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            <title type="main">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband, Erg.Bd. 3 (1882) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband, Erg.Bd. 3(1882)</title>
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1882</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband</title>
                  <biblScope>Erg.Bd. 3</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Alphabetisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register

<lb/>zum

<lb/>dritten Ergänzungsbande der Blätter fUr
<lb/>Rechtsanwendung
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Abgaben und Gebühren: strafrechlticher Begriff .... 94
</p>
            <p>

               <lb/>Abtreibung der Leibesfrucht.11

<lb/>Aufforderung hiezu.37

<lb/>Versuch, Beihülfe, Anstiftung .86,171

<lb/>Abwesende: Verfahren gegen solche, welche sich der Wehr- 
<lb/>pflicht entzogen . . .. 29, 319

<lb/>Actien s. Aktien.

<lb/>Actio de in rem verso. Preuß. Landr.212

<lb/>Actio redhibitoria nach preuß. Landr.209

<lb/>Desgleichen. Verkauf eines Urheberrechtes. Bayer. Landr. 72

<lb/>Adoptio ns Verträge: Zuständigkeit zur Bestätigung der- 
<lb/>selben nach preuß. Landr.161
</p>
            <p>

               <lb/>Aenderung der Klage f. Klagänderung.

<lb/>Aergerniß s. Unzüchtige Handlungen.

<lb/>Aerztliche Gutachten: deren Verlesung im Strafprozeß 273
<lb/>Akten als herbeigeschaffte Beweismittel im Strafprozeß . . 272
<lb/>Einsicht der Akten im Strafprozeß ........ 270

<lb/>Aktien: Stammaktien, Inhaber-Aktien. Begründung der

<lb/>Aktionär-Eigenschaft.338

<lb/>Aktieng esellschast: deren Organe überhaupt .... 217

<lb/>Deren Organe während der Liquidation.120

<lb/>Auch im Stadium der Errichtung der Aktiengesellschaft kön- 
<lb/>nen Verpflichtungen gegen dieselbe begründet werden . 391
<lb/>Haftung der Aktiengesellschaft für widerrechtliche Handlungen

<lb/>der sie vertretenden Personen.387

<lb/>Alimente: Alimentationspflicht der Kinder gegenüber ihren

<lb/>Eltern nach preuß. Landr.. . . . . . 330

<lb/>Anspruch des Alimentationsberechtigten aus dem Haftpflicht- 
<lb/>gesetz .  127

<lb/>Cesfibilität von Alimentenforderungen.414

<lb/>Amt: unbefugte Ausübung eines öffentlichen . . 7, 173, 286

<lb/>Vergehen im Amte durch „Sichversprechenlaffen" nach StGB.

<lb/>8- 331 .

<lb/>Amtsrichter f.Hülfsrichtcr, UntersuchungSrich 1er.
</p>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <pb facs="2084702_03+1882_0004.tif"
                n="iv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Angeklagter: Vernehmungsfähigkeit desselben bei der

<lb/>Hauptve'rhandlung . . . . ".373

<lb/>S. a. Vernehmung.

<lb/>Anklageschrift: Requisite.22

<lb/>Anlage, neue nach preuß. Landr.69

<lb/>Anreizung verschiedener Klassen der Bevölkerung ... 39

<lb/>Anschuldigung, falsche .  8

<lb/>Anstiftuu g: Strafe des Anstifters.171

<lb/>Anstiftung zur Gefangcnen-Befrciung ....... 37

<lb/>Desgleichen zur Abtreibung der Leibesfrucht . . . 86, 171

<lb/>Antrag unter Abwesenden. HGB. Art.319 Abs. 1 ... 78

<lb/>Anwälte s. Rechtsanwälte.

<lb/>Anzeigepflicht: strafrechtliche.8, 40

<lb/>Desgleichen beim Kaufe.;.343

<lb/>Arbe its - oder Dienst-Lohns-Beschlagnahme .167

<lb/>Armenrechl. 33, 49, 406

<lb/>Arrest: Zulässigkeit des Arrestes .   239

<lb/>Arrest an Forderungen.145

<lb/>Pfändung einer Forderung im Wege des Arrestes . . . 162
<lb/>Aufforderung zur Abtreibung der Leibesfrucht .... 37

<lb/>Aufruf der Sache vor Eröffnung des Hauptverfahrens . 374

<lb/>Augenschein: Protokoll hierüber.23

<lb/>Protest gegen die Verlesung des Augenscheins-Protokolleö 23

<lb/>Ausfertigung und Abschrift von Urtheilen. Zustellung 353

<lb/>Ausspielung und Lotterie. Gegensatz beider .... 93

<lb/>A u s st a t t u n g s - und Milgiftversprechen im Sinne des preuß.
<lb/>Landr. Thl I Tit. 11 88-1047, 48 . 326
</p>
            <p>

               <lb/>Bamberger Landrecht s. Bürgschaft.

<lb/>Bankerott: einfacher. 47, 63, 261

<lb/>Betrügerischer.. 187, 303

<lb/>Unordentliche Buchführung.  370

<lb/>Baufü hrung:. Entschädigung hieraus wegen nicht getrof- 
<lb/>fener Sicheruugsmaßregeln. Preuß. Landr.  324

<lb/>Beamte: Unterschlagung von ihnen anvertrauten Geldern 94
<lb/>, Annahme von Geschenken durch Beamte .... 260, 301

<lb/>S. a. Bestechung.

<lb/>Bedingung bei Prozeßbeginn nicht existent.69

<lb/>Bedrohung, widerrechtliche. 179, 180, 250, 251

<lb/>Begräbnißstätten: Eigenthum hieran nach gemeinem

<lb/>Recht.214

<lb/>Begünstigung.362

<lb/>Beihübfe: Das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des
<lb/>8-136 der R.-Gew.-Ordn. ist ein Vergehen, zu dessen Be- 
<lb/>gehung eine strafbare Beihülfe möglich ist . ' . . . . 105

<lb/>Beiseiteschaffen gepfändeter Sachen.7, 173

<lb/>Vermeintliche Berechtigung zur Verfügung über solche Sachen 7,173

<lb/>Beischlaf zwischen Verwandten /.41

<lb/>Verführung hiezu. Antrag der Mutter .:.... 85

<lb/>Begriff der Verführung.292
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0005.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Belehrung der Geschwornen.27

<lb/>Beleidigungen: Berechtigung zum Strafantrag ... 11

<lb/>Thatbestandsmerkmale der Beleidigung.. 247

<lb/>Rechtliche Qualisizirung der Beleidigung beim Antrag ist

<lb/>unerheblich... . 293

<lb/>Verantwortlichkeit des Redakteurs für Beleidigungen . . 10

<lb/>Mittheilunq wahrheitsgetreuer Gerichtsverhandlungen als

<lb/>Beleidigung.  10

<lb/>Verläumderische Beleidigung. Prüfung ob eine solche vor- 
<lb/>handen .. 26, 361

<lb/>Privatbeleidigungen durch die Presse. Zuständigkeit . . 42

<lb/>Merkmal der Oefsentlichkeit der Beleidigung ... 85, 249

<lb/>Beleidigung eines Offizierskorps. Stellung des Strafan- 
<lb/>trages durch den Festungscommandanten.177

<lb/>Beleidigung eines Gerichtsvollziehers.178

<lb/>Zusammentreffen einer Majestätsbeleidignng mit einer öf- 
<lb/>fentlichen Beleidigung. Anwendung des Gesetzes, welches
</p>
            <p>

               <lb/>vlv \^Hvi|C UUvi^l Ivvyi • *•••••«• Uv I

<lb/>Bekanntmachung, öffentliche, der Verurtheilung ... 10

<lb/>Wenn der Vorgesetzte Strafantrag gestellt hat .... 11

<lb/>Bergwerksschacht: Diebstahl in einem solchen . . . 296

<lb/>Berichtigung.192

<lb/>Berufung: Berufungsfrist im Civilprozesfe.79

<lb/>Ladung des Berufungsbeklagten.81

<lb/>Prüfung der Revisionsinstanz hierüber ....... 82

<lb/>Berufung gegen Versäumnißurtheile.236

<lb/>Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen.41, 84

<lb/>Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohncs . . . 167
<lb/>Beschwerde in Civilsachen: Einlegung durch einen

<lb/>Anwalt als gesetzmäßig.82

<lb/>Antrag auf Beigabe eines Anwalts zur Legalisirung einer

<lb/>Beschwerde.*.158

<lb/>Nachweis der Einlegung sofortiger Beschwerde .... 239
<lb/>Beschwerde in Strafsachen: Vorherige mündliche An- 
<lb/>hörung . ... 277

<lb/>Bestechung. 16, 260, 302, 368

<lb/>Bettel..19 L

<lb/>Betrug.14

<lb/>Tatbestand ... 92, 366

<lb/>Beihülfe.37

<lb/>Feststellung der Absicht zu täuschen nicht erforderlich . . 185
<lb/>Erregung des Jrrthums durch konkludiertc Handlungen . 185

<lb/>Kauf nur zum Scheine, ohne die Absicht und Mittel den

<lb/>Kaufpreis zu bezahlen.  91

<lb/>Verschweigung der Zahlungsfähigkeit.45

<lb/>Versicherung der Aechtheit . ..45

<lb/>Nicdtangabe der Wahrheit ist nicht gleichbedeutend mit Un- 
<lb/>terdrückung derselben . . . ... . 253

<lb/>Bezügliche Vorspiegelungen bezüglich einer verpfändeten
<lb/>Hypothek !.186
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0006.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Betrug bei Zwangsversteigerungen.299

<lb/>Betrugsversuch bei übertriebener Höhe der Brandschadens- 
<lb/>aufstellung .,.241

<lb/>Benützung der Gesetzesunkunde eines Dritten.254

<lb/>Beurkundung des Personenstandes und Eheschließung.

<lb/>Gesetz vom 6. Febr. 1875. Auflösung des Bandes der Ehe 141
<lb/>Veranlassung von Beurkundungen falscher Aussagen . . 255
<lb/>Bevollmächtigte s. Prozeßbevollmächtigte.
<lb/>Beweisanträge im Laufe der Hauptverhandlung gestellt,

<lb/>jedoch nicht durch Beschluß erledigt .58

<lb/>Beweisaufnahme: Verzicht auf Abhör einzelner Zeugen,

<lb/>wenn keine bezüglichen Beweisanträge gestellt wurden . . 271
<lb/>Desgleichen; ist hievon dem anderen TheileNachricht zu geben? 311
<lb/>Prüfung des Ergebnisses der Beweisaufnahme . . 812, 376

<lb/>Vorherige Erläuterungen des Vorsitzenden an die Geschwornen 203
<lb/>Beweislast bei der Einwendung des Beklagten, er habe
<lb/>nicht für sich, sondern als LNellvertreter eines Dritten den

<lb/>Kauf abgeschlossen . ..235

<lb/>Beweiswürdigu ng: freie.412

<lb/>Bigamie.291

<lb/>Blumen: Entwendung von solchen.369

<lb/>Blutschande.. 9

<lb/>Brausteuergesetz. Fixationsvertrag im Sinne des §. 4.

<lb/>Betrug.970

<lb/>Brandstiftung an Waldungen. 16, 259

<lb/>Verurtheilung wegen fahrlässiger Brandstiftung und nach-

<lb/>heriges Geständniß der vorsätzlichen.26

<lb/>Briese: Unterdrückung solcher.16

<lb/>Bürgschaft nach gern. Recht ..70

<lb/>Desgl. nach preuß. Landrecht. 68, 328

<lb/>Bürgschaft des Ehemanns nach Bamberger Landrecht . . 73

<lb/>Bürgschaft bei Handelsgeschäften ......... 120
</p>
            <p>

               <lb/>Caution s. Kaution.

<lb/>Cession: Compensation hiebei nach preuß. Landr. . . . 324

<lb/>Vereinbarung zwischen Cedent und Cessionar auf Sicherung
<lb/>für den Fall sich ergebender Unrichtigkeit oder des Aus- 
<lb/>falls der cedirten Forderung. Preuß. Landr. . . . 381

<lb/>Cessibilität von Alimentenforderungen.414

<lb/>Eodizill: Beschränkung der Erbeinsetzung in einem solchen.

<lb/>Preuß. Landr.HO

<lb/>C ompeNjsation. Preuß. Landr. 64, 108, 324

<lb/>Desgleichen int Konkursverfahren .88

<lb/>Conventionalstrafe. Preuß. Landr. 65, 322

<lb/>Cucumus Franz, zum Andenken an denselben . . .. . 193

<lb/>Cura furiosi: Der Curator eines wahnsinnigen Volljähri- 
<lb/>gen kann eine diesem angefallene Erbschaft nicht definitiv
<lb/>erwerben. Gem. Recht.HI
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0007.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Darlehen nach preuß. Landr.211

<lb/>Defraudation s. Zolldefraudation.

<lb/>Depositum: Erforderniß für das dem Verwahrer zustehen- 
<lb/>den Zurückbehaltungsrechtes. Preuß. Landr.68

<lb/>Desertion: Verleitung hiezu.174

<lb/>Diebstahl: Thatbestand.13

<lb/>Versuch und Vollendung.180

<lb/>Mitthäterschaft.241

<lb/>Theilnahme. Persönliche Eigenschaften des Theilnehmcrs . 4

<lb/>Thatbestandsmerkmale des Einsteigens. 89, 298

<lb/>Einsteigen, als Erschwerungsgrund .89

<lb/>Einstcigen, im unmittelbaren Zusammenhänge mit der Weg- 
<lb/>nahme .297

<lb/>Verschlossener Raum.13

<lb/>Bergwerksschacht als umschlossener Raum.296

<lb/>Diebstahl durch Eröffnung einer Thür mittelst falschen

<lb/>Schlüssels.181

<lb/>Begriff eines nicht zur ordnungsmäßigen Eröffnung be- 
<lb/>stimmten Werkzeuges.251

<lb/>Diebstahl zur Nachtzeit.13

<lb/>Begriff der Nachtzeit.89

<lb/>Messer als Waffe beim Diebstahl.362

<lb/>Diebstahl von Blumen.369

<lb/>Diebstahl von Miteigenthümern ..364

<lb/>Erkennung auf Verweis bei mehreren schweren Diebstählen

<lb/>gegen einen jugendlichen Angeklagten.282

<lb/>Zulässigkeit auf Erkennung von Polizeiaufsicht bei Diebstahl 252
<lb/>Zurücknahme des Strafantrages wegen Diebstahls ... 38

<lb/>Rückfall.13

<lb/>Dienstmiethe: Werth des Streitgegenstandes.398

<lb/>Dienstverhältnisse: Aufhebung vertragsmäßiger Dienst- 
<lb/>verhältnisse nach Handelsrecht.389

<lb/>Dispositionstellung s. Kauf.

<lb/>Dollmetscher: dessen Anwesenheit bei Fällung des UrtheilS 224

<lb/>Do»: Versprechen derselben nach preuß. Landr.326

<lb/>Duell s. Zweikampf.
</p>
            <p>

               <lb/>Ehebruch: Strafantrag.. 359

<lb/>Ehefrau: Klage derselben auf Feststellung des Eingriffes ihres
<lb/>Ehemannes in die ihr während der Ehe zuständigen Be- 
<lb/>fugnisse an ihren von ihrem Ehemanne veräußerten Grund- 
<lb/>stücken, zu deren Veräußerung nur beide Ehegatten gemein- 
<lb/>schaftlich befugt sind.410

<lb/>Eheleute: deren Haftung für gemeinschaftlich bestellte Ar- 
<lb/>beiten. Preuß. Landr.. 329

<lb/>Ehemann: Bürgschaft desselben nach Bamberger Landr. . 73

<lb/>Ehemann als Entlastungszeuge, dessen Glaubwürdigkeit . 309

<lb/>Derselbe als Beistand seiner angeklagten Ehefrau in der
<lb/>Hauptverhandlung.  203
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0008.tif"
                n="viii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Dessen Mitthäterschaft bei der Kuppelei seiner Ehefrau. . 247
<lb/>S. a. Ehefrau.

<lb/>Ehescheidung: Auflösung des Bandes der Ehe nach §.77
<lb/>Abs. 1 des Ges. v. 6. Febr. 1875, betr. die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes und die Eheschließung ..... 141
<lb/>Vcrmuthung der verletzten ehelichen Treue als Ehescheidungs- 
<lb/>grund .384

<lb/>Desgleichen grobe widerrechtliche Kränkung der Ehre. Preuß.

<lb/>Landr.110

<lb/>Unter die den Partheien von Amtswegen zuzustellenden Ur- 
<lb/>iheile, durch welche auf Trennung, Ungiltigkeit oder
<lb/>Nichtigkeit der Ehe erkannt ist, gehören bedingte Urtheile

<lb/>nicht.355

<lb/>Ehrenrechte: deren Aberkennung bei Verurtheilung wegen

<lb/>mehrerer zusammentreffender Strafthaten.284

<lb/>Eid: Ofsenbarungseid und Haft.1, 17

<lb/>Verleitung zum Meineid.. . . . . 8, 190

<lb/>Voraussetzung für die Bestrafung des Meineides.... 247

<lb/>Fragestellung in Beziehung auf den Meineid.61

<lb/>Desgleichen in Beziehung auf zwei jedem Angeklagten zur

<lb/>Last gelegten Verbrechen des Meineids.101

<lb/>Eidesmündigkeit . ..289

<lb/>Fahrlässigkeit und Nechtsirrthum beim Eide.175

<lb/>Schlußformel „so wahr mir Gott helfe".56

<lb/>Falsches eidliches Zeugniß. Zuständige Behörde .... 40

<lb/>Verleitung zur Ablxgung eines solchen ....... 290

<lb/>Amtseid der Sachverständigen. Berufung hierauf ... 56

<lb/>Sachverständigen-Eid vor der Vernehmung zu leisten . . 373
<lb/>Eidesleistung im Auslande, deren Rechtswirksamkeit . . 81

<lb/>Eidesantrag, daß der Vertrag in der dem Käufer bekann-
<lb/>ten Absicht des Verkäufers, dessen Gläubiger zu benach-
</p>
            <p>

               <lb/>theiligen, geschlossen sei, unzulässig.237

<lb/>Ehrenkränkungen s. Beleidigungen.

<lb/>Eigennutz: strafbarer.52

<lb/>Der Miethers. Strafantrag hiebei.  256

<lb/>Des Vermiethers ..300
</p>
            <p>

               <lb/>Eigenthum: Erwerb desselben gemäß Art. 306 d. a. d. HGB. 78
<lb/>Eigenthum an schiffbaren Strömen u. Flüssen. Preuß. Landr. 213
<lb/>Eigenthum an Begräbnißstätten. Gem. Recht .... 214
<lb/>Eigenthumsstörungen. Werth des Streitgegenstandes . . 233
<lb/>Desgleichen durch gewerbliche Anlagen nach preuß. Laudr. 107
<lb/>Miteigenthümer können an einer gemeinschaftlichen Sache
</p>
            <p>

               <lb/>Unterschlagung oder Diebstahl begehen.364

<lb/>Einreden: prozeßhindernde.412

<lb/>Einsicht der Akten im Strafprozeß.270

<lb/>Einspruch.155

<lb/>Einziehung des Jagdgeräthes rc. bei einem Jagdvergehen 15,258
<lb/>Eisenbahnbetrieb. Verletzung. Haftpflicht 123, 124, 125,

<lb/>229, 395

<lb/>Eisenbahnstation als Niederlassung.79
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0009.tif"
                n="ix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Eisenbahntransport. Gefährdung.53

<lb/>Eltern s. Alimente.

<lb/>Entlastungszeugen s. Zeugen.

<lb/>Entschädigung: Haftung des Frachtführers . . . . . 123
<lb/>Provision oder Schadensersatz nach preuß. Landr. . . . 322
<lb/>Schadensersatz wegen nicht getroffenen Sicherheitömaßregeln
</p>
            <p>

               <lb/>bei Bauführungen. Preuß. Landr.324

<lb/>Entschädigung wegen Gewährsmängel. Preuß. Landr. 66, 109
<lb/>Entscheidungsgründe: Bezugnahme auf die Gründe des

<lb/>erstrichterlichen Ürtheils.239

<lb/>Entziehung s. Erziehungsrecht.

<lb/>Erbe und Testamentsexekutor. Preuß. Landr.67

<lb/>Miterbe als Nachlaßschuldner. Preuß. Landr. 69

<lb/>Der nicht bevollmächtigte Gläubiger hat gegen den Bene-
<lb/>fizialerben keinen Rückgriff, wenn derselbe den Nachlaß
<lb/>durch Zahlungen an gleichberechtigte Mitgläubiger erschöpft

<lb/>hat. Preuß. Landr. . . . i.380

<lb/>Erbschaft: Veräußerung der Erbschaft eines noch lebenden

<lb/>Dritten. Gem. Recht.385

<lb/>Erkenntniß der Strafbarkeit der That.179

<lb/>Erpressung: Thatbestand ..» . 184

<lb/>Erpressungsversuch.'.252

<lb/>Rechtswidrigkeit des Vermögensvortheiles.44

<lb/>Aukündung einer an sich erlaubten Handlung .... 90

<lb/>Ersatz s. Entschädigung.

<lb/>Erziehungsrecht, dessen Entziehung. Beschluß hierüber

<lb/>als Grundlage vor dem Strafrichter.12

<lb/>Erekution s. Arrest, Vollstreckung.
</p>
            <p>

               <lb/>Fabrikbetrieb. Verletzung. Haftpflicht.124

<lb/>Beaufsichtigung des Betriebs.126

<lb/>Fackellicht: Begriff nach 8.296 d. StGB.189

<lb/>Fälschung von Erklärungen».255

<lb/>Falsche Anschuldigung.   8

<lb/>Faustpfand: Verkaufsrecht des Gläubigers nach Handelsrecht 220

<lb/>Fischerei, unberechtigte. Fackellicht hiebei.189

<lb/>Firma eines Handelsgeschäftes s. Handelsfirma.
<lb/>Fleischbeschauer wegen fahrlässiger Körperverletzung und

<lb/>Tödtung angeklagt.43

<lb/>Flüsse, schiffbare: Eigenthnm hieran. Preuß. Landr. . . 213

<lb/>Forstbeamte: Widerstand gegen solche.246

<lb/>Form der Willenserklärung nach preuß. Landr.211

<lb/>Frachtführer, dessen Haftung für Schadensersatz . . . 123
<lb/>Fragen: Direktes Fragerecht im Strafprozesse .... 271

<lb/>Frage an den Angeklagten zurückgewiesen ...... 23

<lb/>Fragestellung an die Geschwornen . . , . . 27, 61, 221

<lb/>Desgleichen in Beziehung auf zwei jedem Angeklagten zur

<lb/>Last gelegten Verbrechen des Meineids.101

<lb/>Freiheitsentziehung, widerrechtliche ...... 295
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0010.tif"
                n="x"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Fristen: Nothfristen bei sofortiger Beschwerde.160

<lb/>Berufungsfrist im Civilprozesse.79

<lb/>Frist der Revisionsbegründung. 20, 29, 62, 268

<lb/>Frist zwischen Ladung und Hauptverhandlung .... 57

<lb/>Nichteinhaltung der Vorladungsfrist. Bekanntmachung des
<lb/>Vorsitzenden mit der Befugniß Aussetzung zu verlangen 271
</p>
            <p>

               <lb/>Gant s. Konkurs.

<lb/>Gebühren und Abgaben: strafrechtlicher Begriff ....

<lb/>Gefangenen-Entweichung .6,53,

<lb/>Anstiftung.

<lb/>Gehülfe, dessen Strafbarkeit.

<lb/>S. a. Theilnahme
<lb/>Gemeinschuldner s. Konkurs.

<lb/>Genossenschaftsgefetz v. 4. Juli 1868: §. 52 bis 61

<lb/>Umlageverfahren.

<lb/>Beitritt zur Genossenschaft.

<lb/>Rechtsgeschäfte von Genossenschaftern mit der Genossenschaft
<lb/>Genußmittel zum alsbaldigen Gebrauch. Entwendung 16,

<lb/>83,

<lb/>Blumen sind keine Genußmittel zum alsbaldigen Gebrauch
<lb/>Gerichtsschreiber: Handbuch für dieselben in Bayern .

<lb/>Gerichtsstand: des Vermögens ..

<lb/>Des Vertrages und der unerlaubten Handlung . . 151,

<lb/>Gerichtsstand des Ortes, wo die streitige Verpflichtung zu

<lb/>erfüllen ist.

<lb/>Gerichtsstand für Versicherungsgesellschaften ....
<lb/>Desgleichen für Klagen auf Prämienzahlungen gegen Mit

<lb/>glieder von Versicherungsgesellschaften.

<lb/>Gerichts stelle: Begriff..

<lb/>Gerichtsverhandlungen: Mittheilung wahrheitöge

<lb/>treuer als Beleidigung.

<lb/>Gerichtsvollzieher: Beleidigung eines solchen . .

<lb/>Gerichts-Zusammensetzung.

<lb/>Gerichtszuständigkeit s. Kompetenz.

<lb/>Gesammtstrafe: deren Berechnung. 6, 356,

<lb/>Geschenke: Annahme solcher durch Beamte ....
<lb/>Geschworne: Fragestellung an dieselben . . . 27, 61,

<lb/>Belehrung derselben.

<lb/>Wahl des Obmanns.

<lb/>Verkehr derselben.

<lb/>Geschworne mit Gebrechen behaftet.

<lb/>Ob nach einem unerheblichen Zwischenfall eine wiederholte
<lb/>Berathung der Geschwornen nothwendig? ....

<lb/>Wahrspruch. Worte des Obmanns.

<lb/>Berichtigung eines Schreibfehlers in der Antwort der Ge

<lb/>schwornen..

<lb/>Verabfolgung anderer Aktenstücke an dieselben, als welche
<lb/>in der Verhandlung ihnen vorgelegt wurden ....
</p>
            <p>

               <lb/>94

<lb/>190

<lb/>37

<lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>137

<lb/>394

<lb/>391

<lb/>54,

<lb/>, 95
<lb/>369
<lb/>416
<lb/>151
<lb/>400

<lb/>234

<lb/>399

<lb/>142

<lb/>22

<lb/>10

<lb/>178

<lb/>62

<lb/>358

<lb/>260

<lb/>221

<lb/>27

<lb/>27

<lb/>27

<lb/>95

<lb/>101
<lb/>221

<lb/>222


<lb/>317
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0011.tif"
                n="xi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Gewährsmangel. Entschädigung. Preuß. Landr. . 66, 109

<lb/>Gewerbetreibender: Stellvertreter.104

<lb/>Gewerbeunternehmer: dessen Pflicht zum Schutze der

<lb/>Arbeiter gegen ihre eigene Fahrlässigkeit.229

<lb/>Gewerbsstreitigkeiten: Besondere Behörden hiesHr. Oef-

<lb/>fentliches Recht.... . . 346

<lb/>Hierunter gehört auch, ob die durch Arbeitsvertrag für die
<lb/>Ansprüche aus demselben bestellte Caution zurückzugeben

<lb/>sei.228

<lb/>Glücksspiele.48, 93

<lb/>G otteslästerung. 9, 40, 290, 359

<lb/>Grenzmerkmal: Begriff.299

<lb/>Haftpflicht gesetz: Verletzung beim Betriebe der Eisen- 
<lb/>bahn .. 123, 125, 243, 395

<lb/>Ausdruck „Eisenbahn".124

<lb/>Haftung der Eisenbahn für die culpa ihrer Leute nach ge- 
<lb/>meinem Gewohnheitsrecht.344

<lb/>Haftpflicht bei Unterlassung der regulativmäßig vorgeschrie- 
<lb/>benen Beleuchtung der Geleise.. 229

<lb/>Fabrikbetrieb..124

<lb/>Beaufsichtigung des Betriebes.126

<lb/>Anordnung des Werksührers.231

<lb/>Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betriebsun-

<lb/>ternehmen.345

<lb/>Beobachtung vor nothwendigen Vorsichtsmaßregeln . . . 346
<lb/>Anweisung über den Gebrauch der zum Schutze der Arbei- 
<lb/>ter dienenden Einrichtungen .395

<lb/>Anspruch Alimentationsberechtigter.127

<lb/>Rückversicherung.127

<lb/>Verjährung. Anerkenntniß .129

<lb/>Haft und Osienbarungseid.1, 17

<lb/>S. a. Untersuchungshaft.

<lb/>Handels bev ollmä chtigte. 337, 340

<lb/>Handelsgeschäfte: Ort der Erfüllung. Anzuwendendes

<lb/>Recht.. . 121

<lb/>Vermittlung eines Grundstückvcrkauseö als Handelsgeschäft 78
<lb/>Erwerbung eines bestehenden Handelsgeschäftes. Ueber-

<lb/>nahmevcrtrag.218

<lb/>Han delsgefch ästs firma: Verlust des Rechtes zur Füh- 
<lb/>rung derselben.77

<lb/>Anspruch auf Unterlassung der weiteren Führung einer

<lb/>Firma und Schadensersatz.333

<lb/>Unzulässige Eintragung derselben ..216

<lb/>Handelsgesellschaft: Verhältniß der Gesellschafter . . 119
<lb/>Haftung der Gesellschaft für die von einem der Gesellschaf- 
<lb/>ter unter der nämlichen Firma für ein von ihm als
<lb/>Einzclnkausmann betriebenes Geschäft eingegangenen Ver- 
<lb/>pflichtungen ..217

<lb/>Handels gewohnh eiten und Gebräuche ...... 219
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0012.tif"
                n="xii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Hausfriedensbruch. 7, 39, 285

<lb/>Dessen Konkurrenz mit einer Entwendung von Nahrungs- 
<lb/>mitteln .83

<lb/>Hehlerei.. . . . 14

<lb/>Begriff ..90

<lb/>Erschöpfung des Thatbestandes.44

<lb/>Vermuthung, daß die Gegenstände durch strafbare Handlung

<lb/>erlangt wurden . . ..". 44

<lb/>Begriff „seines Vortheils wegen". 184, 253

<lb/>Der Vortheil kann auch in sinnlichen vorübergehenden Ge- 
<lb/>nuß bestehen.363

<lb/>Mitgenießen gestohlener Nahrungsmittel.365

<lb/>Ansichbringcn der von der Ehefrau aus dem Gewahrsam
<lb/>ihres Ehemannes entwendeten in ihrem Miteigenthum

<lb/>befindlichen Gegenstände ist Hehlerei.  364

<lb/>Gewerbsmäßige Hehlerei .364

<lb/>Ungenügende Urtheilsgründe in Bezug auf Hehlerei . . 91

<lb/>Hülfsb eamte der Staatsanwaltschaft.309

<lb/>Hülfsfragen: Ablehnung solcher.319

<lb/>Hülfsrichter: Amtsrichter als solche bei Landgerichten . 28

<lb/>Hypotheken: Form der Liegenlassung von Hypotheksorde- 
<lb/>rungen im Subhastationsversahren.402

<lb/>Hy pothekschätzungs urkunden, deren Fälschung . . 91

<lb/>Jagdausübung: gewerbsmäßige. Thatbestand ... 52

<lb/>Begriff. 52. 258

<lb/>Unbefugte Aneignung von Fallwild.189

<lb/>Verfolgen eines angeschoffenen Wildes aus fremdes Jagd- 
<lb/>revier .• . 258

<lb/>Jagdausübung zur Nachtzeit.  257

<lb/>Gemeinschaftlich von mehreren begangene Jagdausübung . 257
<lb/>Die als Nebenstrafe auszusprechenden Einziehung des Jagd-

<lb/>gcräthes rc. 15, 258

<lb/>Jagdvergehen s. Jagdausübung.

<lb/>Immobilien s. Handelsgeschäfte. Kauf.
<lb/>Jnhaberpapiere: Sparkasfebücher gehören nicht hierun- 
<lb/>ter. Preuß Landr.67

<lb/>Instruktion für Lokomotivführer keine Rechtsnorm . . . 277
<lb/>Jugend: Ausspruch hinsichtlich eines wegen Jugend Freige- 
<lb/>sprochenen über seine Unterbringung in eine Besserungs-
<lb/>. oder ErziehungS - Anstalt oder feine Ueberweifung an die

<lb/>Familie.. . 5

<lb/>Erkennen auf Verweis bei mehreren schweren Diebstählen 282
<lb/>Verjährung der Strafverfolgung beim Vorhandensein der

<lb/>Jugend. 38

<lb/>Juristische Personen insbesondere Aktiengesellschaften haf- 
<lb/>ten für die widerrechtlichen Handlungen der sie vertreten- 
<lb/>den Personen ..387

<lb/>Kartoffel als Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verbrauch 16
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0013.tif"
                n="xiii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>xm
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kauf: Tradition beim Kaufe.  386

<lb/>Perfektion des Kaufes.215

<lb/>Entschädigung wegen Gewährsmangel. Preuß. Landr, . 66

<lb/>Mängelanzeige .  122

<lb/>Die „Anzeige zu machen" ist der Käufer nur in dem Falle
<lb/>verpflichtet, wenn eS sich um einen Qualitätsmangel der

<lb/>Waare handelt.343

<lb/>Actio redhibitoria. Verkauf eines Urheberrechtes. Bayer.

<lb/>Landr. 72

<lb/>Wahlrecht des Käufers nach Handelsrecht .... 122, 225

<lb/>Zur Dispositionstellung beim Genußkauf ist kein Offert zur

<lb/>Aufhebung des Vertrages.. 342

<lb/>Kauf auf Probe. Beweislast.121

<lb/>Selbsthilfeverkauf.341

<lb/>Vorkaufsrecht nach preuß. Landr.329

<lb/>Kaufszinsen. Gem. Recht.70

<lb/>Kundgebung der Vertreterstellung beim Kaufe nach preuß.

<lb/>Landr.327

<lb/>Kaution: die Streitigkeit ob die durch Arbeitsvertrag für
<lb/>die Ansprüche aus demselben bestellte Kaution zurückzuge- 
<lb/>ben sei, ist Gewerbsstreitigkeit.228

<lb/>Kinder s. Alimente.

<lb/>Klageänderung. 82, 155, 411

<lb/>Klagen: Theilungsklagen.70

<lb/>Verjährung der persönlichen Klagen. Wirkung .... 71

<lb/>Körperverletzung: fahrlässige, ohne Antrag .... 12

<lb/>Fahrlässige Körperverletzung begangen durch Thäter, welche
<lb/>vermöge ihres Berufes zu besonderer Aufmerksamkeit ver- 
<lb/>pflichtet sind.. . 88, 294, 295

<lb/>Fahrlässige Körperverletzung durch einen Fleischbeschauer . 43

<lb/>Desgleichen bei der aberratio ictus.250

<lb/>Gefährliche, leichte Körperverletzung. Deren Verfolgung . 43

<lb/>Verlieren eines Gliedes. 43, 294

<lb/>Mitthäterschaft bei gemeinschaftlich begangener Körperver- 
<lb/>letzung .43

<lb/>Begriff der Gemeinschaftlichkeit.87

<lb/>Feststellung in Bezug hierauf.88

<lb/>Thatbeflandsmerkmal „von mehreren gemeinschaftlich" . . 178
<lb/>Kommissionär: Ist derselbe zu einer nicht beauftragten
<lb/>Feuerversicherung des gelagerten Gutes verpflichtet? . . 227
<lb/>Unterliegen Talons dem Pfandrechte des KommisiionärS . 227
<lb/>Kompensation s. Co mpensation.

<lb/>Kompetenz in Civilsachen: Bestimmung des zuständigen
<lb/>Gerichts durch das im Jnstanzenzuge zunächst höhere Ge- 
<lb/>richt .79

<lb/>Prüfung der Zuständigkeit von Amtswegen.79

<lb/>Zuständigkeit zur Bestätigung von AdoptionSverträgen nach

<lb/>preuß. Landr. 161

<lb/>Kompetenz in Strafsachen: Zuständigkeit für Privatbelei-
<lb/>digungen durch die Presse.  42
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0014.tif"
                n="xiv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Konkurrenz s. Zusammentreffen.

<lb/>Konkurs: Zahlungseinstellung. Merkmale.195

<lb/>Zahlungsunfähigkeit. Begriff .196

<lb/>Begünstigung einzelner Gläubiger im Konkurs. Beihülfe 195, 281
<lb/>Anfechtbare Rechtshandlungen, Leistungen, Sicherheitsbestel- 
<lb/>lungen .  83

<lb/>Kompensation im Konkursverfahren.83

<lb/>Kontrebande s. Vieheinfuhrverbot.

<lb/>Kosten in Civilsachen: kann ein Prozeßbevollmächtigter erster
<lb/>Instanz auf Grund des §. 97 der Civ.-Proz.-Ordn. in die
<lb/>Kosten der Berufungsinstanz vcrurtheilt werden? . . . 405

<lb/>Kosten in Strafsachen.278

<lb/>Kün digung an den Bürgen, nicht an den Hauptschuldner 78

<lb/>Kuppelei, einfache.  9

<lb/>Thalbestand der gewohnheitsmäßigen ... 9, 41, 175, 176

<lb/>Vorschubleistung. Begriff.247

<lb/>Erfolgloser Versuch der Kuppelei.10

<lb/>Vermiethung einer Wohnung an Prostituirte . . . . 41, 42

<lb/>Hergabe des Lokales zur Unzucht.. . 85

<lb/>Stellung als Dienstbote bei Förderung der Unzucht . . 176

<lb/>Mitthäterschaft bei Nichtausübung der eheherrlichen Gewalt 247
</p>
            <p>

               <lb/>Ladung: des Berufungsbeklagten.. . 81

<lb/>Prüfung der Revisionsinstanz hierüber.. . 82

<lb/>Nichteinhaltung der Vorladungsfrist.271

<lb/>Landgerichtsdirektor als Mitglied des Schwurgerichts 224
<lb/>Landtag: Berichte über die Verhandlungen eines solchen . 280
<lb/>Landlagsmitglieder, deren Unverantwortlichkeit . . . 279

<lb/>Lehrer, dessen Züchtigungsrecht .11

<lb/>Lex commissoria. Preuß. Landr.383

<lb/>Literatur-Notizen.112, 415, 416

<lb/>Lokomotivführer: Instruktion derselben keine Rechtsnorm 277
<lb/>Lotterie: Veranstaltung einer solchen .... 15, 48, 188

<lb/>Gemisch von Ausspielung und Lotterie.93

<lb/>Verkauf von Anteilscheinen an Loosen.93
</p>
            <p>

               <lb/>Mahnverfahren.79

<lb/>Majestätsbeleidigung.242

<lb/>Mandate f. Vertrag.

<lb/>Manifestationseid s. Eid.

<lb/>Markenschutzgesetz. 32, 129, 132, 135, 136
</p>
            <p>

               <lb/>Meineid s. Eid.

<lb/>Miethe s. Dienstmiethe.

<lb/>Mitgift s. Dos.

<lb/>Miteigenthum s. Eigenthum.

<lb/>Mitthäterschaft.36

<lb/>Desgleichen bei gemeinschaftlich begangener Körperverletzung 43

<lb/>Ebenso beim Diebstahl.241

<lb/>Ebenso bei der Kuppelei.247

<lb/>Mord: Fragestellung.60
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0015.tif"
                n="xv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Musterschutz... 232, 263, 364

<lb/>Mutter: Revisionseinlegung für ihr Kind.28

<lb/>Strafantrag der Mutter wegen Verführung ihres Kindes
<lb/>zum Beischlaf.85

<lb/>Nachdruck s. Urheberrecht.

<lb/>Nachtzeit bei Jagdausübung.  257
</p>
            <p>

               <lb/>Nahrungsmittel zum alsbaldigen Gebrauch . 16, 54, 95

<lb/>Deren Entwendung in Konkurrenz mit Hausfriedensbruch 83
<lb/>Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879. Voraus- 
<lb/>setzung der Strafbarkeit desjenigen, welche wissentlich Ge- 
<lb/>genstände, deren Genuß die menschliche Gesellschaft schädigen,
</p>
            <p>

               <lb/>als Nahrungsmittel verkauft.306

<lb/>Zur Täuschung geeignete Bezeichnung . 261, 306

<lb/>Die Fabrikation zum Zwecke der Täuschung im Handel und

<lb/>Verkehr genügt zur Strafbarkeit.198

<lb/>Mittheilung an die Abnehmer der Waare über die wahre

<lb/>Beschaffenheit derselben.198

<lb/>Nebenabreden. Bayer. Landr.71

<lb/>Nebenkläger als Zeuge.29, 63

<lb/>Niederlassung Bahnhof als solche.79

<lb/>Nießbrauch nach preuß. Landr.69

<lb/>Nöthigung: Thalbestand. 12, 88, 362

<lb/>Nothzucht an einem 4jährigen Kinde.292

<lb/>Notiz. 401

<lb/>Nutznießung s. Nießbrauch.
</p>
            <p>

               <lb/>Obmann der Geschwornen: dessen Wahl.27

<lb/>Öffentlichkeit: deren Ausschluß. Sitzungsprotokoll 28, 277

<lb/>Ohne Angabe von Gründen.96

<lb/>Oeffentlichkeit der Handlung.84

<lb/>Offenbarungseid s. Eid.

<lb/>Offizierscorps: Beleidigung eines solchen ..... 177
<lb/>Oheim als Zeuge. Belehrung.55
</p>
            <p>

               <lb/>Pacht: strafbare Verletzung des Zurückbehaltungsrechtes des

<lb/>Verpächters.189

<lb/>Patentgesetz. 74, 136, 307, 396

<lb/>Paulinisches Rechtsmitel im Konkurse.83

<lb/>Außerhalb des Konkurses. Absicht des Schuldners seine
<lb/>Gläubiger durch Vermögensverminderung zu verkürzen . 348
<lb/>Anwendung des Reichsgesetzes belr. die Anfechtungen von
<lb/>Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb deö Kon- 
<lb/>kursverfahrens .350

<lb/>Gemeinrechtliche einjährige Verjährungsfrist der actio Pau- 
<lb/>liana nach dem 1. Oktober 1879 .  349

<lb/>Pension: Ungültigkeit der Abtretung eines Theiles der

<lb/>Wittwenpenfion.414

<lb/>Personenstand: Vergehen in Beziehung hierauf durch un- 
<lb/>richtige Anzeige der ehelichen Geburt eines Kindes . . .
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0016.tif"
                n="xvi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Pfand s. Faustpfand.

<lb/>Pfändung einer Forderung im Wege des Arrestes ... 162

<lb/>Polizeiarzt als Sachverständiger.  269

<lb/>Polizeiaufsicht: deren Zulässigkeit bei Verurtheilung we- 
<lb/>gen Diebstahls.252

<lb/>Po stanweisungen: Unterdrückung solcher . °. '. 16

<lb/>Postbote: rechtswidrige Erhebung zur Ablieferung an die

<lb/>Postküsse.! . . . 54

<lb/>Po st defraudatio n.199

<lb/>Postgesetz: strafrechtliche Verantwortlichkeit hieraus . . ^ 370

<lb/>Pflegeeltern im Sinne des StGB.41

<lb/>Polizeistrafrecht s. Verwaltungs- und Polizei-
<lb/>strasrecht.

<lb/>Prämien: Gerichtsstand für Klagen auf Bezahlung solcher
<lb/>gegen Mitglieder von Versicherungsgesellschaften . . . . 142

<lb/>Preßreate: deren Verjährung.305

<lb/>Preußisches Landrecht s. Actio de in rem verso,
<lb/>Actio redhibitoria, Adoptionsverträge, Ali- 
<lb/>mente, Anlage, Auöstattungsversprechen, Be- 
<lb/>dingung, Besitz, Bürgschaft, Cession, Codizill,
<lb/>Compensation, Conventionalstrafe, Darlehen,
<lb/>Eheleute, Ehescheidung, Eigenthum, Entschä- 
<lb/>digung, Erbe, Flüsse, Form, J^rh ab erp apiere,

<lb/>Lex commissoria, Provisionsvertrag, Re- 
<lb/>tention, Schenkung, Sitten, Verträge, Vor- 
<lb/>kaufsrecht, Zinsen.

<lb/>Privatklageverfahren.278

<lb/>Protest s. Wechsel.

<lb/>Protokolle: welche sind zu verlesen?.24

<lb/>Randbemerkungen zu Protokollen.208

<lb/>Protokolle über die Vorgänge außerhalb der Hauptverhand- 
<lb/>lung .207

<lb/>Provision oder Schadensersatz nach preuß. Landr. . . . 322

<lb/>Prozeßbevollmächtigte . ..153

<lb/>Kann ein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz auf Grund
<lb/>§. 97 d. Civ.-Proz.-Ordn. in die Kosten der Berufungs- 
<lb/>instanz verurtheilt werden?.405
</p>
            <p>

               <lb/>Raub: Anzeigepflicht bezüglich eines solchen ..... 40

<lb/>Rechtsanwälte: ehrengerichtliches Verfahren.63

<lb/>Zulassung, wenn die Anwaltskammer wegen Unverein- 
<lb/>barkeit einer Nebenbeschäftigung mit der Berufsthätigkeit

<lb/>sich Hiegen ausgesprochen hat.168

<lb/>Vertretungsvollmacht der Rechtsanwälte. Form .... 240
<lb/>Rechtsnorm s. Revision in Civilsachen und Straf- 
<lb/>sachen.

<lb/>Reclamatio uxoria. Würzburger Recht.72

<lb/>Redakteur: dessen Verantwortlichkeit.10

<lb/>Reger, A.: Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungs- 
<lb/>behörden auö dem Gebiete des auf reichsgesetzlichen und
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0017.tif"
                n="xvii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XVII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>meinrechtlichen Bestimmungen beruhenden VerwaltungS-

<lb/>und Polizeistrafrechts.415

<lb/>Reichstagsabgeordnete-, deren Unverantwortlichkeit . . 60

<lb/>S. a. Zeitungsartikel.

<lb/>Reis, Fn: Handbuch für Gerichtsschreiber in Bayern . . 416

<lb/>Res religiosae. Gemeines Recht.214

<lb/>Retention: Erfordernitz des dem Verwahrer zustehenden

<lb/>Zurückbbehaltungsrechtes. Preuß. Landr.68

<lb/>Kaufmännisches Retentionsrecht.78

<lb/>Strafbare Verletzung des Zurückbehaltungsrechtes des Ver- 
<lb/>pächters .189

<lb/>Desgleichen des Vermiethers ... . . . 367

<lb/>Revision in Civilfachen: Revisionssumme . . 142, 351

<lb/>Verzicht auf Revision ..155

<lb/>Unterzeichnung der Revisionsschrift.406

<lb/>Zustellung der Revifionsfchrift für den Anwalt der Be- 
<lb/>rufungsinstanz ... . . . . 235

<lb/>Anwendung der Rechtsnormen über die begrifflichen Merk- 
<lb/>male von Rechtsgeschäften. Revision hiefür begründet . 156
<lb/>Auslegung einer Urkunde über ein Handelsgeschäft . . . 157
<lb/>Revision in Strafsachen: Revisionsbegründungsfrist

<lb/>20, 29, 62, 103, 223, 268

<lb/>Bedingte Revisionseinlegung.223

<lb/>Revisionseinlegung ohne Beibringung der Vollmacht des

<lb/>Vcrurth eilten.276

<lb/>Anbringung der Revisionsanträge mit Begründung beim

<lb/>Gerichtsschreiber.278

<lb/>Nichtabrechnung der Untersuchungshaft als Revisionsgrund 5
<lb/>Desgleichen Mangel der Feststellung des Strafantrages . 6

<lb/>Verletzungen von Rechtsnormen, welche lediglich zu Gunsten

<lb/>des Angeklagten gegeben sind.31o

<lb/>Instruktion von Lokomotivführern keine Rechtsnorm . . 277
<lb/>Zurückverweisung. Freiheit des neu entscheidenden Gerichts 278
<lb/>Richter-Ausschließung und Ablehnung . . 54, 268, 308

<lb/>Verhinderung.  372

<lb/>Rinderpestgesetz: Zuwiderhandlung gegen die Beschrän- 
<lb/>kung der Einfuhr . .%.262

<lb/>Verletzung der Anfsichtsmaßregeln.303

<lb/>Rücktrittserklärung bezüglich eines Vertrages nach Han- 
<lb/>delsrecht .394

<lb/>Sachverständige: Ablehnung. Revision.21

<lb/>Vernehmung. Ablehnung der Verlesung.23

<lb/>Verlesung zur Rechtfertigung des Gutachtens aus literari- 
<lb/>schen Werken.204

<lb/>Ablehnung der Vernehmung eines Polizeiarztes in der
<lb/>Hauptverhandlung, weil derselbe in der Voruntersuchung

<lb/>thätig war.269

<lb/>Anwesenheit des Sachverständigen bei der Beweisaufnahme 203
<lb/>Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen . . . . . 202
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0018.tif"
                n="xviii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Amtseid. Berufung hierauf.56

<lb/>Berufung auf den im Allgemeinen geleisteten Sachverstän- 
<lb/>digen-Eid .-98

<lb/>Sachverständigen - Eid vor der Vernehmung zu leisten . . 373
<lb/>Mittheilung eines Sachverständigen über den Thäter-und
<lb/>die Art und Weise des Vorfalles ohne Ableistung des

<lb/>Zeugeneides.97

<lb/>Schadensersatz s. Entschädigung.

<lb/>Schenkung von Sparkassebüchern.. . 67

<lb/>Schenkung beweglicher Sachen nach preuß. Landr. . . . 383
<lb/>Schwurgericht: Landgerichtsdirektpr als Mitglied desselben 224
<lb/>Sitten: gute, Handlungen hiegegen. Preuß. Landr. . . 321
<lb/>Sitzungsprotokoll über Vorgänge außerhalb der Haupt- 
<lb/>verhandlung ..207

<lb/>Randbemerkungen zum Protokolle.208

<lb/>Soldaten: Zustellung an solche.20

<lb/>Verleitung derselben zum Ungehorsam.285

<lb/>Sozialdem okratengesetz: §. 19. Verbreitung von ver- 
<lb/>botenen Druckschriften. 201, 266, 267

<lb/>Sparkassebücher gehören nicht zu den Jnhaberpapieren

<lb/>nach preuß. Landr.67

<lb/>Spielkartenstempel. 200,267

<lb/>Staatsanwaltschaft: deren Hülssbeamte.309

<lb/>Strafantrag: dessen Eharakter.283

<lb/>Wirkung des rechtzeitig gestellten.311

<lb/>Einwand des mangelnden rechtzeitigen Strafantrags . . 283

<lb/>Der Mangel der Feststellung des Strafantrages als Revi- 
<lb/>sionsgrund . 6

<lb/>Strqfantrag durch Bevollmächtigte. Erweisung der Vollmacht 99
<lb/>Strafantragsberechtigung bei bevormundeten Geisteskranken 212

<lb/>Strafantrag „bei eurer anderen Behörde".270

<lb/>Verzicht während des Laufes der Antragsfrist .... 172
<lb/>Berechtigung zum Strafantrag wegen einer Beleidigung . 11

<lb/>'Rechtliche Qualifizirung der Beleidigung beim Strafantrag

<lb/>ist unerheblich. 293

<lb/>Zurücknahme des Strafantrags wegen Diebstahls ... 38

<lb/>Strafantrag wegen strafbaren Eigennutzes.256

<lb/>Desgleichen wegen Ehebruches .358

<lb/>Strafe s. Gesammtstrafe.

<lb/>Strafverfolgung: öffentliche, neben Berechtigung zur

<lb/>Privatklage.376

<lb/>Strafzumessung dem freien Ermessen des Richters über- 
<lb/>lassen . ..223

<lb/>Ströme s. Flüsse.

<lb/>Subhastationen: Betrug hiebei.299

<lb/>Form der Liegenbelassung von Hypothekforderungen im
<lb/>Subhastationöversahren.•.402

<lb/>Talon: unterliegen. Talons dem Pfandrecht des Kom- 
<lb/>missionärs? . ..227
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0019.tif"
                n="xix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Testamentsexekutor und Erbe. Preuß. Landr. . . . 67

<lb/>Thatbestand im Civilprozeß-Urtheile. 80, 407

<lb/>Thatsachen: erdichtete oder entstellte, Behauptung oder Ver- 
<lb/>breitung nach §. 131 des StGB. 7

<lb/>Theilnahme: persönliche Eigenschaften des Theilnehmers . 4

<lb/>Theilnahme durch Erbieten zur Begehung eines Verbrechens 5

<lb/>TheilungSklagen. Gemeines Recht.70

<lb/>Tödtung: fahrlässige. 87, 178

<lb/>Tradition beim Kauf.386

<lb/>Ueberführ'ungsg egen stände: Hinausgabe .... 21

<lb/>Ungehorsam: Verleitung von Soldaten hiezu .... 285

<lb/>Unterschlagung: von Miteigenthümern.364

<lb/>Unbefugte Verpfändung als solche.13

<lb/>Leihweises Weggeben fremder Gelder.46

<lb/>Unterschlagung beim Darlehensempsang.90

<lb/>Desgleichen von einem Beamten amtlich anvertrauten Geldern 94
<lb/>Desgleichen von zum Austragen und Verkaufe erhaltenen

<lb/>Waaren.181

<lb/>Ebenso eines bei zwei Banquiers in Depot gegebenen Looses 183
<lb/>Aneignung von Gegenständen, welche zum Zwecke der zoll- 
<lb/>amtlichen Revision in die Diensträume der Zollbehörde

<lb/>gelangt waren. Verlegen und Verlieren.183

<lb/>Unterschlagung eines der Vermietherin gehörigen Bettes

<lb/>durch die Mietherin eines Zimmers.254

<lb/>Untersuchungshaft: Nichtabrechnung als Revisionsgrund 5
<lb/>Anrechnung, obschon der Angeklagte während dieser Zeit

<lb/>verschiedene Freiheitsstrafen verbüßte ..38

<lb/>Abrechnung auf die wegen eines anderen Reates ausge- 
<lb/>sprochenen Strafe.172

<lb/>Desgleichen auf die wegen eines andern durch Einstellung
<lb/>erledigten Reates entstandenen Untersuchungshaft . . 282
<lb/>Untersuchungsrichter: Amtsrichter als solcher ... 20

<lb/>Untreue eines Vormunds.14

<lb/>Des Bevollmächtigten.187

<lb/>Untreue durch Verfügung über ein Vermögensstück des Auf- 
<lb/>traggebers . . ..14

<lb/>Desgleichen zufolge Auftrages eingenommener Gelder . . 46
</p>
            <p>

               <lb/>hierunter fallen auch unzüchtige Aeußerungen .... 360
<lb/>Unzüchtige Schriften: deren Verbreitung ..... 10

<lb/>Urheberrecht: Gestattung der Nachbildung ..... 265
<lb/>Nachbildung und Verbreitung zweier Werke als zwei selb- 
<lb/>ständige Strasthaten.. 306

<lb/>Voraussetzung des Schutzes für Werke ausländiger Urheber 32
<lb/>Aelio redhibitoria beim Verkauf eines Urheberrechtes . 72

<lb/>Urkunden: amtlich anvertraute. Beiseiteschaffen .... 53

<lb/>Stenographische Berichte über Reichstagsreden als Urkunden 60
<lb/>Urkltnden im Urkuydenprvzeß . . ....... . 83
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0020.tif"
                n="xx"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Urkundenfälschung.Id

<lb/>Wesentliches Thatbestandsmerkmal. 92, 254

<lb/>Merkmal einer Privaturkunde.255

<lb/>Hypothekschätzungsurkunde, deren Fälschung .91

<lb/>Blanquete; Erschleichung der Unterschrift auf solchen . . 92

<lb/>Wechselblanquet-Ausfüllung.187

<lb/>Unterschrist des Namens eines Beamten durch einen Dritten 366
<lb/>Urkunden-Herbeischaffung nach §.397 Abs.2 der Civ.-

<lb/>Proz.-Ordn.113

<lb/>Akten als herbeigeschaffte Beweismittel.272

<lb/>Urkunden- Prozeß: Originalproduction.160

<lb/>Urkunden in diesem Prozeß.83

<lb/>Urkunden-Verlesung in der Hauptverhandlung . 204, 374

<lb/>Beurkundung hierüber.375

<lb/>Urkunden-Vernichtung.15,46,47

<lb/>Urtheile im Civilprozeß: Thatbestand in denselben . 80

<lb/>Angriff, daß es dem Urtheile an dem erforderlichen That- 
<lb/>bestand mangele.354

<lb/>Trennung zwischen dem Thatbestand und den Entschei- 
<lb/>dungsgründen .352

<lb/>Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstrichter- 
<lb/>lichen UrtheilS.239

<lb/>Zustellungen von Ausfertigungen und Abschriften von Ur-

<lb/>theilen.353

<lb/>Den Partheien von Amtswegen zuzustellende Urtheile, durch
<lb/>welchen auf Trennung rc. der Ehe erkannt ist ... 355

<lb/>Berufung gegen Versäumnißurtheile.236

<lb/>Urtheile im Strafprozeß: Urtheilsgründe 26, 60, 61, 91

<lb/>Desgleichen im Falle der Freisprechung.101, 207

<lb/>Desgleichen. Bezeichnung der Anwendung des Strafgesetzes 206
<lb/>Nachträgliche Beibringung des Urtheils zu den Acten . . 26

<lb/>Urtheilsverkündung in geheimer Sitzung.28

<lb/>Urtheilszustellung an den Angeklagten.29

<lb/>Desgleichen an den Vertheidiger ..277

<lb/>Gegenstand der Urtheilsfindung 100, 273, 313, 314, 376, 377
<lb/>Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen . 99

<lb/>Anwesenheit des Dolmetschers bei Fällung des-Urtheils . 224
<lb/>Unterwerfung unter das Urtheil zu Protokoll .... 276

<lb/>Verbreitung verbotener Druckschriften. Sozialdemokraten-
</p>
            <p>

               <lb/>Verhaftung: Zuständigkeit des Reichsgerichtes als Revi- 
<lb/>sionsgericht zu einer solchen.310

<lb/>Verjährung: der persönlichen Klagen. Wirkung. Gemei-
</p>
            <p>

               <lb/>Verjährung der aqtio Pauliana nach dem 1. Oktober 1879 349
<lb/>Verjährung der Strafverfolgung beim Vorhandensein der
<lb/>Jugend.. . . 38
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0021.tif"
                n="xxi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Verjährung von ZolldefraudationS-Uebertretungen ... 31

<lb/>Desgleichen von Preßreaten.305

<lb/>Verkauf f. Kauf.

<lb/>Verkehr der Geschwornen.27

<lb/>In Verkehr bringen nach §. 2 Ziff. 1 des Nahrungsmittel- 
<lb/>gesetzes .106

<lb/>Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung 204, 374

<lb/>Desgleichen ärztlicher Gutachten.273
</p>
            <p>

               <lb/>Beurkundung, welche Schriftstücke verlesen wurden . . . 375
<lb/>S. a. Zeugen.

<lb/>Vernehmung des Beschuldigten. 270, 373

<lb/>S. a. Zeugen.

<lb/>Versämnißurtheile: Berufung hiegegen.236

<lb/>Versicherung: Rückversicherung für denjenigen Schadens- 
<lb/>ersatz, welchen das Hastpflichtgesetz zu leisten verbindet . . 127

<lb/>Versicherungsanstalten: Errichtung solcher .... 397
<lb/>Versicherungsgesellschaften s. Gerichtsstand,
<lb/>Prämie.

<lb/>Versteigerung s. Subhastationen.
</p>
            <p>

               <lb/>Versuch: dessen Strafbarkeit .    4

<lb/>Vertheidiger: Bestellung.56

<lb/>Beschränkung der Verteidigung . . 28, 102, 222, 318, 375
<lb/>Benachrichtigung von dem zum Zwecke der Vernehmung

<lb/>des Angeklagten anberaumten Termine .311

<lb/>Nicht zur Hauptverhandlung geladen.22

<lb/>Nicht benachrichtigt von der kommissarischen Zeugenverneh- 
<lb/>mung .22

<lb/>Verträge: Vorsätzliche Verletzung kontraktlicher Pflichten.

<lb/>Preuß. Landr. 64

<lb/>Verträge gegen gute Sitten. Preuß. Landr.321
</p>
            <p>

               <lb/>Schriftliche Form der Verträge. Gem. Recht.70

<lb/>Einwand bei einem abgeschlossenen Vertrag nicht als Selbst- 
<lb/>kontrahent thätig gewesen zu sein. Preuß. Landr. . . 67

<lb/>Schließt der Beauftragte im eigenen Namen einen Vertrag
<lb/>ab und gibt hiebei zu erkennen, daß dies im Aufträge
<lb/>eines Dritten geschehen, wer kann hieraus belangt werden? 77

<lb/>Unvollständigkeit der Erfüllung eines Vertrages. Gem. Recht 70
<lb/>Verträge, wodurch der eine Kontrahent dem andern gegen- 
<lb/>über sich verpflichtet, bestimmte einzelne Maaren nicht zu

<lb/>fabriziren rc.74

<lb/>Vertrag auf Ueberlassung der Ausbeute einer Sache des
<lb/>Schuldners an seinen Gläubiger. Preuß. Landr. . . 213
<lb/>Verträge bei Handelsgeschäften. Form ....... 120

<lb/>Rücktrittserklärung bezüglich des Vertrages.394

<lb/>Verurtheilung: öffentliche Bekanntmachung derselben . . 10

<lb/>Desgleichen, wenn der Vorgesetzte den Strafantrag gestellt hat 11
<lb/>Verurtheilung wegen einer andern That als der verwiesenen 205,

<lb/>206, 273, 275, 314, 315, 316
<lb/>Desgleichen wegen einer strafbaren That, die vor der frühe- 
<lb/>ren Verhandlung begangen war ........ 172
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0022.tif"
                n="xxii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0022--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ... 316, 379

<lb/>Verwaltungs- und Polizeistrafrecht: Entscheidungen der
<lb/>Gerichte und Verwaltungsbehörden aus diesem Gebiete von

<lb/>A. Reger.415

<lb/>Verweisung: ob die Hauptverhandlung einer in die In- 
<lb/>stanz vom Revifionsgerichte zurückverwiesenen Sache vor der
<lb/>früher thätig gewesenen Kammer oder vor einer andern
<lb/>stattfinden sott, ist Sache der Geschäftsvertheilung . . . 377

<lb/>Verzicht: thatsächlicher auf Beweismittel im Civilprozeß . 80

<lb/>Vieheinfuhrverbote: Zuwiderhandlungen ohne Ver- 
</p>
            <p>

               <lb/>mögensvortheil .30

<lb/>Zuwiderhandlung aber nicht Kontrebande.30
</p>
            <p>

               <lb/>Desgleichen durch Kontrebande, nicht aber Zolldefraudation 31
<lb/>Vieseuchen s. Rinderpest.

<lb/>Vollmacht: Vertretungsvollmacht. Form.240

<lb/>S. a. Hand elsbevollmächtigte.
<lb/>Vollstreckungsbeamte: findet auf solche bei Amtshand- 
<lb/>lungen 8- 113 oder 114 des StGB. Anwendung . . . 244
<lb/>Passiver Widerstand. Merkmale der Bedrohung durch Ge- 
</p>
            <p>

               <lb/>walt .244

<lb/>Vorkaufsrecht nach preuß. Landr.329
</p>
            <p>

               <lb/>Wahlhandlung: Herbeiführung eines unrichtigen Er- 
<lb/>gebnisses .284

<lb/>ahnsinnige s. Cura furiosi,
<lb/>ahrspruch s. Geschworne.

<lb/>ald: Brandstiftung an einem solchen.16, 259

<lb/>echsel: Accept.387

<lb/>Blancoaccept.75

<lb/>Einreden.  . 75

<lb/>Wechsel auf Zahlungsfrist.76

<lb/>Rechtzeitiger Protest.  76

<lb/>Protest mangels Zahlung.76

<lb/>Für die Erhebung des Wechselprotestes geeignetes Geschäfts- 
<lb/>lokal .  . 76

<lb/>Abwesenheits-Protest.77

<lb/>Nichtinnehalten der zweijährigen Präsentationsfrist . . . 112

<lb/>Wechselprotest mit dem Cassier des Handelsgeschäftes aus- 
<lb/>genommen .•.112

<lb/>Revalirungsklage.76

<lb/>Wechselbürgschaft. Präsentation • • •_.332

<lb/>Anspruch des Wechselgläubigers auf Sicherheitsleistung,

<lb/>wenn über das Vermögen des Schuldners Konkurs aus- 
<lb/>gebrochen . ..196

<lb/>Recht des Trassanten, welcher den Wechselinhaber bezahlt
<lb/>hat, von ihm den Wechsel mit der Protesturkunde zu

<lb/>verlangen.388

<lb/>Wechselblanquett-Aussüllung als Urkundenfälschung . . . 187
<lb/>Wegmacher als Vollzugsorgan der Baubehörde. Wider- 
<lb/>stand gegen solche&gt;..      243
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0023.tif"
                n="xxiii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Wehrpflich t, deren Verletzung. 8

<lb/>Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht ent- 
<lb/>zogen .29, 319

<lb/>Werfen von Steinen oder anderen harten Körpern rc. . . 191
<lb/>Werkführer, dessen Anordnungen begründen die Haftpflicht 231
<lb/>Werth des Streitgegenstandes bei Eigenthumsstörungen . 233

<lb/>bei Dienstmiethen.898

<lb/>Widerklage im Strafprozesse.98

<lb/>Wid erspruchskl age .355

<lb/>Widerstand gegen die Staatsgewalt 6, 243, 214, 246, 359
<lb/>Wideraufnahme des Verfahrens im Falle eines glaub- 
<lb/>würdigen Geständnisses des Freigesprochenen.313

<lb/>Wiedereinsetzung im Civilprozesse.351

<lb/>Unabwendbarer Zufall. 351, 408

<lb/>Wied er einsetzung gegen die Versäumniß der RevisionS-

<lb/>begründungSfrist im Strafprozesse.268

<lb/>Willenserklärung: deren Form. Preuß. Landr. . . 211
<lb/>Wittwen - P enfion s. Pension.

<lb/>Wucher: Ausnützung. Begriff.190

<lb/>Das Wuchergesetz hat nicht rückwirkende Kraft .... 368
<lb/>Würzburger Recht s. Rsolnwatio uxoriu.

<lb/>Zahlungseinstellung: Merkmale derselben .... 195
<lb/>Zahlungsunfähigkeit: Begriff nach der Reichs-Kvnk.-

<lb/>Ordnung.196

<lb/>Zeitungsartikel, welche Reichstagsreden enthalten, deren

<lb/>Verfolgung.63

<lb/>Zeugen: Vorgeladene, nicht erschienen.24

<lb/>Erfolglos geladene, doch erschienene und eidlich vernommene

<lb/>Zeugen.272

<lb/>Vernehmung aller vorgeladenen und erschienenen Zeugen . 374
<lb/>Ablehnung derVernehmung von als gestellt bezeichneten Zeugen 272
<lb/>Auf Vernehmung von Zeugen, welche nicht durch den Ge- 
<lb/>richtsvollzieher geladen sind, besteht kein Recht . . . 374

<lb/>Zeugenvernehmung. Ablehnung. 23, 102

<lb/>Verlesung von ZeugenvernehmungSprotokollen . 25, 58, 100

<lb/>Verlesung einer früheren Zeugenvernehmung . 25, 205, 375

<lb/>Erfolglose Nachforschung nach dem Aufenthalte des Zeugen
<lb/>rechtfertigt die Verlesung seiner früheren Vernehmung . 312
<lb/>Unbeeidigte Zeugenvernehmung .... 55, 57, 202, 372

<lb/>Desgleichen ohne Grundangabe im Sitzungsprotokoll . . 309

<lb/>Befragung der Zeugen. 97

<lb/>Desgleichen nach den ihre Glaubwürdigkeit betreffenden Um- 
<lb/>ständen .55

<lb/>Zeugenvernehmungsprotokoll im Civilprozeß zum Beweise
<lb/>der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen im Strafprozesse . 24

<lb/>Ablehnung des Antrages auf Vernehmung weiterer Zeugen
<lb/>über vom Angeklagten bezeichnte Thatsachen .... 100
<lb/>Weitere unbeeidigte Aussagen eines Zeugen nach seiner
<lb/>früheren beeidigten Vernehmung.202
</p>

         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0024.tif"
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         <div xml:id="d83484e2954">
            <head>Systematisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Entlastungszeugen. Gesuch um Vorladung ..... 57

<lb/>Ehemann'als Entlastungszeuge, dessen Glaubwürdigkeit . 309
<lb/>Zeugenbelehrung .............. 55

<lb/>Der Mitangeklagte kann als Zeuge nicht gehört werden . 377
<lb/>Anordnung der wiederholten Vernehmung eines Zeugen im

<lb/>Civilprozeß.237

<lb/>Zeugnißverweigerung: Recht hiezu seitens der Ehefrau 21

<lb/>Seitens Verwandter. 21

<lb/>Desgleichen einer Prostituirten.. . 55

<lb/>Begründung der Zeugnißverweigerung.269

<lb/>Feststellung der früher gemachten Aussagen ..... 96

<lb/>Zeugniß, falsches s. Eid.

<lb/>Zinscoupons: deren Einlösung nach dem Reichsmünzgesehe 232

<lb/>Zinsen nach preuß. Lande. .. 67, 107, 212, 325

<lb/>Kaufszinsen. Gemeines Recht.70

<lb/>Zolldefraudation bei Zuwiderhandlungen gegen Vieh-

<lb/>einfuhrverbote ..31

<lb/>Verjährung von Zolldefraudations-Uebertretungen ... 31

<lb/>Züchtigungsrecht des Lehrers.. . 11

<lb/>Zurechnungsfähigkeit. Fragestellung.27, 61

<lb/>Zurückbehaltungsre cht s. Retention.

<lb/>ZurückverWeisung s. Verweisung.

<lb/>Zusammenrotten. Begriff.39

<lb/>Zusammentreffen: Ideales mehrerer strafbarer Handlungen 281
<lb/>Desgleichen einer Majestätsbeleidigung mit einer öffentlichen

<lb/>Beleidigung.357

<lb/>Zuständigkeit f. Kompetenz.

<lb/>Zustellungen an Soldaten.20

<lb/>Zustellung der Revisionsschrift für den Anwalt der Berufungs- 
<lb/>instanz . .......... 235

<lb/>S. a. Urtheil e.

<lb/>Zwangsversteigerungen s. Subhastatio nen.

<lb/>Zweikampf. 294, 361

<lb/>Freiwilliges Aufgeben.  361
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.

<lb/>I. Civilproceß.

<lb/>A. Civilprozeßordnuug für das Deutsche Reich.

<lb/>§. 3. Werthbcstimmung. 351.

<lb/>8- 3, 4, 7. Werth des Streitgegenstandes bei Eigenthums-
<lb/>störungen. 233.
</p>
            <pb facs="2084702_03+1882_0025.tif"
                n="xxv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXV
</p>
            <p>

               <lb/>§. 4. Werthberechnung. 142.

<lb/>S- 8 mit 3. Werthgegenstand bei Dienstmiethen. 398.

<lb/>8- 22. Bahnhof als Niederlassung. 79. Gerichtsstand für
<lb/>Klagen auf Prämienzahlung gegen Mitglieder von Versicherungs- 
<lb/>gesellschaften. 142.

<lb/>8 23. Gerichtsstand für Versicherungsgenossenschaften. 399.

<lb/>8- 24, 29. Gerichtsstand des Vermögens. 151.

<lb/>8- 29. Gerichtsstand des Vertrages oder der unerlaubten
<lb/>Handlung. 151. Gerichtsstand des Ortes, wo- die strittige Ver- 
<lb/>pflichtung zu erfüllen ist. 234.

<lb/>8- 32. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. 400.

<lb/>8- 36 Aiff. 3. Mahnverfahren. Zuständiges Gericht. 79.

<lb/>8- 36 Ziff. 6. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts
<lb/>durch das im Jnstanzenzuge zunächst höhere Gericht. 79.

<lb/>8- 39. Prüfung der Zuständigkeit von Amtswegen. 79.

<lb/>8- 74, 152, 174 Ziff. 2. Zustellung der Revifionsschrift für
<lb/>den Anwalt der Berufungsinstanz. 235.

<lb/>8- 74, 532, 540. Gesetzmäßige Einlegung der Beschwerde
<lb/>durch einen Rechtsanwalt. 82.

<lb/>8- 81, 211. Prozeßbevollmächtigte. 153.

<lb/>8. 97 Abs. 1. Kann ein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz
<lb/>in die Kosten der Berufungsinstanz verurtheilt werden? 405.

<lb/>8- 106 ff. Armenrecht. 33, 49, 406.

<lb/>8- 121 Ziff. 6, 516 Abs. 1. Unterzeichnung der RevisionS-
<lb/>schrift. 406.

<lb/>8- 429 Abs. 2, 291, 488, 493. Thatbestand des Urtheils. 407.

<lb/>8- 211. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung. 351.

<lb/>8- 211 mit 81. „Unabwendbarer Zufall." 351.

<lb/>8- 211, 213. Berufungsschrift. Zustellung. 80. 408.

<lb/>8- 221 Abs. 1, 324 Ziff. 1. Beweislast, wenn der Beklagte
<lb/>behauptet, er habe den Kauf nicht für sich, sondern als Stell- 
<lb/>vertreter eines Dritten abgeschlossen. 235.

<lb/>8- 230 Ziff. 2, 240, 251, 489. Legitimation zur Sache; un- 
<lb/>zulässige Klageänderung. 82.

<lb/>8. 231 mit 51. Klage der Ehefrau auf Feststellung des Ein- 
<lb/>griffes ihres Ehemannes in die ihr während der Ehe zuständigen
<lb/>Befugnisse an ihren von ihrem Ehemann veräußerten Grundstücken
<lb/>zu deren Veräußerung nur beide Ehegatten gemeinschaftlich berech- 
<lb/>tigt sind. 410.

<lb/>8- 242, 485, 489. Klageänderung. 155, 411.

<lb/>8- 242. Abweisung der Klage wegen Verjährung. 412.

<lb/>8&gt; 259. Freie Beweiswürdigung. 412.

<lb/>8- 259, 404, 408, 555. Urkunden, auf welche der Urkunden-
<lb/>proceß gegründet werden kann. 83.

<lb/>8- 267. 369 Abs. 2, 492, 521. Thatsächlicher Verzicht auf
<lb/>Beweismittel. 80.

<lb/>8- 267, 479 Abs. 3. Ladung de« Berufungsbeklagtcn. 81.

<lb/>8. 284. Thatbestand. 80. Trennung zwischen Thatbestand
<lb/>und Entscheidungsgründe. 352.

<lb/>8- 288. Zustellung von Ausfertigungen und Abschriften der
<lb/>Urtheile. 353.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0026.tif"
                n="xxvi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVI
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 291. Angriff, daß es dem Urtheile an dem erforderlichen
<lb/>Thatbestand mangle. 354.

<lb/>8- 2 94 Abs. 3. 540 Abs. 2. Nothfrist für sofortige Be- 
<lb/>schwerden. \ 60.

<lb/>8- 303, 304. Einspruch. 155.

<lb/>8 305, 474. Berufung gegen ein Versäumnißurtheil. 236.

<lb/>8- 328, 329, 344, 443. Eidesleistungen im AuSlande. 81.

<lb/>8- 363, 485. Anordnungen der wiederholten Vernehmung
<lb/>eines Zeugen. 237.

<lb/>8- 39 7 Abs. 2. Herbeischaffen von Urkunden. 113.

<lb/>8- 410. Eidesantrag darüber, daß der Vertrag in der dem
<lb/>Käufer bekannten Absicht des Verkäufers dessen Gläubiger zu be-
<lb/>nachtheiligen, geschlossen sei, unzulässig. 237.

<lb/>8- 476, 52 9. Verzicht auf Revision. 155.

<lb/>8- 479, 524. Prüfung der Revisionsiustanz über die Lad- 
<lb/>ung. 82.

<lb/>8&gt; 508. Revisionssumme. 142.

<lb/>8- 511, 512, 524. Anwendung der Rechtsnormen über
<lb/>die begrifflichen Merkmale von Rechtsgeschäften. 156.

<lb/>8- 511, 512. Auslegung von Urkunden über Handelsge- 
<lb/>schäfte. 157.

<lb/>8- 513 Ziff. 7. Einfache Bezugnahme auf die erstrichter- 
<lb/>lichen Entscheidungsgründe. 239.

<lb/>8- 5 32 Abs. 2. Antrag auf Beigabe eines Anwalts behufs
<lb/>Legalisirung einer Beschwerdeschrift. 158.

<lb/>8-533, 5 40. Nachweis der Einlegung sofortiger Be- 
<lb/>schwerde. 239.

<lb/>8. 555, 556, 560. Original-Produktion. 160.

<lb/>8- 582 mit 288 Abs. 1. Unter die den Parteien von Amts- 
<lb/>wegen zuzustellenden Urtheile, durch welche auf Trennung rc. der
<lb/>Ehe erkannt ist, gehören bedingte Urtheile nicht. 355.

<lb/>8. 690. Widerspruchsklage. 355.

<lb/>8-749 Ziff. 7. Ungiltigkeit der Abtretung eines Theiles
<lb/>der Wittwenpension. 414.

<lb/>8- 781, 782. Offenbarungseid und Haft. 1, 17.

<lb/>8- 797. Zulässiakeit des Arrestes. 240.

<lb/>8- 808, 810, 671, 702, 703, 730, 741. Arrest auf
<lb/>Forderungen. 145.

<lb/>8- 810, 736—743. Pfändung einer Forderung im Wege
<lb/>deS Arrestes. 162.
</p>
            <p>

               <lb/>L. Konkursordnung für das deutsche Reich.

<lb/>8» 22, 2 3. „Anfechtbare" Rechtshandlungen. 83.

<lb/>8- 48 Ziff. 1. Compensation im Konkurse. 83.

<lb/>6. Gesetz vom 21. Juni 1869, die Beschlag- 
<lb/>nahme des Arbeits- oder Dienstlohnes.

<lb/>§. 1, 4 Ziff. 3, 4; Preuß. Landr. Th. II Tit. I 8» 73 2,
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0027.tif"
                n="xxvii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXVII
</p>
            <p>

               <lb/>738 ff. Rechte der geschiedenen Ehefrau auf Verpflegung durch
<lb/>ihren früheren Ehemann. 167.

<lb/>1). Kaiserliche Verordnung vom 28. September
<lb/>1879, betr. die Begründung der Revision in
<lb/>bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

<lb/>§. 1, 6 mit StGB. §. 360 Ziss. 9 und bayr. Pol.-Str.-GB.
<lb/>Art. 2. Auslegung der bayerischen Verordn, v. 4. Januar 1872
<lb/>über die Errichtung von Versicherungsgesellschaften. 397.

<lb/>E. Bayerische Subhastationsordnung.

<lb/>Art. 96. Form der Liegenbelassung von Hypothekforderungen
<lb/>im Subhastationsverfahren. 402.

<lb/>F. Bayerisch es Ausführungsgesetz zum Reichs-
<lb/>Gerichts v erfassungsgesetze.

<lb/>Art. 15. Zuständigkeit zur Bestätigung von Adopttonsver-
<lb/>trägen nach preuß. Landr. 161.

<lb/>G. Gcrichtsschreiberei.

<lb/>Handbuch für Gerichtsschreiber im Königreich Bayern von Fr.
<lb/>Reis. 416.

<lb/>H. Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juni 1878.

<lb/>8- 5 Ziff. 4, 16 Abs. 2, 30. Zulassung zur Rechtsanwalt- 
<lb/>schaft, wenn sich die Anwaltskammer wegen Unvereinbarkeit des
<lb/>Nebengeschäftes mit der Berussthätigkeit des Anwalts hiegegen aus- 
<lb/>gesprochen hat. 168.

<lb/>8- 27 Abs. 2. Vertretungsvollmacht. Form. 240.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Civilrecht.

<lb/>A. Allgemeine Lehren.

<lb/>Antrag auf Nichtigkeitserklärung eines Patents. Berechtigung
<lb/>hiezu. 74. Juristische Personen haften für die widerrechtlichen Hand- 
<lb/>lungen der sie vertretenden Personen. 387. Bedingung erst im
<lb/>Laufe des Rechtsstreits eingetreten. Preuß. Landr. 69. Neben- 
<lb/>abreden. Bayer. Landr. 71. Handlungen gegen gute Sitten.
<lb/>Preuß. Landr. 321. Verjährung der persönlichen Klagen nach ge- 
<lb/>meinem Recht. Wirkung. 71. Nießbrauch. Preuß. Landr. 69.

<lb/>B. Dingliche und denselben verwandte Rechte.

<lb/>1) Besitz eines negativen Rechtes. Erwerbung. Preuß. Landr.
<lb/>66, 109. Besitzstörungsklagen nach preuß. Landr. 66.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0028.tif"
                n="xxviii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Eigenthum an schiffbaren Strömen und Flüssen. Preuß.
<lb/>Landr. 213. Desgleichen an Begräbnißstätten. 214. Eigenthums- 
<lb/>störung durch gewerbliche Anlagen. Preuß. Landr. 106.

<lb/>3) Servituten. „Anlage". Preuß. Landr. Th. I Tit. 22
<lb/>8- 43. 69.

<lb/>4) Pfand- insonderheit Hypothekenrecht. Lex com- 
<lb/>missoria. Preuß. Landr. 383.

<lb/>C. Obligationenrecht.

<lb/>1) Allgemeine Gegenstände. Provisionsvertrag oder
<lb/>Schadensersatzanspruch. 322. Widerrechtliche Verletzung kontrakt- 
<lb/>licher Pflichten. Preuß. Landr. 64. Einräumung den strittigen
<lb/>Vertrag, jedoch nicht als Selbstkontrahent geschlossen zu haben.
<lb/>Preuß. Landr. 67. Schriftliche Form des Vertrages nach gemeinem
<lb/>Recht. 70. Vertrag, bestimmte einzelne Maaren weder zu fabri-
<lb/>ziren, noch zu vertreiben. 74. Vertrag auf Ueberlasfung der Aus- 
<lb/>beute einer Sache des Schuldners an seinen Gläubiger. Preuß.
<lb/>Landr. 213. Veräußerung der Erbschaft eines noch lebenden Dritten.
<lb/>385. Form der Willenserklärung* nach preuß. Landr. 211. Con-
<lb/>ventionalstrafe. Preuß. Landr. 65, 322. Zinsen nach preuß. Landr.

<lb/>67, 107, 212, 325. Retention des Verwahrers nach preuß. Landr.

<lb/>68. Compensation. Preuß. vandr. 64, 108, 324. Vereinbarung
<lb/>zwischen Cedenten und Cessionar auf Sicherstellung für den Fall
<lb/>sich ergebender Unrichtigkeit oder des Ausfalles der cedirten For- 
<lb/>derung. Preuß. Landr. 381.

<lb/>2) Einzelne Obligationen ausVerträgen und ver- 
<lb/>tragsähnlichen Verhältnissen. a) Kauf. Gewährsmangel.
<lb/>Preuß. Landr. 66, 109. Actio redhibitoria. Bayer. Landr. 72.
<lb/>Desgleichen nach preuß. Landr. 209. Kaufszinsen nach gemeinem
<lb/>Recht. 70. Vertreterstellung beim Kaufsabschluß. Kundmachung
<lb/>derselben. Preuß. Landr. 327. Vorkaufsrecht nach preuß. Landr.
<lb/>329. Tradition beim Kauf. 386. b) Gesellschaft. Theilungs-
<lb/>klagen nach gemeinem Recht. 70. c) Schenkung in Bezug auf
<lb/>Sparkassabücher. Preuß. Landr. 67. Schenkung beweglicher Sachen
<lb/>nach preuß. Landr. 383. d) Darlehen nach preuß. Landr. 211.
<lb/>e) Jnterzessionen. Bürgschaft. Preuß. Landr. 68, 328. Des- 
<lb/>gleichen nach gemeinem R. 70. Bürgschaft des Ehemannes nach
<lb/>Bamberger R. 73

<lb/>3) Obligationen aus Delikten und verschiedenen
<lb/>Entstehungsgründen. Actio de in rem verso nach preuß.
<lb/>Landr. 212. Schadensersatzanspruch wegen nicht getroffenen Sicher- 
<lb/>heitsmaßregeln bei Ballführungen. Preuß. Landr. 324. Zum
<lb/>Reichsgesetz betr. die Anfechtungen von Rechtshandlungen eines
<lb/>Schuldners' außerhalb des Konkursverfahrens. Die Absicht des
<lb/>Schuldners, seine Gläubiger durch Vermögensverminderung zu ver- 
<lb/>kürzen, muß zur Zeit der Veräußerung vorhanden sein. 348. An- 
<lb/>wendung des Reichsgesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshand- 
<lb/>lungen eines Schuldners außerhalb des Konkurses. 350. Pauliani-
<lb/>.scheS Rechtsmittel im Konkurse. 83. Verjährungsfrist der actio
<lb/>Pariana nach dem 1. Oktober 1879. 349.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0029.tif"
                n="xxix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>xxix
</p>
            <p>

               <lb/>D. Familienrecht.

<lb/>Vermuthung der verletzten ehelichen Treue als Ehescheidungs- 
<lb/>grund. Preuß. Landr. 384. Grobe und widerrechtliche Kränkung
<lb/>der Ehre des andern Ehegatten als Ehescheidungsgrund. 110.
<lb/>Auöstattungs- und Mitgiftversprrchen im Sinne des Th. I Tit. 11
<lb/>§. 1047, 1048 des preuß. Landr. 326. Haftung der Eheleute für
<lb/>gemeinschaftlich bestellte Arbeiten. 329. Roolnwatio uxoria des
<lb/>Würzburger Rechts. 72. Alimentationspflicht der Kinder gegen ihre
<lb/>Eltern nach preuß. Landr. 330. Der Curator eines wahnsinnigen
<lb/>Volljährigen kann eine diesem angebotene Erbschaft nicht erwer- 
<lb/>ben. 111.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Erbrecht.

<lb/>Miterbe als Nachlaßschuldner. 59. Testamentserekutorium in
<lb/>Bezug auf eingesetzte und gesetzliche Erben. Preuß. Landr. 67.
<lb/>Eine unbeschränkte Erbeinsetzung kann durch ein späteres Codizill
<lb/>nicht beschränkt werden. Preuß. Landr. 110. Der nicht bevor- 
<lb/>rechtete Gläubiger hat gegen den Benefizialerben keinen Rückgriff,
<lb/>wenn derselbe den Nachlaß durch Zahlungen an gleichberechtigte
<lb/>Milgläubiger erschöpft hat. Preuß. Landr. 380.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Handels- und Wechselrecht.

<lb/>A. Allgemeine Deutsche Wechselordnung.

<lb/>Art. 4 Ziff. 2, 5; 96 Ziff. 2, 98 Ziff. 1. Einreden aus
<lb/>dem Wechselrecht gegen den gutgläubigen Erwerber. 75.

<lb/>Art. 4, 96. Blancoaccept. 75.'

<lb/>Art. 4 Ziff. 4, 30, 32. Wechsel auf Zahlungsfrist. 76.

<lb/>Art. 16 Abs. 2, 41 Abs. 2. Rechtzeitiger Protest.

<lb/>Art. 22 Abs. 2. Wechselaccept. 387.

<lb/>Art. 23. Revalirungsklage. 76.

<lb/>Art. 31 Abs. 2, 98 Ziff. 5. Nichtinnehalten der zwei- 
<lb/>jährigen Präsentationsfrist. 112.

<lb/>Art. 3 9, HGB. Art. 325, Preuß. Landr. Th. I Tit. 5
<lb/>8. 248 und Tit. 11 8- 768. Wechselbürgschaft. Präsentation an
<lb/>den Bürgen. 332.

<lb/>Art. 48 mit 14, 39, 51, 81. Recht des Trassanten,
<lb/>welcher den Wechselinhaber bezahlt hat, von ihm den Wechsel mit
<lb/>Protesturkunde zu verlangen. 388.

<lb/>Art. 88 Ziff. 3. Wechselprotest mit dem Kassier des Handels- 
<lb/>geschäfts. 112.

<lb/>Art. 91. Abwesenheitsprotest.

<lb/>Art. 91; Konk.-Ordn. 8- 5, 50, 52, 118, 123, 159,
<lb/>176. Zum Wechselprotest geeignetes Geschäftölokal nach Eröffnung
<lb/>des Konkurses. 76.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0030.tif"
                n="xxx"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>XXX Systematisches Register.

<lb/>B. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Art. 1, 324, 325; Civ.-Proz.-O. 8-29. Anzuwendendes
<lb/>Recht über den Ort der Erfüllung von Handelsgeschäften. 121.

<lb/>Art. 15, 85 Abs. 1, 111, 114 Abs. 2. Die Handels- 
<lb/>gesellschaft haftet für die von einem Gesellschafter unter der näm- 
<lb/>lichen Firma für die von ihm als Einzelnkaufmann eingegangenen
<lb/>Verpflichtungen. 217.

<lb/>Art. 16, 27. Unzuläßige Eintragung einer Firma. 216.

<lb/>Art. 22 — 24. Recht zur Führung der Firma. 77.

<lb/>Art. 27; Patentgesetz 8- 4. Anspruch auf Unterlassung der
<lb/>weiteren Führung einer Firma und Schadenersatz. 333.

<lb/>Art. 32; Preuß. Landr. Th. I Tit. 13 § 154; Sächs. bürgerl.
<lb/>Ges.-Buch 8&gt; 790. Uneigentliche Stellvertretung. 77.

<lb/>Art. 44. 48, 174, 208, 274, 279, 317. Form der
<lb/>Bevollmächtigung zur Actienzeichnung. 335.

<lb/>Art. 52, 56, 298. Handelsbevollmächtigte. 337.

<lb/>Art. 62. Aufhebung vertragsmäßiger Dienstverhältnisse. 389.

<lb/>Art. 108 Abs. 2. Verhältniß der einzelnen Gesellschaften. 119.

<lb/>Art. 137 Abs. 2, 24 4 Abs. 2. Die Organe einer Actien-
<lb/>gesellschaft während der Liquidation. 120.

<lb/>Art. 223, 182, 183. Begründung der Eigenschaft als
<lb/>Actionär. 338.

<lb/>Art. 227. Organe einer Aktiengesellschaft. 217.

<lb/>Art. 248 Abs. 3. Auch im Stadium der Errichtung können
<lb/>gegen die Handelsgesellschaft Verpflichtungen begründet werden. 391.

<lb/>Art. 2 74, 275. Vermittlung eines Grundstück-Kaufes als
<lb/>Handelsgeschäft. 78.

<lb/>Art. 274, 281. Kündigung an den Bürgen. 78.

<lb/>Art. 279. Handelsgewohnheiten und Gebräuche. 219.

<lb/>Art. 279, 1, 22. Erwerbung eines bestehenden Handels- 
<lb/>geschäftes. UebernahmSvertrag. 219.

<lb/>Art. 297, 298. Verhältniß des Vollmachtgebers zum anderen
<lb/>Contrahenten. 340.

<lb/>Art. 306. Erwerb des Eigenthums. 78.

<lb/>Art. 310. Kaufmännisches Faustpfand. Art deS Verkaufes.

<lb/>220.

<lb/>Art. 313, 314, 315. Kaufmännisches Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht 78.

<lb/>Art. 317; Preuß. Landr. Th. I Tit. 14 8 317. Verträge
<lb/>bei Handelsgeschäften. Form. 120.

<lb/>Art. 319 Abs. 1. Gebundensein des Antragenden unterAb-
<lb/>wesenden. 78.

<lb/>Art. 339, 347. Beweislast beim Verkauf auf Probe. 121.

<lb/>Art. 3 43. Selbsthilfeverkauf. 341.

<lb/>Art. 347. Dispositionsstellung. 342.

<lb/>Art. 347, 348. Erforderniß der sofortigen Anzeige der
<lb/>Mangelhaftigkeit. 122.

<lb/>Art. 347, 349. Anzeigepflicht. 243.

<lb/>Art. 355, 356. Wahl des Käufers auf Erfüllung oder
<lb/>Schadensersatz. 225.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0031.tif"
                n="xxxi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>xxxr:
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 356. Rücktritts-Erklärung. 394.

<lb/>Art. 357. Die auf Erhaltung des Rechts auf Erfüllung
<lb/>vorgeschriebene Erklärung des Vertragstreuen Kontrahenten 122.

<lb/>Art. 367. Hat der Kommissionär die Verpflichtung zu einer
<lb/>nicht beauftragten Feuerversicherung der gelagerten Güter? 227.

<lb/>Art 374. Talons unterliegen nicht dem Pfandrecht des
<lb/>Kommissionärs. 227.

<lb/>Art. 395, 396 Abs. 3, 607, 612, 614, 617. Haftung
<lb/>des Frachtführers. 123.

<lb/>IV. Weitere im Gebiete des Civilrechts
<lb/>zur Anwendung g e k o m m e u e Gesetze.

<lb/>A. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871.

<lb/>8 1. Verletzung beim Eisenbahnbetrieb. 123, 125, 343, 396.
<lb/>Ausdruck „Eisenbahn" 124. Haftung der Eisenbahn für die culpa
<lb/>ihrer Leute nach gemeinem Gewohnheitsrecht. 343. Haftpflicht der
<lb/>Eisenbahn bei unterlassener regulativmäßig vorgeschriebener Be- 
<lb/>leuchtung der Geleise. 229, 236. Aufsicht über die Einhaltung ge- 
<lb/>gebener Vorschriften durch die Bahnverwaltung. 343. Verletzung
<lb/>beim Fabrikbetrieb. 125.

<lb/>§. 2. Beaufsichtigung des Betriebes. 126. Desgleichen der
<lb/>Mitarbeiter. 126. Anordnungen des Werkführers. 231. Zusammen- 
<lb/>hang zwischen Unfall und Betriebsunternehmen. 345. Beobachtung
<lb/>nothwendiger Vorsichtsmaßregeln. 346. Anweisung über den Ge- 
<lb/>brauch der zum Schutze der Arbeiter dienenden Einrichtungen. 395.

<lb/>§. 3 3 iff- 1- Anspruch der Alimentationsberechtigten. 127.

<lb/>8- 7. Rückversicherung. 127.

<lb/>%. 8. Verjährung. Anerkenntniß. 129.

<lb/>B. Genossensch aftSgesetz vom 4. Juli 1868.

<lb/>$. 2 mit 12. Beitritt zur Genossenschaft. Form. 394.

<lb/>8-20, 21. Rechtsgeschäfte von Genossenschaftern mit der
<lb/>Genossenschaft. 394.

<lb/>§. 52 — 61. Umlageverfahren. 137.

<lb/>C. Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877.

<lb/>8- 2. Behauptung die gleiche Erfindung, wie die patentirte
<lb/>gemacht zu haben, genügt nicht. 136.

<lb/>8- 10 Ziff. 2, 27. Antrag auf Nichtigkeitserklärung. Be- 
<lb/>rechtigung hiezu. 74.

<lb/>8- 32, 1, 2, 10 Ziff. 1. Kompetenz des Reichsgerichts. 390.

<lb/>8&gt; 34. Das Wort „wissentlich" erschöpft die Dolusfrage nicht.
<lb/>307.

<lb/>D. Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876.

<lb/>8- 1 Abs. 2. Art der Muster und Modelle. 232.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0032.tif"
                n="xxxii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII Systematisches Register.


<lb/>E. Markenschutzgeseh vom 30. November 1874.

<lb/>§. 9, 10. Freizeichen. 182.

<lb/>§. 10 Abs. 2, 18. Löwenwappen als Freizeichen. 135.

<lb/>8- 15, 16. Schadenersatz oder Buße. 136.

<lb/>§.20. Waarenzeichen von Ausländern. 129.

<lb/>F. Gesetz v. 6- Febr. 1875, die Beurkundung
<lb/>des Personenstandes und die Eheschließung.

<lb/>§. 77 Ads. 1. Auflösung des Bandes der Ehe. 141.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>A. Literatur.

<lb/>Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus
<lb/>dem Gebiete des auf reichsgesetzlichen und gemeinrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen beruhenden Verwaltungs- und Polizeistrafrechts von
<lb/>A. Reger. 415.

<lb/>^ ,• k ^ 2 1. Juni 1869

<lb/>B. Gewerbeordnung vom , _ ^ „- n-

<lb/>17. Julr 1878.

<lb/>§. 1, 10. Verträge wodurch der eine Contrahent, den an- 
<lb/>deren gegenüber weder zu fabricieren, noch zu vertreiben sich ver- 
<lb/>pflichtet. 74.

<lb/>§. 108 mit 120a. Besondere Behörden für Gewerbsstreitig-
<lb/>keiten. Oeffentliches Recht. 346.

<lb/>§. 120a. Streitigkeiten über die durch den Arbeitsvertrag
<lb/>für die Ansprüche aus demselben bestellte Caution sind Gewerbs-
<lb/>streitigkeiten. 228.

<lb/>§. 120 Abs. 3. Pflicht des Gewerbeunternehmers zum Schutze
<lb/>der Arbeiter gegen ihre eigene Fahrlässigkeit. 229.

<lb/>0. Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873.

<lb/>§. 14. Zahlung der Zinscoupons einer österreichischen Gesell- 
<lb/>schaft in deutscher Reichswährung. 232.
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Strafgesetzbuch für das deutsche

<lb/>Reich.

<lb/>§. 11 mit 185, 193, 199. Unverantwortlichkeit derLand-
<lb/>tagSmitglieder. 297.

<lb/>§. 12. Berichte über die Verhandlungen eines Landtags. 280.
<lb/>§. 19 mit 74, 79 und 21, 28, 29. Berechnung der
<lb/>Gesammtstrase. 356.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0033.tif"
                n="xxxiii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXXIII
</p>
            <p>

               <lb/>8- 32, 76. Aberkennung der Ehrenrechte bei mehreren zu- 
<lb/>sammentreffenden Strafthaten. 284.

<lb/>8- 43. Strafbarkeit des Versuches. 4.

<lb/>8- 43, 263. Betrugsversuch. 241.

<lb/>8- 44, 49. Strafbarkeit des Gehülfen. 5.

<lb/>8- 47.242,243Ziff. 3. 248. Mitthäterschaft beim Dieb- 
<lb/>stahl. 36, 241.

<lb/>8- 48, 4 9. Strafe des Anstifters. 177.

<lb/>8- 48, 120. Gefangenen-Befreiung. 37.

<lb/>8. 49, 263. Beihilfe zum Betrug. 37.

<lb/>8- 49, 50, 244. Persönliche Eigenschaften des Theilnehmers. 4.

<lb/>8-49, 292, 293. Jagdausübung gemeinschaftlich von
<lb/>mehreren begangen. 257.

<lb/>8- 49; Konk.-Ordn. 8- 211. Beihilfe zum Vergehen der
<lb/>Begünstigung einzelner Gläubiger im Konkurse. 281.

<lb/>8. 49a Abs. 2. Thatbestand des Erbietens zur Begehung
<lb/>eines Verbrechens. 5.

<lb/>8- 49a Abs. 1 u. 3, 218. Aufforderung zur Abtreibung
<lb/>der Leibesfrucht. 37.

<lb/>8-56. Ueberweisung an die Familie oder Unterbringung in
<lb/>eine Besserungs- oder Erziehungsanstalt. 5.

<lb/>8- 57. Erkenntniß der Strafbarkeit. 179.

<lb/>8- 57, 67. Jugend. Verjährung der Strafverfolgung. 38.

<lb/>8- 57 Ziff. 4, 1, 242, 243 Ziff. 2, 3, 6. Erkennen auf
<lb/>Verweis wegen mehrerer schwerer Diebstähle gegen jugendliche An- 
<lb/>geklagte. 282.

<lb/>8. 60. Nichtabrechnung der Untersuchungshaft als Revisions- 
<lb/>grund. 5. Abrechnung der Untersuchungshaft, obwohl der Ange- 
<lb/>klagte während derselben verschiedene Freiheitsstrafen verbüßte. 88.
<lb/>Abrechnung auf die wegen eines anderen Reales ausgesprochenen
<lb/>Strase. 172. Desgleichen einer wegen eines durch Einstellung er- 
<lb/>ledigten Reales entstandenen. 282.

<lb/>8- 61. Charakter des Strafantrages. 282. Einwand des
<lb/>mangelnden rechtzeitigen Strafantrages. 283.

<lb/>8- 61. Mangel der Feststellung des Strafantrages als Re- 
<lb/>visionsgrund. 6. ' Verzicht während des Laufes der Antrags- 
<lb/>frist. 172.

<lb/>8- 64. Zurücknahme des Strafantrages wegen eines gegen
<lb/>Angehörige verübten Diebstahls. 38.

<lb/>8- 65 Abs. 3. Strafantrag bei bevormundeten Geisteskran- 
<lb/>ken. 242.

<lb/>8. 73. Ideales Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- 
<lb/>lungen. 283.

<lb/>8- 73 mit 95, 185, 200. Zusammentreffen einer Majestäts-
<lb/>beleidigung mit einer öffentlichen Beleidigung. Anwendung des
<lb/>die schwerste Strafe androhenden Gesetzes. 357.

<lb/>8- 74. Bemessung der Gesammtstrafe. 6.

<lb/>8. 74, 79 mit 14 Abs. 2. Desgleichen. 358.

<lb/>8- 79. Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung, welche
<lb/>vor der früheren Verurtheilung begangen war. 172.

<lb/>8. 95. Majestätsbeleidigung. 242.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0034.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXIV Systematisches Register.

<lb/>§. 108. Herbeiführung eines unrichtigen Ergebnisses einer
<lb/>Wahlhandlung. 284.

<lb/>8- 112. Verleitung von Soldaten zum Ungehorsam. 285.

<lb/>§.113. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 6, 243, 359.
<lb/>Widerstand gegen Wegmacher. 243. Desgleichen gegen Vollstreck- 
<lb/>ung sbeamte. 244.

<lb/>8- 113, 114. Ist bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
<lb/>8&gt; 113 oder 114 anwendbar? 244.

<lb/>8- 117. Widerstand gegen Forstbeamte. 216.

<lb/>8- 121. Gefangenen-Entweichung. 6.

<lb/>8- 122 Abs. 2. Zusammenrotten. 39.

<lb/>8 123. Hausfriedensbruch. 7, 39, 285.

<lb/>8- 123, 243 Ziff. 3, 370 Ziff. 5. Hausfriedensbruch
<lb/>mit Entwendung von Nahrungsmitteln. 83.

<lb/>8- 130. Anreizung von Bevölkerungsklassen in einer den
<lb/>öffentlichen Frieden gefährdenden Weise. 39.

<lb/>8 131. Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder ent- 
<lb/>stellter Thatsachen. Absicht. 7.

<lb/>8- 132. Unbefugte Ausübung eines öffentl. Amtes. 7,173,286.

<lb/>8- 133, 348 Abs. 2. Beiseiteschaffen amtlich anvertrauter
<lb/>Urkunden. 53.

<lb/>8- 167. Beiseiteschafsen gepfändeter Sachen. 7, 173. Ver- 
<lb/>meintliche Berechtigung zur Verfügung über solche Sachen. 7,173.

<lb/>8- 139. Anzeigepflicht. 8, 40.

<lb/>8- 140 Ziff. 1. Verletzung der Wehrpflicht. 8.

<lb/>8- 141. Verleitung zur Desertion. 174.

<lb/>8- 153, 154 mit Str-Proz.-Ordn. 8- 56 Ziff. 1
<lb/>und Civ.-Proz.-Ordn. 8-356 Ziff. 1. Eidesunmündige. 289.

<lb/>8-153, 163. Fahrlässigkeit und Rechtsirrthum beim Eid. 175.

<lb/>8- 15 4. Falsches eidliches Zeugniß. 40. Verleitung hiezu. 290.

<lb/>8- 156. Voraussetzung der Bestrafung des Meineids. 247.

<lb/>8. 15 9. Meineid. Verleitung hiezu. 290.

<lb/>8- 164. Falsche Anschuldigung. 8.

<lb/>8- 166. Gotteslästerung 9, 40, 291, 359. Beschimpfung
<lb/>kirchlicher Lehren. 41. Desgleichen von kirchlichen Gebräuchen. 84.

<lb/>8- 166, 200. Gotteslästerung in nicht öffentlichen Räum- 
<lb/>lichkeiten. 84.

<lb/>8. 169, 271; Ges. v. 6. Febr. 1875 über die Beurkun- 
<lb/>dung des Personenstandes 8- 1, 17, 18. Unrichtige Anzeige der
<lb/>ehelichen Geburt eines Kindes. 9.

<lb/>8. 171. Bigamie. 292.

<lb/>8- 172 mit 61. Strafantrag wegen Ehebruches. 359.

<lb/>8. 173. Blutschande. 9.

<lb/>8- 173, 174 Ziff. 1. Beischlaf zwischen Verwandten. Be- 
<lb/>griff von Pflegeltern. 41.

<lb/>8- 175. Widernatürliche Unzucht. 9.

<lb/>8- 176 Ziff. 1. Nothzucht an einem 4jährigen Kinde. 292.

<lb/>8- 176 Ziff. 3. Unzüchtige Handlungen. 360-

<lb/>8- 180. Kuppelei, einfache. 9. Gewohnheitsmäßige. 9, 41.
<lb/>175, 176. Erfolgloser Versuch. 10. Kuppelei durch Vermiethung
<lb/>einer Wohnung an Prostituirte. 41, 42. Hergabe des Lokales. 85.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0035.tif"
                n="xxxv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXXV
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschubleistung. Begriff. 247. Stellung als Dienstbote bei der
<lb/>Vorschubleistung. 176. Mitthäterschaft des Ehemannes durch Nicht- 
<lb/>ausübung der eheherrlichen Gewalt. 247.

<lb/>§. 182. Verführung. 292. Prüfung des Antrages, wenn er
<lb/>durch die Mutter gestellt. 85.

<lb/>§. 183. Unzüchtige Handlungen. Oeffentliches Aergerniß. 42,
<lb/>178. Auch Aeußerungen fallen unter unzüchtige Handlungen. 360.

<lb/>§. 184. Verbreitung unzüchtiger Schriften. 10.

<lb/>8- 185. Mittheilung wahrheitsgetreuer Gerichtsverhandlungen
<lb/>als Beleidigung. 10.

<lb/>§. 185, 200. Befugniß die Verurtheilung auf Kosten des
<lb/>Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. 10.

<lb/>§. 185; Reichspreßgesetz v. 7. Mai 1874 §. 20. Verantwort- 
<lb/>lichkeit des Redakteurs einer Zeitung für Beleidigungen. 10.

<lb/>§. 185, 186, 192. Thatbestand bei Beleidigungen. 247.

<lb/>§. 185, 194. Berechtigung zum Strafantrag eines in einer
<lb/>Personeneinheit nicht ausdrücklich genannten Mitgliedes. 11.

<lb/>§. 185; Ausf.-Ges. z. GVG. Art. 35 Ziff. 3. Privatbelei- 
<lb/>digungen durch die Presse. Kompetenz. 42.

<lb/>§. 185, 196, 197. Beleidigung eines Offizierscorps. Stel- 
<lb/>lung des Strafantrages. 177.

<lb/>§. 186, 200. Oeffentlichkeit der Beleidigung. 85, 249.

<lb/>§. 19 3. Verläumderische Beleidigung. 361.

<lb/>§. 194. Rechtliche Qualifizirung der Beleidigungen im An- 
<lb/>trag ist unerheblich. 292.

<lb/>§. 196. Beleidigung eines Gerichtsvollziehers. 178.

<lb/>§. 19 6, 200. Befugniß für die Veröffentlichung der Verur- 
<lb/>theilung, wenn von dem Vorgesetzten Strafantrag gestellt ist. 11.

<lb/>§. 20 4. Zweikampf. 294, 361. Aufgeben desselben. 361.

<lb/>§. 218 Abs. 1, 219, 43, 48. Beihülfe zu der von der
<lb/>Schwangeren selbst versuchten Abtreibung. 86, 171.

<lb/>8. 218 Abs. 3. Abtreibung der Leibesfrucht. 11.

<lb/>8- 222. Fahrlässige Verursachung des Todes einer durch
<lb/>eine Maschine erfaßten Person. 87. Fahrlässige Tödtung durch
<lb/>Fahren. 178.

<lb/>8. 222, 230. Fahrlässige Körperverletzung und Tödtung
<lb/>durch Fleischbeschauer. 43.

<lb/>8- 223, 3 40. Züchtigungsrecht des Lehrers. 11.

<lb/>8- 223a. Mitthäterschaft der gemeinschaftlich begangenen
<lb/>Körperverletzung. 43. Begriff der Gemeinschaftlichkeit. 87. Fest- 
<lb/>stellung bei gemeinschaftlich verübten Mißhandlungen. 88. Thal- 
<lb/>bestandsmerkmal „von mehreren gemeinschaftlich". 178.

<lb/>8- 224. Verlieren eines wichtigen Gliedes. Begriff. 294.
<lb/>Steifwerden von Fingern. 43.

<lb/>8- 230. Fahrlässige Körperverletzung bei der abörrutio iotu».
<lb/>250. Fahrlässige Körperverletzungen, begangen durch Thäter, welche
<lb/>vermöge ihres Berufes zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet
<lb/>sind. 88, 294, 295.

<lb/>8- 232. Fahrlässige Körperverletzung ohne Antrag. 12.

<lb/>8- 235. Entziehung der Erziehungsrechte. Beschluß der Vor- 
<lb/>mundschaftsbehörde als Grundlage. 12.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0036.tif"
                n="xxxvi"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXVI
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>$. 2 89. Bewußtsein der Widerrechtlichkeit des Einsperrens. 295.

<lb/>§. 240. Nöthigung. Thatbestand. 12, 88, 362. Bedrohung.
<lb/>179, 180, 250, 251.'

<lb/>§. 242. Diebstahl. Thatbestand. 13.

<lb/>8- 2 43 Zisf. 2. Merkmale des verschlossenen Raumes. 13.
<lb/>Einsteigen. 89, 298. Diebstahl in Kohlenbergwerkschachten. 297.

<lb/>8 243 Ziff. 2; 370 Ziff. 5. Einsteigen im unmittelbaren
<lb/>thatsächlichen Zusammenhänge mit der Wegnahme. 297.

<lb/>8- 243 Ziff. 3. Beseitigung des Verschlusses. 180. Eröff- 
<lb/>nung mittelst falschen Schlüssels. 181. Begriff eines nicht zur
<lb/>ordnungsgemäßen Eröffnung bestimmten- Werkzeuges. 251.

<lb/>8- 243 Zisf. 5. Messer als Waffe beim Diebstahl. 362.

<lb/>8- 243 Ziff. 7. Diebstahl zur Nachtzeit. 13, 89.

<lb/>8- 24 4. Rückfall, dessen Festsetzung im Urtheil. 13.

<lb/>8- 244 Abs. 2. Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiauf- 
<lb/>sicht. 252.

<lb/>8- 246. Unterschlagung von zum Austragen und Verkaufen
<lb/>erhaltenen Maaren. 181. Desgleichen eines bei einem Bankier in
<lb/>Depot gegebenen Looses. 183. Ebenso von Gegenständen, welche
<lb/>zum Zwecke zollamtlicher Revision in die Diensträume der Zoll- 
<lb/>behörde gelangten. 183. Unterschlagung des einer Vermietherin
<lb/>gehörigen Bettes durch die Mietherin. 251. Unbefugte Verpfänd- 
<lb/>ung. 13. Jrrthümlicher Darlehensempfang. 90.

<lb/>8-246. 266 Ziff. 1. Unterschlagung durch Verwendung
<lb/>fremder Gelder. 45.

<lb/>8- 253. Rechtswidrigkeit des Vermögensvortheils. 44. An- 
<lb/>kündigung einer an sich erlaubten Handlung. 90. Thatbestand der
<lb/>Erpressung. 184. Erpreffungsvcrsuch. 252.

<lb/>8- 257. Begünstigung. 362.

<lb/>8- 259. Hehlerei. Thatbestand. Erschöpfung desselben. 44.
<lb/>Begriff. 90. Begriff „seines Vortheils wegen". 184, 253. Heh- 
<lb/>lerei begangen durch eine Ehefrau. 14. Vermuthung, daß die
<lb/>Gegenstände durch strafbare Handlung erlangt. 44. Der Vortheil
<lb/>kann auch ein vorübergehender Genuß sein. 363. Mitgenießen ge- 
<lb/>stohlener Nahrungsmittel. 365.

<lb/>8-259, 247 Abs. 2, 3. Das Ansichbringen der von der
<lb/>Ehefrau aus dem Gewahrsam ihres Ehemannes entwendeten in
<lb/>ihrem Miteigenthum befindlichen Gegenstände Seitens eines Dritten
<lb/>ist Hehlerei. 365.

<lb/>8- 259, 260. Gewerbsmäßige Hehlerei. 364.

<lb/>8- 260. Ungenügende Urtheilsgründe in Bezug auf Heh- 
<lb/>lerei. 91.

<lb/>8. 263. Betrug. 14, 386. Verschweigung der Zahlungs- 
<lb/>fähigkeit. 45. Versicherung der Aechtheit. 45. Weder Absicht noch
<lb/>Mittel den Kaufpreis zu bezahlen. 91. Feststellung der Absicht zu
<lb/>täuschen. 185. Jrrthum durch konkludente Handlungen erregt. 185.
<lb/>Betrügliche Vorspiegelungen bei Hypothekverpfändungen. 186. Be- 
<lb/>trug bei Zwangsversteigerungen. 299. Nichtangabe der Wahrheit
<lb/>ist nicht gleichbedeutend mit Unterdrückung der Wahrheit. 253. Be- 
<lb/>nützung der Gesetzesunkenntniß des Getäuschten. 254.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0037.tif"
                n="xxxvii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVII
</p>
            <p>

               <lb/>8- 263, 268, 269. Erschleichen der Unterschrift auf leerem
<lb/>Papier. 92.

<lb/>8- 266 Ziff. 1. Untreue eines Vormundes. 14. Verwendung
<lb/>auftragsgemäß eingenommener Gelder. 46.

<lb/>8. 266 Ziff. 2. Untreue eines Beauftragten. 14. Desgleichen
<lb/>eines Bevollmächtigten. 187.

<lb/>8- 267. Prozeßvollmachtfälschung. 254. Merkmal einer Pri- 
<lb/>vaturkunde. 255.

<lb/>8- 267, 268. Rechtswidrige Absicht als Thatbestandsmerkmal
<lb/>der strafbaren Urkundenfälschung. 92.

<lb/>8- 267, 268, 269. Ausfüllung eines Wechselblanquets als
<lb/>Urkundenfälschung. 187.

<lb/>8- 267, 270. Die Unterschrift des Namens eines Beamten
<lb/>durch einen Dritten. 366.

<lb/>8-267; HM-Oef. v. 1. Juni 1822 8- 132; Instruktion hiezu
<lb/>v. 23. März 1823 8- 19 u. 20; Just.-Min.-Entschl. v. 10. Oft.
<lb/>1862, der Vollzug des Notariats-Ges. Hypothekschätzungsurkun- 
<lb/>den. 91.

<lb/>8- 271. Urkundenfälschung. 15. Veranlassung der Beurkund- 
<lb/>ung einer falschen Aussage. 255.

<lb/>8- 274. Grenzmerkmale. Begriff. 300.

<lb/>8- 274 Ziff. 1. Urkundenvernichtung. 15, 46, 47.

<lb/>8- 281 Ziff. 1 u. 2. Betrügerischer Bankerutt. 187.

<lb/>8. 28 3 Ziff. 3; HGB. Art. 2 9, 30. Einfacher Banke- 
<lb/>rutt. 48.

<lb/>8. 284. Glücksspiele. 48.

<lb/>8- 285. Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes. 93.

<lb/>8- 2 86. Veranstaltung einer Lotterie. 15, 48, 188. Ueber-
<lb/>schreitung der Genehmigung. 93. Verkauf von Anteilscheinen an
<lb/>Originalloosen. 93.

<lb/>8- 289. Strafbarer Eigennutz. Thatbestand. 52. Strafbarer
<lb/>Eigennutz des Vermiethers. 300. Des Miethers. 256. Strafantrag
<lb/>hiebei. 256. Strafbare Verletzung des Zurückbehaltungsrechtes des
<lb/>Verpächters. 189. Begriff des „Wegnedmens". 367.

<lb/>$. 292 — 295. Gewerbsmäßige Jagdauöübung. 52, 258.
<lb/>Aneignung von Fallwild. 189

<lb/>8- 292, 293, 295. Verfolgung eines angeschoffenen Wildes
<lb/>auf fremdes Jagdrevier. 258.

<lb/>8- 293. Nachtzeit bei Jagdvergehen. 258.

<lb/>8- 29 4. Gewerbsmäßige Jagdausübung. 52.

<lb/>8- 2 9 5. Einziehung des Gewehres, Jagdgeräthes rc. bei
<lb/>Jagdvergehen. 15, 258.

<lb/>8- 296. Fackellicht. Begriff. 189.

<lb/>8- 302a — d; Wuchergesetz v. 24. Mai 1880. Das Wucher- 
<lb/>gesetz hat keine rückwirkende Kraft. 368. Ausnützung. 190.

<lb/>8- 306 Abs. 2. Gefährdung eines Eisenbahn-TransporteS. 53.

<lb/>8- 30 8. Brandstiftung. 16, 259.

<lb/>8- 3 31. Sich versprechen lassen. 190. Geschenke nehmen. 301.

<lb/>8- 331-335. Bestechung. 16, 260, 312.

<lb/>8- 347 Abs. 2. Gefangenen-Entweichung. 53, 191.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0038.tif"
                n="xxxviii"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 350. Gelder tu amtlicher Eigeuschaft empfangen. Fest- 
<lb/>stellung bezüglich der Unterschlagung. 94.

<lb/>§. 353. Rechtswidrige Erhebung von Abgaben Seitens eines
<lb/>Postboten zur Ablieferung an die Postkasse. 54. Anwendung des
<lb/>Begriffes „Abgaben". Begriff von Gebühren. 94.

<lb/>§. 3 54. Postanweisungen, deren Unterdrückung. 16.

<lb/>8- 366 Ziff. 2. Werfen von Steinen oder anderen harten
<lb/>Körpern rc. 191.

<lb/>§. 370 Ziff. 5. Rohe Kartoffel als Nahrungsmittel zum
<lb/>alsbaldigen Verbrauch. 16. Thatbestand der geringfügigen Ent- 
<lb/>wendung von Nahrungs- und Genußmitteln zum alsbaldigen Ge- 
<lb/>brauche. 54. Feststellung im Urtheile. 95. Blumen gehören nicht
<lb/>unter die Genußmittel. 369.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Strasprozeßordnung für das Deutsche

<lb/>Reich.

<lb/>§. 18, 471, 475. Verfahren gegen Abwesende, welche sich
<lb/>der Wehrpflicht entzogen. Ausspruch über Unzuständigkeit. 29.

<lb/>8- 22 Ziff. 4, 24, 74. Vernehmung des bereits in der
<lb/>Voruntersuchung über die Verwundung des Angeklagten gutachtlich
<lb/>vernommenen Polizeiarztes in der Hauptverhandlung. 269.

<lb/>§. 22 Ziff. 4, 23, 156, 377 Ziff. 2. Richter-Ausschließung
<lb/>und Ablehnung. 54.

<lb/>8. 23 Abs. 2, 160, 163, 183. Amtsrichter als Unter- 
<lb/>suchungsrichter. 20.

<lb/>8' 23 Abs. 2. Vornahme einzelner untersuchungsrichterlicher
<lb/>Akte. 268, 308.

<lb/>8- 30. GVerf.-Ges. 8- 62, 66. Behinderung eines Rich- 
<lb/>ters. 372.

<lb/>8- 34, 60. Unbeeidigte Vernehmung eines Zeugen ohne An- 
<lb/>gabe des Grundes im Beschlüsse. 55.

<lb/>8- 3 4, 377 Ziff. 8. Ablehnung des vom Angeklagten in
<lb/>der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung von
<lb/>Zeugen. 102.

<lb/>8- 37. Persönliche Zustellung an Soldaten. 20.

<lb/>8-37, 250 Abs. 1; Civ.-Proz.-Ordn. $. 167. Frühere
<lb/>richterliche Vernehmung eines nicht erschienenen Zeugen. Verlesung
<lb/>des Protokolls. Ablehnung derselben. 25.

<lb/>8- 4 4, 385. Frist für die Revisionsbegründung. 20, 62.
<lb/>Wiedereinsetzung gegen die Revisionsbegründungssrist. 268.

<lb/>8- 51, 251. Feststellung früherer Aussagen eines zur Ver- 
<lb/>weigerung des Zeugnisses Berechtigten. 96.

<lb/>8- 51 Ziff. 2, 57. Zeugnißverweigerung seitens einer Ehe- 
<lb/>frau. 21. Oheim als Zeuge; dessen Belehrung über das Recht der
<lb/>Zeugnißverweigerung. 55.

<lb/>8- 51 Ziff. 3, 57 Abs. 1. Zeugnißverweigerung von Ver- 
<lb/>wandten. 21, 202.

<lb/>8. 54, 55. Zeugnißverweigerung. Richterliches Ermessen. 269.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0039.tif"
                n="xxxix"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXXIX
</p>
            <p>

               <lb/>§. 54, 5 5. Zeugnißverweigerung von Seite einer Prostituir-
<lb/>ten. 55.

<lb/>8- 56 Ziff. 2. Unbeeidigt zu vernehmende Zeugen. 372.

<lb/>§. 5 6, 67, 376. Befragung der Zeugen. 97.

<lb/>§. 5 7, 23 7. Unbeeidigte Vernehmung von Zeugen. Beschluß.
<lb/>57.

<lb/>8- 5 7 Ziff. 1, 2 43. Ehemann als Entlastungszeuge, dessen
<lb/>Glaubwürdigkeit. 309.

<lb/>§. 60. Unbeeidigte Zeugenvernehmung ohne Grundangabe
<lb/>im Sitzungsprotokoll. 309.

<lb/>§. 60, 6 2. Weitere Aussagen nach der beeidigten Vernehmung
<lb/>eines Zeugen. 202.

<lb/>§. 60, 67. Befragung der Zeugen nach den ihre Glaub- 
<lb/>würdigkeit betreffenden Umständen. 54.

<lb/>§. 60,'79. Zeugniß eines Sachverständigen über Mittheilun- 
<lb/>gen des Verletzten ohne Zeugeneid. 97.

<lb/>§. 61, 79; StGB. 155 Ziff. 2, 3. Berufung auf dem im
<lb/>Allgemeinen geleisteten Sachverständigen - Eid. Hinweisung genügt
<lb/>nicht. 98.

<lb/>§. 62, 63, StGB. §.43, 154. Schlußformel des Erdes
<lb/>„so wahr mir Gott helfe". 54.

<lb/>§. 68 Abs. 1, 246. Protokolle über eine Zeugenvernehmung
<lb/>im Civilprozesse als Urkunde über die Unglaubwürdigkeit des
<lb/>Zeugen im Strafprozesse. 24.

<lb/>§. 73, 244. Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen.

<lb/>202. . . .

<lb/>§. 7 4. Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen. 21.

<lb/>§. 79. Sachverständigen-Eid vor der Vernehmung zu leisten.
<lb/>373.

<lb/>'§. 79 Abs. 2. StGB. §. 155 Zisf. 2. 3. Berufung auf
<lb/>den geleisteten Eid als Sachverständiger. 56.

<lb/>§. 80 Abs. 2. Sachgemäßheit der Anwesenheit der Sach- 
<lb/>verständigen bei der Beweisaufnahme. 203.

<lb/>§. 105. Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft. 309.

<lb/>§. 111. Hinausgabc der Ueberführungsgegenstände. Fest- 
<lb/>stellung in den Entscheidungsgründen. 21.

<lb/>§. 114. Ist das Reichsgericht als Revisionsgericht zu einer
<lb/>Verhaftung zuständig? 310.

<lb/>§. 140 Abs. 3, 199, 201. Vertheidiger. Bestellung von
<lb/>Amtswegen. 57.

<lb/>§. 147, 194. Akteneinsicht. 270.

<lb/>§. 151, 259, 428. Widerklagsweiser Strafantrag wegen
<lb/>Beleidigung, wenn wegen Körperverletzung öffentliche Anklage er- 
<lb/>hoben ist. 98.

<lb/>§. 153, 16 3; StGB. 306, 308. Verurtheilung wegen
<lb/>fahrlässiger Brandstiftung, nachheriges Geständniß der vorsätzlichen.
<lb/>26. 0 „

<lb/>§.153, 263, 264 Abs.l; StGB. 185, 186, 192, 200.
<lb/>Die in der Anklage bezeichnete That als Gegenstand des Urtheils.
<lb/>59.

<lb/>§. 156 Abs. 2. Strafantrag durch einen Bevollmächtigten.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0040.tif"
                n="xl"
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            <p>

               <lb/>XL
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Erweisung der Vollmacht. 99. Strafantrag bei einer anderen Be- 
<lb/>hörde. 270. Wirkungen des rechtzeitig angebrachten Strafantrages.

<lb/>§. 167 Abs. 2, 191. Vernehmung des Beschuldigten. 270.

<lb/>§. 191 Abs. 4. „Gerichtsstelle" Begriff. 22.

<lb/>8- 191, 222, 22 3. Vertheidiger nicht zur kommissarischen
<lb/>Zeugenvernehmung geladen. 22-

<lb/>§. 198 Abs. 2 mit 204 und 293. Anklageschrift. Re- 
<lb/>quisite. 22.

<lb/>8- 216, 22 7 Abs. 3. Frist zwischen Ladung und Haupt- 
<lb/>verhandlung. 57.

<lb/>8&gt; 217. Vertheidiger nicht zur Hauptverhandlung geladen. 22.

<lb/>8-218, 243, 374, 376. Vorladung von Entlastungs- 
<lb/>zeugen. 57.

<lb/>8- 223, 224, 248. Protokoll über richterlichen'Augenschein.
<lb/>Protestation gegen dessen Vorlesung Seitens des Angeklagten 23.

<lb/>8- 225. 229. Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen
<lb/>Personen bei Erlassung des Urtheils. 99-

<lb/>8-227 mit 136, 203, 242. Vernehmungsfähigkeit des
<lb/>Angeklagten bei der Hauptverhandlung. 373.

<lb/>8-227 Abs. 3. Bekanntgabe des Vorsitzenden, wenn die
<lb/>Vorladungsfrist nicht eingehalten. 271.

<lb/>8- 232, 266 Abs. 2. Uriheilsgründe 26.

<lb/>8- 232 Abs. 3. Vorherige Benachrichtigung des Vertheidigers
<lb/>von dem zum Zwecke der Vernehmung des Angeklagten anberaum- 
<lb/>ten Termin. 311.

<lb/>8- 237, 239. Frage an den Angeklagten. Zurückweisung
<lb/>des Antrages hierauf. 23.

<lb/>8- 23 9. Direktes Fragerecht. 271.

<lb/>8- 2 42. Aufruf der Sache vor Eröffnung des Hauptver- 
<lb/>fahrens. 374.

<lb/>8- 243. Mittheilung des Vorsitzenden an die Geschwornen
<lb/>vor der Beweisaufnahme zur Erläuterung. 203.

<lb/>8- 243 Abs. 2. Ablehnung der Vernehmung von Zeugen.
<lb/>23, 100. Beweisanträge im Lause der Verhandlung gestellt. 58.

<lb/>8- 24 3, 2 44. Verzicht auf geladene Zeugen. Benachrich- 
<lb/>tigung. 311.

<lb/>8- 243 Abs. 2. 244 Abs. 1. Vorgeladene aber nicht er- 
<lb/>schienene Zeugen. Revisionsgrund. „Sämmtliche vorgeladene Zeu- 
<lb/>gen und Sachverständigen". 24.

<lb/>8- 2 4 4. Verzicht auf Abhör von Zeugen liegt nicht vor, wenn
<lb/>nach Vernehmung der übrigen Zeugen keine Beweisanträge gestellt
<lb/>wurden. 271. Erfolglos geladener und doch erschienener Zeuge,
<lb/>dessen eidliche Vernehmung. 272. Ablehnung gestellter Zeugen. 272.

<lb/>8. 244 Abs. 1, 38 u. 243 Abs. 2. Auf Vernehmung von
<lb/>Zeugen, wenn sie nicht durch den Gerichtsvollzieher geladen sind,
<lb/>besteht kein Recht. 374.

<lb/>8- 244 Abs. 1, 38 u. 219 Abs. 1. Vernehmung der vor- 
<lb/>geladenen und erschienenen Zeugen. 374.

<lb/>8- 248- Verlesung von Schriftstücken. 374, 375. Verlesung
<lb/>zur Rechtfertigung des Gutachtens aus literarischen Werken. 204.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0041.tif"
                n="xli"
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            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XLI
</p>
            <p>

               <lb/>Nichtverlesung herbeigeschaffter Akten. 272. Nichtverlesung von Ur- 
<lb/>kunden, welche dem Sachverständigen vorgelegt wurden. 204. Kon- 
<lb/>statierung des Inhalts einer Urkunde. 204.

<lb/>8- 248, 266 Abs. 1; Reichsverfaffung Art. 30. Ein die
<lb/>Rede eines Abgeordneten euthaltendes Zeitungsblatt als Urkunde.
<lb/>Straflosigkeit der Reichstagsabgeordneten. 60.

<lb/>8- 249 Abs. 1; StGB. § 223, 223a, 224, 227 Abs. 1.
<lb/>Körperverletzungen. Aerztliche Atteste hierüber. Deren Verlesung. 58.

<lb/>8- 249, 250 Abs. 1. Verlesung der früheren polizeilichen
<lb/>Vernehmung eines später verstorbenen Zeugen. 58.

<lb/>§. 25 0. Verlesung des Protokolles über eine polizeiliche Ver- 
<lb/>nehmung des Zeugen. 100. Desgleichen einer richterlichen Ver- 
<lb/>nehmung. 205-

<lb/>§. 250 Abs. 1. Ergebnißlose Nachforschung nach dem Aufent- 
<lb/>halte des Zeugen rechtfertigt die Verlesung seiner früheren Ver- 
<lb/>nehmung. 312.

<lb/>§. 2 50 Abs. 1, 252. Nur Protokolle über richterliche Ver- 
<lb/>nehmungen dürfen verlesen werden. 24.

<lb/>8- 250 mit 186. Verlesung eines Protokolls über die frühere
<lb/>richterliche Vernehmung. 375.

<lb/>8- 250 Abs. 3. Verlesung der kommissarischen Vernehmung
<lb/>eines Experten. 25.

<lb/>8. 252 Abs. 1, 254. Verlesung des vollständigen Inhalts
<lb/>des Protokolls über die frühere Vernehmung eines Zeugen. 25.

<lb/>8- 255. Verlesung ärztlicher Gutachten. 272.

<lb/>8- 260 mit 236. Ergebniß der Beweisaufnahme. Prüfung.
<lb/>312, 376.

<lb/>8- 2 53. Gegenstand der Urtheilsfindung. 100, 205.

<lb/>8- 26 3. Freisprechung von verläumderischer Beleidigung.
<lb/>Prüfung ob nicht einfache Beleidigung vorliege. 26.

<lb/>§.263, 264, 265- Veränderung des rechtlichen Gesichts- 
<lb/>punktes. 59, 205, 206, 273, 275, 313, 314. 315, 316, 376, 377,
<lb/>379.

<lb/>'8. 263, 264; StGB. 8-348 Abs. 1 u. 2. „in der Anklage
<lb/>bezeicknete That" 59.

<lb/>8- 263, 264, 306, 309, 310, 311; StGB. 8- 154,
<lb/>163. Unklarer Ausspruch der Geschwornen. 61

<lb/>8- 266. Urtheilsgründe. 60, 101, 206, 207.

<lb/>8. 271 — 274, 301, 303 Abs. 1 u. 2, 306 und 308.
<lb/>Sitzungsprotokoll über einen Vorgang, welcher außerhalb der Haupt- 
<lb/>verhandlung sich zugetragen. 207.

<lb/>8- 2 73, 274. Randbemerkungen zum Sitzungsprotokoll. 208.

<lb/>8- 274, 377 Ziff. 6; GVG. 8-173, 175. Ausschließung
<lb/>der Oeffentlichkeit. Beurkundung im Sitzungsprotokolle. 28.

<lb/>8- 275, 376. Urtheil mit Gründen erst nach Ablauf von 3
<lb/>Tagen zu den Akten gebracht. 26.

<lb/>8- 290, 291. Mord. Fragestellung. 60.

<lb/>8- 292. Fragestellung in Beziehung auf zwei jedem Ange- 
<lb/>klagten zur Last gelegten Verbrechen. 101.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0042.tif"
                n="xlii"
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            <p>

               <lb/>XLII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 293. Fragestellung an die Geschwornen bezüglich der
<lb/>Zurechnungsfähigkeit. 27. Desgleichen bezüglich der Begriffsmerk- 
<lb/>male. 221.

<lb/>8- 293, 295; StGB. 8- 51, 59, 176 Ziff. 2. Frage- 
<lb/>stellung über die Zurechnungsfähigkeit. 61.

<lb/>8- 294, 29 6, 379. Hilfsfragen, deren Ablehnung. 319.

<lb/>8- 295. Fragestellung an die Geschwornen über Umstände,
<lb/>welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen. 27.

<lb/>8- 300. Belehrung der Geschwornen. 27.

<lb/>8- 301, 30 3, 309. Ob nach einem unerheblichen Zwischen- 
<lb/>fall eine wiederholte Berathung der Geschwornen nothwendig? 101.

<lb/>8- 302. Verabfolgung anderer Aktenstücke an die Geschwor- 
<lb/>nen, als welche in der Verhandlung ihnen vorgelegt wurden. 317.

<lb/>8- 303. Verkehr der Geschwornen. 27.

<lb/>8- 304. Wahl des Obmanns. 28.

<lb/>8. 308 Abs. 1. Beantwortung der Fragen. Wahl des Ob- 
<lb/>manns. 221.

<lb/>8- 309. Berichtigung eines Schreibfehlers in der Antwort der
<lb/>Geschwornen. 222.

<lb/>8- 33 9. Anmeldung der Revision ohne Beibringung der
<lb/>Vollmacht des Verurtheilten. 276.

<lb/>8. 344. Unterwerfung unter das Strafurtheil im Sitzungs- 
<lb/>protokoll. 276.

<lb/>8- 3 50 Abs. 3. Urtheilsgründe. 61.

<lb/>8. 3 51 Abs. 1, 33. Mündliche Anhörung vor Entscheidung
<lb/>über die Beschwerde. 277.

<lb/>8- 376; Einf.-Ges. 8- 7. Instruktion für Locomotivführer keine
<lb/>Rechtsnorm. 277.

<lb/>8- 377 Ziff. 1; GVerf.-Ges- 8-69, 83 Abs. 2. Dem Land- 
<lb/>gerichte als Hülfsrichter beigeordnete Amtsrichter. 28.

<lb/>8- 377 Ziff. 1; GVerf.-Ges. 8- 62, 63, 66, 69. Zusam- 
<lb/>mensetzung des Gerichts. 62.

<lb/>8- 377 Ziff. 6. Verkündung des Urtheils in geheimer
<lb/>Sitzung. 28.

<lb/>§. 377 Ziff. 6; GVerf.-Ges. 8- 173, 174. Ausschluß der
<lb/>Oeffentlichkeit. Sitzungsprotokoll hierüber. 277.

<lb/>8- 3 77 Ziff. 8. Unzulässige Beschränkung der Vertheidigung
<lb/>28, 102, 222, 318, 375. Die Strafzumessung unterliegt dem
<lb/>freien Ermessen des Richters. 223.

<lb/>8- 377 Ziff. 8, 56 Ziff. 3, 244. Der Mitangeklagte kann
<lb/>nicht als Zeuge vernommen werden. 377.

<lb/>8- 378. Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich zu
<lb/>Gunsten des Angeklagten gegeben sind. 318.

<lb/>8-381. Die Mutter ist nicht legitimiert zur Revisionsein- 
<lb/>legung für ihr Kind. 28.

<lb/>8- 381, 383. Zustellung des Urtheils an den Angeklag- 
<lb/>ten. 29.

<lb/>8- 381, 385. Bedingte Revisionseinlegung. 223.

<lb/>8- 383. Zustellung des Urtheils an den Vertheidiger. 277.

<lb/>8-385. Revistonsfrist. 103,223. Anbringung der Revisions- 
<lb/>anträge bei dem Gerichtsschreiber. 278.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0043.tif"
                n="xliii"
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            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XLIII
</p>
            <p>

               <lb/>8- 385, 389. Überreichung der Revisionsanträge Nachts in
<lb/>der Wohnung des Secretärs. 29.

<lb/>8- 394 Abs. 2. Zurückverweisung. Freiheit des neu ent- 
<lb/>scheidenden Gerichts. 278. Ob die Hauptverhandlung einer in die
<lb/>Instanz vom Revisionsgerichte zurückverwiesenen Sache vor der
<lb/>früher thätig gewesenen Kammer oder einer anderen stattfinden soll,
<lb/>ist Sache der Geschäftsvertheilung. 377.

<lb/>§. 3 98 Abs. 2. Härtere Strafe als die im ersten Urtheil
<lb/>erkannte. 103.

<lb/>8- 415. Privatklageverfahren. 278.

<lb/>§. 415 Abs. 2, 3, 259. Oeffentliche Strafverfolgung und
<lb/>nebenher zur Privatklage Berechtigte. 378.

<lb/>8- 43 5 ff. Nebenkläger als Zeuge. 29.

<lb/>8- 43 5, 443, 446, 60; StGB. 8- 231. Desgleichen. 63.

<lb/>8- 472, 475. Verfahren gegen Abwesende, welche sich der
<lb/>Wehrpflicht entzogen. Erklärung nach 8- 472. 29, 319.

<lb/>8- 498. Kosten in Strafsachen. 279.
</p>
            <p>

               <lb/>Andere in Ausübung der Strafrechtspflege zur An- 
<lb/>wendung gekommenen Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Reichsverfassun g vom 1. Januar 1871.

<lb/>Art. 30. Strafrechtliche Verfolgung von Zeitungsartikeln,
<lb/>welche Reichstagsreden enthalten. 63.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Gerichtsverfassungsgesetz für das deutsche

<lb/>Reich.

<lb/>8- 33 Ziff. 4, 85 Abs. 2; St.-Proz.Ordn. 8- 22, 32. Be- 
<lb/>fähigung zum Geschwornenamte. 95.

<lb/>8- 81, 83. Landgerichtsdirektor als Mitglied des Schwur- 
<lb/>gerichts. 224.

<lb/>8- 170, 173; Str.-Proz.-Ordn. 8- 34, 375, 377 Ziff. 6.
<lb/>Ausschluß der Oeffentlichkeit. Nicht ersichtlich, aus welchen Grün- 
<lb/>den. 96.

<lb/>8- 195. Anwesenheit des Dollmetschers bei der Uriheils- 
<lb/>fällung. 224.

<lb/>6. Konkursordnung für das deutsche Reich.

<lb/>8. 210. Merkmale der Zahlungseinstellung. 195.

<lb/>8- 210 Ziff. 2. Einfacher Bankerutt. 63.

<lb/>8- 210 Ziff. 3. Einfacher Bankerutt. Zahlungseinstellung
<lb/>und Unterlassung der Bilanzziehung. 261.

<lb/>8&gt; 210 Ziff. 2 u. 3. Befreiung von der Verpflichtung zur
<lb/>Buchführung. Unordentliche Buchführung. 370.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0044.tif"
                n="xliv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>XLIV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§.211; StGB. §.4 9; Str.-Proz.-Ordn. §. 292 Abs. 3.
<lb/>Beihülfe zu dem Vergehen der Begünstigung der Gläubiger. 195.

<lb/>§. 211, 94. Zahlungsunfähigkeit. Rechtsanspruch des Wechsel- 
<lb/>gläubigers auf Sicherstellung, wenn über das Vermögen des Ac- 
<lb/>ceptante» der Konkurs eröffnet worden. 196.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Gewerbeordnung für das deutsche Reich vom
<lb/>21'. Juni 1869 in der Fassung nach dem Reichs-Ges. vom
<lb/>12. Juni 1872, 2. März 1874, 8. April 1876, 17. Juli
<lb/>1878 und 23. Juli 1879.

<lb/>§. 136, 14 6; StGB. §. 1 Abs. 2, 49. Das Zuwider-
<lb/>handcln gegen die Vorschriften des §. 136 der Gew.-Ordn. ist ein
<lb/>Vergehen zu dessen Begehen eine strafbare Beihilfe möglich ist. 105.
<lb/>§. 151. Stellvertreter eines Gewerbetreibenden. 104.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874.

<lb/>§. 17. Ehrengerichtliches Verfahren gegen Rechtsanwälte. 63.
<lb/>§.2 2; StGB. §.66, 67, 68. 'Verjährung von Preß-
<lb/>reaten. 305.

<lb/>E. Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an
<lb/>Schriftwerken, Abbildungen, musilalischen Com-
<lb/>positionen und dramatischen Werken vom
<lb/>11. Juni 1870.

<lb/>§.25; StGB. §. 74. Nachbildung und Verbreitung zweier
<lb/>Werke der bildenden Kunst unter Annahme zweier selbstständiger
<lb/>Strafthaten. 307.

<lb/>§.54, 5 5. Zuerkennung einer Entschädigung oder Geld- 
<lb/>buße. 31.

<lb/>§. 61 Abs. 2. Voraussetzung des Schutzes für Werke aus- 
<lb/>ländischer Urheber. 32.

<lb/>G. Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an
<lb/>Werken der bildenden Künste vom 9 Januar 1876.

<lb/>§. 14. Gestattung der Nachbildung. 265.
</p>
            <p>

               <lb/>14. Markenschutzgesetz vom 30. November 1874.

<lb/>§. 1; Convention zwischen Deutschland und den vereinigten
<lb/>Staaten von Nordamerika v. 17. Dezember 1871 Art. 17. Schutz
<lb/>der Waarenzeichen. 32.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0045.tif"
                n="xlv"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register. XLV


<lb/>I. Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876.

<lb/>§.14; Nachdrucksgesetz §. 18 Abs. 1. Vorsätzliche Zuwider- 
<lb/>handlung gegen das Musterschutzgesetz. 264.

<lb/>§. 35. „in fortgesetzter Handlung". 263.

<lb/>K. Reichsgesetz, betr. Zuwid erhand lungen gegen
<lb/>die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh- 
<lb/>einfuhrverbote vom 21. Mai 1878.

<lb/>§. 1, 2. Zuwiderhandlungen ohne Vermögensvortheil. 30.

<lb/>§. 1, 2; Vereinszollgesetz v. I. 1869 §. 2, 134, 155. Zu- 
<lb/>widerhandlung nicht aber Kontrebande. 30.

<lb/>§. 1, 2; Vereinszollgesetz v. I.1869 §. 13 4, 135. Zuwider- 
<lb/>handlung durch Kontrebande, nicht aber Zolldefraudation. 3t.

<lb/>§. 2. Zuwiderhandeln gegen die Beschränkung der Einfuhr. 262.

<lb/>L. Vereinszollgesetz vom Jahre 1869.

<lb/>§. 156; StGB. §. 137, 242, 328. Verletzung der Anf-
<lb/>sichtsmaßregeln. 303.

<lb/>§. 164; StGB. §. 67 Abs. 3. Verjährung von Zolldefrau-
<lb/>dativns-Nebertretungen. 31.

<lb/>N. Brausteuergesetz.

<lb/>§. 4; StGB. §. 263. Firationsvertrag. Betrug. 370.

<lb/>N. Gesetz vom 3. Juli 1878, betr. den Spiel- 
<lb/>kartenstempel.

<lb/>§. 10 Abs. 2. Thatsache des Erwerbes ungestempelter Spiel- 
<lb/>karten. 267.

<lb/>§. 10, 2, 1. Wahrsagekarten an sich unterstehen dem Gesetze
<lb/>nicht. Die Entscheidung über die Art der Karten steht dem Straf- 
<lb/>richter zu. 200.

<lb/>0. P oft g esetz vom 28. Oktober 1871.

<lb/>§. 1 Ziff. 2; 2, 27 Ziff. 1, 3 4. Defraudation. 199.

<lb/>8- 27 Ziff. 1, 1 u.2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit. 370.
</p>
            <p>

               <lb/>P. Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879.

<lb/>§. 10 Ziff. 1. Es ist nicht erforderlich, daß der Fabrikant
<lb/>seine unmittelbaren Abnehmer zu täuschen versuchte. 198. Ent- 
<lb/>scheidend ist, wenn die Fabrikation zum Zwecke der Täuschung im
<lb/>Handel und Verkehr erfolgte. 198.
</p>

            <pb facs="2084702_03+1882_0046.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>XLVI Systematisches Register.

<lb/>§. 10 Ziff. 2. Zur Täuschung geeignete Bezeichnung.
<lb/>261, 306.

<lb/>8- 12 Ziff. 1. „In Verkehr bringen". 106. Voraussetzung
<lb/>zur Strafbarkeit Desjenigen, welcher wissentlich Gegenstände, deren
<lb/>Genuß die menschliche Gesundheit schädigen, als Nahrungsmittel
<lb/>verkauft. 306.

<lb/>Q. Gesetz vom 21. Oktober 1878 gegen die g e-
<lb/>meingefährlichen Bestrebungen der Social- 
<lb/>demokratie.

<lb/>8- 19. Strafbare Verbreitung verbotener Druckschriften. 201,
<lb/>266, 267.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d83484e5589">
            <head>No. 1.</head>
            <div xml:id="d83484e5594">
               <head>Vorwort zum dritten Ergänzungsbande</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d83484e5600" ana="scope_-_1_-_4" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Offenbarungseid und Haft</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zu Art. §. 781 und 782 der RCPO.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hfm., B.">B. Hfm.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Crgänzungsbarrd
</p>
               <p>

                  <lb/>JVa 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hläüer kür KechtLNnloendMg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Vorwort zum dritten Ergänzungsbande. — Offenbarungseid und

<lb/>Haft. — Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im
<lb/>Gebiete des Strafrechtes und Strafprozesses bis 1. November 1880.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorwort zum -ritten Ergänzungsbande.

<lb/>Der Veranlassung zur Herausgabe des gegen- 
<lb/>wärtigen III. Ergänzungsbandes ist bereits in Nr. 6
<lb/>des laufenden 46. Jahrgangs dieser Blätter gedacht
<lb/>worden. Derselbe wird zunächst hauptsächlich reichs- 
<lb/>gerichtliche Entscheidungen bringen, welche nach Mit- 
<lb/>theilung der früheren in kurzen Zwischenräumen, zum
<lb/>Theil mit den wesentlichsten Gründen, sehr rasch
<lb/>werden veröffentlicht werden können. Allegirt wird
<lb/>dieser Ergänzungsband, wie die ersten beiden, nach
<lb/>der Zahl? Die Redaktion.
</p>
               <p>

                  <lb/>Offenbarungsei- und Hast.

<lb/>Zu $. 781 und 782 der RCPO.

<lb/>So einfach diese Lehre auf den ersten Blick
<lb/>erscheint, so weit gehen darin die Ansichten der Aus- 
<lb/>leger auseinander, und so sehr läuft daher die
<lb/>Praxis Gefahr, je nach den ihr zu Gebote stehenden
<lb/>Auslegungsmitteln das richtige Geleise zu verfehlen.
<lb/>Dasselbe findet sich in dem Commentar von Wil-
<lb/>mowski und Levy zu §. 781 und 782 vorge- 
<lb/>zeichnet, womit auch En de mann, v. Bülow und
<lb/>Meyer in seiner Prozeßpraxis übereinstimmen,

<lb/>III. ErgänzungSband.
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0048.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Offenbarungseid und Haft.
</p>
               <p>

                  <lb/>während Struckmann-Koch, Puchelt, Seuf-
<lb/>fert, Petersen und Hellmann abweichender
<lb/>und unseres Bedünkens irriger Meinung sind. Nur
<lb/>in Kürze sollen hier die Hauptpunkte, worauf es
<lb/>ankommen wird, hervorgehoben werden.

<lb/>1) Der Offenbarungseid, von dem hier die
<lb/>Rede, wurzelt nicht, wie bei Art. 85 des bayr.
<lb/>Ausf.-Ges. zur RCPO., in dem Vorschriften des
<lb/>bürgerlichen Rechts, sondern ist nach Z. 711, 769
<lb/>Abs. 2 der RCPO. ein Mittel der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung und gehört somit ebenso, wie der nach Z. 115
<lb/>der Konkursordnung zulässige, dem Prozeßrecht an.
<lb/>Auch Ascendenten können sich daher eines sol- 
<lb/>chen Offenbarungseides durch Berufung auf Art. 85
<lb/>Abs. 3 eit. nicht entschlagen.

<lb/>2) Von der Zwangsvollstreckung handelt das
<lb/>achte Buch der Prozeßordnung, innerhalb dessen die
<lb/>Vorschriften über Offenbarungseid und Haft den
<lb/>vierten Abschnitt bilden. Sofern also in letzterem
<lb/>keine Ausnahmen aufgestellt sind, gelten für das
<lb/>Verfahren die allgemeinen Regeln, als deren wich- 
<lb/>tigste aber §. 684 Abs. 3, wonach die Entscheid- 
<lb/>ungen des Vollstreckungsgerichtes ohne vorgängige
<lb/>mündliche Verhandlung erfolgen können.

<lb/>3) Da nach §. 780 für die Abnahme des
<lb/>Offenbarungseides das Amtsgericht zuständig ist, so
<lb/>sind ferner für deffen Verfahren die Bestimmungen
<lb/>in §. 456 fg. maßgebend. Daraus folgt, daß die
<lb/>Ladung des Schuldners zur Leistung des Offen- 
<lb/>barungseides, womit nach §. 781 Abs. 1 das Ver- 
<lb/>fahren beginnt, nicht durch den Gläubiger erfolgen
<lb/>muß, wie Wilmowski in Anm. 1 des §. 781,
<lb/>wahrscheinlich mit §. 674 vor Augen, behauptet,
<lb/>sondern daß nach §. 458, 462 der Gerichtsschreiber
<lb/>nach erfolgter Terminsbestimmung für die Zustellung
<lb/>der Ladung zu sorgen hat, sofern nicht der Gläu- 
<lb/>biger erklärt hat, dies selbst thun zu wollen.
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0049.tif"
                   n="3"
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               <p>

                  <lb/>Offenbarungseid und Haft. 3

<lb/>Meyer, Prozeßpraxis Z. 87; Fitting, Lehr- 
<lb/>buch S. 372 Anm. 3 (4. Aufl.)

<lb/>4) Die Ladung geschieht nicht zur Verhand- 
<lb/>lung über die Leistung des Eides, sondern zur
<lb/>Leistung desselben und schließt im Falle des §. 711
<lb/>die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensver-
<lb/>zeichnifses in sich, wenn es sich auch zur Beseitig- 
<lb/>ung jedes Zweifels empfiehlt, diese Aufforderung aus- 
<lb/>drücklich in die Ladung aufzunehmen.

<lb/>Wilmowski Anm. 1 zu §. 781.

<lb/>5) Eben darum, weil die Ladung nicht zu
<lb/>einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
<lb/>Gerichte — §. 170 d. GVG. — erfolgt, findet der
<lb/>Grundsatz der Oeffentlichkeit hier keine Anwendung,
<lb/>und ist demnach der Schuldner nicht in die öffent- 
<lb/>liche Sitzung des Amtsgerichtes, sondern in das
<lb/>gewöhnliche Amtszimmer des Richters zu laden. —
<lb/>Vgl. §. 684 Abs. 3 eil

<lb/>6) Der Gläubiger setzt sich, wenn er im Ter- 
<lb/>min ausbleibt, keinem Rechtsnachtheil aus, denn es
<lb/>gibt ja darin für ihn nichts zu verhandeln, und es
<lb/>wäre daher unstatthaft, ein Versäumnißurtheil gegen
<lb/>ihn zu erlassen, wie Seuffert, Struck mann,
<lb/>Puchelt, v. Sarwey und selbst Fitting in sei- 
<lb/>nem Lehrbuch des Reichscivilprozesses S. 372
<lb/>(4. Aufi.) meinen.

<lb/>Wilmowski zu §. 781 Anm. 1 Abs. 2

<lb/>Ziff. 2.

<lb/>Nur insofern erleidet durch sein Ausbleiben die
<lb/>Sache eine Verzögerung, als er, wenn der erschienene
<lb/>Schuldner die Leistung des Eides ohne Grund ver- 
<lb/>weigert, nicht schon im Termine auf Anordnung der
<lb/>Haft antragen kann. — §. 782.

<lb/>7) An den erschienenen Schuldner ergeht, mag
<lb/>nun der Gläubiger anwesend sein oder nicht, die
<lb/>Aufforderung, den Offenbarungseid zu leisten. Wei- 
<lb/>gert er sich dessen oder auch, im Falle des §. 711,
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d83484e5900">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechts und Strafprozesses bis 1. November 1880</head>
               <div xml:id="d83484e5905"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0050--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur der Vorlage des Vermögensverzeichnisses, ohne
<lb/>einen Grund anzugeben, so wird, jedoch nur auf
<lb/>Antrag, zur Erzwingung dieser Leistungen die Haft
<lb/>gegen ihn angeordnet.

<lb/>Weigert er sich hingegen, weil er die Ver- 
<lb/>pflichtung dazu bestreitet, so ist dieser Widerspruch
<lb/>nichts Anderes, als ein Einwand gegen die Voll- 
<lb/>streckung im Sinne von §. 685, und das Vollstreck- 
<lb/>ungsgericht entscheidet darüber, was nach §. 684
<lb/>Abs. 3 ohne vorgäugige mündliche Verhandlung er- 
<lb/>folgen kann.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Strafrechtes und Strafpro- 
<lb/>zesses bis 1. November 1880.

<lb/>I. Zum Strafgesetzbuch.

<lb/>Die Strafbarkeit des Versuchs wird dadurch
<lb/>nicht ausgeschlossen, daß der Thäter zur Herbeiführ- 
<lb/>ung des beabsichtigten, aber nicht eingetretenen Er- 
<lb/>folges sich absolut untauglicher Mittel bedient hat.
<lb/>Vereinigte Strassenate. 264/80. Urth. v. 24. Mai
<lb/>1880. (StGB. 8. 43.)

<lb/>Die gegen den als Theilnehmer (Gehülfe)
<lb/>eines Diebstahls Angeklagten festgestellten früheren
<lb/>Bestrafungen wegen Diebstahls im Rückfall sind als
<lb/>persönliche Eigenschaften desselben, welche ihm bei
<lb/>der Festsetzung der Strafe als Theilnehmer zu- 
<lb/>zurechnen sind, sohin die Strafgrenzen bestimmen,
<lb/>zu betrachten. S. I 2016/80. Urth. vom 23. Sep- 
<lb/>tember 1880. (StGB. 88. 49, 50, 244.)
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0051.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Gehülfe kann höher als der der Haupt-
<lb/>that Angeklagte bestraft werden; nicht die vom Letz- 
<lb/>teren verwirkte, sondern die für die Hauptthat
<lb/>angedrohte Strafe bildet die Grundlage des Straf- 
<lb/>maßes für den Gehülfen. S. I 2493/80. Urth.
<lb/>v. 25. Oktober 1880. (StGB. §§. 44, 49.)

<lb/>Der Tatbestand des Erbietens zur Begehung
<lb/>eines Verbrechens oder der Annahme eines solchen
<lb/>Erbietens ist durch dessen Ernstlichkeit bedingt; es
<lb/>fällt deßhalb nicht darunter die Annahme eines Er- 
<lb/>bietens, welches nicht in der Absicht, demselben ge- 
<lb/>mäß zu handeln, sondern in Verfolgung eines anderen,
<lb/>wenn auch rechtswidrigen, Zweckes gemacht worden
<lb/>ist. S. III 399/80. Urth. vom 31. März 1880.
<lb/>(StGB. §. 49a Abs. 2.)

<lb/>Ist im Falle der Freisprechung des Angeschul-
<lb/>digten wegen jugendlichen Alters und Mangels der
<lb/>zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That erforder- 
<lb/>lichen Einsicht in der Urtheilsformel zwar nicht be- 
<lb/>stimmt, ob er seiner Familie überwiesen oder in eine
<lb/>Besserungs- oder Erziehungsanstatt gebracht
<lb/>werden soll: ist aber in den Urtheilsgründen ausge- 
<lb/>sprochen, daß keine Veranlassung bestehe, die letztere
<lb/>Anordnung zu treffen: so ist schon gesetzliche Folge,
<lb/>daß die Ueberweisuug an die Familie Platz greift;
<lb/>und die Unterlaffung dieses Ausspruchs im Urtheile
<lb/>ist unschädlich. S. I 847/79. Urth. vom Januar
<lb/>1880. (StGB. §. 56.)

<lb/>Die Nichtbeachtung des Antrages der Verthei-
<lb/>digung, erlittene Untersuchungshaft bei Fällung des
<lb/>Urtheils auf die erkannte Strafe anzurechnen, kann
<lb/>nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden.
<lb/>S. I 2546/80. Urth. vom 30. September 1880.
<lb/>(StGB. §. 60.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0052.tif"
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                  <p>

                     <lb/>6
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wenn die rechtzeitig erfolgte Stellung des An- 
<lb/>trages auf Strafverfolgung aus den Akten hervor- 
<lb/>geht, kann aus dem Mangel einer in dieser Richtung
<lb/>getroffenen ausdrücklichen Feststellung ein Revisions- 
<lb/>grund nicht abgeleitet werden. S. III 760/79.
<lb/>Urth. v. 31. Dezember 1879. (StGB. §. 61.)

<lb/>Die Urtheilsgründe, welche für die erste Unter- 
<lb/>schlagung eine Grundstrafe von drei Monaten zu-
<lb/>mesten, für die zweite Unterschlagung einen „Zusatz"
<lb/>von einem Monate hinzufügen, und die Gesammt-
<lb/>strafe auf vier Monate Gefängniß festsetzen, lassen
<lb/>nicht ersehen, daß das Maß der Gesammtstrafe den
<lb/>Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreicht,
<lb/>und verletzen deßhalb das Gesetz. S. I 2308/80.
<lb/>Urth. v. 7. Oktober 1880. (StGB. §. 74.)

<lb/>Der Thatbestand des thätlichen Angriffes gegen
<lb/>den Vollstreckungsbeamten (Gendarm) während der
<lb/>„rechtmäßigen" Ausübung seines Amtes liegt vor,
<lb/>wenn derselbe zur Vollstreckung des ihm von Seite
<lb/>der Verwaltungsbehörde gegebenen Befehles ver- 
<lb/>pflichtet ist, mag dieser im betreffenden Falle mit
<lb/>Recht oder Unrecht erlassen worden sein.

<lb/>Die Annahme, daß der Angeklagte durch „Stem- 
<lb/>men mit allen Kräften gegen den Boden" mit Ge- 
<lb/>walt Widerstand geleistet habe, kann als rechts-
<lb/>irrthümlich nicht befunden werden. S. I 2310/80.
<lb/>Urth. v. 1. November 1880. (StGB. §. 113.)

<lb/>Die tatsächliche Feststellung, daß der mit der
<lb/>Begleitung des Gefangenen Beauftragte zwar dem- 
<lb/>selben gestattete, sich über Nacht frei einzulogiren,
<lb/>hiemit jedoch denselben nicht habe entweichen
<lb/>lasten, wurde als rechtsirrthümlich nicht erachtet.
<lb/>S. I 2208/80. Urth; vom 7. Oktober 1880.
<lb/>(StGB. §. 121.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0053.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>7
</p>
                  <p>

                     <lb/>Im Fall einer gemeinschaftlichen Benützung
<lb/>von Fluren, Vorplätzen, Treppen, durch eine Mehr- 
<lb/>zahl von Hausbewohnern ist für Keinen derselben
<lb/>die Befugniß ausgeschlossen, solche Personen von da
<lb/>wegzuweisen, welche sich ohne Befugniß daselbst be- 
<lb/>finden; und Personen, welche sich gleichwohl nicht
<lb/>entfernen, machen sich des Hausfriedensbruches schul- 
<lb/>dig. S. III 562/79. Urth. v. 10. Dezember 1879.
<lb/>(StGB. §. 123.)

<lb/>Zum Tatbestände des Vergehens wider die
<lb/>öffentliche Ordnung durch Behauptung oder Ver- 
<lb/>breitung erdichteter oder entstellter Thatsachen genügt
<lb/>nicht das Bewußtsein, sondern ist die Absicht („um")
<lb/>dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der
<lb/>Obrigkeit verächtlich zu machen, erforderlich. S. I
<lb/>2498/80. Urth. v. 27. September 1880. (StGB.
<lb/>§. 131.)

<lb/>Wer ein Mahnschreiben um Zahlung seiner
<lb/>Forderung fälschlich als vom Gerichtsschreiber er- 
<lb/>laffen fertigt und dem Schuldner zusendet, ist nicht
<lb/>als unbefugt sich selbst mit Ausübung eines öffent- 
<lb/>lichen Amtes befassend oder eine Handlung, welche
<lb/>nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen
<lb/>werden darf, vornehmend zu erachten. S. I 2584/80.
<lb/>Urth. v. 11. Oktober 1880. (StGB. §. 132.)

<lb/>Die Unterlassung der Anlegung von Siegeln
<lb/>bei der Pfändung (Civilprozeßordnung Z. 712 Abs. 2)
<lb/>schließt den Thatbestand des Vergehens wider die
<lb/>öffentliche Ordnung durch vorsätzliche Beiseiteschaff- 
<lb/>ung gepfändeter Sachen nicht aus. S. I 1838/80.
<lb/>Urth/v. 16. September 1880. (StGB. §. 137.)

<lb/>Ast festgestellt, daß der Angeklagte Sachen,
<lb/>von denen er wußte, daß sie durch den zuständigen
<lb/>Beamten gepfändet sind, vorsätzlich der Verstrickung
</p>

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                  <p>

                     <lb/>8
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>entzieht, so kann die Verurtheilung nicht deßhalb,
<lb/>weil er sich gleichwohl zur Verfügung über jene
<lb/>Sachen berechtigt gehalten habe, abgelehnt wer- 
<lb/>den. S. I 555/80. Urth. vom 11. März 1880.
<lb/>(StGB. 8. 137.)

<lb/>Der Strafbarkeit der Unterlassung der.im In- 
<lb/>teresse der öffentlichen Ordnung gebotenen An-
<lb/>zeigepfiicht sind auch die Ehegatten, sowie die son- 
<lb/>stigen nahen Angehörigen des Thäters, welche von
<lb/>der Zeugnißpflicht befreit sind, unterworfen. S. III
<lb/>1192/80. Urth. vom 15. Mai 1880. (StGB,
<lb/>ß. 139.)

<lb/>Der Thatbestand der Verletzung der Wehrpflicht
<lb/>erfordert die thatsächliche Feststellung der Absicht,
<lb/>sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres
<lb/>. . . zu entziehen, welche unter Umständen verneint
<lb/>werden kann. S.'2530/80. Urth. v. 18. Oktober
<lb/>1880. (StGB. 8- 140 Ziff. 1.)

<lb/>Das Unternehmen einer Verleitung zum Mein- 
<lb/>eide liegt nicht nur dann vor, wenn der Meineid
<lb/>nicht geleistet worden, sondern auch dann, wenn er
<lb/>geleistet wurde, jedoch nicht in Folge jenes Unter- 
<lb/>nehmens, sondern unabhängig davon in Folge eines
<lb/>bereits selbstständig gefaßten Entschlusses des Schwur- 
<lb/>pflichtigen. S. I 107/80- Urth. vom 16. Februar
<lb/>1880. (StGB. 8- 159.)

<lb/>Me falsche Anschuldigung bleibt als solche
<lb/>strafbar, auch wenn die Strafverfolgung des Be- 
<lb/>schuldigten wegen der fälschlich ihm zur Last gelegten
<lb/>strafbaren Handlung nach den angezeigteu Umstän- 
<lb/>den durch Verjährung ausgeschlossen sein würde.
<lb/>S. III 362/80. Urth. vom 25. Februar 1880.
<lb/>(StGB. 8- 164.)
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>9
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Rechtsbegriff der Gotteslästerung findet
<lb/>auch Anwendung auf eine in beschimpfenden Aeußer-
<lb/>nngen stattgehabte Lästerung der Person Christi.
<lb/>S. HI 398/79. Urth. vom 13. Dezember 1879.
<lb/>(StGB. §. 166.)

<lb/>Die unrichtige Anzeige der ehelichen Geburt
<lb/>eines Kindes von Seite des Vaters, während dessen
<lb/>Ehe wissentlich nicht zu Reckt besteht, erschöpft den
<lb/>Thatbestand eines Vergehens in Beziehung auf den
<lb/>Personenstand und der Urkundenfälschung. S. I
<lb/>2244/80. Urth. v. 27. September 1880. (StGB.
<lb/>ZZ. 169, 271; Gesetz vom 6. Februar 1875 über
<lb/>die Beurkundung des Personenstandes §§. 1, 17,18.)

<lb/>Der Thatbestand der Blutschande zwischen
<lb/>Aszendenten und Deszendenten wird auch durch die
<lb/>außereheliche Verwandtschaft begründet. S. II
<lb/>1912/80. Urth. v. 21. September 1880. (StGB.
<lb/>8- 173.)

<lb/>Das Kriterium für den Thatbestand der wider- 
<lb/>natürlichen Unzucht zwischen Personen männlichen
<lb/>Geschlechts bildet die Berührung des männlichen
<lb/>Gliedes mit dem Körper eines Anderen. S. I
<lb/>1943/80. Urth. vom 20. Sept. 1880. (StGB.
<lb/>§. 175.)

<lb/>Zum Thatbestande der einfachen Kuppelei ist
<lb/>nicht erforderlich, daß daraufhin wirklich Unzucht
<lb/>getrieben worden ist. S. I 513/79. Urth. vom
<lb/>15. Dezember 1879. (StGB. §. 180.)

<lb/>Der Thatbestand der gewohnheitsmäßig be- 
<lb/>gangenen Kuppelei stellt ein Gesammtvergehen dar,
<lb/>welches alle vom Angeklagten in dieser Richtung
<lb/>verübten Einzelhandlungen in sich aufnimmt, und für
</p>

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                  <p>

                     <lb/>10
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>welches die Strafe nur einmal verwirkt ist. Hat der
<lb/>Angeklagte zugleich aus Eigennutz gehandelt, so kommt
<lb/>dieses Motiv nur als Strafausmefsungsgrund in
<lb/>Betracht. S. III 252/80. Urth. vom 7. Februar
<lb/>1880. (StGB. §. 180.)

<lb/>Der erfolglose Versuch, ein Mädchen in ein Bor- 
<lb/>dell zu bringen, ist weder Vermittelung noch
<lb/>Gewährung und Verschaffung von Gelegenheit
<lb/>zur Unzucht und begründet deßhalb nicht den Tat- 
<lb/>bestand der Kuppelei. S. 2058/80. Urth. vom
<lb/>23. September 1880. (StGB. Z. 180.)

<lb/>In Uebereinstimmung mit dem Obertribunal in
<lb/>Berlin (Goltdammer's Archiv Bd. 26 S. 514)
<lb/>ist angenommen, daß in dem in Zeitungen inserirten
<lb/>Offerte Don „kreZervatikb" die Verbreitung un- 
<lb/>züchtiger Schriften gefunden werden kann. S. I
<lb/>526/79. Urth. v. 15. Dezember 1879. (StGB.
<lb/>8- 184.)

<lb/>Die Mittheilung wahrheitsgetreuer Gerichts- 
<lb/>verhandlungen kann den Thatbestand der Be- 
<lb/>leidigung enthalten; die Veröffentlichung einer solchen
<lb/>Verhandlung durch die Presse ist nicht straffrei wegen
<lb/>der Oeffentlichkeit der Verhandlung. S. I 177/79.
<lb/>Urth. v. 20. Novbr. 1879. (StGB. §. 185.)

<lb/>Die dem Beleidigten zuzusprechende Befugniß,
<lb/>„die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffent- 
<lb/>lich bekannt zu machen" greift auch bei der einfachen
<lb/>Beleidigung, welche öffentlich oder durch Verbreitung
<lb/>von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen be- 
<lb/>gangen wird, Platz. S. I 2074/80. Urth. vom
<lb/>7. Oktober 1880. (StGB. §§. 185, 200.)

<lb/>Der als Thäter zu bestrafende verantwortliche
<lb/>Redakteur einer Zeitung wird mit dem Einwande
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht gehört, er habe bei der Aufnahme des Artikels,
<lb/>wofür er die Verantwortlichkeit übernommen hat,
<lb/>die Absicht zu beleidigen nicht gehabt. S. 1 2086/80.
<lb/>Urtheil v. 14. Oktober 1880. (StGB. §. 185;
<lb/>Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 §. 20.)

<lb/>Auch ein nicht in dem eine Personen-Mehrheit
<lb/>(Generalsynode) beleidigenden Preßerzeugnifse aus- 
<lb/>drücklich genanntes Mitglied derselben (ein Super- 
<lb/>intendent) ist für sich bezüglichen Strafantrag zu
<lb/>stellen befugt. S. I 2160. Urth. v. 25. Oktbr.
<lb/>1880. (StGB. §. 185, 194.)

<lb/>Ist wegen Beleidigung einer Behörde, eines
<lb/>Beamten, Religionsdieners oder eines Mitgliedes
<lb/>der bewaffneten Macht in Beziehung auf ihren Be- 
<lb/>ruf der Strafantrag von dem amtlichen Vorgesetz -
<lb/>ten gestellt, so ist Letzterem die Befugniß der Ver- 
<lb/>öffentlichung der Verurtheilung zuzusprechen und eine
<lb/>Ausfertigung des Urtheiles zu ertheilen. S. HI
<lb/>282/80. Urtheil v. 18. Februar 1880. (StGB.
<lb/>88. 196, 200.)

<lb/>Wer der Schwangeren die Mittel zur Abtreib- 
<lb/>ung der Leibesfrucht nur verschafft, kann nicht
<lb/>unter Anklage, er habe derselben diese Mittel bei- 
<lb/>gebracht, gestellt werden. S. 1 551180. Urtheil
<lb/>vom 11. März 1880. (StGB. §. 218 Abs. 3.)

<lb/>Das dem Lehrer in der Schule zustehende
<lb/>Züchtigungsrecht darf einerseits nicht in Gesundheits- 
<lb/>beschädigungen ausarten, andererseits muß dem Leh- 
<lb/>rer das Urtheil darüber belassen werden, ob und in
<lb/>welchem Maße im einzelnen Falle eine Züchtigung
<lb/>zu verfügen ist. Wie Züchtigungen, welche schuld- 
<lb/>hafter Weise in Gesundheitsbeschädignng ausarten,
<lb/>als Körperverletzungen strafbar bleiben, so können
</p>

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                  <p>

                     <lb/>12
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dagegen Züchtigungen, welche innerhalb dieser Grenze
<lb/>sich bewegen, nicht schon deshalb vor den Straf- 
<lb/>richter gezogen werden, weil das Urtheil des Lehrers
<lb/>objektiv falsch ist. Vielmehr wird in solchem Falle
<lb/>der Lehrer erst dadurch strafbar, daß er das Züch- 
<lb/>tigungsrecht vorsätzlich mißbraucht, einen Unschul- 
<lb/>digen wiffentlich züchtigt, absichtlich über, das Maß
<lb/>der Verschuldung züchtigt, züchtigt, um zu mißhandeln.
<lb/>Verfehlungen, die diesen Charakter nicht tragen, fal- 
<lb/>len disciplinärer Ahndung anheim. S. III 775/80.
<lb/>Urth. v. 14. April 1880.' (StGB. §§. 223, 340.)

<lb/>Die Verfolgung fahrlässiger Körperverletzungen
<lb/>ohne Antrag setzt nicht voraus, daß die Körper- 
<lb/>verletzung in Ausübung eines Amtes, Berufes,
<lb/>Gewerbes begangen wurde, sondern nur, daß der
<lb/>Thäter diejenige Aufmerksamkeit außer Augen setzte,
<lb/>welche er vermöge seines Amtes, Berufes, Ge- 
<lb/>werbes hätte ermessen und anwenden können. S. III
<lb/>164/80. Urtheil v. 11. Februar 1880. (StGB.
<lb/>§. 232 Abs. 1.)

<lb/>Der Beschluß der zuständigen Vormundschafts-
<lb/>böhvrde auf Entziehung des Erziehungsrechtes der
<lb/>Mutter über ihr minderjähriges Kind und auf Ueber-
<lb/>tragung dieses Erziehungsrechtes auf den Vormund
<lb/>kann vor dem Strafrichter nicht als ungesetzlich
<lb/>angefochten werden, sondern muß, so lange derselbe
<lb/>besteht, dem Strafrichter als Grundlage dienen.
<lb/>S. I 83/80. Urth. v. 29. Jan. 1880.' StGB,
<lb/>ß. 235.

<lb/>Der Thatbestand der Nöthigung muß in den
<lb/>Urtheilsgründen durch Darlegung der diesen Rechts-
<lb/>begriff enthaltenden Umstände gerechtfertigt werden.
<lb/>S. I 2412/80. Urtheil vom '18. Oktober 1880.
<lb/>(StGB. §. 240.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0059.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>13
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Thatbestand des Diebstahls wird dadurch
<lb/>nicht beseitigt, daß dem Beschuldigten eine Geldfor-
<lb/>derung gegen den Eigenthümer der weggenommenen
<lb/>Sache zusteht, welche er rechtswidrig durch die Zu- 
<lb/>eignung der Sache zu decken beabsichtigte. S. I
<lb/>213/80. Urth. v. 9. Febr. 1880. (StGB. §. 242.)

<lb/>Eine Marktbude, welche aus Brettern und Lat- 
<lb/>ten hergestellt, oben und ringsum mit Leinwand, die
<lb/>durch Nägel und Stricke am Holzwerk befestigt ist,
<lb/>umkleidet ist, kann, soferne diese feste Vorrichtung
<lb/>dazu bestimmt und geeignet ist, den Eintritt zu ver- 
<lb/>hindern, als ein verschlossener Raum betrachtet wer- 
<lb/>den. S. III 932/79. Urth. v. 21. Januar 1880.
<lb/>(StGB. §. 243 Ziff. 2.)

<lb/>Der Begriff des Diebstahls zur Nachtzeit in
<lb/>einem bewohnten Gebäude, in welches sich der Thä-
<lb/>ter in diebischer Absicht eingeschlichen hatte, erfordert
<lb/>nicht das Ablaufen eines Zeitraumes zwischen Ein- 
<lb/>schleichen und Ausführen des Diebstahls, sondern
<lb/>liegt auch vor, wenn der Dieb sich eingeschlichen und
<lb/>sofort gestohlen hat. S. III 2180/80. Urtheil v.
<lb/>11. August 1880. (StGB. §. 243 Ziff. 7.)

<lb/>Die tatsächlichen Voraussetzungen des Rück- 
<lb/>falles müssen in den Urtheilsgründen festgestellt
<lb/>werden und können nicht auf Grund der vorliegenden
<lb/>Vorbestrafungsakten vom Revisionsrichter ergänzt
<lb/>werden. S. III 127/80. Urth. v. 4. Febr. 1880.
<lb/>(StGB. §. 244.)

<lb/>Die unbefugte Verpfändung einer im Besitz
<lb/>oder Gewahrsam des Verpfänders befindlichen frem- 
<lb/>den Sache stellt nicht unter allen Umständen den
<lb/>Thatbestand der Unterschlagung dar. S. III 749/80.
<lb/>Urth- v. 17. April 1880.' (StGB. §. 246.)
</p>

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                  <p>

                     <lb/>14
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Handlungsweise einer Ehefrau, welche durch
<lb/>Mitgenuß der von ihrem Ehemanne gestohlenen,
<lb/>von demselben in die gemeinschaftliche Wohnung ge- 
<lb/>brachten und ihr übergebenen, Lebensmittel, an den
<lb/>Vortheilen des Diebstahls wissentlich Theil nimmt,
<lb/>ist kein „Ansichbringen" und fällt nicht unter den
<lb/>Begriff der Hehlerei. S. HI 1803/80. Urth. v.
<lb/>25. Septbr. 1880. (StGB. §. 259.)

<lb/>In der Vorspiegelung einer dem Vorspiegelnden
<lb/>nicht innewohnenden Absicht, in einer gewissen
<lb/>Weise zu handeln, kann die Vorspiegelung einer
<lb/>falschen Thatsache liegen. S. I 505/80. Ürth. v.
<lb/>8. März 1880. (StGB. §. 263.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Vormund, welcher
<lb/>einen Steigerungslustigen bei der Versteigerung des
<lb/>seinem Mündel gehörenden Grundstückes, für welches
<lb/>derselbe 280 Mark mehr als sein Sohn bieten
<lb/>wollte, vom Mitsteigern abhielt, hiemit absichtlich
<lb/>zum Nachtheil seines Mündels handelte, erscheint
<lb/>nichts rechtsirrthümlich; darauf, daß bei der späteren
<lb/>zweiten Versteigerung ein das früher vom abgehalte- 
<lb/>nen Steigerungslustigen beabsichtigte Gebot noch
<lb/>übersteigendes Meistgebot erfolgte, kommt für den
<lb/>Thatbestand der einmal vollendeten Untreue nichts
<lb/>an. S. I 2687/80. Urth. v. 18. Oktober 1880.
<lb/>(StGB. §. 266 Ziff. 1.)

<lb/>Wer zufolge des übernommenen Auftrags, ein
<lb/>Pferd des Auftraggebers zu verkaufen und den Er- 
<lb/>lös ihm abzuliefern, das Pferd zwar verkauft, jedoch
<lb/>den Erlös nicht an den Auftraggeber abliefert, son- 
<lb/>dern rechtswidrig für sich verbraucht, macht sich des
<lb/>Vergehens der Untreue durch absichtliche Verfügung
<lb/>über ein Vermögensstück des Auftraggebers zu dessen
<lb/>Nachtheil schuldig. S. I 2560/80. Urtheil vom
<lb/>11. Oktober 1880. (StGB. §. 266 Ziff. 2.)
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum Thatbestande der Urkundenfälschung durch
<lb/>vorsätzliche Bewirkung unrichtiger Beurkundungen in
<lb/>öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern ge- 
<lb/>hört, daß die „Erklärungen, Verhandlungen oder
<lb/>Thatsachen" für Rechte oder Rechtsverhältnisse über- 
<lb/>haupt von Erheblichkeit sind oder sein können; nicht
<lb/>erforderlich ist, daß sie für den im betreffenden Falle
<lb/>beabsichtigten Zweck der geschehenen Beurkundung
<lb/>von Erheblichkeit seien. S. I 2486/80. Urth. v.
<lb/>27. September 1880. (StGB. §. 271.)

<lb/>Der Thatbestand der Vernichtung einer Urkunde
<lb/>in der Absicht, einem An deren Nachtheil zuzufügen,
<lb/>liegt nicht vor, wenn der Inhaber einer über ein
<lb/>stempelpflichtiges Rechtsgeschäft aufgenommenen Ur- 
<lb/>kunde diese Urkunde in der Absicht vernichtet, dem
<lb/>Fiskus den Stempel und die verwirkte Stempel- 
<lb/>strafe zu entziehen. S. III 118/80. Urth. v. 4. Fe- 
<lb/>bruar 1880. (StGB. §. 274 Ziff. 1.)

<lb/>Der Begriff der Veranstaltung einer Lot- 
<lb/>terie liegt vor, wenn Jemand Schuldscheine (soge- 
<lb/>nannte Partialscheine) ausstellt und vertreibt, wor-
<lb/>nach er sich dem Käufer eines solches Scheines ge- 
<lb/>genüber verpflichtet, für den Fall, daß auf das in
<lb/>dem Scheine bezeichnte Staatslotterie-Loos ein
<lb/>Treffer fallen wird, den diesem Treffer entsprechenden
<lb/>in jenem Scheine zugesicherten, Partialbetrag aus- 
<lb/>zubezahlen. S. I 755/79. Urtheil v. 5. Januar
<lb/>1880. (StGB. §. 286.)

<lb/>Zur Einziehung des Gewehres, des Jagdge-
<lb/>räthes und der Hunde ist nicht erforderlich, daß der
<lb/>Beschuldigte diese Gegenstände in der Absicht, mit
<lb/>denselben unberechtigt die Jagd auszuüben, mit sich
<lb/>genommen, sondern lediglich, daß er dieselben zur
<lb/>Zeit der Verübung des Jagdvergehens bei sich ge-
</p>

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                  <p>

                     <lb/>16
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>führt hat. S. III 249/79. Urth. v. 6. Dezember

<lb/>1879. (StGB. tz. 295.)

<lb/>Wer vorsätzlich das auf dem Waldboden be- 
<lb/>findliche Laub in Brand setzt, verübt Brandstiftung
<lb/>an der Waldung. S. I 2360/80. Urth. v. 4. Okt.

<lb/>1880. (StGB. §. 308.)

<lb/>Das „Empfangene" ist für dem Staate ver- 
<lb/>fallen zu erklären, soferne dasselbe nur in die Hände
<lb/>des Beamten gelegt wurde, gleichviel ob Letzterer
<lb/>es anzunehmen beabsichtigte.

<lb/>In der Handlung des Thäters, welche dem
<lb/>Beamten ein Geschenk an bi et et, kann kein Gebrauch
<lb/>des Angebotenen zur Begehung der Bestechung ge- 
<lb/>funden werden, und ist deshalb, wenn „Empfangenes"
<lb/>nicht als verfallen erklärt werden kann, die Ein- 
<lb/>ziehung des Angebotenen nicht ausgeschlossen. S. III
<lb/>1880/80. Urth. v. 29. Septbr. 1880. (StGB.
<lb/>§§, 40, 331 bis 335.)

<lb/>Postanweisungen sind als Briefe zu erachten.
<lb/>Der Thatbestand der Unterdrückung solcher Post- 
<lb/>anweisungen bezw. Briefe liegt vor, wenn der Post- 
<lb/>beamte dieselben in der Absicht, die darauf einge- 
<lb/>zahlten Gelder behufs Verdeckung eines unaufge- 
<lb/>klärten Kassadefektes zurückzubehalten, dem Postver- 
<lb/>kehre — wenn auch nur zeitweise — entzogen hat.
<lb/>S. I 429/79. Unheil vom 8. Dezember 1879.
<lb/>(StGB. §. 354.)

<lb/>Rohe Kartoffeln können ohne Rechtsirrthum als
<lb/>Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verbrauche ange- 
<lb/>sehen werden. S. II 814/79. Urth. v. 24. Febr.
<lb/>1880. (StGB. §, 370 Ziff. 5.)

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0063.tif"
             n="17"
             xml:id="zs1-2084702_03-1882_0063"/>
         <div xml:id="d83484e7095">
            <head>No. 2.</head>
            <div xml:id="d83484e7100" ana="scope_-_17_-_20" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Offenbarungseid und Haft</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zu Art. §. 781 und 782 der RCPO.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hfm., B.">B. Hfm.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Ergänzuirgsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>JVk S v/
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Feufferl's

<lb/>&gt;lMer für HechtsMiorndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Offenbarungseid und Haft. (Schluß.) — Mittheilungen aus Ent- 

<lb/>scheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und
<lb/>Strafprozesses bis 1. November 1880. (Schluß.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Offenbarungsei- und Hast.

<lb/>Zu 781 und 782 der RCPO.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>8) Als Form dieser Entscheidung ist zwar
<lb/>durch §.781 Abs. 2 die des Urtheils vorgeschrie- 
<lb/>ben, so daß sie den Anforderungen des §. 284 ge- 
<lb/>nügen muß, aber damit erlangt sie noch keineswegs
<lb/>die Eigenschaft eines Endurtheils, welches ja eine
<lb/>förmliche mündliche Verhandlung zur Voraussetz- 
<lb/>ung hat.

<lb/>Vgl. §§. 281 und 262.

<lb/>9) Ist sie dies nicht, so findet auch nach
<lb/>§. 472 keine Berufung dagegen statt, und gerade
<lb/>in diesem Punkte besteht große Verschiedenheit der
<lb/>Meinungen,

<lb/>Wilmowski Anm. 3 zu §. 781,
<lb/>wohl aber ist sofortige Beschwerde nach §.701
<lb/>zulässig.

<lb/>Auch diese zählt zu den Rechtsmitteln, denn
<lb/>hiervon handelt das dritte Buch, und dessen dritter
<lb/>Abschnitt handelt von der Beschwerde.

<lb/>Wenn daher in §. 781 Abs. 2 die Eidesleistung
<lb/>von der Rechtskraft des ergangenen Urtheils ab- 
<lb/>hängig gemacht ist, so folgt daraus kein Argument

<lb/>III. ErgLnzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0064.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Offenbarungseid und Haft.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen obige Ausführung, daß die Entscheidung über
<lb/>den Widerspruch kein eigentliches Urtheil sei, und
<lb/>daß nicht Berufung, sondern sofortige Beschwerde
<lb/>dagegen stattfinde. Denn dir Rechtskraft tritt nach
<lb/>§. 645 ein, wenn kein „Rechtsmittel" mehr zulässig
<lb/>ist, wozu aber außer Berufung und Revision auch
<lb/>die sofortige Beschwerde gehört.

<lb/>10) In keinem Falle steht die gegnerische Rechts- 
<lb/>meinung, welche Versäumnißurtheile, folglich auch
<lb/>Einspruch dagegen, ferner Berufung, somit anstatt
<lb/>zweiwöchiger eine dreißigtägige Frist für den Eintritt
<lb/>der Rechtskraft, gutheißt, mit der Begründung des
<lb/>Entwurfs in Einklang.

<lb/>Hienach „fällt spezifisch für die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung die Nothwendigkeit einer raschen und ener- 
<lb/>gischen Rechtshilfe für den Gläubiger in's Gewicht,
<lb/>welche als der letzte Zweck einer rationellen Exeku-
<lb/>tionsgesetzgebnng um so mehr in's Auge gefaßt wer- 
<lb/>den darf, als durch die Aufhebung der Schuldhaft
<lb/>und des Lohnarrestes die Exekutionsmittel des Gläu- 
<lb/>bigers eine empfindliche Schmälerung erfahren haben."

<lb/>Hahn, Materialien Bd. II S. 422.

<lb/>11) War der Offenbarungseid mit Angabe
<lb/>von Gründen verweigert und sind diese mit Urtheil
<lb/>verworfen worden, so kann, weil dessen Rechtskraft
<lb/>abzuwarten ist, die Eidesleistung erst m einem neuen
<lb/>Termin erfolgen. Geschah hingegen die Weigerung
<lb/>ohne Grundangabe, so hat, gleich als wäre der
<lb/>Schuldner überhaupt nicht erschienen, das Gericht
<lb/>sofort in diesem ersten Termin zur Erzwinguug der
<lb/>Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen. §. 782.

<lb/>12) Auch über diesen Punkt ist Streit, nämlich
<lb/>darüber, ob gegen den Beschluß, welcher die Haft
<lb/>anordnet, sofortige Beschwerde stattfinde, oder ob
<lb/>derselbe unanfechtbar sei. Nach Ansicht der Gegner
<lb/>ist er das Letztere, nach der richtigen Ansicht ist so- 
<lb/>fortige Beschwerde zulässig.
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0065.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Offenbarungseid und Haft.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Jene gelangen zu ihrem Ergebniß dadurch, daß
<lb/>sie eine mündliche Verhandlung als nothwendig an- 
<lb/>nehmen und hiemit den §, TOI außer Anwendung
<lb/>setzen.

<lb/>Wilmowski Anm. 2 zu §. 782; Fitting
<lb/>a. a. O. S. 373 Anm. 8.

<lb/>13) Die sofortige Beschwerde muß auf Gründe
<lb/>gegen die Haft, z. B. gegen deren Statthaftigkeit
<lb/>nach §. 785, beschränkt sein, keineswegs aber darf
<lb/>darin ein Widerspruch gegen die Verpflichtung
<lb/>zur Eidesleistung nachgeschleppt werden, denn die
<lb/>Versäumung einer Prozeßhandlung hat, ohne daß
<lb/>es einer Androhung bedürfte, von selbst den Aus- 
<lb/>schluß mit derselben zur Folge.

<lb/>§. 208, 209.

<lb/>14) Eine aufschiebende Wirkung hat diese Be- 
<lb/>schwerde nicht, doch kann das Gericht anordnen, daß
<lb/>der Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszu- 
<lb/>setzen sei. — §. 535.

<lb/>Sieht es sich hiezu nicht veranlaßt, so nimmt
<lb/>der Haftvollzug seinen Fortgang, um so mehr, als
<lb/>bei Anordnung der Haft nach §. 789 auch schon
<lb/>der Haftbefehl zu erlassen ist.

<lb/>15) Den letzteren auszusetzen und von Voraus- 
<lb/>zahlung der Kosten abhängig zu machen, verstößt
<lb/>gegen §. 789 eit. und gegen §. 2 der k. b. VO.
<lb/>v. 3. Juni 1879 — Just.'-Min.-Bl. S. 238 —,
<lb/>wornach die Hinterlegung an den Aufseher des
<lb/>Amtsgerichtsgefängnisses und erst bei Ueber-
<lb/>gabe des Verhafteten zu geschehen hat.

<lb/>16) Der Gerichtsvollzieher muß sich daher,
<lb/>ehe er zur Verhaftung schreitet, von dem Gläubiger
<lb/>den erforderlichen Betrag zur Leistung der Zahlung
<lb/>an den Gefängnißaufseher aushändigen lassen —
<lb/>§. 72 der Just.-M.-Entschl. v. 30. Septbr. 1879;
<lb/>JMBl. S. 1550 —.
</p>

            </div>
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                n="20"
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            <div xml:id="d83484e7408">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechts und Strafprozesses bis 1. November 1880</head>
               <div xml:id="d83484e7413"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0066--><p/>
                  <p>

                     <lb/>20
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der anderen hier erwähnten Alternative, wornach
<lb/>er sich vom Gläubiger die Quittung des Gefängniß-
<lb/>Wärters über diesen Betrag aushändigen lassen soll,
<lb/>dürste entgegen stehen, daß letzterer nach §. 2 a. a. O.
<lb/>vor Uebergabe des Gefangenen kein Geld anzuneh- 
<lb/>men braucht. B. Hfm.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richts iw Gebiete -es Strafrechtes und Strafpro- 
<lb/>zesses bis 1. November 1880.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>H. Zur Strafprozeßordnung

<lb/>Der Amtsrichter, welcher nicht die Vorunter- 
<lb/>suchung geführt, sondern nur einzelne Untersuchungs-
<lb/>Handlungen vorgenommen hat, ist nicht als „Unter- 
<lb/>suchungsrichter" zu betrachten. S. I 1363/80. Urth.
<lb/>vom 28. Mai 1880. (StPO. §. 23 Abs. 2;
<lb/>§§. 160, 163, 183.)

<lb/>Wenn die Zustellung an einen im Dienste be- 
<lb/>findlichen Soldaten persönlich geschehen ist, so ist
<lb/>diese Behändigung trotz §. 158 der Civilprozeßord-
<lb/>nung rechtswirksam. S. II 303/80. Urtheil vom
<lb/>5. März 1880. (StPO. §. 37.)

<lb/>Die Revifionsbegründung, welche am letzten
<lb/>Tage der Frist Abends 53|4 Uhr deshalb, weil die
<lb/>Gerichtslokalitäten bereits geschlossen waren, nicht
<lb/>bei Gericht übergeben werden konnte, sondern von
<lb/>einem Gerichtsdiener in Empfang genommen und
<lb/>erst am folgenden Tage an das Gericht abgegeben
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0067.tif"
                      n="21"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0067--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>21
</p>
                  <p>

                     <lb/>wurde, ist, unter Wiedereinsetzung gegen die ver- 
<lb/>säumte Frist, deren Einhaltung durch unabwendbaren
<lb/>Zufall verhindert war, zugelassen worden. S. I
<lb/>2700/80. Urtheil vom 1. Novbr. 1880. (StPO.
<lb/>§§. 44, 385.)

<lb/>Die Ehefrau eiues bereits rechtskräftig verur-
<lb/>theilten Beschuldigten ist berechtigt, in der später
<lb/>gegen einen wegen Theilnahme (durch Anstiftung)
<lb/>an derselben That Angeklagten stattfindenden Unter- 
<lb/>suchung oder Hauptverhandlung das Zeugniß zu
<lb/>verweigern; verzichtet sie gleichwohl auf dieses Recht,
<lb/>so hängt es vom richterlichen Ermessen ab, ob sie
<lb/>unbeeidigt zu vernehmen oder zu beeidigen sei. S. I
<lb/>217/80. Urth. v. 12. Februar 1880. (StPO.
<lb/>§. 51 Ziff. 2; §. 57.)

<lb/>Bezüglich des nur zu Einem mehrerer derselben
<lb/>That Beschuldigten verwandten Zeugen, welcher auf
<lb/>das Recht der Zeugnißverweigerung verzichtet hat
<lb/>und bei welchem das Gericht nach freiem, nähere
<lb/>Begründung nicht erheischenden, Ermessen die unbe- 
<lb/>eidigte Vernehmung beschlossen hat, sind die übrigen
<lb/>Beschuldigten in der Richtung auf sich die beeidigte
<lb/>Vernehmung des Zeugen zu beanspruchen nicht be- 
<lb/>rechtigt. S. I 2642/80. Urth. v. 25. Okt. 1880.
<lb/>(StPO. §. 51 Ziff. 3; §. 57 Abs. 1.)

<lb/>Die Verwerfnng der Ablehnung eines als
<lb/>parteiisch geschilderten Sachverständigen aus dem
<lb/>Grunde, weil der erhobene Vorwurf nicht als wahr
<lb/>anzunehmen sei, kann der tatsächlichen Nachprüfung
<lb/>mittels Revision nicht unterstellt werden. S. I
<lb/>2474/80. Urth. v. 22. Okt. 1880. (StPO. §.74.)

<lb/>Die im Urtheile verfügte Hinausgabe der
<lb/>Ueberführungsgegenstände an den Verletzten ver- 
<lb/>stößt, wenn die Entscheidungsgründe nicht feststellen,
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0068.tif"
                      n="22"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0068--><p/>
                  <p>

                     <lb/>22 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>daß diese Gegenstände durch die strafbare Handlung
<lb/>(Diebstahl) ihm entzogen wurden, ja sogar ausfüh- 
<lb/>ren, daß dieselben vom Angeklagten aus den ent- 
<lb/>wendeten Geldern angeschasft wurden, gegen das
<lb/>Gesetz. S. I 877/79. Urth. v. 12. Jan» 1880.
<lb/>(StPO. §. 111.)

<lb/>Unter „Gerichtsstelle" ist die Oertlichkeit zu
<lb/>verstehen, welche das regelmäßige Geschäftslokal des
<lb/>betreffenden Gerichts an dem Orte bildet, wo der
<lb/>Angeschuldigte in Haft ist. S. III 946/80. Urth.
<lb/>v. 21. April 1880. (StPO. §. 191 Abs. 4.)

<lb/>Unter den im Beschlüsse über Eröffnung des
<lb/>Hauptverfahrens hervorzuhebenden gesetzlichen Merk- 
<lb/>malen sind diejenigen, welche das Gesetz verlangt,
<lb/>nicht die in der angeschuldigten That zu Tage ge- 
<lb/>tretenen conereten, den Deliktsbegriff darstellenden,
<lb/>Umstände zu verstehen. S. I 1541/80. Urth. v.
<lb/>21. Juni 1880. (StPO. §. 198 Abs. 2; vgl.
<lb/>mit §. 204 und 293.)

<lb/>Es bietet einen Revisionsgrund, wenn der be- 
<lb/>stellte oder gewählte, dem Gericht angezeigte Ver-
<lb/>theidiger nicht zur Hauptverhandlung geladen worden
<lb/>ist, obwohl in letzterer der Angeklagte bezüglichen
<lb/>Einwand nicht erhob. S. I 2297/80. Urth. vom
<lb/>25. Oktober 1880. (StPO. §. 217.)

<lb/>Wiederholt *) wurde die Revision begründet
<lb/>befunden, welche sich darauf stützt, daß von der kom- 
<lb/>missarischen Zeugenvernehmung zwar der Angeklagte,
<lb/>nicht aber auch der aufgestellte Vertheidiger be- 
<lb/>nachrichtigt worden war, und daß deßhalb die Ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. Entsch. des RG. in Strafsachen Bd. I S. 210.
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0069.tif"
                      n="23"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>23
</p>
                  <p>

                     <lb/>lesung des betreffenden Protokolles in der Haupt- 
<lb/>verhandlung — obgleich Hierselbst keine Erinnerung
<lb/>dagegen erhoben wurde — unzulässig gewesen sei.
<lb/>S. I 2623/80. Urth. vom 25. Oktober 1880.
<lb/>(StPO. §§. 191, 222, 223.)

<lb/>Das Protokoll über richterlichen Augenschein
<lb/>leidet an erheblichem Mangel, wenn die dem Ange- 
<lb/>klagten zugestellte Benachrichtigung einen anderen
<lb/>Ort, als wo der Termin abgehalten wird, bezeich-
<lb/>nete und deßhalb der Angeklagte beim Termine nicht
<lb/>anwesend war.

<lb/>Wenn das Protokoll über eine außerhalb
<lb/>der Hauptverhandlung stattgehabte Beweisaufnahme
<lb/>(Augenschein) im Termine verlesen werden soll, der
<lb/>Angeklagte aber dagegen protestirt, weil der betref- 
<lb/>fende Akt an einem erheblichen Mangel leidet, so
<lb/>muß von der Verlesung von Amtswegen Abstand
<lb/>genommen und, falls die Beweisverhandlung zur
<lb/>Aufklärung der Sache erforderlich erachtet wird, die
<lb/>Beweisaufnahme, unter Aussetzung der Hauptver- 
<lb/>handlung zunächst in korrekter Weise wiederholt wer-
<lb/>den. S. II 415/80. Urth. vom 9. März 1880.
<lb/>(StPO. §§. 223, 224, 248.)

<lb/>Es bildet keinen Revisionsgrund, wenn der
<lb/>Vorsitzende den Antrag des Vertheidigers, eine Frage
<lb/>an den Angeklagten zu stellen, zurückgewiesen hat.
<lb/>S. I 2083/80. Urth. vom 27. September 1880.
<lb/>(StPO. §§. 237, 239.)

<lb/>Die Vernehmung eines Zeugen darf allein aus
<lb/>dem Grunde, weil ein anderer Zeuge bereits das
<lb/>Gegentheil desjenigen ausgesagt hat, was der vor- 
<lb/>geschlagene Zeuge bekunden soll, nicht abgelehnt
<lb/>werden.

<lb/>Wird die Vernehmung eines Entlastungszeugen
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0070.tif"
                      n="24"
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                  <p>

                     <lb/>24
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>abgelehnt, so muß der Gerichtsbeschluß erkennbar
<lb/>machen, ob die Ablehnung aus rechtlichen oder aus
<lb/>thatsächlichen Gründen erfolgt ist. S. II 99/80.
<lb/>Urth. v. 6. Februar 1880. (StPO. §. 243 Abs. 2.)

<lb/>Wurde bei der Hauptverhandlung wegen eines
<lb/>zwar vorgeladenen, aber nicht erschienenen Zeugen
<lb/>ein Beweisantrag nicht weiter gestellt oder -der des-
<lb/>fallsige Beweisantrag durch Gerichtsbeschluß abge- 
<lb/>lehnt, so konnte die Beweisaufnahme auf diesen vor- 
<lb/>geladenen Zeugen sich nicht erstrecken, und kann
<lb/>darauf, daß der vorgeladene Zeuge nicht vernom- 
<lb/>men wurde, die Revision nicht gestützt werden.

<lb/>Unter den „sämmtlichen vorgeladenen Zeugen
<lb/>und Sachverständigen" sind nur die auch wirklich
<lb/>herbeigeschafften oder erschienenen Zeugen und
<lb/>Sachverständigen zu verstehen. S. I 83/80. Urth.
<lb/>vom 29. Januar 1880. (StPO. §. 243 Abs. 2,
<lb/>§. 244 Abs. 1.)

<lb/>Die Protokolle über die sich widersprechenden
<lb/>Aussagen eines in einer Civilprozeßsache vernomme- 
<lb/>nen Zeugen sind, sofern sie nicht Wahrnehmungen
<lb/>über den Gegenstand der Untersuchung oder über die
<lb/>Person des Angeklagten betreffen, als Urkunden zu
<lb/>betrachten, welche zum Beweise der Unglaubwürdig- 
<lb/>keit derselben in der Hauptverhandlung als Zeuge
<lb/>vernommenen Personen verlesen werden dürfen. S. I
<lb/>2612/80. Urth. v. 14. Oktober 1880. (StPO.
<lb/>§. 68 Abs. 1, §. 248.)

<lb/>Nur Protokolle über richterliche, nicht poli- 
<lb/>zeiliche Vernehmungen dürfen bei Versterben, Geistes- 
<lb/>krankheit, Unauffindbarkeit eines Zeugen verlesen
<lb/>werden; das Gesetz gestattet auch, wenn ein Zeuge.
<lb/>(Polizeibeamter) sich der Aussage einer von ihm zu
<lb/>Protokoll vernommenen Person nicht mehr erinnert,
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0071.tif"
                      n="25"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>25
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht, deren Aussage zu verlesen; nur Protokolle
<lb/>über des Zeugen eigene frühere Vernehmung dür- 
<lb/>fen zur Unterstützung seines Gedächtniffes verlesen
<lb/>werden. S. I 3297/80. Urth. v. 20. September
<lb/>1880. (StPO. §. 250 Abs. 1, §. 252.)

<lb/>Es kann Revision nicht darauf gestützt werden,
<lb/>daß das Protokoll über die frühere richterliche Ver- 
<lb/>nehmung eines nicht erschienenen Zeugen, weil dessen
<lb/>Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, hätte ver- 
<lb/>lesen werden sollen, wenn das Gericht die beantragte
<lb/>Verlesung aus dem Grunde abgelehnt hat, weil akten- 
<lb/>mäßig die Zustellung der Vorladung des Zeugen bei
<lb/>dem Gemeindevorsteher niedergelegt und diese Nieder- 
<lb/>legung durch eine an der Thüre der Wohnung des
<lb/>Zeugen befestigte schriftliche Anzeige bekundet wurde,
<lb/>sohin die Vorladung erfolgt ist. S. I 2644/80.
<lb/>Urth. vom 25. Oktober 1880. (StPO. §§. 37,
<lb/>250 Abs. 1; CPO. §. 167.)

<lb/>Ein Revisionsgrund ist gegeben, wenn die Ver- 
<lb/>lesung der in den Urtheilsgründen als Beweismittel
<lb/>benützten kommissarischen Vernehmung eines Experten
<lb/>vom Gerichte ohne Angabe eines Grundes beschlossen
<lb/>worden war. S. II 796/79. Urth. vom 2. März
<lb/>1880. (StPO. §. 250 Abs. 3.)

<lb/>Zur Rechtfertigung der Verlesung des vollstän- 
<lb/>digen Inhaltes des Protokolles über die frühere
<lb/>Vernehmung eines Zeugen genügt es, wenn das
<lb/>Protokoll über die Hauptverhandlung erwähnt, daß
<lb/>die Verlesung zur Unterstützung des Gedächtniffes
<lb/>des Zeugen geschah; eine nähere Darlegung, in wel- 
<lb/>chen Punkten der Zeuge sich einer Thatsacke nicht
<lb/>mehr zu erinnern erklärte, oder warum das ganze
<lb/>Protokoll und nicht etwa nur ein Theil desselben
<lb/>verlesen wurde, erscheint nicht geboten. S. 12158/80.
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0072.tif"
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                  <p>

                     <lb/>26
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Urth. vom 27. September 1880. (StPO. §. 252
<lb/>Abs. 1, §. 254.)

<lb/>Das Gericht ist nicht verbunden, für den Fall
<lb/>der Freisprechung des Beschuldigten von der An- 
<lb/>klage wegen verleumderischer Beleidigung von
<lb/>Amtswegen zu prüfen, ob nicht wenigstens der
<lb/>Thatbestand der einfachen Beleidigung - vorliege.
<lb/>S. I 1902/80. Urth. vom 16. September 1880.
<lb/>(StPO. §. 263; StGB. §§. 185, 187.)

<lb/>Der Angeklagte, gegen welchen wegen fahr- 
<lb/>lässiger Brandstiftung das Hauptverfahren eröffnet
<lb/>worden und die Verurtheilung erfolgt ist, kann —
<lb/>wenn er nach Rechtskraft des Urtheils die Brand- 
<lb/>stiftung vorsätzlich verübt zu haben gesteht — nicht
<lb/>wegen derselben, nun vorsätzlich begangenen, That
<lb/>neuerdings (ne bis in idem) in Untersuchung ge- 
<lb/>nommen und verurtheilt werden. S. III 2517/80.
<lb/>Urth. v. 16. Oktober 1880. (StGB. §§. 306,
<lb/>308; StPO. §§. 153, 263.)

<lb/>Als ein in der Verhandlung behaupteter
<lb/>besonders vorgesehener Umstand ist auch derjenige
<lb/>zu betrachten, welcher von dem vom Erscheinen in
<lb/>der Hauptverhandlung entbundenen Angeklagten bei
<lb/>der Vernehmung behauptet wurde, welche in einem
<lb/>im Vorverfahren aufgenommenen Protokolle ent- 
<lb/>halten ist. S. I 1166/80. Urth. v. 10. Mai 1880.
<lb/>(StPO. §§. 232, 266 Abs. 2.)

<lb/>Die Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne
<lb/>des §. 376 der StPO, liegt nicht darin, daß das
<lb/>Urtheil mit den Gründen erst nach Ahlauf von drei
<lb/>Tagen nach der Verkündung zu den Akten gebracht
<lb/>wird. S. III 2437/80. Urth. vom 22. Oktober
<lb/>1880. (StPO. §§. 275, 376.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0073.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>27
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nicht das Wort „wissentlich" sondern der Be- 
<lb/>griff „schuldig" in der den Geschworenen vorgelegten
<lb/>Frage umfaßt das Merkmal der Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit. S. I 850/80. Urth. vom 19. April
<lb/>1880. (StPO. §. 293.)

<lb/>Es ist statthaft, solche vom Strafgesetze beson- 
<lb/>ders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit
<lb/>vermindern oder erhöhen, in die den Geschworenen
<lb/>vorzulegende Hauptfrage aufzunehmen. Die unein- 
<lb/>geschränkte Bejahung der letzteren enthält zugleich
<lb/>die Bejahung der in die Hauptfrage aufgenommenen
<lb/>besonderen Umstände. S. II 836/79. Urth. vom
<lb/>13. Januar 1880. (StGB. §. 295.)

<lb/>Auf die Behauptung, daß der Vorsitzende des
<lb/>Schwurgerichtes bei der Belehrung der Geschworenen
<lb/>gegen das Gesetz verstoßen habe — sei es durch
<lb/>unzulässige Würdigung der Beweise oder sei es durch
<lb/>irrige Darlegung der rechtlichen Gesichtspunkte —
<lb/>kann die Revision nicht gestützt werden. Ein zur
<lb/>Gewinnung einer Grundlage für die einzuwendende
<lb/>Revision in der Hauptverhandlung gestellter Antrag
<lb/>auf protokollarische Feststellung der ertheilten Be- 
<lb/>lehrung ist unzulässig. S. III 18/80. Urth. vom
<lb/>28. Januar 1880. (StPO. §. 300.)

<lb/>Nur ein zur Gefährdung der Selbstständigkeit
<lb/>der Berathung und Beschlußfassung der Geschworenen
<lb/>geeigneter Verkehr kann einen Revisionsgrund bilden.
<lb/>S. I 217/80. Urth. vom 12. Februar 1880.
<lb/>(StPO. §. 303.)

<lb/>Die Befolgung der Vorschriften über die Wahl
<lb/>des Obmanns mittels schriftlicher Abstimmung nach
<lb/>dem Verhältnisse der Stimmen untersteht der Ge- 
<lb/>wissenhaftigkeit der Geschworenen und ist der Prüf-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0074.tif"
                      n="28"
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                  <p>

                     <lb/>28
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ung mittels Revision entzogen. S. I 2273/80.
<lb/>Urth. v. 20. September 1880. (StPO. §. 304.)

<lb/>Der dem Landgerichte als Hülfsrichter beige-
<lb/>ordnete Amtsrichter gehört zur „Zahl der Mitglieder
<lb/>des Landgerichts" und darf, wie an den sonstigen
<lb/>Geschäften des Landgerichts, so auch an dessen
<lb/>Schwurgerichtssitzungen Theil nehmen. S. 11229/80.
<lb/>Urth. v. 20. Mai 1880. (StPO. §.377 Ziff. 1;
<lb/>GVG. §§. 69, 83 Abs. 2.)

<lb/>Das Sitzungsprotokoll muß beurkunden, daß
<lb/>über die Ausschließung der Oeffentlichkeit in nicht
<lb/>öffentlicher Sitzung verhandelt d. h. jedem der
<lb/>Angeklagten das rechtliche Gehör über den Antrag
<lb/>auf Ausschließung der Oeffentlichkeit gewährt wor- 
<lb/>den ist. S. II 745/79. Urth. v. 9. Januar 1880.
<lb/>(GVG. §§. 173, 175; StPO. §§. 274, 377

<lb/>Ziff. 6.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt
<lb/>nicht vor, wenn die Vernehmung erst in der Haupt- 
<lb/>verhandlung benannter Zeugen aus dem Grunde
<lb/>thatsächlicher Unerheblichkeit abgelehnt worden ist.
<lb/>S. III 790/79. Urth. vom 10. Januar 1880.
<lb/>(StPO. §. 377 Ziff. 8.)

<lb/>Die Verkündung des Urtheils in geheimer
<lb/>Sitzung bildet einen Revisionsgrund, welcher vom
<lb/>Staatsanwalte gegen den freigesprochenen Angeklag- 
<lb/>ten geltend gemacht werden kann. S. II 26/80.
<lb/>Urth. vom 30. Januar 1880. (StPO. §. 377
<lb/>Ziff. 6, §. 378.)

<lb/>Die Mutter ist nicht legitimirt zur Einlegung
<lb/>der Revision für ihr mitangeklagtes eheliches Kind.
<lb/>S. I 1330/80. Urth. v. 28. Mai 1880. (StPO.
<lb/>§. 381.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0075.tif"
                      n="29"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>29
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Zustellung des Urtheils muß an den An- 
<lb/>geklagten erfolgen. Der Vertheidiger ist zur Ent- 
<lb/>gegennahme nur berechtigt, wenn er eine darauf
<lb/>bezügliche Spezialvollmacht besitzt. S. I 731/79.
<lb/>Urth. v. 12. Dezember 1879. (StPO. §. 381, 383.)

<lb/>Die Ueberreichung der Revisionsanträge „Nachts
<lb/>11 */2 Uhr" in der „Wohnung" des Landgerichts- 
<lb/>sekretairs wurde nicht als „bei dem Gericht, dessen
<lb/>Urtheil angefochten wird" geschehen und deßhalb als
<lb/>unzulässig erachtet. S. I 2742/80. Urth. vom
<lb/>21. Oktober 1880. (StPO. §§. 385, 389.)

<lb/>Der Nebenkläger darf als Zeuge beeidigt
<lb/>und vernommen werden. Vereinigte Strafsenate.
<lb/>S. I 1437/80. Urth. vom 25. Oktober 1880.
<lb/>(StPO. §. 435 u. fg.)

<lb/>Die Bestimmung, daß nach Eröffnung des
<lb/>Hauptverfahrens das Gericht seine Unzuständigkeit
<lb/>nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen darf,
<lb/>gilt auch für das Verfahren gegen Abwesende, welche
<lb/>sich der Wehrpflicht entzogen haben. S. I 2029/80.
<lb/>Urth. vom 18. Oktober 1880. (StPO. §§. 18,
<lb/>471, 475.)

<lb/>In dem Verfahren gegen Abwesende, welche
<lb/>sich der Wehrpflicht entzogen haben, unterliegt die
<lb/>Frage, ob ein gewisser in der Verhandlung zur
<lb/>Sprache gekommener oder aus den Akten sich er- 
<lb/>gebender Umstand der in §. 472 der StPO, be-
<lb/>zeichneten Erklärung entgegen stehe, der freien Wür- 
<lb/>digung des Gerichtes. S. I 2530/80. Urth. vom
<lb/>18. Oktober 1880. (StPO. §§. 472, 475.)
</p>

               </div>
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                    n="III.">
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                     <title level="a" type="main">Zu Spezialgesetzen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0076--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Zu Spezialgesetzen.

<lb/>a)

<lb/>Die tatsächliche Feststellung, daß der Ange- 
<lb/>klagte, welcher die Erlaubniß, zum Zwecke des Be- 
<lb/>triebs seiner Oekonomie Viehstücke einzuführen, unter
<lb/>der Beschränkung, dieselben zwei Monate lang im
<lb/>Flurbereiche des Bestimmungsortes zu behalten, er- 
<lb/>langt hatte, jedoch schon vor Ablauf dieser Frist die
<lb/>eingeführten Viehstücke als für jenen Zweck unbrauch- 
<lb/>bar, zur Abwendung eines Schadens, veräußerte,
<lb/>zwar hiedurch einer Zuwiderhandlung gegen die zur
<lb/>Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrver- 
<lb/>bote, jedoch nicht in der Absicht sich einen Ver- 
<lb/>mögensvortheil zu verschaffen, sich schuldig ge- 
<lb/>macht habe, ist als auf rechtsirrthümlicher Auslegung
<lb/>des Begriffes „Vermögensvortheil" beruhend nicht
<lb/>anfechtbar. S. I 2613/80. Urth. v. 18. Oktober
<lb/>1880. (Reichsgesetz, betr. Zuwiderhandlungen gegen
<lb/>die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Viehein- 
<lb/>fuhrverbote v. 21. Mai 1878 §§. 1, 2.)

<lb/>Wer bei bestehendem Vieheinfuhrverbote (nach
<lb/>Gesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die
<lb/>Rinderpest betr.) von der zur ausnahmsweisen Er-
<lb/>theilung von Vieheinfuhrbewilligungen zuständigen
<lb/>Behörde listiger Weise die Ausstellung von Viehein-
<lb/>fuhrerlaubnißscheinen auf Namen anderer Personen
<lb/>zum Zwecke der Oekonomie erwirkt, sodann aber
<lb/>diese Scheine für sich behält und unter deren Be- 
<lb/>nützung die Viehstücke für sich selbst zum Ge- 
<lb/>werbebetriebe einführt, macht sich zwar der
<lb/>Zuwiderhandlung gegen die zur Abwehr der Rinder- 
<lb/>pest erlassenen Vieheinfuhrverbote, nicht aber einer
<lb/>hiemit zusammentreffenden Kontrebande schuldig.
<lb/>S. 1826/80. Urth. v. 12. April 1880. (Vereins-
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0077.tif"
                      n="31"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>31
</p>
                  <p>

                     <lb/>zollgesetz vom Jahre 1869 §§. 2, 134, 155; Ge- 
<lb/>setz vom 21. Mai 1878, betr. Zuwiderhandlungen
<lb/>gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh- 
<lb/>einfuhrverbote, §§. 1, 2.)

<lb/>Wer Viehstücke, deren Einfuhr zur Abwehr der
<lb/>Rinderpest verboten ist, gleichwohl, unter Umgehung
<lb/>der Zollstätte, einführt, macht sich der Zuwiderhand- 
<lb/>lung gegen das Rinderpestgesetz durch Kontrebande,
<lb/>nicht aber zugleich — da Zoll nur von Gegenständen,
<lb/>deren Einfuhr erlaubt ist, erhoben wird, und deß-
<lb/>halb Kontrebande und Defraudation begrifflich sich
<lb/>gegenseitig ausschließen — einer damit zusammen- 
<lb/>treffenden Defraudation hinsichtlich der sonst tarif- 
<lb/>mäßigen Zollabgaben schuldig *). S. I 2652/80.
<lb/>Urth. vom 21. Oktober 1880. (Rinderpestgesetz
<lb/>v. 21. Mai 1878 §§. 1, 2; Vereinszollgesetz vom
<lb/>Jahre 1869 §§. 134, 135.)

<lb/>b)

<lb/>Rechtsirrthümlich ist die geschehene Anwendung
<lb/>der gewöhnlichen Verjährungsfrist auf Uebertretungen
<lb/>der Defraudation, welche nicht drei Monate, sondern
<lb/>drei Jahre beträgt. S. I 2638/80. Urth. vom
<lb/>21. Oktober 1880. (StGB. §.67 Abs. 3; Vereins-
<lb/>zollgesetz vom Jahre 1869 §. 164.)

<lb/>e)

<lb/>Im Falle der unbefugten Aufführung eines
<lb/>dramatischen, musikalischen oder dramatisch-musikali- 
<lb/>schen Werkes ist die Zuerkennung einer Entschädig-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Bgl. Oppenhoff: „dieRechtsprechung des k. Ober- 
<lb/>tribunals in Strafsachen" Bd. IV S. 358, Bd. V
<lb/>S. 135.
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0078.tif"
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                  <p>

                     <lb/>32
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ung oder Geldbuße nicht von dem Nachweise eines
<lb/>Schadens für den Berechtigten abhängig. S. 1
<lb/>335/80. Urth. vom 18. März 1880. (Gesetz, be- 
<lb/>treffend das Urheberrecht re. vom 11. Juni 1870
<lb/>§§. 54, 55.)

<lb/>Der Schutz, welcher Werken ausländischer Ur- 
<lb/>heber, falls sie bei Verlegern, die im Gebiete des
<lb/>deutschen Reiches ihre Handelsniederlassung haben,
<lb/>erscheinen, gewährt wird, beruht auf der Voraus- 
<lb/>setzung, daß das Werk im inländischen Verlag zuerst
<lb/>in den Verkehr getreten sei. Für Werke ausländi- 
<lb/>scher Autoren, welche zuerst im Auslande erschienen
<lb/>sind, bietet das deutsche Gesetz keinen Schutz, auch
<lb/>wenn dieselben später noch im Jnlande herausge- 
<lb/>geben werden. S. III 1450/80. Urth. v. 12. Juni
<lb/>1880. (Gesetz vom 11. Juni 1870, betr. das Ur- 
<lb/>heberrecht an Schriftwerken re. §.61 Abs. 2.)

<lb/>cl)

<lb/>Art. 17 der Convention v. 17. Dezember 1871
<lb/>zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten
<lb/>von Nordamerika (Reichs-Ges.-Blatt 1872 S. 106)
<lb/>bezieht sich nicht bloß auf den Schutz der Waaren-
<lb/>zeichen, sondern auch auf den Schutz gegkn die Be- 
<lb/>zeichnung von Maaren mit der Firma eines An- 
<lb/>deren. S. I 2416/80. Urth. v. 14. Oktober 1880.
<lb/>(Markenschutzgesetz vom 30. November 1874 §. 1.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>«
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0079.tif"
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         <div xml:id="d83484e8588">
            <head>No. 3.</head>
            <div xml:id="d83484e8593" ana="scope_-_33_-_36" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Armenrecht</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zu §§. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der deutschen Civilprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hfm., B.">B. Hfm.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritte» GrgL-nzungsbant.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. S /
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>ilätter lür KechtsMtoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Armenrecht. Zu §§. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der deutschen

<lb/>Civilprozeßordnung. — Mittheilungen aus Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Armenrecht.

<lb/>Zu §§. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der deutschen

<lb/>Civilprozeßordnung.

<lb/>Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
<lb/>erheischt nach §. 106 eine Vorprüfung, welche sich
<lb/>nicht bloß aus das Unvermögen des Gesuchstellers
<lb/>beschränkt, sondern sich auch auf die Begründung
<lb/>seines Anspruchs, nämlich darauf erstreckt, ob die be- 
<lb/>absichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsvertheidig-
<lb/>ung) nicht muthwillig oder aussichtslos erscheine.

<lb/>In ersterer Richtung werden sich erhebliche
<lb/>Schwierigkeiten nicht wohl ergeben.

<lb/>Ungleich schwieriger und überdies verantwort- 
<lb/>licher gestaltet sich in vielen Fällen die nach §. 106
<lb/>dem Gerichte obliegende sachliche Vorprüfung der
<lb/>von der armen Partei beabsichtigten Rechtsverfolg- 
<lb/>ung oder gar Rechtsvertheidigung. Der Entwurf
<lb/>der Prozeßordnung hatte, hauptsächlich mit Rücksicht
<lb/>darauf, daß eine solche summarische Vorprüfung doch
<lb/>nur ein unsicheres Resultat ergeben wird und in der
<lb/>Hand des Prozeßgerichtes in hohem Grade geeignet
<lb/>ist, dessen Unbefangenheit für den Rechtsstreit zu
<lb/>gefährden, hievon ganz abgesehen, also nicht einmal

<lb/>III. ErgLnzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0080.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Armenrecht. *
</p>
               <p>

                  <lb/>den Armenrechtsgesuchen klagender Parteien eine
<lb/>sachliche Vorprüfung auferlegt.

<lb/>§. 103 des Entwurfs und Begründung hiezu
<lb/>in Hahnes Materialien Bd.I S. 207 u.208.

<lb/>Erst auf Antrag des Abgeordneten Struck- 
<lb/>mann fand obige Bestimmung Aufnahme, weil man
<lb/>außerdem Gefahr liefe, die Gerichte durch unnöthige
<lb/>Klagen, die Anwälte durch die Führung unmöglich
<lb/>zu gewinnender Prozesse zu belästigen und die Wohl- 
<lb/>habenden den Chikanen prozeßsüchtiger Armen aus-
<lb/>zusetzen.

<lb/>Hahn a. a. O. S. 554.

<lb/>Das Erforderniß, daß die Aussichtslosigkeit eine
<lb/>völlige sei, was übrigens im Begriffe „aussichts- 
<lb/>los" schon enthalten ist, wurde in zweiter Lesung
<lb/>gestrichen, und es gilt also jetzt, bei der anzustellen- 
<lb/>den Vorprüfung einerseits den davon gehegten Er- 
<lb/>wartungen gerecht zu werden, andererseits die vom
<lb/>Entwurf befürchteten Uebelftände zu vermeiden.

<lb/>Hat es das Gericht dabei nur mit einer Rechts-
<lb/>vertheidigung zu thun, so treffen hier die Er- 
<lb/>wägungen, welche dem Struckmann'schen Anträge
<lb/>zu Grunde lagen, nur insoweit zu, als durch Zu- 
<lb/>lassung des Beklagten znm Armenrecht und Aufstell- 
<lb/>ung eines Pstichtanwaltes für denselben dem Kläger,
<lb/>wenn dessen Anspruch unzweifelhaft und etwa schon
<lb/>urkundlich klar gestellt ist, eine muthwillige Hintan-
<lb/>Haltung seines Rechtssieges bereitet würde. In den
<lb/>meisten Fällen ist aber der eingeklagte Anspruch
<lb/>nicht so zweifellos oder wenigstens noch eines Be- 
<lb/>weises bedürftig, und dann hieße es den vermögens- 
<lb/>losen Beklagten gegen den klägerischen Angriff wehr- 
<lb/>los stellen, wenn man es mit der Prüfung seiner
<lb/>Rechtsvertheidigung allzu streng nähme.

<lb/>In der gefährlicheren Parteirolle eines Klägers
<lb/>hingegen wird der Unbemittelte immerhin eine schär- 
<lb/>fere Prüfung über sich ergehen lassen müssen.
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0081.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Armenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Selbst der Mangel an Beweismitteln, welche
<lb/>ja nach §. 109 Abs. 3 schon in dem Gesuche anzu- 
<lb/>geben sind, kann hier, so wenig sein Vorbringen
<lb/>sonst zu beanstanden wäre, zur Abweisung des Ge- 
<lb/>suches führen.

<lb/>Denke man sich z. B. den Fall, ein Ehegatte
<lb/>wolle gegen den andern wegen Ehebruchs auf Ehe- 
<lb/>scheidung klagen; er hat aber keine Zeugen*), die
<lb/>Eideszuschiebung ist nach §. 577 nicht zulässig, und
<lb/>selbst ein gerichtliches Geständniß des Gegners ohne
<lb/>rechtliche Wirkung.

<lb/>Zuweilen trifft es sich jedoch, daß das Gesuch
<lb/>an sich keineswegs zu beanstanden, wenn es nur
<lb/>auch nach den Umständen und der Persönlichkeit
<lb/>der Betheiligten glaubhaft wäre, daß der Beklagte
<lb/>dem Kläger wirklich etwas schuldig geworden oder
<lb/>jetzt noch schuldig ist.

<lb/>Auch der Einreden wegen, die dem Beklag- 
<lb/>ten vielleicht zur Seite stehen, kann die beabsichtigte
<lb/>Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheinen.

<lb/>Um dieselben kennen zu lernen, bevor das Armen- 
<lb/>recht bewilligt wird, bietet sich nach §. 117 in vor- 
<lb/>gängiger mündlicher Verhandlung ein Auskunfts- 
<lb/>mittel.

<lb/>Scheinbar ist es ganz zweckmäßig, zur Aufklär- 
<lb/>ung des Streitverhältnisses die beiden Gegner einander
<lb/>gegenüber zu stellen und möglicher Weise den Schuld- 
<lb/>schein, worauf der Kläger pocht, sofort durch eine
<lb/>vom Beklagten vorgelegte Quittung entkräften zu
<lb/>lassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ist ihm freilich die dritte Person, mit welcher der
<lb/>Ehebruch begangen wurde, bekannt, und beruft er
<lb/>sich auf deren Zeugniß, so kann zwar letzteres nach
<lb/>§. 349 Ziff. 2 verweigert werden, es bleibt aber
<lb/>abzuwarten, ob dies im Verlaufe des Prozesses auch
<lb/>wirklich geschieht.
</p>

            </div>
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                n="36"
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               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Strafsachen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(hauptsächlich aus dem letzten Quartal 1880)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e8921"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="I.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0082--><p/>
                     <p>

                        <lb/>36
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Aber leider nur scheinbar; denn für diese münd- 
<lb/>liche Verhandlung besteht nach §. 74 vor den Land- 
<lb/>gerichten Anwaltszwang, und es ist keine geringe
<lb/>Zumuthung für den Kläger, der ja sein Unvermögen
<lb/>zur Bestellung eines Anwaltes bereits nachgewiesen
<lb/>hat, wenn er trotzdem gehalten sein soll, zur münd- 
<lb/>lichen Verhandlung über sein Armenrechtsgesuchs auf
<lb/>eigene Kosten einen Anwalt zu bestellen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes

<lb/>I. in Straffachen
<lb/>(hauptsächlich aus dem letzten Quartal 1880).

<lb/>I. Zum Strafgesetzbuch.

<lb/>Mitthäterschaft besteht in der gemeinschaftlichen
<lb/>Ausführung der That, welche durch den überein- 
<lb/>stimmenden Willen der handelnden Personen, sie als
<lb/>eine eigene That durch Zusammenwirken zu voll- 
<lb/>bringen, bedingt ist, wobei jedoch auf eine bestimmte
<lb/>Art oder ein bestimmtes Maß der äußerlichen Thätig-
<lb/>keit der Mitwirkenden nichts ankommt, weßhalb bei
<lb/>einem Diebstahle jeder, welcher die That mit Anderen
<lb/>zu gemeinsamem Nutzen begeht, auch wenn dessen
<lb/>Betheiligung nur z. B. im Warten am Gitter des
<lb/>Kellerfensters, im Abnehmen der zugereichten Gegen- 
<lb/>stände der Entwendung, im Mitwirken zu deren
<lb/>Fortschaffung besteht, als Mitthäter angesehen wer- 
<lb/>den kann. S. III 2263/80. Urth. v. 16. Oktober
<lb/>1880. (StGB. §8. 47, 242, 243 Ziff. 2.)
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0083.tif"
                         n="37"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0083--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 37

<lb/>Der Gefangene, welcher zu seiner eigenen Be- 
<lb/>freiung Jemanden (einen Wächter) durch Bitte be- 
<lb/>stimmt hat, ist als Anstifter der von diesem be- 
<lb/>gangenen Strafthat der Befreiung eines Gefangenen
<lb/>strafbar. S. I 2826/80. Urth. v. 29. Nov. 1880.
<lb/>(StGB. §§. 48, 120.)

<lb/>Die Feststellung, daß die wegen Beihilfe zum
<lb/>Betrüge Angeklagte eine von dem Hauptangeklagten
<lb/>in Gegenwart des Beschädigten an sie gerichtete
<lb/>Frage über die Herkunft und den Kaufpreis einer
<lb/>Kuh — gemäß eines von demselben vorher, ohne
<lb/>Vorwifsen des Beschädigten, an sie gerichteten An- 
<lb/>sinnens — wissentlich wahrheitswidrig bejaht, und
<lb/>vom Beschädigten einen Geldbetrag für jenen Haupt- 
<lb/>angeklagten in Empfang genommen habe, genügt
<lb/>nicht zum Thatbestande der wissentlichen Hilfeleistung
<lb/>zu dem vom Hauptangeklagten verübten Betrüge,
<lb/>weil die weitere Feststellung fehlt, daß die Theil-
<lb/>nehmerin wußte, daß der Hauptangeklagte mit jener
<lb/>Unwahrheit einen verbrecherischen Zweck verfolgte,
<lb/>nämlich den Beschädigten in Jrrthum zu versetzen
<lb/>und hiedurch sich einen rechtswidrigen Vermögens- 
<lb/>vortheil zu verschaffen beabsichtigte. S. III 1812/80.
<lb/>Urth. v. 16. Okt. 1880. (StGB. §. 49, 263.)

<lb/>Der Thatbestand des „lediglich mündlich aus- 
<lb/>gedrückten" Aufforderns, wobei „die Aufforderung
<lb/>an die Gewährung von Vortheilen irgend welcher
<lb/>Art geknüpft worden ist", kann ohne Rechtsirrthum
<lb/>damit sestgestellt werden, daß der Angeklagte einer
<lb/>Schwangeren das Versprechen sie zu heirathen, falls
<lb/>sie das Abortivmittel anwende, gegeben habe, und
<lb/>daß dieses Versprechen unter den obwaltenden Um- 
<lb/>ständen die Gewährung von Vortheilen sowohl in
<lb/>Betreff der Ehrenrettung als in Betreff der Ver- 
<lb/>mögenslage der Aufgeforderten in sich schließe. S. I
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0084.tif"
                         n="38"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0084--><p/>
                     <p>

                        <lb/>38
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>2933/80. Urth. v. 25. November 1880. (StGB.
<lb/>§. 49a Abs. 1 u. 3, §. 218.)

<lb/>Im Falle des Vorhandenseins des Strafmilder- 
<lb/>ungsgrundes der Jugend zur Zeit der Begehung
<lb/>der That richtet sich die Verjährung der Strafver- 
<lb/>folgung nicht nach der hiernach zu bestimmenden ge- 
<lb/>ringeren Strafart, sondern nach der allgemein auf
<lb/>die beschuldigte That gedrohten Strafe. S. I
<lb/>2865/80. Urth. v. 22. November 1880. (StGB.
<lb/>8§. 57, 67.)

<lb/>Gegen die thatsächliche Feststellung gerichtet
<lb/>und deßhalb erfolglos ist die darauf gestützte staats-
<lb/>anwaltschaftliche Revision, daß das Jnstanzgericht
<lb/>dem Angeklagten eine dreimonatliche erlittene Unter- 
<lb/>suchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet
<lb/>hat, obgleich die Akten ergeben, daß der Angeklagte
<lb/>während der Zeit der sogenannten Untersuchungshaft
<lb/>(sie wurde förmlich angelegt am 20. Dez. 1879,
<lb/>und die Haftentlassung beschlossen am 26. Mai 1880)
<lb/>verschiedene Freiheitsstrafen (vom 27. Dez. 1879
<lb/>bis 7. Febr. 1880 eine sechswöchige Gefängnißstrafe,
<lb/>und vom 16. bis 26. Febr. 1880 eine zehntägige
<lb/>Haftstrafe, dann vom 26. Febr. bis 26. Mai 1880
<lb/>eine dreimonatliche Gefängnißstrafe) mit Genehmig- 
<lb/>ung des Gerichtes verbüßt hat. S. III 2000/80.
<lb/>Urih. v. 23. Oktober 1880. (StGB. §. 60.)

<lb/>Die Zurücknahme des Strafantrags wegen eines
<lb/>gegen Angehörige verübten Diebstahls ist ausge- 
<lb/>schlossen, sobald ein auf Strafe lautendes Urtheil
<lb/>verkündet worden ist, mag dasselbe auch auf er- 
<lb/>griffene Revision aufgehoben und die anderweite
<lb/>Verhandlung und Entscheidung der Sache angeordnet
<lb/>worden sein. S. II 2543/80. Urth. v. 12. Nov.
<lb/>1880. (StGB. §§. 64, 247 Abs. 1.)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0085.tif"
                         n="39"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0085--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>39
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Begriff „Zusammenrotten" setzt ein räum- 
<lb/>liches Zusammentreten oder ein Zusammensein der
<lb/>Gefangenen, welche ansbrechen wollen, voraus, und
<lb/>ist nicht gegeben, wenn mehrere in getrennten Zellen
<lb/>verwahrte Gefangene zwar das gemeinsame Ausbre- 
<lb/>chen aus dem Gefängnisse verabredet und unternom- 
<lb/>men haben, jedoch nur einem Gefangenen die Er- 
<lb/>öffnung seiner Zelle und seine Selbstbefreiung ge- 
<lb/>lungen ist. S. III 2229/80. U. v. 25. Sept. 1880.
<lb/>(StGB. §. 122 Abs. 2).

<lb/>Die Begehung des Hausfriedensbruches „von
<lb/>Mehreren gemeinschaftlich" setzt Mitthäterschaft vor- 
<lb/>aus; hiezu genügt nicht ein gemeinsames Zusam- 
<lb/>menwirken zur Ausführung der That, sondern ist
<lb/>ein auf widerrechtliches Eindringen gerichte- 
<lb/>ter Wille der Handelnden erforderlich; wenn also
<lb/>auf Aufforderung des widerrechtlich eindringenden
<lb/>Ortsvorstehers die Mitangeklagten Gemeindeglieder
<lb/>mit ihm in die fremde Wohnung eindrangen, jedoch
<lb/>die Widerrechtlichkeit ihres Handelns nicht kannten,
<lb/>sondern sich hiezu durch die Anordnung des Orts- 
<lb/>vorstehers berechtigt hielten, so fehlt bei ihnen der
<lb/>subjektive Thatbestand, und sie sind nickt Mitthäter;
<lb/>in diesem Falle fehlt aber auch auf Seite des an-
<lb/>geklagten Ortsvorstehers das Merkmal der gemein- 
<lb/>schaftlichen Begehung der That durch Mehrere,
<lb/>weil vorzugsweise in der hier mangelnden Vereinig- 
<lb/>ung des Willens Mehrerer zu dem widerrechtlichen
<lb/>Zwecke der Grund der Strafschärfung liegt. S. III
<lb/>1950/80. U. v. 2. Okt. 1880. (StGB. §. 123
<lb/>Abs. 1 u. 3).

<lb/>Die Worte „in einer den öffentlichen Frieden
<lb/>gefährdenden Weise" haben die Bedeutung, daß der
<lb/>Thäter nicht blos die Absicht haben muß, zu Ge-
<lb/>waltthätigkeiten anzureizen, sondern daß zugleich die
</p>

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                     <p>

                        <lb/>40
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Art, wie er diese Absicht in Ausführung bringt, eine
<lb/>solche sein muß, die an sich geeignet ist, den Zweck
<lb/>zu erreichen; dagegen ist nicht erforderlich, daß das
<lb/>angewendete Mittel im gegebenen Falle seinen Zweck
<lb/>erreicht, und eine wirkliche Gefahr für den öffent- 
<lb/>lichen Frieden hervorgerufen, oder daß der Ange- 
<lb/>klagte zu in nächster Zeit schon beabsichtigten Ge-
<lb/>waltthätigkeiten aufgefordert habe. S. III 2608/80.
<lb/>U. v. 20. Okt. 1880. (StGB. §. 130).

<lb/>Wer den Plan und die Ausführung eines Raub- 
<lb/>anfalles mit Anderen verabredet hat, kann, wenn er
<lb/>bei der Ausführung sich nicht betheiligt, wegen un- 
<lb/>terlassener Anzeige des Vorhabens der Anderen nicht
<lb/>strafrechtlich verfolgt werden, weil die Anzeigepflicht
<lb/>nur dritte Personen, nicht aber die Theilnehmer am
<lb/>Verbrechen selbst betrifft. S. III 2229/80. U. v.
<lb/>25. September 1880. (StGB. §. 139).

<lb/>Wer vor der sachlich zur Abnahme von Eiden
<lb/>zuständigen Behörde wissentlich falsches eidliches
<lb/>Zeugniß abgibt, kann seine Verteidigung nicht darauf
<lb/>stützen, daß der das beeidigte Zeugniß abnehmende
<lb/>Richter nicht territorial zuständig gewesen sei,
<lb/>nemlich in einem seiner Jurisdiktion nicht unterstell- 
<lb/>ten Orte die betreffende Handlung vorgenommen
<lb/>habe. S. I 2819/80. U. v. 11. November 1880.
<lb/>(StGB. §. 154).

<lb/>Es erscheint nicht rechtsirrthümlich, wenn der
<lb/>Jnstanzrichter annahm, daß die Gotteslästerung zwar
<lb/>in einem Wirthshause, jedoch gleichwohl nicht öffent- 
<lb/>lich vorfiel, weil sie gegenüber einer Mehrheit von
<lb/>Personen geäußert wurde, welche sich durch ihre Ab- 
<lb/>sonderung von den übrigen Anwesenden und durch
<lb/>die Art ihres Zusammenseins als ein individuell be- 
<lb/>grenzter Kreis darstellt, und über diesen hinaus die
<lb/>Aeußerung nicht dringen sollte und nicht gedrungen
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 41

<lb/>ist. S. III 2275/80. U. v. 13. Oktober 1880.
<lb/>(StGB. §. 166).

<lb/>Die Annahme, daß in der Beschimpfung von
<lb/>— wenn auch nur auf kirchlichen Lehren beruhen- 
<lb/>den — äußerlichen kirchlichen Einrichtungen (wie
<lb/>Marienkultus und Christusverehrung) ein Vergehen,
<lb/>welches sich auf die Religion bezieht, liege, erscheint
<lb/>nicht rechtsirrthümlich. S. I 2707/80. U. v.
<lb/>8. November 1880. (St.GB. §. 166).

<lb/>Nur der Beischlaf — nicht eine sonstige un- 
<lb/>züchtige Handlung — abgesehen von den Fällen
<lb/>der §§. 175 und ff. — zwischen Verwandten auf-
<lb/>und absteigender Linie, sowie zwischen Verschwägerten
<lb/>auf- und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwi- 
<lb/>stern, ist strafbar; und es ist hiefür ohne Einfluß, wenn
<lb/>zwischen solchen Verwandten, Verschwägerten oder
<lb/>Geschwistern ein Pflegeverhältniß besteht; der Begriff
<lb/>„Pflegeeltern" im Sinne des Strafgesetzbuches paßt
<lb/>auf solche Verwandte oder Verschwägerte nicht, son- 
<lb/>dern bezieht sich auf ein durch Vertrag begründetes
<lb/>oder vertragsähnliches Pflegeverhältniß. S.12938/80.
<lb/>U. v. 25. Nov. 1880. '(StGB. §§. 173, 174

<lb/>M i).

<lb/>In der Thatsache nur der Vermiethung einer
<lb/>Wohnung an Prostituirte, ohne die weitere Feststel- 
<lb/>lung, daß daselbst Unzucht getrieben wurde, oder
<lb/>daß die Vornahme dieser Handlungen in jenen Räu- 
<lb/>men durch Überlassung derselben habe begünstigt
<lb/>werden sollen, kann eine Gewährung von Gelegen- 
<lb/>heit, ein Vorschubleisten im gesetzlichen Sinne, nicht
<lb/>erblickt werden. S. III 1920/80. U. v. 20. Okto- 
<lb/>ber 1880. (StGB. §. 180).

<lb/>Die Verurtheilung wegen gewohnheitsmäßiger
<lb/>Kuppelei deckt alle nicht nur bis zum Beschlüsse
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0088.tif"
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                     <p>

                        <lb/>42 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>auf Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern alle bis
<lb/>zu dem Urtheile vom Angeklagten verübten desfall-
<lb/>sigen Handlungen; nur wegen der nach diesem Ur- 
<lb/>theile weiter erfolgten Verfehlungen kann neuerdings
<lb/>Strafverfolgung stattfiuden. S. I 2781/80. U. v.
<lb/>11. November 1880. (StGB. §. 180).

<lb/>Wer, nicht wissend, daß die Mietherin Unzucht
<lb/>treibe, Wohnungsräume an dieselbe vermiethet, macht
<lb/>dadurch allein, daß er sie nach erlangter Kenntniß
<lb/>von ihrem unzüchtigen Treiben wohnen läßt, noch
<lb/>nicht der Kuppelei sich schuldig; es muß vielmehr
<lb/>festgestellt werden, daß und wie es in der Macht
<lb/>des Vermiethers stand, das unzüchtige Treiben in
<lb/>seiner Wohnung zu verhindern, namentlich daß der- 
<lb/>selbe von einer rechtlich und thatsächlich ihm zuge- 
<lb/>standenen Befugniß bezw. Pflicht vorsätzlich abge- 
<lb/>sehen habe, als er es unterließ, die Lösung des
<lb/>Miethverhältnifles herbeizuführen; die allgemeine
<lb/>Feststellung, daß der Vermiether hätte „Maßregeln"
<lb/>treffen, nöthigen Falles „Exmissionsklage" stellen
<lb/>sollen, wurde ungenügend erachtet. S. I 4752/80.
<lb/>U. v. 4. Nov. 1880] (StGB. §. 180).

<lb/>Der Tatbestand, daß durch eine unzüchtige
<lb/>Handlung „öffentlich" ein Aergerniß gegeben wurde,
<lb/>erfordert die Feststellung, daß Personen in der Nähe
<lb/>waren, welche — außer der das Aergerniß nehmen- 
<lb/>den Verletzten selbst — die Handlung wenigstens
<lb/>hätten wahrnehmen können. S. I 2764/80. U. v.
<lb/>4. Nov. 1880. (StGB. §. 183.)

<lb/>Zur Verhandlung und Aburtheilung einfacher
<lb/>Privatbeleidigungen, durch die Presse begangen, sind
<lb/>in Bayern die Landgerichte — nicht die Schwur- 
<lb/>gerichte — zuständig. S. I 2759/80. U.v. 4. Ok- 
<lb/>tober 1880. (StGB. §. 185; bayer. Ausführungs- 
<lb/>gesetz v. 23. Febr. 1879 zum GVG. Art. 35 Z. 3.)
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>43
</p>
                     <p>

                        <lb/>Beruft sich der, in Folge Nichtbeachtung der
<lb/>landesherrlichen Verordnung über Untersuchungen
<lb/>auf Trichinen, wegen fahrlässiger Körperverletzung
<lb/>und Tödtung Angeklagte, welcher als Fleischbeschauer
<lb/>sich um die Kenntniß der einschlägigen Vorschriften
<lb/>zu bemühen hat, auf die Unkenntniß solcher Verord- 
<lb/>nung, so muß der Jnstanzrichter feststellen, ob be- 
<lb/>sondere Umstände der Kenntnißnahme des Angeklag- 
<lb/>ten von der Verordnung entgegenstanden; auch ist
<lb/>die Feststellung erforderlich, daß der Angeklagte nicht
<lb/>blos eine fahrlässige Uebertretung der Verordnung,
<lb/>sondern auch eine Fahrlässigkeit in Bezug auf den
<lb/>Erfolg der Körperverletzung und Tödtung begangen
<lb/>habe, bezw. ob dieser Erfolg durch die Uebertretung
<lb/>der Verordnung bewirkt wurde. S. HI 1924/80.
<lb/>Urth. v. 27. Ökt. 1880. (StGB. §§. 222,230.)

<lb/>Die Verfolgung der Vergehen der gefährlichen
<lb/>leichten Körperverletzung geschieht von Amtswegen,
<lb/>bedarf also keines Strafantrags des Verletzten.
<lb/>S. III 1805/80. Urth. v. 2. Okt. 1880. (StGB.
<lb/>§. 223 a, §. 232.)

<lb/>Die Annahme der Mitthäterschaft der gemein- 
<lb/>schaftlich begangenen Körperverletzung ist nicht an
<lb/>vorgäugige Verabredung gebunden, sondern es ge- 
<lb/>nügt, wenn Mehrere in dem Vorsatze eine Körper- 
<lb/>verletzung herbeizuführen sich begegneten und an der
<lb/>gemeinschaftlichen Ausführung der That im bewußten
<lb/>Zusammenwirken sich betheiligten. S. HI 2148/80.
<lb/>Urth. v. 23. Oktober 1880. (StGB. §. 223a.)

<lb/>Das durch eine Körperverletzung bewirkte Steif- 
<lb/>werden von Fingern fällt nicht unter den Begriff
<lb/>des „Verlierens" eines wichtigen Gliedes. S. I
<lb/>2786/80. Urth. v. 15. Novbr. 1880. (StGB.
<lb/>§. 224.)
</p>

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                     <p>

                        <lb/>44
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvortheils
<lb/>ist lediglich nach eivilrechtlichen Gesichtspunkten zu
<lb/>beurtheilen; haben diese Gesichtspunkte in einem
<lb/>rechtskräftigen Urtheile des Civilrichters ihren Aus-
<lb/>druck gefunden, so steht nichts im Wege, dieses Vor-
<lb/>liegen eines rechtskräftigen Urtheils mit den daraus
<lb/>sich ergebenden rechtlichen Consequenzeu. auch im
<lb/>Strafprozeß bei Beantwortung der Frage der Rechts-
<lb/>Widrigkeit des Vermögensvortheils mit zu verwer-
<lb/>then; denn ein rechtskräftig aberkannter Anspruch ist
<lb/>eben kein Anspruch, auf welchen ein gegründetes
<lb/>Recht vorliegt, und seine Geltendmachung gegen
<lb/>das rechtskräftige Urtheil macht ihn zum rechtswid- 
<lb/>rigen; folglich kann solches civilrechtliches Urtheil
<lb/>zur Unterlage des Sckuldbeweises dienen. S. III
<lb/>1631/80. Ürth. v. 2. Okt. 1880. (StGB. §. 253.)

<lb/>Die staatsanwaltschaftliche Revision gegen die
<lb/>Freisprechung auf Grund der Feststellung, daß die
<lb/>Angeklagten den von einem Dritten gestohlenen
<lb/>Wein mit diesem ausgetrunken, hiedurch jedoch nur
<lb/>einer Theilnahme an den Vortheilen des Diebstahls,
<lb/>welche nicht den Thatbestand der Hehlerei erschöpfe,
<lb/>sich schuldig gemacht haben, wurde verworfen, weil
<lb/>zwar allerdings auch ein sinnlicher Genuß unter den
<lb/>Begriff „Vortheil" fällt, der Vorderrichter jedoch
<lb/>zugleich thatsächlich und ohne erfindlichen Rechtsirr- 
<lb/>thum feststellte, daß die Handlungen der Angeklag- 
<lb/>ten als ein Ansichbringen, Uebergehen der Sache
<lb/>(des Weines) aus dem Gewahrsam des Diebes in
<lb/>die Verfügungsgewalt der Angeklagten, nicht be- 
<lb/>trachtet werden können. S. III 1605/80. Urth. v.
<lb/>22. Sept. 1880. (StGB. §. 259.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Angeklagte den Um- 
<lb/>ständen nach wenigstens habe vermuthen müffen,
<lb/>daß die Gegenstände durch strafbare Handlung er- 
<lb/>langt sind, genügt bei der Verschiedenheit des Be-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0091.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>45
</p>
                     <p>

                        <lb/>griffs des annehmen Müssend nicht zum Thatbe-
<lb/>stande der Hehlerei. S. III 2625/80. Urth. v.
<lb/>23. Okt. 1880. (StGB. §. 259.)

<lb/>Das Verschweigen der Zahlungsfähigkeit bei
<lb/>Abschluß eines Vertrages kann eine Jrrthumserreg-
<lb/>ung durch Unterdrücken einer wahren Thatsache ent- 
<lb/>halten, wenn der Thäter durch sein Verhalten ir- 
<lb/>gendwie bei dem Anderen den Glauben an seine
<lb/>Zahlungsfähigkeit hervorgerufen, z. B. wenn er bei
<lb/>einem Kaufe, wissend, daß er den Preis nicht zah- 
<lb/>len könne, und in der Absicht, die Sache ohne Zah- 
<lb/>lung zu erwerben, durch das Versprechen, den Preis
<lb/>alsbald zu zahlen, den Verkäufer zur Uebergabe der
<lb/>Sache bestimmt hat. S. III 1739/80. Urth. v.
<lb/>25. Sept. 1880. (StGB. §. 263.)

<lb/>Wer eine von ihm selbst fabrizirte Flüssigkeit
<lb/>unter der Firma oder dem Waarenzeichen eines An- 
<lb/>deren, mit der Versicherung der Aechtheit und des
<lb/>Ursprungs aus der Fabrik des Letzteren, verkauft,
<lb/>während der Käufer die ächte Flüssigkeit kaufen
<lb/>wollte und nur durch die unwahren Vorspiegelungen
<lb/>zum Ankäufe um den für das ächte Getränke üb- 
<lb/>lichen und marktgängigen Preis bestimmt wurde,
<lb/>kann, da die nicht vertragsmäßige Waare vom Käu- 
<lb/>fer bei Kenntniß der Unächtheit nicht gekauft wor- 
<lb/>den sein würde und die gekaufte Waare nach seinen
<lb/>individuellen Zwecken ihm keinen Ersatz für das auf-
<lb/>gewendete Geld bietet — worin die Vermogensbe- 
<lb/>schädigung liegt — wegen Betrugs gestraft werden.
<lb/>S. III 1958/89. Urth. v. 27. Okt. 1880. (StGB.
<lb/>8. 263.)

<lb/>Die Freisprechung von der Anklage wegen Un- 
<lb/>terschlagung bezw. Untreue ist nicht genügend be- 
<lb/>gründet, wenn sie darauf gestützt wird, daß der An- 
<lb/>geklagte seinem auf der Universität studirenden Sohne
</p>

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                     <p>

                        <lb/>46
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Geldbeträge aus Vormundschaftsgeldern geliehen
<lb/>hat, und hierin überhaupt keine rechtswidrige An- 
<lb/>eignung liege; vielmehr kann die leihweise Weggabe
<lb/>fremder Gelder geeignet sein, den Akt der rechts- 
<lb/>widrigen Zueignung darzustellen, da hierin der Ver- 
<lb/>brauch der betreffenden Gelder enthalten ist und der
<lb/>Contrectactionsakt liegen kann. S. II11736/80. Urth.
<lb/>v. 29. Sept. 1880. (StGB. §§. 246, 266 Ziff. 1.)

<lb/>Wer zufolge Auftrags Gelder eingenommen,
<lb/>hiebei jedoch die rechtswidrige Absicht, die Gelder
<lb/>für sich zu behalten und dem Auftraggeber zu ent- 
<lb/>ziehen gefaßt und ausgeführt hat, kann die Revi- 
<lb/>sion gegen seine Verurteilung wegen Untreue nicht
<lb/>darauf stützen, daß das Recht des Auftraggebers
<lb/>sich nur auf die Forderung gegen ihn auf eine den
<lb/>vereinnahmten Geldern entsprechende Geldsumme be- 
<lb/>schränke; denn der Beauftragte mag wohl die ihm
<lb/>zu vergütenden Auslagen und Gebühren den einge- 
<lb/>nommenen Geldern entnehmen; er darf aber diese
<lb/>Gelder nicht zu dem sein Guthaben übersteigenden
<lb/>Betrage in seinen Nutzen verwenden, sondern muß
<lb/>die Gelder für den Auftraggeber bis zur Ablieferung
<lb/>aufbewahren. S. III 2131/80. Urth. v. 2. Ok- 
<lb/>tober 1880. (StGB. §. 266 Ziff. 1.)

<lb/>Die Revisionsausführung, daß die der Ange- 
<lb/>klagten zur Durchsicht gegebene, ihr schriftliches An-
<lb/>erkenntniß einer Schuld enthaltende, von ihr aber
<lb/>vernichtete Urkunde werthlos gewesen, weil das darin
<lb/>verlautbarte Rechtsgeschäft eine unstatthafte Ver- 
<lb/>bürgung der Ehefrau für ihren Ehemann enthielt,
<lb/>ist erfolglos; denn der Begriff „Nachtheil" ist nicht
<lb/>'auf vermögensrechtliche Verluste beschränkt, sondern
<lb/>umfaßt jede äußerlich erkennbare und definirbare Be- 
<lb/>einträchtigung fremder Rechte, weßhalb, abgesehen
<lb/>von der Frage der Möglichkeit der Verwendung der
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0093.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>47
</p>
                     <p>

                        <lb/>Urkunde im Civilprozeß, schon die festgestellte That-
<lb/>sache, daß der Beschädigte sich im Besitze der von
<lb/>der Angeklagten aufgestellten Schuldurkunde befand,
<lb/>genügt, der Feststellung, daß dieser Besitz ein Vor- 
<lb/>theil und seine Entziehung ein Nachtheil gewesen,
<lb/>zur Grundlage zu dienen. S. III 2094/80. Urth.
<lb/>v. 23. Okt. 1880. (StGB. §. 274.)

<lb/>Das Erkenntniß, welches den, Angeklagten we- 
<lb/>gen Vernichtung eines einem Anderen gehörenden
<lb/>Wechsels, in der Absicht der Benachtheiligung des- 
<lb/>selben, nur zu einer — im Unvermögensfalle in
<lb/>Gefängniß umgewandelte — Geldstrafe anstatt zu
<lb/>Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe erkannt
<lb/>werden kann, verurtheilte, wurde aufgehoben. S. II
<lb/>2709/80. Urth. vom 16. Nov. 1880. (StGB.
<lb/>§. 274 Ziff. 1.)

<lb/>Das Gesetz straft im Falle der Zahlungsein- 
<lb/>stellung den Kaufmann, welcher es unterließ, die
<lb/>Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen
<lb/>Zeit zu ziehen; das Handelsgesetzbuch schreibt aber
<lb/>vor, daß der Kaufmann zunächst „bei Beginn seines
<lb/>Gewerbes" und dann „in jedem Jahre" Bilanz
<lb/>ziehen soll; die Frist für die Wiederholung der Bi- 
<lb/>lanzziehung muß also vom Geschäftsbeginn an be- 
<lb/>rechnet werden; will der Kaufmann die Bilanzziehung
<lb/>für sein nicht mit dem Kalenderjahr eröffntes Ge- 
<lb/>schäft mit letzterem zusammenfallen lassen, so muß
<lb/>er für die Zeit bis zum Beginne des Kalenderjahres
<lb/>ein besonderes Inventar aufnehmen.

<lb/>Ist auch die Unterlassung der Unterschrift der
<lb/>Bilanz ein Verstoß gegen das Gesetz, so ist doch
<lb/>die Nichtbeachtung dieser Vorschrift an sich nicht
<lb/>geeignet, die Bilanz als nichtig und nicht vorhanden
<lb/>anzusehen; liegt für den Strafrichter nach den Um- 
<lb/>ständen des Falles kein Zweifel über die Beziehung
<lb/>der vorhandenen und im Uebrigen den gesetzlichen
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0094.tif"
                         n="48"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0094--><p/>
                     <p>

                        <lb/>48 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Anforderungen entsprechenden Bilanz zum Geschäfte
<lb/>des Angeklagten vor, so ist der an sich durch die
<lb/>Unterschrift zu erbringende Authenticitätsnachweis
<lb/>durch die Umstände ersetzt und ist die Bilanz als
<lb/>in der That gezogen anzunehmen. S. II1 1951/80.
<lb/>Urth. v. 30. Okt. 1880. (StGB. §.283 Ziff. 3;
<lb/>HGB. §§. 29, 30.)

<lb/>Der Begriff der Glücksspiele beschränkt sich nicht
<lb/>auf solche Spiele, bei denen die Entscheidung über
<lb/>Gewinn und Verlust nur vom Glücke abhängt;
<lb/>vielmehr sind zu den Hazard- und Glücksspielen jene
<lb/>Spiele zu rechnen, bei denen Gewinn und Verlust
<lb/>allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängen; die
<lb/>Annahme, daß ein Glücksspiel (Dreikartspiel) vor-
<lb/>liege, wenn der Ausfall wesentlich vom Zufall
<lb/>abhängt, soferne der Gegenstand des Gewinnes und
<lb/>Verlustes einen Vermögenswerth hat, erscheint nicht
<lb/>rechtsirrthümlich. S. III 2050/80. Urth. v. 13. Okt.
<lb/>1880. (StGB. §. 284.)

<lb/>Demjenigen, welcher in Unkenntniß der landes- 
<lb/>herrlichen Verordnung, worin (hier in der bahr. VO.
<lb/>vom 10. Juli 1867) die zuständigen Behörden zur
<lb/>Ertheilung der obrigkeitlichen Erlaubniß behufs Ver- 
<lb/>anstaltung öffentlicher Lotterieen bestimmt sind, die
<lb/>zu der von ihm veranstalteten öffentlichen Lotterie
<lb/>erforderliche obrigkeitliche Erlaubniß bei einer hiezu
<lb/>unzuständigen Behörde (beim Bürgermeister anstatt
<lb/>beirder Kreisregierung) nachgesucht und erlangt, und
<lb/>hie nach im thatsächlichen Jrrthum, er besitze „die
<lb/>obrigkeitliche Erlaubniß", gehandelt hat, kann das
<lb/>Thatbestandsmerkmal des Mangels der obrigkeitlichen
<lb/>Erlaubniß nicht zugerechnet werden, weßhalb dessen
<lb/>Freisprechung gerechtfertigt ist. S. I 2896/80.
<lb/>Urth. v. 22. Nov. 1880. (StGB. §§. 59, 286.)

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Ll Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d83484e10121">
            <head>No. 4.</head>
            <div xml:id="d83484e10126" ana="scope_-_49_-_51" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Armenrecht</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zu §§. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der deutschen Civilprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hfm., B.">B. Hfm.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Ergänzungsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. I. A. Seuffert's

<lb/>ilätter kür KecMMendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Armenrecht. Zu §§. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der deutschen

<lb/>Civilprozeßordnung. (Schluß.) — Mittheilungen aus Entscheidun- 
<lb/>gen des Reichsgerichtes. (Schluß.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Armenrecht.

<lb/>Zu §§. 106, 109, 110, 112, 117 und 118 der dentschen

<lb/>Civilprozeßordnung.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>In einem solchen Falle hatte das Landgericht
<lb/>den Gesuchsteller, damit er nicht denke, er dürfe im
<lb/>Termine allein kommen,

<lb/>vgl. Meyer, Prozeßpraxis §. 34 Anm. la
<lb/>in der Terminsbestimmung ausdrücklich darüber be- 
<lb/>lehrt, daß er darin durch einen bei diesem Gerichte
<lb/>zugelassenen Anwalt vertreten sein müsse, sowie auch
<lb/>darüber, daß ihm die Ladung des Gegners obliege.

<lb/>Als es nun aber zur mündlichen Verhandlung
<lb/>kommen sollte, war Beides unterblieben, und lediglich
<lb/>der Gesuchsteller in Person erschienen, welcher er- 
<lb/>klärte, daß er kein Geld habe, um einen Anwalt an- 
<lb/>zunehmen.

<lb/>Man war also gerade so weit, wie zuvor, und
<lb/>konnte sich nur damit helfen, daß man nun das Ge- 
<lb/>such abwies, indem man aus dem Ungehorsam nach
<lb/>freier Ueberzeugung die Folgerung zog, die beabsich- 
<lb/>tigte Rechtsverfolgunq sei 'in der That eine aus- 
<lb/>sichtslose.

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0096.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Armenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 259 und Fitting, Lehrbuch, §. 40
<lb/>Anm. 23 (4. Aufl.).

<lb/>Hätte der Abgewiesene gegen diesen Beschluß
<lb/>nach §. 118 Beschwerde eingelegt, so wäre es dem
<lb/>Beschwerdegericht ein Leichtes gewesen, sich aus der
<lb/>Verlegenheit zu ziehen. Statt einer mündlichen Ver- 
<lb/>handlung hätte es nämlich nach §. 536. Abs. 2 auch
<lb/>eine schriftliche Erklärung anordnen, und der Geg- 
<lb/>ner dieselbe ohne Kostenaufwand zum Protokolle des
<lb/>Gerichtsschreibers abgeben können. Hieraus ergibt sich
<lb/>von selbst die Frage, ob denn nicht die gleiche Be-
<lb/>fugniß schon dem ersten Gerichte zugestanden hätte.

<lb/>Ausdrücklich allerdings nicht; aber auch in
<lb/>§. 536 Abs. 2 wird in den Worten:

<lb/>„Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an"
<lb/>die Befugniß hiezu nicht etwa erst ausnahmsweise
<lb/>ertheilt, sondern als eine schon bestehende voraussetzt.

<lb/>Ein Verbot, auch in anderen Fällen, insonder- 
<lb/>heit bei Prüfung eines Armenrechtsgesuches, davon
<lb/>Gebrauch zu machen, besteht nicht. Der Sache ist
<lb/>damit, wie aus obiger Darlegung erhellt, in hohem
<lb/>Grade gedient. Weder das Interesse des Gesuch- 
<lb/>stellers noch des seines Gegners wird dadurch ver- 
<lb/>letzt, vielmehr kommen beide über den in solchem
<lb/>Falle lästigen Anwaltszwang hinweg und sind jedes
<lb/>Aufwandes überhoben.

<lb/>Vielleicht also dient die hiemit gegebene Anreg- 
<lb/>ung dazu, die Praxis auf den durch §. 536 Abs. 2
<lb/>angedeuteten Weg hinüberzuleiten, und die mündliche
<lb/>Verhandlung auf ganz besonders gelagerte Fälle ein- 
<lb/>zuschränken.

<lb/>Noch ein weiterer Punkt endlich dürfte sich hier
<lb/>zur Besprechung eignen.

<lb/>Nach §. 112 kann auch ein bereits bewilligtes
<lb/>Armenrecht zu jeder Zeit wieder entzogen werden,
<lb/>wenn sich ergibt, daß eine Voraussetzung der Be-
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0097.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Armenrecht. 51

<lb/>willigung nicht vorhanden war oder nicht mehr vor- 
<lb/>handen ist.

<lb/>Im Entwürfe — §. 108 — hieß esr
<lb/>„die Voraussetzung",

<lb/>weil es hienach keine andere, als die des Unvermö- 
<lb/>gens zur Bestreitung der Prozeßkosten, gab.

<lb/>Durch die Annahme des vorhin erwähnten
<lb/>Struckmannaschen Antrags ergab sich aber eine
<lb/>Mehrheit von Voraussetzungen, und als nothwen-
<lb/>dige Folge hievon die jetzige Faffung des §. 112.
<lb/>Hahn, Materialien Bd. I S. 557.

<lb/>Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß das
<lb/>Armenrecht auch dann entzogen werden kann, wenn
<lb/>sich erst im Laufe des Prozesses Streitmuthwille
<lb/>oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung heraus- 
<lb/>stellt, deren Nichtvorhandensein ja ebenfalls unter
<lb/>die Voraussetzungen der Bewilligung gehört.

<lb/>In einer landgerichtlichen Verhandlung trat der
<lb/>Pfiichtanwalt des zum Armenrecht zugelassenen Klä- 
<lb/>gers mit einer wesentlich anderen Klage hervor, als
<lb/>die zur Zeit der Bewilligung beabsichtigte war.

<lb/>Das Gericht nahm hieraus Anlaß, sofort, ohne
<lb/>die Klagsantwort abzuwarten, über diese veränderte
<lb/>Sachlage in Berathung zu treten, und gelangte zu
<lb/>dem Beschluffe, daß für die dermalige Klage dem
<lb/>Kläger das Armenrecht zu entziehen sei, weil in die- 
<lb/>ser Richtung die Rechtsverfolgung für aussichtslos
<lb/>erachtet wurde.

<lb/>Nach Verkündung dieses Beschluffes erklärte der
<lb/>klägerische Anwalt, daß er nicht in der Lage sch
<lb/>den Kläger weiter zu vertreten, und der Prozeß war
<lb/>damit vorläufig abgethan. L. Hfm.
</p>

            </div>
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               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">in Strafsachen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(hauptsächlich aus dem letzten Quartal 1880)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e10432"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="I.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0098--><p/>
                     <p>

                        <lb/>52
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes

<lb/>I. in Strafsachen

<lb/>(hauptsächlich aus dem letzten Quartal 1880).

<lb/>(Schluß.)

<lb/>I. Strafgesetzbuch.

<lb/>Der Thatbestand eines Vergehens des straf- 
<lb/>baren Eigennutzes liegt vor, wenn der Miether, wel- 
<lb/>cher Miethzins schuldet, trotz des Verbotes des zum
<lb/>Pfand- und Zurückbehaltungsrechte an den vom
<lb/>Miether in die Miethwohnung eingebrachten Sachen
<lb/>wegen rückständiger Miethzinsen gesetzlich berechtigten
<lb/>Vermiethers, die eingebrachten Sachen aus der Mieth- 
<lb/>wohnung fortschafft. S. III 2132/80 u. 1980/80.
<lb/>Urth. v. 6. u. 9. Okt. 1880. (StGB. §. 289.)

<lb/>Der Thatbestand der gewerbsmäßigen
<lb/>Jagdausübung erscheint nicht genügend festgestellt,
<lb/>wenn der Jnstanzrichter ohne weitere Motivirung
<lb/>annimmt, daß der Angeklagte die unberechtigte Aus- 
<lb/>übung der Jagd offenbar gewerbsmäßig betrieb, und
<lb/>sich insbesondere nicht darüber verbreitet, ob der An- 
<lb/>geklagte, gegen welchen nur ein einziger Fall muth-
<lb/>maßlicher Ansichnahme eines in einer Schlinge ge- 
<lb/>fangenen Häsens und sonst nur unbefugtes Jagen
<lb/>im Allgemeinen festgestellt wurde, wirklich Wild er- 
<lb/>langte, was er mit demselben gethan, namentlich ob
<lb/>er es verkauft oder zur Bestreitung seines Unter- 
<lb/>haltes verwendet habe. S. III 2038/80. Urth.
<lb/>v. 3. Nov. 1880. (StGB. §§. 292 bis 295.)

<lb/>Der Begriff der „Gewerbmäßigkeit" erfordert
<lb/>eine auf Gewinn gerichtete fortgesetzte Handlungs- 
<lb/>weise; die gewinnsüchtige Absicht braucht aber nicht
<lb/>auf Erzielung von Geld, Erlös aus Verkauf der
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0099.tif"
                         n="53"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0099--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>53
</p>
                     <p>

                        <lb/>durch die strafbaren Handlungen erlangten Gegen- 
<lb/>stände gerichtet zu sein; es genügt, daß die Tä- 
<lb/>tigkeit als Mittel zum Erwerbe von Vermögensvor- 
<lb/>theilen dient, daß der Thäter seinen und der Seinigen
<lb/>Lebensunterhalt, statt durch ehrliche Beschäftigung,
<lb/>auch nur zum Theile durch die strafbaren Hand- 
<lb/>lungen beschafft. S. III 2326,80. Urth. v. 16. Okt.
<lb/>1880. (StGB. §. 294.)

<lb/>Die strafrechtliche Haftung der zur Leitung der
<lb/>Eisenbahnfahrten rc. angestellten Personen, wenn sie
<lb/>durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten
<lb/>einen Transport in Gefahr setzen, setzt lediglich einer- 
<lb/>seits eine Pflichtverletzung des Angeklagten und
<lb/>andererseits in ursächlichem Zusammenhänge hiemit
<lb/>eine Transport-Gefährdung voraus; diese Pflicht- 
<lb/>verletzung kann eine dem Thäter bewußte, absicht- 
<lb/>liche, vorsätzliche, oder aber auch eine blos fahrlässige
<lb/>sein; nur wenn ihm auch in dieser Beziehung kein
<lb/>Vorwurf gemacht werden kann, fehlt der strafrecht- 
<lb/>liche Thatbestand. S. III 1859/80. Urth. v. 2. Okt.
<lb/>1880. (StGB. §. 3#6 Abs. 2.)

<lb/>Es genügt nicht, festzustellen, daß der Ange- 
<lb/>klagte als Beamter, dem die Bewachung eines Ge- 
<lb/>fangenen anvertraut war, dessen Entweichung durch
<lb/>Fahrlässigkeit erleichtert habe, sondern es muß fest- 
<lb/>gestellt sein, daß und inwieferne der Angeklagte etwas
<lb/>freiwillig gethan oder unterlassen habe, wodurch er,
<lb/>wenn er es als wahrscheinlich oder möglich voraus- 
<lb/>sehen konnte, den Erfolg herbeigeführt hat. S. III
<lb/>2220/80. Urth. vom 3. Novbr. 1880. (StGB,
<lb/>ß. 347 Abs. 2.)

<lb/>Die Verurtheilung eines Beamten wegen Ver- 
<lb/>gehens „im Amte" durch vorsätzliche Beiseiteschaffung
<lb/>amtlich anvertrauter Urkunden schließt die Annahme
</p>

                  </div>
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                      n="54"
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                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="II.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0100--><p/>
                     <p>

                        <lb/>54
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>idealer Concurrenz mit dem Vergehen „wider die
<lb/>öffentliche Ordnung" durch Beiseiteschaffung dieser
<lb/>demselben amtlich übergebene Urkunden aus. S. I
<lb/>2765/80. Urth. v. 8. Nov. 1880. (StGB. §. 133,
<lb/>348 Abs. 2.)

<lb/>Der Postbote, welcher bei Abgabe eines Post-
<lb/>packets auf die Frage des Empfängers, was es
<lb/>koste, für zehn Pfennige Wurst verlangte und erhielt,
<lb/>an die Postkaffe aber nnr die tarifmäßige Gebühr
<lb/>von fünf Pfennigen ablieferte, kann nicht wegen
<lb/>rechtswidriger Erhebung von Abgaben verurtheilt
<lb/>werden, weil das rechtswidrig Erhobene zur Abliefer- 
<lb/>ung an die öffentliche Kaffe seiner Natur nach über- 
<lb/>haupt geeignet sein muß, hier aber etwas Anderes
<lb/>als das im Gesetze Bezeichnte („Steuern, Gebüh- 
<lb/>ren, andere Abgabeu") geleistet wurde, und weil der- 
<lb/>jenige, welchem diese Leistung abverlangt worden ist,
<lb/>sofort zu erkennen vermochte, daß es sich nicht un- 
<lb/>mittelbar um Befriedigung der öffentlichen Kaffe,
<lb/>sondern um eine persönliche Leistung an den Ange- 
<lb/>klagten handelte. S. III E8/80. Urth. v. 9. Okt.
<lb/>1880. (StGB. §. 353.)

<lb/>Der Tatbestand der geringfügigen Entwendung
<lb/>von Nahrungs- oder Genußmitteln zum alsbaldigen
<lb/>Verbrauch setzt voraus, daß nur Lüsternheit und
<lb/>Naschhaftigkeit oder Befriedigung des augenblicklichen
<lb/>Bedürfnisses der Beweggrund des Thäters sei, liegt
<lb/>aber nicht vor, wenn es sich um Nahrungsmittel der
<lb/>Thiere handelt. S. III 2091/80. Urth.' v. 2. Okt.
<lb/>1880. (StGB. §. 370 Ziff. 5.

<lb/>II. Zur Strafprozeßordmmg.

<lb/>Der Umstand, daß ein Amtsrichter die Denun- 
<lb/>ziation des Verletzten zu Protokoll ausgenommen hat,
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0101.tif"
                         n="55"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>55
</p>
                     <p>

                        <lb/>behindert nicht dessen Fähigkeit, als Richter bei der
<lb/>Hauptverhandlung mitzuwirken. S. II 2733/80. Urth.
<lb/>vom 23. Novbr. 1880. (StPO. §. 22 Ziff. 4,
<lb/>§§. 23, 156, 377 Ziff. 2.)

<lb/>Die unterlassene Belehrung des als Zeuge ver- 
<lb/>nommenen Oheims des Angeklagten über das
<lb/>Recht zur Verweigerung des Zeugniffes und der Be- 
<lb/>eidigung desselben bildet einen Revisionsgrund. S.I
<lb/>2917/80. Urth. v. 25. Nov. 1880. (StPO. §. 51
<lb/>Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, §. 57.)

<lb/>Die Zeugnißverweigerung von Seite einer, mög- 
<lb/>licher Weise aus §. 361 Ziff. 6 des StGB, straf- 
<lb/>baren, Prostituirten in der gegen Dritte erhobenen
<lb/>Anklage wegen Kuppelei unterliegt dem richterlicheu
<lb/>Ermessen; 'wegen der hiernach unterbliebenen Ver- 
<lb/>nehmung solcher Zeugin kann Revision nicht erhoben
<lb/>werden. S. III 2233/80. Urth. v. 9. Okt. 1880.
<lb/>(StPO. 8Z. 54, 55.)

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn ein Zeuge unbe- 
<lb/>eidigt vernommen wurde und der betreffende Gerichts- 
<lb/>beschluß den Grund hiefür nicht angibt. Die im
<lb/>Protokolle über die Hauptverhandlung enthaltene
<lb/>Constatirung, daß der Staatsanwalt und der Ange- 
<lb/>klagte in die Nichtbeeidigung des Zeugen ein wil- 
<lb/>ligten, rechtfertigt nicht die Unterlaffung der Beei- 
<lb/>digung und beseitigt nicht die Verletzung des Gesetzes.
<lb/>S. 1 2871/80. Urth. v. 22. Nov. 1880. (StPO.
<lb/>88- 34, 60.)

<lb/>Es hängt im einzelnen Falle vom Ermessen des
<lb/>Gerichtes ab, ob Zeugen nach den ihre Glaubwür- 
<lb/>digkeit betreffenden Umständen überhaupt zu befragen
<lb/>seien; würde demnach die völlige Unterlassung dieser
<lb/>Befragung die Revision nicht begründen, so vermab
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0102.tif"
                         n="56"
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                     <p>

                        <lb/>56
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dies noch weniger eine Befragung vor der Beeidig- 
<lb/>ung; die Nichtbeachtung der Vorschrift, daß die Fra- 
<lb/>gen nach den persönlichen Verhältnissen immer vor- 
<lb/>gelegt und unter die Eidespflicht gestellt werden sol- 
<lb/>len, kann nur dann zur Aufhebung des Urtheiles
<lb/>führen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Einhaltung des
<lb/>richtigen Verfahrens nicht die Vernehmung einer
<lb/>Person als Zeuge unterblieben sein würde. S. III
<lb/>1924/80. Urtheil vom 27. Okt. 1880. (StPO.
<lb/>88. 60, 67.)

<lb/>Die Schlußformel „so wahr mir Gott helfe"
<lb/>bedingt die Giltigkeit des Eides. Die Weglassung
<lb/>dieser Schlußformel schließt die Strafbarkeit wegen
<lb/>Versuches des Meineides nicht aus; denn der Ver- 
<lb/>such setzt nicht die durch die objektive Beschaffenheit
<lb/>des Gegenstandes des Deliktes bedingte Möglichkeit
<lb/>der Vollendung der That, sondern nur die, wenn
<lb/>auch irrige, Vorstellung des Thäters von der Mög- 
<lb/>lichkeit der angestrebten Vollendung voraus. S. I
<lb/>2903/80. Urth. vom 25. Nov. 1880. (StPO.
<lb/>88- 62, 63; StGB. §§. 43, 154.)

<lb/>Die im Protokolle über die Hauptverhandlung
<lb/>enthaltene Beurkundung, daß der vorgeladene Sach- 
<lb/>verständige (Polizeiarzt) an den von ihm abgeleiste- 
<lb/>ten Amtseid erinnert wurde, genügt nicht; es muß
<lb/>seine Berufung auf den geleisteten Eid konsta-
<lb/>tirt sein, da es sonst an der von dem Sachverstän- 
<lb/>digen abgegebenen, die Stelle der besonderen Beei- 
<lb/>digung vertretenden, Versicherung auf den geleisteten
<lb/>Amtseid fehlt. S. III 2120/80. Urth. v. 2. Okt.
<lb/>1880. (StPO. §.79 Abs. 2; vgl. StGB. §.155
<lb/>Ziff. 2, 3.)

<lb/>Das Urtheil beruht nicht auf Verletzung des
<lb/>Gesetzes, wenn gegebenen Falles dem Angeklagten,
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0103.tif"
                         n="57"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0103--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 57

<lb/>welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hatte,
<lb/>ein solcher nicht „sobald die im §. 199 vorgeschrie- 
<lb/>bene Aufforderung stattgefunden hat", sondern erst
<lb/>mit dem Beschlüsse auf Eröffnung des Hauptverfah- 
<lb/>rens von Amtswegen bestellt worden ist, und wenn
<lb/>die gegen das verurtheilende Erkenntniß ergriffene
<lb/>Revision des Angeklagten nur geltend macht, daß
<lb/>die frühere Bestellung des Vertheidigers den Beschluß
<lb/>auf Eröffnung des Hauptverfahrens hätte beeinflussen
<lb/>können. S. I 2917/80. Urth. v. 25. Nov. 1880.
<lb/>(StPO. §. 140 Abs. 3, §§. 199, 201.)

<lb/>Der Mangel der Frist von wenigstens einer
<lb/>Woche zwischen Ladung und Hauptverhandlung ist
<lb/>unerheblich, wenn der Angeklagte keinen Vertagungs- 
<lb/>antrag stellte; die Vorschrift der Belehrung über die
<lb/>Befugniß, die Aussetzung der Verhandlung zu bean- 
<lb/>tragen, ist nur instruktioneller Natur; die Revision
<lb/>kann auf die Unterlaffung dieser Belehrung nicht ge- 
<lb/>stützt werden. S. JII 2385/80. Urth. v. 30. Okt.
<lb/>1880; ebenso S. II 2706/80. Urth. vom 9. Nov.
<lb/>1880. (StPO. §§. 216, 227 Abs. 3.)

<lb/>Ist es auch mit dem Gesetze nicht zu vereinen,
<lb/>wenn der Angeklagte auf sein vor der Hauptverhand- 
<lb/>lung gestelltes Gesuch um Vorladung von Entlast- 
<lb/>ungszeugen keinen Bescheid erhielt, so liegt doch
<lb/>darin keine Beschränkung der Verteidigung, weil der
<lb/>Angeklagte noch in der Hauptverhandlung bezügliche
<lb/>Anträge stellen konnte. S. II 2695/80. Urth. v.
<lb/>9. Nov. 1880. (StPO. §§.218, 243, 374, 376.)

<lb/>Der Vorsitzende, welcher nach seinem Ermessen
<lb/>die unbeeidigte Vernehmung von Zeugen, welche
<lb/>zum Beschuldigten in einem zur Zeugnißverweigerung
<lb/>berechtigten Verhältnisse stehen, bethätigt, bedarf hiezu
<lb/>keines motivirten Beschlusses; vielmehr steht es den
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0104.tif"
                         n="58"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0104--><p/>
                     <p>

                        <lb/>58
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>bei der Verhandlung Betbeiligten frei, die bezügliche
<lb/>Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden und ei- 
<lb/>nen Gerichtsbeschluß zu veranlassen', gegen welchen
<lb/>dann sich die Revision wenden mag. S. I 2832/80.
<lb/>Urth. v. 18. Nov. 1880. (StPO. §§. 57, 237.)

<lb/>Es bietet einen Revisionsgrund, wvnn Beweis- 
<lb/>anträge im Laufe der Hauptverhandlung gestellt, je- 
<lb/>doch nicht durch Beschluß erledigt wurden, sondern
<lb/>wenn erst die Urtheilsgründe die Verwerfung der
<lb/>Anträge enthalten und rechtfertigen; auch die Bemerk- 
<lb/>ung am Schluffe des Protokolles, daß die Beweis- 
<lb/>anträge als unerheblich abgelehnt wurden, reicht nicht
<lb/>aus, da nicht erst am Schluffe der Hauptverhandlung
<lb/>gleichzeitig mit der Urtheilsverkündung, sondern schon
<lb/>vorher zu einer Zeit, wo dem Angeklagten noch
<lb/>möglich ist, verbesserte Anträge vorzubringen, der
<lb/>Beschluß gefaßt und verkündet werden muß. S. II
<lb/>2702/80. Urth. v. 16. Nov. 1880. (StPO. §.243
<lb/>Abs. 2.)

<lb/>Die Verlesung der .früheren polizeilichen
<lb/>Vernehmung einer (nun verstorbenen) Zeugin verletzt
<lb/>das Gesetz, und hieran wird nichts dadurch geändert,
<lb/>daß der betreffende Polizeibeamte vor Gericht bezeugt,
<lb/>es sei die Aussage der Zeugin so, wie sie von ihm
<lb/>zu Protokoll genommen, abgegeben worden. S. I
<lb/>2986/80. Urtheil vom 29. 'Nov. 1880. (SlPO.
<lb/>§§. 249, 250 Abs. 1.)

<lb/>Es ist zu unterscheiden zwischen sogenannten
<lb/>gefährlichen oder erschwerten und zwischen „schweren"
<lb/>Körperverletzungen; ärztliche Atteste über alle Körper- 
<lb/>verletzungen, welche nicht zu den „schweren" gehören,
<lb/>dürfen in der Hauptverhandlung verlesen werden.
<lb/>S. II 2661/80. Urth. v. 9. Nov. 1880. (StPO.
<lb/>§. 255 Abs. 1; StGB. §§. 223, 223 a, 224, 227
<lb/>Abs. 1.)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0105.tif"
                         n="59"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0105--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>59
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es verstößt nicht gegen den Begriff der „in
<lb/>der Anklage bezeichnten" That, wenn der Beamte
<lb/>wegen falscher Beurkundung einer Thatsache ange- 
<lb/>klagt war, jedoch zufolge der den Geschworenen vor- 
<lb/>gelegten Hülfsfrage dessen Verurtheilung unter der
<lb/>Annahme, daß er erst hi-nterher die Urkunde verfälschte,
<lb/>erfolgt. S. I 2893/80. Urth. v. 22. Nov. 1880.
<lb/>(StPO. §§. 263, 204; StGB. §. 348 Abs. 1 u. 2).

<lb/>War Anklage deshalb erhoben, weil der Ange- 
<lb/>klagte in Bezug auf den Beruf eines Beamten eine
<lb/>Thatsache, welche denselben verächtlich zu machen
<lb/>oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
<lb/>geeignet ist, behauptet habe; erfolgte aber Freisprech- 
<lb/>ung einerseits, weil nicht erwiesen sei, daß die Be- 
<lb/>hauptung öffentlich erfolgte und andererseits weil die
<lb/>Wahrheit der behaupteten Thatsache erwiesen sei: so
<lb/>kann der Staatsanwalt nicht deshalb, weil wegen
<lb/>einfacher Beleidigung Verurtheilung hätte erfolgen
<lb/>sollen, Revision ergreifen, soferne nicht von Seite
<lb/>eines der Prozeßbetheiligten darauf, daß die That
<lb/>auch unter den anderen rechtlichen Gesichtspunkt falle,
<lb/>hingewiesen wurde, in welchem Falle das Gericht
<lb/>über abweichende rechtliche Gesichtspunkte sich nicht
<lb/>auszusprechen brauchte. S. III 1662/80. Urth. v.
<lb/>18. Septbr. 1880. (StPO. 88- 153, 263, 264
<lb/>Abs. 1; StGB. §§. 185, 186, 192, 200.)

<lb/>Der Hinweis auf „die Veränderung des recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunktes", welcher erst nach dem Schluß-
<lb/>vortrage des Staatsanwalts erfolgt, kann nicht als
<lb/>verspätet in der Revision bezeichnet werden; es ge- 
<lb/>nügt, wenn der Angeklagte nur noch im Stande ist,
<lb/>die für seine Vertheidigung ihm erforderlich erschei- 
<lb/>nenden Anträge zu stellen oder im Schlußvortrag den
<lb/>neu aufgestellten rechtlichen Gesichtspunkt ins Auge
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0106.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0106--><p/>
                     <p>

                        <lb/>60
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zu fassen. S. HI 2368/80. Urth. v. 30. Okt. 1880.
<lb/>(StPO. 8. 264.)

<lb/>Die Urtheilsgründe, welche nicht die für erwie- 
<lb/>sen erachteten Thatsachen angeben, sondern nur all- 
<lb/>gemein feststellen, daß durch die Aussagen der Zeu- 
<lb/>gen die richterliche Ueberzeugung des Vorhandenseins
<lb/>der gesetzlichen Merkmale der strafbaren That, näm- 
<lb/>lich daß der Angeklagte gewohnheitsmäßig durch seine
<lb/>Vermittelung der Unzucht Vorschub geleistet habe,
<lb/>gewonnen wurde, sind ungenügend. S. I 2747/80.
<lb/>Urth. v. 4. Nov. 1880. '(StPO. §. 266 Abs. 1;
<lb/>StGB. §. 180.)

<lb/>Das die Rede eines Reichstagsabgeordneten
<lb/>enthaltende Blatt der stenographischen'Berichte über
<lb/>die Verhandlungen des Reichstags bildet eine Ur- 
<lb/>kunde, deren Verlesung statthaft ist.

<lb/>Die Bestimmung, daß die in Ausübung ihres
<lb/>Berufes gemachten Aeußerungen der Reichstagsmit- 
<lb/>glieder außerhalb der Versammlung straflos sind, ist
<lb/>materiell rechtlicher Natur und hindert nicht, daß
<lb/>derartige Aeußerungen Schlüffe ans andere Thatsachen
<lb/>bieten und in dieser Eigenschaft als Beweisgründe
<lb/>für andere Thatsachen im Urtheile angezogen werden.
<lb/>S. HI 2608,80. Urth. v. 20. Okt. 1880. (StPO.
<lb/>§§. 248, 266 Abs. 1; Reichsverfaffung Art. 30.)

<lb/>Wurde vom Vorsitzenden die der Anklage ent- 
<lb/>sprechende Frage auf Mord den Geschworenen vor-
<lb/>gelegt und wurde diese Frage bejaht, so kann nicht
<lb/>deshalb, weil nach Lage der Sache eine Hülfsfrage
<lb/>auf Todtschlag hätte gestellt werden sollen, Revision
<lb/>ergriffen werden; die Prüfung der Thatsachen ist
<lb/>der Revision entrückt und nur der auf allenfallsige
<lb/>Einwendungen und Anträge erlassene oder aber un- 
<lb/>terlassene Gerichtsbeschluß kann als Revisionsgrund
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0107.tif"
                         n="61"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0107--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen. 61

<lb/>dienen. S. I 2867M Urth. v. 18. Nov. 1880.
<lb/>(StPO. §§. 290, 291.)

<lb/>Darüber, ob der Angeklagte wegen Geistes- 
<lb/>krankheit unzurechnungsfähig sei, oder ob er wußte,
<lb/>daß die zum außerehelichen Beischlafe mißbrauchte
<lb/>Person geisteskrank sei, kann, da diese Momente
<lb/>beim Thatbestande zu würdigen sind, eine besondere
<lb/>Frage den Geschworenen nicht vorgelegt werden.
<lb/>S. I 2795/80. Urth. v. 11. Nov. 1880. (StPO.
<lb/>§§. 293, 295; StGB. §§. 51, 59, 176 Ziff. 2.)

<lb/>Wenn die Geschworenen die vorgelegte Frage:
<lb/>,,ist der Angeklagte schuldig ... den vor seiner Ver- 
<lb/>nehmung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches
<lb/>Zeugniß verletzt zu haben" dahin beantworten:
<lb/>„Meineid ja mit mehr als sieben Stimmen. Wis- 
<lb/>sentlich geleistet: Nein" — so liegt ein unklarer
<lb/>Ausspruch vor, und daraus, daß hierauf Anlaß zur
<lb/>Ergänzung der aufgestellten Frage durch Zufügung
<lb/>einer Hülfsfrage auf fahrlässigen Meineid genommen,
<lb/>und hierauf die Geschworenen zur erneuten Berath-
<lb/>ung in das Berathungszimmer zurückgesendet wur- 
<lb/>den, worauf die Bejahung der Hülfsfrage und Ver-
<lb/>urtheilung wegen fahrlässigen Meineides erfolgte,
<lb/>kann ein Revisionsgrund nicht abgeleitet werden.
<lb/>S. HI 2316/80. Urth. v. 13.Okt. 1880. (StPO.
<lb/>§8- 263, 264, 306, 309, 310, 311; StGB.
<lb/>§§. 154, 163.)

<lb/>Das Urtheil beruht auf Verletzung des Gesetzes,
<lb/>wenn die Urtheilsgründe sich auf die Aussage eines
<lb/>Zeugen stützen, bezüglich dessen der Staatsanwalt
<lb/>deshalb, weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht
<lb/>zu ermitteln gewesen, die Verlesung der früheren rich- 
<lb/>terlichen Vernehmung des Zeugen beantragt hat, und
<lb/>hierauf laut des Sitzungsprotokolles lediglich der
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0108.tif"
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                     <p>

                        <lb/>62 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Gerichtsbeschluß, daß die Verlesung angeordnet werde,
<lb/>nicht aber auch der Grund der Verlesung verkündet
<lb/>worden ist. S. I 2746/80. Urth. v. 4. Nov. 1880.
<lb/>(StPO. §. -50 Abs. 3.)

<lb/>Die Revisionsbegründung, welche am letzten
<lb/>Tage der Frist (2. September) Abends 53/4 Uhr
<lb/>— weil die Gerichtslokalitäten bereits geschlossen
<lb/>waren — nicht „bei Gericht" übergeben werden
<lb/>konnte, sondern einem Gerichtsdiener behändigt, und
<lb/>von diesem erst am folgenden Tage an das Gericht
<lb/>abgegeben worden ist, wurde unter Wiedereinsetzung
<lb/>gegen die versäumte Frist, deren Einhaltung durch
<lb/>unabwendbaren Zufall verhindert war, zugelassen.
<lb/>S. I 2700/80. Urth. v. 1. Nov. 1880. (StPO,
<lb/>tztz. 44, 385.)

<lb/>Die Zusammensetzung des Gerichtes, einschließ- 
<lb/>lich der Bestimmung der Mitglieder der einzelnen
<lb/>Kammern sowie deren regelmäßiger Vertreter, entzieht
<lb/>sich dem Einflüsse der Parteien, und unterliegt nur
<lb/>der Anordnung der Justizverwaltungsbehörden, des
<lb/>Präsidenten und der Direktoren, sowie des Präsidiums
<lb/>des Gerichtes; so lange die Möglichkeit eines ord- 
<lb/>nungsmäßigen Herganges bei der Zusammensetz- 
<lb/>ung des Gerichtes nicht ausgeschlossen ist, muß ein
<lb/>legales Verfahren der Behörde angenommen werden.

<lb/>Die Verletzung des Gesetzes „wenn das er- 
<lb/>kennende Gericht . . . nicht vorschriftsmäßig besetzt
<lb/>war", bezieht sich überdies zunächst nur auf die Be- 
<lb/>setzung desselben mit der gesetzlichen Richterzahl
<lb/>und bezweckt die Ausschließung solcher Personen,
<lb/>welche zum Richteramte überhaupt unfähig sind oder
<lb/>in dem betreffenden Gerichte oder in den in Frage
<lb/>stehenden Punkten nicht Mitwirken durften.

<lb/>Die Frage, ob die Einberufung eines Amtsrich- 
<lb/>ters der festgestellten Reihenfolge entspricht und ob
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874</title>
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                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Reichsverfassung vom 1. Jan. 1871</title>
                     </head>
            
            
            
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                       n="V.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Deutschen Konkursordnung vom 10. Februar 1877</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0109--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>63
</p>
                     <p>

                        <lb/>ein ausreichender Grund dazu vorliegt, untersteht nur
<lb/>dem pfiichtmäßigen Ermessen der sie Anordnenden
<lb/>und entzieht sich der Prüfung mittels Revision; die
<lb/>bezüglichen Dienstvorschriften sind keine „Rechtsnorm".
<lb/>S.Ill 2382/80. Urth. v. 16.Okt. 1880. (StPO.
<lb/>§. 377 Ziff. 1; GVG. §§. 62, 63, 66, 69.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Bußkläger und überhaupt jeder Nebenklä- 
<lb/>ger kann als Zeuge, und zwar beeidigt, in der An- 
<lb/>klage vernommen werden. Vereinigte Strafsenate
<lb/>1872/80. Urth. vom 25. Oktbr. 1880. (StPO.
<lb/>60, 435, 443, 446; StGB. §. 231.)

<lb/>III. Zum Reichspreßgesetz vom V. Mai 1894.

<lb/>§. 17 des Reichspreßgesetzes findet auf das
<lb/>ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte keine
<lb/>Anwendung. S. III 2002/80. Urth. v. 3. Nov.
<lb/>1880. (Preßgesetz §. 17.)

<lb/>IY. Zur Reichsverfaffung vom 1. Fan. 1891.

<lb/>Die Reichsverfassung schließt die strafrechtliche
<lb/>Verfolgung der in einer Reichstagsrede gemachten
<lb/>Angriffe, nicht aber die Verfolgung wegen der glei- 
<lb/>chen, in Zeitungsartikeln vom Angeklagten (einem
<lb/>Reichstagsabgeordneten) wiederholten Angriffe aus;
<lb/>in diesem Falle ist nicht die Aeußerung im Reichs- 
<lb/>tage, sondern der Zeitungsartikel Gegenstand der An- 
<lb/>klage. S. III 2608/80. Urth. v. 20. Okt. 1880.
<lb/>(Reichsverfassung Art. 30.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Y. Zur Deutschen Konkursordnuna vom
<lb/>10. Februar 1899.

<lb/>Unordentliche Buchführung ist im Falle der
<lb/>Zahlungseinstellung nur dann strafbar, wenn die
</p>
                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084702_03+1882_0110.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">in Civilsachen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(v. 1880 bis ins letzte Quartal hauptsächlich 1. April an)</title>
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                        <title level="a" type="main">Zum Allgemeinen Preußischen Landrechte</title>
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                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0110--><p/>
                     <p>

                        <lb/>64
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Buchführung keine Ueberstcht des Vermögenszustan- 
<lb/>des gewährt — nicht schon dann, wenn solche
<lb/>Ueberstcht nur erschwert ist.. S. III 2243/80. Urth.
<lb/>v. 23. Okt. 1880. (Konkursordnung §. 210 Z. 2.)

<lb/>II. in Civilsachen

<lb/>(v. 1880 bis ins letzte Quartal hauptsächlich 1. April an).

<lb/>I. Zum Allgemeinen Preußischen Landrechte.

<lb/>Das auf Grund einer Abrechnung über gegen- 
<lb/>seitige Forderungen von dem einem Theile in gehö- 
<lb/>riger Form abgegebene Anerkenntniß der Richtigkeit
<lb/>eines für den anderen Theil ermittelten Guthabens
<lb/>enthält auch nach preußischem Rechte einen selbststän- 
<lb/>digen Verpflichtungsgrund. Erinnerungen gegen die
<lb/>zur Abrechnung gezogenen Einzelnposten, und Ein- 
<lb/>wendungen, welche sich auf die ursprüngliche causa
<lb/>debendi beziehen, sind einem solchem Anerkenntnisse
<lb/>gegenüber ausgeschlossen. S. I 600/79. Urth. v.
<lb/>5. Okt. 1880. (Th. I Tit. 4 §. 1, Tit. 5 §§. 1,
<lb/>39, 109.)

<lb/>Zur Feststellung der vorsätzlichen Pflichtverletz- 
<lb/>ung ist nicht erforderlich, daß dem Kontrahenten das
<lb/>Bewußtsein der widerrechtlichen Verletzung seiner
<lb/>kontraktlichen Pflichten innewohne; es kann — na- 
<lb/>mentlich bei bereits erfolgter Verurtheilung — genü- 
<lb/>gen, daß er die Erfüllung aus freiem Entschlüsse
<lb/>yerweigere. S. IV 510/80. Urth. v. 16. Sept.
<lb/>1880. (Th. 1 Tit. 5 §. 285.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
                  </div>
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         <div xml:id="d83484e11664">
            <head>No. 5.</head>
            <div xml:id="d83484e11669">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
               <div xml:id="d83484e11674"
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                    n="II.">
                  <head>
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                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(v. 1880 bis ins letzte Quartal hauptsächlich 1. April an)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e11688"
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                       n="I.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Allgemeinen Preußischen Landrechte</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0111--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritter GrgänzungsVand.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. S
</p>
                     <p>

                        <lb/>J
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Smffert's
</p>
                     <p>

                        <lb/>ilätter kur HechtsMjvendung
</p>
                     <p>

                        <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes in Civil-

<lb/>sachen. (Fortsetzung.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mttheilnngen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes

<lb/>II. in Civilsachen

<lb/>(v. 1880 bis ins letzte Quartal hauptsächlich 1. April an.)

<lb/>I. Zum Allgemeinen Preußischen Landrechte.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Wird die Waare verspätet nicht an den
<lb/>Empfänger selbst, sondern an Mittelspersonen (des- 
<lb/>sen Arbeitsleute) geliefert, so geht das Recht des'
<lb/>Empfängers auf die für die Verspätung festgesetzte
<lb/>Conventionalstrafe durch das Unterlassen der Vorbe- 
<lb/>haltserklärung seitens jener Mittelspersonen nicht
<lb/>verloren, wenn ihnen nicht die Vertretung in Bezug
<lb/>auf die Rechtshandlung der Annahme einer Vertrags- 
<lb/>erfüllung zustand. In solchem Falle muß dem
<lb/>Empfänger die wirksame Nachholung des Vorbehalts
<lb/>durch unverzügliche Erklärung im Zeitpunkte erlang- 
<lb/>ter oder bei ordnungsmäßiger Veranstaltung erlang- 
<lb/>barer Kenntniß von der Lieferung zustehen.

<lb/>Ist erwiesen, daß die Ablieferung der Waare
<lb/>an Mittelspersonen ohne Vorbehaltserklärung erfolgte,
<lb/>so hat der die Conventionalstrafe Fordernde die
<lb/>Thatsachen, welche die nachträgliche Vorbehaltserklär- 
<lb/>ung darthun sollen, zu behaupten und zu beweisen.

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
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                         n="66"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0112--><p/>
                     <p>

                        <lb/>66
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Erklärt der Käufer wegen Erfüllungsverzuges
<lb/>des Verkäufers, daß er die Lieferung nicht mehr an- 
<lb/>nehme und sich die Waare für Rechnung des Ver- 
<lb/>käufers anderweitig beschaffen werde, so kann er
<lb/>auch die im Vertrage für die Verspätung der Er- 
<lb/>füllung „pro Tag" festgesetzte Conventionalstrafe
<lb/>jedenfalls für die Folgezeit nicht mehr fordern, und
<lb/>muß vielmehr sein Jnteresie an der unterbliebenen
<lb/>Erfüllung in gewöhnlicher Weise darlegen. S. I
<lb/>303/79. Urth. v. 17. April 1880. (Th. 1 Tit. 5
<lb/>§. 307.)

<lb/>Um den Besitz eines negativen Rechts zu er- 
<lb/>langen, ist erforderlich, daß der Andere davon Kennt-
<lb/>niß hat, wie die zur Einschränkung seiner Rechte ge- 
<lb/>reichende Handlung von denjenigen vorgenommen ist,
<lb/>welcher durch sie Besitz erwerben will. S. I 251/80.
<lb/>Urth. v. 11. Nov. 1880. (Th. I Tit. 7 §. 81.)

<lb/>Die Besitzstörungsklage erfordert einen objektiven
<lb/>■ Eingriff in die Besitzsphäre des Klägers, welcher
<lb/>entweder ein dauerndes Hinderniß der Ausübung
<lb/>des Besitzes für den Gestörten herbeiführt, oder zu- 
<lb/>folge seiner Natur und der obwaltenden Umstände
<lb/>' die Befürchtung der Wiederholung nach derAuf-
<lb/>faffung des Gestörten zu begründen geeignet ist. In
<lb/>subjektiver Hinsicht ist nur erforderlich, daß die be- 
<lb/>treffende Handlung eine vom Verklagten gewollte
<lb/>ist; dagegen schließt der gute Glaube des Verklagten,
<lb/>insbesondere die irrige Meinung, er greife nicht in
<lb/>fremden Besitz ein oder er sei hiezu befugt, die Klage
<lb/>nicht aus. HS. III 218/79. Urth. v. 21. April
<lb/>1880. (Th. I Titel 7 §§. 146, 150, 151, 154.)

<lb/>Wenn feststeht, daß der vom Verkäufer zu ver- 
<lb/>tretende Gewährsmangel (die auf der Sache haftende
<lb/>Last, welche der Berechtigte nicht aufgeben will, und
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0113.tif"
                         n="67"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>67
</p>
                     <p>

                        <lb/>deren Löschung deßhalb vom Verkäufer nicht bewirkt
<lb/>werden kann) nicht beseitigt werden kann und den
<lb/>Werth der Sache mindert, so ist die Befugniß des
<lb/>Käufers, wegen seines Entschädigungsanspruches einen
<lb/>entsprechenden Theil des Kaufgeldes zu retiniren,
<lb/>durch Deposition nicht bedingt. HS. I 251/79.
<lb/>Urth. v. 30. April 1880. (Ällg. preuß. Landrecht
<lb/>Th. I Titel 5 §§. 271, 286, 317, 328; Titel 11
<lb/>§. 222.)

<lb/>Sparkaffebücher gehören nicht zu den Inhaber-
<lb/>Papieren. Dadurch allein, daß Jemand in einem
<lb/>in seinem Besitze gebliebenen Sparkaffebuche eine
<lb/>andere Person als Gläubiger bezeichnen — das
<lb/>Sparkaffebuch auf ihren Namen ausstellen läßt —
<lb/>kommt eine rechtsgiltige Schenkung nicht zum Ab- 
<lb/>schlüsse. S. IV 239/80. Urth. v. 27. Sept. 1880.
<lb/>(Th. I Titel 11 §§. 671, 672, 673.

<lb/>Die Bestimmungen, wonach in der Regel der
<lb/>Gläubiger nicht befugt ist, die Zinsen eines Dar- 
<lb/>lehens voraus abzuziehen, und, wenn dies gleichwohl
<lb/>geschah, das Abgezogene von der verschriebenen Kapi- 
<lb/>talssumme abgerechnet werden soll, sind aufgehoben;
<lb/>es gibt auch einen erlaubten höchsten Zinssatz nicht
<lb/>mehr. S. V 507/80. Urth. vom 5. Juni 1880.
<lb/>(Th. I Titel 11 $$. 815, 816; Reichsgesetz vom
<lb/>14. Nov. 1867, die vertragsmäßigen Zinsen betr.)

<lb/>Der Wegfall des eingesetzten Erben und der
<lb/>Eintritt der gesetzlichen Erben an deren Stelle ist
<lb/>auf das Fortbestehen des Testamentsexetutoriums
<lb/>ohne Einfluß, wenn dasselbe nicht ausdrücklich mit
<lb/>Rücksicht auf die Person des eingesetzten Erben be- 
<lb/>stellt wurde. HS. 1403/79. Urth. v. 7. Mai 1880.
<lb/>(Th. I Tit. 12 §§. 277, 278, 279, 557, 558.)

<lb/>Wenn der Verklagte zwar einräumt, mit dem
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0114.tif"
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                     <p>

                        <lb/>68
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Kläger den streitigen Vertrag geschlossen zu haben,
<lb/>jedoch leugnet, hiebei als Selbstkontrahent thätig
<lb/>gewesen zu sein, so ist dies Leugnen des Klagegrun- 
<lb/>des nicht Einrede, und obliegt dem Kläger die Be- 
<lb/>weislast. Dieser Pflicht genügt aber der Kläger,
<lb/>indem er darthut, der Verklagte habe kontrahirt,
<lb/>ohne sich als Mandatar zu erkennen zu gehen; dann
<lb/>ist es Sache des Verklagten, im Gegenbeweise Mo- 
<lb/>mente für das Kontrahiren im fremden Namen bei- 
<lb/>zubringen. HS. I 113/79. Urth. vom 30. April
<lb/>1880. (Th. I Tit. 13 §§. 153, 154; Handels- 
<lb/>gesetzbuch Art. 52.)

<lb/>Zu den gesetzmäßigen Erforderniffen des dem
<lb/>Verwahrer zustehenden Zurückbehaltungsrechtes ge- 
<lb/>hört, wenn dasselbe nicht gegenüber dem Niederleger,
<lb/>sondern gegenüber einem Dritten geltend gemacht
<lb/>wird/eine Verwendung zum Nutzen der Sache. Der
<lb/>dritte Eigenthümer kann daher in Ermangelung die- 
<lb/>ser Voraussetzung die niedergelegte Sache bei dem
<lb/>Verwahrer vindiziren, ohne dem Zurückbehaltüngs- 
<lb/>rechte desselben ausgesetzt zu sein. HS. III 427/79.
<lb/>(Th. I Titel 14 §§^ 76, 77, Tit. 20 §. 547.)

<lb/>Die Bestimmung, daß der Bürge, welcher von
<lb/>dem Gläubiger zuerst in Anspruch genommen wird,
<lb/>dem Hauptschuldner davon unverzüglich Nachricht
<lb/>geben, dessen schriftliche Einwilligung in die Zahlung
<lb/>der geforderten Summe verlangen, und, wenn er
<lb/>diese nicht erhält, es auf den Prozeß ankommen
<lb/>lasten muß, gilt nicht für die Rückgriffsklage des
<lb/>Bürgen, der die Bürgschaft in der Form der Mit- 
<lb/>unterzeichnung eines vom Hauptschuldner ausgestell- 
<lb/>ten Wechsels übernommen hat. Hat nun der
<lb/>Wechselbürge nach eingetretener Fälligkeit des Wech- 
<lb/>sels die Zahlung der von ihm verlangten Wechsel- 
<lb/>summe — nicht wiffend, daß der Hauptschuldner
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0115--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>69
</p>
                     <p>

                        <lb/>bereits die Schuld tilgte — geleistet, so steht
<lb/>ihm trotzdem die Regreßklage gegen den Haupt- 
<lb/>schuldner ebenso zu, wie das gemeine Recht dem
<lb/>Bürgen im gleichen Falle die actio mandati con- 
<lb/>traria gibt. HS. I 147/80. Urth. v. 12. Oktbr.
<lb/>1880. (Th. I Tit. 14 §§. 342 bis 349, 1. 29 pr.,
<lb/>1. 2 mand. vel contra 17, 1.)

<lb/>Der Umstand, daß die Bedingung der Entsteh- 
<lb/>ung des eingeklagten Anspruches beim Prozeßbeginne
<lb/>noch nicht existent gewesen, sondern erst im Laufe
<lb/>des Prozesses eingetreten ist, steht der Verurtheilung
<lb/>des Beklagten nickt entgegen. HS. I 63/79. Urth.
<lb/>v. 30. April 1880. (Th. I Tit. 16 §. 15.)

<lb/>Der Miterbe, welcher Nacklaßschuldner ist, ist
<lb/>zunächst nur verpflichtet, sich die Schuld bei der Theil-
<lb/>ung in Anrechnung bringen zu lassen, aber nickt, die- 
<lb/>selbe zur Theilungsmafse einzuzahlen. S. IV 503/80.
<lb/>Urtheil vom 27. Mai 1880. (Th. I Titel 16
<lb/>§§. 490, 491.)

<lb/>Der Nießbraucher des Kapitales hat das Recht
<lb/>auf den Besitz der Urkunde. S. IV 35/80. Urth.
<lb/>v. 27. Mai 1880. (Th. I Tit. 21 §§.22, 101 rc.)

<lb/>Wenn der zum Widerspruche gegen die Anleg- 
<lb/>ung eines neuen Fensters im Hause seines Nachbars
<lb/>Berechtigte diese Anlage wissentlich geschehen läßt,
<lb/>kann er ungeachtet des unterlassenen Widerspruchs
<lb/>die Beseitigung der Anlage klageweise verlangen.*).
<lb/>HS. II 79/80. Urth. v. 1. Juli 1880. (Th. I
<lb/>Titel 22 §. 43.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Plenarbeschluß des Obertrib. zu Berlin vom
<lb/>3. März 1851 (Entscheidungen Bd. 21 S. 401).
</p>

                  </div>
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                       n="II.">
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                        <title level="a" type="main">Zum Gemeinen Rechte</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0116--><p/>
                     <p>

                        <lb/>70
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Zum Gemeinen Rechte.

<lb/>Der Bürge — und ebenso der Nachbürge —
<lb/>erlangt durch Bezahlung des Gläubigers einen
<lb/>Regreßanspruch gegen den Hauptschuldner, sofern er
<lb/>nicht die Bürgschaft in rem suam oder donandi
<lb/>causa übernommen hatte; er kann diesen Anspruch
<lb/>einem Cessionar des Hauptschuldners gegenüber jedoch
<lb/>nicht kompenstren, wenn die Zahlung erst nach der
<lb/>Certioration erfolgte. HS. I 229/79. Urth. vom
<lb/>27. April 1880. (§. 6 Inst, de fidejuss. 3, 20;
<lb/>1. 43 Dig. de neg. gest. 3, 5; 1. 45 §. 2 Dig.
<lb/>mand. 17, 1.)

<lb/>Eine Theilungsklage kann auch gegen Einzelne
<lb/>von mehreren Miteigenthümern angestellt werden.
<lb/>S. III 122/79. Urth. v. 9. April 1880. (1. 8

<lb/>pr. Dig. comm. div. 10, 3; 1. 2 §.4 Dig. fam.
<lb/>erc. 10, 2; 1. 17 Cod. fam. erc. 4, 36.)

<lb/>Die Verpflichtung zu Kaufs zinsen hat den
<lb/>Uebergang des Besitzes an der gekauften Sache auf
<lb/>den Käufer, nicht aber den des Eigenthumes zur
<lb/>Voraussetzung.

<lb/>Unvollständigkeit der Erfüllung eines Vertrages
<lb/>in einem verhältnißmäßig kleinen Theile berechtigt
<lb/>zur Zurückhaltung nicht der ganzen (theilbaren)
<lb/>Gegenleistung, namentlich des Preises, sondern nur
<lb/>eines entsprechenden Theiles der Gegenleistung, des- 
<lb/>sen Höhe nöthigenfalls der Zurückhaltende zu begrün- 
<lb/>den und zu beweisen hat. S. III 504/79. Urth.
<lb/>v. 2. Mai 1880. (l. 13 §. 20, 21 Dig. de acl
<lb/>emti et vend, 19, 1.)

<lb/>Haben die Kontrahenten die schriftliche Form
<lb/>vereinbart, so entscheidet nach gemeinem Rechte ihr
<lb/>entweder ausdrücklich ausgesprochener oder aus den
</p>
                  </div>
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                       n="III.">
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                        <title level="a" type="main">Zum Bayerischen Landrechte von 1756</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0117--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. TI

<lb/>Umständen nach allgemeinen Auslegungsregeln sich
<lb/>ergebender Wille darüber, ob sie die sofortige Ge- 
<lb/>bundenheit nicht gewollt haben. S. IV 83/80. Urth.
<lb/>v. 20. Mai 1880. (1. 17 Cod. de fide instrum.
<lb/>4, 21.)

<lb/>Durch die Verjährung der persönlichen Klage
<lb/>wird nach gemeinem Rechte das obligatorische Recht
<lb/>vollständig — ohne Zurückbleiben einer natürlichen
<lb/>Verbindlichkeit — aufgehoben.

<lb/>Die auf einem obligatorischen Ansprüche be- 
<lb/>ruhenden Einreden, welche selbstständig im Wege der
<lb/>Klage geltend gemacht werden können, erlöschen
<lb/>ebenso durch die Verjährung des Anspruchs.

<lb/>Die Fortdauer einer natürlichen Verbindlichkeit
<lb/>im Falle des Besitzes eines Pfandes kann nicht da- 
<lb/>gegen angeführt werden; denn für diesen Fall ist
<lb/>die Anerkennung der Fortdauer einer natürlichen
<lb/>Verbindlichkeit gerade daraus zu erklären, daß in
<lb/>dem fortdauernden Pfandrechte zugleich auch der
<lb/>durch das Pfand gesicherte Anspruch noch nach dem
<lb/>Erlöschen der persönlichen Klage fortwährend einen
<lb/>gewissen Rechtsschutz genießt. S. III 455/79. Urth.
<lb/>v. 11. Juni 1880. (1. 2 Cod. 8, 31; 1. 59 pr.
<lb/>D%. 36, 1.)

<lb/>III. Zum Bayerischen Lanvrechte von 1956.

<lb/>Das zufolge geheimer Nebenabrede vom Gant- 
<lb/>schuldner dem Kläger als Gläubiger gegebene Neben- 
<lb/>versprechen, wornach Letzterer zwar einem zur Besei- 
<lb/>tigung des Konkurses bestimmten Akkorde offen zn-
<lb/>stimmte, sich jedoch heimlich besondere Vortheile aus- 
<lb/>bedingte, ist unverbindlich und die auf Grund des
<lb/>Nebenversprechens erhobene Klage abzuweisen. S. II
<lb/>55/80. Urth. v. 13. April 1880. (Th. IV Kap. 1
<lb/>§. 16 Nr. 1.)
</p>
                  </div>
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                       n="IV.">
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                        <title level="a" type="main">Zum Würzburger Landrechte</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0118--><p/>
                     <p>

                        <lb/>72
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wollte man auch annehmen, es stehe der An- 
<lb/>wendung der Grundsätze über die redhibitorische Klage
<lb/>nicht im Wege, daß der Verkauf eines Urheberrechts,
<lb/>also einer unkörperlichen Sache, in Frage steht,
<lb/>so läßt sich doch jedenfalls nicht sagen, es habe sich
<lb/>an dieser Sache selbst (dem vom Kläger durch
<lb/>Vertrag mit dem verklagten Maler erworbenen Ver- 
<lb/>vielfältigungsrechte eines Bildes durch Holzschnitt)
<lb/>ein Mangel gezeigt oder es fehle ihr eine voraus- 
<lb/>gesetzte Eigenschaft, weil ein unbefugter Nachdruck
<lb/>(des Bildes) bereits im Auslande erschienen sei und
<lb/>diese Thatsache den Werth des Urheberrechtes beein- 
<lb/>trächtige. Es kann sich daher nur fragen, ob etwa
<lb/>der Verklagte (Maler) durch Verschweigen der be- 
<lb/>zeichnten Thatsache sich einer Arglist schuldig gemacht
<lb/>habe, welche den Kläger berechtige, Aufhebung des
<lb/>Vertrags oder Schadensersatz zu verlangen. Die
<lb/>tatsächliche Feststellung der Vorinstanz aber, daß
<lb/>ein äo1u8 causam dans, der geeignet sei, die begehrte
<lb/>Vertragsaufhebung zu begründen, nicht vorliege, sowie
<lb/>die weitere Annahme der Vorinstanz, es sei dem
<lb/>Kläger ein Schaden (durch das Verschweigen des
<lb/>vorhandenen unbefugten Nachdrucks) nicht erwachsen,
<lb/>vielmehr er habe allen erlittenen Schaden seinem
<lb/>eigenen Verschulden zuzuschreiben (indem er unterließ,
<lb/>sein Recht gegenüber dem Verleger der Zeitschrift,
<lb/>welcher wegen jenes Nachdrucks die beim Kläger be- 
<lb/>stellte Lithographie des Bildes obzukaufen sich wei- 
<lb/>gerte, geltend zu machen), wurde als rechtsirrthüm-
<lb/>lich nicht befunden. S. II 154/80. Urtheil vom
<lb/>2. Juli 1880. (Th. IV Kap. 3 §§. 23 bis 25.)

<lb/>IV. Zum Würzburger Landrechte.

<lb/>Die landesfürstliche Verordnung vom 22. Mai
<lb/>1758 bestimmt, daß der Fall, wo der Mann ohne
<lb/>Wissen und Willen des Weibes lehensweise Geld
<lb/>aufnimmt, durch die VO. vom 28. März 1700
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0119.tif"
                      n="73"
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                       n="V.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Bamberger Landrechte</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0119--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 73


<lb/>nicht getroffen werde; allein jene Verordnung hat
<lb/>das Darlehen nur als Realkontrakt im Auge, setzt
<lb/>also voraus, daß in der That die Hingabe des Gel- 
<lb/>des stattgefunden hat, und will nur verfügen, daß
<lb/>es der Ehefrau nicht gestattet sein solle, bloß deshalb,
<lb/>weil der Mann leichtsinnig Geld ausgenommen hat,
<lb/>das er nicht brauchte oder verschwendete, das Dar- 
<lb/>lehen (mit der reclamatio uxoria) anzufechten.
<lb/>Für den Fall eines wucherischen Darlehens brauchte
<lb/>der Fürstbischof Vorsorge nicht zu treffen, da in die- 
<lb/>ser Beziehung die damaligen Wuchergesetze vollen
<lb/>Schutz gaben; jedenfalls lag ihm ferne, Wucherge- 
<lb/>schäfte durch Entziehung des Rechts der reclamatio
<lb/>uxoria zu begünstigen. Mit Recht nahm deshalb
<lb/>die Vorinstanz an, daß, soweit eine Valuta nicht
<lb/>gegeben sei, auch dem Darlehensgeschäfte gegenüber
<lb/>die Reklamation statthaft ist*). S. II 153/79.
<lb/>Urtheil v. 9. März 1880. (Kaiser!. Landgerichts- 
<lb/>ordnung Th. III Tit. 102 §§. 2, 3; Verordnung
<lb/>vom 28. März 1700 sLd. M. S. I S. 499];
<lb/>Verordnung vom 22. Mai 1758 sLd. M. S. II
<lb/>S. 727]).

<lb/>Y. Zum Bamberger Larrdrechte.

<lb/>Aus dem Grunde, weil der Verklagte blos eine
<lb/>Ziegelei betreibe, also nicht als Kaufmann zu be- 
<lb/>trachten sei, kann die ohne Einwilligung der Ehefrau
<lb/>eingegangene Bürgschaft desselben als ungiltig nicht
<lb/>erklärt werden; denn das Gesetz spricht die Giltigkeit
<lb/>der Verbürgung eines Ehemannes auch ohne Ein- 
<lb/>willigung seiner Ehefrau nicht blos bei demjenigen,
<lb/>der Kauf- oder Handelschaft, sondern auch bei dem- 
<lb/>jenigen, der sonst ein öffentliches Gewerbe be- 
<lb/>treibt, aus. Wer gewerbsmäßig Ziegelwaaren fabri-
<lb/>zirt, um sie zu verkaufen, ist nun zwar kein Kauf-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Blätter für Rechtsanwendung Bd. 40 S. 145.
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0120.tif"
                      n="74"
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                       n="VI.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869</title>
                     </head>
            
            
            
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                       n="VII.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Reichspatentgesetze v. 25. Mai 1877</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0120--><p/>
                     <p>

                        <lb/>74 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>mann im Sinne des Handelsgesetzbuches; allein er
<lb/>kann unbedenklich als ein Gew erbt reibend er be- 
<lb/>zeichnet werden; unerheblich erscheint hiebei, wenn
<lb/>der Betrieb des Verklagen nicht über das Hand- 
<lb/>werksmäßige hinausgeht, da das Gesetz ein bezüg- 
<lb/>liche Unterscheidung nicht macht und kein Grund be- 
<lb/>steht, das Gesetz, welches als eine Rückkehr zur Re- 
<lb/>gel der Rechtsfähigkeit sich darstellt, beschränkend
<lb/>auszulegen. S. II 206/79. Urth. v. 12. März
<lb/>1880. (Bamberger Landrecht Th. I Kap. 2 Tit. 7

<lb/>§§. a, 12.)

<lb/>VI. Zu* Reichsgewerveordnurrg vom 21. Juni

<lb/>1869.

<lb/>Verträge, wodurch der eine Kontrahent dem
<lb/>anderen gegenüber (unter Conventionalstrafe) sich
<lb/>verpflichtet, bestimmte einzelne Maaren (Feigenkaffee
<lb/>und Kräuterthee) weder zu fabriziren noch zu ver- 
<lb/>treiben, noch das Fabrikationsgeheimniß Dritten mit-
<lb/>zutheilen, verstoßen auch dann, wenn diese Beschränk- 
<lb/>ung weder örtlich noch zeitlich begrenzt ist, nicht
<lb/>gegen die guten Sitten und gegen die Gewerbeord- 
<lb/>nung, soferne (und weil hier) ein öffentliches Interesse
<lb/>nicht verletzt ist. S. I 398/80. Urth. v. 20. Ok- 
<lb/>tober 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. I Tit. 4
<lb/>§. 6; Reichsgewerbeordnung §§. 1, 10.)

<lb/>VII. Zum Reichspatentgesetze v SS. Mai 1877

<lb/>Wurde der wesentliche Inhalt der Anmeldung
<lb/>(für ein Patent auf Sicherheitskuppelungen für Ei- 
<lb/>senbahnwagen) den Beschreibungen eines Anderen
<lb/>ohne deffen Einwilligung entnommen, so ist zum An- 
<lb/>träge auf Nichtigkeitserklärung der Erfinder auch
<lb/>dann berechtigt, wenn er (als Beamter oder Arbei- 
<lb/>ter eines Andern) über die Erfindung zu verfügen
</p>
                  </div>
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                      n="75"
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                       n="VIII.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Deutschen Wechselordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0121--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>75
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht berechtigt ist. S. I 29180. Urth. v. 23. Okt.
<lb/>1880. (Reichspatentgesetz §. 10 Ziff. 2, §. 27.)

<lb/>VIII. Zur Deutschen Wechselordnung.

<lb/>Wenn ein Blankoaccept gegeben ist, so entsteht
<lb/>die Wechselverbindlichkeit erst mit dessen Ausfüllung
<lb/>durch den Nehmer; hieraus folgt, daß von einem
<lb/>Zurückbeziehen der vollzogenen Wechselobligation auf
<lb/>die Zeit der Ausfolgung des Blankoacceptes —
<lb/>welches nur als paetum de eamdiando erscheint
<lb/>— nicht die Rede sein kann, und daß der Wechsel
<lb/>angesochten werden kann, wenn zur Zeit des Wech- 
<lb/>selschlusses (paetum de cambiando) der Blanko-
<lb/>aeceptant zur Vornahme dieser Rechtshandlung nicht
<lb/>fähig war. HS. I 141/79. Urth. v. 10. Oktbr.
<lb/>1880. (WO. Art. 4, 96.)

<lb/>Demjenigen, welcher seine Namensunterschrift
<lb/>auf ein Wechselformular setzt, in welchem über dem -
<lb/>Kontext eine Geldsumme in Ziffern (200 Mk.) aus- 
<lb/>gedrückt, die zur Bezeichnung der Wechselsumme im
<lb/>Kontext bestimmte Stelle des sonst ausgefüllten
<lb/>Wechselformulares aber offen gelassen ist, und wel- 
<lb/>cher dieses Formular so einem Dritten (Giratar)
<lb/>übergibt, steht — wenn der Dritte abredewidrig die
<lb/>offen gelassene Stelle mit höherer Wechselsumme
<lb/>(zwölfhundert Mark) in Buchstaben ausfüllte — nicht
<lb/>eine aus dem Wechselrechte selbst hervorgehende,
<lb/>gegen den gutgläubigen Erwerber des Wechsels durch- 
<lb/>greifende Einrede zu, und zwar auch dann nicht,
<lb/>wenn jener Dritte die ursprüngliche ziffermäßige
<lb/>Geldsumme (in 1200 Mark) geändert und so mit
<lb/>der buchstäblich ausgedrückten Summe in Einklang
<lb/>gebracht hat. S. I 828/80. Urth. v. 16. Okt. 1880.
<lb/>(WO. Art. 4 Ziff. 2, Art. 5, Art. 96 Ziff. 2,
<lb/>Art. 98 Ziff. 1.)
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0122.tif"
                         n="76"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0122--><p/>
                     <p>

                        <lb/>76 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Wechsel auf eine Zahlungsfrist („zahlbar bis
<lb/>zum 1. November 1878") anstatt auf einen Zahl- 
<lb/>ungstag gestellt sind ungiltig. S. V 3/80. Urth.
<lb/>v. 10.April 1880. (WO. Art. 4 Ziff. 4, Art. 30, 32.)

<lb/>Die Vorschrift in Art. 16 Abs. 2 der Wechsel- 
<lb/>ordnung ist nur von einem rechtzeitig — inner- 
<lb/>halb der Frist in Art. 41 Abs. 2 daselbst — erho- 
<lb/>benen Proteste zu verstehen. S. III 25/80. Urth.
<lb/>v. 4. Mai 1880. (WO. Art. 16 Abs. 2, Art. 41
<lb/>Abs. 2.)

<lb/>Ist ein Wechsel mangels Zahlung protestirt
<lb/>worden, so kann die Legitimation desjenigen, welcher
<lb/>den Wechsel nach dem Proteste erwirbt, nicht durch
<lb/>ein vor Verfall auf den Wechsel gesetztes Blanko-Jn-
<lb/>doffament hergestellt werden. S! V 188/80. Urth.
<lb/>v. 8. Juli 1880. (WO. Art. 16 Abs. 2.)

<lb/>Zur Begründung der Klage des Acceptanten
<lb/>eines Wechsels gegen den Trassanten auf Deckung
<lb/>(sog. Revalirungsklage) genügt nicht die Behaupt- 
<lb/>ung, der Acceptant habe den Wechsel eingelöst; viel- 
<lb/>mehr hat der Acceptant das dem Wechselzuge zu
<lb/>Grund liegende Rechtsverhältniß zur Begründung
<lb/>seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen. S. V
<lb/>79/80. Urth. v. 7. April 1880. (WO. Art. 23.)

<lb/>Das seitherige, nicht aufgegebene, Geschäftslokal
<lb/>eines Kaufmannes darf auch nach Eröffnung des
<lb/>Konkurses über ihn als für die Erhebung des
<lb/>Wechselprotestes geeignetes Geschäftslokal angesehen
<lb/>werden, soferne für den Protest-Notar nicht die völ- 
<lb/>lige Aufgabe der Fortführung jedes Geschäftsbetriebes
<lb/>erkennbar war. S. I 803/80. Urth. v. 17. April
<lb/>1880. (WO. Art. 91; Reichskonk.-Ordn. §§. 5,
<lb/>50, 52, 118, 123, 159, 176.)
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0123.tif"
                      n="77"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="IX.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Deutschen Handelsgesetzbuche</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0123--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>7?
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ein in der Wohnung des Bezogenen aufgenom- 
<lb/>mener Abwesenheitsprotest, welcher den Mangel eines
<lb/>Geschäftslokales nicht bezeugt, genügt den Formvor- 
<lb/>schriften der Wechselordnung nicht blos dann, wenn
<lb/>sich annehmen läßt, daß der Bezogene ein Geschäfts- 
<lb/>lokal nicht habe, sondern auch in dem Falle, wenn
<lb/>Wechsel und Protest weder eine Vermuthung für,
<lb/>noch eine Vermuthung gegen das Vorhandensein des
<lb/>Geschäftslokales ergeben. S. II 199/80. Urth. v.
<lb/>21. Sept. 1880. (WO. Art. 91.)

<lb/>IX. Zum Deutschen Handelsgesetzbuche.

<lb/>Wer das Recht, ein bestehendes Handelsgeschäft
<lb/>mit der bisherigen — ihm gegenüber nicht den
<lb/>Anforderungen des Art. 16 u. 17 entsprechenden —
<lb/>Firma fortzuführen erworben hat, verliert das Recht,
<lb/>diese Firma zu führen, falls dasjenige Handels- 
<lb/>geschäft, zu dessen Fortführung er sie erwarb,
<lb/>aufhört; es ist nicht gestattet, dle Firma für ein
<lb/>neu begründetes, ganz verschiedenes Handelsgeschäft
<lb/>weiter zu führen. S. II 92/80. Urth. v. 11. Mai
<lb/>1880. (HGB. Art. 22 bis 24.)

<lb/>Schließt der Beauftragte im eigenen Namen
<lb/>einen Vertrag ab, so kann, selbst wenn er hiebei zu
<lb/>erkennen gibt, daß der Grund dieses seines Vertrags- 
<lb/>abschlusses im Aufträge eines Anderen liege, nur er
<lb/>selbst, nicht dieser Dritte, aus dem Vertrage belangt
<lb/>werden; es liegt hier der Fall einer uneigentlichen
<lb/>Stellvertretung vor; die sogenannte römisch-rechtliche
<lb/>actio quasi institoria oder adjectitiae qualitatis
<lb/>ist durch Gewohnheitsrecht und die dasselbe aus- 
<lb/>drückenden Partikulargesetzgebungen beseitigt. S. I
<lb/>149/80. Urth. v. 2. Okt. 1880. (HGB. Art. 32;
<lb/>dgl. allg. preuß. Landrecht Th. 1 Tit- 13 §. 154;
<lb/>und sächs. bürgerl. Gesetzbuch §. 790.)
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0124.tif"
                         n="78"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0124--><p/>
                     <p>

                        <lb/>78
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Vermittelung eines Grundstück-Kaufes oder
<lb/>Verkaufes durch einen Kaufmann kann ein „Handels- 
<lb/>geschäft" sein. HS. I 540/79. Urth. v. 9. April
<lb/>1880. (HGB. Art. 274, 275.)

<lb/>Um eine auf Kündigung stehende Schuld dem
<lb/>selbstschuldnerischen Bürgen gegenüber zur Fälligkeit
<lb/>zu bringen, genügt die Kündigung an den Bürgen;
<lb/>es ist nicht erforderlich, daß dem Hauvtschuldner ge- 
<lb/>kündigt werde. S. V 105/80. Urth. v. 22. Mai
<lb/>1880. (HGB. §§. 274, 281.)

<lb/>Die Bestimmung in Art. 306, welche für den
<lb/>Fall, wo Gegenstände gestohlen oder verloren
<lb/>worden sind, die Anwendung der vorausgehenden
<lb/>Bestimmungen des Art. 306 ausschließt, begreift
<lb/>alle Fälle, wo der Inhaber der Gegenstände deren
<lb/>Gewahrsam ohne seinen Willen und ohne sein Zu- 
<lb/>thun verloren hat. S. II 43/80. Urth. v. 20. April
<lb/>1880. (HGB. Art. 306.)

<lb/>Der Richter darf das kaufmännische Zurückbe- 
<lb/>haltungsrecht nicht von Amtswegen berücksichtigen,
<lb/>wenn der Beklagte dasselbe nicht geltend gemacht
<lb/>hat — selbst wenn alle dasselbe begründenden That-
<lb/>umstände vom Beklagten angeführt sein sollten.
<lb/>S. I 178/80. Urth. v. 26. Juni 1880. (HGB.
<lb/>§§. 313, 314, 315.)

<lb/>Die Bestimmung über das Gebundensein des
<lb/>Antragenden unter Abwesenden bezieht sich, auf die
<lb/>Fälle, in welchen der Antragende eine Annahme- 
<lb/>erklärung erwartet, ist also nicht auf Bestellungen
<lb/>anzuwenden, bei welchen die Effektuirung die
<lb/>Annahme bilden soll und der Antragende eine Er- 
<lb/>klärung nur dann erwartet, wenn der Empfänger
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0125.tif"
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                       n="X.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Deutschen Civilprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0125--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>79
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Bestellung ablehnt; solcher Fall wird meist vor- 
<lb/>liegen, wenn der Besteller sofortige umgehende
<lb/>Sendung verlangt. HS. I 107/79. Urth. vom
<lb/>22. Juni 1880.' (HGB. Art. 319 Abs. 1.)

<lb/>X. Zur Deutschen Civilprozeßordnung.

<lb/>Eine Eisenbahnstation (Bahnhof) ist in der
<lb/>Regel nicht als Niederlassung anzusehen. S. II
<lb/>185/80. Urth. v. 21. Sept. 1880. (CPO. §.22.)

<lb/>Für das Mahnverfahren ist „die Bestimmung
<lb/>des zuständigen Gerichts" nicht zulässig. S. IV
<lb/>Reg. der Gerichtsbestimmungen Nr. 43. Urth. v.
<lb/>3. Mai 1880. (CPO. §.36 Ziff. 3.)

<lb/>Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch
<lb/>das im Jnstanzenzuge zunächst höhere Gericht findet
<lb/>auch dann Anwendung, wenn mehrere Amtsgerichte,
<lb/>von denen eines das zuständige ist, durch bloßen
<lb/>Beschluß sich in Bezug auf das in §§.593 bis 603
<lb/>vorgesehene Entmündigungsverfahren unzuständig er- 
<lb/>klärt haben. S. IV Reg. der Gerichtsbestimmungen
<lb/>Nr. 64. Urth. v. 17. Juni 1880. (CPO. §. 36

<lb/>M 6.)

<lb/>Das Gericht muß seine Zuständigkeit von Amts- 
<lb/>wegen prüfen, wenn der Beklagte in dem auf die
<lb/>Klage anberaumten Termine zur mündlichen Ver- 
<lb/>handlung nicht erscheint; das Gesetz sagt nicht, daß
<lb/>bei deffen Nichterscheinen stillschweigende Vereinbar- 
<lb/>ung des Gerichtsstandes anzunehmen sei. S. I
<lb/>808/80. Urth. v. 29. Mai 1880. (CPO. §. 39.)

<lb/>Ist die Berufungsschrift erst am vorletzten Tage
<lb/>der Berufungsfrist dem Gerichtsvollzieher übergeben
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0126.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0126--><p/>
                     <p>

                        <lb/>80 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>und sodann der Gegenpartei nicht rechtzeitig zuge- 
<lb/>stellt worden, so bietet eine hiebei unterlaufene Ver- 
<lb/>schuldung der Zustellungsorgane keinen Grund für
<lb/>die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. S. II
<lb/>252/80. Urth. v. 5. Nov. 1880. (CPO. §§.211,
<lb/>213)

<lb/>Das Gesetz ordnet nicht an, daß der Thatbe-
<lb/>stand lediglich in einem ersten Theile der zur Be- 
<lb/>gründung der Urtheilsformel gegebenen Darstellung
<lb/>enthalten sein dürfe, und daß ein zweiter Theil sich
<lb/>auf Rechtsausführungen zu beschränken habe; deß-
<lb/>halb ist dafür, ob eine Aeußerung im Urtheile als
<lb/>tatsächliche Feststellung oder als rechtliche Erörter- 
<lb/>ung aufzufaffen sei, der Ort, wo sich dieselbe findet
<lb/>(in der Rubrik: „Thatbestand", oder unter „Ent-
<lb/>scheidungsgründe") nicht unbedingt maßgebend; es
<lb/>kommt auf den Inhalt der Aeußerung an. S. I
<lb/>819/80. Urth. v. 29. Sept. 1880. (CPO. §. 284.)

<lb/>Der Beklagte, welcher bei der auf die Beweis- 
<lb/>aufnahme folgenden mündlichen Verhandlung in
<lb/>erster Instanz die Vernehmung der öffentlich bestell- 
<lb/>ten Sachverständigen, und die Nichtbeachtung des
<lb/>statt derselben vernommenen Sachverständigen nicht
<lb/>verlangt hat, kann mittels Revision nicht mehr gel- 
<lb/>tend machen, es hätten die öffentlich bestellten Sach- 
<lb/>verständigen vom Gerichte gewählt werden sollen.
<lb/>S. I 809/80. Urth. v. 2.'Juni 1880. (CPO.
<lb/>§. 267, 369 Abs. 2, §§. 492, 521.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d83484e13204">
            <head>No. 6.</head>
            <div xml:id="d83484e13209">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
               <div xml:id="d83484e13214"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">in Civilsachen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(v. 1880 bis ins letzte Quartal hauptsächlich 1. April an)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e13228"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="X.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Deutschen Civilprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0127--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritter Erg Anzungsban v. A&amp; 6.

<lb/>Dr. I. A. Scuffert'g

<lb/>Wätter lür KechlLMtvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes in Civil-

<lb/>sachen. (Fortsetzung und Schluß.) — Mittheilungen aus Entscheid»
<lb/>ungen des Reichsgerichtes in Strafsachen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes

<lb/>II. in Civilsachen

<lb/>(v. 1880 bis ins letzte Quartal hauptsächlich 1. April an.)

<lb/>X. Zur Deutschen Civilprozeßordnurrg.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>Die prozessualen Bestimmungen über das Ver- 
<lb/>fahren bei Abnahme von Eiden beziehen sich nur
<lb/>auf Eidesleistungen innerhalb des deutschen Reiches.
<lb/>Für Eidesleistungen im Auslande sind die allgemei- 
<lb/>nen Vorschriften über die Beweisaufnahme maßgebend.
<lb/>Demnach wurde eine in New-Kork von einem durch
<lb/>das deutsche Generalkonsulat kommittirten, zur Ab- 
<lb/>nahme von Eiden autorisirten Notar erfolgte Eides- 
<lb/>leistung, welche laut des Zeugnisses desselben dem
<lb/>dortigen Rechte entspricht, rechtswirksam erachtet.
<lb/>S. I 805/80. Urth. v. 8. Mai 1880. (CPO.
<lb/>§§. 328, 329, 344, 443.)

<lb/>Die Ladung muß in irgend welchen Worten
<lb/>besonders ausgedrückt sein; fehlt es hieran, so wird
<lb/>der Mangel nicht ersetzt durch die vor der Zustellung
<lb/>auf die Berufungsschrift gesetzte präsidiale Termins- 
<lb/>bestimmung. In dem Erscheinen des Berufungsbe- 
<lb/>klagten im Termine zur mündlichen Verhandlung
<lb/>liegt nicht ein stillschweigender Verzicht auf die Be- 
<lb/>in. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0128.tif"
                         n="82"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0128--><p/>
                     <p>

                        <lb/>82
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>folgung der Vorschrift der Ladung desselben vor das
<lb/>Berufungsgericht — abgesehen davon, ob überhaupt
<lb/>ein Parteiverzicht.dem §. 497 gegenüber in Betracht
<lb/>kommen darf. S. I 818/80. Urth. v. 29. Sept.
<lb/>1880. (WO. §§. 267, 479 Ziff. 3.)

<lb/>Die Legitimation zur Sache gehört -zum Klage- 
<lb/>grunde; es ist unzulässige Aenderung der Klage,
<lb/>wenn der zur Zeit ihrer Anstellung zur Sache nicht
<lb/>legitimirte Kläger in der Berufungsinstanz sich zur
<lb/>Begründung darauf beruft, er habe im Lauf des
<lb/>Prozesses das streitige Recht erworben. S. V 516/80.
<lb/>Urth. v. 6. Okt. 1880. (CPO. §. 230 Ziff. 2,
<lb/>§§. 240, 251, 489.)

<lb/>Die Annahme des Oberlandesgerichtes, daß die
<lb/>Berufungsschrift eine ausreichende Ladung enthalte,
<lb/>ist keine tatsächliche Feststellung, sondern eine der
<lb/>Prüfung der Revisionsinstanz unterliegende Rechts- 
<lb/>ansicht. S. 1 818/80. Urth. v. 29. Sept. 1880.
<lb/>(CPO. §§. 479, 524.)

<lb/>In den Fällen, in welchen die Einlegung der
<lb/>Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist,
<lb/>erscheint das Rechtsmittel der Beschwerde gesetzmäßig
<lb/>eingelegt, wenn die Beschwerdeschrift bei dem Ge- 
<lb/>richte, gegen dessen Entscheidung Beschwerde erhoben
<lb/>wird, durch einen bei diesem zugelaffenen Rechts- 
<lb/>anwalt oder bei dem Beschwerdegericht — soferne
<lb/>die Beschwerde hier eingelegt werden kann — durch
<lb/>einen bei letzterem Gerichte zugelaffenen Rechtsanwalt
<lb/>eingereicht worden ist. Vereinigte Civilsenate Beschw.-
<lb/>R. III 1880. Urth. v. 29. April 1880. (CPO.
<lb/>§§. 74, 532, 540.)

<lb/>Unter Urkunden, ans welche der Urkundenprozeß
<lb/>gegründet werden kann, sind nicht lediglich vollbe- 
<lb/>weisende, sondern alle schriftlichen Urkunden zu ver-
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Deutschen Konkursordnung vom 10. Februar 1877</title>
                     </head>
            
            
            
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            <div xml:id="d83484e13424">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">in Strafsachen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(vom Dezember 1880)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e13443"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuche</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0129--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgenchtliche Entscheidungen. 83


<lb/>stehen, soferne durch sie allein für den Richter nach
<lb/>freier Ueberzeugnng her erhobene Anspruch begründet
<lb/>wird; unter dieser Voraussetzung sind daher auch
<lb/>Urkunden, welche (wie Zinscoupons der Eisenbahn- 
<lb/>gesellschaften) der Unterschrift ermangeln, für gedachte
<lb/>Prozeßart geeignet. S. I 823/80. Urth. v. 23. Okt.
<lb/>1880. (CPÖ. §§. 259, 404, 408, 555.)

<lb/>XI. Zur Deutschen Konkursordnung vom
<lb/>lv Februar 1877.

<lb/>Zu den „anfechtbaren" Rechtshandlungen ge- 
<lb/>hören auch Leistungen, welche vom Gläubiger dem
<lb/>Gemeinschuldner abgezwungen sind, und insbesondere
<lb/>durch gerichtliche Arrestbefehle angeordnete und voll- 
<lb/>streckte Sicherheitsbestellungen. S. V 506/80. Urth.
<lb/>v. 22. Mai 1880. (Konkursordnung §§. 22, 23.)

<lb/>Wird ein vom Kridar vor Ausbruch des Kon- 
<lb/>kurses auf längere Zeit abgeschloffener Mietvertrag
<lb/>von der Gläubigerschaft fortgesetzt, so ist die nach
<lb/>der Konkurseröffnung verfallende Miethrate als
<lb/>Maffeschuld anzusehen, welcher gegenüber mit einer
<lb/>vor dem Konkurs entstandenen Forderung des
<lb/>Miethers an den Kridar nicht kompensirt werden
<lb/>darf. S. HI 463/79. Urtheil vom 4. Mai 1880.
<lb/>(Konkursordnung §. 48 Ziff. 1.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes

<lb/>in Strafsachen
<lb/>(vom Dezember 1880).

<lb/>I. Zum Strafgesetzbuche.

<lb/>Ein Hausfriedensbruch kann zwar nicht mit ei- 
<lb/>nem versuchten schweren Diebstahl (Eindringen in
<lb/>die Wohnung des zu Bestehlenden mittels falscher
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0130.tif"
                         n="84"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0130--><p/>
                     <p>

                        <lb/>84
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Schlüssel), wohl aber mit einer Entwendung von
<lb/>Nahrungsmitteln im Sinne des §. 370 Ziff. 5 des
<lb/>StGB, ideell konkurriren. Denn jener versuchte
<lb/>schwere Diebstahl nimmt begrifflich das Thatbe-
<lb/>standsmoment des Hausfriedensbruches in sich auf
<lb/>und absorbirt dieses Vergehen; für den Thatbestand
<lb/>der Übertretung aus §. 370 Z. 5 1. e.' aber ist
<lb/>das Vorhandensein eines der erschwerenden Umstände
<lb/>des §. 243 des StGB, unerheblich, und sind letz- 
<lb/>tere als besonderer Thatbestand zu berücksichtigen.
<lb/>S. II 2771/80. Urth. v. 10. Dez. 1880. (StGB.
<lb/>§. 123, §. 243 Ziff. 3, §. 370 Ziff. 5.)

<lb/>Auch in nicht öffentlichen Räumlichkeiten (in
<lb/>den gemeinschaftlichen Schlaf- und Arbeitssälen einer
<lb/>Strafanstalt in Gegenwart der verhältnißmäßig zahl- 
<lb/>reich versammelten Strafgefangenen) können öffent- 
<lb/>liche Beleidigungen (Gotteslästerungen) ebenso be- 
<lb/>gangen werden, wie umgekehrt eine an einem öffent- 
<lb/>lichen Orte begangene Beleidigung nicht nothwendig
<lb/>deßhalb eine öffentliche sein muß. Eine Handlung
<lb/>gilt als öffentlich, wenn sie in einer Weise vorge- 
<lb/>nommen wurde, daß dadurch zum Ausdruck gelangte,
<lb/>der Thäter lege keinen Werth darauf, von welchen
<lb/>und wie vielen Personen solche wahrgenommen wer- 
<lb/>den konnte und wurde, im Gegensatz zu einer Ver- 
<lb/>übung der Handlung der Art, daß sie nur für die
<lb/>Wahrnehmung gewisser Personen bestimmt war, und
<lb/>— von Zufälligkeiten abgesehen — nur von diesen
<lb/>Personen bemerkt werden konnte. S. II 2839/80.
<lb/>Urth. v. 3. Dez. 1880. (SGtB. §§. 166, 200.)

<lb/>Der Angeklagte bestritt, daß die Ertheilung des
<lb/>Segens (dessen Verhöhnung ihm als Beschimpfung
<lb/>der evangelischen Kirche zur Last gelegt wurde) als
<lb/>ein der christlichen bezw. evangelischen Kirche eigen«
<lb/>thümlicher Gebrauch zu betrachten sei, da nicht blos.
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0131--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 85

<lb/>wie das Urtheil berührt, am Schluffe des Gottes- 
<lb/>dienstes von dem Geistlichen der Segen gesprochen
<lb/>werde, sondern dieser auch bei nicht speziell kirch- 
<lb/>lichen, anderen und meist feierlichen Gelegenheiten
<lb/>zur Anwendung gelange. Allein wenn auch Segens-
<lb/>ertheilungen Von Geistlichen bei Feierlichkeiten statt- 
<lb/>zufinden pflegen würden, welche nicht als ausschließ- 
<lb/>lich kirchliche aufzufaffen wären, so würde hieraus
<lb/>nicht gefolgert werden können, daß der Akt der Se-
<lb/>gensertheilung durch einen Geistlichen als ein kirch- 
<lb/>licher Gebrauch nicht in Betracht zu kommen habe.
<lb/>S. II 2848/80. Urth. v. 10. Dez. 1880. (StGB.
<lb/>§. 166.)

<lb/>Allerdings kann nur durch ein positives Thun
<lb/>„Vorschub" geleistet werden; aber in der Hergabe
<lb/>des Lokales zur Unzucht und in dem Dulden von
<lb/>Handlungen, welche zu verhindern der Angeklagte
<lb/>im Stande und (als Wirth) verpflichtet war, liegt
<lb/>ein positives Thun, ein Gewähren von Gelegenheit
<lb/>zur Unzucht. S. II 2861/80. Urth. v. 17. Dez.
<lb/>1880. (StGB. §. 180.)

<lb/>Wenn der Vater an der Ausübung seines Rechtes
<lb/>verhindert ist, muß der Ehefrau und Mutter, sowie
<lb/>ihr nunmehr die Pflicht der Erziehung allein zufällt,
<lb/>auch die Prüfung der Antragsfrage allein überlaffen
<lb/>werden; es besteht auch kein Grund, dieses Recht
<lb/>der Mutter abzusprechen, wenn der Vater mit Tod
<lb/>abgegangen ist, oder das Kind als uneheliches einen
<lb/>Vater im Sinne des §. 182 des StGB, überhaupt
<lb/>nicht beseffen hat. S. II 2880. Urth. v. 7. Dez.
<lb/>1880. (StGB. §. 182.)

<lb/>Das Merkmal der Oeffentlichkeit der Beleidig- 
<lb/>ung kann daraus allein, daß sie in einem Wirths-
<lb/>hause, einem allgemein zugänglichen Orte, vorfiel,
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0132.tif"
                         n="86"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0132--><p/>
                     <p>

                        <lb/>86 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>noch nicht gefolgert werden; eine Handlung ist nur
<lb/>dann als öffentlich geschehen zu betrachten, wenn sie
<lb/>in einer Art und Weise begangen wurde, daß sie
<lb/>unbestimmt von welchen oder wie vielen Personen
<lb/>wahrgenommen werden konnte. Der Schwerpunkt
<lb/>ist nicht auf das lokale Verhältuiß des Ortes, son- 
<lb/>dern auf die Wahrnehmbarkeit der Beleidigung durch
<lb/>Dritte zu legen. S. III 3021/80. Urth. v. 8. Dez.
<lb/>1880. (StGB. §§. 186, 200.)

<lb/>Das Reichsgericht hat schon in mehreren Ur-
<lb/>theilen (vgl. Entsch. B. I S. 194, 350) ausge- 
<lb/>sprochen, daß für die Anwendung des §. 218 Abs. 3
<lb/>und §. 219 des StGB, der wirklich eingetretene
<lb/>Erfolg der Abtreibung die Voraussetzung bildet; daß
<lb/>demnach zwar ein Versuch der Abtreibung durch
<lb/>die Schwangere selbst (§. 218 Abs. 1) als rechtlich
<lb/>möglich erscheint, nicht aber ein Versuch der in
<lb/>jenen Gesetzbestimmungen als selbstständiges Delikt
<lb/>behandelten Strafthat Dritter angenommen werden
<lb/>kann. Es können also, falls die Abtreibung nicht
<lb/>erreicht ist, diese dritten Personen rücksichtlich ihrer
<lb/>Thätigkeit nur insoferne strafrechtlich verantwortlich
<lb/>gemacht werden, als darin eine Beihülfe zu der
<lb/>von der Schwangeren selbst versuchten Abtreibung
<lb/>oder in Folge eines etwa in der Person der Schwan- 
<lb/>geren eingetretenen Erfolges — Tod oder Körper- 
<lb/>verletzung — die Verübung eines hievon ganz ver- 
<lb/>schiedenen Reates erblickt werden darf. Die gleichen
<lb/>Grundsätze sind bei der Anstiftung anzuwenden; denn
<lb/>es ist zwar die Strafbarkeit der Anstiftung begriff- 
<lb/>lich nicht dadurch bedingt, daß gegen den Haupt-
<lb/>thäter ein Strafverfahren eingeleitet sei . . . allein
<lb/>die Strafbarkeit der That des Urhebers an sich muß
<lb/>vorhanden sein und ihr Nichtvorhandensein steht der
<lb/>Anwendung des Strafgesetzes auch bei dem Anstifter
<lb/>entgegen. Hiernach blieb der Angeklagte, auch nach-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0133.tif"
                         n="87"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0133--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 87

<lb/>dem die Schwangere W. nur des Versuchs der Ab- 
<lb/>treibung ihrer Leibesfrucht schuldig befunden war,
<lb/>allerdings strafrechtlich verantwortlich in Betreff der
<lb/>ihm . . zur Last fallenden Anstiftung der W. zu
<lb/>dieser That; allein in Betreff der ihm von der An- 
<lb/>klage weiter beigemessenen Anstiftung der Hebamme
<lb/>M. zur Anwendung von Abtreibungsmitteln an der
<lb/>W. konnte — da die Abtreibung nicht erreicht, son-
<lb/>deru nur eine versuchte war — eine Verurtheilung
<lb/>des Angeklagten ebensowenig ausgesprochen werden,
<lb/>als dieß gegenüber der Angestifteten, hätte ste die
<lb/>Hauptverhandlung erlebt, zulässig gewesen sein würde.
<lb/>S. III 2856/80. Urth. v. 1. Dez. 1880. (StGB.
<lb/>§, 218 Abs. 1, §. 219, §§. 43, 48.)

<lb/>Die Nichtbeobachtung einer Polizeiverordnung
<lb/>über Vorrichtungen beim Maschinenbetrieb begründet
<lb/>an sich noch nicht die strafrechtliche Verantwortlich- 
<lb/>keit für die beschuldigte fahrlässige Verursachung des
<lb/>Todes der durch die Maschine erfaßten Person. Der
<lb/>Mangel der Feststellung, daß subjektiv die fahrlässige
<lb/>Tödtung dem Angeklagten zuzurechnen sei, nemlich
<lb/>daß derselbe den eingetretenen Erfolg der Tödtung
<lb/>eines Menschen als mögliche Folge der mangelhaften
<lb/>Verkleidung der Maschine voraussehen mußte oder
<lb/>konnte, zieht die Aufhebung des den Angeklagten
<lb/>wegen der fahrlässigen Tödtung verurtheilenden Er-
<lb/>kenntniffes nach sich. S. I 1990/80. Urth. vom
<lb/>2. Dez. 1880 und S. I 3003/80 v. 2. Dez. 1880.
<lb/>(StGB. §. 222.)

<lb/>Der Begriff der Gemeinschaftlichkeit setzt nicht
<lb/>eine vorausgegangene Verständigung der Urheber der
<lb/>That voraus. Auch die zufällige Mitthäterschaft
<lb/>kann für die Gemeinschaftlichkeit genügen, wenn die
<lb/>einzelnen Mitthäter zur Begehung derselben That in
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0134.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0134--><p/>
                     <p>

                        <lb/>88
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>bewußter Weise Zusammenwirken. S. III 2688/80.
<lb/>Urth. v. 1, Dez. 1880. (StGB. §. 223a.)

<lb/>Es bedarf keiner Feststellung, welche einzelnen
<lb/>Verwundungen dem Verletzten von jedem der An- 
<lb/>geklagten beigebracht worden seien, wenn eine ge- 
<lb/>meinschaftlich verübte Mißhandlung für erwiesen
<lb/>erachtet wurde. S. II 2907/80. Urth. v. 10. Dez.
<lb/>1880. (StGB. §. 223a.)

<lb/>Es ist nicht rechtsirrthümlich, wenn bei Ver-
<lb/>urtheilung des der fahrlässigen Körperverletzung be- 
<lb/>schuldigten Fuhrwerkers das Gericht annahm, daß
<lb/>derselbe zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den
<lb/>Augen setzte, vermöge seines Berufes als Fuhrwerker
<lb/>besonders verpflichtet war, in welchem Falle die Ver- 
<lb/>folgung der durch die Fahrlässigkeit verursachten
<lb/>Körperverletzung ohne Strafantrag eintritt. S. I
<lb/>2960. Urth. v. 2. Dez. 1880. (StGB. §. 230
<lb/>Abs. 2, §. 232 Abs. 1.)

<lb/>Die Annahme, daß der Angeklagte, welcher als
<lb/>Kutscher (eines Hotelomnibus) von Profession durch
<lb/>Fahrlässigkeit — nemlich Anfahren an einen ande- 
<lb/>ren Wagen — die Körperverletzung einer auf letzte- 
<lb/>rem Wagen befindlichen Person verursacht hat, nicht
<lb/>als Thäter, welcher zu der Aufmerksamkeit, die er
<lb/>aus den Augen setzt, vermöge seines Berufes be- 
<lb/>sonders verpflichtet sei, betrachtet werden könne,
<lb/>wurde als rechtsirrthümlich erklärt. S. I 3142/80.
<lb/>Urth. v. 16. Dez. 1880. (StGB. §. 230.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Beklagte annehmen
<lb/>konnte und mußte, daß Angeklagter seine Bedrohung
<lb/>ernstlich meine, ihn um's Leben bringen oder minde- 
<lb/>stens mißhandeln werde, genügt; eine genauere Be- 
<lb/>zeichnung der in Aussicht gestellten Strafthat ist
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0135.tif"
                         n="89"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0135--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 89

<lb/>nicht erforderlich. S. III 2974/80. Urth. v. 4. Dez.
<lb/>1880. (StGB. §. 240.)

<lb/>Der Erschwerungsgrund des Einsteigens wird
<lb/>dadurch nicht beseitigt, daß der Dieb, welcher von
<lb/>dem im umschlossenen Raume befindlichen unver- 
<lb/>schlossenen Eingänge, der nicht für Jeden sichtbar
<lb/>offen stand, keine Kenntniß hatte, den Zugang zu
<lb/>den entwendeten Gegenständen durch Uebersteigen
<lb/>der Einfriedigung gewann. Der Umstand, daß der
<lb/>Urheber eines schweren Diebstahls denselben auch
<lb/>ohne erschwerende Umstände hätte begehen können,
<lb/>schließt letztere nicht aus. S. III 3140/80. Urth.
<lb/>v; 18. Dez. 1880. (StGB. §. 243.)

<lb/>Das Thatbestandsmerkmal des „Einsteigens"
<lb/>liegt vor, wenn der Dieb in dem selbstständigen, an
<lb/>das Wohnhaus angebauten,, Stadel mittels eines
<lb/>von ihm angelegten Brettes auf den Stadelboden
<lb/>aufstieg und von da durch die in der Mauer des
<lb/>Wohnhauses befindlichen Thüre oder Oeffnung in
<lb/>den Bodenraum des Wohnhauses und von hier in
<lb/>dessen Gelaffe sich begab, woselbst der Diebstahl so- 
<lb/>dann vollführt wurde. S. I 3246/80. Urth. v.
<lb/>20. Dez. 1880. (StGB. §. 243 Ziff. 2.)

<lb/>Die „Nachtzeit" fällt keineswegs mit der Zeit
<lb/>der Nachtruhe — sei es der Bewohner des Hau- 
<lb/>ses, in welchem der Diebstahl verübt wird, sei es
<lb/>der Bewohner der Gegend oder Ortschaft, welcher
<lb/>jenes Haus angehört — zusammen. Die Nachtzeit
<lb/>beginnt vielmehr mit dem Eintritte der Dunkelheit
<lb/>nach dem Untergange der Sonne und endigt mit
<lb/>dem Beginne der Morgendämmerung. Diese Auf- 
<lb/>fassung der Nachtzeit im Gegensätze zur Tageszeit
<lb/>entspricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauchs. Für
<lb/>die Annahme, daß das Gesetz jenem Ausdrucke eine
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0136.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0136--><p/>
                     <p>

                        <lb/>90
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>andere Bedeutung habe beilegen, daß es durch ihn
<lb/>insbesondere die Zeit der Nachtruhe habe bezeichnen
<lb/>wollen, lassen sich weder im Gesetze noch in der Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte desselben zureichende Gesichtspunkte
<lb/>auffinden. S. I 3245/80. Urth. v. 23. Dez. 1880.
<lb/>(StGB. §. 243 Ziff. 7.)

<lb/>Der Darlehensempfänger, welchem' der Dar- 
<lb/>leiher uneröffnet eine Geldrolle mit 50 Markstücken
<lb/>leihen wollte, jedoch irrthümlich eine Goldrolle mit
<lb/>44 Doppelkronen zu 880 Mark verabfolgte, macht
<lb/>sich der Unterschlagung durch rechtswidrige Zueignung
<lb/>dieser fremden beweglichen Sache mindestens auf
<lb/>den Betrag von 830 Mark schuldig, wenn er nach
<lb/>Entdeckung der irrthümlichen Tradition der Gold- 
<lb/>stücke deren Empfang abläugnet und dieselben für
<lb/>sich verwendet. S. I 3277/80. Urth. v. 23. Dez.
<lb/>1880. (StGB. §. 246.)

<lb/>Auch die Ankündung einer an sich erlaubten
<lb/>Handlung (der Erhebung einer Civilklage, der An- 
<lb/>zeige wegen eines Deliktes) kann den Thatbestand
<lb/>der Erpressung begründen, wenn sie die Freiheit der
<lb/>Entschließung des Bedrohten beeinträchtigen kann
<lb/>und der Ankündung die Absicht zu Grunde liegt^
<lb/>damit auf den Willen des Anderen einen Zwang
<lb/>auszuüben und auf diese Weise einen rechtswidrigen
<lb/>Vermögensvortheil zu erlangen. S. III 3015/80,
<lb/>Urth. v. 8. Dez. 1880. (StGB. §. 253.)

<lb/>Der Begriff der Hehlerei verlangt nicht, daß
<lb/>die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet sei, ge- 
<lb/>rade an der an sich gebrachten Sache durch Zahlung
<lb/>eines etwa ihrem Werthe nicht entsprechenden Prei- 
<lb/>ses einen Gewinn zu machen; es genügt, wenn über- 
<lb/>haupt nur das Motiv des Angeklagten dahin ging,
<lb/>mittels des Ansichbringens der Sache sich einen
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0137.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0137--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>91
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vortheil zu verschaffen, mag dieser Vortheil auch
<lb/>wirklich erreicht worden sein oder nicht, wie z. B.
<lb/>in dem Falle, wenn der Angeklagte hoffte, der Dieb
<lb/>werde ihm noch weitere Gegenstände liefern, wofür
<lb/>er dann minderwerthige Preise zahlen werde. S. I
<lb/>3004/80. Urth. vom 6. Dez. 1880. (StGB.
<lb/>K. 259.)

<lb/>Die Urtheilsgründe, welche sagen, der vom
<lb/>Hehler gezahlte Kaufpreis für Roggen und Hafer
<lb/>sei notorisch ein geringerer, als der übliche Markt- 
<lb/>preis, ohne anzugeben, wie hoch sich der Marktpreis
<lb/>belaufen habe, und der Marktpreis welches Ortes
<lb/>und welches Tages gemeint sei, sind ungenügend
<lb/>und laffen nicht entnehmen, daß die im Urtheile
<lb/>ausgesprochene Ueberzeugung sich auf den Inbegriff
<lb/>der Verhandlung stützt. S. III 2361/80. Urth.
<lb/>v. 4. Dez. 1880. (StPO. §. 260.)

<lb/>Der Angeklagte, welcher dem Verkäufer zweier
<lb/>Schweine erklärte, er werde gleich nach Schlachtung
<lb/>und Wägung der Schweine den Preis bezahlen, je- 
<lb/>doch gar nicht die Absicht und Mittel hatte, den
<lb/>Kaufpreis baar zu bezahlen, sondern den Kauf nur
<lb/>zum Scheine, um sich unberechtigter Weise ohne
<lb/>Entgelt in den Besitz der Schweine zu setzen, abge- 
<lb/>schloffen und den Kaufspreis für die erhaltenen
<lb/>Schweine nicht bezahlt hat, ist des Betruges schul- 
<lb/>dig. S. HI 3135/80. Urth. v. 18. Dez. 1880.
<lb/>(StGB. §. 263.)

<lb/>Die für Schätzungen in Hypothekensachen ver- 
<lb/>pflichteten Sachverständigen sind nicht zur Erricht- 
<lb/>ung von Schätzungsurkunden öffentlich aufgestellte
<lb/>Beamte, sondern nur beeidigte Sachverständige, deren
<lb/>Gutachten erst durch Einlegung zu Protokoll die
<lb/>Eigenschaft öffentlicher Urkunden erlangen. Di?
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0138.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0138--><p/>
                     <p>

                        <lb/>92
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>fälschlich mit dem Namen eines Dritten, als allge- 
<lb/>mein verpflichteten Hypothekentaxators, unterschriebene
<lb/>(nicht zu Protokoll eingelegte) Anwesensschätzung
<lb/>bildet eine Privaturkunde, welche zum Beweise
<lb/>von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblich- 
<lb/>keit ist. S. I 3275/80. Urth. v. 3. Dez. *880.
<lb/>(StGB. §. 267; bayr. Hyp.-Gesetz vom 1. Juni
<lb/>1822 §. 132; Instruktion vom 13. März 1823
<lb/>über den Vollzug des Hyp.-Ges. Beilage V §§. 19,
<lb/>20; Entschl. d. bayr. Staatsministeriums der Justiz
<lb/>v. 10. Okt. 1862, den Vollzug des Notariatsge- 
<lb/>setzes rc. betr.)

<lb/>Die rechtswidrige Absicht ist wesentliches
<lb/>Thatbestandsmerkmal jeder strafbaren Urkundenfälsch- 
<lb/>ung; deshalb ist die Feststellung unerläßlich, daß
<lb/>die Verfälschung oder fälschliche Anfertigung der Ur- 
<lb/>kunde in rechtswidriger Absicht bezw. daß diese That
<lb/>in der rechtswidrigen Absicht, einem Anderen einen
<lb/>Vermögensvortheil zu verschaffen, geschehen sei.
<lb/>S. I 3107/80. Urth. v. 6. Dez. 1880. (StGB.
<lb/>§§. 267, 268.)

<lb/>In der Erschleichung der Unterschrift auf einem
<lb/>leeren Papiere oder Wechselformulare, welches der
<lb/>Angeklagte ohne Wißen und Willen des Unterschrei- 
<lb/>bers als Wechsel oder mit höherem als verabredetem
<lb/>Betrage ausfüllt, liegt das Thatbestandsmerkmal der
<lb/>Urkundenfälschung, und in der Übertragung (Girir-
<lb/>ung) dieses Schriftstücks auf Dritte liegt der Ge- 
<lb/>brauch zum Zwecke der Täuschung.

<lb/>Zum Thatbestande des Betruges ist nicht die
<lb/>Absicht, das Vermögen eines Anderen zu beschädi- 
<lb/>gen, erforderlich, sondern es genügt der (bewußt
<lb/>mögliche) Erfolg solcher Vermögensbeschädigung.
<lb/>S. I 2977/80. Urth. v. 6. Dez. 1880. (StGB.
<lb/>§§. 263, 268, 269.)
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0139--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>93
</p>
                     <p>

                        <lb/>„Inhaber eines öffentlichen Versammlungs- 
<lb/>ortes" ist begrifflich schon Jeder, welcher thatsäch-
<lb/>lich daselbst die Aufsichts- und Verfügungsgewalt
<lb/>hat; diese Gewalt kann dem Pächter einer öffent- 
<lb/>lichen Wirthschaft mit Grund nicht abgesprochen
<lb/>werden. S. III 3086,80. Urth. v. 22. Dez. 1880.
<lb/>(StGB. §. 285.)

<lb/>Hatte Angeklagter die obrigkeitliche Erlaubniß
<lb/>nur zur Ausspielung von Galanteriewaaren
<lb/>erwirkt, jedoch vor und während des Spieles erklärt,
<lb/>daß der Gewinner nach Gefallen statt der gewonne- 
<lb/>nen Sache einen vorher bestimmten, aus einem
<lb/>Tableau ersichtlichen Geldbetrag ausgezahlt er- 
<lb/>halten werde, welche Auszahlung auch in einem ein- 
<lb/>zelnen Falle erfolgte, so liegt eine Ueberschreitung
<lb/>der Genehmigung vor, welche dem Mangel derselben
<lb/>strafrechtlich gleichsteht, da Angeklagter der von ihm
<lb/>veranstalteten Ausspielung eine Einrichtung gab,
<lb/>welche derselben den Charakter der reinen Ausspiel- 
<lb/>ung benimmt, und solche als ein Gemisch von Aus- 
<lb/>spielung und Lotterie erscheinen läßt. S. II2924/80.
<lb/>Urth. v. 17. Dez. 1880. (StGB. §. 286.)

<lb/>Der Angeklagte, welcher durch Ertheilung von
<lb/>Antheilscheinen an verschiedene Personen Letzteren
<lb/>die Möglichkeit gewährt, an dem von der kgl. preu- 
<lb/>ßischen Regierung veranstalteten Lotteriespiele Theil
<lb/>zu nehmen, und zwar zu geringeren (*/8, */16, V32
<lb/>u. s. w.) Antheilen, als worauf die Originalloose,
<lb/>welche in geringeren als */* Loosen von der Lotterie- 
<lb/>direktion nicht ausgegeben werden, lauten, veranstal- 
<lb/>tet ein Lotteriespiel, welches seinen Charakter dadurch
<lb/>nicht verliert, wenn die Urtheilsgründe feststellen,
<lb/>daß der Angeklagte die ernstliche Absicht gehabt
<lb/>habe, das aliquote Eigenthum der Originalloose auf
<lb/>die Käufer zu übertragen; in dem Verkaufe jener
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0140.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0140--><p/>
                     <p>

                        <lb/>94
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Anteilscheine liegt keineswegs für sich allein die
<lb/>Abrede eines gemeinschaftlichen Eigenthums am Ori- 
<lb/>ginalloose, geschweige denn die Uebertragung des
<lb/>Miteigenthums darau; die wirkliche Eigentums- 
<lb/>übertragung ist nicht festgestellt. S. II 2967180.
<lb/>Urth. v. 17. Dez. 1880. (StGB. §. 286.)

<lb/>Die Feststellung in den Urtheilsgründen, daß
<lb/>der Angeklagte „Gelder, welche er in amtlicher Ei- 
<lb/>genschaft empfangen hatte, unterschlagen" habe, ge- 
<lb/>nügt nicht; es fehlt die Feststellung der rechtswidri- 
<lb/>gen Zueignung mit den Worten des Gesetzes und
<lb/>jener Thatsachen, worin die rechtswidrige Zueignung
<lb/>gefunden wurde; letztere folgt insbesondere noch nicht
<lb/>daraus, daß der Angeklagte die Gelder, deren Ab- 
<lb/>sendung er übernommen hatte, erst auf weitere Er- 
<lb/>innerung an die ersuchende Behörde abgesendet hat.
<lb/>S. III 2130,80. Urth. v. 1. Dez. 1880. (StGB.
<lb/>§. 350, 246.)

<lb/>Rechtsirrthümliche^ Anwendung des Begriffes
<lb/>„Abgaben" liegt nicht' vor, wenn Angeklagter als
<lb/>Postbriefträger, welcher Briefportobeträge und na- 
<lb/>mentlich auf Grund des vom betreffenden Postbeam- 
<lb/>ten ausgeschriebenen Vermerks des Nachtragsporto
<lb/>für unvollständig frankirte Briefe für die Postkaffe
<lb/>zu erheben hatte, frankirte Briefe aus London mit
<lb/>einem Nachtragsportovermerk versehen und den da- 
<lb/>durch bezeichnten Betrag von je 40 Pfennigen von
<lb/>den Adressaten eingezogen, an die Postkaffe jedoch
<lb/>nicht abgeliefert, und hiernach das Urtheil angenom- 
<lb/>men hat, daß Angeklagter Gebühren erhoben habe,
<lb/>von welchen er wußte, daß der Zahlende sie nicht
<lb/>schulde.

<lb/>Unter „Gebühren" sind solche Leistungen an
<lb/>eine öffentliche Kaffe verstanden, welche gleichzeitig
<lb/>unter den Gesichtspunkt einer Abgabe fallen . . .
</p>

                  </div>
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="II.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Gerichtsverfassungs-Gesetze</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0141--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>95
</p>
                     <p>

                        <lb/>es fallen darunter alle Prästationen, welche in irgend
<lb/>welcher Beziehung einen publizistischen Charakter an
<lb/>sich tragen, sei es, daß sie ihrem Entstehungsgrunde
<lb/>nach öffentlich rechtlicher Natur sind, sei es, daß,
<lb/>wenn das Rechtsverhältniß, worauf der Anspruch der
<lb/>Kasse beruht, auch auf eine freie Vereinbarung zwi- 
<lb/>schen Schuldner und Gläubiger zurückzuführen sein
<lb/>mag, doch die Höhe der Leistung sich nach publizisti- 
<lb/>schen Grundsätzen bemißt. Zu dieser letzteren Gatt- 
<lb/>ung von Abgaben gehören insbesondere die „Gebüh- 
<lb/>ren". S. II 2845/80. Urth. v. 7. Dezbr. 1880.
<lb/>(StGB. §. 353.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Das Urtheil wurde aufgehoben, welches zwar
<lb/>die Entwendung (von 48 Pfunden Hutzeln im
<lb/>Werthe von 8 Mark) zum „alsbaldigen" allmäh- 
<lb/>lichen Verbrauche, nicht aber auch feststellte, daß
<lb/>das Nahrungs- oder Genußmittel „von unbedeutendem
<lb/>Werthe oder in geringer Menge" war. S. 12976/80.
<lb/>Urth. v. 6. Dezbr. 1880. StGB. §§. 242, 370
<lb/>Ziff. 5.)

<lb/>Die Feststellung, daß Nahrungs- oder Genuß- 
<lb/>mittel (Speckhutzeln) von unbedeutendem Werthe
<lb/>entwendet und alsbald verbraucht wurden,
<lb/>erschöpft nicht den Begriff des Gesetzes, wornach die
<lb/>Entwendung mit dem Zweck „zum alsbaldigen Ver- 
<lb/>brauche" verübt worden sein muß. S. I 3130/80.
<lb/>Urth. v. 9. Dez. 1880. (StGB. §. 370 Ziff. 5.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Zum Gerichtsverfassungs-Gesetze.

<lb/>Ein wegen körperlicher Gebrechen zu dem Amte
<lb/>nicht geeigneter Geschworener soll hiezu nicht berufen
<lb/>werden; von der Ausübung des Amtes ist derselbe
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0142.tif"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="III.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0142--><p/>
                     <p>

                        <lb/>96
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht kraft Gesetzes ausgeschloffen. Die Frage, aus
<lb/>welche Weise der (schwerhörige) Geschworene aus
<lb/>dem Ergebnisse der Verhandlung seine Ueberzeugung
<lb/>schöpfte, kann nicht Gegenstand der Revision sein.
<lb/>S. I 3071/80. Urtheil vom 6. Dezember 1880.
<lb/>(GVG. §. 33 Ziff. 4, §. 85 Abs. 2; StPO.
<lb/>§§. 22, 32.)

<lb/>Es bietet einen Revisionsgrund, wenn das Ge- 
<lb/>richt bei der Hauptverhandlung wegen Verbrechens
<lb/>wider die Sittlichkeit die Oeffentlichkeit durch Be- 
<lb/>schluß ausgeschlossen, aber nicht ersichtlich gemacht
<lb/>hat, ob solches aus Gründen geschah, welche das
<lb/>Gesetz als solche anerkennt, der Beschluß vielmehr
<lb/>überhaupt keine Gründe enthält. S. II 2993/80.
<lb/>Urth. v. 17. Dez. 1880. (GVG. §§. 170, 173;
<lb/>StPO. §§. 34, 375, 377 Ziff. 6.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>Die von einem dazu Berechtigten erklärte Ver- 
<lb/>weigerung des Zeugniffes schließt die Feststellung sei- 
<lb/>ner'früher und anderwärts bezüglich des Gegenstan- 
<lb/>des der Untersuchung gemachten Aussagen — hier
<lb/>durch Vernehmung eines Gendarmen über Ge-
<lb/>ständniffe jenes Zeugen bei der Haussuchung und
<lb/>über den Inhalt eines Protokolls über die in seiner
<lb/>Gegenwart stattgehabte Vernehmung jenes Zeugen —
<lb/>Nicht aus. S. II 2920/80. Urth. v. 17. Dezbr.
<lb/>1880. (StPO. §§. 51, 251.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d83484e14726">
            <head>No. 7.</head>
            <div xml:id="d83484e14731">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
               <div xml:id="d83484e14736" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">in Strafsachen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(vom Dezember 1880)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e14750"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="III.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0143--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritte« Grgänzungsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>JKi ».
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Senffert's

<lb/>Wätter tnr KechtsWjoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes in Straf- 

<lb/>sachen. (Fortsetzung und Schluß.) — Mittheilungen aus Entscheid- 
<lb/>ungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechtes (mit Ein- 
<lb/>schluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar
<lb/>1681. — Literatur-Notiz.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes

<lb/>in Strafsachen
<lb/>(vom Dezember 1880).

<lb/>III. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>t Fortsetzung.)

<lb/>Nach dem Wortlaute des Gesetzes („erforder- 
<lb/>lichen Falles") und nach den Motiven zu §§. 59
<lb/>6V des Entwurfs der StPO, ist die Vorlegung
<lb/>von Fragen über Umstände, welche die Glaubwür- 
<lb/>digkeit der Zeugen betreffeü, insbesondere über etwa
<lb/>erlittene Bestrafungen, dem Ermessen des Richters
<lb/>überlassen.

<lb/>Die Unterlassung der Befragung der Zeugen
<lb/>über ihr Alter verletzt zwar das Gesetz; jedoch be- 
<lb/>ruht das Urtheil nicht auf dieser Gesetzesverletzung,
<lb/>wenn weder ersichtlich, noch vom Beschwerdeführer
<lb/>behauptet ist, daß einer der vernommenen Zeugen
<lb/>das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
<lb/>S. II 2959180. Urth. v. 10. Dez. 1880. (StPO.
<lb/>§§. 56, 67, 376.)

<lb/>Der in dem Urtheile ausdrücklich als Zeug-
<lb/>niß bezeichnete und benützte Theil der Aussagen

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0144.tif"
                         n="98"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0144--><p/>
                     <p>

                        <lb/>98
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>eines Sachverständigen (Arztes) über Mittheilungen
<lb/>des Verletzten hinsichtlich des Thäters sowie Art
<lb/>und Weise des Vorfalles (daß der Angeklagte den
<lb/>Kopf des Verletzten auf den Boden stieß) kann nicht
<lb/>als Bestandtheil des Gutachtens betrachtet werden,
<lb/>und die Berücksichtigung solcher Aussage zur Fest- 
<lb/>stellung des Schuldbeweises ohne Ableistung des
<lb/>Zeugeneides von Seite des Sachverständigen
<lb/>bietet einen Revisionsgrund. S. I 3278/80. Urth.
<lb/>v. 23. Dez. 1880. (StPO. §§, 60, 79.)

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn ein Sachverstän- 
<lb/>diger nicht sich auf den im Allgemeinen geleisteten
<lb/>Eid berufen hat, sondern nur vom Vorsitzenden
<lb/>darauf hingewiesen worden ist; jene vom Sach- 
<lb/>verständigen selbst ausgehende Erklärung wird nicht
<lb/>durch Verweisung des Experten auf den im Allge- 
<lb/>meinen geleisteten Eid ersetzt, wie sich schon daraus
<lb/>ergibt, daß nur eine vom Sachverständigen selbst
<lb/>ausgesprochene Berufung auf solchen Eid den That-
<lb/>bestand einer Eidverletzung zu begründen vermöchte.
<lb/>Jene Gesetzesverletzung wurde jedoch dadurch beseitigt
<lb/>erachtet, daß die vernommenen Sachverständigen
<lb/>auch den Zeugeneid geleistet haben, und dieser Eid
<lb/>auch den Sachverständigeneid deckte; die im Zeugen- 
<lb/>eide übernommene Verpflichtung, die reine Wahrheit
<lb/>zu sagen, umfaßt auch jene, ein gewiflenhaftes Gut- 
<lb/>achten abzugeben. S. II 2959/80. Urtheil vom
<lb/>10. Dez. 1880. (StPO. §§. 61, 79; StGB.
<lb/>§. 155 Ziff. 2, 3.)

<lb/>.Hat der Staatsanwalt die öffentliche Klage
<lb/>wegen Körperverletzung erhoben und der Verletzte
<lb/>sich als Nebenkläger nicht angeschloffen, so kann der
<lb/>Angeklagte nicht in der Hauptverhandlung Strafan- 
<lb/>trag widerklagsweise wegen der Beleidigung, die
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0145.tif"
                         n="99"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>99
</p>
                     <p>

                        <lb/>ihm vor der von ihm verübten Mißhandlung der
<lb/>Verletzte zufügte, gegen Letzteren stellen; der Ange- 
<lb/>klagte kann in solchem Falle, da rechtlich dem
<lb/>Staatsanwalte gegenüber die gegen den Ver- 
<lb/>letzten gerichtete Widerklage unstatthaft ist, nicht
<lb/>Revision deshalb ergreifen, weil das Gericht in sei- 
<lb/>nem Urtheile den Strafantrag (die Widerklage) we- 
<lb/>gen Beleidigung nicht beachtet und nicht verbeschie-
<lb/>den hat. S. I 3031/80. Urth. v. 2. Dez. 1880.
<lb/>(StPO. §§. 151, 259, 428.)

<lb/>Der von einem Bevollmächtigten innerhalb
<lb/>der Antragsfrist im Aufträge des Antragsberechtigten
<lb/>angebrachte schriftliche Strafantrag ist gültig, auch
<lb/>wenn derselbe nur zufolge mündlicher Vollmacht
<lb/>handelte, soferne die Vollmacht nur erwiesen oder
<lb/>erweislich ist. Belanglos ist hiebei, wenn der Be- 
<lb/>vollmächtigte den im Aufträge des Berechtigten ge- 
<lb/>schriebenen und eingereichten Strafantrag nicht mit
<lb/>seinem eigenen Namen unterzeichnet und sich als
<lb/>Bevollmächtigter zu erkennen gegeben, sondern den
<lb/>Namen des Auftraggebers selbst unterschrieben hat.
<lb/>S.II 2901/80. Urth. v. 10. Dez. 1880. (StPO.
<lb/>§. 156 Abs. 2.)

<lb/>Die Erlassung des Urtheils ist ein Theil der
<lb/>Hauptverhandlung und letztere muß in ununterbroche- 
<lb/>ner Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen
<lb/>Personen erfolgen; deshalb bietet die Constatirung
<lb/>im Sitzungsprotokolle, daß ein Richter, welcher in
<lb/>der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, im Publika-
<lb/>kationstermine nicht anwesend gewesen ist, und an
<lb/>dessen Stelle ein anderer Richter an diesem Termine
<lb/>theilgenommen hat, einen Revisionsgrund. S. III
<lb/>2553/80. Urth. v. 11. Dezbr. 1880. (StPO.
<lb/>§§. 225, 259.)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0146.tif"
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                     <p>

                        <lb/>100 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Der bloße Umstand, daß bereits ein, noch
<lb/>dazu wegen seiner Beziehung zum Angeklagten un- 
<lb/>vereidigt vernommener, Zeuge über die vom Ange- 
<lb/>klagten bezeichneten Thatsachen gehört worden ist,
<lb/>berechtigt das Gericht nicht, den Antrag auf Ver- 
<lb/>nehmung von Weiler benannten Zeugen über diese
<lb/>Thatsachen abzulehnen, zumal wenn das Gericht
<lb/>nicht einmal sagt, daß es durch die Vernehmung
<lb/>jenes einen Zeugen die Ueberzeugung von der Wahr- 
<lb/>heit der zum Beweis gestellten Behauptung des
<lb/>Angeklagten gewonnen und darum dieselbe bei seiner
<lb/>Entscheidung bereits als wahr berücksichtigt habe.
<lb/>S. HI 3162/80. Urtheil vom 18. Dezbr. 1880.
<lb/>(StPO. §. 243 Abs. 2.)

<lb/>Die Verlesung des Protokolles über eine po- 
<lb/>lizeiliche Vernehmung des Zeugen gleichzeitig mit
<lb/>der Verlesung seiner richterlichen Vernehmung ist
<lb/>dann statthaft, wenn sie als integrirender Theil der
<lb/>letzteren verlesen wurde, indem der Zeuge bei der
<lb/>letzteren jene polizeiliche Vernehmung wiederholt und
<lb/>bestätigt und dadurch zum Theile seiner richterlichen
<lb/>Aussage gemacht hat. S. II 2829/80. Urth. vom
<lb/>3. Dez. 1880 und S. II 2835/80. Urtheil vom
<lb/>3. Dez. 1880. (StPO. §. 250.)

<lb/>Wurde der Angeklagte bereits vom Schöffen- 
<lb/>gerichte wegen Uebertretung bergpolizeilicher Vor- 
<lb/>schriften (Unterlaffung des Vorhängens eines Git- 
<lb/>ters) mit Gefängniß bestraft, so kann derselbe wegen
<lb/>der durch diese Uebertretung (Unterlaffung der Vor- 
<lb/>sichtsmaßregel) fahrlässig verursachten Körperverletz- 
<lb/>ung auf Antrag des Verletzten nicht nochmals (ne
<lb/>bi8 in idem) in Untersuchung und Strafe genom- 
<lb/>men werden. S. I 3275/80. Urth. v. 23. Dez.
<lb/>1880. (StPO. §. 263; StGB. §. 230.)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0147.tif"
                         n="101"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0147--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 101

<lb/>Im Falle der Freisprechung müssen die Urtheils-
<lb/>gründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht über- 
<lb/>führt, oder ob und aus welchen Gründen die für
<lb/>erwiesen angenommene That für nicht strafbar er- 
<lb/>achtet worden ist. Die bloße negative Feststellung
<lb/>in den Urtheilsgründen dahin, daß „nicht für fest- 
<lb/>gestellt erachtet werden konnte", daß der Angeklagte
<lb/>die beschuldigten Thaten verübt habe, läßt nicht er- 
<lb/>sehen, welcher jener Gründe das Gericht zur Frei- 
<lb/>sprechung veranlaßt hat und zieht die Aufhebung
<lb/>des Urtheils nach sich. S. II 2842/80. Urth. v.
<lb/>3. Dez. 1880 und S. II 2771/80. Urtheil vom
<lb/>10. Dezember 1880. (StPO- §. 266 Abs. 1
<lb/>und 4.)

<lb/>Die Revision ist begründet, wenn in Beziehung
<lb/>auf zwei jedem Angeklagten zur Last gelegte Ver- 
<lb/>brechen des Meineides, welche durch selbstständige
<lb/>Handlungen begangen sind und unter sich im Ver- 
<lb/>hältnisse der Realkonkurrenz stehen, nur eine Frage
<lb/>an die Geschworenen gestellt wurde, welche von den
<lb/>Geschworenen mit den Worten „Ja, in beiden
<lb/>Fällen" beantwortet' ist. S. III 3101/80. Urth.
<lb/>v. 15. Dez. 1880. (StPO. 8- 292.)

<lb/>Erfolglos ist der Angriff, welcher sich darauf
<lb/>stützt, daß ausweislich des Sitzungsprotokolles die
<lb/>Geschworenen aus ihrem Berathungszimmer in das
<lb/>Sitzungszimmer zurückkehrten, nunmehr die Ange- 
<lb/>klagten wieder eingeführt wurden, und der Vorsitzende
<lb/>eröffnete, es sei der in der Anklage benannte Zeuge
<lb/>R. noch nicht vernommen worden, hierauf alle Be- 
<lb/>theiligten auf die Vernehmung dieses Zeugen ver- 
<lb/>zichteten und der Gerichtshof davon Abstand zu neh- 
<lb/>men beschlossen hat, daß sodann die Angeklagten
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0148.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0148--><p/>
                     <p>

                        <lb/>102 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>wieder abgeführt wurden und nunmehr von dem
<lb/>Obmanne der Geschworenen der Spruch kundgegeben
<lb/>wurde. Die bloße Feststellung des Verzichtes auf
<lb/>einen Zeugen und der zustimmende Beschluß des
<lb/>Gerichts enthält keine Beweisaufnahme, sondern das
<lb/>Gegentheil, nämlich die Nichtaufnahme eines Bewei- 
<lb/>ses; und die Verzichtserklärungen der Angeklagten
<lb/>sowie der Vertheidiger und der Staatsanwaltschaft
<lb/>haben nicht den Charakter einer Verhandlung zur
<lb/>Sache. Es war vielmehr ein für den Spruch der
<lb/>Geschworenen ganz unerheblicher Zwischenfall, und
<lb/>wenn nach dessen Erledigung der Obmann den vor
<lb/>dem Wiedereintreten der Geschworenen von
<lb/>diesen in ihrem Berathungszimmer gefaßten Spruch
<lb/>kundgegeben hat, so verstößt dieses Verfahren nicht
<lb/>gegen das Prozeßgesetz, weil eine Nothwendigkeit
<lb/>zur wiederholten Berathung der Geschworenen nicht
<lb/>vorlag, und weil nicht ersichtlich ist, daß die Ge- 
<lb/>schworenen das Verlangen nach einer wiederholten
<lb/>Berathung geäußert haben. S. II 2959/80. Ur-
<lb/>theil vom 10. Dezember 1880. (StPO. §§.301,
<lb/>303, 309.)

<lb/>Die Beschränkung der Vertheidigung ist nur
<lb/>dann unzulässig, wenn das Gericht entweder die
<lb/>seine Ueberzeugung von der Unerheblichkeit des Be- 
<lb/>weisantrages für die Beurtheilung der Schuldfrage
<lb/>bestimmenden Gründe nicht erkennbar macht, oder
<lb/>aber durch rechtsirrthümliche Gründe sich hat bestim- 
<lb/>men laffen. S. II 2906/80. Urth. v. 7. Dezbr.
<lb/>1880. (StPO. §. 377 Ziff. 8.)

<lb/>Die Ablehnung des vom Angeklagten in der
<lb/>Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehm- 
<lb/>ung von Zeugen durch Gerichtsbeschluß mit der
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0149.tif"
                         n="103"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0149--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>103
</p>
                     <p>

                        <lb/>Motivirung, „daß der Antrag als zur Entlastung
<lb/>der Angeklagten nicht geeignet zu verwerfen" ließ
<lb/>nicht erkennen, ob die Ablehnung des Antrages aus
<lb/>thatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen geschah.
<lb/>Dadurch ist dem Angeklagten die Möglichkeit entzo- 
<lb/>gen, dem Beschlüsse gegenüber seine Vertheidigung
<lb/>weiter zu führen, insbesondere den Beweisantrag zu
<lb/>vervollständigen. . . . Durch den in unzureichender
<lb/>Begründung verkündeten Gerichtsbeschluß ist daher
<lb/>die Vertheidung als unzulässig beschränkt zu erachten
<lb/>in einem Punkte, dessen Erheblichkeit für die Ent- 
<lb/>scheidung nicht abzulehnen ist. S. Il 2929/80.
<lb/>Urtheil v. 10. Dezember 1880. (StPO. §§. 34,
<lb/>377 Z. 8.)

<lb/>Die Revision wurde als rechtzeitig (am 21. No- 
<lb/>vember) bei Gericht angebracht befunden, weil sie
<lb/>am letzten Tage der Frist (21. November) dem
<lb/>Rathdiener (Hausmeister) des Landgerichts über- 
<lb/>geben und von diesem in sein Einlaufsbuch an jenem
<lb/>Tage eingetragen worden war; ein Diener des Ge- 
<lb/>richts, welcher ein solches Einlaufsbuch förmlich
<lb/>führt, erscheint als zur Annahme der an die Gerichts- 
<lb/>schreiberei abzugebenden Schriftstücke für die Gerichts- 
<lb/>schreiberei befugt, weshalb der Tag, an welchem er
<lb/>die Schriftstücke in Empfang nahm und eintrug, nicht
<lb/>der Tag, welchen die Gerichtsschreiberei (hier der
<lb/>22. November) als praesentutum auf die Schrift- 
<lb/>stücke setzte, maßgebend ist. S. I 4403/80. Urth.
<lb/>v. 6. Dez. 1880. (StPO. §. 385.)

<lb/>Eine härtere Strafe, als die in dem ersteren
<lb/>Urtheile erkannte, ist verhängt, wenn der Angeklagte
<lb/>zwar, wie früher, wegen Körperverletzung zur Ge-
<lb/>fängnißstrafe von fünf Wochen verurtheilt, jedoch
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung nach den Reichsgesetzen vom 12. Juni 1872, 2. März 1874, 8. April 1876, 17. Juli 1878 und 23. Juli 1879</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0150--><p/>
                     <p>

                        <lb/>104
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht auch die früher erkannte Abrechnung von Un- 
<lb/>tersuchungshaft in dem neuen Urtheile ausgesprochen
<lb/>worden ist. S. III 3042/80. Urth. v. 4. Dezbr.
<lb/>1880. (StPO. §. 398 Abs. 2.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>IV. Zur Gewerbeordnung vom 21 Juni 1869
<lb/>in der Fassung nach den Reichsgesetzen vom
<lb/>12. Juni 1872, 2. März 1874, 8 April 1876,
<lb/>17. Juli 1878 und 23. Juli 1879.

<lb/>Unter „Stellvertreter" eines Gewerbtreibenden
<lb/>sind, wie sich aus dem Worte selbst und aus Ver- 
<lb/>gleichung mit §. 45 der RGO. ergibt, nicht dieje- 
<lb/>nigen zu verstehen, welchen bei gewerblichen Etablis- 
<lb/>sements bestimmte Zweige des Betriebs unter der
<lb/>Aufsicht des den Gesammtbetrieb selbst leitenden
<lb/>Geschäftsherrn zur mehr oder weniger selbstständigen
<lb/>Leitung übertragen sind, da alle diese Personen recht- 
<lb/>lich nur als Gehülfen der Gewerbtreibenden zu be- 
<lb/>trachten sind; sondern als Stellvertreter kann nur
<lb/>derjenige angesehen werden, welcher, wie hier A,
<lb/>an Stelle des mit dem Gewerbebetriebe selbst sich
<lb/>nicht befassenden Geschäftsherren das Gewerbe in
<lb/>seiner Gesammtheit ausübt. (RGO. §. 151.)

<lb/>Bei Handlungen, welche das Gesetz ohne Rück- 
<lb/>sicht darauf, ob sie dolose oder culpose begangen sind,
<lb/>für strafbar erklärt, liegt das strafbare Moment
<lb/>nicht, wie bei Fahrlässigkeitsvergehen, in dem einge- 
<lb/>tretenen Erfolge, welcher als mögliche Folge der an
<lb/>und für sich nicht mit Strafe bedrohten Handlung
<lb/>hätte vorausgesehen werden können, sondern in der
<lb/>Handlung selbst, welche für strafbar erklärt ist. Zu
<lb/>jeder Handlung d. h. zu jedem vorsätzlichen Thun
<lb/>eines Dritten ist aber eine Beihülfe denkbar. Ist
<lb/>daher die Handlung selbst für strafbar erklärt, so
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zum Gesetze vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0151--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>105
</p>
                     <p>

                        <lb/>kann der Umstand, daß die Strafbarkeit des Thäters
<lb/>nicht durch den strafrechtlichen Dolus desselben d. h.
<lb/>durch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Hand- 
<lb/>lung bedingt ist, die Möglichkeit einer Beihülfe nicht
<lb/>ausschließen. Das Zuwiderhandeln gegen die Vor- 
<lb/>schriften des §. 136 der RGO. ist ein Vergehen,
<lb/>zu dessen Begehung eine strafbare Beihülfe möglich
<lb/>ist; und der Thatbestand der letzteren — wissentliche
<lb/>Hilfeleistung zur Begehung desselben durch That —
<lb/>ist vom ersten Richter festgestellt. Der Umstand,
<lb/>daß in der RGO. der Möglichkeit einer strafbaren
<lb/>Beihülfe zu den dort bezeichneten Vergehen nicht
<lb/>gedacht wird, steht nicht entgegen, da die allgemei- 
<lb/>nen rechtlichen Grundsätze über Theilnahme auch bei
<lb/>den in Spezialgesetzen enthaltenen Strafbestimmungen
<lb/>zur Anwendung zu bringen sind, soweit nicht aus
<lb/>diesen Gesetzen selbst im einzelnen Fall das Gegen-
<lb/>theil zu entnehmen ist, zu welcher Annahme hier
<lb/>jeder Anhalt fehlt. Mit Unrecht hält demnach die
<lb/>Revision hier eine Beihülfe zu dem in Rede stehen- 
<lb/>den Vergehen, indem der Revident B den jugend- 
<lb/>lichen Arbeitern in einer gesetzwidrigen Art und
<lb/>Weise Beschäftigung gegeben habe, für rechtlich un- 
<lb/>möglich. S. II 2885/80. Urtheil vom 14. Dezem- 
<lb/>ber 1880. (RGO. §§. 136, 146; StGB. §. 1
<lb/>Abs. 2, §. 49.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>V Zum Gesetze vom 14 Mai 1879, betreffend
<lb/>den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmit- 
<lb/>teln und Gebrauchsgegenständen.

<lb/>Als „in Verkehr bringen" kann ohne Rechts- 
<lb/>irrthum das Verschenken verdorbenen Fleisches
<lb/>als Nahrungsmittels betrachtet werden; der Schwer- 
<lb/>punkt des Gesetzes liegt darin, daß wissentlich ein
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0152.tif"
                n="106"
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            <div xml:id="d83484e15579">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e15584"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e15592"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="a)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. preuß. Landrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0152--><p/>
                     <p>

                        <lb/>106
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gegenstand, dessen Genuß die menschliche Gesundheit
<lb/>zu beschädigen geeignet ist, einem Anderen überlassen
<lb/>wurde. S. 1 3186/80. Urth. v. 13. Dez. 1880.
<lb/>(Obiges Gesetz §. 12 Z. 1.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Civilrechtes (mit Einschluß
<lb/>des Handelsrechtes) und -es Civilprmelfts bis
<lb/>31. Januar 1881.

<lb/>I. Zum Civilrecht.

<lb/>a) Allg. preuß. Landrecht.

<lb/>Der Fabrikbesitzer, aus dessen Fabrikschornstein
<lb/>Rauch entströmte, welcher den auf der Bleich-Wiese
<lb/>des Nachbars ausgebreiteten Leinen durch schwarzen
<lb/>Niederschlag beschädigte, ist verpflichtet, den hiedurch
<lb/>entstandenen Schaden zu ersetzen. An und für sich
<lb/>folgt zwar aus der rechtlichen Natur des Eigen-
<lb/>thumes, daß Jeder auf seinem Grundstücke vorneh- 
<lb/>men kann, was ihm beliebt; da aber auch der be- 
<lb/>nachbarte Eigenthümer ein gleiches Recht auf unge- 
<lb/>hinderten Gebrauch seines Grundstückes hat, ist
<lb/>Jener in dem Gebrauche seines Grundstückes insoferne
<lb/>beschränkt, als er nichts auf das benachbarte Grund- 
<lb/>stück immittiren darf, wodurch die Benützung dessel- 
<lb/>ben beeinträchtigt wird. . . . Durch die polizeiliche
<lb/>Genehmigung der gewerblichen Anlage werden später
<lb/>erwachsene privatrechtliche Ansprüche nicht abge-
<lb/>schnitten.

<lb/>Die gesetzliche Bestimmung, daß derjenige, wel-
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0153.tif"
                         n="107"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0153--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 107

<lb/>cher eine gefährliche Handlung an einem dazu unter
<lb/>öffentlicher Genehmigung bestimmten Orte und zur
<lb/>erlaubten Zeit vornimmt, nur für den aus Vorsatz
<lb/>oder grobem Versehen entstandenen Schaden haftet,
<lb/>schränkt die Vertretungsverbindlichkeit des Grundeigen-
<lb/>thümers nicht ein, welcher unter Ueberschreitung sei- 
<lb/>ner Befugniffe als Eigenthümer in den Rechtskreis
<lb/>des benachbarten Grundeigenthümers eingreift, und
<lb/>dadurch eine Beschädigung herbeiführt. HS. H
<lb/>328/80. Urth. v. 6. Dezember 1880. (Einleitung
<lb/>§. 97; Theil I Titel 6 §. 38; Theil I Titel 8
<lb/>§§. 25, 26; Gewerbeordnung vom 21. Juni 1868
<lb/>§§. 16 bis 19.)

<lb/>Aus der Gesetzesbestimmung, daß die Höhe
<lb/>der vertragsmäßigen Zinsen der freien Vereinbarung
<lb/>unterliegt, und daß die entgegenstehenden privat- und
<lb/>strafrechtlichen Bestimmungen aufgehoben werden,
<lb/>folgt nothwendig, daß die bloße Thatsache eines sehr
<lb/>hohen Zinssatzes nicht geeignet ist, die Zinsstipula- 
<lb/>tion, soweit dieselbe den üblichen Zinsfuß überschreitet,
<lb/>als „die Ehrbarkeit beleidigend" und deshalb unver- 
<lb/>bindlich zu erachten; daß vielmehr, um die Unver- 
<lb/>bindlichkeit der Stipulation von diesem Gesichtspunkte
<lb/>aus zu begründen, besondere Umstände klargelegt
<lb/>werden müssen, aus denen folgt, daß der Gläubiger
<lb/>die Nothlage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit des
<lb/>Schuldners ausgebeutet habe, um das Versprechen
<lb/>des hohen Zinssatzes zu erlangen. Diese Klarlegung
<lb/>obliegt demjenigen, welcher sich auf dieselben beruft,
<lb/>um sich von der eingegangenen Verbindlichkeit zu
<lb/>befreien. S. I 408/80. Ürth. v. 12. Jan. 1881.
<lb/>(Reichsgesetz vom 14. Nov. 1867, betr. die ver- 
<lb/>tragsmäßigen Zinsen §. 1; allg. preuß. Landrecht
<lb/>Th. I Tit. 4 §. 7.)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0154.tif"
                         n="108"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0154--><p/>
                     <p>

                        <lb/>108 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Eine gegenseitige Abrechnung kann zwar*) in der
<lb/>Art stattfinden, daß dabei Thatsachen und Rechts- 
<lb/>verhältnisse festgestellt werden und als Facit ein
<lb/>Guthaben des einen oder des anderen der Betheilig- 
<lb/>ten ermittelt wird, ohne daß die Abrechnung sich
<lb/>darum als ein constitutiver Rechtsakt darzustellen
<lb/>braucht; und der Geltendmachung einer derartigen
<lb/>Abrechnung wird der Mangel der Schriftform nicht
<lb/>entgegen gesetzt werden können, soferne der ganze
<lb/>Abrechnungsakt aufgedeckt, die Zusammenstellung der
<lb/>einzelnen, das Schlußguthaben klar machenden, Rech- 
<lb/>nungsposten angegeben ist; hat aber der Kläger sich
<lb/>lediglich auf das bei einer Abrechnung vom Beklag- 
<lb/>ten gemachte Anerkenntniß und Zahlungsversprechen
<lb/>gestützt, ohne die einzelnen Faktoren der Abrechnung
<lb/>näher darzulegen, so kann ein in dieser Gestalt er- 
<lb/>folgter Abrechnungsakt nur als konstitutives Rechts- 
<lb/>geschäft, als Anerkennungsvertrag, in Betracht kom- 
<lb/>men, welcher insbesondere der Vorschrift über die
<lb/>schriftliche Form der Verträge unterliegt. Hülfs-S. I
<lb/>290/80. Urth. vom 3. Dez. 1880. (Th. I Tit. 5
<lb/>§§. 131, 133.)

<lb/>Dem Kläger sind die auf einer bestimmt be- 
<lb/>grenzten Fläche von „circa 80 Morgen" stehenden
<lb/>Bäume zur Abholzung verkauft worden; Kläger for- 
<lb/>dert Vergütung wegen fehlender 16 Morgen. Die
<lb/>Klage macht hiernach einen Gewährsanspruch geltend.
<lb/>Nicht circa 80 Morgen, also nicht eine Quantität
<lb/>als genus (§§. 207—214 Th. I Tit. 11), son- 
<lb/>dern die sämmtlichen stehenden Bäume der begrenzten
<lb/>Fläche als Ganzes mit einem in Pausch und Bogen
<lb/>für das Ganze bestimmten Preise, eine speeies
<lb/>(§. 213 daselbst), ist verkauft. Es handelt sich also
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Striethorst, Archiv Band 84 S. 181.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0155.tif"
                         n="109"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0155--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>109
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht um Nachlieferung, um Kontraktserfüllung, son- 
<lb/>dern darum, daß der gekauften Sache der bedungene
<lb/>Umfang, sohin eine Eigenschaft, fehlt. (§§. 192,
<lb/>197 a. a. O.) Der erhobene Gewährsanspruch
<lb/>unterliegt daher und da nicht Immobilien, sondern
<lb/>bewegliche Sachen den Gegenstand des Vertrags bil- 
<lb/>den, der Verjährung von sechs Monaten seit
<lb/>Empfang der Sache.

<lb/>Empfang der Sache bedeutet nichts Anderes
<lb/>als Uebergabe, und die Uebergabe stehenden Holzes
<lb/>an den Käufer ist vollendet, wenn die Forstfläche,
<lb/>auf welcher die Bäume stehen, vom Käufer in seine
<lb/>Gewahrsam oder Obsicht genommen ist. Hülfs-S. I
<lb/>92/80. Urth. v. 7. Dez. 1880. (Th. I Titel 5
<lb/>88.319, 322, 343; Th. I Tit. 11 §§. 192, 197,
<lb/>198, 207—211, 213, 586.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zum Besitzerwerbe eines negativen Rechtes ist
<lb/>scientia und patientia des Belasteten erforderlich;
<lb/>zu solcher Kenntniß. gehört aber nicht nur, daß der
<lb/>„Andere" von irgend einer zur Einschränkung seiner
<lb/>Rechte gereichenden Handlung Kunde hat, sondern
<lb/>es muß ihm auch nicht unbekannt geblieben sein,
<lb/>daß die Handlung von dem vorgenommen ist, wel- 
<lb/>cher durch sie Besitz erwerben will. HS. II 251/80.
<lb/>Urtheil vom 11. November 1880. (Thl. I Tit. 7
<lb/>§. 81.)

<lb/>Die Beschränkung einer Erbin auf den lebens- 
<lb/>länglichen Bezug gewisser Revenuen einer Nachlaß- 
<lb/>quote hat thatsächlich die Bedeutung der Zuwend- 
<lb/>ung eines Vermächtnisses; eine solche, die in einem
<lb/>früheren Testamente enthaltene unbeschränkte
<lb/>Erbeinsetzung aufhebende Anordnung, sowie auch
<lb/>die Berufung der Kinder der so Bedachtelt als
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0156.tif"
                      n="110"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="b)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gemeines Recht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0156--><p/>
                     <p>

                        <lb/>110
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>fideikommiffarischer Succefforen für den Fall, daß
<lb/>die Mutter vor dem Erblasser verstirbt und die ihr
<lb/>zugedachte Erbschaft angetreten hat, worin ihrer recht- 
<lb/>lichen Natur nach eine Erbeinsetzung liegt, kann
<lb/>nicht giltig in einem außergerichtlichen Nachzettel
<lb/>(Codizill) geschehen. In einem solchen außergericht- 
<lb/>lichen Codizille können nur Vermächtnisse, nicht Erb- 
<lb/>einsetzungen oder Abänderungen der Erbeinsetzungen,
<lb/>angeordnet werden. S. IV 539/80. Urth. v. 6.
<lb/>Dezember 1880. (Th. I Titel 12 §§. 5, 35, 44,
<lb/>50, 51, 53, 66, 139, 161, 163 mit Anhang
<lb/>§. 35, §. 164.)

<lb/>Der Ehescheidungsgrund unter Feststellung „von
<lb/>groben und widerrechtlichen Kränkungen der Ehre...
<lb/>des andern Ehegatten" kann nicht deßhalb abgelehnt
<lb/>werden, weil die Eheleute „gemeinen Standes" seien.
<lb/>Die §§. 701 u. 702 handeln über einen selbst- 
<lb/>ständigen, von dem Scheidungsgrunde aus §. 700
<lb/>verschiedenen Ehescheidungsgrunde. Dies ergibt sich
<lb/>schon daraus, daß im §. 748 neben dem §. 699
<lb/>nur der §. 700 aufgeführt ist. Sind die Kränk- 
<lb/>ungen der Ehre grobe und widerrechtliche, so sind
<lb/>sie niemals „blos mündliche Beleidigungen und ge- 
<lb/>ringere Thätigkeiten" im Sinne des §.701. S. IV
<lb/>537/80. Urth. v. 6. Dez. 1880. (Th. II Titel 1
<lb/>§§. 700, 701, 702.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>b) Gemeines Recht.

<lb/>Die Frage, ob der Curator eines wahnsinnigen
<lb/>Volljährigen eine diesem angebotene Erbschaft durch
<lb/>Antretung definitiv erwerben kann, haben die
<lb/>Vorinstanzen mit Recht vernynt. Nach heutiger
<lb/>Rechtsanschauung ist zwar der Vormund eines geistes-
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0157.tif"
                      n="111"
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                       n="c)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. deutsche Wechselordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0157--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>111
</p>
                     <p>

                        <lb/>kranken Minderjährigen zur Antretung einer dem
<lb/>letzteren anfallenden fremden Erbschaft befugt, da
<lb/>hiebei nur die Minderjährigkeit, nicht auch zugleich
<lb/>die durch den Wahnsinn herbeigeführte Handlungs- 
<lb/>unfähigkeit des Mündels, entscheidet. Allein es
<lb/>mangelt an jedem inneren Grunde, diese Vertret-
<lb/>ungsbefugniß auf den Curator eines geisteskranken
<lb/>Großjährigen auszudehnen und in dieser Beziehung
<lb/>von der Vorschrift des gemeinen (römischen) Rechtes
<lb/>abzugehen, wonach die Curatoren Wahnsinniger „in
<lb/>keiner Weise" eine Erbschaft mittelst civiler oder
<lb/>prätorischer Antretung erwerben, sondern nur deren
<lb/>vorläufigen Verwaltungsbesitz erlangen können (I. 7
<lb/>§.3 Cod. de curat, für. 5,70). Diese besonderen
<lb/>Bestimmungen des gemeinen Rechtes sind durch ein
<lb/>entgegenstehendes allgemeines deutsches Gewohnheits- 
<lb/>recht keineswegs aufgehoben, sondern in Theorie und
<lb/>Praxis fast ausnahmslos noch für anwendbar er- 
<lb/>achtet. Windscheid, Pand. §. 596; Sintenis,
<lb/>prakt. gemeines Civilrecht §. 183 Nr. 11; Seuf-
<lb/>fert, Archiv Band 6 Nr. 307, Band 7 Nr. 69,
<lb/>Band 15 Nr. 233, Band 29 Nr. 250; Archiv für
<lb/>prakt. Rechtswissenschaft Band 3 S. 459, Neue
<lb/>Folge Band 2 S. 419.

<lb/>Stirbt der Curand im Wahnsinn, so fällt,
<lb/>wenn er Mit erben hatte, sein Erbantheil an diese
<lb/>oder deren Erben nach den Grundsätzen des Accres-
<lb/>cenzrechtes, nicht aber an die Jntestaterben dessen,
<lb/>von dem die Erbschaft herrührt (I. un. Cod. de
<lb/>cad. toll. 6, 51). S. III 627/80. Urth. v. 2.
<lb/>Nov. 1880.

<lb/>c) Allg. deutsche Wechselordnung.

<lb/>Die Rechtsfrage, ob der Wechselanspruch gegen
<lb/>den Aussteller eines eigenen, auf Sicht gestellten
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
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                n="112"
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            <div xml:id="d83484e16149">
               <head>Literatur-Notiz</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechsels durch die Nichtinnehaltung der zweijährigen
<lb/>Präsentationsfrist verloren gehe, ist zu verneinen.
<lb/>Vgl. Entsch. des ROHG. Band 3 Seite 186.
<lb/>S. III 640/80. Urth. v. 26. Nov. 1880 (Wechsel- 
<lb/>ordnung Art. 31 Abs. 2, Art. 98 Ziff. 5).

<lb/>Der Wechselprotest ist ungiltig, wenn derselbe
<lb/>laut der Protesturkunde lediglich mit dem (hier als
<lb/>einfachen Bediensteten, nicht als Theilhaber oder
<lb/>Prokurist rc. erscheinenden) Kassier des Handels- 
<lb/>geschäftes ausgenommen ist, ohne daß die Protest- 
<lb/>urkunde feststellt, daß der Geschäftsinhaber, welchem
<lb/>gegenüber der Protest zu erheben gewesen, nicht an- 
<lb/>zutreffen war. S. III 671/80. Ürth. v. 25. Jan.
<lb/>1881 (Wechselordnung Art. 88 Ziff. 3).

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Roth.

<lb/>Das zweite Heft der „Mecklenburgischen
<lb/>Zeitschrift für Rechtspflege und Rechtswissenschaft
<lb/>(Wismar, Hin störffffche Hofbuchhandlung)" wird
<lb/>nach Ankündung im ersten Hefte eine Zusammenstell- 
<lb/>ung der gesammten bisher zur RCPrO. erschienenen
<lb/>Literatur, geordnet nach der Legalordnung, bringen,
<lb/>worauf wir aufmerksam machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0159.tif"
             n="113"
             xml:id="zs1-2084702_03-1882_0159"/>
         <div xml:id="d83484e16234">
            <head>No. 8.</head>
            <div xml:id="d83484e16239" ana="scope_-_113_-_118" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu Art. 397 Abs. 2 der RCPO.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="E., ...">E.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Ergänzurrgsvand.
</p>
               <p>

                  <lb/>M). 8. 4/
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>ilätter Im HechtsKnivendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zu §. 397 Abs. 2 der RCPO. — Miltheilungen aus Entscheidungen

<lb/>des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechtes (mit Einschluß des
<lb/>Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar 1881.
<lb/>(Fortsetzung.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu §. 397 Ms. 2 der MM.

<lb/>In einer bei einem Landgerichte anhängigen
<lb/>Streitsache hatte der klägerische Anwalt, nachdem
<lb/>von dem Vorsitzenden der Civilkammer bereits der
<lb/>Verhandlungstermin festgesetzt war, jedoch noch vor
<lb/>der Verhandlungstagsfahrt selbst behufs Erweisung
<lb/>des Klagegrundes beantragt, die einschlägigen Ver- 
<lb/>lassenschafts- und Kuratelakten von dem betreffenden
<lb/>Amtsgerichte zu erholen.

<lb/>Diesem Gesuche wurde ohne mündliche Ver- 
<lb/>handlung von der Civilkammer im Hinblicke auf
<lb/>§. 397 Abs. 2 der RCPO. nicht stattgegeben, da
<lb/>die besagten Akten zu den dort bezeichneten Urkunden
<lb/>gehören, welche die Parteien nach den gesetzlichen
<lb/>Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu be- 
<lb/>schaffen im Stande sind, indem diese Akten — aus
<lb/>ihnen war hauptsächlich von Belang das bezügliche
<lb/>Testament und das über dessen Anerkennung aufge- 
<lb/>nommene Protokoll, nicht minder die kuratelamtliche
<lb/>Genehmigung in dieser Richtung — für die Streits-
<lb/>theile gemeinschaftliche sind, zu deren Vorlage auch
<lb/>der Gegner verpflichtet wäre (§. 387 a. a. O.),
<lb/>das einschlägige Amtsgericht aber nur als Verwahrer
<lb/>dieser Urkunden in Betracht kommt.

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0160.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 397 Abs. 2 der RCPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn in Folge deffen der Klagspartei überlas- 
<lb/>sen wurde, die Herbeischaffung der Urkunden selbst
<lb/>zu bethätigen, so dürste diese Auslegung des §. 397
<lb/>Abs. 2 1. c. sicherlich zu weit gehen.

<lb/>Ohne die Frage des Näheren zu prüfen, ob
<lb/>es überhaupt von dem Kläger korrekt war, vor der
<lb/>Verhandlung in einer besonderen Eingabe um Erhol- 
<lb/>ung jener Akten zu bitten, zumal dieselben möglicher
<lb/>Weise d. h. für den Fall, daß der Beklagte den
<lb/>Rechtsgrund des gegnerischer Seits geltend gemach- 
<lb/>ten Anspruchs anerkannte, ganz überflüssig waren,
<lb/>und der die Klage repräsentirende Schriftsatz nach
<lb/>§. 230 Abs. 2 a. a. O. trotz der Vorschrift des
<lb/>§. 121 Ziff. 5 I. 6; die Bezeichnung der Beweis- 
<lb/>mittel nicht enthalten muß, diese Bezeichnung viel- 
<lb/>mehr im Hinblicke auf §. 255 Abs. 1 erst bei der
<lb/>Verhandlung selbst zur conditio sine qua non
<lb/>wird, so kann die Aufstellung,

<lb/>daß der §. 397 Abs. 2 lediglich die Ausnahme

<lb/>von der in Abs. 1 eod. aufgestellten Regel ist,

<lb/>kaum auf Widerspruch stoßen.

<lb/>Nach §. 397 Abs. 1 a. a. O. erfolgt die An- 
<lb/>tretung des Beweises für den Fall, daß sich die
<lb/>Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers
<lb/>in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines
<lb/>öffentlichen Beamten befindet, durch den Antrag, die
<lb/>Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der
<lb/>Urkunde zu ersuchen. Es ist diese Behörde bezw.
<lb/>dieser Beamte freilich auch gewissermaßen ein Dritter
<lb/>im Sinne des §. 393; allein da der §. 397 Abs. 1
<lb/>besondere Erfordernisse für diesen Antrag nicht vor- 
<lb/>schreibt, insonderheit nicht die Requisite eben jenes
<lb/>§. 393 und des §. 389 a. a. O., so sind für einen
<lb/>derartigen Antrag die allgemeinen Erfordernisse der
<lb/>Beweisantretung nach §. 255, d. h. einfache Be- 
<lb/>zeichnung der Urkunde und der durch dieselbe zu
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0161.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>§. 397 Abs. 2 der RCPO. 115

<lb/>beweisenden Thatsache nebst der selbstverständlichen
<lb/>Bezeichnung der besitzenden Behörde genügend,
<lb/>vgl. von Wilmowski und Levy Note 1 zu
<lb/>§. 397 S. 330; Struckmann und Koch
<lb/>Note 1 Abs. 1 zu §. 397 S. 326.

<lb/>Die Vorschrift des §. 397 Abs. 1 beruht auf
<lb/>einer gewissen Mitwirkung des Richters ex nobili
<lb/>ofiicio,

<lb/>vgl. Struckmann u. s. w. 1. e,
<lb/>ein nobile officium, welches gerade dann am Platze
<lb/>sein möchte, wenn es sich nicht sowohl um eine ein- 
<lb/>zeln Urkunde, sondern um geschloffene vollständige
<lb/>Akten handelt, ein nobile officium endlich, das
<lb/>allerdings seine natürlichen Grenzen haben muß.
<lb/>In Folge deffen sagen denn auch die Motive zu
<lb/>§. 369 des Entwurfs einer Deutschen Civilprozeß-
<lb/>ordnung — im kgl. Preuß. Justiz-Ministerium be- 
<lb/>arbeitet. Berlin 1871. Verlag der kgl. Geh. Ober-
<lb/>Hofbuchdruckerei — S. 344:

<lb/>Die Schlußbestimmung des §. 369 — jetzt §. 397
<lb/>Abs. 2 — hat den Zweck „einer ungerechtfertigten
<lb/>Ausdehnung der Preußischen Praxis entgegenzu- 
<lb/>treten."

<lb/>Mag auch ein direktes Gesuch der beweispflich- 
<lb/>tigen Partei an die betreffende Behörde bezw. den
<lb/>Beamten ein kürzerer Weg sein, als der bezüg- 
<lb/>liche Antrag an das Prozeßgericht und deffen hierauf
<lb/>abzielendes Requisitionsschreiben an die einschlägige
<lb/>Behörde, so wird sich doch, ganz abgesehen davon,
<lb/>daß in ersterem Falle die Aushändigung der Akten
<lb/>— und sei es auch nur eines einzigen Produktes,
<lb/>also einer einzigen Urkunde pur exccllence —
<lb/>an die Partei oder selbst an den Anwalt nicht gut
<lb/>machen dürfte, nicht verkennen laffen, daß das Pro- 
<lb/>zeßgericht besser zu prüfen in der Lage ist, ob der
<lb/>treffende Antrag eine Berechtigung hat, als die von
<lb/>der Partei angegangene Behörde. Es werden daher,
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0162.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 397 Abs. 2 der RCPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>soferne nach Maßgabe des §. 397 Abs. 1 der
<lb/>RCPO. vorgegangen wird, sicherlich manche Weit- 
<lb/>läufigkeiten vermieden, welche durch Weigerung der
<lb/>diesfallsigen Behörden u. s. w., dem direkten An- 
<lb/>suchen des Anwaltes zu entsprechen, recht leicht
<lb/>denkbar siud.

<lb/>Freilich ist eine Ablehnung der Requisition des
<lb/>Prozeßgerichts durch jene Behörde bezw. den Be- 
<lb/>amten etwa wegen Gefährdung des öffentlichen
<lb/>Interesse auch nicht unbedingt ausgeschloffen. Hier
<lb/>wie dort ist — und dies ist doch auch zu erwäh- 
<lb/>nen — natürlich die Partei nicht rechtlos gestellt;
<lb/>denn vorbehaltlich des aus §. 5301. e. abzuleitenden
<lb/>allgemeinen Rechtsmittels der Beschwerde*) ist die
<lb/>Frage, ob und auf welche Weise bei unbegründetem
<lb/>Widerspruche die Mittheilung der Urkunde erzwungen
<lb/>werden kann, nach den für die Behörde u. s. w.
<lb/>maßgebenden besonderen Landesgesetzen zu beurtheilen.
<lb/>Struckmann Note 2 zu §. 397 S. 326/8

<lb/>Als selbstverständlich — übrigens in §. 397
<lb/>Abs. 3 1. c. ausdrücklich vorgesehen — gilt, daß,
<lb/>wenn eine privatrechtliche Editionspflicht besteht, das
<lb/>gewöhnliche Editionsverfahren gegen Dritte nach
<lb/>Maßgabe des §. 394 a. a. O. Anwendung findet.

<lb/>Es ist oben bereits betont worden, daß der §. 397
<lb/>Abs. 2 nur die Ausnahme von der in Abs. 1 vor- 
<lb/>gesehenen Reg!el bildet. Es wird sich in dieser
<lb/>Richtung auf die Autorität Struckmann's und
<lb/>Koch's berufen werden dürfen. Ist ja doch in ihrem
<lb/>Kommentare S. 326 Note 1 Abs. 2 in dem Satze
<lb/>„die in Abs. 2 enthaltene Ausnahme u. s. w."
<lb/>das letztere Wort mit gesperrten Lettern gedruckt!
<lb/>Es ergibt sich dies aber auch klar aus dem
<lb/>Inhalte des Abs. 2 1. e., woselbst von Urkunden
<lb/>die Rede ist,
</p>
               <p>

                  <lb/>'' *) die übrigens keine prozessuale ist. A. d. R.
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0163.tif"
                   n="117"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>§. 397 Abs. 2 der RCPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>welche die Parteien nach den gesetzlichen
<lb/>Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu
<lb/>beschaffen im Stande sind.

<lb/>Welches diese gesetzlichen Vorschriften sind, sagt
<lb/>der Zusatz nicht. Während Struck mann und
<lb/>Koch a. a. O. sich dahin aussprechen:

<lb/>„die gesetzlichen Vorschriften sind namentlich die
<lb/>der Landesgesetze, wonach Notare, Grundbuchbehör- 
<lb/>den u. s. w. Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge
<lb/>u. s. w. auf Antrag zu ertheilen verpflichtet sind,"
<lb/>äußert sich vr. Seuffert in seinem Kommentare
<lb/>zur RCPO. folgendermaßen:

<lb/>„Abs. 2 betrifft Urkunden, welche nach reichs-
<lb/>oder landesgesetzlicher Vorschrift den Parteien ohne
<lb/>gerichtliche Mitwirkung verabfolgt werden, z. B.
<lb/>Notariatsurkunden, Auszüge aus Grund- und
<lb/>Hypotheken-, sowie Lagerbüchern und Steuer- 
<lb/>katastern, Urtheilsausfertigungen, Abschriften von
<lb/>Prozeßakten u. s. w."

<lb/>Es mag dahin gestellt bleiben, ob Seuffert,
<lb/>wenn er hierauf die letzterwähnten Urkunden aufführt,
<lb/>nicht zu weit geht, weil zwischen Akten und einer
<lb/>einzelnen oder auch mehreren Urkunden immerhin ein
<lb/>Unterschied besteht; jedenfalls darf der Passus in
<lb/>den Motiven zu Art. 3 des bayerischen Entwurfes
<lb/>eines Gesetzes zur Ausführung der RCPO. u. KO.
<lb/>vgl. Verhandl. d. K. d. Äbg. 1878 Ges.-Geb.-
<lb/>Aussch. Beil. Bd. V Abth. I S. 193
<lb/>nicht außer Acht gelassen werden, welcher lautet:
<lb/>„Der gegenwärtige Entwurf glaubt auch aus sach- 
<lb/>lichen Gründen die Bestimmung des Art. 391
<lb/>der Pr.-Ordn. vom 29. April 1869 in dem be-
<lb/>zeichneten Umfange aufrecht halten zu sollen. Die- 
<lb/>selbe bildet von vorneherein nur eine Aushülfs-
<lb/>vorschrift, da sie alle diejenigen Gesetzesbestimm- 
<lb/>ungen unberührt läßt, durch welche die Editions-
<lb/>Pflicht für besondere Fälle geregelt ist. Es ge-
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0164.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 397 Abs. 2 der RCPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>hören hieher die Vorschriften des Notariatsgesetzes
<lb/>über die Einsicht von Urschriften und Ertheilung von
<lb/>Ausfertigungen, des Hypothekengesetzes über Be- 
<lb/>rechtigung zur Einsicht des Hypothekenbuches, und
<lb/>Erlangung von Auszügen, der VII. Beilage zur
<lb/>Verfassungsurkunde über Berechtigung zur Einsicht
<lb/>der Fideikommißmatrikel des Grundsteuergesetzes
<lb/>über Ertheilung von Katasterauszügen, des Gesetzes
<lb/>vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung
<lb/>von Vereinen betr., über Einsicht der Anmeldun- 
<lb/>gen der anerkannten Vereine und Ausstellung von
<lb/>Attesten über deren Inhalt."

<lb/>Hiemit dürften genugsam Anhaltspunkte gege- 
<lb/>ben sein darüber, welche Urkunden nach landesgesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts
<lb/>von den Parteien beschafft werden können. In der
<lb/>Erwägung nun, daß nach obiger Aufzählung förmliche
<lb/>Akten, insonderheit Verlafsenschafts- und Kuratel- 
<lb/>akten, zu den in §. 397 Abs. 2 genannten Urkunden
<lb/>nicht gehören, ferner daß, soweit diesseits bekannt,
<lb/>auch dieses oder jenes Reichsgesetz nicht Gegenthei-
<lb/>liges bestimmt, da endlich — tun es zu wiederho- 
<lb/>len — der §. 397 Abs. 2 der RCPO. nur die
<lb/>Ausnahme von der allgemeinen Regel bildet, so wird
<lb/>der Eingangs erwähnte Beschluß um so weniger zu
<lb/>billigen sein, als auf diese Weise gegen den Willen
<lb/>des Gesetzgebers die Ausnahme zur Regel gemacht
<lb/>würde, ja fast überhaupt kein Fall sich mehr denken
<lb/>ließe, in welchem die Vorschrift des §. 397 Abs. 1
<lb/>60d. jemals Anwendung zu finden hätte, wenn nicht
<lb/>in dem oben besprochenen. E.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0165.tif"
                n="119"
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               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e16819"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e16827"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="d)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. deutsches Handelsgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>119
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Civilrechtes (mit Einschluß
<lb/>-es Handelsrechtes) und -es Civilprozeßes bis
<lb/>31. Januar 1881.

<lb/>I. Zum Civilrecht.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>ä) Allg. deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Der einzelne Gesellschafter kann Schuldner der
<lb/>Gesellschaft werden mit der Wirkung, daß er ver- 
<lb/>pflichtet ist, den Betrag seiner Schuld an die Ge- 
<lb/>sellschaftskaffe zu zahlen, und diese Verpflichtung ist
<lb/>immer dann vorhanden, wenn er unbefugt Gelder
<lb/>aus der Gesellschaftskaffe für sich entnommen hat.
<lb/>Dagegen entsteht ein derartiges Schuldverhältniß
<lb/>nicht nothwendig immer dann, wenn er befugter
<lb/>Weise Gelder aus der Gesellschaftskaffe entnommen
<lb/>haü Entnimmt er Gelder innerhalb der gesetzlichen
<lb/>Schranken, so ist er zur Rückzahlung derselben nicht
<lb/>verpflichtet. Die entnommenen Beträge werden ihm
<lb/>zwar zu Last geschrieben; aber dies geschieht nur
<lb/>zum Zwecke der Berechnung am Schluffe des Ge- 
<lb/>schäftsjahres. Das Gleiche gilt von jenen Beträgen,
<lb/>welche er nach Uebereinkunft der Gesellschafter aus
<lb/>der'Gesellschaftskaffe entnehmen darf. Nach Zu-
<lb/>geständniß des Beklagten hatte, abgesehen von dem
<lb/>gemeinschaftlichen Haushaltungsconto, jeder Gesell- 
<lb/>schafter ein besonderes Conto für seine speziellen
<lb/>Ausgaben; es war also vereinbart, daß jeder Ge- 
<lb/>sellschafter berechtigt sei, gewisse zur Befriedigung
<lb/>seiner besonderen Bedürfnisse erforderliche Beträge
<lb/>zu entnehmen. Da diese Beträge ihm in derselben
<lb/>Weise zur Last zu schreiben waren, wie jedem Drit- 
<lb/>ten der Betrag einer der Gesellschaft gegen ihn zu- 
<lb/>stehenden Forderung, so erschien er zwar äußerlich
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0166.tif"
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                     <p>

                        <lb/>120
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>als Gesellschaftsschuldner, allein er war es, soweit
<lb/>er sich innerhalb seiner vertragsmäßigen Befugnisse
<lb/>hielt, in Wahrheit nicht: er war nicht verpflichtet,
<lb/>die ihm debitirten Beträge zurückzuzahlen; diese waren
<lb/>ihm vielmehr nur am Schluß des Geschäftsjahres
<lb/>bei Feststellung seines Gesellschaftsantheiles in An- 
<lb/>rechnung zu bringen. Hieraus ergibt sich,- daß, wenn
<lb/>bei Auflösung der Gesellschaft der Beklagte sämmt-
<lb/>liche Aktiva der Gesellschaft übernahm, daraus nicht
<lb/>mit Notwendigkeit folgt, daß er damit auch eine
<lb/>Forderung gegen den Kläger auf jene Beträge er- 
<lb/>worben hatte, welche diesem auf seinem Spezialkonto
<lb/>debitirt waren, so daß es, wenn das Gegentheil an- 
<lb/>genommen werden sollte, eines Verzichts bedurft
<lb/>hätte. Es war vielmehr Sache des mit der Aus- 
<lb/>legung des Vertrags betrauten Richters zu prüfen
<lb/>und festzustellen, was unter dem gebrauchten Aus- 
<lb/>drucke „Gefellschaftsaktiva" zu verstehen sei, ob nur
<lb/>die (wirklichen) Forderungen der Gesellschaft, deren
<lb/>Realistrung der Gesellschaft selbst zustand, oder aber
<lb/>alle jene Posten, welche der Gesellschaft in den
<lb/>Büchern kreditirt waren. Die Auslegung des Ver- 
<lb/>trages im ersteren Sinne von Seite der vorigen
<lb/>Richter entzieht sich als solche der Nachprüfung, ver- 
<lb/>stößt aber auch nicht gegen die Gesetze. S. I
<lb/>2788,80. Urth. v. 11. Dezember 1880. (HGB.
<lb/>Art. 108 Abs. 2.)

<lb/>Die Organe einer Aktiengesellschaft bestehen
<lb/>noch während der Liquidation fort. In der Regel
<lb/>entscheiden auch die Mehrheitsbeschlüße der General- 
<lb/>versammlung selbst über den freihändigen Verkauf
<lb/>unbeweglicher Sachen. S. II 383/80. Urtheil v.
<lb/>28. Januar 1881. (HGB. Art. 137 Abs. 2,
<lb/>Art. 244 Abs. 2.)

<lb/>Wenn zweifellos auch präparatorische und nach-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0167.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>121
</p>
                     <p>

                        <lb/>folgende Verträge bei Handelsgeschäften der gewähr- 
<lb/>ten Formfreiheit ebenfalls unterstellt sind, sohin die
<lb/>sonst landrechtlich vorgeschriebene schriftliche Form
<lb/>nicht bedürfen, so tritt doch diese Formfreiheit nicht
<lb/>schon deshalb ein, weil die Forderung, für welche
<lb/>ein abgesondertes Rechtsgeschäft, hier die Bürgschaft,
<lb/>eingegangen wurde, aus einem Handelsgeschäfte her- 
<lb/>rührt. Die vorliegende Bürgschaft (des beklagten
<lb/>Kaufmannes M.) an sich ist nach dem festgestellten
<lb/>Thatbestande unter Berücksichtigung der Art. 271 ff.
<lb/>des HGB. kein Handelsgeschäft, und die im Art. 274
<lb/>daselbst ausgesprochene Vermuthung widerlegt der
<lb/>Berufungsrichter mit der thatsächlichen Erwägung,
<lb/>daß anzunehmen sei, Beklagter habe die Bürgschaft
<lb/>für den Kaufmann M., seinen Schwager, lediglich
<lb/>aus verwandtschaftlichen Rücksichten und nicht im
<lb/>Betriebe seines Handelsgewerbes übernommen. S. V
<lb/>552/80. Urtheil vom 26. Januar 1881. (HGB.
<lb/>Art. 317; Allg. preuß. Landrecht Th. I Tit. 14
<lb/>§. 317.)

<lb/>In Handelssachen kommt das allgemeine bür- 
<lb/>gerliche Recht nur insoweit zur Anwendung, als
<lb/>das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält.
<lb/>Letzteres enthält aber über den Ort der Erfüllung
<lb/>von Handelsgeschäften erschöpfende Vorschriften,
<lb/>welche für die Anwendung der betreffenden Vorschrif- 
<lb/>ten des allgemeinen bürgerlichen Rechtes keinen
<lb/>Raum lassen; deshalb kann insbesondere §. 248
<lb/>Titel 5 Th. I des allg. preuß. Landrechts bei Han- 
<lb/>delsgeschäften nicht in Betracht kommen. S. I
<lb/>877/80. Urth. v. 26. Januar 1881. (Handels- 
<lb/>gesetzbuch Art. 1, 324, 325; CPO. §. 29.)

<lb/>Der Verkäufer hat bei Verkauf auf Probe in
<lb/>der Regel den Beweis der Probemäßigkeit der gelie- 
<lb/>ferten Waare zu führen, ist aber dieser Beweislast
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0168.tif"
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                     <p>

                        <lb/>122
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>überhoben, wenn der Käufer wegen Unterlaffung der
<lb/>rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Mängelanzeige
<lb/>als die Waare genehmigend zu behandeln ist. Der
<lb/>Käufer hat darzulegen und nachzuweisen, daß er die
<lb/>vorgeschriebene Mängelanzeige erstattet habe. Der
<lb/>verklagte Käufer verlangt mit Unrecht, daß der kla- 
<lb/>gende Verkäufer den Beweis führe, daß die Rüge- 
<lb/>frist in einer Weise versäumt sei, daß daraus auf
<lb/>stillschweigende Acception der Waare als probemäßig
<lb/>seitens des Käufers geschloffen werden könne. S. I
<lb/>334/80. Urtheil vom 11. Dezbr. 1880. (HGB.
<lb/>Art. 339, 347.)

<lb/>Erforderlich ist nur die sofortige Anzeige der
<lb/>Mangelhaftigkeit, nicht auch das sofortige Zurdispo- 
<lb/>sitionstellen der Waare; und die Wirksamkeit solcher
<lb/>Mängelanzeige kann dadurch nicht beeinträchtigt wer- 
<lb/>den, daß der Käufer daneben dem Verkäufer in Aus- 
<lb/>sicht stellt, daß er trotzdem die Waare „vielleicht"
<lb/>behalten werde, indem der Käufer der Mängelanzeige
<lb/>hinzufügt: er könne daher (die fraglichen Stiefel)
<lb/>vorläufig nicht acceptiren, müffe vielmehr erst ver- 
<lb/>suchen, ob er sie auch mit den Mängeln verkaufen
<lb/>könne. S. III 240/80. (Urth. v. 7. Jan. 1881.
<lb/>(HGB. Art. 347, 348.)

<lb/>Die zur Erhaltung des Rechtes auf Erfüllung
<lb/>vorgeschriebene Erklärung des Vertragstreuen Kon- 
<lb/>trahenten, daß er auf der Erfüllung bestehe, ist kein
<lb/>Formalakt in dem Sinne, daß nur eine Erklärung
<lb/>nach eingetretenem Verzüge gedachtes Recht erhalten
<lb/>könnte. Vielmehr muß auch eine vorher abgegebene
<lb/>Erklärung ausreichen, wenn nur dieselbe dem Gegen- 
<lb/>kontrahenten klar zu erkennen gibt, nicht etwa blos,
<lb/>daß Erfüllung am Stichtage, also Contraktserfüllung,
<lb/>erwartet und begehrt werde, sondern daß, falls jene
<lb/>Erfüllung unterbleibe, schon jetzt das darnach sich
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>123
</p>
                     <p>

                        <lb/>ergebende Wahlrecht im Sinne des Verlangens nach- 
<lb/>träglicher Effektivlieferung ausgeübt werde. S. I
<lb/>290/80. Urtheil vom 18. Dezbr. 1880. (HGB.
<lb/>Art. 357.)

<lb/>Rechtsirrthümlich ist die Annahme, daß der
<lb/>Adressat die Annahme des Faffes (Moselwein)
<lb/>welches mit erheblichem Manko ankam und deffen
<lb/>Restinhalt dadurch auch an Werth verloren hat,
<lb/>einfach verweigern und den Ersatz des vollen
<lb/>Werths fordern könne. Das Deutsche Handels- 
<lb/>recht kennt das „Abandon-System" nicht. Der
<lb/>Frachtführer haftet vielmehr im Falle der Beschädig- 
<lb/>ung des Gutes lediglich für den Ersatz des Scha- 
<lb/>dens und zwar in dem Umfange, daß er den Unter- 
<lb/>schied zwischen dem Verkaufswerthe des Gutes im
<lb/>beschädigten Zustande und dem gemeinen Handels-
<lb/>werthe, welchen das Gut ohne diese Beschädigung
<lb/>am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben
<lb/>würde ... zu vergüten hat. S. II 194/80. Urth.
<lb/>v. 21. Dez. 1880. (HGB. Art. 395, 396 Abs. 3,
<lb/>Art. 607, 612, 614, 617 Abs. 2.)

<lb/>e) Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871.

<lb/>Die beim Abladen von Eisenbahnschienen aus
<lb/>einer auf einem Bahngeleise stillstehenden Lowry
<lb/>erlittene körperliche Verletzung ist nicht als eine bei
<lb/>dem Betriebe der Eisenbahn zugefügte zu erachten.

<lb/>^ Der auf §. 107 der Reichsgewerbeordnung
<lb/>gestützte Angriff ist schon deshalb unbegründet, weil
<lb/>dieselbe auf den Gewerbebetrieb der Elsenbahnunter- 
<lb/>nehmungen keine Anwendung studet. S. V 362/80.
<lb/>Urth. v. 4. Dez. 1880. (Haftpflichtgesetz §. 1;
<lb/>Reichsgewerbeordnung §§. 6, 107.)

<lb/>Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der mit
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0170.tif"
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                     <p>

                        <lb/>124
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>200 Centern Kohlen beladene Waggon — weil
<lb/>während der Fahrt die Achsen erhitzt waren — aus
<lb/>dem Zuge gesetzt und auf dem Nebengeleise einer
<lb/>Station zurückgelassen worden, woselbst der Werkstatt-
<lb/>schlofser N. durch den umstürzenden Waggon, als
<lb/>dieser behufs Auswechselung der Achsen in die Höhe
<lb/>genommen wurde, erschlagen worden ist. . Die Arbeit,
<lb/>bei welcher die Tödtung vorfiel, erscheint, da der
<lb/>Waggon geladen blieb und wieder weiter befördert
<lb/>werden sollte, nicht als Vorbereitung zum Betriebe
<lb/>der Eisenbahn, sondern als Fortsetzung des in Aus- 
<lb/>führung gewesenen Betriebes; der Betrieb wird
<lb/>nämlich nicht beendigt oder unterbrochen, wenn zum
<lb/>Zwecke der Fortsetzung desselben ein sich ergebendes
<lb/>Hinderniß beseitigt wird; was behufs dieser Besei- 
<lb/>tigung geschieht, erscheint vielmehr als Fortsetzung
<lb/>des Betriebes. Der Klagsanspruch ist hiernach be- 
<lb/>gründet. S. II 346/80. Urth. d. 21. Dez. 1880.
<lb/>(Haftpfiichtgesetz §. 1.)

<lb/>Der Ausdruck „Eisenbahn" setzt nicht die An- 
<lb/>wendung des Dampfes als Betriebskraft voraus;
<lb/>vielmehr erscheint die Art der Betriebskraft, durch
<lb/>welche ein Transportmittel auf der Eisenbahn in
<lb/>Bewegung gesetzt wird, nicht erheblich; es trifft also
<lb/>auch, wenn die Bewegung durch Menschenhand
<lb/>(mittels Kurbelstange) erfolgt, die Voraussetzung
<lb/>der Haftpflicht zu. S. V 546/80. Urtheil vom
<lb/>15. Jannar 1881. (Haftpfiichtgesetz §. 1.)

<lb/>Das einen integrirenden Bestandteil, eine Zu- 
<lb/>behör der Fabrik (Dampfschneidemühle) der Beklag- 
<lb/>ten bildende, ausschließlich zur Erleichterung des
<lb/>Betriebes der Fabrik, nämlich zum Herunterlaufen
<lb/>der abgeladenen leeren Holzwägen, nach angewendeter
<lb/>Bremsung, dienende Schienengeleise fällt nicht unter
<lb/>den Begriff des Betriebes einer Eisenbahn. Die
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0171.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>125
</p>
                     <p>

                        <lb/>Beklagten hasten hiernach nicht für den dem Kläger
<lb/>(Arbeiter) dadurch entstandenen Schaden, daß der- 
<lb/>selbe sich auf den herabfahrenden leeren Wagen setzte,
<lb/>wozu letzterer nicht bestimmt war, und in Folge der
<lb/>Entgleisung und Umstürzung des Wagens verletzt
<lb/>wurde.

<lb/>Auch kann Kläger sich nicht darauf berufen, daß
<lb/>jeder Gewerbeunternehmer verbunden ist, auf seine
<lb/>Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen,
<lb/>welche zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen
<lb/>Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind;
<lb/>denn die Einrichtung war nur auf das Herabgleiten
<lb/>leerer Wagen berechnet; und wenn Kläger geltend
<lb/>macht, es hätte mindestens ein Verbot zur Besteig- 
<lb/>ung solcher Wagen an die Arbeiter erlassen werden
<lb/>sollen, so kann hierauf schon deshalb nichts ankommen,
<lb/>weil (nach Annahme der Vorinstanz) die mit dem
<lb/>Besteigen der Wagen verbundene Gefahr so einleuch- 
<lb/>tend und für Jeden erkennbar war, daß es eines
<lb/>Verbotes nicht bedurfte. S. II 324180. Urth. v.
<lb/>18. Jan. 1881. (Haftpflichtgesetz §. 1; Gewerbe- 
<lb/>ordnung §. 107.)

<lb/>Zur Begründung des Haftpflicht-Anspruches ge- 
<lb/>nügt nicht die Zulassung des Klägers zum Beweise
<lb/>nur darüber, daß er, als er beim Anzünden der
<lb/>Wagenlaternen des abgehenden Eisenbahnzuges auf
<lb/>einem der Wagen dieses Zuges beschäftigt war,
<lb/>niedergefallen sei und sich hiebei am Knie verletzte.
<lb/>Vielmehr ist erforderlich der Nachweis des ursäch- 
<lb/>lichen Zusammenhanges oder wenigstens der Mög- 
<lb/>lichkeit dieses Zusammenhanges des Unfalles mit
<lb/>den dem Eisenbahnbetriebe eigenthümlichen Ge- 
<lb/>fahren*). Deshalb, und da Kläger selbst eine an-


<lb/>*) Vgl. Entsch. des Neichsoberhandelsgerichts Band 21
<lb/>S. IO; Entsch. des Reichsgerichts Bd. 1 S. 253,
<lb/>Bd. 2 S. 86.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0172.tif"
                         n="126"
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                     <p>

                        <lb/>126 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>dere Ursache des Causalzusammenhanges nicht be- 
<lb/>hauptet hat, muß ihm auch der Beweis seiner wei- 
<lb/>teren Behauptung auferlegt werden, daß sein Fall
<lb/>„in Folge eines Ruckes des Wagens", also iu Folge
<lb/>einer auf denselben einwirkenden bewegenden Kraft,
<lb/>eingetreten sei. S. I 482180. Urth. v. 29. Jan.
<lb/>1881. (Haftpflichtgesetz §. 1.)

<lb/>Die Untersuchung der Tüchtigkeit der Kette, an
<lb/>welcher die Kohlen aus dem Schiffe aufgewunden
<lb/>werden sollen, ist als ein Akt der „Beaufsichtigung
<lb/>des Betriebes" anzusehen; folglich ist die Haftung
<lb/>der Beklagten (Gas- und Wasseranstalt) für das,
<lb/>wie feststeht, durch Vernachlässigung dieser Unter- 
<lb/>suchung begangene Verschulden begründet. Hat der
<lb/>Werkführer £. die beiden Arbeiter A. und B. mit
<lb/>der Vornahme der Untersuchung beauftragt und be- 
<lb/>auftragen dürfen, so liegt freilich nur ein Verschulden
<lb/>dieser Arbeiter vor, aber dasselbe ist von der Be- 
<lb/>klagten zu vertreten. S. III 221/80. Urtheil vom
<lb/>3. Dez. 1880. (Haftpflichtgesetz §. 2.)

<lb/>Der Fabrikarbeiter, welcher zugleich mit der
<lb/>Beaufsichtigung seiner Mitarbeiter betraut ist, übt
<lb/>die Aufsicht nicht nur durch ausgesprochene Anord- 
<lb/>nungen aus, vielmehr kann sein mitthätiges Eingrei- 
<lb/>fen in die Arbeit die Bedeutung eines Kommandos
<lb/>haben, es kann auch mit dem Kommandowort in so
<lb/>enger Verbindung stehen, daß ein Fehler dabei als
<lb/>ein Fehler bei der Aufsicht anzusehen ist. (Vgl.
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Band I
<lb/>S. 28.) Dadurch, daß der zweite Richter jede
<lb/>Thätigkeit des Kolonnenführers H., welche unmittel- 
<lb/>bar auf das unter seiner Leitung zu transportirende
<lb/>Eisenstück gerichtet war, und deshalb das behauptete
<lb/>zu frühe Fallenlaffen desselben als von deflen Thä- 
<lb/>tigkeit als Aufseher grundsätzlich ausgeschlossen er-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0173.tif"
                         n="127"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 127

<lb/>achtet, verletzt er deshalb das Gesetz durch zu enge
<lb/>Auslegung; rechtlich kann der mitarbeitende Aufseher
<lb/>auch durch die unmittelbar auf den der Arbeit un- 
<lb/>terliegenden Gegenstand gerichtete Thätigkeit ein Ver- 
<lb/>schulden in seinen Dienstverrichtungen als Aufseher
<lb/>begehen. S. V 375/80. Urth. v. 11. Dez. 1880.
<lb/>(Haftpflichtgesetz §. 2.)

<lb/>Da dem Alimentationsberechtigten Schadens- 
<lb/>ersatz für den entzogenen Unterhalt gewährt werden
<lb/>soll, muß in Ermangelung entgegen stehender Be- 
<lb/>stimmungen angenommen werden, daß der Berechtigte
<lb/>von dem Haftpflichtigen dasjenige beanspruchen kann,
<lb/>was der getödtete Alimentationsverpflichtete ihm
<lb/>hätte leisten müffen. Diese Auslegung findet auch
<lb/>in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine Unter- 
<lb/>stützung. (Vgl. Reichstagsverhandlgn. 1871 Bd. I
<lb/>S. 483.) Hierdurch wird bestätigt, daß auch nach
<lb/>der Fassung des Gesetzes der gesammte durch Weg- 
<lb/>fall der Alimentationspflicht entstandene Schaden er- 
<lb/>stattet werden soll. Wenn also der Umfang der
<lb/>dem Getödteten zu dem Unterhalte der Familie ob- 
<lb/>liegenden Leistungen im Laufe der Zeit eine größere
<lb/>Ausdehnung erlangt hätte, weil der Getödtete voraus- 
<lb/>sichtlich einen größeren Verdienst gemacht haben
<lb/>würde und deshalb zu höheren Alimentationsbeiträ- 
<lb/>gen verpflichtet gewesen wäre, so hat der Haftpflich- 
<lb/>tige auch Entschädigung für die höheren Beiträge
<lb/>von der Zeit an, wo der Verpflichtete sie hätte ge- 
<lb/>währen müssen, zu leisten. S. V 329/80. Urtheil
<lb/>v. 8. Dez. 1880. (Haftpflichtgesetz K. 3 Ziff. 1.)

<lb/>Die Police der Versicherungsgesellschaft, welche
<lb/>dem Fabrikbetreibenden „denjenigen Schadensersatz,
<lb/>welchen das Haftpfiichtgesetz dem Versicherungsneh- 
<lb/>mer einer jeden der in der Fabrik beschäftigten (180)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0174.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0174--><p/>
                     <p>

                        <lb/>128 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Personen zu leisten verbindet" versichert, setzt, wie
<lb/>die Auslegung dieses Versicherungsvertrags ergibt,
<lb/>voraus, daß der Fabrikherr auf Grund des Haft- 
<lb/>pflichtgesetzes verurtheilt wird; der Versicherer
<lb/>verpflichtet sich hiernach im Voraus, das Urtheil,
<lb/>welches zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
<lb/>Verunglückten ergehen werde, als sich gegenüber maß- 
<lb/>gebend anzuerkennen; hiemit harmonirt die Vertrags-
<lb/>bestimmung, daß „im Klagefall der Versicherungs- 
<lb/>nehmer verpflichtet ist, die gegen ihn anhängig ge- 
<lb/>machte Klage . . . binnen drei Tagen der Direktion
<lb/>der Gesellschaft zuzustellen. . Es bildet demnach
<lb/>die Gefahr der Verurtheilung auf Grund des Haft- 
<lb/>pflichtgesetzes den Gegenstand der Versicherung, und
<lb/>es verspricht der Versicherer dem Versicherungsneh- 
<lb/>mer dasjenige zu zahlen, wozu dieser auf Grund des
<lb/>Hastpflichtgesetzes verurtheilt wird; demnach kann,
<lb/>wenn die Verurtheilung im Haftpflicht-Prozesse auf
<lb/>Zahlung und Sicherstellung erfolgt ist, nicht zwischen
<lb/>diesen beiden Leistungen unterschieden werden; beide
<lb/>Leistungen fallen unter den Begriff des versicherten
<lb/>Schadensersatzes; es ist deshalb die Verurtheilung
<lb/>der Versicherungsgesellschaft zu der in der Klage des
<lb/>Versicherten gegen sie (neben dem unbestrittenen Er- 
<lb/>sätze der Rente) verlangten Bestellung derselben
<lb/>Sicherheit, zu deren Bestellung der Versicherte
<lb/>selbst als Fabrikherr zufolge der Klage des Verun- 
<lb/>glückten aus dem Haftpflichtgesetze verurtheilt wurde,
<lb/>gerechtfertigt. S. I 870/80. Urth. v. 22. Januar
<lb/>1881. (Haftpflichtgesetz §. 7.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm SC Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0175.tif"
             n="129"
             xml:id="zs1-2084702_03-1882_0175"/>
         <div xml:id="d83484e17757">
            <head>No. 9.</head>
            <div xml:id="d83484e17762">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e17767"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e17775"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="e)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1874</title>
                     </head>
            
            
            
                  </div>
                  <div xml:id="d83484e17784"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="f)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Markenschutzgesetz vom 31. Nov. 1874</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0175--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritter Ergänz»«gsva«r.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M »
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>ilatter für KechisMtvendunA

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete

<lb/>des Civilrechtes (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civil-
<lb/>prozesses bis 31. Januar 1861. (Fortsetzung.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Civilrechtes (mit Einschluß
<lb/>des Handelsrechtes) und des Civilvrozesses bis
<lb/>31. Januar 1881.

<lb/>I. Zum Civilrecht.

<lb/>e) Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1874.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Eine Verjährung kann durch Anerkenntniß nicht
<lb/>mehr unterbrochen werden, wenn sie bereits vollendet
<lb/>ist. Ein Anerkenntniß des Rechts nach Vollendung
<lb/>der Verjährung hebt nur dann die Wirkung der
<lb/>Verjährung auf, wenn aus demselben ein neuer
<lb/>Rechtsgrund entsteht. S. V 347|80. Urth. vom
<lb/>1. Dez. 1880. (Haftpflichtgesetz §. 8; Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Th. I Titel 9 §§. 562, 564.)

<lb/>f) Markenschutzgesetz vom 31. Nov. 1874.

<lb/>Nach §. 20 sollen auf Waarenzeichen von
<lb/>Ausländern unter den näher bezeichneten Voraussetz- 
<lb/>ungen „die Bestimmungen dieses Gesetzes" Anwend- 
<lb/>ung finden. Hieraus folgt, daß auch Ausländer
<lb/>(Kläger als Parfümerie-Fabrikant in Paris) die Be- 
<lb/>in. Ergäuzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0176.tif"
                         n="130"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0176--><p/>
                     <p>

                        <lb/>130 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>stimmungen der §§. 3 u. 9, welche solchen Waren- 
<lb/>zeichen, die landesgesetzlich geschützt sind oder welche
<lb/>bis zum Beginne des Jahres 1875 im Verkehre
<lb/>allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimm- 
<lb/>ten Gewerbtreibenden gegolten haben, gewisse Be- 
<lb/>günstigungen zu Theil werden lassen, für sich anrufen
<lb/>können. Die Ansicht, daß unter der „allgemeinen
<lb/>Geltung im Verkehre" eine solche im Gebiete
<lb/>des Deutschen Reiches gemeint sei, ist nicht zu
<lb/>billigen.

<lb/>Der Grundgedanke des zunächst hier ins Auge zu
<lb/>fastenden §. 9 ist offenbar der, daß durch die darin
<lb/>enthaltenen Uebergangsbestimmungen der damals
<lb/>vorhandene Besitzstand, mochte derselbe auf einer
<lb/>Gesetzesvorschrift oder auch nur auf tatsächlicher
<lb/>Anerkennung beruhen, geschützt werden sollte. Frei- 
<lb/>lich dachte man bei Abfassung des §. 9 zunächst
<lb/>nur an inländische Verhältnisse und es mögen denn
<lb/>auch unter den darin bezeichneten „landesgesetzlichen
<lb/>Vorschriften" nur solche der einzelnen Bundesstaaten
<lb/>gemeint sein. Hieraus folgt aber noch nicht, daß
<lb/>auch unter „Verkehr" nur ein solcher innerhalb
<lb/>Deutschlands gemeint sei, für welche Beschränkung
<lb/>sich weder in den Motiven des Gesetzentwurfes noch
<lb/>in den Verhandlungen des Reichstages ein Anhalts- 
<lb/>punkt bietet. Gegen solche enge Auslegung spricht —&gt;
<lb/>von §. 20 zunächst noch abgesehen — insbesondere
<lb/>die Erwägung, daß sie dahin führen würde, unter
<lb/>Umständen auch dem in Deutschland ansäßigen
<lb/>Deutschen den Schutz des §. 9 zu entziehen, da
<lb/>es viele Waaren gibt, die ausschließlich für den
<lb/>Verkehr im Auslande bestimmt sind, bei denen also
<lb/>von einem Verkehre in Deutschland, worunter nach
<lb/>Natur der Sache nur der Absatz der Waare in
<lb/>Deutschland zu verstehen wäre, die Rede sein kann.
<lb/>Es liegt auch kein genügender Grund vor, dem Aus- 
<lb/>drucke „Verkehr" in §. 9 einen anderen Sinn zu
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0177.tif"
                         n="131"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0177--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>131
</p>
                     <p>

                        <lb/>geben, als er in §. 8 hat; hier aber ist sein Sinn
<lb/>unzweifelhaft ein weiterer, nämlich der, daß derjenige,
<lb/>welcher das Recht auf Markenschutz erworben hat,
<lb/>dasselbe nicht blos für den Verkehr in Deutschland,
<lb/>sondern überhaupt im Verkehre, also auch beim Ab- 
<lb/>sätze der Waare im Auslande geltend machen dürfe.
<lb/>Jedenfalls aber muß bei Anwendung des §. 9 in
<lb/>Verbindung mit §. 20 von einer weiteren Auslegung
<lb/>desselben ausgegangen und angenommen werden, daß
<lb/>Ausländer, welche zur maßgebenden Zeit bereits den
<lb/>Inländern nach §. 20 gleichgestellt waren, um ihren
<lb/>Besitzstand nach §. 9 zu sichern, nur darzuthun ha- 
<lb/>ben, daß ihre Waarenzeichen bei Beginn des Jahres
<lb/>1875 in ihrem Absatzgebiete allgemeine Geltung ge- 
<lb/>habt haben, ohne daß Werth darauf zu legen wäre,
<lb/>ob ihr Absatz sich insbesondere auch auf Deutschland
<lb/>erstreckt habe.

<lb/>Der Zweck des Gesetzes spricht entschieden für
<lb/>diese Auffassung. Das Markenschutzgesetz will nicht
<lb/>etwa blos das konsumirende (deutsche) Publikum
<lb/>schützen, sondern hat vorzugsweise auch den Zweck,
<lb/>den berechtigten Interessen der Gewerbtreibenden
<lb/>Schutz zu verleihen, zu verhüten, daß das Vertrauen,
<lb/>welches ein Gewerbtreibender durch Umsicht und
<lb/>Redlichkeit für seine Waare erworben hat, von An- 
<lb/>deren illoyaler Weise ausgebeutet werde. Mit die- 
<lb/>sem Zwecke würde die bezeichnete beschränkende Aus- 
<lb/>legung des §. 9 sich in Widerspruch setzen. Zufolge
<lb/>derselben würde es bei Einführung des Markenschutz- 
<lb/>gesetzes Jedermann — sei er Deutscher oder Aus- 
<lb/>länder— gestattet gewesen sein, durch die bloße
<lb/>Priorität der Anmeldung sich das Waarenzeichen
<lb/>eines unter dem Schutze des §. 20 stehenden Aus- 
<lb/>länders oder im Auslande ansäßigen Deutschen als
<lb/>ausschließliches Eigenthum anzueignen, ohne daß
<lb/>letzteren die Möglichkeit geboten wäre, auf Grund
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0178.tif"
                         n="132"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0178--><p/>
                     <p>

                        <lb/>132
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>den Nachweis zu führen vermöchten, daß ihre Waare
<lb/>auch in Deutschland den in §. 9 vorausgesetzten
<lb/>ausgedehnteren Absatz gehabt habe. Dabei ist zu
<lb/>beachten, daß das in dieser unredlichen Weise erwor- 
<lb/>bene ausschließliche Recht, den Principien des Mar- 
<lb/>kenschutzgesetzes gemäß, allgemeine Geltung bean- 
<lb/>spruchen könnte, nicht blos für den. Verkehr in
<lb/>Deutschland, sondern auch für den auswärtigen Ver- 
<lb/>kehr, daß es also in diesem ganzen Umfange den
<lb/>früheren Besitzern gegenüber von den deutschen Ge- 
<lb/>richten anerkannt werden müßte. Offenbar kann dies
<lb/>nicht Wille des Gesetzes sein. Es lag für den Ge- 
<lb/>setzgeber um so weniger Veranlassung vor, gegen die
<lb/>Aneignung der Waarenzeichen ausländischer Ge-
<lb/>werbtreibenden besondere Nachsicht zu üben, als die
<lb/>Uebung, deutsche Maaren mit ausländischen
<lb/>Waarenzeichen zu versehen, geeignet ist, die deutsche
<lb/>Industrie im Allgemeinen empfindlich zu schädigen.
<lb/>Hat aber fragliche Bestimmung in §. 9 den erörter- 
<lb/>ten Sinn, so folgt ohne Weiteres, daß ihr Sinn in
<lb/>§. 3 kein anderer sein kann, zumal wenn erwogen
<lb/>wird, daß sie in §. 3 ursprünglich nicht enthalten
<lb/>war, vielmehr erst auf Grund der Reichstagsver- 
<lb/>handlungen aus §. 9 in denselben übertragen wurde.
<lb/>S. II 360/80. Urth. v, 7. Jan. 1881.' (Marken- 
<lb/>schutzgesetz §§. 3, 8, 9, 20.)

<lb/>Aus den Motiven des Gesetzentwurfes, welchen
<lb/>bei den Reichstagsverhandlungen nichts beigefügt
<lb/>wurde, erhellt, daß das Gesetz theils solche Zeichen
<lb/>— als Freizeichen — im Auge hat, die zur Zeit
<lb/>einen bestimmten, ihre Benützung zur Kennbar-
<lb/>machung der Waaren bestimmter Gewerbtreibenden
<lb/>ausschließenden, Zweck (Bezeichnung von Qualität,
<lb/>Größe, Herkunft aus einem gewissen Orte rc.) ha- 
<lb/>ben, theils solche Zeichen, die ursprünglich als Kenn- 
<lb/>zeichen der Waaren bestimmter Gewerbtreibenden ge-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0179.tif"
                         n="133"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0179--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>133
</p>
                     <p>

                        <lb/>dient haben mögen, diese Bedeutung jedoch im Laufe
<lb/>der Zeit völlig verloren haben und ohne weiteren
<lb/>Zweck zur Zeit nur noch gebraucht werden, weil
<lb/>eben das Publikum sich gewöhnt hat, bei gewissen
<lb/>Maaren gewisse Zeichen angebracht zu sehen. Bei
<lb/>beiden Arten von Zeichen erachtete man es geeignet,
<lb/>den bei Einführung des Gesetzes vorhandenen Be- 
<lb/>sitzstand zu schützen, somit, da dieser Besitzstand
<lb/>die Erwerbung von Sonderrechten ausschloß, deren
<lb/>Eintragung zu untersagen. Den Gegensatz zu der
<lb/>bezüglichen Bestimmung des §. 10 bildet die Be- 
<lb/>stimmung des §. 9, welche den Besitzstand betreffs
<lb/>solcher Waarenzeichen schützt, die bei Einführung
<lb/>des Gesetzes im Verkehre allgemein als Kennzeichen
<lb/>derWaare eines bestimmten Gewerbtreibenden ge- 
<lb/>golten haben. Diese Worte „eines bestimmten Ge- 
<lb/>werbtreibenden" sollen offenbar nicht bedeuten, daß
<lb/>das Waarenzeichen im ausschließlichen Besitze eines
<lb/>einzelnen Gewerbtreibenden sein müsse, vielmehr ist
<lb/>es statthaft, daß betreffs des nämlichen Waren- 
<lb/>zeichens bei mehreren, ja bei einer größeren Zahl
<lb/>von Gewerbtreibenden ein Besitzstand, wie ihn §. 9
<lb/>im Auge hat, vorliegt und gesetzlichen Schutz bean- 
<lb/>spruchen kann. Ist die Zahl der Gewerbtreibenden,
<lb/>welche ein Waarenzeichen benützen, sehr groß, so
<lb/>entsteht wohl die Frage, ob es die Eigenschaft, als
<lb/>Kennzeichen der Waare bestimmter Gewerbtreiben- 
<lb/>den zu dienen, noch beanspruchen könne, oder ob
<lb/>nicht vielmehr ein Freizeichen anzunehmen sei. Ist
<lb/>solchenfalls nicht ein bestimmter, den Einzelbesitz
<lb/>ausschließender, Zweck ersichtlich, handelt es sich
<lb/>vielmehr einfach nur um die Thatsache allgemeinen
<lb/>Gebrauchs, so wird zunächst die Art und Weise, wie
<lb/>dieser Gebrauch sich gebildet, zu erforschen, und falls
<lb/>sich dabei ergibt, daß ursprünglich Sonderbesitz eines
<lb/>oder mehrer Gewerbtreibenden Vorgelegen, im Zweifel
<lb/>nicht anzunehmen sein, daß das Waarenzeichen seinen
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0180.tif"
                         n="134"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0180--><p/>
                     <p>

                        <lb/>134 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>ursprünglichen Charakter völlig verloren und sich in
<lb/>ein Freizeichen umgewandelt habe.

<lb/>Ergibt sich aus den Entscheidungsgründen der
<lb/>Vorinstanzen nichts weiter, als daß eine größere
<lb/>Zahl Gewerbtreibender (Tabaksfabrikanten) die Zei- 
<lb/>chen (Fischwappen und Pfau) längere Zeit hindurch
<lb/>im Gebrauch hatten, so ist diese Thatsache an und
<lb/>für sich ungenügend und nicht geeignet, die Frage
<lb/>zu lösen, ob konkurrirender Besitz im Sinn des §. 9
<lb/>oder freier Gebrauch im Sinn von §. 10 vorliege.

<lb/>Was den Begriff der allgemeinen Anerkennung
<lb/>im Verkehre betrifft, wovon §. 9 spricht, so ist zu- 
<lb/>nächst klar, daß der bloße Gebrauch eines schon
<lb/>im Verkehre befindlichen Waarenzeichens einen eige- 
<lb/>nen konkurrirenden Besitzstand nicht zu begründen
<lb/>vermag, da dieser Gebrauch möglicherweise nur die
<lb/>Folge hat, daß das Publikum die mit diesem Zeichen
<lb/>versehenen Maaren als Maaren der ihm bekannten
<lb/>älteren Besitzer ansieht und braucht. Es wird
<lb/>dieß, wenigstens in erster Zeit, sogar zu vermuthen,
<lb/>also der Nachweis erforderlich sein, daß neben dem
<lb/>älteren Besitzstände ein eigener konkurrirender
<lb/>Besitzstand sich gebildet habe. Abgesehen hievon ist
<lb/>aber auch nicht anzunehmen, daß das Gesetz von
<lb/>der Frage, ob der erlangte konkurrirende Besitz ein
<lb/>redlicher oder unredlicher sei, ganz habe absehen
<lb/>und seine Vergünstigung Leuten habe gewähren
<lb/>wollen, die sich in einen fremden Besitz in der un- 
<lb/>lauteren Absicht eindrängten, ihn zu ihrem Vortheile
<lb/>auszubeuten, und zwar blos deshalb, weil sie den
<lb/>in dieser Weise erlangten Mitbesitz bei Einführung
<lb/>des Gesetzes einige Zeit ausgeübt hatten. Wenn
<lb/>auch hieraus nicht folgt, daß immer nur auf die
<lb/>Art der Erwerbung eines solchen Mitbesitzes Rücksicht
<lb/>zu nehmen sei, vielmehr anzuerkennen ist, daß auch
<lb/>auf Grund unredlichen Erwerbes im Laufe der Zeit,
<lb/>insbesondere bei Wechsel der Personen, sich ein Be-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0181.tif"
                         n="135"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0181--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>135
</p>
                     <p>

                        <lb/>sitzstand bilden kann, der zu schützen ist, wie denn
<lb/>überhaupt das Gesetz in althergebrachte Verhältnisse
<lb/>nicht störend eingreifen will, so ist doch in allen
<lb/>Fällen, wo Jemand in den Besitz eines Anderen
<lb/>eigenmächtig eingetreten ist, die Frage zu prüfen,
<lb/>ob der vorliegende Besitzstand so geeigenschastet sei,
<lb/>daß er den Schutz des Gesetzes beanspruchen könne.
<lb/>Der vom Vorderrichter lediglich auf die Thatsache,
<lb/>daß Beklagter fragliche Waarenzeichen seit 1870 im
<lb/>Gebrauche gehabt, gestützte Entscheidungsgrund für
<lb/>dessen Schutz ist also gleichfalls rechtlich nicht halt- 
<lb/>bar. S. II 326/80. Urth. v. 11. Januar 1881.
<lb/>(Markenschutzgesetz §§. 9, 10.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Appellationsrichter unterstellt, daß das in
<lb/>den beiderseitigen Waarenzeichen vorkommende Löwen- 
<lb/>wappen ein Freizeichen sei, und erklärt das Waaren- 
<lb/>zeichen der Beklagten nur deshalb für unberechtigt,
<lb/>weil es das Waarenzeichen der Klägerin im Gan- 
<lb/>zen d. h. auch in den dem Löwenwappen beigefüg- 
<lb/>ten Bestandtheilen nachahme. Diese Entscheidung
<lb/>ist gerechtfertigt. Daraus, daß ein freies Zeichen
<lb/>als Bestandtheil einverleibt ist, folgt zunächst nur,
<lb/>daß für die Frage der unbefugten Nachahmung die- 
<lb/>ses freie Zeichen als maßgebend nicht in Betracht
<lb/>kommen darf, und daß auch unbedeutende Zusätze,
<lb/>welche dem Freizeichen gegenüber für die Wahrnehm- 
<lb/>ung verschwinden, außer Berücksichtigung bleiben
<lb/>müssen, soferne solche Zusätze nicht ein neues, von
<lb/>dem Freizeichen sich merkbar unterscheidendes, Waa- 
<lb/>renzeichen herbeizuführen geeignet sind. Sind aber
<lb/>die Zusätze der Art, daß sie für sich ins Auge fallen,
<lb/>so ist gerade auf sie das entscheidende Gewicht zu
<lb/>legen, da nur in ihnen die Merkmale zu finden sind,
<lb/>durch welche sich das Waarenzeichen eines bestimm- 
<lb/>ten Gewerbtreibenden von den Waarenzeichen Ande-
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Patentgesetz vom 25. Mai 1877</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0182--><p/>
                     <p>

                        <lb/>136
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>rer, die gleichfalls das Freizeichen führen, unter- 
<lb/>scheidet. Sind die Zusätze der Art, daß sie für sich
<lb/>ins Auge fallen und geeignet sind, in Vereinigung
<lb/>mit dem Freizeichen ein Gesammtbild zu geben,
<lb/>welches sich von dem Bilde des Freizeichens für sich
<lb/>allein wesentlich unterscheidet, so liegt in der charak- 
<lb/>teristischen Eigentümlichkeit dieses Gesammtbildes
<lb/>ein besonderes Waarenzeichen, dessen Nachahmung
<lb/>unbefugt ist. Beklagte hat alles, was im klägeri-
<lb/>schen Waarenzeichen dem Löwenwappen beigefügt ist,
<lb/>in einer Weise nachgeahmt, daß das Gesammtbild
<lb/>ganz das nämliche ist, wie in jenem; deshalb wurde
<lb/>das angefochtene Erkenntniß bestätigt. S. II 2365/80.
<lb/>Urth. v. 21. Dez. 1880. (Markenschutzgesetz §. 10
<lb/>Abs. 2, §. 18.)

<lb/>Die Rüge, daß auf Schadensersatz erkannt
<lb/>wurde, obgleich in der Klage ausdrücklich „Buße"
<lb/>gefordert ist, wurde als erfolglos verworfen, weil
<lb/>die Buße keineswegs etwas vom Schadensersatz
<lb/>Verschiedenes ist, sondern diesen in sich begreift
<lb/>(v. Wächter „die Buße" S. 43) und weil die
<lb/>Klage (nach der Sachlage) so ausgelegt werden
<lb/>konnte, daß eigentlich ein nach freier Ueberzeugung
<lb/>des Richters zu bemessender Schadensersatz von
<lb/>3000 Mk. gefordert werden wollte. S. II 313/80.
<lb/>Urth. v. 28. Dezember 1880. (Markenschutzgesetz
<lb/>§§* 15, 16.)

<lb/>g) Patentgesetz Dom 25. Mai 1877.

<lb/>Es genügt für den Kläger nicht, zu behaupten,
<lb/>daß er die gleiche Erfindung wie die patentirte des
<lb/>Beklagten lange vor Anmeldung des Patentes des
<lb/>Letzteren gemacht und im Jnlande bekannt gegeben
<lb/>habe; denn es kommt nicht darauf an, daß der
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0183.tif"
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                        <title level="a" type="main">Genossenschaftsgesetz v. 4. Juli 1868</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0183--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 137

<lb/>gleiche Erfolg, wie er mit der patentirten Erfind- 
<lb/>ung erreicht 'wird, bereits früher erreicht worden
<lb/>war, soferne die Mittel und das Verfahren,
<lb/>durch welche dieser Erfolg yerbeigeführt wird, ver- 
<lb/>schieden sind und sich als eine patentfähige Erfindung
<lb/>darstellen. Wenn aber auch die Mittel und das
<lb/>Verfahren, welche der Kläger anwendet, die gleichen
<lb/>sein sollten, wie sie beim angefochtenen Patente Vor- 
<lb/>kommen, so müßte dargethan sein, daß dieselben zur
<lb/>Zeit der Anmeldung des Patentes bereits in öffent- 
<lb/>lichen Druckschriften der Art beschrieben oder im In- 
<lb/>lands so offenkundig benützt worden sind, daß dem- 
<lb/>nach die Benützung durch andere Sachverständige
<lb/>möglich erscheint; hierunter fällt aber nicht die Vor- 
<lb/>zeigung einer Vorrichtung und die Vornahme ähn- 
<lb/>licher Proben in einem Fabrikantenvereine, wobei
<lb/>die Zusammensetzung der Präparate nicht offenkundig
<lb/>und deren Nachahmung Niemanden ermöglicht wurde;
<lb/>auch die Verbreitung von bezüglichen Circularen und
<lb/>sonstigen Veröffentlichungen, worin die Zusammen- 
<lb/>setzung der Präparate nicht angegeben wurde, ist
<lb/>unerheblich. S. Il 332/80. Urth. v. 25. Januar
<lb/>1881. (Patentgesetz §. 2.)

<lb/>h) Genossenschaftsgesetz v. 4. Juli 1868.

<lb/>Das Umlageverfahren (§§. 52—61) ist eine
<lb/>innere Angelegenheit der Genossenschaft, welche dabei
<lb/>durch ihren Vorstand oder durch die an Stelle des- 
<lb/>selben getretenen Liquidatoren vertreten wird. Die
<lb/>von dem einzelnen Genossenschafter gegen den Ver- 
<lb/>theilungsplan erhobene Klage ist zwar gegen die
<lb/>übrigen betheiligten Genoffenschafter zu richten, aber
<lb/>auch biefe werden in dem desfallsigen Prozeffe von
<lb/>dem Vorstande vertreten (§. 56). Schon hieraus
<lb/>erhellt, daß bei diesem Verfahren nur diejenigen
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0184.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0184--><p/>
                     <p>

                        <lb/>i 38 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Personen betheiligt sein können, welche noch zur
<lb/>Genossenschaft gehören und bezüglich deren die Ver- 
<lb/>treter der Genossenschaft überhaupt nur noch befugt
<lb/>sind, rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen. Ge-
<lb/>noffenschafter, welche auf dem ordnungsmäßigen
<lb/>Wege (§. 39) aus der Genossenschaft ausscheiden,
<lb/>sind von dem Zeitpunkte ab, mit welchem ihr Aus- 
<lb/>scheiden in Wirksamkeit tritt, von allen ihren Bezieh- 
<lb/>ungen zur Genoffenschaft befreit. Sie haben als
<lb/>Gläubiger derselben ihren Geschäftsantheil zu fordern,
<lb/>wie er sich nach der Bilanz des Austrittsjahres her- 
<lb/>ausstellt (§§. 38, 39). Im Uebrigen aber bestehen
<lb/>für sie gegenüber der Genoffenschaft weder Rechte
<lb/>noch Pflichten. Sie können also auch nicht mehr
<lb/>bei Anlegung des Vertheilungsplanes als Genossen- 
<lb/>schafter betrachtet und nicht mehr von der Genossen- 
<lb/>schaft zu einer Befriedigung der Genossenschaftsgläu- 
<lb/>biger herangezogen werden, welche bei der Unzu- 
<lb/>länglichkeit des Genossenschaftsvermögens einen Aus- 
<lb/>fall erlitten haben.

<lb/>Neben der Verpflichtung der Genossenschafter
<lb/>gegenüber der Genossenschaft, den Ausfall der Gläu- 
<lb/>biger gemeinschaftlich nach Köpfen aufzubringen, be- 
<lb/>steht für jeden Genoffenschafter noch dem Genossen- 
<lb/>schaftsgläubiger gegenüber die Verpflichtung, bei fest- 
<lb/>stehender Unzulänglichkeit des Genoffenschaftsvermö-
<lb/>gens, demselben seinen Ausfall solidarisch zu erstatten
<lb/>(§. 3 Nr. 12, §.12; Deutsche Konkursordnung §. 197).
<lb/>Auch die ausgeschiedenen Genoffenschafter bleiben
<lb/>den Gläubigern gleichmäßig für alle bis zu ihrem
<lb/>Austritte von der Genossenschaft eingegangenen Ver- 
<lb/>pflichtungen bis zum Ablaufe der Verjährung (§. 63)
<lb/>verhaftet (§. 39). In dieser Solidarverhaftung
<lb/>der Genossenschafter den Gläubigern gegenüber wird
<lb/>durch das Umlageverfahren (§§. 52—61) nichts
<lb/>geändert (§. 62). Dieselbe besteht nebenher unver- 
<lb/>ändert fort.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0185.tif"
                         n="139"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0185--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 139

<lb/>Aus den Berathungen, welche der Emanation
<lb/>des Gesetzes vom 4. Juli 1868 vorhergingen,
<lb/>ergibt sich, daß anfänglich die Absicht vorgewaltet
<lb/>hat, auch die ausgeschiedenen Genossenschafter dem
<lb/>Umlageverfahren zu unterwerfen. Schon bei Berath-
<lb/>ung des preußischen Gesetzes, welches am 27. März
<lb/>1867 erging, brachte der Abgeordnete Schulze-
<lb/>Delitzsch unter Bezugnahme auf einen von ihm
<lb/>im Jahre 1863 gefertigten Entwurf ein besonderes
<lb/>Verfahren zur Realisirung der Solidarhaft in Vor- 
<lb/>schlag. Es sollten dadurch die Verwicklungen ver- 
<lb/>mieden werden, welche durch die Solidarhaft der
<lb/>Genossenschafter den Gläubigern gegenüber und durch
<lb/>die dann wieder nothwendige Ausgleichung der Ge- 
<lb/>nossenschafter unter einander wegen der Leistungen
<lb/>des einzelnen aus dieser Solidarhaft herbeigeführt
<lb/>werden können. Auch sollten die Genossenschafts- 
<lb/>gläubiger dadurch einer weitläufigen Einklagung ihrer
<lb/>Forderungen enthoben und die Genossenschafter ge- 
<lb/>schützt werden, nicht einzeln sogleich für die ganze
<lb/>Schuld in Anspruch genommen werden zu können.
<lb/>In diesem in §.36 des Sch ulze-Delitzsch'schen
<lb/>Entwurfes enthaltenen Vorschläge sollte der vom Ge- 
<lb/>richte festgesetzte Betrag, welcher zur vollen Befrie- 
<lb/>digung der Vereinsgläubiger noch erforderlich war,
<lb/>auf sämmtliche haftbare, gegenwärtige und frühere
<lb/>Mitglieder des Vereines gleichmäßig vertheilt werden.
<lb/>Die Kommission des Abgeordnetenhauses im Jahre
<lb/>1863 erkannte zwar an, daß derartige Bestimmungen
<lb/>wünschenswerth seien, hielt aber die Ausführung mit
<lb/>der Organisation der Gerichte in den verschiedenen
<lb/>Landestheilen nicht für vereinbar. In der Sitzung
<lb/>des Nordd. Bundes vom Jahre 1868 beantragte
<lb/>Schulze die Einführung eines dem preuß. Gesetze
<lb/>entsprechenden Gesetzes für das ganze Bundesgebiet.
<lb/>In seinem desfallsigen Gesetzentwürfe war vorge- 
<lb/>schlagen, daß der Vorstand bezw. die Liquidatoren
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0186.tif"
                         n="140"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0186--><p/>
                     <p>

                        <lb/>140
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>die zur vollen Befriedigung der Gläubiger fehlende
<lb/>Summe auf alle einzelnen der Genossenschaft bei
<lb/>der Auflösung angehörigen, sowie die früheren
<lb/>noch haftbaren Mitglieder vertheilen sollten. (Sten.
<lb/>Ber. über die Verhandl. des Reichstags des nordd.
<lb/>Bundes 1868 Aktenstück Nr. 60 S. 194, 199;
<lb/>Parisius, die Genossensckafts-Gesetze Berlin 1876
<lb/>S. 375). In dem Berichte der Kommission des
<lb/>Reichstags vom 23. Mai 1868 wurde dieser Vor- 
<lb/>schlag gebilligt (Sten. Ber. a. a. O. Aktenstück
<lb/>Nr. 80 S. 297, 300). Der Reichstag nahm den
<lb/>Vorschlag so an, wie er von der Kommission befürwortet
<lb/>worden war; der Bundesrath holte aber noch das
<lb/>Gutachten der Kommission zur Ausarbeitung des Ent- 
<lb/>wurfs einer Civilprozeßordnung ein. Diese Kommission
<lb/>billigte zwar den Gedanken, welcher dem Schulze'-
<lb/>schen Vorschlag zu Grunde liegt, machte aber zur
<lb/>Ausführung desselben die Vorschläge, welche nun in
<lb/>§§. 52—62 des Gesetzes wiedergegeben sind. Ab- 
<lb/>weichend von dem Schulz eichen Vorschläge und
<lb/>dem Beschlüsse des Reichstags werden nun in §. 52
<lb/>die ausgeschiedenen Genossenschafter gar nicht mehr
<lb/>erwähnt. Die Vertheilung soll nach dem Wortlaute
<lb/>des §. 52 ergeben, „wieviel jeder Genossenschafter
<lb/>zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Kon- 
<lb/>kurse erlittenen Ausfälle beizutragen hat". Hiemit
<lb/>können nur die dann noch vorhandenen Genossen- 
<lb/>schafter gemeint sein. Allerdings ergibt der Bericht
<lb/>der Civilprozeß-Kommission nicht, aus welchem Grunde
<lb/>sie die ausgeschiedenen aber noch haftbaren Genossen- 
<lb/>schafter bei Anlegung des Planes (§. 52) nicht be- 
<lb/>rücksichtigt haben will. (Stenogr. Ber. a. a. O.
<lb/>Nr. 193.) Offenbar liegt der Grund aber darin,
<lb/>daß das Umlageverfahren in §. 52 und die Ver- 
<lb/>handlungen darüber bald zu einem vollstreckbaren Er- 
<lb/>gebnisse führen sollen, also nur auf einfachen Ver- 
<lb/>hältnissen beruhen können. Werden nur die noch
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gesetz vom 6. Februar 1875, betr. die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0187--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>141
</p>
                     <p>

                        <lb/>vorhandenen Genossenschafter bei Anlegung der Ver-
<lb/>theilung berücksichtigt, so ist im Hinblick auf §. 9,
<lb/>wornach sie für den Ausfall gleichmäßig nach Köpfen
<lb/>zu haften haben, die Berechnung höchst einfach.
<lb/>Sollen dagegen auch die ausgeschiedenen aber noch
<lb/>haftbaren Genossenschafter mitherangezogen werden,
<lb/>so muß bezüglich jeder Genossenschaftsschuld besonders
<lb/>ermittelt werden, ob der Ausgeschiedene gerade für
<lb/>diese Schuld noch verhaftet ist. (§§. 39, 63.)
<lb/>Die complizirte Veranlagung erschwert eine sachge- 
<lb/>mäße Prüfung des Planes seitens der Genossen- 
<lb/>schafter, die Erörterung der erhobenen Einwendungen
<lb/>und die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreck- 
<lb/>barkeit in dem nur gestatteten abgekürzten Verfahren.
<lb/>(§§. 53, 54.) Gegenüber der von der ursprüng- 
<lb/>lichen Vorlage abweichenden Fassung des §. 52 des
<lb/>Gesetzes kann auf die noch neuerdings von Schulze-
<lb/>Delitzsch versuchte Ausführung, daß auch die aus- 
<lb/>geschiedenen aber noch haftbaren Genossenschafter in
<lb/>den Vertheilungsplan aufzunehmen seien (Schulze-
<lb/>Delitzsch, Streitfragen im d. Gen.-Recht Heft 1
<lb/>S. 28) nicht Rücksicht genommen werden. S. V
<lb/>543/80. Urth. v. 12. Januar 1881. (Genossen-
<lb/>schaftsgesetz §§. 52-61.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>i) Gesetz vom 6. Februar 1875, betr. die
<lb/>Beurkundung des Personenstandes und die
<lb/>* Eheschließung.

<lb/>Die Auflösung des Bandes der Ehe ist auch
<lb/>dann auszusprechen, wenn zufolge landesrechtlicher
<lb/>Bestimmung die Auflösung der Ehe nach den Ge- 
<lb/>setzen des Staates beurtheilt wird, welchem der
<lb/>Ehemann angehört und wenn nach diesen Gesetzen
<lb/>gegebenen Falls (der Ehemann war Oesterreicher
</p>
                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084702_03+1882_0188.tif"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Civilprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0188--><p/>
                  <p>

                     <lb/>142
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Katholik) nur auf beständige Trennung der
<lb/>Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein
<lb/>würde. S. II 352/80. Urth. v. 4. Jan. 1881.
<lb/>(Obiges Gesetz §. 77 Abs. 1.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Zur Zivilprozeßordnung.

<lb/>Klägerin fordert die Herausgabe der angeblich
<lb/>rechtswidrig vom Beklagten ihr vorenthaltenen Effek- 
<lb/>ten, eventuell deren Werth mit 1500 Mark, ferner
<lb/>Ersatz der weiteren Summe von 1500 Mark für den
<lb/>ihr durch jene Zurückbehaltung ihrer Effekten verur- 
<lb/>sachten Schaden. Letztere Forderung ist offenbar
<lb/>der besagten Hauptforderung gegenüber als „Neben-
<lb/>forderung" zu betrachten, bei welcher es sich nur um
<lb/>die Folgen der nicht rechtzeitigen Erfüllung der
<lb/>Hauptverpflichtung (Herausgabe der Effekten) han- 
<lb/>delt, also von einem Ansprüche, der von dem Haupt-
<lb/>anspruche, neben dem er geltend gemacht wird, voll- 
<lb/>ständig abhängt. Diese Schadensforderung kann
<lb/>daher bei Berechnung der Revisionssumme nicht in
<lb/>Betracht kommen. S. II 305/80. Urtheil vom
<lb/>21. Jan. 1881. (CPO. §§. 4, 508.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Beklagte ist dadurch, daß er sein Leben
<lb/>bei der klagenden Gesellschaft (auf Gegenseitigkeit)
<lb/>versicherte, deren Mitglied geworden und so lange,
<lb/>als die Versicherung dauerte, geblieben. Die Klä- 
<lb/>gerin durfte daher die ihr gegen den Beklagten als
<lb/>Mitglied der Gesellschaft zustehenden Ansprüche im
<lb/>allgemeinen Gerichtsstände der Gesellschaft geltend
<lb/>machen. Zu diesen Ansprüchen gehört auch das
<lb/>Klagerecht auf Zahlung der Prämie. Es wird zwar
<lb/>eingewendet, daß der auf den einzelnen Versicherungs- 
<lb/>vertrag gegründete Anspruch auf Zahlung der Prämie
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0189.tif"
                      n="143"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0189--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 143

<lb/>nicht zu den der Gesellschaft gegen eines ihrer Mit- 
<lb/>glieder als solches zustehenden Ansprüchen gehöre,
<lb/>sondern ein der Gesellschaft gegen ihren Gegen- 
<lb/>kontrahenten zustehender, von dem einer Lebens-
<lb/>verflcherungs-Aktien-Gesellschaft gegen einen bei
<lb/>ihr Versicherten zustehenden Ansprüche nicht verschie- 
<lb/>dener Anspruch sei; Beklagter behauptet namentlich,
<lb/>daß nicht die aus dem Versicherungsverträge, durch
<lb/>welchen erst die Mitgliedschaft begründet werde, fol- 
<lb/>genden Verpflichtungen, sondern nur die nach dieser
<lb/>Begründung der Mitgliedschaft aus dem Gesellschafts- 
<lb/>vertrage (Statut) folgenden Pflichten, z. B. zu
<lb/>Nachschußzahlungen, unter §.23 der StPO, fallen;
<lb/>allein mit Unrecht; denn solche Unterscheidung führt
<lb/>zu einer sachwidrigen Zerreißung eines einheitlichen
<lb/>Rechtsverhältnisses. Der bei einer Gegenseitigkeits- 
<lb/>gesellschaft Versicherte ist nicht bezüglich seiner Ver- 
<lb/>sicherung ein ihr gegenüberstehender Dritter; er
<lb/>schließt nicht mit ihr zwei Verträge: einen Versicher- 
<lb/>ungsvertrag und einen zweiten Vertrag über seinen
<lb/>Beitritt zur Gesellschaft ab, sondern nur einen
<lb/>Vertrag, welcher den Versicherungsvertrag und den
<lb/>Beitritt zur Gesellschaft nach dem Statut in sich
<lb/>vereinigt. Die Prämienzahlung beruht nicht auf
<lb/>einer, der Mitgliedschaft fremden, Verpflichtung;
<lb/>die Prämie ist zugleich die bei dem durch die Ver- 
<lb/>sicherung erfolgenden Eintritt in die Gesellschaft vor- 
<lb/>läufig, unter Vorbehalt der Nachzahlung oder theil-
<lb/>weisen Rückzahlung je nach dem Jahresbeschluffe,
<lb/>berechnete Einlage des socius, nach deren Betrag
<lb/>seine Rechte und Pflichten als Theilhaber bemeflen
<lb/>werden, die Klage auf Zahlung der Prämie ist also
<lb/>eine auf Grund des Gesellschaftsvertrags von der
<lb/>Gesellschaft gegen das Mitglied als solches gerichtete
<lb/>Klage. Zwar wird hier die Klage nicht auf den
<lb/>Versicherungsvertrag allein gegründet; vielmehr
<lb/>bildet das (am 18. Febr. 1878) getroffene Ueberein-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0190.tif"
                      n="144"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0190--><p/>
                  <p>

                     <lb/>144 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>kommen über die Hingabe eines Darlehens (auf
<lb/>Grund der Statuten und des Geschäftsplanes) un- 
<lb/>ter der Verpflichtung, bis zur Rückzahlung des Dar- 
<lb/>lehens die Versicherung durch pünktliche Zahlung
<lb/>der Prämie aufrecht zu erhalten, einen wesentlichen
<lb/>Theil des Klagegrundes. Dieß ist aber auf die
<lb/>Anwendung des §. 23 der CPO. ohne Einfluß.
<lb/>Der Beklagte hat nicht als ein der Gesellschaft
<lb/>Fremder das Darlehen erhalten, sondern als deren
<lb/>Mitglied in Gemäßheit der Statuten und des Ge- 
<lb/>schäftsplanes; die bei Hingabe des Darlehens zur
<lb/>Pflicht gemachte Prämienzahlung bis zur Rückzahl- 
<lb/>ung des Darlehens enthält also nur eine dem 80eiu8
<lb/>als solchem obliegende Pflicht, welche sich an die
<lb/>durch die Police übernommenen Verpflichtungen an- 
<lb/>schließt. Endlich ist auch ohne Einfluß, daß Beklag- 
<lb/>ter seit der (am 31. Dez. 1879) erfolgten Rück- 
<lb/>zahlung des Darlehens nach §. 7 des Geschäfts- 
<lb/>planes durch Nichtzahlung der Prämien und folge- 
<lb/>weise Erlöschung der Versicherung aufgehört hat,
<lb/>Mitglied der Gesellschaft zu sein, die Klage aber erst
<lb/>später (Ende Mai 1880) erhoben worden ist. Denn
<lb/>§. 23 der CPO. setzt nicht voraus, daß Beklagter
<lb/>zur Zeit der Erhebung der Klage noch Mitglied ist,
<lb/>sondern nur, daß die Mitgliedschaft der Grund des
<lb/>Klaganspruches der Gesellschaft gegen den Beklagten
<lb/>ist. S. I 878/80. Urtheil v. 29. Januar 1881.
<lb/>(CPO. §. 23.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0191.tif"
             n="145"
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         <div xml:id="d83484e19296">
            <head>No. 10.</head>
            <div xml:id="d83484e19301" ana="scope_-_145_-_150" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Arrest auf Forderung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zu Art. 808, 810, 671, 703, 702, 730, 744 der RCPO.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hfm., B.">B. Hfm.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Ergänzurigsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 10./
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. A. Seufferl's

<lb/>Kätter tür HechtsMtvcndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Arrest auf Forderungen. — Mittheilungen aus Entscheidungen des

<lb/>Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechtes (mit Einschluß des
<lb/>Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar 1881. (Fort- 
<lb/>setzung.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Arrest ans Forderungen.

<lb/>Zu §§. 808, 810, 671, 703, 702, 730, 74* der RCPO.

<lb/>Ueber diese Lehre ist in der an sich sehr ver- 
<lb/>dienstvollen Abhandlung von Arnold — S. 84 ff.
<lb/>der juristischen Wochenschrift für 1880 — eine An- 
<lb/>sicht entwickelt, welcher zwar Wilmowski und
<lb/>Levy in der zweiten Auflage ihres Kommentars
<lb/>S. 928 Aum. 2 zu §. 808 beipflichten, die Praxis
<lb/>hingegen nur mit Widerstreben sich anschließen kann.

<lb/>Dieses Widerstreben zu rechtfertigen soll in
<lb/>vorliegendem Aufsatze versucht und erörtert werden,
<lb/>ob die gegentheiligen Gründe wirklich so zwingender
<lb/>Natur sind, daß sich die Praxis, um mit dem Ge- 
<lb/>setze in Einklang zu bleiben, denselben unterwerfen
<lb/>muß.

<lb/>Während nämlich bei dem Arrest auf beweg- 
<lb/>liche Sachen sofort mit der Zustellung des Arrest- 
<lb/>befehles der Vollzug durch Pfändung eintritt, soll
<lb/>bei dem Arrest auf Forderungen zunächst der Arrest- 
<lb/>befehl dem Schuldner zugestellt, hierauf unter
<lb/>Vorlage des Zustellungsnachweises bei dem Arrest- 
<lb/>gerichte, welches gemäß §. 810 in diesem Falle als
<lb/>Vollstreckungsgericht zuständig ist, ein Pfändungs-
<lb/>beschluß im Sinne von §. 730 -Abs. 1 erwirkt,

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0192.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Arrest auf Forderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>und nun erst durch dessen Zustellung an den Dritt- 
<lb/>schuldner gemäß §. 730 Abs. 2 der Arrest in Voll- 
<lb/>zug gesetzt werden.

<lb/>Wie lähmend dieses Verfahren auf die Erreich- 
<lb/>ung des Arrestzweckes wirken, welche Nachtheile und
<lb/>Kostenmehrung es in erster Linie für den Gläubiger,
<lb/>schließlich aber für den unterliegenden Schuldner im
<lb/>Gefolge haben muß, braucht wohl nicht erst aus- 
<lb/>führlich geschildert zu werden. Selbverständlich ist
<lb/>hiebei nur von solchen Arrestgesuchen die Rede,
<lb/>welche nicht etwa allgemein dinglichen Arrest, sondern
<lb/>ausschließlich eine bestimmt bezeichnete Forderung
<lb/>des Schuldners an einen Drittschuldner zum Ge- 
<lb/>genstände haben.

<lb/>Viel näher liegt es in solchen Fällen, in dem
<lb/>daraufhin ergehenden Beschlüsse Arrestanordnung und
<lb/>Pfändungsbeschluß mit einander zu verbinden,
<lb/>den Beschluß also in der Weise zu fassen, daß auf
<lb/>die bezeichnete Forderung Arrest angeordnet und
<lb/>demgemäß dem Drittschuldner verboten wird, an
<lb/>den Schuldner zu zahlen, an letzteren aber zugleich
<lb/>das Gebot ergeht, sich jeder Verfügung über die
<lb/>Forderung, insbesondere der Einziehung derselben,
<lb/>zu enthalten.

<lb/>Der Wirkung nach wird dadurch der Arrest
<lb/>auf Forderungen dem Arrest auf bewegliche Sachen
<lb/>gleich gestellt, und in der That ist schwer einzusehen,
<lb/>warum jene glimpflichere Arrestart eine umständlichere
<lb/>Behandlung erheischen soll, als diese schärfere, welche
<lb/>durch sofortige Abpfändung der beweglichen Habe
<lb/>weit größeres Aufsehen erregt und den Kredit des
<lb/>Schuldners weit empfindlicher schädigt.

<lb/>Der Grund zu einem so verschiedenen Verfah- 
<lb/>ren wird vor Allem aus §. 671 Abs. 1 hergeleitet,
<lb/>wonach die Zwangsvollstreckung nur dann beginnen
<lb/>darf, wenn das»Ürtheil bereits zugestellt ist oder
<lb/>gleichzeitig zugestellt wird. Gemäß §. 703 findet
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0193.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>Arrest auf Forderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>mit den übrigen in §§. 662—701 enthaltenen auch
<lb/>diese Bestimmung auf die in dem vorstehenden
<lb/>§. 702 erwähnten Schuldtitel entsprechende An- 
<lb/>wendung.

<lb/>Da aber ein Schuldtitel des Arrestes in §. 702
<lb/>nicht aufgeführt ist, denn gegen dessen Anordnung
<lb/>findet nicht Beschwerde, sondern nur Wider- 
<lb/>spruch statt, so unterliegt die Anwendung des
<lb/>§. 671 Abs. 1 auf Arreste schon aus diesem Grunde
<lb/>einem gewichtigen Bedenken.

<lb/>Allerdings sind gemäß §. 808 die Vorschriften
<lb/>über die Zwangsvollstreckung für die Vollziehung
<lb/>des Arrestes in entsprechender Anwendung maß- 
<lb/>gebend, und erfolgt nach §. 810 beim Arreste die
<lb/>Pfändung nach denselben Grundsätzen, wie jede an- 
<lb/>dere Pfändung.

<lb/>Aber daraus folgt nicht nothwendig, daß die
<lb/>Bestimmung des §. 671 Abs. 1, deren entsprechende
<lb/>Anwendung ouf die Zwangsvollstreckung aus anderen
<lb/>Schuldtiteln auf die Fälle des §. 702 beschränkt
<lb/>ist, auch für das Arrestverfahren entsprechende Gelt- 
<lb/>ung habe.

<lb/>Die ratio des §. 671 findet Arnold in der
<lb/>Rücksicht auf den angeblichen Schuldner, in der
<lb/>Billigkeit, daß derselbe vor oder doch bei Vollziehung
<lb/>eines solchen strengen und wirkungsvollen Befehls
<lb/>Kenntniß erhalte.

<lb/>Nach der Begründung des Entwurfs soll die
<lb/>Zustellung des zu vollstreckenden Urtheils oder sonsti- 
<lb/>gen Schuldtitels die Kenntniß des Schuldners von
<lb/>demselben vermitteln, in gewissem Maße ein vor der
<lb/>Zwangsvollstreckung zu erlaffendes Befriedigungsge- 
<lb/>bot ersetzen und es dem Schuldner ermöglichen, die
<lb/>Rechtmäßigkeit der Ertheilung der Vollstreckungs- 
<lb/>klausel oder des Beginnes der Zwangsvollstreckung
<lb/>sofort zu prüfen.

<lb/>Hahn, Materialien Bd. I S. 439.
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0194.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Arrest auf Forderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>So sehr dies alles auf die Zwangsvollstreckung
<lb/>zutrifft, so wenig steht die Rücksichtnahme auf den
<lb/>Schuldner mit der rutio des Arrestverfahrens in
<lb/>Einklang. Denn als in den Kommissionsverhand- 
<lb/>lungen der Abgeordnete Dr. Wolffson es als
<lb/>Härte rügte, daß dem Schuldner, der gar nicht ge- 
<lb/>fragt worden, ob er bezahlen wolle, der gar nicht
<lb/>vorbereitet sei, ohne Weiteres gleichzeitig mit der
<lb/>Anzeige von der Arrestanlegung seine Mobilien
<lb/>weggenommen würden; als er hervorhob, der Ein- 
<lb/>tritt eines Pfändungsbeamten in ein Haus sei ein
<lb/>so kompromittirender Akt, daß derselbe unter Um- 
<lb/>ständen überhaupt nicht wieder gut gemacht werden
<lb/>könne, — wurde ihm von Direktor v. Amsberg
<lb/>entgegen gehalten, der Arrest müsse nach der Absicht
<lb/>des Entwurfes möglichst rasch uud energisch durch-
<lb/>geführt werden, wenn man aber dem Schuldner
<lb/>Zeit lassen wollte, würde der Arrest in den meisten
<lb/>Fällen unwirksam sein.

<lb/>Hahn, Mat. Bd. I S. 876.

<lb/>Und bei dem gelinderen Forderungseecht sollte
<lb/>schonender zu verfahren, sollte dem Schuldner mehr
<lb/>Zeit zu lassen sein, damit er Gelegenheit habe, durch
<lb/>schleunige Abtretung seiner Forderung dem Gläubi- 
<lb/>ger entgegen zu arbeiten?

<lb/>Seine wirklichen Rechte durch Widerspruch wah- 
<lb/>ren kann er immer noch, und es eilt damit nicht,
<lb/>weil ja durch Erhebung des Widerspruchs die Voll- 
<lb/>ziehung des Arrestes nicht gehemmt wird.

<lb/>§. 804 Abs. 3.

<lb/>Die Rücksicht aus den Schuldner braucht also
<lb/>nicht so weit getrieben zu werden, daß ihm zulieb
<lb/>bei Forderungen der Arrest in zwei zeitlich getrennte
<lb/>Maßregeln zerlegt werden müßte. Die weitere
<lb/>Folge hievon wäre, daß der Gläubiger durch die
<lb/>Vorschrift des §. 809 Abs. 2, wonach die Vollzieh- 
<lb/>ung des Arrestes schon nach Umfluß von zwei
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0195.tif"
                   n="149"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>Arrest auf Forderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>Wochen, von Zustellung des erwirkten Arrestbefehls
<lb/>an ihn gerechnet, unstatthaft wird, allzu sehr in die
<lb/>Enge käme und nicht selten wieder von vorn anfan- 
<lb/>gen müßte.

<lb/>Den Fall, daß er, nach der gegnerischen Mein- 
<lb/>ung, dazwischen hinein wieder das Gericht angehen
<lb/>und auf dessen Pfändungsbeschluß warten muß, hatte
<lb/>der Entwurf dabei nicht im Auge, sondern er be- 
<lb/>schränkt die Vollstreckbarkeit auf eine zweiwöchige
<lb/>Frist, um die Vollziehung unter vielleicht ganz an- 
<lb/>deren Umständen zu verhüten, nachdem dieselbe dem
<lb/>Betreiben des Gläubigers überlassen ist.

<lb/>Hahn, Mat. Bd. I S. 476.

<lb/>Gerade deshalb aber, weil auch der Pfändungsbe- 
<lb/>schluß erst auf Betreiben des Gläubigers in Vollzug
<lb/>tritt, kann das Gericht denselben mit der Arrestan- 
<lb/>ordnung füglich verbinden, indem dieser Beschluß,
<lb/>so lange er nur auf dem Papier steht, thatsächlich
<lb/>noch keine Zwangsvollstreckung ist und keine Rück- 
<lb/>sicht für den Schuldner verletzt. Zur Beseitigung
<lb/>der Uebelstände, welche bei der gegnerischen Rechts-
<lb/>anschauuna für den Gläubiger entstehen, wird auf
<lb/>§. 744 hingewiesen.

<lb/>Schon vor der Pfändung kann hienach der
<lb/>Gläubiger auf Grund eines „vollstreckbaren Schuld- 
<lb/>titels" durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuld- 
<lb/>ner mit der Wirkung eines Arrestes die Benachrich- 
<lb/>tigung, daß die Pfändung bevorstehe, und die Auf- 
<lb/>forderung, nicht an den Schuldner zu zahlen, zu- 
<lb/>stellen lassen.

<lb/>Allein mit dieser Vertröstung ist dem Gläubi- 
<lb/>ger nur dann geholfen, wenn überhaupt feststeht,
<lb/>daß §. 744 auch auf das Arrestverfahren anwend- 
<lb/>bar ist.

<lb/>Die Kommentatoren Struckmann (2. Aust.
<lb/>S. 635 Anm. 2) und Seuffert (S. 703 Anm. 3)
<lb/>verneinen dies, gestützt auf die Aeußerung des Direk-
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0196.tif"
                   n="150"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Arrest auf Forderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>tors Von Amsberg, daß es sich im vorliegenden
<lb/>Buche nur um Zwangsvollstreckungen handle.

<lb/>Hahn, Mat. Bd, I S. 851.

<lb/>Dafür spricht auch die Einschaltung „auf Grund
<lb/>eines vollstreckbaren Schuldtitels", denn darunter ist
<lb/>nur eine Thatsache zu verstehen, welche die Ver- 
<lb/>pflichtung zu einer Leistung in vollstreckbarer
<lb/>Weise begründet und feststellt (Fitting, Lehrbuch
<lb/>S. 306 4. Auflage). Beim Arrest aber ist der
<lb/>Schuldtitel blos glaubhaft gemacht und von einer
<lb/>Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung noch gar
<lb/>nicht die Rede.

<lb/>Es ist demnach mindestens zweifelhaft, ob ein
<lb/>Gläubiger, wenn er obiger Empfehlung folgt, damit
<lb/>auch bei dem einschlägigen Gerichte durchdringen wird.

<lb/>Unter diesen Umständen wird also die Praxis,
<lb/>auf die Gefahr hin, daß ihr Verfahren als ein un- 
<lb/>korrektes bezeichnet wird,

<lb/>Wilmowski S. 928 Anm. 2

<lb/>wohl daran thun, beim Arrestverfahren vor Allem
<lb/>den Arrestzweck im Auge zu behalten und sogleich
<lb/>im ersten Beschlüsse auf das Arrestgesuch Ärrest-
<lb/>anordnung und Pfändungsbeschluß zu verbinden.

<lb/>Sollte ja §. 671 Abs. 1 auch für Arreste bin- 
<lb/>dend sein, so können immerhin die so verbundenen
<lb/>Beschlüsse, um die Wirksamkeit der Pfändung nicht
<lb/>zu gefährden (Wilmowski a. a. £).), zuerst dem
<lb/>Schuldner und darnach erst dem Drittschuldner
<lb/>zugestellt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Hfm.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0197.tif"
                n="151"
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            <div xml:id="d83484e19897">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e19902"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Civilprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0197--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>151
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilirrrzen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Civitrechtes (mit Einschluß
<lb/>-es Handelsrechtes) und -es Civitprozelses bis
<lb/>31. Januar 1881.

<lb/>II. Zur Civilprozeßordnung.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Der Kläger muß, wenn nöthig, beweisen, daß
<lb/>der Beklagte, welcher (Ungar) im deutschen Reiche
<lb/>keinen Wohnsitz hat, Vermögen im Gerichtsbezirke
<lb/>hat; eine Forderung (für kaufsweise dem Kläger
<lb/>gelieferten Wein) des Beklagten an den Kläger,
<lb/>welche der Beklagte zwar behauptet, welche aber
<lb/>nicht vorhanden sein könnte, wenn die vom Kläger
<lb/>eingeklagten Ansprüche (auf Ersatz der Fracht-, La- 
<lb/>ger-, Zoll-Spesen für den vom Kläger zur Dispo- 
<lb/>sition des Beklagten gestellten Wein) beständen, be- 
<lb/>gründet den Gerichtsstand des Vermögens nicht.
<lb/>Bei solchen Klagen auf Entschädigung wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung des Vertrages ist ferner unter „streitiger
<lb/>Verpflichtung" nicht die Verpflichtung zur Zahlung
<lb/>der eingeklagten Geldentschädigung, sondern die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Erfüllung des Vertrages selbst
<lb/>zu verstehen, dessen Nichterfüllung den Schaden ver- 
<lb/>ursacht hat, wofür Kläger Ersatz fordert, und welche
<lb/>Pflicht der Vertragserfüllung hier nach Maßgabe
<lb/>des Art. 324 und 325 des HGB. zu beurtheilen
<lb/>ist. S. II 382/80. Urth. v. 25. Januar 1880.
<lb/>(EPO. §§. 24, 29.)

<lb/>Der Gerichtsstand des Vertrages bezieht sich
<lb/>nicht auf Ouasikontrakte, wie die Rückforderungs- 
<lb/>klage aus ungerechtfertigter Bereicherung des Be- 
<lb/>klagten (condictio sine causa oder causa dato
<lb/>causa non secuta). (EPO. §. 29.)
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0198.tif"
                      n="152"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0198--><p/>
                  <p>

                     <lb/>152 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Dagegen erscheint hier der Gerichtsstand der
<lb/>unerlaubten Handlung begründet. Derselbe findet
<lb/>nicht nur bei allen Civilklagen ans strafbaren Hand- 
<lb/>lungen, sondern auch bei allen Klagen aus civilrecht-
<lb/>lichen Delikten und Quasidelikten statt, soferne nicht
<lb/>blos eine schuldvolle Verletzung vertragsmäßiger
<lb/>Verbindlichkeiten in Frage kommt. Revisionskläger
<lb/>hat sich im Wesentlichen darauf bezogen, daß der
<lb/>Erblasser der Beklagten die formelle Verpfiichtung
<lb/>des Klägers aus der Wechselbegebung materiell
<lb/>widerrechtlich und im Bewußtsein, daß ihm
<lb/>aus dem unterliegenden Rechtsverhältnisse ein civil-
<lb/>rechtlich verfolgbarer Anspruch an den Wechselschuld- 
<lb/>ner nicht zustehe, zur gerichtlichen Beitreibung der
<lb/>streitigen Summe benützt habe.

<lb/>Unzweifelhaft handelte der Erblasser der Revi- 
<lb/>sionsbeklagten arglistig, wenn er im Bewußtsein,
<lb/>daß ihm materiell kein Anspruch auf Zahlung eines
<lb/>Kaufpreises zustehe, den ihm als Vorleistung zur
<lb/>theilweisen Deckung des Kaufspreises behändigten
<lb/>Wechsel, anstatt solchen zurückzugeben, einklagte, und
<lb/>er bereicherte sich durch Einziehung des Wechselbe- 
<lb/>trages widerrechtlich zum Schaden der Revisions- 
<lb/>kläger. Vgl. Entsch. des ROHG. Bd. 25 S. 300.

<lb/>Ob unter solchen Umständen die besondere
<lb/>Klage wegen Arglist (aetio doli im eigentlichen
<lb/>Sinne) gegeben sei, kann dahin gestellt bleiben; denn
<lb/>unbedenklich ist die erhobene Klage unter dem Ge- 
<lb/>sichtspunkte einer Klage auf Herausgabe der durch
<lb/>bewußte widerrechtliche Aneignung entstandenen Be- 
<lb/>reicherung (eouäietio furtiva) für begründet zu
<lb/>erachten. Das gemeine Recht gibt schon bei einer
<lb/>im Bewußtsein der Nichtberechtigung in Empfang
<lb/>genommenen Zahlung mit Rücksicht auf die hierin
<lb/>von selbst liegende gewinnsüchtige Absicht des Zahl- 
<lb/>ungsempfängers die Kondiktion wegen Entwendung
<lb/>(furtum).
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0199.tif"
                      n="153"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0199--><p/>
                  <p>

                     <lb/>ReichSgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. 18 Dig. de cond. kurt. 13, 1;

<lb/>1. 38 §. 1 D%. de solut. 46, 3;

<lb/>1. 21 §. 1 Dig. de kurt. 47, 2;

<lb/>1. 14 Dig. de cond. causa dat. 12, 4.

<lb/>Dieser Anspruch geht auf vollen Schadensersatz
<lb/>auch gegen die Erben des Verpflichteten und erscheint
<lb/>wesentlich als ein Deliktsanspruch.

<lb/>I. 4 Dig. de cond. kurt. 13, 1;

<lb/>1. 1 Cod. de cond. kurt. 4, 8;

<lb/>Windscheid, Pand. §§. 424, 426 Nr. 16,

<lb/>§. 359 Nr. 18;

<lb/>Entsck. des ROHG. Bd. 22 S. 296;

<lb/>Heuser, Annalen Bd. 5 S. 22.

<lb/>Gegen die Statthaftigkeit der Deliktsklage kann
<lb/>nicht eingewendet werden, daß der Revisionskläger
<lb/>bei der Befriedigung des Wechselgläubigers sich nicht
<lb/>im Jrrthum befunden habe. Zwar darf derjenige
<lb/>nicht zurückfordern, welcher wissentlich eine Nichtschuld
<lb/>zahlte. Allein diese Regel erleidet eine Ausnahme,
<lb/>wenn, wie hier, der Condicirende in Folge eines
<lb/>im Wechselprozesse ergangenen rechtskräftigen Er- 
<lb/>kenntnisses zu zahlen gezwungen wird und zudem
<lb/>nur unter Vorbehalt seiner Rechte den Wechsel- 
<lb/>gläubiger befriedigt.

<lb/>Der Revision mußte hienach stattgegeben wer- 
<lb/>den. S. HI 620/80. Urtheil v. 12. Ökt. 1880.
<lb/>(CPO. §. 32.)

<lb/>Ist das erstinstanzielle (landgerichtliche) Urtheil
<lb/>dem den Revisionsklägern in erster Instanz beige-
<lb/>ordneten Vertreter (Rechtsanwalt) von dem Gegen-
<lb/>anwalte ordnungsmäßig zugestellt worden, so wirkt
<lb/>diese Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten ohne
<lb/>Weiteres gegen die von ihm repräsentirte Partei.
<lb/>Es kommt nichts darauf an, ob dieser Anwalt seine
<lb/>Partei von der Zustellung in Kenntniß setzte oder
<lb/>nicht, vielmehr ist für die Statthaftigkeit des Ge- 
<lb/>suches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0200.tif"
                      n="154"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0200--><p/>
                  <p>

                     <lb/>154 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>allein entscheidend, ob jener Vertreter durch einen
<lb/>unabwendbaren Znfall verhindert war, die geeigneten
<lb/>Schritte zur Einhaltung der Berufungsfrist zu thun,
<lb/>was hier gar nicht behauptet wurde.

<lb/>Legt man jedoch das Hauptgewicht nicht so- 
<lb/>wohl auf die Unthätigkeit des Prozeßbevollmächtig-
<lb/>ten erster Instanz, als auf eine etwaige Verhinder- 
<lb/>ung des den Revistonsklägern in zweiter Instanz
<lb/>beigeordneten Rechtsanwalts, so konnte auch dieser
<lb/>(nach den Umständen des Falles) Vorkehrung zur
<lb/>Wahrung der damals noch laufenden Nothfrist tref- 
<lb/>fen; er konnte dies ebensowohl dadurch, daß er das
<lb/>an den Anwalt erster Instanz gerichtete Schreiben
<lb/>portofrei absendete, wie auch dadurch, daß er so- 
<lb/>fort nach seiner Bestellung als Vertreter der Be- 
<lb/>klagten das Rechtsmittel der Berufung vorsorglich
<lb/>einlegte. Ob den erwähnten Vertretern die Nicht- 
<lb/>einhaltung der Berufungsfrist zum Verschulden ge- 
<lb/>reiche, ist nicht weiter zu untersuchen; denn auf den
<lb/>Mangel eines Verschuldens der Prozeßbevollmäch-
<lb/>ligten oder auch der Partei allein kann ein Restitu- 
<lb/>tionsgesuch wegen Ablaufs einer Nothfrist nicht ge- 
<lb/>stützt werden; es ist vielmehr die Abwesenheit eines
<lb/>solchen Verschuldens nur eine der Voraussetzungen,
<lb/>welche zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>berechtigt. Hätte übrigens die Vorinstanz ein Ver- 
<lb/>schulden jener beigeordneten Rechtsanwälte festgestellt,
<lb/>so wäre das Revisionsgericht an eine solche Auffass- 
<lb/>ung des Berufungsgerichtes nicht gebunden; es hätte
<lb/>vielmehr, sobald die Frage des Verschuldens von
<lb/>Einfluß auf die Entscheidung der Sache wäre, solche
<lb/>selbstständig zu prüfen und darüber zu befinden, ob
<lb/>aus den im Berufungsurtheile festgestellten THat- 
<lb/>sachen ein imputables Verschulden der Prozeßbe- 
<lb/>vollmächtigten bezüglich der Nichteinhaltung der Be- 
<lb/>rufungsfrist abzuleiten sei. S. III 650/80. Urth.
<lb/>v. 7. Jan. 1881. (CPO. §§. 81, 211.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0201.tif"
                      n="155"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0201--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>155
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die zunächst für das Verfahren vor den Land- 
<lb/>gerichten getroffene Vorschrift — daß eine Anfecht- 
<lb/>ung der Entscheidung, daß keine Klageänderung vor- 
<lb/>liege, nicht stattfinden soll — muß auch für das
<lb/>Berufungsverfahren Geltung haben, wenn aus den
<lb/>von der Berufung handelnden Bestimmungen sich
<lb/>keine Abweichung ergibt. Eine diesfällige Abweich- 
<lb/>ung ist aber aus §. 489 der CPO. nicht zu ent- 
<lb/>nehmen. Denn wenn hier ausgesprochen wird, daß
<lb/>eine Aenderung der Klage selbst mit Einwilligung
<lb/>des Gegners unstatthaft sei, so wollte damit nur
<lb/>den Parteien das Recht entzogen werden, noch in
<lb/>der zweiten Instanz einen neuen Klagegrund herbei- 
<lb/>zuziehen und zum gerichtlichen Austrag zu bringen.
<lb/>Diese Beschränkung der Parteien findet ihren Grund
<lb/>in der Rücksichtnahme auf die Erhaltung eines ge- 
<lb/>ordneten Rechtsganges, aber sie greift nicht Platz
<lb/>in einem Falle, wo der Berufungsrichter nach Prüf- 
<lb/>ung des Parteivorbringens zu der Ueberzeugung ge- 
<lb/>langt, daß eine Klageänderung gar nicht stattgefun- 
<lb/>den hat. Die Entscheidung, womit der Richter, sei
<lb/>es in einem Zwischenurtheil oder in den Gründen
<lb/>seines Endurtheiles, das Vorhandensein einer Klage- 
<lb/>änderung verneint, muß sowohl für die erste als für
<lb/>die zweite Instanz als unanfechtbar betrachtet wer- 
<lb/>den. S. III 644/80. Urth. vom 3. Dez. 1880.
<lb/>(CPO. §§. 242, 485, 489.)

<lb/>Der nach Verkündung — wenn auch noch vor
<lb/>Zustellung — des Versäumungsurtheiles eingelegte
<lb/>Einspruch ist rechtswirksam; die ausnahmsweise für
<lb/>die Berufung und Revision in §. 477 Abs. 2 und
<lb/>§. 514 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen finden
<lb/>auf den Einspruch keine Anwendung. S. III 671/80.
<lb/>Urth. v. 25. Jan. 1881. (CPO. §§. 303, 304.)

<lb/>Geht auch die abgegebene Erklärung des Revi-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0202.tif"
                      n="156"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0202--><p/>
                  <p>

                     <lb/>156
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sionsklägers, die Widerklage fallen zu lassen und
<lb/>von den Einreden abstehen zu wollen, dem Wort- 
<lb/>laute nach nicht auf das Rechtsmittel der Revision,
<lb/>so hat dieselbe doch unzweifelhaft den Sinn, daß
<lb/>Beklagter von dem ihm noch zustehenden Rechts- 
<lb/>mittel der Revision keinen Gebrauch machen wolle.
<lb/>Da es ihm nur durch dieses Rechtsmittel möglich
<lb/>gewesen wäre, die Rechtskraft des die Widerklage
<lb/>abweisenden und seine Einreden verwerfenden Er- 
<lb/>kenntnisses abzuwenden und seine Widerklage und
<lb/>Einreden noch weiter zu verfolgen, so kann der Ver- 
<lb/>zicht auf deren weitere Verfolgung nichts Anderes
<lb/>bedeuten, als den Verzicht auf die Revision. Da
<lb/>hiernach ein zwar nicht unter Anwendung des Wor- 
<lb/>tes „Revision", aber in anderen Ausdrücken erklärter
<lb/>ausdrücklicher Verzicht auf die Revision vorliegt,
<lb/>ist es unnöthig, die Frage zu erörtern, welche
<lb/>Wirkung einem nur stillschweigenden Verzichte auf
<lb/>dieselbe beizulegen sein würde. S. I 873/80. Urth.
<lb/>v. 19. Jan. 1881. (CPO. §§. 476, 529.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der
<lb/>zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag, aus
<lb/>welchem geklagt wird, nicht ein Kauf, sondern eine
<lb/>Einkaufs-Kommission sei, enthält nicht eine thatsäch-
<lb/>liche Feststellung, an welche das Revisionsgericht
<lb/>gebunden wäre, sondern eine rechtliche Beurtheilung,
<lb/>welche der Nachprüfung des Revisionsgerichtes un- 
<lb/>terliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist nur festge- 
<lb/>stellt, daß der Vertrag auf dem Korrespondenzwege
<lb/>durch die abschriftlich vorgelegten Briefe der Parteien
<lb/>abgeschlossen worden ist. Ob die hierin enthaltenen
<lb/>Willenserklärungen einen Kaufvertrag, ein Kommis- 
<lb/>sionsgeschäft, oder ein sonstiges Rechtsgeschäft dar- 
<lb/>stellen, ist ein der Revision unterliegendes Urtheil,
<lb/>welches in einer Anwendung der Rechtsnormen über
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0203.tif"
                      n="157"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0203--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>157
</p>
                  <p>

                     <lb/>die begrifflichen Merkmale der in Frage stehenden
<lb/>Rechtsgeschäfte auf die festgestellten Willenserklärun- 
<lb/>gen besteht. S. I 854/80. Urth. v. 5. Jan. 1881.
<lb/>(CPO. §§. 511, 512, 524.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eine Feuerversicherungspolice enthält folgende
<lb/>Bestimmungen:

<lb/>5. Der Versicherungsantragende muß . . . sowohl den
<lb/>Versicherungsgegenstand .. und dessen Eigenthümer ..
<lb/>angeben. . . .

<lb/>§. 6. Wenn während der Versicherungsdauer . . ein Wech- 
<lb/>sel im Eigenthnm der versicherten Gegenstände siatt-
<lb/>findet ... so erlischt . . die Haftpflicht der Gesell- 
<lb/>schaft aus der Versicherung und die gezahlte Jah- 
<lb/>resprämie ist verfallen. Erstere tritt aber wieder
<lb/>in Kraft, sobald die Gesellschaft, nachdem ihr der
<lb/>betreffende Umstand bekannt gemacht ist, sich zur
<lb/>Fortsetzung der Versicheruug schriftlich bereit er- 
<lb/>klärt hat.

<lb/>§. 13. Wenn der Versicherte eine der ihm gemäß §§. 5,
<lb/>6 . . obliegenden Pflichten nicht vollständig oder
<lb/>rechtzeitig erfüllt ... so verliert er jeden Anspruch
<lb/>auf Entschädigung . .

<lb/>Die Auslegung dieser Bestimmungen dahin, daß das
<lb/>Erlöschen der Haftpflicht der Versicherungsgesellschaft
<lb/>von dem rein äußerlichen Dasein der bezeichne-
<lb/>ten Thatsachen abhänge, beruht auf der Anwendung
<lb/>von, dem Geiste des allg. Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buches widersprechenden, Rechtsnormen, und ist des- 
<lb/>halb mittels Revision anfechtbar. Denn es steht
<lb/>die Auslegung der Versicherungspolice, also einer
<lb/>Urkunde, über ein Handelsgeschäft, welches als
<lb/>solches den reichsgesetzlichen Principien des Handels- 
<lb/>gesetzbuches unterliegt, in Frage. Obige Bestimm- 
<lb/>ungen in §§. 5 und 6 stehen unter dem Haupt- 
<lb/>abschnitte „Pflichten des Versicherten", worin na- 
<lb/>mentlich die Pflicht „zu besonderer Wahrhaftigkeit"
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0204.tif"
                      n="158"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0204--><p/>
                  <p>

                     <lb/>158 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>normirt ist. Es geht daraus hervor, daß nicht das
<lb/>blos äußerliche Dasein einer objektiv unrichtigen An- 
<lb/>gabe des Versicherungsnehmers über die Person des
<lb/>Eigenthümers (§.5) der versicherten Objekte, son- 
<lb/>dern nur eine gegen die Pflicht besonderer Wahr- 
<lb/>haftigkeit verstoßende, also eine absichtlich unrichtig
<lb/>erklärte Angabe in Bezug auf jenes Eigenthum, die
<lb/>Haftpflicht der Versicherungsgesellschaft verhindern
<lb/>soll. Diese Versicherungsbedingung enthält lediglich
<lb/>eine besondeee Anwendung der allgemeinen Prinzipien
<lb/>über Treu und Glauben, keineswegs aber eine ano- 
<lb/>male, exorbitant harte, zu Ungunsten des Versicher- 
<lb/>ten bestimmte Norm. Da sodann obige Bestimm- 
<lb/>ung (§. 6) die Pflichten des Versicherten bei Ver- 
<lb/>änderungen während der Dauer der Versicherungen
<lb/>regelt, kann sie nur Fälle betreffen, bei denen die
<lb/>Veränderung zu dem Wiffen und Wollen des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers in Beziehung steht; folglich kann
<lb/>der Ausdruck „Wechsel im Eigenthum" in dieser
<lb/>Norm nicht auf die Folgen des Todes des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers in Bezug auf das Eigenthum der
<lb/>Versicherungsgegenstände bezogen sein. Ebensowenig
<lb/>kann die Versicherungsgesellschaft ihrer Verpflichtung
<lb/>sich deshalb entziehen, weil der nun verstorbene Ver- 
<lb/>sicherungsnehmer sämmtliche Versicherungsgegenstände
<lb/>als sein Eigenthum bezeichnete, während sie theil-
<lb/>weise Eigenthum der Frau waren; denn zufolge des
<lb/>betreffenden ehelichen Güterrechtes stand ihm freies
<lb/>Verfügungsrecht über das eingebrachte Gut seiner
<lb/>Ehefrau zu, weshalb er im guten Glauben und
<lb/>ohne absichtliche Unwahrheit die Mobilien seiner
<lb/>Frau als in seinem Eigenthum stehend bezeichnen
<lb/>konnte. S. I 859/80. Urth. v. 12. Jan. 1881.
<lb/>(CPO. §§. 511, 512.)

<lb/>Der Antrag auf Zuordnung eines Anwalts be- 
<lb/>hufs Legalistrung der in einem bei einem Amtsge-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0205.tif"
                      n="159"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0205--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 159

<lb/>richte angebrachten Rechtsstreite eingereichten Be- 
<lb/>schwerdeschrift wurde abgelehnt, weil nichts entgegen- 
<lb/>steht, den eingereichten, nicht legalisirten Schriftsatz
<lb/>des Beschwerdeführers sofort materiell zu prüfen.
<lb/>Denn der Unterschied, welchen §. 532 Abs. 2 der
<lb/>CPO. in Betreff der Beschwerdeschrift und der Er- 
<lb/>klärung zu Protokoll macht, korrespondirt mit den
<lb/>allgemeinen Bestimmungen des §. 74 der CPO.
<lb/>Inhalts derselben ist der Anwaltszwang vorgeschrie- 
<lb/>ben für das Verfahren vor den Landgerichten und
<lb/>allen Gerichten höherer Instanzen; aber Absatz 2
<lb/>daselbst hat die Ausnahme zugelassen, daß Prozeß- 
<lb/>handlungen, welche vor einem Gerichtsschreiber vor- 
<lb/>genommen werden können, dem Anwaltszwange nicht
<lb/>unterliegen. Wie die Motive zu §. 72 (jetzt
<lb/>§. 74) ergeben, ist' durch den Zusatz im Absatz 2
<lb/>beabsichtigt, bei denjenigen Prozedurakten, welche sich
<lb/>nicht als grundsätzliche Bestandtheile der mündlichen
<lb/>Verhandlung vor den erkennenden Gerichten darstel- 
<lb/>len, den Anwaltszwang auszuschließen. Dazu sind
<lb/>namentlich die Prozeßhandlungen, welche vor dem
<lb/>Gerichtsschreiber vorgenommen werden können, ge- 
<lb/>rechnet. Daraus ergibt sich, daß, wie an vielen
<lb/>Stellen der CPO., so auch im §. 532 Abs. 2 der
<lb/>Ausdruck: „Erklärung zum Protokolle des Gerichts- 
<lb/>schreibers" nur den Gegensatz zum Anwaltszwange
<lb/>bezeichnet. Für die Fälle, in welchen das Gesetz
<lb/>diese Erklärung gestattet, ist der Anwaltszwang aus- 
<lb/>geschlossen, und es tritt deshalb die allgemeine Regel
<lb/>ein, daß Anträge der Parteien einer besonderen Form
<lb/>nur bedürfen, soferne dies vom Gesetze vorgeschrieben
<lb/>ist. Hinsichtlich der vorbereitenden Schriftsätze wird
<lb/>dieser Grundsatz in §. 121 Ziff. 6 der CPO. aus- 
<lb/>drücklich anerkannt. S. III Beschtm-Reg. 127/80.
<lb/>Beschluß vom 17. Dezbr. 1880. (CPO. §. 532
<lb/>Abs. 2.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0206.tif"
                      n="160"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0206--><p/>
                  <p>

                     <lb/>160 Neichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Auch die Voraussetzungen für den Lauf der
<lb/>Nothfrist von sofortigen Beschwerden müssen
<lb/>strenge eingehalten werden. Wurde der nicht ver- 
<lb/>kündete (hier nach §. 701 der CPO. mit Be- 
<lb/>schwerde angefochtene) Beschluß des Amtsgerichtes
<lb/>zwar von Seite der Partei, jedoch nicht von Amts
<lb/>wegen durch unmittelbar vom Gerichte ausgegan- 
<lb/>gene Einhändigung einer Ausfertigung des Beschlusses
<lb/>an die Parteien, zugestellt, so war die Nothfrist für
<lb/>die Beschwerde nicht in Lauf gesetzt, und deshalb
<lb/>war der Beschwerdeführer mit seiner gegen den
<lb/>amtsgerichtlichen Beschluß vom 2. September erho- 
<lb/>benen und am 24. dess. Mts. beim Landgerichte
<lb/>eingelegten Beschwerde nicht präkludirt, sohin der
<lb/>nun angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes,
<lb/>welcher auf Grund der Annahme dieser Präklusion
<lb/>die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen hat,
<lb/>aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
<lb/>zur weiteren Entscheidung zurückzuweisen. S. III
<lb/>124/80. Urth. vom 11. Januar 1881. (CPO.
<lb/>§. 294 Abs. 3, §. 540 Abs. 2.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Im Urkundenprozesse kann die vom Beklagten
<lb/>bereits in erster Instanz gerügte Unvollständigkeit
<lb/>der zugestellten Urkunden-Abschrift — es fehlte das
<lb/>den Kläger legitimirende Giro — durch Produktion
<lb/>des vollständigen Originales (Wechsels) in zweiter
<lb/>Instanz nicht geheilt werden. S. V 537/80. Urth.
<lb/>v. 8. Dez. 1880. (CPO. §§. 555, 556, 560.)

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich tn Nürnberg. Verl.: Palm öl Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0207.tif"
             n="161"
             xml:id="zs1-2084702_03-1882_0207"/>
         <div xml:id="d83484e20833">
            <head>No. 11.</head>
            <div xml:id="d83484e20838">
               <head>Zuständigkeit zur Bestätigung von Adoptionsverträgen nach preuß. Landrechte</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Grgänzungsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. il.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>&gt;lätter für KechtsLntvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zuständigkeit zur Bestätigung von Adoptionsverträgen nach preuß.

<lb/>Landrechte. — Zu §§. 810, 736—743 der CPO. — Mittheilungen
<lb/>aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechtes
<lb/>(mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis
<lb/>31. Januar 1881. (Schluß.) — Mittheilungen aus Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafpro- 
<lb/>zesses bis 31. Januar 1681.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zuständigkeit zur Bestätigung von Adoptionsver-
<lb/>trägen nach preuß. Landrechte.

<lb/>Nach Th. II Tit. 2 §. 667 des allg. preuß.
<lb/>Landrechts müffen Verträge über Annahme an
<lb/>Kindesstatt dem Obergerichte der Provinz, in welcher
<lb/>der Annehmende seinen Wohnsitz hat, zur Prüfung
<lb/>und Bestätigung vorgelegt werden.

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Bestimmung brachte
<lb/>ein Amtsgericht die Akten dem Vorgesetzten Ober- 
<lb/>landesgerichte in Vorlage.

<lb/>Das letztere Gericht lehnte, indem es gleichzei-
<lb/>tig das Amtsgericht als zuständig erklärte, die
<lb/>Prüfung und Bestätigung des Adoptionsvertrags
<lb/>und zwar im Wesentlichen aus nachstehenden Grün- 
<lb/>den ab:

<lb/>Die durch die bezeichnete Stelle des allgem.
<lb/>preuß. Landrechts und die Verordnung vom 25. Ja- 
<lb/>nuar 1813 (Aretinas Jahrbücher Bd. II S. 66)
<lb/>für die Appellations- bezhw. Oberlandesgerichte be- 
<lb/>gründete Zuständigkeit sei durch Art. 18 des Ge-
<lb/>richtsverfaffungsgesetzes vom 18. Nov. 1861 aufge- 
<lb/>hoben, da derselbe alle Geschäfte der nichtstreitigen
<lb/>Rechtspflege, für welche nach den bestehenden Ge-

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0208.tif"
                n="162"
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            <div xml:id="d83484e20942" ana="scope_-_162_-_167" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu §§. 810, 736-743 der CprO.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ln., ...">Ln.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 8§. 810, 736—743 der. CPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>setzen eine gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder
<lb/>überhaupt eine Beschlußfassung erforderlich sei, mit
<lb/>Ausnahme der Fideicommißsachen den Stadt- und
<lb/>Landgerichten zuweise. (IME. v. 22. Jan. 1863.)
<lb/>Hienach sei den in Rothes Civilrecht Band 1
<lb/>S. 426 und in Stengkeines Zeitschrift Bd. I
<lb/>S. 69 niedergelegten Ansichten nicht beizutreten.

<lb/>Wenn gleich Art. 18 des Ger.-Verf.-Ges. von
<lb/>1861 durch Art. 81 des bayer. Ausf.-Gesetzes zum
<lb/>Reichsger.-Verf.-Ges. aufgehoben sei, so lebe dennoch
<lb/>in der erwähnten Beziehung die Zuständigkeit der
<lb/>Oberlandesgerichte um so weniger auf, als nach Art. 15
<lb/>jenes Ausf.-Ges. die Amtsgerichte für die Gegen- 
<lb/>stände der nichtstreitigen Rechtspflege zuständig seien,
<lb/>welche nach den bestehenden Gesetzen eine gerichtliche
<lb/>Prüfung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschluß- 
<lb/>fassung erfordern und nicht zur Zuständigkeit der
<lb/>Landgerichte oder der Oberlandesgerichte gehören.

<lb/>Hinsichtlich dieser beiden Arten von Gerichten
<lb/>bestehe aber kein gesetzlicher Vorbehalt in der durch
<lb/>die Eingangs angeführte Bestimmung des preuß.
<lb/>Landrechts angedeuteten Richtung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu §§. 810, 736-743 der CPrO.

<lb/>Für die Pfändung einer Forderung im Wege
<lb/>des Arrestes ist nach §. 810 Abs. 1 der EPO. das
<lb/>Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Or.
<lb/>von Sarwey in seinem Commentar zu jener Ge- 
<lb/>setzesstelle zieht aus derselben die Folgerung, daß
<lb/>das Arrestgericht auch zur Beschlußfassung über die
<lb/>Ueberweisung und sonstige Verwerthung (§§. 736—
<lb/>743) ausschließlich zuständig sei, und im Anschluß
<lb/>an diese Auslegung ist bisher vielfach von den Ge-
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0209.tif"
                   n="163"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu §§. 810, 736—743 der CPO. 163

<lb/>richten gehandelt worden. Neuerdings sind Zweifel
<lb/>an der Richtigkeit derselben aufgetaucht.

<lb/>In den übrigen Erläuterungen zur CPO. fin- 
<lb/>den sich bestimmte Aeußerungen über die Frage nicht;
<lb/>ebensowenig sind solche in den Verhandlungen des
<lb/>Gesetzgebers zu finden; insbesondere ist der Hinweis
<lb/>auf die Motive zu §. 684 (nun 736), inhaltlich
<lb/>deren das Gesetz die Ueberweisung vom Akt der
<lb/>Pfändung getrennt hielt, um letzteren ohne Ein- 
<lb/>schränkung bei der Lehre vom Arrest (§. 810) ver-
<lb/>werthen zu können, unbehelflich, weil dieser Hinweis
<lb/>— wie unten zu erörtern — völlig zutreffen würde,
<lb/>auch wenn in §. 810 der kritische dritte Satz ganz
<lb/>fehlte.

<lb/>Für jene Auslegung läßt sich namentlich Fol- 
<lb/>gendes geltend machen: Dadurch, daß §. 810 für die
<lb/>im Wege des Arrestes erfolgte Pfändung einer For- 
<lb/>derung das Arrestgericht als das zuständige Voll- 
<lb/>streckungsgericht erklärt, wird die Anwendung des
<lb/>§. 729 Abs. 2 für den Fall einer vorgängigen
<lb/>arrestweisen Pfändung derselben Forderung, welche
<lb/>später als Vollstreckungsobjekt bezeichnet wird, aus-
<lb/>geschlosieu; zur Vornahme der gerichtlichen Handlun- 
<lb/>gen, welche die Vollstreckung in eine solche Forder- 
<lb/>ung zum Gegenstände haben, insbesondere also zur
<lb/>Vornahme der Ueberweisung zur Einziehung oder an
<lb/>Zahlungsstatt, welche nach §. 729 Abs. 1 dem
<lb/>Vollstreckungsgerichte zukommt, ist das Arrestgericht
<lb/>zuständig, eben weil es in §. 810 als Vollstreckungs- 
<lb/>gericht ausgestellt ist. Wollte man dies nicht an- 
<lb/>nehmen, so würden in Ansehung derselben Forderung
<lb/>als Vollstreckungsgegenstandes zwei verschiedene Ge- 
<lb/>richte (8.799 und §.729 Abs. 2 der CPO.) neben
<lb/>einander als Vollstreckungsgerichte bestehen und
<lb/>thätig werden können.

<lb/>Dieser Anschauung gegenüber werden zunächst
<lb/>praktische Bedenken erhoben. Nach derselben müßten,
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0210.tif"
                   n="164"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 88. 810, 736—743 der CPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>so wird gesagt, unter Umständen Einwendungen aus
<lb/>Grund des §. 685 von einem anderen Gerichte, als
<lb/>dem Amtsgericht, in dessen Sprengel der Pfändungs- 
<lb/>beschluß zugestellt wird, verbeschieden werden, wäh- 
<lb/>rend doch nur dieses Amtsgericht zu gedeihlicher Aus- 
<lb/>übung jener Aufsichtsthätigkeit befähigt sei. Dieser
<lb/>Einwand dürfte nicht zutreffen: denn mag man über
<lb/>die vermeintliche besondere Befähigung jenes Amtsge- 
<lb/>richtes denken, wie man will, Einwendungen nach
<lb/>§. 685 werden auch bei Annahme der unten zu ent- 
<lb/>wickelnden Auslegung des §. 81V vom Arrestgerichte
<lb/>beschieden werden müffen, eben um deswillen, weil
<lb/>dasselbe in letzterer Gesetzesstelle ausdrücklich als
<lb/>Vollstreckungsgericht bezeichnet ist und weil dem so
<lb/>bezeichneten Gerichte die angeführte Bescheidung in
<lb/>§. 685 zugewiesen wird.

<lb/>Auch der Einwand, bei der dargelegten Inter- 
<lb/>pretation des §. 810 könne auch ein Landgericht,
<lb/>wenn ein solches Arrestgericht sei, in die Lage kom- 
<lb/>men, die Verwaltung eines unter §. 754 fallenden
<lb/>Nutzungsrechtes anordnen und überwachen zu müffen,
<lb/>obwohl es nach seiner Verfaffung und gegebenen
<lb/>Falles auch nach seiner Lage zu zweckentsprechender
<lb/>Lösung solcher Aufgaben nicht befähigt sei, ist nicht
<lb/>durchgreifend. Warum eine landgerichtliche Kam- 
<lb/>mer solcher Befähigung völlig entbehren solle, ist
<lb/>nicht abzusehen; die Gantgerichte hatten nach der
<lb/>früheren Prozeßordnung ähnliche Pflichten und haben
<lb/>ihnen vollauf genügt; die örtliche Entfernung aber
<lb/>kann auch bei Amtsgerichten zutreffen.

<lb/>Erheblicher möchte im Gegentheil die praktische
<lb/>Rücksicht sein, welche die Vertheidiger der Eingangs
<lb/>erwähnten Auffaffung für sich anführen, dahin gehend,
<lb/>daß das Gericht, welches die arrestweise Pfändung
<lb/>der Forderung angeordnet und zum Vollzüge gebracht
<lb/>hat, allein in der Lage ist, zu prüfen, ob der Arrest- 
<lb/>befehl und die im Anschluß an denselben erfolgte
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0211.tif"
                   n="165"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu §§. 810, 736-743 der CPO. 165

<lb/>Pfändung, welche beide die Grundlage des Ueber-
<lb/>weisungsbeschlusses bilden sollen, zu Recht ergangen
<lb/>seien, und annoch zu Recht bestehen. Dem gegen- 
<lb/>über läßt sich freilich mit Fug einwerfen, daß ja
<lb/>auch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil,
<lb/>auf Grund dessen das als Vollstreckungericht thätig
<lb/>werdende Amtsgericht die Pfändung und Ueberweis-
<lb/>ung einer Forderung verfügt, auf seinen Fortbestand
<lb/>von diesem Gerichte nicht geprüft werden kann, und
<lb/>wenn in dieser Richtung auf §. 655 Abs. 2 hinge- 
<lb/>wiesen werden mag, auch für die mißbräuchliche Be- 
<lb/>nützung eines Arrestbefehls in der PO. die Möglich- 
<lb/>keit der Abhilfe eröffnet ist.

<lb/>Vom Standpunkte praktischer Rücksichten aus
<lb/>scheint also nach dem bisher Gesagten die Frage zu
<lb/>einer gedeihlichen Lösung nicht gebracht werden zu
<lb/>können. Wohl aber ist folgende Erwägung in hohem
<lb/>Grade beachtenswerth: In den §§. 799 ff. regelt
<lb/>die CPO. die Anordnung, in §§.808 ff. die Voll- 
<lb/>ziehung des Arrestes. Diese Scheidung ist nicht
<lb/>etwa eine unnatürliche um deswillen, weil ein den
<lb/>Gegenstand nicht bezeichnender, also zunächst nicht
<lb/>vollziehbarer Arrestbefehl eine inhalts- und werhlose
<lb/>Maßnahme sei; denn die CPO. verlangt nicht, wie
<lb/>die bayer. Proz.-O. Art. 608 die Bezeichnung des
<lb/>Arrestgegenstandes; diese ist nur dann erforderlich,
<lb/>wenn persönlicher Sicherheitsarrest oder dinglicher
<lb/>Arrest bei dem Gerichte der belegenen Sache erwirkt
<lb/>werden soll; in allen anderen Fällen kann dinglicher
<lb/>Arrest unbeschränkt angeordnet werden und es bleibt
<lb/>dem Gläubiger anheimgegeben, bei der Vollziehung
<lb/>des Arrestes die zu beschlagnahmenden Gegenstände
<lb/>oder Forderungen zu bezeichnen. Für diese Voll- 
<lb/>ziehung nun werden in §. 808 zunächst die Vor- 
<lb/>schriften über die Zwangsvollstreckung als entsprechend
<lb/>anwendbar erklärt, dies in §. 810 erster und zweiter
<lb/>Satz für den besonderen Kreis des beweglichen Ver-
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0212.tif"
                   n="166"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>166 Au §§. 810, 786—743 der CPO.

<lb/>mögens wiederholt, dann aber im dritten Satz eine
<lb/>Ausnahme statuirt, deren Zweck sichtlich ist, den
<lb/>Gläubiger nicht zu nöthigen, wegen Vollziehung des
<lb/>Arrestes in einer Forderung ein zweites Gericht an-
<lb/>gehen zu muffen. Diese Ausnahmebestimmung ist
<lb/>als solche strenge auszulegen. Ihr Wortlaut (vgl.
<lb/>„für die Pfändung" in §. 810 mit „die gericht- 
<lb/>lichen Handlungen" in §. 729) spricht nicht dafür,
<lb/>daß er auch die Ueberweisung unter sich begreifen
<lb/>wolle.

<lb/>Daß diese Darlegung auf guten Gründen auf- 
<lb/>gebaut ist, läßt sich kaum leugnen. Für sie ist wei- 
<lb/>ter anzuführen, daß der Gesetzgeber schwerlich in
<lb/>dem lediglich den Arrest und die einstweiligen Ver- 
<lb/>fügungen regelnden Abschnitte nebenher eine Abän- 
<lb/>derung der vorher aufgestellten allgemeinen Regeln
<lb/>über Zwangsvollstreckung beliebt habe und daß der- 
<lb/>selbe, wenn er dies gewollt hätte, seine Aeußerung
<lb/>sehr wohl so hätte fassen können: für die Voll- 
<lb/>streckung in Forderungen ist das Arrestgericht zu- 
<lb/>ständig.

<lb/>Allein ein sehr gewichtiges Bedenken bei dieser
<lb/>engsten Auslegung erwächst dennoch daraus, daß
<lb/>nach derselben die Worte: „als Vollstreckungsgericht"
<lb/>eigentlich überflüssig sind. Wenn der Gesetzgeber
<lb/>wirklich blos die Regelung der Zuständigkeit für die
<lb/>Pfändung beabsichtigte, konnte er ebensogut sagen:
<lb/>für die Pfändung einer Forderung ist das Arrest- 
<lb/>gericht zuständig. Die Erklärung: der Beisatz „als
<lb/>Vollstreckungsgericht" sei mit Rücksicht auf §. 808
<lb/>d. h. bei dem Umstande, daß das Gericht mit der
<lb/>Pfändung in der That eine derjenigen Handlungen
<lb/>vornehme, mit Bezug auf welche in §§. 684 u. 729
<lb/>das betreffende Gericht „als Vollstreckungsgericht"
<lb/>gekennzeichnet werde, völlig zutreffend, dürfte jenes
<lb/>Bedenken nicht beseitigen. Denn dazu, dem pfän- 
<lb/>denden Arrestgerichte gerade einen technischen Bei-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0213.tif"
                n="167"
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            <div xml:id="d83484e21419">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e21424"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Gesetze vom 21. Juni 1869, die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes betreffend</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0213--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 167

<lb/>namen für diese einzelne Thätigkeit zu geben, fehlt
<lb/>jeder Anlaß für den Gesetzgeber, wenn er nicht aus
<lb/>jenem Beinamen weitere Folgerungen zu ziehen be- 
<lb/>absichtigte, wie es denn auch sonst der in der CPO.
<lb/>üblichen Knappheit des Ausdrucks widerspricht, die
<lb/>mehrerwähnten Worte für einen streng genommen
<lb/>überflüssigen Beisatz zu erklären. Augenscheinlich auf
<lb/>diesen Beisatz „als Vollstreckungsgericht" hat auch
<lb/>Or. von Sarwey a. a. O. seine Eingangs er- 
<lb/>wähnte Folgerung gegründet.

<lb/>Möge mit diesen Zeilen Anregung zu weiterer
<lb/>Klärung der Frage geboten sein! Ln.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mttheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes iw Gebiete des Civitrechtes (mit Einschluß
<lb/>des Handelsrechtes) und -es Civitprozefles bis
<lb/>31. Januar 1881.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>III. Zum Gesetze vom 21. Zuni 1869, die
<lb/>Beschlagnahme des Ärveits- oder Dienstlohnes

<lb/>betreffend.

<lb/>Die Ehefrau scheidet durch die richterliche
<lb/>Trennung der Ehe aus der Familie ihres bisherigen
<lb/>Ehemannes aus; sie hat also wegen ihres Anspruches
<lb/>auf Verpflegung durch ihren früheren Ehemann nur
<lb/>die Rechte eines gewöhnlichen Gläubigers, und eine
<lb/>Beschlagnahme seines Lohnes war ihr nur gestattet,
<lb/>wenn die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt
<lb/>und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung
<lb/>zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der
<lb/>Ehemann dieselbe eingefordert hat. (Obiges Gesetz
<lb/>§§. 1, 4 Ziff. 3, 4; Allg. preuß. Landrecht Th. II
<lb/>Titel 1 §§. 732, 738 u. flgde.)
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_03+1882_0214.tif"
                   n="168"
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               <div xml:id="d83484e21515"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="IV.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0214--><p/>
                  <p>

                     <lb/>168
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IY. Zur Rechtsarrrvaltsordrrrrrrg v. 1. Juli 1838.

<lb/>Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle. Findet
<lb/>die Landesjustizverwaltung, welche nach §. 3 die
<lb/>Zulassung oder Versagung auszusprechen hat, die
<lb/>Unvereinbarkeit des Amtes oder der Beschäftigung
<lb/>des Antragstellers mit dem Berufe oder der Würde
<lb/>der Rechtsanwaltschaft in den Gesetzen begründet,
<lb/>so spricht sie die Versagung aus eigener Entschließ- 
<lb/>ung aus und hiegegen findet ein ehrengerichtliches
<lb/>Verfahren nicht statt; erklärt aber in einem Falle,
<lb/>wo das Gesetz nicht entgegensteht, das Gutachten
<lb/>des Vorstandes der Anwaltskammer das
<lb/>Amt oder die Beschäftigung des Antragstellers mit
<lb/>dem Berufe oder der Würde der Rechtsanwaltschaft
<lb/>für nicht vereinbar, so steht der Landesjustizverwalt-
<lb/>ung eine eigene anderweite Entscheidung hierüber
<lb/>nicht zu; dieselbe muß vielmehr auf Grund dieses
<lb/>Gutachtens die Zulassung versagen. Dieses Gut- 
<lb/>achten muß also (wenn auf dessen Grund die Lan- 
<lb/>desjustizverwaltung die Versagung der Zulassung
<lb/>ausgesprochen hat) nach §. 16 Abs. 2 den Gegen- 
<lb/>stand der Prüfung und Entscheidung im ehrengericht- 
<lb/>lichen Verfahren bilden.

<lb/>Im vorliegenden Falle lautete das Gutachten
<lb/>des Vorstandes der Anwaltskammer dahin,
<lb/>daß die Beschäftigung der beiden Antragsteller
<lb/>V. und L. als Bedienstete der. . . Bank mit
<lb/>dem Berufe eines Rechtsanwaltes nicht verein- 
<lb/>bar ist.

<lb/>Hiernach konnte nur in Frage kommen, ob — im
<lb/>Hinblick auf die Ausführung jenes Gutachtens —
<lb/>die Annahme, die Rechtsanwaltschaft solle für die
<lb/>Antragsteller nur Nebensache, ihre dermalige Stellung
<lb/>bei der Bank aber ihre Hauptbeschäftigung sein, für
<lb/>richtig zu erachten sei, und eventuell, ob die Voraussetz- 
<lb/>ung, die Ausübung der Rechtsanwaltschaft müsse die
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0215.tif"
                      n="169"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0215--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>169
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hauptsache sein und bleiben, eine andere Beschäftig- 
<lb/>ung dürfe nur als Nebenbeschäftigung betrieben wer- 
<lb/>den, auf unbedingte Anerkennung Anspruch habe.
<lb/>Nach Lage der Sache konnte jedoch die letztere Frage
<lb/>unentschieden bleiben, weil der Ehrengerichtshof in
<lb/>ersterer Beziehung sich der Anschauung des Vorstan- 
<lb/>des der Anwaltskammer nicht hat anschließen können.

<lb/>Nach der Sachlage umfaßt die Thätigkeit der
<lb/>Antragsteller bei der Bank nur solche Geschäfte,
<lb/>welche auch den Gegenstand der Rechtsanwaltsthä-
<lb/>tigkeit ausmachen. Sie wollen in Zukunft diese
<lb/>Thätigkeit berufsmäßig als Rechtsanwälte
<lb/>ausüben und dieselbe möglicherweise noch dadurch
<lb/>erweitern, daß sie auch als Sachwalter der Bank
<lb/>nach außen, namentlich vor Gericht auftreten. Ihre
<lb/>Beschäftigung bei der Bank erscheint gegenüber der
<lb/>berufsmäßigen Thätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht
<lb/>als etwas Andersartiges, Heterogenes. Sie wollen
<lb/>die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu ihrer Haupt-
<lb/>thätigkeit machen. Allerdings sollte diese Thätigkeit,
<lb/>abgesehen von Pflicht und Armensachen, ausschließ- 
<lb/>lich der Bank zu gute kommen, und dieses ist der
<lb/>Grund, aus welchem in obigem Gutachten gefolgert
<lb/>wird, die Antragsteller wollten die Rechtsanwaltschaft
<lb/>nur als Nebenthätigkeit betreiben, als Hauptsache
<lb/>aber ihre Geschäfte bei der Bank fortführen. Dem
<lb/>würde nur dann zuzustimmen sein, wenn es für den
<lb/>Begriff des Berufes der Rechtsanwaltschaft wesent- 
<lb/>lich wäre, daß jeder Rechtsanwalt dem rechtsuchen- 
<lb/>den Publikum in einzelnen Fällen zugänglich sein
<lb/>müsse. Die Rechtsanwaltsordnung legt aber dem
<lb/>Rechtsanwälte nicht die Verpstichtung auf, seine Be-
<lb/>rufsthätigkeit für Jeden, der sie fordert, bereit zu
<lb/>halten. Vielmehr ist es mit dem Berufe eines
<lb/>Rechtsanwaltes an sich sehr wohl vereinbar, daß
<lb/>derselbe kontraktlich die Verpflichtung übernimmt,
<lb/>einer einzelnen physischen oder juristischen Person,
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0216.tif"
                      n="170"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0216--><p/>
                  <p>

                     <lb/>1T0 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>einer Gesellschaft oder einem sonstigen Institute,
<lb/>dauernd ihre sämmtlichen Rechtsangelegenheiten zu
<lb/>besorgen, insbesondere ihnen mit juristischem Rathe
<lb/>Beistand zu leisten und ihre Vertretung nach außen
<lb/>zu übernehmen. Die nothwendige Folge hieraus ist,
<lb/>daß der Rechtsanwalt in solchem Falle für Andere
<lb/>eine hiemit, sei es quantitativ oder qualitativ, kon-
<lb/>kurrirende Anwaltsthätigkeit nicht übernehmen darf,
<lb/>daß er also unter Umständen für Anwaltsgeschäfte
<lb/>im Dienste des übrigen Publikums gar keine Zeit
<lb/>behält. Darin liegt an sich nichts, was mit dem
<lb/>Wesen des Berufes der Rechtsanwaltschaft nach
<lb/>ihrer neueren Verfaffung unverträglich wäre. Im
<lb/>Gegentheile ergibt der §. 30, daß das Gesetz es
<lb/>ganz in das Belieben des Rechtsanwaltes stellt,
<lb/>Aufträge von Einzelnen anzunehmen oder abzulehnen.
<lb/>Hiernach ist es unter den Umständen des vorliegen- 
<lb/>den Falles nicht thunlich, die Thätigkeit, welche die
<lb/>Antragsteller, nach ihrer Zulassung zur Rechtsanwalt- 
<lb/>schaft, im Dienste der Bank als Rechtsanwälte aus-
<lb/>, üben wollen, und diejenige, welche sie etwa dem
<lb/>rechtsuchenden Publikum außerdem zu widmen beab- 
<lb/>sichtigen oder im Stande sein werden, als unter sich
<lb/>ihrer Natur nach verschiedene Berufsbeschäftigungen
<lb/>einander gegenüber zu stellen. Die Antragsteller
<lb/>wollen vielmehr sich der Rechtsanwaltschaft als ihrer
<lb/>Hauptberussthätigkeit widmen, wenn sie auch, so
<lb/>lange ihre Vertragsverhältniß mit der Bank besteht,
<lb/>allein oder doch vorzugsweise im Dienste und In- 
<lb/>teresse dieser Bank thätig zu sein beabsichtigen. Der
<lb/>Begründung des obigen Gutachtens war demgemäß
<lb/>nicht beizutreten. Das Urtheil des Ehrengerichts
<lb/>der Anwaltskammer für den Bezirk des Oberlandes-
<lb/>geeichtes zu M. vom 11./14. September 1880
<lb/>wurde deshalb aufgehoben und in der Sache selbst
<lb/>erkannt, daß der in der Entschließung des k. bayer.
<lb/>Staatsministeriums der Justiz vom 23. Februar
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0217.tif"
                n="171"
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            <div xml:id="d83484e21811">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e21816"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuche</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0217--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>171
</p>
                  <p>

                     <lb/>1880 angegebene Grund der Versagung der Zulass- 
<lb/>ung der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft, näm- 
<lb/>lich die Beschäftigung des V. als Direktor der . .
<lb/>Bank und des L. als zur Vertretung eines der
<lb/>Direktoren berechtigten Beamten der gedachten Bank
<lb/>nicht gerechtfertigt ist. EGH. S. 7/80. Urth. des
<lb/>Ehrengerichtshofes zu Leipzig vom 23. Dez. 1880.
<lb/>(Rechtsanwaltsordnung §. 5 Ziff. 4, §. 16 Abs. 2,
<lb/>§. 30.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>MMHeilimgen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Strafrechtes und des Straf- 
<lb/>prozesses bis 31. Januar 1881.

<lb/>I. Zum Strafgesetzbuche.

<lb/>Es kann, da die Strafe des Anstifters nach
<lb/>demjenigen Gesetze, welches auf die Handlung An- 
<lb/>wendung findet, zu welcher er angestiftet hat, fest- 
<lb/>zusetzen, sohin der Anstifter wie der Thäter zu be- 
<lb/>strafen ist, die etwa vom Anstifter bei der Ausführ- 
<lb/>ung der That geleistete Mitwirkung nicht neben der
<lb/>Anstiftung noch als Beihilfe bestraft werden; letztere
<lb/>kann nur bei der Zumessung der dem Anstifter an- 
<lb/>gedrohten Strafe Berücksichtigung finden. S. I
<lb/>371/81. Urtheil v. 20. Januar 1881. (StGB.
<lb/>§§. 48, 49.)

<lb/>Die Freisprechung der Hauptangeklagten von
<lb/>dem Verbrechen des Versuches der Abtreibung ihrer
<lb/>Leibesfrucht auf Grund der Annahme ihres freiwil- 
<lb/>ligen Abstandes von der Ausführung der Handlung
<lb/>(von dem weiteren Genüße der zum Zwecke der
<lb/>Abtreibung angewendeten Getränke) schließt gleich-
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0218.tif"
                      n="172"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0218--><p/>
                  <p>

                     <lb/>172
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wohl die Verurtheilung des der Beihülfe zu diesem
<lb/>Versuche (durch Verabreichung der Getränke) An- 
<lb/>geklagten nicht aus; denn jener lediglich in der Per- 
<lb/>son der Hauptangeklagten bestehende Grund der
<lb/>Straflosigkeit bleibt auf sie beschränkt und kommt
<lb/>dem Gehülfen, in dessen Person freiwilliger Abstand
<lb/>von seiner Theilnahme an dem versuchten Verbrechen
<lb/>nicht zugleich auch festgestellt ist. Nicht zu statten.
<lb/>S. I 3490/80. Urtheil vom 13. Januar 1881.
<lb/>(StGB. §§. 43, 44, 46 Ziff. 1, §§. 49, 218.)

<lb/>Es ist das Gesetz nicht verletzt, wenn der An- 
<lb/>geklagte von der Anklage des Betruges, wegen wel- 
<lb/>cher Untersuchungshaft erkannt war, freigesprochen,
<lb/>diese erlittene Untersuchungshaft auf die wegen eines
<lb/>anderen Reates (Widerstands gegen die Staatsge- 
<lb/>walt) ausgesprochene Strafe angerechnet wird. Das
<lb/>Gesetz verlangt nur, daß von dem Angeklagten zur
<lb/>Zeit der Urtheilsfällung in dem Verfahren, worin
<lb/>das Urtheil ergeht, eine Untersuchungshaft erlitten
<lb/>ist, unterscheidet aber nicht, ob sie, wenn mehrere
<lb/>strafbare Handlungen zur Beurtheilung vorliegen,
<lb/>wegen einer derselben oder wegen aller erkannt
<lb/>war, und ob die zu verhängende Strafe gerade das- 
<lb/>jenige Delikt treffe, welches die Untersuchungshaft
<lb/>veranlaßte. S. II 2173/80. Urtheil v. 21. Jan.
<lb/>1881. (StGB. §. 60.)

<lb/>Der während des Laufes der Antragsfrist er- 
<lb/>klärte Verzicht auf Stellung des Strafantrages ist
<lb/>wirkungslos; der trotz jenes Verzichtes innerhalb der
<lb/>gesetzlichen Frist angebrachte Strafantrag ist zulässig.
<lb/>S. I 3377/80. Urtheil vom 13. Januar 1881.
<lb/>(StGB. §. 61.)

<lb/>Die strafbare Handlung war „vor der früheren
<lb/>Verurtheilung" begangen, wenn sie vor Verkünd- 
<lb/>ung des ersten verurtheilenden Erkenntniffes began-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0219.tif"
                      n="173"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>173
</p>
                  <p>

                     <lb/>gen ist. Strafthaten also, welche nach einem sol- 
<lb/>chen Ürtheile — wenn auch vor dessen Rechtskraft —
<lb/>verübt wurden, unterliegen der regelmäßigen selbst- 
<lb/>ständigen Bestrafung. S. I 3258/80. Urtheil v.
<lb/>10. Jan. 1881. (StGB. §. 79.)

<lb/>Der Thatbestand der unbefugten Ausübung
<lb/>eines öffentlichen Amtes setzt keineswegs voraus,
<lb/>daß die verübte Handlung innerhalb der Zuständig- 
<lb/>keit des angemaßten Amtes liege, sondern ist schon
<lb/>gegeben, wenn die Handlung auf Grund des ange- 
<lb/>maßten Amtes verübt ist, wenn der Thäter seiner
<lb/>Handlung amtlichen Charakter beigelegt hat, handelnd
<lb/>als Beamter aufgetreten ist. Das Merkmal „Be- 
<lb/>fassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes"
<lb/>erfordert sprachlich und begrifflich nur, daß in Aus- 
<lb/>übung eines Amtes gehandelt sei, nicht aber auch
<lb/>die Einhaltung der Grenzen des Amtes. S. III
<lb/>3287/80. Urtheil vom 12. Jan. 1881. (StGB.
<lb/>§. 132.)

<lb/>Die tatsächliche Feststellung des Thatbestands-
<lb/>merkmales der „Beiseiteschaffung" daraus, daß der
<lb/>Angeklagte dem zur Retention der Jllaten berechtig- 
<lb/>ten Vermiether seiner Wohnung das Recht einräumte,
<lb/>die bereits für einen andern Gläubiger gepfändeten
<lb/>Mobilien zu verkaufen und zunächst sich selbst aus
<lb/>dem Erlöse hinsichtlich der Miethzinsforderung zu
<lb/>befriedigen und den Rest des Erlöses einem dritten
<lb/>Gläubiger hinauszugeben, ist nicht rechtsirrthümlich.
<lb/>S. I 3437/80. Urtheil vom 10. Januar 1881.
<lb/>(StGB. §. 137.)

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn der Angeklagte
<lb/>seine Vertheidigung darauf, daß er der Meinung
<lb/>war, die Einleitung der Subhastatio» seines Grund- 
<lb/>stückes habe die Beschlagnahme der dazu gehörigen
<lb/>beweglichen Pertinenzen (allgem. preuß. Landrecht
<lb/>Th. I Tit. 2 §. 48) nicht zur Folge, stützte, der
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0220.tif"
                      n="174"
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                  <p>

                     <lb/>174
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Richter aber diesen behaupteten Rechtsirrthum über
<lb/>das Civilrecht als unerheblich erachtete. S. II
<lb/>3343/80. Urtheil vom 25. Jan. 1881. (StGB.
<lb/>88. 59, 137.)

<lb/>Der Angeklagte, welcher einem aus seinem
<lb/>Kasernement in der Absicht, sich durch eigenmächtige
<lb/>Entfernung ins Ausland der Erfüllung seiner gesetz- 
<lb/>lichen Dienstpflicht zu entziehen, entwichenen deutschen
<lb/>Soldaten die Adresse eines Bekannten im Auslande
<lb/>mittheilte und über den Abgang der geeigneten
<lb/>Eisenbahnzüge rc. Aufschluß gab, wurde mit Unrecht
<lb/>der vorsätzlichen Beförderung der Desertion deßhalb
<lb/>nicht schuldig erachtet, weil jene Handlungen auf
<lb/>eine Zeit, in welcher die geplante Dersertion bereits
<lb/>vollendet gewesen sein würde, sich bezogen und nur
<lb/>darauf gerichtet waren, das Weiterkommen und die
<lb/>Unterkunft des Desertirten zu dieser Zeit zu erleich- 
<lb/>tern, nicht aber Mittel verschafften, durch welche die
<lb/>Ausführung der Desertion selbst ermöglicht oder er- 
<lb/>leichtert würde.

<lb/>Die dem Angeklagten zur Last fallenden Hand- 
<lb/>lungen wurden vor Vollendung der Desertion vor- 
<lb/>genommen; unter dieser Voraussetzung können sie
<lb/>aber — auch wenn sie Umstände eines der Vollend- 
<lb/>ung der Desertion nachfolgenden Zeitpunktes betref- 
<lb/>fen — geeignet sein, die Desertion zu befördern.
<lb/>Eine Beförderung kann in jeder Handlung liegen,
<lb/>welche geeignet ist, die Hauptthat zur Entstehung zu
<lb/>bringen, zu dieser Entstehung beizutragen; hiezu
<lb/>kann aber auch eine vor der Hauptthat erfolgende
<lb/>Belehrung oder Auskunft darüber, welche Schritte
<lb/>unmittelbar nach Ausführung der Hauptthat zur
<lb/>Sicherung des Verbrechers vor Verfolgung und Be- 
<lb/>strafung oder des Genusses der Vortheile des Ver- 
<lb/>brechens vorzunehmen seien, beitragen. S. I 3378/80.
<lb/>Urth. v. 20. Jan. 1881. (StGB. §. 141.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0221.tif"
                      n="175"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 175

<lb/>Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer
<lb/>aus tatsächlichem oder aber aus rechtlichem Jrrthum
<lb/>fahrlässig beschworenen Thatsache. Die objektive Un- 
<lb/>wahrheit begründet den äußeren Thatbestand des
<lb/>Meineides, dessen Strafbarkeit dem Schwörenden
<lb/>wegen Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann, wenn
<lb/>er bei gehöriger Aufmerksamkeit oder Vorsicht, sei es
<lb/>bei Erinnerung an thatsächliche Verhältnisse, oder sei
<lb/>es bei Würdigung rechtlicher Verhältnisse, einsehen
<lb/>konnte oder mußte, daß die zu beschwörende That- 
<lb/>sache den thatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
<lb/>nicht entspricht. Die aus den erwiesenen Umständen
<lb/>gewonnene thatsächliche Feststellung, daß zwischen
<lb/>dem Angeklagten und dem wirklich eine „Associa- 
<lb/>tion" bestand und daß deshalb der Angeklagte den
<lb/>in der Civilprozeßsache zugeschobenen Eid „daß eine
<lb/>wirkliche Association nie zur Ausführnng gekommen
<lb/>sei", fahrlässig — in dem Rechtsirrthume, eine As- 
<lb/>sociation sei durch schriftlichen Vertragsabschluß
<lb/>bedingt — geschworen habe, genügt. Der civilrecht-
<lb/>liche Begriff der Association bildet gerade die festge- 
<lb/>stellte Thatsache, zu deren weiterer Erläuterung für
<lb/>den Jnstanzrichter keine Verpflichtung und Veran-
<lb/>laffung bestand; die Urtheilsgründe lassen nicht er- 
<lb/>kennen, daß das Gericht den Begriff „Affociation"
<lb/>rechtsirrthümlich aufgefaßt habe, und daß die Fest- 
<lb/>stellung der Thatsache der Affociation auf solchem
<lb/>Rechtsirrthum beruhe. S. I 3402/80. Urtheil v.
<lb/>7. Jan. 1881. (StGB. §§. 153, 163; StPO.
<lb/>§§. 266, 377 Ziff. 7.)

<lb/>Die zur Feststellung des Thatbestandes der ge- 
<lb/>wohnheitsmäßigen Kuppelei verwendeten (vier)
<lb/>Fälle der Vorschubleistung können nicht zugleich auch
<lb/>als (vier) mit der gewohnheitsmäßigen Kuppelei
<lb/>ideal zusammentreffende Einzelfälle der Vorschubleist- 
<lb/>ung aus Eigennutz betrachtet werden. Tritt zu
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0222.tif"
                      n="176"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0222--><p/>
                  <p>

                     <lb/>1T6 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>den Handlungen, durch welche der dieselben zu
<lb/>der Einheit der gewohnheitsmäßigen Kuppelei stem- 
<lb/>pelnde, verbrecherische Hang sich äußert, das Motiv
<lb/>des Eigennutzes hinzu, so kann dasselbe nur als
<lb/>straferhöhendes Moment bei Ausmeffung der Strafe
<lb/>bei Verurtheilung wegen gewohnheitsmäßiger Kuppelei
<lb/>in Betracht gezogen werden. S. HI 3022/80. Urth.
<lb/>v. 18. Dez. 1880. (StGB. §. 180.)

<lb/>Die Verurtheilung auf Grund der thatsächlichen
<lb/>Feststellung, daß der Angeklagte durch Verschaffung
<lb/>oder Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vor- 
<lb/>schub geleistet habe, kann mit Erfolg nicht angefoch-
<lb/>ten werden. Es genügt zur Feststellung der Schuld -
<lb/>frage, daß sich die erforderliche Majorität der Rich- 
<lb/>ter dafür ausspricht, es sei eine Vorschubleistung
<lb/>vorgekommen und zwar entweder durch Verschaffung
<lb/>oder durch Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht,
<lb/>gleichgiltig in welcher Weise. S. I 3382180. Urth.
<lb/>v. 10. Januar 1881. (StGB. §. 180; StPO.
<lb/>§. 266 Abs. 1.)

<lb/>Die Stellung als Dienstbote (Pförtnerin,
<lb/>Schließerin) steht der Annahme der Kuppelei nicht
<lb/>entgegen, wenn in objektiver und subjektiver Bezieh- 
<lb/>ung festgestellt ist, daß die Handlungen des Dienst- 
<lb/>boten (in dem zur Gewerbsunzucht eingerichteten
<lb/>Hause der Mitangeklagten den Einlaß begehrenden
<lb/>Männern, wiffend daß diese zum Zwecke der Unzucht
<lb/>kommen, das Haus öffnend und von den Dirnen
<lb/>des Hauses einen Theil des Lohnes beziehend) die
<lb/>fremde Unzucht gefördert haben und der Dienstbote
<lb/>die Handlungen mit Kenntniß dieser Begünstigungs- 
<lb/>eigenschaft vornahm. S. III 3429/80. Urth. v.
<lb/>26. Januar 1881. (StGB. §. 180.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0223.tif"
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         <div xml:id="d83484e22381">
            <head>No. 12.</head>
            <div xml:id="d83484e22386">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e22391"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuche</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0223--><p/>
                  <p>

                     <lb/>fötittet Ergänzungsband.
</p>
                  <p>

                     <lb/>M IS
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seulsert's

<lb/>Wätter lür Hechts mtvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete

<lb/>des Strafrechtes und des Strafprozesses bis 3t. Januar 1881.
<lb/>(Fortsetzung.) — Berichtigung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mitheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Strafrechtes und -es Straf- 
<lb/>prozeßes bis 31. Januar 1881.

<lb/>I. Zum Strafgesetzbuch e.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Daß mehrere Personen Aergerniß genommen
<lb/>haben, ist nicht erforderlich; es genügt, daß eine
<lb/>Person an der Handlung Aergerniß nahm, selbst wenn
<lb/>diese nur diejenige Person selbst ist, gegen welche
<lb/>die unzüchtige Handlung ihre Richtung hatte. S. I
<lb/>59/81. Urth. v. 27. Jan. 1881. (StGB. §. 183.)

<lb/>Das Offizierkorps (einer bestimmten Truppen- 
<lb/>abtheilung oder Garnison) gehört nicht zu den Col-
<lb/>lektivbegriffen, bezüglich deren an sich eine Beleidig- 
<lb/>ung möglich ist. Dagegen kann zweifellos eine
<lb/>Mehrheit von Personen, welche durch einen Collectiv-
<lb/>namen bezeichnet wird, beleidigt werden, wenn der
<lb/>Beleidiger diesen Collectivnamen wählt, um damit
<lb/>die sämmtlichen Personen zu treffen, welche hierunter
<lb/>fallen. Der Kommandant der Festung ist als amt- 
<lb/>licher Vorgesetzter der dort in Garnison stehenden
<lb/>Offiziere wenigstens in gewissen dienstlichen Richt- 
<lb/>ungen (vgl. §§. 5, 16 der Disziplinar-Strafordnung

<lb/>HI. ErgLnzungsband.
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0224.tif"
                      n="178"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0224--><p/>
                  <p>

                     <lb/>178
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>für das Heer vom 31. Oktober 1872) zu betrachten
<lb/>und zum Strafantrage hinsichtlich der dem Offiziers- 
<lb/>korps der Festung zugefügten Beleidigung berechtigt.
<lb/>S. II 3192/80. Urtheil vom 7. Januar 1881.
<lb/>(StGB. §§. 185, 196, 197.)

<lb/>Der Umstand, daß der Gerichtsvollzieher nicht
<lb/>in Uniform war, ist an sich — falls der Angeklagte
<lb/>den Gerichtsvollzieher in seiner amtlichen Eig en-
<lb/>schaft gekannt hat — ohne Bedeutung für den
<lb/>Thatbestand der öffentlichen Beleidigung des Ge- 
<lb/>richtsvollziehers. S. III 2534/80. Urtheil vom
<lb/>29. Dezember 1880. (StGB. §. 196.)

<lb/>Zur Bestrafung wegen fahrlässiger Tödtung ge- 
<lb/>nügt nicht, daß diese durch ein instrukiionswidriges
<lb/>Verhalten (Fahren mit einem holzbeladenen Wagen
<lb/>auf dem abschüssigen Bergwerks-Wege) und mit dem
<lb/>Bewußtsein der allgemeinen Gefährlichkeit der betref- 
<lb/>fenden Handlungsweise herbeigeführt worden sei; es
<lb/>muß hiefür vielmehr die Feststellung verlangt werden,
<lb/>daß der Thäter bei einiger Aufmerksamkeitsich hätte
<lb/>zum Bewußtsein bringen können, seine Thätigkeit
<lb/>könne möglicherweise den Tod eines Menschen ver- 
<lb/>ursachen. ' S. I 69/81. Urth. v. 24. Jan. 1881.
<lb/>(StGB. §. 222.)

<lb/>Das Thatbestandsmerkmal „von Mehreren ge- 
<lb/>meinschaftlich" setzt nicht eine vorherige Verabredung,
<lb/>sondern nur das bewußte Zusammenwirken Mehrerer
<lb/>zur Körperverletzung eines Dritten voraus.

<lb/>Wenn das Gericht bei der Strafzumeffung
<lb/>gegen den Angeklagten auch die von dem Angegrif- 
<lb/>fenen dem Angeklagten selbst auf dessen Angriff bei- 
<lb/>gebrachte Mefferwunde „die gefährliche Vertheidigung
<lb/>als durch den Angriff veranlaßt" mit herangezogen
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0225--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>179
</p>
                  <p>

                     <lb/>hat, so kann hierin kein Rechtsirrthum erblickt wer- 
<lb/>den; es ist ganz sachgemäß, wenn das Gericht bei
<lb/>der Strafausmessung gegen die Theilnehmer an ei- 
<lb/>ner Schlägerei den ganzen Vorgang ins Auge faßt
<lb/>und sich insbesondere in der Strafbemessung gegen
<lb/>den Angreifer auch durch die Folgen mitbestimmen
<lb/>läßt, zu welchen der Angriff unmittelbar oder mittel- 
<lb/>bar geführt hat, wie ja auch das Gesetz selbst (vgl.
<lb/>§§. 223 a, 224, 226, 227 des StGB.) der objek- 
<lb/>tiven Seite mehrfach eine besondre Berücksichtigung
<lb/>zu Theil werden läßt.

<lb/>Dagegen leidet das Urtheil an Verstoß gegen
<lb/>das Gesetz, wenn bezüglich des Angeklagten, welcher
<lb/>das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
<lb/>zwar dessen vorsätzliches Handeln, jedoch nicht auch
<lb/>festgestellt ist, daß derselbe bei Begehung der That
<lb/>die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche
<lb/>Einsicht besaß; die Feststellung des Dolus enthält
<lb/>nicht zugleich die Feststellung der erforderlichen Ein- 
<lb/>sicht; ersterer kann vorhanden sein, und letztere den- 
<lb/>noch fehlen. S. IU 3325180. Urth. v. 12. Jan.
<lb/>1881. (StGB. §§. 57, 223, 223 a.)

<lb/>War die Gewalt (Zurückstoßen), welche dem
<lb/>Willen des Angreifers (eines Aufsehers, der dem
<lb/>Angeklagten das Netz pfändungsweise entreißen
<lb/>wollte) entgegen gesetzt wurde, nicht widerrechtlich,
<lb/>weil der Angriff selbst unberechtigt war, dann kann
<lb/>auch die zugleich ausgesprochene Bedrohung mit
<lb/>einem Vergehen (Werfen in das Waffer) behufs
<lb/>Nöthigung zum Abstande von dem unberechtigten
<lb/>Angriff nicht widerrechtlich sein. Gewalt und Be- 
<lb/>drohung mit einem Vergehen sind als gleichartig
<lb/>neben einander gestellt. Die Annahme der Vor- 
<lb/>instanz, daß solche Bedrohung als Nöthigungsmittel
<lb/>strafbar sei, wurde deshalb unter den festgestellten
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0226.tif"
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                  <p>

                     <lb/>180
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Umständen als rechtsirrtbümlich erachtet. S. 1
<lb/>3379/80. Urtheil v. 13. Jan. 1881. (StGB.
<lb/>§§. 53, 240.)

<lb/>Es kommt nicht darauf an, ob auf Seite des
<lb/>Nöthigenden eine (im Civil- oder im öffentlichen
<lb/>Rechte beruhende) Berechtigung - auf Vornahme der
<lb/>Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung vor- 
<lb/>handen sei, sondern nur auf die Widerrechtlichkeit
<lb/>des durch Gewalt oder durch die Bedrohung aus- 
<lb/>geübten Zwanges; der Richter muß prüfen, ob in
<lb/>dem vom Angeklagten gewählten Nöthigungsmittel
<lb/>eine widerrechtliche Anwendung von Gewalt oder
<lb/>Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen ent- 
<lb/>halten sei. Ist in der Handlung eine unter allen
<lb/>Umständen widerrechtliche Gewalt oder Bedroh- 
<lb/>ung mit einem Verbrechen oder Vergehen enthalten,
<lb/>und hat Angeklagter dadurch den Anderen zu einer
<lb/>Handlung, Duldung oder Unterlassung genöthigt oder
<lb/>zu nöthigen versucht, so ist der gesetzliche Thatbestand
<lb/>gegeben. S. II 3293/80. Urth. v. 14. Jan. 1881.
<lb/>(StGB. §. 240.)

<lb/>Es ist rechtsirrthümlich, wenn auf Grund der
<lb/>Feststellung, daß die Angeklagten unter Beseitigung
<lb/>des Verschlusses in das fremde Fruchtmagazin ein- 
<lb/>gedrungen sind, daselbst von den fremden Vorräthen
<lb/>in acht mitgebrachte Säcke Getreide eingeschüttet,
<lb/>hierauf einen dieser gefüllten Säcke hinausgetragen
<lb/>und einer dritten Person zur Fortschaffung aufgela- 
<lb/>den haben, sodann jedoch betroffen und am Fort- 
<lb/>schaffen der übrigen sieben vollen Säcke gehindert
<lb/>wurden, das Gericht einen vollendeten Diebstahl
<lb/>hinsichtlich des einen Sackes und einen versuchten
<lb/>Diebstahl hinsichtlich der sieben Säcke Getreide an- 
<lb/>nahm; denn die Wegnahme der fremden Sache (des
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0227.tif"
                      n="181"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0227--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>181
</p>
                  <p>

                     <lb/>in die acht Säcke gefüllten Getreides) war vollzogen
<lb/>mit dem Einschütten des Getreides in die zum
<lb/>Zwecke der Fortschaffnng mitgebrachten Säcke; die
<lb/>Fortschaffung des fremden Gutes aus den Räumen
<lb/>des Eigenthümers gehört nicht zum Thatbestande
<lb/>des vollendeten Diebstahles. S. III 3136(80. Urth.
<lb/>v. 22. Dez. 1880. (StGB. §§. 242, 243 Z. 3.)

<lb/>Die Verurtheilung auf Grund der Feststellung,
<lb/>daß der Angeklagte . . den Diebstahl durch Eröff- 
<lb/>nung einer im Innern des Gebäudes befindlichen
<lb/>Thüre mittels falschen Schlüssels oder eines ande- 
<lb/>ren zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmten
<lb/>Werkzeuges verübte, verstößt nicht gegen das Gesetz,
<lb/>da es weder für den Thatbestand noch für die
<lb/>Strafbemessung von Belang ist, ob die eine oder
<lb/>ob die andere von jenen Alternativen zutrifft, wenn
<lb/>nur erhellt, daß eines dieser Qualifikationsmomente,
<lb/>gleichviel welches, vorliegt. S. II 3516/80. Urth.
<lb/>v. 28. Jan. 1881. (StGB. §. 243 Ziff. 3.)

<lb/>Wer (ein Bäckergeselle) von seinem Geschäfts- 
<lb/>herrn (Bäckermeister) Waaren (Brode) zum Aus- 
<lb/>trage und Verkaufe unter der Verpflichtung, bei sei- 
<lb/>ner Rückkehr entweder den festgesetzten Preis (unter
<lb/>Abzug von 10 Prozent Provision) oder die Waare
<lb/>selbst zurückzuliefern, erhält, jedoch den abzuliefernden
<lb/>Gelderlös für sich behält, wird zwar nach gemeinem
<lb/>Rechte, wenn er die Waare im eigenen Namen ver- 
<lb/>kauft und den Erlös für sich selbst tradirt erhält,
<lb/>Eigenthümer der Kaufsgelder, so daß diese für ihn
<lb/>keine „fremde" Sache sind; jedoch ist die Freisprech- 
<lb/>ung von der Anklage wegen Unterschlagung nicht
<lb/>gerechtfertigt, wenn der Richter unterließ zu prüfen,
<lb/>ob der Angeklagte, wenn auch nicht den Erlös, so
<lb/>doch die Waare selbst etwa unterschlagen habe.
<lb/>Nach dieser Richtung könnte allerdings von einer
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0228.tif"
                      n="182"
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                  <p>

                     <lb/>182
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unterschlagung dann nicht die Rede sein, wenn der
<lb/>Angeklagte die Maaren von seinem Geschäftsherrn
<lb/>selbst gekauft, oder sie zum Verkaufe als Trödler
<lb/>bezhw. Commissionär erhalten und auch vertragsge- 
<lb/>mäß für Rechnung des Prinzipates verkauft hätte.

<lb/>Anders aber verhielte sich die Sache, falls der
<lb/>Angeklagte nur den einfachen Auftrag gehabt hätte,
<lb/>die Maaren für den Prinzipal und in dessen Ver- 
<lb/>tretung zu verkaufen; wenn er in diesem Falle die
<lb/>in seinem Gewahrsam befindliche Maare mit der
<lb/>Absicht, die Kaufsgelder für sich zu behalten, auf-
<lb/>tragswidrig im eigenen Namen verkauft, würde er
<lb/>die ihm fremde Maare zum Nachtheil des Eigen-
<lb/>thümers durch den Verkauf sich rechtswidrig zueignen,
<lb/>also unterschlagen. Derselbe Gesichtspunkt kommt
<lb/>auch in Betracht, wenn zwischen dem Angeklagten
<lb/>und seinem Prinzipale ein Trödelvertrag abgeschlos- 
<lb/>sen sein, der Angeklagte aber die Maare (Brode)
<lb/>gleich mit der rechtswidrigen Absicht, sie als sein
<lb/>Eigenthum zu verkaufen und den Erlös zu behalten,
<lb/>verkauft haben sollte; denn das Eigenthum der
<lb/>Sache geht nicht sofort durch deren Hingabe an den
<lb/>Trödler über, sondern erst durch Leistung des fest- 
<lb/>gesetzten Merthes an den Eigenthümer; wenn nun
<lb/>der Angeklagte den Verkauf nicht zu dem vertrags- 
<lb/>mäßigen Zwecke, um von dem Erlöse den festgesetzten
<lb/>Preis an seinen Prinzipal abzuliefern, bewirkt, son- 
<lb/>dern gleich von vorneherein in der Absicht vorge- 
<lb/>nommen hatte, die Maaren als sein Eigenthum zu
<lb/>verkaufen und den ganzen Erlös für sich zu behalten,
<lb/>so würde er die für ihn fremde Sache für sich ver- 
<lb/>wendet, sohin unterschlagen haben.

<lb/>Unter gleichen Umständen kann auch der Com- 
<lb/>missionär an dem ihm zum Verkaufe übergebenen
<lb/>Gute eine Unterschlagung begehen. S. II 2816/80.
<lb/>Urth. v. 28. Dez. 1880. (StGB. §. 246.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0229.tif"
                      n="183"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>183
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das vom G. den beiden Angeklagten (Ban- 
<lb/>kiers) in Depot gegebene, sohin anvertraute Loos
<lb/>bildet eine in ihrem gemeinschaftlichen Besitze befind- 
<lb/>liche fremde Sache; zur Verfügung hierüber bedurfte
<lb/>daher der eine Angeklagte E. R. der Zustimmung
<lb/>des Mitbesitzers und Mitangeklagten M. R.; indem
<lb/>nun M. R. dem E. R. seine Zustimmung dazu er-
<lb/>theilte, das in ihrem gemeinschaftlichen Besitze be- 
<lb/>findliche Loos zu ihrem gemeinschaftlichen Nutzen
<lb/>(durch Erhebung des entfallenen Treffers) zu ver- 
<lb/>wenden, und in Folge deffen M. R. die Absendung
<lb/>der zum Zwecke der Erlangung des Treffers von
<lb/>E. R. geschriebenen zwei Geschäftsbriefe besorgte,
<lb/>entfaltete M. R. eine positive Thätigkeit, welche
<lb/>auch seinerseits äußerlich den Willen bekundete, sei- 
<lb/>nen Mitbesitz am Loose rechtswidrig gegenüber dem
<lb/>G. in Eigenthum zu verwandeln, das Loos sich
<lb/>rechtswidrig zuzueignen. Die Verurtheilung beider
<lb/>Angeklagten wegen Unterschlagung ist demnach ge- 
<lb/>rechtfertigt. S. I 3431/80. Urth. v. 17. Januar
<lb/>1881. (StGB. §. 246.)

<lb/>Die staatsanwaltschaftliche Revision, welche sich
<lb/>auf rechtsirrthümliche Auffassung des Begriffes „Fin- 
<lb/>den" stützte, wurde als durchgreifend erachtet. Fest- 
<lb/>gestellt ist, daß der Angeklagte Gegenstände (Strauß- 
<lb/>federn, Diamant, Platinadraht), welche zum Zwecke
<lb/>zollamtlicher Revision in die Diensträume der Zoll- 
<lb/>behörde gelangt waren, sich aneignete. Sind solche
<lb/>Gegenstände bei Vornahme der steueramtlichen Re- 
<lb/>vision aus ihren Behältnissen herausgekommen in
<lb/>der Art, daß sie in den Räumlichkeiten umherliegen,
<lb/>so entscheidet sich die Frage des Gewahrsams nicht
<lb/>darnach, ob die Behörde vom veränderten Aufent- 
<lb/>haltsorte derselben Kenntniß besitzt, sondern es muß
<lb/>geprüft werden, ob sie mittels Ablieferung in ihrer
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0230.tif"
                      n="184"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0230--><p/>
                  <p>

                     <lb/>184
</p>
                  <p>

                     <lb/>ReLchsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verpackung in den Gewahrsam der Zollbehörde ge- 
<lb/>langt waren und dieser Gewahrsam dadurch allein
<lb/>schon aufgehoben war, daß sie aus der Verpackung
<lb/>zwar entfernt worden waren, im Uebrigen aber in
<lb/>Beziehung auf die physische Möglichkeit mit Ausschluß
<lb/>Anderer darüber zu verfügen, namentlich mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Möglichkeit, solche jederzeit durch
<lb/>Aufsuchen und Wiederaufnehmen an die frühere
<lb/>Stelle zurückzubringen, und ein etwaiges Gebot gegen
<lb/>Dritte, ohne Einwilligung der Behörde Gegenstände
<lb/>zu entfernen, eine Veränderung nicht erlitten hatten;
<lb/>es mußte erwogen werden, ob nicht für die Behörde
<lb/>ein Verhältniß zu jenen Gegenständen vorliege, wel- 
<lb/>ches richtiger nach der Analogie des Verlegens als
<lb/>des Verlierens von Sachen beurtheilt werde. S. II
<lb/>3295/80. Urtheil vom 18. Jan. 1881. (StGB.
<lb/>§- 246.)

<lb/>Zum Thatbestande der Erpressung ist allerdings
<lb/>erforderlich, daß die Drohung bezhw. Gewalt als
<lb/>Mittel zum Zwecke der Nöthigung gedient habe; das
<lb/>Gesetz fordert aber nicht, daß die Drohung eine aus- 
<lb/>führbare sei ^dasselbe will die Freiheit der Willens- 
<lb/>bestimmung schützen, und ein wirksamer Zwang auf
<lb/>die Entschließung kann auch durch Androhung eines
<lb/>nicht ausführbaren Nachtheiles ausgeübt werden, so-
<lb/>ferne nur der Bedrohte, indem er die Ausführung
<lb/>für möglich hält, in Furcht versetzt und durch die
<lb/>Furcht sein Entschluß beeinflußt wird. S. II 3322/80.
<lb/>Urth. v. 21. Jan. 1881. (StGB. §. 253.)

<lb/>Der Begriff „seines Vortheils wegen" ist nicht
<lb/>auf solche Fälle zu beschränken, wo der Angeklagte
<lb/>gerade einen nur durch die Hehlerei erreichbaren
<lb/>außergewöhnlichen Gewinn anstrebt, sondern auf je- 
<lb/>den beim Erwerb beabsichtigten materiellen Vortheil
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0231.tif"
                      n="185"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0231--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>185
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu beziehen, gleichgiltig, ob dieser Vortheil auch sonst
<lb/>im Wege des legitimen Geschäftsverkehres (bei Er- 
<lb/>werb zum Marktpreise) erzielt zu werden pflegt,
<lb/>und ob der gehehlte Gegenstand unmittelbar theuerer
<lb/>im Verhältniffe zum Ankaufs (Markt)-preis ver-
<lb/>werthet oder ob der Nutzen erst durch Verarbeitung
<lb/>und Verkauf des umgestalteten Stoffes (des gestoh- 
<lb/>lenen Waizens, welcher vom Hehler zum Zwecke des
<lb/>Mahlens und des Gewinnes aus dem Mehlverkaufe
<lb/>an sich gebracht ist) gewonnen werden soll. S. I
<lb/>163/81. Urtheil vom 31. Jan. 1881. (StGB.
<lb/>§. 259.)

<lb/>Für die subjektive Verschuldung ist die Feststell- 
<lb/>ung der Absicht zu täuschen, als in dem Thatbestande
<lb/>des Betruges stillschweigend enthalten, in der Regel
<lb/>nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Feststellung
<lb/>eines vorsätzlichen Handelns und des Bewußtseins
<lb/>des Thäters, daß die vorgebrachten Thatsacken un- 
<lb/>wahr sind, und daß die mit dem dolus der Be- 
<lb/>reicherung veranlaßte Jrrthumserregung das Ver- 
<lb/>mögen eines Anderen zu schädigen geeignet ist.
<lb/>S. III 3079/80. Urtheil vom 18. Dezember 1880.
<lb/>(StGB. §. 263.)

<lb/>Der zum Thatbestande des Betruges erforder- 
<lb/>liche Jrrthum kann nicht blos durch Worte, sondern
<lb/>auch durch konkludente Handlungen (der Angeklagte
<lb/>hatte, obwohl er kein Geld besaß, in einer Gast-
<lb/>wirthschaft gefrühstückt, und ohne die Zeche zu be- 
<lb/>zahlen sich entfernt) erregt werden. Wenn der Thä-
<lb/>ter den irrthümlichen Glauben erregt, daß er die
<lb/>Absicht eine künftige Verbindlichkeit zu erfüllen (die
<lb/>Zeche zu bezahlen) habe, während er sie in Wirk- 
<lb/>lichkeit nicht hat, so täuscht er über einen thatsäch-
<lb/>lichen, und zwar gegenwärtigen, Zustand, nämlich
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0232.tif"
                      n="186"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0232--><p/>
                  <p>

                     <lb/>186
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>über die zur Zeit der That bei ihm vorhandene
<lb/>Willensrichtung. S. I 3319180. Urth. v. 3. Jan.
<lb/>1881. (StGB. §. 263.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Schuldner, welcher
<lb/>zur Sicherstellung des ihm von seinem Gläubiger
<lb/>gewährten Kredits eine Hypothekforderung und außer
<lb/>ihr noch andere Forderungen verpfändet hatte, schon
<lb/>dadurch, daß er bezüglich der Hypothek betrügliche
<lb/>Vorspiegelungen gemacht, einen vollendeten Betrug
<lb/>durch Gefährdung der Vermögensrechte seines Gläu- 
<lb/>bigers verübt habe, genügt nicht zur Verurtheilung
<lb/>wegen Betruges, und die Schntzbehauptung des
<lb/>Angeklagten, daß die (außer der Hppothek) verpfän- 
<lb/>deten Forderungen allein schon hinreichende Sicher- 
<lb/>heit für das gewährte Kreditverhältniß boten, wurde
<lb/>mit Unrecht als unerheblich verworfen. Denn die
<lb/>Hypothekforderung bildete nicht das Aequivalent für
<lb/>eine bestimmte Leistung des Gläubigers, sondern
<lb/>diente nur zur Sicherstellung seiner Ansprüche; folg- 
<lb/>lich war eine Beschädigung des Vermögens dieses
<lb/>Gläubigers insolange nicht möglich, als die übrigen
<lb/>Pfänder ihn vollständig deckten; hierüber aber, sowie
<lb/>darüber, ob ohne jene Hypothek der Gläubiger in
<lb/>der Zeit zwischen der Pfänderbestellung bis zu der
<lb/>später gleichwohl aus der Hypothek erlangten Befrie- 
<lb/>digung durch die übrigen Pfänder je für den dem
<lb/>Angeklagten gewährten Kredit nicht vollständig sicher- 
<lb/>gestellt gewesen sei, fehlt objektiv, wie auch subjektiv
<lb/>— nämlich ob der Angeklagte überhaupt das Be- 
<lb/>wußtsein hatte, daß durch sein Verhalten das Ver- 
<lb/>mögen des Gläubigers beschädigt oder auch nur ge- 
<lb/>fährdet werde — jede Feststellung, weshalb das
<lb/>Gesetz auf die Thatsachen so wie sie festgestellt sind
<lb/>unrichtig angewendet erscheint. S. III 3424/80.
<lb/>Urth. v. 26. Jan. 1881. (StGB. §. 263.)
</p>

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                      n="187"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0233--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 187

<lb/>Erforderlich ist die wirkliche Uebertragung der
<lb/>Ausführung von Geschäften mit Namens des Macht- 
<lb/>gebers auszuübender Verfügungsgewalt und die
<lb/>Uebernahme der Verbindlichkeit zur Geschäftsführung.
<lb/>Die Feststellung, daß die erst 14 Jahre alte Ange- 
<lb/>klagte als Familienglied im Hause ihres Bruders
<lb/>betrachtet und nur aushilfsweise in dessen Verkaufs- 
<lb/>lokale in späten Abendstunden verwendet wurde (bei
<lb/>welcher Gelegenheit sie der Mitangeklagten Anstifterin
<lb/>Waaren theils unter dem Preise theils unentgeltlich
<lb/>verabreichte) läßt die genügende Begründung, daß
<lb/>die Angeklagte die Eigenschaft einer Bevollmächtigten
<lb/>im Sinne des Gesetzes besaß, vermissen. S. III
<lb/>2506/80. Urth. v. 15. Dezbr. 1880. (StGB.
<lb/>§. 266 Ziff. 2.)

<lb/>Die Verurtheilung wegen fälschlicher Anfertig- 
<lb/>ung einer Urkunde dadurch, daß der Angeklagte ei- 
<lb/>nem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen
<lb/>Papiere (hier einem Wechselblankett) ohne dessen
<lb/>Willen oder dessen Anordnung zuwider durch Aus- 
<lb/>füllung einen urkundlichen Inhalt gegeben hat, ist
<lb/>nicht haltbar, wenn nicht zugleich der sonstige That-
<lb/>bestand der Urkundenfälschung, sohin insbesondere der
<lb/>Gebrauch der Urkunde, und zwar mit dem Zwecke
<lb/>der Täuschung — bei der Privaturkunde ferner die
<lb/>Beweiserheblichkeit — festgestellt ist. S. II 2862/80.
<lb/>Urth. vom 28. Dezbr. 1880. (StGB. §§. 267,
<lb/>268, 269.)

<lb/>Rechtsirrthümlich ist die Verurtheilung wegen
<lb/>vier selbstständiger Handlungen aus §. 281 Ziff. 1
<lb/>und 2 des StGB. Es liegt nur eine Zahlungs- 
<lb/>einstellung vor, in Bezug auf welche Angeklagter
<lb/>die Benachtheiligung seiner Gläubiger durch mehrere
<lb/>Akte unternommen hat; letztere stellen nur verschie-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0234.tif"
                      n="188"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0234--><p/>
                  <p>

                     <lb/>188
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dene Momente oder Erscheinungsformen der einen
<lb/>strafbaren Handlung dar; es ist daher so wenig die
<lb/>Annahme der Real- als der Ideal-Konkurrenz zu- 
<lb/>treffend, sondern nur der eine Gesichtspunkt, daß
<lb/>der Bankerutt als betrüglicher bestraft wird. S. III
<lb/>3329/80. Urth. v. 15. Januar 1881. (StGB.
<lb/>§. 281.)

<lb/>Der Angeklagte hatte die Colportage von Ro- 
<lb/>manen gewerbsmäßig in der Art betrieben, daß jeder
<lb/>Abonnent auf ein aus vier Bänden bestehendes Buch
<lb/>gegen Zahlung von 1 Mark 50 Pfg. bei Empfang
<lb/>des ersten Bandes und von 4 Mark 50 Pfg. bei
<lb/>der acht Tage später erfolgenden Lieferung der
<lb/>übrigen Bände mit dem ersten Bande als Prämie
<lb/>einen Garantieschein unter Zusage erhielt, daß dem
<lb/>Abonnenten der sechzehnte Theil des Gewinnes aus- 
<lb/>bezahlt werde, welcher auf eine bestimmte Loosnum-
<lb/>mer der 162. k. preuß. Klaffenlotterie nach erfolgter
<lb/>Ziehung aller vier Klaffen gefallen sein werde.

<lb/>Hierin liegt der Thatbestand der Veransta tung
<lb/>einer öffentlichen Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaub-
<lb/>niß. Die Vorinstanz hat mit Unrecht den Ange- 
<lb/>klagten deshalb freigesprochen, weil die Abonnenten
<lb/>den Garantieschein als Prämie, mithin als Zugabe
<lb/>ohne Entgelt (gratis), erhalten hätten, während das
<lb/>Abonnement auf die Lieferung der vier Bände ge- 
<lb/>richtet gewesen sei, sohin ein Einsatz nicht vorliege,
<lb/>und weil zudem den sämmtlichen Abonnenten ein
<lb/>gleicher Anspruch auf etwaigen Lotteriegewinn zuge- 
<lb/>sagt worden sei. Es liegt vielmehr im Äbonnements-
<lb/>preis, gegen dessen Bezahlung allein das Anrecht
<lb/>auf Gewinn nach Veranstaltung des Unternehmers
<lb/>erworben werden konnte, neben dem Entgelt für das
<lb/>literarische Werk zugleich der Einsatz für den Erwerb
<lb/>des Anrechtes auf den Gewinn, der von dem durch
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0235.tif"
                      n="189"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0235--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>189
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Ausloosung der Staatslotterie sich ergebenden
<lb/>Zufall abhängig sein sollte. Auch die Art und
<lb/>Weise, wie der Gewinn den Abonnenten in gleichen
<lb/>Antheilen zufallen sollte, steht keineswegs im Wider- 
<lb/>spruche mit den Begrifssmerkmalen der Lotterie, da
<lb/>es dem Unternehmer freisteht, den Spielplan ganz
<lb/>nach eigenem Ermessen zu gestalten. S. II 3347/80.
<lb/>Urth. v. 14. Jan. 1881.' (StGB. §. 286.)

<lb/>Die Annahme, daß eine strafbare Verletzung
<lb/>des Zurückbehaltungsrechts des Verpächters sckon
<lb/>deshalb nicht vorliege, weil der Verpächter hinsicht- 
<lb/>lich des Pachtgeldrückstandes durch die bei Abschluß
<lb/>des Pachtvertrages vom Pächter gestellte Kaution
<lb/>gedeckt sei, ist rechtsirrthümlich. Die Kaution an sich
<lb/>ist nur ein Sicherungsmittel zum Zwecke der Be- 
<lb/>friedigung, an welches sich der Verpächter halten
<lb/>kann, aber nicht unter allen Umständen halten muß,
<lb/>und durch welches die Pachtgeldforderung noch nicht
<lb/>von selbst erlöscht. Die „rechtswidrige Absicht" be- 
<lb/>steht nur in der Absicht, das formell begründete und
<lb/>fortdauernde Pfandrecht des Verpächters zu vereiteln,
<lb/>nicht aber nothwendig auch in der Absicht, das For- 
<lb/>derungsrecht zu kürzen, wegen dessen das Pfandrecht
<lb/>geltend gemacht wird. S. II 3309/80. Urtheil v.
<lb/>18. Jan. 1881. (StGB. §. 289.)

<lb/>Die unbefugte Aneignung von Fallwild in
<lb/>einem Walde begründet den Thatbestand der erschwer- 
<lb/>ten unberechtigten Jagdaußübung. S. I 3459/80.
<lb/>Urth. v. 13. Jan. 1881. (StGB. §§. 292, 293.)

<lb/>Das Gesetz versteht unter „Fackellicht" jedes
<lb/>offene Licht, welches zu dem Zwecke hergestellt
<lb/>und geeignet ist, die zu fangenden Fische anzulocken.
<lb/>S. III 2971/80. Urtheil vom 15. Januar 1881.
<lb/>(StGB. §. 296.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0236.tif"
                      n="190"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0236--><p/>
                  <p>

                     <lb/>190
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mit dem vorzugsweise die subjektive Willens- 
<lb/>richtung ins Auge fassenden Ausdrucke „Ausnützung"
<lb/>bezeichnet das Gesetz die bewußte Ausnützung des
<lb/>Darlehensuchenden zur Erlangung übermäßigen Ge- 
<lb/>winnes von dem in Nothlage befindlichen Schuldner.
<lb/>Die Beschränkung der Ausbeutung auf ein „aggres- 
<lb/>sives" Vorgehen auf die Initiative oder das selbst- 
<lb/>ständige vorgängige Verlangen der betreffenden
<lb/>Vermögensvortheile ist nicht gerechtfertigt. Ob der
<lb/>Angeklagte mit direkten Anforderungen vorausgeht,
<lb/>oder ob er sich mit den ihm vom Schuldner von
<lb/>Vorneherein gemachten Anerbietungen, die er für ge- 
<lb/>nügend erachtet, einverstanden erklärt, ändert an der
<lb/>Natur der „Ausbeutung" nichts. S. 1 3308/80.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Urth. v. 20. Jan. 1881. (Wuchergesetz v.
<lb/>1880, bezhw. StGB. §. 302 a, d.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>24. Mai
<lb/>14. Juni
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum „Sichversprechenlassen" ist nicht eine
<lb/>Thätigkeit des Beamten nöthig; es genügt, daß
<lb/>aus den Umständen sein Einverständniß mit dem
<lb/>Versprechen eines Geschenkes oder anderen Vortheiles
<lb/>bezhw. die Annahme des Versprechens erhellt. S. III
<lb/>2972/80. Urtheil v. 29. Dezbr. 1880. (StGB.
<lb/>§. 331).

<lb/>Die Urtheilsgründe genügen nicht zur Verur-
<lb/>theilung wegen fahrlässiger Beförderung oder Erleich- 
<lb/>terung der Entweichung des Gefangenen, wenn sie
<lb/>die Fahrlässigkeit schon darin finden, daß der Ge-
<lb/>fängnißwärter durch das seiner Instruktion zuwider
<lb/>unterlassene Einschließen der Gefangenen „die
<lb/>nächste Veranlaffung" zu der erfolgten Entweichung
<lb/>insoferne war, als dem Gefangenen hiedurch die
<lb/>Möglichkeit geboten gewesen, den Arbeitssaal zu ver- 
<lb/>lassen und sich fortzubegeben; hiemit ist zwar der
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0237.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0237--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>191
</p>
                  <p>

                     <lb/>objektive Zusammenhang zwischen dem eingetretenen
<lb/>Erfolge und der Verschuldung des Angeklagten nicht
<lb/>aber auch festgestellt, daß derselbe sich dieses Zu- 
<lb/>sammenhanges bewußt gewesen sei, oder wenigstens
<lb/>bei Anwendung der von ihm zu fordernden Aufmerk- 
<lb/>samkett die Möglichkeit, daß durch sein instruktions- 
<lb/>widriges Thun die Entweichung befördert oder er- 
<lb/>leichtert werden könne, habe erkennen können. S. III
<lb/>3043/80. Urtheil v. 22. Dezbr. 1880. (StGB.
<lb/>§. 347 Abs. 2.)

<lb/>Es genügt die tatsächliche Feststellung, daß der
<lb/>Angeklagte gebettelt habe; einer näheren Spezialistr- 
<lb/>ung der thatsächlichen Unterlagen dieser Feststellung
<lb/>bedarf es bei der Allgemeinverständlichkeit des Be- 
<lb/>griffes „Betteln" nicht. S. III 57/81. Urth. v.
<lb/>29. Januar 1881. (StGB. §. 361 Ziff. 4.)

<lb/>Die Strafandrohung für den Fall, wenn Je- 
<lb/>mand Steine oder andere harte Körper oder Unrath
<lb/>auf Menschen, auf Pferde oder andere Zug - oder
<lb/>Lastthiere .... wirft, ging aus §. 344 Ziff. 5
<lb/>und §. 346 Ziff. 3 des StGB, für die preußischen
<lb/>Staaten vom 14. April 1851 in das deutsche Straf- 
<lb/>gesetzbuch über; dort war sie unter den Titel „Ueber-
<lb/>tretungen in Beziehung auf die Sicherheit des
<lb/>Staates und die öffentliche Ordnung" gestellt, und
<lb/>war namentlich die durch das Werfen entstehende
<lb/>Gefahr nicht eine etwaige Beschädigung selbst, ins
<lb/>Auge gefaßt; dabei wurde insbesondere in dem Wer- 
<lb/>fen nach Menschen allein schon das Strafbare um
<lb/>so mehr erblickt, als in dem Falle, wenn diese nicht
<lb/>getroffen werden, der Versuch der Mißhandlung,
<lb/>welcher in §. 187 mit Strafe nicht bedroht war,
<lb/>straflos gewesen sein würde. (Vgl. Goltdammer,
<lb/>Materialien Bd. II S. 727 zu §. 344 Nr. 5 u.
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0238.tif"
                      n="192"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0238--><p/>
                  <p>

                     <lb/>192 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>S. 733 zu §. 346 Nr. 3.) Es unterliegt keinem
<lb/>Zweifel, daß dieselben Gesichtspunkte auch dem deut- 
<lb/>schen Strafgesetzbuche, welches sich bei diesem Reate
<lb/>sowie bezüglich der Straflosigkeit der versuchten leich- 
<lb/>ten Körperverletzung dem preuß. Strafgesetzbuche an- 
<lb/>schließt, zu unterstellen sind. Offenbar liegt hiernach
<lb/>schon in der durch Steinwürfe in der Richtung
<lb/>auf Menschen liegenden Gefährdung in Bezug auf
<lb/>die persönliche Sicherheit das Kriterium der mit
<lb/>Strafe bedrohten Uebertretung, und erscheint deren
<lb/>Thatbestand schon dann gegeben, wenn vorsätzlich in
<lb/>der Richtung auf einen Menschen Steine oder andere
<lb/>harte Körper oder Unrath geworfen werden, mag
<lb/>das Ziel getroffen sein oder nicht. S. I 155/81.
<lb/>Urtheil vom 31. Januar 1881. (StGB. §. 366
<lb/>Ziff- 7.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berichtigung.

<lb/>In Nr. 10 ist leider ein sinnstörender Druckfehler stehen ge- 
<lb/>blieben. Es muß nämlich &lt;5,148 Zeile 17 v. u. statt „Forderungs- 
<lb/>recht" — „Forderungsarrest" heißen.

<lb/>Auch in der Ueberfchrift der betreffenden Abhandlung S. 145
<lb/>ist statt §. 741 der CPrO. §. 744 zu lesen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0239.tif"
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         <div xml:id="d83484e23865">
            <head>No. 13.</head>
            <div xml:id="d83484e23870" ana="scope_-_193-194" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum Andenken an Franz Cucumus</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Ergänzungsbant.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 18.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>ilätter Kr KerhlsNntvendMg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z nhalt:
</p>
               <p>

                  <lb/>AumAndenken an Franz Cucumus. MitLheilungen aus Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und
<lb/>des Strafprozesses bis 31. Januar 1881. (Fortsetzung.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Andenken NN Iran; Curumns.

<lb/>Vor wenigen Wochen verstarb an den Folgen
<lb/>eines unglücklichen Sturzes und der dadurch erlittenen
<lb/>schweren Verletzung des linken Fußes der kaiserl.
<lb/>Reichsgerichtsrath Franz Cucumus zu Leipzig,
<lb/>geboren zu Würzburg am 28. Juli 1824.

<lb/>Der höchste Gerichtshof des deutschen Reiches
<lb/>erlitt — wie ausnahmslos anerkannt ist — durch
<lb/>diesen Tod einen schwer zu ersetzenden Verlust, da
<lb/>der Verlebte an Arbeitskraft und Gediegenheit seiner
<lb/>Leistungen hoch hervorragte.

<lb/>Verbunden mit seiner richterlichen Wirksamkeit
<lb/>war seltene Arbeitsfreudigkeit, guter Humor und
<lb/>Wohlwollen nach allen Seiten, welche Eigenschaften
<lb/>ihn auch in engern Kreisen allgemein hoch schätzbar
<lb/>machten.

<lb/>Als Jurist war Cucumus nach seinen Studien
<lb/>in München und Heidelberg schon mit seinem Ein- 
<lb/>tritt in die Praxis äußerst strebsam und insbesondere
<lb/>stets von dem Gedanken geleitet, den von ihm be- 
<lb/>herrschten Rechtsbestimmungen eine möglichst ratio- 
<lb/>nelle Lösung zu sichern. Der Herausgeber dieser
<lb/>Blätter war längere Zeit Zeuge von seinem ersten

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0240.tif"
                   n="194"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Zum Andenken an Franz Cucumus.
</p>
               <p>

                  <lb/>juristischen Wirken und die Erinnerung an diese Zeit
<lb/>ist stets eine seiner schönsten.

<lb/>Das bezeichnete Streben blieb auch in späterer
<lb/>Zeit der Leitstern einer immer reifer und gediegener
<lb/>werdenden Wirksamkeit und hat auch schöne Früchte
<lb/>getragen.

<lb/>Auch in seiner Darstellung verfolgte Cucumus
<lb/>ein nachstrebungswertheß Ideal, klare-Kürze mit Voll- 
<lb/>ständigkeit der Darlegung zu verbinden, und seine
<lb/>Arbeiten zeichneten sich in dieser Richtung stets aus.

<lb/>Nach Einführung des öffentlichen und münd- 
<lb/>lichen Strafverfahrens in Bayern in Folge Gesetzes
<lb/>vom 16. Nov. 1848 machte Cucumus insbeson- 
<lb/>dere als Vertheidiger seine Schulung, und es war
<lb/>derselbe Vertheidiger in der ersten Schwurgerichtsver- 
<lb/>handlung, welche mit Freisprechung der wegen Kinds- 
<lb/>mordes Angeklagten endete.

<lb/>Seine Wirksamkeit als Richter so wie später
<lb/>als Staatsanwalt am obersten Gerichtshof in Mün- 
<lb/>chen fand überall die vollste Anerkennung und ins- 
<lb/>besondere sind seine großen Leistungen am Handels-
<lb/>Appellationsgericht zu Nürnberg unvergessen.

<lb/>Daß diesen Leistungen in einer Stellung, wo
<lb/>solche ganz am Platze und die wirksamsten waren,
<lb/>so frühzeitig — im 57. Lebensjahre — durch einen
<lb/>widrigen Zufall ein Ziel gesetzt wurde, müffen wir
<lb/>doppelt beklagen.

<lb/>Auch für diese Blätter hat sich Cucumus
<lb/>durch gediegene Beiträge hochverdient gemacht. Die
<lb/>Ruhestätte fand derselbe in seiner Vaterstadt.

<lb/>Wirksamkeit und Streben so wie sein edler
<lb/>Charakter sichern ihm ein dauerndes Andenken.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d83484e24056">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e24061"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Reichs-Konkursordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0241--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>195
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilrmgen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Strafrechtes und des Straf- 
<lb/>prozesses bis 31. Januar 1881.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>II. Zur Reichs-Konkursordnung.

<lb/>Für die Annahme des Merkmales der Zahl- 
<lb/>ungseinstellung ist keineswegs nothwendige Voraus- 
<lb/>setzung, daß die Einstellung auf wirklicher Zahlungs- 
<lb/>unfähigkeit beruhe. Die Einstellung kann vielmehr
<lb/>vorliegen, auch wenn Zahlungsfähigkeit an sich vor- 
<lb/>handen ist, sei es daß der Schulder sich über seine
<lb/>Fähigkeit täuscht, oder daß er trotz seiner ihm be- 
<lb/>kannten Fähigkeit nicht zahlen will. S. III 3331/80.
<lb/>Urtheil vom 22. Januar 1881. (Konkursordnung
<lb/>§. 210.)

<lb/>Die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze über
<lb/>Theilnahme sind auf die in der Reichskonkursord- 
<lb/>nung mit Strafe bedrohten Handlungen anwendbar;
<lb/>denn sie beherrschen das ganze Gebiet des Straf- 
<lb/>rechts und sind nicht blos für die im Strafgesetz- 
<lb/>buche, sondern (abgesehen von den nach §. 2 Abs. 2
<lb/>des Eins.-Ges. zum StGB, in Kraft gebliebenen
<lb/>besonderen Vorschriften) auch für die in späteren
<lb/>Reichsgesetzen bedrohten Delikte maßgebend, soweit
<lb/>nicht in letzteren abweichende Bestimmungen enthal- 
<lb/>ten sind; solche enthält die RKO. nicht; durch
<lb/>§. 3 des Eins.-Ges. zur RKO. sind nur §§. 281
<lb/>bis 283 des StGB, aufgehoben, nicht aber die
<lb/>Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des StGB.

<lb/>Ist in der von den Geschworenen bejahten
<lb/>Frage, in welcher das Schwurgericht den Thatbe-
<lb/>stand der Beihülfe zu dem Vergehen nach §.211
<lb/>der RKO. gefunden hat, das Thatbestandserforder-
<lb/>niß der Kenntniß des Schuldners von seiner Zahl-
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0242.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0242--><p/>
                  <p>

                     <lb/>196
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ungsunfähigkeit zur Zeit der Begünstigung der Gläu- 
<lb/>biger nicht enthalten, so ist das Gesetz verletzt. Der
<lb/>Umstand, daß dieses Merkmal in die auf die Be- 
<lb/>gehung des Delikts durch den Thäter, nämlich
<lb/>den Schuldner, gerichteten Frage ausgenommen wor- 
<lb/>den, ist nicht von Einfluß, da auf diese Frage in
<lb/>der späteren hinsichtlich der Beihülfe gestellten Frage
<lb/>nicht verwiesen ist, und daher die letztere Frage nicht
<lb/>als durch den Inhalt der Frage bezüglich des
<lb/>Thäters ergänzt werden kann. S. I 17/81. Urth.
<lb/>vom 27. Januar 1881. (RKO. §. 211; StGB.
<lb/>§. 49; StPO. §. 292 Abs. 3.)

<lb/>Wenn der erste Richter die Kenntniß des An- 
<lb/>geklagten davon, daß seine Pafliva seine Aktiva über- 
<lb/>steigen, mit der Kenntniß von seiner „Zahlungsun- 
<lb/>fähigkeit" identifizirt, so faßt er den Begriff der
<lb/>Zahlungsunfähigkeit rechtsirrthümlich auf, indem er
<lb/>ihn dem davon ganz verschiedenen Begriffe der Ver- 
<lb/>mögensunzulänglichkeit gleichstellt. Für die Frage
<lb/>der Zahlungsunfähigkeit ist der Zustand der wirk- 
<lb/>lichen Ueberschuldung oder der Vermögenszulänglich-
<lb/>keit nicht entscheidend. So lange der Schuldner
<lb/>seine Gläubiger befriedigen kann und befriedigt, sei
<lb/>es aus eigenen Mitteln, sei es vermöge des ihm
<lb/>noch zustehenden Kredits, ist er zahlungsfähig, wenn
<lb/>auch bei gleichzeitigem Andrängen seiner Gläubiger
<lb/>sein Vermögen zur vollständigen Befriedigung der- 
<lb/>selben nicht ausreichen möchte. Umgekehrt ist ein
<lb/>Schuldner, sollte er sich auch im Zustande der Ver-
<lb/>mögenssufficienz befinden, doch dann zahlungsunfähig,
<lb/>wenn er nicht sofort die bereiten Mittel zur Zahlung
<lb/>seiner fälligen Schulden herbeizuschaffen vermag.

<lb/>Ferner verstößt der erste Richter gegen K. 211
<lb/>der KO. und zugleich gegen Art. 29 der Wechsel- 
<lb/>ordnung durch die ein Thatbestandsmerkmal des
<lb/>§. 211 eit. feststellende Annahme,
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0243.tif"
                      n="197"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0243--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>197
</p>
                  <p>

                     <lb/>daß der Wechselgläubiger Z. am 3. April 1880
<lb/>einen Anspruch auf Gewährung von Sicherung
<lb/>bezüglich der Bezahlung des am 10. dess. Mts.
<lb/>fälligen Wechsels nicht gehabt habe.

<lb/>Nach Art. 29 Ziff. 1 der WO. kann der In- 
<lb/>haber des Wechsels und jeder Jndoffotar auch vom
<lb/>Acceptanten Sicherheitsbestellung dann fordern, wenn
<lb/>über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs
<lb/>eröffnet worden ist, oder der Acceptant auch nur
<lb/>seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vorschrift
<lb/>gilt nach Art. 98 Ziff. 4 der WO. auch für eigene
<lb/>Wechsel mit der Maßgabe, daß der Regreß im Falle
<lb/>der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet. Die- 
<lb/>ser Regreß setzt einen noch nicht fälligen Wechsel
<lb/>voraus. Wenn nun der Angeklagte Acceptant oder
<lb/>Aussteller des am 10. April 1880 fälligen
<lb/>Wechsels gewesen — und wenn er bereits am
<lb/>3. desselben Mts. seine Zahlungen eingestellt — so
<lb/>würde der Gläubiger Z., sofern er am 3. April 1880
<lb/>Wechselinhaber war, nach Art. 29 bezhw. 98 Z. 4
<lb/>der WO. befugt gewesen sein, an diesem Tage be- 
<lb/>treffs der Wechselsumme aus dem erst am 10. April
<lb/>fälligen Wechsel vom Angeklagten Sicherheitsbestell- 
<lb/>ung ^ zu fordern. Für diesen Rechtsanspruch des
<lb/>Wechselgläubigers wäre es unerheblich, ob die Pfand- 
<lb/>bestellung des Angeklagten (Gemeinschuldners) etwa
<lb/>nach §. 23 Ziff. i der KO. anfechtbar gewesen sein
<lb/>würde. Der Umstand, daß durch diese Handlung
<lb/>etwa der persönliche Anspruch der übrigen Konkurs- 
<lb/>gläubiger verletzt werde, würde diese Handlung selbst
<lb/>nicht ungiltig gemacht, sondern eventuell nur der
<lb/>Anfechtung ausgesetzt haben. Hätte darnach der
<lb/>Wechselgläubiger Z. am 3. April hinsichtlich seines
<lb/>erst am 10. dess. Mts. fälligen Wechsels vom An- 
<lb/>geklagten diejenige Sicherung erhalten, welche er in
<lb/>der Art und zu der Zeit nach dem Gesetze zu be- 
<lb/>anspruchen gehabt, so würde dadurch der Thatbestand
</p>

               </div>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>198 Reichsgerichtliche Entscheidungen-

<lb/>des Vergehens gegen §. 211 der KO. ausgeschlos- 
<lb/>sen sein, soweit sich die Pfandbestellung auf diesen
<lb/>späteren Wechsel bezog. S. II 3190/80. Urth. v.

<lb/>II. Januar 1881. (Konkursordnung §♦ 211 und
<lb/>§. 94.)

<lb/>III. Zum Nahrungsmittelgesetze vom LL Mai

<lb/>1§79.

<lb/>Die Strafthat des Nachmachens oder Verfäl-
<lb/>schens von Nahrungs- oder Genußmitteln (Wein)
<lb/>zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr
<lb/>wird dadurch nicht abgewendet, daß der Angeklagte
<lb/>seinem unmittelbaren Abnehmer die wahre Beschaffen- 
<lb/>heit der Waare mittheilt. Es ist nicht erforderlich,
<lb/>daß der Fabrikant seinen unmittelbaren Abnehmer
<lb/>zu täuschen beabsichtige; vielmehr ist schon die Fabri- 
<lb/>kation mit Strafe bedroht, wenn sie zu dem Zwecke
<lb/>der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt; es
<lb/>genügt das Bewußtsein, daß trotz der Aufklärung
<lb/>des unmittelbaren Abnehmers das aus dessen Hand,
<lb/>sei es unmittelbar oder mittelbar, das Nahrungs-
<lb/>oder Genußmittel erwerbende Publikum getäuscht
<lb/>werde. S.-I 3245/80. Urth. v. 17. Jan. 1880.
<lb/>(Nahrungsmittelgesetz §. 10 Ziff. 1.)

<lb/>Wenn auch ein Verkaufen (Feilhalten) der
<lb/>nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Ge- 
<lb/>nußmittel noch gar nicht stattgefunden hat, ist die
<lb/>Nachmachung oder Fälschung doch strafbar, wenn
<lb/>nur die Fabrikation zum Zwecke der Täuschung im
<lb/>Handel und Verkehr erfolgte; entscheidend ist also
<lb/>nicht die Vornahme einer noch weiteren Handlung
<lb/>außer der Fabrikation, sondern der Zweck der Fa- 
<lb/>brikation; erforderlich ist deshalb auch nicht eine eine
<lb/>Täuschung bildende Handlung des Angeklagten ge- 
<lb/>genüber einer bestimmten Person, insbesondere nicht
<lb/>gegenüber dem unmittelbaren Abnehmer; es genügt
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_03+1882_0245.tif"
                   n="199"
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                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="IV.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Postgesetze vom 28. Oktober 1871</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>199
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Bewußtsein, es werde der fabrizirte Kunstwein
<lb/>von dem nicht getäuschten Abnehmer an deren Kun- 
<lb/>den als ächter Wein verkauft werden. S. 1 3435/80.
<lb/>Urth. v. 17. Januar 1881. (Nahrungsmittelgesetz
<lb/>§. 10 Ziff. 1.)

<lb/>IV. Zum Poftgefetze vom 28 Oktober 1871.

<lb/>Der Angeklagte kann die Unterlassung der Er- 
<lb/>öffnung, welche Geldstrafe für von ihm wegen der
<lb/>entdeckten Post- oder Porto-Defraudation erwirkt zu
<lb/>erachten sei rc., zu seiner Vertheidigung nicht geltend
<lb/>machen, wenn er fortdauernd das Vorhandensein ei- 
<lb/>ner Defraudation bestreitet und seine Absicht, nicht
<lb/>freiwillig, ohne Einrede, Zahlung zu leisten, zu er- 
<lb/>kennen gibt.

<lb/>Das Monopol hinsichtlich der Zeitungen politi- 
<lb/>schen Inhalts ist nicht auf die unmittelbare Beför- 
<lb/>derung an die Abonnenten beschränkt; deshalb
<lb/>liegt der Thatbestand der Defraudation auch dann
<lb/>vor, wenn die die Zeitungsexemplare enthaltenden
<lb/>Pakete an einen Agenten oder eine Filiale des Zeit- 
<lb/>ungsunternehmens mit Umgehung der Post zunächst
<lb/>übersendet werden, ohne daß der Fall zulässiger Be- 
<lb/>förderung der Pakete durch expresse Boten oder
<lb/>Fuhren gegeben ist. Die Versendung solcher Pakete
<lb/>als „Expreßgut" mittels einer Eisenbahn kann nicht
<lb/>als Versendung „durch expreffe Boten oder Fuhren"
<lb/>gelten. Wenn der Angeklagte sich darüber irrte, ob
<lb/>das Verbot der Beförderung der Zeitungan politischen
<lb/>Inhalts „auf andere Weise als durch die Post"
<lb/>sich auch auf deren Beförderung an Agenten oder
<lb/>Filialen beziehe, so war er in einem das Strafgesetz
<lb/>betreffenden Jrrthum, welcher die Strafbarkeit auch
<lb/>auf dem Gebiete des Postgesetzes nicht ausschließt.
<lb/>S. I 15/81. Urth. v. 27. Januar 1881. (Post-
<lb/>gesetz §. 1 Ziff. 2; §. 2; §. 27 Ziff. 1; §. 34.)
</p>
               </div>
               <pb facs="2084702_03+1882_0246.tif"
                   n="200"
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               <div xml:id="d83484e24555"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="V.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Gesetze vom 3. Juli 1878, betr. den Spielkartenstempel</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>200 Neichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Y. Zum Gesetze vom 3. Juli 1878, bete, den
<lb/>Spielkartenftemp el.

<lb/>Die Revision der Staatsanwaltschaft stützt sich
<lb/>ohne Erfolg darauf, daß der Bundesrath in seinem
<lb/>Beschlüsse vom 30. Oktober 1879 Karten der hier
<lb/>in Rede stehenden Art für stempelpstichtig erklärt
<lb/>habe. Denn wenn schon das Reichsgesetz verordnet,
<lb/>daß die Erhebung und Verwaltung des Spielkarten- 
<lb/>stempels durch die Zoll- und Steuerbehörden nach
<lb/>näherer Vorschrift des Bundesrathes erfolgt, so hat
<lb/>das Gesetz doch damit dem Bundesrathe keine Voll- 
<lb/>macht ertheilt, endgiltig darüber zu entscheiden, ob
<lb/>eine bestimmte Kategorie von Karten unter die Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzes falle, vielmehr verbleibt
<lb/>dem Strafrichter, wenn seinem Spruche eine dahin
<lb/>gehende Frage unterstellt wird, die selbstständige Er- 
<lb/>örterung und Entscheidung darüber, ob der unter- 
<lb/>stellte Fall unter die Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>zu subsumiren sei. Dem Spielkartenstempel unter- 
<lb/>fallen nur Spielkarten; Wahrsagekarten an sich
<lb/>unterfallen dem Gesetze nicht. Es ergibt sich dies
<lb/>insonderheit aus der Bestimmung, welche das Spie- 
<lb/>len mit ungestempelten Karten unter Strafe stellt,
<lb/>nicht aber einen anderenGebrauch ungestempelter
<lb/>Karten, namentlich nicht einen Gebrauch, wie er auch
<lb/>von den Spielkarten außer dem Kartenspiel mehrfach
<lb/>gemacht wird. Karten, welche zum Behufe des
<lb/>Gebrauchs zum Wahrsagen angefertigt werden, sind
<lb/>um deswillen noch nicht Spielkarten. Dagegen
<lb/>wird diese Eigenschaft durch jenen Zweck nicht aus- 
<lb/>geschlossen , wenn die Karten doch auch zugleich als
<lb/>Spielkarten gebraucht werden konnten. Wahrsage- 
<lb/>karten haben demnach als Spielkarten zu gelten,
<lb/>wenn sie zu den gewöhnlichen Kartenspielen tauglich
<lb/>erachtet werden. S. III 3099/80. Urth. v. 29. Dez.
<lb/>1880. (Spielkartenstempelgesetz §§. 10, 21.)
</p>
               </div>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="VI.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Gesetze vom 21. Okt. 1878 gegen die Sozialdemokratie</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>201
</p>
                  <p>

                     <lb/>VI. Zum Gesetze vom 21. Dkt 18V8 gegen
<lb/>die Sozialdemokratie.

<lb/>Zur strafbaren Verbreitung der verbotenen
<lb/>Druckschrift gehört der Wille des Handelnden, daß
<lb/>die Druckschrift anderen Personen zugänglich werden
<lb/>solle; geschieht also die Kenntnißnahme der Postbe- 
<lb/>amten von der zur Post aufgegebenen Druckschrift
<lb/>wider die Absicht des Aufgebers, wornach nicht der
<lb/>Postbeamte, sondern erst der Adreffat des Paquets
<lb/>von dessen Inhalt Kenntniß erhalten sollte, während
<lb/>die eingetretene Kenntnißnahme der Postbeamten nur
<lb/>die Folge eines dem Willen des Angeklagten frem- 
<lb/>den, amtlichen Aktes war, so ist die Annahme einer
<lb/>strafbaren Verbreitung an die Postbeamten ausge- 
<lb/>schlossen. Wohl aber enthält die Aufgabe des
<lb/>Paquets auf die Post bereits den vollendeten Akt
<lb/>der strafbaren Verbreitung an diejenigen Personen,
<lb/>für welche der Inhalt des Paquets bestimmt ist.
<lb/>Unter „Verbreitung" versteht das Gesetz hier nicht
<lb/>den eingetretenen Erfolg, daß die Druckschrift Ande- 
<lb/>ren zugänglich geworden sei, sondern die Handlung,
<lb/>welche bezweckt, dieselbe Anderen zugänglich zu ma- 
<lb/>chen; diesem Begriffe entspricht schon die Aufgabe
<lb/>eines, wenn auch geschlossenen, Paquets mit den
<lb/>verbotenen Druckschriften auf die Post, weil diese
<lb/>Handlung mit ihrer weiteren aus den Einrichtungen
<lb/>des Postdienstes sich von selbst und mit dem Willen
<lb/>des Aufgebers vollziehenden Folgen bereits das Zu- 
<lb/>gänglichmachen der Druckschriften für den Adressaten
<lb/>in sich schließt. Allerdings aber muß hiebei festge- 
<lb/>stellt sein, daß der Vorsatz des Handelnden auf eine
<lb/>„Verbreitung" der Druckschrift gerichtet war; dem
<lb/>Wortsinn dieses Ausdrucks würde es widerstreiten,
<lb/>wenn der Vorsatz nur darauf gegangen wäre, die
<lb/>Schrift zur Kenntniß einer einzelnen bestimmten
</p>
               </div>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="VII.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>202
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Person (des Adressaten) zu bringen. S. III 3368|80.
<lb/>Urtheil vom 15. Januar 1881. (Gesetz gegen die
<lb/>Sozialdemokratie §. 19.)

<lb/>VII. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>Wenn auch die den Grund der Ermächtigung,
<lb/>einen Zeugen wegen Verwandtschaft mit dem Ange- 
<lb/>klagten unbeeidigt zu vernehmen, bildende gesetzliche
<lb/>Voraussetzung nur im Verhältnisse des Zeugen zu
<lb/>einem von drei Angeklagten besteht, so muß doch
<lb/>bei Untheilbarkeit der dieselbe strafbare Handlung
<lb/>betreffenden Vernehmung des Zeugen die Zulässigkeit
<lb/>der unbeeidigten Vernehmung ihre Wirkung auch für
<lb/>das Verhältniß derjenigen Angeklagten äußern, be- 
<lb/>züglich welcher, wenn das Verfahren gegen sie allein
<lb/>gerichtet wäre, jene Voraussetzung nicht vorliegt.
<lb/>S. II 3464/80. Urtheil vom 4. Januar 1881.
<lb/>(§. 51 Ziff. 3.)

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn ein Zeuge, welcher
<lb/>nach seiner Vernehmung vereidigt worden ist,
<lb/>später, nach Abhör noch anderer Zeugen, auf Be- 
<lb/>fragen eine weitere Aussage machte, ohne daß eine
<lb/>nochmalige Beeidigung oder eine Versicherung unter
<lb/>Berufung auf den geleisteten Eid stattfand. S. II
<lb/>3035/80. Urth. v.'4. Jan. 1881. (§§.60, 66.)

<lb/>Die Bestimmung „die Auswahl der zuzuziehen-
<lb/>den Sachverständigen und die Bestimmung ihrer
<lb/>Anzahl erfolgt durch den Richter" hat die Bedeut- 
<lb/>ung, daß der.Richter, wenn er nach dem Gesetze
<lb/>Sachverständige zuzuziehen hat oder wenn er zu
<lb/>seiner Belehrung über technische Fragen Sachver- 
<lb/>ständige zuziehen will, hiebei in allen Stadien des
<lb/>Verfahrens unabhängig von den Anträgen oder der
<lb/>Zustimmung der Prozeßbetheiligten handelt und nach
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0249.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0249--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>203
</p>
                  <p>

                     <lb/>seinem Ermessen innerhalb der durch §. 73 Abs. 2
<lb/>und §. 87 gezogenen Schranken Zahl und Personen
<lb/>der Sachverständigen bestimmt. Liegt ein Fall noth-
<lb/>wendiger Zuziehung von Sachverständigen nicht vor,
<lb/>und hat der Richter nur die vom Staatsanwalte
<lb/>vorgeladenen Sachverständigen — da der Angeklagte
<lb/>seinerseits solche nicht benannte — vernommen, so
<lb/>kann die Revision sich nicht darauf stützen, daß die
<lb/>in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverstän- 
<lb/>digen nicht durch den Richter ausgewählt worden
<lb/>seien. S. III 10/81. Urtheil v. 22. Jan. 1881.
<lb/>(8. 73, §. 244.)

<lb/>Die Sackgemäßheit der Anwesenheit des Sach- 
<lb/>verständigen bei der Beweisaufnahme ist vom Ge- 
<lb/>richte zu erwägen und seine Entscheidung nach dieser
<lb/>Richtung von den Erklärungen der Prozeßbetheiligten
<lb/>wie des Sachverständigen selbst unabhängig und
<lb/>mittels Revision nicht anfechtbar. S. III 3065/80.
<lb/>Urth. v. 15. Dez. 1880. (§. 80 Abs. 2.)

<lb/>Der Ehemann der Angeklagten hat nur das
<lb/>Recht, in der Hauptverhandlung als Beistand der- 
<lb/>selben zugelafsen und auf sein Verlangen gehört zu
<lb/>werden; für das Vorverfahren ist ihm solches Recht
<lb/>nicht gegeben; auch ist eine Benachrichtigung des- 
<lb/>selben über den Tag der Hauptverhandluug nicht
<lb/>vorgeschrieben. S. II 3519/80. Urth. v. 28. Jan.
<lb/>1881. (§. 149.)

<lb/>Daß der Vorsitzende vor der Beweisaufnahme
<lb/>den Geschworenen aus einer anderen Untersuchungs- 
<lb/>sache, welche die Grundlage des Verständnisses der
<lb/>gegen den Angeklagten (wegen falsch geschworenen
<lb/>Zeugnisses) anhängigen Sache bildet, Mittheilung
<lb/>machte, enthält keine Gesetzesverletzung; da nach der
<lb/>jetzigen Prozeßordnung weder die Anklage in der
<lb/>Hauptverhandlung verlesen, noch von Seite der
</p>

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                  <p>

                     <lb/>204
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staatsanwaltschaft das Sachverhältniß vor der Be- 
<lb/>weisaufnahme dargestellt wird, können solche Mit- 
<lb/>theilungen des Vorsitzenden nothwendig sein, damit
<lb/>die Geschworenen die Beweisaufnahme richtig ver- 
<lb/>stehen und würdigen; eines Gerichtsbeschlusses be- 
<lb/>darf es für derartige Erläuterungen nicht, da sie kei- 
<lb/>nen Theil der Beweisaufnahme, sondern nur eine
<lb/>Einleitung in dieselbe bilden. S. III 3224/80.
<lb/>Urth. v. 12. Jan. 1881. (§. 243.)

<lb/>Es bietet keinen Revisionsgrund, wenn der
<lb/>Sachverständige zur Rechtfertigung seines Gutachtens
<lb/>Stellen aus einem literarischen Werke verliest, und
<lb/>der hiegegen vom Vertheidiger erhobene Protest durch
<lb/>Gerichtsbeschluß zurückgewiesen wurde, weil diese
<lb/>Verlesung eine Begründung des Gutachtens, nicht
<lb/>selbstständiges Beweismittel sei. S. II 3297/80.
<lb/>Urth. v. 11. Jan. 1881. (§. 248.)

<lb/>Es liegt keine Gesetzesverletzung vor, wenn zu- 
<lb/>folge des Antrags des Vertheidigers, (über die Höhe
<lb/>eines Marktpreises im Mai und Juni 1880) einen
<lb/>Sachverständigen unter Vorlegung von Urkunden
<lb/>(lokaler Wochenblätter) zu vernehmen, das Gericht
<lb/>dem Sachverständigen diese Urkunden vorlegt und
<lb/>das daraufhin von Sachverständigen erstattete Gut- 
<lb/>achten dem Urtheile zu Grunde legt. Die Verles- 
<lb/>ung der Urkunden war in diesem Falle nicht nöthig,
<lb/>weil sie nicht beantragt war, und das Gericht seine
<lb/>Ueberzeugung nicht aus den Urkunden selbst feststellte.
<lb/>S. II 3223/80. Urtheil vom 14. Januar 1881.
<lb/>(§. 248.)

<lb/>Wurde eine als Beweismittel bezeichnete Ur- 
<lb/>kunde nicht verlesen, sondern wurde ihr Inhalt
<lb/>— laut des Sitzungsprotokolles — vom Vorsitzen- 
<lb/>den nur „konstatirt", so beruht das Urtheil deshalb
<lb/>nicht auf Verletzung des Gesetzes. Will der Ange-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0251.tif"
                      n="205"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>205
</p>
                  <p>

                     <lb/>klagte die „Konstatirung" nicht gelten lasten, muß
<lb/>er deren „Verlesung" beantragen. S. I 3072180.
<lb/>Urth. v. 20. Jan.'1881. (§. 248.)

<lb/>Die Gestattung der Verlesung früherer richter- 
<lb/>licher Vernehmungen eines Zeugen bezieht sich nicht
<lb/>auf Personen, die irgendwie einmal in vorausge- 
<lb/>gangener Zeit zu Protokoll sich über einen Punkt
<lb/>geäußert haben, welcher für ein späteres Strafver- 
<lb/>fahren von Interesse werden kann, sondern nur auf
<lb/>Zeugen, welche aus eigener Wahrnehmung in der
<lb/>betreffenden Strafsache vor einem mitwirkenden
<lb/>Richter eine protokollarisch niedergelegte Aussage er- 
<lb/>stattet haben; hierunter gehören also nicht Personen,
<lb/>die früher nur als Zeugen in einem Civilprozeß
<lb/>abgehört worden sind. S. I 134/81. Urtheil vom
<lb/>31. Januar 1881. (§. 250.)

<lb/>Lautete die Anklage auf Körperverletzung „mit- 
<lb/>tels gefährlichen Werkzeuges", ergab aber die Haupt- 
<lb/>verhandlung Umstände, welche die Annahme nahe
<lb/>legen, daß die Körperverletzung „mittels einer das
<lb/>Leben gefährdenden Behandlung" begangen sei, so
<lb/>war das Gericht berechtigt und verpflichtet, die That
<lb/>auch von diesem Gesichtspunkte aus zu prüfen, es
<lb/>lag aber hiebei dem Gerichte die Verpflichtung ob,
<lb/>den Angeklagten vorher auf diese Veränderung des
<lb/>rechtlichen Gesichtspunktes besonders hinzuweisen und
<lb/>ihm die Möglichkeit einer Vertheidigung gerade ge- 
<lb/>gen diese neu hervorgetretene Auffassung zu gewäh- 
<lb/>ren. S. III 3065/80. Urtheil v. 15. Dez. 1880.
<lb/>(StPO. §§.263, 264 Abs. 2; StGB. §. 223 a.)

<lb/>Die Verurtheilung aus §.268Ziff. I des StGB,
<lb/>anstatt aus der im Eröffnungsbeschluste angeführten
<lb/>Ziffer 2 des §. 268 erfordert, daß der Angeklagte
<lb/>zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichts- 
<lb/>punktes besonders hingewiesen worden sei. S. 111
<lb/>3332/80. Urth. v. 12. Jan. 1881. (§. 264 Abs. 1.)
</p>

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                      n="206"
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                  <p>

                     <lb/>206
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Da die Hehlerei, deren die Angeklagten schuldig
<lb/>erkannt wurden, bezüglich derselben Gegenstände be- 
<lb/>gangen ist, deren Entwendung ihnen von der An- 
<lb/>klage zur Last gelegt war, kann in der Hehlerei keine
<lb/>„andere That" gefunden werden. Deshalb bedurfte
<lb/>es auch nur der „Hinweisung" auf diesen rechtlichen
<lb/>Gesichtspunkt, wie solche auch stattfand. Eine „Zu- 
<lb/>stimmung" der Angeklagten dazu, daß die beschuldigte
<lb/>That eventuell als Hehlerei abgerMheilt werden solle,
<lb/>war nicht erforderlich. Ueberdies hatten die Ange- 
<lb/>klagten bei der ersten Hauptverhandlung ihre bezüg- 
<lb/>liche Zustimmung sogar ertheilt und diese wirkte,
<lb/>nachdem das erste Urtheil zufolge Revision aufge- 
<lb/>hoben worden, fort, und die Verweigerung ihrer Zu- 
<lb/>stimmung bei der hierauf stattgehabten neuerlichen
<lb/>Verhandlung ist belanglos. S. I 3469/80. Urth.
<lb/>v. 24. Januar 1881. (§§. 264, 265.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es kann, wenn die Revisionsinstanz das Ur- 
<lb/>theil nnr wegen unrichtiger Anwendung des Straf- 
<lb/>gesetzes, sohin unter Aufrechthaltung der thatsächlichen
<lb/>Feststellungen, aufgehoben hat, das neuerliche Urtheil
<lb/>des Jnstanzrrchters nicht deshalb mit Revision an-
<lb/>gefochten werden, weil dasselbe als Strafzumessuugs-
<lb/>grund einen Umstand erwähnt, bezüglich deffen bei
<lb/>der neuerlichen Verhandlung keine nochmalige Be- 
<lb/>weisaufnahme und Feststellung des Tatbestandes
<lb/>stattfand, der Jnstanzrichter konnte das richtige
<lb/>Strafgesetz auf die festgestellt gebliebenen Thatsachen
<lb/>nicht anwenden, ohne die ihm bekannt gewordenen
<lb/>Zumeffungsgründe zu berücksichtigen, und da der
<lb/>Angeklagte in der neuerlichen Verhandlung gehört
<lb/>wurde, hatte das Gericht für seine Ueberzeugung
<lb/>von jenem Strafzumessungsgrunde eine ausreichende
<lb/>Erkenntnißquelle. S. III 3170/80. Urtheil vom
<lb/>8. Januar 1881. (§. 266 Abs. 3, §. 394.)
</p>

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                      n="207"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0253--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>207
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Gründe des den Angeklagten freisprechen- 
<lb/>den Urtheils muffen ergeben d. h. durch ihre Aus- 
<lb/>führung klar stellen, ob der Angeklagte für nicht
<lb/>überführt, oder ob und eventuell aus welchen Grün- 
<lb/>den die für erwiesen angenommene That für nicht
<lb/>strafbar erachtet worden ist; dem ersteren Erforder-
<lb/>niffe wird nur dann genügt, wenn der Richter be- 
<lb/>züglich aller derjenigen zur Ermittelung bezw. Fest- 
<lb/>stellung des Thatbestandes der zur Anklage gestellten
<lb/>Strafthat wesentlicheu Thatsachen, welche von der
<lb/>Anklage vorgebracht sind, nach erfolgter Prüfung
<lb/>des hiefür erbrachten Beweises sich ausdrücklich dar- 
<lb/>über ausspricht, welche dieser Thatsachen dargethan,
<lb/>welche nicht erwiesen sind; zur Erfüllung des zwei- 
<lb/>ten Requisites gehört die Aeußerung des erkennenden
<lb/>Richters, ob und aus welchen Gründen die von
<lb/>ihm für erwiesen angenommenen Thatsachen die An- 
<lb/>wendung des Strafgesetzes etwa nicht rechtfertigen.
<lb/>S. H 3036|80. Urtheil vom 28. Dezember 1880.
<lb/>(§. 266 Abs. 4.)

<lb/>Die Revisionsbehauptung, daß auf die, außer- 
<lb/>halb der Verhandlung ergangene, Anordnung des
<lb/>Vorsitzenden der ausgelofte Ergänzungsgeschworene
<lb/>S. sich in das Berathungszimmer mit den Geschwo- 
<lb/>renen zur Berathung über die Fragen zurückgezogen
<lb/>habe, ist zwar durch das Sitzungsprotokoll nicht be- 
<lb/>stätigt; da es sich aber um einen Vorgang handelt,
<lb/>welcher außerhalb der Hauptverhandlnng sich zuge- 
<lb/>tragen, ist das Schweigen des Sltzungsprotokolles
<lb/>nicht maßgebend, vielmehr der angetretene Zeugen- 
<lb/>beweis zulässig. Da dieser Zeugenbeweis ergeben
<lb/>hat, daß jener Ergänzungsgeschworene mit den
<lb/>12 Geschworenen sich in das Berathungszimmer zu- 
<lb/>rückzog und sich zwar an der Berathung über die
<lb/>Fragen nicht betheiligte, jedoch auf Frage eines
<lb/>Geschworenen Auskunft darüber, wie das Stimmen-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0254.tif"
                      n="208"
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                  <p>

                     <lb/>208 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>verhältniß im Fragebogen zum Ausdruck zu gelangen
<lb/>habe, ertheilte, so begründet diese Gesetzesverletzuug
<lb/>die Revision. S. II 2878/80. Urth. v. 28. Dez.
<lb/>1880. (§§. 271—274, §§. 301, 303 Abs. 1, 2,

<lb/>§§. 306, 307, 308.)

<lb/>Die von dem bei der Hauptverhandlung thätig
<lb/>gewesenen Gerichtsschreiber und dem Vorsitzenden
<lb/>Unterzeichnete Randbemerkung zum Protokolle verdient
<lb/>denselben Glauben wie das Protokoll selbst. Das
<lb/>Gesetz hat den Zeitpunkt, zu welchem das Protokoll
<lb/>fertig und abgeschloffen vorliegen soll, nicht fixirt;
<lb/>eine Fertigstellung desselben nach dem Ende der
<lb/>Hauptverhandlung ist also vom Gesetze stillschweigend
<lb/>vorgesehen; darf es aber nach deren Beendigung
<lb/>ausgefertigt und abgeschloffen werden, so darf es
<lb/>auch nachträglich noch berichtigt werden, unter der
<lb/>Voraussetzung, daß die Berichtigung unter den für
<lb/>die Aufnahme des Protokolles vorgeschriebenen For- 
<lb/>men bewirkt wird und nicht die vor der Verkündung
<lb/>niederzuschreibende Urtheilsformel betrifft. Eine solche
<lb/>nachträgliche Berichtigung sachlicher Art ist sodann
<lb/>für solche Fälle ausgeschlossen, wo durch vorgängige
<lb/>Vorlesung und Genehmigung des Protokolles der- 
<lb/>jenige, vor welchem oder mit welchem der bezügliche
<lb/>Prozeßakt vorgenommen worden, ein Recht auf un- 
<lb/>veränderte Erhaltung des ursprünglichen Wortlautes
<lb/>erworben hat. Nur das wird verlangt werden dür- 
<lb/>fen, daß in allen Fällen solcher nachträglichen Be- 
<lb/>richtigung der Beschwerdeführer, welcher ein Rechts- 
<lb/>mittel gerade auf das Nichtvorhandensein einer Ver- 
<lb/>lautbarung über eine Prozeßhandlung gestützt hat,
<lb/>von dem Sachstande vor Instruktion des Rechts- 
<lb/>mittels in Kenntniß gesetzt werde. S. III 3196/80.
<lb/>Urth. v. 22. Dez. 1880. (§§. 273, 274.)

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm ff E«ke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0255.tif"
             n="209"
             xml:id="zs1-2084702_03-1882_0255"/>
         <div xml:id="d83484e25428">
            <head>No. 14.</head>
            <div xml:id="d83484e25433">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes und des Civilprozesses)</head>
               <div xml:id="d83484e25438"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e25446"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="a)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. preuß. Landrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0255--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritter Grgänznrigsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M 14.
</p>
                     <p>

                        <lb/>/
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>'lütter für KtthtZMtvendunZ

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete

<lb/>des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes und des Eivil-
<lb/>prozesses). — Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes
<lb/>im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses bis 31. Januar
<lb/>1881. (Schluß.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheitungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Civitrechtes (mit Einschluß
<lb/>des Handetsrechtes und des Civitprozejses).

<lb/>I. Zum Civilrecht.

<lb/>a) Allg. preuß. Landrecht.

<lb/>Das preußische Recht weicht in Betreff der
<lb/>Wandlungsklage vom gemeinen Rechte ab. Während
<lb/>dieses die Klage unbeschränkt auch dann zuläßt,
<lb/>wenn der Kläger die empfangene Sache wegen zu- 
<lb/>fälligen oder verschuldeten Unterganges nicht zurück- 
<lb/>geben kann, bestimmt das allg. Landrecht, daß der
<lb/>Uebernehmer einer Sache, welcher wegen fehlerhafter
<lb/>Beschaffenheit derselben vom Kontrakte wieder ab- 
<lb/>gehen will, die Sache in dem Zustande, wie er sie
<lb/>empfangen hat, zurückgeben muß, widrigenfalls es
<lb/>bei dem Kontrakte sein Bewenden hat. Der Ueber-
<lb/>nehmer der fehlerhaften Sache kann daher, wenn
<lb/>diese mit oder ohne seine Schuld, also auch nur
<lb/>durch Zufall, untergegangen ist, nach der Regel des
<lb/>allg. Landrechts das Wandlungsrecht nicht geltend
<lb/>machen. Nur in zwei Richtungen hat eine konstante
<lb/>Praxis Ausnahmen von der'Regel bezüglich des
<lb/>kasuellen Untergangs statuirt: einmal, wenn der be-

<lb/>III. Ergänzungöband.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0256.tif"
                         n="210"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0256--><p/>
                     <p>

                        <lb/>210 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>reits bei der Uebernahme der Sache vorhandene
<lb/>Fehler die Ursache ihres Untergangs gewesen: und
<lb/>dann, wenn die Sache nach erklärtem Rücktritt vom
<lb/>Vertrage untergegangen ist, der Geber der Sache
<lb/>also sich im Verzüge der Rücknahme befunden hat.
<lb/>Hievon ausgegangen hatte hier der Kläger, da die
<lb/>von ihm erkaufte Kuh vor erklärtem Rücktritt gefal- 
<lb/>len ist, zur Begründung der Klage den Beweis zu
<lb/>führen, daß die Kuh in Folge des bei der Uebergabe
<lb/>bestandenen Fehlers (Perlsucht), also durch diese
<lb/>Art des Zufalls untergeganaen ist; dieser Beweis
<lb/>genügt, um ihn von aller Verantwortlichkeit freizu- 
<lb/>stellen ; ein weiterer Beweis, namentlich der Abwesen- 
<lb/>heit einer Verschuldung auf seiner Seite, lag ihm
<lb/>daher nicht außerdem ob. Wollte Beklagter gleich- 
<lb/>wohl eine mitwirkende oder alleinwirkende Verschuld- 
<lb/>ung, ein mäßiges Versehen des Klägers behaupten,
<lb/>so hatte er dies durch Gegenbeweis klarzustellen.
<lb/>Indem der Appellationsrichter annimmt, daß die
<lb/>Kuh zwar in Folge der Arbeit (Pflügen), aber durch
<lb/>diese doch nur vermöge der Krankheit^ womit sie schon
<lb/>bei der Uebergabe behaftet war, fiel, und daß mithin
<lb/>ihr Tod auf diese Krankheit mitzurückzuführen sei,
<lb/>erachtet er den dem Kläger nach obigen Grundsätzen
<lb/>aufliegenden Beweis als erbracht, da er die Krank- 
<lb/>heit als wirkende Ursache und die der Kuh aufge- 
<lb/>drungene Arbeit nur als die unmittelbare Veranlass- 
<lb/>ung ihres Todes ansieht; wenn er daneben erwähnt,
<lb/>daß die vom Beklagten behauptete Verschuldung des
<lb/>Klägers am Tode der Kuh nicht nachgewiesen sei,
<lb/>weil jene ihr auferlegte Arbeit für ein gesundes Vieh
<lb/>nicht als eine ungehörige angesehen werden könne,
<lb/>so steht diese Erwägung mit dem Grundsätze, daß
<lb/>Beklagter gegen den vom Kläger nachgewiesenen ka- 
<lb/>suellen Untergang des Thieres den Gegenbeweis ei- 
<lb/>ner Verschuldung des Klägers zu führen hatte, im
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0257.tif"
                         n="211"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0257--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>211
</p>
                     <p>

                        <lb/>vollen Einklang. Hülfs- S. I 448180. Urtheil v.
<lb/>22. Febr. 1881. (Allg. preuß. Landrecht Theil I
<lb/>Tit. 5 §§. 326, 327, 328, 331.)

<lb/>Die Kläger können sich auf eine an sie ans
<lb/>rechtsbeständige Weise erfolgte Uebergabe der
<lb/>mehr als 50 Thaler werthen Gegenstände nicht be- 
<lb/>rufen, wenn sie einem Dritten jene Gegenstände als
<lb/>Eigenthum verkauft und gleichzeitig von ihm diesel- 
<lb/>ben gemiethet hatten, sodann aber zufolge der münd- 
<lb/>lichen Abmachung, daß, wenn der Dritte anderweitig
<lb/>befriedigt würde, der Kauf als aufgehoben betrachtet
<lb/>werden solle, beim Eintritte dieser auflösenden Be- 
<lb/>dingung jener Dritte nur mündlich erklärte, daß
<lb/>sie die Sachen von nun an wieder als die ihrigen
<lb/>besitzen. Denn wenn auch die Besitzübertragung als
<lb/>ein rein faktischer Akt, durch welchen der bisherige
<lb/>Besitzer seine körperliche Macht über einen Gegen- 
<lb/>stand auf einen Anderen überträgt, in der Regel
<lb/>keiner weiteren Form bedarf, so fehlt es doch bei
<lb/>einer Besitzübertragung durch bloße Willensäußerung
<lb/>an einer solchen faktischen Dokumentirung des Wil- 
<lb/>lens durch körperliche Aufgebung des Besitzes, viel- 
<lb/>mehr soll eine bloße Willenserklärung die Besitzent- 
<lb/>äußerung bewirken; eine solche Willenserklärung be- 
<lb/>darf aber, um rechtsverbindlich zu sein, bei Gegen- 
<lb/>ständen im Werthe von mehr als 50 Thalern (vgl.
<lb/>Entscheidungen des Obertribunals Bd. 46 S. 39)
<lb/>der schriftlichen Form; nach allgemeinem Muß.
<lb/>Landrecht genügt also nicht stets die mündliche Form
<lb/>zur Wirksamkeit einer brevi manu traditio. HS. II
<lb/>513/80. Urth. V. 24. Febr. 1881. (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Thl. I Titel 5 §. 131, Titel 7 §. 70.)

<lb/>Das Darlehen ist gültig zu Stande gekommen,
<lb/>sobald der Kläger die Darlehenssumme von dem
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0258.tif"
                         n="212"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0258--><p/>
                     <p>

                        <lb/>212 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Beklagten erhalten und in einen Beutel gethan hatte.
<lb/>Wenn der Beklagte sodann das Geld sich wieder
<lb/>angeeignet hat, mag ein Anspruch des Klägers auf
<lb/>dessen Rückgabe oder auf Schadensersatz begründet
<lb/>sein; dagegen würde die Annahme, daß das gültig
<lb/>zu Stande gekommene Darlehen, hiedurch wieder
<lb/>annullirt worden, sich nicht rechtlich begründen laffen.
<lb/>Denn das Gesetz setzt nur voraus, daß das Geld
<lb/>zum Zwecke des Verbrauches übergeben, nicht
<lb/>aber, daß es dem Empfänger durch eine spätere
<lb/>rechtswidrige Handlung nicht wieder entzogen worden
<lb/>sei. Auf die nachträgliche rechtswidrige Wiederan- 
<lb/>eignung des als Darlehen übergebenen Geldes kann
<lb/>demnach der hier gestellte Antrag, zu erkennen, daß
<lb/>die Darlehensforderung nicht bestehe, nicht gestützt
<lb/>werden. S. V 547/80. Urtheil vom 16. Februar
<lb/>1881. (Allgem. preuß. Landrecht Thl. I Tit. 11
<lb/>§. 653.)

<lb/>Die Verurtheilung der beklagten Eisenbahnge- 
<lb/>sellschaft (Lemberg-Czernowitz-Jafsy) zur Entrichtung
<lb/>von Zinsen für die (nicht in deutscher Reichsgeld- 
<lb/>währung eingelösten) Zinscouponsbeträge vom Zeit- 
<lb/>punkt der Rechtskraft des Erkenntnisses ab ist ge- 
<lb/>rechtfertigt, da das preußische Recht in dieser Be- 
<lb/>ziehung in bewußter Abweichung vom gemeinen
<lb/>Rechte dem Gläubiger von einem rechtskräftig zuer- 
<lb/>kannten Zinsrückstände Zögerungszinsen zuspricht.
<lb/>S. I 472/80 und 571/80. Urtheil vom 29. Ja- 
<lb/>nuar 1881. (Allg. preuß. Landrecht Thl. I Tit. 11
<lb/>§. 821.)

<lb/>Die Annahme, die Versionsklage sei stets aus- 
<lb/>geschlossen, wenn der Uebergang einer Sache nicht
<lb/>unmittelbar aus dem Vermögen des Vertenten
<lb/>in das Vermögen des Versionsbeklagten stattgefun- 
<lb/>den, sohin wenn der Mitkontrahent des Klägers die
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0259.tif"
                         n="213"
                         xml:id="zs1-2084702_03-1882_0259"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0259--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>213
</p>
                     <p>

                        <lb/>Sache in das Vermögen des Beklagten verwendet
<lb/>habe, ist rechtsirrthümlich. Es kommt vielmehr ei- 
<lb/>nerseits das Verhältniß des Vertenten zum Mittels- 
<lb/>manne und andererseits das des Mittelsmannes zum
<lb/>Beklagten in Betracht. Das Geschäft der Ersteren
<lb/>darf kein solches sein, wobei Vertent freiwillig die
<lb/>eigene Vermögensverminderuvg beabsichtigt hat; an- 
<lb/>langend das Verhältniß der Letzteren ist im Allge- 
<lb/>meinen davon auszugehen, daß die Versionsklage
<lb/>nur dann abgeschlossen ist, wenn der Beklagte die
<lb/>in seinen Nutzen verwendete Sache vom Mittels- 
<lb/>manne durch lästigen Vertrag (vgl. Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts Band I S. 143) erhalten hat.
<lb/>Hülfs-S. 1 459/80. Urth. vom 25. Febr. 1881.
<lb/>(Allg. preuß. Landrecht Thl. I Titel 13 §§. 262
<lb/>u. flgd.)

<lb/>Es erscheint nicht rechtsirrthümlich, wenn die
<lb/>Vorinstanz angenommen hat, daß in dem Vertrag
<lb/>auf Ueberlafsung der Ausbeute einer Sache (Galmei- 
<lb/>grube) des Schuldners an seinen Gläubiger zu des- 
<lb/>sen allmähliger Befriedigung, sohin in dem Abkom- 
<lb/>men, es solle die künftige Ausbeute nach einem ihrer
<lb/>Natur nach erst später zu bestimmenden Werthe auf
<lb/>die Schuld abgerechnet werden, keineswegs die „An- 
<lb/>gabe an Zahlungsstatt", nämlich die übereinstimmende
<lb/>Willenserklärung des Gläubigers und des Schuld- 
<lb/>ners liege, daß durch die Uebergabe der Sache die
<lb/>Schuld getilgt sei bezhw. daß die Ueberlafsung der
<lb/>künftigen Ausbeute für den schon jetzt bestimmten,
<lb/>der Schuld gleichkommenden, Preis geschehen solle.
<lb/>S. IV 370/80. Urth. v. 17. Febr. 1881. (Allg.
<lb/>preuß. Landrecht Thl. I Tit. 16 §§. 235, 242.)

<lb/>Die von Natur schiffbaren Ströme oder Flüsse
<lb/>sind ein gemeines Eigenthum des Staates; deßhalb
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0260.tif"
                      n="214"
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                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="b)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gemeines Recht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0260--><p/>
                     <p>

                        <lb/>214
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>hat Niemand ein Privateigenthum an dem Bette
<lb/>des Flusses, weder der Fiskus noch die Anlieger,
<lb/>und Niemand hat ein aus dem Privateigenthum her- 
<lb/>zuleitendes ausschließliches Recht, aus dem Bette
<lb/>eines von Natur schiffbaren Flusses Steine zu ent- 
<lb/>nehmen. Zwar kommen dem Fiskus die Nutzungen
<lb/>schiffbarer Flüsse als Regal zu; aber zu den Nutz- 
<lb/>ungen des Fluffes gehören die in seinem Bette
<lb/>lagernden Steine nicht. Hieraus folgt jedoch nicht,
<lb/>daß nicht der Fiskus und überhaupt Niemand aus
<lb/>solchem Fluffe Steine entnehmen dürfe; vielmehr
<lb/>muß, da die schiffbaren Flüsse — unbeschadet der
<lb/>sich aus dem Regal ergebenden Rechte des Fiskus —
<lb/>dem gemeinen Gebrauch dienen, angenommen wer- 
<lb/>den, daß jeder das Recht hat, sich die im Flußbette
<lb/>liegenden Steine anzueignen, falls ihm dies nicht
<lb/>von der Flußpolizei im öffentlichen Interesse unter- 
<lb/>sagt wird. Demnach erscheint der beklagte Anlieger
<lb/>nicht befugt, dem Fiskus jene allgemeine Berechtig- 
<lb/>ung abzusprechen. Anders ist die Sache zu beur-
<lb/>theilen, wenn der streitige Steinblock auf dem bei
<lb/>gewöhnlichem d. h. mittlerem Wafferstande sichtbaren
<lb/>Ufer liegt; in diesem Falle ist der Steinblock als
<lb/>Eigenthum des Anliegers anzusehen. Es kommt
<lb/>also auf die Lage des Steinblocks an; über diese
<lb/>sind aber die Parteien im Streite; folglich ist, bevor
<lb/>definitiv erkennt werden kann, Beweis über die bei- 
<lb/>derseitigen Behauptungen zu erheben. Hülfs-S. II
<lb/>281/80. Urth. v. 10. Febr. 1881. (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Thl. II Tit. 14 §. 21, Thl. II Tit. 15
<lb/>§§. 38, 55; Thl. 1 Tit. 9 §. 248.)

<lb/>b) Gemeines Recht.

<lb/>Die Vorschriften des römischen Rechts über
<lb/>1*68 religiosae gelten nicht mehr. Durch Begraben
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0261.tif"
                         n="215"
                         xml:id="zs1-2084702_03-1882_0261"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0261--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>215
</p>
                     <p>

                        <lb/>eines Todten an einem Orte wird das Eigenthum
<lb/>des Ortes nicht geändert. Der Ort bleibt ein Ei- 
<lb/>genthum seines bisherigen Eigenthümers und ist
<lb/>Gegenstand des freien Verkehrs. Dies erleidet auch
<lb/>dadurch keine Aenderung, daß im vorliegenden Falle
<lb/>das Konsistorium die Anlegung des Erbbegräbniffes
<lb/>genehmigt hat; denn diese Genehmigung ist jetzt,
<lb/>ebenfalls abweichend vom römischen Rechte, für die
<lb/>Anlegung jedes Begräbnißplatzes erforderlich, hat
<lb/>jedoch keine Wirkung auf das Eigenthum an dem
<lb/>Platze. S. III 286/80. Urtheil vom 18. Februar
<lb/>1881. (1. 3 pr. §. 8, 1. T, 9 Dig. de sep.
<lb/>vioL 47, 12.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es liegt kein zum Abschluß gekommenes Kaufs-
<lb/>geschäft vor, wenn die Kontrahenten zwar über
<lb/>Kaufsobjekt und Preis einverstanden waren, jedoch
<lb/>bei der sofort hieran sich anreihenden Besprechung
<lb/>der Zahlungsbedingungen eine Willenseinigung nicht
<lb/>stattfand. Zwar knüpft das Recht die Perfektion
<lb/>des Kaufgeschäfts im Allgemeinen an die Einigung
<lb/>der Kontrahenten über Preis und Waare; aber es
<lb/>thut dies doch selbstverständlich nur in der Voraus- 
<lb/>setzung, daß die Verhandlung nicht noch weitere
<lb/>Punkte betroffen hat, welche den Inhalt des Ver- 
<lb/>trags bilden sollten. Denn jedes Vertragsgeschäft
<lb/>bildet ein Ganzes mit unzertrennlichem Inhalt und
<lb/>eine Einigung über das Geschäft ist so lange nicht
<lb/>zu Stande gekommen, als noch keine Einigung über
<lb/>alle einzelnen Theile dieses Inhalts erzielt ist.
<lb/>Hiebei ist gleichgiltig, von welcher Bedeutung der
<lb/>Punkt, über den die Einigung nicht zu Stande ge- 
<lb/>kommen ist, im Verhältnisse zum vereinbarten In- 
<lb/>halte ist; denn auch an das Zugeständniß des an
<lb/>sich gleichgültigsten Moments kann jeder Kontrahent
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. Deutsches Handelsgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0262--><p/>
                     <p>

                        <lb/>216
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Zustimmung zum Ganzen knüpfen. S. III
<lb/>659/80. Urth. v. 28. Jan. 1881. (L. 9 pr. Dig.

<lb/>de contr. emt. 18, 1; 1. 8 Dig. de per. et
<lb/>comm. 18, 6.)

<lb/>c) Allg. Deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Es ist unzulässig, daß Jemand, welcher kein
<lb/>Handelsgeschäft betreibt, seinen Namen als Firma
<lb/>lediglich zu dem Zwecke eintragen läßt, damit davon
<lb/>für das Handelsgeschäft eines Andern Gebrauch ge- 
<lb/>macht werden könne. Deßhalb ist auch unzulässig,
<lb/>daß Karl August P. den Namen seines minderjäh- 
<lb/>rigen (erst zwei Jahre alten) Sohnes Georg P.
<lb/>in das Firmenregister, sich selbst aber als Prokurist
<lb/>dieser Firma Georg P. eintragen ließ, um sich selbst
<lb/>bezüglich der von ihm (Karl August P.) betriebenen
<lb/>Tabaks- und Cigarrenfabrikation den alleinigen Ge- 
<lb/>brauch der Firma „Georg P." zu sichern, welche
<lb/>die Firma der früher von demselben Karl Aug. P.
<lb/>mit dem Kläger Georg Wilhelm P. eingegangenen,
<lb/>jedoch ausgelösten, offenen Handelsgesellschaft war.

<lb/>Auch kann darin, daß der beklagte Karl Aug. P.
<lb/>nicht blos als Vertreter seines Sohnes, sondern auch
<lb/>im eigenen Namen nach dem Klagsantrage zur Be- 
<lb/>wirkung der Löschung der im Firmenregister einge- 
<lb/>tragenen Firma „Georg P." und seiner im Prokuren- 
<lb/>register eingetragenen Prokura verurtheilt wurde, keine
<lb/>Gesetzesverletzung gefunden werden, weil der Beklagte
<lb/>Karl August P. nicht lediglich in seiner Eigenschaft
<lb/>als Vertreter seines Kindes, sondern auch zu seinem
<lb/>persönlichen Vortheil im Jntereffe des von ihm be- 
<lb/>triebenen Tabaks- und Cigarrenfabriks-Geschäfts die
<lb/>gedachten Einträge im Handelsregister bewirkt und
<lb/>die ihm zugleich zustehende Eigenschaft als Vertreter
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0263.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0263--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 217

<lb/>seines Sohnes nur als Mittel zur Erreichung dieses
<lb/>Zweckes benutzt hatte. S. I 879/80. Urtheil vom
<lb/>2. Febr. 1881. (HGB. Art. 16, 27.)

<lb/>Die zum Betriebe einer Thonwaarenfabrik ge- 
<lb/>gründete offene Handelsgesellschaft haftet Jur die
<lb/>von einem der Gesellschafter unter der nämlichen
<lb/>Firma nebenbei für ein von ihm als Einzelkaufmann
<lb/>betriebenes Baumaterialiengeschäft eingegangenen Ver- 
<lb/>pflichtungen, da die Haftung der Handelsgesellschaft
<lb/>nur abgelehnt werden könnte, wenn bewiesen würde,
<lb/>daß trotz des Gebrauches der Gesellschaftsfirma den- 
<lb/>noch der Wille der Kontrahenten bestimmt dahin
<lb/>gerichtet gewesen sei, nicht die Handelsgesellschaft,
<lb/>sondern nur den handelnden Gesellschafter zu ver- 
<lb/>pflichten. S. II 180/81. Urtheil vom 4. Februar
<lb/>1881. (HGB. Art. 15, 85 Abs. 1, Art. 111, 114
<lb/>Abs. 2.)

<lb/>JedeAktiengesellschaft muß ein Willensorgan haben
<lb/>— die Generalversammlung — und ein ausführen- 
<lb/>des Organ — den Vorstand. Aus Zweckmäßigkeits- 
<lb/>gründen fügt das Handelsgesetzbuch ein kontroliren-
<lb/>des Organ — den Aufsichtsrath — hinzu. Es ge- 
<lb/>nügt aber zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmung
<lb/>der Nothwendigkeit eines Vorstandes nicht, daß eine
<lb/>Person oder mehrere als Vorstand bezeichnet und
<lb/>mit der Vertretung der Aktiengesellschaft betraut
<lb/>werden. Der Vorstand muß in der That Organ
<lb/>der Aktiengesellschaft d. h. das Werkzeug sein, durch
<lb/>welches sie ihren Willen zum Vollzug bringt. Die
<lb/>Aktiengesellschaft muß daher die Möglichkeit haben,
<lb/>vom Vorstande zu erzwingen, daß er gemäß ihrem
<lb/>Willen handelt, insbesondere die Beschlüsse der
<lb/>Generalversammlung zum Ausdrucke bringt.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0264.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0264--><p/>
                     <p>

                        <lb/>218
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der in der Generalversammlung der beklagten
<lb/>(Rumänischen) Eisenbahnaktiengesellschaft von der
<lb/>Majorität gefaßte Beschluß (dd. Berlin 3. März
<lb/>1880) der Genehmigung eines im Entwürfe vorge- 
<lb/>legten Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem
<lb/>(Rumänischen) Staate wegen Überlassung der Ver- 
<lb/>waltung und des Betriebes des Eisenbahnnetzes und
<lb/>überhaupt der Verwaltung des gesummten Gesell- 
<lb/>schaftsvermögens an den Staat, und der Genehmig- 
<lb/>ung eines im Entwürfe vorgelegten an die Stelle
<lb/>des bisherigen Statuts der Gesellschaft tretenden
<lb/>revidirten Statuts wurde für ungültig erklärt, weil
<lb/>sich ergibt, daß die beklagte Gesellschaft nach dem
<lb/>revidirten Statut zwar noch das Organ (die Ge- 
<lb/>neralversammlung) besitzt, durch welches sie Beschlüsse
<lb/>fassen kann, aber kein Organ mehr für die Ausführ- 
<lb/>ung derselben, indem die mit Erlöschung der Funk- 
<lb/>tionen des bisherigen Vorstandes neu geschaffene
<lb/>(fürstliche) Eisenbahndirektion, welche nach Maßgabe
<lb/>des Gesetzes und des Vertrages und im Uebrigen
<lb/>„lediglich nach Maßgabe der Instruktionen" handeln
<lb/>soll, „welche ihr von dem (rumänischen) Minister
<lb/>für öffentliche Arbeiten zu geben sind", zwar als
<lb/>Organ der Gesellschaft bezeichnet, in der That aber
<lb/>kein solches ist, sohin die beklagte Gesellschaft in
<lb/>Folge der Aenderung der Statuten der zur Wesen- 
<lb/>heit der Aktiengesellschaft erforderlichen Organisation
<lb/>entbehrt. Die Generalversammlung kann die Gesell- 
<lb/>schaft in diese Lage ebensowenig versetzen, wie eine
<lb/>handlungsfähige Physische Person durch freiwillige
<lb/>Unterwerfung unter die Vormundschaft eines Ande- 
<lb/>ren eine Selbstentmündigung herbeisühren könnte.
<lb/>S. I 872/80. Urth. v. 5. Febr. 1881. (HGB.
<lb/>Art. 227.)

<lb/>Die an die Geschäftsgläubiger erlassenen Cirku-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0265.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0265--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>219
</p>
                     <p>

                        <lb/>lare oder Bekanntmachungen, daß die Inhaber eines
<lb/>Handelsgeschäfts dasselbe von dem bisherigen In- 
<lb/>haber „nebst Aktivis und Passivis" übernommen
<lb/>habe, werden als selbstständig wirksamer obligatori- 
<lb/>scher Verfügungsakt des Uebernehmers nach den im
<lb/>Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Ge- 
<lb/>bräuchen aufgefaßt *). Eine solche Bekanntmachung
<lb/>wird zwar — gleich jeder anderen Willenserklärung —
<lb/>wegen Jrrthums (allgem. preuß. Landrecht Theil I
<lb/>Titel 4 §§. 75 rc.) anfechtbar sein; der Verklagte
<lb/>hat aber in dieser Beziehung nichts weiter angeführt,
<lb/>als daß er erwiesenermaßen in dem Uebernahmever-
<lb/>trag nur gewisse, nicht aber die hier streitigen
<lb/>Schulden übernommen hat, und daß bei Abfassung
<lb/>des Cirkulares infoferne ein Versehen vorgekommen
<lb/>sei. Hierin liegt aber kein Jrrthum. S. V 421/80.
<lb/>Urth. vom 16. Febr. 1881. (HGB. Art. 1, 279
<lb/>und Art. 22.)

<lb/>Es beruht auf Rechtsirrthum, wenn der Rich- 
<lb/>ter hinsichtlich der vom Kläger (Mackler) für die
<lb/>vertragsmäßige Vermittelung des Verkaufs des Ge- 
<lb/>schäfts und der Vermiethung der Geschäftslokalitäten
<lb/>der Beklagten geforderte ,,usancemäßigen Courtage"
<lb/>den Nachweis von Umständen verlangt, welche er- 
<lb/>geben, daß die Forderung der festen Vergütung
<lb/>(2°/0 von jedem Kontrahenten) in Anerkennung ei- 
<lb/>nes desfallsigen rechtlichen Anspruchs stattfinde. Der
<lb/>Ausdruck „Usance" ist nicht gleichbedeutend mit Ge-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vergl. Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>Bd. I S. 67', 68, Bd. VIII S. 383, Bd. XV
<lb/>S. 75; Entscheidungen des Reichsgerichts in Civil-
<lb/>sachen Bd. II S. 48.
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0266--><p/>
                     <p>

                        <lb/>220 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>wohnheitsrecht, wie die Vorinstanz annimmt; er be- 
<lb/>zeichnet vielmehr auch diejenigen Handelsgebräuche,
<lb/>Welche thatsächlich geübt werden ohne die Üeberzeug-
<lb/>ung, daß sie einem vorhandenen Rechtssatze entspre- 
<lb/>chen. In letzterem Sinne gehören die Usancen nicht
<lb/>zu den objektiven Rechtsnormen, sondern bilden einen
<lb/>Theil der Willenserklärung der Kontrahenten. Wer
<lb/>sich verpflichtet, usancenmäßig zu leisten, verspricht
<lb/>damit dasjenige, was nach thatsächlich geübtem Ge- 
<lb/>schäftsgebrauche in Fällen ähnlicher Art regelmäßig
<lb/>geleistet wird. Für den Umfang dieser Verpflichtung
<lb/>bildet der in dem Vertrage geeinigte Wille der
<lb/>Kontrahenten, nicht ein bestehender allgemeiner
<lb/>Rechtssatz die Norm. Kläger verlangt hier nicht
<lb/>denjenigen Betrag, welcher zufolge Gewohnheitsrechts
<lb/>für die Vermittelung gezahlt werden muß, sondern
<lb/>denjenigen, welcher thatsächlich in ähnlichen Fällen
<lb/>geleistet ist. Die Annahme, daß eine Usance nur
<lb/>festgestellt werden könne, wenn das Verlangen und
<lb/>Geben eines bestimmten Courtagesatzes in der Ueber-
<lb/>zeugung von der Berechtigung und Verpflichtung
<lb/>dazu erfolge, verstößt gegen die hier gemeinte engere
<lb/>Bedeutung des Begriffes „Usance". Demgemäß
<lb/>ist der Beweis darüber zuzulaffen, ob die vom
<lb/>Kläger behauptete Usance für Mäcklergeschäfte der
<lb/>fraglichen Art überhaupt besteht, und ob die Höhe
<lb/>des geforderten Satzes dem Geschäftsgebrauche ent- 
<lb/>spricht. S. III 270/80. Urth. v. 8. Febr. 1881.
<lb/>(HGB. Art. 279.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Daß Gesetz überläßt dem Ermessen des Han- 
<lb/>delsgerichtes, welche Art des Verkaufes*) der ver-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 14 S. 29.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
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               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses bis 31. Januar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e26566"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="VII.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0267--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 221


<lb/>pfändeten Gegenstände verordnet werde; es ist hiebei
<lb/>dem richterlichen Ermessen keine Schranke gesetzt;
<lb/>der Richter kann deshalb nach Lage des besonderen
<lb/>Falles dem Gläubiger selbst die Bestimmug der
<lb/>Verkaufsmodalitäten überlasten unter der nach
<lb/>Art. 282 gegebenen Voraussetzung, es habe der
<lb/>Gläubiger dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen
<lb/>Kaufmannes zu verfahren. S. V 415/80. Urth.
<lb/>v. 3. Febr. 1881. (HGB. Art. 310.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mttheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Strafrechtes und des Straf- 
<lb/>prozesses bis 31. Januar 1881.

<lb/>VII. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Die Geschworenen haben über die im Strafge- 
<lb/>setze enthaltenen Begriffsmerkmale, auch soweit sie
<lb/>rechtlicher Natur sind, zu entscheiden; es ist daher
<lb/>unrichtig, wenn die Revision behauptet, daß die im
<lb/>§. 265 des StGB, enthaltenen und demgemäß in
<lb/>die Frage aufgenommenen Worte: „in betrügerischer
<lb/>Absicht" nach thatsächlicher Richtung hätten dargelegt
<lb/>werden sollen. S. II 3411/80. Urth. v. 18.'Jan.
<lb/>1891. (§. 293.)

<lb/>Es bietet einen Revisionsgrund, wenn der Ob- 
<lb/>mann — wie aus Antrag der Vertheidigung im
<lb/>Sitzungsprotokolle festgestellt wurde — die vor Ver-
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0268.tif"
                      n="222"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0268--><p/>
                  <p>

                     <lb/>222 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>lesung der gestellten Fragen und der darauf abgege- 
<lb/>benen Antworten zu sprechenden Worte: „Auf Ehre
<lb/>und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Ge- 
<lb/>schworenen" unterlassen hat. S. III 3161/80. Urth.
<lb/>V. 22. Dez. 1880. (§. 308 Abs. 1.)

<lb/>Ein Revisionsgrund besteht nicht, wenn nach
<lb/>Verkündung des Spruches durch den Obmann das
<lb/>Gericht die Wahrnehmung macht, daß die Fragen
<lb/>einen Fehler hinsichtlich des Tages des abgeleisteten,
<lb/>den Gegenstand der Anklage bildenden, Meineides
<lb/>(bei Abgabe des Zeuam'ffes in einer Civilprozeßsache
<lb/>zu Protokoll vom 16. Mai statt des 18. März)
<lb/>enthielten, hierauf das Gericht sofort dieselbeu Fra- 
<lb/>gen mit Aenderung nur des Datums noch einmal
<lb/>vorlegte, sodann die Geschworeren dieselben das
<lb/>Schuldig aussprechenden Antworten ertheilten wie
<lb/>auf die zuerst vorgelegten Fragen, und nunmehr das
<lb/>Schwurgericht den Angeklagten wegen Meineides
<lb/>verurtheilte; es handelte sich hiebei lediglich um eine
<lb/>Deklaration behufs der Berichtigung des Schreib- 
<lb/>fehlers und eine Wiederholung des bereits früher
<lb/>ertheilten Ausspruches ohne irgend eine materielle
<lb/>Aenderung. S. III 3226/80. Urth. v. 29. Dez.
<lb/>1880. (§. 309.)

<lb/>Die Revision ist begründet, wenn der Ange- 
<lb/>klagte in der Hauptverhandlung sich auf einen Zeu- 
<lb/>gen beruft, das Gericht aber diesen Beweisantrag
<lb/>ablehnt, weil schon die Vernehmung eines anderen
<lb/>Zeugen den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt habe.
<lb/>Ob ein vorgeschlagener Zeuge anderen vernommenen
<lb/>Zeugen gegenüber Glaube nicht verdiene, kann immer
<lb/>erst die Vernehmung selbst und eventuell die Gegen- 
<lb/>überstellung ergeben . . es ist nicht ausgeschloffen,
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0269.tif"
                      n="223"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0269--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 223


<lb/>daß der Jnstanzrichter seine auf andere Zeugen ge- 
<lb/>stützte Annahme ändert, wenn er auch dritte mitbe-
<lb/>theiligte Personen hört. S. III 2981/80. Urtheil
<lb/>vom 22. Dez. 1880. (§. 377 Ziff. 8.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Strafzumessung innerhalb der gesetzlichen
<lb/>Grenzen unterliegt dem freien Ermessen des Richters
<lb/>und ein Rechtsirrthum ist darin nicht erkennbar,
<lb/>wenn der Richter den vom Angeklagten beantragten
<lb/>Beweis einer Behauptung deshalb ablehnt, weil der
<lb/>betreffende Umstand, auch wenn er wahr wäre, einen
<lb/>Einfluß auf das zu bestimmende Strafmaß nicht
<lb/>haben würde. S. 11 3513/80. Urth. v. 28. Jan.
<lb/>1881. (§§. 243, 377 Ziff. 8.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hat der Verurtheilte zwar bei Einlegung der
<lb/>Revision beantragt, das Urtheil seinem Vertheidiger
<lb/>zuzustellen, das Gericht jedoch gleichwohl das Urtheil
<lb/>nur dem Angeklagten selbst zustellen lasten, so kann
<lb/>dieser mit der Behauptung, er habe geglaubt, sein
<lb/>Vertheidiger werde gleichfalls eine Urtheilsausfertig-
<lb/>ung erhalten und die Revision rechtzeitig begründen,
<lb/>nicht gehört werden, die Versäumung der Revisions- 
<lb/>begründungsfrist nicht anfechten bezhw. Wiederein- 
<lb/>setzung in den vorigen Stand nicht verlangen. S. I
<lb/>287/81. Urth. vom 24. Januar 1881. (§. 383

<lb/>Abs. 2 und §. 44.)

<lb/>Die Revision, bei deren schriftlicher Ausführung
<lb/>der Vertheidiger des Angeklagten erklärte, daß, wenn
<lb/>in Anwendung des §. 394 Abs. 2 der StPO, die
<lb/>Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheid- 
<lb/>ung an das Schwurgericht zurückzuverweisen sein
<lb/>würde, Namens des Angeklagten auf das Rechts-
</p>

               </div>
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                    n="VIII.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Gerichtsverfassungsgesetze</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0270--><p/>
                  <p>

                     <lb/>224 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>mittel der Revision verzichtet werde, indem derselbe
<lb/>sich für diesen Fall bei dem Urtheile des Schwur- 
<lb/>gerichts beruhigen wolle, wurde als unzulässig ver- 
<lb/>worfen, weil das Gesetz solche bedingte Revisionsein- 
<lb/>legung nicht kennt. S. I 231/81. Urtheil vom
<lb/>31. Jan. 1881. (§§. 381, 385.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>VIII. Zum Gerichtsverfaffungsgesetze.

<lb/>Es ist zulässig, daß der Landgerichtsdirektor
<lb/>unter Vorsitz des Oberlandesgerichtsrathes als Mit- 
<lb/>glied des Schwurgerichts fungirt. S. I 135/81.
<lb/>Urth. v. 31. Jan.'1881. (§§. 81, 83.)

<lb/>Darin, daß der nicht als Gerichtsschreiber son- 
<lb/>dern als Dollmetscher fungirende Beamte in das
<lb/>Berathungszimmer, in welches der Gerichtshof zur
<lb/>Fällung des Urtheils sich begeben hat, eintritt und
<lb/>darin längere Zeit verweilt, liegt kein *) Revisions- 
<lb/>grund, da die Anwesenheit eines Subalterubeamten
<lb/>für die Berathung des Gerichtshofes einflußlos ist.
<lb/>S. II 3249/80. Urtheil vom 11. Januar 1881.
<lb/>(§. 195.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. Entsch. des Reichsgerichts Band II S. 393.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Lk Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d83484e26891">
            <head>No. 15.</head>
            <div xml:id="d83484e26896">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes und des Civilprozesses)</head>
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                    subtype="Rechtsprechung"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Civilrecht</title>
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                       subtype="Rechtsprechung"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. Deutsches Handelsgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0271--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritter Ergänzungsband.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. 15.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Sruffrrt's

<lb/>ilättcr für KechtsrnckendimA

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete

<lb/>des Eivilrechtes (mit Einschluß des Handelsrechtes und des Civil-
<lb/>prozesses). (Fortsetzung und Schluß.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Eivilrechtes (mit Einschluß
<lb/>des Handelsrechtes und des Eivilprozesses).

<lb/>I. Zum Civilrecht.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>e) Allg. Deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Darin, daß ein Kontrahent (Kläger, welcher
<lb/>dem Beklagten dessen Koaksbedarf während der
<lb/>Monate Oktober bis März zu bestimmten Quanti- 
<lb/>täten und Preisen zu liefern sich verpflichtet hatte)
<lb/>das vertragswidrige Handeln des anderen Kontrahen- 
<lb/>ten (des Beklagten, welcher die Verpflichtung vom
<lb/>Oktober an keine Koaks von einer anderen als Klä- 
<lb/>gers Firma zu kaufen übernommen hatte) nicht als- 
<lb/>bald, nachdem er davon erfahren, geltend macht,
<lb/>liegt an sich kein Verzicht auf sein (Klägers) ver- 
<lb/>tragsmäßiges Recht und dessen Geltendmachung. Es
<lb/>erscheint deshalb rechtsirrthümlich, wenn die Vorin- 
<lb/>stanz den Anspruch des Klägers, welchen derselbe
<lb/>daraus entnimmt, daß Beklagter der Uebereinkunft,
<lb/>keine Koaks von anderen Firmen zu kaufen, entgegen
<lb/>handelte, durch das Argument beseitigt, es gehe
<lb/>aus der Korrespondenz hervor „daß Kläger wußte,

<lb/>III. ErgLnzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0272.tif"
                         n="226"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0272--><p/>
                     <p>

                        <lb/>226 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Beklagter habe anderwärts Koaks bezogen, gleichwohl
<lb/>aber nicht daran dachte, sich vom Vertrag loszusa- 
<lb/>gen, so daß Kläger sich durch diese Briefe jedenfalls
<lb/>präjudizirt haben würde". Wenn sodann das Ober- 
<lb/>landesgericht fortfährt: „Ueberhaupt aber konnte
<lb/>Beklagter durch solchen anderweiten Bezug von
<lb/>Koaks nur dann seiner Kontraktsrechte verlustig
<lb/>gehen, wenn Kläger seinerseits Alles zu liefern be- 
<lb/>reit und im Stande war, was Beklagter bestellte",
<lb/>so ist dieses Argument an sich zwar richtig, allein
<lb/>daraus folgt noch nicht, daß der (den ihm aus der
<lb/>unterbrochenen Lieferung des Klägers entstandenen
<lb/>Schaden compensando und reconveniendo gegen
<lb/>die Klage auf Zahlung für gelieferte Koaks geltend
<lb/>machende) Beklagte alsbald, nachdem der Kläger
<lb/>mit einer Lieferung in Verzug kam, von der einen
<lb/>Vertragsbestimmung abgehen, im Uebrigen
<lb/>aber am Vertrage festhalten durfte. Kam der Klä- 
<lb/>ger in Verzug, so konnte der Beklagte eines der
<lb/>drei Rechte (aus Art. 355) wählen. Hatte er sich
<lb/>für das dritte Recht entschieden, so war von einem
<lb/>Schadensanspruch keine Rede mehr. Hatte er sich
<lb/>für das zweite Recht entschieden, so konnte er ander- 
<lb/>weite Käufe vornehmen und dieselben als Deckungs- 
<lb/>käufe seiner Schadensberechnung zu Grund legen;
<lb/>er konnte sie aber auch ganz ignoriren und seinen
<lb/>Schaden anders begründen. Allein bevor der Be- 
<lb/>klagte eine Erklärung, eines der beiden letzteren
<lb/>Rechte zu wählen, abgegeben hatte, blieb der Vertrag
<lb/>in seiner Totalität bestehen, also auch das Ver- 
<lb/>bot, anderweit einzukaufen. Kaufte der Beklagte
<lb/>anderweit Koaks ein, so machte er sich einer Ver- 
<lb/>tragsverletzung schuldig. Es liegt also hier ein
<lb/>Rechtsirrthum des Oberlandesgerichtes vor. S. I
<lb/>884/80. Urtheil vom 9. Februar 1881. (HGB.
<lb/>Art. 355, 356.)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0273.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0273--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 227


<lb/>Den Kaufmann, welcher gewerbsmäßig fremde
<lb/>Güter gegen Entgelt lagert, trifft nicht schlechthin
<lb/>die Verpflichtung zu einer nicht beauftragten Feuer- 
<lb/>versicherung der' gelagerten Güter. Die Vorschrift,
<lb/>daß der Kommissionär wegen Unterlaffung der Ver- 
<lb/>sicherung nur verantwortlich ist, wenn er vom Kom- 
<lb/>mittenten den Auftrag zur Versicherung erhalten
<lb/>hatte, bietet einen wichtigen Anhalt zur analogen
<lb/>Entscheidung. S. I 132/80. Urth. v. 24. Januar
<lb/>1881. (HGB. Art. 367.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Beklagte, welcher die dem Kläger gehören- 
<lb/>den und von diesem der Firma Pf. behufs Vermitt- 
<lb/>lung neuer Couponsbogen gesendeten Talons (der
<lb/>4'&gt;2prozentigen preuß. konsol. Anleihe) zum Zwecke
<lb/>der Besorgung dieses Auftrages erhalten hat, kann
<lb/>nicht gegenüber der Klage auf Herausgabe der ein- 
<lb/>getauschten neuen Coupons und Talons das Pfand- 
<lb/>recht für eigene Forderungen aus Kommissionsge- 
<lb/>schäften gegen die Firma Pf. (inzwischen in Konkurs
<lb/>gerathen) geltend machen. Zwar sind unter dem
<lb/>Kommissionsgut, an welchem der Kommissionär ein
<lb/>gesetzliches Pfandrecht hat, auch Werthpapiere zu
<lb/>verstehen, soferne solche nicht blos Legitimations- 
<lb/>oder Beweisdokumente, sondern Träger einer selbst- 
<lb/>ständigen Obligation sind, so daß die Forderung sich
<lb/>gewissermaßen in ihnen verkörpert. Diese Eigenschaft
<lb/>kommt aber den fraglichen Talons nicht zu. Denn
<lb/>es erfolgt zwar (nach dem hier maßgebenden preuß.
<lb/>Gesetze vom 18. März 1869, betr. die Ausgabe
<lb/>von Talons zu den preuß. Schuldverschreibungen)
<lb/>die Ausreichung neuer Zinsbogen an den Inhaber
<lb/>der Talons, und im Falle des Widerspruchs an den
<lb/>Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung. Hier- 
<lb/>nach erscheinen aber diese Talons, obwohl sie auf
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0274.tif"
                      n="228"
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                       n="d)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. Fassung vom 17. Juli 1878</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0274--><p/>
                     <p>

                        <lb/>228 Neichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>den Inhaber lauten, weder als Träger einer auf
<lb/>Aushändigung neuer Zinßscheine gerichteten, von der
<lb/>Hauptschuld abgelösten Obligation, noch als ein
<lb/>zum Umlaufe bestimmtes Werthpapier, sondern le- 
<lb/>diglich als zu dem Zwecke ausgestellt, dem Inhaber
<lb/>der Hauptobligation die ihn gefährdende Vorlegung
<lb/>der Schuldverschreibung selbst zu ersparen. Sie sind
<lb/>nur ein Legitimationspapier, dessen Bedeutung ledig- 
<lb/>lich auf der vorläufigen Annahme beruht, daß ihr
<lb/>Inhaber auch zugleich Inhaber der Schuldverschreib- 
<lb/>ung selbst oder doch von diesem zur Erhebung der
<lb/>Zinsbogen ermächtigt sei. Diese Annahme verleiht
<lb/>aber dem Talon keinen selbstständigen Vermögens- 
<lb/>werth. . . Aus dem Mangel eines selbstständigen
<lb/>Vermögens- mithin auch Verkaufs-Werthes der
<lb/>Talons folgt dann aber auch, daß der Gesetzgeber
<lb/>nicht daran gedacht haben kann, sie als Gegenstand
<lb/>des Pfandrechts zu betrachten, da desien wesentlich- 
<lb/>ster Inhalt gerade in der Befugniß des Gläubigers
<lb/>besteht, sich durch den Verkauf des Pfandes Befrie- 
<lb/>digung zu verschaffen. Ohne zugleich Inhaber der
<lb/>Hauptobligation zu sein oder einen Anspruch auf
<lb/>dieselbe dem Inhaber gegenüber zu besitzen, würde
<lb/>der Inhaber solcher Talons auch nicht als redlicher
<lb/>Erwerber derselben betrachtet werden können. Die
<lb/>blos faktische Möglichkeit, sich durch einen Verkauf
<lb/>der Talons oder durch die Erhebung neuer Zins- 
<lb/>coupons auf Grund derselben einen Vermögensvor- 
<lb/>theil zu verschaffen, ist nicht geeignet, den rechtlichen
<lb/>Mangel eines selbstständigen Verkaufswerthes der
<lb/>Talons zu widerlegen. S. I 321/79. Urtheil v.
<lb/>12. Febr. 1881. (HGB. Art. 374.)

<lb/>6) Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.

<lb/>Fassung vom 17. Juli 1878.

<lb/>Das Gesetz weist alle Streitigkeiten, welche
</p>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0275.tif"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="e)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0275--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>229
</p>
                     <p>

                        <lb/>sich auf die gegenseitigen Leistungen aus dem Arbeits-
<lb/>Verhältnisse beziehen, an die daselbst benannten Be- 
<lb/>hörden. Bei dieser sehr weiten Fassung des Ge- 
<lb/>setzes fällt unter dasselbe auch die Streitigkeit dar-
<lb/>rüber, ob die durch den Arbeitsvertrag für die An- 
<lb/>sprüche aus demselben bestellte Kaution zurückzu- 
<lb/>geben sei. S. V 419/80. Urth. v. 5. Febr. 1881.
<lb/>(Gew.-O. §. 120 a.)

<lb/>Der Gewerbeunternehmer hat Alles, was in
<lb/>seiner Macht steht, zu veranstalten, um den Arbei- 
<lb/>tern selbst gegen ihre eigene Fahrlässigkeit angemes- 
<lb/>senen Schutz zu verschaffen. Daß der Kläger (beim
<lb/>Emporsteigen an einem Webstuhle, um den Oeler
<lb/>zu untersuchen, von der gehenden Welle erfaßt und
<lb/>schwer verletzt) in der Fabrik des Beklagten die
<lb/>Stelle eines Werkführers beleidet hat, ist ohne Be- 
<lb/>lang. Die dem Fabrikherrn auferlegte Pflicht be- 
<lb/>steht dem gesummten Fabrikpersonale gegenüber; und
<lb/>sollte auch von dem Werkführer etwas mehr Bedacht-
<lb/>samkeit zu erwarten sein, als von dem gewöhnlichen
<lb/>Fabrikarbeiter, so sind doch beide Arbeiterklassen hin- 
<lb/>sichtlich der Unterschätzung der Gefahr gleichmäßig
<lb/>(vergl. Entsch. des RÖHG. Band 12 S. 306,
<lb/>Bd. 20 S. 242) zu beurtheilen. S. II 408/80.
<lb/>Urtheil vom 18. Februar 1881. (Gewerbeordnung
<lb/>§. 120 Abs. 3.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>e) Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871.

<lb/>Die Haftpflicht der Elsenbahnaktiengesellschaft
<lb/>ist begründet, wenn der Kläger, welcher als Haupt- 
<lb/>zollamtsassistent Nachts die Abfertigung des Güter- 
<lb/>zuges zu besorgen hatte, nach Revidirung dieses
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0276.tif"
                         n="230"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0276--><p/>
                     <p>

                        <lb/>230 Neichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Zuges instruktionsgemäß sich, um dem Zugführer
<lb/>die zollamtlichen Papiere zu übermitteln, nach dem
<lb/>Abfertigungsgebäude begab, und hiebei, eine Reihe
<lb/>von Schienensträngen überschreitend, in eine Feuer- 
<lb/>senke (Schlackengrube) stürzte und sich dadurch ver- 
<lb/>letzte, woran die festgestellte Unterlassung gehöriger
<lb/>Beleuchtung der Unfallstelle die Ursache ist.

<lb/>Das Vereinszollgesetz vom i. Juli 1869 be- 
<lb/>stimmt in §. 73, daß die näheren Bestimmungen
<lb/>über die zollamtliche Behandlung des Güter- und
<lb/>Effektentransportes auf den Eisenbahnen durch ein
<lb/>Regulativ getroffen werden sollen, und zwar sollen
<lb/>nach §. 167 Abs. 2 die erforderlichen Regulative
<lb/>und sonstigen Bestimmungen von dem Bundesrathe
<lb/>des Zollvereines festgestellt werden; in dem so er-
<lb/>laffenen Regulative heißt es in §. 5 Abs. 2: „Bei
<lb/>den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zü- 
<lb/>gen haben die Eisenbahnverwaltungen die Wagen- 
<lb/>züge und Geleise innerhalb der Stationsplätze aus- 
<lb/>reichend beleuchten zu lassen". Dieses Regulativ
<lb/>hat der Richter schon von Amtswegen zu berücksich- 
<lb/>tigen; und jene Vorschrift über die „Geleise" er- 
<lb/>streckt sich selbstverständlich auf die unter ihnen be- 
<lb/>findlichen Feuersenken, deren Beleuchtung in der
<lb/>Beleuchtung der Geleise eingeschlofsen ist. Dieses
<lb/>Regulativ kann freilich, da es ohne unmittelbare
<lb/>Mitwirkung des Reichstages erlassen und im Bun- 
<lb/>desgesetzblatte nicht verkündet ist, als eigentliches
<lb/>Gesetz nach Art. 5 und 17 der Bundesverfasiung
<lb/>vom 24. Juni 1867 nicht angesehen werden. Vgl.
<lb/>Entsch. des ROHG. Band 19 S. 184. Da es
<lb/>aber auf Grund eines Gesetzes durch eine vom Ge- 
<lb/>setzgeber dazu ermächtigte Behörde erlassen ist, so
<lb/>ist es auch als eine für privatrechtliche Verhältnisse
<lb/>wirksame Rechtsnorm anzusehen. Das in dem Re- 
<lb/>gulative enthaltene Gebot der Beleuchtung enthält
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0277.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0277--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 231

<lb/>nun nicht nur die selbstverständliche Bestimmung,
<lb/>daß die Eisenbahnverwaltungen die Kosten der Be- 
<lb/>leuchtung zu tragen, die betreffenden Einrichtungen
<lb/>vorzukehren und ihren Bediensteten die erforderlichen
<lb/>Anordnungen zu ertheilen haben, sondern auch
<lb/>die Vorschrift, daß die Eisenbahnverwaltungen für
<lb/>die Erfüllung derselben verantwortlich sein sollen,
<lb/>und daß mithin auch die civilrechtlichen Folgen
<lb/>schuldhafter Nichtbeachtung des Gebotes die Eisen- 
<lb/>bahnverwaltungen selbst treffen, mögen auch nur
<lb/>ihre Angestellten oder Gehülfen pflichtwidrig hiebei
<lb/>gehandelt haben; der Einwand, es treffe die Eisen- 
<lb/>bahnverwaltungen oder ihre Vertreter kein eigenes
<lb/>Verschulden, ist unstatthaft; denn es ist (zufolge des
<lb/>öffentlichen Interesses und der Förderung der Ge- 
<lb/>rechtigkeit) anzunehmen, daß dem fraglichen Gebote
<lb/>der Gedanke einer den Eisenbahnen auferlegten
<lb/>Garantie für den durch jede schuldhafte Nichtbeacht- 
<lb/>ung des Gebots verursachten Schaden zum Grunde
<lb/>liegt. S. I 881/80. Urth. v. 2. Februar 1881.
<lb/>(Haftpflichtgesetz §. 1.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsirrthümlich ist die Annahme, in den
<lb/>mißbilligenden und drohenden Aeußerungen des
<lb/>Werkführers (der Eisenbahn-Reparaturwerkstatt) ge- 
<lb/>gen Arbeiter, welche eine Schutzbrille (gegen ab- 
<lb/>springende Metallsplitter) anlegen wollten, liege
<lb/>kein Verbot eine Schutzbrille zu tragen, und folglich
<lb/>auch kein Verschulden des Werkführers als Vorge- 
<lb/>setzten des Klägers, welcher beim Behauen einer
<lb/>kupfernen Feuerbüchse durch einen in das rechte
<lb/>Auge gesprungenen Metallsplitter schwer verletzt
<lb/>wurde. Denn ein Verschulden des Werkführers
<lb/>liegt nicht nur dann vor, wenn er den Gebrauch
<lb/>der Schutzmaßregel förmlich verboten, sondern auch.
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0278.tif"
                      n="232"
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                       n="f)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Musterschutzgesetz vom 11. Jan. 1876</title>
                     </head>
            
            
            
                  </div>
                  <div xml:id="d83484e27559"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="g)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0278--><p/>
                     <p>

                        <lb/>232
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>wenn er von deren Anwendung abgemahnt und seine
<lb/>Mißbilligung in der bezeichnten Art und Weise zu
<lb/>erkennen gegeben hat. Die aus diesem Verschulden
<lb/>des Werkführers hervorgehende Verantwortlichkeit
<lb/>kann auch nicht durch die Einrede beseitigt werden,
<lb/>daß Kläger bei den Vorgesetzten desselben hätte Be- 
<lb/>schwerde führen können; denn es kann dem Kläger
<lb/>nicht zum Vorwurf angerechnet werden, daß er den
<lb/>Anordnungen des Werkführers Folge geleistet und
<lb/>sich nach den von ihm dienstlich gegebenen Anleit- 
<lb/>ungen bei Vornahme der Arbeit gerichtet hat.
<lb/>S.' II 356/80. Urth. v. 25. Febr. 1881. (Haft- 
<lb/>pflichtgesetz §. 2.)

<lb/>f) Musterschutzgesetz vom 11. Jan. 1876.

<lb/>Das Gesetz, wenn es nur solchen Mustern und
<lb/>Modellen Schutz verleiht, welche neu und eigen-
<lb/>thümlich sind, verlangt hiemit, es müsse das neue
<lb/>Erzeugniß von den schon im Verkehre bekannten
<lb/>Mustern und Modellen nicht unwesentlich verschieden
<lb/>sein in der Art, daß es diesen gegenüber als etwas
<lb/>Besonderes, Eigentbümliches sich kennzeichne, und
<lb/>schließt demnach Fälle aus, wo an einem schon
<lb/>vorhandenen Muster oder Modelle nur unwesentliche
<lb/>Aenderungen (der Unterschied der neuen und der
<lb/>früheren Knöpfe bestand nur darin, daß bei ersteren
<lb/>der erhabene Rand an der Vorderseite etwas höher
<lb/>und schärfer als bei den letzteren ausgeprägt war)
<lb/>vorgenommen werden. S. II 398/80. Urtheil v.
<lb/>8. Febr. 1881. (Musterschutzgesetz §. 1 Abs. 2.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>g) Reichsmünzgesetz vom 9. Juli 1873.
<lb/>Die Beklagte (k. k. priv. österr. Donaudampf-
</p>
                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084702_03+1882_0279.tif"
                   n="233"
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               <div xml:id="d83484e27657"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Civilprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0279--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>schifffahrts-Gesellschaft in Wien) hat sich alternativ
<lb/>verpflichtet, nach Wahl des Inhabers ihre Zins- 
<lb/>coupons in Wien mit 7 fl. 50 Kr. österr. Währung
<lb/>in Silber oder in Frankfurt a/M. mit 8 fl. 45 Kr.
<lb/>südd. Währung einzulösen, und hat Kläger Zahlung
<lb/>am letzteren Orte gewählt, die Beklagte aber sich
<lb/>geweigert, die Zinscoupons mit je 15 Mk. Reichs- 
<lb/>währung einzulösen. Wenn die Vorinstanz (Oberl.-
<lb/>Gericht München) aus jener alternativen Verpflicht- 
<lb/>ung in Verbindung mit der vom Kläger erklärten
<lb/>Wahl die Folgerung zieht, daß auf das Zahlungs-
<lb/>geschäst das in Frankfurt alM. als dem Erfüllungs- 
<lb/>orte geltende Recht anwendbar sei, so steht dies
<lb/>ganz mit den maßgebenden gesetzlichen Principien
<lb/>im Einklänge. . . Aus der Anwendbarkeit des in
<lb/>Frankfurt a/M. geltenden Rechtes ergibt sich noth-
<lb/>wendig, daß die Frage, wie die früher in Münzen
<lb/>süddeutscher Währung zu leistende Zahlung jetzt in
<lb/>Münzen der neuen Reichswährung zu geschehen
<lb/>habe, sich nach den Bestimmungen des Reichsmünz- 
<lb/>gesetzes löst. S. II 30/80. Ürth. v. 18. Februar
<lb/>1881. (Reichsmünzgesetz §. 14.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Zur Civilprozeßordnung.

<lb/>Wird negatorisch gegen den Beklagten, welcher
<lb/>durch Grundstücke des Klägers einen Graben zog
<lb/>und Drainröhren einlegte, wegen Störungen des
<lb/>Eigenthums geklagt, welche nach dem Vortrage der
<lb/>Klage nicht als Ausübung einer Servitut, sondern
<lb/>nur als Störungen des Eigenthums sich darstellen,
<lb/>so ist der Werth des Streitgegenstandes „nach
<lb/>freiem Ermessen" festznsetzen, und Revisionskläger
<lb/>behauptet mit Unrecht, daß auch in diesen Fällen
<lb/>der Betrag zu ermitteln sei, „um welchen sich der
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0280.tif"
                      n="234"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0280--><p/>
                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Werth" der Grundstücke vermindern würde, wenn
<lb/>die vom Beklagten darin gemachten Anlagen dauernd
<lb/>fortbeständen. S. III 657/80. Urth. v. 18. Jan.
<lb/>1881. (CPO. §§. 3, 4, 7.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Im Gerichtsstände des Orts „wo die streitige
<lb/>Verpflichtung zu erfüllen ist" darf nicht allein die
<lb/>Aufhebungsklage angebracht, sondern mit ihr zugleich
<lb/>die Rückforderung der vom Kläger bewirkten Ver- 
<lb/>tragsleistung verbunden werden, wie aus den Mo- 
<lb/>tiven des Gesetzes erhellt, welche als Grund für
<lb/>die Erstreckung des fraglichen Gerichtsstandes auf
<lb/>die Aufhebungsklage ausdrücklich hervorheben, es
<lb/>könne nach der Praxis gemäß Art. 1184 des Ooäe
<lb/>eivü auf Entschädigung nicht ohne gleichzeitige Klage
<lb/>auf Aufhebung geklagt werden. Werden hiernach
<lb/>beide Klagen als untrennbar behandelt, so obwaltet
<lb/>kein Zweifel, daß das Gesetz unter der Aufhebungs- 
<lb/>klage die dazu gehörige Rückforderungsklage mitbe- 
<lb/>greift; dasselbe unterwirft übrigens dem Gerichts- 
<lb/>stände des Erfüllungsortes Aufhebungsklagen aller
<lb/>Art, ohne zu unterscheiden, aus welchem Grunde die
<lb/>Aufhebung verlangt wird, sohin ebensowohl wenn
<lb/>der Kläger zur Eingehung des Vertrages durch
<lb/>Täuschung vermocht 'worden war und deshalb den
<lb/>Vertrag anfechten will, als in dem Falle, wenn er
<lb/>die Aufhebung nach den Rechtssätzen der Fehlerge- 
<lb/>währ zu fordern beabsichtigt. Der die Zuständigkeit
<lb/>des Gerichtes bestimmende Erfüllungsort ist der Er- 
<lb/>füllungsort derjenigen Vertragspflicht, welche den
<lb/>Streitgegenstand ausmacht; als solche hat hier nicht
<lb/>etwa die im Streite befangene Rückerstattungspflicht
<lb/>der Beklagten, sondern die vom Kläger erfüllte Ver- 
<lb/>tragspflicht zu gelten. Die Commissionsberathungen
<lb/>(Protokolle S. 10 rc., 508 rc.) ergeben überdies,
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0281.tif"
                      n="235"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0281--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 235

<lb/>daß obiger Gerichtsstand auch auf zweiseitige Ver- 
<lb/>träge, bei welchen Leistung und Gegenleistung nicht
<lb/>am nämlichen Orte zu erfüllen sind, bezogen, und
<lb/>für Klagen auf Aufhebung solcher Verträge der Er- 
<lb/>füllungsort der Verpflichtung, an deren Wegfall dem
<lb/>Kläger gelegen ist, als maßgebend anerkannt werden
<lb/>soll. S. II 400/80. Urtheil v. 15. Febr. 1881.
<lb/>(CPO. §. 29.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die über die Zustellung der Revisionsschrift
<lb/>vorgelegte Urkunde bezeichnet zwar nicht den kläge-
<lb/>rischen Anwalt E. der Revisionsinstanz, sondern den
<lb/>der Berufungsinstanz (Z.) als diejenige Person,
<lb/>für welche die Zustellung erfolgt ist; nach Lage der
<lb/>Sache erscheint jedoch die gesetzliche Vorschrift aus- 
<lb/>reichend gewahrt, da es sich um Zustellung eines
<lb/>vom Revisionsanwalt E. Unterzeichneten Schriftsatzes
<lb/>handelt und deshalb angenommen werden muß, daß
<lb/>die Zustellung von eben diesem, wenn auch durch
<lb/>Vermittelung des Berufungsanwaltes, veranlaßt,
<lb/>und für Letzteren uur als seinen Vermittler erfolgt
<lb/>ist. S. HI 658/80. Urtb. v. 21. Januar 1881.
<lb/>(CPO. §§. 74, 152, 174 Ziff. 2.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Entscheidung des Berufirngsgerichtes, welche
<lb/>annimmt, daß der vom Beklagten (als Käufer auf
<lb/>Erfüllung des Kaufvertrages belangt) vorgebrachte
<lb/>Einwand, er habe zufolge ausdrücklicher Erklärung
<lb/>oder wenigstens gemäß der für den Kläger erkenn- 
<lb/>baren Umstände nicht für sich, sondern als Stell- 
<lb/>vertreter eines Dritten, den Kauf abgeschlossen, eine
<lb/>vom Beklagten zu beweisende Sachdarstellung
<lb/>bilde, verstößt gegen die allgemein anerkannten
<lb/>Grundsätze; solcher Einwand enthält lediglich ein
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0282.tif"
                      n="236"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0282--><p/>
                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>qualifizirtes Bestreiten des Klagegrundes. Die Kon-
<lb/>traktsklage findet nur gegen das Vertragssubjekt
<lb/>statt; der Kläger muß als solcher substanziren und
<lb/>im Falle Bestreitens beweisen, daß der Beklagte
<lb/>Vertragssubjekt sei. S. I 880/80. Urtheil vom
<lb/>2. Februar 1881. (EPO. §. 221 Abs. 1, §. 324

<lb/>ZG 1.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Zulassung der Berufung gegen ein Ver- 
<lb/>säumnißurtheil ist von zwei Voraussetzungen ab- 
<lb/>hängig gemacht: erstlich, daß wider dasselbe der
<lb/>Einspruch an sich nicht zulässig ist, und zweitens,
<lb/>daß der Fall der Versäumung nicht vorhanden ist.
<lb/>Es kann dahin gestellt bleiben, ob die zweite Vor- 
<lb/>aussetzung vorliegt, wenn schon die erste fehlt. Die
<lb/>Civilprozeßordnung hat auch nirgends den Einspruch
<lb/>wider ein Versäumnißurtheil, welches gegen eine
<lb/>nicht geladene Partei ergangen ist, für unstatthaft
<lb/>erklärt. Die Bestimmung in §. 474 steht dem ent- 
<lb/>gegen. Denn der Fall, wenn eine Partei nicht ge- 
<lb/>laden worden, fällt zusammen mit der Bestimmung
<lb/>in §. 474 Abs. 2: „insoweit eine Versäumung
<lb/>nicht vorliegt". Diese Voraussetzung genügt indeß
<lb/>noch keineswegs, um die Berufung zuzulassen; letz- 
<lb/>tere ist, wie bemerkt, ausdrücklich von dem Vorhan- 
<lb/>densein einer anderen Voraussetzung abhängig. Es
<lb/>mag richtig sein, daß in den Fällen der vorliegenden
<lb/>Art der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil
<lb/>ergangen ist, obschon sie in der That zur mündlichen
<lb/>Verhandlung gar nicht geladen, über den Inhalt
<lb/>der Klage somit auch nicht in Kenntniß gesetzt war,
<lb/>die in §. 305 erwähnte vorbereitende Auslastung
<lb/>erschwert wird. Allein einmal kann nicht zugegeben
<lb/>werden, daß diese vorbereitende Erklärung im Ge- 
<lb/>setze als ein wesentliches Erforderniß des Einspruchs
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0283.tif"
                      n="237"
                      xml:id="zs1-2084702_03-1882_0283"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0283--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>237
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorgeschrieben worden ist —■ die wesentlichen Erfor- 
<lb/>dernisse sind unter Nummer 1—3 („der Schriftsatz
<lb/>muß enthalten rc.") aufgeführt, und die Bestimm- 
<lb/>ung des letzten Absatzes („der Schriftsatz soll zu- 
<lb/>gleich enthalten rc.") ist nur instruktiver Natur —
<lb/>sodann aber ist auch in dem auf die Einspruchsfrist
<lb/>anberaumten Termine eine Verhandlung zur Haupt- 
<lb/>sache insoferne keineswegs unmöglich, als sich aus
<lb/>dem Versäumnißurtheile nach §. 296 das thatsäch-
<lb/>liche mündliche Vorbringen des Klägers, welches
<lb/>als zugestanden angenommen ist und woraus sich
<lb/>der Klageantrag rechtfertigt, ergeben muß, der Be- 
<lb/>klagte also dadurch regelmäßig in den Stand gesetzt
<lb/>wird, sich in der Einspruchsschrift über die Haupt- 
<lb/>sache zu erklären. S. IV 560/80. Urtheil vom
<lb/>5. Februar 1881. (CPO. §§. 305, 474.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es steht im Ermessen des Prozeßrichters, die
<lb/>wiederholte Vernehmung eines Zeugen anzuordnen,
<lb/>ohne daß das Gesetz unterscheidet, ob die Partei ei- 
<lb/>nen Antrag darauf gerichtet hat oder nicht. Ein
<lb/>innerer Grund zu dieser Unterscheidung liegt nicht
<lb/>vor, und ist namentlich auch aus den Motiven zu
<lb/>dieser Vorschrift nicht ersichtlich, zumal diese nicht
<lb/>etwa erkennen lassen, daß man den die Worte:
<lb/>„auf Antrag oder von Amtswegen" ausdrücklich
<lb/>enthaltenden §. 506 des Norddeutschen Entwurfs
<lb/>zu ändern beabsichtigt habe. S. III 659/80. Urth.
<lb/>v. 28. Jan. 1881. (CPO. §§. 363, 485.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Eidesantrag darüber, „daß der Vertrag
<lb/>(Kauf) in der dem Kläger (Käufer) bekannten Ab- 
<lb/>sicht des (Verkäufers) O., dessen Gläubiger zu be-
<lb/>uachtheiligen, geschlossen sei" wurde mit Unrecht
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0284.tif"
                      n="238"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0284--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Von der Vorinstanz als unzulässig betrachtet. Von
<lb/>dem im Eidesantrag enthaltenen Faktum steht der
<lb/>eine Theil, die fraudulöse Absicht des Verkäufers
<lb/>nach der thatsächlichen Würdigung der Umstände von
<lb/>Seite der Vorinstanz fest; es war also nur noch zu
<lb/>erwägen, ob dem Eidesantrag, soferne sich derselbe
<lb/>auf die Mitwissenschaft des Käufers bezieht, statt- 
<lb/>gegeben werden könne. Diese Frage durfte nicht,
<lb/>wie geschehen, verneint werden. Indem die Civil-
<lb/>prozeßordnung die Eideszuschiebung nur über That- 
<lb/>sachen zuläßt, will sie Urtheile, Begriffe, ausgeschlos- 
<lb/>sen wissen. Dagegen gestattet sie eine Delation so- 
<lb/>wohl über äußere, als über innere Thatsachen. Als
<lb/>Thatsachen der letzteren Art heben die Motive der
<lb/>CPO. nur bona oder mala fides ausdrücklich her- 
<lb/>vor. Aber was hier von dem innerlichen Wollen
<lb/>gesagt wird, gilt gleichergestalt auch vom Wissen.
<lb/>Das Wissen ist eine rezeptivische Thätigkeit und in
<lb/>gewissem Maße gleichbedeutend mit Wahrnehmen;
<lb/>der Delat weiß eine Thatsache, wenn sie Gegenstand
<lb/>seiner Wahrnehmung geworden ist. Daß aber über
<lb/>Thatsachen, welche Gegenstand der Wahrnehmung
<lb/>des Dekaten sind, ein Eid deferirt werden kann, ist
<lb/>klar ausgesprochen. Die Thatsache, deren Wissen
<lb/>durch Eid konstatirt werden will, muß hinreichend
<lb/>bestimmt bezeichnet werden; nicht aber auch ist der
<lb/>thatsächliche Entstehungsgrnnd dieses Wissens, die
<lb/>äußeren Umstände, durch welche der Delat zu seiner
<lb/>Wissenschaft gelangte, in den Eidesantrag mitauf-
<lb/>zunehmen. Hiernach hat der Kläger zu schwören
<lb/>„daß ihm bei Abschluß des Vertrags . . die Ab- 
<lb/>sicht des O., durch denselben seine Gläubiger zu
<lb/>benachtheiligen, nickt bekannt gewesen sei". S. HI
<lb/>667/80. Urtheil vom 4. Februar 1881. (CPO.
<lb/>§. 410.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0285.tif"
                      n="239"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0285--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>239
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mangel der Entscheidungsgründe liegt nicht
<lb/>vor, wenn der Berufungsrichter bei in zweiter In- 
<lb/>stanz nicht verändertem Prozeßstoff lediglich auf die
<lb/>von ihm unbeschränkt gebilligten Gründe des Urtheils
<lb/>erster Instanz Bezug nimmt. S. I 886180. Ur-
<lb/>theil vom 12. Februar 1881. (CPO. §. 513
<lb/>Ziff. 7.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Nachweis, daß eine sofortige Beschwerde
<lb/>innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei,
<lb/>kann in der höheren Instanz nicht nachgeholt werden;
<lb/>auf solchen Fall findet die Bestimmung, daß die
<lb/>Beschwerde auf neue Thatsachen und Beweise ge- 
<lb/>stützt werden kann, keine Anwendung. S. V 6/81.
<lb/>Urtheil vom 3. Februar 1881. (CPO. §§. 533,
<lb/>540.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Gesetz hat, indem es den Arrest zuläßt,
<lb/>wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung
<lb/>die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesent- 
<lb/>lich erschwert werden würde, nur diejenige Vollstreck- 
<lb/>ung im Auge, welche auf dem ordnungsmäßigen
<lb/>Wege hätte erlangt werden können, und sein Zweck
<lb/>ist nur, Handlungen des Schuldners oder dritter
<lb/>Personen zu verhindern, welche diese Vollstreckung
<lb/>zu vereiteln suchen. Es trifft daher hauptsächlich
<lb/>nur Fälle, in denen durch die Arrestanlage Vermö- 
<lb/>gensstücke, die ohne dieselbe für die Gläubiger ver- 
<lb/>loren würden, erhalten werden; und so aufgefaßt
<lb/>erhält auch die Bestimmung, daß die bloße Arrest- 
<lb/>anlage ein Pfandrecht (§. 810) bewirkt, welche
<lb/>außerdem ganz ungerechtfertigt wäre, ihre Grundlage.
<lb/>Die schlimme Vermögenslage des Schuldners und
<lb/>die gerichtliche Verfolgung anderer Gläubiger ist
</p>

               </div>
               <pb facs="2084702_03+1882_0286.tif"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Rechtsanwaltsordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0286--><p/>
                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>daher an und für sich nicht geeignet, eine Arrestan- 
<lb/>lage zu rechtfertigen; der Arrest bezweckt blos Schutz
<lb/>gegen gefährdende Handlungen des Schuldners oder
<lb/>unberechtigter Dritter, aber nickt gegen die Konkur- 
<lb/>renz anderer Gläubiger. S. II 428/80. Urth. v.
<lb/>25. Febr. 1881. (CPO. §. 797.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Zur Rechtsanwaltsordnung.

<lb/>Die Annahme des Oberlandesgerichtes, daß
<lb/>die „Vertretung" einer Partei durch einen beim
<lb/>Prozeßgerichte nicht zugelafsenen Rechtsanwalt vor- 
<lb/>aussetze, daß der beim Prozeßgerichte zum Prozeß- 
<lb/>bevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt vor dem
<lb/>Prozeßgerichte erscheine und daselbst die Vertret- 
<lb/>ung übertrage, ist nicht gerechtfertigt; es genügt
<lb/>vielmehr, wenn, wie hier, der erschienene, nicht „bei
<lb/>dem Prozeßgerichte" zugelassene, Rechtsanwalt eine
<lb/>von dem zum Prozeßbevollmächtigten bei dem Pro- 
<lb/>zeßgerichte von der Partei bestellten Rechtsanwälte
<lb/>ertheilte schriftliche Substitutionsvollmacht besitzt.
<lb/>S. III Beschw.-Reg. 15/81. Urth. v. 14. Februar
<lb/>1881. (Rechtsanwaltsordnung §. 27 Abs. 2.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nedakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0287.tif"
             n="241"
             xml:id="zs1-2084702_03-1882_0287"/>
         <div xml:id="d83484e28392">
            <head>No. 16.</head>
            <div xml:id="d83484e28397">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses (Hauptsächlich vom Februar 1881.)</head>
               <div xml:id="d83484e28402"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Strafrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e28410"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="a)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0287--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritter GrgänzungsVand.
</p>
                     <p>

                        <lb/>M. 16.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. X Sruffert's

<lb/>iliüter für KechtsMtvendMg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete

<lb/>des Strafrechtes und des Strafprozesses.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Strafrechtes und des Straf- 
<lb/>prozesses.

<lb/>(Hauptsächlich vom Februar 1881.)

<lb/>I. Zum Strafrecht.

<lb/>a) Strafgesetzbuch.

<lb/>Es erscheint rechtsirrthümlich, wenn ein straf- 
<lb/>barer Versuch des Betruges deshalb nicht angenom- 
<lb/>men worden ist, weil bei der vom Versicherten
<lb/>(Landwirth) übertriebenen Höhe der Brandschadens-
<lb/>Aufstellung auch ein Nichtlandwirth die Unrichtigkeit
<lb/>der desfallstgen Angaben habe erkennen müssen und
<lb/>die Vertreter der Feuerversicherungsgesellschaft un- 
<lb/>möglich denselben hätten Glauben schenken können,
<lb/>mithin die Aufstellung nicht geeignet gewesen sei,
<lb/>bei diesen Vertretern einen Jrrthum zu erregen
<lb/>bezhw. das zur Herbeiführung des beabsichtigten Er- 
<lb/>folges angewendete Mittel untauglich gewesen sei,
<lb/>den beabsichtigten Zweck zu erreichen. S. II165/81.
<lb/>Urth. v. 18. Febr. 1881. (StGB. §§.43, 263.)

<lb/>Der Begriff der Mitthäterschaft ist verkannt,
<lb/>wenn solche auf Grund der Feststellung angenommen
<lb/>wurde, daß der Angeklagte zwar an den eigentlichen
<lb/>Ausführungshandlungen des in seiner Gegenwart
<lb/>verübten Diebstahls nicht Theil genommen, jedoch
<lb/>IH. Ergänzungöband
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0288.tif"
                         n="242"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0288--><p/>
                     <p>

                        <lb/>242
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>von vorneherein in Gemeinschaft mit den Mitange- 
<lb/>klagten den Diebstahl geplant, mit denselben schon
<lb/>vor der That die Verabredung der demnächst aus- 
<lb/>geführten Theilung des Geldes getroffen und in je- 
<lb/>der Weise zu erkennen gegeben habe, daß er nicht
<lb/>nur die Ausführungshandlungen seiner Mitangeklag- 
<lb/>ten wußte, sondern auch, daß dieselben seinem eige- 
<lb/>nen Willen entsprochen haben. Es fehlt hiebei die
<lb/>Feststellung, daß der Angeklagte an der Ausführung
<lb/>selbst, wenn auch nur in einer äußerlich sehr unter- 
<lb/>geordneten Weise, etwa nach Versicherung eines
<lb/>eventuell dabei zu leistenden Beistandes, sich bethei- 
<lb/>ligt, die Ausführung gefördert habe. S. III 55/81.
<lb/>Urtheil vom 9. Februar 1881. (StGB. §§. 47,
<lb/>242, 248.)

<lb/>Unter die bevormundeten „Geisteskranken"
<lb/>fallen auch die „Geistesschwachen". Als Geistes- 
<lb/>krankheit ist jede Abweichung von dem normalen
<lb/>psychischen Zustande eines Menschen als Geistes- 
<lb/>krankheit im weiteren Sinne, also auch die Geistes- 
<lb/>schwäche, anzusehen. Folglich muß auch hinsichtlich
<lb/>der Berechtigung zum Strafantragei die Thatsache
<lb/>entscheiden, daß von der zuständigen Behörde wegen
<lb/>abnormer und darum krankhafter Geistesbeschaffenheit
<lb/>ein Vormund bestellt worden ist. Hiemit ist dem
<lb/>Letzteren die ausschließliche Antragsberechtigung ge- 
<lb/>währt, ohne daß der Strafrichter in eine Prüfung
<lb/>nach Vorhandensein, Art und Grad der geistigen
<lb/>Störung, wie nach der Beobachtung der für die
<lb/>Bestellung einer Vormundschaft bestehenden Gesetzes- 
<lb/>normen einzutreten hätte. S. III 241/81. Urth.
<lb/>v. 26. Febr. 1881. (StGB. §. 65 Abs. 3.)

<lb/>Die Feststellung, daß in dem der Anschuldigung
<lb/>zu Grund gelegten Zeitungsartikel objektiv eine
<lb/>Majestätsbeleidigung zu finden, ist für das Revisions-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0289.tif"
                         n="243"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0289--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 243

<lb/>geeicht unangreifbar; in der angenommenen Majestäts- 
<lb/>beleidigung ist an sich auch das Bewußtsein der be- 
<lb/>leidigenden Natur der gebrauchten Aeußerung mit- 
<lb/>enthalten; einer ausdrücklichen Feststellung be- 
<lb/>durfte es nicht, weil der Angeklagte besondere Um- 
<lb/>stände, aus denen der Mangel jenes Bewußtseins
<lb/>zu entnehmen sei, nicht geltend gemacht hatte, und
<lb/>das jetzige Bestreiten ist nicht geeignet, einen Revi- 
<lb/>sionsgrund abzugeben. S. I 363/81. Urth. vom
<lb/>21. Febr. 1881.' (StGB. §. 95.)

<lb/>In der Feststellung, daß der Angeklagte den
<lb/>Versuch des Sicherheitsbeamten, dem Pferde (we- 
<lb/>gen zu schnellen Fahrens) in die Zügel zu fallen
<lb/>und den Wagen zum Stillstehen zu bringen, bemerkt,
<lb/>dieses Vorhaben jedoch dadurch, daß er das Pferd
<lb/>antrieb und durch die Wucht des laufenden Pferdes
<lb/>den Beamten zur Seiten warf, gehindert habe, kann
<lb/>unbedenklich eine als „Gewalt" zu bezeichnende Auf- 
<lb/>wendung einer körperlichen Kraft gefunden werden,
<lb/>mittels welcher der Angeklagte dem in der recht- 
<lb/>mäßigen Ausübung seines Amtes befindlichen Wäch- 
<lb/>ter Widerstand geleistet hat. S. II 44/81* Urth.
<lb/>v. 4. Febr. 1881. (StGB. §. 113.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Angeklagte dem
<lb/>Straßenwärter H., welcher in Ausübung seines
<lb/>Dienstes, und zwar speziell im Aufträge des ihm
<lb/>Vorgesetzten Distriktswegmeisters den neben der
<lb/>Distriktsstraße am Besitzthum des Angeklagten hin- 
<lb/>laufenden Graben aushob, sohin in rechtmäßiger Aus- 
<lb/>übung seines Amtes sich befand, hiebei durch Packen
<lb/>am Arme und Herumstoßen mit Gewalt Widerstand
<lb/>geleistet habe, erschöpft alle Thatbestandsmerkmale;
<lb/>namentlich erscheint hiernach die Anstellung des H.
<lb/>im mittelbaren Dienste der Straßenpolizeibehörde
<lb/>in Bayern außer Zweifel in Uebereinstimmung mit
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0290.tif"
                         n="244"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0290--><p/>
                     <p>

                        <lb/>244
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>§. 31 der kgl. allerh. VO. vom 13. Nov. 1837,
<lb/>„die Reorganisation des öffentlichen Bauwesens betr.",
<lb/>wornach die Wegmacher die Vollzugsorgane der Bau- 
<lb/>behörden für den Straßenbau, sohin Beamte sind,
<lb/>deren Aufnahme durch die Regierung erfolgt. Nicht
<lb/>entgegen steht, das H. Häusler ist; denn dieser Um- 
<lb/>stand schließt die gleichzeitige Anstellung im mittel- 
<lb/>baren Dienste des Staates Bayern nicht aus; auch
<lb/>besteht ferner keine Vorschrift, wornach Wegmacher
<lb/>nur durch behördlichen Erlaß sollten angestellt wer- 
<lb/>den können, dessen Konstatirung die Revision des
<lb/>Angeklagten vermißt. S. I 384/81. Urtheil vom
<lb/>21. Febr. 1881. (StGB. §. 113.)

<lb/>Es kann der §. 114, welcher die Freiheit der
<lb/>Willensbestimmung einer Behörde oder eines Be- 
<lb/>amten zu schützen bestimmt ist, und welcher das
<lb/>Unternehmen der Nöthigung zur Vornahme oder
<lb/>zur Unterlaffung einer Amtshandlung ins Auge faßt,
<lb/>da nicht zur Anwendung kommen, wo der §. 113
<lb/>als das speziellere und mildere Strafgesetz Platz
<lb/>greift, wo es sich also um die darin bezeichneten
<lb/>Vollstreckungsbeamten und eine in der Vollstreckung
<lb/>begriffene Amtshandlung handelt. Der §.114 kann
<lb/>bei Vollstreckungsbeamten nur in Frage kommen,
<lb/>wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen oder
<lb/>wenn sie bereits vollendet war, als auf dieselbe
<lb/>durch Gewalt oder Drohung eingewirkt wurde. S. II
<lb/>2783/80. Urth. vom 4. Februar 1881. (StGB.
<lb/>§§. 113, 114.)

<lb/>In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte
<lb/>nicht geltend gemacht, daß er keine Kenntniß davon
<lb/>gehabt habe, daß der Vollstreckungsbeamte B. in
<lb/>der Ausübung seines Amtes sich befand; es bedurfte
<lb/>deshalb auch nicht der ausdrücklichen Feststellung,
<lb/>daß der Angeklagte bei der Widerstandsleistung in
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0291.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0291--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 245

<lb/>jener Beziehung wissentlich gehandelt habe; viel- 
<lb/>mehr durfte das Jnstanzgericht auf eine an den
<lb/>Wortlaut des Gesetzes sich anschließende Feststellung
<lb/>sich beschränken. Der Einwand, der Voüstreckungs-
<lb/>beamte sei nicht in rechtmäßiger Amtsausübung'
<lb/>gewesen, weil der Werth der gepfändeten Mobilien
<lb/>den beizutreibenden Schuldbetrag weit überstieg und
<lb/>deshalb von fernerer Zwangsvollstreckung abzusehen
<lb/>gewesen wäre, verdient keine Beachtung; denn die
<lb/>Bestimmung des Umfanges einer Pfändung ist vom
<lb/>Gesetze zunächst dem pflichtmäßigen Ermeffen des
<lb/>ausführenden Vollstreckungsbeamten überwiesen. Die
<lb/>ungeeignete Ausübung dieses Ermessens würde mit»
<lb/>hin dem Schuldner nur berechtigten Anlaß zu Be- 
<lb/>nützung der durch die Eivilprozeßordnung gebotenen
<lb/>Rechtsbehelfe gewährt haben. Der Beamte hört
<lb/>aber dadurch, daß er innerhalb des vom Gesetze sei- 
<lb/>ner Erwägung überwiesenen Spielraumes zu einer
<lb/>unrichtigen Maßregel vorschreitet, weder auf, in der
<lb/>Ansübung seines Amtes sich zu befinden, noch wird
<lb/>die letztere dadurch zu einer unrechtmäßigen, welcher
<lb/>straflos Widerstand entgegengesetzt werden dürfte.

<lb/>Uebrigens erscheint die Feststellung, daß der
<lb/>Angeklagte durch „Verschließen der Thüre" und durch
<lb/>„Bedrohung" mit dem Zurufe: „Wer hier herein
<lb/>kommt, den schlage ich mit der Axt vor den Schä- 
<lb/>del" durch Gewalt Widerstand geleistet habe, nicht
<lb/>zur Anwendung des Gesetzes genügend. Denn ein
<lb/>gegen den Beamten gerichteter gewaltsamer Wider- 
<lb/>stand kann nicht schon in einem lediglich passiven
<lb/>Verhalten, im bloßen Ungehorsam, ebensowenig aber
<lb/>in dem bloßen Bereiten sachlicher Vorkehrungen und
<lb/>Hindernisse gegen die Ausführung der Amtshandlung
<lb/>gefunden werden; vielmehr muffen persönliche, gegen
<lb/>den Beamten selbst gerichtete Handlungen, und zwar
<lb/>körperliche Kraftäußerungen vorliegen, welche direkt
<lb/>oder indirekt gegen eine gleiche Kraftäußerung des
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0292--><p/>
                     <p>

                        <lb/>246 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Beamten sich in einer Weise kehren, daß dadurch
<lb/>dessen Handlungsfreiheit und berechtigtes Vorgehen
<lb/>beschränkt oder aufgehoben wird; hierunter fällt das
<lb/>Verschließen der Thüre nicht. Das Gesetz fordert
<lb/>aber auch nicht ein Widerstandleisten durch Bedroh- 
<lb/>ung im Allgemeinen, sondern ein Bedrohen „mit
<lb/>Gewalt"; solche hat aber das Urtheil nicht, sondern
<lb/>nur so viel festgestellt, daß der Angeklagte Widerstand
<lb/>„durch Bedrohung" geleistet habe. Die Gründe
<lb/>heben zwar die die Bedrohung enthaltende Aeußerung
<lb/>des Beklagten hervor. Aber der Inhalt dieser
<lb/>Aeußerung läßt einen Schluß auf das gedachte That-
<lb/>bestandsmoment wenigstens nicht mit Nothwendigkeit
<lb/>zu, und es ist daher nicht in einer jeden Zweifel
<lb/>ausschließenden Weise erkennbar, ob die Weglassung
<lb/>des Merkmales der Bedrohung „durch Gewalt" le- 
<lb/>diglich auf Ungenauigkeit bei Formulirung der Schluß- 
<lb/>feststellung oder auf unrichtiger Gesetzanwendung in- 
<lb/>sofern beruhe, als der Jnstanzrichier schon jede „Be- 
<lb/>drohung" für genügend erachtet habe. Es wurde des- 
<lb/>halb das Urtheil aufgehoben. S. III 72/81. Urth.
<lb/>v. 5. Febr. 1881. (StHB. §. 113.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Das Gesetz setzt nicht voraus, daß der Wider- 
<lb/>stand gegen den Forstbeamten im Forst begangen
<lb/>worden ist, oder — wenn er außerhalb desselben
<lb/>verübt worden — mit einer von dem Forstbeamten
<lb/>im Forste vorgenommenen Amtshandlung im Zu- 
<lb/>sammenhang steht, sondern findet überhaupt dann
<lb/>Anwendung, wenn der Widerstand dem Forstbeamten
<lb/>bei Handhabung des Forstschutzes bezüglich der Vor- 
<lb/>nahme einer Amtshandlung, welche innerhalb seiner
<lb/>örtlichen und sachlichen Zuständigkeit lag, geleistet
<lb/>wurde — wie hier dem Forstbeamten, welcher den
<lb/>Angeklagten, den er aus dem Walde mit gefülltem
<lb/>Sacke herauskommen sah, in dessen Wohnung behufs
</p>

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                     <p>

                        <lb/>ReichSgerichtliche Entscheidungen. 247

<lb/>Durchsuchung des Sackes wegen Verdachts des
<lb/>Forstdiebstahls verfolgt hatte. S. I 315/81. Urth.
<lb/>v. 21. Febr. 1881. (StGB. §. 117.)

<lb/>Die Bestrafung weder des vorsätzlichen noch
<lb/>des fahrlässigen Meineides ist davon abhängig, daß
<lb/>der geleistete Eid sachgemäß oder daß die Entscheid- 
<lb/>ung des bezüglichen Prozesses, welche diesen Eid er- 
<lb/>forderte, für gesetzlich begründet zu erachten sei.
<lb/>S. II 129/81. Urtheil vom 15. Februar 1881.
<lb/>(StGB. §. 156.)

<lb/>Der Begriff der Vorschubleistung setzt nicht
<lb/>voraus, daß Ünzuchthandlungen auch wirklich vorge- 
<lb/>nommen wurden. Es ist lediglich erforderlich, daß
<lb/>durch die Thätigkeit des Kupplers der beabsichtigten
<lb/>Unzucht günstigere Bedingungen als außerdem be- 
<lb/>standen, verschafft worden sind. S. III 3498/80.
<lb/>Urth. v. 12. Febr. 1881. (StGB. §. 180.)

<lb/>In der Nichtausübung der eheherrlichen Gewalt
<lb/>kann der Begriff der Mittäterschaft gefunden wer- 
<lb/>den, da schon darin, daß der Angeklagte seiner Ehe- 
<lb/>frau als Miteigenthümerin seines Hauses in bewußter
<lb/>und einverstandener Weise die Aufnahme von Prosti-
<lb/>tuirten gestattete bezw. seiner Ehefrau die Ausübung
<lb/>der ihm als Miteigenthümer kraft seiner eheherr- 
<lb/>lichen Gewalt zustehenden Berechtigung zur Vermieth-
<lb/>ung der Zimmer und zwar zum Zwecke der Vor- 
<lb/>schubleistung der Unzucht überließ, nicht ein bloßes
<lb/>Dulden, Geschehenlaffen, sondern ein positives, auf
<lb/>wo nicht ausdrücklicher, so doch wenigstens konklu- 
<lb/>denter Willenserklärung beruhendes, Handeln liegt.
<lb/>S. I 406/81. Urth. v. 28. Febr. 1881. (StGB.
<lb/>§. 180.)

<lb/>Die Revision ist begründet, wenn der Jnstanz-
<lb/>richter zwar die Verurteilung aus §. 186 deshalb,
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0294.tif"
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                     <p>

                        <lb/>248
</p>
                     <p>

                        <lb/>ReichSgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>weil die behaupteten Thatsachen „erweislich wahr^
<lb/>seien, unterläßt, jedoch schon in dem Bewußtsein
<lb/>des Angeklagten, daß die gebrauchten Ausdrücke eine
<lb/>Beschimpfung und Beleidigung enthalten, dasjenige
<lb/>Moment findet, welches die an sich beleidigende
<lb/>Aeußerung, trotz des angenommenen Wahrheitsbewei- 
<lb/>ses, nach §. 185 strafbar erscheinen lasse. Für den
<lb/>Thatbestand der Beleidigung genügt nämlich im Falle
<lb/>des §. 192 das hervorgehobene Bewußtsein nicht;
<lb/>denn dieses ist ein allgemeines Thatbestandsmerkmal
<lb/>der Beleidigung als solcher und liegt mithin, wenn
<lb/>das Bewußtsein von dem ehrenkränkenden Charakter
<lb/>der Kundgebung fehlt, eine Beleidigung überall nicht
<lb/>vor. Der Beweis der Wahrheit schließt aber die
<lb/>Bestrafung einer an sich nach §. 186 strafbaren
<lb/>Kundgebung aus. Soll nun dann gleichwohl wieder
<lb/>Bestrafung eintreten „wenn das Vorhandensein einer
<lb/>Beleidigung aus der Form der Behauptung . . .
<lb/>sich ergibt", so kann der Gesetzgeber hiermit nicht
<lb/>wieder die allgemeinen Thatbestandsmomente der Be- 
<lb/>leidigung bezielt haben, weil er sonst den im Falle
<lb/>des Wahrheitsbeweises gewährten Schutz sofort wie- 
<lb/>der beseitigt haben würde. Es ist vielmehr die An- 
<lb/>nahme geboten, daß unter der mehrgedachten Voraus- 
<lb/>setzung, bei deren Vorhandensein nach dem Willen
<lb/>des Gesetzgebers trotz geführten Wahrheitsbeweises
<lb/>Bestrafung eintreten soll, ein Mehr verstanden wer- 
<lb/>den will, als in dem allgemeinen Thatbestande der
<lb/>Beleidigung an sich liegt, und dieses Mehr kann
<lb/>nach dem Verhältnisse des Wahrheitsbeweises zu der
<lb/>an sich strafbaren Beleidigung nichts Anderes sein,
<lb/>als die bewußte Überschreitung der Grenzen des
<lb/>Rechts, die Wahrheit zu sagen. Beschränkt sich der
<lb/>Thäter nicht auf das Aussprechen der wahren That- 
<lb/>sachen, was an sich, auch wenn die Thatsachen der
<lb/>Ehre eines Anderen nacktheilig sind, etwas Wider- 
<lb/>rechtliches nicht sein kann, und geht er mit Bewußt-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0295.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>249
</p>
                     <p>

                        <lb/>sein über die durch das Recht, die Wahrheit zu sa- 
<lb/>gen , gezogenen Grenzen hinaus, so befindet er sich
<lb/>nothwendig wieder auf dem Gebiete der strafbaren
<lb/>Beleidigung. Wenn eine sehr allgemeine Judikatur
<lb/>im Anschluß an entsprechende Bestimmungen des
<lb/>früheren preußischen Strafgesetzbuchs für die Bestraf- 
<lb/>ung nach geführtem Wahrheitsbeweise die aus der
<lb/>Form oder den konkreten Umständen zu entnehmende
<lb/>Absicht der Beleidigung fordert, so ist dies wohl im
<lb/>Wesentlichen nur ein anderer Ausdruck für die eben
<lb/>geforderte bewußte Ueberschreitung der Grenzen des
<lb/>Rechts die Wahrheit zu sagen, weil eben in solchem
<lb/>Ueberschreiten der zulässigen Grenzen durch die Form
<lb/>der Kundgebung, an die wahre Behauptung ange- 
<lb/>knüpfte Schlußfolgerungen u. dergl. die Willensricht- 
<lb/>ung des Thäters, zu beleidigen, erkennbar wird.
<lb/>Hat der Angeklagte nun die Absicht zu beleidigen in
<lb/>Abrede gestellt, so darf der Richter, wenn er trotz
<lb/>geführten Wahrheitsbeweises wegen Beleidigung stra- 
<lb/>fen will, sich einer Feststellung nach der Richtung
<lb/>nicht entziehen, daß Angeklagter in bewußter Weise
<lb/>über die Grenzen des Rechts die Wahrheit zu sagen
<lb/>hinausgegaugen ist, oder daß er habe beleidigen
<lb/>wollen. Der Mangel der Feststellung in dieser
<lb/>Richtung bedingt die Aufhebung des Urtheiles.
<lb/>S. IH 3477/80. Urtheil vom 29. Januar 1881.
<lb/>(StGB. §§. 185, 186, 192.)

<lb/>Die Feststellung, daß die Worte „im Termins- 
<lb/>lokale" und „in Anwesenheit mehrerer Personen"
<lb/>geäußert wurden, rechtfertigt noch nicht den Rechts- 
<lb/>begriff der öffentlichen Beleidigung; es erhellt nicht,
<lb/>ob der Termin an einem öffentlichen Orte abgehal- 
<lb/>ten wurde, ob der Raum einer unbestimmten Zahl
<lb/>oder nur einem begrenzten Kreise von Personen zu- 
<lb/>gänglich war, nicht einmal die Zahl der anwesenden
<lb/>Personen ist annähernd bezeichnet; sonach vermißt
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0296.tif"
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                     <p>

                        <lb/>250
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>man alle diejenigen Momente, aus welchen ein
<lb/>Schluß auf die Oeffentlichkeit einer Beleidigung ge- 
<lb/>zogen werden kann. S. H 123/81. Urtheil vom
<lb/>8. Febr. 1881. (StGB. §. 200.)

<lb/>- Die Verurtheilung des Angeklagten wegen fahr- 
<lb/>lässiger Körperverletzung — unter der Annahme, daß
<lb/>dessen Wurf einen Anderen verletzen sollte und der
<lb/>wirklich Verletzte vom Angeklagten nicht getroffen
<lb/>werden wollte — kann, wie die staatsanwaltschaft-
<lb/>liche Revision ausführt, nicht aus dem Grunde an-
<lb/>gefochten werden, weil auch im Falle der Abirrung
<lb/>(aberratio 1etu8) der eingetretene Erfolg dem Thä-
<lb/>ter zum Vorsatz angerechnet werden müsse, wenn,
<lb/>wie hier, das wirklich getroffene und das Objekt,
<lb/>welches getroffen werden sollte, rechtlich gleichbedeutend
<lb/>sei. Denn es erscheint selbstverständlich, daß eine
<lb/>nicht gewollte Verletzung nicht als eine vorsätzliche
<lb/>zugerechnet werden darf; insbesondere kann die bloße
<lb/>Thatsache, daß das wirklich getroffene Objekt und
<lb/>das Objekt, welches hatte getroffen werden sollen,
<lb/>gleichen Rechtsschutz genießen, nicht zur Folge haben,
<lb/>daß das getroffene Objekt von dem Willen des
<lb/>Thäters umfaßt gewesen sei, obwohl er es nicht
<lb/>hatte treffen wollen. S. I 3456/80. Urtheil vom
<lb/>14. Febr. 1881. (StGB. §. 230.)

<lb/>Die ausdrückliche Aussprechung der Bedrohung
<lb/>ist zum Thatbestande nicht erforderlich; es genügt,
<lb/>wenn Geberde und Handlungsweise (indem der An- 
<lb/>geklagte hinter der genöthigten Person herging und
<lb/>sich so, als wolle er sie andernfalls, wenn sie die
<lb/>gewollte Handlung nicht vornehme, prügeln, geber-
<lb/>dete) in einer der anderen Person erkennbaren Weise
<lb/>die Ankündigung der Zufügung eines Nebels enthal- 
<lb/>ten. S. III 241/81. Urtheil v. 26. Febr. 1881.
<lb/>(StGB. §. 240.)
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 251

<lb/>Zum Begriff der „Bedrohung" gehört, daß der
<lb/>Wille des Thäters darauf gerichtet sei, in dem Be- 
<lb/>drohten Furcht vor der Verwirklichung der Drohung
<lb/>hervorzurufen, dessen Rechtsfrieden zu stören. Das
<lb/>Gesetz bezeichnet aber den wirklichen Eintritt dieser
<lb/>Folge nicht als Thatbestandserforderniß und verlangt
<lb/>ebensowenig, daß die Bedrohung auch nach den Um- 
<lb/>ständen des konkreten Falles geeignet sein müsse,
<lb/>jene Wirkung zu äußern; in dieser Richtung ist viel- 
<lb/>mehr nur die Willensbestimmung des Thäters ent- 
<lb/>scheidend. S. I 355/81. Urth. v. 24. Febr. 1881.
<lb/>(StGB. §. 240.)

<lb/>Gegen den Begriff eines „nicht zur ordnungs- 
<lb/>mäßigen Eröffnung bestimmten" Werkzeuges ist nicht
<lb/>gefehlt, wenn festgestellt ist, daß der Angeklagte zwar
<lb/>früher, ehe das an seine Stube anstoßende Zimmer
<lb/>vermiethet war, vom Eigenthümer des Hauses die
<lb/>Erlaubniß erhalten hatte, jenes Zimmer, um es
<lb/>Miethlustigen zu zeigen, von seiner Stube aus mit
<lb/>einem Hacken zu öffnen und zu betreten, der Ange- 
<lb/>klagte aber, nachdem die erwähnte Erlaubniß mit
<lb/>der Vermiethung des Zimmers aufgehört und nach- 
<lb/>dem der Eigenthümer die Thüre des Zimmers mit
<lb/>dem richtigen Schlüssel verschlossen hatte, zum Zwecke
<lb/>des Diebstahls in diesem Zimmer die Thüre mit- 
<lb/>tels des Hackens eröffnet hat. S. II 216181.
<lb/>Urtheil vom 18. Februar 1881. (StGB. §. 243
<lb/>Ziff. 3.)

<lb/>Die Feststellung, daß die Mietherin eines Zim- 
<lb/>mers ein der Vermietherin gehöriges Bett in dem- 
<lb/>selben dadurch sich rechtswidrig zueignete, daß die
<lb/>Mietherin (Angeklagte) durch eine andere Person,
<lb/>nämlich durch die ohne Wissen der Vermietherin zu
<lb/>sich in das Zimmer aufgenommene Mitangeklagte,
<lb/>das Bett zum Fenster hinaus auf die Straße wer?
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0298.tif"
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                     <p>

                        <lb/>252 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>fen ließ, wo sie selbst es in Empfang nahm, um es
<lb/>zu versetzen, rechtfertigt nicht die Verurtheilung der
<lb/>beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlich verübten
<lb/>Diebstahles, sondern es liegt der Thatbestand der
<lb/>Unterschlagung bezhw. Theilnahme hieran vor, da
<lb/>durch den Miethvertrag (hier nach preuß. Landrecht
<lb/>Thl. I Tit. 7 §§. 1, 6) die gemiethete Stube mit
<lb/>den darin befindlichen mitvermietheten Sachen in den
<lb/>Gewahrsam der Mietherin, sohin mit deren physischem
<lb/>Vermögen, insbesondere über das Bett mit Ausschluß
<lb/>Anderer — also auch der Vermietherin — zu ver- 
<lb/>fügen, übergegangen war, die Mitangeklagte aber
<lb/>das Bett weder der Eigenthümerin (Vermietherin),
<lb/>welche es nicht in Gewahrsam hatte, noch der An- 
<lb/>geklagten, welche mit der Fortschaffung des Bettes
<lb/>einverstanden war, weggenommen hat. S. I1189/81.
<lb/>Urth. v. 18. Febr. 1881. (StGB. §. 246.)

<lb/>Auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann bei
<lb/>Verurtheilung wegen Diebstahls nur neben erkannter
<lb/>Zuchthausstrafe erkannt werden, wobei es nicht
<lb/>darauf ankommt, daß das Gesetz in erster Linie
<lb/>Zuchthausstrafe androht, und daß nur wegen der
<lb/>Annahme mildernder Umstände auf Gefängniß er- 
<lb/>kannt ist. S. III 3333180. Urth. v. 26. Januar
<lb/>1881. (StGB. §. 248 mit §. 244 Abs. 2.)

<lb/>Die Feststellung, der Angeklagte habe den Ge-
<lb/>richtsasseffor M. in Bezug auf einen in einer Civil-
<lb/>streitsache abgehaltenen Termin mit der Drohung, er
<lb/>werde sonst in einem ihn betreffenden Ablehnungs- 
<lb/>gesuche Gründe geltend machen, die ihm unangenehm
<lb/>sein könnten, aufgefordert, an den Anwalt der Ge- 
<lb/>genpartei (des Klägers) einen Brief mit dem Er- 
<lb/>suchen auf seine Terminsgebühren zu verzichten zu
<lb/>schreiben, rechtfertigt die Verurtheilung des Ange- 
<lb/>klagten wegen Versuchs der Erpressung nicht, weil,
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0299.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>253
</p>
                     <p>

                        <lb/>wenn auch der Gerichtsassessor, wie nicht, das Er- 
<lb/>suchen um Gebührenerlaß an den Anwalt gerichtet
<lb/>hätte, es doch Sache freier Entschließung des letzte- 
<lb/>ren gewesen sein würde, ob er den Verzicht erklären
<lb/>wolle oder nicht, sohin, selbst wenn der Verzicht er- 
<lb/>folgt wäre, es an der Feststellung des erforderlichen
<lb/>Causalzusammenhanges zwischen der den gesuchten
<lb/>Vermögensvortheil enthaltenden Handlung und der
<lb/>Drohung fehlt. S. 111 259181. Urth. v. 26. Febr.
<lb/>1881. (StGB. §§. 253, 44.)

<lb/>Der Mangel der besonderen Feststellung des
<lb/>Merkmales „seines Vortheils wegen" läßt sich da- 
<lb/>durch, daß der Angeklagte, wie feststeht, die Sachen
<lb/>„weit unter dem wirklicheu Werthe" kaufte, nicht
<lb/>beseitigen, da denkbar ist, daß der Angeklagte auch
<lb/>ohne solchen eigenen Vortheil aus sonstigen Gründen
<lb/>und Zwecken die durch eine strafbare That erlangten
<lb/>Sachen angekauft habe. S. I 356/81. Urtheil v.
<lb/>21. Febr. 1881. (StGB. §. 259.)

<lb/>An sich kann das bloße Verschweigen, die Nicht- 
<lb/>angabe der Wahrheit (daß die verkaufte Kuh krank
<lb/>sei) nicht für gleichbedeutend erachtet werden mit
<lb/>dem Ausdrucke „Unterdrückung der Wahrheit"; um
<lb/>als solche sich darzustellen, bedarf es vielmehr des
<lb/>Bestehens einer Pflicht zur Angabe der Wahrheit
<lb/>für den konkreten Fall, die aber nicht nothwendig
<lb/>eine Rechtspflicht zu sein braucht, sondern auch fol- 
<lb/>gen kann aus den Rücksichten auf Treu und Glau- 
<lb/>ben im Verkehrsleben, vermöge deren der Getäuschte
<lb/>Mittheilung über die in Frage stehende Thatsache
<lb/>hatte erwarten dürfen, oder aus Erklärungen oder
<lb/>Handlungen des Thäters, weil sie ohne Hinzutreten
<lb/>jener Mittheilung die Wirkung der Erregung oder
<lb/>Unterhaltung eines Jrrthums äußerten. Fehlt die
<lb/>Feststellung solcher Momente, erscheint die Verur-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0300.tif"
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                     <p>

                        <lb/>254
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>theilung wegen Betrugs nicht genügend begründet.
<lb/>S. III 3420/80. Urtheil vom 26. Januar 1881.
<lb/>(StGB. §. 263.)

<lb/>Der Angeklagte hat durch Vorspiegelung der
<lb/>falschen Thatsache^ daß er 1200 Thaler festes Ge- 
<lb/>halt von A. beziehe und indem er Abzüge von mo- 
<lb/>natlich 30 Mark von diesem Gehalte dem Vermiether
<lb/>seiner Wohnung bewilligte, bei diesem den Jrrthum
<lb/>erregt, daß er durch Abzüge von seinem so erheblichen
<lb/>Gehalte seine Befriedignng finden werde, und ihn
<lb/>dadurch zur Aufgabe des wegen seiner Miethsforder-
<lb/>ung geltend gemachten Pfandrechts an den einge-
<lb/>brachten Sachen veranlaßt. Wenngleich nun nach
<lb/>§§. 1, 2, 4 Ziff. 4 des Gesetzes vom 21. Juni
<lb/>1869 (Bundesgesetzblatt S. 242), da das Dienst-
<lb/>verhältniß des Angeklagten bei A. als ein „dauern- 
<lb/>des" nicht festgestellt ist, angenommen werden muß,
<lb/>daß dem Vermiether ein Recht auf Gehaltsabzüge
<lb/>überhaupt nicht erwuchs, so kommt es hierauf vor- 
<lb/>liegend doch nicht an. Es folgt daraus nur, daß
<lb/>der erregte Jrrthum nicht geeignet gewesen wäre,
<lb/>den Vermiether zum Verzichte auf sein Retentions- 
<lb/>recht zu bestimmen, wenn er jenes Gesetz gekannt
<lb/>hätte. Wesentlich ist aber nur, daß der erregte Jrr- 
<lb/>thum ihn wirklich zum Verzichte auf das Retentions- 
<lb/>recht bestimmt hat. Angeklagter hat darnach die
<lb/>Gesetzesunkenntniß des Vermiethers zu seinem Be- 
<lb/>trüge gerade benützt, und die Verurtheilung des An- 
<lb/>geklagten wegen Betrugs kann deshalb nicht durch
<lb/>den auf das Gesetz vom 21. Juni 1869 gestützten
<lb/>Angriff angefockten werden. S. II 3528j80. Urth.
<lb/>v. 4. Febr. 1881. (StGB. §. 263.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Für den Thatbestand ist ohne Bedeutung, ob
<lb/>durch die, ohne Auftrag oder Bewilligung erfolgte,
<lb/>formell falsche Urkunde (Prozeßvollmacht) eine falsche
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0301.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 255

<lb/>oder eine wahre Thatsache erwiesen werden sollte.
<lb/>Die Annahme der Vorinstanz, die rechtswidrige Ab- 
<lb/>sicht treffe nicht zu, weil der Angeklagte dem wirklich
<lb/>bestehenden Rechtsverhältnisse die formelle Giltigkeit
<lb/>habe verschaffen wollen, und weil das beabsichtigte
<lb/>und erreichte Ziel den Rechtsverhältnissen entsprach,
<lb/>ist sonach rechtsirrthümlich, und die hierauf gestützte
<lb/>Freisprechung des Angeklagten ist ungerechtfertigt;
<lb/>es hätte festgestellt werden müffen, daß der Ange- 
<lb/>klagte etwa in gutem Glauben und im vorausgesetz- 
<lb/>ten Einverständnisse des fälschlich unterschriebenen
<lb/>Ausstellers gehandelt habe. S. I 86/81. Urth. v.
<lb/>7. Febr. 1881. (StGB. §. 267.)

<lb/>Es ist rechtsirrthümlich, wenn das Merkmal
<lb/>einer „Privaturkunde, welche zum Beweise von Rech- 
<lb/>ten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist",
<lb/>in der festgestellten Verfälschung von Handelsbuchs- 
<lb/>einträgen deshalb nicht angenommen wird, weil nach
<lb/>§. 13 Ziff. 2 des Einf.-Ges. zur Civilprozeßordnung
<lb/>vom 30. Februar 1877 der Art. 34 des Handels- 
<lb/>gesetzbuches aufgehoben sei, sohin die kaufmännischen
<lb/>Handelsbücher nicht mehr als beweiserhebliche Privat- 
<lb/>urkunden angesehen werden könnten. Denn der
<lb/>Wegfall der den Büchern im Handelsgesetzbuche bei- 
<lb/>gelegten gesetzlichen Beweiskraft schließt die Er- 
<lb/>streckung des Grundsatzes der freien Beweiswürdig- 
<lb/>ung nach §. 259 der CPO. auf die Handelsbücher
<lb/>nicht aus. S. III 78/80. Urth. v. 9. Febr. 1881.
<lb/>(StGB. §. 267.)

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn festgestellt ist,
<lb/>daß der Angeklagte in einer gegen ihn verhandelten
<lb/>Untersuchungssache bei.seiner gerichtlichen Vernehm- 
<lb/>ung sich den Namen eines Anderen (seines Bruders)
<lb/>beigelegt und so in jenem Protokolle die Beurkund-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0302.tif"
                         n="256"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0302--><p/>
                     <p>

                        <lb/>256
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ung einer Aussage als von diesem Anderen abge- 
<lb/>geben bewirkt habe, gleichwohl aber die Freisprechung
<lb/>des Angeklagten erfolgt ist; denn Aussagen sind Er- 
<lb/>klärungen; und das Gesetz stellt solche Erklärungen
<lb/>den Thatsachen gleich. S. H 228/81. Urtheil
<lb/>v. 18. Febr. 1881. (StGB. 271.)

<lb/>Zum Strafantrage ist der vom Vermiether in
<lb/>Ansehung des Hauses zur Wahrung seines vermögens- 
<lb/>rechtlichen Interesses, wenn auch unter Ausschluß der
<lb/>Einziehung der Miethgelder, bestellte Vertreter be- 
<lb/>fugt, welcher, wie zum Einschreiten gegen die heim- 
<lb/>liche Räumung der Wohnung von Seite des Miethers,
<lb/>so auch zum Schutze des Zurückbehaltungsrechtes
<lb/>nach der strafrechtlichen Seite ermächtigt erscheint.
<lb/>S. II 83/81. Urth. v. 4. Febr. 1881. (StGB.
<lb/>§. 289.)

<lb/>Das Vergehen strafbaren Eigennutzes liegt vor,
<lb/>wenn der Miether, nachdem er seine Mobilien an
<lb/>einen Dritten zwar verkauft jedoch nicht tradirt,
<lb/>und hierauf der Vermiether die Ausübung seines
<lb/>Retentionsrechtes erklärt hatte, gleichwohl sodann ge- 
<lb/>schehen ließ, daß der Dritte (Käufer) die Mobilien
<lb/>abholte; das Wegschaffen entsprach dem Willen des
<lb/>Angeklagten, und der Dritte, welcher von der Ver- 
<lb/>pfändung nichts wußte, kommt nur als das Werk- 
<lb/>zeug in Betracht, dessen der Angeklagte zur Begeh- 
<lb/>ung der strafbaren Handlung sich bedient hat; das
<lb/>Verhalten der Angeklagten schließt hienach ein positives
<lb/>Handeln in sich. S.II 193/94. Urth. v. 18. Febr.
<lb/>1881. (StGB. §. 289.)

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Ä Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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             n="257"
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         <div xml:id="d83484e29882">
            <head>No. 17.</head>
            <div xml:id="d83484e29887">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses (Hauptsächlich vom Februar 1881.)</head>
               <div xml:id="d83484e29892"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Strafrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e29900"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="a)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0303--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Dritter Grgärizungsbarrd.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mö. 19.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>iläüer für KechtZAnloendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete

<lb/>des Strafrechtes und des Strafprozesses. (Fortsetzung.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete -es Strafrechtes und des Straf- 
<lb/>prozesses.

<lb/>(Hauptsächlich vom Februar 1881.)

<lb/>I. Zum Strafrecht.

<lb/>a) Strafgesetzbu ch.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Ein Rechtsirrthum ist nicht ersichtlich, wenn die
<lb/>Verurtheilung der beiden Angeklagten wegen „gemein- 
<lb/>schaftlich von Mehreren" begangener Jagdausübung
<lb/>unter der Feststellung erfolgte, daß Beide in Folge
<lb/>vorgängiger Abrede die zur Gesammtheit erforderlichen
<lb/>Handlungen unter sich vertheilten, und jeder die über- 
<lb/>nommenen Handlungen im Bewußtsein des Zusam- 
<lb/>menwirkens mit der Absicht, durch die vereinigte
<lb/>Thätigkeit das Wild zu verfolgen und zu okknpiren,
<lb/>ausgeführt habe, indem der Eine nur durch Anschlä- 
<lb/>gen mit einem Stocke an die Bäume das Wild auf- 
<lb/>scheuchte und Zeichen gab, der Andere aber, mit
<lb/>einem Gewehre bewaffnet, das Wild erlegte. S. II
<lb/>39/81. Urth. v. 1. Febr. 1881. (StGB. §§. 49,
<lb/>292, 293.)

<lb/>Bei Jagdvergehen ist unter Nachtzeit nur die
<lb/>Zeit der Dunkelheit zu verstehen; sie beginnt also

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0304.tif"
                         n="258"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0304--><p/>
                     <p>

                        <lb/>258
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht sofort nach dem Untergang der Sonne, sondern
<lb/>erst mit Eintritt der Dunkelheit und endet nicht mit dem
<lb/>Sonnenaufgang, sondern schon mit dem Eintritt der
<lb/>Morgendämmerung. Die Frage, ob nächtliche Dun- 
<lb/>kelheit vorhanden war, unterliegt im einzelnen Falle
<lb/>der richterlichen Beurtheilung. S. III 3317/80.
<lb/>Urth. v. 5. Febr. 1881. (StGB. §. 293.)

<lb/>Der Begriff des gewerbsmäßigen Betreibens
<lb/>unberechtigten Jagens wird schon durch einmalige,
<lb/>in der Absicht der Wiederholung geschehene, unberech- 
<lb/>tigte Ausübung der Jagd zum Zwecke des Erwerbs
<lb/>erfüllt; der erste Richter hat daher rechtlich nicht ge- 
<lb/>irrt, wenn er im Hinblick auf die frühere Bestrafung
<lb/>des Angeklagten (im Jahre 1866 wegen gewerbs- 
<lb/>mäßigen unbefugten Jagens) und dessen auf fortge- 
<lb/>setzten Erwerb gerichtete Absicht „Gewerbsmäßigkeit"
<lb/>angenommen hat. S. II 40/81. Urth. v. 4. Febr.
<lb/>1881. (StGB. §. 294.)

<lb/>Die als Nebenstrafe auszusprechende Einziehung
<lb/>wird nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes (Mo- 
<lb/>tive zum revid. Entwurf des StGB. §§.38, 291)
<lb/>weder durch vorgängige Beschlagnahme des betref- 
<lb/>fenden Gegenstandes noch durch die Zweifellosigkeit
<lb/>der späteren Vollstreckbarkeit bedingt. Wenn daher
<lb/>das Gericht die vom Staatßanwalte beantragte Ein- 
<lb/>ziehung der vom Angeklagten zum Jagdvergehen
<lb/>gebrauchten Legbüchse nebst Zubehör lediglich deß-
<lb/>halb abgelehnt hat, weil diese Werkzeuge nicht in
<lb/>die Hände des aburtheilenden Gerichts gekommen
<lb/>seien, so erscheint diese Motiviruna rechtlich unzu- 
<lb/>treffend. S. I 316/81. U. v. 17. Febr. 1881.
<lb/>(StGB. §. 40 Abs. 2, §. 295.)

<lb/>Wer ein angeschossenes Stück Wild auf frem- 
<lb/>des Jagdrevier verfolgt bezw. dort in Besitz nimmt,
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0305.tif"
                         n="259"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0305--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>259
</p>
                     <p>

                        <lb/>macht sich unbefugter Jagdausübung schuldig, falls
<lb/>die Jagdfolge nicht gesetzlich gestattet ist. Neben
<lb/>der durch das Jagvergehen verwirkten Strafe ist
<lb/>auf Einziehung des Gewehres zu erkennen, welches
<lb/>der Thäter bei sich führte; dieß gilt auch für den
<lb/>Fall der unbefugten Jagdfolge, wenn gleich hiebei
<lb/>der Nachfolgende des Gewehres nicht mehr bedurfte,
<lb/>weil das Wild dort bereits verendet war. S. III
<lb/>186/81. U. v. 23. Febr. 1881. (StGB. §§. 292,
<lb/>293, 295.)

<lb/>Ein Wald besteht aus dem auf einer Boden- 
<lb/>fläche wachsenden bezw. angelegten Holze und dem
<lb/>Waldboden nebst den diesen bedeckenden sonstigen
<lb/>Walderzeugnissen. Das Anzünden solcher Bestand-
<lb/>theile bezw. Erzeugnisse ist das Jnbrandsetzen einer
<lb/>Waldung, wenn dadurch der Holzbestand in die
<lb/>(gemeine) Gefahr kommt, mit in Brand gesetzt zu
<lb/>werden. Wie weit sich der Waldboden erstreckt
<lb/>und ob eine Gefahr für den Holzbestand vorhanden,
<lb/>ist im einzelnen Falle nach den besonderen Umstän- 
<lb/>den zu beurtheilen. Eine, wie hier, mitten in den
<lb/>Kulturen von Fichten gelegene Blöße von nur eini- 
<lb/>gen Schritten Breite kann für Waldboden und das
<lb/>Anzünden des darauf befindlichen, in die Kulturen
<lb/>hinein sich erstreckenden hohen Grases kann für das
<lb/>Jnbrandsetzen einer Waldung erachtet werden. Zum
<lb/>Tatbestände einer vorsätzlichen Brandstiftung war
<lb/>hier nicht die bestimmte Absicht erforderlich, den
<lb/>Wald seinem Wesen nach d. h. das Holz als Haupt-
<lb/>bestandtheil in Brand zu setzen; es genügte die vor- 
<lb/>sätzliche Inbrandsetzung des Grases bezw. des Dorn- 
<lb/>busches, falls die Angeklagte, welche ein Osterfeuer
<lb/>machen wollte, dabei nach den obwaltenden Um- 
<lb/>ständen das Bewußtsein der daraus für den Holz-
<lb/>bestand erwachsenden Gefahr hatte. S. III 3327/80.
<lb/>U. v. 19. Febr. 1881. (StGB. §. 308.)
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0306.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0306--><p/>
                     <p>

                        <lb/>260
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es erscheint nicht rechtsirrthümlich, wenn in
<lb/>der Annahme von Gratifikationen für schnellere Be- 
<lb/>förderung (der Kohlenzüge einer Bergwerkszeche) auf
<lb/>Seite des Bahnstations-Vorstehers der Thatbestand
<lb/>der Annahme von Geschenken seitens eines Beamten
<lb/>für eine in sein Amt einschlagen.de Handlung ge- 
<lb/>funden wird, soferne derselbe den Bahnbetrieb der
<lb/>betreffenden Station zu leiten hatte. S. III 27/81.
<lb/>U. v. 19. Febr. 1881. (StGB. §. 331.)

<lb/>Die Urtheilsgründe, welche annehmen, daß der
<lb/>kgl. bayr. Waldaufseher F. zur Anzeige der Ent- 
<lb/>wendungen an den aufgeklafterten, an Private be- 
<lb/>reits verkauften, Hölzern in der fiskalischen Wal- 
<lb/>dung „selbstverständlich" dienstlich verpflichtet
<lb/>sei, und daß deßhalb der Angeklagte, welcher dem- 
<lb/>selben, um ihn zur Unterlafiung der betreffenden An- 
<lb/>zeige, sohin zu einer die Verletzung seiner Amts- 
<lb/>pflicht enthaltenden Handlung zu bestimmen, das
<lb/>Geldgeschenk (12 Mark) gab, sich des Vergehens
<lb/>der Bestechung schuldig gemacht hat, sind ausrei- 
<lb/>chend und verstoßen auch nicht gegen das Straf- 
<lb/>gesetz; denn nach der Entschließung des kgl. bayr.
<lb/>Staatsministeriums der Finanzen vom 17. August
<lb/>1859 (siehe Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>pflege Band VI S. 303) ist das Forstschutzper- 
<lb/>sonal angewiesen, die Verhütung und Entdeckung
<lb/>von Holzdiebstählen — es mögen solche an noch
<lb/>unveräußertem oder an bereits verkauftem und ab- 
<lb/>gegebenem Holze verübt werden — sich pflichtmäßig
<lb/>angelegen sein zu lassen; und der allgemeine Aus- 
<lb/>druck der „selbstverständlich" dienstlichen Verpflichtung
<lb/>zur Anzeige solcher Diebstähle an bereits verkauftem
<lb/>Holze begreift die in obiger Ministerialentschließung
<lb/>enthaltene besondere Anweisung dazu in sich. S. I
<lb/>298/81. Urtheil vom 17. Febr. 1881. (StGB.
<lb/>§. 333; StPO. §. 266.)
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Konkursordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                  </div>
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="c)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Nahrungsmittelgesetz v. 14 Mai 1879</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0307--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>261
</p>
                     <p>

                        <lb/>b) Konkursordnung.

<lb/>Erst in dem Augenblicke, wo die beiden Um- 
<lb/>stände (Zahlungseinstellung bezw. Konkurseröffnung
<lb/>und Unterlassung der Bilanzziehung) Zusammentref- 
<lb/>fen, erscheint das Vergehen als begangen, und da
<lb/>ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlass- 
<lb/>ung der Bilanzziehung und der Zahlungseinstellung
<lb/>bezw. Konkurseröffnung vom Gesetze nicht gefordert
<lb/>wird, ist es gleichgültig, welcher von beiden Momenten
<lb/>zuerst eingetreten ist. Die Unterlassung der Bilanz- 
<lb/>ziehung war an sich nicht strafbar, sondern wurde
<lb/>es erst, als die Zahlungseinstellung hinzutrat; folg- 
<lb/>lich konnte der Lauf der Verjährung erst mit der
<lb/>Zahlungseinstellung beginnen. S. II 173/81. Urth.
<lb/>v. 15. Februar 1881. (StGB. §. 67; Konkurs- 
<lb/>ordnung §. 210 Ziff. 3.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>c) Nahrungsmittelgesetz v. 14. Mai 18]79.

<lb/>Das vom Urtheile angenommene Feilhalten ge- 
<lb/>fälschter Maaren (Meine) ist nicht gehörig begrün- 
<lb/>det, wenn die Urtheilsgründe nicht entnehmen lassen,
<lb/>daß das Feilhalten „unter einer zur Täuschung ge- 
<lb/>eigneten Bezeichnung" erfolgte und worin die zur
<lb/>Täuschung geeignete Bezeichnung gelegen sein solle;
<lb/>der Umstand allein, daß der in den Fässern enthal- 
<lb/>tene Mein sich der Farbe nach äußerlich als Roth-
<lb/>Wein darstellte, während er von Natur Weißwein,
<lb/>mit Malvenblüthen gefärbt und mit Wasser ver- 
<lb/>dünnt war, bildet nicht etwa eine „zur Täuschung
<lb/>geeignete Bezeichnung". S. I 136/81. Urth. v.
<lb/>10. Februar 1881. (Nahrungsmittelgesetz §. 10

<lb/>Ziff- 2.)
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Rinderpestgesetz von 21. Mai 1878</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0308--><p/>
                     <p>

                        <lb/>262
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>d) Rinderpestgesetz vom 21. Mai 1878.

<lb/>Laut der Bekanntmachung des kgl. bayerischen
<lb/>Staatsministeriums des Innern vom 28. Juli 1879
<lb/>(Gesetz- und Verordnungsblatt von 1879 Nr. 38)
<lb/>wurde die Einführung von mehr als sechs Stück
<lb/>Nutz- und Zugvieh in einem Kalenderjahr aus
<lb/>Oesterreich nach Bayern durch einen Wirthschafts-
<lb/>besitzer an die Ermächtigung der Distriktspolizeibe- 
<lb/>hörde geknüpft. Der Angeklagte hat nun im Laufe
<lb/>des Jahres bereits fünf Ochsen eingeführt, weitere
<lb/>vier Ochsen aber unter Benutzung des einem ande- 
<lb/>ren Bauern ausgestellten und diesen noch zur Ein- 
<lb/>fuhr von vier Ochsen berechtigenden Erlaubnißschei-
<lb/>nes eingeführt. Hierin liegt eine Zuwiderhandlung
<lb/>gegen die Beschränkung der Einfuhr. Nach der
<lb/>Feststellung der Vorinstanz benützte der Angeklagte
<lb/>den nicht für ihn bestimmten Erlaubnißschein deshalb,
<lb/>„um nicht selbst eine bezirksamtliche Bewilligung
<lb/>erholen und hiefür Taxen bezahlen zu müssen", wo- 
<lb/>durch er 3 Mk. ersparte. Hiemit ist die Zuwider- 
<lb/>handlung gegen die in obiger Maßregel (vom
<lb/>28. Juli 1879) liegende Beschränkung der Ein- 
<lb/>fuhr in der Absicht begangen, sich einen Vermögens- 
<lb/>vortheil zu verschaffen, welcher dann eintritt, wenn
<lb/>man eine Auslage, zu der man rechtlich verpflichtet
<lb/>gewesen, erspart. Aus diesen Gründen wurde das
<lb/>Urtheil des Landgerichts Paffau v. 11. Dezbr. 1880
<lb/>aufgehoben, welches das Thatbestandsmerkmal der
<lb/>Absicht, „sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen",
<lb/>deshalb verneint hatte, weil die Tax-Ersparniß von
<lb/>3 Mk. dem Angeklagten bereits vor Verübung seiner
<lb/>strafbaren Handlung zugegangen sei, letztere erst mit
<lb/>der Benützung des fremden Erlaubnißscheines begon- 
<lb/>nen und der Angeklagte nur die Absicht, das in
<lb/>Oesterreich eingekaufte Vieh nach Bayern einzufüh-
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Musterschutzgesetz v. 11. Januar 1876</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0309--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>263
</p>
                     <p>

                        <lb/>ren, gehabt habe, überdies in der Ersparung der
<lb/>Taxe nicht ein Vermögensvortheil im gesetzlichen
<lb/>Sinne erblickt werden könne. S. I 211/81. Urth.
<lb/>v 10. Febr. 1881. (Rinderpestgesetz §. 2.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>e) Musterschutzgesetz v. 11. Januar 1876.

<lb/>Die Feststellung, daß der Angeklagte seit April

<lb/>1879 bis April 1880 „in fortgesetzter Handlung"
<lb/>ein geschütztes Muster fahrlässig nachgebildet hat,
<lb/>daß der Verletzte bereits in den letzten Monaten des
<lb/>Jahres 1879 Kenntniß von der Verletzung und der
<lb/>Person des Thäters erlangt, aber erst am 1. April

<lb/>1880 Strafantrag gestellt hat, rechtfertigt nicht die
<lb/>Verurtheilung des Angeklagten wegen seiner ge- 
<lb/>sa mmten Thätigkeit in Betreff der Nachbildung
<lb/>und die Bemessung der Strafe aus diesem Gesichts- 
<lb/>punkte. Es handelt sich nämlich um eine Mehrheit
<lb/>zeitlich getrennter Akte, von denen jeder einzelne
<lb/>allein schon die zum Thatbestande des Deliktes ge- 
<lb/>hörigen Merkmale vollständig enthält, die aber der
<lb/>Jnstanzrichter, annehmend, daß in den erneuerten
<lb/>Entschließungen und Thätigkeitsakten dieselbe Wil- 
<lb/>lensbestimmung sich verwirklicht habe, zu der juristi- 
<lb/>schen Einheit des fortgesetzten Vergehens zusammen- 
<lb/>fassen zu sollen glaubte. Der Verletzte hatte mit
<lb/>dem Tage, seit welchem er Kenntniß von der Nach- 
<lb/>bildung und der Person des Thäters erhielt, in der
<lb/>Lage sich befunden, auf dessen Bestrafung anzutragen.
<lb/>Daraus folgt nun zwar nicht, wie der Angeklagte
<lb/>meint, daß der Antragsberechtigte, wenn er in Be- 
<lb/>zug auf einen Theil der sein Recht verletzenden
<lb/>Thätigkeitsakte die Antragsfrist versäumte, seines
<lb/>Antragsrechts auch in Bezug auf die erst später vor- 
<lb/>gefallenen Akte verlustig ging; auf der anderen Seite
<lb/>aber kann auch nicht die Äntragsfrist dadurch ver-
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0310.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0310--><p/>
                     <p>

                        <lb/>264 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>längert werden, daß dieselbe Person weitere Hand- 
<lb/>lungen beging, die den Verletzten zur Stellung des
<lb/>Strafantrages berechtigten. Bei der Beurtheilung
<lb/>der Antragsfrist sind die einzelnen rechtsverletzenden
<lb/>Akte je für sich zu würdigen; es mußten daher die
<lb/>über 3 Monate vor dem Antrag zurückliegenden
<lb/>Handlungen unberücksichtigt bleiben. S. III3450/80.
<lb/>Urtheil vom 29. Januar 1881. (StGB. §. 61;
<lb/>StPO. §. 259 Abs. 2; Gesetz v. 11. Jan. 1876,
<lb/>bete, das Urheberrecht an Mustern und Modellen
<lb/>§. 14; Gesetz vom 11. Juni 1870, das Urheber- 
<lb/>recht an Schriftwerken rc. betr., §. 35.)

<lb/>Die Urtheilsgründe sind hinsichtlich des subjek- 
<lb/>tiven Thatbestandes von irriger Rechtsansicht aus- 
<lb/>gegangen, wenn sie ausführen, der Angeklagte habe
<lb/>das Muster so lange nicht nachmachen dürfen, als
<lb/>er nicht gewußt habe, daß es nicht geschützt gewesen
<lb/>sei, und es sei seine Sache gewesen, dieses nachzu- 
<lb/>weisen. Denn zu einer vorsätzlichen Zuwider- 
<lb/>handlung gegen das Musterschutzgesetz gehört, daß
<lb/>der Zuwiderhandelnde sich bewußt war, ein geschütz- 
<lb/>tes Muster nachzubilden; die Anforderuug, daß der
<lb/>Angeklagte sein Nichtwissen um den Schutz oder
<lb/>den Mangel des Schutzes habe Nachweisen müssen,
<lb/>widerstreitet den strafprozessualen Grundsätzen; auch
<lb/>erklärt das Gesetz die Nachbildung nicht schon dann
<lb/>für strafbar, wenn der Nachbildende nicht wußte, daß
<lb/>das Muster nicht geschützt sei, sondern läßt sie in
<lb/>allen Fällen straflos, wenn das Muster thatsächlich
<lb/>nicht geschützt war, mochte der Nachbildende dies
<lb/>wissen oder nicht, und verhängt, auch wenn es ge- 
<lb/>schützt war, erst dann eine Strafe, wenn der Nach- 
<lb/>bildende entweder dies wußte oder mit der Thatsache
<lb/>des Schutzes fahrlässiger Weise und ohne entschuld- 
<lb/>baren Jrrthum unbekannt geblieben war. S. III
<lb/>3533/80. Urth. v. 19. Februar 1881. (Muster- 
<lb/>schutzgesetz §. 14; Nachdrucksgesetz §. 18 Abs. 1.)
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gesetz vom 9. November 1876, das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste betreffend</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gesetz gegen die Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0311--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>265
</p>
                     <p>

                        <lb/>f) Gesetz vom 9. Januar 1876, das Urhe- 
<lb/>berrecht an Werken der bildenden Künste

<lb/>betreffend.

<lb/>Die Feststellung, daß dem Urheber die erfolgte
<lb/>Verwendung des „Werkes" zu industriellen Zwecken
<lb/>(auf Briefbeschwerern, Albumdeckeln rc.) nicht habe
<lb/>unbekannt bleiben können, genügt nicht zur Annahme,
<lb/>daß der Urheber diese Art Nachbildung „gestattet"
<lb/>habe. Es muß vielmehr eine positive, sei es aus- 
<lb/>drückliche oder stillschweigende, wörtliche oder that-
<lb/>sächliche Willensäußerung des Berechtigten gegenüber
<lb/>dem Einzelnen oder dem Publikum hinzutreten, welche
<lb/>die Absicht des fraglichen theilweisen Verzichts auf
<lb/>das Urheberrecht konkludent zum Ausdruck bringt.
<lb/>Bloßes Stillschweigen erscheint unerheblich; es wird
<lb/>nur dann für Einwilligung geachtet, wenn der
<lb/>Schweigende sich erklären konnte und vermöge der
<lb/>Gesetze dazu verbunden war. Eine solche gesetzliche
<lb/>Pflicht zum Einspruch, deren Verabsäumung den
<lb/>Verlust des Rechtes zur Folge hätte, ist aber dem
<lb/>Berechtigten nirgends auferlegt. S. II 139/81.
<lb/>Urth. v. 15. Febr. 1881. (Gesetz, betr. den Schutz
<lb/>der bildenden Künste, §. 14.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>g) Gesetz gegen die Sozialdemokratie vom
<lb/>21. Oktober 1878.

<lb/>Ein Zeitungsunternehmer „verbreitet" seine pe- 
<lb/>riodische Zeitschrift, wenn er sie Abonnenten zusendet,
<lb/>soferne er sich bewußt ist, daß sie aus den Händen
<lb/>des Adressaten an eine unbestimmte Mehrheit anderer
<lb/>Personen übergehen kann. Ohue Erfolg macht die
<lb/>Revision geltend, daß die Handlung (Absendung
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0312.tif"
                         n="266"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0312--><p/>
                     <p>

                        <lb/>266
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>von 5 Nummern der Zeitschrift aus London an einen
<lb/>Bekannten in Deutschland) im Auslande begangen
<lb/>und darum mit Unrecht im Jnlande zur Bestrafung
<lb/>gezogen sei; denn unter Handlung ist nicht lediglich
<lb/>das formelle Thun, in welchem sich der Wille offen- 
<lb/>bart, mit Ausschluß seiner Wirksamkeit, zu verstehen;
<lb/>zur Handlung im strafrechtlichen Sinne gehört viel- 
<lb/>mehr auch diese Wirksamkeit, wenigstens da, wo nicht
<lb/>das blos formelle Thun den Gegenstand eines Straf- 
<lb/>gesetzes bildet. Die Handlung dauert so lange, als
<lb/>ihre Wirksamkeit dauert, mag auch das formelle
<lb/>Thun bereits in einem früheren Zeitpunkte zu Ende
<lb/>gekommen sein. Die Handlung des Angeklagten
<lb/>aber hat ihre Wirksamkeit in Deutschland entfaltet;
<lb/>folglich hat er diese Wirksamkeit in Deutschland zu
<lb/>vertreten. Die in Deutschland durch Mittelspersonen
<lb/>des Angeklagten vorgenommenen, die Verbreitung
<lb/>seiner Druckschrift bewerkstelligenden, Handlungen
<lb/>fallen ihm als eigene zur Last. S. I 175/81. Urth.
<lb/>vom 3. Februar 1881. (Gesetz gegen die Sozial- 
<lb/>demokratie §. 19.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es liegt „Verbreitung" vor, wenn die Absend- 
<lb/>ung der verbotenen Druckschriften unter Streifband
<lb/>geschieht und der Absender weiß, daß dieselben hie- 
<lb/>durch den mit der Beförderung der Sendung beschäf- 
<lb/>tigten Postbeamten zugänglich werden. Nach §. 13
<lb/>der deutschen Postordnung vom 8. März 1879 sol- 
<lb/>len die Streifbandsendungen dergestalt eingeliefert
<lb/>werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann;
<lb/>ein Verbot, bei dieser Prüfung die Druckschriften zu
<lb/>lesen, besteht nicht; es kann also nicht geltend ge- 
<lb/>macht werden, daß die Postbeamten zum Lesen der
<lb/>Drucksachen unter Streifband nicht berechtigt seien.
<lb/>Es ist auch nicht erforderlich, daß von den so ver- 
<lb/>breiteten und zugänglich gemachten Druckschriften
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0313.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Spielkartenstempel-Gesetz vom 3. Juli 1878</title>
                     </head>
            
            
            
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                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0313--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>267
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch Andere wirklich Kenntniß genommen worden
<lb/>sei. S. I 180/81. Urtheil v. 7. Februar 1881.
<lb/>(Gesetz gegen die Sozialdemokratie §. 19.)

<lb/>h) Spielkartenstempel-Gesetz vom 3. Juli

<lb/>1878.

<lb/>Der Ansicht, daß die Thatsache des Erwer- 
<lb/>bend ungestempelter Spielkarten zur Verwirkung der
<lb/>Strafe von 30 Mark für jedes Spiel genüge, ohne
<lb/>daß es auf die Absicht, auf gröberes oder geringeres
<lb/>Verschulden, ankomme, ist nicht beizutreten. Daraus,
<lb/>daß das Gesetz nur „wissentlich" bei Gewahrsam
<lb/>beifügt, läßt sich nicht folgern, daß hinsichtlich der
<lb/>zuerst genannten Fälle des Feilhaltens, Veräußernd,
<lb/>Vertheilens, Erwerbens, Spielend, die Frage der
<lb/>subjektiven Verschuldung überhaupt bedeutungslos
<lb/>sei; es kann vielmehr aus der Fassung des Gesetzes
<lb/>entnommen werden, daß die zuerst genannten Fälle
<lb/>nicht blos dann strafbar sind, wenn der Thäter mit
<lb/>dem Bewußtsein des Mangels des Stempels han- 
<lb/>delt, sondern auch dann, wenn ihm in dieser Richt- 
<lb/>ung Fahrlässigkeit zur Last fällt, während das Gesetz
<lb/>für den Fall des bloßen Gewahrsams zur Strafbar- 
<lb/>keit das Bewußtsein des Mangels des Stempels
<lb/>verlangt. S. I 255/81. Urth. v. 28. Febr. 1881.
<lb/>(Spielkartenstempelgesetz §. 10 Abs. 2.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>Die Vornahme einzelner untersuchungsrichter- 
<lb/>licher Akte hindert einen Untersuchungsrichter nicht
<lb/>schlechthin an der Mitwirkung als erkennender Rich- 
<lb/>ter in der betreffenden Sache; vielmehr setzt solche
<lb/>Behiuderung voraus, daß die untersuchungsrichterliche,
<lb/>wenn auch nur auf einzelne Akte beschränkte, Thä-
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0314.tif"
                      n="268"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0314--><p/>
                  <p>

                     <lb/>268
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tigkeit auf die Erreichung des Zwecks der Vorunter- 
<lb/>suchung, also (gemäß §. 188 der StPO.) darauf
<lb/>gerichtet gewesen sei, den Sachverhalt insoweit auf- 
<lb/>zuklären „als erforderlich ist, um eine Entscheidung
<lb/>darüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu
<lb/>eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung
<lb/>zu setzen sei". Eine solche Thätigkeit liegt in dem
<lb/>Requisitionsschreiben an eine Behörde um Recherchen
<lb/>zur Aufklärung des Sachverhältnisses betreffs der
<lb/>(des Meineids) Angeklagten. S. II 233/81. Urth.
<lb/>v. 25. Febr. 1881? (StPO. §. 23 Abs. 2.)

<lb/>Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
<lb/>Revisionsbegründungs-Frist greift Platz, wenn der
<lb/>verhaftete Angeklagte schon bei der (am 8. Dezem- 
<lb/>ber) erklärten Einlegung der Revision gebeten hatte,
<lb/>rechtzeitig zu veranlassen, daß er aus der Haft vor- 
<lb/>geführt werde, um seine Anträge zu Protokoll geben
<lb/>zu können, dieses Gesuch aber innerhalb der (nach
<lb/>Zustellung des Urtheils am 24. Dezember) zur Be- 
<lb/>gründung des Rechtsmittels laufenden Frist Beacht- 
<lb/>ung nicht gesunden, sondern der Gerichtsschreiber erst
<lb/>später (am 7. Januar) die Revisionsanträge zu
<lb/>Protokoll genommen hat, was dem Angeklagten ge- 
<lb/>genüber als ein unabwendbarer Zufall in Betracht
<lb/>kommen muß. S. III 212/81. Urth. v. 12. Febr.
<lb/>1881. (StPO. §§. 44, 385.)

<lb/>Es ist, wenn ein Zeuge sich auf die Gefahr
<lb/>strafrechtlicher Verfolgung und damit aufdas Ausnahme- 
<lb/>recht, die Auskunft zu verweigern, beruft, der Glaube,
<lb/>der seiner Versicherung geschenkt werden soll, und der
<lb/>Umfang, in welchem das Recht seiner Zeugnißver-
<lb/>weigerung anzuerkennen sei, Sache des richterlichen
<lb/>Ermessens. Um aber den Ausnahmefall als gegeben
<lb/>ansehen zu dürfen, kann es nicht genügen, wenn der
<lb/>Zeuge lediglich sein Zeugniß ablehnt, ohne sich dar-
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0315.tif"
                      n="269"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0315--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>269
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf zu berufen, daß er sich durch Beantwortung der
<lb/>bezüglichen Fragen die Gefahr strafrechtlicher Ver- 
<lb/>folgung zuziehen würde, und ohne überhaupt einen
<lb/>Grund der Ablehnung anzugeben, und das Sitzungs- 
<lb/>protokoll in dieser Beziehung nichts bekundet. S. III
<lb/>73/81. Urtheil vom 12. Januar 1881. (StPO.
<lb/>§§. 54, 55.)

<lb/>Die Vernehmung des bereits in der Vorunter- 
<lb/>suchung über die Verwundung des Angeklagten gut- 
<lb/>achtlich vernommenen Polizeiarztes kann nicht in der
<lb/>Hauptverhandlung aus dem Grunde als unzulässig
<lb/>bezeichnet und abgelehnt werden, weil jener Sach- 
<lb/>verständige als Polizeibeamter thätig gewesen sei.
<lb/>Das Gesetz betrifft die Thätigkeit der Polizeibeamten,
<lb/>welche ihnen im Interesse der öffentlichen Sicherheit
<lb/>und Rechtspflege nach §. 156 ff. und §. 161 der
<lb/>StPO, zur Vorbereitung der öffentlichen Anklage,
<lb/>zur Erforschung strafbarer Handlungen und zur Ver- 
<lb/>hütung der Verdunkelung der Sache obliegt. Be- 
<lb/>amte, welche in einer Sache so thätig gewesen,
<lb/>schließt das Gesetz von der Funktion als Richter
<lb/>oder Sachverständige von Amtswegen bezw. auf An- 
<lb/>trag aus, weil es sie nicht für unbefangen erachtet.
<lb/>Dies trifft aber nicht zu auf die von einem Polizei- 
<lb/>oder Gefängniß-Arzte aus Anlaß der Polizei- oder
<lb/>einer anderen Behörde vorgenommene ärztliche Unter- 
<lb/>suchung Gefangener und dessen sachverständiges Gut- 
<lb/>achten. S. III 104/81. Urth. v. 2. Febr. 1881.
<lb/>(StPO. §. 22 Ziff. 4, §§. 24, 74.)

<lb/>Die Einsicht der Akten steht nur dem Staats-
<lb/>anwalte und dem Vertheidiger, nicht auch dem An- 
<lb/>geklagten zu. S. I 180/81. Urth. v. 7. Februar
<lb/>1881. (StPO. §§. 147, 194.)

<lb/>Der Strafantrag „bei einer anderen Behörde"
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0316.tif"
                      n="270"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0316--><p/>
                  <p>

                     <lb/>270
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gilt als schriftlich angebracht, sofern das betreffende
<lb/>Schriftstück vom Antragsteller unterzeichnet ist, woran
<lb/>der Umstand nichts ändert, daß das Schriftstück in
<lb/>Protokollform errichtet wurde, sowie daß dasselbe
<lb/>nicht bloß den Strafantrag, sondern auch noch an- 
<lb/>dere Angaben des Verletzten enthält, da Letzterer
<lb/>die (ihm vorgelesene) Urkunde ohne Einschränkung
<lb/>genehmigt und unterzeichnet hat. S. I 411/81.
<lb/>Urth. v. 28. Febr. 1881. S. II 116/81. Urtheil
<lb/>v. 8. Febr. 1881. (StPO. §. 156 Abs. 2.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unter „Vernehmung des Beschuldigten" ist die
<lb/>Vernehmung über eine bereits erhobene, bestimmt
<lb/>formulirte Beschuldigung, und unter „Untersuchungs- 
<lb/>haft" ist diejenige Freiheitsentziehung zu verstehen,
<lb/>welche auf Grund der erhobenen Anschuldigung ver- 
<lb/>fügt worden ist. Folglich kann die Revision nicht
<lb/>sich darauf stützen, daß ein ohne Zuziehung des An- 
<lb/>geklagten aufgenommenes Augenscheinsprotokoll ver- 
<lb/>lesen wurde, wenn erst nach Aufnahme des Augen- 
<lb/>scheins die erste Eröffnung der Beschuldigung (der
<lb/>fahrlässigen Tödtung) an den Angeklagten erfolgt
<lb/>und erst nach der an diese Eröffnung sich anschlie- 
<lb/>ßenden Vernehmung desselben der staatsanwaltschaft-
<lb/>liche Antrag auf Verhaftung des Angeklagten gestellt
<lb/>und der stattgebende Gerichtsbeschluß gefaßt wurde.
<lb/>Die vorangegangenen Maßnahmen des Gerichts
<lb/>(Beaufsichtigung des Angeklagten in der Wohnung
<lb/>und im Wartezimmer des Gerichts sowie die Vor- 
<lb/>legung der Leiche zur Rekognition) waren theils
<lb/>bloße Sicherheitsmaßregeln, theils Aufforderungen zu
<lb/>Erklärungen, welche weder als Anlegung der Unter- 
<lb/>suchungshaft, noch als Vernehmung über die erhobene
<lb/>Beschuldigung angesehen werden können. S. III
<lb/>198/81. Urtheil v. 19. Februar 1881. (StPO.
<lb/>§. 167 Abs. 2, §. 191.)
</p>

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                      n="271"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0317--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>271
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Vorschrift, daß, wenn die Vorladungsfrist
<lb/>zur Hauptverhandlung nicht eingehalten worden, der
<lb/>Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aus- 
<lb/>setzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen
<lb/>soll, ist keine Rechtsnorm, deren Verletzung die Auf- 
<lb/>hebung des Urtheils begründet, sondern nur eine
<lb/>Dienstvorschrift für den Vorsitzenden, sohin lediglich
<lb/>instruktioneller Bedeutung, wie sich aus den Berath- 
<lb/>ungen der Reichstagskommission zum §. 192 des
<lb/>Entwurfs der StPO, ergibt. S. II 309/81. Urth.
<lb/>v. 25. Febr. 1881. (StPO. §. 227 Abs. 3.)

<lb/>Das direkte Fragerecht steht dem Angeklagten
<lb/>und Vertheidiger nur den Zeugen und Sachverstän- 
<lb/>digen — nicht auch den übrigen Angeklagten — ge- 
<lb/>genüber zu, wie aus dem Wortlaute des Gesetzes
<lb/>und überdies aus der Kommissionsberathung (vergl.
<lb/>Protokolle Seite 361, 362) sich ergibt. S. III
<lb/>241/81. Urtheil v. 26. Februar 1881. (StPO.
<lb/>§. 239.)

<lb/>Die zur Hauptverhandlung geladenen und er- 
<lb/>schienenen Zeugen müssen vernommen werden, soferne
<lb/>nicht besondere gesetzliche Hindernisse entgegen stehen
<lb/>oder ein erkennbar gemachtes Einverständniß beider
<lb/>Parteien vorliegt; daraus, daß nach Vernehmung
<lb/>der übrigen Zeugen keine bezüglichen Beweisanträge
<lb/>gestellt wurden, folgt kein Verzicht auf Abhör solcher
<lb/>Zeugen. S. III 73/81. Urth. v. 12. Jan. 1881.
<lb/>(StPO. §. 244.)

<lb/>Das Gesetz ist nicht verletzt, wenn ein Zeuge,
<lb/>dessen Vorladung wegen Unbekanntheit seines Aufent- 
<lb/>haltes erfolglos war, und auf dessen Vernehmung
<lb/>der Staatsanwalt, ohne daß jedoch der Angeklagte
<lb/>hievon Nachricht erhielt, vorläufig verzichtet hatte,
<lb/>gleichwohl in der Hauptverhandlung erscheint und
<lb/>eidlich vernommen wird. S. III 3475/80. Urth.
<lb/>v. 19. Febr. 1881. (StPO. §. 244.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0318.tif"
                      n="272"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0318--><p/>
                  <p>

                     <lb/>272 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Das Gesetz ist nicht verletzt, wenn der Ange- 
<lb/>klagte in der Hauptverhandlung Zeugen, obwohl er
<lb/>deren förmliche Vorladung bewirkt hatte, als „ge- 
<lb/>stellte" Zeugen bezeichnet, und darauf das Gericht,
<lb/>ohne Kenntniß der förmlichen Vorladung, deren Ver- 
<lb/>nehmung durch Gerichtsbeschluß abgelehnt hat. Der
<lb/>erst in der Revision erbrachte Nachweis durch Vor- 
<lb/>legung der Zustellungsurkunden über die stattgehabte
<lb/>förmliche Vorladung der Zeugen verdient keine Be- 
<lb/>achtung. S. II 246/81. Urth. v. 22. Febr. 1881.
<lb/>(StPO. §. 244.)

<lb/>Akten, welche von der Staatsanwaltschaft als
<lb/>Beweismittel bezeichnet und zur Hand des Gerichtes
<lb/>gelangt sind, gehören zwar zu den herbeigeschafften
<lb/>Beweismitteln; wurde aber ein Antrag auf Verlesung
<lb/>einzelner Aktenstücke nicht gestellt, so war die Herbei- 
<lb/>schaffung der Akten nur eine vorbereitende Maßregel
<lb/>und die Nichtverlesung keine Verletzung des Gesetzes.
<lb/>S. III 73/81. Urtheil vom 12. Januar 1881.
<lb/>(StPO. §. 248.)

<lb/>Die Verlesung ärztlicher Gutachten, welche für
<lb/>die betreffende Untersuchung abgegeben worden sind,
<lb/>ist gestattet ohne Unterschied, ob die untersuchte Kör- 
<lb/>perverletzung sich an dem durch das Vergehen Be- 
<lb/>schädigten, dem Angeklagten, oder an einem Zeugen
<lb/>vorfindet. S. I 419/81. Urth. v. 28. Febr. 1881.
<lb/>(StPO. §. 255.)

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berichtigung.

<lb/>Am Schluß voriger Nummer (S. 256) l. „Fortsetzung" statt
<lb/>„Schluß".
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0319.tif"
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         <div xml:id="d83484e31471">
            <head>No. 18.</head>
            <div xml:id="d83484e31476">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses (Hauptsächlich vom Februar 1881.)</head>
               <div xml:id="d83484e31481"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0319--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Dritte» Ergänz»ngsbanr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ml iS.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>'lätter kur Kerpsundendung
</p>
                  <p>

                     <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete

<lb/>des Strafrechtes und des Strafprozesses. (Hauptsächlich vom Fe- 
<lb/>bruar 1861.) (Schluß.) — Mittheilungen aus Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichtes vom März mit Nachträgen vom Februar 1881.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete -es Strafrechtes und des Straf- 
<lb/>prozesses.

<lb/>(Hauptsächlich vom Februar 1881.)

<lb/>II. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Die staatsanwaltschaftliche Revision gegen das
<lb/>den Angeklagten von der Anklage wegen Diebstahls
<lb/>freisprechende Urtheil rügt ohne Erfolg Verletzung
<lb/>des Grundsatzes „ne bi8 Ln Läem", wenn Gegen- 
<lb/>stand der früheren Anklage vor dem Schöffengerichte
<lb/>der Erwerb einer Anzahl (mittels einer strafbaren
<lb/>Handlung, Diebstahls, erlangten) Ofenthüren war,
<lb/>und das Schöffengericht, dem Eröffnungsbeschlusse
<lb/>entsprechend, den Angeklagten wegen Hehlerei in An- 
<lb/>sehung der Ofenthüren rechtskräftig verurtheilt hat,
<lb/>jedoch zugleich als erwiesen annahm, daß Angeklagter
<lb/>jene Ofenthüren in einem Sacke zusammen mit
<lb/>anderen Gegenständen, namentlich Betten, von einem
<lb/>Dritten gekauft und hiebei nach den Umständen habe
<lb/>annehmen müssen, daß der gesammte Inhalt des
<lb/>Sackes auf unredliche Weise in die Hände dieses
<lb/>Dritten (seines Verkäufers) gelangt war. Da das
<lb/>Schöffengericht also annahm, daß der Sack seinem

<lb/>III. ErgLnzungSbaud.
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0320.tif"
                      n="274"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0320--><p/>
                  <p>

                     <lb/>274 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>gesammten Inhalte nach vom Angeklagten durch eine
<lb/>und dieselbe Handlung erworben wurde, und da das- 
<lb/>selbe nach §. 263 der StPO, zum Gegenstände
<lb/>der Urtheilsfindung die in der Anklage bezeichnete
<lb/>That in der Beschaffenheit und dem Umfange zum
<lb/>Gegenstand der Urtheilsfindung zu machen hatte, wie
<lb/>sich dieselbe nach dem Ergebnisse der Verhandlung
<lb/>darstellt, so wäre es verpflichtet gewesen, bei Abur-
<lb/>theilung der That auch die weiteren erwähnten Be-
<lb/>standtheile derselben in Betracht zu ziehen, sohin
<lb/>insbesondere die rechtliche Qualifikation der Handlung,
<lb/>wodurch Angeklagter in den Besitz jener Gegenstände
<lb/>gelangte — ob Hehlerei oder Diebstahl vorliege —
<lb/>zu beurtheilen, vorausgesetzt, daß, wenn es zur An- 
<lb/>nahme des Diebstahles gelangte, nach §. 264 der
<lb/>StPO. Angeklagter auf diesen veränderten Ge- 
<lb/>sichtspunkt zuvor aufmerksam gemacht werden mußte.
<lb/>Weder das Eine noch das Andere ist geschehen, und
<lb/>die StPO, bietet kein Mittel, außer im Fall der
<lb/>Wiederaufnahme des Verfahrens, Bestandtheile und
<lb/>Gesichtspunkte einer rechtskräftig abgeurtheilten That,
<lb/>welche bei der Hauptverhandlung nicht zur Geltung
<lb/>gelaugt sind, nachträglich zum Nachtheil des Ange- 
<lb/>klagten zur Aburtheilung zu bringen. Folglich er- 
<lb/>weist sich jedes neue Verfahren unstatthaft, welches
<lb/>hier, wenn auch nach Ausscheidung des bei der
<lb/>früheren Bestrafung allein in Berücksichtigung gezo- 
<lb/>genen Theiles der That, darauf abzielt, dieselbe
<lb/>That abermals unter dem Gesichtspunkte zur Abur- 
<lb/>theilung zu bringen, daß Angeklagter Gegenstände in
<lb/>dem Sacke nicht durch Hehlerei, sondern durch Dieb- 
<lb/>stahl erworben habe. Allerdings hätte übrigens die
<lb/>Vorinstanz in dem neuen Verfahren nicht auf Frei- 
<lb/>sprechung, sondern auf Einstellung des Verfahrens
<lb/>wegen Diebstahls als unstatthaft erkennen sollen;
<lb/>dieser Mangel ist jedoch nicht Gegenstand der pro- 
<lb/>zessualen Rüge der staatsanwaltschaftlichen Revision
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0321.tif"
                      n="275"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>275
</p>
                  <p>

                     <lb/>geworden, welche vielmehr nur die Anwendung des
<lb/>„ne bis in idem“ hier umfaßt. S. II 194/81.
<lb/>Urtheil v. 15. Februar 1881. (StPO. §§. 263,
<lb/>264 und 259.)

<lb/>Eine andere That der Veränderung des
<lb/>rechtlichen Gesichtspunktes oder die Anwendung eines
<lb/>anderen Strafgesetzes liegt nicht vor, wenn das
<lb/>Urtheil die Verurtheilung des Angeklagten deshalb
<lb/>aussprach, weil derselbe ein ihm vom Eigenthümer
<lb/>zur Ausstellung und eventuell zum Verkaufe in des- 
<lb/>sen Nutzen anvertrautes Oelgemälde zu seinem
<lb/>Vortheile verkauft und über den Erlös für sich ver- 
<lb/>fügt habe, während der Beschluß über die Eröffnung
<lb/>des Hauptverfahrens die Untreue nicht in der Ver- 
<lb/>fügung über das Bild selbst, sondern in der Verfüg- 
<lb/>ung über die Kaufpreisforderung, sohin eine Forder- 
<lb/>ung des Auftraggebers, angenommen hatte; denn
<lb/>obwohl der eventuelle Verkauf — mag der Ange- 
<lb/>klagte als Commissionär oder als bloßer Mandatar
<lb/>des Eigenthümers betrachtet werden — auf keinen
<lb/>Fall für eigene Rechnung (wenn auch eigenen Na- 
<lb/>men beim Commissionsgeschäft) von Seite des An- 
<lb/>geklagten abzuschließen war, hat der Angeklagte doch,
<lb/>wie festgestellt ist, schon den Verkauf für sich abge- 
<lb/>schlossen und das Bild so sich angeeignet; und da
<lb/>in dem Eröffnungsbeschlusse bereits die Veräußerung
<lb/>des Bildes und die Aneignung des Kaufspreises
<lb/>ausgenommen war, erfolgte die Anwendung des schon
<lb/>dort bezeichneten Gesetzes (§. 266 Ziffer 2 des
<lb/>StGB.) auch bei der Verurtheilung nur auf Grund
<lb/>eines anderen der schon dort gleichartig neben ein- 
<lb/>ander gestellten gesetzlichen Merkmale. Die Voraus- 
<lb/>setzungen des Selbstkaufs im Sinne des Art. 376
<lb/>des Handelsgesetzbuches lagen nicht vor. S. I
<lb/>138/81. Urtheil v. 17. Februar 1881. (StPO.
<lb/>§§. 264, 265.)
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0322.tif"
                      n="276"
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                  <p>

                     <lb/>276
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die von einem Anwälte, ohne Beibringung der
<lb/>Vollmacht des Verurtheilten innerhalb der An-
<lb/>m eldung s frist, angemeldete Revision ist unzulässig;
<lb/>die erst spater eingereichte, wenngleich mit dem inner
<lb/>die Anmeldungsfrist fallenden Datum versehene, Voll- 
<lb/>machtsurkunde bleibt ohne Einstuß; auch ist ohne
<lb/>Belang, wenn derselbe Vertheidiger auf die von dem
<lb/>Staatsanwalte gegen das erstmalige Urtheil seiner- 
<lb/>zeit eingelegte Revision die Gegenerklärung damals
<lb/>eingereicht hatte, da für ihn eine darüber hinaus- 
<lb/>gehende Funktion nicht begründet wurde. S. II
<lb/>Beschw.-Reg. 390/81. Urth. v. 15. Februar 1881.
<lb/>(StPO. §. 339.)

<lb/>Die zu Protokoll abgegebene Erklärung des
<lb/>Verurtheilten, „daß er sich dem Strafurtheile unter- 
<lb/>werfe und seine Strafe sofort antrete" ist an sich
<lb/>klar und bringt den Willen, sich bei dem Urtheile zu
<lb/>beruhigen und von Einlegung eines Rechtsmittels
<lb/>abzusehen, zum Ausdrucke, und kann, wenn auch
<lb/>noch innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision,
<lb/>nicht mehr dahin modistzirt werden wollen, der An- 
<lb/>geklagte habe nur die Strafe sofort antreten, die
<lb/>Einlegung des Rechtsmittels aber sich Vorbehalten
<lb/>wollen. Der Verzicht auf das Rechtsmittel hat die
<lb/>sofortige Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des
<lb/>Urtheils mit der Maßgabe bewirkt, daß nach §. 482
<lb/>der StPO, auf die Freiheitsstrafe die Untersuchungs- 
<lb/>haft anzurechnen ist, welche der Angeklagte seit der
<lb/>Verzichtserklärung erlitten Hot. Diese Erwägungen
<lb/>lassen die rechtliche Möglichkeit einer Zurücknahme
<lb/>des Verzichts innerhalb der Einlegungsfrist als aus- 
<lb/>geschlossen erscheinen. S. III 149/81. Urth. vom
<lb/>2. Febr. 1881. (StPO. §. 344.)

<lb/>Vor Entscheidung über die Beschwerde kann,
<lb/>wenn der Staatsanwalt bezhw. Reichsanwalt es
</p>

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                      n="277"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>277
</p>
                  <p>

                     <lb/>beantragt, derselbe, obwohl er bereits eine schriftliche
<lb/>Erklärung zu den Akten gebracht hat, auch noch zum
<lb/>Zwecke der mündlichen Anhörung zugelassen werden.
<lb/>S.I 521/81. Beschluß v. 3. März 1881. (StPO.
<lb/>§. 351 Abs. 1 mit §. 33.)

<lb/>Die Instruktion für die Lokomotivführer (der
<lb/>österr. Kaiserin-Elisabethbahn) bildet keine Rechts- 
<lb/>norm im Sinne der Strafprozeßordnung; die Aus- 
<lb/>legung ihrer Bestimmungen (Dienstanweisung) fällt
<lb/>der freien Würdigung des Jnstanzrichters anheim
<lb/>und ist nicht anfechtbar, soferne nicht ein dabei mit-
<lb/>wirkender Rechtsirrthum erfindlich ist. S.I 358/81.
<lb/>Urth. v. 24. Febr. 1881. (StPO. §. 376; Einf.-
<lb/>Gesetz §. 7.)

<lb/>Das Schweigen des Sitzungsprotokolles dar- 
<lb/>über, daß nach der zufolge Gerichtsbeschlusses aus- 
<lb/>geschlossenen Oeffentlichkeit letztere bei der Verkündung
<lb/>des Urtheiles wieder hergestellt war, begründet die
<lb/>Revision. S. II 38/81. Urth. v. 4. Febr. 1881
<lb/>und S. HI 239/81. Urth. v. 19. Februar 1881.
<lb/>(StPO. §. 377 Ziff. 6; GVG. §§. 173, 174.)

<lb/>Die Zustellung des Urtheiles an den Verthei-
<lb/>diger, welcher Revision eingelegt und — ohne be- 
<lb/>sondere Vollmacht hiezu — die Ürtheilszustellung an
<lb/>sich selbst beantragt hat, ist unstatthaft. S. I 324/81.
<lb/>Beschluß v. 7. Febr. 1881. (StPO. §. 383.)

<lb/>Unter dem Gerichtsschreiber, bei welchem zu
<lb/>Protokoll die Revisionsanträge mit Begründung an- 
<lb/>zubringen sind, ist der Gerichtsschreiber desjenigen
<lb/>Gerichts, dessen Urtheil angefochten wird, gemeint;
<lb/>es folgt dies theils aus dem Zusammenhänge des
<lb/>Absatzes 2 mit dem ersten Absätze, theils aus der
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0324.tif"
                      n="278"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0324--><p/>
                  <p>

                     <lb/>278
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine Ausnahme bildenden Bestimmung in §. 341
<lb/>der StPO. S. III 264,81. Urth. v. 16. Febr.
<lb/>1881. (StPO. §. 385.)

<lb/>Durch die Zurückverweisung zur anderweiten
<lb/>Verhandlung und Entscheidung der Sache wird dem
<lb/>Gerichte die volle Freiheit gegeben, bei Ausmessung
<lb/>der nach der beibehaltenen Feststellung in Betreff
<lb/>der strafbaren Handlung zu verhängenden Strafe
<lb/>alle ihm erheblich erscheinenden Umstände, nöthigen-
<lb/>falls unter Erhebung des dafür dienlichen Beweises,
<lb/>in Berücksichtigung zu ziehen. S. I 159/81. Urth.
<lb/>v. 7. Febr. 1881. (StPO. §. 394 Abs. 2.)

<lb/>Wenn einmal eine Rechtsverletzung von einem
<lb/>Berechtigten im Privatklageverfahren verfolgt und
<lb/>letzteres durch eine in der Sache selbst ergangene
<lb/>Entscheidung erledigt worden ist, begründet das Vor- 
<lb/>handensein anderweiter zur Privatklage Berechtigten
<lb/>eine Verfolgung derselben Handlung in einem zwei- 
<lb/>ten Verfahren nicht; Letzteren stand während der
<lb/>Dauer des ersten Verfahrens zur Geltendmachung
<lb/>ihrer Rechte nur der Beitritt an dasselbe zu. Da- 
<lb/>mit wird auch eine nachträgliche Verfolgung derselben
<lb/>Handlung durch die Staatsanwaltschaft (auf
<lb/>Grund eines Antrags eines anderen Berechtigten)
<lb/>ausqeschloffen. S. II 273/81. Urth. v. 25. Febr.
<lb/>1881. (StPO. §. 415.)

<lb/>Wenn dem Verurtheilten die Kosten auch rück- 
<lb/>sichtlich des Straffalles auferlegt werden, wegen des- 
<lb/>sen Freisprechung erfolgte, weil die benannten Ent- 
<lb/>lastungszeugen nur Unerhebliches bekundet und die
<lb/>Belastungszeugen gleichzeitig als Entlastungszeugen
<lb/>gedient haben, so liegt darin eine unrichtige Anwend- 
<lb/>ung des Gesetzes. Hiernach ist Angeklagter von den
<lb/>besonderen Kosten zu entbinden, welche durch die
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881</head>
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                    type="section"
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                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Strafsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e32062"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuche</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0325--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>279
</p>
                        <p>

                           <lb/>Verhandlung der Straffälle entstanden, wegen deren
<lb/>Verurtheilung nicht erfolgt ist, und das Gesetz unter- 
<lb/>scheidet nicht, ob die besonderen Kosten durch Be- 
<lb/>weismittel entstanden, welche Angeklagter vorgeschla- 
<lb/>gen hatte und für die Sache Erhebliches ergaben,
<lb/>und ebensowenig, ob die vorgeführten Belastungszeu- 
<lb/>gen zugleich als Entlastungszeugen dienten oder nicht.
<lb/>Es kommt allein darauf an, ob die Kosten „beson- 
<lb/>dere" d. h. solche sind, welche ihrem Entstehungs- 
<lb/>grunde nach als ausschließlich zu den Kosten der be- 
<lb/>treffenden Straffälle gehörig erkennbar sind. Daß
<lb/>deren vorhandeu, erkennt die Vorinstanz an und
<lb/>deshalb hätte von ihr bei Regulirung des Kosten- 
<lb/>punktes darauf Rücksicht genommen werden müssen.
<lb/>S. II 36,81. Urth. v. 8. Febr. 1881. (StPO.
<lb/>§. 498.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881.

<lb/>A. Zn Strafsachen.

<lb/>I. Strafrecht.

<lb/>1) Zum Strafgesetzbuche.

<lb/>Die Vorschrift, daß kein Mitglied eines Land- 
<lb/>tags . . . außerhalb der Versammlung ... we- 
<lb/>gen .. . der in Ausübung seines Berufes getha-
<lb/>nen Aeußerung „zur Verantwortung gezogen" wer- 
<lb/>den darf, enthält nicht einen bloßen Strafausschließ- 
<lb/>ungsgrund, sondern entzieht über solche Aeußerungen
<lb/>der Abgeordneten den Gerichten die Jurisdiktions-
<lb/>befugniß. Folglich kann der (von der Vorinstanz
<lb/>freigesprochene) Angeklagte, welcher die ihm zufolge
<lb/>Strafantrags des (preußischen Laudtags-)Abgeordne-
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0326.tif"
                            n="280"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0326--><p/>
                        <p>

                           <lb/>280 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>ten L. zur Last gelegte Beleidigung (in einem Zeitungs- 
<lb/>artikel) nur auf die von dem Abgeordneten bei einer
<lb/>Rede im Abgeordnetenhause gegen ihn geäußerte
<lb/>Beleidigung erwidert haben will, auf §. 199 des
<lb/>StGB, sich nicht berufen, und die staatsanwalt-
<lb/>schaftliche Revision ist begründet-. Denn diese Kom-
<lb/>pensationsbefugniß kann nicht ausgeübt werden, ohne
<lb/>daß das Gericht, wenn die Aeußerung des Abgeord- 
<lb/>neten mit einer Beleidigung des Angeklagten erwi- 
<lb/>dert wurde, auch die erstere als eine Beleidigung
<lb/>rechtlich qualifizirt, also ein gerichtliches Urtheil über
<lb/>sie abgibt, was unstatthaft erscheint. Hiemit ist
<lb/>übrigens nicht ausgeschloffen, daß der Kausalzusam- 
<lb/>menhang der Beleidigung des Angeklagten mit der
<lb/>Aeußerung des Abgeordneten in der Berufsaus- 
<lb/>übung bezw. daß die durch letztere bedingte Wirkung
<lb/>auf den Gemüthszustand des (dadurch gereizten, in
<lb/>Aufregung versetzten) Angeklagten bei Zumeffung der
<lb/>Strafe (sohin auf lediglich tatsächlichem Gebiete)
<lb/>berücksichtigt werde; auch ist es nicht ausgeschloffen,
<lb/>in dem Falle, wenn die Aeußerung des Abgeordne- 
<lb/>ten mit einer an sich ehrverletzenden Aeußerung des
<lb/>Angeklagten erwidert wurde, diese Erwiderung unter
<lb/>den Schutz des §. 193 des StGB, zu stellen, so-
<lb/>ferne deffen Voraussetzungen vorlägen. S. III200/81.
<lb/>Urtheil vom 5. März 1881. (StGB. §. 11 mit
<lb/>§§. 185, 193, 199.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Berichte über Verhandlungen eines Landtages
<lb/>eines zum Reiche gehörigen Staates sind der Herr- 
<lb/>schaft der Strafgesetze entzogen, wenn sie ein ge- 
<lb/>treues Gesammtbild der betreffenden Landtagsver- 
<lb/>handlung gewähren. Ist dies nicht der Fall, so
<lb/>bleibt die Vorschrift der Freiheit von der Verant- 
<lb/>wortlichkeit außer Anwendung, ohne daß es auf die
<lb/>Absicht des Berichterstatters ankommt. Handelt es
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0327.tif"
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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>281
</p>
                        <p>

                           <lb/>sich dann um die Reproduktion einer in der Ver- 
<lb/>handlung ausgesprochenen Beleidigung, so kommen
<lb/>bezüglich des subjektiven Moments dieses Reates die
<lb/>allgemeinen Grundsätze zur Anwendung, wornach es
<lb/>auf das Bewußtsein von dem ehrenkränkenden Charak- 
<lb/>ter der Kundgebung, nicht auf die Absicht zu belei- 
<lb/>digen, ankommt. S. II 541/81. Urth. v. 29. März
<lb/>1881. (StGB. §. 12.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetz- 
<lb/>buches über Beihülfe sinden auf das Vergehen des
<lb/>§. 211 der Reichskoukursordnung hinsichtlich einer
<lb/>von dem begünstigten Gläubiger zum Zwecke
<lb/>seiner Befriedigung vorgenommenen Handlung An- 
<lb/>wendung; denn sie beherrschen das ganze Gebiet
<lb/>des Strafrechts; sie sind nicht blos für die im
<lb/>Strafgesetzbuche, sondern auch (abgesehen von den
<lb/>nach §. 2 Abs. 2 des Eins.-Ges. zum StGB, in
<lb/>Kraft gebliebenen besonderen Vorschriften) für die in
<lb/>späteren Reichsgesetzen bedrohten Delikte maßgebend,
<lb/>soweit nicht aus diesen Gesetzen eine abweichende
<lb/>Auffassung ersichtlich ist. Bestimmungen dieser Art
<lb/>enthält die Reichskonkursordnung nicht. Der Um- 
<lb/>stand, daß dieselbe nicht blos Delikte des Schuld- 
<lb/>ners, sondern, wie früher schon das StGB. (8.282),
<lb/>auch einzelne Falle der Gefährdung der Konkurs- 
<lb/>gläubiger durch dritte Personen bedroht (88- 212,
<lb/>213), kann nicht in Betracht kommen; denn die
<lb/>diesfallsigen Handlungen sind nicht als Fälle der
<lb/>Theilnahme, sondern als selbstständige Delikte auf- 
<lb/>gefaßt worden. Aus diesen Vorschriften ist nicht zu
<lb/>entnehmen, daß das Gesetz andere Handlungen,
<lb/>welche nach den allgemeinen Grundsätzen des StGB,
<lb/>unter den Begriff der Theilnahme, insbesondere der
<lb/>Beihülfe zu den von der Reichskonkursordnung be- 
<lb/>drohten Delikten, fallen, für straflos erklärt hat.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0328.tif"
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                        <p>

                           <lb/>282
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>S. I 491/81. Urth. v. 21. März 1881. (§. 49
<lb/>des StGB.; §. 211 der Reichskonkursordnung.)

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn gegen den erst
<lb/>14 Jahre alten Angeklagten unter Annahme der er- 
<lb/>forderlichen Einsicht wegen mehrerer schwerer Dieb- 
<lb/>stähle, verübt unter mildernden Umständen, nur auf
<lb/>Verweis erkannt wird. Denn die Strafe des
<lb/>Verweises ist nur bei Vergehen oder Uebertretungen
<lb/>statthaft. Die festgestellten Strafthaten sind aber
<lb/>mit Zuchthaus bedroht, sohin Verbrechen. Daß
<lb/>beim Vorhandensein mildernder Umstände Gefängniß
<lb/>eintritt, ist ohne Belang, da für die Einteilung
<lb/>der strafbaren Handlungen die Strafe des Delikts
<lb/>im Allgemeinen, nicht die im Einzelfalle zu bemes-
<lb/>sende Strafe maßgebend ist. S. II 502/81. Urth.
<lb/>v. 29. März 1881. (StGB. §. 57 Ziff. 4 mit
<lb/>§. 1; §§. 242, 243 Ziff. 2, 3, 6.)

<lb/>Es ist zulässig, daß der Richter dem Angeklag- 
<lb/>ten auf die wegen Bestechung erkannte Strafe einen
<lb/>Theil derjenigen Untersuchungshaft anrechnet, welche
<lb/>derselbe wegen der anderweitig gegen ihn erhobenen,
<lb/>aber durch Einstellungsbeschluß schon vor der Haupt- 
<lb/>verhandlung wegen Bestechung zur Erledigung ge- 
<lb/>brachten Beschuldigung (des betrüglichen Bankerutts)
<lb/>erlitten hatte, soferne die erlittene Untersuchungshaft
<lb/>in Bezug zu derjenigen Strafverfolgung, auf welche
<lb/>die Urtheilsfällung sich bezieht, steht, was hier der
<lb/>Fall ist, da die Ürtheilsgründe ausdrücklich ausspre- 
<lb/>chen, daß, wenn schon die Untersuchungshaft aus
<lb/>Anlaß der Untersuchung wegen des Bankerutts ver- 
<lb/>hängt war „dennoch die dieserhalb geführte Unter- 
<lb/>suchung sich auch auf dasjenige Delikt erstreckt habe,
<lb/>welches den Gegenstand der Aburtheilung bildet,
<lb/>und die Verfolgung beider von der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft in der nämlichen Anklageschrift bewirkt sei".
<lb/>S. III313/81. U.v. 9.März 1881. (StGB. §.60.)
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0329.tif"
                            n="283"
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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>283
</p>
                        <p>

                           <lb/>Der „Strafantrag" ist eine prozessuale Voraus- 
<lb/>setzung für die Verfolgbarkeit des Thäters, und im
<lb/>Bereiche prozessualer Vorgänge urtheilt das Revi- 
<lb/>sionsgericht nach freiem Ermessen auf Grund des
<lb/>Inhalts der Akten; folglich steht ihm die Prüfung,
<lb/>ob ein Strafantrag gestellt sei, unabhängig von der
<lb/>bezüglichen Feststellung bezhw. Verneinung der Vor- 
<lb/>instanz zu. Lasten die aktenmäßigen Erklärungen
<lb/>den Willen und die Absicht, die strafrechtliche Ver- 
<lb/>folgung herbeizuführen, entnehmen, so ist der erfor- 
<lb/>derliche Strafantrag als wirklich gestellt anzusehen
<lb/>und darauf ein richterliches Gewicht nicht zu legen,
<lb/>daß der Berechtigte sich der Worte „er wolle Straf- 
<lb/>antrag stellen", nicht bedient hat. S. III 222/81.
<lb/>Urth. v. 5. März 1881. (StGB. §. 61.)

<lb/>Es war Sache des Beklagten, den Einwand
<lb/>geltend zu machen, daß die ihm vom Kläger vorge- 
<lb/>worfene Beleidigung der Verfolgbarkeit nicht mehr
<lb/>unterliege, weil dieser es unterlassen habe, den Straf- 
<lb/>antrag binnen drei Monaten, seit er von der That
<lb/>und dem Thäter Kenntniß erhalten, zu stellen, nicht
<lb/>aber gehörte es zur Begründung der Klage, die
<lb/>rechtzeitige Anbringung des Strafantrags besonders
<lb/>darzuthun. Da nun der Beklagte in der Vorinstanz
<lb/>die Einrede der Unverfolgbarkeit nicht vorschützte, be- 
<lb/>durfte es für den Richter keiner Prüfung der Frage,
<lb/>wie lange Kläger von der Beleidigung und der Per- 
<lb/>son seines Beleidigers Kenntniß gehabt habe.'S. III
<lb/>3266/80. Urtheil v. 30. März 1881. (StGB.
<lb/>§. 61.)

<lb/>Bei idealem Zusammentreffen darf dem einen
<lb/>Strafgesetze nicht eine solche Anwendung gegeben
<lb/>werden, daß das Gericht unter das Strafmaß herab- 
<lb/>gehe, welches das andere der konkurrirenden Straf- 
<lb/>gesetze als Strafminimum vorschreibt, so daß tat- 
<lb/>sächlich die Konkurrenz zu einer Ermäßigung der sonst
</p>

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                        <p>

                           <lb/>284
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>verschuldeten Strafe führen würde. Nach dem
<lb/>Grundsätze „poena major absorbet minorem“
<lb/>soll nur verhindert werden, daß neben der durch die
<lb/>Handlung verwirkten schwersten Strafe noch wegen
<lb/>der durch dieselbe bewirkten Verletzung eines weiteren
<lb/>Strafgesetzes eine weitere Strafe eintrete. Deshalb
<lb/>darf gegebenen Falles aus der Unterstellung der
<lb/>That unter §. 333 des StGB, (mit Gefängniß
<lb/>bis zu 5 Jahren, statt welcher Strafe bei Vorhan- 
<lb/>densein mildernder Umstände auf Geldstrafe erkannt
<lb/>werden kann) und unter §. 49 a des StGB, (mit
<lb/>Gefängniß bis zu zwei Jahren) nicht eine Geldstrafe
<lb/>ausgesprochen werden. S. I 362/81. Urtheil vom
<lb/>3. März 1881. (StGB. §. 73.)

<lb/>Bei Verurtheilung wegen mehrerer zusammen- 
<lb/>treffender Strafthaten (Betrugs) kann auf Verlust
<lb/>der bürgerlichen Ehrenrechte neben der drei Monate
<lb/>erreichenden Gesammtfreiheitsstrafe (hier von drei
<lb/>Monaten fünfzehn Tagen) nur dann erkannt wer- 
<lb/>den, wenn wenigstens bei einer der die Gesammt-
<lb/>strafe bedingenden Einzelstrafen dem Angeklagten
<lb/>dreimonatliches Gefängniß zugemessen ist. S. I
<lb/>640/81. Urtheil vom 24. März 1881. (StGB.
<lb/>§§. 32, 76.)

<lb/>Es genügt nicht zur Verurtheilung, daß die
<lb/>Urtheilsgründe lediglich objektiv die Thatsache, der
<lb/>Angeklagte habe einerseits verschiedene Eintragungen
<lb/>gemacht oder nicht gemacht, und andererseits seien die
<lb/>Eintragungen bezhw. deren Unterlassnng nicht richtig
<lb/>bezhw. der Anforderung des Gesetzes an die Form,
<lb/>wie Abstimmung zu geschehen hatte, nicht entsprechend,
<lb/>feststellen und daran die Schlußfeststellung, der An- 
<lb/>geklagte habe also der vorsätzlichen Herbeiführung
<lb/>eines unrichtigen Ergebnisses-der Wahlhandlung bezhw.
<lb/>der Verfälschung dieses Ergebnisses sich schuldig ge- 
<lb/>macht, anreihen; sondern die Urtheilsgründe müssen
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>285
</p>
                        <p>

                           <lb/>aus dem Beweisergebniffe die Thatsachen darlegen,
<lb/>in welchen das Merkmal des Vorsatzes, des Bewußt- 
<lb/>seins, daß durch die äußere, aus einem darauf ge- 
<lb/>richteten Willensakte entspringende, Handlung der
<lb/>Eintragung oder Nichteintragung das Ergebniß der
<lb/>Wahlhandlung ein unrichtiges werde, gefunden wurde.
<lb/>S. III 421/81» Urth. v. '30. März 1881. (StGB.
<lb/>§. 108; StPO. §. 266.)

<lb/>Es ist zwar erforderlich, daß die Aeußerung
<lb/>des Angeklagten vorsätzlich, in der Absicht, den Un- 
<lb/>gehorsam der Person des Soldatenstandes herbeizu- 
<lb/>führen, gemacht sei; allein dieses Thatbestandserfor-
<lb/>derniß liegt schon in der Feststellung, daß in der
<lb/>fraglichen Aeußerung eine Anreizung, dem Befehle
<lb/>des Kompagniechefs nicht Gehorsam zu leisten, ent- 
<lb/>halten war. Diese Vorsätzlichkeit und das Bewußt- 
<lb/>sein der Möglichkeit des Causalzusammenhanges zwi- 
<lb/>schen der Aeußerung und dem allenfallsigen Unge- 
<lb/>horsam bedurfte nicht der ausdrücklichen Feststellung,
<lb/>da solche der Wortlaut des Gesetzes nicht fordert,
<lb/>und der Angeklagte weder die Vorsätzlichkeit noch
<lb/>jenes Bewußtsein bestritten hatte. S. I 550/81.
<lb/>Urth. v. 14. März 1881. (StGB. §. 112.)

<lb/>Unter einem befriedeten Besitzthum ist nicht ein
<lb/>mit einer Umfriedung versehener, sondern ein solcher
<lb/>Raum zu verstehen, welcher unter dem Sckutze des
<lb/>Hausfriedens steht; ein Garten ist in gleicher Weise
<lb/>wie die Wohnung, mit welcher derselbe vermiethet
<lb/>ist, gegen Störungen durch widerrechtliches Eindrin- 
<lb/>gen oder Verweilen geschützt. Der Umstand, daß
<lb/>der Zaun, welcher den Garten des Verletzten von
<lb/>dem Garten des Angeklagten trennte, einen 6 Fuß
<lb/>breiten, durch keine Thüre geschloffenen Durchgang
<lb/>hatte, ist gegenüber der Feststellung, daß die Zuge- 
<lb/>hörigkeit des Gartens zur Wohnung des Verletzten
<lb/>trotz dieser Lücke in der Einfriedigung äußerlich er-
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0332.tif"
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                        <p>

                           <lb/>286
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>kennbar war, rechtlich belanglos. S. IH 449/81.
<lb/>Urth. v. 16. März 1881. (StGB. §. 123.)

<lb/>Rechtsirrthümlich ist die Verurtheilung des An- 
<lb/>geklagten wegen unbefugter Vornahme einer Hand- 
<lb/>lung, „welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vor- 
<lb/>genommen werden darf" auf Grund der Feststellung,
<lb/>daß derselbe sich mit der Anfertigung von Eingaben
<lb/>an öffentliche Behörden gewerbsmäßig gegen Be- 
<lb/>lohnung beschäftige und insbesondere Eingaben für
<lb/>einen Andern an Gerichte gefertigt und abgeschickt
<lb/>habe, worin dieser den Antrag stellt, ihm die einst- 
<lb/>weilige Trennung von seiner Ehefrau zu gestatten.
<lb/>Solcher Antrag charakterisirt sich als ein nach der
<lb/>CPO. §. 584 zu beurtheilender Akt. Der Ange- 
<lb/>klagte soll in das öffentliche Amt der Advokatur und
<lb/>Anwaltschaft (§. 31 Abs. 2 des StGB.) eingegrif- 
<lb/>fen haben. Daher kann die Frage, ob die Anfer- 
<lb/>tigung von Eingaben an ein Gericht zu der aus- 
<lb/>schließlichen Kompetenz der Anwaltschaft gehöre, nur
<lb/>aus den Vorschriften der Reichsjustizgesetzgebung
<lb/>über die Kompetenz der jetzigen Rechtsanwälte be- 
<lb/>antwortet werden. Denn, wie die Motive zur
<lb/>Rechtsanwaltsordnung §. 103 (Entwurf §. 99) sa- 
<lb/>gen, ist die RAO. als ein integrirender Theil der
<lb/>neuen Gerichtsverfassung gedacht und erlöschen mit
<lb/>ihrem Inkrafttreten alle landesgesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen über Materien, welche durch jene geregelt werden,
<lb/>wogegen die Befugnisse der Rechtsanwälte zur Ver- 
<lb/>tretung von Parteien in solchen Sachen, auf welche
<lb/>die Reichsprozeßordnungen keine Anwendung finden,
<lb/>durch die RAO. nicht (Motive S. 97) berührt
<lb/>werden. In den nach den Reichsprozeßordnungen
<lb/>zu beurtheilenden Sachen existirt keine besondere nach
<lb/>Landesrecht zu bemessende rechtsanwaltschaftliche
<lb/>Kompetenz und keine nach Landesrecht zu bemes- 
<lb/>sende Befugniß der Rechtsanwälte zur Vertretung
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>287
</p>
                        <p>

                           <lb/>der Parteien, also auch keine nach Vorschriften des
<lb/>Landesrechts sich regelnde Ausschließlichkeit der
<lb/>zur Kompetenz der Rechtsanwälte gehörigen Funk- 
<lb/>tionen. Wenn demnach der Angeklagte sich des Ver- 
<lb/>gehens der Vornahme einer Handlung, die nur kraft
<lb/>des öffentlichen Amtes vorgenommen werden durfte,
<lb/>schuldig gemacht haben soll, so muß die Anfertigung
<lb/>eines schriftlichen Antrags für einen Anderen auf
<lb/>Gestattung einstweiliger Trennung von Ehegatten
<lb/>nach der Reich s gesetzgebung nur durch einen Rechts- 
<lb/>anwalt geschehen dürfen. Dies ist nicht der Fall.
<lb/>Ein solcher Antrag steht unter den Vorschriften über
<lb/>einstweilige Verfügungen (§. 584 der EPO.), folg- 
<lb/>lich im Wesentlichen (§.815 der EPO.) unter den
<lb/>Vorschriften über den Arrest. Das Arrestgesuch aber
<lb/>kann vor dem Gerichtsschreiber (§. 800 der EPO.)
<lb/>zu Protokoll erklärt werden, unterliegt daher nicht
<lb/>(§. 74 der EPO.) dem Anwaltszwang, die Anfertig- 
<lb/>ung des obigen Antrags konnte also weder dem
<lb/>Interessenten selbst noch dem Angeklagten für ihn
<lb/>vom Gesichtspunkte der Exklusivität der rechtsanwalt-
<lb/>schaftlichen Befugnisse aus verwehrt sein. Daraus
<lb/>aber, daß der Angeklagte nicht in die ausschließlichen
<lb/>Befugnisse der jetzigen Rechtsanwälte eingriff, daher
<lb/>auch nicht eine Handlung vornahm, die nur kraft
<lb/>eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden durfte,
<lb/>folgt indeß nicht, daß seine Handlung nack den
<lb/>Landesgesetzen straflos sei, vorausgesetzt, daß die
<lb/>bezügliche Landesgesetzgebung eine andere Materie,
<lb/>als §. 132 des StGB., zum Gegenstände hat, und
<lb/>deshalb nebenbei auf Gültigkeit Anspruch machen
<lb/>kann. Der §. 132 ist bestimmt, die öffentliche Ord- 
<lb/>nung zu schützen, insoweit dieselbe dadurch bedingt
<lb/>wird, daß die öffentlichen Aemter nur von Berufenen
<lb/>ausgeübt, und daß Privatpersonen von jeder Thä-
<lb/>tigkeit abgehalten werden, die nach den Gesetzen aus- 
<lb/>schließlich Sache der dafür geschaffenen Aemter sein
</p>

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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0334--><p/>
                        <p>

                           <lb/>288 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>soll. Das Gesetz kann aber die Privatthätigkeit aus
<lb/>anderen Gründen auch in solchen Fällen einschränken
<lb/>oder von Voraussetzungen abhängig machen, wo sie
<lb/>durch die ausschließliche Kompetenz der für Besorg- 
<lb/>ung gewisser Angelegenheiten eingesetzten Aemter nicht
<lb/>ausgeschlossen sein würde; darin liegt keine Kollision
<lb/>mit denjenigen Gesetzen, welche die Kompetenz der
<lb/>Aemter regeln, folglich keine Kollision der Reichsge- 
<lb/>setzgebung mit der Landesgesetzgebung. Die Reichs-
<lb/>gesetzgebung hat sich auf gerichtspolizeiliche Anord- 
<lb/>nungen, welche vom Ermessen des Gerichts abhängig
<lb/>sind, beschränkt; es sollte durch §. 143 der CPO.
<lb/>(Motive S. 136) dem Entstehen und dem verderb- 
<lb/>lichen Treiben einer Winkeladvokatur entgegen getre- 
<lb/>ten werden. Ebendamit sind innerhalb dieser
<lb/>Grenzen die hierher gehörigen Handlungen als
<lb/>solche anerkannt worden, die unter das Reichsstraf-
<lb/>recht und insbesondere unter §. 132 des StGB,
<lb/>nicht fallen. Ueber den hier in Frage stehenden
<lb/>Betrieb fremder Rechtsangelegenheiten durch Abfass- 
<lb/>ung schriftlicher Eingaben gibt die CPO. keine Be- 
<lb/>stimmung, ausgenommen diejenigen, welche aus den
<lb/>Vorschriften über den Anwaltszwang hervorgehen.
<lb/>Wie daher die strafrechtlichen Bestimmungen des
<lb/>Landesrechts über diese Art des Betriebs, soweit da- 
<lb/>durch nicht in die reichsgesetzliche Kompetenz der
<lb/>jetzigen Rechtsanwälte eingegriffen wird, durch §. 132
<lb/>des StGB, nicht aufgehoben sind, können sie auch
<lb/>nicht als durch die CPO. aufgehoben betrachtet wer- 
<lb/>den. Die Bestrafung des Angeklagten aus §. 132
<lb/>des StGB, beruht also auf Rechtsirrthum, weshalb
<lb/>das angefochtene Urtheil aufgehoben und die Sache
<lb/>zur Prüfung der Sache nach dem betreffenden Lan- 
<lb/>desstrafrecht (hier Braunschweig) zurückzuverweisen
<lb/>war. S. III 270/8i. Urtheil v. 5. März 1881.
<lb/>(StGB. §. 132.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Redakt.: K. V. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Cnke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                     </div>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0335.tif"
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         <div xml:id="d83484e33038">
            <head>No. 19.</head>
            <div xml:id="d83484e33043">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e33048"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Strafsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e33056"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="I.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuche</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0335--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Dritter Grgänzungsband
</p>
                        <p>

                           <lb/>M 19.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Dr. I. A. Seusserl's

<lb/>lätter kür Kecht5KntvendMg
</p>
                        <p>

</p>
                        <p>

                           <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März

<lb/>mit Nachträgen vom Februar 1881. (Fortsetzung.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Miltheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881.

<lb/>A. In Strafsachen.

<lb/>I. Strafrecht.

<lb/>1) Zum Strafgesetzbuche.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Der von einer eidesunmündigen (noch nicht
<lb/>16 Jahre alten) Person geleistete Eid hat nicht die
<lb/>Bedeutung eines Eides im Sinne des §. 154 des
<lb/>StGB., und die wissentliche Verletzung eines solchen
<lb/>Eides ist nicht Meineid im Sinne des Gesetzes.
<lb/>Nach §. 5(J Ziff. 1 der StPO, und §. 358 Ziff. 1
<lb/>der CPO. sind unbeeidigt zu vernehmen Personen,
<lb/>welche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
<lb/>oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
<lb/>Verstandesschwäche von dem Wesen und der Be- 
<lb/>deutung des Eides keine genügende Vorstellung ha- 
<lb/>ben. Diese Zusammenstellung solcher Personen mit
<lb/>den Eidesunmündigen läßt die Annahme des Gesetz- 
<lb/>gebers erkennen, daß die Eidesunmündigen diejenige
<lb/>Einsicht nicht haben, welche zur richtigen Auffassung
<lb/>und Erkenntniß des Eides gehört. Die gegen die
<lb/>Freisprechung der Angeklagten vom Verbrechen des
<lb/>Meineids gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0336.tif"
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                        <p>

                           <lb/>290
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>ist demnach nicht begründet. S. III 493/81. Urth.
<lb/>v. 26. März 1881. (StGB. §8- 153, 154 mit
<lb/>StPO. §.56 Ziff. 1 und CPO. §.358 Aff. 1.)

<lb/>Das Gesetz bedroht das erfolglose Unternehmen
<lb/>der Verleitung zum Meineide wegen der hohen Ge- 
<lb/>fährlichkeit und sittlichen Verwerflichkeit der Handlung
<lb/>mit Strafe, ohne hiebei zu unterscheiden, aus welchem
<lb/>Grunde, namentlich ob wegen Weigerung des zu Ver- 
<lb/>leitenden oder aber wegen Unzulässigkeit der Eides- 
<lb/>leistung die Ableistung des Meineides unterblieben
<lb/>sei. S. I 500/81. Urtheil vom 7. März 1881.
<lb/>(StGB. §. 159.)

<lb/>Die dahin gefaßte und von den Geschworenen
<lb/>bejahte Frage, ob Angeklagter schuldig sei, „im No- 
<lb/>vember lb80 es unternommen zu haben, den A.
<lb/>zur Ablegung eines falschen Zeugnisses, also zur Be- 
<lb/>gehung eines Meineides zu verleiten," genügt nicht
<lb/>zur Verurtheilung des Angeklagten. Es fehlen die
<lb/>thatsächlichen Prämissen für den eingestochtenen
<lb/>Rechtsbegriff des Meineides; hiezu gehört nicht nur
<lb/>die Thatsache, daß ein fa lsches Zeugniß überhaupt
<lb/>geleistet, sondern namentlich die Voraussetzung, daß
<lb/>falsches Zeugniß eidlich, und zwar von einer zur
<lb/>Abnahme von Eiden zuständigen Behörde bekräf- 
<lb/>tigt, und ferner, daß dasselbe wissentlich, sohin
<lb/>mit dem auf Seite des zu Verleitenden vorhandenen
<lb/>Bewußtsein der Unwahrheit der zu beschwörenden
<lb/>Thatsachen abgegeben werden sollte. S. I 579/81.
<lb/>Urtheil v. 21. März 1881. (StGB. §. 159 mit
<lb/>§. 154 Abs. 1; StPO. §. 293.)

<lb/>Die Annahme, daß die in einem Omnibus ge- 
<lb/>äußerte Gotteslästerung öffentlich verübt worden
<lb/>sei, kann als rechtsirrthümlich nicht befunden werden.
<lb/>Der Omnibus ist ein zum öffentlichen Fuhrwesen
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>291
</p>
                        <p>

                           <lb/>gehöriges, Jedem zugängliches Beförderungsmittel;
<lb/>der Umstand, daß die Zahl der Fahrgaste räumlich
<lb/>begrenzt war, und daß der Wagen sich bei der frag- 
<lb/>lichen Aeußerung im Fahren befand, so daß dieselbe
<lb/>nur von den Fahrgästen gehört werden konnte, ist
<lb/>unerheblich, zumal da die Vorinstanz nicht feststellte,
<lb/>daß die Aeußerung etwa zu einer Privatunterhaltung
<lb/>des Angeklagten mit bestimmten anderen Personen
<lb/>gehörte und nur diesen galt, sondern feststellte, die- 
<lb/>selbe sei „den zufällig in einem Omnibus versam- 
<lb/>melten Fahrgästen gegenüber" — also dem in einem
<lb/>öffentlichen Fuhrwerke versammelten Publikum gegen- 
<lb/>über — gefallen. S. III 543/81. Urtheil vom
<lb/>26. März 1881. (StGB. §. 166.)

<lb/>Zur Verurtheilung der auf den guten Glauben,
<lb/>ihr erster Ehemann sei längst todt, sich berufenden
<lb/>Angeklagten wegen Bigamie genügt nicht die Fest- 
<lb/>stellung, daß sie weder den Tod ihres ersten Ehe- 
<lb/>mannes, noch die Auflösung oder die Erklärung der
<lb/>Ungiltigkeit oder Nichtigkeit ihrer ersten Ehe habe
<lb/>Nachweisen können, wobei die Behauptung des guten
<lb/>Glaubens keine Beachtung verdiene, weil diese bloße,
<lb/>durch Thatumstände nicht unterstützte, Annahme die
<lb/>Straflosigkeit nicht begründe, und der Dolus hier
<lb/>nur das Bewußtsein, es liege keine Gewißheit über
<lb/>die Auflösung der früheren Ehe vor, voraussetze,
<lb/>welches Bewußtsein die Angeklagte nicht gehabt habe.
<lb/>Vielmehr mußte die Berufung der Angeklagten auf
<lb/>ihren guten Glauben durch die Feststellung widerlegt
<lb/>werden, sie habe gewußt, daß ihr erster Ehemann
<lb/>noch am Leben gewesen, oder sie sei wenigstens in
<lb/>dem Zweifel gestanden, ob derselbe bereits gestor- 
<lb/>ben sei; es kann, wenn der gute Glaube der Ange- 
<lb/>klagten bestand, nicht als Voraussetzung für deren Frei- 
<lb/>sprechung auch noch der Beweis dafür verlangt wer- 
<lb/>den, daß das erste Eheband zur Zeit der Eingehung
</p>

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                           <lb/>292
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>der zweiten Ehe in Wirklichkeit nicht mehr bestanden
<lb/>habe. S. I 678/81. Urtheil v. 31. März 1881.
<lb/>(StGB. §. 171 mit §. 59.)

<lb/>An einem vierjährigen Kinde kann rechtlich eine
<lb/>Nothzucht ausgeübt werden. Geht man freilich da- 
<lb/>von aus, daß das Wesen der Nothzucht in dem
<lb/>Beischlafe bestehe, welcher gegen den durch Gegen- 
<lb/>wehr kundgegebenen Willen der Frauensperson
<lb/>mit Gewalt vollzogen werde, und eine im Besitze
<lb/>der weiblichen Ehre sich befindende Frauensperson
<lb/>voraussetze, so muß auch der von ihr geleistete Wi- 
<lb/>derstand gerade zum Schutz der weiblichen Ehre ge- 
<lb/>leistet werden, und es kann dann allerdings ein
<lb/>Kind, welches noch kein Bewußtsein seiner weiblichen
<lb/>Ehre hat, nicht Gegenstand des Verbrechens sein.
<lb/>Dieser Auffassung hat sich jedoch das Strafgesetzbuch
<lb/>nicht angeschlossen; es betrachtet vielmehr die Noth- 
<lb/>zucht als die schwerste Form des Verbrechens gegen
<lb/>die Sittlichkeit überhaupt und hat darum dasselbe
<lb/>von der individuellen Beziehung zu der Genothzüch-
<lb/>tigten losgelöst. S. 1 547/81. Urth. v. 17. März
<lb/>1881. (StGB. §. 176 Ziff. 1.)

<lb/>Der Begriff der Verführung erfordert nicht eine
<lb/>solche Einwirkung auf den Willen des Mädchens,
<lb/>welche dasselbe zur wissentlichen Duldung des
<lb/>Beischlafes bewogen habe; es ist nickt erforderlich,
<lb/>daß die Verführte bei der Duldung des Beischlafes
<lb/>sich bewußt war, es handle sich um dessen Vollzug.
<lb/>Demnach beruht die Verurtheilung des Angeklagten
<lb/>nickt auf Rechtsirrthum, welche sich auf die Fest- 
<lb/>stellung stützt, daß der Angeklagte das unbescholtene
<lb/>Mädchen O., nachdem es ihn um Heilung eines
<lb/>Uebels (Bettnässen) angegangen hatte, und während
<lb/>es in der Meinung, es habe zum Zwecke der Heil- 
<lb/>ung Folge zu leisten, war, veranlaßt habe, eine be- 
<lb/>stimmte Lage einzunehmen, in welcher die Vereinig-
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>293
</p>
                        <p>

                           <lb/>uiig der Geschlechtsteile vor sich ging, ohne daß es
<lb/>der Duldung des Beischlafes sich bewußt war. Der
<lb/>Begriff der Unbescholtenheit ferner erfordert
<lb/>Unversehrtheit der Geschlechtsehre, in welcher Richt- 
<lb/>ung festgestellt ist, daß gegen den guten Ruf der O.
<lb/>in geschlechtlicher Beziehung nichts Nachtheiliges zu
<lb/>erbringen war. Dies genügt. Hat der Angeklagte
<lb/>die unbescholtene O. bei dem ersten Vorgänge arg- 
<lb/>listig zur Duldung des Beischlafs unter deren Täusch- 
<lb/>ung über seinen Zweck bewogen, so hat das Gericht
<lb/>den Begriff der Unbescholtenheit nicht verkannt, in- 
<lb/>dem es auch bei der zweiten, unter gleichen Umstän- 
<lb/>den verübten, Verführung der O. dieselbe dem An- 
<lb/>geklagten gegenüber noch als unbescholtenes Mädchen
<lb/>beurtheilt hat. S. I 575/81. Urtb. v. 26. März
<lb/>1881. (StGB. §. 182.)

<lb/>Die Revision ist unbegründet, welche sich dar- 
<lb/>auf stützt, daß das Hauptverfahren aus §. 131 des
<lb/>StGB, deshalb, weil der Magistrat L. wegen des
<lb/>Zeitungsartikels, welcher die von ihm getroffenen
<lb/>sanitären Einrichtungen verächtlich mache und eine
<lb/>Verhöhnung der Anordnungen enthalte, Antrag auf
<lb/>Einleitung des Strafverfahrens gegen den Redakteur
<lb/>(Angeklagten) stellte, eingeleitet worden, die Verur-
<lb/>theilung des Angeklagten aber (unter Berücksichtigung
<lb/>des §.264 der StPO.) aus §. 185 des StGB.,
<lb/>ohne daß hiernach Strafantrag gestellt gewesen sei,
<lb/>erfolgt ist. Denn das Schreiben des Magistrats
<lb/>bezeichnet bestimmt die für strafbar erachtete Hand- 
<lb/>lung, und in dem ausgesprochenen Willen, daß we- 
<lb/>gen dieser Handlung ein Strafverfahren eingeleitet
<lb/>werde, den Antrag auf Verfolgung. Ob der Antrag- 
<lb/>steller die Handlung aus einem unzutreffenden recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkte qualifizirt, ob er dieselbe für
<lb/>ein Offizialvergehen gehalten hat, ist für unerheblich
<lb/>zu erachten, sofern sein Wille, daß eben wegen die-
</p>

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                        <p>

                           <lb/>294
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>fer That die Verfolgung eintrete, nicht bezweifelt
<lb/>werden kanu. In diesem Falle verfolgt der Richter
<lb/>mit dem Willen und auf Aufforderung des Verletz- 
<lb/>ten, und hiemit ist die prozessualische Voraussetzung
<lb/>für die Verfolgung des Thäters bei Antragsdelikten
<lb/>erfüllt. S. III 244/81. Urth. v. 9. März 1881.
<lb/>(StGB. §. 194.)

<lb/>Der Kartellträger, welcher nicht ernstlich bemüht
<lb/>gewesen ist, den Zweikampf zu verhindern, sondern
<lb/>lediglich für den Herausforderer durch Uebernahme
<lb/>und vorbehaltlose Ausrichtung des Auftrags thätig
<lb/>gewesen ist, kann seine Straflosigkeit nickt beanspru-
<lb/>cken, weil der Herausfordernde freiwillig den von
<lb/>ihm gewollten Zweikampf niemals aufgegeben und
<lb/>nur deshalb, weil der Herausgeforderte den Zwei- 
<lb/>kampf niemals gewollt hat, der Zweikampf unter- 
<lb/>blieb. S. III 538/81. Urth. v. 26. März 1881.
<lb/>(StGB. §§. 204, 209.)

<lb/>Unter dem Verlieren eines wichtigen Gliedes
<lb/>des Körpers ist der physische Verlust des Gliedes
<lb/>als eines Theiles des menscklichen Körpers zu ver- 
<lb/>stehen, nicht auch der Fall begriffen, daß das Glied als
<lb/>Theil des Körpers physisck fortdauernd vorhanden,
<lb/>dasselbe jedoch (ein Finger, welcker in Folge Durch- 
<lb/>schneidens der Sehne seine Bewegungsfähigkeit ein- 
<lb/>gebüßt hat und nicht mehr gebraucht werden kann)
<lb/>zu seinen Funktionen, völlig oder in erheblicher Weise,
<lb/>unbrauchbar ist. S. I 437/81. Urth. v. 3. März
<lb/>1881. (StGB. §. 224.)

<lb/>Die besondere Verpsticktung zur Aufmerksamkeit
<lb/>„vermöge seines . . . Berufes oder Gewerbes" ist
<lb/>nickt durch die Voraussetzung berufsmäßiger Erlern- 
<lb/>ung, sondern nur durch die Thatsache der berufs-
<lb/>oder gewerbsmäßigen Ausübung (als Fuhrmann)
<lb/>bedingt. S. I 592/81. Urth. v. 24. März 1881.
<lb/>(StGB. §. 230 Abs. 2.)
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>295
</p>
                        <p>

                           <lb/>Die Annahme, daß der Beschuldigte (Kauf- 
<lb/>mann) die Frage der Löschmannschaft, ob im Keller
<lb/>explodirbare Stoffe seien, verneinte, obwohl er die
<lb/>Explodirbarkeit des daselbst vorfindlichen Benzins
<lb/>kannte oder kennen mußte, und daß er dadurch fahr- 
<lb/>lässig die Körperverletzungen an den den Keller be- 
<lb/>tretenden Löschmannschaften verursachte, daß jedoch
<lb/>die Voraussetzung, hiebei „zu der Aufmerksamkeit,
<lb/>welche er aus den Augen setzte, vermöge seines
<lb/>Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet" ge- 
<lb/>wesen zu sein, fehle, weil der Angeklagte „im Ver- 
<lb/>gleiche zu seinen mit Benzin nicht Handel treibenden,
<lb/>aber auch die Gefährlichkeit des Benzin kennenden
<lb/>Mitbürgern nicht zu einer besonderen Aufmerksamkeit
<lb/>bei Fragen, welche noch dazu außerhalb des Ge- 
<lb/>schäftsbetriebes nach dem Vorhandensein explodirbarer
<lb/>Stoffe an ihn gerichtet sind" verpflichtet gewesen
<lb/>sei, beruht auf Rechtsirrthum, denn der Begriff einer
<lb/>vermöge des Amtes, Berufes oder Gewerbes oblie- 
<lb/>genden besonderen Pflicht zur Aufmerksamkeit setzt
<lb/>nicht ein Verhalten innerhalb einer Amts- oder Be-
<lb/>rufsthätigkeit oder des Gewerbebetriebes voraus; es
<lb/>genügt vielmehr, wenn nach Lage der Umstände der
<lb/>Angeklagte durch Amt oder Berufsthätigkeit darauf
<lb/>hingewiesen wird, einer Verpflichtung, welche an sich
<lb/>Jedermann obliegt, in besonderem Maße nachzukom- 
<lb/>men. Der Kreis der dem Beamten oder Kaufmann
<lb/>innerhalb der Berufsthätigkeit obliegenden
<lb/>Pflichten deckt nicht den ganzen Umfang der ihnen
<lb/>vermöge des Amtes oder Berufes obliegen- 
<lb/>den Verpflichtungen. S. II 347/81. Urtheil vom
<lb/>1. März 1881.' (StGB. §. 230 Abs. 2.)

<lb/>Das Gericht ist nicht veranlaßt, das Bewußt- 
<lb/>sein der Widerrechtlichkeit des Einsperrens auf Seite
<lb/>des Angeklagten besonders'festzustellen, wenn der
<lb/>Angeklagte solches Bewußtsein nicht bestritten, son-
</p>

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                        <p>

                           <lb/>296
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>dern die That überhaupt geläugnet hat. S. 1578/81.
<lb/>Urth. v. 21. März 1881. (StGB. §. 239.)

<lb/>Der Angeklagte hat auf der zweiten Sohle des
<lb/>Schachtes II in einem Kohlenbergwerk, wohin die
<lb/>Arbeiter durch den Förderschacht mittels eines Korbes
<lb/>hinabgelassen worden, ein Kiste zweier Bergleute er- 
<lb/>brochen und daraus denselben gehörige Gegenstände
<lb/>entwendet. Die staatsanwaltschaftliche Revision ge- 
<lb/>gen das Urtheil, welches nur einen einfachen Dieb- 
<lb/>stahl annimmt und die Eigenschaft eines Bergwerkes
<lb/>als eines Gebäudes oder umschlossenen Raumes
<lb/>prinzipiell verneint, wurde begründet befunden. Zwar
<lb/>kann ein Bergwerk, auch wenn behufs Gewinnung
<lb/>der Mineralien und zur Sicherung der Grubenbaue
<lb/>gewisse bauliche Vorrichtungen nothwendig sind, nicht
<lb/>als Gebäude im strafrechtlichen Sinne betrachtet
<lb/>werden. Aber rechtsirrthümlich erscheint es, wenn
<lb/>grundsätzlich dem Bergwerke bezhw. Schachte die
<lb/>Eigenschaft eines umschlossenen Raumes abgesprochen
<lb/>wird. Es ist eine zu enge Auffassung, daß ein um- 
<lb/>schlossener Raum einen Theil der Erdoberstäche bil- 
<lb/>den, daß die Umschließung aus einer rings von
<lb/>Menschenhand errichteten Anlage bestehen und daß
<lb/>sie lediglich die Abwehr des Eindringens von Men- 
<lb/>schen bezwecken müsse. Als leitender Gesichtspunkt
<lb/>muß gelten, daß ein Raum zum Schutze und zur
<lb/>Sicherheit der darin befindlichen Gegenstände geeig- 
<lb/>net sei, daß die Art der Umschließung dem Eindrin- 
<lb/>gen Unbefugter nicht ganz unerhebliche Hindernisse,
<lb/>wirkliche Schwierigkeiten entgegensetze. Hiernach muß
<lb/>im einzelnen Falle beurtheilt werden, ob aus einem
<lb/>umschlostenen Raume gestohlen ist. Gewiß läßt sich
<lb/>ein Schacht für einen solchen Raum erachten, wenn
<lb/>die gedachten Erforderniste vorhanden sind. Es wird
<lb/>von Gewicht sein, ob der Zutritt durch den Eingang
<lb/>Jedem freisteht und möglich ist. Das Gericht hat
<lb/>eine solche Prüfung hier nicht vorgenommen, weil ein
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 297

<lb/>Schacht überhaupt kein umschlossener Raum sein
<lb/>könne; wenn es im Allgemeinen hervorhebt, daß
<lb/>während des Betriebes eines Bergwerkes die Schächte
<lb/>in der Regel nicht geschlossen, vielmehr für den Ver- 
<lb/>kehr von Menschen und Gegenständen stets offen
<lb/>seien, so erscheint dies hier nicht im Einklänge mit
<lb/>der Feststellung, daß die Einfuhr der Arbeiter in
<lb/>den betreffenden Schacht mittels eines Korbes be- 
<lb/>wirkt wird. Durch den Verkehr von Personen, welche
<lb/>zum Verweilen in dem Schachte befugt waren, konnte
<lb/>derselbe, falls er sonst für einen umschlossenen Raum
<lb/>anzusehen, die Eigenschaft eines solchen nicht ver- 
<lb/>lieren. S. III 91/81. Urth. v. 12. März 1881.
<lb/>(StGB. §§. 243 Ziff. 2.)

<lb/>Der Jnstanzrichter stellte zwar fest, daß An- 
<lb/>geklagter nur vom Hunger getrieben und in der Ab- 
<lb/>sicht auf Erlangung von Lebensmitteln eingestiegen
<lb/>ist, nicht aber, daß derselbe beim Einsteigen den
<lb/>Willen gehabt habe, nichts Anderes als Lebensmittel
<lb/>zu stehlen. Angeklagter hat die beim Suchen nach
<lb/>Lebensmitteln gefundenen 2 Mk. sich angeeignet.
<lb/>Hiernach ist der Thatbestand eines Diebstahls „mit- 
<lb/>tels Eiusteigens" gegeben. Der Diebstahl, wie er
<lb/>vorliegt, also die Entwendung von Brod, Speck und
<lb/>Geld ist mittels Einsteigens ausgeführt, und wie das
<lb/>Einsteigen in unmittelbarem tatsächlichen Zusammen- 
<lb/>hang mit der Wegnahme steht, so ist Angeklagter,
<lb/>der zum Behufe des Stehlens eingestiegen ist, sich
<lb/>des Zusammenhanges des qualifizireuden Moments
<lb/>mit seiner ganzen Handlungsweise nothwendig be- 
<lb/>wußt gewesen. Der Dolus ist auch beim sogenann- 
<lb/>ten Mundraub kein anderer als beim gemeinen Dieb- 
<lb/>stahl. Hat der Richter von dem vorliegenden Dieb- 
<lb/>stahl wegen fehlenden Strafantrags die Entwendung
<lb/>von Eßwaaren ausgeschieden, wogegen die staatsan-
<lb/>waltschaftliche Revision sich nicht richtet, so blei-
</p>

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                        <p>

                           <lb/>298
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>ben noch immer für die Geldentwendung die subjek- 
<lb/>tiven und objektiven Merkmale eines mittels Ein- 
<lb/>steigens ausgeführten Diebstahls zurück. Will man
<lb/>die thatsächliche Feststellung des Richters dahin auf-
<lb/>fafsen, daß Angeklagter bei seinem Einsteigen die
<lb/>Entwendung anderer Gegenstände als Nahrungsmit- 
<lb/>tel positiv nicht gewollt und daß die Entwendung
<lb/>des Geldes thatsächlich auf einem neuen Entschlüsse
<lb/>beruht hat, so erscheint es doch auch von diesem
<lb/>Standpunkte aus nicht gerechtfertigt, die Geldent- 
<lb/>wendung als einfachen Diebstahl aufzufasien; denn
<lb/>diese Entwendung war nur möglich, weil Angeklag- 
<lb/>ter eingestiegen war und das Einsteigen war erfolgt
<lb/>zum Behuf des Stehlens. Es besteht ein so un- 
<lb/>mittelbarer Zusammenhang hier zwischen dem Ein- 
<lb/>steigen und dem Gelddiebstahle, daß letzterer, wenn
<lb/>selbst auf neuem selbstständigen Entschlüße beruhend,
<lb/>doch mittels Einsteigeus ausgeführt erscheint und
<lb/>zwar nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv, weil
<lb/>Angeklagter behufs Stehlens eingestiegen gewesen ist
<lb/>und die in diebischer Absicht durch Einsteigen erlangte
<lb/>Gelegenheit zur Begehung eines weiteren Diebstahls
<lb/>benützt hat. Hiernach war das Urtheil, welches den
<lb/>Angeklagten nur wegen einfachen Diebstahles von
<lb/>Geld verurtbeilte, aufzuhebeu. S. III 479/81.
<lb/>Urth. v. 19. März 1881. (StGB. §.243 Z,ff. 2;
<lb/>§. 370 Ziff. 5.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Angeklagte, als er
<lb/>in das Gebäude einstieg, nur beabsichtigte, in dem- 
<lb/>selben, wie in früheren Fällen, sein Nachtquartier zu
<lb/>nehmen, den Entschluß den beschuldigten Diebstahl
<lb/>zu verüben aber erst im Innern des Gebäudes faßte,
<lb/>das Einsteigen daher kein bewußt angewendetes Mit- 
<lb/>tel zur Ausführung des Diebstahls war, rechtfertigt
<lb/>die Verurtheilung nur wegen einfachen Diebstahls
<lb/>bezw. die Verneinung des Thatbestandsmerkmals der
<lb/>Verübung desselben „mittels Einsteigens." S. II
</p>

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                        <p>

                           <lb/>ReichSgerichtliche Entscheidungen. 299

<lb/>382,81. Urtheil vom 25. März 1881. (StGB.)
<lb/>§- 243 Ziff. 2.)

<lb/>Rechtsirrthümliche Anwendung des Gesetzes läßt
<lb/>sich nicht darin finden, wenn die Verurtheilung des
<lb/>Angeklagten wegen Betrugs sich auf die Feststellung
<lb/>stützt, daß der Angeklagte bei der zum Zwecke der
<lb/>Zwangsvollstreckung anberaumten ersten Versteigerung
<lb/>seines Grundstückes den insolventen A., welcher das- 
<lb/>selbe um sein Meistgebot zugeschlagen erhielt, jedoch
<lb/>den Preis nicht erlegen konnte, unter Versprechen
<lb/>einer Belohnung zum Mitsteigern und UeberbieteN
<lb/>anderer Steigerer bestimmt hatte, sodann bei der
<lb/>deßhalb weiter anberaumten zweiten, sowie ferner
<lb/>bei der dritten und vierten Versteigerung jedesmal
<lb/>wieder einen Mitsteigerer bezw. Meistbieter (B. C. D.)
<lb/>unter gleichfallsigem Lohnversprechen und zu gleichem
<lb/>Zwecke, nemlich um den Verkauf des Grundstücks
<lb/>und die Befriedigung der Gläubiger aus dem Kauf- 
<lb/>preise zu vereiteln, bestimmt habe, und so in der
<lb/>Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil
<lb/>zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen (der
<lb/>Gläubiger) dadurch beschädigte, daß er durch die
<lb/>Vorspiegelung falscher Thatsachen einen Jrrthum,
<lb/>und zwar in dem Versteigerungsbeamten, erregt hat,
<lb/>welcher annehmen mußte, daß die von ihm zuge- 
<lb/>lassenen, als Mittel (Strohmänner) zur Ausführung
<lb/>der That gebrauchten, vier Bieter nicht im Aufträge
<lb/>des Angeklagten bieten und auch im Stande seien,
<lb/>die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen oder
<lb/>doch wenigstens nicht völlig mittellos seien, sohin
<lb/>über die finanziellen bezw. persönlichen Verhältnisse
<lb/>der Bieter, namentlich über deren wirkliche Absicht,
<lb/>das Grundstück zu kaufen und den Kaufschilling zu
<lb/>bezahlen, getäuscht war. S I 637/81. Urth. vom
<lb/>31. März'1881. (StGB. § 263.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Angeklagte drei Feld«
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0346.tif"
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                        <p>

                           <lb/>300 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>steinen die Bestimmung als Grenzmerkmale (in der
<lb/>Absicht dem Anderen Nachtheil zuzufügen) gegeben,
<lb/>indem er diese dazu geeigneten Objekte zur Bezeich- 
<lb/>nung der Grenze eingegraben habe, erschöpft alle
<lb/>Thatbestandserfordernifse. Ein zur Bezeichnung einer
<lb/>Grenze „bestimmtes" Merkmal ist nemlich gegeben,
<lb/>sobald die beseitigten oder angebrachten Gegenstände
<lb/>im Allgemeinen zur Grenzbeurkundung dienlich und
<lb/>im konkreten Fall dazu gebraucht sind. Wer einen
<lb/>als Grenzmerkmal dienlichen Gegenstand zum Zweck
<lb/>als solches zu dienen aufftellt, der setzt ein zur
<lb/>Grenzbezeichnung bestimmtes Merkmal, und der Um- 
<lb/>stand , daß ein Anderer ihm diese Anerkennung ver- 
<lb/>sagt, weil er es für fälschlich gesetzt erklärt, nimmt
<lb/>der Handlung des Setzenden nicht die Bedeutung,
<lb/>ein zur Grenzbezeichnung bestimmtes Merkmal her- 
<lb/>gerichtet zu haben. S. I 483/81. U. v. 10. März
<lb/>1881. (StGB. §. 274 Ziff. 2.)

<lb/>Gegen den Begriff des „Pfandgläubigers" oder
<lb/>desjenigen, welchem an der Sache ein „Zurückbe- 
<lb/>haltungsrecht" zusteht, verstößt die Verurtheilnng des
<lb/>Angeklagten auf Grund der Feststellung, daß beim
<lb/>Auszug des Angeklagten (1. Mai) aus der Wohnung
<lb/>in der Kirchenstraße der Vermiether mit ihm verab- 
<lb/>redete, daß die in jener Wohnung befindlichen Mo- 
<lb/>bilien für den Miethzinsrückstand von 420 Mk. zu- 
<lb/>gleich als Pfand beim Einzuge des Angeklagten in
<lb/>das Haus desselben Vermiethers in der Sternstraße
<lb/>haften sollen, daß sodann beim Auszug des Ange- 
<lb/>klagten (im August) aus der letzteren Wohnung
<lb/>nach Berichtigung des betreffenden Miethszinses der
<lb/>Vermiether für die Miethzinsrestschuld mit 200 Mk.
<lb/>hinsichtlich des ersteren Miethsverhältnisses die Ueber-
<lb/>gabe von 1 Sopha, 6 Stühlen und 1 Kasten als
<lb/>Faustpfand forderte und zugleich erklärte, er mache
<lb/>von seinem Zurückbehaltungsrechte Gebrauch und ver- 
<lb/>biete das Fortbringen irgend welcher Sachen, daß
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0347.tif"
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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 301

<lb/>aber der Angeklagte die Mobilien gleichwohl fort- 
<lb/>schaffte. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers
<lb/>in der Kirchenstraße hörte auf, als Angeklagter mit
<lb/>dessen Bewilligung auszog; dasselbe entstand beim
<lb/>Einzuge in der Sternstraße von Neuem für die An- 
<lb/>sprüche aus diesem Miethverhältnisse. Das in der
<lb/>Kirchenstraße bestandene gesetzliche Pfandrecht konnte
<lb/>nicht durch Vereinbarung auf das Haus in der Stern- 
<lb/>straße übertragen werden; zur Sicherung der aus
<lb/>jenem Miethsverhältnisse noch bestehenden Restschuld
<lb/>war eine vertragsmäßige Pfandbestellung mit Ueber-
<lb/>gäbe nöthig; die Pfandbestellung allein genügte nicht;
<lb/>auch ein, übrigens nicht festgestelltes, eoWtitutum
<lb/>possessorium würde wirkungslos sein; selbst wenn
<lb/>man solches überhaupt für zulässig (vgl. Stobbe,
<lb/>deutsches Privatrecht B. 2 S.632; Roth, Bayer.
<lb/>Civilrecht B^ 2 S. 492) erachtete. Nur das ge- 
<lb/>setzliche Pfandrecht des Vermiethers und das F a u st -
<lb/>Pfand stehen einander (§.41 der Konk.-Ordn. vom
<lb/>10. Februar 1877) gleich. Der Angeklagte gab
<lb/>Sopha, Stühle und Kasten nickt zum Fan st Pf an de
<lb/>für die frühere Miethschuld, und für diese stand dem
<lb/>Vermiether auch kein ge setzliches Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht in der neuen Mietwohnung mehr zu. S. III
<lb/>122/81. Urth. v. 26. Febr. 188l'. (StGB. §. 289.)

<lb/>Das Strafgesetzbuch bedroht die Bestechung
<lb/>eines Beamten, um ihn zu einer Handlung, die eine
<lb/>Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht
<lb/>enthält, zu bestimmen, mit Strafe, enthält aber
<lb/>keine derartige Strafbestimmung gegen den, welcher
<lb/>einem Beamten für eine in sein Amt eiuichlagende, an
<lb/>sich nickt pfli cktwidrige, Handlung ein Geschenk
<lb/>gibt in welchem letzteren Falle nur der dieses Geschenk
<lb/>annehmende Beamte straffällig erscheint. Daraus er- 
<lb/>gibt fick, daß das Geben eines Geschenkes für eine an sich
<lb/>nicht pflichtwidrige Amtshandlung, wenn es überhaupt
<lb/>nicht strafbar sein soll, auch nicht als strafbare Theil-
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0348.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0348--><p/>
                        <p>

                           <lb/>302
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>nähme (Anstiftung, Beihülfe) an dem dem Beamten im
<lb/>Falle dessen Annahme, Fordern, Versprechen-Lassen
<lb/>eines Geschenkes oder sonstigen Vortheiles für eine
<lb/>an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlung in Betracht
<lb/>kommen kann. S. I 709/81. Urth. v. 31. März
<lb/>1881. (StGB. §. 331 mit §. 333.)

<lb/>Die Bestechung kann (mittelbar) zwar auch
<lb/>dadurch geschehen, daß das Geschenk dem Beamten
<lb/>nicht selbst und nicht für seine Person, sondern einem
<lb/>Angehörigen desselben gegenüber und diesem selbst
<lb/>angeboten, versprochen, gewährt wird, damit hie- 
<lb/>durch der Beamte zu einer pflichtwidrigen Hand- 
<lb/>lung sich bestiinmen lasse. Ein Fall solcher mittel- 
<lb/>barer Bestechung liegt jedoch hier nach den Fest- 
<lb/>stellungen des angefochtenen Urtheils nicht vor. Hier- 
<lb/>nach hat die Angeklagte zwei Mark nicht der Ehe- 
<lb/>frau des Beamten angeboten, sondern in der Wohnung
<lb/>des Beamten, wo sie nur dessen Ehefrau antraf, das
<lb/>Geld auf den Tisch gelegt mit der Bitte, diese möge
<lb/>es ihrem Ehemann geben, damit er keine Anzeige
<lb/>vom Diebstähle mache. Daraus nun, daß die Ehe- 
<lb/>frau des Beamten das Geschenk und den angeson- 
<lb/>nenen Auftrag sofort zurückwies und die Angeklagte
<lb/>das Geld wieder an sich und so den Auftrag,
<lb/>bevor das Anerbieten an den Beamten ge- 
<lb/>langte, zurücknahm, konnte, wie von der Vor-
<lb/>instanz geschah, das Anbieten eines Geschenkes, wel- 
<lb/>ches den Thatbestand des Vergehens erfüllt haben
<lb/>würde, als nicht erfolgt ohne Rechtsirrthum festge-
<lb/>stellt werden; demnach erscheint ein den Thatbestand
<lb/>der Bestechung erfüllendes Geschenkanbieten an einen
<lb/>Beamten von der Angeklagten zwar beabsichtigt, aber
<lb/>nicht ausgeführt, sohin die zur Strafbarkeit erforder- 
<lb/>liche Vollendung des Reates nicht eingetreten, und
<lb/>die gegen die Freisprechung der Angeklagten erhobene
<lb/>Revision des Staatsanwaltes erfolglos. S. III
<lb/>3400/80. Urth. v. 30. März 1881. (StGB. §. 333.)
</p>

                     </div>
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                           <title level="a" type="main">Zur Reichs-Konkursordnung</title>
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                           <title level="a" type="main">Zum Vereinszollgesetze von 1869</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0349--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtlrche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>303
</p>
                        <p>

                           <lb/>2) Zur Reichs-Konkursordnung.

<lb/>Rechtsirrthümlich erscheint es, wenn der Ange- 
<lb/>klagte, welcher neben seinem Wirths- (Restaurations)-
<lb/>Geschäft zugleich ein Weingeschäft und in einem mit
<lb/>den Wirthschaftsräumen verbundenen, von der Straße
<lb/>aus zugänglichen Laden ein Cigarrengeschäfr betrie- 
<lb/>ben hat, desbalb freigesvrochen ist, weil er ssch nur
<lb/>als ein „kleiner Cigarren- und Weinhändler" dar- 
<lb/>stelle, seine desfallsigen Geschäfte über einen „gerin- 
<lb/>gen" Betrieb nicht hinausgegangen seien. Die im
<lb/>Art. 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs statuirte Be- 
<lb/>freiung von der Verpflichtung zur Buchführung und
<lb/>Bilanzanfertigung nach Art. 28 n. 29 a. a. Ö. be- 
<lb/>zieht sich nur auf Wirthe, Höcker, Trödler, Hausirer
<lb/>unbedingt, auf andere „dergleichen" Handelsleute . . .
<lb/>nur unter der Voraussetzung eines geringen Ge- 
<lb/>werbebetriebes. Da nun der Angeklagte das Wein-
<lb/>und Cigarrengeschäft gewerbsmäßig betrieben hat, und
<lb/>da nicht angenommen ist, daß er in dieser Richtung
<lb/>etwa einem Höcker oder Hausirer gleich zu achten
<lb/>sei, Kaufleute aber, die ein Wein- und Cigarrenge- 
<lb/>schäft betreiben, weder an sich noch unter der Vor- 
<lb/>aussetzung geringen Gewerbebetriebes von der regel- 
<lb/>mäßigen Verpflichtung zur Buchführung entbunden
<lb/>sind, diese Obliegenheit auch nicht deshalb wegfällt,
<lb/>weil ein derartiges thatsächlich gewerbsmäßig betrie- 
<lb/>benes Geschäft im Verhältniß zum Haupt-Wirth-
<lb/>schafts - Geschäfte als ein Nebengeschäft angesehen
<lb/>werden kann, erscheint der Begriff „von geringem
<lb/>Gewerbebetriebe" hier unrichtig angewendet. S. I
<lb/>660/81 Urth. v. 28. März 1881. (RKO. §. 210
<lb/>Z&gt;ff. 2, 3 bezw. StGB. §. 283 Ziff. 2, 3; HGB.
<lb/>Art. 10, 28.)

<lb/>3) Zum Vereinszollgesetze von 1869.

<lb/>Da das Eigenthum der der Konfiskation unter- 
<lb/>liegenden Gegenstände in dem Augenblick, wo sie in
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0350.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0350--><p/>
                        <p>

                           <lb/>304 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Beschlag genommen sind, auf den Staat übergeht,
<lb/>stellt sich die Ansicht des ersten Richters, daß die
<lb/>Konfiskation durch Urtheil des Gerichts oder Anord- 
<lb/>nung der Verwaltungsbehörde erst ausgesprochen
<lb/>werden müsse, bis dahin aber das Eigenthum noch
<lb/>nicht auf den Staat übergegangen sei, als rechts-
<lb/>irrthümlich dar. Waren nun die mit der Beschlag- 
<lb/>nahme in das Eigenthum des Staates übergegange- 
<lb/>nen Ochsen auf Anordnung des zuständigen Ver- 
<lb/>waltungsbeamten zum Zwecke der Unbrauchbarmach- 
<lb/>ung verscharrt worden, so lag hierin ein Aufgeben
<lb/>des Eigenthums, so daß an den derelinguirten Ka- 
<lb/>davern ein Diebstahl rechtlich nicht begangen werden
<lb/>konnte; der Umstand, daß das Ausgraben derselben
<lb/>vom Verwaltungsbeamten verboten war, ändert
<lb/>hieran nichts, weil das Verbot nicht zur Wahrung
<lb/>des Eigenthumsrechtes, sondern als Aufsichtsmaß- 
<lb/>regel zur Verhütung des Verbreitens der Rinderpest
<lb/>erfolgte. Da mit der Beschlagnahme die Ochsen in
<lb/>das Eigenthum des Staates übergegangen waren,
<lb/>so war damit auch die Möglichkeit für ein Vergehen
<lb/>der Beiseiteschaffung beschlagnahmter Sachen ausge- 
<lb/>schlossen, weil die Ochsen sich nicht kraft der Be- 
<lb/>schlagnahme, sondern kraft des Eigenthums in Ge- 
<lb/>wahrsam des Staats befanden; wäre die Dereliktion
<lb/>der Ochsen nicht erfolgt, so würde die Wegnahme
<lb/>aus dem Gewahrsam des Staates nicht aus §. 137,
<lb/>sondern aus §. 242 des StGB, zu ahnden ge- 
<lb/>wesen sein. Unter diesen Umständen kann dem An- 
<lb/>geklagten nur ein Vergehen aus §. 328 des StGB,
<lb/>zur Last fallen. S. II 486/81. Urth. v. 29. März
<lb/>1881. (Vereinszollgesetz §. 156; StGB. §§. 137,
<lb/>242, 328.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                     </div>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d83484e34610">
            <head>No. 20.</head>
            <div xml:id="d83484e34615">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Strafsachen</title>
                  </head>
          
          
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
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                           <title level="a" type="main">Zum Preßgesetze vom 7. Mai 1874</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0351--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Dritter Grgänzungsband.
</p>
                        <p>

                           <lb/>M. 20.
</p>
                        <p>

                           <lb/>vr. I. A. Senffrrt's

<lb/>ilsüer kür KechtMnloendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März

<lb/>.mit Nachträgen vom Februar 1881. (Fortsetzung.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881.

<lb/>A. Zn Strafsachen.

<lb/>I. Strafrecht.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>4) Zum Preßgesetze vom 7. Mai 1874.

<lb/>Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und
<lb/>Vergehen, welche (hier Landesverrath) durch die
<lb/>Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts
<lb/>begangen werden, verjähren allgemein in sechs Mo- 
<lb/>naten, vom Tage der Verbreitung, hier der Ver- 
<lb/>öffentlichung und Ausgabe der periodischen Zeitschrift
<lb/>an gerechnet. Nach der Unterbrechung der Verjähr- 
<lb/>ung (durch gerichtliche Vernehmung des Angeklagten)
<lb/>beginnt eine neue Verjährung; die die Unterbrechung
<lb/>bedingende Handlung des Richters muß sich gerade
<lb/>wider die individuelle Person des Angeklagten rich- 
<lb/>ten; durch die gegen einen anderen Theilnehmer vor- 
<lb/>genommene Handlung wird die Verjährung nicht
<lb/>zugleich gegen den Angeklagten unterbrochen. S. I
<lb/>Beschw. 6. Urth. v. 24. März 1881. (Preßge-
<lb/>setz §. 22; StGB. §§. 66, 67, 68.)

<lb/>III. Ergänzungöband.
</p>
                     </div>
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                           <title level="a" type="main">Zum Nahrungsmittelgesetze vom 14. Mai 1879</title>
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                           <title level="a" type="main">Zum Nachdrucksgesetze vom 11. Juni 1870</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0352--><p/>
                        <p>

                           <lb/>306 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>5) Zum Nahrungsmittelgesehe vom 14. Mai 1879.

<lb/>Das urtheilende Gericht konnte ohne Rechts- 
<lb/>irrthum ein „Feilhalten unter einer zur Täuschung
<lb/>geeigneten Bezeichnung" darin erblicken, daß der
<lb/>Angeklagte (Fleischer) das in Rede stehende (ver- 
<lb/>dorbene) Fleisch in seinem öffentlichen Verkaufsladen
<lb/>zwischen anderen (guten) Fleischstücken auf- nnd
<lb/>aushing. S. I 529/81. Urth. v. 28. März 1881.
<lb/>(Nahrungsmittelgesetz §. 10 Ziff. 2.)

<lb/>Die Strafbarkeit Desjenigen, welcher wissent- 
<lb/>lich Gegenstände (finniges Schweinefleisch), deren
<lb/>Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen ge- 
<lb/>eignet ist, als Nahrungsmittel verkauft, setzt nicht
<lb/>Täuschung oder Unkenntniß des Käufers über die
<lb/>Qualität des Gegenstandes (Fleisches) voraus, son- 
<lb/>dern greift Platz, auch wenn der Käufer hierüber
<lb/>aufgeklärt war, soferne nur der Verkäufer weiß, daß
<lb/>der Käufer die Waare trotz der ihm bekannten Ge- 
<lb/>sundheitsgefährlichkeit als Nahrungsmittel entweder
<lb/>für sich selbst verwenden oder als Wiederverkäufer
<lb/>an Andere verwerthen wolle. Die Feststellung aber,
<lb/>daß nicht erwiesen sei, der Angeklagte habe „als
<lb/>Nahrungs- oder Genußmittel" die fragliche Waare
<lb/>verkauft, daß vielmehr der Verkauf zu einer dem
<lb/>Zustande der Waare angemessenen anderweiten Ver-
<lb/>werthung geschehen sei, rechtfertigt die Freisprechung
<lb/>des Angeklagten, vbschon der Käufer gleichwohl einen
<lb/>Theil der Waare für den eigenen Bedarf (als
<lb/>Wurst) verarbeitet hat. S. III 373/81. Urtheil
<lb/>vom 11. März 1881. Nahrungsmittelgesetz §. 12

<lb/>Ziff- 1.)

<lb/>6) Zum Nachdrucksgesetze vom 11. Juni 1870.

<lb/>Die Ausführung der staatsanwaltschaftlichen
<lb/>Revision, daß der Angeklagte, wegen photographischer
</p>
                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0353.tif"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Patentgesetze vom 25. Mai 1877</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0353--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 307

<lb/>Nachbildung und Verbreitung zweier Werke der bil- 
<lb/>denden Künste (des Richter'schen Gemäldes „Königin
<lb/>Louise" und der Collektion von Zeichnungen „Göthe'-
<lb/>scher Frauen- und Mädchengestalten" von Kaulbach)
<lb/>unter Annahme zweier selbstständiger Strafthaten
<lb/>in zwei Geldstrafen verurtheilt, nur wegen eines
<lb/>Vergehens der gewerbmäßigen Kolportage mit Pho- 
<lb/>tographien habe verurtheilt werden dürfen, ist un- 
<lb/>zutreffend. Denn Angeklagter ist nicht wegen un- 
<lb/>zulässigen Gewerbebetriebes mit Photographieen in
<lb/>Untersuchung gezogen und bestraft worden, in welchem
<lb/>Falle die sämmtlichen Einzelhandlungen, aus welchen
<lb/>der Gewerbebetrieb sich zusammensetzt, die eine Ge-
<lb/>sammthandlung des unerlaubten Gewerbebetriebes
<lb/>bilden würden, sondern hier handelt es sich um die
<lb/>Strafbarkeit der Verletzung von Individualrechten;
<lb/>es ist die Einzelhandlung selbst, welche das Gesetz
<lb/>treffen will, weil sie das Recht (Urheber- und Ver- 
<lb/>mögensrecht) eines Dritten verletzt, und deshalb
<lb/>sind so viele selbstständige strafbare Handlungen vor- 
<lb/>handen, als Verletzte vorhanden sind; in der Aus- 
<lb/>übung welches Gewerbes die Verbreitung erfolgt,
<lb/>ist gleichgiltig. S. Il 497/81. Urth. v. 29. März
<lb/>1881. (Nachdrucksgesetz §. 25 mit StGB. §. 74.)

<lb/>7) Zum Patentgesetze vom 25. Mai 1877.

<lb/>Das Wort „wissentlich" in §. 34 des Patent- 
<lb/>gesetzes erschöpft die Dolusfrage nicht. Es wird
<lb/>darin nicht unter Strafe gestellt, wer wissentlich
<lb/>eine Erfindung in Benützung nimmt, sondern wer
<lb/>wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zu- 
<lb/>wider eine Erfindung benutzt. Der §. 4 Abs. 1
<lb/>aber bestimmt die Berechtigung des Patentinhabers
<lb/>dahin, daß Niemand befugt ist, ohne dessen Erlaub-
</p>
                     </div>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0354.tif"
                      n="308"
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                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="II.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0354--><p/>
                     <p>

                        <lb/>308 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>niß den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig
<lb/>herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.
<lb/>Der Beschuldigte muß demnach gewußt haben, daß
<lb/>die Erfindung einem Dritten patentirt oder wenigstens
<lb/>nach §§. 22 und 23 einstweilen gegen unbefugte
<lb/>Benutzung geschützt sei, und daß er nicht die Zu- 
<lb/>stimmung des Berechtigten zum Gebrauche
<lb/>besitze. Die Feststellung, daß der Beschuldigte in
<lb/>gutem Glauben, die von ihm zur Patentirung an- 
<lb/>gemeldete Maschine unterscheide sich von der einem
<lb/>Anderen patentirten so erheblich, daß er eine Ver- 
<lb/>letzung des letzteren nicht voraussetzte, und deßhalb
<lb/>für seine Benutzungshandlung der Zustimmung je- 
<lb/>nes Anderen nicht bedürfe, handelte, läßt die auf
<lb/>dieser Grundlage des Mangels der Wissentlichkeit
<lb/>gestützte Freisprechung als rechtsirrthümlich nicht er- 
<lb/>kennen. S. II 319/81. Urth. v. 1. März 1881.
<lb/>(Patentgesetz §. 34.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>Der Umstand, daß der Landgerichtsrath H.
<lb/>„in Vertretung des Untersuchungsrichters" die Vor- 
<lb/>untersuchung eröffnet und zwar sich darauf beschränkt
<lb/>hat, die Vorladung der Angeklagten und eines Zeu- 
<lb/>gen zu einem Termine, sowie die Beifügung von
<lb/>Akten über Vorbestrafungen zu verfügen, war schon
<lb/>deßhalb kein Hinderniß für seine Theilnahme an der
<lb/>Hauptverhandlung als Richter, weil jene Handlungen
<lb/>keinen Theil der eigentlichen Untersuchung (wie Be- 
<lb/>weisaufnahmen, Vernehmungen) bilden, sondern nur
<lb/>zu deren Vorbereitung dienen, sohin zwar Handlun- 
<lb/>gen des Untersuchungsrichters, aber keine Untersuch- 
<lb/>ungshandlungen waren. S. II 504/81. Urth. v.
<lb/>21. März 1881. (StPO. §. 23 Abs. 2.)
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0355.tif"
                         n="309"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0355--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>309
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Revision erscheint begründet, wenn der von
<lb/>der Angeklagten (wegen falscher Anschuldigung) in
<lb/>der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehm- 
<lb/>ung ihres von ihr in die Sitzung mitgebrachten
<lb/>Ehemannes als Entlastungszeugen aus eigener Wahr- 
<lb/>nehmung über die von ihr angezeigte That durch
<lb/>Gerichtsbeschluß abgelehnt ist, „weil mit Rücksicht
<lb/>auf die persönlichen Verhältnisse seinem Zeugnisse An- 
<lb/>spruch auf Glaubwürdigkeit nicht beigemessen werden
<lb/>kann". Es läßt sich nämlich nicht ohne Weiteres
<lb/>annehmen, daß der Ehemann wegen seines persön- 
<lb/>lichen Verhältnisses zur Angeklagten ein unglaub- 
<lb/>würdiger Zeuge sei; an sich kann erst die Vernehm- 
<lb/>ung selbst ergeben, ob und wie weit ein Zeuge als
<lb/>glaubwürdig anzusehen sei. Daß hier das Gericht -
<lb/>abgesehen vom persönlichen Verhältnisse etwa noch
<lb/>von anderweitigen, aus der konkreten Sachlage ent- 
<lb/>nommenen Erwägungen zu der Ablehnung sich be- 
<lb/>stimmen ließ, ist nickt ersichtlich. S. HI 397/81.
<lb/>Urtheil vom 30. März 1881. (StPO. §. 57
<lb/>frf.m 1; §. 243.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Revision ist begründet, wenn das Sitz- 
<lb/>ungsprotokoll die nicht beeidigte Vernehmung einer
<lb/>Zeugin entnehmen läßt, ohne daß ein Grund für
<lb/>die Nichtbeeidigung angegeben oder sonst erkennbar
<lb/>ist. S. II 395/81. Urtheil vom 8. März 1881.
<lb/>(StPO. §. 60.)

<lb/>Nach der kgl. bayer. allerh. VO. v. 31. Aug.
<lb/>1879 (Justiz-Min.-Blatt 1879 S. 536) sind als
<lb/>Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft insbesondere
<lb/>bezeichnet: die Gendarmeriemannschaft und bezüg- 
<lb/>lich der Jagdvergehen alle in den bestehenden Forst- 
<lb/>gesetzen als Hülfsorgane zur Handhabung der Forst-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0356.tif"
                         n="310"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0356--><p/>
                     <p>

                        <lb/>310 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Polizei bezeichnten Bediensteten, und gemäß Art. 113
<lb/>mit 136 des kgl. bayer. Forstgesetzes vom 28. März
<lb/>1852 sind Hülfspersonen zur Handhabung der Forst- 
<lb/>polizei alle im niederen Forstdienste überhaupt auf- 
<lb/>gestellten Diener „der Privatpersonen" und „die
<lb/>Gendarmen". Wenn hiernächst §. 105 der StPO,
<lb/>bestimmt, daß die Anordnungen von Durchsuchungen
<lb/>bei Gefahr im Verzüge auch denjenigen Polizei-
<lb/>und Sicherheitsbeamten zusteht, welche als Hülfs-
<lb/>beamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen
<lb/>derselben Folge zu leisten haben, so trifft diese
<lb/>Voraussetzung sowohl bei dem gräflichen Forstgehül-
<lb/>fen M., als auch bei dem Gendarmeriesergeanten F.
<lb/>zu. Jedem derselben stand also unter den im §. 105
<lb/>a. a. O. bestimmten Voraussetzungen „die Anord- 
<lb/>nung" der Durchsuchung bei dem der unberechtigten
<lb/>Jagdausübung verdächtigen Angeklagten zu. Der
<lb/>Begriff „Anordnung" ist hiebei nicht als eine an
<lb/>eine andere Person zu erlassende Entscheidung oder
<lb/>Auftragsertheilung aufzufassen; vielmehr erscheint die- 
<lb/>selbe Person, welche zu solcher „Anordnung" gesetz- 
<lb/>lich ermächtigt ist, auch zugleich befugt, diese Anord- 
<lb/>nung unmittelbar selbst auszuführen. (Vergl. die
<lb/>Motive zu §. 90 der StPO. Seite 77.) Die
<lb/>beiden Personen befanden sich deßhalb, und da auch
<lb/>die sonstigen Voraussetzungen — Gefahr im Ver- 
<lb/>züge, Unmöglichkeit der Zuziehung eines Gemeinde- 
<lb/>beamten oder zweier Gemeindemitglieder — tat- 
<lb/>sächlich festgestellt sind, bei der fraglichen Durchsuch- 
<lb/>ung in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes.
<lb/>S. I 566/81. Urth. v. 14. März 1881. (StPO.
<lb/>§. 105.)

<lb/>Das Reichsgericht ist als Revisionsgericht
<lb/>während der bei ihm schwebenden Revision nicht zu- 
<lb/>ständig, auf einen (vom Staatsanwalte erster In-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0357.tif"
                         n="311"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0357--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>311
</p>
                     <p>

                        <lb/>stanz gestellten) Antrag wegen Verhaftung des An- 
<lb/>geklagten (z. B. wegen Fluchtverdachts) zu befinden.
<lb/>S. I 639/81 Beschluß v. 17. März 1881. (StPO.
<lb/>§. 114.)

<lb/>Der rechtzeitig angebrachte Strafantrag hat
<lb/>gleiche Wirknng, mag er bei dem Gerichte gestellt
<lb/>sein, während der Staatsanwalt die Verfolgung
<lb/>übernimmt, oder mag der Staatsanwalt den bei ihm
<lb/>gestellten Antrag wegen Mangels'eines öffentlichen
<lb/>Interesses ablehnen und den Verletzten dadurch auf
<lb/>den Weg der Privatklage nöthigen, die letztere
<lb/>unterliegt der Frist zur Einreichung nicht. Der Vor- 
<lb/>schlag des Entwurfs der StPO. §. 335, daß die
<lb/>Befugniß zur Privatklage erlösche, wenn sie nicht
<lb/>binnen 3 Monaten nach Zustelluug des ablehnenden
<lb/>Bescheides der Staatsanwaltschaft ausgeübt worden,
<lb/>gelangte nicht zur Annahme; es war also (vgl. die
<lb/>Prot, der Reichstagskommisston S.627 ff.) eine andere
<lb/>als die zeitliche Beschränkung der dreimonatlichen
<lb/>Frist zur Antragstellung bei der zuständigen Behörde
<lb/>für das Recht der Klagestellung nicht beabsichtigt.
<lb/>S. II 349/81. Urth. v. 4. März 1881. (StPO.
<lb/>§. 156.)

<lb/>Die Vorschrift, den Vertheidiger von dem zum
<lb/>Zwecke der Vernehmung des Angeklagten anberaumten
<lb/>Termine „vorher zu benachrichtigen", ist eine gebie- 
<lb/>tende, deren Nichtbeachtung die Revision begründet.
<lb/>S. HI 245/81. Urth. v. 12. März 1881. (StPO.
<lb/>§. 232 Abs. 3.)

<lb/>Das Gesetz schreibt nicht vor, daß, wenn der- 
<lb/>jenige Theil (hier der Staatsanwalt), welcher die
<lb/>Ladung eines Zeugen veranlaßt hat, aber vor der
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0358.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0358--><p/>
                     <p>

                        <lb/>312
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hauptverhandlung wieder darauf verzichtet, hievon
<lb/>dem anderen Theile Nachricht gegeben werden muß.
<lb/>Letzterer kann, sofern er sein Interesse an der Be- 
<lb/>nutzung des fraglichen Beweismittels darzuthun ver- 
<lb/>mag, dessen nachträgliche Herbeischaffung, eventuell
<lb/>unter Vertagung der Verhandlung, beantragen.
<lb/>Unterließ er dieß, so bietet der Vorgang keinen
<lb/>Revistonsgrund. S. III555/81. Urth. v. 26. März
<lb/>1881. (StPO. §§. 243, 244.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Daß die Möglichkeit, den Aufenthalt des Zeu- 
<lb/>gen zu ermitteln, für alle Zeiten ausgeschloffen sein
<lb/>muffe, verlangt das Gesetz nicht; es fordert nicht
<lb/>mehr als ergebnißlose Nachforschungen nach dem
<lb/>Aufenthalte des Zeugen. S. II 346/81. Urth. v.
<lb/>4. März 1881. (StPO. §. 250 Abs. 1.)

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn die Urtheilsgründe
<lb/>zum Beweise der Schuld (der Absicht zu beleidigen
<lb/>und das Bewußtsein des beleidigenden Charakters
<lb/>der Ausdrücke) des Angeklagten (Bürgermeisters)
<lb/>auf eine Urkunde (des Berichtes des Stadtmagistrats
<lb/>K.) Bezug nehmen, welche nicht als Beweismittel
<lb/>bezeichnet und nicht in der Hauptverhandlung ver- 
<lb/>lesen worden war. Dadurch, daß der als Zeuge
<lb/>vernommene Beleidigte (Bezirksarzt M.) in seinem
<lb/>wegen Beleidigung in einem späteren Berichte des
<lb/>Angeklagten gestellten Strafantrage und auch bei
<lb/>seiner Vernehmung auf jene Urkunde lediglich hin- 
<lb/>wies, wurde jene Urkunde noch keineswegs zum Be- 
<lb/>weismittel erhoben und noch weniger dem Gerichte
<lb/>die Befugniß eingeräumt, ohne den Angeklagten vor- 
<lb/>her über das Schriftstück wegen seiner Erklärung
<lb/>befragt zu haben, auf dasselbe als Beweismittel
<lb/>Rücksicht zu nehmen. Es ist nirgends beurkundet,
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0359.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0359--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>313
</p>
                     <p>

                        <lb/>daß etwa der Zeuge M. den Wortlaut jener ersteren
<lb/>Urkunde bei seiner Vernehmung wiedergegeben habe
<lb/>und daß in dieser Beziehung vom Angeklagten keine
<lb/>Beanstandung erhoben worden sei; und das Gericht
<lb/>hat nicht etwa die so eingerichtete Aussage des
<lb/>M. zur Rechtfertigung seiner Ueberzeugung (von dem
<lb/>animo injuriandi des Angeklagten) benützt, sondern
<lb/>lediglich auf den Inhalt jener Urkunde selbst sich
<lb/>berufen. Die Unterlassung der Beanstandung dieser
<lb/>Urkunde durfte auch nicht gegen den Angeklagten
<lb/>verwerthet werden. S. I 527/81. Urth. v. 10. März
<lb/>1881. (StPO. §. 260 mit §. 256.)

<lb/>Der Grundsatz „non bis in idem“ ist nach
<lb/>der Strafprozeßordnung im vollsten Umfange maß- 
<lb/>gebend; ausnahmslos gelangt in ihr der Satz zur
<lb/>Geltung, daß — ohne die Möglichkeit des Vorbe- 
<lb/>halts einer anderweiten Verfolgung — durch das
<lb/>Urtheil über die von ihm befaßte That abschließend
<lb/>erkannt wird. Dieser Grundsatz muß auch gelten,
<lb/>wenn in der früher abgeurtheilten Strafthat (Maje- 
<lb/>stätsbeleidigung) ideell (nach der Feststellung der
<lb/>Vorinstanz) das jetzt angeklagte Delikt als An- 
<lb/>tragsdelikt (Beleidigung einer anderen Person)
<lb/>enthalten ist, welches die frühere Anklage bei da- 
<lb/>maligem Mangel des Antrags des Verletzten (Be- 
<lb/>leidigten) nicht umfaßte. S. 1 176/81. Urth. vom
<lb/>3. März 1881. (StPO. §. 263 vgl. mit §.415.)

<lb/>Es verstößt gegen das Gesetz und den Grund- 
<lb/>satz „ne bis in idem“, wenn der Angeklagte wegen
<lb/>Mordes in Untersuchung gezogen, jedoch nur wegen
<lb/>Todtschlags rechtskräftig verurtheilt worden war, so- 
<lb/>dann aber das Geständniß vorsätzlicher und mit
<lb/>Ueberlegung ausgeführter Tödtung abgelegt hat, und
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0360.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0360--><p/>
                     <p>

                        <lb/>314 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>hierauf nach Wiederaufnahme des Verfahrens wegen
<lb/>Mordes verurtheilt worden ist. Denn die Fälle
<lb/>1 bis 3 in §. 402 der StPO, gestatten wohl die
<lb/>Wiederaufnahme auch im Falle der Verurtheilung
<lb/>wegen eines geringeren Vergehens und fordern nicht
<lb/>einmal, daß wegen des schwereren Delikts Anklage
<lb/>erhoben gewesen sei. Dagegen ist in Ziff. 4 des
<lb/>§. 402 die Zulässigkeit der Wiederaufnahme auf den
<lb/>Fall der Freisprechung beschränkt. Das Gesetz kennt
<lb/>aber nur eine völlige Freisprechung. Wenn nach
<lb/>Maßgabe des §. 264 der StPO, eine minder
<lb/>schwere That, als welche im Eröffnungsbeschlufse
<lb/>bezeichnet war, als erwiesen erachtet wurde, so er- 
<lb/>folgt nicht die Freisprechung von der schwereren und
<lb/>die Verurtheilung wegen der minder schweren Straf-
<lb/>that, sondern nur die Verurtheilung wegen der letz- 
<lb/>teren. Das Gesetz gestattet im Falle der Ablegung
<lb/>eines glaubwürdigen Geständnisses seitens des „Frei- 
<lb/>gesprochenen"— nicht seitens des „Angeklagten" —
<lb/>die Wiederaufnahme des Verfahrens. S. III 350/81.
<lb/>Urth. v. 5. März 1881. (StPO. §§. 263, 402.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Das Urtheil befindet nicht über „die in der
<lb/>Anklage bezeichnete That" und das Urtheil entbehrt
<lb/>der Voraussetzung des „Antrags der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft" sowie der „Zustimmung des Angeklagten",
<lb/>wenn Anklageschrift und Eröffnungsbeschlnß dem
<lb/>Angeklagten zur Last legen, seit dem Herbste 1878
<lb/>bis zum Sommer 1880 durch mehrere selbstständige
<lb/>Handlungen als Beamter Gelder, welche er in amt- 
<lb/>licher Eigenschaft in Gewahrsam hatte, sich rechts- 
<lb/>widrig zugeeignet zu haben: das Urtheil aber das
<lb/>Vergehen der Unterschlagung nicht in den innerhalb
<lb/>jenes Zeitraumes (aus Anlaß der damaligen Kassa- 
<lb/>revisionen, bei und nach denselben) vorgenommenen
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0361.tif"
                         n="315"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0361--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 315


<lb/>Manipulationen gefunden, vielmehr aus letzteren
<lb/>rückwärts geschlossen hat, daß vorher schon die
<lb/>widerrechtlichen Verfügungen über die Kassengelder
<lb/>seitens des Angeklagten statthatten, und so auf
<lb/>Strafe wegen Handlungen erkannt hat, welche den
<lb/>dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last ge- 
<lb/>legten vorausgegangen waren. S. II 383/81. Urth.
<lb/>v.' 8. März 1881. (StPO. §§. 263, 265; StGB.
<lb/>§. 350.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn die Angeklagten
<lb/>(Gutsverwalter F. und Hirte P.) von der Anklage,
<lb/>den Tod der $. (in Folge der ihr von dem auf
<lb/>der Weide befindlichen Stammbullen zugefügten Ver- 
<lb/>letzungen) durch Fahrlässigkeit (StGB. §. 222)
<lb/>verursacht zu haben, lediglich deßhalb, weil der Cau-
<lb/>salnexus zwischen den Verletzungen und dem Tode
<lb/>nicht erwiesen sei, freigesprochen wurden, und das
<lb/>Gericht, obwohl es feststellte, daß die Angeklagten
<lb/>durch Fahrlässigkeit (Freilaufenlaffen bezw. Nicht- 
<lb/>beaufsichtigung des ihnen als bösartig bekannten
<lb/>Bullen) wenigstens die Körperverletzungen der
<lb/>£. verursacht, und hiebei die Aufmerksamkeit, zu
<lb/>welcher sie vermöge Berufes bezw. Gewerbes be- 
<lb/>sonders verpflichtet waren, außer Augen gesetzt haben,
<lb/>die That nicht von letzterem Gesichtspunkte aus nach
<lb/>dem Strafgesetze (§. 230 d.StGB.) beurtheilte. Der
<lb/>Mangel eines bezüglichen eventuellen Antrags der
<lb/>Staatsanwaltschaft war hierauf ohne Belang; denn
<lb/>Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der An- 
<lb/>klage bezeichnte That, wie sich dieselbe nach dem
<lb/>Ergebnisse der Verhandlung darstellt ... und erfor- 
<lb/>derlichen Falles waren die Angeklagten auf die Ver- 
<lb/>änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen.
<lb/>S. II 509/81. Urtheil vom 29. März 1881.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0362.tif"
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                     <p>

                        <lb/>316 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>(StPO. §§.263, 264 mit §. 153 Abs. 2; StGB.
<lb/>§§. 222, 230.)

<lb/>Die Verurtheilung auf Grund einer anderen
<lb/>als der in der Anklage bezeichneten That liegt nicht
<lb/>vor, wenn die Anklage deßhalb erging, weil der
<lb/>Angeklagte an dem Orte, wo er zu jagen berechtigt
<lb/>war, die Jagd ausgeübt habe, indem er ein wildes
<lb/>Kaninchen schoß, das Gericht aber dahin gestellt
<lb/>sein läßt, ob ein wildes Kaninchen ein jagdbares
<lb/>Thier sei und deßhalb das Schießen desselben als
<lb/>Ausübung der Jagd angesehen werden könne, jedoch
<lb/>wegen der unberechtigten Jagdausübung auf Grund
<lb/>der Thatsache, daß der Angeklagte damals zur Jagd
<lb/>ausgerüstet auf jenem Territorium war und mehrere
<lb/>Schüsse abgegeben hat, die Verurtheilung aussprach;
<lb/>das Urtheil nahm nur eine Modigkation oder an- 
<lb/>dere Gestaltung der durch den Eröffnungsbeschluß
<lb/>zur Verhandlung gestellten That der unberechtigten
<lb/>Jagdausübung an. S. II 348/81. Urth. v. 15. März
<lb/>1881. (StPO. §§. 263, 265.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der Hinweisung „auf die Veränderung des
<lb/>rechtlichen Gesichtspunktes" bedarf es nicht, wenn
<lb/>die Anklage dahin ging, daß Angeklagter die Han- 
<lb/>delsbücher, deren Führung ihm oblag, zu führen
<lb/>unterließ, die Verurtheilung aber erfolgt, weil er
<lb/>zwar Handelsbücher führte, aber so unordentlich, daß
<lb/>sie eine Uebersicht seines Vermögensstandes nicht ge- 
<lb/>währen. Voraussetzung ist, daß die Abweichung
<lb/>einen veränderten strafrechtlichen Charakter der That
<lb/>selbst aufpräge und deßhalb von einer anderen
<lb/>(strengeren oder milderen) den Thatbestand oder die
<lb/>Strafe bestimmenden Norm beherrscht werde. Han- 
<lb/>delt es sich um einen veränderten Thatbestand im
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0363.tif"
                         n="317"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0363--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 317

<lb/>Gegensätze zu bloßen Milderungen und Erschwerun- 
<lb/>gen, so liegt ein solcher nur vor, wenn die That
<lb/>dem Grund oder der Spezies nach strafrechtlich eine
<lb/>andere wird, nicht aber wenn die That strafrechtlich
<lb/>dieselbe bleibt, nach wie vor unter dasselbe Straf- 
<lb/>gesetz fällt und nur von mehreren in demselben
<lb/>Thatbestande als gleichwerthig anerkannten Merk- 
<lb/>malen das eine an die Stelle des anderen tritt.
<lb/>Der Sinn des Gesetzes ist, daß der Angeklagte durch
<lb/>Angabe des anwendbaren speziellen Strafgesetzes im
<lb/>Eröffnungsbeschlusse darauf hingewiesen sein soll, sich
<lb/>auf alle diejenigen Gesichtspunkte in seiner Verthei-
<lb/>digung vorzubereiten, welche davon umfaßt und ihm
<lb/>dadurch als möglicher Weise auf die That zutreffend
<lb/>bezeichnet werden, auch wenn solche nicht sämmtlich
<lb/>unter den gesetzlichen Merkmalen der That als Gegen- 
<lb/>stand der Anklage aufgeführt sind. Das Vergehen
<lb/>des einfachen Bankerutts (§. 283 Ziff. 2 StGB,
<lb/>bezw. §. 210 Z. 2 d. RKO.) aber bleibt dasselbe,
<lb/>mag es durch unterlassene oder unordentliche Führung
<lb/>der Handelsbücher begangen sein. S. II 293 81.
<lb/>Urth. v. 1. März 1881.'(StPO. §. 264 Abs. 1.)

<lb/>Das Gesetz ist zwar verletzt, wenn den Ge- 
<lb/>schworenen andere Aktenstücke („Gegenstände") in
<lb/>das Becathungszimmer verabfolgt wurden, als welche
<lb/>in der Verhandlung ihnen zur Besichtigung (Schrift-
<lb/>Vergleichung bezüglich eines von dem des Meineids
<lb/>Angeklagten diffitirten Schuldscheines) vorgelegt waren.
<lb/>Allein nicht schon jede Verletzung prozessualischer
<lb/>Normen als solche, sondern nur eine Verletzung von
<lb/>der Art, daß darauf möglicher Weise das Ürtheil
<lb/>beruhen kann, begründet die Revision; diese erscheint
<lb/>daher unbegründet, wenn das Revisionsgericht aus
<lb/>der zur Prüfung der Voraussetzung der Revision
<lb/>nothwendigen Einsicht jener anderen Aktenstücke er-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0364.tif"
                         n="318"
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                     <p>

                        <lb/>318
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sieht, daß dieselben zu dem Gegenstände der Anklage
<lb/>in gar keiner Beziehung standen. S. III 168/81.
<lb/>Urth. v. 5. März 1881. (StPO. §. 302. Motive
<lb/>zum Entwürfe der StPO. §. 259 S. 180.)

<lb/>Die Revision des Angeklagten ist begründet,
<lb/>wenn das Gericht dessen Antrag auf Vernehmung
<lb/>zweier Entlastungszeugen darüber, daß er zur Zeit
<lb/>der That betrunken war, durch Beschluß abgelehnt
<lb/>hat, „weil der Zustand der Trunkenheit durch die
<lb/>übrigen bereits vernommenen Zeugen hinlänglich be- 
<lb/>kundet worden". Dieser Beschluß läßt nemlich nicht
<lb/>erkennen, ob das Gericht den Beweisantrag für
<lb/>unerheblich erklären wollte, weil der behauptete That-
<lb/>umstand bereits anderweitig erwiesen sei oder aber
<lb/>weil das Gericht das Gegentheil bereits für darge-
<lb/>than erachtete. Gegen die erstere Annahme spricht,
<lb/>daß das angefochtene Urtheil nicht feststellte, daß der
<lb/>Angeklagte damals betrunken war; sollte aber das
<lb/>Gericht von der zweiten Alternative ausgegangen
<lb/>sein, so wäre übersehen, daß der Angeklagte den
<lb/>Gegenbeweis zu führen beabsichtigte und daß dieser
<lb/>Gegenbeweis gegen die blos negative Wahrnehmung
<lb/>zweier unbeeidigten Zeugen (Kinder) dem Angeklag- 
<lb/>ten füglich nicht abgeschnitten werden durfte. S. III
<lb/>536/81. Urth. vom 23. März 1881. (StPO.
<lb/>§. 377 Ziff. 8.)

<lb/>Unter „Verletzung von Rechtsnormen, welche
<lb/>lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind",
<lb/>versteht das Gesetz nur solche Verletzungen, welche
<lb/>sich auf prozessualische Befugnisse des Angeklagten
<lb/>beziehen; folglich fällt darunter nicht die Verletzung
<lb/>des dem materiellen Prozeßrechte angehörenden Grund- 
<lb/>satzes „ne bis in idem“ bei welchem es sich um
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0365.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>319
</p>
                     <p>

                        <lb/>eine Gesetzesverletzung „bei Anwendung des Straf- 
<lb/>gesetzes", auf eine bereits durch Urtheil erledigte
<lb/>Strafthat, um den Umfang und die Bedeutung der
<lb/>einen Angeklagten gegen wiederholte strafgerichtliche
<lb/>Verfolgungen wegen derselben That sichernden Vor- 
<lb/>schriften fragt. S. I 176/81 * Urth. v. 3. März
<lb/>1881. (SiPO. §. 378.)

<lb/>Der Staatsanwaltschaft, welche sich der vom
<lb/>Vertheidiger des aus §. 176 Ziff. 1 des StGB.
<lb/>Angeklagten beantragten Hülfsfrage auf groben Un- 
<lb/>fug widersetzt und den Gerichtsbeschluß, wornach die
<lb/>Hülfsfrage aus dem Rechtsgrunde, weil die Straf- 
<lb/>that, als grober Unfug betrachtet, verjährt wäre,
<lb/>abgelehnt wurde, veranlaßt hat, steht gleichwohl nach
<lb/>Freisprechung des Angeklagten die Revision zu, mit
<lb/>welcher sie geltend macht, daß durch die Nichtstellung
<lb/>der Hülfsfrage die Erschöpfung der Anklage durch
<lb/>Berücksichtigung eines strafrechtlichen Gesichtspunktes,
<lb/>aus welchem die That sonst noch zu beurtheilen
<lb/>war, rechtsirrig, nemlich weil mit Unrecht die Ver- 
<lb/>jährung angenommen sei, verhindert wurde. S. III
<lb/>99/81. Urth. v. 2. März 1881. (StPO. §§.294,
<lb/>296, 379.)

<lb/>Ist der Angeklagte (Landwehr-Lieutenant) von
<lb/>der Anklage wegen unerlaubter Auswanderung freige- 
<lb/>sprochen worden, so kann er später auf Grund der
<lb/>Ladung nach §. 473 Abs. 3 der StPO, und auf
<lb/>Grund der nach §. 472 der StPO, abgegebenen
<lb/>Erklärung des hiezu zuständigen Landwehrbezirks-
<lb/>Kommandos: daß 1) der Aufenthalt des Angeklag- 
<lb/>ten im deutschen Reiche nicht ermittelt, 2) ihm eine
<lb/>Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt worden,
<lb/>und 3) der angestellten Erkundigungen ungeachtet
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0366.tif"
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                     <p>

                        <lb/>320 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>sich keine Umstände ergeben haben, welche die An- 
<lb/>nahme seiner Auswanderung ausschließen, nicht noch- 
<lb/>mals (ne bis in idem) in Untersuchung gezogen
<lb/>werden, sofern nicht erwiesen ist, daß er erst nach
<lb/>Erledigung des früheren Strafverfahrens seiue Aus- 
<lb/>wanderung bewerkstelligt hat, was jedoch hier aus
<lb/>jener Erklärung des Landwehrbezirkskommandos nicht
<lb/>hervorgeht, wornach vielmehr die Auswanderung
<lb/>schon vor Erhebung der früheren Anklage erfolgt war.
<lb/>Es handelt sich in der neuerlichen Anklage nicht um
<lb/>ein reines Ungehorsamsverfahren, welches lediglich
<lb/>aus der formalen Rücksicht, daß Angeklagter auf die
<lb/>Ladung nicht erschien und seine Vertheidigungsgründe
<lb/>gegen die Erklärung der Kontrolbehörde nicht vor- 
<lb/>brachte, zu dessen Verurtheilung führen muß; das
<lb/>Verfahren nach §. 475 der StPO, erstrebt ein auf
<lb/>der wirklichen Sachlage und nicht auf einer bloßen
<lb/>Fiktion beruhendes Urtheil. Auch kann nicht geltend
<lb/>gemacht werden, daß das Vergehen aus §. 140 des
<lb/>StGB, durch das unerlaubte Verweilen im Aus- 
<lb/>lande fortgesetzt werde. Denn diese That wird
<lb/>durch das Verlassen des Reichsgebietes und das
<lb/>fortdauernde Verweilen im Auslande nur einmal
<lb/>begangen und kann deßhalb auch nur einmal bestraft
<lb/>werden; es liegt ein delietum continuatum, nicht
<lb/>reiteratum, vor. Urtheil vom 25. März 1881.
<lb/>(StPO. §. 475 mit §§. 472, 473; StGB. §. 140
<lb/>Ziff. 2.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm L Enke
<lb/>(Adolph E»!e) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0367.tif"
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         <div xml:id="d83484e36078">
            <head>No. 21.</head>
            <div xml:id="d83484e36083">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e36088"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Civilsachen</title>
                  </head>
          
          
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                       subtype="Rechtsprechung"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Allgemeinen Preußischen Landrecht</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0367--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Dritter Ergänzuirgsband.
</p>
                        <p>

                           <lb/>M SL /
</p>
                        <p>

                           <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
                        <p>

                           <lb/>lUUx für Kecht5Mtvendung
</p>
                        <p>

                           <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März

<lb/>c^~vv&gt; cr.nU*****v 4 QQl \
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881.

<lb/>(Fortsetzung.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>1) Aum Allgemeinen Preußischen Landrecht.

<lb/>Der Kläger fordert das ihm vom Beklagten
<lb/>dafür versprochene Honorar, daß er (ein Zimmer- 
<lb/>mann) vom Beklagten (Kaufmann) bei dessen fälsch- 
<lb/>lich, um das Publikum zu düpiren und zum Kaufe
<lb/>der ausgestellten Gegenstände anzulocken, gefertigten
<lb/>Annoncen und Affichen über angebliche gerichtliche
<lb/>Ausverkäufe nnd Auktionen seinen Namen, als sei
<lb/>er beglaubigter Verwalter, zur Unterzeichnung der
<lb/>öffentlichen Bekanntmachungen gebrauchen ließ, und
<lb/>sodann auch täglich als fingirter Verwalter (Stroh- 
<lb/>mann) im Geschäfte des Beklagten habe erscheinen
<lb/>müssen. Der erste Richter wies die Klage ab, weil
<lb/>die Handlungen, zu welchen Kläger sich verdungen,
<lb/>gegen die guten Sitten verstießen. Der Berufungs- 
<lb/>richter verurteilte aber den Verklagten „weil die als
<lb/>unsittlich charakterisirten Handlungen Klägers nicht
<lb/>in die Rechtssphäre des Beklagten widerrechtlich ein-

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
                        <p>

                           <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                        <p>

                           <lb/>mit Nachträgen vom Februar 1861. (Fortsetzung.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>B. 3rt Civilsachen.

<lb/>I. Civiliecht.
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0368.tif"
                            n="322"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0368--><p/>
                        <p>

                           <lb/>322 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>griffen". Diese Begründung ist mit Recht als
<lb/>rechtsirrthümlich angefochten. Das Reichsgericht er- 
<lb/>kannte einen solchen allgemeinen Rechtssatz nicht an,
<lb/>findet vielmehr in dem, was der Berufungsrichter
<lb/>ausführt, eine im Gesetze keine Stütze findende Be- 
<lb/>schränkung des Grundsatzes, daß aus unerlaubten
<lb/>und die Ehrbarkeit beleidigenden Handlungen klag- 
<lb/>bare Rechte nicht entstehen können. Wer sich also
<lb/>zur Ausführung von Handlungen eines Anderen,
<lb/>welche gegen die guten Sitten verstoßen, als Ge-
<lb/>hülfe gegen Lohn sich verdingt, kann diesen Lohn
<lb/>nicht fordern, obwohl er in die Rechte desjenigen,
<lb/>welchem er seine Beihilfe versprochen, nicht wider- 
<lb/>rechtlich eingreift. S. I 612/80. Urtheil vom
<lb/>26. Februar 1881. (Allg. preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 3 §. 35, Titel 4 §§. 6, 7.)

<lb/>Der Kläger kann deshalb, weil der Beklagte
<lb/>ihm für den Fall des Zustandebringens eines Ver- 
<lb/>kaufes Provision versprochen, jedoch ihn, als das
<lb/>Kaufsgeschäft durch seine Vermittelung zum Abschlüsse
<lb/>reif war, aus den Verhandlungen mit dem Käufer
<lb/>herausgedrängt habe, die Erfüllung des Provisions- 
<lb/>vertrags nicht, sondern nur Schadensersatz fordern;
<lb/>denn es handelt sich dabei nicht um den Fall einer
<lb/>Bedingung, deren Erfüllung der Verpflichtete vor- 
<lb/>sätzlich hindert. Mit Recht hat der Vorrichter die
<lb/>eventuelle Geltendmachung dieses Schadensersatzan-
<lb/>spruches erst in zweiter Instanz als unzulässige
<lb/>Klageänderung betrachtet. S. IV 606/81. Urth.
<lb/>v. 14. März 1881. (Allg. preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 4 §. 105; CPrO. §. 489.)

<lb/>Die Abweisung der Klage auf Leistung der
<lb/>Konventionalstrafe verletzt das Gesetz, wenn der Be-
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0369.tif"
                            n="323"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0369--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>323
</p>
                        <p>

                           <lb/>klagte (ein Lehrer) seiner vertragsmäßigen Verpflicht- 
<lb/>ung, die Prämien seiner dem Kläger (einem Kauf- 
<lb/>manne) verpfändeten Lebensversicherungspolice in den
<lb/>ersten zwei Tagen nach ihrer Fälligkeit zu zahlen
<lb/>und die Quittungen spätestens am dritten Tage
<lb/>darauf dem Kläger zu übergeben, nicht nachgekom- 
<lb/>men ist und deshalb der Kläger selbst auf Grund
<lb/>der ihm gleichfalls vertragsmäßig ertheilten Voll- 
<lb/>macht die verfallenen Prämien (für 1. Februar und
<lb/>1. Mai) an die Agentur der Versicherungsgesellschaft
<lb/>berichtigt und die Quittungen empfangen hat, und
<lb/>das Gericht hieraus folgerte, Kläger habe auf diese
<lb/>Weise die nachherige Erfüllung (die als Mandatar
<lb/>des Beklagten geleistete Zahlung, welche gleiche
<lb/>Wirkung wie vom Beklagten selbst geleistet, und die
<lb/>von der Agentur ertheilte Quittung) ohne Vorbehalt
<lb/>angenommen, und hiedurch sei das obligatorische Recht
<lb/>Klägers, vom Beklagten die Prämienleistungen und
<lb/>die Herausgabe der Quittungen zu verlangen, unter- 
<lb/>gegangen. Das Gesetz legt, indem es den Verlust
<lb/>der Forderung der Konventionalstrafe bei vorbehalt- 
<lb/>loser Annahme nachheriger Erfüllung vorsieht, die
<lb/>Vermuthung des Verzichts auf die Konventionalstrafe
<lb/>zu Grunde. Die Annahme bildet aber rechtlich
<lb/>nicht einen für sich allein dastehenden einseitigen Akt,
<lb/>sondern ist nur als Theil eines zweiseitigen Rechts-
<lb/>geschäftes denkbar; ihr steht das Anerbieten ge- 
<lb/>genüber; es muß daher hier der Verpflichtete, oder
<lb/>für ihn ein Anderer, dem Berechtigten die Erfüllung
<lb/>nachträglich anbieten und Letzterer solche vorbehaltlos
<lb/>annehmen; diese Voraussetzung fehlt jedoch, wenn *
<lb/>der Berechtigte (Kläger) hier selbst hinterher die
<lb/>Prämien zahlte und die Quittungen nahm; gleich-
<lb/>giltig erscheint dabei, daß der Kläger zu diesen
<lb/>Handlungen vom Beklagten in dem Verpfändungs- 
<lb/>vertrage beauftragt war; denn da die Annahme, daß
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0370.tif"
                            n="324"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0370--><p/>
                        <p>

                           <lb/>324 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>sich der Auftrag auf die Erfüllung der vom Beklag- 
<lb/>ten gegen den Kläger aus dem mit diesem ge- 
<lb/>schlossenen Vertrage obliegenden Pflichten bezogen
<lb/>hat, rechtlich ausgeschlossen ist, kann derselbe nur die
<lb/>Erfüllung des zwischen dem Beklagten und der Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft bestehenden Vertrags zum
<lb/>Gegenstand gehabt haben; somit stellt sich aber die
<lb/>Einlösung der Quittungen durch Kläger nicht als
<lb/>Erfüllung seines Vertrags mit dem Beklagten dar,
<lb/>und demzufolge kann auch nicht die Annahme ei- 
<lb/>ner solchen Erfüllung stattgefunden haben. Hülfs-
<lb/>S. I 206/80. Urtheil vom 16. März 1881.
<lb/>(Allgemeines preußisches Landrecht Theil I Titel 5
<lb/>§§. 307, 310.)

<lb/>Die Bestimmung des §. 367 Ziffer 14 des
<lb/>StGB, bezieht sich (vgl. Entsch. des preuß. Ober- 
<lb/>tribunals Band 37 S. 35) ebenso auf den Bau- 
<lb/>herrn wie auf den Baumeister, wenn Ersterer den
<lb/>Bau oder die Ausbesserung angeordnet hat. Der
<lb/>Berufungsrichter hat deshalb mit Recht angenom- 
<lb/>men, daß nicht blos der Dachdecker L. sondern die
<lb/>Beklagten (Glasfabrik-Inhaber Gebrüder M.) die
<lb/>Verpflichtung hatten, dafür zu sorgen, daß bei der
<lb/>Reparatur des Schornsteines, welche durch den mit- 
<lb/>beklagten Theilhaber der beklagten Handelsgesellschaft
<lb/>angeordnet war, Sicherungsmaßregeln getroffen wur- 
<lb/>den, durch welche ein Unglück, wie es den vorbei- 
<lb/>fahrenden Kläger in Folge des Herabstürzens von
<lb/>Theilen des Schornsteins traf, verhütet worden wäre.
<lb/>S. V 396/80. Urth. v. 9. März 1881. (Allg.
<lb/>preuß. Landrecht Theil I Titel 6 §. 26.)

<lb/>Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Regreß- 
<lb/>forderung aus einem ihm vom Cedenten des Klägers
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0371.tif"
                            n="325"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0371--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 325


<lb/>girirten Wechsel zur Kompensation zu bringen gegen- 
<lb/>über der vom Kläger als Cessionar geltend gemach- 
<lb/>ten (im Dezember 1878 fälligen Waarenkaufs-)
<lb/>Forderung, wenn jene Gegenforderung (aus dem
<lb/>am 3. Dezember 1878 ausgestellten und vor der
<lb/>klagsgegenständigen, am 24. Dezember 1878 statt- 
<lb/>gehabten, Cession auf den Beklagten girirten Wechsel)
<lb/>später (nämlich am Wechselverfalltage 3. Februar
<lb/>1879) fällig geworden ist, nachdem Kläger schon
<lb/>vor seiner (am 31. Dezember 1878) angestellten
<lb/>Klage dem Schuldner bezhw. Beklagten die Cession
<lb/>bekannt gemacht hatte. Das Recht des Klägers
<lb/>als Cessionars, befestigt durch diese Bekanntmachung
<lb/>der Cession und hiedurch in direkte Beziehung zu
<lb/>dem Beklagten gesetzt, kann durch die später einge- 
<lb/>tretene Fälligkeit der Gegenforderung nicht beeinträch- 
<lb/>tigt werden; es kann dem Beklagten nicht gestattet
<lb/>sein, das durch die Notifikation der Cession fixirte
<lb/>und durch Klagestellung zur Geltung gebrachte Recht
<lb/>des Klägers dadurch aufzuheben, daß er durch
<lb/>Hinausschieben der Zahlung Forderungen an den
<lb/>Cedenten beliebig zur Fälligkeit bringt, um sie dann
<lb/>aus dessen Person dem Kläger als Cessionar in
<lb/>Gegenrechnung zu stellen. S. V 81/80. Urtheil
<lb/>v. 2. März 1881. (Allg. preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 11 §§. 402, 407, 413, 414, 414, 417.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Auch nach preußischem Landrechte dürfen Zinsen
<lb/>aus fällig gewordenen Eisenbahndarlehensobligations-
<lb/>Zinscoupons nicht gefordert werden. Jene gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften über Zinsen gelten nicht blos für
<lb/>den Darlehensvertrag, sondern für alle Schuldver- 
<lb/>hältnisse, und daran wird durch die Stellung der
<lb/>Zinöscheine auf Inhaber nichts geändert. Betrachtet
<lb/>man den Zinscoupon nur als Legitimation zur Er-
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0372.tif"
                            n="326"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0372--><p/>
                        <p>

                           <lb/>326
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Hebung des auf die Hauptobligation basirten Zins- 
<lb/>anspruches, so kann ohnehin von einer materiellen
<lb/>Verselbstständigung der Zinsobligation keine Rede
<lb/>sein; nähme man aber auch bei Ausstellung der
<lb/>Zinscoupons auf den Inhaber präsumtiv die gewollte
<lb/>Verkörperung der Zinsobligationen an, so folgt dar- 
<lb/>aus noch nicht, daß diese Verkörperung unter völli- 
<lb/>ger Beseitigung jener Zubehör-Eigenschaft und ihrer
<lb/>Wirkungen zu einer völlig selbstständigen Obligation
<lb/>gewollt ist, oder gewollt sein muß. Gegen solche
<lb/>Annahme sprechen die Interpretations-Grundsätze
<lb/>(auf Grund des Emissionsprogrammes, des Textes
<lb/>der Obligationen und der Zinscoupons) wie die
<lb/>Auffassung des Verkehrs. S. I 579/80. Urth. v.
<lb/>29. Januar 1881. (Allg. preuß. Landrecht Thl. I
<lb/>Titel 11 §. 818 mit §. 868.)

<lb/>Der Vertrag, wonach Kläger sich verpflichtete,
<lb/>die von einem Dritten geschwängerte Tochter des
<lb/>Beklagten zu heirathen, wogegen Beklagter versprach,
<lb/>die festgesetzte Vergütung zu leisten, und ferner, falls
<lb/>Kläger zuließe, daß das zu erwartende Kind als das
<lb/>(einige im Standesregister eingetragen und getauft
<lb/>würde, dafür noch weitere 300 Mk. zu zahlen, stellt
<lb/>sich einestheils als ein klagbarer lästiger Vertrag
<lb/>— mag man ihn mit dem Erstrichter als einen
<lb/>Vertrag über Handlungen (die Eheschließung) im
<lb/>Sinne des allg. preuß. LR. Thl. I Tit. 5 §.165,
<lb/>oder, wie der Berufungsrichter will, als einseitiges
<lb/>Ausstattungs- oder Mitgiftversprechen im Sinne des
<lb/>Thl. I Tit. 11 §§. 1047, 1048 a. a. O. *) be-
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Entsch. des Obertrib. in Berlin Bd. 12 S. 31;
<lb/>Striethorst, Archiv Bd. 66 S. 161, Bd. 67
<lb/>S. 171, Bd. 83 S. 308, Bd. 88 S. 332.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0373.tif"
                            n="327"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0373--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>327
</p>
                        <p>

                           <lb/>trachten — da in jedem Falle die Ehe die Gegen- 
<lb/>leistung bildet — dar, und die Abweisung der Klage,
<lb/>soweit sie das Mitgiftversprechen oder die Vergütung
<lb/>betrifft, ist nicht gerechtfertigt. Aber auch die Ab- 
<lb/>weisung des Klägers mit dem anderntheils erhobenen
<lb/>Ansprüche auf die 300 Mk. ist nicht aufrecht zu
<lb/>halten; das Abkommen bezweckte in dieser Richtung
<lb/>dem Kinde das Recht, welches die gesetzliche Ver-
<lb/>muthung des allg. preuß. LR. Thl. II Tit. 2 §. 1
<lb/>ihm gab, zu sichern und ihm dadurch den Makel
<lb/>unehelicher Geburt zu nehmen; dieses gesetzliche
<lb/>Recht schließt die Annahme einer „Verrückung des
<lb/>status" aus. Der erste Richter findet das Abkom- 
<lb/>men deßhalb unsittlich, weil das Versprechen, die
<lb/>Legitimität des Kindes nicht anfechten zu wollen,
<lb/>um Geld gemacht sei; allein es ist zu berücksichti- 
<lb/>gen, daß Kläger mit der Anerkennung der Recht- 
<lb/>mäßigkeit des Kindes auch alle Pflichten des Vaters
<lb/>überkam und namentlich die Pflege desselben über- 
<lb/>nahm; so aufgefaßt enthält das Abkommen keinen
<lb/>Verstoß gegen die gute Sitte. Auch der Entscheid- 
<lb/>ungsgrund des Berufungsrichters ist unrichtig. Denn
<lb/>wenn angenommen wird, daß ein Verzicht den
<lb/>Gegenstand des Vertrags bilde, so liegt doch kein
<lb/>einseitiger Vertrag im Sinne des §. 134 Tit. 5
<lb/>Thl. I a. a. O. vor, sondern ein zweiseitiger Ver- 
<lb/>trag, dessen Hauptgegenstand in einer Handlung
<lb/>bezw. Unterlaffung des Klägers besteht, und die
<lb/>Parteien sind darin einig, daß Kläger den Vertrag
<lb/>erfüllt hat. Hülfs-S. I 566/80. Urth. v. 25. März
<lb/>1881. (Allg. preuß. Landr. Thl. I Tit. 11 §§.1047,
<lb/>1048 mit Thl. I Tit. 5 §§. 134, 155, 156, 165;
<lb/>Thl. II Tit. 2 §. 1.)

<lb/>Nach der Behauptung der Klage hat der Ehe- 
<lb/>mann der Klägerin die Pferde, deren Kaufspreis
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0374.tif"
                            n="328"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0374--><p/>
                        <p>

                           <lb/>328
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>gefordert wird, an Beklagten verkauft. Für die be- 
<lb/>strittene Aktivlegitimation ist daher entscheidend, ob
<lb/>der Verkauf im Namen derKlägerin geschah. Daß
<lb/>der Ehemann etwa für ihre Rechnung und in
<lb/>ihrem Aufträge kontrahirt habe, begründet für die
<lb/>Ehefrau kein Klagerecht gegen Beklagten, wenn nicht
<lb/>beim Kaufsabschlufse die Vertreterstellung dem
<lb/>Beklagten kund gemacht wurde. Hülfs-S. 1558/80.
<lb/>Urth. v. 11. März 1881. (Allg. preuß. Landrecht
<lb/>Thl. I Tit. 13 §§. 5, 10, 154.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Rechtsirrthümlich erscheint die die Klage des
<lb/>Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Grunde ab- 
<lb/>weisende Entscheidung, weil der Kläger sich während
<lb/>der Bürgschaft einer ihm noch außer derselben von
<lb/>Mitbürgen durch Ausstellung eines Wechsels ge- 
<lb/>währten Sicherheit ohne Genehmigung des Bürgen
<lb/>dadurch begeben habe, daß er diesen Wechsel nicht
<lb/>nach Verfall einklagte, sondern an dessen Stelle
<lb/>wiederholt neue Wechsel, wenn auch mit denselben
<lb/>Unterschriften, annahm, welche neuen Wechsel bei
<lb/>ihrer hinausgerückten Fälligkeit als eine andere
<lb/>Sicherheit sich darstellen, denn eine Sicherheitsaufgabe
<lb/>läge nur dann vor, wenn Kläger jene Personen aus
<lb/>der Wechselverbindlichkeit entlassen hätte; Kläger
<lb/>hat sich aber von denselben Personen in Prolonga- 
<lb/>tion des ersten Wechsels neue ausstellen lassen und
<lb/>die Mitbürgen sind noch jetzt wechselrechtlich ver- 
<lb/>pflichtet; es ist sonach durch die Wechselprolongation
<lb/>eine Aenderung in den Rechten des Klägers gegen
<lb/>die Mitbürgen, also hinsichtlich der ihm bestellten
<lb/>anderweiten Sicherheit nicht eingetreten. Durch die
<lb/>Prolongation der Wechsel ist nur für die Erfüllung
<lb/>der ursprünglich eingegangenen Wechselverbindlichkeit
<lb/>ein Aufschub ertheilt, und solche Ertheilung einer
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0375.tif"
                            n="329"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0375--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 329


<lb/>Nachsicht hat das Fortbestehen der Verbindlichkeit
<lb/>zur Voraussetzung. Kläger hat sich also durch die
<lb/>Annahme der neuen Wechsel an der Stelle des
<lb/>ersten Wechsels seines Rechts gegen die Mitbürgen
<lb/>nicht begeben. Hülfs-S. I 218/80. Urtheil vom
<lb/>22. Februar 1881. («Dg* preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 14 §§. 331, 332.)

<lb/>Die dem Vorkaufs-Berechtigten zur Abgabe
<lb/>seiner Erklärung Vorgesetzte Frist von zwei Monaten
<lb/>beträgt sechzig Tage. Hülfs-S. I 297/80. Urth. v.
<lb/>8. März 1881. (Allg. preuß. Landrecht Theil 1
<lb/>Titel 20 §. 610 mit Thl. I Titel 9 §. 550.)

<lb/>Der Berufungsrichter hat die Klage auf Zahl- 
<lb/>ung der in das, von der (neben dem Ehemann mit- 
<lb/>verklagten) Ehefrau eingebrachte und dem Ehemanne
<lb/>in Nießbrauch und Verwaltung überlassene, Grund- 
<lb/>stück gelieferten Klempnerarbeiten gegenüber der Ehe- 
<lb/>frau deshalb abgewiesen, weil die Ehefrau auch auf
<lb/>Grund der angeblich von ihr zusammen mit ihrem
<lb/>Ehemanne gemachten Bestellung für die Bezahlung
<lb/>gemäß §§. 320 bis 329 nicht hafte, da sie nicht
<lb/>ausdrücklich und in rechtsverbindlicher Weise dafür
<lb/>aufzukommen versprochen habe. Diese Auffaffung
<lb/>ist rechtßirrthümlich. Denn §. 329 spricht von der
<lb/>konsentirten Schuld und bezieht sich somit nicht
<lb/>auf die Ausnahmefälle des §. 321 u. ff.; er schließt
<lb/>sich vielmehr an §. 320 an, welcher nicht zwischen
<lb/>bestimmten Arten von Schulden unterscheidet; es
<lb/>sind daher unter den dort und also auch im §. 329
<lb/>gedachten Schulden der Frau alle vertragsmäßig
<lb/>von ihr eingegangenen Verpflichtungen begriffen*);
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Vgl. Entsch. des Obertribunals in Berlin Band 22
<lb/>S. 350; Entsch. des ROHG. Band 19 S. 206.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0376.tif"
                            n="330"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0376--><p/>
                        <p>

                           <lb/>330
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>aus der Regel des §. 10 folgt von selbst der Ge- 
<lb/>gensatz: daß die Schulden, in welche der Mann ge- 
<lb/>willigt hat, die Frau verbinden; und §. 329 ist so- 
<lb/>hin nur dahin zu verstehen: daß für vertragsmäßig
<lb/>von der Frau eingegangene Verpflichtungen, die, weil
<lb/>sie mit Einwilligung des Mannes eingegangen wur- 
<lb/>den, für die Krau verbindlich sind, in Folge dieser
<lb/>Einwilligung zugleich der Mann mithaftet*).
<lb/>Für die Einwilligung des Mannes ist eine besondere
<lb/>Form nicht vorgeschrieben; folglich ist auch die still- 
<lb/>schweigend erklärte Einwilligung ausreichend**);
<lb/>daraus ergibt sich, daß, um nicht nur den Mann,
<lb/>sondern auch die Frau zur Vergütung bestellter und
<lb/>geleisteter Arbeiten gemäß Thl. I Titel 5 §. 165
<lb/>und Titel 11 §. 873 zu verpflichten, es genügt,
<lb/>wenn die Arbeiten von beiden Eheleuten gemein- 
<lb/>schaftlich bestellt worden sind, weil die Betheiligung
<lb/>des Mannes bei der Bestellung der Frau als eine
<lb/>in hinlänglich konkludenter Weise erklärte Einwillig- 
<lb/>ung des Mannes zu erachten ist. Hülfs - S. I
<lb/>312/80. Urth. v. 23. März 1881. (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Theil II Titel 1 §. 329 mit §. 320 und
<lb/>Theil I Titel 5 §. 165, Titel 11 §. 873.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Die Kinder sind verbunden, ihre Eltern im
<lb/>Unglück und Dürftigkeit nach ihren Kräften und Ver- 
<lb/>mögen zu unterstützen und, soweit dieselben sich nicht
<lb/>selbst ernähren können, sie mit Unterhalt zu versehen.
<lb/>Das Bestehen oder die Aufhebung der väterlichen
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Dernburg, Lehrbuch des preußischen Privatrechts
<lb/>Band 3 §. 22 N. 8.


<lb/>*•) Vgl. Entsch. des Obertribunals in Berlin Band 14
<lb/>S. 39.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0377.tif"
                            n="331"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0377--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 331

<lb/>Gewalt macht hieran keinen Unterschied. Auch dem
<lb/>Beklagten liegt diese Wicht gegen den Kläger, sei- 
<lb/>nen Bruder, ob, jedoch nur subsidiär, sofern die zu- 
<lb/>nächst verpflichteten Kinder des Klägers für dessen
<lb/>Unterhalt zn sorgen unvermögend sind. Beklagter
<lb/>behauptet, daß die Kinder des Klägers durch den
<lb/>Besitz eines eigenen, zinsbar angelegten Vermögens
<lb/>von 900 Mark im Stande seien, zum Unterhalte
<lb/>ihres Vaters beizutragen. An sich stellen die 900
<lb/>Mark ein Vermögen und Mittel dar, durch welche
<lb/>dem Kläger Unterhalt gewährt werden kann. Die
<lb/>Kinder müssen daher die 900 Mark zu solchem
<lb/>Zwecke verwenden, soferne nicht besondere Umstände
<lb/>entgegen stehen, welche ein eigenes Bedürfniß zu
<lb/>den 900 Mark darthun und die Kinder an deren
<lb/>Hergabe für Kläger verhindern; solche Umstände
<lb/>sind nicht behauptet; festgestellt ist, daß die drei
<lb/>Kinder — von denen zwei Töchter gegen einen Lohn
<lb/>von 48 bczhw. 60 Mark dienen, und der Sohn sich
<lb/>in Lehrlingsstellung befindet — keinen Erwerb haben,
<lb/>von welchem sie den Kläger unterstützen können, und
<lb/>der Richter hat die Verbindlichkeit zur Verwendung
<lb/>der 900 Mark für diesen Zweck deshalb verneint,
<lb/>weil die Alimentationspflicht nicht so weit ausgedehnt
<lb/>werden könne, daß der Verbrauch des eigenen Ver- 
<lb/>mögens eintrete, indem so dessen Besitzer selbst in
<lb/>Armuth gerathen und gleichfalls der Familie zur
<lb/>Last fallen würde. Eine solche Beschränkung der
<lb/>Alimentationspflicht, eine Beeinflussung desselben
<lb/>durch Ereignifie, welche in Zukunft eintreten können,
<lb/>wird aber von den Gesetzen nicht gebilligt. Wie
<lb/>Jeder zunächst die gegenwärtige, und nachher erst
<lb/>die später drohende Gefahr für sich selbst abzuwenden
<lb/>sucht, so bringt es jene Blutsverwandtschaft zwischen
<lb/>Eltern und Kindern mit sich, daß der Einzelne die
<lb/>gegenwärtige Roth des Anderen der eigenen, erst
</p>

                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0378.tif"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zur Wechselordnung</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0378--><p/>
                        <p>

                           <lb/>332 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>künftig drohenden Gefahr voranstellt; das Gesetz
<lb/>stellt die Alimentationspflicht zwischen Eltern und
<lb/>Kindern unbedingt und uneingeschränkt auf. Hier- 
<lb/>nach sind die Kinder des Klägers gesetzlich nicht be- 
<lb/>fugt, eine Unterstützung ihres hilfsbedürftigen Vaters
<lb/>aus ihrem Vermögen von WO Mark wegen der in
<lb/>Zukunft drohenden Gefahr eigener Verarmung abzu- 
<lb/>lehnen; sie und nicht die Geschwister des Klägers
<lb/>sind zur Zeit zu dessen Unterstützung verpflichtet, und
<lb/>der Richter hat, indem er den Beklagten als Bruder
<lb/>zur Leistung eines Beitrags verurtheilte, das Gesetz
<lb/>verletzt. S. IV 406/80.' Urth. v. 3. März 1881.
<lb/>(Allg. preuß. Landrecht Theil II Titel 2 §§. 63,
<lb/>251—253; Titel 3 §§. 15, 17—19.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>2) Zur Wechselordnung.

<lb/>Der Verklagte, als Bürge des Wechselschuld-
<lb/>ners, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen wie
<lb/>des Handelsrechtes nicht berechtigt, zu verlangen,
<lb/>daß Klägerin ihm, als ob er Wechselschuldner wäre,
<lb/>den Wechsel in seinem Geschäftslokale zur Zahlung
<lb/>präsentire. Die Präsentation des Wechsels an die
<lb/>Wechselschuldnerin ist mit Recht in deren Geschäfts-
<lb/>lokal in A. erfolgt; und nachdem Klägerin dem ver- 
<lb/>klagten Bürgen die vorgebliche Präsentation bei der
<lb/>Wechselschuldnerin mitgetheilt, muß Verklagter seine
<lb/>Bürgschaftsschuld an die Klägerin nach B. senden,
<lb/>und will er sich nicht damit, daß Klägerin ihm nach
<lb/>Empfang des Geldes den Wechsel schicke, begnügen,
<lb/>sondern darauf bestehen, daß die Zahlung und die
<lb/>Aushändigung des Wechsels Zug um Zug erfolge,
<lb/>muß er das Geld an einen Beauftragten nach B.
<lb/>senden, welcher dort an die Klägerin Zahlung leistet
</p>
                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0379.tif"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Handelsgesetzbuche</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0379--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>333
</p>
                        <p>

                           <lb/>und zugleich den Wechsel in Empfang nimmt. S. I
<lb/>665/80. Urth. v. 5. März 1881. (Wechselord- 
<lb/>nung Art. 39; HGB. Art. 325; allg. preuß. Land- 
<lb/>recht Thl. I Titel 5 §. 248 und Tit. 11 §. 768.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>3) Zum Handelsgesetzbuche.

<lb/>Kläger (Revident) fordert die Unterlassung der
<lb/>weiteren Führung der von der beklagten Gesellschaft
<lb/>geführten Firma und Ersatz des ihm durch den Ge- 
<lb/>brauch dieser Firma erwachsenen Schadens. Die
<lb/>Firma ist aber (Art. 15 des HGB.) der Name,
<lb/>unter welchem ein Kaufmanu seine Geschäfte be- 
<lb/>treibt und seine Unterschriften abgibt; die Be- 
<lb/>zeichnung von Waaren mit der Firma desjenigen,
<lb/>welcher sie verfertigt oder umsetzt, fällt daher nicht
<lb/>unter den Gebrauch der Firma (vgl. Prot, zum
<lb/>HGB. S. 925 und Entsch. des ROHG. Band 1
<lb/>S. 132, Band 4 S. 257 und Band 6 S. 249),
<lb/>und mit Recht hat deshalb der Berufungsrichter bei
<lb/>Prüfung der Frage, ob der Klagsanspruch begrün- 
<lb/>det sei, die Etikettirung der Fabrikate der Be- 
<lb/>klagten mit der Firma der Beklagten für unerheblich
<lb/>erachtet. Auch hat Kläger ein Recht auf Marken- 
<lb/>schutz nach Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874 nicht
<lb/>geltend gemacht und schon deshalb nicht wohl geltend
<lb/>machen können, weil die Beklagte nur ihr eigene
<lb/>Firma zur Etikettirung benützt hat.

<lb/>Hier handelt es sich nach der prozessualen Sach- 
<lb/>lage lediglich um die Frage, ob der Kläger E. W.
<lb/>verlangen kann, daß aus der von der beklagten offe- 
<lb/>nen Handelsgesellschaft (vr. K. &amp; Comp.) geführten
<lb/>Firma „Einzige Fabrik nikotinfreier Tabake —
<lb/>Patent — Or. K. LComp." das Wort „Einzige"
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0380.tif"
                            n="334"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0380--><p/>
                        <p>

                           <lb/>334 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>gestrichen werde. Daß dieser Zusatz zunächst unbe- 
<lb/>fugt ist, unterliegt keinem Bedenken. Denn Art. 16
<lb/>Abs. 2 des HGB. ist nach Art. 5 des HGB. auch
<lb/>auf die Firmen von Handelsgesellschaften anzuwen- 
<lb/>den, und durch das Wort „Einzige" wird offenbar
<lb/>weder die Person der Inhaber noch das Geschäft
<lb/>näher bezeichnet, sondern nur eine auf die Heran- 
<lb/>ziehung von Kunden für den Absatz der Fabrikate
<lb/>der Beklagten berechnete Reklame beabsichtigt. Außer- 
<lb/>dem ist dieser Zusatz unzulässig, weil er geeignet ist,
<lb/>das Publikum glauben zu machen, die Beklagte sei
<lb/>rechtlich allein in der Lage, nikotinfreie Tabake her- 
<lb/>zustellen und zu verkaufen. Anlangend die Frage
<lb/>nun, ob ein Recht des Klägers durch den Zusatz
<lb/>„Einzige" verletzt sei, so kann davon abgesehen wer- 
<lb/>den, ob dies schon dann angenommen werden könnte,
<lb/>wenn nur feststünde, daß auch er eine Fabrik zur
<lb/>Herstellung nikotinfreier Tabake betreibt. Denn es
<lb/>kommt hier hinzu, daß auch dem Kläger — und
<lb/>zwar schon vor Errichtung der beklagten Gesellschaft —
<lb/>ein Patent auf einen Apparat zur Entfernung des
<lb/>Nikotins aus dem Tabake ertheilt wurde. Hierdurch
<lb/>steht ihm nach §. 4 des Patentgesetzes vom 25. Mai
<lb/>1877 nicht nur die Befugniß zur ausschließlichen
<lb/>Herstellung und Feilhaltung dieses Apparates zu,
<lb/>sondern das Patent hat außerdem auch die Wirkung,
<lb/>daß Niemand befugt ist, ohne Klägers Erlaubniß
<lb/>den ihm patentirten Apparat zu gebrauchen. Diesem
<lb/>Rechte Klägers widerspricht es nun aber, wenn die
<lb/>Beklagte auf Grund des Patentes, welches sie aus-
<lb/>zubeuten berechtigt ist, sich in ihrer Firma als
<lb/>„Einzige" Fabrik nikotinfreier Tabake bezeichnet und
<lb/>so sich dem Publikum gegenüber den Anschein gibt,
<lb/>als besitze sie allein ein betreffendes Patent. Die
<lb/>Argumentation des Berufungsrichters, daß nach dem
<lb/>Patentgesetze nicht die Befugniß, das Nikotin aus
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0381.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0381--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 335


<lb/>dem Tabake herauszuziehen, sondern nur die Erfind- 
<lb/>ung eines bestimmten Verfahrens hiebei Gegen- 
<lb/>stand eines Patents sein und die Anwendung solches
<lb/>patentirten Verfahrens rechtlich nicht die Folge haben
<lb/>könne, ein anderweites Verfahren auszuschließen,
<lb/>und daß daher der Zusatz „Einzige" nnr eine fak- 
<lb/>tische (nicht rechtliche) Ausschließlichkeit bezeichnen
<lb/>könne, ist unzutreffend, denn auch die faktische un- 
<lb/>wahre Angabe, die „einzige" patentirte Fabrik dieser
<lb/>Art zu sein, enthält eine Verletzung des klägerischen
<lb/>Rechtes. Die Revifion erscheint hiernach begründet.
<lb/>S. I 506/81. Urth. v. 2. März 1881. (HGB.
<lb/>Art. 27; Patentgesetz §. 4.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Die Beklagten (Erben des Kaufmannes H.)
<lb/>haben gegen die Klage (der Konkursmasse der Kredit- 
<lb/>gesellschaft N.) eingewendet, daß zur Aktienzeichnung
<lb/>eine schriftliche Erklärung erforderlich sei, woraus
<lb/>folge, daß auch die Bevollmächtigung zur
<lb/>Aktienzeichnung in schriftlicher Form ertheilt sein
<lb/>müsse, und daß eine blos mündliche Vollmachtser-
<lb/>theilung den Machtgeber nicht verpflichte. Es ist
<lb/>zwar nach Art. 174 bei einer Kommanditgesellschaft
<lb/>auf Aktien zur Aktienzeichnung eine schriftliche Er- 
<lb/>klärung erforderlich ebenso wie (Art. 208) bei einer
<lb/>Aktiengesellschaft; es ist aber nicht Rechtens, daß
<lb/>die für die Abschließung eines Rechtsgeschäfts vor- 
<lb/>geschriebenen Formen auch bei der Ertheilung der
<lb/>Vollmacht zum Abschluß eines solchen Geschäfts be- 
<lb/>obachtet werden müssen. Im vorliegenden Fall be- 
<lb/>durfte es der nach dem Landesrecht (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht) erforderlichen schriftlichen Vollmacht nicht,
<lb/>weil das Rechtsgeschäft, durch welches der Erblaffer
<lb/>der Beklagten sich angeblich als Zeichner bei Konsti-
<lb/>tuirung der Kommanditgesellschaft auf Aktien betheiligt
</p>

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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0382--><p/>
                        <p>

                           <lb/>336 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>hat, ein Handelsgeschäft war, da die von demselben
<lb/>(als Kaufmann) geschloffenen Verträge im Zweifel
<lb/>als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörig gel- 
<lb/>ten, und die Regel, daß bei Handelsgeschäften die
<lb/>Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung
<lb/>nicht bedingt ist, auch bei den vorbereitenden Ge- 
<lb/>schäften, namentlich den Vollmachtsertheilungen,
<lb/>Platz greift.

<lb/>Die Beklagten halten die von S. angeblich für
<lb/>ibren Erblasser vorgenommene Zeichnung auch des- 
<lb/>halb nicht für verbindlich, weil derselbe nur den Na- 
<lb/>men des Erblassers H. schrieb, während er sich sei- 
<lb/>nes eigenen Namens unter einem das Voümachts-
<lb/>verhältniß ausdrückenden Zusatze hätte bedienen sol- 
<lb/>len. Allein nach dem hier maßgebenden Handels- 
<lb/>rechte (HGB. Art. 1) und nach dem gewichtigen
<lb/>Zeugnisse, welches die Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichtes *) über die diesfälligen im Han- 
<lb/>delsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
<lb/>(Art. 279 a. a. O.) enthalten, ist anzunehmen, daß
<lb/>bei dem fraglichen Vermerk in der Zeichenliste die
<lb/>Eintragung des Namens des Erblassers der Beklag- 
<lb/>ten genügt. S. V 307/80. Urth. v. 23. März
<lb/>1881. (HGB. Art. 44, 48, 174', 208, 274,
<lb/>279, 317.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Entsch. des ROHG. Bd. 5 S. 266, 271; Bd, 10
<lb/>S. 55, 57; Band 12 S. 134; Band 18 S. 100.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm L Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                     </div>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d83484e37563">
            <head>No. 22.</head>
            <div xml:id="d83484e37568">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e37573"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Civilsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e37581"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="I.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
                     <div xml:id="d83484e37589"
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                          subtype="Rechtsprechung"
                          n="3)">
                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Handelsgesetzbuche</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0383--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Dritte» Erginzungsband.
</p>
                        <p>

                           <lb/>M rs
</p>
                        <p>

                           <lb/>Dr. I. A. Srussrrt's

<lb/>Mkx für KechtsNnlvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März

<lb/>mit Nachträgen vom Februar 1661. (Fortsetzung.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Neichsae-
<lb/>richtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881.

<lb/>B. Zn Civilfachen.

<lb/>I. Civilrecht.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>3) Zum Handelsgesetzbuche.

<lb/>Es ist nicht richtig, daß die Gesetze eine allge- 
<lb/>meine Vermuthung dafür aufstellen, daß der Bevoll- 
<lb/>mächtigte die Geschäfte für den Prinzipal abgeschlos- 
<lb/>sen habe; das Handelsgesetzbuch und das allgemeine
<lb/>preuß. Landrecht bezeichnen vielmehr die thatsächlichen
<lb/>Voraussetzungen, unter denen die Geschäfte des Be- 
<lb/>vollmächtigten als die des Prinzipals zu gelten ha- 
<lb/>ben, und letzterer sich vom ersteren für eigene Rech- 
<lb/>nung geschlossenen Geschäfte zu eigen machen und
<lb/>daraus entstandene Vortheile aneignen kann. Ins- 
<lb/>besondere verfügt Art. 56 des HGB. in Ansehung
<lb/>der vom Prokuristen und generellen Handlungsbe- 
<lb/>vollmächtigten ohne Einwilligung des Prinzipals für
<lb/>eigene Rechnung gemachten Handelsgeschäfte, daß
<lb/>Ersterer solche Geschäfte auf Verlangen des Prinzi- 
<lb/>pals als für ihn geschlossen gelten laßen müsse.
<lb/>Daß auch der andere Kontrahent oder ein Dritter
<lb/>sie so gelten lassen müße, ist nicht ausgesprochen und

<lb/>III. ErgänzungSband.
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0384.tif"
                            n="338"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0384--><p/>
                        <p>

                           <lb/>338 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>konnte nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen
<lb/>nicht ausgesprochen werden. Das festgesetzte Rechts-
<lb/>verhältniß betrifft daher nur den Bevollmächtigten
<lb/>und den Prinzipal, und kann Dritten gegenüber
<lb/>nur durch Uebertragung der Rechte und Pflichten
<lb/>des ersteren auf den letzteren wirksam gemacht
<lb/>werden. Daß diese Uebertragung schon durch die
<lb/>Existenz der Voraussetzungen des Art. 56 1. e. und
<lb/>das irgendwie ausgesprochene Verlangen des Prin- 
<lb/>zipals bewirkt werde, und namentlich die Rechts- 
<lb/>übertragung damit ohne Weiteres (als sog. 668810
<lb/>juri8) eintrete, kann auch nach preußischem Rechte,
<lb/>welches solchen Erfolg nur auf wenige Fälle, die
<lb/>vornehmlich in der Zahlung fremder Schulden be- 
<lb/>ruhen , beschränkt, nicht angenommen werden. Dar- 
<lb/>nach bedurfte hier die Klägerin, welche für den von
<lb/>ihrem Generalbevollmächtigten C. bei W. (ohne deffen
<lb/>Kenntniß des Vertretungsverhältnisses) erkauften und
<lb/>von Ersterem unter seinem eigenen Namen an K.
<lb/>weiter verkauften und tradirten Waizen den Kauf- 
<lb/>preis der beklagten Firma G., an welche K. zufolge
<lb/>einer nach vorgängiger Arrestlegung dieser Firma G.
<lb/>gegenüber dem C. erwirkten gerichtlichen Ueberweisung
<lb/>den Kaufpreis gezahlt hat, abfordert, zum Erwerbe
<lb/>der Kaufpreisforderung der Cession Seitens des C.;
<lb/>und bis diese erfolgte, schuldete der Käufer K. den
<lb/>Preis dem C. und war beklagte Firma G. nicht
<lb/>behindert, die Forderung des C. zu erwerben, was
<lb/>bereits geschehen war, ehe die Klägerin angeblich der
<lb/>beklagten Firma G. Mittheilung von dem Voll-
<lb/>machtsverhältniffe und von dem beanspruchten Ein- 
<lb/>trittsrechte machte. S. V 391/80. Urtheil vom
<lb/>5. März 1881. (HGB. Art. 52, 56, 298; allg.
<lb/>preuß. Landr. Th. I Titel 13 §§. 61, 62, 63.)

<lb/>Die Klägerin, welche dem Beklagten (acht)
<lb/>Aktien einer Kommanditgesellschaft (Kreditgesellschaft)
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0385.tif"
                            n="339"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0385--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>339
</p>
                        <p>

                           <lb/>auf Aktien (ä 200 Thaler nominal), auf welche sie
<lb/>nur 50 Thaler eingezahlt hatte, im Jahre 1872 ver- 
<lb/>kauft und girirt hat, sodann aber, nachdem im Jahre
<lb/>1876 der Konkurs über das Vermögen der Gesell- 
<lb/>schaft eröffnet worden, auf die vom Konkursgerichte
<lb/>sowohl an die Klägerin als an den Beklagten ergan- 
<lb/>gene Aufforderung zu Einzahlung der auf jede Aktie
<lb/>rückständigen 150 Thaler und auf Klage des Verwal- 
<lb/>ters der Konkursmasse Zahlung geleistet hat, ist be- 
<lb/>rechtigt, die Erstattung dieses eingezahlten Betrags
<lb/>vom Beklagten zu fordern, welcher als Girator der
<lb/>Aktien sohin an Stelle der Klägerin ins Aktienbuch der
<lb/>Gesellschaft eingetragen war und deren Aufsichtsrathe
<lb/>in den Jahren 1871 bis 1873 angehörte. Sind
<lb/>bei einer Aktiengesellschaft Inhaberaktien ausgegeben,
<lb/>so begründet der Besitz einer Aktie die Aktionäreigen- 
<lb/>schaft. Sind Namen-Aktien ausgegeben, so ist für
<lb/>die Eigenschaft als aktueller Aktionär der Besitz der
<lb/>Aktie gleichgültig; Aktionär ist der als solcher ins
<lb/>Aktienbuch der Gesellschaft Eingetragene; der recht- 
<lb/>mäßige Besitz der Aktie gibt nur ein Recht auf Ein- 
<lb/>tragung; er wird Aktionär aus eigenem Recht.
<lb/>Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei wel- 
<lb/>cher nur Namen-Aktien Vorkommen, gelten dieselben
<lb/>Grundsätze. Wer auf Grund einer vorgelegten Aktie
<lb/>sich ins Aktienbuch eintragen ließ, ist Kommanditist-
<lb/>Aktionär, und als solcher namentlich verpflichtet, die
<lb/>statutarischen Einschüße zu leisten. Mit Recht hat
<lb/>deshalb der Vorderrichter ohne Rücksicht auf das
<lb/>frühere Verhältniß (aus dem Urvertrage) zwischen
<lb/>der Klägerin und der Gesellschaft lediglich aus der
<lb/>Eintragung ins Aktienbuch die Verpflichtung des
<lb/>Beklagten zur Vollzahlung der Aktien abgeleitet.
<lb/>War nun der Beklagte so durch seinen Eintritt in
<lb/>die Gesellschaft zur Vollzahlung der Aktien verpflich- 
<lb/>tet, so ist darin, daß die Klägerin diese Zahlung
<lb/>leistete, eine Verwendung in den Nutzen des Be-
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0386.tif"
                            n="340"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0386--><p/>
                        <p>

                           <lb/>340
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>klagten zu finden. Zwar macht die Revision des
<lb/>Beklagten hiegegen geltend, die Klägerin habe durch
<lb/>die Vollzahlung eine ihr selbst obliegende Schuld
<lb/>getilgt, für die Erstattungsfrage sei daher nur der
<lb/>zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag
<lb/>maßgebend. Allein Beklagter hat von Anfang an
<lb/>bestritten, daß die Klägerin die Aktien schriftlich ge- 
<lb/>zeichnet hatte, und gerade hierauf seine Verteidigung
<lb/>gegründet, indem er daraus ableitete, die Klägerin
<lb/>sei gar nicht zur Vollzahlung der Aktien verpflichtet
<lb/>gewesen; folglich kann er nun nicht auf die von
<lb/>ihm bestrittene Behauptung der Klägerin zurück kom- 
<lb/>men , um dieselbe zu seinen Gunsten zu verwerthen.
<lb/>S. I 511/80. Urtheil v. 5. März 1881 (HGB.
<lb/>Art. 223 mit Art. 182, 183; allg. preuß. Landrecht
<lb/>Thl. I Tit. 13 §§. 262, 268, 269.)

<lb/>Der Vollmachtgeber wird durch alle in seinem
<lb/>Namen innerhalb der Vollmacht abgeschlossenen Ge- 
<lb/>schäfte dem anderen Kontrahenten verpflichtet. Wenn
<lb/>es, falls Jemand im eigenen Namen abschließt, für sein
<lb/>Verhältniß zum anderen Kontrahenten gleichgiltig ist,
<lb/>für wessen Rechnung das Geschäft geht, so gilt
<lb/>das Gleiche auch für das durch einen Bevollmäch- 
<lb/>tigten abgeschloflene Geschäft. Der Vollmachtgeber
<lb/>haftet, auch wenn das Geschäft für Rechnung eines
<lb/>Anderen gehen soll, und dieser Andere kann auch der
<lb/>Bevollmächtigte selbst sein. Andere Grundsätze kom- 
<lb/>men auch nickt zur Anwendung, wenn ein Prinzipal
<lb/>einen Handlungsbevollmächtigten bestellt und dieser
<lb/>als solcher kontrahirt. In vielen Fällen wird das
<lb/>Handelsgewerbe für Rechnung des Prinzipals be- 
<lb/>trieben; begrifflich ist dies nicht nothwendig; das
<lb/>Handelsgewerbe kann auch für fremde oder für eigene
<lb/>und fremde Rechnung (z. B. bei der stillen Gesell- 
<lb/>schaft) betrieben werden. Was vom ganzen Han- 
<lb/>delsgewerbe gilt, gilt auch von einzelnen Theilen
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0387.tif"
                            n="341"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0387--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>341
</p>
                        <p>

                           <lb/>desselben, z. B. von der Zweigniederlassung; eine
<lb/>solche hört dadurch nicht auf, zum Stammgeschäft
<lb/>zu gehören, daß sie für Rechnung einer anderen
<lb/>Person betrieben wird, als für deren Rechnung das
<lb/>Hauptgewerbe betrieben wird; es steht aber auch
<lb/>kein rechtliches Bedenken dem entgegen, daß diese
<lb/>andere Person der dem Betrieb der Zweigniederlass- 
<lb/>ung Vorgesetzte Handlungsbevollmächtigte selbst ist.
<lb/>Handelt ein solcher Handlungsbevollmächtigte als
<lb/>solcher d. h. im Namen (unter der Firma) des
<lb/>Prinzipals, so haftet der Prinzipal dem anderen
<lb/>Kontrahenten, soweit innerhalb der Vollmacht abge- 
<lb/>schlossen ist. Die allerdings besondere wirthschaft-
<lb/>liche Gestaltung des Verhältnisses berührt dasselbe
<lb/>nach seiner rechtlichen Seite (als Rechtsverhältniß)
<lb/>nicht. S. I 159/80. Urtheil v. 23. März 1881.
<lb/>(HGB. Art. 297, 298.)

<lb/>Rechtsirrthümlich ist die Annahme des Beruf- 
<lb/>ungsrichters, daß der Verklagte zur Vornahme des
<lb/>Selbsthilfe-Verkaufs nicht berechtigt gewesen sei, weil
<lb/>der Verkäufer zum Selbsthilfeverkaufe nur vor der
<lb/>Uebergabe d. h. nach §. 128 Th. I Tit. 11 des
<lb/>allg. preuß. Landrechts nur vor der Uebergabe an
<lb/>den Frachtführer befugt sei. Die Uebergabe der
<lb/>Waare an den Käufer (als Eigenthums-Üebertrag-
<lb/>ungsakt) und die Empfangnahme der Waare
<lb/>seitens des Käufers sind — wenn diese Akte nach
<lb/>Zeit und Raum aus einander liegen — rechtlich
<lb/>und faktisch verschiedene Vorgänge; denn während
<lb/>die Uebergabe — zum Zweck des Eigenthumser- 
<lb/>werbs — die körperliche Beziehung der Sache zur
<lb/>Person des Käufers vermittelt, gibt die Empfang- 
<lb/>nahme durch den Akt der Ablieferung — als Vol- 
<lb/>lendung und Correlat der Uebergabe gedacht — dem
<lb/>Käufer die faktische Möglichkeit, die Waare nach
<lb/>ihrer vertraglichen Beschaffenheit zu prüfen und ist
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0388.tif"
                            n="342"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0388--><p/>
                        <p>

                           <lb/>342
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>daher wichtig für das Element der Gewährleistung.
<lb/>Mit dieser Verschiedenheit der Tradition, als Erfüll- 
<lb/>ung, und der Empfangnahme, als der vollendeten
<lb/>Erfüllung durch die Thatsache der Ablieferung, steht
<lb/>in Verbindung die Unterscheidung des Erfüllungs- 
<lb/>ortes von dem Ablieferungsorte für Distanzgeschäfte;
<lb/>bei letzteren geht die Erfüllung .durch Uebergabe noth-
<lb/>wendig der Empfangnahme in Folge Ablieferung
<lb/>voraus; wenn nun Art. 343 dem Verkäufer ein
<lb/>Verkaufsrecht in Kraft der Erfüllung einräumt, in-
<lb/>soferne der Käufer mit der Empfangnahme —
<lb/>thatsächlichen Annahme der Waare am Abliefernngs-
<lb/>orte — im Vorzug ist, so umfaßt jenes Hilfsrecht
<lb/>nothwendig auch den Fall, wenn die Uebergabe
<lb/>der Waare zwar erfolgt, aber die Ablieferung wegen
<lb/>Annahme-Weigerung nicht ausführbar ist. In der
<lb/>Ausübung dieses Selbfthilfeverkaufs liegt daher nicht
<lb/>— wie es der Berufungsrichter bezeichnet — eine
<lb/>unbefugte Disposition über die Waare seitens des
<lb/>Verklagten, nicht ein Rückgängigmachen der Erfüllung
<lb/>durch Wiederaneignung des Kaufsobjektes, fondern
<lb/>ein selbstständiges Recht des Verklagten als Verkäu- 
<lb/>fers und Absenders (Art. 402) zur Abwickelung des
<lb/>in Roth gerathenen Geschäftes zu Lasten des säu- 
<lb/>migen Klägers als Käufers und mit der rechtlichen
<lb/>Wirkung der Vertragserfüllung seitens des Verklag- 
<lb/>ten als Verkäufers *). S. V 386/81. Urth. v.
<lb/>30. März 1881. (HGB. Art. 343.)

<lb/>Die Erklärung des Käufers (Beklagten in
<lb/>Münchberg), daß er die zugesendete Waare dem
<lb/>Verkäufer (Kläger in Schweinfurt) zur Disposition
<lb/>stelle, weil sie nicht vertragsmäßig beschaffen sei,
<lb/>kann beim Genuskaufe (Baumwollengarn) keineswegs
<lb/>als eine Offerte zur Aufhebung des Vertrags be-
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Entsch. des ROHG. Bd. 4 S. 15; Bd. 9 S. 81;
<lb/>v. Hahn, Commentar Aufl. II Bd. 2 S. 267.
</p>

                     </div>
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                           <title level="a" type="main">Zum Reichshaftpflichtgesetze</title>
                        </head>
              
              
              
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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>243
</p>
                        <p>

                           <lb/>trachtet werden, folglich kann auch die Erklärung des
<lb/>Verkäufers, daß er mit der Dispositionsstellung ein- 
<lb/>verstanden sei, nicht als die Annahme einer solchen
<lb/>Offerte gelten. S. II 347/80. Urth. v. 28- Dez.
<lb/>1880. (HGB. Art. 347.)

<lb/>Die „Anzeige zu machen" ist der Käufer nur
<lb/>in dem Falle verpflichtet, wenn es sich um einen
<lb/>Qualitäts- (nicht Quantitäts-) Mangel der Waare
<lb/>handelt. Der Einwand des Beklagten (Käufers),
<lb/>daß 539 Kilo Gerste weniger, als verkauft und be- 
<lb/>rechnet seien, geliefert wurden, enthält ein Bestreiten
<lb/>der vollständigen Erfüllung, da nur ein Theil der
<lb/>verkauften Quantität geliefert sei. Allerdings kann
<lb/>ein Quantitätsmangel unter besonderen Umständen
<lb/>zugleich einen Qualitätsmangel enthalten; allein in
<lb/>dieser Richtung ist nichts, sondern vom Beklagten
<lb/>nur behauptet, die Säcke seien nicht vollwichtig ge- 
<lb/>wesen. Daß etwa die Gerste leichter gewesen, als
<lb/>sie kontraktmäßig hätte beschaffen sein sollen, ist nicht
<lb/>behauptet. Mit Unrecht hat deshalb der Berufungs- 
<lb/>richter angenommen, daß der Einwand des Beklagten
<lb/>die Säcke seien nicht vollwichtig gewesen, es habe
<lb/>sich ein Manko von 539 Kilo herausgestellt, ver- 
<lb/>spätet sei. S. I 562/80. Urth. v. 12.März 1881.
<lb/>(HGB. Art. 347, 349.)

<lb/>4) Zum Reichshaftpflichtgesetze.

<lb/>Zur Befreiung von der Haftpflicht kann nicht
<lb/>genügen, daß die Bahnverwaltung eine Vorschrift
<lb/>— das Verbot des Schiebens der Wagen an den
<lb/>Buffern beim Rangiren — aufstellt, und sich dann
<lb/>nicht weiter kümmert, ob ihre Organe gar nicht oder
<lb/>nur theilweise auf deren Einhaltung achten. Wird
<lb/>auch nur von einem Theile der ausführenden Be- 
<lb/>amten die Nichteinhaltung nachgesehen oder wird sie
<lb/>von ihnen nur zeitweise gerügt, oder endlich wird sie
<lb/>von den den Beamten untergeordneten, dem Bahn-
</p>
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                        <p>

                           <lb/>344
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>bediensteten unmittelbar Vorgesetzten Organe unbean- 
<lb/>standet zugelafsen, so ist in allen diesen Fällen die
<lb/>Möglichkeit gegeben, daß die Berufung der Bahn-
<lb/>Verwaltung auf die betreffende Instruktion zurückge- 
<lb/>wiesen und der einfache Bedienstete für entschuldigt
<lb/>angesehen werden muß, wenn er dieselbe unter sol- 
<lb/>chen Umständen nicht beachtet, hat. Mit Unrecht
<lb/>hat deshalb die Vorinstanz die gegen die Einrede
<lb/>der beklagten Eisenbahngesellschaft aus dem Dienst-
<lb/>reglemenl (der Selbstverschuldung) vorgeschützte
<lb/>Replik des Klägers der Unansführbarkeit und jeden- 
<lb/>falls tatsächlichen Nichteinhaltung jener Vorschrift,
<lb/>namentlich in Eilfällen als belanglos erklärt und die
<lb/>bezüglichen Beweismittel zurückgewiesen. S. III
<lb/>679/81. Urtheil vom 4. März 1881. (Haftpflicht- 
<lb/>gesetz §. 1.)

<lb/>Der Kläger (Kaufmann S.) behauptet, daß
<lb/>der Weichensteller ein Beamter der beklagten
<lb/>Eiseubahngesellschaft, durch ein Verschulden in Aus- 
<lb/>übung seines Dienstes den Eisenbahnunfall und folg- 
<lb/>lich Klägers Verletzung herbeigeführt habe. Wenn
<lb/>nun das gemeine Recht, in dessen Gebiet der Unfall
<lb/>ftattfand, unter der Voraussetzung einer culpa des
<lb/>L. eine höhere Entschädigung, als das Haftpflicht- 
<lb/>gesetz gewährte, würde dieselbe nach §. 9 dieses
<lb/>Gesetzes zugebilligt werden können, weil die Klage
<lb/>nicht ausschließlich auf die Bestimmung des §. 1
<lb/>gestützt ist. Nach Doktrin und Rechtsprechung
<lb/>(Windscheid Aufl. 5 §. 455 Nr. 7) kann auch
<lb/>bei Verletzung eines Menschen außer Ersatz des Ver-
<lb/>mögensinterefses noch ein sogenanntes Schmerzens- 
<lb/>geld, nicht als Strafe sondern als Entschädigung,
<lb/>gefordert werden. Da aber der Beklagten unbestrit- 
<lb/>ten eine culpa in eligendo bei Anstellung des L.
<lb/>nicht zur Last fällt, so entsteht die Frage, ob und
<lb/>inwieweit die Regel des römischen Rechts, wornach
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>345
</p>
                        <p>

                           <lb/>der Dienstherr für den vom Bediensteten bei Aus- 
<lb/>übung des Dienstes angerichteten Schaden und we- 
<lb/>gen culpa in eligendo haftet, hier eine Ausnahme
<lb/>leide. Nun wird zwar vielfach angenommen, ein
<lb/>gemeines deutsches Gewohnheitsrecht statuire eine
<lb/>Haftung der großen Transportanstalten (Eisenbah- 
<lb/>nen) für den durch aquilische culpa ihrer Leute in
<lb/>Ausübung des Dienstes verursachten Schaden *). Es
<lb/>kann aber das Bestehen eines solchen Gewohnheits- 
<lb/>rechts dahin gestellt bleiben; jedenfalls ist nicht an- 
<lb/>zuerkennen, daß nach gemeinem Gewohnheitsrecht
<lb/>eine Haftung der Eisenbahn für die eolpa ihrer
<lb/>Leute in demselben Umfange stattfiude, wieder
<lb/>Einzelne unter anderen tatsächlichen Verhältnissen
<lb/>für die eigene enlpa haftet, und daß insbesondere
<lb/>ein solches Gewohnheitsrecht sich gegenüber den Ei- 
<lb/>senbahnen auch in Betreff der Ausdehnung des
<lb/>Schadensersatzes auf Schmerzensgeld gebildet
<lb/>habe. Die Entscheidung, daß das gemeine Recht
<lb/>eine Haftung der Beklagten für Schmerzensgeld nickt
<lb/>begründe, beruht daher nicht auf einer Rechtsverletz- 
<lb/>ung. S. II 415/81. Urtheil v. 29. März 1881.
<lb/>(Haftpflichtgesetz §§. 1, 9.)

<lb/>Die „Dienstverrichtungen" müssen die Leitung
<lb/>oder Beaufsichtigung des Betriebs (des Bergwerks,
<lb/>der Fabrik) oder die Beaufsichtigung der Arbeiter
<lb/>bei diesem Betriebe zum Gegenstand haben; es muß
<lb/>ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfälle
<lb/>und dem Betriebsunternehmen bestehen. Es fällt
<lb/>also darunter nicht ein vom Betriebsunternehmer,
<lb/>wenn auch aus Anlaß des (Bergwerks- oder Fabrik-)
<lb/>Betriebes, angeordnetes Festschießen zur Feier des
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Entsch. des NOHG. Band 12 S. 79; Band 21
<lb/>S. 287; Vgl. dagegen Stobbe, deutsches Privat- 
<lb/>recht Band 3 S. 395 N. 33.
</p>

                     </div>
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                           <title level="a" type="main">Zur Gewerbeordnung</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0392--><p/>
                        <p>

                           <lb/>346 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Geburtstages des Kaisers, welches vielmehr lediglich
<lb/>in dem Eintritte des von dem Geschäftsbetriebe un- 
<lb/>abhängigen vaterländischen Festtage und der entspre- 
<lb/>chenden Gesinnung der Anordner seine Veranlassung
<lb/>findet. Folglich greift die Haftpflicht nicht Platz,
<lb/>wenn bei solchem Festschießen der Kläger (Schacht- 
<lb/>hauer) von seinem Vorgesetzten (Schachtsteiger)
<lb/>mit der Aeußerung: „das gehöre auch zur Arbeit
<lb/>der Schachthauer" zum Mitwirken beim Schießen
<lb/>kommandirt, und durch Ezplodiren einer Dynamit- 
<lb/>patrone hiebei verletzt, ihm die rechte Hand weggerifien
<lb/>worden ist. S, II 235181. Urth. v. 11. Februar
<lb/>1881. (Haftpflichtgesetz §. 2.)

<lb/>Auch wenn der Aufseher im Walzwerke des
<lb/>Beklagten das Abladen der (je acht Centner schwe- 
<lb/>ren) Eisenplatten, wie Kläger (Arbeiter) behauptet,
<lb/>zu beaufsichtigen hatte, so folgt hieraus doch keine
<lb/>Befreiung des Klägers von der Verpflichtung zur
<lb/>Beobachtung solcher Vorsichtsmaßregeln, deren Noth-
<lb/>wendigkeit ihm selbst nicht entgehen konnte, und zu
<lb/>deren Ergreifung es ihm weder an Gelegenheit noch
<lb/>Befugniß fehlte; es war somit seine Sache, ent- 
<lb/>weder durch die Art und Weise des Anlegens der
<lb/>Leiter oder durch feste, das Abrutschen verhindernde,
<lb/>Verkettung der Leiter mit dem Wagen die Mängel
<lb/>der Leiter unschädlich zu machen, oder aber, falls
<lb/>dies unthunlich erschien, auf Lieferung einer fehler- 
<lb/>losen Leiter seitens desjenigen, den es anging zu
<lb/>bestehen. S. II 319/80. Urth. v. 1. März 1881.
<lb/>(Hastpflichtgesetz §. 2.)

<lb/>5) Zur Gewerbeordnung.

<lb/>Die Bestimmung, daß gewisse Streitigkeiten
<lb/>der selbstständigen Gewerbtreibenden mit ihren Ge- 
<lb/>sellen, Gehilfen, Lehrlingen, bei den für diese Ange- 
<lb/>legenheiten bestehenden besonderen Behörden und in
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0393.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0393--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 34T

<lb/>deren Ermangelung bei den Gemeindebehörden zur
<lb/>Entscheidung zu bringen sind, gehört dem öffentlichen
<lb/>Rechte an, und den Betheiligten steht nicht zu, durch
<lb/>Uebereinkunft die Befolgung dieser Vorschrift auszu- 
<lb/>schließen *). Hieran ändert nichts §.38 der CPO.,
<lb/>wornach den Betheiligten nicht die Befugniß gewährt
<lb/>ist, die Umgehung einer vom Gesetze eingeräumten
<lb/>Instanz wirksam zu vereinbaren. Titel VII der
<lb/>Gewerbeordnung, welcher die Verhältnisse der Gesel- 
<lb/>len, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, behandelt,
<lb/>regelt aber nicht, das Verhältniß zwischen dem selbst- 
<lb/>ständigen Gewerbtreibenden und allen Personen,
<lb/>welche in deffen Gewerbebetriebe berufsmäßig thätig
<lb/>sind, so daß also jede in einem fremden Gewerbe- 
<lb/>betriebe berufsmäßig thätige Person zu einer oder
<lb/>der anderen der genannten Klaffen gehöre. Für die
<lb/>Frage, ob hierunter Personen, welche einem ganzen
<lb/>Gewerbebetriebe oder einer einzelnen Branche dessel- 
<lb/>ben vorstehen, fallen, können nicht allgemeine Grund- 
<lb/>sätze aufgestellt werden, sondern sind die einzelnen
<lb/>Umstände, insbesondere die Art und der Umfang
<lb/>des Gewerbebetriebes oder der einzelnen Branche,
<lb/>der Umfang der der betreffenden Person eingeräum- 
<lb/>ten Befugnisse, deren größere oder geringere Selbst- 
<lb/>ständigkeit u. s. w. in Betracht zu ziehen. Mit Un- 
<lb/>recht hat der Berufungsrichter demnach daraus, daß
<lb/>„der Kläger Zuschneider in der Werkstatt des Be- 
<lb/>klagten" war, ohne weitere Untersuchung den Schluß
<lb/>gezogen: „also gehörte er zu den Gewerbegehülfen
<lb/>des Beklagten". Aus dem Engagementsvertrag er- 
<lb/>gibt sich vielmehr, daß der Kläger für die Damen- 
<lb/>mäntel-Fabrik des Beklagten als erster Zuschneider
<lb/>mit einem Jahresgehalte von 2400 Mk. engagirt,
<lb/>daß ihm die Leitung der Werkstatt, und die Sorge
<lb/>für das nöthige Arbeitspersonal übertragen war, und
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Entsch. dds ROHG. Bd. 21 S. 16.
</p>

                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0394.tif"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Reichsgesetze, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0394--><p/>
                        <p>

                           <lb/>348 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>er sich nur wegen der den Arbeiterinnen zu zahlen- 
<lb/>den Preise vorher mit dem Beklagten zu berathen
<lb/>hatte. Darnach kann Kläger nicht als Gehülfe des
<lb/>Beklagten im Sinne der GO. angesehen werden,
<lb/>sondern erscheint als Dirigent eines ganzen Gewer- 
<lb/>bes, dessen fabrikmäßige Betreibung in größerem Um- 
<lb/>fange ins Auge gefaßt war. - Die Klageabweisung
<lb/>aus dem Grunde, weil die Gerichte über den erho- 
<lb/>benen Anspruch (Gehaltsforderung) so lange unzu- 
<lb/>ständig seien, als nicht die Vorentscheidung der Ge- 
<lb/>meindebehörde hier ergangen sei, wurde demgemäß
<lb/>mit Erfolg in der Revision des Klägers angefochten,
<lb/>und die Frage der Zulässigkeit der Verfolgung des
<lb/>Klagsanspruches im Rechtswege vor den ordentlichen
<lb/>Gerichten mußte bejahend entschieden und demzufolge
<lb/>unter Aufhebung des Urtheils die Sache ... zu- 
<lb/>rückverwiesen werden. S. I 519/81. Urtheil vom
<lb/>26. März 1881. (Gewerbeordnung §. 108 mit
<lb/>§. 120 a.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>6) Zum Reichsgesetze, betr. die Anfechtung von Rechtshand- 
<lb/>lungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens.

<lb/>Die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger
<lb/>durch Vermögensverminderung zu verkürzen, muß
<lb/>(auch schon nach gemeinen Recht) zur Zeit der
<lb/>Veräußerung vorhanden sein, wenn diese der An- 
<lb/>fechtung durch den benachtheiligten Gläubiger unter- 
<lb/>liegen soll. Der Berufungsrichter nimmt zwar die
<lb/>bezügliche Absicht der Veräußerers nur für die Zeit
<lb/>des Abschlusses des fraglichen Vertrags (im Okto- 
<lb/>ber 1875) mit dem Stellvertreter (Geschäftsführer)
<lb/>seiner Kinder, nicht aber auch für die Zeit der (im
<lb/>November 1876) erfolgten Genehmigung dieses Ver- 
<lb/>trages durch Letztere an; allein jene tatsächliche
<lb/>Feststellung reicht zur Verurteilung dieser als Be- 
<lb/>klagten aus. Denn das streitige Rechtsgeschäft war
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0395.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0395--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 349

<lb/>(im Oktober 1875) zum Abschluffe gekommen, und
<lb/>es ersetzte nur die nachträgliche Zustimmung der (hie- 
<lb/>bei die dolose Absicht ihres Vaters kennenden) Be- 
<lb/>klagten den ursprünglich vorhandenen Mangel der
<lb/>Befugniß des Geschäftsführers zur Stellvertretung
<lb/>mit der Wirkung, daß der Veräußerungsvertrag für
<lb/>die Beklagten nun gerade so gilt, als wär derselbe
<lb/>ursprünglich in ihrem Aufträge geschloffen worden;
<lb/>und diese rückwirkende Kraft hat zur Folge, daß es
<lb/>auf Seite des Veräußerers nur darauf ankommt,
<lb/>ob derselbe zur Zeit des Abschlusses des Vertrages
<lb/>mit dem Stellverter seiner Kinder die Absicht hatte,
<lb/>seine Gläubiger zu benachtheiligen, weßhalb die Re- 
<lb/>visionsbehauptung der Beklagten, es könne nicht un- 
<lb/>terstellt werden, daß die beim Vertragsabschlüsse ein- 
<lb/>mal vorhanden gewesene Absicht des Veräußerers
<lb/>(ihres Vaters) unverändert fortgedauert habe, hinfäl- 
<lb/>lig ist. S. III 675/80. Urth. v. 15. März 1881
<lb/>(Reichsgesetz vom 21. Juli 1879 § 3 Ziff. 1.)

<lb/>Fiel der Endpunkt der gemeinrechtlich einjähri- 
<lb/>gen Verjährungsfrist der aetio Pauliana nach dem
<lb/>1. Oktober 1879, sohin in die Zeit nach dem Jn-
<lb/>kraftreten des Reichsgesetzes vom 12. Juli 1879,
<lb/>so ist § 14 dieses Gesetzes nicht anwendbar. Eine
<lb/>bereits vollendete Klagenverjährung würde sich
<lb/>zwar in Ansehung ihrer Voraussetzungen und Wir- 
<lb/>kungen nach dem gemeinen Rechte richten, sobald die- 
<lb/>ses für den Erwerber günstiger wäre. Eine noch im
<lb/>Laufe befindliche Verjährung kann dagegen nach
<lb/>allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Kollision
<lb/>von Gesetzen nur nach dem neuen Gesetze beurtheilt
<lb/>werden. Die rückwirkende Kraft des Reichsgesetzes
<lb/>bezieht sich nach Geist und Wortlaut jenes ß 14
<lb/>ausschließlich auf erworbene Rechte; die neuen
<lb/>Vorschriften sollen nicht zur Anwendung kommen,
<lb/>wenn und soweit der Anfechtungsgegner nach den
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0396.tif"
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                        <p>

                           <lb/>350
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>zur Zeit des Erwerbs geltenden Gesetzen unanfecht- 
<lb/>bar erworben hat. Dies gilt auch für die zeit- 
<lb/>liche Ausdehnung der Anfechtungsklage. Allein
<lb/>eine Unanfechtbarkeit liegt nach den bisherigen Gesetzen
<lb/>nicht vor, wenn am 1. Oktober die einjährige Ver- 
<lb/>jährungszeit der actio Pauliana noch nicht ab ge- 
<lb/>laufen, die Einrede der Verjährung noch nicht er- 
<lb/>worben, vielmehr deren Erwerbung blos vorbereitet
<lb/>war. Darum bestimmt sich (unter der vorgedachten
<lb/>Voraussetzung) die Verjährung der erhobenen Klage
<lb/>nach §. 12 des Reichsgesetzes. S. III 675/80. U. v.
<lb/>15. März1881 (Reichsg. v. 21. Juli 1879 §§ 12,14.)

<lb/>Indem das Gesetz vorschreibt, daß es auf die
<lb/>vor dem 1. Oktober 1879 vorgenommenen Rechts- 
<lb/>handlungen Anwendung finde, soferne sie nicht nach
<lb/>den Vorschriften der bisherigen Gesetze der Anfech- 
<lb/>tung entzogen oder in geringerem Umfange
<lb/>unterworfen seien, beseitigt es von selbst auch diejeni- 
<lb/>gen gesetzlichen Vermuthungen, welche — im Gegen- 
<lb/>sätze zum Reichsrechte — gemeinrechtlich bei der
<lb/>Anfechtung eines Veräußerungsvertrages rücksichtlich
<lb/>der Beweis last und Beweisführung zu
<lb/>Ungunsten des Veräußerers oder Erwerbers etwa
<lb/>bestehen. Nun hat hier das Berufungsgericht aber
<lb/>die Thatsache, daß der Veräußerer die Absicht hatte,
<lb/>seine Gläubiger zu verkürzen „auch abgesehen von
<lb/>der in L IT § 1 Dig. quae in fraudem credi- 
<lb/>torum ausgesprochenen Präsumtion" aus den Um- 
<lb/>ständen des Falles festgestellt, und weiter bezügli der
<lb/>Kenntniß der Beklagten (Erwerber) vom Dolus des
<lb/>Veräußerers überhaupt nicht auf eine gesetzliche Ver-
<lb/>muthung Bezug genommen, sondern diese Kenntniß
<lb/>aus anderen Thatsachen hergeleitet; folglich erledigt
<lb/>sich hiemit die Rüge der Unanwendbarkeit römisch- 
<lb/>rechtlicher Präsumtionen. S. 111 675/80. Urth. vom
<lb/>15. März 1881 (Reichsg. v.21. Juli 1879 8 14.)
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0397.tif"
                            n="351"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0397--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>351
</p>
                        <p>

                           <lb/>II. Civilprozeßordnung.

<lb/>Der lediglich die Verpflichtung, ein Erbschafts-
<lb/>Inventar zu errichten oder durch einen Notar auf- 
<lb/>nehmen zu lassen, betreffende Streitpunkt kann we- 
<lb/>der zu dem ganzen Werthe der Erbmasse, noch auch
<lb/>als unschätzbar zur Summe von 2000 Mk. — wie
<lb/>die Revisionskläger wollen — veranschlagt werden,
<lb/>ist vielmehr nach Lage der Sache mit dem vorigen
<lb/>Richter nur auf den Betrag von 150 Mk. zu arbi-
<lb/>triren, weßhalb wegen Mangels der Revisionssumme
<lb/>das angelegte Rechtsmittel' unzulässig ist. S. II
<lb/>252/81. Ü. v. 15. März 1881. (C.P.O. § 3.)

<lb/>Die Voraussetzung für Wiedereinsetzung in den
<lb/>vorigen Stand fehlt, wenn, wie der Berufungsrich- 
<lb/>ter ausgeführt, der Beklagte dadurch, daß er sein
<lb/>Gesuch um Armenrecht und Offizialanwalt für die
<lb/>Berufungsinstanz früher als erst am sechzehnten Tage
<lb/>nach Zustellung des Urtheils erster Justanz gestellt
<lb/>hätte, es abwenden konnte, daß der Beschluß des
<lb/>Oberlandsgerichts, welches seinem Gesuche stattgab,
<lb/>dem beigeordneten Anwalt erst am Tage nach Ab- 
<lb/>lauf der Berufungsfrist zugestellt wurde. S. IV
<lb/>404/81. U. v. 10. März 1881. (C.P.O. § 211.)

<lb/>Wenn Kläger in seiner Revision hervorhebt,
<lb/>es habe „ein unabwendbarer Zufall" für die
<lb/>Partei Vorgelegen, so ist diese Ausführung, insoweit
<lb/>ein Gegensatz zwischen der Partei (dem Kläger)
<lb/>und dem Anwälte des Klägers gemacht werden soll,
<lb/>nicht zutreffend. Der Anwalt repräsentirt die Partei,
<lb/>und es ist für die Statthaftigkeit des Gesuches um
<lb/>Wiedereinsetzung allein entscheidend, ob der Ver- 
<lb/>treter des Klägers durch „unabwendbaren Zufall"
<lb/>verhindert war, die geeigneten Schritte zur Einhalt-
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0398.tif"
                            n="352"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0398--><p/>
                        <p>

                           <lb/>352 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>uncj der Berufungsfrist zu thun; was hier nicht der
<lb/>Fall war. Ob der Anwalt des Klägers für das in
<lb/>seiner Schreibstube vorgekommene Versehen verant- 
<lb/>wortlich sei, ihn ein Verschulden treffe, kann dahin
<lb/>gestellt bleiben; denn auf den Mangel eines Ver- 
<lb/>schuldens des Prozeßbevollmächtigten allein kann das
<lb/>Gesuch um Wiedereinsetzung nicht gegründet werden,
<lb/>das Nichtvorhandensein einer Verschuldung ist viel- 
<lb/>mehr nur eine der Voraussetzungen für die Be- 
<lb/>gründung des Gesuches. S. III 690180. Urth. v.
<lb/>29. März 1881. (CPO. §. 211 mit §. 81.)

<lb/>Soferne die Rüge des Revisionsklägers „es
<lb/>erhelle nicht aus dem Thatbestande der angegriffenen
<lb/>Entscheidung, woher der Berufungsrichter Kenntniß
<lb/>von dem Inhalte der nicht zu den Akten gebrachten
<lb/>Statuten des beklagten Vereines erlangt habe" einen
<lb/>Verstoß gegen die Vorschrift des §. 284 über die
<lb/>Trennung zwischen dem „Thatbestande" und den
<lb/>„Entscheidungsgründen" meint, muß an der Ansicht*)
<lb/>festgehalten werden, es sei die Verletzung einer
<lb/>Rechtsnorm nicht schon dadurch gegeben, wenn ein- 
<lb/>zelne Thatsachen blos in den Entscheidungsgründen
<lb/>angeführt werden. Der Umstand aber, daß der Be-
<lb/>rufungßrichter nicht erwähnt, woher ihm die Kennt- 
<lb/>niß der Statuten geworden ist, erscheint ohne Be- 
<lb/>denken mit Rücksicht auf §. 285, wornach anzuneh- 
<lb/>men ist, daß der Vortrag der Parteien auch den
<lb/>Inhalt dieser Statuten befaßt hat. S. V 617/81.
<lb/>Urth. v. 26. März 1881. (CPO. §§. 284, 285.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Band 2 S. 394.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

                     </div>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0399.tif"
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         <div xml:id="d83484e39123">
            <head>No. 23.</head>
            <div xml:id="d83484e39128">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881</head>
               <div xml:id="d83484e39133"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Civilsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e39141"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="II.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0399--><p/>
                     <p>

                        <lb/>jvü as.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Dritter Ergänz«ngsbant
<lb/>vr. I. A. Seussert's
</p>
                     <p>

                        <lb/>lätter für KechtsLlckendung
</p>
                     <p>

                        <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom März

<lb/>mit Nachträgen vom Februar 1861. (Fortsetzung und Schluß.) —-
<lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichts hauptsächlich
<lb/>vom April 1861.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Neichsge-
<lb/>richtes vom März mit Nachträgen v. Februar 1881.

<lb/>B. Zn Civilfachen.

<lb/>II. Civilprozeßordnung.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>Das Gesetz enthält eine allgemeine Vorschrift
<lb/>darüber, in welchen Fällen eine Ausfertigung, in
<lb/>welchen eine beglaubigte Abschrift zugestellt werden
<lb/>muß, nicht; es ist vielmehr nur in einzelnen
<lb/>Fällen die Zustellung einer Ausfertigung des Ur-
<lb/>theils vorgeschrieben; die Regel bildet die Uebergabe
<lb/>einer beglaubigten Abschrift. Was insbesondere die
<lb/>auf Betreiben der Partei zuzustellenden Urtheile be- 
<lb/>trifft, so ist in §§. 288, 304, 477, 514, 671 stets
<lb/>nur von „der Zustellung des Urtheils" die Rede.
<lb/>Die Urtheile erlangen durch ihre Verkündung Wirk- 
<lb/>samkeit (§§. 291 flg.) und die Zustellung derselben
<lb/>hat nur Bedeutung für das weitere prozessuale Ver- 
<lb/>fahren, insbesondere für den Beginn der Nachfristen
<lb/>und das Zwangsvollstreckungsverfahren. Jede Partei
<lb/>kann sich Ausfertigung des Urtheils geben, jede
<lb/>kann die Zustellung desselben an den Gegner vor- 
<lb/>nehmen lassen, wenn sie dies in ihrem Interesse fin-

<lb/>III. ErgLnzungsband.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0400.tif"
                         n="354"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0400--><p/>
                     <p>

                        <lb/>354 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>det, oder es einer solchen Zustellung zum Zwecke
<lb/>des weiteren Verfahrens bedarf. Sachlich liegt keilt
<lb/>Grund vor, die Zustellung einer Ausfertigung des
<lb/>Urtheils für nothwendig zu erachten; die Zustellung
<lb/>einer beglaubigten Abschrift entspricht den Zwecken,
<lb/>welche mit der Zustellung verfolgt werden. Die
<lb/>Gründe (aus §. 156, dann aus §§. 290, 291),
<lb/>welche für die Ansicht geltend gemacht werden, daß
<lb/>die auf Betreiben der Parteien zuzustellenden Urtheile
<lb/>in Ausfertigung behändigt werden müssen, um die
<lb/>nach der CPO. an die Zustellung der Urtheile ge- 
<lb/>knüpften Wirkungen und Folgen herbeizuführen, sind
<lb/>nicht geeignet, dieselbe zurechtfertigen. . . . Wurde
<lb/>also die Frist für die Einlegung der Berufung gegen
<lb/>das Urtheil des Landgerichts vom 11. Juni 1880
<lb/>durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des- 
<lb/>selben am 30. Juni 1880 in Lauf gesetzt, so ist die
<lb/>Frist versäumt, da feststeht, daß innerhalb derselben
<lb/>die Berufungsanträge dem Anwälte des Beklagten
<lb/>gemäß §. 164 nicht behändigt sind, und die Zu- 
<lb/>stellung an den Beklagten selbst bedeutungslos ist.
<lb/>Die Ausführung des Revisionsklägers (Klägers)
<lb/>darüber, daß das Oberlandesgericht seine Berufung
<lb/>wegen versäumter Berufungsfrist als unzulässig mit
<lb/>Unrecht verworfen habe, weil das Urtheil erster
<lb/>Instanz ihm vom Beklagten nicht durch eine Aus- 
<lb/>fertigung, sondern nur in beglaubigter Abschrift zu- 
<lb/>gestellt wurde, sohin die Berufungsfrist für Kläger
<lb/>überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt gewesen sei, er- 
<lb/>scheint demnach nicht zutreffend. S. III 690/80.
<lb/>Urth. v. 29. März 1881. (CPO. §. 288.)

<lb/>Der prozessuale Angriff, daß es dem Urtheile
<lb/>an dem erforderlichen Thatbestande mangle, ist, ab- 
<lb/>gesehen davon, ob Hierwegen allein eine Aushebung
<lb/>desselben erfolgen könnte, schon deshalb verfehlt,
<lb/>weil es Sache des Jnstanzanwaltes gewesen wäre,
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0401.tif"
                         n="355"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0401--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 355

<lb/>eine Ergänzung zu beantragen, wenn von ihm vor- 
<lb/>getragene Thatsachen ausgelassen worden sein sollten.
<lb/>S. II 347/81. Urth. v.' 8. März 1881. (LPO.
<lb/>§. 291.)

<lb/>Unter die der Parteien „von Amtswegen" zu- 
<lb/>zustellenden Urtheile, durch welche auf Trennung,
<lb/>Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist,
<lb/>gehören bedingte Urtheile, welche die schließliche Ent- 
<lb/>scheidung von Ableistung eines Eides abhängig ma- 
<lb/>chen, nicht. Es ist auf Trennung ... der Ehe
<lb/>noch nicht erkannt, wenn diese Folge noch nicht ge- 
<lb/>wiß und jedenfalls erst nach weiteren prozessualen
<lb/>Vorgängen eintritt. Jene auf Anlaß der Reichs- 
<lb/>tagskommission eingeschobene Vorschrift soll, wie auch
<lb/>die Motive ergeben, verhindern, daß die Rechtskraft
<lb/>einer Entscheidung über den Bestand der Ehe von
<lb/>der Willkür der Eheleute abhänge. Eine im öffent- 
<lb/>lichen Interesse zu verhütende Inkongruenz zwischen
<lb/>dem iüe Ehe aufhebenden Rechtsspruche und seinem
<lb/>Eintritte in rechtliche Wirksamkeit ist aber doch nur
<lb/>zu besorgen, wenn die Entscheidung eine definitive
<lb/>ist, auch nur hinsichtlich dieser ein Bedürfniß vor- 
<lb/>handen, aktenmäßig festzustellen, daß und wenn die
<lb/>Rechtskraft eingetreten ist. S. III 29/81. Beschluß
<lb/>v. 25. März 1881. (CPO. §. 582 mit §. 288
<lb/>Abs. 1.)

<lb/>Die Vorschrift über die Widerspruchsklage be-
<lb/>zieht sich nicht blos auf den Fall, wo der Dritte
<lb/>diejenige Sache für sich in Anspruch nimmt, deren
<lb/>Herausgabe den Gegenstand der Zwangsvollstreckung
<lb/>bildet, sondern auch auf den Fall, wo der Dritte
<lb/>gegen die Veräußerung eines beim Schuldner behufs
<lb/>Befriedigung des Gläubigers wegen einer Geldfor- 
<lb/>derung gepfändeten Gegenstandes (§. 709) wegen
<lb/>eines ihm an diesem Gegenstände zustehenden, die
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0402.tif"
                n="356"
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            <div xml:id="d83484e39421">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes. (Hauptsächlich vom April 1881.)</head>
               <div xml:id="d83484e39426"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Strafsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e39434"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="A.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
                     <div xml:id="d83484e39442"
                          type="section"
                          subtype="Rechtsprechung"
                          n="1)">
                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuche</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0402--><p/>
                        <p>

                           <lb/>356 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Veräußerung hindernden. Rechtes Widerspruch er- 
<lb/>hebt. Hat nun auch der Cefsionar kein Eigenthum
<lb/>an der ihm abgetretenen Forderung, soferne man
<lb/>vom Eigenthum an einer Forderung im eigentlichen
<lb/>Sinne nicht sprechen kann, so hat doch der Gläu- 
<lb/>biger zweifellos ein Recht, daß kein unberechtigter
<lb/>Dritter über die zu seinem Vermögen gehörigen
<lb/>Forderungen verfüge, daß ihm die Forderung nicht
<lb/>entzogen, er durch deren Pfändung und Beschlag- 
<lb/>nahme in der freien Verfügung über dieselbe nicht
<lb/>beschränkt oder verhindert werde. Sind aber, wie
<lb/>Kläger behauptet, die hier fraglichen Forderungen
<lb/>durch die Cession aus dem Vermögen des Cedenten
<lb/>ausgeschieden und in Klägers Vermögen übergegan- 
<lb/>gen, so ist durch die Pfändung der Forderungen,
<lb/>welche in dem auf Antrag des Beklagten gegen den
<lb/>Cedenten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren
<lb/>nach erfolgter Cession verfügt ist, ein Recht des
<lb/>Klägers an dem Gegenstände der Zwangsvollstreck- 
<lb/>ung, welches dessen Veräußerung zu Gunsten des
<lb/>Beklagten verhindert, verletzt und daher die erhobene
<lb/>Klage zuläffig. S. III 680/80. Urth. v. 8. März
<lb/>1881. (CPO. §. 690.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mittheilungen aus Entschei-ungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes.

<lb/>(Hauptsächlich vom April 1881.)

<lb/>I. In Strafsachen.

<lb/>A. Strafrecht.

<lb/>1) Zum Strafgesetzbuche.

<lb/>Das Gesetz ist verletzt, wenn das Gericht dem
<lb/>Angeklagten eines schweren, nach §. 243 Ziff. 2
<lb/>und 3 strafbaren, Diebstahls und eines einfachen
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0403.tif"
                            n="357"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0403--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 357


<lb/>Diebstahls schuldig erkannt, wegen des schweren
<lb/>Diebstahls eine einjährige Zuchthausstrafe, wegen
<lb/>des einfachen Diebstahls eine zweiwöchentliche Ge- 
<lb/>fängnißstrafe als Einzelstrafen zugemeffen, dann aber
<lb/>die Gefängnißstrafe als in der Zuchthausstrafe auf- 
<lb/>gehend erklärt und für beide real zusammentreffende
<lb/>Handlungen auf eine Gesammtstrafe von einem Jahre
<lb/>Zuchthaus erkannt hat. Die Bestimmung, daß die
<lb/>Dauer einer Zuchthausstrafe „nur nach vollen Mo- 
<lb/>naten" bemeffen werden darf, muß in Fällen, in
<lb/>welchen eine Gefängnißstrafe in Zuchthaus umzuwan-
<lb/>deln ist, außer Anwendung bleiben *); die auszu- 
<lb/>sprechende Gesammtstrafe, welche in einer Erhöhung
<lb/>der verwirkten Zuchthaus- als schwerste Strafe be- 
<lb/>stehen muß, kann vielmehr auf Bruchtheile eines
<lb/>Monats', durch Umrechnung der zusammentreffenden
<lb/>Gefängnißstrafe in Zuchthaus, sich erstrecken. S. III
<lb/>687/81. Urtheil vom 13. April 1881. (StGB.
<lb/>§. 19 mit §§. 74, 79 und §§. 21, 28, 29.)

<lb/>Die staatsanwaltschaftliche Revision, welche die
<lb/>von dem Gerichte angenommene Jdealkonkurrenz des
<lb/>Vergehens der Majestätsbeleidigung mit einem Ver- 
<lb/>gehen öffentlicher Beleidigung (an Fürst Bismarck)
<lb/>nicht anficht, jedoch die (im §. 208 Abs. 1) gewährte
<lb/>Befugniß, die Verurtheilung auf Kosten des Schul- 
<lb/>digen öffentlich bekannt zu machen, ausgesprochen
<lb/>wissen will, was das Urtheil unterließ, ist unbegrün- 
<lb/>det. Denn wenn eine und dieselbe Handlung meh- 
<lb/>rere Strafgesetze verletzt, kommt nur dasjenige Ge- 
<lb/>setz, welches die schwerste Strafe androht, zur An- 
<lb/>wendung; folglich darf auch auf das Recht zur öf- 
<lb/>fentlichen Bekanntmachung der Verurtheilung nur
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Im Anschluß an die Plenarentscheidung des preuß.
<lb/>Obertribunals vom 22. Januar 1872 (GoltHam- 
<lb/>mers Archiv Band 20 S. 10.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0404.tif"
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                        <p>

                           <lb/>358
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>dann gesprochen werden, wenn dasselbe in demjeni- 
<lb/>gen Gesetze anerkannt wird, welches, als die schwerste
<lb/>Strafe (hier §. 95) drohend, vom Richter aus- 
<lb/>schließlich anzuwenden ist. S. 1 756/81. Urtheil
<lb/>vom 7. April 1881. (StGB. §. 73 mit §§. 95,
<lb/>185, 200.)

<lb/>Der Angeklagte ist am 15. Oktober 1880 we- 
<lb/>gen mehrerer Diebstähle im zweiten Rückfall zu ei- 
<lb/>ner noch unverbüßten Gesammtstrafe von 13 Jahren
<lb/>Zuchthaus verurtheilt worden, sodann am 12. Ja- 
<lb/>nuar 1881 wegen eines schweren und zweier ein- 
<lb/>fachen vor 15. Oktober 1880 verübten, erst nachher
<lb/>ermittelten Diebstähle aus §. 79 zu einer Zusatz- 
<lb/>strafe von 1 Jahr und wegen weiterer vier erst
<lb/>nach jener Verurtheilung (nämlich am 23. und
<lb/>24. Rov. 1880 begangen Diebstähle aus §. 74 zu
<lb/>einer neuen selbstständigen Gesammtstrafe von 3 Jah- 
<lb/>ren Zuchthaus neben jener 14jährigen Zuchthausstrafe
<lb/>verurtheilt. Die wegen der hienach das (nach §. 14
<lb/>Abs. 2 bezw. §. 74 Abs. 2) höchste Strafmaß von
<lb/>15 Jahren Zuchthaus überschreitende gesammte Strafe
<lb/>erhobene staatsanwaltschaftliche Revision ist unbe- 
<lb/>gründet. Denn bei einem nicht nach §. 79 zu be-
<lb/>urtheilenden Zusammentreffen sei es, daß die straf- 
<lb/>baren Handlungen nach der früheren Verurtheilung
<lb/>begangen sind, oder sei es daß letztere bereits durch
<lb/>Erlaß, Verbüßung, Verjährung ihre Erledigung ge- 
<lb/>sunden hat — muß die volle gesetzliche Einzel- oder
<lb/>Gesammtstrafe Anwendung finden. Auch der even- 
<lb/>tuelle Vorwurf, daß für die sämmtlichen im ange- 
<lb/>griffenen Erkenntnisse umfaßten Verbrechen nur eine
<lb/>Strafe, und zwar eine aus zwei Einzel-Gesammt-
<lb/>strafen gebildete Gesammtstrafe habe erkannt werden
<lb/>dürfen, ist unbegründet. Die selbstständigen, nicht
<lb/>im Sinne des §. 74 oder §. 79 zusammentreffenden
<lb/>Strafen bezw. Gesammtstrafen sind neben einander
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0405.tif"
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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>359
</p>
                        <p>

                           <lb/>voll auszusprechen und zu vollziehen. S. II 532/81.
<lb/>Urth. v. 5. April 1881. (StGB. §§. 74, 79 mit
<lb/>§. 14 Abs. 2.)

<lb/>Der Thatbestand des Widerstands gegen die
<lb/>Staatsgewalt ist gegeben, wenn der Angeklagte vom
<lb/>Schaffner oder vom Stationsvorsteher zur Vorzeig- 
<lb/>ung der Fahrkarte unter Androhung der Aussetzung
<lb/>vergeblich aufgefordert, dem hierauf vom Stations- 
<lb/>vorsteher angeordneten gewaltsamen Ausschaffen aus
<lb/>dem Wagen durch einen Nachtwächter und Hülfs-
<lb/>weichensteller nicht Folge leistet, indem er sich mit
<lb/>den Füßen gegen die Wagenthüre stemmt. S. II
<lb/>608/81. Urth. v. 5. April 1881. (StGB. §.113.)

<lb/>Auch bildliche Darstellungen können das Merk- 
<lb/>mal von „beschimpfenden Aeußerungen" enthalten;
<lb/>ferner bedarf es nicht der Absicht, Gott zu lästern
<lb/>oder das religiöse Gefühl Anderer zu verletzen, son- 
<lb/>dern es genügt der Wille der Kundgebung, verbun- 
<lb/>den mit dem Bewußtsein der betreffenden Eigen- 
<lb/>schaft der Aeußerung; letzteres Bewußtsein bedarf
<lb/>aber einer besonderen Feststellung nur im Falle sei- 
<lb/>ner Bestreitung. S. I 1001/81. Urth. v. 5. Mai
<lb/>1881. (StGB. §. 166.)

<lb/>91

<lb/>Die Ehefrau, welche ifo Ehescheidungsprozefse
<lb/>gegen ihren des Ehebruchs bezüchtigten Ehemann
<lb/>auf strafrechtliche Verfolgung der Mitschuldigen des- 
<lb/>selben wegen Ehebruchs verzichtet hatte, ist gleich- 
<lb/>wohl befugt, nach Rechtskraft des erwirkten Scheid-
<lb/>ungsurtheiles *) Strafantrag gegen Beide zu stellen.
<lb/>Der Antragsberechtigte dient durch Stellung des
<lb/>Antrags auf Verfolgung dem öffentlichen Jntereffe;
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Vgl. Enlsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 1
<lb/>S. 44, Bd. 2 S. 62.
</p>

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                        <p>

                           <lb/>360
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>letzteres aber erheischt es, daß dem Berechtigten die
<lb/>zur Stellung seines Antrags durch das Gesetz ge- 
<lb/>währte Frist voll verbleibe und demselben nicht durch
<lb/>eine vor Ablauf, ja, wie hier, schon vor Beginn der
<lb/>Frist erklärte, vielleicht übereilte, Verzichtleistung die
<lb/>Möglichkeit entzogen werde, bis zum Ende der Frist
<lb/>den Strafantrag zu stellen. Das Gesetz läßt nur
<lb/>zwei Fälle (in §. 61 die Unterlassung des Antrags
<lb/>immer der Frist der drei Monate und in §. 64 die
<lb/>Zurücknahme in den gesetzlich besonders vorgesehenen
<lb/>Fällen) zu, in welchen das aus der strafbaren That
<lb/>entspringende Antragsrecht des Verletzten verloren
<lb/>geht; es bestimmt aber nirgends, daß dieser Verlust
<lb/>auch noch durch einen vor Ablauf der gesetzlichen
<lb/>Frist erklärten Verzicht des Verletzten eintrete. S. II
<lb/>524/81. Urtheil vom 1. April 1881. (StGB,
<lb/>§. 172 mit §. 61.)

<lb/>Das Gesetz erfordert die Vornahme einer un- 
<lb/>züchtigen Handlung mit einem Kinde, sohin irgend
<lb/>eine Betheiligung des Kindes mit seinem Körper
<lb/>bei der unzüchtigen Handlung; die bloße Entblößung
<lb/>des Angeklagten an seiner eigenen Person (verbunden
<lb/>mit unzüchtigen Aeußerungen) gegenüber dem Kinde
<lb/>genügt nicht. S. III 429/81.' Urth. v. 7. Mai
<lb/>1881. (StGB. §. l|6 Ziff. 3.)

<lb/>Die Freisprechung aus dem Grunde, weil die
<lb/>dem Angeklagten zur Last gelegte unzüchtige „Re- 
<lb/>densart" nicht als unzüchtige „Handlung" betrachtet
<lb/>werden könne, ist rechtsirrthümlich. Das Wort
<lb/>„Handlung" schließt die „mündliche Aeußerung"
<lb/>nicht aus, wie namentlich aus den Materialien der
<lb/>Novelle vom 26. Februar 1876 erhellt, wornach
<lb/>nicht blos die verbündeten Regierungen, wie deren
<lb/>Vertreter ausdrücklich bei den Reichstagsverhandlun-
<lb/>gen erklärte, sondern auch der Reichstag in seiner
</p>

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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>361
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mehrheit davon ausgingen, der Begriff „Handlun- 
<lb/>gen" umfasse hier auch „Aeußerungen". S. II
<lb/>914/81. Urth. v. 6. Mai 1881. (StGB. §. 183.)

<lb/>Im Falle der verläumderischen Beleidigung ist
<lb/>die Prüfung der Frage, ob sie insofern strafbar sei
<lb/>„als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der
<lb/>Form der Aeußerung oder aus den Umständen her- 
<lb/>vorgeht" ausgeschlossen, da von Demjenigen, welcher
<lb/>wissentlich falsche Beschuldigungen ausspricht, nicht
<lb/>gesagt werden kann, daß er „zur Wahrnehmung be- 
<lb/>rechtigter Jntereffen" gehandelt habe. S. III600/81.
<lb/>Urtheil vom 2. April 1881. (StGB. §. &gt;193 mit
<lb/>§. 187.)

<lb/>Wenn auf die Herausforderung zum Zweikampf be- 
<lb/>reits eine Ablehnung derselben erfolgt ist, kann eine
<lb/>erst hierauf erfolgte Zurückziehung der Herausforder- 
<lb/>ung nicht die Wirkung des Wegfalls der Strafe
<lb/>bedingen; das Gesetz knüpft die Straflosigkeit daran,
<lb/>daß durch freiwilliges Thun der Parteien die
<lb/>Verwirklichung des Zweikampfs unterblieben ist; ist
<lb/>aber der Verwirklichung des vom Herausfordernden
<lb/>gewollten Zweikampfs bereits ein von seinem Wil- 
<lb/>len unabhängiger Vorgang hindernd entgegen getre- 
<lb/>ten, so ist eine nachherige aus seinem Willen her- 
<lb/>vorgegangene Thätigkeit, welche auf Nichtvornahme
<lb/>des Zweikampfes gerichtet ist, einflußlos. S. I
<lb/>910/81. Urtheil vom 28. April 1881. (StGB.
<lb/>§§. 201, 204.)

<lb/>Rechtsirrthümlich erscheint nicht die darauf ge- 
<lb/>gründete Freisprechung, daß der Angeklagte „nach
<lb/>erfolgter Anzeige dem Prorektor der Universität das
<lb/>Ehrenwort gegeben und auch innegehalten hat", den
<lb/>Zweikampf auf Säbel, zu welchem er herausgefordert
<lb/>hatte, nicht zu vollziehen, und daß in dieser Erklär- 
<lb/>ung ein freiwilliges Aufgeben des Zweikampfes liege.
</p>

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                        <p>

                           <lb/>362
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Die bloße Thatsache, daß bei einer Behörde eine
<lb/>Anzeige erfolgt war, hebt an sich die Möglichkeit
<lb/>freiwilligen Rücktritts noch nicht auf, wie dieselbe
<lb/>die Möglichkeit, die geplante Handlung trotz der
<lb/>Anzeige noch auszuführen, nicht schlechthin aus- 
<lb/>schließt. Die Frage des freiwilligen Aufgebens des
<lb/>Zweikampfes beruht auf rhatsächlicher Erwägung.
<lb/>S. III 824/81. Urtheil vom 25. April 1881.
<lb/>(StGB. §. 204.)

<lb/>Auf die Widerrechtlichkeit der vom Nöthigenden
<lb/>durch Gewaltanwendung oder Bedrohung erstrebten
<lb/>Handlung kommt es hinsichtlich des Thatbestands-
<lb/>merkmales der Widerrechtlichkeit dann nicht an, wenn
<lb/>die zur Nöthigung angewendeten Mittel (Bedroh- 
<lb/>ung uud Mißhandlung mit Stockschlägen) widerrecht- 
<lb/>liche waren. S. III 3163180. Urth. v. .6. April
<lb/>1881. (StGB. §. 240.)

<lb/>Auch ein Meffer kann eine „Waffe" bei Be- 
<lb/>gehung des Diebstahls sein; und die Anwendbarkeit
<lb/>dieses Begriffs wird nicht dadurch ausgeschlossen,
<lb/>daß das Tragen einer solchen Waffe an sich erlaubt
<lb/>ist; auch ist nicht erforderlich, daß das Mitführen
<lb/>derselben gerade zu dem Zwecke erfolgte, sie bei dem
<lb/>Diebstahle zu gebrauchen. S. I 889/81. Urth. v.
<lb/>21. April 1881 (StGB. g. 243 Ziff. 5).

<lb/>Der zu einer Gefängnißstrafe Verurtheilte
<lb/>macht sich der strafbaren Anstiftung und Hülfeleistung
<lb/>zum Vergehen der Begünstigung schuldig, wenn der- 
<lb/>selbe einen Anderen durch Geben und Versprechen
<lb/>von Geschenken dazu bestimmt (angestiftet) und ihm
<lb/>auch durch Aushändigung seiner Kleider sowie der
<lb/>schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt, ferner
<lb/>durch Bezahlung der Reise, und den Vorschlag, sich
<lb/>zur Unkenntlichmachung rasiren zu lassen, also durch
</p>

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                        <p>

                           <lb/>ReichSgerichtliche Entscheidungen. 363

<lb/>Rath und That, Hülfe geleistet, und dieser Andere
<lb/>hiernach die entsprechenden Handlungen vorgenommen
<lb/>und sich beim Gefängnißvorstande gemeldet hat, um
<lb/>die dem Verurtheilten zuerkannte Gefängnißstrafe un- 
<lb/>ter deffen Namen an sich vollziehen zu lassen, und
<lb/>so den Verurtheilten der Vollstreckung der diesem
<lb/>zuerkannten Gefängnißstrafe zu entziehen. Richtig
<lb/>ist zwar, wovon das freisprechende Urtheil der Vor- 
<lb/>instanz ausgeht, daß der Begünstigung sich nur
<lb/>schuldig machen kann, wer einem Änderen nach
<lb/>Begehung des Vergehens, um ihn der Bestrafung
<lb/>zu entziehen, Beistand leistet; allein daraus, daß der
<lb/>Thäter eines begangenen Vergehens (der Verurtheilte)
<lb/>in Beziehung auf Letzteres nicht Thäter des als
<lb/>Begünstigung strafbaren eigenen Vergehens sein kann,
<lb/>folgt nicht, daß er nicht als Anstifter oder Gehilfe
<lb/>an der That des Begünstigers theilnehmen könne;
<lb/>denn die Begünstigung erscheint als eine selbstständige
<lb/>Strafthat nach dem System des Strafgesetzbuches.
<lb/>An dieser neuen Strafthat kann sich deshalb auch
<lb/>der Begünstigte, obgleich sie seine Hauptthat zur
<lb/>Grundlage hat, als Teilnehmer betheiligen. S. I
<lb/>700/81» Urth. v. 7. April 1881. (StGB. §. 257.)

<lb/>Die Feststellung, daß der Angeklagte eine Sache
<lb/>(Branntwein), von der er wußte, daß sie mittels
<lb/>einer strafbaren Handlung (Diebstahls) erlangt sei,
<lb/>an sich (durch Einfüllen in seine Flasche) gebracht
<lb/>habe, jedoch nicht um ein noth wendig es Bedürf-
<lb/>niß zu befriedigen oder um seine Vermögenslage
<lb/>zu verbessern, sondern nur um sich einen einmaligen
<lb/>augenbl ickl i chen Genuß zu verschaffen, rechtfertigt
<lb/>nicht die ausgesprochene Freisprechung von dem an-
<lb/>geklagten Vergehen der Hehlerei. Das Gesetz er- 
<lb/>fordert weder die Befriedigung eines nothwendigen
<lb/>Bedürfnisses noch einen Vermögensvortheil von irgend
<lb/>welcher Dauer, sondern nur ein Handeln „seines
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0410.tif"
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                        <p>

                           <lb/>364
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Vortheils wegen"; dieser Vortheil kann auch ein
<lb/>sinnlicher vorübergehender Genuß sein. S. II 498/81.
<lb/>Urth. vom 1. April 1881. (StGB. §. 259.)

<lb/>Der Rechtsbegriff der „Gewerbemäßigkeit" er- 
<lb/>fordert keineswegs die Feststellung, daß die Willens- 
<lb/>richtung des Hehlers auf eine generelle Verleitung
<lb/>oder Anstiftung sich zurückführen lassen müsse, oder
<lb/>daß der Hehler den strafbaren Verkäufern seine Be- 
<lb/>reitwilligkeit, ihnen fortgesetzten Vorschub zu leisten,
<lb/>unzweideutig zu erkennen gegeben habe. Ein der- 
<lb/>artiges Verhalten kann allerdings gegebenen Falls
<lb/>zur Konstruktion des Thatbestandsmerkmales der ge- 
<lb/>werbemäßigen Hehlerei herbeigezogen werden; wesent- 
<lb/>lich hiefür aber bleibt die Feststellung, daß der An- 
<lb/>geklagte eine fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete, Thä-
<lb/>tigkeit ausgeübt, durch seine Handlungsweise das
<lb/>Streben, aus der fortgesetzten Ansichbringung eine
<lb/>Erwerbsquelle zu machen, bekundet habe. S.1730/81.
<lb/>Urth. v. 4. April 1881. (StGB. §§. 259, 260.)

<lb/>Ein Miteigentümer kann an der gemeinschaft- 
<lb/>lichen Sache Unterschlagung oder Diebstahl — je
<lb/>nachdem er sie in Besitz und Gewahrsam hat, oder
<lb/>er sie aus dem Gewahrsam des Anderen wegnimmt —
<lb/>begehen; denn da ihm nach dem Begriff des con-
<lb/>dominium pro indivso an der Sache nur ein
<lb/>ideeller Antheil zusteht, ist Gegenstand seines Eigen- 
<lb/>tums nicht die ganze Sache, sondern nur sein
<lb/>Antheil; und indem er eigenmächtig die ganze
<lb/>Sache sich zueignet, verletzt er das in dem ideellen
<lb/>Antheile bestehende Eigentumsrecht seines Genoffen
<lb/>und eignet sich daher die Sache, da sie auch dem
<lb/>Eigenthume des Anderen unterliegt, als eine ihm
<lb/>fremde zu. Der ideelle Antheil kann nur bei Be- 
<lb/>stimmung des Vermögenswerthes, welchen die Unter- 
<lb/>schlagung bezw. der Diebstahl zum Gegenstände hat,
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0411.tif"
                            n="365"
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                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 365


<lb/>in Betracht kommen, ist aber für den Tatbestand
<lb/>selbst ohne Bedeutung. Es ist der Ansicht *) zuzu- 
<lb/>stimmen, daß die Gütergemeinschaft des allg. preuß.
<lb/>Landrechts ein durch die Zwecke der Ehe modifizirtes
<lb/>gemeinschaftliches Eigenthum sei dergestalt, daß die
<lb/>Verwaltung der Vermögensmasse und deren Vertret- 
<lb/>ung nach Außen dem Ehemanne, soweit nicht das
<lb/>Gesetz seiner Verfügungsgewalt bestimmte Schranken
<lb/>zieht, allein zusteht und damit während der Ehe
<lb/>die Bedeutung der Antheile der Eheleute in den Hin- 
<lb/>tergrund tritt; wenn dieses Miteigenthum (Thl. I
<lb/>Titel 2 §§. 365, 373) auch in wesentlichen Punk- 
<lb/>ten von der Natur des gemeinschaftlichen Eigenthums
<lb/>(im Sinne des Thl. I Titel 17 §§. 4, 60, 69 des
<lb/>allg. preuß. Landrechts) abweicht, indem der Ehe- 
<lb/>gatte seinen Antheil während der Ehe nicht an Dritte
<lb/>übertragen kann, so bleibt doch immer ein Miteigen- 
<lb/>thum zu ideellen, während der Ehe latenten, Anthei-
<lb/>len. Demnach kann durch das Ansichbringen der
<lb/>von der Ehefrau aus dem Gewahrsam ihres Ehe- 
<lb/>mannes entwendeten, in ihrem Miteigenthum (nach
<lb/>preuß. Landrecht) befindlichen, Gegenständen von
<lb/>Seite eines Dritten das Vergehen der Hehlerei be- 
<lb/>gangen werden. S. II 684/81. Urth. v. 12. April
<lb/>1881. (StGB. §. 259 mit §. 247 Abs. 2, 3.)

<lb/>Das „Ansichbringen" setzt eine Thätigkeit vor- 
<lb/>aus, vermöge deren die Verfügungsgewalt über die
<lb/>Sache erlangt wird, und in dieser Verfügungsgewalt
<lb/>soll der Hehler seinen Vortheil zu verwirklichen be- 
<lb/>strebt sein. Davon verschieden ist das bloße Mit- 
<lb/>genießen gestohlener Nahrungsmittel. Jedem der
<lb/>Angeklagte von dem durch seinen Bruder gestohlenen
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Vgl. Goltdammer, Archiv Bd. 6 S. 118; Ent- 
<lb/>scheidungen des Obertribunals in Berlin Band 57
<lb/>S. 63.
</p>

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                            n="366"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0412--><p/>
                        <p>

                           <lb/>366 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Honig eine Quantität gegeffen hat, hat er keinen
<lb/>gestohlenen Honig in seinen Besitz und seine Verfüg- 
<lb/>ung erhalten; und der Genuß, welchen ihm das
<lb/>Verzehren des Honigs verschafft hat, und welcher
<lb/>genau mit dem fraglichen „Ansichbringen" zusammen- 
<lb/>fallen und sich mit ihm erschöpfen würde, ist nicht
<lb/>der sachliche, das Ansichbringen überdauernde, Vortheil
<lb/>im Sinne des Gesetzes« S. III 722/81. Urtheil
<lb/>vom 13. April 1881. (StGB. §. 259.)

<lb/>Ohne Zweifel kann die zum Thatbestand des
<lb/>Betrugs erforderliche Jrrthumserregung auch in ei- 
<lb/>nem Civilprozesse durch Täuschung des Prozeßrich- 
<lb/>ters begangen werden. Allein als Mittel einer sol- 
<lb/>chen Täuschung können nicht einseitige unwahre Be- 
<lb/>hauptungen einer Prozeßpartei, welche an sich für
<lb/>den Richter nicht bestimmend sind, über welche viel- 
<lb/>mehr der Gegner gehört werden muß, und welche,
<lb/>soweit sie bestritten worden, Gegenstand des Beweis- 
<lb/>verfahrens sind, sondern nur die Benützung wahr- 
<lb/>heitswidriger Beweismittel in Betracht kommen.
<lb/>S. I 634/81. Urth. v. 4. April 1881. (StGB.
<lb/>§. 263.)

<lb/>Bei Privaturkunden mag es nicht in Be- 
<lb/>tracht kommen, ob die Urkunde von dem Aussteller
<lb/>selbst oder in dessen Auftrag von einem Dritten mit
<lb/>dem Namen des Ansstellers unterschrieben ist. Bei
<lb/>öffentlich en Urkunden verhält es sich anders, denn
<lb/>das öffentliche Recht kennt eine Stellvertretung in
<lb/>dem Umfange, wie das Civilrecht sie zuläßt, nicht,
<lb/>sondern gestattet sie nur innerhalb der für die ein- 
<lb/>zelnen Fälle gezogenen Schranken. Der Beamte
<lb/>(hier Ortsschulze) kann seine amtlichen Befugniffe
<lb/>nicht willkürlich auf Andere delegiren; und deshalb
<lb/>ist es unzuläffig, daß ein Beamter seinen Namen
<lb/>unter eine öffentliche Urkunde durch einen Dritten
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0413.tif"
                            n="367"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0413--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 367

<lb/>schreiben läßt. Ist aber das fragliche Attest (Vieh- 
<lb/>gesundheitsattest) in seiner ursprünglichen Fassung
<lb/>ein objektiv falsches, so ist auch die daraus von der
<lb/>Vorinstanz gezogene Folgerung, daß eine Verfälsch- 
<lb/>ung dieses Attestes nicht weiter möglich war, richtig,
<lb/>da man nur eine ächte Urkunde verfälschen kann;
<lb/>denn verfälschen heißt: etwas Wahres, Aechtes, falsch
<lb/>machen; dagegen versteht sich von selbst, daß eine
<lb/>nur verfälschte ächte Urkunde auch weiter verfälscht
<lb/>werden kann. Die Feststellung aber, daß der An- 
<lb/>geklagte das schon ursprünglich falsche (von ihm
<lb/>selbst mit dem Namen des Ortsschulzen in dessen
<lb/>Auftrag unterschriebene) Attest weiter (in Bezug auf
<lb/>den Inhalt) fälschte, welcher letztere Handlung allein
<lb/>den Gegenstand der erhobenen Anklage bildete, recht- 
<lb/>fertigt nicht sofort die ausgesprochene Freisprechung
<lb/>überhaupt; denn das Gericht mußte, unter Beob- 
<lb/>achtung des §. 264 mit §. 263 der StPO, ferner
<lb/>prüfen, ob nicht der Angeklagte deshalb strafbar sei
<lb/>weil er von einer falschen oder verfälschten Urkunde
<lb/>wissentlich zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch
<lb/>gemacht habe, was nach der Feststellung des Ur-
<lb/>theils thatsächlich der Fall war, wornach er selbst
<lb/>ursprünglich das Attest fälschlich im Auftrag des
<lb/>Ausstellers (Ortsschulzen) mit dessen Namen Unter- 
<lb/>zeichnete, später den Inhalt des Attestes verfälschte,
<lb/>und dann auf dem Markte in S. von der falschen
<lb/>Urkunde in rechtswidriger Absicht zum Zwecke der
<lb/>Täuschung des Gendarmen Gebrauch machte. S. II
<lb/>607/81. Urtheil vom 8. April 1881. (StGB.
<lb/>§§. 267, 270.)

<lb/>Um den Begriff des „Wegnehmens" herzustel- 
<lb/>len, bedarf es (bei dem gesetzlichen Zurückbehaltüngs- 
<lb/>rechte des Vermiethers hinsichtlich der Jllaten des
<lb/>Miethers) nicht noch einer äußeren, die Besitzergreif- 
<lb/>ung darstellenden Handlung des Vermiethers. Nur
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0414.tif"
                            n="368"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0414--><p/>
                        <p>

                           <lb/>368 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>für die Frage, ob daß Wegnehmen in rechtswidriger
<lb/>Absicht geschah, ist die ausdrückliche Geltendmachung
<lb/>des Pfand- bezw. Retentionsrechtes seitens des Ver-
<lb/>miethers von Bedeutung. Für die Annahme, daß
<lb/>nach dieser Richtung zwischen einer mündlichen und
<lb/>einer brieflichen Geltendmachung des Retentionsrechtes
<lb/>ein Unterschied bestehe, liegt kein Grund vor. Die
<lb/>Freisprechung des Angeklagten deshalb, weil der
<lb/>Vermiether ihm nur brieflich mitgetheilt hatte, er
<lb/>bringe wegen der rückständigen Miethe das Reten- 
<lb/>tionsrecht in Anwendung, beruht also auf Rechts- 
<lb/>irrthum. S. II 768/81. Urth. v. 19. April 1881.
<lb/>(StGB. §. 289.)

<lb/>Das Gesetz vom 24. Mai 1880 hat nicht
<lb/>rückwirkende Kraft und findet auf solche Darlehens-
<lb/>bezw, Stundungsgeschäfte, welche vor dem Inkraft- 
<lb/>treten des Gesetzes abgeschlossen sind, keine Anwend- 
<lb/>ung, mag auch deren Erfüllung erst nach letzterem
<lb/>Zeitpunkte fallen. S. II 801/81. Urth. v. 26. April
<lb/>1881. (Wuchergesetz bezw. StGB. §§. 302 a—d,)

<lb/>Der Gerichtsvollzieher ist (vgl. §§. 685, 686,
<lb/>690, 709, 710 der CPO.) nicht befugt, die ein- 
<lb/>mal formgerecht von ihm vorgenommene Pfändung
<lb/>eigenmächtig wieder aufzuheben oder zn modifiziren;
<lb/>folglich begründet der Versuch des Angeklagten, den
<lb/>Gerichtsvollzieher durch ein Geschenk zur Wiederauf- 
<lb/>hebung der Pfändung (seines Habers) zu bestimmen,
<lb/>den Thatbestand der Bestechung zum Zwecke einer
<lb/>Handlung des Beamten, welche eine Verletzung der
<lb/>Amts- oder Dienstpflicht enthalten haben würde.
<lb/>S. III 603/81. Urtheil vom 2. April 1881.
<lb/>(StGB. §. 333.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                     </div>
                  </div>
               </div>
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         </div>
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         <div xml:id="d83484e40635">
            <head>No. 24.</head>
            <div xml:id="d83484e40640">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes. (Hauptsächlich vom April 1881.)</head>
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                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Strafsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e40653"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Strafgesetzbuche</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0415--><p/>
                        <p>

                           <lb/>M. 24.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Dritter Grgänzungsband.

<lb/>vr. I. A. Seusserl's

<lb/>Hlätter für Kechtsantoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichts hauptsächlich

<lb/>. vom April 1881. (Fortsetzung und Schluß.) — Mittheilungen aus
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichtes.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes.

<lb/>(Hauptsächlich vom April 1881.)

<lb/>I. In Strafsachen.

<lb/>A. Strafrecht.

<lb/>1) Zum Strafgesetzbuche.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>Es ist rechtsirrig, wenn das Gericht die aus
<lb/>§. 243 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches Angeklagten
<lb/>(zwei Dienstmägde) nur nach §. 370 Ziff. 5 des
<lb/>StGB, verurtheilte, indem es annahm, daß die von
<lb/>ihnen aus dem umschlossenen Garten des K. mittels
<lb/>Einsteigens entwendeten, theils duftenden, theils ge- 
<lb/>ruchlosen, Blumen, um sie in Sträuße zu binden
<lb/>und am folgenden Tage beim Tanze zu tragen, als
<lb/>Genußmittel von unbedeutendem Werthe zum als- 
<lb/>baldigen Verbrauche zu betrachten seien. . . . Ge- 
<lb/>nußmittel im Sinne des Gesetzes sind nur solche,
<lb/>welche durch die menschlichen Organe dem Körper
<lb/>wirklich zugeführt und mit dem Genüsse verbraucht
<lb/>werden. Daher gehören Blumen nicht zu den Ge-
<lb/>nußmitteln. Die Freude, welche ihr Anblick, das
<lb/>Schmücken mit ihnen, bereitet, ist kein Genuß, wie
<lb/>ihn das Gesetz meint. Auch nicht das Empfinden
<lb/>des Wohlgeruches. Der Genuß des Riechens ist

<lb/>III. ErgLnzungsband.
</p>
                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0416.tif"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zur Deutschen Konkursordnung vom 10. Februar 1877</title>
                        </head>
              
              
              
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Vereinszollgesetze von 1869</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0416--><p/>
                        <p>

                           <lb/>370 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>kein Verbrauch der Blumen; sie verwelken in Folge
<lb/>des Abschneidens oder Abpflückens. Die Entwendung
<lb/>von Blumen ist daher nach dem allgemeinen Straf- 
<lb/>gesetze zu beurtheilen, soferne nicht besondere, auf
<lb/>den vorliegenden Thatbestand anwendbare, Forst-
<lb/>und Feldpolizei-Gesetze bestehen. S. HI 290/81.
<lb/>Urth. v. 9. April 1881. (StGB. §. 370 Ziff. 5
<lb/>mit §§. 242, 243 Ziff. 2.)

<lb/>2) Zur Deutschen Konkursordnung vom 10. Februar 1877.

<lb/>Die Bücher für sich müssen geeignet fein, ein
<lb/>anschauliches Bild von der Geschäfts- und Vermö- 
<lb/>genslage zu gewähren. Kann allein der Angeklagte
<lb/>selbst oder ein Dritter nur unter Beihülfe des An- 
<lb/>geklagten, aus den Büchern eine Vermögensübersicht
<lb/>gewinnen, und handelt es sich nicht etwa nur um
<lb/>einzelne für die gesammte Vermögenslage nicht er- 
<lb/>hebliche Buchungen, so darf ohne Jrrthum eine un- 
<lb/>ordentliche Buchführung im Sinne des Gesetzes an- 
<lb/>genommen werden. S. HI 812/81. Urtheil vom
<lb/>30. April 1881. (Konkursordnung §. 210 Ziff. 2.)

<lb/>3) Zum Vereinszollgesetze von 1869.

<lb/>Nicht blos derjenige, welcher (die Eilgut-Expe- 
<lb/>dition einer Eisenbahn) Briefe oder politische Zeitun- 
<lb/>gen auf andere Weise, als durch die Post, gegen
<lb/>Bezahlung befördert, sondern auch derjenige, welcher
<lb/>die bezeichneten postzwangspflichtigen Gegenstände (in
<lb/>der angegebenen Weise) verschickt — ein Zeitungs- 
<lb/>spediteur — ist strafrechtlich verantwortlich. S. II
<lb/>764/81. Urtheil vom 29. April 1881. (Postgesetz
<lb/>tz. 27 Ziff. 1 mit §§. 1, 2.)

<lb/>Der Angeklagte (Bierbräuer) welcher mit der
<lb/>Steuerbehörde einen Fixationsvertrag im Sinne des
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0417.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0417--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 3X1

<lb/>§. 4 des Brausteuergesetzes abgeschlossen hat, wornach
<lb/>er sich zur Nachversteuerung derjenigen Braustoffe,
<lb/>welche er bis zur Beendigung des Vertrags über
<lb/>die der Abfindungssumme entsprechende Menge hin- 
<lb/>aus verwendet haben wird, nach Maßgabe des zu
<lb/>führenden Brauregisters verpflichtet, und worin be- 
<lb/>stimmt wurde, daß im Falle der Zuwiderhandlung
<lb/>der Vorschriften, soferne nicht die Defraudationsstrafe
<lb/>verwirkt ist, die im §. 35 Abs. 1 des Gesetzes an- 
<lb/>gedrohte Ordnungsstrafe eintrete, macht sich eines
<lb/>nach dem Strafgesetzbuche strafbaren Betruges
<lb/>schuldig, wenn er absichtlich die Heranziehung zur
<lb/>Nachversteuerung durch unrichtige Eintragungen und
<lb/>durch den bei Überreichung des Braubuches an den
<lb/>Beamten bei Schluß der Fixationsperiode hervorge-
<lb/>rufenen und unterhaltenen Jrrthum von sich abge- 
<lb/>wendet, und hiedurch einen rechtswidrigen Vermö- 
<lb/>gensvortheil sich verschafft und den Steuerfiskus be- 
<lb/>schädigt hat. Denn das Brausteuergesetz enthält
<lb/>keine den vorwürfigen Thatbestand betreffende Be- 
<lb/>stimmung, weder in §. 4, noch sonstwo; und der
<lb/>Umstand, daß der der Vortheile der Fixation sich
<lb/>erfreuende Brauer durch eine auf Hinterziehung ge- 
<lb/>richtete betrügliche Handlung sich der schwereren Strafe
<lb/>des Betrugs gegenüber den als Defraudanden
<lb/>zu bestrafenden nicht fixirten Bräuern aussetzt, kann
<lb/>nicht als im Widerspruche mit den Grundsätzen der
<lb/>Steuergesetzgebung gelten, weil die Möglichkeit des
<lb/>Eintritts dieser Folgen in seinem freiwilligen Ein- 
<lb/>gehen in das vor anderen Steuerpflichtigen ihn be- 
<lb/>günstigende Vertragsverhältniß begründet ist, und
<lb/>er sich des Mißbrauchs des seiner Gewissenhaftigkeit
<lb/>und Vertragstreue durch das Abkommen geschenkten
<lb/>besonderen Vertrauens schuldig macht. Vereinigte
<lb/>Strafsenate 3261/80. Urtheil vom 4. April 1881.
<lb/>(Brausteuergesetz §. 4; StGB. §. 263.)
</p>

                     </div>
                  </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Strafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0418--><p/>
                  <p>

                     <lb/>372 ReichSgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>II. Zur Strafprozeßordnung.

<lb/>Der Landgerichtspräsident ist befugt, eine
<lb/>ihm vor dem Verhandlungstermine zugehende Erklär- 
<lb/>ung eines Mitgliedes der Strafkammer, daß es sich
<lb/>selbst wegen bestimmter Umstände.rekusire, begründet
<lb/>zu finden, deshalb den Fall der Verhinderung
<lb/>des betreffenden Richters anzunehmen und in gesetz- 
<lb/>licher Weise für Ersatz Sorge zu tragen; eines Ge- 
<lb/>richtsbeschlusses bedarf es hiezu nicht. S. I
<lb/>859/81. Urtheil vom 28. April 1881. (StPO.
<lb/>§. 30 mit GVG. §§. 62, 66.)

<lb/>Die Ausdrucksweise des Gesetzes, wornach un- 
<lb/>beeidigt zu vernehmen sind „Personen, welche nach
<lb/>den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig sind,
<lb/>als Zeugen eidlich vernommen zu werden", wornach
<lb/>also nicht auf das jetzt geltende Strafgesetzbuch, son- 
<lb/>dern auf „die Strafgesetze" verwiesen ist, läßt die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers erkennen, auch den, auf die
<lb/>Eidesunfähigkeit bezüglichen Vorschriften der früheren
<lb/>Landesstrafgesetzbücher, soweit dieselben in rechtskräf- 
<lb/>tigen Urtheilen ihren Ausdruck gefunden, die fort- 
<lb/>dauernde Geltung zu sichern. Das Jnstanzgericht
<lb/>hat daher nicht geirrt, wenn es den Verlust der
<lb/>Eidesfähigkeit, welcher den Zeugen H. in Folge sei- 
<lb/>ner rechtskräftigen Verurtheilung zu Zuchthausstrafe
<lb/>nach dem früheren preußischen Strafgesetzbuche be- 
<lb/>troffen, auch gegenwärtig noch als in Kraft bestehend
<lb/>angesehen und deshalb dessen eidliche Vernehmung ab- 
<lb/>gelehnt hat. Allerdings hat das Strafgesetzbuch den
<lb/>Umfang und die Wirkung der Aberkennung der bür- 
<lb/>gerlichen Ehrenrechte durch Nichtaufnahme der Eides- 
<lb/>unfähigkeit anders normirt, als es im preußischen
<lb/>Strafgesetzbuche der Fall war; auch läßt sich diese
<lb/>neuere gesetzliche Festsetzung im Verhältnisse zu der
<lb/>früheren als eine mildere bezeichnen; allein der
</p>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0419.tif"
                      n="373"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0419--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Relchsgerichtliche Entscheidungen. 373

<lb/>Grundsatz der rückwirkenden Kraft des milderen Ge- 
<lb/>setzes läßt sich hier nicht anwenden, da es sich hier
<lb/>um eine rechtskräftig entschiedene Sache — um die
<lb/>Folgen einer rechtskräftig erkannten Strafe handelt.
<lb/>Die auf die Nichtbeeidigung des Zeugen H. gestützte
<lb/>Revision des Angeklagten ist deshalb unbegründet.
<lb/>S. III 602/81.' Urtheil vom 13. April 1881.
<lb/>(StPO. 8. 56 Ziff. 2.)

<lb/>Daß der Sachverständigen-Eid vor der Ver- 
<lb/>nehmung geleistet werden muß, folgt aus dem Wort- 
<lb/>laut des Gesetzes und auch daraus, daß die StPO,
<lb/>diesen Eid nur in der promissorischen, nicht auch
<lb/>(wie den Zeugeneid) in der assertorischen Form
<lb/>kennt. Für die Berufung eines Sachverständigen
<lb/>auf den von ihm im Allgemeinen geleisteten Eid
<lb/>fehlt es aber sowohl an einer ausdrücklichen Vor- 
<lb/>schrift, daß sie immer vor Erstattung des Gutachtens
<lb/>erfolgen müsse, als auch an einem hiefür aus der
<lb/>Form solcher Berufung abzuleitenden Grunde, da
<lb/>das Gesetz eine bezügliche Form nicht festsetzt*).
<lb/>S. III 605/81. Urth. v. 20. April 1881. (StPO.
<lb/>§. 79.)

<lb/>Allerdings ist die Vernehmungsfähigkeit des
<lb/>(kranken oder leidenden) Angeklagten bei der Haupt- 
<lb/>verhandlung ein wesentliches Erforderniß des Ver- 
<lb/>fahrens. . . Die Prüfung und Beurtheilung der
<lb/>Vernehmungsfähigkeit unterliegt aber dem Gerichte,
<lb/>vor welchem die Verhandlung erfolgt. Hegt dasselbe
<lb/>in dieser Hinsicht keinen Zweifel, so ist es Sache
<lb/>des Angeklagten oder Vertheidigers, unter besonderer
<lb/>Begründung die Aussetzung der Verhandlung zu be- 
<lb/>antragen ; es ist unstatthaft, in der Revision Beweis
<lb/>über Umstände anzutreten, welche ergeben sollen, daß


<lb/>*) Vgl. Entscheids, des Reichsgerichts in Strafsachen
<lb/>Band I S. 349.
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0420.tif"
                      n="374"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0420--><p/>
                  <p>

                     <lb/>374 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Angeklagter nicht vernehmungsfähig gewesen sei.
<lb/>S.'HI 771/81. Urth. v. 9. April 1881. (StPO.
<lb/>§§. 227 mit §§. 136, 203, 242.)

<lb/>Der Eröffnung des Hauptverfahrens hat zwar
<lb/>ein Aufruf der Sache (vgl. Motive zu §. 205 des
<lb/>Entwurfes) vorherzugehen; es ist aber Wicht des
<lb/>Vertheidigers, auf einen solchen Aufruf zu achten;
<lb/>Aufruf der Sache im Anwaltszimmer ist nicht
<lb/>nothwendig, zumal wenn, wie hier, der Vertheidiger
<lb/>sich bei dem im Sitzungssaale verhandelnden Gerichte
<lb/>nicht angemeldet hatte. S. II 735/81. Urth. v.
<lb/>19. April 1881. (StPO. §. 242.)

<lb/>Der Angeklagte hat kein prozessuales unbe- 
<lb/>schränktes Recht darauf, daß die von ihm in die
<lb/>Hauptverhandlung gebrachten Zeugen vernommen wer- 
<lb/>den, wenn er sie nicht durch den Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher hatte laden lassen; und die Revision ist er- 
<lb/>folglos, wenn deren Vernehmung aus diesem Grunde
<lb/>und unter weiterer tatsächlicher Begründung durch
<lb/>Gerichtsbeschluß abgelehnt wurde. S. 1 815/81.
<lb/>Urth. v. 12. April 1881. (StPO. §.244 Abs. 1
<lb/>mit §. 38 und §. 243 Abs. 2.)

<lb/>Wiederholt*) ist ausgesprochen, daß das Ge- 
<lb/>richt alle — auch die vom Angeklagten durch den
<lb/>Gerichtsvollzieher — vorgeladenen und erschienenen
<lb/>Zeugen vernehmen muß, soferu nicht sämmtliche
<lb/>Betheiligte darauf verzichten. S. II 864/81 Urth.
<lb/>vom 26. April 1881. (StPO. §. 244 Abs. 1
<lb/>mit §. 219 Abs. 1 und §. 38.)

<lb/>Der Vorsitzende ist auch ohne Gerichtsbeschluß
<lb/>und ohne Antrag befugt, Schriftstücke in der Haupt- 
<lb/>verhandlung zu verlesen, falls sich nicht besondere
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Siehe Entscheidg. des Reichsgerichts in Strafsachen
<lb/>Band I S. 297 und 366. .
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0421.tif"
                      n="375"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 375

<lb/>Prozeßvorschriften entgegen stellen *); erfolgt Bean- 
<lb/>standung von einem der Prozeßbetheiligten, ist Ge- 
<lb/>richtsbeschluß hierüber nöthig; es ist deren Sache
<lb/>insbesondere Antrag ans Vertagung der Verhandlung
<lb/>zu stellen, wenn ein Betheiligter hierauf Anspruch
<lb/>zu haben glaubt, zum Zwecke besserer Vorbereitung.
<lb/>S. III 694/81. Urth. v. 6. April 1881. (StPO.
<lb/>§. 248 mit §. 237 und §. 227.)

<lb/>Die Revision ist begründet, wenn die Urtheils-
<lb/>gründe tatsächliche Feststellungen auf den Inhalt
<lb/>der nur in der Hauptverhandlung vorgelegten Civil-
<lb/>prozeßakten stützen, während nicht beurkundet ist, daß
<lb/>diese Akten oder welche Schriftstücke daraus verlesen
<lb/>worden seien; denn die bloße Vorlegung solcher
<lb/>Akten macht deren Inhalt nicht beweisfähig und
<lb/>enthält keinen prozeffualisch zulässigen Akt der Be- 
<lb/>weiserhebung. S. III 905181. Urth. v. 30. April
<lb/>1881. (StPO. §. 248.)

<lb/>Der Vorwurf unzulässiger Beschränkung der
<lb/>Vertheidigung ist unbegründet, wenn das Gericht die
<lb/>Verlesung von Briefen dritter Personen über die
<lb/>Solvenz des (des Betrugs) Angeklagten deshalb ab- 
<lb/>gelehnt hat, weil die in den Briefen bezeichneten
<lb/>Thatsachen von den betreffenden Personen selbst als
<lb/>Zeugen hätten beurkundet werden müffen. S. III
<lb/>688/81. Urtheil vom 20. April 1881. (StPO.
<lb/>§. 249 mit §. 377 Ziff. 8.)

<lb/>Die formale Zulässigkeit der Verlesung eines
<lb/>Protokolles über die frühere richterliche Vernehmung
<lb/>eines Zeugen ist von dem Vorhandensein der für
<lb/>solche Protokolle vorgeschriebenen Förmlichkeiten ab- 
<lb/>hängig; folglich ist die Verlesung eines als Protokoll
<lb/>bezeichneten Aktenstückes, welches der Unterschriften


<lb/>*) Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Band II
<lb/>S. 194.
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0422.tif"
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                  <p>

                     <lb/>376 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>der Gerichtspersonen entbehrt, oder eine nur unleser- 
<lb/>liche Unterschrift zeigt, unstatthaft. S. III 805/81.
<lb/>Urtheil v. 30! April 1881. (StPO. §. 250 mit
<lb/>§. 186.)

<lb/>Eine Verletzung des Gesetzes wurde darin ge- 
<lb/>funden, daß die Urtheilsgründe sich auf die Ver- 
<lb/>gleichung der von dem (des Vergehens gegen daß
<lb/>Markenschutzgesetz) Angeklagten gebrauchten Marken
<lb/>mit den geschützten Marken, also durch Augenschein,
<lb/>stützen, während das Sitzungsprotokoll nicht ergibt,
<lb/>daß etwa ein früheres Augenscheinsprotokoll verlesen
<lb/>worden sei oder daß das Gericht in der Hauptver- 
<lb/>handlung Augenschein genommen habe; das Proto- 
<lb/>koll bemerkt zwar, daß auf dem Gerichtstische meh- 
<lb/>rere Flaschen (von dem Benediktiner Liköre) des
<lb/>Angeklagten ausgelegt waren, ergibt aber nichts dar- 
<lb/>über, daß das Gericht bei der Beweisaufnahme oder
<lb/>überhaupt in der Hauptverhandlung Augenschein in
<lb/>Bezug auf die geschützten und nachgeahmten Marken
<lb/>vor den Prozeßbetheiligten einnahm; hat das Gericht
<lb/>erst bei der Berathung die Vergleichung, wie anzu- 
<lb/>nehmen ist, vorgenommen, so hat es ein Beweis- 
<lb/>moment benützt /welches nicht Gegenstand der Ver- 
<lb/>handlung war. S. III 920/81. Urth. v. 7. Mai
<lb/>1881. (StPO. §. 260.)

<lb/>Abweichungen des Urtheils von der Anklage oder
<lb/>dem Eröffnungsbeschlusse über den Zeitpunkt der
<lb/>That sind keineswegs völlig ausgeschlossen, insbeson- 
<lb/>dere sind sie kein absolutes Hinderniß der Annahme
<lb/>der Identität der That; es kann durch andere Merk- 
<lb/>male eine That (hier Beleidigung) so genau bestimmt
<lb/>sein, daß ein Schwanken oder eine Verschiedenheit
<lb/>der Angaben über den Zeitpunkt, in welchen sie ge- 
<lb/>setzt wird, die Sicherheit des Urtheiles über ihre
<lb/>Identität nicht beeinträchtigt. Daher schreibt die
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0423.tif"
                      n="377"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 377

<lb/>Prozeßordnung in §§. 198, 205, 293, 266 nirgends
<lb/>eine genaue Zeitangabe als nothwendig vor. (S. III
<lb/>456/81. Urth. v. 2. April 1881. (StPO. §. 263.)

<lb/>Unter der „Anklage" ist nicht die Anklageschrift,
<lb/>welche an und für sich nur die Anschauungen der
<lb/>Staatsanwaltschaft enthält, und in der Hauptverhand- 
<lb/>lung nicht zur Verlesung gelangt, sohin auch eine
<lb/>Grundlage für den Gang derselben nicht abgeben kann,
<lb/>sondern der Beschluß über Eröffnung des Hanptver-
<lb/>fahrend zu verstehen, welcher die wesentlichen straf- 
<lb/>rechtlichen Merkmale der That zwar hervorheben,
<lb/>zugleich jedoch die That selbst ihrem angenommenen
<lb/>Verlaufe nach darstellen muß. S. II 906/81. Urth.
<lb/>vom 29. April 1881. (StPO. §. 263.)

<lb/>Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,
<lb/>daß ungeachtet des Antrags des Angeklagten die
<lb/>Mitangeklagten nicht als Zeugen vernommen
<lb/>worden seien. Der Mitangeklagte kann als Zeuge
<lb/>nicht gehört werden, da Niemand in Betreff dessel- 
<lb/>ben Straffalles in demselben Verfahren zugleich
<lb/>Zeuge und Beschuldigten sein kann. S. II 729181.
<lb/>Urtheil vom 12. April 1881. (StPO. §. 377
<lb/>Ziff. 8 mit §. 56 Ziff. 3 und §. 244.)

<lb/>Ob die Hauptverhandlung einer in die Instanz
<lb/>vom Revisionsgerichte zurückgewiesenen Sache vor
<lb/>der früher lhätig gewesenen Kammer oder vor einer
<lb/>anderen Kammer stattfinden soll, ist Sache der Ge-
<lb/>schäftsvertheilung. Angeklagter erachtet sich daher
<lb/>mit Unrecht dadurch beschwert, daß die erneute Haupt- 
<lb/>verhandlung nicht vor der ersten Strafkammer, wie
<lb/>früher, sondern vor der zweiten Strafkammer statt- 
<lb/>gefunden hat, da im vorliegenden Falle nicht eine
<lb/>besondere Bestimmung getroffen, vielmehr ganz nach
<lb/>Maßgabe der inzwischen angeordneten Geschäftsver-
<lb/>theilung verfahren worden war. S. III 651181.
<lb/>Urth. v. 9. April 1881. (StPO. §. 394 Abs. 2.)
</p>

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                  <p>

                     <lb/>378 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Das Gesetz bezweckt zu verhüten, daß der Be- 
<lb/>schuldigte wegen einer und derselben That (hier we- 
<lb/>gen der im Ausstuß eines einheitlichen Gedankengan- 
<lb/>ges in einem und demselben Zeitungsartikel verübten
<lb/>Beleidigung zweier Personen) mehreren gleichzeitigen
<lb/>oder auf einander folgenden Untersuchungen ausgesetzt
<lb/>werde, was nicht nur für den Fall gilt, wenn neben
<lb/>dem Verletzten noch eine andere zur Privatklage
<lb/>selbstständig berechtigte Person (§§. 195, 196 des
<lb/>StGB, vorhanden ist, sondern auch für den Fall,
<lb/>wenn mehrere Personen (im Sinne des §. 62 des
<lb/>StGB.) durch dieselbe Handlung verletzt sind. Der
<lb/>Umstand, ob von dem seitens des einen Verletzten
<lb/>'herbeigeführten Privatklageverfahren die anderen Ver- 
<lb/>letzten oder selbstständig Klageberechtigten Kenntniß
<lb/>erlangt haben, ist belanglos. Diese können ihr Recht
<lb/>auf Bestrafung nur durch den Beitritt zu dem ein- 
<lb/>geleiteten Verfahren geltend machen und haben die
<lb/>dort in der Sache ergangene Entscheidung auch gegen
<lb/>sich als wirksam anzuerkennen. Dem öffentlichen
<lb/>Interesse wird bei den die Privatklage begründenden
<lb/>Strafthaten durch §§. 422, 417 der StPO. Rech- 
<lb/>nung getragen. Die Staatsanwaltschaft kann aus
<lb/>der Klageschrift Anlaß nehmen, die Verfolgung der
<lb/>Sache zu übernehmen, auch wenn ein Strafantrag
<lb/>der anderen Verletzten noch nicht vorliegt. Hat die
<lb/>Staatsanwaltschaft von diesem ihrem Rechte keinen
<lb/>Gebrauch gemacht, vielmehr das Verfahren auf die er- 
<lb/>hobene Privatklage bis zur rechtskräftigen Entscheid- 
<lb/>ung in der Sache selbst sich vollziehen lassen, so
<lb/>steht dieser Umstand einer öffentlichen Strafver- 
<lb/>folgung des Angeklagten wegen derselben strafbaren
<lb/>Handlung aus dem Gesichtspunkte der auch einem
<lb/>Andern zugefügten Beleidigung ebenso entgegen, als
<lb/>er der Erhebung der Privatklage seitens des Letzteren
<lb/>entgegenstehen würde. Die gegenteilige Annahme
<lb/>würde der Grundsatz, wornach jede auf eine erhobene
</p>

                  <pb facs="2084702_03+1882_0425.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 379

<lb/>Privatklage in der Sache selbst ergangene Entscheid- 
<lb/>ung zu Gunsten des Beschuldigten ihre Wirkung
<lb/>auch gegenüber solchen Berechtigten äußert, welche
<lb/>Privatklage nicht erhoben haben, unzulässig einschrän- 
<lb/>ken. Dem Eintritt jener Wirkung vorzubeugen, gibt
<lb/>das Gesetz der Staatsanwaltschaft nur das Mittel,
<lb/>die Verfolgung selbst zu übernehmen. Hiernach ist
<lb/>die im vorliegenden Falle von der Staatsanwaltschaft
<lb/>erhobene Strafverfolgung unzulässig; dagegen hat der
<lb/>erste Richter allerdings darin gefehlt, daß er den
<lb/>Angeklagten von dieser Anklage (der Beleidigung
<lb/>durch die Presse) freigesprochen hat; denn es wurde
<lb/>in die Prüfung der materiellen Sachlage nicht ein- 
<lb/>gegangen, sondern der gegen die Zulässigkeit des
<lb/>Verfahrens erhobene Einwand vorweg und allein
<lb/>zur Verhandlung gestellt; folglich konnte nicht auf
<lb/>Freisprechung, sondern nur auf Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens erkannt werden; es war deshalb auf die
<lb/>Revision des Staatsanwalts das Urtheil in dieser
<lb/>Beziehung aufzuheben und das Verfahren einzustel- 
<lb/>len, im Üebrigen die Revision zu verwerfen. S. II
<lb/>427/81. Urth. v. 22. April 1881. (StPO. §. 415
<lb/>Abs. 2 und 3; §. 259.)

<lb/>Die Vorschrift der Hinweisung auf die Verän- 
<lb/>derung des rechtlichen Gesichtspunktes gegenüber dem
<lb/>Beschlüsse über die Eröffnung des Hauptver- 
<lb/>fahrens findet nach ihrem Wortlaute keine Anwend- 
<lb/>ung auf den Fall, wo gegen den Angeklagten ein
<lb/>Strafbescheid der Verwaltungsbehörde erlassen und
<lb/>seitens des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung
<lb/>angetragen worden ist; denn hiebei würde (vgl. die
<lb/>Motive zu §. 388 des StPO.-Entwurfs S. 245)
<lb/>ein Eröffnungsbeschluß bedeutungslos sein, wäh- 
<lb/>rend die Anklageschrift durch den Strafbescheid
<lb/>der Verwaltungsbehörde ersetzt wird, welchem die
<lb/>Bedeutung eines Eröffnungsbeschluffes nicht zukömmt.
</p>

               </div>
            </div>
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               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilsachen</title>
                  </head>
          
          
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Allgemeinen Preußischen Landrecht</title>
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                        <p>

                           <lb/>380
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Hat demnach auch solcher Strafbescheid (der Ober- 
<lb/>postdirektion) dem Angeklagten gegenüber nur eine
<lb/>Beihülfe (§. 49 des StGB.) angenommen, so durfte
<lb/>dennoch das Gericht denselben als Thäter (nach Post-
<lb/>gesetz §. 27 Ziff. 1) bestrafen, ohne vorher auf die
<lb/>Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzu- 
<lb/>weisen. S. II 764/81. Urth. v. 29. April 1881.
<lb/>(StPO. §. 462 mit §. 264 Abs. 1.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>MMHeilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes.

<lb/>II. Civilfachen.

<lb/>A. Civilrecht.

<lb/>1) Zum Allgemeinen Preußischen Landrecht.

<lb/>Der Ansicht, daß der nicht bevorrechtete Gläu- 
<lb/>biger gegen den Benefizialerben keinen Rückgriff hat,
<lb/>wenn derselbe den Nachlaß durch Zahlungen an
<lb/>gleichberechtigte Mitgläubiger erschöpft hat, — vgl.
<lb/>Striethorst, Archiv Bd. 22 S. 186; Bd. 54
<lb/>S. 358; Bd. 57 S. 8 ; Förster, preuß. Privat- 
<lb/>recht Band 4 §. 270 Nr. 75; Koch, Erbrecht
<lb/>S. 1166 — ist beigetreten *). Denn hätte der
<lb/>Gesetzgeber den nicht bevorrechteten Gläubigern das
<lb/>Rückgriffsrecht geben wollen, so würde er unzweifel- 
<lb/>haft den §. 453 so gefaßt haben, daß er lediglich
<lb/>bestimmt hätte, der Benefizialerbe hafte, wenn er
<lb/>den Nachlaß durch Zahlungen an einige Gläubiger
<lb/>erschöpfe, den nicht Befriedigten, soweit nicht etwa
<lb/>die Befriedigten ein gesetzliches Vorzugsrecht hatten.
<lb/>Muß man nun aber den leer ausgegangenen, nicht
<lb/>bevorzugten Mitgläubigern den Rückgriff auf den
<lb/>Benefizialerben versagen, so kann man ihnen noch
<lb/>weniger den Rückgriff auf die befriedigten Mitgläu-


<lb/>*) EntgegenDernburg, preuß. Privatrecht III §. 224
<lb/>S. 619 Nr. 8 und Gruchot, Erbrecht I 191.
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0427.tif"
                            n="381"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0427--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 381

<lb/>feiger gestatten. Insbesondere davon, daß die Gläu- 
<lb/>biger in einem der communio incidens ähnlichen
<lb/>Verhältnisse (wie Gruchot meint) unter sich stün- 
<lb/>den, kann keine Rede sein; denn eine Gemeinschaft
<lb/>tritt eben nicht ein, wenn ein Gläubiger aus der
<lb/>Nachlaßmasse befriedigt ist, bevor die Anderen darauf
<lb/>Hand legen; 1. 22 §. 6 Code de jure delib.
<lb/>behandelt nur den Fall, daß der bevorrechtete
<lb/>Gläubiger (qui ex anterioribus venit hypothecis)
<lb/>leer ausgegangen ist. Hülfs-S. I 561/80. Urtheil
<lb/>vom 5. April 1881. (Allg. preuß. Landr. Th. I
<lb/>Tit. 9 §. 453.)

<lb/>Der Berufungsrichter irrt, indem er die Be- 
<lb/>stimmung, daß die Verbindlichkeit des betrüglich
<lb/>handelnden Cedenten auf die Differenz des Mehr- 
<lb/>betrags der cedirten Forderung gegenüber dem Ces-
<lb/>sionspreise, sohin auf das, was der Ceffionar bei
<lb/>dem Geschäfte zu gewinnen dachte, niemals aus- 
<lb/>zudehnen sei, als ein Verbotsgesetz betrachtet, wel- 
<lb/>ches durch Uebernahme einer selbstschuldnerischen Bürg- 
<lb/>schaft seitens des Cedenten nicht*) umgangen wer- 
<lb/>den dürfe, und daß die auf solche Bürgschaft des
<lb/>Cedenten sich stützende Klage ungerechtfertigt sei.
<lb/>Jene Bestimmung betrifft nur die gesetzliche Ver-
<lb/>tretungs- und Entschädigungspflicht des Cedenten,
<lb/>sofern dieser überhaupt zur Vertretung verbunden ist.
<lb/>(Vgl. den Zusammenhang der §§. 423, 424, 425,
<lb/>440, 441 Th. I Titel 11 mit den allgemeinen Vor- 
<lb/>schriften über Verträge in Thl. I Titel 5 §§. 288,
<lb/>285, 287.) Ist eine Vereinbarung darüber,
<lb/>was der Cedent dem Ceffionar im Falle der sich
<lb/>herausstellenden Unrichtigkeit oder des Ausfalls der
<lb/>cedirten Forderung oder eines Theils derselben zu leisten
<lb/>hat, getroffen, so handelt es sich nicht um Schadens-


<lb/>*) Vgl. Entscheidungen des Obertribunals in Berlin,
<lb/>Band 41 S. 103, Band 62 S. 71.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0428.tif"
                            n="382"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0428--><p/>
                        <p>

                           <lb/>382
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>»
</p>
                        <p>

                           <lb/>ersatz — Jnteresseleistung — sondern um die Er- 
<lb/>füllung vertragsmäßiger Stipulationen. Der Verein- 
<lb/>barung, daß der Cedent dem Cefsionare ein Mehr,
<lb/>als wozu er schon vermöge Gesetzes verpflichtet ist,
<lb/>wirksam verspreche, steht ein gesetzliches Hinderniß
<lb/>nicht entgegen. (Vgl. Theil I Titel 5 §. 292;
<lb/>Thl. I Titel 11 §. 299 mit §. 825, dann §§. 300
<lb/>bis 302 und mit §. 153.) Aus der Schlußrevision
<lb/>des Suarez zuTit. 11 §§.427—441 (v. Kampts
<lb/>Jahrbücher Bd. 41 S. 19) ergibt sich, daß die
<lb/>Regel des Römischen Rechts (conf. z. B. L. 4, 5
<lb/>Dig. 18, 4) hat beibehalten werden sollen, mit der
<lb/>Maßgabe jedoch, daß in einem bestimmten Fall, in
<lb/>welchem nach Römischen Recht der Cedent ohne be- 
<lb/>sonderes Versprechen nicht haftete, die Haftung für
<lb/>die Bonität „eitra paetum expre88um" eintreten
<lb/>soll. Ist also nach Landrecht ein paetum expre8-
<lb/>8um hinsichtlich der Bonität zulässig und inhaltlich
<lb/>nicht beschränkt, so muß dies umsomehr hinsichtlich
<lb/>der Richtigkeit der Forderung gelten. In einem die
<lb/>Gewährleistung ausdrücklich stipulirenden Vertrage
<lb/>kann ein das gesetzliche übersteigendes Maß von
<lb/>Verpflichtungen übernommen werden *). Findet aber
<lb/>dieser Grundsatz, wie nothwendig, auch bei der Ces-
<lb/>sion Anwendung, so macht es keinen Unterschied, in
<lb/>welcher Art der Cedent den Cefsionar für den Fall
<lb/>sich ergebender Unrichtigkeit oder des Ausfalls der
<lb/>cedirteu Forderung sicher zu stellen sich verpflichtet.
<lb/>Demnach ist nicht ausgeschlossen, daß der Cedent
<lb/>für die Forderung dem Cessionar ein Pfand
<lb/>oder einem Bürgen (bei Unsicherheit **) der For- 
<lb/>derung) bestellt oder selbst die Bürgschaft einfach


<lb/>*) Ebenda Band 74 S. 171; Striethorst, Archiv
<lb/>Band 7 S. 298.


<lb/>**) Vgl. allg. preuß. Landrecht Thl. I Titel 14 §. 251
<lb/>und Titel 20 §. 12, wornach Sicherheitsleistung bei
<lb/>Ungültigkeit der Forderung zweckloserscheint.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0429.tif"
                            n="383"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0429--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 383


<lb/>oder selbstschuldnerisch übernimmt und sich so dem
<lb/>Cejsionar als Schuldner neben dem ursprünglichen
<lb/>Schuldner konstituirt. Hülfs-S. II 416/80. Urth.
<lb/>v. 10. März 1881. (Allg. preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 11 §. 425.)

<lb/>Das preuß. Landrecht verlangt für tatsächlich
<lb/>vollzogene Schenkungen beweglicher Sachen oder
<lb/>Summen keine Beurkundung, sondern nur für nicht
<lb/>erfüllte Schenkungsverträge. Unter dem Schenkungs- 
<lb/>vertrage ist hier aber nur das Schenkungsver- 
<lb/>sprechen, die Willenserklärung, durch welche der
<lb/>Geschenkgeber sich dem Anderen gegenüber verpflichtet,
<lb/>zu verstehen. Die vorgeschriebene Form bezweckt,
<lb/>einem übereilten Versprechen des Schenkenden vor- 
<lb/>zubeugen, wie sich aus einer die eigentliche Schenk- 
<lb/>ung betreffenden Aeußerung von Suarez bei der
<lb/>Schlußrevision ergibt. Für die Annahme seitens
<lb/>des Geschenknehmers genügt jede ausdrückliche oder
<lb/>durch konkludente Handlungen sich kundgebende Er- 
<lb/>klärung. S. IV 349/80. Urth. v. 4. April 1881.
<lb/>(Allg. preuß. Landrecht Thl. I Titel 11 §§. 1063,
<lb/>1064, 1173 mit §§. 1058 1059, 1065.)

<lb/>Die Abrede, daß, wenn die Wechsel zur Ver- 
<lb/>fallzeit nicht eingelöst würden, dem Gläubiger (Be- 
<lb/>klagten) die verpfändeten Maaren eigenthümlich ge- 
<lb/>hören sollen und er sie verkaufen dürfe, ist wirkungs- 
<lb/>los; denn das Verbot eines solchen Vertrags —
<lb/>lex commissoria — nach allg. preuß. Landrecht ist
<lb/>durch das Reichsgesetz über die vertragsmäßigen Zin- 
<lb/>sen nicht aufgehoben *). Letzteres Gesetz ist restriktiv
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Ebenso Entscheidungen des Obertribunals in Berlin
<lb/>Band 65 S. 38; Seufferts Archiv Band 29
<lb/>Nr. 114; Entscheidungen des Reichsgerichts in Civil-
<lb/>sachen Band II S. 333; Wind scheid, Pandekten
<lb/>Aufl. V Band 1 §. 238 Nr. 3; Robbe, deutsches
<lb/>Privatrecht Band 2 S. 641 Nr. 49; Mordry,
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0430.tif"
                            n="384"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0430--><p/>
                        <p>

                           <lb/>384
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>zu interpretiren und namentlich darf nicht über die
<lb/>gewöhnliche Bedeutung des Wortes „Konventional- 
<lb/>strafe" hinausgegangen werden. Während die Kon- 
<lb/>ventionalstrafe dem Obligationenrecht angehört, fällt
<lb/>das die Art der Realisirung des Pfandes regeln
<lb/>sollende Verbot der lex commissoria wenn nicht
<lb/>ausschließlich, doch ganz überwiegend dem Sachen- 
<lb/>rechte zu. Diese dem nächsten Zwecke des Gesetzes
<lb/>fernliegende Materie sollte aber nach der im Reichs- 
<lb/>tage klar ausgesprochenen Absicht unberührt bleiben.
<lb/>S. I 595/81. Urth. vom 2. April 1881. (Allg.
<lb/>preuß. Landrecht Thl. I Titel 20 §. 33 mit Gesetz
<lb/>vom 14. Nov. 1867 über die vertragsmäßigen Zin- 
<lb/>sen §. 1.)

<lb/>Die Bestimmung des Gesetzes, daß eine Ehe- 
<lb/>scheidung auch schon dann zulässig ist, wenn ein
<lb/>unerlaubter Umgang, wodurch eine dringende Ver-
<lb/>muthung der verletzten ehelichen Treue begründet
<lb/>wird, erwiesen werde, erscheint nicht als eine nur
<lb/>prozeßrechtliche Vorschrift, welche durch das Einführ- 
<lb/>ungsgesetz zur CPO. außer Kraft gesetzt wäre; viel- 
<lb/>mehr bleibt durch letzteres die nach dem bürger- 
<lb/>lichen Rechte aufgestellte Vermuthung (für eine Thal-
<lb/>fache — hier Ehebruch — bis zum Beweise des
<lb/>Gegentheils) unberührt. S. IV 627/81. Urtheil
<lb/>vom 7. April 1881. (Allg. preuß. Landrecht Th. II
<lb/>Titel 1 §. 673; Einf.-Ges. zur CPO. §. 14.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>civilrechtlicher Inhalt der Reichsgesetze S. 300 N. 8;
<lb/>Dernburg, preuß, Privatrecht Band 1 §. 339
<lb/>R. 7, Band 2 §. 36.

<lb/>Dagegen Förster, preuß. Privatrecht Ausg. III
<lb/>Band3 S. 384 N. 30; Endemann, Handelsrecht
<lb/>Ausg. III §. 76, 352 N. 43; Hinschius, Zeitschr.
<lb/>Bd.2S.51; Jaques, Wuchergesetzgebung§.74u.ff.
<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>,Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                     </div>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0431.tif"
             n="385"
             xml:id="zs1-2084702_03-1882_0431"/>
         <div xml:id="d83484e42176">
            <head>No. 25.</head>
            <div xml:id="d83484e42181">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
               <div xml:id="d83484e42186"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e42194"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="A.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
                     <div xml:id="d83484e42202"
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                          subtype="Rechtsprechung"
                          n="2)">
                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Gemeinen Rechte</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0431--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Dritter Grgänzungsvanr.
</p>
                        <p>

                           <lb/>m rs
</p>
                        <p>

                           <lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>läüer fm Hechts Nntvendnng

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes vom April

<lb/>(Fortsetzung.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>Mittheilungen ans Entscheidungen -es Reichsge- 
<lb/>richtes.

<lb/>II. Civilsachen.

<lb/>A. Civilrecht.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>2) Zum Gemeinen Rechte.

<lb/>Die Vorinstanz hat durch die Verwerfung der
<lb/>Einrede des Beklagten, sein mit dem Kläger abge- 
<lb/>schloffenen Vertrag — wornach Beklagter das ihm
<lb/>an dem Vermögen seiner beiden Eltern, seines be- 
<lb/>reits verstorbenen Vaters und seiner wegen Blöd- 
<lb/>sinnes bevormundeten, den Nachlaß zu Leibzuchts- 
<lb/>rechten besitzenden, Mutter, zustehende Zehntheil dem
<lb/>Kläger auf die Höhe von 300 Thalern gegen
<lb/>Zahlung des gleichen Betrages abtrat und nun,
<lb/>nach erfolgtem Ableben auch seiner Mutter, auch
<lb/>der Erbtheilssumme von 300 Thalern belangt ist
<lb/>— sei ungiltig, rechtsgrundsätzlich gefehlt. Nach
<lb/>älterem Römischen Rechte war die Veräußerung der
<lb/>Erbschaft eines noch lebenden Dritten schlechthin
<lb/>nichtig; die spätere Rechtsentwickelung ließ den Ver- 
<lb/>trag, falls der künftige Erblasser unbestimmt war,
<lb/>zu; Justinian ging noch einen Schritt weiter: er
<lb/>erachtet zwar derartige pactiones odiosae et ple- 
<lb/>nae tristissimi et periculosi eventus und contra
<lb/>bonos mores initae, gestattete sie jedoch si ipse
<lb/>forte, de cujus hereditate pactum est, volun-

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0432.tif"
                            n="386"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0432--><p/>
                        <p>

                           <lb/>386 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>tatem suam eis accomodaverit . « . . In die- 
<lb/>ser Gestalt ist das RR. bei uns rezipirt, und die
<lb/>Gründe, welche gegen die noch fortdauernde Geltung
<lb/>desselben angeführt werden, sind nicht für durchgrei- 
<lb/>fend zu erachten.insbesondere wird man

<lb/>nicht fehl greifen, wenn man auch jetzt noch der- 
<lb/>artige Verträge ohne Einwilligung des Dritten für
<lb/>„den guten Sitten" widersprechend erachtet; wäre
<lb/>dies aber auch nicht richtig, so würde der Fortfall
<lb/>des Grundes für das Verbot keineswegs den Fort- 
<lb/>fall des Verbotes zur Folge haben. S. III 262/80.
<lb/>Urth. v 19. April 1881. (1. 30 Cod, de pactis
<lb/>2, 3 mit 1. 2 §.2 Dig. de vu]g. et pup.
<lb/>subst. 28, 6.)

<lb/>Die Bestimmung des Vertrages, daß dem Käu- 
<lb/>fer seitens des Verkäufers Besitz und Eigenthum
<lb/>der erkauften Gegenstände „hiemit eingeräumt und
<lb/>übertragen" wird, oder daß — da die Verkäufer
<lb/>die Gegenstände noch einige Zeit zu benützen wün- 
<lb/>schen, der Käufer (Kläger bezw. Intervenient) den
<lb/>„Gebrauch" auf unbestimmte Zeit gestattet, jedoch
<lb/>sich die Befugniß vorbehält, dieselben jederzeit an
<lb/>sich zu nehmen, enthält nicht die Thatsache oder den
<lb/>Vollzug der Tradition und kann die Thatsache der
<lb/>Tradition, welche zum Uebergang des Eigenthums
<lb/>erforderlich ist, auch nicht ersetzen. Insbesondere
<lb/>läßt sich ein constitutum possessorium darin nicht
<lb/>finden. Allerdings wird gesagt, daß der Pfandgläu- 
<lb/>biger Besitz erwirbt, wenn er dem Verpfänder, wel- 
<lb/>cher sich ^ bei der Verpfändung im Besitze befindet,
<lb/>die verpfändete Sache precario beläßt; allein wenn
<lb/>man auch annehmen wollte — was nicht ohne Be- 
<lb/>denken ist — daß die Römer den Eigenthumsbesitz
<lb/>in gleicher Weise durch Konstituirung eines precarium
<lb/>hätten übergehen lassen, so ist doch das precarium
<lb/>selbst ein unseren heutigen Lebensverhaltniffen so
</p>

                     </div>
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zur Deutschen Wechselordnung</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0433--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>387
</p>
                        <p>

                           <lb/>fremdartiges und fernliegendes Institut, daß man
<lb/>auf diesem Wege nicht dazu gelangen kann, Ver- 
<lb/>tragsklauseln wie im vorliegenden Vertrage die Be- 
<lb/>deutung eines constitutum possessorium unter- 
<lb/>zulegen. S. I 631/80. Urth. v. 30. März 1881.
<lb/>(1.15 §. 2 Dig. qui satis dare cogantur 2, 8.)

<lb/>Das Reichsgericht ist der Ansicht *), wonach
<lb/>juristische Personen, insbesondere auch Aktiengesell- 
<lb/>schaften, die widerrechtlichen Handlungen, welche sich
<lb/>die sie vertretenden physischen Personen in der ihnen
<lb/>übertragenen Geschäftssphäre zu Schulden kommen
<lb/>lassen, unbedingt als eigene Handlungen gelten
<lb/>lassen und vertreten müssen, beigetreten. S. II 7/81.
<lb/>Urth. vom 13. April 1881. (1. 25 de municip.

<lb/>50, 1; Savigny, System Band II S. 314.)

<lb/>3) Zur Deutschen Wechselordnung.

<lb/>Die Worte: „acceptirt per 12. Oktober" drücken
<lb/>unzweifelhaft aus, daß der Acceptant sich verpflichte,
<lb/>den Wechsel am 12. Oktober zu zahlen. Mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß der Wechsel 90 Tage nach Sicht
<lb/>zahlbar war, ist hierin die Erklärung zu finden, daß
<lb/>der Acceptant denselben als 90 Tage vor dem
<lb/>12. Oktober zur Annahme präsentirt gelten lasten
<lb/>wolle. Könnte man nun auch annehmen, diese Art
<lb/>der Datirung der Sicht entspreche nicht dem Willen
<lb/>der Wechselordnung, obgleich sie in dieser Beziehung
<lb/>keine Form vorschreibt, und Zweifel bezüglich des
<lb/>durch das Datum bedingten Verfalltages nicht be- 
<lb/>stehen können, so würde dies hier ohne Erheblichkeit
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Förster, Theorie und Praxis Bd. I §.90; Dern-
<lb/>burg, preuß. Privatrecht Band 1 §.53; Seuf-
<lb/>ferts Archiv Bd. 7 Nr. 150; Siebenhaar, Lehr- 
<lb/>buch des sächs. Rechts S. 166; Entsch. des ROHG.
<lb/>Band 21 S. 287.
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0434.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0434--><p/>
                        <p>

                           <lb/>388
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>sein, da nur die Klage gegen den Aceeptanten
<lb/>in Frage steht, dieser aber nach dem Inhalte seines
<lb/>Acceptes jedenfalls haftet. S. II 262/81. Urtheil
<lb/>vom 1. April 1881. (Wechselordnung Artikel 22
<lb/>Abs. 2.)

<lb/>Der Trassant, welcher dem Wechselinhaber (In- 
<lb/>dossatar) die Wechselsumme (1000 Mark) nebst
<lb/>Protestkosten (20 Mark 50 Pfg.) bezahlt hat, ist
<lb/>berechtiget von dem Wechselinhaber den Wechsel nebst
<lb/>Protesturkunde zu verlangen, und dieser kann sich
<lb/>hiegegen nicht durch das Vorbringen schützen, er
<lb/>habe bereits den Wechsel dem Acceptanten ausge- 
<lb/>händigt, welcher ihm den (für Zinsen und Kosten
<lb/>noch bestandenen) Schuldrest (von 7 Mk. 7 Pfg.)
<lb/>bezahlt habe; denn der Acceptant ist, wenn er (nach
<lb/>Levirung des Protestes Mangels Zahlung) nur einen
<lb/>Theil der Wechselregreßsumme und demnächst ein
<lb/>Vormann des Wechselinhabers als Wechselregreffat
<lb/>den Rest der Wechselregreßsumme zahlt, oder wenn
<lb/>ein Vormann des Wechselinhabers, als Wechselregreffat
<lb/>(wie hier der Trassant unb erster Girant), zuerst einen
<lb/>Theil der Wechselregreßsumme und demnächst der
<lb/>Acceptant den noch nicht berichtigten Theil der
<lb/>Wechselregreßsumme den Wechselinhaber zahlt, nicht
<lb/>berechtiget, von dem Wechselinhaber die Aushändig- 
<lb/>ung des Wechsels nebst Protesturkunde, sondern nur
<lb/>die Abschreibung der von ihm (Acceptanten) geleiste- 
<lb/>ten Zahlung auf dem Wechsel und Quittung auf
<lb/>einer Abschrift des Wechsels zu fordern, da der als
<lb/>Wechselregreffat zahlende Vormann des Wechselinha- 
<lb/>bers (wie hier der Trassant und erste Girant) den
<lb/>Acceptanten auf Zahlung der ihm zustehenden Wechsel- 
<lb/>regreßsumme wechselmäßig zu belangen berechtigt ist
<lb/>und hiezu der beregten Wechselpapiere bedarf; es
<lb/>würde darin, wenn unter solcher Sachlage der Accep- 
<lb/>tant sich den Besitz des Wechsels von dem Wechsel-
</p>

                     </div>
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                           <title level="a" type="main">Zum Deutschen Handelsgesetzbuche</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0435--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 389

<lb/>inhaber beschaffte, ein rechtswidriges Verhalten ge- 
<lb/>genüber jenem Vormanne liegen; und der Wechsel- 
<lb/>inhaber hat nach verlangter voller Befriedigung die
<lb/>Pflicht, die Wechselpapiere zur Verfügung seines
<lb/>Vormannes zu halten, welchem er jene Urkunden
<lb/>zum Zwecke des Wechselregresses desselben gewähren
<lb/>muß. Die Vorinstanz hat demnach mit Unrecht die
<lb/>Klage des Trassanten-, welcher dem Wechselinhaber
<lb/>die 1020 Mark 50 Pfg. zahlte, gegen den Wechsel- 
<lb/>inhaber auf Heransgabe des Wechsels nebst Protest- 
<lb/>urkunde abgewiesen. S. I 537/80. Urtheil vom
<lb/>20. April 1881, (Wechselordnung Art. 48 mit
<lb/>Art. 14, 39, 48, 51, 81.)

<lb/>4) Zum Deutschen Haudelsgesetzbuche.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Die Aufhebung des vertragsmäßig, unter Ver- 
<lb/>abredung sechsmonatlicher Kündigung, mit dem Klä- 
<lb/>ger abgeschlossenen Dienstverhältnisses vor Ablauf
<lb/>der vertragsmäßigen Zeit stützen die Beklagten
<lb/>(Konkursmaffen) darauf, daß der Konkurs des Prin- 
<lb/>zipates „als wichtiger Grund" zu erachten sei Will
<lb/>man auch annehmen, daß die Aufhebung des Dienst- 
<lb/>verhältnisses auch aus Gründen ausgesprochen werden
<lb/>kann, welche sich in der Person oder den Verhält-
<lb/>niffen des die Aufhebung Verlangenden ereignet ha- 
<lb/>ben, und daß insbesondre auch der Konkurs des
<lb/>Prinzipals für ihn, bezw. seine Konkursmasse, einen
<lb/>solchen Aufhebungsgrund bilden kann, so bleibt es
<lb/>doch immer Sache des richterlichen, die individuellen
<lb/>Verhältnisse prüfenden, Ermessens, ob der betreffende
<lb/>Grund die Aufhebung des Dienstverhältnisses recht-
<lb/>fertige. Dieses Ermessens führt hier zur Vereinung.
<lb/>Offenbar muß bei solcher Beurtheilung des in der
<lb/>Person des Prinzipals liegenden Grundes der Auf- 
<lb/>hebung des Dienstverhältnisses von dessen Seite selbst
<lb/>neben dem. Interesse des Prinzipals bezw. seiner
</p>
                        <pb facs="2084702_03+1882_0436.tif"
                            n="390"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0436--><p/>
                        <p>

                           <lb/>390 Reichsgerichtliche Enttscheidungen.

<lb/>Konkursmasse auch das des Handlungsgehülfen in
<lb/>Betracht gezogen werden, und der Gesichtspunkt des
<lb/>Unzureichenden der Masse kann mindestens nur von
<lb/>ganz untergeordneter Bedeutung sein. Im vorlie- 
<lb/>genden Fall war die Last der Kridarin bei Aushalt- 
<lb/>ung des Vertrags keine große, da es sich nur noch
<lb/>um sechs Monate handelte. Dagegen hatte das
<lb/>Dienstverhältniß vermöge des erheblichen Gehaltes
<lb/>und vermöge der Kombinirung von Diensten für
<lb/>das Handelsgeschäft mit Grundstücksverwaltung einen
<lb/>so individuellen Charakter, daß keine Wahrscheinlich- 
<lb/>keit vorlag, Kläger würde schon nach sechs Monaten
<lb/>(der Kündung) eine ähnlich hoch dotirte Stelle an- 
<lb/>derwärts haben erlangen können. Hieraus folgt
<lb/>übrigens nicht, daß — weil das Dienstverhältniß
<lb/>nicht als vorzeitig beendigt zu erachten — die Kon- 
<lb/>kursmasse durch Eintritt in dasselbe das weitere Ge- 
<lb/>halt als Massen schuld zu bezahlen hätte. Es
<lb/>mag in Frage kommen können, ob die Dienstver-
<lb/>hältnlffe mit Handlungsgehülfen dadurch, daß ihre
<lb/>Aufhebung wegen wichtiger Gründe dem Ermessen
<lb/>der Gerichte unterstellt ist, überhaupt solchen Vor- 
<lb/>schriften des betreffenden bürgerlichen Rechts, welche
<lb/>im Fall veränderter Umstände den Vertrag für auf- 
<lb/>gehoben erachten und an Stelle des Erfüllungsan- 
<lb/>spruchs einen Entschädigungsanspruch setzen, entzogen
<lb/>sind, so daß, sofern nicht die Aufhebung für begründet
<lb/>erachtet wird, der Anspruch zwar nicht auf Erfüllung,
<lb/>aber doch auf Entschädigung zn richten sei. Keines- 
<lb/>falls kann den Bestimmungen des Art. 62 die
<lb/>Wirkung beigemessen werden, daß sie das bestandene
<lb/>partikularrechtliche Konkursrecht modifizirt hätten, und
<lb/>soferne nach ihnen der Vertrag nicht als aufgehoben
<lb/>anzusehen sei, die Fortdauer des Vertrags im Sinne
<lb/>auch ber Erfüllung durch die Konkursmasse der Leist- 
<lb/>ung als Maffeschuld, vorschrieben. S. I 440/80.
<lb/>Urth. v. 30. März 1881. (HGB. Art. 62.)
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0437.tif"
                            n="391"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0437--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 391


<lb/>Allerdings bestimmt Art. 211 des HGB., daß
<lb/>vor der Eintragung die Aktiengesellschaft als solche
<lb/>nicht besteht. Daraus folgt aber nicht, daß nicht
<lb/>im Stadium der Errichtung der Aktiengesellschaft
<lb/>Verpflichtungen gegen die Aktiengesellschaft, welche
<lb/>diese, zur Eintragung gelangt, geltend zu machen
<lb/>berufen ist, begründet werden können. Das Gesetz
<lb/>(vgl. Art. 299 a, 210 a, 249) setzt selbst voraus,
<lb/>daß eine Wirksamkeit von Gesellschaftsorganen für
<lb/>die Aktiengesellschaft und ihre Verantwortung gegen
<lb/>die Aktiengesellschaft schon vor der Eintragung im
<lb/>Errichtungsstadium anhebt. Für die rechtliche Mög- 
<lb/>lichkeit dieser Wirkung bieten die Begriffe des Man- 
<lb/>dats und der Geschäftsführung schon die geeignete
<lb/>Handhabe*). Es kommt aber auf die Subsumtion
<lb/>unter diese allgemeinen Kategorien nicht an. Viel- 
<lb/>mehr ist aus den betreffenden Normativbeftimmungen
<lb/>unmittelbar zu folgern, daß der vom Gesetze geord- 
<lb/>nete und von der Behörde zu kontrolirende Entsteh- 
<lb/>ungshergang der Aktiengesellschaft, welcher mit ihrer
<lb/>Eintragung seinen Abschluß findet, als ein einheit- 
<lb/>licher gilt, und daß daher, soweit bei dem Entsteh-
<lb/>ungshergange schon Organe der Gesellschaft als
<lb/>wirkend gesetzt sind, um die Zueignung des erforder- 
<lb/>lichen Vermögens an dieselbe und Erhaltung dessel- 
<lb/>ben für sie zu ermöglichen, die Existenz der einge- 
<lb/>tragenen Aktiengesellschaft in Bezug aus ihre Stellung
<lb/>zu jenen Organen als auf den Zeitpunkt jenes Ein- 
<lb/>tritts der Organe in Wirksamkeit retrotrahirt gilt.
<lb/>Indem der Beklagte nun, welcher 30,000 Thaler
<lb/>als erste 10°|0 des Grundkapitales in seiner Eigen- 
<lb/>schaft als erwähltes Vorstandsmitglied der Aktien- 
<lb/>gesellschaft wirklich erhalten hatte, dieselben zum Nach- 
<lb/>weis der erfolgten Einzahlung vorlegte und darauf
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Entsch. des ROHG. Bd. 10 S. 205, Bd. 20 S. 211.
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0438.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0438--><p/>
                        <p>

                           <lb/>392 Neichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>hin (Art. 219 a Ziff. 2) bei der Anmeldung der
<lb/>Aktiengesellschaft als eine mit 39,999 Thalern Grund- 
<lb/>kapital errichteten mitwirkte, wurde er der Aktienge- 
<lb/>sellschaft als Vorstandsmitglied auf Erhaltung dieses
<lb/>Grundkapitaltheiles verantwortlich. Diese Verant- 
<lb/>wortlichkeit wurde durch die behauptete Rückzahlung
<lb/>von 5999 Thalern an die Zeichner auf Grund spä- 
<lb/>teren Uebereinkommens, wornach die Aktiengesellschaft
<lb/>59999 Thaler Aktien für sich behalten sollte, um sie
<lb/>bei ihrem augenblicklichen Kurs über pari zu eigenem
<lb/>Vortheil zu begeben, nicht geändert. War es wirk- 
<lb/>lich auf solchen Vortheil der Gesellschaft abgesehen,
<lb/>so war der Verkauf erst zu realisiren, ehe aus dem
<lb/>Erlöse die Erstattung erfolgte. Die Zurückzahlung
<lb/>der eingezahlten Beträge blos in der nachträglich
<lb/>vereitelten Hoffnung des Verkaufs von 59999 Tha- 
<lb/>lern Aktien und unter Behalten jener Aktien, sowie
<lb/>unter Anmeldung des ganzen Kapitals von 39999
<lb/>Thalern als in Höhe von 10°|0 eingezahlt, war
<lb/>nichts Anderes als Zurückbezahlung des entsprechen- 
<lb/>den Theiles des Grundkapitales an die Zeichner
<lb/>bezw. Aktionäre, und während des Bestehens der
<lb/>Aktiengesellschaft (Art. 215, 216, 225 b, 248) ge- 
<lb/>setzwidrig; sie war dies also auch, wenn sie im Er- 
<lb/>richtungsstadium nach erfolgter Einzahlung geschah,
<lb/>welche für die Eintragung wirken sollte und gewirkt
<lb/>hat, da namentlich die Voraussetzung der Eintragung
<lb/>und Bekanntmachung der Zurückzahlung für deren
<lb/>Zulässigkeit (Art. 243, 245) nicht erfüllt wurde.
<lb/>Die Verantwortlichkeit für Verletzung seiner Pflichten
<lb/>als Vorstandsmitglied kann Beklagter nicht deshalb
<lb/>ablehnen, weil alle einzelnen damals betheiligten
<lb/>Aktionäre mit der Ausantwortung des Geldes ein- 
<lb/>verstanden gewesen seien; denn er war nicht Organ
<lb/>der einzelnen Aktionäre, sondern der Aktiengesellschaft,
<lb/>mit welcher auch die Summe aller einzelnen Aktio- 
<lb/>näre nicht identisch ist mindestens soweit ihr das
</p>

                        <pb facs="2084702_03+1882_0439.tif"
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                        <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0439--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>393
</p>
                        <p>

                           <lb/>Gesetz, über die Grenzen der Interessen der daran
<lb/>Betheiligten hinaus, im öffentlichen Jntereffe Pflich- 
<lb/>ten auferlegt und dem entsprechend auch Rechte gegen
<lb/>ihre Organe gewährt. Es ist deshalb auch unerheb- 
<lb/>lich, ob der Äufsichtsrath und die anderen Vorstands- 
<lb/>mitglieder der Ausantwortung des im Gewahrsam
<lb/>des Beklagten befindlichen und von diesem ausge- 
<lb/>antworteten Geldes zugestimmt hatten. Dazu kömmt,
<lb/>daß jetzt nicht die Aktiengesellschaft, sondern deren
<lb/>Konkursmasse klagt, welche nicht blos die Rechte der
<lb/>Aktiengesellschaft, sondern auch die der Gesammtheit
<lb/>der Gesellschafts-Gläubiger vertritt, welche in Ver- 
<lb/>trauen auf das Vorhandensein des eingezahlten und
<lb/>als eingezahlt kundgegebenen Grundkapitalsbetrages
<lb/>und dessen Wirken im Geschäftsbetriebe kreditirt hat- 
<lb/>ten. Bei der hiernach begründeten Verantwortlichkeit
<lb/>des Beklagten unterscheidet das Gesetz (vgl. Art. 241,
<lb/>248 Abs. 3) nicht zwischen dem Falle, daß bereits
<lb/>vorhandenen Gläubigern, ohne Bekanntmachung des
<lb/>Zurückzahlungsbeschlusses und ohne ihre Befriedigung,
<lb/>Grundkapital durch Rückzahlung an die Aktionäre
<lb/>entzogen wird, und dem Falle, daß Grundkapital
<lb/>heimlich zurückgezahlt wird und neue Gläubiger in
<lb/>Vertrauen auf Fortdauer des kundgegebenen Grund- 
<lb/>kapitals entstehen. Beiden Arten von Gläubigern
<lb/>gegenüber wird daher, soweit ihr Jntereffe reicht,
<lb/>die Haftung begründet. Die Zahlung des klageweise
<lb/>geforderten Kapitalsbetrages rechtfertigt sich sowohl
<lb/>vom Gesichtspunkte des Gläubigerrechtes auf Er- 
<lb/>stattung der geleisteten Zahlungen — Art. 248
<lb/>mit 245 — wie vom Gesichtspunkte des Gesell- 
<lb/>schafts- und Gläubigerrechtes auf Schadensersatz —
<lb/>Art. 241 — wozu noch die Verzugszinsenforderung
<lb/>(seit der von der Aktiengesellschaft selbst noch während
<lb/>ihres Bestehens vom Beklagten geforderten Einzahl- 
<lb/>ung des Kapitalsbetrages) hinzutritt. S. I 515/89'
<lb/>Urth. v. 30. März 1881. (HGB. Art. 248 Abs. 3.)
</p>

                     </div>
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Genossenschaftsgesetze vom 4. Juli 1868</title>
                        </head>
              
              
              
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                        <p>

                           <lb/>394 Reichsgerichtliche Entscheidungen.


<lb/>Die Rücktritts-Erklärung ist nicht in dem Zeit- 
<lb/>punkte, in welchem Verklagter das Telegramm in
<lb/>B. aufgegeben hat, sondern in dem Zeitpunkte,
<lb/>in welchem es dem Kläger in R. zu gestellt ist,
<lb/>als erfolgt anzusehen; andrerseits ist die Rücktritts-
<lb/>Erklärung nicht als dadurch, daß Kläger die Ver- 
<lb/>ladung (der pro Oktober zu liefernden 200 Ballen
<lb/>Kartoffel-Stärke auf dem Bahnhofe) begann, son- 
<lb/>dern nur dadurch, daß die Verladung beendigt
<lb/>war, ehe jene Erklärung erfolgte, abgewendet anzu-
<lb/>sehen, da erst durch die Vollendung der Verladung
<lb/>am vertragsmäßigen Erfüllungsorte der Verzug des
<lb/>Klägers geheilt war. Hiernach ist nach der hier ge- 
<lb/>gebenen Sachlage . , . die Behauptung des Klägers,
<lb/>daß er vor Empfang der Rücktrittserklärung moram
<lb/>purgirt habe, als unerwiesen zu verwerfen. (S. I
<lb/>9/81. Urth. v. 9. April 1881. (HGB. Art. 356.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>5) Zum Genossenschaftsgesetze vom 4. Juli 1868.

<lb/>Ein Mitglied einer eingetragenen Genoffenschaft,
<lb/>welches mit letzterer innerhalb des Bereiches des
<lb/>statutenmäßigen Geschäftsverkehres Rechtsgeschäfte
<lb/>eingeht, erscheint der Genoffenschaft gegenüber im
<lb/>Rechtssinne als Dritter, und es sind die von dem- 
<lb/>selben mit dem Vorstande abgeschloffenen Verträge
<lb/>in Ansehung ihrer Entstehung, rechtlicher Wirksamkeit
<lb/>und Auslegung nach keinen anderen Grundsätzen zu
<lb/>beurtheilen, als wenn sie von einer außerhalb des
<lb/>Vereines stehenden Person eingegangen wären. S. III
<lb/>683/80. Urth. vom 11. März 1881. (Genoffen-
<lb/>schastsgesetz §§. 20, 21.)

<lb/>Irrig ist die Ansicht der Berufungsinstanz, daß
<lb/>das Gesetz die Schrift nicht als ausschließliche Form
</p>
                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0441.tif"
                         n="395"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Reichshaftpflichtgesetze</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0441--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 395
</p>
                        <p>

                           <lb/>für den Beitritt zur Genoffenschaft vorschreibe*).
<lb/>Sämmtliche Beklagte mit Ausnahme des H. sind
<lb/>als Vorstandsmitglieder des Konsumvereines zu O.
<lb/>in gerichtlichen Verhandlungen (laut der adhibirten
<lb/>Vorakten) aufgetreten; diese Handlung ersetzt zwar
<lb/>nicht den schriftlichen Beitritt zur Genossenschaft,
<lb/>liefert aber denselben Beweis wie ein (außergericht- 
<lb/>liches) Zugeständniß der Mitgliedschaft. Der Mit- 
<lb/>beklagte H. ist zwar nicht als Vorstandsmitglied aus- 
<lb/>getreten; er hat aber seine Mitgliedschaft bei dem
<lb/>Vereine in der Klagebeantwortung des Vorprozesses
<lb/>ausdrücklich eingeräumt. Hiernach haften die Be- 
<lb/>klagten, wenn auch der Entscheidungsgrund der Vor- 
<lb/>instanz irrig ist, gleichwohl als Mitglieder des zahl- 
<lb/>ungsunfähig gewordenen Vereines solidarisch den
<lb/>Klägern als Gläubigern desselben, da die Einleitung
<lb/>des Konkurses über das Vereinsvermögen wegen
<lb/>unzureichenden Aktivvermögens nicht hat erfolgen
<lb/>können. S. V 429/80. Urth. v. 13. April 1880.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Aus der dem Fabrikunternehmer auferlegten
<lb/>Verpflichtung, alle jene Einrichtungen herzustellen
<lb/>und zu unterhalten, welche zu thunlichster Sicherung
<lb/>der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit
<lb/>erforderlich sind, folgt, daß — wenn es zu dem
<lb/>zweckentsprechenden Gebrauche dieser Einrichtungen
<lb/>besonderer Anweisungen an die Arbeiter bedarf —
<lb/>der Fabrikunternehmer auch verpflichtet ist, für die
</p>
                        <p>

                           <lb/>(Genoffenschaftsgesetz vom

<lb/>§. 12.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>6) Zum Reichshaftpflichtgesetze.
</p>
                        <p>

                           <lb/>*) Vgl. Entsch. des ROHG. Band 23 S. 228 und
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 1 S. 24#,
</p>
                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0442.tif"
                         n="396"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zum Patentgesetze vom 25. Mai 1877</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0442--><p/>
                        <p>

                           <lb/>396
</p>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>Ertheilung dieser Anweisungen zu sorgen. Ein Ver- 
<lb/>stoß gegen diese Verpflichtung ist begangen, wenn
<lb/>der Unternehmer oder deffen Repräsentant bei An- 
<lb/>stellung eines unerfahrenen Arbeiters es unterläßt,
<lb/>denselben über den Gebrauch der zum Schutze der
<lb/>Arbeiter dienenden Einrichtungen zu unterrichten, ob- 
<lb/>wohl er weiß, daß unter den übrig-en Arbeitern ein
<lb/>den schützenden Gebrauch vernachläßigendes Verfahren
<lb/>herkömmlich geworden ist, und er daher voraussetzen
<lb/>muß, daß der unerfahrene Arbeiter, ohne anderweite
<lb/>Instruktion gelassen, diesem Verfahren sich anschließen
<lb/>werde. S. III 404/81. Urth. v. 8. April 1881.
<lb/>(Gewerbeordnung §. 120 a mit Hastpflichtgesetz §.2.)

<lb/>Es erscheint nicht rechtsirrthümlich, wenn die
<lb/>durch Zusammenstürzen des Unterbaues (hölzernen
<lb/>Ständer-Gerüstes) des Schienengeleises der mittels
<lb/>Lokomotivs betriebenen Arbeits-Bahn des Verklagten
<lb/>(Bauunternehmers) zur Zeit der Beförderung von
<lb/>Kippwägen dem auf dem Gerüste oder oberhalb des- 
<lb/>selben gestandene Kläger (Taglöhner) zugefügte Ver- 
<lb/>letzung, indem er mithinab stürzte, als „bei dem Be- 
<lb/>triebe einer Eisenbahn" erfolgt, betrachtet ist. Denn
<lb/>der Betrieb der Eisenbahn erfordert die Herstellung
<lb/>eines Geleises auf einem starken Unterbau, welcher
<lb/>den durch die Last der Züge entstehenden Druck aus- 
<lb/>zuhalten vermag. S. V 56/81. Urth. v. 13. April
<lb/>1881. (Hastpflichtgesetz §. 1.)

<lb/>8) Zum Patentgesetze vom 25. Mai 1877.

<lb/>Das Reichsgericht ist nur befugt über die Be- 
<lb/>rufung gegen solche Entscheidungen zu erkennen, welche
<lb/>das Patentamt über Anträge auf „Nichtigerklärung"
<lb/>oder „Zurücknahme" eines Patentes erlaßen hat.
<lb/>Soferne daher der Berufungskläger R. eine Ent- 
<lb/>scheidung verlangt, welche die Entscheidung des
</p>
                     </div>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0443.tif"
                         n="397"
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                        <head>
                           <title level="a" type="main">Zur Kaiserlichen Verordnung vom 28. Sept. 1879</title>
                        </head>
              
              
              
                        <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0443--><p/>
                        <p>

                           <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                        <p>

                           <lb/>397
</p>
                        <p>

                           <lb/>Patentamts aufheben würde, durch welche der An- 
<lb/>spruch des R. auf selbstständiges Patent abgelehnt
<lb/>und ihm nur ein Verbesserungspatent bewilligt wurde,
<lb/>erscheint dieser Antrag unstatthaft. S. II 441/81.
<lb/>Urtheil vom 5. April 1881. (Patentgesetz §. 32;
<lb/>§8. 1, 2, 10 Ziff. 1.)
</p>
                        <p>

                           <lb/>8) Zur Kaiserlichen Verordnung vom 28. Sept. 1879.

<lb/>Die Auslegung der auf Grund des Art. 2 des
<lb/>bayer. Pol.-St.-G.-Buches vom 26. Dezember 1871
<lb/>erlassenen bayerischen Verordnung vom 4. Januar
<lb/>1872 in §. 4 Abs. 2 nebst Ausschreiben des kgl.
<lb/>Staatsministeriums des Innern vom 3. Okt. 1872
<lb/>Ziff. I dahin, daß die Genehmigung der höchsten
<lb/>Verwaltungsstellungen nur nöthig sein solle, soweit
<lb/>die Errichtung von Versicherungsanstalten in Bayern
<lb/>oder die Errichtung von Zweigniederlassungen außer- 
<lb/>bayerischer Versicherungsanstalten zum gewerbmäßigen
<lb/>Geschäftsbetriebe in Bayern in Frage stehe, dagegen
<lb/>der Abschluß von Verträgen mit einer außerhalb
<lb/>Bayerns bestehenden Versicherungsanstalt als verbo- 
<lb/>ten nicht zu erachten sei, kann — da es sich um
<lb/>gesetzliche Bestimmungen handelt, die nur für Bayern
<lb/>gelten nach §. 1 der kaiserl. VO. vom 28. Sept.
<lb/>1879 die Revision nicht begründen; die in §. 6
<lb/>dieser VO. gemachte Ausnahme gilt nur für das
<lb/>oberste Landesgericht Bayerns, nicht aber für das
<lb/>Reichsgericht. Es könnte von einer Revisibilität
<lb/>der Entscheidung nur die Rede sein, wenn sich etwa
<lb/>annehmen ließe, fragliche Auslegung der bayerischen
<lb/>Landesgesetze beruhe auf irriger Auffassung der Be- 
<lb/>stimmung in §. 360 Ziff. 9 des RStGB. Dies
<lb/>ist aber nicht der Fall; denn diese Bestimmung
<lb/>spricht in der That nur von einer unerlaubten Er- 
<lb/>richtung von Versicherungsanstalten rc. und kann
<lb/>insbesondre auf Fälle, wo eine in dem einen Rechts-
</p>
                     </div>
                  </div>
                  <pb facs="2084702_03+1882_0444.tif"
                      n="398"
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                       n="B.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Deutschen Civilprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0444--><p/>
                     <p>

                        <lb/>398 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>gebiete giltig errichtete Versicherungsanstalt ihren
<lb/>Geschäftsbetrieb auf ein anderes Rechtsgebiet aus- 
<lb/>dehnt, nicht bezogen werden *). Ist fragliche Aus- 
<lb/>legung maßgebend, so kann offenbar der vorwürfige
<lb/>Versicherungsvertrag (des Baumeisters D. in Mün- 
<lb/>chen mit der Dresden-Stuttgarter-Unfallversicherungs-
<lb/>bank, eingetragene Genossenschaft mit dem Sitze in
<lb/>Dresden) als in Zuwiderhandlung gegen ein Ver- 
<lb/>botsgesetz geschloffen nicht betrachtet werden, und
<lb/>zwar um so weniger, als der Berufungsrichter tat- 
<lb/>sächlich feststellte, daß derselbe nickt etwa von der
<lb/>verbotenen Zweigniederlaffung in München selbst- 
<lb/>ständig abgeschlossen worden sei, sondern daß der
<lb/>dortige Agent W. den Abschluß nur vermittelt
<lb/>habe, der direkt mit der Gesellschaft in Dresden be-
<lb/>thätigt worden sei. Mit Recht wurde demnach von
<lb/>den Vorinstanzen die Klage des D. auf Nichtig- 
<lb/>erklärung des Versicherungsvertrages und Zurückzahl- 
<lb/>ung der bereits gezahlten Prämie mit 193 Mark
<lb/>38 Pfg. nebst Verzugszinsen abgewiesen, und die
<lb/>dagegen eingelegte Revision des D. war zurückzu- 
<lb/>weisen. S. II 277/81. Urth. v. 22. April 1881.
<lb/>(Kaiserliche Verordnung vom 28. September 1879,
<lb/>die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechts
<lb/>streitigkeiten betr., §§. 1, 6 mit StGB. §. 360
<lb/>Ziff. 9 und bayer. PStGB. Art. 2.)

<lb/>L. Zur Deutschen Civilprozeßordnung.

<lb/>Der Ausdruck „Pacht- oder Miethverhältniß"
<lb/>befaßt nicht die Dienstmiethe, wie sich aus dem
<lb/>nachfolgenden Ausdruck „Zins" ergibt. Der Werth
<lb/>des Streitgegenstandes ist daher bei Dienstmiethe
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. I
<lb/>S. 115.
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0445.tif"
                         n="399"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0445--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichlliche Entscheidungen. 399

<lb/>„nach freiem Ermessen" festzusetzen; und da nun
<lb/>gemäß Art. 61 des HGB. jeder Theil hier in der
<lb/>Lage war, das fragliche Dienstverhältniß für den
<lb/>Fall, daß es — wie Kläger behauptet — mit dem
<lb/>1. Juli nicht aufgehoben war, noch nach Zustellung
<lb/>der Klage auf dem 1. Oktober zu kündigen, so kann
<lb/>der Werth des Streitgegenstandes nur in dem Jn-
<lb/>tereffe an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses für
<lb/>ein Vierteljahr, und somit in dem Betrage des
<lb/>für diesen Zeitraum dem Kläger (Versicherungs- 
<lb/>beamten) gegenüber der Beklagten (Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft) zukommenden Gehaltes gefunden werden.
<lb/>S. III 46/81. Beschl. v. 8. April 1881. (CPO.
<lb/>§. 8 mit §. 3.)

<lb/>Bei Versicherungsgenossenschaften auf Gegen- 
<lb/>seitigkeit verpflichten sich die Mitglieder unter einan- 
<lb/>der zu gemeinschaftlicher Tragung der vom Einzelnen
<lb/>versicherten Schäden. Jeder, der einen Versicherungs- 
<lb/>vertrag mit der Genoffenschaft schließt, tritt damit
<lb/>regelmäßig in ein zweifaches Rechtsverhältnis er
<lb/>wird Versicherter, und gleichzeitig Mitglied der ver- 
<lb/>sichernden Genoffenschaft. ... Es läßt sich nicht
<lb/>behaupten, daß die Beklagte (Aktiengesellschaft „Eisen- 
<lb/>hüttenwerk K.") rücksichtlich der von ihr (aus dem
<lb/>Versicherungsverträge bezüglich der von ihr beschäf- 
<lb/>tigten Arbeiter „gegen die gesetzliche Haftpflicht" und
<lb/>„gegen die nichthaftpflichtigen Unfälle") abverlangten
<lb/>Geldleistungen (rückständiger Prämien) wie ein Drit- 
<lb/>ter der Klägerin (Unfall-Versicherungsbank, eingetra- 
<lb/>gene Genossenschaft zu D.) gegenüberstehe. Der
<lb/>Versicherungsvertrag sollte die Beklagte zum Mit- 
<lb/>glieds der Genossenschaft machen; und dadurch allein,
<lb/>daß sie ihre Pflichten unerfüllt läßt, kann sich dessen
<lb/>rechtliche Natur nicht ändern. Wenn die Statuten
<lb/>die Aufnahme als Mitglied an die Entrichtung der
<lb/>(ersten) Prämiengelder und an die Aushändigung
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0446.tif"
                         n="400"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0446--><p/>
                     <p>

                        <lb/>400
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Police knüpft, ferner den Mitgliedern, welche die
<lb/>Einzahlung später fälliger Prämien oder der Nach-
<lb/>schüfse verzögern, für die Dauer des Verzugs den
<lb/>Verlust aller statutarischen Rechte androht, so sind
<lb/>hier überall nur die Mitgliederrechte in Frage; die
<lb/>Verpflichtungen der Mitglieder werden davon
<lb/>nicht berührt. Der Vertrag bleibt zu Gunsten der
<lb/>Genossenschaft in Kraft, solange sie nicht vom Rechte
<lb/>der Vertragslösung statutengemäß Gebrauch macht.
<lb/>Die, Genossenschaft behält also das Recht, den säu- 
<lb/>migen Prämienschuldner wie ein Mitglied zu behan- 
<lb/>deln. Mit Unrecht hat demnach die Vorinstanz die
<lb/>an dem Gerichte, bei welchem die Klägerin ihren
<lb/>allgemeinen Gerichtsstand (in D.) hat, angebrachte
<lb/>Klage in Folge der Einrede der Unzuständigkeit ab- 
<lb/>gewiesen, weil Beklagte als Nichtmitglied erscheine.
<lb/>S. II 268/81. Urth. v. 5. April 1881. (CPO.
<lb/>§. 23 mit Reichsgesetz vom 4. Juli 1868.)

<lb/>Der vom Beklagten (General V.) erhobene
<lb/>Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts ist mit
<lb/>Recht als unbegründet verworfen. Der im Interesse
<lb/>des durch eine unerlaubte Handlung Beschädigten
<lb/>zum Zwecke der Erleichterung des Beweises einge- 
<lb/>führte Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist
<lb/>bei dem Gerichte begründet, in dessen Bezirk die
<lb/>Handlung begangen, die dadurch bewirkte Rechtsver- 
<lb/>letzung für den Kläger (Pastor G.) eingetreten ist.
<lb/>Nicht der vom Beklagten ertheilte Befehl zur Ver- 
<lb/>haftung des Klägers, sondern die in Folge dieses
<lb/>Befehles ausgeführte Verhaftung ist die vom Kläger
<lb/>behauptete unerlaubte, ihn verletzende und schädigende
<lb/>Handlung, und dieses Delikt wurde da begangen,
<lb/>wo die Verhaftung vollzogen wurde. S. III408/81.
<lb/>Urth. vom 12. April 1881. (CPO. §. 32.)

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084702_03+1882_0447.tif"
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         <div xml:id="d83484e43749">
            <head>No. 26.</head>
            <div xml:id="d83484e43754">
               <head>Zur Notiz</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084702_03+1882_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritter Ergänzurrgsband.
</p>
               <p>

                  <lb/>m. r«
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>lätter üx Kecht§Nnkendung
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Notiz. — Form der Liegenbelassung von Hypothekforderungen

<lb/>im SubhastationSverfayren. — Mittheilungen aus Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts vom April 1881. (Fortsetzung und Schluß.) --
<lb/>Literatur-Notizen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Noch.

<lb/>Die Redaktion dieser Blätter hatte die Absicht,
<lb/>den 3. Ergänzungsband ans etwa 36 Nummern
<lb/>auszudehnen, um die Aufnahme der mitgetheilten
<lb/>reichsgerichtlichen Urtheile in den 10 weiteren Num- 
<lb/>mern und sodann in den Nummern des laufenden
<lb/>Jahrganges zu ermöglichen. Da jedoch noch immer
<lb/>zahlreiche Entscheidungen des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichts erfolgen und erst in einiger Zeit eine
<lb/>Abnahme derselben in Folge Wegfalls der Entscheid- 
<lb/>ungen in älteren nach der bayerischen Prozeßordnung
<lb/>zu erledigenden Rechtssachen in Aussicht steht, so
<lb/>ist, soll nicht jetzt ein Ausfall in den Mittheilungen
<lb/>der reichsgerichtlichen Urtheile eintreten, den die Re- 
<lb/>daktion sehr bedauern würde, die Einlegung eines
<lb/>noch weiteren 4. Ergänzungsbandes unvermeidlich.
<lb/>Da auch in den reichsgerichtlichen Urtheilen eine
<lb/>größere Sichtung immer mehr möglich wird, so wird
<lb/>deren Mittheilung in dem laufenden Jahrgange der
<lb/>Blätter sich später bewerkstelligen lassen. Die Bei- 
<lb/>gabe des 4. Ergänzungsbandes ermöglicht dagegen

<lb/>III. Ergänzungsband.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0448.tif"
                n="402"
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            <div xml:id="d83484e43852" ana="scope_-_402_-_404" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Form der Liegenbelassung von Hypothekforderungen im Subhastationsverfahren</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., W.">W. H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>402 Hypothekbelassung im Subhastationsverfahren.

<lb/>den Wegfall der projektirten weiteren 10 Nummern
<lb/>des 3. Ergänzungsbandes und wahrscheinlich auch
<lb/>die Anfügung von Ergänzungsblättern zum laufen- 
<lb/>den Jahrgang der Blätter für Rechtsanwendung.

<lb/>Das Register zum 3. Ergänzungsbande wird in
<lb/>Bälde folgen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Form -er Liegenbelajsung von HypotheKforderungen
<lb/>im Subhastationsverfahren.

<lb/>Nach den Bestimmungen sowohl der bayerischen
<lb/>Prozeßordnung von 1869 (Art. 1128) als nun
<lb/>der Subhastationsordnung von 1879 (Art. 96)
<lb/>kann der Ansteigerer den Strichschilling außer durch
<lb/>Baarzahlung auch durch Uebernahme von Hypothek- 
<lb/>forderungen, welche aus dem Stricherlöse zum Zuge
<lb/>kommen, als alleiniger Schuldner ausweisen.

<lb/>Wie ist nun der Nachweis, daß Ansteigerer vom
<lb/>Gläubiger in dieser Art angenommen wurde, zu liefern?

<lb/>An sich ist die Vereinbarung zwischen dem Gläu- 
<lb/>biger und Steigerer, inhaltlich welcher letzterer die
<lb/>auf den Strichsobjekten versicherte Forderung des
<lb/>ersteren als fortbestehende Hypothek übernimmt, wäh- 
<lb/>rend dieser den Ansteigerer unter Entlassung des
<lb/>Schuldners (daher auch unter Verzicht auf die ihm
<lb/>etwa hinsichtlich anderer Objekte zustehenden Rechte)
<lb/>annimmt, eine solche, welche „dingliche Rechte an
<lb/>unbeweglichen Sachen betrifft", daher zu ihrer
<lb/>Rechtsbedeutsamkeit der notariellen Beurkundung be- 
<lb/>dürftig, wie auch schon in den Verhandlungen des
<lb/>Gesetzgebungsausschuffes der Kammer der Abgeordne- 
<lb/>ten bei Berathung der Prozeßordnung von 1869
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0449.tif"
                   n="403"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypothekbelassung tm Subhastationsverfahren. 403

<lb/>speziell zu Art. 980 des Entwurfs (Art 1115 des
<lb/>Gesetzes) vom Ministerialkommissär Dr. Weiß ohne
<lb/>Widerspruch mehrfach betont wurde (Verhdlg. d. K.
<lb/>d. Abg. 1866/7 Beil. Bd. III Abth. 3 S. 301, 593.)

<lb/>Im Hinblicke auf die novatorische Bedeutung
<lb/>solcher Vereinbarungen (vgl. Orte nau, Comm. z.
<lb/>Subh.-O. S. 151 Nr. 3 und S. 164 zu 3, Abs. 3,
<lb/>dann Motive zu Art. 86 des Entw., nun Art. 87)
<lb/>und auf Art. 14 des Not.-Ges. kann daher der Re- 
<lb/>gel nach und soweit nicht gesetzlich eine Ausnahme
<lb/>zugelaffen ist, ein Nachweis der Liegenbelassung zum
<lb/>Zuge kommender Hypothekforderungen und derUeber-
<lb/>nahme als Alleinschuldner nur durch Notariatsakt
<lb/>geliefert werden.

<lb/>Diese Regel gilt auch für dergleichen Nach- 
<lb/>weise im gerichtlichen Vertheilungsverfah- 
<lb/>ren; dagegen besteht von ihr eine doppelte Aus- 
<lb/>nahme, einmal für den Fall des Art. 96 der
<lb/>SO., zum andern für die im Vertheilungstermin
<lb/>vor dem Richter abgeschlossenen bezüglichen Ueber-
<lb/>einkommen, — für beide Fälle aus demselben Grunde,
<lb/>nämlich zufolge Art. 86 Abs. I des Ausf.-Ges. z.
<lb/>CPO. und KO., welcher alle vor Gericht abge- 
<lb/>schloffenen Vergleiche als rechtsförmliche Vergleiche
<lb/>im Sinne des eap. XVII §. 1 der GO. gelten
<lb/>läßt, bezüglich welcher die Vorschrift des Art. 12
<lb/>und 14 des Not.-Ges. wegfällt. Daß im zweiten
<lb/>Falle ein Vergleich im Sinne dieses Artikels liegt,
<lb/>scheint mir zweifellos. Denn wenn A., obwohl er
<lb/>von B. sofortige Zahlung verlangen könnte, den B.
<lb/>als Schuldner annimmt, und dieser dies unter Ver- 
<lb/>sprechen der Verzinsung, wie bisher, annimmt, so
<lb/>haben wohl beide einen Vergleich, wie ihn der cit.
<lb/>Art. 86 im Auge hat, geschloffen.

<lb/>Was aber den ersten Fall anlangt, so erlangt
</p>

               <pb facs="2084702_03+1882_0450.tif"
                   n="404"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>404 Hypothekbelassung im Subhastationsverfahren.

<lb/>das Uebereinkommen zwischen Gläubiger und An- 
<lb/>steigerer über Uebernahme und Belastung der Hy- 
<lb/>pothek seine Konsistenz nicht durch die dem letzteren
<lb/>behändigte bezügliche Erklärung, welche nur zur
<lb/>Darlegung, daß die Voraussetzungen zur Sacherle- 
<lb/>digung nach Art. 96 der SO. gegeben seien, nöthig
<lb/>war, sondern durch die auf ihren Inhalt gestützte
<lb/>Antragstellung zu Gericht, durch die Mittheilung des
<lb/>Antrags mit Beilagen seitens des Gerichts an alle
<lb/>Betheiligten und durch die stillschweigende Anerkenn- 
<lb/>ung des Inhalts des Antrags durch dieselben dem
<lb/>Gerichte gegenüber ihre Kraft. Durch diese Zu- 
<lb/>stimmung zu den Anträgen, wenn solche auch still- 
<lb/>schweigend geschah, erwuchs ihr Inhalt zu einem
<lb/>gerichtlichen Uebereinkommen unter den Betheiligten,
<lb/>das nach dem oben angeführten Art. 86 weiterer
<lb/>Form nicht mehr bedarf, (vgl. Orten au S. 164
<lb/>zu 3 Abs. 2.) Mit Recht ist daher auch in den
<lb/>Motiven zum jetzigen Art. 96 der SO. hervorge- 
<lb/>hoben, daß der dort in Abs. I geforderte Nachweis
<lb/>der Uebernahme des Steigerers als alleiniger Schuld- 
<lb/>ner keiner öffentlichen Urkunde bedarf.

<lb/>Doch ist dem Ansteigerer auch dann, wenn an- 
<lb/>scheinend Art. 96 der SO. gegeben ist, zu rathen,
<lb/>sich notarielle Liegenbelastungserklärung zu verschaf- 
<lb/>fen, um für den Fall durch Widerspruch eines Be-
<lb/>theiligten es zu gerichtlichen Vertheilungsverfahren
<lb/>kommen würde, die Anrechnung der übernommenen
<lb/>Hypothek erwirken zu können.
</p>
               <p>

                  <lb/>W. H.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0451.tif"
                n="405"
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            <div xml:id="d83484e44112">
               <head>Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes</head>
               <div xml:id="d83484e44117"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilsachen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d83484e44125"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="B.">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Zur Deutschen Civilprozeßordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0451--><p/>
                     <p>

                        <lb/>RcichSgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>405
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen ans Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes.

<lb/>II. Civilsachen.

<lb/>B. Zur Deutschen Civilprozeßorknung.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>Der dem Rechtsanwalt R. als Prozeßbevoll- 
<lb/>mächtigten erster Instanz (nun Beschwerdeführer) zur
<lb/>Tragung der dem Beklagten durch das die Berufung
<lb/>als (gegen ein Zwischenurtheil) unzulässig verwerfende
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichtes zur Last gelegten
<lb/>Kosten verurtheilende Beschluß dieses Oberlandesge-
<lb/>richtes wurde aufgehoben, weil — abgesehen von der
<lb/>Frage, ob überhaupt ein Prozeßbevollmächtigter erste r
<lb/>Instanz auf Grund des §. 97 der CPO. in die
<lb/>Kosten der Berufungsinstanz verurtheilt werden
<lb/>darf — selbst wenn die Einlegung der Berufung
<lb/>als eine Wirkung des hiezu von ihm dem Rechts- 
<lb/>anwälte B. ertheilten Auftrags gelten müßte, ihm
<lb/>doch höchstens nur die durch diese Einlegung unver- 
<lb/>meidlich herbeigeführten Kosten auferlegt werden durf- 
<lb/>ten, da der Rechtsanwalt B. der Berufungsinstanz
<lb/>bei näherer Kenntnißnahme von der Sachlage jeder- 
<lb/>zeit das unzulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel
<lb/>hätte zurücknehmen können und sollen; aber überhaupt
<lb/>war die wahre Ursache der geschehenen Einlegung
<lb/>nicht in jenem Aufträge des R. zu finden, welcher
<lb/>zugleich mit dem Aufträge auch das anzufechtende
<lb/>Urtheil dem B. übesendet hatte; hiernach war das
<lb/>ursächliche Verschulden lediglich auf den dafür ver- 
<lb/>antwortlichen Rechtsanwalt B. der Berufungsinstanz
<lb/>zurückzuführen, welcher gegen das ersichtliche Zwischen-
</p>
                     <pb facs="2084702_03+1882_0452.tif"
                         n="406"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0452--><p/>
                     <p>

                        <lb/>406
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>urtheil die Berufung einlegte. S. I. Beschw.-Reg.
<lb/>11/81. Beschluß vom 27. April 1881. (CPO.
<lb/>§. 97 Abs. 1.)

<lb/>Wenn die Bewilligung des Armenrechts unter
<lb/>der Voraussetzung ausgeschlossen sein soll, daß die
<lb/>beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidig-
<lb/>ung „muthwillig oder aussichtslos" erscheine, darf
<lb/>dies doch nur von solchen Fällen verstanden werden,
<lb/>wo die Haltlosigkeit des vom Nachsuchenden einge- 
<lb/>nommenen Rechtsstandpunktes von vornherein ganz
<lb/>auf der Hand liegt. Hier hat die Beklagte ange- 
<lb/>kündigt, daß sie gegen das sie zur Kaufserfüllung
<lb/>verurtheilende Erkenntniß des Landgerichts in der
<lb/>Berufungsinstanz die Arglist, den Betrug des Klä- 
<lb/>gers darthun wolle; mag nun auch sein, daß das
<lb/>Gelingen dieses Beweises sich als unwahrscheinlich
<lb/>darstellt, oder daß Bedenken gegen die rechtliche
<lb/>Schlüssigkeit des Vorbringens der Beklagten obwalten,
<lb/>so läßt sich jedenfalls viel dafür sagen, daß im Falle
<lb/>der Wahrheit desselben die vom Landgericht für ent- 
<lb/>scheidend gehaltene Replik (der von der Beklagten
<lb/>zugestandenen Thatsache, zur Zeit des Vertragsab- 
<lb/>schlusses über die wahren thatsächlichen Verhältnisse
<lb/>in allen Punkten schon unterrichtet gewesen zu sein)
<lb/>entkräftet sein würde, und es mußte der Beklagte
<lb/>durch Bewilligung des Armenrechtes Gelegenheit zu
<lb/>einem Versuche in dieser Richtung gewährt werden.
<lb/>S. I Beschw.-Reg. 6/81. Beschluß vom 6. April
<lb/>1881. (CPO. §. 106 Abs. 1.)

<lb/>Die Revisionsschrift ist zwar außer von dem
<lb/>beim Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte E.
<lb/>auch von dem Anwälte M. des Beklagten in der
<lb/>Berufungsinstanz unterzeichnet; dies ist aber unschäd- 
<lb/>lich, da jedenfalls der Rechtsanwalt E. sich durch
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0453.tif"
                         n="407"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0453--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>407
</p>
                     <p>

                        <lb/>seine Unterschrift als die Revision einlegend zu er- 
<lb/>kennen gegeben hat. Der Einwand der Unzulässig- 
<lb/>keit der Revision ist demnach unbegründet. S. I
<lb/>532/80. Urth. v. 30. April 1881. (CPO. §. 121
<lb/>Ziff. 6, §. 516 Abs. 1.

<lb/>Ist auch die bestrittene Behauptung (der Zeuge
<lb/>R. sei Schwiegersohn des Beklagten und Revisions- 
<lb/>klägers) in der mündlichen Verhandlung der Beruf- 
<lb/>ungsinstanz vom Kläger nicht ausdrücklich vorgetra- 
<lb/>gen worden, so stand doch diese Thatsache schon nach
<lb/>dem Inhalte des Thatbestandes des landgerichtlichen
<lb/>Urtheiles fest und gehörte in dieser Form zu dem
<lb/>dem Oberlandesgerichte unterbreiteten Prozeßstoffe,
<lb/>da dieser Thatbestand als solcher, soweit erheblich,
<lb/>dem Berufungsgerichte vorgetragen werden mußte
<lb/>und laut des Thatbestandes des jetzt angefochtenen
<lb/>Urtheiles, welcher auf den Thatbestand des landge- 
<lb/>richtlichen Urtheils Bezug nimmt, auch wirklich vor- 
<lb/>getragen worden ist; es ist nämlich im Thatbestande
<lb/>des Landgerichtes bekundet, daß die Parteien den
<lb/>Inhalt ihrer Schriftsätze vorgetragen haben, folglich
<lb/>auch Kläger den Inhalt der Klage, in welcher die
<lb/>Behauptung, daß R. Schwiegersohn des Beklagten
<lb/>sei, vorkommt. Daß der Beklagte aber diesen Um- 
<lb/>stand bestritt, geht aus dem Thatbestande des land- 
<lb/>gerichtlichen Urtheiles nicht hervor, und darnach hatte
<lb/>diese Thatsache als zugestanden zu gelten, da aus
<lb/>den übrigen Erklärungen des Beklagten nicht etwa
<lb/>seine Absicht, dieselbe bestreiten zu wollen, entnom- 
<lb/>men werden konnte. Die Ansicht*) nämlich, wor-
<lb/>nach der Thatbestand hinsichtlich der Frage, ob etwas
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Struckmann und Koch zu §.285 der CPO.
<lb/>Nr. 1.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0454.tif"
                         n="408"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0454--><p/>
                     <p>

                        <lb/>408 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>unwidersprochen geblieben, nur dann Beweis liefern
<lb/>soll, wenn er dieses ausdrücklich hervorhebt, verdient
<lb/>keine Billigung. Beklagter mußte, wenn er wirk- 
<lb/>lich die beregte Thatsache in der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung erster Instanz als irrthümlich bezeichnete,
<lb/>schon beim Landgerichte Antrag auf Ergänzung des
<lb/>Thatbestandes stellen, und selbst bei ünberichtigt geblie- 
<lb/>benem Thatbestande hätte er in der Berufungsinstanz
<lb/>das nicht im Thatbestand aufgenommene Bestreiten
<lb/>jener Behauptung des Klägers noch nachholen und
<lb/>dadurch das bis dahin anzunehmende Zugeständniß
<lb/>wieder beseitigen können. Der Beklagte stellte zwar
<lb/>nach Erlassung des Urtheiles des Oberlandesgerichtes
<lb/>noch einen Antrag auf bezügliche Berichtigung des
<lb/>Thatbestandes; aber die Vorgänge in der darauf
<lb/>erfolgten mündlichen Verhandlung können ihm nicht
<lb/>mehr zu gut kommen. Hiebei hat freilich der Klä- 
<lb/>ger erklärt, er wolle die Behauptungen des Beklag- 
<lb/>ten über die Vorkommnisse der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung erster Instanz nicht bestreiten und hiernach
<lb/>(vgl. §. 129 Abs. 2) würde der Thatbestand des
<lb/>landgerichtlichen Urtheiles in diesem Punkte wider- 
<lb/>legt sein. . . . Allein für die Frage, ob die Revi- 
<lb/>sion begründet sei, ist es unerheblich, ob jetzt fest- 
<lb/>steht, daß der Beklagte vor dem Landgerichte seine
<lb/>Verschwägerung mit R. bestritten habe, so lange nur
<lb/>das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Ürtheile
<lb/>mit Recht das Gegentheil angenommen hat, was
<lb/>nicht zu bezweifeln ist. S. I 532/81. Urth. vom
<lb/>30. April 1881. (CPO. §.129 Abs. 2, §§.291,
<lb/>488, 493.)

<lb/>Das Gesetz fordert von den Parteien die Be-
<lb/>thätigung einer gewisien Sorgfalt für Offenhaltung
<lb/>der zur Zustellung von Prozeßschriften nothwendigen
<lb/>Zeit, und geht deshalb davon aus, daß die Partei
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0455.tif"
                         n="409"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0455--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 409


<lb/>das, was sie ihrerseits zu thun hat, damit eine Frist
<lb/>gewahrt werde, nicht bis zur letzten Stunde verschie- 
<lb/>ben dürfe*). Demnach vermag die Behauptung
<lb/>der Klägerin, ihre Revisivnsschrift sei um 1^2 Stun- 
<lb/>den zu spät beim Postamte (anstatt fahrplanmäßig
<lb/>schon am 29. Januar Abends 10 Uhr) mit dem auf
<lb/>dem Packete befindlichen Vermerke „Sogleich noch
<lb/>heute zu bestellen" eingetroffen, das von ihr ange- 
<lb/>brachte Restitutionsgesuch nicht zu begründen. Denn
<lb/>wenn auch die angebliche Verzögerung in einem Zu- 
<lb/>falle oder in einer Pflichtwidrigkeit der betreffenden
<lb/>Organe ihren Grund hatte, und wenn auch ohne
<lb/>diese Zögerung die rechtzeitige Behändigung des
<lb/>Schriftsatzes noch möglich gewesen wäre, so kann
<lb/>gleichwohl die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden,
<lb/>weil die zur Herbeiführung der Behändigung erfor- 
<lb/>derlichen Schritte erst so spät erfolgten, daß die Ein- 
<lb/>haltung der Frist, wenn überhaupt noch möglich, so
<lb/>doch in erheblichem Maße unwahrscheinlich war.

<lb/>Auch darauf kann das Restitutionsgesuch nicht
<lb/>gestützt werden, daß auf das Gesuch der Klägerin
<lb/>um Zulassung zum Armenrechte in der Revisions- 
<lb/>instanz vom 25. Januar erst am 28. Januar Be- 
<lb/>schluß gefaßt, und dieser Beschluß am 29. Januar,
<lb/>dem letzten Tage der Rothfrist, dem für sie aufge-
<lb/>stellten Offizialanwalte eröffnet worden sei; denn die
<lb/>um das Armenrecht bittende Partei hat in Aussicht
<lb/>zu nehmen, daß für die Einforderung der Akten und
<lb/>für die Prüfung der Frage, ob das beabsichtigte
<lb/>Rechtsmittel nicht als „aussichtslos" erscheine, und
<lb/>für die darauf erfolgende Beschlußfassung ein gewiffer
<lb/>Zeitraum erforderlich ist, und sie hat die ihr oblie-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. II
<lb/>S. 426.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0456.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0456--><p/>
                     <p>

                        <lb/>410
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichögerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gende Pflicht nicht erfüllt, wenn sie nicht zeitig genug
<lb/>in solcher Hinsicht ihr Gesuch eingereicht hat; hier
<lb/>ergibt der Thatbestand, daß die für die Beschlußsaff-
<lb/>ung auf das Gesuch von Seite des Gerichts ver- 
<lb/>wendete Zeit den nach dem regelmäßigen Geschäfts- 
<lb/>gänge hiefür erforderlichen Zeitraum nicht im Ge- 
<lb/>ringsten überschritten hat; folglich llegt die Versäum- 
<lb/>ung der Frist nicht in einem unabwendbaren Zufalle,
<lb/>sondern allein im schuldhaften Verfahren der Klägerin.
<lb/>S.IH 412/81. Urth. v. 19. April 1881. (CPO.
<lb/>§. 211 mit §. 213.)

<lb/>Die Abweisung der Klage der Ehefrau auf Fest- 
<lb/>stellung des Eingriffes ihres Ehemannes in die ihr
<lb/>während der Ehe zuständigen Befugnisse an ihren,
<lb/>von ihrem Ehemann veräußerten Grundstücken, zu
<lb/>deren Veräußerung nach betreffendem Landesrecht
<lb/>nur beide Ehegatten gemeinschaftlich berechtigt sind,
<lb/>verletzt das Gesetz. Die Klägerin will nur festgestellt
<lb/>haben, daß ihr Ehemann zu den von ihm ohne ihre
<lb/>Mitwirkung vorgenommenen Veräußerungen nicht
<lb/>befugt gewesen sei, und daß deshalb diese Veräußer- 
<lb/>ungen nichtig seien; das beantragte Feststellungs-
<lb/>urtheil läßt alle ihrem Ehemann an den Grundstücken
<lb/>zustehenden Befugnisse unberührt; es kann nun aber
<lb/>daraus, daß das materielle Eherecht ihr für die
<lb/>Dauer der Ehe die Ausübung ihrer meisten Ver- 
<lb/>mögensrechte entzieht, und diese an ihrer Stelle den
<lb/>Ehemanne überträgt, nicht gefolgert werden, daß ihr
<lb/>hiedurch auch die Befugniß entzogen sei, während
<lb/>der Ehe in eigener Person eine von ihrem Ehemanne
<lb/>vorgenommene Ueberschreitung seiner Befugnisse in- 
<lb/>soweit geltend zu machen, als dies ohne einen Ueber-
<lb/>griff in seine Befugnisie ausführbar ist. Die Klä- 
<lb/>gerin ist prozeßfähig; folglich kann ihr, soweit ihre
<lb/>materiell-rechtlichen Befugnisse reichen, die zukommende
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0457.tif"
                         n="411"
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                     <p>

                        <lb/>Neichsgerichtliche Entscheidungen. 411

<lb/>Klage durch das Landesrecht nicht entzogen werden.
<lb/>S. III 681/80. Urth. v. 19. April 1881. (CPO.
<lb/>§. 231 mit §. 51.)

<lb/>Der Einwand des Revisionsbeklagten, daß die
<lb/>Revision (des Klägers gegen das die Klagabweisung
<lb/>bestätigende Urtheil des Oberlandesgerichtes) schon
<lb/>deshalb von vornherein zu verwerfen sei, weil der
<lb/>Kläger durch sein Vorbringen in der Berufungsinstanz
<lb/>eine Klagänderung vorgenommen habe und die gegen-
<lb/>theilige Entscheidung des Berufungsgerichts eine irrige
<lb/>sei, verdient keine Berücksichtigung. Denn die Be- 
<lb/>stimmung der Unanfechtbarkeit der „Entscheidung,
<lb/>daß eine Aenderung der Klage nicht vorliege" ist
<lb/>nicht blos dahin zu verstehen, daß der Beklagte nicht
<lb/>berechtigt sei, wegen Irrigkeit des Grundes des
<lb/>Nichtvorliegens einer Klagänderung das die Klage
<lb/>zulassende Urtheil anzufechten und dessen Abänder- 
<lb/>ung dahin, daß die Klage wegen Klagänderung ab- 
<lb/>zuweisen sei, zu verlangen, sondern die Tendenz des
<lb/>Gesetzgebers geht weiter. Jede Nachprüfung der
<lb/>Frage, ob Klagänderung vorliege, soll ausgeschlossen
<lb/>sein, wenn der erkennende Richter über diese Frage
<lb/>in verneinendem Sinne sich ausgesprochen hat, gleich- 
<lb/>viel ob er die Klage zugelafsen oder aus einem an- 
<lb/>deren Grunde abgewiesen hat. Indem der Gesetz- 
<lb/>geber die Anfechtung eines Urtheils insofern und in- 
<lb/>soweit ausschließt, als dasselbe auf der Annahme,
<lb/>eine Klagänderung liege nicht vor, beruht, faßt er
<lb/>das Aussprechen dieses Grundes als eine selbst- 
<lb/>ständige „Entscheidung" auf, welcher zugleich, wenig- 
<lb/>stens für den betreffenden Prozeß, sofortige Rechts- 
<lb/>kraft beigelegt wird. Mit dieser Auffaffung würde
<lb/>unverträglich sein, dem Beklagten die Befugniß zu- 
<lb/>zugestehen, zum Zweck der Aufrechthaltung des ihm
<lb/>günstigen Urtheils die Frage, ob Klagänderung vor-
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0458.tif"
                         n="412"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0458--><p/>
                     <p>

                        <lb/>412
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>liege, der Kognition des 'höheren Richters zu unter- 
<lb/>breiten. Das allgemeine Verbot der Anfechtung
<lb/>der der Entscheidung des Nichtvorliegens einer Klag- 
<lb/>änderung gilt nicht blos für die Anfechtung durch
<lb/>Rechtsmittel, sondern auch für den Fall, wenn ver-
<lb/>theidigungsweise, zum Zwecke der Aufrechthaltung
<lb/>des angefochtenen Urtheils, die Richtigkeit der Ent- 
<lb/>scheidung des früheren Richters bestritten wird. Die
<lb/>Motive des Antrags der fraglichen Gesetzesbestimm- 
<lb/>ung (Hahn, Materialien Band 2 S. 1002) sind
<lb/>bei dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes
<lb/>nicht maßgebend. S. I 524/81. Urth. v. 9. April
<lb/>1881. (CPO. §. 242.)

<lb/>Der erste Richter hatte, indem er die Klage
<lb/>wegen Verjährung abwies, nicht über eine prozeß- 
<lb/>hindernde, sondern über eine materielle Einrede ent- 
<lb/>schieden. Die Verjährung bildete das Motiv der
<lb/>Abweisung; zur Aufnahme desselben in die Urtheils-
<lb/>formel war ein Anlaß nicht gegeben; die Entscheidung
<lb/>des Oberlandesgerichtes, welches aus anderen Grün- 
<lb/>den ebenfalls zur Abweisung der Klage gelangte,
<lb/>stellt sich mithin dem Wesen nach einfach als eine
<lb/>Bestätigung des erstrichterlichen Urtheiles dar,
<lb/>und enthält keineswegs, wie Revisionskläger behauptet,
<lb/>eine rekormatio in pejus; hieraus folgt ferner die
<lb/>Unzulässigkeit der Anschließung des Revisionsbeklag- 
<lb/>ten, da eine Anschließung gegen die Gründe nicht
<lb/>gerichtet werden kann. S. II 261/81. Urth. vom
<lb/>1. April 1881. (CPO. §. 247;)

<lb/>Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung räumt
<lb/>dem Richter auch die Befugniß ein, die Vernehmung
<lb/>eines zum Beweise einer streitigen erheblichen That-
<lb/>sache vorgeschlagenen Zeugen deshalb abzulehnen.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0459.tif"
                         n="413"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0459--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 413

<lb/>weil er „nach freier Ueberzeugung" als bereits fest- 
<lb/>stehend ansieht, daß durch die Vernehmung desselben
<lb/>Sachdienliches nicht erbracht werden kann. Aber die
<lb/>Ueberzeugung von der Unerheblichkeis einer beantrag- 
<lb/>ten Vernehmung kann überhaupt üur darin bestehen,
<lb/>daß entweder das, was der Zeuge aussagen soll,
<lb/>für unerheblich erachtet wird, oder daß der Richter,
<lb/>für bereits gewiß, unerschütterlich erwiesen, hält,
<lb/>daß der Zeuge nicht im Stande sei, Erhebliches aus- 
<lb/>zusagen. Die Wahrscheinlichkeit eines erfolg- 
<lb/>losen Ausfalles der beantragten Vernehmung berech- 
<lb/>tigt nicht zur Ablehnung derselben, die Ausführungen
<lb/>der Vorinstanz dahin, daß von einer Vernehmung
<lb/>der Zeugen wegen der zu den Untersuchungsakten
<lb/>schon vorhandenen Aussagen ein erhebliches Ergebniß
<lb/>nicht zu erwarten sei, sind demnach ungenügend.
<lb/>Die Vorinstanz hat ferner gegen die Vorschriften
<lb/>der CPO. über den Zeugenbeweis dadurch verstoßen,
<lb/>daß sie über die Erheblichkeit der von vorgeschla- 
<lb/>genen Zeugen abgelegten Zeugnisse ohne eine
<lb/>den Vorschriften entsprechende Vernehmung derselben
<lb/>erkannt hat auf Grund ihrer Vernehmung zu an- 
<lb/>deren Akten, welche (Untersuchungsakten) von beiden
<lb/>Theilen allgemein als Beweismittel vorgeschlagen, vor- 
<lb/>gelegt und anerkannt waren; die CPO. hat den Richter
<lb/>in Betreff der Aufnahme eines angetretenen Zeugen- 
<lb/>beweises an das hiefür vorgeschriebene Verfahren
<lb/>gebunden ... und die Parteien haben ein Recht
<lb/>auf Jnnehaltung dieser Garantieen. Hieraus folgt,
<lb/>daß, wenn gleich es unter Umständen statthast ist,
<lb/>eine zu anderen Akten schon vorhandene Zeugenaus- 
<lb/>sage im Wege eines Urkundenbeweises zu verwerthen,
<lb/>doch dies niemals dahin führen kann, daß die Auf- 
<lb/>nahme eines angetretenen Zeugenbeweises gerichts- 
<lb/>seitig ersetzt werden dürfe durch die Berücksichtigung
<lb/>einer anderweit schon vorhandenen Zeugenaussage.
</p>

                     <pb facs="2084702_03+1882_0460.tif"
                         n="414"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0460--><p/>
                     <p>

                        <lb/>414 Reichsgerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Endlich ist auch das den ganzen Prozeß beherrschende
<lb/>Prinzip der Mündlichkeit dadurch verletzt, daß
<lb/>das Urtheil sich gründet auf die Berücksichtigung eu
<lb/>nes in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetra- 
<lb/>genen Akteninhalts. Wenn auch nicht ausdrücklich
<lb/>vorgeschrieben ist, daß der in Bezug genommene
<lb/>Urkundeninhalt mündlich vorgetragen werden müsse,
<lb/>so kann doch hieraus nicht gefolgert werden, daß es
<lb/>dieses Vortrags nicht bedürfe; im mündlichen Ver- 
<lb/>fahren ist eine Beweisführung durch Urkunden gar
<lb/>nicht anders möglich, als dadurch, daß der Beweis- 
<lb/>führer Alles, was er vom Inhalte der Urkunden in
<lb/>Betracht gezogen haben will, mündlich vorträgt; eine
<lb/>Bezugnahme auf Schriftstücke ist ausdrücklich im
<lb/>Gesetze ausgeschlossen. Es kann daher auch die dem
<lb/>Gerichte allerdings obliegende eigene Einsicht der
<lb/>Urkunde, was die Feststellung ihres Inhalts anlangt,
<lb/>nur zu dem Zwecke geschehen, um sich zu vergewis- 
<lb/>sern, ob die Urkunde das Behauptete enthalte,
<lb/>und um eventnell den Vortrag des wirklichen Ur- 
<lb/>kundeninhalts in der, nöthigenfalls zu diesem Zwecke
<lb/>wieder aufzunehmenden, mündlichen Verhandlung zu
<lb/>veranlassen. S. III 663/80. Urtheil v. 21. März
<lb/>1881. (CPO. §.259 mit Buch II Tit. 7, ferner
<lb/>§. 119, §. 127, Abs. 3, §. 128 Abs. 2, 3, §§.258
<lb/>und 380.)

<lb/>Die Ungültigkeit der Abtretung eines Theiles der
<lb/>Wittwen-Pension kann nicht aus der Civilprozeßord-
<lb/>nung abgeleitet werden. Auch kann die weiterhin
<lb/>dem Berufungsurtheil zu Grund liegende Erwägung
<lb/>nicht für richtig erachtet werden, daß der angefochte- 
<lb/>nen Cefsion keine Wirksamkeit zukomme, weil die
<lb/>Cefsibilität von Alimenten-Forderungen gesetzlich aus- 
<lb/>geschlossen sei. Das gemeine Recht namentlich ent- 
<lb/>hält kein unbeschränktes Verbot der Cession von Ali-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084702_03+1882_0461.tif"
                n="415"
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            <div xml:id="d83484e45026">
               <head>Literatur-Notizen</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084702_03+1882_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notizen.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>menten. Ein Alimentenanspruch ist zwar nicht ces-
<lb/>sibel, soweit der Inhalt der Leistung wegen seiner
<lb/>Beziehung auf die Person des Berechtigten durch
<lb/>die Geltendmachung der Forderung seitens eines
<lb/>Anderen eine Abänderung erleiden würde, sofern aber
<lb/>eine solche individuell beschränkte oder begrenzte For- 
<lb/>derung nicht in Frage steht, der Alimentationsanspruch
<lb/>vielmehr periodisch wiederkehrende, ein für allemal
<lb/>fixirte Geldleistungen betrifft, steht der Abtretung
<lb/>solcher Reichnisse kein begründetes Hinderniß im
<lb/>Wege. Auch daraus, daß die betreffende Alimenten-
<lb/>leistung darauf berechnet ist, den nothdürftigsten Le- 
<lb/>bensunterhalt des Bezugsberechtigten zu befriedigen,
<lb/>läßt sich ihre Unübertragbarkeit nicht ableiten; denn
<lb/>abgesehen davon, inwieweit hier der Zweck, welcher
<lb/>mit der Leistung erreicht werden soll, zum Inhalt
<lb/>der Leistung selbst gehört, muß jedenfalls angenom- 
<lb/>men werden, daß im Allgemeinen der gedachte Zweck
<lb/>auch durch Veräußerung oder Verwerthung von ge- 
<lb/>wissen Pensionsbezügen sich verwirklichen läßt. S. III
<lb/>401/81. Urth. v.'5. April 1881. (CPO. §.749
<lb/>3'ff. 7.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Kothen.

<lb/>Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungs- 
<lb/>behörden aus dem Gebiete des auf reichsgesetzlichen
<lb/>und gemeinrechtlichen Bestimmungen beruhenden Ver-
<lb/>waltungs- und Polizeistrafrechtes.

<lb/>Herausgegeben von A. Reger, k. b. Bezirks- 
<lb/>amtsassessor, Nördlingen, Beck.

<lb/>Das obenerwähnte in mehrfachen Zeitschriften
<lb/>sehr günstig beurtheilte Werk, von dem bereits ein
</p>
               <pb facs="2084702_03+1882_0462.tif"
                   n="416"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084702_03+1882_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notizen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahresband abgeschloffen vorliegt, ist für Verwaltungs- 
<lb/>beamten von besonderer Bedeutung, vermag jedoch
<lb/>auch für Richter (insbesondere Strafrichter) und
<lb/>Rechtsanwälte nach mannigfacher Richtung werth-
<lb/>volle Dienste zu leisten.

<lb/>Die daselbst mit kurz und präcis abgefaßten
<lb/>Sachverhalte vorgetragenen geeignet ausgewählten
<lb/>Urtheile des Reichsgerichtes von bayerischen und
<lb/>anderen deutschen Oberlandesgerichten, und vvn Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshöfen sowie die darin mitgetheilten
<lb/>Erlaffe der höchsten und höheren Verwaltungsstellen
<lb/>der einzelnen deutschen Bundesstaaten betreffen die
<lb/>Reichsgewerbeordnung, das Civilehesetz, das (in
<lb/>Bayern bekanntlich nicht eingeführte) Unterstützungs-
<lb/>wohnsttzgesetz, das Reichsstrafgesetzbuch und ver- 
<lb/>schiedene kleinere Reichsgesetze (Nahrungsmittgesetz,
<lb/>Vereinszvllgesetz, Reichsstempelgesetz u. dgl.)

<lb/>Wir halten es für zweckmäßig, auf dieses Werk
<lb/>aufmerksam zu machen. Kl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verlagshandlung E. Crusius in Kaisers- 
<lb/>lautern kündet an: Handbuch für Gerichtsschreiber
<lb/>im Königreiche Bayern, bearbeitet von Fr. Reis,
<lb/>ein Nachschlagebuch für die sämmtlichen auf den
<lb/>Gerichtsschreiberdienst einschlägigen Gesetzesbestimm- 
<lb/>ungen, Verordnungen und Bekanntmachungen, in 12
<lb/>system. Abschnitten bearbeitet mit noch besonderen
<lb/>Nachschlageregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl. Palm &amp; Enke
<lb/>(Atzolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
