb/>spätung der Erfüllung geltend gemacht, so ist davon ans-
<lb/>zugehen. daß der Käufer die Waare erhält; sein Interesse
<lb/>besteht daher nur in dem Unterschiede zwischen dem, was
<lb/>er im Falle der Erfüllung hat und dem, was er bei
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0324.tif"
                         n="304"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0324--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>804

<lb/>rechtzeitiger Lieferung gehabt Hütte. Der Betrag des
<lb/>mindestens Schadensersatzes bestände somit in der Diffe- 
<lb/>renz zwischen dem Markt- und Börsenpreis zur Zeit des
<lb/>eingetretenen Verzngsund dem (geringeren) Markt-
<lb/>und Börsenpreise zur Zeit der erfolgten Lieferung
<lb/>(Entsch. des ROHG. Bd. 24 S. 155, 156, Staub',
<lb/>Comm. zum Handelsgesetzbuch, zu Art. 355 § 16).

<lb/>Abgesehen von dieser unrichtigen Anwendung des
<lb/>Art. 357 HGB. verstößt die Entscheidung des Berufungs- 
<lb/>gerichts auch gegen die Bestimmung des § 279 CPO.,
<lb/>indem sie über die Anträge des Klägers hinausgeht.

<lb/>Der Kläger fordert den Ersatz des Mehraufwands,
<lb/>den sein Deckungskauf veranlaßt hat und Ersatz für den
<lb/>Entgang der Nebennutzungen. Er fordert somit den Er- 
<lb/>satz dessen, was er gehabt hätte, wenn erfüllt worden
<lb/>wäre. Der Schadensersatz, den er begehrt und den ihm
<lb/>das Berufungsgericht zugesprochen, ist somit Schadens- 
<lb/>ersatz wegen Nichterfüllung, nicht wegen verspä- 
<lb/>teter Erfüllung (Entsch. des RG. in Civilsachcn,
<lb/>Bd. 14 S. 112). Beide Arten des Schadensersatzes
<lb/>schließen sich selbstverständlich aus.

<lb/>Das Begehren der Erfüllung und des Schadens- 
<lb/>ersatzes wegen Nichterfüllung schließen sich ebenso
<lb/>gegenseitig aus. Neben der Zuerkennung eines Schadens- 
<lb/>ersatzes wegen Nichterfüllung kann demgemäß auch nicht

<lb/>die Berurtheilung zur Erfüllung bestehen bleiben.

<lb/>VI. Civilsenat 17/94. Urtheil vom 26. April 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>flör Redaktionsadresse: dö
<lb/>München, Sendkingerstraße 48/2 k.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Zukius v. Standinger in München.
<lb/>Verlag: Aalm &amp; Gnke (darf Enke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0325.tif"
             n="305"
             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0325"/>
         <div xml:id="d86418e31488">
            <head>No. 20.</head>
            <div xml:id="d86418e31493" ana="scope_-_305_-_312" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erörterung zum Fulda'schen Rechte</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Im Anschluß an einen Rechtsfall und dessen Entscheidung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sohn, ...">Mitgeteilt von Amtsrichter Sohn in Lohr</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>A6. SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänz itngsbarrd.

<lb/>vr. Z. A. Seuffe^t's

<lb/>ßliittrr fit Hriiitsannitiibung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Erörterungen zum Fulda^schen Rechte. — Mittheilungen aus der

<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen: Civilrecht; Eivil-
<lb/>proceß. — Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erörterungen zum Fulda'schen Rechte.

<lb/>Im Anschluß an einen Rechlsfall und dessen Entscheidung
<lb/>mitgetheilt von Amtsrichter Sohn in Lohr.

<lb/>Allgemeine Gütergemeinschaft nach Ful- 
<lb/>da e r Landrecht. Berwaltungsrecht des Ehe- 
<lb/>mannes. Schlüsselgewalt der Ehefrau. (Weiber- 
<lb/>ökonomie.) Besonderer Fall der Verpflichtung
<lb/>des Sammtguts und des Ehemannes durch
<lb/>außerhalb der S ch l ü s s e l g e wa l t e i n g e g a n g e n e
<lb/>Verträge der Ehefrau. I. Die im Gebiete des ehe- 
<lb/>maligen Fürstbisthums Fulda seit vielen Jahrhunderten als
<lb/>eheliches Güterrecht bestehende eheliche Gütergemeinschaft
<lb/>wird nach der Fulda'schen Verordnung von erster und
<lb/>ferneren Ehen vom 17. December 1719 und insbe- 
<lb/>sondere der Fnlda'schen Judenordnung von 1751 § 15:
<lb/>„als eine wahre Gemeinschaft der sich heirathenden Per- 
<lb/>sonen hinsichtlich deren sowohl wirklich zusammenbringen- 
<lb/>den als ihnen durch Erbschaft, Schenkung oder in anderem
<lb/>Weg zukommenden, auch in stehender Ehe erwerbenden
<lb/>Güter" bezeichnet. Es besteht deren Hauptmerkmal darin,
<lb/>daß das ganze Vermögen zweier Eheleute als gemein- 
<lb/>schaftliches Gut für die Dauer der Ehe dergestalt iu eine
<lb/>unzertrennliche Masse, — unum idemque patrimonium
<lb/>— vereinigt wird, daß abgesonderte reelle Theile darin
<lb/>XI l. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0326.tif"
                   n="306"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Erörterungen zmn Fuldn'schen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>ferner nicht unterschieden werden können (Gößmann,
<lb/>Lehre von der allgem. ehelichen Gütergemeinschaft, S. 46;
<lb/>Sammlung der Sonderrechte in Knrhessen, S. 15 und 39).

<lb/>Subjecte der Gütergemeinschaft sind die beiden Ehe- 
<lb/>gatten. Object der Gütergemeinschaft ist die active
<lb/>und Passive Vermögensmasse (Göß m a nn S. 87, 92 ff.).
<lb/>Zur Activmasse gehört aber 1) Alles, was die Ehegatten
<lb/>an allen möglichen Arten des Vermögens in die Ehe
<lb/>eingebracht haben (illata), 2) dasjenige, was Einer der
<lb/>Ehegatten oder Beide zusammen wahrend der Ehe ererbt
<lb/>oder von dritten Personen geschenkt erhalten haben,
<lb/>(dann näventieia), 3) dasjenige, was während der Dauer
<lb/>der Ehe von Einen der Ehegatten oder von Beiden durch
<lb/>geschäftliche Thütigkeit erworben ift (collaboratio) (Göß-
<lb/>m ann a.a.O.). Zur Passivmasse gehören die Schulden
<lb/>und zwar diejenigen sowohl, welche während bestehender
<lb/>Ehe von dem Einen oder Anderen der Gatten innerhalb
<lb/>seiner Befugnisse oder von beiden Galten gemeinschaftlich
<lb/>contrahirt wurden, als auch diejenigen, welche vor Be- 
<lb/>gründung der Ehe von dem Einen oder Anderen einge- 
<lb/>gangen wurden. Was die während der Ehe durch un- 
<lb/>erlaubte Handlungen des einen oder anderen Gatten
<lb/>entstehenden Obligationen anbelangt, so gehören dieselben
<lb/>gleichfalls zu den Lasten des Gesammtguts (Gößmann
<lb/>a. a. O.).

<lb/>Nun gilt aber nach deutschem und Fulda'schem Rechte
<lb/>der Ehemann als Haupt des Hauses. In § 11 der Ver- 
<lb/>ordnung von 1719 heißt es: „daß, obgleich die Frau die
<lb/>Mitherrschaft in Allem hat, doch der Mann als Haupt
<lb/>und Vertreter der Gütergemeinschaft in allen die Haus- 
<lb/>ökonomie nicht näher berührenden Gegenständen zu be- 
<lb/>trachten sei". Der Ehemann hat die Verwaltung der
<lb/>fahrenden und liegenden Habe, mit der einzigen Beschrän- 
<lb/>kung, daß er bei Veräußerung von Immobilien, bei Ver- 
<lb/>gleichen über solche, bei Verpfändung derselben, bei Ab- 
<lb/>tretung von Zielgeldern, bei gewissen Arten des Ankaufs
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0327.tif"
                   n="307"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erörterungen zum Fnlda'schen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>von Grundstücken, bei Bürgschaften, bei Schenkungen,
<lb/>bei Zugabsversprechen an die Sl'trtbcr und bei Verfügungen
<lb/>von Tvdeswegen der Einwilligung der Ehefrau bedarf
<lb/>und daß der Ehefrau, soweit diese innerhalb der soge- 
<lb/>nannten Weiberökonomie oder Schlüsselgewalt Geschäfte
<lb/>eingeht, freie Hand gelassen werden muß. Alle Schulden,
<lb/>welche der Mann innerhalb seiner Verwaltnngsbefngnisse
<lb/>contrahirt, sind aus dem Sammtgute zu befriedigen und
<lb/>erscheinen mithin die beiden Ehegatten, als Träger des
<lb/>Sammtgutes, in solidarischer Weise zur Erfüllung ver- 
<lb/>pflichtet.

<lb/>Das Gleiche gilt bezüglich jener Schulden, welche
<lb/>von der Frau mit Wissen und vorheriger oder nachheri-
<lb/>ger Genehmigung des Ehemannes, sodann auch bezüglich
<lb/>jener Schulden, welche zwar von der Frau ohne Vor- 
<lb/>wissen und Bewilligung des Ehemannes contrahirt wurden,
<lb/>welche aber innerhalb der Grenzen der Weiberökonomie
<lb/>oder zur Kindererziehung entstanden sind, oder durch
<lb/>welche erweislich das gemeinschaftliche Vermögen berei- 
<lb/>chert wurde.

<lb/>Was ist nun aber unter Weiberökonomie zu ver- 
<lb/>stehen ?

<lb/>Nach gemeinem deutschen und Fuldaschem Rechte hat
<lb/>die Ehefrau das Recht und die Pflicht, die engere Haus-
<lb/>wirthschaft zu führen, und zwar beruht diese Besugniß
<lb/>weder auf einem ausdrücklichen noch auf einem still- 
<lb/>schweigenden Mandat, sondern darauf, daß zufolge ob-
<lb/>jectiven Rechtssatzes der deutschen Hausfrau das Gebiet
<lb/>der Haushaltung in bestimmtem, herkömmlichem Umfang
<lb/>zustcht. Sie darf demnach die für die Führung des
<lb/>Hauswesens erforderlichen Verträge auch ohne Consens
<lb/>des Mannes abschließen.

<lb/>Nun kommt aber in den Fulda'fchen Landesgesetzen
<lb/>darüber nichts Bestimmtes vor, welche Fülle zu der
<lb/>Weiberökonomie zu rechnen sind. Daher muß die Ent- 
<lb/>scheidung dieser Frage aus den allgemeinen Rechtsau-
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0328.tif"
                   n="308"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Erörterungen zum Fulda'schen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>schaumigen heraus, jedoch unter Berücksichtigung der
<lb/>concretcn Verhältnisse, von Stand und Gewerbe der
<lb/>Ehegatten, Vermögen, Kinderzahl, Art des Wirthschafts-
<lb/>betriebs, Bolkssitte und Ortsgewohnheit getroffen wer- 
<lb/>den. Demnach gehört zn den Geschäften der Weiber- 
<lb/>ökonomie der Unterhalt, die Verköstigung und Bekleidung
<lb/>der zum Haushalt gehörigen Personen, das Miethen der
<lb/>weiblichen Dienstboten, der Einkauf von Lebensmitteln
<lb/>und Bekleidungsgegenstünden, von Schmuck und Putz
<lb/>innerhalb des standesgemäßen Aufwands, von Küchen-
<lb/>und Haushaltungsgerüthen, ferner der Verkauf dessen, was
<lb/>für die Haushaltung überflüssig geworden ist, das Be- 
<lb/>sorgenlassen der am Haus- und Küchengeräthe erforder- 
<lb/>lichen Reparaturen und Ergänzungen und dergleichen
<lb/>mehr (Gößmann, S. 162 mit 165).

<lb/>Eine zutreffende Definition der eheweiblichen Schlüssel- 
<lb/>gewalt findet sich in Gen gl er, deutsches Privatrecht,
<lb/>Bd. 2 § 185. Dort wird sie bezeichnet als die Berech- 
<lb/>tigung der Ehefrau, die Beschaffung der auf Lebensunter- 
<lb/>halt und Körperpflege der Familienmitglieder bezüglichen
<lb/>Natur- und Kunststoffe, die Verarbeitung derselben zu
<lb/>dem Tagesbedarf entsprechenden Utensilien und die Taug- 
<lb/>lichkeitserhaltung der letzteren unter Heranziehung der
<lb/>nöthigen Arbeitskräfte zu vermitteln, und alle durch diesen
<lb/>Zweck bedingten Kauf-, Tausch-, Bestell- und Micthver-
<lb/>träge selbständig und in einer den Ehemann mitverpflich- 
<lb/>tenden Weise abzuschließen*).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch noch Runde, Dr. Christian Ludwig, deutsches
<lb/>eheliches Güterrecht 8 41 S. 100 ff.; Beseler, System des deut- 
<lb/>schen Privatrechts, § 122; Stobbe, Handbuch des deutschen
<lb/>Privatrechts, Bd. 4 § 229 S. 145 ff.; Mi 1 terma ier, Grund- 
<lb/>sätze des gemeinen deutschen Privatrechts, § 351 S. 646;
<lb/>Bluntsch li. deutsches Privatrecht, § 201 S. 359, § 212;
<lb/>D anz, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 6 §606 S.401 ff.;
<lb/>Roth, bayerisches Civilrecht, 8 61 S. 371 ff.; Neubauer, das
<lb/>in Deutschland geltende eheliche Güterrecht, Anhaltg: Darstellung
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0329.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Erörterungen znm Fulda'schen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>Solange die Ehefrau ihre Schlüsselgewalt in ord- 
<lb/>nungsgemäßer Weise führt, ist der Ehemann nicht befugt,
<lb/>die Frau in diesem ihren Geschäftskreise zu beschränken.
<lb/>Doch tritt diese Berechtigung dann ein, wenn die Ehe- 
<lb/>frau unfähig wird, die Hauswirthschaft zu führen, z. B.
<lb/>bei eintretender Geisteskrankheit oder wenn sie eine Ver- 
<lb/>schwenderin ist. In diesen Fällen hat jedoch der Ehemann,
<lb/>wenn er sich von der Haftung gegen die dritten Con-
<lb/>trahenten befreien will, nach gemeinem deutschen und
<lb/>auch nach Fnlda'schem Rechte dafür zu sorgen, daß den
<lb/>Dritten durch gerichtliche Bekanntmachung Kenntniß von
<lb/>der Entziehung der Schlüsselgewalt, welche Entziehung
<lb/>demnach in wirksamer Weise nur durch richterliche Hülfe
<lb/>(Jnterdietion, Entmündigung) erfolgen kann,, verschafft
<lb/>werde.

<lb/>II. Der Umstand, daß in einem concreten Falle der- 
<lb/>jenige Gegenstand, den eine Ehefrau innerhalb der Gren- 
<lb/>zen der Schlüsselgewalt gekauft hat, nicht im Haushalte
<lb/>und zum Zwecke der Hauswirthschaft verwendet worden
<lb/>ist, hindert die Pflicht der die Gütermasse repräsentiren-
<lb/>den beiden Eheleute, vor Allem auch des Ehemannes,
<lb/>zur Zahlung des Kaufpreises nicht.

<lb/>Der Gegencontrahent braucht nicht zu prüfen, ob
<lb/>eine Ehefrau, wenn sie innerhalb ihrer Schlüsselgewalt
<lb/>ein Geschäft eingeht, auch gesonnen ist, die durch das
<lb/>Geschäft gewährten Leistungen dem von ihr geleiteten
<lb/>Haushalte einzuverleiben. Würde man dies verlangen,
<lb/>dann würde der geschäftliche Verkehr mit Ehefrauen bis
<lb/>zur Grenze der Unmöglichkeit erschwert und die Schlüssel- 
<lb/>gewalt illusorisch gemacht werden.

<lb/>Eine Ausnahme ist blos dann vorhanden, wenn sich
<lb/>der Gegencontrahent bei Abschließung des Geschäfts einer
<lb/>Arglist schuldig gemacht, d. h. wenn er von dem Miß-

<lb/>der in Bayern geltenden ehelichen Güterrechte §§ 32,37, 38 S. 130,
<lb/>131,139, 141 mit 143; Thomas, System der Fulda'schen Privat- 
<lb/>rechte Z 302 mit 8 314.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0330.tif"
                   n="310"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>310 Erörterungen zum Fulda'schen Rechte.

<lb/>brauch der Schlüsselgewalt durch die Hausfrau ge- 
<lb/>wußt hat.

<lb/>Weiter ist auch noch zu bemerken, daß dann, wenn
<lb/>eine Ehefrau durch falsche Vorspiegelung oder durch arg- 
<lb/>listiges Verschweigen in dem Gegeucoutrahenten den Jrr-
<lb/>thum erweckt, sie handle zum Besten des Haushalts, sie
<lb/>dem Gegeucoutrahenten auch nach den rechtlichen Grund- 
<lb/>sätzen über die Folgen des Betrugs eventuell verhaftet
<lb/>wäre. Die aus dem Betrüge entspringende Ersatzforde- 
<lb/>rung des Beschädigten gehört aber zu den obligationes
<lb/>ex delicto und fallen Delictsschulden dem Sammtgute
<lb/>zur Last.

<lb/>III. Die Haftung des Sammtguts und des Ehe- 
<lb/>mannes ist aber auch möglich, wenn eine Ehefrau außer- 
<lb/>halb ihrer Schlüsselgewalt und Weiberökonomie ein Ge- 
<lb/>schäft abgeschlossen hat.

<lb/>Es ist schon ansgeführt worden, daß nach gemeinem
<lb/>deutschen ehelichen Güterrechte bei vorhandener allge- 
<lb/>meiner Gütergemeinschaft und insbesondere auch nach
<lb/>Fulda'schem Rechte der Ehemann der Verwalter und
<lb/>eigentliche Vertreter der Gemeinschaft ist. Dabei hat je- 
<lb/>doch der Ehemann die Obliegenheit, das ihm eingeräumte
<lb/>Verwaltungsrecht gewissenhaft und zum Besten des ehe- 
<lb/>lichen Lebens und zum Wohle der ganzen Familie ans-
<lb/>zuüben. Insbesondere hat er auch darauf zu achten, daß
<lb/>einseitige Eingriffe der Ehefrau vermieden werden.

<lb/>Diese Obliegenheit correspondirt mit demRechte und
<lb/>der gleichzeitigen Pflicht der Ehefrau, auch ihrerseits die
<lb/>Verwaltnngsführnng des Mannes zu controliren.

<lb/>Es wird hier auf den Schluß des 8 306 in Tho- 
<lb/>mas, System der Fulda'schen Privatrechte Bezug ge- 
<lb/>nommen, wo es heißt: „Jedes der Verehelichten ist ver- 
<lb/>bunden, strenge auf des anderen Handlungen acht zu haben,
<lb/>und dann wird immer im äußersten Nothfalle dem üblen
<lb/>Haushalt durch des Richters Hülse Einhalt geschehen
<lb/>können".
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0331.tif"
                   n="311"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erörterungen zum Fnlda'schen Rechte. j1

<lb/>Die Verpflichtung des Ehemanns zu der bei gewissen- 
<lb/>hafter Führung der Verwaltung erforderlichen Beauf- 
<lb/>sichtigung der Rechtshandlungen der Ehefrau entspringen
<lb/>aber auch bestimmte Wirkungen nach Außen. Duldet
<lb/>nämlich der Ehemann, daß die Frau in verschwenderischer
<lb/>Weise die ihr gesetzten rechtlichen Schranken der Schlüssel- 
<lb/>gewalt nach Belieben überschreitet, ohne daß er die ihm
<lb/>zu Gebote stehenden, zur Vereitelung dienenden recht- 
<lb/>lichen Zwangsmittel (zunächst Verwarnung der Gegen-
<lb/>contrahenten, dann Entmündigungsantrag), anwendet, so
<lb/>trifft ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, unter
<lb/>Umständen sogar der Arglist. Es kann sich dann ereig- 
<lb/>nen, daß durch von der Frau einseitig vorgenommene
<lb/>Rechtsgeschäfte, obwohl sie nicht in die Schranken der
<lb/>Schlüsselgewalt fallen, das Sammtgut verpflichtet wird,
<lb/>und zwar tritt diese Wirkung bei solchen Rechtsgeschüftell
<lb/>ein, durch deren Natur die dritten Contrahenten in die
<lb/>Meinung versetzt werden konnten und anch versetzt waren,
<lb/>die Ehefrau handle im Aufträge beziehungsweise mit Ge- 
<lb/>nehmigung des Ehemanns. Kann ja doch eine solche
<lb/>Genehmigung, abgesehen von deren ausdrücklicher Er-
<lb/>theilnng (expressis verbis), auch stillschweigend, durch
<lb/>concludente Handlungen, ja sogar durch bloßes Geschehen- 
<lb/>lassen erfolgen. Qui tacet, consentire videtur. Aus
<lb/>diesem Satze läßt sich folgern, daß ein Ehemann, der
<lb/>davon, daß seine Frau gewisse Arten von Schulden außer- 
<lb/>halb der Schlüsselgewalt macht oder zu machen beabsich- 
<lb/>tigt, Kenntniß hat, und welcher sich trotzdem nach Außen
<lb/>lediglich passiv verhält und seine Ehefrau wirthschaften
<lb/>läßt, wie sie will, als znstimmend erachtet werden muß.

<lb/>Mit Rücksicht auf dieses durch das mangelnde Ein- 
<lb/>schreiten des Ehemanns begründete „sträfliche Still- 
<lb/>schweigen und Fahrlässigkeit" kommt denn auch Thomas
<lb/>in § 308 seines Systems zu dem Schlüße, daß dann,
<lb/>wenn eine Ehefrau unter solchen Umständen ohne des
<lb/>Mannes ausdrückliche Bewilligung heimlicher Weise Geld
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0332.tif"
                n="312"
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            <div xml:id="d86418e32169">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e32174" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e32182" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen die Sittlichkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0332--><p/>
                     <p>

                        <lb/>312 Reichsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>aufnimmt, der Ehemann zur Zahlung ungehalten wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>An dieser Stelle sei auch noch auf § 45 Seite 166
<lb/>in Gößmanns Gütergemeinschaft verwiesen, wo der- 
<lb/>selbe ausführt, daß in der neueren Fulda'scheu Rechts- 
<lb/>praxis die Rechte der Ehefrau auch 'außerdem über das
<lb/>Gebiet der Weiberökouomie hinaus erweitert gelten. Es
<lb/>heißt da wörtlich.- „Gestützt auf die der Frau zustehende
<lb/>Mitherrschaft hat man in neuerer Zeit angenommen, daß
<lb/>die Frau auch in anderen, die Weiberökonomie nicht be- 
<lb/>rührenden Geschäften, mit Ausnahme jener, für welche
<lb/>ein gemeinschaftliches Zusammenwirken gesetzlich vorge- 
<lb/>schrieben ist, die Gütergemeinschaft verpflichten könne.
<lb/>Denn obgleich man auch dermalen noch annimmt, daß
<lb/>die Frau, außer den in die Weiberökonomie einschlageu-
<lb/>den, gar keine Veräußerungen der fahrenden und beweg- 
<lb/>lichen Habe sowie der Activaußenstände zu bewirken be- 
<lb/>fugt sei, hat man dennoch aus der ihr zusteheuden Mit- 
<lb/>herrschaft gefolgert, daß die Ehefrau einseitig Schulden
<lb/>zu machen, und über vorhandene Schulden Vergleiche
<lb/>abzuschließeu befugt sei, sodann einseitig Zahlungen an- 
<lb/>nehmen und daher auch einseitig und ohne Einwilligung
<lb/>Schuldner der Gemeinschaft gültig liberiren könne."
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givikrecht; Givikproceß.

<lb/>N i ch t i g k e i 1 d e s V e r t r a g s w e g e n V e r st o ß e s
<lb/>gegen die Sittlichkeit. Der Kläger Franz K. und
<lb/>der Beklagte Th. F. H. haben für einen dem C. V.
<lb/>von der .... Volksbank bewilligten Girocredit von
<lb/>5000 Mk. die Bürgschaft übernommen. Nach der Be- 
<lb/>hauptung des Klägers hat der Beklagte ihm gegenüber
<lb/>für den Fall, daß er aus der Bürgschaft in Anspruch
<lb/>genommen werden würde, selbstschuldnerische Rückbürg-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0333.tif"
                         n="313"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0333--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtllche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>313
</p>
                     <p>

                        <lb/>schaft für die Regreßforderung gegen C. V. übernommen.
<lb/>Der Klüger fordert demgemäß von dem Beklagten die
<lb/>Rückerstattung der von ihm auf Grund seiner Bürg- 
<lb/>schaftsleistung für C. V. an die Volksbauk bezahlten
<lb/>Summe von 2465 Mk. 15 Pf. nebst 6°/0 Zinsen vom
<lb/>Klagetage an. Der Beklagte bestritt die Uebernahme
<lb/>der Rückbürgfchaft und die Gültigkeit der Vertrüge. Das
<lb/>Darlehen sei zum Ankauf des von H. gehaltenen Bordells
<lb/>durch V. ausgenommen worden; K. habe sich von V.
<lb/>die Abnahme von Wein und Spirituosen für das Bordell
<lb/>ausbedungen. Der unsittliche Zweck des Hauptvertrags
<lb/>erstrecke sich auch auf die Hülfsverträge.

<lb/>Durch Urtheil der Vierten Civilkammer des Land- 
<lb/>gerichts zu H. vom 21. October 1892 wurde der Beklagte
<lb/>zur Bezahlung von 2456 Mk. 15 Pf. nebst 6°/0 Zinsen vom
<lb/>Klagetage an, sowie zur Tragung der Kosten des Rechts- 
<lb/>streits verurtheilt.

<lb/>Auf die Berufung des Beklagten wurde dem Klüger
<lb/>durch Urtheil des Oberlandesgerichts der richterliche
<lb/>Eid über die Uebernahme der Rückbürgschaft mit der
<lb/>Folge der Berurtheilung des Beklagten für den Fall der
<lb/>Eidesleistung und der Folge der Abweisung der Klage
<lb/>für den Fall der Nichtleistung auferlegt. Die gegen
<lb/>dieses Urtheil vom Beklagten eingelegte Revision wurde
<lb/>zurückgewiesen.

<lb/>' Gründe: Das Berufungsgericht verwirft die Ein- 
<lb/>rede des Beklagten, da die völlig freie, durch den Vcr-
<lb/>tragsinyalt in keiner Weise geförderte Absicht eines Con-
<lb/>trahenten, die Vertragsleistung zu einem unsittlichen
<lb/>Zwecke zu verwenden, und die Kenntniß von dieser Ab- 
<lb/>sicht bei dem anderen Contrahenten den Coutract nicht
<lb/>zu einem unsittlichen mache. Aus Grund der Prüfung
<lb/>des Beweismaterials gelaugt es sodann, indem es das
<lb/>Ergebniß desselben zur Begründung seiner Ueberzeugung
<lb/>von der Wahrheit der klügerischen Behauptung über die
<lb/>Uebernahme der Rückbürgschaft nicht für ausreichend er- 
<lb/>achtet, zu der Auflage des richterlichen Eids.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0334.tif"
                         n="314"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0334--><p/>
                     <p>

                        <lb/>314
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Revision rügt, die Einrede, daß der Vertrag,
<lb/>ans welchem geklagt werde, als gegen die Sittlichkeit
<lb/>verstoßend, nichtig sei, sei mit Unrecht verworfen worden.
<lb/>Für die richterliche Benrtheilung der Sache sei nicht
<lb/>etwa auf das Verhältuiß der Volksbank zum Haupt- 
<lb/>schuldner oder zu den Bürgen, sondern auf dasjenige
<lb/>dieser Personen zu einander und namentlich des Bürgen
<lb/>zum Rückbürgen Rücksicht zu nehmen. Diese sämmtlichen
<lb/>Personen seien durch ein Band unehrenhafter Art ver- 
<lb/>knüpft. Sei dies der Fall, so sei die Staatsgewalt nicht
<lb/>dazu da, mit ihren Mitteln dem Einen zu helfen, der in
<lb/>Folge seines Verhaltens zu Schaden gekommen und sich
<lb/>bei einem Anderen erholen wolle. Die Revision konnte
<lb/>nicht für begründet erachtet werden.

<lb/>Daß unsittliche Geschäfte nichtig sind, ist unbestrittenen
<lb/>Rechtens. (I. 4 (4 de inutilibus stipulationibus 8.38 (39),
<lb/>cum omnia, quae contra bonos mores vel in pacto vel
<lb/>in stipulatione deducuntur, nullius momenti sint).
<lb/>Damit ist aber nicht entschieden, welche Rechtsgeschäfte
<lb/>als unsittliche in diesem Sinne zu erachten sind. Als
<lb/>anerkannt darf erachtet werden, daß hierunter nicht blos
<lb/>diejenigen Rechtsgeschäfte fallen, welche unmittelbar auf
<lb/>eine unsittliche Leistung gerichtet sind, sondern daß sich
<lb/>die Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen die Sittlich- 
<lb/>keit im allgemeinen auch auf Rechtsgeschäfte erstreckt,
<lb/>deren Inhalt sich mit den guten Sitten in Widerspruch
<lb/>setzt (D e r n b u r g, Pand. 3. Aust. Bd. 2. tz 316
<lb/>S. 48). Andererseits läßt sich nicht verkennen, daß das
<lb/>Gebiet der Sitteupflichten sich mit demjenigen der Rechts-
<lb/>Pflichten nicht deckt und daß nicht jedes vom Standpnncte
<lb/>der Sittlichkeit verwerfliche Rechtsgeschäft nichtig sein
<lb/>kann. Die Motive zum Entwürfe eines bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs Bd. 1 S. 211 glauben die Grenze dahin ziehen
<lb/>zu können, daß Nichtigkeit eiutretc, wenn der Inhalt
<lb/>eines Rechtsgeschäfts unmittelbar in objectiver Hinsicht
<lb/>und unter Ausscheidung der subjeetiven Seite, die guten
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0335.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0335--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>315
</p>
                     <p>

                        <lb/>Sitten verletze. Ist auch die Ausscheidung der subjec-
<lb/>tiveu Seite nicht unbedingt durchführbar, so ist doch auch
<lb/>der Grundsatz nicht allgemein anerkannt, daß die Ver- 
<lb/>werflichkeit der Gesinnung allein, die sich in einem Rechts- 
<lb/>geschäfte verrathe an sich schon die Nichtigkeit begründe
<lb/>(RaVitt, Archiv für civilistische Praxis Bd. 58 S. 65).
<lb/>Im Gegentheil gehen Entscheidungen oberster Gerichtshöfe
<lb/>davon aus, für die Prüfung der Frage, ob das Geschäft
<lb/>als unsittliches mit der Wirkung der Nichtigkeit zll er- 
<lb/>achten sei, den eigentlichen Gegenstand des Geschäfts von
<lb/>den Beweggründen, welche zum Abschlüsse des Gesclüfts
<lb/>geführt, und von den Zwecken, welche mit demselben ver- 
<lb/>folgt werden, zu sondern und nur den Leistungsinhalt
<lb/>selbst unter die Probe zu stellen. So hat das Ober- 
<lb/>appellationsgericht zu Lübeck hinsichtlich eines über das
<lb/>Inventar einer Bordellwirthschaft abgeschlossenen Kauf- 
<lb/>vertrages sich dahin ausgesprochen, daß die aus einem
<lb/>eigentlichen Kaufverträge entspringenden Obligationen
<lb/>als solche überhaupt nie auf etwas Unsittliches gerichtet,
<lb/>noch mit einer unsittlichen causa behaftet seien, da es
<lb/>an sich weder unsittlich sei, einem anderen Geld zu be- 
<lb/>zahlen, noch sonstige Vermögensvortheile auf einen anderen
<lb/>zu übertragen, noch endlich sich zu einer dieser Hand- 
<lb/>lungen durch Vermögensvortheil bestimmen zu lassen.
<lb/>An einem besonderen Rechtsgrunde aber, einen Vertrag
<lb/>um deswillen für nichtig zu erklären, weil er Gegenstände
<lb/>betreffe, die beim Betrieb einer Bordellwirthschaft benutzt
<lb/>werden könnten oder benutzt worden seien, fehle cs voll- 
<lb/>ständig (Beiblatt zur Hamburger Handelsgerichtszeitung
<lb/>VII. Jahrgang Nr. 35 S. 59). Es hat ferner der
<lb/>1l. Civilsenat des Reichsgerichts in seinem Urtheile vom
<lb/>22. April 1890 II 51/90 hinsichtlich des Kaufes eines
<lb/>zum Bordellbetrieb bestimmten Hauses anerkannt, daß
<lb/>der hierüber abgeschlossene Kaufvertrag ein mit dem
<lb/>Makel einer turpis causa behaftetes Rechtsgeschäft nicht
<lb/>sei, wenn nach der Absicht der Contrahenten nur das
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0336.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0336--><p/>
                     <p>

                        <lb/>316
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Eigenthum des Hauses, nicht auch dessen Eigenschaft als
<lb/>Bordell den Gegenstand der vertraglichen Leistung der
<lb/>Verkäufer gebildet habe und der bedungene Kaufpreis
<lb/>nur die Gegenleistung für die Eigenthumsübertragung,
<lb/>nicht auch für den Fortbestand des bisher von dem Be- 
<lb/>klagten betriebenen Gewerbes darstelle. Auch der er- 
<lb/>kennende Senat hat in einem Urtheile vom 21. März 1892
<lb/>VI. 314/91 (Entsch. des RG. Bd. 29 S. 106) seiner
<lb/>Entscheidung die Unterscheidung zu Grunde gelegt, ob
<lb/>den Gegenstand des Kaufes Haus und Inventar allein
<lb/>oder auch das Bordcllgeschäft gebildet und auf Grund
<lb/>der thatsächlichen Feststellung, daß nicht blos Haus und
<lb/>Inventar, sondern auch das bestehende Bordellgeschäft für
<lb/>einen einheitlichen Preis verkauft sein sollte, ohne daß
<lb/>sich ein bestimmter Betrag als auf das Haus oder das
<lb/>Inventar oder beide zusammenfallend ermitteln ließe,
<lb/>die Nichtigkeit des ganzen Geschäfts anerkannt. Den
<lb/>Gegenstand der hier in Frage stehenden Verträge hat
<lb/>aber lediglich die Gewährung eines Darlehens und die
<lb/>Uebernahme von Bürgschaften für die Rückzahlung des- 
<lb/>selben gebildet. Legt man der Beurtheilung des Geschäfts
<lb/>nur dessen eigentlichen Gegenstand unter Ausscheidung
<lb/>der Beweggründe und der von den Betheiligten verfolgten
<lb/>Zwecke zu Grunde, so kann auch die Bestimmung des
<lb/>Darlehens zu einer wider die Sittlichkeit verstoßenden
<lb/>Verwendung die Nichtigkeit der Verträge nicht begründen.
<lb/>Zweifellos können aber auch Rechtsgeschäfte mit an sich
<lb/>erlaubtem Inhalt durch ihre Beziehung zu strafbaren
<lb/>Handlungen als Theilnahms- oder Begünstigungs-Hand- 
<lb/>lungen den Abschließenden straffällig machen. Wenn
<lb/>nun auch die Straffälligkeit nicht unbedingt die civil-
<lb/>rechtliche Nicklligkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat
<lb/>(Entsch. des RG. Bd. 6 S. 90, Dernburg, Pand.
<lb/>3. Anfl. Bd. 2 § 10 Note 16), so wird doch als Regel
<lb/>anzunehmen sein, daß mit Strafe bedrohte, somit einem
<lb/>gesetzlichen Verbot zuwider vorgenommene Rechtsgeschäfte
<lb/>nichtig sind (Motive zum Entwürfe eines bürgerlichen
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0337.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0337--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>317
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gesetzbuchs Bd. 1 S. 210). Dies ist insbesondere dann
<lb/>zweifellos anzunehmen, wenn die Strafandrohung wegen
<lb/>der sittlichen Verwerflichkeit der Handlung erlassen ist.
<lb/>Würde die durch Gewährung eines Darlehens und die
<lb/>Beihülfe zur Erlangung desselben geleistete Unterstützung
<lb/>der Bordellwirthschaft den Thalbestand eines strafrecht- 
<lb/>lichen Reates bilden, so könnten die betreffenden
<lb/>Rechtsgeschäfte civilrechtliche Gültigkeit nicht in Anspruch
<lb/>nehmen.

<lb/>Der Thatbestand der Kuppelei fordert aber nach der
<lb/>obsectiven Seite den Eintritt günstigerer Voraussetzungen
<lb/>zur Unzucht zwischen einer Mehrheit von Individuen
<lb/>durch Vermittlung, Gewährung und Verschaffung von
<lb/>Gelegenheit und nach der subjectiven ein vorsätzliches
<lb/>auf die Herbeiführung solcher Gelegenheit gerichtetes
<lb/>Handeln. Es genügt somit weder die Absicht, die Un- 
<lb/>zucht durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegen- 
<lb/>heit zu fördern, noch die bloße Verschaffung der Mög- 
<lb/>lichkeit zur Gewährung. Nur eine solche ist verschafft,
<lb/>wenn die wirkliche Gewährung erst von der freien Ent- 
<lb/>schließung desjenigen bedingt ist, der in die Lage versetzt
<lb/>wird, die Vorschnbleistung auszuführen (Entsch. des
<lb/>RG. in Strafsachen Bd. 24 S. 107, 108). Demgemäß
<lb/>hat der I. Strafsenat des Reichsgerichts in einem Urtheile
<lb/>vom 8. Mai 1893 R. 1063/93 angenommen, daß der
<lb/>Verkäufer eines Hauses nicht schon wegen des Bewußt- 
<lb/>seins, der Käufer werde es zu Unzuchtszwecken benutzen,
<lb/>der Kuppelei schuldig werde (Entsch. des RG. in
<lb/>Strafsachen Bd. 24 S. 169). Daher kann auch in der
<lb/>Gewährung eines Darlehens und der Uebernahme einer
<lb/>Bürgschaft für dasselbe ungeachtet des Bewußtseins der
<lb/>Betheiligten, daß das Darlehen zum Betrieb eines Bordells
<lb/>ausgenommen werde, der Thatbestand einer strafbaren
<lb/>Handlung nicht gefunden werden, da es immerhin in
<lb/>der freien, von der Einwirkung des Darleihers und der
<lb/>Bürgen unabhängigen Willensentschließung des Dar-
<lb/>lehensempfüngers liegt, ob er die ihm zur Verfügung
</p>

                  </div>
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                  <div xml:id="d86418e32768" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Fälligkeit der mit der Klage geforderten Leistung ist keine nothwendige Vorbedingung der Klage. Klageänderung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0338--><p/>
                     <p>

                        <lb/>318
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gestellten Mittel in der beabsichtigten Weise verwenden
<lb/>will. VI. Civilsenat 388/93. Nrtheil vom 21. März 1894.

<lb/>Fälligkeit der mit der Klage geforderten
<lb/>Leistung ist keine nvthwendige Vorbedingung
<lb/>der Klage. Klageänderung. Durch Vertrag vom
<lb/>14. September 1892 haben die Kläger den Beklagten ihr
<lb/>Grundstück W. für 6300 Mk. verkauft. Beklagte haben
<lb/>sofort 1500 Mk. angezahlt, der Rest ist ihnen gegen Ver- 
<lb/>zinsung und Eintragung gestundet. Auflassung und Ein- 
<lb/>tragung sind erfolgt. Behauptend, der Kaufgelderrest
<lb/>sei nach der Bestimmung des § 2 lit. b des Vertrags
<lb/>füllig geworden, weil die Beklagten mit der ersten Zins- 
<lb/>zahlung länger als 8 Tage im Rückstände geblieben seien,
<lb/>haben die Kläger mit dem Anträge geklagt, die Beklagten
<lb/>bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das Pfand- 
<lb/>grundstück und in ihr sonstiges Vermögen zur Zahlung
<lb/>von 4800 Mk. nebst 50 o/g Zinsen seit dem 19. December
<lb/>1892 zu verurtheilen. Der erste Richter hat die Beklagten
<lb/>diesem Anträge gemäß verurtheilt. Auf die Berufung
<lb/>der Beklagten wurde die Klage abgewiesen, weil die
<lb/>Fälligkeit der Klagefordernng nicht in der Weise einge- 
<lb/>treten sei, wie die Kläger in erster Instanz ausschließlich
<lb/>behauptet haben, obwohl die Kläger in zweiter Instanz
<lb/>ihr, im Schriftsätze vom 14. Februar 1893 enthaltenes,
<lb/>aber in den Thatbestand des ersten Urtheils nicht über- 
<lb/>gegangenes Vorbringen, daß Beklagte ihnen bereits am
<lb/>19. September 1892 das Capital gekündigt und daß
<lb/>Kläger diese Kündigung angenommen haben, wiederholt
<lb/>hatten. Das Berufungsgericht hat nämlich in dieser Be- 
<lb/>hauptung eine in der Berufungsinstanz nach § 489 CPO.
<lb/>unzulässige Klageänderung gefunden, die nicht berück- 
<lb/>sichtigt werden dürfe.

<lb/>Die Klüger halten dies für irrig, weil die Fälligkeit
<lb/>der eingeklagten Forderung nicht zu den Essentialien der
<lb/>Klagebegründung gehöre.

<lb/>Auf die Revision der Beklagten wurde das Bernfnngs-
<lb/>urtheil aufgehoben und die Sache zur andeUveiten Ver-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0339.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>319
</p>
                     <p>

                        <lb/>Handlung und Entscheidung in die Berufungsinstanz
<lb/>znrückverwiesen.

<lb/>Gründe: .... „Das Reichsgericht hat mehrfach
<lb/>ausgesprochen, daß der Umstand, daß ein klagbar ge- 
<lb/>machter Anspruch erst im Laufe des Processes füllig wird
<lb/>oder in anderer Weise seine volle Begründung erhalt,
<lb/>die Berurtheilnng des Beklagten nicht hindern könne.
<lb/>Dieser Ausspruch gilt ebensowohl für die erste als für
<lb/>die zweite Instanz (RG., III. Civilscnat, U. vom 13. Oc- 
<lb/>tober 1893, besondere Beilage zum Reichsanzeiger 1894
<lb/>S. 29). Wie die Gründe dieses Urtheils ergeben, hatte
<lb/>der Kläger erst in zweiter Instanz in Folge eines neu
<lb/>eiugetreteneu Umstands obgesiegt, während er in erster
<lb/>Instanz ganz grundlos gestritten hatte. In dem Urtheil
<lb/>des Reichsgerichts vom 25. October 1884 (I 292/84, Ju- 
<lb/>ristische Wochenschrift 1884 S. 313 Nr. 49) heißt es hiemit
<lb/>in Uebereinstimmuug: „Wenn der erst noch nicht ver- 
<lb/>folgbar gewesene Anspruch während des Schwedens des
<lb/>Processes verfolgbar wird, und der Gegner, ohne hiedurch
<lb/>in seiner Bertheidiguug beschränkt zu werden, ihn aus
<lb/>unzutreffenden Gründen bestreitet, liegt kein Anlaß mehr
<lb/>vor, den Anspruch behufs sofortiger Anstellung eines
<lb/>neuen Processes in diesem Processe abznweisen. Ob die
<lb/>Aenderung nach der Klageerhebung bereits vor Fällung
<lb/>des Urtheils erster Instanz oder erst in der Berufungs- 
<lb/>instanz erfolgt ist, erscheint unerheblich (vgl. auch Entsch.
<lb/>des RG. in Civilsachen, Bd. 1 S- 425. Bd. 8 S. 415,
<lb/>sowie Dernburg, prenß. Privatrecht Bd. 1 § 133 und
<lb/>Först er - Eccius, prenß. Privatrecht Bd. 1 § 51 Anm. 11).
<lb/>Hiemit ist ausgesprochen, daß die Fälligkeit der mit der
<lb/>Klage geforderten Leistung nicht eine nothwendige Vor- 
<lb/>bedingung der Klage ist, sondern daß es genügt, wenn
<lb/>die Fülligkeit zur Zeit der Urtheilsfällung eingetreten ist,
<lb/>um den Beklagten zur geforderten Leistung zu verur-
<lb/>theileu. Daraus folgt, daß die Behauptung der Fällig- 
<lb/>keit nicht zu denjenigen Thatsachen gehört, welche zur
<lb/>Begründung des erhobenen Anspruchs schon in der Klage
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0340.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2084702_12-1894_0340"/>
            <div xml:id="d86418e32977">
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorgebracht werden müssen, und weiter, daß die Aenderung
<lb/>und das Nenvorbringen von Behauptungen, welche die
<lb/>Fälligkeit betreffen, weil keine Klageändcrung enthaltend,
<lb/>in jedem Stadium des Processes zulässig sind. Hier ist
<lb/>Klagegrund der Kaufvertrag vom 14. September 1892,
<lb/>durch welchen der geltend gemachte Anspruch, die Kanf-
<lb/>preisforderung, entstanden ist. In der in zweiter Instanz
<lb/>vorgebrachten Behauptung der in Folge von Kündigung
<lb/>eingetretcnen Fälligkeit des gestundeten Kaufpreises ist
<lb/>keine Aenderung des Klagegrunds, sondern nur eine
<lb/>zulässige Ergänzung der thatsüchlichen Anführungen im
<lb/>Sinne des § 240 Nr. 1 CPO. zu erblicken. Daß durch
<lb/>Zulassung der neuen Behauptung der Klüger die Be- 
<lb/>klagten in ihrer Vertheidigung beschränkt werden könnten,
<lb/>ist nach Lage der Sache ausgeschlossen. Das Berufungs- 
<lb/>gericht durfte sich deshalb der Erörterung dieser Behaup- 
<lb/>tung nicht entziehen. ... V. Civilsenat 81/1894. Ur-
<lb/>theil vom 11. April 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Aus der Zeitschrift für internationales Privat-
<lb/>nnd Strafrecht von Ferd. Böhm, Oberlandesgerichtsrath in
<lb/>Nürnberg, Bd. 4 (1894) Heft 4 (Verlag von Duncker und
<lb/>Humblot in Leipzig) registriren wir für unsere Leser zwei
<lb/>bemerkenswerthe Aufsätze, nämlich:

<lb/>n) die Kostencautionspfiicht und die Handelsverträge, von
<lb/>Rechtsanwalt Dir. Fuld in Mainz,
<lb/>b) die Bestimmungen der deutschen Civilproceßordnung über
<lb/>die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen im
<lb/>internationalen Verkehre, von Bezirksamtsassessor Keidel
<lb/>in Marktheidenfeld. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr. Zukius v. Standinger in München.
<lb/>Verlag: Z'akm &amp; Gnke (Gart Hnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0341.tif"
             n="321"
             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0341"/>
         <div xml:id="d86418e33083">
            <head>No. 21.</head>
            <div xml:id="d86418e33088">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e33093" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilproceß; Handelsrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e33101" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Pfändbarkeit des Pflichttheilsrechts. Preuß. LR.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0341--><p/>
                     <p>

                        <lb/>M. 21.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zwölfter Crgänzungsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Di. I. A. g&gt;euffevt’&amp;

<lb/>fliittrr für REsliimilimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivil- 

<lb/>sachen: Civilrecht; Civilproceß; Handelsrecht. — Literatur.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Kivikrecht; Givikprocch; Karideksrecht.

<lb/>Pfändbarkeit des P f l i ch t t h e i l s r e ch t s.
<lb/>Prenß. LR. In dem Testamente des Kaufmanns Ch-W.
<lb/>ist dessen Sohn F. W. unter der Bedingung zum Mit- 
<lb/>erben eingesetzt, daß beim Tode des Testators das Kon- 
<lb/>kursverfahren über das Vermögen des Sohnes durch
<lb/>Vergleich beendigt und die Konkursgläubiger sämmtlich
<lb/>befriedigt seien. Für den Fall, daß diese Befriedigung
<lb/>zn jener Zeit nicht erfolgt ist, wird an Stelle des Sohnes
<lb/>F. dessen eheliche Descendenz als Erbe berufen mit der
<lb/>Maßgabe, daß dieselbe den angesallenen Erbtheil an
<lb/>F. W. herausgeben muß. sobald Letzterer sich mit den
<lb/>Konkursgläubigern durch Vergleich geeinigt und dieselben
<lb/>durch Zahlung der Accordquote befriedigt hat. Der
<lb/>Testator substituirt hienach, wie es in dem Testamente
<lb/>heißt, seinen Sohn F. sideicommissarisch in den der Descen- 
<lb/>denz desselben vermachten Erbtheil, und es soll die
<lb/>Descendenz nur Fidnciarerbin sein. Der Konkurs ist
<lb/>durch Ausschüttung der Masse beendigt, ein Vergleich ist
<lb/>mit den Konkursgläubigern nicht geschlossen worden, eben
<lb/>so wenig hat eine Befriedigung derselben bisher statt-
<lb/>gesunden.

<lb/>Xlt. Ergäiizungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0342.tif"
                         n="322"
                         xml:id="zs1-2084702_12-1894_0342"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0342--><p/>
                     <p>

                        <lb/>322
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Nach Beendigung des Konkurses ist ans Antrag des
<lb/>Klägers, eines Gläubigers des F. W., der dem Letztereu
<lb/>zustehende Anspruch auf den gesetzlichen Pflichttheil aus
<lb/>dem Nachlasse des CH. W. durch den Beschluß des Amts- 
<lb/>gerichts I Berlin vom 27. November 1892 gepfändet und
<lb/>die bezeichnete Forderung dem Klägerin Höhe von 3428 Mk.
<lb/>60 Pf. zur Einziehung überwiesen worden. Auf Zahlung
<lb/>dieses Betrags hat Kläger unter der Behauptung, daß
<lb/>der Pflichttheil des F. W. mindestens 40000 Mk. be- 
<lb/>trage, die sämmtlichen testamentarischen Erben in Anspruch
<lb/>genommen.

<lb/>Die Klage ist von beiden Vorderrichtern abgewiesen
<lb/>worden, und eS muß der von dem Klüger gegen das
<lb/>Berufnngsurtheil noch eingelegten Revision der Erfolg
<lb/>versagt bleiben.

<lb/>Der Berufungsrichter nimmt an, daß, wenn auch
<lb/>das Pflichttheilsrecht lediglich als ein Fordernngsrecht
<lb/>angesehen und deshalb die Pfändbarkeit desselben im All- 
<lb/>gemeinen für zulässig erachtet werde, dennoch die Pfänd- 
<lb/>barkeit im vorliegenden Falle ausgeschlossen sei. Diese
<lb/>Annahme wird durch folgende Erwägungen begründet:

<lb/>Der Schuldner des Klägers, F. W., sei durch das
<lb/>Testament seines Vaters weder ganz noch zum Theil
<lb/>enterbt, so daß ihm lediglich der Pflichttheilsanspruch zu- 
<lb/>stünde; er sei vielmehr zum fideicommissarischen Erben
<lb/>berufen, da er seiner Descendcuz für den Fall substituirt
<lb/>sei, daß er sich mit seinen Konkursgläubigern durch einen
<lb/>gerichtlichen Vergleich einige und sie wegen iher Ansprüche
<lb/>befriedige. Dieser Substitutionsfall könne noch jetzt jeder
<lb/>Zeit eintreten, und es bestehe daher für F. W. die Mög- 
<lb/>lichkeit, den vollen ihm zukommenden Erbtheil zu erlangen.
<lb/>Diese Möglichkeit würde er aber verlieren, sobald er sein
<lb/>Pflichttheilsrecht geltend mache, oder sobald anstatt seiner
<lb/>ein Dritter den Pflichttheil fordere; der Dritte würde
<lb/>demnach durch sein Eingreifen das Recht des F. W.,
<lb/>zwischen der Anwartschaft auf die dereinstige Erlangung
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0343.tif"
                         n="323"
                         xml:id="zs1-2084702_12-1894_0343"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0343--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>323
</p>
                     <p>

                        <lb/>des ganzen Erbtheils und dem Pflichttheil zu wählen,
<lb/>vereiteln. Eine solche Machtbefngniß stehe aber dem
<lb/>Gläubiger des Notherben nicht zu; der Gläubiger könne
<lb/>lediglich in seinem Interesse den Erben nicht sv erheblich
<lb/>benachtheiligen, als dies der Fall sein würde, wenn er
<lb/>ihn zwingen wollte, auf mögliche größere Vortheile zu
<lb/>Oerzichten, nur zu dem Zwecke, damit ein kleinerer Erb-
<lb/>theil sofort flüssig gemacht und dem Gläubiger ausgezahlt
<lb/>werde. Eben sv wenig wie der Erblasser verpflichtet sei,
<lb/>die Interessen der Gläubiger seines Erben zu wahren,
<lb/>und ebenso wie derselbe befugt gewesen wäre, den Noth- 
<lb/>erben in guter Absicht zu enterben, ebenso müsse im
<lb/>Streitfälle die testamentarische Anordnung wirksam sein,
<lb/>wenn der Bedachte sie als seinen Interessen entsprechend
<lb/>erachte und aufrecht erhalten wissen wolle.

<lb/>Die Revision macht hiegegen geltend, daß das Pflicht-
<lb/>theilsrecht, als ein Forderungsrecht an den Nachlaß, mit
<lb/>dem Tode des Testators unmittelbar ans dem Gesetze
<lb/>entstehe und der freien Verfügung des Berechtigten unter- 
<lb/>liege, daß demnach auch der Pfändbarkeit dieses Forde- 
<lb/>rungsrechts NiLts entgegenstehe. Die rechtliche Natur
<lb/>des Pflichttheilsansprnchs ist in vielfachen Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts, insbesondere in dem Urtheile des
<lb/>IV. Civilsenats vom 5. April 1888 (Entsch. des RG. in
<lb/>Civilsachen Bd 21 S. 272, ferner Entsch. Bd. 6 S. 247,
<lb/>Bd. 23 S. 228, Bd. 25 S. 311) dahin festgestellt, daß
<lb/>dem Pflichttheilsberechtigten kein Miterbenrecht, sondern
<lb/>nur ein Forderungsrecht ans Zahlung einer seinem Pflicht- 
<lb/>theil entsprechenden Summe zustehe. Ans diesem Grund- 
<lb/>satz folgt jedoch noch nicht, daß die in §§ 749, 754 CPO.
<lb/>in Betreff der Unpfändbarkeit gegebenen Vorschriften ohne
<lb/>Weiteres im Streitfälle zur Anwendung zu bringen sind.
<lb/>Denn durch diese Vorschriften wird die Unpfändbarkeit
<lb/>höchst persönlicher, civilrechtlich nicht übertragbarer An- 
<lb/>sprüche nicht berührt. Gepfändet kann nur eine solche
<lb/>Forderung werden, bezüglich deren der Schuldner selbst
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0344.tif"
                         n="324"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0344--><p/>
                     <p>

                        <lb/>324
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>in der Lage ist, mit rechtlicher Wirksamkeit daran ein
<lb/>Pfandrecht zu bestellen. Es ist daher in jedem einzelnen
<lb/>Falle zu prüfen, ob § 754 a. a. O. auf denselben an- 
<lb/>wendbar ist. Die herrschende Meinung (vgl. Wil-
<lb/>mowski und Levy, Civilproceßordnnng Anm. 1 zu
<lb/>§ 754; Struck mann und Koch,' Civilproceßordnnng
<lb/>Anm. In zu 754; Schultzenstein, Beiträge zur
<lb/>Lehre vom Pflichttheilsrecht S. 271 und die dort
<lb/>nannten Schriftsteller) nimmt nun an, und es ist ihr
<lb/>darin beizutreten, daß die Frage der Pfändbarkeit des
<lb/>Pslichttheilsrechts durch die Bestimmungen der Civll-
<lb/>proceßordnung nicht berührt werde, sondern nach wie vor
<lb/>allein aus den Vorschriften des Preuß. Landrechts zu
<lb/>entscheiden sei. Von gleicher Auffassung geht offensichtlich
<lb/>der Berufungsrichter aus, indem er mit Rücksicht auf die
<lb/>im Testamente getroffenen Bestimmungen des Näheren
<lb/>erörtert, welche Rechte durch dasselbe dem F. W. einge- 
<lb/>räumt worden sind, und in welcher Weise der Letztere selbst
<lb/>oder durch einen Dritten diese Rechte auszuüben befugt
<lb/>ist. Nach der zutreffenden und unanfechtbaren Feststellung
<lb/>des Berufungsrichters ist F. W. durch das Testament
<lb/>weder ganz noch znm Theil enterbt; er ist vielmehr zum
<lb/>fideicommissarischen Erben berufen worden, und es kann
<lb/>der Substitutionsfall noch jetzt jeder Zeit eintreten. Dem
<lb/>Schuldner F. W. steht somit das Recht zu, zu wählen,
<lb/>ob er die sideicommisfarische Erbeseinsetzung in Wirk- 
<lb/>samkeit treten lassen oder den gesetzlichen Pflichttheil
<lb/>fordern will. Die Geltendmachung dieses Wahlrechts
<lb/>hängt lediglich von der eigenen Entschließung des F. W.
<lb/>ab; sie ist eine rein persönliche Befugniß desselben, welche,
<lb/>um vermögensrechtlich wirksam zu werden, der Erklärung
<lb/>bedarf, daß das Wahlrecht in dieser oder jener Weise
<lb/>ausgeübt werde. Eine Erklärung nach dieser Richtung
<lb/>ist bisher von F. W. nicht abgegeben worden, und den
<lb/>Berufungsrichter trifft somit nicht der Vorwurf eiuer
<lb/>Verletzung des § 382 Tit. 11 Thl. I Preuß. LR. oder
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0345.tif"
                      n="325"
                      xml:id="zs1-2084702_12-1894_0345"/>
                  <div xml:id="d86418e33490" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Aenderung des Eids im Sinne des § 431 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0345--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 325

<lb/>einer sonstigen Rechtsnorm, wenn er davon ausgeht, daß
<lb/>ein Dritter an Stelle des F. W. das Letzterem allein
<lb/>zustehende persönliche Wahlrecht auszuüben nicht befugt
<lb/>sei. IV. Civilsenat 405/1893. Urtheil vom 21. März 1894.

<lb/>Aenderung des Eids im Sinne des § 431
<lb/>CPO. Drei auf dem Rittergnte G. des Beklagten ein- 
<lb/>getragene Hypotheken zum Gesammtbetrage von 78000 Mk.
<lb/>sind mit den Zinsen zu 5°/0 seit dem 1. April 1890 an
<lb/>I. A. und L. H. zu gleichen Rechten abgetreten. Seit
<lb/>dem Tode des letzteren ist dessen Ehefrau, die Klägerin,
<lb/>zur Vertretung dessen ganzen Nachlasses berechtigt. Da
<lb/>ihr Mitgläubiger A. den Beitritt zur Klage verweigert,
<lb/>hat sie allein die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1890
<lb/>bis zum 1. Januar 1892 mit dem Anträge eingeklagt,
<lb/>den Beklagten zu verurtheilen, bei Vermeidung der
<lb/>Zwangsvollstreckung in das Pfandgut zu einer für sie
<lb/>(Klägerin) und den I. A. zu bildenden Masse an die
<lb/>Hinterlegungsstelle 1950 Mk. nebst 5°/0 Zinsen seit der
<lb/>Rechtskraft des Urtheils zu zahlen. Der erste Richter
<lb/>hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
<lb/>ist die Verurtheilung des Beklagten nach dem Klagean- 
<lb/>träge von der Nichtleistung, die Abweisung der Klage
<lb/>von der Leistung folgenden dem Beklagten anferlegten,
<lb/>einem Einwande des Beklagten Rechnung tragenden,
<lb/>Eids abhängig gemacht: „Ich schwöre, es ist wahr, daß
<lb/>ich mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und
<lb/>dem Kaufmann A. vereinbart habe, daß ich von den
<lb/>ihnen abgetretenen Hyothekenforderungen von 40000 Mk.
<lb/>bezw. 30000 Mk. bezw. 8000 Mk. für die Zwischen- 
<lb/>zeit seit Abschluß der Cession bis zu dem von mir
<lb/>vorzunehmeuden Verkaufe des Ritterguts G. Zinsen
<lb/>nicht zu zahlen habe." Im Termine zur Eidesleistung
<lb/>erklärte der Beklagte, daß er den Eid zu schwören bereit
<lb/>sei, wenn daraus die Worte „und dem Kaufmann A."
<lb/>weggelassen werden, daß er anderenfalls aber die Eides-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0346.tif"
                         n="326"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0346--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>326
</p>
                     <p>

                        <lb/>leistung verweigere. Klägerin hat solcher Aenderung der
<lb/>Eidesnorm widersprochen. Das Gericht hat den Antrag
<lb/>aus Abänderung des Eids abgelehnt. Klägerin hat da- 
<lb/>rauf beantragt, das bedingte Urtheil auf den Fall der
<lb/>Nichtleistung des Eids zu läutern. Dem hat das Be- 
<lb/>rufungsgericht durch Verurtheilung 'des Beklagten nach
<lb/>dem Klageanträge entsprochen. Auf die Revision des
<lb/>Beklagten wurde das Urtheil des Berufungsgerichts auf- 
<lb/>gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
<lb/>und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht faßt den § 431
<lb/>CPO. dahin auf, daß in dem festgestellten Eide Aende-
<lb/>rungen vorgenommen werden können 1) in Bezug auf
<lb/>erhebliche Umstände, wenn der Schwurpflichtige durch
<lb/>Zurücknahme von Behauptungen oder durch Zugeständ- 
<lb/>nisse die Lage seines Gegners verbessere. 2) in Bezug
<lb/>auf unerhebliche Umstünde, sobald ein solcher eine Be- 
<lb/>richtigung enthalte. Es meint, wenn es sich bei der ge- 
<lb/>wünschten Abänderung um einen erheblichen Umstand
<lb/>handele, dürfe die Abänderung nicht erfolgen, weil offen- 
<lb/>bar die zu 1 bezeichnete Voraussetzung fehle. Einen er- 
<lb/>heblichen Umstand nimmt es dann als vorliegend an,
<lb/>wenn derselbe auf die sachliche Entscheidung des Gerichts
<lb/>Einfluß gehabt haben könnte. Also nur dann, wenn
<lb/>ohne Weiteres erhelle, daß auch bei Aufstellung der Be- 
<lb/>hauptung, welche der Abänderung der Eidesnorm ent- 
<lb/>spreche, das Gericht zu der gleichen Entscheidung ge- 
<lb/>kommen sein müßte, liege ein unerheblicher Umstand vor.
<lb/>Eine abweichende Entscheidung des Gerichts könne aber
<lb/>immer schon daun herbeigeführt werden, wenn die abge-
<lb/>ünderte Behauptung möglicherweise neue Erklärungen
<lb/>des Gegners und damit eine neue mündliche Verhandlung
<lb/>in der Sache selbst Hervorrufen könne. Solche Verhand- 
<lb/>lung sei im Läuteruugsverfahren nicht mehr angängig.
<lb/>Wenn nun im Proceß der Beklagte bisher den Einwand
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0347.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>327
</p>
                     <p>

                        <lb/>erhoben habe, daß er mit beiden Gläubigern den Zins- 
<lb/>erlaß verabredet habe — Einzelverabrednngen seien nicht
<lb/>behauptet —, so bedeute dies die Behauptung einer
<lb/>rechtsvernichtenden Thatsache. Die bloße Verabredung
<lb/>mit dem Ehemann der Klägerin würde dasjenige Recht,
<lb/>lvetches die Klägerin im Prvceß geltend mache, nämlich
<lb/>das gemeinschaftliche Recht der beiden Gläubiger, nicht
<lb/>vernichten, wenn sie sich auch gegen die Klagebefugniß
<lb/>der Klägerin geltend machen lasse. Es sei möglich, daß
<lb/>das Gericht zu dem gleichen Ergebniß, wie früher, gekom- 
<lb/>men wäre; ohne neue Verhandlung könne dies aber nicht
<lb/>erkannt werden. Deshalb habe die verlangte Eidesünde- 
<lb/>rung abgelehnt werden müssen.

<lb/>Die Revision ist begründet.

<lb/>Dem Berufungsgericht kann darin nicht beigetreten
<lb/>werden, daß die vom Beklagten begehrte Eidesänderung
<lb/>nach § 431 CPO. unstatthaft sei. Der § 431 bestimmt
<lb/>in seinem ersten Satze-. „Der Schwurpflichtige, welcher
<lb/>frühere Behauptungen znrücknimmt, oder früher bestrittene
<lb/>Thatsachen zugesteht, kann sich zur Leistung eines be- 
<lb/>schränkten Eids erbieten, selbst wenn der Eid bereits
<lb/>durch bedingtes Urtheil auferlegt ist." Ein Fall der
<lb/>ersteren Art liegt vor. Der Beklagte hat in erster und
<lb/>zweiter Instanz behauptet, er habe das Abkommen be- 
<lb/>züglich des Ausschlusses seiner Verzinsungspflicht mit
<lb/>H. und A-, der beiden gleichberechtigten Cessionare der
<lb/>drei Hypotheken von 78000 Mk. getroffen. Als er den
<lb/>ihm hierüber durch das Urtheil des Berufungsgerichts
<lb/>auferlegten Eid leisten sollte, hat er seine Behauptung
<lb/>dahin berichtigt, daß er nur mit H. das bezeichnete Ab- 
<lb/>kommen getroffen habe. Hiemit hat Beklagter seine frühere
<lb/>Behauptung zurückgeuommen, nach welcher er die Nicht-
<lb/>verzinsnng der Hypotheken auch mit A. vereinbart habe.
<lb/>Das Berufungsgericht beschränkt sich, um die Bestimmung
<lb/>im ersten Satze des 8 431 CPO. unanwendbar erscheinen
<lb/>zu lassen, auf die Bemerkung, in dem festgestellten Eide
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0348.tif"
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                     <p>

                        <lb/>328
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>können Aenderungen in Bezug ans erhebliche Umstände
<lb/>nur dann vorgenommen werden, wenn der Schwurpflichtige
<lb/>durch die Zurücknahme von Behauptungen die Lage des
<lb/>Gegners verbessere. Aber wenn dies auch angenommen
<lb/>wird (Urtheil des RG. in Entsch. Bd. 8 S. 392),
<lb/>so stellt sich damit im vorliegenden Rechtsstreite doch der
<lb/>Anwendbarkeit des § 431 Satz 1 ein Hindernis; nicht
<lb/>entgegen. Denn jene Voraussetzung trifft zu. Dadurch,
<lb/>daß der Beklagte die behauptete Verabredung mit A.
<lb/>fallen läßt, kommt er der Klägerin, welche die Verabredung
<lb/>mit beiden Cessionaren H. und A. bestritten hat, inso- 
<lb/>weit entgegen, als er zugibt, mit A. nicht verhandelt zu
<lb/>haben, und durch dieses Zugestündniß dem Bestreiten der
<lb/>Klägerin in diesem Theile nachgiebt. Ist, wie gezeigt
<lb/>worden, der im § 431 Satz 1 vorausgesetzte Thatbestaud
<lb/>vorhanden, so hängt die Zulässigkeit der vom Beklagten
<lb/>begehrten Aenderung der Eidesnorm nur noch davon ab,
<lb/>ob der Eid in seiner Beschränkung auf die Verabredung
<lb/>mit H. erheblich bleibt, d. h. ob die vom Beklagten nach
<lb/>Aenderung der Eidesnorm zu beschwörende Thalsache
<lb/>auch zu der vom Berufungsgerichte von der Eidesleistung
<lb/>abhängig gemachten Entscheidung führt. Es muß davon
<lb/>abgesehen werden, ob H. allein die Nichtverzinsung der
<lb/>ihm und A. abgetretenen Hypotheken auch mit Verbind- 
<lb/>lichkeit für A. mit dem Beklagten zu vereinbaren befugt
<lb/>war, da das Berufungsgericht die von der Klägerin be- 
<lb/>strittene und von A. nur uneidlich bekundete Verabredung
<lb/>nicht ausreichend festgestellt hat. Einer Prüfung bedarf
<lb/>es aber in dieser Beziehung nicht. Es genügt vielmehr
<lb/>zur Abweisung der Klage, daß für H., wenn er mit dem
<lb/>Beklagten die Nichtverzinsung ausmachte, das Recht aus- 
<lb/>geschlossen wurde. Zinsen, sei es für sich allein oder für
<lb/>sich und A. zu fordern; denn in Folge des mit dem Be- 
<lb/>klagten geschlossenen paetum de non petendo war der
<lb/>Anspruch des H. der exeeptio doli ausgesetzt. Könnte
<lb/>aber H. nicht Zinsen vom Beklagten fordern, so steht
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>329
</p>
                     <p>

                        <lb/>eine solche Forderung auch der Klägerin als Rechtsnach- 
<lb/>folgerin des H. nicht zu.

<lb/>Es kann dem Berufungsgerichte auch darin nicht
<lb/>beigetreten werden, daß nach Lage der Sache die
<lb/>Bestimmung im Satz 2 des § 431 CPO. nicht zur An- 
<lb/>wendung gebracht werden könne, weil der Umstand, welcher
<lb/>durch die Aendernng des Eids berichtigt werden solle,
<lb/>kein unerheblicher sei. Derselbe Grund, ans welchem der
<lb/>nach dem Willen des Beklagten abgeänderte Eid für die
<lb/>Entscheidung erheblich bleibt, ergibt die Unerheblichkeit
<lb/>des vom Beklagten berichtigten Umstands. Hätte das
<lb/>Berufungsgericht beit an die Spitze seiner Ausführungen
<lb/>gestellten Satz: „Ein erheblicher Umstand liegt dann vor,
<lb/>wenn derselbe auf die sachliche Entscheidung des Gerichts
<lb/>von Einfluß ist", festgehalten und daraus die Cvnsequenzen
<lb/>gezogen, ohne denselben durch Einschränkungen zu dem.
<lb/>anderen Satze abzuschwächen, daß das Gericht zu der
<lb/>gleichen Entscheidung kommen müsse, ohne daß die abge- 
<lb/>änderte Behauptung möglicherweise neue Erklärungen
<lb/>des Gegners und damit eine neue Verhandlung in der
<lb/>Sache selbst Hervorrufen könne: daun mußte es zu dem
<lb/>Ergebnisse gelangen, daß die sachliche Entscheidung des
<lb/>Gerichts nach Abänderung des Eids ebenso ansfallen
<lb/>müsse, wie sie vorher getroffen war, daß also der vom
<lb/>Beklagten berichtigte Umstand von keinem Einfluß auf
<lb/>die sachliche Entscheidung sei. Für die vom Berufungs- 
<lb/>gerichte gemachte Einschränkung, daß durch die beantragte
<lb/>Eidesändernng neue Erklärungen des Gegners und eine
<lb/>neue mündliche Verhandlung in der Sache selbst nicht
<lb/>hervorgerufen werden dürfe, findet sich zwar ein gewisser
<lb/>Anhalt in der Begründung des § 431, worin es heißt,
<lb/>daß die Acndernngen in anderer als der im Satz 1 des
<lb/>§ 431 zugelassenen Richtung stets Gegenerklärungen der
<lb/>anderen Partei und in Folge davon eine nene Verhand- 
<lb/>lung und vielfach eine neue Entscheidung der Sache noth-
<lb/>wendig machen würde (Materialien zur Civilprozeßvrdnung,
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Unter gemeinschaftlich belangten Solidarschuldnern besteht keine nothwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>330
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ausgabe von Hahn S. 338). Aber jene Beschränkung
<lb/>ergibt sich weder aus § 431, noch läßt sie sich aus einer
<lb/>anderen Bestimmung der CPO. herleiten. In den Füllen,
<lb/>wo die Parteien nicht von vornherein über die Aendernng
<lb/>der Eidesnorm einig sind, wird es niemals an Gegener- 
<lb/>klärungen der anderen Partei fehlen, über diese wird
<lb/>mündlich verhandelt und dabei regelmäßig ein Eingehen
<lb/>auf die Sache selbst nicht zu vermeiden sein. Wesentlich
<lb/>ist nur, daß die Eidesünderung nicht zu einer anderen
<lb/>Entscheidung führen darf, daß die ausgesprochenen Folgen
<lb/>der Leistung und Nichtleistung des früheren Eids abge- 
<lb/>sehen von einer aus der Eidesänderung sich etwa er- 
<lb/>gebenden Minderung des streitigen Anspruchs, nicht ge- 
<lb/>ändert werden dürfen. Demnach muß es unerheblich er- 
<lb/>scheinen, daß durch die Leistung des früheren Eids der
<lb/>Beweis für die völlige Aufhebung des Klageanspruchs
<lb/>erbracht werden würde, während durch den berichtigten
<lb/>Eid nur die Nichtbefugniß der Klägerin zur Geltend- 
<lb/>machung des erhobenen Anspruchs wegen entgegen- 
<lb/>stehender exeoptio doli festgestellt wird, da die Abweisung
<lb/>der Klage die Folge der Leistung des einen oder des
<lb/>anderen Eids bleibt, auch in den Folgen der Nichtleistung
<lb/>keine Aenderung einzutreten hat. Aus diesen Gründen
<lb/>unterliegt der Beschluß des Berufungsgerichts, durch
<lb/>welchen der Antrag des Beklagten auf Abnahme des
<lb/>Eids in abgeänderter Norm abgelehnt ist, der Aufhebung.
<lb/>In dem anderweiten Lüuterungsverfahren ist der Eid
<lb/>nach dem Anträge des Beklagten zu ändern und in der
<lb/>geänderten Norm vom Beklagten zu erheben, falls dieser
<lb/>nach wie vor ihn so zu leisten bereit ist. V. Civilsenat
<lb/>272/93. Urtheil vom 7. Februar 1894.

<lb/>Unter gemeinschaftlich belangten Solibar- 
<lb/>sch u l d n e r n besteht keine not Hw endige Streit- 
<lb/>genossenschaft im Sinne des § 59 EPO. Der
<lb/>Berufungsrichter hat die Berufung des Beklagten R. als
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0351.tif"
                         n="331"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtlicye Entscheidungen. 331

<lb/>unzulässig verworfen. Daß diese Berufung, fo weit sie
<lb/>als ein diesem Beklagten, ohne Rücksicht auf das Vor- 
<lb/>handensein eines Mitbeklagten (W.), selbständig zustehen- 
<lb/>des Rechtsmittel eingelegt worden ist, verspätet war,
<lb/>unterliegt keinem Zweifel. Der Beklagte R. hat aber,
<lb/>wie er behauptet, durch Zustellung eines besonderen
<lb/>Schriftsatzes die Klägerin (und zugleich den Mitbeklagten
<lb/>W.) zur Verhandlung über die von W. rechtzeitig ein- 
<lb/>gelegte Berufung geladen und dadurch das Verlangen
<lb/>ausgesprochen, daß die von W. eingelegte Berufung als
<lb/>zu seinen Gunsten mit eingelegt angesehen und seine
<lb/>früher unterlassene Zuziehung zu den Verhandlungen
<lb/>über diese Berufung nachgeholt werde. Auch dies ist
<lb/>durch das Bernsungsurtheil für unzulässig erklärt. Die
<lb/>hiegegen eingelegte Revision wurde als unbegründet zurück- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe: Die Entscheidung hängt nur davon ab,
<lb/>ob die Streitgenossenschaft zwischen W. und R. eine noth-
<lb/>wendige im Sinne des § 59 CPO. war. Das ist zu
<lb/>verneinen. Mit Recht lehnt der Bernfungsrichter die
<lb/>Prüfung der Frage ab, ob der ursprüngliche Klageantrag
<lb/>auf Herausgabe von Gegenständen, welche angeblich von
<lb/>beiden Beklagten gemeinschaftlich besessen wurden, eine
<lb/>nothwendige Streitgenossenschaft unter diesen begründete.
<lb/>Die Nothwendigkeit der Streitgenossenschaft würde, wenn
<lb/>dies zu bejahen wäre, nur bestanden haben, so lange
<lb/>dieser Antrag Gegenstand des Processes war. Derselbe
<lb/>ist aber schon vor Erlaß des Urtheils erster Instanz auf- 
<lb/>gegeben worden. Dieses Urtheil spricht nur noch die
<lb/>solidarische Verpflichtung der beiden Beklagten zur Zah- 
<lb/>lung einer Geldsumme ans; nur der auf diese Zahlung
<lb/>gerichtete Klageanspruch konnte Gegenstand der Berufung
<lb/>sein und in Betreff dieses Anspruchs besteht eine noth- 
<lb/>wendige Streitgenossenschaft nicht. Jeder Solidarschuldner
<lb/>kann für sich allein aus das Ganze belangt werden
<lb/>(Preuß. Landrecht Thl. I Tit. 5 §430); nach den Vor-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0352.tif"
                         n="332"
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                     <p>

                        <lb/>332
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>schriften des bürgerlichen Rechts ist also die Noth-
<lb/>wendigleit der Streitgenossenschaft nicht nur nicht
<lb/>ausgesprochen, sondern geradezu ausgeschlossen, und daraus
<lb/>folgt zugleich, daß auch der Fall, daß, wie es im § 59
<lb/>a. a. O. heißt, das streitige Rechtsverhältniß allen Streit- 
<lb/>genossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könne,
<lb/>nicht blos deshalb vorliegen kann, weil eine Solidarschuld
<lb/>in Frage steht. Daß, wenn einmal die mehreren Solidar-
<lb/>schuldner gemeinschaftlich belangt sind, die Entscheidung,
<lb/>gleichartige Vertheidigung vorausgesetzt, voraussichtlich
<lb/>gegen alle gleichlautend ausfallen würde, macht die
<lb/>thatsächlich in diesem Falle bestehende Streitgenossenschast
<lb/>schon deshalb nicht zur nothwendigen, weil dem Kläger
<lb/>die Zurücknahme der Klage gegen einzelne Mitbeklagte
<lb/>unbenommen ist. Das Reichsgericht hat denn auch die
<lb/>Nothwendigke it der Stre itgenos s enschaft unter
<lb/>Solidarschuldnern schon in dem Urtheile vom
<lb/>17. Februar 1890 (Jurist. Zeitschr. für Elsaß-Lothringen
<lb/>Bd 15 S. 396) verneint, ebenso das Oberlandesgericht
<lb/>zu Hamburg in dem Beschlüsse vom 15. November 1884
<lb/>(Seuffert, Archiv Bd. 40 Nr. 151) und auch in der
<lb/>Literatur ist, so viel hat ermittelt werden können, das
<lb/>Gegentheil nicht behauptet worden. Köhler (Proceß als
<lb/>Rechtsgeschäft S. 103) bezeichnet eine einheitliche Ent- 
<lb/>scheidung gegenüber mehreren Solidarschuldnern wegen
<lb/>der durch verschiedene Entscheidung gegen die mehreren
<lb/>Condebitoren entstehenden mißlichen Verwickelungen als
<lb/>„besonders empfehlenswerth", scheint aber damit gerade
<lb/>zuzugeben, daß durch abweichende Entscheidungen gegen
<lb/>mehrere Solidarschuldner (wenigstens einer Geldsumme)
<lb/>unlösbare Schwierigkeiten (Motive zu § 58 des Ent- 
<lb/>wurfs der Civilproceßorduung Abs. 7) nicht herbeigeführt
<lb/>werden.

<lb/>Die Ausführungen des Revisionsklügers gehen von
<lb/>der unrichtigen Unterstellung aus, daß die Beklagten als
<lb/>Miteigenthümer eines Grundstücks in Anspruch
</p>

                  </div>
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                      n="333"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Ortssitte. Art. 279 HGB. Eigenes Wissen des Richters</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 333

<lb/>genommen seien. Den Klagegrund bildet die Verletzung
<lb/>des Pfandrechts der Klägerin durch die beiden Beklagten,
<lb/>welche durch gemeinschaftlichen Erwerb des R.'schen Guts
<lb/>in gemeinschaftlichen Besitz der gepfändeten Viehstücke
<lb/>gelangt waren. Wäre aber auch das Miteigenthum der
<lb/>Beklagten an dem Gute als Klagegrund anzusehen, so
<lb/>würde auch dadurch für den Anspruch auf Zahlung einer
<lb/>Entschädigungssumme die Nothwendigkeit der Streit-
<lb/>genossenschaft nicht begründet werden.

<lb/>Unzutreffend ist auch die Bezugnahme der Revision
<lb/>auf die bei Grnchot Bd. 35 S. 114 mitgetheilte Ent- 
<lb/>scheidung des Reichsgerichts. Der in dieser Entscheidung
<lb/>behandelte Anspruch gegen mehrere Miterben auf Auf- 
<lb/>lassung eines Grundstücks konnte nur deshalb nicht anders,
<lb/>als gegen alle Miterben gemeinschaftlich verfolgt werden,
<lb/>weil keine Solidarverpflichtnng der Miterben, sondern
<lb/>nur die Verpflichtung jedes Einzelnen vorlag, zu der
<lb/>Auflassung das Seinige zu thun, die Leistung der Ein- 
<lb/>zelnen aber nur dann den vom Klüger gewollten Effect,
<lb/>Eigenthümer des ganzen Grundstücks zu werden, haben
<lb/>konnte, wenn alle Miterben in der gleichen Richtung
<lb/>thütig wurden. Daß der neben diesem Hauptansprnche
<lb/>auf Auflassung eventuell gellend gemachte Entschädigungs- 
<lb/>anspruch so, wie er begründet worden war, gleichfalls
<lb/>als nur gegen alle Miterben gemeinschaftlich verfolgbar
<lb/>angesehen worden ist, beweist schon deshalb Nichts dafür,
<lb/>daß in jenem Falle das Reichsgericht eine nothwendige
<lb/>Streitgenossenschaft unter den Solidarschuldnern einer
<lb/>Geldfordernng angenommen habe, weil damals auch für
<lb/>die Entschädigung in der geforderten Höhe eine Solidar- 
<lb/>verpflichtnng nach der Rechtslage zur Zeit des erlassenen
<lb/>Urtheils nicht bestand. V. Civilsenat 323/1893. Urtheil
<lb/>vom 17. März 1894.

<lb/>Ortssitte. Art. 279 HGB. Eigenes Wissen
<lb/>des Richters. Die Kläger haben unter dem 7. August
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0354.tif"
                         n="334"
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                     <p>

                        <lb/>334
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>1892 mit dem Beklagten einen Vertrag abgeschlossen,
<lb/>gemäß welchem sie die Abfuhr von im Forstenrieder Parke
<lb/>gefülltem Holze um den Preis von 2 Mk. 50 Pf. für
<lb/>den Kubikmeter nach den Bahnhöfen Mittersendling und
<lb/>München Südbahnhof übernahmen. Die Zahlung sollte
<lb/>nach Inhalt des Vertrags nach Beiführ'en oder Ablieferung
<lb/>von 15 Waggons „wo St. von K. in Kenntnis; gesetzt
<lb/>werden muß, damit St. an die Firma M. und L. schreiben
<lb/>kann, wo dann dem Gastwirth I. K. das Geld auf der
<lb/>Post zugeschickt wird", erfolgen.

<lb/>Die Kläger behaupten, den Vertrag erfüllt zu haben,
<lb/>während der Beklagte mit einer Restzahlung von 942 Mk.
<lb/>32 Pf. im Rückstände geblieben sei. Der bei dem Land- 
<lb/>gerichte auf Bezahlung von 942 Mk. 32 Pf. nebst 5°/0
<lb/>Verzugszinsen vom Tage der Klagezustellung erhobenen
<lb/>Klage hat der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit
<lb/>des Gerichts entgegengesetzt und auf Grund derselben die
<lb/>Einlassung zur Hauptsache verweigert. Durch Urtheil
<lb/>des Landgerichts vom 15. November 1893 wurde der
<lb/>Beklagte für verpflichtet erklärt, sich vor diesem Gerichte
<lb/>auf den Streit einznlasfen. Die gegen dieses Urtheil
<lb/>eingelegte Berufung des Beklagten wurde durch Urtheil
<lb/>des Oberlaudesgerichts vom 1k. Januar 1894 verworfen.
<lb/>Die vom Beklagten eingelegte Revision wurde zurück- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht legt in Ueberein-
<lb/>ftimmung mit dem Gerichte erster Instanz unter Berück- 
<lb/>sichtigung der Ortssitte den unter den Parteien abge- 
<lb/>schlossenen Vertrag dahin aus, daß nach dem überein- 
<lb/>stimmenden Willen der Cvntraheuten auch der Beklagte
<lb/>feine Verbindlichkeiten da zu erfüllen habe, wo dies
<lb/>Seitens der Kläger der Fall gewesen, nämlich an den
<lb/>Bahnhöfen Mittersendling und München Südbahuhof
<lb/>und erachtet demgemäß den Gerichtsstand des Erfüllungs- 
<lb/>orts als gegeben. Die Revision bekämpft die Richtigkeit
<lb/>der Vertragsauslegung und rügt die Verletzung der
<lb/>Art. 324 und 325 HGB.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0355.tif"
                         n="335"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0355--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>335
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Revision konnte jedoch nicht für begründet er- 
<lb/>achtet werden. Die Anwendung der Bestimmungen des
<lb/>Handelsgesetzbuchs ist durch die Eigenschaft des Beklagten
<lb/>als Holzhändler und somit als Kaufmann im Sinne
<lb/>der Art. 4 und 271 HGB., die Feststellung, daß der
<lb/>Vertrag im Betriebe des Holzhandelsgeschäfts abge- 
<lb/>schlossen worden, und die Bestimmung des Art. 274
<lb/>HGB. begründet. Gemäß Art. 324 HGB. greift zu- 
<lb/>nächst der vereinbarte und erst eventuell der gesetzliche
<lb/>Erfüllungsort Platz. Enthält auch der Vertrag keine
<lb/>ausdrückliche Bestimmung über den Ort der Zahlung,
<lb/>so durfte und mußte der Richter auf dem Wege der
<lb/>Auslegung diese Unbestimmtheit durch Erforschung des
<lb/>wirklichen Willens der Contrahenten heben, und würde
<lb/>zur Anwendung des dispositiven Rechts erst veranlaßt ge- 
<lb/>wesen sein, wenn er auf dem Wege der Auslegung zu
<lb/>einem Ergebnisse über den Willen der Parteien nicht
<lb/>gelaugt wäre (Entsch. des Reichsgerichts vom 5. Juli 1892;
<lb/>Seuffert, Archiv Bd. 48 Nr. 11). Die Auslegung
<lb/>des Vertrags von Seite des Berufungsgerichts gründet
<lb/>sich auf die Würdigung des Inhalts desselben unter
<lb/>gleichzeitiger Beachtung und Berücksichtigung der Orts- 
<lb/>sitte. Die Auslegung als solche gehört dem Gebiete der
<lb/>thatsächlichen Feststellung an und würde sich somit der
<lb/>Nachprüfung in der Revisionsinstauz entziehen. In der
<lb/>Berücksichtigung und Verwerthung der Ortssitte wollen
<lb/>Erstrichter und Berufungsgericht nicht ein Gewohnheits- 
<lb/>recht, nicht einen Rechtssatz, sondern eine Uebnng im
<lb/>Sinne des Art. 279 HGB. feststellen. Diese Hebung
<lb/>dient zur Auslegung des Parteiwillens und eben, wenn
<lb/>und weil sie besteht, ist die Annahme und Feststellung
<lb/>zulässig, daß die Parteien sich ihr unterwerfen wollten
<lb/>(Staub, Commentar zum Handelsgesetzbuche, zu Art. 279
<lb/>§ 2 N. 2). Thatsachen, welche innerhalb des dem Be- 
<lb/>reiche des Berufungsgerichts angehörigen Kreises von
<lb/>Menschen als offenkundig gelten, darf der Richter ver-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0356.tif"
                n="336"
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            <div xml:id="d86418e34555">
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>werthen. Weil sie gemäß § 264 CPO. keines Beweises
<lb/>bedürfen, kann anch vom Richter nicht gefordert werden,
<lb/>daß er seine Erkenntnißqnelle angebe, mnß vielmehr die
<lb/>Feststellung der Thatsache genügen. Als solche erscheint
<lb/>sie auch der Nachprüfnng entzogen (Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 17 S. 271). Da die beiden Bahnhöfe im
<lb/>Bezirke des Landgerichts liegen, so war gemäß § 29 CPO.
<lb/>die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben. VI. Civilsenat
<lb/>71/1894. Urtheil vom 7. Jnni 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>In zweiter neubearbeiteter und vermehrter Auflage ist im
<lb/>Verlage der C. H. Beck'schen Buchhandlung in München er- 
<lb/>schienen :

<lb/>Konkursordnung für das Deutsche Reich und Einsührungs-
<lb/>gesetz vom 10. Februar 1877, mit der Novelle vom 9. Mai
<lb/>1894, den einschlägigen Bestimmungen der Reichsgesetze
<lb/>über Erwerbs- und Wirtbschaftsgeuossenschaften und Gesell- 
<lb/>schaften mit beschränkter Haftpflicht, ferner mit dem Reichs- 
<lb/>gesetze vom 21. Juli 1879, betreffend die Anfechtung von
<lb/>Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Kon- 
<lb/>kursverfahrens. Mit Anmerkungen und Nachweiseil aus
<lb/>der Rechtsprechung herausgegeben von Rechtsanwalt L)r.
<lb/>H arburger I in München. Preis 1 Mk. 40 Pf.

<lb/>Als praktisch eingerichtete und mit schätzenswerthen An- 
<lb/>merkungen ausgestattete Handausgabe wird das Büchlein sicherlich
<lb/>recht gute Dienste leisten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>flör' Redaktionsadresse: &lt;Ks^|

<lb/>München, Sendtingerstraße 48/2 k.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr. Zukius v. Slaudinger in München.
<lb/>Verlag: Palm &amp; Gnke (tzark HnKe) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0357.tif"
             n="337"
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         <div xml:id="d86418e34657">
            <head>No. 22.</head>
            <div xml:id="d86418e34662">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
               <div xml:id="d86418e34667" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch; Nahrungsmittelgesetz</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e34675" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Anstiftung verliert nicht dadurch ihren strafbaren Charakter, daß die vom Anstifter zugesagte Mithülfe nicht erfolgt, wenn nur die Ausführung der That als eine Folge des durch die Anstiftung hervorgerufenen Entschlusses sich erweist. Abweichung der Ausführung von der vorausgegangenen Verabredung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0357--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Zwölfter Ergänzungsbarrd. M. 22.

<lb/>Dr. I. A. Keuffe^t's

<lb/>Oliittrr sir llcditsaimintiiung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mitthellllngen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Straf- 

<lb/>sachen: Strafgesetzbuch; Nahrungsmittelgesetz. — Literatur.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>Strafgesetzbuch; Watzrungsmittekgesetz.

<lb/>Die Anstiftung verliert nicht dadurch ihren
<lb/>strafbaren Charakter, daß die vom Anstifter
<lb/>zugesagte Mithülfe nicht erfolgt, wenn nur
<lb/>die Ausführung der That als eine Folge des
<lb/>durch die Anstiftung hervorgernfenen Ent-
<lb/>schluffes sich erweist. Abweichungen der Aus-
<lb/>f ü h ru n g von der vor ansgegangenen Verab- 
<lb/>redung. Nach der thatsächlichen Feststellung des Urtheils
<lb/>klagte B. dein Angeklagten M. feine Nothlage mit dem
<lb/>Bemerken, er wisse sich nicht anders als durch Diebstahl
<lb/>oder Einbrüche zu helfen. M. erwiderte, davon hätte
<lb/>derselbe schon früher etwas sagen können, dann wäre
<lb/>schon lange geholfen. Man brauche aber nicht gleich ein-
<lb/>zubrechen, im Hofe des Postgebäuds werde Nachts Geld
<lb/>aufgeladen, da könne man solches haben. Während die
<lb/>Postsachen mittels eines Karrens zum Bahnhöfe geführt
<lb/>würden, wolle er, M., den begleitenden Beamten fest-
<lb/>halten und am Schreien verhindern. B. solle dann
<lb/>schnell einen Postbeutel wegnehmen und davon springen.
<lb/>Dieser trug jedoch Bedenken, auf den Plan einzugehen,
<lb/>Xis. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0358.tif"
                         n="338"
                         xml:id="zs1-2084702_12-1894_0358"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0358--><p/>
                     <p>

                        <lb/>338
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtlichc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verfügte sich jedoch noch einigen Tagen wieder zu M.
<lb/>Beide verabredeten sich nunmehr, sich am 9. Januar
<lb/>Nachts 11 Uhr am Bahnhofe zu treffen, um dann den
<lb/>Diebstahl in der bezeichneten Weise ansznführen. Den
<lb/>weggenommenen Postbeutel sollte B. in die Wohnung des
<lb/>M. bringen. Am 9. Januar wartete B. vergeblich an
<lb/>dem verabredeten Orte auf M., und als derselbe auch
<lb/>am 10. Januar daselbst nicht erschien, führte er den
<lb/>Diebstahl allein in der Weise ans, daß er von dem Post- 
<lb/>karren, während derselbe noch in dem Posthofe stand,
<lb/>einen Postbentel nebst einem Handkofferchen in der Ab- 
<lb/>sicht rechtswidriger Zueignung wegnahm. In diesem
<lb/>Sachverhalt findet das Urtheil den Beweis dafür, daß
<lb/>der Angeklagte M den B. vorsätzlich zu dem von dem- 
<lb/>selben ausgeführten Diebstahl durch Rathertheilen und
<lb/>Zureden bestimmt habe. Ein Rechtsirrthum ist hierin
<lb/>nicht enthalten. Denn das Urtheil hebt mit Bestimmt- 
<lb/>heit hervor, daß B., als M. zur Mitausführung des
<lb/>Diebstahls nicht erschien, nicht etwa einen neuen Ent- 
<lb/>schluß gefaßt habe, denselben nunmehr allein zu verüben,
<lb/>es vielmehr der ursprüngliche, in ihm durch M. her-
<lb/>vorgerusene Entschluß gewesen sei, welchen er bethätigt
<lb/>habe. Allerdings war dessen Ausführung eine von der
<lb/>mit M. verabredeten abweichende. Allein die Anstiftung
<lb/>setzt auch nicht voraus, daß sich die ansgeführte That
<lb/>gerade so vollziehen müsse, wie sich der Anstifter deren
<lb/>Ausführung vorgestellt gehabt habe. Er haftet viel- 
<lb/>mehr für dieselbe, wenn sie nur ihrem allgemeinen
<lb/>Charakter nach diejenige That war, zu welcher er ange- 
<lb/>stiftet hatte. Das war aber vorliegend sowohl im Hin- 
<lb/>blick auf den verbrecherischen Entschluß des B., als auch
<lb/>im Hinblick auf den entwendeten Gegenstand und die
<lb/>Person des Bestohlenen der Fall. Auch läßt die von der
<lb/>getroffenen Verabredung abweichende Art und Weise der
<lb/>Ausführung des Diebstahls nicht etwa einen Exceß gegen- 
<lb/>über der Verabredung erkennen, sondern es hat dieselbe
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0359.tif"
                      n="339"
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                  <div xml:id="d86418e34859" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Die Ueberversicherung einer verbrannten Sache kann in der Regel noch nicht als Anfang der Ausführung eines Betrugs erachtet werden, sondern stellt sich höchstens als eine Vorbereitungshandlung dar</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0359--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>339
</p>
                     <p>

                        <lb/>sogar in einer minder schweren Form stattgefunden. Daß
<lb/>der Angeklagte M. der Meinung gewesen wäre, in Folge
<lb/>seines Nichterscheinens an dem verabredeten Platze werde
<lb/>die Ausführung des Diebstahls unterbleiben, hat das
<lb/>Urtheil nicht ausgesprochen. Wäre dies aber auch der
<lb/>Fall gewesen, so würde er hiedurch nicht von der Strafe
<lb/>befreit werden, weil er, nachdem er sich einmal durch seine
<lb/>Anstiftung mitwirksam zur Ausführung der That er- 
<lb/>wiesen hatte, dieselbe hätte verhindern müssen, um sich
<lb/>Straflosigkeit zu sichern. Selbst ein in dieser Richtung
<lb/>mißlungener Versuch würde zu seiner Straflosigkeit nicht
<lb/>geführt haben ... I. Strafsenat. Urtheil vom 30. April
<lb/>1894
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die U e b e r v e r s i ch e r u n g einer verbrannten
<lb/>S a ch e k a n n i n der Regel u o ch nicht a l s A n -
<lb/>fang der A u s f ü h r u n g eines Betrugs erachtet
<lb/>werden, sondern stellt sich höchstens als eine
<lb/>Vorbereitungshandlung dar. Nach den thatsäch-
<lb/>lichen Feststellungen des Urtheils haben die beiden An- 
<lb/>geklagten die Ueberversicherung des später verbrannten
<lb/>Klaviers gemeinschaftlich und mit dem Vorsätze vorge- 
<lb/>nommen, dieselbe im Falle eines Brands in betrügerischer
<lb/>Weise zu benutzen. Der erste Richter findet in dieser
<lb/>Ueberversicherung allein noch keinen Anfang der Aus- 
<lb/>führung des Betrugsreats, sondern nur eine bloße Vor- 
<lb/>bereitungshandlung. Hiegegen richtet sich die Revision des
<lb/>Staatsanwalts. Ein Anfang der Ausführung einer
<lb/>Strafthat (§ 42 StGB.) liegt anerkanntermaßen nur dann
<lb/>vor, wenn Handlungen begonnen worden sind, welche zum
<lb/>gesetzlichen Thatbestande des Delicts gehören. Nach der
<lb/>Natur des Delicts, um welches es sich im vorliegenden
<lb/>Falle handelt, des Betrugs, bestimmt sich sonach die
<lb/>Frage zunächst dahin, ob in der Ueberversicherung eine
<lb/>Vorspiegelung falscher Thatsachen in Bezug auf den
<lb/>in Folge der Versicherung zu ersetzenden Werth des ver-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0360.tif"
                         n="340"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0360--><p/>
                     <p>

                        <lb/>340
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>brannten Klaviers zn erblicken ist. Das angefochtene
<lb/>Urtheil nimmt in dieser Beziehung an, daß das, was die
<lb/>Angeklagten gethan, nur dazu bestimmt war, die spätere
<lb/>Ausführung der That zu ermöglichen und zu erleichtern,
<lb/>daß es sich lediglich um Herbeischaffung eines Mittels
<lb/>handelte, also um eine bloße Borbereitungshandlung.
<lb/>Diese Annahme läßt einen Rechtsirrthum nicht erkennen.
<lb/>Die bloße Abschätzung des Gegenstands durch den
<lb/>die Versickerung Beantragenden bei Abschluß der Ver- 
<lb/>sicherung hat nach den allgemeinen, das Versicherungs- 
<lb/>wesen beherrschenden Grundsätzen nur Bedeutung für den
<lb/>Abschluß des Vertrags und die Bestimmung der Prämie,
<lb/>kann aber regelmäßig nicht dazu führen, dem Versicherten
<lb/>über den wirklich erlittenen Schaden hinaus einen Ge- 
<lb/>winn zu verschaffen. Vielmehr ist der zu ersetzende
<lb/>Schaden zu bestimmen nach dem wahren Werthe der ver- 
<lb/>brannten Sache und nach den nach dem Brande vorzu- 
<lb/>nehmenden Ermittelungen und Abschätzungen. Es können
<lb/>deshalb nur solche Thatsachen die Grundlage für das
<lb/>Thatbestandsmerkmal der Vorspiegelung falscher That- 
<lb/>sachen abgeben, welche mit der Ermittelung des wahren
<lb/>Werths und dessen Ersatz in unmittelbarer Beziehung
<lb/>stehen. Dies ist aber bei der anfänglichen Werthsangabe
<lb/>bei Abschluß des Versicherungsvertrags nicht der Fall,
<lb/>wenn dieselbe auch vielleicht später als Beweisanzeige für
<lb/>eine betrügerische Absicht verwerthet werden kann. Hieraus
<lb/>folgt, daß die absichtliche Ueberversicherung zwar die Aus- 
<lb/>führung eines späteren Betrugs vorbereiteu und erleichtern
<lb/>kann, daß aber darin allein noch kein Anfang einer Tbat-
<lb/>bestandshandlung des bezeichneten Delicts selbst erblickt
<lb/>zu werden vermag. Wenn die staatsanwaltschaftliche
<lb/>Revision sogar einen vollendeten Betrug für gegeben er- 
<lb/>achtet, so übersieht sie in ihren Ausführungen, daß der
<lb/>Versicherungsvertrag dem Versicherten regelmäßig nur
<lb/>ein Recht auf Ersatz des wirklich erlittenen Schadens
<lb/>verleiht und einem weitergehenden Rechtsansprüche die
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0361.tif"
                      n="341"
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                  <div xml:id="d86418e35063" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Das Erforderniß der rechtmäßigen Amtsausübung i. S. des § 113 StGB. bildet kein Thatbestandsmerkmal, auf welches sich der dolus des Thäters zu erstrecken hätte</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0361--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>341
</p>
                     <p>

                        <lb/>justa causa fehlen würde. Es wird sonach durch die
<lb/>Ueberversicherung weder ein über den wahren Werth der
<lb/>Sache hiuansgehender Anspruch des Versicherten begründet,
<lb/>noch der Versicherer mit einer entsprechenden Verpflichtung
<lb/>belastet. I. Strafsenat. Urtheil vom 18. Juni 1894.

<lb/>Das Erfordern iß der rechtmäßigen Amts-
<lb/>a ns Übung i. S. des § 113 StGB, bildet kein
<lb/>T hat bestand sm erkm a l, a uf we lches si ch de r dolus
<lb/>desThäters zu erstrecken hätte. Die Revision rügt,
<lb/>daß das Bewußtsein des Angeklagten davon, daß sein
<lb/>Widerstand einem Beamten gegenüber geleistet worden
<lb/>und daß der Beamte sich in der rechtmäßigen Ausübung
<lb/>seines Amts befunden habe, nicht festgestellt sei. In ersterer
<lb/>Richtung ist indeß procesfual nur dann eine besondere
<lb/>Feststellung erforderlich, wenn Angeklagter die Kenntniß
<lb/>der Beamteneigenschaft bestritten hat, weil das Moment
<lb/>des Vorsatzes in den Thatbestand des § 113 StGB, nicht
<lb/>ausgenommen ist. Der Angeklagte hat indeß nur erklärt,
<lb/>daß er den Forstaufseher „zu seinem Vorgehen nicht für
<lb/>befugt" erachtet hat. Es genügte daher in der bezeich-
<lb/>neten Richtung die nach den Worten des Gesetzes getroffene
<lb/>Feststellung und umsomehr, als der Inhalt des Urtheils
<lb/>darüber keinen Zweifel übrig läßt, daß der Angeklagte
<lb/>den Forstaufseher M. als solchen kannte. In der zweiten
<lb/>Richtung aber ist das Bewußtsein des Thäters von der
<lb/>Rechtmüßigkeit der Amtsausübung zur Anwendung des
<lb/>§ 113 StGB, überhaupt nicht erforderlich. Das Ürtheil
<lb/>des Reichsgerichts vom 30. October 1880 (Rechtspr. Bd. 2
<lb/>S. 409) hat unter ausführlicher Begründung angenommen,
<lb/>daß der dem § 113 StGB, gegebene Zusatz der recht- 
<lb/>mäßigen Amtsausübung kein Thatbestandsmerkmal bildet,
<lb/>auf welches Wissen und Wollen des Thäters, wenn er
<lb/>strafbar sein soll, sich zu erstrecken hat, daß vielmehr
<lb/>durch jenen Zusatz eine außerhalb des Vorsatzes liegende
<lb/>Voraussetzung der Strafbarkeit geschaffen werden sollte
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Eine Beleidigung durch die Presse ist an jedem Orte begangen, an welchem durch das Lesen des betr. Zeitungsblatts die beleidigende Aeußerung zur Kenntniß eines dritten gelangt. Zuständigkeit des Gerichts</title>
                     </head>
            
            
            
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                        <lb/>342
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>und daher die etwaige irrige Annahme des Thäters, es
<lb/>liege ein Fall nicht rechtmäßiger Amtsausübung vor,
<lb/>für die Anwendung des Strafgesetzes nicht in Betracht
<lb/>komme. Dieselbe Rechtsanffasfnng ist seitdem in der
<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts constant beibehalten;
<lb/>von ihr abzugehen, liegt keine Veranlassung vor. Der
<lb/>als verletzt bezeichnete § 59 StGB, kommt daher, weil
<lb/>es sich um keinen Thatumstand, der zum Thatbestande
<lb/>des § 113 gehört, handelt, überhaupt nicht zur Geltung.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 15. März 1894.

<lb/>Eine Beleidigung durch die Presse ist an
<lb/>jedem Orte begangen, an welchem durch das
<lb/>Lesendesbetr. Zeitungsblatts die beleidigende
<lb/>Aeußerung zur Ken nt n iß eines dritten ge- 
<lb/>langt. Zuständigkeit des Gerichts. Der als
<lb/>Redakteur und Verfasser des beleidigenden Zeitungsartikels
<lb/>bestrafte Angeklagte erhebt zunächst die nicht näher be- 
<lb/>gründete Beschwerde, daß das Landgericht Wiesbaden
<lb/>die örtliche Zuständigkeit zur Aburtheilnng nicht besessen
<lb/>habe, weil Berlin der Sitz der Redaktion und der Heraus- 
<lb/>gabe seiner Zeitschrift sei und dieselbe darum auch nur
<lb/>in Berlin zur Rechenschaft gezogen werden könne. Diese
<lb/>Beschwerde muß jedoch für unzutreffend gehalten werden.
<lb/>Es ist bereits in der Entsch. d. RG. vom 17. Juni 1892
<lb/>(Bd. 23 S. 155 sg.) erörtert worden und bedarf keiner
<lb/>weiteren Ausführung, daß es für die rechtliche Beur-
<lb/>theilung der Frage, an welchem Orte eine Beleidigung
<lb/>stattgefunden habe, ohne Bedeutung erscheine, ob sie
<lb/>mittels der Presse oder in anderer Weise begangen worden
<lb/>sei. Rechtlich läßt sich allerdings nicht beanstanden, daß
<lb/>die Thätigkeit des Redakteurs, in Folge deren die Zeitung
<lb/>erscheint und verbreitet wird, als eine Einheit betrachtet
<lb/>werden kann. Diese einheitliche Thätigkeit würde die
<lb/>Beleidigungshandlung enthalten und als solche an dem
<lb/>Orte des Erscheinens der Zeitung begangen worden sein,
</p>
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>343
</p>
                     <p>

                        <lb/>wenn die Beleidigung ein reines Handlungsdelict wäre.
<lb/>Allein das ausgesprochene beleidigende Wort, das An- 
<lb/>reizen, Ansfordern, die Drohung u. s. w. müssen ver- 
<lb/>nommen worden sein, bevor sie eine Strafe begründen
<lb/>können. Daß sie aber vernommen worden, ist eine an
<lb/>die Handlung sich anschließende Wirkung derselben, und
<lb/>es liegen darum hier Erfolgsdeliete vor, wenn schon frei- 
<lb/>lich die unmittelbarsten Wirkungen der betreffenden
<lb/>Aeußernngen in Frage stehen, und man darum geneigt
<lb/>sein konnte, dieselben als zu den Aeußernngen selbst ge- 
<lb/>hörig anzusehen. Kommt es aber bei der Beleidigungs-
<lb/>Handlung auf die Wirkung derselben an, und erweist sich
<lb/>diese Wirkung bei der gedruckten, geschriebenen oder sonst- 
<lb/>wie mechanisch vervielfältigten Beleidigung darin, daß sie
<lb/>gelesen wird, so kann von einer Einheit der durch die
<lb/>einheitliche Beleidigungshandlung des Redakteurs ver- 
<lb/>übten Beleidigung nicht die Rede sein, sondern es er- 
<lb/>scheint dann jedes einzelne Zeitungsblatt als der Träger
<lb/>einer Beleidigung. Man hat es sonach hier mit der
<lb/>Jdealconcurrenz des § 75 StGB, zu thnn. Ausdrücklich
<lb/>spricht derselbe freilich nur von dem Falle, daß eine
<lb/>Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Es wird aber
<lb/>von demselben, wie das Reichsgericht bereits in seiner
<lb/>Entsch. vom 1. Juli 1880 (Bd. 2 S. 255) zu erkennen
<lb/>gegeben hat, indirect auch der Fall umfaßt, daß die eine
<lb/>Handlung das nämliche Strafgesetz mehrfach verletzt.
<lb/>Hieraus ergibt sich, daß sich die durch die Presse be- 
<lb/>gangene Beleidigung an jedem Orte vollendet, an welchem
<lb/>durch das Lesen eines betreffenden Zeitungsblatts die
<lb/>beleidigende Aeußerung zur Kenntniß eines Dritten ge- 
<lb/>langt, und hiemit ist zugleich die örtliche Zuständigkeit
<lb/>des Gerichts zur Aburtheilung derselben festgestellt. Denn
<lb/>nach der in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochenen
<lb/>Ansicht des Reichsgerichts setzt sich die Handlung in ihrer
<lb/>Wirkung als Handlung fort, und sie hat sich beziehungs- 
<lb/>weise, wenn mehrere Wirkungen derselben vorliegen, in
</p>

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                     <p>

                        <lb/>o44 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>einer Mehrheit von Handlungen fortgesetzt, so daß sie
<lb/>überall begangen wird, wo durch eine ihrer Wirkungen
<lb/>der das Gesetz verletzende Erfolg herbeigeführt worden ist.
<lb/>Weiterhin erscheint zwar, im Falle durch die nämliche
<lb/>Handlung mehrere Gesetze verletzt werden, im Falle also
<lb/>etwa der nämliche Schuß einen Menschen getroffen und eine
<lb/>Sache beschädigt hat, die örtliche Zuständigkeit desjenigen
<lb/>Gerichts begründet, in dessen Bezirk das die schwerste Strafe
<lb/>androhende Gesetz verletzt worden ist. Von dieser vor- 
<lb/>zugsweisen örtlichen Zuständigkeit kann jedoch selbstver- 
<lb/>ständlich nicht geredet werden, wenn die nämliche Hand- 
<lb/>lung das nämliche Gesetz mehrfach verletzt hat. Hier
<lb/>kann vielmehr nur die Prävention entscheiden, von welcher
<lb/>zugleich die auch an anderen Orten zur Vollendung ge- 
<lb/>kommenen Beleidigungen ergriffen werden, weil sie eben
<lb/>den Wirkungen der nämlichen Beleidigungshandlung zu- 
<lb/>zuschreiben sind und darum nur einmal bestraft werden
<lb/>dürfen.

<lb/>Vorliegend hat nun das Urtheil angenommen, dem
<lb/>in Wiesbaden wohnenden Beleidigten sei ein Exemplar
<lb/>der in Berlin in Druck und Verlag erscheinenden Zeit- 
<lb/>schrift unter Kreuzband anonym zugesendet worden, und
<lb/>es scheint ans diesem Vorgänge seine örtliche Zuständig- 
<lb/>keit herleiten zu wollen. Das würde jedoch rechtlich be- 
<lb/>anstandet werden müssen. Denn für den selbst beab- 
<lb/>sichtigten Erfolg seiner Handlung haftet der Thäter doch
<lb/>nur dann, wenn er sich eine Vorstellung von dem Cansal-
<lb/>verlaufe gemacht, so daß, im Falle sich derselbe in einer,
<lb/>jeder Erwartung widersprechenden Weise entwickelt und
<lb/>zum Erfolge geführt hatte, ihm nur ein Versuch aufge- 
<lb/>rechnet werden darf, mag auch der herbeigeführte Erfolg
<lb/>von der nämlichen rechtlichen Bedeutung sein wie der- 
<lb/>jenige, welcher hätte verursacht werden sollen. Wird
<lb/>Jemand in der Absicht, ihn zu tobten, verletzt und in ein
<lb/>insieirtes Spital gebracht, in welchem er in Folge einer
<lb/>stattgefundenen Ansteckung stirbt, so liegt zwar Causal-
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Das Uebereinkommen über eine Grenzbestimmung und Steinsetzung ist nach Bayer. Landrecht an und für sich als Vermögensverwaltungshandlung zu erachten. Der in Folge solchen Uebereinkommens gesetzte Grenzstein besitzt diese seine Eigenschaft i. S. des Strafgesetzes auch dann, wenn die Eigenthumsverhältnisse selbst streitig sind</title>
                     </head>
            
            
            
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                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>345
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zusammenhang zwischen der ihm zugefügten Verletzung
<lb/>und seinem Tode vor, dem Thäter fällt jedoch nur ein
<lb/>Versuch zur Last, obwohl er den Tod hatte verursachen
<lb/>wollen und verursacht hat. Darum braucht jedoch auch
<lb/>der Angeklagte für die seiner Voraussicht vollständig ent- 
<lb/>zogen gewesene anonyme Zusendung seiner Zeittlng an
<lb/>den Beleidigten nicht einzustehen, sondern er hat nur in- 
<lb/>soweit für die Wirkungen seiner beleidigenden Handltlug
<lb/>zu haften, als seine Zeitung in dem regelmäßigen Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe an die Abonnenten gelangt. Es hat jedoch
<lb/>auch das Urtheil noch weiter zur Feststellung der örtlichen
<lb/>Zuständigkeit des Gerichts in Wiesbaden als erwiesen
<lb/>angenommen, daß die betreffende Zeitschrift daselbst von
<lb/>Abonnenten gehalten und an mehreren Orten öffentlich
<lb/>ausgelegt werde. Auch hierin allein würde freilich eine
<lb/>ausreichende Begründung derselben noch nicht zu finden
<lb/>sein, weil auch die durch die Presse begangene Beleidigung,
<lb/>mag es sich auch um eine Verbreitung im Sinne der
<lb/>tzß 186, 187 StGB, handeln, mit Nothwendigkeit vor-
<lb/>anssetzt, daß sie wirklich durch das betreffende Zeitungs- 
<lb/>blatt zur Kenntniß eines Dritten gebracht worden ist.
<lb/>Aber es ist doch immerhin von dem Urtheil, wenn auch
<lb/>nicht ausdrücklich, so doch mit genügender Bestimmtheit
<lb/>nachgewiesen worden, daß in Wiesbaden die Kenntniß
<lb/>von der stattgefnndenen Beleidigung durch das Lesen der
<lb/>den Abonnenten der Zeitschrift zugesendeten Exemplare
<lb/>vermittelt worden sei, und es kann sonach die örtliche
<lb/>Zuständigkeit des dortigen Gerichts zur Aburtheilung
<lb/>derselben rechtlich nicht in Zweifel gezogen werden . . .
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 26. April 1894.

<lb/>Das U e b e r e i n k o m m e n ü b e r eine G r e n z b e -
<lb/>stimmung und Steinsetzung ist nach Bayer.Land-
<lb/>recht an und für sich als Vermögensverwaltungs- 
<lb/>handlung zu erachten. Der in Folge solchen
<lb/>Uebereinkommens gesetzte Grenzstein besitzt diese
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0366.tif"
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                     <p>

                        <lb/>346
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>seine Eigenschaft i. S. des Strafgesetzes auch
<lb/>dann, wenn die Eigenthumsverhältnisse selbst
<lb/>streitig sind. Im Urtheile ist festgestellt, daß es sich um
<lb/>einen Grenzstein handelt, der vor ungefähr vier Jahren
<lb/>bei Rcgnlirung der Grenze zwischen dem Angeklagten und
<lb/>dem K. in Anwesenheit und im Einverständnisse beider
<lb/>Grenznachbarn gesetzt worden war. Dies kann nicht
<lb/>anders verstanden werden, als daß der Stein die Be- 
<lb/>stimmung hatte, die Grenze nach dem Willen der Be- 
<lb/>theiligten zu bezeichnen. Dieser unangreifbaren Fest- 
<lb/>stellung gegenüber kann die Behauptung, ein Einver-
<lb/>ständniß zwischen dem Angeklagten und K. sei damals
<lb/>nicht erzielt worden, in der Revisionsinstanz keine Be- 
<lb/>achtung finden.

<lb/>Ist aber einmal dem Grenzsteine von den beiden
<lb/>Nachbarn die Bestimmung, als solcher zu dienen, gegeben,
<lb/>dann steht er unter dem Schutze der Strafdrohung des
<lb/>§ 274 Ziff. 2 StGB, auch dann, wenn die Eigenthums-
<lb/>srage bezüglich der beiderseitigen Grundstücke und dem- 
<lb/>nach die civilrechtliche Wirksamkeit der so erfolgten Grenz- 
<lb/>bestimmung noch in Schwebe ist. Ob die Ehefrau des
<lb/>einen oder des anderen Nachbarn mit jener Grenzbe- 
<lb/>zeichnung einverstanden und ob ihr Einverständniß zur
<lb/>Regelung der Eigenthumsgrenzcn erforderlich war, end- 
<lb/>lich auch ob einem ohne Zuziehung von Feldgeschwornen
<lb/>gesetzten Steine nach Landesrecht die rechtliche Wirksam- 
<lb/>keit eines Grenzsteins in jeder Beziehung zukomme, ist
<lb/>im gegebenen Falle gleichgültig. Denn mit Recht ver- 
<lb/>weist das angefochtene Urtheil darauf, daß dem Ehemanne
<lb/>auch bei bestehender allgemeiner Gütergemeinschaft die
<lb/>Verwaltung des Vermögens zusieht. Mehr als eine
<lb/>Verwaltungshandlnng lag aber nicht in jenem Ueberein-
<lb/>kommen über die Grenzbezeichnung, selbst wenn man an-
<lb/>nehmen könnte — wofür jedoch das Urtheil keinen An-
<lb/>haltspunct darbietet —, daß es sich beim Setzen jenes
<lb/>Steins vor vier Jahren nicht um bloße Bezeichnung der
</p>

                  </div>
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                        <title level="a" type="main">Ein Zufallsspiel i. S. des § 286 StGB. kann auch dann vorliegen, wenn von einzelnen Spielern ausnahmsweise durch besondere Geschicklichkeit der Gewinn erzielt zu werden vermag</title>
                     </head>
            
            
            
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                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
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                        <lb/>347
</p>
                     <p>

                        <lb/>schon bestandenen, sondern um Feststellung neuer Grenzen
<lb/>gehandelt Hütte. Zn einer Eigenthnmsverändernng oder
<lb/>Veräußerung Hütte selbst das Einverstündniß der Ehe- 
<lb/>frauen und die Zuziehung der Feldgeschwornen nicht
<lb/>genügt (Art 14 des Bayer. Not.-Ges.). War aber der
<lb/>Grenzstein durch den übereinstimmenden Willen der zur
<lb/>Verwaltung der betreffenden Grundstücke Berechtigten
<lb/>bestimmt, die Grenzen zu beurkunden, bis zu welchen sich
<lb/>die Verwaltnngshandlungen jedes Nachbarn sollten er- 
<lb/>strecken dürfen, so war damit einerseits den Eigenthnms-
<lb/>verhültnissen in keiner Weise präjndizirt, andererseits
<lb/>aber dem Steine offenbar ein urkundlicher Charakter,
<lb/>die Beweisbestimmung für die rechtlich erhebliche Thal- 
<lb/>sache jenes Uebereinkommens verliehen. Die Ansicht der
<lb/>Revision, letzteres und der ganze Act des Steinsetzens
<lb/>sei rechtlich null und nichtig, ist somit unbegründet.

<lb/>Die letzte Revisionsbeschwerde endlich, der Angeklagte
<lb/>habe die Beseitigung des Steins nicht in der Absicht
<lb/>vorgenommen, dem K. einen Nachtheil zuzufügen, scheitert
<lb/>an der Feststellung des angefochtenen Urtheils, daß dies
<lb/>allerdings der Fall war. Dort ist ausgesprochen, durch
<lb/>die Verrückung des Grenzsteins sei der Grund des Nach- 
<lb/>barn verkleinert, jener des Angeklagten vergrößert worden,
<lb/>und zweifellos wurde dies als der Absicht des Angeklagten
<lb/>entsprechend angenommen. Ein Rechtsirrthum liegt hierin
<lb/>nicht, denn wenn auch keine rechtswirksame Verschiebung
<lb/>des Eigenthums davon erzeugt werden konnte, so führte
<lb/>die Handlung doch eine Aenderung der thatsächlichen
<lb/>Herrschaftsgrenze herbei zum Nachtheile des Nachbarn.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 7. Mai 1894.

<lb/>Ein Zufallsspiel i. S. des § 286 StGB,
<lb/>kann auch dann vor liegen, wenn von einzelnen
<lb/>Spielern a n s n a h m swe ise durch besondere Ge- 
<lb/>schicklichkeit der Gewinn erzielt zu werden ver- 
<lb/>mag. Der Revision ist darin beizutreten, daß sich das
</p>
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                        <lb/>348
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verbot des § 286 Abs. 2 StGB., nach welchem die Be- 
<lb/>strafung des Angeklagten erfolgt ist, auf die sogenannten
<lb/>Geschicklichkeitsspiele nicht bezieht. Das Urtheil hat je- 
<lb/>doch auch ohne Rechtsirrthum nachgewiesen, daß der hier
<lb/>in Rede stehende Ringwnrf ein solches Spiel nicht ge- 
<lb/>wesen ist, da vielmehr unter den Verhältnissen, unter
<lb/>welchen cs stattfand, im Wesentlichen der Zufall über
<lb/>Gewinn und Verlust entschieden habe. Seine desfallsige
<lb/>Begründung, zu einem erfolgreichen Ringwnrfe habe eine
<lb/>so außergewöhnliche Geschicklichkeit gehört, wie sie bei dem
<lb/>spielenden Publicum regelmäßig nicht vorhanden gewesen
<lb/>sei, läßt sich nicht beanstanden. Denn mag es immerhin
<lb/>der Fall gewesen sein, daß der eine oder der andere der
<lb/>Spielenden die erforderliche Geschicklichkeit besessen hatte,
<lb/>um mit einiger Zuverlässigkeit auf einen Gewinn rechnen
<lb/>zu dürfen, so kommt es doch lediglich auf den allgemeinen
<lb/>Charakter des Spiels an, welchen es unter den gegebenen
<lb/>Verhältnissen, unter welchen es gespielt wird, besitzt. Es
<lb/>kann darum das Spiel für das Publicum, welchem es
<lb/>eröffnet worden ist, ein Zufallsspiel sein, wenn auch das- 
<lb/>selbe für ausschließlich Sachkundige diesen Charakter nicht
<lb/>an sich trügt. Daß in dem vorliegenden Falle jeder der
<lb/>Spielenden auf einen Gewinn gehofft hatte, muß natür- 
<lb/>lich angenommen werden, weil er sonst überhaupt nicht
<lb/>gespielt haben würde. Allein diese Hoffnung welche auch
<lb/>bei dem ausgesprochensten Glücksspiel stets vorhanden
<lb/>sein wird, beseitigt den Charakter eines Spiels als eines
<lb/>Glücksspiels nicht, wenn sie sich nicht zugleich auf die
<lb/>Erwägung stützt, man könne mit einiger Wahrscheinlich- 
<lb/>keit einen günstigen Erfolg mittels seiner Dichtigkeit er- 
<lb/>reichen. Und im Falle sogar dieses Vertrauen auf die
<lb/>eigene Geschicklichkeit Vorgelegen hatte, so würde gleich- 
<lb/>wohl ein Glücksspiel gespielt worden sein, wenn das
<lb/>Vertrauen für ein grundloses hätte gehalten werden
<lb/>müssen. Das ist cs aber gerade, was das Urtheil zu
<lb/>genügendem Ausdruck bringt, indem es zwar nicht in
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0369.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Begriffe der Ausspielung i. S. des § 286 StGB. ist die Möglichkeit eines Verlusts nicht erforderlich. Die von der Willkür des Auspielenden abhängende Wahl unter mehreren Lösungen behufs Zutheilung eines Gewinns hebt den Begriff der Ausspielung nicht auf</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0369--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>349
</p>
                     <p>

                        <lb/>Abrede zieht, der fragliche Ringwurf könne in abstracto
<lb/>als ein Geschicklichkeitsspiel angesehen, in concreto müsse
<lb/>es aber für ein Zufallsspiel gehalten werden, weil das
<lb/>spielende Publicum die für dasselbe erforderliche Ge- 
<lb/>schicklichkeit nicht besessen habe. Daß dies der Wirklich- 
<lb/>keit entsprochen habe, ist eine thatsüchliche, das Revisions- 
<lb/>gericht bindende Feststellung ... I. Strafsenat. Urtheil
<lb/>vom 19. März 1894.

<lb/>Zum Begriffe der Ausspielung i. S.
<lb/>des § 286 StGB, i st die M ö g l i ch k e i 1 eines
<lb/>Verl u st s nicht e r f o r d e r l i ch. Die von der
<lb/>W i l l k ü h r des A u s s p i e l e n d e n a b h ü n g e n d e
<lb/>Wahl unter mehreren Lösungen behufs Zu-
<lb/>tHeilung eines Gewinns hebt den Begriff
<lb/>der Ausspielung nicht auf. Die Revision be- 
<lb/>streitet mit Unrecht, daß in dem von dem angefochtenen
<lb/>Urtheile festgestellten Sachverhalte die Merkmale einer
<lb/>Ausspielung enthalten seien. Auf die von der Revision
<lb/>zunächst vermißte Möglichkeit eines Verlusts kommt es
<lb/>bei der Ausspielung im Sinne des § 286 StGB, über- 
<lb/>haupt nicht an. Der Begriff der Ausspielung erfordert
<lb/>nicht, daß sie ein Glücksspiel in dem Sinne sei, daß der
<lb/>Spieler gewinnen oder verlieren, daß er in der ausge- 
<lb/>spielten Sache mehr oder weniger, als sein Einsatz war,
<lb/>erhalten müsse. Das Strafverbot legt das Schwergewicht
<lb/>auf den Ai a u g e l d e r o b r i g k e i t l i ch e n Erlaubnis.
<lb/>Durch das gesetzliche Fordern dieser Erlaubuiß soll die
<lb/>Prüfung ermöglicht werden, ob eine beabsichtigte öffent- 
<lb/>liche Ausspielung Täuschung und Uebervortheilung des
<lb/>Publicums und andere wirthschaftliche Nachtheile be- 
<lb/>fürchten läßt. Ohne die obrigkeitliche Erlaubuiß ist die
<lb/>öffentliche Ausspielung strafbar, auch wenn sich die Be- 
<lb/>fürchtung eines Nachtheils im einzelnen Falle bei nach-
<lb/>heriger Prüfung als unbegründet Herausstellen sollte
<lb/>(vgl. Entsch. Bd. 17 S. 381 ff.). Zum Ueberflusse ist
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0370.tif"
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                     <p>

                        <lb/>350
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>aber die Möglichkeit eitles wenigstens theilweisen Ver-
<lb/>lusts des Einsatzes hier festgestellt. Denn nach den Fest-
<lb/>stellnngen des Urtheiks hatte der größte Theil der Ein- 
<lb/>sender der öffentlichen Ankündigung entsprechend je einen
<lb/>Schinnckgegenstand erhalten, der jedoch weniger Werth
<lb/>war, als die eingesandten 50 Pf., also einen wirklichen
<lb/>Verlust erlitten. Auch der Umstand, daß die drei größeren
<lb/>Gewinne den dreißig ersten Lösungen und unter diesen
<lb/>den als die drei besten vom Angeklagten auszuwählenden
<lb/>zugesichert waren, hebt den Begriff der Ausspielung nicht
<lb/>aus. Dieser setzt nur voraus, daß der Gewinn wesent- 
<lb/>lich vom Zufälle bedingt sei. Im vorliegenden Falle
<lb/>war aber die auf der Geschicklichkeit in der Lösung von
<lb/>Räthseln beruhende Raschheit der Einsendung noch nicht
<lb/>hinreichend, einen Gewinn zu erzielen, sondern es kam
<lb/>noch als wesentlich ausschlaggebendes Moment hinzu die
<lb/>vom Angeklagten zu treffende Auswahl von drei Lösungen
<lb/>als den besten. Diese Auswahl muß dem Zufalle gleich- 
<lb/>geachtet werden. Die Lösung der Räthsel bildeten die
<lb/>Wörter „Fußangel" und beziehungsweise „Windhorst".
<lb/>Diese Lösung ist nur eine einzige. Ein Unterschied
<lb/>zwischen der Qualität nach verschiedenen Lösungen ist
<lb/>nicht denkbar, denn selbst wenn, wie die Revision
<lb/>behauptet, Lösungen in Versen oder mit Zeichnungen er- 
<lb/>folgt sind, ist eine solche, in der öffentlichen Ankündigung
<lb/>nicht als Bedingung der Lösung gesetzte Beigabe für die
<lb/>Lösung selbst unwesentlich. Das Entscheidende unter den
<lb/>verschiedenen Lösungen war also nur die von Seite des
<lb/>Angeklagten zu treffende Auswahl, die nach der Natur
<lb/>der Sache und den Feststellungen des Urtheils nur von
<lb/>der Willkühr des Angeklagten abhing. Besteht aber das
<lb/>Wesen des Zufalls in dem Mangel der Erkennbarkeit
<lb/>der einem Ereignisse zu Grunde liegenden Cansalität
<lb/>für die menschliche Einsicht, so ist das Gleiche der Fall
<lb/>bei der Willkühr, bei welcher der Handelnde nicht von
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Der Zusatz von altem, aufgeweichtem Brode zu frischen Teige kann als Verfälschung i. S. des Nahrungsmittelgesetzes angesehen werden. - Bewußtsein der Rechtswidrigkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0371--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>351
</p>
                     <p>

                        <lb/>erkennbaren Motiven geleitet wird. Hier waltet die
<lb/>menschliche Thätigkeit ebenso blind, wie der Zufall. Hieraus
<lb/>ergibt sich, dag im vorliegenden Falle Gewinn und Ver- 
<lb/>lust als wesentlich vom Zufälle bedingt zu erachten sind.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 21. Juni 1894.

<lb/>D e r Z u s a tz v o n altem, a n f g e w e i ch t e nt B r o d e
<lb/>z u f r i s ch e m T e i g e ka n n a l s V e r s ä l s ch n n g i. S. d e s
<lb/>N a h r u n g s m i t t e l g e s e tz e s a n g e s e h e n werden. —
<lb/>Bewußtsein der R e ch t s w i d r i gkeit. Mit Unrecht
<lb/>behauptet die Revision, daß das Urtheil den Begriff
<lb/>der Verfälschung eines Nahrungsmittels unter Ver- 
<lb/>wechselung dieses Begriffs mit demjenigen der schlechten
<lb/>Herstellung oder Verschlechterung verkannt habe. Denn
<lb/>es stellt fest, daß der Angeklagte dem frischen Teige, aus
<lb/>welchem er Brod herstellte, altes verschimmeltes Brod,
<lb/>das er zuvor in Wasser anfgeweicht hatte, in nicht un- 
<lb/>erheblichen Mengen beigemischt und das ans dieser
<lb/>Mischung bereitete Brod, als wäre es nur ans frischem
<lb/>Teige hergestellt, seinen Abnehmern verkauft habe. Unter
<lb/>frisch gebackenem Brode versteht aber der Verkehr ein
<lb/>aus neuer Teigmasfe hergestelltes, nicht aus Resten früher
<lb/>gebackener Brode zubereitetes Brod. Die Behauptung,
<lb/>das Urtheil gebe keinen Grund an, daß das auf solche
<lb/>Weise znbereitete Brod des Angeklagten schlechter gewesen
<lb/>sei, als ein ans neuer Teigmasse hergestelltes, steht im
<lb/>Widerspruche mit dessen Ausführung, daß nach dem Gut- 
<lb/>achten des Sachverständigen der Genuß derartigen Brods
<lb/>unter Umständen sogar schädlich werden konnte. Uebrigens
<lb/>liegt die Verfälschung schon darin, daß der Angeklagte
<lb/>sein anscheinend frisch gebackenes Brod aus einem Stoffe
<lb/>zubereitete, der nach der Verkehrsauffassung zur Herstellung
<lb/>neuen frischen Brods von normaler Beschaffenheit nicht
<lb/>verwendet wird. Gegenüber der Feststellung, daß die
<lb/>Abnehmer nur ans frischem Teig gebackenes Brod kaufen
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
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               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>wollten, der Angeklagte aber seine Zubereitungsweise
<lb/>ihnen verschwiegen habe, kann die Annahme des Jnstanz-
<lb/>gerichts, er habe dieses Verfahren znm Zwecke der
<lb/>Täuschung im Handel und Verkehr vorgenommen, nicht
<lb/>als unbegründet bezeichnet werden. Der endliche Angriff
<lb/>der Revision, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der
<lb/>Rechtswidrigkeit gefehlt, da sein Verfahren früher besonders
<lb/>in kleineren Bäckereien allgemein üblich gewesen sei, kann
<lb/>keinen Erfolg haben. Denn wenn auch eine solche Uebung
<lb/>früher bestanden hat, so könnte der Angeklagte hieraus
<lb/>ein Recht, sie zu erneuern, nicht ableiten. Indessen hat
<lb/>das Gesetz vom 14. Mai 1879 in den Thatbestand des
<lb/>§ 10 das Merkmal der Rechtswidrigkeit nicht ausge- 
<lb/>nommen und der Angeklagte nach dem Sitzungsprotvkolle
<lb/>auf eine wirkliche oder vermeintliche Berechtigung sich
<lb/>nicht berufen. Das Gericht war daher auch nicht veran- 
<lb/>laßt, hierüber einen ausdrücklichen Ausspruch zu ertheilen.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 12. April 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Bereits in dritter Auflage erschien im C. H. Beck'schen
<lb/>Verlage die bekannte von Oberlandesgerichtsrath Vierling in
<lb/>München hergestellte Ausgabe der: Fragmentarischen Gesetze des
<lb/>Königreichs Bayerns diesseits des Rheins (Preis 2 Mk. 20 Pf.),
<lb/>deren wir schon bei der vorigen Auflage lobend und empfehlend
<lb/>gedachten. Der rasche Absatz ist auch der beste Beweis für
<lb/>die Brauchbarkeit und Beliebtheit des neuerdings vermehrten
<lb/>Merkchens. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: Aatm &amp; Gnke (Gart Gnke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0373.tif"
             n="353"
             xml:id="zs1-2084702_12-1894_0373"/>
         <div xml:id="d86418e36248">
            <head>No. 23.</head>
            <div xml:id="d86418e36253" ana="scope_-_353_-_356" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beginn der Strafantragsfrist</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Clarus, ...">Clarus</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsbaird. M. W.

<lb/>Dr. D. A. Seuffer^t s

<lb/>ßluttrr fiir Rchts»Wkndm&gt;&gt;

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Beginn der Strafantragsfrist. — .vypothekenrechtliche Fragen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beginn der Strafantragsfrist.

<lb/>Die Erörterung hierüber in Nr. 18 des 12. Er- 
<lb/>gänzungsbandes kommt zu Schlüssen, deren Richtigkeit
<lb/>bezweifelt werden muß.

<lb/>P. wird — um den besprochenen Fall kurz zu wieder- 
<lb/>holen — auf Anzeige des L. wegen erschwerter, mittels
<lb/>Waffe verübter Körperverletzung verurtheilt. Er gibt
<lb/>nach erstandener Strafe an, daß er von der E. zu einer
<lb/>leichten vorsätzlichen Körperverletzung angestiftet worden
<lb/>sei. und daß auch K. den L. mißhandelt habe. K. kann
<lb/>sich nicht an der von P. begangenen Körperverletzung
<lb/>betheiligt haben, da ihm nach jener Erörterung nur eine
<lb/>leichte vorsätzliche Körperverletzung zur Last fiel. Nur
<lb/>K. hatte sich an dieser betheiligt. Bei der Frage, ob
<lb/>gegen K. rechtzeitig Strafantrag gestellt war, kam daher
<lb/>nur § 61 des StGB, in Betracht.

<lb/>Der Erörterung zu Folge hatte L. in der Anzeige
<lb/>angegeben, daß er von Mehreren mißhandelt worden sei,
<lb/>von denen er den K. erkannt habe. Nicht wohl wird
<lb/>bezweifelt werden können, daß der — nach der Erörterung —
<lb/>durch das Ermittelungsverfahren nicht bestätigte Verdacht,
<lb/>welchen L. auf K. geworfen hatte, nicht genügte, um die
<lb/>Kenntniß von der Handlung des K. und dessen Thäter-
<lb/>schaft zu ersetzen, wie sie § 61 a a. O. erfordert. Es
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0374.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Beginn der Strafantragsfrist.
</p>
               <p>

                  <lb/>erübrigt daher nur der Schluß, daß die Strafantragsfrist
<lb/>dem L. gegen K. erst zu laufen begann, nachdem die
<lb/>Handlung des K. durch P. verrathen worden war.

<lb/>Die in jenem Aufsätze bekämpfte oberrichterliche Ent- 
<lb/>scheidung hat den Satz ausgestellt, daß es darauf anzu- 
<lb/>kommen habe, welche Thatumstände den; Antragsberech- 
<lb/>tigten bekannt sind. Stellt sich nach dieser Kenntniß die
<lb/>Handlung als eine Strafthat dar, welche von Stellung
<lb/>eines Strafantrags unabhängig ist, so soll dem Verletzten
<lb/>oder dessen gesetzlichen Vertreter auch nicht zngemuthct
<lb/>werden, Strafantrag zu stellen.

<lb/>Gegen diesen Satz richtet sich mm vorzugsweise die
<lb/>Erörterung a. a. O.

<lb/>Letzterer muß zugegeben werden, daß hiemit aller- 
<lb/>dings die — nicht selten irrige — „Meinung" des Be- 
<lb/>rechtigten für ausschlaggebend erklärt wird, wenigstens
<lb/>insoweit sie sich auf thatsächlichem Gebiete bewegt, und
<lb/>daß, infolange der Antragsberechtigte nicht anders weiß,
<lb/>als er sei mit einem Schlagringe verletzt worden, oder
<lb/>daß mehrere Personen im gegenseitigen Einverständnisse
<lb/>ihn mißhandelt haben, die Antragsfrist nicht zu laufen
<lb/>beginnt.

<lb/>Wenn indessen der Herr Gegner diese Folgerungen
<lb/>für unannehmbar erklärt, so setzt er sich in Widerspruch
<lb/>mit dem tz 61 des StGB., welcher, wie auch das Reichs- 
<lb/>gericht anerkannt hat (Urth. des I. Strafsenats vom 7. Fe- 
<lb/>bruar 1884, Entsch. Bd. 10 S. 141), dem thatsüchlichen
<lb/>Jrrthum des Berechtigten eine entscheidende, den Beginn
<lb/>der Antragsfrist hindernde Bedeutung einräumt.

<lb/>Der Herr Einsender scheint übrigens selbst nicht
<lb/>unbedingt den thatsüchlichen Jrrthum für bedeutungslos
<lb/>zu halten. Indem er Gewicht darauf legt, ob die Straf-
<lb/>that, wie sie zur Kenntniß des Antragsbrechtigten ge- 
<lb/>langte, „einer im Allgemeinen des Strafantrags
<lb/>bedürftigen Gattung" angehört, und nur in diesem
<lb/>Falle die Strafantragsfrist beginnen läßt, auch wenn
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0375.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Beginn der Strafantragsfrist.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>die Thatsachen kein Antragsvergehen enthalten, scheint
<lb/>er von der Ansicht auszugehen, daß in anderen Fällen
<lb/>die Stellung des Strafantrags zur Wahrung der Frist
<lb/>nicht geboten sei.

<lb/>Eine derartige Unterscheidung wird sich indessen nicht
<lb/>durchführen lassen. Warum soll es einen Unterschied
<lb/>machen, ob die bekannt gewordene That näher oder ent- 
<lb/>fernter mit einem Antragsvergehen verwandt ist, ob
<lb/>geringfügige oder erhebliche Thatnmstände sich ändern
<lb/>müssen, um die Handlung in ein absolutes Antrags- 
<lb/>vergehen zu verwandeln?

<lb/>Wenn hervorgehoben wird, daß durch die bekämpfte
<lb/>oberrichterliche Entscheidung dem Antragsberechtigten die
<lb/>Möglichkeit eröffnet wäre, unter Berufung auf seine
<lb/>Meinung die Antragsfrist gegen einzelne Betheiligte ab- 
<lb/>laufen zu lassen, und gegen Andere, weil später ermittelt,
<lb/>noch Strafantrag zu stellen, so treffen diese Bedenken
<lb/>nur dann zu, wenn die Betheiligung Mehrerer in Frage
<lb/>steht, wenn der § 63 Platz greift, was im gegebenen
<lb/>Falle allerdings bei P. und E. eintritt. Diese Bedenken
<lb/>könnten daher nur dazu verwerthet werden, um bei Be- 
<lb/>theiligung Mehrerer, nicht aber wenn nur eine Person
<lb/>betheiligt ist, dem Vorschläge der Erörterung gemäß das
<lb/>Antragsrecht einzuschränken.

<lb/>Das würde aber zu ganz unannehmbaren Folge- 
<lb/>rungen führen. Wenn z. B. bei einem absoluten Antrags- 
<lb/>vergehen nur ein Thäter bekannt ist, so wäre die Möglich- 
<lb/>keit gegeben, daß derselbe auf Antrag des Verletzten
<lb/>verurtheilt wird, wenn der Antrag zwar nach §61 StGB,
<lb/>nicht aber unter den dem § 63 StGB, entsprechenden
<lb/>Voraussetzungen rechtzeitig gestellt ist.

<lb/>Nach Rechtskraft des Urtheils wird bekannt, daß
<lb/>auch Andere sich betheiligten. In demselben Augenblicke
<lb/>hätte auch der Verurtheilte Anspruch auf die Rechts-
<lb/>wohlthat des § 63; der Strafantrag wäre nun auf ein- 
<lb/>mal verspätet.
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0376.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Beginn der Strafantragsfrist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Auslegung, welche derartige Möglichkeiten zu- 
<lb/>läßt, wäre nur aus den zwingendsten Gründen zulässig.
<lb/>In der That aber scheint die Gefahr, welche die Erörte- 
<lb/>rung befürchtet, überhaupt nicht zu bestehen.

<lb/>Die bekämpfte oberrichterliche Entscheidung läßt dem
<lb/>Antragsberechtigten durchaus nicht die Möglichkeit, nach
<lb/>Willkühr Gnade zu üben, bei Betheiligung Mehrerer
<lb/>gegen einen Theil die Antragsfrist ablaufen zu lassen,
<lb/>und gegen später Ermittelte Strafantrag zu stellen.

<lb/>Man darf nicht übersehen, daß sobald die in der
<lb/>oberrichterlichen Entscheidung verlangten Erfordernisse
<lb/>auch nur einem Betheiligten gegenüber gegeben sind,
<lb/>in selbem Augenblicke die dreimonatliche Antragsfrist
<lb/>nicht nur gegen diesen Betheiligten, sondern damit so- 
<lb/>gleich gegen alle übrigen Betheiligten zu laufen beginnt,
<lb/>mögen dieselben bekannt sein oder nicht, und daß, wenn
<lb/>die Frist unbenutzt abgelanfen ist, auch gegen später
<lb/>Ermittelte kein wirksamer Strafantrag mehr gestellt
<lb/>werden kann.

<lb/>Diese Darlegungen dürften ergeben, daß die be- 
<lb/>kämpfte oberrichterliche Entscheidung mit § 63 StGB,
<lb/>wie mit den Rechtsgrundsätzen im Einklänge sich befindet,
<lb/>welche das Urtheil der vereinigten Strafsenate des Reichs- 
<lb/>gerichts vom 2, Januar 1884 (Entsch. Bd. 9 S. 390)
<lb/>aufgestellt hat.

<lb/>Sehr dahin steht dagegen, ob es sich mit dem § 61
<lb/>des StGB, vereinigen läßt, daß, wie es nach den An- 
<lb/>schauungen in der Erörterung möglich wäre, die Straf- 
<lb/>antragsfrist nicht selten schon abgelaufen sein kann, ob- 
<lb/>gleich der Berechtigte mit Fug annahm, daß es zur
<lb/>Verfolgung der ihm bekannten That eines Antrags nicht
<lb/>bedürfe, und nur aus diesem Grunde denselben nicht
<lb/>stellte. Clarus.
</p>

            </div>
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                n="357"
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               <head>Hypothekenrechtliche Fragen</head>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="1)">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vereinigung mehrerer Hypothekenobjecte auf einem Folium</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0377--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekeurechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>357
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.

<lb/>1) Vere inigung mehrerer Hhpothekeuobjecte
<lb/>auf einem Folium. Nach § 120 Hyp.-Ges. soll jedes
<lb/>unbewegliche Gut, desgleichen jedes den unbeweg- 
<lb/>lichen Sachen gleichgeachtete fruchtbringende Realrecht,
<lb/>welches unter einem besonderen Rechtstitel besessen
<lb/>wird, wenn zu dessen Eintrag Anlaß gegeben ist, eine
<lb/>besondere Nummer und ein eigenes Folium erhalten. Daß
<lb/>der Relativsatz „welches ... wird" sich nicht blos auf Real-
<lb/>recht sondern auch auf jedes unbewegliche Gut bezieht,
<lb/>geht daraus hervor, daß für eine verschiedene Behandlung
<lb/>der Realrechte im Gegensätze zu den Grundstücken kein
<lb/>Grund ersichtlich, daß ferner in § 12 der Instruction die
<lb/>Gleichstellung beider durch die Worte: „die. . . besessen
<lb/>werden" noch besonders deutlich ausgedrückt ist, und
<lb/>daß die gegentheilige Auffassung dahin führen würde,
<lb/>daß jedes Grundstück, selbst wenn es mit anderen unter
<lb/>gemeinsamen Titel erworben wurde, ein eigenes Folium
<lb/>zu erhalten hätte. Die Frage, ob aus Verlangen des
<lb/>Besitzers auch in jenen Fällen, wo die Immobilien unter
<lb/>verschiedenen Rechtstiteln und aus verschiedenen Rechts- 
<lb/>geschäften besessen werden, dieselben auf Einem Folium
<lb/>einzutragen gestattet sein sollte, bezeichnet v. Gönner
<lb/>Bd. 2 S. 141 als problematisch und bemerkt hiezu, ein
<lb/>Grund dafür sei nicht vorhanden und es werde dadurch
<lb/>an Verminderung der Folien und Einträge auch nicht
<lb/>viel gewonnen; bei Einführung des Hyp.-Buchs am Land- 
<lb/>gerichte Eltmann (nach dem Entwürfe vom 1.1819 §123)
<lb/>sei dem dortigen Landrichter dieses gestattet worden, der- 
<lb/>selbe habe aber von der Erlaubniß keinen Gebrauch
<lb/>gemacht und doch sei der Umfang des Hyp.-Buchs nicht
<lb/>größer geworden. § 120 des Hyp.-Ges. enthält keine
<lb/>principielle Abweichung von § 123 des Entwurfs, sondern
<lb/>nur eine andere Redaction. Hienach ist wohl anzu- 
<lb/>nehmen, daß auch bei verschiedenen Besitztiteln auf Antrag
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0378--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypvthekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Besitzers der Eintrag auf Einern Folinm durch das
<lb/>Gesetz nicht ausgeschlossen werden wollte, und zwar um- 
<lb/>somehr, da ein solcher Eintrag dem Gläubiger mehrfache
<lb/>Bortheile gewährt (§§ 39, 40 Hyp.-Ges. und Art. 49
<lb/>Subh.-Ordn.), bei deren Wegfall sich derselbe zur Hin- 
<lb/>gabe des Darlehens vielleicht nicht herbeigelassen haben
<lb/>würde, wie denn auch die Bank die Bewilligung des
<lb/>Darlehens an die Eheleute H. sich den Eintrag des
<lb/>ganzen verpfändeten Grundbesitzes auf Eurem Folinm
<lb/>ausbedungen hat. Das Princip der Specialität hindert
<lb/>nicht, mehrere an sich getrennte Immobilien auf Ein
<lb/>Folinm zu setzen, wenn aus jedem derselben nur dieselben
<lb/>Hypotheken haften (G ö n n e r Bd. 1 S. 169 Nr. 3).
<lb/>Daß für die Eintragung mehrerer Grundstücke auf Einem
<lb/>Folinm der einheitliche wirthschaftliche Zweck derselben
<lb/>eine Voraussetzung bilde, sagt das Hypothekengesetz nicht.
<lb/>Es muß vielmehr der freien Bestimmung des Besitzers,
<lb/>seiner Willenserklärung, überlassen sein, ob er die
<lb/>mehreren Grundstücke als ein einheitliches Object ver- 
<lb/>pfänden will.

<lb/>Constatirt ist, daß die Eheleute H. in allgemeiner
<lb/>Gütergemeinschaft nach Eichstätter Recht leben. Nach
<lb/>diesem Rechte sind die Miteigenthümer in solickum und
<lb/>bei Ableben des einen Gatten consolidirt das ganze Ver- 
<lb/>mögen ipso jure in der Person des Ueberlebenden (Samml.
<lb/>v. Entsch. d. daher. Obersten Landesger. Bd. 10 S. 289 u.f.
<lb/>und die dortigen Allegate). Sind aber die Eheleute H.
<lb/>wahre Miteigenthümer der Hypvthekenobjecte, wenn auch
<lb/>in Folge ihrer ehelichen Gütergemeinschaft, so sind Beide
<lb/>mit ihren Namen als Miteigenthümer im Hypothekenbuche
<lb/>einzutragen (Gönner Bd. 2 S. 225; § 20 Nr. 2 der
<lb/>Instruction). Es steht daher auch der Umstand, daß
<lb/>einzelne Pfandobjecte nicht von beiden Eheleuten zusammen
<lb/>unter Einem Titel erworben wurden, der von denselben
<lb/>beantragten Vereinigung sümmtlicher Pfandobjecte auf
<lb/>dem neu anzulegenden Folium nicht entgegen, und ist
</p>

               </div>
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                    n="2)">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verfahren des Hypothekenamtes bei Doppelverkäufen von Hypothekenobjecten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0379--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekeurechlliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>hiebei die Angabe der einzelnen ursprünglichen Erwerbs- 
<lb/>titel (§ 136 Nr. 2 Hyp -Ges., §21 d. Instruction) nicht
<lb/>ausgeschlossen. Beschluß des Obersten Landesgerichts vom
<lb/>30. August 1893; Reg.-Nr. III 52/93.

<lb/>2) Verfahren des H p p v t h e k e n a m t s bei
<lb/>D o p p e l v e r k ä u s e n v o n H y p o t h e k e n v b j e c t e n.
<lb/>Da zur Zeit als der zwischen H. und G. abgeschlossene
<lb/>Jmmobiliar-Kanfvertrag zur Vorlage kam, bereits M.
<lb/>(auf Grund eines anderen, späteren Kaufvertrags) als
<lb/>Besitzer des Anwesens rc. definitiv eingeschrieben war,
<lb/>erscheint die vom Hypothekenamte (aus Anlaß des Doppel- 
<lb/>verkaufs) von Amtswegen intabnlirte Vormerkung
<lb/>und Protestation nicht gerechtfertigt. Eine Vormerkung
<lb/>findet im Hypothekenbuche nur Statt, wenn dem defini-
<lb/>tiven Einträge ein zu beseitigendes Hinderniß entgegen- 
<lb/>steht, z. B. Dispositionsbeschränknng, Beschlagnahme k.,
<lb/>n t et) t aber, wenn ein definitives, die Wesenheit und
<lb/>Gültigkeit der Handlung betreffendes Hinderniß besteht.
<lb/>Ob ein solches besteht, hat das Hypothekenamt nach den
<lb/>Grundsätzen der Oeffentlichkeit lediglich ans den Vor- 
<lb/>trägen im Buche zu beurthcilen. Ein solches Hinderniß
<lb/>ist aber gegeben, wenn derjenige, welcher z. B. eine Hy- 
<lb/>pothek bestellt oder über das Hypotbekenobject verfügt,
<lb/>zur Zeit der Vorlage der desfallsigen Urkunde nicht
<lb/>oder nicht mehr im Buche als Besitzer eingeschrieben ist.
<lb/>Das Hypothekenamt hätte deshalb den zwischen H. und
<lb/>G. abgeschlossenen Vertrag als hypothekenamtlich unvoll- 
<lb/>ziehbar zurückgeben sollen. Noch weniger war dasselbe
<lb/>veranlaßt, eine Protestation einzuschreiben, wenn der
<lb/>desfallsige Vortrag bei dem Mangel einer Einschreibung
<lb/>des Inhalts der Protestation überhaupt als solche
<lb/>aufgefaßt werden kann. Denn von Amtswegen wird
<lb/>keine Prvtestation eingeschrieben. Die Partei aber hat
<lb/>gegebenen Falls nicht protestirt. Beschluß des Obersten
<lb/>Landesgerichts vom 7. October 1893; Reg.-Nr. III 64/93.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_12+1894_0380.tif"
                   n="360"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="3)">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Löschung einer im Hypothekenbuche eingetragenen hypothekarischen Substitution</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0380--><p/>
                  <p>

                     <lb/>360 Hypothekenrechtliche Fragen.

<lb/>3) Löschung einer i tu H y p o t h e k e n b u ch e c i u *
<lb/>g e t r a g e n e n h y p o t h e k a r i s ch e n S n b st i t u t ion. Das
<lb/>Oberste Landesgericht billigte die im gegebenen Falle aus- 
<lb/>gesprochene Ablehnung des Löschungsantrags mit folgen- 
<lb/>der Erörterung: Die den Entscheidungen der Vorinstanzen
<lb/>unterstellten Gründe bestehen im Wesentlichen darin, daß
<lb/>sich zur Zeit nicht bemessen lasse, welche Personen
<lb/>auf Grund des Testaments der H. vom 2. October 1883
<lb/>bei dem dereinstigen Ableben der als Erbin beziehungs- 
<lb/>weise Fiduciarin Eingesetzten Nacherben der H. werden, da
<lb/>nach dem Zeugnisse des Verlassenschaftscommissärs vom
<lb/>4. April 1894 im Testamente der H. der Bruder F.,
<lb/>eventuell dessen Kinder, und die Kinder von zwei bereits
<lb/>verlebten Geschwistern der Erblasserin nach drei Stämmen
<lb/>als Nacherben berufen seien, unter „Kindern" aber nicht
<lb/>blos die Kinder ersten Grads, sondern auch die Enkel,
<lb/>überhaupt die Descendente« der erwähnten drei Ge- 
<lb/>schwister der Erblasserin verstanden werden können und
<lb/>hienach bis zum Ableben der A. durch Todes- und Geburts- 
<lb/>fälle Aenderungen in den Personen der Berechtigten ein-
<lb/>treten können, ferner daß diejenigen, welche jetzt zunächst
<lb/>Anwartschaft haben, unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>Nacherben der H. zu werden, nicht mit Rechtswirksamkeit
<lb/>für ihre eventuell erbberechtigten Nachkommen auf das
<lb/>ihrem Erbftamme zustehende Erbrecht und den Fortbestand
<lb/>der zur Sicherung dieses Erbrechts erfolgten Hypotheken-
<lb/>buchseinträge verzichten können, weil die Nachkommen
<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob sie Erben ihrer Ascendente«
<lb/>werden oder nicht, auf Grund des Testaments, somit
<lb/>aus eigenem Rechte nacherbberechtigt werden. Diese
<lb/>Ausführungen lassen einen Rechtsirrthum nicht erkennen.
<lb/>Bezüglich der Auffassung des im Testamente der H. ent- 
<lb/>haltenen Worts „Kinder" weichen das Hypothekenamt
<lb/>und das Landgericht insoferne von einander ab, als
<lb/>das Erstere annimmt, daß unter Kindern im Sinne
<lb/>des Testaments nicht blos die Kinder ersten Grads,
</p>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0381.tif"
                      n="361"
                      xml:id="zs1-2084702_12-1894_0381"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0381--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothckenrechlliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>361
</p>
                  <p>

                     <lb/>sondern auch die Enkel, überhaupt die Descendenten der
<lb/>im Testamente genannten drei Geschwister der Erblasserin
<lb/>verstanden seien, wogegen sich das Landgericht dahin
<lb/>ausgesprochen hat, daß unter dem in einer letziwilligen
<lb/>Verfügung gebrauchten Ausdrucke „Kinder" auchKindcs-
<lb/>kinder verstanden werden können und daß deshalb in
<lb/>jedem einzelnen Falle der Wille des Erblassers im Wege
<lb/>der Auslegung festzustellen sei, mit einer derartigen
<lb/>Auslegung aber das Hypothekenamt sich nicht zu be-
<lb/>fassen habe. Hiedurch solleu nach Ausstellung der weiteren
<lb/>Beschwerde die Bestimmungen in Thl. III Cap.. 2 § 12
<lb/>Nr. 1 und 2 des im gegenwärtigen Falle zur Anwendung
<lb/>kommenden Bayer. LR. verletzt sein, wonach man deut- 
<lb/>liche und klare Dispositionen niemals anszulegen oder
<lb/>zu verdrehen suchen und die Worte bei ihrer gewöhn- 
<lb/>lichen und landläufigen Bedeutung belassen soll. Von
<lb/>einer Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmungen kann
<lb/>aber hier keine Rede sein, da nach Thl. I Cap 4 § 3 Nr. 4
<lb/>desselben Gesetzes unter den Kindern nicht nur Söhne
<lb/>und Töchter, sondern auch Enkel und alle übrigen Descen- 
<lb/>denten in gerade absteigender Linie, sowohl ans ehelicher
<lb/>als unehelicher Geburt, soweit nicht etwa durch Special- 
<lb/>verordnungen ein gewisses Ziel hierin gesetzt ist, ge- 
<lb/>meiniglich verstanden sind. Hienach erscheint die dies- 
<lb/>bezügliche Ausführung des angefochtenen landgerichtlichen
<lb/>Beschlusses als dem Gesetze entsprechend.

<lb/>Der ß 109 der VII. Berf. Beil, ist von dem Land- 
<lb/>gerichte ebenfalls nicht verletzt worden.

<lb/>Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erstreckt sich die in
<lb/>Abs. 1 derselben zugelassene fideicommissarischeSubstitution
<lb/>nicht weiter als auf einen Substituten, und es
<lb/>ist mithin die Anordnung eines successiven Fidei-
<lb/>commifses, wonach die Erbschaft mehrmals, nämlich
<lb/>von einem Substituten an einen anderen zu restitniren
<lb/>wäre, verboten. Dieser Fall steht aber hier offenbar
<lb/>nicht in Frage, da gemäß dem Testamente der H. die Erb-
</p>

               </div>
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                   n="362"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="4)">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann der Hypothekenschuldner dem Eintrage einer Cession durch Protestation oder Löschungsantrag entgegentreten?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0382--><p/>
                  <p>

                     <lb/>362
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypolhekenrcchtliche Fragcn.
</p>
                  <p>

                     <lb/>schaft bezw. deren Hälfte nach dem Tode der Fidliciarerbin
<lb/>A. nur einmal zu restituiren ist.

<lb/>F. und die zur Zeit am Leben befindlichen Kinder
<lb/>ersten Grads der im Testamente genannten zwei weiteren
<lb/>Geschwister der Erblasserin erscheinen dermalen nur als
<lb/>bedingt berechtigt, und es ist völlig' ungewiß, ob die- 
<lb/>selben den Anfall der Fideieommißerbschaft erleben werden.
<lb/>Sie können daher keine Handlung znm Prüjudize der- 
<lb/>jenigen Personen vornehmen, welchen mit dem Tode der
<lb/>Fidnciarerbin die Erbschaft ansallen wird, also auch nicht
<lb/>ans den Fortbestand der zur Sicherung der Fideicommiß-
<lb/>erben dienenden Dispositionsbeschränkung verzichten.

<lb/>Die fragliche Dispositionsbeschrünknng ist keineswegs
<lb/>blos zu Gunsten derjenigen Personen, welche laut der
<lb/>vorgelegten Urkunden die Bewilligung zur Löschung er
<lb/>klärt haben, sonderit vielmehr zu Gunsten derjenigen,
<lb/>welche zur Zeit des Anfalls der Fideikommißerbschaft
<lb/>erbberechtigt sein werden, in das Hypothckenbnch einge- 
<lb/>tragen worden. Ob ein Eintrag des Inhalts, daß die
<lb/>Personen, von welchen die vorliegenden Löschungsbe- 
<lb/>willigungen herrühren, die Bewilligung zur Löschung er-
<lb/>theilt haben, zulässig wäre, kann hier dahin gestellt
<lb/>bleiben. Es läßt sich aber auch nicht ersehen, welches
<lb/>rechtliche Interesse die Beschwerdeführer an diesem Ein- 
<lb/>träge haben sollten. Beschluß des Obersten Landesgerichts
<lb/>vom 5. Juli 1894; Reg.-Nr. III 43/94.

<lb/>4)Kann derHyPothekschnldner dem Einträge
<lb/>ein er Session durch Pro testati on oder Löschu ngs-
<lb/>a n t r a g entgegen t r e t e n? lieber diese Frage führte das
<lb/>Oberste Landesgericht folgendes aus: Die nach $ 53 Abs. 1
<lb/>des Hypothekengesetzes zulässige Abtretung einer Forderung
<lb/>mit dem Hypothekenrechte durch den Gläubiger an einen
<lb/>Anderen stellt sich als eine Veränderung an der Person
<lb/>des Gläubigers dar, welche der Einwilligung des
<lb/>Hypvthekschuldners, sohin des Besitzers der Hypo-
</p>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0383.tif"
                      n="363"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0383--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>363
</p>
                  <p>

                     <lb/>thecirten Sache nicht bedarf und bet bereu Einschreibung
<lb/>in das Hypothekenbuch derselbe an sich nicht als betheiligt
<lb/>angesehen wird. Deshalb schreibt § 157 Hyp. Ges. auch
<lb/>nur vor. daß das Hypothekenamt von dem Einträge jeder
<lb/>an der Person des Gläubigers vorgegangenen Veränderung
<lb/>dem Hypothekschuldner Nachricht zu geben und dieser
<lb/>sich hienach in seinen Zahlungen zu richten hat (Gönner.
<lb/>Comm. zum Hyp. Ges. Bd 1 S.435, 438 und 439, Bd. 2
<lb/>S. 278, 280 und 281). Die Einschreibung der Abtretung
<lb/>einer Hypothekforderung an einen Anderen hat daher
<lb/>für den Hypothekschuldner nur die Wirkung, daß er die
<lb/>Fordernngsberechtigung des Cessionars, insolange dieselbe
<lb/>nicht beseitigt ist. bei etwaigen Zahlungen nicht außer
<lb/>Acht lassen darf. Dem Hypotbekschnldner bleiben dagegen
<lb/>die nach dem Eivilrecht statthaften und nach Maßgabe
<lb/>des Oeffentlichkeitsprincips (§ 26 Nr. 4 und 5 Hyp. Ges.)
<lb/>nicht ausgeschlossenen Einwendungen gegen den Rechts-
<lb/>bestand der Forderung selbst auch dem im Hypotheken- 
<lb/>buche eingeschriebenen Cessionare gegenüber gewahrt. Der
<lb/>Schuldner kann sich in Bezug auf die ans der
<lb/>Forderung für ihn entspringenden Verpflichtungen und
<lb/>hinsichtlich der Veränderungen, welche sich im Lause der Zeit
<lb/>an diesen Verpflichtungen ergeben, durch die Sicherungs- 
<lb/>mittel. die ihm das Hypothekengesetz gewährt, gegen die
<lb/>Folgen der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs schützen.
<lb/>Die voll s e i n e r Z u st i m m u n g u n a b h ä n g i g e C e s s i o n
<lb/>der Hypotchekf o rderu ng aber, zu deren Verbietung
<lb/>also der Schuldner kein Recht erworben hat. kann dieser,
<lb/>in welcher Weise die Cession auch sonst geschehen sein
<lb/>mag. nicht hindern. Der Hypothekschnldner kann auch
<lb/>der Eiuschreibung der Cession in das Hypothekenbnch,
<lb/>über welche Einschreibung derselbe vor deren Vollzug gar
<lb/>nicht zu hören ist, durch seinen Widerspruch mit Erfolg
<lb/>nicht entgegentreten und er ist ebensowenig dazu berechtigt,
<lb/>auf Löschung einer eingeschriebenen Cession zu dringen.

<lb/>Es wird dem Hypothekschuldner sogar das Recht auf
</p>

               </div>
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                    n="5)">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Datirung der Einträge im Hypothekenbuche</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>364
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypolhekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einschreibung einer Protestativn gegen die Cession
<lb/>einer Hypothekforderung in der Regel versagt (Bl. s.

<lb/>R. A. Bd. 14 S. 185 ff.; Samml. von Entsch. Bd. 12

<lb/>S. 367; R egels b e rger, bayer. Hypothekenrecht, S. 299
<lb/>und 300 Nr. 4).

<lb/>Die Beschwerdeführer werden in ihrer Eigenschaft
<lb/>als Hypothekschuldner durch die Einschreibung der Cession
<lb/>in das Hypothekenbuch weder neu belastet noch im Ver- 
<lb/>hältnisse zu dem ursprünglichen Gläubiger sowie zu dessen
<lb/>Cessionaren in ihren rechtlichen Befugnissen beeinträchtigt.
<lb/>Beschluß des Obersten Landesgerichts vom 16. April 1894;
<lb/>Reg.Mr. III 20/94.

<lb/>5) D a 1 i r u n g der Einträge i m H y p o t h e k c n -
<lb/>b u ch e. In einer Proceßsache wurde am 31. Januar 1894
<lb/>auf klügerischen Antrag gegen die beklagte Partei von
<lb/>dem Landgericht München I einstweilige Verfügung in
<lb/>der Art erlassen, daß zu Gunsten der Forderung des
<lb/>Antragstellers auf dem Anwesen der Ehefrau des di. im Hy-
<lb/>pothekenbnche Belastungs- und Verüußerungsverbot ein- 
<lb/>getragen wurde.

<lb/>Diese einstweilige Verfügung wurde den Eheleuten
<lb/>di. unterm 13. Februar l&gt; Js. durch die Post zugestellt.
<lb/>In der Zwischenzeit und zwar am 6. Februar l. Js.
<lb/>wurde der Ehefrau di. vom Amtsgericht München I, Ab-
<lb/>theilung B für Civilsachen als Hypothekenamt mitgetheilt:
<lb/>daß jenes Belastungs- und Veräußerungsverbot auf An- 
<lb/>trag der Klagspartei vom 3. Januar l. I. unterm
<lb/>4. Januar l. Js. zu Gunsten der Forderung des 2),
<lb/>auf ihrem Anwesen eingetragen worden sei.

<lb/>Gegen diese Eintragung des Veräußerungs- und
<lb/>Belastungsverbots wurden vom Beklagten di. unterm
<lb/>17. Februar l. Js. Einwendungeu erhoben und zu deren
<lb/>Begründung ansgeführt, daß auf Grund des oben ge- 
<lb/>gebenen Sachverhalts die in §§ 809 mit 815 CPO. ge- 
<lb/>troffenen Vorschriften über die Zustellung und Vollstreckung
</p>
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                  <p>

                     <lb/>Hypothckenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>365
</p>
                  <p>

                     <lb/>einer einstweiligen Verfügung nicht eingehalten wären,
<lb/>die einstweilige Verfügung deshalb unwirksam und die auf
<lb/>Grund derselben erfolgte Eintragung einer Dispositions- 
<lb/>und Belastungsbeschränkung im bezeichneten Hypotheken-
<lb/>buche rechtsungültig sei. Demgemäsz wurde beantragt,
<lb/>die unterm 4. Februar l. Js. vom Klagetheil erwirkte
<lb/>Eintragung des Veräußerungs- und Belastnngsverbots als
<lb/>ungesetzlich für rechtsunwirksam zu erklären und die
<lb/>Löschung derselben anzuvrdnen,

<lb/>Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Kgl. Amts- 
<lb/>gerichts München I Abtheilung B für Civilsachen vom
<lb/>24. Februar 1894 abgewiesen und zwar in der Erwägung:

<lb/>a) daß nach Abs. 3 des § 809 CPO. (R.G.Bl. 1886

<lb/>5. 130) die Vollziehung des Arrestes und sonach gemäß
<lb/>§ 815 CPO. der einstweiligen Verfügung vor der Zu- 
<lb/>stellung derselben an den Schuldner zulässig, jedoch ohne
<lb/>Wirkung ist, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer
<lb/>Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese
<lb/>im Absätze 2 des § 809 CPO. bestimmten Frist erfolgt,

<lb/>b) daß aber die einstweilige Verfügung vom 31. Januar
<lb/>l. Js. ausweislich des Hypothekentagebuchs erst unterm

<lb/>6. Februar l. Js. vollzogen und Belastnngs- und Ver-
<lb/>äußerungsverbot im Hypothekenbuche eingetragen wurde,
<lb/>wobei die in der hypothekenamtliehen Bollzugsanzeige
<lb/>enthaltene Constatirung, daß unterm 4. Februar der
<lb/>Eintrag erfolgte, lediglich den Gepflogenheiten des Ge- 
<lb/>richts entspreche, den Tag des Einlaufs beim
<lb/>Hypotheke n amt e i m Hypotheken buche ein^u*
<lb/>tragen und nicht den Tag des thatsächlichen Vollzugs,
<lb/>der nur aus dem Hypothekentagebnche und dem Datum
<lb/>der hypothekenamtlichen Vollzugsanzeige selbst ersichtlich
<lb/>ist, sonach

<lb/>o) im vorliegenden Falle, nachdem der Vollzug am
<lb/>6. Februar bethätigt wurde, die Zustellung der einst- 
<lb/>weiligen Verfügung aber am 13. Februar erfolgte, die
<lb/>eiuwöchentliche Frist des Abs. 3 des § 809 der CPO.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Hypolhekenrechlliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>866


<lb/>und weiters auch, nachdem die Zustellung der einstweiligen
<lb/>Verfügung an den Vertreter der betreibenden Partei am
<lb/>2. Februar erfolgte, die zweiwöchentliche Frist des Abs. 2
<lb/>des § 809 der CPO&gt; gewahrt ist.

<lb/>Gegen diesen Beschluß wurde Beschwerde zum Kgl.
<lb/>Landgericht München I erhoben mit der Ausführung,
<lb/>daß aus dem angefochtenen Beschluß und dessen Aus- 
<lb/>führungen hervorgeht, der Eintrag bezeichneter Dispo-
<lb/>sitionsbeschränkuug sei am 4. Februar 1894 im Hhpotheken-
<lb/>buche erfolgt, daß gemäß § 25 des Hypothekeugesetzes
<lb/>für die Frage, au welchem Tage der Eintrag fraglicher
<lb/>Dispositionsbeschräukung im Hypothekcnbuche erfolgte und
<lb/>ob dieser zu Recht besteht, lediglich der 4. Februar, der
<lb/>ausweislich überwachter Mittheilung des Hypothekenamts
<lb/>der Ehefrau H. auch als Tag des Eintrags bekannt ge- 
<lb/>geben wurde, als maßgebend erachtet werden dürfe und
<lb/>könne, endlich, daß zur Begründung des angefochtenen
<lb/>Beschlusses eine Bezugnahme auf einen Eintrag im
<lb/>Hypothekeutagebuch, welche dem Eintrag im Hypotheken-
<lb/>buche selbst widerspricht, oder eine Bezugnahme auf eine
<lb/>Gepflogenheit des Amtsgerichts München 1 Abtheilung 6
<lb/>für Civilsachen, welche einerseits den Gesetzen geradezu
<lb/>widerspreche, andererseits aber keinen Anspruch darauf
<lb/>machen könne, außerhalb der Gerichtsstütte, wo sie sich
<lb/>Geltung verschafft haben soll, bekannt zu sein, gesetzlich
<lb/>unzulässig sei.

<lb/>Diese Beschwerde wurde vom Landgericht München I
<lb/>durch Beschluß vom 8. Mürz l. Js. verworfen und zwar
<lb/>sachlich deshalb, weil die Vollziehung der einstweiligen
<lb/>Verfügung durch Eintrag im Hypothekeubuche erst unterm
<lb/>6. Februar l. Js. erfolgte, während die Vordatirung des
<lb/>Eintrags und die diesbezügliche Bemerkung in der Voll- 
<lb/>zugsanzeige auf den Geschäftsvcrhältuisfeu des Amts- 
<lb/>gerichts München I, Abtheilung B für Civilsachen, und
<lb/>auf dem Bestreben beruhe, den einzelnen an das Hypo-
<lb/>thekenamt gerichteten Anträgen das Recht der Priorität
<lb/>zu wahren, demnach die in § 809 Abs. 3, § 815 CPO.
</p>

                  <pb facs="2084702_12+1894_0387.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>:U)7
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorgesehene Frist zur Zustellung der einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung nn den Schuldner gewahrt sei*).

<lb/>*) Sinnt, d. Rcd. Obiger Fall und dessen Entscheidung ist uns
<lb/>von geschätzter anwalrschaftlicher Seite mit dem Ersuchen mitge-
<lb/>theilt worden, über denselben in den Bl. f. RA. zu berichten, da- 
<lb/>mit sich etwa daran eine Diseussion über die ergaugeucn Eul-
<lb/>scheiduttgen anknüpse, tvelche der Herr Einsender sehr beanstandet.
<lb/>Dabei hat er sicherlich auch die Wirkungen des Gruitdsatzes der
<lb/>Ocffenllichkeit des Hypothekeubmhs für sich, tvouach dasjenige,
<lb/>was im Buche eingetragen ist, auch in hypothekenrechtlicher Hin- 
<lb/>sicht als maßgebend zu gelten hat. Die Frage ist dabei nur die,
<lb/>ob das Hypothekenamt einen anderen Tag, als denjenigen, an
<lb/>welchem der Eintrag thatsächlich erfolgte, als Juscriptionstag im
<lb/>Buche bezeichnen darf? Der Wortlaut des § 23 Absatz 1 des
<lb/>Hyp. Ges. scheint dem allerdings entgegenzustehen. Danach muß
<lb/>jedem Eintrag derjenige Tag re. beigeschrieben werden, an welchem
<lb/>jener wirklich geschehen ist. Das schließt eine nachträgliche Vor-
<lb/>datirung — an und für sich betrachtet -.doch eigentlich aus. Immer- 

<lb/>hin muß man aber auch jenen ersten Absatz im Zusammenhänge
<lb/>mit ben folgenden Absätzen würdigen. Wie allgemein anerkannt,
<lb/>und auch im § 23 Abs. 3 und § 95 Ziff. 3 des Hyp. Ges. sattsam
<lb/>angedeutet ist, geht das letztere davon aus, daß in der Regel
<lb/>die Einträge ins Hypothekenbuch thatsächlich noch am Tage der
<lb/>Anmeldung vollzogen werden. Bei solchem Verfahren entfällt
<lb/>natürlich jede Vordatirung von selbst. Das Hyp. Ges. sieht aber
<lb/>selbst Ausnahmen von der sofortigen Eintragung vor durch die
<lb/>bekannte Bestimmung des § 23 Abs. 3, wonach, „wenn der Zu- 
<lb/>sammenfluß der zum Einträgen angemeldeten Forderungen so
<lb/>groß sein sollte, daß das Hypothekenamt diese an Einem Tage
<lb/>nicht erledigen kann", das letztere verbunden ist, „für die unerledigten
<lb/>Anmeldungen sogleich ein besonderes Prolocvll anzulegen, und in
<lb/>demselben die sämmtlicheu Forderungen nach der Ordnung ihrer
<lb/>Anmeldung zu bemerken". Auf diese Weise soll jedem Einträge
<lb/>seine ursprüngliche Priorität gewahrt werden. Eben daraus
<lb/>ergibt sich die Juscription mit dem ursprünglichen Datum
<lb/>jener Prvtocvllarcoustntirung eigentlich von selbst. Ob nun heut- 
<lb/>zutage— seitdem mit Einführung des Notariats das sog. hypotheken-
<lb/>nmtliche Tagebuch die Stelle der alten Hypothekenprotocollbücher
<lb/>fast ganz vertritt — eben dieses Tagebuch mit seinen Prioritäts- 
<lb/>aufzeichnungen geeignet ist, auch die im 8 23 Abs. 3 Hyp. Ges.
<lb/>verordnete besondere Protocollconstatirung zu ersetzen, ist in der
</p>

                  <pb facs="2084702_12+1894_0388.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Hypothekcnrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>The orie bekanntlich sehr umstritten, wie sich aus R e g e l s b e r g e r,
<lb/>bayer. Hyp. R. S. 113,463, dann aus den Erörterungen in Bd. 6
<lb/>S. 185 fg. der Zeitschrift des bayer. Anwallvereins, ferner aus
<lb/>Aufsätzen von Graf in der bayer. Notariatszeitung Bd. 3
<lb/>S.273fg., und von Volk sowie Heule in den Bl. f. RA. Bd. 53
<lb/>S. 177 fg., 369 fg- zur Genüge ergibt. Die Praxis hat sich,
<lb/>namentlich im Anhalte an das bekannte Ilrtheil des Obersten
<lb/>Gerichtshofs vom 24. April 1866 (veröffentlicht im I. M. Bl. 1866
<lb/>S. 102 fg.) fast ausnahmslos für die Bejahung jener Frage ent- 
<lb/>schieden. Diese letztere Stellungnahme führt dann allerdings da- 
<lb/>zu, daß als Datum des Eintrags bei nicht sofortigem Vollzüge
<lb/>derselben jetzt ebenso, wie auf Grund der alten Constatirung nach
<lb/>Hyp. Ges. § 23 Abs. 3, der Tag des Einla ufeintrags im Tage- 
<lb/>buch eingeschrieben wird. So geschieht es arich fast regelmäßig.
<lb/>Erst in neuester Zeit soll der eine oder andere Hypothekrichler
<lb/>darauf bestanden haben, als Eintragsdatum den Tag des wirk- 
<lb/>lichen Vollzugs zu inscribiren. Von Hypothekrichtern an den
<lb/>vielbeschäftigten Hypothekenämtern in den Großstädten wird aber
<lb/>versichert, daß es sich anders, als nach jener allgemeinen Praxis,
<lb/>gar nicht machen lasse; bei anderem Verfahren würde gegenüber
<lb/>den sich häufenden Notnriatsvvrlagen Verwirrung einreißen, wäre
<lb/>ein Nebeneinanderarbeiren mehrerer Hypothekrichter schlver durch- 
<lb/>führbar und könnte wider den Willen der Beiheiligten leicht die
<lb/>Rechtsfolge gleichen Hypvthekrangs verschiedener Forderltngen nach
<lb/>Hyp. Ges. § 23 Abs. 2 sich ergeben. — Eine andere Frage ist
<lb/>übrigens die, ob selbst bei dem üblichen Verfahren nicht doch die
<lb/>in obigem Falle in Betracht gekommene Frist des § 809 Abs. 3
<lb/>CPO. (Fassung vom 30. April 1886) eben auch von dem wirklich
<lb/>inscribirten Eintragsdatnm an zu berechnen wäre. Die volle
<lb/>Rechtscvnsequenz spricht gewiß dafür. Immerhin läßt sich anderer- 
<lb/>seits nicht verkennen, daß sich dadurch eine gewisse Abkürzung des
<lb/>Fristenlaufs und damit der Actionsfreiheit des Zustellungspflich- 
<lb/>tigen vollzieht. Alle diese Schwierigkeiten sind Folge der Thal- 
<lb/>sache, daß die bayer. Gesetzgebung eine ausdrückliche gesetzliche
<lb/>Regelung jener Fragen bei jeder Gelegenheit, und namentlich
<lb/>seiner Zeit schon bei Einführung des Notariats verabsäumt hat.

<lb/>(Schluß folgt.)

<lb/>Redakteur: vr. Zulius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag: Aakm &amp; HnKe (Gart tznke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0389.tif"
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         <div xml:id="d86418e37828">
            <head>No. 24.</head>
            <div xml:id="d86418e37833">
               <head>Hypothekenrechtliche Fragen</head>
               <div xml:id="d86418e37838"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="6)">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eintragung der Inhaber von Schuldverschreibungen au porteur als Gläubiger im Hypothekenbuche</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0389--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zwölfter Ergärrzungsban-. M&gt;. 24.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. Z. A. g&gt;eufjferf
</p>
                  <p>

                     <lb/>s
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sliilttr fit Hrditsaniuritiung
</p>
                  <p>

                     <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Hypothekenrechtliche Fragen (Schluß). — Mittheiluugen aus der

<lb/>Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen: Civilrecht. —
<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Straf- 
<lb/>sachen : Strafgesetzbuch.

<lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>6) Eintragung der Inhaber von Schuld- 
<lb/>verschreibungen au porteur als Gläubiger im
<lb/>Hypotheken buche. Die Actiengesellschaft di. hat am
<lb/>21. October 1893 durch ihren Direcror mittels Ausgabe
<lb/>von 80 auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen
<lb/>zu je 1000 Mk. ein zu &amp;ll2°lo verzinsliches Anlehen
<lb/>ausgenommen und dafür unter Feststellung verschiedener,
<lb/>dessen Verzinsung und Heimzahlung betreffender Pnncte
<lb/>auf ihrem Grundbesitze Hypothek bestellt, deren Eintrag
<lb/>das Amtsgericht unter Billigung des Landgerichts als
<lb/>Beschwerdegerichts ablehnte.

<lb/>Das Oberste Landesgericht erörterte ans weitere
<lb/>Beschwerde Folgendes:

<lb/>Im Allgemeinen ist den Ausführungen der Vor-
<lb/>iustanz als zutreffend beizupflichten. Daß der Wortlaut
<lb/>der von der Voriustanz zur Anwendung gebrachten Ge- 
<lb/>setzesstellen , § 22 Ziff. 8 und § 145 Ziff. 3 Hyp.-Ges.,
<lb/>ihrem Begehren nach Vollziehung der Urkunde vom 21. Oc- 
<lb/>tober 1893 im Hypothekenbuche entgegenstehe, verkennt
<lb/>Beschwerdeführerin selbst nicht. Sie glaubt indessen, daß
<lb/>ein genaues Festhalten am Wortlaute schon deshalb vom
<lb/>Gesetzgeber nicht gefordert sei und nicht gefordert sein
<lb/>Xlt. ErgänzumMand.
</p>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0390.tif"
                      n="370"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0390--><p/>
                  <p>

                     <lb/>370
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>könne, weil es zu Consequenzen fiihren würde, welche nie
<lb/>gewollt waren und nie gewollt sein könnten. Sie führt,
<lb/>wohl in Anlehnung an den Aufsatz in Bd. 13 S. 321
<lb/>der Bl. f. RA. und frühere unterrichterliche Entscheidungen,
<lb/>als Beispiel die Zulassung juristischer Personeu als
<lb/>Gläubiger deshalb an, weil diese nie Vor- und Geschlechts-
<lb/>namen führen, deren Angabe aber in § 145 Abs. 3 ge- 
<lb/>fordert sei. Allein einen Namen, eine Benennung führt
<lb/>die juristische Person immer. Ist es doch gerade dieser
<lb/>Name, ihre Benennung, welcher sie von anderen Ver-
<lb/>mögcnssubjecten unterscheidet und in § 22 Ziff. 8 ist
<lb/>auch weiter nichts gefordert, als daß der Name des- 
<lb/>jenigen, welchem die Hypothek erworben wird, eingetragen
<lb/>werden müsse. § 145 Ziff. 3 spricht allerdings von Vor-
<lb/>und Geschlechtsnamen, Stand und Wohnort. Allein über
<lb/>das Verhältniß dieses Paragraphen zu dem zuerst er- 
<lb/>wähnten Paragraph läßt die Bemerkung v. Gönner's
<lb/>Bd. 2 S. 253:

<lb/>„Die nähere Bezeichnung des Gläubigers nach Stand, Ge- 
<lb/>werbe und Wohnort, außer dessen Namen, ist in § 22
<lb/>nicht befohlen, also auch nicht wesentlich, sondern in §145
<lb/>nur wegen größerer Ordnung und Sicherheit vorge- 
<lb/>schrieben, um die Identität der Person außer Zweifel zu
<lb/>setzen,"

<lb/>in Verbindung mit der hier in Bezug genommenen Aus- 
<lb/>führung zu 136. wo es S. 206 heißt:

<lb/>„Der Besitzer muß bei der Eintragung so bezeichnet werden,
<lb/>daß keine Verwechselung oder Irrung in dessen Person
<lb/>Vorgehen kann; daher verordnet das Gesetz, daß Vor- und
<lb/>Geschlechtsname, Stand, Gewerbe und Wohnort des Be- 
<lb/>sitzers eingetragen werden; sind mehrere Personen des- 
<lb/>selben Namens und Stands an einem Orte, so muß
<lb/>Dasjenige, was den Einen vom Anderen unterscheidet,
<lb/>z. B. der Aeltere u. s. w., beigesetzt werden,"
<lb/>keinem Zweifel. Bezüglich der juristischen Personen ist
<lb/>an dieser Stelle noch besonders gesagt:

<lb/>„Bei juristischen Personen, z. B. Stiftungen u. A., ver-
</p>

                  <pb facs="2084702_12+1894_0391.tif"
                      n="371"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0391--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tritt deren Benennung mit Beifügung des Orts, an dem
<lb/>sie sich befinden, die Stelle des Namens."

<lb/>So auch Justr. § 20 I 2 a. E.

<lb/>Das Hereinziehen der juristischen Personen Seitens
<lb/>der Beschwerdeführerin erweist sich daher unbehelflich.

<lb/>Dasselbe gilt von deren Auffassung, die Erwähnung
<lb/>der physischen Personen und des Namens des Gläubigers
<lb/>sei nur eine exemplicative. Dieses läßt sich wohl von
<lb/>§ 145 sagen, dagegen würde eine solche Annahme bei
<lb/>der Aufzählung der nothwendigen Eintragungen in § 22
<lb/>Ziff. 8 unzulässig sein.

<lb/>Wenn v. Gönner Bd. 1 S, 264 des Comm. unter
<lb/>Ziff. 3 die Wendung gebraucht, bei der Hypothek müsse
<lb/>der Name des Gläubigers, das Wort in allgemeiner Be- 
<lb/>deutung genommen, eingetragen werden, so ergibt der
<lb/>ganze Zusammenhang der Stelle sofort, daß nicht dem
<lb/>Worte „Name", sondern dem gesperrt gedruckten Worte
<lb/>„Gläubiger" allgemeine Bedeutung beigelegt wurde. In- 
<lb/>wiefern ihm aber eine solche innewohnen könne, darüber
<lb/>läßt v. Gönner Bd. 2 S. 253 des Comm. keinen
<lb/>Zweifel, wo er sagt:

<lb/>„Gläubiger heißt hier Derjenige, welchem die Hypothek
<lb/>erworben werden soll, wenn er auch diese nur für eine
<lb/>künftige oder eventuelle Forderung erlangt oder der Be- 
<lb/>sitzer als Bürge für die Schuld eines Dritten die Hypo- 
<lb/>thek bestellt." *

<lb/>Die Bedeutung des Namens, dessen Eintragung im
<lb/>Hypothekeubuche in § 22 Ziff. 8 mit dem Worte „muß"
<lb/>unter Androhung bestimmter Rechtsnachtheile gefordert
<lb/>ist (v. Gönner Bd. 2 S. 261 Abs. 3 Ziff. 1 vgl. mit
<lb/>S. 255), läßt sich in keinem anderen Sinne als dem im
<lb/>gewöhnlichen Leben damit verbundenen nehmen, in dem
<lb/>einer derartigen Bezeichnung einer juristischen oder phy- 
<lb/>sischen Person, durch welche sie für jede andere erkennbar
<lb/>tlild von jeder anderen unterscheidbar wird, also bei
<lb/>physischeit Personen Bor- und Geschlechtsname, oft noch
</p>

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                  <p>

                     <lb/>372
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit einem weiteren Zusätze, bei juristischen Personen
<lb/>deren Benennung mit Beifügung des Orts, wo sie sich
<lb/>befinden (v. Gönner Bd. 2 S. 206 Abs. 2 Ziff. 2; vgl.
<lb/>§ 28 der Jnstr.: „Die genaue Bezeichnung der Person
<lb/>des Gläubigers").

<lb/>Daß das bloße Jnnehaben eines,- wenn auch durch
<lb/>beigcfügte Nummern oder Buchstaben von anderen gleich- 
<lb/>gearteten unterscheidbaren Papiers nicht unter diesen
<lb/>Begriff sich subsumiren lasse, ist klar. Es kann deshalb
<lb/>auch ganz ununtersucht gelassen werden, ob die Legiti- 
<lb/>mation zur partiellen Berechtigung am Gesammthypothek-
<lb/>capitale durch das bloße Jnnehaben der betreffenden
<lb/>Nummer der Schuldverschreibung dem Besitzer des Hypo- 
<lb/>thekenobjects die gleiche, jede Verwechselung ausschließende
<lb/>Gewißheit bezüglich der Person des Hypothekgläubigers
<lb/>zu bieten im Stande wäre oder diesem selbst für seine
<lb/>Rechte gleiche Garantie gewähre, wie bei einer Bezeich- 
<lb/>nung desselben dem Namen nach, wobei nicht verkannt
<lb/>werden soll, daß allerdings sowohl der Schuldner durch
<lb/>Ausstellung der Hypothekurkunde mit einem Inhalte wie
<lb/>er hier vorliegt, als auch der Gläubiger durch die Hin- 
<lb/>gabe von Geld auf eine derartige Partialobligation
<lb/>wissentlich sich selbst allen Nachtheilen unterworfen haben
<lb/>würde, welche aus dieser Unsicherheit für den Einen und
<lb/>Anderen entstehen könnten.

<lb/>Regelsberger sagt §42 seines daher. Hypotheken- 
<lb/>rechts: weder aus den Grundlagen noch aus den Eiuzel- 
<lb/>bestimmungen des Hypothekengesetzes ergebe sich ein An-
<lb/>haltspnnct für die Annahme, daß die Hypothekbestellung
<lb/>für derartige Forderungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen
<lb/>werden wollte und betont in der Note hiezu, daß ja
<lb/>Gönner selbst durch die Anerkennung einer Cessio» an
<lb/>jeden Inhaber des Hypothekenbriefs auf eine Hinterthüre
<lb/>zur Umgehung des Verbots Hinweise. Er sieht daher
<lb/>in der solchen Falls vorausgesetzten, als erster Gläubiger
<lb/>figurirenden, namentlich bezeichneten Person uur einen
</p>

                  <pb facs="2084702_12+1894_0393.tif"
                      n="373"
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                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>313
</p>
                  <p>

                     <lb/>Strohmann, dessen es nicht bedürfen sollte, um dem
<lb/>Buchstaben des Gesetzes gerecht zu werden.

<lb/>Gerade aus dem Umstande, daß der dem Hypotheken- 
<lb/>gesetze so nahe stehende v. Gönner der Mobilisirung der
<lb/>Hypothekenbriefe in Bd. 2 S. 282, 283, 311 eine so ein- 
<lb/>gehende Besprechung widmet, läßt sich indessen klar er- 
<lb/>sehen, daß dem Gesetzgeber diese Gestaltung der Credit-
<lb/>operationen nicht fremd gewesen sei, zumal er in der
<lb/>Note bemerkt, daß in Preußen die Hypothekenbriefe bei
<lb/>den Creditvereinen blos mit Bezeichnung des hypothecirten
<lb/>Guts ohne Benennung des Schuldners und Gläubigers
<lb/>ausgefertigt werden. Wenn er dann in derselben Note
<lb/>fortfährt: „Dieses könnte nach dem gegenwärtigen Gesetze,
<lb/>§ 22 Nr. 6 u. 8, § 145 Zifs. 3 und § 175 Nr. 1, 2
<lb/>jetzt § 173 Nr. 1, 2 nicht geschehen", so erscheint damit
<lb/>die Annahme nahe genug gelegt, daß der bayerische Ge- 
<lb/>setzgeber eine derartige Behandlung der Sache wie in
<lb/>Preußen nicht gewollt, das Erforderniß des § 22 Ziff. 8
<lb/>von ihm mit vollem Bewußtsein so gefaßt wurde, wie cs
<lb/>gefaßt ist, er zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und
<lb/>dem späteren Erwerber der Forderung durch Cession
<lb/>bezüglich Feststellung seiner Person unterschieden wissen
<lb/>wollte (citirte Anmerkung überhaupt).

<lb/>Wenn Regelsberger den Satz aufstellt, es gehe
<lb/>aus den §§ 22, 145 nur hervor, daß der Gesetzgeber an
<lb/>Schuldforderungcn auf den Inhaber nicht gedacht habe,
<lb/>so kann ihm dem Gesagten gemäß hierin nicht beige-
<lb/>pslichtet werden.

<lb/>Unter den vorerörterten Umstünden bestände keine
<lb/>zwingende Nothwendigkeit, zu untersuchen, ob der Gesetz- 
<lb/>geber wirklich berechtigte Gründe zu einem derartigen
<lb/>Vorgehen gehabt habe, die Annahme eines von ihm beab- 
<lb/>sichtigten Ausschlusses von gleich ursprünglich auf den
<lb/>Inhaber als Gläubiger gestellten Schuldverschreibungen
<lb/>innere Berechtigung habe. Es genügt daher, darauf hin- 
<lb/>zuweisen, daß ja immerhin ein bald längerer, bald kür-
</p>

                  <pb facs="2084702_12+1894_0394.tif"
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                  <p>

                     <lb/>374
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>geret Zeitraum erforderlich sein kann, bis es dem
<lb/>Schuldner gelingt, feine Partialschuldverschreibungen zu
<lb/>dem im Auge gehabten Preise an den Mann zu bringen,
<lb/>ja daß Seitens des Schuldners oft gar nicht beabsichtigt
<lb/>ist, die Papiere ans einmal umznsetzen, sondern daß die
<lb/>Hinausgabe je nach Bedarf, nach der fortschreitenden
<lb/>Entwickelung des Geschäfts rc. vor sich gehen soll. Wie
<lb/>soll nun das Rechtsverhältniß construirt werden, so lange
<lb/>solche Partialschuldverschreibungen noch im Portefeuille
<lb/>des Schuldners sich befinden und soweit dieses der Fall
<lb/>ist, gegenüber dem Satze, daß Niemand Gläubiger und
<lb/>Schuldner in einer Person sein kann, nach § 1 Hyp.-Ges.
<lb/>Hypothek das dingliche Recht ist, welches ein Gläubiger
<lb/>zur Sicherheit seiner Forderung ans einer fremden
<lb/>unbeweglichen Sache durch Eintragung in das dafür an- 
<lb/>geordnete Buch erwirbt (v. Gönner Bd. 1 S. 81, 99),
<lb/>nach § 2 von der Richtigkeit und Dauer der Forderung
<lb/>auch die Wirkungen der Hypothek abhängen, gar nicht
<lb/>zu gedenken, daß bei der Hinansgabe der einzelnen
<lb/>Schuldverschreibungen der nominelle Gesichtspnnct des
<lb/>Darlehens oft ganz zurücktritt. Alle, diese Bedenken
<lb/>bleiben ausgeschlossen, sobald daran festgehalten wird,
<lb/>daß die Hypothek nur zu Gunsten eines dem Namen nach
<lb/>bestimmten Gläubigers errichtet werden darf, der sohin
<lb/>doch als etwas mehr, denn als bloßer Strohmann sich
<lb/>darstellt.

<lb/>Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß das
<lb/>Institut der Jnhaberpapiere seit Publikation des Hypo-
<lb/>thekengesetzes an Ausdehnung wesentlich zugenommen habe,
<lb/>so kann dieser Umstand es zwar wünschenswerth erscheinen
<lb/>lassen, daß diese Papiere nicht allein durch die Credit-
<lb/>würdigkeit ihres Ausstellers getragen werden, sondern
<lb/>ihnen auch reale Sicherheit zur Seite stehe. Allein dieser
<lb/>Entwickelung der Dinge kann in einem Falle, wie der
<lb/>vorliegende, die Rechtsprechung nicht die gewünschte Rech- 
<lb/>nung tragen, sondern nur die Gesetzgebung selbst. Für
</p>

               </div>
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                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="7)">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Löschung der Vormerkung eines Anspruchs ohne Zustimmung des Berechtigten? Natur und Umfang des Rechtsmittels der Beschwerde in Hypothekensachen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0395--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>375
</p>
                  <p>

                     <lb/>Elftere handelt es sich nicht um bloße Anpassung neuerer
<lb/>Gestaltungen des Berkehrslebens an die bestehende Gesetz- 
<lb/>gebung, nicht um eine entsprechende Anwendung gegebener
<lb/>Rechtssatze auf die ueueren Erscheinungen des Verkehrs,
<lb/>sondern um ein directes Sichhinwegsetzen über Positive
<lb/>Vorschriften, welche gegeben worden sind, obwohl damals
<lb/>die Hhpothek ans den Inhaber schon bekannt war, und
<lb/>mit anderen Rechtssützen mit) fundamentalen Bestimmungen
<lb/>des Hhpothekeninstituts im engsten Zusammenhänge stehen,
<lb/>deren gleichzeitige Nichtbeachtung der Entscheidung der
<lb/>Beschwerde im Sinne der Beschwerdeführerin eine Trag- 
<lb/>weite gäbe, welche nicht gerechtfertigt wäre.

<lb/>Es wird deshalb auch dem Landgericht mit Unrecht
<lb/>vorgeworsen, der von ihm eingenommene Standpunct sei
<lb/>ein veralteter, den jetzigen Verhältnissen nicht im ge- 
<lb/>ringsten mehr entsprechender und darum verfehlter, weil
<lb/>er noch an dem Erfordernisse des Namens des Gläu- 
<lb/>bigers hänge, während doch jetzt dieser und der ursprüng- 
<lb/>liche Schuldgrnnd ganz in den Hintergrund getreten
<lb/>seien.-

<lb/>Selbst wenn Schuldverschreibungen au porteur nach
<lb/>dem einschlägigen Civilrecht zulässig sind, was nicht näher
<lb/>untersucht werden soll, so folgt daraus allein noch nicht,
<lb/>daß ihnen auch die Wohlthat hypothekarischer Sicher- 
<lb/>stellung zu Theil werden müsse. Ob dieses zulässig,
<lb/>darüber entscheiden allein die hhpothekenrechtlichen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen. Beschluß des Obersten Landes- 
<lb/>gerichts vom 30. Januar 1894; Reg.-Nr. III 6/94.

<lb/>7) Löschung der Vormerkung eines Anspruchs
<lb/>o h n e Z u st i m m u n g des Berechtigten? Natur und
<lb/>Umfang des Rechtsmittels der Beschwerde in
<lb/>Hhpothekenfachen. Das Amtsgericht hat für den
<lb/>Ingenieur K. auf dem Hhpothekenbuchsfolium des An- 
<lb/>wesens der Beschwerdeführer eine vom Antragsteller be- 
<lb/>scheinigte Forderung von 560 Mk. vvrgemerkt, für welche
</p>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0396.tif"
                      n="376"
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                  <p>

                     <lb/>376
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechtliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>es den gesetzlichen Titel des § 12 Ziff. 9 des Hyp. Ges.
<lb/>als gegeben erachtete. Gegen diese Vormerkung haben
<lb/>die Eheleute D. den Eintrag einer Protestation erwirkt.
<lb/>Sie suchen nun im Wege der Beschwerde und der weiteren
<lb/>Beschwerde die Löschung der von K. erwirkten Vor- 
<lb/>merkung zu erreichen. Durch die Vormerkung erhalt der
<lb/>Forderungsberechtigte ein bedingtes Hypothekenrecht, und
<lb/>zwar nicht blos in Ansehung des Rangs derselben,
<lb/>sondern auch in Ansehung des Rechts der Hypothek selbst,
<lb/>sowohl gegen den nachfolgenden Drittbesitzer als gegen
<lb/>nachherige Veränderung oder andere Einschreibungen,
<lb/>welche nach §§ 25 und 26 des Hyp. Ges. der seiner-
<lb/>zeitigen wirklichen Einschreibung entgegenstehen würden
<lb/>(Gönner, Comm. Bd. 1 S. 327 Abs. 2 Ziff. 2; § 30
<lb/>Abs. 2 des Hyp. Ges.). Die Löschung der Vormerkung
<lb/>und Beseitigung der mit derselben erworbenen Rechte kann
<lb/>nur erfolgen, wenn für sie ein gesetzlich anerkannter
<lb/>Löschungsgrund besteht (Regelsberger, daher. Hypo- 
<lb/>thekenrecht, S. 114; Lehn er, Hypothekenrecht Bd. 1 § 179
<lb/>S. 266). Mangels eines vorhandenen und geltend gemachten
<lb/>sofort wirkenden Löschungsgrunds setzt sie voraus die Ein- 
<lb/>willigung des Berechtigten, und diese Einwilligung kann,
<lb/>wenn der Eintragsberechtigte dieselbe zu geben verweigert,
<lb/>nur ersetzt werden durch ein richterliches auf Löschung
<lb/>gerichtetes Urtheil (§§ 85, 98 Ziff. 2, 158 des Hyp.
<lb/>Ges.; Gönner. Bd. 1 S.583; Regelsberger a. a.O.
<lb/>8 98 S. 481). Um bei dem Widerspruche des Berechtigten
<lb/>gegen die Löschung den Bann, welchen die eingeschriebene
<lb/>Vormerkung ausübt, zu beseitigen, hat der Hypotheken- 
<lb/>objectsbesitzer, der durch die Einschreibung der Forderungs- 
<lb/>vormerkung in die Rolle des Klägers gedrängt ist, kein
<lb/>anderes Mittel als die Klage auf Löschung (Regels-
<lb/>b er ger a. a. O. S. 307 und 308; Lehne r, Hypotheken- 
<lb/>amtsordnung ß 198 S. 253).

<lb/>Ob der bestrittene Titel zu Recht bestehe, auf Grund
<lb/>dessen die Vormerkung erwirkt wurde, kann nur durch
</p>

                  <pb facs="2084702_12+1894_0397.tif"
                      n="377"
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                  <p>

                     <lb/>Hypothekenrechlliche Fragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>377
</p>
                  <p>

                     <lb/>das auf eine gestellte Klage ergehende richterliche Urtheil
<lb/>zur Feststellung gebracht werden (§ 165 des Hyp. Ges.
<lb/>vergl. mit ß 112 das.; Sammlung oberstr. Urth. Bd. 12
<lb/>S. 211, Bd. 13 S 337). Die erwirkte Forderungsvor-
<lb/>merkuug auf dem Beschwerdewege zu beseitigen, ist schon des- 
<lb/>halb nicht möglich, weil die Beschwerde nach § 94 des Hyp.
<lb/>Ges. auch in der neuen Fassung des Ges. v. 29. Mai 1886
<lb/>nur gegen das Hypothekenamt, nicht gegen den im ent- 
<lb/>gegengesetzten Interesse Betheiligten gerichtet werden
<lb/>(Gönner, Bd. 2 S. 20 und 21), und ein zwischen ver- 
<lb/>schiedenen Interessenten streitig gewordenes Rechtsver-
<lb/>hältniß nur durch das Gericht der streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit entschieden werden kann (Gönner, Bd. 2 S. 18
<lb/>unter Ziffer 3). Das Hypothekenamt ist, nach § 92 des
<lb/>Hyp. Ges., auf die Hypotheken und die damit verbundenen
<lb/>Gegenstände, soweit sie als nicht streitig es Rechts- 
<lb/>geschäft zu betrachten sind, beschränkt. Es kann zur
<lb/>Hebung der Widersprüche unter den Betheiligten eine
<lb/>gütliche Vereinigung versuchen. Sobald aber der Gegen- 
<lb/>stand in eine Rechtsstreitigkeit übergeht, oder einer
<lb/>richterlichen Entscheidung bedarf, hat das Hypo- 
<lb/>thekenamt dem Verlangen des Betheiligten nach Umständen
<lb/>durch eine Vormerkung im Hypothekenbnche zu entsprechen,
<lb/>übrigens die Parteien zum Rechtsweg zu verweisen. Dem
<lb/>Widerspruche der Eheleute D. gegen die von K. erwirkte
<lb/>Fvrderungsvormerknng hat das Hypothekenamt durch Be- 
<lb/>willigung der Einschreibung einer Verwahrung inner- 
<lb/>halb der Grenzen seiner Zuständigkeit Folge gegeben.
<lb/>Damit sind die Beschwerdeführer thatsächlich auf den
<lb/>Rechtsweg verwiesen (Regelsberger, S. 116; Bl. f.
<lb/>RA. Bd. 55 S. 29). So entschieden mit Beschluß des
<lb/>Obersten Landesgerichts vom 18. August 1893; Reg.-
<lb/>Nr. III 58/93.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0398.tif"
                n="378"
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            <div xml:id="d86418e38715">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e38720" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e38728" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Erziehungsrecht der Eltern, insbes. des Vaters. Gem. Recht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0398--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>378


<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Kivilrecht.

<lb/>Erz iehungs recht der Eltern, ins des. des
<lb/>Vaters. Gern. Recht. C. v. T. hatte bei dem Land- 
<lb/>gerichte St. gegen seine von ihm getrennt lebende Ehe- 
<lb/>frau Klage ans Herausgabe der drei gemeinschaftlichen
<lb/>Kinder, welche die Beklagte bei sich hatte, erhoben. Das
<lb/>Landgericht ocrurtheilte die Beklagte dem Klagantrag
<lb/>entsprechend; ans die Berufung der Beklagten wies das
<lb/>Berufungsgericht die Klage zurück. Aus die Revision des
<lb/>Klägers wurde die Sache unter Aufhebung des Bernfungs-
<lb/>urtheils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
<lb/>an das Berufungsgericht zurückoerwiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht stellt zunächst fest,
<lb/>daß die Beklagte, welche im September 1883 die Ehe mit
<lb/>dem Kläger geschlossen hat, von diesem seit August 1892
<lb/>gegen seinen Willen getrennt lebt. Im klebrigen beruht
<lb/>das Bcrufungsurtheil im Wesentlichen auf folgenden Er- 
<lb/>wägungen: Wenn Ehegatten thalsächlich getrennt leben,
<lb/>so seien nach dem maßgebenden gemeinen Rechte (1. 1 §3,
<lb/>1. 3 § 5 D. de lib. exhib. 43, 30) die Kinder für die
<lb/>Regel dem Vater zur Erziehung zu übergeben, woferne
<lb/>nicht das Wohl der Kinder Ueberlassnng derselben an die
<lb/>Mutter erheische. Diese Ausnahme treffe im vorliegenden
<lb/>Falle zu. Es handele sich um Mädchen im Alter von
<lb/>6—9 Jahren, welche in Rücksicht auf die für ihr Ge- 
<lb/>schlecht nnd Alter nöthige Wart und Pflege der Mutter
<lb/>zur Erziehung zu überlassen seien. Beklagte habe auch
<lb/>seit der Trennung von ihrem Ehemann im Sommer 1892
<lb/>die Pflege und Erziehung der Kinder mit bestem Erfolg
<lb/>besorgt nnd ihre Befähigung hiezu bewiesen. Nicht be- 
<lb/>gründet sei der Einwand des Klägers, daß die Beklagte
<lb/>eines festen Wohnsitzes entbehre. Auch ergebe sich aus
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0399.tif"
                         n="379"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0399--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 379

<lb/>den zwischen den streitenden Eheleuten entstandenen
<lb/>Dissidien kein Bedenken gegen die Ueberlassnng der Kinder
<lb/>an die Beklagte. Sei hienach die Befähigung der Be- 
<lb/>klagten zur Pflege und Erziehung der Kinder nicht zu
<lb/>bezweifeln, so könne auf sich beruhen, ob dem Klüger per- 
<lb/>sönlich gleichfalls diese Befähigung zuzusprechen sei. Denn
<lb/>er hätte hiezu weibliche Unterstützung nöthig und muffle
<lb/>nach feinen derzeitigen Bernssverhältnissen die Kinder
<lb/>immer den Tag über den zu feiner Unterstützung beizu- 
<lb/>ziehenden Personen anvertrauen. Die Befähigung seiner
<lb/>33 Jahre alten Schwester, welche .Kläger beiziehen wolle,
<lb/>zur Erziehung der Kinder erscheine nicht als dargethan.
<lb/>ebensowenig die Bereitwilligkeit dieser Schwester, sich der
<lb/>Aufgabe dauernd zu unterziehen; überdies wäre von der- 
<lb/>selben nicht dieselbe liebevolle Theilnahme für die Kinder,
<lb/>wie von der Mutter, zu erwarten, und wäre es deshalb
<lb/>mit dem Wohle der Kinder nicht vereinbar, der Schwester
<lb/>des Klägers vor der leiblichen Mutter den Vorzug ein-
<lb/>zurüumen. Aus allen diesen Umstünden ergebe sich, das;
<lb/>im vorliegenden Falle das Wohlergehen der Kinder zur
<lb/>Zeit das Verbleiben der Kinder bei der Mutter erheische,
<lb/>vorbehaltlich des Rechts des Klägers im Falle des Ein- 
<lb/>tritts einer Aenderung in den für die Ausübung des
<lb/>Erziehungsrechts maßgebenden Verhältnissen sein Ver- 
<lb/>langen der Herausgabe zu erueuern.

<lb/>Mit Recht greift die Revision diese Entscheidung als
<lb/>rechtsirrthümlich an.

<lb/>Für dcns gemeine Recht darf heutzutage in Theorie
<lb/>und Praxis die Auffassung als feststehend bezeichnet
<lb/>werden, daß das Erziehungsrecht als ein gemeinschaft- 
<lb/>liches Recht beider Eltern anzusehen ist, jedoch mit bevor- 
<lb/>zugter und in der Regel ausschlaggebender Stellung des
<lb/>Vaters, wonach dieser insbesondere auch der ihm die
<lb/>Kinder vorenthaltenden Ehefrau gegenüber sein Recht
<lb/>auf die Erziehung der Kinder und demgemäß auf die
<lb/>Herausgabe der Kinder zu diesem Zwecke im Wege ge-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0400.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0400--><p/>
                     <p>

                        <lb/>380 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>richtlicher Klage verfolgen kann (Entsch. des Reichsgerichts
<lb/>Bd. 17 S. 129, Bd. 18 S. 186; s. auch Scuffert's Archiv
<lb/>Bd. 47 Nr. 117). Dies gilt selbstverständlich gerade in
<lb/>dem Falle, wenn die Ehefrau gegen den Willen des Ehe- 
<lb/>manns mit den Kindern getrennt von ihm lebt. Es
<lb/>handelt sich also um ein Privatrecht' des Vaters gegen
<lb/>die Mutter, des Ehemanns gegen die Ehefrau, nicht um
<lb/>ein Recht des Vaters gegen seine Kinder, welches der
<lb/>letztere mit der gegen die Mutter erhobenen Klage zur
<lb/>Geltung zu bringen sucht. Das Recht des Vaters mutz
<lb/>gegenüber demjenigen der Mutter nur dann znrücktreten,
<lb/>wenn sehr erhebliche Gründe dies rechtfertigen. Solche
<lb/>können nicht a ns schließend der Rücksicht auf das
<lb/>Wohl der Kinder zu entnehmen sein, wenn diese Rück- 
<lb/>sicht selbstverständlich auch mitzureden hat. Die von dem
<lb/>Berufungsgericht selbst angeführten Quellenstellen geben
<lb/>einen deutlichen Fingerzeig, daß man bei Prüfung der
<lb/>Frage, ob das Recht des Vaters hinter dasjenige der
<lb/>Mutter znrückzntreten habe, strenge zu verfahren und
<lb/>keineswegs immer lediglich darauf zu sehen habe,
<lb/>was das Wohl der Kinder erfordere (1. 1 § 3 cit.: „ex
<lb/>justissima causa": 1. 3 § 5: „ob nequitiam

<lb/>patris“). Das Belassen der Kinder bei der Mutter muß
<lb/>eben durch aus der Persönlichkeit nnd den Verhältnissen der
<lb/>Eltern sich ergebende Gründe gerechtfertigt werden können.
<lb/>Jene Qnellenstellen müssen auch für das heutige gemeine
<lb/>deutsche Recht, obwohl das in erster Linie stehende Recht des
<lb/>Vaters nicht mehr ausschließlich auf die väterliche Ge- 
<lb/>walt zurückznführen ist, als maßgebend anerkannt werden.
<lb/>Auch in den von dem Berufungsgericht aus der württem-
<lb/>bergischen (gemeinrechtlichen) Praxis allegirten Ent- 
<lb/>scheidungen wird konstant das vorwiegende Recht des
<lb/>Vaters gegen demjenigen der Mutter betont. Der Fehler
<lb/>des Bernfnngsurtheils beruht nun darin, daß es im vor- 
<lb/>liegenden Falle, wo lediglich feststeht, daß die Beklagte
<lb/>den Kläger gegen dessen Willen verlassen hat und ihm
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0401.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 881

<lb/>die Kinder vorenthält, nur untersucht, ob bei dieser Such- 
<lb/>luge dus Wohl der Kinder deren Auslieferung au den
<lb/>Kluger gestatte oder das Verbleiben derselben bei der
<lb/>Mutter erheische. Dies ergibt sich uns den sümmtlichen
<lb/>Erwägnngsgründen des Bernfungsgericbts ganz deutlich,
<lb/>zumal aus dem Eingang, wo fast rechtsgrundsätzlich aus- 
<lb/>gesprochen ist, Töchter im zarten Alter von 6—9 Jahren
<lb/>gehören zur Mutter, und ans dem Schlüsse. Darauf,
<lb/>ob der Vater nach seinem Wesen und seiner Persönlich- 
<lb/>keit fähig und würdig zur Erziehung seiner Kinder ist,
<lb/>läßt sich das Berufungsgericht gar nicht ein, obwohl die
<lb/>Beklagte Behufs Bestreitung des vom Kläger geltend ge- 
<lb/>machten Rechts Behauptungen ausgestellt hat, ans denen
<lb/>sich jene Unfähigkeit ergeben soll. Festgestellt wird nur
<lb/>die Würdigkeit und Fähigkeit der Mutter und die Un- 
<lb/>fähigkeit des klagenden Vaters, diese aber lediglich aus
<lb/>dem Grunde, weil er ohne seine Frau, die Beklagte, ver- 
<lb/>möge seiner Bernfsverhültnisse nicht in der Lage sei,
<lb/>seinen Töchtern die nöthige Wart und Pflege und Er- 
<lb/>ziehung angedeihen zu lassen. Allein daran, daß der
<lb/>Kläger ohne seine Frau lebt, trägt doch nur der Umstand
<lb/>die Schuld, daß diese sich gegen seinen Willen von ihm
<lb/>getrennt hält. Will man nicht zu dem gewiß zu ver- 
<lb/>werfenden Satze gelangen, daß eine Ehefrau sich nur von
<lb/>ihrem Manne getrennt halten darf, um auch die Kinder
<lb/>(wenigstens wenn diese noch im jugendlichen Alter und
<lb/>Töchter find), zngesprochen zu erhalten, ein Satz, welcher
<lb/>das Recht des Vaters auf seine Kinder geradezu negirte,
<lb/>so muß in einem Falle der vorliegenden Art nvthwendig
<lb/>untersucht werden, warum die Frau den Mann verlassen
<lb/>hat und ob das Getrenntleben der Frau gerechtfertigt
<lb/>ist. Darin, daß das Berufungsgericht sich weder auf
<lb/>die Prüfung der Frage, ob der klagende Ehemann, wie
<lb/>Beklagte geltend macht, persönlich nicht fähig und würdig
<lb/>zur Erziehung der Kinder sei, noch darauf eingelassen
<lb/>hat, ob die factische Trennung der Beklagten von ihrem
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0402.tif"
                n="382"
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            <div xml:id="d86418e39094">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen</head>
               <div xml:id="d86418e39099" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e39107" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Eine Anzeige bei einer Behörde i. S. des § 164 StGB. kann u. A. auch dann vorliegen, wenn die Anzeige bei einem untergeordneten Organe dieser Behörde erfolgt ist</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_12+1894_0402--><p/>
                     <p>

                        <lb/>3.82
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen,
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ehemanne gerechtfertigt ist, bezw. ob die Gründe, welche
<lb/>sie zu dieser Trennung veranlaßten nicht zugleich das
<lb/>Belassen der Kinder bei der Beklagten als nothwendig
<lb/>erscheinen lassen, liegt der Nechtsirrthuiu, welcher zur
<lb/>Aufhebung des angefochtenen Urtheils führen muß.
<lb/>VI. Civilsenat 48/94. Urtheil vom 28. Mai 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Miltheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen.

<lb/>SLrafgesetzöuch.

<lb/>Eine Anzeige bei einer Behörde i. S. des
<lb/>§ 104 StGB, kann n. A. auch dann vorliegen,
<lb/>wenn die Anzeige bei eine m untergeordnete n
<lb/>Organe dieser Behörde erfolgt ist. Der Ange- 
<lb/>klagte ist nach ß 164 StGB, wegen falscher Anzeige be- 
<lb/>straft worden. Es rügt die Revision, daß die Anzeige
<lb/>nicht bei einer Behörde, sondern bei einem Dorfpolizei- 
<lb/>diener gemacht worden sei, der nicht als eine Behörde
<lb/>angesehen werden dürfe. Der Angeklagte hat aber dem
<lb/>Polizeidiener S. die wissentlich falsche Thatsache, er sei
<lb/>von 9c bestohlen worden, zu dem Zwecke mngetheilt,
<lb/>daß dieser eine Strafverfolgung gegeu denselben herbei- 
<lb/>führen solle. Das ist auch von dem Polizeidiener ge- 
<lb/>schehen, indem durch seine, dem Aufträge des Angeklagten
<lb/>entsprechende Vermittelung die Anzeige zunächst an die
<lb/>Gendarmerie und von da an den Amtsanwalt gelangte,
<lb/>welcher jedoch demnächst das von ihm gegeu 9c. er-
<lb/>öffnete Verfahren wieder einstellte. Hienach hat aber
<lb/>der Angeklagte vorsätzlich verursacht, daß feine falsche
<lb/>Anzeige durch das Organ einer Behörde bei dem Amts-
<lb/>anwalt gemacht worden ist, und hierin findet die An- 
<lb/>wendung des § 164 StGB, ihre Begründung. Denn
<lb/>daß dieselbe von dem Angeklagten unmittelbar bei einer
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0403.tif"
                      n="383"
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                  <div xml:id="d86418e39207" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Der Begriff des In-Gefahr-Setzens i. S. des § 316 StGB. wird dadurch nicht aufgehoben, daß ein zufälliges und unberechenbares Ereigniß die Verwirklichung der Gefahr verhindert</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0403--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>383
</p>
                     <p>

                        <lb/>Behörde gemacht worden sein müsse, wird von dem Ge- 
<lb/>setz nicht verlangt. Mag darum auch der Polizeidiener
<lb/>S. eine Behörde nicht sein, und derselbe auch die ihm
<lb/>von dem Angeklagten gemachte Anzeige nicht an seine
<lb/>direkt Vorgesetzte Behörde sondern an einen Gendarmen
<lb/>weiter befördert haben, so wird doch hiedurch die Straf- 
<lb/>barkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Es genügt,
<lb/>daß er die Anzeige einem behördlichen Organe mittheilte,
<lb/>von dem er erwarten durfte, daß es sie vermöge seiner
<lb/>Dienstpflicht an die zuständige Behörde übermitteln werde
<lb/>und daß diese Uebermittelnng auch wirklich erfolgte.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 16. April 1894.

<lb/>Der Begriff des Jn-Gefahr-Se tzens i. S.
<lb/>des tz 316 StGB, wird dadurch nicht aufge- 
<lb/>hoben, daß ein zufälliges und it n bere ch e n b a r e s
<lb/>Ereigniß die Verwirklichung der Gefahr ver- 
<lb/>hindert. Ein Rechtsirrthum ist in der Annahme des
<lb/>Urtheils nicht zu finden, daß der Arbeitszng gefährdet
<lb/>war, als der Zug 1066 den Bahnhof O. pasfirte, wenn
<lb/>schon er demnächst, bevor sich noch die Gefahr verwirk- 
<lb/>lichen konnte, durch den Bahnwärter G. angehalten wurde.
<lb/>Denn das Urtheil findet hierin ein zufälliges Ereigniß,
<lb/>auf welches nicht habe gerechnet werden können, durch
<lb/>welches also lediglich die bereits erwachsene Gefahr wieder
<lb/>abgewendet worden sei. An diese thatsächliche Feststellung
<lb/>ist das Revisivnsgericht gebunden. Die beiden Revisionen
<lb/>beanstanden, daß das Urtheil bei der Feststellung der
<lb/>Gefahr mit Möglichkeiten rechne, obgleich es doch den
<lb/>Fragefall so, wie in demselben Alles wirklich gelegen
<lb/>habe, Hütte beurtheilen müssen, und sonach die Thatsache,
<lb/>daß der Zug 1066 von dem Bahnwärter G. anfgehalten
<lb/>worden sei, nicht Hütte unberücksichtigt lassen dürfen.
<lb/>Allein eine bestandene Gefahr kann nur durch eine Ab-
<lb/>straction ans den zur Zeit der Handlung bekannt ge- 
<lb/>wesenen Umständen derselben festgestellt werden, und sie
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0404.tif"
                         n="384"
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                     <p>

                        <lb/>384
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>beruht darum überall auf der Möglichkeit, wie sich die
<lb/>Zukunft aus der Gegenwart gestalten werde. Das Ur-
<lb/>theil aber ist der Meinung, daß die Verletzung des
<lb/>Arbeiterzugs zu der Zeit, als der Zug 1066 durch den
<lb/>Bahnhof O. durchgefahrcn fei, als mit Wahrscheinlich- 
<lb/>keit bevorstehend habe erachtet werden -müssen, weil eben
<lb/>die später eingetreteue Thatsache seines Aufhaltens durch
<lb/>den Bahnwärter G. zu dieser Zeit als zu unwahrschein- 
<lb/>lich nicht habe in Berechnung gezogen werden dürfen.
<lb/>Es ist mit dieser Auffassung der Gefahrbegriff nicht
<lb/>verletzt worden. Wäre die Meinung der Revision
<lb/>richtig, daß der ganze Verlauf der Handlung mit ihren
<lb/>Wirkungen für den Begriff der Gefahr als maßgebend
<lb/>betrachtet werden müsse, so würde die Gefahr als ein
<lb/>objektiver Zustand überhaupt nicht in Betracht kommen
<lb/>können, weil, im Falle nur eine Gefahr herbeigeführt
<lb/>worden ist, die Verletzung stets durch ein in den Causal-
<lb/>verlauf eingetretenes objeetives Ereigniß ausgeschlossen
<lb/>worden war. Weiter hat jedoch auch das Urtheil den
<lb/>zwischen dieser Gefahr und der dem Angeklagten G. zur
<lb/>Last gelegten Handlung bestehenden Causalzusammenhang
<lb/>zutreffend nachgewiesen. Denn es geht davon ans, daß
<lb/>die Gefahr nicht zur Entstehung gelangt sein würde,
<lb/>wenn Jener den Zug 1066 nicht zur Durchfahrt ange- 
<lb/>nommen Hütte. Endlich würde, wie aus dem Urtheil
<lb/>entnommen werden muß, der Angeklagte G. bei gehöriger
<lb/>Aufmerksamkeit erkannt haben, daß die mögliche Folge
<lb/>seiner Handlung die Herbeiführung der bezeichneten Ge- 
<lb/>fahr sein werde. Es war darum das Rechtsmittel
<lb/>dieses Angeklagten zu verwerfen. I. Strafsenat. Urtheil
<lb/>vom 5. April 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Ktaudinger in München.
<lb/>Verlag: J'alm L Hnke (tzarl Hnke) in Erlangen.
<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Juuge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0405.tif"
             n="385"
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         <div xml:id="d86418e39410">
            <head>No. 25.</head>
            <div xml:id="d86418e39415" ana="scope_-_385_-_389" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothekenbestellung für Forderungen auf den Inhaber?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kober, K.">Von Amtsrichter K. Kober</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänzungsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 25.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Z. A. g&gt;cuffcxVi
</p>
               <p>

                  <lb/>filiilfrr für Pfditsaniurnbung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Hypothekbestellung für Forderungen auf den Inhabers — Mit-

<lb/>theiluugen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civil-
<lb/>sachen: Civilrecht; Civilproceß.

<lb/>Hypothekbesteüung für Forderungen auf den

<lb/>Inhaber?

<lb/>Bon Amtsrichter K. Kober.

<lb/>Der auf Seite 369 des laufenden Ergänzungsbandes
<lb/>mitgetheilte oberstlandesgerichtliche Beschluß hat die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Hypothekbestellung für Forderungen auf
<lb/>den Inhaber verneint, während in Theorie und Praxis
<lb/>diese Frage bisher überwiegend bejaht wurde *).

<lb/>Bei der Wichtigkeit des Gegenstands dürfte es nicht
<lb/>ohne Interesse sein, im Gegenhalte zu diesem Beschlüsse
<lb/>die Gründe für eine Bejahung der Frage etwas näher
<lb/>zu betrachten.

<lb/>In Theorie nnd Praxis ist der Grundsatz anerkannt,
<lb/>daß nach unserem Hypothekengesetze im Allgemeinen jeder
<lb/>rechtlich begründete Vermögeusanspruch das Substrat für
<lb/>eine Hypothek werden kann. Eine directe Ausschließung
<lb/>irgend einer Forderungsart ist im Gesetze nirgends er- 
<lb/>folgt. Es ist dies ein Ausfluß der accessorischeu
<lb/>Natur des Hypothekenrechts in Bayern. Daraus ist die

<lb/>*) Für die Zulässigkeit: Jungermann, S. 118,13; Graf,
<lb/>Bd. 3 S. 45 fg.; Regclsberger. § 42 Ziff. 6 u. Anm. 6;
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 13 S. 321 fg.; Zeitschr. f. d. Notariat Bd. 2
<lb/>S. 315.

<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0406.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>386 Hypolhekbcstellung für Forderungen nuf den Inhaber?

<lb/>wichtige Folge abzuleiten, daß nach den Normen des
<lb/>bayerischen Gesetzes eine Hypothekbestellung auch für jene
<lb/>nengestalteten Forderungen zulässig erscheinen muß, welche
<lb/>sich erst nach Erlassung des Hyp.-Ges. in dem jeweils
<lb/>maßgebenden Civilrechte ausbildeten, oder welche wenig- 
<lb/>stens zur vollen Reife im rechtswissenschaftlichen Sinne
<lb/>sich erst nachher entwickelten.

<lb/>Zur letzteren Gattung gehören entschieden die For- 
<lb/>derungen aus den Inhaber, deren System erst später
<lb/>wissenschaftlich dnrchgebildet wurde und welchen im Hin- 
<lb/>blicke ans ein unzweifelhaftes Gewohnheitsrecht und das
<lb/>moderne Rechtsbewußtsein, welches sich über die römisch- 
<lb/>rechtliche Beschränkung des Obligationenbegriffs auf zwei
<lb/>in näherem Contacte stehende Personen längst hinaus- 
<lb/>gesetzt hat, die volle Anerkennung als rechtsgültige
<lb/>Forderungsart von keiner Seite mehr versagt wird (vgl.
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 31 S. 350, Bd. 5 S. 407;
<lb/>Gerber, deutsches Priv.-R. 8 161 u. Andere). Es ist
<lb/>also auch für diese Forderungsart ein Ausschluß von der
<lb/>Möglichkeit hypothekarischer Sicherung aus dem Gesetze
<lb/>direct nicht zu entnehmen. Wohl aber wird ein solches
<lb/>Verbot aus den speciellen Vorschriften des 8 22 Ziff. 8
<lb/>und 8 145 Ziff. 3 Hyp.-Ges. mittelbar abstrahirt.

<lb/>Bereits früher (Bl. f. RA. Bd. 13 S. 321 fg.)
<lb/>wurde gegen eine zu stricte Anwendung dieser Vorschriften
<lb/>aus dem Gesichtspuncte angekämpft, daß dann auch
<lb/>juristische Personen, denen wenigstens die in 8^45
<lb/>Ziff. 3 verlangten Kennzeichen (Vor - und Gcschlechts-
<lb/>name, Stand und Wohnort) fehlen, von der Gläubiger- 
<lb/>schaft hypothekarisch versicherter Forderungen anszuschließcn
<lb/>tvüren, was der Gesetzgeber offenbar nicht gewollt habe.
<lb/>Dies wird nun in dem Beschlüsse als eine nnbehelf-
<lb/>ti et) e Deduction um deswillen bezeichnet, weil nach der
<lb/>Erläuterung Gönner's der 8 145 nur eine nähere
<lb/>Ausführung des 8 22 sei, um die Identität ja außer
<lb/>Zweifel zu setzen, während der letztere Paragraph als
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0407.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Hypothekbestelliing für ^orbcvurtflen an den Inhaber? 387

<lb/>der zunächst maßgebende, nur die Eintragung des Na- 
<lb/>mens verlange. Allein abgesehen davon, daß die Er- 
<lb/>läuterung Gönn er's in Bd. 2 6.206, sowie die weiter
<lb/>angezogene Instruction in § 20 Nr. I, 2 sich gar nicht
<lb/>auf den Gläubiger, vielmehr lediglich auf den Schuld- 
<lb/>ner als Besitzer der Pfandobjecte beziehen, ist gerade
<lb/>die Detailausführung des § 145 — welche aus juristische
<lb/>Personen nun einmal nicht paßt — ein sprechender Be- 
<lb/>weis für die Behauptung, daß der Gesetzgeber den per- 
<lb/>sönlichen Gläubiger lediglich als Normalfall
<lb/>vor Augen hatte, ohne hiemit die Zulässigkeit einer
<lb/>anderen rechtlichen Gestaltung der Glünbigerschaft unbe- 
<lb/>dingt ausschließen zu wollen. Bei der innigen Wechsel- 
<lb/>beziehung des Z 145 zu § 22 bietet sich ein Rückschluß
<lb/>auf eine gleiche Intention bei letzterem Paragraphen
<lb/>von selbst dar, ein Moment, über das man nicht so
<lb/>leicht hiuwegkommeu wird.

<lb/>Es erschiene außerdem verfehlt, über den Form- 
<lb/>vorschriften des 22 Ziff. 8 das zu Grunde liegende
<lb/>Princip außer Acht lassen zu wollen und der Erfüllung
<lb/>der bloßen Form wegen im Einzelfalle ein Mehr zu ver- 
<lb/>langen als das leitende Grundprincip selbst erheischt.
<lb/>Dieses kann aber hier kein anderes sein als das Princip
<lb/>der Specialität, dem allein diese Formvorschriften ent- 
<lb/>flossen sind. Dasselbe stellt in Ansehung der Forderung
<lb/>zwei Erfordernisse auf, daß nämlich eine Hypothek nur
<lb/>für eine (durch ihren Entstehungsgrund) bestimmte For- 
<lb/>derung und daß sie nur für einen bestimmten Geldbetrag
<lb/>dieser Forderung eingetragen werden kann (Regels-
<lb/>berger § 28, II).

<lb/>Sind nun aber nicht alle Erfordernisse dieser Be- 
<lb/>stimmtheit bei den Jnhaberpapieren voll gewährleistet?
<lb/>Ganz sicherlich; denn es liegt ein genau bestimmtes, in
<lb/>der Urkunde als der Trägerin des verpflichtenden Willens
<lb/>niedergelegtes Zahlungsversprechen einer genau sixirten
<lb/>Summe vor und auch der Gläubiger ist sicher be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>388 Hypothekbesjelliing fiiv Forderungen n» den Inhaber?

<lb/>stimmt: es ist der durch den jeweiligen Besitz der
<lb/>Urkunde Legitimirte. Und wie die Person des Gläubi- 
<lb/>gers im Berkehre auch wechseln und sich verändern mag,
<lb/>die zu Grunde gelegte Obligation selbst bleibt in diesem
<lb/>Wandel stets die gleiche, von anderen Forderungen und
<lb/>von solchen gleicher Art vermöge der besonderen
<lb/>Kennzeichen der Urkunde stets unterscheidbar.

<lb/>Das Priucip der Specialität kann hinsichtlich des
<lb/>Gläubigers unmöglich mehr verlangen, als eine Bezeich- 
<lb/>nung von der Art. daß eine Irrung im Einzelfallc aus- 
<lb/>geschlossen ist. Dies ist aber, svferne nur die besonderen
<lb/>Kennzeichen der Urkunde eiuverleibt sind, bei den Inhaber-
<lb/>papieren stets der Fall.

<lb/>Man kann hiebei auf die interessante Thalsache
<lb/>verweisen, daß im Durchschnitte der Gläubiger bei den
<lb/>Jnhaberpapieren sogar bestimmter ist als bei den übrigen
<lb/>Hypothekforderungen. Wie oft wechselt bei den persön- 
<lb/>lichen Gläubigern Stand und insbesondere Wohnort
<lb/>und wie schwierig ist dann oft die Feststellung der
<lb/>Identität für Gericht und Notare gegenüber dem früheren
<lb/>Einträge, zumal bei den vielen gleichlautenden Bor- und
<lb/>Geschlechtsnamen. Wie einfach hingegen beim Jnhaber-
<lb/>papier. Wer durch den offensichtlichen Besitz sich im
<lb/>fraglichen Augenblicke legitimirt, ist Gläubiger. Es macht
<lb/>ferner gerade das Wesen des Jnhaberpapiers mit aus,
<lb/>daß der Name des einzelnen Gläubigers ohne jede
<lb/>rechtliche Bedeutung ist. Denn die Individualität
<lb/>des Gläubigers ist hiebei vollständig in den Hintergrund
<lb/>getreten, seine Person gewissermaßen zu einer juristischen
<lb/>Vertretbarkeit herabgedrückt und ein persönliches Band
<lb/>zwischen Schuldner und Gläubiger existirt nicht, da
<lb/>Ersterein nach seinem ausgesprochenen Willen die Person
<lb/>und damit der Name des Gläubigers gänzlich gleichgültig
<lb/>ist. Mit anderen Worten: Das Unterscheidungsmerkmal
<lb/>des berechtigten Subjects von Anderen bildet hier nicht
<lb/>mehr dessen Name, vielmehr an dessen Stelle: Die
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d86418e39785">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e39790" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilproceß</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e39798" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Negatorienklage auf Schadensersatz wegen übermäßigen durch den Eisenbahnbetrieb verursachten Lärms. (Gem. R.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0409--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>389
</p>
                     <p>

                        <lb/>besondere Kennzeichnung der Urkunde und die
<lb/>Augenfälligkeit des Jnnehabens.

<lb/>Durch diese Surrogate wird aber auch den maß- 
<lb/>gebenden Priucipien der Specialität, sowie der Publicität
<lb/>(soferne tnau dieses mit hereinbeziehen will) vollständig
<lb/>Genüge geleistet.

<lb/>Man besehe sich auch die Consequenzen, welche sich
<lb/>nothwendig aufdrängen, falls man die Formvorschriften
<lb/>in § 22 von dem leitenden Principe loslösen und die
<lb/>unbedingte Erfüllung derselben in jedem Einzelfalle
<lb/>fordern wollte. Schreibt nicht dieselbe Ziff. 8 auch die
<lb/>Eintragung des Zinsfußes vor? Und müßte man
<lb/>nun nicht bei dem streng formellen Standpnncte zu der
<lb/>Schlußfolge gelangen, daß damit auch alle unverzins- 
<lb/>lichen Hypothekforderungen von der Jnscription schlecht- 
<lb/>weg ausgeschlossen sind? Wollte man hiegcgen einwenden:
<lb/>wenn kein Zins bedungen, könne auch keiner eingetragen
<lb/>werden, so könnte man mit gleichem Rechte erwidern:
<lb/>wenn kein Name da, könne eben auch keiner eingetragen
<lb/>werden.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givilrechl; Kivikproceß.

<lb/>N e g a t o r i e n k l a g e a u f S ch a d e n s e r s a tz wegen
<lb/>übermäßigen durch den Eisenbahnbetrieb ver- 
<lb/>ursachten Lärms. (Gem. R.) Aus den Gründen:
<lb/>Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten
<lb/>Negatorienklage kann im gegenwärtigen Falle nach den
<lb/>von dem erkennenden Senate in Bd. 17 S. 104 und
<lb/>Bd. 30 S. 116 der Entsch. des Reichsgerichts ausge- 
<lb/>sprochenen Grundsätzen und in der weiteren Erwägung
<lb/>nicht beanstandet werden, daß der Berufungsrichter ohne
<lb/>Rechtsirrthum annimmt es habe der Beklagte bei Vor-
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0410.tif"
                         n="390"
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                     <p>

                        <lb/>390 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>nähme der in Frage stehenden Bauveränderungen über
<lb/>deren Einwirkung auf das klägerische Grundstück sich klar
<lb/>sein müssen. Ihren Schadensersatzanspruch gründet die
<lb/>Klägerin nicht auf den durch die allmälige Vergrößerung
<lb/>des Bahnbetriebs vermehrten Lärm, sondern allein auf
<lb/>die durch die Damnierhöhung von 1887 bewirkte außer- 
<lb/>ordentliche Verstärkung desselben. Dementsprechend ist
<lb/>in beiden Voriustanzen verhandelt und deshalb in dem
<lb/>angefochtenen Urtbeile nur geprüft worden, welcher
<lb/>Minderwerth dem klägerischeu Besitzthum in Folge der
<lb/>von dem Beklagten vorgeuommenen baulichen Veränderung
<lb/>von 1887 erwachsen ist. Daß diese Frage nach den Grund- 
<lb/>sätzen des gemeinen Nachbarrechts zu beurtheileu und zu
<lb/>entscheiden, ist von den Vorderrichtern mit Recht ange- 
<lb/>nommen. Gleichfalls mit Recht ist angenommen, daß
<lb/>übermäßiger, d. i. nicht gemeinüblicher unerträglicher
<lb/>Lärm auf dem einen Grundstück von dem Eigenthümer
<lb/>des benachbarten Grundstücks nicht geduldet zu werden
<lb/>braucht. Wenn nun das Berufungsgericht, von dieser
<lb/>rechtlichen Grundlage ausgehend, zu der Ansicht gelangt
<lb/>ist, daß das durch das Fahren der Züge auf dem erhöhten
<lb/>Damm und besonders auf dem mit Unterführungen ver- 
<lb/>sehenen Viaducte verursachte Geräusch ein übermäßiges
<lb/>sei und wenn ferner als bewiesen erachtet wird, daß
<lb/>lediglich durch diesen vermehrten außergewöhnlichen Lärm
<lb/>eine Werthsvermindernng des klägerischen Besitzthums
<lb/>von 50/0 eingetreten sei, so kann hierin kein Rechtsirrthum
<lb/>gefunden werden. Zwar macht die Revision des Be- 
<lb/>klagten geltend, daß, da das Eisenbahngewerbe überhaupt
<lb/>nicht anders als unter Erregung belästigenden Geräusches
<lb/>betrieben werden könne, letzteres sich jeder Nachbar ohne
<lb/>Einspruch gefallen zu lassen habe. Allein wenn auch zu- 
<lb/>zugeben ist, daß bei der Frage, ob das Maß erlaubter
<lb/>Einwirkung aus nachbarliche Grundstücke überschritten
<lb/>wird, auf die Besonderheiten des Eisenbahnbetriebs die
<lb/>gebührende Rücksicht genommen werden muß, so ist doch,
</p>

                  </div>
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                      n="391"
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                  <div xml:id="d86418e39990" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Interesseforderung an Stelle der Forderung der Erfüllung, wenn die Leistung für den Gläubiger das Interesse verloren hat. (Gem. R.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0411--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>391
</p>
                     <p>

                        <lb/>was den concveten Fall betrifft, darauf hinzuweisen, daß
<lb/>hier nicht der gewöhnliche, mit jedem Bahnbetriebe ver- 
<lb/>bundene Lärm, sondern das außerordentliche, durch das
<lb/>Rasseln der Züge auf dem ganz nahe gelegenen Viadnct
<lb/>und aus den mit Wellblech ausgeschlagenen Unterführungen
<lb/>bewirkte Geräusch den Grund des nachbarlichen Ent- 
<lb/>schädigungsanspruchs bildet. Das Reichsgericht hat da- 
<lb/>her in Anbetracht der allgemeinen Regel, daß der jedem
<lb/>Eigenthümer gebührende Rechtsschutz auch den Eisenbahn-
<lb/>verwaltungen gegenüber zur Anerkennung zu bringen ist,
<lb/>keinen Anstand genommen, dem Berufungsgerichte bci-
<lb/>zutreten. III. Civilsenat 26/1894. Urtheil vom 24. April
<lb/>1894.

<lb/>Interesseforderung an Stelle der Forde-
<lb/>r u n g der Erfüllung, wenn d i e L e i st » n g für b c u
<lb/>Glüubi g e r d a s In t e r e s s e ve rlvr e n ha t. (G e m. R.)
<lb/>Der Klüger hatte dem Beklagten im October 1888 die
<lb/>von ihm componirte Oper „Der Schatz des Rampsinit"
<lb/>zur Aufführung am Stadttheater eingereicht. Nachdem
<lb/>sich Kläger auf Wunsch des Beklagten zu einer Um- 
<lb/>arbeitung des Textes und der Musik bereit erklärt hatte,
<lb/>erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 18. October 1890,
<lb/>daß er die Oper zur Aufführung am Stadttheater an- 
<lb/>genommen habe. Mit Brief vom 7. September 1891
<lb/>vertröstete er noch den Klüger über die Wahl des Zeit-
<lb/>pnncts der Aufführung und bezeichnete sogar die Art
<lb/>und Zahl der zu liefernden Orchesterstimmen, lehnte aber
<lb/>dann mit Brief vom 6. und 14. October 1891 die Auf- 
<lb/>führung der Oper entschiede» ab, ohne sich nur auf eine
<lb/>Prüfung der Umarbeitung einzulassen. Der Kläger forderte
<lb/>demgemäß von dem Beklagten den Ersatz seiner Aus- 
<lb/>lagen. sowie eine Vergütung für die fruchtlos aufge- 
<lb/>wendete Blühe und Zeit mit in Summa 2000 Mk. Durch
<lb/>Theilurtheil des Landgerichts vom 10. Juli 1893 wurde
<lb/>der Beklagte zur Zahlung von 215 fl. ö. W. — 374 Mk.
<lb/>75 Pfg. vernrtheilt, dem Klüger der Schätznngseid über
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0412.tif"
                         n="392"
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                     <p>

                        <lb/>392
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>den Betrag von 1429 Mk. lOPf. auferlegt und die Klage
<lb/>zum Betrage von 25 fl. ö. W. abgewiesen. Auf die
<lb/>Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des
<lb/>Klägers wurde durch Urtheil des Oberlandesgerichts vom
<lb/>22. Januar 1894 die Berufung sowie die Anschluß- 
<lb/>berufung als unbegründet verworfen. ' Die Revision des
<lb/>Beklagten wurde zurückgewiesen

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht spricht auf Grund
<lb/>der Erklärung des Beklagten vom 18. October 1890 dem
<lb/>Kläger das vertragsmäßige Recht zu, von dem Beklagten
<lb/>die Aufführung seiner Oper am Stadltheater zu fordern
<lb/>und erachtet den Kläger zur sofortigen Erhebung einer
<lb/>Schadenscrsatzklage für berechtigt, weil eine nicht er- 
<lb/>zwingbare Leistung in Frage stehe, und überdies in Folge
<lb/>des Verzugs des Beklagten die Leistung für den Kläger
<lb/>kein Interesse habe. Abgesehen von den Ansprüchen des
<lb/>Klägers aus dem Vertragsbrüche erachtet das Berufungs-
<lb/>gericht den erhobenen Schadensersatzanspruch auch auf
<lb/>Grund des der vorgängigen Zusage widersprechenden
<lb/>arglistigen Verhaltens des Beklagten für gerechtfertigt
<lb/>und weist die Einwendung des Beklagten, Kläger habe
<lb/>ihn durch Täuschung über den Erfolg der Oper zu der
<lb/>Annahme derselben bestimmt, mit der Erwägung zurück,
<lb/>daß die Oper nachgewiesenermaßen einen Mißerfolg nicht
<lb/>erfahren, und Beklagter, der die Oper zwei Jahre zur
<lb/>Prüfung in den Händen gehabt, sich wohl nicht durch
<lb/>die Versicherung eines jungen Componisten über den
<lb/>Erfolg zu der Annahme derselben habe bewegen lassen.

<lb/>Die Revision führt aus, der Betagte hafte dem
<lb/>Kläger auf das Interesse, welches er an der versprochenen,
<lb/>wenn auch nur einmaligen Aufführung habe. So lange
<lb/>dem Klüger ein solcher Jnteresseanspruch zustehe, könne
<lb/>er nicht gellend machen, daß ihm Aufwendungen ersetzt
<lb/>werden müßten, deren Ersatz er gerade, wenn der Be- 
<lb/>klagte vertragsmäßig gehandelt, nicht hätte verlangen
<lb/>können. Der Kläger könne nicht Nachweisen, daß er durch
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0413.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtltchc Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>393
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Aufführung den Betrag, den er fordere, verdient
<lb/>haben würde. Der Kläger könne nur das Erfüllungs- 
<lb/>interesse. nicht aber den Ersatz von Aufwendungen fordern.
<lb/>Aus dem Gesichtspunkt dolofen Verhaltens lasse sich die
<lb/>Forderung des Klägers nicht begründen. Ein Anspruch
<lb/>aus einem außercontractlichen Grunde stehe nicht in Frage.

<lb/>Die Revision konnte nicht als begründet erachtet
<lb/>werden.

<lb/>Die Annahme des Berufungsgerichts über das Zu- 
<lb/>standekommen eines Vertrags und den Inhalt desselben
<lb/>unterliegt keinem Bedenken. Der Inhalt des Vertrags,
<lb/>die Berechtigung, die Aufführung zu verlangen, einer- 
<lb/>seits, die Verpflichtung zur Aufführung andererseits,
<lb/>ergeben das vermögeusrechtliche Interesse der Vertrag- 
<lb/>schließenden, so daß auch diese Voraussetzung der Klag- 
<lb/>barkeit gegeben wäre, wenn die Entstehung eines Forde- 
<lb/>rungsrechts überhaupt von der Möglichkeit der Veran- 
<lb/>schlagung in Geld bedingt wäre (Windscheid. Pand.
<lb/>7. Aufl. Bd. 2 ß 314 Nr. 4 und § 250 S. 3). Ob die
<lb/>Verpflichtung des Beklagten sich als eine nicht erzwing -
<lb/>bare Handlung im Sinne des § 774 CPO. darstelle,
<lb/>mag dahin gestellt bleiben. Die Aufführung einer Oper
<lb/>ist eine künstlerische Leistung; die Aufführung an einer
<lb/>bestimmten Bühne ist schon durch ihre Beschränkung
<lb/>auf ein bestimmtes Kunstinstitut eine nicht vertretbare
<lb/>Leistung. Nimmt man an, daß die Voraussetzung der
<lb/>ausschließlichen Abhängigkeit einer Handlung vom Willen
<lb/>des Schuldners nicht gegeben ist. wenn deren Vornahme
<lb/>besondere Fähigkeiten erfordert, gleichviel, ob sie der
<lb/>Schuldner besitzt oder nicht (Wilmowski-Levy. Civil-
<lb/>proceßordnung 6. Aufl., Bd. 2, S. 1047 Nr. 1). so ließe
<lb/>sich die fragliche Leistung als nicht erzwingbar erachten.
<lb/>An Stelle der Zwangsvollstreckung träte dann die Liqui- 
<lb/>dation des Interesses im Wege besonderer Klage. Hieraus
<lb/>würde aber nicht folgen, daß statt der Erfüllung sofort
<lb/>Schadensersatz gefordert werden dürfe. Ein Rechtssatz
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0414.tif"
                         n="394"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0414--><p/>
                     <p>

                        <lb/>394
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dieses Inhalts ist weder vom Reichsgericht ausgesprochen
<lb/>worden, noch im gemeinen Rechte anerkannt. In der
<lb/>Entsch. des I. Civilsenats voin 3. October 1883 Rep.
<lb/>311/83 (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 10 S. 176) ist
<lb/>im Gegentheil betont, daß Klage und Urtheil zunächst
<lb/>ans die Erfüllung der schuldigen Leistung zu richten
<lb/>seien. Das Urthcil des V. Civilsenats vom 3. October
<lb/>1888 (Sftep. 154/88) betrifft aber eine durch U rthei l fest- 
<lb/>gestellte Verpflichtung. Bei den Commissionsberathungen
<lb/>über den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde
<lb/>eine Bestimmung über die Befugniß des Gläubigers, im
<lb/>Falle des Verzugs eine Nachfrist mit Androhung des
<lb/>Rücktritts zu bestimmen, als mit dem geltenden Rechte,
<lb/>abgesehen vom französischen Rechte, iticht in Einklang
<lb/>stehend, abgelehnt. (Materialien zum Bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuch, Prot Bd. 20 S. 1120; Iakubezky, Be- 
<lb/>merkungen zu dem Entwürfe eines Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs S. 86). Die beiden Entwürfe räumen demgemäß
<lb/>mit Rücksicht auf 8 773 CPO. dem Gläubiger nur das
<lb/>Recht ein, dem rechtskräftig verurth eilten Schuldner
<lb/>eine Nachfrist zur Erfüllung mit Androhung der Ab-
<lb/>lchnnng zu bestimmen und gegebenen Falls auf die
<lb/>Forderung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung
<lb/>überzugehen (I. Entwurf § 243, Motive hiezu Bd. 2
<lb/>S. 53, II. Entwurf § 239).

<lb/>In Theorie und Praxis des gemeinen Rechts ist
<lb/>dagegen anerkannt, daß der Gläubiger im Falle eines
<lb/>gegenseitigen Vertrags beim Verzüge des Schuldners von
<lb/>dem Vertrage znrücktreten könne, wenn durch das ver- 
<lb/>tragswidrige Verhallen des Schuldners der angestrebte
<lb/>Vertragszweck vereitelt ist und demnach die Leistung für
<lb/>den Gläubiger das Interesse verloren hat (Wi ndscheid.
<lb/>Pand. 7. Anfl. Bd. 2 § 280 Note 1, Motive zum Ent- 
<lb/>würfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. 2 S. 209
<lb/>§ 369; Blätter für Rechtsanwendung Bd. 49 S. 13).
<lb/>Folge der Aufhebung des Vertrags ist die gegenseitige
</p>

                  </div>
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                      n="395"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Retentionsrecht des Vermiethers. Preuß. Landrecht, § 771 CPO.</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0415--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 395

<lb/>Verpflichtung zur Rückgewähr des auf Grund des Vertrags
<lb/>Geleisteten und die Haft des wortbrüchigen Theils für
<lb/>den dem Mitcontrabenten durch feine Schuld verursachten
<lb/>Schaden. Unter den Ersatz fällt auch das für den anderen
<lb/>Theil Aufgewendete, fei es in Geldmitteln, fei es in
<lb/>Diensten. Der Vertragsbrüchige Theil hat demgemäß für
<lb/>die von dem anderen Theil in Folge des Vertrags und
<lb/>in Erfüllung desselben geinachten Ausgaben und geleisteten
<lb/>Dienste Ersatz zu leisten. Um seine Bertragspflicht zu
<lb/>erfüllen, somit in Ausführung des Vertrags, hat aber
<lb/>der Klüger die berechneten Auslagen gemacht und die
<lb/>Thütigkeit entwickelt, für welche er Entschädigung ver- 
<lb/>langt. Er hat feine Arbeitskraft die auf die Umarbeitung
<lb/>der Oper verwendete Zeit hindurch in den Dienst des
<lb/>Vertragsunternehmers und damit in den Dienst des Be- 
<lb/>klagten gestellt, da feine Thütigkeit dem Beklagten die Er- 
<lb/>füllung der übernommenen Verpflichtung ermöglichen sollte.

<lb/>Daß in Folge des vertragswidrigen Verhaltens des
<lb/>Beklagten für den Kläger das Erfüllungsinteresse ver- 
<lb/>loren gegangen, hat das Berufungsgericht auf Grund
<lb/>der Erwägung der Vorgänge, welche zwischen den Parteien
<lb/>stattgefunden, sowie auf Grund der Erwägung der
<lb/>künstlerischen Interessen, Anschauungen und Erwartungen
<lb/>des Klägers, sowie allgemeiner Wahrscheinlichkeiten, somit
<lb/>auf Grund thatfächlicher Erwägungen in der Nachprüfung
<lb/>entzogener Weife ohne Rechtsirrthum festgestellt. Die
<lb/>Zulassung des Klägers zur eidlichen Schätzung seines
<lb/>„Schadens" unter Bestimmung der Schwurgrenze ent- 
<lb/>spricht dem in § 260 CPO. dem Richter hinsichtlich des
<lb/>Bestehens und hinsichtlich der Größe des Schadens ein- 
<lb/>geräumten Rechte freier Würdigung. Sachlich erweist
<lb/>sich diese Schätzung als der Werthsanschlag der aus die
<lb/>Umarbeitung verwendeten Arbeitskraft. VI Civilsenat
<lb/>92/94. Urtheil vom 21. Juni 1894.

<lb/>Retentionsrecht des V e r m i e t h e r s. P r e u ß.
<lb/>Land recht, § 771 CPO. Der Kläger behauptet,
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0416.tif"
                         n="396"
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                     <p>

                        <lb/>396
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>durch zwei Kaufverträge vom 4. Februar und 4. Mai 1892
<lb/>sowie durch Uebergabe Besitzer und Eigenthümer der Haus- 
<lb/>stands- und sonstigen Sachen geworden zu sein, die der
<lb/>Beklagte am 3. Mai 1893, bei der Exmission des R. aus
<lb/>der ihm vom Beklagten vermietheten Wohnung, wegen
<lb/>angeblich rückständiger Miethe zurückbehalten hat. Kläger
<lb/>will nämlich die Gegenstände seiner mit R. verheiratheten
<lb/>Schwester leihweise überlassen gehabt haben. Er findet
<lb/>in der vom Beklagten ausgeübten Retention eine Ver- 
<lb/>letzung seines Besitzrechts und führt aus, daß sie gewalt- 
<lb/>sam und widerrechtlich, im Widerspruch mit § 771 der
<lb/>Civilproceßordnung erfolgt sei, wonach der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher die beweglichen Sachen, da diese nicht Gegenstand
<lb/>der Zwangsvollstreckung bei der Exmission gewesen, weg-
<lb/>znschasien und dem R. zur Verfügung zu stellen gehabt
<lb/>hätte. Sein Klageantrag geht ans Vernrtheilnng des
<lb/>Beklagten zur Zurückschaffung der streitigen Sachen in
<lb/>den Besitz des Klägers.

<lb/>Der Beklagte bestreitet, daß dem Kläger die in den
<lb/>Vertragen vom 4. Februar und 4. Mai 1892 bezeichneten
<lb/>Sachen überhaupt, eventuell, daß sie ihm vor ihrer Ein- 
<lb/>bringung in die R.'sche Miethwohnung und damit in das
<lb/>Pfandrecht des Beklagten, übergeben worden seien; auch
<lb/>bestreitet er die Identität der von ihm retinirten mit den
<lb/>an den Kläger verkauften Gegenständen, und ficht even- 
<lb/>tuell die Verträge wegen Unbestimmtheit der danach ver- 
<lb/>kauften Objecte, sowie wegen Simulation und wegen
<lb/>beabsichtigter Benachtheiligung der Gläubiger des R. an.

<lb/>Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen.

<lb/>Ans die Revision des Klägers wurde das Berufungs-
<lb/>urtheil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
<lb/>Verhandlung und Entscheidnng an das Berufungsgericht
<lb/>znrückverwiesen.

<lb/>Gründe: Während der erste Richter die Abweisung
<lb/>der Klage darauf gestützt hat, daß er feststellt, die Ver- 
<lb/>träge vom 4. Februar und 4. Mai 1892 seien nur zum
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0417.tif"
                         n="397"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>397
</p>
                     <p>

                        <lb/>Schein abgeschlossen, um die fraglichen Sachen dem Zugriff
<lb/>der R.'scheu Gläubiger zu entziehen, führt der Berufungs- 
<lb/>richter aus, daß der Beklagte durch die Retention der
<lb/>Sachen keineswegs den § 771 CPO. verletzt, sondern
<lb/>sein gesetzliches Pfandrecht ausgeübt habe, und daß die
<lb/>Voraussetzung der angestellten Besitzklage, eine unbefugte
<lb/>Besitzstörnng, fehle. Die Ausführung des Berufungs- 
<lb/>richters darüber, daß durch die Zurückbehaltung der von
<lb/>R. in die Miethwohnung eingebrachten Sachen keine Ver- 
<lb/>letzung des § 171 CPO. stattgefunden habe, läßt sich
<lb/>nicht beanstanden. Der §771 berührt das Pfand- und
<lb/>Zurückbehaltungsrecht des Vermiethers au dem Einge- 
<lb/>brachten des Miethers gar nicht. Er regelt in Anwendung
<lb/>auf den vorliegenden Fall der Herausgabe einer gemietheten
<lb/>Wohnung die Art und Weise, wie der vollstreckbare An- 
<lb/>spruch des Vermiethers auf Räumung zu vollstrecken ist.
<lb/>Es handelt sich dabei um einen Anspruch des Ver- 
<lb/>miethers, nämlich um den Anspruch, die Verfügung
<lb/>über die vermietheten Räume, unbelästigt durch den
<lb/>Miether u n b dessen Sachen, zurückzuerhalten. Des- 
<lb/>halb wurde vorgeschrieben, daß der Gerichtsvollzieher
<lb/>auch die Sachen des Miethers wegzuschaffen habe. Wenn
<lb/>dabei zugleich bestimmt worden ist, wie der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher weiter mit den weggeschafften Sachen zu verfahren
<lb/>habe, so kann sich dies nur auf solche Sachen beziehen,
<lb/>deren Entfernung aus der Wohnung vom Bermiether
<lb/>verlangt oder zugelassen wird; keineswegs ist damit ein
<lb/>Recht des Miethers geschaffen, unabhängig von dem
<lb/>Räumungsanspruch des Vermiethers die Wegschaffung
<lb/>aller seiner Sachen, auch solcher, deren Wegschaffung
<lb/>der Vermiether nicht will, begehren zu können. Des- 
<lb/>halb ist gegen die Vorschriften der Civilproceßordnung
<lb/>über die Zwangsvollstreckung, insonderheit gegen den
<lb/>§771, dadurch nicht verstoßen, daß der Gerichtsvollzieher
<lb/>bei der Vollziehung des Räumungsurtheils gegen R. die- 
<lb/>jenigen eingebrachten Sachen, die der Vermiether retiniren
<lb/>zu wollen erklärte, nicht weggeschafft hat.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0418.tif"
                         n="398"
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                     <p>

                        <lb/>398
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Kläger hat nun freilich weiter behauptet und
<lb/>darzulegen versucht, daß dem Bermiethcr nach Preußischem
<lb/>Allgemeinen Landrecht überhaupt kein Pfand- oder son- 
<lb/>stiges Recht zustehe, kraft dessen er befugt wäre, die vom
<lb/>Miether eingebrachten Sachen ohne gerichtliche Autorisation
<lb/>zurückzuhalteu. Dadurch geräth er aber in Widerspruch
<lb/>mit der ganzen seitherigen Rechtsprechung und Rechts-
<lb/>lehre, wonach dem Bermiether ein Pfandrecht an dem
<lb/>Eingebrachten des Miethers, aber der Regel nach nur
<lb/>solange die Sachen sich in den Miethräumen befinden,
<lb/>und in Folge dieser Beschränkung das weitere Recht zu- 
<lb/>steht. sich gegen die Fortschaffung durch Zurückhaltung
<lb/>der Sachen zu sichern (Dernbürg, Preuß. Privatrecht
<lb/>Bd. 1 § 364; Förster-Eccius, Preuß Privatrecht
<lb/>Bd. 2 § 136 VI; Rehbein, Entsch. des Ober-Tribunals
<lb/>Bd. 3 S. 867 si.; Motive zum 1. Entwurf eines Deutschen
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. 2 S. 402 ff.).

<lb/>Der Kläger hat in einer eingehenden systematischen
<lb/>und historischen Darstellung die Ansicht aufgestellt, daß
<lb/>im Gebiet des Preußischen Landrechts der Bermiether
<lb/>nicht ein Pfandrecht, sondern nur ein Vorzugsrecht im
<lb/>Konkurse des Miethers an dem vorhandenen Eingebrachten,
<lb/>und daneben allerdings auch ein Zurückbehaltungsrecht
<lb/>habe, das sich aber in dem Recht erschöpfe, bis zur Er- 
<lb/>wirkung eines Arrestes den Miether im Wege der Selbst
<lb/>hülfe an der Wegführung seines Eingebrachten zu hindern,
<lb/>oder, nach späterem Recht, im Wege der gerichtlichen
<lb/>Execution einen beschränkten Theil des Eingebrachten
<lb/>zurückhalten zu lassen. Für die Entscheidung des vor- 
<lb/>liegenden Rechtsstreits bedarf es keiner Nachprüfung dieser
<lb/>Ausführungen im Einzelnen. Es handelt sich jetzt nur
<lb/>nm die Frage, ob dem Bermiether an dem Eingebrachten
<lb/>seines Miethers ein Zurückbehaltungsrecht ohne Anrufung
<lb/>des Gerichts zustehe, denn der Kläger findet in der bloßen
<lb/>Thatsache dieser Zurückhaltung eine Verletzung seines
<lb/>angeblichen Besitzrechts an den Sachen. An diesem Recht
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0419.tif"
                         n="399"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>399
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Vermiethers kann aber nicht gezweifelt werden. In
<lb/>§ 10 Ziff. 2 I 29, §§ 46, 56, 57,' 58, 60, Anhang 8 302
<lb/>I 44, § 382 a I 50 der Preuß. Gerichtsordnung (vgl.
<lb/>auch § 606 Thl. I Titel 21 Preuß. LR.), wird ausdrück- 
<lb/>lich anerkannt, daß dem Vermiether und Verpächter ein
<lb/>Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Preuß. Gerichts- 
<lb/>ordnung enthält in den citirten Bestimmungen aus dem
<lb/>50. Titel des 1. Buchs nähere Vorschriften darüber, zu
<lb/>tvelchen processnalen Schritten das Zurückbehaltungsrecht
<lb/>ermächtige wie verpflichte, und darüber, welche Grenzen
<lb/>der Richter dabei dem Recht zu stecken habe. In den
<lb/>letztgedachten Vorschriften mag eine materiellrechtliche
<lb/>Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts zu finden sein,
<lb/>was für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann,
<lb/>da der Kläger eine Ueberschreitnng des Rechts durch den
<lb/>Beklagten nicht geltend gemacht hat; aber jene anderen
<lb/>Vorschriften sind processnalen Inhalts und mit der Auf- 
<lb/>hebung der sonstigen Proceßvorschriften der Gerichtsord- 
<lb/>nung in Wegfall gekommen. Erst durch die Existenz des
<lb/>Zurückbehaltungsrechts konnte für den Gesetzgeber die
<lb/>Aufgabe entstehen, dessen processnale Handhabung zu
<lb/>regeln. Es ist eine Umkehrung dieses Verhältnisses,
<lb/>wenn der Kläger zu dem Resultat kommt, daß die Zurück- 
<lb/>behaltung nur dazu diene, dem Vermiether die Ein-
<lb/>schlagung der vvrgeschriebenen processnalen Schritte, näm- 
<lb/>lich einen Arrestschlag, später die Feststellung der zu
<lb/>retinirenden Lbjecte durch den Richter, zu ermöglichen.
<lb/>Diese gerichtlichen Verfügungen haben vielmehr das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht des Vermiethers zur Voraussetzung und
<lb/>dienen gerade zur Durchführung desselben.

<lb/>Mit Recht hat hienach der Bcrufungsrichter ange- 
<lb/>nommen, daß die vom Beklagten ausgeübte Retention
<lb/>der von seinem Miether eingebrachten Sachen nicht schon
<lb/>an sich eine widerrechtliche Handlung sei. Dagegen hat
<lb/>ihm in der Ausführung nicht beigetreten werden können,
<lb/>daß gegen eine unberechtigte Retention überhaupt keine
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0420.tif"
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                     <p>

                        <lb/>400
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ab hülfe mit der Besitzstörungsklage, wofür der Kläger
<lb/>selbst die angcstellte Klage erklärt, erwirkt werden könne.
<lb/>Wenn der Kläger, wie er behauptet und Nachweisen muß,
<lb/>juristischer Besitzer der retinirten Sachen war und diese
<lb/>lediglich leihweise in den thatsächlichen Gewahrsam des
<lb/>Miethers des Beklagten oder der Ehefrau des Miethers
<lb/>gegeben hatte, so enthielt die Handlungsweise des Be- 
<lb/>klagten, wodurch die Sachen aus dem Gewahrsam der
<lb/>Miether heraus in seine eigene Gewahrsam gebracht
<lb/>worden sind, einen Eingriff in die Besitzrechte des Klägers.
<lb/>Es handelt sich nicht darum, ob darin eine Besitzstörung
<lb/>für den Miether liege, sondern nur das Besitzrecht
<lb/>desselben, für den der Miether die Gewahrsam ausübte,
<lb/>steht in Frage und es war deshalbzu prüfen, ob diesem
<lb/>gegenüber der Eingriff berechtigt war. Daß der §395
<lb/>Thl. I Titel 21 Preuß. LR. dem Vermiether die Rechte
<lb/>eines Pfandgläubigers an den von dem Miether einge-
<lb/>brachten und noch vorhandenen Sachen und Effecten
<lb/>gibt, entscheidet nicht, denn die dazu gegebene Declaration
<lb/>vom 21. Juli 1846 beschränkt das Recht des Vermiethers
<lb/>ausdrücklich auf solche Sachen und Effecten, die dem
<lb/>Miether selbst gehören oder die er ohne Einwilligung
<lb/>des Eigenthümcrs zu verpfänden befugt ist. Den Be- 
<lb/>weis, daß der Miether nicht in einem solchen Verhültniß
<lb/>zu den retinirten Sachen gestanden habe, kann der
<lb/>Kläger auch dadurch führen, daß er nachweist, selbst
<lb/>juristischer Besitzer der Sachen gewesen zu sein und dem
<lb/>Miether nur den Gewahrsam übertragen zu haben, wobei
<lb/>allerdings dem Beklagten Einreden aus dem Recht selbst
<lb/>nicht abgeschnitten werden dürfen (vgl. Striethorst,
<lb/>Archiv Bd. 95 S. 186). V. Civilsenat 365/93. Urtheil
<lb/>vom 17. März 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Z»«ki«s v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: &amp; ßnke (Gart Gnke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof« u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge L Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_12+1894_0421.tif"
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         <div xml:id="d86418e40976">
            <head>No. 26.</head>
            <div xml:id="d86418e40981" ana="scope_-_401_-_404" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothekenbestellung für Forderungen auf den Inhaber?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kober, K.">Von Amtsrichter K. Kober</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ac&gt;. 26.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwölfter Ergänz ungsband.

<lb/>Dr. D. A. Seufle^t's
</p>
               <p>

                  <lb/>KlMkl fm llfriitaaiunrutiuuQ
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Hypothekbestellung für Forderungen auf den Inhabers (Schluß). —

<lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivil- 
<lb/>sachen: Civilrecht; Haftpflichtgesetz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothekbestellung für Forderungen auf den

<lb/>Inhaber?

<lb/>Von Amtsrichter K. Kober.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Was die Stellungnahme Gönne r's zur vorwürfigen
<lb/>Frage anbelangt, so wird aus dem Umstande, daß dieser
<lb/>das von den preußischen Creditvereinen bei Ausstellung
<lb/>von Jnhaberpapieren beliebte Verfahren als in Bayern
<lb/>für gesetzlich unzulässig erklärt, der Schluß gezogen, der
<lb/>bayerische Gesetzgeber habe eine derartige Behandlung der
<lb/>Sache wie in Preußen nicht gewollt, vielmehr das Er- 
<lb/>forderniß des Z 22 Ziff. 8 gerade in Bezug hierauf
<lb/>mit vollem Bewußtsein gefaßt.

<lb/>Allein die eigene Ausführung Gö n ne r's zeigt, daß
<lb/>die preußischen Creditvereine bereits damals die Form der
<lb/>G r u n d s ch u ld, „o h n e B e n e n n u n g d e s S ch n l d n e r s
<lb/>und Gläubigers", sohin unter gänzlicher Los-
<lb/>lösung von einem Obligationsverhältnisse,
<lb/>anstrebten, was denn doch wesentlich verschieden ist von
<lb/>einer Hypothekbestellung für eine Jnhaberforderung nach
<lb/>bayer. Rechte, bei der, ebenso wie bei den anderen Hypo- 
<lb/>theken, stets ein bestimmtes Obli gationsverhält-
<lb/>n iß zu Grunde liegen muß und wobei auch die persön- 
<lb/>liche Haftung eines bestimmten Schuldners keines-
<lb/>XII. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_12+1894_0422.tif"
                   n="402"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0422"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>402 Hypothekbestellung für Forderungen auf den Inhaber?

<lb/>Wegs erlassen ist. Daß Gönner gegen eine Nachahmung
<lb/>jenes Verfahrens Stellung nehmen wollte, ist daher
<lb/>an und für sich begreiflich, ohne daß es nöthig ist, hieraus
<lb/>noch eine weitere Absicht des Gesetzgebers im obigen
<lb/>Sinne zu abstrahiren.

<lb/>Im Uebrigen steht Gönner ja der einschlägigen
<lb/>Frage durchaus sympathi sch gegenüber, wie die Fort- 
<lb/>setzung der Anmerk, in Bd. 2 S. 282 beweiset, wo es
<lb/>heißt: . . . das Gesetz fordert nicht, daß der Name

<lb/>des Cessionars eingetragen werde. Läßt man also in
<lb/>den Pfandbriefen den Creditverein als ursprünglichen
<lb/>Gläubiger eintragen, und den Hypothekenbrief vom Verein
<lb/>an jeden Inhaber cediren, so wird dem Gesetz Genüge
<lb/>geleistet, und dennoch der Vortheil erreicht, daß die Pfand- 
<lb/>briefe au porteur stehen, und der lästigen Cessionen nicht
<lb/>bedürfen".

<lb/>Gönner erkennt damit, und dies ist das Wichtigste
<lb/>der ganzen Stelle, die gesetzliche Zulässigkeit einer
<lb/>Gläubigerschaft durch das bloße Jnnehaben im
<lb/>Princip an. Der von ihm vorgeschlagene „Umweg"
<lb/>durch Cession erweist sich bei näherer Betrachtung frei- 
<lb/>lich mindestens als überflüssig. Denn man sieht doch
<lb/>wohl nicht ein, warum, wenn der zweite Gläubiger
<lb/>und die folgenden bloße Inhaber sein dürfen, dies
<lb/>nicht gleich bei dem ersten Gläubiger der Fall sein dürfte,
<lb/>soferne nur das Papier von Anfang an Seitens des
<lb/>emittirenden Schuldners auf den Inhaber gestellt ist,
<lb/>gleich als ob die einmalige Erfüllung der Form durch
<lb/>die Namenseintragung die nachherige Außerachtlassung
<lb/>derselben sühnen sollte.

<lb/>Zudem ist die rechtliche Begründung dieses Um- 
<lb/>wegs, als brauche der Name der Cessionare nicht ein- 
<lb/>getragen zu werden, sicherlich verfehlt. Denn sie läuft
<lb/>der ausdrücklichen Vorschrift des § 145 Ziff. 4 des Hyp.-
<lb/>Ges. (Eintragspflicht der Cessionen!) direct zuwider. Die
<lb/>neuere Doctrin ebnet auf andere Weise unserer Auffassung
</p>

               <pb facs="2084702_12+1894_0423.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2084702_12-1894_0423"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypothekbestellung für Forderungen auf den Inhaber? 403

<lb/>hier die Bahn. Sie hat längst zur allgemeinen Aner- 
<lb/>kennung nachgewiesen, daß bei den Jnhaberpapieren der
<lb/>Rechtsbegriff der Cession überhaupt nicht existirt, da
<lb/>jeder neue Besitzer dem Schuldner gegenüber ursprüng- 
<lb/>licher Gläubiger ist, nicht ein solcher mit abgeleitetem
<lb/>Rechte (Gerber, § 161, Anm. 6).

<lb/>Ein Gegenargument kann ferner auch nicht darin
<lb/>gefunden werden, daß der Aussteller die Partialschuld- 
<lb/>verschreibungen etwa erst nach einander umsetzt und
<lb/>diese oder wenigstens einzelne davon noch längere Zeit
<lb/>in seinem Portefeuille verwahrt. Denn, solange der
<lb/>Schuldner die Papiere nicht edirt, ist eben auch kein
<lb/>Gläubiger vorhanden, geradeso wie das Obligations-
<lb/>verhältniß wieder ruht, falls das Papier im Verkehre
<lb/>wieder in dessen Hände zurückgelangen sollte (Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 18 S. 9 und die
<lb/>dortigen Citate). Man hat es also in diesem Falle mit
<lb/>einer künftigen oder wenigstens künftig möglichen
<lb/>Forderung zu thun. Ob man hiebei ein bereits bestehen- 
<lb/>des Grundverhältniß (das Geschäft der Emission
<lb/>überhaupt) anerkennt oder die Forderung nur für eine
<lb/>künftig mögliche im absoluten Sinne (also ohne ein
<lb/>solches) erachtet, kann für die vorwürsige Frage dahin- 
<lb/>gestellt bleiben. Denn seit den grundlegenden Aus- 
<lb/>führungen Regelsbergers über diesen Gegenstand
<lb/>(Bl. f. RA. Bd. 36 S. 131 und fg. und Lehrbuch § 43
<lb/>S. 187 fg.) stimmt die Praxis allgemein dahin überein,
<lb/>daß für beide Arten der künftigen Forderung Hypothek- 
<lb/>bestellung nach Bayer. Rechte zulässig ist, wie denn auch
<lb/>Tausende von Einträgen hierauf fundirt sind. Die Ge- 
<lb/>fahr einer gesetzlich unzulässigen Confusion kann dem- 
<lb/>nach nicht bestehen, da, solange das einzelne Papier sich
<lb/>noch in den Händen des Schuldners befindet, hiefür, wie
<lb/>vorgesagt, eben noch kein Gläubiger da ist, und sollte die
<lb/>einzelne Forderung schließlich überhaupt nicht existent
<lb/>werden, so hat zu Folge des accessorischen Charakters
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_12+1894_0424.tif"
                n="404"
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            <div xml:id="d86418e41267">
               <head>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen</head>
               <div xml:id="d86418e41272" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrecht; Haftpflichtgesetz</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d86418e41280" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Actio doli wegen schädigender Kritik</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0424--><p/>
                     <p>

                        <lb/>404
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungcn.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der bayer. Hypothek auch die hiefür bereits eingetragene
<lb/>Hypothek keine rechtliche Geltung (R e g e l s b e r g e r, Lehr- 
<lb/>buch § 42 Ziff. 2 i).

<lb/>Auch die Gefahr, daß sich die Sache in der Aus- 
<lb/>führung auf eine Form der Gr und schuld hinausspielen
<lb/>könnte, ist, wie bereits oben betont, ausgeschlossen, da die
<lb/>Grundprincipieu des bayer. Hypothekenrechts auch hiebei
<lb/>eingehalten werden müssen.

<lb/>Es dürfte sich also eine ausdehnende Interpre- 
<lb/>tation der mehrgenannten Gesetzesstellen mit der Folge
<lb/>einer Bejahung der aufgeworfenen Frage recht wohl
<lb/>rechtfertigen lassen.

<lb/>Zum Schlüsse noch eine Frage: Wenn bei einer
<lb/>Controverse sich für beide Meinungen mindestens gleich- 
<lb/>wiegende Argumente aufstellen lassen, sollte es nicht eine
<lb/>dankbare Aufgabe der Praxis fein, hievon jene zu bevor- 
<lb/>zugen, welche dem Verkehre und dem allgemeinen Besten
<lb/>am meisten frommt?
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen.

<lb/>Givikrechl; Kaftpfkichlgesetz.

<lb/>Actio doli wegen schädigender Kritik. Die
<lb/>Klägerin behauptete, durch die Verbreitung einer ihre
<lb/>Geschäftslage ungünstig beurtheilenden von I)r. F. H.
<lb/>verfaßten Schrift geschädigt worden zu sein, und nahm
<lb/>die Beklagte wegen des erlittenen Schadens in Anspruch,
<lb/>indem sie angab, der Director der beklagten Gesellschaft,
<lb/>M., habe die Brochüre anfertigen lassen und verbreitet,
<lb/>obgleich er von der Unwahrheit der darin über den Ge- 
<lb/>schäftsbetrieb der Klägerin enthaltenen Behauptungen
<lb/>vollständig überzeugt gewesen sei, in der bewußt rechts- 
<lb/>widrigen Absicht, die Klägerin zu schädigen.

<lb/>Aus die Berufung der Beklagten wurde die ver-
<lb/>urtheilende Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0425.tif"
                         n="405"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0425--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>405
</p>
                     <p>

                        <lb/>und die Klage abgewiesen, weil eine Arglist der Hand- 
<lb/>lungsweise des M. nicht dargethan sei. Die Revision
<lb/>wurde zurückgewiesen.

<lb/>Gründe: Wenn auch nach gemeinem Rechte gegen- 
<lb/>über der schädigenden Herabsetzung gewerblicher Leistungen
<lb/>Seitens eines Concurrenten kein so weit gehender Schutz
<lb/>gewährt wird, als die französische Rechtsprechung solchen
<lb/>aus dem Gesichtspuncte des Verbotenseins einer jeden
<lb/>oonourrenoe deloyale zugesteht, so findet doch insoweit
<lb/>ein Schutz statt, als die Handlung des Concurrenten den
<lb/>Thatbestand des Delicts der Arglist erfüllt und somit
<lb/>den Anspruch aus Ersatz des durch die unerlaubte Hand- 
<lb/>lung zugefügten Schadens erzeugt. Zu der Annahme
<lb/>des Delicts der Arglist genügt nicht, daß eine vorsätzliche
<lb/>Schadenszufügung stattgefunden hat. Es muß hinzu- 
<lb/>kommen, daß die schädigenden Handlungen rechtswidrig
<lb/>sind und daß der Handelnde im Bewußtsein der Rechts- 
<lb/>widrigkeit derselben gehandelt hat. Wenn das Berufungs- 
<lb/>gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der aotio doli
<lb/>verneint, so beruht die Entscheidung nicht auf der Ver- 
<lb/>letzung einer Rechtsnorm. Denn das Berufungsgericht
<lb/>stellt nicht allein in Uebereinstimmung mit dem Land- 
<lb/>gerichte fest, daß der Vorwurf der Klägerin, die That-
<lb/>sachen, welche die Brochüre zum Gegenstände ihrer Kritik
<lb/>macht, seien objectiv unwahr, unbegründet sei, daß viel- 
<lb/>mehr ihr thatsächlicher Inhalt der Wahrheit ent- 
<lb/>spreche , sondern auch (abweichend von dem Landge- 
<lb/>richte, welches angenommen hatte, daß das in der Bro- 
<lb/>chüre auf Grund dieser wahren Thatsachen gefällte Ur-
<lb/>theil nicht nur unrichtig sei, sondern, daß dasselbe von
<lb/>dem Director M. auch abgegeben sei mit dem Bewußt- 
<lb/>sein der Unrichtigkeit und daß das Verhalten des M.
<lb/>sich als ein arglistiges, auf Schädigung der Klägerin
<lb/>abzielendes darstelle), daß in thatsächlicher Beziehung nicht
<lb/>zuverlässig erhelle, daß M. bewußt widerrechtlich ver- 
<lb/>fahren habe.
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0426.tif"
                         n="406"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0426--><p/>
                     <p>

                        <lb/>406
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wenn nun auch das Berufungsgericht im Eingänge
<lb/>seiner Entscheidungsgründe in nicht zutreffender Weise
<lb/>den Gesichtspunct der Beleidigung heranzieht, so geht
<lb/>dasselbe doch mit Recht davon aus, daß zur Begründung
<lb/>der aetio doli, da es sich um eine der Klägerin nach- 
<lb/>theilige Kritik auf Grund wahrer Thalsachen handelt,
<lb/>erforderlich ist, daß der Handelnde sich bewußt gewesen
<lb/>sei, daß die aus diesen Thatsachen gezogenen Schluß- 
<lb/>folgerungen und Urtheile unrichtige seien, daß er das
<lb/>Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Kritik gehabt
<lb/>habe. Die Revisionsklägerin rügt, daß der vorige Richter
<lb/>die mit dem Vorsatze der -Schädigung und in der Absicht,
<lb/>der eigenen Gesellschaft einen Concurrenzvortheil zu ver- 
<lb/>schaffen, geübte Kritik für die Grenzen des Erlaubten
<lb/>nicht überschreitend erachte, sofern nur unerwiesen bleibe,
<lb/>daß jene Kritik, wenn auch unrichtig, nicht mit einer
<lb/>besseren Ueberzeugung des M. im Widerspruch stehe, und
<lb/>behauptet, daß mehrere ihrer Behauptungen nicht die
<lb/>gebührende Beachtung gefunden hätten. Die Revisions- 
<lb/>klägerin übersieht bei ihrer Rüge, daß ihr nur insoweit
<lb/>ein Schutz zu Theil werden kann, als der Thatbestand
<lb/>des Delicts der Arglist gegeben und voll bewiesen ist.
<lb/>Die Vorsätzlichkeit der schädigenden Handlung genügt
<lb/>nicht, denn dieselbe begründet für sich allein nicht den
<lb/>Vorwurf der Arglist. Es ist vollständig erlaubt, die
<lb/>eigene, wenn auch für einen Anderen nachtheilige Meinung
<lb/>zur Geltung bringen zu wollen, und aus der beabsichtigten
<lb/>Herbeiführung einer richtigen Beurtheilung eines fremden
<lb/>Unternehmens einen Vortheil zu erstreben. Der Schädigende
<lb/>braucht nicht seinen guten Glauben nachzuweisen, da die
<lb/>Beschuldigung der arglistigen Beschädigung darzuthun ist.
<lb/>Ebensowenig ist ein Verstoß des vorigen Richters bei
<lb/>der Beurtheilung und processualen Behandlung der Be- 
<lb/>hauptungen der Klägerin erfindlich, welche sonstige Um- 
<lb/>stände betreffen und zur Klarlegung der Arglist ver-
<lb/>werthen wollen. Die Behauptungen, M. habe die Schrift
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0427.tif"
                         n="407"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0427--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 407

<lb/>gerade in einer für die Schädigung der Klägerin besonders
<lb/>geeigneten Weise verbreitet, indem er sie zahlreichen
<lb/>Mitgliedern der Anstalt der Klägerin zukommen ließ und
<lb/>diese hiedurch dem Unternehmen der Klägerin abwendig
<lb/>machen wollte ; M. habe früher zu abweichenden Ansichten
<lb/>öffentlich sich bekannt; M. habe während des Processes
<lb/>sich geäußert, er würde die Klägerin nicht angezapft
<lb/>haben, wenn sie ihn in Ruhe gelassen hätte, konnten
<lb/>von der vorigen Instanz als unerheblich bei Seite ge- 
<lb/>lassen werden und geben deshalb auch zum Gebrauche
<lb/>des richterlichen Eides keinen Anlaß; und zwar konnte
<lb/>die Bedeutungslosigkeit jener Nebenumständc sowohl be- 
<lb/>züglich eines jeden einzelnen Umstands als in ihrer
<lb/>Vereinigung angenommen werden. Das allgemeine unter
<lb/>Beweis gestellte Vorbringen, M. habe nur in der Absicht,
<lb/>die Klägerin zu schädigen gehandelt, ist mit Recht unbe- 
<lb/>achtet geblieben. Endlich kann dem vorigen Richter auch
<lb/>nicht zum Vorwurfe gemacht werden, daß er aus den in
<lb/>der Schrift enthaltenen allgemeinen Ausfällen gegen die
<lb/>Unsolidität und Gemeingefährlichkeit mancher Gesellschaften
<lb/>einen arglistigen Charakter der Handlungsweise des M.
<lb/>herzuleiten nicht vermocht hat. Der vorige Richter ver- 
<lb/>kennt nicht, daß in solchen allgemeinen Ausfällen, welche
<lb/>eine thatsächliche Begründung im Einzelnen nicht geben,
<lb/>und deshalb, auch von dem sachkundigen Leser, nicht in
<lb/>ihrer Richtigkeit geprüft werden können, unter Umstünden
<lb/>eine Ausschreitung über das Gebiet der freien Meinungs- 
<lb/>äußerung und ein arglistiger Angriff gefunden werden
<lb/>kann. Er nimmt indessen in Auslegung der Schrift an,
<lb/>daß die besondere Richtung gegen die Klägerin nicht mit
<lb/>genügender Deutlichkeit sich ausgedrückt finde. Die
<lb/>Revisionsklägerin stellt auf, daß, wenn jene Ausfälle
<lb/>auch nicht unmittelbar gegen die Klägerin abzielten, der
<lb/>ganze Zusammenhang der Schrift geeignet sei, die Leser
<lb/>derselben zur Beziehung der Ausfälle auf das Unter- 
<lb/>nehmen der Klägerin zu veranlassen, daß also der Ver-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_12+1894_0428.tif"
                      n="408"
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                  <div xml:id="d86418e41666" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871. § 7 Abs. 2. Erhöhung der Rente wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, welche für die Feststellung maßgebend gewesen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_12+1894_0428--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgenchtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>fasser wie der Verbreiter sehr wohl diese Eventualität
<lb/>gewollt haben könnten, wenn auch ein directer Angriff
<lb/>gegen die Klägerin nicht hervortrete. Wenn auch die
<lb/>Möglichkeit einer derartigen Gestaltung des Willens bei
<lb/>Abfassung und Verbreitung der Schrift zuzugeben sein
<lb/>mag, so liegt doch kein Anhalt dafür vor, daß der vorige
<lb/>Richter die verschiedenen denkbaren Gestaltungen der
<lb/>arglistigen Absicht übersehen habe und hiedurch von der
<lb/>Feststellung des von der Revisionsklägerin angenommenen
<lb/>eventuellen bösen Vorsatzes abgehalten worden sei Da
<lb/>hienach die Entscheidung des Berufungsgerichts durch die
<lb/>in dem angefochtenen Urtheile gegebene Begründung sich
<lb/>rechtfertigt, so kann ungeprüft bleiben, ob eine hinreichend
<lb/>substantiirte Behauptung des erlittenen Schadens vor
<lb/>liege, ob die Verbreitung der Schrift von der beklagten
<lb/>Gesellschaft vertreten werden müsse und ob mithin die
<lb/>der Klägerin ungünstige Entscheidung auch noch durch
<lb/>andere Gründe gerechtfertigt sein werde. III. Civilsenat
<lb/>7/1894. Urtheil vom 13. April 1894.

<lb/>Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871. §7

<lb/>Abs.2. Erhöhung der Rente we gen wesentlicher
<lb/>Veränderung der Verhältnisse, welche für die
<lb/>F e st st e l l u n g m a ß g e b e n d g e w e s e n. Der bayer. Loko- 
<lb/>motivheizer S. wurde am 22. October 1874 in der Eisen- 
<lb/>bahnstation U. bei der Reinigung der Maschine durch Aus- 
<lb/>strömen heißen Wassers so verbrüht, daß er dienstuntaug- 
<lb/>lich wurde. Zur Zeit des Unfalls bestanden seine Be- 
<lb/>züge in 340 fl. jährlichem Geldgehalte, 24 fl. Wohnungs- 
<lb/>entschädigung, 105 fl. Theuerungszulage und Reisediäten
<lb/>im monatlichen Durchschnittsbetrage von 16 fl. Er stund
<lb/>damals in der IV. Gehaltsklasse der Kategorie D. III
<lb/>des durch V. vom 28. Juni 1872 genehmigten Besoldungs- 
<lb/>status. Nach Inhalt einer Entschließung des Oberpost-
<lb/>und Bahnamtes für Oberbayern vom 4. März 1875 rückte
<lb/>S. vom 15. März 1875 an in die III. Gehaltsklasse der
</p>
                     <pb facs="2084702_12+1894_0429.tif"
                         n="409"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_12+1894_0429--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>409
</p>
                     <p>

                        <lb/>Kategorie D. III mit dem für diese Klasse normirten
<lb/>Functionsgehalt von 390 fl, nebst dem Monturgelde von
<lb/>50 ft., einer Wohnungsentschädigung von 31 fl. 12 kr.
<lb/>und einer Theuerungszulage von 105 fl. vor. Während
<lb/>der Krankheit des S. wurden die vollen Bezüge ausbe- 
<lb/>zahlt. Dagegen wurde ihm durch Entschließung der
<lb/>Generaldirection der Verkehrsanstalten vom 11. December

<lb/>1875 für die Dauer der Dienstunfähigkeil eine nach 7/10
<lb/>des Hauptgeldbezugs bemessene jährliche Sustentation
<lb/>von 273 fl. und mit Entschließung vom 25. October 1876
<lb/>aus die Dauer von 2 Jahren eine Sustentation in Höhe
<lb/>des vollen Hauptgeldbezugs von 390 sl. angewiesen. Da
<lb/>derEisenbahnsiscus, von derGewährung einmaliger Unter- 
<lb/>stützungen abgesehen, weiter gehende Ansprüche ablehnte, er- 
<lb/>hob S. durch die am 2. Mai 1877 erfolgte Zustellung einer
<lb/>Klageschrift bei dem Bezirksgericht M. gegen den Eisen-
<lb/>bahnsiscus Klage auf Zahlung einer jährlichen Ent- 
<lb/>schädigung von 622 fl. 12 kr. — 1066 Mk. 63 Pf. Durch
<lb/>Urtheil des Handelsgerichts M. vom 17. Juli 1877
<lb/>wurde jedoch die Klage, nachdem die Sache in Folge des
<lb/>Einwands der Unzuständigkeit an dieses Gericht überge- 
<lb/>gangen war, auf Grund der Annahme des Eintritts der
<lb/>Verjährung abgewiesen. Durch rechtskräftiges Urtheil
<lb/>des Handelsappellationsgerichts M. vom 23. März 1878
<lb/>wurde dagegen der Fiscus für schuldig erkannt, an den
<lb/>Kläger für die Zeit vom 11. December 1875 bis 28. October

<lb/>1876 den Betrag von 792 Mk. 50 Pf., ferner vom
<lb/>28. October 1876 angefangen jährlich 900 Mk. in monat- 
<lb/>lichen Raten zu 75 Mk. mit Abzug der vom Königlichen
<lb/>Fiscus seit 11. December 1875 bezahlten Beträge zu ent- 
<lb/>richten. Das Handelsappellationsgericht hielt zwar die
<lb/>Einrede der Verjährung nicht für begründet, legte aber,
<lb/>obwohl die Berechnung der Klageansprüche auf die dem
<lb/>Kläger gemäß Entschließung vom 4. März 1875 zuge- 
<lb/>wiesenen Bezüge begründet war, seiner Entscheidung nur
<lb/>die Bezüge zu Grunde, in deren Genuß sich der Kläger
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0430.tif"
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                     <p>

                        <lb/>410
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zur Zeit des Unfalls befand. Würde der Kläger im
<lb/>Dienst geblieben sein, so wäre er am 15. März 1875 in
<lb/>die III. Gehaltsklasse, am 15. März 1878 in die II. Ge- 
<lb/>haltsklasse und am 15. Mürz 1884 in die I. Gehalls- 
<lb/>klasse vorgerückt sein und würde überdies an der mittler- 
<lb/>weile eingetretenen allgemeinen Gehaltserhöhung
<lb/>Theil genommen haben. Nachdem der Kläger bei der
<lb/>zuständigen Verwaltungsstelle vergeblich um Erhöhung
<lb/>jener Bezüge nachgesucht hatte, erhob er nun auf Grund
<lb/>des § 7 Abs. 2 des Haftpflichtgesetzes neuerdings Klage
<lb/>gegen den Eisenbahnfiscus auf Erhöhung seiner Bezüge
<lb/>mit dem Anträge, es wolle der Beklagte für schuldig er- 
<lb/>kannt werden, an ihn außer der ihm durch Urtheil vom
<lb/>29. Januar 1878 zuerkannten Rente von jährlich 900 Mk.
<lb/>folgende weitere Betrüge zu entrichten.-

<lb/>1. vom 15. März 1875 — 14. März 1878 jährlich

<lb/>248 Mk. 16 Pf.

<lb/>2. vom 15. März 1878 — 14. März 1884 jährlich

<lb/>345 Mk. 36 Pf.

<lb/>3. vom 15. März 1884 an jährlich

<lb/>442 Mk. 56 Pf. nebst

<lb/>5 °/0 Zinsen von den jeweiligen Verfalltagen an.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts vom 10. Juli 1893
<lb/>wurde der Beklagte zur Zahlung einer weiteren Rente
<lb/>von 54 Mk. verurtheilt. im Uebrigen aber die Klage ab- 
<lb/>gewiesen, indem das Gericht von der Ansicht ausging,
<lb/>daß nur mehr die nach der Klage vom 2. Mai 1877
<lb/>eingetretenen Gehaltserhöhungen in Betracht gezogen
<lb/>werden könnten.

<lb/>Auf die Berufung des Klägers wurde jedoch durch
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichts vom 29. December 1893
<lb/>der Fiscus für schuldig erkannt, an den Kläger außer
<lb/>der mit Urtheil des Handelsappellationsgerichts M. vom
<lb/>29. Januar 1878 zuerkannten jährlichen Rente von
<lb/>900 Mk. seit dem Tage der Zustellung der Klage vom
<lb/>1. April 1893 eine weitere jährliche Rente von 44 Mk.
</p>

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                         n="411"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>411
</p>
                     <p>

                        <lb/>56 Pf. in monatlichen Raten zu entrichten, im übrigen
<lb/>die Klage abgewiesen und die Compensation der Kosten
<lb/>angeordnet.

<lb/>Gegen dieses Urtheil, haben Kläger und Beklagter
<lb/>Revision eingelegt.

<lb/>Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, auf
<lb/>Revision des Beklagten das Oberlandesgerichtliche Urtheil,
<lb/>insoweit der Beklagte darin verurtheilt ist, aufgehoben
<lb/>und die Sache in soweit zur anderweiten Verhandlung
<lb/>und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht verwirft die Ein- 
<lb/>rede des Beklagten, daß sämmtliche vom Kläger gellend
<lb/>gemachten Ansprüche durch das handelsappellationsgericht-
<lb/>liche Urtheil vom 29. Januar 1878 demselben bereits
<lb/>aberkannt seien. Ansprüche, welche sich aus Vorrückungen
<lb/>im Jahre 1878 und im Jahre 1884 oder aus einer allge- 
<lb/>meinen Erhöhung der Bezüge ergeben würden, seien bei der
<lb/>früheren Klage nicht in Frage gewesen, hätten also auch
<lb/>nicht Gegenstand der Entscheidung, beziehungsweise Aber- 
<lb/>kennung sein können. Hinsichtlich der Gehallsvorrückung
<lb/>vom 15. März 1875 seien die durch Decret vom 4. März
<lb/>1875 zugewiesenen Bezüge allerdings Gegenstand der
<lb/>früheren Klage gewesen, insoferne die Zuerkennung dieser
<lb/>höheren Bezüge beantragt gewesen. Das Handelsappel- 
<lb/>lationsgericht habe diese Mehrbezüge auf Grund der An- 
<lb/>nahme nicht berücksichtigt, daß der Kläger aus ihm durch
<lb/>dieses Decret nur für die Dauer seiner Krankheit be- 
<lb/>willigte Mehrbezüge keinen Anspruch habe. Die irrthüm-
<lb/>liche Annahme, daß diese Bezüge nicht eine normativ- 
<lb/>mäßige Gehallsvorrückung sondern den Lokomotivheizern
<lb/>nur für die Krankheitsdauer bewilligte erhöhte Reichnisse
<lb/>seien, sei durch den Fiscus hervorgerufen worden. Der
<lb/>Berufung auf diesen Jrrthum stände die Einrede des
<lb/>Dolus entgegen; ein normativmäßig höherer Bezug sei
<lb/>übrigens damals nicht Gegenstand der Entscheidung ge-
</p>

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                         n="412"
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                     <p>

                        <lb/>412
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rcichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>wesen. Im Urtheilssatz selbst sei der Ausschluß weiterer
<lb/>Ansprüche nicht ausgesprochen. Die Vorrückung sei keine
<lb/>bloße Gnadensache. Die Wirkung der eingetretenen
<lb/>Aenderungen trete aber erst von dem Zeitpunkte ein, wo
<lb/>der Anspruch klageweise geltend gemacht werde. -

<lb/>Die Revision des Klägers rügt die ausgesprochene
<lb/>Beschränkung der Mehrbezüge vom Tage der Klagezu- 
<lb/>stellung an. Der Klüger sei dadurch beschwert, daß die
<lb/>Mehrbezüge nicht von dem Eintritte der Erhöhung der
<lb/>Rente zugebilligt worden seien. In dem in Bd. 17 der
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts S. 23 mitgetheilten
<lb/>Urtheile des erkennenden Senats handle es sich um
<lb/>Wiedergcwährung der srüher aberkannten Rente sowie
<lb/>um eine Veränderung im körperlichen Zustande, hier um
<lb/>Erhöhung der Reute und um eine durch Gesetz einge- 
<lb/>tretene Veränderung; demgemäß sei hier eine abweichende
<lb/>Beurtheilung am Platz. Mindestens müßten die Mehr- 
<lb/>bezüge von dem Zeitpuncte der Geltendmachung der Be- 
<lb/>hörde gegenüber bewilligt werden.

<lb/>Die Revision des Beklagten rügt die Verletzung der
<lb/>Grundsätze über die Rechtskraft der Urtheile und vertritt
<lb/>die Auffassung der ersten Instanz als die richtige.

<lb/>Der Klüger gehört zu der Kategorie der Bediensteten der
<lb/>Verkehrsaustalten ohne pragmatische Rechte. Diesen sind
<lb/>Pensionen nach Analogie der Bestimmungen des § 7 L.
<lb/>a—e der IX. Verf. Beil., Edict über die Verhältnisse
<lb/>der Staatsdiener vorzüglich in Beziehung auf ihren
<lb/>Stand und Gehalt, zugesichert. (V. vom 3. October
<lb/>1857, die Gehalts- und Dienstverhältnisse des Personals
<lb/>der Verkehrsanstalten; Weber, Gesetz und Verordnungen-
<lb/>Samml. für das Königreich Bayern. Bd. 5 S. 73).
<lb/>Hienach würde die Pension im ersten Jahrzehnt des
<lb/>Dienstes 7/10 des Hauptgeldbezugs betragen. Die Weige- 
<lb/>rung des Fiscus vor Erhebung des Borprocesfes, mehr
<lb/>als 7/10 des Hauptgeldbezugs zu bezahlen, ist somit ledig- 
<lb/>lich das Beharren auf der Gewährung der normativ-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0433.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>413
</p>
                     <p>

                        <lb/>müßigen Pension nach der Einweisung vom 4. Mürz 1875.
<lb/>Die Erklärung des siscalischen Vertreters in der Ver- 
<lb/>handlung des Handelsappellationsgerichts, daß den er- 
<lb/>krankten Lokomotivheizern für die Krankheitsdaucr ihre
<lb/>vollen Bezüge gewährt würden, bedeutet also nicht die
<lb/>Gewährung höherer Bezüge für den Krankheitsfall, sondern
<lb/>die Belassung der erkrankten Bediensteten in dem
<lb/>vollen Gehaltsbezug bis zur Pension. Von einer
<lb/>Irreführung Seitens des Fiscus ist sonnt keine Rede.
<lb/>Es liegt aber auch keinerlei Anhaltspunct dafür vor,
<lb/>daß das Handelsappellationsgericht in den Jrrthum ver- 
<lb/>fallen sei, den der siscalische Vertreter erregt haben soll.
<lb/>Der Kläger hat den Unfall am 22. October 1874 erlitten
<lb/>und ist in die höhere (III.) Gehaltsklasse nach diesem
<lb/>Unfall, somit während seiner Erkrankung, eingerückt. In
<lb/>dem Ansspruche des Handelsappellationsgerichts, Kläger
<lb/>habe mit Unrecht die erhöhten Bezüge zu Grunde gelegt,
<lb/>welche ihm während seiner Krankheit nach dem erlittenen
<lb/>Unfall durch Decret vom 4. März 1874 (richtig 1875)
<lb/>bewilligt worden, muß somit keineswegs ein Jrrthum
<lb/>über die Natur der in Frage stehenden Bezüge gefunden
<lb/>werden.

<lb/>Dagegen hat das Handelsappellationsgericht ange- 
<lb/>nommen, der durch die Verletzung dem Kläger zugegangene
<lb/>und deshalb zu ersetzende Schaden bestehe in dem Ent-
<lb/>gange der Vermögensvortheile, in deren Genuß der
<lb/>Klüger sich z u r Z e i t d e s Unfalls befunden. Ledig- 
<lb/>lich auf Grund dieser engen Auffassung des Schadens- 
<lb/>ersatzes im Sinne des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871
<lb/>ist das Handelsappellationsgericht dazu gelangt, den
<lb/>Schadensersatz nur nach den Gehalts- und Nebenbezügen
<lb/>zu bemessen, welche dem Kläger zur Zeit des Unfalls
<lb/>zustanden, und nicht einmal die Gehaltsvorrückung zu
<lb/>beachten, in welche der Kläger schon vor der Klagestellung
<lb/>eingerückt war. Das rechtskräftig gewordene Urtheil des
<lb/>Handelsappellationsgerichts hat sonach allerdings eine
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0434.tif"
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                     <p>

                        <lb/>414 Reichsgerichlliche Entscheidungen.

<lb/>Entscheidung über normativmäßige Bezüge und zwar da- 
<lb/>hin getroffen, daß der Kläger einen Anspruch auf Berück- 
<lb/>sichtigung von, nach dem Unfälle eingetretenen, Gehalts- 
<lb/>erhöhungen nicht habe.

<lb/>Diese Auffassung des Handelsappellationsgerichts
<lb/>entspricht allerdings nicht dem richtigen Verständnisse
<lb/>des Haftpflichtgesetzes und der gegenwärtigen Recht- 
<lb/>sprechung. Hienach wären bei Bemessung des Ersatzes
<lb/>auch diejenigen günstigen Verhältnisse in Berücksichtigung
<lb/>zu ziehen, welche zur Zeit des Unfalls in sicherer Aus- 
<lb/>sicht gestanden. Hierunter fiele insbesondere eine Ein- 
<lb/>kommenserhöhung, welche dem Verletzten durch Einrückung
<lb/>in eine höhere Gehaltsklaffe nach reglementmäßigeu Be- 
<lb/>stimmungen zugekommen wäre (Eger, das Reichshaft- 
<lb/>pflichtgesetz S. 335; Entsch. des Reichsgerichts vom 5.
<lb/>December 1879, Bd. 22 S. 90 Entsch. des Reichsgerichts
<lb/>VI. Civilsenat vom 23. Mai 1889, VI. 42/89, Juristische
<lb/>Wochenschrift S. 291, 27).

<lb/>Zu solchen Gehaltserhöhungen würden die Vor- 
<lb/>rückungen gehören, deren Berücksichtigung der Kläger in
<lb/>Anspruch nimmt, da für die Kategorie I). III, welcher
<lb/>Kläger angehörte, in dem Gehaltsregulativ vom Jahre
<lb/>1876 nach den Dienstjahren abgestufte Gehaltsklaffen vor- 
<lb/>gesehen sind, und die Einrückung in diese Klaffen, wenn
<lb/>sie auch von der Würdigkeit des Bediensteten bedingt ist,
<lb/>doch regelmäßig erfolgt. Würde nun, was die Tragweite
<lb/>des handelsappellatiousgerichtlichenUrtheils betrifft, ledig- 
<lb/>lich die Anwendung und Auslegung der Art. 294 und
<lb/>295 der Civilproceßordnuug vom 29. April 1869 in Frage
<lb/>kommen, so würde die Anwendung nicht revisiblen Rechts
<lb/>eine Schranke für die Würdigung und Entscheidung in
<lb/>der Revisionsinstanz bilden. Den Nachklagen gegenüber,
<lb/>welche das Reichshaftpflichtgesetz in § 7 Abs. 2 und 3
<lb/>zuläßt, kommen aber zunächst die Schranken in Betracht,
<lb/>welche dieses Gesetz selbst aufstellt. Indem das Haft- 
<lb/>pflichtgesetz die Ansprüche auf Aufhebung oder Minderung
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0435.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>415
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Rente einerseits und auf Erhöhung oder Wiederge- 
<lb/>währung andererseits davon bedingt, daß die Verhältnisse,
<lb/>welche für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen,
<lb/>eine wesentliche Veränderung erlitten, schließt es die Er- 
<lb/>hebung neuer Ansprüche aus, soweit bereits ent- 
<lb/>schied e n i st u n d s o w e i t e n 1 s ch i e d e n w e r d e n k o n n t e.
<lb/>Verhältnisse, welche zur Zeit der Entscheidung bereits
<lb/>Vorlagen und in Erwägung gezogen wurden oder in
<lb/>Betracht hätten gezogen werden können, erscheinen somit
<lb/>nicht geeignet eine neue Klage zu begründen (Entsch. des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 22 S. 90; VI. Sen. Juristische Wochen- 
<lb/>schrift 1888 S. 170 Nr. 18, III. Sen. insbes. S. 428
<lb/>Nr. 14; VI. Sen. Juristische Wochenschrift 1889 S. 291
<lb/>Nr. 27).

<lb/>Als ein solches Verhältniß, das theilweise in Betracht
<lb/>gezogen, in vollem Umfange hätte gewürdigt werden
<lb/>können, erscheint das Gehaltsregulativ vom Jahre 1876.
<lb/>Anders verhält es sich hinsichtlich einer nicht mit Bestimmt- 
<lb/>heit voraussehbaren allgemeinen Gehaltsaufbesserung,
<lb/>welche ihren Grund in der Aenderung der Preisverhält- 
<lb/>nisse und des Geldwerthes gehabt (Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 22 S. 90). Lediglich
<lb/>eine hierauf begründete Forderung von Mehrbezügen er- 
<lb/>schiene statthaft. Wenn auch gemäß Art. 2 des daher.
<lb/>Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der
<lb/>Reichs-Civilproceßordnung und Konkursordnung der Be- 
<lb/>schreitung des Rechtswegs die Betretung des Administra- 
<lb/>tivwegs vorauszugehen hat, so kann eine Mehrung von
<lb/>Bezügen doch nur vom Tage der Klagezustellung zuge- 
<lb/>sprochen werden. Daß für das Verlangen des Ver- 
<lb/>pflichteten auf Aufhebung oder Minderung, wie für das
<lb/>des Verletzten auf Erhöhung oder Wiedergewährung einer
<lb/>Rente nicht schon die Zeit des thatsächlichcn Eintritts
<lb/>einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, sondern
<lb/>erst die Zeit der Klagestellung den maßgebenden Zeit-
<lb/>punct bilde, hat das Reichsgericht in constanter Recht-
</p>

                     <pb facs="2084702_12+1894_0436.tif"
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                     <p>

                        <lb/>416
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sprechung angenommen (Eger, das Reichshaftpflicht- 
<lb/>gesetz, 4. Aufl. S. 543; Entsch. des Reichsgerichts Bd. 17
<lb/>S. 23; Unheil des VI. Civilsenats vom 16. Februar 1891
<lb/>Reg. VI. 3. 91). Auch hier treffen die Gründe dieser
<lb/>Entscheidungen zu, daß das Gesetz die Zeit nicht- näher
<lb/>bestimme, von welcher an die Aufhebung, Minderung,
<lb/>Erhöhung oder Wiedergewährnng gefordert werden könne,
<lb/>eine Bestimmung, gemäß welcher die Veränderung der
<lb/>maßgebenden Verhältnisse an und für sich schon die
<lb/>Rentcnpflicht beeinflußen solle, im Gesetze fehle, der durch
<lb/>das frühere Erkenntniß festgestellte Zustand fortdauere,
<lb/>bis dessen Aufhebung beantragt werde (Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 17 S. 25).

<lb/>Der Antrag auf Aufhebung des Urtheils kann aber
<lb/>nur durch Klageerhebung, nicht durch den Versuch, Abhülfe
<lb/>bei den Verwaltungsstellen zu erzielen, gestellt werden.
<lb/>Hienach war die Revision des Klägers zurückzuweisen
<lb/>und auf die Revision- des Beklagten das Berufungsurtheil,
<lb/>insoweit der Beklagte in demselben verurtheilt ist, aufzu- 
<lb/>heben. Da noch zu ermitteln sein wird, welche in dem
<lb/>Gehaltsregulativ von 1876 noch nicht vorgesehenen, bei
<lb/>der ersten Feststellung der Rente nicht voraussehbaren
<lb/>Gehaltserhöhungen (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 22
<lb/>S. 92) seitdem für die Kategorie der Bediensteten, welcher
<lb/>der Kläger angehört, gewährt wurden und für die Be- 
<lb/>messung der ihm zukommenden Rente in Betracht zu
<lb/>ziehen sind, so war die Sache in soweit zur anderweilen
<lb/>Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
<lb/>zurückzuverweisen. VI. Civilsenat 75/1894. Urtheil vom
<lb/>11. Juni 1894.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakteur: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag: &amp; Gnke (Gart Gnke) in Erlangen.

<lb/>Druck der k. b. Hof- u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
<lb/>(Junge &amp; Sohn) in Erlangen.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
