<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Der Gerichtssaal, Jg. 8, Bd. 1 (1856) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Der Gerichtssaal, Jg. 8, Bd. 1(1856)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">613066</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1856</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
                  <biblScope>Jg. 8, Bd. 1</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">377464</idno>
                  <idno type="zdb">216745-1</idno>
                  <idno type="ezdb">2173686-8</idno>
                  <idno type="issn">0936-7438</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d73512e148">
      <body xml:id="d73512e150">
         <pb facs="2173686_0801+1856_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0001"/>
         <div xml:id="d73512e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2173686_0801+1856_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0003.tif"
             n="3"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0003"/>
         <div xml:id="d73512e164" ana="scope_-_3-18" type="article" n="I.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Befreiung der nächsten Angehörigen des Angeschuldigten vom Zeugniß</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(mit besonderer Rücksicht auf das Schwurgerichtsverfahren)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brauer, Eduard">Von Hofgerichtsrath Eduard Brauer in Mannheim</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Neber -ie Defremng -er nächsten Angehörigen -es
<lb/>Angefchul-igten vom Jeugniß (mit befon-erer Rück-
<lb/>stcht auf -as Schwurgerichtsverfahren).

<lb/>Von Hofgerichtsrath Eduard Brauer in Mannheim.

<lb/>I. Daß die allernächsten Angehörigen des Angeschuldigten
<lb/>(vor Allem Blutsverwandte in gerader Abstammung, Ehegatten,
<lb/>Geschwister sowie auch Schwiegereltern und Schwiegerkinder) so- 
<lb/>fern solche Personen in Strafsachen nicht als schlechthin untüch- 
<lb/>tige Zeugen betrachtet wurden, nicht zum Zeugniß gezwun- 
<lb/>gen wurden, sondern dasselbe verweigern konnten, Igalt
<lb/>schon im gemeinen deutschen Strafproceß als ein anerkann-
<lb/>ter Grundsatz.

<lb/>Freilich suchte die ältere Praris, ohne genügenden AnMv
<lb/>in den Gesetzen *), aber ganz tm Geiste einer Zeit, in welcher die
<lb/>Folter als ein rechtliches und zweckmäßiges Wahrheitserforschungs-
<lb/>mittel angesehen wurde, jene Regel in wichtigen Strafsachen und
<lb/>für den Fall zu beseitigen, wenn die Wahrheit nicht wohl anders
<lb/>entdeckt werden konnte^). Diese Praxis wurde jedoch, namentlich
</p>
            <p>

               <lb/>1) Das römische Recht enthält in L. 6 0. de testibus (4, 20.) in
<lb/>Bezug auf Eltern und Kinder sogar ein Verbot, solche Perso- 
<lb/>nen selbst mit ihrem Willen als Zeugen zu vernehmen. Hiemit ist

<lb/>'1. 3 ibid. uud 1. 4. 5. 9. D. de testibus (22, 5) zu vergleichen.
<lb/>Dagegen finden sich im kanonischen Recht in Hb. 2, tit. 21 X.
<lb/>de test. cogend. vel non, Andeutungen, die zur Beeinträchtigung
<lb/>des obigen Grundsatzes benützt wurden.

<lb/>2) Vrgl. Lauterbach, colleg. L. 22- t. 5, cp. 29—40. — Ley-
<lb/>ser, meditat. spec. 283, m. 21 . . . [f. jedoch w. 12 und 28Z-—
<lb/>Littmann, Handbuch der Strafrechtswissenschaft, §. 791.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft l. 1856. \
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0004.tif"
                n="4"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>4 lieber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen d. Angeschuldigten rc.

<lb/>in neuerer Zeit, mit gutem Grunde bestritten 3 4), Zm Allgemeinen
<lb/>war der Grundsatz immer anerkannt. Derselbe beruht auch, we- 
<lb/>nigstens soweit er die allernächsten Angehörigen betrifft, augen- 
<lb/>scheinlich auf einem tieferen Grunde, als auf wandelbaren Satzun- 
<lb/>gen des positiven Rechtes oder auf bloßen Rücksichten der Billig- 
<lb/>keit und Zweckmäßigkeit.

<lb/>Auf der einen Seite muß allerdings eingeräumt werden,
<lb/>daß das hochwichtige öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in
<lb/>manchen Fällen, in Ermanglung sonstiger Hilfsmittel, die Verneh- 
<lb/>mung solcher Personen wenigstens zum Zweck der Auskunftser-
<lb/>theilung und Nachforschung dringend erfordern kann swenn solche
<lb/>als Verletzte erscheinen, ist ihre Aussage ohnehin gar nicht zu ent- 
<lb/>behren^), auf der anderen Seite verbietet aber ein noch höheres
<lb/>in der Familie, der Urgrundlage jeder Staatsgesellschaft, wur- 
<lb/>zelndes Interesse, das vor Allem heilig zu achtende Gesetz der
<lb/>Sittlichkeit, jede unbedingte Nöthigung solcher Personen zum
<lb/>Zeugniß, zum Zeugniß gegen einen Angeschuldigtcn, der durch Na- 
<lb/>tur, Sitte und Gesetz so innig mit ihnen verbunden ist, daß sie
<lb/>(nach der bekannten Redeweise) gleichsam als ein Fleisch und Blut
<lb/>oder als ein Leib mit demselben bezeichnet werden mögen5). Zu-
<lb/>heW läßt es sich leicht einsehen, daß das gezwungene Zeugniß
<lb/>solcher Nahebetheiligten, wie z. B. der Kinder gegen ihre Eltern,
<lb/>bei eidlicher Verpflichtung eine grausame und doch unzulängliche
<lb/>Seelenfolter, ohne eidliche Verpflichtung aber dem widerstrebenden
</p>
            <p>

               <lb/>3) Vrgl. Bauer, Lehrbuch des Strafproeeßes, §.141, Not.f.— Mit- 
<lb/>term ater, Lehre vom Beweise im Strasproeeß §.40, sowie auch
<lb/>dessen deutsches Strafverfahren, Theil I.


<lb/>4) Diesem ist der weitere Fall verwandt, wenn jene Personen zum
<lb/>Verletzten in einem noch näheren Verhältnis stehen, als zum An- 
<lb/>geschuldigten, oder sonst ein vorherrschendes Interesse an der Ver- 
<lb/>folgung der Sache haben.


<lb/>5) „Niemand schändet sein eigen Gesicht" und „Mann und Weib, sind
<lb/>ein Leib" sagten schon unsere Vorväter. Eisenh art, d. Recht in
<lb/>Sprichwörtern, Abtheil. II, Abschnitt 4 und 6. Vrgl. auch I. ult.
<lb/>C. de impuber. et aliis substitui. [6, 26.)
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0005.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0005"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>Willen und Interesse gegenüber eine fast nutzlose Maßregel, in
<lb/>rechtlicher Beziehung als ein Beweismittel von sehr geringem Werth
<lb/>und Gewicht erscheinen muß.

<lb/>Mit gutem Grunde haben daher auch unsere neueren deut- 
<lb/>schen Strafgesetzgebungen den mehrerwähnten Grundsatz, im An- 
<lb/>schluß an das ältere e inh ei misch e Recht 6), fast durchgängig sich
<lb/>angeeignet, wenn auch mit einzelnen Abweichungen in Bezug auf
<lb/>Umfang und Ausbildung 7).

<lb/>6) Das französische Recht enthält im Code d’mstruct. crim. art.
<lb/>322. 156. 189 das Verbot der Vernehmung solcher Zeugen. Durch
<lb/>die Leigefügte Beschränkung, daß die Mißachtung des Verbotes
<lb/>dann, wenn die Vernehmung ohne Einspruch erfolgte, keine Nichtig- 
<lb/>keit wirken soll, ist jedoch diesem Verbot die Spitze abgebrochen, und
<lb/>die Gerichtsübung läßt in der Voruntersuchung die Verneh- 
<lb/>mung solcher Zeugen allgemein zu.

<lb/>In Bezug auf das englische und schottische Recht, wonach
<lb/>die Vernehmung des Ehegatten als Zeugen in der Regel gar nicht,
<lb/>die der Eltern und Kinder aber wenigstens in Schottland nicht ge- 
<lb/>gen ihren Willen Statt findet, ist Glaser, das englisch-schottische
<lb/>Strafverfahren §. 148. 149 zu vergleichen, ferner: Stephen, engli- 
<lb/>sches Strafrecht und Strafverfahren, deutsch von Mühry, S. 510.
<lb/>Siehe jedoch hiegegen Mittermaier, das englische schottische und
<lb/>nordamerikanische Strafverfahren, S. 329 besonders S. 330. 'Note 23.
<lb/>Im neuesten englischen Rechte tritt entschieden das Bestreben hervor,
<lb/>die Zahl der unzulässigen Zeugen möglichst zu vermindern.

<lb/>7) Drgl. preussische Crim. Ord. §. 313, bayer. StGB I. §. 79.
<lb/>II. 204, sodann die StPO. vonOe sterreich §. 113 fvon 1850 §. 160],
<lb/>Hannover §. 88, Württemberg §. 195, 196 [f. auch Schwur-
<lb/>gerichtsgstz. §• 131], Baden §. 149, Weimar jLhüringZ § 176,
<lb/>sowie Schwurgerichtsgesetz von Hessen §. 146, Nassau §. 144.
<lb/>Die letzten beiden lassen die Vernehmung solcher Zeugen gelten,
<lb/>wenn sie ohne Widerspruch des Staatsanwaltes und des
<lb/>Angeklagten geschah, das nassauische Gesetz bestimmt aber
<lb/>zugleich ausdrücklich, daß dieselbe nicht wider den Willen der
<lb/>Zeugen selbst Staat finden soll. *

<lb/>Was den Grad der Verwandtschaft betrifft, so ist bas
<lb/>Recht der Verweigerung in den thüringischen Staaten fauch in
<lb/>Altenburg^j bis zum dritten Grade der Seitenlinie, in Oe-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0006.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0006"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>6 Ueber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen d. Angeschuldigten rc.

<lb/>Durch die Einführung des öffentlichen Verfahrens und
<lb/>der Schwurgerichte in schwereren Strafsachen mußte aber das
<lb/>Recht der Zeugnißverweigerung eine noch größere Bedeutung ge- 
<lb/>winnen. Bei der öffentlichen Verhandlung tritt ja das Mißliche,
<lb/>gewißermaßen das sittliche Gefühl Verletzende der Lage solcher über
<lb/>Verbrechen ihres nächsten Angehörigen zu befragenden Zeugen un- 
<lb/>gleich greller hervor, und es stehen dieselben überdieß dem Ange-
<lb/>schuldigten regelmäßig von Angesicht zu Angesicht gegenüber* * 8), wäh- 
<lb/>rend auf der anderen Seite ihre Aussagen nach dem Umsturz al- 
<lb/>ler strengen Beweisschranken, vor dem freien Ermessen der Geschwo- 
<lb/>renen, möglicher Weise immerhin einen weit größeren, entscheiden- 
<lb/>deren Einfluß auf den Ausgang der Sache üben können, als un- 
<lb/>ter der Herrschaft des früheren Strafproceßes.

<lb/>II. Soll nun aber dem wichtigen Rechte der Zeugnißverwei- 
<lb/>gerung in der Rechtsanwendung die gebührende Beachtung und
<lb/>Wirksamkeit zu Theil werden, so muß der Vernehmung des betref- 
<lb/>fenden Zeugen jedesmal eine ausdrückliche Befragung von
<lb/>Seiten des Richters über die Willensmeinung des Ersteren in Be- 
<lb/>zug auf das geforderte Zeugniß, verbunden mit geeigneter Be- 
<lb/>lehrung, vorausgehen. Ohne eine solche besondere Befragung
<lb/>würde jenes Recht, wegen des so oft vorkommenden Mangels der
<lb/>nöthigen Gesetzeskenntniß und vermöge der so natürlichen Unterstel- 
<lb/>lung, daß der einmal vorgeforderte Zeuge dem richterlichen Verlan- 
<lb/>gen ohne Weiteres zu genügen habe, bisweilen wohl auch in
<lb/>Folge der Furcht des Zeugen, es möge sein Verhalten ihn selbst
<lb/>in Verdacht bringen, gewiß in vielen Fällen thatsächlich vereitelt
<lb/>oder wesentlich beeinträchtigt werden.
</p>
            <p>

               <lb/>st erreich sogar bis zum vierten ausgedehnt. Diese Ausdehnung


<lb/>scheint indeß über das wirkliche Bedürfnis hinauszugehen.


<lb/>8) Die Gegenüberstellung von Eltern und Kindern u. s. w.
<lb/>pflegte im älteren Rechte noch besonders beschränkt zu werden, so
<lb/>namentlich im älteren badischen Rechte, auch in neueren Straf-
<lb/>proceßgesetzen kommen noch bezügliche Beschränkungen vor, z. B.
<lb/>Hannover §.93, Württemberg §. 222, Baden §. 163,
<lb/>Weimar §. 187.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0007.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>In richtiger Würdigung dieser Verhältnisse haben auch die
<lb/>meisten neueren deutschen Gesetzgebungen mit besonderer Vorsorge,
<lb/>mehr oder weniger nachdrücklich, dahin gewirkt, daß die nöthige
<lb/>Befragung und Belehrung am geeigneten Orte nicht fehlet). Wäre
<lb/>aber auch die fragliche besondere Vorsorge im Gesetz selbst nicht
<lb/>getroffen^), so müßte nichts destoweniger wohl ein umstchtiger,
<lb/>gewissenhafter Richter in Berücksichtigung der angeführten Gründe
<lb/>seinerseits eine ähnliche Vorsorge treffen n), da die bezüglichen
<lb/>Gründe auf dem Wesen der Sache selbst, auf Grund und Zweck
<lb/>des Gesetzes, beruhen.

<lb/>III. Zweckmäßig erscheint mir auch die nur von einzelnen
<lb/>deutschen Strafgesetzgebungen gebilligte Regel, wonach Personen
<lb/>der erwähnten Art, wenn sie das Zeugniß nicht verweigern, gleich- 
<lb/>wohl den Zeugeneid nicht zu leisten habenw). In Bezug auf
</p>
            <p>

               <lb/>9) Vrgl. die in Note 7 oben angeführten Strafproceßgesetze von Oester- 
<lb/>reich, Hannover, Württemberg, Baden a. a. O., das
<lb/>Schwurgerichtsgesetz von Bayern §. 141 verglichen mit Nescript vom
<lb/>28. Dec. 1813, desgleichen von Kur Hessen §. 80. Die österreich.
<lb/>StPO, von 1850 gebot sogar die Belehrung bei Vermeidung
<lb/>der Nichtigkeit, eine Bestimmung die im neueren Gesetze zweck- 
<lb/>mäßig abgeändert erscheint.

<lb/>10) Wie z. B. im weimarischen Gesetze.

<lb/>11) Bei der öffentlichen Verhandlung ist den zur Zeugnißverweigerung
<lb/>berechtigten Personen, wenngleich sie wegen dieses Rechtes von dem
<lb/>Untersuchungsrichter schon belehrt und befragt worden sind, ihr be- 
<lb/>zügliches Recht jedenfalls in Erinnerung zu bringen, wie
<lb/>auch einzelne Gesetzgebungen noch besonders vorschreiben.

<lb/>12) S. die StPO, von Hannover und Baden a. a. O. Andere
<lb/>Gesetze, wie namentlich die Württemberg, StPO. §. 213. 305,
<lb/>stellen die Beeidigung dem Ermessen des Richters anheim. sDas
<lb/>Württemberg. Schwurgerichtsgesetz von 1849 §. 133 schließt
<lb/>nun aber die Beeidigung ausj. Bergt auch Schwarze in den
<lb/>neuen Jahrbüchern für sächsisches Strafrecht Band 8,
<lb/>S. 429. Soweit es sich nicht um Eltern und Kinder oder
<lb/>Ehegatten handelt, dürfte die Beeidigung in einzelnen Fallen
<lb/>je nach Ermessen des Gerichts wohl eher zuzulassen sein. Jedenfalls
<lb/>scheint mir die österreichische Gesetzgebung zu weit zu gehen,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0008.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>8 Ueber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen d. Angeschuldigten rc.

<lb/>Eltern und Kinder wenigstens, sowie in Bezug auf Ehegatten,
<lb/>dürften die gegen deren Beeidigung sprechenden Gründe entschie- 
<lb/>den überwiegen. Für die Beeidigung läßt sich allerdings anfüh- 
<lb/>ren, daß der Eid solche Personen, wenn sie gewissenhaft sind oder
<lb/>doch vor den Folgen des Meineides sich scheuen, immerhin zu
<lb/>Enthüllungen in Bezug auf die That und den Thäter bestimmen
<lb/>mag, und daß die Beeidigung überhaupt bei allen Zeugen
<lb/>liche Regel ist, die Zeugen aber sich dem Zeugniß, mithin auch
<lb/>dem Eid, nach Gutfinden entziehen können. Allein Gründe von
<lb/>weit größerem Gewicht sprechen gegen die Beeidigung. Durch
<lb/>den Zwang zum Eide unter Verhältnissen, worin die Grenze des
<lb/>Erlaubten in Bezug auf Verschweigung einzelner, dem Zeugen
<lb/>selbst zur Schande gereichender Umstände oft so schwer zu bestim- 
<lb/>men ist, werden ängstlichere Personen vom Zeugniß ganz zurück- 
<lb/>geschreckt werden, während leichtsinnigere Zeugen im Wechselkampf
<lb/>der Interessen leicht zum Meineid hingedrängt werden mögen; es
<lb/>wird daher durch die vorgezeichnete Beeidigung bei näherer Be- 
<lb/>trachtung wenig oder gar nichts Erhebliches erzielt, keinesfalls so- 
<lb/>viel, daß hiedurch der zu besorgende sittliche Nachtheil irgend aus- 
<lb/>gewogen würde 13).

<lb/>IV* Nach der richtigeren Auffaßung werden so nahe Ange- 
<lb/>hörige des Angeschuldigten überhaupt nicht sowohl als eigentliche
<lb/>Zeugen, als vielmehr als Auskunftspersonen zu betrachten
<lb/>sein. Man wird bei der Vorrufung solcher Personen zum Zeugniß,
<lb/>dem Geiste einer weisen Gesetzgebung und der Natur der hier in
</p>
            <p>

               <lb/>wenn sie sogar den Geschwisterkindern die Verpflichtung zum
<lb/>Zeugeneid erläßt. Oesterreich StPO. §. 133 u. Note 7 oben.

<lb/>12a) Streng durchgeführt im englischen Rechte. Vgl. Note 16.

<lb/>13) Auf die Vorzeichnung derartiger Eide läßt sich wohl der Ausspruch
<lb/>des edeln Beccaria in Bezug aus Reini gung s eid e in Straf- 
<lb/>sachen, eine naheverwandte Gattung von Eiden, anwenden: „Die

<lb/>Vernunft spricht, daß alle Gesetze, die dem natürlichen Gefühle der
<lb/>Menschlichkeit zuwider sind, nicht nur eitel, sondern auch nachthei- 
<lb/>lig und schädlich sind. Dergleichen Gesetze haben ein ähnliches
<lb/>Schicksal mit einem Damme, welcher dem Lauf eines Stromes gerade
<lb/>entgegensteht."
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0009.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>Frage stehenden zarten Verhältnisse entsprechend, zweierlei niemals
<lb/>außer Acht lasten dürfen:

<lb/>1) daß die Vernehmung solcher nahebetheiligten Personen
<lb/>als Zeugen, obgleich sie (abgesehen vom Rechte der Zeugnißver-
<lb/>weigerung) gesetzlich nicht besonders beschrankt ist, immerhin mehr
<lb/>wie eine Ausnah me, als wie eine Regel zu behandeln ist, und

<lb/>2) daß dieselbe weniger zu unmittelbarer Beweis- 
<lb/>führung gegen oder für den Angeschuldigten, als vielmehr zur
<lb/>Anbahnung und Vermittelung fernerer Ausschlüße, die auf weitere
<lb/>Beweise führen mögen, und etwa zur Unterstützung vorhandener
<lb/>Beweise dienen soll.

<lb/>Beide Sätze ergeben sich aus der richtig aufgefaßten Natur
<lb/>solcher Zeugniße selbst. Zufolge des ersteren Satzes verdient
<lb/>wohl die Gewohnheit mancher Richter, welche in wichtigeren Straf- 
<lb/>sachen, ohne alle Roth, regelmäßig zur Vernehmung der Ehegat- 
<lb/>ten, Eltern und Kinder des Angeschuldigten schreiten, keine Billi- 
<lb/>gung 14), es ist vielmehr von dem Rechte der Vernehmung solcher
<lb/>Personen nur sparsam und mit besonderer Umsicht Gebrauch zu
<lb/>machen. Zufolge des zweiten Satzes aber, im Einklang mit dem
<lb/>vorher Gesagten, wird die Vorladung der Ehegatten, Eltern oder
<lb/>Kinder des Angeschuldigten als Zeugen vor das Schwurgericht (be- 
<lb/>ziehungsweise zur öffentlichen Schlußverhandlung) auch in den Fäl- 
<lb/>len, in denen dieselben in der Voruntersuchung ohne Weigerung
<lb/>Rede standen, oftmals füglich vermieden werden können, weil der
<lb/>Zweck der Vermittelung weiterer Aufschlüsse, soweit nöthig, schon
<lb/>vor dem Untersuchungsrichter erreicht werden konnte, und in der
<lb/>Schlußverhandlung, wobei das Auftreten solcher Personen als Zeu- 
<lb/>gen meist mehr Aergerniß als Nutzen gewährt, auf diesem Wege
<lb/>sehr wenig mehr zu erreichen sein wird. Daß zur Bestätigung
<lb/>ganz unbedeutender Nebenumstände oder bei dem Vorhandenseyn
<lb/>sonstiger unzweifelhaft genügender Zeugnisse für die zu erweisenden
</p>
            <p>

               <lb/>14) Von dem Fall, wenn sich die Untersuchung noch gar nicht gegen
<lb/>eine bestimmte Person gerichtet hat, kann natürlich hier nicht
<lb/>die Rede sein.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0010.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>10 Ueber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen d. Angeschuldigten rc.

<lb/>Thatumstände die Vorladung jener Personen znr Schlußverhandlung
<lb/>nicht Statt finden sollte, bedarf keiner weiteren Ausführung.

<lb/>Was hier von Ehegatten, Eltern und Kindern ge- 
<lb/>sagt wurde, das gilt auch von Großeltern und Enkeln sowie
<lb/>auch von Schwiegereltern und Schwiegerkindern, von
<lb/>Geschwistern und Ehegatten von Geschwistern, (wenn
<lb/>auch nicht von Allen insbesondere den blos Verschwägerten) in
<lb/>gleichem Maaße.

<lb/>V. Insofern nach dem gegenwärtigen Stande unserer Ge- 
<lb/>setzgebungen die richterliche Ueberzeugung nicht mehr an strenge
<lb/>Beweisformen gebunden und demgemäß auch die Vernehmung von
<lb/>Personen unreiferen Alters von größerer Bedeutung erscheint, er- 
<lb/>hebt sich die nicht unwichtige Frage: in welcher Weise bei
<lb/>der Abhörung solcher jugendlichen Zeugen (z. B. der
<lb/>Kinder des Ang eschuldigten) dem Wortlaut undSinn
<lb/>der gesetzlichen Bestimmungen über das Recht der
<lb/>Zeugnißverweigerung Genüge geschehen soll?

<lb/>Ueber die Wahrnehmung gewißer einfachen Thatsachen kön- 
<lb/>nen allerdings auch Kinder geringen Alters Auskunft geben, nicht
<lb/>selten sogar in ihrer kindlichen Natürlichkeit und Unbefangenheit
<lb/>klarer, bestimmter und überzeugender als Erwachsene^), allein bei
<lb/>der Frage der Zeugnißverweigerung -handelt es sich um eine recht- 
<lb/>liche Willensäußerung, wozu Personen solchen Alters gar nicht
<lb/>oder doch nur ungenügend befähigt erscheinen müssen, da sie über- 
<lb/>haupt nicht vermögend sind, rechtliche Willenserklärungen abzu- 
<lb/>geben, hier aber noch eine richtige Würdigung schwieriger Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Wer öfters schwurgerichtlichen Verhandlungen beiwohnte, wird die- 
<lb/>ses durch eigene Erfahrungen bestätigt finden. Ich erinnere mich
<lb/>eines Beispiels, wo das'Zeugnis eines Knaben von etwa 7 —8
<lb/>Jahren von überraschender Wirkung war, als ein des gefährlichen
<lb/>Diebstahls Angeklagter, den ich zu verhören hatte, sein Treiben
<lb/>am Ort der That schlau zu beschönigen suchte, und plötzlich jener
<lb/>Knabe, der znfällig einen bezüglichen Umstand wider Erwarten be- 
<lb/>obachtet hatte, den Ersteren von der Zeugenbank aus, durch einen
<lb/>ganz das Gepräge der W ahrheit an sich tragenden Zuruf mit Heller
<lb/>Stimme Lügen strafte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0011.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>hältniffe und eine Abwägung widerstreitender Interessen in
<lb/>Frage steht. Der einfache Weg, auf dem man wohl in der Praris
<lb/>obige Frage öfters zu lösen sucht, indem man sich blos an den
<lb/>Wortlaut des Gesetzes hält und auch Kinder in solcher Lage
<lb/>ohne Unterscheidung in der nämlichen Weise wie erwachsene Zeugen
<lb/>befragt und belehrt, kann daher nicht der richtige sein. Welchen
<lb/>Eindruck muß es machen, wenn ein Knabe oder Mädchen von 6—
<lb/>8 Jahren vor öffentlichem Gericht über eine Frage sich aussprechen
<lb/>soll, die offenbar „in des Kindes Hirn nicht paßt," über eine
<lb/>Frage, die manchmal erwachsenen Zeugen von beschränkterer Fas- 
<lb/>sungskraft nur sehr schwer begreiflich gemacht werden kann!

<lb/>Für welchen anderen Ausweg soll sich demnach der Richter
<lb/>entscheiden?

<lb/>Soll er etwa anstatt der jugendlichen Zeugen deren gesetzliche
<lb/>Vertreter (Eltern, Vormünder, Pfleger) über die Vorfrage der
<lb/>Zeugnißverweigerung vernehmen? Dieß wäre ein Auskunftsmittel,
<lb/>das sich wohl schon bei dem ersten Anblick als unbrauchbar zeigen
<lb/>möchte. Das Recht der Zeugnißverweigerung ist so persönlicher
<lb/>Natur, es hängt mit der Pflicht zur Zeugnißleistung , die stets nur
<lb/>persönlich ausgeübt werden kann, so innig zusammen, daß eine
<lb/>Ausübung des Rechtes durch Vertreter nicht wohl Platz greifen
<lb/>kann; zudem ist in nicht wenigen Fällen gerade der Angeschuldigte
<lb/>selbst der natürliche und gesetzliche allgemeine Vertreter des frag- 
<lb/>lichen Zeugen, ein Vertreter, der hier offenbar untauglich erschei- 
<lb/>nen müßte, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu sol- 
<lb/>chem Zwecke aber müßte schon als eine der Natur des Strafver- 
<lb/>fahrens widerstrebende Weiterung verworfen werden.

<lb/>Unter diesen Verhältnissen wird man sich damit begnügen
<lb/>müssen, auf anderm Wege einer befriedigenden Lösung unserer Frage
<lb/>insoweit nahezukommen, als die besondern Umstände es ge- 
<lb/>statten :

<lb/>Man wird bei der Vernehmung solcher Minderjährigen, welche
<lb/>das gesetzliche Zeugenalter, beziehungsweise die Eidesmün- 
<lb/>digkeit 16) noch nicht erreicht haben (nur diese sind hier in Frage)
</p>
            <p>

               <lb/>16) In Bezug auf das Alter der Eidesmündigkeit, wozu ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0012.tif"
                n="12"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>12 Ueber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen d. Angeschuldigten rc.

<lb/>diejenigen Zeugen, welche noch unzweifelhaft in einem solchen Kin- 
<lb/>de salter stehen, daß eine Befragung derselben, ob sie Zeugniß
<lb/>leisten wollen oder nicht, offenbar ungeeignet und unnütz erscheinen
<lb/>würde, von denjenigen Zeugen zu unterscheiden haben, welche das
<lb/>Alter des beginnenden Ueb erg an g es zum Jünglingsalter
<lb/>fzur Geschlechtsreife^), Mündigkeit^ schon erreicht haben,
<lb/>oder, bei gehöriger Ausbildung, diesem Alter wenigstens nahe- 
<lb/>stehen, und etwa doch das zur strafrechtlichen Zurechnung nach
<lb/>Landesgesetz erforderliche geringste Alter 1S) schon besitzen.

<lb/>Bei Minderjährigen der zweiten Art, um mit dieser zu
<lb/>beginnen, mag die Befragung derselben über die Ausübung des
<lb/>Rechtes der Zeugnißverweigerung wohl eher vollzogen werden. Es
<lb/>darf immerhin angenommen werden, daß Personen auf solcher Al- 
<lb/>tersstufe durchschnittlich die hiezu nöthige Fassungskraft und Willens-
<lb/>fähigkeit swenn sie überhaupt zu derselben zu gelangen vermögen^ ob auch
<lb/>nicht vollkommen, doch wenigstens in solchem Maße besitzen werden,
<lb/>daß auf dem gewöhnlichen Wege, namentlich wenn der Richter mit
</p>
            <p>

               <lb/>wohnlich eine größere Reife erfordert wird, weichen die deutschen
<lb/>Gesetzgebungen mehrfach von einander ab. Hannover, Würt- 
<lb/>temberg, Baden fordern 16 Jahre sStPO. §. 92; §. 213;
<lb/>§.157.] Braun schweig fordert 18 Jahre sStPO..§. 58.] Bay- 
<lb/>ern 15 Jahre sSchwurgerichtsgesetz §.46.] Oesterreich nur
<lb/>14 Jahre sStPO. §. 132]. In England werden Kinder über- 
<lb/>haupt als Zeugen nur dann zugelassen, wenn sich zeigt, daß sie hin- 
<lb/>längliche Derstandesreife besitzen, um den erforderlichen Zeugen- 
<lb/>eid leisten zu können, doch wird diese Reife sehr frühe, oft schon
<lb/>bei Kindern von 8—10 Jahren, angenommen. Mittermeier,
<lb/>das englische, schott. und nordamerikan. Strafverfahren, S. 331.

<lb/>17) Nach gemeinrechtlichen Grundsätzen 14, beziehungsweise 12 Jahre
<lb/>snach der natürlichen Entwicklung in Deutschland etwa 15, be- 
<lb/>ziehungsweise 13 Jahre im Durchschnitts

<lb/>18) Auch hier weichen die deutschen Gesetzgebungen freilich stark von ein- 
<lb/>ander ab. Dergl. Müller Strafgesetzbuch von Preußen mit Bei- 
<lb/>fügung der nach anderen d. Strafgesetzbücher geltenden Bestimmun- 
<lb/>gen, zu §.42. 43. Es fordern die meisten 12 Jahre oder 10 Jahre,
<lb/>Bayern nur 8, Braunschweig sogar 14 Jahre.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0013.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0013"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>angemessener Belehrung 19) dem jugendlichen Zeugen zu Hilfe kommt,
<lb/>der Zweck des Gesetzes, ohne augenscheinlichen Widerspruch mit
<lb/>Vernunft und Natur, wenigstens annäherungsweise erreicht
<lb/>werden kann.

<lb/>Ganz anders aber verhält sich die Sache bei Minderjähri- 
<lb/>gen der ersten Art, bei Kindern von völlig unreifem Alter. Da
<lb/>man dem Richter nicht zumuthen kann, daß er blos der Form we- 
<lb/>gen etwas offenbar Widersinniges vornehme, so wird derselbe die
<lb/>Befragung des rechtlich willenlosen Kindes, über seine Geneigtheit
<lb/>Zeugniß zu geben oder zu verweigern, füglich ganz zu umgehen ha- 
<lb/>ben; dagegen wird es Sache des Gerichtes sein, Lhunlichst darauf
<lb/>hinzuwirken, daß die Vernehmung eines solchen Kindes in einer
<lb/>Strafsache gegen dessen Vater, Mutter oder sonstige nächste Ange- 
<lb/>hörige nur dann Statt finde, wenn dieselbe nach den Umständen
<lb/>des Falles offenbar noih wendig oder doch von vorzüglichem
<lb/>Belang erscheint, und die Gründe , welche vom natürlichen und
<lb/>sittlichen Standpunkt aus gegen die Zulassung einer solchen Ver- 
<lb/>nehmung sprechen, im besonderen Falle nicht als überwi-egend
<lb/>zu betrachten sind. Mit anderen Worten: Es wird als Ersatz für

<lb/>die auf Seiten des Kindes nicht mögliche eigene Erwägung der zu
<lb/>berücksichtigenden zarten Verhältnisse von Seiten der gerichtlichen
<lb/>Behörden eine um so strengere, sorgfältigere Prüfung der Frage,
<lb/>ob und wie weit das Kind zum Zeugniß zu rufen ist. Statt zu
<lb/>finden haben und zwar unter billiger Rücksichtsnahme auf jene zar- 
<lb/>ten Verhältnisse und auf die Unfähigkeit des Kindes, sein Recht
<lb/>selbst zu wahren, wenn gleich eine eigentliche Vertretung des Kin- 
<lb/>des durch den Richter hiebei nicht Platz greifen kann 2°).
</p>
            <p>

               <lb/>19) Der Richter muß sich dabei in die kindliche Anschauungsweise gleich- 
<lb/>sam hineindenken; die Belehrung darf daher nicht in einer Erklärung
<lb/>des Rechtes im Allgemeinen bestehen, sondern sie muß immer
<lb/>concret und möglichst einfach und natürlich gehalten werden.

<lb/>20) Wenn das zur Ansage aufgeforderte Kind durch unzweideutige Ver- 
<lb/>weigerung derselben sich dem Zeugniß entzieht, kann natürlich ein
<lb/>Zwang in keiner Weise zulässig erscheinen. Das Kind hat in sol- 
<lb/>chem Falle seine Willenssähigkeit b et hät i g t.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0014.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>14 lieber d.Befreiung d. nächsten Angehörigen d. Angeschuldigten rc.

<lb/>Hiernach wird z. B. in einer Anklagsache wegen Mor- 
<lb/>des oder eines anderen ähnlichen Verbrechens der Richter sich nicht
<lb/>leicht veranlaßt finden können, die unmündigen Kinder des Ange- 
<lb/>klagten zum Zeugniß vorzurufen, es sei denn, daß ganz besondere
<lb/>Umstände deren Vernehmung rechtfertigten. In der Regel darf und
<lb/>muß wohl in solchen Fällen vorausgesetzt werden, daß ein Kind
<lb/>bei gehöriger Altersreife sich nicht freiwillig zu einem Zeugniß ver- 
<lb/>stehen werde, das dazu beitragen kann, Vater oder Mutter aus
<lb/>das Schaffet zu bringen.

<lb/>Desgleichen wird der Richter hienach und nach Maßgabe
<lb/>der oben aufgestellten Sätze 21) in Anklagsachen jeder Art
<lb/>wegen unbedeutenderer Nebenumstände oder bei dem Vorhandensein
<lb/>anderer genügender Beweise die unmündigen Kinder des Angeklag- 
<lb/>ten oder sonstige nahe Angehörige solchen Alters um so weniger
<lb/>zum Zeugniß aufzufordern, und im Zweifel lieber die Vernehmung
<lb/>solcher an sich sin zweifacher Beziehung^ regelwidrigen Zeugen thun*
<lb/>lichst zu vermeiden haben.

<lb/>Aus dem Wegfallen derartiger Zeugnisse kann nur geringer
<lb/>Nachtheil erwachsen, aber ein großes Uebel aus dem sittlichen
<lb/>Aergerniß, das die Erhebung derselben so leicht mit sich bringen
<lb/>kann.

<lb/>Bei der schwurgerichtlichen Verhandlung insbesondere
<lb/>wird der Vorsitzende, sofern etwa bezügliche Anträge an ihn ge- 
<lb/>richtet werden, sich um so schwerer bewogen finden können, nahe
<lb/>Angehörige des Angeklagten, wenn sie noch dazu unreifen Alters
<lb/>sind, kraft seiner discretionären Gewalt als Auskunftspersonen vor- 
<lb/>zurufen; sollte derselbe aber aus besonderem Grunde die Vorrufung
<lb/>solcher Auskunftspersonen etwa doch für rathsam erachten, so wird
<lb/>er jedenfalls die wirkliche Vernehmung der Letzteren erst dann zu
<lb/>vollziehen haben, wenn die Verhandlung soweit vorgeschritten ist,
<lb/>daß er zu ermessen vermag, ob die Vernehmung nicht unnöthig er- 
<lb/>scheint, und deshalb doch noch umgangen werden kann.

<lb/>Endlich wird es Sache der Staatsanwälte sein, in würdiger
</p>
            <p>

               <lb/>21) Abschnitt IV. oben.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0015.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0015"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>Auffassung ihres Amtes und im Zusammenwirken mit den Gerich- 
<lb/>ten, auch ihrerseits dafür zu sorgen, daß unmündige Angehörige
<lb/>der Angeklagten nicht ohne Noth auf die Zeugenliste gesetzt werden.

<lb/>VI. Außer den bisher erörterten Fragen ergeben sich in Be- 
<lb/>zug auf das Recht der Zeugnißverweigerung im schwurgerichtlichen
<lb/>Verfahren noch mehrere andere Fragen von praktischer Be- 
<lb/>deutung, die ich mit beigefügter kurzer Beantwortung hier zusam- 
<lb/>menstellen will:

<lb/>1) Darf ein Zeuge, der in der Voruntersuchung, ge- 
<lb/>setzmäßig belehrt, das Zeugniß nicht abgelehnt hat, dasselbe vor- 
<lb/>dem Schwurgericht noch verweigern?

<lb/>Die Bejahung dieser Frage kann keinem Anstand unterliegen,
<lb/>wenn auch dieses Recht im Gesetz nicht besonders Vorbehalten
<lb/>wurdet). Die Verhandlung vor dem Schwurgericht erscheint als
<lb/>die Hauptverhandtung, bei welcher das Recht der Zeugniß- 
<lb/>verweigerung von besonderer Bedeutung ist; es muß dem Zeugen
<lb/>immer noch freistehen, die Ablegung des Zeugnisses in der öffent- 
<lb/>lichen Verhandlung, im Angesicht des Angeklagten selbst, abzu- 
<lb/>lehnen.

<lb/>2) Darf im Falle einer solchen nachträglichen Verwei- 
<lb/>gerung das früher abgegebne Zeugniß vor dem Schwurge- 
<lb/>richt vor gelesen werden?

<lb/>Die Frage ist, entsprechend der Absicht des Gesetzes und dem
<lb/>Grundsatz der mündlichen und öffentlichen Verhandlung, im Allge- 
<lb/>meinen zu verneinen. Jndeß möchte doch dem Schwurgerichtsprä- 
<lb/>sidenten nach Maßgabe seiner allgemeinen Befugniß ~3) das Recht
</p>
            <p>

               <lb/>22) Einen solchen Vorbehalt bezüglich der Lchlußverhandlung enthält die
<lb/>öfter re ich. StPO, in §. 239, desgleichen das bayerische
<lb/>Schwurgerichtsgesetz §-134.

<lb/>23) Sofern dieselbe in dieser Hinsicht nicht durch das Land es ge setz
<lb/>besonders beschränkt erscheint.

<lb/>Entscheidungen des fra nz ö si s ch e n Cassationshofes , wonach
<lb/>dieser den Präsidenten für berechtigt erklärte, Aussagen eines Sohnes
<lb/>des Angeklaten vorlesen zu lassen, sind mitgetheilt inkossron, eoäe
<lb/>d'mstruet. erim. explique ad art. 268.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0016.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0016"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>16 Ueber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen d. AngeschuldigLen rc.

<lb/>nicht ganz abzusprechen sein, in einem besonderen Falle, in wel- 
<lb/>chem die Kenntniß der frühern Aussage des betreffenden Zeugen
<lb/>für die richtige Bcurtheilung der Sache wesentlich erscheint, jene
<lb/>Aussage dennoch verlesen zu lassen, da ja die Thatsache der Ver-
<lb/>weigerung als ein neuer, oft unerwarteter Umstand bei der Ver- 
<lb/>handlung erst hervortritt und die Aussage des Zeugen, soweit sie
<lb/>ohne Weigerung Statt fand, gesetzmäßig abgegeben wurde.

<lb/>3) Darf die Aussage eines Zeugen, welcher zur Zeit, als
<lb/>sein naher Angehöriger noch nicht an geschuldigt war, Zeug-
<lb/>niß gab, später aber das Zeugniß Ln Bezug auf Letzteren so- 
<lb/>dann verweigerte, vor dem Schwurgericht vorgelesen werden?

<lb/>Diese Frage dürste zu verneinen sein und zwar ohne die zur
<lb/>vorigen Frage beigefügte Beschränkung, da das Verhältniß hier in- 
<lb/>sofern ein wesentlich verschiedenes ist, als der Wille des Zeugen
<lb/>hier niemals darauf gerichtet war, in einer Anklagsache gegen die- 
<lb/>sen Angeklagten (seinen Angehörigen) irgend ein Zeugniß zu ge- 
<lb/>ben. In einem solchen Fall hat die spätere Weigerung gewisser-
<lb/>maffen eine rückwirkende Kraft und die geänderte Sachlage in Ver- 
<lb/>bindung mit der Weigerung selbst benimmt der früheren Aussage
<lb/>allen rechtlichen Werth.

<lb/>4) Darf die Aussage einer Person, welche früher selbst
<lb/>mit angeschuldigt war, jedoch nicht vor das Schwurgericht ge- 
<lb/>stellt wurde fweil der Beweis gegen sie nicht zureichtej in dem
<lb/>Falle, wenn sie aus gesetzlichem Grunde das etwa verlangte Zeug- 
<lb/>niß verweigert, vor dem Schwurgericht vorgelesen werden?

<lb/>Auch diese Frage wird zu verneinen sein, jedoch, wie mir
<lb/>scheint, nicht ohne die zu Frage 2) gemachte Beschränkung. Unter
<lb/>Umständen kann es immerhin nöthig werden, daß das, was eine
<lb/>solche Person als Angeschuldigte angab, zur Kenntniß
<lb/>des Schwurgerichts komme; insoweit aber die Angabe nur als Aus- 
<lb/>sage eines damaligen MitangeschuldiGten, nicht als Zeugen- 
<lb/>aussage aufgefaßt wird, ist und bleibt sie eine gesetzmäßige Erklä- 
<lb/>rung, wenn gleich jene Person jetzt nicht mehr als Angeschuldigte
<lb/>behandelt werden kann 24).
</p>
            <p>

               <lb/>24) Entscheidungen des französischen Cassationshofes in ähnlichem
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0017.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>5) Wenn mehrere Angeklagte vorhanden find, darf
<lb/>ein Zeuge auch in Bezug auf die nicht mit ihm verwandten
<lb/>^verschwägerten^ Personen das Zeugniß verweigern, weil Ei- 
<lb/>ner der Angeklagten sein naher Angehöriger ist?

<lb/>Allerdings muß in diesem Fall das Recht der Zeugnißverwet-
<lb/>gerung in Bezug auf die ganze Sache, ohne Unterscheidung der
<lb/>einzelnen Betheiligten, dem Zeugen zugestanden werden, gleichviel,
<lb/>ob sein Angehöriger als Urheber oder als Gehilfe oder nur als
<lb/>Begünstiger angeklagt ist. Das fragliche Recht ist nach Maßgabe
<lb/>des Gesetzes auf den ganzen Fall 25) zu beziehen, in welchem der
<lb/>Angehörige des Zeugen als Mitangeklagter betheiligt erscheint; eine
<lb/>Beschränkung des Zeugnisses auf einzelne Angeklagte wäre nicht
<lb/>nur rechtlich unzulässig, sondern auch thatsächlich unausführbar.
<lb/>Wenn jedoch eine Reihe von getrennten und trennbaren
<lb/>Verbrechensfällen sz. B. Diebstahls - oder Raubfällen^j zu gemein- 
<lb/>samer Verhandlung kommt, und hiebei mehrere Angeklagte, aber
<lb/>nicht alle in allen Fällen, betheiligt sind, muß das Recht der
<lb/>Zeugnißverweigerung auf diejenigen einzelnen Fälle beschränkt blei- 
<lb/>ben, worin der Angehörige des Zeugen als Mitangeklagter bethei-
<lb/>tigt ist. Hier ist die Trennung der nur zufällig vereinigten Fälle
<lb/>rechtlich geboten und thatsächlich ohne Anstand durchführbar 26).

<lb/>6) Aus gleichem Grunde muß auf der anderen Seite auch
<lb/>einem Angeklagten, der in einem einzelnen der zusammen ver-
</p>
            <p>

               <lb/>Sinne sind angeführt in Rogron, code d’instruct. crim. expli-
<lb/>que, ad art. 322.

<lb/>25) In der badischen StPO. §. 149 ist dieß durch die Fassung l»D er-

<lb/>wandte-des Nng esch u ldigt en oder eines der

<lb/>Mitangeschuldigten"j besonders ausgedrückt; desgleichen auch
<lb/>im Code d’instruct. crim. art. 322, sowie im Schwurgerichtsgesetz
<lb/>von Württemberg §. 131, Hessendarmstadt §. 146, Nas-
<lb/>sau §. 144.

<lb/>26) Die in der vorigen Note zuletzt angeführten drei Schwurgerichtsge-
<lb/>gesetze sprechen zwar von Mitangeklagten ffim nämlichen münd- 
<lb/>lichen Verfahren", diese Fassung dürfte jedoch, nach dem Sinn
<lb/>des Gesetzes, die nothwendige Trennung der einzelnen Fälle nicht
<lb/>unbedingt ausschließen.

<lb/>Der GerichtSsaal. Heft l 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>2
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0018.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>18 Ueber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen b. Angeschuldigten re.

<lb/>handelten Fälle nicht als Mitangeklagter betheiligt ist, da- Recht
<lb/>eingeräumt werden, die verlangte Aussage in Bezug auf einen Mit- 
<lb/>angeklagten nahen Angehörigen und den ganzen betreffenden
<lb/>Fall zu verweigern, und es wird Sache des Schwurgerichtsptäst-
<lb/>denten sein, den Angeklagten hierüber zu belehren.

<lb/>7) Was endlich die Frage betrifft, inwiefern ein Zeuge, der
<lb/>mit Verzichtleistung auf das ihm zustehende Recht der Zeugnißver-
<lb/>weigerung sein Zeugniß ablegt, den etwa gesetzlich von ihm ver- 
<lb/>langten Zeugeneid 27) gleichwohl verweigern darf, so ist
<lb/>dieß eine Frage, die je nach Maßgabe der hierüber bestehenden
<lb/>landesgesetzlichen Bestimmungen zu bearuworten ist. Einzelne deut- 
<lb/>sche Gesetzgebungen^) gewähren durch ausdrückliche Vorschrift
<lb/>dem Zeugen auch das Recht, den Zeugeneid zu verweigern, was
<lb/>auch dem Grundsatz, auf welchem das Recht der Zeugnißverweige-
<lb/>rung überhaupt beruht, zu entsprechen scheint.
</p>
            <p>

               <lb/>27) Vergl. Abschnitt III. oben und insbesondere Note 12.

<lb/>28) Z. B. Oesterreich StPO. §. 133, Weimar §. 190.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0019.tif"
             n="19"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0019"/>
         <div xml:id="d73512e1636" ana="scope_-_19-31" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Dotalrecht der Franzosen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Frey, ...">Von Dr. jur. Frey in Neustadt a. d. H.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>II.
</p>
            <p>

               <lb/>Was Wotalrecht der Franzosen.

<lb/>Von vr. jur. Frey zu Neustadt a. d. H.

<lb/>Einleitung.

<lb/>8. 1.

<lb/>Schon sehr frühe, d. h. in den Capitularien der ftänkischen
<lb/>Könige 1) der zweiten Dynastie erscheint die Eintheilung der Pro- 
<lb/>vinzen des französischen Reiches in das Gebiet der Gew oh nh eits-
<lb/>rechte (pays du droit coutumier) und in das Gebiet des ge- 
<lb/>schriebenen Rechts (pays du droit dcrit). — Diese Einthei- 
<lb/>lung lag der bürgerlichen Gesetzgebung Frankreichs bis zur Revo- 
<lb/>lution von 1789 wesentlich zum Grunde. Unter droit ooutu-
<lb/>mier ist Volks - oder Gewohnheitsrecht, und unter droit
<lb/>£crit — römisches Recht zu verstehen. Diese Eintheilung
<lb/>von Frankreich in die Lander des geschriebenen Rechts und in die
<lb/>Länder des Gewohnheitsrechts fiel insbesondere in der Lehre von
<lb/>den Vermögensverhältnissen der Ehegatten entscheidend
<lb/>ins Gewicht. In den Ländern des geschriebenen Rechts hatte
<lb/>man bezüglich dieser Lehre das römische Recht zur Richtschnur
<lb/>genommen. Hier war demnach das Vermögen der Frau entweder
<lb/>Dotal- oder Paraphernalgut; hier mußte von den Ehegat- 
<lb/>ten , falls eine Gütergemeinschaft unter ihnen bestehen sollte, die- 
<lb/>selbe in dem Heirathsvertrage förmlich stipulirt worden sein. Die
<lb/>Lehre vom Dotalrechte ist daher auch lediglich aus dem römi- 
<lb/>schen Rechte zu erläutern und zu ergänzen, wobei jedoch nicht
</p>
            <p>

               <lb/>1) Opitulare Caroli Calvi cap. XXXI. art. 20. — Edictum Vi-
<lb/>8tence art. 12. 16. —
</p>
            <p>

               <lb/>r *
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0020.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>DaS Dotalrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>ausser Acht zu lassen, daß diese Erläuterung und Ergänzung mit
<lb/>großer Vorsicht zu geschehen hat, weil das französische Dotal- 
<lb/>recht in manchen Bestimmungen von dem römischen Dotalrechte
<lb/>abweicht. Diese Abweichungen, begründet in, und zusam- 
<lb/>menhängend mit veränderten bürgerlichen Einrichtungen,
<lb/>beziehen sich namentlich auf die Form der Bestellung der Dos,
<lb/>auf die Personen, welche die Do8 eonstituiren, ferner auf den
<lb/>Umfang der Unveräusserlichkeit des fundus dotalis, aus die Zu- 
<lb/>rückgabe der Dos, so wie auf die Anstellung der Dotal-Kla-
<lb/>gen, endlich auf die, der Frau wegen ihrer Dos eingeräumte Si- 
<lb/>cherheit. — Selbst auf einzelne Klauseln der Gewohnheits- 
<lb/>rechte , namentlich auf die Klausel, nach welcher dem Manne die
<lb/>Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Frau zu- 
<lb/>steht (Cod. civ. art. 1530 — 1535), ingleichen auf die Klau- 
<lb/>sel über die Gütersonderung (Cod. civ. art. 1536 — 1539)
<lb/>kommt das römische Recht zur erläuternden und ergänzenden An- 
<lb/>wendung, denn diese beiden Klauseln enthalten im Wesentlichen
<lb/>ganz dieselben Bestimmungen, wie das im C. c. art. 1540 —
<lb/>1580 enthaltene Do talrecht. Also die Vertrags-Klausel, wodurch
<lb/>dem Manne die Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der
<lb/>Frau eingeräumt wird (C. c. art. 1530—1535. 1540 —1573),

<lb/>ingleichen die Vertrags-Klausel, durch welche das Vermögen der
<lb/>beiden Ehegatten schlechthin gesondert ist (C. c. art. 1536 —
<lb/>1539. 1574 — 1580) wird eigenthümlicherweise von dem Code

<lb/>civil an zwei verschiedenen Orten, einmal in dem zweiten
<lb/>Kapitel, oder in dem Gewohnheitsrechte (C. c. art. 1399ff.),
<lb/>und das anderemal in dem d r i t t e n Kapitel oder in dem Dotal- 
<lb/>rechte (C. c. art. 1540 ff.) abgehandelt. — Die Klausel der
<lb/>einfachen Ausschließung der Gütergemeinschaft (C. c. art. 1530—
<lb/>1535)unterscheidet sich von demDotalrechte (C. c.art. 1540—1573)
<lb/>nur durch zwei Momente: 1) durch den Umfang der Dos, in- 
<lb/>sofern diese Klausel alle und jede Habe der Frau umfaßt. C.c.
<lb/>art. 1531, während nach dem Dotalrechte sich die Dos nur auf
<lb/>die Güter beschränkt, welche ausdrücklich (C. c. art. 1541) zur
<lb/>Dos bestellt worden sind. — 2) Durch die Veräusserlichkeit
<lb/>der Liegenschaften der Frau C. e. art. 1535, §. 1. Siehe jedoch
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0021.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>6. e. art. 1535, §. 2, während nach dem Dotalrechte diese Lie- 
<lb/>genschaften unveräusserlich stnd. 0. 6. art. 1554.

<lb/>Das Vermögen der Frau ist in dem Falle, da sich die zu- 
<lb/>künftigen Ehegatten dem Dotalrechte unterworfen haben, entweder
<lb/>Dotal-oder Paraphernalgut, oder auch das Vermögen der
<lb/>Frau ist zum Th eile Dotalgut, und zum Th eile Paraphernal- 
<lb/>gut. 6. e. art. 1541, 1574. Es gilt jedoch als Grundsatz, daß,
<lb/>im Falle, da sich die Ehegatten nach dem Dotalrechte verheirathet
<lb/>haben, die ParapHernal-Eigenschaft des Vermögens der Frau
<lb/>als die Regel und die Dotal-Eigenschaft deffelben nur als die
<lb/>Ausnahme zu betrachten ist. Und diese Ausnahme ist als- 
<lb/>dann nach den im 0. c. art. 1542—1573 aufgestellten Vorschrif- 
<lb/>ten zu beurtheilen; vorausgesetzt jedoch, daß nicht im Heirathsver-
<lb/>trage anderweitige Verabredungen getroffen worden sind. C. c. art.
<lb/>1541.
</p>
            <p>

               <lb/>Erstes Kapitel.

<lb/>Don dem Dotalgute.

<lb/>§♦ 2.

<lb/>I. Von der Bestellung des DotalguteS.

<lb/>Zuvörderst ist über die Form, in welcher die Do8 zu be- 
<lb/>stellen, folgendes zu bemerken: Eine vos kann nur durch Ehe- 
<lb/>vertrag bestellt werden. Und jeder Ehevertrag ist durch einen
<lb/>Notär und zwar schlechthin vor Abschliessung der Ehe aufzu- 
<lb/>nehmen. 6. c. art. 1394. DasDotalgut kann also während
<lb/>der Ehe weder bestellt, noch vermindert noch vermehrt werden, oder
<lb/>m. a. W, nur die Güter sind und bleiben Dotalgut, welche vor
<lb/>der Trauung zur Dos bestellt worden sind. C. c. art. 1395,
<lb/>1543. Es kann sogar ein bereits abgeschlossener Ehevertrag vor
<lb/>der Trauung nur unter den im 6. c. art. 1396, 1397 enthal- 
<lb/>tenen Bedingungen abgeänd ert werden. 0. e. art. 1396,
<lb/>1397. Es gilt übrigens in Bezug auf diese Form des Ehever- 
<lb/>trages schlechthin gleich, ob die Dos durch die Frau oder durch eine
<lb/>andere Person bestellt worden ist.

<lb/>Eine Do8 kann sowohl von der Frau (6. e.art. 1541), alS
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0022.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>22 Das Dotakecht der Franzosen.

<lb/>auch von ihren Eltern 2) (0. c. art. 1544 — 1547, vgl. C.c.
<lb/>art. 1438, 1439) ingleichen auch von Fremden bestellt werden.
<lb/>Die Frau insbesondere kann die Größe ihrer Dos auf eine jede
<lb/>ihr beliebige Weise festsetzen. 6. c. art. 1542, §. 1. Sind je- 
<lb/>doch sämmtliche Güter der Frau nur in allgemeinen Aus- 
<lb/>drücken zum Dotalgute bestellt worden, so erstreckt sich diese Bestel- 
<lb/>lung nur auf die gegenwärtigen und nicht auch auf die
<lb/>zukünftigen Güter der Frau. C. c. art. 1542, §. 2. Ueber die
<lb/>Bestellung einer Do8 durch die Elt ern, welche sich nach dem Do-
<lb/>talrechte^) verheirathet haben, gelten folgende Bestimmungen:
<lb/>1) Wenn Vater und Mutter zusammen eineDos bestellen, ohne
<lb/>Bestimmung der Quote, die jeder Theil zur Bestellung einzu-
<lb/>schiessen hat, so wird angenommen, daß die Do8 gleichtheilig
<lb/>bestellt worden ist. C. c. art. 1544, §. 1. Wurde dagegen die
<lb/>Dos vom Vater all ein bestellt, so hat die Mutter, selbst wenn
<lb/>die Dotirung auf das väterliche und mütterliche Vermögen lau- 
<lb/>tet, nicht für dieDos zu hasten und zwar selbst dann nicht, wenn
<lb/>die Mutter bei dem Abschlüsse des Ehevertrages gegenwärtig war;
<lb/>es ist vielmehr die Dos einzig und allein vom väterlichen Vermö- 
<lb/>gen zu bestellen. 0. e. art. 1544. §. 2. — 2) Wenn der

<lb/>üb erlebende von beiden Ehegatten für das väterliche u n d
<lb/>mütterliche Vermögen eine Dos bestellt, so ist dieDos zunächst von
<lb/>dem Erbtheile zu nehmen, welcher auf die Tochter von dem Nach- 
<lb/>lasse des zuerst verstorbenen Ehegatten kommt. Und nur den feh- 
<lb/>lenden Rest der Dos hat der überlebende Ehegatte zu tragen. 6. e.
<lb/>art. 1545. — 3) Hat endlich die Tochter eigenes Vermögen, so
<lb/>können die eonstituirenden Eltern nichtsdestoweniger die Dos nur
</p>
            <p>

               <lb/>, 2) ütaä) römis chem Rechte (1. 19. Dig. 23. 2. 1. 69. §. 4. Dig.
<lb/>23. 3.) ist der Vater und väterliche Großvater in ge- 
<lb/>wissen Fällen verpflichtet, die Frau zu d o t i r e n, während nach
<lb/>französischem Rechte (0. o. art. 204) eine Dotirung s-
<lb/>Klage schlechthin unzulässig ist.

<lb/>3) Denn haben sich die Ehegatten nach dem Gemeinschafts- 
<lb/>rechte verheirathet, so kommen in der Regel die art. 1438, 1439
<lb/>des Cod. civ. zur Anwendung.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0023.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>aus ihrem Vermögen und nicht aus dem Vermögen der Tochter
<lb/>nehmen. Und selbst dann nicht, wenn gleich die Eltern die Nutz- 
<lb/>nießung an dem Vermögen der Tochter haben. 6. e. art. 1546.

<lb/>§ S.

<lb/>II. Von der Verwaltung und Nutznießung des Dotalgutes.

<lb/>Der Mann hat in Ansehung der Dos folgende Rechte:

<lb/>A. Das Recht der Verwaltung. — Der Mann hat
<lb/>während der Ehe das Recht, die Dos ausschließlich zu verwal- 
<lb/>ten. 6. e. art. 1549, §. 1. S. z. B. C. c. art. 1549, §. 2.
<lb/>Die Dermiethungen und Verpachtungen derDotalliegenschaften kann
<lb/>jedoch der Mann nur mit Vorbehalt der im C. c. art. 1429,
<lb/>1430 enthaltenen Einschränkungen vornehmen. Dagegen ist
<lb/>der Mann verpflichtet, diese Verwaltung als guter Hausvater zu
<lb/>besorgen; z. B. er hat die gegen die Dos laufenden Verjährungen
<lb/>zu unterbrechen, die erforderlichen Jnscriptionen der Privilegien und
<lb/>Hypotheken zu betreiben u. s. w. 0. c. art. 1562, §. 2, vergl.
<lb/>C. c. art. 1428, §. 1. Ist endlich die Verwaltung der Dos durch
<lb/>den Mann von der Art, daß die Dos in Gefahr ist, so hat die
<lb/>Frau das Recht, auf Gütertrennung (0. c. art. 1443Ls.) cm*
<lb/>zutragen. C. c. art. 1563. —

<lb/>B. Das Recht der Nutznießung. — Diese steht gleich- 
<lb/>falls dem Manne zu. 6. c. art. 1549, K. 2. Er hat also alle
<lb/>und jede in einer Nutznießung enthaltenen Rechte, vorbebaltlich der
<lb/>Beschränkungen dieser Rechte durch den Heirathsvertrag, z.B.
<lb/>der Beschränkung, daß die Frau jährlich gegen eigene Quittungen
<lb/>gewiffe Einkünfte beziehen darf. C. c. art. 1549, §. 3. Umge- 
<lb/>kehrt hat aber auch derMann alle und jede Verbindlichkeiten
<lb/>eines Nutznießens. C. c. art. 1562, §. 1. Der Mann braucht
<lb/>jedoch keine Bürgschaft zu leisten, es sei denn, daß sie von ihm in
<lb/>dem Ehevertrage ausdrücklich versprochen worden wäre. 0. e. art.
<lb/>1550. Auch hat der Mann von seinen Einkünften — in der Re- 
<lb/>gel wenigstens — die Haushaltungs- und Erziehungskosten allein
<lb/>zu bestreiten 4).
</p>
            <p>

               <lb/>4) Sirey. Ree. deS arrets. XXVL 2. 97.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0024.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>24 Das Dotalrecht der Franzosen.

<lb/>§. 4.

<lb/>HL Von dem ELgenthume des Dotalgutes.

<lb/>DaS Eigenthum an der Do8 gehört der Frau. 6. e.arg.
<lb/>art. 1551 , 1552, 1562. Daher hat auch der Mann die Oos in
<lb/>der Regel in Natur zurückzuerstatten. 0. c. art. 1564. Dage- 
<lb/>gen hat auch nur die Frau allen und jeden Schaden zu tragen,
<lb/>welchen die Oos durch Zufall erlitten hat (easum sentit domi-
<lb/>nus). C. c. art. 1566, 1567. Jngleichen können die Gläubiger
<lb/>des Mannes nur auf die Nutzungen der Oos, nicht aber auf die
<lb/>Oos selbst Beschlag legen u.s.w. Ausnahmsweise erhält je- 
<lb/>doch der Mann das Eigenthum der Oos, jedoch so, daß er der
<lb/>Frau dereinst d. h. bei Auflösung der Ehe den Geldbetrag
<lb/>zu erstatten hat, zu welchem die Oos in dem Heirathsvertrage nach
<lb/>Maaßgabe des 6. e. art. 1532 angeschlagen worden ist. Der
<lb/>Mann kann auf die so eben bezer'chnete Weise Eigenthümer der
<lb/>Dos werden, theils Kraft Gesetzes, theils durch Ueberein-
<lb/>kun ft. Kraft Gesetzes geschieht dieß: 1) wenn der Mann Dotalsa-
<lb/>chen erhält, die er nicht gebrauchen kann, ohne sie auszugeben
<lb/>(Geld) oder zu verzehren (Früchte). C. c. arg. art. 1532. —
<lb/>2) Wenn der Mann mit Dotalgeldern eine Liegenschaft angekauft
<lb/>hat, oder wenn ihm anstatt solcher Gelder, Liegenschaften an Zah- 
<lb/>lungsstatt übergeben worden sind, ausgenommen, wenn verabredet
<lb/>worden ist, daß die Dotalgelder in Liegenschaften angelegt wer- 
<lb/>den sollen. 6. e. art. 1553. — Durch Übereinkunft wird
<lb/>der Mann Eigenthümer, wenn die Oos im Ehevertrage für Eigen- 
<lb/>thum des Mannes erklärt worden ist. Diese Erklärung geschieht
<lb/>entweder ausdrücklich, oder stillschweigend. Sie geschieht
<lb/>stillschweigend, wenn die Dotalsachen im Heirathsvertrage tarirt
<lb/>worden sind. Eine stillschweigende Erklärung ist jedoch nur in Be- 
<lb/>zug auf die unter der Oos begriffenen Mobilien gültig, gegen-
<lb/>theilige Verabredung jedoch Vorbehalten. Die zur Oos gehörenden
<lb/>Liegenschaften der Frau bleiben demnach, trotz der im Ehevertrage
<lb/>enthaltenen Taxation im Eigenthume der Frau; gegentheilige
<lb/>Verabredungen gleichfalls Vorbehalten. 6. c. art. 1551, 1552.—

<lb/>Anlangend die Veräußerung deS DotalguteS, so ist ein
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0025.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>Unterschied zu machen zwischen den unter der Dos begriffenen M o-
<lb/>bilien und Immobilien. Die b e w e g li ch e n Dotalsachen
<lb/>können von dem Manne mit Zustimmung der Frau, oder auch
<lb/>allein von der Frau mit ehemännischer Autorisation veräussert
<lb/>werden^). Die Dotalliegenschaften dagegen dürfen weder von
<lb/>dem Manne, noch von der Frau, noch von beiden zu- 
<lb/>sammen, veräussert, oder verpfändet, oder mit Dienst- 
<lb/>barkeiten belastet werden. C. c. art. 1554. C. d. com- 
<lb/>merce art. 7, §. 2. Alle und jede Veräusserungen, Verpfändun- 
<lb/>gen und Belastungen können von der Frau oder ihren Er- 
<lb/>ben, jedoch erst nach Auflösung der Ehe, oder nach erfolgter Gü- 
<lb/>tertrennung, schlechthin als nichtig angefochten werden; und zwar
<lb/>ohne daß dieser Nichtigkeits-Klage die Einrede der, während der
<lb/>Ehe abgelaufenen Verjährung entgegengesetzt werden darf. 0. c.
<lb/>art. 1560. §. 1. Auch der Mann hat, jedoch nur während der
<lb/>Ehe ein Recht auf Anstellung dieser Nichtigkeits-Klage. Der Mann
<lb/>hat dagegen dem Käufer Gewähr zu leisten, ausgenommen, wenn
<lb/>der Mann die Dotaleigenschaft der verkauften Immobilien aus- 
<lb/>drücklich angegeben hat. C. c. art. 1560, §. 2. Auch können
<lb/>die Dotalliegenschaften, wenn sie nicht imHeirathsvertrage für ver-
<lb/>äufferlich erklärt worden sind, während der Ehe nicht usucapirt,
<lb/>ingleichen die zur Dos gehörenden Jmmboiliar-Klagen während
<lb/>der Ehe nicht verjährt werden; vorausgesetzt jedoch, daß Ersitzung
<lb/>und Verjährung nicht vor der Ehe ihren Anfang genommen ha- 
<lb/>ben. C. c. art. 1561, §. 1. Vergl. C. c. art. 2255. Sobald
<lb/>aber die Gütertrennung unter den Eheleuten ausgesprochen ist, so
<lb/>nimmt der Lauf der Ersitzung oder Verjährung seinen Anfang. —
<lb/>C. c. art. 1561, §. 2. Die Ausnah men von der in dem C. c.
<lb/>art. 1554 aufgestellten Regel der Unveräusserlichkeit des
<lb/>Fundus dotalis beruhen theils auf Vertrag (0. c. art. 1557),
<lb/>theils auf g es etzli ch er Vorschrift (C. c. art. 1555, 1556, 1558,
<lb/>1559). Ueber die gese tzlichen Ausnahmen ist insbesondere Fol- 
<lb/>gendes zu bemerken: 1) es kann nämlich die Frau mit Autorisa- 

<lb/>tion des Mannes, oder auf dessen Weigerung mit gerichtlicher Au-
</p>
            <p>

               <lb/>5) Sirey XXVI. 2. 25. Dgl. pr. Inst. (2. 8.) 1. 42. Dig. (23. 3.)
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0026.tif"
                n="26"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0026"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>DaS Dotalrecht dyr Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>torisation ihre Kinder aus einer frühem Ehe mit dem Fundus do- 
<lb/>talis ausstatten, vorbehaltlich der Nutznießungsrechte des ManneS
<lb/>an der Dos, im Fall die Frau bloß auf eine gerichtliche Autorisa- 
<lb/>tion hin die Dotalliegenschaften veräussert hat. 0. e. art. 1555.
<lb/>Die Frau kann auch, jedoch nur mit Autorisation ihres Mannes,
<lb/>die gemeinschaftlichen Kinder mit dem Fundus dotalis ausstatten.
<lb/>C. c. art. 1556.— 2) Die Dotalliegenschaften können ferner, jedoch
<lb/>nur mit gerichtlicher Erlaubniß (avee permission de justice)
<lb/>und nur auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung
<lb/>(Cod. de proc. civ. art. 955 ff.) veräussert werden: a) um den
<lb/>Mann, oder die Frau aus der Hast zu ziehen; b) um den Le- 
<lb/>bensunterhalt der Familie in Gemäßheit des C. c. art. 203,
<lb/>205, 206, 212 zu bestreiten; e) um die Schulden, welche die
<lb/>Frau vor dem Abschlüsse des Ehevertrages gemacht hat, oder um
<lb/>die Schulden derjenigen Personen zu bezahlen, welche die J)os be- 
<lb/>stellt haben; d) um die an einer Dotalliegenschast schlechthin noth-
<lb/>wendigen Hauptverbesserungen vorzunehmen; e) endlich, wenn die
<lb/>Frau nur ein Mi teig ent hum an einer Dotalliegenschast hat und
<lb/>diese gerichtlich für untheilbar erklärt worden ist. Uebrigens
<lb/>ist in allen diesen Fällen Dasjenige, was nach Bestreitung der
<lb/>nothwendigen Ausgaben noch übrig bleibt, Dotalgut. Und
<lb/>es muß dieser Uebe rschuß zum Besten der Frau als Fundus
<lb/>dotalis angelegt werden. C. c. art. 1558. — 3) Endlich kann

<lb/>eine Dotalliegenschast von dem Manne vertauscht werden, voraus- 
<lb/>gesetzt jedoch, daß die Frau eingewilliget, und das Gericht den
<lb/>Mann zu dem Tausche autorisirt hat. Das Gericht kann jedoch
<lb/>diese Autorisation nur unter den im 6. e. art. 1559, §. 1 fest- 
<lb/>gesetzten Bedingungen ertheilen. Uebrigens ist sowohl das einge- 
<lb/>tauschte Grundstück, als auch das Geld, welches auf den Tausch
<lb/>noch herausgegeben werden mußte, Dotalgut. Das Geld ist
<lb/>überdieß, wie im Falle der C. c. art. 1558 zum Vortheile der Frau
<lb/>anzulegen. 0. e. art. 1559.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 5.

<lb/>IV. Von den Dotalschulden.

<lb/>Aus der vos können nur die vorehelichen, d. h. nur
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0027.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0027"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>die Schulden beigetrieben werden, welche erweislich vor der
<lb/>Ehe gemacht worden sind. 0. c. art. 1558. Die Schulden da- 
<lb/>gegen, welche die Frau auf irgend eine Weise während der Ehe
<lb/>gemacht hat, können weder während der Ehe, noch nach Auflö- 
<lb/>sung derselben, weder gegen die Frau, noch gegen ihre Erben
<lb/>aus den Dotalliegenschaften beigetrieben werden; es sei denn, daß
<lb/>die Schulden zu einem, der im 6. c. art. 1558 angegebenen Zwecken
<lb/>gemacht worden sind, zu welchen Zwecken auch die Dotalliegenschaf- 
<lb/>ten veräussert werden dürfen 6).

<lb/>§. 6.

<lb/>V. Von der Zurückgabe des Dotalgutes.

<lb/>Ist über die Zeit der Zurückgabe der Dos im Heiraths-
<lb/>vertrag nichts Besonderes verabredet worden, so muß der Mann
<lb/>oder dessen Erbe, der Frau oder ihren Erben die Do8 zurück- 
<lb/>erstatten: 1) Wenn die Ehe durch Tod, oder Ehescheidung auf- 
<lb/>gelöst; 2) wenn der Mann für verschollen erklärt worden ist. 0. c.
<lb/>art. 123, s. jedoch C. c. art. 124, 129; 3) wenn die Eheleute
<lb/>von Tisch und Bette, oder den Gütern nach getrennt worden sind.
<lb/>0. 6. art. 311, 1563. Bgl. C. 6. art. 1441. Die Frau, oder
<lb/>ihr Erbe hat im Falle, da die eine oder der andere auf Zurücker- 
<lb/>stattung des Dotalgutes klagt, den Beweis darüber zu führen,
<lb/>daß die bestellte Dos auch wirklich in die Ebe eingebracht
<lb/>worden sei. Hat jedoch die Ehe 10 Jahre gedauert, von der Zeit
<lb/>an gerechnet, da die versprochene Dos beizubringen gewesen wäre,
<lb/>so kann die Frau oder ihr Erbe die Do8 zurückfordern, und zwar
<lb/>ohne daß die eine, oder der andere verbunden ist, das wirk- 
<lb/>liche Einbringen der Dos, oder den wirklichen Empfang der- 
<lb/>selben durch denMann nachzuweisen, ausgenommen, wenn derMann
<lb/>darthun kann, daß er kein Mittel unversucht ließ, um den säumigen
<lb/>Schuldner der I)o8 zur Zahlung anzuhalten. C. c. art. 1569.
<lb/>Uebrigens hat die Frau oder ihr Erbe, zur Sicherheit aller ih- 
<lb/>rer auf die Dos bezüglichen Ansprüche und Forderungen kein
</p>
            <p>

               <lb/>6) Vgl. Sirey recueil des arrets XXXIV. 1.108. XXXV. 1. 925. XXXVI.
<lb/>1. 913.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0028.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>DaS Dotalrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>Privilegium, sondern nur ein gesetzliches Unterpfand^).
<lb/>0. e. art. 1572, 2121. —

<lb/>Anlangend die Zurückgabe derDos selbst, wozu der Mann,
<lb/>oder sein Erbe verpflichtet ist, so geschieht dieselbe entweder in Na- 
<lb/>tur, oder in Geld. — I. In N atur. — Bei der Zurückgabe
<lb/>der Dos in Natur ist ein Unterschied zu machen zwischen beweg- 
<lb/>lichen und unbeweglichen Dotalsachen. 1) Dotalliegen-
<lb/>schasten, hat der Mann, vorbehaltlich der gesetzlichen Einschrän- 
<lb/>kungen 0. e. art. 1552, 1554 ff., mit allem und jedem Zuwachse
<lb/>in Natur und zwar in ihrem dermaligen und nur in ihrem
<lb/>dermaligen Zustande herauszugeben, jedoch so, daß er zugleich für
<lb/>die Nichterfüllung der ihm als Nutznießer und Verwalter oblie- 
<lb/>genden Verbindlichkeit haftet. Arg. C. c. art. 1566. Ist insbe- 
<lb/>sondere nur die Nutznießung an einer Liegenschaft als Dos be- 
<lb/>stellt worden, so hat der Mann nur das Recht selbst, nicht aber
<lb/>auch die mittlerweile gezogenen Nutzungen herauszugeben.
<lb/>0. e. art. 1568. — 2) Be wegliche Dotalsachen, deren Ei- 
<lb/>genthum der Frau verblieben ist, hat der Mann nur in dem
<lb/>Zustande herauszugeben, in welchem fle sich zur Zeit der Zurückgabe
<lb/>befinden. Und der Mann hat nur für den durch sein Verschul- 
<lb/>den, nicht auch für den durch einen ordnungsmäßigen Gebrauch
<lb/>verursachten Schaden und Verlust zu haften. 0. e. art. 1567,
<lb/>Vgl. C. c. art. 589, 950. In allen Fällen — d. h. das Eigen- 
<lb/>thum an den beweglichen Dotalsachen mag der Frau verblie- 
<lb/>ben, oder durch Taxation (0. e. art. 1551) auf den Mann
<lb/>übergegangen sein — hat die Frau das Recht, alles in ihrem
<lb/>Gebrauche befindliche Weißzeug und Leibgeräthe zurückzu- 
<lb/>nehmen; die Anrechnung des Werthes dieser Stücke auf ihre Dos
<lb/>jedoch Vorbehalten, falls der Mann Eigenthümer der Fahrniß der
<lb/>Frau geworden ist. 6. e. art. 1566, §.2. Vgl. C. c. art. 1495.
<lb/>Ist die Nutznießung an einer beweglichenDotalsache eingeräumt
<lb/>worden, so gilt ganz dasselbe, was so eben unter Nr. 1 in ffne
</p>
            <p>

               <lb/>7) Der Co&lt;i. civ. hat also das der Frau nach römischem Rechte
<lb/>seoost. 12. Cod. 8. 18. Nov. 97. 2. 3. Nov. 109 c. 1.) zustehende
<lb/>privilegium'dotis aufgehoben.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0029.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>L9
</p>
            <p>

               <lb/>Don Frey.


<lb/>bemerkt worden ist. 0. c. art. 1568.— 3) Sind endlich Schuld- 
<lb/>forderungen als Dos bestellt worden, so ist der Mann
<lb/>nicht verbunden, für den Verlust dieser Forderungen zu hasten; es
<lb/>genügt vielmehr, d. h. es ist die restitutio äotis als geschehen zu
<lb/>betrachten, wenn er die Schuldurkunden, oder das, was er darauf
<lb/>erhalten hat, herausgiebt. 6. e. art. 1567. — II. In Geld
<lb/>geschieht die Zurückgabe, wenn die Dos besteht — aus Geld, aus
<lb/>tarirten Mobilien (0. e. art. 1551) oder aus Mobilien, die man
<lb/>nicht gebrauchen kann, ohne sie auszugeben, oder zu verzehren. Die
<lb/>Zurückgabe in Geld geschieht nach Maaßgabe der, dem Ehevertrage
<lb/>beigefügten Abschätzungen des Werth es der in Frage stehenden
<lb/>Gegenstände. 6. c. art. 1532, 1551. Uebrigens ist in Beziehung
<lb/>auf den Vollzug der restitutio äotis zu unterscheiden, ob die- 
<lb/>selbe in Natur, oder aber in Geld zu geschehen hat. Im er- 
<lb/>sten Falle ist die Herausgabe der Dos sofort nach Auflösung der
<lb/>Ehe, im zw e i tenFalle dagegen erst nachJahres frist, vom Tage
<lb/>der Auflösung an gerechnet, zu bewerkstelligen. 0. c. art. 1564,
<lb/>1565. Endlich gilt folgender Grundsatz über die Art und Weise,
<lb/>wie nach der, aus irgend einem Grunde^) erfolgten Auflösung
<lb/>der Ehe die Nutzungen des Brautschatzes bei der Herausgabe
<lb/>desselben zu th eilen sind. Es werden nämlich alle und jefce8 9 10)
<lb/>Dotal-Nutzungen des letzten Ehejahres — dieses von dem Tage
<lb/>der Trauung an gerechnet — schlechth in als ein Ganzes
<lb/>zusammengeworfen und hierauf nach Verhältniß der Zeit,
</p>
            <p>

               <lb/>8) Die art. 1570, 1571 deS Cod. eiv. unterstellen zwar nur den Fall,
<lb/>da die Ehe durch den T o d des einen, oder des a n d e r n Ehe- 
<lb/>gat t e n getrennt worden ist. Allein sie sind in allen Fällen
<lb/>anwendbar, in welchen eine restitutio dotis zu geschehen hat; vorbe- 
<lb/>haltlich der Eigenthümlichkeiten einzelner Fälle hinsichtlich der Z e i t
<lb/>der restitutionis äotis (s. z. B. 0. e. art. 1445, §. 2).


<lb/>9) D.h. sowohl die natürlichen, als auch Lürg erlichen Nutzun- 
<lb/>gen , ingleichen die Nutzungen sowohl von dem beweglichen,
<lb/>als auch von dem unbeweglichen Dotalgute.


<lb/>10) D. h. zu welcher Zeit des letzten Ehejahres auch die Nutzun- 
<lb/>generhoben werden mögen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0030.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0030"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>Äb DaS Dotalrecht der Franzosen.

<lb/>während welcher die Ehe im letzten Jahre gedauert, zwischen dem
<lb/>Manne und zwischen der Frau (oder deren Erben) getheilt.
<lb/>Hat z. B. die Ehe im letzten Ehejahre drei, oder sechs, oder
<lb/>neun Monate gedauert, so erhält im ersten Falle der Mann
<lb/>die Frau 3/4, im zweiten Falle jeder Ehegatte 1/% und im letz- 
<lb/>ten Falle der Mann 3/4, die Frau '/4 der Dotalnutzungen. Wurde
<lb/>insbesondere die Ehe durch den Tod des Mannes aufgelöst, so hat
<lb/>die Frau die Wahl, ob sie die Nutzungen der Dos nach dem so
<lb/>eben aufgestellten Maaßstabe mit den Erben des Mannes theilen,
<lb/>oder aber ob sie während des Trauerjahres ihren Lebensunter- 
<lb/>halt aus dem Nachlasse des Mannes verlangen will. Endlich
<lb/>sind der Frau in allen Fällen — d. h. sie mag ihren Antheil an
<lb/>den Nutzungen, oder Alimente aus dem Nachlasse des Mannes ver- 
<lb/>langt haben — wahrend des Trauerjahres Wohnung und
<lb/>Trauerkleider aus dem Nachlasse des Mannes darzureichen, und
<lb/>zwar ohne daß der Frau dafür irgend ein Abzug, oder irgend
<lb/>eine Anrechnung gemacht werden darf. 0. c. art. 1570, 1571.
<lb/>Vgl. C. c. art. 1465.

<lb/>§- 7.

<lb/>VI. Von dem Verluste des Dotalgutes.

<lb/>Wurde der Frau von ihrem Vater eine vos bestellt und
<lb/>war der Mann zur Zeit dieser Bestellung schon zahlungsun- 
<lb/>fähig, oder ohne Gewerbe, das ihm die Stelle des Vermögens
<lb/>ersetzen konnte, so hat die Frau, wenn sie die Do8 verliert, nur die
<lb/>gegen den Mann gerichtete Klage auf restitutio dotis in den
<lb/>Nachlaß des Vaters einzuwerfen. 6. e. art. 1573, §. 1. Ist da- 
<lb/>gegen der Mann erst nach abgeschlossener Ehe zahlungsunfä- 
<lb/>hig geworden, oder wenn der Mann zur Zeit der Trauung ein
<lb/>gutes Gewerbe hätte, so hat die Frau den Verlust der, von dem
<lb/>Vater bestellten Do8 allein zu tragen. 0. e. art. 1573, §. 2.

<lb/>Zweites Kapitel.

<lb/>Von dem Paraphernalgüte.

<lb/>§. 8.

<lb/>Alles Vermögen, welches im Heirathsvertrage nicht aus- 
<lb/>drücklich als Dos bestellt wurde, ist und bleibt — Parapher-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0031.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>nalgut. C. c. art. 1574. S. auch oben §. 1. Ueber die
<lb/>Rechte der Frau an ihrem Paraphernalgüte bemerke man: 1)das
<lb/>Recht der Verwaltung. — Die Frau kann also und zwar
<lb/>ohne ehemannische, oder beziehungsweise gerichtliche Autorisation
<lb/>alle und jede Verwaltungs- und Dispositionsbefugnisse vorneh- 
<lb/>men; 0. c. art. 1576, §. 1. Vgl. C. c. art. 1536. Dagegen
<lb/>ist sie nicht befugt über die zu dem Paraphernalgüte gehörenden
<lb/>Liegenschaften oh ne Autorisation des Mannes, oder beziehungs- 
<lb/>weise des Gerichts zu verfügen. 0. c. a^t. 1576, §. 2. Vergl.
<lb/>C. c. art. 1449, 1538. — 2) Das Recht der Benutzung. —
<lb/>Die Frau hat zwar das Recht, ihr Vermögen ganz nach Gefallen
<lb/>zu benutzen 0. c. art. 1576 , §. 1. Vgl. 1536. Allein sie hat
<lb/>auf der andern Seite die Pflicht, nach Maaßgabe des C. c. art.
<lb/>1575 zu den Haushaltungs- und Erziehungs-Kosten beizutragen.
<lb/>6. e. art. 1575. Vgl. 0. e. art. 1537. Auch die Schulden, welche
<lb/>die Frau schon zur Zeit der Abschliessung der Ehe hatte,
<lb/>können aus ihrem Paraphernalgüte nach wie vor beigetrieben wer- 
<lb/>den.

<lb/>Hat insbesondere die Frau ihrem Mann die Benutzung und
<lb/>Verwaltung ihres Sondergutes ausdrücklich, oder stillschweigend
<lb/>(6. c. art. 1578) überlassen, so hat der Mann alle und jede Ver- 
<lb/>bindlichkeiten eines Nutznießers (0. c. art. 1580), und ist ver- 
<lb/>bunden, entweder nach Auflösung der Ehe, oder auf erstes Begehren
<lb/>der Frau, jedoch nur die noch stehenden, oder die noch vorhande- 
<lb/>nen, nicht aber die bereits verzehrten Früchte zu erstatten.
<lb/>6. c. art. 1578. Vgl. C. c. art. 1539. Hat der Mann aber
<lb/>gegen den Willen der Frau ihr Sondergut verwaltet und be- 
<lb/>nützt, so hat er auch für die bereits verzehrten Früchte zu
<lb/>hasten. C. e. art. 1579. Wenn übrigens der Mann Kraft einer
<lb/>Vollmacht (procuratum) seiner Frau die Güter derselben nur
<lb/>verwaltete, so ist er der Frau, wie ein jeder andere Bevoll- 
<lb/>mächtigte verantwortlich. C. c. art. 1577.—
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0032.tif"
             n="32"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0032"/>
         <div xml:id="d73512e2847"
              ana="scope_-_32-38"
              type="article"
              n="III.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Schwurgericht und die zweite Instanz</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Reichmann, ...">Von Staatsprocurator Reichmann in Wiesbaden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>III.
</p>
            <p>

               <lb/>Was Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>Don StaatsprocuraLor Reichmann in Wiesbaden.

<lb/>Unter dem oben angegebenen Titel begegnen wir in dieser
<lb/>Zeitschrift (Jahrgang 1855, Augustheft, Seite 155—160) einem
<lb/>ganz neuen Vorschläge zur Verbesserung des Instituts der Schwur- 
<lb/>gerichte, von Herrn Hofgerichts-Advocaten Purgold in Darm- 
<lb/>stadt. Durch diesen Vorschlag sollen die durch fehlerhafte Frei- 
<lb/>sprechungen der Angeklagten in Folge eines auf „nicht schuldig"
<lb/>lautenden Verdicts der Geschwornen der Gerechtigkeit drohenden Ge- 
<lb/>fahren beseitigt werden. Der Vorschlag soll sich auf Erfahrungen
<lb/>gründen, daß mitunter von Schwurgerichten sehr unrichtige Ver- 
<lb/>biete erlassen würden.

<lb/>Sobald der Beweis geführt werden kann, daß die Wahr- 
<lb/>sprüche der Geschwornen in einer großen Anzahl, ich will nicht ein- 
<lb/>einmal fodern in ihrer Mehrzahl, fehlerhaft find, so müßte das
<lb/>Institut verbessert, und wenn dieses nicht möglich wäre, beseitigt
<lb/>werden. Ein jeder auf solche Erfahrungen gegründete Verbesse- 
<lb/>rungsvorschlag verdient daher eine Beachtung, und auch dann,
<lb/>wenn aus demselben mindestens der Vortheil zu ziehen wäre, daß,
<lb/>so wenig irrige Wahrsprüche auch den Geschwornen nachzuweisen
<lb/>find, doch der Möglichkeit solcher fehlerhafter Verbiete vorgebeugt
<lb/>werde.

<lb/>Niemand, auch nicht der beste Freund unseres neueren Straf-
<lb/>processes wird in Abrede stellen, daß derselbe noch Verbesserungen
<lb/>fähig ist. Vor allen Dingen wird man jedoch bei vorgeschlagenen
<lb/>Reformen verlangen können, daß solche dem Principe huldigen, auf
<lb/>welches der Srafproceß gebaut ist, da nur ein consequentes Be- 
<lb/>folgen dieses Princips eine gute Gesetzgebung Hervorbringen oder
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0033.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>den Beweis liefern kann, daß dasselbe nicht gut, daher ein neues dem- 
<lb/>selben zu substituiren sei. Ein jedes Umgehen des leitenden Grund- 
<lb/>satzes führt bei Aenderungen im Verfahren zu Verwirrungen, welche
<lb/>größere Uebel zur Folge haben, als das angeblich zu beseitigende.

<lb/>Der von Herrn Purgold gemachte Verbesserungsvorschlag
<lb/>soll zur Beseitigung irriger Wahrsprüche der Geschwornen, durch
<lb/>welche eine der Gerechtigkeit nicht entsprechende Freisprechung des
<lb/>Angeklagten hervorgerufen wird, eine zweite Instanz zur Folgtz
<lb/>haben. Anknüpfend an das dem Assisenhofe gestattete Recht, einen
<lb/>auf Schuldig lautenden Wahrspruch der Geschwornen als irrig
<lb/>zu bezeichnen und die Sache an ein neues Schwurgericht zu ver- 
<lb/>weisen, soll nun auch dem Assisenhofe das Recht vindicirt werden,
<lb/>die Entscheidung auszusetzen, und die Sache an die nächsten Assisen
<lb/>zu verweisen, wenn der Ausspruch auf „nicht Schuldig" lautet;
<lb/>und, wenn man dieses auch nicht unbedingt gestatten wolle, so
<lb/>solle man dieses Recht doch dem Assisenhofe einräumen, wenn das
<lb/>nicht Schuldig, ohne die Beantwortung der Hauptfrage zu be- 
<lb/>rühren, nur entweder auf Beantwortung einer vom Gegenstände
<lb/>der Hauptfrage völlig trennbaren, zumal nur den objectiven That-
<lb/>beftand berührenden Zusatzfrage, oder auf Verneinung eines ein- 
<lb/>zelnen, in der an sich und im Uebrigen bejahten Hauptfrage mit- 
<lb/>enthaltenen Moments beruhte (S. 159). Es bedarf wohl keines
<lb/>Beweises, daß der Vorschlag den obersten Grundsatz, auf welchem
<lb/>die Einrichtung der Schwurgerichte beruht, verletzt. Es soll näm- 
<lb/>lich derWahrspruch eines Gerichts, welches keineGründe sei- 
<lb/>nes Ausspruchs angibt, von dem Assisenhofe in allen Fällen
<lb/>einer Kritik unterworfen und als fehlerhaft bezeichnet werden kön- 
<lb/>nen, so daß ein neues Verfahren stattfinden muß. Es beruft sich
<lb/>zwar der Herr Vers, auf das dem Assisenhofe zustehende Recht, ei- 
<lb/>nen auf Schuldig lautenden Wahrspruch als irrig zu bezeichnen,
<lb/>und die Sache an ein neues Schwurgericht zu verweisen; allein
<lb/>wer möchte bestreiten, daß ein sehr großer Unterschied darin zu
<lb/>finden ist, ob ein Assisenhof gezwungen sein soll, einen
<lb/>feinerAnsicht nach Unschuldigen zu strafen, und ob ein
<lb/>nach der Ansicht des Affisenhofs schuldiger Angeklagter straf- 
<lb/>frei den Gerichtssaal verlassen soll. Es ist zwar nicht

<lb/>Der Gerichtsaal. Hest 1. 1856. z
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0034.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>34 Das Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>gut, daß ein Schuldiger straffrei bleibt, allein nicht alle Berge
<lb/>können geebnet werden, und so wenig man früheren deutschen Straf-
<lb/>proceßgesetzen als eine Jnconsequenz vorwarf, daß nur dem verur- 
<lb/>teilten Angeklagten Rechtsmittel gegen das Erkenntniß gelassen
<lb/>waren, dem Staate aber nicht das Recht zustand, gegen ein frei- 
<lb/>sprechendes Urtheil Beschwerde bei dem Obergerichte zu führen, so
<lb/>wenig darf man eine Jnconsequenz darin finden, wenn der Staat
<lb/>durch das den Affisenhöfen eingeräumte Recht ungerechten Berur-
<lb/>theilungen Vorbeugen will, ohne es für nöthig zu halten, densel- 
<lb/>ben auch die Befugniß und die Pflicht beizukegen, irrigen Freispre- 
<lb/>chungen entgegen zu treten.

<lb/>Betrachtet man nun den mehrerwähnten Vorschlag näher, so
<lb/>muß es schon auffallen, daß der Herr Vers., vor den Konsequen- 
<lb/>zen seines Gedankens zurückschreckend, auf halbem Wege stehen bleiben
<lb/>will. Wenn die rechtsgelehrten Richter des Assisenhofs eine solche
<lb/>überwiegende Intelligenz gegen die ungelehrten Geschwor-
<lb/>nen haben sollen, daß sie, ohne einmal die Gründe des Ausspruchs
<lb/>derselben zu kennen, das Verdict als irrig in einem Theil be- 
<lb/>zeichnen können, warum sollen sie dieses nicht auch bei Beurthei-
<lb/>lung der Beantwortung der Hauptfrage zu thun berechtigt
<lb/>sein? Diese Frage drängt sich gewiß auf. S. 156 finden wir
<lb/>wohl die Gründe zu dieser Jnconsequenz, denn hier wird ganz
<lb/>richtig entwickelt, daß bei einer solchen Beurtheilung nur eine sub- 
<lb/>jective Ansicht der anderen entgegensteht, und daß weder anderen
<lb/>Geschwornen, noch einem anderen Assisenhofe die Möglichkeit gege- 
<lb/>ben sei, zu finden, welche der beiden subjectiven Ansichten die rich- 
<lb/>tige gewesen. Was aber bei dem Ganzen oder bei der Hauptfrage
<lb/>der Fall ist, muß auch bei Nebenfragen eintreten, denn üherall
<lb/>steht nur eine Ansicht der anderen gegenüber, da kein Assisenhof
<lb/>die Gründe des Schwurgerichts kennt, tiefe nicht prüfen und seine
<lb/>Ansicht danach nicht bestimmen kann, auch ein neues Schwurgericht
<lb/>dem ersten gegenüber in gleicher Lage sich befindet.

<lb/>Diese Gründe werden es schon sehr zweifelhaft lassen, ob
<lb/>überhaupt das dem Assisenhof zustehende Recht, einen auf schul- 
<lb/>dig läutenden Ausspruch der Geschwornen als irrig zu bezeichnen,
<lb/>ein die Gerechtigkeit wirklich sicherndes Recht ist, und ob das zweite
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0035.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>U


<lb/>Verfahren allen Gefahren vorbaut. Es kann aber daraus kein ei- 
<lb/>gentlicher Nachtheil entspringen. Spricht das 2. Schwurgericht eben- 
<lb/>falls ein Schuldig aus, dann muß das Strafurtheil erlassen wer- 
<lb/>den; spricht es ein „nicht schuldig" aus, so wird höchstens
<lb/>ein Schuldiger nicht bestraft, wahrscheinlich aber ein
<lb/>Unschuldiger fr eigesprochen. Anders aber wird es sich,
<lb/>wie weiter unten gezeigt werden soll, bei der Ausführung des be- 
<lb/>sprochenen Vorschlags verhalten. Lassen sich denn aber auch, wie
<lb/>Herr Purgold meint, die Thatsachen, welche der Beantwortung
<lb/>einer Neben- oder Zusatzfrage zu Grunde gelegt werden müssen,
<lb/>immer der Art von der Hauptfrage trennen, daß man unbeschadet
<lb/>der Gründlichkeit des Verfahrens nur über einzelne Momente
<lb/>Zepgen zu vernehmen nöthig, oder Zeugen nur stückweise zu be- 
<lb/>fragen hat? Wer die alten schriftlichen Untersuchungen und das
<lb/>neue Strafverfahren kennen gelernt hat, wird die Erfahrung ge- 
<lb/>macht haben, daß die Beweisquellen für einzelne Momente der
<lb/>That meistens dieselben sind, welche auch für die Hauptfrage eröff- 
<lb/>net werden, und daß es zu den größten Fehlern führen würde,
<lb/>wenn man einen Zeugen nicht über seine ganze Wissenschaft, son- 
<lb/>dern über einzelne Theile derselben hören wollte, und daß dessen-
<lb/>ohngeachtet der Richter gehalten sein sollte, auf ein solches frag- 
<lb/>mentarisches Verfahren seine Ueberzeugung, sowohl über die Glaub- 
<lb/>würdigkeit der Zeugen an stch, als über das aus den Aussagen
<lb/>derselben über die That folgende zu gründen. Kann denn wohl
<lb/>der Beweis, ob ein Diebstahl mittelst Einsteigens verübt worden,
<lb/>bei Erhebung der Beweise leicht in die zwei Theile zerlegt wer- 
<lb/>den, daß ein Zeuge nur darüber befragt wird, ob überhaupt ein
<lb/>Diebstahl stattgefunden habe, ein anderer, ob der Dieb eingestie- 
<lb/>gen sei? Sind es in der Regel nicht dieselben Personen, welche
<lb/>in einem hin über die eine und andere Thatsache Auskunft geben
<lb/>und nur geben können? Ich führe ein anderes Beispiel an.
<lb/>Es wird Jemand des Todtschlags angeklagt. Derselbe leugnet die
<lb/>That. In der mündlichen Verhandlung kommen durch Verneh- 
<lb/>mung der bei der That zugegen gewesenen Zeugen, welche in der
<lb/>Voruntersuchung nicht vernommen werden konnten, Thatumstände
<lb/>zur Sprache, nach welchen angenommen werden könnte, daß der

<lb/>3*
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0036.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>36 DaS Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>Getödtete ohne alle Veranlassung durch grobe Mißhandlung den
<lb/>Affect des Angeklagten hervorgerufen habe, oder sogar, daß der
<lb/>Angeklagte in gerechter Nothwehr gehandelt habe. Darauf hin
<lb/>müssen nun besondere Fragen gestellt werden. Die Geschworenen
<lb/>bejahen die Hauptfrage, aber auch die Frage, ob Nothwehr vor- 
<lb/>handen gewesen sei. Die Richter des Assisenhofs können sich da- 
<lb/>mit nicht einverstanden erklären, und verweisen die Sache an ein
<lb/>neues Schwurgericht. Sollen vor diesem nun etwa die Zeugen
<lb/>nur allein über das Vorhandensein der Nothwehr, und nicht über
<lb/>den ganzen Hergang vernommen werden? Wenn aber die Zeugen
<lb/>über den ganzen Hergang vernommen werden, und das Schwur- 
<lb/>gericht die Ueberzeugung gewönne, daß der Angeklagte die Tödtung
<lb/>gar nicht begangen habe, soll dasselbe nun dessenohnerachtet nur
<lb/>die Frage beantworten: ob der Angeklagte in gerechter Nothwehr
<lb/>gehandelt habe? Die Antwort hierauf ergibt sich wohl von selbst.
<lb/>Oben deutete ich an, daß die Folgen des vorgeschlagenen neuen
<lb/>Verfahrens auch ganz andere seien, als bei dem Recht des Assi-
<lb/>senhofs, einen auf schuldig lautenden Ausspruch als irrig zu be- 
<lb/>zeichnen. Es wird sich dieses bei einem Verfolgen des so eben
<lb/>aufgestellten Falles zeigen. Angenommen nun, das zweite Schwur- 
<lb/>gericht verneinte die Frage wegen der Nothwehr, und es müßte
<lb/>nun gestraft werden. Soll denn nun der neue Assisenhof, der ja
<lb/>nicht aus den früheren Beisitzern bestehen muß, und selten bestehen
<lb/>wird, an diesen Ausspruch und die Ansicht des früheren Assisenhofs
<lb/>gebunden sein, und eine Strafe aussprechen müssen, wenn er auch
<lb/>der Ansicht wäre, daß der Ausspruch auf einem Jrrthum beruhte,
<lb/>oder soll nun dieser Assisenhof etwa das Recht haben, die Sache
<lb/>an ein drittes Schwurgericht zu verweisen? Das dritte Schwur- 
<lb/>gericht bejahte dann vielleicht wieder die Frage wegen der Noth- 
<lb/>wehr, und damit wäre vielleicht wieder der neue Assisenhof nicht
<lb/>zufrieden. — Die Sache könnte sich auch so gestalten^ Das erste
<lb/>Schwurgericht verneint die Frage wegen der Nothwehr bejaht die
<lb/>Frage, daß der Getödtete durch grobe Mißhandlung den Affect
<lb/>des Angeklagten hervorgerufen habe. Das zweite Schwurgericht
<lb/>verneint diese Frage, bejaht aber die Frage wegen der Nothwehr,
<lb/>das dritte Schwurgericht verneint die letzte Frage wieder und be-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0037.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Reichmann.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>jaht die Andere, und jedesmal kann sich der Assisenhof mit dem
<lb/>Ausspruch nicht vereinigen. Wo finden wir denn nun Garantie
<lb/>für einen gerechten Ausspruch? Ich bemerkte oben, daß sich die
<lb/>Momente, auf welchen die Beantwortung der verschiedenen Fragen
<lb/>beruht, nicht leicht trennen lassen. Herr P. sagt nun auch, daß
<lb/>ein neues Verfahren nur stattfinden solle, wenn sich diese Momente
<lb/>trennen lassen. Es gibt Fälle, wo dieses möglich ist, z. B.
<lb/>es verübt Jemand eine Fälschung, gesteht dieses ein, behauptet
<lb/>aber bei dem Gebrauch der gefälschten Urkunde total betrunken ge- 
<lb/>wesen zu sein. Soll denn etwa der Assisenhof, falls er sich dem
<lb/>Wahrspruch entgegensetzen will, das Recht haben, zuerst zu ent- 
<lb/>scheiden, ob eine Trennung der bezeichneten Art zulässig sei, und
<lb/>nur wenn er dieses bejaht, die Sache an ein neues Schwurgericht
<lb/>zu verweisen? Dieses würde dem Assisenhof eine Machtvollkom- 
<lb/>menheit geben, welche wieder zu sonderbaren Verwirrungen füh- 
<lb/>ren könnte. Wenn nun die rechtsgelehrten Richter sich geirrt, und
<lb/>eine Trennung der Prüfung der Beweise für möglich und statthaft
<lb/>erklärt hätten, und der neue Assisenhof im zweiten Verfahren das
<lb/>Widersinnige dieses Ausspruchs entdeckte? Was soll es dann ge- 
<lb/>ben? Und soll denn der von dem ersten Schwurgericht für un- 
<lb/>schuldig erklärte Angeklagte dem Assisenhof gegenüber schutzlos sein,
<lb/>und sich dem Nachtheil aussetzen lassen, */4 Jahr länger in Ge- 
<lb/>fangenschaft zu bleiben, um alsdann doch vielleicht freigespro- 
<lb/>chen zu werden. Und sollte man nicht einem solchen Angeklagten
<lb/>das Recht lassen müssen, gegen den Ausspruch des Assisenhofs zu
<lb/>appelliren, oder gegen den Wahrspruch des zweiten Schwurgerichts,
<lb/>wenn dieser seine Verurtheilung zur Folge haben würde? Stehen
<lb/>sich zwei Wahrsprüche entgegen, warum soll denn nun gerade der
<lb/>auf Schuldig lautende gegen den Angeklagten zur Anwendung
<lb/>gebracht werden müssen? Der Billigkeit wenigstens, wenn nicht
<lb/>der Gerechtigkeit würde es denn doch entsprechen, wenn in einem
<lb/>solchen Falle der Angeklagte den Ausspruch eines dritten Schwur- 
<lb/>gerichts zu fordern berechtigt wäre, welches gewissermaßen als Ob- 
<lb/>mann bezüglich der früheren Schwurgerichte zu betrachten wäre.
<lb/>Wohin würde ein solches Verfahren führen? Und ist denn eine
<lb/>solche durchgreifende Reform nach den Erfahrungen über die
<lb/>Aussprüche der Schwurgerichte nöthig? Herr P. referirt 3 Fälle,
<lb/>welche ihm die Nothwendigkeit beweisen. Drei Fälle sollen dazu
<lb/>genügen. Wie viele fehlerhafte Urtheile sind wohl schon von rechts- 
<lb/>gelehrten Richtern erlassen worden, ohne daß man die Nothwen-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0038.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>AH Das Schwurgericht und die zweite Instanz.

<lb/>digkeit behauptet hat, das Verfahren zu reformiren. Nach dem
<lb/>ersten der erzählten Fälle soll ein fehlerhafter Ausspruch stattgefunden
<lb/>haben, ebenso im dritten ; im zweiten sollen einzelne Geschworene
<lb/>auf dem Irrwege gewesen sein, sich aber noch zurechtgefunden ha- 
<lb/>ben. Ob in dem ersten und dritten Falle die Geschworenen sich
<lb/>wirklich geirrt haben, muß dahin gestellt bleiben, da man ihre
<lb/>Entscheidungsgründe nicht kennt, im zweiten Falle wird etwas als
<lb/>möglich bezeichnet, was bei einem jeden Gericht Vorkommen kann.
<lb/>Der ganze Vorschlag, welcher hier besprochen worden ist, beruht
<lb/>offenbar auf der Ansicht, daß eigentliche Intelligenz nur
<lb/>bei den Juristen, nicht aber bei unseren Geschwore- 
<lb/>nen zu finden sei. Mit dieser Intelligenz hat es aber seine
<lb/>eigene Bewandniß. Der gesunde Menschenverstand kann sich häufig
<lb/>nicht mit den Urtheilen scharfsinniger Juristen übereinstimmend er- 
<lb/>klären, gar häufig werden die Urtheile der Richtercollegien in
<lb/>oberer Instanz resormirt, und man weiß dann nicht immer, wer
<lb/>wirklich das Rechte getroffen hat; die einfachen Landleute, welche
<lb/>häufig ein Schwurgericht bilden, können zwar nur nach ihren Er- 
<lb/>fahrungen urtheilen, aber sehr oft kann man auch bei ihnen fin- 
<lb/>den, „daß die Wahrheit mittelst immane nter Kraft
<lb/>sich zur Geltung bringt." Und wenn man schon erlebt hat,
<lb/>daß ein Caffationshof Urtheile eines Assisenhofs bezüglich der An- 
<lb/>wendung des Strafgesetzes reformirt, warum soll denn nun der
<lb/>Assisenhof bezüglich der Beurtheilung der Thatfrqge soweit über
<lb/>die Geschworenen gestellt werden. Fehler und Jrrthümer werden
<lb/>bei einem jeden Verfahren und einer jeden Einrichtung der Ge- 
<lb/>richte nicht ausbleiben, allein ein großer Fehler würde es sein,
<lb/>wegen einzelner fehlerhafter Urtheile sogleich an dem Verfahren zu
<lb/>ändern. Den einen Fehler glaubt man zu beseitigen und legt gar
<lb/>oft den Grund zu neuen. Wenn unsere Schwurgerichte länger als
<lb/>bis jetzt bestanden haben, wenn durch sie die Rechtskenntniß im
<lb/>Volk mehr verbreitet wird, wenn Fehler in den Gesetzen über die
<lb/>Wahl der Geschworenen beseitigt werden, und wenn alle bei den
<lb/>Verhandlungen zur Mitwirkung berufene Personen durch gemachte
<lb/>Erfahrungen die Klippen kennen gelernt haben, an welchen leicht
<lb/>eine Verhandlung scheitern kann, dann werden solche Fälle, wie
<lb/>die von Herrn P. erzählten, gewiß zu den Seltenheiten gehören.
<lb/>Endlich übersehe man auch nicht, daß die Geschworenen leicht durch
<lb/>fehlerhaftes Verfahren Seitens der bei der Verhandlung thätigen
<lb/>Juristen auf Irrwege geführt werden können, und daß man nicht
<lb/>sogleich einen anscheinend fehlerhaften Ausspruch nur allein der
<lb/>mangelnden Intelligenz der Geschworenen zuschrei- 
<lb/>ben darf.

<lb/>Fehler werden auf beiden Seiten begangen, und kein Ver- 
<lb/>fahren wird diese beseitigen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0039.tif"
             n="39"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0039"/>
         <div xml:id="d73512e3520" ana="scope_-_39-69" type="article" n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Vogt, ...">Vom Fürsprecher Vogt zu Bern</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Wie neue Civilgefehgeburrg -es Kantons Meuen-

<lb/>bnrg.

<lb/>Dom Fürsprecher Vogt zu Bern.

<lb/>Der Ruf nach vollständigen Gesetzbüchern des Civilrechts hat
<lb/>sich seit dem zweiten Jahrzehent dieses Jahrhunderts auch nach der
<lb/>Schweiz verbreitet. Meist bedarf es einige Zeit, bis derartige Re- 
<lb/>gungen im geistigen Leben unserer großen Nachbarstaaten, Frank- 
<lb/>reich und Deutschland, aus den Mittelpunkten ihre Bahn bis zur
<lb/>äußersten Peripherie, wo sich die beiden Nationalitäten verschmel- 
<lb/>zen, gefunden haben; sind sie aber erst einmal eingebürgert in der
<lb/>öffentlichen Meinung, so ist der Schritt vom Gedanken zur That
<lb/>mit weit geringeren Schwierigkeiten verbunden, als in monarchi- 
<lb/>schen Staaten. Wir sind weit öfter im Falle darüber zu klagen,
<lb/>daß die Gesetzgebung zu rasch den Anforderungen der Tagesmei- 
<lb/>nungen gerecht zu werden sucht, als darüber, daß sie zurück bliebe
<lb/>in Dingen, in welchen man sich des Zieles und der Mittel zur
<lb/>Ausführung klar bewußt ist. Es ist hier nicht der Ort, eine Ue-
<lb/>bersicht der schweizerischen Civilgesetzbücher aus der neueren Zeit zu
<lb/>geben; wir könnten doch nur wiederholen, was in dieser Hinsicht
<lb/>Schnell in der Einleitung zum ersten Bande der Zeitschrift für
<lb/>schweizerisches Recht (1852) ausgeführt hat, und höchstens aus den
<lb/>Uebersichten der schweizerischen Gesetzgebung, die der nämliche Au- 
<lb/>tor in den folgenden Bänden der genannten Zeitschrift fortgeführt
<lb/>hat, einige Ergänzungen hinzufügen. Es genüge hier die Bemer- 
<lb/>kung, daß, seitdem Waadt mit seinem neuen Civilcodex den An- 
<lb/>fang machte, ein Kanton um den anderen dem Beispiel gefolgt ist.
<lb/>Selbst die Gebirgskantone der Mittelschweiz, die sonst so zähe an
<lb/>ihren alten Sitten und Gebräuchen hängen, sind in der jüngsten
<lb/>Zeit mit in den Strom gezogen worden, und während Uri, Schwyz
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0040.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>40 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>und Glarus sich mit einer Revision und Vervollständigung ihrer
<lb/>alten Landrechtsbücher begnügten, hat Unterwalden an dem Wald
<lb/>bereits mit der Publikation eines ganz nach modernem Zuschnitt
<lb/>angelegten bürgerlichen Gesetzbuches begonnen.

<lb/>Eine ähnliche Sonderstellung, wie die Urkantone, nahm im
<lb/>Verhältniß zu den Bewegungen der größeren und eigentlich Ton
<lb/>angebenden Kantone bis zur Revolution von 1848 das Fürsten- 
<lb/>thum Neuenburg ein, welches, nachdem es früher blos als zu- 
<lb/>gewandter Ort zur Schweiz gehört hatte, im Jahr 1815 als ei- 
<lb/>gentliches Bundesglied ausgenommen wurde. Noch sorgfältiger als
<lb/>die Urkantone hat sich Neuenburg seit dieser Zeit von dem Ent- 
<lb/>wicklungsgang der übrigen Kantone abzuschließen gesucht; noch
<lb/>hartnäckiger suchte es das alte Herkommen und die angestammten
<lb/>Institutionen vor dem Eindringen der zersetzenden Elemente der
<lb/>modernen Zeit zu bewahren. Es stemmte sich mit aller Kraft je- 
<lb/>der Neuerung entgegen und folgte mit Widerstreben, wo sein Wi- 
<lb/>derstand nichts gefruchtet hatte. Die Quelle dieser immer zuneh- 
<lb/>menden Absonderung ist in der monarchischen Verfassung zu suchen,
<lb/>welche Neuenburg unter allen Stürmen bewegter Zeiten unverän- 
<lb/>dert bewahrt hatte. Zwar besaß die fürstliche Gewalt in diesem
<lb/>Ländchen nie sehr ausgedehnte Prärogative; die alten Stande von
<lb/>Neuenburg und Valangin wachten mit eigennützigem Eifer über
<lb/>die ungeschmälerte Fortdauer ihrer Rechte und Privilegien, und
<lb/>die lockere Verbindung mit der Schweiz war immerhin stark genug,
<lb/>um ein gewaltsames Eindringen der absolutistischen Zeitrichtung von
<lb/>Frankreich her abzuwehren. Aber keineswegs vermochte dieses
<lb/>schwache Band eine innigere Assimilation mit den übrigen Schwei- 
<lb/>zerkantonen herbeiznführen; im Gegentheil gebot schon der politi- 
<lb/>sche Instinkt, eine solche Verschmelzung nicht aufkommen zu lassen,
<lb/>die den Bestand der eigenen monarchisch-ständischen Einrichtungen
<lb/>gefährdet haben würde. So ist es denn gekommen- daß sich bis
<lb/>auf unsere Tage in Neuenburg eine scharf ausgeprägte Eigenthüm-
<lb/>lichkeit in Recht und Verfqssung fortgeerbt hat, die Ansehen einer
<lb/>merkwürdigen Antiquität hat und, man mag sie von der Schweiz
<lb/>oder von Frankreich aus betrachten, eine Anomalie der Bildung
<lb/>darstellt. Bis zu den dreißiger Jahren vollständig und von den
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0041.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>konstitutionellen Reformen an, welche damals die Krone Preußen
<lb/>einführte, noch immer zum größten Theil tragen die Institutionen
<lb/>Neuenbürgs unverkennbar das mittelalterliche Gepräge, und die
<lb/>gewaltigen Erschütterungen, die den Staat des Mittelalters in
<lb/>Frankreich und in der Schweiz aus den Angeln hoben, sind fast
<lb/>spurlos vorübergegangen an diesem Lande, das mitten zwischen
<lb/>beiden eingekeilt ist.

<lb/>Ursprünglich ist die Bevölkerung Neuenbürgs, gleich derje- 
<lb/>nigen der ^raneke-Oomte (Freigrafschaft Burgund), burgundischen
<lb/>Stammes. Sein ältestes Recht ist das germanische Gewohnheits- 
<lb/>recht der Burgundionen, und bis zum Jahr 1156 ist die Geschichte
<lb/>Burgunds auch diejenige Neuenbürgs. Erst von diesem Jahr an
<lb/>erhält Neuenburg seine besondere Geschichte, seine besondere Ver- 
<lb/>fassung und Entwicklung. Die Grundlage seiner Institutionen und
<lb/>seines Rechts ist dieselbe, wie in Burgund, somit rein germani- 
<lb/>schen Charakters; aber die weiteren Schicksale des burgundischen
<lb/>Rechts hat Neuenburg nicht mit gemacht. Es ist klar, daß der
<lb/>Einfluß, den die romanische Nationalität auf das erstere haben
<lb/>mußte, in Neuenburg keine Stelle fand. Allerdings löste zwar
<lb/>die politische Lostrennung von Burgund nicht sofort alle Bande der
<lb/>früheren Zeit; namentlich war der Freibrief der Stadt Neuenburg
<lb/>von 1214 — die älteste Quelle des eigentlich neuenburgischen
<lb/>Rechts — ausgestellt nach dem Muster desjenigen von Besannen,
<lb/>was nach mittelalterlicher Uebung zur Folge hatte, daß schwierige
<lb/>Rechtsfragen an das Gericht von Besaneon gezogen werden konn- 
<lb/>ten, welches selbst wieder an den Kaiser, von welchem es seine
<lb/>Freiheiten hatte, zu rekurriren befugt war. Allein es ist konstatirt,
<lb/>daß nur in sehr seltenen Fällen ein solches Verfahren, welches
<lb/>man „prenckre les entrßvcs" nannte 1)/ eingeschlagen wurde, und
</p>
            <p>

               <lb/>1) Siehe darüber Matile in der Notice historique vor den Declara-
<lb/>tions de coutume (Neuchätel 1836) p. XXIV. ss. Id. histoire des
<lb/>institutions judiciaires et legislatives de Neuch. et Valangin
<lb/>(Neuchätel 1838) p. 61 ss. Id. de fautorite du droit romain, de
<lb/>la coutume de Bourgogne et de la Caroline (Neuchätel 1838)
<lb/>p. 56 83.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0042.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>42 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons NeuenHurg.

<lb/>das politische Interesse konnte demselben nicht günstig sein. Seit
<lb/>dem 16. Jahrhundert hören die Entrejves nach Besannen ganz auf,
<lb/>und in dem für Neuenbürgs Geschichte wichtigen Prozeß gegen den
<lb/>Reformator Favel weigerten sich die neuenburgischen Gerichte ge- 
<lb/>radezu, sich der Autorität des Reichskammergerichts zu unterwer- 
<lb/>fen, an welches Besannen sie verweisen wollte. Jedenfalls kann
<lb/>daher die Coutume de Bourgogne, die erst 1459 in einer amtli- 
<lb/>chen Redaktion erschien, nicht als Subsidiarrecht für Neuenburg
<lb/>gelten, diese Herausgabe der Gewohnheitsrechte beginnt in Frank- 
<lb/>reich überhaupt erst in der Mitte des 15. Jahrhunderts, bereits
<lb/>unter dem vorherrschenden Einfluß römisch geschulter Juristen, die
<lb/>meist mit diesen Arbeiten beauftragt wurden, und zu einer Zeit,
<lb/>wo Neuenburg schon seine Geschichte als selbstständiger Staat hatte.
<lb/>Ebensowenig als die Coutume von Burgund hatte in Neuenburg
<lb/>das römische Recht eine förmliche Anerkennung erlangt, das De- 
<lb/>kret Philipps des Gütigen, durch welches dasselbe bei Gelegenheit
<lb/>der Publikation der Coutume als Subsidiarrecht sanktionnirt wurde,
<lb/>war nicht verpflichtend für Neuenburg, welches übrigens dem Ein- 
<lb/>dringen desselben ebenso kräftigen und erfolgreichen Widerstand ent- 
<lb/>gegensetzte, wie die anderen Schweizerkantone. Vorwiegend lagen
<lb/>dabei politische Beweggründe zu Grunde; man war dem römischen
<lb/>Recht seind, weil es von den deutschen Kaisern als ein Mittel zur
<lb/>Centralisation und zur Verstärkung der kaiserlichen Gewalt benutzt
<lb/>wurde. Der erste entscheidende Akt, durch den sich die Schweiz
<lb/>vom deutschen Reiche lostrennte, traf auch die Autorität des römi- 
<lb/>schen Rechts in unseren Gegenden, die Schweiz weigerte sich be- 
<lb/>harrlich, das Reichskammergericht anzuerkennen, und, wie das so
<lb/>eben erwähnte Beispiel beweist, machte Neuenburg in dieser Hin- 
<lb/>sicht keine Ausnahme.

<lb/>Selten wird man ein Land finden, in welchem das ursprüng- 
<lb/>lich germanische Recht so ganz sich überlassen geblieben ist und so
<lb/>wenig durch fremdartige Einflüsse getrübt wurde, als gerade in
<lb/>Neuenburg. Es verdiente deßhalb von Seiten der germanischen
<lb/>Rechtshistoriker größere Beachtung, als es bis dahin gefunden hat.
<lb/>Von Schriften, welche die neuenburgische Rechtsgeschichte zum Ge- 
<lb/>genstände haben, sind vorzüglich diejenigen von Matile zu nen-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0043.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>4L
</p>
            <p>

               <lb/>nen1). Matile hat namentlich zuerst die sog. Points de coutume
<lb/>vollständig gesammelt, die vom 16. Jahrhundert an die wichtigste
<lb/>Quelle des Gewohnheitsrechts sind. Vor Alters nämlich zerfiel die
<lb/>„Souveränetät Neuenburg" in die eigentliche Grafschaft Neuenburg
<lb/>und in die Herrschaft Valangin; jeder dieser beiden Landestheile
<lb/>hatte seine besondere und eigenthümlich organisirte ständische Ver- 
<lb/>tretung , die getrennte Sitzungen hielten und von dem Fürsten oder
<lb/>dem von diesem gesetzten Gouverneur präsidirt wurden. Dagegen
<lb/>standen die Gerichtshöfe des ganzen Landes in einem ähnlichen
<lb/>Verhältnisse der Unterordnung zu dem Gericht der Stadt Neuen- 
<lb/>burg, wie dieses früher gegenüber Besaneon, so daß der eigentliche
<lb/>Sitz des neuenburgischen Rechts immer die Stadt Neuenburg war,
<lb/>auch für die Herrschaft Valangin. Bei den Ständen der Grafschaft
<lb/>Neuenburg waren repräsentirt: der Adel, die Beamten und die
<lb/>Stadtbürgerschaft, je durch vier Vertreter; diejenigen der Stadt
<lb/>wurden aus der Mitte des Stadtrathes gewählt, nach dessen In- 
<lb/>struktionen sie ihre Stimme abzugeben hatten, und hießen die
<lb/>(juatrc-rnlnlstraux. Diese übten die Befugniß, points de coutume
<lb/>zu ertheilen d. h. auf geschehene Anfrage hin authentische Erklä- 
<lb/>rungen über den Inhalt der Coutume abzugeben, und es hat dieß,
<lb/>wenn man den vorwiegend städtischen Charakter des Privatrechts
<lb/>berücksichtigt, nichts Befremdliches. Allein die neuenburgischen
<lb/>Chronisten erzählen uns, und der Kanzler Montmoll in — der,
<lb/>beiläufig gesagt, als klassischer Schriftsteller über das öffentliche
<lb/>Recht Neuenbürgs gilt — bestätigt es^), daß die Quatre-mim-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Außer den bereits angeführten noch: Travaux legislatifs de plaits
<lb/>de mai, etats et audiences. Neuchatel 1837.

<lb/>3) S. Matile in der Notice historique von den Points de coutume
<lb/>p. XVIII. ss. Montmoll in, memoires I. p. 68. Der erste
<lb/>point de coutume, den Matile aufgefunden hat, datirt vom 28.
<lb/>April 1529, dem nämlichen Jahr, in welchem die Eidgenossen Neuen -
<lb/>bürg der Wittwe Ludwigs von Longueville wieder restituirten; der
<lb/>letzte, den er aufführt, vom 19. November 1829. — Noch am 13.
<lb/>Dez. 1824- erließ der Staatsrath ein Dekret über das bei Einho- 
<lb/>lung der Points de eouiume einzuschlagende Verfahren. Notice di- 
<lb/>stor. p. XLV.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0044.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>44 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>straux diese Funktion durch eine Gewaltanmaßung auf Kosten der
<lb/>Stände der Grafschaft an sich gezogen hätten. Uebereinstimmend
<lb/>berichten sie, zur Zeit, als die Eidgenoffen Neuenburg sequestrirt
<lb/>hatten, weil dessen Graf, Herzog Ludwig von Longueville, im
<lb/>Heere Ludwigs XII. von Frankreich diente, mit dem sie in einen
<lb/>Krieg verwickelt waren, seien zum erstenmal im Jahre 1514 die
<lb/>Quatre-ministraux von den Landvögten, welche die Kantone nach
<lb/>bestimmter Kehrordnung zu setzen hatten, angefragt worden, was
<lb/>nach der Coutume Rechtens sei. Der Zweck dieser Anfrage soll ge- 
<lb/>wesen sein, den Vertretern der Stadt, an welcher die Herrschaft
<lb/>der Eidgenossen ihre beste Stütze gefunden hatte, die gesetzgebende
<lb/>Gewalt in die Hände zu spielen und allmählig die beiden anderen
<lb/>Stände zu beseitigen. Jndeß läßt sich die Einführung eines sol- 
<lb/>chen Gebrauchs erklären, ohne daß man zur Annahme politischer
<lb/>Motive seine Zuflucht zu nehmen braucht; die schweizerischen Land- 
<lb/>vögte, die öfter wechselten, konnten mit dem Recht des Landes,
<lb/>welches nur im Herkommen bestand, unmöglich vertraut sein, und
<lb/>wenn sie Aufschlüsse über dasselbe bedurften, so lag nichts näher,
<lb/>als daß sie dieselben von den städtischen Behörden einholten. Von
<lb/>einer Gewaltanmaßung konnte, wie schon Matile ausgeführt hat,
<lb/>keine Rede sein; die Stände behielten ungeschmälert die Befugniß
<lb/>Gesetze zu schaffen, und nur die Funktion, den Inhalt des bereits
<lb/>bestehenden Rechts auszusprechen; nicht diejenige, neues Recht ein- 
<lb/>zuführen, wurde den (Zuatre-rnintetraux übertragen* *). Ihre Wei- 
<lb/>sungen oder Pointe de coutume hatten nie gleiche Kraft wie Ge- 
<lb/>setze; sie binden den Richter nur insoweit, als er überzeugt ist,
<lb/>daß sie in Wahrheit dem Herkommen gemäß sind, und der Be- 
<lb/>weis eines ihnen widersprechenden Gewohnheitscechtssatzes war zu-
<lb/>läßig. Dennoch liegt es auf der Hand, daß die Grenzen dieser
</p>
            <p>

               <lb/>4) atile, pointe de coutume, Notice histor. p. XXX. die ebendas.


<lb/>• XXIII. ausgesprochene Meinung. daß die Ertheilung der Pointe
<lb/>d coutume durch die Quatre-ministr. weit älteren Ursprungs sei,
<lb/>als die Chromsten angeben, beruht auf einer Verwechslung mit
<lb/>den Lntreves und ist von Matile selbst bist, ävs institutions
<lb/>udiciaires p. 81, zurückgenommen worden.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0045.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>Funktion der Quatre-ministraux immer unsicherer werden mußten,
<lb/>je mehr die Kenntniß des Herkommens aus dem Volksbewußtsein
<lb/>schwand, und daß die Versuchung nahe lang, für einen Point de
<lb/>coutumo auszugeben, was in Wahrheit ein neuer Rechtssatz war.
<lb/>Um eine drückende Rechtsunsicherheit, welche hierdurch allmählig
<lb/>erzeugt werden mußte, zu verhüten, blieb nur ein Mittel übrig:
<lb/>das traditionelle Recht mußte in ein geschriebenes umgewandelt
<lb/>werden.

<lb/>Das Bedürfniß einer schriftlichen Aufzeichnung tritt denn
<lb/>auch schon sehr früh ein- zum erstenmal beschließt 1532 der gesetz- 
<lb/>gebende Körper der Grafschaft Neuenburg, es solle 4,ung livre
<lb/>coutumier“ abgefaßt werden, und die Klagen über die schlechte
<lb/>Justiz, Parteilichkeit der Gerichte, große Kosten der Prozesse und
<lb/>Verschleppung derselben, werden von nun an ein stehender Artikel
<lb/>bei den Ständeversammlungen. Die Erinnerung an die gerechte
<lb/>Justizverwaltung, die zu den Zeiten der schweizerischen Landvögte
<lb/>geübt wurde, vermehrt noch die Bitterkeit dieser Beschwerden; 1547
<lb/>z. B. verlangt die neuenburgische Ständeversammlung: „que ju-
<lb/>stice fut administree ä ung chescung sans retardement ni
<lb/>prolong comme du passez et du temps des Seignieurs des Li-
<lb/>gues (d. h. der Eidgenossen) au povre comme au riche sans
<lb/>faveur ny rcnvoys en France 5 6).u Aber erst 1696 willfahrte die
<lb/>Regierung dem allgemeinen Wunsche; die Arbeit wurde auch wirk- 
<lb/>lich begonnen, aber nicht vollendet. Endlich 1618 legt die Re- 
<lb/>gierung den Ständen eine ausgearbeitete Sammlung des Gewohn- 
<lb/>heitsrechts vor; allein die Verhältnisse waren jetzt nicht mehr die
<lb/>gleichen wie vor hundert Jahren O). Jetzt hatte die Stadtbürger- 
<lb/>schaft den Werth des Rechts, die Gewohnheit auszulegen, schätzen
<lb/>gelernt; sie wußte jetzt, welches Gewicht einer kleinen enggeschlos- 
<lb/>senen Corporation das Vorrecht der ausschließlichen Kenntniß des
<lb/>Rechts gewährte, und wehrte sich mit der größten Hartnäckigkeit
<lb/>gegen die Codificationsbestrebungen. Die eindringlichsten Bitten
</p>
            <p>

               <lb/>5) Matile plaits de mai p. 7.


<lb/>6) Matile plaits de mai p. 44 ss. Id. de l’autorite du droit ro-
<lb/>main p. 69.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0046.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>48 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>ihrer Mitbürger, die überzeugendsten Vorstellungen der fürstlichen
<lb/>Gouverneure, weder Güte noch Drohungen — nichts vermochte
<lb/>der eigensüchtigen Corporation der Quatre-ministraux (für die das
<lb/>Ertheilen der Points de coutume zugleich auch eine einträgliche
<lb/>Finanzquelle bildete) und ihrer engherzigen Verstocktheit das min- 
<lb/>deste Zugeständniß zu entlocken. Im Kleinen, nur in weit ge- 
<lb/>haffigerer Form, wiederholt sich hier der Streit der römischen Pa- 
<lb/>trizier und Plebejer vor dem Zwölftafelgesetz; aber während in
<lb/>Rom der Streit zu Ungunsten der Patrizer ausschlug, trugen hier
<lb/>die tzuatre-tninistraux den Sieg davon. Zwar befahl am 14.
<lb/>März 1625 der Staatsrath, der neue Coutumier (Oouturnier
<lb/>Hory genannt von seinem Verfaffer, oder Coutumier Henry, von
<lb/>dem Fürsten unter dessen Regierung er ausgearbeitet wurde) solle
<lb/>eingeführt und angewendet werden, allein der Befehl konnte nicht
<lb/>gehandhabt werden, so daß am 5. Okt. 1666 die Quatre-mini-
<lb/>straux einen Points de coutume ertheilten, „daß man nie in ir- 
<lb/>gend einem Gericht dieser Souveränetät ein Urtheil auf den neuen
<lb/>Coutumier gegründet habe." 7) Er hat auch in der Folgezeit nie
<lb/>Gesetzeskraft erhalten. — In der Mitte des vorigen Jahrhunderts
<lb/>entspinnt sich nochmals, und wieder mit demselben Erg ebniß, der
<lb/>gleiche Kampf. Samuel Osterwald, Prästdent des Staats- 
<lb/>raths, begann 1756 seine Aufzeichnung des neuenburgischen Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts. Das Werk, welches mit größerer Sorgfalt als
<lb/>der Coutumier Hory angelegt war, sollte offiziellen Charakter er- 
<lb/>halten und erschien nach dem Tode des Verfassers im Jahr 1785,
<lb/>mit Genehmigung des Staatsrathes 8). Aber auch dießmal wuß- 
<lb/>ten es die Quatre-ministraux zu verhindern, daß diese Arbeit die
<lb/>Sanktion der gesetzgebenden Stände erlange, und 1789 mußte der
<lb/>Staatsrath erklären, „das Buch von Osterwald sei nur die Pri-
<lb/>vatarbeit eines einsichtsvollen Rechtsgelehrten, Gesetzeskraft
<lb/>komme demselben jedoch nicht zu." Die Quatre-ministraux fuhren
</p>
            <p>

               <lb/>7) Matile points de coutume p. 76. Id. de Pautorite du droit
<lb/>romain p. 82.


<lb/>8) Les tois, Us et Coutumes de la Souverainete de Neucbätel et
<lb/>Valeugin, par 8. Osterwald. Neuchätel 1785 Fol.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0047.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>fort, ihre Points de coutume abzugeben. Indessen genoß das
<lb/>Werk von Osterwald bis in die letzte Zeit hohes Ansehen bei
<lb/>den Gerichten; es enthält nicht bloß Sätze des Gewohnheitsrechts, son- 
<lb/>dern, wie auch der Titel jagt, ebenso die Gesetze die damals in
<lb/>Kraft waren, und überdieß manche Sätze des römischen Rechts, so- 
<lb/>weit der Verfasser dasselbe als allgemein gültige ratio scripta be- 
<lb/>trachten zu dürfen glaubte.

<lb/>Die Aufnahme Neuenbürgs in den Schweizerbund begünstigte
<lb/>die Kodifikation nicht nur nicht, sondern war ihr eher noch hinder- 
<lb/>lich. Indem die politische Verbindung Neuenbürgs mit den übri- 
<lb/>gen Kantonen inniger wurde, machte sich die Liefe Kluft, die ein
<lb/>Fürstenthum mit specifisch mittelalterlichen Institutionen von Repu- 
<lb/>bliken trennet, die stch unter dem Einfluß moderner Ideen umge- 
<lb/>staltet hatten, nach beiden Seiten hin nur noch weit fühlbarer. Je
<lb/>starker die Bande wurden, welche Neuenburg an die übrige Schweiz
<lb/>fesselten, um so mehr mußte die bestehende Verfassung sich für be- 
<lb/>droht halten; das starre Festhalten an allem Individuellen und Ei-
<lb/>genthümlichen und die Abschließung gegen alle reformirenden Zeit- 
<lb/>bestrebungen wurde von nun an System des offiziellen Neuenbürgs.
<lb/>Von jeder Anregung fürchtete man, sie könnte den ganzen Staat
<lb/>aus dem hergebrachten Geleise auf eine Bahn drängen, wo man
<lb/>die Zügel aus den Händen geben müßte. Auch die bisherige
<lb/>Rechtsentwickelung wurde ein Faktor in diesem Absonderungsproceß.
<lb/>Bekanntlich huldigen die schweizerischen Rechte in Collisionsfällen
<lb/>der territorialen Privatrechte, wenn dieselben den Zustand der Per- 
<lb/>sonen und familienrechtliche Verhältnisse betreffen, der lex or.iKl- 
<lb/>uis, nicht wie das gemeine deutsche Recht, der lex domicilii.
<lb/>Der Bundesvertrag von 1815 gewährte nicht die Befugniß, Fra- 
<lb/>gen des internationalen Privatrechts auf dem Wege der Bundesge- 
<lb/>setzgebung durch Tagsatzungsbeschlüsse zu erledigen; die Kantone
<lb/>ergriffen daher den Ausweg, durch freiwillige Konkordate die Grund- 
<lb/>sätze für solche Collisionsfälle festzustellen, und berücksichtigten dabei
<lb/>das heimathliche Recht in sehr ausgedehntem Maasstabe. Das
<lb/>neuenburgische Partikularrecht dagegen brachte in allen diesen Fra- 
<lb/>gen die lex domicilii zur Anwendung, so zwar, daß das domicii
<lb/>erst nach einem Aufenthalt von Jahr und Tag als begründet ange-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0048.tif"
                n="48"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>48 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>sehen wurde 9). Während nun die übrigen Kantone in den Kon- 
<lb/>kordaten ein Mittel suchten, um den nationalen Zusammenhang
<lb/>unter stch vielseitiger und fester zu machen, als ihn der lockere
<lb/>Staatenbund von 1815 gestaltet hatte, fand Neuenburg in dieser
<lb/>Bestimmung seines Partikularrechts einen willkommenen Anlaß, den
<lb/>Konkordaten fremd zu bleiben. So bestimmte z. B. ein Konkordat
<lb/>vom 6. Juli 1821, daß in Ehescheidungsprozessen der Richter des
<lb/>Heimathkantons des Ehemanns nach den Gesetzen dieses Kantons
<lb/>zu entscheiden habe, sowohl über die Auflösung der Ehe, als
<lb/>über die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung; Neuenburg
<lb/>verweigerte den Beitritt, weil hinsichtlich der Güter nach neuenbur- 
<lb/>gischen Gesetzen einzig der Richter des Wohnorts kompetent sei.
<lb/>Ein anderes Konkordat vom 15. Juli 1822 erklärte, für die Be- 
<lb/>stellung eines Vormunds, die Aufsicht über seine Verwaltung, die
<lb/>Dauer und den Modus der Führung der Vormundschaft solle das
<lb/>heimathliche Recht des zu Bevormundenden Regel machen und eben- 
<lb/>so die heimathlichen Behörden desselben zu urtheilen haben; Neuen- 
<lb/>burg enthielt sich des Beitritts, weil seine Regierung hinsichtlich
<lb/>der im Kanton wohnhaften Pupillen und Minderjährigen aus an- 
<lb/>deren Kantonen dieselben vormundschaftlichen Maßregeln anordne,
<lb/>wie hinsichtlich der eigenen Kantonsbürger. Ebenso lehnte es das
<lb/>Konkordat vom 15. Juli 1822 über Erbrechtsverhältnisse ab, wel- 
<lb/>ches in Bezug auf die Jntestaterbfolge, sowie bei der testamentari- 
<lb/>schen Erbfolge, in Bezug auf Testirfähigkeit und Inhalt des Testa- 
<lb/>ments die Gesetze des Heimathkantons und den Richter desselben
<lb/>als maßgebend anerkannte 10).

<lb/>Es kann bei einer solchen Richtung nicht überraschen, daß
<lb/>schon die erste Verhandlung des gesetzgebenden Körpers von Neuen- 
<lb/>burg und Valangin (aullienees ZLubrales) über die Aufstellung
<lb/>eines neuen Civilgesetzbuches am 8. März 1816 u) das Projekt zu
</p>
            <p>

               <lb/>9) Osterwald a. a Q. p 362. Wyß in der Zeitschrift f. schwei- 
<lb/>zer. Recht Bd. II. Abth. 1. S. 84.

<lb/>10) Diese Konkordate sind u. A. bei L. Sn ell, Handbuch des schwei- 
<lb/>zerischen Staatsrechts, Bd. I. S. 231 ff., abgedruckt.

<lb/>11) Llatile, plaits de m&amp;i p. 141 ss.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0049.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogl.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Grabe trug. In der Wirklichkeit halte der mit 50 gegen 24 Stim- 
<lb/>men gefaßte Beschluß, die Angelegenheit zu verschieben, keine an- 
<lb/>dere Bedeutung. Man war principiell einer Codifikation ab- 
<lb/>geneigt und wollte sich begnügen, durch einzelne Speeialgesetze den
<lb/>dringendsten Uebelstanden abzuhelfen. Die Protokolle der Audien-
<lb/>ees generales bei Matile6) geben ein anschauliches Bild von dem
<lb/>Uebermaß von Bedenklichkeiten und ängstlicher Vorsicht, welches die
<lb/>neuenburgischen Gesetzgeber um jede schöpferische Energie gebracht
<lb/>hatte; die Leistungen dieser ganzen Periode bis zum Umsturz der
<lb/>monarchischen Verfassung Neuenbürgs sind auf dem Felde der Ge- 
<lb/>setzgebung kaum der Rede werth.

<lb/>Die Wiederaufnahme des Civilgesetzbuches war eine der ersten
<lb/>Akte der aus der Revolution von 1848 hervorgegangenen Behör- 
<lb/>den. Das Dekret des neuenburgischen Großen Rathes vom l. Sep- 
<lb/>tember 1848 beweist, wie scharf und entschieden der plötzliche Bruch
<lb/>mit der Vergangenheit in jenem Neuenburg, das eine so seltene
<lb/>Perle für den Antiquitatenliebhaber war, gewesen ist. Von jenen
<lb/>„Us et coutumes,“ denen das alte Neuenburg eine so besorgte
<lb/>Schonung hatte angedeihen lassen, ist in diesem Dekret nicht ein- 
<lb/>mal mehr die Rede; mit einem Sprunge entwindet es sich dem
<lb/>Mittelater und seiner Romantik, und wirft sich der Schöpfung der
<lb/>französischen Revolution, dem Code civil ? in die Arme. Es lau- 
<lb/>tet: „Der Große Rath hat befohlen: daß der Entwurf eines Civil- 
<lb/>gesetzbuches vom Staatsrath vorbereitet werde; daß der Staatsrath
<lb/>zur Grundlage seiner Arbeit die französische Gesetzgebung nehme
<lb/>und an den verschiedenen Orten die Modifikationen hinzufüge, die
<lb/>der Zustand unserer Sitten und Institutionen nothwendig machen
<lb/>mag, daß der Entwurf der Gesetzgebungskommission vorgelegt werde
<lb/>nebst einer schriftlichen Auseinandersetzung der Be- 
<lb/>weggründe, von welchen der Staatsrath bei der Vor- 
<lb/>nahme von Abänderungen an dem französischen Ci-
<lb/>vilgesetzbuch ausgegangen ist." Eine genauere Bezeichnung
<lb/>der Grenzen, inner deren sich die Arbeit halten sollte, erfolgte
<lb/>nicht; nur soviel läßt sich aus den Schlußworten des Dekrets ent-
</p>
            <p>

               <lb/>12) In den plaits du mai.
<lb/>Der Gerichtssaal. Heft I. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0050.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>50 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>nehmen, daß es damals die Absicht des Großen Raths war, mög- 
<lb/>lichst unverändert den Code civil als neues Landesgesetz zu adop-
<lb/>tiren, etwa in ähnlicher Weise, wie es im Großherzogthum Baden
<lb/>der Fall gewesen ist. Allein der Staatsrath, dem die Ausführung
<lb/>des Beschlusses übertragen war, trug Bedenken, das umfassende
<lb/>Werk in diesem Sinne zu unternehmen. In einzelnen wichtigen
<lb/>Materien hatten sich im bisherigen Gewohnheitsrecht Grundsätze ein- 
<lb/>gelebt, die denjenigen des Code schroff gegenüberstanden; der
<lb/>Staatsrath mußte gewärtigen, daß, wenn er in allen diesen Be- 
<lb/>ziehungen durchgreifende Neuerungen adoptirte und sie in das Sy- 
<lb/>stem des Civilrechts verwebte, ohne vorher der Ansicht des Großen
<lb/>Rathes sicher zu sein, seine Vorschläge hie und da auf eine grund- 
<lb/>sätzliche Opposition in der gesetzgebenden Behörde stoßen und ver- 
<lb/>worfen würden, und leicht hätte diese zur Folge haben können, daß
<lb/>man das ganze Gesetzbuch zurückziehen und die Arbeit nochmals
<lb/>von vornen beginnen mußte. Der Staatsrath zog es daher vor,
<lb/>zuerst einige Specialgesetze in Anregung zu bringen und auf diese
<lb/>Weise die Prinzipien vorläufig festzustellen, auf welche sich dann
<lb/>der vollständige Codex stützen konnte. So entstanden in kurzen
<lb/>Zwischenräumen die Gesetze über das Hypothekarwesen, über den
<lb/>Stand der Unehelichen und über die Civilehe mit ihren Konsequen- 
<lb/>zen. Dieses Verfahren hatte zugleich den Vortheil, daß man bei
<lb/>der Diskussion dieser Gesetze dazu geführt wurde, eigene Ansichten
<lb/>und Bedürfnisse gegenüber denjenigen der französischen Gesetzgebung
<lb/>geltend zu machen; ein selbstständiger Standpunkt wurde geweckt,
<lb/>und unmöglich konnte man sich nun noch inner der engen Schranken
<lb/>bewegen, die dem Großen Rath bei seinem ersten Dekret vorge- 
<lb/>schwebt haben.

<lb/>Wenn daher auch das Gesetzbuch, so wie es jetzt vorliegt,
<lb/>seine Grundlage, den Code civil, nicht verleugnet, so ist doch in
<lb/>vielen sehr wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen Muster
<lb/>kaum etwas Mehreres erhalten geblieben, als der Plan der An- 
<lb/>ordnung. Gerade deßhalb scheint uns dasselbe eine etwas einläß- 
<lb/>lichere Besprechung wohl zu verdienen. Nur spanne man die Er- 
<lb/>wartungen nicht allzu hoch, und erwarte namentlich nicht, ein
<lb/>Werk kennen zu lernen, das auf dem Standpunkt der heutigen
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0051.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>deutschen Civilrechtswissenschast stünde. Schon eine beiläufige Aeus-
<lb/>serung in dem staatsräthlichen Bericht, welcher das erste Projekt
<lb/>des Gesetzbuches begleitete, zerstört eine solche Hoffnung. „Der
<lb/>Plan des Code civil,sagt der Staatsrath, „der ebenso logisch
<lb/>als klar ist, wurde um so gewissenhafter beibehalten, als die Ver-
<lb/>theilung der Materien, in ihrer einfachen und naturgemäßen Ord- 
<lb/>nung, sich wunderbar zu allen Modifikationen eignete, ohne den
<lb/>Zusammenhang des Ganzen im mindesten zu stören." Der Glaube
<lb/>an die logische Vortrefflichkeit des Code ist ein specifisch französisches
<lb/>Vorurtheil, dem Niemand huldigen kann, der mit der deutschen
<lb/>Wissenschaft unserer Tage näher vertraut ist.

<lb/>Der erste Theil dieses Gesetzbuches wurde vom großen Rathe
<lb/>am 3. Dez. 1853 genehmigt und trat in Kraft mit dem 1. März
<lb/>1854; er enthält das erste Buch (nach der gleichen Eintheilung,
<lb/>wie sie im Ooäe civil vorliegt). Der zweite Theil, das zweite
<lb/>Buch und die drei ersten Titel des dritten umfassend, datirt vom
<lb/>22. Februar 1854, erhielt Gesetzeskraft vom 1. April 1854 an;
<lb/>der dritte und letzte endlich, vom 27. Januar 1855, trat in Kraft
<lb/>mit dem 30. April 1855. — Den größten Antheil an der Re- 
<lb/>daktion des Gesetzbuches hat der Staatsrathspräsident Piaget.
<lb/>Außer von dem Staatsrath wurden die Entwürfe noch von der Ge-
<lb/>setzgebungskommission vorberathen und die Berichte dieser beiden
<lb/>Behörden sind die einzige Quelle über den Fortgang der Arbeiten
<lb/>an dem Gesetzbuch, die uns zu Gebote stehen,3). — Im Folgen- 
<lb/>den richten wir uns nach der Ordnung des Gesetzbuches resp. der- 
<lb/>jenigen des Code civil.

<lb/>Der Präliminartitel reproducirt, mit einer unbedeuten- 
<lb/>den, bei dem geringen Umfang des Landes sich von selbst ver- 
<lb/>stehenden Abweichung, fast wörtlich den Code; selbst die Nachläs- 
<lb/>sigkeit des Art. 3. C. c. 14), der, während man den Grundsatz

<lb/>13) Kapports du Conseil d’E tat ä la Commission legislative,
<lb/>Octobre 1853 (Buch I. und II. und die drei ersten Titel von Buch III )
<lb/>et Octobre 1854. — Kapports de la commission legisla- 
<lb/>tive au Grand Conseil du 18. Nov. 1853 et du 17. Nov. 1854.

<lb/>14) Wir citiren mit C. c das französische, mit C. n. das neuenburgi- 
<lb/>sche Gesetzbuch.
</p>
            <p>

               <lb/>4*
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0052.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0052"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>52 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>locus regit actum beibehalten wollte, ihn auszusprechen unter- 
<lb/>ließ 15), ist getreulich kopirt.

<lb/>Buch l. Titel I. Die staatsbürgerlichen Rechte (les droits
<lb/>civiques) kommen, wie die Natur der Sache es mit sich bringt,
<lb/>nur dem zu, der das Jndigenat besitzt, was auch schon der Code
<lb/>civil bestimmte. Dagegen huldigt der neuenburgische Gesetzgeber
<lb/>nicht jener Gehässigkeit gegen die Fremden, die der Code civil
<lb/>beweist, indem er ihnen nur unter Restriktionen die Gleichstellung
<lb/>mit den eigenen Bürgern in privatrechtlicher Beziehung gewährt;
<lb/>vielmehr „genießen Alle, die auf neuenburgischem Gebiet wohnen
<lb/>oder sich aufhalten, die Privatrechte (les droits civils), wel-^
<lb/>ches auch ihre Heimath sein möge" (Art. 8 C. n.). — Die un- 
<lb/>gebührliche Ausdehnung der einheimischen Jurisdiktion, wonach sich
<lb/>dieselbe über alle Fremde und abgesehen davon, ob sie im Jn-
<lb/>oder Auslande ansäßig sind, erstreckt, wenn sie sich mit Inländern
<lb/>in irgend ein Rechtsgeschäft einlassen, ist beseitigt und der natür- 
<lb/>liche Gerichtsstand des Beklagten für alle persönlichen Ansprüche
<lb/>wiederhergestellt, so daß weder der eigene Bürger noch der Fremde
<lb/>vor neuenburgischen Gerichten belangt werden kann, wenn er nicht
<lb/>wenigstens im Kanton sich aufhält (Art. 13 C. n*). Nur dann
<lb/>tritt eine Ausnahme ein, wenn das Domizil des Fremden im Kan- 
<lb/>ton begründet gewesen, dann aber an einen nicht bekannten Ort
<lb/>verlegt worden ist: dann kann inner der drei Monate, die auf
<lb/>seine Abrede folgen, die Klage auch bei dem neuenburgischen Rich- 
<lb/>ter angebracht werden (Art. 12 C. n.). Auch Art. 16 C. c. hat
<lb/>unter dem Einfluß der Vorschrift der Bundesverfassung, daß Schwei- 
<lb/>zerbürger anderer Kantone gleich zu halten seien, wie die Bürger
<lb/>des eigenen Kantons 16), eine wesentliche Umgestaltung erlitten.
<lb/>Die Bestimmung des französischen Rechts, daß der Fremde, wenn
<lb/>er als Kläger vor französischen Gerichten auftritt, zur Cautions-
<lb/>stellung verpflichtet sei, konnte nicht beibehalten werden, ohne den
<lb/>Bürger eines anderen Schweizerkantons einem Nachtheil zu unter-
</p>
            <p>

               <lb/>15) Grolman Handbuch über den Code Napoleon Bd. I. S. 39.

<lb/>16) Bundesverfassung der schw. Eidgenossenschaft vom 12. Sept. 1848
<lb/>Art. 48.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0053.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>werfen, der den auswärts wohnenden Neuenburger nicht getroffen
<lb/>hätte, und man wahrte daher die verfassungsmässig garantirte Gleich- 
<lb/>stellung in der Weise, daß sowohl der Kantonsfremde als auch der
<lb/>Neuenburger Caution stellen müssen, wenn sie nicht im Kanton
<lb/>wohnen (art. 14 C. n.). Dieser Grundsatz verdient wohl den
<lb/>Vorzug vor demjenigen des Cocte civil; die ratio legis besteht
<lb/>darin, daß der Staat dem Beklagten, wenn er obsiegt, die Möglich- 
<lb/>keit sichern wjll, für die Kosten, die ihm der widerrechtlich erho- 
<lb/>bene Anspruch verursachte, Ersatz zu erlangen, und diese ratio le- 
<lb/>gis trifft zu gegenüber jedem Kläger, dessen forum domicilii nicht
<lb/>im Bereiche der Territorialhoheit des Staates liegt. Der Code
<lb/>civil läßt diese schützende Maßregel mangeln gegenüber dem Fran- 
<lb/>zosen, der nur vor ausländischen Gerichten wirksam belangt wer- 
<lb/>den kann, und gewährt sie, wo sie überstüssig ist, gegenüber dem
<lb/>Fremden nämlich, der unter inländischer Gerichtsbarkeit steht.

<lb/>Zm Gegensatz zu der Easuistik, welche der Code civil hinsicht- 
<lb/>lich der verschiedenen Arten des Erwerbs und Verlustes der bür- 
<lb/>gerlichen Rechte aufgestellt hat, folgt das neuenburgische Gesetzbuch
<lb/>natürlicheren Grundsätzen, wie sie in der Schweiz durchgängig an- 
<lb/>erkannt sind. Erworben wird das Jndigenat durch Geburt, durch
<lb/>Verheirathung einer Ausländerin mit einem Kantonsbürger, und
<lb/>durch die Ertheiluug der Naturalisation. Die letztere besteht in
<lb/>allen Kantonen aus einem doppelten Akt: die Gemeinde verleiht
<lb/>das Gemeindebürgerrecht, der Große Rath das Kantonsbürgerrecht.
<lb/>Beide bedingen sich wechselseitig; Niemand kann Kantonsbürger
<lb/>sein, der nicht zugleich Bürger einer Gemeinde dieses Kantons ist,
<lb/>und umgekehrt17). Die Ertheilung des Bürgerrechts ist eine rein
</p>
            <p>

               <lb/>17) Der erste dieser beiden Sätze erleidet, soweit es wenigstens die ei- 
<lb/>gentlichen Heimath- oder Bürgergemeinden ss. Bluntschli allgem.
<lb/>Staatsrecht S. 650) betrifft, keine Ausnahme; wohl aber der zweite,
<lb/>indem es bis auf den heutigen Tag in einigen Kantonen, wie z. B.
<lb/>Bern, Klassen der Bevölkerung gibt, die wohl das Kantonsbürgerrecht,
<lb/>nicht aber ein Gemeindebürgerrecht besitzen (sog. Landsassen,
<lb/>ewige Einsassen). Allein diese Verhältnisse beruhen auf eigenthüm-
<lb/>lichen historischen Zufälligkeiten, und keineswegs ist jetzt noch eine
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0054.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Die neue Civilgesetzgebung des Cantons Neuenburg.

<lb/>freiwillige Handlung, sowohl von Seite der Gemeindeversammlung,
<lb/>als von Seite des Kantons 18). Niemand kann einen rechtlichen
<lb/>Anspruch auf die Naturalisation erheben, namentlich ist mit der An- 
<lb/>stellung eines -Ausländers im schweizerischen Staatsdienst noch kei- 
<lb/>neswegs, wie es nach deutschem Staatsrecht der Fall ist, die Auf- 
<lb/>nahme in den- Staats - oder Gemeindeverband verknüpft. Allein
<lb/>einmal erworben, kann das Kantonsbürgerrecht sowie das Gemein- 
<lb/>debürgerrecht nie wieder verwirkt werden, außer durch ausdrückliche,
<lb/>freiwillige Verzichtleistung, und selbst diese ist häufig, z. B. im
<lb/>Kanton Bern, nur unter gewissen Formalitäten rechtlich wirksam.
<lb/>Vielleicht hat zu dieser Beständigkeit des Bürgerrechts die Sitte
<lb/>der Schweizer in früheren Zeiten, fremde Kriegsdienste aufzusuchen,
<lb/>das Meiste beigetragen, da man Denjenigen, die in kapitulirte (d. h.
<lb/>von den Kantonen durch Staatsverträge mit fremden Mächten sank-
<lb/>tionirte) Dienste eintraten und mit dem Charakter von Schwei- 
<lb/>zertruppen in ausländischem Solde standen, unmöglich ihr Heimath-
<lb/>recht entziehen konnte. Jetzt ist es durchgreifend Regel, daß weder
</p>
            <p>

               <lb/>Verleihung bloß des erfleren ohne das letztere zuläffig. Ist einmal
<lb/>die Bestimmung des Art. 17 des Bundesgesetzes vom 3. Dez. 1850,
<lb/>welcher die Kantone verpflichtet, allen solchen Personen ein Gemeinde- 
<lb/>bürgerrecht zu verschaffen, allseitig durchgeführt, so wird auch die
<lb/>erwähnte Ausnahme verschwinden.

<lb/>18) Auch in dieser Hinsicht wurde eine Ausnahme gemacht, hinsichtlich
<lb/>der sogenannten Heimathlosen; die Kantone wurden in Folge
<lb/>des in der vorhergehenden Anmerkung angeführten Bundesgesetzes
<lb/>von Bundeswegen angehalten, denselben Kantonsbürgerrechte zu er-
<lb/>theilen, und mußten dann ihrerseits ihre Gemeinden anhalten, die
<lb/>Heimathlosen in ihren Gemeindeverband aufzunehmen. — Beschrän- 
<lb/>kungen der Befugnisse, Ausländern die Naturalisation zu verleihen,
<lb/>sind theils durch Kantonalgesetze, theils durch die Bundesverfassung,
<lb/>nach welcher zuvor der Nachweis der Entlassung aus dem früheren
<lb/>Staatsverband geleistet werden muß, eingeführt (Art. 43). Durch
<lb/>einen Beschluß der Bundesversammlung ist anerkannt worden, daß
<lb/>dieser Vorschrift auch dann Genüge geschehen ist, wenn der Impe- 
<lb/>trant nachweist, daß durch die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts
<lb/>ipso jure sein früheres Heimathrecht verwirkt wird, während der
<lb/>Bundesrath früher der entgegengesetzten Auslegung gehuldigt hatte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0055.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Van Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>die Auswanderung, noch die Annahme von ausländischem Staatsdienst,
<lb/>noch auch die fremde Uniform, selbst nicht die Erwerbung des Hei-
<lb/>mathsrechts im Ausland den Verlust des schweizerischen Bürgerrechts
<lb/>nach sich zieht; der entfernteste Nachkomme kann es jederzeit in An- 
<lb/>spruch nehmen, wenn er die legitime Abstammung von einem Schwei- 
<lb/>zer nachweist. Nur der Umstand kann ihm in einigen Kantonen
<lb/>Nachtheil bringen, daß die Ehen seiner Ahnen nicht auf die gesetz- 
<lb/>lich vorgeschriebene Weise in der Schweizer Heimath anerkannt
<lb/>worden sind; allein auch dieser Mangel kann meist durch späteres
<lb/>Nachholen der versämten Diligenzien gehoben werden. — Auf die- 
<lb/>sen Principien fußt auch das neuenburgische Civilgesetzbuch. Die
<lb/>unbedingte Regel der Unverlierbarkeit des Jndigenats konnte es
<lb/>um so weniger umgehen, als dieselbe noch ausdrücklich durch die
<lb/>Bundesversammlung bestätigt worden ist. Nach dieser „darf kein
<lb/>Kanton einen Bürger seines Bürgerrechts für verlustig erklären"
<lb/>(Art. 43); man hielt es für nothwendig, dieses Verbot in der
<lb/>Bundesverfassung auszusprechen, weil bis in die neuere Zeit katho- 
<lb/>lische Kantone, namentlich Unterwalden ob dem Wald, den Ueber-
<lb/>tritt von der katholischen zur protestantischen Konfession mit der
<lb/>Strafe der Bügerrechtsentsetzung belegt hatten. In den jüngsten
<lb/>Tagen hat man darauf aufmerksam gemacht, daß jene Vorschrift
<lb/>der Verfasiung nur für die Kantone, nicht auch für den Bund
<lb/>ein Verbot aufstellt; es wurde, darauf gestützt, in der Presse vor- 
<lb/>geschlagen, von Bundeswegen an den Eintritt in fremden Kriegs- 
<lb/>dienst den Verlust des schweizerischen Bürgerrechts zu knüpfen,
<lb/>da die seit 1848 bestehenden Werbverbote nicht ausreichten, um das
<lb/>„Reislaufen" zu unterdrücken. Bis jetzt hat dieser Vorschlag keine
<lb/>Folgen gehabt. — Auch das neuenburgische Gesetzbuch erklärt,
<lb/>daß, mit Ausnahme des Falles der Verheirathung einer Neuen- 
<lb/>burgerin an einen Ausländer, „ein Neuenburger nie sein Heimath- 
<lb/>und Gemeindebürgerrecht verlieren kann" (art. 11 C. n.); über-
<lb/>dieß anerkennt es jede von einem Neuenburger im Ausland nach
<lb/>ausländischen Gesetzen geschlossene Ehe als rechtsgültig, sofern nur
<lb/>die Jnscription in die Civilstandsregister des Kantons erfolgt, ohne
<lb/>diese Jnscription von Einschränkungen oder einem Präclustvtermin
<lb/>abhängig zu machen (art. 113 0. n.). Andere Kantone erheischen
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0056.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0056"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>56 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>einen förmlichen Akt der Anerkennung durch die heimathlichen Be- 
<lb/>hörden, und lassen nicht, wie Neuenburg, durch Erfüllung der ge- 
<lb/>setzlich vorgeschriebenen Formen diese Anerkennung ipso jure ein-
<lb/>treten. Alle diese Bestimmungen jedoch sind mit Unrecht in das
<lb/>Civilgesetzbuch eingereiht worden; im Code, civil waren Regeln
<lb/>über Erwerb und Verlust des Jndigenats wenigstens insofern am
<lb/>rechten Orte angebracht, als nach französischem Recht die äroit8
<lb/>civiques und die droits civils in innerem Zusammenhang stehen,
<lb/>während der neuenburgische Gesetzgeber im Gegentheil diesen Zu- 
<lb/>sammenhang vollständig beseitigt hat.

<lb/>Ueber die barbarische Institution des bürgerlichen Todes hat
<lb/>das neuenburgische Gesetzbuch nichts entschieden. Es gestattet sowohl
<lb/>eine theilweise, als auch eine gänzliche Beraubung der bürgerlichen
<lb/>Rechte (droits elviques), überläßt aber das Nähere darüber
<lb/>speziellen Gesetzen (art. 15 C. n.). Man wollte den bürgerlichen
<lb/>Tod weder verwerfen, noch ihn adoptiren, um nicht in der einen
<lb/>oder anderen Weise der Frage über Abschaffung der Todesstrafe
<lb/>zu präjudiciren, mit welcher gerade damals die Behörden sich be- 
<lb/>faßten. Beiläufig mag hier die Bemerkung Platz finden, daß durch
<lb/>ein Dekret des Großen Rathes von Neuenburg vom 8. Juni 1854
<lb/>die Todesstrafe aufgehoben worden ist^).— Dagegen ist doch ein
<lb/>Minimum der Wirkung infamirender Strafen, durch welches einer
<lb/>weiteren Ausdehnung durch die Strafgesetze nicht vorgegriffen äst,
<lb/>auch in das Civilgesetzbuch ausgenommen worden: sie ziehen jeden- 
<lb/>falls die Unfähigkeit zur Uebernahme von Vormundschaften und
<lb/>zur Ablegung gerichtlicher Zeugnisse nach sich, und auch durch eine
<lb/>Begnadigung können diese verlornen Rechte nie wieder aufleben
<lb/>(art. 17 und 18 C. n.).

<lb/>Titel II. In diesem Titel ist man ganz in die Fußstapfen
<lb/>des Code getreten, mehr als es nöthig war. Die Jurisprudenz
<lb/>Frankreichs hat hinsichtlich der Civilstandsakten manche sehr wich- 
<lb/>tige Controversen aufgeworfen — so z. B. die Frage, ob bei kon-
<lb/>statirter Auslassung eines Aktes aus sonst regelmäßig geführten Re-
</p>
            <p>

               <lb/>19) Näheres darüber in der Zeitschrift für schweizerisches Recht Bd. IV.
<lb/>ALth. 3. S. 74.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0057.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>gistern der Beweis auch durch andere Beweismittel erbracht werden
<lb/>darf; oder die Bezeichnung der Formalitäten, die unter Strafe der
<lb/>Nichtigkeit des Aktes befolgt werden müssen — es wäre leicht ge- 
<lb/>wesen , diese Unsicherheit durch einige Redaktionsveränderungen zu
<lb/>vermeiden, aber das neuenburgische Gesetzbuch läßt sie nach wie
<lb/>vor bestehen. Die einzige Streitfrage des französischen Rechts, in
<lb/>welcher eine Entscheidung erfolgt ist, betrifft die Bestimmung der
<lb/>Fälle, in welchen die vom Gesetz verlangten Erklärungen auch durch
<lb/>Bevollmächtigte abgegeben werden können; die Zulässigkeit solcher
<lb/>Mandate wird ausdrücklich beschränkt auf die Akten der Geburt
<lb/>(art. 23 C. n.). Indessen ließe sich die Uebergehung von Contro-
<lb/>vcrsen noch verzeihen, da in dieser Beziehung wenigstens eine durch- 
<lb/>gebildete Jurisprudenz zu Hülfe genommen werden kann. Weit
<lb/>tadelnswerther ist es, daß man einzelne mißrathene Aenderungen
<lb/>angebracht hat, durch welche das in dieser Lehre so fein und sorg- 
<lb/>fältig ausgeführte System des Oocke aus den Fugen gerissen wird.
<lb/>Die starke, nur in bestimmten Ausnahmsfällen geschwächte Beweis- 
<lb/>kraft der Civilstandsakten beruht auf einer gesetzlichen Fiktion, die
<lb/>nur dann sich rechtfertigen läßt, wenn ste mit denjenigen formalen
<lb/>Garantien umgeben ist, welche die Uebereinstimmung mit dem wirt- 
<lb/>lichen Hergang der Dinge unzweifelhaft machen. Jene Fiktion
<lb/>beizubehalten, diese Garantieen aber zu entfernen, heißt dem gan- 
<lb/>zen System seine Stützpunkte und seinen Werth rauben. Leider
<lb/>ist dieß aber hier öfter der Fall, gewesen. So muß z. B. nach
<lb/>französischem Recht die Vollmacht, vermöge deren ein Anderer an
<lb/>der Stelle der eigentlichen Interessenten vor dem Civilstandsbeam-
<lb/>ten erscheint, die Eigenschaften einer öffentlichen Urkunde haben, und
<lb/>es ist diese Vorsicht unerläßlich, wenn man bedenkt, welche Unter- 
<lb/>schleife mit unbeglaubigten Privatvollmachten getrieben werden könn- 
<lb/>ten, deren Richtigkeit der Beamte nicht beurtheilen kann. Nichts- 
<lb/>destoweniger begnügt sich das neuenburgische Gesetzbuch bei den Ge- 
<lb/>burtsakten, bei welchen es, wie schon bemerkt, einzig eine Bevoll- 
<lb/>mächtigung gestattet, mit einer einfachen schriftlichen Abfassung der- 
<lb/>selben; wie aus dem Bericht der Gesetzgebungskommission, in deren
<lb/>Schooße eine lebhafte Diskussion über diesen Punkt stattfand, zu er- 
<lb/>sehen ist, gab bei dieser unglücklichen Neuerung der Grund den
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0058.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>58 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>Ausschlag, daß man den Bürger nicht durch „unnütze Plackereien"
<lb/>belästigen dürfe. Man bedachte aber nicht, daß es jetzt vielmehr
<lb/>eine sehr „unnütze Plackerei" ist, daß man hinsichtlich des Verfah- 
<lb/>rens zur Berichtigung von Civilstandsakten dieselben Schwierigkei- 
<lb/>ten in das Gesetzbuch aufnahm, die der Code allen Grund hatte
<lb/>aufzustellen, während er hier weg fiel. — Ferner ist nach dem
<lb/>Code das Registe r selbst die Urkunde, welchem die vis prodans
<lb/>inne wohnt, nicht die Auszüge, welche der Civilstandsbeamte aus
<lb/>demselben ertheilt. Die Partei, gegen welche ein solcher Auszug
<lb/>producirt wird, kann daher nach dem ausdrücklichen Vorbehalt, den
<lb/>der Art. 45 hinsichtlich der Beweiskraft der Auszüge macht 20) (les
<lb/>extraits ddlivr^s conformes aux registres art. 45 C. e.),
<lb/>immerhin die Vergleichung mit dem Register selbst verlangen, ohne
<lb/>der inscription de faux zu bedürfen. Dennoch hielt der Code
<lb/>noch eine specielle Controlle durch den Richter für nothwendig, um
<lb/>das Zutrauen zu der Uebereinstimmung des Auszugs mit dem Ori- 
<lb/>ginal, die bei dem gewöhnlichen Gebrauch des ersteren nicht genauer
<lb/>geprüft werden kann, zu erhöhen; er erachtet die Bescheinigung
<lb/>durch den Civilstandsbeamten noch nicht für hinreichend, sondern
<lb/>verlangt noch überdieß Legalisation durch den Richter (art. 45 C. c.).
<lb/>Das neuenburgische Gesetzbuch hat diese Grundsätze erstaunlich ver- 
<lb/>unstaltet; nicht nur beseitigt es die richterliche Controlle der Aus- 
<lb/>züge, sondern es nimmt auch den Parteien das Recht, die Ueber- 
<lb/>einstimmung derselben mit dem Register zu untersuchen, und legt
<lb/>nichtsdestoweniger dem Auszug selbst jene hohe Beweiskraft
<lb/>bei, die nur durch das schwierige Verfahren einer inscription de
<lb/>faux entkräftet werden kann (art. 25 C. n.) 20)! Und merkwürdi- 
<lb/>gerweise hat man sich über die Tragweite dieser wichtigen Aende-
<lb/>rung nicht die mindeste Rechenschaft gegeben; der Staatsrath er- 
<lb/>wähnt ihrer in seinem Berichte nicht, und ebenso ist sie von der
<lb/>Gesetzgebungskommission und vom Großen Rathe übergangen wor- 
<lb/>den. — Diese Beispiele, die sich leicht vermehren ließen, mögen
</p>
            <p>

               <lb/>20) Dieser Artikel lautet nämlich: „des srtraits äss regtet, delivres
<lb/>par rofficier de l'etat civil, feront foi jusqu’ ä inscription de
<lb/>faui“
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0059.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>genügen. Sie beweisen hinreichend, daß man in dieser Lehre nicht
<lb/>die Gedanken ins Auge gefaßt hat, auf denen die Bestimmungen
<lb/>des Gode beruhen; man modelte an den einzelnen Paragraphen
<lb/>herum, statt ihre Bedeutung im Zusammenhang zu würdigen.

<lb/>Titel III. In diesem, wie im folgenden Titel hat man sich
<lb/>ziemlich streng an den Code gehalten. Hinsichtlich des domicilium
<lb/>necessarium ist eine Modification erfolgt: der Beamte hat nämlich
<lb/>nicht nur dann, wenn er auf Lebenszeit gewählt ist (art.1070. c.),
<lb/>seinen Wohnsitz am Ort seiner Anstellung , sondern überhaupt,
<lb/>wenn er zu einem permanenten öffentlichen Amt, und nicht nur zu
<lb/>vorübergehenden Funktionen berufen ist (art. 57 6. n.). Es er- 
<lb/>klärt sich dieß daraus, daß in der Schweiz alle Beamten nur auf
<lb/>eine gesetzlich bestimmte Dauer von Jahren gewählt werden, nach
<lb/>deren Ablauf eine neue Wahl stattfindet; einen Organismus des
<lb/>Staatsdienstes oder einen eigentlichen Beamlenstand, wie sie in
<lb/>Frankreich unb Deutschland bestehen, kennt die Schweiz nicht. Nur
<lb/>Geistliche und Lehrer werden in einigen Kantonen auf Lebenszeit an- 
<lb/>gestellt.

<lb/>Titel IV. Wie der Staatsrath in seinem Bericht selbst
<lb/>sagt, wollte man die Bestimmungen des Gode über Vermißte und
<lb/>Verschollene annehmen und sie nur „durch einige leichte Andeutun- 
<lb/>gen den neuenburgischen Proceß formen und gerichtlichen Einrichtun- 
<lb/>gen anpassen." So tritt z. B. an die Stelle des öffentlichen Mi- 
<lb/>nisteriums bei den bloß Vermißten ((absents pr^sumes) das Frie- 
<lb/>densgericht, bei den Verschollenen (at)sents declares) ein eigens er- 
<lb/>nannter Curator (art. 64, 78 C. n.), welche die Interessen der
<lb/>Abwesenden zu vertreten haben. Das Friedensgericht kommt da- 
<lb/>durch in eine schiefe Stellung, indem es auch über die Vorsichts- 
<lb/>maßregeln für die Vermißten zu urtheilen hat, und so Richter-
<lb/>und Parteirolle zugleich übernehmen soll; dagegen fallen die An- 
<lb/>ordnungen für Verschollene in die Kompetenz des erstinstanzlichen
<lb/>Gerichts, und die Verschollenheitserklärung selbst unterliegt immer
<lb/>der Revision und Bestätigung durch das Kantonale Obergericht
<lb/>(art. 70 0. n.). Eine einzige Modification ist, dem Staatsrath
<lb/>zufolge, von materieller Bedeutung. Nach dem Gode ist für die Er- 
<lb/>klärung der Verschollenheit der Umstand von Gewicht, ob der Ab-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0060.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>wesende einen Bevollmächtigten hinterlassen hat oder nicht; im er-
<lb/>steren Fall stellt er eine Frist von zehn, im zweiten Fall dagegen
<lb/>eine solche von bloß vier Jahren auf, vor deren Ablauf die Verschol- 
<lb/>lenheitserklärung nicht erfolgen darf (art. 115, 121 C. c.). Das
<lb/>neuenburgische Gesetzbuch schiebt diese Frist mit Rücksicht auf die
<lb/>Landessitten („Hnimeur voyageuse dos NeucMtelois“) allgemein
<lb/>auf zwanzig Jahre hinaus, und berechnet dieselbe übrigens, gleich
<lb/>wie der Code, vom Empfang der letzten Nachricht über den Ab- 
<lb/>wesenden an (art. 67 C. n.). In. Folge dieser Vereinfachung sind
<lb/>auch die Abstufungen weggelassen worden, die der Art 27 C. e. hin- 
<lb/>sichtlich der Berechtigung provisorisch Jmmittirter an den Gütern
<lb/>des Verschollenen ausgenommen hat: dieselben sind der Verpflich- 
<lb/>tung zur Restitution der bezogenen Einkünfte an den Zurückkehren- 
<lb/>den vollständig entbunden (art. 77 C. n.). Auch die Administra- 
<lb/>tionsrechte der provisorisch Jmmittirten sind erweitert, die Ver- 
<lb/>äußerung oder Verpfändung von Immobilien des Verschollenen ist
<lb/>ihnen gestattet, sofern dieselbe zur Erhaltung des Vermögens des
<lb/>Abwesenden unumgänglich nothwendig ist. Die Beurtheilung der
<lb/>Frage, ob eine solche gebieterische Nothwendigkeit vorliege, ist Sache
<lb/>des Friedensrichteramtes (art. 78 C. n.). Vielleicht geht diese
<lb/>Ausdehnung doch etwas zu weit; die sichere Erwartung, der Ver- 
<lb/>schollene werde nicht zurückkehren, könnte oft dazu verleiten, daß
<lb/>das Friedensrichteramt es mit der Ertheilung seiner Einwilligung
<lb/>nicht sehr genau nähme.

<lb/>Indessen ist die vom Staatsrath hervorgehobene Abänderung
<lb/>des Code keineswegs die einzig wesentliche. Im Gegentheil: die
<lb/>angeführte Fristverlängerung tastet die Principien der französischen
<lb/>Gesesetzgebung nicht im Mindesten an, während sich dagegen an- 
<lb/>dere sehr erhebliche Abweichungen vorftnden, bei welchen dieß aller- 
<lb/>dings der Fall ist, und die auffallenderweise sich ganz unbemerkt
<lb/>eingeschlichen zu haben scheinen, da sie nicht einmal mit einer An- 
<lb/>deutung motivirt werden. Am grellsten tritt dieß zu Tage bei der
<lb/>definitiven Einweißung der Succefforen in den Besitz der Güter des
<lb/>Verschollenen. Der Codo gestattet die definitive Immission erst,
<lb/>nachdem dreißig Jahre seit der provisorischen Immission — oder,
<lb/>wenn man die Zeitfrist von vier, resp. zehn Jahren, die dem Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0061.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>such der Verschollenheitserklärung voransgegangen sein muß, sßwie
<lb/>daS Jahr, das zwischen diesem Gesuch und der Promulgation der
<lb/>Erklärung liegt, hinzurechnet — erst, nachdem seit dem Einlangen
<lb/>der letzten Nachrichten von dem Verschollenen wenigstens fünfund- 
<lb/>dreißig resp. einundvierzig Jahre verstrichen sind. Indem der Ooäe
<lb/>mit diesem Fall den Ablauf von hundert Jahren seit der Geburt
<lb/>hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen auf gleiche Linie stellt (art. 129
<lb/>C. c.) , beweist er, daß er von der ganz richtigen Aussicht ausgeht,
<lb/>definitive Verhältnisse im Vermögen des Verschollenen dürften erst
<lb/>dann begründet werden, wenn aller menschlichen Berechnung nach
<lb/>eine Wiederkehr desselben nicht zu erwarten ist. Man könnte allen- 
<lb/>falls entgegnen, die Ausführung sei diesem Zwecke nicht angemes- 
<lb/>sen und die 41 - oder 35jährige Frist zu kurz gegriffen — aber
<lb/>was hat nun gar das ueuenburgische Gesetzbuch aus diesem Gedan- 
<lb/>ken gemacht! Es vereinfacht auch hier wieder die Voraussetzungen,
<lb/>indem es die beiden Berechnungsarten, unter denen der Art. 129
<lb/>6. c. die Auswahl läßt, durch eine einzige ersetzt, und zwar durch
<lb/>die dreißigjährige, allein es datirt dieselbe im Gegensatz zum Code
<lb/>noch überdieß schon „von demVerschwinden des Abwesen- 
<lb/>den oder dem Eintreffen der letzten Nachrichten" an
<lb/>(art. 79 C. n.), verlängert somit die Frist um eilf resp. fünf
<lb/>volle Jahre. Damit hat man dem ganzen Systeme weiser Fürsorge
<lb/>für die Vermögensinteressen der Abwesenden, das der Code so um- 
<lb/>sichtig durchgeführt hat, gerade die Spitze abgebrochen, während
<lb/>man doch die erklärte Absicht hatte, sich dasselbe seinem materiellen
<lb/>Gehalt nach unverfälscht anzueignen; und außerdem begeht man
<lb/>noch die grobe Inkonsequenz, die Fristen zu beschneiden nachdem
<lb/>doch kurz zuvor die „Landessitten und die „humeur voyageuse“
<lb/>der Neuenburger eine Verlängerung derselben um das Doppelte,
<lb/>ja in den weitaus meisten Fällen um das Fünffache erheischen
<lb/>sollten! — Ferner geht das französische Gesetzbuch , und mit ihm
<lb/>gewiß alle europäischen Gesetzgebungen, von dem Prinzip aus,
<lb/>daß auch die definitive Einweisung wieder aufgelöst und dem Ver- 
<lb/>schollenen sein noch vorhandenes Vermögen restituirt wird, wenn
<lb/>derselbe, aller Berechnung zum Trotz, in die Heimath zurückkehrt
<lb/>und seine Rechte wieder in Anspruch nimmt. Man sollte glauben,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0062.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0062"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>62 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>es sei nicht möglich davon abzugehen, und doch ist es nicht anders.
<lb/>Durch eine kleine Veränderung im Vordersätze des Art. 132 C. c.
<lb/>die unbeanstandet durchgelassen wurde, sanktionnirt jetzt Neuenburg
<lb/>eine förmliche gesetzmäßige Eigenthumsberaubung des Abwesenden.
<lb/>Dieser Artikel beginnt nämlich mit den Worten: „si l’absent re-
<lb/>^Arait ou, si son cxistence est prouvee, raeme apres l’envoi
<lb/>,lefinitif9 il recouvrera ses biensu etc.; statt dessen setzt der kor-
<lb/>rsspondirende und sonst gleichlautende Art. 82 6. n. „si, pen- 
<lb/>dant les trente ans qui suivront Pinvestiture de- 
<lb/>finitive, 1’absent reparait ou si son existence estprouvee, il
<lb/>recouvrera etc. Was soll nun aber geschehen, wenn er nicht wäh- 
<lb/>rend dieser 30 Jahre, sondern nach Ablauf derselben wieder
<lb/>erscheint? Es ist dieß, wie man so eben gesehen hat, keine müssige
<lb/>Hypothese; denn vom Verschwinden des Abwesenden an gerechnet
<lb/>kann die definitive Immission schon nach 30 Jahren stattfinden,
<lb/>und die Bestimmung des Art. 82 kommt somit zur Anwendung,
<lb/>wenn er inner 60 Jahren, vom gleichen Zeitpunkt an gezählt,
<lb/>zurückkehrt; die Möglichkeit einer Wiederkehr, nachdem diese 60
<lb/>Jahre verflossen sind, ist aber offenbar nicht ausgeschlossen. Die
<lb/>Antwort kann nur dahin gehen, daß mit dem Wegfall der Voraus- 
<lb/>setzungen des Art. 82 auch die Verfügungen desselben außer Be- 
<lb/>tracht kommen, d. h. nach Ablauf der sechzig Jahre erhält der
<lb/>wiederheimkehrende Verschollene seine Güter nicht zurück; die defi- 
<lb/>nitiv Eingewiesenen haben an seinem Eigenthum ein auf alle Dauer
<lb/>uuwiderrufliches Recht erworben, da es sich durchaus nicht von
<lb/>selbst versteht, daß ein vom Gesetz sanktionnirtes definitives Ver-
<lb/>hältniß wieder entkräftet werde. Der Verschollene wird beerbt
<lb/>bei lebendigem Leibe; gegenüber der Fiktion des Gesetzes, daß er
<lb/>gestorben und sein Erbe verfallen sei, ist die thatsächliche Wahr- 
<lb/>heit seiner Existenz ohne alles Recht. — Selten wird man auf
<lb/>ein derartiges Curiosum des Gesetzgebungskunst stoßen.

<lb/>Titel V. Hier ist das Meiste wörtlich dem Code entnom- 
<lb/>men. Verbessert ist die Anordnung der Materien, indem man die
<lb/>Vorschriften über eie Förmlichkeiten der Ehe, welche der Code in
<lb/>den Titeln II. und V. verstreut hat, fast sämmtlich in den Titel V.
<lb/>vereinigte und in dem Titel von den Civilstandsakten nur das ste-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0063.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>hen ließ, was unmittelbar auf die Redaktion deS HeirathsinstrumentS
<lb/>selbst Bezug hat. Dann ist auch die Vorschrift des Gesetzes vom
<lb/>18 Germinal Jahr X., §. 54: daß die Civilehe immer der kirchli- 
<lb/>chen Einsegnung, wenn eine solche stattfindet, vorausgehen müsse,
<lb/>in den Tert des Gesetzbuches ausgenommen (Art. 114 C. n.) In- 
<lb/>dessen verdienen doch noch folgende Abweichungen einige Beachtung.
<lb/>Die Frau, bedarf die Ermächtigung durch den Ehemann nicht,
<lb/>wenn 'sie in getrennten Gütern oder nicht in Gütergemeinschaft mit
<lb/>demselben lebt, und es sich um Verfügungen über ihr Sondergut
<lb/>handelt (Art. 156, 158 C. n.). Es ließe sich diese Neuerung von
<lb/>dem Gesichtspunkte aus anfechten, daß sie mit dem Charakter des
<lb/>ehelichen Verbandes nicht vcrträgtich sei, uns erscheint sie vielmehr
<lb/>als die reine und natürliche Folge der Gütertrennung. Geht man
<lb/>von dem — wie wir glauben, prinzipiell ganz richtigen — Satze
<lb/>aus, daß auch das Gesetz die Ehe als ein so inniges Verhältniß
<lb/>behandeln müsse, daß die beiden Gatten gegenüber Anderen in
<lb/>Eine Person und in Einen Willen verschmelzen, so ist das System
<lb/>der Gütertrennung selbst ein arger Verstoß gegen diese Anschauungs- 
<lb/>weise, läßt man aber einmal, wie es ja der Code selbst thut, zwei
<lb/>getrennte und von verschiedenen Rechtssätzen regierte Eigenthumsmas-
<lb/>sen in der Ehe zu, so muß man auch zwei besondere Herren des Eigen- 
<lb/>thums anerkennen und nicht vvn zwei entgegenstehenden Grund- 
<lb/>prinzipien das eine auf das andere pfropfen. — Mit Recht sind
<lb/>ferner die „uetes retpeetueux" des französischen Rechts beseitigt
<lb/>worden. Es ist eine gänzlich verfehlte Tendenz, durch den Zwang
<lb/>des Gesetzes die Erfüllung rein sittlicher Pflichten bewirken zu wol- 
<lb/>len; Gesinnungen lassen sich nicht oktroyiren, und die Form, wel- 
<lb/>che das Gesetz allein auferlegen kann, hat nur Werth, wenn sie
<lb/>der freie Ausdruck der Gesinnung ist; ohne von dieser erfüllt zu
<lb/>sein, ist sie eine widerwärtige Heuchelei, die ein Gesetzbuch nicht
<lb/>verlangen soll. Das neuenburgische Gesetzbuch gestattet daher auch
<lb/>den Ascendenten keinen bloß verzögernden Einfluß auf die Ab- 
<lb/>schließung der Ehe, sondern es begnügt sich mit der Bezeichnung
<lb/>der Fälle, in welchen sie das Recht haben, der Ehe wirksam und
<lb/>entscheidend entgegenzutreten. Nur Minderjährige sollen sich nicht
<lb/>ohne Einwilligung der Ascendenten oder des Vormundes vereheli-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0064.tif"
                n="64"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>64 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>chen; und nur gegenüber Minderjährigen sind diese zum Einspruch
<lb/>gegen die Heirath berechtigt, ausnahmsweise auch gegenüber wahn- 
<lb/>sinnigen oder blödsinnigen Mehrjährigen (Art. 92 ss. 117 C. n.).
<lb/>Doch ist hier ein Anklang an das französische Recht unverkennbar.
<lb/>Die Mehrjährigkeit tritt nämlich, nach einem alten Satz des neuen- 
<lb/>burgischen Gewohnheitsrechts, den auch das Gesetzbuch nicht umge- 
<lb/>stoßen hat, schon mit dem vollendeten neunzehnten Altersjahre ein,
<lb/>und brachte, nach dem alten Recht, auch die vollständige Emanzi- 
<lb/>pation von jeder elterlichen oder vormundschaftlichen Autorität hin- 
<lb/>sichtlich der Eingehung von Ehen mit sich 2*). Das Gesetzbuch führt
<lb/>gerade in letzterer Beziehung eine Beschränkung der unbedingten
<lb/>Handlungsfähigkeit ein, indem es auch die Mehrjährigen bis zum 22.
<lb/>(oder, wenn keine Asccndenten vorhanden sind und ein Vormund
<lb/>nothwendig wird, bis zum 21.) Altersjahre der Einwilligung der
<lb/>Ascendenten oder eines Vormundes ad hoc für ihre Ehen unter- 
<lb/>wirft. Man muß auch hier anerkennen, daß die sittliche Natur
<lb/>der Ehe sie von allen rein civilrechtlichen Geschäften scheidet; für
<lb/>sie sind nicht sofort die allgemeinen Vorschriften über Handlungs- 
<lb/>fähigkeit, Mündigkeit u. A. maßgebend, sondern sie hat ihre be- 
<lb/>sonderen Bedürfnisse, ihre besonderen Regeln. — Dagegen muß
<lb/>man bedauren, daß der neuenburgische Gesetzgeber nicht die im
<lb/>französischen Civilrecht bestrittene Frage erledigt hat, ob auch die
<lb/>Staatsanwaltschaft im öffentlichen Interesse Einspruch gegen Ehen
<lb/>zu erheben befugt ist. Zwar lautet die Antwort der Rechtsgelehr- 
<lb/>ten meist bejahend^), allein sie urtheilen dabei nicht sowohl de
<lb/>lege lata als de lege ferenda, und wenn auch ihrer Meinung
<lb/>vom legislatorischen Gesichtspunkt aus ohne Zweifel der Vorzug
<lb/>gebührt, so spricht dagegen die Fassung des Gesetzes entschieden
<lb/>für die entgegengesetzte Ansicht, da es die Ausübung des Ein-

<lb/>21) Siehe die bei M a t i 1 e points de coutume p. 275 s. v. majeur
<lb/>citirten Aussprüche der Quatre-ministraux; ferner die Ordonnance
<lb/>matrimoniale von 1536 bei demselben, plaits de mai p. 268, wo
<lb/>der Satz als ein von Alters her bestehender bestätigt wird.

<lb/>22) So z. B. Grolman, Marcade, Demolombe; nicht aber Zachariä
<lb/>(Handbuch des französ. Civilrts. III. §. 459. Anm.2. S. 34 der
<lb/>5. Ausg.)
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0065.tif"
                n="65"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>spruchsrechts auf einzelne, bestimmt genannte Personen begrenzen
<lb/>wollte und eine Ausdehnung der bezeichneten Grenzen diesem Zwecke
<lb/>zuwider ist.

<lb/>Ein durchaus origineller Gedanke aber ist es, daß das neuen- 
<lb/>burgische Gesetzbuch unbedingt jeden Dispens von Ehehinderniffen
<lb/>irgend einer Art verwirft. Es kennt weder eine Dispensation von
<lb/>verbotenen Verwandtschaftsgraden, noch eine solche von Altersvor- 
<lb/>schriften. Wir erhalten nicht genügenden Aufschluß über die Gründe
<lb/>dieser Verwerfung, und es scheint, daß äußerliche Motive dabei
<lb/>den Ausschlag gegeben haben. Es herrscht in unseren Republiken
<lb/>eine, ich möchte sagen instinktmäßige Abneigung gegen alle Aus-
<lb/>nahmsvorschriften; man setzt einen gewissen Stolz darein, die
<lb/>Gleichheit Aller vor der unwandelbaren und unbeugsamen Regel
<lb/>des Gesetzes mit Strenge und Konsequenz durchzuführen. Und ist
<lb/>der Dispens von gesetzlichen Eheverboten etwas Anderes als eine
<lb/>Ausnahmsvorschrift, deren Anwendung auf den konkreten Fall zu- 
<lb/>dem nicht Sache des unparteiischen Richters ist, sondern in der
<lb/>Hand einer willkürlich und nach Nützlichkeitsinteressen des Augen- 
<lb/>blicks entscheidenden Verwaltungsbehörde liegt? — Nicht selten
<lb/>wird auch mit den Ehedispensen ein schlimmer Mißbrauch getrieben.
<lb/>Sie bilden in der Regel zugleich eine Einahmsquelle für das
<lb/>Staatsärar, und wie oft wiegt nicht bei den Beamten, welche
<lb/>sie zu ertheilen haben, das Interesse des Fiskus schwerer als das
<lb/>Interest der Gesellschaft an der Reinerhaltung der Ehen! So ge- 
<lb/>schieht es häufig genug, daß die Einholung einer Ehedispensation
<lb/>eine bloße, aber kostspielige Formalität wird, die dem Wohlhaben- 
<lb/>den das Privileg gewährt, mit leichter Mühe sich dem Gesetz zu
<lb/>entziehen, während es ausschließlich und um so schwerer auf dem
<lb/>Unbemittelten lastet. — Allein, wenn bei einem solchen Raison-
<lb/>nement ein Mangel in der Ausführung des Gesetzes gerügt wird,
<lb/>der allerdings vielfach mit demselben verbunden sein mag, so ver- 
<lb/>gißt man, daß er es nicht nothwendig ist und deßhalb auch nicht
<lb/>hinreicht, um sofort an der Möglichkeit der Erreichung des Zweckes,
<lb/>den man bei der Gestattung von Dispensen im Auge hat, zu ver- 
<lb/>zweifeln; eine umsichtige Gesetzgebung könnte diese Uebelstände be- 
<lb/>seitigen, ohne daß man die Sache aufzugeben brauchte. So sind

<lb/>Der Gericht-saal. Hst. I. 1856. 5
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0066.tif"
                n="66"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>66 £)ie neue CLvilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>z. B. in Frankreich Dispensationen dem Armen ebenso leicht er- 
<lb/>hältlich wie dem Bemittelten, da ihm durch ausdrückliche Vorschrift
<lb/>die Bezahlung der gewöhnlichen Gebühren erlassen ist^). Aber
<lb/>auch das zuerst erwähnte Bedenken, die Dispensationen seien ein
<lb/>Vor- oder Ausnahmsrecht in dem gehässigen Sinne eines Eingriffs
<lb/>in die allgemeine Rechtsgleichheit, ist nicht stichhaltig. Die Ehe
<lb/>wird nicht erst durch das Gesetz geschaffen; sie ist nicht lediglich
<lb/>ein Rechtsinstitut, sondern wird dem Recht in fertiger Gestalt über- 
<lb/>liefert, wie ihr dieselbe vermöge ihrer sittlichen Natur zukommt.
<lb/>Die gesetzlichen Eheverbote sind daher auch nichts Anderes, als der
<lb/>Ausdruck und die juristische Formel für die sittlichen Schranken,
<lb/>inner deren die Ehe sich bewegen soll. Aber dennoch liegt hierin
<lb/>die Möglichkeit einer Divergenz gegeben. Das Gesetz muß die
<lb/>Grenzen, die es zieht, an feste , greifbare Thatsachen, an allge- 
<lb/>mein zutreffende äußere Merkmale knüpfen, während das sittliche
<lb/>Gebot einen idealen Maßstab anlegt, dessen Anwendbarkeit sich
<lb/>nach der inneren Natur des einzelnen Falles richtet Zn Folge
<lb/>dessen kommen Ehen vor, die den formalen Bedingungen des Ge- 
<lb/>setzes nicht entsprechen, und gegen die sich doch vom Gesichtspunkt
<lb/>der sittlichen Beurtheilung aus keine Einwendung erheben läßt.
<lb/>Was soll nun in dergleichen Fällen die Oberhand behalten, die
<lb/>ursprüngliche Natur des ehelichen Verhältnisses oder die abgeleitete
<lb/>Form, die ihm das Gesetz gegeben? Doch wohl jene, und ge- 
<lb/>rade um dieß möglich zu machen, um die Kopie mit dem Origi- 
<lb/>nal in Uebereinstimmung zu erhalten und die entstandene Differenz
<lb/>wieder auszuglcichen, sind die Dispensationen eingeführt. Das Un- 
<lb/>recht und die Ungleichheit bestünde im Gegenthei! darin, daß man
<lb/>dem Eigensinn der abstrakten Regel das bessere Recht des concreten
<lb/>Falles und die wahre d. h. ideelle Gleichheit aufopferte. — Aber
<lb/>nichts destoweniger ist im neuenburgischen Gesetzbuch, wenn auch
<lb/>vielleicht nicht mit klarem Bewußtsein seiner Urheber, ein gewisser- 
<lb/>maßen berechtigter Standpunkt vertreten, der werth ist, daß man
<lb/>ihm näher aus den Grund gehe.
</p>
            <p>

               <lb/>23) Siehe die Gesetze vom 28. April 1816 Art. 55, und vom 15. Mai
<lb/>1818 Art. 77.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0067.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0067"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Schon in den Diskussionen über das französische Civilgesetz-
<lb/>buch rüttelte Cambaceres an den Dispensen. Jedoch bestritt er
<lb/>bloß die Zulässigkeit der Altersdispense, da die Fixirung des ge- 
<lb/>setzlichen Alters für die Ehe sich präsumtiv auf Naturgesetze gründe
<lb/>und mit Naturgesetzen sich nicht markten lasse14). Nun giebt es
<lb/>allerdings auch für die Ehe ein Naturgesetz; sie setzt als Geschlechts- 
<lb/>verbindung zum Zwecke der Fortpflanzung einen zeugungsfähigen
<lb/>Mann und ein empfangsfähiges Weib voraus. Allein diese Fähig- 
<lb/>keit oder das Alter der Pubertät tritt doch in der Regel nach den
<lb/>Gesetzen der physischen Entwicklung weit früher ein, als in den
<lb/>Jahren, welche das bürgerliche Gesetz für die Ehemündigkeit er- 
<lb/>fordert. Keine einzige Gesetzgebung — der Code so wenig als die
<lb/>übrigen, welche meist das gesetzliche Alter noch höher stellen — ge- 
<lb/>nügte somit, wenn Cambaceres Recht hätte, dem Zwecke, das
<lb/>„präsumtive Naturgesetz" darzustellen; sie sämmtlich wollen noch
<lb/>etwas Weiteres durch ihre Altersvorschriften erreichen, als bloß
<lb/>Scheinehen, bei denen die geschlechtliche Reife nicht vorhanden ist,
<lb/>verhindern. Ueberdieß gilt jenes gleiche Naturgesetz nicht bloß für
<lb/>die Ehe, sondern es ist die physische Vorbedingung eines jeden ge- 
<lb/>schlechtlichen Verbandes, sei es unter Menschen, sei es unter Thie-
<lb/>ren; dennoch aber ist einzig die Ehe die im Recht anerkannte Ge-
<lb/>schlechtsverbindung. Was ihr diesen Vorzug verschafft, kann un- 
<lb/>möglich das physische Element sein — denn dieß hat sie mit allen
<lb/>anderen geschlechtlichen Verhältnissen gemein — es kann nur in
<lb/>der geistigen Natur liegen, welche sie vor diesen auszeichnet und
<lb/>unterscheidet. Nach der Meinung von Cambaceres aber fiele ge- 
<lb/>rade dieser Moment, um dessen willen allein doch die Ehe ihren Platz
<lb/>im Rechtssystem einnimmt, ganz außer Rechnung. Von einer Ab- 
<lb/>leitung der Ehegesetzgebung aus Naturgesetzen kann daher im
<lb/>Grunde gar nicht die Rede sein, und namentlich bei der Bestim- 
<lb/>mung der Ehemündigkeit ist nicht die Rücksicht entscheidend, daß
<lb/>ohne die gehörige Reife des Alters der Zweck der Fortpflanzung
</p>
            <p>

               <lb/>24) G r o l m a n , Handbuch Bd. II. S. 18. Die Einwendungen ge- 
<lb/>gen diesen Ausspruch von Cambaceres, die Grolman anführt,
<lb/>scheinen mir unzureichend.


<lb/>5 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0068.tif"
                n="68"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>68 Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg.

<lb/>nicht erfüllt werden kann, sondern die Tendenz, durch Einhaltung
<lb/>einer Altersgrenze der Ehe ihre sittliche Bedeutung zu wahren.

<lb/>Brauchbarer als diese sonderbare Ansicht von Cambaceres ist
<lb/>eine Andeutung, die wir in dem neuenburgischen Kommissionalbe-
<lb/>richt finden. Ein Mitglied der Kommission beantragte, für *die
<lb/>Frauen wenigstens das gesetzliche Alter der Heirathsfähigkeit weiter
<lb/>hinaufzurücken, als es im Code der Fall ist; man bestritt ihm
<lb/>nicht, daß eine solche Erhöhung in den weitaus meisten Fällen
<lb/>der physischen Entwicklung der Bevölkerung besser entsprechen würde,
<lb/>und behielt dennoch die Vorschrift des Code unverändert bei, weil
<lb/>man bei der Zurückweisung der Altersdispense nun auch im Gesetze
<lb/>auf eine ausnahmsweise rascher reifende Jugend Rücksicht nehmen
<lb/>muffe. Ferner hatte der Staatsrath sowohl, als auch die Gesetzge-
<lb/>bungskommiffion Dispense von einzelnen nicht absolut verbotenen
<lb/>Verwandtschaftsgraden beibehalten; der Große Rath verwarf sie,
<lb/>aber strich auch das Verbot der Heirath in einigen Graden. Der
<lb/>Unterschied dieses Systems von dem gewöhnlichen ist also darin zu
<lb/>suchen, daß das eine ein gesetzliches Unrecht zu verhüten sucht, in- 
<lb/>dem es Ausnahmen von der Regel gestattet, während das andere
<lb/>die Ausnahmen überflüssig macht, indem es die Regel fallen läßt.
<lb/>Beide Standpunkte haben ein Gebiet, auf welchem sie sich vereini- 
<lb/>gen: sie kennen beide absolute Eheverbote, die jede Casuistik der
<lb/>sittlichen Beurtheilung ausschließen und gegen unbedingt unzulässige
<lb/>Ehen gerichtet sind. Dahin gehört z. B. die Verwandtschaft in

<lb/>auf- und absteigender Linie. Es läßt sich darüber streiten, welche
<lb/>Fälle in diese Kategorie gehören: gegenwärtig ist es uns blos
<lb/>darum zu thun, diese Kategorien genauer zu bezeichnen und von
<lb/>einander zu scheiden. In der Mitte zwischen dem unbedingt Ver- 
<lb/>botenen und dem unbedingt Erlaubten liegt nun ein Gebiet, auf
<lb/>welchem die Unzulässigkeit der Ehe Regel, die Zulässigkeit Aus- 
<lb/>nahme ist, und auf diesem Felde gehen die beiden Standpunkte aus- 
<lb/>einander, indem der eine auf derartige bedingte und dispensable
<lb/>Verbote ganz verzichtet. Er überläßt die Verhinderung wirklich
<lb/>anstößiger Ehen dem zwingenden Einfluß, den die Sitte und öf- 
<lb/>fentliche Meinung ausüben, während sonst in der Regel alle solche
<lb/>Fälle, die eine wechselnde sittliche Beurtheilung. zulassen, unter der
<lb/>Kontrolle der Behörden und der Aufsicht der Sittenpolizei stehen.
<lb/>Was hier zu einer Aufgabe der Staatsgewalt und ihrer Uebermacht
<lb/>gestempelt wird, gibt man dort der elementarischen Wirkung der
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0069.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0069"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vogt.
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>unorganisirten Mächte der Gesellschaft anheim. Welche von beiden
<lb/>Anschauungsweisen den Vorzug verdiene, ist eine schwierige und,
<lb/>soviel uns bekannt, noch wenig erörterte Frage. Nach unserer An- 
<lb/>sicht sind die besseren Gründe auf Seite des vom neuenburgischen
<lb/>Gesetzbuch vertretenen Standpunktes. Das jetzt herrschende Dispen- 
<lb/>sationssystem läßt eine wesentliche Lücke übrig; es hat die ausge- 
<lb/>sprochene Tendenz, die sittlichen Schranken der Ehe durch gesetzliche
<lb/>Verbote zu bekräftigen und jede sittlich unzulässige Ehe mit Gewalt
<lb/>zu verhindern, und dennoch ist cs nicht im Stande, der unsittlich- 
<lb/>sten und verwerflichsten Heirath das Geringste in den Weg zu le- 
<lb/>gen, wenn die Jmmoralität originell ist und sich nicht unter das
<lb/>gesetzliche Register subsumiren läßt! Wo bleibt in solchen Fällen
<lb/>die Stütze, die man für das Sittengesetz schaffen wollte? Man
<lb/>könnte dieser Unzulänglichkeit der gesetzlichen Verbote zwar wohl
<lb/>nachhelfen, aber nur so, daß man alle gesetzlichen Schranken fallen
<lb/>läßt, sich jeder bestimmten Formulirung und Begrenzung des Ver- 
<lb/>botes enthält und das Recht des Bürgers, sich zu verehelichen, von
<lb/>der ungebundensten Polizeiwillkür abhängig macht. Es ist unmög- 
<lb/>lich jenen Gedanken durchzuführen, ohne daß die Verbote, welche
<lb/>dazu nothwendig sind, den Character von Gesetzen ganz verlieren.
<lb/>Dieser Mangel scheint uns kein zufälliger zu sein, sondern eng
<lb/>verknüpft mit dem Grundfehler der ganzen Einrichtung, daß sie
<lb/>von Staatswegen ein rein moralisches Forum gründet. Die Be- 
<lb/>hörden, welchen die Ertheilung der Dispense obliegt, entbehren
<lb/>eines jeden rechtlichen Anhaltspunktes, und wenn ihnen der Oode
<lb/>die Phrase mit auf den Weg gibt, sie sollten nur „pour des mo-
<lb/>tifs graves46 Dispense gestatten, so bleiben sie damit so klug als
<lb/>wie zuvor, und werden, wenn sie gewissenhaft ihre Funktionen er- 
<lb/>füllen wollen, oft genug das Unnatürliche einer solchen Gewissens- 
<lb/>rührerei empfinden. Lasse man daher dem Gesetz und dem Richter
<lb/>das Feld, das sich mit Sicherheit abgrenzen und bestimmen läßt,
<lb/>und gestehe man die Unmöglichkeit, mit dem Gesetz den Windun- 
<lb/>gen einer kasuistischen Moral zu folgen und rein sittliche Gebote
<lb/>durch die Staatsgewalt zu verwirklichen, — Wenn man gegen
<lb/>eine solche Freigebung der Ehen, wie sie die Folge der Beseiti- 
<lb/>gung der Dispense ist, die schlimmen Erfahrungen aus den Zeiten
<lb/>der ersten französischen Revolution und die Sittenlosigkeit, die da- 
<lb/>mals eingerissen war, anzieht *5), so ist die damalige Demoralisa- 
<lb/>tion aus tieferen Ursachen entsprungen, als aus der Beseitigung
<lb/>einiger der bisherigen Eheverbote, und auch abgesehen davon, ist
<lb/>der Beweis noch nicht geliefert, daß die Wiedereinschränkung der
<lb/>Ehen dieselben reiner gestaltet habe, als zuvor.
</p>
            <p>

               <lb/>25) S. Grolman Handbuch Bd. II. S. 123 ff.

<lb/>(Schluß folgt).
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0070.tif"
             n="70"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0070"/>
         <div xml:id="d73512e6449" ana="scope_-_70-75" type="article" n="V.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita, Advokat der österreichischen Gesandtschaft in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>Meberftchten aus dem französischen Nechtsleben.

<lb/>(Von Dr. Julius Levita, Advokat der k. k. österreichischen
<lb/>Gesandtschaft in Paris).

<lb/>Wie wir bereits in unsren letzten Ueberstchten bemerkt haben,
<lb/>wählte der Generalprokurator des pariser Appellhofes, Herr Roul-
<lb/>land, einen besonders aktuellen, mit den äußeren Ereignissen und
<lb/>den lebendigen Besorgnissen des Tages zusammenhängenden Ge- 
<lb/>genstand zum Thema seiner bei Wiedereröffnung der Gerichtssttzun-
<lb/>gen vor dem Appellhofe gehaltenen Antrittsrede.

<lb/>Herr Ro ulland handelte von der gegenwärtigenTheuerung
<lb/>der Lebensmittel, und knüpfte daran Betrachtungen über die Pflich- 
<lb/>ten, welche dadurch den Magistraten auferlegt werden. Ehe der
<lb/>Redner den eigentlichen Gegenstand seines Vortrages behandelte,
<lb/>zeigte er in bündiger und kerniger Weise den gegenwärtigen Zustand
<lb/>der französischen Bevölkerung gegenüber der brennenden Frage der
<lb/>Theuerung, und stellte in großen Zügen die von der Regierung
<lb/>im Interesse der Dürftigen ergriffenen Maaßregeln dar. Ohne in
<lb/>die mit edler Freimuth und Aufrichtigkeit ausgesprochenen Ideen im
<lb/>Einzelnen einzugehen, resumiren wir die Worte des Generalprokura-
<lb/>tors darin, daß früher das unwissende, abergläubige und namentlich
<lb/>national - ökonomische, auf der niedrigsten Stufe stehende Volk
<lb/>den Vorwurf für eine Theuerung der Regierung und den Agenten
<lb/>des Getreidehandels aufgewälzt habe. Jetzt seien die Massen über
<lb/>ihre Interessen richtiger belehrt; sie wüßten, daß die Freiheit der
<lb/>Negotiationen einen Damm gegen größere Verbreitung der Theuerung
<lb/>bildet und daß die Regierung diese Freiheit der Transaktionen
<lb/>schützen und Maaßregeln von der Natur derjenigen, welche jüngst
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0071.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>von der französischen Regierung verordnet worden seien, treffen
<lb/>müsse. Letztere bestehen in dem Verbote der Getreideausfuhr und
<lb/>der Distillirung der Früchte für geistige Getränke, in der Beför- 
<lb/>derung der Zmportation durch Aufhebung eines jeden Zolles und Er- 
<lb/>leichterung der Communikationen, durch Anwendung der von der
<lb/>Kolonie Algier gelieferten Ressourcen und durch Ermuthigung der
<lb/>im Interesse der ebarrte public begründeten oder zu begründen- 
<lb/>den Institutionen; durch Unterstützung öffentlicher Arbeiten, end- 
<lb/>lich durch strenge Verfolgung und Bestrafung derjenigen, welche
<lb/>durch ungesetzliche Mittel die Erhöhung des Preißes der Lebens- 
<lb/>mittel anstreben, sowie derjenigen, welche die öffentliche Ordnung
<lb/>in irgend einer Weise bedrohen. Indem der Generalprokurator
<lb/>von diesen durch die Regierung getroffenen Maaßregeln handelte,
<lb/>stellte er einige Betrachtungen über die Tendenzen des gegenwärti- 
<lb/>gen Chefs der Exekutivgewalt an, welche namentlich der arbeiten- 
<lb/>den Klasse zugewendet seien, während die Julidynastie stch aus- 
<lb/>schließlich nur für die Interessen der Mittelklasse beschäftigte. Herr
<lb/>Roulland erkennt die Vorzüge dieser letzteren Dynastie an und
<lb/>stellt als solche ausdrücklich dar ln droiture des intentions,
<lb/>l’dclat des talents, le bruit et le mouvement des
<lb/>lüttes actuelles; indessen die Interessen der zahlreichsten
<lb/>Klasse haben unter dem „Bürgerkönig" keine hinreichende Vertretung
<lb/>gefunden. —

<lb/>Die Pflichten des Magistrats in dieser Lage bestehen darin,
<lb/>die Regierung mit allem Nachdrucke in der Ausführung der von
<lb/>ihr angeordneten Mittel zu unterstützen; auf der einen Seite die
<lb/>Freiheit der Transaktionen zu schützen und auf der andren Seite
<lb/>den Wucher und die Agiotage zu verfolgen; die Verbrechen und
<lb/>Vergehen energisch zu bestrafen, namentlich solche, welche die öffent- 
<lb/>liche Ordnung bedrohen, und in jeder Weise die öffentliche Charitd
<lb/>zu unterstützen und zu ermuntern. In einer Periode, wie der ge- 
<lb/>genwärtigen, so schließt der Magistrat seine Betrachtungen, ist es
<lb/>namentlich nöthig, daß die Justiz ihren Charakter bewähre, streng
<lb/>und zugleich generös zu sein, „afin que la justice garde son
<lb/>„caractöre de discernement, d’exemplarite et de puissance, qui
<lb/>„la rend la plus efficace protection des bons et le plus salu-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0072.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0072"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>72 UeberfichLen aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>„taire ellroi de3 mdcliants." — Aus den sehr kurzen Auszü- 
<lb/>gen gehen die großen philosophischen, nationalökonomischen und
<lb/>moralischen Ideen hervor, wovon die Rede des Generalprokurators
<lb/>des pariser Appellhofs erfüllt ist. —

<lb/>Wenn wir, nach gewohnter Weise, von der in der Kapitale
<lb/>gehaltenen Gerichtsfeier zu den vor den Appellhöfen der Departe-
<lb/>mente vollzogenen Ceremonien übergehen, so begegnen wir zunächst
<lb/>dem von dem Generalprocurator des Appellhofs von Douai (Herrn
<lb/>Meynard de Franc, früherem Generaladvokaten des pariser Ap- 
<lb/>pellhofs, gehaltenen discours de renträe. Letzterem lag sein be- 
<lb/>stimmtes Thema zum Grunde. Der Redner handelte zuerst von
<lb/>dem Ursprünge des Rechts, welchen er in der Moral und nament- 
<lb/>lich in der Religion findet und ging von diesen Ideen auf die jetzi- 
<lb/>gen politischen Zustände von Frankreich über. In der Rede ist
<lb/>kein eigentlicher logischer Zusammenhang und keine philosophisch ju- 
<lb/>ristische oder publieistische Discuffion, weßhalb eine Analyse des Vor- 
<lb/>trags nicht möglich ist. Der Hauptgedanke, welchen der General- 
<lb/>prokurator zu beweisen suchte, war der, daß die Gesetze, wie die
<lb/>Administration der Justiz, auf religiösem Ursprünge beruhen. Mo- 
<lb/>ses empfieng seine Gesetze auf dem Berge Sinai unmittelbar von
<lb/>Gott und Numa, der erste Gesetzgeber Roms, wurde von der
<lb/>Nymphe Egeria inspirirt. Die Basis des richterlichen Urtheils bil- 
<lb/>det der Eid, welchen der Geschworene, der Zeuge und die Partei
<lb/>im Eivilproceffe leistet. Nur in wenigen Worten deutet der Red- 
<lb/>ner seinen Standpunkt in Betreff des Einstusses der Kirche auf
<lb/>den Staat an. Nach ihm hat Gott seine Macht hienieden dem
<lb/>Souverän übertragen, und ist letzterer deßhalb die Quelle aller Ge- 
<lb/>walten und aller Rechte. Da die ganze Rede aus aphoristisch zu-
<lb/>sammengruppirten Ideen besteht, so begnügen wir uns damit,
<lb/>die eigentlichen Hauptgedanken hervorzuheben, die in den bezeich-
<lb/>neten Punkten bestehen. —

<lb/>Der General - Advokat des Appellhofes von Orleans machte
<lb/>zum Gegenstand seiner Rede eine historisch praktische Discuffion
<lb/>der französischenStrafgesetzgebung. In dem ersten Theile
<lb/>handelte er von der Geschichte des französischen Strafrechts vor dem
<lb/>Jahre 1789. Das alte französische Strafrecht war, nach den Wor-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0073.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>ten des Redners, eine unzusammenhängende Masse von Edikten,
<lb/>königlichen Verordnungen, gerichtlichen Decisionen und Gewohn- 
<lb/>heiten, die ebenso den Forderungen des Rechts, als wie aus der
<lb/>barbarischen Natur der Strafen hervorgeht, den Principien der Hu- 
<lb/>manität zuwider waren. Das bedeutsamste Gesetz vor dem Jahre
<lb/>1789 war die Ordonnanz des Jahres 1670. Letztere stand noch
<lb/>auf der niedrigsten Stufe der criminalistischen Wissenschaft. Die- 
<lb/>selbe unterscheidet zwei Arten von Strafen, die gesetzlichen und
<lb/>die arbiträren; letztere wurden vom Richter in Ermangelung
<lb/>einer besonderen legalen Disposition formulirt und ausgesprochen.
<lb/>Die Strafe selbst war verschieden für den Adeligen und den roturier.
<lb/>Das Princip der Untersuchung war die Tortur. Das Strafrecht
<lb/>entbehrt aller moralischen Grundlage; dasselbe war nur eine arme
<lb/>ka^onnee pur 1a terreur et 1a vengeance, und die
<lb/>Magistrate waren Sklaven des Buchstabens des Gesetzes. Nichts- 
<lb/>destoweniger fing bereits der Einfluß der Philosophie seine Herr- 
<lb/>schaft an. Der „esprit des lois“ von Montesquieu erschien, und
<lb/>durch ihn verbreitete sich der Gedanke: ,,c’est le triomphe de
<lb/>,,la liberte, lorsque les lois criminelles tirent
<lb/>„chaque peine de la nature particuliere du cri- 
<lb/>me.“ Auf Montesquieu folgte Beccaria; nach ihm darf die
<lb/>Strenge der Strafe nie die Nothwendigkeit der Selbstverthei-
<lb/>digung des Staates überschreiten. Nullum crimen et nulla
<lb/>poena sine lege. Auf diese Weise wurden die Reformen,
<lb/>welche der Revolution des Jahres 1789 folgten, angebahnt. Die
<lb/>Nationalversammlung beschäftigte sich seit ihrer ersten Sitzung mit
<lb/>der Reform des Strafrechts. Im Jahr 1792 erschien der erste
<lb/>Code penal, bestellend aus dem Gesetze vom 22. Juli 1791 über
<lb/>die delits correctionnels und die contraventions, und demjenigen
<lb/>vom 6. Oktober über die crimes. Der Redner hob aus diesem
<lb/>letzteren Code besonders hervor, daß trotz des heftigen Widerstands
<lb/>der Schüler und Anhänger Beccarias , die Todesstrafe nicht ab-
<lb/>geschafft wurde.

<lb/>Die perpetuellen und infamirenden Strafen, sowie die Eon-
<lb/>fiskation wurden von dem Gesetzgeber des Jahres 1791 abolirt.
<lb/>Dem Code p6nal des Jahres 1791 folgte mit Ausnahme deS
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0074.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Uebersichten aus dem französischen RechtSleben.

<lb/>Code des Zahres IV, welcher eigentlich nur eine Strafproceß-
<lb/>ordnung war, keine größere legislative Arbeit, als der noch heute
<lb/>in Wirkung stehende Code des Jahres 1810. Auf die Gesetzgeber
<lb/>dieses letzteren Code übte namentlich die bekannte Utilitätsphiloso-
<lb/>phie Lentliam's einen wesentlichen Einfluß. Wir folgen nicht dem
<lb/>Generaladvokaten in seiner Analyse der Hauptprincipien des Cocte;
<lb/>letztere sind allzusehr bekannt. Wir erwähnen bloß, daß der Ma- 
<lb/>gistrat sich zu einem eifrigen Vertheidiger der Reform des Jahres
<lb/>1832, wodurch das bekannte System der circonstances attenuan- 
<lb/>tes eingeführt wurde, aufwarf. Während andere Juristen diese Re- 
<lb/>form beklagen, welche, indem eine ercesiive Macht und Willkühr
<lb/>dem Richter ertheilt wird, die Folge davon war, daß man die ei- 
<lb/>gentlich vitiösen Theile des Code p£nal nicht principiell reformiren
<lb/>wollte, vertheidigt der Generaladvokat von Orleans ein System,
<lb/>qui rel&amp;ve le juge en faisant appel ä son intelli-
<lb/>gence et aux Sentiments les plus eleves de son
<lb/>äme. Am Schluffe der Rede werden die seit dem Jahre 1832
<lb/>eingeführten Reformen zusammengestellt. Die Todesstrafe wurde
<lb/>für politische Verbrechen abgeschafft; der bürgerliche Tod und die
<lb/>Strafe der Confiskation wurden abolirt. Das System der Depor- 
<lb/>tation wurde angeordnet. Der Redner gibt zu, daß noch viele Ver- 
<lb/>besserungen zu erwarten seien; ear la tegislation pdnale est loin
<lb/>d’ßtre arrivde au dernier degrd de perfectibilite. — Dies sind
<lb/>die Hauptgedanken der Rede, welche an historischen und praktischen
<lb/>Thatsachen reich und von dem Geiste einer rationellen Reform durch- 
<lb/>drungen ist. —

<lb/>Der General-Advokat von Bordeaux und derjenige von Lyon
<lb/>wählten den Gegenstand ihrer Antrittsreden ebenfalls auf dem Ge- 
<lb/>biets des Strafrechts. Ersterer handelte von den Modifikationen
<lb/>der französischen Strafgesetzgebung und letzterer von der Untersu- 
<lb/>chungshaft. In dem ersten Theile behandelte der Generaladvocat
<lb/>von Lyon die Grundidee der französischen Untersuchungshaft und
<lb/>stellte als solche die Omnipotenz des Gewissens des französischen
<lb/>Magistrates dar; in dem zweiten Theile ist die Rede von den An- 
<lb/>stalten der Untersuchungshaft, welche, sowie es jetzt auch beinahe
<lb/>allgemein der Fall ist, nach dem Principe der Einzelhaft zu organi-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0075.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>siren find: Les d&amp;enus isoles seront livrös a leurs remonds, h
<lb/>leur amertume, ils seront accessibles aux grandes inpsirations
<lb/>de la r^ligion et leur confinement ne durera pas assez ,pour
<lb/>devenir nne peine cruelle. Der Redner erklärt das französische
<lb/>System für vollkommen, namentlich seit den letzten Modifikationen
<lb/>(worüber wir, freilich in anderm Sinne, bereits früher gehan- 
<lb/>delt haben). Wenn man bedenkt, daß alljährlich etwa 80000 In- 
<lb/>dividuen präventiv verhaftet werden, daß dagegen ungefähr 25000
<lb/>wegen unzureichender Verdachtsgründe wieder freigelassen wer- 
<lb/>den, während tausende zu Strafen verurtheilt werden, deren
<lb/>Dauer geringer ist, als diejenige der Untersuchungshaft betrug,
<lb/>fo wird es erlaubt sein, gegen dieses Princip der Omnipotenz
<lb/>des französischen Untersuchungsrichters Zweifel zu erheben. Wir
<lb/>können hier nicht wiederholen, was wir öfters in Bezug auf
<lb/>die Mängel der französischen Voruntersuchung geltend gemacht
<lb/>haben. —

<lb/>Wir werden kurz von den interessantesten Reden der übrigen
<lb/>Gerichtsprokuratoren der Appellhöfe handeln, sobald uns dieselben
<lb/>zugekommen sein werden. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0076.tif"
             n="76"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0076"/>
         <div xml:id="d73512e6967"
              ana="scope_-_76-80"
              type="article"
              n="VI."
              subtype="linkedDivSchluß"
              next="mpier:zs1-2173686_0801-1856_0121">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Vermehrung der Meineide</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>VI.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Vermehrung -er Meineide.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Allgemein klagt man in Deutschland über Vermehrung der
<lb/>Meineide, und wenn man diese Klagen theils liest, theils hört
<lb/>und die Verschiedenheit der Gründe vernimmt, aus welchen diese
<lb/>Erscheinung hervorgehen soll, so wird man schon dadurch zu dem
<lb/>Gedanken gebracht, es sei nothwendig, zu prüfen, ob wirklich die
<lb/>Meineide sich vermehren, und wenn dieses der Fall ist, was denn
<lb/>die Ursache eines solchen Sinkens der Moralität und Religiofltät
<lb/>sein möge. Bald hört man, es sei eben eine allgemeine Entsitt- 
<lb/>lichung eingetreten, die Welt werde alle Tage schlimmer. Diese
<lb/>Klage ist so alt als die Geschichte. Im alten Testament, in der
<lb/>alten griechischen wie in der alten römischen Geschichte lesen wir
<lb/>diese Klage: doch wahrlich, wenn wir die Laster und die Treulosig- 
<lb/>keiten erwägen, welche uns die alte Geschichte erzählt, wir können
<lb/>nicht im Geringsten über Entsittlichung unsrer Zeit im Verhältniß
<lb/>zu früheren Jahrhunderten klagen. — Bald hört man Klagen
<lb/>über das Sinken der Religiosität und über Eidesbruch in jenen
<lb/>Ständen, welche mit besserem Beispiel voranleuchten sollten, beson- 
<lb/>ders über das Nichthalten politischer Eide: wenn man aber auch
<lb/>zugeben muß, daß seit beiläufig 30 Jahren, wo man Form-Reli- 
<lb/>gion als Mittel, die öffentliche Ordnung und den Gehorsam zu
<lb/>erhalten, betrachtet, die Religiosität, besonders bei dem jüngern Ge-
<lb/>schlechte mit dem Glauben an die Priester und an ihre Lehre abnimmt,
<lb/>so lebt doch in dem älteren Geschlecht noch ein guter Kern, wahre
<lb/>Religion und die Kraft, die Jugend in den wesentlichen Grund- 
<lb/>sätzen der Religion zu erziehen und es herrscht noch im Allgemei- 
<lb/>nen ein solcher Abscheu vor dem Meineid und eine solche Mißach-
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0077.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>Lung der Meineidigen, daß kein Stand die Macht hat, dieser Miß- 
<lb/>achtung sich zu entziehen. — Ein weiterer Grund der Vermehrung
<lb/>der Meineide soll darin bestehen, daß seit einigen Jahren in ver- 
<lb/>schiedenen deutschen Staaten die einfache Eidesformel gebraucht
<lb/>wird: „So wahr mir Gott helfe!" Abgesehen nun aber davon,

<lb/>daß diese Formel ohne weiteren Beisatz die eigentlich christliche Ei- 
<lb/>desformel ist *), und dH ein Pabst es für „Narrheit" erklärte,

<lb/>wenn man den Eid bei Gott durch einen Beisatz zu verstärken

<lb/>wähne1 2), so ist ja die Klage über Vermehrung der Meineide auch
<lb/>in Oesterreich und Württemberg zu hören, wo der Eid stets nur
<lb/>bei Gott und ohne weiteren Beisatz geleistet wurde, wo also die
<lb/>Vermehrung der Meineide nicht in der Unterlassung eines solchen
<lb/>Beisatzes den Grund haben kann 3). — Endlich gibt es auch
<lb/>Stimmen, welche den Grund der Vermehrung der Meineide in der
<lb/>Oeffentlichkeit des Strafverfahrens suchen und den Beweis hiefür
<lb/>darin zu finden glauben, daß gerade seit Einführung des öffent- 
<lb/>lichen Strafverfahrens mehr Meineide zur Sprache kommen, als

<lb/>früher der Fall war. So richtig es nun ist, daß seit Einführung
<lb/>des öffentlichen Strafverfahrens weit mehr Meineide als früher zur
<lb/>Untersuchung und Bestrafung kommen, so wenig läßt sich doch
<lb/>glauben, daß die Oeffentlichkeit des Verfahrens die Zahl der Mein- 
<lb/>eide vermehren könne, vielmehr muß sich die Ansicht aufdringen,
<lb/>daß gerade da, wo ein Publikum und damit so manche Person ge- 
<lb/>genwärtig ist, welche die Wahrheit wissen und den Meineid ent- 
<lb/>decken kann, die Furcht vor Entdeckung ein Grund sein sollte, von
<lb/>dem Meineid abzuhalten.

<lb/>Leider werden in Deutschland criminalstatistische Notizen noch
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Verfasser des gegenwärtigen Aufsatzes hat dieses ausge-

<lb/>si'chrt in der Schrift: Arnold, die christliche Eidesformel. Erlan- 

<lb/>gen, 1851.


<lb/>2) Can. 11. causa XXII. qu. 1.


<lb/>3) Ludwig der Deutsche leistete im Jahre 842 seinem Bruder Ludwig

<lb/>dem Kahlen einen Eid nur bei Gott und ohne weiteren Beisatz.

<lb/>S. Jahrsbericht über die königl. bayer. Landwirthschasts - und Ge-
<lb/>werbschule I. Elaffe zu Bamberg. 18"/so Seite 4.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0078.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Vermehrung der Meineide.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht allgemein veröffentlicht und wo sie bekannt gemacht werden,
<lb/>sind sie nicht allenthalben so genau ins Einzelne verfaßt, daß sie
<lb/>zur Aufklärung über unsre Frage hinreichenden Stoff geben könn- 
<lb/>ten. Um indessen doch einigermassen zur Erörterung der Frage
<lb/>beizutragen und den Anfang hiemit zu machen, sei es vergönnt,
<lb/>die folgenden Bemerkungen an den Tag zu legen und aus den Er- 
<lb/>fahrungen in Bayern und im Herzogthum Nassau zu belegen: es
<lb/>soll uns freuen, wenn wir aus den verschiedenen deutschen Staa- 
<lb/>ten weitere criminalstatistische Notizen mitgetheilt erhalten, welche
<lb/>wir zu einem künftigen Aufsatze über unsere Frage benützen wür- 
<lb/>den, mögen sie nun die jetzt geäußerte Ansicht bestätigen oder wi-
<lb/>legen 4).

<lb/>In den sieben alteren Kreisen des Königreichs Bayern, wo
<lb/>das Strafgesetzbuch vom Jahre 1813 gilt, kamen vor Einführung
<lb/>des mündlich öffentlichen Strafverfahrens in den 15 Jahren 1833/34
<lb/>bis 1847/4s 519 strafrechtliche Untersuchungen gegen bestimmte
<lb/>Personen wegen Meineids, ferner 431 Untersuchungen gegen
<lb/>bestimmte Personen wegen Verläumdung vor, während in den- 
<lb/>selben 15 Jahren I Untersuchung wegen Meineids und 20 Un- 
<lb/>tersuchungen wegen Verläumdung auf bestimmte Thäter nicht
<lb/>führten und 1 Untersuchung wegen Vergehen des Meineids und
<lb/>45 Untersuchungen wegen Vergehen der Verläumdung geführt
<lb/>wurden 5 * * *). Dies beträgt im Ganzen während jener 15 Jahre
<lb/>521 (im jährlichen Durchschnitt 34"/^) Untersuchungen wegen
<lb/>Meineids und 496 (im jährlichen Durchschnitt 3311/is) Unter- 
<lb/>suchungen wegen Verläumdung.

<lb/>Dagegen wurden in den vier Jahren 1850/51 bis 1893/54/
<lb/>wo das öffentlich mündliche Verfahren herrschte, von den Schwur- 
<lb/>gerichten
</p>
            <p>

               <lb/>4) Wichtig könnte eS sein, bei criminalstatistischen Tabellen auch die


<lb/>confeffionellen Verschiedenheiten zu berücksichtigen.


<lb/>&gt;5) Hermann, Beiträge zur Statistik des Königreichs Bayern. II. Heft.


<lb/>München, 1853. Seite 108. 109. 116. 117. 132. 133. 134 bis


<lb/>137. 120. 121. 124. 125.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0079.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>29 Untersuchungsfälle im Jahr 18®°/51

<lb/>39 . 18-»/°,

<lb/>86 „ . 18*2/93

<lb/>6S „ „ „ 18»/54

<lb/>193 also im jährlichen Durchschnitt 481/4 Fälle wegen
<lb/>Meineids und in denselben Jahren

<lb/>6 Untersuchungsfälle im Jahr 1850/5|

<lb/>H it ff ff 1851/ö2

<lb/>12 „ „ „ 1852/55

<lb/>25 „ „ ,f 1853/54

<lb/>54 also im jährlichen Durchschnitt 13^2 Fälle wegen
<lb/>Verläumdung abgeurtheilt. Hiezu kommen noch in drei von je- 
<lb/>nen vier Jahren die Voruntersuchungen, welche wegen

<lb/>nicht hinreichenden Verdachts eingestellt wurden, nämlich

<lb/>A. wegen M eineids

<lb/>im Jahr 1851/5a 96

<lb/>» ff lS52/53 121

<lb/>. .. 18^/54 125

<lb/>Summa 342

<lb/>B. wegen Verläumdung

<lb/>im Jahr 18^^ 59

<lb/>„ 18W/m 74

<lb/>, ,, 18^/54 57

<lb/>Summa 190

<lb/>mithin im jährlichen Durchschnitt 114 eingestellte Voruntersuchun- 
<lb/>gen wegen Meineids und 63*/z eingestellte Voruntersuchungen
<lb/>wegen Verläumdung?). Rechnet man die Durchschnitte der
<lb/>Schwurgerichtsfälle und der eingestellten Voruntersuchnngen zusam- 
<lb/>men, so beträgt der jährliche Durchschnitt der Untersuchungen wäh- 
<lb/>rend der letzten Jahren bei dem neuen Verfahren
</p>
            <p>

               <lb/>6) Dom Jahr 5%t fehlen uns die Notizen über die eingestellten Vor- 
<lb/>untersuchungen.

<lb/>7) Uebersicht der Ergebnisse der Strafrechtspflege im Königreiche Bayern
<lb/>während der Jahre 18*°/51 , 1851/52 , 1851/s3 und 185S/*4. Tabelle
<lb/>II. A. B. C. D. und Tabelle V. A. B. C.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0080.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0080"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>lieber die Vermehrung der Meineide.
</p>
            <p>

               <lb/>162 Untersuchungen wegen Meineids,

<lb/>76% Untersuchungen wegen Verläumdung.

<lb/>In Vergleichung mit der Zahl während des früheren Strafver- 
<lb/>fahrens haben sich also die Untersuchungen jährlich

<lb/>A. wegen Meineids von

<lb/>34“/i5 auf 162,

<lb/>B. wegen Verläumdung

<lb/>von 33Vi5 auf 76%

<lb/>vermehrt.

<lb/>Um nun aber zu beurtheilen, ob nur die Zahl^der Unter- 
<lb/>suchungen oder ob wirklich die Zahl der Meineide in neuerer
<lb/>Zeit zugenommen habe, müssen wir vor Allem auf die Bestim- 
<lb/>mungen des bayerischen Strafgesetzbuchs aufmerksam machen.

<lb/>Als Meineid wird dort jeder falsche assertorische Eid be- 
<lb/>straft, wenn er entweder A. in Civilsachen begangen &gt; wurde,
<lb/>StGB. 1. 269 oder B. wenn er in polizeilichen Händeln
<lb/>oder zwar in eigentlichen Strafsachen, jedoch nicht um einen
<lb/>Unschuldigen in Strafe zu bringen, (namentlich wenn er
<lb/>um einen Schuldigen der Strafe oder der schwereren Strafe zu
<lb/>entziehen) verübt worden ist. StGB. I. 290. Vergl. Blätter
<lb/>für Rechtsanwendung, Bd. XIV. S. 243 folg.

<lb/>Als Verläumdung wird der wissendlich falsche assortori-
<lb/>sche Eid bestraft, wenn er begangen worden, um einen Un- 
<lb/>schuldigen in Strafe zu bringen, StGB. I. 292.

<lb/>Hier müssen wir nun sogleich darauf aufmerksam machen,
<lb/>daß die Zahl der Untersuchungen wegen Meineids Ln den letzten
<lb/>Zähren im Vergleich gegen sonst um das Dreifache (von 34 auf
<lb/>162) zugenommen hat, während die Zahl der Untersuchungen we- 
<lb/>gen Verläumdung nur auf beiläufig das Doppelte (von 33 auf
<lb/>76) gestiegen ist. Es erklärt sich dieses nicht daraus, daß der
<lb/>Meineid in Civilsachen eben so wie der in Strafsachen häufiger
<lb/>vorkomme, im Gegentheil jeder erfahrne Praktiker wird bestätigen,
<lb/>daß nicht der Meineid in Civilsachen, sondern jener in Strafsachen
<lb/>häufiger vorkommt, und daß in Strafsachen der Meineid zu Gun- 
<lb/>sten des Angeschuldeten8) weit häufiger als der zum Nachtheil
<lb/>eines Angeschuldeten 9) begangen wird.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Namentlich um das Alibi zu bezeugen.


<lb/>9) Auch diese Art der Meineide kommt nicht so oft aus Bosheit oder
<lb/>Rache gegen den Verläumdeten vor, als um den Verdacht von ei- 
<lb/>nem Andern wegzuwälzen.

<lb/>(Schluß folgt).
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0081.tif"
             n="81"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0081"/>
         <div xml:id="d73512e7454"
              ana="scope_-_81-120"
              type="article"
              n="VII."
              subtype="linkedDivVorgänger"
              prev="mpier:zs1-2173686_0702-1855_0241">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes in Bezug auf die Tödtlichkeit der Verletzungen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mittermaier, ...">Von Mittermaier</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>VII.

<lb/>Wie Lehre von -er Herstellung -es Thatbestan-es
<lb/>in Dezug auf -ie Tö-tlichkeit -er Verletzungen.

<lb/>Von Mittermaier.

<lb/>Dritte Abtheilung.

<lb/>(Erste in dieser Zeitschrift 1855. V. art. XXIV. Zweite 1855.
<lb/>X. art. XVI).

<lb/>I.

<lb/>Veurtheilung der Tödtlichkeit in dem Falle, wenn
<lb/>derVerstorbene mehrere von verschiedenenPersonen
<lb/>zugefügte Verletzungen erhielt.

<lb/>Die Schwierigkeit der Veurtheilung des Thatbestandes der
<lb/>Tödtung wächst in den Fällen, in welchen einer Person, über deren
<lb/>Tod und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung
<lb/>und dem eingetretenen Tode geurtheilt werden soll, von verschiede- 
<lb/>nen Thätern Verletzungen zugefügt wurden. Die richtige Würdi- 
<lb/>gung fordert die Trennung von zwei Klassen von Fällen; nämlich
<lb/>A. solcher, in welchen Mehrere außer dem Falle eines Rauf- 
<lb/>handels einer Person zufügten B. solcher, in welchen die Verle- 
<lb/>tzungen im Raufhandel erfolgten. Straf-Fälle dieser Art können
<lb/>entweder so Vorkommen, daß Mehrere einen Anfall auf eine Per- 
<lb/>son machen, oder daß, wenn ein Thäter einen Andern mißhandelt
<lb/>ein Dritter hinzukömmt und Jeder von ihnen Verletzungen zufügt,
<lb/>oder daß von einer Person ein gewaltthätiger Anfall auf einen An- 
<lb/>deren gemacht wurde, und bald darauf ein Dritter unabhängig von

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft II. 1856. H
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0082.tif"
                n="82"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.
</p>
            <p>

               <lb/>dem ersten Angreifer und ohne selbst von dem ersten Anfall zu
<lb/>wissen, dem Verletzten neue Verletzungen zufügt, und der Verletzte
<lb/>todt gefunden wied. In die erste Klasse gehört der in Hannover
<lb/>vorgekommene Fall *), in welchem ein Hofjäger von Wilddieben
<lb/>getödtet wurde. Es waren drei Schüsse gefallen, die den Jäger
<lb/>trafen. Zwei Verletzungen waren unbedeutend; ein dritter Schuß
<lb/>hatte eine Wunde bewirkt welche nothwendig und in nicht langer
<lb/>indessen nicht genau zu bestimmender Zeit dem Leben hätte ein Ende
<lb/>machen müssen. Die viere Wunde welche Herz und Lunge durch- 
<lb/>bohrte, mußte auf der Stelle tödten. Der Wilddieb A. hatte drei
<lb/>Schüsse auf den Entleibten gethan und zwar einer unter Umstän- 
<lb/>den, daß die letzt gedachte Wunde nothwendig den Tod erzeugen
<lb/>mußte. Der Wildieb B. hatte unabhängig von A. einmal geschos- 
<lb/>sen. In die zweite Klasse ist der Fall zu rechnen, in welchem der
<lb/>stark betrunkene A. von B. in der Nacht angefallen und mit ei- 
<lb/>nem Stocke stark geschlagen wurde, dann zu Boden fiel und von
<lb/>6., der den A. liegen sah, und auf ihn um ihn zum Aufstehen zu
<lb/>bewegen, auch mit einem Stocke geschlagen und einige Stunden da- 
<lb/>rauf tod gefunden wurde.

<lb/>Für die Beurtheilung solcher Fälle sind in der Wissenschaft
<lb/>und in den Gesetzen verschiedene Theorieen aufgestellt worden.
<lb/>1) Eine frühere sehr verbreitete sah zunächst auf die Zeit, und
<lb/>sollte veranlaßt durch römische Stellen 1 2 3 4) entweder den Satz auf^),
<lb/>daß der erste Verletzer der Tödtung, der Zweite der Verwundung,
<lb/>oder umgekehrt der letzte Verletzer der Tödtung schuldig sei^).
</p>
            <p>

               <lb/>1) v. Bothmer Erörterungen und Abhandlungen aus dem Gebiete
<lb/>des hannov. Criminalrechts I. Thl. S. 254. in Note.


<lb/>2) L. 11. §. 3. 1. 15. §. 1. 3. 15. Dod. lig Aquii.


<lb/>3) F euerb a ch, Lehrbuch §. 226. und die Nachweisungen in meinem
<lb/>Zusatz §. 209 a. zu Feuerb ach Note 25. mit Beziehung auf die ver- 
<lb/>schiedenen Auslegungen von W ä'ch t e r, O e r st e d Luden, K ö st l i n-


<lb/>4) Don den italiän. Schriftstellern ist die Frage weitläufig behandelt
<lb/>s. biani ad not. ad Mathaei de vol. 1Y. p. 40. Carmigmiani dem
<lb/>jnr. crirn. §. 952. Buonfanti manuale d. dirifcto penalo pag.
<lb/>264—69.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0083.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>2) Eine andere Theorie nahm beide Verletzer als Todschläger
<lb/>an, und zwar den Ersten, weil in seiner Verletzung die Ursache
<lb/>des Todes liege, und den Zweiten, weil seine Verletzung unmittel- 
<lb/>bar den Tod erzeugte. 3) Eine Theorie sah darauf, ob Jemand
<lb/>eine Verletzung zufügte, welche den Tod herbeigeführt haben
<lb/>würde, wenn derselbe nicht durch ern anderes Erreig-
<lb/>niß zeitiger bewirkt worden wäre^). Da unter dem Aus- 
<lb/>druck: Ereigniß auch das Hinzukommen einer anderen von einem
<lb/>Dritten verübten Verletzung begriffen werden mußte, so war der
<lb/>Richter genöthigt, den A., welcher dem Ersten eine Verletzung zu- 
<lb/>fügte , als Urheber der Tödtung zu erklären, sobald der Arzt aus- 
<lb/>sprach, daß die Verletzung den Tod nach sich gezogen haben würde,
<lb/>selbst in dem Falle in welchem 6. hinzukam, auf dessen dem B.
<lb/>zugefügte Verletzung der Tod unmittelbar eintrat.

<lb/>Alle solche Ansichten beruhen auf irrigen Voraussetzungen und
<lb/>eine gesetzliche Vorschrift, wie sie das Würtembergische aufstellt,
<lb/>ist nachtheilig, weil bei ihr der Gesetzgeber die Tragweite des von
<lb/>ihm gebrauchten Ausdruckes nicht richtig erkennt, und nur durch
<lb/>einzelne ihm vorschwebende Fälle zu einer in ihrer Allgemeinheit
<lb/>die Richter irreleitenden und große Härte in der Strafanwendung
<lb/>erzeugenden allgemeinen Vorschrift veranlaßt wird. Man kann begreifen,
<lb/>wie zu einer Zeit, in welcher die ärztliche Wissenschaft auf einer
<lb/>tiefen Stufe stand, wo dem befragten Arzte anatomische Mittel eben- 
<lb/>so wie gründliche Forschungen über die Physiologie fehlten, bei
<lb/>dem Mangel der Sektion man dazu kommen konnte, die Beurthei-
<lb/>lung der Tödtlichkeit der Verletzungen von den Körpertheilen welche
<lb/>verletzt wurden abhängig zu machen, und wie die Juristen, vor- 
<lb/>züglich bei der im Privatrechte (darauf beziehen sich die Stellen
<lb/>in dem Werk ad legem Aquiliam) in Frage stehenden Entschädi-
<lb/>gungsrückflcht einen Ausweg in Fiktionen finden konnten, nach
</p>
            <p>

               <lb/>5) Diese Vorschrift enthält das Würtembergische Strafgesetzbuch §.234.
<lb/>indem es eine Verletzung auch dann als tödtlich erklärt, wenn auf
<lb/>der im Terte bezeichneten Weise die Verletzung als wirkende Ur- 
<lb/>sache des Todes zu betrachten ist.


<lb/>6 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0084.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>welchen man entweder denjenigen welcher zuerst verletzte, (oder
<lb/>nach einer andern Meinung) den zuletzt Verletzenden wegen Töd-
<lb/>tung als hastend betrachtete. Solche Ansichten aber auf das Straf- 
<lb/>recht, in welchem es nicht auf Vermuthungen ankommen kann, wo
<lb/>die Verschuldung beurtheilt werden soll, ausdehnen, und dies in
<lb/>einer Zeit thun, in welcher die Anwendung der Sektion eine bessere
<lb/>Grundlage darbietet, um den Gang und die Wirkung einer Ver- 
<lb/>letzung, und das Dasein einer Todesursache zu beurtheilen wider- 
<lb/>spricht ebenso dem heutigen Standpunkte der Wissenschaft als den
<lb/>Forderungen der Gerechtigkeit 6). Für völlig ungeeignet muß eine
<lb/>Vorschrift erklärt werden, welche, wie die oben angeführte Wür-
<lb/>tembergische als Todschläger denjenigen erklärt, der eine Verletzung
<lb/>zufügte welche den Tod herbeigeführt haben würde, wenn dieser
<lb/>nicht durch ein anderes Ereigniß zeitiger bewirkt worden wäre.
<lb/>Vergleicht man die Würtembergischen Verhandlungen über jene
<lb/>Vorschrift so war die Kammer durch die Rücksicht geleitet, daß in
<lb/>einem so wichtigen Falle, wo die Meinungen der Juristen so ver- 
<lb/>schieden wären, der Richter nicht allein seinem Takte folgen darf,
<lb/>sondern von dem Gesetze geleitet werden müßte 6 7 8). Auf ähnliche Art woll- 
<lb/>ten auch die Redner, welche in der hessischen Kammer (die Regierung hatte
<lb/>in ihrem Entwürfe weise einenZusatz, wie erin Würtemberg vorkommt
<lb/>weggelassen) den Antrag auf die Aufnahme eines ähnlichen Zusatzes
<lb/>wie im Würtembergischen gestellt hatten, ihren Vorschlag rechtfer-
</p>
            <p>

               <lb/>6) In Würtemberg, wo im Strafgesetzbuche die strenge Theorie aus- 
<lb/>gestellt war, entstand die Frage, ob auch in dem Gesetze über
<lb/>Schadenersatz wegen Verbrechen die nämliche Ansicht aufgestellt wer- 
<lb/>den sollte. Die Regierung schlug dies in ihrem Entwürfe vor; die
<lb/>Commission der zweiten Kammer erklärte sich dagegen s. v. Wäch- 
<lb/>ter im Archiv für Civil. Praxis XXIII. S. 85.


<lb/>7) In Deutschland war daher über die Anwendung der römischen Stellen
<lb/>vielfach Streit. Wächter, Lehrbuch II. S. 125. In Italien hatte
<lb/>die bessere Ansicht (Luokavti manuale p. 264) sich gegen die An- 
<lb/>wendung der röm. Stellen erklärt.


<lb/>8) S. über die verschiedenen Ansichten Hepp Coment, zum Würtemb.
<lb/>Strafgesetzb. III. S. 8.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0085.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Von MiLtermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>Ligen9). Die Verteidiger dieser Ansicht hatten nicht berücksichtigt,
<lb/>daß wenn sie Jeden, welcher eine Verletzung zufügt, von welcher
<lb/>der Arzt ausspricht, daß sie den Tod erzeugt haben würde, und zu
<lb/>welcher die Verletzung eines Anderen hinzutritt und daraus der Tod
<lb/>des Verletzten erfolgt, als Urheber des Todes erklären wollen, sie
<lb/>von einer Fiktion ausgehen nach welcher sie, weil A. dem 6. eine
<lb/>Verletzung zufügte, die möglicher Weise den Tod erzeugen
<lb/>konnte, und der Tod als Erfolg eintritt, willkürlich den Causalzu-
<lb/>sammenhang zwischen jener Verletzung und den Erfolg aufstellen 10).
<lb/>Eine solche Vorschrift wie die Würtembergische, führt in der Rechts- 
<lb/>anwendung n) zu großen Härten, indem sie den Richter zwingt, auf
<lb/>den Grund des auf Möglichkeiten gebauten Ausspruchs des Arztes
<lb/>wegen vollendeter Tödtung einen Thäter zu bestrafen, von welchem
<lb/>nichts hergestellt ist, als daß er Alles was er konnte gethan hat,
<lb/>um seinen Zweck zu erreichen, und daß es möglich ist, daß der
<lb/>Tod eingetreten wäre, ohne daß als Folge der Handlung eine
<lb/>Gewißheit vorliegt daß der Tod wirklich der Erfolg jener Handlung war.
<lb/>Eine Vorschrift dieser Art ist im Widerspruche mit der im Gesetz- 
<lb/>buche aufgestellten und der neueren Wissenschaft entsprechenden An- 
<lb/>sicht, daß dann der Thatbestand der Tödtung vorliege, wenn aus- 
<lb/>gesprochen wird daß die Verletzung die wirkende Ursache des
<lb/>Todes, daher nur wenn der erfolgte Tod als Wirkung der Hand- 
<lb/>lung war, während das Gesetz nach der von uns gerügten Vor- 
<lb/>schrift den Arzt nöthigt, den Ausspruch über die Tödtlichkeit der
<lb/>Wunden schon von ihrer bloßen Gefährlichkeit, also mit der Rück- 
<lb/>sicht auf Heilbarkeit abhängig zu machen. Während man die
<lb/>alte Theorie im Gesetze förmlich verwirft, (weil sie zu einer milden
<lb/>Ansicht führte), nimmt man sie wieder auf da wo man dadurch
</p>
            <p>

               <lb/>9) Die Verhandlungen in der hessischen Kammer in der 141. Sitzung
<lb/>v. 22. Sept. 1840 gehören zu den interessantesten über diese Frage.

<lb/>10) Mit Recht wurde bei der Abstimmung (Protokoll S. 16) der An- 
<lb/>trag auf die Aufnahme des fraglichen Zusatzes mit 24 Stimmen
<lb/>gegen 15 abgelehnt.

<lb/>11) S. darüber Hufnagel Com. 11. S. 4.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0086.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes re.

<lb/>eine strengere Bestrafung bewirken kann. Gesetzgeber welche die
<lb/>Würtembergische Bestimmung aufnehmen haben keine klare Vorstel- 
<lb/>lung von dem Standpunkte der Wissenschaft; sie fordern von dem
<lb/>Arzte eine Erklärung welche der der gewissenhafte Arzt nur selten
<lb/>geben kann, weil nach den Fortschritten der Medicin Verletzungen
<lb/>geheilt werden, die noch vor wenig Zähren als unheilbar erschie- 
<lb/>nen 13), und höchstens da wo der ganze Körper zermalt, oder ein
<lb/>zum Leben unentbehrliches Organ gestört wird, der Arzt ausspre- 
<lb/>chen kann, daß der Tod sicher eintreten wird"). Ist es gerecht
<lb/>eine dem Verletzten zugefügte Verletzung für tödtlich zu erklären
<lb/>wenn ein ausgezeichneter zufällig Hinzukommender Wundarzt den
<lb/>Verwundeten, den der erste Arzt bereits anfgegeben hat, wieder
<lb/>herstellt? Zu welchen Sonderbarkeiten kommt der Richter, wenn er
<lb/>in Gemäßheit der Würtembergischen Vorschrift den A., der den B-
<lb/>durch die Lunge schoß 15) als Urheber des Todes von B., und
<lb/>den C., welcher nach der ersten Verletzung durch dem A. dem B.
<lb/>in bet Milz verletzt, auch als Urheber des Todes erklären muß.
<lb/>Der natürliche Verstand wird hier erklären, daßB. doch nur einmal
<lb/>sterben kann. — Nach unsrer Ansicht sollte ein Gesetzbuch keine
</p>
            <p>

               <lb/>12) Ein erfahrner Arzt Hr. von Nitgen erklärte in ,der hessischen
<lb/>Kammer (Protokoll S. 8.) daß er dem Anträge auf einen solchen
<lb/>Zusatz zustimmen könne weil sich schwerlich ein Arzt finden wird,
<lb/>der ein Gutachten abgiebt, welches voraus die absolute Tödtlichkeit
<lb/>ausspricht, während noch Leben besteht. Leider, fährt der Redner fort,
<lb/>ist die medicinische Wissenschaft noch nicht auf dem Standpunkte,
<lb/>daß sie, mit zuverlässiger Gewißheit eine Behauptung dieser Art
<lb/>voraus aufstellen kann.

<lb/>13) Wir bitten die medicinischen Werke über Kops- und Bauchwunden
<lb/>insbesondere Milzverletzungen zu beachten, und die Ausführungen
<lb/>von Taylor manual p. 373 über die verschiedenen schweren Wun- 
<lb/>den welche geheilt werden, zu vergleichen, um sich zu überzeugen,
<lb/>wie selten ein erfahrener Arzt es wagen darf auszusprechen daß
<lb/>diese oder jene Wunde sicher den Tod erzeugen würde.

<lb/>14) Bö cker Memor, der gerichtl. Medicin S. 47.

<lb/>15) Mit Recht hatte Nit gen in der hessischen Kammer erklärt daß ein
<lb/>Schuß durch die Lunge nicht gerade immer lethal ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0087.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschriften über die Entscheidung der Fälle aufstellen, in welchen
<lb/>eine Person Verletzungen von Mehreren erhält und stirbt. Der
<lb/>einfachste Weg ist hier, daß, wie bei anderen Untersuchungen we- 
<lb/>gen Tödtung die ärzliche Beurtheilung darauf gerichtet wird, welche
<lb/>Todesursache vorliegt, und durch welche Verletzung sie herbeigeführt
<lb/>wurdet). Es sei erlaubt auf einige Combinationen aufmerksam
<lb/>zu machen.

<lb/>1) In einigen (seltenen) Fällen kann die vom Arzte Vorge- 
<lb/>fundene Todesursache mit Sicherheit als die Wirkung einer be- 
<lb/>stimmten Verletzung z. B. Zerschmetterung des Gehirns, Durch- 
<lb/>bohrung des Herzens angegeben werden. Hier kann der Thatbe-
<lb/>stand der Tödtung nur in Bezug auf denjenigen angenommen wer- 
<lb/>den, dessen Verletzung die Ursache des Todes war, nur er darf
<lb/>als Urheber erklärt werden. Hatten noch andere Personen Ver- 
<lb/>letzungen beigefügt, so können sie, wenn sie unabhängig von dem
<lb/>Ersten handelten, nur nach Beschaffenheit der Absicht wegen Körper- 
<lb/>verletzung oder versuchter Tödtung angeklagt, oder wenn ihre Thä-
<lb/>tigkeit mit der des Urhebers in schuldhaften Zusammenhang steht,
<lb/>als Theilnehmer des Thäters beurtheilt werden.

<lb/>2) Von zwei durch verschiedene Thäter zugefügten Verletzun- 
<lb/>gen kann von der zuerst zugefügten Wunde der ärztliche Ausspruch
<lb/>nach der ersten Besichtigung darauf gehen, daß nach aller Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit keine Lebensgefahr vorhanden, und baldige Herstellung'
<lb/>zu erwarten ist, z. B. A. wird von B. in die Schulter geschos-
<lb/>en 17). Der Verletzte, der sich ziemlich gut befindet, geht wieder
<lb/>aus, kommt mit 0. in Streit und erhält eine Bauchwunde. Der
<lb/>Verlauf der Krankheit zeigt, daß die erste Schußwunde auf dem
<lb/>Wege der Heilung war, daß die tief gehende Bauchwunde den
<lb/>Brand erzeugte, an welchem A. starb. Hier ist die Bauchwunde die To- 
<lb/>desursache, und nur 0. ist Urheber der Tödtung, A. dagegen ist es nicht,
</p>
            <p>

               <lb/>16) Gute Anweisungen dazu giebt Taylor a manual of medical juris-
<lb/>prutleiice p. 343 neue Ausgabe v. 1854. p. 288.

<lb/>17) Diesen Fall erzählt Taylor p. 343.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0088.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0088"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>und kann nur wegen Körperverletzung oder (wenn seine Ab- 
<lb/>sicht darauf geht) wegen Versuchs der Tödtung angeklagt
<lb/>werden.

<lb/>3) Die erste einer Person zugefügte Verletzung z. B. des
<lb/>Kopfes kann von der Art sein, daß der herbeigerufene Arzt zwar
<lb/>erklärt daß die Wunde ihrer Beschaffenheit nach z. B. wegen der
<lb/>vielen Schläge auf den Kopf oder wegen eines Schädelbruchs den
<lb/>Tod erzeugen kann, daß jedoch Rettung noch möglich ist, wenn der
<lb/>Verletzte sich ruhig hält, wenn Eisaufschläge gehörig gemacht wer- 
<lb/>den. Der Fall kann sich so ereignen, daß der Verletzte in die Lage
<lb/>kommt, in welcher er z. B. im Streite von einem Dritten Schläge
<lb/>auf Schenkel und Beine bekommt; die ärztliche Behandlung tritt
<lb/>ein, aber der Verletzte stirbt dreiTage später, und zwar an derHrn-
<lb/>erschütterung, die, wie sich aus der Sektion ergiebt, durch die erste
<lb/>Kopfverletzung bewirkt wurde. Hier kann nur der erste Verletzer
<lb/>als Urheber der Tödtung angeklagt werden.

<lb/>4) Wenn in einem Falle die erste Verletzung als eine wahr- 
<lb/>scheinlich lebensgefährliche erklärt wird 18), dazu aber die von ei- 
<lb/>nem Andern zugefügte Verletzung kommt, welche durch einen noch
<lb/>rascheren tödtlichen Verlauf unmittelbar den Tod hervorbringt19)
<lb/>so muß, wenn das ärztliche Gutachten die zweite Wunde als To- 
<lb/>desursache erklärt, der Urheber der ersten Verletzung nicht als Ur- 
<lb/>heber der Tödtung sondern nur der zweite Verletzer kann als sol- 
<lb/>cher erklärt werden; denn wenn auch die erste Verletzung als noth-
<lb/>wendig tödtlich erscheint, so kann doch zwischen ihr und dem einge- 
<lb/>tretenen Tod kein Causalzusammenhang angenommen werden, und nach
<lb/>dem objektiven Standpunkte, der im deutschen Rechte entscheidet,
<lb/>ist der Tod nicht der Erfolg der ersten sondern der zweiten
<lb/>Verletzung. Der erste Verletzer mag dann wegen versuchter
</p>
            <p>

               <lb/>18) Z. B. bei Verletzungen der Lunge. Wichtig ist aber, daß wie Tay-
<lb/>lor p. 388 nachweist, solche Verletzungen nicht nothwendig den Tod
<lb/>erzeugen.

<lb/>19) Z. B. wenn das Herz durchbohrt wird, aber auch hier ist wichtig
<lb/>Taylor p. 389) daß nicht alle Herzwunden nothwendig tödtlich sind.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0089.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Tödtung (wenn die Absicht diese Annahme rechtfertigt); angeklagt
<lb/>werden 20).

<lb/>5) Die nämliche Ansicht wird in dem Falle anzuwenden
<lb/>sein, in welchem eine von A. dem B. zugefügte Verletzung eine le- 
<lb/>bensgefährliche war, aber durch das Hinzukommen eines vorzüg- 
<lb/>lichen Arztes eine so glückliche Wendung nahm, daß die baldige
<lb/>Herstellung des Verletzten, der alle Pflege genoß und sich sehr gut be- 
<lb/>nahm, sicher erwartet werden konnte. Während der Krankheit ge-
<lb/>rieth der Verletzte mit einem andern Familiengliede wieder in Streit
<lb/>und erhielt durch den Wurf eines Messers eine Wunde in den
<lb/>Arm, die an sich für leicht erkannt und gehörig verbunden wurde.
<lb/>Der Kranke riß im Delirium den Verband ab, durch Verblutung
<lb/>und schwere Erkältung trat der Brand ein und der Kranke starb.
<lb/>Hier hätte die erste Verletzung die Todesursache werden können-
<lb/>allem durch die glückliche Behandlung wurde dieser Erfolg abge- 
<lb/>wendet, die Todesursache lag in dem Brande, welcher durch die
<lb/>zweite Verletzung verursacht war, so daß der erste Verletzer nicht
<lb/>als Urheber der Tödtung wohl aber der Zweite ^erklärt werden
<lb/>kann.

<lb/>6) Nicht selten ist die erste Verletzung eine solche, daß der
<lb/>herbeigerufene Arzt nicht mit Bestimmtheit die Lebensgefährlichkeit
<lb/>aussprechen kann, aber erklärt, daß ein tödtlicher Erfolg doch mög- 
<lb/>lich sei; z. B. Jemand erhält viele Schläge auf den Kopf, Rücken,
<lb/>Schulter; durch eine andere Person wird eine zweite Verletzung zu- 
<lb/>gefügt, welche für sich noch nicht lebensgefährlich war und nur den
<lb/>untern Theil des Körpers traf, aber starke Verblutung bewirkte.
<lb/>Nach dem erfolgten Tode zeigte sich, daß in Folge der ersten
<lb/>Schläge starke Blutaustretungen entstanden waren, welche bewirk- 
<lb/>ten, daß viel Blut dem Kreislauf und der Thätigkeit des Organis- 
<lb/>mus entzogen wurde; durch das Hinzutreten der zweiten Verletzung wel- 
<lb/>che den starken Blutverlust bewirkte, trat die Erschöpfung ein, und
<lb/>die zweite Verletzung wurde, als die den Tod durch Verblu-
</p>
            <p>

               <lb/>20) So Leurthellt auch in dem oben Notel angeführten Fall v. Both-
<lb/>mer S. 255 das Verhältniß.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0090.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>tung 2i) beschleunigende Ursache erklärt. Die Anklage wegen Töd-
<lb/>tung scheint hier gegen den ersten Verletzer erhoben werden zu
<lb/>können, wenn man annimmt, daß in seiner Handlung schon die
<lb/>Ursache des Todes lag, und die hinzukommende Erhöhung der
<lb/>Gefahr nur ein Ereigniß ist, welches zu dem Verlause die
<lb/>der Verletzung hinzutrat; während gegen diese Ansicht der
<lb/>Umstand' spricht, daß die zweite Verletzung ein außerordentliches
<lb/>neues zum gewöhnlichen Verlaufe der ersten Verletzung nicht ge- 
<lb/>höriges Ereigniß war, der zweite Verletzer aber als Urheber des
<lb/>Todes 22) ebenso betrachtet werden muß wie derjenige, der eine
<lb/>an lebensgefährlicher Krankheit leidende Person verletzt, weil dann
<lb/>seine Thätigkeit den Tod beschleunigte, und so in ihr die Todes- 
<lb/>ursache liegt 23).

<lb/>7) Die Entscheidung wird schwieriger in Fällen, in welchen
<lb/>die erste, und die von einem Andern zugefügte Verletzung von
<lb/>der Art sind, daß keine als lebensgefährlich betrachtet werden kann.
<lb/>In einem Falle 24) wurde A von B am Vorderkopfe durch einen
<lb/>Steinwurf verletzt ; es entstand eine Quetschwunde, der Kranke blu- 
<lb/>tete stark aus der Nase. Die Behandlung war ordnungsmäßig,
<lb/>insbesondere durch fortgesetzte Umschläge. Am anderen Tage ge-
<lb/>rieth der Kranke in Streit; er wurde von 0. schwer beleidigt, hin
<lb/>und hergestoßen, litt starke Erschütterung, so daß er sich sehr är- 
<lb/>gerte, und, wie sich ergab, am Schlagflusse starb. Weder die erste
<lb/>noch die zweiten Verletzungen konnten hier als Todesursachen an- 
<lb/>gegeben werden.
</p>
            <p>

               <lb/>21) Wie trüglich die gewöhnlich dafür angenommenen Zeichen sind, weist
<lb/>Engel in der Darstellung der Leichenerscheinungen S. 335 nach.

<lb/>22) Auf diesen Umstand baut die englische und nordamerikanische Rechts- 
<lb/>pflege. S. darüber das neueste Werk von Wharton a treatise on-
<lb/>thelan of homicide in the United States Philadelphia 1855. p. 243.
<lb/>Dies Werk ist das erste systematische durch eine große Zahl von
<lb/>Rechtsfällen sehr brauchbare Werk über Tödtung.

<lb/>23) Mit Recht macht aber Taylor p. 000 aufmerksam, wie sehr der
<lb/>Arzt sich hüten muß, auszusprechen, daß der Tod durch ein späteres
<lb/>Ereigniß beschleunigt wurde.

<lb/>24) Darüber Taylor in der neuesten Ausgabe p. 902.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0091.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>8) Eine häufig schwierige Entscheidung liegt da vor, wo der
<lb/>Tod durch das Zusammenwirken der von verschiedenen Per- 
<lb/>sonen zugefügten Verletzungen bewirkt wurde, von denen jede ein- 
<lb/>zelne für sich den Tod nicht erzeugt haben würde, z. B. wenn
<lb/>die durch die verschiedenen Schläge vermehrte Hirnerschütterung,
<lb/>oder durch den von vielen Wunden bewirkten Blutverlust der Tod
<lb/>entstand. Daß eine Entscheidung welche den Tod als Wirkung je- 
<lb/>der Verletzung annimmt, unter Umständen gerecht ist, kann nicht
<lb/>in Abrede gestellt werden^); allein ebenso gewiß ist, daß oft die
<lb/>Aerzte in der Verzweiflung über die Frage: welche Verletzung die
<lb/>wirkende Ursache des Todes war, den Ausweg wählen, beide Ver- 
<lb/>letzungen in ihrem Zusammenwirken als Todesursache aufzustellen,
<lb/>wo dann die Richter, z. B. in der Anklagekammer, geneigt sind,
<lb/>beide Thäter als Todschläger anzuklagen 26), obwohl es auffallend
<lb/>ist, den A, dessen Verletzung den Tod nicht hervorbrachte, doch
<lb/>als Todschläger zu erklären, weil zufälliger Weise auch ein Anderer
<lb/>eine Verletzung zufügte. Eigenthümlich gestaltete sich die Sache
<lb/>in dem Falle, wo eine von A dem B zugefügte Wunde den rech- 
<lb/>ten Lungenflügel verletzte, und die von 0. zugefügte Wunde den
<lb/>linken Lungenflügel traf. Hier mußte der Arzt erklären, daß wenn
<lb/>auch Lust in die Rippenfellhöhle eindrang, der Verletzte nicht noth-
<lb/>wendig sterben mußte, weil nur ein Flügel verletzt war, daß aber,
<lb/>wenn auch (durch die zweite Verletzung) die Luft auf den zweiten
<lb/>Flügel eindrang, der Tod erfolgen mußte, so daß hier jede der
<lb/>zwei Wunden die Gefährlichkeit der Andern erhöhte.

<lb/>Die bisherigen Andeutungen mögen genügen, um zu zeigen,
<lb/>daß durch allgemeine Vorschriften im Gesetze über das Zusammen- 
<lb/>treffen verschiedener von mehreren Personen zugefügten Verletzungen
<lb/>nichts gewonnen, aber viel geschadet werden kann, und daß die
<lb/>Aerzte besser handeln würden, wenn sie in manchen dieser Fälle
<lb/>ehrlich den Zustand des Zweifels gestehen und sich vor Aufstellung
</p>
            <p>

               <lb/>25) Gandolfi in dem oben angeführten Werke p. 168. Taylor
<lb/>p. 343.

<lb/>26) Merkwürdiger Fall in den Annales d’Hygiene legale 1835. II.
<lb/>p. 432.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0092.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>92 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>einer bestimmten Verletzung als Todesursache hüten würden, und
<lb/>daß die Richter zu einer gerechteren Entscheidung gelangen würden,
<lb/>wenn sie in den Zweifelsfällen statt der Anklage auf Tödtung, die
<lb/>auf Körperverletzung aufstellen wollten.

<lb/>ad B. Die Schwierigkeiten häufen sich in den Fällen, in
<lb/>welchen im sogenannten Raufhandel im Zusammentreffen meh- 
<lb/>rerer durch Zufall Vereinigter eine Person mehrere Verletzungen
<lb/>erhält, und stirbt. Von den neuen Gesetzgebungen hatte die fran- 
<lb/>zösische sich frei davon gehalten, im Gesetzbuche besondere Vor- 
<lb/>schriften über diese Fälle zu erlassen 2r), und die preußische Re- 
<lb/>gierung hatte ebenso vermieden, Vorschriften in den Entwurf auf- 
<lb/>zunehmen 28) * erst durch die Kammern sind solche Vorschriften in
<lb/>das Gesetz gekommen 29). Im Großherzogthum Hessen 30) waren
<lb/>warnende Stimmen hinreichend laut gegen die Aufnahme solcher
<lb/>Vorschriften im Gesetzbuche geworden, aber vergebens. Das Vor- 
<lb/>bild anderer deutschen Strafgesetzbücher, in welchen solche Vor- 
<lb/>schriften oi) verkommen, war mächtiger, und das Abschreckungs- 
<lb/>prinzip, welches hoffen ließ, daß durch strenge Strafvorschriften
<lb/>die überhandnehmenden gefährlichen Raufereien verschwinden oder
<lb/>vermindert werden würden, vorzüglich die Besorgniß von den Ge- 
<lb/>fahren der Straflosigkeit, welche sonst wegen der Häufigkeit der
<lb/>Fälle der Ungewißheit eintreten müßte, durch wessen Hand der
<lb/>Entleibte umkam, veranlaßten die neuen Gesetzgeber, Strafdrohungen
<lb/>zu erlassen, durch welche jeder wegen der bloßen Theilnahme am
<lb/>Raufhandel von einer hinreichend abschreckenden Strafe getroffen
<lb/>werden könnte. Damit kam in die neue Strafgesetzgebung das
</p>
            <p>

               <lb/>27) Die dem französ. Ooäe im Ganzen nachgebildeten italienischen Ge- 
<lb/>setzbücher, z. B. von Neapel Art. 389, von Piemont Art. 396, und
<lb/>neuerlich das toskanische Gesetzbuch von 1853. Art. 313 haben die
<lb/>in den deutschen Gesetzbüchern vorkommenden ähnlichen Bestimmungen.

<lb/>28) G o l t d a m e r Materialien II. S. 420.

<lb/>29) Preuß. Str.-Gesetzb. Art. 195.

<lb/>30) Kraus im Gerichtssaal VIII. ©.129 und im Archiv des Criminal-
<lb/>rechts 1853. S. 74.

<lb/>31) Nachweisung in meiner Ausgabe von Feuerbach's Lehrbuch
<lb/>S. 384-86.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0093.tif"
                n="93"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Von MLLtermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>System der außerordentlichen Strafen3^), indem man ver- 
<lb/>möge einer gesetzlichen Vermuthung aus der Thatsache des AnLheils
<lb/>an der Rauferei den Schluß ableitete, daß ein Theilnehmer auch
<lb/>eine Schuld an der entstandenen Verletzung habe, wobei man die
<lb/>Strafdrohung dadurch rechtfertigte, daß jeder Theilnehmer für die
<lb/>schlimmen Folgen solcher immer mehr oder minder gefährlichen Rauf- 
<lb/>händel verantwortlich sei und seine Strafe aus zwei Theilen zu- 
<lb/>sammengesetzt sein müsse, nämlich aus der Strafe der vorsätzlichen
<lb/>Körperverletzung und aus der Strafe der fahrlässigen Tödtung.

<lb/>Schon früher hatten sich in Deutschland Stimmen erhoben33),
<lb/>welche besondere Strafgesetze für nachtheilig erklärten und das Sy- 
<lb/>stem des französischen Gesetzbuches empfahlen, welches nach der
<lb/>Erfahrung 3*) völlig ausreicht, da die Gerichte, insbesondere die
<lb/>Anklagekammern (nach den Anträgen der Staatsanwälte) nicht ge- 
<lb/>hindert sind, die allgemeinen Grundsätze von der Tödtung anzu-
<lb/>wendcn, und nach dem Ergebnisse der Voruntersuchung die Anklage
<lb/>gegen Einzelne entweder wegen Todschlags oder fahrlässiger Tödtung,
<lb/>oder wegen Körperverletzung, oder wegen Theilnahme an dem von
<lb/>einem Andern verübten Verbrechen zu richten und durch die Ein- 
<lb/>fachheit der Verhandlung und der Fragestellung ein gerechtes, der
<lb/>Verschuldung35) des einzelnen Angeklagten entsprechendes Straf-
<lb/>urtheil möglich zu machen33).

<lb/>32) Es muß als erfreulicher Fortschritt bemerkt werden, daß im neue- 
<lb/>sten königl. sächs. Strafgesetzb. Art. 173 die Bestimmung des frü- 
<lb/>heren Gesetzbuchs weggelaffen ist, nach welcher, wenn die Urheber
<lb/>der tödtlichen und nicht tödtlichen Verletzungen nicht zu ermitteln
<lb/>waren, alle mit einer (außerordentlichen) Strafe bedroht wurden.
<lb/>Krug im Kommentar II. S. 82 bemerkt gut, daß solche Vorschrif- 
<lb/>ten auf einer unstatthaften ?ra68uwtio beruhen.

<lb/>33) Z. B. Jarke in Hitzig's Zeitschrift XVI. Heft S. 373.

<lb/>34) Auch Temme im Lehrbuch des preuß. Strafrechts S. 804.

<lb/>35) Welche verwickelte, irrelausende Fragestellung vorzüglich bei Geschwor-
<lb/>nen in Fällen der Tödtung im Naufhandel nach den neuen deutschen
<lb/>Gesetzbücherneintritt, zeigen die neuen Verhandlungen. Hr.v.Haynau
<lb/>hat in seinem Werke, Blätter aus der Mappe eines Kriminalisten
<lb/>S. 141 versucht in eine solche Verhandlung Klarheit zu bringen.

<lb/>36) Don den neuesten Entwürfen eines Strafgesetzbuches hat nur der
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0094.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>94 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>Frägt man um die Erfahrungen in Bezug auf die Anwen- 
<lb/>dung der neuen Strafvorschriften, so bemerkt man vorzüglich 1) daß
<lb/>schon der Begriff vom Raufhandel ein so unbestimmter und viel- 
<lb/>deutiger ist, daß in der Rechtsübung die größte Verschiedenheit der
<lb/>Ansichten herrscht, z. B. ob der Begriff auch dann anzuwenden ist,
<lb/>wenn eine Person einer größeren Zahl von Gegnern gegenübersteht
<lb/>und von ihnen Mißhandlungen erfährt3,7) oder wenn sich Mehrere
<lb/>gegenseitig aus der Entfernung mit Schießgewehr oder mit Stein- 
<lb/>würfen angreifen und einer um das Leben kommt 38) oder wenn
<lb/>zwar Mehrere sich gegenüberstehend Gewaltthätigkeiten üben, aber
<lb/>dabei eine Person durch eigene Schuld, z. B. durch einen Sturz
<lb/>oder durch Zufall, z. B. durch einen Schlagfluß um das Leben
<lb/>kommt, oder ein Dritter, der zwar nicht in dem Streite begriffen
<lb/>war, das Leben verliert 39). Selbst wenn man nach den am Mei- 
<lb/>sten in der Praris verbreiteten Ansichten über Schlägerei (als
<lb/>gleichbedeutend mit Raufhändel und Rauferei) unter Raufhandel das
<lb/>Bestreben zwischen Mehreren in ein Handgemenge gerathenen Personen
<lb/>den Gegner entweder mit bloßer Hand oder durch Anwendung der dazu
<lb/>geeigneten Werkzeuge zu überwinden versteht 40), wird über die An- 
<lb/>wendung des Begriffs auf einzelne Fälle vielfacher Streit entstehen.
</p>
            <p>

               <lb/>von Zürch von 1855 keine Vorschriften über Tödtung im Rauf-
<lb/>handel ausgenommen.

<lb/>37) Herbst in seinem Handbuch des österreichischen Strafrechts I. Thl.
<lb/>S. 262 bemerkt, daß zu einer Schlägerei immer eine gewisse Der-
<lb/>hältnißmäßigkeit der sich gegenüberstehenden Kräfte vorausgesetzt
<lb/>wird.

<lb/>38) Frühwald im Handbuch des österreichischen Strafgesetzes S. 150
<lb/>rechnet diesen Fall nicht zu den Raufhändeln.

<lb/>39) Tem me im Lehrbuch S. 804 Note 4 wendet in solchen Fällen die
<lb/>Gesetze über Tödtung im Naufhandel nicht an.

<lb/>40) Neue Jahrbücher für sächs. Strafrecht VII. S. 258 VIII. S. 343
<lb/>lX. S. 105. In den oben in Note 37. 38. angeführten Schriften
<lb/>von H erbst und F r ü h w a l d ist dieser Begriff angenommen ;
<lb/>s. noch der Bemerkung von Krug, Kommentar zum sächs. Straf- 
<lb/>gesetzbuch II. S. 83.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0095.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0095"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>2) Nicht weniger vieldeutig sind die in den Gesetzbüchern ge- 
<lb/>brauchten Ausdrücke um zu bezeichnen, daß alle Theilnehmer am
<lb/>Raufhandel bloß als solche, wenn auch nicht hergestellt werden
<lb/>kann, daß durch ihre Lhätigkeit Jemand um das Leben kam, mit
<lb/>einer (in manchen Gesetzen bis 10 Jahre zu erhöhenden) Strafe
<lb/>belegt werden sollen. Wenn z. B. das badische Gesetzbuch §♦ 239.
<lb/>Nr. 5. diese Strafe Allen droht, welche mit dem Getödte-
<lb/>ten erweislich gerauft oder sich thätlich an ihm ver- 
<lb/>griffen haben oder das Preußische Gesetzbuch §.195., das neue
<lb/>königl. sächsische GB. Art. 173. von dem Theilnehmer an der
<lb/>Schlägerei oder dem Angriff, das neue österreichische StGB.
<lb/>§. 143. von denen, welche an den Getödteten Hand anleg- 
<lb/>ten, der neue bayerische Entwurf §.235. von den Theilnehmern,
<lb/>welche Thätlichkeiten an dem Entleibten verübten, spricht, so lehrt
<lb/>die Erfahrung, daß diese Ausdrücke einer sehr verschiedenen An- 
<lb/>wendung fähig sind 41).

<lb/>Nach dem Zwecke dieses Aufsatzes sollen zunächst nur die auf
<lb/>die Beurtheilung der in den neuen Gesetzbüchern vorkommenden
<lb/>Vorschriften über Tödtlichkeit der Verletzungen geprüft werden.
<lb/>Veranlaßt durch den in Art. 148 060. gebrauchten Ausdruck: tödt-
<lb/>lich verletzt glaubten auch die neueren Gesetzgeber, bei dem Rauf- 
<lb/>handel von tödtlichen und nicht tödtlichen Verletzungen sprechen zu
<lb/>müssen. Wenn der Entleibte nur eine Verletzung an sich trug,
<lb/>war der Ausdruck nicht bedenklich, da er in dem richtigen in den
<lb/>neuesten Gesetzbüchern gebrauchten Sinne, nämlich in der Richtung
</p>
            <p>

               <lb/>41) Z. B. in einem Falle hatte ein Mann, welcher ruhig ohne allen
<lb/>Antheil an der Rauferei an seinem Tische saß, den Burschen, wel- 
<lb/>cher den Anderen auf den ruhig Dasitzenden hinwarf, um sich ihn
<lb/>vom Leibe zu halten, weggeschleudert, so daß der Geworfene an ein
<lb/>Tischeck siel. In einem anderen Falle, wo A. der vom Raufhandel
<lb/>nichts wußte, im Begriffe in die Wirthsstube zu treten, als durch
<lb/>die Thüre der Haufen der Streitenden, die ihren Gegner verfolgten,
<lb/>sich drängte und der Verfolgte heftig an den Eintretenden anstieß,
<lb/>worauf dieser ihn:, um sich ihn vom Leibe zu halten, eine derbe
<lb/>Ohrfeige gab. Auf beide wurde das strenge Gesetz angewendet.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0096.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>96 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>angewendet werden konnte, daß gefragt wurde, ob die zugefügte
<lb/>Verletzung die (wirkende) Ursache des Todes war. Sobald aber
<lb/>in dem häufigen Falle der Tödtung im Raufhandel der Entleibte
<lb/>mehrere Verletzungen an sich trug, wurde die Sache schwieriger.
<lb/>So lange man wie zur Zeit der 606 keine Sectionen der Leiche
<lb/>kannte und der Arzt nur nach dem verletzten Körpertheil und der
<lb/>äußerlich erkennbaren Beschaffenheit der Wunde über die Tödtlich-
<lb/>keit urtheilte, konnte der Ausdruck: tödtlich ebenso wie nach der
<lb/>früheren, mit Recht an den neuen Gesetzen aufgegebenen Theorie
<lb/>gebraucht werden, welche das Merkmal der Heilbarkeit auf den Begriff
<lb/>der Tödtlichkeit anwendete. Sobald man aber bei dem That-
<lb/>bestande der Tödtung als tödtlich nur jene Verletzung erklärte,
<lb/>welche die wirkende Ursache des Todes unter den vorhandenen Um- 
<lb/>ständen war, paßte die Anwendung des Begriffs nicht mehr, wenn
<lb/>über Tödtlichkeit der von mehreren Personen zugefügten Verletzun- 
<lb/>gen geurtheilt werden sollte. Denke man sich den Fall, daß in
<lb/>einem Raufhandel der Entleibte 3 Kopfwunden, eine Wunde, welche
<lb/>die Milz verletzt, eine das Zwerchfell verletzende und 3 Bauchwunden
<lb/>an sich trägt, und der Arzt als Todesursache die Erschöpfung oder
<lb/>die Blutleere, oder den letunus, oder den Brand aufstellt, und
<lb/>entscheiden soll, durch welche der Vorgefundenen Verletzungen der
<lb/>Tod verursacht wurde. Hier tritt die Schwierigkeit darüber ein, in
<lb/>welchem Sinne die an ihm gestellte Frage beantwortet werden foll- 
<lb/>es kann nämlich das Wort: tödtlich so aufgefaßt werden, daß die- 
<lb/>jenige Verletzung dahin gerechnet wird, welche in dem einzelnen
<lb/>Falle wirklich tödtete oder so, daß jede Verletzung, welche ihrer
<lb/>Beschaffenheit nach unabhängig von den übrigen Verletzungen den
<lb/>Tod herbeizuführen geeignet war, tödtlich heißt. Es ergibt sich
<lb/>aus der Fassung der Gesetzbücher n), daß der zuletzt genannte Sinn
<lb/>zum Grunde gelegt werden soll 43).
</p>
            <p>

               <lb/>42) Z. B. im österr. Gesetzbuche, wenn es heißt, so ist Jeder der ihm
<lb/>eine tödtliche Verletzung Leibrachte. S. auch Herbst Handbuch

<lb/>' S. 262.

<lb/>43) Das Preuß. Gesetzbuch §.195., das neue königl. sächsische §.173.
<lb/>vermeidet hier den Ausdruck: tödtlich.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0097.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0097"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Von MiLtermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Dadurch aber wird der Gesetzgeber der von ihm ausgestellten Theo- 
<lb/>rie von der Lödtlichkeit der Verletzungen untreu; der Arzt muß
<lb/>nun nicht darüber entscheiden, welche den Verletzungen die Ursache
<lb/>des Todes (also Lödtend) 44) war, sondern darüber, von welcher
<lb/>Verletzung anzunehmen ist, daß sie geeignet war, den Tod her- 
<lb/>beizuführen. Wenn nun nicht die Verletzung das Herz durchbohrt
<lb/>oder den Kopf in der Mitte entzweispaltet, so wird der gewissen- 
<lb/>hafte Arzt nicht sicher bestimmen können, welche Wunde tödtlich
<lb/>war; da nur von wenigen Wunden erklärt werden kann, daß der
<lb/>Verletzte nothwendig daran sterben mußte. Der Arzt wird dann sein
<lb/>Gutachten von einer Reihe von Möglichkeiten insbesondere von
<lb/>der (so leicht trüglichen) Heilbarkeit und den darüber vorge- 
<lb/>kommenen Erfahrungen abhängig machen und auf diese Art leicht
<lb/>ungerecht werden.

<lb/>Ze gewissenhafter und erfahrungsreicher der befragte Arzt ist,
<lb/>desto mehr wird er sich vor einem voreiligen Urtheile über die
<lb/>Tödtlichkeit hüten, weil er weiß, daß das Urtheil: ob eine Wunde
<lb/>geeignet war, den Tod herbeizuführen, von vielen Nebenum-.
<lb/>ständen abhängt, welche auf den Verlauf der Verletzung einwirken
<lb/>und ohne deren Berechnung ein Urtheil über Heilbarkeit nicht
<lb/>möglich ist 45).

<lb/>Legt der Gesetzgeber die Theorie zum Grunde, welche jede
<lb/>Verletzung die den Tod herbeizuführen geeignet ist, als tödtlich
<lb/>betrachtet und straft er Jeden, der eine solche Verletzung zufügt,
<lb/>als Todtschläger, so kommt man in der Rechtsanwendung zu einer
</p>
            <p>

               <lb/>44) L e o n h a r d t im Kommentar zum hannov. Gesetzbuch II. S. 224
<lb/>spricht von t'ödt enden Verletzungen.

<lb/>45) In einem Falle war der Magen durch einen Stich verletzt. Nun
<lb/>ist es bekannt, daß wenn der Verletzte bei solchen Wunden ganz
<lb/>ruhig und mäßig lebt, der Tod nicht leicht erfolgt, während bei
<lb/>Unmäßigkeit, starker Aufregung, heftiger Blutandrang einer solchen
<lb/>Wunde den Tod erzeugt. Wir bitten unsere Leser die Forschungen
<lb/>z. B. von Wunderlich Handbuch der Pathologie III. Thl. S.
<lb/>869—1061 und Engel Darstellung der Leichenöffnungen S. 194
<lb/>zu beachten, um sich zu überzeugen, von wie vielen Umständen das
<lb/>Urtheil über Tödtlichkeit der Magenverletzungen abhängt.

<lb/>Der Gerichtsaal. Heft II. 1856. 7
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0098.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>98 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.
</p>
            <p>

               <lb/>furchtbaren Härte. Denke man sich den Fall, daß dem A. im Rauf- 
<lb/>handel von B. C. und V. drei Kopfwunden, von E. eine Bauch- 
<lb/>wunde, von E. eine Brustwunde zugefügt wurde, so müssen alle 6
<lb/>als Todschläger bestraft werden, weil jede dieser Verletzungen tödt-
<lb/>lich sein konnte. Würde jeder dieser 6 seine Verletzungen außer
<lb/>dem Falle des Raufhandels beigebracht haben, so würde er nicht
<lb/>als Todschläger (von allen 6 vielleicht Einer) bestraft worden sein.
<lb/>Schwerlich wird ein Gesetzgeber im Stande sein, diese Abweichung
<lb/>von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wegen der Gefährlichkeit
<lb/>der Rauferei und der Schwierigkeit des Beweises zu rechtferti- 
<lb/>gen 46).

<lb/>Nicht unbemerkt darf bleiben, daß der ärztliche Ausspruch
<lb/>über Tödtlichkeit einer Verletzung, wenn der Entleibte mehrere
<lb/>Verletzungen an sich trägt, große Schwierigkeiten hat 47). Wenn
<lb/>z. B. mehrere Kopfwunden vorhanden sind, und die Todesursache
<lb/>an eingetretenem Tetanus liegt, so wird sich nicht leicht bestimmen
<lb/>lassen, welcher der Verletzungen das Eintreten dieses Tetanus zu- 
<lb/>zuschreiben ist: und doch würde davon das sichere Urtheil abhängen,
<lb/>welche Verletzung tödtlich war. Noch bedenklicher wird das Urtheil,
<lb/>wenn man sich erinnert, daß oft nach zugefügten Wunden Ereig- 
<lb/>nisse eintreten, von welchen man nicht bestimmen kann, durch welche
<lb/>der Verletzungen dies Ereigniß bewirkt wurde; z. B. wegen einer
<lb/>der Wunden hielt man es für besonders nothwendig, den Verwun- 
<lb/>deten der besseren Behandlung wegen in das Hospital zu bringen;
<lb/>wenn nun in jener Anstalt der Hospitalbrand ausbricht und der
<lb/>Verletzte stirbt, oder wenn eine der verschiedenen Wunden unrein
<lb/>gehalten wurde und in Folge davon Pyämie4^) eintrat und der
</p>
            <p>

               <lb/>46) Trefflich haben die Motive zum braunschweigischen Entwürfe S. 276
<lb/>(in der Ausgabe von B r e y m a n) die Grundlosigkeit der neuen Vor- 
<lb/>schriften gezeigt. Auch Leonhardt Comm. zum hannov. Gesetzb.
<lb/>II. S. 222 erklärt, daß man die legislative Berechtigung mit Grund
<lb/>bezweifeln kann.

<lb/>47) Wildberg in seinen Rhapsodieen Nr IX macht auf Einiges auf- 
<lb/>merksam.

<lb/>48) S. über die Entstehungsursache und den Verlauf der Pyämie die
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0099.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>dadurch ergriffene Organismus so verändert wird, daß der Ver- 
<lb/>wundete stirbt, oder wenn vorzüglich durch die Wunde A der starke
<lb/>Blutverlust erzeugt wird und dies auch todbringend auf die übrigen
<lb/>Verletzungen wirkt, so fragt man mit Recht, welche Verletzung
<lb/>kann hier der gewissenhafte Arzt als tödtlich erklären? — Auch
<lb/>eine andere in den neuen Gesetzbüchern vorkommende Bestimmung,
<lb/>nach welcher eine besondere Strafe Allen gedroht wird, welche
<lb/>Verletzungen zufügten, die durch ihr Zusa m mentreffe n tödtlich
<lb/>wurden, ist eine sehr bedenkliche: Hat diese Vorschrift den Sinn,
<lb/>daß in den Fällen, in denen eine Todesursache hergestellt wird,
<lb/>welche entweder dadurch erzeugt wurde, daß eine Verletzung durch
<lb/>das Hinzukommen einer zweiten in ihrer für den Organismus le- 
<lb/>bensgefährlichen Wirkung so erhöht wurde, daß dadurch der den
<lb/>Tod erzeugende Zustand herbeigeführt wurde oder durch Zusammen- 
<lb/>treffen 49) vieler einzelnen Verletzungen, von welchen keine allein
<lb/>den Tod erzeugt haben würde, die Todesursache verursacht wurde 50),
<lb/>so ist nichts gegen die Vorschrift einzuwenden. In der Rechts- 
<lb/>übung aber tritt häufig eine andere Auslegung der Vorschrift ein,
<lb/>indem sie entweder so verstanden wird, daß Alle, welche überhaupt
<lb/>nur Hand an den Entleibten legten oder irgend eine Verletzung
<lb/>zufügten, deren Gesammtheit den Tod zur Folge hatten, von der
<lb/>wegen des bloßen Theilnehmens am Raufhandel gedrohten (außer- 
<lb/>ordentlichen) Strafe 51) betroffen werden, oder indem man den Sinn
</p>
            <p>

               <lb/>wichtigen Forschungen in Dirchow's Handbuch der Pathologie.
<lb/>Erlangen 1854. 1. Thl. S. 461.

<lb/>49) Z. B. Hirnerschütterung. Eben Lei diesen Todesursachen zeigen theils
<lb/>neue Forschungen die Gefahren voreiliger ärztlicher Urtheile weil
<lb/>theils die Kennzeichen, daß diese Todesursache vorliegt, sehr bestrit- 
<lb/>ten sind (in Behrends Zeitschrift für Staatsarzneikunde 1855.
<lb/>XXXV. S. 24. Verglichen mit v. Walther System der Chirurgie
<lb/>II. S. 29, theils die Leichenerscheinungen leicht trüglich sind. En- 
<lb/>gel S. 115.

<lb/>50) Z. B. Verblutung wegen des Daseins vieler Verletzungen die den
<lb/>Blutverlust bewirkten.

<lb/>51) Nach Preuß. Gesetzb. §. 194 Zuchthaus bis 10 Jahre nach öster-
<lb/>reich. Gesetzb. §. 143 schwere Kerkerstr. 1—5 Jahre.


<lb/>7 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0100.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0100"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>100 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>unterleg;, daß nur diejenigen die Strafe leiden, die solche Ver- 
<lb/>letzungen zufügten, welche in Verbindung mit Anderen die Todes- 
<lb/>ursache werden 51). Gewiß ist die zweite Auslegung anzunehmen,
<lb/>weil sie im ersten noch zu einer gerechten Strafanwendung führt.
<lb/>Die erste Auslegung würde zu einer verletzenden Härte führen,
<lb/>weil unter den vielen im Raufhandel von mehreren Personen zu- 
<lb/>gefügten Verletzungen oft mehrere sind, welche auf keine Weise zum
<lb/>Eintreten des Todes mitwirkten, z. B. wenn A von B und C
<lb/>Schläge auf dem Kopf erhielt, und an Hirnerschütterung starb,
<lb/>während noch D ihm eine Stichwunde in den Arm und E eine
<lb/>solche in den Schenkel, beide ohne großen Blutverlust zufügten 55).
<lb/>Hier kann derjenige, welcher eine zur Todesursache nichts beitra- 
<lb/>gende Verletzung zufügt, nicht von der strengen Strafe getroffen
<lb/>werden, sondern seine Verletzung ist mit der Strafe der Körperver- 
<lb/>letzung zu belegen, welche rechtlich ebenso zu betrachten ist, als wenn
<lb/>Je außer einem Raufhandel zugefügt wäre. Nimmt man die obige
<lb/>von Uns als die richtigere angegebene Auslegung an, so muß die
<lb/>Frage an den Arzt bestimmt so gestellt werden, welche der von
<lb/>Verletzten Vorgefundenen Verletzungen als Todesursache allein oder
<lb/>als mitwirkend zu betrachten ist. Die Vergleichung ärztlicher Gut- 
<lb/>achten lehrt, daß die Aussprüche häufig nicht befriedigend sind, in- 
<lb/>dem nicht selten Aerzte das Zusammentreffen vieler Verletzungen
<lb/>überhaupt, als Todesursache aufstellen, und dann den Richtern
<lb/>keine sichere Grundlage geben. Häufig wird auch das Gutachten
<lb/>sehr schwer, weil der gewissenhafte Arzt oft nicht mit Sicherheit
<lb/>entscheiden kann, welchen Verletzungen als wirkenden Ursachen der
</p>
            <p>

               <lb/>52) Das badische Strafgesetzbuch §. 239. Nr. 3 spricht zuerst von
<lb/>dem Fall, wo mehrere Verletzungen durch ihr Zusammentreffen
<lb/>tödtlich wurden. Wohl die schwerere Strafe dem ^Urheber einer
<lb/>solchen Verletzung, und spricht dann erst von Urhebern anderer
<lb/>Verletzungen, welche zur eingetretenen Tödtung nicht
<lb/>mitwirkten.

<lb/>53) Ein ähnlicher Fall kam vor, wo der Verletzte an Verblutung starb,
<lb/>die durch stark blutende Stichwunden des B u. C bewirkt wurde,
<lb/>während v mit dem Stuhlbein Schläge auf den Kopf gab und E
<lb/>einen Bierkrug, der den Verletzten leicht traf, nach ihm warst
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0101.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Tod zuzuschreiben ist, insbesondere wenn zu Verletzungen, die zwar
<lb/>nach der gewöhnlichen Vorstellung geeignet waren, den Tod zu er- 
<lb/>zeugen, aber im einzelnen Falle so gut behandelt wurden, daß der
<lb/>Kranke auf dem Wege der Heilung war, aber bei einer an sich
<lb/>leichten Verletzung z. B. Stichwunde in den Arm durch Vernach- 
<lb/>lässigung des Verletzten oder dritter Personen die Pyämie eintrat
<lb/>und dieser Umstand die Todesursache wurde.

<lb/>Unserer bisherigen Ausführung möge genügen, um zu zeu- 
<lb/>gen, daß die Weglassung dei^ von Uns gerügten Vorschriften über
<lb/>Raufhandel wünschenswerth ist, daß auf jeden. Fall es Pflicht des
<lb/>gewissenhaften Arztes ist, bei einer Reihe von Fragen, die an ihn
<lb/>gestellt werden, vor einem Ausspruche der Gewißheit sich zu hüten
<lb/>und nach dem Rathe von Taylor in Zweifelsfalle, lieber die
<lb/>wildere Ansicht aufzustellen.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Einfluß der Entscheidung über den Thatbestand der
<lb/>Tödtung auf die Anklage und das Strafurtheil.

<lb/>Wenn wir bisher die in den neuen Gesetzbüchern und in der
<lb/>Wissenschaft aufgestellte Theorie von der Tödtlichkeit der Verletzun- 
<lb/>gen in ihrer Bedeutung und Anwendung zu entwickeln versuchten,
<lb/>so ist mit dem Gutachten des Arztes darüber ob der Tod als Er- 
<lb/>folg einer zugefügten Verletzung anzusehen ist, so nur ein Theil
<lb/>der Aufgabe des Sachverständigen erschöpft, indem durch den Aus- 
<lb/>spruch nur eine Grundlage für den Richter gewonnen ist, die ihn
<lb/>in den Stand setzt, über das Dasein des Thatbestandes der Töd- 
<lb/>tung daher über den Causalzusammenhang zwischen Verletzung als
<lb/>Ursache und Tod als Erfolg zu entscheiden. Mit Unrecht aber hat
<lb/>man der neuen Theorie oft vorgeworfen, daß darnach der
<lb/>Richter zu harten Strafurtheilen in einer Reihe von Fällen ge-
<lb/>nöthigt wäre, in welchen eine Verurtheilung wegen Tödtung un- 
<lb/>gerecht sein würde, als Todschläger einen Angejchuldigten zu be- 
<lb/>strafen, der das Unglück hatte, ohne bösen Vorsatz in Affect einem
<lb/>Verletzung zuzufügen, welche nach allgemeiner Erfahrung nur einen
<lb/>tödtlichen Ausgang erzeugte, aber wegen außerordentlicher dem
<lb/>Thäter unbekannten bei der Verletzung vorhandenen oder zufällig
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0102.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>102 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>hinzukommenden Ereignissen der Umstände den Tod zur Folge
<lb/>hatte.

<lb/>Die Frage, ob in dem einzelnen Falle ein Kausalzusammen- 
<lb/>hang zwischen einer Handlung und dem Erfolge vorhanden ist,
<lb/>muß von der Frage getrennt werden 54), ob strafrechtlich der Han- 
<lb/>delnde für den Erfolg verantwortlich gemacht werden und gegen
<lb/>ihn eine Strafe entweder nach den Grundsätzen von dem Vorsatz
<lb/>oder der Fahrlässigkeit erkannt werden kann. Während bei der
<lb/>Entscheidung der ersten Frage nichts darauf ankömmt, welche ei-
<lb/>genthümliche Körperbeschaffenheit der Verletzte hatte, unter welchen
<lb/>Umständen die Verletzung geschah, und welche den schlimmen Aus- 
<lb/>gang herbeiführenden Umstände hinzukamen, werden alle diese Rück- 
<lb/>sichten bei der Entscheidung der zweiten Frage wichtig, weil dem
<lb/>Richter, der über die strafrechtliche Verantwortlichkeit urtheilen soll,
<lb/>Materialien geliefert werden müssen, deren Kenntniß ihm möglich
<lb/>macht, mit Beziehung auf die übrigen für die Beurtheilung der
<lb/>Verschuldung durch die Verhandlung gewonnenen Umstände darüber
<lb/>zu entscheiden, ob dem Angeschuldigten der Erfolg zum äoIu8 oder
<lb/>zur culpa zuzurechnen ist. Je mehr er von dem Arzte den Ausspruch
<lb/>erhält, daß der im einzelnen Falle zwar als Erfolg der Handlung
<lb/>zu betrachtende Tod nach der technisch hergestellten Art des ur- 
<lb/>sächlichen Zusammenhangs nur das Ergebniß der vor der Ver- 
<lb/>letzung bestandenen oder ihr nachfolgenden regelmäßig nicht vor- 
<lb/>handenen Umstände war, so daß der Thäter das Dasein, das
<lb/>Eintreten und die Wirksamkeit dieser außerordentlichen Verhältnisse
<lb/>in seine Berechnung nicht ziehen, in sein Bewußtsein nicht aufneh-
</p>
            <p>

               <lb/>54) Das königl. sächsische Strafgesetzbuch Art. 38 indem es im allge- 
<lb/>meinen Theile bestimmt, wenn ein Ereigniß als Erfolg einer Hand- 
<lb/>lung rechtlich betrachtet werden kann, weist durch den Zusatz Art. 46
<lb/>bis 49 darauf hin, daß auch geprüft werden müsse, ob äo1u8 oder
<lb/>culpa da ist: daher erklärt Krug im Commentar zum sächs. Ge- 
<lb/>setzbuche S. -83, daß der Art. 38 sich nur auf die Frage beziehe,
<lb/>ob der Erfolg als solcher dem Handelnden zuzurechnen sei und dann
<lb/>es erst auf die Frage ankomme, ob dem Handelnden der Erfolg
<lb/>zum äolus oder culpa zuzurechnen sei.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0103.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mitterrnarer.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>men konnte, destomehr wird der Richter sich veranlaßt fühlen, dem
<lb/>Angeschuldigten, der jede böse Absicht beharrlich in Abrede stellt,
<lb/>zu glauben und nach Umständen den Erfolg nur zur Fahrlässigkeit
<lb/>zuzurechnen, oder gar keine Strafe auszusprechen. Indem der be- 
<lb/>fragte Arzt sein Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang
<lb/>zwischen. Verletzung und Tod gegeben hat, wird er seinen kunst- 
<lb/>mäßigen Ausspruch auch auf die Art des Causalzusammenhangs
<lb/>und die Umstände richten, deren Dasein erklärt, wie aus der Ver- 
<lb/>letzung der Tod entstand. Daraus erklärt sich die Pflicht des Un- 
<lb/>tersuchungsrichters sorgfältiger als dies, häufig geschieht, alle Um- 
<lb/>stände auszumitteln, deren Kenntniß allein dem Arzt es möglich
<lb/>macht, über die Art des Zusammenhangs zu entscheiden. Hier be- 
<lb/>darf es möglichst genauer Erforschung, 1) der Erscheinungen, unter
<lb/>denen der Tod erfolgt, 2) der Vorgänge nach dem Tode der Per- 
<lb/>son bi^ zur Zeit, in welcher die Section vorgenommen wurde, da- 
<lb/>her des Orts, wo die Leiche lag 55) her Art des Transports von
<lb/>einem Orte zum Andern 56) der Zeit, die zwischen dem Tode und
<lb/>der Sektion verflossen sein kann 5?). 3) Nicht weniger müssen die
<lb/>Eigenthümlichkeiten des Verletzten 58) seine krankhaften Anlagen 59)
</p>
            <p>

               <lb/>55) Z. B. sie lag im Wasser.

<lb/>56) Weil durch Erschütterung, durch Fallenlassen der Leiche, durch das
<lb/>Ausfallen derselben auf Steine, Veränderungen in und an der Leiche
<lb/>Vorgehen können, welche sonst irriger Weise mit dem Verlause der
<lb/>Verletzung in Zusammenhang gestellt werden.

<lb/>57) Weil je länger diese Zeit ist, um so weniger mit Sicherheit die Zei- 
<lb/>chen an der Leiche benützt werden können, um daraus auf die To- 
<lb/>desursache zu schließen. In dieser Beziehung sollte jeder Arzt die
<lb/>Forschungen von Engel in dem Werke, Darstellung der Leichen-
<lb/>erscheinungen, Wien 1854 studieren.

<lb/>58) Z. B. dünne Hirnschabe, eine abnorme Lage des Herzens gute
<lb/>Zusammenstellung bei Gandolfi doxtrina analitica p. 172.

<lb/>59) Z. B. er gehört zu den sogenannten Blutern s. oben im September- 
<lb/>heft S. 178 und dazu vorzüglich Virchow Handbuch der Patho- 
<lb/>logie I. S. 261 s. neuere Fälle, in welchen eine leichte Verletzung
<lb/>eines Blutens den Tod erzeugte, in Schneidens Zeitschrift für
<lb/>Staatsarzneikunde 1855, VI. S. 179 und Friedreich Blätter für
<lb/>Anthrop. 1855, Heft V. S. 43.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0104.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0104"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>104 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>vorzüglich die von der Regel (dem normalen Zustande) abweichen- 
<lb/>de Beschaffenheit der Organe, krankhafte Zustände und Krankhei- 
<lb/>ten an denen er zur Zeit der Verletzung litt, hergestellt werden.
<lb/>Nicht weniger muß der Zustand, in welchem der Verletzte zur Zeit
<lb/>der Verletzung sich befand 61) hergestellt werden. 4) Eine andere
<lb/>Richtung der Untersuchung bezieht sich auf die Kunsthülfe * welche
<lb/>angewendet wurde, und zwar ob eine solche unterblieb 62), oder
<lb/>verspätet eintrat, oder welche Art der Hülfe angewendet wurde 63),
<lb/>und welche Mittel, bei Ermanglung der Kunsthülfe, oder neben ihr
<lb/>gebraucht waren 6»). Z) Die Untersuchung hat auf das genaueste
<lb/>den Verlauf der durch die Verletzung veranlaßten Krankheit und
<lb/>aller darauf einwirkenden Einflüsse herzustellen, und zwar, wie sich
<lb/>der Kranke unmittelbar nach erhaltener Verletzung 65) oder spä- 
<lb/>ter 66) benahm, in wie ferne eine Verbringung des Kranken an
<lb/>einen andern Ort z. B. Hospitals Statt fand, und wie dieser Trans- 
<lb/>port vorging 67), wie die Oertlichkeit beschaffen war, in der der
<lb/>Verletzte sich befand, insbesondere in Bezug auf die Luft, Abwen- 
<lb/>dung schädlicher Einflüsse (z. B. der Erkältung), Vorsorge für gehö- 
<lb/>rige Beheizung 68), welchen Einflüssen der Kranke auch in morali-
</p>
            <p>

               <lb/>60) Z. B. der Verletzte litt an Lungenschwindsucht, oder an Wassersucht
<lb/>gut Gandolfi p. 169. 176.

<lb/>61) Z. B. ob er betrunken war, oder durch Noch in einen völlig er- 
<lb/>schöpften Zustande sich befand.

<lb/>62) Ueber Einfluß dieser Rücksicht Gandolfi p. 194-

<lb/>63) Mit Rücksicht auf unsere Unterscheidungen oben Gerichtssaal 1855,
<lb/>Oktoberheft S. 248.

<lb/>64) Es ergiebt sich dann oft, daß die angewendeten sogenannten Haus- 
<lb/>mittel, z. B. Pflaster den schlimmen Ausgang herbeisührten.

<lb/>65) Z. B. welche Arbeiten ''er verrichtete (in einem Falle hatte ein Bauer
<lb/>starke Schläge auf den Kopf erhalten, und arbeitete dennoch bei
<lb/>heißer Witterung in der gebückten Stellung bei dem Kornschneider).

<lb/>66) Z. D. wichtig, wenn der Verletzte sich stark betrank, oder Ausschwei- 
<lb/>fungen sich erlaubte, welche Lustseuche nach sich zogen.

<lb/>67) Ueber den Einfluß der Art des Transports meinen Aufsatz, oben Ok- 
<lb/>toberheft S. 258.

<lb/>68) Von eben diesen Umständen hängt es ab, ob oft plötzlich die be- 
<lb/>gonnene Heilung unterbrochen wird.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0105.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>scher Beziehung ausgesetzt war 69), welche Art der Behandlung des
<lb/>Verletzten von Seite des Arztes, oder anderer Personen Statt,
<lb/>wie das Benehmen des Kranken war 70), ob er die Anordnungen
<lb/>des Arztes genau befolgte 71), 6) am wichtigsten wird die sorgfäl- 
<lb/>tige Ausmittelung aller zur Verletzung hinzukommenden den Zustand
<lb/>des Kranken verschlimmernden Einflüsse und zwar gewisser örtlicher
<lb/>Verhältnisse, welche eine von dem Verlaufe der Verletzung unab- 
<lb/>hängige Verschlimmerung herbeiführten 72), oder krankhafter Zu- 
<lb/>stände die durch Schuld des Arztes 73) oder anderer Personen 74)
<lb/>oder des Verletzten selbst 75) erzeugt wurden 76).

<lb/>Nur wenn solche mit Vorsicht erhobene Materialien dem Sach- 
<lb/>verständigen vorliegen 77), wird es möglich sein, darauf die Schluß- 
<lb/>folgerungen über den Causalzusammenhang zwischen Verletzung und
<lb/>Tod zu bauen. Die Aufgabe des befragten Arztes ist dann I. sein
<lb/>Gutachten darauf zu richten, an welcher Todesart der Entleibte
<lb/>starb, durch welche Ursachen dieser Zustand herbeigeführt sein kann,
<lb/>in wie ferne die dem Verletzten zugefügte Verletzung die Ursache
<lb/>dieses Zustandes und daher unter den die Körperbeschaffenheit, den
</p>
            <p>

               <lb/>69) Wenn durch heftige Streitigkeiten eine große Aufregung des Kranken
<lb/>entstand.

<lb/>70) Wichtig, z. B. wenn der Kranke Diätfehter machte, oder Verband
<lb/>abriß.

<lb/>71) Gut über den Einfluß der Nachlässigkeit des Kranken Gandolfi
<lb/>p. 199.

<lb/>72) Z B. bei Hospitalbrand. Gerichtssaal 1855. II. S. 259.

<lb/>73) Z. B. wegen völlig ungeschickter Behandlung.

<lb/>74) Z. B. wenn der Verletzte durch Andere auf das neue geschlagen,
<lb/>oder in heftige Aufregung gesetzt wird.

<lb/>75) Er zog sich durch Ausschweifungen die Lustseuche zu.

<lb/>76) Ueberhaupt Gandolfi p. 211.

<lb/>77) Die Aussagen von Personen, die nicht ärztlich gebildet sind und
<lb/>den Kranken umgeben, z. B. über Krankheitserscheinungen sind häufig
<lb/>werthlos, weil die unerfahrene Person nicht im Stande ist, auf die
<lb/>kleinsten Nebenumstände, deren Kenntniß allein eine sichere Auffassung
<lb/>der Krankheitserscheinungen möglich macht, die Beobachtung zu rich- 
<lb/>ten und treu wieder zu geben.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0106.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0106"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>106 Die Lehre von der Herstellung des ThatbestandeS re.

<lb/>damaligen Zustand des Verletzten, und die Art der Verübung der
<lb/>Handlung betreffenden Umstände und nach den im einzelnen Falle
<lb/>zur Verletzung nach ihrem natürlichen ordentlichen Verlaufe hin- 
<lb/>zugekommenen krankhaften Zustände die Ursache des Todes des Ver- 
<lb/>letzten gewesen ist 78). In dieser Beziehung wird dann der Arzt
<lb/>weder durch die mögliche Heilbarkeit einer Verletzung, noch durch
<lb/>die individuelle Körperbeschaffenheit, noch durch einen zur Zeit der
<lb/>Verletzung vorhandenen krankhaften Zustand des Verletzten, noch
<lb/>durch hinzugekommene, wenn auch selten eintretende Krankheits- 
<lb/>zustände sich davon abhalten lassen, eine Verletzung als Ursache
<lb/>des Todes zu erklären. II. Wenn aber dieser Ausspruch erfolgt
<lb/>ist, so beginnt erst eine häufig weit schwierigere Aufgabe des Arztes,
<lb/>darüber dem Richter Materialien zu geben, auf welche Weise der
<lb/>Causalzusammenhang zwischen Verletzung und Tod im einzelnen
</p>
            <p>

               <lb/>78) Freunde haben den Verfasser aufmerksam gemacht, daß die im frü- 
<lb/>heren Aufsatze aufgestellte Rücksicht, nach welcher der Causalzusam- 
<lb/>menhang zwischen Verletzung und Tod dann angenommen werden
<lb/>darf, wenn nach dem natürlichen Verlaufe, den die Verletzung nach
<lb/>Naturgesetzen hat, Umstände zur Verletzung hinzukamen, durchweiche
<lb/>der Tod als Wirkung der Verletzung eintrat, kein glücklicher ge- 
<lb/>wählter, und selbst leicht irreführender ist, -oder nichts sagender Aus- 
<lb/>druck ist, weil überall, wo der Tod auch durch sogenannte außer- 
<lb/>ordentliche Ereignisse bewirkt wurde, der Verlauf ein, durch Natur- 
<lb/>gesetze begründeter also natürlicher ist, z. B. wenn Wundstarrkrampf
<lb/>oder Pyämie hinzukam, jede solche Erscheinung erfolgte nach dem
<lb/>Naturgesetze, sobald gewisse Zustände vorhanden waren. Mir scheint
<lb/>jedoch, daß das Gewicht dieser Einwendungen verschwindet, wenn
<lb/>man unter ordentlichen Verlauf einer Verletzung denjenigen versteht,
<lb/>welcher nach Naturgesetzen als Folge der Verletzung eintritt, wenn
<lb/>nicht ein neues Ereigniß hinzugetreten wäre, welche selbst als neue
<lb/>Kraft ihre besonderen Wirkungen, also den ihnen eigenthümlichen
<lb/>Verlauf hat. Wenn z. B. zur Kopfverletzung, welche gehörig behan- 
<lb/>delt und so beschaffen war, daß die Heilung eingetreten sein würde,
<lb/>ein durch Ausschweifungen oder durch heftige Erschütterungen be- 
<lb/>wirkter Zustand hinzukam, so ist der jetzt eintretende Verlauf nicht
<lb/>mehr der natürliche Verlauf der Verletzung, sondern der Verlauf
<lb/>des hinzugekommenen Zustandes.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0107.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Falle entstand, welche Mittelglieder und Einflüsse zu dem tödtlichen
<lb/>Ausgange wirkten. -— Bei dieser Entscheidung wird der Arzt noth-
<lb/>wendig Rücksicht nehmen 1) auf die Heilbarkeit der Verletzung,
<lb/>2) auf die Körperbeschaffenheit, den besonderen Zustand des Ver- 
<lb/>letzten^) und die besonderen Umstände, unter denen die Verletzung
<lb/>erfolgte, dabei vorzüglich auf schon bei dem Verletzten vorhandene
<lb/>krankhafte Zustände, 3) auf den Einfluß, welchen die unterlassene
<lb/>oder verspätete oder ungeschickte Kunsthülfe auf den Verlauf der
<lb/>Verletzten ausübte, 4)' auf den Einfluß der Umstände, welche die
<lb/>Verbringung des Verletzten an einen bestimmten Ort, die ange- 
<lb/>wendete Behandlung, der Grad der Sorgfalt dabei, das Benehmen
<lb/>des Kranken und anderer Personen, die ungünstigen Umstände,
<lb/>welche die Behandlung und den Gang der Heilung störten, 5) auf
<lb/>den Einfluß der zur Verletzung hinzugekommenen krankhaften Zu- 
<lb/>stände oder die Krankheit verschlimmernden oder den tödtlichen Aus- 
<lb/>gang beschleunigenden Umstände. Die Prüfung, in welcher Weise
<lb/>durch einen solchen Einfluß der Verlauf, der durch die Verletzung
<lb/>herbeigeführten Krankheit eine von dem natürlichen, d. h. demjeni- 
<lb/>gen, welche nach den Erfahrungen eingetreten sein würde, wenn
<lb/>die bezeichneten Einflüsse nicht entstanden und wirksam geworden
<lb/>wären, abweichender Verlauf geworden ist, geschieht dann nach den
<lb/>Grundsätzen der Wissenschaft und nach den in der ärztlichen Kunst
<lb/>nachgewiesenen Erfahrungen. Dem Richter wird es dann leicht
<lb/>sein, durch Anwendung des Ausspruchs des Arztes zu entscheiden,
<lb/>ob dem Angeschuldigten der Tod zugerechnet wird und ob darauf
<lb/>die Anklage gestellt werden kann. Je entfernter der ursächliche
<lb/>Zusammenhang zwischen Verletzung und Tod im einzelnen Falle
<lb/>ist, je mehr der eingetretene schlimme Erfolg von außerordentlichen
<lb/>dem Thäter nicht bekannten, nicht vorherzusehenden, von ihm nicht
<lb/>herbeigeführten Umständen abhängt, die in der Eigenthümlichkeit
<lb/>des Verletzten, in den Verhältnissen, die zur Zeit der Verübung der
</p>
            <p>

               <lb/>79) Eine oft nicht genug gewürdigte Rücksicht ist die auf Brüche (Her- 
<lb/>nien , welche z. B. bei Beurtheilung des Erstickungstodes oft wichtig
<lb/>werden). Fried re ich, Blätter für Anthropologie 1853, 3. Heft.
<lb/>S. 67, 1855. 6. Heft, S. 26.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0108.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>108 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>That vvrhanden waren oder später hinzukamen, desto weniger kann
<lb/>der Angeschuldigte für den Ausgang verantwortlich gemacht werden.
<lb/>Es werden darnach für die Anklage und für die Bestrafung folgen- 
<lb/>der Combinationen sich ergeben:

<lb/>I. Wenn nach dem ärztlichen Ausspruch die Verletzung als
<lb/>Todesursache erscheint und daher der Tatbestand der Tödtung vor- 
<lb/>liegt, so kann A) wenn sich ergiebt, daß der Thäter die Absicht
<lb/>hatte den Tod herbeizuführen, er wegen vorsätzlicher Tödtung
<lb/>angeklagt und bestraft werden^), B) oder es kann in so fern eine
<lb/>Absicht zu tödten nicht angenommen werden kann, die Absicht des
<lb/>Thäters aber auf körperliche Verletzung gerichtet war, die Anklage
<lb/>auf Verschuldung gerichtet werden, bei welcher die Strafe der vor- 
<lb/>sätzlichen Körperverletzung und der durch Fahrlässigkeit herbeigeführ- 
<lb/>ten Tödtung Zusammentreffen, oder C) die Anklage kann nur auf
<lb/>fahrlässige Tödtung gerichtet werden, wenn weder die Absicht zu
<lb/>tödten noch die einer Körperverletzung angenommen werden kann
<lb/>und die Handlung nur von der Art war 81), daß der Thäter bei
<lb/>einiger Aufmerksamkeit den Erfolg als wahrscheinlich eintretend vor- 
<lb/>hersehen konnte 82). D) Es kann aber auch ungeachtet der Tod
<lb/>in Folge einer geringen Verletzung eintrat, das Gericht sich veran- 
<lb/>laßt finden, keine Anklage wegen Tödtung (auch nicht fahrlässiger)
<lb/>zu stellen, in so ferne die Handlung eine solche war, daß nach all- 
<lb/>gemeinem Volksbewußtsein nur von dem erfahrenen mit allen Mög-
</p>
            <p>

               <lb/>80) Die Verschiedenheit wird darin liegen, ob die Merkmale des Mordes
<lb/>oder des Todschlags vorhanden sind.

<lb/>81) Dies ist namentlich der Fall, wenn durch Ohrfeigen der Tod her- 
<lb/>beigeführt würde. Eine Zusammenstellung der Fälle, in welchen
<lb/>Ohrfeigen den Tod erzeugten, in Schneider's deutscher Zeitschrift
<lb/>für Staatsarzneikunde VI. Bd. 2. Heft. S. 243.

<lb/>82) Dies wird bei dem in Folge von Ohrfeigen eingetretenem Tode nur
<lb/>der Fall sein, wenn entweder die Zahl oder die Stärke der Ohr- 
<lb/>feigen, oder die damit verbundenen Handlungen z. B. das Ausstößen
<lb/>des Kopfes auf eine Bank den schlimmen Ausgang herbeiführten, s.
<lb/>den Fall in Schneiders Zeitschrift^ für Staatsarzneikunde 1855,
<lb/>VI. S. 236.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0109.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>iod
</p>
            <p>

               <lb/>lichkeiten vertrauten Manne erwartet werden kann, daß er den tödt-
<lb/>lichen (ohnehin in dem Falle nur durch außerordentliche Umstände
<lb/>bewirkten Erfolg als möglich vorhersehen konnte, während das von
<lb/>dem Angeschuldigten nicht erwartet werden kann ^).

<lb/>II. Geht das ärztliche Gutachten dahin, daß der eingetre- 
<lb/>tene Tod nicht als die Wirkung der zugefügten Verletzung betrach- 
<lb/>tet werden kann, so können wieder nachstehende Combinationen der
<lb/>Verschuldung Vorkommen. A) Der Angeschuldigte kann wegen
<lb/>Versuchs der Tödtung angeklagt und bestraft werden, wenn
<lb/>sich ergiebt, daß er mit der Absicht zu tobten verletzte. B) Die
<lb/>Anklage kann auf Körperverletzung und zwar entweder vorsätzliche
<lb/>oder 0) fahrlässige (insoferne die Bedingungen der Strafbarkeit
<lb/>der Fahrlässigkeit in dem Falle vorliegen.

<lb/>Zn Bezug auf die gerechte Würdigung der Fälle und die
<lb/>Annahme einer oder der anderen Combination der Verschuldung,
<lb/>sei es erlaubt, noch auf einige praktische Gefichtspuntte aufmerksam
<lb/>zu machen.

<lb/>1) Nicht selten kommt der Fall so vor, daß der ärztliche
<lb/>Ausspruch zwar erklärt, daß die zugefügte Verletzung die Ursache
<lb/>des eingetretenen Todes war, aber nur außerordentliche mitwirkende
<lb/>Umstände, z. B. wegen der eigenthümlichen Körperbeschaffenheit des
<lb/>Verletzten oder hinzugekommener Ereignisse, z. B. Vernachlässigungen,
<lb/>Krankheiten den Tod erzeugten. In solchen Fällen wird dennoch
<lb/>die Anklage wegen Mordes gerechtfertigt sein, wenn sich ergiebt,
<lb/>daß I) entweder der Thäter die außerordenllichen Umstände und
<lb/>ihren gefährlichen Einfluß kannte 84), oder 2) die Gefahr vermeh-
</p>
            <p>

               <lb/>83) Dies wird namentlich der Fall sein, wenn eine einfache Ohrfeige
<lb/>den Tod erzeugte. Wird in solchen Fällen eine Verhandlung wegen
<lb/>Tödtung eingeleitet, so macht dies immer einen üblen Eindruck, da
<lb/>sich Richter, Geschworene und die Zuhörer sagen müssen, daß sie
<lb/>selbst oft zur Züchtigung ihrer Kinder das Nämliche gethan haben,
<lb/>ohne daß ein Nachtheil entstand.

<lb/>84) Z. B. der Thäter wußte, daß der Verletzte zu den sogenannten Blu- 
<lb/>tern gehörte, und daß diese Eigenschaft auch die geringste Verletzung
<lb/>zur lebensgefährlichen machen könnte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0110.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>110 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>renden Umstände absichtlich herbeisührte 85), oder das Eintreten des
<lb/>sonst wahrscheinlich eingetretenen günstigen Erfolgs absichtlich hin- 
<lb/>derte 86).

<lb/>2) Eine Hauptpflicht der Richter, welche in der Voruntersuch- 
<lb/>ung thätig sind, insbesondere die Gerichte welche über Versetzung
<lb/>in den Anklagestand zu entscheiden haben, ist es sich nicht mit ärzt- 
<lb/>lichen Gutachten zu begnügen, welche auf ungenügende Materialien,
<lb/>auf oberflächliche'Gründe gebaut sind, oder in ihren Aussprüchen
<lb/>im Widerstreit mit den übrigen durch die Untersuchung hergestellten
<lb/>Umständen stehen, oder mit unbestimmten, unklaren Ausdrücken ge- 
<lb/>stellt sind. Hier bedarf es wieder einer Aufforderung, an die Sach- 
<lb/>verständigen über Zweifelspunkte sich bestimmter zu erklären oder
<lb/>der Einholung eines neuen Gutachtens durch Sachverständige hö- 
<lb/>herer Ordnung, z. V. Obermedicinalcollegien, um jeden Zweifel
<lb/>zu beseitigen

<lb/>Hieher rechnen wir auch die Pflicht der Vertheidiger, besser
<lb/>als es gewöhnlich geschieht in Fällen, in denen sie Zweifel gegen
<lb/>das ärztliche Gutachten haben, zum Zwecke der umsichtigen Ver- 
<lb/>handlung im Interesse der Vertheidigung Anträge auf Beziehung
<lb/>von anderen Aerzten zu stellen 88), von welchen sie hoffen können,
<lb/>daß durch ihre Aussprüche (vielleicht im Interesse des Angeklagten)
<lb/>die Sache besser aufgeklärt oder doch Zweifel gegen die Richtigkeit
<lb/>der Ansicht der bisherigen Aerzte gehoben werden. Eine Haupt- 
<lb/>pflicht des Vertheidigers ist hier auch durch gehöriges Studium die
<lb/>gerichtliche Medicin durch Einholung des Raths von Männern des
<lb/>Fachs sich vorzubereiten, um in der Sitzung an die Sachverstän- 
<lb/>digen aufklärende Fragen stellen zu können 89).

<lb/>85) Z. B. der Thäter lockte die Person, welche er verletzen wollte, in
<lb/>einen entfernt liegenden Wald und brachte ihr hier zwei leichte
<lb/>Wunden bei, die aber tödtlich werden konnten, weil der Verletzte hülf-
<lb/>los liegen blieb.

<lb/>86) Z. B. der Thäter hielt absichtlich die Hülfe des Arztes ab.

<lb/>87) S. meine Nachweisungen in Goldammers Archiv für Preuß.
<lb/>Strafrecht, I. Thl. S. 125.

<lb/>88) Mein Aufsatz in Äoltdamer I. S. 127—129.

<lb/>89) Mein Aussatz S. 131.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0111.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>3) Wünschenswert ist es, wenn in den Anklagekammern sich
<lb/>die Rechtsübung geltend macht in den Fällen, in welchen erhebliche
<lb/>Zweifel obwalten, ob der Causalzusammenhang zwischen Verletzung
<lb/>und Tod begründet ist, oder ob die Anklage auf vorsätzliche oder
<lb/>fahrlässige Tödtung gestellt werden soll, nicht den schwersten Fall
<lb/>anzunehmen und die Anklage darauf zu stellen. Es macht &lt;juf das
<lb/>Volk einen höchst günstigen Eindruck, wenn die allgemein^ Ueber-
<lb/>zeugung herrscht, daß die Gerichte nicht leidenschaftlich verfolgen,
<lb/>während es immer nachtheilig ist, wenn das Urtheil ein viel ge- 
<lb/>ringeres Vergehen annimmt, als die Anklage. Wir berufen uns
<lb/>auf die Erfahrungen der deutschen (z. B. in Bayern und Baden)
<lb/>Länder, in welchen die Praris der Anklagekammern schon in die
<lb/>Anklagcformel, den im Falle vorhandenen Milderungsgrund herein- 
<lb/>zieht, z. B. wegen der mit verminderter Zurechnung im Affekt ver- 
<lb/>übten Tödtung. Durch die mildere Auffassung schon in der An- 
<lb/>klage wird unnöthiger Zeit- und Kostenaufwand vermieden, während
<lb/>wenn die Anklage auf den schwersten Fall gestellt wird, voraus- 
<lb/>sichtlich von der Verteidigung' dies angegriffen und lange Verhand- 
<lb/>lungen, darüber veranlaßt werden. Vorzüglich zeigt sich dies in
<lb/>Fällen, in welchen der Tod durch außerordentliche Umstände herbei- 
<lb/>geführt wurde, z. B. wegen auffallender Vernachlässigung oder we- 
<lb/>gen der durch große Unreinlichkeit der Behandlung der Wunde ein- 
<lb/>getretenen Pyämie, oder wo der Arzt erklärt, daß durch die hmzu-
<lb/>tretende Verletzung der Tod beschleunigt wurde. In solchen Fällen
<lb/>liegt die Entscheidung, ob die Verletzung als Todesursache erklärt
<lb/>werden kann, auf schmaler Gränze, der gewissenhafte Arzt wird ge- 
<lb/>stehen, daß sein Urtheil darüber von willkürlichen Ansichten ab- 
<lb/>hängt und der Charakter des Arztes oft auf die Art der Ent- 
<lb/>scheidung Einfluß hat do). In solchen Fällen des Zweifels ist
<lb/>es gewiß weise, wenn die Anklagekammer die mildere Ansicht zum
<lb/>Grunde legt.
</p>
            <p>

               <lb/>90) Der mehr heftige, rasche, oder abgehärtete Arzt wird leicht zur An- 
<lb/>nahme kommen, daß die Verletzung Todesursache ist, während
<lb/>der ruhig prüfende, gründliche wohlwollende Arzt im Zweifel lieber
<lb/>den milderen Ausspruch giebt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0112.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>112 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.
</p>
            <p>

               <lb/>4) Am schwierigsten ist der Fall, in welchem die Verletzung
<lb/>als Todesursache erklärt wird, Absicht zu tödten nicht angenommen
<lb/>werden kann, aber die Absicht auf Körperverletzung oder Mißhand- 
<lb/>lung gieng. Während in England in solchen Fällen die Anklage
<lb/>auf Lodtschlag gestellt wird, der französ. Code 9l) die Fälle, in
<lb/>denen auch nur Absicht zu schaden vorliegt, ebenfalls zum Lodtschlag
<lb/>rechnet Zrber die italienische Rechtsübung und die neue deutsche Gesetz-
<lb/>'gebung angenommen, daß hier ein Fall des Zusammentreffens von
<lb/>Vorsatz und Fahrlässigkeit vorliege, und dafür eine besondere Strafe
<lb/>gedroht; über den Charakter dieser Strafgesetze herrscht aber große
<lb/>Verschiedenheit. Während einige 93) für den Fall, wenn die vor- 
<lb/>sätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung den Tod zur Folge
<lb/>hat, ohne daß der Erfolg dem Thäter zum Vorsatz zuzurechnen
<lb/>ist, eine besondere Strafe drohen, andere 94) dies auf gleiche Art
<lb/>thun, aber die Annahme von Milderungsgründen gestatten, wählen
<lb/>andere Gesetze den Weg, die Strafe davon abhängig zu machen,
<lb/>ob der Tod als wahrscheinlich, oder nicht vorher gesehen werden
<lb/>konnte ob), wogegen Andere 96) die Strafedrohung nach einer drei- 
<lb/>teiligen Rücksicht abstufen, jenachdem der Thäter den Tod als
<lb/>sehr wahrscheinliche, oder als sehr unwahrscheinliche
<lb/>Folge vorher sehen konnte, oder keiner der beiden Fälle vorhanden
<lb/>war 9?). Wir verkennen nicht, daß die Absicht des Gesetzgebers
<lb/>gut und darauf gerichtet war, dem sonst durch eine zu allgemeine
<lb/>und daher auf zu viele Fälle berechnete Strafbestimmung eintre- 
<lb/>tenden übermäßigen Ermessen der Richter vorzubeugen; allein die
<lb/>Erfahrung giebt diesen neuen Vorschriften kein günstiges Zeug-
</p>
            <p>

               <lb/>91) Code Art. 297.

<lb/>92) Erst das Gesetz von 1832, Art. 72 hob diese Härte auf. Chau-
<lb/>veau Code penal p. 282.

<lb/>93) Z. B. das neue'königl. sächs. Gesetzbuch §. 170. Krug, Commen- 
<lb/>tar II. S. 79.

<lb/>94) Preuß. Strafgesetzbuch §. 194.196.

<lb/>95) Z. B. baierisches Gesetz v. 22. August 1848, §. 5.

<lb/>96) Z. B. das badische Gesetzbuch §. 212.

<lb/>97) Das Gesetz bezeichnet sie mit dem Ausdruck: in andern Fällen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0113.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0113"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>niß 98), daher auch in Baiern der neueste Entwurf ") die Vor- 
<lb/>schrift von 1848 durch eine einfache Bestimmung ersetzt, da die
<lb/>Erfahrung keine günstige war 100). Noch mehr aber zeigt die Er- 
<lb/>fahrung die Nachtheile der dreitheiligen Abstufung. Da diese auf
<lb/>keinem Prinzipe beruht, so kann es nicht fehlen, daß in der An- 
<lb/>wendung nur die Willkür entscheidet, ob die Richter (und Geschworne)
<lb/>das Vorhersehen der Folge als sehr wahrscheinlich, oder sehr unwahr- 
<lb/>scheinlich erklären wollen, insbesondere zeigt sich, daß der Sinn, der
<lb/>mit dem Ausdruck: in anderen Fällen bezeichneten Abstufung sehr viel- 
<lb/>deutig ist ™i). Daraus erklärt sich, daß badische Assisenprästdenten
<lb/>die badische Vorschrift für bedenklich erklären und nach den Zeug- 
<lb/>nissen der Rechtsübung diese Vorschrift in der Anwendung auf Ge- 
<lb/>schworene sehr nachtheilig wirkt, weil sie leicht irregeleitet werden,
<lb/>und weil über die Ordnung der Fragestellung m) ebenso wie
</p>
            <p>

               <lb/>98) Wir haben in dieser Zeitschrift (Gerichtssaal 1852, II. S. 245 auf
<lb/>Nachtheile dieser Vorschrift aufmerksam gemacht.

<lb/>99) Von 1853, Art. 232; darnach wird für Fälle der Art, wo der
<lb/>Thäter ohne Absicht zu tobten einem Anderen eine körperliche Be- 
<lb/>schädigung zufügt, welche den Tod verursacht, nur unterschieden, ob
<lb/>sie mit Vorbedacht oder ohne Vorbedacht verübt ist und darnach die
<lb/>Strafe abgeftust. Die gedrohten Strafen (selbst im zweiten Falle
<lb/>Zuchthaus bis 15 Jahren) sind übermäßig hart.

<lb/>100) In den Motiven zum Entwürfe S. 405 wird bemerkt, daß die Un- 
<lb/>terscheidung v. 1848 ein unbestimmtes subjektives Kriterium gewähre.

<lb/>101) Es zeigt sich aus der Rechtsanwendung in Baden, daß man die
<lb/>Worte: in anderen Fällen, entweder so versteht, daß darunter der
<lb/>Fall gemeint ist, wenn der Thäter den Tod als wahrscheinliche,
<lb/>oder doch als nicht sehr unwahrscheinliche Folge voraussehen konnte
<lb/>(Stempf in dem Magazin für badisches Recht I. S. 314) oder auch
<lb/>so, daß der Fall gemeint ist, wo die Verletzung überhaupt vorher- 
<lb/>gesehen und zu vermeiden war (Gutman in den Annalen der ba- 
<lb/>dischen Gerichtshöfe 1855, S. 233).

<lb/>102) Namentlich ob wenn die Frage um den höchsten Grad (sehr wahrschein- 
<lb/>liches Vorhersehen) an die Spitze gestellt ist, die 2. Frage auf den
<lb/>im Gesetze bezeichneten 3. Fall (sehr unwahrscheinlich) in die 3.
<lb/>Frage auf den mittleren Fall (in anderm Fällen) oder diese Frage

<lb/>Der GerichtSsaal. Heft II. 1856. 8
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0114.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>114 Die Lehre von der Herstellung des Lhatbestandes rc.

<lb/>über den Sinn einer von den Geschworenen gegebenen Antwort 103)
<lb/>vielfach Streit entsteht; für den Zweck der gegenwärtigen Abhand- 
<lb/>lung aber ist die Nachweisung wichtig, daß die Aufstellung solcher
<lb/>Abstufungen im Gesetzbuche nachtheilig in Bezug auf die Stellung
<lb/>der Aerzte wird. Es ist nämlich die Sitte bei den Gerichten, von
<lb/>den Sachverständigen ein Gutachten darüber zu verlangen, ob der
<lb/>Thäter die Folge als sehr wahrscheinliche oder sehr unwahrschein- 
<lb/>liche Folge vorhersehen konnte. Wir halten schon diese Befragung
<lb/>für nachtheilig, weil dabei der Arzt um etwas gefragt wird, was
<lb/>ihn als Arzt nicht angeht, und ihn (weil er doch eine ärztliche Deu- 
<lb/>tung der Frage geben will) dazu bewegt, die Frage so aufzufassen,
<lb/>ob nach der Art der Handlung, vorzüglich der Beschaffenheit der
<lb/>Verletzung und der Stelle, an der sie zugefügt wurde, nach ärzt- 
<lb/>lichen Erfahrungen der Handelnde den Tod als sehr wahrscheinlich
<lb/>vorhersehen konnte. Der Arzt von seinem Standpunkte aus, und
<lb/>die Wichtigkeit des verletzten Theils erwägend, wird häufig das sehr
<lb/>wahrscheinliche Vorhersehen aussprechen 104), während die richtige
<lb/>Antwort nur gegeben werden kann, wenn sich die Richter (oder
<lb/>Geschworene) in die Lage des Angeschuldigten versetzen und fragen,
<lb/>ob angenommen werden kann, daß nach den ihm bekannten Stan- 
<lb/>des- oder Volksanstchten, nach seinen Erfahrungen, nach dem Grade
<lb/>seiner Geistesbildung, nach der Stimmung in der er sich befand,
<lb/>der Thäter die Folge als sehr wahrscheinlich oder unwahrscheinlich
<lb/>vorhersehen konnte. Vorzüglich wird dies bedeutend in Fällen, wo
<lb/>der Tod nur durch außerordentliche Umstände herbeigeführt wird 105).
</p>
            <p>

               <lb/>als die zweite gestellt werden soll (Magazin für bad. Recht S. 314).
<lb/>Vrgl. mit den Annalen XXI. S. 365 und XXII. S. 256.

<lb/>103) Jahrb. des Lad. Oberhofgerichts neue Folge XIII. Bd. S. 425 und
<lb/>Annalen XXII. S. 232.

<lb/>104) Dies zeigte sich in einem in Baiern vorkommenden Falle. Sitzungsbe- 
<lb/>richte der baier. Schwurgerichte I. S. 373), wo der Stich mit dem
<lb/>Meffer von hinten eindrang und edle Theile verletzte. Mit
<lb/>Recht wurde bemerkt, daß gemeine Leute glauben, daß die edleren
<lb/>Organe nur im vorderen Körper lägen.

<lb/>105) Daher hat der baier. Entwurf 1853, Art. 233 verordnet, daß wenn
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0115.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>In der Anwendung ergiebt sich nun, daß wegen der Prin-
<lb/>ziplofigkeit der Abstufungen und wegen der Vieldeutigkeit der Fra- 
<lb/>gen schon in der Voruntersuchung häufig das Verfahren verzögernde
<lb/>Anfragen des Gerichts (z. B. Anklagekammer) über diese Fragen
<lb/>an den Arzt gestellt werden und häufig die Ansichten des Gerichts-
<lb/>arztes und des höheren Medicinalcollegiums abweichen 106). Nicht
<lb/>weniger wird die öffentliche Verhandlung durch den Widerstreit der
<lb/>Aerzte *0?), durch die Streitigkeiten zwischen Staatsanwalt und
<lb/>Vertheidiger darüber, welche Abstufung vorhanden ist, auf eine nutz- 
<lb/>lose die Geschworenen irreleitende Weise ebenso verzögert, als durch
<lb/>die wegen der Art der Fragestellung hervorgerufenen Streitigkeiten. Mö- 
<lb/>gen diese Bemerkungen ^hsnreichen, um auf die Nothwendigkeit ein- 
<lb/>facher Strafgesetzbücher und darauf aufmerksam zn machen, wie zweck- 
<lb/>mäßig es ist, daß die Anklagekammern schon bei Stellung der
<lb/>Anklage diese im Zweifel lieber auf den geringem Grad richten,
<lb/>um die störende Ausdehnung der Verhandlungen zu vermeiden.

<lb/>UI.

<lb/>Zergliederung merkwürdiger Straffälle zur Erläu- 
<lb/>terung der Lehre von der Tödlichkeit der Ver- 
<lb/>letzungen.

<lb/>Eine am 2. März 1855 dem Gerichte gemachte Anzeige, daß
<lb/>der 1806 geborne Johann Keller von Nußloch gestorben sei, und
<lb/>zwar in Folge der ihm von seiner Schwester Katharina zugefügten
<lb/>Mißhandlung veranlaßte die Untersuchung: Der blödsinnige Keller
<lb/>lebte mit seiner Schwester, einer gleichfalls geistig beschränkten
</p>
            <p>

               <lb/>im Falle des Art. 232 (s. oben Note) der Tod aus der Beschädi- 
<lb/>gung nur in Folge zufälliger dem Thäter nicht bekannter Umstände,
<lb/>insbesondere der eigenthümlichen Leibesbeschafsenheit des Verletzten
<lb/>erfolgte, die Strafe nach dem Erfolge bemessen werden soll, welchen
<lb/>die Mißhandlung ohne Dasein jener Umstände gehabt haben würde.

<lb/>106) Wir wollen statt vieler Fälle auf die in Schneider's Zeitschrift
<lb/>für Staatsarzneikunde 1855. VI. Bd. S. 237 aufmerksam machen.

<lb/>107) Auch dafür liefert ein Fall in Schneider's Zeitschrift 1855. VI.
<lb/>S. 31 einen merkwürdigen Beleg.

<lb/>108) Beispiel in den bayer. Sitzungsberichten. II. S. 517.


<lb/>8 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0116.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>116 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>ledigen Person, Mutter von 3 unehelichen Kindern in einem zu
<lb/>einer Art Wohnung eingerichteten allen Einwirkungen des Wetters
<lb/>Preis gegebenen Stallung in höchster Dürftigkeit. An der Leiche
<lb/>wurden 2 Contusionen an der linken Hüfte und der linken Schul- 
<lb/>ter und eine geringe Contuflon am Kopfe bemerkt; bei der Sektion
<lb/>ergab sich, daß der Magen und der Darmkanal leer, die innere
<lb/>Magenfläche eingeschrumpst waren, so daß angenommen werden
<lb/>konnte, daß Keller seit 24 Stunden nichts gegessen hatte. Die
<lb/>Contufionen, von denen die an der Schulter mit ausgebreitetem
<lb/>Knochenbruch und Splitterung des Schulterblattes verbunden wa- 
<lb/>ren, hatten einen großen Umfang. Der ganze Körper war im
<lb/>Zustande außerordentlicher Abmagerung und Verkommenheit. Nach
<lb/>dem ärztlichen Gutachten wurde zwar nicht der Hungertod aber
<lb/>doch angenommen, daß die Lebenskräfte Kellers vor seinem Tode
<lb/>bedeutend herabgekommen seien, um so mehr, als dies durch das
<lb/>elende Lager (er lag auf feuchtem Stroh) und durch die von demjSchutze
<lb/>vor Kälte entblößte Wohnung bewirkt werden mußte. In Bezug
<lb/>auf die Verletzungen wurde zwar angenommen, daß sie mit großer
<lb/>Gewalt und rasch nacheinander zugefügt wurden, allein das Gut- 
<lb/>achten erklärte sie weder als tödtlich noch als lebensgefährlich, d. h.
<lb/>unter anderen Umständen würden bei einem Menschen, der solche
<lb/>Verletzungen erlitten hat, ganz besondere Umstände nöthig. sein,
<lb/>um den Tod zu bewirken. Das Gutachten erklärte aber die Ver- 
<lb/>letzungen, die mit heftigen Erschütterungen des ganzen Körpers
<lb/>verbunden waren, als mitwirkend zum Eintritt des Todes, be- 
<lb/>sonders bei einem Menschen, der durch Kälte und Mangel an Nah- 
<lb/>rung bedeutend herabgekommen war und im Begriffe stand,
<lb/>diesen Eindrücken zu erliegen. — In dem später erstatteten
<lb/>Endgutachten wurden die Verletzungen als wirkende Ursachen des
<lb/>Todes anerkannt, weil die große Menge des ausgetretenen Blutes
<lb/>dem Kreislauf entzogen und für die Thätigkeit des Organismus
<lb/>verloren war und der Verstorbene vorher durch Hunger und Kälte
<lb/>zu so großem Blutmangel gekommen war, daß er nicht fähig war,
<lb/>den neue» und schnellen Blutverlust zu ertragen. Es wurde aus- 
<lb/>gesprochen, daß der Tod bei der Verletzung nur mit gerin- 
<lb/>ger Wahrscheinlichkeit vorhergesehen werden konnte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0117.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0117"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>In dem von dem Medicinalreferenten des Hofgerichts erstatteten
<lb/>Gutachten wurde die Mangelhaftigkeit der Sektion, insbesondere
<lb/>die Unterlassung der Untersuchung der Wirbelsäule gerügt. Da
<lb/>wir, heißt es, über die Krankheitszustände des Verstorbenen soviel
<lb/>als nichts wissen, so kann von der Ermittelung des Causalzusam-
<lb/>menhangs zwischen der Verletzung und dem Tode um so weniger
<lb/>die Rede sein, als man die Menge des ausgetretenen Blutes nicht
<lb/>genau kennt und bestimmte Zeichen der Verblutung nicht wahrge- 
<lb/>nommen find: das Gutachten schließt damit, daß ein ursächlicher
<lb/>Zusammenhang zwischen Verletzung und Tod weder physiologisch
<lb/>noch anatomisch mit Bestimmtheit nachzuweisen, wohl aber mögen
<lb/>die Verletzungen, die als Beweise einer sehr heftigen Mißhandlung
<lb/>gelten, den Eintritt des Todes beschleunigt haben. Ueber die
<lb/>Frage wegen des Grades der Wahrscheinlichkeit des Vorhersehens wird
<lb/>ausgesprochen, daß der Tod des Verstorbenen zwar nicht als
<lb/>seh r w ahrscheinli che, aber auch nicht als sehr un- 
<lb/>wahrscheinliche, mithin als deren wahrscheinliche
<lb/>Folge vorausgesehen werden konnte. Die Sanitätscommission
<lb/>(oberste Medicinalbehörde) rügte gleichfalls die mangelhafte Vor- 
<lb/>nahme der Sektion und erklärte, daß die Mißhandlungen nicht als
<lb/>die alleinige Ursache des Todes betrachtet werden können, da
<lb/>nach dem Zustande des Beschädigten sein baldiges Ableben zu
<lb/>erwarten stand; daß der Tod durch die Mißhandlungen nicht blos
<lb/>beschleunigt, sondern auch wesentlich mitbewirkt wor- 
<lb/>den ist; daß ferner die Verletzungen nur wegen des besonderen
<lb/>krankhaften Zustandes des Mißhandelten den Tod verursachten; daß
<lb/>die Angeschuldigte auch bei geringer Einsicht den tödtlichen Erfolg
<lb/>der Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorherzusehen vermochte. Da
<lb/>der Staatsanwalt mit der Art des Gutachtens über den Grad
<lb/>der Wahrscheinlichkeit des Vorhersehens nicht zufrieden war, so wurde
<lb/>der Gerichtsarzt noch einmal; zur Erklärung aufgefordert und dieser
<lb/>gab (2. Mai) an, daß er nicht habe sagen wollen: daß die Angeschul- 
<lb/>digte den Erfolg als sehr unwahrscheinliche Folge vorhersah; das
<lb/>vorige Gutachten haben gesagt: mit geringer Wahrschein- 
<lb/>lichkeit; dies sei nicht gleich bedeutend mit sehr unwahrscheinlich:
<lb/>dies letzte habe das Gutachten nicht ausdrücken wollen. Man
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0118.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>118 Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes rc.

<lb/>kann nicht erwarten, (heißt es) daß die Angeschuldigte die Fähigkeit be- 
<lb/>sessen, zu urtheilen, wie die vorhandenen Umstände darauf wirken kön- 
<lb/>nen, daß Verletzungen tödtlich werden, welche nach gewöhnlicher
<lb/>Anschauung dieser Leute täglich ohne solche Erfolge Vorkommen.

<lb/>Die Angeschuldigte wird als eine Person geschildert, deren
<lb/>Geisteskräfte beschränkt, Erziehung vernachläßigt ist, jedoch nicht
<lb/>so Geistesschwach, daß das Bewußtsein der Strafbarkeit bei ihr als
<lb/>aufgehoben betrachtet werden könne. Nach dem Gutachten der
<lb/>Sanitätscommission befand ste sich in einem Zustande, der dem Blöd- 
<lb/>sinn nahe ist. Die Anklage wurde daraufgestellt, daß Katharina Keller
<lb/>ihren Bruder mit dem im Affekt gefaßten und ausgeführten Vorsätze,
<lb/>ihn zu mißhandeln, Verletzungen beigebracht, welche als wirkende
<lb/>Ursache den Tod herbeigeführt haben, und diesen Erfolg bei allge- 
<lb/>meiner Erfahrung bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit als
<lb/>wahrscheinliche Folge ihrer Handlung vorhersehen konnte, daß sie
<lb/>sich jedoch bei ihrer Handlung in einem dem völligen Blödsinn
<lb/>nahen Zustande befunden.

<lb/>In der öffentlichen Verhandlung vor dem Schwurgerichte
<lb/>(am 13. Mai) erschienen als Sachverständige für den erkrankten
<lb/>Gerichtsarzt der Assistenzarzt Dr. Kußmaul, der hofgerichtliche
<lb/>Medicinalreferent und für das Sanitätscollegium Dr. Bauer.
<lb/>Zwischen diesen wurden nach den in ihrem Gutachten vorgetragenen
<lb/>Ansichten über die an sie gestellten technischen Fragen verhandelt.
<lb/>An die Geschworenen wurden Fragen gestellt 109). Die erste Frage

<lb/>109) Die erste Frage war: Ist die Angeklagte schuldig, ihrem Bruder in
<lb/>die Nacht vom 28. Februar in Folge des im Affekt gefaßten Ent- 
<lb/>schlußes denselben zu mißhandeln oder zu beschädigen, Verletzungen
<lb/>beigebracht zu haben, welche den Tod desselben verursachten? Zweite
<lb/>Frage: War die Handlung der Angeklagten von der Art, daß von
<lb/>ihr nach allgemeiner Erfahrung oder nach ihrer besonderen Kennt-
<lb/>niß.bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit der Tod ,als
<lb/>wahrscheinliche Folge" vorherzusehen war. Dritte Frage
<lb/>(eventuell): ob sie als sehr unwahrscheinliche Folge vor- 
<lb/>hersehen konnte. Vierte Frage: befand sich die Angeklagte im Zustande
<lb/>völligen Blödsinns. Fünfte Frage (eventuell) in einem Zustande
<lb/>des Blödsinns, welcher dem in der vierten Frage bezeichneten Grade
<lb/>nahe kam.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0119.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Mittermaier.
</p>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>wurde mit Ja, aber mit der Beschränkung, daß die Krankheit deS
<lb/>Keller Mitursache war, beantwortet; auf die zweite Frage wurde
<lb/>mit Nein, auf die dritte mit Ja, die vierte mit Nein, die fünfte
<lb/>mit Ja geantwortet. Auf den Grund dieser Antworten verurtheilte
<lb/>das Hofgericht die Angeklagte zu acht wöchentlicher Amtsgefäng-
<lb/>nißstrafe.

<lb/>Unsere Leser'werden sich überzeugen, daß dieser mitgetheilte
<lb/>Fall in gerichtsärztlicher und in rechtlicher Hinsicht zu den bedeu- 
<lb/>tenden gehört:

<lb/>1) Schon die Entscheidung, ob der Thatbestand der Tödtung,
<lb/>ob daher die Mißhandlung des Keller durch seine Schwester die
<lb/>Todesursache war, ist höchst schwierig, woraus auch die Verschie- 
<lb/>denheit der Gutachten der Aerzte sich erklärt. Alle 3 Gutachten
<lb/>nehmen an, daß Keller, als er die Verletzung erhielt, dem Tode
<lb/>nahe war, und zwar daß die Zeichen des durch den Hunger und
<lb/>Erstarrung entstandenen Zustandes vorhanden waren. Nur darüber,
<lb/>wie nahe Keller dem Tode war und ob er sicher am Hungertode ge- 
<lb/>storben sein würde "o), jtnfc die Aerzte nicht im Reinen. Das
<lb/>Schlimme ist, daß man nicht erfährt, an welcher Todesart Keller
<lb/>starb, und daß die Sektion keinen Anhaltspunkt hiezu lieferte:
<lb/>Keller kann nur am Hungertode oder an Verblutung gestorben sein.
<lb/>Es ist aber nichts schwieriger, als den Thatbestand bei Hungertod
<lb/>herzustellenm) und die neuesten Forschungen132) lehren, daß die
<lb/>gewöhnlich angegebenen Leichenerscheinungen nicht zuverläßig sind.
<lb/>Die Zeichen des Todes durch Verblutung 113) sind gleichfalls nicht
<lb/>nachgewiesen. Die Sachverständigen müssen in ihren Gutachten
</p>
            <p>

               <lb/>110) Es ist hergestellt, daß Keller in der Nacht, in welcher die Schwe- 
<lb/>ster ihn mißhandelte, stöhnend auf dem Fußboden herumkroch, und
<lb/>so sprach und sich geberdete, daß ihn die Schwester für verrückt
<lb/>hielt. War dieser Zustand vielleicht der dem Tode vorhergehende?
<lb/>Ueber alle solche Fragen schwebt ein Dunkel.

<lb/>111) Von den Schriftstellern hat vorzüglich Taylor sin der Ausgabe
<lb/>v. 1854 S. 856—8) den Tod durch Starvation umständlich be- 
<lb/>handelt.

<lb/>112) Engel, Leichenerscheinungen S. 344.

<lb/>113) Engel, Leichenerscheinungen S. 335.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0120.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>120 Die Lehre von der Herstellung des Tatbestandes rc.

<lb/>ihre Zuflucht nehmen zur Annahme, daß die Mißhandlungen den
<lb/>Tod beschleunigten, wahrend das letzte Gutachten den Satz
<lb/>aufstellt, daß die Verletzungen wesentlich mitwirkend waren.
<lb/>Die Aerzte sprechen davon, daß die große Menge des ausgetrete- 
<lb/>nen Blutes (wie groß diese war, ist nicht hergestellt) dem Kreis- 
<lb/>lauf und so der Thätigkeit des Organismus entzogen wurde. Man
<lb/>bemerkt, daß die Sachverständigen dabei von Möglichkeiten nicht
<lb/>gewiß nachgewiesener Voraussetzungen ausgiengen, und begreift
<lb/>daher leicht wie die Antwort der Geschwornen zur ersten Frage
<lb/>aus einem Widerstreite der auf ihre .Berathung wirkenden Ansich- 
<lb/>ten entstand und sie ihre Ueberzeugung ausdrücken wollten, daß die
<lb/>vor der Mißhandlung vorhandene Krankheit des Keller als Ursache
<lb/>des Todes auf jeden Fall neben der Mißhandlung entscheidend ist.

<lb/>2) Der gegenwärtige Fall ist vorzüglich geeignet, unsere
<lb/>oben aufgestellte Behauptung von den Nachtheilen der Aufstellung
<lb/>von 3. Graden der Wahrscheinlichkeit des Vorhersehens zu bestär- 
<lb/>ken. Wir finden hier einen Widerstreit der Ansichten der Aerzte,
<lb/>und eine dadurch bewirkte Verzögerung der Untersuchung; wir be- 
<lb/>merken, daß der Gerichtsarzt von der geringen Wahrscheinlich- 
<lb/>keit sprach, daß damit der Staatsanwalt nicht zufrieden war und
<lb/>finden zuletzt, daß die Anklagekammer die Anklage auf Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit des Vorhersehens stellte. Uns scheint, daß die Ge- 
<lb/>schworenen mit richtigem Takte aussprachen, daß der Angeklagte
<lb/>den Tod als sehr unwahrscheinliche Folge vorhersehen konnte. Die
<lb/>Geschworenen mochten dabei mit Recht in die Persönlichkeit der
<lb/>Angeklagten sich versetzen und erwägen, daß sie, die rohe geistig
<lb/>so beschränkte Person, daß von ihr angenommen wird, daß sie, die
<lb/>dem völligen Blödsinn nahe war, ohnehin im Zustande des Affek- 
<lb/>tes sich befand, gar nicht an eine Lebensgefährlichkeit von Schlägen
<lb/>denken konnte, die unter Leuten ihres Standes wohl oft Vorkom- 
<lb/>men, die sie selbst dem störischen Bruder oft gegeben haben mag,
<lb/>ohne daß daraus der Tod erfolgte.

<lb/>3) Dolle Anerkennung verdient die Art wie die Anklage- 
<lb/>kammer die Anklage schon auf die mildere Auffassuug der Hand- 
<lb/>lung richtete, daher nicht von sehr wahrscheinlichen Vorhersehen
<lb/>sprach und schon in die Anklage die Vornahme der That von einer
<lb/>fast blödsinnigen im Affekte handelnden Person aufnahm. Auf
<lb/>diese Art verlor die Anklage jeden Schein der leidenschaftlichen
<lb/>Verfolgung und gab der Verhandlung eine einfache Grundlage.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0121.tif"
             n="121"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0121"/>
         <div xml:id="d73512e11209"
              ana="scope_-_121-125"
              type="article"
              n="VIII."
              subtype="linkedDivVorgänger"
              prev="mpier:zs1-2173686_0801-1856_0076">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Vermehrung der Meineide</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Neber die Vermehrung der Meineide.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Daraus aber, daß seit dem neuen Strafverfahren mehr Un- 
<lb/>tersuchungen wegen Meineids in Strafsachen Vorkommen als
<lb/>sonst, darf man noch nicht schließen, daß die Zahl der Meineide
<lb/>sich vermehrt habe, die Erfahrung lehrt vielmehr, daß eine Ver- 
<lb/>mehrung der Meineide gar nicht wahrscheinlich ist *). Bei dem
<lb/>früheren geheimen Verfahren schöpften die Richter oft Verdacht und
<lb/>es war oft Gegenstand der Berathung in den Richtercollegien, es
<lb/>möge ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben. Allein der Inqui- 
<lb/>rent mußte die Zeugen einzeln vernehmen, eine Confrontation der
<lb/>Zeugen unter sich war nicht gestattet, man hiA sogar eine solche
<lb/>Confrontation der Ehre der Zeugen nachtheilig, Confrontation der
<lb/>Zeugen mit dem Angeschuldeten war nicht denkbar, wenn der
<lb/>Zeuge zu des Letztem Gunsten ausgesagt hatte und in den Fällen,
<lb/>wo der Zeuge zum Nachtheil des Angeschuldeten fälschlich ausge- 
<lb/>sagt hatte, führte eine Confrontation nicht leicht zum Ziel, weil
<lb/>gewöhnlich der falsche Zeuge Frechheit genug hatte, dem Verläum-
<lb/>deten gegenüber standhaft zu sein und Niemand gegenwärtig war,
<lb/>welcher den Verläumder hätte Lügen strafen können: der Inqui- 
<lb/>rent mußte sich Unwahrheit sagen lassen und war selten im Stande,
<lb/>den Lügner zu entlarven. Wie ganz anders bei dem jetzigen Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Verfasser dieser Abhandlung hat sich deshalb mit mehreren
<lb/>Praktikern besprochen und von ihnen einstimmig die nämliche Ansicht
<lb/>vernommen, welche er hier als Resultat eigener Erfahrung nieder- 
<lb/>gelegt hat.
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0122.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>122 Ueber die Vermehrung der Meineide.

<lb/>fahren! Angeschuldete und Zeugen stehen sich gegenüber, jeder
<lb/>Widerspruch, jeder Zweifel kann und muß auf der Stelle gelöst
<lb/>werden und in der Regel wird der Meineidige auf der Stelle ent- 
<lb/>larvt. Zu diesem Vorzüge des mündlichen Verfahrens kommt
<lb/>aber-auch nicht selten die Wirkung der Oeffentlichk eit. Hat
<lb/>eine Strafverhandlung Interesse für ein Publikum, so erscheint die- 
<lb/>ses und oft bestnden sich unter demselben Personen, welche von der
<lb/>Sache bald unmittelbar bald mittelbar Kenntniß haben. Bemerken
<lb/>solche Personen, daß ein Zeuge Unwahrheit gesagt haben möge,
<lb/>so kommt ihr Verdacht bald früher bald später zu den Ohren der
<lb/>Richter, oder des Staatsanwalts oder der Gendarmen und Gerichts- 
<lb/>diener und so manche Untersuchung wegen Meineids wird auf diese
<lb/>Weise veranlaßt. Aber auch das schwur gerichtliche Verfah- 
<lb/>ren ist zuweilen Veranlassung zur Entdeckung des Meineids. Die
<lb/>Geschwornen sprechen gerne von den erlebten Schwurgerichtsfallen
<lb/>und wo sie Zweifel an der Richtigkeit einer Aussage haben, for- 
<lb/>schen sie selbst nach entschiedener Sache noch der Wahrheit nach
<lb/>und entdecken zuweilen das Verbrechen.

<lb/>Auf solche verschiedene Wege kommen die Richter zu der
<lb/>Veranlassung, eine Voruntersuchung wegen Meineids zu führen
<lb/>und da begreiflicherweise der Verdacht sehr oft geäußert wird, ohne
<lb/>sich als begründet zu beweisen, so erklärt sich auch die Erscheinung,
<lb/>daß so viele Voruntersuchungen eingestellt werden müssen und daß in
<lb/>Bayern in den letzten Jahren jährlich im Durchschnitt von 162
<lb/>Untersuchungen wegen Meineids nur 48 vor die Schwurgerichte
<lb/>kamen und 114 eingestellt wurden; daß ferner von 76 Untersu- 
<lb/>chungen wegen Verläumdung nur 13 vor die Schwurgerichte ge- 
<lb/>bracht wurden, 63 aber eingestellt werden mußten. So wie sich
<lb/>hieraus die Vermehrung der Voruntersuchungen erklärt, so läßt sich
<lb/>auch sehr wohl begreifen, daß auch die Zahl der Verweisungen
<lb/>vor die Schwurgerichte sich vermehren mußte und eben darum eine
<lb/>Vermehrung^ der Meineide nicht wahrscheinlich ist.

<lb/>Die hier geäußerte Ansicht wird bestätigt durch die Resultate,
<lb/>welche uns aus dem Herzogthum Nassau, jedoch nur aus dem
<lb/>Obergerichtsbezirke Wiesbaden bekannt sind. Dort wurden zur
<lb/>Zeit des früheren Verfahrens im Z. 1845 20, im I. 1846 22,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0123.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0123"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>im I. 1847 19, und im I. 1848 19, zusammen 80, also im
<lb/>jährlichen Durchschnitt 20 Untersuchungen gegen bestimmte Personen
<lb/>wegen Meineids geführt, während unter der Herrschaft des neuen
<lb/>Strafproeeßgesetzes im Jahr 1850 36, im I. 1851 67, im I.
<lb/>1852 54, im I. 1853 26, also zusammen 183 und im jährlichen
<lb/>Durchschnitt 45 dergleichen Untersuchungen vorkamen.

<lb/>So wie es erklärlich ist, daß mit der Mündlichkeit und Oef-
<lb/>fentlichkeit des Strafverfahrens die Entdeckung der Meineide leich- 
<lb/>ter, die Zahl der Untersuchungen hierüber größer werden mußte, so
<lb/>läßt sich auch leicht begreifen, daß wenn unsre Ansicht richtig ist,
<lb/>die Zahl der Meineide und damit die Zahl der Untersuchungen
<lb/>hierüber um deswillen sich künftig vermindern muß, weil die Er- 
<lb/>fahrung des Volks, daß der Meineid jetzt leichter wie früher ent- 
<lb/>deckt, gewisser wie sonst bestraft wird, von diesem Verbrechen ab- 
<lb/>halten muß. Und wirklich scheint diese Ansicht schon jetzt im Ober- 
<lb/>gerichtsbezirke Wiesbaden sich zu bewähren, indem dort, wie oben
<lb/>angegeben, die Zahl der Untersuchungen wegen Meineids vom I.
<lb/>1851 bis 1853 von 67 auf 54, dann auf 26 sich verminderte.

<lb/>Doch wie schon oben gesagt, nur Vergleichung der Resultate
<lb/>aus mehreren deutschen Ländern und mehrere Jahre hindurch kann
<lb/>zum Ziele führen und indem wir deshalb unsre obige Bitte wie- 
<lb/>derholen , fügen wir noch die Bitte bei, erst nach gründlicher Er- 
<lb/>örterung der Frage, ob die Meineide oder nur die Untersuchungen
<lb/>wegen Meineids sich vermehrt haben, zu Regierungsmaßregeln in
<lb/>Beziehung auf den Meineid zu schreiten.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachdem schon die erste Abtheilung dieses Aufsatzes erschie- 
<lb/>nen war, kam dem Verfasser folgendes Werk zu Händen:

<lb/>Strippelmann, F. G. L., der Gerichtseid. Erste Ab- 
<lb/>theilung. Der christliche Eid überhaupt; nach Entstehung;
<lb/>Entwicklung; Verfall und Restauration. Cassel. Fischer.
<lb/>1855. 8.

<lb/>Der Herr Verfasser dieses Werks, als fleißiger Sammler schon
<lb/>bekannt durch seine Sammlungen der Entscheidungen des Oberappel-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0124.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0124"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>124 lieber die Vermehrung der Meineide.

<lb/>lationsgerichts zu Cassel, wozu im vorigen Jahr als Supplement
<lb/>noch das in dieser Zeitschrift Jahrgang 1855, Band I. Seite 466
<lb/>angezeigte „Ehescheidungsrecht nach gemeinem und insbesondere
<lb/>nach hessischem Rechte. Cassel, 1854" kommt, liefert jetzt eine
<lb/>ziemlich ausführliche Zusammenstellung der Lehren vom Eid, ins- 
<lb/>besondere nach dem alten und nach dem neuen Testament, in letz- 
<lb/>terer Beziehung nach dem- Lebrbegriff der katholischen Kirche und
<lb/>nach jenem der evangelischen Glaubensgenossen: er stellt die An- 
<lb/>sichten der Theologen, Philosophen und Juristen dar, so wie die
<lb/>successive Ausbildung der Grundsätze über Zulässigkeit, Form und
<lb/>Handhabung des Eides und die Ansichten über Verminderung und
<lb/>zweckmäßigere Abnahme der gerichtlichen Eide.

<lb/>Was insbesondere unsere Frage wegen des Meineides be- 
<lb/>trifft, so klagt auch der Herr Verfasser über die Zunahme des
<lb/>Meineides in Hessen und gibt Seite 313 flg. die Zahl der in den
<lb/>Jahren 1851 bis 1855 in Kurhessen zur Aburtheilung gekommenen
<lb/>Meineidsuntersuchungen an. Wir müssen aber auch hier wünschen,
<lb/>daß die Meineide in Civilsachen von jenen in Strafsachen ausge- 
<lb/>schieden und daß die Zahl der Untersuchungen und jene der Ver-
<lb/>urtheilungen wegen Meineids vor und nach Einführung des münd- 
<lb/>lich öffentlichen Verfahrens in Strafsachen nach obiger Ausscheidung
<lb/>angegeben werde, indem nur auf solche Weift die Frage, ob der
<lb/>Meineid in neuerer Zeit wirklich zugenommen habe, oder ob nur
<lb/>das neue Strafverfahren die Meineide in Strafsachen, die Entdeckung
<lb/>der Meineide erleichtere, gründlich erörtert werden kann.

<lb/>Wenn übrigens der fromme Herr Verfasser in diesem jedem
<lb/>Juristen und Jedem, der zur Gesetzgebung berufen ist, ebenso wie
<lb/>jedem wissenschaftlich gebildeten Manne interessanten Werke Ver- 
<lb/>minderung der Eide und Maasregeln wünscht, welche dem Mein- 
<lb/>eid entgegenwirken, so muß man im Allgemeinen ihm vollkommen
<lb/>beistimmen) nur ist zu warnen, daß die vielerlei Maasregeln, wel- 
<lb/>che Andere vorgeschlagen haben und vom Herrn Verfasser referirt
<lb/>sind, einer umsichtigen ruhigen die Ausführbarkeit und die fortge- 
<lb/>schrittene Volksbildung sowie die Erfahrung berücksichtigenden Prü- 
<lb/>fung unterworfen werden, ehe die Gesetzgebung sich auf solche gut
<lb/>gemeinte aber bedenkliche Vorschläge einläßt. Der gerichtliche Mein- 
<lb/>eid kommt bei den gebildeten Ständen und ebenso bei dem ver- 
<lb/>mögenden Bürger- und Bauernstand äußerst selten vor, weil die
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0125.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0125"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>Volksbildung zu weit vorgeschritten ist, als daß nicht das Sünd-
<lb/>liche ebenso wie das Widerrechtliche dieses Verbrechens allgemein
<lb/>anerkannt würde. Die meisten Meineide kommen bei der untersten
<lb/>Classe vor, wo Armuth herrscht. Die einzelnen Beispiele von
<lb/>Unwissenheit, welche das Werk aus anderen und namentlich theo- 
<lb/>logischen Schriften anführt und deren auch in anderen Ländern
<lb/>einzelne Vorkommen, dürfen nicht verleiten, hiernach ein ganzes
<lb/>Volk beurtheilen und Vorschriften geben zu wollen, welche für we- 
<lb/>nige Unwissende berechnet, der Mehrzahl bald lästig sind, bald Un- 
<lb/>willen, bald Mißachtung erregen. Der Fortschritt, auch der Fort- 
<lb/>schritt in Erkenntniß des göttlichen Willens liegt in Gottes Ord- 
<lb/>nung und jeder Akt der Gesetzgebung muß, weil er in der Zeit
<lb/>geschieht, auch die Zeit, die Bildung des Volks berücksichtigen
<lb/>und weiteren Fortschritt anbahnen. Umkehr ist nicht Wissenschaft,
<lb/>sondern Tödtung der Wissenschaft, Versündigung an Gottes Gaben
<lb/>und an der göttlichen Ordnung. Je geringer der Grad von Bil- 
<lb/>dung und religiöser Erkenntniß ist, auf welchem ein Volk sich be- 
<lb/>findet, desto mehr Formen müssen bei religiösen Akten herrschen,
<lb/>weil der rohe sinnliche Mensch mehr durch sinnliche Eindrücke als
<lb/>durch geistige Lehre beherrscht wird: in demselben Grade aber, in
<lb/>welchem bei einem Volk die Vernunft und das mit der Vernunft
<lb/>vollkommen harmonirende Christenthum zur Herrschaft kommt, in
<lb/>demselben Grade müssen die Formen fallen. Wiedereinführung oder
<lb/>auch Beibehaltung veralteter Formen, um das Volk wieder in Un- 
<lb/>wissenheit und Aberglauben und dadurch zu blindem Gehorsam
<lb/>zurückzubringen, ist sündliches Bestreben und vergebliches Begin- 
<lb/>nen. Bildung führt zu vernünftigem Gehorsam. Am allerwenig- 
<lb/>sten kann dem Staate zugemuthet werden, Gebäude, Localitäten
<lb/>und Geschäftsgang nach verschiedenen theologischen Ansichten einzu- 
<lb/>richten: er kann vielmehr von den Priestern jeder Religion verlan- 
<lb/>gen, daß sie das Volk so heran bilden und die Einzelnen, welche
<lb/>in religiöser Bildung zurückgeblieben sind, in den treffenden Fällen
<lb/>nachträglich so unterrichten, daß Jeder, welcher einen Eid zu schwö- 
<lb/>ren hat, die Bedeutung solcher Handlung und die Sünde des Mein- 
<lb/>eides kenne. Man kann auch dem Staat nicht zumuthen, den Eid,
<lb/>dessen Wesen in der Anrufung Gottes beruht, durch Berücksichti- 
<lb/>gung confessioneller Anschauungen in verschiedene Eidesformeln zu
<lb/>zersplittern und dadurch nicht nur die Geschäfte der Richter zu er- 
<lb/>schweren, sondern auch beim Volke die Frage hervorzurufen, welche
<lb/>Formel die kräftigere, welche Formel für den Fall des Meineids
<lb/>die ungefährlichere sei. Die höchste Würde muß bei der Abnahme
<lb/>des Eides herrschen, aber die Würde herrscht mehr bei Einfachheit
<lb/>der Form, als bei Tändelei mit Formen, welche die Aufmerksamkeit
<lb/>nicht so viel auf das Wesen der Handlung, als auf die Form hinlenken.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0126.tif"
             n="126"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0126"/>
         <div xml:id="d73512e11692"
              ana="scope_-_126-135"
              type="article"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">(Von Dr. Julius Levita, Advokat der k. k. österreichischen Gesandtschaft in Paris)</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>IX.
</p>
            <p>

               <lb/>Blebersichten aus dem franzößschen Nechtsleben.

<lb/>(Von Br. Julius Levita, Advokat der k. k. österreichischen
<lb/>Gesandtschaft in Paris).

<lb/>Bevor wir einen kurzen Bericht über die letzte Feierlichkeit,
<lb/>welche sich an die Wiedereröffnung der Gerichtssitzungen anschließt,
<lb/>geben, wollen wir wieder für einige Augenblicke in den Palais de
<lb/>Justice eintreten, um daselbst die wichtigsten wahrend der letzten
<lb/>Wochen zur Verhandlung gekommenen Prozeduren zu überblicken.

<lb/>Ein wichtiger Criminalprozeß, welcher für den Psychologen
<lb/>und den Juristen reichen Stoff zu Beobachtungen und Studien dar- 
<lb/>bot, wurde in der jüngsten Zeit vor dem Assisenhose von Paris
<lb/>verhandelt. Ein Droschkenkutscher, gegen welchen der Direktor der
<lb/>Ecole normale (Lehrerseminars) von Douay eine Beschwerde we- 
<lb/>gen Uebervortheilung bei der Pariser Polizei erhob, drang in das
<lb/>Zimmer des Beschwerdeführers ein und ermordete denselben, nach- 
<lb/>dem ein auf die Gattin des Direktors gerichtetes Attentat fehlge- 
<lb/>schlagen hatte. Der Thäter bewahrte die cynische Kälte, welche er
<lb/>vor und während der Begehung seines Verbrechens an den Tag
<lb/>legte, nach der Vollführung, und überlieferte sich selbst der Behörde
<lb/>als den freiwilligen Mörder des durch seinen Charakter, seine öffent- 
<lb/>liche Stellung und seine Kenntnisse ausgezeichneten Mannes. Wäh- 
<lb/>rend der Voruntersuchung sowohl, als auch während der öffentlichen
<lb/>Verhandlung gestand der Verbrecher seine That ein, indem er fest
<lb/>auf seiner ersten Aeußerung bestand, daß er nur gethan, was er
<lb/>zu thun berechtigt und verpflichtet gewesen wäre. „Der
<lb/>„bourgeois (so nennen die Pariser Kutscher das Publikum, wel-
<lb/>„chcs sie bedienen) habe ihn um sein Brod und um seine Stelle
<lb/>„bringen wollen, und habe er flch deßhalb im Zustande der Noth-
<lb/>„wehr befunden." Der juge d’instruction sowohl, als der Affi-
<lb/>senpräsident haben vergeblich gegen diese fürchterliche Verkennung
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0127.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0127"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Von 'Levila.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>aller moralischen und rechtlichen Principien protestier; der Ange- 
<lb/>klagte beharrte stets auf seiner Behauptung, daß er nur einen Akt
<lb/>vollzogen habe, um seine Eristenz zu retten, und zugleich seinen
<lb/>Collegen, welche von ähnlichen Angriffen bedroht seien, eine gerechte
<lb/>Genugthuung und Sicherung zu verleihen. Der Angeklagte wies
<lb/>den ihm ex officio bestellten Vertheidiger von sich, indem er ihm
<lb/>in sehr bündiger Weise bemerkte, daß da, wo er unbestrittener Mas- 
<lb/>sen in seinem Rechte stch befinde, er keines Beistandes und Für- 
<lb/>sprechers bedürfe. Bei dieser hartnäckigen Haltung des Angeklagten,
<lb/>welchem es an Verständniß aller Regeln der Moral zu fehlen
<lb/>schien, ermangelte der untersuchende Richter nicht, durch erfahrene
<lb/>Aerzte den geistigen Zustand des Verbrechers untersuchen zu las- 
<lb/>sen. Das Resultat der ärztlichen Prüfung war, daß keineswegs
<lb/>die Spuren einer geistigen Krankheit und Verstimmung vorhanden
<lb/>sind, und daß das Verbrechen als ein Ausfluß der thierischen und
<lb/>verwilderten Natur des Thäters zu betrachten ist. Collignon —
<lb/>dies ist der Name des Verbrechers, welcher seinen Platz in der
<lb/>Gallerte der Auswürfe der Menschheit einnehmen wird, —- wurde
<lb/>zum Tode verurtheilt, und kurz nach seiner Verurtheilung hinge- 
<lb/>richtet. — Ein merkwürdiger Jncidentpunkt erhöhte noch das In- 
<lb/>teresse der öffentlichen Verhandlung dieses Prozesses. Der bekannte
<lb/>Socialist Proudhon, ein Bewohner des Hauses, in welchem der
<lb/>Mord begangen wurde, begegnete dem Thäter unmittelbar nach
<lb/>der fürchterlichen Scene, und erleichterte dessen Ueberlieferung an
<lb/>die öffentliche Autorität. Der Philosoph, welcher sein System mit
<lb/>dem bekannten Satze eröffnet „1a proprioto est Io voi,"
<lb/>leistete bei dem Vorfälle gewissermaßen Dienste eines Polizei- 
<lb/>offizianten, und während der öffentlichen Verhandlung konnte
<lb/>er seine Indignation gegen den Verbrecher, welcher den Anschein
<lb/>hatte „comme s’il venait de rcmplir un devoir“ nicht ver- 
<lb/>bergen. —

<lb/>Ein Criminalprozeß, dessen Gegenstand ein noch fürchterliche- 
<lb/>res Verbrechen bildet, als das von Collignon begangene, wird in
<lb/>Kurzem vor den hiesigen Assisen verhandelt werden. Ein Vater ist
<lb/>angeklagt, seine Tochter, mit welcher er einen incestuosen Verkehr
<lb/>unterhielt, getödtet zu haben, aus Eifersucht gegen denjenigen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0128.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0128"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>128 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>welcher im Begriffe war, sein Schwiegersohn zu werden. Der
<lb/>Vater ist des Verbrechens mit allen seinen fürchterlichen Umstän- 
<lb/>den geständig. — Dieser letztere Prozeß fällt zusammen mit einem
<lb/>vor einigen Tagen vor dem Assisenhofe des Departements der
<lb/>Maine et Loire verhandelten Falle, worin ähnliche Scenen der
<lb/>Unmenschlichkeit zur Erscheinung kamen. Eine Frau, welche sich
<lb/>mit einem Greise von 80 Jahren vermählte, war angeklagt, mit
<lb/>ihrem Schwager ein incestuoses Verhältüiß unterhalten und die
<lb/>Kinder, welche aus diesen criminellen Beziehungen hervorgingen,
<lb/>ermordet zu haben. Die Frau des incestuosen Ehebrechers, die
<lb/>Schwester der Mörderin, beförderte, wie in der Prozedur bewiesen
<lb/>wurde, die strafbaren Beziehungen ihres Mannes. Ein traurigeres
<lb/>Bild einer verbrecherischen Familie konnte nicht dargestellt werden,
<lb/>als dasjenige, welches die Verhandlungen entrollten! Der Prozeß
<lb/>endigte mit der Freisprechung des incestuosen Ehebrechers und der
<lb/>Verurtheilung der Mutter zu lebenslänglicher Zwangarbeit. Dem- 
<lb/>nach ging der Mann, dessen incestuose adulterinische Verbindung zu
<lb/>seiner Mitangeklagten die eigentliche Grundlage des Verbrechens
<lb/>bildete, straflos aus dem Prozesse hervor! Solche Verdikte können
<lb/>das Zutrauen zu den Entscheidungen der Geschworenen grade nicht
<lb/>bestärken. Freilich scheint im vorliegenden Falle der Hauptfehler
<lb/>von dem Gerichte begangen worden zu sein, welches unterließ, für
<lb/>den Fall der Verneinung der Complicität an dem Morde der Kin- 
<lb/>der, eventuelle Fragen zu stellen, deren Bejahung beinahe gewiß
<lb/>gewesen wäre und somit eine Freisprechung eines in ein so fürch- 
<lb/>terliches Verbrechen verwickelten Individuums verhindert hätte. —
<lb/>Vor einigen Tagen wurde vor dem Assisenhofe von Paris
<lb/>eine Prozedur verhandelt, welche bereits vor drei Jahren abgeur*
<lb/>theilt worden wäre, wenn nicht der Angeklagte seit seiner Verhaf- 
<lb/>tung in einen Zustand von Wahnsinn verfallen wäre, in welchem
<lb/>er in der Unmöglichkeit war, wie solches von verschiedenen Aerzten
<lb/>einstimmig erklärt wurde, der Justiz zu antworten. Nachdem der
<lb/>Angeklagte während drei Jahre in der Irrenanstalt zu Biedre un- 
<lb/>tergebracht war, wurde er vor einigen Monaten als völlig genesen
<lb/>zur Verfügung der Justiz gestellt. Während der neuen Verhöre, denen
<lb/>der Angeklagte unterworfen wurde, gab er die vollständigste und
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0129.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>gräuseste Darstellung über den Hergang, welcher den Gegenstand
<lb/>des ihm zur Last gelegten Kapitalverbrechens bildete, und diese
<lb/>Erklärungen, welche er in der öffentlichen Sitzung wiederholte, wur- 
<lb/>den von den Geschworenen für derart concludent und überzeugend
<lb/>gehalten, daß die Freisprechung erfolgte. Die Beobachtung, daß
<lb/>eine Person, welche während dreier Jahre an einer Anfangs für
<lb/>unheilbar betrachteten geistigen Krankheit litt, nach diesem Zeit- 
<lb/>räume sich mit Klarheit aller Details eines vor dem Ausbruche
<lb/>der Krankheit Stattgehabten Vorfalls erinnert, wird gewiß nicht
<lb/>ohne Interesse für denjenigen sein, welcher sich mit den so wichti- 
<lb/>gen Fragen der gerichtlichen Medizin oder vielmehr der criminalisti-
<lb/>schen Psychologie beschäftigt. —

<lb/>Ein Prozeß, welcher in den politischen Zeitungen als eine
<lb/>Cause cdläbre vor der Verhandlung besprochen wurde, und in
<lb/>welchen die bekanntesten Persönlichkeiten der Pariser Börse ver- 
<lb/>wickelt waren, reducirte stch während der Verhandlung zu kleinen
<lb/>Proportionen; da indessen von diesem Falle viel gesprochen wurde
<lb/>und da unsre Leser, obgleich der Urheber des Prozesses seinen Zweck
<lb/>sehr wenig erreichte, die Wichtigkeit der Debatten nach einer ge- 
<lb/>wissen Seite nicht verkennen werden, so wollen wir mit einigen
<lb/>Worten von diesem Falle handeln. — Ein Bankier erhob gegen
<lb/>die Administratoren der Gesellschaft, die unter dem Namen „erhält
<lb/>modilier" in Deutschland nicht weniger bekannt ist, als in Frank- 
<lb/>reich, eine Klage wegen Betrugs, und lud dieselben, wie solches
<lb/>nach den Bestimmungen des Artikels 182 der peinlichen Prozeßord- 
<lb/>nung möglich ist, direkt vor das Correktionnellgericht von Paris.
<lb/>Die Beschuldigung gründete sich darauf, daß der Kläger behaup- 
<lb/>tete, die Administratoren des erhält mobilior hätten durch betrü- 
<lb/>gerische Mittel, das Steigen und Fallen der öffentlichen Effekte
<lb/>bewirkt, und namentlich durch eine betrügerische Anzeige einer neuen
<lb/>Emission von Obligationen und eine Ueberschätzung der bereits zu-
<lb/>gesicherten Dividende ein rasches und beträchtliches Steigen der
<lb/>Aktien des erhält mobilier befördert. Der Kläger nahm in
<lb/>der öffentlichen Sitzung seine Beschuldigung, zu deren Begründung
<lb/>ihm die nöthigen Elemente fehlten, zurück. Die Beklagten accep-
<lb/>tirten indessen nicht dieses Desistement, sondern erhoben eine Klage

<lb/>Der GerichtSsaal. Hst. H. 1856. 9
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0130.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>130 Übersichten aus dem französischen RechtSleben.

<lb/>wegen böswilliger falscher Denunciation gegen denjenigen, welcher
<lb/>sie mit einem Strafprozesse bedrohte. Das Gericht erklärte diese
<lb/>letztere Klage für begründet und verurtheilte den Denuncianten,
<lb/>auf Grund des Artikels 373 der peinlichen Prozeßordnung, zu ei- 
<lb/>ner Geldstrafe von 500 Francs. Das Gericht nahm mildernde
<lb/>Umstände zum Vortheile des Beklagten an, weßhalb keine Ge-
<lb/>fängnißstrafe, deren Verhängung vielleicht die Administratoren des
<lb/>credit mobilier persönlich mehr befriedigt hätte, ausgesprochen wurde.

<lb/>Um von dem Gebiete des Strafprozesses auf dasjenige des
<lb/>Civilprozesses überzugehen, erwähnen wir eines Falles, welcher
<lb/>weniger durch die juristischen Fragen, um welche es sich handelt,
<lb/>als durch die Individualität der Litiganten ein besonderes Interesse
<lb/>erregte. Es handelte sich um die Interpretation des Testamentes
<lb/>der Gräfin von Cayla, der bekannten Anhängerin Ludwigs
<lb/>XVIII. Dieselbe verfügte in ihrem Testamente beinahe über ihr
<lb/>ganzes Vermögen zu Gunsten des Grafen von CH ambord, und
<lb/>verordnete, daß im Falle letzterer das Universallegat nicht acceptirt,
<lb/>ihr Vermögen der Stadt Paris übergeben werden solle, damit sol- 
<lb/>ches zur steten Feier des Andenkens Ludwigs XVIII. verwendet
<lb/>werde. Das Testament wurde, trotz der gegen dasselbe von Seiten
<lb/>der nächsten Verwandten gerichteten Angriffe, für gültig erklärt. —
<lb/>In der nämlichen Sitzung wurde ein zweiter Prozeß verhan- 
<lb/>delt, dessen Gegenstand mit dem soeben erwähnten wenig Beziehungen
<lb/>hatte, in welchem indessen ebenfalls die faktischen Momente von
<lb/>größerem Interesse waren als die eigentlichen juridischen. —

<lb/>Das Tribunal der ersten Instanz hatte in diesem letzteren
<lb/>Prozesse über eine von einem Indianer-Fürsten, dem Maharadjah
<lb/>von Lahore, genannt Runjeet-Sing, zum Vortheile eines
<lb/>früheren Häuptlings des Namens, des seit vielen Jahren in Paris
<lb/>wohnenden Generals Lahore, gemachte Schenkung zu erkennen.
<lb/>Der General, welcher das französische Gold dem Andenken an seine
<lb/>früheren glänzenden Waffenthaten vorzuziehen scheint, ließ öffent- 
<lb/>lich seine ganze Rüstkammer mit allen Kostbarkeiten, welche in der
<lb/>bezeichneten Schenkung des Maharadjah begriffen waren, verkaufen.
<lb/>Die Tochter des Generals machte aus dem nämlichen Akte An- 
<lb/>sprüche zu ihren Gunsten und opponirte sich deßhalb gegen den
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0131.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Von LeviLa.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Verkauf des kleinen indianischen Arsenals. Während der Debatten
<lb/>verständigten sich die Parthien zu einem Vergleiche, so daß dem
<lb/>französischen Richter nicht die schwierige Aufgabe zu Theil wurde, das
<lb/>„poetische" Schenkungsdekret des indianischen Fürsten zu interpretiren.

<lb/>Wir wollen diesen mehr faktisch, als juridisch interessanten
<lb/>Fällen einen Prozeß anschließen, dessen Entscheidung vom rein
<lb/>civilistischen Standpunkte die Aufmerksamkeit der hiesigen Praktiker
<lb/>erweckte. Es handelte sich um eine Frage wegen Schadensersatz
<lb/>und Verantwortlichkeit. Ein Miether wurde, als er des Abends
<lb/>ein wenig spät nach Hause kam, von dem Thürpförtner mit
<lb/>Vorwürfen überhäuft, und als er auf letztere antwortete, in ei- 
<lb/>ner Weise mißhandelt, daß er in Folge der Verwundung starb.
<lb/>Die Wittwe des Opfers erhob eine Entschädigungsklage gegen den
<lb/>Eigenthümer des Hauses, welcher den Posten eines Thürpförtners
<lb/>(bekanntlich concierge genannt) einem leidenschaftlichen und wü- 
<lb/>sten Subjekte anvertraut habe, namentlich aus dem Grunde, weil
<lb/>das Verbrechen bei Gelegenheit der Verrichtung der Funktionen
<lb/>des Pförtners d. h. in Folge des Letzteren Ungehaltenheit über
<lb/>das späte Heimkehren des Miethers verübt worden sei. Das Ge- 
<lb/>richt adoptirte dieses System der Klägerin und verurtheilte den Ei- 
<lb/>genthümer des Hauses zur Zahlung einer jährlichen Rente von
<lb/>3000 Franken an die Wittwe des getödteten Miethers. Das Ge- 
<lb/>richt wandte demnach im vorliegenden Falle die Bestimmung des
<lb/>Artikels 1384 Code Napoleon an: „les maitres sont respon- 
<lb/>sables du dommage cause par leurs domesiques da ns les
<lb/>fonctions auxquelles ils les ont employds.“ Wenn
<lb/>es vielleicht auch juristisch und selbst faktisch schwierig sein wird,
<lb/>die concreten Verhältnisse des Falles streng unter die citirte Ver- 
<lb/>fügung des Artikels 1384 zu subsumireu, so läßt sich doch vom
<lb/>höheren Gesichtspunkt der Billigkeit, welche bereits das römische
<lb/>Recht als höchste Richtschnur für Fragen von der Natur der vor- 
<lb/>liegenden aufgestellt hat, die Logik und Gerechtigkeit der angeführ- 
<lb/>ten Entscheidung nicht verkennen. Ein hiesiges judiciäres Organ
<lb/>hat, nach unsrer Ansicht mit großem Unrecht, in der Entscheidung
<lb/>eine Tendenz, den Eigenthümern ein schreckendes Beispiel zu geben,
<lb/>erkannt. —


<lb/>9 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0132.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>132 Übersichten aus dem ftanzösischen Rechtsleben.

<lb/>Am 13. Dezember wurde die s. g. Konferenz der Advokaten
<lb/>des Appelhofes von Paris feierlich eröffnet. Wir haben bereits
<lb/>häufig von diesen, unter dem Vorsitze des batoum'er allwöchent- 
<lb/>lich in der Bibliothek der Advokaten des AppelhofS abgehaltenen
<lb/>Versammlungen, worin wissenschaftlich praktische Fragen discutirt
<lb/>werden, erwähnt. Nicht die eigentlich juridische Diskussion ist die
<lb/>wichtigste Konsequenz dieser Konferenzen, sondern es ist die Be- 
<lb/>förderung des Geistes der Kollegialität unter den Mitgliedern des
<lb/>Barreaus des Pariser Appelhofes. In der Eröffnungssitzung hielt,
<lb/>wie es eine alte Tradition erfordert, zuerst der batouuier eine
<lb/>Anrede, worauf zwei Advokaten über die von dem Conseil der
<lb/>Ordre bezeichnten Thematen Reden vorlasen. Der für das Jahr
<lb/>1856 wiederum erwählte batonnier, Herr Bethmont, stellte in
<lb/>großen Zügen, mit der ihm eigenen Schärfe und Wärme, die
<lb/>Pflichten der älteren und diejenigen der jüngeren Generation des
<lb/>Barreaus dar, schloß mit Darstellung der Vortheile einer seit
<lb/>Jahrhunderten bestehenden, und in den letzten Jahren reorganifir-
<lb/>ten und wesentlich verbesserten Einrichtung, zufolge deren die Ad- 
<lb/>vokaten in verschiedene Kolonnen getheilt und jede Kolonne unter
<lb/>die Aegide eines bewährten Meisters gestellt wird. Herr Beth- 
<lb/>mont entwarf ein Bild des Palais de justice vom 16. Jahr- 
<lb/>hundert, auf Grund der von Oxelles veröffentlichten Urkunden.
<lb/>Die Advokaten waren bereits in diesen alten Zeiten, in der salle
<lb/>des Pas Perdus, auf verschiedenen Bänken, welche ebenso viele
<lb/>Sektionen bildeten, gruppirt: Ein alter Chroniker, Boucher d’Clo-
<lb/>gös, führt die Namen an, womit diese einzelne Bänke der Advo- 
<lb/>katen bezeichnet waren. So hieß die erste Bank pilier des
<lb/>consultations, eine andere wurde banc de la pru-
<lb/>dence, eine dritte banc de la bonne foi, eine vierte banc
<lb/>du saint-esprit, wieder eine andere baue de l’Ep6e
<lb/>herminde genannt. Diese Bänke wurden später in Kolonnen
<lb/>verwandelt, welche ihre Unabhängigkeit bis zu der im Jahre 1830
<lb/>dekretirten Unitd du tableau bewahrten*). Der batonnier be- 
<lb/>merkt am Schluffe seiner Rede, daß neuere Maßregeln getroffen
</p>
            <p>

               <lb/>') Ordonnanz vom 27. August 1830.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0133.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>worden seien, wodurch die durch die engere Vereinigung der Ko- 
<lb/>lonnen erzielten Zwecke mehr befördert würden, als dies unter
<lb/>den früheren Verhältnissen der Fall gewesen, und er fordert die
<lb/>jungen Advokaten zum aktiven Besuche der Konferenzen, der per- 
<lb/>sönlichen Betheiligung an den DiScussionen und zum engen An- 
<lb/>schlüsse an ihre Kolonne auf. —

<lb/>Nachdem diese Anrede beendigt, wurde die erste Rede von
<lb/>dem Neffen des vor einigen Wochen verschiedenen Advokaten Paillet,
<lb/>welcher den Namen seines großen Onkels tragt, gehalten. Das
<lb/>dem Redner vorgeschriebene Thema war das Lob von Pierre
<lb/>Pithon, des berühmten Juristen des 16. Jahrhunderts. Wäh- 
<lb/>rend der Redner den alten gefeierten Rechtsgelehrten von Trotzes
<lb/>schildern und loben sollte, stellte er ein Bild seines wenige Tage
<lb/>vorher verblichenen Onkels dar. Zwar fragte der junge Redner
<lb/>die zahlreiche Versammlung, welche mit Andacht die dem Anden- 
<lb/>ken ihres unsterblichen Kollegen geweihten Worte vornahm „Pst-ce
<lb/>une Illusion n6e de l’affection et de I'intimit6;" indessen suchte
<lb/>er am Schlüsse die Gründe anzuführen, aus welchen er in mora- 
<lb/>lischer, intellektueller, professioneller und politischer Beziehung eine
<lb/>Verwandtschaft zwischen den beiden großen Rechtsgelehrten gefun- 
<lb/>den habe, welche beide von der Liebe des Vaterlands über Alles
<lb/>erfüllt gewesen und die selbst in ihren äußeren Schicksalen dadurch
<lb/>sich berührt hätten, daß beide ihr Ende mit Klarheit vorhergese- 
<lb/>hen, beide an dem Tage ihrer Geburt und in dem 58. Lebens- 
<lb/>jahre gestorben, und beide mit wahrhaft königlichen Ehren zur
<lb/>letzten Stätte geleitet worden seien. Beide endlich hätten durch
<lb/>ihr Leben und ihren Wandel bewiesen: „qu'au milieu des
<lb/>„troubles et dan8 la confusion des principes po-
<lb/>„litiques, il existe pour l’honnäte homme une
<lb/>„voie süre entre l’indifference et la passion, un
<lb/>„guide infaillible, qui est la conscience et un but
<lb/>„honorable, qui est le bien public.“ — Wenn auch
<lb/>durch die zu enge Vergleichung zweier unter verschiedenen geistigen
<lb/>und geselligen Verhältnissen wirkender Männer die historische Treue
<lb/>und Vollständigkeit für den eigentlichen Helden der Rede, Pierre
<lb/>Pithon, nothwendig leiden mußte, so haben doch die Advokaten
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0134.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>134 Ueberfichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>mit warmem Beifall die Rede des jungen Advokaten begrüßt, wel- 
<lb/>cher mit ebenso viel Geist als Herz aus einer unter den Augen
<lb/>und mit dem Rathe seines großen Oheims entstandenen Rede einen
<lb/>Nekrolog des letzteren zu machen mußte. — Wir haben diese Ge- 
<lb/>legenheit nicht versäumen wollen, um dem großen Advokaten, wel- 
<lb/>cher für uns stets der erhabenste Typus des Barreaus
<lb/>war, und dem wir persönlich zu innigstem Danke verpflichtet sind,
<lb/>einen Tribut unsrer Verehrung und Erkenntlichkeit öffentlich zu
<lb/>zollen. —

<lb/>Die zweite Rede, welche bei Eröffnung der Conferenz ge- 
<lb/>halten wurde, hatte zum Thema „den Einfluß der Philo- 
<lb/>sophie aus das Barreau des achtzehnten Jahrhun- 
<lb/>derts." Der Redner, Herr Ferry, begann mit einigen allge- 
<lb/>meinen Betrachtungen über den Geist des achtzehnten Jahrhunderts.
<lb/>Letzteres zerfallt nach ihm in zwei große Epochen: während der
<lb/>ersten Hälfte des Jahrhunderts bestand die „Herrschaft der Ver- 
<lb/>gangenheit," in der Mitte „ernster und bescheidener Studien,
<lb/>tiefer und bedächtiger Arbeiten;" während der zweiten Hälfte
<lb/>herrscht das Prinzip der „Zukunft" in der Mitte von Reformen
<lb/>und „hochherziger, kühner Diskussionen," welche die
<lb/>Revolution vorbereiteten. Das 17. Jahrhundert kannte noch nicht
<lb/>die Freiheit der gerichtlichen Debatten; das Barreau war angefüllt
<lb/>„von obscuren Praktikern, welche sich in den Formeln der Chikane
<lb/>„erschöpften oder von Schönrednern, deren blühende Phrasen sich
<lb/>„nicht über die Beredsamkeit eines mittelmäßigen Predigers er-
<lb/>„hoben." Die bedeutendsten Männer des Barreaus der ersten
<lb/>Hälfte des 18. Jahrhunderts sind d’Agnesseau und Cochin,
<lb/>beide mehr Männer der Wissenschafft, als des praktischen Lebens,
<lb/>welche ihre Kraft in der kleinlichen religiösen und philosophischen
<lb/>Polemik des Tages absorbirten. D’Agnesseau sang, in der Mitte
<lb/>seiner philosophischen Discuffionen, das Lob der Tortur und selbst
<lb/>Cochin, welcher sich mit mehr Hochherzigkeit den Fragen der Hu- 
<lb/>manität zuwandte, wagte es nicht, gegen die Mißbrauche der Ge- 
<lb/>setzgebung, namentlich auf dem Gebiete des Strafrechts, aufzutre-
<lb/>ten. Der Justizmord, welchen das Parlament von Toulouse ge- 
<lb/>gen Calas verübte, und der fürchterliche Martertod, welchen aus
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0135.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>Glaubenshaß das Parlament von Paris gegen Labarre verhängte,
<lb/>erweckten die während der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts zu- 
<lb/>rückgehaltenen reformatorischen Tendenzen des Barreaus. Dazu
<lb/>kam der Eindruck, welchen das unsterbliche Werk Beccaria's
<lb/>über die Vergehen und Strafen auf alle Denker machte. Genährt
<lb/>von den Ideen des großen italienischen Reformators *), traten in
<lb/>erster Linie als Kämpfer für den neuen Geist der Gesetzgebung
<lb/>Elie de Beaumont, Mariette, Loyseau de Maul6on,
<lb/>Linguet, Gerbier und d'Outremont auf. Indessen der
<lb/>erste Advokat, welcher in einer bedeutsamen religiösen nnd philoso- 
<lb/>phischen Frage sich mit allem Nachdrucke für die Prinzipien des
<lb/>Fortschrittes und der Aufklärung darstellte, war Portalis, da- 
<lb/>mals Advokat bei dem Parlamente von Air, der, wie bekannt,
<lb/>unter dem ersten Kaiser Napoleon mit den höchsten Würden be- 
<lb/>kleidet, und den thätigsten Antheil an der Schöpfung des Code
<lb/>civil genommen hatte. Gleichzeitig mit Portalis trat Hol- 
<lb/>bach aus, ohne daß indessen „die Träumereien und Ver- 
<lb/>irrungen" dieses Encyklopädisten einen nachhaltigen Einfluß ge- 
<lb/>äußert haben. Linguet war das Organ der Ideen der jungen
<lb/>Advokaten von Air bei dem Parlamente von Paris; und nach
<lb/>Linguet war es Target, welcher namentlich bei Gelegenheit
<lb/>der Discussion der Frage über die civile oder religiöse Natur der
<lb/>Heirath am nachdrücklichsten die Ideen der neuen philosophischen
<lb/>Schule vertheidigte. Als durch eminente Advokaten das Barreau
<lb/>sich eine hohe Bedeutung gegenüber vom Staate und der Gesell- 
<lb/>schaft errungen hatte, gab der König dieser öffentlichen Bedeu- 
<lb/>tung die erste Anerkennung, indem er eine Commission, bestehend
<lb/>aus sechs Advokaten des Parlaments von Paris, mit Redaktion
<lb/>eines Entwurfes einer neuen Strafprozeßordnung betraute.— Am
<lb/>Schluffe des Jahrhunderts ragten hervor, namentlich Dupaty,
<lb/>Bergasse, Lechapellier, Thouret und Mounier. Der
<lb/>Redner schloß mit dem Beginne der Revolution des Jahres 1789,
<lb/>und führte seine Uebersichten nicht über diesen letzteren Moment
<lb/>hinaus. Wir sind in großen Zügen den Entwickelungen des Red- 
<lb/>ners gefolgt, und wenn wir nicht auf einzelne während des Vor- 
<lb/>trags von uns gemachten Notizen beschränkt wären, hätten wir
<lb/>mehr im Detail eine Rede dargestellt, deren Gegenstand uns inte- 
<lb/>ressanter schien, als die Art der Durchführung, in welcher wir
<lb/>gerade den Schwerpunkt, d. h. die Charakteristik des Barreaus
<lb/>und die mehr concrete Darstellung der hervorragendsten Züge des- 
<lb/>selben vermißten.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Redner vindicirt für seine Nation das Verdienst des unsterbli- 
<lb/>chen Werkes Beccaria's. Er beginnt seine ebenso bündige als
<lb/>warme Charakteristik dieses Philosophen mit den Worten: „nouiri
<lb/>äes iäe63 fran9ais es."
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0136.tif"
             n="136"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0136"/>
         <div xml:id="d73512e12650"
              ana="scope_-_136-148"
              type="article"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Bundestagsbeschluß vom Januar 1854; die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher betr.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Egidy, ... v.">Vom Regierungs- und Justizrath v. Egidy in Coburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>X.
</p>
            <p>

               <lb/>Meber -en Dun-estagsbeschluß vom Januar 1854;
<lb/>die gegenseitige Auslieferung -er Verbrecher betr.

<lb/>Vom Regierungs- und Justizrath v. Egidy zu Coburg.

<lb/>Als es vor einiger Zeit verlautete, daß der Bundestag in
<lb/>Frankfurt einen, alle deutsche Staaten bindenden Beschluß wegen
<lb/>gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher fassen wolle, gab man
<lb/>der Hoffnung sich gern hin, daß ein solcher Beschluß auch etwas
<lb/>Neues bringen werde, welches die vielen in der betreffenden Be- 
<lb/>ziehung obwaltenden Uebelstände endlich einmal auf beftiedgende
<lb/>Weise beseitigen werde.

<lb/>Der Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854 ist nun wohl
<lb/>in allen Staaten Deutschlands als Gesetz veröffentlicht und wird
<lb/>deshalb hier als bekannt vorausgesetzt.

<lb/>Wenn nun aber die Frage gestellt wird, ob dieser Bundes- 
<lb/>beschluß auf die Rechtspflege in Deutschland überhaupt einen und
<lb/>namentlich einen vortheilhasten Einfluß haben werde? so gehen uns
<lb/>für die Bejahung derselben erhebliche Zweifel bei. In der That
<lb/>hat jener Bundesbeschluß wohl kaum etwas Neues gebracht. Seine
<lb/>einzelnen Bestimmungen sind theils gemeinrechtliche, theils sind fie
<lb/>in besondern Conventionen und Verträgen bereits enthalten, die
<lb/>zwischen den einzelnen deutschen Staaten schon seit längeren Jah- 
<lb/>ren bestehen. Zwar kann nicht verkannt werden, daß der erste
<lb/>Satz des Artikels I. wirklich eine neue Bestimmung enthält, die
<lb/>wohl von allen Juristen mit Freuden begrüßt worden sein wird,
<lb/>nemlich die, daß der Gerichtsstand der begangenen That (forum
<lb/>delicti commissi) in ganz Deutschland durchgehends der vorherr- 
<lb/>schende sein soll, dem zu Folge also Verbrecher demjenigen Staate,
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0137.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Egidy.
</p>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>in welchem oder gegen welchen das Verbrechen oder Vergehen be- 
<lb/>gangen und wo gegen sie ein gerichtlicher Verhaftsbefehl erlassen,
<lb/>oder sie in Anklagestand versetzt oder verurtheilt worden sind, aus- 
<lb/>geliefert werden sollen*).

<lb/>Allein diese Bestimmung wird in demselben Artikel I. so- 
<lb/>fort gleich durch die erste Ausnahme wieder wesentlich erschüttert;
<lb/>indem danach ein betreffendes Individuum dann nicht ausgeliefert
<lb/>werden soll, wenn es ein Unterthan des um die Auslieferung ange- 
<lb/>gangenen Staates ist. Die Bundesversammlung zu Frankfurt
<lb/>würde aber der Criminalrechtspflege erst dann einen wesentlichen
<lb/>Vorschub geleistet haben, wenn sie die Ausnahme: 1) von dem
<lb/>allgemeinen im Art. I. ihres Beschlusses vom 26. Januar d. I.
<lb/>aufgestellten Grundsätze gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher
<lb/>nicht gemacht hätte, wie auch von mehreren deutschen Gerichtshö- 
<lb/>fen, denen jener Bundesbeschluß im Entwürfe zur Begutachtung
<lb/>vorlag, bemerkt worden ist.

<lb/>Wir wissen wohl, welche Schwierigkeiten die politische Zer- 
<lb/>rissenheit Deutschlands und der Mangel einer über die vielen ein- 
<lb/>zelnen Staatsgebiete sich gleichmäßig erstreckenden oberherrlichen
<lb/>Gewalt der Durchführung des Grundsatzes der ausnahmslosen ge- 
<lb/>genseitigen Auslieferung der Verbrecher an das forum commissi
<lb/>delicti bietet, zumal jedes dieser Gebiete mit einer gewissen Eifer- 
<lb/>sucht seine Hoheitsrechte zu bewachen pflegt. Allein diese Schwie- 
<lb/>rigkeiten sind doch wohl zu beseitigen und müssen nach und nach
<lb/>durch die Gesetzgebung und auf dem Weg der Vereinbarung immer
<lb/>mehr beseitigt werden. Denn wenn es nicht zu verkennen ist, wie
<lb/>unter andern

<lb/>Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, Raum
<lb/>und Personen re. S. 179.

<lb/>richtig bemerkt, daß die Entwickelung eines tiefem völkerrechtlichen
<lb/>Bewußtseins schon in ganz Europa, wie in der ganzen civilisirten
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wir haben die Fälle der Auslieferung hier in einer andern Reihen- 
<lb/>folge vorgetragen, als sie der Art. I. des Bundesbeschlusses auf- 
<lb/>führt, weil Richter gewohnt sind, die Verurtheilung erst nach der
<lb/>Anklage und zuletzt folgen zu lassen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0138.tif"
                n="138"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>138 lieber den Bundesbeschluß vom Januar 1854 rc.

<lb/>Welt dem Begriffe der Souveränität seine Starrheit nimmt, und
<lb/>ihn allmählig unter die durch die große Rechtsgemeinschaft der
<lb/>Staaten gebotenen Regeln beugt, so muß dieß noch weit mehr und
<lb/>insbesondere von dem deutschen Staatenbund gelten, wo die
<lb/>Steigerung des Gefühls der Zusammengehörigkeit und der Rechts- 
<lb/>gemeinschaft unter den einzelnen Stämmen täglich im Wachsen ist.
<lb/>Wie wenig würden die einzelnen deutschen Staaten von ihrer
<lb/>Souveränität aufgeben, und wie segensreich würden die Folgen
<lb/>für- alle sein, wenn sie sich wenigstens nur in den wichtigsten Din- 
<lb/>gen zu einer Gesetzgebung einigen wollten!

<lb/>Wir vermögen in der That den Grund nicht abzusehen,
<lb/>warum der Bundestag in Frankfurt von den ihm unbestreitbar
<lb/>zustehenden Rechte, die in jedem der einzelnen deutschen Staaten
<lb/>allerdings bestehende gesetzliche Bestimmung der Richtauslieferung
<lb/>des eignen Unterthans durch einen allseitigen Staatsvertrag dahin
<lb/>abzuändern, daß die deutschen Regierungen ihre Staatsangehöri- 
<lb/>gen — (sowohl die subditi temporarii, als perpetui —) dem
<lb/>foro delicti commissi gegenseitig ausliefern, keinen Gebrauch ge- 
<lb/>macht hat. Durch einen solchen allgemeinen Auslieferungsvertrag zwi- 
<lb/>schen sämmtlichen deutschen Regierungen, welcher natürlich gleich auch
<lb/>bezüglich der Prävention bei Concurrenz ^ von Verbrechen in mehre- 
<lb/>ren Bundesstaaten, sowie auch bezüglich der Theilnehmer, Helfer
<lb/>oder Begünstiger des Verbrechens oder Verbrechers zweckmäßige
<lb/>Bestimmungen enthalten müßte, würden die einzelnen Regierungen
<lb/>von ihren Hoheitsrechten im Wesentlichen nichts verlieren, ebenso
<lb/>wenig, als sie durch ben deutschen Zollvertrag und durch die deut- 
<lb/>sche Wechselordnung verloren haben. Dieselben Gründe, welche
<lb/>für das allgemeine Prävaliren des forum delicti commissi inner- 
<lb/>halb der Grenzen eines jeden einzelnen deutschen Staates sprechen
<lb/>und diesem hiernach und nach allgemeine Geltung verschafft ha- 
<lb/>ben, sprechen auch für dessen Anerkennung und Durchführung in- 
<lb/>nerhalb der Gränzen des großen deutschen Vaterlands. Wir unter- 
<lb/>lassen die Aufzählung dieser Gründe, da sie in jedem Lehrbuche
</p>
            <p>

               <lb/>2) Dergl. unten den unter 5 mitgetheilten Fall.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0139.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Egidy.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>mehr oder weniger vollständig aufgeführt sind, und beschränken
<lb/>uns nur auf wenige Bemerkungen. Es ist wohl unbestritten, daß
<lb/>in der Regel da die gerechteste Strafe für das Verbrechen ausge- 
<lb/>sprochen werden kann, wo dieses verübt ist, weil der Verbrecher
<lb/>sich den Gesetzen des Orts seiner Handlung unterworfen hat und
<lb/>der Richter des Orts der begangenen That besser, als ein ande- 
<lb/>rer, im Stande sein wird, diese genau kennen zu lernen und da- 
<lb/>nach sowohl, wie nach den sonst obwaltenden, oft unbedeutend
<lb/>scheinenden Umständen, welche dem Richter des forum deprehen- 
<lb/>sionis oder domicilii wegen der Entfernung oder aus andern Ur- 
<lb/>sachen oft ganz fremd bleiben, die Unthat zu beurtheilen.

<lb/>Je leichter durch die neuen Erfindungen und Einrichtungen
<lb/>der Verkehr und je besser und schneller die Verkehrsmittel gewor- 
<lb/>den sind, um so dringender wird das Bedürfniß eines solchen all- 
<lb/>gemeinen gegenseitigen Auslieferungsvertrages im Interesse einer
<lb/>schnellen, prompten und guten Rechtspflege. Namentlich würden
<lb/>durch einen solchen auch wesentliche Ersparnisse an Zeit und Geld
<lb/>gemacht werden, indem es auf platter Hand liegt, daß da die
<lb/>Untersuchung und Aburtheilung eines Verbrechens am schnellsten
<lb/>erfolgen kann, wo es verübt worden ist. Abgesehen davon, daß
<lb/>bei dem bestehenden Grundsätze der Nichtauslieferung die Untersu- 
<lb/>chung des Verbrechens stets von zwei Behörden geführt werden
<lb/>muß, von denen die eine, das komm delicti commissi, sich haupt- 
<lb/>sächlich mit der Herstellung des objeetiven Thatbestandes, während
<lb/>die andere, daß forum deprehensionis oder domicilii, sich vor- 
<lb/>nehmlich mit Herstellung des subjeetiven Thatbestandes zu be- 
<lb/>schäftigen hat, — eine Zersplitterung, welche auf die Untersuchung
<lb/>selbst bekanntlich vom größten Nachtheil zu sein pflegt, — geht
<lb/>durch die nothwendigen Requisitionen anderer namentlich ausländi- 
<lb/>scher Gerichtsbehörden in der Regel viel Zeit verloren, während
<lb/>welcher der Angeklagte öfters in Haft ist, und oft auch nicht ein- 
<lb/>mal vernommen werden kann. Solche Requisitionen verlängern
<lb/>und verweitläustigen die Untersuchungen meist ungemein und pflegen
<lb/>wieder aus naheliegenden Gründen für die Rechtspflege große
<lb/>Nachtheile mit sich zu führen. Ebenso ist es unverkennbar, daß
<lb/>sich die Kosten der Untersuchungen wesentlich mehren, wenn der
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0140.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>140 Ueber den Bundestagsbeschluß vom Januar 1854 rc.

<lb/>Verbrecher dem koro delicti commissi nicht ausgeliefert wird.
<lb/>Man denke sich z. B. den Fall, daß ein Berliner in Triest
<lb/>delinquirte und deshalb vor das Geschwornengericht zu Berlin ge- 
<lb/>stellt wird, wozu aber die Stellung von 20 Triester Einwohnern
<lb/>erforderlich ist, welche deshalb nach Berlin reisen müssen 3)! In
<lb/>der Regel wird der Transport des Verbrechers oder auch der Ver- 
<lb/>brecher an das forum delicti commissi weit billiger sein, als die
<lb/>Reise des Damnificaten und der Zeugen, sowie die Beischaffung son- 
<lb/>stiger Utensilien an das forum deprehensionis oder domicilii.
<lb/>Und wem fallen diese Kosten zu Last? In der Regel der Staats- 
<lb/>kasse d. h. mit anderen Worten demjenigen besseren Theile der
<lb/>Bevölkerung, der ordentlich und fleißig genug'ist, die Lasten des
<lb/>Staatshaushaltes mittragen zu können. Vermag aber der Ver-
<lb/>urtheilte sie zu zahlen, so wird er die Souveränitätsprincipien
<lb/>nicht eben preisen, welche die Kosten seines Untersuchungsprozesses
<lb/>wesentlich mehrten, während es ihm in der Regel ganz gleichgültig
<lb/>ist, ob er da oder dort prozessirt wird, in dieser oder jener Straf- 
<lb/>anstalt seine Strafe verbüßt, zumal da jetzt in allen deutschen
<lb/>Straf- und Gefängnißanstalten auf der einen Seite die nehmliche,
<lb/>oft übertriebene Humanität vorherrscht, auf der anderen Seite
<lb/>auch dieselben Mängel obwalten, überhaupt aber keine deutsche
<lb/>Regierung zu den barbarischen zählt.

<lb/>Es mag sein, daß die größern deutschen Staaten den Man- 
<lb/>gel eines solchen allgeminen gegenseitigen Auslieferungsvertrags
<lb/>wenig fühlen. Aber da, wo wie in der Mitte Deutschlands die
<lb/>kleineren Staaten so aneinander gedrängt liegen, daß . ein rüstiger
<lb/>Fußgänger oft in wenig Stunden die Grenzen mehrerer durch- 
<lb/>schreiten kann, in welchen aber dennoch ganz verschiedene Straf- 
<lb/>prozeßordnungen und Strafgesetze gelten, da übt jener Mangel in
<lb/>fast täglicher Praris unverkennbare Nachtheile auf die Rechts- 
<lb/>pflege aus. Dieser Vorausschickung wollen wir einige aus der
</p>
            <p>

               <lb/>3) Die Kosten der gehörigen Durchführung eines derartigen Untersu-
<lb/>chungsprozeffes könnten auf die Caffe eines kleinen Staatshaushal
<lb/>tes leicht störend einwirken.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0141.tif"
                n="141"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Egidy.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>Spruchpraxis des herzoglichen Justiz-Collegiums zu Coburg ent- 
<lb/>nommene Beispiele anreihen:

<lb/>I. Der Herzogl. Sachsen-Coburgische Staatsangehörige D.
<lb/>aus K . . ein sehr übel beleumundetes Subject, hatte im kgl.
<lb/>bair. Landgerichtsbezirk Eltmann ein Paar Stiefeln, etwa 2 fl.
<lb/>30 kr. werth, an sich genommen. Er wurde daselbst zur Haft ge- 
<lb/>bracht und in Untersuchung genommen. Nach deren Beendigung
<lb/>erkannte das königl. bairi. Landgericht E. 4):

<lb/>„In der Polizeiuntersuchung 5) gegen D. . . von K . . .
<lb/>beschließt die unterfertigte k. Behörde in erster Instanz:

<lb/>1) D. . . ist schuldig, etwa Anfangs März l. I. einen
<lb/>polizeilich strafbaren Diebstahl dadurch begangen zu haben, daß
<lb/>er dem I. P. . . von R. . . ein Paar Stiefel entfremdete.

<lb/>2) D. wird daher

<lb/>a) zu achttägigem Arreste, dann

<lb/>d) zur Tragung der Untersuchungs - und Arrestverpflegungskosten

<lb/>verurtheilt".

<lb/>Auf eingewendete Bertheidigung wurde dieses Erkenntniß auch
<lb/>in zweiter Instanz von der königl. Regierung, Kammer des Innern
<lb/>zu Würzburg bestätigt. Allein D. . . wußte sich dem Vollzüge
<lb/>der Strafe in Baiern zu entziehen und begab sich nach K. . . .
<lb/>Das k. Landgericht E. . . beantragte nun beim Herzogl. Sachs.
<lb/>Zustiz-Amte K. . . den Vollzug der rechtskräftig zuerkannten acht- 
<lb/>tägigen Gefängnißstrafe.

<lb/>Auf erstatteten desfallsigen Bericht rescribirte unterm 22.
<lb/>September 1853 das Vorgesetzte Justiz-Collegium zu Coburg „daß
<lb/>„es in Gemäßheit der im Art. 2 des StGB. 6) enthaltenen allge- 
<lb/>meinen Bestimmung, wonach Inländer wegen aller im Jnlande
</p>
            <p>

               <lb/>4) Das Erkenntniß ist hier nur im Auszuge mitgetheilt und die dem- 
<lb/>selben beigefügten Gründe, weil für den vorliegenden Zweck irre- 
<lb/>levant, ganz weggelaffen.


<lb/>5) Bekanntlich werden nach königl. bair. Gesetzen Diebstähle im Be- 
<lb/>trage unter 5 fl. als Polizeivergehen betrachtet, danach auch unter- 
<lb/>sucht und abgeurtheilt.


<lb/>6) Wir meinen hier das s. g. Thüringer Strafgesetzbuch.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0142.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0142"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>142 Ueber den Bundestagsbeschluß vom Januar 1854 re.

<lb/>„oder Auslande begangenen Verbrechen nach den Vorschriften
<lb/>„dieses Strafgesetzbuchs beurtheilt werden, unstatthaft sei, daß von
<lb/>„ausländischen Behörden — mithin auf Grund anderer Gesetzbücher —
<lb/>„gegen Inländer ausgesprochene Strafen von inländischen Behörden
<lb/>„vollstreckt werden, insofern nicht etwa mit jenen ausländischen Be-
<lb/>„hörden, besondere dies zulassende Staatsverträge behufs der Be-
<lb/>„förderung der Rechtspflege abgeschlossen worden sind. Da aber
<lb/>„mit dem Königreiche Baiern ein derartiger Vertrag nicht vorliegt,
<lb/>„so kann auch dem Ersuchen des Landgerichts Eltmann um Stras-
<lb/>„vollstreckung gegen den re. D. . . Seitens des Zustizamts K. ..
<lb/>„nicht entsprochen werden. Damit indeß D. . . wegen des in Rede
<lb/>„stehenden Vergehens nicht straffrei ausgehe, so hat das Justizamt
<lb/>„K. . . sich die Acten des Landgerichts E. . . mittheilen zu lassen
<lb/>„und auf Grund dieser nunmehr selbst Untersuchung gegen den D.
<lb/>„einzuleiten".

<lb/>Das Justizamt K. . . leitetete hierauf eine Criminalunter-
<lb/>l'uchung gegen D. . . wegen jenes Stiefeldiebstahls ein. In die- 
<lb/>ser aber widerrief D. . . seine früheren Angaben und Geständ- 
<lb/>nisse vor dem k. Landgerichte (L . . und, bei der Länge der in- 
<lb/>zwischen abgelaufenen Zeit gelang es nicht mehr, den objektiven
<lb/>und subjectiven Thatbestand vollkommen herzustellen. Nach Be- 
<lb/>endigung der Untersuchung erkannte das Justizcollegium zu Coburg:

<lb/>„Bezüglich der Stiefelentwendung ist D. . . nach Lage der
<lb/>„Königsberger Amtsacten in Betracht der Unvollständigkeit des ob-
<lb/>„jectiven Thatbestandes und der Unthunlichkeit eines Reinigungs-
<lb/>„eides?), dermalen von der Instanz zu entbinden" 7 8).
</p>
            <p>

               <lb/>7) Das Justizcollegium trägt mit Reche Bedenken, schlecht beleumun- 
<lb/>deten Subjecten den Reinigungseid aufzuerlegen.


<lb/>8) Zur Anstellung eigener Betrachtungen wollen wir dem geneigten
<lb/>Leser noch mittheilen, daß die Protokolle, welche vor dem königl.
<lb/>Landgerichte E. in der polizeilichen Untersuchung geführt worden
<lb/>waren, obgleich sie allen gesetzlichen Anforderungen vollkommen
<lb/>entsprachen, doch Lei der herzoglich coburgischen Justizbehörde keinen
<lb/>vollen Glauben fanden, weil sie nur in einer polizeilichen Unter- 
<lb/>suchung ausgenommen worden waren und der Inculpat seine in letz- 
<lb/>terer niedergelegten Geständnisse vor dem Herzog!. Justizamte K..-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0143.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Egidy.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>II. Der Realschüler X. aus dem Herzogthum Meinigen
<lb/>wurde wegen Beleidigung und Herausforderung zum Zweikampf
<lb/>während seines Aufenthaltes in Coburg vom betreffenden Ge- 
<lb/>richte daselbst im Jahre 1841 in Untersuchung genommen, der er
<lb/>sich aber durch seine schnelle Entfernung von Coburg zu entziehen
<lb/>wußte. Nachdem einige Zeit auf X in Coburger Landen vergeb- 
<lb/>lich gefahndet worden war, wurde von der Vorgesetzten Dienstbe- 
<lb/>hörde des Beleidigten bei dem Herzoglich S. Meiningischen Kreis-
<lb/>und Stadtgerichte zu H. . der Heimathsbehörde des $., auf
<lb/>Einleitung der Criminaluntersuchung gegen .. angetragen, welche
<lb/>darauf auch erfolgte. Allein der Inculpat erlangte Abolition von
<lb/>seinem Landesherrn, dem Herzog von Meiningen, wovon die Co- 
<lb/>burger Behörde in Kenntniß gesetzt wurde.

<lb/>Als X. . sich jedoch im Jahre 1842 in Coburg betreten ließ,
<lb/>wurde er hier dennoch wegen der fraglichen Vergehen sofort in
<lb/>Untersuchung genommen und die vom Herzog von Meiningen er- 
<lb/>langte Abolition nicht beachtet. Auf ein hierauf bei dem Herzog
<lb/>von Coburg angebrachtes Abolitionsgesuch erfolgte abschlägliche
<lb/>Resolution 9).

<lb/>Obwohl nun £. cautio juratoria de judicio sisti et judi- 
<lb/>catum solvi geleistet hatte, entfernte er sich doch sehr bald aus
</p>
            <p>

               <lb/>— obwohl ohne gehörige Begründung — widerrufen hatte. Gleich- 
<lb/>wohl wurde das königl. Landgericht E. . . von dem Justizamte K.
<lb/>in der vorletztem wegen dieses Stiefeldiebstahls anhängigen Crimi- 
<lb/>naluntersuchung um Vernehmung mehrerer Personen requirirt, die
<lb/>schon in der Polizeiuntersuchung von dem königl. Landgerichte und
<lb/>zwar über dieselben Puncte vernommen worden waren. Diese Ver- 
<lb/>nehmungen wurden nun von demselben Richter und Actuar wieder- 
<lb/>holt, welcher diese schon früher in der Polizeiuntersuchung beschäf- 
<lb/>tigt hatten.

<lb/>6) In dem über dieses Abolitionsgesuch der höchsten Stelle im Juni
<lb/>1842 erstatteten Vortrag des Justizcollegiums zu Coburg wurde im
<lb/>Allgemeinen die Ansicht über die Wirkungen der von der ausländi- 
<lb/>schen Negierung ertheilten Abolition ausgesprochen, welche un- 
<lb/>ter andern bei Thilo Strafgesetzbuch für das Großherzogthum Ba- 
<lb/>den rc. S. 62 vertheidigt und als sich von selbst verstehend von
<lb/>der Commission der II. Baden'schen Kammer bezeichnet worden ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0144.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0144"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>144 Ueber den Bundestagsbeschluß vom Januar 1854 rc.

<lb/>den Coburger Landen und begab sich in seine Heimath. Nach- 
<lb/>dem wiederholt mehrere Jahre auf 3£.. in Coburger Landen ver- 
<lb/>geblich gefahndet worden war, wurde endlich im Mai 1851 das
<lb/>Kreis- und Stadtgericht zu H. . . von Neuem angegangen, den
<lb/>. nun wegen Eidesbruchs in Untersuchung zu nehmen. Allein
<lb/>auch wegen dieses Verbrechens wurde dem . vom Herzog von
<lb/>Meiningen Abolition ertheilt, worauf fortwährend Spähe auf X..
<lb/>in Coburger Landen gehalten wurde, um ihn in Haft und Unter- 
<lb/>suchung zu bringen"), bis T. . im Herbst 1851 beim Herzog
<lb/>von Coburg um Abolition aller seiner Vergehen nachsuchte und
<lb/>diese endlich auch, nach Befürwortung der darüber mit gutacht- 
<lb/>lichem Bericht vernommenen Behörden 1J), erlangte.

<lb/>III. Die Coburger Staatsangehörigen Grempel und Baum-
<lb/>gärtner, welche, weil ihnen das Stehlen zur unbezwinglichen Ge- 
<lb/>wohnheit geworden war, auf Grund des Art. 227 allii. 2 des
<lb/>StGB, von dem Justizcollegium zu Coburg zu vier resp. 2 Jahren
<lb/>Zuchthaus verurtheilt worden waren, entsprangen zugleich mit
<lb/>dem Sträfling Steinhardt, welcher auch wegen wiederholten Rück- 
<lb/>falls in das Verbrechen des Diebstahls zu 21/* Jahren Zuchthaus
<lb/>verurtheilt worden war, aus der Strafanstalt in Coburg und ver- 
<lb/>übten gemeinschaftlich schon in der ersten Nacht ihres Entspringens
<lb/>in Coburg mehrere ausgezeichnete Diebstähle in einem Gesammt-
<lb/>betrage von 18—19 fl. Darauf flohen sie in das Herzogthum
<lb/>Meiningen, wo sie ebenfalls mehrere ausgezeichnete und einige
</p>
            <p>

               <lb/>10) Bei den nahen Grenzen und Verkehrsverhältnissen der Herzogthümer
<lb/>Coburg und Meiningen war diese Spähe auf für diesen mit
<lb/>vielen Nachtheilen und Unannehmlichkeiten verbunden.

<lb/>11) In seinem gutachtlichen Berichte vom 27. September 1851 bemerkte das
<lb/>Justizcollegium zu Coburg, welches allerdings inzwischen durch den
<lb/>Eintritt mehrer neuer Mitglieder in seinen Persönlichkeiten mehr- 
<lb/>fache Veränderungen erlitten hatte, mit seiner frühern Ansicht im
<lb/>Widerspruche, im Wesentlichen dasselbe, was nachher von Berner
<lb/>in seinem vortrefflichen schon oben angezogenen Merkchen, Wirkungs- 
<lb/>kreis des Strafgesetzes, rc Berlin 1853. S. 166 zur Widerlegung
<lb/>der in der Note 1 allegirten, von Thilo hervorgehobenen Ansicht
<lb/>der Commission der II. badischen Kammer ausgeführt worden ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0145.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0145"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Egidy.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>einfache Diebstähle verübten, zugleich aber auch sich zweier Ver- 
<lb/>suche ausgezeichneter Diebstahle schuldig machten. Daselbst wurden
<lb/>sie betreten und zur Haft gebracht. Die Herzoglich Meiningischen
<lb/>Behörden lieferten jene drei Verbrecher an die Herzogl. Coburger
<lb/>Behörden Behufs des Vollzugs der ältern ihnen zuerkannten Zucht- 
<lb/>hausstrafen und zur Einleitung der Untersuchung wegen der neuer- 
<lb/>dings in Coburg und auch im Herzogthum Meiningen verübten
<lb/>mehrfachen Eigenthumsverbrechen nicht aus, prozessirten dieselben
<lb/>vielmehr selbst wegen der zuletzt gedachten Verbrechen und zwar
<lb/>nach der s. g. Thüringer Strafprozeßordnung. Nach beendigtem
<lb/>Verfahren, welches von Mitte März bis Ende Septembers 1854,
<lb/>also etwas über 6 Monate, dauerte, wurden sie von dem Schwur- 
<lb/>gerichtshofe in Hildburghausen in der Sitzung am 27. September
<lb/>1854 für schuldig befunden. Gegen Grempel, als rückfälligen Ge- 
<lb/>wohnheitsdieb, wurden 6 Jahre, gegen Steinhardt wegen der
<lb/>vollendeten ausgezeichneten Diebstähle 2 Jahre und wegen der
<lb/>versuchten ausgezeichneten Diebstähle 3 Monate Zuchthaus, wegen
<lb/>der einfachen Diebstähle aber vier Wochen Gefängniß, gegen Baum- 
<lb/>gärtner wegen der vollendeten und versuchten ausgezeichneten Dieb- 
<lb/>stähle ebenfalls 2 Jahre und resp. 3 Monate Zuchthaus und we- 
<lb/>gen der einfachen Diebstähle 3 Wochen Gefängniß ausgesprochen12).
<lb/>Hierauf wurden sie zur Erstehung dieser Strafen in die Strafan- 
<lb/>stalt zu Maßfeld eingeliefert. Nach vielen und mannichfachen Com-
<lb/>municationen und Berichten zwischen den Coburger und Meininger
<lb/>Behörden wurden endlich die drei Verbrecher von der Inspektion
<lb/>der Strafanstalt zu Maßfeld Behufs der Untersuchung der in Co- 
<lb/>burg verübten Diebstähle an das Justizamt in Codurg abgeliefert,
<lb/>jedoch nur unter der Bedingung sofortiger Rücklieferung derselben
<lb/>nach beendigter Untersuchung zur vollständigen Verbüßung der ihnen
<lb/>vom Schwurgerichtshofe in H. . . zuerkannten Strafen in Maßfeld.

<lb/>Das Justizamt Coburg nahm nun diese 3 Jnculpaten wegen
<lb/>der in Coburg verübten Diebstähle in Untersuchung, welche nach
<lb/>den Regeln des gemeinen CriminalprozesseS durchgeführt wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>12) Die vier refp. drei Wochen Gefängniß kamen auf Grund des Art. 55
<lb/>des StGB, in Wegfall.

<lb/>Der Gerichtßsaal. Heft II. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0146.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>146 Ueber den Bundestagsbeschluß vom Januar 1834 rc.

<lb/>Nach Beendigung derselben wurde Grempel als abermals rückfälli- 
<lb/>ger Gewohnheitsdieb zu 3 Jahren, Baumgartner auch als rück- 
<lb/>fälliger Gewohnheitsdieb zu 2 Jahren und Steinhardt als rück- 
<lb/>fälliger Dieb zu 2 Jahren Zuchthaus durch Erkenntniß vom 13.
<lb/>December 1854 verurtheilt.

<lb/>Dieser Fall bietet zu mehrfachen Betrachtungen Anlaß. Zu- 
<lb/>nächst scheint er zwar, einen Beleg zu liefern, welcher gegen die
<lb/>allgemeine Durchführung des forum delicti commissi in allen
<lb/>deutschen Staaten und gegen einen allgemeinen gegenseitigen Aus- 
<lb/>lieferungsvertrag zwischen den deutschen Regierungen spräche. Denn
<lb/>hier ist der Gerichtsstand der begangenen That durchgeführt wor- 
<lb/>den, und es ist nicht zu verkennen, daß daraus manche Rechts- 
<lb/>ungleichheiten hervorgegangen sind. Allein wir haben schon oben
<lb/>bemerkt, daß in einem solchen allgemeinen gegenseitigen Ausliefe-
<lb/>rungsvertrag zugleich auch zweckmäßige Bestimmungen für die
<lb/>Fälle ausgenommen werden müßten, wo Verbrechen concurriren
<lb/>und abzuurtheilen sind, welche theils im In- theils im Auslande
<lb/>oder in mehreren deutschen Staaten verübt wurden.

<lb/>Der Mangel solcher zweckmäßigen Bestimmungen in dem be- 
<lb/>sprochenen Bundesbeschlusse hat in dem concreten Falle mehrere
<lb/>Rechtsungleichheiten zur Folge gehabt, von denen wir nur Fol- 
<lb/>gende kurz berühren wollen.

<lb/>1) Es wurden mehrere Justizbehörden zweier Staaten in
<lb/>Thätigkeit versetzt, indem in jedem Staate eine besondere Crimi-
<lb/>naluntersuchung wegen der in seinem Gebiete verübten Verbrechen
<lb/>geführt wurde. Die Jnculpaten wurden also zwei Untersuchungen
<lb/>unterworfen, von denen die eine nach den Regeln des alten ge- 
<lb/>meinen Criminalprozesses, die andere nach den neuen Grundsätzen
<lb/>des Anklageverfahrens durchgeführt wurde.

<lb/>2) Durch diese Zersplitterung der Untersuchungen mehrten
<lb/>sich natürlich auch die Kosten, welche ausgängig den Staatskassen
<lb/>zur Last fielen.

<lb/>3) Die Untersuchung in Coburg konnte erst gehörig in An- 
<lb/>griff genommen werden, nachdem der treffenden Behörde die Jn- 
<lb/>culpaten ausgeliefert worden waren, also immerhin erst nach etwa
<lb/>7 Monaten nach verübten Verbrechen. Diese, „— wir möchten
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0147.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0147"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Egidy.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>sagen: borgsweise — Auslieferung selbst erfolgte nur aus Ge- 
<lb/>fälligkeit der Meininger Behörde. Streng genommen konnte sie
<lb/>nach den bestehenden Einrichtungen erst dann erfolgen, wenn die
<lb/>Jnculpaten die ihnen zuerkannten Strafen in Maßfeld (im Mei-
<lb/>ningischen) abgesessen hatten, also erst nach 6 Jahren.

<lb/>4) Beide Justizhöfe nahmen in ihren Enderkenntniffen keine
<lb/>Rücksicht auf die Concurrenz der im Auslande verübten Verbrechen.
<lb/>Der Schwurgerichtshof in Hildburghausen urtheilte über die im
<lb/>Meininger Gebiete, das Justizcollegium in Coburg über die im
<lb/>Coburger Lande verübten Verbrechen gegen das Eigenthum ab.
<lb/>Jeder Gerichtshof rechnete diese Verbrechen für sich zusammen und
<lb/>ließ somit die Bestimmung des Artikels 53 des in beiden Herzog-
<lb/>thümern geltenden s. g. Thüringer StGB, außer Betracht. Die
<lb/>hier einschlagende Stelle dieses Artikels lautet: „Hat sich jemand
<lb/>„mehrerer der im Art. 47 unter Nr. 3 ausgeführten Verbrechen
<lb/>„gegen das Eigenthum schuldig gemacht, und find diese Verbrechen
<lb/>„nach gleichen, mit Rücksicht auf den Betrag des Verbrechens ab-
<lb/>„gestuften Strafsätzen zu beurtheilen, so ist der Betrag der mehreren
<lb/>„Verbrechen nach dem für diesen Gesammtbetrag geltenden Straf-
<lb/>„satz zu beurtheilen". rc.

<lb/>Diese Verfahrungsweise führte nicht allein in so fern zu ei- 
<lb/>ner Sonderbarkeit, daß B., . . welcher schon früher als Gewohn- 
<lb/>heitsdieb durch das Justiz-Collegium zu Coburg zu 2 Jahr Zucht- 
<lb/>haus verurtheilt worden war, bei deren Erstehung er entsprang,
<lb/>jetzt trotz der neuerdings wieder verübten mehrfachen Diebstähle
<lb/>von dem Meininger Gerichtshöfe als solcher doch nicht erfunden,
<lb/>darauf nichts destoweniger aber von dem Justiz-Collegium in Co- 
<lb/>burg bei Aburtheilung der in Coburg fast gleichzeitig verübten
<lb/>Diebstähle wieder als Gewohnheitsdieb betrachtet und verurtheilt
<lb/>wurde; sondern sie involvirt noch insofern eine gewisse Härte gegen
<lb/>die Verbrecher, als ihnen höchst wahrscheinlich eine mildere Strafe
<lb/>zuerkannt worden wäre, wenn ihre Verbrechen zusammengerechnet
<lb/>und darüber nur von einem Gerichtshöfe das Urtheil gesprochen
<lb/>worden wäre.

<lb/>5) Die Frage, ob es für die Jnculpaten, namentlich für ihre
<lb/>moralische Aufhülfe von Nutzen sein wird, wenn sie zur Erstehung

<lb/>10 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0148.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>148 Ueber den BundestagS-eschluß vom Januar 1854 rc.

<lb/>ihrer Strafen vom Zuchthaus in Coburg in das zu Maßfeld und
<lb/>von da zurück in das erstere geliefert werden? beanstanden wir zu
<lb/>bejahen.

<lb/>6) Wenn wir endlich dabei noch einen Blick in die Zukunft
<lb/>thun, so geht uns bei der uns bekannten höchst gefährlichen Per- 
<lb/>sönlichkeit Grempels, der bei großer Körperkraft, Kühnheit und
<lb/>Schlauheit, trotz aller Vorsichtsmaßregeln schon mehrere Male den
<lb/>verschiedenen Gefängnißanstalten zu entkommen wußte, die Befürchtung
<lb/>bei,daß es ihm früher oder später gelingen wird, auch dem Zucht- 
<lb/>hause in Maßfeld zu entspringen.

<lb/>Wir wollen wenigstens einmal diesen doch möglichen Fall
<lb/>und weiter annehmen, daß er dann auf seiner Flucht auf Cobur-
<lb/>ger Gebiete ereilt wird. Wie wir oben in dem Falle 3 mitgetheilt
<lb/>haben, wird Grempel dann zur Erstehung der ihm vom Schwur-
<lb/>^richtshofe in Hildburghausen zuerkannten sechsjährigen Zuchthaus- 
<lb/>strafe nicht ausgeliefert. Letztere wird aber auch nicht ohne Wei- 
<lb/>teres in Coburg vollstreckt. Die Untersuchung wegen der im Her- 
<lb/>zogthum Meiningen verübten Diebstähle muß vielmehr vor der
<lb/>treffenden Criminalbehörde im Herzogthum Coburg von Neuem be- 
<lb/>ginnen und durchgeführt werden! Wir wollen indeß hoffen, daß
<lb/>dieß nicht geschehe, sondern daß bald für diese und andere derartige
<lb/>Fälle zweckmäßige, die Rechtspflege wahrscheinlich befördernde Ver- 
<lb/>einbarungen zwischen allen Regierungen getroffen werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0149.tif"
             n="149"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0149"/>
         <div xml:id="d73512e13838"
              ana="scope_-_149-158"
              type="article"
              n="XI."
              subtype="linkedDivFortsetzung"
              next="mpier:zs1-2173686_0901-1857_0157">
            <head>
               <title level="a" type="main">Skizzen aus der Mappe</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Bopp, ...">Von Advokat Bopp in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>XL
</p>
            <p>

               <lb/>Skizzen aus der Mappe.

<lb/>Don Advokat Bo pp in Darmstadt.

<lb/>Diese Zeitschrift fordert in ihrer praktischen Tendenz unter
<lb/>ihren Mitarbeitern die, welche an der Verwaltung der Gerechtig- 
<lb/>keitspflege Theil nehmen, auch dazu auf, ihre Wahrnehmungen
<lb/>und Beobachtungen in ihr nieder zu legen. Tragen solche kleine
<lb/>Beiträge auch nicht gerade zur besonderen Bereicherung der Gale- 
<lb/>rie der Bilder der Gerechtigkeitspfiege bei, so flnd sie doch kleine
<lb/>Pinselstriche zur Ausführung des Gemäldes, kleine Skizzen, welche
<lb/>der Meister großartiger Darstellungen für seine Studien sammelt
<lb/>und gelegentlich benutzt. Fordert ja schon der Altmeister Göthe
<lb/>dazu auf, ins Menschenleben hinein zu greifen; das Interessante
<lb/>werde sich schon finden.

<lb/>Vorzugsweise ist hierbei die Strafrechtspflege fruchtbar,
<lb/>da sie es mit dem rein Menschlichen zu thun hat. Welcher Reich- 
<lb/>thum an Skizzen würde die Mappen füllen, wenn Jeder, der den
<lb/>Strom des Berufs zu befahren hat. Alles das, was als beach-
<lb/>tenswerth auftauchte, geborgen und an das Ufer getragen hätte.

<lb/>Die zahlreichen Mitarbeiter, von welchen diese Zeitschrift ge- 
<lb/>tragen wird, haben als Ergebnisse ihrer Beobachtungen und Er- 
<lb/>fahrungen diesem Saal schon eine Reihe solcher Skizzen und Um- 
<lb/>risse geliefert; um ihn noch reicher auszustatten, bedürfte es einer
<lb/>allseitigen Zusage, alles Beachtenswerthe zu beachten und durch die
<lb/>Feder zu fesseln.

<lb/>An dem Richter, dem Staatsanwalt und dem Vertheidiger
<lb/>schreitet Vieles vorüber, was ihm, gleich jedem andern Beobachter,
<lb/>hingegeben ist. Vieles kommt ihm entgegen, während er sein Amt
<lb/>verwaltet.
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0150.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Skizzen aus der Mappe.
</p>
            <p>

               <lb/>Schreiber dieses hat es fich seit Kurzem zum Gesetze ge- 
<lb/>macht, seine Beobachtungen aufzuzeichnen, nicht nur solche, die er
<lb/>bei Ausübung seines Amts als Schutzredner anstellen konnte, son- 
<lb/>dern auch solche, welche sich ihm als Zuschauer und Zuhörer auf-
<lb/>drängten.

<lb/>Zn Folgendem einige kleine Ergebnisse bei Verwaltung des
<lb/>Amts der Vertheidigung:
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Es ist eine anerkannte Erfahrung, daß der Landbewohner
<lb/>Vergehen gegen fremde Vermögensrechte mit besonderer Strenge
<lb/>beurtheilt. Diebstahl ist ihm ein arges Verbrechen. Ich erinnere
<lb/>mich einer vor Jahren gepflogenen Unterhaltung mit einem rhein- 
<lb/>hessischen Gutsbesitzer, einem intelligenten Mann, der auch schon
<lb/>Mitglied der zweiten Kammer der Stände war, und oft als Ge-
<lb/>schworner fungirt hatte. „Wenn" — so äußerte er sich — „die
<lb/>Anklage auf Diebstahl geht, so muß der Angeklagte wünschen, daß
<lb/>Städter Geschworne sind und sein Recusationsrecht möglichst zur
<lb/>Fernhaltung von Landbewohnern benutzen." Weit milder beurtheilt
<lb/>der Bauer Vergehen gegen die Person. Hat bei einer Schlägerei
<lb/>ein Kämpfer so herzhafte Schläge auf den Schädel erhalten, daß
<lb/>er das Zeitliche segnet, so findet der, welcher so derb drein schlug,
<lb/>Entschuldigung.

<lb/>Die Bauern in der Schenke
<lb/>Prügeln sich gern mit den Beinen der Bänke
<lb/>sagt Göthe.

<lb/>Diese Anschauungsweise folgt auch dem Landbewohner in die
<lb/>Schranken des Geschwornengerichts, und wenn es in den Fällen,
<lb/>in denen Landwirthe die Mehrzahl der Geschwornen bilden, den
<lb/>Richtern der That überlassen wäre, auch die Strafe abzumeffen, so
<lb/>würde es zu ganz andern Ergebnissen kommen, als zu denen, welche
<lb/>aus den Berathungen des Gerichtshofes hervorgehen.

<lb/>Ich selbst hatte mehr als einmal Gelegenheit zu Beobachtun- 
<lb/>gen. Die Verbrechen gegen das Eigenthum sind die überwiegenden.
<lb/>Besonders häufig ist das Verbrechen des Diebstahls, und so hatte
<lb/>ich oft genug auch vor dem Schwurgericht Angeklagte zu vertheiy
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0151.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>digen, die sich dieses Verbrechens schuldig gemacht haben sollten,
<lb/>obgleich nur s. g. ausgezeichnete Diebstähle zur Competenz
<lb/>der Assisen gehören. Zn der Regel war das Schwurgericht mei- 
<lb/>stens aus Landleuten zusammengesetzt, so daß ich mir gestehen
<lb/>mußte, daß ich mit meiner Vertheidigung mißtrauischen und stren- 
<lb/>gen Richtern der That gegenüber stehe, die dem Angeklagten keine
<lb/>freundliche Miene zuwendeten. Handelte es sich von der Frage,
<lb/>ob der läugnende Angeklagte die That begangen habe, so hielt es
<lb/>dem Staatsanwalt nicht sehr schwer, darzuthun, die Jndicien seien
<lb/>von einer Stärke, daß sie eine Ueberzeugung von der Schuld hin- 
<lb/>reichend gewährten, während es der Vertheidigung um so schwerer
<lb/>siel, darzuthun, daß in der Kette der Jndicien mancher Ring fehlte
<lb/>und erhebliche Zweifel obwalteten. War der Angeklagte der That
<lb/>geständig und galt es nur der Frage: ^ob die That das Merkmal
<lb/>eines qualificirten Diebstahls an sich trage, also strafbarer
<lb/>sei, so fand die Deduction des Anklägers, welche dieses nachzuzeigen
<lb/>suchte, viel leichter Eingang, als das Bestreben des Vertheidigers,
<lb/>welcher den Diebstahl als einen einfachen darzustellen suchte.

<lb/>Solche Erfahrungen standen mir zur Seite, als ich mich am
<lb/>ersten October 1855 an den Tisch der Vertheidigung setzte. Auf
<lb/>der Bank der Angeklagten saß einer der zahlreichen Bewohner des
<lb/>verarmten Odenwalds, welche in dem theuren Winter von 1854
<lb/>auf 1855 am Hungertuch nagten, welches an das Leichentuch er- 
<lb/>innert, das so viele am Hungertyphus Gestorbene und so manchen
<lb/>davon ergriffenen Arzt deckte. Mit seiner Familie hungernd, war
<lb/>der erste Osterfeiertag herangekommen, aber kein Freund, der den
<lb/>Tisch auch nur mit einer Schüssel Kartoffeln versorgt hätte. Er
<lb/>hatte Thränen, um sein „letztes Stück Brod" damit befeuchten zu
<lb/>können, wenn er nur, noch weniger glücklich wie „Frau Magdalis,"
<lb/>dafür noch ein Stückchen Brod gehabt hätte. Beneidenswerther
<lb/>Nachbar, in deffen Keller ein kleiner Berg solcher unentbehrlichen
<lb/>Frucht sich erhob, der durch die Lucke sichtbar ward. Welche Ver- 
<lb/>suchung! Erweckte der Hunger ein Gelüste nach der verbotenen
<lb/>Frucht, so mochte er auch die Verantwortung der Befriedigung des- 
<lb/>selben übernehmen. Der Besuch des Kellers entführte so viele
<lb/>Knollen, daß die Familie davon einige Tage leben konnte; ehe
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0152.tif"
                n="152"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0152"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>152 Skizzen aus der Mappe.

<lb/>aber die erste Portion in den Topf gelangte, wurde der Diebstahl
<lb/>entdeckt. Die Anklage war gerichtet auf einen ausgezeichneten
<lb/>Diebstahl durch Einsteigen mit Hülfe des einen Kellerlochs. Der
<lb/>Angeklagte blieb seinem in der Voruntersuchung abgelegten Geständ- 
<lb/>nisse getreu. Der einzige Zeuge, welcher vernommen wurde, war der
<lb/>Bestohlene, ein Mann von wohlhäbigem Ansehen und kräftiger Ge- 
<lb/>stalt, in welchem, wie es scheint, auch ein kräftiges menschliches
<lb/>Herz schlägt. Ganz den Egoismus verläugnend, der den Landbe- 
<lb/>wohner zu einem entschiedenen Gegner dessen macht, der die fre- 
<lb/>velnde Hand gegen sein Eigenthum ausstreckt, bezeugte er auf An- 
<lb/>laß der entsprechenden Frage des Präsidenten nicht nur die extreme
<lb/>Armuth des Angeklagten und dessen Unfähigkeit, sich durch eigne
<lb/>Anstrengung die nöthigen Subsistenzmittel zu erringen, sondern
<lb/>legte auch seine Ueberzeugung dar, daß der Angeklagte den Dieb- 
<lb/>stahl wenigstens nicht auf die von der Anklage angegebene Art be- 
<lb/>gangen haben könne, da auch das weiteste der beiden Kellerlöcher
<lb/>doch zu eng sei, um den Körper eines Mannes durch zu lassen,
<lb/>und gerieth in einen ohne das Einschreiten des Präsidenten wohl
<lb/>noch weiter gediehenen Wortwechsel mit dem Angeklagten, der viel- 
<lb/>leicht aus Besorgniß überhaupt, oder in Bezug auf die Qualifica-
<lb/>tion des Einsteigens freigesprochen und so aus der öffentlichen Ver- 
<lb/>sorgungsanstalt mit freier Kost und Wohnung in die ihn dem
<lb/>Hunger überlassende mit Noth und Theuerung kämpfende Welt
<lb/>sogleich oder doch früher hinausgestoßen zu werden und mit dem
<lb/>armen Mann Uhlands klagen zu müssen:

<lb/>Der Reichen Gärten sah ich blühn.

<lb/>Ich sah die goldne Saat;

<lb/>Mein ist der unfruchtbare Weg,

<lb/>Den Sorg' und Mühe trat.

<lb/>versicherte, daß er allerdings so in den Keller gelangt sei, freilich
<lb/>trotz seines vom Hunger verzehrten Körpers — wer denkt nicht an
<lb/>Uhland's verhungerten Dichter:

<lb/>Du warst schon hier verklärt.

<lb/>Und wenig mehr, als Christ.

<lb/>— nur mit einiger Anstrengung.

<lb/>Ich beobachtete während dieser Scene, die den als Belastungs-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0153.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0153"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>zeugen Geladenen in einen Entlastungszeugen verwandelte, die Ge-
<lb/>schwornen, die, als der edelmüthige Bestohlene so mit dem Feind
<lb/>seines Eigenthums stritt, sich einander ansahen, als wollten sie sich
<lb/>ihre Betrachtungen über eine so seltsame Erscheinung mittheilen.
<lb/>Allerdings las man in ihren Mienen eine gewisse Theilnahme,
<lb/>aber als vorherrschend las ich ihre Glosse: Wie, unsere Kartoffeln,
<lb/>die zuweilen decimirt worden, wahrend sie noch im Schooße der
<lb/>Erde ruhen, sollen selbst im Keller nicht mehr sicher sein, während
<lb/>wir umgeben sind von durch Hunger eingeschrumpften Nachbarn,
<lb/>denen darum jedes Kellerloch weit genug ist!

<lb/>Wahrspruch: Schuldig des Diebstahls durch Einsteigen mit
<lb/>Hülfe des Kellerlochs.

<lb/>Es bedurfte kaum meiner Hinweisung auf den hohen Grad
<lb/>der Noth, der den Angeklagten gestachelt, um eine - weitgehende
<lb/>Milderung der Strafe des ausgezeichneten Diebstahls zu bewirken.

<lb/>Eine weitere Erfahrung machte ich als Vertheidiger in der
<lb/>Anklagesache, die mir Stoff gab zu einem Beitrag zum Jahrgang
<lb/>1855 des Archivs des Criminalrechts: Ueber den Begriff
<lb/>des Ausdrucks: „umschlossener Hofraum" in mehreren
<lb/>deutschen Strafgesetzbüchern, in so weit ein Dieb- 
<lb/>stahl ein ausgezeichneter sein soll. Ich beziehe mich
<lb/>darauf.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Es ist eine alte Klage, daß die Zuchthäuser nichts weniger
<lb/>als Zuchthäuser, d. h. Besserungsanstalten sind, daß sie vielmehr
<lb/>die „Hochschulen der Verbrecher" sind. Mit Recht wird in dem
<lb/>Vorwort der im Jahr 1853 erschienenen Schrift: Zuchthaus-
<lb/>* geschieht en hervorgehoben, „daß, wer mit einem Teufel ins Zucht- 
<lb/>haus kommt, oft mit sieben hinausgeht."

<lb/>An demselben Tage (1. October 1855) wurde eine zweite
<lb/>Anklage wegen ausgezeichneten Diebstahls verhandelt. Der Ange- 
<lb/>klagte, dem ich ebenfalls als Vertheidiger zur Seite stand, war
<lb/>ein junger Handwerker (Schneider), der schon dreimal wegen Dieb- 
<lb/>stahls bestraft worden, im eigentlichen Sinne ein Leichtfuß war.
<lb/>Denn er hatte sich schon mehrmals in der Kunst sich leichtfüßig
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0154.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>Skizzen aus der Mappe.
</p>
            <p>

               <lb/>unsichtbar zu machen, geübt und hervorgethan. Zu einer Konfron- 
<lb/>tation aus dem Arresthause über die Straße in das Verhörzim- 
<lb/>mer des Militärstrafgerichts geführt, entsprang er auf dem Rück- 
<lb/>wege dem ihn bewachenden Gefangnenwärter, und verfügte sich stracks
<lb/>in ein Gasthaus, nicht, um dort zu zechen, sondern um sich dort
<lb/>die Mittel zum Zechen zu verschaffen. Er schlich sich in die Stube
<lb/>des Sohns des Wirths und eignete sich die dort hängende Uhr
<lb/>desselben zu.

<lb/>Bald nachdem er wieder zu Haft gebracht worden war, wurde
<lb/>ihm das Verweisungsurtheit und der Anklageact mitgetheilt. Schon
<lb/>hatte ich mit ihm wegen der Vertheidigung conferirt, als mir die
<lb/>Nachricht zukam, daß etwas vorgefallen sei, dem zu Folge ich viel- 
<lb/>leicht nicht nöthig hätte, mir den Kopf darüber zu zerbrechen, was
<lb/>ich zum Besten meines Defendenden Vorbringen könne und solle.
<lb/>Dieser hatte mit seinem Zellengenossen ein komplett zur Flucht ge- 
<lb/>schmiedet. Sie lockten unter einem Vorwand den Gefangnenwärter
<lb/>in ihre Halle und entsprangen, hinter ihm die Thüre zuschlagend
<lb/>und verschließend. Da mein Schützling als Schneider mit selbst- 
<lb/>verfertigter guter Kleidung versehen war, so gerirte er sich, im Hofe
<lb/>angekommen, als Mitglied der Hausgenoffenschaft. Hebels Schatz-
<lb/>kästlein des rheinischen Hausfreundes erzählt uns „wie der Zun-
<lb/>delfrieder eines Tags aus dem Zuchthaus entwich und glücklich
<lb/>über die Grenze kam," und gedenkt auch seines gefährlichen Zu- 
<lb/>sammentreffens mit der Schildwache: „Als er aber an das andere
<lb/>Thor gelangte, und auch hier dem Landfrieden nicht traute, drei
<lb/>Schritte vor dem Schilderhaus, als sich inwendig der Söldner
<lb/>rührte, schrie der Frieder mit herzhafter Stimme: Wer da! der
<lb/>Söldner antwortete in aller Gutmüthigkeit: Gut Freund! Also
<lb/>kam der Frieder glücklich wieder zum Städtlein hinaus und über
<lb/>die Grenze." Zu einer ähnlichen Irritation entschloß sich mein
<lb/>Defendend. Bei der Schildwache, die den Ausgang behütete, ange- 
<lb/>kommen, sah er diesen Rekruten von oben herab an, würdigte ihn
<lb/>des Grußes: Guten Tag! und paffirte die Pforte. Seine Schnell- 
<lb/>süßigkeit und genaue Kenntniß des Labyrinths der nahen engen
<lb/>und gewundenen Gassen der Altstadt entzog ihn der Verfolgung.
<lb/>Er schlug den Weg nach der reichen Stadt Frankfurt mit ihren
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0155.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>lockenden Gelegenheiten ein, und schon die Bewohner des nächsten
<lb/>Dorfes sollten Grund haben, auszurufen:

<lb/>Daniels Kind ist wieder da.

<lb/>Schließt den Schenktisch, schließt die Lade,

<lb/>Daß Euch Daniels Kind nicht schade.

<lb/>(Freiligrath.)

<lb/>Denn dort lieh sich, gleich dem Zundelfrieder, der sich einmal von
<lb/>einem Unbekannten einen Mantel geliehen hatte, der Entsprungene
<lb/>von einem Unbekannten etliche und dreißig Gulden, und so mit
<lb/>Zehrgeld versehen wendete er sich nach dem nächsten Orte, nach
<lb/>dem Städtchen Langen, um sich von der mageren Gefangenenkost
<lb/>zu erholen und, für sich selbst einen „guten Tag" besorgend, sich
<lb/>in dem ersten Gasthause das Beste auftischen zu lassen. Nur gab
<lb/>er sich den Freuden der Tafel zu lange hin; ein stattlicher Rausch
<lb/>versetzte ihn in eine poetische Stimmung, aus der er durch ein
<lb/>sehr prosaisches Intermezzo gerissen wurde. Denn die Häscher stan- 
<lb/>den vor ihm mit zugreifenden Händen, welchen die Handelsstadt
<lb/>am Main das Nichteintreffen des nahenden ungebetenen Gastes zu
<lb/>verdanken hatte.

<lb/>Daß der Staatsanwalt dieses Zwischenspiel zur Colorirung
<lb/>benutzen werde, konnte ich erwarten. Auch machte er hiervon Ge- 
<lb/>brauch, indem er hierüber sogar anticipirend Fragen an den An- 
<lb/>geklagten stellte, die derselbe nicht verneinen konnte. Daß dieses an-
<lb/>ticipirte Geständniß nicht geeignet war, die Verwaltung meines ^
<lb/>Amts als Vertheidiger zu erleichtern, ist selbstverständlich.

<lb/>Der Angeklagte hörte das dem Schuldig der Geschworenen
<lb/>entsprechende, mehrjährige Freiheitsstrafe zuerkennende Urtheil des
<lb/>Gerichtshofes mit vieler Gelassenheit an; er hatte sich schon mit
<lb/>richtigem Tactgefühle die zutreffende Zeche selbst gemacht. Ich
<lb/>hielt es für eine Gewissenspflicht, den Verurtheilten zu vermahnen,
<lb/>sich die Strafe zur Warnung dienen zu lassen, die Möglichkeit zu
<lb/>verhindern, daß ich ihm wieder zum Vertheidiger beigegeben werde.

<lb/>Er antwortete nicht. In seinen Mienen konnte ich lesen, daß das
<lb/>Saamenkorn auf einen unfruchtbaren Boden gefallen sei, und wie- 
<lb/>derum konnte ich mich der traurigen Betrachtung nicht entziehen,
<lb/>daß, so lange die Anstalten zur Verbüßung der Freiheitsstrafen
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0156.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0156"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Skizzen aus der Mappe.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht gründlichen Reformen unterworfen würden, sie die Sträflinge
<lb/>verderbter entlassen, als aufnehmen *). Mich sollte es wundern,
<lb/>wenn der, welcher nun schon viermal Strafe erlitten, nach seiner
<lb/>Entlassung aus der Strafhaft nicht sofort seine Freiheit dazu be- 
<lb/>nutzen sollte, um den Feldzug gegen fremdes Eigenthum wieder zu
<lb/>eröffnen. Dieß war bisher sehr consequent geschehen.

<lb/>Schon vor und seit vielen Jahren wurde auch im rheinischen
<lb/>Hessen die Nothwendigkeit solcher Reformen durch Adoption des
<lb/>Pönitentiarsystems anerkannt **). Es fehlt nicht an Mahnungen,
<lb/>ans Werk zu gehen. Indessen bleibt es beim Alten, während man
<lb/>genöthigt ist, die Zucht- und Correctionshäuser zu erweitern, weil,
<lb/>während die Hochschule des Landes fortschreitend an Frequenz ver- 
<lb/>liert, der Besuch dieser Hochschulen in stetem Wachsen ist. Mah- 
<lb/>nend ist eine Stelle der vom Justizministerium veröffentlichten
<lb/>Uebersicht der in den Jahren 1852 und 1853 abgeurtheilten De- 
<lb/>licte, die Stelle: „Die Zahl der Bestrafungen wegen der im

<lb/>Art. 94, p. 7 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Verbrechen (Raub,
<lb/>Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Fälschung, Wil- 
<lb/>derei, Diebshehlerei) im Rückfalle betrug in 1852: 329, in
<lb/>1853: 315. Es ist hiernach, gleichwie die Zahl der wegen der
<lb/>genannten Verbrechen Verurtheilten überhaupt zugenommen hat,
<lb/>auch die Anzahl derer, welche wegen dieser Verbrechen als Rück- 
<lb/>fällige bestraft wurden, in 1852 und 1853 namhaft gestiegen;
<lb/>denn die Zahl der Rückfälligen betrug in den vorhergegangenen
<lb/>Jahren nur einmal (1850), mehr als 200." — Zahlen reden!

<lb/>III.

<lb/>Unterm 16. October 1852 wurde für die beiden Provinzen
<lb/>des Großherzogthums Hessen auf der rechten Seite des Rheins,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gerichtssaal Jahrgang 1854, Band 2, S. 316, 317, Jahrg. 1855,
<lb/>Band 1, S. 243. Vgl. Sander: lieber die Ursachen zur Rück- 
<lb/>fälligkeit der Strafgefangenen (S. 265 re. des 6. Bandes der Jahr- 
<lb/>bücher der Gefängnißkunde und Besserungsanstalten. Darmst. 1845).


<lb/>•*) Nolln er: Die Strafanstalten im Großherzogthum Hessen (S.
<lb/>308 re. desselben 6. Bandes der Jahrbücher).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0157.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>zugleich zu dem Zweck, um „dadurch den Gerichten dieser beiden
<lb/>Provinzen gleichförmig organisirte Hülfsbehörden zu verschaffen/
<lb/>eine Verordnung „wegen Organisation der Ortsgerichte" erlassen.
<lb/>Zn criminalistischer Beziehung wurde namentlich verordnet, daß
<lb/>„die Ausstellung von Leumundszeugnissen dem Geschäftskreise der
<lb/>Ortsgerichte, deren Vorstand in der Regel der Bürgermeister ist,
<lb/>angehöre. Eine hinzugefügte Instruction hebt hervor, daß die
<lb/>Vorsteher und Gerichtsmänner „wenn sie ein Urtherl aussprechen,
<lb/>z. B. daß die Person in üblem Rufe stehe, die Thatsachen, auf
<lb/>welche eine solche Ueberzeugung sich gründet, soweit thunlich, an- 
<lb/>zuführen hatten."

<lb/>Die Erfahrung einer^ kurzen Zwischenzeit hat gelehrt, daß
<lb/>solche Leumundszeugnisse nicht selten ungründlich oder gar unrichtig
<lb/>sind *). Mehr als einmal sah ich vor dem Schwur- oder Pro- 
<lb/>vinzialstrasgericht als Zeugen irgend ein Mitglied des Ortsgerichts
<lb/>stehen, das sich, gegenüber den Fragen des Präsidenten, des Staats- 
<lb/>anwalts, des Vertheidigers, wegen Rechtfertigung eines Leumunds- 
<lb/>zeugnisses, wenn auch nur in Bezug auf Logik, in Verlegenheit
<lb/>befand **). Solche sich von der Wahrheit entfernende Zeugnisse
<lb/>schaden dann weniger, wenn ein Vertheidiger bestellt ist und dieser
<lb/>seiner Psticht genügt, als in den Fällen, wo kein Vertheidiger bei- 
<lb/>gegeben ist, was in minder wichtigen Strafsachen gewöhnlich ist,
<lb/>indem den Beschuldigten stark zugesprochen wird, auf ihr Recht,
<lb/>einen Vertheidiger bestellt zu erhalten, zu verzichten.

<lb/>Erst vor Kurzem, im Monat September 1855, mußte ich
<lb/>einem solchen Leumundszeugnisse entgegentreten. Der Angeschuldigte
<lb/>sollte die Amts- und Dienstehre des Bürgermeisters seines Dörf- 
<lb/>chens verletzt haben. - Am Schlüsse der noch in den Formen des
<lb/>Jnquisitionsprozesses geführten Untersuchung wurde er befragt, ob
<lb/>er die Beigebung eines Vertheidigers verlange; auf seine Bejahung
<lb/>wurde ich ihm bestellt. Bei Einsicht der Acten stieß ich auf das
<lb/>Leumundszeugniß, das ich so beschaffen fand, daß ich es am Schluffe
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dergl. Gerichtssaal, Jahrg. 1854, Band 1, S. 34.


<lb/>") Gerichtssaal, Jahrg. 1851, Band 2, S. 404, 405.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0158.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>Skizzen aus der Mappe.
</p>
            <p>

               <lb/>der Schutzschrist bekämpfen mußte, indem ich vortrug: „DasZeug-
<lb/>niß des Ortsgerichts — geht dahin, der Angeschuldigte stehe in
<lb/>keinem guten Rufe, sei streitsüchtig. Hiernach soll Streitsucht hin- 
<lb/>reichen, um Jemanden als in üblem Rufe stehend zu bezeichnen.
<lb/>Abgesehen davon, daß man Jemanden, der sein Recht mit Festig- 
<lb/>keit vertheidigt, im Rechtspunkt empfindlich ist, der also, besonders
<lb/>wenn er den unteren vielfach beschwerten Ständen angehört, eher
<lb/>Anerkennung verdient, gern streitsüchtig nennt, ist Streitsucht nur
<lb/>eine menschliche Schwäche, und wohin sollte es führen, wenn jede
<lb/>Schwäche zur Anklage: „übler Ruf" berechtigte. Dann möchte
<lb/>man sagen: Wer ist frei von solcher Anklage? Nachträglich brachte
<lb/>ich das Wanderbuch des Angeschuldigten zu den Acten, indem ich
<lb/>darauf hindeutete, daß dasselbe eine Reihe von ihm günstigen Zeug- 
<lb/>nissen, zum Theile vom Bürgermeister selbst ausgestellt, enthalte,
<lb/>und hervorhob, daß dadurch das Zeugniß des Ortsgerichts, welches
<lb/>auch ein Mitglied desselben zu unterzeichnen sich geweigert habe, um
<lb/>so mehr neutralisirt werde.

<lb/>Die Anlegung dieser Gegenmine hatte auch den gewünschten
<lb/>Erfolg. Das urtheilende Gericht warf das so beanstandende Leu-
<lb/>mundszeugniß nicht in die Waagschale.

<lb/>Gewöhnlich wird darin gefehlt, daß solche Zeugnisse zu den
<lb/>Acten registrirt werden, ohne daß sie eine strenge Censur passiven.
<lb/>Man ist gewöhnlich damit zufrieden, daß die Form gewahrt, der
<lb/>Vorschrift des Gesetzes nominell Genüge geschehen, ein Leumunds-
<lb/>zeugniß beigebracht ist.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0159.tif"
             n="159"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0159"/>
         <div xml:id="d73512e14763" n="XII.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d73512e14768" type="review">
               <head>
                  <title>Schelwitz, Hartmann, das Recht des Autors an seinen Werken, nach den Grundsätzen des preußischen Landrechts, in einer kritischen Beleuchtung eines Erkenntnisses des kön. Appellationsgerichts zu Köln, den Becker'schen Nachdruck von Theodor Körner's sämmtlichen Werken betr. dargestellt. Berlin, Nicolai. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d73512e14783" type="review">
               <head>
                  <title>Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung. In Verbindung mit mehreren Gelehrten herausgegeben von H. Th. Schletter. Erlangen. Ferd. Enke. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0801+1856_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>XII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Schelwitz, Hartmann, das Recht des Autors an sei- 
<lb/>nen Werken, nach den Grundsätzen des preußischen Land- 
<lb/>rechts, in einer kritischen Beleuchtung eines Erkenntnisses
<lb/>des kön. Appellationsgerichts zu Köln, den Becker'schen
<lb/>Nachdruck von Theodor Körner's sämwtlichen Werken
<lb/>betr. dargestellt. Berlin, Nicolai. 1855. 8.

<lb/>Es ist zwar in dieser Schrift nur ein Rechtsfall behandelt
<lb/>und ein richterliches Urtheil der Kritik unterworfen. Allein die
<lb/>Fragen, welche hier Vorkommen, sind nicht nur in Rücksicht auf
<lb/>Rechtmaßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Nachdrucks, sondern auch
<lb/>in Beziehung auf das internationale Privatrecht von Wichtigkeit.
<lb/>Es handelt sich nämlich nicht bloß davon, welche Rechte gegen
<lb/>Nachdruck dem Autor und seinen Erben zustehen und wie weit er
<lb/>sie auf einen Verleger übertragen kann, sondern auch davon, ob
<lb/>diese Rechte, sowie sie dem Autor nach der Gesetzgebung seines
<lb/>Vaterlandes zustehen, auch in andern Ländern verfolgt werden kön- 
<lb/>nen. Der in der Schrift behandelte Fall ist ein neuer Beweis,
<lb/>wie sehr die Gesetze der einzelnen Bundesländer eben so wie jene
<lb/>des Bundes selbst in dieser Beziehung noch der Nachhülfe be- 
<lb/>dürfen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und
<lb/>Gesetzgebung. In Verbindung mit mehreren Gelehrten
<lb/>herausgegeben von vr. H. Th. Schletter. Erlangen.
<lb/>- Ferd. Enke. 1855. 8.

<lb/>Von diesem im Jahrgang 1855. Band I. S. 308. dieser
<lb/>Zeitschrift angezeigten Werke ist nun der erste Band vollständig,
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0160.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0160"/>
            <div xml:id="d73512e14875" type="review">
               <head>
                  <title>Temme, J. D. H. Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, nach den Strafgesetzbüchern der Schweiz. Aarau, Sauerländer. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0801+1856_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom zweiten Bande das erste Heft erschienen. Der erste Band
<lb/>enthält außer den früher schon angegebenen Aufsätzen und außer
<lb/>Uebersichten der Gesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten,
<lb/>justizstatistischen Nachrichten, Anzeigen der neueren juristischen und
<lb/>staatswissenschaftlichen Schriften, dann Miscellen noch: (S. 238)
<lb/>Die durch den Conflict des Episcopats der oberrheinischen Kirchen- 
<lb/>provinz mit ihren Regierungen veranlaßten Flugschriften (Sehr
<lb/>interessant eingeleitet) von Warnkönig. — (S. 286) Einlei- 
<lb/>tung in das hannöversche Recht. Bon Düring. — (S. 296)
<lb/>Der gegenwärtige Zustand der Gesetzgebung und Rechtsliteratur
<lb/>des Großherzogthums Hessen. Bon Sch äff er. — (S. 353)
<lb/>Ueber den Entwickelungsgang der österreichischen Civiljurisprudenz
<lb/>seit der Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Von
<lb/>Unger. — (S. 359) Ueber den gegenwärtigen Stand des öster- 
<lb/>reichischen Strafrechts. Von Glaser.

<lb/>Das erste Heft des zweiten Bandes enthält außer Anzeigen
<lb/>von Schriften, dann Produkten der Gesetzgebung einzelner deutscher
<lb/>Staaten, justizstatistischen Nachrichten und Miszellen noch beson- 
<lb/>ders: (S. 36) Die neuesten Bestrebungen der Gesetzgebung und
<lb/>Literatur in Bezug auf das Advokatenwesen. Von Beschorner.—
<lb/>(S. 54) Uebersicht der Literatur des badischen Civilrechts. Von
<lb/>Domainenrath Warnkönig. — (S. 64) Der gegenwärtige

<lb/>Rechtszustand im Herzogthume Braunschweig. Von Strümpell.
</p>
               <p>

                  <lb/>Temme, I. D. H. Lehrbuch des schweizerischen Straf- 
<lb/>rechts, nach den Strafgesetzbüchern der Schweiz. Aarau,
<lb/>Sauerländer. 1855. 8.

<lb/>In der neueren Zeit lernt man immer mehr den Werth der
<lb/>vergleichenden Jurisprudenz kennen und wenn auch nicht alle legis- 
<lb/>lativen Versuche hievon Zeugniß geben, so liefern doch einzelne
<lb/>einen rühmlichen Beweis solcher Erkenntniß. Das vorliegende
<lb/>Werk bietet reichen Stoff zu solcher Vergleichung um so mehr, als
<lb/>es nicht nur die Strafgesetzgebung von 11 Schweizer Kantonen
<lb/>nebst dem Bundes-Strafrecht über Verbrechen gegen die Schwei- 
<lb/>zerische Genossenschaft in wissenschaftlicher Zusammenstellung dar- 
<lb/>legt, sondern auch um deswillen vorzügliche Berücksichtigung ver- 
<lb/>dient, weil die Schweiz aus drei verschiedenen Nationalitäten be- 
<lb/>steht und die Betrachtung, wie diese Verschiedenheit auf die Ge- 
<lb/>setzgebung einwirkt, der Legislation von großem Werthe ist.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0161.tif"
             n="161"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0161"/>
         <div xml:id="d73512e14994"
              ana="scope_-_161-178"
              type="article"
              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das strafbare Aufregen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brackenhoeft, T.">Von Dr. T. Brackenhoeft, a. o. Prof. in Heidelberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Was strafbare Aufregen.

<lb/>Von Di*. T. Brackenhoeft, a. o. Prof, in Heidelberg.

<lb/>§. I.

<lb/>Die Schwierigkeit, das strafbare Aufregen gegen Staat oder
<lb/>Regierung festzustellen, welches außerhalb des Gebietes der An- 
<lb/>stiftung von Hochverrath liegt, ist nicht unbeachtet geblieben *). Es
<lb/>liegt nahe, ihre Ursache darin zu finden, daß ein solches Aufre- 
<lb/>gen dem Gebiete der Wirkung der Strafe gar nicht angehöre, also
<lb/>als ein strafbares gar nicht ins Dasein treten könne; daß es we- 
<lb/>gen des Mangels der Absicht gewaltsamer Ausführung nicht ein- 
<lb/>mal als eine Vorbereitung zum Hochverrath betrachtet werden
<lb/>könnet; und daß die Vorstellung von der Strafbarkeit eines sol- 
<lb/>chen Aufregens sich in einer Unklarheit des Anschauens gründe.
<lb/>Die Richtung der Absicht des Aufregenden auf die Folgen, wel- 
<lb/>che der Zustand des Aufgeregtseins herbeizuführen geeignet ist,
<lb/>stellt sich als eine Ursache heraus, die die Meinung der Strafbar- 
<lb/>keit des Gebrauchs gewisser Mittel der Einwirkung auf die öffent- 
<lb/>liche Meinung über Staat und Regiernng hervorgerufen haben
<lb/>kann. Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so tritt der Straf- 
<lb/>barkeit der Aufregung entgegen: der Mangel der Verwirklichung
<lb/>dieser Absicht durch die aufregende Thätigkeit einerseits, und der
<lb/>Mangel der beschlossenen Verwirklichung eines Zweckes des Aufre- 
<lb/>genden andererseits. Der erstere Mangel schließt die eigne Thä-
<lb/>terschaft des Aufregenden, der zweite dessen Anstifterschast
<lb/>aus. Und wird der Begriff der Aufregung in seinen Schranken
</p>
            <p>

               <lb/>1) S. Mittermaier, Arch. d. Crim. N. Jgg. 1854. S. 171 ff. u.
<lb/>ebendas. Genannte.

<lb/>2) M. Nuss, im Arch. d. Crim. N. Jgg. 1850.' S. 396 ff. u. eben- 
<lb/>das. Jag. 1847. S. 96.

<lb/>Der GeriWUal. Hest III. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0162.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0162"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Aufregen.
</p>
            <p>

               <lb/>gehalten, so muß sie von beiden Mängeln begleitet sein. Es kann
<lb/>nemlich der Gegenstand jener Absicht immer nur als eine einer Wil- 
<lb/>lensberechtigung der Staatsgewalt oder der Regierungsgewalt wi- 
<lb/>derstreitende Einwirkung auf deren Zustand von hochverrätherischer
<lb/>Richtung strafbar sein; sei diese Einwirkung nun endlicher Zweck,
<lb/>oder bloßer Mittelzweck. Durch den Zustand des Aufgeregtseins
<lb/>wird diese Absicht nicht verwirklicht. Denn die Ruhe der Gemü-
<lb/>ther, um deren Aufregung allein es sich handelt, liegt außerhalb
<lb/>des Kreises jeder Berechtigung. Eben so wenig wird durch das
<lb/>Aufregen die Absicht eigner Ausführung des Aufregenden an den
<lb/>Tag gelegt. Es wird also eine Thäterschaft des Hochverrats
<lb/>nicht begründet. Es wird aber auch durch diesen Zustand der Be- 
<lb/>schluß der Aufgeregten zu hochverrätherischer Thätigkeit noch nicht
<lb/>hervorgerufen. Es kann daher auch die Aufregung keine Anstif- 
<lb/>tung von Hochverrath sein, so lange sie nicht eine Verwirklichung
<lb/>eines von dem Aufregenden beabsichtigten Beschlusses einer hoch-
<lb/>verrätherischen Handlung, den er in den Aufgeregten hervorgeru- 
<lb/>fen, zur Folge gehabt hat^). Und wenn die Form einer Auf- 
<lb/>forderung zu einer solchen Handlung auch nicht zum Wesen der
<lb/>Anstiftung gehört, so wird sie doch durchgängig das einzige Merk- 
<lb/>mal für die Erweckung des Beschlusses sein. Das Auffordern zur
<lb/>That geht aber über die Gränze des bloßen Aufregens hinaus.
<lb/>Der gedachte Standpunkt führt also dahin, die Meinung der
<lb/>Strafbarkeil des Aufregens als eine Folge unklarer Anschauung zu
<lb/>betrachten.

<lb/>§. 2.

<lb/>In einem Zustande, gegen dessen Duldung eine rationelle
<lb/>Ursache eines Anspruches auf Aenderung des Bestehenden, und ei-
</p>
            <p>

               <lb/>3) ELend. Jgg. 1847. S. 81—83. F. Noßhirt., ebend. Jgg. 1851.
<lb/>S. 499. Daß Leim Crimen majestatis nach der Natur des Ver- 
<lb/>brechens eine Ausnahme davon eiutrete: Zachariä, ebend. Jgg.
<lb/>1850. S. 282; ist eine Annahme die auf einer Verwechselung der
<lb/>Absicht fremder Ausführung mit der Absicht eigner Ausführung be- 
<lb/>ruht. Das ,,quisquis ... cogitaverit“: L. 5. C. ad leg. Jul,
<lb/>maj. 9. 8., kam: doch nur auf die letztere bezogen werden.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0163.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brackenhoeft.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>ner Unzufriedenheit mit diesem, nicht aufzufinden wäre, würde man
<lb/>auch in der That ein dem Gebiete des Hochverrats fremd geblie- 
<lb/>benes Aufregen als straflos betrachten müssen. Denn das Erregen
<lb/>einer unbegründeten Unzufriedenheit würde, so lange es nicht diese
<lb/>Unzufriedenheit zu einer hochverräterischen Thätigkcit in ein Ur-
<lb/>- sachsverhältniß gesetzt hatte, nichts anders als das Begehen einer
<lb/>Thorheit sein*). Die Sache gestaltet sich aber anders, wenn die
<lb/>Ansicht zur Herrschaft eines Rechtsprincips gelangt, daß ungeachtet
<lb/>des Grundes zur Unzufriedenheit, der Zustand, welcher deren Ge- 
<lb/>genstand ist, geduldet werden müsse. Denn dann wird die Unzu- 
<lb/>friedenheit rechtsgefährdend, so fern es gelingt. Gründe derselben
<lb/>zur Geltung zu bringen. Für die Gegenwart wenigstens wird sich
<lb/>kein Zustand der in Rede stehenden Art Nachweisen lassen, der kei- 
<lb/>ner begründeten Unzufriedenheit Raum ließe, und demnach auch
<lb/>keiner, der des gedachten Princips für die Geltung als rechtlicher
<lb/>Zustand entbehren könnte. Daraus folgt, daß, wenn rechtsgefähr- 
<lb/>dende Handlungen strafbar sind 1 2), es ein strafbares Aufregen ge- 
<lb/>ben kann, und daß dasjenige Aufregen die Eigenschaft der Straf- 
<lb/>barkeit hat, welches die Integrität des Zustandes des Geduldet- 
<lb/>seins des unbefriedigenden3) Zustandes ergreift. Diese Integri- 
<lb/>tät kann aber erst dann ergriffen fein, wenn die Grundkraft, wel- 
<lb/>che diesem Zustande das die Wirksamkeit aller übrigen Mittel sei- 
<lb/>ner Verwirklichung bedingende und daher wesentlichste Mittel die- 
<lb/>ser Verwirklichung ist, durch das Aufregen eine den Zustand des
<lb/>Geduldetseyns schwächende Richtung empfangen hat. So gefaßt,
<lb/>wird indcß die Sache kaum verstanden werden. Um aber eine an- 
<lb/>dere entsprechende Fassung zu finden, bedarf es einer klaren An- 
<lb/>schauung der Bewegung der Gesellschaft, welche die Verwirklichung
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die dann der Kritik: s. Mittermaier a. a. O. 178; als Gegen- 
<lb/>stand der Bekämpfung anheimsiele.


<lb/>2) S. m. Aufs, im Arch. d. Crim. N. Jgg. 1817. S. 60. 69.


<lb/>3) Das Geduldetsein eines befriedigenden Zustandes wird den Folgen
<lb/>der Aufregung immer widerstehen. Dasi nicht die Verbreitung der
<lb/>liberalen Ideen, sondern das Drückende der Zustände die französische
<lb/>Revolution hervorgerusen, ist schon von Anderen bemerkt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0164.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Aufregen.
</p>
            <p>

               <lb/>der Zustände trägt, und in dieser Function, sei es, in welchem
<lb/>Grade es wolle, eine geschichtegestaltende Wirksamkeit und Be- 
<lb/>deutung hat. Der Weg zu dieser Anschauung muß gebahnt wer- 
<lb/>den durch die Unterscheidung der Wirkungskreise, die in dieser Be- 
<lb/>wegung, ungeachtet der Einheit derselben in ihrer geschichtegestal-
<lb/>tenden Function, sich unterscheiden. Um ihn zu verfolgen, muß
<lb/>zunächst festgestellt werden, welche Stellung die Träger dieser Be- 
<lb/>wegung derjenigen Macht gegenüber einnehmen, welche mittelst
<lb/>der Strafe eine Reaction gegen deren Einwirkung auf den Rechts- 
<lb/>zustand zu üben vermag.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3.

<lb/>Handlungen, welche die Reaction einer Macht gegen deren
<lb/>Urheber Hervorrufen, können gerichtet sein, gegen einen Mitträ-
<lb/>ger derselben oder Bürger, gegen einen unterworfenen Schütz- 
<lb/>ling derselben oder einen Unterthanen, oder gegen einen Frem- 
<lb/>den. Rechtlich ist diese Reaction dann, wenn diese Macht die ge- 
<lb/>schichtliche Anerkennung der Rechtlichkeit ihres Bestehens für sich
<lb/>hat, und die Mittel, welche ihr Wesen bedingen, in ihrer garan-
<lb/>tirenden Bedeutung für ihr Bestehen gemindert oder gänzlich ver- 
<lb/>nichtet werden. Verringerung der Mittel, welche jene Bedeutung
<lb/>nicht ergreift, rechtfertigt keine Reaction, sondern begründet nur
<lb/>Anspruch auf Entschädigung.

<lb/>Das Mittel der Reaction gegen den Fremden ist Gewalt,
<lb/>gegen den Bürger und Unterthanen richterlich zuerkannte Strafe.
<lb/>In der Reaction steht auch der Bürger und Unterthan der reagi-
<lb/>renden Macht als Gegner gegenüber; in der Anwendung der Mit- 
<lb/>tel der Reaction ist er ihr Angehöriger. Er wird ihr Gegner in
<lb/>dem Augenblicke, wo die Reaction begründet ist. Er wird von
<lb/>ihr als Angehöriger behandelt, bei der Zufügung der Nachtheile,
<lb/>die die Kräftigung der Reaction bezwecken.

<lb/>Die Reaction gegen den Bürger ist begründet mit der Er- 
<lb/>kennbarkeit seines, auf jene Verminderung gerichteten Willens *).
<lb/>Der Zustand des Bürgers, in der Bedeutung, die vorhin zu Grunde
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>
            <p>

               <lb/>1) M. Aufs, a. &lt;t. O. S. 61 ff, 66. 9-1 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0165.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brackenhoest.
</p>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>gelegt worden, gehört dem rationellen menschlichen Gemeinwesen
<lb/>an. Wir betrachten ihn als außerhalb der geschichtlichen Wirklich- 
<lb/>keit liegend, und stellen ihn hin, als eine Idee, die unsere Er-
<lb/>kenntniß leitet, und uns fern davon hält, das Gebiet, dem er an- 
<lb/>gehört, mit dem unsrigen zu verwechseln.

<lb/>Die Reaction gegen den Unterthanen ist begründet, mit sei- 
<lb/>ner Urheberschaft von irgend einer Minderung oder Vernich- 
<lb/>tung der gedachten Art 2). Die Macht, welcher der Unterthan
<lb/>unterworfen ist, nennen wir germanisch den Bann. Wir verste- 
<lb/>hen darunter, die Macht des Trägers eines Sonderwillens, das
<lb/>Gebiet des Gemeinwesens, die Oeffentlichkeit, anderen zu ver- 
<lb/>schließen, oder ihnen durch Privilegien Antheil an demselben zu
<lb/>gestatten2 3). Wir wählen diesen Ausdruck statt der Bezeichnung:
<lb/>monarchische Staatsgewalt, deshalb, weil wir uns in dem Gebiete
<lb/>des Ringens um die geschichtliche Eristenz eines Zustandes befin- 
<lb/>den, bei dem Gebrauche dieser Bezeichnung aber das Gesichertsein
<lb/>einer solchen Eristenz vorausgesetzt werden würde. Unser Gebiet
<lb/>ist demjenigen gleichartig, in dem die Vefugniß eine Verfassung zu
<lb/>suspendiren, zur Ausübung kommt. Inwiefern der Träger jener
<lb/>Macht souverain ist, oder der Zustand, den er trägt, völkerrecht- 
<lb/>lich Staat genannt wird, ist uns hier eben so gleich, als der Um- 
<lb/>stand, ob ihm wiederum Oeffentlichkeitskreise unterworfen sind, die
<lb/>er einer gemeinwesenartigen Genossenschaft. geöffnet hat, in denen
<lb/>der Unterthan Mitglied ist (Gemeinden).

<lb/>8. 4.

<lb/>Jene Urheberschaft wird bewirkt, entweder durch physische
<lb/>Einwirkung, oder Gewalt, oder durch Willensaufregung. Auf die
<lb/>letztere beschränken wir uns.

<lb/>Die Willensaufregung muß erfolgt sein, und muß in der
<lb/>Urheberschaft desjenigen gegründet sein, gegen den die Reaction
</p>
            <p>

               <lb/>2) M. Sluff. a. a. O. S. 61 ff. 64 ff 67 ff.


<lb/>3) Dieser Bann ist das wesentliche Element der monarchischen Staats- 
<lb/>form, die zu unterscheiden ist von monarchischer Regierungs- 
<lb/>form: m. Aufs, ebend. Igg. 1850. S. 294 ff. 297 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0166.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Aufregen.
</p>
            <p>

               <lb/>gerichtet ist, damit diese ReacLion auf den rechtlichen Charakter
<lb/>einer Bestrafung des Unterthanen Anspruch machen könne. Es
<lb/>muß ein verursachter Erfolg gegeben sein. So lange der Er- 
<lb/>folg fehlt, ist nur Willensäußerung gegeben; und strafbar kann
<lb/>die Willensäußerung des Unterthanen nie sein, weil sein Wille
<lb/>von dem Zustande, der von der Strafe getragen werden soll,
<lb/>rechtlich ausgeschlossen ist. Auch wo sie ausnahmsweise straf- 
<lb/>bar ist, beschränkt sich die Strafbarkeit auf Aeußerung eines Wil- 
<lb/>lens zur eignen Ausführung *), der eben bei der Aufregung man- 
<lb/>gelt. Wann aber der Erfolg eingetreten ist, das zu bestimmen
<lb/>hat in diesem Gebiete eine Schwierigkeit, die ihrer Natur nach,
<lb/>nie zu heben, sondern nur durch Mittel zu überwinden ist.
<lb/>Um dazu das geeignete Mittel zu finden, und die Geeignetheit
<lb/>seines Gebrauches zu sichern, bedarf es einer Kenntniß der ideellen
<lb/>Gränzen, deren Ueberschreitung jenen Erfolg verwirklicht. Zugleich
<lb/>mit dieser Kenntniß wird auch jene Schwierigkeit erkennbar werden.
<lb/>Dabei ist abzusehen von allen Beschränkungen, die dem Gebrauche
<lb/>der rechtlichen Reaction ihres aufregenden Einflusses wegen aufzu- 
<lb/>erlegen, die Politik gebietet; so wie von allen bloß prävenirenden
<lb/>Mitteln, mögen sie nun selbstständig oder Ln Verbindung mit rea-
<lb/>girenden Mitteln angewendet werden.

<lb/>§. 5.

<lb/>Die Aufregung ist gerichtet gegen einen durch die Geschichte,
<lb/>d. h. durch das Thun und das Leiden der Menschheit, gestalteten
<lb/>Zustand. Dieser Zustand ist, vom rationellen Standpunkte
<lb/>aus, Wahn. Sein Dasein aber ist, auch von diesem Stand- 
<lb/>punkte aus, nichts weniger als Wahn, sobald dieser Standpunkt
<lb/>das Dasein des Geschichtlichen anerkennt. Er bleibt ihm aber Er-
<lb/>zeugniß des Wahns. Denn wäre er dies nicht, so würde er ohne
<lb/>die Gestaltung der Geschichte wirklich sein *). Der durch die Ge- 
</p>
            <p>

               <lb/>ll Beim Hochverrats); m. Aufs, ebend. Jgg. 1847. S. 96; oben
<lb/>§. 1. not. 3. *

<lb/>1) Den Engländern dürfte diese Auffassung nicht fremd sein, wenn sie
<lb/>ungeachtet der Erkenntniß der Widersinnigkeit ihrer Einrichtungen
<lb/>sie sesthalten.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0167.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brackenhoeft.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>schichte gestaltete Zustand wird aber eben durch diese Gestaltung
<lb/>der Eigenschaft des Wahns bernubt, und wird vernünftig, d. h.
<lb/>zwar nicht rationell oder verständig, aber dem verständigen Zu- 
<lb/>stande gleich. Der Grund dafür ist der: daß der Verstand uns
<lb/>sagt, daß der Mensch eine Lhätigkeit eines Willens ist, die in der
<lb/>Berührung mit dem Willen von Mitmenschen ein Leiden bewirkt;
<lb/>daß das Zusammenwirken des Thuns und des Leidens von dem
<lb/>Zusammenbestehen von Menschen unzertrennlich, und daher auch
<lb/>die Herrschaft der Vorstellungen, welche sie erzeugt, d. h. der
<lb/>Zustand, welchen sie gestaltet, vom gesellschaftlichen Leben unab-
<lb/>wendlich ist. Nur die Sinnlichkeit des Menschen aber ist es, die
<lb/>leidet, sei die Empfindung nun Schmerz oder Kitzel.

<lb/>Daraus folgt, daß das rein rationelle Gebiet nicht dasjenige
<lb/>ist, in dem jene Macht wurzelt, daß also auch alle Einwirkungen,
<lb/>die auf dieses Gebiet sich beschränken, und jede Neaction gegen sie,
<lb/>außerhalb des Kreises ihrer Berechtigung liegen. Denn das Ge- 
<lb/>biet jener Macht ist nur dasjenige, welches die Geschichte erzeugt,
<lb/>nicht aber dasjenige, dessen Dasein durch die Erzeugnisse der Ge- 
<lb/>schichte beschränkt wird. Der Wechsel in der subjcctiven Erkcnntniß
<lb/>des Rationellen, der die geschichtliche Erzeugung gleichzeitig beglei- 
<lb/>tet, wird erst dann geschichtlich, wenn diese Erkenntniß in der Be- 
<lb/>rührung der Menschen unter einander eine Versinnlichung empfängt.
<lb/>Und die Geschichtlichkeit dieses Wechsels erzeugt mit einer Ge- 
<lb/>schichte der Erkenntniß keineswegs eine Geschichtlichkeit der
<lb/>Erkenntniß selber, da mit ihrem Dasein ihr Träger als solcher in
<lb/>Unabhängigkeit von der Geschichte gestellt ist.

<lb/>Die Mittel der Aufregung sind Mittheilungen von intellec-
<lb/>tueller Beschaffenheit, und diese entweder Erregungen der Verstan-
<lb/>dcsthätigkeit mittelst der Lehre, oder Eindrücke auf das Gefühl,
<lb/>nämlich Erregungen de-r Sinnlichkeit zur Erzeugung von Vorstellun- 
<lb/>gen. Nicht die schlechthin rohe, sondern nur die durch Zdeener-
<lb/>regung mehr oder minder mit geistigem Stoffe versetzte und für
<lb/>den unmittelbaren Eindruck der Ideen durch Zerknirschung oder
<lb/>innern Kitzel empfängliche Sinnlichkeit, ist der Einwirkung jener
<lb/>Mittel zugänglich. Die Menschen, deren Vorstellungen die geschicht- 
<lb/>lichen Gestaltungen tragen, sind deren Stoff. So weit sie die-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0168.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Aufregen.
</p>
            <p>

               <lb/>ser Eigenschaft nicht sich entäußern, und damit außerhalb des ge- 
<lb/>schichtlichen Zustandes sich stellen, sind sie der Verstandesthätigkeit
<lb/>unfähig, und der Einwirkung derselben unzugänglich. Sie stehen
<lb/>daher, so weit sie unter der Einwirkung der Lehre sich befinden,
<lb/>außerhalb des Gebietes der Berechtigung jener Macht.

<lb/>Daraus folgt, daß durch den Gebrauch der Mittel der erstem
<lb/>Art, keine Urheberschaft einer Aufregung möglich ist, die jene Macht
<lb/>zu einer Reaction berechtigte.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 6.

<lb/>Die Art der Mittheilung, welche auf jene verletzte Sinnlich- 
<lb/>keit wirkt, ist das Bild, sei es durch Töne oder Figuren hervorge- 
<lb/>bracht, sobald es nur Vorstellungen zu gestalten geeignet ist,
<lb/>wie Worte oder Schrift. Die Einwirkung auf die Sinnlichkeit ent- 
<lb/>springt entweder aus der Zerknirschung oder dem innern Kitzel
<lb/>ihres Urhebers, oder aber aus seiner Verstandesthätigkeit. Im er- 
<lb/>stem Falle ist sie Erzeugniß des Gefühls, entweder der Seelenpein
<lb/>oder des Muthwillens; im letzteren ist sie Erzeugniß der Absicht,
<lb/>und ihr Gebrauch ist Kunst, sobald er mit dem Bewußtsein der
<lb/>Beschaffenheit der Einwirkung verbunden ist. Dieses Bewußt- 
<lb/>sein der Verbindung der Erregung der Sinnlichkeit mit der Er- 
<lb/>zeugung der Vorstellung aber, schließt das Bewußtsein der Erregung
<lb/>eines Thätigkeitstriebes in sich. Es gestaltet die Absicht,
<lb/>die Vorstellung zu erzeugen, zu der Absicht, eine der Vorstellung
<lb/>entsprechende Thatigkeit hervorzurufen, die einem freien
<lb/>oder selbstständigen Entschlüsse ihresfUrhebers fremd ist. Durch
<lb/>dieses Bewußtsein überschreitet die Erzeugung der Vorstellung die
<lb/>Gränze bloßer belehrender Miltheilung, und gestaltet fie zur Ver- 
<lb/>wirklichung eines Willens.

<lb/>- Nur mittelst der Kunst wird demnach die Urheberschaft einer
<lb/>Aufregung hergestellt, die die Macht zur Reaction berechtigt.

<lb/>§. 7.

<lb/>Die reine Verstandesthätigkeit, oder das gesunde Denken,
<lb/>kann, bei dem unter dem Eindrücke der geschichtlichen Zustände le- 
<lb/>benden Menschen, nur sich erhalten durch Scheidung des rein ra-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0169.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brackenhoest.
</p>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>tionellen Gegenstandes von dem geschichtlich gestalteten Gegen- 
<lb/>stände seiner Vorstellung, die ihm das Bewußtsein bewahrt von
<lb/>der Bedeutung der lctztern; das Bewußtsein seiner Eigenschaft des
<lb/>verwandelten Wahns. Ihre Uebung ist daher keine regelmäßige.
<lb/>Der geistige Zustand, in dem sie fehlt, ist der des Dünkens, der
<lb/>Zustand der Unbesiegbarkeit der Ueberzeugung von der eignen
<lb/>Verständigkeit; der, wenn er von der Sinnlichkeit unabhängig wird,
<lb/>zur Narrheit sich gestaltet. Die Narrheit trotzt sowohl der Lehre
<lb/>als der Kunst. Aber auch zum Dünken ist der Zugang nur der- 
<lb/>jenigen Lehre offen, die einer Einwirkung auf die Sinnlichkeit als
<lb/>Mittel sich bedient, und dadurch mit der Kunst sich mischt. Reine
<lb/>Verstandesthätigkeit und Narrheit sind aber auch in Ansehung ihrer
<lb/>Wirksamkeit verschieden. Die erstere läßt neben ihren Erzeugnissen
<lb/>die Erzeugnisse anderer intellectueller Thätigkeit bestehen, nämlich
<lb/>das Versinnlichte oder Concrete; und ihre Erzeugnisse sind an sich
<lb/>ewig, und werden nie durch sie selber vernichtet. Die Narrheit
<lb/>vernichtet dahingegen nicht allein das Concrete, sondern auch ihre
<lb/>eignen Erzeugnisse, und ihre vernichtende Einwirkung auf das Con- 
<lb/>crete ist daher nur vorübergehend *). Beide bilden das dem Con-
<lb/>creten ungefährliche Gebiet des Abstracten.

<lb/>Jede mittheilende Thätigkeit, die sich rein im Gebiete des
<lb/>Abstracten bewegt, muß daher der Reaction jener dem Gebiete des
<lb/>Concreten angehörenden Macht fremd bleiben. Indem aber die
<lb/>Lehre mittelst der Einwirkung auf das Dünken in das Gebiet des
<lb/>Concreten tritt, bleibt jene Reaction nicht auf die Richtung gegen
<lb/>jene Kunst beschränkt, sondern nimmt ihre Richtung auch gegen
<lb/>die Lehre. Und wenn die Narrheit der Sinnlichkeit als Mittel
<lb/>sich bedient, so entsteht das gleiche Resultat. Demnach sind die
<lb/>gegebenen Gesichtspunkte nicht allein die entscheidenden.

<lb/>§. 8.

<lb/>Die Erhaltung jener Macht erheischt es, daß die Stoffe der
<lb/>Zustände, welche sie trägt, sich ihr gegenüber leidend verhalten.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Auch wenn sie in verfassunggebenden Versammlungen zur Herrschaft
<lb/>gelangt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0170.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Ausreden.
</p>
            <p>

               <lb/>Sie bedarf der Herrschaft über die Geschichte dieser Zustände. Sie
<lb/>bedarf aber auch der Thätigkeit der Stoffe derselben, weil ste auf
<lb/>das Bestehen dieser Stoffe, nämlich der Menschen in der Gesell- 
<lb/>schaft, begründet, dieses Bestehen ohne Arbeit nicht möglich ist,
<lb/>und eine Macht nicht arbeiten, sondern nur beschäftigt sein kann.
<lb/>Arbeit besteht in der Erzeugung von Mitteln für die Abhülfe der
<lb/>menschlichen Bedürfnisse. Sie ist eine dienende Thätigkeit. Und
<lb/>vermöge ihrer Unentbehrlichkeit für das Zusammenbestehen der Men- 
<lb/>schen, ist jede physische Kraft des Menschen ihrer gesellschaft- 
<lb/>lichen Urbestimmung nach Arbeitskraft. Beschäftigung besteht in
<lb/>der Benutzung erzeugter Mittel und in der Vorbereitung dieser
<lb/>Benutzung, sei es durch Mittel für deren Aneignung oder durch
<lb/>Mittel für die Herstellung eines Zustandes, der deren Erzeugung
<lb/>ermöglicht. Sie ist eine herrschende Thätigkeit. Arbeit dient ihrer
<lb/>Natur nach dem Gesammtnutzen, und wird nur durch Zweckbestim- 
<lb/>mung dem Sondernutzen dienstbar. Beschäftigung dient ihrer Na- 
<lb/>tur nach nur dem Sonderzwecke, und wird dem Gesammtzwecke
<lb/>nur durch Zweckbestimmung dienstbar. Die Dienstbarkeit der Be- 
<lb/>schäftigung für die Ermöglichung der Arbeit, wird Dienstbarkeit
<lb/>für einen Zweck, der seiner Natur nach Gesammtzweck ist. Wenn
<lb/>er durch die Zweckbestimmung zum Sonderzwecke geworden ist, so
<lb/>muß das Mißverhältniß, welches dadurch entsteht, in der Weise
<lb/>ausgeglichen werden, daß die Beschäftigung in Unterordnung zum
<lb/>Gesammtzwecke die Arbeit, durch den Dienst den sie ihr leistet,
<lb/>von der Herrschaft'abhängig macht, welche ihr, der Beschäftigung,
<lb/>inwohnt. Diesen Theil der Beschäftigung, der die Abhängigkeit
<lb/>der Arbeit vermittelt, darf der Träger der Macht seiner Herrschaft
<lb/>nicht entreiffen lassen, wenn er nicht seine Unabhängigkeit, die
<lb/>Souverainetät, verlieren will. Und in Ansehung derjenigen Mit- 
<lb/>tel für dieselbe, die vermöge ihrer rein abwehrenden Wirksamkeit
<lb/>nur trennend wirken, wo sie verschiedenen Zwecken mehrerer
<lb/>dienen, die die Beschäftigung zur Waffenträgerschaft gestalten; muß
<lb/>er jeden Einfluß eines ändern Sonderwillens, als des seinigen,
<lb/>fern halten.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0171.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brackenhoest.
</p>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>§. ®.

<lb/>FundamenLcrlsitz dieser Mittel ist der Waffenplatz. An- 
<lb/>dere Lheile der Beschäftigung kann er, gleich der Arbeit, anderen
<lb/>in die Hände lassen. Ihr Fundamentalsitz ist der Markt. Beide
<lb/>aber müssen ihren Stoff aus der Arbeitskraft schöpfen. Der Fun- 
<lb/>damentalsitz der Arbeit mag als die Werkstätte bezeichnet werden.
<lb/>Es versteht sich, daß diese Unterscheidungen hier keine Sonderung
<lb/>nach Individuen und Oertlichkeiten bezeichnen, sondern nur die
<lb/>Hauptrichtungen der Thätigkeit der Gesellschaft signalisiren sollen,
<lb/>da ein und dasselbe Individuum sich verschiedenen Richtungen zu-
<lb/>wenden kann und verschiedene Richtungen in derselben Oertlichkeit
<lb/>sich äußern können. Auch wird hier davon Umgang genommen
<lb/>werden dürfen, den innern Organismus dieser verschiedenen Rich- 
<lb/>tungen der Gesammtthätigkeit zu entwickeln, da nicht jeder Leser
<lb/>das Bedürsniß fühlen wird, in ihn sich hineinzudenken. Nur das
<lb/>ist hier in's Auge zu fassen, daß in der Beschäftigung des Markts
<lb/>in dem weiten Umfange, der ihm hier gelassen, sich eine ideener- 
<lb/>regende Thätigkeit aussondert, die dasjenige Gebiet der Willens- 
<lb/>bestimmung beherrscht, die für die Richtung des überwiegenden
<lb/>Theils der physischen Kraft unmittelbar entscheidend ist, mag ihr
<lb/>Gebiet nun Kirche oder Schule, Theater oder Tagespresse heißen.
<lb/>Und nur diejenige Anschauung, welche in einer solchen Willensbestim- 
<lb/>mung wenigstens mittelbarer Weise, ein Mittel sich geltend zu machen,
<lb/>findet, ist mit der Macht der öffentlichen Meinung bekleidet; die,
<lb/>neben der Geldmacht und der Waffenmacht die Dreieinigkeit bil- 
<lb/>det, deren Dienstbarkeit die Banngewalt des civiliflrten Untertha-
<lb/>nenzustandes verwirklicht. Denn nur diejenige Meinung, welche die
<lb/>Richtung der physischen Kraft zur Arbeit oder zur Waffenträger-
<lb/>schaft bestimmt- kann auf die Geldmacht und die Waffenmacht
<lb/>einen Einfluß üben, und durch Widerstreit mit der Richtung der
<lb/>Banngewalt, dieser die Mittel ihrer Verwirklichung entziehen. Jede
<lb/>andere Meinung, wie verbreitet sie sei, ist für diese Gewalt ohne
<lb/>die Kraft der öffentlichen Meinung, während umgekehrt jede Mei- 
<lb/>nung, die in diesem Gebiete wurzelt, und dem bestehenden Zu- 
<lb/>stande widerstreitet, der ihr widersprechenden Meinung die Eigen- 
<lb/>schaft der öffentlichen entzieht, damit die Mittel der Verwirklichung
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0172.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Aufregen.
</p>
            <p>

               <lb/>jener Banngewalt vermindert, und einen geschichLegestaltenden Ein- 
<lb/>fluß in irgend einem Grade übt.

<lb/>8. 10.

<lb/>Reaction mittelst Strafe gegen aufregende Thätigkeit erscheint
<lb/>also nur dann gerechtfertigt, wenn die Absicht ihres Urhebers in
<lb/>dem allgemeinen Gebiete der geselligen Vereinigung einen Theil
<lb/>der öffentlichen dem bestehenden Zustande entsprechenden Meinung,
<lb/>oder diese Meinung in ihrer Gesammtheit, vernichtet hat. Denn
<lb/>ohne einen die Integrität eines Zustandes aufhebenden Erfolg kann
<lb/>zwar eine prävenirende Maaßregel, aber keine Strafe gerechtfertigt
<lb/>sein. Diese Integrität kann nun möglicher Weise schon aufgehoben
<lb/>sein, wenn die aufregende Mittheilung nur allgemein zugänglich
<lb/>geworden, z. B. das aufregende Buch in den Buchhandel gekom- 
<lb/>men ist; sie kann aber auch möglicherweise ungeachtet des voll- 
<lb/>ständigen Verbrauchtseins dieses Mittels von dem Gebrauche des- 
<lb/>selben gänzlich unberührt geblieben sein. Und selbst die Geeignet- 
<lb/>heit dieses Mittels zur Verletzung jener Integrität, hängt nicht
<lb/>von dessen Beschaffenheit an sich, oder von absoluten Eigenschaften
<lb/>desselben ab, sondern von dem Verhältnisse seiner Beschaffenheit
<lb/>zu der Stimmung, welche zur Zeit seines Gebrauches in dem all- 
<lb/>gemeinen Gebiete der gesellschaftlichen Vereinigung herrscht. Die
<lb/>Verletzung jener Integrität läßt daher einzig und allein aus Wil- 
<lb/>lensäußerungen derjenigen Thätigkeit sich erkennen, durch welche
<lb/>jene gesellschaftliche Vereinigung ihre Verwirklichung findet. Und
<lb/>insofern diese Thätigkeit die rechtlichen Schranken nicht überschrit- 
<lb/>ten hat, kann nur die politische Integrität der öffentlichen Mei- 
<lb/>nung, nie aber eine rechtliche Integrität, verletzt sein. Denn es
<lb/>ist jene öffentliche Meinung eben nur ein politischer Zustand, näm- 
<lb/>lich ein Zustand, dessen als Mittel zu benutzen Niemand ausschließ- 
<lb/>lich, sondern jeder gleichmäßig befugt ist, sofern er diese Benutzung
<lb/>ohne Ueberschreitung rechtlicher Schranken auszuführen vermag. So
<lb/>wie es jedem verstattet ist, so viel Geldmacht zu erwerben, als er
<lb/>mit rechtlichen Mitteln zu erlangen vermag, gleichviel zu welchem
<lb/>Zwecke er sie zu verwenden beabsichtigt, so ist es auch jedem ver- 
<lb/>stattet, durch Mittheilung von Ansichten die öffentliche Meinung für
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0173.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brackenhoeft.
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>jeden beliebigen Zweck zu bestimmen, so lange die mittheilende
<lb/>Thätt'gkeit nicht durch verletzende Mittel zur Ausführung gebracht
<lb/>wird. Einzig und allein die Unterwürfigkeit unter eine Bannge- 
<lb/>walt, vermag ihn von einer solchen mittheilenden Thätigkeit aus- 
<lb/>zuschließen, indem sie deren Uebung untersagt; ein Untersagen,
<lb/>welches dem Verbote des Besitzes einer Waffenmacht vom rechtlichen
<lb/>Standpunkte aus vollkommen gleich ist.

<lb/>§. ii.

<lb/>In Ansehung des Verhältnisses der Einwirkung auf den
<lb/>Waffenplatz besteht aber eine Verschiedenheit zwischen dem Ein- 
<lb/>wirken auf die öffentliche Meinung und dem Besitze einer Waffen- 
<lb/>macht. Ist dieser Besitz in der That verwirklicht, so bedarf es
<lb/>zur Schwächung des Waffenplatzes nur des Entschlusses seines
<lb/>Trägers *). Dahingegen hängt der schwächende Einfluß auf den
<lb/>Waffenplatz, den das Einwirken auf die öffentliche Meinung er- 
<lb/>zeugen kann, nicht vom Entschlüsse des Urhebers des Einwirkens,
<lb/>sondern von dem Entschlüsse derjenigen Träger der öffentlichen Mei- 
<lb/>nung ab, die die Arbeitskraft beherrschen. Die Frage: wann ist
<lb/>ein Erfolg dieses Einwirkens eingetreten, der einen gefährdenden
<lb/>Zustand für den bestehenden Zustand herstellt? läßt sich nun zwar
<lb/>mit Hülfe der gegebenen Formen dahin beantworten, daß dies
<lb/>dann der Fall ist, wenn die Werkstätte in ein Mißverhältniß zum
<lb/>Waffenplatze gesetzt worden, weil dann die Integrität des Zustandes
<lb/>des Geduldetseins des unbefriedigenden Zustandes ergriffen ist. Ein
<lb/>Berhältniß oder Mißverhältniß zwischen Werkstätte und Waffenplatz
<lb/>wird aber nur dadurch vermittelt, daß eine und dieselbe Kraft so- 
<lb/>wohl zur Arbeitskraft als zur Wehrkraft sich zu gestalten geeignet
<lb/>ist. Und da die Unterscheidung zwischen Werkstätte und Waffen- 
<lb/>platz hier nicht in lokaler Bedeutung genommen werden darf, son- 
<lb/>dern nur die verschiedenen Richtungen jener einheitlichen Kraft aus-
<lb/>cinanderhält, diese aber von der Willensrichtung ihrer Träger ab- 
<lb/>hängig ist, die nur aus dem Gebrauche ihrer Kraft erkannt wer-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Denn ist dies nicht der Fall, so ist die Bewaffnung noch nicht
<lb/>Waffenmacht.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0174.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Aufregen.
</p>
            <p>

               <lb/>den kann, so taugt jene Antwort nur für die Auffassung, aber
<lb/>nicht für die Anwendung.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 12.

<lb/>Vor der Wahrnehmung dieses Gebrauches läßt sich aber das
<lb/>Dasein eines gefährdenden Erfolgs durch kein bestimmteres Merk- 
<lb/>mal firiren, als dasjenige ist, welches in jener Antwort gegeben
<lb/>worden. Ohne diesen Erfolg kann hinwiederum keine Berechtigung
<lb/>des Trägers des Bannes begründet sein, andere vom Einwirken
<lb/>auf die öffentliche Meinung auszuschließen. Es bleibt daher für
<lb/>die Fassung eines anwendbaren Gesetzes über strafbares Aufregen
<lb/>nur die Wahl übrig zwischen zwei Wegen. Der eine ist der, die
<lb/>Richtung der aufregenden Thätigkeit so: zum Hasse und zur Ver- 
<lb/>achtung gegen die SLaatsregierung *), sestzustellen. Der andere ist
<lb/>der, die aus der Urheberschaft der Aufgeregten hervorgegangene
<lb/>Thätigkeit zum Merkmale des Vergehens zu nehmen, z. B. das
<lb/>Gestörtsein der öffentlichen Ruhe und Ordnung *). Eine Beschrän- 
<lb/>kung der Strafbarkeit auf den Fall des Gebrauches gewisser Mittel,
<lb/>z. B. der Täuschung über Thatsachen, kann mit dem einen wie
<lb/>mit dem andern dieser Wege verbunden sein1 2 3 4). Allein so weit
<lb/>die Strafbarkeit schon durch den Gebrauch solcher Mittel an sich
<lb/>gerechtfertigt wird, verliert die Strafbestimmung den Charakter einer
<lb/>Strafdrohung für das Aufregend). Der erstere Weg läßt aber
<lb/>die Möglichkeit offen, daß die Strafe angewendet wird, wo auch
<lb/>vom Standpunkte der Strafbarkeit des von Erfolg begleiteten Auf-
<lb/>reizens die Bestrafung keine Rechtfertigung findet. Der zweite
</p>
            <p>

               <lb/>1) So: Badisch. StGB. §. 631a (in dem abändernden Gesetze v. 5.
<lb/>Febr. 1851). Schlechthin das Ausreizen und das Verbreiten auf- 
<lb/>regender Schriften gegen Negierung und Staatsverfassung, nennt:
<lb/>Kön. Sachs. StGB. 94.


<lb/>2) So: vqui seditionem ... concitavit: L. 3. §.19. D. de ro
<lb/>militari 49. 16. Anders indeß in neueren Strafgesetzen, so im Ba- 
<lb/>dischen 630. 631 (auszuregen suchen, Angriffe welche die Achtung
<lb/>zu untergraben geeignet sind).


<lb/>3) So: Bad. StG. a. a. O. 621 a. b.


<lb/>4) Als Verbrechen gegen die Majestät und Würde des Staats, finden
<lb/>solche Handlungen sich im Hannoverisch. StGB. 156.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0175.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vrackenhoest.
</p>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>aber läßt die entgegengesetzte Möglichkeit der Nichtanwendung der
<lb/>Strafe im Falle der Strafbarkeit offen.

<lb/>§- 13.

<lb/>Die Unmöglichkeit der Meidung der Ungeeignetheit des Straf- 
<lb/>gesetzes findet aber ihre Ursache darin, daß es sich in einem Ge- 
<lb/>biete bewegt, in dem die Grundlage des Verbrechens ihm fehlt,
<lb/>nämlich in dem Gebiete des geschichtlichen Gestaltens. Störung
<lb/>des Werdens des Rechtszustandes ist kein Verbrechen, sondern nur
<lb/>Störung des gewordenen Rechtszustandes ist es. Ein geschicht- 
<lb/>licher Rechtszustand besteht aber, wie alles Geschichtliche, nur in
<lb/>fortgesetzter Wiederholung des Werdens, ist nur subjectiver Natur.
<lb/>Erst dann bildet aus der geschichtlichen Bewegung sich ein objecti-
<lb/>ver, gewordener und ruhender Rechtszustand, wenn das, was als
<lb/>rechtliche Nothwendigkeit flch geltend macht, von dem gesunden Den- 
<lb/>ken getragen wird'). Auf diesen Träger, auf das Bewußtsein
<lb/>gestützt, daß das geschichtliche Erzeugniß im Gebiete des Jntellec-
<lb/>tuellen Wahn, aber das Dasein dieses Wahns eine rationelle
<lb/>Nothwendigkeit im Zusammenbestehen der Menschen sei 2), bringt
<lb/>der Wille diese Nothwendigkeit zu verwirklichen, die geschichtliche
<lb/>Einwirkung zum Stillstand, und löset das geschichtliche Erzeugniß
<lb/>von seiner Wurzel ab 0). Erst dadurch wird ein durch die Ge- 
<lb/>schichte hervorgerufener Nechtszustand dem rationellen Rechtszustande
<lb/>aequipollent; und dann ist die Störung desselben Verbrechen.
<lb/>Störung des werdenden Rechtszustandes kann nur Widersetzlichkeit
<lb/>sein gegen die Macht, welche dieses Werden trägt: eine Kontra- 
<lb/>vention. Die Strafe ist hier nicht Reaction eines gestörten ob-
<lb/>jcctiven Zustandes, sondern die Waffe einer subjectiven Macht. Es
<lb/>bleibt aber der Nechtszustand so lange und in so weit ein werden- 
<lb/>der, als er der Trägerschaft des Waffenvlatzes bedarf, weil in so
<lb/>weit, als diese ihm Bedürfniß ist, die Trägerschaft des gesunden
<lb/>Denkens fehlt, welches die physische Kraft in die dienende Werk-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Oben §. 7.

<lb/>2) Oben §. 5. Not. 1.
<lb/>i!) S. oben §. 5.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0176.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Das strafbare Auftegen.
</p>
            <p>

               <lb/>statte bannt und den Waffenplatz aus dem Kreise des Rechtszu- 
<lb/>standes entfernt. Dieses Entfernen setzt aber voraus, daß der
<lb/>Markt sich jedes geschichtegestaltenden Einflusses in Beziehung auf
<lb/>den Rechtszustand enthält, weil sonst die Gegenwirkung des Waffen- 
<lb/>platzes Bedürfniß wird. Und diese Voraussetzung fehlt eben, so- 
<lb/>bald eine aufregende Thätigkeit einen Erfolg für die geschichtliche
<lb/>Gestaltung des Rechtszustandes in's Dasein gerufen hat.

<lb/>8- 14.

<lb/>Zn welchem Umfange ein solcher Erfolg sich geäußert hat,
<lb/>ist für dessen geschichtegestaltende Bedeutung ganz gleichgültig. Die
<lb/>Triebkraft des kleinsten Samenkorns kann wirksamer sein, als die
<lb/>des größten Stammes. Der geschichtegestaltende Erfolg ist immer
<lb/>früher in die Wirklichkeit getreten, als er erkannt wird. Die auf- 
<lb/>regende Thätigkeit, welche ihn bewirkt, bleibt also immer Contra-
<lb/>vention, so lange es nicht gelingt, durch ein anderes Mittel, als
<lb/>die Trägerschaft des gesunden Denkens, den geschichtlichen Rechts- 
<lb/>zustand von seiner Wurzel abzulösen, und dadurch die!Genossen
<lb/>desselben auf den Standpunkt der Bürger zu stellen. Dieses Mit- 
<lb/>tel mag man suchen, wenn man will. Und wenn man kein Ge- 
<lb/>wicht auf den Unterschied der Idee von Verbrechen und Contra-
<lb/>vention legt, so bleibt es auch gleichgültig, ob man ein solches
<lb/>Mittel findet, oder nicht. Denn kann die Contravention ein- 
<lb/>mal gestraft werden, so genügt zur Strafbarkeit die That-
<lb/>sache der Widersetzlichkeit, und es bedarf also für sie so wenig, als
<lb/>beim Verbrechen, des Erfolgs. Die Macht also, welche sich nicht
<lb/>stark genug fühlt, die Strafe der Contravention umgehen zu kön- 
<lb/>nen, schlägt den richtigern Weg ein, wenn sie von der strafbaren
<lb/>Aufregung das Erforderniß des Erfolges entfernt, und ihre Be- 
<lb/>deutung von der Absicht abhängig macht, die in der aufregenden
<lb/>Thätigkeit an den Tag gelegt wird. Daß die Beseitigung der
<lb/>Schwierigkeit der Fassung des Gesetzes, welche dadurch erreicht
<lb/>wird, der Unzuträglichkeit der Anwendung Raum läßt, ist die
<lb/>nothwendige Folge davon, daß in dem Gebiete dieser Strafdro- 
<lb/>hung diese selber eine Unzuträglichkeit ist. Auf irgend einer Seite
<lb/>muß sie eine Unzuträglichkeit übrig lassen, wenn auch deren Folgen
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0177.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0177"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Vrackenhoest.
</p>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>in der Anwendung durch Gegenmittel ausgeglichen werden können,
<lb/>z. B. durch Begnadigung, durch Geschworene, welche nach freiem
<lb/>Ermessen über die Schuld sprechen; deren ausgleichender Erfolg
<lb/>aber allerdings immer von der Zufälligkeit eines geeigneten Ge- 
<lb/>brauches und einer geeigneten Beschaffenheit derselben abhängt.
<lb/>Daran aber wird man nur dann Anstoß nehmen, wenn man von
<lb/>der Idee befangen ist, daß die Organisation des Rechtszustandes
<lb/>dem geschichtlichen Einwirken Stillstand zu gebieten vermöge, eine
<lb/>Idee, die man in das Gebiet des civilisirten Denkens zu verwei- 
<lb/>sen kein Bedenken tragen wird.

<lb/>§. 15.

<lb/>Es besteht indeß zwischen Verbrechen und Contravention im- 
<lb/>mer der Unterschied, daß jenes die Rechtfertigung der Zufügung
<lb/>einer Strafe in sich selber trägt, weil es seiner Natur nach ein
<lb/>Mißverhältniß zum Rechtszustande ist, und daher durch sich selber
<lb/>dessen Reaction 1 2) hervorruft; diese aber nicht. Die Strafe der
<lb/>Contravention kann gerechtfertigt nur werden, durch deren
<lb/>hindernden Einfluß auf den regelmäßigen Gang des Wieder- 
<lb/>werdens des rechtszuständlichen Erzeugnisses der Geschichte. Und
<lb/>dieser Gang ist der der inneren friedlichen Entwickelung durch
<lb/>sich selber. Nur friedestörende Einwirkung auf ihn ist daher straf- 
<lb/>bare Contravention. Da nun der Widerstreit der Meinungen kein
<lb/>gesellschaftlicher Unfriede ist, weil der gesellschaftliche Zustand Son- 
<lb/>dermeinungen duldet; so kann jene friedestörende Hinderung nur
<lb/>im Gebiete der physischen Kraft, und dadurch bewirkt werden, daß
<lb/>sie eine andere Richtung nimmt, als die ihr ursprünglich eigne der
<lb/>gesellschaftlichen Arbeitskraft. Sofern sie diese Richtung durch das
<lb/>gesunde Denken 2) ihres Trägers empfängt, kann sie nicht das
<lb/>Erzeugniß fremder Erregung sein, weil im gesunden Denken das
<lb/>denkende Subjekt selbstständig ist 3). Und fremde Erregung, die
</p>
            <p>

               <lb/>1) M. Aufs, im Arch. d. Crim. R. Jgg. 1840. S. 410. Jgg. 1847.
<lb/>S. 58.


<lb/>2) Oben §. 7. ci. Ans.


<lb/>3) Dben §. 5. a. E.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft III. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0178.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>DaS strafbare Aufregen.
</p>
            <p>

               <lb/>die Selbstständigkeit des gesunden Denkens vermittelt, kann nie
<lb/>eine Aufregung gegen den Rechtszustand sein, weil diese Selbst- 
<lb/>ständigkeit eben das Mittel ist, den geschichtwüchfigen Rechtszustand
<lb/>mit der Objektivität des rationellen Rechtszustandes zu bekleiden.
<lb/>Auf der andern Seite ist aber auch eine unmittelbare zerknirschende
<lb/>Einwirkung auf die rohe Sinnlichkeit durch Mittheilung von Vor- 
<lb/>stellungen nicht möglich, sondern es kann diese zerknirschende Ein- 
<lb/>wirkung nur durch die versetzte Sinnlichkeit Zugang finden, und
<lb/>daher nur stattfinden, wo ein Dualismus von roher und versetz- 
<lb/>ter Sinnlichkeit sich vereinigt hat. Das Gebiet der versetzten Sinn- 
<lb/>lichkeit bleibt demnach immer dasjenige, in dem allein die unmit- 
<lb/>telbare Folge der strafbaren Aufregung sich verwirklichen kann 4).
<lb/>Mag nun auch für diese Sinnlichkeit die Bezeichnung: Gefühl, die
<lb/>geeignete sein, so läßt sich doch eine allgemein herrschende Bedeu- 
<lb/>tung derselben nicht voraussetzen. In allgemeinerer Anerkennung
<lb/>erscheint daher die Bedeutung der einzelnen Gefühle, wie Haß oder
<lb/>Verachtung 5 6). Das Ergriffensein der Arbeitskraft von einem sol- 
<lb/>chen Gefühle wird dahingegen wiederum der Gemeinverständlichkeit
<lb/>ganz entbehren. Das Verbreitetsein solcher Gefühle aber wird im
<lb/>Eindrücke als ein Dasein desselben in den wesentlichsten thätigen
<lb/>Bestandtheilen der Gesellschaft, welchem Stande oder Berufe auch
<lb/>sie zugewendet sein mögen, sich darstellen. Die gemeinherrschende
<lb/>Vorstellung wird also dort den Sitz des verbreiteten finden, wo
<lb/>die Arbeitskraft ihren Sitz hat, mag sie nun zur Arbeit verwendet
<lb/>sein oder nichts), und nicht gerade in der sog. rohen Masse. Die
<lb/>Fassung der strafbaren Aufregung dahin: wer Haß oder Verach- 
<lb/>tung gegen die Regierung verbreitet hat; wird daher geeignet
<lb/>sein, im allgemeinen den richtigen Eindruck des Zustandes der
<lb/>Strafbarkeit der Aufregung hervorzurufen; und ebenfalls dazu, den
<lb/>Begriff durch Zurückgehen auf die Gründe der Strafbarkeit festzu-
<lb/>steüen, deren Entwickelung im Vorstehenden versucht worden ist.
<lb/>Die Fassung auf den Urheber zu richten (wer verbreitet hat), statt
<lb/>auf: die Urheberschaft des Verbreitetseins, scheint deshalb ange- 
<lb/>messen, weil sich Kreise deutscher Bildung abgränzen, die eine solche
<lb/>Fassung für nicht deutsch erklären würden.
</p>
            <p>

               <lb/>4) Oben §. 5.


<lb/>5) Badisch. StG. a. a. O. 630. 631.


<lb/>6) Im Volke, öffentlich; sind vom Badisch. StG. a. a. O. angenom- 
<lb/>mene Bezeichnungen. Erstere ist indeß hinweggefallen in dem ab- 
<lb/>ändernden Ges. v. 5. Febr. 1851.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0179.tif"
             n="179"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0179"/>
         <div xml:id="d73512e16750"
              ana="scope_-_179-195"
              type="article"
              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße mit besonderer Bezugnahme auf Bayern</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rehm, ...">Von Appellationsrath Rehm zu Bamberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV.
</p>
            <p>

               <lb/>Wie Lebensfrage -er Derufung im Strafprozeße mit
<lb/>besonderer Bezugnahme auf Dayern.

<lb/>Von Appellationsrath Rehm zu Bamberg.

<lb/>Daß diese Frage mit allgemeiner Einführung des mündlich
<lb/>öffentlichen Strafverfahrens in Deutschland lebhaft angeregt und
<lb/>namentlich in neuester Zeit unausgesetzt aufs Gründlichste erörtert,
<lb/>aber nichts weniger als abgeschlossen ist, — davon zeugen die ver- 
<lb/>schiedenen Abhandlungen, welche in dieser Zeitschrift und in dem
<lb/>Archive des Criminalrechts theils erschienen theils allegirt sind.
<lb/>Es darf in dieser Beziehung nur auf die Band II. Seite.1 bis
<lb/>Lund 151 Jahrg. 1855 des Gerichtssaals angezeigte Literatur
<lb/>hingewiesen werden.

<lb/>Alle Stimmen der einflußreichsten Gelehrten und erfahren- 
<lb/>sten Richter stellen die möglichste Verbürgung gerechter Strafur-
<lb/>theile als den letzten Zweck der Strafrechtspflege oben an; alle
<lb/>gehen in Anerkennung der Vorzüge des mündlich öffentlichen Straf- 
<lb/>verfahrens ohne Beweisregeln und des Vertrauens zu den deutschen
<lb/>Gerichtshöfen zusammen; bei weitem die meisten dieser Stimmen
<lb/>vertheidigen entschieden das Institut des Geschwornrngerichtes mit
<lb/>dem folgerechten Wegfalle der Berufungs - Instanz bei demselben.
<lb/>Nichts desto weniger.theilen sich dieselben Stimmen für und wi- 
<lb/>der das Rechtsmittel der Berufung gegen Urtheile der aus Staats- 
<lb/>beamten gebildeten Gerichte über die Schuldfrage.

<lb/>DieGegner behaupten die unbedingte grundsätzliche
<lb/>Entbehrlichkeit und Unverträglichkeit der zweiten In- 
<lb/>stanz mit dem mündlichen Strafverfahren; die Vertheidiger
<lb/>derselben treten alle dieser Ansicht entgegen, die einen unbe- 
<lb/>dingt, indem sie die Appellation als eine unter allen Umstän-

<lb/>12 *
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0180.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße rc.

<lb/>den notwendige und gewichtige Garantie für wahrhaftige und zu-
<lb/>verläßige Entscheidung der Thatfragen durch Richtercollegien erklä- 
<lb/>ren, die anderen bedingt, indem fie, zugebend die erheblichen
<lb/>Mängel der Berufungs-Instanz, diese gleichsam als ein durch die
<lb/>Umstande gebotenes Erforderniß in so lange ansehen, bis nicht in
<lb/>Bestellung der Richter, in der Organisation der Gerichte und in
<lb/>dem Verfahren für und bei Schöpfung der Richtersprüche ander- 
<lb/>weite Gewährmittel für das Vertrauen in die Zuverläßigkeit zu
<lb/>derselben im Wege der Gesetzgebung dargeboten sind.

<lb/>Beide Partheien, nur für die gute Sache kämpfend, fühlen
<lb/>die tief eingreifende Bedeutung der angeregten Frage und ermahnen
<lb/>gleichzeitig zur ernsten und sorgfältigen Prüfung derselben; auf bei- 
<lb/>den Seiten wird den Erfahrungen der Gerichtshöfe ein entscheiden- 
<lb/>des Gewicht für endliche Erledigung dieser Frage beigelegt.

<lb/>Nur einzelne, wenige Gesetzgebungen in Deutschland haben
<lb/>sich gegen die zweite Instanz bis jetzt entschieden. Dieselbe ist
<lb/>auch in Bayern durch die Strafprozeßordnung vom 10. Novbr.
<lb/>1848 unbedingt beibehalten.

<lb/>Die von der bayer. Staatsregierung den damaligen ständi- 
<lb/>schen Gesetzgebungs-Ausschüssen eingebrachten Motive zum Gesetzes- 
<lb/>entwurf sprechen sich hierüber nicht aus; der Berichterstatter er- 
<lb/>klärte die Berufung als einen Miß st and, den nur das Bedürf-
<lb/>niß allein rechtfertige; es wurde namentlich zugegeben, daß In- 
<lb/>dex Imae in der Regel melius informatus fei; man entschied sich
<lb/>grundsätzlich weder für noch wider die Berufungs-Instanz; es
<lb/>gab lediglich die Erwägung den Ausschlag, das Rechtsmittel der
<lb/>Berufung gegen Strafendurtheile, welche nur von 3 oder 5 Rich- 
<lb/>tern eines Untergerichts gefällt werden, sei unentbehrlich zur Rechts- 
<lb/>sicherheit und zur Beruhigung der Betheilig^en *).

<lb/>Mittlerweile sind auch in Bayern die Resultate der Straf-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Verhandlungen der Gesetzgebungs-Ausschüße v. I. 1848. Kammer
<lb/>II. Beilagen Band II. Seite 146 flg. und Seite 200. v. Scheu- 
<lb/>erl, Anmerkungen z. neuen bayr. Str.P.O. 1848 S. 167—169.
<lb/>Piris, Grundzüge der neuen bayr. Strafgesetzgebung. Gerichts- 
<lb/>saal 1849. Bd. II. S. 108.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0181.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>rechtspflege seit 1849 übersichtlich zusammengestellt worden. Nach- 
<lb/>dem sich indessen die Gesetzgebung für das Strafverfahren in Bayern
<lb/>von vorne herein als eine provisorische ankündigt hatte und bereits
<lb/>der Revision unterstellt zu werden im Begriff steht, lag es, abge- 
<lb/>sehen von dem lebhaften Kampfe der Doctrin, dem Praktiker in
<lb/>Bayern besonders nahe, Erfahrungen zu sammeln für die Frage:
<lb/>Ob es räthlich sei, das Rechtsmittel der Berufung
<lb/>zu beseitigen und unter welchen Cautelen?

<lb/>Der Verfasser fand hiezu in seiner Wirksamkeit als funetio-
<lb/>nirender Staatsanwalt bei dem Appellationsgerichte für die Ober- 
<lb/>pfalz und nachher als Mitglied dieses Gerichtshofes dann des für
<lb/>Oberfranken mannigfache Gelegenheit.

<lb/>Was nun aus seinen Beobachtungen und Erfahrungen, aus
<lb/>dem mündlichen Austausche darüber mit Amtsgenossen und speziel- 
<lb/>leren statistischen Erhebungen für die Entscheidung der noch offenen
<lb/>Streitfrage nach den oben skizzirten Grundzügen auch nur im klei- 
<lb/>neren Maaßstabe dienlich sein möchte, das in den nachstehenden
<lb/>drei Abschnitten öffentlich in Kürze darzulegen — dazu drängt ne- 
<lb/>ben der großen Bedeutung der Sache das Gewissen des Richters.

<lb/>I.

<lb/>Den Grundsatz, daß das mündliche Strafverfahren
<lb/>ohne Beweistheorie inconsequent und eine Beru- 
<lb/>fungs-Instanz im Schuld- und Straf-Ausspruche un- 
<lb/>vereinbar seien, finde ich Erfahrungsgemäß be- 
<lb/>stätigt.

<lb/>Dem Geschworenen wie dem Staatsbeamten wird die Frage
<lb/>vorgelegt: „Ist der N. N. schuldig der That, wegen welcher er
<lb/>vor Gericht gestellt wurde?" — Dorten in der Fragestellung
<lb/>des Präsidenten, hier bei der Berathung und Abstimmung, hier
<lb/>wie dorten entscheidet lediglich die subjectiveUeberzeugung;
<lb/>dorten sind die wesentlichen thatsächlichen Beziehungen durch den
<lb/>Präsidenten in die Fragen aufzunehmen, hier sind sie als Entschei- 
<lb/>dungs-Gründe über die That frage dem Urtheile beizufügen, da- 
<lb/>mit ersehen werden könne, ob das Gesetz richtige Anwendung ge- 
<lb/>funden habe oder nicht. Hier wie dorten soll der Entscheidung
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0182.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0182"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße rc.

<lb/>eine gewissenhafte Prüfung des Be- und Entlastungs-Beweises vor- 
<lb/>angehen i). In ganz gleicher Weise ist sonach hier und dort fest- 
<lb/>zustellen, daß der Beschuldigte diese oder jene Handlungen verübt
<lb/>habe, aus welchen sich der Schluß auf das Dasein eines bestimm- 
<lb/>ten strafrechtlichen Reates ergeben soll. Wie und wodurch diese
<lb/>Feststellung vermittelt werde? wie der Schuld beweis gefunden
<lb/>werde? ob er vorhanden sei oder nicht? die Entwickelung
<lb/>der Schuldfrage, der Frage der Zurechnung zur Schuld
<lb/>überhaupt oder in welchem Grade? — Hierüber Rechenschaft zu
<lb/>geben ist dem Geschworenen wie dem Richter erlassen; — die
<lb/>Antwort hieraus ist reine Gewissens-Sache — sie ist höchst
<lb/>persönlich und darum unnachweisbar und unübertrag- 
<lb/>bar. Die Person allein in der ihr eigenthümlichen Anschau- 
<lb/>ungsweise, Auffassungs- und Combinations-Gabe, nach der Rich- 
<lb/>tung ihres Charakters, nach dem ihr innewohnenden mehreren
<lb/>oder minderen Vertrauen auf die Menschheit, mit ernsterem oder
<lb/>leichterem Sinne, mit umfassenderer oder geringerer Erfahrung
<lb/>verarbeitet gleichsam in künstlicher Schlußfolgerung auf die Willens-
<lb/>Richtung des Beschuldigten nach allgemeinen Regeln der Ver- 
<lb/>nunft und Erfahrung in rein geistiger Operation das Material für
<lb/>das Schuldig oder das Nichtschuldig, welches ihr zu diesem Zweck
<lb/>unmittelbar in möglichster Vollständigkeit vorgeführt wurde und
<lb/>zwar nach dem G esammt-Eindrucke, den diese Vorführung
<lb/>erzeugt.

<lb/>Dieses Product des Gewissens rein und zuverläßig so zu fixi-
<lb/>ren, damit ein Anderer den Prüfstein daran legen könne, um zu
<lb/>ersehen, ob es richtig, ob es gründlich und wahrheitsgetreu sei?
<lb/>— das ist unmöglich — denn es ist nicht einErzeugniß einer ju- 
<lb/>ristischen Combinatian, das mit juristischem Scharfblick zu
<lb/>erfassen und zu beurtheilen wäre, sondern es ist das unergründ-
<lb/>bare und undarstellbare arbitrium boni viri.

<lb/>Worinnen fich daher der Wahrsvruch der Geschworenen und
<lb/>der Schuld-Ausspruch eines Richter-Collegs ihrem Wesen nach
<lb/>unterscheiden sollen, ist nicht abzusehen; sie unterscheiden sich nur
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 110. 171. 173. 323. u. 326. des St. P. G. v. lO.Nov. 1818.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0183.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>in der Form, Ln der Art ihrer Schöpfung, in den Personen, von
<lb/>welchen sie ausgehen; es kann daher die Garantie für die größere
<lb/>Zuverläßigkeit der Geschworenen-Wahrsprüche nur in deren Form
<lb/>und nicht in deren Wesen gesucht und gefunden werden.

<lb/>Wie der Richter, so hat sich auch der Geschworene Rechen- 
<lb/>schaft zu geben über seinen Ausspruch, und so weit es dem Rich- 
<lb/>ter möglich ist, diese Rechenschaft schriftlich niederzulegen, wird es
<lb/>auch selbst bei einem intelligenten Geschworenen der Fall sein; auf
<lb/>beiden Seiten aber wird die Schrift nur ein unvollständiges, schwa- 
<lb/>ches und todtes Bild des lebendigen Vorgangs in dem Gewissen
<lb/>beider richterlicher Elemente sein; die Schrift giebt nur acten-
<lb/>mäßiges, nicht wirkliches Recht.

<lb/>Wer heute ein Geschworenen-Gericht leitet und morgen einem
<lb/>aburtheilenden Richter-Senat vorfltzt, wer dorten den Wahrspruch,
<lb/>den er bei seinem Erscheinen im Gerichtssaale einer gründlichen
<lb/>Prüfung unterstellen muß, im Stillen selbst mit schöpfen wird und
<lb/>hier den Gang der Berathung beobachtet; — der wird meine Er- 
<lb/>fahrung theilen.

<lb/>Warum begegnen wir in Bayern, wo das gegebene For- 
<lb/>mular auch thatsächliche Feststellungen für den Schuldbeweis von
<lb/>den Richtern verlangt, so häufig Entscheidungsgründen, die uns
<lb/>durchaus nicht genügen? warum gelingt es oft so schwer, die
<lb/>Schuld frage zu firiren, bei der ein Votant mit diesen, der an- 
<lb/>dere mit jenen, der dritte wieder mit anderen Motiven für die
<lb/>gleiche feste Ueberzeugung hervortritt? — Warum erwidert ein
<lb/>vierter Votant die Frage des Vorsitzenden nach der Schuld nur
<lb/>mit der Antwort: „Es ist in mir die Ueberzeugung begründet?" —
<lb/>Warum kann man namentlich in der Berufungs-Instanz auf
<lb/>Seite der Staatsanwaltschaft und des Publikums schon beim Ein- 
<lb/>tritt der Richter in den Gerichtssaal nicht selten und nicht undeut- 
<lb/>lich die Behauptung hören, der Würfel über die Schuldfrage
<lb/>werde auf Za oder Nein fallen? — Die Antwort auf diese Fra- 
<lb/>gen liegt nur in der Sub j ectivit Lt des Schuld-Ausspruchs.

<lb/>Vermittelt wird aber diese Subjectivität durch die Un- 
<lb/>mittelbarkeit der Darstellung — durch das persönliche Auf-
<lb/>fasten nach allen Richtungen. So wahr eS ist, daß bei der Rede
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0184.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße rc.

<lb/>von Ohr zu Ohr nicht allein das Wort über deren Eindruck ent- 
<lb/>scheidet, sondern dessen Betonung, das Mienen- und Geberden-
<lb/>Spiel, die Ausdrucksweise, der ganze Redesatz und die Art und
<lb/>Weise, wie er aus dem Munde hervorgeht; so wahr ist es auch,
<lb/>daß das zu Papier gebrachte Wort, wäre es auch noch so getreu,
<lb/>nimmermehr diesen Gesammteindruck reproduziren, die lebendige
<lb/>Rede ersetzen kann. Ob das Wort wirklich der aufrichtige Erguß
<lb/>des Herzens, des Gewissens, der Ueberzeugung sei — das läßt
<lb/>sich nur nach fühlen, nicht nach schreiben oder nachdemonstri-
<lb/>ren; — der Eindruck der Rede auf das Innere dessen, der sie
<lb/>vernimmt, ist immer nur höchst persönlich; nur derjenige, der
<lb/>selbst hört und sieht, wird im Stande sein, diesen Eindruck ge- 
<lb/>treu wieder zu geben.

<lb/>Wie überall, so ist die Wahrheit dieser Sätze vorzugsweise
<lb/>vor dem öffentlichen Gerichte erprobt zu finden; hier, wo sich die
<lb/>höchsten Interessen des Lebens berühren, auf Seite des Beschä- 
<lb/>digten wie bei dem Beschuldigten; wo auf dem Gebiete der Zeu-
<lb/>gen-Aussagen oder der Berichte der Sachverständigen die Glaub- 
<lb/>würdigkeit nicht nach positiven Regeln, sondern in dem ganzen Auf- 
<lb/>treten des Zeugen selbst, und gleichsam von innen heraus geschöpft
<lb/>zu werden pflegt; hier, wo oft das Auge mehr noch entscheidet,
<lb/>als das Ohr und beide in gleicher Spannung auf den Angeklagten
<lb/>und den Zeugen ruhen; hier, wo nicht die einzelne Beobach- 
<lb/>tung, sondern die Kette der einzelnen thatsächlichen Erhebungen
<lb/>mit allen einzelnen inneren Bindemitteln den Ausschlag zu geben
<lb/>pflegt und wo hauptsächlich aus dem Kreuzfeuer zwischen den Aus- 
<lb/>sagen der Angeklagten und der Zeugen, das in jedem Stadium der
<lb/>Verhandlung angeregt werden kann, Lichtpunkte für und wider
<lb/>die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Willensrichtung oder das
<lb/>Schuldbewußtsein des Angeklagten hervorzutauchen pflegen.

<lb/>Es waren Verhandlungen mit höchst schwierigen Schuldfra- 
<lb/>gen vor Geschworenen und vor Richter-Collegien meiner Leitung
<lb/>anvertraut und ich glaube in der Behauptung nicht zu irren, daß
<lb/>dort die Aussage eines 6jährigen Kindes in ihrer ganzen, sichtlich
<lb/>erkennbaren arglosen Erscheinung oder die Deposttion einer Ent- 
<lb/>lastungszeugin in ihrer hervortretenden gedungenen Befangenheit
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0185.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>und Frechheit für das Schuldig, dorten die Rechthaberei und
<lb/>Tücke einer verschmitzten Anklägerin, die bei gehöriger Zerlegung
<lb/>ihrer Angaben sich aus denselben nur herausfühlen ließen, für das
<lb/>Nicht schuldig den Ausschlag gegeben haben. Es läßt sich in
<lb/>solchen Fällen zwar erklären, daß dieß so erfunden wurde; —
<lb/>die Bestimmungsgründe dazu lassen sich aber nicht Nachweisen oder
<lb/>darlegen. —

<lb/>Während ich als Staatsanwalt oder als Richter aus der
<lb/>öffentlichen Verhandlung in der Berufungs-Instanz ganz und gar
<lb/>unbefriedigt herausgieng, weil ich für die Anklage oder für den
<lb/>Spruch eben den rechten, eigentlichen, allein sicheren Boden der
<lb/>Unmittelbarkeit in ihrer Totalität vermißte; während ich insbeson- 
<lb/>dere für den Schuld- und Strafausspruch das Stückwerk, die Halb- 
<lb/>heit und Unvollständigkeit der Anhaltspunkte aus dem Verfahren
<lb/>vor der zweiten Instanz zu beklagen hatte und dem zu Folge oft
<lb/>für das mich entschied, was der offenbar besser informirte Richter
<lb/>erster Instanz ausgesprochen hatte; war ich nach selbst durchgeführ- 
<lb/>ter Verhandlung vor Geschworenen oder nach Anhörung derselben
<lb/>vor Richtern in erster Instanz innerlich befriedigt nnd wäre mir
<lb/>die Entscheidung der Schuldfrage ungleich leichter geworden.

<lb/>Ja ich muß gestehen, daß ich in wichtigeren Sachen, bei
<lb/>denen die Berufung von einer oder der anderen Seite vorauszuse- 
<lb/>hen war, die öffentliche Sitzung der ersten Instanz deßwegen be- 
<lb/>suchte, um hier für die Berufungs-Instanz in gerechter Besorgniß
<lb/>an Material zu sammeln, was in dieser voraussichtlich mir nim- 
<lb/>mermehr dargeboten werden konnte.

<lb/>Auf dem Grund dieser allgemeinen Erfahrungen, die — ich
<lb/>weiß es 7- mancher Amtsgenoffe mit mir theilt, bekenne ich mich
<lb/>dazu, daß für den Strafzweck das wirkliche Recht oder die objec-
<lb/>tive Wahrheit nur durch das mündliche Verfahren ein für alle
<lb/>Mal am Sichersten erstrebt werde, daß aber auch in Conftquenz
<lb/>dieses Verfahrens und gerade um seine Vortheile nicht wieder zu
<lb/>paralysiren, auch gegen Richtersprüche sowohl über die Schuld
<lb/>wie über das Strafmaaß die Appellation, gleichwie bei den Ge- 
<lb/>schworenengerichten, wegfallen müsse, vielmehr nur eine Restitu-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0186.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße rc.
</p>
            <p>

               <lb/>tion oder Wiederaufnahme des Verfahrens dorten wie hier Platz
<lb/>greifen könne.
</p>
            <p>

               <lb/>II.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Rechtsmittel der Berufung gewahrt Erfahrungs- 
<lb/>gemäß den erwarteten Rechtsschutz nicht unbedingt,
<lb/>sondern nur ausnahmsweise unter gewissen Vor- 
<lb/>aussetzungen.

<lb/>In Bayern sind die Beschwerden aller Art gegen erstge-
<lb/>richtl. Endurtheile im Wege der Berufung geltend zu machen;
<lb/>dieß ist beiden Theilen gestattet; auf die Berufung des Verurtheil-
<lb/>ten findet jedoch keine Abänderung in pejus Statt. Ist dieser ver- 
<lb/>haftet, so wird er zur öffentlichen Verhandlung vorgeführt, wo
<lb/>nicht, so wird er geladen, aber auch ohne seine Anwesenheit ver- 
<lb/>handelt. Nothwendige Vertheidigung, noth wendige Be- 
<lb/>zeichnung der Beschwerdepunkte tritt nicht ein. Von beiden Sei- 
<lb/>ten können neue Beweise vorgeführt und die vorigen mündlich re-
<lb/>produzirt werden; bleibt der Beschuldigte Appellant oder Appellat
<lb/>aus und wird er auch nicht vertreten, kommen nova oder repro-
<lb/>ducenda nicht vor, dann wird lediglich auf dem Grund der Acten
<lb/>erster Instanz nach Anhörung des Staats-Anwalts judizirt, es
<lb/>wäre denn, daß der Senat am Schlüße der Verhandlung die Sache
<lb/>nicht gehörig aufgeklärt erachtet, die Aburtheilung aussetzt und zur
<lb/>weiteren Aufklärung entweder die Abhör von Zeugen oder Sach- 
<lb/>verständigen in einer spätern Sitzung verordnet oder die Sache an
<lb/>den Untersuchungsrichter zurückverweist *).

<lb/>Das hier gegebene Rechtsmittel ist eine Revision im vollen
<lb/>Umfange und ich erblicke hierinnen gerade einen Vorzug dieser
<lb/>Gesetzgebung. Ohne Rücksicht auf Beschwerdepunkte soll die ganze
<lb/>Sache in Form und Wesen wiederholt ungebunden geprüft und
<lb/>aufs Neue selbstständig verbeschieden, es soll mindestens über
<lb/>den Gang und das Exgebniß des bisherigen Verfahrens referirt
<lb/>und sollen die Actenstücke von besonders erheblichem Inhalte —
</p>
            <p>

               <lb/>1) Art. 328 bis 339 u. Art. 319 des StPG. v. 10. Nvbr. 1848.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0187.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>darunter namentlich das richterliche Urtheil mit den Urkunden über
<lb/>die Sitzung in I. — wörtlich abgelesen werden.

<lb/>Kündigt sich das ganze Berufungsverfahren namentlich für
<lb/>Schöpfung eines neuen Schuld-Ausspruches schon dem Worte nach
<lb/>als ein halb mündliches, halb schriftliches, als ein Bau auf un- 
<lb/>sicherem Grund und Boden an, so hat sich auch nach meiner Er- 
<lb/>fahrung diese Unsicherheit und Halbheit und mithin dessen geringe
<lb/>Gewähr für einen Rechtsschutz in der That zur Genüge bisher her- 
<lb/>ausgestellt. Die Voraussetzung, man werde von der Berufung
<lb/>nicht häufig und nur in Fällen Gebrauch machen, in denen auch
<lb/>der zweiten Instanz genügendes Material geboten werden könne,
<lb/>ging nicht in Erfüllung.

<lb/>Zum Nachweis dessen habe ich unter Anderem in den Jah- 
<lb/>ren 18*2/53, 1853/54 u. 18*4/55 die öffentl. Sitzungen des kgl.
<lb/>Appellationsgerichtes für Oberfranken — der Kreis zählt 500,000
<lb/>Seelen — in .Beschwerdesachen gegen die strafgerichtlichen Endur-
<lb/>theile der kgl. Kreis- und Stadtgerichte dieser Provinz sorgfältig
<lb/>verfolgt und glaube das Ergebniß dieser Erhebungen in ihrem
<lb/>ganzen Umfange hier mittheilen zu sollen. Ich beschränke dieselben
<lb/>auf die jüngsten 3 Jahre in der Erwägung, daß die ersten 3 Jahre
<lb/>wo das Verfahren noch zu neu, einen sicheren Ausschlag zu geben
<lb/>weniger geeignet sein dürften, und auf diejenigen Sprüche zweiter
<lb/>Instanz, von denen die Schuld frage — die Frage über die
<lb/>That oder deren rechtliche Qualifikation — zur wieder- 
<lb/>holten Erörterung kam. Ich wähle die übersichtlich-tabellarische
<lb/>Form, um die Sache möglichst zusammenzudrängen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0188.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>188 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße rc.
</p>
            <table n="table-5E97C443-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-5E97C444-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                   rend="606,402,2428,4304">
               <row n="row-5E97C445-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C446-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


reine

Rechts- 

fragen.
</cell>
                  <cell>


^ cm —i
</cell>
                  <cell>


Ci O

CM *—
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C447-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C448-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


That-

! fragen.
</cell>
                  <cell>


i-H fH

(»M CO H
</cell>
                  <cell>


cs CM

cs CM
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C449-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C44A-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


-S - * *9 3
</cell>
                  <cell>


* 22 06
</cell>
                  <cell>


iC CM

C0
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C44B-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C44C-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


sö K §

5$ jg ’S
</cell>
                  <cell>


oo *o r-
*-&lt; CM *-i
</cell>
                  <cell>


© O

cs cm
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C44D-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C44E-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


e-'g m j?
s st ^ ^
</cell>
                  <cell>


»32
</cell>
                  <cell>


Ci ©

CM *h
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C44F-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C450-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


^ ^ ^ *cT

A ss
</cell>
                  <cell>


CM Ci ift
CM CM H
</cell>
                  <cell>


© CM

© CM
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C451-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C452-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


c&gt; ^2^

s -g s£§
</cell>
                  <cell>


CO CO ©
</cell>
                  <cell>


2 “*
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C453-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C454-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


§ --"

5 " ss

. O O

* Zs
</cell>
                  <cell>


O O tT
Ci ©
</cell>
                  <cell>


cm

CM (
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C455-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C456-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


« s: &lt;p ^
</cell>
                  <cell>


CM 0© ^
CM CM 05
</cell>
                  <cell>


Ci ©

iO CM
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C457-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C458-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


*Jo ‘0 §.

Cl&gt; Ä g .

'S *r * *
</cell>
                  <cell>


M » 2
</cell>
                  <cell>


© CM
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C459-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C45A-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


§ 1 ü . ^

r&gt; o '

L g ®
</cell>
                  <cell>


© CM

00 © ©
</cell>
                  <cell>


© ^

S s
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C45B-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C45C-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


$ 1" -
</cell>
                  <cell>


C0 CM

i-H 00
</cell>
                  <cell>


SO *—&lt;

SO 1—t
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C45D-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C45E-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


1«

G S
</cell>
                  <cell>


2 2*«
2 3 s&gt;
</cell>
                  <cell>


Tf CM

SO *-h

SO —
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C45F-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C460-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


SS ^

-S 53 5

a I LZ ^

d' ^ ^
</cell>
                  <cell>


CM CM —t
© Ci ^
</cell>
                  <cell>


iO 00

© 90

GM
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C461-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C462-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


K «Z

's =3
« e w

rsZ
</cell>
                  <cell>


oo *r

TH cm CM
</cell>
                  <cell>


© SO

© CM
</cell>
               </row>
               <row n="row-5E97C463-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5E97C464-9AA3-11E7-2723-09173F13E4C5">
                  <cell>


'S* §

tn &lt;*&gt;
</cell>
                  <cell>


co *2 \» SS ^ SS

IfS U0 _ in yJ. Cb* 5 O

pT" so" « S *0" S

ifs «ä »n ^ c; ’^r *-»

S 2 Swl fl

® Z rs
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Durchschnitt

<lb/>Summen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0189.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>Hieraus läßt sich nun im Wesentlichen ersehen:

<lb/>1) Auf 112 Beschwerden erfolgte zu Bestätigung I., zu
<lb/>^/7 Abänderung. Unter den reformatorischen Urtheilen waren
<lb/>10 wegen irriger Gesetzes-Anwendung, also eigentlicher
<lb/>kassatorischer Eigenschaft; im Thatpunkte oder Schuld- 
<lb/>beweis wurden abgeändert nur 22, sonach etwa J/5 aller durch
<lb/>Berufung angefochtenen Urtheile.

<lb/>2) Bonden reformirten Urtheilen schlugen Vs zum Nach- 
<lb/>theil, 2/3 zum Vortheil der Angeschuldigten aus; bei 12 ab- 
<lb/>geänderten Urtheilen hatte der Staats-Anwalt die Berufung ergrif- 
<lb/>fen, darunter sind 8 wegen irriger Gesetzes-Anwendung, es hat
<lb/>sonach die Staats-Anwaltschaft im Thatpunkte nur in 4 Fällen
<lb/>rekorniatormm erwirkt.

<lb/>3) Auf einer neuen, selbstständigen Basis erscheinen 17 Ur- 
<lb/>theile der zweiten Instanz, sonach etwa der 7. Theil, und dar- 
<lb/>unter sind die mit in öffentlicher Sitzung reproduzirten Be- 
<lb/>weisbehelfen der vorigen Instanz und die mit ganz neuen Er- 
<lb/>hebungen, da Beides in den meisten Fällen vermischt war; bei 6
<lb/>Siebentheilen wurde lediglich auf Grund der Voracten — also
<lb/>eigentlich auf die Schrift hin — judizirt. Unter jenen 17 Urthei- 
<lb/>len sind 12 — also 2/3 — welche im That- und Schuldbeweis ab-
<lb/>ändcrten, während V3 auch auf die neuen Erhebungen hin be- 
<lb/>stätigte.

<lb/>In 95 Berufungsfällen war demnach nur das vorige Mate- 
<lb/>rial geboten der zweite Richter — der offenbar schlechter in-
<lb/>formirte — fand keinen Grund, die in I. zur Untersuchung ge- 
<lb/>langte Schuldfrage zu beanstanden; in den übrigen 17 Fällen bei
<lb/>Reproduktion alles Erheblichen wurde gleichsam im Wege der
<lb/>Wiederaufnahme oder Revision in II. geurtheilt, das Urtheil mit
<lb/>neuer Lhatsächlicher Grundlage war ein neues, ein erstes.
<lb/>So viel steht aber nach diesen Zahlen fest, daß von den in zwei- 
<lb/>ter Instanz ab geändert entschiedenen 22 That fragen — 12
<lb/>auf neuer und 10 auf voriger Basis fußen.

<lb/>Die Vertheidiger des Rechtsmittel werden diesen Effekt —
<lb/>den fünften Theil vom Ganzen — als genügend für sich in An- 
<lb/>spruch nehmen, zumal da sicher unter den 22 Urtheilen, in wel-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0190.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>190 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße rc.

<lb/>chen zum Vorth eile abgeändert, meist freigesprochen wurde, 16
<lb/>in der Thatfrage reformirt worden sind. Erwägt man aber, daß
<lb/>hiervon 12 Urtheile auf neuer Basts aufgerichtet wurden, so blei- 
<lb/>ben nur noch 4 Urtheile, bei denen der Richter zweiter Instanz
<lb/>auf dem Grund desselben Materials einen andern Schuld- 
<lb/>beweis fanden. Allein wenn man alle die Schattenseiten des
<lb/>schriftlichen Verfahrens in zweiter Instanz mit den Lichtpunkten
<lb/>und Vorzügen der unmittelbaren Wahrnehmung in der ersten Ver- 
<lb/>handlung aufs Neue vergleicht, wie solche bereits oben dargelegt
<lb/>wurden; wenn man weiß, wie befangen und unzuverläßig, wie
<lb/>rückhaltend häufig dieselben Zeugen in zweiter Instanz deponi-
<lb/>ren, deren Angaben in I. der aufrichtige Herzens- und Gewissens-
<lb/>Erguß gewesen ist, weil sie nun gehört haben, welches Gewicht
<lb/>ihre Aussage begleite, wenn die Erfahrung lehrt, wie widerspre- 
<lb/>chend, wie zurückziehend und leise selbst Sachverständige in II. In- 
<lb/>stanz auftreten, die vor dem vorigen Richter mit sicherer Entschie- 
<lb/>denheit gestanden hatten; so wird man schwer zu behaupten wagen,
<lb/>daß gerade das Urtheil der zweiten Instanz das Rechte getroffen
<lb/>habe.

<lb/>Nach meiner ohnmaaßgeblichen Erfahrung steht die Anklage
<lb/>vor der II. Instanz in der Regel da, wo sie ihre Behelfe nicht
<lb/>reproduzirt, im entschiedenen Nachtheil. Der Angeklagte M in
<lb/>Person anwesend, er übt unmittelbaren Einfluß auf die Richter;
<lb/>sehr häufig umgiebt er sich mit neuen Entlastungszeugen, die ge- 
<lb/>dungen, überredet sind oder denen wenigstens zugeflüstert wurde,
<lb/>an deren Gewissen jedenfalls der inquirirende Richter die Sonde
<lb/>sehr vorsichtig anzulegen hat, da sie im Voraus wiffen, was sie
<lb/>dem Produzenten^nützen oder schaden können; für die Belastung
<lb/>spricht dagegen nur der tobte Buchstabe des in der Regel mangel- 
<lb/>haft zu Papier gebrachten Materials der Vor-Jnstanz. Der zweite
<lb/>Richter hat nicht den Gesammt-Eindruck der ganzen Verhandlung
<lb/>aus Einem Gusse, — er schöpft seine Ueberzeugung meist aus
<lb/>Bruchstücken, — und daher kommt es, daß bei Schuldfragen leicht
<lb/>eine Schwächung der Anklage-Behelfe auf Kosten der Gerechtigkeit
<lb/>eintritt, die für das Nichtschuldig entscheidet.

<lb/>Zn mehreren Fällen aber, wo Reproduction Statt hatte,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0191.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>oder Neues vorgeführt wurde und zwar von beiden Seiten, lebt
<lb/>in mir die Zuversicht, daß der zweite Richter auf gründlicherer
<lb/>umsichtigerer Erforschung der Wahrheit hin dem Rechte den Sieg
<lb/>verschafft hat. In solchen Fällen hatte sowohl die Anklage als
<lb/>die Vertheidigung mehr Vorsicht angewendet, als in der Vor-Jn-
<lb/>stanz; beide brachten wesentliche Behelfe nach, die in I. zu be- 
<lb/>nützen versäumt wurden, es wurde von allen Seiten gründlicher
<lb/>operirt und den Richtern zweiter Instanz, denen doch in der Regel
<lb/>sowohl in Leitung der Audienz als in Beurtheilung eine gereiftere
<lb/>Erfahrung zur Seite steht, waren dadurch die Mittel gegeben,
<lb/>solche in beiden Richtungen zu bethätigen.

<lb/>Von den Fällen, wo der zweite Richter die Thatfrage auf das
<lb/>vorige Material hin zum Nachtheil der Angeschuldigten ent- 
<lb/>schied, sind mir zwei lebhaft im Gedächtnisse, es waren verwickelte
<lb/>Unterschlagungen durch Rechnungsführer, wo in der ersten Au- 
<lb/>dienz bei Erhebung des Anklage-Materials unbezweifelt mit zu ge- 
<lb/>ringer Umsicht und Erfahrung zu Werk gegangen war.

<lb/>Aus allen diesen Erfahrungen bin ich darüber belehrt

<lb/>а) daß bei weitem die meisten Berufungen ergriffen werden,
<lb/>weil eben dieses Rechtsmittel vorliegt, um auch bei der ungerechte- 
<lb/>sten Sache ohne alles neue Material eben Nichts unversucht zu lassen.

<lb/>d) daß da, wo II. lediglich auf das vorige Material hin
<lb/>urtheilt, sie gleichsam in verba magistri zu schwören hat und jeden
<lb/>falls non melius informata ist;

<lb/>c) daß da, wo eigentlich die zweite Instanz von gerechtem
<lb/>Einfluß sein kann, die Wiederholung der Audienz vor sich zu gehen
<lb/>hat, diese Instanz daher eigentlich in die I. Instanz wieder über- 
<lb/>seht;

<lb/>б) daß die Urtheile der II. Instanz, welche auf neu erhobe- 
<lb/>nem oder reproduzirtem Material ruhen, nur deßwegen mehr Rechts- 
<lb/>sicherheit gewähren, weil die Audienz geschickter geleitet, das Man- 
<lb/>gelhafte in Vorführung des Materials durch gewandtere Staats-An- 
<lb/>wälte und Vertheidiger ergänzt und die Berathung selbst durch
<lb/>mehrere, durch geübtere und erfahrenere Richter gepflogen worden
<lb/>war.

<lb/>Wäre daher unter den Urtheilen der zweiten Instanz nur
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0192.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße rc.

<lb/>Eines, das der Gerechtigkeit mehr entspricht, als das vorige, so
<lb/>müßte meines Erachtens der theoretisch consequente Wegfall der
<lb/>Berufung dem legislativ-politischen Standpunkte für erhöhteren
<lb/>Rechtsschutz in so lange weichen, als nicht durch anderweite Vor- 
<lb/>kehrungen dafür gesorgt ist, daß die Richtersprüche der ersten In- 
<lb/>stanz dasselbe Vertrauen einzuflößen im Stande sind, wie die des
<lb/>Obergerichts; und somit gelange ich

<lb/>III.

<lb/>zur Darlegung der Cautelen, unter welchen allein das
<lb/>Rechtsmittel der Berufung zu beseitigen sein dürfte.

<lb/>Fällt die Berufungs-Instanz, dann hat die Gesetzgebung
<lb/>gleichzeitig darnach zu trachten, wie sie die Richtersprüche der Be- 
<lb/>amten möglichst mit allen den Schutzwehren umgebe, welche den
<lb/>Wahrsprüchen der Geschworenen nach dem Anerkenntnisse der ent- 
<lb/>schiedensten Vertheidigcr derselben zur Seite stehen *).

<lb/>Getreu dem oben zu I. aufgestellten Grundsätzen glaube ich
<lb/>in steter Berücksichtigung des Verfahrens vor Schwurgerichten diese
<lb/>Cautelen in kurzer Skizze dahin aufzeichnen zu sollen:

<lb/>1) Eine gut und in bündigem System geführte Vorun- 
<lb/>tersuchung bestehend in unparteiischer Erhebung aller wesent- 
<lb/>lichen Behelfe für Anklage und Entlastung durch dazu speziell be- 
<lb/>stellte unabhängige Untersuchungsrichter.

<lb/>Der Geschäftskreis des Untersuchungs-Beamten ist zu wichtig,
<lb/>seine Ausführung fordert häufig Eile; er muß daher zur selbst- 
<lb/>ständigen Berufs-Aufgabe werden, wenn er mit Erfolg rea-
<lb/>lisirt werden soll.

<lb/>Es gelange Keiner zum Richteramte, der nicht Criminalpraxis
<lb/>als Protokollführer in geheimen und öffentlichen Sitzungen- und
<lb/>Vertheidigungen hinreichend genoffen hat.

<lb/>2) Unbedingte Berufung und beschränkte Nich- 
<lb/>tigkeits-Beschwerde gegen den Verweisungs-Bescheid wegen
<lb/>Verbrechens — wie bisher in Bayern; —

<lb/>1) Siehe Petersen im Gerichtssaal Bd. H. S. 108 und Merkel

<lb/>ebend. Bd. XII. S. 385.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0193.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Rehm.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>3) Nothwendige Vertheidigung bei Verbrechen, welche
<lb/>sofort mit Publikation des Verweisungs-Bescheides bestellt wird;

<lb/>4) Anklage-Schrift bei Verbrechen, die mit der Zeugen- 
<lb/>liste zugestellt wird;

<lb/>5) Leitung der öffentlichen Audienz bei Verbrechen durch
<lb/>den Gerichtsvorstand oder in dessen gesetzlicher Verhinderung durch
<lb/>den bestqualifizirten der älteren Gerichtsmitglieder;

<lb/>6) Besetzung des aburtheilenden Senats mit den
<lb/>tüchtigeren und erfahreneren Gerichtsmitgliedern, während die jün-
<lb/>gern als Untersuchungsrichter und für die Verweisungs-Senate ver- 
<lb/>wendet werden, welche beide Beschäftigungen gleichsam eine Vor- 
<lb/>schule für das Richteramt in öffentlicher Sitzung bilden sollen;

<lb/>7) Der Berichterstatter oder Acten-Controleur im Ver- 
<lb/>weisungs-Senate werde nie Vorstand des aburtheilenden Senats;
<lb/>der Untersuchungs-Richter sei von beiden Senaten ausge- 
<lb/>schloffen.

<lb/>8) Das entscheidende Collegium bestehe bei Vergehen aus
<lb/>sechs und bei Verbrechen aus neun Richtern.

<lb/>9) Für das „Schuldig" werbe bei Verbrechen eine Stim- 
<lb/>menmehrheit von 2/3 erfordert, im Uebrigen einfache Stimmen- 
<lb/>mehrheit und bei Stimmengleichheit entscheide die dem Beschuldig- 
<lb/>ten günstigere Meinung;

<lb/>10) Den Staatsanwälten liege ob, daß die Anklagen
<lb/>bei Verbrechen von den geübteren, die bei Vergehen von den jün- 
<lb/>geren vertreten werden; es werde auch bei Bestellung der Ver-
<lb/>theidiger auf diese Abstufung das Augenmerk gerichtet;

<lb/>11) die Stellung des Richterpersonals werde nach
<lb/>Besoldung und Amovibilität eine möglichst selbstständige;

<lb/>12) die Nichtigkeitsbeschwerde bestehe im vollen bis- 
<lb/>herigen Umfange und für

<lb/>f 13) die Wied eraufnahme des Strafverfahrens

<lb/>werden etwas weitere Grenzen gegeben, als den bisherigen.

<lb/>14) Das Strafgesetz endlich werde ein bündiges, aus ei- 
<lb/>nem Guße — verbinde Präcision im Ausdrucke mit Klarheit. —

<lb/>Es ist nicht zu läugnen, daß es hauptsächlich die Zahl und
<lb/>die Unabhängigkeit der Geschwornen mit dem ausgedehnten Ableh-

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft III. 1856. 13
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0194.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>194 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozesse rc.

<lb/>nungsrechte ist, welches die Jnappellabilität der Verdicte mächtig
<lb/>stützt. Indessen hat das öffentliche Gerichtsverfahren selbst in sei- 
<lb/>ner gegenwärtigen Beschränkung auf Strafsachen das Ansehen der
<lb/>Richter und das Vertrauen zu ihnen schon vielfach vermehrt; Ver- 
<lb/>besserung ihrer Lage in den angegebenen Richtungen, zweckdienli- 
<lb/>chere, stufenweise Vorübung für den eigentlichen Richterberuf, die
<lb/>Anheimgebung der Richter alleine für dieses ihr Amt mit organi- 
<lb/>scher Ausscheidung Alles dessen, was nicht dazu gehört, deren Ver- 
<lb/>mehrung für den Zusammentritt in öffentlicher Sitzung, die vor- 
<lb/>sichtigste Zusammensetzung der aburtheilenden Senate und geänderte
<lb/>Stimmenzählung zum Schutze des Angeschuldigten — dieß Alles
<lb/>dürfte ein Gegengewicht für die Garantien des Schwurgerichts bil- 
<lb/>den, da doch die wissenschaftliche Vorbildung und die beständige
<lb/>Uebung dem Spruch-Collegio aus Beamten fördernd zur Seite steht.

<lb/>Der Vorschlag zu Ziff. 8 fordert allerdings zahlreich besetzte
<lb/>Richter - Kollegien und mit dem zu Ziff. I I erhöhten Aufwand.
<lb/>Berechnet'rnan aber die Kosten der Berufungs-Instanz durch ver- 
<lb/>mehrte Azungs- und Zeugengebühren, die Ersparnisse in Folge
<lb/>rasch und zweckentsprechend durchgeführter Voruntersuchungen, den
<lb/>Wegfall des Zeit- und Kräfteaufwandes beim Obergerichte, dann
<lb/>dürste jenes Erforderniß hinreichend gedeckt sein. Ein Blick auf
<lb/>obige Tabelle wird dieß theilweise klar machen.

<lb/>Für Aburtheilung der 112 Berufungen waren 82 Sitzungs- 
<lb/>tage erforderlich, wobei in 51 Tagen 7, in 31 Tagen 5 Richter
<lb/>anwesend waren. Zur Vorbereitung auf die Audienzen waren für
<lb/>die Dirigenten und Berichterstatter je 82 Tage absorbirt. Mit
<lb/>Beseitigung der Berufungen stellt sich sonach ein Gewinn von 676
<lb/>Arbeitstagen für das Obergericht heraus. Ueberall wo in Deutsch- 
<lb/>land die Gerichtsorganisation im verbessernden Fortschritte begriffen
<lb/>ist, concentrirt diese in den sogenannten Bezirksgerichten den Schwer- 
<lb/>punkt der gesummten Justizpflege, den Hebel für dieselbe. Da- 
<lb/>durch schon ist die starke Besetzung dieser Gerichte geboten, so daß
<lb/>die vermehrte Richterzahl für die Strafsenate zu außerordentlichen
<lb/>Maaßnahmen keine Veranlassung geben wird.

<lb/>Wäre aber auch erhöhter Aufwand die nächste Folge jener
<lb/>Cautelen, so könnte demselben bei dem überaus wichtigen Zwecke,
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0195.tif"
             n="195"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0195"/>
         <div xml:id="d73512e18326" type="section" subtype="Sonstiges">
            <head>
               <title level="a" type="main">Anhang von Arnold</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>der damit erreicht werden soll, nicht wohl ein hindernder Einfluß
<lb/>gestattet werden! Würde endlich aus andern Gründen die Gesetz- 
<lb/>gebung nicht geneigt sein, den einzigen Wahrspruch über so wich- 
<lb/>tige Güter des Lebens einem Collegio niedrigeren Grades über- 
<lb/>haupt anzuvertrauen, so gebe sie die Aburtheilung der Verbre- 
<lb/>chen dem Obergericht, die der Vergehen dem Untergerichte in
<lb/>einziger und höchster Instanz, jedoch mit der Besetzung und Stim- 
<lb/>menzählung, wie solche oben vorgeschlagen sind. —
</p>
            <p>

               <lb/>Anhang.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Es wird allen Lesern des Gerichtssaals erfreulich sein, in
<lb/>obigem Aufsatze die Stimme eines erfahrnen und gediegenen Rich- 
<lb/>ters über eine Frage zu vernehmen, welche für die Doctrin von
<lb/>höchstem Interesse, für die Legislation von höchster Wichtigkeit ist.

<lb/>Nachdem ich über diese Frage bereits in dieser Zeitschrift und
<lb/>im Archiv für Criminalrecht mich geäußert habe, glaube ich nur
<lb/>noch verbunden zu sein, die Ansicht, welche ich nun, wo ich als
<lb/>Vorstand eines Gerichtshofs zweiter Instanz aus eigener unmittel- 
<lb/>barer Anschauung so manche Erfahrung gewonnen habe, in deren
<lb/>Folge ich mit der obigen Ansicht des Herrn Appellationsgerichts-
<lb/>raths Rehm im Wesentlichen ganz übereinstimme, um deswillen
<lb/>hier niederlegen zu müssen, weil ich jetzt noch mehr wie früher das
<lb/>Bedürfniß des Rechtsmittels der Berufung in Strafsachen, unge- 
<lb/>achtet aller Mängel dieses Rechtsmittels doch so lange für un-
<lb/>abweiölich halte, bis ein voller Ersatz hiefür gefunden und
<lb/>gewährt ist.

<lb/>Es ist ganz wahr, daß die Mehrzahl der Berufungen der
<lb/>An geschuldeten ganz ungegründet ist und das Verhältniß in
<lb/>dem Kreise von mehr denn einer halben Million Seelen, dessen
<lb/>Gerichtshof ich vorstehe, ist beiläufig dasselbe, wie in dem Kreise,
<lb/>aus welchem Herr Rehm berichtet. Es ist aber auch ebenso
<lb/>wahr, daß eine ziemliche Zahl Berufungen der Angeschuldeten

<lb/>13 *
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0196.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>196 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozesse.

<lb/>gegründet gefunden wird und mit vollem Recht bald gänzliche Frei- 
<lb/>sprechung, bald einen gelinderen Schuldausspruch zur Folge hat,
<lb/>als in erster Instanz gefällt wurde. Hier muß man nun die Ver- 
<lb/>schiedenheit der Gründe der Freisprechungen oder der gelinderen
<lb/>Beurtheilungen berücksichtigen. In jenen Fallen, wo nur Verschie- 
<lb/>denheit der Rechts an sicht beider Instanzen das gelindere Urtheil
<lb/>zweiter Instanz herbeiführt, urtheilt die zweite Instanz als Cassa- 
<lb/>tionshof; es bedarf keiner Berufung, weil die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>gestattet sein muß. Jene Fälle aber, wo die Thatfrage in der
<lb/>zweiten Instanz in anderer Art als in erster beantwortet wird,
<lb/>theilen sich in zwei Classen, nämlich in solche, wo der zweiten In- 
<lb/>stanz nur dieselben Beweismittel vorliegen, welche schon der ersten
<lb/>Instanz Vorlagen; dann in solche, wo der zweiten Instanz neue
<lb/>Beweise oder bessere Benützung der früheren Beweise vorgeführt
<lb/>werden.

<lb/>Hat die zweite Instanz nur auf den Grund der in er- 
<lb/>ster Instanz erhobenen Beweise zu erkennen, so trifft in
<lb/>der Regel Alles das zu, was darüber gesagt wird, daß die Beru- 
<lb/>fung von dem besser informirten zu dem minder gut informirten
<lb/>Richter gestattet wird. Dieser Grund ist aber nicht hinreichend,
<lb/>das Rechtsmittel der Berufung, so geradezu als verwerflich zu er- 
<lb/>klären. Ein Jrrthum der Richter ist möglich und um so leichter
<lb/>möglich, wenn kein Vertheidiger oder kein ganz tüchtiger Verthei-
<lb/>diger den Richtern die Zweifel darlegt, welche einem SchuldauS-

<lb/>Jfpruch entgegenstehen und wenn noch überdies das Richtercollegium
<lb/>^icht hinreichend besetzt ist. Der Verfasser dieses Anhangs hat
<lb/>Verhandlungen erster Instanz in Strafsachen als Zuhörer beige- 
<lb/>wohnt, wo ungeachtet tüchtige Vertheidiger gut vertraten, dennoch
<lb/>Richtersprüche zu Tage kamen, deren Unrichtigkeit sogleich jedem
<lb/>Zuhörer klar war und welche auch in zweiter Instanz Abänderung
<lb/>erlitten. Zn allen Strafsachen, auch in den geringeren, Verthei- 
<lb/>diger zu verlangen oder aufzustellen, dürfte unausführbar sein: der
<lb/>Vorschlag des Herrn Rehm aber, die Strafgerichte, welche als
<lb/>einzige Instanz zu urtheilen hätten, zahlreich und mit tüchtigen
<lb/>unabhängigen Richtern zu besetzen, wird der einzige Weg sein, wel-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0197.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>chem vertraut werden kann, wenn man die Berufung nicht mehr
<lb/>gestatten will. Eine Ausschließung der jüngeren Richter dürste zu
<lb/>vermeiden sein: denn so gefährlich es auch der Erfahrung gemäß
<lb/>ist, durchgängig jüngere Richter zusammenzusetzen, so müssen doch
<lb/>nicht nur die jüngeren Richter auch Erfahrung erlangen, sondern
<lb/>es ist auch sehr zweckmäßig, jüngere Richter, welche zuweilen mehr
<lb/>Feuer und Aufmerksamkeit an den Tag legen, den älteren beizuge- 
<lb/>sellen und auf diese Weise jenes Feuer zu mäßigen und das allen-
<lb/>fallstge Phlegma der älteren zu neutralisiren. Wohl kann man
<lb/>sagen, daß selbst bei zahlreich besetzter einziger Instanz Jrrthümer
<lb/>möglich sind: allein auch da, wo eine zweite Instanz möglich ist,
<lb/>kann diese irren und leichter irren als eine zahlreich besetzte einzige
<lb/>Instanz, weil ihr nicht wie dieser die unmittelbare Anschauung der
<lb/>vollständigen Verhandlung geboten ist.

<lb/>Wenn in zweiter Instanz neue Beweismittel oder
<lb/>bessere Benützung der früheren Beweismittel Vorkom- 
<lb/>men, so darf der Einwand nicht irre führen, daß ja dann die zweite
<lb/>Instanz als erste erkenne: das kommt überall vor, wo in zweiter
<lb/>Instanz Nova zulässig sind und wer aus solchem Grunde die zweite
<lb/>Instanz verwerflich erachtet, der will das Bessere verwerfen,
<lb/>weil es keiner weiteren Prüfung unterworfen ist, will um einer
<lb/>Form willen Unrecht für Recht gelten lassen. Gerade jene Fälle
<lb/>sind der Erfahrung gemäs die auffallendsten, wo in zweiter In- 
<lb/>stanz durch neue Beweise das Unrecht gezeigt wird, welches in er- 
<lb/>ster Instanz, obgleich ohne Schuld der Richter, begangen wurde
<lb/>und gerade solche Fälle treffen am leichtesten und öfter bei jenen
<lb/>Angeschuldeten ein, welche unschuldig sind. Der geübte Verbrecher
<lb/>und überhaupt wer sich schuldig weiß, rüstet sich gewöhnlich mit
<lb/>allen ihm möglichen Vertheidigungsmitteln. Er sucht das Alibi
<lb/>zu beweisen oder die Schuld auf einen andern zu schieben. Ent-'
<lb/>lastungsbeweise beizubringen u. s. w. Z er wird nicht leicht ein Ver-
<lb/>theidigungsmittel versäumen. Der redliche Mensch, wenn er unge- 
<lb/>recht beschuldigt wird, vertraut viel zu viel auf seine Unschuld und
<lb/>wenn er vom ungebildeten Stande ist, geht er mit einem gewissen
<lb/>Trotz zu Gericht, welcher zuweilen von den Richtern als Frechheit
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0198.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>198 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozesse.


<lb/>angesehen wird *)• Das Zusammenwirken der Jndieien, der Man- 
<lb/>gel eines Vertheidigers, zuweilen VoreingenommenMt der Richter
<lb/>bewirken seine Verurtheilung. Erst jetzt sieht der Verurtheilte ein,
<lb/>daß er leichtsinnig in seiner Verteidigung war: er forscht nach
<lb/>Entlastungsbeweisen, zieht einen Vertheidiger bei und überzeugt,
<lb/>die zweite Instanz von seiner Unschuld a). Füt Fälle dieser Art
<lb/>genügt auch die zahlreichste Besetzung des Richtercollegiums nicht;
<lb/>es muß ein Mittel geben, die Unschuld oder die (erheblich) gerin- 
<lb/>gere Schuld auch nach der Verurtheilung noch darzuthun und dem
<lb/>materiellen Recht den Sieg zu verschaffen. Dieses Mittel kann,
<lb/>wenn die Berufung nicht mehr zugelassen wird, nur die Wieder- 
<lb/>aufnahme der Untersuchung sein und es darf solche nicht
<lb/>auf neu aufgefundene Beweismittel beschränkt, sondern sie
<lb/>muß zugelassen werden, sobald erhebliche Beweismittel,
<lb/>welche dem früheren Richter nicht Vorgelegen, vorge- 
<lb/>bracht werden. Schon die Römer kannten das Rechtsmittel der
<lb/>Restitution in Strafsachen 1 2 3 4): das österreichische Strafgesetzbuch v.
<lb/>I. 1803. I. Art. 479, die preußische Criminalordnung v. 1.1805.
<lb/>§. 518 und das bayerische Strafgesetzbuch v. I. 1813. II. Art.
<lb/>396 gestatteten dem Berurtheilten das Rechtsmittel der Wiederauf- 
<lb/>nahme der Untersuchung und die Beschränkung dieses Rechtsmittels
<lb/>auf drei Fälle im französischen Strafprozeß a) ist außer Bayern 5)
<lb/>in keinem deutschen Strafprozeß unbedingt nachgeahmt, vielmehr in
<lb/>allen deutschen Ländern, wo das mündliche Verfahren eingeführt
</p>
            <p>

               <lb/>1) Auch solche Fälle sind vorgekommen und haben ungerechte Verur-
<lb/>theilung veranlaßt.


<lb/>2) Der Verfasser hat wiederholt Fälle erlebt, wo auf solche Weise die
<lb/>Unschuld der Angeklagten außer allen Zweifeln gesetzt und ganz
<lb/>redliche Menschen von der in erster Instanz ausgesprochenen Ver- 
<lb/>brechens strafe befreit wurden.


<lb/>3) Fr. 27 pr. de poenis (48. 19).


<lb/>4) Code d’instr. crim. art. 443—445.


<lb/>5) Strafprozeßges. v. I. 1848. Art. 264. — Leider hat der bayerische
<lb/>Entwurf v. I. 1850. §. 262 sich über diese Beschränkung nicht er- 
<lb/>heben können.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0199.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>ISS
</p>
            <p>

               <lb/>wurde, das Recht umfassender als in Bayern gestattet worden '),
<lb/>auch gegen rechtskräftige Erkenntnisse in den Fällen Wiederauf- 
<lb/>nahme zu verlangen, wo materielles Unrecht nachgewiesen werden
<lb/>kann.

<lb/>Die Einwendung, daß ja auch gegen Urtheile der Schwur- 
<lb/>gerichtshöfe eine Berufung nicht gestattet wird, verkennt die Ver- 
<lb/>schiedenheit dieser Urtheile von jenen der gelehrten Richter. Haben
<lb/>die Schwurgerichtshöfe in der Rechtsfrage geirrt, so hat wie gegen
<lb/>andere Urtheile die Nichtigkeitsbeschwerde statt: gegen Jrrthümer
<lb/>hinsichtlich der Thatfrage schützt nicht nur die Beiziehung eines
<lb/>Vertheidigers und die zahlreichere Besetzung der Geschwornenbank,
<lb/>sowie die zum Schuldausspruch erforderliche größere Majorität, son- 
<lb/>dern noch insbesondere das Recht der Richter, die Sache an
<lb/>eine andere Affise zu verweisen, wenn sie einstimmig finden, daß
<lb/>die Geschwornen sich in der Hauptsache zum Nachtheil des Ange- 
<lb/>schuldeten geirrt haben: für den Fall neuer Beweise hat auch ge- 
<lb/>gen Erkenntnisse der Schwurgerichtshöfe die Wiederaufnahme statt.

<lb/>Wenn man endlich behaupten will, die Fälle, wo ein Un- 
<lb/>schuldiger verurtheilt werde, seien so selten, daß es der gesetzgebe- 
<lb/>rischen Klugheit entgegen wäre, um so weniger Fälle willen die
<lb/>Berufung zuzulassen, welche in so vielen Fällen mißbraucht werde
<lb/>und es sei hier der Grundsatz des römischen Rechts anzuwenden:
<lb/>Ex his, quae forte uno aliquo casu accidere possunt, jura non
<lb/>constituuntur1 2), so ist hiegegen wiederholt zu bemerken, daß hier
<lb/>nicht von unbedingter Beibehaltung des Rechtsmittels der Berufung,
<lb/>sondern nur davon die Rede ist, dieses Rechtsmittel erst abzuschaf- 
<lb/>fen, wenn zugleich auf andere Weise Schutz des materiellen Rechts,
<lb/>Schutz der Unschuld gegen Strafurtheile gewährt wird, welche —
<lb/>sei es aus Jrrthum der Richter oder aus Mangel an Unschulds- 
<lb/>beweisen — das Recht verletzen. So lange dies nicht geschieht,
<lb/>ist die Berufung nothwendig und es würde gegen Recht und Mo- 
<lb/>ral verstoßen, wenn man jenen Grundsatz des römischen Rechts in
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Verschiedenheit der einzelnen neueren deutschen Gesetze in An- 
<lb/>sehung der Bedingungen der Wiederaufnahme gehört nicht hieher.


<lb/>2) Fr. 4. D. de legibus (1. 3).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0200.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>200 Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozesse.


<lb/>der Art anwenden wollte, daß vermöge des Gesetzes Unschuldige
<lb/>als Verbrecher büßen können. Za man würde damit gegen den
<lb/>anerkannten Grundsatz verstoßen, daß es besser ist, wenn zehn
<lb/>Schuldige der Strafe entgehen, als wenn ein einziger Unschuldiger
<lb/>gestraft wird *); man würde sogar auch gegen das römische Recht
<lb/>verstoßen, welches ausdrücklich vorschreibt, daß in Strafsachen im
<lb/>Zweifel der gelinderen Ansicht der Vorzug gegeben werden soll 1 2 3)
<lb/>und welches sonach seinem Geiste nach auch will, daß die Gesetzge- 
<lb/>bung in Strafsachen dafür sorge, daß die Verurtheilung eines Un- 
<lb/>schuldigen so viel möglich verhütet und wenn sie doch geschehen,
<lb/>so viel möglich gut gemacht werde.

<lb/>Verschieden von den Berufungen der Angeschuldeten sind jene
<lb/>der Staatsanwälte. Mit sehr vielem Grund läßt solche der
<lb/>neue sächsische Strafprozeß gar nicht zu und sobald die Strafge- 
<lb/>richte zahlreich genug besetzt sind, spricht für die gänzliche Aus- 
<lb/>schließung der Berufung der Staatsanwälte die legislative Klugheit.
<lb/>Die Sammlung der Beweise gegen den eines Verbrechens Ver- 
<lb/>dächtigen geschieht in der Voruntersuchung und zum Zweck der
<lb/>Hauptverhandlung vom Untersuchungsrichter und vom Staatsan- 
<lb/>walt, also von zwei Justizbeamten, welche für dieses Geschäft be- 
<lb/>sonders geeigenschaftet sind. Es wird sich kaum treffen, daß bis
<lb/>zur Hauptverhandlung nicht alle Anschuldigungsbeweise gesammelt
<lb/>wären und also auch nicht leicht treffen, daß einer weiteren In- 
<lb/>stanz noch weitere Anschuldigungsbeweise vorgelegt werden könnten
<lb/>und so wie es räthlich ist, zum Nachtheil des An geschulde- 
<lb/>ten in der Regel keine Wiederaufnahme der Untersuchung zu ge- 
<lb/>statten 2), so ist es auch räthlich, zum Nachtheil des Angeschulde-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Man darf annehmen, daß wenn bei der bisherigen geringen Besetz- 
<lb/>ung der urtheilenden Gerichte und bei der bisherigen Beschränkung
<lb/>der Wiederaufnahme in Bayern die Berufung in Strafsachen nicht
<lb/>gestattet wäre, jährlich wenigstens 40 Menschen in diesem Staate
<lb/>allein unschuldig als Verbrecher büßen müßten.


<lb/>2) Fr. 42. D. de poenis (48. 19). Fr. 155. §. 2. D. de reg. cur.
<lb/>(50. 17).


<lb/>3) Hierüber habe ich mich schon in dieser Zeitschrift 1851. I. S. 46
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0201.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>ten auch eine Berufung nicht zuzulassen, welche durch neue Be- 
<lb/>weise begründet werden will. Eine Berufung des Staatsanwalts,
<lb/>welche auf einen Irrt hum der Richter sich stützen will, bezieht
<lb/>sich entweder auf einen Jrrthum in der Thatfrage oder auf einen
<lb/>Jrrthum in der Rechtsfrage. In der letzten Beziehung hat man
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde und es ist um so weniger räthlich, über
<lb/>die Rechtsfrage eine Berufung zu gestatten, als dann die verschie- 
<lb/>denen Gerichtshöfe zweiter Instanz verschiedene Rechtsansichten ha- 
<lb/>ben können und zuletzt doch der Cassationshof angerufen werden
<lb/>muß. Ein Jrrthum in der Thatfrage ist zwar auch bei zahlreich
<lb/>besetztem Collegium möglich, es ist aber höchst mißlich, der Ansicht
<lb/>einer einzigen Person, des Staatsanwalts, daß die Richter in Be-
<lb/>urtheilung der Beweise geirrt hätten, soviel Wirkung beizulegen,
<lb/>daß der Ausspruch eines hinreichend besetzten Collegiums einer
<lb/>abermaligen Prüfung unterworfen werden müßte.

<lb/>Sind die Strafgerichte erster Instanz so spärlich besetzt, wie
<lb/>bis jetzt in Deutschland überall der Fall ist, so läßt sich eine Be- 
<lb/>rufung des Staatsanwalts über die Thatfrage in der Re- 
<lb/>gel dennoch nicht rechtfertigen, weil doch immer gewiß ist, daß
<lb/>der Ansicht des einzigen Staatsanwalts die Ansicht von wenigstens
<lb/>zwei Richtern entgegcnsteht. Will man aber doch eine Berufung
<lb/>des Staatsanwalts über die Thatfrage gestatten, so müßte dies
<lb/>doch auf die wichtigsten Fälle beschränkt werden, nämlich auf solche
<lb/>Fälle, wo von dem Schuldausspruch eine schwere Strafe oder eine
<lb/>bedeutend schwerere Strafe als schon zuerkannt wurde, abhängen
<lb/>würde. Hinsichtlich der Rechtsfrage bliebe das Rechtsmittel der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde und bedarf es einer Berufung nicht.
</p>
            <p>

               <lb/>u. 1854. I. 296 ff. geäußert. S. auch Schwarze im Archiv des
<lb/>Crim. Rechts, 1851. S. 573. Waser, im Ger. Saal. 1851. II.
<lb/>S. 373.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0202.tif"
             n="202"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0202"/>
         <div xml:id="d73512e18969"
              ana="scope_-_202-209"
              type="article"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita, Advokat der kaiserlich österreichischen Gesandtschaft in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>XV.
</p>
            <p>

               <lb/>Meberfichten aus dem franzöftfchen Rechtsteben.

<lb/>Von vr. Julius Levita, Advokat der kaiserlich österreichischen
<lb/>Gesandtschaft in Paris.

<lb/>Vor einigen Tagen stand vor dem Affisenhofe von Paris
<lb/>eine Frau unter der Anklage, in der Absicht eine Summe Geldes
<lb/>zu erhalten, einen Mordversuch gegen denjenigen ausgeführt zu
<lb/>haben, bei welchem sie vergebens das Kapital begehrt hatte, das
<lb/>ihre Familie vor der Schande und dem Hunger retten sollte. Das
<lb/>Opfer dieses Attentats erschien persönlich vor dem Gerichtshöfe,
<lb/>um alle Einzelnheiten dieses merkwürdigen Falles zu erzählen, und
<lb/>um durch sein Aussehen und die zurückgebliebenen Spuren seiner
<lb/>Verwundung das Gutachten des Arztes, zufolge dessen der Angriff
<lb/>eine wesentliche Schwächung der Organe bewirkte, zu bestärken.
<lb/>Der Prozeß schien nach der Aussage dieses Hauptzeugen und nach
<lb/>dem freien Geständnisse der Angeklagten, in Beziehung auf den sub- 
<lb/>jektiven und objektiven Thatbestand höchst klar, und dennoch war
<lb/>das Verdikt der Geschworenen für ein „Nicht schuldig" und die
<lb/>Angeklagte wurde völlig freigesprochen. Die Geschworenen hiel- 
<lb/>ten, wie es scheint, die Angeklagte, welche flch für ihren Gatten
<lb/>und ihre Kinder opfern wollte, keiner criminellen Intention fähig
<lb/>und glaubten deßhalb moralisch gerechtfertigt zu sein, wenn sie ein
<lb/>in der Verzweifelung begangenes Verbrechen straflos erklären. Das
<lb/>Zutrauen auf die Justiz der Geschworenen kann durch Verdikte die- 
<lb/>ser Art grade nicht gewinnen, denn so sehr die öffentliche Mei- 
<lb/>nung in einem solchen Falle alle Nachsicht bei Applikation der
<lb/>Strafe billigen würde, so entschieden mißbilligt sie eine gänzliche
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0203.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>Jndemnitätsbill gegenüber einem subjektiv und objektiv festgestellten
<lb/>und selbst zugestandenen Verbrechen. —

<lb/>Wir erwähnen diesen merkwürdigen Fall nicht nur wegen
<lb/>der überraschenden Entscheidung, wodurch er geendigt, sondern
<lb/>ganz besonders um daran eine wichtige Frage der Reform des
<lb/>französischen Strafprozesses, welche im gegenwärtigen Augenblicke
<lb/>die Aufmerksamkeit des Zustizministers und einer von letzterem ein- 
<lb/>gesetzten Commiffion in Anspruch nimmt, anzuknüpfen.

<lb/>Aus den jährlichen von dem französischen Zustizminister ver- 
<lb/>öffentlichten statistischen Berichten stellen sich vorzüglich zwei Resul- 
<lb/>tate heraus, die beide gleich beklagenswerth sind; einerseits die
<lb/>beträchtliche Vermehrung der Wiederbetretungsfälle (reeiäives) und
<lb/>andrerseits die stete Zunahme der Freisprechungen der Affisenhöfe.

<lb/>Nach dem Berichte des Zustizministers vom Jahre 1850 ha- 
<lb/>ben sich die Wiederbetretungsfälle um 50 Prozent vermehrt, wäh- 
<lb/>rend die Freisprechungen in einer beträchtlichen Proportion zuge- 
<lb/>nommen haben. Von den 7000 Angeklagten, welche wegen Ver- 
<lb/>brechens von den Assisenhöfen abgeurtheilt wurden, wurden 2500
<lb/>freigesprochen, 2500 zu einfachen korrektionellen Strafen verurteilt
<lb/>und demgemäß nur 2000 criminell verurtheilt. — Wir haben,
<lb/>als wir von dem neuen Gesetze über die Jury vom Jahre 1853
<lb/>handelten, bereits den großen Einfluß gezeigt, welchen die Art und
<lb/>Weise der Compofltion der Geschworenen auf die Verdikte und
<lb/>auf die Resultate der Criminal - Statistik ausübt. Durch das
<lb/>Gesetz vom 4. Mai 1831^ wurde die Majorität der Geschwo- 
<lb/>renen, zum Behufe einer Verurtheilung, auf acht Stimmen er- 
<lb/>höht, so daß dem Affisenhöfe die Befugniß entzogen wurde, bei
<lb/>einer einfachen Stimmenmehrheit zu interveniren und sich für die
<lb/>Schuld oder Unschuld zu erklären. In Folge dieses Gesetzes stie- 
<lb/>gen die Freisprechungen in dem bedeutenden Verhältnisse, daß von
<lb/>100 Angeklagten 47, demnach beinahe die Hälfte, sreigesprochen
<lb/>wurden. Diese große Anzahl der Freisprechungen schrieb man zum
<lb/>größten Theile dem Umstande zu, daß den Geschworenen nicht
<lb/>die Befugniß zustand, auf Minderung der Strafe durch die An- 
<lb/>nahme der mildernden Umstände (eireonstanees attenuantes) an- 
<lb/>zutragen. Als diese letztere Befugniß der Jury durch das Gesetz
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0204.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>vom 28. April 1832 ertheilt wurde, nahmen die Freisprechungen
<lb/>nur unbedeutend ab; statt 47, sind es nunmehr 42 auf 100 An- 
<lb/>geklagte, welche freigesprochen wurden. Durch das Gesetz vom 9.
<lb/>September 1835 wurde dasjenige vom 4. Mai 1831 aufgehoben
<lb/>und das Prinzip der einfachen Majorität wiederhergestellt, indem
<lb/>den Assisenhöfen die Befugniß ertheilt wurde, im Falle der Ange- 
<lb/>klagte durch eine einfache Stimmenmehrheit schuldig erklärt wurde,
<lb/>den Prozeß vor eine neue Session zu verweisen. Die Folgen die- 
<lb/>ses letzteren Gesetzes waren fühlbarer, und' nach den statistischen
<lb/>Tabellen sanken die Freisprechungen um 10 Prozente. Als durch
<lb/>das Dekret vom 6. März 1848 das Gesetz vom 9. September
<lb/>1835 mit dem Prinzip der Majorität von acht Stimmen wieder- 
<lb/>hergestellt wurde, vermehrten sich die Freisprechungen in den frü- 
<lb/>heren Proportionen, so daß man durch das Gesetz vom 9. Juni
<lb/>1853 wieder zum Principe der einfachen Stimmenmehrheit zurück- 
<lb/>kehrte, indem man zugleich die Reihen der Geschworenen lichtete,
<lb/>und die Anzahl der gesetzlichen Ausschließungs- und Jncapacitäts-
<lb/>gründe vermehrte.

<lb/>Bei einer genauen Prüfung der statistischen Berichte und der
<lb/>einzelnen Elemente, worauf dieselben basirt sind, gelangt man
<lb/>leicht zu den wahren Gründen der zahlreichen Freisprechungen der
<lb/>Affisenhöfe. Die Art und Weise der Composition der Geschwore- 
<lb/>nen und das gesetzliche Stimmenverhältniß wirken unverkennbar be- 
<lb/>trächtlich auf das Verdikt der Geschworenen ein; indessen gibt es
<lb/>einen anderen Umstand, der gewichtiger in die Wagschale fällt,
<lb/>und kommen wir nun zu der wichtigen legislativen Reform, welche
<lb/>im gegenwärtigen Augenblicke in Frankreich vorbereitet wird, und
<lb/>an welche wir durch Erzählung der im Anfänge unsrer „Uebersichten"
<lb/>dargestellten Assisenprozedur anknüpften.

<lb/>Die Competenz der Strafgerichte wurde in dem Code d’in-
<lb/>struction criminelle durch die Natur der Strafe bestimmt.
<lb/>Die Verbrechen (crirnes) d. h. diejenigen strafbaren Handlungen,
<lb/>welche mit peines afflictives ou infamantes belegt sind,
<lb/>werden vor den Assisenhöfen, die Delikte, d. h. diejenigen Verge- 
<lb/>hen, welche mit correktionellen Strafen bedroht sind, vor den Eor-
<lb/>rektionnellgerichten und endlich die Polizeiübertretungen vor den
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0205.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>einfachen Polizeigerichten abgeurtheilt. Seit der Reform des Code
<lb/>p&amp;ial d. h. seit Einführung des Systems der eireonstances
<lb/>attenuantes, (Artikel 463 nach dem Gesetze vom Zahr 1832)
<lb/>zufolge dessen dem Richter es gestattet ist, das minimum der fixir-
<lb/>ten Strafe um zwei Grade herabzusetzcn, mußte sich das Prin-
<lb/>cip, wodurch auf Grund der früheren Bestimmungen des Code
<lb/>pönal die Competenz fixirt wurde, wesentlich ändern. Die Assisen-
<lb/>höfe mußten seit dieser Reform des Jahres 1832, wie Herr Bon- 
<lb/>ne ville in seinem trefflichen, bereits öfters von uns citirten und
<lb/>besprochenen Werke über „die Verbesserung der Strafge- 
<lb/>setze" geradezu erklärt, zu einfachen Correktionnellgerichten herab- 
<lb/>sinken, indem dieselben, nach Annahme der eireonstanees attö--
<lb/>nuantes, meistens in die Lage versetzt werden, eine einfache correk-
<lb/>tionelle Strafe auszusprechen. Wurden ja nach dem bereits citir- 
<lb/>ten Berichte des Justizministers im Jahre 1850 unter 7000 An- 
<lb/>geklagten 2500 zu einfachen correktionnellen Strafen verurtheilt!
<lb/>In Ermangelung neuer legislativer Verfügungen, wodurch das
<lb/>neue System der Strafen mit den Prinzipien der Competenz in
<lb/>Einklang gebracht würde, verfolgen die französischen Gerichte die
<lb/>Tendenz, soviel als möglich, unter Berücksichtigung der aus der
<lb/>Voruntersuchung bereits sich ergebenden mildernden Umstände, die
<lb/>Zuständigkeit der Assisenhöfe zu beschränken und die Verbrechen in
<lb/>Vergehen umzuwandeln oder zu eorrektionnalisiren*). Diese
<lb/>Tendenz, welche in entschiedenen Widerspruch mit den festen Grund- 
<lb/>sätzen der Competenz der Gerichtshöfe tritt, konnte nur in wenigen
<lb/>Fällen sich geltend machen, und deßhalb trat um so mächtiger das
<lb/>Bcdürfniß hervor, die Gesetzgebung selbst in einer Weise zu refor-
<lb/>miren, wie solches bereits in zwei Staaten, welche im Ganzen der
<lb/>französischen Strafordnung unterworfen stnd, geschehen ist. In
<lb/>Belgien wurde am 15. Mai 1849 ein Gesetz erlassen, wodurch
<lb/>der Rathskammer (chambre du eonseil) und der Anklage- 
<lb/>kammer (chambre d’accusation) bie Befugniß ertheilt wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>') Rousset in der Revue de legislatien et de jurisprudence, 1855,
<lb/>Monat August.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0206.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.
</p>
            <p>

               <lb/>in allen Fällen, in welchen voraus sichtlich ein Verbrechen wegen
<lb/>der Entschuldigungsgründe oder wegen mildernder Umstände nur
<lb/>mit einer correktionnellen Strafe belegt wird, den Angeklagten vor
<lb/>das Correktionellgericht zu verweisen. Die Richter müssen sich ein- 
<lb/>stimmig für eine solche Verweisung erklären, widrigenfalls die Ast
<lb/>sisenhöfe competent bleiben*). Wenn die imputirte Handlung nur
<lb/>eine Polizeistrafe zur Folge hat, so können Raths- und Anklage- 
<lb/>kammer die Verweisung vor das einfache Polizeigericht verfügen.
<lb/>Ein Gesetz, welches auf denselben Prinzipien beruht, wurde
<lb/>im Königreiche Sardinien am 23. Juni 1854 erlassen. —

<lb/>Die Vortheile, welche die durch die beiden so eben citirten
<lb/>Gesetze bereits eingeführten Reformen zur Folge haben würden,
<lb/>sind leicht erkennbar. Abgesehen von dem allgemeinen Gesichts- 
<lb/>punkte, daß durch eine solche Beschränkung der Competenz die Ge- 
<lb/>schworenen in den durch den französischen Gesetzgeber ihnen zuge- 
<lb/>wiesenen Beruf, nur über criminelle Handlungen zu richten**),
<lb/>eingesetzt und dadurch zu einer lebendigeren Einsicht ihrer so ge- 
<lb/>wichtigen Mission geleitet würden, lassen sich folgende Konsequen- 
<lb/>zen als die Hauptvortheile einer solchen Reform anführen:

<lb/>1) Die Strafprozesse werden vereinfacht und beschleunigt. Die
<lb/>so überladenen Rollen der Assisenhöfe würden.von den zahlreichen
<lb/>Prozeduren befreit werden, welche mit einer Freisprechung oder
<lb/>mit der Verurteilung zu einer correktionellen Strafe endigen. Nach
<lb/>den statistischen Berichten werden jährlich im Durchschnitt 2700 As-
<lb/>flsenprozeduren verhandelt; diese Anzahl würde sicher auf die Hälfte
<lb/>herabstnken, wenn das System der Correktionnalisation eingeführt
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 4. Dans tous les cas , *oü il y aurait lieu de ne prononcer
<lb/>qu’une peine correctionnelle, ä raison soit (Tune excuse, soit
<lb/>de circonstances attenuantes, et dans le cas oü il y aurait lieu
<lb/>d’appliquer les art. 66 et 67 du Code penal, la chambre du
<lb/>conseil pourra a l’unanimite de ses membres et par une or- 
<lb/>donnance motivee, renvoyer le prdvenu en police correction- 
<lb/>nelle.


<lb/>**) Expose des Motifs du Code d’instruclion criminelle vom Jahre
<lb/>1810.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0207.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0207"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>wird. Die 86 Affisenhöfe würden demnach nur die Hälfte von
<lb/>Sitzungen zu halten haben, und, nach der Berechnung des Herrn
<lb/>Bonne ville, würde für die Geschworenen eine Oekonomie von
<lb/>4161 Tagen bewirkt, eine Erleichterung, die um so fühlbarer ist,
<lb/>als seit der Lichtung der Reihen der Geschworenen durch das Ge- 
<lb/>setz vom Jahr 1853, der zu diesen wichtigen Funktionen berufe- 
<lb/>nen auserlesenen Anzahl unverhältnißmäßig größere Opfer aufer- 
<lb/>legt sind.

<lb/>2) Die Präventivhast wird in Folge der bezeichneten Reform
<lb/>wesentlich abgekürzt werden, indem die voraussichtlich nur zu einer
<lb/>correktionnellen Strafe zu verurtheilenden Angeklagten nicht auf
<lb/>die Eröffnung einer Assisensession und die Erledigung der zahlrei- 
<lb/>chen und langwierigen Förmlichkeiten, welche diesen Prozeduren
<lb/>vorangehen, zu warten haben.

<lb/>3) Die strafbare Handlung wird, durch Verweisung vor das
<lb/>Correktionnellgericht, in dem Orte oder in der Nähe des Ortes
<lb/>bestraft, wo dieselbe begangen worden, und ist diese Verfolgung
<lb/>und Bestrafung in der engeren Heimath des Beschuldigten, dem
<lb/>Publikum gegenüber wirksamer, als die vor einem zuweilen ent- 
<lb/>fernten Affisenhöfe gepflogene Verhandlung, sowie auf der anderen
<lb/>Seite die Antecedentien des Beschuldigten, die Umstände der That
<lb/>und die Moralität der ganzen Lokalität auf dem Schauplatze des
<lb/>Vergehens am besten und richtigsten gewürdigt werden.

<lb/>4) Das neue Gesetz der Correktionanlisirung wird endlich die
<lb/>Kosten der Justiz beträchtlich vermindern.

<lb/>Wir werden uriseren Lesern die Resultate der gegenwärtigen
<lb/>Berathungen über die wichtige Frage, welche wir soeben behan- 
<lb/>delten, mittheilen. Die warmen Anhänger der Institution der
<lb/>Geschworenen machen vielfache Einwendungen gegen diese Refor- 
<lb/>men und glauben, daß dadurch eine Einrichtung geschmälert wird,
<lb/>welche eine der größten und wichtigsten Volksfreiheiten bildet. Wir
<lb/>halten diese Bedenken für unbegründet, und glauben mit dem
<lb/>Appelrath Bonneville, welcher mit soviel Freimuth die Ideen
<lb/>der Reform der Strafgesetzgebung vertritt, daß durch eine solche
<lb/>Beschränkung die Jury auf den eigentlichen Kreis ihrer Attribu- 
<lb/>tionen zurückgeführt und der Verwaltung der Justiz selbst der we-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0208.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>208 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>sentlichste Dienst geleistet wird. — Die auf dem Justizministe- 
<lb/>rium eingesetzte Commission ist zwar noch nicht mit einem von der
<lb/>Regierung ihr vorgelegten Entwürfe über die bezeichnete Reform
<lb/>säsirt, indessen läßt sich eine solche Vorlage, nach den bis jetzt
<lb/>bekannt gewordenen Ansichten und Tendenzen der Commission in
<lb/>Kürze erwarten. — Ein bestimmter Entwurf wurde der Com- 
<lb/>mission von dem Justizministerium in Betreff einer Reform der
<lb/>Strafprozeßordnung in einem nicht unwesentlichen Punkte vorge- 
<lb/>legt. Die Appelhöfe, welche bisher nur beschränkt über die gegen
<lb/>die Urtheile der CorrektionnellgerichLe erhobenen Berufungen rich- 
<lb/>teten, sollen nunmehr in ganz Frankreich ausschließlich in appel- 
<lb/>latorio erkennen. Nach dem Code d’instruction criminelle wer- 
<lb/>den nämlich nur die Urtheile. der Correktionncllgerichte, welche
<lb/>sich an dem Hauptorte des Departements befinden, und selbst letz- 
<lb/>tere nicht in allen Fällen, vor den Appellhof gebracht, während
<lb/>die Gerichte der ersten Instanz, welche an dem Hauptorte des
<lb/>Departements restdiren, zugleich die Appellationsgerichte für die
<lb/>gegen die Urtheile der in den Arrondissements tagenden Correk-
<lb/>tionnellgerichte erhobenen Berufungen bilden. Die bezeichnete Re- 
<lb/>form ist von Wichtigkeit im Interesse der Einheit der Rechtsspre- 
<lb/>chung, sowie dadurch die Mißstände, welche durch eine Vereini- 
<lb/>gung der Attributionen eines Gerichtes erster Instanz und eines
<lb/>Appellationsgerichtes in demselben Collegium herbeigeführt wurden,
<lb/>beseitigt werden. Den Beschuldigten selbst wird in einer aus
<lb/>erfahrenen und zahlreicheren Richtern combinirten neuen Instanz
<lb/>eine größere Garantie gegeben, und die Schwierigkeiten und Ko- 
<lb/>sten, welche die Reisen nach dem Sitze des Appelhofes zur Zeit
<lb/>der Publikation des Code d’instruction criminelle im Gefolge hat- 
<lb/>ten, bestehen nicht mehr seit der Raschheit und Einfachheit der
<lb/>Verkehrsmittel. — Die bisherigen statistischen Tabellen in Betreff
<lb/>der Urtheile der Appelhöfe in Strafsachen beweisen, daß die Zahl
<lb/>der Verurtheilungen durch die zweite Instanz vermehrt, indessen
<lb/>der Grad der Strafen vermindert wird. Misericordia et ju- 
<lb/>stitia coambulent, Dieses Resultat der Statistik der Appel- 
<lb/>höfe hat nicht unbedeutend dazu beigetragen, die Regierung zur
<lb/>Vorlage der genannten Reform zu veranlassen. —
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0209.tif"
                n="209"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>$on Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>Zum Schluffe erwähnen wir noch einer dritten Reform, wor- 
<lb/>über ebenfalls im gegenwärtigen Augenblicke auf dem Justizmini- 
<lb/>sterium Debatten gepflogen werden. Ein Appelrath, Herr Smith
<lb/>aus Lyon, hat der Regierung die Annahme eines Gesetzes vor- 
<lb/>geschlagen, zufolge dessen in unbedeutenden bis jetz't den Correk-
<lb/>tionnellgerichten überwiesenen Fällen ein Einzelrichter, ähnlich wie
<lb/>in Polizeisachen, competent erklärt werden soll. Der Vorschlag
<lb/>stützt sich'auf eine ähnliche jüngst in England eingeführte Einrich- 
<lb/>tung. Wir glauben, daß höchstens für Paris die Realistrung die- 
<lb/>ser Idee einen wirklich praktischen Nutzen hätte, da in den De-
<lb/>partementen die Correktionnellgerichte keineswegs mit Geschäften
<lb/>überladen sind, und nach Einführung einer solchen Reform den
<lb/>größten Theil ihrer Thätigkeit einbüßen würden. Was die Frage
<lb/>der Garantie einer sicheren und gerechten Justiz betrifft, so glau- 
<lb/>ben wir, daß die Interessen der Gesellschaft und diejenigen des Be- 
<lb/>schuldigten besser und nachdrücklicher von einem Richtercollegium, als
<lb/>von einem einzelnen Richter vertreten werden.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Gerichtssaal. Hst. 1H. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0210.tif"
             n="210"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0210"/>
         <div xml:id="d73512e19678"
              ana="scope_-_210-215"
              type="article"
              n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Rechtspflege in Schweden</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Huber, ...">Vom Kreis- und Stadtgerichts-Protokollist Huber in Augsburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtspflege in Schweden.

<lb/>Vom Kreis - und Stadtgerichts-Protokollist Huber in Augsburg.

<lb/>Durch die gütige Vermittlung des H. Notars Baron von
<lb/>Ce der ström Ln Stockholm sind uns die beiden letzten vom Ju-
<lb/>stizminister über die gesammte Rechtspflege in Schweden erstatteten
<lb/>Berichte Nr. 23 und 24, umfassend die Jahre 1852 und 1853
<lb/>zugekommen, über deren Hauptziffer Betreffs der Strafrechtspflege
<lb/>die nachfolgende Darstellung einen Ueberblick gewähren wird.

<lb/>Die Berichte haben im Allgemeinen die in den frühem Be- 
<lb/>richten dieser Art gewählte Behandlungsweise beibehalten, mit der
<lb/>einzigen Ausnahme, daß im Berichte für 1852 die Berggerichte
<lb/>und in jenem für 1853 die akademischen Konsistorien ausfallen,
<lb/>nachdem erstere gemäß k. Verordnung vom 5. Juni 1850 mit
<lb/>dem Schluffe des Jahres 1851 und letztere gemäß der k. Verord- 
<lb/>nung v. 2. April 1852 mit dem Schluffe des Jahres 1852 auf- 
<lb/>zuhören hatten, und die bis dahin zu diesen Gerichten reffortiren-
<lb/>den Gegenstände dem treffenden harads- oder rodstufrurätt zuge- 
<lb/>wiesen wurden.

<lb/>Die Hauptübersichtstabelle zeigt eine Vermehrung der fämmt-
<lb/>lichen Gesetzesübertretungen gegen die Vorjahre, welche nicht unbe- 
<lb/>deutend ist; von 38893 im Jahre 1851 auf 44350 im Jahre

<lb/>1852 und auf 44323 im Jahre 1853. Zu dieser Mehrung lie- 
<lb/>fern im Verhältnisse 'zum Jahrg. 1851 die schweren Reate gegen
<lb/>Person und Eigenthum im Jahre 1852 */5 (65 u. 1062), im I.

<lb/>1853 etwas mehr als */io (222 u. 315).

<lb/>Von sämmtlichen Gerichten und Polizeikammern wurden er- 
<lb/>ledigt :
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0211.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0211--><p/>
            <table n="table-5FCB3BA6-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-5FCB3BA7-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                   rend="178,340,2374,1918">
               <row n="row-5FCB3BA8-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BA9-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


Von Huber.
</cell>
                  <cell>


211
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BAA-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BAB-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


Untersuchungen wegen Ge-
</cell>
                  <cell>


i. I.
</cell>
                  <cell>


i. Z.
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BAC-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BAD-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


setzesübertretung gegen die
</cell>
                  <cell>


1852.
</cell>
                  <cell>


1853.
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BAE-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BAF-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


Person....
</cell>
                  <cell>


12549
</cell>
                  <cell>


12709
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BB0-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BB1-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


ditto Eigenthum
</cell>
                  <cell>


6462
</cell>
                  <cell>


5754
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BB2-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BB3-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


Andere Gesetzesübertretun- 
gen ... .
</cell>
                  <cell>


25339
</cell>
                  <cell>


25860
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BB4-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BB5-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


44350
</cell>
                  <cell>


44323
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BB6-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BB7-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


Wegen Verletzung der Gesetze zum Schutze der Person wa-
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BB8-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BB9-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


ren angeklagt:

im Jahre 1852
</cell>
                  <cell>


14412 Personen
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BBA-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BBB-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ „ 18t&gt;3
</cell>
                  <cell>


14937
</cell>
                  <cell>


ff
</cell>
               </row>
               <row n="row-5FCB3BBC-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-5FCB3BBD-9AA3-11E7-2579-09173F13E4C5">
                  <cell>


Hievon wurden

freigesprochen: verurtheilt: Einstellung der Unter«
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>suchung erfolgte bei

<lb/>i. Z. 1852 1482 12552 398

<lb/>„ „ 1853 1376 13218 343
</p>
            <p>

               <lb/>Wegen Verletzung des Eigenthums waren angeklagt:
<lb/>im Zahre 1852 7545

<lb/>. „ 1853 6625

<lb/>Hievon wurden

<lb/>freigesprochen: verurtheilt: Einstellung der Untersuchung

<lb/>erfolgte bei

<lb/>i. I. 1852 855 5876 814

<lb/>„ „ 1853 811 5160 654

<lb/>Wegen anderer Gesetzesübertretungen waren angeklagt:
<lb/>im Zahre 1852 26491

<lb/>„ „ 1853 28312

<lb/>Hievon wurden

<lb/>freigcsprvchen: verurtheilt: Einstellung erfolgte bei
<lb/>i. I. 1852 2464 23689 338

<lb/>„ „ 1853 2316 25707 289

<lb/>Unter Berücksichtigung der Konkurrenz der Rechtsverletzungen
<lb/>waren im Ganzen angeklagt:

<lb/>i. Z. 1852 42748 (36768—86°/» Männer, 5980—14% Weiber)
<lb/>1853 43901 (37893=86,3% M., 6008=13,7°/0 W.).

<lb/>14 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0212.tif"
                n="212"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtspflege in Schweden.
</p>
            <p>

               <lb/>Von diesen erlitten Strafe:

<lb/>1852 37084 (86,75o/0)

<lb/>1853 38711 (88,2%)

<lb/>während freigesprochen wurden: und Einstellung erfolgte bei

<lb/>1852 4291 (10,04%) 1373 (3,21%)

<lb/>1853 4059 (9,2%) 1131 (2,6%)

<lb/>Unter den gegen die Person gerichteten Rechtsverletzungen er- 
<lb/>scheinen die Körperverletzungen mit 4612 Realen (36,7% aller
<lb/>dieser Gesetzesübertretungen) i. I. 1852 u. mit 4384 (34,5% ditto)
<lb/>i. I. 185?; unter den Eigenthumsverletzungen die verschiedenen
<lb/>Klassen des Diebstahls mit 4649 (72°l0) i. I. 1852 und mit
<lb/>3968 (68,9%) i. I. 1853; unter den übrigen Gesetzesübertre- 
<lb/>tungen Trunkenheit und Völlerei mit 7580, und Uebertretung der
<lb/>Verordnungen über Branntweinbrennerei und Vranntweinverkauf mit
<lb/>4702 i. I. 1852, beide zusammen also mit 12282 Fällen, was
<lb/>48,40/0 der Gesammtzahl der geringem Gesetzesübertretung ausmacht.

<lb/>Das Jahr 1853 zeigt eine noch bedeutend höhere Zahl,
<lb/>nämlich für erstere 8524 und für letztere 6578, zusammen also die
<lb/>Zahl von 15102 Kontraventionen, was 58,4o/o der geringen Ge- 
<lb/>setzesübertretungen ergibt. Diese bedeutende Mehrung der letztge- 
<lb/>nannten Uebertretungen, von welchen i. I. 1850 nur 8584 und
<lb/>ün* Jahre 1851 aber schon 10270 zur Anzeige kamen, hat nach
<lb/>dem Berichte ihren Grund nicht so fast in der Zunahme der Ueber- 
<lb/>tretungen als vielmehr in der größern Aufmerksamkeit, welche die
<lb/>Behörden denselben zuwendeten. Diese Aufmerksamkeit erscheint
<lb/>aber um so gerechtfertigter als in den für jedes Län beigefügten
<lb/>Bemerkungen immer und immer Trunkenheit als Ursache für dieses
<lb/>oder jenes Verbrechen rc. angeführt wird.

<lb/>Bezüglich des Verhältnisses der Betheiligung der Stadt- und
<lb/>Landbevölkerung ergibt sich aus den treffenden Tabellen, daß an- 
<lb/>geklagt waren bei den Landgerichten:

<lb/>i. I. 1852 11826 (9959 Männer, 84,2«^; 1867 W., 15,80/,,)

<lb/>1853 11338 (9510 Männer, 83,9%; 1828 W., 16,l°/0)
<lb/>bei den Stadtgerichten:

<lb/>i. I. 1852 7389 (6352 M. 85,90/0; 1036 W. 14,1%)

<lb/>1853 7541 (6494 M. 86«/,,; 1047 W. 14%).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0213.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0213"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Huber.
</p>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>Von erstem wurden verurtheilt:

<lb/>1852: 9865 (83,4o/0)

<lb/>1853: 9583 (84,5%)

<lb/>Von letztem: 1852: 6253 (84,6%)

<lb/>1853: 6497 (86,1%)

<lb/>Wegen peinlicher Fälle erfolgten 5876 Verurtheilungen im
<lb/>Jahre 1852 z 3700 bei den Gerichten auf dem Lande (63%) und
<lb/>2176 (37%) bei den Gerichten in den Städten. Im Jahre 1853
<lb/>erfolgten deren 5464 und zwar 3475 (63,5%) bei den Gerichten
<lb/>auf dem Lande und 1989 (36,5%) bei den Gerichten der Städte.
<lb/>Bei den geringern Gesetzesübertretungen stellt sich das Verhältniß
<lb/>zwischen Stadt und. Land in der Weise, daß i. I. 1852, 39,2O/o
<lb/>i. I. 1853, 47,7o/o der Verurtheilungen auf das Land u. 60,8%
<lb/>beziehungsweise 52,3% derselben aus die Städte fallen.

<lb/>Die Vergleichung der Zahl der in Untersuchung gezogenen
<lb/>Personen mit der Gesammtbevölkerung nach der dem Berichte zu
<lb/>Grunde gelegten Zählung vom Jahre 1850 (3,482,541) zeigt,
<lb/>daß im Jahre 1852 auf je 81—82 Einwohner und 1853 auf je
<lb/>79 Einwohner ein Angeklagter fällt. Dieses Durchschnittsverhält-
<lb/>niß erleidet in den südlichem Provinzen eine Modifikation zum
<lb/>Beffern der Bevölkerung, während es sich in den nördlichern ent- 
<lb/>sprechend zum schlimmem zeigt. Im Sprengel des Sveahofrätt
<lb/>(Stockholms — Upsala — Westmanlands — Södermanlands —
<lb/>Stora Kopparbergs — Oerebro — Wermlands — Gefleborgs
<lb/>— Wester norrlands — Westerbottens — Gottlands — Jemt-
<lb/>lands — Norrbottens — Län mit 1,467,950 Einwohner) trifft
<lb/>i. I. 1852 auf je 80; i. I. 1853 auf je 82 Einwohner 1 An- 
<lb/>geklagter. Von den Angeklagten wurden i. I. 1852, 86,90/0 ver- 
<lb/>urtheilt, 9,5O/o freigesprochen, bei 3,6% erfolgte Einstellung. Im
<lb/>Bezirke von Göta hofrätt (Oestergötlands — Skaraborgs —
<lb/>Elfsborgs — Göteborgs — Calmare — Jönköpings — Kro-
<lb/>nobergs — Hallands-län mit 1,464053 Einwohner) trifft i. I.
<lb/>1852 auf 76 — 77 und i. I. 1853 auf 73 Einwohner 1 Ange- 
<lb/>klagter. Das Ergebniß der Untersuchungen i. I. 1852 war, daß
<lb/>87,20/g verurtheilt, lOo/o freigesprochen wurden und bei 2,8o/y
<lb/>Einstellung erfolgte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0214.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0214"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rechtspflege in Schweden.
</p>
            <p>

               <lb/>In Malmöhus - Christianstads Blekinge-län mit 550,538
<lb/>Einw., welche den Bezirk des hofrätt von Skäne und Blekinge
<lb/>bilden, traf 1852 auf je 103 und im Jahre 1853 auf je 93 Ein- 
<lb/>wohner 1 Angeklagter. Hier erfolgten im Jahre 1852 84,?o/y
<lb/>Verurteilungen, 12°/0 Freisprechungen und 3,3% Einstellungen.

<lb/>Auf dem Lande trifft im I. 1852 auf 146; im I. 1853
<lb/>auf 132, in den Städten mit eigener Jurisdiktion im I. 1852 auf
<lb/>16, im I. 1853 auf 12 Einwohner durchschnittlich 1 Angeklagter.

<lb/>Bezüglich der Verurtheilungen ergiebt sich, daß im I. 1852
<lb/>im ganzen Lande auf 94, im I. 1853 auf 89; in den Städten
<lb/>mit eigener Jurisdiktion im I. 1852 auf 19, im I. 1853 auf
<lb/>19 *), im übrigen Lande im I. 1852 auf 184, im I. 1853 auf
<lb/>142 Einwohner 1 Verurteilter trifft.

<lb/>Ueber das Alter der Verurtheilten giebt folgende Zusammen- 
<lb/>stellung die nöthigen Aufschlüsse:

<lb/>Procent der Verurtheilten.

<lb/>Im Allgemeinen. Auf d. Lande. In d. Städten.
</p>
            <table n="table-59A7E048-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-59A7E049-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                   rend="342,2346,2510,3496">
               <row n="row-59A7E04A-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E04B-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1852
</cell>
                  <cell>


1853
</cell>
                  <cell>


1852
</cell>
                  <cell>


1853
</cell>
                  <cell>


1852
</cell>
                  <cell>


1853
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E04C-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E04D-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


Unter 15 Jahren
</cell>
                  <cell>


1.0
</cell>
                  <cell>


1,2
</cell>
                  <cell>


1,0
</cell>
                  <cell>


1,0
</cell>
                  <cell>


0,9
</cell>
                  <cell>


1,5
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E04E-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E04F-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


Zwischen 15 u. 20 I.
</cell>
                  <cell>


7,7
</cell>
                  <cell>


7,3
</cell>
                  <cell>


7,4
</cell>
                  <cell>


6,4
</cell>
                  <cell>


8,4
</cell>
                  <cell>


9,0
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E050-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E051-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


20 „ 25 „
</cell>
                  <cell>


18,2
</cell>
                  <cell>


18,5
</cell>
                  <cell>


16,9
</cell>
                  <cell>


16,6
</cell>
                  <cell>


20,5
</cell>
                  <cell>


21,9
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E052-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E053-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


25 „ 30 „
</cell>
                  <cell>


20,8
</cell>
                  <cell>


19,2
</cell>
                  <cell>


20,8
</cell>
                  <cell>


19,2
</cell>
                  <cell>


20,7
</cell>
                  <cell>


19,3
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E054-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E055-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


30 „ 35 „
</cell>
                  <cell>


16,7
</cell>
                  <cell>


17,7
</cell>
                  <cell>


16,1
</cell>
                  <cell>


18,2
</cell>
                  <cell>


17,7
</cell>
                  <cell>


16,7
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E056-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E057-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


35 „ 40 „
</cell>
                  <cell>


12,3
</cell>
                  <cell>


11,8
</cell>
                  <cell>


13,3
</cell>
                  <cell>


12,8
</cell>
                  <cell>


10,5
</cell>
                  <cell>


10,0
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E058-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E059-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


40 „ 45 „
</cell>
                  <cell>


7,6
</cell>
                  <cell>


8,1
</cell>
                  <cell>


8,1
</cell>
                  <cell>


8,5
</cell>
                  <cell>


6,7
</cell>
                  <cell>


7,5
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E05A-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E05B-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


45 „ 50 ,,
</cell>
                  <cell>


4,8
</cell>
                  <cell>


5,2
</cell>
                  <cell>


4,9
</cell>
                  <cell>


6,3
</cell>
                  <cell>


4,8
</cell>
                  <cell>


3,2
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E05C-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E05D-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


Ueber 50 Jahren
</cell>
                  <cell>


5,3
</cell>
                  <cell>


5,8
</cell>
                  <cell>


6,0
</cell>
                  <cell>


6,6
</cell>
                  <cell>


4,3
</cell>
                  <cell>


4,3
</cell>
               </row>
               <row n="row-59A7E05E-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-59A7E05F-9AA3-11E7-1430-09173F13E4C5">
                  <cell>


Unbekanntes Alter
</cell>
                  <cell>


5,6
</cell>
                  <cell>


5,2
</cell>
                  <cell>


5,5
</cell>
                  <cell>


4,4
</cell>
                  <cell>


5,5
</cell>
                  <cell>


6,6
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Nach der über den Stand der Verurtheilten aufgestellten
<lb/>Tabelle fallen die meisten derselben in die Klasse der Dienstboten
<lb/>20—230/0, hieran reihen sich die Korrektionisten und Landstreicher,
</p>
            <p>

               <lb/>1) Das ungünstigste Verhältniß besteht in Göteborg, da dort aus
<lb/>6 Einwohner 1 Angeklagter und auf 7 Einw. ein Verurtheilter so- 
<lb/>wohl im Jahre 1852 wie 1853 sich berechnet.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0215.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Huber.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>17—19%* Die auffallend geringe Betheiligung der Fabrikarbei- 
<lb/>ter, 1,7—2% mag wohl ihren hauptsächlichen Grund in der ver-
<lb/>hältnißmäßig geringen Anzahl Fabriken in Schweden ihren Grund
<lb/>haben.

<lb/>Eine stetige Zunahme zeigen die Selbstmorde. Die Anzahl
<lb/>derselben betrug
</p>
            <table n="table-60496C8E-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-60496C8F-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                   rend="562,1066,2128,2010">
               <row n="row-60496C90-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C91-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


im Jahre 1830—1834
</cell>
                  <cell>


im
</cell>
                  <cell>


Durchschnitte
</cell>
                  <cell>


166
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496C92-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C93-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


1835—1830
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


169
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496C94-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C95-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


1840—1844
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


//
</cell>
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


202
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496C96-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C97-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


1845—1849
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


,,
</cell>
                  <cell>


239
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496C98-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C99-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


1850
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


(205
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496C9A-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C9B-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


1851
</cell>
                  <cell>


,,
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


//
</cell>
                  <cell>


1233
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496C9C-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C9D-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


1852
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


,,
</cell>
                  <cell>


1327
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496C9E-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496C9F-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


1853
</cell>
                  <cell>


,,
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


(249
</cell>
               </row>
               <row n="row-60496CA0-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-60496CA1-9AA3-11E7-2173-09173F13E4C5">
                  <cell>


also 1850—1853
</cell>
                  <cell>


im
</cell>
                  <cell>


Durchschnitte
</cell>
                  <cell>


257
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Todesstrafen wurden vollzogen:
<lb/>im Jahre 1851: 8, 1852: 2, 1853: 11.

<lb/>In einem Anhang giebt der Bericht noch eine kurze Ueber-
<lb/>sicht über die Zahl der Verhafteten und Sträflinge. Nach dieser
<lb/>waren während des Jahres 1852 in allen Gefängnissen des Rei- 
<lb/>ches verhaftet: 24,802, darunter 1600 Sträflinge auf Lebens- 
<lb/>dauer und 1765 auf kürzere Strafzeit Verurtheilte. Am Schluß
<lb/>des Jahres waren noch verhaftet: 6274, darunter 1512.Sträflinge
<lb/>auf Lebenszeit.' Im Jahre 1853 waren verhaftet 24,455, dar- 
<lb/>unter 1653 lebenslänglich Verurtheilte. Am Schlüße desselben
<lb/>Jahres waren noch verhaftet: 6327, unter diesen 1507 auf Le- 
<lb/>benszeit Verurtheilte.

<lb/>Die Gefängnisse sind, soweit sie aus der Neuzeit stammen,
<lb/>Zellgefängnisse. Das neue im Jahre 1846 begonnene und im
<lb/>April 1852 eröffnete Zellengefängniß in Stockholm hält 167 Zellen.
<lb/>Die Kosten desselben betrugen 336030 Thlr., welche im Betrage
<lb/>von 166030 von der Staatskasse getragen wurden, der Rest mit
<lb/>170000 wurde durch die Stadt Stockholm gedeckt.

<lb/>Ueber den Erfolg dieses Systems spricht flch der ^ustltLe-
<lb/>Omducksman der Stände in seinem dem Reichstage vorgelegten
<lb/>Rechenschaftsberichte für das Jahr 1853 wiederholt äußerst günstig
<lb/>aus, nachdem er bereits im Vorjahre die günstigen Resultate, ins- 
<lb/>besondere bezüglich der Erlangung von Geständnissen bei Unter- 
<lb/>suchungsgefangenen, erwähnt hatte, welche sich in den Gefängniffen
<lb/>zu Jönköping und Christianstad bei der Anwendung der Einzel- 
<lb/>haft ergeben haben.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0216.tif"
             n="216"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0216"/>
         <div xml:id="d73512e20741"
              ana="scope_-_216-229"
              type="article"
              n="XVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zusammenlegung oder Theilung der Landgüter</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Jufammenlegrmg oder Theilung -er Landgüter.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Die Frage, ob die Gesetzgebung die Theilung der Landgüter
<lb/>begünstigen oder beschränken, die Vereinigung getheilten Grundbe- 
<lb/>sitzes befördern oder nur dem freien Willen überlassen soll, ist schon
<lb/>so vielfach besprochen worden, daß nur wenig mehr darüber zu
<lb/>sagen ist und in unsrer Zeitschrift nichts darüber gesagt würde,
<lb/>wäre nicht der Gedanke so natürlich, daß eine Zeitschrift, welche
<lb/>dem volkstümlichen Rechte gewidmet ist, doch auch eine Frage
<lb/>der Gesetzgebung besprechen sollte, welche das Volkswohl so nahe
<lb/>berührt und wären nicht in einer norddeutschen Kammer erst kürz- 
<lb/>lich Ansichten über die agrarischen Zustände in Süddeutschland zu
<lb/>Tage gefördert worden, welche den deutlichen Beweis liefern, daß
<lb/>diese Zustände nicht überall in ihrem wahren Wesen bekannt sind.

<lb/>Es ist hier nicht im Geringsten die Absicht, in jener Frage,
<lb/>die wie so Vieles^in unfern Zeiten zur Parteifrage geworden, auf
<lb/>die Seite einer Partei zu treten: im Gegentheil es ist die Absicht,
<lb/>durch unparteiische Darlegung der Sachverhältniffe den Parteien
<lb/>Stoff zum Nachdenken zu geben. Den Männern vom Fach wird
<lb/>wenig Neues geboten: ihre Urtheile sind erschöpfend dargelegt und
<lb/>es ist nur zu bedauern, daß sie da, wo es gilt, Gesetzentwürfe zu
<lb/>berathen, theils wenig gekannt sind, theils wenig beherzigt werden.

<lb/>Es wird vorzüglich darauf ankommen, welche Wirkungen der
<lb/>große Besitz und welche der vertheilte, also kleine Besitz einestheils
<lb/>auf die Bodenproduction, anderntheils auf die Bevölkerung hat
<lb/>und in beiden Beziehungen hat man allerwarts so viele Erfahrung,
<lb/>daß man solche nur sammeln und beherzigen darf, um der Wahr- 
<lb/>heit so ziemlich nahe zu kommen.
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0217.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>In Beziehung auf die Bodenproduction allein und abgesehen
<lb/>von der Bevölkerung und von der Bebauung durch diese kann man
<lb/>von einem Vorzug der großen oder der getheilten Güter gar nicht
<lb/>sprechen: ein Grundstück erträgt deshalb allein nicht mehr und
<lb/>nicht weniger, weil es ungetheilt oder weil es getheilt ist. Nur
<lb/>in Beziehung auf die Einwirkung der Bevölkerung auf die Be- 
<lb/>bauung des Bodens kann man die Frage stellen, ob große oder
<lb/>kleine Güter einen verhältnißmäßig größeren Ertrag liefern. Da- 
<lb/>ran wird man nun nicht zweifeln, daß jemehr Menschen für die
<lb/>Kultur eines gegebenen Stück Landes zweckmäßig thätig sind, je- 
<lb/>mehr dieses Stück Land in der Regel ertragen wird. Daraus
<lb/>folgt aber noch nicht die Nützlichkeit der Gutszertrümmerung, denn
<lb/>es können die Mehreren oder die Vielen, welche sür jene Kultur
<lb/>thätig find, eben so wohl einem einzigen Familienhaupt als meh- 
<lb/>reren unterworfen sein. Aber das ist unbestreitbar, daß je unmit- 
<lb/>telbarer das Interesse an dem guten Erfolg einer Arbeit ist, desto
<lb/>mehr wird in der Regel der Arbeiter sich befleißigen, den möglichst
<lb/>großen Erfolg Hervorbringen zu helfen. Der Eigenthümer und
<lb/>dessen Familie sind in der Regel am eifrigsten: Dienstboten, Fa- 
<lb/>brikarbeiter und andere freie Arbeiter sind besser als Frohnarbeiter
<lb/>und Leibeigene, weil ihr Interesse sie antreibt, Lohn zu verdienen
<lb/>uud sie sind um so besser da, wo kein Mangel an solchen Leuten
<lb/>ist, so wie sie auch um so besser bei jenen Herren sind, welche mit
<lb/>gutem Lohn vernünftige Behandlung verbinden. Es ergibt sich
<lb/>hieraus und wird auch durch die Erfahrung bestätigt, daß der ge-
<lb/>theilte Besitz mehr producirt, weil kleinere Besitzungen mehr von
<lb/>den Besitzern selbst und deren Familien bebaut werden können und
<lb/>Lohnarbeiter nicht so nothwendig sind. Den Beweis hievon findet
<lb/>man in allen Ländern. Wo großes Besitzthum ist, herrscht gewöhn- 
<lb/>lich die Brache, welche bei kleinem Besitz unmöglich ist, weil der
<lb/>Kleingütler keinen Theil seiner Besitzung für Brache übrig hat und
<lb/>es ist auch die Abschaffung der Brache dem Kleingütler leichter als
<lb/>dem Großbesitzer, weil er im Verhältniß zu seinem Besitzthum mehr
<lb/>Düngungsmittel hat als dieser. Rationelle Landwirthschaft mit
<lb/>Benützung künstlicher Düngungsmittel und bestzrer Werkzeuge setzen
<lb/>indessen auch den Großbefitzer mehr in die Lage, die Bodenproduc-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0218.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0218"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>218 Zusammenlegung oder Theilung der Landgüter.

<lb/>tion zu erhöhen: es ist aber sehr zu bezweifeln, ob die Großbe-
<lb/>fltzer es je so weit bringen werden, daß ihnen der Boden so viel
<lb/>erträgt, als den Kleinbesitzern, ob sie je so viel Früchte vom Mor- 
<lb/>gen Acker erzeugen werden, als z. B. in der Gegend von Heidel- 
<lb/>berg und in einem großen Theile der Pfalz erzeugt wird, wo das
<lb/>Feld jährlich wenigstens zweimal, oft dreimal Früchte trägt *); oder
<lb/>in jenen Gegenden Frankens, wo bei der Kleinwirthschaft keine
<lb/>Brache, aber oft zweimalige Benützung des Feldes verkommt; oder
<lb/>in der Nähe größerer Städte, z. V. Nürnberg, Frankfurt a. M.,
<lb/>wo die Gartenkultur so gesteigert ist, daß ein Morgen Land eine
<lb/>ganze Familie ernährt.

<lb/>Verschieden von der Bodenproduction ist indessen die Vieh- 
<lb/>zucht. Diese, insbesondere die Pferdezucht und Schaafzucht setzt
<lb/>größere Besitzungen voraus und verträgt sich nicht mit Zertrüm- 
<lb/>merung des Ackerbodens. Es muß aber auch erwogen werden,
<lb/>daß Pferdezucht nicht so allgemein ist und ihrer Natur nach dahin
<lb/>zurückgedrängt wird, wo aus Mangel an Bevölkerung große Flä- 
<lb/>chen unbebaut liegen bleiben und daß die Schaafzucht ohnedieß
<lb/>am Besten in gebirgigten Gegenden gedeiht, wo wieder die Be- 
<lb/>völkerung nicht sehr zahlreich ist, auch das Land so leicht nicht
<lb/>cultivirt werden kann und die Trockenheit des Bodens den Schaa-
<lb/>fen zuträglicher ist.

<lb/>Betrachten wir nun aber die Wirkung des großen und die
<lb/>Wirkung des kleinen Besitzes auf die Bevölkerung, so läßt sich nur
<lb/>urtheilen, wenn diese Betrachtung keine oberflächliche ist, sondern
<lb/>alle Verhältnisse der Bevölkerung durchdringt und zugleich das
<lb/>Verhältniß der Bevölkerung zum Staatswohl berücksichtigt.

<lb/>Wer freut sich wohl nicht, wenn er in jenen Gegenden sich
<lb/>umsteht, wo die Gutszertrümmerung nicht herrscht und der Bauer
<lb/>einen eigentlichen Bauernhof hat. Dort findet man den eigentli- 
<lb/>chen Bauernstand; reich und zufrieden lebt der Bauer in seiner
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vergleiche man doch im August oder September die todten Stop- 
<lb/>pelfelder in den Gegenden, wo Gebundenheit herrscht, mit den grü- 
<lb/>nenden Feldern in jenen Gegenden, wo die Ungebundenheit vor- 
<lb/>herrscht.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0219.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Gemarkung, Getreid und Vieh hat er im Ueberfluß und diesen
<lb/>Ueberfluß verkauft er an die Stadtbewohner, an die Bewohner
<lb/>nicht so glücklicher Gegenden und ins Ausland. Wir nennen als
<lb/>Beispiele die Bauern in jenen Gegenden Frankens, wo noch die
<lb/>Gebundenheit der Güter herrscht, dann die Bauern im Sachsen-
<lb/>Altenburgischen und die Bauern in Altbayern. Bestünde nun die
<lb/>Bevölkerung eines Landes nur in solchen Bauern, man würde den
<lb/>Vertheidigern der Gebundenheit Beifall zu geben leicht versucht
<lb/>sein können. Allein auch dann würde bei näherer Betrachtung der
<lb/>Gebundenheit das Wort nicht zu sprechen sein. Ein solcher Bauer
<lb/>ohne mehrere Kinder, Knechte und Mägde würde nicht im Stande
<lb/>sein, sein großes Besitzthum zu bebauen und aller Vortheil einer
<lb/>großen Besitzung, Reichthum, Ueberfluß an Getreid und Vieh, die
<lb/>Möglichkeit, von diesem Ueberfluß an Städter, an solche, die keinen
<lb/>Ackerbau haben und an das Ausland zu verkaufen, wären unmög- 
<lb/>lich. Der Besitzer eines großen Bauernhofs muß nothwendig ein
<lb/>großes Arbeitspersonal haben. Hat er nun Kinder, so kann doch
<lb/>nur eines seinen Bauernhof erhalten, wenn man der Ungebunden- 
<lb/>heit der Güter treu bleiben will und ein zweites Kind kann auf
<lb/>einen andern Bauernhof heirathen. Die übrigen Kinder werden
<lb/>mit einer Geldsumme abgefunden, welche oft verhältnißmäßig ge- 
<lb/>ring ist, damit der junge Bauer wie sein Vater ein reicher Mann
<lb/>bleibt. Wir wollen hier nicht von der Unnatur und der Jmmo-
<lb/>ralität und Unchristlichkeit sprechen, welche in solcher ungleichen Be- 
<lb/>handlung der eigenen Kinder liegt: wir wollen aber auch nicht der
<lb/>idyllischen Ansicht huldigen, als ob die gering abgefundenen Kinder
<lb/>eine Entschädigung in dem Bewußtsein finden, einen reichen Bru- 
<lb/>der zu haben, dem sie gerne als Knechte und Mägde dienen und
<lb/>der sie dann, wenn sie alt und krank werden, liebreich wartet und
<lb/>pflegt und ihre lebenslange Entbehrung durch diese Pflege und
<lb/>durch die Sorge für ein christliches Begräbniß vergilt. Wir sind
<lb/>gewohnt, die Dinge und die Menschen zu betrachten, wie sie sind und
<lb/>die tägliche Erfahrung des Lebens in Fragen der Legislation einer
<lb/>poetischen Anschauung vorzuziehen. Wir wissen, daß die verkürzten
<lb/>armen Geschwister oft mit Unmuth, zuweilen mit Neid auf den in
<lb/>Reichthum schwelgenden Bruder blicken und wissen auch, daß der
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0220.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0220"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>220 Zusammenlegung oder Theilung der Landgüter.

<lb/>reiche Bruder den abgefundenen Geschwistern nicht immer mit Liebe
<lb/>ihre Entbehrung vergilt, im Gegentheil nicht selten -— auch in an- 
<lb/>dern Ständen — die Hinauszahlung, bestehe sie nun in einem
<lb/>Kapital oder in jährlichen Renten, vorenthält und erst bezahlt,
<lb/>wenn nach Klagen und langwierigen Prozessen der Richter mit
<lb/>der Erecution einschreitet. Aber die Folgen muß man betrachten,
<lb/>wenn die Geschwister des Bauern mit Geld abgefunden sind. Es
<lb/>gibt für sie kein Land in ihrer Gegend, welches sie kaufen und
<lb/>bebauen könnten, denn jedes gebundene Gut hat schon einen Be- 
<lb/>sitzer: sie gehören von Geburt aus dem Bauernstände, können aber
<lb/>keine Bauern werden. Ihnen bleibt nichts übrig, als lebenslang
<lb/>Knechte und Mägde der Bauern zu sein oder auszuwandern. Zur
<lb/>Auswanderung entschließen sich die wenigsten und wenn sie sich
<lb/>hiezu entschließen, so geht mit ihnen ihr Vermögen ins Ausland,
<lb/>mit welchem sie im Inland, wäre ihnen der Ankauf jenes Landes
<lb/>gestattet, welches bei der Gebundenheit die großen Bauern nicht
<lb/>gehörig nützen können, nützliche Bauern werden und den National- 
<lb/>reichthum erhöhen könnten. Als Knechte und Mägde dürfen sie
<lb/>sich nicht verehelichen und da es denn doch einen Trieb gibt, wel- 
<lb/>chen die Gesetzgebung nicht beseitigen kann, so ist Jmmoralität und
<lb/>eine Nachkommenschaft die Folge, welche (weil die Abfindungs- 
<lb/>summe, welche der Bruder oder die Schwester des Bauern erhalten
<lb/>hat, zu Vermehrung des Vermögens nicht angewendet werden kann
<lb/>und mit jeder Generation in kleinere Theile zerfällt), mit der Zeit
<lb/>in ein Proletariat übergeht, welches die Last der reichen Bauern
<lb/>ist, dem Laster und dem Verbrechen verfällt und zur wahren Ca-
<lb/>lamität wird. Ein Beispiel gibt Altbayern, welches wir oben als
<lb/>Beispiel wohlhabender Bauern und anscheinend wohlthätiger Fol- 
<lb/>gen der Gebundenheit aufgeführt haben. Dort besteht noch bei- 
<lb/>nahe durchgängig die Gebundenheit der Güter; sie besteht seit un- 
<lb/>denklichen Zeiten und seit undenklichen Zeiten hat sich die Nach- 
<lb/>kommenschaft der abgefundenen Geschwister von Generation zu
<lb/>Generation in geometrischer Progression gehäuft. Die nachtheiligen
<lb/>Folgen dieser Vermehrung des Proletariats ersieht man sehr deut- 
<lb/>lich, wenn man die Zahl der Verbrechen und die Zahl der außer- 
<lb/>ehelichen Kinder in den Bezirken, wo die Gebundenheit der Güter
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0221.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>herrscht, mit jener in den Bezirken vergleicht, wo der Grundbesitz
<lb/>getheilt ist. In Bayern ist, soweit das Strafgesetzbuch v. Jahre
<lb/>1813 herrscht, der Kreis Nied erb ayern derjenige, wo die Gebun- 
<lb/>denheit noch am meisten besteht: die Kreise Unter franken und
<lb/>Oberfranken sind es, wo der Grundbesitz am meisten getheilt
<lb/>ist und welche von den Vertheidigern der Gebundenheit nebst der
<lb/>Pfalz (von welcher unten) als warnendes Beispiel aufgeführt
<lb/>werden, welche schädliche Folgen mit der Zertrümmerung verbunden
<lb/>sind. Eine officielle „UeberstchL der Ergebnisse der Strafrechtspflege
<lb/>im Königreiche Bayern während der Jahre 1850/51, 185j/sv

<lb/>1852/53, 1853/54" belehrt uns, daß in jenen 4 Jahren in Nie- 
<lb/>derbayern, welches 545,261 Seelen zählt, 19,788 — in Un- 
<lb/>terfranken mit 587,402 Seelen (also mit 42,141 Seelen mehr
<lb/>als Niederbayern) nur 15,874— Ln Ober franken mit 498,943
<lb/>Seelen nur 13,236 Untersuchungen wegen Verbrechen und Verge- 
<lb/>hen geführt wurden; daß in jenen 4 Jahren in Niederbayern
<lb/>3346, in Unterfranken 2970, in Oberfranken 2174 Ver-
<lb/>urtheilungen erfolgten und dem gemäß in Niederbayern schon
<lb/>auf 604 Seelen, dagegen in Unter franken nur auf 730 See- 
<lb/>len und in Oberfranken nur auf 884 Seelen eine Verurthei-
<lb/>lung kommt; daß insbesondere, was die Verbrechen und Vergehen
<lb/>des Diebstahls, der Unterschlagung und des Raubs — also Ver- 
<lb/>brechen gegen das Eigenthum betrifft. Ln jenen 4 Jahren die Zahl
<lb/>der Aburtheilungen in Niederbayern 698, in Unterfranken
<lb/>nur 538, in Oberfranken nur 435 erreichte.

<lb/>Betrachten wir das Verhältniß der außerehelichen Bevöl- 
<lb/>kerung in jenen drei Kreisen *), so finden wir im Jahr 1850/51
<lb/>in Niederbayern bei 13,839 ehelichen 5030 uneheliche. Ln Un- 
<lb/>terfranken bei 16,115 ehelichen 3586 uneheliche, in Ober- 
<lb/>franken bei 12,187 ehelichen 4975 uneheliche Kinder und ver- 
<lb/>gleichen wir mit diesen Notizen das Verhältniß der ländlichen Be- 
<lb/>völkerung jener drei Kreise 1 2), so finden wir
</p>
            <p>

               <lb/>1) Hermann, Beiträge zur Statistik des Königreichs Bayern. Heft
<lb/>III. München 1854.


<lb/>2) Hermann, a. a. O. Heft IV. München 1855.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0222.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>222 Zusammenlegung oder Theilung der Landgüter.
</p>
            <p>

               <lb/>A. in Niederbayern
<lb/>190,491 Seelen der Land- und Forstwirthe,

<lb/>44,970 Seelen der zugleich Gewerbe treibenden Landwirthe,
<lb/>35,154 Seelen der Landbautaglöhner mit Grund- oder Haus-
<lb/>_besitz,

<lb/>270,015 Seelen mit Grund- und Hausbesitz und daneben noch
<lb/>39,013 Seelen der Landbautaglöhner ohne Grund- oder Häu-
<lb/>serbesttz,

<lb/>112,122 Seelen Gesinde.

<lb/>151,135 Seelen ohne Grund- und Hausbesitz.

<lb/>B. in Unterfranken.

<lb/>209,069 Seelen der Land- und Forstwirthe,

<lb/>91,015 Seelen der zugleich Gewerbe treibenden Landwirthe,
<lb/>94,392 Seelen der Landbautaglöhner mit Grund- oder Haus-
<lb/>_besitz.

<lb/>394,476 Seelen mit Grundbesitz und daneben
<lb/>24,200 Seelen der Landbautaglöhner ohne Grund- oder Haus-
<lb/>befltz,

<lb/>24,917 Seelen Gesinde.

<lb/>49,117 Seelen ohne Grund- und Hauöbesitz.

<lb/>C. in Oberfranken.

<lb/>141,086 Seelen der Land- und Forstwirthe,

<lb/>62,641 Seelen der zugleich Gewerbe treibenden Landwirthe,
<lb/>40,498 Seelen der Landbautaglöhner mit Grund- oder Haus-
<lb/>_besitz,

<lb/>244,225 Seelen mit Grund- und Hausbesitz und daneben nur
<lb/>47,360 Seelen der Landbautaglöhner ohne Grund- oder Haus- 
<lb/>besitz,

<lb/>32,999 Seelen Gesinde,

<lb/>80,359 Seelen ohne Grund- und Hausbesitz.

<lb/>Man steht hieraus, wie Niederbayern bei der Gebundenheit
<lb/>des Grundbesitzes eine Ueberfüllung mit besitzlosen Leuten hat,
<lb/>während die beiden genannten fränkischen Kreise bei der Verthei-
<lb/>lung des Grundbesitzes eine verhältnißmäßig ganz geringe Zahl be- 
<lb/>sitzloser Leute haben; der Denker wird hierin den Beweis finden,
<lb/>daß die Gebundenheit des Landbesitzes das Proletariat, die ausser-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0223.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>ehelichen Kinder und die Verbrechen vermehrt, die Theilung des
<lb/>Grundbesitzes solche vermindert.

<lb/>Die Pfalz ist ebenfalls einer jener Kreise, in welchen die
<lb/>Gutszertrümmerung und der Kleinbesttz vorherrschen und auch die- 
<lb/>ser Kreis wird von den Vertheidigern der Gebundenheit als Bei- 
<lb/>spiel der Schädlichkeit der Gutszertrümmerung aufgesührt. Eine
<lb/>Vergleichung dieses Kreises in den oben vorgekommenen Beziehung
<lb/>gen ist schwierig, weil in der Pfalz eine andere Gesetzgebung als
<lb/>in den übrigen Theilen des Königreichs herrscht, nämlich die fran- 
<lb/>zösische, welche im Strafrecht weit strenger als das in den übri- 
<lb/>gen Kreisen geltende Strafgesetzbuch v. Z. 1813 ist und nicht wie
<lb/>die Civilgesetzgebung in den andern 7 Kreisen die aussereheliche
<lb/>Schwängerung durch ein Prämium an Deflorationsgebühr, Tauf- 
<lb/>und Kindbettkosten, dann Alimenten begünstigt. Indessen ist doch
<lb/>zu bemerken, daß in der Pfalz, welche eine Bevölkerung von
<lb/>596,342 Seelen (also 51,081 Seelen mehr als Niederbayern) hat,
<lb/>wo sonach bei der stärkeren Volkszahl und bei der strengeren
<lb/>Strafgesetzgebung weit mehr Verbrechen und weit mehr Vergehen
<lb/>als in Niedcrbayern erwartet werden sollten, die Gerichte bei
<lb/>weitem nicht so viel mit der Strafjustiz beschäftigt sind als in Nie- 
<lb/>derbayern und daß insbesondere in der Pfalz bedeutend weniger
<lb/>Assissensitzungen erforderlich sind als in Niederbayern. Auch ist es
<lb/>nicht unbemerkt zu lassen, daß im Jahr 18ö0/51, wo in Nieder- 
<lb/>bayern 5030 außereheliche Kinder zur Welt kamen, in der Pfalz
<lb/>nur 1998 geboren wurden: bemerkenswerth aber ist auch hier das
<lb/>VerhLltniß der ländlichen Bevölkerung, indem in der Pfalz
<lb/>182,141 Seelen der Land- und Forstwirthe,

<lb/>65,511 Seelen der zugleich Gewerbe treibenden Landwirthe,
<lb/>97,858 Seelen der Landbautaglöhner mit Haus- oder Grund-
<lb/>_^besitz,

<lb/>345,510 Seelen mit Grund- und Hausbesitz und daneben nur
<lb/>39,594 Seelen der Landbautaglöhner ohne Grund- und Haus- 
<lb/>besitz,

<lb/>20,804 Seelen des Gesinde,

<lb/>60,398 Seelen ohne Grund- und Hausbesttz
<lb/>sich befinden, also auch in der Pfalz die Ungebundenheit der Gü-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0224.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>224 Zusammenlegung oder Theilung der Landgüter.

<lb/>ter die Zahl der Besitzenden vermehrt und dagegen das Proteta-
<lb/>riat vermindert.

<lb/>Aber nicht blos in'Beziehung auf öffentliche Sicherheit und
<lb/>auf Vermehrung des Nationalreichthums wirkt die Theilung des
<lb/>Grundeigenthums wohlthätig, sondern auch in Beziehung auf das
<lb/>Heerwesen, indem es leicht begreiflich und auch durch die Erfah- 
<lb/>rung bewährt ist, daß Soldaten, welche zu Hause Grundbesitz (und
<lb/>sei es nur ein halber Morgen) zu hoffen haben oder vielleicht gar
<lb/>schon besitzen, so leicht nicht fahnenflüchtig werden und es ist eben
<lb/>deshalb Grundsatz der Militärbehörden, zur Kavallerie jene Con-
<lb/>scribirte auszuwählen, welche zu Hause Grundbesitz oder sonst Ver- 
<lb/>mögen zu erwarten haben und denen eben deshalb ein Pferd an- 
<lb/>vertraut werden kann.

<lb/>Die Vertheidiger der Gebundenheit haben zwar ganz recht,
<lb/>daß der große Grundbesitzer mehr Getreid verkaufen kann, als der
<lb/>Kleingütler, allein es ist doch gewiß kein Nachtheil, wenn der
<lb/>Kleingütler sein Getreid, welches er bei der Gebundenheit vom
<lb/>Großbesitzer kaufen oder als Taglöhner verdienen muß, selbst
<lb/>zu bauen im Stande ist.

<lb/>Man glaubt ferner, der große Großbesttzer sei mehr im
<lb/>Stande, seine gebundene Besitzung hinsichtlich der Bebauungs- 
<lb/>art zweckmäßig einzutheilen: allein auch ungebundene vereinzelt lie- 
<lb/>gende Grundstücke können zweckmäßig eingetheilt werden und wenn
<lb/>es gleich richtig ist, daß bei einer geschlossenen Besitzung in der
<lb/>Regel eine Zeitersparung eintritt, so ist ja gerade bei der Unge- 
<lb/>bundenheit der Güter dem, welcher sich arrondiren will und Geld
<lb/>zum Ankauf von Grundstücken besitzt, es leichter möglich, sich
<lb/>durch Ankauf zu arrondiren, als wo die Gebundenheit die Ver-
<lb/>äusserung und also auch den Erwerb getrennt liegender Grund- 
<lb/>stücke erschwert oder gar unmöglich macht. Es ist aber auch in
<lb/>manchen Gegenden gerade die Arrondirung gefährlich: in Gegenden,
<lb/>wo Ueberschwemmung zu besorgen, ist es nicht räthlich alle Grundbe- 
<lb/>sitzungen dort zu haben, wo sie der Ueberschwemmung ausgesetzt
<lb/>sind; in manchen Gegenden ist es Erfahrungssatz, daß der Hagelschlag
<lb/>nicht immer die ganze Flur, sondern bald diesen bald jenen Theil
<lb/>trifft, es ist also räthlich, seine Grundstücke in mehreren Richtun-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0225.tif"
                n="225"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>gen und damit die Hoffnung zu haben, daß doch ein Theil ver- 
<lb/>schont bleibe; wo ein Theil der Flur bei Trockenheit, der andere
<lb/>Theil bei Nässe leidet, muß es wünschenswerth sein, auf beiden
<lb/>Theilen zu besitzen, um nicht auf seiner ganzen Besitzung eine
<lb/>schlechte Ernte zu wagen.

<lb/>Richtig ist es, daß da, wo die Gebundenheit und damit der
<lb/>Großbesitz herrscht, eine weit zahlreichere Zahl von Pferden zum
<lb/>Ackerbau verwendet wird, als wo der Kleinbesitz überhand ge- 
<lb/>nommen hat und es hat dies seinen Grund darin, daß der Groß- 
<lb/>besitzer seinen Feldbau ohne Rosse, welche kräftiger als Rindvieh
<lb/>sind, nicht bearbeiten könnte. Wenn aber die Vertheidiger der
<lb/>Gebundenheit die größere Pferdezahl als einen Vorzug rühmen, so
<lb/>kann man ihnen nicht beipflichten. Daß das Feld mit Pferden
<lb/>nicht besser bearbeitet wird als mit Rindvieh, das kann man se- 
<lb/>hen, wenn man die Felder, wo der Pflug von Pferden gezogen
<lb/>wird, mit jenen vergleicht, wo Rindvieh diesen Dienst verrichten
<lb/>muß: das bessere Pflügen hängt davon ab, daß der Pflügende den
<lb/>Pflug gut zu führen versteht und die Körperkrast und den Willen
<lb/>hat, ihn gut zu führen. Der Pferdedünger ist bekanntlich nicht so
<lb/>nützlich, wie der Dünger von Rindvieh und letzteres hat noch den
<lb/>Vorzug, daß es, wenn es eine Zeitlang gedient hat, zur mensch- 
<lb/>lichen Nahrung dient, während das Pferd, wenn es alt wird oder
<lb/>ein Bein bricht, außer der Haut keinen Werth hat, wenn man
<lb/>nicht diesen Werth im Genuß des Pferdefleisches finden will. Die
<lb/>Vertheidiger der Gebundenheit haben zwar auch vorgebracht, daß
<lb/>ein großer Pferdestand auch den Zug eines Kriegsheers befördere:
<lb/>wir möchten aber diese Vertheidiger fragen, ob es denn in der
<lb/>Aufgabe der Landwirtschaft oder der Nationalökonomie liege, für
<lb/>den Zug der Kriegsheere zu sorgen, vielleicht gar durch starken
<lb/>Pferdestand einen Feldherrn zu veranlassen, die Gegend aufzusu- 
<lb/>chen, wo er bessere Transportmittel findet.

<lb/>Man beruft sich als Beweis der Nachtheile der Theilung des
<lb/>Grundbesitzes auch darauf, daß dann die Erhebung der Abgaben,
<lb/>weil sie in kleineren Summen geschehen müsse, schwieriger sei. Ist
<lb/>nun aber bei starker Bevölkerung die Theilung des Grundbesitzes
<lb/>nothwendig, vermehrt sie die Bodenproduction, vermindert sie das

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft UI. 1856. 15
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0226.tif"
                n="226"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Zusammenlegung oder Lheilung der Landgüter.

<lb/>Proletariat und die Verbrechen, so kann die kleine Unbequemlich- 
<lb/>keit in der Erhebung der Abgaben gar nicht in Anschlag kommen.

<lb/>Bei geringer Bevölkerung ist der Großbesitz nothwendige
<lb/>Folge: mit der Vermehrung der Bevölkerung muß die Verkeilung
<lb/>der Erwerbmittel zunehmen, wenn nicht ein Proletariat entstehen
<lb/>soll, welches dem allgemeinen Wohl und insbesondere den Be- 
<lb/>sitzenden gefährlich ist. Nicht Alle, welche auf dem Lande geboren
<lb/>werden, und keinen Bauernhof erhalten, können in die Städte und
<lb/>in Fabriken wandern: beinahe Alle sind sie auf Erwerb auf dem
<lb/>Lande schon durch die Geburt angewiesen. Die Vermehrung der
<lb/>Menschen verhindern zu wollen, wäre — außer auf dem Wege
<lb/>des Verbrechens — vergebliches Beginnen, denn sie beruht auf
<lb/>einer Einrichtung des Schöpfers, gegen welche die Gesetzgebung
<lb/>eben so wie alles menschliche Widerstreben machtlos ist. Verhindert
<lb/>man eheliche Vermehrung durch Beschränkung der Heirathen, so
<lb/>erhält man eine außereheliche Volksvermehrung. Gerade die Ge- 
<lb/>bundenheit der Güter, wo sie gesetzlich besteht, fuhrt hie und da
<lb/>zu unnatürlichen unmoralischen zum Theil verbrecherischen Maasre- 
<lb/>geln, indem die Vermehrung gehindert wird, um nicht Kinder,
<lb/>welche auf einen Bauernhof zu gelangen keine Aussicht haben, dem
<lb/>Stand der Dienstboten und der Besitzlosen überliefert zu sehen. Es
<lb/>ist dies das sogenannte Zweikindersystem, welches bei den Sieben- 
<lb/>bürger Sachsen herrscht und in einigen Gegenden Frankens *) erst
<lb/>seit Gestattung der Gutszertrümmerung zu Ende geht: mehr denn
<lb/>zwei Kinder sind in derselben Ehe eine Seltenheit. Es gibt auch
<lb/>eine Gegend in Franken, wo der Bauer, wenn er Wittwer wird
<lb/>und wieder heirathen will, entweder eine Person heirathet, von
<lb/>welcher kein Kind mehr zu erwarten ist, oder im Ehevertrag der
<lb/>Frau und ihren Kindern eine bestimmte Summe festsetzt, mit wel- 
<lb/>cher sich statt eines Erbrechts begnügt werden muß: eine solche
<lb/>Frau wird dort sehr charakteristisch „Lohnfrau" genannt. Das auf
<lb/>diese Weise begründete Proletariat ist eben so schädlich als das
</p>
            <p>

               <lb/>1) Riehl, die bürgerliche Gesellschaft, Stuttgart und Augsburg 1855.
<lb/>S. 54. — Erfahrne Gerichtsärzte wissen aus Sectionen, wie bei
<lb/>reichen Bauern die Conception verhindert wird.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0227.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>rs7
</p>
            <p>

               <lb/>durch Erbgüter erzeugte und eine kluge Staatsregierung wird da- 
<lb/>gegen, so weit es ohne Beschränkung der bürgerlichen Freiheit ge- 
<lb/>schehen kann, nach Kräften wirken.

<lb/>Die Auswanderung trägt zwar zur Verminderung der Be- 
<lb/>völkerung bei, allein die Erfahrung lehrt, daß gewöhnlich jene Leute
<lb/>auswandern, welche noch Vermögen besitzen, welches sie mitnehmen,
<lb/>um im fremden Lande sich ansässig zu machen: das ächte Proleta- 
<lb/>riat bleibt zurück und der Staat hat arbeitsame Leute mit deren
<lb/>Vermögen verloren.

<lb/>Der ersprießlichste Zustand für das allgemeine Wohl ist der,
<lb/>wo der Grundbesitz nach freiem Belieben der Besitzer veräußert
<lb/>werden kann. Kein Großbesttzer verkauft von seiner Besitzung, so
<lb/>lange er dieselbe mit Nutzen bebauen kann und nicht durch äußere
<lb/>Verhältnisse gezwungen ist, davon zu veräußern. Wird er alt
<lb/>oder sonst unfähig, seine Besitzung mit Vortheil zu bebauen, so
<lb/>übergibt er solche seinen Kindern und wo es thunlich ist, einem
<lb/>Kinde, weil er in der Regel wünscht, daß die Besitzung ungetrennt
<lb/>bleibe. Hat er mehrere Kinder und glaubt er und die Kinder,
<lb/>daß eine Theilung des Besitzes räthlich sei, so nimmt er diese
<lb/>Theilung vor. Will sich ein Kind ansässig machen oder verheira-
<lb/>then und er findet es zweckmäßiger, einen Theil der Besitzung statt
<lb/>baaren Geldes mitzugeben, so wird er solches thun. Bedarf er
<lb/>Ghld und findet er es vortheilhafter, ein Grundstück zu verkaufen,
<lb/>als ein Darlehen zu entnehmen, so wird er jenes Mittel wählen
<lb/>und es ist ihm namentlich, wenn er in Unglück oder Schulden ge-
<lb/>räth, damit oft weit mehr geholfen, als wenn die Gebundenheit
<lb/>der Güter ihm nicht gestattet, sich auf solche Weise aus der Ver- 
<lb/>legenheit zu reißen, sondern ihn zwingt, Geld aufzunehmen, Zinsen
<lb/>zu zahlen und vielleicht gar den Wucherern sich hinzugeben. Hat
<lb/>er einen Geldvorrath erworben und glaubt er, noch mehr Grund- 
<lb/>stücke mit Vortheil bebauen zu können, so wird er sein Geld auf
<lb/>den Ankauf von Grundstücken verwenden und wenn er eine Arron-
<lb/>dirung seiner Besitzung wünscht, nach dieser trachten.

<lb/>In ähnlicher Art verhält es sich mit dem Kleinbesitzer und
<lb/>bei diesem kommt noch hinzu, daß derselbe, wenn seine Grundbe- 
<lb/>sitzung ihn nicht voll beschäftigt oder ihm nicht volle Nahrung für

<lb/>18 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0228.tif"
                n="228"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>228 Zusammenlegung oder Theilung der Landgüter.

<lb/>sich und seine Familie gewährt, bald als Handwerker *), bald als
<lb/>Hülfsarbeiter bei Großbesitzern sich wenigstens so viel verdient, als
<lb/>ihm noch zur Bestreitung seiner Bedürfnisse erforderlich ist.

<lb/>Der freie Verkehr mit Grundbesitzungen hat die wohlthätige
<lb/>Folge, daß in der Regel diese Besitzungen in den Händen derer
<lb/>sind, welche sie am Besten benützen können und daß dadurch der
<lb/>Wohlstand der Einzelnen und der Nationalwohlstand befördert wird.
<lb/>Zn Franken trifft es sich häufig, daß Handwerker und Taglöhner,
<lb/>welche nur wenig Grundbesitzung haben, durch Fleiß und Spar- 
<lb/>samkeit sich nach und nach zu Großbesitzern erheben und dagegen
<lb/>nachlässige oder verschwenderische Bauern zu Kleinbesitzern herab- 
<lb/>sinken, so daß das Besitzthum, welches sie nicht gut bewirthschaften,
<lb/>in bessere Hände- kommt. Der Verfasser kennt einen Bezirk in
<lb/>Franken, wo noch vor 60 bis 80 Zähren neben den großen Bauern
<lb/>mit gebundenen Gütern eine noch einmal so starke Zahl besitzloser
<lb/>Leute wohnte, welche dem Diebstahl ergeben und der Schrecken der
<lb/>Gegend waren: Zertrümmerung und Vertheilung großer Güter an
<lb/>die Besitzlosen führte diese zur Arbeitsamkeit, entwöhnte sie vom
<lb/>Verbrechen und schon seit mehrern Jahren erfreut sich jene Gegend
<lb/>der vollsten Sicherheit.

<lb/>Man hat in mehreren Staaten, namentlich auch früher in
<lb/>Bayern eine wohlthätige Sorge der Regierung darin finden wol- 
<lb/>len, ein Minimum an Grundbesitzung festzusetzen, welches für eine
<lb/>Familie zum Lebensunterhalte nothwendig sei (Mannsnahrung). Wie
<lb/>alle Bevormundung des Volks durch Regierungsmaasregeln, so hat sich
<lb/>auch diese nicht bewährt. Wie viel Flächenraum zur Mannsnahrung
<lb/>einer Familie nothwendig sei, läßt sich im Allgemeinen gar nicht
<lb/>sagen: nicht nur in jeder Gegend, sogar in vielen Flurmarkungen
<lb/>herrscht hierin Verschiedenheit nach Verschiedenheit des Bodens und
<lb/>der Fruchtbarkeit. Nicht jede Familie ist gleich geeigenschaftet, dem
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Stand der Handwerker ' und der Fabrikarbeiter würde weit
<lb/>kräftiger erhalten, wenn diese Leute täglich ein paar Stunden durch
<lb/>Feldarbeit und freie Lust sich stärken könnten. Bei der Militärcon-
<lb/>scription in Fabrikbezirken zeigt sich der Nachtheil des Mangels an
<lb/>Stärkung in freier Luft.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0229.tif"
                n="229"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>Boden Früchte abzugewinnen Z nicht jede Familie hat gleiche Be- 
<lb/>dürfnisse: Zahl der Familienglieder, Arbeitsfähigkeit, Arbeitslust,
<lb/>Geschicklichkeit und Gelegenheit zu Nebenverdienst sind verschieden.
<lb/>Und wenn der StaaEünstler glaubt, er habe für eine bestimmte
<lb/>Familie Alles gethan, um ihr Bedürfniß auszurechnen und zu be- 
<lb/>friedigen, so machen Todesfälle, Geburten und Zufälle einen Strich
<lb/>durch die Rechnung und das Bedürfniß ist ein anderes.

<lb/>Aus Allem bisher Gesagten ergibt sich, daß die Theilung des
<lb/>Grundbesitzes für den Staat wie für die Einzelnen von überwie- 
<lb/>gendem Vortheil ist und daß man auch eine zu große Zersplit- 
<lb/>terung nicht fürchten darf, weil gewiß nicht leicht Jemand Lust
<lb/>haben wird, ein Grundstück in so kleine Theile zu zerlegen, daß
<lb/>es weniger Nutzen gewährt, als wenn es nicht getheilt wäre: auch
<lb/>hierin verlasse sich der Staat auf den Verstand der Betheiligten.

<lb/>Aber einen Nachtheil der Gebundenheit müssen wir noch be- 
<lb/>trachten, nämlich den, daß bei der Gebundenheit die Concurrenz
<lb/>der Käufer geringer ist, weil der Besitz großer Kapitalien seltener
<lb/>ist. Der Vortheil für die Besitzer solcher Kapitalien durch solche
<lb/>Beschränkung der Concurrenz wäre auch nur scheinbar, denn die
<lb/>nothwendige Folge des Uebergangs des ländlichen Grundbesitzes in
<lb/>die Hände weniger Reichen wäre eine Häufung des Proletariats,
<lb/>eine Gefährdung der Sicherheit der Reichen und wenn ein Pacht- 
<lb/>system wie in Irland eingeführt werden wollte, ein Zustand wie
<lb/>in Irland, welchen die Reichen in Deutschland nicht wünschen wer- 
<lb/>den und wenn sie ja so kurzsichtig wären, ihn zu wünschen, mit
<lb/>der Zeit tief beklagen würden.

<lb/>Nur ein Mißstand ist bei der Gutszertrümmerung, nämlich
<lb/>die Einmischung der Zwischenhändler. Betrachten wir aber diesen
<lb/>Mißstand genau, so ist er nur eine Folge der Gebundenheit und
<lb/>verschwindet mit dieser, so daß nur für die Uebergangsperiode
<lb/>Maasregeln dagegen erforderlich sind. So lange der Gutszertrüm- 
<lb/>merung gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen, ist einige Ge-
<lb/>schäftskenntniß erforderlich, um sie zu bewirken und da der größte
<lb/>Theil der Bauern diese Kenntniß nicht hat, so muß ein für dieses
<lb/>Geschäft tüchtiger Mann Hülfe leisten und dieser Mann hat ge- 
<lb/>wöhnlich mehr seinen eigenen Vortheil im Auge als den des Bauern.
<lb/>Dieser, der ohnedieß schon durch Noth zur Zertrümmerung gezwun- 
<lb/>gen ist, wird dann nicht gerettet, sondern gewöhnlich vollends in
<lb/>das Verderben gebracht. Wo aber einmal die Ungebundenheit durch- 
<lb/>geführt ist, da bedarf es keines Gehülfen zur Zertrümmerung; der
<lb/>Bauer verkauft und kauft die einzelnen Grundstücke nach seinem
<lb/>Bedarf.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0230.tif"
             n="230"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0230"/>
         <div xml:id="d73512e22061"
              ana="scope_-_230-237"
              type="article"
              n="XVIII."
              subtype="linkedDivSchluß"
              next="mpier:zs1-2173686_0801-1856_0241">
            <head>
               <title level="a" type="main">Erinnerung an A. v. Feuerbach</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Angeknüpft an die Betrachtung von dessen "biographischen Nachlaß" besonders des rechtswissenschaftlichen Theiles</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Abegg, H.">Von H. Abegg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII.

<lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.

<lb/>Angeknüpft

<lb/>an die Betrachtung von dessen „biographischen Nachlaß" besonders
<lb/>des rechtswissenschaftlichen Theiles.

<lb/>Von H. Ab egg.

<lb/>Die Fortschritte, welche in den letzten Jahrzehnden in allen
<lb/>Wissenschaften insbesondere auch in der Rechtswissenschaft und hier
<lb/>wieder vornehmlich im Gebiete des Strafrechts nach allen Richtun- 
<lb/>gen geyracht worden sind, der Reichthum einer für den Einzelnen
<lb/>kaum zu beherrschenden, zur Masse sich gestaltenden Literatur, ge- 
<lb/>statten den jetzt Lebenden, vornehmlich den Jüngern, welche sich
<lb/>einem bestimmten Zweige der Wissenschaft widmen, kaum sich ge- 
<lb/>nügend mit den Leistungen der einer früheren Periode angehörigen
<lb/>Männer vertraut zu machen: man begnügt sich mit den Ergebnissen
<lb/>so weit diese als dauernder Gewinn der Arbeit der vergangenen
<lb/>Zeit von der Gegenwart ausgenommen sind; man glaubt das
<lb/>Uebrige, einem jetzt verlassenen Standpunkte eigenthümlich, nun- 
<lb/>mehr höchstens da beachten zu dürfen, wo etwa in einer bestimm- 
<lb/>ten Lehre die Geschichte der Dogmen, die verschiedenen Bestrebun- 
<lb/>gen der Wahrheit zu erkennen, und die nach und nach hervorge- 
<lb/>tretenen Richtungen, mit ihrer Berechtigung und in ihren Verirrun- 
<lb/>gen eine Stelle finden, — vollends kommt man selten dazu, den
<lb/>Personen, welche für ihre Zeit als Repräsentanten des wissen- 
<lb/>schaftlichen Geistes — und einer bestimmten Richtung oder Behänd-
<lb/>lungsweise thätig gewesen sind, eine nähere Aufmerksamkeit zu
<lb/>widmen, und, ihrem Bildungsgang nachgehend, den innern Zusam- 
<lb/>menhang ihrer aufeinanderfolgenden Leistungen und dieser mit ihrem
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0231.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>Leben, ihrer Stellung, ihrer Gesammtauffaffung, der Verhältnisse,
<lb/>mit dem, was wir in diesem Sinne, die Welt zu nennen pflegen,
<lb/>zu würdigen, — sei es um einen Akt der Gerechtigkeit und Aner- 
<lb/>kennung zu üben, sei es, behufs der Selbstprüfung, der uns nö-
<lb/>thigen Aufmunterung und des Trostes — so wie der Warnung,
<lb/>jedenfalls der Belehrung. Und doch wird die Nothwendigkeit hie- 
<lb/>von Keiner in Abrede stellen, der es ernstlich mit der Aufgabe sei- 
<lb/>nes eigenen Lebens meint, der seine Individualität mit dieser in
<lb/>die unerläßliche Verbindung setzt, der seine Wissenschaft und seinen
<lb/>Beruf nicht als etwas Aeußerliches, sondern als das Wesentliche
<lb/>seiner Persönlichkeit erkennt, die freilich nicht in jener aufgeht oder
<lb/>erschöpft ist, aber die er doch, als einen Theil seines geistigen und
<lb/>sittlichen Organismus, seines Gesammtlebens, Empfindens, Wollens
<lb/>und Thuns erkennt.

<lb/>Wir dürfen Niemand einen Vorwurf daraus machen, wenn
<lb/>jener Aufforderung nicht entsprochen wird: nicht in Betreff der
<lb/>Person und auch nicht der Sache. Jenes ist eben individuell,
<lb/>und fällt außerhalb der Beurtheilung: was dieses, die Sache an- 
<lb/>langt, so müssen wir der Gegenwart, ihren Ansprüchen und den
<lb/>auf selbige berechneten Leistungen ihr Recht zugestehen, und mögen
<lb/>der Hoffnung Raum geben, daß von den gewonnenen Ergebnissen
<lb/>der jüngstvergangenen, wie der frühern Zeit, nichts verloren gehe,
<lb/>sollte auch das Verdienst dessen, dem es verdankt wird, nicht überall
<lb/>mehr im Bewußtsein erhalten werden und nur bei den Wenigen
<lb/>fortleben, die sich in Vertrautheit mit der Geschichte der Wissen- 
<lb/>schaft, und dem Studium der Literatur, nach dieser Richtung be- 
<lb/>finden i). Auch mag man zugeben, daß so fern nicht eine Reihe
<lb/>verschiedener Leistungen vorliegt, die der Spätere in ihren innern
<lb/>Zusammenhang, so weit solcher erkennbar ist, zu setzen sucht, nicht
<lb/>überall solche Quellen zu Gebote stehen, wie sie in Selbstbiogra- 
<lb/>phien und in den Mittheilungen der Zeitgenossen sich finden, wobei
<lb/>wir nur an Göthe's Werke, und die jetzt so reich anwachsende
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vergl. Meine symbolae ad historiam juris criminalis literariapa
<lb/>— spectantes. Vratisl. MDCCCXLIII. P. 26. 27.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0232.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0232"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>sog. Göthe-Literatur erinnern wollen. Wo stch aber eine
<lb/>Möglichkeit darbietet, durch Benutzung jener Quellen einen tiefern
<lb/>Blick in das Leben und die Bildungsgeschichte bedeutender Menschen
<lb/>zu thun, und die Ergebnisse mit den Leistungen, auch im wissen- 
<lb/>schaftlichen Gebiete in Verbindung zu setzen, — da man doch wohl
<lb/>meist (wenn gleich nicht ohne Ausnahme oder Beschränkung) in
<lb/>diesem, stets den ganzen Menschen, nicht blos die eine Seite,
<lb/>z. B. des Rechtsgelehrten, des juristischen Schriftstellers, zu erkennen
<lb/>hat, da ist es Pflicht, sich dieser belohnenden Mühe zu unterziehen.
<lb/>Gutgeschriebene Biographien sind immer lehrreich und fördernd,
<lb/>wie für die Geschichte gerade die Arbeiten, welche ins Einzelne ge- 
<lb/>hen, die s. g. Special-Geschichte, wobei gar Manches in Betracht
<lb/>kommt, und Gelegenheit zu Erörterungen giebt, was in allgemeinem,
<lb/>ein größeres Ganze umfassende Gebiet, nicht wohl eine Stelle fln-
<lb/>den könnte. Es bedarf kaum der Verwahrung, daß durch diese
<lb/>Bemerkung der Anerkennung nicht entgegengetreten werden soll,
<lb/>welche der großartigen Auffassung des Ganzen, der Geschichte eines
<lb/>großen Landes und Volkes, insbesondere der Universal-Geschichte ge- 
<lb/>bührt. Unius positio non est alterius exclusio, wie die Logiker
<lb/>sagten. Jedes ist an seiner Stelle berechtigt, und erst in der Ver- 
<lb/>bindung der beiden Seiten liegt auch hier die richtige Auffassung
<lb/>des Ganzen — die Wahrheit der Sache. Bekannt aber ist es,
<lb/>daß, wo irgend etwas Tüchtiges geleistet werden soll und je geleistet
<lb/>worden ist, dieß nicht ohne eine gewisse Beschränkung geschehen
<lb/>kann, welche durchaus verschieden ist von einer tadelnswerthen Ein- 
<lb/>seitigkeit; insbesondere dadurch, daß sie im Bewußtsein und in der
<lb/>Festhaltung des Zusammenhangs mit dem Ganzen steht.

<lb/>Noch muß an eine wichtige Bedeutung der Biographie, oder
<lb/>der sonstigen Weise, wie das Leben bedeutender Menschen zur
<lb/>Kenntniß Anderer gelangt, erinnert werden. Man hat von jeher
<lb/>geliebt, von dem psychologischen Interesse zu sprechen, wel- 
<lb/>ches merkwürdige Verbrecher, und das Versinken der Urheber in
<lb/>die Gewalt des Unrechts und des Bösen gewähren, man hat die- 
<lb/>ses Interesse besonders da gefunden, wo eine scheinbar unerklärliche
<lb/>That, ein mit der sonst bekannten Denk- und Handlungs-Weise
<lb/>eines Individuums schwer zu vereinigendes, dem Rechte und Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0233.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>setze zuwiderlaufendes Benehmen, der Beurtheilung unterliegt, —
<lb/>und zwar eben sowohl da, wo man die volle Verantwortlichkeit
<lb/>anerkannte, als wo man glaubte, einen Mangel der Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit annehmen zu müssen. Gewiß man kann jenes psycholo- 
<lb/>gische Interesse nicht in Abrede stellen. Die innere Geschichte des
<lb/>sittlichen Verfalles eines Menschen, wo sie kund wird, bietet un- 
<lb/>zweifelhaft ein solches dar, wenn auch nicht überall bei Beurthei- 
<lb/>lung der vorliegenden Handlung, so fern es an der Zurechnung
<lb/>nicht gebricht, hieran ein praktisches Ergebniß geknüpft werden darf;
<lb/>d. h. wenn die Kenntniß der Verhältnisse, die das sonst nicht un- 
<lb/>würdige Individuum von dem leisen Anfänge der Verfehlung, zu- 
<lb/>letzt zu dem schweren Verbrechen geführt haben, zwar das tiefe
<lb/>Bedauern, das Mitleid des Urtheilers erwecken, ohne jedoch ihn
<lb/>bestimmen zu dürfen, von den strengen Forderungen des Rechts
<lb/>abzuweichen, und die, jener Verhältnisse und Ursachen, welche die
<lb/>Triebfedern in Bewegung setzten, ohnerachtet, dennoch vorhandene
<lb/>Schuld zu leugnen, oder als geringer zu betrachten. Es mag dieß
<lb/>allenfalls bei der Gnade in Erwägung kommen, und bei der Frage
<lb/>nach den Mitteln, dem Verbrechen vorzubeugen. Aber ein höheres,
<lb/>auch, wenngleich nicht blos psychologisches Interesse gewährt
<lb/>es, den Lebens- und Bildungs-Gang großer in irgend einem Ge- 
<lb/>biete menschlicher Thätigkeit ausgezeichneter Individuen zu verfol- 
<lb/>gen und wahrzunehmen, wie unter begünstigenden Voraussetzungen,
<lb/>oder im Kampfe mit vielfachen und schweren Hemmnissen, sich der
<lb/>Charakter entwickelt, ein hohes Ziel als Aufgabe stellt und er- 
<lb/>strebt, wie das Gute, Gediegene vollbracht wird. Und wenn selbst
<lb/>dort jenes Interesse sich nicht blos auf die Fälle beschränkt, die
<lb/>sich äußerlich als eine Regelwidrigkeit gegen den sonst ge- 
<lb/>wöhnlichen Gang auch auf der Bahn des Lasters und Verderbens,
<lb/>als sog. Unnatürlichkeit erzeigen, sondern auch solche aufnimmt,
<lb/>welche den sittlichen Verfall, als einen voraussichtlichen erkennen
<lb/>lassen, so wird um so mehr hier — bei dem Guten, der großen
<lb/>Leistung, — welches auch deren Gebiet und Inhalt sei — das
<lb/>Interesse nicht erst durch irgend eine ausnahmsweise, und mit sich
<lb/>selbst scheinbar im Conflikt stehende Entwickelung bedingt. Das
<lb/>Gefühl, wie die denkende Betrachtung, fordern eine Herstellung
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0234.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>gegen die Störung der Symmetrie, — in der Kunst läßt man
<lb/>eine Dissonanz zu, sofern sie aufgelöst wird; aber das ungetrübte
<lb/>Gute hat für sich und ohne des Gegensatzes zu bedürfen, eine
<lb/>unvergleichliche Schönheit, und gewährt eine reine Befriedigung,
<lb/>wobei der rechte Sinn gern auf den Kitzel, das sog. Piquante Ver- 
<lb/>zicht leistet, welches jenem eigenthümlich ist. Wir wollen unter der
<lb/>erwähnten Voraussetzung der neuerlich aufgetretenen Aesthetik des
<lb/>Häßlichen ihre berechtigte Stelle im System des Ganzen einräu- 
<lb/>men ; aber es wird erlaubt sein, dem Schönen, Guten und Rech- 
<lb/>ten für sich und vom Standpunkte der subjektiven Genugthuung den
<lb/>Vorzug zu geben *).

<lb/>Zu vorstehender einleitenden Betrachtung giebt mir Veran- 
<lb/>lassung:

<lb/>Anselm Ritter von Feuerbach's, weiland K. Bayr. wirk- 
<lb/>lichen Staatsraths und Appellationsgerichts-Präsidenten, biogra- 
<lb/>phischer Nachlaß. Veröffentlicht von seinem Sohne Ludwig
<lb/>Feuerbach. Zweite vermehrte Ausgabe. Zwei Bande. Leip- 
<lb/>zig 1853.

<lb/>Ich möchte dieses nicht blos interessante, sondern für die,
<lb/>welche eS in dem angedeuteten Sinn aufnehmen, lehrreiche Werk,
<lb/>ganz besonders den Juristen und nicht nur den angehenden, em- 
<lb/>pfehlen. Daß man von dem Inhalt mit Theilnahme Kenntniß em-
</p>
            <p>

               <lb/>2) In einer Anzeige der von v. Feuerbach herausgegebenen Nechts-
<lb/>fälle, habe ich diesen Gegenstand zur weitern Erwägung empfohlen.
<lb/>S. Berliner Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik
<lb/>I. 1828. Nr. 84—86 und 1829. Nr. 69. Es konnte mir wohl zur
<lb/>Genugthuung gereichen, wenn ich jetzt sehe, wie Feuerbach, der
<lb/>mir früher mündlich seine Zustimmung zu meiner Auffassung ange- 
<lb/>deutet, unter d. 11. Februar 1829 an seinen Sohn (den auch mir
<lb/>befreundet gewesenen) Anselm schreibt: „das Werk macht großes
<lb/>Aufsehen. In den B e r l i n e r Jahrbüchern, unter Andern, wird
<lb/>es als ein Buch dargestellt, worüber viele Bücher für verschiedene
<lb/>wissenschaftliche Fächer zu schreiben seien, seiner Form nach als ein
<lb/>Kunstwerk, zu dem man selbst den Kunstsinn mitbringen müsse, um
<lb/>es seiner würdig zu genießen u. s. w." (Nachlaß Th. II. S. 303).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0235.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>pfangen werde, ist bei der Bedeutung des Mannes und der Wich- 
<lb/>tigkeit der Periode, in welcher er seine größte und einflußreichste
<lb/>Wirksamkeit übte, bei den Verhältnissen in denen erlebte, begreiflich;
<lb/>und die Beschäftigung mit dem Werke um so anziehender, als
<lb/>man überall den ringenden und strebenden Mann selbst hört, da
<lb/>der Herausgeber, — abgerechnet das Vorwort (S. IX—XXXIV)

<lb/>— überall seinen Vater selbst sprechend einführt, wie er sich in zahl- 
<lb/>reichen Briefen, in Aufzeichnungen in seinen Tagebüchern, in ein- 
<lb/>zelnen, hier zum erstenmale mitgetheilten Aufsätzen, Gutachten, äu- 
<lb/>ßert. Das ist aber nicht das Einzige und nicht das Wichtigste;
<lb/>ja man kann und wird hier sogar Manches ftnden, was den Genuß
<lb/>einer wohlthuenden Lektüre, wenn man nur diese sucht, beeinträch- 
<lb/>tigt. Manches, mit dem man nicht einverstanden sein kann, wo
<lb/>die Lebhaftigkeit, die Reizbarkeit eines vielgeprüften, seines Werthes
<lb/>sich bewußten Mannes, im Kampf mit wirklich oder scheinbar ihm
<lb/>Widerstrebenden, sein Urtheil zu trüben, seiner Auffassung jene
<lb/>Ruhe und Unbefangenheit nicht zu gestatten geeignet ist, die sonst
<lb/>dessen wissenschaftliche Arbeiten auszeichnet: allerdings in Mitthei- 
<lb/>lungen, die nicht für das größere Publikum, sondern für die näch- 
<lb/>sten Angehörigen und Freunde bestimmt waren. Wichtiger, und
<lb/>wovon oben die Rede war, ist das Werk nach der Seite, wo der
<lb/>Leser nicht blos durch eine sog. interessante Darstellung eine Zeit
<lb/>lang angenehm unterhalten sein, sondern wo er belehrt werden
<lb/>will, um den Bildungsgang des berühmten — wie soll ich sagen:
<lb/>wenn ich die Fremdwörter Reformator, Revisor 3) vermeiden will

<lb/>— des Begründers einer neuen erfolgreichen Behandlung der Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft und der Gesetzgebung verfolgen, und sich so viel
<lb/>als möglich di^ innere Geschichte vergegenwärtigen will, wozu je- 
<lb/>ner biographische Nachlaß zwar nicht das einzige, aber doch ne- 
<lb/>ben den gelehrten Werken des Geschilderten, ein unentbehrliches
</p>
            <p>

               <lb/>3) Nennt er doch selbst eines seiner bedeutendsten Werke: „Revision
<lb/>der Grundsätze und Grundbegriffe des positiven peinlichen Rechts."
<lb/>In der Zeit, wo dasselbe erschien, 1799 war eine solche Revision
<lb/>Bedürfniß und ausführbar.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0236.tif"
                n="236"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>Hülfsmittel ist, vorbehaltlich mancher Ergänzungen, an denen es
<lb/>auch den jüngeren Zeitgenossen nicht fehlen wird, welche Feuer- 
<lb/>bach persönlich gekannt haben. Ich muß auch hier sagen, wer et- 
<lb/>was empfangen will, muß etwas mitbringen.

<lb/>Es ist nicht zu besorgen, daß Feuer bach's Verdienste von
<lb/>dem gegenwärtigen, oder dem nächstfolgenden Geschlechte der Rechts- 
<lb/>kenner nicht sollten gehörig gewürdigt werden. Nicht blos in der
<lb/>Literatur-Geschichte wird sein Name fortleben, sondern auch bei
<lb/>dem Studium des Rechts und der Gesetzgebung wird man immer
<lb/>genöthigt sein, auf den Standpunkt seiner Periode und auf daS,
<lb/>was er geleistet oder 'angeregt hat, zurückzugehen, sofern man den
<lb/>jetzigen richtig verstehen und wie wir zu diesem gelangt, begreifen
<lb/>will *). Allerdings ist das nächste und größte Verdienst, welches
<lb/>kaum bestritten werden kann, im Verhältniß zu der Zeit des ersten
<lb/>so glänzenden Auftretens Feuer bach's, zu dem von ihm Vorge- 
<lb/>fundenen Standpunkte der Strafrechtswissenschaft und der Methode,
<lb/>zu würdigen: die Beurtheilung seiner Werke, auch in einer spätern
<lb/>Zeit muß stets auf diesen zurückgehen: dieß habe ich bereits bei
<lb/>anderer Gelegenheit erinnert, und zur Ausführung gebracht 4 5). Nicht
<lb/>davon zu sprechen, daß ohnerachtet der seit einem halben Jahrhun- 
<lb/>derte gemachten Fortschritte, und zwar nach allen Richtungen der
<lb/>Bearbeitung, der philosophischen, der geschichtlichen, der dogmatisch
<lb/>praktischen, dennoch Vieles sich erhalten hat und wenigstens mittel- 
<lb/>bar sich als fruchtbar wirkend erzeigt, was damals begründet oder
<lb/>angebahnt wurde — selbst wenn dem nicht so wäre, dürste der
<lb/>Einfluß Feuerbach's auf die Fortbildung der Wissenschaft sich
<lb/>nicht in Abrede stellen lassen — sofern man nur erkennt, daß es
</p>
            <p>

               <lb/>4) Vgl. Köstlin, System des deutschen Strafrechts. Tübingen 1855.
<lb/>Vorwort. S. VII. v. Hye-Glunek die leitenden Grundsätze der
<lb/>österr. Strafprozeßordnung v. 29. Juli 1853. Wien 1854. S. IX.
<lb/>Note XX.


<lb/>5) Meine Uebersicht über die neuesten Systeme der Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft in der Tübinger kritischen Zeitschrift. II. 3. 1827. S. 459
<lb/>und Anz. der 9. Ausgabe von F eu e r b a ch's Lehrbuch in der Hall.
<lb/>A. Lit. Zeitung. Ergänzungsblätter. 1828. Nr. 17. 18.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0237.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0237"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>sich hier nicht gerade um einzelne, ohne Weiteres in die Lehre
<lb/>aufzunehmende, in die Anwendung überzutragende Sätze handelt,
<lb/>sondern um die mehr nur geistig aufzufassende Macht des Gedan- 
<lb/>kens , und der fortdauernden Wirkung desselben. Eine Würdigung
<lb/>dieser Art, welche das Ganze der Wissenschaft, und die gemein- 
<lb/>same Arbeit der Zeitgenossen umfaßt, wird dann auch den Andern
<lb/>die gebührende Anerkennung nicht verweigern, die als mehr oder
<lb/>minder Gleichgesinnte, oder als Gegner, damals und im Verlaufe
<lb/>ihrer Periode auftraten, und es bekommt hier eine untergeordnete
<lb/>Bedeutung, in welches persönliche Verhältniß sich die Führer ver- 
<lb/>schiedener Richtungen und die Vertreter der nämlichen zu einander
<lb/>gestellt haben. Wer denkt nicht der Widmung des Lehrbuchs an
<lb/>Grolman und v. Almendingen 6), und ferner an Klein-
<lb/>schrod und dann an Klein, an Gönner? Der vorliegende
<lb/>Nachlaß enthält Manches hierauf sich Beziehende. Wir haben
<lb/>im Hinblicke auf das vorher Bemerkte nicht den Beruf und die
<lb/>Absicht zu richten: unsere jetzige Betrachtung gebietet uns nur von
<lb/>dem objektiven Standpunkte auszugehen und der Individualität die
<lb/>Stelle anzuweisen, innerhalb welcher sie berechtigt ist.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Das Motto der Widmung: "Ayad-tj egig, quum invicem se mu- 
<lb/>tuis exhortationibus amici ad amorem veritatis exacuunt. Meine
<lb/>„U ebersicht über die neuesten Systeme des Strafrechts" in der Tü- 
<lb/>binger krit. Zeitschrift a. a. O. S. 468.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0238.tif"
             n="238"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0238"/>
         <div xml:id="d73512e22802" n="XIX.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d73512e22807" type="review">
               <head>
                  <title>Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich. Mit Erläuterungen herausgegeben von Dr. Bluntschli, Redacteur des Gesetzes. III. Forderungen und Schulden. Zürich, Schultheß. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d73512e22822" type="review">
               <head>
                  <title>Magazin für badische Rechtspflege und Verwaltung, unter Mitwirkung anderer badischen Rechtsgelehrten und Praktiker herausgegeben von Oberhofgerichtsrath Dr. J. Zentner, Professor Dr. J. Renaud und Regierungsassessor J. Turban. Mannheim, Löffler. II. Bandes 2. Heft</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0801+1856_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>XIX.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Privatrechtliches Gesetzbuch für denKanton Zü- 
<lb/>rich. Mit Erläuterungen herausgegeben von Di. Blun t-
<lb/>schli, Redacteur des Gesetzes. III. Forderungen und Schul- 
<lb/>den. Zürich, Schultheß. 1835. 8.

<lb/>Der dritte Band dieses in unsrer Zeitschrift Jahrgang 1855
<lb/>Band II. Seite 76 hinsichtlich der zwei ersten Bände angezeigten
<lb/>höchst interessanten Werk's ist nun erschienen und das Gesetz ist
<lb/>promulgirt. Was wir von den ersten zwei Bänden gesagt haben,
<lb/>gilt auch hier und wir wünschen dem Lande Glück, wo die gesetz- 
<lb/>gebende Gewalt so viel Willen, Kraft und Intelligenz hat, um
<lb/>dem schwankenden Zustande der bisherigen Gesetzgebung ein Ende
<lb/>zu machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Magazin für badische Rechtspflege und Ver- 
<lb/>waltung,-unter Mitwirkung anderer badischen Rechts- 
<lb/>gelehrten und Praktiker herausgegeben von Oberhofge- 
<lb/>richtsrath vr. I. Zentner, Professor vr. I. Renaud
<lb/>und Regierungsassessor I. Turban. Mannheim, Löff- 
<lb/>ler. II. Bandes 2. Heft. 8.

<lb/>Diese Zeitschrift, rühmlich begonnen, schreitet rühmlich fort.
<lb/>Das kürzlich erschienene zweite Heft des zweiten Bandes enthält:
<lb/>I. aus dem Civilrecht: 1) Von der Solidarität im französischen
<lb/>und badischen Obligationenrechte. Vom Domainenrath Warnkö- 
<lb/>nig, 2) Ueber das Unterpfands- und Vorzugsrecht der Zinsen
<lb/>und Renten. Vom Hofgcrichtsrath Guy et. II. Aus dem Straf- 
<lb/>recht: Zur Lehre vom Rückfall. Von Zentner. III. Aus dem
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0239.tif"
                n="239"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0239"/>
            <div xml:id="d73512e22912" type="review">
               <head>
                  <title>Mohl, Robert von, die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Zweiter Band. Erlangen, Ferd. Enke. 1856</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d73512e22928" type="review">
               <head>
                  <title>Archiv für die strafrechtlichen Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe Deutschlands. Von Temme. Zweiten Bandes. 3. Heft. Erlangen, Ferd. Enke. 1855</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0801+1856_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Arnold.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>Strafprozeß: 1) Ueber Nichtigkeitsbeschwerde. Von Haager.

<lb/>2) Ueber den Satz des französischen Rechts: Le ministere public
<lb/>est un et indivisible. Vom Hofgerichtsrath Rdßhirt. 3) Ueber
<lb/>Berücksichtigung neuer erst in der Schlußverhandlung hervorgetre- 
<lb/>tener Thatsachen bei der Aburtheilung. Von Haager. IV. Aus
<lb/>dem Derwaltungsrecht: Ter Gesetzentwurf über geschlossene Hof-
<lb/>güter. Bon Turban. — Ausserdem noch Entscheidungen aus
<lb/>dem Civil-, Straf- und Verwaltungsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mohl, Robert von, die Geschichte und Literatur
<lb/>der Staatswissenschnften. In Monographien dar- 
<lb/>gestellt. Zweiter Band. Erlangen, Ferd. Enke. 1856 8.

<lb/>Wir freuen uns, das Enscheinen des zweiten Bandes dieses
<lb/>höchst interessanten Werkes anzeigen zu können, welches dem in
<lb/>dieser Zeitschrift Jahrgang 1855. Band I. S. 470 mitgetheilten
<lb/>Plan entspricht und nur das französische öffentliche Recht dem drit- 
<lb/>ten Bande Vorbehalten hat.

<lb/>In unserer Zeit, wo Kenntniß der Staatswissenschaften nicht
<lb/>blos den Gelehrten und,den eigentlichen Staatsmännern, sondern
<lb/>jedem Gebildeten Bedürfniß ist, hat ein Werk dieser Art doppelten
<lb/>Werth und die Autorität des Herrn Verfassers ist so allgemein
<lb/>anerkannt, daß ein näheres Eingehen auf den Inhalt hier über- 
<lb/>flüssig ist.

<lb/>Archiv für die strafrechtlichen Entscheidungen der
<lb/>obersten Gerichtshöfe Deutschlands. Von Temme. Zwei- 
<lb/>ten Bandes. 3. Heft. Erlangen, Ferd. Enke. 1855. 8.

<lb/>Das dritte Heft dieser interessanten Sammlung, womit der
<lb/>zweite Band vollendet ist, enthält Entscheidungen über: Abfassung
<lb/>der Strafgesetze (richterliche Beurtheilung der Verfassungsmäßigkeit
<lb/>derselben). Rückwirkende Kraft der Strafprozeßgesetze. Verstattung
<lb/>zur Acteneinsicht. Gerichtsstand. Inkompetenz des Strafgerichts.
<lb/>Competenzconflicte. Nichtigkeit des Verfahrens eines unzuständigen
<lb/>Richters. Delegation eines Untersuchungsrichters. Besetzung des Ge-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0240.tif"
                n="240"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0240"/>
            <div xml:id="d73512e23034" type="review">
               <head>
                  <title>Hitzigs Annalen. Herausgegeben von Schletter. Monat März bis September 1855. Leipzig</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0801+1856_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>richts. Fähigkeit des Richters. Ablehnung des Richters. Bildung —
<lb/>Besetzung des Schwurgerichts. Widerruf der Annahme eines Ge- 
<lb/>schworenen. Entschuldigung der Geschworenen beim Ausbleiben durch
<lb/>höhere Gewalt. Verhältniß der Civil- zur Straffrage. Sicherung
<lb/>des Beschädigten durch den Untersuchungsrichter. Objektiver That-
<lb/>bestand. Privatanklage. Anzeige eines Verbrechens. Veränderung
<lb/>der Anklage. Anklageschrift des Staatsanwalts. Adhäsion des Ver- 
<lb/>letzten. Adhäsion des Staatsanwalts. Begründung der Einleitung
<lb/>einer Untersuchung. Versetzung in den Anklagestand. Anfangspunkt
<lb/>der Untersuchung. Stellung des Staatsanwalts in der Vorunter- 
<lb/>suchung. Vorladung des Angeschuldeten. Beweisaufnahme in der
<lb/>Voruntersuchung. Vertretung des Angeklagten. Vertretung von Be- 
<lb/>amten. Vertheidigung. Vertheidiger. Anwesenheit des Angeklagten
<lb/>bei der Verhandlung. Vorladung des Angeklagten. Verhinderung
<lb/>des Angeklagten. Vertagung der Verhandlung. Entfernung des An- 
<lb/>geklagten aus der öffentlichen Sitzung. Verhör mit dem Angeklag- 
<lb/>ten. Ordnung und Zeitfolge des Verfahrens.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hitzigs Annalen. Herausgegeben vonSchletter. Mo- 
<lb/>nat März bis September 1853. Leipzig. 8.

<lb/>Vorzüglich heben wir aus dem Inhalt der obengenannten
<lb/>Hefte dieser Zeitschrift hervor: Erklärung der Geschworenen über
<lb/>Thatsachen, worüber sie nicht gefragt sind. Von Walther. Nach- 
<lb/>trag hiezu. Von Bien er. — Religiöse Beziehungen in der öster- 
<lb/>reichischen Strafgesetzgebung. Von Wahlberg. — Die Reform
<lb/>des Strafsystems nach den Vorlagen der preußischen zweiten Kam- 
<lb/>mer. — Ueber die auffallende Vermehrung der Meineidsuntersu- 
<lb/>chungen. Von Schletter. — Ueber die Strafausschließungs- und
<lb/>Strafmilderungsgründe der preußischen Gesetzgebung. — Ueber die
<lb/>verschiedenen Systeme der bessernden Zucht im neueren Gefängniß-
<lb/>wesen. — Interessante und belehrende Rechtsfälle. — Criminalsta-
<lb/>tistische Nachrichten.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0241.tif"
             n="241"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0241"/>
         <div xml:id="d73512e23138"
              ana="scope_-_241-275"
              type="article"
              n="XX."
              subtype="linkedDivVorgänger"
              prev="mpier:zs1-2173686_0801-1856_0230">
            <head>
               <title level="a" type="main">Erinnerung an A. v. Feuerbach</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Angeknüpft an die Betrachtung von dessen "biographischen Nachlaß" besonders des rechtswissenschaftlichen Theiles : (Schluß)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Abegg, H.">Von H. Abegg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>XX.
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.

<lb/>Angeknüpst

<lb/>an die Betrachtung von dessen „biographischen Nachlaß" besonders
<lb/>des rechtswissenschaftlichen Theiles.

<lb/>Von H. Abegg.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Kehren wir zurück zu Feuer bach's Werken. Das in so
<lb/>vielen Ausgaben, auch nach dem Tode des Verfaffers erschienene
<lb/>Lehrbuch kann zwar nun neben den in der neuern Zeit erschie- 
<lb/>nenen, nicht mehr wie früher, als das fast allein von den Lehrern
<lb/>aus den meisten deutschen Universitäten gebrauchte eine unbedingt
<lb/>bevorzugte Stellung einnehmen: aber es wird immer wie Man- 
<lb/>ches sich auch selbst von seinem eigenen Standpunkte aus erinnern
<lb/>ließ — als ein Muster systematischer Darstellung gelten und nach
<lb/>Form und Inhalt die Aufmerksamkeit der Leute vom Fach in An- 
<lb/>spruch nehmen. Die von dem Verfasser mit so viel Scharfsinn ver-
<lb/>theidigte sog. psychologische Zwangs- oder Abschreckungs-
<lb/>Theorie wird zwar jetzt in ihrer Unhaltbarkeit, selbst Ungerech- 
<lb/>tigkeit erkannt, und vermag sich so wenig zu behaupten, als die
<lb/>dort ausgestellte Ansicht über das Verhältniß der Philosophie zu
<lb/>dem positiven Rechte und die Art und Weise, wie hiernach ein
<lb/>allgemeiner oder philosophischer und ein besonderer
<lb/>oder positiver Theil einander entgegen und beziehungsweise
<lb/>neben einander gestellt werden. Für die geschichtliche Behand- 
<lb/>lung des Rechts ist in dem Compendium wenig gethan und dieses
<lb/>nicht in dem wahrhaft historischen Sinn, der erst später sich so er- 
<lb/>folgreich geltend gemacht hat. Die damalige Ansicht über das We-

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft IV. 1856. 16
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0242.tif"
                n="242"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>sen deS positiven Rechts, über das sog. Naturrecht und deren ge- 
<lb/>genseitiges Verhältnis vermochte eine richtige geschichtliche Methode
<lb/>so wenig zu ihrem Rechte gelangen zu lassen, als sie für die Er-
<lb/>kenntniß Raum ließ, die einer noch spätem Zeit Vorbehalten war,
<lb/>daß hier nicht ein unversöhnbarer Zwiespalt, sondern eine Einheit
<lb/>in der Notwendigkeit des Unterschiedes des Begriffs vorliege. Den- 
<lb/>noch ist Feuerbach ein historischer Sinn nicht abzusprechen und
<lb/>wir werden durch die Betrachtung des Nachlasses darauf zurück- 
<lb/>zukommen Veranlassung erhalten. Endlich— was den dogmati- 
<lb/>schen Inhalt betrifft, so sind in Folge neuerer und nicht blos ge- 
<lb/>schichtlicher, sondern auch kritischer exegetischer Forschungen, und bei
<lb/>dem Gewinn, welchen unsre Wissenschaft aus der neuern Behand- 
<lb/>lung des römischen, des eanonischen, des altern und spätern ger- 
<lb/>manischen Rechts gezogen hat, vielfach andere, als die dort aufge- 
<lb/>stellten Ergebnisse erlangt, und von der Praxis, wie neuern Gesetz- 
<lb/>gebung ausgenommen worden, wobei wir nicht übersehen dürfen,
<lb/>daß es' gerade eines der Verdienste Feuerbach's ist, gegen die
<lb/>Willkühr der frühern Praxis und ihres bedenklichen Einflusses auf
<lb/>die Rechtsdogmatik, der Geltung des richtig verstandenen Gesetzes
<lb/>den Eingang verschafft zu haben, welcher eine Zeitlang verschloffen
<lb/>gewesen, und wobei die Abweichungen nur theilweise eine innere
<lb/>Berechtigung hatten, die dann auch nicht verkannt worden ist. Allein
<lb/>Alles dieß wird dem Lehrbuche seinen bleibenden Werth nicht ent- 
<lb/>ziehen, und dasselbe darf bei einem methodischen Studium unserer
<lb/>Wissenschaft nicht außer Acht gelassen werden, wenn wir auch nicht
<lb/>für rathsam erachten, daß der Anfänger es zuerst zum Leitfaden
<lb/>nehme, oder ein Rechtslehrer es seinen Vorträgen zu Grunde lege,
<lb/>sofern er nicht vermag, auf eine fast durchgängige Polemik Verzicht
<lb/>zu leisten. Die Unvermeidlichkeit einer solchen, die Einsicht in das
<lb/>Bedürfniß, das Lehrbuch auf den Standpunkt der gegenwärtigen
<lb/>Rechtsbildung zu versetzen, hat den Herausgeber (Mitter maier)
<lb/>bestimmt, theils in ausführlichen Anmerkungen, theils in eingeschal- 
<lb/>teten Paragraphen des Textes, — beides in gebührender Son- 
<lb/>derung von der ursprünglichen Leistung des Verfassers —, eine Reche
<lb/>dankenswerther Mittheilungen aus dem Reichthum seiner vielfach
<lb/>ausgedehnten Studien zu machen, deren Bedeutung wir dadurch
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0243.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0243"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>nicht herabzusetzen vermeinen, wenn wir den Wunsch offen auS-
<lb/>sprechen, sie möchten entweder in einer Epicrists, oder in einem
<lb/>eigenen Werke Platz finden, und uns den Genuß des Feuerbach'schen
<lb/>Lehrbuchs rein, unverändert gestatten, welcher, wie dieses in den
<lb/>neuesten Ausgaben vorliegt, nicht möglich ist. Jenes Buch ist uns
<lb/>so, wie es von dem Verfasser gedacht und gewollt war, der
<lb/>nach mehrmaliger Unterbrechung, bei der neunten Auflage, als
<lb/>das Werk fünfundzwanzig Jahre seine Bewährung gehabt, wie- 
<lb/>derum die bessernde Hand selbst angelegt, theuer geworden, mit seinen
<lb/>glänzenden und seinen Schatten-Seiten, seinen Vorzügen und Män- 
<lb/>geln, die so miteinander verbunden sind, daß es schwer, ja fast
<lb/>unmöglich ist, diese anders als auf Kosten jener zu beseitigen.
<lb/>Und, wir wiederholen es, nur in seiner ganzen Eigentümlichkeit,
<lb/>nicht in irgend einer Umgestaltung oder Vermehrung, die noth-
<lb/>wendig dem Werk einen andern, ihm fremden Charakter verleiht,
<lb/>hat es die Bedeutung, die ihm jetzt noch und gewiß für eine lange
<lb/>Zeit beigelegt werden muß.

<lb/>Fast dasselbe ist in Betreff derjenigen Werke Feuerbach's
<lb/>zu sagen, durch welche derselbe sich im Gebiete der Gesetzes - Kritik
<lb/>und der Gesetzgebung ein unsterbliches Verdienst erworben. Die
<lb/>Ergebnisse müssen, auf Grund der jetzt erkannten Wahrheiten und
<lb/>der zu ihrem Rechte gelangten Forderungen der Zeit, neueren Ar- 
<lb/>beiten weichen, durch welche nicht ein Gesetzbuch gemacht wird,
<lb/>sondern das zum Bewußtsein gekommene Recht, in einer der Zeit
<lb/>und der Volkssitte entsprechenden Form seinen Ausdruck erhält.
<lb/>Das Bedürfniß einer neuen Strafgesetzgebung, mindestens einer sog.
<lb/>Revision, hatte man bald nach dem Erscheinen des von Feuer- 
<lb/>bach entworfenen — wenn auch vielfach abgeänderten — Straf- 
<lb/>gesetzbuchs ui Bayern selbst, und nicht minder da erkannt, wo
<lb/>dieses mehr oder weniger zur Grundlage der neuern Codificationen
<lb/>gedient hatte. Man darf (und davon wird weiter unten zu spre- 
<lb/>chen sich Gelegenheit ergeben) nicht alle Schuld auf den Verfasser
<lb/>legen, wenn jenes berühmte und in gelungener Form vorgelegte
<lb/>Werk den Ansprüchen, welche die Strafgerechtigkeitspflege macht,
<lb/>nicht überall entsprach, und alsbald durch Novellen und auf an- 
<lb/>dere Weise eine Abhülfe der hervortretenden Mängel und Härten

<lb/>16 #
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0244.tif"
                n="244"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0244"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>forderte. Schon in verhältnißmaßig kurzer Zeit erschien der Ent- 
<lb/>wurf eines neuen Strafgesetzbuchs, welchem bekanntlich mehrere
<lb/>andere folgten, bis endlich jetzt eben ein neuer der Berathung, so
<lb/>wie der öffentlichen Besprechung unterworfen worden ist 7). Und
<lb/>dennoch behält das Strafgesetzbuch, welches für alle neuen Gesetz- 
<lb/>gebungen die Bahn eröffnet hat, nicht blos für Bayern einen
<lb/>bleibenden Werth; es macht Epoche in der Geschichte der Codifica-
<lb/>tionen, und man muß es durchaus billigen, daß die Verfasser des
<lb/>neuesten Entwurfs sich demselben überall anschließen, ja einzelne
<lb/>Bestimmungen unverändert beibehalten haben, wo dieß mit den
<lb/>Forderungen unserer Zeit vereinbar schien. In den Motiven wird
<lb/>häufig, und mit großer Anerkennung auf das noch geltende Straf- 
<lb/>gesetzbuch Bezug genommen. Ebenso ist die Kritik des Klein-
<lb/>sch rodachen Entwurfs ein Muster für alle derartigen späteren Ar- 
<lb/>beiten geblieben, die bei der Thätigkeit der deutschen Regierungen
<lb/>für Abfassung neuer Strafgesetzbücher, deren Entwurf zur öffentli- 
<lb/>chen Beurtheilung vorgelegt wurde, in großer Zahl erschienen. Ich
<lb/>darf mich jedoch auf diese Bemerkung beschränken, da ich über
<lb/>Feuerbachs Verdienste, nach dieser Seite hin, bei anderer Ge- 
<lb/>legenheit mich ausgesprochen, wie ich glaubte, daß Gerechtigkeit und
<lb/>Pietät gebieten. Wenn die Geschichte das Andenken derer, welche
<lb/>für das Vaterland in solcher Weise sich verdient gemacht und auf
<lb/>Dankbarkeit Anspruch erworben haben, treu bewahrt, wenn Bayern
<lb/>seinem Kreitmayr ein Denkmal gesetzt hat, so wird auch F e u e r-
<lb/>bach in der Erinnerung fortleben. Die Zeit übt ihren versöhnen- 
<lb/>den Einfluß über der Härte der Gegensätze und der individuellen
<lb/>Sprödigkeit, — das Einzelne vergeht und weicht einem höhern
<lb/>Princip, aber es erhält sich, in und mit diesem, das Allgemeine;
<lb/>dieß gilt nicht blos für die Wissenschaft, und die auf sie gegrün- 
<lb/>deten Leistungen: es ist eine sittliche Nothwendigkeit, deren Recht
<lb/>wir anerkennen, und die uns zum Tröste gereichen muß.
</p>
            <p>

               <lb/>7) Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und Vergehen für das
<lb/>Königreich Bayern vom Jahr 1854. Mit Motiven. München 1854.
<lb/>S. 1—158 u. 159-—500. Meine Beiträge zur Begutachtung des
<lb/>Entwurfs re. Erlangen 1854. VI u. 188. S. 8.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0245.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>Ich beabsichtige nicht, aus dem vorliegenden biographischen
<lb/>Nachlaß einen Auszug mitzutheilen, welcher geeignet wäre, dem
<lb/>Leser ein Bild von dem Manne zu geben, den wir hier nicht blos
<lb/>als berühmten Criminalisten und Staatsmann aus seinen
<lb/>Selbstschilderungen, Briefen, kennen lernen; noch weniger will ich
<lb/>eine Kritik liefern, weder des Buches, wie dieses als Werk des
<lb/>Sohnes vorliegt, noch des Inhalts, sofern dieser von dem Vater
<lb/>ausgeht, dieß wäre ein Richten außerhalb des Gebietes der Wissen- 
<lb/>schaft, zu welchem ich mich nicht berufen fühle. Ist es mir ge- 
<lb/>lungen, durch die bisherige Ausführung, durch die aufgestellten
<lb/>Gesichtspunkte, das Werk unfern Mitarbeitern zu empfehlen, —
<lb/>wenn dieß nöthig sein sollte, und in dem Leser den Sinn zu er- 
<lb/>wecken, ihn in die Stimmung zu versetzen, welche wie ich glaube
<lb/>erforderlich sind, um aus jenem einen Gewinn für Geist und Herz
<lb/>zu ziehen, ohne sich durch Manches, was ihm weniger gefallen
<lb/>könnte, irre machen zu lassen, so habe ich den Zweck erreicht, wel- 
<lb/>chem ich diese Blätter widme. Aber ich leiste nicht Verzicht darauf,
<lb/>einige Andeutungen zu geben und dann dasjenige hervorzuheben,
<lb/>was unsere Wissenschaft betrifft, und was in dieser Zeitschrift eine
<lb/>passende Stelle findet. Die scheinbare Beschränkung nöthigt mich,
<lb/>an den stets festzuhaltenden allgemeinen Zusammenhang zu erinnern,
<lb/>dessen in der Einleitung gedacht worden ist.

<lb/>I.

<lb/>Von dem Leben Feuerbach's, wie es hier geschildert ist,
<lb/>von der Persönlichkeit soll also nicht gesprochen werden. Das Werk
<lb/>beginnt mit einem aus Jena im I. 1792 geschriebenen Briefe F's.,
<lb/>der damals dort studierte; andere Briefe, meist an seinen in Frank- 
<lb/>furt a. M. lebenden Vater, werden durch Notizen aus den Tage- 
<lb/>büchern unterbrochen. Aber ich erwähne, daß sich überall das edle
<lb/>ernste Streben eines für die höchsten Ideale begeisterten, lebhaf- 
<lb/>ten, einerseits poetischen, anderseits in der Selbstüberwindung und
<lb/>in der Ertragung der prosaischen Wirklichkeit energischen Mannes
<lb/>bekundet, der sich vorgesetzt hat, für die Wissenschaft und das Va- 
<lb/>terland einst Großes zu leisten und sich Anspruch auf Ruhm zu
<lb/>erwerben. Dieß, und was dabei der nicht zu trennende Antheil
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0246.tif"
                n="246"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0246"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>an „Ehrgeiz und Ruhmbegierde" ist, welche er (S. 13) einen
<lb/>hervorstehenden Zug in seinem Charakter nennt — verhehlt er nicht
<lb/>in einer Selbstschilderung (im I. 1793), welche Zeugniß giebt von
<lb/>der Strenge die er gegen sich übt. Wir finden ihn im Kampfe
<lb/>mit sich selbst, wie mit der Außenwelt und mit ungemeinen äußer- 
<lb/>lichen Hindernissen, deren Beseitigung nur der größten Energie des
<lb/>Willens gelingen konnte. Frühzeitig zu einer erfolgreichen Thätig-
<lb/>keit berufen, als Rechtslehrer, erst in Jena, dann in Kiel, zu- 
<lb/>letzt in Landshut, von wo er in den praktischen Dienst übergeht,
<lb/>theils im Gebiete der Gesetzgebung wirkend, theils im Richteramte,
<lb/>als Vorstand eines Obergerichts, erfährt er einerseits die größte
<lb/>ihn ermunternde Anerkennung und vielfache Beweise der Würdigung
<lb/>ausgezeichneter Leistungen, anderseits fühlt er sich mißverstanden,
<lb/>verkannt, von wirklichen oder vermeintlichen Gegnern, selbst Feinden
<lb/>verletzt. Das eine wie das andere macht auf sein lebhaftes leicht
<lb/>erregbares Gemüth tiefen nachhaltigen Eindruck (er unterdrückt nicht
<lb/>eine Anspielung auf seinen Namen bei der Selbstprüfung), er
<lb/>ist bald begeistert, voll erlaubten Selbstbewußtseins und Dankbar- 
<lb/>keit— von welcher gegen den edlen König Maximilian
<lb/>Joseph I. sich ein schönes und rührendes, beide ehrendes
<lb/>Zeugniß findet (S. 197); bald ist er gedrückt, fast aller Hoffnung
<lb/>entsagend; aber immer rafft er sich, auch wo körperliche Lei- 
<lb/>den ihn heimsuchen und die Rückwirkung auf Geist und Gemüth
<lb/>nicht ausbleibt, wieder kräftig auf, verfolgt sein hohes Ziel und
<lb/>tritt mit Leistungen auf, deren Werth auch die Gegner anerkennen
<lb/>müssen, und die der Mißgunst Schweigen auferlegen. Er ist, wie
<lb/>sehr auch die reflektirende Verständigkeit in seinen Arbeiten vor- 
<lb/>herrscht, doch nicht bloßer Verstandes- er ist auch Gefühls-Mensch
<lb/>— vielleicht letzteres oft überwiegend: und daraus erklärt sich Man- 
<lb/>ches in dem Leben dieses vielgeprüften Mannes, was wir hier
<lb/>übergehen. Aber wer ist denn, wie günstig ihn auch die Vorse- 
<lb/>hung gestellt, der nicht von seinem Leben sagen sollte, „wenn
<lb/>es herrlich gewesen, so war es Mühe und Arbeit." Diese hat F.
<lb/>so wenig gescheut, als die sonstigen Widrigkeiten ihm erspart wer- 
<lb/>den sollten, denen Wenige entgehen, und die ihn in der spätem
<lb/>Lebensperiode, in einer Zeit trafen, wo man hoffen durfte, das
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0247.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0247"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>Schwerste sei überwunden! Wer die hierauf fich beziehenden Mit- 
<lb/>theilungen liefet, der wird ein Gefühl des Schmerzes, der Theil-
<lb/>nahme nicht unterdrücken können und auch da, wo von einem hö- 
<lb/>heren Standpunkte der Würdigung aus eine Entschuldigung nöthig
<lb/>ist, diese finden und gelten lassen. Wenn wir aber sehen, mit
<lb/>welchen Schwierigkeiten, selbst ökonomischen, der Jünger der Wis- 
<lb/>senschaft auf der Universität, und der angehende Rechtslehrer zu
<lb/>kämpfen gehabt, welche wenig ermunternde Erfahrungen im Lehr- 
<lb/>amte der bereits in hohem Rufe stehende Professor machen mußte 8)
<lb/>und wie er trotzdem den Muth nicht verliert, und mit aufopfernder
<lb/>Hingebung dem Amte, den Berufspflichten, und den zum Theil he- 
<lb/>terogenen Anforderungen sich unermüdet widmet, immer dabei ein
<lb/>höheres Ziel vor Augen — wie sollten da wir Andere und Jün- 
<lb/>gere uns nicht beschämt fühlen, wenn wir über ähnliche aber ge- 
<lb/>ringere Leiden klagen, vollends wenn ein günstigeres Schicksal —
<lb/>das jedenfalls nicht unser Verdienst ist — uns mit solchen verschont
<lb/>hat! Hier, wie gesagt, ist viel aus dem Buche zu lernen und
<lb/>Trost, Ermunterung, Warnung im reichen Maaße zu schöpfen.

<lb/>II.

<lb/>Dem bezeichneten Zwecke dieser Schilderung hebe ich hervor,
<lb/>was die Kriminalisten näher angeht.


<lb/>8) Im Sommer 1799 hatte F. sein erstes Collegium über daS pein- 
<lb/>liche Recht gelesen, zu welchem 42 Zuhörer unterzeichnet waren.
<lb/>Unter d. 10. Mai 1801 schreibt er: „In der im Lektionskatalog
<lb/>angekündigten, dann aufgegebenen, dann wieder angekündigten Vor- 
<lb/>lesung über das peinliche Recht fanden sich im Auditorium etwa 20
<lb/>Zuhörer: aber welche? Rur für Einige war es wohl der Mühe
<lb/>werth zu lesen, alle andern rohe Menschen oder Körper, auf denen
<lb/>das Siegel der Dummheit stand" (Th. I. S. 65) u. am 13. Mai:
<lb/>„Ich schloß das Colleg über das peinliche Recht, mit dem Entschluß,
<lb/>eS wieder aufzugeben. Meine Kräfte reichen ohnehin nicht zu, und
<lb/>weder die Zahl noch die Qualität der Zuhörer konnte mich er- 
<lb/>muntern, noch diese wenigen Kräfte aufzuopfern" S.56. Aus Kiel
<lb/>berichtet F. „Im Winter 1802 hatte ich den Criminalprozeß mit
<lb/>19—21 Zuhörer angefangen, und mit 3 geschlossen, im Sommer
<lb/>1803 blieben im Criminalrecht von 28—29 Zuhörer am Ende nur
<lb/>noch 4 übrige S. 91.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0248.tif"
                n="248"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0248"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>248 Erinnerung an A. v. Feuerbach.

<lb/>Ein Fragment aus einem zu München 1805 geschriebenen
<lb/>Aufsatze. „Ueber die bevorstehende Reform der bayri- 
<lb/>schen Criminalgesetzgebung" wird Th. I. S. 129 —138
<lb/>mitgetheilt. F. rühmt es, daß „früher als die übrigen Provinzen
<lb/>Deutschlands Bayern bedeutende Reformen in seiner Criminalge-
<lb/>setzgebung unternahm." Schon im Z. 1616 unter Max I. er- 
<lb/>schien eine besondere Malefizordnung für die Herzogtümer Ober- 
<lb/>und Rieder-Bayern, wodurch zwar Carl V. peinliche Gerichtsord- 
<lb/>nung nicht aufgehoben, aber in wesentlichen Punkten erweitert und
<lb/>verbessert werden sollte. Ihr Hauptzweck war die Organifirung
<lb/>des Jnquisitionsprozesses, der schon lange über den Anklageprozeß
<lb/>den Sieg gewonnen hatte, für welchen aber die P. G. O. nur
<lb/>sehr unzureichende Bestimmungen ertheilt, die bisher blos durch
<lb/>schwankende Observanz oder richterliches Gutdünken ersetzt worden
<lb/>waren. Sorgfalt für die Entdeckung der Unschuld des Angeschul- 
<lb/>digten ist der nicht zu verkennende Hauptcharakter, durch welchen
<lb/>sich viele ihrer Prozeßverordnungen empfehlen. Auch wacht in ihr
<lb/>ein freundlicher Geist der Humanität, der zwar noch nicht bis zum
<lb/>Abscheu vor grausamen Strafen jeder Art flch gebildet hat, aber
<lb/>doch schon anfängt, es zu erkennen, daß die Strenge der Gerech- 
<lb/>tigkeit nicht die Wildheit eines Barbaren ist." Der Verfasser giebt
<lb/>diesem Werke, welches der Anfang eines „schönen Endes" hätte
<lb/>sein sollen, den wenigstens relativen Vorzug vor dem 1751 er- 
<lb/>schienenen , vom Baron v. Kreitmayr entworfenen Codex juris
<lb/>Bavarici criminalis, „mit welchem verglichen die Carolina (die
<lb/>P. G. O. Carls V.) wie ein Muster der Gerechtigkeit und ge- 
<lb/>setzgebenden Klugheit dasteht." Eine scharfe, aber nicht ungerechte
<lb/>Kritik begründet im Hinblick auf einzelne Bestimmungen, dieses
<lb/>Urtheil, wobei bemerkt wird, daß die besonders durch das Werk
<lb/>von Beccaria über Verbrechen und Strafen angeregten Versuche
<lb/>einzelner „Justiz-Dicasterien Bayerns, durch mildernde Auslegungen
<lb/>jene Gesetze ihrem Gefühl für Humanität und ihren bessern Ueber-
<lb/>zeugungen anzunähern" die Folge hatten, „daß diesen strafend ihr
<lb/>Ungehorsam verwiesen wird." Freilich aus wenig haltbaren Grün- 
<lb/>den. Und doch darf nicht unbemerkt bleiben, daß gerade Feuer- 
<lb/>bach — was ihm überall zum Verdienst angerechnet worden ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0249.tif"
                n="249"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>die Achtung und den Gehorsam gegen das Gesetz wieder einge- 
<lb/>schärft hat, indem er, wo die Strafe zu strenge und dem Sittenzu- 
<lb/>stand nicht mehr entsprechend ist, so lange die Gesetzgebung nicht
<lb/>abhilft, nur in der Gnade, nicht in dem Abweichen des Richters
<lb/>von dem Gesetze, die Abhilfe findet. Wir haben schon erinnert,
<lb/>daß es indessen — wie verwerflich auch die Willkühr der Praxis in
<lb/>vieler Hinsicht war, doch nicht an einer inneren Rechtfertigung bei
<lb/>dem hier eintretenden Collisionsfallc gebrach. Er selbst sagt (S. 135).
<lb/>„Trotz aller warnenden und strafenden Einschärfungen der alten
<lb/>Verordnungen mußte endlich die verrostete Kette dem überwältigen- 
<lb/>den Geiste herrschender Ueberzeugungen weichen und die Periode
<lb/>eintreten, die schon, lange fast in ganz Deutschland in Beziehung
<lb/>auf die gemeinen Criminalgesetze eingetreten ist und überall ent- 
<lb/>stehen muß, wo stch gegen grausame Gesetze Natur, Gefühl, Ueber-
<lb/>zeugung der Männer empört, durch die sie ausgeführt werden sollen
<lb/>— jene Periode, wo die Gesetze veraltet, drohen, ohne zu schaden, wo
<lb/>sie leere Formen sind, in die man legt, was man selbst will, wo
<lb/>die Willkühr Gesetz und das Gesetz nur in der Willkühr ist." Und wenn
<lb/>er dann hinzusetzt: „In dieser Periode giebt cs zwar Verbrechen

<lb/>und Strafen, aber keine Criminal-Iustiz, weil keine Gerechtig- 
<lb/>keit ist, außer in der Herrschaft des in sich selbst ruhenden immer
<lb/>gleichen Gesetzes," so dürfen wir uns freuem, diese Aeußerungen
<lb/>gerade von dem Vertheidiger der — wenngleich nicht äußern, son- 
<lb/>dern psychologischen, doch immer Abschre ckungstheorie er- 
<lb/>wähnen zu können.

<lb/>Der Aufsatz erklärt sich gegen die Tortur, welche in vielen
<lb/>andern Ländern längst aufgehoben — Preußen war im Z. 1740
<lb/>mit theilweiser, im I. 1754 mit völliger Aufhebung der peinlichen
<lb/>Frage vorausgegangen9)— damals noch in Bayern bestand. Eine
</p>
            <p>

               <lb/>9) Meine Geschichte des Strafrechts und der Strafgesetzgebung der
<lb/>Brandenburg-Preußischen Lande S. 137 rc. mein Lehrbuch des Cri-
<lb/>minatprozeffes §. 1:18—121 und meine Schrift, die Preußische
<lb/>Strafgesetzgebung und die Rechtsliteratur in ihrer gegenseitigen Be- 
<lb/>ziehung. Berlin 1854. S. 21." — In Oesterreich durch Ent- 
<lb/>schließung der Kaiserin Maria Theresia v. 3. Jänner 1776.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0250.tif"
                n="250"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0250"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>im I. 1804 von F. vorgelegte Abhandlung „über die Nothwendig-
<lb/>keit der Aufhebung der Tortur in B." hatte zwar nicht so fort
<lb/>Erfolg, aber mit solchem wurde dessen im I. 1806 erstatteter „um- 
<lb/>ständliche Vortrag" gekrönt und F. hatte die Genugthuung, in
<lb/>demselben Jahre 1806, die Verordnung hierüber zu verfassen 10).
<lb/>Hiemit ist das S. 138 folgende Schreiben „an den Minister
<lb/>Montgelas bei Uebersendung des Antrags zur Aufhebung der
<lb/>Tortur" zu verbinden n). Auch der Verbesserung des Ge-
<lb/>fängniß Wesens widmet derselbe (S. 137) seine Aufmerksam- 
<lb/>keit. Aus einem später zu berührenden Votum über die Einfüh- 
<lb/>rung des Code Napoleon möge an dieser von der Strafgesetzgebung
<lb/>handelnden Stelle, auf dasjenige hingewiesen werden, was Feuer- 
<lb/>bach S. 177 über „die Gleichheit der Unterthanen vor dem Ge- 
<lb/>setze" bemerkt und über den Sinn, welchen dieser Grundsatz richtig
<lb/>verstanden, im Strafrechte habe.

<lb/>Höchst beachtenswerth ist der S. 212—220 mitgetheilte Auf- 
<lb/>satz: „Geist des Strafgesetzbuches von 1813. Aus dem

<lb/>Vortrage im Plenum des König!. Geheimen Raths."

<lb/>Eine kurze Schilderung des frühem Zustandes der Gesetzge- 
<lb/>bung und Rechtspflege in Bayern eröffnet denselben. Die Härte der
<lb/>Strafen, das in Willkühr ausartende Streben, dieselben zu mildern
<lb/>oder zu umgehen, werden gerügt, dann die Grundsätze aufgestellt,
<lb/>von welchen das neue Gesetzbuch ausgeht. Seine Theorie verläug-
<lb/>net der Verfasser nicht, indem er als erste Hauptforderung an-
<lb/>giebt: „Strafen müssen streng sein, denn sie sollen

<lb/>schrecken." Die Grenze, damit die „Strenge nicht ungerechte
<lb/>Grausamkeit werde, sobald sie durch zweckloses Quälen das Maaß
<lb/>der Nothwendigkeit überschreitet," findet er eben in jenem Zweck, und
</p>
            <p>

               <lb/>10) S. Feuerbachs Themis oder Beiträge zur Gesetzgebung. Landshut
<lb/>1812 und dessen Lehrbuch des peinl. Rechts §. 590. Note 3. Der
<lb/>Entwurf der Verordnung ist v. 7. Juli 1806.

<lb/>11) So wie ein Schreiben an den Russisch Kaiser!. Staatsrath Ritter
<lb/>v. Rosenkampf v. 23. Febr. 1807. F. war kurz zuvor zum cor-
<lb/>respondirenden Mitgliede der Kais. Gesetz-Commission ernannt wor- 
<lb/>den. (S. 140.)
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0251.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>dem was hiernach nothwendig ist, „sobald die Strenge nicht blos
<lb/>der Sinnlichkeit des Verbrechers empfindlich ist, sondern auch sei- 
<lb/>nen bessern Theil, seine höhere moralische Natur verletzt." Ein
<lb/>Zugeständniß, welches er in seiner sonstigen Begründung des Straf- 
<lb/>rechts nicht macht. Aber er leitet hieraus insbesondere die Ver- 
<lb/>werflichkeit aller sog. geschärften Todesstrafen ab, sowie der ver- 
<lb/>stümmelnden Strafen; „das Gesetzbuch kennt nur die einfache To- 
<lb/>desstrafe und die Strafen an der Freiheit, auf welche hauptsächlich
<lb/>sein System gebaut ist, sind — nach jenen Rücksichten der Huma- 
<lb/>nität sorgsam bemessen, ohne dadurch den Hauptzweck der Bestra- 
<lb/>fung zu gefährden." Es ist bekannt, daß in jenem großen Fort- 
<lb/>schritte die Bayrische Gesetzgebung allen andern deutschen voraus- 
<lb/>gegangen ist*); was das andere betrifft, — wobei wir über dem
<lb/>in die Abschreckung gesetzten Hauptzweck der Strafe hier nichts
<lb/>bemerken wollen, so hat die Erfahrung dasjenige nicht bestätigt,
<lb/>was der Verfasser als Vorzug rühmt 12). Und nur bedingt gilt
<lb/>für die im Gesetzbuche beliebte Ausführung, was er als zweite,
<lb/>an sich gewiß wohlbegründete Hauptforderung der Strafgerechtigkeit
<lb/>anführt: „Richtiges Ebenmaaß der Verbrechen und Stra- 
<lb/>fen." Auch über den Umfang und die Grenzen dessen was durch
<lb/>das Gesetz zu bestimmen, was dem richterlichen Ermessen zu über- 
<lb/>lassen sei, wird, in Durchführung der von F. sonst schon verthei-
<lb/>digten Grundsätze weiter bemerkt, welchen Forderungen zu genügen
<lb/>war. „Eine Gesetzgebung, — sagt er — welche auf bleibende
<lb/>Anwendbarkeit Anspruch macht, muß das Mittel halten zwischen
<lb/>beiden Extremen; sie darf keine richterliche Willkühr begünstigen,
<lb/>oder möglich machen, muß aber dem vernünftigen richterlichen Er- 
<lb/>messen innerhalb bestimmter Grenzen die gehörige Freiheit lassen."

<lb/>Ist auch das Meiste von dem, was hier geboten wird, längst
<lb/>Gemeingut der Wissenschaft und jetzt noch genauer begründet, so
</p>
            <p>

               <lb/>') S. meine Beiträge zur Begutachtung des Entwurfs des Gesetzbuchs
<lb/>über Verbrechen und Vergehen für das Königreich Bayern vom
<lb/>Jahre 1854. Erlangen 1854. S. IV. u. S. 8 re.

<lb/>12) Meine Schrift, die Preußische Strafgesetzgebung rc. S. 12., meine
<lb/>„Strafrechtstheorien" S. 165 rc.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0252.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0252"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>wird doch die Auseinandersetzung des Verfassers des Entwurfs zum
<lb/>B. Strafgesetzbuch als ein wichtiges Zeugniß in der Reihe der
<lb/>Quellen für die Geschichte desselben, der Aufmerksamkeit zu empfeh- 
<lb/>len sein.

<lb/>Dieselbe nimmt auch in Anspruch der „Vortrag, die künf- 
<lb/>tig einzuführende Todesstrafe betreffend" S. 232 —
<lb/>eine Ungenauigkeit des Ausdrucks, der man sonst bei F. nicht leicht
<lb/>begegnet, und die gerade hier und mit Rücksicht auf den Streit
<lb/>über die Rechtmäßigkeit rc. der Lebensstrafe, von der aber dieser
<lb/>Vortrag nicht handelt, hätte vermieden werden sollen. Denn die
<lb/>Todesstrafe, welche F. von jeher vertheidigt hatte, die er nach sei- 
<lb/>ner Theorie vollends nicht mißbilligen konnte, obschon sie nur aus
<lb/>dieser gerechtfertigt, mit dieser hinfällig wird — ist in Bayern nicht
<lb/>abgeschafft gewesen, und auch im Entwurf nur beibehalten — von
<lb/>einer künftig einzuführenden Todesstrafe ist nicht, son- 
<lb/>dern von der Vollstreckungsweise die Rede, wo dann F. unter Ver- 
<lb/>werfung des Stranges und der Enthauptung durch das Schwert
<lb/>und das Beil, sich für das Fallbeil erklärt. Doch möge aus dem,
<lb/>was der Herausgeber in der Note mittheilt, hier bemerkt werden:
<lb/>„Die wichtige Frage, ob nicht die Todesstrafe überhaupt abzuschaf- 
<lb/>fen sei, hat F. in seinen (nicht vollständig ausgearbeiteten) Motiven
<lb/>nur mit wenigen Worten berührt, deren Inhalt kürzlich der ist,
<lb/>daß die Philosophie über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe noch
<lb/>im Streite, daß dieselbe aber wenigstens der Erfahrung nach, zur
<lb/>Zeit noch nothwendig sei." In seiner Kritik des Kle i nschrod'-
<lb/>schen Entwurfs 3 Th. (S. 164— 177) spricht er sich für die
<lb/>Todesstrafe aus. Dieß thut er wiederholt an so vielen andern
<lb/>Orten, daß man nicht berechtigt ist, ihm eine entgegengesetzte An- 
<lb/>sicht, oder wohl gar ein Zurückhalten seiner wahren Meinung ge- 
<lb/>genüber den Aeußerungen und Durchführungen, unterzulegen. Wenn
<lb/>es für jene Behauptung kein besseres Zeugniß giebt als folgendes:
<lb/>„Grohmann, dieser gründliche Gegner 1S) der Todesstrafe, macht
</p>
            <p>

               <lb/>13) Eifriger — Gegner, ja: aber nicht gründlicher. Vgl. meine kriti- 
<lb/>schen Abhandlungen in den (Richter - Schneider'schen) Jahrbüchern
<lb/>für Rechtswissenschaft I. 1837. S. 582.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0253.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>in seiner Schrift: Christenthum und Vernunft für die Abschaffung
<lb/>der Todesstrafe 1833. S. 237 die (wahrscheinlich aus einem Briefe
<lb/>F'S. an ihn geschöpfte) Mittheilung, daß F. am Ende sich über- 
<lb/>zeugt habe, daß die „„Todesstrafe als unrechtmäßiges Strafmittel
<lb/>abzuschaffen sei"" — so dürfen wir, auch davon abgesehen, wie
<lb/>sich F. gewiß nicht so ungeschickt ausgedrückt haben würde — die
<lb/>Richtigkeit der Angabe wohl in Zweifel ziehen.

<lb/>Es folgen S. 237 „Gutachtliche Erinnerungen über
<lb/>die von dem Titl. Dir v. Gönner und E. v. Kobell
<lb/>verfaßten Motive zum Allg. Strafgesetzbuche." Der In- 
<lb/>halt ist I. Zweck und Absicht der Bekanntmachung gesetzlicher Be- 
<lb/>weggründe überhaupt; von der Wichtigkeit derselben und von den
<lb/>Grundsätzen, nach welchen sie bearbeitet werden möchten. II. Be- 
<lb/>merkungen zu der Einleitung in die Motive. III. Kritik des be-
<lb/>sondern Theils der Motive, zuerst und rücksichtlich der Frage: hält
<lb/>sich das vorgelegte Werk in den Schranken der Motive oder ist es
<lb/>auch Commentar? „sind die Motive überall richtig und genau an- 
<lb/>gegeben? Schlußbemerkung."

<lb/>Ist gleich ein Theil des Interesses, welches diese und andere
<lb/>Erörterungen darbieten, ein mit den damaligen Verhältnissen der
<lb/>Zeit, der Umstände, der Persönlichkeiten, und dem Kampf der Par- 
<lb/>theien vorübergegangenes, so wird doch für den andern dasselbe
<lb/>als noch fortdauernd betrachtet, und das Ganze außer der ihm zu- 
<lb/>kommenden geschichtlichen Bedeutung, als für die Würdigung F.'s
<lb/>wichtig erklärt werden müssen. Wir wiederholen es, diese unsere
<lb/>Anzeige soll berichten, aber nicht richten. Ohne Zweifel mag sich
<lb/>F. über Verkennung seines guten Willens und seines Werthes —
<lb/>wie diesen die Leistung und die ganze Individualität bekundet, nicht
<lb/>ohne Grund bei den Kämpfen, die er gegen manche Angriffe zu
<lb/>bestehen hatte, beklagen; und man wird demselben eine gewisse
<lb/>Mißstimmung zu Gute halten: aber er scheint doch hier und da
<lb/>zu trübe gesehen, und Manches nicht unbefangen genommen zu
<lb/>haben: freilich mochte es schwer genug sein! Daß jedoch auch sein
<lb/>Werk, der Stolz seines Lebens, der von ihm ausgearbeitete Ent- 
<lb/>wurf eines Strafgesetzbuches nicht nur der Probe der Erfahrung in
<lb/>der Anwendung sich unterwerfen mußte, sondern bevor es zum Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0254.tif"
                n="254"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>setze erhoben, einer gründlichen, dann auch wohl tadelnden Kritik
<lb/>sich nicht entziehen durfte, das war ihm nicht entgangen, und so
<lb/>hätte auch der dagegen und gegen Einzelnes erhobene Widerspruch
<lb/>um so weniger jenen Einfluß auf ihn ausüben sollen, als er nur
<lb/>die Sache traf, von der man annehmen muß, daß sie, daß das
<lb/>Gelingen eines großen Planes allen Theilen gleich am Herzen ge- 
<lb/>legen war. Denn von den Persönlichkeiten sprechen wir nicht. Wo
<lb/>für objektive Zwecke gearbeitet wird, hat das Individuum seinen
<lb/>Antheil und seine Berechtigung, aber nothwendig innerhalb ge- 
<lb/>wisser Grenzen. Der Verfasser einer der schärfsten und ausführ- 
<lb/>lichsten Kritiken, die je über einen Gesetzesentwurf erschienen sind,
<lb/>mußte, so wie er selbst dabei von persönlicher Feindseligkeit wider
<lb/>einen höchst ehrenwerthen Gegner, den er hoch achtete — sich
<lb/>frei fühlte, auch bei der ihm widerfahrenen Kritik, oder vielmehr
<lb/>bei den seinen Vorschlägen entgegengesetzten Widersprüchen, den
<lb/>objektiven Standpunkt anerkennen, selbst wenn dieser nicht überall
<lb/>von seinen Widersachern inne gehalten worden war. Neben der
<lb/>erlaubten Genugthuung, die dem seines Strebens und Wirkens
<lb/>bewußten hochgestellten Mann beiwohnt und die ihm auch in viel- 
<lb/>facher von den verschiedensten Seiten ihm gewordenen Anerkennung
<lb/>gewährt ist, wie er dieß selbst insbesondere mit dankbarer Pietät
<lb/>von seinem edlen Könige rühmte, war — mindestens bei jenem
<lb/>Werke — auch die Selbstverläugnung geboten, ohne welche weder das
<lb/>objektive Ziel, noch die subjektive Befriedigung und nicht die noth-
<lb/>wendige Harmonie beider erreicht zu werden vermag. Es ist zu- 
<lb/>mal, wenn man noch anderes, worüber F. in vertrauten Briefen
<lb/>an Freunde klagt, hinzunimmt, wenn man die schweren Leiden, die
<lb/>ihn getroffen, sich vergegenwärtigt, tief betrübend, ja herzzerreißend,
<lb/>den Eindruck zu empfangen, daß F., worüber er sich offen aus- 
<lb/>spricht, nicht aus dem Zwiespalt, dem Kampf der Gegensätze her- 
<lb/>aus kommt, daß er sich — unglücklich fühlt! Und doch wieder,
<lb/>— wie weiß er in anderer Zeit dieß zu beherrschen, in der Ar- 
<lb/>beit, und der Verfolgung seiner Aufgaben Trost zu finden, und
<lb/>unter Umständen, wo ein Anderer verzagte. Großes zu leisten!
<lb/>Merkwürdiges Schicksal! Sein Lieblingswerk wird ihm fremd und
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0255.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>er betrachtet eS fast gleichgültig 14), er ist auch in gewisser Hinsicht
<lb/>im Recht, wenn er es, so wie es als Gesetz verabschiedet, bald in
<lb/>wichtigen Theilen ergänzt, oder abgeändert wird, nicht mehr als
<lb/>das seinige erkennt: — es mag denn auch, wenn früher als bei
<lb/>irgend einem Gesetzbuche die Notwendigkeit einer Umarbeitung sich
<lb/>gebieterisch geltend machte, bei dem weitern Schicksal desselben in
<lb/>der Anwendung, hier nicht allein dem Verfasser des ursprünglichen
<lb/>Entwurfs zur Last gelegt werden, was eben das Werk der Zeit
<lb/>traf. Ohnerachtet so vieler Vorzüge und Glanzpunkte, welche in
<lb/>den Motiven des neuesten Entwurfs (1854) mit gebührender An- 
<lb/>erkennung hervorgehoben werden, ohnerachtet der Bedeutung, welche
<lb/>das Strafgesetzbuch an sich, und durch die Autorität des weitbe- 
<lb/>rühmten Verfassers, alsbald hatte und die sich bei allen legislati- 
<lb/>ven Arbeiten in andern Staaten bestätigte, mußte bekanntlich doch
<lb/>gerade dieses Werk den Gegnern der Codification als eines der schla- 
<lb/>gendsten Beispiele dienen, wie wenig unserer Zeit ein Beruf zur
</p>
            <p>

               <lb/>14) In einem Schreiben an den Minister von Zentner v. 27. August
<lb/>1824, erwiedert F. in Folge der Aufforderung zur Revision des StGB,
<lb/>v. I. 1813: „welcher cr zu entsprechen sich bereit erklärt: „Dabei

<lb/>dürfen Hochdieselben mit der vollkommensten Zuversicht darauf rech- 
<lb/>nen , daß Niemand eine größere Unbefangenheit und eine strengere
<lb/>Unparteilichkeit zu dieser Arbeit mitbringen kann, als gerade ich.
<lb/>Das bayerische Strafgesetzbuch ist meinem persönlichen Interesse so
<lb/>fremd geworden, als hätte ich zu keinem Buchstaben desselben meine
<lb/>Feder geführt; die Eigenliebe, welche gerade bei diesem Werke die
<lb/>allereindringlichsten Mortisieationen bestanden hat, kann auch gegen
<lb/>die mancherlei Unvollkommenheiten desselben im Einzelnen nicht ver- 
<lb/>blenden, und oft genug habe ich auf meiner langen schriftstellerischen
<lb/>Laufbahn öffentlich den Beweis gegeben, daß ich meine eignen Jrr-
<lb/>thümer ebenso wenig als fremde schone. Daß indessen die Straf- 
<lb/>gesetzgebung überhaupt in dem bayr. Strafgesetzbuche einen bedeu- 
<lb/>tenden Fortschritt gemacht habe, daß die Principien, welche ihm zur
<lb/>Grundlage dienen, haltbar, der Plan, nach welchem es entworfen,
<lb/>und die Schärfe, womit derselbe ausgeführt worden, im Ganzen
<lb/>musterhaft seien, darüber haben die vielen Staaten in und außer
<lb/>Deutschland, welchen Bayern durch dieses Werk gesetzgebend gewor- 
<lb/>den ist, von mehreren Schweizer Cantonen bis nach Dänemark und
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0256.tif"
                n="256"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung zuzuschreiben sei 15). Ich gedenke nicht, den jetzt be- 
<lb/>seitigten, oder doch von einem andern Standpunkte aus fortgeführ- 
<lb/>ten Streit hier aufzunehmen und Folgerungen zu ziehen. F'S.
<lb/>Verdienste werden deshalb doch immer als bleibende gelten.

<lb/>III.

<lb/>Welche Theilnahme Feuerbach den Erörterungen über
<lb/>Mündlichkeit, Oeffentlich keit des Verfahrens, über
<lb/>Schwurgerichte gewidmet, ist hinlänglich bekannt. Wie hätte
<lb/>auch ein Rechtsgelehrter, der nichts unbeachtet ließ, was dem Ge- 
<lb/>biete seiner Wissenschaft angehörte, die er auch zur praktischen Gel- 
<lb/>tung zu bringen suchte, der sich in dem würdigsten Streben die
<lb/>Verbesserung der so vielen Mängeln unterliegenden Rechtspflege
<lb/>zur Aufgabe gesetzt hatte, der selbst berufen war, mit dem Straf- 
<lb/>gesetzbuche auch eine Strafprozeß-Ordnung zu entwerfen,
<lb/>nicht über die hier zur Sprache kommenden Fragen sich gehörige
<lb/>Rechenschaft geben sollen; wie hätten die schon damals, und bei
<lb/>den Beziehungen der Rheinbundesstaaten zu Frankreich, mit Leb- 
<lb/>haftigkeit geführten Streitfragen von dem Criminalisten bei Seite
<lb/>gesetzt werden können, dessen Urtheil für Deutschland, als von der
<lb/>gewichtigsten Autorität ausgehend, maßgebend war?

<lb/>Es ist also nicht nöthig, hier mehr als eine allgemeine Erin- 
<lb/>nerung zu machen an Feuerbach's Schrift über das Ge-
<lb/>schwornengericht und dessen treffliches Werk über Oeffentlichkeit
</p>
            <p>

               <lb/>Schweden, ein sehr unverdächtiges und ehrenvolles Zeugniß gegeben.
<lb/>Der vor einigen Monaten erschienene Entwurf für das Königreich
<lb/>Hannover ist gleich dem we imari s chen nicht mehr als eine
<lb/>verbesserte Ausgabe des bayer. Strafgesetzbuchs und der demnächst
<lb/>erscheinende Entwurf für Württemberg hat ebenfalls durchaus
<lb/>die bayerische Gesetzgebung zur Grundlage." Th. II. S. 21? und
<lb/>S. 251.

<lb/>15) v. Savigny, vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und
<lb/>Rechtswissenschaft. Heidelberg 1814 vgl. mit dessen Abhandlung:
<lb/>„Stimmen für und wider neue Gesetzbücher" in der Zeitschrift für
<lb/>geschichtliche Rechtswissenschaft. Th. III. Heft 1. S. 14—17. 46.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0257.tif"
                n="257"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>und Mündlichkeit ,6) — verfaßt nach eigener Anschauung, nach
<lb/>längerem Aufenthalte in Landern, wo das von dem deutschrechtlichen
<lb/>abweichende auf den unsrigen entgegengesetzten Prineipien gegrün- 
<lb/>dete Verfahren in Uebung war. Aber es ist von Interesse, aus
<lb/>dem Nachlaß dasjenige mitzutheilen, was sich hierauf bezieht, um
<lb/>auch nach dieser Seite unserer Aufgabe zu genügen.

<lb/>Wir sehen auch hier, was ich anderwärts bemerkt habe, daß
<lb/>die Regierungen früher schon und längst ehe endlich jene Grund- 
<lb/>sätze bei uns, unter andern Voraussetzungen Anerkennung gefunden,
<lb/>sich mit dem Gegenstände beschäftigt, und die Einführung, nament- 
<lb/>lich der Oeffentlichkeit, entweder beabsichtigt oder auch nicht
<lb/>ohne Prüfung beanstandet haben 17).

<lb/>Aus dem Nachlaß erhalten wir neue wichtige Beiträge, so- 
<lb/>wohl zur Geschichte der Gesetzgebung und beziehungsweise der Vor- 
<lb/>arbeiten, zunächst für Bayern, als auch zur Charakteristik der
<lb/>Bestrebungen Feuer buch's.

<lb/>Der S. 230—231 abgedruckte Vortrag: „Ueber das öf- 

<lb/>fentliche Schlußverfahren bei Capitalverbrechen" wird
<lb/>mit der Bemerkung eingeleitet, daß „die Frage, ob die Anordnung
<lb/>eines solchen gut und zweckmäßig sei, in den vereinigten Sektionen
<lb/>die Einhelligkeit, in dem vollen Geheimen Rathe die Mehrheit der
<lb/>Stimmen für sich gehabt und hienach Sr. Maj. der König Aller- 
<lb/>höchst Selbst geruht habe, die Einführung dieses öffentlichen Ver- 
<lb/>fahrens, als einer löblichen, der Gerechtigkeit anständigen Einrich- 
<lb/>tung zu beschließen." F. war anfangs weiter gegangen: er hatte
<lb/>(wie es in der Note heißt) zuerst bei allen Verbrechen ein öffent-
</p>
            <p>

               <lb/>16) Betrachtungen über das Geschwornengericht, Landshut 1812 und
<lb/>Erlangen 1819. Kleine Schriften vermischten Inhalts. Nürnberg
<lb/>1833. Betrachtungen über die Oeffentlichkeit u. Mündlichkeit Dd. I.
<lb/>Giessen 1821. Bd. II. 1825.

<lb/>17) Von Preußen habe ich dieß und was im 1.1811 geschah, nachge- 
<lb/>wiesen in meiner Schrift, „die Preußische Strafgesetzgebung und die
<lb/>Nechtsliteratur in ihrer gegenseitigen Beziehung" Berlin 1854. S.
<lb/>37. In Bayern kam es vornehmlich während der Vorarbeiten der
<lb/>Gesetzgebung v. I. 1813 zur Sprache.

<lb/>Der Gerichlsaal. Heft IV. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0258.tif"
                n="258"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0258"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>liches Schlußverfahren beantragt, hernach aber in Erwägung der
<lb/>großen Schwierigkeiten, welche die Organisation der Gerichtsver- 
<lb/>fassung der Ausführung dieser Idee entgegensetzte, seinen Antrag
<lb/>nur auf Capitalverbrechen beschränkt."

<lb/>Findet man nun gleich in der kurzen Erklärung des auch
<lb/>durch seine spätere Schrift über die Oeffentlichkeit rc. berühmten Ver- 
<lb/>fassers 1S) nichts Neues, zumal nach dem Reichthum, welchen die
<lb/>Literatur der spätem Zeit bietet, so ist es doch von nicht geringem
<lb/>Interesse, hier in gedrängter Zusammenstellung der Gründe für die
<lb/>Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, sowie der Widerlegung der ge- 
<lb/>läufigen Einwendungen, die Ansicht ausgeführt zu sehen, welche, in- 
<lb/>dem sie mindestens bei Capitalverbrechen ein öffentliches (und münd- 
<lb/>liches) Schlußverfahren empfiehlt, später in der K. Würtember-
<lb/>gischen Strafprozeß-Ordnung zur Anerkennung gelangt
<lb/>ist 19), so wie sie in den verschiedenen in Preußen unter dem Ju- 
<lb/>stizministerium von v. Kamptz^o) vorgelegten Entwürfen Eingang
<lb/>gefunden hat 2I).

<lb/>Die Zeit war aber damals noch nicht für die Aufnahme dessen
<lb/>reif, was erst jetzt zur vollen Anerkennung gelangt ist und überall,
<lb/>auch da seine Geltung behauptet, wo man andere mit jener Ver- 
<lb/>fahrensweise nicht in nothwendigem Zusammenhang stehende Ein- 
<lb/>richtungen, insbesondere das Geschwornengericht gar nicht an- 
<lb/>genommen oder wieder abgeschafft hat22), was wir hier als außer-
</p>
            <p>

               <lb/>18) F. selbst sagt Th. II. S. 239. „Am Rhein und in Frankreich
<lb/>macht dieses Werk großes Aufsehen."

<lb/>19) Strafprozeß-Ordnung für das Königreich Württemberg. Stuttgart
<lb/>1843. Art. 251.

<lb/>20) Unter dem 17. Januar 1823 schreibt F. an Hitzig in Berlin. „Ha- 
<lb/>ben Sie die Güte, mich Herrn von Kamptz zu empfehlen und dem- 
<lb/>selben für die wohlwollende Anzeige meines hart angefochtenen
<lb/>Werkes über Oeffentlichkeit zu danken," vgl. auch Th. II. S. 151.

<lb/>21) Meine angef. Schrift, die Preußische Strafgesetzgebung und die
<lb/>Rechtsliteratur S. 43.

<lb/>22) Oesterr. Strafprozeßordnung vom 17. Januar 1850. (Verfahren mit
<lb/>Geschwornen). Dazu der Commentar v. vr. I. v. Würth. Wien
<lb/>1850. S. 18, 87, an deren Stelle die neue Strafprozeßordnung vom
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0259.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>halb der Aufgabe liegend um so weniger weiter zu erörtern haben,
<lb/>als dabei für die einzelnen Länder sehr verschiedene Rücksichten der
<lb/>Erwägung unterworfen werden müssen

<lb/>Feuerbach konnte sich mit Recht (S. 222—223) neben
<lb/>ven Gründen der Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit, auch auf ge- 
<lb/>schichtliche berufen, und an das sog. hochnothpeinliche Ver- 
<lb/>fahren nach Carls V. P. G. O. erinnern, welches sich da- 
<lb/>mals und noch längere Zeit nachher in vielen deutschen Staaten
<lb/>erhalten, auch wo eigene, jedoch auf gemeinrechtlicher Grundlage
<lb/>beruhende Criminal-Prozeßordnungen galten. Es ist Pflicht hier auf
<lb/>die treffliche Abhandlung Biener's zu verweisen24). Der Schluß- 
<lb/>antrag lautet:

<lb/>„daß Se. Königl. Majestät geruhen möchte, den in vorheriger
<lb/>Session allergnadigst gefaßten Beschluß rücksichtlich des öffentlichen
<lb/>Verfahrens nicht abzuändern, und auch diesem Theile des Ent- 
<lb/>wurfes, welcher zu dessen größten Vorzügen gehört, welcher den-
</p>
            <p>

               <lb/>29. Juli 1853 (ohne Schwurgerichte) getreten ist. In dem Schrei- 
<lb/>ben v. 5. August 1853, mittelst dessen durch Herrn Ministerialrath
<lb/>vr. A. Hye im Auftrag Sr. Ercellenz des Herrn Justiz-Mini- 
<lb/>sters Freiherrn v. Krauß mir dieses wichtige Werk zugesandt
<lb/>worden, sind die Gründe, welche die Abänderung motiviren, ausführ- 
<lb/>licher dargelegt. Vgl. die einleitenden Grundsätze dieser Strafprozeß-
<lb/>Ordnung erörtert von v. Hye-Glunek. Wien 1854. — Auch
<lb/>der von dem K. Sächs. Justizminister Herrn Dr. Zschinsky mir
<lb/>gewogentlich mitgetheilte Entwurf der Strafprozeßordnung v. I. 1853
<lb/>beseitigt die Schwurgerichte.

<lb/>23) Meine Abhandlung in den Jahrb. für Sächs. Strafrecht Bd. VII.
<lb/>1853. S. 113—173. „lieber die Berechtigung der Neugestaltung
<lb/>des Strafverfahrens zu fernerer Geltung."

<lb/>24) Diener über die neueren Vorschläge zur Verbesserung des Crimi-
<lb/>nalverfahrens. 1844. S. 82. und dessen Abhandlungen aus dem
<lb/>Gebiet der Rechtsgeschichte. 2. Hft. Lpz. 1848. S. 184. Hiemit ist zu
<lb/>verbinden: v. Hye-Glunek a. a. O. S. 2—7. Note, welche in
<lb/>einer geschichtlichen Uebersicht der altern und neuern Strafgesetzge- 
<lb/>bung der einzelnen zu den Oesterr. Kaiserstaaten gehörenden Länder,
<lb/>die durch lange Zeit fortdauernde, nur vorübergehend unterbrochene
<lb/>Geltung jener Grundsätze nachweiset.
</p>
            <p>

               <lb/>17 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0260.tif"
                n="260"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0260"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>selben der Zeiten Sr. Majestät am meisten würdig macht. Aller- 
<lb/>höchst Ihre Genehmigung nicht zu versagen."

<lb/>„Gleichwohl (heißt es in der Anmerkung S. 231) erfolgte
<lb/>hierauf am 23. Febr. der allerhöchste Beschluß, daß das öffentliche
<lb/>Schlußverfahren, als eine unwesentliche, vom inquisitorischen Ver- 
<lb/>fahren abweichende Solemnität in das neue peinliche Gesetzbuch nicht
<lb/>aufzunehmen sei."

<lb/>Eine unter der gegenwärtigen, das Verfahren betreffenden
<lb/>Rubrik, anzuführende humoristische „Unterthänige Vorstellung
<lb/>und Bitte der gefangenen Gerechtigkeit an eine hohe
<lb/>Ständeversammlung zu,"— welche wie die Note sagt, „ab- 
<lb/>schriftlich einigen Deputirten im I. 1819 mitgetheilt wurde,"
<lb/>ist im II. Th. S. 100—108 abgedruckt. Die noch in demselben
<lb/>Jahr angeordneten Verbesserungen im (Civil-) Verfahren und ein
<lb/>Rescript v. 22. Juni die „Vorschläge die unnöthigen Schreibereien
<lb/>bei den Justizstellen betreffend" bezeichnet F. S. 109 als „die
<lb/>Früchte jener Arbeit, welche also doch in mancher Hinsicht die
<lb/>Mühe belohnt."

<lb/>Aus Paris hatte Feuerbach in einem Schreiben vom 11.
<lb/>Mai 1821 an den Minister von Zentner über seine Beobach- 
<lb/>tungen während des dortigen Aufenthalts bei der Verhandlung
<lb/>eines wichtigen politischen Prozesses in der Pairskammer berich- 
<lb/>ten wollen („die große Militär. Verschwörung v. Aug. 1823") 25).
<lb/>Der Brief, welcher „nicht abgeschickt wurde" ist S. 154—160
<lb/>abgedruckt, und sowohl wegen des Gegenstandes, über den er ver- 
<lb/>faßt, als wegen der Bemerkungen F's. von besonderer Bedeutung,
<lb/>Md dient nebst dem, was noch weiter anzuführen sein wird, zur
<lb/>Wj-gänWg der historischen und literarischen Quellen.

<lb/>Nach der Rückkehr von jener im Aufträge der Regierung ge- 
<lb/>machten Reise, deren Ergebnisse in dem Werke über die Oeffent-
<lb/>lichkeit (1821) und der Fortsetzung (1825) niedergelegt sind, war
<lb/>F. veranlaßt worden, den „Grundriß eines Planes zur
<lb/>Verbesserung der Gerichtsverfassung und des ge-
</p>
            <p>

               <lb/>25) Die übrigens, als vor einem außerordentlichen Gerichte verhandelte,
<lb/>nicht als genügendes Beispiel des französ. Prozesses gelten sollte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0261.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0261"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>rechtlichen Verfahrens nach demPrincip der Oeffent-
<lb/>lichkeit und Mündlichkeit" vorzulegen. Hierauf bezieht sich
<lb/>ein Schreiben „an den Staatsminister von Zentner v. 21. Dec»
<lb/>1822 (S. 189), womit der Grundriß nebst „allgemeinen Vor- 
<lb/>bemerkungen" vorgelegt wird. Jener „umfaßt — alle wesent- 
<lb/>lichen Hauptbestimmungen nicht nur der Gerichtsverfassung, sondern
<lb/>auch die Grundlagen und Elemente des ganzen gerichtlichen Ver- 
<lb/>fahrens in allen seinen Haupttheilen, des CLvilprozesses wie des
<lb/>Strafprozesses, beider nach allen ihren Hauptgattungen, in allen
<lb/>ihren Hauptstadien und in allen Instanzen." Er verhehlt sich nicht
<lb/>die Schwierigkeit des Gelingens, und daß er wenig Zuversicht zu
<lb/>dem „Erfolge der Arbeit" habe. ^„Daher — sagt er — werden
<lb/>meine ausgearbeiteten Vorschläge, die auf der einen Seite Oeffent-
<lb/>lichkeit und Mündlichkeit wollen, auf der andern Seite nichts von
<lb/>avoues, notaires, huissiers, juges de paix, procureur du Roi,
<lb/>cour de cassation u. s. w. ja sogar nichts von der Jury und
<lb/>andern Herrlichkeiten wissen, allenfalls beiEw. Excellenz und
<lb/>einigen wenigen andern Männern im Ganzen Billigung finden, von
<lb/>der Mehrheit — als Faselei — oder als dürftiges Machwerk —
<lb/>wie billig ausgenommen werden." Und an den Staatsrath v.
<lb/>Hartmann schreibt er unter dem 22. Dec. 1822 über denselben
<lb/>Gegenstand: „Der Gedanke an den Erfolg dieser Arbeit hatte mich
<lb/>übrigens, aufrichtig gestanden, auch nicht eine Stunde lang dafür
<lb/>begeistern können. So wie die Verhältnisse dermalen in und außer
<lb/>Bayern stehen, bei den verworrenen Ansichten und widerstreitenden
<lb/>Absichten der Parteien und bei so manchen andern bekannten Um- 
<lb/>ständen bleibt mir kaum die kleinste Hoffnung, daß etwas Gedeih- 
<lb/>liches vollbracht werden könne, mögen auch die wenigen Männer
<lb/>von Geistund Kraft, welche dermalen oben stehen, sich noch deut- 
<lb/>lich und klar des Zieles bewußt sein, nach welchem hinzusteuern ist,
<lb/>um vor dem Sturm den sichern Hafen zu gewinnen." (II. S. 192)
<lb/>Dennoch, wie bereitwillig zeigt er sich späteren, Aufforderungen, für
<lb/>die Revision thätig zu sein, nach Kräften und mit edler Selbst- 
<lb/>verleugnung Folge zu leisten (Theil II. S. 217) ,6), was er
</p>
            <p>

               <lb/>26) Siehe oben Note 16.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0262.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0262"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Erinnerung an A.^ v. Feuerbach.


<lb/>denn auch schon früher, bei sich darbietender Veranlassung gethan
<lb/>hatte a7).

<lb/>Zum Schlüsse dieser, vornehmlich dem Strafverfahren gewidme- 
<lb/>ten Schilderung gedenke ich der Ansicht F's. über den Fonk'schen
<lb/>Prozeß. Er spricht in einem Schreiben an den Criminalrath Hitzig
<lb/>in Berlin vom 17. Januar 1823 seine Ueberzeugung von Fonk&gt;s
<lb/>Unschuld aus und' sucht dieselbe zu begründen. Er bemerkt, daß
<lb/>er „entscheidende Gründe gehabt habe, sich nicht öffentlich zu äu- 
<lb/>ßern," obgleich man ihn von den verschiedensten Seiten darum an- 
<lb/>gegangen. „Man nimmt vielfältig mein Gewissen in Anspruch und
<lb/>hält mir vor, es sei bei einer Angelegenbeit, wo Ehre und Leben
<lb/>eines Unschuldigen auf dem Spiele steht, heilige Pflicht eines Je- 
<lb/>den, welchem sein Vaterland Einsichten zutraue, dem Recht und der
<lb/>Wahrheit mit seinem Namen offenes Zeugniß zu geben. Wiewohl
<lb/>ich durch diese und andere Gründe von meinem Entschluß: — vor
<lb/>ganz beendigter Sache nichts über dieselbe drucken zu lassen —
<lb/>nicht abzubringen war, so mußte ich gleichwohl in diesen Tagen
<lb/>versprechen, wenigstens nach Berlin zu schreiben, und mich schrift- 
<lb/>lich zu meiner Ueberzeugung von Fonk's Unschuld zu
<lb/>bekennen. Dieses thue ich hiemit und ermächtige Sie, von diesem
<lb/>Briefe, wo sie es für gut finden, nur nicht in öffentlichen Blättern,
<lb/>Gebrauch zu machen" (Th. II. S. 201—206).

<lb/>Ferner möge an die unermüdete Sorge erinnert werden,
<lb/>welche Feuerbach der Ergründung der rätselhaften Geschichte
<lb/>Caspar Hauser's zugewendet hat, obgleich die Sache nicht
</p>
            <p>

               <lb/>27) Von Bamberg aus lieferte er unter andern folgende Gutachten:

<lb/>1) „Die Revision der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die
<lb/>ausgezeichneten Diebstähle betreffend." 2) „den Uebergang von einer
<lb/>niedern Strafgattung zu einer höhern wegen Rückfalls betreffend,"

<lb/>2) „die Bestrafung der gewerbmäßigen Begünstigung nach Th. I. Art.
<lb/>85 betreffend," 4) „verschiedene Anfragen über Stellen des Marimi-
<lb/>lianeischen Strafgesetzbuchs betreffend," 5) „die Aufhebung erstrich- 
<lb/>terlicher Straferkenntniffe aus dem Grunde wesentlicher Verletzungen
<lb/>betreffend." S. Th. II. S. 247. Note Die Gutachten selbst
<lb/>sind in dem Nachlasse nicht mitgetheilt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0263.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0263"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>zum eigentlichen Criminalprozeß — höchstens zur Sammlung von
<lb/>Stoff für einen einst einzuleitenden, und zur Voruntersuchung be- 
<lb/>hufs möglichster Herstellung des objektiven ThatbestandeS — son- 
<lb/>dern vielmehr zu einem, allerdings von jenem Zweck nicht zu tren- 
<lb/>nenden Versuch führte, die Wahrheit über die Persönlichkeit und
<lb/>die Verhältnisse des Unbekannten zu ermitteln. Außer dem was er
<lb/>in einer eigenen Schrift — noch bei Lebzeiten Hausers veröf- 
<lb/>fentlicht hat *8), gehören hierher die Mittheilungen, welche wir
<lb/>jetzt erst durch den Nachlaß kennen lernen, und deren Werth, ins- 
<lb/>besondere von dem Standpunkt aus, den wir bei der Betrachtung
<lb/>einhalten, nicht durch das Fehlschlagen aller.Bemühungen der Sache
<lb/>auf den Grund zu kommen, vermindert wird. Es liegt daher auch
<lb/>außerhalb unseres Planes, über den Gegenstand selbst und Feuer- 
<lb/>bach's Verhältniß zu demselben — worüber eine Menge von
<lb/>Schriften erschienen find, hier mehr zu bemerken. Der Nachlaß
<lb/>nun enthält eine kurze Geschichte des Aufsehen erregenden Falles,
<lb/>nebst höchst scharfsinnigen Erörterungen, die freilich nicht über das
<lb/>Gebiet der Möglichkeit und eines denn doch sehr unsichern Jndicien-
<lb/>beweises hinausgehen, in zwei Briefen an Elise von der Recke
<lb/>v. 20. Sept. 1828 — und vom 13. Oct. 1828. S. 278—280 -s).
<lb/>Er beruft sich wegen der Dürftigkeit der Mittheilungen, auf seine
<lb/>öffentliche Stellung, welche ihm nicht erlaube, einen Gegenstand, wie
<lb/>dieser, vor dem Publikum zur Sprache zu bringen, da derselbe zu
<lb/>den strafrechtlichen Sachen gehöre, welche zu seiner Jurisdiktion
<lb/>ressortiren, wo ihm die Pflicht der Bewahrung des Amtsgeheimnisses
<lb/>obliege. „Hauser — sagt er — ist zugleich ein psychologisches
</p>
            <p>

               <lb/>28) Caspar Hauser, Beispiel eines Verbrechens am Seelenleben des
<lb/>Menschen. Ansbach 1832.

<lb/>29) Zu dem was über die Möglichkeit eines eignen Verbrechens am See- 
<lb/>lenleben des Menschen von dem Herausgeber S. 317 in der
<lb/>Note bemerkt ist, möge auf meine Beiträge zur Kritik der Lehre
<lb/>von d. s. Verbrechen gegen die Geisteskräfte, in meinen Untersuchungen
<lb/>aus dem Gebiete der Strafrechtswiffenschaft S. 374 verwiesen werden,
<lb/>auf welche Feuerbach selbst in der so eben angeführten Schrift
<lb/>S. 55. Bezug genommell hat.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0264.tif"
                n="264"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0264"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>Phänomen —Ferner aber ein höchst interessantes, mittelst
<lb/>Schreiben vom 27. Januar 1832 an Ihre Majestät die ver-
<lb/>wittwete Königin Caroline von Bayern überreichtes
<lb/>„Memoire über Caspar Hauser" (Th. II. S. 316. 319—
<lb/>333). Jene psychologische Behandlung ist es denn auch, welche
<lb/>der Sache ein von der criminalistischen Seite unabhängiges In- 
<lb/>teresse gewährt. Es gehört zu den schönsten Erinnerungen, die ich
<lb/>an Feuerbach bewahre, im I. 1830 bei einem Besuche, den ich
<lb/>ihm nach vorgängiger Verabredung gemacht, fast vier Stunden
<lb/>lang seine Erzählungen über den Fall, dessen Akten vor uns la- 
<lb/>gen — vernommen zu haben und auf meine Bemerkungen seiner
<lb/>belehrenden und geistreichen Erinnerungen theilhaftig geworden
<lb/>zu sein.
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Seine Berühmtheit, die ihn überlebt, verdankt Feuerbach
<lb/>vorzugsweise, ja sofern von der Nachwirkung seiner Leistungen die
<lb/>Rede ist, ausschließend, dem was er im Gebiete des Criminalrechts
<lb/>geschaffen: aber wir dürfen bei der Betrachtung des Nachlasses
<lb/>auch nicht mit Stillschweigen übergehen, daß er für die bürger- 
<lb/>liche Gesetzgebung gleichfalls, wenn schon mit mindern Erfolge
<lb/>thätig gewesen sei. Wir erfahren hier manches bisher nicht Be- 
<lb/>kannte über den Plan, das französische bürgerliche Gesetzbuch, den
<lb/>Code Napoleon in einer zweckmäßigen Bearbeitung in Bayern
<lb/>aufzunehmen, wie dieß während der Periode des Bestehens des
<lb/>Rheinbundes in mehreren Ländern geschehen. In einem Schrei- 
<lb/>ben (welches in das Jahr 1808 gehört, dessen Datum aber Th. I.
<lb/>S. 153 nicht angegeben ist —) an den Russisch-Kaiserlichen Staats- 
<lb/>rath von Rosenkampf, bemerkt er: „Das Civilgesetzbuch ist

<lb/>ebenfalls von Sr. Königl. Majestät genehmigt. Die ersten zwei
<lb/>Bücher sind auch schon gedruckt und einstweilen an die Behörden
<lb/>vertheilt. Die Promulgation des Ganzen wird aber erst den 1. Mai
<lb/>1809 statt finden können. Dem Werke selbst liegt zwar der Code
<lb/>Napoleon zum Grunde, doch glaubten wir der Marime folgen zu
<lb/>müssen, welche der große Mann, dessen Namen jenes Gesetz- 
<lb/>buch trägt, bei einer gewissen Gelegenheit so schön ausgesprochen
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0265.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>hat" 30). An seinen Vater hatte er am 10. April 1808 (a. a. O.
<lb/>S. 152) geschrieben: „meine Hausarbeit ist ein ganzes bürgerli- 
<lb/>ches Gesetzbuch, welches in drei Monaten durch meine Hände fir
<lb/>und fertig gegangen sein muß. Der Code Napoleon ist nämlich
<lb/>als Grundlage angenommen und wird mit den nöthigen Modifika- 
<lb/>tionen, Veränderungen, Auslassungen, Zusätzen, welche die Eigene
<lb/>thümlichkeit des Landes fordert, als Landesgesetz in Bayern ein- 
<lb/>geführt. Was diese Aufgabe für eine Riesenarbeit ist, läßt sich
<lb/>leicht denken. Aber ich halte mein Wort, und es ist in meiner
<lb/>Art nicht. Gewöhnliches zu thun." Und im März 1809 schreibt
<lb/>er wieder an v. Rosenkampf: „Bei Bearbeitung des Werkes

<lb/>war ich durch politische Rücksichten beschränkt und gebunden. Es
<lb/>war als Gesetz der Bearbeitung vorgeschrieben, den Code Napo- 
<lb/>leon zum Grunde zu legen, ihn aber so zu modificiren, wie er in
<lb/>Bayern als bayrisches Landesgesetz in Anwendung gebracht werden
<lb/>konnte." Der weiter hierauf bezügliche Inhalt der Mittheilungen
<lb/>kann hier um so mehr bei Seite gelassen werden, als der „Vor- 
<lb/>trag im Geheimen Rathe die Einführung des Code
<lb/>Napoleon in Bayern betreffend" v. I. 1809, in Th. I.
<lb/>S. 162—166 auszugsweise, nebst den „Nachträgen" S. 167—
<lb/>181 dasjenige darbietet, was ein geschichtliches Interesse für die
<lb/>Behandlung jener wichtigen Frage über die Aufnahme des franzö- 
<lb/>sischen Rechts hat, welche zuletzt, ohnerachtet der früher ausgespro- 
<lb/>chenen Absicht doch — zum Glück — verneinend entschieden
<lb/>worden ist. Der totale Eindruck der ganzen Darstellung ist nicht
<lb/>nur die Anerkennung des Werthes, welchen Niemand dem französi- 
<lb/>schen bürgerlichen Gesetzbuch bestreiten kann, sondern doch fast noch
<lb/>mehr eine Voreingenommenheit und ein übermäßiges Loben des
<lb/>fremden Werkes, wobei allerdings nicht vergessen werden darf, daß
</p>
            <p>

               <lb/>30) Er führt bei einer andern Gelegenheit die Aeußerung des Kaisers
<lb/>an: „L’bistoire de tous les siecles nous apprend que l’unifor-

<lb/>uiite des lois nuit essentielJernent ä la force et ä la bonue Or- 
<lb/>ganisation des empires lorsqu’elle s'etend au de-lä de ce que
<lb/>perrmettent soit les moeurs des nations, soit les considerations
<lb/>geograpbiques“ (a. a. O. S. 164).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0266.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0266"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>als F. an die Bearbeitung ging, mit welcher er beauftragt war, die
<lb/>Frage, ob der Code zu Grunde gelegt werden solle oder nicht, gar
<lb/>nicht mehr aufgeworfen werden konnte. Daß ein so tiefer Rechtskenner
<lb/>nicht ohne Weiteres sich für Ausnahme des Code Napoleon erklären
<lb/>könne, bedarf nicht der Bemerkung: daß F's. vaterländische Gesin- 
<lb/>nung auch hier sich nicht verleugnete, würde man selbst ohne wei- 
<lb/>tere Zeugnisse haben erwarten dürfen. Doch fehlt es auch nicht
<lb/>an solchen, und ich hebe nur, — neben dem bereits Angeführten
<lb/>hervor, daß er in jenem zweiten Schreiben an v. R. (Th. I. S.
<lb/>159) sagt: „Die Einteilung und Anordnung des bayrischen Ge- 

<lb/>setzbuchs stellt meine Ueberzeugung nicht dar; ich würde eine ganz
<lb/>andere Anordnung gewählt haben, wenn ich freie Hand gehabt
<lb/>hätte; dann aber hätte ich das ganze Gebäude des Cocio Napo- 
<lb/>leon niederreißen und selbst ein in seiner äußern Form durchaus
<lb/>neues aufführen müssen, was mir nicht erlaubt war." Za er be- 
<lb/>schwert sich über den Versuch „der Regierung den unveränder- 
<lb/>ten Code Napoloon aufzudringen" (S. 161), und zu der Stelle
<lb/>des „Vortrages" „dieGrundideen, auf welchen der Code
<lb/>Napoleon ruht" die hier (S. 166) nur kurz angegeben wer- 
<lb/>den, bemerkt der Herausgeber in der Note: „die Entwickelung die- 
<lb/>ser Grundsätze ist hier weggelassen worden, weil sich dieselbe, wenn
<lb/>auch nicht gerade mit denselben Worten, aus dem Vortrag von
<lb/>1808 in der „Themis" abgedruckt findet. Dort, wie hier, hat
<lb/>aber diese Entwickelung keinen andern Zweck, als die Unvereinbar- 
<lb/>keit des C. N. mit den in Bayern bestehenden Gesetzen und Ein- 
<lb/>richtungen zu zeigen." Uns genügt, die Ansicht F's. zu kennen,
<lb/>die in dieser Anmerkung nicht richtig bezeichnet ist. Denn die Un- 
<lb/>vereinbarkeit des Code mit den bestehenden Gesetzen und
<lb/>Einrichtungen war es nicht, welche F. und Andere bestimmen
<lb/>konnte, sich gegen die Aufnahme auszusprechen: der Grund mußte
<lb/>ein tieferer sein — die Unvereinbarkeit mit den unabänderlichen
<lb/>und anzuerkennenden Grundlagen deutschen Rechts und deut- 
<lb/>scher Gesittung. Dagegen die bestehenden Gesetze und Ein- 
<lb/>richtungen konnten so wenig hier, als früher in Frankreich selbst
<lb/>ein Hinderniß sein, da diese aufgehoben werden konnten, und soweit
<lb/>als nöthig, auch sollten; indem eben das neue Gesetz die Bestim-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0267.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0267"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>mung hatte, an die Stelle des bisherigen, und zwar als allgemei- 
<lb/>nes für das ganze Königreich, an die Stelle der großen Menge
<lb/>von Particularrechten und localen Gesetzgebungen zu treten, welche
<lb/>in Bayern wie in andern Ländern, die aus sehr verschiedenen Be-
<lb/>standtheilen in Folge der politischen Veränderungen gebildet waren,
<lb/>damals, wie jetzt, als ein Uebelstand erkannt wurden, wenngleich
<lb/>für die Beibehaltung des Zustandes, dessen Beseitigung durch eine
<lb/>allgemeine Gesetzgebung in jener Weise sehr bedenklich erscheinen
<lb/>mußte, sich gewichtige und nicht blos geschichtliche Gründe anführen
<lb/>lassen, und die Neugestaltung nur dann von Werth und heilsam
<lb/>ist, wenn sie als eine volksthümliche und organische Entwicklung
<lb/>hervortritt. Dieß gilt für alles Recht, aber gewiß nicht in dem
<lb/>geringsten Grade für das Privatrecht. In dem Vortrage sucht F.
<lb/>die Gründe für die Aufnahme des Code Nap. zu entwickeln, die
<lb/>ihm vorzugsweise politische zu sein scheinen. Denn daß der Befehl,
<lb/>welcher nach der Rückkehr des Königs aus Mailand dem Justiz- 
<lb/>ministerium ertheilt worden, jenen zur Grundlage einer neuen bür- 
<lb/>gerlichen Gesetzgebung anzunehmen, und der Auftrag an eine
<lb/>Gesetzcommission, ihn, wie er für Bayern anwendbar sein könne,
<lb/>in einer modificirten Bearbeitung vorzulegen, nicht blos in der
<lb/>Absicht beruhte, in dem Königreiche Einheit und Gleichförmigkeit
<lb/>der Gesetzgebung einzuführen, ergebe sich daraus, daß dieses mit
<lb/>weit geringerem Aufwande von Mühe, durch weit näher liegende
<lb/>Mittel hätte erreicht werden können, indem man den Kr e i tm a hu- 
<lb/>schen Codex oder das Preußische Landrecht nur sofort
<lb/>hätte als für alle Provinzen des Landes geltend erklären dürfen.
<lb/>Den Grund sucht er in der veränderten politischen Gestalt von Eu- 
<lb/>ropa 31), wonach insbesondere „das westliche Europa ein System
<lb/>conföderirter Staaten bildet, die sich um ihren großen Mittelpunkt,
<lb/>Frankreich, vereinigen. Dieser Verein ist in dem Sinn seines
</p>
            <p>

               <lb/>31) „Kein Sehender wird sich — heißt es hier S. 163 — verhehlen
<lb/>können, daß das denkwürdige Wort, das ein sehr bekannter
<lb/>Staatsmann vor etwa 18 Jahren gesprochen hat: La revolution

<lb/>fran^aise fera l« tour du monde, in verändertem bessern Sinn zur
<lb/>höchsten historischen Wahrheit geworden ist."
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0268.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0268"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>Stifters nicht ein bloßer „Völkerbund, der durch das äußere Band
<lb/>der Verträge lose zusammen gehalten wird, sondern ein wahres
<lb/>Staatensystem, welches zugleich innerlich verknüpft ist und in wel- 
<lb/>chem Frankreich, als der durch physische und geistige Macht über- 
<lb/>wiegende Staat, mit den Rechten des Protektorats bekleidet, den
<lb/>letzten Schlußstein bildet."

<lb/>Dieses „System könne nur bestehen und innere Conststenz ge-
<lb/>winnen dadurch, daß alle conföderirte Staaten in ihrer äußern Form,
<lb/>in den Hauptgrundsätzen der Staatsverfassung und Verwaltung, so
<lb/>wie in allen Principien der Gesetzgebung, welche auf den Völker- 
<lb/>verkehr Einfluß haben, sich dem Hauptstaate assimiliren, und so- 
<lb/>wohl unter sich, als im Verhältniß zu diesem Protektorstaate jene
<lb/>Gleichförmigkeit Herstellen, ohne welche ein steter Conflikt, eine
<lb/>ewige, dem Ganzen Gefahr drohende Reibung, eine unversöhnliche
<lb/>innere Feindseeligkeit der Elemente die ruhige Einheit des Systems
<lb/>untergraben und zerrütten würde."

<lb/>Es wird zur Würdigung der damaligen Auffassung dienen,
<lb/>wenn wir noch einige bezeichnende Stellen folgen lassen, die einer
<lb/>Erläuterung nicht bedürfen, insbesondere nicht für den nächsten Ge- 
<lb/>genstand , der uns beschäftigt. Nachdem F. mehreres über des
<lb/>Kaisers Pläne und Absichten, wie dieser sie bei verschiedenen Ge- 
<lb/>legenheiten ausgesprochen, berichtet, fährt er fort: „Und überall, in
<lb/>Italien, in Spanien, in Holland, in Polen und Deutschland war
<lb/>Code Napoleon immer eines seiner ersten Worte, denen er so
<lb/>großes Gewicht beilegte, daß sie fast allgemein sogar in die Ver- 
<lb/>fassungsurkunden der Staaten ausgenommen wurden. Auch werden
<lb/>wir nicht vergessen haben, daß vor nicht langer Zeit bei einer
<lb/>sehr feierlichen Gelegenheit von einem Redner des französischen
<lb/>Gouvernements in Paris öffentlich der Satz ausgesprochen wurde,
<lb/>daß der Code Nap. bestimmt sei, das europäische bürger- 
<lb/>liche Gesetzbuch zu werden." Nachdem er die bereits erwähnte
<lb/>Aeußerung des Kaisers angeführt, welche der Eigenthümlichkeit des
<lb/>Rechts eines Volkes ihren Anspruch zugesteht -^), erinnert er:
<lb/>„Allein diese Punkte, wo die Natur selbst der Gleichförmigkeit ihre
</p>
            <p>

               <lb/>32) S. oben Note 30.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0269.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>Grenzen gesetzt hat, betreffen wenigstens bei europäischen Staaten
<lb/>und in Beziehung auf den Cocte Nap. immer nur die zufälligen
<lb/>Einzelnheiten, nie das Allgemeine, die Grundsätze, die Hauptmo-
<lb/>mente, kurz nie das Wesentliche. Der Staatsrath Bigot-Prea-
<lb/>meneu, als er am 24. Aug. 1807 das französische bürgerliche Ge- 
<lb/>setzbuch mit den durch die veränderte Staatsverfassung nöthig ge- 
<lb/>wordenen Modificationen, unter dem Namen Code Nap. dem ge- 
<lb/>setzgebenden Körper vorlegte, entwickelte umständlich die Vorzüge
<lb/>desselben, wodurch es würdig und fähig sei, das gemeine Recht
<lb/>aller eivilisirten Völker zu werden. Gerade darum, sagte
<lb/>er, habe sich der Plan der französischen Gesetzgeber blos auf die
<lb/>allgemeinen Grundsätze, auf die unveränderlichen Principien des
<lb/>Rechts und der Billigkeit beschränkt, und alles Detail, alle blos
<lb/>zufälligen an Ort und Zeit gebundenen Institute von dem Um- 
<lb/>fange des Civilgesetzbuchs ausgeschlossen, um ihm dadurch den Weg
<lb/>zu allen übrigen Völkern zu bahnen. Solche Erklärungen, solche
<lb/>Handlungen lassen über die Absicht des Kaisers keinen Zweifel.

<lb/>Hiernach — bei der Notwendigkeit der verbündeten Staaten,
<lb/>jene Principien der Consöderation als die ihrigen anerkennen, oder
<lb/>sich die Frage beantworten zu müssen: ob sie nach ihren Verhält- 
<lb/>nissen und innern Kräften im Stande seien, auch außer dem Bunde
<lb/>selbstständig zu bestehn? schließt F. „In dem Bunde sein und sich
<lb/>in den Grundsätzen des Bundes isoliren, sind widersprechende Dinge.
<lb/>Diesem Widerspruch auszuweichen, das ist es, was allein die Ver- 
<lb/>anlassung werden könnte, den Code. Nap. auf Bayern in Anwen- 
<lb/>dung zu bringen." Er bittet, „wenn dieß ungegründet sei, ihm
<lb/>sogleich hier zu widersprechen, und die Grundlosigkeit darzuthun."
<lb/>Dieß hält er aber für unmöglich, „ohne die Erfahrung und die
<lb/>Geschichte selbst Lügen zu strafen" — „so steht von selbst der
<lb/>Grundsatz fest, den die Gesetzcommission als ihr Grundgesetz bei
<lb/>der Bearbeitung des neuen Gesetzbuchs beobachtet hat, — nämlich
<lb/>der: den Code Nap. in seinen ihm wesentlichen Bestimmungen
<lb/>überall aufrecht zu erhalten, nichts zu ändern, als wo es schlechter- 
<lb/>dings unanwendbar oder evident nachtheilig geworden sein würde,
<lb/>mit andern Worten: einen Code Nap. zu liefern, so wie ihn die
<lb/>französischen Gesetzgeber geschrieben haben würden, wenn
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0270.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0270"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>sie ihn für Deutschland und für Bayern insbesondere hätten
<lb/>schreiben wollen." — Nun, wir danken Gott, daß sie hiezu nicht
<lb/>berufen waren! Ich habe bereits erklärt, daß zur Kritik, zumal
<lb/>jetzt, keine Veranlassung vorliege, obgleich es schwer wird, bei der
<lb/>Erwähnung jener Ansichten sich aller Bemerkungen zu enthalten.
<lb/>Es wird genügen auf das Urtheil von Savigny's über den
<lb/>6oäe Mp. zu verweisen 33). Darum führen wir das folgende,
<lb/>nur wegen des Zusammenhangs mit dem Vorigen an: „Es war

<lb/>daher der zweite Grundsatz der Gesetzcommission: alle Grundideen,
<lb/>welche den Geist des Ooäe Mp. ausmachen, müssen beibehalten
<lb/>werden, sie können weder aufgehoben, noch modificirt werden, weil
<lb/>man sonst nicht einmal sagen konnte, daß dem bayrischen Gesetz- 
<lb/>buche der Code Mp. zur Grundlage diene." Als wenn das ein
<lb/>Unglück gewesen wäre!

<lb/>Die Nachträge (1809. S. 167) enthalten I. Bemerkungen
<lb/>zu dem schriftlichen Votum Sr. Excellenz des Herrn Grafen zu
<lb/>Törring „und (S. 175) II. zu dem schriftlichen Votum Sr.
<lb/>Excellenz des Herrn Grafen v. Arco."

<lb/>Muß man auch den Scharfsinn und die Folgerichtigkeit an- 
<lb/>erkennen, mit welchen F. seine Ansicht gegen die abweichende ver-
<lb/>theidigt, so ist es doch yöchst erfreulich, nun auch wieder daran zu
<lb/>erinnern, daß es nicht an Männern fehlte, die den Muth hatten,
<lb/>jenen geltend gemachten politischen Gründen entgegenzutreten,
<lb/>während die eigentlich rechtlichen, die aus der Natur, Entstehung
<lb/>und Fortbildung des eigenthümlichen Rechts eines bestimmten
<lb/>Volks zu entnehmenden, ohnehin auf ein anderes, gewiß auch von
<lb/>F. nicht verkanntes Ergebniß führen und daher wohl nur von ihm
<lb/>in seiner Stellung und nach den ihm gewordenen Aufträge (S. 170.
<lb/>171) nicht so geltend gemacht werden konnten, als es sonst ohne
<lb/>Zweifel geschehen sein würde. Wir wollen, — zumal nach dem,
<lb/>was sonst vorliegt, nicht durch diesen Vortrag uns an dem Ver- 
<lb/>trauen zu F's. vaterländischer Gesinnung und seiner richtigen Ansicht
</p>
            <p>

               <lb/>33) Dom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
<lb/>Heidelberg 1814. S. 54.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0271.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0271"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>über die Aufgabe der Gesetzgebung irre machen lassen: die Wür- 
<lb/>digkeit und der sittliche Ernst bekunden sich auch in dieser Ausfüh- 
<lb/>rung. Nur das wird Jeder, der sie unbefangen liefet, einräumen,
<lb/>daß sie nicht den Eindruck mache, als hätte F. durch dieselbe be- 
<lb/>zweckt, die Unvereinbarkeit des Cocte Nap. mit den in Bayern be- 
<lb/>stehenden Gesetzen und Einrichtungen zu zeigen 34)." Später
<lb/>(1813) bemerkt er: „Als die Politik im Verhältniß gegen Frank- 

<lb/>reich eine andere Wendung genommen hatte, als man nicht genö-
<lb/>thigt war — ein der Nation nicht anpassendes Gesetzbuch, anpas- 
<lb/>send zu machen, so wurde der gewiß sehr zweckmäßige Beschluß
<lb/>gefaßt, den Coctex Max. zu revidiren, vielmehr denselben einer
<lb/>neuen Gesetzgebung zu Grunde zu legen" (S. 258).

<lb/>V.

<lb/>Bei den ausgebreiteten literarischen Verbindungen Feuer- 
<lb/>bach's mit so vielen Gelehrten und Staatsmännern muß es auf- 
<lb/>sallen, daß der Nachlaß so wenig enthält, sei es, daß sich nichts
<lb/>gefunden, etwa weil F. nicht Alles aufbewahrte, oder daß man
<lb/>Gründe hatte, nicht Alles mitzutheilen, während wir nach der son- 
<lb/>stigen, uns hier eröffneten Kenntniß der Correspondenz F's. mit
<lb/>andern Personen, und über andere, als rechtswissenschaftliche Ge- 
<lb/>genstände, wohl in Betreff dieser zu dem Schluffe berechtigt sind,
<lb/>daß sie nach Inhalt und Form gewiß eben so viel, wo nicht gro- 
<lb/>ßem Anspruch machen dürften, der Oeffentlichkeit übergeben zu wer- 
<lb/>den, als so manche Briefe berühmter Personen, die in unserer
<lb/>Zeit gedruckt worden, darunter auch solche die im Interesse dersel-
</p>
            <p>

               <lb/>34) S. oben Note 31. Nöllner in der Schrift: *bie deutschen Ju- 
<lb/>risten und die deutsche volksthümliche Gesetzgebung seit 1848." Cas- 
<lb/>sel 1854, der stets Feuerbach und Gönner nebeneinanderstellt
<lb/>(z. B. S. 10. 11) thut erfterm vielfach unrecht, und sein besserer Sinn
<lb/>hätte es verschmähen sollen, auf dessen Kosten (S. 327) die Leser
<lb/>durch nichts beweisende Anekdoten zu unterhalten. Dagegen legt er
<lb/>ihm eine Richtung bei, die ihm fremd war und man muß annehmen,
<lb/>daß der Nachlaß (der doch schon in der zweiten Auflage erschienen
<lb/>ist), ihm unbekannt geblieben sei.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0272.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerung an A. v. Feuerbach.
</p>
            <p>

               <lb/>ben besser ihrer ursprünglichen Bestimmung erhalten worden wä- 
<lb/>ren. Es ist überhaupt eine mißliche Sache, das Alles drucken zu
<lb/>lassen, was der Verfasser selbst nicht dazu bestimmt hatte, und was
<lb/>ihm möglicherweise schaden könnte. Wenn wir hier bedauern, nicht
<lb/>mehr erhalten zu haben, so dürfen wir auch nicht verschweigen,
<lb/>daß es in mancher Hinsicht besser gewesen wäre, weniger zu erhal- 
<lb/>ten. Doch ist auch dieses jetzt Gebotene um so wichtiger für die
<lb/>Kenntniß der Lebensverhältnisse des vielseitig und für die wichtig- 
<lb/>sten Angelegenheiten Beschäftigten und oft schwer Heimgesuchten, da
<lb/>der Verfasser so wenig sich selbst geschont, und geschont wird, als
<lb/>er geneigt ist, es seinen Gegnern zu thun.

<lb/>Der Briefe, welche sich auf Gegenstände des Rechtsgebietes,
<lb/>vornehmlich der Gesetzgebung beziehen, ist bereits in Verbindung
<lb/>mit dem sonstigen Inhalte des Nachlasses gedacht worden: es bleibt
<lb/>hier nur ein Schreiben v. 21. Dec. 1832 an den damaligen Großh.
<lb/>Hess. Hofgerichts-Advocaten (jetzigen Ministerial-Direktor) I)r. Brei- 
<lb/>be nbach zu erwähnen, denselben, der sich später, unter andern
<lb/>durch seinen gehaltvollen Commentar über das Hess. Strafgesetz- 
<lb/>buch verdient gemacht hat. Feuerbach theilt in Folge einer An- 
<lb/>frage B's., demselben seine, mit dessen Ansicht im Wesentlichen
<lb/>übereinstimmende Meinung über die „Emancipation des Advoca-
<lb/>tenstandes von der vormundschaftlichen Disciplinargewalt der Ge- 
<lb/>richte" mit. „Daß erst in dem Tageslichte der öffentlich-mündlichen
<lb/>Rechtspflege, wie der Richter- so auch der Advocaten-Stand zu der
<lb/>vollständigen Würde gedeihen werden, welche, ihm die Gerech- 
<lb/>tigkeit selbst angewiesen hat, scheint mir nicht zweifelhaft." Auch
<lb/>er erklärt sich für „eine Advocaten-Kammer" und indem er Einzel- 
<lb/>nes ausführt, räth er schließlich „nicht das Gute, aus allzu eigen-
<lb/>stnnigem Streben nach dem Besten zu verschmähen" (S. 328).
<lb/>Auch hier hat die spätere Erfahrung zur Bestätigung gedient.

<lb/>Aus einer vom 27. October 1832 datirten Antwort auf ein
<lb/>Schreiben des „K. Sächs. Minister des Cultus und öffentlichen
<lb/>Unterrichts, l)r. Müller" ersieht man, daß die Sächs. Regierung
<lb/>gewünscht hatte, Feuerbach zu dem ihrigen zu erhalten und ihn
<lb/>zur academischen Lehrthätigkeit zurückkehren zu sehen (Thl. II. S.
<lb/>337). Und in diesem Zusammenhänge möge denn endlich erwähnt
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0273.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>werden, daß mit der Preußischen Regierung in einer frühern
<lb/>Zeit (1815) wenigstens vorbereitende Unterhandlungen von dem
<lb/>berühmten Kriminalisten gepflogen worden, und derselbe unter an- 
<lb/>dern bei der schon damals beabsichtigten Revision der Strafgesetz- 
<lb/>gebung hatte beschäftigt werden sollen (Th. II. S. 5. 17. 21. 27.
<lb/>29. 32). Das eine wie das andere hatte keinen Erfolg. Feuer- 
<lb/>bach, obschon er mit manchen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte,
<lb/>und in gerechtem Mißgefühl wohl eine Veränderung vorübergehend
<lb/>gewünscht haben mochte, fühlte doch — und davon giebt der Nach- 
<lb/>laß vielfach Zeugniß, — daß ihm von Seite derer, die seine Ver- 
<lb/>dienste unbefangen zu würdigen wußten, die gebührende Anerkennung
<lb/>nicht verweigert werde, insbesondere von dem Könige selbst, von
<lb/>dem er stets mit der größten Pietät und Dankbarkeit spricht (S.
<lb/>7. B. II. 79. 83 und das schöne Handbillet des Königs Max.
<lb/>Jos. I. S. 84). Er blieb dem bayrischen Dienste und dem zwei- 
<lb/>ten Vaterlande getreu bis in den Tod, welcher am 29. Mai 1833
<lb/>erfolgte 35).
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Schließlich noch einige Worte über den Anhang, welcher
<lb/>dem zweiten Theil des Nachlasses beigegeben ist.

<lb/>„Ueber die Polizeistraf-Gesetzgebung überhaupt
<lb/>und den zweiten Theil eines Entwurfes des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs. München 1822" (S. 346—378). Zwar ist mit
<lb/>der Zurücklegung jenes Entwurfs ein Theil des Interesses ge- 
<lb/>schwunden, welches die scharfe, aber vielfach treffende Kritik dar- 
<lb/>bot, — aber Manches, namentlich was über das Verhältniß dieses
<lb/>Zweiges der Polizei zu dem Strafrechte und der Strafgerichts- 
<lb/>barkeit bemerkt wird, hat auch jetzt noch seinen Werth. Selbst wo
<lb/>man nicht überall dem Verfasser beitreten kann, folgt man mit
<lb/>Antheil seiner Entwicklung, und es bleibt für die, welche den Gang
<lb/>unserer Wissenschaft mittelst des Studiums der Werke der einfluß-
</p>
            <p>

               <lb/>35) Eine kurze Lebensbeschreibung Feuerbach's findet sich in H itzig's
<lb/>Annalen der deutschen und ausländischen Criminalrechtspflege. Bd.
<lb/>XV. 1833. S. 398—410.

<lb/>Der GerichtSsaal. Heft IV. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0274.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>274 Erinnerung an A. v. Feuervach.

<lb/>reichsten Gelehrten und Praktiker begleiten, von hoher Wichtigkeit,
<lb/>die Ansichten Feuerbach's kennen zu lernen. Die ganze' Abhand- 
<lb/>lung ist voll Leben, Witz und Humor. Der Verfasser versetzt sich
<lb/>mit vieler Laune in Verhältnisse,, wo es auch einem besonnenen
<lb/>braven Mann (auf den nun freilich die von ihm selbst vertheidigte
<lb/>Theorie des psychischen Zwangs mittelst Androhung von Strafen,
<lb/>keine Wirkung ausübt) passiren kann, daß er, durch ein allerdings
<lb/>seltenes Zusammentreffen der Umstände in die Lage kommt, „an
<lb/>einem Tage durch die Polizei-Erfindungen aus einem Malheur
<lb/>in das andere" zu gerathen. Er hat — und man muß den lau- 
<lb/>nigen Erguß seiner lebhaften Phantasie aufnehmen, „in nicht we- 
<lb/>niger als zwölf Stunden, bei dem besten Willen, wegen sieben
<lb/>Contraventionen einmal acht Tage, dreimal vierzehn Tage, dann
<lb/>einen Monat, und ferner 150 und 200 fl. im Ganzen zwei Mo- 
<lb/>nate und drei Wochen Polizeiarrest und 350 fl. Geldstrafe ver- 
<lb/>wirkt." Während er jenen Arrest in einem bayr. St. Pelagie er- 
<lb/>steht, bringen Unmuth und Langweile ihn dazu, ein Büchelchen
<lb/>auszuarbeiten, unter dem Titel „Fug und Unfug der Polizeistraf-
<lb/>Gesetzgebung. Von einem Einsiedler im Gefängniß," wodurch er
<lb/>in neue Verwicklungen kommt.

<lb/>Von fortgesetzten wissenschaftlichen Studien zeugt insbesondere die
<lb/>Abhandlung „Idee und Nothwendigkeit einer Universal- 
<lb/>jurisprudenz. Naturrecht, Rechtsphilosophie, allge- 
<lb/>meine Rechtswissenschaft" (S. 378—401). Diese schließt sich
<lb/>an früher von F. bekannt gemachte Ausführungen an 36). Die neuere

<lb/>36) Mit jener Abhandlung ist zu vergleichen Feuerbach's Vorrede zu
<lb/>Unterholzners jurist. Abh. 1810, wieder abgedruckt in den „Klei- 
<lb/>nen Schriften vermischten Inhalts 1833. S. 164, wo F. bemerkt:
<lb/>„Der Verfasser hatte zur Ausführung dieser Ideen bereits eine
<lb/>Reihe von Jahren hindurch große Zurüstungen gemacht, bedeutende
<lb/>Materialien zusammengebracht und zum Theil schon Manches voll- 
<lb/>ständig ausgearbeitet, als eine Menge widriger Umstände ihn nö-
<lb/>thigten, diesem Werke für immer seine Thätigkeit zu entziehen." —
<lb/>Der jetzige Herausgeber will weitere Mittheilungen aus dem be- 
<lb/>gonnenen Werke einer spätern günstigen Zeit Vorbehalten. Die Einlei- 
<lb/>tung der Schrift über Oeffentlichkeit ist auch nach jenem Plane
<lb/>gearbeitet und sehr beachtenswerth. S. 378. Note *.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0275.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit hat durch die vereinten Bestrebungen in dem Gebiet der Philo- 
<lb/>sophie und der Geschichte des Rechts, in dem Versuch einer Versöh- 
<lb/>nung sonst für unvereinbar gehaltener Richtungen und Gegensätze
<lb/>und dem auf solcher Grundlage gelieferten Beiträgen derer, die an
<lb/>dem gemeinsamen Werk mit Liebe arbeiten. Manches berichtigt,
<lb/>was in jener Abhandlung gesagt ist, aber auch nicht Weniges be- 
<lb/>stätigt, und man muß dieselbe — in der sich die würdigste Ge- 
<lb/>sinnung und eine hohe geistreiche Auffassung des Gegenstandes

<lb/>kund giebt, zu den Leistungen des Verfassers rechnen, deren wie- 
<lb/>derholtes Studium zu empfehlen ist. Einen Auszug und eine Be-
<lb/>urtheilung zu geben, ist hier so wenig unser Zweck als in Betreff
<lb/>der kleinen Abhandlung „Begriff der Ehe" (S. 402—407),
<lb/>mit welcher das Ganze schließt. Man darf sagen, daß die Auf- 
<lb/>fassung besser sei, als die, welche im Lehrbuche des peinl. Rechts
<lb/>§. 373 sich findet und die dem Begriffe, der wahren Natur des In- 
<lb/>stituts, wie der Sitte und dem Rechte — fremd ist, wie denn ge- 
<lb/>rade hierüber in der neuern Zeit eine bessere Ansicht, auch der
<lb/>Wirklichkeit entsprechend, sich gebildet hat; und zwar ist dieß einer
<lb/>der wenigen Punkte, wo wir die Genugthuung haben zu sehen,
<lb/>daß Theologen und Juristen und die Vertreter der verschiedenen
<lb/>Richtungen der Rechtsphilosophie und des positiven Rechts über- 
<lb/>einstimmen, und dem vielfach angefochtenen Philosophen, der die
<lb/>Bahn für die richtige Auffassung gebrochen hat, nicht nur in der
<lb/>Sache beitreten, sondern auch, was sonst so oft vermieden wird —
<lb/>ihn auch als Vorgänger und Autorität zu nennen, keinen Anstand
<lb/>nehmen Hiemit verglichen, zeigt die, wie gesagt, einigermaa-
<lb/>ßen jene ältere Darstellung verbessernde Abhandlung, zwar von
<lb/>dem Streben des Denkers sich der Wahrheit bewußt zu werden,
<lb/>aber ihr Inhalt und Ergebniß ist nicht von der Art, mehr als das
<lb/>Interesse zu wecken, welches sich an die Werke überhaupt knüpft,
<lb/>die derselbe uns hinterlassen.
</p>
            <p>

               <lb/>37) S. z. B. Brenner, specielle (katholische) Dogmatik. Frankfurt a.
<lb/>M. 1819. Bd. (II. Th. H.) S. 438, v. Savigny, System des
<lb/>Römischen Rechts III. Bd. Berlin 1840. S. 321. Note f. wo die
<lb/>Darstellung H egel's (Grundlinien der Philosophie des Rechts. Ber- 
<lb/>lin 1833. §. 161) eine „nicht genug zu lobende" genannt wird.
<lb/>Stahl, Philosophie des Rechts. Dritte Aust. Bd. II. Heidelb. 1854.
<lb/>S. 426. „Es ist eines der größten Verdienste um die Rechtsphi- 
<lb/>losophie , daß Hegel die wahre Bedeutung der Familie als orga- 
<lb/>nisch sittliches Institut zur Geltung brachte."
</p>
            <p>

               <lb/>18 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0276.tif"
             n="276"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0276"/>
         <div xml:id="d73512e26520"
              ana="scope_-_276-291"
              type="article"
              n="XXI."
              subtype="linkedDivFortsetzung"
              next="mpier:zs1-2173686_0802-1856_0193">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Verwerfung der Zeugen nach französischem Recht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Eduard">Von Dr. Eduard Levita, Advokat-Anwalt in Alzey</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>XXL
</p>
            <p>

               <lb/>Meder die Verwerfung -er Jeugen nach fran- 
<lb/>zösischem Recht.

<lb/>Von vr. Eduard Levita, Advokat-Anwalt in Alzey.

<lb/>Es ist bekannt, daß das französische Gesetz im Civilproceß den
<lb/>Zeugenbeweis mit Mißtrauen betrachtet, indem es denselben in vie- 
<lb/>len Fällen ganz ausschließt und ihn nur in gewissen, vom Gesetz
<lb/>besonders bestimmten Fällen zuläßt.

<lb/>Es verfügt nämlich Art. 1341 des code civil (welcher sich in
<lb/>dieser Beziehung an die Verfügungen der Ordonnanz von Mo ul ins
<lb/>von 1566, sowie der Ordonnanz von 1667 anschließt), daß über
<lb/>alle Gegenstände oder Rechtsgeschäfte, welche die Summe von 150
<lb/>Francs übersteigen, eine öffentliche oder Privaturkunde ausgenommen
<lb/>werden müsse, sowie daß gegen den Inhalt dieser Urkunden oder
<lb/>außer demselben, oder über das was vor, bei, oder nach Aufnahme
<lb/>der Urkunden gesprochen worden sein soll, kein Zeugenbeweis zu- 
<lb/>gelassen werden soll, selbst wenn es sich von einem Werthe unter
<lb/>150 Francs handelt. Der Zeugenbeweis ist sohin bei allen Rechts-
<lb/>verhältniffen, welche einen höheren Betrag als 150 Francs zum
<lb/>Gegenstand haben, ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn die
<lb/>Kapitalforderung weniger als diese Summe beträgt, und nur mit
<lb/>Zurechnung der Zinsen diesen Betrag erreicht (Art. 1342). Eben- 
<lb/>so ist kein Zeugenbeweis gegen oder ausser dem Inhalt der Urkun- 
<lb/>den, gleichviel welchen Werth dieselben betreffen, zulässig. Wer
<lb/>auf mehr als 150 Francs Klage erhoben hat, kann zum Zeugen- 
<lb/>beweis nicht mehr zugelassen werden, selbst wenn er seine ursprüng- 
<lb/>liche Forderung herabsetzt (Art. 1343).

<lb/>Weitere Beschränkungen des Zeugenbeweises enthalten die Art.
<lb/>1344, 1345 und 1346 Code civil.
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0277.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>Die angeführten Regeln über Unzulässigkeit des Zeugenbewei- 
<lb/>ses erleiden dann eine Ausnahme, wenn der Anfang eines schriftli- 
<lb/>chen Beweises vorhanden ist (lorsqu'il existe un commencement
<lb/>de preuve par ecrit).

<lb/>Als Anfang von Schriftenbeweis bezeichnet Art. 1347 jede
<lb/>Scriptur, die von demjenigen, wider welchen die Klage gerichtet
<lb/>ist, oder von dem, den dieser repräsentirt, herrührt, und der die
<lb/>angeführte (durch Zeugen zu beweisende) Thatsache wahrscheinlich
<lb/>macht (Wut acte par £crit ,qui est emane de celui, contre le-
<lb/>quel la demande est formee, ou de celui qu’il represente, et
<lb/>qui rend vraisemblable le fait allegud). Ebenso ist ausnahms- 
<lb/>weise nach Art». 1348 der Zeugenbeweis in allen Fällen statthaft,
<lb/>in welchen es dem Gläubiger nicht möglich war, sich einen schrift- 
<lb/>lichen Beweis der gegen ihn übernommenen Verbindlichkeit zu ver-
<lb/>schaffen.

<lb/>Diese Ausnahme ist anwendbar:

<lb/>1) auf Verbindlichkeiten, die aus Quasicontracten, Delikten
<lb/>oder Quasidelikten entspringen;

<lb/>2) auf Sachen, die im Nothfall, bei einer Feuersbrunst, bei
<lb/>dem Einsturz von Gebäuden, bei einem Aufruhr oder Schiffbruch,
<lb/>oder von Reisenden bei ihrem Aufenthalt in einem Gasthause hin- 
<lb/>terlegt worden sind, alles nach Beschaffenheit der Personen und
<lb/>der Umstände (le tont suivant 1a qualitd des personnes et les
<lb/>circonstances du fait);

<lb/>3) auf Verbindlichkeiten, die bei unvorhergesehenen Zufällen
<lb/>eingegangen worden sind, wo man nicht im Stande war, schrift- 
<lb/>liche Urkunden zu verfassen;

<lb/>4) auf den Fall, wo der Gläubiger in Folge eines unvor- 
<lb/>hergesehenen und unvermeidlichen Zufalls den ihm zum schriftlichem
<lb/>Beweis dienenden Titel verloren hat.

<lb/>Zu bemerken ist auch, daß in allen Handelssachen nach
<lb/>Art. 1341 code civil und 109 des Handelsgesetzbuches der Zeu- 
<lb/>genbeweis im Allgemeinen zulässig und dessen Zulassung in den
<lb/>betreffenden Fällen lediglich dem Ermessen des Richters über- 
<lb/>lassen ist.

<lb/>Es verfügt nämlich Art. 109 des code de commerce, daß
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0278.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0278"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>278 Ueber die Verwerfung der Zeugen nach französischem Recht.

<lb/>Käufe und Verkäufe unter andern Beweismitteln auch durch Zeu- 
<lb/>gen bewiesen werden können, wenn das Gericht dieselben zu- 
<lb/>lassen zu müssen glaubt (par 1a preuve testimoniale, äans le
<lb/>eas oü le tribunal croira devoir l’admettre).

<lb/>Aus den angeführten Bestimmungen des Art. 1341 c. c. so- 
<lb/>wie der Art. 109 und 49 c. d. c. nimmt die französische Doktrin
<lb/>und Praxis in überwiegender Weise die Zulässigkeit des Zeugenbe- 
<lb/>weises n ach richterlichem Ermessen in allen Handelssachen
<lb/>(einerlei, wie groß das Streitobjekt oder ob etwas gegen den In- 
<lb/>halt einer Urkunde bewiesen werden soll, oder nicht) mit Ausnahme
<lb/>derjenigen Fälle an, in welchen das Gesetz expressis verbis eine
<lb/>schriftliche Urkunde fördert.

<lb/>Andrerseits hält man jedoch in der Doktrin und Rechtsprechung
<lb/>selbst in Handelssachen, den Zeugenbeweis contre et outre le con-
<lb/>tenu aux actes im Allgemeinen als unstatthaft. — Während hier- 
<lb/>nach die Zulässigkeit des Zeugenbeweises im französischen Civil-
<lb/>recht eine sehr beschränkte ist, erscheint dieselbe im ftanzösischen
<lb/>Strafrecht der Natur der Sache nach vollständig unbeschränkt.
<lb/>Sowie jedoch das französische Civilgesetz bei Beschränkung des Zeu- 
<lb/>genbeweises, insbesondere auch durch die große Zahl kleinlicher Förm- 
<lb/>lichkeiten, mit welchen dasselbe das Zeugenbeweisverfahren umge- 
<lb/>ben hat, nach den Ansichten tüchtiger Theoretiker und Praktiker viel- 
<lb/>fach zu weit gegangen ist, so dürfte es im Strafverfahren das Zeu- 
<lb/>genbeweisverfahren zu wenig durch gesetzliche Verfügungen geregelt
<lb/>und dasselbe in dieser Beziehung zu wenig beschränkt haben.

<lb/>Als Beleg zur Begründung dieser Ansicht möge eine Verglei- 
<lb/>chung derjenigen Bestimmungen dienen, welche das französische Ci-
<lb/>vilgesetzbuch sowie die Strafproceßordnung über die Verwerfung der
<lb/>Zeugen und das dabei einzuhaltende Verfahren vorschreiben.

<lb/>Der eode de procedure civile unterscheidet zunächst zwischen
<lb/>Gründen, welche im betreffenden Falle eine absolute Unfähig- 
<lb/>keit Zeugniß abzugeben involviren und solchen, welche nur einen
<lb/>Verwerfungsgrund (reprocbe) gegen den Zeugen enthalten.
<lb/>Diese Unterscheidung hat die Bedeutung, daß da wo Gründe vor- 
<lb/>liegen, welche das Zeugniß einer Person absolut ausschließen, die
<lb/>betreffende Person gar nicht als Zeuge vorgeladen und
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0279.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>ex officio und selbst, wenn kein Derwerfungsgrund gegen die- 
<lb/>selbe vorgeschützt wird, nicht abgehört werden darf, während
<lb/>bei Existenz einer der im Gesetze vorgeschriebenen Verwerfungs-
<lb/>grunde der Zeuge in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise
<lb/>von den Parthien verworfen werden muß, und falls die reproche
<lb/>nicht förmlich vorgeschützt wird, mit seiner Aussage vernommen wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>Bezüglich derjenigen Gründe, welche wir als solche bezeichnen,
<lb/>welche in concreto eine absolute Unfähigkeit, im Civilpro-
<lb/>zeß Zeugniß abzulegen, bezeichnet haben, verfügt Art. 268 c. d. pr.

<lb/>Nui ne pourra etre assignd comme törnoin, s’il est
<lb/>parent ou allid en ligne directe de l’une des parties, ou
<lb/>son conjoint, meine divorc^.

<lb/>Absolut unfähig sind sohin die Verwandten und Verschwägerten
<lb/>in gerader Linie einer der Parthien oder selbst der geschiedene
<lb/>Ehegatte einer Parthie, während jede andere Verwandschaft
<lb/>und Schwägerschaft nur durch die im Art. 283 angeführten Ver- 
<lb/>werfungsgründe regulirt wird. —

<lb/>Daß diejenigen Personen, welche in der mit dem allegirten
<lb/>Art. 268 angeführten Weise mit einer der Parthien verwandt oder
<lb/>verschwägert find, nicht als Zeugen abgehört werden dürfen,
<lb/>selbst wenn sie von den Parthien nicht förmlich verworfen werden,
<lb/>ergibt sich nicht nur aus der bestimmten Fassung dieses Artikels,
<lb/>sondern auch aus der Vorschrift des Art. 413 code de procedure
<lb/>civile, welcher die besagte Vorschrift schlechthin als ein Verbot
<lb/>(prohibition), die genannten Personen als Zeugen abzuhören, be- 
<lb/>zeichnet. In diesem Sinne wird der besagte Artikel 268 auch von
<lb/>Doktrin und Rechtsprechung aufgefaßt.

<lb/>Schl in k. Commentar über die französische Civilprozeßord-
<lb/>nung II. B. §. 358.

<lb/>Im Gegensatz zu diesen Bestimmungen enthält der Art. 283
<lb/>c. 6. pr. diejenigen Verhältnisse, welche nur Verwerfungs- 
<lb/>gründe (reproclies) gegen den Zeugen bilden.

<lb/>Es können nämlich nach dieser Gesetzesstelle folgende Personen
<lb/>als Zeugen verworfen werden:

<lb/>1) Die Verwandten oder Verschwägerten der einen oder der
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0280.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>280 Ueber die Verwerfung der Zeugen nach französischem Recht.

<lb/>andern Parthei bis zum Grade der Geschwisterenkel einschließlich
<lb/>(jusqu’au degrd de cousin issu de germain inclusivement).

<lb/>2) Die Verwandten und Verschwägerten der Ehegatten
<lb/>bis zu dem obigen Grade, wenn der Ehegatte noch lebt, oder wenn
<lb/>die Partei oder der Zeuge Kinder von demselben haben, welche
<lb/>noch leben. Ist dagegen der Ehegatte verstorben und hat er keine
<lb/>Descendenten hinterlassen, so können nur die Verwandten und Ver- 
<lb/>schwägerten in gerader Linie, die Brüder und Schwäger, die
<lb/>Schwestern und Schwägerinnen verworfen werden.

<lb/>3) Der Zeuge, welcher muthmaßlicher Erbe oder Schenkneh- 
<lb/>mer der einen oder anderen Parthei ist (le tdmoin hdritier prd-
<lb/>somptif ou donataire).

<lb/>4) Derjenige, der nach Verkündigung des Urtheils, welches
<lb/>das Zeugenverhör verordnet hat, mit einer der Partheien oder auf
<lb/>deren Kosten getrunken oder gegessen hat (eeliii qui aura bu
<lb/>ou mangd avec la partie et ä ses frais, depuis la prononciation
<lb/>du jugement qui a ordonnd l’enquete).

<lb/>5) Derjenige, welcher über die auf den Prozeß bezügliche
<lb/>Thatsachen schriftliche Zeugnisse ausgestellt hat (celui qui aura
<lb/>donnd des certificats sur les faits relatifs au proces).

<lb/>6) Die Diener und das Hausgesinde einer oder der andern
<lb/>Parthei (les serviteurs et domestiques).

<lb/>7) Der Zeuge, welcher sich in Anklagezustand befindet (le
<lb/>tdmoin en etat d’accusation).

<lb/>8) Derjenige, welcher zu einer Leibes- oder entehrenden Strafe
<lb/>verurtheilt worden ist, oder selbst zu einer zuchtpolizeilichen Strafe
<lb/>wegen Diebstahls (eeiui qui aura dte condamne ä une peine
<lb/>afflietive ou infamante ou meme ä une peine correctionnelle
<lb/>pur cause de vol). —

<lb/>Es dürste hier am Orte sein, auch die Bestimmungen anzu- 
<lb/>führen, welche das französische Civilgesetzbuch über das zur Abgabe
<lb/>eines Zeugnisses nöthige Alter enthält. In dieser Beziehung
<lb/>enthält die Civilproceßordnung nur die Vorschrift des Art. 288,
<lb/>welche besagt: pourront les individus äges de moins de quinze
<lb/>ans revolus dtre entendus auf h avoir ä leurs ddpositions tel
<lb/>egard que de raison.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0281.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Während die französische Strafproceßordnung im Art. 79 ver- 
<lb/>fügt, daß Kinder unter 15 Jahren als Zeugen nicht beeidigt
<lb/>werden und nur unbeeidigt Auskunft geben sollen, hat die
<lb/>Civilproceßordnung diese immerhin wichtige Frage
<lb/>übergangen, und dadurch dieselbe wie so manches Andere nutz- 
<lb/>los dem Feld der Kontroversen anheim gegeben. Die Frage, ob
<lb/>im Civilproceß Zeugen unter dem 15. Lebensjahr beeidigt werden
<lb/>sollen oder nicht, wird daher von der Doktrin verschieden beantwor- 
<lb/>tet. Ein Theil der Rechtslehrer, wie Pigeau, Th omine,
<lb/>Boncenne, Boitard u. A. nehmen an, daß eine Beeidigung
<lb/>nicht Statt finden kann, während andere wie Carro, auf die
<lb/>Betrachtung, daß wo das Gesetz nicht unterscheidet, auch der Rich- 
<lb/>ter keinen Unterschied machen soll, die Notwendigkeit des
<lb/>Zeugeneides auch bei Kindern für den Civilproceß sesthal-
<lb/>ten. — Bis zu welchem Alter herab aber Kinder im Civilproceß
<lb/>beeidigt werden können, bleibt alsdann unentschieden, und schon
<lb/>hieraus scheint uns das Unrichtige und Gefährliche der letzteren
<lb/>Ansicht zu resultiren. — Bei näherer Betrachtung ergibt sich so- 
<lb/>fort, daß die Vorschriften des angedeuteten Art. 283 c. d. pr. kei- 
<lb/>neswegs diejenigen Verwerfungsgründe erschöpfen, welche der Natur
<lb/>der Sache nach gegen Zeugen zugelassen werden müssen und welche
<lb/>die französische Praris auch als solche jederzeit gelten läßt. So
<lb/>enthält der mehrerwähnte Artikel nichts davon, ob diejenigen Zeu- 
<lb/>gen reprochirt werden können, welche ein Interesse an dem
<lb/>betreffenden Rechtsstreit haben, oder diejenigen, welche
<lb/>zur Ertheilung eines Zeugnisses bestochen wurden, oder jene, wel- 
<lb/>che mit einer oder der anderen Parthien in einem Adoptionsverhält-
<lb/>niß stehen, oder mit derselben verlobt sind u. s. w.

<lb/>Es hat daher der besagte Artikel 283 schon lange zu der Con- 
<lb/>troverse Anlaß gegeben, ob auch noch andere, als die in
<lb/>diesem Artikel angeführten Personen reprochirt wer- 
<lb/>den können, oder wie sich die Doktrin ausdrückt, ob derselbe
<lb/>limitativ sei oder nicht.

<lb/>Auf den Vorgang Touillier's hat sich die Mehrheit der
<lb/>Rechtslehrer dafür ausgesprochen, daß dieser Artikel n i ch t limitativ
<lb/>auszulegen sei, daß vielmehr der Richter befugt er-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0282.tif"
                n="282"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>282 Ueber die Verwerfung der Zeugen nach ftanzöfischem Recht.

<lb/>scheine, auch andere Gründe, aus welchen die Unab- 
<lb/>hängigkeit und Unpartheilicheit des Zeugen zwei- 
<lb/>felhaft erscheint, als Verwerfungsgrund gegen den Zeugen anzu- 
<lb/>nehmen. In diesem Sinne hat sich auch die Rechtsprechung des
<lb/>Pariser Caffationshofs, sowie jene der höchsten rheinischen Gerichts- 
<lb/>höfe, welche nach franzbstschem Rechte urtheilen, festgestellt.

<lb/>Der Art. 283 hat zugleich aber auch zu der entgegengesetzten
<lb/>Streitfrage Anlaß gegeben, ob der Richter an die Reproche die- 
<lb/>ses Artikels in dem Sinn gebunden ist, daß er solche als
<lb/>Verwerfungsgründe schlechthin annehmen muß, oder
<lb/>aber von denselben nach eignem Ermessen in betreffenden Fällen
<lb/>Ausnahmen machen darf, oder nicht. Es ist dieß eine der strittig- 
<lb/>sten Fragen der französischen Jurisprudenz, wie dieß ein Blick auf
<lb/>jeden Commentar zu diesem Artikel zeigt. Dafür, daß der Richter
<lb/>(wie dieß uns die richtigere Ansicht zu sein scheint) die im Art. 283
<lb/>angegebenen Verwerfungsgründe schlechthin als solche zur Anwen- 
<lb/>dung bringen muß, haben sich Locr6, Thomine, Bon-
<lb/>cenne, Chauveau, Bioche, Rodiere, und eine Reihe ande- 
<lb/>rer Autoritäten erklärt, während T o ul lier, D 6lap o rt e, Carre
<lb/>und eine Reihe anderer Rechtslehrer die gegentheilige Ansicht leh- 
<lb/>ren. In gleicher Weise kreuzen sich die Entscheidungen der Ge- 
<lb/>richtshöfe über die Frage, deren größere Zahl jedoch der ersteren
<lb/>Ansicht beitritt, wie man dieß in dem S ir e y'schen Commentar der
<lb/>französischen Civilproceßordnung von Gilbert (Paris 1881) zu
<lb/>Art. 283, Nr. 6 und 7 zusammengestellt findet.

<lb/>Ehe wir auf die einzelnen Verwerfungsgründe, welche der
<lb/>Art. 283 c. d. pr. theils explicite, theils implicite anführt, ein-
<lb/>gehen, erscheint es zweckmäßig, diejenigen Personen zu bezeichnen,
<lb/>welche nicht zum Zeugniß angehalten werden können, beziehungs- 
<lb/>weise dasselbe in den betreffenden Fällen ablehnen,
<lb/>und somit sich gleichsam selbst reprochiren dürfen.

<lb/>Die französische Civilproceßordnung enthält zwar hier wiederum
<lb/>keine positiven Vorschriften und hat auch durch diese
<lb/>Lücke eine Reihe wichtiger und höchst praktischer Fragen unentschie- 
<lb/>den gelassen. Durch Analogien und fremde Gesetzgebungen hat
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0283.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>sich die Praxis geholfen, und nimmt dieselbe daher an, daß folgende
<lb/>Personen des Zeugniffes sich enthalten dürfen.

<lb/>1) Advokaten und Anwälte bezüglich derjenigen That-
<lb/>sachen, welche sie von ihren Clienten erfahren haben. In diesem
<lb/>Sinne entscheiden S ch l i n ck loc. cit. §. 358.

<lb/>Merlin Quest. v. t&amp;noin jud. t. 8, p. 233.

<lb/>Boncenne p. 338.

<lb/>Carr6 und Chauveau p. 1037.

<lb/>Der Appellhof von Bordeaux stellte durch ein Urtheil vom
<lb/>16« Juni 1835 in dieser Beziehung die Notare rücksichtlich der- 
<lb/>jenigen Thatsachen, welche ihnen von ihren Clienten anvertraut
<lb/>wurden, den Advokaten gleich. Jedenfalls waltet bezüglich dieser
<lb/>Beamten Parität der Gründe ob; nur daß bei diesen Beamten der
<lb/>concrete Fall stets entscheiden muß.

<lb/>2) Geistliche in Betreff derjenigen Thatsachen, deren sie
<lb/>unter dem Beichtsiegel kund geworden sind. Da die Geistlichen
<lb/>durch ihre Amtspflicht zur Verschwiegenheit verbunden sind, so ge- 
<lb/>hört die Bewahrung ihres Amtsgeheimnisses der öffentlichen Ord- 
<lb/>nung an, und muß von den staatlichen Behörden respektirt werden.
<lb/>Unserer Ansicht nach sind daher Beichtväter bezüglich der in der
<lb/>Beichte erfahrenen Thatsachen absolut unfähig; Zeugen, deren
<lb/>Zeugniß, selbst wenn sie sich gegen ihre Pflicht dazu verstehen soll- 
<lb/>ten, und selbst beide Partheien auf deren Abhör bestehen würden,
<lb/>von Amtswegen nicht stattfinden darf.

<lb/>Dasselbe dürste bezüglich derjenigen Thatsachen gelten, welche
<lb/>dem Geistlichen außerhalb des Beichtstuhls, aber gleichfalls unter
<lb/>dem Beichtsiegel mitgetheilt wurden.

<lb/>Nach den Entscheidungen der französischen Gerichte find die
<lb/>Bischöfe und deren Delegirte auch vom Zeugniß bezüglich derjeni- 
<lb/>gen Thatsachen befreit, welche gemäß der ihnen zustehenden Disci-
<lb/>plinargewalt auf dem Weg einer canonischen Untersuchung zu ihrer
<lb/>Kenntniß gekommen sind.

<lb/>3) Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen rc. sind bezüg- 
<lb/>lich derjenigen Thatsachen vom Zeugniß befreit, welche ihnen unter
<lb/>dem Siegel ihres Dienstgeheimnisses mitgetheilt wurden.

<lb/>Die französische Doktrin nimmt eine Befreiung dieser Per-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0284.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Ueber die Verwerfung der Zeugen nach französischem Recht.

<lb/>sonen von der Verpflichtung zum Zeugniß bezüglich der angeführ- 
<lb/>ten Punkte deßfalls an, weil der code penal B. III. £it. II.
<lb/>cap. I. sect. VII. im Art. 378 verfügt:

<lb/>les medecins, chirurgiens et autres officiers de sante,
<lb/>ainsi que les pharmaciens, les sages-femmes, et t out es
<lb/>autres personnes d epositaires, par dtat ou pro-
<lb/>fession, des secrets qu’on leur confie, qui, hors le cas
<lb/>oü la loi les oblige ä se porter denonciateurs, auront
<lb/>revele ces sccrets, seront punis d’un emprissonnement
<lb/>d’uu mois h six raois et d’une amende de cent francs
<lb/>a cinq Cents francs.

<lb/>4) Vorsteher von Corporationen und öffentlichen Jnstituten^ dür- 
<lb/>fen nach Sch link loc. cit. in den diese betreffenden Rechtsstreiten
<lb/>kein Zeugniß ablegen. Zur Begründung dieses Satzes beruft sich
<lb/>dieser Rechtslehrer auf Art. 132 c. d. pr., welcher vorschreibt, daß
<lb/>ministerielle Beamten, Vormünder, Curatoren oder andere Ver- 
<lb/>walter, welche gegen das Interesse ihrer Verwaltung gehandelt
<lb/>haben, in eigenem Namen und ohne Anspruch auf Ersatz zu den
<lb/>Kosten der betreffenden Rechtsstreite verurtheilt werden können.

<lb/>Es dürfte auch der Gesichtspunkt anwendbar erscheinen, daß,
<lb/>da die Vorsteher von derlei moralischen Personen dieselben vermöge
<lb/>rechtlicher Fiktion repräsentiren, dieselben in den betreffenden Rechts- 
<lb/>streiten gleichsam als Zeugen in eigener Sache erscheinen.

<lb/>5) Dieselben Gründe, welche die eben sub Nr. 4 genannten

<lb/>Personen berechtigen, sich des Zeugnisses zu enthalten, liegen un- 
<lb/>seres Ermessens für Vormünder und Curatoren bezüglich
<lb/>derjenigen Rechtsstreite, welche die Rechte ihrer Pupillen oder
<lb/>Curanden berühren, vor. f

<lb/>In diesem Sinne entscheidet Pothier in seinem trefflichen
<lb/>traite des obligations Nr. 794 und Merl in in seinem Reper- 
<lb/>toire unter der Rubrik „temoin judiciaire.“

<lb/>6) Nach Schlink braucht ein Gesellschafter in einem
<lb/>Rechtsstreit seines associo, welcher das gemeinschaftliche Vermögen
<lb/>betrifft, ebensowenig als der Cedent gegen den Cessionar oder umge- 
<lb/>kehrt Zeugniß zu geben. Als Grund wird angeführt, daß der
<lb/>Associe offenbar in eigener Sache deponire, sowie daß der Cedent
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0285.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>oder der Cessionar zu befürchten hätte, durch ihre Erklärungen re- 
<lb/>greßpflichtig zu werden.

<lb/>So gewichtig diese Gründe find, so scheint es uns immerhin
<lb/>bedenklich, auf dieselben die betreffenden Personen ohne positive Ge- 
<lb/>setzesvorschrift von der Zeugenpflicht zu befreien, da hier durch
<lb/>Abgabe des Zeugnisses die öffentliche Ordnung nicht berührt wird,
<lb/>und daß voraussichtlich in derartigen Fällen durch die der einen oder
<lb/>anderen Partei zustehende reproebe (denn als solche dürfte dieser
<lb/>Grund erscheinen) jeder Mißstand beseitigt wird. Wünschenswerth
<lb/>wäre es immerhin, auch diesen Punkt durch das Gesetz selbst ge- 
<lb/>regelt zu sehen.

<lb/>Auch über die Frage, ob geisteskranke Personen als
<lb/>Zeugen abgehört werden können oder nicht, giebt die französische
<lb/>Civilprozeßordnung keine Auskunft. Der Natur der Sache ent- 
<lb/>spricht es, daß Wahnsinnige oder Blödsinnige, welche weder die
<lb/>Bedeutung des Zeugeneides erfassen noch auch richtige Wahrneh- 
<lb/>mungen machen können, nicht als Zeugen abgehört wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Es hat dieß auch die französische Doktrin und Rechtsspre- 
<lb/>chung angenommen. Es sagt in dieser Beziehung Nerlin: ,,qu’
<lb/>jin insense soit incapable de deposer en justice, c’ est une
<lb/>verite trop sensible, pour qu’elle n’ait pas besoin de preuve. —
<lb/>II n’ en est pas de meme des personnes d’un esprit faibe et
<lb/>voisin, pour ainsi dire, de l’imbecilite. Elles doivent etre ad-
<lb/>mises ä deposer, mais leur temoignage ne merite pas de grands
<lb/>dgards.“ Schlink bemerkt hierüber: „findet ein Commissar, daß
<lb/>ein vorberufener Zeuge geistesschwach sei, so muß er ihn weder
<lb/>vereidigen, noch vernehmen, vielmehr den ermittelten Zu- 
<lb/>stand im Verhörprotokoll bemerken. Eine wegen Gei- 
<lb/>steszerrüttung erfolgte Jnterdiktion dürste jedoch allein nicht genü- 
<lb/>gen, wenn der Commissar aus der mit dem Zeugen gepflogenen
<lb/>Unterredung die Ueberzeugung schöpft, daß er sich ganz vernünftig
<lb/>geberde, da Jnterdicirte lueida intervalla haben können, obwohl
<lb/>ihre Jnterdiktion noch nicht förmlich durch ein Urtheil zurückgezogen
<lb/>worden üst."

<lb/>Kehren wir nunmehr zu den eigentlichen Verwer-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0286.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Ueber die Verwerfung der Zeugen nach französischem Recht.

<lb/>fungsgründen der Zeugen zurück, so sehen wir, daß der Art.
<lb/>283 in einem bis zum sechsten Grade gehenden Verwandt- 
<lb/>schafts- und Schwägerschaftsverhältniß oder in der Be- 
<lb/>ziehung einer Person als Erben oder Schenknehmer zur an- 
<lb/>deren, oder in einem obwaltenden Dienstverhältniß, oder in
<lb/>dem Umstand, daß Jemand schriftliche Zeugnisse über
<lb/>die aus den Rechtsstreit b ezüglich en L h atsa chen aus- 
<lb/>gestellt, oder daß er sich imZustand derAnklage befin- 
<lb/>det, oder gewisse entehrende Verurtheilungen erlitten
<lb/>hat, dieselben findet. Während diese Gesetzesstelle einerseits soweit
<lb/>geht, das Zeugniß einer Person zu verwerfen, welche seit dem
<lb/>Beweisinterlocut mit einer oder der andern Parthie
<lb/>auf deren Kosten die kleinste Kleinigkeit gegessen
<lb/>oder getrunken hat, und diesen oft zufälligen Umstand für so
<lb/>wichtig hält, um mir Rücksicht hierauf dem Zeugeneid jedes Ver- 
<lb/>trauen zu entziehen, enthält das Gesetz über die anderen obenan- 
<lb/>gegebenen wichtigen Verhältnisse keinerlei Bestimmungen. Die zwi- 
<lb/>schen dem Zeugen und einer der Parteien etwa bestehende Todt-
<lb/>seindschaft, der Umstand, daß zwischen denselben ein Sch ul d-
<lb/>verhältniß oder ein Civil- oder Strafproze ß obwaltet
<lb/>und andere derlei wichtige Momente werden vom französtschen Ge- 
<lb/>setz nicht als Reprochen betrachtet. —

<lb/>Ohne hier auf die große Zahl von Controversen einzugehen,
<lb/>welche jeder der im Art. 283 angeführten Verwerfungsgründe
<lb/>veranlaßt hat, sowie ohne diejenigen reproekes zu behandeln,
<lb/>welche neben den in diesem Artikel angegebenen Gründen die
<lb/>Doktrin und Praxis geschaffen haben, möge hier nur die Streit- 
<lb/>frage berührt werden, ob in dem Rechtsstreit, welchen eine Ge- 
<lb/>meinde führt, jedes Mitglied der Gemeinde schlechthin als Zeuge
<lb/>verwerflich ist, oder ob diese reproeko nur dann zulässig ist, wenn
<lb/>für den Zeugen zugleich persönliches direktes Privat-
<lb/>Jnteresse obwaltet? Auch über diese Frage, welche sich in
<lb/>den Annalen der Rechtspflege in Rheinbayern vonHilgard. (Zwei- 
<lb/>brücken 1830) I. Bd. S. 241 trefflich beantwortet findet, kreuzen
<lb/>sich die französtschen Entscheidungen xro und contra. Die allge- 
<lb/>meine Ansicht geht in diesen häufig vorkommenden Fällen (man
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0287.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levila.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>denke an die Rechtsstreite um Gemeindebrunnen, Gemeindewege,
<lb/>Gemeindeweiden rc.) dahin, daß hier der betreffende Zeuge nur
<lb/>dann reprochirt werden kann, wenn ein direktes persönli- 
<lb/>ches Interesse desselben an dem Prozeß nachgewie- 
<lb/>sen i st. —

<lb/>Es dürste zweckmäßig sein, hier die wesentlichsten Punkte
<lb/>des für Verwerfung der Zeugen durch den cocte de procedure
<lb/>vorgeschriebenen Verfahrens anzudeuten. Dieses Verfahren ist
<lb/>verschieden, jenachdem der betreffende Rechtsstreit sommaire oder
<lb/>ordinaire ist.

<lb/>Ist der Rechtsstreit ordinaire, so findet das Zeugenverhör
<lb/>nicht in öffentlicher Sitzung des Gerichtes, sondern nur vor einem
<lb/>Kommissar des Gerichts Statt, wobei alsdann (gewiß in
<lb/>höchst inkonsequenter Weise!) die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist.
<lb/>Es verfügt desfalls der für ordinäre Rechtsstreite anwendbare Art.
<lb/>255, daß das Beweiöinterlocut 1) tes kaits ü prouver und 2)ia
<lb/>noniination du juge devant qui l’enqu^te sera
<lb/>faite, enthalten solle.

<lb/>Da über die gegen die Zeugen vorgeschützten Reprochen nur
<lb/>das Gerichtsco lleg nicht aber dessen nur zur Aufnahme
<lb/>der Zeugenaussagen designirter Kommissar entschei- 
<lb/>den können, so besteht das hier einzuhaltende Verfahren darin,
<lb/>daß diejenige Partei, welche einen Zeugen verwerfen will, ihren
<lb/>Verwerfungsgrund vor Beginn der Deposition desselben zu Pro- 
<lb/>tokoll giebt und daß die Erklärungen des Zeugen über diese
<lb/>reproche gleichfalls protokollirt werden.

<lb/>Es sagt in dieser Beziehung Art. 270: „les reproches se-
<lb/>ront proposds par la partie ou par son avoud avant la ddpo-
<lb/>sition du tönoin, qui sera tenu de s’expliquer sur ceux: ils
<lb/>seront circonstanctes et pertinents, et non en termes vagues
<lb/>et g&amp;teraux. Les reproches et les explications du tdmoin se- 
<lb/>ront consignas dans le proc^s-verbal.“

<lb/>Sobald die Deposttion des Zeugen begonnen hat, kann keine
<lb/>reproche gegen denselben mehr geltend gemacht werden, es sei denn
<lb/>daß dieselbe durch Urkunden bewiesen werden könnte (Art. 282).
<lb/>Der vorgeschützten reproche ungeachtet muß der Kornmissgr
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0288.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Ueber die Verwerfung der Zeugen nach französischem Recht.

<lb/>den verworfenen Zeugen dennoch abhören und dessen
<lb/>Aussage zu Protokoll nehmen (Art. 284: le temoin reprochd
<lb/>sera entendu dans sa deposition).

<lb/>Sobald das Zeugenverhör vor dem Commissar beendet ist,
<lb/>und die Sache in der öffentlichen Sitzung verhandelt wird, soll
<lb/>nach Art. 287 zunächst summarisch (somniairement) über die ge- 
<lb/>gen die Zeugen vorgebrachten Rep rochen verhandelt werden,
<lb/>und nur dann wenn der Rechtsstreit auch in der Hauptsache
<lb/>spruchreif ist, über diese und die reproeties gleichzeitig entschieden
<lb/>werden (Art. 288).

<lb/>Ist die Reproche schriftlich bewiesen, so legt der Conte-
<lb/>stant dem Gerichte seine Urkunden darüber vor, über welche dieses
<lb/>alsdann entscheidet. Fehlt es an einem schriftlichen Beweise, so
<lb/>kann der Eontestant durch die andern gesetzlich zulässigen Beweis- 
<lb/>mittel den Beweis derselben erbieten, wobei die specielle Vorschrift
<lb/>zur Anwendung kommt, daß der Contestant, wenn er die Reproche
<lb/>durchZeugen beweisen will, sofort demGericht seine Zeu- 
<lb/>gen namhaft machen muß. Das Gericht verordnet alsdann
<lb/>den Beweis dieser reproche, welcher dann in der für Zeugenver- 
<lb/>höre Ln sommären Rechtsstreiten vorgeschriebenen Weise geführt
<lb/>werden muß (Art. 290). Werden in Folge des desfallsigen Be- 
<lb/>weisverfahrens oder mit Rücksicht auf Zugeständnisse der Parthien
<lb/>oder deren Verzicht auf die fraglichen Depositionen, die Reprochen
<lb/>begründet erkannt, so besteht deren Wirkung darin, daß die
<lb/>Aussage des reprochirten Zeugen dem Gericht nicht
<lb/>vorgelesen werden darf (Art. 291). Da jedoch auch die
<lb/>Aussage der reprochirten Zeugen protokollirt werden muß, und
<lb/>diese Protokolle dem Gericht vorliegen, so hatten wir in unserer
<lb/>Praris öfters Gelegenheit wahrzunehmen, daß auch die Aus- 
<lb/>sagen solch reprochirter Zeugen direkt oder indirekt
<lb/>mehr oder weniger auf das Urtheil desGerichtes in- 
<lb/>flui re n. Diesem Mißstand könnte vielleicht dadurch abgeholfen
<lb/>werden, daß das Gesetz vor definitiver Entscheidung über die Re- 
<lb/>prochen die Ausfertigung desjenigen Theiles des über das Zeugen- 
<lb/>verhör aufzunehmenden Protokolles, welcher die Aussage des an- 
<lb/>gegriffenen Zeugen enthält, untersagte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0289.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Setrita.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>Bei Zeugenverhören in sogenannten sommären Rechtsstrei- 
<lb/>ten findet die Vernehmung der Zeugen in öffentlicherSitzung
<lb/>vor dem Gericht Statt und zwar in der Weise, daß, wenn der
<lb/>Rechtsstreit der Berufung nicht unterworfen ist, über
<lb/>das Zeugenverhör kein Protokoll errichtet wird, während dieß,
<lb/>wenn die Sache appellabel ist, geschehen soll. Wir hatten öfters
<lb/>Gelegenheit das Unzuträgliche dieser Verfügung wahr- 
<lb/>zunehmen, da in den Fällen, worin keine Protokollirung des
<lb/>Zeugenverhörs Statt findet, den Parthien und deren Vertretern
<lb/>jeder greifbare Haltpunkt darüber fehlt, in welcher Weise das Ge- 
<lb/>richt die Zeugenaussage verstanden hat, sowie bei etwaigen des-
<lb/>fallsigen Diskussionen zu deren Entscheidung das vollständige au- 
<lb/>thentische Material fehlt. Gefährlich wird der Mangel eines
<lb/>Protokolles aber besonders dann, wenn die Sache nicht sofort nach
<lb/>abgehaltenem Zeugenverhör abgeurtheilt, sondern zum Ur-
<lb/>theilsspruch vertagt wird, und wenn die Richter es unter- 
<lb/>ließen , sich die nöthigen Notizen über die Zeugenaussagen zu ma- 
<lb/>chen, oder solche bei späterer Berathung des Urtheils nicht zur
<lb/>Hand haben.

<lb/>Es ist uns ein Fall mitgetheilt worden, wo in einer nicht
<lb/>appellabeln aber immerhin für die Parthie höchst wichtigen
<lb/>sommären Rechtssache nach abgehaltenem Zeugenverhör der
<lb/>Urtheilsspruch vertagt wurde, und stch alsdann der Mißstand er- 
<lb/>gab, daß einer der Richter, welcher sich genaue Notizen über das
<lb/>Zeugenverhör gemacht hatte, solche vorlegte, und wo alsdann zur
<lb/>Urtheilsfindung das oft trügerische Gedächtniß dasjenige ersetzen
<lb/>mußte, was durch ein Protokoll zweifelsohne wahrheitsgetreuer
<lb/>und vollständiger bewahrt worden wäre. Man kann nicht einwerfen,
<lb/>daß Art. 410, der vorschreibt, daß bei nicht appellablen sommären
<lb/>Rechtssachen das Urtheil das Resultat („le rdsultat“) der Zeu- 
<lb/>genaussagen enthalten müsse, diese Mißstände beseitige, da wie an-
<lb/>gedeutet, das Urtheil nicht immer unmittelbar nach dem Zeugen- 
<lb/>verhör, sondern öfters erst längere Zeit nach demselben abgefaßt
<lb/>wird. Ueber dasjenige Verfahren, welches bei Verwerfung eines
<lb/>Zeugen im summarischen Prozeß einzuhalten ist, enthält das fran- 
<lb/>zösische Gesetz keine speeiellen Verfügungen, verweist viel-

<lb/>Der Gerichttsaal. Hst. IV. 1856. 19
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0290.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>24V Ueber die Verwerfung der Zeugen nach stanzösischem Recht.

<lb/>mehr in seinem Art. 413 auf die für das Zeugenverhör in ordinä- 
<lb/>ren Rechtssachen gegebenen Vorschriften, welches immerhin nach
<lb/>der Natur des bei diesen beiden Prozeßarten einzuhaltenden Ver- 
<lb/>fahrens verschieden ist.

<lb/>Das Verfahren bei Reprochen im summarischen Prozeß
<lb/>besteht darin, daß der Contestant seinen Verwerfungsgrund gegen
<lb/>den Zeugen anführt, daß der Zeuge sich über denselben erklärt,
<lb/>und daß mit Rücksicht hierauf die reproclie entweder zuerkannt
<lb/>oder verworfen oder aber desfallsige Beweise angeordnet werden.

<lb/>Wird die reprocke begründet erkannt, so findet eine
<lb/>Vernehmung des Zeugen hier nicht Statt. Zweifelhaft
<lb/>dagegen ist es, ob der Zeuge auch dann, wenn bezüglich der re-
<lb/>proclie nur interloquirt wird, bevor über die reproclie er- 
<lb/>kannt ist, abgehört werden soll oder nicht.

<lb/>Das französische Gesetz hat auch diesen so praktischen Punkt nicht
<lb/>geregelt und halten daher die Gerichte bezüglich desselben verschie- 
<lb/>denes Verfahren ein. Wahrend ein Theil der Gerichte annimmt,
<lb/>daß vor Entscheidung über die reproclie eine Vernehmung des be- 
<lb/>treffenden Zeugen nicht Statt finden könne, läßt ein anderer
<lb/>Theil eine vorläufige Zeugenvernehmung eintreten. Das letztere
<lb/>Verfahren wird von Schlink befürwortet. — Ohne hier näher auf
<lb/>die übrigen für das Zeugenverhör im französischen Civilprozeß vor- 
<lb/>geschriebenen gesetzlichen Bestimmungen einzugehen, möge hier nur
<lb/>noch die Bemerkung beigefügt werden, daß neben den erwähnten
<lb/>Verwerfungsgründen die Zeugen oft auch aus formellen Grün- 
<lb/>den, die nicht als besonders empfehlenswerth erscheinen, abge- 
<lb/>lehnt werden können.

<lb/>Das französische Gesetz schreibt nämlich für sedes Zeugenver- 
<lb/>hör, sowohl im ordinären als sommären Verfahren mit aller
<lb/>Strenge vor, daß der Producent seine abzuhörenden Zeugen in
<lb/>bestimmter Frist dem Produkten, und wenn solcher durch einen
<lb/>Anwalt vertreten ist, diesem letzteren nach ihrem Namen, Gewerbe
<lb/>und Wohnort durch Gerichtsvollziehersakt mittheile. Es verfügt
<lb/>in dieser Beziehung Art. 261 c. d. pr. „1a partie sera assignd
<lb/>pour §tre präsente a l’enquäte, au domicile de son avoud, si
<lb/>eile ea a constitud, siaon a soa domicile; le tout trois (jours)
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0291.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>au moins avant l’audition: les noms, professions et demeu-
<lb/>res des t^moins a produire contre, eile lui seront notifids; le
<lb/>tout a peine de nullit^.“ etc. Diese Vorschrift gibt zu vielen
<lb/>kleinlichen Nichtigkeitseinreden und in deren Folge zu
<lb/>Verwerfung von Zeugen Anlaß, indem in den vorgeschriebenen No- 
<lb/>tifikationen hier oft ein Vorname des Zeugen unrichtig angegeben,
<lb/>dort ein Schreibfehler im Zunamen oder ein Versehen bei Angabe
<lb/>des Gewerbes, oder Jrrthum bezüglich des Wohnsitzes sich findet,
<lb/>und dieß Alles sowie etwaige andere formelle Gebrechen des Aktes
<lb/>als Nichtigkeitsgründe benutzt und dadurch oft die unbe- 
<lb/>fangensten und classrschstenZeugen zum größtenNach-
<lb/>theil der Wahrheit und des Rechts aus dem Prozeß
<lb/>eliminirt werden. Ebenso giebt die demZeugen mitzuthei-
<lb/>lende Vorladung vielfach Anlaß, daß wegen formeller Verstöße
<lb/>die Zeugen verworfen werden.

<lb/>Das Gesetz verfügt im Art. 260, daß die Zeugen in be- 
<lb/>stimmter Frist vor ihrer Vernehmung geladen werden sollen, und
<lb/>daß ihnen mit der Vorladung Abschrift des verfügenden Theils des
<lb/>Beweisinterlocuts sowie (im summarischen Prozeß) Abschrift der
<lb/>das Zeugenverhör fixirenden Ordonnanz des Richtercommissars mit-
<lb/>getheilt werden solle.

<lb/>Wurde dem' Zeugen nicht die gesetzliche Frist der Ladung ge- 
<lb/>geben, oder verabsäumt, demselben Abschrift der besagten Akten- 
<lb/>stücke (welche sehr viele Zeugen gar nicht verstehen!) zu geben, so
<lb/>kann das Zeugniß desselben verworfen werden. Ja, wir haben
<lb/>Fälle gesehen, worin eine Verwerfung des in vollstän- 
<lb/>dig gesetzlicher Weise vorgeladenen Zeugen darum
<lb/>erfolgte, weil derselbe, dessen Identität nicht be- 
<lb/>zweifelt wurde, die ihm gegebene Abschrift der Vor- 
<lb/>ladungsurkunde zur gerichtlichen Vernehmung mit- 
<lb/>zubringen vergessen hatte, während Art. 269 c. d. pr.
<lb/>fordert, daß der Zeuge zum Verhör die Copie der ihm gegebenen
<lb/>Vorladung mitbringe. Ohne auf die weiteren Behufs Verwerfung
<lb/>der Zeugen von Rabulisten oft vorgebrachten Nichtigkeitseinreden
<lb/>einzugehen, dürfte das Gesagte genügen, um auf die vielfach im
<lb/>französischen Civilproze ß bei der Lehre von der Verwerfung der
<lb/>Zeugen bestehenden Mißstände und Lücken des Gesetzes hinzudeu- 
<lb/>ten. Gewichtigere Stimmen werden die Richtigkeit oder Unrichtig- 
<lb/>keit dieser Andeutung ermeffen und ihnen stehen die geeigneten
<lb/>Vorschläge zu deren Verbesserung zu.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
            <p>

               <lb/>19 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0292.tif"
             n="292"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0292"/>
         <div xml:id="d73512e28026"
              ana="scope_-_292-298"
              type="article"
              n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita, Advokat der österreichischen Gesandtschaft in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberfichten aus -em französischen Nechtsleben.

<lb/>Von vr. Julius Levita, Advokat der österreichischen Gesandt- 
<lb/>schaft in Paris.

<lb/>Die Verhandlungen der auf dem französischen Justizministe- 
<lb/>rium niedergesetzten Commission „zur Verbesserung des Strafrechts
<lb/>und des Strafverfahrens," von denen wir bereits in unfern letzten
<lb/>„Übersichten" berichtet haben, werden fortgesetzt, und nach den uns
<lb/>aus glaubwürdiger Quelle zugekommenen Mittheilungen haben sich
<lb/>die Mitglieder der Commission über einige wichtige Reformen (außer
<lb/>denjenigen, deren wir in dem letzten Hefte dieser Zeitschrift gedacht
<lb/>haben) verständigt. —

<lb/>Im Interesse einer größeren Beschleunigung der Untersuchun- 
<lb/>gen und der mit letzteren belasteten oder vielmehr überladenen
<lb/>Beamten, schlagt die Commission vor, daß ein zweiter Untersuch- 
<lb/>ungsrichter allen juges d'instruction, deren Kabinet von zu großer
<lb/>Arbeit beschwert ist, adjungirt werde. Nur bei 7 Gerichten waren
<lb/>bis jetzt mehr als ein Untersuchungsrichter bestellt. In Paris fun-
<lb/>giren 20, in Lyon 3 und in den Städten Bordeaux, Lille, Mar- 
<lb/>seille, Rouen und Versailles 2 Untersuchungsrichter. Nach den
<lb/>statistischen Berichten hat ein einziger Richter, wie z. B. derjenige
<lb/>von Straßburg, jährlich im Durchschnitte 1300 Untersuchungen zu
<lb/>instruiren. Der französische Justizminister war, im Anblicke dieser
<lb/>beträchtlichen Zahlen genöthigt, in einem seiner letzten statistischen
<lb/>Jahresberichte dieses Mißstandes zu gedenken „Dans quelques
<lb/>Sieges — so fragt wörtlich der Justizminister — la surcharge du
<lb/>„travail des juges d’instruction est teile, que, pour la rdduire,
<lb/>„le ministere public est forcd de laisser Sans suite et de das-
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0293.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>„ser au parquet certaines affaires peu graves, sur lesquelles
<lb/>„11 £tait autrefois d’usage de faire statuer par les chambres
<lb/>„du conseil.“ —

<lb/>Nicht allein eigentliche Untersuchungen, sondern auch Roga-
<lb/>torien, Commissorien und andere Prozeduren sind den Untersuch- 
<lb/>ungsrichtern aufgelastet, so daß sie unmöglich mit der im Interesse
<lb/>der Gerechtigkeit und der Humanität so dringend erheischten Schleu- 
<lb/>nigkeit verfahren können. Nach den letzten statistischen Berichten
<lb/>wurden von 5000 Untersuchungen kaum 1000 innerhalb dreier Mo- 
<lb/>nate durch ein Urtheil erledigt. — In dieser Lage kann man die
<lb/>vorgeschlagene Reform, welche bereits in dem Dekrete vom 5. März
<lb/>1852 angebahnt ist, als einen wesentlichen Fortschritt betrachten,
<lb/>welcher bald auf den statistischen Tafeln seine wohlthätigen Wir- 
<lb/>kungen in Chiffern zeigen wird *).

<lb/>@ine zweite fflefcvm, wetye von bet Commission angenommen
<lb/>wurde, und die einen organischen Theil der französtschen Prozeß- 
<lb/>ordnung betrifft, besteht darin, daß die sog. cbambres du conseil
<lb/>aufgehoben werden sollen. Es ist bekannt, daß diese Kammern in
<lb/>erster Instanz über die Frage der Verdachtgründe und ferner über
<lb/>diejenige der Competenz des Gerichtshofs entscheiden. Wenn die
<lb/>Mitglieder dieser Kammer die während der Voruntersuchung her- 
<lb/>vorgetretenen Beweise für ungenügend halten, so sprechen sie ein
<lb/>jugement de non lieu; wenn dieselben im Gegentheile genügende
<lb/>Verdachtgründe der Begehung eines Verbrechens vorhanden
<lb/>glauben, so verweisen sie den Angeklagten vor die cbambre d’ac-
<lb/>cusation; wenn es sich bloß um ein Vergehen handelt, so ver- 
<lb/>weisen sie den Beschuldigten vor das Correktionellgericht. Der von
<lb/>dem Gesetzgeber, nach den Motiven des Code d’instruction cri- 
<lb/>minelle verfolgte Zweck, dem Verfolgten in dieser Institution eine
<lb/>Garantie zu verleihen, konnte unmöglich erreicht werden, da die
<lb/>Prozedur vor dieser Kammer sich als nutzlos, illusorisch, und
<lb/>selbst dem Beschuldigten für nachtheilig bewähren mußte. Nutz-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Herr B onnev ille, dessen Werk wir bereits oft citirt haben, er- 
<lb/>klärt sich mit der ihm eignen Entschiedenheit, für diese Reform,
<lb/>„äe l’amelioration de la loi criminelle/* page 345 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0294.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Ueberfichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>los, — da in correktionellen Prozessen der Staatsprokurator, mit
<lb/>Umgehung der ebarnbre du conseil, den Beschuldigten direkt in
<lb/>die Strafsttzung vorzuladen berechtigt ist; illusorisch, — da,
<lb/>wenn es sich um ein Verbrechen handelt, die Ansicht eines einzigen
<lb/>Richters oder der Widerspruch des Staatsprokurators genügte, um
<lb/>die definitive Entscheidung der Anklagekammer des Appellhofes zu
<lb/>unterbreiten, und endlich dem Beschuldigten nachtheilig, da
<lb/>durch eine, wie eben gezeigt, nutzlose Prozedur die Dauer der
<lb/>Voruntersuchung beträchtlich verlängert wird. — Nach dem neuen
<lb/>Entwürfe erfüllt der Untersuchungsrichter, gemeinsam mit dem Staats-
<lb/>prokurator, die bisher der ebarnbre du conseil zugetheilten Funk- 
<lb/>tionen, und für den Fall einer Dissidenz zwischen diesen beiden
<lb/>Magistraten intervenirt die Anklagekammer.

<lb/>Durch diese Reform werden die im Code de brumaire IV *)
<lb/>dekretirten Bestimmungen wieder hergestellt; denn nach letzteren
<lb/>war es ein einziger Magistrat, der „directeur du jury,“ wel- 
<lb/>cher über die Frage der Indizien und über diejenige der Competenz
<lb/>in erster Instanz entschied. — In England ist es ein einziger
<lb/>Magistrat, ein Friedensrichter, welchem die nämlichen Attributionen
<lb/>zugetheilt sind. — Ein großer Mißstand, welchen die Gesetzgebung
<lb/>des Code d’instruction criminelle in Betreff dieser chambres du
<lb/>conseil im Gefolge hatte, besteht darin, daß in korrektionellen
<lb/>Prozeduren die nämlichen Richter, welche die Rathskammer com-
<lb/>ponirt und demgemäß sich bereits über die Bedeutung der Indizien
<lb/>ausgesprochen haben, das Tribunal componiren, welches definitiv
<lb/>über den Beschuldigten urtheilt. Während bei eigentlich crimi- 
<lb/>nellen Prozeduren das Gesetz ausdrücklich die Mitwirkung eines
<lb/>bereits bei der Voruntersuchung thätig gewesenen Magistraten an
<lb/>den Debatten des Assisenhofes verbietet, besteht für Eorrektionellge-
<lb/>richte das Princip, daß die nämlichen Richter zweimal über eine
<lb/>ihnen definirte Beschuldigung richten und demzufolge dazu berufen
<lb/>sind, ihre eigenen Entscheidungen zu controliren und zu bestätigen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 219. Si l’affaire a pour objet un delit, le directeur du jury
<lb/>rend une ordonnance, par laquelle il la renvoie devant le tribu-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0295.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>Durch die von uns bezeichnete Reform der Aufhebung der
<lb/>ekawbres du conseil werden alle diese zahlreiche Mißstande und
<lb/>Znconsequenzen beseitigt, und zugleich wird eine wesentliche Ver- 
<lb/>besserung der Lage des Beschuldigten erzielt. —

<lb/>Eine dritte Reform, welche indessen bis jetzt noch nicht von
<lb/>der Commission angenommen wurde, deren wir dennoch heute be- 
<lb/>reits gedenken, wegen der wichtigen Folgen, die sich an dieselben
<lb/>knüpfen, und der nahen Aussicht ihrer Verwirklichung, bezieht sich
<lb/>auf die durch rechtskräftige Entscheidungen verurtheilten Sträflinge,
<lb/>die während längerer Zeit in der Strafanstalt Beweise einer auf- 
<lb/>richtigen Reue ihrer That gegeben und sich zu einem besseren Le- 
<lb/>benswandel vorbereitet haben. Dieser Kategorie von Sträflingen
<lb/>soll durch eine Entscheidung des Ministers des Innern, auf Vor- 
<lb/>schlag des Präsekten, und mit der Billigung des Staatsprokurators
<lb/>und der Gefängnißkommission, nach Ablauf der Hälfte der Strafzeit,
<lb/>provisorisch die Freiheit ertheilt werden. Die Obrigkeiten sol- 
<lb/>len über diese Condamn&amp;s provisoirement libdr^s eine aktive und
<lb/>strenge Aufsicht ausüben und bei der ersten Spur des Beginnens
<lb/>eines schlechten Lebenswandels die Thüre des Gefängnisses denje- 
<lb/>nigen wieder öffnen, welche nur unter der Voraussetzung der wirk- 
<lb/>lich eingetretenen Besserung aus Widerruf in Freiheit gesetzt wur- 
<lb/>den. Seit einer ministeriellen Instruktion vom 3. Dezember 1832
<lb/>wird dieses Princip der provisorischen Freilassung bereits für die
<lb/>jugendlichen Gefangenen angewandt, und werden in jedem Jahres- 
<lb/>berichte die glücklichen Folgen dieser Maaßregel hervorgehoben.

<lb/>Die bedeutsamen Wirkungen der Generalisirung der nur für
<lb/>eine Klasse von Gefängnissen bis jetzt vollzogenen Maaßregel sind
<lb/>leicht zu ermessen. Die Hoffnung einer provisorischen Freilassung
</p>
            <p>

               <lb/>nal correctionnell, ä moins que le fait ne soit de la compStence
<lb/>du tribunal de simple police, auquel cas il la renvoie ä celui-ci.

<lb/>Art. 220. Sil s’agit au contraire d’un crime, il rend une or- 
<lb/>donnance par laquelle il traduit Pinculpe devant le jury d’accu-
<lb/>sation.

<lb/>Art. 221. Ces ordonnances sont prec6d€es des conclusions
<lb/>du ministbre public.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0296.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>296 Uebecflchten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>kann ihre moralisirende Wirkung auf die Gefangenen nicht verfeh- 
<lb/>len, und in der Freilassung selbst ist eine Art von Mittelstufe zwi- 
<lb/>schen dem Gefängnisse und der Freiheit begründet, wodurch es dem
<lb/>Verurtheilten möglich wird, allmählig wieder in die bürgerliche
<lb/>Gesellschaft einzutreten. Der Minister der Justiz sagte in einem
<lb/>seiner letzten Berichte, daß die meisten Recidivfälle in dem ersten
<lb/>und zweiten Jahre, nachdem der Sträfling seine Haft beendigt hat,
<lb/>sich ergeben. „Lien peu sont repris devant les ann^es suivan-
<lb/>tes.“ Die bezeichnte Reform wird einen wohlthätigen Damm
<lb/>dem Mißbrauche, welcher eine Folge der durch die Geschworenen
<lb/>so häufig erklärten eireonstanees attenuantes ist, entgegensetzen,
<lb/>da die Strafe selbst in ihrem Verlaufe, während dessen der Sträf- 
<lb/>ling Gelegenheit hat, seine Reue und Besserung zu manifestiren,
<lb/>gemildert werden kann; und zugleich wird dieselbe den wohlthätig-
<lb/>sten Einfluß auf die innere Disciplin der Gefängnisse äußern. Ein
<lb/>letzter, jedenfalls nur secundärer Vortheil ist die daraus sich erge- 
<lb/>bende Oekonomie für das Budget der Gefängnisse. Im Durch- 
<lb/>schnitte verurtheilen die Affisenhöfe alljährlich zu 11 Millionen
<lb/>Tagen Einsperrung; der Mittelbetrag der durch die Correktionell-
<lb/>gerichte erkannten Freiheitsstrafen beläuft sich auf 24 Millionen
<lb/>Tage. Wenn man die Kosten der Unterhaltung eines Sträflings
<lb/>täglich auf 1 Franken firirt — und dies ist der Mittelbetrag nach
<lb/>den von der Administration aufgestellten Rechnungsabschlüssen —
<lb/>und nur 10 Prozent der Gefangenen als der Wohlthat der pro- 
<lb/>visorischen Freilassung würdig ansetzt, so ergiebt sich hieraus eine
<lb/>jährliche Oekonomie von 2 Millionen. —

<lb/>Die für Frankreich vorgeschlagene, von uns soeben im Allge- 
<lb/>meinen dargestellte Maaßregel der provisorischen Freilassung wird
<lb/>seit einiger Zeit in England, in Folge einer neueren Parlaments-
<lb/>Akte, angewandt, und hat sich daselbst, in der kurzen Zeit des Be- 
<lb/>stehens, bereits die Institution mit allen ihren wohlthätigen Wir- 
<lb/>kungen bewährt. Die bekannte Parlaments-Akte vom 20. August
<lb/>1853, wodurch die Strafe der Deportation in der Weise beschränkt
<lb/>wurde, daß dieselbe blos für den Zeitraum von 14 Jahren we- 
<lb/>nigstens ausgesprochen werden kann, enthält eine Reihe von in- 
<lb/>teressanten Bestimmungen über die in Folge einer „lieenee"
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0297.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>provisorisch zu ertheilenden Freilassungen der Sträflinge. Der
<lb/>Kaplan der'Strafanstalt richtet, im Falle ein Gefangener durch
<lb/>seine Reue und seine Aufführung sich der Befreiung würdig zeigt,
<lb/>an eine Person, welche in der Lage ist, den Sträfling zu beschäf- 
<lb/>tigen, eine Anfrage in dieser Beziehung. Im Falle die Anfrage
<lb/>verneinend beantwortet wird, so wird der Name des Sträflings
<lb/>von dem Kaplan und dem Direktor des Gefängnisses auf eine
<lb/>Liste gesetzt, welche durch Vermittelung des General-Intendanten
<lb/>dem Minister des Innern mitgetheilt wird. Letzterer ertheilt die
<lb/>Licence, welche wesentlich widerruflich ist. Die Licence ent- 
<lb/>hält ausdrücklich die Klausel der Revocabilität für den Fall der
<lb/>schlechten Aufführung des Sträflings; besonders ist darauf bemerkt,
<lb/>daß im Falle der Freigelassene sich mit schlechter Gesellschaft ab-
<lb/>giebt oder ein müssiges und liederliches Leben führt, derselbe wie- 
<lb/>derum in das Gefängniß zurückgeführt wird. Der Freigelassene
<lb/>erhält die als Ertrag seiner im Gefängnisse gelieferten Arbeiten
<lb/>zurückgelegte Summe; zugleich werden ihm die zur Ausübung sei- 
<lb/>nes Gewerbes nöthigen Werkzeuge mitgegeben und er behält das
<lb/>Exemplar der Bibel und eines Gebetbuchs, welches ihm beim Ein- 
<lb/>tritt in die Strafanstalt überliefert wurde. Ein Beamter begleitet
<lb/>ihn zur Eisenbahn und zahlt die Reise bis zum Bestimmungsort.
<lb/>Seit dem 8. Oktober 1853 bis zum Juli 1854 wurden im Gan- 
<lb/>zen 944 Sträflinge auf diese Weise provisorisch in Freiheit gesetzt.
<lb/>Nach einem von dem Vorsteher des englischen Gefängnißwesens,
<lb/>Oberst Jebb, aufgestellten Berichte wurde die Maaßregel nur in
<lb/>Betreff von 4 Individuen revocirt, so daß der Chef der englischen
<lb/>Gefängnisse die schönsten Hoffnungen an diese neue Einrichtung
<lb/>knüpft. — In England haben sich mehrere philantropische Gesell- 
<lb/>schaften zur Beförderung dieser Reform gebildet. So besteht eine
<lb/>Gesellschaft für provisorisch freigelassene jugendliche Gefangene zu
<lb/>Redhill, eine Association dieser Natur für Frauen wurde zu Cam-
<lb/>den Town und für Männer zu London (Oreat- Smith- Street,
<lb/>Westminster) begründet. Neben diesen Gesellschaften wirken ein- 
<lb/>zelne große Fabrikanten für den humanitarischen Zweck; so be- 
<lb/>schäftigt ein großer Unternehmer in der industriellen Weltstadt
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0298.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>298 UebersichLen aus dem ftanzösischen Rechtsleben.

<lb/>Manchester, Herr Wright, mehr als 200 der auf die bezeichnete
<lb/>Weise provisorisch freigelassenen Sträflinge. —

<lb/>Wir haben mit einiger Ausführlichkeit von dieser Frage ge- 
<lb/>handelt, weil uns dieselbe vom Standpunkte des Fortschritts der
<lb/>Strafgesetzgebung und der anzustrebenden Verbesserung des Ge-
<lb/>fängnißwesens von der größten Bedeutung erschien, und werden
<lb/>wir es nicht unterlassen, demnächst das Resultat der über diesen
<lb/>Gegenstand gegenwärtig in Frankreich gepflogenen Debatten mitzu-
<lb/>theilen. —.

<lb/>In den letzten Tagen erschien der statistische Bericht des
<lb/>Präsidenten des Tribunals der ersten Instanz von Paris über die
<lb/>Thätigkeit dieses wichtigen Gerichtshofes während des Jahres 1855.
<lb/>Die fünf ersten Kammern dieses Tribunals, welche sich ausschließ- 
<lb/>lich mit Civilprozessen beschäftigen, verhandelten über 9970 Civil-
<lb/>streitigkeiten. (Während des Jahres 1854 waren es deren nur
<lb/>8775). Von diesen Prozessen wurden 5472 durch kontradiktorische
<lb/>Entscheidungen, und 3711 durch Kontumazialbescheid erledigt. Die
<lb/>Zahl der Rückstände betrug am 1. Januar 1855 — 2225, die
<lb/>gerichtlichen Versteigerungen und namentlich die Erpropriationen we- 
<lb/>gen öffentlichen Nutzens haben sich in beträchtlicher Weise ver- 
<lb/>mehrt; die Anzahl ersterer betrug 068, diejenige letzterer 1020.
<lb/>Der größte Ctziffer ergibt sich, wie gewöhnlich, für die Präfldial-
<lb/>ordonnanzen. Letztere beliefen sich auf 22393, eine Anzahl, wel- 
<lb/>che denjenigen nicht befremdet, welcher die große Ausdehnung, die
<lb/>der erste Präsident, Herr Debelleyme, diesem Zweige seiner
<lb/>Wirksamkeit gibt, nicht befremdet. —

<lb/>Die Gesammtzahl der korrektionellen Urtheile, welche von
<lb/>drei Kammern des Tribunals der ersten Instanz ausgesprochen
<lb/>wurden, beläuft stch auf 13784. — Aus Zahlen, wie wir solche
<lb/>nach dem offiziellen Berichte gegeben haben, geht die umfassende
<lb/>Thätigkeit des Gerichtes der ersten Instanz der Zeins und der
<lb/>Mitglieder dieses wichtigen Tribunals, hervor. — Der neue sta- 
<lb/>tistische Bericht über die Administration der Justiz in Frankreich ist,
<lb/>sowie wir erfahren haben, beendigt worden, und wird wohl in
<lb/>kurzer Zeit der Oeffentlichkeit übergeben werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0299.tif"
             n="299"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0299"/>
         <div xml:id="d73512e28663"
              ana="scope_-_299-317"
              type="article"
              n="XXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Notariat und die österreichische Notariats-Ordnung vom 21. Mai 1855</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Notariat und die österreichische Notariats-
<lb/>Ordnung vom 21. Mai 1855.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Sehr häufig wird das Bedürfniß gefühlt, die Erklärungen
<lb/>über Rechtsverhältnisse durch die Schrift zu beurkunden, theils da- 
<lb/>mit der erklärte Wille richtig aufgefaßt und richtig vollzogen werde,
<lb/>theils damit erforderlichen Falls der Beweis dieses Willens gelie- 
<lb/>fert werden könne. Die Fähigkeit, rechtliche Willenserklärungen
<lb/>in Schriften so zu beurkunden, daß die Schrift ihrem Zwecke ent- 
<lb/>spricht und nicht selbst die Quelle von Streitigkeiten wird, ist in- 
<lb/>dessen gar nicht weit verbreitet und hieraus ergibt sich das Bedürf- 
<lb/>niß solcher Männer, welche jene Fähigkeit besitzen und weil Rechts- 
<lb/>verhältnisse beurkundet werden sollen, so können nur Rechtsverstän- 
<lb/>dige als hiezu befähigt angesehen werden. Wohl hat man in
<lb/>ftüheren Zeiten, wo noch Einfachheit und Sitteneinfalt herrschten,
<lb/>dieses Erforderniß nicht so stark gefühlt, allein mit der zunehmen- 
<lb/>den Kultur des Volks hat stch das Streben der Menschen vermehrt,
<lb/>eingegangenen Rechtsverbindlichkeiten sich zu entziehen und die
<lb/>rechtlichen Verbindlichkeiten möglichst zu seinen Gunsten zu deuten,
<lb/>damit aber hat stch auch die Nothwendigkeit gesteigert, Urkunden
<lb/>über Rechte und Verbindlichkeiten, wenn man sie errichten will,
<lb/>auch von Rechtsverständigen errichten zu lassen.

<lb/>In der Regel und der Natur der Sache nach muß es dem
<lb/>freien Willen der Betheiligten überlassen bleiben, ob sie, so wie es
<lb/>ihnen frei steht, Rechtsverhältnisse einzugehen, diese Rechtsverhält- 
<lb/>nisse in Schriften beurkunden wollen: es gab aber eine Periode —
<lb/>und sie ist noch nicht ganz erloschen — wo man sich im Vielre-
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0300.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>300 Das Notariat und die Lsterr. Notariatsordnung re.

<lb/>gieren gefiel, Bevormundung auch des dispofltionsfähigen Theils
<lb/>des Volks für wohlthätige Sorgfalt der Regierungen, ja sogar für
<lb/>Pflicht derselben hielt und schriftliche, ja sogar gerichtliche Verträge
<lb/>bald zur Gültigkeit, bald zum Beweise der letztern erforderte. Diese
<lb/>Periode ist glücklicherweise im Erlöschen und nur ausnahmsweise
<lb/>wird noch ein Gesetz für gerechtfertigt erachtet, welches zur Gültig- 
<lb/>keit oder zum Beweise eines Rechtsgeschäfts gerichtliche oder doch
<lb/>schriftliche Form erfordert *).

<lb/>Wenn nun aber die Betheiligten es räthlich finden, ihre
<lb/>Rechtsgeschäfte schriftlich zu beurkunden; so ist es eine wohlthätige
<lb/>Sorgfalt der Staatsregierung, wenn sie rechtsverständige Personen
<lb/>autoriflrt, solche Beurkundungen vorzunehmen und wenn gleich in
<lb/>der Regel dergleichen Personen nicht dahin privilegirt werden dür- 
<lb/>fen, daß die Betheiligten ihre Urkunden nicht selbst sollten errichten
<lb/>dürfen, so rechtfertigt sich doch eine Anordnung, welche verhütet,
<lb/>daß nicht unbefähigte Personen ein Gewerbe daraus machen,
<lb/>für Andere schriftliche Urkunden über deren Rechtsgeschäfte zu er- 
<lb/>richten.

<lb/>Wo nun vollends das Gesetz in einzelnen Fällen die Gültig,
<lb/>keit oder den Beweis der Rechtsgeschäfte von der schriftlichen Be- 
<lb/>urkundung abhängig macht, da legt sich damit die Staatsregierung
<lb/>die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß auch Personen vorhanden
<lb/>find, durch welche man zu jeder Zeit des Bedürfens die Urkunden
<lb/>errichten lassen kann und will die Regierung ihre Anordnung der.
<lb/>Nothwendigkeit einer Beurkundung nicht gehässig machen, so muß
<lb/>sie billige Taxen für die Beurkundung festsetzen und darf weder
<lb/>direct noch indirect ihr Gebot der Beurkundung dazu mißbrauchen,
<lb/>daß die Beurkundung eine Finanzquelle bilde und statt angeblich
<lb/>väterlicher Sorgfalt eine Belastung sei. Die Staatsregierungen
<lb/>erheben die Steuern zur Bestreitung der Kosten der Staatsverwal-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Ausführlicheres hierüber s. Arnold, praktische Erörterungen aus
<lb/>dem Rechtsgediete, S. 103. 424. Arnd's, in der kritischen Ueber-
<lb/>schau, Bd. I. S. 138. 368. Vergl. Wächter, über den Entwurf
<lb/>eines bürg. Gesetzbuchs für das Königr. Sachsen, S. 64. Siehe
<lb/>auch österreich. Notariatsordn. v. 29. Sept. 1850. §. 3.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0301.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>tung, dürfen also nicht diese Verwaltung zum zweitenmal sich be- 
<lb/>zahlen lassen und bringen durch hohe Taxen, welche sie auf Be- 
<lb/>urkundung der Rechtsgeschäfte legen, nur den Nachtheil hervor,
<lb/>daß diese Beurkundungen möglichst umgangen oder daß darin zur
<lb/>Ersparung von Taren unrichtige Angaben (z. B. geringere Sum- 
<lb/>men) gemacht werden, hieraus aber Prozesse entstehen, welche die
<lb/>Gerichte mit Geschäften überlasten, die Betheiligten in neue Kosten
<lb/>versetzen.

<lb/>Die Notwendigkeit von Personen, welche die Rechtsgeschäfte
<lb/>beurkunden, ist bei allen cultivirten Völkern anerkannt. Schon die
<lb/>alten Römer hatten tabelliones — qui instrumenta formant, con- 
<lb/>ficiunt et conscribunt; unter den fränkischen Königen hatte man
<lb/>von diesen ernannte referendarii, cancellarii et notarii und so
<lb/>lange das deutsche Reich bestand, gab es in Deutschland Notare,
<lb/>deren Ernennung ein kaiserliches Reservatrecht war, aber auch durch
<lb/>die sogenannten Pfalzgrafen ausgeübt wurde: eine Notariatsord- 
<lb/>nung des Kaisers Maximilian I. vom 8. Oktober 1512 setzte
<lb/>die Obliegenheiten der Notare und die Form ihrer Urkunden fest.

<lb/>Auch in Frankreich besteht das Notariat schon seit Jahrhun- 
<lb/>derten und es ist ein arger Verfloß der Gegner dieses Instituts,
<lb/>wenn man es als eine Schöpfung der Revolution darstellen will.
<lb/>Schon Ludwig IX. Philipp IV. Heinrich IV. und Lud- 
<lb/>wig XIV. erließen Verordnungen über das Notariat und die
<lb/>Notare.

<lb/>Jedes Institut ohne Unterschied, welches in alten Formen
<lb/>stehen bleibt, erstarrt und wird unbrauchbar oder gar lästig. Das
<lb/>Notariat insbesondere hatte in Deutschland zwei Gründe gegen
<lb/>sich, die es immer mehr in Mißkredit brachten. Der eine Grund
<lb/>war die Ernennung untauglicher Notare durch die Pfalzgrafen *),
</p>
            <p>

               <lb/>1) Zur Zeit des deutschen Reichs unterschied mandas große und
<lb/>das kleine Comitiv: beide waren Ermächtigungen des Kaisers
<lb/>an sogenannte Psalzgrafen zu Ausübung kaiserlicher Reservatrechte;
<lb/>vermöge des ersteren konnte auch der Psalzgraf das letztere verleihen,
<lb/>welches unter andern das Recht enthielt, Notare zu ereiren. Beide
<lb/>Comitive wurden mißbraucht. Ein Baron Vöhlin verlieh vermöge
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0302.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>302 Das Notariat und die österr. Notariatsordnuug re.

<lb/>welche bald für Geld, bald für geleistete Dienste, bald als Gegen- 
<lb/>gefälligkeit den ersten besten Schreiber oder andere der Rechte un- 
<lb/>kundige Personen als Notare ernannten, obgleich die Notariatsord-
<lb/>nung v. I. 1512. §. I. ausdrücklich sagt, daß Personen, welche
<lb/>„die&gt;er Unser Ordnung und anders, so zur Uebung dieses Amtes
<lb/>zu wissen noth ist, nicht berichtet" dazu nicht genommen werden
<lb/>sollen. Da dergleichen untüchtige Personen unbrauchbare oder solche
<lb/>Urkunden fertigten, welche statt Prozesse zu verhüten oder Beweis
<lb/>zu liefern, Prozesse veranlaßten und verwickelt machten, so mußte
<lb/>das Vertrauen auf das Notariat finken. Der zweite Grund, das
<lb/>Notariat in Deutschland in Mißkredit zu bringen, war die Ausbil- 
<lb/>dung der Landeshoheit. Es konnte den Landesherren nur unbequem
<lb/>fein, in ihren Gebieten, wo sie keine Notare ernennen durften, No- 
<lb/>tare zu erblicken, welche'vom Kaiser, ja zum Theil nicht einmal
<lb/>vom Kaiser, sondern von den Pfalzgrafen ernannt waren. Sie
<lb/>waren nicht berechtigt, solchen Notaren die Ausübung ihrer Befug-
<lb/>niß zu untersagen, aber sie hielten sich vermöge ihrer Landeshoheit
<lb/>befugt. Maasregeln gegen untaugliche Notare zu ergreifen, hie
<lb/>und da den Beweis der Fähigkeit, hie und da eine Jmma-
<lb/>triculation der Notare zur Bedingung der Ausübung ihrer Be-
<lb/>sugniß zu machen. Nebenbei sorgte man dafür, daß die Beam- 
<lb/>ten der Landesherren dieselben Geschäfte, welche in dem Wir- 
<lb/>kungskreise der Notare lagen, als Handlungen der sogenannten
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit verwalteten und je besser auf diese Weise
<lb/>die Urkunden errichtet wurden, je untüchtiger auf der andern Seite
<lb/>die Notare waren, um so mehr mußte das Institut der Notare
<lb/>sinken. Als Beispiele führen wir an: Oesterreich beschränkte in
<lb/>den Jahren 1781 und 1782 den Wirkungskreis der Notare. Preu- 
<lb/>ßen ließ vermöge einer Verordnung vom Jahre 1771 keine No- 
<lb/>tare mehr zur Ausübung ihres Amtes, welche nur durch Pfalzgra- 
<lb/>fen ernannt waren und schritt in Folge der Gerichtsordnung vom
</p>
            <p>

               <lb/>des großen Comitiv einem Chirurgus zu Augsburg das kleine Co-
<lb/>mitiv: in Dresden creirte ein Pfalzgraf einen Fleischer zum Notar.
<lb/>Putter, historische Entwicklung der heutigen Staats Verfassung des
<lb/>deutschen Reichs. Dritter Theil. Göttingen, 1787. S. 263. Noten.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0303.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>Jahre 1795 sogar selbst zu Ernennung von Notaren. Bayern
<lb/>machte schon in der Land- und Polizeiordnung v. I. 1516 den
<lb/>kaiserlichen Notaren zur Bedingung der Ausübung ihres Amtes,
<lb/>sich über ihre Tüchtigkeit auszuweisen und immatriculiren zu lassen
<lb/>und verordnet unterm 11. Juli 1786, daß Notare, welche nur
<lb/>von Pfalzgrafen creirt sind, nicht mehr immatriculirt werden sollen.

<lb/>Nach Auflösung des deutschen Reichs mußte die Creirung
<lb/>kaiserlicher Notare in den deutschen (Anfangs Rhein-) Bundeslän- 
<lb/>dern von selbst aufhören und die deutschen Regenten erließen theils
<lb/>Verordnungen gegen die von den Pfalzgrafen ernannten Notare *),
<lb/>theils Notariatsordnungen für ihre Staaten, in denen sie nun selbst
<lb/>Notare ernannten 1 2).

<lb/>Es war sehr natürlich, daß die Frage entstehen mußte, ob
<lb/>denn überhaupt Notare erforderlich sind oder ob es genüge und
<lb/>vielleicht gar zweckmäßiger sei, das Amt der Beurkundung der Ver- 
<lb/>träge und Testamente ausschließend von Beamten des Staats ver- 
<lb/>walten zu lassen und im letztern Fall ob den Beamten das No- 
<lb/>tariat als selbstständiges ausschließendes Amt oder nebst andern
<lb/>Beschäftigungen — sei es dann als Haupt- oder Nebenbeschäftigung
<lb/>übertragen werden soll.

<lb/>So lange ein Land auf niederer Stufe der Kultur, der In-
<lb/>dustrie und des Handels steht, so lange sind besondere Notare kein
<lb/>Bedürfniß, eS kann sogar Vorkommen, daß besondere Notare nicht
<lb/>hinreichende Beschäftigung, nicht hinreichenden Verdienst haben kön- 
<lb/>nen. In demselben Verhältnisse aber, in welchem Kultur, Handel
<lb/>und Industrie sich steigern, in demselben Verhältnisse mehren sich
<lb/>die Verträge, in demselben Verhältnisse die Reibungen des Ver- 
<lb/>kehrs und damit die Nothwendigkeit, durch zweckmäßig verfaßte
<lb/>öffentliche Urkunden Prozessen vorzubeugen; in demselben Verhält- 
<lb/>nisse steigert sich also die Nothwendigkeit von Personen, welche das
</p>
            <p>

               <lb/>1) Z. B. Bayern unterm 29. März und 10. Sept. 1807. Würt- 
<lb/>temberg 22. Mai 1806.


<lb/>2) Z. B. Württemberg 25. Okt. 1808. Sachsen 3. Juli 1840.
<lb/>Hannover 4. Juni 1822. Braunschweig 19. März 1850.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0304.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>304 DaS Notariat und die österr. Notariatsordnung re.

<lb/>Notariat verwalten. Ein Beispiel der Richtigkeit dieses Satzes gibt
<lb/>Bayern. Durch Verordnungen v.I. 1807 hatte man den Grund
<lb/>zur successiven Erlöschung der Notare gelegt. Altbayern, größten-
<lb/>theils ein Getreideland, die Bewohner der Gebirge vom Erträgniß
<lb/>der Wälder und von Viehzucht lebend, hatte einen höchst einfachen
<lb/>Verkehr: die Produkte wurden gegen baar Geld verkauft, Fabriken
<lb/>kannte man wenig, der Handel war meist auf die Bedürfnisse des
<lb/>gewöhnlichen Lebens beschränkt, die Sitteneinfalt des Landvolks
<lb/>war Prozessen abhold: die wenigen Verträge und Testamente,

<lb/>welche zu beurkunden waren, konnten leicht von den Beamten aus- 
<lb/>genommen werden und wenn auch nicht immer dabei die erforder- 
<lb/>liche Rechtskenntniß und Pünktlichkeit angewendet wurde, zumal
<lb/>das Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit häufig von Schreibern
<lb/>verwaltet ward *), so war doch wieder die patriarchalische Einfach- 
<lb/>heit der Grund, daß wenig Prozesse über Verträge und Testamente
<lb/>entstanden. Seitdem aber Altbayern in Kultur, Industrie und
<lb/>Handel fich gehoben hat, fühlt man immer mehr das Bedürfniß
<lb/>von Notaren 1 2). Ganz anders verhält es sich mit Franken und
<lb/>Schwaben, wo seit langer Zeit Industrie, Fabriken und Handel in
<lb/>großem Maasstabe getrieben werden, mit der gesteigerten Kultur
<lb/>das patriarchalische Leben einem regsamen Verkehr gewichen ist, mit
<lb/>diesem die Zahl der Rechtsgeschäfte sich gemehrt, die Neigung aber,
<lb/>Rechtsstreitigkeiten ohne gerichtlichen Austrag zu beseitigen, stch ge- 
<lb/>mindert hat: dort fühlt man schon lange, daß die Beamten des
<lb/>Staats nicht hinreichen, das Notariat gut und schleunig zu ver- 
<lb/>walten und der Ruf nach Notaren in ganz Bayern, in Altbayern
<lb/>wie in Franken und Schwaben, ist ein allgemeiner und ein wohl- 
<lb/>begründeter.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Das Geschäft der'Urkundenerrichtung wird dort Briefnoteln ge- 
<lb/>nannt, von nota und dieses von no8eo, notum abstammend.


<lb/>2) Wenn erst in neuester Zeit eine Stimme aus Oberbayern in der
<lb/>Augsburger allgemeinen Zeitung versichert, daß man in Oberbayern
<lb/>das Bedürfniß von Notaren nicht fühle, so mag dies in Beziehung
<lb/>auf einen oder den andern kleinen Bezirk richtig sein; im Allgemei- 
<lb/>nen ist es unrichtig und wird mit jedem Jahre noch unrichtiger.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0305.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>In jedem Lande von regsamen Verkehr ist es nothwendig,
<lb/>daß zur Beurkundung der Rechtsgeschäfte A) tüchtige und B) red- 
<lb/>liche Personen, C) in hinreichender Anzahl vorhanden und v) von
<lb/>Eifer für das Geschäft beseelt und daß E) die Gebühren für die
<lb/>Urkunden nicht übermäßig sind.

<lb/>Die Tüchtigkeit erfordert gründliche Kenntniß des Rechts
<lb/>und der Gesetze *), schnelle und richtige Urtheilskraft und die Gabe
<lb/>des Voraussehens. Es ist weit leichter, einen Rechtsstreit zu ent- 
<lb/>scheiden, als ihn vorauszusehen. Der Entscheidung eines Rechts- 
<lb/>streits gehen nicht nur die Parteiverhandlungen voraus, sondern
<lb/>der Richter weiß bei der Entscheidung, von welcher Streitfrage es
<lb/>sich handelt. Bei der Aufnahme eines Testaments oder Vertrags
<lb/>kann nur der ganz tüchtige Jurist, welcher sich genau in die Ver- 
<lb/>hältnisse denkt, die aus der Handlung möglicherweise entstehenden
<lb/>Streitigkeiten voraussehen und solche nur durch präcise und deut- 
<lb/>liche Fassung der Urkunde unmöglich machen. Halbwisser *) und
<lb/>Jene, welche nach Formularen arbeiten, sind untauglich zum
<lb/>Notariat.

<lb/>Redlichkeit ist ein unerläßliches Erforderniß des Nota- 
<lb/>riatsbeamten: iver diesem Erforderniß nicht entspricht, wer mit ei- 
<lb/>nem Betheiligten colludirt, ist unwürdig solchen Amtes und statt
<lb/>einer Wohlthat eine Geisel des Landes.

<lb/>Die Notariatsbeamten müssen in hinreichender Anzahl
<lb/>ausgestellt werden, so daß jeder Vertrag, jedes Testament sogleich
<lb/>beurkundet werden kann. Nicht nur ist es ein bedeutender Zeitver- 
<lb/>lust für die Contrahenten, wenn sie erst abzuwarten haben, wann
<lb/>der Notariatsbeamte die Zeit hat, die Beurkundung vorzunehmen,
<lb/>oder wenn sie gar öfters zu dem Beamten gehen müssen, bis dieser
<lb/>einmal im Stande ist, sich mit ihnen abzugeben, sondern es wird
<lb/>auch durch solche Zögerung öfters Veranlassung zum Rücktritt vom
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wo, wie in einigen Theilen Bayerns mehrere Gesetzgebungen, be- 
<lb/>sonders in Beziehung auf Eherecht, Erbrecht und Verträge herrschen,
<lb/>da ist die genaue Kenntniß aller dieser Gesetze nothwendig.

<lb/>2) Wer „eine unwiderrufliche Schenkung von Todestagen" beurkundet,
<lb/>der beurkundet dadurch seine Unlauglichkeit.

<lb/>Der Gerichtsaal. Heft IV. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>20
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0306.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>306 DaS Notariat und die österr. Notariatsordnung rc.

<lb/>Vertrage und dadurch zu Prozessen gegeben; bei Testamenten aber
<lb/>kann die Verzögerung leicht langer dauern als das Leben des Te- 
<lb/>stators. Es ergibt sich hieraus, daß es eine ganz fehlerhafte Ein- 
<lb/>richtung ist, wenn man das Notariat den Beamten des Staats
<lb/>neben andern Geschäften überträgt. Nicht nur ist di^ hiedurch oft
<lb/>herbeigeführte Collision der Geschäfte an sich schon ein Mißstand,
<lb/>sondern es ist noch überdies sehr begreiflich, daß im Collifionsfall
<lb/>sehr selten die Notariatshandlung den Vorzug erhält, oft auch nicht
<lb/>erhalten kann. Hat der Beamte eine strafrechtliche Untersuchungs- 
<lb/>handlung vorzunehmen, so geht diese vor; polizeilichen Beschäftigun- 
<lb/>gen wird ebenfalls der Vorrang öfters eingeräumt; ist in einem
<lb/>Civilprozeß ein Verhandlungstermin anberaumt, so muß dieser ab- 
<lb/>gehalten werden; find in andern Angelegenheiten, z. B. Hypothek- 
<lb/>sachen , Vormundschaftssachen, Verlassenschaftssachen, Militärcon-
<lb/>scription, Strassenbauangelegenheiten u. s. w. bereits Leute bestellt,
<lb/>so können diese um eines erst angemeldeten Gegenstandes des No- 
<lb/>tariats willen nicht sortgeschickt werden und ist vollends von der
<lb/>schleunigen Erledigung einer andern Sache Lob, von der Verzö- 
<lb/>gerung Tadel von oben herab zu erwarten, so darf der arme Un-
<lb/>terthan, welcher seine Steuern auch für die Verwaltung des No- 
<lb/>tariats bezahlt, gar nicht erwarten, daß man jene Geschäfte bei
<lb/>Seite legt und sich mit seinem Vertrag oder Testament abgibt. Es
<lb/>ist aber auch nur eine Scheinverbesserung, wenn man das Notariat
<lb/>einem der verschiedenen bei demselben Gerichte angestellten Beamten
<lb/>überträgt. Da dieser Beamte zu demselben Gerichte gehört, so
<lb/>wird er angewiesen, für den Fall des Geschäftsdranges der andern
<lb/>Beamten diese zu unterstützen. Da gibt sich nun recht bald ein
<lb/>Fall um den andern, wo man die Aushülfe des Notariatsbeamten
<lb/>bedarf, der Collisionsfall wird zum Besten des übrigen Dienstes
<lb/>erledigt und das Notariat ist periodisch verwaist. Ja wenn auch
<lb/>der Notariatsbeamte in dem Augenblick, wo er zu andern.Geschäf- 
<lb/>ten gezogen wird, kein Notariatsgeschäft hat, so wird es oft ge- 
<lb/>schehen, daß mitten in der Beschäftigung mit dem andern Gegen- 
<lb/>stand eine Notariatshandlung vorgenommen werden soll und da
<lb/>doch das andere Geschäft nicht wohl verschoben werden kann, so
<lb/>muß die Notariatshandlung aufgeschoben werden (der Kranke, wel-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0307.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>cher ein Testament machen will, stirbt vielleicht) bis der Notariats- 
<lb/>beamte im Stande ist, stch mit seinem Beruf, dem Notariat ab- 
<lb/>zugeben. Notariatsbeamte als Nebenbeamte, ohne in andern Amts-
<lb/>geschäften Aushülfe leisten zu müssen, sind nur zum Schein Ne- 
<lb/>benbeamte und sollen sie nur deshalb als Nebenbeamte aufgestellt
<lb/>werden, um unter Aufsicht eines Amtsvorstandes zu stehen, so be- 
<lb/>urkundet die Regierung ein Mißtrauen in sich selbst in Bezug auf
<lb/>Wahl der Beamten und dieses Mißtrauen kann man auch hinsicht- 
<lb/>lich der Wahl des Vorstandes geltend machen. — Für das Nota- 
<lb/>riat müssen besondere Personen, die diesem Zweige ausschließlich
<lb/>gewidmet sind, in solcher Anzahl aufgestellt werden, daß in Er- 
<lb/>manglung des einen die Zuziehung eines andern mit besonderer
<lb/>Beschwerde nicht verknüpft ist.

<lb/>Den Eifer für das Geschäft kann die Staatsgewält
<lb/>nicht anbefehlen, aber doch Hervorbringen. Auswahl solcher Nota- 
<lb/>riatsbeamten, von welchen jener Eifer gehofft werden kann, ist eben- 
<lb/>falls nicht hinreichend: die Regierung kann getäuscht werden; der
<lb/>Eifer kann erkalten. Das zuverlässigste Mittel, den Eifer hervor- 
<lb/>zubringen und zu erhalten, besteht darin, das Interesse des Nota- 
<lb/>riatsbeamten mit seinem Eifer in der Berufserfüllung zu verbinden,
<lb/>d. h. seine Belohnung von seiner Berufserfüllung abhängig zu ma- 
<lb/>chen. Und hier kommen wir auf die Frage, ob die Notare Staats- 
<lb/>beamten oder nur vom Staate concessionirt sein sollen. — Staats- 
<lb/>beamte erwarten ihre Besoldung vom Staate. Ist diese Besoldung
<lb/>ein fixes Quantum, der Notar mag mehr oder weniger Beschäfti- 
<lb/>gung haben, mag sein Amt mit großem Eifer oder nur so verrich- 
<lb/>ten, daß er gerade vor Strafeinschreitung geschützt ist, so darf
<lb/>jeder Staat gewiß sein, daß er einige Notariatsbeamte hat, welche
<lb/>nicht eifrig sind und jene Bezirke, welche mit solchen Beamten be- 
<lb/>lastet sind, leiden unendlich, weil der Werth des Notariats darin
<lb/>besteht, daß Verträge und Testamente schleunig und gut beurkundet
<lb/>werden. Wende man nicht ein, daß die Moralität des Standes
<lb/>der Staatsbeamten Bürge sei gegen Pflichtvergessenheit, gegen Man- 
<lb/>gel an Eifer und gegen Oberflächlichkeit in der Berufserfüllung.
<lb/>ES ist das in der entschiedenen Regel der Fall, aber Ausnahmen
<lb/>gibt eS in jedem Stande, auch unter den Beamten. Wer seine

<lb/>20 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0308.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>308 Das Notariat und die österr. Notariatsordnung rc.

<lb/>Besoldung bezieht, auch wenn er nicht vorzüglich eifrig ist, kommt
<lb/>leichter in Versuchung, ein Geschäft etwas hinauszuschieben, als
<lb/>wer durch Zögerung sich selbst Schaden bringt. Es ist in der
<lb/>That keine kleine Aufgabe, zu Kranken, zu Sterbenden, zuweiten
<lb/>in schmutzige Höhlen zu gehen, oft in der Nacht aus dem Bette
<lb/>geholt zu werden, um ein Testament aufzunehmen und so sehr der
<lb/>gewissenhafte Beamte dies mit Eifer thut, weil es seine Pflicht
<lb/>ist, so gewiß ist es, daß Einzelne diese Pflicht noch lieber erfüllen,
<lb/>wenn ihr Interesse damit verbunden ist. Die Staatsregierungen
<lb/>müssen die Menschen nehmen wie fle sind und dürfen nie vergessen,
<lb/>daß bei aller Sorgfalt Ln der Auswahl der Beamten doch nie das
<lb/>hohe Ziel erreicht werden kann, daß alle Beamten in jeder Be- 
<lb/>ziehung ausgezeichnet sind. Am allerwenigsten darf hier der im
<lb/>Gesetzgebungs-Schlendrian zuweilen vorkommende Mißbrauch des
<lb/>Fr. 4. D. de legibus angewendet werden, wo gesagt ist: Ex
<lb/>his quae forte uno aliquo casu accidere possunt, jura non
<lb/>constituuntur. Allerdings kann die Gesetzgebung nicht alle Fälle
<lb/>voraussehen; allerdings darf sie nicht in eine Casuistik ausarten;
<lb/>allerdings kann ein Organisationsgesetz nicht so gegeben werden,
<lb/>daß nicht einzelne Mißstände möglich werden: ein Gesetz aber und
<lb/>eben so eine Organisation, welche gleich bei ihrem Auftreten an
<lb/>den Tag legen, daß die Gesetzgebung die Erfahrungen des Lebens
<lb/>verkannt oder vielleicht sogar nicht gekannt hat, verdient nur Ta- 
<lb/>del. Man darf sich auch nicht darauf verlassen, daß die aufsehende
<lb/>Gewalt einschreiten und nachhelfen werde. Gerade bei dem Nota- 
<lb/>riat ist hievon am wenigsten zu erwarten. Wenn der Notariats- 
<lb/>beamte diejenigen, welche einen Vertrag beurkunden lassen wollen,
<lb/>auf ein andermal bestellt, wenn er die Testamentserrichtung ver- 
<lb/>schiebt, bis der Kranke gestorben ist, so wird selten Beschwerde er- 
<lb/>hoben werden und wenn hie und da eine Beschwerde gestellt wird,
<lb/>so kann ja doch der Nachtheil, welcher durch Verspätung der Be- 
<lb/>urkundung entstand, nicht mehr gehoben und eben so wenig derje- 
<lb/>nige, welcher ein Testament errichten wollte, aber nun gestorben
<lb/>ist, ins Leben zurückgerufen werden. Die Regierung kann indessen
<lb/>dem Notariatsbeamten auch einen Th eil der Gebühren für die
<lb/>von ihm vorgenommenen Beurkundungen geben und damit die
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0309.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>Größe seiner Einnahme von der Größe seines Fleißes abhängig
<lb/>machen. Hier muß vorausgesetzt werden, daß — was ohnedies
<lb/>in der Natur des Notariats oder der sogenannten rein freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit liegt — die Notariatsbcamten keinen in der Art
<lb/>ihnen zugewiesenen Sprengel haben, daß die Bewohner dieses
<lb/>Sprengels nur bei diesem Notar ihre Beurkundungen vornehmen
<lb/>lassen dürften: ein solches Bannrccht, welches den Notar versicherte,
<lb/>daß ihm die Einnahme nicht entgeht, würde wie eine fixe Besol- 
<lb/>dung hie und da zur schlaffen Thätigkeit führen. Es muß Jedem
<lb/>freistehen, welchen Notar er wählen wolle, obgleich es den Notaren
<lb/>nicht gestattet werden kann, ihren Sprengel (Nothfälle ausgenom- 
<lb/>men) zu verlassen. Wenn nun die Staatsregierung Notare anstellt,
<lb/>welche einen Theil der Notariatsgebühren beziehen, so muß dieser
<lb/>Theil ein so bedeutender sein, daß der Eifer des Notars dadurch
<lb/>angcspornt wird und nicht der Notar zuweilen lieber auf den ge- 
<lb/>ringen Gebührenantheil verzichtet, als von einem Vergnügen sich
<lb/>entfernt oder seiner Bequemlichkeit entsagt. Ueberläßt nun aber die
<lb/>Regierung einen Theil der Notariatsgebühren dem Notariatsbeam- 
<lb/>ten, so lastet sie sich eine Controle dieser Gebühren auf, sie mag
<lb/>diese Gebühren durch einen andern Beamten oder durch den Notar
<lb/>selbst erheben lassen; sie stellt Beamte als Notare auf, während
<lb/>es nicht nothwendig ist, die Notare als Beamte hinzustellen und
<lb/>bedarf Beamte oder Vermehrung der Beamten, um die Notariats- 
<lb/>gebühren zu controlliren; sie vermehrt auf diese Weise die Zahl
<lb/>der Beamten, damit auch die Zahl der Pensionen und Wittwen-
<lb/>und Waisenunterstützungen und belastet den Staatssäckel, während
<lb/>sie durch die Aufstellung von Notaren, welche nicht Beamte sind,
<lb/>dieser Belastung entgeht. — Notare, welche nicht Beamte sind,
<lb/>haben den größeren Eifer, weil von ihrer Bereitwilligkeit, schnell
<lb/>und gut zu beurkunden, ihr Ruf und damit ihr Einkommen abhängt.

<lb/>Die Gebühren für die No tari ats g e sch äste dürfen
<lb/>nicht übermäßig sein. Das Notariat muß dem Notar und sei- 
<lb/>ner Familie ein anständiges Auskommen gewähren: sein Eifer wird
<lb/>durch dieses Einkommen erhöht. Wenn aber die Notariatsgebühren
<lb/>übermäßig sind, so schrecken sie von der Beiziehung der Notare ab.

<lb/>Nimmt eine Staatsregierung für die Beurkundungen der
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0310.tif"
                n="310"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>310 Das Notariat und die österr. NotariatSordnung rc.

<lb/>Rechtsgeschäfte selbst Taren, wie dies überall geschieht, wo Staatsbe- 
<lb/>amten jenes Geschäft übertragen ist, so kommt sie, besonders wenn
<lb/>jene Taxen in hohem Maasstabe erhoben werden, bei Einführung
<lb/>des Instituts der Notare in Verlegenheit. Entweder muß sie jene
<lb/>Taren um so viel verringern, als die Notare an Gebühren erhal- 
<lb/>ten, oder sie muß zu ihren Taren noch die Gebühren des Notars
<lb/>hinzusetzen. Verringert sie ihre Taxen um so viel, als die Nota- 
<lb/>riatsgebühren betragen, so erleidet die Staatskasse einen Ausfall,
<lb/>welcher nur insofern ausgeglichen werden kann, als der Staat durch
<lb/>Errichtung der Notare an Beamten und damit an Besoldung und
<lb/>Pensionen erspart. Ist diese Ausgleichung nicht möglich, so wird
<lb/>es der Regierung mit Errichtung der Notare nicht wohl Ernst sein.
<lb/>Sind vollends in einem solchen Staate noch Hoffnungen im Hin- 
<lb/>tergründe, die Regierung möge das Thronrecht der Gerichtsbarkeit
<lb/>wieder in Privathände geben J) und ist mit solcher Hoffnung auch
<lb/>die Furcht verbunden, daß für solchen Fall durch Errichtung des
<lb/>Notariats den Privatgerichtsherren die wieder in Hoffnung stehen- 
<lb/>den Taxen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen wären, so ist
<lb/>der Staatsregierung die Errichtung des Notariats besonders da er- 
<lb/>schwert, wo sie hiebei von Zustimmung der Kammern abhängt.
<lb/>Werden die Notariatsgebühren noch zu den bisherigen Taren für
<lb/>den Staat hinzugesetzt, so wird dadurch die Wohlthat des Notariats
<lb/>geschwächt und in demselben Verhältniß von der Beiziehung der
<lb/>Notare abgeschreckt, in welchem die Taren für den Staat schon an
<lb/>und für sich zu hoch sind.

<lb/>Eine höchst merkwürdige Erscheinung der neuesten Zeit in
<lb/>dem Gebiete der Legislation ist die

<lb/>Oesterreichische Notariats-Ordnung vom 21.

<lb/>Mai 1855.

<lb/>Die österreichische Regierung zeichnet sich schon längere Zeit
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wo die grundherrlichen Rechte abgelöst oder an den Staat abgetre- 
<lb/>ten sind, kann solche Hoffnung vernünftigerweise nicht mehr auf-
<lb/>kommen: eine Patrimonialgerichtsbarkeit ohne Grundherrlichkeit ist
<lb/>eine noch größere Abnormität als die Patrimonialgerichtsbarkeit
<lb/>selbst.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0311.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>im Gebiete der Legislation rühmlichst aus. Wir erinnern an die
<lb/>Josephinische Gesetzgebung, an das treffliche bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>vom Jahre 1810 und selbst an das für den Zeitpunkt seiner Er- 
<lb/>scheinung vorzügliche Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Poli- 
<lb/>zeiübertretungen vom I. 1803, so wie an tie Gesetze vom Jahre
<lb/>1850 bis 1855. Der kräftige Regent, welcher umgeben von Intelli- 
<lb/>genzen erster Größe bereits vieles Ersprießliche für seine Länder ge- 
<lb/>wirkt, seinen Sinn für successiven aber um so festeren und ununter- 
<lb/>brochenen Fortschritt bereits mehrfach bekundet hat und gewiß durch
<lb/>die That bewähren wird, daß er wahren Fortschritt ernstlich will
<lb/>und daß seine Anerkennung der Rechte Anderer weder zum Rück- 
<lb/>schritt noch zur Gefährdung der landesherrlichen Rechte oder der
<lb/>Rechte Anderer benützt werden darf, hat in dieser meisterhaft ver- 
<lb/>faßten Notariatsordnung einen neuen Beweis der väterlichen Sorg- 
<lb/>falt für seine Unterthanen und des Strebens gegeben, das was
<lb/>die Verhältnisse des Landes und der Zeit erfordern, ohne Rücksicht
<lb/>auf das Widerstreben derer zu gewähren, welche nun einmal nicht
<lb/>im Stande sind, die alte Zeit zu vergessen, die neue zu begreifen.
<lb/>Es ist diese Notariatsordmvg nicht nur ein Beweis innerer Staats- 
<lb/>klugheit; wir glauben, sie auch als einen Beweis äußerer Staats- 
<lb/>klugheit ansehen zu dürfen *).

<lb/>Die Notare sind nach dieser Notariatsordnung nicht Beamte
<lb/>im Solde des Staats, werden aber vom Staate bestellt und be- 
<lb/>glaubigt und durch den Justizminister ernannt 1 2). Ihre Fähigkeit
<lb/>muß durch eine Prüfung hergestellt und ihrer Ernennung muß auch
<lb/>eine einjährige Praxis vorangegangen sein 3). Verbrechen und
<lb/>gewisse Gassen von Vergehen oder Uebertretungen machen unwürdig
<lb/>zum Notariat 4).

<lb/>Ihr eigentlicher Beruf besteht darin, über die von den Par- 
<lb/>teien in ihrer Gegenwart errichteten oder bestätigten Rechtsgeschäfte
</p>
            <p>

               <lb/>1) Eine vollständige Vergleichung der Notariatsordnung vom I. 1855
<lb/>mit der v. 29. Sept. 1850 wird hier nicht geliefert.


<lb/>2) §. 1 dann 12—15 vgl. 9.


<lb/>3) $. 7.


<lb/>4) §,8.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0312.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>312 DaS Notariat und die öftere. Notariatsordnung rc.

<lb/>öffentliche Urkunden aufzunehmen, ihnen anvertraute Urkunden zu
<lb/>verwahren und in den vom Gesetze bestimmten Fällen Beurkundun- 
<lb/>gen über Thatsachen auszustellen *). Zur Aufnahme eines Nota- 
<lb/>riatsactes ist die Beiziehung zweier tüchtiger Zeugen oder eines
<lb/>zweiten Notars unerläßlich *). Die Gestattung der Beiziehung
<lb/>eines zweiten Notars ist oft den Parteien sehr erwünscht, nur dürste
<lb/>es sichernder sein, wenn der zweite Notar nur dann die Zeugen
<lb/>ersetzen könnte, wenn die Parteien statt der Zeugen einen Notar
<lb/>und zwar einen von ihnen gewählten Notar verlangt haben. Eben
<lb/>so wäre es sichernder, wenn die Wahl der Zeugen in der Regel
<lb/>von den Parteien auszugehen hätte und dem Notar nur dann diese
<lb/>Wahl zustände, wenn die Parteien — was in der Urkunde aus- 
<lb/>drücklich zu bemerken wäre — ihm die Wahl überlassen hätten.
<lb/>Nur unter dieser Voraussetzung ist dann die an sich zweckmäßige
<lb/>Vorschrift des §. 45. Abs. 2 auch ganz ungefährlich, daß auf Ver- 
<lb/>langen der Parteien die Vorlesung des Notariatsacts auch ohne
<lb/>Beisein der Zeugen oder des zweiten Notars geschehen kann, und
<lb/>nur die Parteien in Gegenwart der Zeugen oder des Notars zu
<lb/>erklären haben, daß ihnen der Act vorgelesen wurde, oder daß sie
<lb/>denselben selbst gelesen haben.

<lb/>Darüber, daß die Identität der Parteien und der Zeugen
<lb/>festgestellt werde, sind zweckmäßige Vorschriften gegeben 1 2 3), so wie
<lb/>über die Aufnahme und Beglaubigung der Notariatsaete 4), na- 
<lb/>mentlich wenn die Parteien eine andere Sprache sprechen, als No- 
<lb/>tar und Zeugen verstehen 5 6), oder wenn Blinde, Taube, Stumme
<lb/>etwas beurkunden lassen 3). Zwischen den wesentlichen und außer- 
<lb/>wesentlichen Erfordernissen einer Notariatsurkunde ist gehörig un- 
<lb/>terschieden 7).
</p>
            <p>

               <lb/>1) §. 1.


<lb/>2) §. 43—45.


<lb/>3) §. 46. 44.


<lb/>4) §. 16. 41. 42. 55. 56. Ueber Geschäftsgang und Registratur, §. 45
<lb/>fg. 95 fg.


<lb/>5) §. 47. 48. 49.


<lb/>6) §. 52—54.


<lb/>7) §. 50. 51.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0313.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>Gehörig verabfaßte Notariatsurkunden haben volle Beweis- 
<lb/>kraft *).

<lb/>Jeder Notar hat für seine Amtswirksamkeit einen bestimmten
<lb/>Sprengel, außer welchem er sein Amt nicht üben darf und einen
<lb/>bestimmten Amtssttz, außer welchem er weder für sich, noch für seine
<lb/>Gehülfen ein bleibendes Geschäftslocale halten darf 2). Es ge- 
<lb/>hört zur Ordnung und zur Vermeidung von Colliflonen, daß der
<lb/>Notar in der Regel auf einen bestimmten Sprengel beschränkt
<lb/>ist und ein bleibender Amtssitz ist erforderlich, damit die Parteien
<lb/>wiffen, wo der Notar zu treffen ist. Da indessen zuweilen der
<lb/>Fall Vorkommen kann, daß ein Notar krank oder sonst verhindert
<lb/>ist 2), sein Amt zu üben, so dürfte unter gehörigen Vorsichtsmaas- 
<lb/>regeln gegen Mißbrauch einem Notar zu gestatten sein, in dringen- 
<lb/>den Fällen, wenn der Notar des benachbarten Bezirks nicht zu
<lb/>haben, in diesem benachbarten Bezirke Notariatshandlungen vorzu- 
<lb/>nehmen.

<lb/>Daß ein Notar nicht da, wo er selbst betheiligt ist, sein Amt
<lb/>verwalten darf^) und daß ihm nicht gestattet ist, aus einem von
<lb/>ihm aufgenommenen Notariatsacte eine der Parteien in einem
<lb/>Rechtsstreite vor Gericht zu vertreten1 2 3 4 5), ist gerecht und zweckmäßig.

<lb/>Zur Sicherung gewissenhafter Pflichterfüllung ist ein Amtseid
<lb/>und Cautionsleistung vorgeschrieben 6).

<lb/>Ueber einzelne Notariatsgeschäfte sind besondere Bestimmun- 
<lb/>gen in zweckmäßiger Art gegeben, nämlich tz. 57 über Beglaubi- 
<lb/>gung von Vollmachten und anderen Beilagen; §. 59 u. folg, über
<lb/>letzte Willensverordnungen; §. 66 fg. über Ertheilung von Aus- 
<lb/>fertigungen, Abschriften, Zeugnissen und Auszügen aus den Nota-
</p>
            <p>

               <lb/>1) §. 2. 4.


<lb/>2) §. 11. 34.


<lb/>3) Er kann an einem entfernten Orte seines Bezirks ein Geschäft vor- 
<lb/>zunehmen haben, oder ein Geschäft besorgen, welches nicht unter- 
<lb/>brochen werden kann.


<lb/>4) §. 36.


<lb/>5) § 39.


<lb/>6) §. 17. 35. 16. 23.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0314.tif"
                n="314"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>314 Das Notariat und die österr. Notariatsordnung rc.

<lb/>riatsacten; §. 76 fg. über Beurkundungen und Beglaubigungen;
<lb/>§. 87 fg. über Wechselproteste; §. 90 fg. über Urkundendeposi- 
<lb/>tionen. Wir müssen besonders die Sorgfalt anerkennen, welche
<lb/>gegen Mißbräuche getroffen sind, die leider bei Testamenten so gerne
<lb/>angewendet werden. Indessen müssen wir doch auch hier unsere
<lb/>obige Bemerkung wegen der Wahl des zweiten Notars und der
<lb/>Zeugen anregen und wenn gleich nicht gerade zu mißbilligen
<lb/>ist, daß von der Vorschrift des bürgerlichen Gesetzbuchs, daß bei
<lb/>der Errichtung des letzten Willens eines Christen ein Nichtchrist
<lb/>nicht Zeuge sein kann, nicht sogleich abgegangen werden wollte
<lb/>(§. 59), so ist doch zu hoffen, daß in einer Zeit, wo man dafür
<lb/>intervenirt, daß in der Türkei die Religion keinen Unterschied der
<lb/>bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte begründen soll, auch in
<lb/>den civilisirten europäischen Ländern veraltete Ansichten zu Grabe
<lb/>gelegt werden. In jedem Lande, besonders aber in einigen öster- 
<lb/>reichischen Ländern kann der Fall Vorkommen, daß nicht auf der
<lb/>Stelle ein tauglicher Christ als Zeuge zu haben ist und wer sollte
<lb/>Arges darin finden, wenn ein ehrlicher Türke oder ein ehrlicher
<lb/>Jude Zeuge bei Errichtung eines letzten Willens ist, bei dem er
<lb/>ja eben als Zeuge nicht betheiligt sein darf. Für den Fall, daß
<lb/>der Testator den letzten Willen versiegelt übergibt (§. 62), versteht
<lb/>es sich wohl von selbst, daß auch die Zeugen ihre Namen auf den
<lb/>Umschlag setzen.

<lb/>Höchst zweckmäßig ist die Ermächtigung der Notare, Urkunden
<lb/>in Verwahrung zu nehmen und eben so zweckmäßig die Vorschrift,
<lb/>daß diese Ermächtigung auf Geld und öffentliche Werthpapiere sich
<lb/>nicht erstreckt (§. 90—94).

<lb/>Durch das Notariat ist die Befugniß der Gerichte, Beurkun- 
<lb/>dungen vorzunehmen, nicht ausgeschlossen. In dem Amt der No- 
<lb/>tare aber liegt an und für sich keine Befugniß zu andern Geschäf- 
<lb/>ten, im Gegentheil es darf ein Notar in der Regel andere Ge- 
<lb/>schäfte ohne besondere Erlaubniß gar nicht betreiben und Handels-
<lb/>Mäkler- und Commissions-Geschäfte, so wie alle Nebenbeschäftigungen
<lb/>welche mit der Würde und dem Berufe der Notare unvereinbar
<lb/>erscheinen, sind denselben gänzlich untersagt (§. 9). Damit ist eine
<lb/>heilsame Vorschrift gegeben, welche um so nothwendiger ist, als in
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0315.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>Frankreich die Erfahrung gelehrt hat, wie gefährlich dergleichen
<lb/>Nebenbeschäftigungen werden können *). Da indessen nicht in allen
<lb/>Bezirken die Notare so viel Beschäftigung im eigentlichen Notariats- 
<lb/>geschäft finden, daß sie hievon so viel Einkommen hätten, um mit
<lb/>Familie ihrem Stande gemäs leben zu können, so ist es sehr zweck- 
<lb/>mäßig, ihnen besonders da, wo ihnen Nebenbeschäftigung und Ne- 
<lb/>benverdienst nothwendig ist, die Erlaubniß hiezu zu geben. Dies
<lb/>geschieht nun auch in der österreich. Notariatsordnung. Schon im
<lb/>Allgemeinen ist den Notaren erlaubt, auf Verlangen der Parteien
<lb/>„Privaturkunden und Eingaben außer Streitsachen zur Ueber-
<lb/>reichung bei was immer für einer Behörde zu verfassen" (§. 6):
<lb/>außerdem aber können die Notare auf dem Lande auch zur Ad- 
<lb/>vokatur a) ermächtigt werden (§. 9) und die Gerichte find befugt,
<lb/>in Verlassenschaftsfällen, dann zu gerichtlichen Feilbietungen beweg- 
<lb/>licher und unbeweglicher Sachen, ferner in nicht streitigen Sachen
<lb/>zu gerichtlichen Schätzungen die Notare als Gerichtscommissäre zu
<lb/>ernennen (§. 183 fg.); eine Bestimmung, welche zugleich den Ge- 
<lb/>richten das Mittel an die Hand gibt, ein Uebermaaß der Geschäfte
<lb/>von sich abzuwenden.

<lb/>Ein Gebührentarif (§. 109—119) sorgt weise dafür, daß
<lb/>der Notar verhältnißmäßig honorirt, der Unterthan nicht überla- 
<lb/>stet wird.

<lb/>Die Acten des Notars sind öffentliche Acten, find nicht
<lb/>Eigenthum des Notars, sondern Eigenthum des Staats, welcher
<lb/>dem Notar das Notariat übertragen hat 3). Sie können also dem
<lb/>Notar nur so lange gelassen werden, als dieser im Amte ist: tritt
<lb/>er vom Amte ab oder stirbt er, so müssen seine Notariatsacten im
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Gegner des Notariats wenden die Mißstände, welche in Frank- 
<lb/>reich statt fanden, als Grund ihrer Opposition vor. Sie ignoriren
<lb/>— wissen vielleicht nur gar zu gut — daß das Notariat ohne solche
<lb/>Mißstände sehr wohl möglich ist.

<lb/>2) Auch in Preußen können Advokaten zu Notaren ermächtigt werden:
<lb/>in den vormals preußischen Fürstenthümern Ansbach und Bayreuth
<lb/>hat sich dies sehr zweckmäßig bewährt.

<lb/>3) Arnold, Erörterungen S. 5 sg.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0316.tif"
                n="316"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>316 Das Notariat und die österr. NotariatSordnung rc.

<lb/>öffentlichen Interesse und im Interesse Aller, welche dabei betheiligt
<lb/>sein können, aufbewahrt werden. Hiefür sorgt §. 120 fg. durch
<lb/>die Anordnung von Notariats-Archiven, welche an dem Sitze eines
<lb/>jeden Gerichtshofes erster Instanz zu errichten, mit einem Director
<lb/>(nach Bedürfniß auch einem Adjuncten) und einem Secretär zu
<lb/>bestellen sind. Einsicht der Acten, Abschriften und Auskünfte aus
<lb/>den Acten kann der Archivsvorstand den Betheiligten bewilligen;
<lb/>im Zweifel hat er die Notariatskammer zu vernehmen. Daß in
<lb/>dem Archiv auch das Siegel eines abgetretenen Notars verwahrt
<lb/>werden soll, scheint nicht zweckmäßig, weil das Siegel keinen Ge- 
<lb/>brauchwerth mehr hat, aber mißbraucht werden kann. Vernichtung
<lb/>mit Zurückbehaltung einiger Abdrücke wäre besser.

<lb/>Die Notariatskammern, bestehend aus einigen von allen No- 
<lb/>taren eines Gerichtshofs erster Instanz gewählten Notaren, haben
<lb/>für Ehre und Würde des Standes der Notare zu wachen, Miß- 
<lb/>bräuche abzustellen, Urlaube zu ertheilen, die Oberaufsicht über
<lb/>das Archiv zu führen (§. 130—158). Die Oberleitung des No- 
<lb/>tariats steht den Gerichtshöfen und dem Justizminister zu (§. 159).

<lb/>Die Notariatsbefugniß erlischt durch Entsagung, durch An- 
<lb/>nahme eines mit dem Notariat unvereinbaren Amtes, durch den
<lb/>Verlust der Staatsbürgerschaft, durch Nichtleistung der Caution,
<lb/>dann wenn der Notar unter Curatel gesetzt wird, in Concurs ver- 
<lb/>fällt, oder wegen eines Verbrechens oder eines die Unwürdigkeit
<lb/>zum Notar mit sich führenden Vergehens oder einer solchen Ueber-
<lb/>tretung schuldig erkannt wird. Die Erlöschung ist vorbehaltlich des
<lb/>Recurses an den Justizminister vom Obergerichte auszusprechen.

<lb/>Die Bestimmungen über Disciplinirung und Entsetzung der
<lb/>Notare sind nicht nur ein Beweis legislativer Klugheit und Ge- 
<lb/>rechtigkeit, sie sind auch ein Beweis, wie eine kräftige Regierung
<lb/>im Bewußtsein ihrer Kraft jede Willkühr verschmäht. Geringere
<lb/>Uebertretungen können von jedem Gerichtshöfe *) vorbehaltlich des
<lb/>Recurses an das nächst Vorgesetzte Gericht mit geringeren Strafen
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die Notariatsordnung vom I. 1850 hatte den Notariatskammern
<lb/>eine Disciplinargewalt eingeräumt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0317.tif"
                n="317"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Arnold.
</p>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>auch ohne vorgängige Disciplinaruntersuchung geahndet werden
<lb/>(§. 163). Bei schwereren Dienstvergehen können Geldstrafen über
<lb/>100 Gulden bis 300 Gulden, Suspension auf höchstens ein Zahr
<lb/>und selbst Entsetzung vom Amte eintreten, jedoch nur die Oberge- 
<lb/>richte können diese Strafen verhängen und nur nach vorgängiger
<lb/>Disciplinaruntersuchung: der Recurs geht an den obersten Gerichts- 
<lb/>hof (§. 164—182) i). Versetzung eines Notars auf eine andere
<lb/>Notarsstelle kommt im Gesetze nicht vor und am allerwenigsten hat
<lb/>in Oesterreich ein Notar eine Versetzung aus sogenannten admini- 
<lb/>strativen Erwägungen zu fürchten: ein Notar kann nur bestehen,
<lb/>wenn er stch Vertrauen erwirbt- hat er dieses nicht, so kann er
<lb/>sich um Versetzung bewerben, wenn er an einem andern Orte
<lb/>mehr Vertrauen zu erlangen hofft: hat er sich Vertrauen erworben,
<lb/>so ist es ungerecht, einem Bezirk den Notar zu nehmen, auf den
<lb/>man vertraut. Versetzung eines mißliebigen Notars beffert ihn sel- 
<lb/>ten, macht ihn in den Augen des Volks zum Märtyrer und leicht
<lb/>kann die Meinung entstehen, der Notar sei versetzt worden, entwe- 
<lb/>der um Rache an ihm zu üben, während man ihm auf gesetzlichem
<lb/>Wege nicht beikommen kann, oder um die einträgliche Stelle einem
<lb/>Günstling zuzuwenden.

<lb/>Die Macht und das Ansehen einer Regierung beruht nicht
<lb/>auf Willkühr, sondern auf Gesetzlichkeit: die österreichische Nota- 
<lb/>riatsordnung hat dies anerkannt 1 2).
</p>
            <p>

               <lb/>1) Auch die Braunschweigische Notariatsordnung vom I. 1850. §. 25.
<lb/>26 mit dem Gesetz v. 21. August 1849 über die Gerichtsverfassung
<lb/>tz. 23 erklären nur die Gerichte für zuständig zu Disciplinareinschrei-
<lb/>tung gegen die Notare.


<lb/>2) UeLer die ebenfalls vorzügliche k. k. Verordn, vom 21. Mai 1855
<lb/>„über das Verfahren zur Einbringung derjenigen Forderungen,
<lb/>welche durch Notariatsact bewiesen sind," werden wir nächstens
<lb/>besonders sprechen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0318.tif"
             n="318"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0318"/>
         <div xml:id="d73512e30421" n="XXIV.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d73512e30426" type="review">
               <head>
                  <title>Bauer, Eduard, die deutschen Schwurgerichte in ihren Hauptbestimmungen übersichtlich zusammengestellt, mit kurzem Hinweis auf fremdes, insbesondere französisches und englisches, auch schottisches und nordamerikanisches Recht. Erlangen, Ferdinand Enke, 1856</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_0801+1856_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>XXIII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Brauer, Eduard, btcj deutschen Schwurgerichte in ihren
<lb/>Hauptbestimmungen übersichtlich zusammengestellt, mit kur- 
<lb/>zem Hinweis auf fremdes, insbesondere französisches und
<lb/>englisches, auch schottisches und nordamerikanisches Recht.
<lb/>Erlangen, Ferdinand Enke, 1856. 8.

<lb/>Für ein richtiges Verständniß einer jeden Gesetzgebung dient
<lb/>die Kenntniß der Gesetzgebungen anderer Länder, weil die Ver- 
<lb/>gleichung verschiedener Gesetzgebungen das geeigneteste Mittel ist,
<lb/>den Geist und Zweck eines Gesetzes aufzufassen. Wenn aber Ge- 
<lb/>setze, wie die neuen Strafprozeßordnungen in den deutschen Staa- 
<lb/>ten, auf ganz andere Principien gebaut sind, als bisher den Straf- 
<lb/>prozeßgesetzen zu Grunde lagen, wenn diese neuen Principien
<lb/>bisher in andern Landern bald mehr bald minder herrschend wa- 
<lb/>ren, wenn die neuen Gesetze, wie großentheils in Deutschland jetzt
<lb/>der Fall ist, nur Bruchstücke sind, welche der bisherigen Gesetzge- 
<lb/>bung beigefügt und zum Theil in der Eile gegeben wurden, dann
<lb/>ist es nicht blos nützlich, sondern nothwendig, die Gesetze der ver- 
<lb/>schiedenen Länder zu kennen, welche auf gleichen Principien be- 
<lb/>ruhen. Es ist daher ein verdienstvolles Unternehmen des Herrn
<lb/>Hofgerichtsraths Brauer, welcher anerkanntermassen in das Wesen
<lb/>des Schwurgerichtsverfahrens eingedrungen ist, eine sachgemäße Zu- 
<lb/>sammenstellung aller deutschen Schwurgerichtsgesetze zu liefern. Das
<lb/>Werk ist nach den einzelnen Materien in Abschnitte getheilt, deren
<lb/>jeder eine Hinweisung auf die treffenden Stellen der französischen
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0319.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0319"/>
            <div xml:id="d73512e30510" type="review">
               <head>
                  <title>Maurer, Georg Ludwig von, Geschichte der Markenverfassung in Deutschland. Erlangen, Ferdinand Enke. 1856</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Arnold.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung und eine kurze Angabe der desfallsigen Principien des
<lb/>englischen, schottischen und nordamerikanischen Rechts, sodann aber
<lb/>die einschlägigen deutschen Gesetze einzeln aufgeführt enthält. Nicht
<lb/>nur der Gelehrte und der Staatsmann finden hier ein schätzbares
<lb/>Hülfsmittel, es wird besonders der Praktiker recht oft aus diesem
<lb/>Werke die Zweifel lösen und die Lücken ausfüllen können, welche
<lb/>er bei Anwendung des einheimischen Gesetzes findet, weil es sich
<lb/>oft trifft, daß die andern Gesetzgebungen auf denselben Prinzipien
<lb/>beruhen, aber sich vollständiger und deutlicher ausdrücken. —

<lb/>Während Herr Brauer in obigem Werke die Kenntniß der
<lb/>Schwurgerichtsgesetze in Deutschland erleichtert, enthält
<lb/>Weiske's Rechtslexikon Band X.
<lb/>eine äußerst lehrreiche, vom Herrn Oberappellationsgerichtsrath
<lb/>Schwarze in Dresden verfaßte Darstellung der Lehre vom
<lb/>Schwurgerichte, mit umfassender Angabe der Literatur hierüber.
<lb/>Es ist hier das Wesen der Schwurgerichte, die Bildung und der
<lb/>Wirkungskreis derselben nebst den Rechtsmitteln gegen schwurgericht- 
<lb/>liche Erkenntnisse, eben so wie die Streitfragen über die Zweck- 
<lb/>mäßigkeit der Jury überhaupt und über die Einzelnheiten des
<lb/>schwurgerichtlichen Verfahrens auf das Deutlichste und dennoch in
<lb/>compendiöser Kürze dargelegt und wer diese Abhandlung mit
<lb/>Brauers Werk gelesen hat, der kann sich ein klares Bild des in
<lb/>unserer Zeit so wichtig gewordenen Instituts der Rechtsprechung
<lb/>durch Geschworne und der Gesetze hierüber machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Maurer, Georg Ludwig von, Geschichte der Marken- 
<lb/>verfassung in Deutschland. Erlangen, Ferdinand Enke.
<lb/>1856. 8.

<lb/>Deuschland hat das Schicksal, daß die Gesetzgebung seiner
<lb/>einzelnen Länder nicht das Product nationaler Sitte, nationalen
<lb/>Bedürfnisses und nationaler Entwicklung ist, sondern fremde Rechte
<lb/>— das römische und canonische Recht — die Hauptrolle spielen.
<lb/>Es ist dies nicht durchgängig von Nachtheil, im Gegentheil es war
<lb/>in so mancher Beziehung wohlthätig, durch das so vorzüglich aus-
<lb/>gebildete römische Recht die Lücken des einheimischen Rechts aus-
<lb/>zusüllen und durch den wissenschaftlichen Geist der alten Römer
<lb/>deutsche Rechtswissenschaft anzuregen und bei der in Deutschland
<lb/>mit dem Schlüsse des Mittelalters erwachenden geistigen und in- 
<lb/>dustriellen Thätigkeit konnte nichts ersprießlicher sein, als die Ge- 
<lb/>setzgebung eines auf hoher Stufe der Kultur gestandenen Volks zu
<lb/>kennen und soweit sie für deutsche Verhältnisse anwendbar, auch
<lb/>anzuwenden. Darin aber lag der Nachtheil, daß man das römische
</p>
               <pb facs="2173686_0801+1856_0320.tif"
                   n="320"
                   xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0320"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recht unbedingt einzuführen strebte und größtentheils einführte Z
<lb/>daß man was für römische Verhältnisse und Einrichtungen sehr wohl
<lb/>ausgedacht war, auf deutsche Verhältnisse anwendete, deutsche In- 
<lb/>stitute in römische Rahmen zwängte, zur Entartung brachte und
<lb/>den Deutschen zum Fremdling machte im eignen Vaterlande *).

<lb/>Es ist daher ein löbliches Bestreben, besonders der neueren
<lb/>Zeit, das deutsche Recht hervorzusuchen, in feinen Grundlagen zu
<lb/>erörtern und auf die Nothwendigkeit hinzuweisen, den Deutschen,
<lb/>soweit es der jetzige Zustand der Nation und der Verhältnisse er- 
<lb/>fordert, ihr gutes altes Recht zu vindiciren. Wir sind weit ent- 
<lb/>fernt, jener Deutschthümelei das Wort sprechen zu wollen, welche
<lb/>das Heil der Deutschen (nicht selten auch nur das eigene
<lb/>Heil) ganz in der Rückkehr zum Alten sucht und mit allem Eifer
<lb/>für Gutsunterthänigkeit, für Zunftzwang und gegen Gewerbefreiheit,
<lb/>für Verfolgung Anderer, für veraltete Sprache und für veraltete
<lb/>Rechtschreibung nicht und deren Urheber man sehr wohl mit dem
<lb/>Wachtmeister in Schillers Wallerstein entgegnen kann: Wie er

<lb/>räuspert und wie er spukt, das habt Ihr ihm trefflich abgeguckt;
<lb/>aber der Geist — Aber so wie wir es für nothwendig erachten,
<lb/>daß die Regenten und die Regierungen in voller ungeschwächter
<lb/>Kraft bestehen, so halten wir es auch für nothwendig, daß die
<lb/>Völker unbeschadet jener Kraft sich frei entwickeln können und daß
<lb/>nur das Alte, welches dem Fortschritt nicht mehr entsprechend ist,
<lb/>beseitigt, das gute Alte aber, welches auch den jetzigen Sitten
<lb/>und Verhältnissen entspricht, beibehalten und mit neuer Kraft ins
<lb/>Leben gesetzt werde.

<lb/>Dazu gehört nun das historische Studium des deutschen
<lb/>Rechts und einen sehr erwünschten Beitrag hiezu liefert das oben
<lb/>genannte Werk des Herrn von Maurer, welcher als Kenner
<lb/>des deutschen Rechts und der deutschen Rechtsgeschichte schon längst
<lb/>rühmlichst bekannt ist. Kann auch die Markenverfassung in Deutsch- 
<lb/>land nicht mehr in ihrer urspünglichen Verfassung hergestellt wer- 
<lb/>den, so enthält doch das vorliegende Werk so Vieles, was auch
<lb/>jetzt noch zu berücksichtigen ist, daß wir wünschen, es möge dasselbe
<lb/>nicht blos angeschafft, nicht blos gelesen, sondern auch mit Geist
<lb/>aufgefaßt und mit Berücksichtigung der jetzigen Verhältnisse beher- 
<lb/>zigt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Man denke nur an die ehelichen Rechte und Güterrechte; an römische
<lb/>Sklaverei und deutsche Leibeigenschaft; an väterliche Gewalt und
<lb/>Emancipation; an Emphyteusis und bäuerliche Rechte; an Servitu- 
<lb/>ten und deutsche Reallasten. — Ueber Bayern insbesondere s.
<lb/>Schletter, Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetz- 
<lb/>gebung. Band I. S. 161 fg.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0321.tif"
             n="321"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0321"/>
         <div xml:id="d73512e30752"
              ana="scope_-_321-339"
              type="article"
              n="XXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Nothwehrtheorie</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Krug, ...">Vom Geh. Justiz-Rathe Dr. Krug zu Dresden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>XXV.

<lb/>Fur UothWehrtheorie.

<lb/>Vom Geh. Justiz-Rathe Di*. Krug zu Dresden.

<lb/>Unter den vielen Fragen, zu denen die Theorie von der
<lb/>Nothwehr Veranlassung giebt, ist es hauptsächlich die, inwiefern
<lb/>auch durch Angriffe auf das Eigenthum Nothwehr
<lb/>begründet werden könne, welche die neueren Gesetzgebun- 
<lb/>gen und, zum Theil in Folge dieser Gesetzgebungen, auch die
<lb/>neuere Doctrin angelegentlich beschäftigt hat.

<lb/>Das Baierische Strafgesetzbuch von 1813 identificirte die
<lb/>Nothwehr mit der erlaubten Privatvertheidigung *), und gestattete
<lb/>diese im Art. 129. sub 2 auch gegen denjenigen, der bei einem
<lb/>Diebstahle ertappt werde. Die officiellen Anmerkungen, S. 314.
<lb/>machten dazu die Bemerkung: auch zur Erhaltung der Güter dürfe
<lb/>man Mittel anwenden, welche auf die Person des Angreifers
<lb/>wirken; man dürfe den entlaufenden Dieb mit einem
<lb/>Schüsse verwunden, ihn sogar tödten, wenn es kein
<lb/>anderes Mittel gebe, sein gestohlenes Gut zu retten.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Minute zum Art. 125: „Von der erlaubten Privatvertheidigung

<lb/>oder Nothwehr." Im Art. 125 selbst kommt das Wort Nothwehr
<lb/>nicht vor; Art. 126 aber geht sofort zu der Bestimmung über, daß
<lb/>jeder befugt sei, einem Andern, der sich in rechter Nothwehr
<lb/>befinde, beizustehn, wobei unter Nothwehr nichts Andres verstanden
<lb/>werden kann, als was im vorhergehenden Artikel als erlaubte Pri- 
<lb/>vatvertheidigung bezeichnet ist. Legt man den Nachdruck auf das
<lb/>Wort Vertheidigung, so läßt sich hiergegen nichts einwenden,
<lb/>allein es wird dadurch zur Vermischung mit dem Begriffe der Selbst- 
<lb/>hülfe Veranlassung gegeben, die auch, gleich dem Proceßverfahren,
<lb/>als eine Art Rechtsvertheidigung angesehn werden kann.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft V. 1856. 21
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0322.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0322"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>Diese Bemerkung erlangte auf die Fassung des Württem-
<lb/>bergschen Strafgesetzbuchs einen entscheidenden Einfluß. Der
<lb/>von der Regierung vorgelegte Entwurf desselben (von 1835.
<lb/>Art. 96) sagte: „die Selbstvertheidigung — ist erlaubt:— 2) gegen
<lb/>Gewalttaten, welche auf Beschädigung, Hinwegnahme oder Ver- 
<lb/>nichtung des liegenden oder beweglichen Eigenthums gerichtet sind,"
<lb/>und die Motive bemerkten dazu: „unter der Hinwegnahme^)
<lb/>des beweglichen Eigenthums sei auch der Fall der
<lb/>Verfolgung des entlausenden Diebes begriffen, wie
<lb/>denn auch in den Motiven zu dem bayerischen StGB, gesagt sei,
<lb/>man dürfe den entlaufenden Dieb — sogar tödten"rc. Bei
<lb/>^ der ständischen Berathung beantragte man, die oben hervorgehobe- 
<lb/>nen Worte der Motive in den Artikel selbst aufzunehmen *) **)•
<lb/>Zwar wurde dagegen eingehalten, daß hierdurch die Nothwehr zu
<lb/>sehr ausgedehnt werde, indem bisher in der Praris immer ein
<lb/>Unterschied gemacht worden sei, ob der Dieb fliehe, oder in einer
<lb/>Angriffshandlung stehe; solle aber auch nach der Bemächtigung
<lb/>des Eigenthums auf den Dieb geschossen werden dürfen, so müsse
<lb/>dies auf den Fall beschränkt werden, daß der Dieb sich innerhalb
<lb/>des Hauses befinde, weil dann der Eigentümer noch immer in
<lb/>einer persönlichen Gefahr sei. Allein es wurde erwidert, in
<lb/>Eßlingen sei allerdings der Fall vorgekommen, daß Einer den
<lb/>Dieb, der sich mit der gestohlenen Geldkasse davon machte, nieder- 
<lb/>schoß, ohne daß dabei die mindeste Gefahr für seine Person vor- 
<lb/>handen gewesen sei, und der Gerichtshof habe die Einleitung einer
<lb/>Untersuchung hier nicht begründet erklärt. Habe der Dieb noch
<lb/>das Gestohlene, so befinde stch der Bestohlene noch im Stande der
<lb/>Nothwehr, denn das Grit, womit der Dieb davon laufe, sei
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hier scheint an den Fall, wenn der Bestohlene dem Diebe die
<lb/>Sache wegnimmt, gedacht zu sein, während der Artikel offenbar
<lb/>von dem Falle spricht, wo der Dieb die Sache wegnimmt, um sie
<lb/>zu stehlen.


<lb/>**) S. hierüber, sowie über das Folgende Hepp's Commentar zum
<lb/>Württemb. StGB. Th.1. S.705 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0323.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Bon Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>S23
</p>
            <p>

               <lb/>bedroht. Hierauf wurde die Einschaltung der obigen Worte
<lb/>beschlossen, so daß der Artikel (102) nun so lautet:

<lb/>Die Selbstverteidigung — ist erlaubt: — 2) gegen Gewalt-
<lb/>thaten, welche auf Beschädigung, Hinwegnahme, oder Vernich- 
<lb/>tung des liegenden oder beweglichen Eigenthums gerichtet sind,
<lb/>worunter auch der Fall des mit der gestohlenen
<lb/>Sache entlaufenden Diebes begriffen ist.

<lb/>Es kann nach den referirten Vorgängen keinem Zweifel un- 
<lb/>terliegen, daß hiermit das Schießen nach dem entfliehenden Diebe
<lb/>gestattet werden sollte, woran nach den Worten des Artikels
<lb/>allerdings noch gezweifelt werden könnte, da dieselben die Noth-
<lb/>wehr nur gegen Gewalt thaten gestatten, welche auf -—Hin- 
<lb/>wegnahme — beweglichen Gutes gerichtet sind, und demgemäß
<lb/>der Schlußsatz auf den Fall bezogen werden könnte, wenn der
<lb/>entfliehende, aber eingeholte Dieb sich der Wiederabnahme des ge- 
<lb/>stohlenen Gutes widersetzt.

<lb/>Auf diesen Fall hat das Braunschweigische Gesetzb.
<lb/>die Anwendung der Grundsätze von der Nothwehr bei der Verfol- 
<lb/>gung fliehender Diebe beschränkt, indem es im zweiten Absätze
<lb/>des Art. 166 sagt: „Nach gleichen Grundsätzen (wie bei der

<lb/>Abwehr gewaltthätiger Angriffe) sind diejenigen zu beurtheilen,
<lb/>welche bei — — Ergreifung auf frischer That ertappter oder mit
<lb/>Steckbriefen verfolgter Verbrecher, oder bei Verfolgung des
<lb/>mit der gestohlenen Sache entflieh enden Räubers
<lb/>oder Diebes-gewaltsame« Widerstand finden.

<lb/>Zn Baden glaubte man den Begriff der Nothwehr in Be- 
<lb/>ziehung auf Eigenthumsbeeinträchtigungen noch weiter beschränken
<lb/>zu müssen. Der Entwurf des Art. 87 im bad. StGBuche schloß
<lb/>sogar bei Gew althaten, die auf Beschädigung, Hinwegnahme
<lb/>oder Zerstörung von Vermvgensgegenständen gerichtet sind, die
<lb/>Anwendung lebensgefährlicher Bertheidigungsmittcl aus, in- 
<lb/>sofern dieselben nicht mit dem Wert he, den das bedrohte Gut
<lb/>für den Angegriffenen habe, in einem angemessenen Verhältnisse
<lb/>stünden oder — Gefahr für die Person zu besorgen sei. Die
<lb/>Wiederabnahme gestohlenen Gutes, auch wenn der Dieb noch
<lb/>im Fvrtbringen desselben begriffen ist, rechnete er, gleich der Fest-

<lb/>21 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0324.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>nehmung eines Schuldners, im §. 93 zur erlaubten Selbst- 
<lb/>hülfe, wobei er im §. 96 die Anwendung von Waffen, indem
<lb/>er sie nur in dem letzteren Falle ausschloß, gestattete *), ohne sich
<lb/>jedoch über die Voraussetzungen des Gebrauches der Waffen näher
<lb/>auszusprechen.

<lb/>Jene Beschränkungen der Eigenthumsnothwehr im Art. 87
<lb/>erregten nun einen lebhaften Widerspruch, der auch im Gesetz eine
<lb/>Modifikation derselben herbeigeführt hat. Mit Recht wurde von
<lb/>Sander in einer Abhandlung im Archiv d. C. R. 1841, erstes
<lb/>Heft, erinnert, daß niemand sich einen rechtswidrigen Angriff auf
<lb/>sein Recht, und sei es das geringste, gefallen zu lassen brauche.
<lb/>Der Angreifer sei hier im Unrecht, der Angegriffne im Recht, und
<lb/>es seien daher, wenn jener bei seinem rechtswidrigen Angriffe be- 
<lb/>harre, selbst die äußersten Mittel zur Abwehr desselben erlaubt.
<lb/>Zu den Angriffen auf das Eigenthum rechnete aber Sander
<lb/>allerdings auch das Hinwe gtragen gestohlener Sachen (S. 97 f.).
<lb/>Der Dieb könne hieran so lange gehindert werden, als es dem
<lb/>Eigenthümer noch möglich sei, ihm die Sache, wenn auch durch
<lb/>dessen Niederschlagung, zu entreißen. Auch hier noch werde die
<lb/>Sache gegen die Hinwegnahme vertheidigt. Die Handlung des
<lb/>Eigenthümers sei daher immer noch Nothwehr. Erst dann werde
<lb/>sie zur Selbsthülfe, wenn während eines erkennbaren (?), dazwi- 
<lb/>schenliegenden Zeitraums der Eigenthümer gänzlich aus dem Besitz
<lb/>der Sache gesetzt war und nun denselben, wozu er allerdings be- 
<lb/>rechtigt sei, zu einer ganz andren Zeit und an einem ganz andren
<lb/>Orte wieder ergreifen wolle. Wie weit hierbei der Berechtigte
<lb/>gehen, welchen Grad der Gewalt er anwenden dürfe, das habe
<lb/>die Gesetzgebung unter dem Titel der Selbsthülfe zu bestimmen
<lb/>(S. 95).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es lag hierin ein offenbarer Widerspruch mit Art. 87, insofern
<lb/>man nicht annahm, daß der Waffengebrauch auf den Fall des Wi- 
<lb/>derstandes beschränkt sein solle. Für diesen Fall hätte er aber
<lb/>freilich auch bei der Verfolgung des Schuldners gestattet werden
<lb/>müssen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0325.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>Jnmittels war auch das Werk Luden's über den Thatbe-
<lb/>stand der Verbrechen erschienen (1840) *), welches zwar ebenfalls
<lb/>das Recht der Nothwehr gegen willkürliche Einschränkungen in
<lb/>Schutz nahm, aber den Begriff derselben auf Vertheidigung
<lb/>gegen persönliche, oder doch die Person gefährdende
<lb/>Angriffe beschränkte. Die auf Vertheidigung des bloßen Eigen- 
<lb/>thums, oder auf Wiedererlangung desselben gerichtete Thätigkeit
<lb/>nenne man nicht Nothwehr; sie könne in solche übergehen,
<lb/>wenn der Verletzer ihr Widerstand entgegensetze (Braunschw.
<lb/>Gesetzbuch), allein das Recht, auf den fliehenden Dieb zu
<lb/>schießen, oder überhaupt ihm Verletzungen zuzufügen, blos zu
<lb/>dem Zwecke, ihn an der weiteren Flucht zu verhindern, stehe dem
<lb/>Verletzten nicht zu, sowenig, als man solches dem Gläubiger gegen
<lb/>einen entfliehenden Schuldner zugestehn werde (die beiden im
<lb/>§. 93 des Bad. GB. zusammengestellten Fälle).

<lb/>Diese Ausführung rief eine Entgegnung von Zachariä im
<lb/>Archiv 1841, S. 422 ff. hervor, in welcher jedoch dem Gegner
<lb/>mit Unrecht zum Vorwurf gemacht wird, er scheine vorauszusetzen,
<lb/>daß es bei der Vertheidigung des Eigenthums nothwendig zu einem
<lb/>persönlichen Kampf kommen müsse, da doch Luden ganz bestimmt
<lb/>und entschieden die Fälle, wo dies der Fall ist, von denen, wo es
<lb/>nicht der Fall ist, unterscheidet, und nur für die letzteren den
<lb/>Gebrauch der äußersten Gewaltmittel ausschließt.

<lb/>Eher ließe sich der Vorwurf, diese Fälle nicht genugsam ge- 
<lb/>sondert zu haben, Zöpfl machen, welcher — im Archiv, 1843,
<lb/>S. 33 ff. — auch den in dem braunschweigischen Gesetzbuch er- 
<lb/>wähnten Fall des Widerstandes (s. oben) von dem Begriffe der
<lb/>Nothwehr ausschloß, indem derselbe vielmehr zur erlaubten
<lb/>Selb st vertheidigung (Selbsthülfe) gehöre, welcher Begriff
<lb/>häufig mit dem der Nothwehr confundirt werde. Namentlich ta- 
<lb/>delte Zöpfl S. 35 den Art. 70 des sächsischen Gesetzbuchs von
</p>
            <p>

               <lb/>*) Luden nimmt in dem Abschnitte von derNothwelfr zwar nicht direct
<lb/>auf den badnischen Entwurf Bezug, aber er hat denselben unver- 
<lb/>kennbar im Auge gehabt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0326.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>1838 wegen dieser Begriffsvermischung, nach welcher es absolut
<lb/>zweifelhaft bleiben müsse, ob Fälle, wie die Verwundung oder
<lb/>Tödtung des mit der gestohlenen Sache entfliehen- 
<lb/>den Diebes, als Nothwehr zu betrachtet: seien.
</p>
            <p>

               <lb/>Dieses Material lag bei der ersten Bearbeitung des Ent- 
<lb/>wurfs eines neuen Strafgesetzbuchs für das KR. Sachsen vor*).
<lb/>Man war bei der Bearbeitung desselben der Meinung, daß die
<lb/>Frage, welche Zöpfl nach dem CGB. von 1838 als zweifelhaft
<lb/>bezeichnet hatte, zu verneinen sei; daß, um hierüber keinen
<lb/>Zweifel zu lassen, der Begriff der Nothwehr auf die Bertheidigung
<lb/>gegen persönliche Angriffe beschränkt, und Alles, was zur Wie- 
<lb/>dererlangung gestohlenen Gutes geschehe, unter den Begriff
<lb/>der Selbsthülfe gestellt werden müsse; daß diese aber allerdings
<lb/>in Nothwehr übergehn könne, wenn der erlaubten Selbsthülfe
<lb/>mit einem persönlichen Angriffe begegnet werde. „In diesem
<lb/>Falle" — sagen die Motive — „könne die Verteidigung gegen
<lb/>diesen Angriff, die dadurch zugleich indirect zur Verteidigung des
<lb/>Vermögensrechts werde, nicht unerlaubt sein, weil ja der persön- 
<lb/>liche Angriff gegen denjenigen, der sich nur erlaubter Selbsthülfe
<lb/>bediene, ebensogut rechtswidrig sei, als er es sein würde, wenn
<lb/>er ohne eine solche Veranlassung stattgefunden hätte."

<lb/>Um dieses Verhältniß zwischen erlaubter Selbsthülfe und
<lb/>Nothwehr recht klar hervortreten zu lassen, waren in der ersten
<lb/>Redaction des Entwurfs die Bestimmungen über erlaubte Selbst- 
<lb/>hülfe mit dem Nothwehrartikel in unmittelbare Verbindung ge- 
<lb/>bracht, so daß diese sämmtlichen Artikel folgendermaßen lauteten:

<lb/>Art. 94.

<lb/>Erlaubte Selbsthülfe.

<lb/>Jedermann ist befugt, soweit nicht besondere rechtliche Verhält- 
<lb/>nisse entgegenstehen, sein Eigenthum gegen Thiere jeder Art
</p>
            <p>

               <lb/>') Köstlin, in der Revision, S. 708 ff. hatte sich in der hier frag- 
<lb/>lichen Beziehung, mit einer weiter unten zu erwähnenden Modifl-
<lb/>cation, an Sander angeschloffen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0327.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>durch Verjagung und selbst durch TödLung derselben zu schützen,
<lb/>desgleichen fremde Gegenstände, welche sich ohne seine Einwilli- 
<lb/>gung — Fälle der Noth und der polizeilichen Anordnung ausge- 
<lb/>nommen — auf seinem Eigenthume vorstnden, oder in dasselbe her- 
<lb/>überragen, sei es auch mit Zerstörung der letzteren, so weit sie
<lb/>herüberragen, daraus zu entfernen, nicht minder Veranstaltungen
<lb/>zu treffen, wodurch sein Eigenthum auch gegen widerrechtliche
<lb/>Eingriffe fremder Personen gesichert wird. Sind jedoch diese
<lb/>Letzteren von solcher Beschaffenheit, daß dadurch Leben und Ge- 
<lb/>sundheit von Menschen in Gefahr gesetzt wird, so hat der Ei- 
<lb/>gentümer zugleich weitere Veranstaltungen zu treffen, daß Nie- 
<lb/>mand ohne eigne Schuld (kein Unschuldiger) von dieser Gefahr
<lb/>betroffen werde, und es trifft ihn, wenn diese Vorkehrungen
<lb/>durch wirkliche Verletzung oder Tödtung eines Schuldlosen sich
<lb/>unzureichend erweisen, die Strafe der unbedachtsamen Körper- 
<lb/>verletzung oder Tödtung.

<lb/>Art. 95.

<lb/>Fortsetzung.

<lb/>Weiter ist jeder befugt, einen bei einem Verbrechen oder Ver- 
<lb/>gehen Betroffenen oder auf der Flucht Begriffenen anzuhalten,
<lb/>ihn zu entwaffnen, die Werkzeuge des Verbrechens oder Ver- 
<lb/>gehens, ingleichen geraubtes oder gestohlenes Gut ihm abzuneh- 
<lb/>men und ihn vor die Obrigkeit zu führen, ferner Personen,
<lb/>welche widerrechtlich in sein geschlossenes Besitzthum eindringen,
<lb/>oder widerrechtlich in demselben verweilen, entweder in demsel- 
<lb/>ben so lange, bis obrigkeitliche Hülfe zu erlangen ist, festzuhal- 
<lb/>ten, oder zur sofortigen Entfernung aufzufodern und solche,
<lb/>wenn sie nicht gutwillig erfolgt, mit Gewalt zu bewirken, end- 
<lb/>lich Personen, welche sich ohne Recht auf seinem Grund und
<lb/>Boden betreffen lassen, zu pfänden, ingleichen Anderen bei der
<lb/>Ausübung dieser Rechte beizustehen.

<lb/>Art. 96.

<lb/>Nothwehr.

<lb/>Wer bei der Ausübung erlaubter Selbsthülfe oder ohne eine
<lb/>solche Veranlassung sich oder seine Angehörigen von einem wi-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0328.tif"
                n="328"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>derrechtlichen Angriffe auf die Person tatsächlich bedroht sieht,
<lb/>befindet sich im Stande der Nothwehr.

<lb/>In diesem Falle ist er befugt, ohne daß er den wirklichen
<lb/>Angriff abzuwarten braucht, sich gegen denselben mit allen Mit- 
<lb/>teln zu vertheidigen, welche er unter den obwaltenden Umstän- 
<lb/>den und nach der Beschaffenheit des Angriffs zur wirksamen
<lb/>Abwehr desselben für erfoderlich erachten durfte. Auch die Un- 
<lb/>terstützung Anderer bei der Nothwehr ist straflos.

<lb/>Art. 97.

<lb/>Unerlaubte Selbsthülfe.

<lb/>Wer außer den im Art. 94 und 93 angegebenen Fällen ein
<lb/>wirkliches oder vermeintliches Recht eigenmächtig und mit Um- 
<lb/>gehung der obrigkeitlichen Hülfe verfolgt, macht sich des Ver- 
<lb/>gehens der unerlaubten Selbsthülfe schuldig.

<lb/>Art. 98.

<lb/>(Erceß in der Selbsthülfe und Nothwehr.)

<lb/>Gegen diese Behandlung wurde jedoch erinnert, daß Art. 94
<lb/>und 95 nicht erschöpfend, und daher Art. 97 zu beschränkt sei;
<lb/>daß es noch andere Fälle erlaubter Selbsthülfe gebe, die nur im
<lb/>Civilgesetzbuche erschöpfend behandelt werden könnten, und daß es
<lb/>daher besser sei, auch dezr Art. 94 in das Civilgesetzbuch, und
<lb/>den Art. 95, wegen seiner nahen Verwandtschaft mit der gericht- 
<lb/>lichen Polizei (Jeder sei hier gewissermaßen sein eigner Polizei- 
<lb/>diener) in die Strafproceßordnung zu verweisen. Man schloß sich
<lb/>dadurch an eine Bemerkung Köstlin's an (Revision S. 712 ff.
<lb/>vgl. auch System, S. 82): die einfache Selbstvertheidigung, die
<lb/>in bloßer Abwehr bestehe, ohne sich bis zu wirklicher Ver- 
<lb/>letzung des Angreifenden zu erstrecken, werde hier und da un- 
<lb/>eigentliche Nothwehr genannt, gehöre aber nicht in die
<lb/>Theorie des Strafrechts; ein Strafgesetzbuch habe über
<lb/>Haupt nicht nöthig, von dem Rechte der Selbstvertheidigung zu
<lb/>reden *).
</p>
            <p>

               <lb/>‘) Rev. S. 715, wobei nur nicht recht zu begreifen ist, wie derselbe,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0329.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>Demzufolge findet sich denn nun der obige Art. 94, jedoch
<lb/>ohne die am Schluffe ersichtliche Strafdrohung, im §. 253 des
<lb/>Entwurfes eines bürgerl. Gesetzbuchs und Art. 95 im Art. 80 der
<lb/>Strafproceßordnung (beide abgedruckt in m. Commentar zum Straf- 
<lb/>gesetzbuch zu Art. 247. Anm. 3). Art. 97 hat seine alte Stelle, die
<lb/>er im Criminalgesetzbuche von 1838 einnahm, wieder erhalten (Art.
<lb/>247 des Strafgesetzbuchs), und nur Art. 96 ist übrig geblieben.
<lb/>Zhm entspricht Art. 87 des den Ständen vorgelegten Entwurfs,
<lb/>(abgedruckt im Commentar, zu Art. 91. Anm. 1), mit einer durch
<lb/>den Wegfall von Art. 94 und 95 bedingten Bezugnahme auf die
<lb/>Proceßordnung und das Civilgesetzbuch, wörtlich.
</p>
            <p>

               <lb/>Die hiernach dem Entwürfe des Strafgesetzbuchs zum Grunde
<lb/>gelegte Theorie hat nun freilich auch ihre namhaften Gegner, zu
<lb/>denen neuerdings D. C. Levita in seinem gelehrten Werke: „das
<lb/>Recht der Nothwehr" Gießen, 1856 hinzugetreten ist.

<lb/>Allein ich gestehe, daß ich durch die Argumente dieses neuesten
<lb/>Gegners eben so wenig, als durch die der älteren, überzeugt, viel- 
<lb/>mehr grade durch das von Levita beigebrachte reiche Material
<lb/>noch mehr in der Meinung bestärkt worden bin, daß jene Theorie
<lb/>sowohl der Natur der Sache, als dem positiven Rechte entspricht.

<lb/>Man muß, wie mir scheint, zwei Fragen genau unterscheiden:

<lb/>1) ob es überhaupt erlaubt sei, zum Schutze des Eigenthums,
<lb/>ohne daß mit dem Angriffe auf dasselbe ein Angriff auf die Per- 
<lb/>son verbunden ist, die äußerste, mit Gefährdung des Lebens ver- 
<lb/>bundene Gewalt anzuwenden,

<lb/>2) ob man dies Nothwehr nennen könne.

<lb/>Die zweite Frage ist an sich von untergeordneter Bedeutung,
<lb/>allem fle wird deshalb wichtig, weil, wenn man den Schutz des
<lb/>Eigenthums unbedingt unter den Begriff der Nothwehr subsumirt,
<lb/>hieraus sodann der Schluß abgeleitet wird, daß dabei, eben so
</p>
            <p>

               <lb/>S. 712 in der Anm. 2. Luden's Behauptung sonderbar finden
<lb/>kann, daß die (sogenannte) uneigentliche Nothwehr gar nicht zur
<lb/>Nothwehr gehöre.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0330.tif"
                n="330"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>wie in anderen Fällen der Nothwehr, auch die Anwendung der
<lb/>äußersten Gewaltmittel gestattet sein müsse. In der That laufen
<lb/>die hauptsächlichsten Argumente der Gegner darauf hinaus, daß
<lb/>auch zum Schutze von Eigenthumsrechten Nothwehr gestattet sei,
<lb/>und daß diese bis zur Tödtung des Angreifers gehen könne.

<lb/>Wenn ich nun die Anwendbarkeit des Ausdrucks „Nothwehr"
<lb/>auf Fälle, wo ein Angriff gegen die Person weder droht, noch
<lb/>stattfindet, verneine, so kann der Beweis für diese negative Be- 
<lb/>hauptung freilich ebenfalls nur ein negativer sein. Die Etymologie,
<lb/>die allenfalls zu einem positiven Beweise führen könnte, ist nicht
<lb/>ganz zuverlässig, denn wehren (namentlich in den Zusammensetz- 
<lb/>ungen „abwehren," „verwehren" oder in der Construction mit dem
<lb/>Dativ „jemanden den Eintritt, die Wegnahme wehren" und in dem
<lb/>Worte „Gewere") wird allerdings auch von dem Schutze gegen
<lb/>nicht gewaltthätige Angriffe gebraucht; allein die Grundbedeutung
<lb/>ist denn doch die der Vertheidigung gegen persönliche Angriffe, und
<lb/>es liegt daher wohl am nächsten, unter Nothwehr den Zustand zu
<lb/>verstehen, wo man „sich seines Leibes zu wehren genöthigt ist."
<lb/>Diese Bedeutung wird nun auch durch die vorhandenen Rechtsquel- 
<lb/>len insofern bestätigt, als sich aus denselben nicht Nachweisen
<lb/>läßt, daß der Ausdruck Nothwehr in einem anderen, und wei- 
<lb/>teren Sinne gebraucht werde. Die P. G. O. spricht bekanntlich
<lb/>in denjenigen Artikeln, wo sie das Wort Nothwehr gebraucht (Art.
<lb/>139. 140. 141. 142. 143. 144), nur von der Vertheidigung ge- 
<lb/>gen persönliche Angriffe; ebenso die Bambergensis in dem in
<lb/>der Carolina gestrichenen Art. 168, und mit Recht bemerkt daher
<lb/>Luden a. a. O., was auch bei der Berathung des badnischen
<lb/>Strafgesetzbuchs geltend gemacht wurde *), daß, wenn im Art. 150
<lb/>unter den entschuldbaren Tödtungen, — ohne sich übrigens dabei
<lb/>des Ausdrucks Nothwehr zu bedienen — auch der Fall „so einer
<lb/>zur Rettung eines Anderen Leib, Leben, oder Gut jemand er- 
<lb/>schlägt" aufgeführt wird, diese Bestimmung nach den im Art. 139
<lb/>ff. aufgestellten Grundsätzen restrictiv auf den Fall zu beziehen sei,
</p>
            <p>

               <lb/>0 Thilo, Commentar, S. 123.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0331.tif"
                n="331"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0331"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>wenn die Vertheidigung des Eigenthums, wegen des bei derselben
<lb/>geleisteten Widerstandes, Ln eine Vertheidigung gegen persönliche
<lb/>Angriffe übergeht *).

<lb/>Dieselbe restrictive Bedeutung finde ich durch die von Le-
<lb/>vita beigebrachten zahlreichen Stellen aus älteren deutschen Rechts- 
<lb/>quellen bestätigt. Zwar gebe ich Köstlin **) und Berner ***)
<lb/>vollkommen Recht, daß man die Grenzen der Nothwehr nicht
<lb/>aus den Quellen des minder ausgebildeten altdeutschen Rechts de-
<lb/>duciren — daher z. B. aus denselben das Recht, auf den fliehen- 
<lb/>den Dieb zu schießen f), nicht herleiten — dürfe, allein wo es
<lb/>sich um den Sprachgebrauch handelt, müssen die älteren Denk- 
<lb/>male der Rechtssprache allerdings in Betracht kommen. Ich hebe
<lb/>von den durch Levita gesammelten Stellen nur folgende hervor:

<lb/>Brünn er Stadtrecht (bei L evita S. 102).

<lb/>81 quis de homicidio incusatus confessus fuerit, quod id
<lb/>fecerit vim vi repellendo, id est notwerende pp.

<lb/>Brünner Schöffenbuch (ibid.)

<lb/>Item qui pro homicidio vult innocentiam suam ostendere,
<lb/>vel vim vi repulisse, quod vulgariter dicitur not wer pp.

<lb/>Wiener Stadtrecht (ibid. S. 103).

<lb/>Si vero homicida confessus fuerit, se homicidium perpe- 
<lb/>trasse vim vi repellendo, i. e. notwerende pp.

<lb/>Münchner Rechtsbrief (ibid.)

<lb/>Swer ein unzuht tuot, si sei chlein oder groz — mag er
<lb/>daz bringen, daz er ez hat getan notwer sines libes
<lb/>pp. (merkwürdig, weil es die Nothwehr nicht auf lebensge- 
<lb/>fährliche Angriffe und Vertheidigungen beschränkt).

<lb/>Passauer Rechtsbrief (ibid. S. 104).

<lb/>Wer den andern ze tod siecht notber seins leibs pp,
</p>
            <p>

               <lb/>*) So versteht es auch Marezoll, Criminalrecht, 3. Aust. Seite 89.
<lb/>Note 1.


<lb/>**) Revision, S. 709.


<lb/>***) Archiv, 1848, S. 551.

<lb/>f) Stellen Lei ALegg, Untersuchungen, S. 265 ff. und Köstlin,
<lb/>System, S. 9. Anm. 9. 10.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0332.tif"
                n="332"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0332"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>Keure von Furnes (ibid. S. 111).

<lb/>Quidquid aliquis se defendente fecerit, vel notwers
<lb/>pp. (Hier die Bedeutung: sich wehren, im Gegensätze vom ab-
<lb/>wehren, hervortretend).

<lb/>Keure des Landes Waes (ibid.)

<lb/>Licitum erit cuilibet pro Nootweere corpus suum
<lb/>defendere pp.

<lb/>Rechtbuch nach Diftinctionen, dist. IV. c. 1. (ibid. S. 114).

<lb/>Geschet ein blutrunst in notwere, mag her dy notwere
<lb/>bewisen selbsobende, daz er sich sines libes geschützt
<lb/>habe (Schutz des Leibes im Gegensatz von Schutz des Eigen- 
<lb/>thums).

<lb/>Diese Stellen scheinen mir einem positiven Beweise für den
<lb/>behaupteten Sprachgebrauch sehr nahe zu kommen, und ich habe
<lb/>auch unter den übrigen von Levita und Anderen allegirten keine
<lb/>gefunden, in welcher der Ausdruck Nothwehr ohne Beziehung auf
<lb/>einen persönlichen Angriff gebraucht würde. In einer der bei- 
<lb/>gebrachten Urkunden (L evita, S. 109) wird die Nothwehr sogar
<lb/>geradezu Lipwerunge genannt. Besonders interessant ist aber
<lb/>das S. 107 abgedruckte Cöllner Statut, welches ganz und gar der
<lb/>obigen Theorie entspricht und das Verhältniß zwischen Selbst- 
<lb/>hülfe und daraus hervorgehender Nothwehr recht klar darstellt,
<lb/>indem es sagt:

<lb/>Item wer deme anderen bey Nacht oder beh Tag in sein
<lb/>Haus oder Hoff steigt, den mag man halten bis an das
<lb/>Recht (vgl. obig. Art. 95), — und wollte er ungehalten sin
<lb/>(d. i. widersetzt er sich dem Festhalten) und in der mangelung
<lb/>(dem Handgemenge) sich machte, daß der jehner, der also ein- 
<lb/>gebrochen oder gesteigen wäre, gewundt oder gelahmt worden,
<lb/>oder todt bliebe, darum soll der jehne, dem also in sein Hoff
<lb/>oder Haus und Garten gesteigen oder gebrochen wäre, unser
<lb/>Statt nicht verwürkt haben re.

<lb/>Auch aus dem römischen Rechte wird sich keine Stelle an- 
<lb/>führen lassen, wo der entsprechende Ausdruck inculpata tutela
<lb/>von der sogenannten reinen Eigenthumsnothwehr gebraucht wäre.
<lb/>Die von Zachariä, a. a. O. S. 430 und Berner, a. a. O.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0333.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>S. 587 citirte L, 1. C. unde vi (8, 4) Recte possidenti, ad de- 
<lb/>fendendam possessionem, quam sine vitio tenebat, inculpatae
<lb/>tutelae moderatione illatam vim propulsare licet kann offen- 
<lb/>bar hierher nicht gerechnet werden, da sie nur das illatam vim
<lb/>propulsare gestattet.

<lb/>Wäre es also wirklich erlaubt, den mit den entwendeten Sa- 
<lb/>chen entfliehenden Dieb mit einem Schüsse zu tödten, so wäre dies
<lb/>nicht Nothwehr, sondern irgend ein anderes, jedoch bis zu den
<lb/>bei der Nothwehr stattfindenden Grenzen ausgedehntes Recht. Nicht
<lb/>einmal als eine Abwehr von Angriffen auf das Eigenthum könnte
<lb/>man dasselbe bezeichnen. Abwehr von Eigenthumsangriffen fin- 
<lb/>det nur statt, wenn der Dieb bei der That selbst, und bevor er
<lb/>sich noch in den Besitz des fremden Gutes gesetzt hat, betroffen
<lb/>wird. Nun gilt zwar in dem interdictum de vi die „in ipso
<lb/>congressu“ recuperata possessio für gar nicht verloren (R. 17.
<lb/>D. de vi 43. 16). Allein wenn man auch ganz davon absehen
<lb/>wollte, ob das, was hier über den Besitz von Grundstücken be- 
<lb/>stimmt ist, so ohne Weiteres auf den Besitz beweglicher Sachen
<lb/>übertragen werden dürfe, so würde auch dies doch nur dahin füh- 
<lb/>ren, daß es erlaubt sei, den fliehenden Dieb zu verfolgen, und
<lb/>demselben das gestohlene Gut wieder abzunehmen *), wiewohl
<lb/>auch dies schon mehr in einen Aet wirklicher, jedoch erlaubter,
<lb/>Selbsthülfe übergehen würde. Wenn aber der Dieb bereits so
<lb/>weit entfernt ist, daß er nicht mehr eingeholt werden kann (und
<lb/>dieser Fall ist es doch hauptsächlich, für welchen das Recht des
<lb/>Nachschießens unentbehrlich gefunden wird), oder wenn der Dieb
<lb/>selbst, durch Einsperren u. dgl. die Verfolgung verhindert hat,
<lb/>so ist die Besitzentsetzung selbst nach den strengsten
<lb/>eivilrechtlichen Grundsätzen vollendet. Der Fall steht
<lb/>dann in der That ganz dem gleich, wenn der Gläubiger seinen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dies, und nur dies, wird aus jenem Grundsätze des röm. Rechts
<lb/>abgeleitet in L. 3. §. 9. I). de vi L. 25. §. 2. de acqu. v. am.
<lb/>poss. 41, 2 und wer dies aus Furcht unterläßt, hat gerade des- 
<lb/>halb den Besitz verloren, L. 7. de acqu. vel amitt. poss. L, 3.
<lb/>§. 7 de vi.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0334.tif"
                n="334"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0334"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>auf der Flucht begriffenen Schuldner verfolgt, und man kann das,
<lb/>was hier zur Wiedererlangung des Gestohlenen geschieht, le- 
<lb/>diglich unter den Begriff der Selbsthülfe subsumiren.

<lb/>Kann nun diese Selbsthülfe wirklich so weit gehen, daß man
<lb/>zur Wiedererlangung des entzogenen Eigenthums das Leben des
<lb/>Diebes aufs Spiel setzt? Luden hatte sich gegen diese An- 
<lb/>nahme auf L. 4. §♦ 1. D. ad L. Aquil. (9, 2): Lex XII. ta- 
<lb/>bularum furem noctu deprehensum occidere permittit, interdiu
<lb/>autem deprehensum ita permittit occidere, si se telo de- 
<lb/>fendat; L. 54. §. 2. D. de furtis (47, 2): Furem interdiu

<lb/>deprehensum non aliter occidere Lex XII. tabularum permisit,
<lb/>quam si telo se defendat; L. 9. I). ad Leg. Corn. de si
<lb/>car. 48, 8: Furem nocturnum si quis occiderit, ita demum

<lb/>impune feret, si parcere ei sine periculo suo non potuit,
<lb/>bezogen. Levita erinnert gegen die beiden ersten Stellen, daß
<lb/>der bei Tage ergriffene Dieb (deprehensus) zwar nur dann
<lb/>getödtet werden dürfe, wenn er sich mit Waffen widersetze, weil
<lb/>der ergriffene dem Eigenthum nicht mehr Gefahr bringe, daß
<lb/>dies aber nicht von dem fliehenden, also nicht ergriffenen gelte;
<lb/>er interpretirt demgemäß in L. 9 cit. die Worte: sine periculo
<lb/>suo durch: sine periculo personae vel rei. Allein ein Beweis
<lb/>für das Befugniß, den fliehenden Dieb zu tödten, kann auf diese
<lb/>Weise unmöglich erbracht werden, denn deprehendere Hat jeden- 
<lb/>falls auch die Bedeutung: betreten, betreffen, ertappen, ja es ist
<lb/>diese Bedeutung sogar die eigentliche und gewöhnlichere, wie man
<lb/>sich aus jedem guten Lexicon überzeugen kann, während der eigent- 
<lb/>liche Ausdruck für ergreifen, sesthalten, apprehendere oder com- 
<lb/>prehendere ist *); und was die allegirten Gesetze betrifft, so zeigt
<lb/>schon der Gegensatz: noctu und interdiu deprehensus, daß Hier
<lb/>nicht von ergreifen, sondern nur von betreffen die Rede sein kann, die
<lb/>lex bei dem Ergreifen Tag und Nacht keinen erheblichen Unterschied
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. 5. cit. v. Sin autem, cum posset apprehendere, maluit occi- 
<lb/>dere, magis est, ut injuria fecisse videatur. Coli. LL. Mos. et
<lb/>Rom. VII, 2. v. sed melius fecerit, qui eum comprehensum
<lb/>transmittendum ad praesidem magistratibus obtulerit.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0335.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0335"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Von^Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>macht, wohl aber bei dem Betreffen. Demnach hat man aber auch
<lb/>keinen Grund, die Worte sine periculo 8uo auf periculum rei
<lb/>zu beziehen, was in den Worten durchaus nicht liegt. Vielmehr
<lb/>finden die gedachten Stellen ihre Erläuterung in L. 5. D. ad. L,
<lb/>AquiL (9, 2). Et si me tu quis mortis furem occiderit, non
<lb/>dubitabitur, quin lege Aquilia non teneatur. Es ist von einem
<lb/>Falle die Rede, wo der Dieb unter Umständen betroffen wird,
<lb/>die eine gerechte Besorgniß für die Person des ihn
<lb/>Betreffenden erwecken *). Ist dies der Fall, so tritt ein Zu- 
<lb/>stand wahrer Nothwehr ein, denn nicht auf den wirklich begonnenen
<lb/>Angriff kommt es ja hierbei an, sondern auf die gegründete
<lb/>Besorgniß eines solchen, und bei der Beurtheilung dieser Besorg- 
<lb/>niß muß man sich allerdings (wie die Motive zum Sächs. St. G.B.
<lb/>sich ausdrücken) mehr aus den Standpunkt des Bedrohten, als auf
<lb/>den des ruhigen Beobachters stellen. Das nächtliche Betreffen
<lb/>eines Diebes ist nun stets mit einer gewissen Besorgniß vor Ge-
<lb/>waltthaten verbunden, und das XII. Tafelgesetz konnte daher hier- 
<lb/>aus wohl die absolute Regel herleiten, daß den nächtlich betrof- 
<lb/>fenen Dieb zu tobten erlaubt sei, was aber die spätere Jurispru- 
<lb/>denz auf Fälle wirklicher und gegründeter Besorgniß beschränkt
<lb/>hat **). Bei dem fliehenden Diebe ist eine solche Besorgniß
<lb/>nicht vorhanden, und es läßt sich daher aus dem römischen
<lb/>Rechte eine Befugniß, ihm nachzuschießen, nicht ableiten.

<lb/>Die allgemeinen Argumentationen, welche Luden gegen diese
<lb/>Befugniß beibringt, möchte ich allerdings nicht unbedingt in Schutz
<lb/>nehmen. Die Unterscheidung von ersetzlichen und unersetzlichen Rech- 
<lb/>ten (rectius: Gütern) läßt sich nicht durchführen. In abstracto
<lb/>ist kein Gut vollkommen ersetzlich; in concreto ist wenigstens bei
<lb/>dem fliehenden unbekannten Diebe der Ersatz sehr problematisch.
<lb/>Es bedarf aber auch keines weiteren Beweises. Vielmehr wäre
<lb/>es Sache derer, die ein so exorbitantes Befugniß behaupten, es zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) So werden die Worte sine periculo suo auch von Abe g g, a. a. O.
<lb/>S. 152 verstanden. Ja sie dürften von einem unbefangenen Leser
<lb/>überhaupt nicht anders zu verstehn sein.


<lb/>**) S. bes. A b e g g a. a. O. S. 141 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0336.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0336"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>beweisen, und man kann daher den Gegenbeweis ersparen, so lange
<lb/>der Beweis eben nur darauf gegründet wird, daß hier ein Fall
<lb/>der Nothwehr vorliege. Jndeß möchte ich denn doch wenigstens
<lb/>darauf aufmerksam machen, daß man inconsequent wird, wenn man
<lb/>die Befugniß, den fliehenden Dieb zu tobten, auf den Fall der
<lb/>Entwendung eines bedeutenden Vermögensobjectes beschränkt,
<lb/>und dieselbe gleichwohl aus dem Rechte der Nothwehr herleitet.
<lb/>Denn die Nothwehr ist lediglich an die Bedingung geknüpft, daß
<lb/>das bedrohte Recht ohne Verletzung des Bedrohers nicht zu erhal- 
<lb/>ten sei. Auch zur Erhaltung des geringsten Rechtes kann Tödtung
<lb/>des Angreifers angewendet werden, wenn es auf andere Weise
<lb/>durchaus nicht zu retten ist *), denn das Recht braucht niemals
<lb/>dem Unrechte zu weichen. Man muß sich daher allerdings ent- 
<lb/>schließen, den von Zachariä a. a. O. S. 429 angeführten Fall,
<lb/>wenn jemand dem mit einem entwendeten Stückchen Brod entflie- 
<lb/>henden armen Teufel — oder, um ein practischeres Beispiel zu
<lb/>nehmen, dem fliehenden Holzdiebe — nachschießt, für straflos zu
<lb/>erklären, sobald man hierin noch eine Vertheidigung des Ei- 
<lb/>genthumsrechts, eine Nothwehr erblickt. Dagegen ist die Wie- 
<lb/>derherstellung des bereits gestörten Rechtszustandes, m. a.
<lb/>W. die Verfolgung des Anspruchs auf Wiedererlangung des
<lb/>entzogenen Eigenthums, an andere Bedingungen geknüpft. Auch
<lb/>zu diesem Behufe kann Zwang angewendet werden, der, wie jeder
<lb/>rechtliche Zwang, unter Umständen bis zur Vernichtung der Person
<lb/>gehen kann, aber nur im Falle des Widerstandes.
<lb/>Würde man doch selbst dem Staate und seinen Organen eine wei- 
<lb/>tergehende Gewalt nicht eknräumen wollen. Und die Selbsthülfe
<lb/>des Privaten sollte weiter gehen, als die Hülfe des Staates?
</p>
            <p>

               <lb/>Dies find die Erwägungen und Grundsätze, von denen der
<lb/>Entwurf des Strafgesetzbuchs ausging, indem er den Begriff der
<lb/>Nothwehr auf die Verteidigung gegen persönliche Angriffe be-
</p>
            <p>

               <lb/>l) Insofern war die Bemerkung in den Anmerkungen zum bayerischen
<lb/>Gesetzbuche viel consequenter, als ihre späteren Vertheidiger.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0337.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>schrankte, dabei jedoch nur die Grenze bestimmte, daß die ange- 
<lb/>wendeten Mittel solche gewesen seien, die der Angegriffene unter
<lb/>den obwaltenden Umständen und nach der Beschaffenheit des An- 
<lb/>griffs zur wirksamen Abwehr desselben für erfod erlich achten
<lb/>durfte. Nicht die Verhältnißmäßigkeit des Mittels zu dem
<lb/>bedrohten Gute war dadurch zur Bedingung gemacht, sondern
<lb/>nur die — aus dem subjektiven Standpunkte des Bedrohten zu
<lb/>beurtheilende—Nothwendigkeit des Mittels zur wirksamen
<lb/>Abwehr des Angriffs; denn das Merkmal der NothWendig- 
<lb/>keit liegt im Begriffe der Noth wehr; es .muß nicht blos über
<lb/>die Existenz, sondern auch über die Modalitäten derselben entschei- 
<lb/>den. Selbst die Bedingung, daß SLaatshülfe nicht zu erlangen
<lb/>sei, glaubte man entbehren zu können, da bei einem persönlichen
<lb/>Angriffe eo ipso jeder auf seine eigene Kraft angewiesen ist und
<lb/>seine Vertheidigung gegen denselben keinem Andern zu überlasten
<lb/>braucht. Nur die Selbst hülfe ist subsidiärer Natur, nicht die
<lb/>Nothwehr, die meines Erachtens mit Unrecht als eine species
<lb/>der Selbsthülfe betrachtet wird. Daß dagegen der Angegriffene
<lb/>nicht jeder geringen Thätlichkeit sofort mit einem Angriffe auf das
<lb/>Leben begegnen dürfe, folgte allerdings, wie die Motive besagen,
<lb/>schon aus dem Requisite der Nothwendigkeit, denn nur unter ganz
<lb/>besonderen Umständen wird dieses äußerste Mittel zur Abwehr ei- 
<lb/>ner geringfügigen Thätlichkeit nothwendig sein können.

<lb/>Wenn nun bei der ständischen Berathung des Gesetzes den
<lb/>Angriffen auf die Person die Angriffe auf das Eigenthum an die
<lb/>Seite gestellt worden sind, so ist dadurch eine abweichende Theo- 
<lb/>rie adoptirt worden. Zwar könnte man nach den Worten des
<lb/>Art. 91 „Wer — sich oder Andre von einem widerrechtlichen An- 
<lb/>griffe gegen die Person oder das Eigenthum bedroht sieht" rc.
<lb/>glauben, daß damit solche Angriffe auf das Eigenthum, welche we- 
<lb/>nigstens indirect eine Gefährdung der Person involviren, gemeint
<lb/>seien, und daher das Schießen auf den entfliehenden Dieb habe
<lb/>ausgeschlossen werden sollen, da hier der Angriff auf das Eigen- 
<lb/>thum nicht mehr ein drohender sei. Allein zu diesem Zwecke
<lb/>hätte es einer Aenderung des Entwurfs nicht bedurft, da der Fall
<lb/>einer indirecten Bedrohung der Person bereits in der Fassung des
<lb/>Der Gerichtssaal. Heft V. 1856. 22
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0338.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0338"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Nothwehrtheorie.
</p>
            <p>

               <lb/>Entwurfs mit inbegriffen war. Auch lassen die Deputationsmotive
<lb/>keinen Zweifel, daß man zugleich an den Fall der sogenannten rei- 
<lb/>nen Eigenthumsvertheidigung gedacht habe, indem sie die Tödtung
<lb/>des Verletzers nur bei einem bedeutenden Vermögensobjecte
<lb/>für gerechtfertigt achten. Denn ist es einmal bei der Vertheidigung
<lb/>des Eigenthums zum persönlichen Kampfe gekommen, so hangt die
<lb/>Statthaftigkeit der äußersten Vertheidigungsmittel nicht mehr von
<lb/>dem Umfange der Vermögensbeeinträchtigung, die zu dem Kampfe
<lb/>Veranlassung gab, sondern von der Beschaffenheit des in dem Kam- 
<lb/>pfe selbst angewendeten Widerstandes ab. Es muß daher allerdings
<lb/>als die Absicht des Gesetzes betrachtet werden, daß bei einem be- 
<lb/>deutenden Vermögensobjecte zur Erhaltung desselben, auch ohne
<lb/>die mindeste persönliche Gefahr, die Anwendung der äußersten Ge- 
<lb/>waltmittel gestattet sei, und man muß demnach den Ausdruck „An- 
<lb/>griff auf das Eigenthum" so verstehen, wie er von Sander
<lb/>(s. oben) verstanden wird, nehmlich, daß er auch das Hinwegtragen
<lb/>der gestohlenen Sachen umfasse.

<lb/>Dabei entsteht nun aber allerdings die Frage, was hier für
<lb/>bedeutend zu achten sei. Nach Ziffern läßt sich dies natürlich
<lb/>nicht bestimmen. Allein das Gesetz giebt selbst einen Anhalt zur
<lb/>Beantwortung der Frage, indem es (im Einklänge mit den älteren,
<lb/>laxeren Nothwehrtheorien) die VerhältnißMäßigkeit des Mit- 
<lb/>tels zu der abzuwendenden Gefahr voraussetzt. Diese wird dann
<lb/>anzunehmen sein, wenn der zugefügte *) Vermögensverlust entwe- 
<lb/>der wirklich das Leben des Besitzers gefährdet, wie z. B. in dem
<lb/>von Zacharia a. a. O. S. 429 angeführten Falle, wenn einem
<lb/>Schiffbrüchigen sein letztes Stückchen Brod genommen worden ist**),
<lb/>oder wo doch der gewohnte Lebensgenuß des Bestohlenen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ich rede von zugefügtem, weil es sich eben von dem Falle han- 
<lb/>delt, wo ich den Verlust nicht mehr als einen drohenden betrach- 
<lb/>ten kann.


<lb/>**) Ein wahrer Fall der Nothwehr liegt auch hier nicht vor, sondern
<lb/>eine durch Nothstand gerechtfertigte Selbsthülfe, die auch bei gänz- 
<lb/>lich vollendeter Entwendung (im Sinne Sander's) strastos sein
<lb/>würde.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0339.tif"
                n="339"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Krug.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>das, was man im gemeinen Leben „seine Eristenz" nennt, auf
<lb/>dem Spiele steht. Es wird daher mit Hinsicht auf die gesummten
<lb/>Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Bestohlenen zu beurthei-
<lb/>lensein, ob der Verlust für ihn bedeutend war, oder nicht.
<lb/>Doch wird man auch hierbei sich mehr auf seinen Standpunkt,
<lb/>als auf den des ruhigen Beobachters zu stellen haben, da in dem
<lb/>Augenblicke, wo man sich plötzlich von einem Verluste bedroht sieht,
<lb/>derselbe in der Regel größer erscheint, als er wirklich ist.

<lb/>Neben diesem Erfodernisse der Verhältnißmäßigkeit kommt
<lb/>aber das der NothWendigkeit des angewendeten Mittels noch
<lb/>immer in Betracht. Das Schießen nach dem fliehenden Diebe
<lb/>wird als ein zur Erhaltung des Eigenthums nothwendiges
<lb/>Mittel nicht angesehn werden können, so lange noch Aussicht vor- 
<lb/>handen ist, den Dieb einzuholen und die gestohlenen Sachen ihm
<lb/>abnehmen zu können. Sander, dem Köstlin (Rev. S. 729)
<lb/>hierin beitritt, findet es für eine zu starke Zumuthung, daß der in
<lb/>seinem Eigenthum Angegriffene sich erst in einen persönlichen Kampf
<lb/>mit dem Diebe einlassen und hiermit der Gefahr aussetzen solle,
<lb/>anticipando von ihm niedergestoßen zu werden. Allein bei dem
<lb/>fliehenden Diebe ist die Wahrscheinlichkeit größer, daß er, wenn
<lb/>eingeholt, das Gestohlene ohne Kampf herausgeben werde, und
<lb/>wenn man dem Manne gestattet, sich gegen Eingriffe in sein Recht
<lb/>als Mann zu vertheidigen, so kann man auch von ihm verlangen,
<lb/>daß er sich hierbei als Mann benehme. Uebrigens versteht sich
<lb/>von selbst, daß niemand sich in einen von Hause aus als erfolglos
<lb/>zu betrachtenden Kampf — der Unbewaffnete mit dem Bewaffneten,
<lb/>der Schwächliche mit dem Robusten, der Einzelne mit Mehreren —
<lb/>einzulassen braucht, und daß man sich auch hierbei auf den Stand- 
<lb/>punkt des Bedrohten stellen, namentlich aber den Erceß in der
<lb/>Nothwehr, mit Rücksicht auf die Einwirkungen von Schreck und
<lb/>Furcht, mit Nachsicht beurtheilen muß.

<lb/>Dagegen werden die Fälle, wo das Schießen nach einem
<lb/>fliehenden Diebe straflos bleiben könnte, allerdings nach dem
<lb/>Obigen selten sein. Und dies ist wohl sehr zu wünschen, bei einem
<lb/>Rechte, dessen rücksichtslose Ausübung zu entsetzlichen Mißbräuchen
<lb/>führen, und nicht etwa die Zahl der Diebstähle vermindern, son- 
<lb/>dern dieselben nur gefährlicher machen, ja eine Art Vernichtungs- 
<lb/>krieg zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden herbeiführen würde.
</p>
            <p>

               <lb/>22 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0340.tif"
             n="340"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0340"/>
         <div xml:id="d73512e32588"
              ana="scope_-_340-362"
              type="article"
              n="XXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Stenglein, ...">Vom Staatsanwalts-Substitut Stenglein zu München</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVI.
</p>
            <p>

               <lb/>Neber VorenthaUnng gefundener Schätze.

<lb/>Vom Staatsanwalts-Substitut Stenglein zu München.

<lb/>Leicht mögte es scheinen, als seien die Rechtstheorien über
<lb/>den Eigenthumserwerb eines Schatzes und die sich daran knüpfen- 
<lb/>den civilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen eine jener Disficili-
<lb/>täten, in die sich Juristen zuweilen verlieren, ohne daß sie die
<lb/>Praxis bedarf, ohne daß je Anwendung davon zu machen ist; und
<lb/>so lassen sich vielleicht Manche, die nur praktische Zwecke verfolgen
<lb/>wollen, schon von der Ueberschrist dieses Aufsatzes abschrecken.
<lb/>Und doch sollte der Umstand, daß in keinem nur einigermaßen voll- 
<lb/>ständigen Civilgesetz die Bestimmungen über den Erwerb von
<lb/>Schätzen fehlen, in dieser raschen Verurtheilung vorsichtig machen.
<lb/>Und in Wirklichkeit wird jeder Jurist, der einige Zeit die Gesetze
<lb/>zur Anwendung zu bringen hat, wissen, daß auch diesen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen der Gebrauch nicht fehlt, daß aus dem in
<lb/>allen Beziehungen durchwühlten Boden Deutschlands, dem wäh- 
<lb/>rend der äußern und innern Kriege, die seit Jahrtausenden
<lb/>darüber hingingen, oder durch schlecht angebrachte Vorsicht der Be- 
<lb/>wohner bis auf die neuste Zeit so Vieles anvertraut wurde, von
<lb/>Zeit zu Zeit werthvolle Gegenstände gehoben werden, die nun in
<lb/>den Verkehr gebracht sehr häufig ein Gegenstand des Streites
<lb/>werden. Und zwar ein Gegenstand des Streites um das Eigen-
<lb/>thum nicht mehr als um das Recht, welches darauf anzuwenden
<lb/>ist. Eine der bestrittensten kontroversen hiebei dürste aber die
<lb/>sein, ob der Finder eines Schatzes, welcher seinen Fund auf frem- 
<lb/>dem Grund gemacht hat, eine Unterschlagung begeht, wenn er das
<lb/>Ganze für sich behält? Für die Bejahung wie für die Vernei- 
<lb/>nung haben sich Stimmen erhoben, ohne daß der Streit endgültig
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0341.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0341"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>entschieden wäre, außer in wenigen particularen Gesetzgebungen.
<lb/>Ich nehme keinen Anstand, mich mit aller Entschiedenheit für die
<lb/>Verneinung auszusprechen und will dafür den Beweis zu liefern
<lb/>versuchen.

<lb/>Die Frage, obwohl im Resultate strafrechtlicher Natur, be- 
<lb/>wegt sich im Material der Beantwortung größtentheils auf civil-
<lb/>rechtlichem Boden und der erste Punkt, welcher zur Entscheidung
<lb/>kommen muß, ist der, welche rechtliche Natur trägt die Erwerbung
<lb/>eines Schatzes an sich.

<lb/>Da es nicht möglich ist, allen verschiedenen Gesetzgebungen
<lb/>zu folgen, die in den Gauen Deutschlands in Kraft stehen, hebe
<lb/>ich nur folgende sechs heraus, die das überwiegend größte Gebiet
<lb/>für sich haben:

<lb/>1) Das gemeine Recht,

<lb/>2) das preußische,

<lb/>3) das bayrische Landrecht,

<lb/>4) das französische Recht,

<lb/>5) das neue östreichische Civilgesetz und endlich als eine der
<lb/>bedeutendsten Erscheinungen der neuesten Codification,

<lb/>6) den Entwurf eines Civilgesetzes -für das Königreich
<lb/>Sachsen.

<lb/>Alle diese Gesetze geben theils dem Finder, theils dem Eigenthü-
<lb/>mer des Fundortes, theilweise auch dem Fiskus Rechte an den Schatz. Die
<lb/>Rechte des letzteren sollen nun zuerst betrachtet werden. Von den
<lb/>oben genannten Gesetzgebungen kennt freilich nur die östreichische
<lb/>und das bayrische Landrecht ein Vorrecht des Fiskus, alle anderen
<lb/>theilen dem römischen Rechte folgend den Schatz nur zwischen dem
<lb/>Finder und dem Eigenthümer des Fundorts; das gemeine Recht
<lb/>hat hierin das römische Recht ^einfach recipirt (Eichhorn, deut- 
<lb/>sches Privatrecht 8. 286. Mittermaier, deutsches Privatrecht
<lb/>§. 162), welches dem Fiskus nur das Recht des Eigenthümers er-
<lb/>theilt, wo ein Privateigenthümer nicht vorhanden war, wie auf
<lb/>locis publicis und religiosis. Im locis fiscalibus oder Caesaris
<lb/>hat er dieses Recht ohnehin.

<lb/>Die Privatstrafe des Verlustes auch der dem Finder ge- 
<lb/>bührenden Hälfte bei Finden des Schatzes auf den letztgenannten
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0342.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>342 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>Plätzen, ebenso wie bei Finden auf Eigenthum eines Privatman- 
<lb/>nes in gewissen Fällen zeigt diese Gleichstellung noch mehr. 8» 39
<lb/>Inst, de rer. div. (2. 1.) 1. 3 §. 10. 11 Dig. de jure fisci
<lb/>(49. 14.) Puchta Pandekten §. 154. 1. un. Cod. de thesaur.
<lb/>(10. 15.) Letztere Stelle beweist zugleich, daß das R. R. nur
<lb/>diese Privat- keine Criminalstrafe kannte. Ganz gleiche Grundsätze
<lb/>befolgen aber die anderen Rechte, vgl. Cod. civil, art. 716, end- 
<lb/>lich k. sächs. Entwurf §. 332 und es ist charakteristisch, wie suc- 
<lb/>cessive jede neuere Gesetzgebung mehr und mehr die dem Römi- 
<lb/>schen und andern älteren Rechten anklebenden engherzigen Besorg- 
<lb/>nisse vor Zaubermitteln und Schatzgräbereien, sowie zahlreich an- 
<lb/>gedrohte Confiscationen abstreifen. Diese hat zwar noch das allg.
<lb/>Preuß. LdR. Theil I. Tit. IX. 88. 85—88, allein auch in diesem
<lb/>liegen nur polizeiliche Schutzmaßregeln gegen Schatzgräbereien, kein
<lb/>selbstständiges Recht des Fiskus auf den Schatz und §. 81. 82.
<lb/>1. c. kennt ebenfalls nur ein Recht des Finders und des Eigen-
<lb/>thümers des Grundes, vgl. noch Bornemann System des
<lb/>preuß. Civilrechts Bd. II. S. 24. Das Preuß. Landrecht ent- 
<lb/>scheidet zwar 8. 102 und 103 1. c. die Frage expressis verbis.
<lb/>Allein die strafrechtlichen Normen dieses Gesetzbuchs sind überall,
<lb/>wo es noch gilt, antiquirt und würden auch von dem jetzt allge- 
<lb/>mein recipirten Begriff der Unterschlagung wesentlich abweichen,
<lb/>indem dort erst Ableugnen des Funds vor dem Richter Unter- 
<lb/>schlagung begründen würde, nicht wie nach allen neueren Straf- 
<lb/>gesetzen eine jede unberechtigte Verfügung über die Substanz.
<lb/>So bleibt von den oben genannten Rechten nur dem bayrischen
<lb/>Landrechte Th. II. cap. III. §. 4 und dem k. k. östreichischen Ci-
<lb/>vilgesetze §. 399 die Eigentümlichkeit, ein Vorrecht des Fiskus
<lb/>auf Schätze festzuhalten und zwar jenes zu dem bedeutenden An-
<lb/>theile von zwei Drittheilen, dieses nur noch von einem Drittheile.
<lb/>Hiebei kann nicht unterlassen werden zu bemerken, daß nach östrei-
<lb/>chischem Rechte eine Verordnung vom 31. März 1846 das Vor- 
<lb/>recht des Fiskus im vollen Umfange aufgehoben hat. Nach die- 
<lb/>sen Rechten aber und überall, wo sonst unter der Herrschaft des
<lb/>gemeinen Rechtes durch Gewohnheit oder besonderes Statut sich
<lb/>der Fiskus ein Vorrecht wahrte, muß dies unzweifelhaft unter den
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0343.tif"
                n="343"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0343"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>Begriff eines Regals subsumirt werden, cf. Eichhorn a. a. O.
<lb/>Mittermaier §. 162. Ziff. 3 und für das bayrische Landrecht
<lb/>ist dies ausdrücklich anerkannt in Anmerk, zum Cod. Max. civ.
<lb/>Th. II. cap. III. §. 4. Ziff. 5. Nun gibt es aber wohl keine
<lb/>Definition der Regalien, welche diese als ein direktes Recht auf
<lb/>die Sache, als ein Eigenthumsrecht auffaßt, sondern stets nur als
<lb/>ein Vorrecht auf Erwerbung. Eichhorn 8. 265. Mittermaier
<lb/>§. 202. So wird Niemand sagen, Metalle in der Erde seien
<lb/>Staatseigenthum, sondern der Staat hat kraft des Bergregals ein
<lb/>Vorrecht aus ihre Gewinnung.

<lb/>So kann man bezüglich des Fiskus das Resultat festhalten:
<lb/>Er kann kein Eigenthum am Schatz vor dem Funde haben; nach
<lb/>dem Fund hat er zwar einen gesetzlichen Anspruch auf Erwerbung,
<lb/>um aber Eigenthum zu erlangen, muß noch eine Erwerbshand- 
<lb/>lung hinzutreten. Er hat also an den Finder und Besitzer des
<lb/>Schatzes nur ein gesetzliches Forderungsrecht. Wenden wir uns
<lb/>nun zu den Rechtsverhältnissen des Eigenthümers des Fundorts
<lb/>(von selbst versteht es sich, daß hier nur der Fall behandelt wird,
<lb/>wenn Eigenthümer und Finder nicht eine und dieselbe Person ist,
<lb/>da sonst weder ein getrennter Erwerbsgrund noch eine Unterschla- 
<lb/>gung am Eigenthümer in Rede kommt), so wurden nie andere Er- 
<lb/>werbsgründe eines Schatzes ausgestellt und konnten naturgemäß
<lb/>keine andern aufgestellt werden als:

<lb/>1) Accession.

<lb/>2) Occupation.

<lb/>Ausdrückliche gesetzliche Begründung hat keine dieser Ansich- 
<lb/>ten, da sich natürlich alle Gesetzgebungen auf positive Bestimmun- 
<lb/>gen beschränkten, sich von Aufstellung von Schulbegriffen ferne
<lb/>hielten und die Darstellung dieser der Wissenschaft überließen. Es
<lb/>muß daher auch für den hier vorliegender: Zweck der Rechtsbegriff
<lb/>erst aus den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Folgen eruirt
<lb/>werden.

<lb/>Die Theorien, welche sich hiebei gegenüber stehen können,
<lb/>und bisher von Juristen ausgestellt wurden, sind aber: Entweder

<lb/>es erwirbt nur der Finder durch Occupation, und der Eigenthümer
<lb/>des Fundorts hat nur ein Forderungsrecht an den Finder;
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0344.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0344"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>344 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>oder: beide erwerben unmittelbar und zwar der Finder durch
<lb/>Occupation, der Eigentümer durch Accession (sg. gemischte Er- 
<lb/>werbsart).

<lb/>Aus dem Vorhergehenden leuchtet schon hervor, daß ich mich
<lb/>aus das entschiedenste sür die erstere Ansicht ausspreche und über- 
<lb/>haupt Anwendbarkeit des Erwerbs durch Accession in Abrede stelle.
<lb/>Von einer Abweichung, welche hiebei das französische Recht gegen
<lb/>alle andere den Begriffen des Rechtes folgenden Gesetzgebungen
<lb/>aufstellt., werde ich zum Schluffe sprechen.

<lb/>1) Schon die künstliche Combination, welche in der sg. ge- 
<lb/>mischten Erwerbsart liegt, dürste vorsichtig machen. Sonst sind
<lb/>alle juridischen Begriffe einfacher, klarer Natur. Hier müßte man
<lb/>annehmen, daß durch eine Handlung einer Person an einer
<lb/>nicht notwendig sofort teilbaren Sache (z. B. ein Silberklumpen,
<lb/>oder eine Statue aus wertvollem Stoffe) sogar ohne darauf be- 
<lb/>zügliche Intention des Rechte erzeugenden Individuums und ohne
<lb/>Absicht zu erwerben auf Seite des erwerbenden Eigentümers
<lb/>Miteigenthum zweier Personen aus ganz verschiedenen
<lb/>Rechtsgründen entstehe. Sicherlich eine höchst geschraubte, ohne
<lb/>Analogie dastehende Anschauungsweise.

<lb/>2) Legt man den Begriff der Accession an, so wird diese
<lb/>Schwierigkeit nicht gemindert:

<lb/>a) Nach römischem Recht ist Accession, welche Eigenthumser- 
<lb/>werb begründet, die Verbindung zweier Sachen, so daß sie entwe- 
<lb/>der eine neue Sache bilden oder die eine integrirender Bestandteil
<lb/>der andern wird. Puchta Institut. Bd. II. S. 242. Seufsert
<lb/>Pandekten §. 141 fg. 1. 23. §, 2. Dig. de R. V. (6. 1).
<lb/>Es ist aber immer das Erforderniß gegeben, daß diejenige Sache,
<lb/>.welche im letzteren Fall in das Eigenthum eines Andern über- 
<lb/>gehen soll, Theil seiner Sache wird, nicht davon getrennt-werden
<lb/>kann, daß sie ihre selbstständige Individualität verliert, wie schon
<lb/>aus dem Namen hervorgeht: es muß die eine Sache accessorium
<lb/>der andern werden.

<lb/>Nun ist es wohl unzweifelhaft, daß der Fall der Bildung
<lb/>einer dritten neuen Sache beim Schatz nie gegeben ist. Aber die- 
<lb/>ser wird auch nie Theil der andern. Eine in einen Acker vergra-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0345.tif"
                n="345"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0345"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>bene Geldsumme, ein in einem hohlen Raume eines Gemäuers
<lb/>aufbewahrter Silberklumpen ist nie untrennbar mit dem Verber-
<lb/>gungsort verbunden, dient nie dem Zwecke dieses, verliert nie seine
<lb/>Individualität an diesen, er kann endlich stets selbstständig vindicirt
<lb/>werden, nie selbstständiges Eigenthum an ihm bestehen. Puchta
<lb/>Pandekten §. 164. Vorlesungen v. Puchta Bd. I. S. 316.

<lb/>Wenn auch ein immobile nie accessorium eines mobile
<lb/>werden kann, also auch nicht das Kriterium des Werthes anzu- 
<lb/>legen sein wird, welches sehr häufig zu Gunsten des Schatzes ent- 
<lb/>scheiden würde, (ja fast immer, wenn man beöenkt, daß ja nicht
<lb/>der ganze Acker, oder das ganze Haus als Aufbewahrungsort an- 
<lb/>gesehen werden kann, sondern nur der kleine den Schatz zunächst
<lb/>umgebende Theil, welcher sonst immer ohne bedeutenden Schaden
<lb/>für das Ganze abgetrennt werden könnte), so ist doch klar, daß
<lb/>man den Schatz mit nicht mehr Recht einen Bestandtheil des Ver- 
<lb/>bergungsortes nennen kann, als etwa einen Rock einen Bestand- 
<lb/>theil des Schranks, in dem er aufbewahrt ist.

<lb/>b) Gleiche Begriffe und Fälle der Accession wie das ge- 
<lb/>meine Recht enthält das bayrische Landrecht Th. II. cap. III §. 9 fg.
<lb/>begründet also auch dieselben Folgerungen.

<lb/>Krüll in seinem Handbuch des bayrischen Civi^rechts Bd. IT
<lb/>§♦ 409 ebenso wie für das gemeine Recht Höpfner in seinem
<lb/>Commentar S. 317, um von ältern Schriftstellern die gangbareren
<lb/>zu nennen, adoptiren zwar trotzdem die sg. gemischte Erwerbsart,
<lb/>ohne aber etwas andres als die Behauptung überkommener Lehr- 
<lb/>sätze dafür zu enthalten, deren Consequenz wohl aus obigem her- 
<lb/>vorleuchtet.

<lb/>c) Das preußische Landrecht hat in Th. I. Tit. IX. Ab- 
<lb/>schnitt 6 ebenfalls nur die römisch rechtlichen Begriffe ausgenom- 
<lb/>men. Es kann daher auch dessen geistvollster Bearbeiter Borne- 
<lb/>mann in seiner systematischen Darstellung des preußischen Civil-
<lb/>rechts Theil II. §§. 81. 85 nur die gemeinrechtlichen Begriffe und
<lb/>Unterscheidungen lehren. Er kommt aber, indem er dennoch den
<lb/>Eigenthümer jure accessionis erwerben läßt (2. Aufl. S. 20),
<lb/>mit sich um so mehr in Widerspruch, als er in §. 81 zu der Er- 
<lb/>werbung durch Accession sogar noch eine Besitzergreifung von Seite
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0346.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>346 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>des Eigentümers der Hauptsache fordert, dennoch aber beim Schatz
<lb/>einen unmittelbaren Uebergang in das Eigenthum ohne eigene Er- 
<lb/>werbshandlung annimmt. Occupation kann ohnehin nur beim
<lb/>Finder angenommen werden.

<lb/>d) Auch das östreichische Civilgesetzbuch enthält im vierten
<lb/>Hauptstück §. 404 fg. im Allgemeinen die gemeinrechtlichen Grund- 
<lb/>sätze, nur ist es in den hier allein möglicher Weise zur Anwen- 
<lb/>dung kommenden Bestimmungen über Zuwachs durch Vereinigung
<lb/>oder Vermischung §§. 414 — 416 noch viel difficiler als jedes
<lb/>andre Recht in der Zuweisung fremden Eigenthums und verlangt
<lb/>fast stets noch eine hinzutretende Entschädigung des verlierenden
<lb/>Eigentümers, so daß der Eigenthumserwerb durch Accesflon als
<lb/>solcher fast ganz wegfällt, nur eine Besitzänderung eintritt und der
<lb/>Eigenthumserwerb erst in der Entschädigung, einem gesetzlich not- 
<lb/>wendigen Kauf, zu suchen ist.

<lb/>Begreiflicher Weise ist aber diese Theorie dem Schatzerwerb
<lb/>des Eigentümers durch Accession noch viel ungünstiger als die
<lb/>gemeinrechtliche.

<lb/>e) Auch der sächsische Entwurf §. 294 folgt den gemein- 
<lb/>rechtlichen Bestimmungen, und wenn sich auch in ihm wie im öst-
<lb/>reichischen Gesetzbuche die Idee der unbedingten Erhaltung des
<lb/>Eigentums ausspricht, so kennt es doch Fälle, in denen ein wirk- 
<lb/>licher Eigenthumsübergang durch Accession stattfindet, wenn näm- 
<lb/>lich 1) die vereinten Gegenstände nicht mehr zu unterscheiden sind,
<lb/>2) wenn durch die Trennung die eine der verbundenen Sachen
<lb/>zerstört wird, 3) oder wenn die Kosten der Trennung den vierten
<lb/>Theil des Werthes des Ganzen übersteigen. Kommt dann noch hin- 
<lb/>zu, daß eine Sache den Charakter der Hauptsache an sich trägt,
<lb/>so findet Eigenthumsübergang statt (sonst Miteigentum).

<lb/>Die Frage, welcher von jenen Fällen beim Schatz stattfindet,
<lb/>beantwortet sich von selbst: keiner.

<lb/>f) Auch der Code ciyil folgt im Ganzen den römisch-recht- 
<lb/>lichen Grundsätzen über Accession. Art. 565 — 577. Zachariä
<lb/>Handbuch des französischen Civilrechts §. 202 — 204. Doch ist
<lb/>ein weiteres Eingehen hier überflüssig, da durch die eigentüm- 
<lb/>lichen, von allen andern Rechten abweichenden Bestimmungen über
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0347.tif"
                n="347"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0347"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>Erwerb des Eigenthums im Allgemeinen und über den Erwerb
<lb/>am Schatz im Einzelnen die Anwendung der Theorie über Acces-
<lb/>sion überhaupt unmöglich oder doch unnöthig wird.

<lb/>Als Resultat alles über die Natur der Accession hier Gesag- 
<lb/>ten geht aber hervor, daß die Verbindung zwischen Schatz und
<lb/>Ort der Verbergung von so ganz anderer Natur ist, als die zwi- 
<lb/>schen Haupt- und Nebensache, daß dabei von Accession unmöglich
<lb/>die Rede sein kann. Ich habe hier absichtlich die Civilgesetze ohne
<lb/>Rücksicht auf die Strafgesetze der entsprechenden Staaten aufge- 
<lb/>führt, um zu zeigen, daß nirgends eine für die gemischte Erwerbs- 
<lb/>art passendere Theorie von Accession aufgestellt wurde. Was auch
<lb/>deshalb unmöglich ist, weil auch das Recht verschiedener Länder
<lb/>unter sich in organischem Zusammenhänge steht, und die Rechtsbe- 
<lb/>griffe der Völker in ihrer fortschreitenden Ausbildung keine Sprünge
<lb/>machen.

<lb/>3) Aber nicht genug. Wäre der Lehrsatz über Accession
<lb/>richtig, so müßten auch die daraus zu ziehenden Consequenzen
<lb/>richtig sein. Nun frage ich aber, in welchem Augenblick findet
<lb/>der angebliche Eigenthumserwerb durch Accession statt? Es ist un- 
<lb/>bestrittenen Rechtes, daß, wenn der Eigenthümer des Schatzes noch
<lb/>aufgefunden werden kann, überhaupt ein Schatz im juridischen
<lb/>Sinne des Worts nicht vorliegt, und kein Eigenthumsverlust, ge- 
<lb/>schweige ein neuer Eigenthumserwerb stattgefunden hat. Es liegt
<lb/>dies schon in der Definition von Schatz, cf. Bornemann Bd. II.
<lb/>S. 19. Z. 1. 2. Code civil Art. 716. Abs. 2. Pr. LdR. Th. I.
<lb/>Tit. IX. §. 81. Oestreich. bürgerl. Gesetzbuch §. 396 — 398.
<lb/>Sachs. Entwurf §. 331. 332, wie in allen Bestimmungen über
<lb/>die Erhaltung des Eigenthums. In dem Augenblick also, in wel- 
<lb/>chem der Eigenthümer des Schatzes diesen in dem Fundorte ver- 
<lb/>birgt, in welchem also der Schatz zu diesem in das Verhältniß
<lb/>eines acc68soriuin treten, und hiedurch das Eigenthum wechseln
<lb/>müßte, tritt ein solcher Eigenthumswechsel nicht ein, denn zu dieser
<lb/>Zeit besteht noch das alte Eigenthum (was schon allein den Be- 
<lb/>griff der Accession ausschließen würde) und kann vindicirt werden;
<lb/>ja eine ganze Generation hindurch wird dies meistens der Fall
<lb/>sein. Nimmt man aber den Tod des letzten um den Schatz
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0348.tif"
                n="348"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>348 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>Wissenden als den Augenblick der Erwerbung an, so verändert sich
<lb/>hiedurch offenbar das Verhältniß des Schatzes zum Aufbewahrungs- 
<lb/>ort nicht im mindesten, er erhält dadurch also auch nicht erst den
<lb/>Charakter einer Accession. Auch wäre es gänzlich unjuristisch ge- 
<lb/>dacht, die Erwerbung in einem Moment zu suchen, welches ganz
<lb/>außer der Person des Erwerbenden liegt, und wovon dieser gar
<lb/>nichts weiß, geschweige darauf die Absicht oder ein Recht der Er- 
<lb/>werbung gründen könnte. Endlich würde dies eine ganz erorbi-
<lb/>tante, dem Rechte fremde erbweise Singularsuccession begründen.

<lb/>4) Eine weitere Consequenz der Accessionstheorie würde sein,
<lb/>daß offenbar der ganze Schatz dem proprietarius fundi jure ac- 
<lb/>cessionis zufallen müßte. Es hätte dann der Finder ein Forde- 
<lb/>rungsrecht an den Eigenthümer, nicht dieser an jenen. Wie käme
<lb/>aber dann das Gesetz dazu, dem Finder einen so bedeutenden Theil
<lb/>vom fremden Eigenthum als Belohnung zuzusprechen, wie Borne- 
<lb/>mann 2. Aust. S. 20. §. 79. Ziff. 3 den Antheil des Finders
<lb/>charakterisirt. Wie käme es vollends nach einzelnen Rechten dazu,
<lb/>zu Gunsten des Fiskus von dem Eigenthume eines andern volle
<lb/>zwei Drittheile oder doch eines zu confisciren, was offenbar nur
<lb/>Sinn hat, wenn der Schatz als Herrnloses Gut betrachtet wird,
<lb/>also als selbstständige Sache, nicht als accessorium einer andern?
<lb/>Wie verträgt es sich überhaupt mit der sg. gemischten Erwerbsart,
<lb/>daß Jemand einen Lheil dessen oeeupirt, was accessorium also
<lb/>Eigenthum eines Andern ist? Wie kommt endlich der Fiskus dazu
<lb/>die Belohnung in Anspruch zu nehmen, welche dem Finder gebührt,
<lb/>wenn sich dieser verfehlt? Offenbar wäre hier nur consequent,
<lb/>wenn einfach der Eigenthümer der Pflicht zur Belohnung enthoben
<lb/>würde. Ganz richtig bestimmen auch neuere Gesetzgebungen einen
<lb/>Finderlohn, wenn der Eigenthümer sich findet, aber keine Kenntniß
<lb/>vom Schatze hatte. Oestreich. bürgerl. Gesetzbuch §. 396. K.
<lb/>Sächsischer Entwurf §. 331. Den Antheil des Finders bestimmen
<lb/>sie aber ganz selbstständig ohne irgend eine Beziehung auf Fin- 
<lb/>derlohn.

<lb/>So glaube ich denn nach allen Richtungen hin dargethan zu
<lb/>haben, daß Accession nicht der Erwerbsgrund des Eigenthümers
<lb/>sein kann. Ein anderer läßt sich aber gar nicht denken. Nachdem
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0349.tif"
                n="349"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Von SLenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>aber dennoch der Schatz, sobald er gefunden ist, in den Verkehr
<lb/>zurückkehrt, nachdem alle Güter, die im Verkehr sind, entweder im
<lb/>Eigenthum stehen oder nicht d. h. herrenlos sind, in letzterem
<lb/>Falle aber eben dem ersten Occupanten zufallen, so würde schon
<lb/>der negative Beweis, daß eine andre Erwerbsart am Schatz nicht
<lb/>eintritt, hinreichend begründen, daß der Schatz überhaupt nur
<lb/>durch Occupation erworben wird, also nur vom Finder, und daß
<lb/>deshalb der dem Eigentümer des Fundorts gesetzlich zugesprochene
<lb/>Antheil nur ein gesetzliches Forderungsrecht sein kann.

<lb/>Es liegen aber noch weitere vositive Beweise hiefür vor,
<lb/>und zunächst fließen sie aus der Natur des Eigenthums:

<lb/>1) Das Eigenthum hat an sich ewige Dauer und ist durch
<lb/>die Fiktion der Fortsetzung der Persönlichkeit des Eigentümers
<lb/>durch das Erbrecht nicht einmal durch die Sterblichkeit des Eigen- 
<lb/>tümers beschränkt. Ebensowenig hört das Eigentumsrecht an sich
<lb/>durch Besitzverlust, durch Nichtgebrauch aus; denn in der Ersitzung
<lb/>tritt nicht ein Eigenthumsverlust durch jene Momente ein, sondern
<lb/>vielmehr durch den Erwerb eines Andern, für welchen jene Mo- 
<lb/>mente nur Voraussetzungen sind. Bis zum neuen Erwerb, der
<lb/>dem Besitzverlust erst ziemlich spät folgt, dauert aber das alte
<lb/>Eigenthum fort, wie die Fortdauer der Vindication zeigt. So besteht
<lb/>auch auf den Schatz bis zum letzten Moment ein Eigentumsrecht
<lb/>fort, er ist nicht herrenlos. Behandelt ihn dennoch das Gesetz
<lb/>als herrenlos, so ist dies eine Anomalie, die sich nur aus politi- 
<lb/>schen Gründen rechtfertigen läßt. Allein statuirt das Gesetz eine
<lb/>solche Anomalie, und daß es dies thut, ist außer Zweifel, 1. 31.
<lb/>§. 1. Dig. de acquir. dom. (41. 1). Cod. Max. Th. II. cap. I.
<lb/>§. 7. Allg. Preuß. Sb». Th. I. Sit. IX. §. 74. Puchta Pan- 
<lb/>dekten 8- 154. Seuffert Pandekten §. 127. 130, so müssen
<lb/>auch die Consequenzen im weitesten Umfang eintreten. Für herren- 
<lb/>lose Güter gibt es aber nur Erwerb durch Occupation. Alle an- 
<lb/>dern Erwerbsarten setzen Besitz auf Seite des Uebertragenden oder
<lb/>des Erwerbenden voraus. Besitz kann aber am Schatz vor dem
<lb/>Funde nicht stattfinden. Puchta 8- 154. Der Cod. Max. bav.
<lb/>scheint zwar einen Unterschied zwischen Occupation und Invention
<lb/>zu machen, allein nach der Begriffsstimmung der ersteren ist letztere
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0350.tif"
                n="350"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>350 Ueber VorenthalLung gefundener Schätze.

<lb/>nur eine Unterart derselben. Anmerk, zum CodL Max. Th. II.
<lb/>cap. III. §. IV. Ziff. 1, oder vielmehr Finden ist keine Hand- 
<lb/>lung von juristischer Folge, erst die hinzutretende Occupation macht
<lb/>ste dazu, wie Puchta in seinen Vorlesungen Band I. S. 300 so
<lb/>richtig darlegt. Deshalb ist auch die Frage ganz muffig, welche
<lb/>Bornemann S. 22 aufwirft, ob der erste Finder oder der erste
<lb/>Occupant Eigenthums Ansprüche hat. Sieht man den Eigenthums- 
<lb/>erwerb am Schatz als Occupation an, nicht mit Vornemann als
<lb/>Belohnung des Finders, so erwirbt natürlich nur der Occupant.
<lb/>Ein bloses Finden ohne Ocrupiren ist aber überhaupt inhaltlos.
<lb/>Die Gesetze insbesondere das preußische Landrecht unterscheiden also
<lb/>sicher nicht zwischen Finder, Entdecker und Occupanten, sondern
<lb/>behandeln ihn als eine Person. Weshalb Bornemann dem Eigen- 
<lb/>tümer des Grund und Bodens das Recht der Occupation aus- 
<lb/>schließlich Vorbehalten will, ist nicht ersichtlich, denn ist der Schatz
<lb/>herrenlos, kann Jeder occupiren, ist er als Accession schon im
<lb/>Eigenthum jenes, bedarf es keiner Occupation. Die blose Mög- 
<lb/>lichkeit der Occupation ist daher ohne Werth, und die Entdeckung
<lb/>durch einen Andern verschafft sie nicht einmal dem Eigentümer,
<lb/>der erst Kenntniß erlangen muß und durch frühere Occupation eines
<lb/>Andern nicht verhindert sein darf. Die Theorie Bornemanns
<lb/>steht aber überhaupt in der Lust, denn wenn der Eigentümer die
<lb/>Accession erst durch Occupation erwerben sollte (obwohl auch nach
<lb/>preußischem Recht die Verbindung allein ohne Occupation Eigen- 
<lb/>tum begründen würde), so erwirbt er, wenn er nicht selbst findet,
<lb/>gar nicht. Der Finder occupirt zwar, erwirbt aber auch nicht Ei- 
<lb/>genthum, sondern nur ein Recht auf Belohnung, mithin findet am
<lb/>Schatz zwar Besitz aber kein Eigenthum statt, was gänzlich unju- 
<lb/>ristisch ist, da eben eine Sache, die in keines Menschen Eigentum
<lb/>ist, in das des ersten Besitzers fällt.

<lb/>2) Eigenthum wird überhaupt nur erworben durch einen
<lb/>zum Erwerb passenden Titel und eine Erwerbshandlung 1. 20. C.
<lb/>de pact. (2. 3). 1. 15. Cod. de rei vind. (3. 32). Cod. Max.
<lb/>bav. Th. II. Cap. II. §. 5. A. Pr. Ld. R. Th. I. Tit. IX.
<lb/>§§. 1—3. Oestr. bürgerl. Ges. §. 380. 425. K. Sächs. Entwurf
<lb/>§. 272. Wollte man also selbst annehmen, der Eigentümer des
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0351.tif"
                n="351"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0351"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>Fundorts hätte durch Accession oder sonst wie einen Erwerbstitel,
<lb/>so hat er doch nie eine Erwerbshandlung für sich. Der Finder
<lb/>dagegen hat einen Erwerbstitel durch die Herrenlosigkeit der Sache
<lb/>und eine Erwerbshandlung durch Occupation. Obstreich, bürgerl.
<lb/>Gesetzb. §. 381. Er allein kann also Eigenthum haben, der Ei-
<lb/>genthümer des Fundorts nur ein Forderungsrecht kraft seines Ti- 
<lb/>tels. Auch davon kann nicht die Rede sein, daß der Finder die
<lb/>Erwerbshandlung als negotiorum gestor für den Eigenthümer
<lb/>vornimmt, denn die negotiorum gestio ist immer freiwillig, es be- 
<lb/>steht für Niemanden eine Pflicht dazu. Ellinger in seinem
<lb/>Handbuch des östreichischen allgemeinen Civilrechts Aufl. 5. S. 161
<lb/>behauptet zwar, der Schatz gebühre den berechtigten Personen ohne
<lb/>irgend eine Erwerbungsart schon aus dem Gesetze. Allein er ver- 
<lb/>mag hiefür keine gesetzliche Bestimmung anzuführen, und verstößt
<lb/>nicht nur gegen das eben angeführte allgemeine Princip des §. 38V,
<lb/>sondern auch gegen die speciellen Bestimmungen der §§. 381. 425.
<lb/>Die Motive des Sächsischen Entwurfs zu §§. 272. 273. S. 60
<lb/>scheinen die oben erörterte gemischte Erwerbsart aufzunehmen, allein
<lb/>auch sie erkennen zu §§. 319—328. S. 72 an, daß verlorne Sa- 
<lb/>chen, deren Eigenthümer nicht mehr zu finden ist, dem Rechte der
<lb/>Occupation folgen und die Motive zu §§. 331—335. S. 74 be- 
<lb/>zeichnen ebenfalls den Schatz als Gegenstand der Occupation für
<lb/>den Entdecker, als besonderen Gewinn für den Eigenthümer;
<lb/>ein Ausdruck, dem sicher die Bedeutung eines unmittelbaren Er- 
<lb/>werbes fern liegt. Gegen die Annahme der Accession spricht ferner
<lb/>die gesonderte Behandlung und die Aufzählung des §. 272, die
<lb/>alle Erwerbsarten umfaßt. Daß nach diesem Entwurf die blose
<lb/>Entdeckung des Schatzes genügt, Motive S. 75, ist eine Eigenheit,
<lb/>deren Werth noch Zweifel unterworfen sein dürfte, die aber zu ei- 
<lb/>ner blosen Sache der Bezeichnung wird, nachdem der Erwerb doch
<lb/>als Occupation anerkannt ist, und andre Folgen dieses Princips
<lb/>für unfern nächsten Zweck gleichgültig erscheint. Hier ist es auch
<lb/>nöthig, auf die Besonderheit des französischen Rechtes einzugehen,
<lb/>welches in der Theorie des Eigenthumserwerbs vom römischen und
<lb/>allen auf diesem gebauten deutschen Rechten abweicht.

<lb/>Es nimmt nämlich schon mit Eintritt des Rechtstitels zum
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0352.tif"
                n="352"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0352"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>352 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>Erwerb diesen als vollendet an. Cod. civil. Art. 711 z. B. beim
<lb/>Kauf schon mit der Perfektion des Kaufvertrags, auch ohne Hin- 
<lb/>zukommen einer objektiven Erwerbshandlung Art. 1583. Z a chariL
<lb/>Bd. I. §. 199. Thibaut, Lehrbuch des sranz. Civilrechts §. 183.
<lb/>Ferner kennt der Cocio civil keine allgemeiüe Erwerbsart durch
<lb/>Occupation, und führt diese auch unter den Arten, Eigenthum zu
<lb/>erwerben, Art. 711—717 nicht auf. Zwar classifiziren die Auto- 
<lb/>ren gewisse durch Singularbestimmung des Gesetzes oder Gewohn- 
<lb/>heit gestattete Erwerbungen z. B. der Kriegs Beute, des Meeres- 
<lb/>auswurfs (Art. 717), des Schatzes, unter die Occupation. Vrgl.
<lb/>Zachariä §. 200. Thibaut §. 185 (wenn letzterer Schrift- 
<lb/>steller in 8- 189 dennoch wieder den Schatzerwerb als gemischte
<lb/>Erwerbsart darstellt, kommt er in einen wunderlichen Widerspruch
<lb/>nicht nur mit seiner eigenen Lehre von Acceffion §. 186, sondern
<lb/>noch mehr mit seinem allgemeinen Ausschluß der Occupation aus
<lb/>dem französischen Recht §. 185).

<lb/>Richtiger als diese zu sehr in den Anschauungen des römi- 
<lb/>schen Rechts befangenen Ansichten dürste aber sein, anzunehmen,
<lb/>daß das Gesetz in Art. 716 einen eigenen Erwerbstitel auf den
<lb/>Schatz aufstellt. Es behandelt auch jener Artikel den Erwerb des
<lb/>Schatzes ganz selbstständig neben den übrigen Titeln. Einer Occu- 
<lb/>pation, d. h. einer Erwerbshandlung, welche durch das in Art. 539
<lb/>und 713 aufgestellte Recht des Staats auf alle herrenlose Güter
<lb/>principiell ausgeschlossen ist, bedarf es dann aber nicht mehr, weil
<lb/>nach dem Code civil eben schon der Titel allein zum EigenthumS-
<lb/>erwerb genügt, die Besitzergreifung also schon ein Ausfluß des Ei- 
<lb/>genthums ist, nicht erst noch ein Mittel es zu erlangen.

<lb/>Diese Theorie geht auch aus der Fassung des Gesetzes her- 
<lb/>vor. Während die Ueberschrift des Ihre III lautet: des diffe- 
<lb/>rentes manieres dont on acquiertla proprietd, und demge- 
<lb/>mäß die Art. 711 und 712 ihre Aufzählung dieser Erwerbsarten
<lb/>mit la propiete s’aeqliiert einleiten, gebraucht Art. 716 den
<lb/>Ausdruck der Vollendung „la propriete d’un tresor appartient
<lb/>ä celui . . läßt also hier keinen Zweifel, daß nicht von einer
<lb/>möglichen Erwerbung, sondern von einem mit dem Funde sofort
<lb/>begründeten Eigenthume die Rede ist.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0353.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0353"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>Die Folge dieses Systems für die vorliegende Frage leuch- 
<lb/>tet ein. Hat der Eigenthümer des Fundorts nicht blos ein Recht
<lb/>auf Erwerbung, eine Forderung, sondern ein sofort begründetes
<lb/>Eigenthum, so begeht der, welcher es ihm, in Besitz deffelben ge- 
<lb/>kommen, vorenthält, nach unfern deutschen Rechtsbegriffen eine Un- 
<lb/>terschlagung. Freilich tritt für das französische Recht eine Modifl-
<lb/>cation dadurch ein, daß mit dem Civilgesetzbuch das Strafrecht in
<lb/>engster Verbindung steht, daß dieses wie jenes von der deutschen
<lb/>Rechtsanschauung der Gegenwart wesentlich abweicht, und den Be- 
<lb/>griff der Unterschlagung enger faßt, so daß das endliche Resultat
<lb/>dasselbe ist. Vorläufig kann ich aber vom französischen Rechte gänz- 
<lb/>lich absehen.

<lb/>3) Ich wende mich jetzt nur noch zu dem Wortlaut der
<lb/>übrigen gesetzlichen Bestimmungen, um daraus nach den Regeln
<lb/>der grammatikalischen Interpretation die Natur des Eigenthums
<lb/>auf Seite des dominus fandi zu erforschen, und hier geht, selbst
<lb/>zugestanden, daß man von der präcisen Bezeichnung der Begriffe
<lb/>in unseren alteren Quellen nicht zuviel verlangen darf, doch jeden- 
<lb/>falls so viel daraus hervor, daß nie davon die Rede ist, daß der
<lb/>dominus fimdi ein ihm zustehendes Eigenthum an den Finder
<lb/>überlassen muß, sondern im Gegentheil, daß der Finder dem Eigen- 
<lb/>thümer zur Herausgabe verpflichtet ist; und diese Beweisführung
<lb/>involvirt zugleich die weitere, daß nach der gesetzlichen Ausdrucks- 
<lb/>weise nur ein Forderungsrecht gegen den Finder besteht, nicht die
<lb/>Rückforderung eines Eigenthums.

<lb/>a) 1. un. Cod. de thesaur. (10. 15) sagt: totum hoc lo- 
<lb/>corum domino reddere compellatur, ferner id, quod repertum
<lb/>fuerit, dimidia retenta, altera dimidia data, cum locorum do- 
<lb/>mino partiatur. Alles Ausdrücke, welche einerseits nur auf ein
<lb/>Anhalten zur Herausgabe, also ein Forderungsrecht, anderseits auf
<lb/>das Behalten eines Eigenthums auf Seite des Finders, das
<lb/>Hinausgeben von Etwas, was dem Andern noch nicht gehörte,
<lb/>gehen.

<lb/>Wenigstens könnte von keinem retinere die Rede sein, wenn
<lb/>das Eigenthum eigentlich dem dominus zustände, ebensowenig
<lb/>könnte reddere, dare vom Finder gesagt werden, wenn er, eigent-

<lb/>Der Gerichtssaal. Hst. V. 1856. 2Z
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0354.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0354"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>354 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>lich ganz unbefugter Weise Eigenthum des Andern an sich genom- 
<lb/>men hätte.

<lb/>b) 1. 3. §. 10. 11. Dig. de jure fisci (49. 14) bestimmt,

<lb/>ut dimidia pars ex his fisco vindicaretur . . . dimidiam
<lb/>aeque partem fisco vindicari. Man könnte hiebei zwar an
<lb/>die rei vindicatio denken, wenn vindicare nicht im Allgemeinen
<lb/>für Verfolgen von Ansprüchen gebrauch^ würde, 1. 7. pr. Dig.
<lb/>(1. 16). 1. 6. §. 6. Dig. (1. 16) 1. 7. Dig. (50. 7) 1. 4. Cod.

<lb/>(6. 9.) 1. 2. Cod. (6. 16.) 1. 5. Cod. (6. 59.) 1. 15. Cod.

<lb/>(8. 5.) und fisco vindicare wird in ganz ähnlichen Verhältnissen,
<lb/>wo von einer rei vindicatio nicht entfernt die Rede sein kann,
<lb/>von Sachen gebraucht, auf die dem Fiskus ein Anspruch ertheilt
<lb/>wird I. 21. Dig. (34. 9.) I. 3. §. 5. Dig. (36. 1.) 1. 28. pr.

<lb/>Dig. (38. 2.) 1. 3. pr. §. 1. 3. Dig. (48. 21.) 1. 14. 35. Dig.

<lb/>(49. 14).

<lb/>Vollkommen durchschlagend ist aber meiner Meinung nach die
<lb/>Stelle: Deferre autem se nemo cogitur, quod thesaurum in- 

<lb/>venerit, nisi ex eo thesauro pars fisco debeatur. Also nicht
<lb/>einmal eine Anzeige braucht der Finder dem Eigentümer zu ma- 
<lb/>chen, wenn dies nicht der Fiskus ist. Der Eigentümer hat sein
<lb/>Recht selbst zu wahren. Stünde hier ein accessorium des Eigen- 
<lb/>tums in Rede, würde schon das Behalten Unterschlagung begrün- 
<lb/>den. Und auch dem Fiskus schuldet der Finder den Antheil
<lb/>nur, und die Strafe für Zahlungssaumsal dieser Schuld ist auch
<lb/>nur Zahlung des Doppelten d. h. der andern Hälfte und des
<lb/>Werthes.

<lb/>Puchta Vorles. Bd. I. S. 300. Endlich totum cum altero
<lb/>tanto cogitur solvere. Also ist die Herausgabe auch des ur- 
<lb/>sprünglichen Antheils des Fiskus so gut wie die Privatstraft eine
<lb/>solutio d. h. Tilgung einer Schuld.

<lb/>c) Die Ausdrucksweise des bayrischen und preußischen Land- 
<lb/>rechts, Cod. Max. civ. bav. Th. II. Cap. III. §. 4. „dem Fisco
<lb/>gehen zwei Drittel zu," „der Ueberrest verbleibt dem Erfin- 
<lb/>der." „Der Erfinder theilt sothanes Drittel mit dem Eigentü- 
<lb/>mer des Orts," dann A. Pr. Ld. R. Th. I. Tit. IX. §. 82.
<lb/>„Die eine Hälfte gebühret dem Finder, die andere dem Eigen-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0355.tif"
                n="355"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0355"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>thümer des Grunds" geben nach keiner Seite einen bestimmten
<lb/>Anhalt, sprechen aber doch eher, besonders die des bayrischen Land- 
<lb/>rechts für ein bloßes Forderungsrecht des Eigenthümers und fußen
<lb/>ganz auf römischem Recht.

<lb/>d) Die Bestimmung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>für Oestreich §. 399 deutet bezüglich der jetzt abgeschafften Rechte
<lb/>des Fiskus unzweifelhaft nur ein Forderungsrecht an,

<lb/>„der dritte Theil wird zum Staatsvermögen gezogen."
<lb/>Sonst bleibt im Wortlaut die Frage unentschieden, denn, daß das
<lb/>Gesetz den Ausdruck „erhält" vom Finder und Eigenthümer ge- 
<lb/>braucht, rechtfertigt sich dadurch, daß der Schatz stets durch die
<lb/>Hände der Obrigkeit gehen soll, die, wenn sich kein Eigenthümer
<lb/>vorfindet, sogleich die gesetzliche Theilung bewirkt.

<lb/>e) In derselben Weise gebraucht auch der sächsische Entwurf
<lb/>§. 332 den Ausdruck „erhält."

<lb/>Natürlich bedeutet das aber nicht, daß das Eigenthum erst
<lb/>durch die polizeiliche Bertheilung entsteht, denn eine solche Erwerbs- 
<lb/>art kennt der Entwurf nicht.

<lb/>Als Resultat der ganzen bisherigen Entwickelung geht also
<lb/>hervor, daß weder Fiskus noch Eigenthümer des Fundorts ein so- 
<lb/>fortiges Eigenthum am Schatze haben (ausgenommen nach franzö- 
<lb/>sischem Rechte), sondern nur ein Forderungsrecht gegen den Finder.
<lb/>Nimmt man aber dies als wahr an und gehen wir nunmehr zu
<lb/>dem Strafrechte selbst über, so ist klar, daß hiedurch die Annahme
<lb/>einer Unterschlagung auf Seite des Finders unmöglich wird, da
<lb/>eine Unterschlagung nur an Sachen nicht auch an Rechten verübt
<lb/>werden kann. Sache eines Andern kann aber nur sein, was er
<lb/>bereits erworben hat, hat er nur Recht sie zu fordern, so soll sie
<lb/>erst sein werden. An Rechten kann überhaupt keine Unterschlagung
<lb/>geübt werden, sonst müßte jede Klage zugleich eine Denunciation
<lb/>wegen Unterschlagung sein. Ja nicht einmal wenn fremdes Eigen- 
<lb/>thum wirklich vorläge, wäre schon ein Reat gegeben, denn auch
<lb/>die Vindication ist nicht Beschuldigung einer Unterschlagung, nicht
<lb/>jede Widerrechtlichkeit ist strafbar, überhaupt mullum crimen
<lb/>sine lege.

<lb/>Prüfen wir daher die gesetzlichen Bestimmungen, und zwar:

<lb/>23 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0356.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0356"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>1) Die des gemeinen Strafrechts, so finden die Bestimmun- 
<lb/>gen über Diebstahl im engeren Sinne keine Anwendung, weil hiezu
<lb/>eine Sache erforderlich ist, die in fremdem Gewahrsame ist. Heff- 
<lb/>ler, Lehrbuch des deutschen gemeinen Criminalrechts Z. 493. Feu- 
<lb/>erbach, Lehrbuch des peinl. Rechts und Mittermaier §. 315
<lb/>Note III des Herausg. Der Besitzer des Verbergungsorts besitzt
<lb/>aber nicht zugleich den Schatz, weil für diesen der animus possi- 
<lb/>dendi fehlt. 1. 3. §. 3. Dig. de acquir. poss. (41. 2). Nach
<lb/>römischen Rechte ist die Frage ausdrücklich entschieden 1. 3. §. 11.
<lb/>Dig. de jure fisci (49. 14). Abei? auch das erst im deutschen
<lb/>Rechte als selbstständiges ausgeschiedene Reat der Unterschlagung
<lb/>ist nicht auf diesen Fall anwendbar, da auch C. O. C. Art. 170.
<lb/>Von „eyns andern güttern" spricht und das Reat auf solche be- 
<lb/>schränkt, „die jin zu behalten und verwaren gegeben sein," also
<lb/>nur anvertraute, nicht auf sonst in Besitz erhaltene Güter eines
<lb/>Andern.

<lb/>2) Dieser ursprünglich deutschrechtlichen Ansicht folgt Code
<lb/>pdnal Art. 408 und auch die neuere Gesetzgebung in Frankreich
<lb/>hat durch das Gesetz von 1832 die Unterschlagung auf andere als
<lb/>anvertraute Gegenstände nicht ausgedehnt. Es ist also, mag das
<lb/>System der Civilgesetzgebung für eine Strafandrohung auch noch
<lb/>so passend sein, für Verheimlichung eines Schatzes wie für alle
<lb/>ohne den Willen des Eigenthümers und ohne Schuld des Deten-
<lb/>ters in Besitz eines Andern gelangten Sachen, die Annahme einer
<lb/>Unterschlagung ausgeschlossen.

<lb/>3) Dem französischen Gesetzbuche ganz gleich steht das östrei-
<lb/>chische von 1852. Dasselbe bestraft in §§. 181 —184 und 461
<lb/>(nach dem Gesetzbuch von 1803. Th. I. §§. 161—164 u. Th. II.
<lb/>§.211) die Unterschlagung nur als Veruntreuung, d. h. nur wenn
<lb/>sie an anvertrautem Gute geschehen ist.

<lb/>4) Auch das hessische Gesetzbuch von 1841 Art. 379 kennt
<lb/>nur eine Unterschlagung an fremden beweglichen Sachen, die in
<lb/>Folge eines zur Rückgabe oder Ablieferung verpflichtenden Rechts-
<lb/>geschästes anvertraut oder übergeben worden sind. Art. 381
<lb/>bedroht zwar auch den sog. Funddiebstahl mit der Strafe der Un- 
<lb/>terschlagung, und rechnet dahin auch Sachen, die zufällig in Besitz eines
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0357.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0357"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>Andern kamen, ohne daß dieser Dereliktion annehmen konnte, allein in
<lb/>diesem Falle muß er sie dem sich meldenden Eigentümer ableugnen,
<lb/>oder ihn wenigstens kennen. Daß zwischen einer gefundenen oder
<lb/>zufällig überkommenen Sache und einem Schatz ein wesentlicher
<lb/>Unterschied ist, ist wohl klar. Es kann also nicht angenommen
<lb/>werden, daß das Gesetzbuch auch unsern Fall entscheiden wollte.

<lb/>5) Das bayrische Strafgesetzbuch von 1813 Th. I. Art. 229
<lb/>sagt: „Wer eine Sache für einen Andern in Besitz und Gewahr- 

<lb/>sam hat, und sich dieselbe rechtswidrig zueignet, ist der Unterschla- 
<lb/>gung des Anvertrauten schuldig," und auch das rubrum lau- 
<lb/>tet: „Unterschlagung des Anvertrauten." Es könnte sonach scheinen,
<lb/>daß auch dieses Gesetzbuch nur Veruntreuung des Anvertrauten
<lb/>strafen will. Hiemit steht aber der erste Satz im Widerspruch,
<lb/>welcher definirt, unter welchen Umständen eine Sache als anver- 
<lb/>traut gilt. Diese gehen aber allgemein dahin, daß an jeder Sache
<lb/>die abflchtlich (aber ohne Verbrechen) oder zufällig in fremdes Ge- 
<lb/>wahrsam kam, Unterschlagung begangen werden kann. Diese In- 
<lb/>terpretation sprechen klar die mit Gesetzeskraft bekleideten Anmer- 
<lb/>kungen zum Strafgesetzbuch Bd. II. S. 147 aus, und sie ist auch
<lb/>unbestritten in die Praxis übergegangen. So steht das auch sonst
<lb/>Epoche machende bayrische Strafgesetzbuch auf der Gränze der alten
<lb/>engeren deutschrechtlichen Ansicht und der neueren weiteren, welche
<lb/>das Eigenthum schützt, in wessen Gewahrsam es sich auch befindet:
<lb/>der Ausdrucksweise nach jener, im Wesen dieser angehörend.

<lb/>Allerdings kann nach diesen und allen hiemit in der Fassung
<lb/>übereinstimmenden Gesetzgebungen auch Unterschlagung an Sachen
<lb/>begangen werden, die ohne Wissen und Willen des Eigenthümers
<lb/>in den Besitz eines Andern kamen, allein sie müssen doch einen
<lb/>Eigenthümer haben, es dürfen nicht herrenlose, erst noch zu erwer- 
<lb/>bende Sachen in Frage stehen. Hievon bildet auch das in den
<lb/>Anmerkungen zum bayr. Str. G. B. Bd. II. S. 147 aufgeführte
<lb/>Beispiel einer Unterschlagung an Erbschaftssachen durch den ver- 
<lb/>meintlichen Erben nach gemachter Erfahrung, daß ein Andrer Erbe
<lb/>sei, keine Ausnahme; denn hat dieser die Erbschaft schon angetreten,
<lb/>so ist er Eigenthümer. Hat er nicht angetreten, so bildet bekannt- 
<lb/>lich die dereäitaZ jaeens eine den Erblasser repräsentirende uni-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0358.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>A58 Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>versitas, und dieser gilt noch als Eigenthümer und ist ohnehin
<lb/>juridisch mit dem Erben als eine Person zu betrachten. Trotzdem
<lb/>hat sich in der Praris und der Literatur über bayrisches Recht eine
<lb/>Controverse über die hier behandelte Frage eingeschlichen. In den
<lb/>Blättern für Rechtsanwendung Bd. III. S. 232 wurde sie, gele- 
<lb/>gentlich weiterer Erörterungen über den Diebstahl, in unserem
<lb/>Sinne entschieden. Dagegen spricht sich aus eine Abhandlung in
<lb/>Gönners und S ch m i d t l e i n s Jahrbüchern f. G. u. R. Bd. I.
<lb/>S. 229. Allein dieselbe fußt offenbar auf einer petitio principii;
<lb/>denn wäre es feststehend, daß ein Schatz Sache eines Andern ist,
<lb/>daß er einem Andern gehört, daß der Andere nicht nur erst befugt
<lb/>ist, die Herausgabe Zu verlangen, so würden sich die Folgerungen
<lb/>allerdings von selbst ergeben. Auf die Beweise, weshalb ein Schatz
<lb/>schon einem Andern als dem Finder gehört, läßt sich aber der
<lb/>Aufsatz nicht ein.

<lb/>Das Rescript vom 21. Juli 1883, auf welchen sich derselbe
<lb/>schlüßlich bezieht, enthält nur eine Hinweisung auf die bestehenden
<lb/>Gesetze, gibt also weder eine authentische Interpretation, noch eine
<lb/>das bestehende Gesetz abändernde Norm, sondern läßt nur auf die
<lb/>damalige Ansicht der Negierung schließen. Die Entschließung des
<lb/>kgl. Oberappellationsgerichts vom 22. Juni 1815, welche gleichen
<lb/>Inhalts ist, kann endlich noch weniger auf maßgebenden Charakter
<lb/>Anspruch machen. Die Wissenschaft hat also noch immer den freiesten
<lb/>Spielraum, das Nichtige zu suchen..

<lb/>Alle mit dem bayrischen Gesetzbuch in der Definition von
<lb/>Unterschlagung übereinstimmenden Gesetzbücher geben wie jenes
<lb/>selbst noch besondere Bestimmungen über Funddiebstahl. Bayr. Str.
<lb/>G. Buch Th. I. Art. 212 allein beschränken diesen so entschieden
<lb/>auf verlorne Sachen, daß weder von einer unmittelbaren Anwen- 
<lb/>dung auf den Schatz, noch bei den verschiedenen rechtlichen Be- 
<lb/>ziehungen des Gegenstands von einer Analogie die Rede sein kann.

<lb/>6) Die mit dem bayrischen Gesetze in Uebereinstimmung ste- 
<lb/>henden Gesetzbücher sind: Das k. sächsische Art. 241 — 244 von
<lb/>1838. Das hannoveranische v. 1840. Art. 304—307. Das braun- 
<lb/>schweigische von 1840 §§. 220—223. Das t preußische v. 1851
<lb/>§§♦ 225 — 227. Alle diese Gesetzbücher bedrohen denjenigen mit
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0359.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0359"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Stenglein.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>Strafe: „welcher eine fremde bewegliche Sache, welche er in sei- 
<lb/>nem Besitze oder Gewahrsam hat (das sächs. oder zu verwalten
<lb/>hat, das preuß. deren Besitz oder Gewahrsam er mit der Ver- 
<lb/>pflichtung erlangt hat, sie zu verwahren, zu verwalten, zurückzuge- 
<lb/>ben oder abzuliefern) sich rechtswidrig aneignet (in verschiedener
<lb/>Ausdrucksweise). Das preußische Gesetzbuch könnte einen Zweifel
<lb/>dadurch erregen, daß cs sagt: „mit der Verpflichtung erlangt hat"
<lb/>und glauben machen, es hatte ebenfalls nur anvertraute Güter
<lb/>im Auge. Allein §. 226 holt auch die Bestimmung über durch
<lb/>Zufall in Gewahrsame bekommene Sachen nach, und es muß da- 
<lb/>her um so mehr interpretirt werden, daß alle Sachen gemeint find,
<lb/>zu deren Restitution der Vertreter nicht nur expueto, sondern auch
<lb/>ex facto verpflichtet ist, s. Glossen zum Strafgesetzbuche für die
<lb/>preuß. Staaten von Temme'S. 285. Den Funddiebstahl be- 
<lb/>handelt das bayrische und das sächsische Gesetzbuch als Art des
<lb/>Diebstahls, besser das Hannoveranische, hessische und preußische als
<lb/>Art der Unterschlagung und vielleicht am richtigsten das Hanno- 
<lb/>veranische §. 223 als ein eigenes dem Diebstahl und der Unter- 
<lb/>schlagung sich anreihendes Reat, und zwar bedroht es denselben,
<lb/>wie das sächsische mit einer geringeren Strafe als das Reat, unter
<lb/>welches er elassifizirt ist.

<lb/>7) Das badische Strafgesetzbuch von 1845 enthält bereits
<lb/>die ausdrückliche Erwähnung einer Unterschlagung am Schatz §. 408.
<lb/>409, bedroht sie aber nur mit einer Eivilstrafe, Verlust des Antheils
<lb/>für den Finder, welche besser ihren Platz im Civilgesetzbuche fin- 
<lb/>den dürfte.

<lb/>8) Das württembergische endlich von 1839 Art. 349 und
<lb/>das thüringische von 1850 Art. 232 enthalten eine positive Straf- 
<lb/>androhung gegen Unterschlagung eines Schatzes, letzteres sogar
<lb/>ohne die Strafminderung, welche beim Funddiebstahl eingeräumt
<lb/>ist; erfteres mit einer solchen.

<lb/>In den sonstigen Rechtsbegriffen über Unterschlagung und
<lb/>Funddiebstahl folgen die letztgenannten Gesetzbücher: das badi- 
<lb/>sche §§. 400 — 407. das würtembergische Art. 344 — 350. das
<lb/>thüringische Art. 232 — 235. den Theorien des bayrischen und
<lb/>der sub 6 genannten Gesetzbücher.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0360.tif"
                n="360"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>360 lieber Vorenthaltung gefundener Schätze.

<lb/>An diese geltenden Gesetze, welche eine Strafandrohung ent- 
<lb/>halten, schließt sich der jüngst den bayrischen Kammern wiederholt
<lb/>vorgelegte Entwurf eines Strafgesetzbuchs Art. 293. Abs. 3 an und
<lb/>regt zugleich die Frage an, ob künftig zu gebende Gesetze zweckmäßig
<lb/>eine solche Bestimmung aufnehmen sollen. Ich muß trotzdem, daß
<lb/>eine Autorität wie Ab egg in seinen Beiträgen zur Begutachtung
<lb/>des Entwurfs S. 150 freilich ohne Anführung von Gründen seine
<lb/>Zustimmung ausspricht, dies entschieden verneinen, und zwar aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>1) Die Frage über Erwerbung eines Schatzes ist eine we- 
<lb/>sentlich civilrechtliche. Die Theorien des Strafrechts müssen aber
<lb/>mit denen des bürgerlichen Rechtes in Einklang stehen, sollen nicht
<lb/>eine Masse von Nachtheilen für die Rechtssicherheit wie für das
<lb/>Rechtsbewußtsein im Volke entstehen. Ist es mir nun gelungen,
<lb/>in Vorstehendem nachzuweisen, daß das bestehende Civilrecht (und
<lb/>es ist wohl kaum anzunehmen, daß die nächsten Zeiten eine solche
<lb/>Umgestaltung aller seiner Begriffe bringt, wie hiezu nöthig wäre)
<lb/>eine Ausdehnung des Begriffs der Unterschlagung auf die Vorent- 
<lb/>haltung der Antheile am Schatz für die Berechtigten consequenter-
<lb/>weise nicht zuläßt, so ist ein triftiger Grund gegen jede Strafan- 
<lb/>drohung in dieser Richtung gegeben. Die Motive zum bayrischen
<lb/>Entwurf (S. 108 des Abdrucks zu den Kammerverhandlungen)
<lb/>beschränken sich auf die kurze Bemerkung: „Eine Zueignung der

<lb/>„bezeichnten Art trage alle wesentliche Merkmale der Unterschlagung
<lb/>„an sich, und so dürfte es keinem Bedenken unterliegen, nach dem
<lb/>„Beispiele des württembergischen Strafgesetzbuchs die allgemeinen
<lb/>„Bestimmungen über Unterschlagungen auch auf diese Fälle auszu-
<lb/>„dehnen, eine Ansicht für die sich ohnehin schon dermalen Doktrin
<lb/>„und Praxis in Bayern fast einhellig ausgesprochen habe."

<lb/>Letztere Behauptung muß entschieden in Abrede gestellt wei- 
<lb/>den; weder in Doktrin noch in Praxis hat sich eine solche Ansicht
<lb/>festgestellt, die Frage ist zum mindesten noch controvers. Geht man
<lb/>auf gesetzgeberische Vorgänge ein, so glaube ich hinreichend ausge- 
<lb/>führt zu haben, daß die gegenwärtig in Bayern geltenden Gesetze
<lb/>dafür keine Strafe enthalten, wie auch, daß in der überwiegenden
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0361.tif"
                n="361"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Von StengLein. 361

<lb/>Mehrzahl deutscher Gesetzgebungen eine Strafandrohung nicht ent- 
<lb/>halten ist.

<lb/>2) Sicherlich ist es nicht wünschenswerth, den Kreis strafba- 
<lb/>rer Reate ohne Roth zu erweitern, und die Strafgesetzgebungen
<lb/>mit kleinlicher Casuistik anzufüllen. Niemand wird aber behaupten
<lb/>wollen, daß bei den einzelnen Fällen gefundener Schätze die Rechts- 
<lb/>sicherheit leidet oder das Rechtsgefühl verletzt wird, wenn der Fin- 
<lb/>der straflos bleibt, der sei es sogar unredlicher Weise meist aber
<lb/>in Unkenntniß der Gesetze die Antheile Anderer vorenthält.

<lb/>3) Jeder, der das Volksleben und die Volksbegriffe kennt,
<lb/>wird zugestehen müssen, daß das niedere Volk ein Unrecht im Be- 
<lb/>halten gefundener Sachen, geschweige eines Schatzes, nicht er- 
<lb/>blickt, und

<lb/>4) Jeder, der im Strafverfahren besonders bei öffentlichen
<lb/>Strafverhandlungen mitgewirkt hat, wird das peinliche Gefühl ken- 
<lb/>nen, welches so leicht entsteht, wenn Leute, die sich keines Unrechts
<lb/>bewußt sind, auf die blose Fiktion von der Kenntniß der Gesetze
<lb/>hin bestraft werden sollen. Dazu kommt, daß die Strafe möglicher
<lb/>Weise eine sehr hohe werden kann, so nach Art. 232 des bayri- 
<lb/>schen Entwurfs fünfjähriges Zuchthaus in minimo, nach dem thü- 
<lb/>ringischen Strafgesetzbuch Art. 216 1 — 6 jähriges Arbeitshaus,
<lb/>nach dem württembergischen Strafgesetzbuch Art. 349 (in Verbin- 
<lb/>dung mit Art. 318. 346. 322. Ziff. 5 und Art. II) bis zu drei
<lb/>Jahren Arbeitshaus.

<lb/>5) Die Annahme des Volkes, im Behalten eines Schatzes
<lb/>liege kein Unrecht, hat aber sogar einen guten inneren Grund;
<lb/>um so mehr muß der Behauptung in den Motiven des bayrischen
<lb/>Entwurfs, das Vorenthalten eines Schatzes trage alle wesentlichen
<lb/>Merkmale der Unterschlagung an sich, widersprochen werden. Bei
<lb/>fremdem, auch bei gefundenem Gute weiß Jeder und muß es wis- 
<lb/>sen, daß ein Eigenthümer vorhanden ist, der durch Unterschlagung
<lb/>verkürzt wird. Beim Schatz liegt es im Begriff, daß ein solcher
<lb/>Eigenthümer nicht eristirt, daß er durch das Finden erst geschaffen
<lb/>wird. Mit wenigen Worten gesagt: Beim Fund hat der Eigen- 
<lb/>thümer das Gut, beim Schatz das Gut den Eigenthümer verloren.
<lb/>Dies fühlt auch der Finder, und deshalb beschuldigt ihn sein Ge-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0362.tif"
                n="362"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber VorenthalLung gefundener Schatze.
</p>
            <p>

               <lb/>wissen keines Unrechts. Die Verschiedenheit der Gesetzgebungen
<lb/>zeigt aber, daß das Eigenthum des Schatzes zu sehr verschiedenen
<lb/>Theilen zufallen kann, ohne Beeinträchtigung der Rechtsidee, ja es
<lb/>würde Niemand Arges darin finden, wenn eine Gesetzgebung den
<lb/>Schatz dem Finder ganz zuspräche.

<lb/>6) Ist es insbesondere jetzt kaum mehr gerathen, ein Vor- 
<lb/>recht des Fiskus mit solchen Folgen festzuhalten, welches ohne er- 
<lb/>heblichen Vortheil für die Staatscasse nur als gehässiger Eingriff
<lb/>in Privatrechte erscheint.

<lb/>7) Nun zum Schluffe noch ein Bedenken, welches allerdings
<lb/>nur für diejenigen Staaten Bedeutung hat, in denen noch verschie- 
<lb/>dene Civilgesetzgebungen gelten. Es wird Niemanden einfallen,
<lb/>eine Unterschlagung auch an dem Theile anzunehmen, welcher dem
<lb/>Finder rechtlich zufällt. Disponiren aber die verschiedenen Eivil-
<lb/>gesetzgebungen eines Staates (und es ist nicht vorauszusehen, daß
<lb/>sehr bald eine einheitliche Codification in allen Ländern Deutsch- 
<lb/>lands durchgeführt wird, wo dies wie z. B. in Bayern noch nicht
<lb/>der Fall ist) verschieden über den Schatz, so ist es wohl kaum der
<lb/>Gerechtigkeit entsprechend, wenn für verschiedene Angehörige ein
<lb/>und desselben Staates die Strafe in gleich gelagerten Fällen nach
<lb/>verschiedenen Beträgen ausgemessen wird, je nachdem sie in der
<lb/>einen oder der andern Provinz leben. Doch genug: zum Schluß
<lb/>mag nur noch in wenigen Sätzen als Resultat zusammengefaßt
<lb/>werden, was in vorstehender Abhandlung zu beweisen angestrebt
<lb/>wurde, nämlich:

<lb/>1) Daß es mit den Civilgesetzen (vorbehaltlich der französischen)
<lb/>nicht im Einklang steht, den Begriff der Unterschlagung auf Vor- 
<lb/>enthaltung gefundener Schätze auszudehnen.

<lb/>2) Daß dieses Reat nirgends anzunehmen ist, wo keine po- 
<lb/>sitiv auf diesen Fall gehende Strafandrohung vorliegt.

<lb/>3) Daß die Aufnahme einer Strafandrohung in das Straf- 
<lb/>gesetz weder nothwendig noch aus irgend einem Grunde rathsam
<lb/>erscheint.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0363.tif"
             n="363"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0363"/>
         <div xml:id="d73512e34713" type="review" n="XXVII.">
            <head>
               <title>Commentar zur Strafprozeßordnung für das Königreich Sachsen v. 11. August 1855. Von Dr. Friedrich Oskar Schwarze, Königl. Sächs. Ober-Apell.-Rath und Ritter des Königl. Sächs. Verdienst-Ordens. Erster Band. Leipz., Voigt und Günther. 1855</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Abegg, ...">Vom Geh. Justizrath Professor Dr. Abegg zu Breslau</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVII.
</p>
            <p>

               <lb/>Commentar zur Strafprozessordnung für das König- 
<lb/>reich Sachsen v. 11. August 1855.

<lb/>Von Dr. Friedrich Oskar Schwarze, König!. Sachs. Ober-
<lb/>Appell-Rath und Ritter des König!. Sächs. Verdienst-Ordens.
<lb/>Erster Band. Leipz., Voigt u. Günther. 1855. IV. u. 308 S. 8.

<lb/>Am 11. August 1855 ist die Strafprozeßordnung für das
<lb/>Königreich Sachsen von Sr. Maj. dem Könige bestätigt und durch
<lb/>Verordnung vom 13. August v. I. publicirt worden. Der Ver- 
<lb/>fasser des Commentars !äßt denselben der von ihm besorgten „Straf- 
<lb/>prozeßordnung •— mit Erläuterungen, Leipzig 1855" folgen.
<lb/>Diese Letztere wird allen Praktikern willkommen sein. Wenn auch
<lb/>die „Erläuterungen" im Verhältniß zu dem Gesetze, geringem
<lb/>Raum einnehmen, so sind sie doch gerade durch die gedrängte Kürze
<lb/>mit welcher theils einzelne praktische Bemerkungen, theils Hinwei- 
<lb/>sungen auf die Motive, die Deputations-Gutachten und Kammer-
<lb/>Verhandlungen gegeben werden, dem Zwecke völlig entsprechend,
<lb/>und werden dem Rathsuchenden entweder sofort die gewünschte Be- 
<lb/>lehrung oder doch die Quelle, aus welcher solche zunächst zu schö- 
<lb/>pfen ist, eröffnen. Aber diese Aushülfe gewährt nicht Alles das,
<lb/>was bei der Einführung einer nicht blos der Form nach neuen Ge- 
<lb/>setzgebung, sondern auch eines größtentheils dem Inhalt nach, neu
<lb/>geordneten Verfahrens, Denen nahe gelegt werden soll, welche die- 
<lb/>selbe anzuwenden berufen sind. Man muß es dem hochverdienten
<lb/>Verfasser danken, daß er sich die Ausarbeitung eines Commentars
<lb/>zur Aufgabe gestellt hat. Die besondere Theilnahme, welche Herr
<lb/>Dr. Schwarze schon bei den Vorarbeiten, sowohl dieses Gesetzes,
<lb/>als auch der Revision des Criminalgesetzbuches bethätigt hat, seine
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0364.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0364"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Schwarze's Commentar zur Strafprozeßordnung rc.

<lb/>Mitwirkung bei den Verhandlungen, als königlicher Commiffär ne- 
<lb/>ben dem für die dortige Strafgesetzgebung nicht minder hochver- 
<lb/>dienten Geh. Justizrath Dr. Krug *), setzten ihn in den Stand
<lb/>ein Werk zu liefern, wie es den von ihm richtig aufgefaßten Be- 
<lb/>dürfnissen und daher den jetzt zu machenden Anforderungen ent- 
<lb/>spricht.

<lb/>Bevor ich versuche, dasselbe in seiner Eigentümlichkeit zu
<lb/>schildern, wird es notwendig, aus der Geschichte der Reform des
<lb/>Strafverfahrens im Königreich Sachsen (worüber die Einleitung
<lb/>S. 53 einige nähere Nachrichten miltheilt) hier zu bemerken, daß
<lb/>der Entwicklungsgang im Ganzen derselbe war, wie in den andern
<lb/>deutschen Landen. Die Notwendigkeit einer Verbesserung des Ver- 
<lb/>fahrens, auch wenngleich nicht ausschließlich, im Wege der Ge- 
<lb/>setzgebung, war weder der Regierung, noch den rechtsverständi- 
<lb/>gen Beurtheilern der bestehenden mangelhaften Zustände, insbeson- 
<lb/>dere im Anfänge des Jahrhunderts und in der Periode vielfacher
<lb/>neuer politischer Gestaltungen entgangen, und hatte schon während
<lb/>der Rheinbundsperiode zu Vorarbeiten geführt, wobei anzuerkennen
<lb/>ist, daß man sich — mit Fcrnhaltung der sonst sich fast unver- 
<lb/>meidlich darbietenden französischen Einflüsse — überall in deutschem
<lb/>Sinn und auf dem Boden des einheimischen Rechts bewegte, wel- 
<lb/>ches von jeher in diesem Lande, dem Mittelpunkte Deutschlands,
<lb/>eine Pflege erfahren hatte, die der Wissenschaft und Anwendung
<lb/>auch in andern deutschen Ländern zu Statten kam. So gedachte
<lb/>man auf der bisherigen Grundlage das Verfahren zu verbessern
<lb/>und zeitgemäß zu gestalten, die Commissionen sollten ihre Thätig-
<lb/>keit auch dem Strafrechte zuwenden. Die hervorzuhebenden
<lb/>Perioden sind durch die Jahre 1810, 1815, 1819, 1824, 1826,
<lb/>1830 bezeichnet. Wir begegnen auch hier den Namen Ehrhardt,
<lb/>Tittmann, Stübel. Während aber im I. 1836 ein vollstän- 
<lb/>diger Entwurf eines Criminalgesetzbuches, den Ständen vorgelegt und
</p>
            <p>

               <lb/>1) Verfasser des: Commentar zu dem Strafgesetzbuche für das König- 
<lb/>reich Sachsen v. 11. August 1855 und den damit in Verbindung
<lb/>stehenden Gesetzen. Leipzig 1855.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0365.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>nach erfolgten Begutachtungen und Berathungen im I. 1838 als
<lb/>Gesetz verabschiedet werden konnte, war es nicht möglich gewesen,
<lb/>für das Verfahren mehr zu Stande zu bringen, als einen
<lb/>Gesetzentwurf wegen Abänderung einiger Vorschriften im Strafver- 
<lb/>fahren, aus welchem das Gesetz vom 30. Mai 1838 entstanden.
<lb/>Erst im Z. 1842 wurde der Entwurf einer Strafprozeßordnung
<lb/>vorgelegt, welcher durchgängig auf die bisherigen Grundsätze des
<lb/>schriftlichen Untersuchungsprozesses — wenn gleich mit erheblichen
<lb/>Verbesserungen — gegründet, zwar die Billigung der Principien
<lb/>von Seiten der ersten, nicht aber der zweiten Kammer erhielt,
<lb/>welche auf Vorlegung einer Strafprozeßordnung, gebaut auf O ef-
<lb/>fentlitbkeit, Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft an- 
<lb/>trug, worauf die Regierung diesen Entwurf zurückzog. Nachdem
<lb/>1845 die zweite Kammer ihren Antrag erneuerte und schließlich
<lb/>über denselben beide Kammern sich vereinigt hatten, erklärte sich
<lb/>die Regierung einverstanden, und 1847 wurde eine Commission zur
<lb/>Bearbeitung eines solchen Entwurfs niedergesetzt, deren Arbeiten in
<lb/>Folge der Ereignisse des I. 1848 unterbrochen wurden. Am 18.
<lb/>Nov. 1848 und am 23. Nov. 1848 kamen zwei provisorische Ge- 
<lb/>setze zu Stande, mit theilweiser Beibehaltung, theilweiser Abän- 
<lb/>derung des Bestehenden und Aufnahme des Geschwornengerichts
<lb/>für die schweren Verbrechen. Im I. 1850, wo man die Aufhe- 
<lb/>bung dieser Gesetze für angemessen hielt, da insbesondere in Betreff
<lb/>des Instituts der Geschwornen vielfache Bedenken sich ergeben hat- 
<lb/>ten, wurde die Vorlegung einer Strafprozeßordnung in Aussicht
<lb/>gestellt, worauf beide Kammern beantragten, „daß das Gerichtsver- 
<lb/>fahren künftig nach den Grundsätzen der Oeffentlichkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit geordnet werden und daß über schwere Verbrechen Schwur- 
<lb/>gerichte entscheiden sollten."

<lb/>Dies war der Gang der Sache, in einer, man darf wohl
<lb/>sagen natürlichen Entwicklung, besonders wenn man den innern
<lb/>und äußern Zusammenhang festhält, der zwischen dem Rechte und
<lb/>der Gesetzgebung der einzelnen deutschen Länder stets statt gefun- 
<lb/>den hat und hoffentlich auch ferner statt finden wird. Nirgends
<lb/>war ein Aufgeben desselben beabsicht und wäre irgend wo ein sol- 
<lb/>cher Plan auch nur vorübergehend gehegt worden, er würde an
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0366.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0366"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Schwarze's Commentar zur Strafprozeßordnung rc.

<lb/>der Natur der Aufgabe auf bestehenden geschichtlichen Grundlagen
<lb/>und der innern Notwendigkeit, einem nicht zu überwindenden Hin- 
<lb/>dernisse begegnet sein.

<lb/>Es ist daher ein besonderes Gewicht darauf zu legen, und
<lb/>die Gerechtigkeit gebietet auch hier, es zu erwähnen, wie ich dieß
<lb/>in Betreff Preußens, und des Gesetzes v. 17. Juli 1846 am an- 
<lb/>dern Orte gethan habe 2), daß die Aufnahme der neueren Prin-
<lb/>cipien, im Gegensätze zu denen des bisherigen schriftlichen Unter- 
<lb/>suchungsprozesses bereits von der Regierung beschlossen war, bevor
<lb/>die politischen Ereignisse eintraten, in Folge deren jene, in einigen
<lb/>Ländern und freilich das Schwurgericht fast in allen, mehr
<lb/>im Wege einer sog. Concession, als der Ueberzeugung von dem
<lb/>Werthe derselben angenommen wurden. Die Umgestaltung, wie
<lb/>sie nun unter andern in Sachsen bewirkt worden ist, hat sich auf
<lb/>organischem Wege und nach reifer Erwägung, nicht als plötzliche Auf- 
<lb/>nahme eines Fremden ergeben. So trägt sie in sich selbst die Gewähr
<lb/>ihrer Berechtigung und ihrer Dauer. Dieß bestätigt auch die Er- 
<lb/>klärung, welche der Staats - unb Justiz-Minister Dr. Zschinsky
<lb/>in der Sitzung der zweiten Kammer der Ständeversammlung vom
<lb/>25. Oktober 1854 abgab und welche der Verfasser (S. 5 — 8)
<lb/>mittheilt.

<lb/>Den Entwurf der Strafprozeßordnung abzufassen, wurde Dr.
<lb/>Schwarze beauftragt. Die zur Prüfung und Berathung dessel- 
<lb/>ben niedergesetzte Commission bestand außer dem Verfasser, und
<lb/>dem (nunmehr verstorbenen) Appell. G. Präsidenten Dr. Meiß- 
<lb/>ner, aus Geh. I. R. Dr. Sieb drat und dem Staatsminister von
<lb/>Seebach. Der Entwurf wurde sodann nach der definitiven
<lb/>Redaktion, von dem Staatsminister Dr. Zschinsky, unter Zu- 
<lb/>ziehung des Geh. I. R. Dr. Krug und des Verfassers, so wie
<lb/>später des O. A. G. R. Dr. Marschner einer speeiellen Prüfung
<lb/>und Berathung unterworfen, und „nachdem er die Allerhöchste
</p>
            <p>

               <lb/>2) Vergl. meine Schrift: Die preußische Strafgesetzgebung und die
<lb/>Rechts-Literatur in ihrer gegenseitigen Beziehung. Berlin 185'*.
<lb/>S. 47, 53.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0367.tif"
                n="367"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0367"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>Sanktion erlangt hatte, am 30. Juli 1853 den Zur Vorberathung
<lb/>der großem Gesetzesvorlagen ständischerseits gewählten und inmit- 
<lb/>telst bereits einberufenen Deputationen beider Kammern zugefer- 
<lb/>tigt." „Der Deputation der ersten Kammer war das besondere
<lb/>Glück zu Theil geworden, daß Sr. Majestät, der jetzt regierende
<lb/>König, die auf Ihn als damaliges Mitglied der Kammer gefal- 
<lb/>lene Wahl zum Mitgliede der Deputation angenommen hatte und
<lb/>an ihren Arbeiten, bis Allerhöchstdieselben zu der Regierung geru- 
<lb/>fen wurden, den thätigsten Antheil nahmen, hiedurch aber das
<lb/>Werk selbst wesentlich befördert wurde" (Einl. S. 8. 9). Es muß
<lb/>hier bemerkt werden, daß des jetzigen Königs Mas. in jener Eigen- 
<lb/>schaft schon an den Arbeiten der Strafgesetzgebung v. I. 1838, so
<lb/>wie des jetzt revidirten Strafgesetzbuchs thätigen Antheil genom- 
<lb/>men, und insbesondere damals Referent in der ersten Kammer
<lb/>war 3).

<lb/>Außer den Erinnerungen der Deputation und der Kammern
<lb/>wurden die meist handschriftlichen Bemerkungen verschiedener Ju- 
<lb/>risten des In- und Auslandes benutzt, welche S. 10 erwähnt sind.
<lb/>„Im wesentlichen Zusammenhänge mit der Strafprozeßordnung stand
<lb/>noch der Entwurf zu einem Organisationsgesetze. Auch dieser Ent- 
<lb/>wurf erlangte nach lebhaften und gründlichen Debatten die ständi- 
<lb/>sche Zustimmung" (S. 12).

<lb/>Ich muß mir versagen, die Mittheilungen aus der so sehr
<lb/>interessanten Einleitung des Verfassers zu vermehren und indem
<lb/>ich nur bemerke, daß derselbe das ganze System der neuen Ord- 
<lb/>nung übersichtlich darlegt, und in seinen Eigenthümlichkeiten, so
<lb/>wie dem Verhältniß zu dem bisherigen Verfahren schildert, erlaube
</p>
            <p>

               <lb/>3) Die übrigen Mitglieder der Deputation mögen hier, mit Hiuweg-
<lb/>laffung der Titel angeführt werden, da 'hre Namen, wie die der
<lb/>Obengenannten, genügen, die auf sie gefallene Wahl zurechtfertigen:
<lb/>v. Schönfeld, v. König, Freiherr v. Welk, Müller, He-
<lb/>nig, o. Zehmen, v. Römer; — vr Haase, Criegern, Ha- 
<lb/>berkorn, Scheibner, Dr. H ertel, Georgi, Antoni, Kastn,
<lb/>v. d. Planitz, Dr. W ahl e. Die Königlichen Commissarien sind
<lb/>bereits oben genannt worden.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0368.tif"
                n="368"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Schwarze's Commentar zur Strafprozeßordnung rc.
</p>
            <p>

               <lb/>ich mir nur noch eine Stelle hervorzuheben, weil sie einen Punkt
<lb/>berührt, über welchen eine entschiedene Ansicht sich noch nicht gebil- 
<lb/>det hat und in Betreff dessen der Verfasser gewichtige Autoritäten
<lb/>für, aber auch gegen sich hat. Er sagt S. 12.

<lb/>„Die publicirte Strafprozeßordnung weicht Ln wesentlichen
<lb/>Punkten von dem ursprünglichen Entwürfe ab. Der Verfasser kann
<lb/>nicht umhin, insbesondere auf die Wiedereinführung der zweiten
<lb/>Instanz — die Stellung der Staatsanwaltschaft — und das
<lb/>Verfahren vor dem Einzelrichter aufmerksam zu machen, und so viel
<lb/>hiebei die Wiedereinführung der zweiten Instanz anlangt, aus- 
<lb/>zusprechen, daß er weder durch die mit Sorgfalt und Umsicht in
<lb/>dem Deputationsberichte der ersten Kammer entwickelten Gründe
<lb/>für die zweite Instanz, noch durch die gleichen Ausführungen hoch- 
<lb/>geachteter Rechtsgelehrten in mehreren auswärtigen Zeitschriften, in
<lb/>seiner Ueberzeugung über die Entbehrlichkeit, Unzuträglichkeit, ja
<lb/>rechtliche Unmöglichkeit der zweiten Instanz im mündlichen Straf- 
<lb/>verfahren wankend gemacht worden ist."

<lb/>Es ist hier nicht der Ort, auf eine weitere Erörterung einzu- 
<lb/>gehen: aber ich muß bekennen, daß mir bei einer so wichtigen
<lb/>Frage, die jetzt Streitfrage geworden ist, so lange nicht ganz über- 
<lb/>wiegende Gründe die Entscheidung nach der andern Seite hin lei- 
<lb/>ten, es rathsam erscheint, die bisher in Geltung gewesene Be- 
<lb/>stimmung und somit eine Berufungsinstanz beizubehalten.

<lb/>Die weitere Rechtfertigung des Entwurfs liefert die Einlei- 
<lb/>tung S. 13, welche dem Vortrage entlehnt ist, den der Vers, als
<lb/>Königl. Commissär über das System des Entwurfs bei Eröffnung
<lb/>der Berathungen in der zweiten Kammer gehalten hat: Es bedarf
<lb/>nicht der Bemerkung, daß die Erwartung einer gründlichen lehrrei- 
<lb/>chen Darstellung vollständig befriedigt werde.

<lb/>Die Grundgedanken sind die, welche in neuerer Zeit überall
<lb/>Anerkennung gefunden haben; insbesondere, daß die neue Form
<lb/>des Anklageverfahrens an dem der Gerechtigkeit entsprechenden
<lb/>Untersuchungsprincip, — ich möchte es das objektive
<lb/>nennen, im Gegensatz zu der andern Seite, welche der Anklagepro- 
<lb/>zeß der alten Völker hervorkehrt, was sich auch geschichtlich Nach- 
<lb/>weisen läßt, — nichts ändern sollte und konnte (S. 18); wie denn
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0369.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>ein gewisser Organismus nothwendig gegeben ist, sobald man ein- 
<lb/>mal über die Form einig ist, in welcher das Princip zur Geltung
<lb/>gebracht werden soll. Ein Princip — so weit im Strafverfah- 
<lb/>ren überhaupt von einem eigenen und andern die Rede sein darf,
<lb/>als welches dem ganzen Strafrechte eigen ist, erkennt der Verfasser
<lb/>gewiß nicht minder an, wenn er auch (S. 15) sich des Ausdrucks
<lb/>Znquisitionsmaxime bedient. Ich habe mich, gegen denselben
<lb/>erklärt4) und halte es nicht für einen Wortstreit — aber das ganze
<lb/>Werk bekundet, daß hier ein Mißverständniß nicht zu besorgen und
<lb/>überall der Objektivität ihr Recht gewährt sei. Am Schlüsse wird
<lb/>die in dem ursprünglichen Entwürfe nicht berührte Frage über den
<lb/>Anschluß des Verletzten an das Strafverfahren behufs des Ersatzes
<lb/>des durch das Verbrechen erlittenen Schadens in einer jetzt fast
<lb/>übereinstimmend angenommenen Weise, erörtert, worüber ich unter
<lb/>Bezugnahme auf eine ohnlängst gelieferte Abhandlung, welche auch
<lb/>die Bestimmungen des Sachs. — in dieser Hinsicht später — ver- 
<lb/>mehrten Entwurfs berücksichtigt 5) hier hinweggehen kann.

<lb/>Am Schlüsse der Einleitung (S. 28 — 30) wird eine Aus- 
<lb/>wahl von Schriften gegeben, deren Benützung dem Praktiker em- 
<lb/>pfohlen ist; außerdem sind im Commentar selbst hinreichende liter- 
<lb/>arische Nachweisungen an den betreffenden Stellen zu finden, wobei
<lb/>nach der Vorrede S. 2 den Verfasser theils die Rücksicht geleitet
<lb/>hat, aus den Erfahrungen in andern Ländern, in welchen schon
<lb/>seit längerer Zeit das öffentlich mündliche Strafverfahren eingeführt
<lb/>worden, eine zugängliche Quelle der Belehrung zu eröffnen, theils
<lb/>durch möglichst reiche Angabe von Citaten den Praktiker desto eher
<lb/>in den Stand zu setzen, das eine oder andere Werk einzusehen
<lb/>und dadurch die Auslegung des Gesetzes sich zu erleichtern. Da- 
<lb/>gegen ließe sich noch manches erinnern: Wo es auf diese Ausle- 
<lb/>gung ankommt, darf der Zufall, welches Citat grade nachgesehen
</p>
            <p>

               <lb/>4) Ueber dis Bedeutung des Strafrechtsprincips für das strafrechtliche
<lb/>Verfahren, in der Zeitschrift für deutsches Strafverfahren. Band I.
<lb/>S. 392. Mein Versuch einer Geschichte der preuß. Civilprozeßgesetz-
<lb/>gebung. §. 19.


<lb/>5) Goltdammer's Archiv für preuß. Strafrecht. Bd. IU. S. 577.603.

<lb/>Der Gerichtsaal. Heft V. 1856. 24
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0370.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>370 Schwarze's Commentar zur Strafprozeßordnung rc.

<lb/>werden kann, nicht entscheiden und ich habe sonst schon erinnert.
<lb/>Laß es dann fast sicherer wäre, das eigne, durch keine Autorität
<lb/>bestimmte, gewissenhafte, und wie bei bewährten Richtern zu er- 
<lb/>warten ist, auch einsichtsvolle und sachverständige Ermessen entschei- 
<lb/>den zu lassen. Die Hauptquelle für die Auslegung muß das ganze
<lb/>Gesetzeswerk in seinem organischen Zusammenhang sein, und dann
<lb/>was die Berichte der Deputationen, die Motive, die Verhandlungen
<lb/>Liefern, über deren Benutzung v. Wächter 6) so beachtenswerte
<lb/>Lehren aufgestellt hat. Der Werth eines auch literarischen und
<lb/>wissenschaftlichen Studiums des Strafprozesses für die Richter liegt
<lb/>auf einer andern, am wenigsten von dem Verfasser verkannten
<lb/>Seite, und eine Erinnerung in Betreff jener unmittelbaren Benutz- 
<lb/>ung der Citate darf ich um so weniger besorgen gemißdeutet zu
<lb/>sehen, je dankbarer ich es zu würdigen weiß, daß der Verf. auch
<lb/>meine Beiträge der Aufmerksamkeit derer empfiehlt, die ich aller- 
<lb/>dings auch stets unter denen mitbegreife, an welche ich die Rechts- 
<lb/>erörterungen im Geiste richte, die im Interesse der Sache und für
<lb/>die Erreichung des gemeinsamen Zieles gearbeitet find.

<lb/>Indem ich nun zu dem Commentar selbst mich wende,
<lb/>f dessen jetzt vorliegender erster Band „die Verordnung, die Publi-
<lb/>cation der Strafprozeßordnung betreffend vom 13. August 1855
<lb/>und die Strafprozeßordnung selbst. Allgemeiner Theil
<lb/>(Art. 1—108) und Besonderer Theil. Erste Abtheilung.
<lb/>Von der Voruntersuchung" (Art. 109 — 228) enthält, so muß ich
<lb/>mir eine Beschränkung auferlegen, welche um so nothwendiger ist,
<lb/>je näher die Veranlassung, ja Versuchung liegt, über dieselbe hin- 
<lb/>auszugehen. Ich enthalte mich jeder Kritik des Gesetzes selbst,
<lb/>das als solches bekannt gemacht, und die Grundlage für die Com-
<lb/>mentirung ist. Zwar ist es, wenn man in die überall beachtens-
<lb/>werthen Erörterungen des Verf. eingehen will, oft schwer es ganz
</p>
            <p>

               <lb/>6) In den Abhandlungen I. 2. Cap. 2. Vgl. Archiv des Crim. R. 1844,
<lb/>S. 537, s. auch Dr. Schwarze: Ueber die Berathung von Ge- 
<lb/>setzentwürfen in ständischen Kammern. Gerichtssaal I. 1855. I.
<lb/>S. 161 und Lckletter, äs subsidiis interpretationis legum ei
<lb/>iis, quae io comitiis acta sunt, petendis. Lips. 1839.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0371.tif"
                n="371"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>zu trennen, was er als Stoff seiner Erläuterung und als letztere
<lb/>selbst giebt. Jener bedingt diese und wiederum wird durch diese
<lb/>der erste wenigstens dann bestimmt, wenn ihm gerade durch die
<lb/>Bemerkungen des hierzu vorzugsweise berufenen Vers, ein bestimm- 
<lb/>ter Sinn beigelegt wird, während man in Betreff dessen, was
<lb/>derselbe über das richtige Verständniß des Gesetzes im Allgemeinen
<lb/>und in seinen einzelnen Bestimmungen giebt, hie und da annehmen
<lb/>darf, daß er seine Ueberzeugung von dem Sinn und der Geltung
<lb/>des Gesetzes, im Verhältniß zu einem Gegebenen darlegt, ohne
<lb/>nothwendig überall mit dem Inhalte desselben einverstanden zu sein,
<lb/>der ja nicht ihn allein zum Autor hat, wovon vorhin bei Gelegen- 
<lb/>heit der zweiten Instanz ein Beispiel erwähnt worden ist.

<lb/>So wie nun aber der Beurtheilung eine nothwendige Grenze
<lb/>gesetzt ist, so hat auch der Verfasser ein richtiges Maaß gehalten,
<lb/>und dies scheint mir einer der mehreren Vorzüge zu sein, welche bei
<lb/>der vorliegenden Arbeit zu rühmen sind. Es giebt bekanntlich ver- 
<lb/>schiedene Arten der Commentare oder verschiedene Methoden, die
<lb/>sich theils durch den nächsten Zweck, welchen sich ein Bearbeiter
<lb/>vorsetzt, theils durch die individuelle Auffassung der Aufgabe be- 
<lb/>stimmen. Bei der Abfassung des Commentars einer Gesetzgebung,
<lb/>welche erst ins Leben treten soll, vollends wenn sie, wie
<lb/>hier die Strafprozeßordnung auf Principien gegründet ist, die von
<lb/>den bisher in Geltung gewesenen so sehr abweichen, wo also ir- 
<lb/>gend eine Erfahrung, wenigstens für dieses Land und dessen Rechts-
<lb/>praris nicht vorliegt, muß selbstverständlich auf Alles das Verzicht
<lb/>geleistet werden, was dem Bearbeiter unter andern Umständen
<lb/>einen reichen Stoff liefert und ihm die Gelegenheit bietet, die
<lb/>Zweifel, die sich ergeben haben, die Streitfragen, welche, nebst
<lb/>verschiedenartiger Auffassung einzelner Bestimmungen fast unvermeid- 
<lb/>lich hervortreten, zu berühren und die Weise ihrer Lösung anzuge- 
<lb/>ben: sei es auf dem Wege der wissenschaftlich gerechtfertigten Praxis,
<lb/>oder unmittelbar durch die Benützung der Theorie und der legisla- 
<lb/>tiven Hilfsmittel. Man wird nicht entgegnen, daß im Verfahren,
<lb/>vermöge seines innern Organismus und nach der Natur der gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften, dieses nicht so wie z. B. im s. g. materiellen
<lb/>Rechte der Fall sei, wenn auch zuzugeben ist, daß bei letz-

<lb/>24 "
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0372.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Schwarze's Commentar zur Strafprozeßordnung rc.

<lb/>ten die Bedenken und Kontroversen zahlreicher seien, und daß für
<lb/>gleichmäßige Praxis im Gebiete des Prozeßes, die oberste Zustizstelle,
<lb/>und zufolge seines Oberaufsichtsrechts das Justizministerium einen
<lb/>und nicht blos mittelbaren, durchaus gerechtfertigten Einfluß üben
<lb/>werden, welchen bei dem ei gentlichen Rechtsprechen, dienoth-
<lb/>wendige Selbstständigkeit jedes Richters und Gerichts innerhalb der
<lb/>Grenzen seiner Zuständigkeit ausschließt. Daß bei Einführung eines
<lb/>neuen Verfahrens die Praxis des bisherigen, so weit ihr noch bei
<lb/>der Verschiedenheit der Principien ein Raum bleibt, nicht minder,
<lb/>wie Tradition und Gewohnheit eine gewisse Geltung, ich möchte
<lb/>sagen, fast unwillkührlich, bei den Gerichten zu behaupten suchen,
<lb/>ist um so erklärlicher, als, der in zuvor gewohnter Weise liegenden
<lb/>Macht nicht zu gedenken, in der Sache selbst trotz der neuen
<lb/>Gestaltung der geschichtliche und natürliche Zusammenhang nicht in
<lb/>dem Maaße abgeschnitten ist, welches dem Richter geböte, sich mit
<lb/>gänzlichem Vergessen des Bisherigen, in das neue Gebiet zu ver- 
<lb/>setzen. Ich habe hierüber bei einer andern Gelegenheit meine An- 
<lb/>sichten weiter begründet 7). Ich will nicht jener erfahrungsmäßigen
<lb/>Geneigtheit auch das Neue mit der gewohnten Weise der Anschau- 
<lb/>ung aufzunehmen und zu handhaben, die leicht, gegenüber dem
<lb/>Eifer sich sofort und vollständig, durch ein Losreißen von dem Alten,
<lb/>an jenes hinzugeben zu einem Extrem führen kann — eine größere
<lb/>Berechtigung einräumen, als sie richtig verstanden in Anspruch neh- 
<lb/>men darf) nur die Thatsache wollte ich anführen, und auf die
<lb/>in andern Ländern gemachte Erfahrung mich berufen, um daran die
<lb/>Bemerkung zu knüpfen, daß hier, wo es darauf ankommt, Maaß
<lb/>zu halten, um unbeschadet der jetzt zu machenden Anforderungen
<lb/>auch jener Berechtigung nicht zu nahe zu treten und den Uebergang
<lb/>zu der neuen Procedur zu vermitteln, eine wichtige Aufgabe für
<lb/>den Commentator bestehe, die vornehmlich dem gestellt ist, welcher
<lb/>sein Werk in der Periode der Aufnahme der bisher fremd gewesenen
<lb/>Grundsätze und unter solchen Umständen, wie sie in der geschicht-
</p>
            <p>

               <lb/>7) ,Die Präjudicien des Obertribunals zu Berlin.", Archiv des Crim.
<lb/>Rechts I. 1851 S. 163. 317.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0373.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Einleitung erwähnt sind, dem Richterstande übergiebt. Habe
<lb/>ich den Verfasser, dessen verdienstliche Leistungen ich mit so auf- 
<lb/>richtiger Theilnahme begleite, richtig verstanden, so hat er sich
<lb/>gerade diese Aufgabe gestellt, obgleich er es nicht ausdrücklich sagt.
<lb/>Aber die ganze Behandlungsart scheint mir dafür zu sprechen und
<lb/>wird ihres Nutzens nicht entbehren. Ich kann dafür zunächst schon
<lb/>die Verweisung auf solche Werke und Abhandlungen anführen,
<lb/>weiche sich auf den g e m e i n e n und sächsischen Strafprozeß beziehen,
<lb/>wobei es nur zu billigen ist, daß die Werke der trefflichen Gelehr- 
<lb/>ten St übel und Tittmann (Vorrede S. IV.), deren Andenken
<lb/>nicht blos in Sachsen dankbar geehrt bleibt, vorzugsweise in Be- 
<lb/>zug genommen werden. Ferner aber giebt der ganze Commentar
<lb/>Zeugniß von der wissenschaftlichen Verbindung des nur scheinbar
<lb/>oder formell Getrennten und der Festhaltung des Zusammenhangs,
<lb/>wo ein solcher, im Interesse eines gerechten Verfahrens statt findet.
<lb/>Und so versteht es sich denn auch, daß die Erfahrungen, welche in
<lb/>andern Ländern bereits in Betreff des neuen Strafprozesses ge- 
<lb/>macht worden und was darüber öffentlich bekannt ist, sorgfältig und
<lb/>in einer Weise benutzt sind, welche hoffen läßt, es werden manche
<lb/>Zweifel und Streitfragen von vorn herein abgeschnitten, wie denn,
<lb/>bei der Vergleichung mit andern neuen Strafprozeßordnungen dem
<lb/>Beobachter nicht entgehen wird, daß schon bei der Abfassung der
<lb/>sächsischen diese Erfahrungen zu Rathe gezogen sind, wonach um
<lb/>so mehr zu erwarten ist, es werde der Uebergang sich leichter ge- 
<lb/>stalten, als-es unter andern Umständen der Fall sein dürfte. Wo
<lb/>den Richter die doch meist deutlich genug gefaßten Bestimmungen
<lb/>des Gesetzes in einem Zweifel lassen sollten, welchen weder die all- 
<lb/>gemeine Bekanntschaft mit den Grundsätzen des strafrechtlichen Ver- 
<lb/>fahrens , noch diejenige mit dem Organismus des neuern Anklage- 
<lb/>prozesses auf Grundlage des Untersuchungsprincips zu lösen ver- 
<lb/>möchte, da wird ihn der vorliegende Commentar gewiß um so
<lb/>sicherer belehren, je weniger dieser den Boden der bestehenden
<lb/>Verhältnisse und des Gegebenen verläßt und sich auf entfernt liegende
<lb/>Möglichkeiten einrichtet. Zwar mag es weder für die, ich möchte
<lb/>sagen, vorbeugende und gegen Mißverständniß warnende Beleh- 
<lb/>rung , noch für die Kritik eines Gesetzentwurfes getadelt werden.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0374.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>374 Schwarze'S Commentar zur SLrafprozeßordnung rc.

<lb/>wenn auch solche Möglichkeiten ins Auge gefaßt werden: aber es ist
<lb/>zu billigen, daß hier ein Maaß gehalten ist; ohnehin macht man die
<lb/>Erfahrung, daß neben der in der Regel einfachen und zweifellosen
<lb/>Gestaltung der Fälle, die Wirklichkeit auch solche herbeiführt, welche
<lb/>das Gebiet selbst der lebhaftesten Phantasie überschreiten. Solche
<lb/>Casuistik liegt aber nicht in der Aufgabe, wie sie hier gestellt und
<lb/>gelöset ist und würde dem Commentar den Werth der Autorität
<lb/>nicht zu verleihen vermögen, der ihm jetzt zukommt, wo die Er- 
<lb/>läuterungen von den geschichtlich-legislativen Grundlagen des neuen
<lb/>Gesetzes ausgehen und ihre wahre Bestätigung und Rechtfertigung
<lb/>durch die Wissenschaft erhalten, deren nothwendige Verbindung mit
<lb/>der Anwendung, beide — das Gesetz und der Commentar —
<lb/>anerkennen.

<lb/>War aber dadurch der Umfang und die Grenze dessen be- 
<lb/>stimmt, was den Inhalt des Kommentars ausmachen sollte, und
<lb/>ferner die Art und Weise der Behandlung des Gegenstandes, wie
<lb/>sie dem Verf. angemessen scheinen, geboten, so wird es auch keinem
<lb/>Tadel unterliegen, daß er nicht einen Commentar solcher Art ge- 
<lb/>liefert hat, wie wir dergleichen für ältere Werke, selbst für die
<lb/>Carolina (z. B. von 8. Fr. de Böhmer) und für neue, z. B.
<lb/>über die österreichische Strafprozeßordnung v. Jahr 1850 durch
<lb/>v. Wurth haben — derjenige von Hye über die Strafprozeß- 
<lb/>ordnung v. I. 1853 hält sich mit Recht innerhalb engerer Schran- 
<lb/>ken — welche mit einem Aufwand von Gelehrsamkeit theils in das
<lb/>Gebiet der Rechtsgeschichte eingehen, theils die ganze Sache so dar- 
<lb/>stellen, als sollte ein mit ihr völlig Unbekannter erst in die nähere
<lb/>Kenntniß eingeweihet und zu derselben vorbereitet werden. Nicht
<lb/>als ob ich den Werth solcher Werke, deren Verdienst ja
<lb/>dadurch keineswegs geschmälert wird, daß man noch gar Vieles
<lb/>außer demjenigen findet, worüber der Praktiker eine bereit gehal- 
<lb/>tene Anweisung sucht, oder die relative Nothwendigkeit in Abrede
<lb/>stellen wollte! Aber dem Bedürfnisse ist eben durch diese Art des
<lb/>Commentars und die reiche Literatur in der Hauptsache abgeholfen,
<lb/>und letztere verfolgt neben anderen ihr gestellten Aufgaben auch die,
<lb/>das, was durch die neuere Procedur als Gemeinsames sich erzeigt,
<lb/>vom wissenschaftlich praktischen Standpunkte aus, zum Gemeingut
<lb/>zu machen. Der Verfasser hat in dieser Richtung so großen An-
<lb/>theil an den vereinten Bestrebungen der Rechtsgelehrten genommen,
<lb/>daß er, so fern überhaupt die Individualität hier ihr Recht geltend
<lb/>machen darf, nicht genöthigt war, es durch einen über das, mit
<lb/>richnger Würdigung der nächsten Aufgabe gewählte Maaß hinaus- 
<lb/>gehenden Commentar zu thun. Ohnehin ist dieser Gesichtspunkt,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0375.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>gegenüber dem der Sache ein untergeordneter. Man kann sich nur
<lb/>freuen, wenn ein so angesehener Praktiker ein Werk liefert, wel- 
<lb/>ches eben so sehr durch seinen Inhalt und die Behandlungsart, bei
<lb/>^steter Berücksichtigung seiner unmittelbar für die Anwendung be- 
<lb/>rechneten Bestimmung, geeignet ist, der Meinung zu begegnen, als
<lb/>dürfe für diesen Zweck die Wissenschaft und tiefere Begründung
<lb/>bei Seite gelassen werden, wie es entfernt ist, bei der überall
<lb/>hervorgehenden Anerkennung der Bedeutung der Wissenschaft, diese
<lb/>in einem Umfange mit aufnehmen zu wollen, welche zu der Mei- 
<lb/>nung der Entbehrlichkeit sonstiger vorbereitender und belehrender
<lb/>Studien führen könnte. Es darf und soll eine solche Zsolirung
<lb/>nicht begünstigt werden,.und in Sachsen insbesondere ist darauf zu
<lb/>rechnen, daß auch die Vertreter der Theorie nicht minder, wie
<lb/>bei den Arbeiten im Gebiete des gemeinen Rechts, auf dem Wege
<lb/>fortfahren werden, der seit so langer Zeit mit so viel Erfolg ein- 
<lb/>geschlagen worden ist.

<lb/>Unsere Betrachtung bezieht sich auf den Commentar, also
<lb/>auf das Verhältniß der Erläuterungen zu den gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen. Daß hier überall dem Leser, eine über das unmittelbare
<lb/>Bedürfniß des praktischen Verständnisses hinausgehende Belehrung
<lb/>zu Theil werde, ist schon angederM und es möge nur die Erör- 
<lb/>terung über die Staatsanwaltschaft S. 62, die Verthei-
<lb/>digung S. 84, die Rechtsmittel S. 153, die Vorunter- 
<lb/>suchung S. 191, Adhäsion S.212, die gerichtliche Poli- 
<lb/>zei S. 221 hervorgehoben werden. Es liegt außer dem Plane der
<lb/>gegenwärtigen Anzeige in eine Betrachtung einzelner Lehren von ei- 
<lb/>nem Standpunkte aus einzugehen, welcher selbst ein anderer wäre,
<lb/>als den der Verfasser hier einnimmt. So wenig dieser, unbescha- 
<lb/>det der unmittelbar durch den Gegenstand gebotenen weitern Auf- 
<lb/>fassung, den Zweck, welchen er sich zunächst gestellt hat, außer
<lb/>Augen verliert, so wenig kann die wohlwollende Kritik sich berufen
<lb/>fühlen, über die ihr gestellte Aufgabe hinauszugehen. Zwar
<lb/>würde das, , was eine wissenschaftliche Besprechung mit dem Ver- 
<lb/>fasser, behufs der Verständigung über die Punkte worin ich anderer
<lb/>Meinung sein zu müssen glaube, zum Inhalt hätte, bei weitem
<lb/>weniger Raum einnehmen, als die Erwähnung Alles dessen was
<lb/>ich mit Zustimmung ausgeführt finde, und was mir die erfreu- 
<lb/>liche Veranlassung giebt zu dem wiederholten Ausdruck meiner dem
<lb/>verdienten Verfasser gewidmeten Anerkennung. Aber ich setze hier
<lb/>meiner Anzeige eine Grenze, indem ich nur noch den Wunsch aus- 
<lb/>spreche , daß die Fortsetzung des Werkes, welches meiner Empfeh- 
<lb/>lung nicht bedarf, uns bald den Genuß eines zusammenhängenden
<lb/>Studiums gewähren möge.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0376.tif"
             n="376"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0376"/>
         <div xml:id="d73512e35935"
              ana="scope_-_376-380"
              type="article"
              n="XXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">(Von Dr. Julius Levita, Advokat der österreichischen Gesandtschaft)</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVIIL

<lb/>Ueberftchten aus dem französischen Nechtsleben.

<lb/>(Von vr. Julius L e v i t a, Advokat der österreichischen Gesandtschaft.)

<lb/>Im gegenwärtigen Augenblicke beräth der gesetzgebende Kör- 
<lb/>per über die von uns in unfern letzten Uebersichten bereits näher
<lb/>bezeichneten Reformen der französischen Strafgesetzgebung. In den
<lb/>von der Regierung in Betreff der Einführung der Jurisdiktion der
<lb/>Appelhöfe für sämmtliche gegen die Urtheite der Korrektionellgerichte
<lb/>erhobene Berufungen dem gesetzgebenden Körper mitgetheilten Mo- 
<lb/>tiven finden wir einzelne statistische Thatsachen von Interesse. In
<lb/>dem Jahre 1853 wurden in Frankreich im Ganzen 207,286 Kor-
<lb/>rektionellprozesse verhandelt, worin 259,030 Beschuldigte figurirten.
<lb/>Die gegen die 207,286 Urtheile erhobenen Berufungen belaufen
<lb/>sich auf 9916, so daß demnach nur etwa 5 von 100 Entschei- 
<lb/>dungen durch das Rechtsmittel der Appellation angefochten wurden.
<lb/>Durch eine solche statistische Erfahrung, sowie durch den weiteren
<lb/>Umstand, daß seit der Publikation des Cocte d’instmction crimi- 
<lb/>nelle sich die Verkehr- und Communikationsmittel beträchtlich ver- 
<lb/>einfacht haben, und sowohl in Betreff der Raschheit, als auch des
<lb/>Preises nicht mit dem früheren Zustande zu vergleichen find, werden
<lb/>die Einwände derjenigen beseitigt, welche deßhalb einzelnen Tribu- 
<lb/>nalen der ersten Instanz die Entscheidung in appellatorio über Ur- 
<lb/>theile der Iridunaux correctionnels lassen wollen, weil die Reise
<lb/>nach dem Sitze des Appelhofs mit bedeutenden Kosten und Zeit- 
<lb/>verlust verknüpft sei. Die Vorladungen der Zeugen vor die Sitzun- 
<lb/>gen des Appelhofes in Strafsachen sind höchst selten. Im Jahre
<lb/>1853 wurden im Ganzen nur in 300 vor die Appelinstanz ge- 
<lb/>brachten Prozessen Zeugen abgehört, so daß die Objektion in Be- 
<lb/>treff des Zeit- und Kostenaufwandes, abgesehen davon, daß die- 
<lb/>selbe durch den eben bezeichneten Gesichtspunkt widerlegt werden
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0377.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0377"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>kann, in die Beziehung nicht erhoben werden kann. In dem
<lb/>Gesetzentwürfe finden wir eine andere Bestimmung, die eine für
<lb/>die Prozedur nicht unerhebliche Neuerung enthält. Nach der bisher
<lb/>bestehenden Gesetzgebung wurden durch den Gerichtsschreiber keine
<lb/>Protokolle über die in der Sitzung von den Zeugen gemachten
<lb/>Deposttionen und die von dem Beklagten gegebenen Antworten aus- 
<lb/>genommen. Nach dem neuen Entwurf soll der ZreMer Noten ma- 
<lb/>chen 8ur les declarations des temoins et les reponses du prd-
<lb/>venu. Diese Noten werden dem Staatsprokurator mitgetheilt und
<lb/>von dem Präsidenten visirt. Diese letzte Neuerung ist von Wich- 
<lb/>tigkeit, da auf diese Weise eine festere Basis für die meist auf
<lb/>schriftlichen Dokumenten beruhende Prozedur vor dem Appelhofe
<lb/>gewonnen wird. —

<lb/>Die Verhandlungen über die so eben bezeichnete Reform,
<lb/>sowie diejenigen über einen neuen Militär -Strafcoder werden in
<lb/>der kürzesten Frist beendigt und die von der Regierung gemachten
<lb/>Vorschläge voraussichtlich adoptirt werden. Das Projekt eines
<lb/>neuen Militär-Strafgesetzbuches ging aus einer von dem Kriegs- 
<lb/>minister eingesetzten Commission der berühmtesten Juristen und
<lb/>Magistrate, zum größten Theile bekannt durch ihre frühere über
<lb/>diese Materie veröffentlichten Leistungen hervor *). Die jetzige
<lb/>französische Gesetzgebung über die Bestrafung der Militärverbrechen
<lb/>befindet stch in einem wahrhaft chaotisch en Zustande; die Fragen
<lb/>über die Competenz der Militärgerichtshöfe gaben häufig und na- 
<lb/>mentlich in bewegten Tagen Veranlassung zu den schwierigsten und
<lb/>verwickeltsten Debatten, bei welchen es stets an einer festen Basis,
<lb/>d. h. an einem harmonischen und concentrirten Gesetzescoder fehlte.
<lb/>Während in der Armee die strengste Disciplin und Präcision
<lb/>herrschte, fehlte es gerade auf dem Gebiete der Gesetzgebung über
<lb/>die Armee an diesem Fundamentalprincipe des Militärwesens.
<lb/>Die Grundlage der bisherigen Gesetzgebung über die justice mili-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Mitglieder dieser Commission waren: General Allard, Staats- 
<lb/>rath Petit, Deputirter Langlais, General-Staatsprokurator
<lb/>Royer, General-Prokurator Roulland, Staatsrath Duver-
<lb/>gier, General de La Rue und Cassationsrath Foucher.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0378.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0378"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>378 Ueberstchten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>taire beruht aus den Gesetzen vom 13. und 21. drumaire und
<lb/>4 iructidor V, 18. vend6miaire, 11. frlmaire und 27. fructidor
<lb/>VI. Indessen sind die bezeichneten Gesetze nicht die einzigen; bis
<lb/>zum Jahre 1814 wurden mehr als 20 verschiedene legislative Akte
<lb/>über diese Materie veröffentlicht. Die Charte des Jahres 1814
<lb/>hob (Artikel 56) sämmtliche außerordentliche Gerichtshöfe auf, wo- 
<lb/>durch berühmte Streitfragen entstanden sind. Bis zum Jahre 1829
<lb/>wurden verschiedene Commissionen zur Ausarbeitung eines Ent- 
<lb/>wurfes einer neuen MilitLrstrafgesetzgebung eingesetzt, ohne daß
<lb/>indessen deren Arbeiten zu irgend einem Resultate geführt hätte.
<lb/>Die Commission des Jahres 1829 hatte ihren Entwurf bereits
<lb/>vollendet; letzterer war sogar von der chambre des pairs bereits
<lb/>angenommen, als die Revolution des Jahres 1830 ausbrach, und
<lb/>die Debatten über diesen Gegenstand suspendirte. Unter der Juli- 
<lb/>revolution wurde das Projekt keiner neuen Berathung unterworfen,
<lb/>indem die Regierung die stürmischen sich an den Belagerungszustand
<lb/>vom Jahre 1832 anknüpfenden Discussionen fürchtete. —

<lb/>Der aus der genannten Commission hervorgegangene, der
<lb/>gegenwärtigen Kammersession vorgelegte Entwurf beruht wesentlich
<lb/>auf demjenigen, dessen Annahme durch die Ereignisse des Jahres
<lb/>1830 verhindert wurde. Soweit wir Kenntniß von dem der Oef-
<lb/>fentlichkeit noch nicht übergebenen Entwürfe nehmen konnten, haben
<lb/>wir ersehen, daß die streitigsten Principien, so diejenigen über
<lb/>Kriegs- und Belagerungszustand, in der präcisesten Weise formu-
<lb/>lirt wurden. Die Strafen sind, wie die Motive des Entwurfs sich
<lb/>ausdrücken, plus conformes aux sentiments de no-
<lb/>tredpoque en ce qui concerne l’efficacite et la
<lb/>moralitd des chätiments. Die Strafen des Tragens von
<lb/>eisernen Kugeln und die Kettenstrafe sind aufgehoben. Die ein- 
<lb/>zelnen Verbrechen und Vergehen sind mit Einfachheit und Klar- 
<lb/>heit, verständlich für jeden Soldaten, definirt und geordnet. —
<lb/>Wir werden auf dieses interessante Gesetzeswerk, zu welchem wir
<lb/>bloß eine kurze historische Einleitung geben wollten, dann näher
<lb/>und spezieller zurückkommen, nachdem das Corps Mgislatif die ein- 
<lb/>zelnen Bestimmungen angenommen haben wird. —

<lb/>Der CaffationShof hatte in einer feierlichen Sitzung, in wel-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0379.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>cher sämmtliche Kammern vereinigt waren, über eine wichtige
<lb/>Frage zu erkennen, welche von zwei Appelhöfen einstimmig, gegen
<lb/>ein Urtheil der Strafkammer des höchsten Gerichtes, entschieden
<lb/>wurde. Es handelte sich um die Frage, ob die Vertheilung von
<lb/>Stimmzetteln zu einer politischen Wahl unter die Anwendung des
<lb/>Gesetzes vom 27. Juli 1849 falle; zu Folge beffen Me Colportage
<lb/>von dcrits jeder Art mit Strafe belegt ist. Zwei Appelhöfe wa- 
<lb/>ren der Ansicht, daß diese s. g. dulletins Meetoraux nicht als
<lb/>eerits im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1849 zu betrachten sind.
<lb/>Der Caffationshof nahm in einer feierlichen Sitzung vom 26. März
<lb/>die Ansicht der cllamdre criminelle an und cafsirte das Urtheil
<lb/>des Appclhofs von Air. Die definitive Entscheidung des Prozesses
<lb/>wurde in einen dritten Appelhof, denjenigen von Montpellier,
<lb/>verwiesen. —

<lb/>Eine Frage, welche für die Praxis des internationalen Pri- 
<lb/>vatrechts von großem Interesse ist, und die die zahlreichen in
<lb/>Frankreich residirenden Deutschen sehr nahe berührt, wurde in den
<lb/>letzten Tagen in Paris, bei Gelegenheit verschiedener Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten, von den Pariser Gerichten geprüft und in entgegengesetztem
<lb/>Sinne von dem Urtheile der ersten Instanz und dem Appelhofe
<lb/>beurtheilt. Während es bisher anerkannte Marime war, daß sich
<lb/>die französischen Gerichte für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei
<lb/>Fremden incompetent erklärten, entschied das Gericht der ersten In- 
<lb/>stanz von Paris in zwei kurz auf einander erlassenen Urtheilen,
<lb/>daß die Gerichte, namentlich wenn es sich um die Succession eines
<lb/>in Paris faktisch domizilirt gewesenen und daselbst verstorbenen
<lb/>Fremden handle, competent seien. Das internationale Privatrecht
<lb/>ist derjenige Theil des Civilrechts von Frankreich, welcher am we- 
<lb/>nigsten durch die Gesetzgebung entwickelt wurde, und deßhalb sich
<lb/>nicht mehr im Einklänge mit den durch den Fortschritt der inter- 
<lb/>nationalen Verbindungen gegebenen Anforderungen steht. Daher
<lb/>ist die Jurisprudenz fortwährend im Schwanken, und es kann sich
<lb/>zutragen, daß ein Gericht bei einem Urtheile die obersten Princi-
<lb/>pien des internationalen Rechtes, sowie dasselbe in der positiven
<lb/>Gesetzgebung, im Interesse und im Rechte der Nationen begründet
<lb/>ist, verleugnet. —
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0380.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0380"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>380 Ueberstchten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>Ein Prozeß, welcher, ohne eigentlich juridisches Interesse,
<lb/>durch seine faktischen Verhältnisse ein besonderes Interesse erregte,
<lb/>wurde vor Kurzem vor dem Civiltribunal der Seine verhandelt.
<lb/>Es handelte sich um die Gültigkeit eines Codizilles, wodurch eine
<lb/>Summe von etwa 20 Millionen dem bis jetzt als Erben betrach- 
<lb/>teten natürlichen Sohne des Erblassers entrissen werden sollte.
<lb/>Bei Durchführung dieses Prozesses kamen Umstände zur Sprache,
<lb/>welche ein trauriges Licht auf eine gewisse Classe der französischen
<lb/>Gesellschaft warfen. Der Erblasser, welcher während seiner Leb- 
<lb/>zeiten schon den fürchterlichen sobriquet „assassm“ führte und
<lb/>unter demselben allgemein bekannt war, hat sich des Mordes und
<lb/>der fürchterlichsten Verbrechens verdächtig gemacht, wenn auch die
<lb/>Justiz keine genügenden Indizien zu seiner Ueberführung ausfindig
<lb/>machen konnte. Die bedeutendsten Advokaten des barreau von
<lb/>Paris, welche in diesem Prozesse das Wort führten, gaben der
<lb/>Verhandlung und den während derselben ausgeführten Thatsachen
<lb/>ein besonderes Gewicht und Interesse. —

<lb/>Während einer der letzten Sitzungen des pariser Assisenhofes
<lb/>wurde ein Individuum wegen eines während der Audienz, im Ge- 
<lb/>richtssaale, an seinem Nachbar verübten Diebstahls ln üaZranti
<lb/>äelieto in Beschlag genommen und sofort von dem Gerichte zu
<lb/>einer strengen Gefängnißstrafe verurtheilt. Der Beschuldigte war
<lb/>ein Greis von 70 Jahren, der 61 Jahre seines Lebens in den
<lb/>Zucht- und Correktionshäusern und auf dem da§ne zubrachte.
<lb/>Dieser Verbrecher mag wohl als der äo^en der Bevölkerung der
<lb/>Strafanstalten betrachtet werden. —

<lb/>Dieser Fall erinnert uns an einen vor Kurzem in einem
<lb/>französischen Departemente entschiedenen Assisenprozeß. Der Ange- 
<lb/>klagte, welcher bereits zum Tode verurtheilt war und auf dem
<lb/>Wege der Gnade nach 10 jährigem Zuchthausarrest in Freiheit ge- 
<lb/>lassen wurde, stand wegen eines neuen Kapitalverbrechens vor Ge- 
<lb/>richt und wurde zum zweiten Male zum Tode verurtheilt. Solche
<lb/>Fälle, wie viele andere, zeigen, daß in Frankreich nur zu häufig
<lb/>die Verbrecher ohne jede Besserung ihre Zelle oder das Gefängniß
<lb/>verlassen. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0381.tif"
             n="381"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0381"/>
         <div xml:id="d73512e36392"
              ana="scope_-_381-398"
              type="article"
              n="XXIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der dienstliche Befehl zum Verbrechen als Grund der Straflosigkeit</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brauer, W.">Vom Geheimenrathe W. Brauer in Karlsruhe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIX.
</p>
            <p>

               <lb/>Wer dienstliche Defehl zum Verbrechen als Vrund
<lb/>der Strastostgkeit.

<lb/>Vom Geheimemathe W. Brauer in Karlsruhe.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1.

<lb/>Der Befehl zum Verbrechen kommt strafrechtlich nach zwei
<lb/>entgegengesetzten Richtungen in Betracht; indem die Lhat dem Be- 
<lb/>fehlenden wie dem Gehorchenden zugerechnet wird. Die erstere
<lb/>Richtung bietet keine Schwierigkeiten, indem der Befehlende schlecht- 
<lb/>hin für seinen Befehl verantwortlich ist, und die Umstände des ein- 
<lb/>zelnen Falls entscheiden müssen, ob er als Urheber, Anstifter
<lb/>oder Gehülfe des Verbrechens erscheint. Bedenklicher ist die zweite
<lb/>Richtung, wenigstens dann, wenn der Gehorchende in einem Unter- 
<lb/>würfigkeitsverhältnisse zum Befehlenden steht, ihm folgweise Ge- 
<lb/>horsam schuldet, und daher eben durch diese Abhängigkeit von frem- 
<lb/>dem Willen in weiterem oder engerem Umfange in der Freiheit
<lb/>seiner Entschließung eingeengt ist. Von den Verhältnissen, welche
<lb/>hier in Betracht kommen, müssen wir die Beziehungen zwischen
<lb/>Herrn und Sklaven, Eltern und Kindern, Mann und Frau, Herrn
<lb/>und Diener, Meister und Lehrling, Lehrer und Schüler bei Seite
<lb/>liegen lassen, weil nach unserer heutigen staatlichen Entwickelung
<lb/>hier keine Pflicht des Untergebenen zum Gehorsam in dem Sinne
<lb/>anerkannt werden darf, daß der Untergebene mit Ausschluß seines
<lb/>Rechts zur Prüfung und Selbstbestimmung dem Befehl auch dann
<lb/>folgen müßte, wenn er auf eine strafbare That gerichtet ist. Hier
<lb/>mag Grund zur Milderung oder Minderung der Strafe für den
<lb/>Gehorchenden in dem Vollzüge des Befehls liegen, eine genügende
<lb/>Entschuldigung für das begangene Verbrechen kann der Gehorchende
<lb/>niemals im Befehl allein finden, und eine Straflosigkeit ist für ihn
<lb/>daher nur in dem Ausnahmsfalle gerechtfertigt, wo die besonderen
<lb/>Umstände, unter welchen der Befehl gegeben und vollzogen wurde,
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0382.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0382"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>382 Der dienstl. Befehl z. Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>eine physische oder moralische Nöthiguüg enthalten, und somit nicht
<lb/>der Befehl, sondern der ihn unterstützende Zwang den Grund der
<lb/>Straflosigkeit abgiebt.

<lb/>Dagegen bietet das Verhältniß zwischen Vorgesetzten und Un- 
<lb/>tergebenen uns zu näheren Erörterungen Anlaß, indem es sich hier
<lb/>um Beziehungen handelt, wo der Untergebene zum Gehorsam in
<lb/>der Art verpflichtet ist, daß er seine individuelle Ueberzeugung der
<lb/>seines Vorgesetzten, als einer besser berechtigten, unterordnen muß.
<lb/>Es hat die Frage, wie weit der Untergebene dem Dienstbefehle des
<lb/>Vorgesetzten gehorchen müsse, darum noch eine besondere Bedeutung
<lb/>erlangt, weil dabei neben den eigentlichen Rechtsgründen noch po- 
<lb/>litische in die Wagschale fallen, und deßhalb die Antwort meist
<lb/>die politische Färbung dessen an sich trägt, der sie zur Erörterung
<lb/>bringt. Indem wir dieselbe zum Gegenstände unserer Abhandlung
<lb/>wählen, sind wir uns bewußt, daß wir die politischen Erwägun- 
<lb/>gen, die hier von großem Gewichte sind, nicht überall lassen kön- 
<lb/>nen, aber wir sind ebenso sehr überzeugt, daß sie erörtert werden
<lb/>können, ohne in die Einseitigkeit eines politischen Systems zu ver- 
<lb/>fallen.

<lb/>Um daS Gebiet unserer Aufgabe, wie wir solche auffassen,
<lb/>festzustellen, müssen wir zunächst den dienstlichen Befehl
<lb/>(Dienstbesehl) vom amtlichen(Amtsbefehl) unterscheiden.
<lb/>Dieser ist der Befehl, welchen eine Behörde oder ein Beamter an
<lb/>eine seiner Amtsthätigkeit unterworfene, zu ihm aber nicht im Ver- 
<lb/>hältniß dienstlicher Subordination stehende Person z. B. der Rich- 
<lb/>ter an die Partei, der Polizeibeamte an einen Einwohner seines
<lb/>Amtsbezirks, erläßt. Hier ist das Prüfungsrecht des Befehlsempfän-
<lb/>gerS weder ausgeschlossen, noch beschränkt, vielmehr hat der Letz- 
<lb/>tere ein Recht zur Unfolgsamkeit, indem ihm das Gesetz Rechtsmit- 
<lb/>tel gegen den Befehl eingeräumt hat. Nur mit dem Dienstbefehl
<lb/>haben wir es hier zu thun, worunter wir den Befehl verstehen,
<lb/>^welchen eine Vorgesetzte Behörde oder ein Vorgesetzter Beamter kraft
<lb/>) seines Dienstes einem ihm dienstlich untergeordneten und unterge-
<lb/>f benen Beamten ertheilt.

<lb/>Dienstbefehl ist uns hiernach der Auftrag, etwas zu thun, zu
<lb/>leiden oder zu unterlassen, welchen ein Beamter einem anderen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0383.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0383"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>ihm dienstlich untergebenen Beamten in seiner Eigenschaft als Vor- 
<lb/>gesetzter und in der erkennbaren Abstcht ertheilt, den Vollzug als
<lb/>eine im Lienstverhältniß des Befehlsempfängers enthaltene Pflicht zu
<lb/>verlangen. Derjenige, an welchen der Befehl gerichtet ist, muß aus
<lb/>demselben erkennen, daß der Vollzug desselben von ihm als dienst- 
<lb/>liche Schuldigkeit erwartet werde. Darauf und nur darauf kommt
<lb/>es an, um den Dienstbefehl, wie er für unsere Frage in Betracht
<lb/>kommt, zu characterisiren. Es muß subjectiv ein Verhältniß der
<lb/>Unterordnung zwischen zwei Beamten, objectiv ein Auftrag vorlie- 
<lb/>gen, welchen der Untergebene als Dienstgeschäft besorgen soll, denn
<lb/>unter diesen Voraussetzungen kommt die Frage zur Anwendung, ob
<lb/>die Pflicht des dienstlichen Gehorsams die Pflicht oder wenigstens
<lb/>das Recht zur Prüfung des Befehls ausschliesse, oder mit anderen
<lb/>Worten, ob der Gehorchende für den sträflichen Erfolg der ihm
<lb/>befohlenen Handlung verantwortlich sei. Die ordnungsmäßige Form
<lb/>des Befehls und die Competenz des Befehlenden kommen zwar bei
<lb/>Entscheidung der Hauptfrage wesentlich in Betracht, wir dürfen
<lb/>aber diese Merkmale nicht schon in den Begriff des Dienstbefehls
<lb/>aufnehmen, wenn wir nicht gerade die praktischste Seite unserer
<lb/>Frage von dem Gebiete unserer Abhandlung ausschliessen wollen.

<lb/>Der Dienstbefehl, in der von uns aufgestellten Bedeutung
<lb/>kann, seiner äusserlich erkennbaren Tragweite nach, in drei Kate- 
<lb/>gorien eingetheilt werden:

<lb/>1) Der Dienstbefehl verlangt eine Handlung, welche an sich
<lb/>innerhalb der Dienstsphäre des Befehlsempfängers liegt, deren Vor- 
<lb/>nahme auch nicht den Thatbestand eines gemeinen Verbrechens
<lb/>enthält.

<lb/>2) Der Dienstbefehl verlangt eine Handlung, welche zwar
<lb/>an sich in der Dienstsphäre des Befehlsempfängers liegt, welche aber
<lb/>zugleich den Thatbestand eines gemeinen Verbrechens enthält.

<lb/>3) Der Dienstbefehl verlangt eine Handlung, welche nicht
<lb/>innerhalb der Dienstsphäre des Befehlsempfängers liegt, und zugleich
<lb/>den Thatbestand eines Verbrechens darstellt.

<lb/>Aber auch, wenn wir den Dienstbefehl nach diesen drei Rich- 
<lb/>tungen betrachten, können wir unsere Frage nicht schlechthin d. h.
<lb/>ohne eine weitere Unterscheidung beantworten. Der Dienstbefehl
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0384.tif"
                n="384"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0384"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>384 Der dienst!. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>unter Civilbeamten und der unter Militärpersonen kann. nämlich
<lb/>5 nicht nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden, vielmehr be- 
<lb/>truhen beide auf einem wesentlich verschiedenen (und zwar einem ent- 
<lb/>gegengesetzten) Fundamente.

<lb/>Im Civildienste findet zwischen Vorgesetzten und Untergebenen
<lb/>ein Verhältniß der Unterordnung, nicht aber der Unterwürfigkeit,
<lb/>statt. Der untergebene Beamte ist zum Gehorsam gegen die Dienst- 
<lb/>befehle des Vorgesetzten verpflichtet, aber diese Pflicht ist eine li-
<lb/>mitirte, durch die beiderseitigen Dienstinstructionen bedingte. Der
<lb/>Untergebene hat nicht nur das Recht, er hat die Pflicht, den Be- 
<lb/>fehl nach dieser Richtung zu prüfen, nicht ihm blindlings zu ge- 
<lb/>horsamen. Darum ist er auch nur dann von der Verantwortlich- 
<lb/>keit für den Vollzug frei, wenn er sich in einem entschuldbaren
<lb/>Zrrthum befand, d. h. wenn er in Unwissenheit über die Verhält-
<lb/>nisie war, welche die befohlene That als eine strafbare erscheinen
<lb/>lassen.

<lb/>Anders im Militärdienste. Hier ist der Untergebene zum Vor- 
<lb/>gesetzten in einem Verhältniß der Unterwürfigkeit (Subordination);
<lb/>er muß blindlings gehorchen, das Recht zur Prüfung des Befehls
<lb/>ist ausgeschlossen. Für ihn bildet die einfache Nichtvollziehung des
<lb/>Befehls oder das Widerstreben gegen denselben das schwere Mili- 
<lb/>tärverbrechen der Insubordination. Wir müssen daher für das mi- 
<lb/>litärische Dienstverhältniß den Grundsatz anerkennen, daß der Be-
<lb/>sehlsempfänger für den Vollzug der ihm befohlenen Handlung
<lb/>schlechthin nicht verantwortlich sei.

<lb/>' Unsere Aufgabe wird es nun sein, die hier aufgestellten
<lb/>Grundsätze näher zu erörtern und zu erweisen.

<lb/>8. 2.

<lb/>Weder aus der Natur des Verhältnisses zwischen Staatsge- 
<lb/>walt und Staatsbeamten, noch aus dem Bedürfnisse des öffentli- 
<lb/>chen Dienstes läßt sich mit manchen Schriftstellern !) die Theorie
</p>
            <p>

               <lb/>1) Breidenbach Kommentar zum Grvßh. Hessischen Strafgesetzbuche
<lb/>Bd. I. p. 550 u. s.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0385.tif"
                n="385"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>des blinden Gehorsams des untergebenen Beamten gegen die dienst- 
<lb/>lichen Befehle des Vorgesetzten rechtfertigen.

<lb/>In Bezug auf den eclatantesten Fall, den Befehl des Staats- 
<lb/>oberhauptes an seine Minister, hat das constitutionelle Staatsrecht
<lb/>ausdrücklich den entgegengesetzten Grundsatz aufgestellt, indem der
<lb/>Beamte persönlich für den Befehl seines Landeöherrn verantwort- 
<lb/>lich gemacht wird. Von diesem Satze ist die Folgerung nahelie- 
<lb/>gend, daß man ebensowenig verlangen kann, der untere Beamte
<lb/>müsse dem Obern unbedingt gehorsamen. Die Einheit der Staats- 
<lb/>verwaltung fordert diese Unterwürfigkeit nicht, denn die Kraft und
<lb/>Wirksamkeit der Regierung wird nicht dadurch gelähmt, daß der
<lb/>Untergebene dem strafbaren Befehl des Vorgesetzten Gehorsam
<lb/>verweigert, sondern nur dadurch, daß er den gesetzlichen Anord- 
<lb/>nungen desselben keine oder nicht die beanspruchte Folge giebt. Der
<lb/>untere Beamte ist dem obern nicht in jeder Beziehung unterthan,
<lb/>sondern nur nach Maßgabe seiner Dienstinstruction gehalten, alle
<lb/>Befehle seines Vorgesetzten zu vollziehen, welche weder seiner noch
<lb/>der ihm bekannten Dienstinstruction des letzteren widersprechen. Ge- 
<lb/>rade durch diese Selbständigkeit und Aufmerksamkeit der unteren
<lb/>Organe der Regierung in ihren Beziehungen zu den oberen wird
<lb/>im civilisirten Staate der Gang der Verwaltung im gesetzlichen
<lb/>Geleise gehalten, ohne damit das Mindeste an seiner Einheit und
<lb/>Kraft zu verlieren. Nur den organisationsmäßig und gesetzlich be- 
<lb/>gründeten, also nicht den eine strafbare That verlangenden und
<lb/>deßhalb unrechtmäßigen Befehlen des Vorgesetzten muß der unter- 
<lb/>gebene Beamte gehorchen a), es kann ihn daher regelmäßig der
<lb/>ertheilte Befehl nicht gegen die für die vollzogene Handlung ver- 
<lb/>wirkte Strafe schützen. Dieser Grundsatz ist ein und derselbe in
<lb/>allen Zweigen des Civildienstes, und es erscheint nicht gerechtfer- 
<lb/>tigt, wenn manche Schriftsteller^) je nach der Art des Dienstes
</p>
            <p>

               <lb/>2) Nur insoweit und insofern bestrafen auch die Strafgesetzbücher von
<lb/>' Bayern §. 440, Hannover §. 367 und Braunschw eig

<lb/>§. 268 den Ungehorsam „m Awtsverhältniffen gegen seinem Amts- 
<lb/>vorgesetzten."

<lb/>3) Z. B. Köstlin, System des deutschen Strafrechts Bd. I. p, 12,

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft V. 1856. 25
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0386.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0386"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>386 Der dienstl. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>unterscheiden, und deßhalb den Polizeibeamten in größerem Um»
<lb/>fange von der Selbstverantwortlichkeit für den vollzogenen Befehl
<lb/>freisprechen, als den Justizbeamten. Nur soviel kann zugegeben
<lb/>werden, daß im Justizwesen die Kompetenz der Behörden bestimm- 
<lb/>ter und klarer vorgezeichnet werden, der Untergebene daher leichter
<lb/>die Gesetzmäßigkeit des Befehls beurtheilen kann, als im Polizei-
<lb/>wefen, wo eine gewisse Unbestimmtheit und Willkühr nothwendig
<lb/>herrschen muß, aber die Verantwortlichkeit selbst ist deßhalb an sich
<lb/>immer die gleiche.

<lb/>Jndeß müssen wir den von uns ausgestellten obersten Grund- 
<lb/>satz für die Anwendung näher feststellen, und daher nach den drei
<lb/>schon im vorhergehenden Paragraphen angeführten Richtungen er- 
<lb/>läutern :

<lb/>1) Wenn der Befehl nur einen dienstlichen Auftrag enthält,
<lb/>welcher seiner äusseren Erscheinung nach sich als ein solcher kund
<lb/>giebt, wie er im dienstlichen Verhältnisse zwischen Befehlsgeber und
<lb/>Befehlsempfänger vorzukommen pflegt, z. B. der Befehl an einen
<lb/>untergebenen Polizeibeamten, eine Haussuchung oder Verhaftung
<lb/>vorzunehmen, so hat dieser Befehl nichts Auffallendes für den Be- 
<lb/>fehlsempfänger, er wird und muß ihn in gutem Glauben vollzie- 
<lb/>hen, man kann ihn daher auch nicht verantwortlich machen, wenn
<lb/>der Befehlsgeber den Auftrag mit Ueberschreitung oder Verletzung
<lb/>seiner Dienstpflicht ertheilte. Damit übereinstimmend sagt das bay- 
<lb/>rische Strafgesetzbuchs): „Wenn ein Staatsbeamter oder eine öf- 
<lb/>fentliche Behörde ihren untergebenen Beamten, Dienern oder un- 
<lb/>tergeordneten Behörden eine solche Handlung befohlen hat, welche
<lb/>blos als Mißbrauch, Ueberschreitung oder Verletzung der Amts- 
<lb/>pflichten straffällig ist, so wird nur der befehlende Theil verant- 
<lb/>wortlich, nicht der gehorchende." Es nimmt also dieses Gesetzbuch
<lb/>an, der Gehorchende handle in derartigen Fällen in einem ent- 
<lb/>schuldbaren Jrrthume. Die Vorschrift des bayrischen Gesetzbuchs ging
<lb/>allmählig als anerkannter Grundsatz in andere Gesetzbücher über^).
</p>
            <p>

               <lb/>4) Str. G. B. §. 122.

<lb/>5) Vollständig in das Strafgesetzbuch von Hannover §. 85. Ver- 
<lb/>gleiche auch die Derfassungsurkunde von Churhessen §. 39.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0387.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>aber man kam bald zur Ueberzeugung, daß derselbe einer weitern
<lb/>Modification bedürfe. Man kann nämlich den gehorchenden Unter- 
<lb/>gebenen nur dann entschuldigt finden, wenn der Befehl „in den
<lb/>gehörigen Formen" ertheilt ist 6). Denn dann kann der Gehor- 
<lb/>chende sich nicht mehr auf seinen guten Glauben berufen, wenn
<lb/>der ertheilte Befehl schon durch die Unregelmäßigkeit und Ungesetz- 
<lb/>lichkeit der Form z. B. mündlicher Verhastbefehl, wenn dessen
<lb/>Schriftlichkeit unbedingt vorgeschrieben ist, ihm auffallen, und ihn
<lb/>zu weiterer Untersuchung auffordern muß. Der Cassenbeamte, wel- 
<lb/>cher nur mit der Unterschrift von drei Beamten versehene Decre-
<lb/>turen honoriren darf, kann sich nicht der verdienten Strafe entzie- 
<lb/>hen, wenn er aus Deferenz gegen seinen Vorgesetzten die nur mit
<lb/>einer Unterschrift versehene Anweisung in Vollzug setzt. Aber
<lb/>noch in einer anderen Beziehung muß man dem Befehlsempfänger
<lb/>die Prüfung des Auftrags gestatten und zur Pflicht machen. Nur
<lb/>dann ist er entschuldigt, wenn der Befehl „in Verhältnissen, wo er
<lb/>zu gehorchen schuldig ist"?), ihm ertheilt wurde, oder mit ande- 
<lb/>ren Worten, der Befehlsgeber muß den Befehl „innerhalb seines
<lb/>Geschäftskreises" 6 7 8) d. h. competenter Weise erlassen können, und
<lb/>erlassen haben. Der Polizeibeamte, welchem die Arretirung eines
<lb/>Offiziers aufgetragen wurde, kann sich nicht mit dem ihm ertheil-
<lb/>ten Befehl entschuldigen, wenn Offiziere gesetzlich nur von den
<lb/>Militärbehörden festgenommen werden können, und der Civilobrig-
<lb/>keit gar nicht unterstehen. Mit diesen Modificationen ist nun der
<lb/>Grundsatz in einem großen Theil unserer Gesetzbücher anerkannt,
<lb/>wir formuliren ihn nochmals mit den Worten des neuen bayeri- 
<lb/>schen Entwurfs dahin: „Wenn ein öffentlicher Beamter innerhalb
<lb/>seines Geschäftskreises und in der gehörigen Form einem dienstlich
</p>
            <p>

               <lb/>6) Vergl. die Strafgesetzbücher von H esse n-D arm stad t §. 40;
<lb/>Braunschweig §. 251; Thüringen §. 317; den neuen Ent- 
<lb/>wurf für Bayern §. 61.


<lb/>7) Strafgesetzbuch von Württemberg §.403 (u. Verfaffungsurkunde
<lb/>§. 53); Braunschweig Str. G. B. §. 251; Thüringen Str.
<lb/>G. B. §. 317; Altenburg Verfass.-Urkunde §. 37.


<lb/>8) Bayern Entwurf §. 61.


<lb/>25 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0388.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>388 Der dienstl. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>Untergebenen eine Handlung befohlen hat, welche nicht ein ge- 
<lb/>meines Verbrechen enthält, so ist der Untergebene, welcher den Be- 
<lb/>fehl vollzieht ^ nicht verantwortlich."

<lb/>Aber dieser Satz ist in seiner Allgemeinheit ganz ungerecht- 
<lb/>fertigt, deßhalb hat ihn auch eine Reihe neuer Gesetzbücher mit
<lb/>Recht nicht ausgenommen 9). Man kann nämlich den gehorchenden
<lb/>Beamten nur dann entschuldigt finden, wenn und in wie weit man
<lb/>annehmen darf, er habe sich in entschuldbarem Jrrthum befunden.
<lb/>Wenn nun die zuständige Oberbehörde in gesetzlicher Form dem
<lb/>Untergebenen eine in dessen Geschäftskreis liegende Handlung be- 
<lb/>fiehlt, so wird der Letztere regelmäßig keinen Anlaß haben, sie als
<lb/>eine solche zu beanstanden, wodurch er zur Verübung eines Ver- 
<lb/>brechens mißbraucht werden soll, er wird also regelmäßig entschul- 
<lb/>digt sein: Aber es ist zu weit gegangen, wenn man eine prae-
<lb/>Lumtlo juris et de jure daraus macht, folgeweise den Gehorchen- 
<lb/>den auch dann straflos läßt, wenn er in bösem Glauben handelte.
<lb/>Der Polizeibeamte, welchem die Verhaftung einer Person befohlen
<lb/>ist, und welcher weiß, daß dies von dem Oberbeamten nur aus
<lb/>Rachsucht oder Bosheit angeordnet wurde, oder der Gefangenwär- 
<lb/>ter, welcher dem Beamten auf dessen Befehl das gefangene Mäd- 
<lb/>chen vorführt, obwohl er weiß, daß der Letztere dasselbe nur zum
<lb/>Zweck einer Nothzucht herbeiholen läßt, kann sich gewiß nicht zu
<lb/>seiner Entschuldigung auf den erhaltenen Befehl berufen, mag er
<lb/>auch von dem competenten Vorgesetzten in der gesetzlichen Form
<lb/>ergangen sein. Er kann nicht straflos bleiben, denn er war nicht
<lb/>im Jrrthum, er hat wissentlich ein Verbrechen unterstützt, und muß
<lb/>daher als Theilnehmer an solchem haften. Damit ist aber zugleich
<lb/>bewiesen, daß der Befehl zum Verbrechen an sich den Beamten
<lb/>nicht entschuldigt, sondern nur der dem Gehorchenden zur Seite
<lb/>stehende Jrrthum, wodurch es ihm unmöglich war, das Verbre- 
<lb/>chen, welches in der befohlenen Handlung lag, oder durch fie er- 
<lb/>reicht werden sollte, zu erkennen.
</p>
            <p>

               <lb/>9) Z. B. das Strafgesetzbuch von Nassau obwohl fast wörtlich dem
<lb/>Hessischen folgend, hat den betreffenden Paragraphen gestrichen Vgl.
<lb/>für Preussen, Golldamrner, Archiv Bd. I. p. 375—377.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0389.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>Wir müssen hierbei noch des Falls gedenken, wo der Be- 
<lb/>fehlende die Verübung eines Verbrechens weder beabsichtigt noch
<lb/>verlangt, aber der Vollzug des Befehls ein solches darstellen
<lb/>würde, weil Umstände vorliegen, welche dem Befehlenden nicht
<lb/>bekannt waren, aber den Vollzug ohne einen schädlichen Erfolg
<lb/>nicht gestatten. Man denke z. B. an den Fall, daß der Beamte
<lb/>die sofortige Vorführung oder Festnehmung einer Person befiehlt,
<lb/>und der Befehlsempfänger den Auftrag vollzieht, obgleich der Be- 
<lb/>treffende an einer schweren Krankheit darnieder liegt, und durch-
<lb/>die Vorführung sich erkältet und stirbt. Auch hier ist der Gehör
<lb/>chende für den strafbaren Erfolg des vollzogenen Befehls, und
<lb/>zwar ausschließlich, verantwortlich, weil er dem Zwischenfall hätte
<lb/>Rechnung tragen und dem Befehlenden hiervon Anzeige machen sol- 
<lb/>len, statt den Befehl rücksichtslos zu vollziehen. Auch diese Ent- 
<lb/>scheidung beruht auf dem von uns an die Spitze gestellten Grund- 
<lb/>sätze, daß der Untergebene keine Pflicht, ja nicht einmal ein Recht
<lb/>zum blinden Gehorsam habe.

<lb/>Letzteres Beispiel führt uns zugleich auf die Frage, ob man
<lb/>nicht dem Beamten, welcher Bedenken hat, den Befehl zu vollzie- 
<lb/>hen, die Pflicht auferlegen müsse, dem Befehlsgeber Vorstellungen
<lb/>zu machen, und welche Wirkung es habe, wenn der Befehlende
<lb/>auf seinem Befehle beharrt? Manche Gesetzbücher l0) schreiben dies
<lb/>vor, und verpflichten alsdann den Befehlsempfänger zum Gehor- 
<lb/>sam, wenn der Befehlende auf dem Befehl beharrt. Im praktischen
<lb/>Leben wird sich auch ohne Gesetzesvorschrift die Sache meist so ge- 
<lb/>stalten, weil der untergebene Beamte, welcher Bedenken gegen den
<lb/>Befehl trägt, und je nach seinem Entschlüsse entweder eine Ge- 
<lb/>setzes- oder eine Pflichtverletzung besorgen muß, seine Zweifel
<lb/>dem Befehlsgeber oder der Vorgesetzten Behörde vortragen und dann
<lb/>deren Entscheidung befolgen wird. Aber eine allgemeine Vorschrift
<lb/>darf man auch hieraus nicht machen. Sie liegt nicht im dienstli- 
<lb/>chen Interesse, indem sie die Beamten zu häufigen Anfragen ver- 
<lb/>anlaßt, und gleichwohl in dringenden Fällen nicht ausführbar ist.
</p>
            <p>

               <lb/>10) Strafgesetzbuch von Braunschweig H. 251 und Württemberg
<lb/>§. 403.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0390.tif"
                n="390"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>390 Der dienst!. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>Sie ist aber auch nicht gerecht, denn in allen Fallen, wo der Be- 
<lb/>fehlsempfänger weiß, daß mit der befohlenen Handlung ein Ver- 
<lb/>brechen verlangt wird, darf er, ohne sich verantwortlich zu ma- 
<lb/>chen, auch dann nicht gehorchen, wenn der Befehlende oder die
<lb/>Oberbehörde trotz der erhobenen Remonstration auf dem Befehle
<lb/>beharrt. Nur soviel läßt sich behaupten, daß der Befehlsempfän- 
<lb/>ger , dem ein unter den gegebenen Umständen verdächtiger Befehl
<lb/>zuging, sich nicht auf einen entschuldbaren Jrrthum berufen könne,
<lb/>wenn er nicht vorher versuchte, durch eine Prüfung desselben, und
<lb/>hier ist eine Anfrage bei der Oberbehörde meist das sicherste Mit- 
<lb/>tel, seine Zweifel zu zerstreuen.

<lb/>2) Wenn der Befehl einen dienstlichen Auftrag enthalt, wel- 
<lb/>cher im Allgemeinen zwar in hem dienstlichen Verhältnisse begrün- 
<lb/>det ist, aber seiner Wirkung nach zugleich äusserlich den Thatbe-
<lb/>stand eines gemeinen Verbrechens darstellt, z. B. der Befehl an
<lb/>einen Gendarmen oder Zollaufseher, zu schiessen oder einzuhauen,
<lb/>woraus voraussichtlich eine Tödtung oder Körperverletzung entstehen
<lb/>wird, so muß derselbe den Gehorchenden in noch weit höherem
<lb/>Grade zur Prüfung auffordern, als der unter Ziffer 1 erläuterte
<lb/>Fall; denn hier hat der Befehlsempfänger die Gewißheit vor Au- 
<lb/>gen, daß er eine an sich mit Strafe bedrohte Lhat vollführt, wenn
<lb/>er dem Befehl Folge giebt, er kann sich daher nur gerechtfertigt
<lb/>erachten, wenn der Befehlende im vorliegenden Falle befugt war,
<lb/>den Befehl zu ertheilen, oder ihn sein Dienst verpflichtete, dem
<lb/>Befehle trotz dieser Folge desselben zu gehorchen. Das französische
<lb/>Gesetz entscheidet diese Frage dahin: „II n’y a ni crime ni
<lb/>delit, lorsque l’homicide, les blessures et les coups etaient
<lb/>ordonnes par la loi et commandes par l’autoritd legitime.“
<lb/>Richtig verstanden, lafyt sich gegen diese Entscheidung nichts ein- 
<lb/>wenden; denn wenn der Befehl zum Waffengebrauch von der zu- 
<lb/>ständigen Behörde in einem Falle , wo das Gesetz die Anwendung
<lb/>der Waffen gestattet, ertheilt wurde, liegt in dem Vollzüge des- 
<lb/>selben kein Verbrechen, weil es sich um eine gesetzlich erlaubte
</p>
            <p>

               <lb/>11) Code penal art. 327.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0391.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0391"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>Handlung (ordonn£ par la loi) handelt, aber die französische Ju- 
<lb/>risprudenz wendet diese Vorschrift, in einem weiteren, und darum
<lb/>bedenklichen Umfange an. Wegen der Mißverständnisse, zu denen
<lb/>eine derartige Gesetzesbestimmung Anlaß werden kann, haben unsere
<lb/>Gesetzbücher keine ähnliche Vorschrift gegeben, vielmehr gerade um- 
<lb/>gekehrt bei Formulirung des unter Ziffer 1 erörterten Falles sich
<lb/>so beschränkend ausgesprochen, daß man daraus einen Grund ge- 
<lb/>gen die Straflosigkeit unseres Falles (Ziff. 2) entnehmen könnteia).

<lb/>Der entscheidende Gesichtspunkt ist, da nun einmal im Civil-
<lb/>dienste eine Pflicht zum unbedingten Gehorsam nicht besteht, ge- 
<lb/>wiß auch hier, wie im ersten Falle, der, ob nach den vorliegenden
<lb/>Umständen der Gehorchende sich in einem entschuldbaren Jrrthum
<lb/>befand. Darum würde man selbst in dem vom französischen Ge- 
<lb/>setzbuche hervorgehobenen Falle dann keine Straflosigkeit annehmen
<lb/>dürfen, wenn der Gehorchende in bösem Glauben handelte, wäh- 
<lb/>rend man ihn selbst in einem Falle ungesetzlichen Einschreitens dann
<lb/>entschuldigt finden müßte, wenn er den Befehl in einem kritischen
<lb/>Momente z. B. während eines drohenden Aufruhrs erhielt, und
<lb/>nach den Umständen annehmen mußte, daß eine Abweichung vom
<lb/>Gesetze zur Vermeidung größeren Unglücks geboren war.

<lb/>3) Endlich kann der Befehl unter der äusseren Form eines
<lb/>Dienstbefehls ein gemeines, überall mit dem Dienst nicht zusam- 
<lb/>menhängendes Verbrechen verlangen z. B. der Polizeidirektor befiehlt
<lb/>mittelst dienstlichen Schreibens dem Gefangenwärter, einem politi- 
<lb/>schen Gefangenen Gift zu geben. Hier muß dem Befehlsempfän- 
<lb/>ger sofort klar sein, daß er zur Verübung eines Verbrechens mis-
<lb/>braucht werden soll, und daß der Anstifter desselben als Bestim- 
<lb/>mungsmittel die Form des dienstlichen Befehls gewählt hat. Es
<lb/>bedarf daher keiner weiteren Nachweisung, daß der Gehorchende
<lb/>hier unter allen Umständen auf seine eigene Verantwortlichkeit
<lb/>handelt, und eine Straflosigkeit nicht erwarten kann, darum sagen
<lb/>auch die Strafgesetzbücher mit Recht: „Der bloße Befehl zur Be-
</p>
            <p>

               <lb/>12) Der neue bayerische Entwurf spricht im §-61 geradezu von be- 
<lb/>fohlenen Handlungen, „welche nicht ein gemeines Verbrechen ent- 
<lb/>halten."
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0392.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>392 Der dienstl. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>gehung einer strafbaren Handlung macht den Vollbringer nicht
<lb/>straflos").

<lb/>Hiernach können wir das Gesammtergebniß kurz und richtig
<lb/>mit den Worten des neuen Strafgesetzbuches von Sachsen 14)
<lb/>dahin zusammenfassen: „Der Befehl eines Vorgesetzten kommt dem
<lb/>Untergebenen insofern zu Statten, daß er wegen einer in Ge- 
<lb/>mäßheit desselben vorgenommenen Handlung, auch wenn fle etwas
<lb/>Gesetzwidriges enthält, nicht bestraft werden kann, dafern der Vor- 
<lb/>gesetzte an und für sich zu der Anordnung dieser Handlung berech- 
<lb/>tigt war, und die Gesetzwidrigkeit des Befehls (dem Gehorchen- 
<lb/>den) nicht sofort in das Auge fiel."
</p>
            <p>

               <lb/>8- 3.

<lb/>In den militärischen Dienstverhältnissen verpflichtet die Sub- 
<lb/>ordination , als die Grundlage aller militärischen Disciplin den
<lb/>Untergebenen zum schnellen, unbedingten^und schweigen- 
<lb/>den Gehorsam gegen alle Befehle, welche von dem Oberen in
<lb/>Bezug auf den Dienst ertheilt werden 15). Daß dieser starre
<lb/>Grundsatz des unbedingten Gehorsams aus dem Wesen der Sache
<lb/>folgt, nicht aber nur, wie Civilschriftsteller behaupten ") „von
</p>
            <p>

               <lb/>13) Dergl. die Strafgesetzbücher von Bayern §. 122; Hessen §. 40;
<lb/>Hannover §. 85.

<lb/>14) Im §. 94.

<lb/>15) So drückt sich wörtlich eines unserer besten Militärstrafgesetzbücher,
<lb/>das von Hannover (vom 1. Jan. 1841) im §. 57 aus. Gleiche
<lb/>Vorschrift enthalten die Militärstrafgesetzbücher von Nassau (vom
<lb/>12. Mai 1852) im §. 51 und von Schaumburg-Li ppe (vom
<lb/>30. Januar 1855) im §. 13. — Auch in Frankreich verpflichtet
<lb/>der §. 6 des Ges. vom 8. August 1790 sur le retablissement de la
<lb/>discipline ben Untergebenen zur „obeissance absolue und in B el-
<lb/>gien verlangt der Art. 80 des Code penal militaire von dem Sol- 
<lb/>daten „d’ob&amp;r sur le champ et sans replique aux ordres de ses
<lb/>superieurs,“ und das regiement de discipline spricht im §. 1 von
<lb/>einer „obeissance absolument passive“ so wie im §. 3 von „obeir
<lb/>promptement et sans replique.“

<lb/>16) Köstlirn System des deutschen Strafrechts Bd. I. p. 12.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0393.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0393"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>Seiten der Machtgeber aufgestellt zu werden pflegt," bekräftigt
<lb/>das der Feder des unsterblichen Erzherzogs Karl entflossene öster- 
<lb/>reichische Dienstreglement 17), indem es wahr und treffend über
<lb/>die Subordination bemerkt: „Das unabweichliche System dieser
<lb/>Ordnung ist die Seele der ganzen Kriegsmacht, das Grundgesetz
<lb/>der militärischen Disciplin und die Grundlage des Dienstes ^)."

<lb/>Das Kriegsheer, soll es anders seiner Bestimmung entspre- 
<lb/>chen, muß einer richtig und fest zusammengesetzten Maschine glei- 
<lb/>chen, deren Bewegung nur durch den Willen des Heerführers be- 
<lb/>stimmt wird. Dem Feldherrn liegt die oberste Verantwortlichkeit
<lb/>für seine Operationen ob, er darf daher in der freien Entwickelung
<lb/>seiner Plane nicht durch den störenden Widerstand seiner Unterge- 
<lb/>benen gehindert sein. Den Letztern steht weder die Möglichkeit
<lb/>noch das Recht zur Seite, den Grund und die Tragweite der von
<lb/>ihm ergehenden Befehle zu beurtheilen, daher müssen sie ihm schwei- 
<lb/>gend gehorchen, l’arm^e ne discute pas! Wenn aber dieser
<lb/>schweigende Gehorsam, welcher dem Soldaten im Dienstlebcn ein-
<lb/>geschärft und angewöhnt wird, nur von der Ueberzeugung aus-
<lb/>gehcn kann, daß der Befehlende die Zweckmäßigkeit, Nothwendigkeit
<lb/>und Gesetzlichkeit seiner Gebote allein zu ermessen im Stande sei,
<lb/>wenn ferner die Zwangspflicht des Gehorsams dem Soldaten da- 
<lb/>durch besonders ernst an's Herz gelegt wird, daß deren Uebertretung
<lb/>das schwere Militärverbrechen der Insubordination darstellt, welches
<lb/>mit den härtesten, unter Umständen selbst mit der Todesstrafe be- 
<lb/>droht ist, so folgt hieraus klar, daß der Vollzug des dienstlichen
<lb/>Befehles den Gehorchenden nicht strafbar machen kann.

<lb/>Auch kommen bei dem militärischen Dienstbefehle die äußern
<lb/>Garantien, welche beim civildienstlichen Befehle entscheidend sind,
<lb/>gesetzliche Form desselben und Competenz des Befehlenden, nicht
<lb/>in Betracht. Denn was die Form des Befehls betrifft, so ist die
</p>
            <p>

               <lb/>17) Dienftreglement für die K. K. Infanterie v. I. 1806. Thl. II,
<lb/>Hptst I, Abs. 2. §. 2.

<lb/>18) Aehnlich drückt sich in Belgien der art. 80 des code penal mili-
<lb/>taire dahin aus: „La Subordination constitue l’essence et Tarne
<lb/>du Service militaire.“
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0394.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>394 Der dienstl. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>schriftliche, mündliche oder durch Zeichen kund gegebene Willens- 
<lb/>äußerung des Vorgesetzten ohne alle Rücksicht darauf, in welcher
<lb/>Form oder Formel sie kund gegeben wird, für den Untergebenen
<lb/>bindend, er kann also seinen Ungehorsam nicht durch die Behaup- 
<lb/>tung beschönigen, daß ihm der Befehl nicht in der vorgeschriebenen
<lb/>Form zugegangen sei *9). Gleiches gilt von der Kompetenz des
<lb/>Befehlenden. Ist auch in der militärischen Hierarchie die Kompe- 
<lb/>tenz der einzelnen Befehlshaber genau begrenzt, so kommt doch dabei
<lb/>in Betracht, daß einmal der höhere Vorgesetzte kraft seiner weiter- 
<lb/>gehenden Zuständigkeit befugt ist, auch in die beschranktere Kom- 
<lb/>petenz der ihm untergebenen Befehlshaber mit Befehlen einzugreifen,
<lb/>und daß umgekehrt der höhere Vorgesetzte regelmäßig seine Befehle
<lb/>auf dem Dienstwege, d. h. durch Vermittelung der dazwischen lie- 
<lb/>genden hierarchischen Stufen an den Befehlsempfänger gelangen
<lb/>läßt, und dem Letztern nicht das Recht zusteht, den ihm un- 
<lb/>mittelbar Vorgesetzten darüber zur Nachweisung anzuhalten, daß
<lb/>der von ihm unmittelbar gegebene, seine Kompetenz überschreitende
<lb/>Dienstbefehl, von ihm im Aufträge des kompetenten höhern Vor- 
<lb/>gesetzten gegeben wurde. Za selbst zwischen verschiedenen Waffen
<lb/>z. B. Infanterie, Reiterei und Artillerie findet eine solche Befehls- 
<lb/>gebung statt, indem jeder Obere auch gegenüber von Militärper- 
<lb/>sonen anderer Waffen einschreiten kann und muß, wenn es sich
<lb/>darum handelt, die militärische Ordnung aufrecht zu erhalten, oder
<lb/>Vergehn zu verhüten30). Daraus folgt klar, daß jede Militär- 
<lb/>person dem von einem Obern ausgegangenen dienstlichen Befehle
<lb/>Gehorsam schuldet, ohne daß sie sich darum zu kümmern hat, ob
<lb/>und in wie weit derselbe zu Erlassung desselben zuständig sei.

<lb/>Wenn wir den Dienstbefehl nach der im §. 1 aufgestellten
<lb/>Dreitheilung näher betrachten, so verlangt der Grundsatz der Sub-
</p>
            <p>

               <lb/>19) „Die Pflicht des Gehorsams erstreckt sich auf alle Befehle des Vor- 
<lb/>gesetzten, ohne Unterschied, ob sie mündlich, schriftlich oder durch
<lb/>Dienftsignale ertheilt werden." Hannover Kriegs-Artikel vom
<lb/>1. Jan. 1841. Art. 18.

<lb/>20) Badnische allgemeine Dienstordnung §. 28.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0395.tif"
                n="395"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>ordination, daß der Befehlsempfänger allen in seiner Dienstsphäre
<lb/>liegenden Befehlen unbedingt folgen muß, mag deren Erfüllung
<lb/>ein gemeines Verbrechen involviren, oder nicht (Ziff. 1 und 2).
<lb/>„Wenn ein Vorgesetzter seine Gewalt soweit misbrauchen könnte,
<lb/>sagt das hessische Militärstrafgesetzbuchai) mit Recht, daß er
<lb/>dem Untergebenen einen Dienstbefehl ertheilte, durch welchen der- 
<lb/>selbe zur Begehung einer strafbaren Handlung genöthigt würde,
<lb/>so ist der Vorgesetzte für die Folgen eines solchen Befehls allein
<lb/>verantwortlich **)." Es entfließt dieser Satz so klar aus dem Wesen
<lb/>der militärischen Subordination, daß es geradezu unerklärlich ist,
<lb/>wie das neue österreichische Militärstrafgesetzbuch vom 15. Januar
<lb/>1855 im §. 8 den vom militärischen Standpunkte so bedenklichen
<lb/>Satz aufnehmen konnte: „der Befehl eines Vorgesetzten entschuldigt
<lb/>nicht vor der Zurechnung eines Verbrechens oder Vergehens, wenn
<lb/>nicht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme festsetzt *3)."

<lb/>Nur im dritten Falle, wo dem Bcfehlsempfänger eine mit
<lb/>dem Dienste nicht im Zusammenhang stehende Handlung, welche
<lb/>ein Verbrechen enthält, zugemuthet wird, kann auch in militäri- 
<lb/>schen Verhältnissen die Frage zweifelhaft erscheinen, ob der Ge- 
<lb/>horchende für die That nicht verantwortlich sei. Wenn z. B. der
<lb/>Vorgesetzte dem Untergebenen befiehlt, ihm den Reisenden zum
<lb/>Zwecke seiner Beraubung festzuhalten, fühlt man sich auf den ersten
<lb/>Blick geneigt, den Gehorchenden für strafbar zu halten, denn wie
</p>
            <p>

               <lb/>21) Militärstrafgesetzbücher von Hessen-Darmstadt §.29, Coburg-
<lb/>Gotha §. 20; Hannover §. 16; Nassau §. 15.

<lb/>22) Das Eidgenössische Militärstrafgesetzbuch vom 27. Aug. 1851
<lb/>sagt damit übereinstimmend im Art. 30: „An sich unerlaubte Hand- 
<lb/>lungen sind straflos, wenn sie auf den bestimmten, auf ein militä- 
<lb/>risches Dienstverhältniß sich beziehenden Befehl eiues militärischen
<lb/>Obern des Thäters begangen worden sind."

<lb/>23) Freilich interpretirt die Praxis diese Vorschrift in einer Weise, daß
<lb/>man sich dabei beruhigen kann. Dgl. Damianitsch Erläute- 
<lb/>rungen zum Oestreichischen Mil.-Strafgesetzbuchs (Wien 1855)
<lb/>P- 27 — 29 und dessen Erläuterungen zu den Lstr. Kriegsartikeln

<lb/>p. 11.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0396.tif"
                n="396"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0396"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>396 Der dienstl. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>konnte er mit einigem Scheine glauben, daß diese Handlung mit
<lb/>dem Dienste in Verbindung stehe? Gleichwohl muß man auch in
<lb/>diesem Kalle den Grundsatz der Straflosigkeit aufstellen. Nicht alle
<lb/>in diese Kategorie gehörigen Fälle sind nämlich so klar, wie unser
<lb/>Beispiel, es kommen namentlich im Felde eine Reihe von nicht
<lb/>immer erkennbar mit dem Dienste zusammenhängender Befehle zu
<lb/>objectiv verbrecherischen Unternehmen, z. B. zur Anzündung von
<lb/>Häusern, zu Entwendungen, zu Fälschungen u. dgl. vor, welche
<lb/>in der Kriegsraison liegen, als militärisch statthafte Handlungen
<lb/>erscheinen, und da kann man dann nicht die Sicherheit und das
<lb/>Wohl der ganzen Armee und solgeweise des Staats von den
<lb/>Scrupeln abhängig machen, welche der Befehlsempfänger etwa
<lb/>gegen die Gesetzmäßigkeit des Befehls haben könnte. Will man
<lb/>ein disciplinirtes, an Subordination gewöhntes Kriegsheer haben,
<lb/>so muß man den Grundsatz des blinden Gehorsams unbedingt auf- 
<lb/>stellen, und auf andere Weise, d. h. durch strenge Bestrafung der
<lb/>Befehlsgeber der Gefahr von Verbrechen Vorbeugen.

<lb/>Jndeß ist dieser Grundsatz nicht allgemein anerkannt. „Ein
<lb/>Untergebener kann nicht angehalten werden, sagt die Württem- 
<lb/>berg ische Kriegsdienstordnung **), einen Dienstbesehl zu voll-
<lb/>ziehn, der offenbar mit demDienstverhältniß in keiner Beziehung
<lb/>steht, oder sonst eine strafbare Pflichtverletzung enthält." Für
<lb/>Preussen, dessenMilitärstrafgesetzbuch über unsere Frage schweigt,
<lb/>behauptet Kletke^) das Gleiche, indem er dem Untergebenen
<lb/>kein Urtheil über „die Rechtmäßigkeit oder die Folgen" des Befehls
<lb/>gestattet, „es sei denn, daß ihm bekannt wäre, wie der Befehl des
<lb/>Vorgesetzten eine Handlung betreffe, welche offenbar ein Vergehn
<lb/>bezwecke, indem alsdann die Pflicht des Gehorsams aufhört, wo-
<lb/>dieselbe nur mit Verletzung höherer Pflichten erfüllt werden könnte."
<lb/>Aber auch durch den Ausdruck „offenbares Verbrechen" giebt man
<lb/>dem Soldaten ein Recht und eine Pflicht, zur Prüfung von Dienst-
</p>
            <p>

               <lb/>24) Allgemeine Kriegsdienstordnung v. 12. Oct. 1824?Thl. II, Hptst. I,
<lb/>Cap. 5, §. 9.

<lb/>25) Erläuterungen zu den Preussischen Kriegsartikeln (Berlin 1855) p. 53.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0397.tif"
                n="397"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0397"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Brauer.
</p>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>befehlen, man muß seinem beschränkten Ermessen anheimgeben, ob
<lb/>er in einem Befehle die Aufforderung zu einem offenbaren Ver- 
<lb/>brechen erblickt oder nicht, man stellt ihm zwischen der Strafe des
<lb/>Verbrechens im Fall des Gehorsams und der Strafe der Insubor- 
<lb/>dination im Falle des Ungehorsams eine gefährliche Alternative,
<lb/>und untergräbt sein Vertrauen in seine Führer, und damit das We- 
<lb/>sen der Mannszucht.

<lb/>Dagegen haben ziemlich allgemein die Militärgesetze, weniger
<lb/>aus Rechtsgründen als aus Gründen militärischer Politik, eine
<lb/>Ausnahme von unserem Grundsätze aufgestellt. Der blinde Gehor- 
<lb/>sam darf nämlich nicht soweit gehn, daß er dem Vorgesetzten mög- 
<lb/>lich macht, das Heer zur Untreue, zum Abfall vom Kriegsherrn
<lb/>zu bestimmen. Darum darf dem Befehl zur Treulosigkeit, wohin
<lb/>Verrath, Desertiren, Uebergang zum Feind u. dgl. zu zählen ist,
<lb/>keine Folge gegeben werden, und ist der gehorchende Soldat daher
<lb/>nicht entschuldigt und straflos a6). Man kann diese Ausnahme vom
<lb/>politischen Standpunkte rechtfertigen, rationell ist sie aber nicht,
<lb/>denn die Frage, ob in dem Befehl eine Aufforderung zum Unge- 
<lb/>horsam enthalten sei, ist unter Umständen schwierig zu entscheiden,
<lb/>und es bleibt immer bedenklich, wenn man auch nur in diesem
<lb/>beschränkten Umfange dem Soldaten das Recht und die Pflicht zur
<lb/>Prüfung von Befehlen giebt, und damit dem Grundsätze der Sub- 
<lb/>ordination den Boden untergräbt. Dies fühlten auch die Militär- 
<lb/>gesetzgeber recht wohl, und suchten daher die von ihnen zugelassene
<lb/>Ausnahme wieder ängstlich zu beschränken. „Die Voraussetzung,
<lb/>sagt das Großherzoglich Hessische Dienstreglementa7), daß ein
<lb/>Befehl des Vorgesetzten eine Verletzung der Treue beziele, und
<lb/>folglich nicht zur Befolgung verbinde, erfordert die vollkom-
</p>
            <p>

               <lb/>26) Vgl. die MilitärstrafgesetzLücher im Hessen-Darmstadt §. 29
<lb/>Coburg-Gotha §. 20, Hannover §. 16 und Nassau §. 15.
<lb/>Letztere Beide rechnen auch die verletzte Diensttreue in Listen, Rap- 
<lb/>porten, Bescheinigungen uno Zeugnissen hierher. Vgl. ferner die
<lb/>Kriegsdienstvorschriften von Oestre ich a. a. O. §. 2, Württem«
<lb/>berg a. a. O. §. 60 und Baden a. a. O. §. 63.

<lb/>2'J) Hessisches Dienstreglement vom 16. März 1825. §. 38.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0398.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>398 Der dienstl. Befehl zum Verbrechen als Grund d. Straflosigkeit.

<lb/>menste Ueberzeugung des Untergebenen, und daß diese Ue-
<lb/>berzeugung auf die unzweideutigste Weise begründet sei,
<lb/>sonst wird sie zum Subordinationsverbrechen **)." Mit diesen
<lb/>Klauseln giebt man dem Soldaten eine Vorschrift, die er nicht
<lb/>ohne Zagen anwenden wird, und eben darum würde man besser
<lb/>, gethan haben, den Grundsatz des unbedingten Gehorsams aus- 
<lb/>nahmslos anzuerkennen, und für den so seltenen Fall einer Ver- 
<lb/>leitung von Untergebenen zur Untreue durch ihre eigenen Vorge- 
<lb/>setzten dem gesunden Tact der Mannschaft und der Gewalt der
<lb/>Umstände zu vertrauen.
</p>
            <p>

               <lb/>28) Das K. K. Oestreichische Dienstreglement v. I. 1806, Thl. II
<lb/>Hptst. I. Abschn. 2. §. 2 erlaubt, sehr abweichend von der Vorschrift
<lb/>des neuen Militärstrafgesetzbuchs den Ungehorsam nur dann, „wenn
<lb/>die Befehle klar und offenbar gegen den Dienst oder die Wohl- 
<lb/>fahrt des Staats gerichtet wären." Die Württembergische all- 
<lb/>gemeine Kriegsdienstordnung v. 12. Oktober 1824, Thl. H, Hptst. l»
<lb/>Cap. 5, §. 36 verlangt „offenb aren" Widerspruch mit der dem
<lb/>Kriegsherrn geschworenen, Treue ebenso die Badensche allgemeine
<lb/>Dienstordnung vom 25» Juni 1839 im 8. 63.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0399.tif"
             n="399"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0399"/>
         <div xml:id="d73512e38027" type="review" n="XXX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Literarische Anzeige</title>
               <title>Literarische AnzeigeHofmann, Dr. gerichtlich anthropologische Bemerkungen zum Entwurfe des neuen Strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern. München, 1856</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arnold, ...">Von Arnold</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>XXX.
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige.

<lb/>Von Arnold.

<lb/>Hofmann, vr. gerichtlich anthropologische Bemerkungen
<lb/>zum Entwürfe des neuen Strafgesetzbuchs für das König- 
<lb/>reich Bayern. München, 1856. 8.

<lb/>Es ist erfreulich, daß über den obengenannten Entwurf, des- 
<lb/>sen Bedeutung wir schon in dieser Zeitschrift anerkannt haben,
<lb/>Rechtsgelehrte und Aerzte, Bayern und andere Deutsche sich kritisch
<lb/>äußern 1 2) und dadurch Stoff zu einer Revision geben, die wir bei
<lb/>allen guten Eigenschaften des Entwurfs für nothwendig halten und
<lb/>hiezu einen kleinen Beitrag nicht unterdrücken konnten *). So wie
<lb/>ein Entwurf eines Strafgesetzbuchs nicht blos für den Staat, wofür
<lb/>er ausgearbeitet, sondern für die Gesetzgebungskunde überhaupt
<lb/>von Wichtigkeit ist, so sind von demselben Gewichte für Wissenschaft
<lb/>und Legislation gediegene Kritiken, wie die oben genannten und
<lb/>so sehr man für Bayern bedauern muß, daß die Hoffnung, ein
<lb/>neues Strafgesetzbuch zu erhalten, noch nicht erfüllt werden wird,
<lb/>so sehr ist es von Gewinn, daß die Revision des Entwurfs nicht
<lb/>übereilt wurde.

<lb/>Herr vr. Hofmann, nicht blos in der Wissenschaft, son- 
<lb/>dern besonders auch aus seinen Gutachten in den Schwurgerichts- 
<lb/>sitzungen als gediegener mit der Gabe des mündlichen wissenschaft- 
<lb/>lich gehaltenen und doch auch für Geschworne verständlichen Vor- 
<lb/>trags versehener Gerichtsarzt vortheilhaft bekannt, hat hier sehr
<lb/>schätzenswerthe Beiträge zur Prüfung des Entwurfs geliefert.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Abegg, Fried reich, s. hierüber diese Zeitschrift, Jahrgg. 1854.
<lb/>Bd. 11. S. 296 und Jahrgg. 1855. Bd. II. S. 318. — Zacha-
<lb/>riä im Archiv für Crim. Recht, Jahrgg. 1856. S. 40.


<lb/>2) Ger. Saal, 1854. II. S. 301.
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0400.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Anzeige.
</p>
            <p>

               <lb/>Mit seiner Vertheidigung der Prügelstrafe können wir freilich
<lb/>nicht einverstanden sein und es wundert uns, wie ein so erfahrner
<lb/>Gerichtsarzt Stockstreiche nicht eben so der Gesundheit gefährlich
<lb/>wie Ruthenstreiche halten kann: betrachten wir aber den Ton, in
<lb/>welchem jene Vertheidigung geschrieben ist (S. 10), so scheint
<lb/>uns, daß der Herr Verfasser nicht eine Vertheidigung, sondern
<lb/>eine Ironie liefern wollte, welche die Gesinnung derer darlegen
<lb/>soll, welche sich für die Prügelstrafe aussprechen.

<lb/>Ausgezeichnet ist, was S. 14 bis 20, dann S. 26 bis 28,
<lb/>über gänzliche und theilweise psychische Freiheit und Unfreiheit und
<lb/>gegen die Exemplifikationen des Entwurfs in dieser Materie gesagt
<lb/>ist: der Herr Verf. zeigt hier den Mann der Wissenschaft, der
<lb/>klaren Anschauung, der gediegenen Erfahrung.

<lb/>Seite 52 lobt der Herr Verf., daß der Entwurf im Art. 237
<lb/>nicht blos Gift, sondern auch andere Stoffe benennt, deren Bei- 
<lb/>bringung, die Gesundheit des Andern zu beschädigen geeignet sind,
<lb/>wir stimmen zwar bei, daß das Gesetz auch andere dergleichen
<lb/>Stoffe im Allgemeinen benennen soll, finden aber es zu allgemein
<lb/>bezeichnet, wenn solche Handlung in jedem Falle, wo die Ge- 
<lb/>sundheit durch die That gefährdet wurde, wenigstens
<lb/>Zuchthaus zur Folge haben soll: es würde dann auch der Fall
<lb/>hieher gehören, wenn ein muthwilliger Mensch den Andern be- 
<lb/>rauschte, damit dieser einen sogenannten Katzenjammer bekomme.

<lb/>Sehr beherzigenswerth sind die Bemerkungen S. 62 — 64,
<lb/>über die Folgen der Körperverletzungen und über die schwierige
<lb/>Aufgabe, eine Abstufung für das Strafmaas nach dem Grade der
<lb/>Verletzung zu finden: je weniger der Gesetzgeber hier die Richter
<lb/>beschränkt, desto richtiger und verhältnißmäßiger wird die Strafzu- 
<lb/>messung in den einzelnen Fällen werden.

<lb/>Der Raum erlaubt uns hier nicht, mehr in das Einzelne
<lb/>zu gehen: wir machen daher nur noch aufmerksam, daß auch über
<lb/>den Begriff der Waffe, über Strafvollzug, über Geheimniß der
<lb/>Aerzte und Hebammen, über die Fleischesverbrechen, über Thatbe-
<lb/>stand der Tödtung, über Kindsmord und Abtreibung der Leibes- 
<lb/>frucht sehr der Beherzigung werthe Bemerkungen gemacht sind.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0401.tif"
             n="401"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0401"/>
         <div xml:id="d73512e38219"
              ana="scope_-_401-452"
              type="article"
              n="XXXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Erbrecht der Franzosen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Frey, ...">Von Dr. jur. Frey zu Neustadt a. d. Haardt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXI.
</p>
            <p>

               <lb/>Was Erbrecht -er Franzosen.

<lb/>Von Dr. juris Frey zu Neustadt a. d. Haardt.

<lb/>8- i.

<lb/>Zur Geschichte dieser Lehre *).

<lb/>Wie in manchen andern Lehren, so auch in der Lehre von
<lb/>dem Erbrechte, bestand in Frankreich vor dem Jahre 1789
<lb/>zwischen den Ländern des geschriebenen Rechts und zwischen
<lb/>den Ländern des Gewohnheitsrechtes eine große practische
<lb/>Verschiedenheit. In den Ländern des geschriebenen Rechts galt
<lb/>nämlich — abgesehen von einzelnen Abweichungen und zumal ab- 
<lb/>gesehen von der, auch in den „pays du droit dcrit,“ geltenden
<lb/>Regel des droit coutumier **): „le mort saisit le vif ***)“ —
<lb/>das römische Recht. Hier galt demnach der Grundsatz, daß
<lb/>die Jntestaterbfolge erst dann eintritt, wenn kein testamentari- 
<lb/>scher Erbe vorhanden, oder wenn keine „heredis directi in- 
<lb/>stitutio“ vorgenvmmen worden ist. Auch gab es hier keinen
<lb/>Unterschied zwischen einem gesetzlichen und einem testamentarischen
<lb/>Erben. Der altrömische Grundgedanke der Ausschließlichkeit und
<lb/>Unbedingtheit des Eigenthumes tritt auch in dem Erbrechte mit
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Toullier, droit civil franc. IV. 130 ff.


<lb/>**) Merlin, repertoire universel et raisonnG de jurisprndence m.
<lb/>heritier.


<lb/>***) Dgl. lüstoire et theörie de la saisine hereditaire. Par Simon- 
<lb/>net. Paris 1852. Renaud, die französische Rechtsregel: „le mort
<lb/>saisit le vif,“ aus ihrer germanischen Grundlage und aus dem droit
<lb/>contumier erläutert und deren Anwendung im französischen Civil-
<lb/>gesetzbuche. In der Zeitschrift für Rechtswiffenschast und Gesetzge- 
<lb/>bung des Auslandes XIX. S. 99 f. 279, f. 375 f. XX. S. 55 f.

<lb/>Der Gerichtssaal. Hst. VI. 1856. 26
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0402.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>402
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>aller Strenge auf, in sofern es dem Erblasser schlechthin frei steht,
<lb/>alle und jede Verfügungen auf den Todesfall zu treffen, mithin
<lb/>auch die Verfügung, kraft welcher gewisse Personen von seinem
<lb/>Nachlasse ausgeschlossen (enterbt) werden. Im Zusammen- 
<lb/>hänge mit jenem subsidiären Grundcharakter der römischen Jntestat-
<lb/>erbfolge steht folgende Eigentümlichkeit der testamentarischen Erb- 
<lb/>folge. Bekanntlich hat das römische Recht bei Testamentsaufnahmen
<lb/>zwar auch allerlei Förmlichkeiten bei Strafe der Ungültigkeit vor- 
<lb/>geschrieben. Allein sie sind nicht so kleinlicher, und nullitä- 
<lb/>tenreicher Natur, daß sie nicht bei einiger Aufmerksamkeit sehr
<lb/>leicht zu beobachten wären. Dazu kommt noch, daß in Gemäß- 
<lb/>heit der sogenannten „clausula codicillaris," selbst ungültige
<lb/>Testamente unter gewissen Voraussetzungen noch immer als Co di- 
<lb/>ci II6 aufrecht erhalten werden können. Mit einem Worte: das
<lb/>römische Recht hat die testamentarische Erbfolge gegenüber der Zn-
<lb/>testaterbfolge offenbar bevorzugt.

<lb/>Gerade umgekehrt stellen sich alle diese Dinge in Bezug
<lb/>auf den Grundcharakter des Erbrechts in den Ländern des Ge- 
<lb/>wohnheitsrechts. Hier giebt es keine Erbeinsetzung (Insti- 
<lb/>tution n'axointdc licu, oder ne vaut) insofern ausschließlich nur
<lb/>die ehelichen Blutsverwandten des Erblassers kraft
<lb/>Gesetzes in das Eigenthum und in den Besitz des Nachlasses ein-
<lb/>treten. Selbst dann, wenn der Erblasser von seinem Rechte: Ver- 
<lb/>mächtnisse auszusetzen, Gebrauch gemacht hat, also selbst in diesem
<lb/>Falle treten die Legatarien nicht kraft Gesetzes in den ihnen ver- 
<lb/>schriebenen Nachlaß ein, sondern sie sind in allen Fällen ver- 
<lb/>pflichtet, ihre Rechte gegen die gesetzlichen Erben, d. h. gegen
<lb/>die ehelichen Blutsverwandten des Erblassers geltend zu machen.
<lb/>Der Erblasser hat demnach zwar das Recht, Vermächtnisse auszu- 
<lb/>setzen, allein die französischen Gewohnheitsrechte*) haben diesem
<lb/>Rechte sehr knappe Schranken gezogen, folglich dem Erblasser das
<lb/>Recht entzogen, eine Enterbung auszusprechen. — Während
<lb/>nun dem römischen Rechte die testamentarische Erbfolge lieber ist,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nur sehr wenige eoutumes haben dem Erblasser ein unbedingtes
<lb/>Disposttionsrechl eingeräumt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0403.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>als die Jntestaterbfolge, so findet nach dem Gewohnheits- 
<lb/>rechte gerade das Gegentheil statt. Die Jntestaterbfolge ist
<lb/>den coutnrncs die liebe Regel und die testamentarische Erbfolge
<lb/>die leidige Ausnahme, die fie zwar gelten lassen, dafür aber in
<lb/>Ansehung der verschiedenen Testaments formen Alles mit einer
<lb/>Unsumme kleinlicher bei Strafe der Nullität vorgeschriebener Ein- 
<lb/>setzungen dergestalt überladen, daß die alten casuistischen Schriften
<lb/>von Brillon, Gujot und Denizart wimmeln von Urtheilen,
<lb/>durch welche ex capite laesae formae angefochtene Testamente
<lb/>vernichtet worden find. Selbst die ordonnance des testamens
<lb/>vom Monat August 1733 — eine Art Gesetzgebungsreform, in
<lb/>so fern sie einige Verschiedenheiten zwischen dem geschriebenen und
<lb/>dem Gewohnheitsrechte ausgeglichen hatte— selbst diese ordonnance
<lb/>v. 1735 hat in Ansehung der Testamentsformen den Unterschied
<lb/>zwischen dem einen und dem andern Rechte bestätigt. Die or-
<lb/>äonnance handelt nämlich in dem einen Abschnitte von den Testa- 
<lb/>mentsformen des droit 6crit und in dem andern Abschnitte von
<lb/>den vielen kleinlichen, bei Strafe der Nichtigkeit vor- 
<lb/>geschriebenen Testamentssormen des droit coutu-
<lb/>mier.

<lb/>Dieses Erbrecht d er französischen Gewohnheits- 
<lb/>rechte ist nun seinem Wesen und seinen Grund zü g en nach —
<lb/>das Erbrecht des Code civil. Dieses Erbrecht ist jedoch durch
<lb/>die Gesetze*) des sogenannten Zwischenrechts (droit intermddiaire)
<lb/>vielfach mobificirt worden. Diese Modifikationen sind insbe- 
<lb/>sondere darauf gerichtet, das Princip der Staatseinheit, so wie die
<lb/>Principien der bürgerlichen Freiheit und Gleichheit auch in dem
<lb/>Erbrechte durchzuführen. Kraft dieser Modificationen sollten na- 
<lb/>mentlich alle und jede Ungleichheiten des alten Erbrechts in
<lb/>Bezug auf die verschiedenen Arten der Güter (Stamm-, Errungen-
<lb/>schafts-, Lehn- und Allodial-Güter); ingleichen alle und jede
</p>
            <p>

               <lb/>♦) S. die Gesetze v. 15. März 1790, v. 8. April 1791, v. 18. Ven-
<lb/>äem 11., v. 5. Brum. II., v. 17. Niv. II., v. 23. Vend. II., v. 9.
<lb/>kruet. II. und v. 4. Germ. VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>26 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0404.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>persönlichen Erbprivilegien (Lcnioratc, Majorate*), Mino-
<lb/>rate) aufgehoben werden. Durch die Gesetze der Zwischenrechte
<lb/>find - auch alle Arten von Substitutionen (k'ideicoinrnisse) außer
<lb/>Wirksamkeit gesetzt worden. Erst durch ein Gesetz vom 17. Mai
<lb/>1820 ist die Lehre von den Substitutionen dem Code civil ein- 
<lb/>verleibt worden.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 2.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Der Eintritt in den Nachlaß einer Person beruht entwe- 
<lb/>der auf dem Gesetze, oder auf einer Verfügung des Erb- 
<lb/>lassers. Eine Verfügung dieser Art kann jedoch in der Regel
<lb/>nur durch Testament, nicht aber durch einen Vertrag ge- 
<lb/>schehen. C. c. art. 791. 1130. Eine Ausnahme von dieser Re- 
<lb/>gel machen nur diejenigen Verfügungen, welche in einem Hei-
<lb/>rathsvertrag e in Gemäßheit des Cod. civil art. 1081—1100
<lb/>getroffen werden. Daher die Haupt eint Heilung der Erb- 
<lb/>folge in die gesetzliche, und die testamentarische Erb- 
<lb/>folge. Hier ist jedoch nur von der gesetzlichen Erbfolge
<lb/>(Cod. civ. art. 718—892) die Rede.

<lb/>Das Wort Erbe hat nach dem Cod. civ. eine engere
<lb/>und eine weitere Bedeutung. Erben in der engern Bedeu- 
<lb/>tung, oder Erben schlechtweg sind nämlich nur: die ehe- 
<lb/>lichen Blutsverwandten des Erblassers, d. h. seine ehe- 
<lb/>lichen Descendenten, seine ehelichen Ascendenten und
<lb/>seine ehelichen Seitenverwandte. C. c. art. 731. Die
<lb/>Erben einer Person find übrigens ohne Unterschied des Geschlechts
<lb/>und des Alters zur Erfolge berufen. C. c. art. 745. Eben so
<lb/>wenig kennt das Gesetz einen Unterschied in Ansehung der unter
<lb/>dem Nachlasse begriffenen Güter. C. c. art. 732. — Erben in
<lb/>der weitern Bedeutung, sind die sogenannten Erbnehmer,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Napoleon hat sie durch seine Decrete v. 1806 und 1808 wieder
<lb/>eingeführt. Das Gesetz v. 12. Mai 1835 hat sie wieder ab-
<lb/>. geschafft..
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0405.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>d. h. die natürlichen anerkannten Kinder, der überle- 
<lb/>bende Ehegatte und der Staat. Diese Erbfolge der Erbneh- 
<lb/>mer tritt jedoch in der Regel nur dann ein, wenn keine Erben
<lb/>in der engern Bedeutung, d. h. keine eheliche Blutsverwandte
<lb/>vorhanden sind; ausgenommen, wenn der Erblasser natürliche
<lb/>anerkannte Kinder hinterläßt, welche letztere allein (also nicht
<lb/>auch der Ehegatte und der Staat) gleichzeitig mit den ehe- 
<lb/>lichen Blutsverwandten (den Erben) zur Erbfolge gelangen. 6. e.
<lb/>art. 723. 756. 757. 767. 768.

<lb/>Der wesentliche und folgenreiche Unterschied zwischen Erbe
<lb/>und Erbnehmer besteht darin, daß nur der Erbe, nicht aber
<lb/>der Erbnehmer die Person des Erblassers kraft Gesetzes schlecht- 
<lb/>hin und vollständig vertritt. 0. e. art. 724. Dieser Unterschied
<lb/>durchdringt insbesondere die Lehre von den Rechten und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Erben und Erbnehmer, überhaupt das
<lb/>gesammte Rechtsverhaltniß zwischen diesen erbberechtigten Personen
<lb/>und ihrem Erblasser. So bedarf namentlich der Erbe keiner
<lb/>förmlichen Erbantretung (wie nach römischem Rechte), vielmehr er- 
<lb/>öffnet sich für ihn die Erbschaft (1a succession s’ouvre C. c. art.
<lb/>718) von Rechtswegen, er tritt also kraft Gesetzes in den
<lb/>Besitz und das Eigenthum des Nachlasses und somit schlechthin
<lb/>und vollständig in alle und jede Rechte und Verbindlichkeiten
<lb/>(s. jedoch 6. c. art. 793 ff.) des Erblassers ein 0. e. art. 724.
<lb/>Auch wird der Erbe kraft Gesetzes so lange als Eigenthümer des
<lb/>Nachlasses betrachtet, bis er entweder daraus verzichtet, oder als
<lb/>unfähig vom Nachlasse ausgeschlossen wird. Hieraus folgt z. B.

<lb/>1) daß der Erbe Eigenthümer des Nachlasses ist, sollte er
<lb/>gleichwohl zur Zeit der Eröffnung derselben abwesend, oder min- 
<lb/>derjährig, oder entmündigt gewesen sein, oder überhaupt gar nicht
<lb/>gewußt haben, daß ihm eine Erbschaft eröffnet worden ist. —

<lb/>2) Wenn der Erbe den Erblasser auch nur einen Augenblick über- 
<lb/>lebt, so überweist (transmittit) der Erbe kraft Gesetzes alle
<lb/>ihm bezüglich des Nachlasses zustehenden Rechte auf feine Erben.
<lb/>Vgl. 0. c. art. 781. — Die Erb nehmer dagegen sind nicht
<lb/>kraft Gesetzes zum Nachlasse berufen, sondern nur kraft richter- 
<lb/>licher Einweisung (envoi en xosssesion). 0. c. art. 724.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0406.tif"
                n="406"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>Eine Ueberweisung (transmissio) des Nachlasses von Seite der
<lb/>Erbnehmer auf ihre Erben findet jedoch nur dann statt, wenn
<lb/>fle nach erfolgter richterlicher Einweisung ihren Erblasser einen
<lb/>Augenblick überleben. Die Erbnehmer vertreten übrigens nicht
<lb/>unbedingt und vollständig die Person des Erblassers, sie hasten da- 
<lb/>her auch nicht schlechthin für die Schulden und Lasten des Nach- 
<lb/>lasses, sondern nur nach Maas gäbe ihrer aus dem Nachlasse
<lb/>gezogenen Vortheile.

<lb/>Eröffnet wird eine Erbschaft, d. h. das Erbrecht der ge- 
<lb/>setzlichen Erben wird in dem Momente wirksam, da eine Per- 
<lb/>son physisch, oder bürgerlich mit Tod abgegangen ist. C. c.
<lb/>art. 718. 719. Und eine Erbschaft wird an dem Orte eröffnet,
<lb/>wo der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. C. c. art. 110. Von
<lb/>dem Gerichte dieses Ortes sind auch alle und jede Streitigkeiten
<lb/>zu entscheiden. C. c. art. 822. Cod. de proc. civ. art. 59.
<lb/>Sogar über die Klagen auf Rechnungsablage wegen der Verwal- 
<lb/>tung des Nachlasses ist von diesem Gerichte zu erkennen*). —
<lb/>Ueber die Fälle endlich, da nach Eröffnung einer Erbschaft die- 
<lb/>selbe versiegelt und inventarisirt werden kann**) und
<lb/>beziehungsweise — muß ***) s. C. c. 819 — 821. Cod. de
<lb/>proc. civ. art. 907 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>Erstes Kapitel.

<lb/>Von der Erbfähigkeit.

<lb/>§. 3.

<lb/>I. Im Allgemeinen.

<lb/>Ein jeder Erbe, ingleichen ein jeder Erbnehmer muß
<lb/>erbfähig, d. h. er muß im Besitze der Eigenschaften sein, die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sirey recueil des arräts XVII. 1. 315.


<lb/>**) z. B. ein Erbschaflsgläubiger kann versiegeln und inventarisiren
<lb/>lassen. Cod. de proc. civ. arl. 909. 910.


<lb/>***) Wenn z. B. minderjährige, aber nicht bevormundete Erben da
<lb/>sind, so muß versiegelt re. werden. Cod. de proc. civ. arl. 911.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0407.tif"
                n="407"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>zur Geltendmachung von Erbrechten wesentlich nothwendig sind.
<lb/>Ein jeder Erbe oder Erbnehmer, dem diese Eigenschaften fehlen,
<lb/>ist erbunfähig. Die Erbunfähigkeit eines Erben oder
<lb/>Erbnehmers schadet jedoch dem Erbrechte seiner Nachkommen in Be- 
<lb/>zug auf denselben Erblasser Ln keiner Weise, vorausgesetzt je- 
<lb/>doch, daß sie nicht jure repraesentationis, sondern kraft eig e-
<lb/>nen Rechts (de leur chef) zur Erbfolge in den Nachlaß dieses Erb- 
<lb/>lassers gelangen. 6. e. art. 730.
</p>
            <p>

               <lb/>8- 4.

<lb/>II. Arten der Erbunfähigkeit.

<lb/>Eine Person ist entweder schlechthin, oder nur bezieh- 
<lb/>ungsweise erbunfähig. Sie ist schlechthin erbunfähig
<lb/>(incapable de succeder), wenn ihr überhaupt gar kein Erbrecht
<lb/>zusteht, oder wenn sie Niemanden zu beerben hat. 1) Schlecht- 
<lb/>hin er bunfähigePersonen sind namentlich Diejenigen: a) welche
<lb/>zur Zeit des Erbanfalls nicht existiren; oder d) Diejenigen, welche
<lb/>zu dieser Zeit noch nicht empfangen sind; e) Kinder welche nicht
<lb/>lebendig, oder nicht lebensfähig zur Welt kommen; d) bürgerlich
<lb/>Todte; e) die Fremden, (s. jedoch das Gesetz v. 14. Juli 1819).
<lb/>6. e. art. 725. 726. — 2) Eine Person ist nur beziehungs- 
<lb/>weise erbunfähig (unwürdig— indigne de succdder), wenn
<lb/>ihr nur in Bezug auf ein bestimmtes Individuum, gegen welches
<lb/>sie gesetzwidrige Handlungen begangen, das Erbrecht zur Strafe
<lb/>entzogen worden ist. Beziehungsweise unfähige Personen
<lb/>sind namentlich a) Diejenigen, welche eines Verbrechens gegen den
<lb/>Erblasser schuldig erklärt worden sind; b) Diejenigen, welche den
<lb/>Erblasser eines Capitalverbrechens angeklagt haben, vorausgesetzt,
<lb/>daß die Anklage auf Betreiben des Angeklagten für eine Verläum-
<lb/>dung erklärt worden ist; e) Diejenigen, welche vom an dem Erb- 
<lb/>lasser vollbrachten Morde in Kenntniß gesetzt, dieses Verbrechen
<lb/>nicht angezeigt haben, vorausgesetzt jedoch, daß der Erbe bei
<lb/>dem Tode des Erblassers großjährig war. C. c. art. 727. Die
<lb/>unterlassene Anzeige des Mordes hat jedoch in Bezug auf den Ehe- 
<lb/>gatten, den Ascendenten und Descendenten, die Geschwister, den
<lb/>Oheim und die Muhme, den Neffen und die Nichte des Mörders,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0408.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>ingleichen in Bezug auf die mit dem Mörder gleich nahe verschwä- 
<lb/>gerten Personen, die Strafe der beziehungsweisen Erbunfähigkeit
<lb/>nicht zur Folge. C. c. art. 728.

<lb/>8. 5.

<lb/>III. Wirkungen der Erbunfähigkeit.

<lb/>Diejenigen Personen, welche zur Strafe für erbunfähig
<lb/>erklärt worden sind, haben den Nachlaß sammt den davon gezoge- 
<lb/>nen Früchten und Einkünften dem rechtmäßigen Erben, oder Erb- 
<lb/>nehmer auszuliefern. C. c. art. 729. Diese Auslieferung braucht
<lb/>jedoch nicht eher zu erfolgen, als bis sie durch richterliches Ur-
<lb/>theil verordnet worden ist. Bis zu diesem Urrheile bleibt übrigens
<lb/>der beziehungsweise Erbunsähige Eigenthümer und Be- 
<lb/>sitzer des Nachlaffes. Hat dagegen eine schlechthin erbunfa-
<lb/>hig e Person in Bezug auf einen Nachlaß irgend eine Eigenthunrs-
<lb/>oder Besitz-Handlung vorgenommen, so macht sie sich dadurch einer
<lb/>widerrechtlichen Handlung schuldig.

<lb/>Zweites Kapitel.

<lb/>Von der Erbfolge.

<lb/>§. 6.

<lb/>Borbemerkung.

<lb/>Nach dem Cod. civ. zerfällt die Erbfolge, welche nur nach
<lb/>einer gesetzlich bestimmten Ordnung d. h. der Erbfolgeord- 
<lb/>nung geschehen kann, in eine gemeine und in eine privile-
<lb/>girte Erbfolge. Die Erbfolge ist eine gemeine, wenn der
<lb/>Eintritt in den Nachlaß einer Person nach gemeinrechtlicken
<lb/>Regeln und Grundsätzen geschieht. Privilegirt ist dagegen die
<lb/>Erbfolge, wenn zu derselben Personen berufen sind, welche nur
<lb/>kraft eines besondern Vorrechts befugt sind, in Beziehunz auf
<lb/>gewisse Güter, oder Vermögenstheile des Erblassers Erban-
<lb/>sprüche geltend zu machen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0409.tif"
                n="409"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0409"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>§. 7.

<lb/>I. Von der gemeinen Erbfolge. 1) De? Erben,
<lb/>a) Ueberhaupt.

<lb/>Nach dem französischen Erbrechte giebt es vier Klassen
<lb/>von Erben und zwar in Folge der Rangordnung: in der
<lb/>ersten Klasse erben die Descendenten des Erblassers. Vgl.
<lb/>6. e. art. 745. 746. 750. — In der zweiten Klasse erben
<lb/>die Geschwister des Erblassers und wenn die Geschwister vor
<lb/>dem Erblasser mit Tod abgegangen sind — die Descendenten
<lb/>dieser Geschwister und zwar ohne Unterschied, ob die Geschwister
<lb/>vollbürtige, oder halbbürtige Geschwister find. Vgl. 6. c.
<lb/>748 — 753. — In der dritten Klasse, erben die Ascen-
<lb/>denten des Erblassers. C. e art. 746. S. jedoch 0. e. art.
<lb/>748. — In der vierten Klasse endlich erben alle übrigen
<lb/>Seiten verwandte des Erblassers bis zu und mit dem zwölften
<lb/>Grade. C. c. art. 753. 755. — Bezüglich dieser vier Klassen
<lb/>gelten nach den Gesetzen folgende allgemeine Grundsätze:

<lb/>I. Die frühere Klasse schließt die spätere
<lb/>schlechthin aus. So lange demnach noch Erbfähige einer
<lb/>frühem Klaffe vorhanden sind, so lange kann kein Erbe einer
<lb/>spatern Klasse zur Erbfolge gelangen. 0. c. art. 746. 750;
<lb/>gesetzliche Einschränkungen jedoch Vorbehalten. Eine solche
<lb/>Einschränkung findet namentlich in Beziehung aus die zweite
<lb/>Klasse statt. Der 0. e. beruft nämlich zur Erbfolge mit den
<lb/>Erben dieser Klasse (d. h. mit den Geschwistern u. s. w.) auch
<lb/>den Vater und die Mutter des Erblassers, welche sonst als As-
<lb/>cendenten Ln der dritten Klasse erben. 0. c. art. 748. 752.
<lb/>Es ist übrigens hinsichtlich des Ausschlusses der einen Klasse durch
<lb/>die andere die Nähe des Verwandtschafts-Grades schlechthin
<lb/>ohne Einfluß. Wer also zu einer frühern Klasse gehört, schließt
<lb/>die Erben der spätern Klasse unbedingt aus, sollten gleichwohl
<lb/>die Erben der spätern Klaffe dem Grade nach näher als er mit
<lb/>dem Erblasser verwandt sein. Z. B. der Erblasser hinterläßt einen
<lb/>Urenkeb und einen Bruder. Der Urenkel geht dem Bruder vor,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0410.tif"
                n="410"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0410"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>obwohl er nur im dritten, der Bruder aber im zweiten Grade
<lb/>verwandt ist. Der Urenkel hat nämlich den Vorzug der Klasse
<lb/>für sich, indem der Urenkel in der ersten, der Bruder nur in
<lb/>der zweiten Klasse erbt. —

<lb/>II. Die Ordnung der Erbfolge wird in allen
<lb/>vier Klassen schlechthin durch die Nähe des Grades
<lb/>bestimmt. Es schließt also in einer jeden einzelnen Klasse der
<lb/>dem Grade nach näher verwandte den dem Grade nach ent- 
<lb/>fernten verwandten Erben aus. Die Kinder schließen die En- 
<lb/>kel, die Enkel die Urenkel aus u. s. w. Die Erben einer und der- 
<lb/>selben Klasse aber, welche dem Grade nach mit dem Erblasser
<lb/>gleich nahe verwandt sind, theiten die Erbschaft nach Köpfen.
<lb/>C. c. art. 745. 740. 753. —

<lb/>III. Die Beerb ung eines Erblassers geschieht
<lb/>entweder unmittelbar oder nur mittelbar. Sie ge- 
<lb/>schieht unmittelbar, wenn die dem Grade nach nächsten Erben
<lb/>als solche zum Nachlasse gelangen, oder wenn sie in eigenem
<lb/>Namen oder kraft ei g enen Recht (de leur chef, ex jure proprio)
<lb/>in das Vermögen des Erblassers eintreten. Vgl. 0. e. art. 730.
<lb/>Die Beerbung eines Erblassers geschieht dagegen nur mittelbar
<lb/>durch Ausübung des sogenannten Erbvertretungsrechtes (1a
<lb/>repr^sentation, jus repraesentationis) C. c. art. 739—744. Die
<lb/>Erbvertretung ist die Rechtsdichtung (fiction de 1a loi) kraft
<lb/>welcher ein entfernter Erbe in den Grad, in die Rechte und
<lb/>Verbindlichkeiten und nur in die Rechte und Verbindlichkeiten eines
<lb/>nähern Erben, der vor.dem Erblasser mit Tod abgegangen ist,
<lb/>von Rechtswegen eintritt. 0. e. art. 739; und zwar so, daß
<lb/>man auch an die Stelle Desjenigen treten kann, auf dessen Nach- 
<lb/>laß man förmlich verzichtet hatte. C. c. art. 744. §. 2. Gelan- 
<lb/>gen die Erben unmittelbar zur Erbfolge, so theilen sie den
<lb/>Nachlaß nach Köpfen, beerben sie dagegen ihren Erblasser nur
<lb/>mittelbar, so wird der Nachlaß unter die Erben nach Stäm- 
<lb/>men vertheilt. 0. c. art. 746. 753. 743. Das Erbvertretungs- 
<lb/>recht kann jedoch nur von den Deseendenten des Erblassers-
<lb/>so wie von den Nachkommen der Geschwister des Erblassers
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0411.tif"
                n="411"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>und zwar in beiden Klassen bis ins Unendliche *) geltend
<lb/>gemacht werden. 0. c. art. 740—742. Das Erbvertretungsrecht
<lb/>kann übrigens auch von den ehelichen Descendenten eines na- 
<lb/>türlichen anerkannten Kindes ausgeübt werden. 0. c. art. 759.
<lb/>Das Erbvertretungsrecht kann jedoch, in allen und jeden Fallen,
<lb/>nur stufenweise stattfinden. Also z. B. der zweite Grad kann
<lb/>nur in den ersten, der dritte nur in den zweiten vorrücken
<lb/>u? s. w. Man kann ferner nur den vertreten, der physisch
<lb/>oder bürgerlich verstorben ist, nicht aber den (beim Tode des
<lb/>Erblassers) noch lebenden Erben, selbst dann nicht, wenn gleich
<lb/>derselbe auf die Erbschaft gültig verzichtet haben sollte. 0. c. art.
<lb/>744. §. 1. 787. Auch kann man nur Den vertreten, welcher für
<lb/>seine Person weder schlechthin noch beziehungsweise erbunfähig
<lb/>ist. Wenn jedoch ein Erbe, welcher vertreten werden soll, schlecht- 
<lb/>hin, oder beziehungsweise erbunfähig ist, oder auf die Erbschaft
<lb/>verzichtet hat, so kann der Erbvertreter noch immer kraft eigenen
<lb/>Rechts zur Erbfolge gelangen; C. c. art. 730. 787, vorausgesetzt,
<lb/>daß man, ohne des Erbvertretungsrechts zu bedürfen, der nächste
<lb/>Erbe seiner Klasse ist, oder zu den nächsten Erben seiner Klasse
<lb/>gehört. Auf der anderen Seite kann man nur dann als Erbver- 
<lb/>treter eines nähern Erben austreten, wenn man für seine Person
<lb/>weder schlechthin, noch beziehungsweise erbunfähig ist **). So oft
<lb/>endlich das Erbvertretungsrecht von einem Stamme geltend gemacht
<lb/>wird, so ist der auf die Erbvertreter fallende Antheil nur ein
<lb/>Stammt heil, den dann die Erben eines und desselben Stammes
<lb/>nach den Köpfen vertheilen. Ganz dieselbe Operation findet
<lb/>auch in dem Falle statt, da ein Stamm wieder in mehrere Ne-
<lb/>benäste zerfällt, nämlich in der Haupttheilung — die Stamm*
<lb/>theilung und für die Erben der einzelnen Nebenäste — die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das römische Recht hat dagegen das jus repraes. der Kinder
<lb/>der Geschwister des Erblassers auf den ersten Grad beschränkt.
<lb/>Novella 118. Caput. 3.


<lb/>**) Chabot commentaire sur la loi des successions ad art. 739.
<lb/>Nro. 9.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0412.tif"
                n="412"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>412
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>Kopftheilung. C. c. art. 743. Und wenn ein Erbe in zwei
<lb/>Stämmen zugleich verkommt, so erbt er sowohl in dem einen
<lb/>als auch in dem andern Stamme. 'Arg. C. c. art. 743.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 8.

<lb/>b) Von den vier Erbklassen insbesondere.

<lb/>Erste Klasse. — Die Erben dieser Klasse sind die ehelichen
<lb/>oder legitimirten (0. c. art. 333) Descendentendcs Erblassers und
<lb/>zwar bis ins Unendlich e. Dabei gilt es ganz gleich, ob die Descen-
<lb/>denten aus einerund derselben Ehe, oder aber aus verschie- 
<lb/>denen Ehen hervorgegangen sind. C. c. art. 745. Ad optivkinder
<lb/>haben eindoppeltes Erbrecht, ein ursp rün glich es und ein ab-
<lb/>ge leitet es Erbrecht. Ein ursprüngliches — in Bezug auf ihre
<lb/>natürlichen Eltern *); ein abgeleitetes Erbrecht — in Bezug
<lb/>auf den Nachlaß des Adoptanten und zwar ganz in derselben
<lb/>Weise wie ein eheliches Kind. 0. c. art. 348. 350. Die
<lb/>Adoptivkinder haben jedoch kein Erbrecht in Bezug auf den Nach- 
<lb/>laß der Ascendenten des Adoptanten. 0. c. art. 350. Umgekehrt
<lb/>sind daher auch die Ascendenten der Adoptanten vom Nachlasse
<lb/>des Adoptivkindes ausgeschlossen. C. c. art. 351. §. 2. — 2) Ue-
<lb/>ber die Art und Weise, wie in dieser Klasse getheilt wird, un- 
<lb/>terscheide man folgende Fälle: a) den Fall, da der Erblasser bloß
<lb/>Descendenten des ersten Grades hinterläßt. In diesem Falle
<lb/>wird die Erbschaft nach den Köpfen vertheilt. — b) Im Falle,
<lb/>da der Erblasser th e il s Descendenten des ersten Grades, th eil s
<lb/>Descendenten eines entfernteren Grades hinterläßt, so theilen
<lb/>die Descendenten des ersten Grades den Nachlaß nach den Köpfen.
<lb/>Die Descendenten eines entfernteren Grades theilen zwar auch
<lb/>nach den Köpfen, jedoch nur die Erbquote deS, vor dem
<lb/>Erblasser verstorbenen Descendenten des ersten Grades, in dessen
<lb/>Stelle jene kraft des Erbvertretungsrecht eingetreten sind, c) Im
<lb/>Falle endlich, da der Erblasser keine Descendenten des I. Grades
</p>
            <p>

               <lb/>l) Denn „l'adopte restera dans sa famille naturelle.“ C. c. art. 348.
<lb/>S. dagegen pr. Inst. (1. 11.) 1. c. pr. Dig. (1. 7.).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0413.tif"
                n="413"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0413"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>sondern nur Descendenten eines entfernteren Grades hinter- 
<lb/>läßt, so theilen diese Descendenten den Nachlaß, kraft des Erbver- 
<lb/>tretungsrechts , nach den Stämmen. So viele Descendenten, so
<lb/>viele Stammtheile. Und die Stammtheile selbst werden unter
<lb/>den Erben der einzelnen Stämme wieder nach den Köpfen ver- 
<lb/>theilt. 6. e. art. 745.

<lb/>Zweite Klasse. — 1) Die Erben dieser Klasse sind:

<lb/>a) die.(ehelichen, oder legitimirten) vollbürtigen und halb- 
<lb/>bürtigen Geschwister des Erblassers, b) Die Descenden- 
<lb/>ten dieser Geschwister und zwar bis ins Unendliche*).
<lb/>Diese Descendenten erben bald jure repraesentationis, bald jure
<lb/>proprio, je nachdem diese Geschwister vor dem Erblasser mit Tod
<lb/>abgegangen, oder aber als erbunfähig vom Nachlaß ausgeschlossen
<lb/>find. C. c. art. 750. 752. Was bei der ersten Klasse über
<lb/>das Adoptiv-Erbrecht bemerkt worden ist, kommt auch bei die- 
<lb/>ser Klasse zur Anwendung. 0. e. art. 350. 351. Ueber das
<lb/>hier eingreifende Rückfallsrecht s. unten die Lehre von der pri-
<lb/>vilegirten Erbfolge, e) Endlich sind auch in dieser Klasse der
<lb/>Vater und die Mutter des Erblassers zugleich mit den Ge- 
<lb/>schwistern desselben zur Erbfolge berufen. Ueber das dem Adop-
<lb/>tanten zustehende Rückfallsrecht s. unten die Lehre von der
<lb/>privilegirten Erbfolge.— 2) Ueber das hier geltende Theilungs-
<lb/>verfahren wolle man folgende Fälle bemerken: a) Hinterläßt
<lb/>der Erblasser bloß vollbürtige Geschwister, oder aber Descen- 
<lb/>denten von solchen Geschwistern, so ist der Nachlaß unter die
<lb/>Erben dieser Klasse nach Maaßgabe des 0. e. art. 745. §. 2 zu
<lb/>vertheilen. — b) Wenn der Erblasser bloß halbbürtige Geschwi- 
<lb/>ster, oder aber Descendenten von solchen Geschwistern hinterläßt, so
<lb/>ist ebenfalls der 0. e. art. 745. §. 2 maaßgebend. e) Wenn ein
<lb/>Erblasser neben den vollbürtigen Geschwistern, auch halbbürtige
<lb/>Geschwister hinterläßt, so erben die vollbürtigen Geschwister in b ei- 
<lb/>den Linien, d. h. sowohl in der väterlichen, als auch in der
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. bagegen Novella 118 cap. 2. die nur den ersten Grad der
<lb/>Geschwister zur Erbfolge beruft.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0414.tif"
                n="414"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0414"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>414
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>mütterlichen Linie. Die halbbürtigen Geschwister erben dage- 
<lb/>gen nur in der einen von beiden Linien, also beziehungsweise
<lb/>nur in der väterlichen, oder nur in der mütterlichen Linie,
<lb/>ä) Im Falle, da der Erblasser keine Geschwister, sondern nur
<lb/>Descendenten von (voll- oder halbbürtigen) Geschwistern hinterläßt,
<lb/>so theilen diese Descendenten den Nachlaß, kraft des Erbvertretungs- 
<lb/>rechts, nach den Stämmen u. s. w. C. e. 743.— e) Hat endlich
<lb/>der Erblasser neben seinen (voll- oder halbbürtigen) Geschwistern
<lb/>(oder ihren Descendenten) auch noch Vater und Mutter hin-
<lb/>terlaffen, so erhalten Vater und Mutter neben den Geschwistern
<lb/>u. s. w. jedes V4 des Nachlasses, Vater und Mutter zusammen
<lb/>erben demnach die eine Hälfte des gesammten Nachlasses; und
<lb/>die Geschwister erben die andere Hälfte. Und die Geschwister
<lb/>erhalten 3/4 der Erbschaft, wenn nur ein Elterntheil, d. h. nur
<lb/>der Vater oder aber nur die Mutter den Erblasser überlebt. C. c.
<lb/>art. 748. 749. 752. Es kommt übrigens diese Erbconcurrenz
<lb/>des Ahnen mit den Geschwistern ausschließlich nur den Eltern,
<lb/>also nicht auch den übrigen Ascendenten zu.

<lb/>Dritte Klasse. — In dieser Klasse erben die ehelichen
<lb/>Ascendenten des Erblassers. C. c. art. 746. §. 1. Dem Adop- 
<lb/>tivvater steht nur ein Rückfallsrecht zu. 0. c. 351. Der Nachlaß
<lb/>wird in dieser Klasse getheilt, wie folgt: das gesammte Vermö- 
<lb/>gen des Erblassers zerfällt in zwei gleiche Theile. Die eine
<lb/>Hälfte des Vermögens fällt an die väterliche Linie d. h. an
<lb/>den Vater, oder an die durch den Vater verwandten Ahnen.
<lb/>Die andere Hälfte fällt an die Mutter, oder an die durch die
<lb/>Mutter verwandten Ascendenten. 0. e. art. 733. §. 1. 746.
<lb/>§. 1. Es schließt jedoch in derselben und nur in derselben
<lb/>Linie *) (also nur in der väterlichen, oder nur in der müt- 
<lb/>terlichen Linie), der dem Grade nach mit dem Erblasser näher
<lb/>verwandte Ascendent den mit dem Erblasser entfernter ver- 
<lb/>wandten Ascendenten schlechthin aus. Demnach schließt die nähere
<lb/>Klasse der einen Linie, die entferntere Klasse der andern
</p>
            <p>

               <lb/>*) Also nicht (wie nach römischem Rechte Novella 118. Cap. 2) auch
<lb/>in der andern Linie.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0415.tif"
                n="415"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0415"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>Linie nicht aus. C. c. art. 734. 746. Mehrere Ascendenten,
<lb/>welche mit dem Erblasser gleich nahe verwandt sind, theilen den
<lb/>Nachlaß nach den Köpfen. C. c. art. 746. §. 3. Diese Linear-
<lb/>Theilung eines Nachlasses ist jedoch lediglich auf die väterliche
<lb/>und mütterliche Linie beschränkt. Also eine weitere Theilung in
<lb/>die verschiedenen Aeste dieser Linien ist schlechthin unstatthaft. 0. c.
<lb/>art. 734. Die Ascendenten endlich, welche zu beiden Linien
<lb/>gehören, gelangen auch in beiden Linien zur Erbfolge. C. c. art.
<lb/>733. §. 2. Der Anfall (la devolution) des einen Linien- (oder
<lb/>Stamm-) Theiles fällt auf die andere (beziehungsweise väterliche
<lb/>oder mütterliche) Linie, sobald in derselben keine erbfähigen As-
<lb/>cendenten mehr vorhanden sind. C. c. art. 733. §. 3.

<lb/>Vierte Klasse. — In dieser Klasse erben die übrigen
<lb/>ehelichen Seitenverwandten, jedoch so, daß diese Seiten- 
<lb/>verwandten, wenn nur die eine (die väterliche, oder mütterliche)
<lb/>Linie ohne erbfähige Ascendenten ist, die Hälfte, und wenn
<lb/>in beiden Linien (der väterlichen und mütterlichen Linie) keine
<lb/>erbfähige Ascendenten vorhanden sind, den ganzen Nachlaß er- 
<lb/>halten. Also die Erben der IV. Klasse theilen mit den Erben der
<lb/>III. Klasse, wenn nur in einer (der väterlichen oder mütterlichen)
<lb/>Linie erbfähige Ascendenten Vorkommen. C. c. art. 753. §. 1. 755.
<lb/>§. 2. Das Erbfolgerecht der vierten Klasse erstreckt sich jedoch
<lb/>nur bis zum zwölften Grade. 6. c. art. 755. §. 1. Der
<lb/>Theilungs-Maasstab ist hier ganz derselbe, wie bei den Seiten- 
<lb/>verwandten der II. Klasse d. h. den Geschwistern und ihren Des-
<lb/>cendenten. 0. c. art. 753. 755. Die Successionsrechte der Erben
<lb/>der IV. Klasse sind übrigens folgenden Beschränkungen unter- 
<lb/>worfen: Wenn nämlich der Nachlaß in der einen Linie an den
<lb/>Vater, oder an die Mutter, und in der andern Linie an die Erben
<lb/>der IV. Klasse fällt, so hat der Vater, oder die Mutter, kraft Ge- 
<lb/>setzes — die Nutznießung an dem dritten Theile derjenigen
<lb/>Hälfte, welche an die andere Linie, beziehungsweise an die vä- 
<lb/>terliche, oder die mütterliche Linie fällt. 0. c. art. 754*).


<lb/>*) Ueber die ratio legis s. die Discussions du Cod. civ. ad art. 754.

<lb/>(Ratio aequitatis.)
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0416.tif"
                n="416"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0416"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>DaS Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>§. S.

<lb/>2) Von der Erbfolge der Erbnehmer *).
<lb/>a) Der natürlichen anerkannten Kinder.

<lb/>I) Die natürlichen anerkannten Kinder sind weder
<lb/>Erben ihrer Eltern, noch Erben der Ascendenten, oder Seiten- 
<lb/>verwandten ihrer Eltern. Das Gesetz beruft diese Kinder nur als
<lb/>Erbnehmer zum Nachlasse ihrer Eltern, jedoch nicht auch
<lb/>zum Nachlasse der Ascendenten und Seitenverwandten ihrer Eltern.
<lb/>C. c. art. 338. 756. Der Umfang des Erbfolgerechts eines na- 
<lb/>türlichen anerkannten Kindes richtet sich nach dem Umfange der
<lb/>erfolgten Anerkennung; d. h. diese Kinder gelangen zum Nach- 
<lb/>lasse beider Eltern, wenn sie von beiden Eltern anerkannt wor- 
<lb/>den sind, oder nur zum Nachlasse des Vaters, oder der Mutter,
<lb/>je nachdem sie nur von dem ersteren, oder nur von der letztem
<lb/>anerkannt worden sind. — 2) Die natürlichen anerkannten Kinder
<lb/>gelangen unbedingt zur Erbfolge; sie concurriren also mit
<lb/>den ehelichen Blutsverwandten bei der Verkeilung des Nachlasses
<lb/>ihres sie anerkennenden Elterntheiles. Vgl. 0. c. art. 757.—
<lb/>3) Wenn in den Fällen, da ein natürliches anerkanntes Kind zur
<lb/>Erbfolge gelangt, die von dem Erblasser hinterlassenen Erben einer
<lb/>vorhergehenden Klasse schlechthin, oder beziehungsweise erbunfahig
<lb/>sind, oder aber wenn sie auf die Erbschaft gültig verzichtet haben,
<lb/>so daß also die Erben einer nachfolgenden Klasse zur Erbfolge ge- 
<lb/>langen, so ist die Erbportion der natürlichen anerkannten Kinder
<lb/>ganz so zu bestimmen, als ob der Erblasser nur Erben der nach- 
<lb/>folgenden Klasse hinterlassen hätte. — 4) Wenn das natürliche
<lb/>anerkannte Kind vor dem Erblasser mit Tod abgegangen ist und
<lb/>eheliche Descendenten hinterlassen hat, so steht denselben in Bezug
<lb/>auf die ihrem Erblasser zukommende Erbportion ein Erbvertre- 
<lb/>tungsrecht zu. 0. c. art. 759. — 5) Ein natürliches anerkann- 
<lb/>tes Kind kann auf die gesetzlich ihm zustehende Erbportion alsdann
<lb/>keinen Anspruch machen, wenn es von seinem Erblasser bei dessen
<lb/>Lebzeiten die Hälfte von Demjenigen empfangen hat, was
<lb/>ihm die Gesetze (0. c. art. 757. 758) Vorbehalten haben und wenn


<lb/>*) Dgl. die Einleitung §. 2.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0417.tif"
                n="417"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0417"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>überdieß der Erblasser ausdrücklich erklärt, daß das natürliche
<lb/>anerkannte Kind, mit dem, was es bereits empfangen habe, ab- 
<lb/>gefunden sein solle. 0. c. art. 761. §. 1. Wenn jedoch Das- 
<lb/>jenige , was dieses Kind mit dieser ausdrücklichen Erklärung erhal- 
<lb/>ten hat, im Verhältnisse zum Nachlasse des Verstorbenen wenig er
<lb/>als jene Hälfte beträgt, so kann das Kind eine Ergänzung
<lb/>und nur eine Ergänzung dieser Hälfte verlangen. — C. c. art.
<lb/>761. §. 2. — 6) Das Erbrecht des natürlichen anerkannten Kin- 
<lb/>des geht sowohl dem Erbrechte der Ehegatten des Erblassers als
<lb/>auch dem Erbrechte des Staates vor. 0. c. art. 767. 768. —
<lb/>7) Anlangend endlich den Betrag, oder die Erbportion eines
<lb/>natürlichen anerkannten Kindes, so gelten nach den Gesetzen fol- 
<lb/>gende besondere Bestimmungen: a) Wenn der, ein natürliches
<lb/>Kind anerkennende Elterntheil Erben der ersten Klasse hinterläßt,
<lb/>so erhält dieses Kind ein Drittheil von derjenigen.Erbpor- 
<lb/>tion, die dasselbe, wäre es ein eheliches gewesen, erhalten haben
<lb/>würde. C. c. art. 757. b) Wenn dieser Elterntheil zwar keine
<lb/>Erben der ersten Klasse, wohl aber Erben der zweiten und
<lb/>dritten Klasse (d. h. Geschwister oder Descendenten derselben,
<lb/>oder aber Ascendenten) hinterläßt, so ist die Erbportion des natür- 
<lb/>lichen Kindes die Hälfte von demjenigen Erbtheile, auf wel- 
<lb/>chen dasselbe im Falle seinem Ehelichkeit Anspruch gehabt haben
<lb/>würde. 6. c. art. 757. c) Hat dieser Elterntheil nur Erben der
<lb/>vierten Klasse hintcrlassen, so beträgt die Erbportion der natür- 
<lb/>lichen Kinder drei Viertheile von demjenigen Erbantheile, wel- 
<lb/>cher auf das Kind, den Fall seiner ehelichen Abstammung voraus-
<lb/>gesetzt, gefallen sein würde. 0. c. art. 757. d) Es fällt endlich
<lb/>der gesammte Nachlaß des anerkennenden Elterntheiles auf das
<lb/>natürliche Kind, wenn der Erblasser schlechthin d. h. in allen
<lb/>vier Klassen keine fähigen Erben hinterlassen hat. 0. c. art. 758.

<lb/>§. 10.

<lb/>b) Don der Erbfolge des überlebenden Ehegatten und e) des
<lb/>Staates.

<lb/>Hat der Erblasser weder Erben,' noch natürliche anerkannte
<lb/>Kinder hinterlassen, so fällt sein Nachlaß an den überlebe n-

<lb/>ver Gerichtssaal. Heft Vl. 1856. 27
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0418.tif"
                n="418"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0418"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>den Ehegatten, vorausgesetzt natürlich, daß der Erblasser ver-
<lb/>heirathet und die Ehe nicht durch eine Scheidung getrennt
<lb/>worden war *). C. c. art 767. — Und erst wenn der Erblasser
<lb/>weder fähige Erben (6. c. art 731), noch fähige Erbnehmer
<lb/>(0. c. art. 757. 767), d. h. weder natürliche anerkannte Kinder
<lb/>noch einen überlebenden Ehegatten hinterläßt, so kommt sein Nach- 
<lb/>laß an den Staat. C. c. art. 768. Es ist zwar der Staat
<lb/>verpflichtet, dieses Erbfolgerecht auszuüben, jedoch nur so, daß
<lb/>er die Schulden und Lasten des Nachlasses, aber nur so weit es
<lb/>reicht, auszubezahlen hat **). Auf der andern Seite hat aber
<lb/>auch der Staat ganz dieselben Rechte, wie die andern Erbneh-
<lb/>mer auch ***); es steht ihm z. B. ebenfalls frei, ob er sich in
<lb/>den Nachlaß will einweisen lassen oder nicht, und so lange als der
<lb/>Staat sich nicht in eine ihm angefallene Erbschaft (une
<lb/>succession en ddsherence) hat einweisen lassen, so lange ist
<lb/>und bleibt sie— lediges Erbe (une succession vacante), folg- 
<lb/>lich den über das ledige Erbe f) im Cod. civ. art 811—814
<lb/>und Cod. de procddure civ. art. 999—1002 enthaltenen Vor- 
<lb/>schriften unterworfen ff).
</p>
            <p>

               <lb/>§. 11.

<lb/>3) Von der Erbfolge der Erben und Erbnehmer eines
<lb/>natürlichen Kindes.

<lb/>In dieser Beziehung ist zu unterscheiden, ob das natürliche
<lb/>Kind anerkannt worden ist, oder nicht. 1) Ist das natürliche
<lb/>Kind nicht anerkannt worden, so können die Erben eines solchen
<lb/>Kindes nur seine ehelichen Descendenten sein. Seine Erb- 
<lb/>nehmer sind: a) die von ihm anerkannten natürlichen Kinder;
<lb/>b) sein überlebender Ehegatte und c) der Staat. — 2) Ist ein
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die römische „successio conjugis pauperis in bona locupletis,“
<lb/>kommt in Cod. civ. nicht vor.


<lb/>**) Circulaire du ministre de la justice du 8. Juillet 1806.

<lb/>'") Sirey XV. 1. 137.
<lb/>f) S. unten diese Lehre §. 31 ff.


<lb/>11) Vgl. circulaire du ministre de la justice du 8. Juill. 1806.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0419.tif"
                n="419"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0419"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>natürliches Kind anerkannt worden, so sind seine Erben nur
<lb/>seine ehelichen Des cendenten. Seine Erbnehmer gelangen
<lb/>in der folgenden Ordnung zur Erbfolge: a) die natürlichen aner- 
<lb/>kannten Kinder desselben; d) sein Vater, oder seine Mutter, je
<lb/>nachdem das Kind von dem einen, oder dem andern Elterntheile
<lb/>anerkannt worden ist. 0. c. art. 765. Und wenn das Kind
<lb/>von seinem Vater und von seiner Mutter anerkannt worden
<lb/>ist, so erbt jeder Elterntheil die Hälfte der Nachlasses. C. c.
<lb/>765 in fine, c) Sind die unter lit. b. genannten Personen vor
<lb/>dem natürlichen anerkannten Kinde mit Tod abgegangen, so fällt
<lb/>sein Nachlaß auf die übrigen natürlichen anerkannten
<lb/>Kinder desselben Vaters, oder derselben Mutter und wenn
<lb/>diese unehelichen Geschwister des Erblassers ebenfalls vor ihm
<lb/>verstorben sind, auf die ehelichen, oder natürlichen anerkannten
<lb/>Kinder dieser Geschwister. C. c. art. 766. — d) Hat ein natür- 
<lb/>liches anerkanntes Kind keine Erbnehmer, d. h. keine erbfähige
<lb/>Eltern, noch Geschwister hinterlassen, so fällt der Nachlaß dieses
<lb/>Kindes an dessen überlebenden Ehegatten und zuletzt an den
<lb/>Staat. 6) Ueber das Rückfallsrecht, welches den ehelichen
<lb/>Kindern des Vaters, oder der Mutter eines natürlichen anerkannten
<lb/>Kindes zusteht s. den folgenden §.

<lb/>§. 12.

<lb/>II. Von der privilegirten Erbfolge.

<lb/>Die privilegirte Erbfolge ist diejenige, zu welcher nur
<lb/>gewisse Personen und nur in Beziehung auf gewisse Güter
<lb/>kraft eines besonderen Vorrechts, berufen sind. Diese Erbfolge
<lb/>umfaßt namentlich daS gesetzliche Rückfallsrecht*) (le droit
<lb/>de retour ou de reserve) d. h. dasjenige, kraft Gesetzes ein- 
<lb/>tretende, Recht, vermöge dessen die Güter, welche dem Erblasser
<lb/>geschenkt worden sind, an Denjenigen, oder an die Erben
<lb/>Desjenigen, zu rück fallen, von welchem der Erblasser diese
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ein vertragsmäßiges Rückfallsrecht kommt im Cod. civ. art.
<lb/>951. 952 vor.
</p>
            <p>

               <lb/>27 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0420.tif"
                n="420"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0420"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>Güter zum Geschenke erhielt. Der Rückfallserbe, oder der
<lb/>privilegirte Erbe kann sein Recht jedoch nur in dem Falle
<lb/>geltend machen, da der Donatar ohne erbfähige Descendenten
<lb/>oder ohne Adoptivkinder mit Tod abgegangen ist. C. c. art.
<lb/>747. In so fern das Rückfallsrecht auf einem rein persönlichen
<lb/>Vorrechte beruht, so kann dieses Recht auch nur von dem privi- 
<lb/>legirte n Erben, nicht aber auch von den Erben desselben geltend
<lb/>gemacht werden, im Falle der Rückfallserbe vor dem Donatar
<lb/>verstorben ist. Das Rückfallsrecht kommt in allen Fällen selbst- 
<lb/>ständig und unabhängig von der gemeinen Erbfolge zur Aus- 
<lb/>übung, d. h. die Rückfallserben können ihre Rechte geltend machen,
<lb/>es sei nun, daß sie den Erblasser nach der gemeinen Erbfolge
<lb/>beerben, oder daß ihnen ein anderer Erbe vorgeht, sei es, daß sie
<lb/>das gemeine Erbe annehmen, oder ausschlagen. — Ueber die
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten der privilegirten oder Rück- 
<lb/>fallserben enthält der Cod. civ. keine besondere Bestimmungen. Es
<lb/>dürsten daher die gemeinerbrechtlichen Bestimmungen analogisch zur
<lb/>Anwendung kommen. So hat z. B. auch der Rückfallserbe das
<lb/>Recht, die ihm zufallende Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen.
<lb/>Es nennt jedoch der Cod. civ. den Rückfallserben nirgends ei- 
<lb/>nen „h£ritier“ in strengem Sinne des Wortes, weßhalb derselbe
<lb/>für die Schulden und Lasten seiner Rückfalls-Quote auch nur
<lb/>bis zum Betrage derselben zu haften haben wird *)♦ —
<lb/>Das Rückfallsrecht umfaßt nicht bloß die gesummten in Natur
<lb/>oder vertretbar noch vorhandenen (nicht aber auch die
<lb/>schlechthin veräußerten, wieder verschenkten, oder sonst zu Grunde
<lb/>gegangenen) Güter, die der Rückfallserbe dem Erblasser geschenkt
<lb/>hat, sondern es erstreckt sich auch auf die Klagen, durch welche
<lb/>der Erblasser die zwar nicht mehr in Natur, aber vertretbar noch
<lb/>vorhandenen Güter vindiciren, oder irgend eine Vergütung da- 
<lb/>für verlangen konnte, so wie auf den Preis für die geschenkten,
<lb/>inzwischen aber veräußerten Güter, vorausgesetzt jedoch, daß die-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dieß die von Zachariä Handb. des Civilr. IV. 63 f. vertheidigte
<lb/>Meinung. Den Nücksallserben wollen schlechthin gleichstellen
<lb/>dem gemeinen Erben Toullier IV. 236. Chabot u. A.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0421.tif"
                n="421"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0421"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>ser Preis noch rückständig ist. C. c. art. 747. §. 2. 766.
<lb/>Anlangend endlich die Personen, welchen die Gesetze ein Rück- 
<lb/>fallsrecht gestatten, so haben dieses Recht: 1) ein jeder eheliche
<lb/>Ascendent in Bezug auf diejenigen Güter, welche er einem
<lb/>seiner Abkömmlinge geschenkt hat. C. c. art. 747. §. 1. —
<lb/>2) Vater und Mutter eines natürlichen anerkannten Kindes
<lb/>(je nachdem es von dem einen, oder dem andern Elterntheile, oder
<lb/>aber von beiden Eltern anerkannt worden ist) in Beziehung auf
<lb/>die Güter, welche dem natürlichen anerkannten Kinde geschenkt
<lb/>worden sind. Arg. Cod. civ. art. 747. 766. — 3) Die eheli- 
<lb/>chen Kinder in Bezug auf die Güter, welche ihr Vater, oder ihre
<lb/>Mutter, oder beide Eltern dem natürlichen anerkannten Kinde ge- 
<lb/>schenkt haben, vorausgesetzt jedoch, daß beziehungsweise Vater
<lb/>oder Mutter, oder beide Eltern vor dem natürlichen anerkannten
<lb/>Kinde mit Tod abgegangen sind. 0. c. art. 766. — 4) Endlich
<lb/>der Adoptivvater in Ansehung der seinem Adoptivkinde geschenk- 
<lb/>ten Güter. C. c. 351. 352.

<lb/>Eine priv ilegirte Erbfolge hat das Gesetz auch den
<lb/>Wohlthätigkeits-Anstalten eingeräumt, welche Kranke
<lb/>unentgeltlich verpflegt haben. Kraft dieses Erbprivile- 
<lb/>giums gehen nämlich diese Anstalten allen und jeden Erben und
<lb/>Abnehmern vor in Bezug auf die Habseligkeiten, welche die
<lb/>Kranken in diese Anstalten gebracht haben. Loi vom 15. Plu- 
<lb/>viose XII. Avis du conseil d’dtat du 8. Sept. 1809. Als solche
<lb/>Anstalten sind z. B. zu betrachten das sogenannte „hospice de
<lb/>Quinze-Vingts" *) (d. h. ein für 300 — 15 mal 20 — Blinde
<lb/>errichtetes Institut); so wie auch das „hotel des Invalides" **)
<lb/>zu Paris u. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sirey XXXIV. 2. 278.


<lb/>Sirey XXXII. 2. 370.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0422.tif"
                n="422"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0422"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>Drittes Kapitel.

<lb/>Von den Rechten der Erben und Erbnehmer.

<lb/>$. 13.

<lb/>I. Von den Rechten der Erben.

<lb/>1) Von dem Erbübergange.

<lb/>Nach Eröffnung einer Erbschaft erfolgt der U.ebergang
<lb/>derselben auf die Erben des Erblassers kraft Gesetzes. Es
<lb/>treten also die Erben von Rechtswegen in das Eigenthum
<lb/>und in den Besitz des Nachlasses ein (sont saisis de plein
<lb/>droit des diens, droits et actions du defunt) *): C. c. art.

<lb/>724. Es ist demnach ein Erbschaftsanfall (delatio hereditatis),
<lb/>oder ein Erbschaftsantritt (aditio **) hereditatis) im Sinne des
<lb/>römischen Rechts dem Cod. civ. schlechthin fremd. Nach rö- 
<lb/>mischem Rechte wird eine Erbschaft erst durch den Antritt dersel- 
<lb/>ben e r w o r b e n ***) (acquiritur hereditas per aditionem), wäh- 
<lb/>rend nach dem Ood. civ. eine Erbschaft kraft Gesetzes erworben
<lb/>wird und zwar so, daß der Erbe von Rechtswegen Eigenthümer
<lb/>und Besitzer einer eröffneten Erbschaft wird, selbst dann wenn er
<lb/>abwesend, oder minderjährig, oder entmündiget ist, oder wenn er
<lb/>nicht einmal Kenntniff dav on gehabt hat, daß ihm eine Erbschaft
<lb/>eröffnet worden ist. Zngleichen, wenn der Erbe seinen Erblasser
<lb/>auch nur einen Moment überlebt, so transmittirt er die Erb-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In der coutume de Paris art. 318 heißt es: ,»Ie mort saisit
<lb/>le vif son hoir plus pro che et habile a succeder.“ Oder: „mor- 
<lb/>tuus facit possesorem vivum sine ulla apprehensione,“ wie
<lb/>Tiraquelli in seinem tract. „le mort sais le vif;“ diese altfran-
<lb/>zöflsche, oder vielmehr altgermanische Nechtsregel übersetzt.


<lb/>•#) C. c. art. 779. 789 spricht zwar auch von einer „adition," allein
<lb/>hier heißt es soviel als „acceptation." Die römische aditio here- 
<lb/>ditatis bedeutet bekanntlich ganz etwas anderes.


<lb/>***) Nur die „sui et necessarii heredes des röm. N. dürsten den „he-
<lb/>ritiers“ des C. c. vergleichbar sein.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0423.tif"
                n="423"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0423"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <p>

               <lb/>Don Frey. 423

<lb/>schast mit allen und jeden Rechten auf seine Erben. 6. e. art.
<lb/>781, während nach römischem Rechte die Erben eine Erbschaft
<lb/>auf ihre Erben erst dann transmittiren, wenn sie dieselbe durch
<lb/>eine Antrittserklärung förmlich erworben haben, nach der Regel:
<lb/>„hereditas non adita non transmittitur.“ Es wird auch nach
<lb/>französischem Rechte auf den Grund der Regel: „Io mort saisit
<lb/>le vif,“ eine Erbschaft, so lange der Erbe nicht auf dieselbe ver- 
<lb/>zichtet hat, als das Eigenthum des Erben betrachtet; während im
<lb/>Gegentheile das römische Recht den Grundsatz aufstellt: „hereditas
<lb/>nondum adita, personae vicem sustinet non heredis, sed
<lb/>defuncti“ *).
</p>
            <p>

               <lb/>8. H.

<lb/>2) Von der Erbschafts -Abnahme und Aufgabe,
<lb/>a) Ueberhaupt.

<lb/>Kraft Gesetzes haben die Erben das Recht, eine ihnen eröff-
<lb/>nete Erbschaft entweder anzunehmen **), oder aufzuge- 
<lb/>ben ***)♦ C. c. art. 775. Auf dieses Recht kann kein Erbe
<lb/>im Voraus gültig verzichten. 0. c. art. 791, 1130. §. 2. Diese
<lb/>Wahlfteiheit der Annahme oder Aufgabe einer Erbschaft haben die
<lb/>Erben 30 Jahre lang. C. c. art. 789. 2262. Die Regel, daß
<lb/>die Erben 30 Jahre lang die Wahl haben, eine Erbschaft entweder
<lb/>anzunehmen, oder aufzugeben ist jedoch der folgenden Einschränkung
<lb/>unterworfen. Es kann nämlich ein Jeder, welcher bei der An- 
<lb/>nahme oder Aufgabe einer Erbschaft irgendwie (namentlich als
<lb/>Gläubiger, Legatar oder Miterbe) -j-) betheiliget ist, den Erben
<lb/>'zwingen, nach dem Ablaufe der, auf Fertigung des Jnven-
</p>
            <p>

               <lb/>*) §. 2. Inst, de hered. instit,


<lb/>") Diese Annahme ist jedoch kein Erbschafts - Erwerb, sondern
<lb/>nur der Wille, den der Erbe kund giebt, daß er das ihm ipso jure
<lb/>zustehende Erbeigenthum auch aus üben wolle.


<lb/>*•*) „N’est heritier, qui n’est veut.“ Oder wie die eout. de Paris art.
<lb/>316 sagt: „11 ne rep orte heritier, qui ne veut.“
<lb/>i) Sirey VIII. 1. 490.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0424.tif"
                n="424"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Das Erbrecht der Franzosen.

<lb/>tariums bezüglichen Fristen (nämlich ein dreimonatliches Spa- 
<lb/>tium conficiendi inventarii und ein vierzigtägiges Spatium
<lb/>deliberandi C. c. art. 795. Cod. de proe. civ. art. 174. §. 1)
<lb/>sich über^ die Annahme oder Aufgabe der Erbschaft zu erklären.
<lb/>Dieselben Fristen stehen auch dem Erben der Erben zu. C. c.
<lb/>art. 781. Diese Fristen können jedoch auf Begehren des Erben
<lb/>vom Gerichte verlängert werden. C. c. art. 798. Nach Um- 
<lb/>ständen können ihm sogar (falls er die Erbschaft aufgiebt) die nach
<lb/>der Fristverlängerung noch aufgelaufenen Erb-Proceß-Kosten erlassen
<lb/>werden. C. e. art. 799. Die währ end dieser Fristen auflau- 
<lb/>fenden Erb-Proceß-Kosten hat nämlich die Erbschaft zu tragen. 0.
<lb/>e. art. 797. Selbst nach Ablauf der richterlichen Verlän- 
<lb/>gerungs-Fristen kann der Erbe die Erbschaft noch immer annehmen
<lb/>oder aufgeben und zwar bis zur Verurtheilung als Erbe,
<lb/>vorausgesetzt, daß er nicht vor dem Urtheile die Erbschaft rechts- 
<lb/>gültig angenommen hat. 6. e. art. 800. So lange nun diese
<lb/>Fristen laufen, kann der Erbe von keiner Seite und in keiner
<lb/>Weise proceßualisch verfolgt werden. 0. e. art. 797. Auf der
<lb/>andern Seite hat aber auch der Erbe sich aller und jeder
<lb/>Rechtshandlungen zu enthalten, wodurch er entweder ausdrücklich
<lb/>oder stillschweigend die Qualität eines Erben an nimmt. Als
<lb/>Erbqualitäts-Handlungen sind jedoch alle die Rechtshandlungen
<lb/>nicht zu betrachten, welche lediglich auf Erhaltung, Beaufsichtigung
<lb/>und Verwaltung des Nachlasses gerichtet sind. C. c. art. 796.
<lb/>Cod. de proeed. eiv. art. 986. Vgl. C. c, art. 779.

<lb/>§. 15.

<lb/>b) Von der Erbschastsannahme insbesondere.

<lb/>Rechtlich unselbständige Personen (wie Ehefrauen, Min- 
<lb/>derjährige, Entmündigte) können nur unter Mitwirkung, bezieh- 
<lb/>ungsweise ihrer Ehemänner, Vormünder, oder Beistände eine ihnen
<lb/>eröffnete Erbschaft annehmen. C. c. art. 776. Vgl. C. c. art. 217.
<lb/>461. 509. — Eine Erbschafts-Annahme geschieht entweder aus- 
<lb/>drücklich (durch öffentliche, oder Privaturkunde) oder aber still- 
<lb/>schweigend. Stillschweigend erfolgt diese Annahme durch soge- 
<lb/>nannte acteZ d’hdritier d. h. durch alle und jede Rechtshand-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0425.tif"
                n="425"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0425"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>425
</p>
            <p>

               <lb/>lungen, welche schlechthin keinen andern Schluß gestatten, als
<lb/>den Schluß auf die Absicht des Erben, seine ihm kraft Gesetzes
<lb/>zustehende Erb quäl ität (qualitd d’lieritier) geltend machen,
<lb/>oder mit andern Worten: seine ihm kraft Gesetzes zustehende Ei- 
<lb/>genthums- und Besitzrechte an einer Erbschaft nun wirklich aus- 
<lb/>üben zu wollen. C. c. art. 778. Beispiele von solchen Erb-
<lb/>qu alitäts - Handlungen erklärt der 0. c. art. 780. Es sind
<lb/>jedoch alle die, bezüglich einer Erbschaft vorgenommenen Erhal-
<lb/>tungs-Beaufsichtigungs- und Verwaltungs-Maasregeln nicht als
<lb/>Erbqualitäts-Handlungen zu betrachten. 0. c. art. 779. Vgl.
<lb/>C. c. art. 796. Cod. de proc. civ. art. 986. — Auch der Erbe
<lb/>des Erben kann eine Erbschaft annehmen, vorausgesetzt jedoch, daß
<lb/>der ursprüngliche mit Tod abgegangene Erbe die Erbschaft nicht
<lb/>bereits aufgegeben hat. 6. e. art. 781. Hat jedoch ein Erb- 
<lb/>lasser mehrere Erben hinterlassen, die sich nicht verständigen
<lb/>können darüber, ob sie die, ihrem Erblaffer eröffnete Erbschaft
<lb/>annehmen, oder aufgeben wollen, so muß diese Erbschaft von
<lb/>sämmtlichen Erben des Erben, aber nur cum beneficio Inven- 
<lb/>tarii angenommen werden. 0. c. art. 782. — Die Annahme
<lb/>einer Erbschaft wirkt auf den Tag der Eröffnung zurück *).
<lb/>C. c. art, 777, eine natürliche Folge des Grundsatzes „le mort
<lb/>saisit le vif.“ Wer einmal eine Erbschaft angenommen hat, kann
<lb/>dieselbe in der Folge nicht wieder aufgeben **). C. c. art. 783.
<lb/>Ausgenommen jedoch, d. h. der Widerruf der bereits erfolgten
<lb/>Erbschafts-Annahme ist schlechthin zulässig: a) wenn Jemand
<lb/>durch Betrug, oder Arglist zur Annahme verleitet worden ist. 0. c.
<lb/>art. 783. — b) Wenn nach der Annahme ein Testament aufge- 
<lb/>funden wurde, durch welches der Nachlaß entweder ganz erschöpft,
<lb/>oder doch um mehr als die Hälfte vermindert wird. 0. c. art.
<lb/>783. — Eine Erbschafts-Annahme geschieht endlich unbedingt,
<lb/>oder bedingt, jedoch kann, in Bezug auf den letztem Fall die
<lb/>Erbschaft unter keiner andern Bedingung, als mit der Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wichtig bezüglich der Nutzungen der Erbschaft, die von dem To- 
<lb/>destage des Erblassers laufen.


<lb/>**) „Semel heres semper heres."
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0426.tif"
                n="426"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0426"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>wohlthat hes Erb verzeichnisses (beneficium inventarii)
<lb/>angenommen werden. C. c. art. 774 *).

<lb/>Ueber diese Rechtswohlthat ist insbesondere folgen- 
<lb/>des zu bemerken: 1) In der Regel steht es dem Erben frei, ob

<lb/>er von diesem beneficium Gebrauch machen will, oder nicht; es
<lb/>sei denn, daß die G e s e tz e (s. namentlich 0. c. art. 461. 484. 776.
<lb/>782) verordnen, daß die Erbschaft nur cm» beneficio inventarii
<lb/>angenommen werden darf. — 2) Der Erbe, welcher den Nachlaß
<lb/>(ausdrücklich, oder stillschweigend 6. c. art. 778) ang enommen
<lb/>hat, kann in der Regel von dieser Rechtswohlthat nicht weiter
<lb/>Gebrauch machen. 6. c. art. 800 s. jedoch C. c. art. 783. Das- 
<lb/>selbe gilt auch dann wenn er als unbedingter Erbe verurtheilt
<lb/>worden ist. 0. c. art. 800. Cod. de proc. civ. art. 174. In den
<lb/>Fällen der C. c. art. 792. 801 wird sogar der Erbe dieser Rechts- 
<lb/>wohlthat schlechthin verlustig. 3) Ueber das bei Aufnahme ei- 
<lb/>nes Erbverzeichnisses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren s. 0.
<lb/>c. art. 793. 794. 4) Der C. c. art. 795. 797. 798 enthält die

<lb/>Bestimmungen über die Einhaltung der auf die Fertigung eines
<lb/>Erbverzeichnisses bezüglichen Fristen (in der Regel 3Monate und
<lb/>40 Tage s. oben §. 14). — 5) Anlangend endlich die Wirkun- 
<lb/>gen dieser Rechtswohlthat, so gilt als Grundsatz: daß durch die- 
<lb/>selbe eine Vereinigung des Nachlasses mit dem eigenen Ver- 
<lb/>mögen des Erben verhindert wird. 0. c. art. 802. Der Be-
<lb/>neficiarerbe haftet daher a) für die Schulden und Lasten des Nach- 
<lb/>lasses nicht mit seinem eigenen Vermögen, sondern nur bis zu
<lb/>dem Betrage der unter dem Nachlasse begriffenen Güter. 0. c. art.
<lb/>802. Nr. 1. — Der Beneficiarerbe hat sogar das Recht sich der
<lb/>Verbindlichkeit, den Nachlaß zu verwalten und die Erbschafts-Gläu- 
<lb/>biger aus dem Nachlasse zu bezahlen, dadurch gänzlich zu entledi- 
<lb/>gen, daß er die sämmtlichen Erbgüter nebst Zubehörden und
<lb/>Früchten den sämmtlichen Erbschafts-Gläubigern und Legatarien
</p>
            <p>

               <lb/>‘) Die Quelle des 6. e. in der Lehre des benefie. invent. und den
<lb/>daraus bezüglichen Fristen ist die ordonnance v. 1667. Vergl.
<lb/>Jouvve commentaire sur Tordonn. de 1667.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0427.tif"
                n="427"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0427"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>überläßt. 6. c. art. 802. Nr. 1. — b) Der Beneficiarerbe kann
<lb/>alle seine Forderungen gegen den Nachlaß geltend machen. C. c.
<lb/>art. 802. Nr. 2. Vgl. Cod. de proc. civ. art. 996. 998. 999.
<lb/>Und umgekehrt kann der Nachlaß auch seine Forderungen gegen
<lb/>den Beneficiarerben geltend machen.

<lb/>§. 16.

<lb/>o) Von der Erbschafts-Aufgabe insbesondere.

<lb/>In dieser Beziehung gelten nach dem Cod. civ. folgende
<lb/>Bestimmungen: 1) Was in dem vorigen §. über die Fähig- 
<lb/>keit (der Ehefrauen, Minderjährigen u. s. w.) zur Annahme einer
<lb/>Erbschaft gesagt worden ist, gilt auch in der vorliegenden Bezie- 
<lb/>hung. — 2) Im Voraus kann man auf keine Erbschaft verzichten.
<lb/>C. c. 791. 1130. §. 2. — 3) Eine Erbschafts-Aufgabe kann nie
<lb/>stillschweigend geschehen, sondern nur ausdrücklich in der
<lb/>gesetzlichen Form, d. h. durch Eintrag in die, auf der Kanzlei
<lb/>des competenten Erstinstanzgerichts eigend? dazu gehaltenen Ver- 
<lb/>zichts-Register C. c. art. 784. Vgl. C. c. art. 793. Cod.
<lb/>de proc. civ. art. 997*). — 4) Auch der Erbe des Erben kann
<lb/>auf die ihm eröffnete Erbschaft verzichten. C. c. art. 781. —
<lb/>Hat ein Erbe zum Nachtheile seiner Gläubiger eine Erbschaft auf- 
<lb/>gegeben, so haben dieselben das Recht, sich gerichtlich ermächti- 
<lb/>gen zu lassen, die ihrem Schuldner eröffnete Erbschaft an dessen
<lb/>Stelle anzunehmen. Diese Annahme hat jedoch durchaus keine
<lb/>weitere Folge, als daß die Verzichtleistung eines Erben zum Vor- 
<lb/>theile seiner Gläubiger cassirt wird. Und sie können sich
<lb/>dann wegen ihrer Forderungen, jedoch nur bis zum Betrage der- 
<lb/>selben aus dem Nachlasse bezahlt machen. Es hat daher auch im
<lb/>Uebrigen bei der Verzichtleistung, in Bezug auf den verzichtenden
<lb/>Erben, schlechthin sein Bewenden. C. c. art. 788. — 6) Ein
<lb/>jeder Erbverzicht hat rückwirkende Kraft, der verzichtende Erbe
</p>
            <p>

               <lb/>') Diese Form soll jedoch bloß in Bezug auf die ErbschaftS-
<lb/>GläuLiger gelten, unter den Erben aber schon ein bloßer Ver- 
<lb/>trag genügen. 8irs^ XXVI. i. 9.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0428.tif"
                n="428"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>ist also ganz so zu betrachten, als ob er niemals Erbe gewesen
<lb/>wäre. Folgerungen aus dieser Regel des Cod. civ, art. 785 s. in
<lb/>dem 0. c. art. 786. 788. 845. In Beziehung auf einen ver- 
<lb/>zichtenden Erben findet auch kein Erbvertretungsrecht statt. 6. c.
<lb/>art. 787. — 7) Ein Erbe, welcher eine Erbschaft einmal auf- 
<lb/>gegeben hat , kann die Erbschaft in der Folge nicht mehr anneh- 
<lb/>men, ausgenommen wenn der verzichtende Erbe den Nachlaß (vor
<lb/>dem Ablaufe der Verjährungszeit C. c. art. 789) wieder an- 
<lb/>nimmt, bevor die Erbschaft auf andere erbberechtigte Personen
<lb/>übergegangen ist. C. c. art. 790. Auch kann diese Annahme
<lb/>den Rechten, welche Dritte irgendwie vom Pfleger der ledigen Erb- 
<lb/>schaft erworben haben, schlechthin keinen Abbruch thun. 6. c. art.
<lb/>790 in fine. — 8) Es verliert endlich der Erbe sein Recht der

<lb/>Verzichtleistung auf die Erbschaft und er kann mithin als unbe- 
<lb/>dingter Erbe (0. e. art. 801) in Anspruch genommen werden,
<lb/>wenn er vor der Verzichtleistung Erbstücke unterschlagen, oder ver- 
<lb/>heimlichet hat. Und er verliert überdieß noch seinen Ant heil
<lb/>an den unterschlagenen, oder verheimlichten Erbstücken. 6. e.
<lb/>art. 792.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 17.

<lb/>d) Von dem Erbverfolgungs - Mittel.

<lb/>Da die Erben kraft Gesetzes in Beziehung auf das Ver- 
<lb/>mögen des Erblaffers mit diesem eine und dieselbe Person
<lb/>ausmachen, so hat selbstverständlich der Erbe alle und jede Eigen- 
<lb/>tums- und Besitzrechte am Nachlasse auszuüben, zu deren Ausübung
<lb/>der Erblasser bei dessen Lebzeiten berechtigt gewesen sein würde.
<lb/>0. 6. art. 724. Daher hat auch der Erbe das Recht, eine Klage
<lb/>auf Herausgabe der Erbschaft, so wie aller und jeder
<lb/>in derselben enthaltenen. Rechte und Befugnisse, gegen Alle und jede
<lb/>anzustellen, welche in irgend einer Weise dem Erbrechte des Erben
<lb/>Abbruch thun sollten. Siegt der Erbe in einer Erbschafts-
<lb/>Klage (hereditate petitio), so hat ihm der Beklagte (d. h.
<lb/>der Besitzer oderBeeinträchtiger der fraglichen Erbschaft) diese sammt
<lb/>dem Zubehör und den Nutzungen, die letztern jedoch nur nach
<lb/>Maaßgabe des 6. e. art. 549 (d. h. nur wenn er in male fide
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0429.tif"
                n="429"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0429"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Don Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>war) *), auszuantworten. Im Uebrigen ist noch zu bemerken,
<lb/>daß eine Erbschafts - Klage in 30 Jahren verjährt. 6. e. art.
<lb/>789. 2262.

<lb/>8. 18.

<lb/>II. Von den Rechten der Erbnehmer.

<lb/>A. Rechte der natürlichen anerkannten Kinder.—
<lb/>Diese sind befugt, das Eigenthumsrecht an der ihnen gebührenden
<lb/>Erbportion (C. c. art. 757) nebst Zubehör und Früchten von dem
<lb/>Todestage des Erblassers an zu verlangen. Da fle jedoch nicht
<lb/>kraft Gesetzes in ihren Erbtheil eintreten, so haben sie im Vorent-
<lb/>haltungs-Falle eine Klage auf Ausantwortung ihres Erbtheiles
<lb/>gegen die gesetzlichen Erben d. h. gegen die ehelichen
<lb/>Blutsverwandten des Erblassers anzustellen. Die natürlichen
<lb/>anerkannten Kinder können übrigens ihre Erbportion in Natur
<lb/>verlangen **). Endlich transmittiren diese Kinder, wenn sie den
<lb/>Erblasser auch nur einen Moment überlebt haben, ihre Erbportionen
<lb/>mit allen damit verbundenen Rechten und Klagen schlechthin***)
<lb/>auf ihre Erben und Erbnehmer. Ganz dieselben Rechte haben
<lb/>auch die Erbnehmer eines natürlichen anerkannten Kindes, von
<lb/>welchen im C. c. arfc. 765. 766 die Rede ist d. h. die Eltern
<lb/>und die natürlichen Geschwister des Kindes. —

<lb/>B. Rechte der überlebenden Ehegatten und des
<lb/>Staates. — Wenn das Gesetz den einen oder den andern zur
<lb/>Erbfolge beruft, so kann auch der eine und der andere den ihm ge- 
<lb/>bührenden Nachlaß nöthigenfalls mittelst einer Klage in
<lb/>Anspruch nehmen. Auch der Ehegatte endlich transmittirt,
<lb/>falls er den Erblasser auch nur einen Augenblick überlebt, sein
<lb/>Erbfolgerecht auf seine Erben und Erbnehmer, selbst dann wenn
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dagegen hat das röm. Recht die Regel: kruetu8 augent heredi- 
<lb/>tatem.


<lb/>*•) Sirey. XIII. 2. 323.


<lb/>***) D. h. selbst dann, wenn die Kinder in den Besitz ihrer Erbportion
<lb/>noch nicht eingewiesen sind.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0430.tif"
                n="430"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0430"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>430 Das Erbrecht der Franzosen.

<lb/>der Ehegatte, ohne vorausgegangene richterliche Einweisung in den
<lb/>Besitz des Nachlasses, verstorben wäre.

<lb/>Viertes Kapitel.

<lb/>Von den Verbindlichkeiten der Erben und Erb- 
<lb/>nehmer.

<lb/>§.19.

<lb/>I. Verbindlichkeiten der Erben.

<lb/>Die Erben sind A) verpflichtet, für alle und jede
<lb/>Schuldenund Lasten der Erbschaft kraft Gesetzes ein-
<lb/>zustehen. 0. c. art. 724. 802. 870. Es hasten die Erben
<lb/>L) für die Schulden und Lasten des Nachlasses, nicht bloß
<lb/>mit dem Betrage derselben, sondern sie haften auch für ihre
<lb/>Person und mit ihrem eigenen Vermögen. C. c. art.
<lb/>873. Der Erbe hastet übrigens für alle diese Schulden und Lasten
<lb/>schlechthin, d. h. ohne alle Rücksicht auf die Verschiedenheit
<lb/>des Entstehungsgrundes dieser Schulden *). So kann z. B. eine
<lb/>Geldstrafe, zu welcher der Erblasser verurtheilt worden ist,
<lb/>auch aus dem Vermögen der Erben herbeigetrieben werden. Avis
<lb/>du conseil d’dtat du 23. 26 Fructidor XIII. Zngleichen können
<lb/>auch die Erbschaftsschulden gegen die Erben ganz auf dieselbe —
<lb/>und nur auf dieselbe Weise — eingctrieben werden, wie diese
<lb/>Schulden gegen den Erblasser hätten herbeigetrieben werden dürfen.
<lb/>6. c. 877. Es können also z. B. alle und jede Klagen, welche
<lb/>Jemanden gegen den Erblasser zustanden, auch gegen den Erben
<lb/>desselben angestellt, oder beziehungsweise fortgesetzt werden. Vgl.
<lb/>Cod. de proc. civ. art. 342 ff. Eben so können auch die mit
<lb/>der executorischen Clausel versehenen und gegen den Erblasser ge- 
<lb/>richteten Notariatsurkunden auch gegen den Erben in Vollzug ge- 
<lb/>setzt werden; vorausgesetzt jedvch, daß der executo rische Ti-
</p>
            <p>

               <lb/>f) Es sei denn, daß die Schulden ex titulo speeiali, oder ex lege —
<lb/>specielle Schulden des Erblassers sind. Toulliers de civ. VI.
<lb/>307 ff.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0431.tif"
                n="431"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0431"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>tel *) (le titre executoire) acht Tage vor dem Vollzüge dem
<lb/>Erben in Person, oder in seinem Wohnorte zugestellt (significirt)
<lb/>worden ist. C. c. art. 877. Die bei Strafe der persönlichen
<lb/>Haft dem Erblasser obgelegenen Verbindlichkeiten können jedoch
<lb/>nicht ohne weiteres auch dem Erben auferlegt werden**).

<lb/>Anlangend insbesondere die Verbindlichkeiten des Er- 
<lb/>ben, welcher einen Nachlaß cum deucücio inventarii angenommen
<lb/>hat, so gelten nach dem Cod. civ. folgende Bestimmungen: 1) Der
<lb/>Beneficiarerbe hat (beziehungsweise) den Nachlaß oder seinen Erb-
<lb/>theil unentgeltlich*''*) zu verwalten -s) und von seiner
<lb/>Verwaltung den Erbschaftsgläubigern und Legatarien Rechnung
<lb/>abzulegen. Vgl. Code de procddure civile art. 995 jct. art.
<lb/>527 ff. Wenn der Erbe, von den Erbschaftsgläubigern, oder Le- 
<lb/>gatarien in Verzug gesetzt (mis en demeure), nicht sofort
<lb/>Rechnung ablegt, so hat der Beneficiarerbe mit seinem eigenen
<lb/>Vermögen für die Erbschaftsschulden zu hasten. Nach dem Rech- 
<lb/>nungsabschlüsse kann jedoch nur dann auf das eigene Vermögen
<lb/>des Erben gegriffen werden, wenn er in einem Rechnungsrückstande
<lb/>geblieben ist (s’il se trouve reliquataire). C. c. art. 803. —
<lb/>2) Zn Ansehung des Umfanges der Verantwortlichkeit eines
<lb/>Beneficiarerben gilt als Regel, daß er schlechthin nur für die
<lb/>groben Fehler (pour les lautes graves) verantwortlich gemacht
<lb/>werden kann. C. c. art. 804. — 3) Die Erbschaftsmobilien
<lb/>können nur im Wege einer öffentlichen Versteigerung verkauft wer- 
<lb/>den. Bei der Versteigerung dieser Mobilien hat der Beneficiarerbe
<lb/>nach Maasgabe des Code de procddure civile art. 989 jct. art.
<lb/>617. 643. 945 ff. zu verfahren. C. c. art. 805 §. 1. Wenn
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. über die Form solcher mit der erecutorischen Klausel versehenen
<lb/>Urkunden den Cod. de proc. civ. art. 146. 545.


<lb/>**) Zach ariae N. 97. Chabot ad art. 873.

<lb/>"*) Chabot ad art. 803. Nr. 4.

<lb/>f) Er kann also z. B. keine Erbvergleiche schließen. Toullier IV.
<lb/>401. Dagegen hat er die Schuldner des Nachlasses zu verfolgen.
<lb/>Sirey. IX. 1. 263. Das Verwaltungsrecht ist ein ausschließliches
<lb/>Recht des Benesieiarerben. 8irey XXVII. 2. 104.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0432.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0432"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>432
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>und so lange er die Mobilien behält, hat er nur für den Scha- 
<lb/>den und Verlust zu hasten, welchen sie durch seine Fahrlässig- 
<lb/>keit erlitten haben. C. c. art. 805. §. 2. Jngleichen können
<lb/>auch von dem Beneficiarerben die Liegenschaften nur in dem
<lb/>durch das Gesetz (s. Cod. de proc. civ. art. 987 ff.) vorgeschrie- 
<lb/>benen Wege verkauft werden. C. e. art. 806. Wenn er übri- 
<lb/>gens die Mobilien, oder Immobilien, ohne Beobachtung
<lb/>der g esetzlich en Förmlichkeiten verkauft, so geht dadurch -für
<lb/>ihn das beneficium inventarii verloren. Cod. de proc. civ. art.
<lb/>989. — 4) Der Erbe hat auf Antrag der Betheiligten Bürg- 
<lb/>schaft zu stellen für den Werth der inventarisirten Mobilien, so
<lb/>wie für den Baarerlös aus den Immobilien, widrigenfalls die
<lb/>Mobilien zu verkaufen und die daraus, oder aus den Immobilien
<lb/>erlösten Gelder zu deponiren sind. C. c. art. 807. Vgl. Cod.
<lb/>de proc. civ. art. 992 ff. — 5) Der Beneficiarerbe hat die

<lb/>Gelder aus dem Verkaufe der Immobilien unter die privi-
<lb/>legirten und h yp oth ecarischen Gläubiger und zwar nach
<lb/>Maasgabe ihrer Rangordnung zu vertheilen. C. c. art. 806.
<lb/>C. d. p. civ. art. 991. Die Gelder, welche aus den Mobilien ge- 
<lb/>löst werden, oder welche sich im Nachlasse sonst vorfinden, werden
<lb/>den Erbschastsgläubigern und den Legatarien, sowie sie sichmel-
<lb/>d en, ausbezahlt. C. c. art. 808 §. 2. Wenn jedoch einer der
<lb/>Betheiligten gegen die sofortige Auszahlung dieser Gelder Ein- 
<lb/>spruch that, so sind dieselben unter die Gläubiger pro rata (die
<lb/>Privilegien natürlich Vorbehalten) oder auf richterlichem Wege
<lb/>zu vertheilen. C. c art. 808. §. 1. Wenn übrigens die Erb-
<lb/>schaftsgläubiger keine Opposition gemacht und erst nach dem
<lb/>Rechnungsabschlüsse und nach der Auszahlung des Rechnungsrück- 
<lb/>standes stch gemeldet haben, so können sie ihren Rückgriff nur
<lb/>noch gegen die Empfänger der Vermächtnisse nehmen. Die- 
<lb/>ses Rückgriffsrecht wird in drei Zähren von dem Tage des Rech- 
<lb/>nungsabschlusses und der Auszahlung der Gelder an gerechnet, ver- 
<lb/>jährt. C. c. art. 809. — 6) Anlangend endlich die Kosten

<lb/>der Versiegelung, Erbverzeichnung und der Verwaltung des Nach- 
<lb/>lasses, so fallen dieselben nicht dem Beneficiarerben, sondern dem
<lb/>Nachlasse zur Last. C. c. art. 810.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0433.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0433"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>433
</p>
            <p>

               <lb/>Von Frey.


<lb/>§. 20.

<lb/>H. Verbindlichkeiten der Erbnehmer.

<lb/>A) Die natürlichen anerkannten Kinder können
<lb/>1) nicht eigenmächtig sich in den Besitz des Nachlasses (beziehungs- 
<lb/>weise ihrer Erbportion) setzen, sie sind vielmehr verpflichtet,
<lb/>um zum Eigenthume ihrer Erbportion zu gelangen, nöthigenfalls
<lb/>eine Klage auf Auslieferung ihrer Erbquote gegen die gesetz- 
<lb/>lichen Erben anzustellen. — Diese Kinder sind 2j ver- 
<lb/>pflichtet, für die Schulden und Lasten des Nachlasses zu ihrem
<lb/>Antheile, jedoch schlechthin nur bis zum Betrage ihres Antheiles
<lb/>zu haften. 3) Im Falle endlich — und nur im Falle — da
<lb/>der gesammte Nachlaß auf das natürliche anerkannte Kind (s.
<lb/>6. e. art. 758. 773) fällt, so hat dasselbe noch überdieß alle
<lb/>die, dem überlebenden Ehegatten und dem Staate (wenn der eine
<lb/>und der andere zur Erfolge gelangt), durch den 6. c. art. 769—
<lb/>771 auferlegten Verbindlichkeiten zu erfüllen. C.c. art. 773.
<lb/>Und wenn das Kind diese im C. c. art. 769 — 771 vorgesehenen,
<lb/>und unter L. sofort anzuführenden Verbindlichkeiten nicht erfüllt,
<lb/>so kann es verurtheilt werden, den Kläger für allen und jeden Ver*
<lb/>lust schadlos zu halten. C. c. art. 772.

<lb/>L) Ueber die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten und des Staates im Falle der eine, oder der andere
<lb/>zur Erbfolge gelangt, bemerke man: 1) Dieselben haben, wenn sie
<lb/>ihr Erbfolgerecht geltend machen wollen, den Nachlaß versiegeln
<lb/>und inventarisiren zu lassen. Dabei sind die, auf die Erb-
<lb/>schaftsannahme cum beneficio inventarii bezüglichen Bestimmun- 
<lb/>gen maaßgebend. 6. c. art. 769. — 2) Hierauf haben sie sich
<lb/>auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege durch das competente Ge- 
<lb/>richt in das Eigenthum und den Besitz des Nachlasses einwei- 
<lb/>sen zu lassen. C. c. art. 770. — 3) Der überlebende Ehegatte,
<lb/>(jedoch nicht der Staat *) hat noch überdieß, wenn er in den
</p>
            <p>

               <lb/>•) Die Solvenz desFiseus wird vermuthet. Duranton, discouss. du
<lb/>dr. civ. IV. 358.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VI. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>28
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0434.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>434

<lb/>Besitz des Nachlasses eingewiesen wird, das Geld, welches aus
<lb/>dem Verkaufe der Mobilien gelöst werden wird, entweder sicher
<lb/>anzulegen, oder wegen Erstattung dieses Geldes auf den Fall, da
<lb/>sich noch Erben melden sollten, Bürgschaft auf die nächsten
<lb/>drei Jahre zu leisten *). C. c. art. 771. — 4) Haben diesel- 
<lb/>ben die im C. c. art. 769 — 771 vorgesehenen Verbindlichkeiten
<lb/>nicht erfüllt, so können sie verurtheilt werden, den Kläger für al- 
<lb/>len und jeden Verlust zu entschädigen. 0. c. art. 772. 5) Die- 
<lb/>selben haften endlich für die Schulden und Lasten des Nachlasses,
<lb/>jedoch nur bis zum Betrage des Werth es der zur Erbschaft
<lb/>gehörigen Sachen.
</p>
            <p>

               <lb/>Fünftes Kapitel.

<lb/>Von der Erbtheilung.

<lb/>8. 21.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Ein jeder einzelne Miterbe, so wie sein Cessionar, s.
<lb/>jedoch 6. e. art. 841, ingleichen auch dessen Gläubiger, C. c. art.
<lb/>1166. 2205, vgl. C. c. art. 820. 865. 882, hat das Recht, eine
<lb/>Erbtheilung, nöthigenfalls vermittelst einer Klage, der soge- 
<lb/>nannten E r b t h e i l u n g s k l a g e **), (actip familiae herciscundae)
<lb/>zu verlangen, vorausgesetzt jedoch, daß der Mit erbe das Recht
<lb/>hat, stei und selbstständig über sein Vermögen zu verfügen. Es
<lb/>haben daher (beziehungsweise) die Vormünder, Beistände und Ehe- 
<lb/>männer für ihre Schutzbefohlenen die Erbtheilungsklage an- 
<lb/>zustellen. 0. e. art. 817 8. 1. Vgl. C. e. art. 465. 484. 509.
<lb/>818 §. 1. 838. 840. Code de proc. civ. 968. Hinsichtlich der
<lb/>abwesenden Erben kommt es auf das Stadium der Abwesen- 
<lb/>heit an. Im ersten Stadium (dem der Vermißheit) hat ein ge-.
</p>
            <p>

               <lb/>•) Der Ehegatte und der Staat sind demnach während jener drei
<lb/>Jahre nur als Verwalter des Nachlasses zu betrachten.


<lb/>**) Was oben §. 17 über die Erstattung der Nutzungen bei der de-
<lb/>reäitatis petitio bemerkt ist, gilt auch bei dieser Klage.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0435.tif"
                n="435"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0435"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>richtlich ernannter Beistand (6. c. art. 112) die Klage anzustellen.
<lb/>Im zweiten Stadium (dem der Verschollenheit) ist es Sache
<lb/>derjenigen Verwandten des Abwesenden, welche in dessen Güter
<lb/>provisorisch 6. c. art. 123. 124, oder definitiv eingewiesen
<lb/>worden sind * **)). C. c. art. 817 §. 2. Eben so wenig sind Min- 
<lb/>derjährige u. s. w. befugt, auf eine gegen sie gerichtete Erbthei-
<lb/>lungsklage zu antworten; auch das ist Sache beziehungsweise ihrer
<lb/>Vormünder u. s. w. S. jedoch 0. c. art. 465. 818 §. 2. —
<lb/>Eine Erbtheilungsklage kann in einem jeden Augenblicke ange-
<lb/>pellt werden. 0. c. art. 815 §. 1. Sie ist daher in der Regel
<lb/>unverjährbar. Ausnahmsweise wird dieselbe in 30 Jahren
<lb/>verjährt, wenn ein Erbe den Nachlaß nicht als Miterbe, sondern
<lb/>als alleiniger Eigenthümer besessen hat. 0. c. art. 816. Das
<lb/>Recht, auf Erbtheilung anzutragen, kann übrigens weder aufgegeben,
<lb/>noch durch eine Verfügung des Erblassers entzogen werden. 0. c.
<lb/>art. 815 §. 1. Es kann jedoch von den Partheien die Verabre- 
<lb/>dung getroffen werden, daß die Erbgemeinschaft fünf Jahre lang
<lb/>fortdauern solle. 0. e. art. 815 §. 2. Auch kann eine Verabre- 
<lb/>dung dieser Art erneuert werden. 0. c. art. 815. §. 2. Eine
<lb/>solche Verabredung kann jedoch, in dem einen, wie in dem an- 
<lb/>dern Falle, nur unter den Parteien (d. h. nur unter den Mit- 
<lb/>erben), also nicht auch gegen dritte Personen, z. B. die Erb- 
<lb/>schaftsgläubiger geltend gemacht werden.

<lb/>Im Uebrigen ist noch zu bemerken, daß alles Dasjenige,
<lb/>was so eben über die Erbtheilung in Beziehung auf die Er- 
<lb/>ben bemerkt worden ist und in den folgenden §§. noch bemerkt
<lb/>werden wird, analogisch auch von der Erbtheilung hinsichtlich
<lb/>der Erbnehmer gilt *).
</p>
            <p>

               <lb/>•) Ueber die Lehre von der Abwesenheit s. meinen Aufsatz über
<lb/>,daS Personenrecht der Franzosen" im Gerichtssaal. Januar- 
<lb/>heft 1854 S. 63 ff.


<lb/>**) Merlin repert. univ. m. droits success. §. IX. Auch auf Ge-
<lb/>sellschaften ist diese btegel anwendbar. C. c. art. 1872.

<lb/>28 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0436.tif"
                n="436"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0436"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>436 DaS Erbrecht der Franzosen.


<lb/>8- 22.

<lb/>I. Don der Theilung der Activmasse der Erbschaft.

<lb/>1) Don den verschiedenen Theilungsarten.

<lb/>Es giebt nach dem Cod. civ. zwei Theilungsarten — eine
<lb/>gerichtliche und eine freiwillige d. h. auf einer Partei- 
<lb/>übereinkunft beruhende Theilungsart.

<lb/>Gerichtlich muß die Erbtheilung geschehen: 1) Wenn un- 
<lb/>ter den Erben Minderjährige, Entmündigte, oder Abwesende sind,
<lb/>2) wenn sich die Erben über die Theilung nicht verständigen kön- 
<lb/>nen; 6. c. art. 823. 838; 3) wenn sich dritte Personen (z. B.
<lb/>Gläubiger) einer freiwilligen Theilung widersetzen. C. c. art. 882.
<lb/>Cod. de proc. civ. 909. 926. Zn allen andern, d. h. in allen
<lb/>freiwilligen Theilungsfällen bleibt es den Erben schlechthin
<lb/>überlassen, die Theilung der Erbschaft auf eine jede ihnen belie- 
<lb/>bige Weise und mit allen ihnen gefälligen Verabredungen vorzu- 
<lb/>nehmen. C. c. art. 819 §. 1. Vgl. C. c. art. 827. 839. C. de
<lb/>proc. civ. art. 971. 976. 978. 985. —

<lb/>Eine Erbtheilung kann entweder eine definitive oder nur
<lb/>eine provisorische sein. Freiwillige Theilungen geschehen
<lb/>nur provisorisch, so oft es den Parteien beliebt. Gerichtliche
<lb/>Theilungen, d. h. Theilungen, wo Minderjährige u. s. w. als
<lb/>Erb en concuriren, sind kraft Gesetzes stets nur als provisorisch
<lb/>zu betrachten, sobald dieselben nicht auf die gesetzlich vorgeschrie- 
<lb/>bene Weise zu Stande gekommen sind. C. c. art. 840. Nach
<lb/>Ablauf von 30 Jahren werden jedoch die provisorischen Theilungen
<lb/>definitive Theilungen*).

<lb/>Ueber die gerichtlichen Erbtheilungen enthält der Cod.
<lb/>civ. folgende besondere Bestimmungen: 1) Die Erbtheilungsklage

<lb/>ist vor dem Erstinstanzgerichte anzustellen, in dessen Bezirk eine
<lb/>Erbschaft eröffnet worden ist. C. c. art. 822. — Das Theilungs-
<lb/>verfahren ist summarisch. C. c. art. 823. Vgl. C. d. pr. art.
<lb/>966 ff. jct. art. 404 ff. — 2) Die Theilung selbst wird unter
</p>
            <p>

               <lb/>') Sirey XL. 1. 776.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0437.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0437"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>der Leitung der competenten Erstinstanzgerichte vorgenommen. Es
<lb/>kann jedoch das Gericht auch eines seiner Mitglieder zum Richter-
<lb/>commiffär (juge commissaire) ernennen. Die Streitfragen, welche
<lb/>unter den Parteien entstehen, hat dieser Commissär dem Gerichte
<lb/>zur Aburtheilung vorzutragen. C. c. art. 823. 835. 837 C. d. pr.
<lb/>art. 977. 3) Das Theilungsgeschäft erstreckt sich gewöhnlich auf
<lb/>folgende Operationen: a) Auf die Abschätzung der erbschaft-
<lb/>lichen Mobilien und Immobilien durch Sachverständige (die bald
<lb/>durch die Parteien bald durch das Gericht zu ernennen sind). 6. c.
<lb/>art. 466. 824. 825. Cod. d. pr. art, 969. S. jedoch das neueste,
<lb/>die gerichtlichen Versteigerungen betreffende französiische Gesetz vom
<lb/>2. Juni 1841. — b) Auf die Versteigerung* **)) der zur Erb- 
<lb/>schaft gehörigen Güter, vorausgesetzt natürlich, daß nicht — wie
<lb/>dieß gewöhnlich der Fall ist — die Erbgüter in Natur unter
<lb/>die Erben zu vertheilen sind. C. c. art. 826. 827. 839. C. d.
<lb/>pr. art. 945— 985. — c) Auf die Feststellung der Erb- 
<lb/>masse*''') und auf die Zusammensetzung der Erbloose.
<lb/>Beides — diese Feststellung und diese Zusammensetzung, muß je- 
<lb/>doch durch das Gericht, oder den Richtercommissär einem Notär
<lb/>übertragen werden. Hat jedoch eine Erbtheilungsklage bloß Liegen- 
<lb/>schaften zum Gegenstände und die Rechte der Parteien sind sonst
<lb/>liquid, so haben die Sachverständigen, welche die Liegenschaften
<lb/>tariren, zugleich auch die Loose zusammenzusetzen. Bei der Bildung
<lb/>der Erbloose ist besonders darauf zu sehen, daß ein jedes einzelne
<lb/>Loos an beweglichen und unbeweglichen Gütern gleichviel enthalte,
<lb/>und daß die Grundstücke, die zusammen zu bewirthschaften sind,
<lb/>nicht zerstückelt werden. Endlich hat der Erbe, welcher zu viel er- 
<lb/>hält, das Uebermaas seinen Miterben in Geld, oder in Renten
<lb/>herauszuzahlen. 0. c. art. 828 — 834. 842. S. auch C. c. art.
<lb/>466 und den C. d. pr. art. 975. — d) Endlich auf die Zie- 
<lb/>hung der Erbloose. C. c. art. 834. §.2. — Wenn übrigens
</p>
            <p>

               <lb/>•) Namentlich auf Betreiben der Gläubiger, oder wegen Untheilbarkeit.


<lb/>**) D. h. nach Ab -und Zurechnung der Forderungen und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Masse gegenüber den Erben. 8ire^ XXXIIJ. %
<lb/>514.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0438.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0438"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>der Nachlaß nach Stämmen zu theilen ist, so find zwei Theilun-
<lb/>gen zu machen. Die Haupttheilung nach den Stämmen und
<lb/>unter die Erben, die etwa mit den Stämmen nach den Köpfen
<lb/>theilen und dann die Unterabtheilung in den einzelnen Stäm- 
<lb/>men. Beide Theilungen find ganz nach denselben Regeln vor- 
<lb/>zunehmen. 6. c. art. 836.
</p>
            <p>

               <lb/>8. 23.

<lb/>2) Von den Wirkungen der Erbtheilung.

<lb/>Anlangend die rechtlichen Wirkungen einer jeden (sowohl
<lb/>einer gerichtlichen als einer freiwilligen) Erbtheilung, so
<lb/>gilt der allgemeine Grundsatz, daß ein jeder Miterbe, auf wel- 
<lb/>chen kraft der Theilung das vormals gemeinschaftliche Erbstück
<lb/>gefallen ist, dieses Stück nach der Theilung so besitzt, als ob er
<lb/>das Eigenthum daran ausschließlich und unmittelbar von dem Erb- 
<lb/>lass er (und nicht von seinen Mit erben) erworben hatte. C.
<lb/>c. art. 883. Z. B. ein Miterbe hat vor der Theilung eine Hy- 
<lb/>pothek bestellt; die Hypothek ist erloschen, wenn die verpfändete
<lb/>Liegenschaft nicht in das Loos des Verpfänders gefallen ist*).
<lb/>Die besondere Wirkung einer Erbtheilung liegt in der Verbind- 
<lb/>lichkeit der Erben, sich gegenseitig ihre Erbloose zu gewähr- 
<lb/>leisten: a) für alle (rechtlichen) Besitzstörungen (troud-
<lb/>168 de droit); b) für alle Insolvenzen vorausgesetzt, jedoch,
<lb/>daß der, in das Loos eines Erben gefallene Schuldner schon zur
<lb/>Ze.it der Erbtheilung insolvent war. Besteht jedoch die
<lb/>Forderung in einer Rente, so kann nur in den nächsten fünf
<lb/>Jahren nach der Theilung Gewährleistung verlangt werden. Der
<lb/>durch die Entwährung verursachte Schaden ist unter die sämmt-
<lb/>lichen Erben (den beschädigten Erben also mitbegriffen) und
<lb/>nach Verhältniß ihrer Erbportionen (d. h. pro rata und nur so) zu
<lb/>vertheilen. Und ist einer der Miterben zahlungsunfähig, so ist
<lb/>dieser Ausfall nach demselben Maasstabe zu decken. Die Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sirey IX. 1. 139. Andere Folgerungen auS dem art. 883 deS 6.
<lb/>e. s. bei Sirey XXXVII. 1. 106. XXXVIII. 1. 230.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0439.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0439"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>-indlichkeit zur Gewährleistung fällt jedoch weg: a) wenn die causa
<lb/>evictionis erst nach geschehener Erbtheilung eingetreten ist; d) wenn
<lb/>von Seite des Berechtigten auf die Gewährleistung verzichtet wird
<lb/>und c) endlich, wenn der Erbe die Entwährung selbst verschuldet
<lb/>hat. C. c. art. 884 — 886. Die Klage auf Gewährleistung wird
<lb/>endlich in 30 Zähren verjährt. C. c. art. 2257. 2262.

<lb/>§. 24.

<lb/>3) Von der auf Erbtheilungen bezüglichen Nichtigkeitsklage.

<lb/>Es kann die Nichtigkeitsklage gegen eine Erbtheilung ange- 
<lb/>stellt werden: a) wenn die Theilung erzwungen, oder erschli- 
<lb/>chen worden ist. 6. c. art. 887. §. 1; es braucht übrigens we- 
<lb/>der in dem einen, noch in dem andern Falle eine Verletzung
<lb/>nachgewiesen zu werden. Der Erbe kann jedoch eine Nichtigkeits- 
<lb/>klage nicht weiter anstellen, wenn er sein Loos (ganz, oder theil-
<lb/>weise) nach entdecktem Betrüge, oder nach beendigter Gewalt ver- 
<lb/>äußert haben sollte. 6. e. art. 892. d) Die Nichtigkeitsklage
<lb/>(l’action en rescision) ist auch in dem Falle begründet, da ein
<lb/>Erbe bei der Erbtheilung eine Verletzung über ein Viertheil
<lb/>erlitten hat. Beträgt die Verletzung weniger, oder es ist das
<lb/>eine, oder daS andere Erbstück übersehen worden, so gilt als
<lb/>Grundsatz: „implenda est hereditatis divisio.“ C. c. art. 887
<lb/>§♦ 2. Die Nullitätsklage ex capite laesionis findet schlech thin
<lb/>gegen einen jeden Act statt, welcher auf Aufhebung der Erb- 
<lb/>gemeinschaft gerichtet ist. Es gilt also ganz gleich, mit
<lb/>welchem Namen der Theilungsact bezeichnet worden ist. C. c.
<lb/>art. 888 §. 1. Dagegen begründet ein Vergleich, welcher unter
<lb/>den Erben nach erfolgter Theilung und über wirkliche, unter
<lb/>denselben entstandene Streitigkeiten abgeschlossen worden ist, keine
<lb/>Nichtigkeitsklage, mag nun über diese Streitigkeiten ein Proceß
<lb/>bereits anhängig geworden sein, oder nicht. C. c. art. 888.
<lb/>§. 2. Die actio ob laesionem ist übrigens auch dann unstatthaft,
<lb/>wenn ein Erbe (vor der Erbtheilung) seine gesummten Erb- 
<lb/>ansprüche einem Miterben auf dessen Gefahr und in guter Ab- 
<lb/>ficht verkauft har. 6. e. art. 889. Die Frage ob und in wie-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0440.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>fern der Erbe durch die Theilung verletzt worden sei, ist nach dem
<lb/>Werthe zu beurtheilen, welchen die unter dem Nachlaß begriffenen
<lb/>Sachen zur Zeit der Erbtheilung hatten. 0. c. art. 890.
<lb/>Einer Klage ob laesionem kann jedoch dadurch Einhalt gethan wer- 
<lb/>den, wenn die Erbportion des verletzten Erben (d. h. des Klägers)
<lb/>in Geld, oder in Erbstücken ergänzt wird. 6. e. art. 891.

<lb/>Im Uebrigen ist noch zu bemerken, daß die Gläubiger
<lb/>eines Miterben das Recht haben, bei der Theilung (jedoch auf ihre
<lb/>Kosten) zu interveniren. Sie können daher zur Wahrung ihrer
<lb/>Interessen verlangen, daß die Erbschaft in ihrer Gegenwart ge-
<lb/>theilt werde; widrigenfalls sie das Recht haben, die zu ihrem
<lb/>Nachtheile vollzogene Theilung, kraft eigenen Rechts*) (de
<lb/>leur chef) als nichtig anzufechten. 0. e. art. 882. 1167.

<lb/>§* 25.

<lb/>II. Von dem Rückbringen**). 1) Ueberhaupt.

<lb/>Das Rückbringen (le rapport) besteht darin, daß ein
<lb/>Erbe alles Dasjenige, was ihm von seinem Erblasser geschenkt
<lb/>worden ist, in den Nachlaß zurückzubringen, so wie alles Das- 
<lb/>jenige, was ihm von dem Erblasser vermacht worden ist, in
<lb/>der Erbmasse zu belassen hat. Die in den Nachlaß zurück- 
<lb/>gebrachten Schenkungen, ingleichen die in der Erbmasse be- 
<lb/>lassenen Vermächtnisse, sind mit dem übrigen Nachlasse zu- 
<lb/>sammenzuwerfen und nach Maasgabe des Gesetzes unter die sä mm t-
<lb/>lichen Erben zu vertheilen. Nur dann braucht der Erbe die
<lb/>Schenkungen nicht zurückzubringen, nur dann kann er die ihm
<lb/>ausgesetzten Vermächtnisse von der Erbmasse verlangen, falls
</p>
            <p>

               <lb/>•) Kraft eigenen Rechts mit der actio Pauliana (C. c. art. 1167) —
<lb/>im Geg ensatze zu dem Falle, da die Erbtheilung von den Gläu- 
<lb/>bigern anstatt des Schuldners angesochten wird. 6. c. art. 1166*


<lb/>**) Das Rückbringen deS Cod. civ. unterscheidet sich von der
<lb/>collatio der Römer, 1) dadurch, daß es keine Bereicherung
<lb/>voraussetzt; 2) daß es sich nicht bloß auf die Descendenten
<lb/>beschränkt und 3) endlich, daß es sowohl Schenkungen, als
<lb/>auch Legate umfaßt.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0441.tif"
                n="441"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0441"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>er von der Verbindlichkeit, die ihm zugewendeten Vorth eile mit
<lb/>dem Nachlasse zu vereinigen, vom Erblasser ausdrücklich*)
<lb/>befreit **) worden ist. C. c. art. 843. Es wird jedoch durch
<lb/>eine solche Befreiung — die sowohl in einer Schenkung, als auch
<lb/>in einem Testamente ausgedrückt sein kann — das Recht des Vor- 
<lb/>behalterben ***) in keiner Weise alterirt. 6. e. art. 844. 919.
<lb/>Auch kann der Erbe sich selbst dadurch vom Rückbringen frei ma- 
<lb/>chen, daß er ordnungsmäßig auf die Erbschaft verzichtet. In
<lb/>diesem Falle behält der verzichtende Erbe die vom Erblasser ihm
<lb/>gemachten Schenkungen und Vermächtnisse, jedoch nur bis zu dem
<lb/>Betrage des verschenkbaren Vermögens. 0. c. art. 845.

<lb/>1) Ein jeder Erbe ohne Ausnahme, also auch der
<lb/>Veneficiarerbe hat das Recht, seine Miterben zum Rückbringen an- 
<lb/>zuhalten, ein Recht, das dem Erben gegen einen jeden einzelnen
<lb/>Miterben zusteht. Es kann jedoch nur ein Miterbe von dem an- 
<lb/>dern das Rückbringen verlangen. Also dritte Personen, nament- 
<lb/>lich die Erbschafts-Gläubigerund Legatarien, sind nicht befugt, das
<lb/>Rückbringen gegen irgend einen Erben, also auch nicht gegen den
<lb/>Beneficiarerben zu verlangen. 6. c. art. 857.

<lb/>2) Umgekehrt ist auch ein jeder Erbe ohne Ausnahme
<lb/>verpflichtet, die ihm ausgesetzten Schenkungen und Vermächtnisse
</p>
            <p>

               <lb/>•) Und zwar wo möglich durch die im Gesetze 6. c. art. 843 vor- 
<lb/>kommenden Formeln ,in voraus/ „mit Befreiung vom Rückbringen."
<lb/>Verba aequipollentia genügen jedoch auch. Eine stillschwei- 
<lb/>gende Befreiung vom Nückbringen s. im 0. e. art. 918. 1075. jct.
<lb/>art. 1079.


<lb/>") Schenkungen und Vermächtnisse, die vom Rückbringen befreit sind,
<lb/>heißen: „donaüons et legs par preciput et hors part, ou avec
<lb/>dispense du rapport.“ C. c. art. 843. Nicht davon befreite
<lb/>Schenk, und Denn, heißen: „donat, et legs ou avancemcnt d’hoirie.
<lb/>C. c. art. 511.


<lb/>'") D. h. das Recht zu verlangen, daß zum Behufe der Feststellung
<lb/>des verschenkbaren Vermögens alle und jede Verfügungen in An- 
<lb/>schlag gebracht werden müssen, sei es nun z. B., daß dieselben
<lb/>zum Vortheil eines Erben im voraus, oder auf das Erbtheil (0. e.
<lb/>art 511. 844. 845) getroffen worden sind.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0442.tif"
                n="442"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0442"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>4i*
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>zurückzubringen. Alle und jede Erben, ohne Rücksicht auf den
<lb/>Grad der Verwandtschaft, so wie auf die Art der Annahme der
<lb/>Erbschaft, sind zum Rückbringen verpflichtet. 6. e. art. 843. Nicht
<lb/>bloß die Descendenten, auch die Ascendenten und Seitenverwandte,
<lb/>nicht bloß die unbedingten, auch die bedingten, oder Beneficiarer-
<lb/>ben sind zum Rückbringen verpflichtet. Selbst alsdann ist ein Erbe
<lb/>zum Rückbringen verpflichtet, wenn er zur Zeit, da ihm die Schen- 
<lb/>kung, oder das Vermächtniß, ausgesetzt worden ist, nicht der
<lb/>nächste Erbe war. 6. e. art. 846. Es sind jedoch Nur die Er- 
<lb/>ben zum Rückbringen verpflichtet; also z. B. nicht die Erbnehmer
<lb/>und Legatarien; ausgenommen sind die natürlichen anerkannten
<lb/>Kinder und ihre Descendenten, jedoch nur dergestatt, daß alles
<lb/>Dasjenige, was sie von ihrem Vater, oder ihrer Mütter empfangen
<lb/>haben, ihnen auf ihre gesetzliche Erbportion (6. e. art. 747) ab-
<lb/>und zugerechnet wird. 6. c. art. 760. 761.

<lb/>3) Anlangend die Frage: was ist zurückzubrtngett? so ist
<lb/>nach dem 0. c. folgendes zu bemessen: a) Dasjenige — und nur
<lb/>Dasjenige — ist von dem Erben zum Nachlasse zurückzubringen,
<lb/>was ihm für seine Person von dem Erblasser geschenkt oder
<lb/>vermacht worden ist. 6. c. art. 850 und arg. C. c. art. 847.
<lb/>848. Also der Vater hat die seinem Sohne ausgesetzten Schen- 
<lb/>kungen und Vermächtnisse nicht zurückzubringen und umgekehrt
<lb/>bringt auch der Sohn das nicht zurück, was seinem Vater ge- 
<lb/>schenkt, oder vermacht worden ist. C. c. art. 847. 848. Es hat
<lb/>jedoch der Sohn, wenn er nicht kraft eigenen Rechts, sondern nur
<lb/>ex jure repraesentationis zur Erbfolge gelangt, auch alles das
<lb/>zurückzubringen, was seinem Erblasser geschenkt oder vermacht wor- 
<lb/>den ist; und zwar ohne Unterschied, ob er die Erbschaft seines
<lb/>Vaters angenommen, oder ausgeschlagen hat. C, c. art* 847« 848.
<lb/>Eben so wenig braucht der eine (erbende) Ehegatte daS zutückzu-
<lb/>bringen, was dem andern (nicht erbenden) Ehegatten vom Erb- 
<lb/>lasser geschenkt oder vermacht worden ist. Und wenn dem (erben- 
<lb/>den) Ehegatten mit dem andern (nicht erbenden) Ehegatten zu- 
<lb/>gleich eine Schenkung, oder ein Vermächtniß ausgesetzt worden
<lb/>ist, so hat jener nur seinen Antheil an der Schenkung oder dem
<lb/>Legate zurückzubringen. 0. c. art. 849. — Es müssen ferner
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0443.tif"
                n="443"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0443"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>b) alle und jede Schenkungen, ingleichen alle und jede
<lb/>Vermächtnisse, mit welchen ein Erbe von dem Erblasser be- 
<lb/>dacht worden ist, in den Nachlaß zurückgebracht werden. 0. e. art.
<lb/>843. Es ist aber z. B. auch alles das zurückzubringen, was der
<lb/>Erbe an Heirathsgut, oder 'zu seiner häuslichen Einrichtung vom
<lb/>Erblasser empfangen hat. Jngleichen ist auch alles Dasjenige zu- 
<lb/>rückzubringen, was der Erblasser an Geld zur Bezahlung der Schul- 
<lb/>den des Erben aufgewendet hat. 6. e. art. 851. Auch Handge- 
<lb/>schenke (äons manuels) sind zurückzubringen *). Arg. C. c. art.
<lb/>852. Eben so sind auch alle sogenannte indirecte, d. h.
<lb/>erweißlich durch Zwischenpersonen oder durch einen Scheinhandel
<lb/>gemachte Schenkungen**) 0. e. art. 843, ausnahmsweise sind
<lb/>jedoch dem Rückbringen nicht unterworfen die Kosten der Ernäh- 
<lb/>rung, des Unterhaltes, der Erziehung und des Unterrichts, die ge- 
<lb/>wöhnlichen Kosten der Ausrüstung zum Kriegsdienste, die Hochzeits-
<lb/>Kosten, die üblichen Geschenke. 0. c. art. 852; vorausgesetzt jedoch,
<lb/>daß alle diese ausnahmsweise vom Rückbringen befreite
<lb/>Kosten bei Lebzeiten des Erblassers aufgewendet, und nicht
<lb/>durch Vermächtnisse gedeckt worden sind**^). Endlich sind auch
<lb/>die Vortheile dem Rückbringen nicht unterworfen, welche der
<lb/>Erbe aus einem mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrage (z. B.
<lb/>aus einem Kauf- oder Pachtvertrag) oder aus einer mit demselben
<lb/>geschlossenen Gesellschaft gezogen hat, vorausgesetzt jedoch, daß da- 
<lb/>bei alles ohne Gefährde f) (sans fraude) vorgenommen und
<lb/>überdieß in Bezug auf den Societäts-Vertrag die Summe der Ver- 
<lb/>tragsbedingungen in einer öffentlichen Urkunde festgesetzt worden
<lb/>ist. 0. e. art. 853 854.
</p>
            <p>

               <lb/>0 Sirey XLVIII. 2. 114.


<lb/>••) Ueber den Begriff ,indire&lt;rte" Schenkungen sind die Gelehrten sehr
<lb/>uneinig. S. über diesen Streit Z a ch a r iä IV. 140. Note 14.
<lb/>Toullier IV. 480. Chabot commentaire ad art. 852.
<lb/>t) D. h. es darf kein Scheinhandel, oder keine indirecte Schenkung zum
<lb/>Grunde liegen.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0444.tif"
                n="444"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Das Erbrecht der Franzosen.


<lb/>§. 26.

<lb/>2) Von der Art und Wirkung des Rückbringens.

<lb/>Der Natur der Sache nach kann das Rückbringen der
<lb/>Vermächtnisse nur so geschehen, daß der Erbe die ihm aus- 
<lb/>gesetzten Vermächtnisse nicht in Anspruch nimmt, sondern sie im
<lb/>Nachlasse beläßt, gleich als ob sie vom Erblasser nicht ausgesetzt
<lb/>worden wären. C. c. art. 843. — Anlangend das Rückbringen
<lb/>der Schenkungen so geschieht dasselbe entweder in Natur (im
<lb/>Stück) oder aber durch Ab- und Zurechnung (en moins
<lb/>prenant). C. &lt;\ art. 858. Das Rückbringen der Schenkungen ge- 
<lb/>schieht schlechthin durch Ab- und Zurechnung in allen den
<lb/>Fällen da die zurückzubringenden Gegenstände in Mobilien be- 
<lb/>stehen. C. c. art, 868. Wie, wenn baares Geld zurückzubringen
<lb/>ist? S. 6. 6. art. 869. §. 1. S. jedoch C. c. art. 869. §. 2.
<lb/>Die Mobilien sind nach dem Werthe zurückzubringen, welchen sie
<lb/>zur Zeit der Schenkung hatten. 0. e. art. 868. Und es ist dieser
<lb/>Werth nach der, der Schenkung angehängten Schätzungsurkunde,
<lb/>oder in Ermangelung einer solchen Urkunde durch Sachverständige
<lb/>zu ermitteln. C. c. art, 868. Es trägt übrigens der Geldwerth
<lb/>der zurückzubringenden Mobilien vom Todestage des Erblassers
<lb/>an, von Rechtswegen Zinsen. 0. e. art. 856. — Das Rück- 
<lb/>bringen der Schenkungen geschieht in der Regel in Natur in
<lb/>allen den Fällen, da die zurückzubringenden Gegenstände Liegen- 
<lb/>schaften sind. C. c. art. 859. Diese Regel leidet jedoch folgende
<lb/>Ausnahmen, d. h. es geschieht das Rückbringen der Liegenschaf- 
<lb/>ten in den Nachlaß durch Ab- und Zurechnung: 1) wenn in
<lb/>dem Nachlasse noch andere Liegenschaften von derselben Art und
<lb/>Güte vorhanden sind und zwar so, daß man die Erbloose ungefähr
<lb/>gleich zusammensetzen kann. 0. e. art. 859. — 2) Wenn ein
<lb/>Erbe die Liegenschaft vor Eröffnung der Erbschaft veräußert
<lb/>hat; in welchem Falle nur der Werth *) der Liegenschaft zurück- 
<lb/>zubringen und zwar nur der Werth, welchen die Liegenschaft zur
<lb/>Zeit der Eröffnung der Erbschaft hatten. 6. e. art. 860. —
</p>
            <p>

               <lb/>) In der Regel wenigstens — denn s. Zachar. IV. 145 u. Note 8.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0445.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>3) Wenn die Liegenschaft, welche einem Erben mit Befreiung vom
<lb/>Rückbringen geschenkt worden ist, den Betrag des verschenkbaren
<lb/>Vermögens übersteigt, so ist das Uebermaas, falls es von der
<lb/>Liegenschaft füglich getrennt werden kann, in Natur in den Nach- 
<lb/>laß zurückzubringen. Kann dagegen diese Trennung nicht gesche- 
<lb/>hen, so ist ein Unterschied zu machen, ob jenes Uebermaaß mehr
<lb/>als die Hälfte des Werthes der verschenkten Liegenschaft, oder
<lb/>aber weniger als die Hälfte beträgt. In dem ersten Falle
<lb/>hat der Donatar die Liegenschaft ganz zurückzubringen, jedoch mit
<lb/>dem Vorbehalte, daß er den Betrag des verfügbare^ Vermögens
<lb/>auS der Masse im Voraus wegnehmen darf. In dem letztern
<lb/>Falle hat der Donatar das Recht, die Liegenschaft ganz zu be- 
<lb/>halten, jedoch mit dem Vorbehalte, sich jenes Uebermaas auf seine
<lb/>Erbportion anrechnen zu lassen, oder aber seinen Miterben auf ir- 
<lb/>gend eine Weise jenes Uebermaas zu vergüten. 0. c. art. 866.

<lb/>Anlangend die Wirkungen des Rückbringens, so unter- 
<lb/>scheide man: 1) Die Wirkungen des Rückbringens durch
<lb/>Ab- und Zurechnung. — In diesem Falle gilt nämlich als
<lb/>Grundsatz, daß der Erbe unwiderruflicher Eigenthüm er
<lb/>der ihm geschenkten Mobilien geworden sei. Daher ist auch der
<lb/>Schenknehmer selbst dann zum Rückbringen verpflichtet, wenn die
<lb/>Mobilien durch Zufall zu Grunde gegangen, oder wenn sie ihm
<lb/>gestohlen, oder geraubt worden sind*). — 2) Die Wirkungen
<lb/>des Rückbringens in Natur. — In diesem Falle (also
<lb/>wenn Liegenschaften zurückzubringen sind) gilt als Regel, daß das
<lb/>Eigenthum des Donatars an den Liegenschaften dergestalt auf- 
<lb/>gelöst wird, als ob derselbe niemals Eigenthümer, sondern nur
<lb/>bis zum Tode des Erblassers Nutznießer der zurückzubringenden
<lb/>Liegenschaften gewesen wäre. Also z. B. a) wenn die Liegenschaf- 
<lb/>ten zu Grunde gegangen sind, so hat der Nachlaß den Verlust zu
<lb/>tragen. C. c. art. 855. — b) Die Liegenschaften kehren frei von
<lb/>allen Lasten, namentlich von Servituten, Hypotheken und Privile- 
<lb/>gien, die der Donatar etwa darauf gelegt haben mag, zum Nach-
</p>
            <p>

               <lb/>•) Toullier IX. 490.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0446.tif"
                n="446"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>44$ Das Erbrecht der Franzosen.

<lb/>lasse zurück. Es können jedoch die Betheiliglen z. B. die Hypo-
<lb/>thecar - Gläubiger, bei der Theilung interveniren, damit durch daS
<lb/>Rückbringen ihren Rechten kein Abbruch geschieht. 6. c. art. 865.
<lb/>Vgl. C. c. art. 2125. — c) Dem Donatar verbleiben alle und
<lb/>jede Nutzungen (gleichwie einem jeden andern Nutznießer),
<lb/>die er von den zurückzubringenden Liegenschaften bis zur Eröffnung
<lb/>der Erbschaft gezogen hat. 0. c. art. 856. — d) Der Donatar
<lb/>kann für alle nothwendige und nützliche Verwendungen, die er,
<lb/>oder der dritte Besitzer auf die Liegenschaften gemacht hat *),
<lb/>Vergütung verlangen. Dagegen ist aber auch der Donatar
<lb/>für allen und jeden Schaden **), der von ihm, oder dem dritten
<lb/>Besitzer verursacht worden ist, dem Nachlasse verantwortlich. Es
<lb/>können jedoch die dem Donatar und der Erbmasse gegenseitig
<lb/>zustehenden Vergütung^- oder Entschädigungs-Ansprüche ***) dem
<lb/>dritten Besitzer weder nützen, noch schaden. 0. 6. art. 861—864.
<lb/>Endlich ist der Erbe auch befugt, die zurückzubringende Liegenschaft
<lb/>so lange zu retiniren, bis er wegen der auf die Liegenschaft
<lb/>gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen vollständig
<lb/>befriediget worden ist. 6. c. art. 867.

<lb/>§. 27.

<lb/>III. Von der Theilung der Passivmasse der Erbschaft.

<lb/>1) Von der Rechtswohlthat der Erbsonderung -s).

<lb/>Das Vermögen des Erblassers wird zwar mit dem
<lb/>Vermögen des Erben nur ein Vermögen, mithin das ge- 
<lb/>meinschaftliche Unterpfand (s. 0. c. art. 2093) der Gläu- 
<lb/>biger des Erblassers (d. h. der Gläubiger im engern Sinne),
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Unterhaltungs-Kosten sind jedoch vom Donatar zu tragen. 6. e.
<lb/>art. 605. §. 1.


<lb/>**) Z. B. wenn der Donatar die ihm zur Last fallenden Unterhaltungs-
<lb/>Kosten nicht gemacht. 6. e. art. 605. §. 1.


<lb/>•**) Diese Ansprüche werden durch Ab- und Zurechnungen ausgeglichen.
<lb/>Der Zinsenlauf dieser Ab- und Zurechnungen beginnt mit dem Tage
<lb/>der Eröffnung der Erbschaft. Arg. C. c. art. 856.
<lb/>t) Vgl. Digest. 42. 6. titul. de separationibus.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0447.tif"
                n="447"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Dyn Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>der Legatarien und der Gläubiger des Erben. Es können
<lb/>jedoch sowohl die Gläubiger des Erblassers, als auch die
<lb/>Legatarien diese Gemeinschaftlichkeit des Unterpfandes
<lb/>dadurch verhindern, daß jte von der ihnen gesetzlich zustehenden
<lb/>Rechtswohlthat der Erbsond erung *) (beneficium sepa- 
<lb/>rationis) Gebrauch machen. Kraft dieser Rechtswohlthat wird der
<lb/>gesammte Nachlaß von dem eigenen Vermögen des Erben ab- 
<lb/>gesondert. 0. c. art. 878. 2111. Durch diese Erbsonderung
<lb/>wird nunmehr das Vermögen des Erblassers das gemein-
<lb/>schaftliche Unterpfand zunächst für die Gläubiger des Erb- 
<lb/>lassers und dessen Legatarien, und das Vermögen des
<lb/>Erben das gemeinschaftliche Unterpfand zunächst für die
<lb/>Gläubiger des Erben. Die Erbschaft-Gläubiger u. s. w. kön- 
<lb/>nen jedoch dieses beneficium separationis dann nicht mehr geltend
<lb/>machen, sobald sie einmal den Erben zu ihrem Schuldner ange- 
<lb/>nommen habem 6. c.art. 879. Auch find die Gläubiger des Er- 
<lb/>ben nicht befugt, die Sonderung des eigenen Vermögens des
<lb/>Erben vom Nachlasse zu verlangen. 6. c. art. 881. Die Erb- 
<lb/>sonderung bezieht sich sowohl auf die Mobilien als auf die Im- 
<lb/>mobilien des Nachlasses. Dem henes. separat, sind jedoch nicht
<lb/>unterworfen die Güter, welche von einem Erben in den Nachlaß
<lb/>zurückzubringen sind (0. c. art. 843. 857), ingleichen auch nicht
<lb/>die Früchte, die vor erhobener Erbsonderungs-Klage bezogen wor- 
<lb/>den sind **). Die Wirkung der Rechtswohlthat der Erbsonder-
<lb/>ung besteht lediglich darin, daß die Erbschafts-Gläubiger, welche
<lb/>die Erbsonderung verlangen, vor den Gläubigern des Erben aus
<lb/>der Erbmasse befriediget werden müssen. Im Uehrigen bleiben, in
<lb/>Folge der Erbsonderung alle Rechte und Verbindlichkeiten
<lb/>des Erben schlechthin unverändert. Endlich ist noch zu bemer- 
<lb/>ken, daß das Recht, die Erbsonderung zu verlangen, bei Mobilien
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Tratte de la Separation des patrimoines, Par Slondeau.
<lb/>Paris 1840. — Tratte de la Separation des patrimoines. Par Du-
<lb/>fresne. Paris 1842. — Etudes sur le Code civil. Par. Hu-
<lb/>reaux L Part Par. 1847. II. Vol.


<lb/>*&gt;) Zachariä IV. 99.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0448.tif"
                n="448"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage der Eröffnung der Erb- 
<lb/>schaft an gerechnet, erlischt. Anlangend die Liegenschaften,
<lb/>so kann jedoch das beneficium separationis nur so lange gel- 
<lb/>tend gemacht werden — oder es kann von Seite der Gläubiger
<lb/>und Legatarien die Inscripti on ihrer Vorzugsrechte, zum
<lb/>Behufs der Erhaltung derselben (0. e. art. 2111. 2113) nur
<lb/>so lange geschehen, als sich diese Liegenschaften noch in der Hand
<lb/>des Erben befinden. 0. e. art. 880.

<lb/>8. 28.

<lb/>2) Von dem Verhältnisse der Miterben zu den Erb- 
<lb/>schafts-Gläubigern.

<lb/>In dieser Beziehung gelten nach dem 0. e. folgende Grund- 
<lb/>sätze :

<lb/>I. Ein jeder einzelne Erbe haftet für die Schul- 
<lb/>den und Lasten des Nachlasses zu dem Antheile, zu welchem
<lb/>er von dem Gesetze berufen ist. 6. e. art. 873 s. auch 6. c. art.
<lb/>1220. 1475. Dieser Grundsatz ist schlechthin anwendbar, d. h.
<lb/>er gilt auch dann, wenn Dasjenige, was der Erbe aus dem
<lb/>Nachlasse wirklich erhält, weniger als seine gesetzliche Erb- 
<lb/>portion beträgt; auch dann, wenn der Erbe seine gesetzliche Erb- 
<lb/>portion ab ge treten hat; auch dann endlich, wenn der Erb- 
<lb/>lasser ausser seinen Erben, noch andere allgemeine Rechtsnachfolger
<lb/>hinterläßt, wie z. B. Erbnehmer (0. c. art. 756), Donatare und
<lb/>Legatare, auf welche eine aliquoter Theil des Nachlasses fällt.
<lb/>S. C. c. art. 612. 871 947. 1010. 1082—1086. 1093. 1096.
<lb/>Ueberdieß hastet ein jeder einzelne Erbe für den gesetzlich auf
<lb/>ihn fallenden Theil der Erbschaftsschulden, nicht bloß bis zum
<lb/>Betrage seiner gesetzlichen Erbportion, sondern sogar mit seinem
<lb/>eigenen Vermögen, vorausgesetzt jedoch, daß der Erbe die Erb- 
<lb/>schaft unbedingt d. h. nicht cum beneficio inventarii ange- 
<lb/>nommen hat. C. c. art. 802.

<lb/>II. Ein jeder einzelne Erbe haftet den Erbschafts-Gläubi- 
<lb/>gern für die Schulden und Lasten des Nachlasses nur und schlecht- 
<lb/>hin nur zu dem Antheile, zu welchem er von dem Gesetze
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0449.tif"
                n="449"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>zur Erbfolge berufen ist; Arg. art. 873 ausgenommen I) wenn
<lb/>eine Schuld untheilbar ist, und 2) wenn und in wie fern einer
<lb/>der Miterben mit einer Hypothekar-Klage belangt werden
<lb/>kann. 0. c. art. 873. Es kann jedoch ein jeder Erbe, wenn
<lb/>Erbschafts-Liegenschaften hypothekarisch mit Renten belastet
<lb/>sind, verlangen, daß, vor der Zusammensetzung der Erbloose, die
<lb/>Renten ab gelb st und so die Liegenschaften frei gemacht werden
<lb/>sollen. Wird nun eine Liegenschaft getheilt, ohne daß diese Ablö- 
<lb/>sung vorausgegangen ist^), so muß die mit der Rente belastete
<lb/>Liegenschaft ganz so, als ob sie frei wäre, ab ge sch ätzt, hierauf
<lb/>aber das Eapital der Rente vom Schätzungs-Werthe der Lie- 
<lb/>genschaft abgezogen werden. Der Erbe, auf dessen Loos diese
<lb/>Liegenschaft fällt, hat allein die Auszahlung der Rente zu über- 
<lb/>nehmen und seinen Miterben die ^Erfüllung dieser Verbindlichkeit
<lb/>zu garantiren 0. e. art. 872.

<lb/>§. 29.

<lb/>3) Von dem Verhältnisse, in welchem die Miterben
<lb/>gegenseitig die Schuldenund Lasten des Nachlasses
<lb/>zu tragen haben.

<lb/>Man unterscheide folgende Fälle:

<lb/>. I. Ein Erbe haftet im Verhältnisse zu seinen Miter- 
<lb/>ben, so wie im Ver h äl tn isse zu den übrigen allgemeinen
<lb/>Rechtsnachfolgern des Erblassers für die Schulden und Lasten
<lb/>des Nachlasses zu dem Antheile, welcher ihm, kraft der vom Erb- 
<lb/>lasser etwa getroffenen Verfügungen, von dem Nachlasse wirklich
<lb/>verbleibt. 6. c. art. 870. Dieser Grundsatz ist schlechthin
<lb/>d. h. auch dann anwendbar, wenn Dasjenige, was der Erbe von
<lb/>dem Nachlasse wirklich erhält, weniger beträgt, als die Summe
<lb/>der ihm zur Last geschriebenen Erbschafts-Schulden.

<lb/>II. Der Erbe hastet gegenüber seinen Miterben rc. schlecht- 
<lb/>hin nur zu dem Antheile, welchen er kraft des unter Nr. I. auf- 
<lb/>gestellten Grundsatzes aus dem Nachlasse erhält. Arg. C. c. art.
<lb/>870. Daher kann auch jeder Erbe, welcher von den Erbschafts-

<lb/>*) Z. B. weil diese Ablösung nicht statt finden konnte. S. C. c.
<lb/>art. 530. §. 3. 1911. 1979.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VI. 1856.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0450.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0450"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>Schulden ein Mehrere s als seine Schuldigkeit gezahlt hat (s.
<lb/>den vorigen §. 28 unter Rr. II. 1. 2.) von seinen Miterben, in-
<lb/>gleichen von den übrigen allgemeinen Rechtsnachfolgern (0. e. art.
<lb/>756. s. auch C. c. art. 612. 871. 1010. 1082 — 1086. 1093.
<lb/>1096), jedoch nur nach Verhältniß der, auf die übrigen Erben rc.
<lb/>kommenden Erbtheile, Entschädigung fordern. C. c. art. 870.
<lb/>873. in fine. Und auch in dem Falle kann ein Erbe nur nach
<lb/>diesem Verhältnisse seinen Regreß nehmen gegen seine Miterben
<lb/>und die übrigen allgemeinen Rechtsnachfolger, da er mit einer Hy- 
<lb/>pothekar-Klage belangt sich ausdrücklich in die Rechte des Gläubi- 
<lb/>gers einsetzen (subrogiren) ließ. C. c. art. 875. Vgl. C. c. art.
<lb/>1213. 1214. Jedoch muß, wenn einer der Erben eine untheil-
<lb/>bare Schuld, oder eine Hypothekar - Schuld ganz bezahlt hat,
<lb/>und ein Miterbe, oder ein allgemeiner Rechtsnachfolger schon vor
<lb/>Entrichtung der Schuld zahlungsunfähig war, der Theil der Schuld
<lb/>welchen der insolvente Miterbe rc. zu entrichten hatte, kraft Ge- 
<lb/>setzes unter die übrigen Erben rc. vertheilt werden. 6. e. art. 876.

<lb/>III. Wie, wenn ein Erbe für seine Person Forde- '
<lb/>rungen an den Nachlaß zu machen hat? Bezüglich die- 
<lb/>ser Frage unterscheide man, ob der Erbe den Nachlaß unbedingt
<lb/>oder bedingt d. h. enm beneficio inventarii angenommen hat.
<lb/>Im ersten Falle ist der Erbe nicht befugt, seine Forderungen
<lb/>gegen den Nachlaß geltend zu machen und zwar deßhalb nicht, weil
<lb/>eine confusio bonorum heredis et defuncti eintritt (C. c. art. 802).
<lb/>Zm zweiten Falle dagegen hat der Erbe das Recht, seine For- 
<lb/>derungen gegen den Nachlaß gleich wie ein jeder andere Gläu- 
<lb/>biger, jedoch abzüglich des auf ihn kommenden Antheiles an
<lb/>den Erbschafts-Schulden, einzuklagen. C. c. art. 875 in fine.

<lb/>§. 30.

<lb/>4) Von derOrdnung, in welcher die Erbschafts-Gläu- 
<lb/>biger im engern Sinne und die Vermächtnißnehmer
<lb/>zu befriedigen sind.

<lb/>Zn Beziehung auf diese Ordnung *) gllt als Grundsatz,


<lb/>*) Der C. e. art. 808 §. 2 spricht nicht von dieser Ordnung, son-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0451.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0451"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Frey.
</p>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>daß zuvörderst die Gläubiger im engern Sinne d. h. die
<lb/>eigentlichen Gläubiger des Erblaffers aus dem Nachlasse zu
<lb/>befriedigen sind. Und erst nach der vollständigen Befriedigung
<lb/>der Erbschafts-Gläubiger können die Vermächtnißnehmer ihre Be- 
<lb/>zahlung aus der Erbmasse verlangen * *).

<lb/>Sechstes Kapitel.

<lb/>Von der ledigen Erbschaft.

<lb/>§. 31.

<lb/>I. Im Allgemeinen.

<lb/>Vor allem die Bemerkung, daß eine ledige Erbschaft
<lb/>(une succession vacante C. c. art. 811) und ein erbloser
<lb/>Nachlaß (une succession en desherence C. c. art. 768) zwei
<lb/>sehr verschiedene Dinge sind. Erblos ist der Nachlaß, wenn
<lb/>weder Erben, noch Erbnehmer vorhanden sind; ledig ist dagegen
<lb/>eine Erbschaft, so lange der Staat sich nicht in den Besitz der
<lb/>Erbschaft hat ein weisen lasten. Vgl. die Circulaires .du mi-
<lb/>nistre de 1a justice du 1 Juillet 1805 du 8 Juillet 1806 et
<lb/>du 26 Mars 1807. S. auch oben §* 10 in fine.

<lb/>Eine Erbschaft ist als ledig zu betrachten, wenn nach Ab- 
<lb/>lauf der Frist zur Aufnahme eines Jnventariums (C. e. art. 795)
<lb/>sich schlechthin Niemand (also weder Erbe noch Erbnehmer)
<lb/>meldet, um die ledige Erbschaft in Anspruch zu nehmen, auch
<lb/>wenn der Erblasser keine Erben, die bekannt sind, hinterläßt,
<lb/>oder ^wenn die bekannten Erben des Erblassers auf den Nachlaß
<lb/>verzichten. 0. e. art. 811. Code de procedure civile art. 998.

<lb/>8. 32.

<lb/>II. Von den Maaßregeln, welche in Bezug auf eine ledige Erb- 
<lb/>schaft zu ergreifen sind.

<lb/>Das Erstinstanzgericht, in besten Sprengel die Erbschaft er-


<lb/>dern nur davon, daß die Erbschafts-Gläubiger und Legatarien, wie
<lb/>sie sich melden, zu befriedigen seien. Wie aber, wenn das Geld
<lb/>nicht ausreicht, um die einen und die andern zu befriedigen?
<lb/>Alsdann kommt der im Terte angeführte Grundsatz zur Geltung.


<lb/>*) Chabot comment. sur la loi des successions ad art. 809.
<lb/>Nro. 4.


<lb/>29 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0452.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>Das Erbrecht der Franzosen.
</p>
            <p>

               <lb/>öffnet worden ist, hat entweder auf Anstehen der Betheiligten
<lb/>(z. B. der Erbschafts-Gläubiger, oder der Legatarien), oder aber
<lb/>auf Anstehen der Staatsanwaltschaft, einen Erbpfleger
<lb/>für die ledige Erbschaft zu ernennen. C. c. art. 812. (Eine
<lb/>Appellation gegen diese Ernenunng jedoch Vorbehalten. Circulaire
<lb/>du ministre de la justice du 13 Nov. 1807). Sind mehrere
<lb/>Erbpfleger ernannt, so geht der zuerst Ernannte den übrigen vor,
<lb/>ohne daß ein Urtheil nothwendig ist. Code de proc£d. civ. art.
<lb/>999. Dieser Pfleger hat Üun, in Bezug auf die ihm übertragene
<lb/>Erbschafts-Verwaltung ganz dieselben Rechte und Verbindlich- 
<lb/>keiten, wie der Beneficiarerbe *). C. c. art. 813. 814. s.
<lb/>auch art. 790 in fine und Cod. de proc6d. civ. art. 1000—1002.
<lb/>Der Erbpfleger ist jedoch nicht wie der Beneficiarerbe (0. c. art.
<lb/>804) bloß für die schweren, sondern er ist für alle Versehen
<lb/>verantwortlich **). Anlangend die aus dem Verkaufe der Erb- 
<lb/>schafts-Mobilien und Immobilien erlösten Gelder, so hat der
<lb/>Erbpfleger diese Gelder an die gesetzlich dazu bestimmte öffent- 
<lb/>lich e Kasse abzuliefern. Diese Kasse war anfangs die Kasse der
<lb/>rdgie d’Enregistrement et des domaines C. c. art. 813, in
<lb/>der Folge die Amortisations-Kasse, avis du conseil d’etat du 13
<lb/>Octob. 1809. Jetzt ist diese Kasse die caisse des depöts et des
<lb/>consignations. Loi du 28 Avril 1816. Ordonnance du roi du
<lb/>22 Mai 1816. Von dieser letztem Kasse sind auch die Erbschafts-
<lb/>Schulden auszubezahlen. Die Gläubiger jedoch, deren Forde- 
<lb/>rungen auf eine unter der Erbschaft begriffene Liegenschaft ein- 
<lb/>getragen sind, haben ihre Bezahlung unmittelbar aus der Hand
<lb/>Derjenigen zu erhalten, welche die Liegenschaften erworben
<lb/>haben. Circulaire du ministre de la justice du 1 Juillet 1805.

<lb/>Hat sich dagegen der Staat (C. c. art. 768) zum Behufe
<lb/>der B e s i tz-E inweisung (envoi en possession) gemeldet, so hat
<lb/>der Erbpfleger den Nachlaß dem Staate (und zwar der admini-
<lb/>stration des domaines, s. C. c. art. 772) sofort auszuliefern,
<lb/>selbst dann, wenn auch das Urtheil, durch welches der Staat in
<lb/>den Besitz einzuweisen, C. c. art. 770), noch nicht gesprochen
<lb/>worden ist ***).
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. über diese Rechte und Verbindlichkeiten oben die §. 15 und 19.


<lb/>**) Chabot eomment. sur la loi des successions ad art. 814.


<lb/>***) To ul lier dr. civ. IV. 292. Z achariä , Handb. (5 ed.) 171.
<lb/>Nota 5. Sirey recueil des arrets XXX. 2. 282.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0453.tif"
             n="453"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0453"/>
         <div xml:id="d73512e43123"
              ana="scope_-_453-459"
              type="article"
              n="XXXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Statistik der Todesurtheile in Preußen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Temme, J. D. H.">Von J. D. H. Temme</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Jur Slatißik -er Todesurtheile in Preußen.

<lb/>Von I. D. H. Temme.

<lb/>In Preußen muß jedes Todesurtheil vor seiner Vollziehung
<lb/>dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden. Der König hat
<lb/>das Recht der Begnadigung. So war es schon vor dem Jahre
<lb/>1848; die neueren Verfassungen haben nichts daran geändert.

<lb/>Im Jahre 1833 sind dem Könige 40, im Jahre 1854 gar
<lb/>48 Todesurtheile zur Bestätigung vorgelegt worden. Im Jahre
<lb/>1841 lagen mir die Justizministerialacten, betreffend die dem Kö- 
<lb/>nige zur Bestätigung eingereichten Todesurtheile, vor, und zwar aus
<lb/>den Jahren 1818 bis 1810, für die Rheinprovinzen jedoch nur
<lb/>aus den Jahren 1818 bis 1832 und 1839, 1840. Es hatten
<lb/>danach in diesem Zeiträume dem Könige jährlich im Durchschnitt
<lb/>aus der ganzen Monarchie 20 Todesurtheile Vorgelegen *).

<lb/>Zwanzig gegen vierzig, gegen achtundvierzig! Nach einem
<lb/>so kurzen Zeiträume von 13 bis 14 Jahren! Woher dieser erheb- 
<lb/>liche Unterschied! Um die Frage genau und erschöpfend beantwor- 
<lb/>ten zu können, würden manche statistische und andere Momente her- 
<lb/>beigezogen werden müssen, die mir nicht zu Gebote stehen. Es
<lb/>würde insbesondere dazu auch eine Kenntniß der Anzahl der Todes- 
<lb/>urtheile gehören, die in der Zeit von 1841 bis 1832 dem Könige
<lb/>jährlich zur Bestätigung eingereicht waren. Indessen läßt sich auch
<lb/>ohne das zur Beantwortung der Frage Manches lediglich auf dem
<lb/>strafrechtlichen Standpunkte sagen. Ich gebe folgende Betrach-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ich habe das Spezielle damals ausführlich mitgetheilt in der von
<lb/>Bonseri und mir herausgegebenen „Criminalistischen Zeitung für
<lb/>die Preußischen Staaten/ Jahrg. 1844. Nr. 15. 16.
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0454.tif"
                n="454"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0454"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Zur Statistik der Todesurtheile in Preußen.

<lb/>Lungen weiterer Erwägung anheim, zugleich mit dem Wunsche, daß
<lb/>ste zu ähnlichen statistischen Vergleichungen für andere deutsche Län- 
<lb/>der anregen möchten. Die Criminalstatistik ist eine sehr ernste Lehrerin.

<lb/>Die erwähnte Vermehrung der Todesurtheile kann zunächst
<lb/>nicht etwa aus einer Vermehrung der Bevölkerung des Preußischen
<lb/>Staats erläutert werden. Diese Bevölkerung betrug in den Jah- 
<lb/>ren von 1818 bis 1840 durchschnittlich 13,000,000, nämlich zwi- 
<lb/>schen 11 und 12 Millionen im Jahre 1818, zwischen 12 und 13
<lb/>Millionen im I. 1825, zwischen 13 und 14 Millionen, im I. 1838
<lb/>und etwas über 14 Millionen im I. 1840. In den Jahren 1853
<lb/>und 1854 aber stand sie zwischen 16 und 17 Millionen Einwohner.

<lb/>Dazu kommt folgender Umstand, der zugleich dafür spricht,
<lb/>daß jene Vermehrung der Todesurtheile auch nicht aus einer mit
<lb/>der Einwohnerzahl oder mit der Zeit wachsenden Zunahme der
<lb/>schwereren, namentlich todeswürdigen Verbrechen erläutert oder da- 
<lb/>mit in Verbindung gebracht werden kann.

<lb/>Jene Statistik für 1818 bis 1840 weißet nämlich nach, daß
<lb/>in dieser ganzen Periode die Zahl der zur Bestätigung eingereichten
<lb/>Todesurtheile nicht nur nicht zu-, sondern im Gegentheile geradezu
<lb/>abgenommen hatte. In der ersten Hälfte des gedachten Zeitraums
<lb/>waren in den s. g. alten Provinzen (mit Ausnahme der Rheinpro- 
<lb/>vinz) 171, in der zweiten nur 140 Todesurtheile zur Bestätigung
<lb/>vorgelegt worden; darunter im I. 18l8 —13, im I. 1819 —
<lb/>14, im I. 1820— 19, sodann im I. 1838 — 12, im I. 1839
<lb/>—15, im I. 1840 — 15. In der Rheinprovinz hatte zwar ein
<lb/>umgekehrtes Verhältniß stattgefunden; die erste Hälfte jener Periode
<lb/>weiset nur 55, die zweite dagegen 74 Todesurtheile nach. Gleichwohl,
<lb/>wenn man die Resultate beider Bestandtheile des Staats zusam- 
<lb/>menrechnet, stellt sich noch immer eine Verminderung der Todesur- 
<lb/>theile im Ganzen für die zweite Hälfte heraus: die erste Hälfte hat
<lb/>deren 226, die zweite nur 214. Gleichwohl hatte die Zahl der
<lb/>Einwohner von 1818 bis 1840 um etwa drei Millionen zuge- 
<lb/>nommen.

<lb/>In einem durchaus übereinstimmenden Verhältniffe hiermit
<lb/>steht, nebenbei bemerkt, die Statistik der schweren Verbrechen in
<lb/>der Residenz Berlin für jene frühere Zeit (aus der neueren Zeit
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0455.tif"
                n="455"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0455"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Temme.
</p>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>kenne ich sie nicht). Gleichfalls aus amtlichen Quellen habe ich in
<lb/>der Criminalistischen Zeitung a. a. O. Nr. 4 nachgewiesen, daß in
<lb/>den Jahren 1814 bis 1838 die schwereren Verbrechen, gegen das
<lb/>Leben sowohl als gegen das Eigenthum, und Mord, Todschlag,
<lb/>Raub, iü Berlin nicht nur nicht zu-, sondern gleichfalls abgenom- 
<lb/>men hatten, obwohl die Bevölkerung der Stadt im Jahre 1817
<lb/>(aus de: frühem Zeit fehlten genaue Nachrichten) nur 184,000,
<lb/>und im Jahre 1838 — 340,000 Einwohner betrug, also beinahe
<lb/>um das doppelte sich vermehrt hatte. Dabei ist zu erwägen, wie
<lb/>namentlich in größeren Residenzen die Zunahme der Bevölkerung
<lb/>eine Zunahme der Verbrechen fast in geometrischer Progreflion her- 
<lb/>beiführt Die geringem Verbrechen und Vergehen hatten denn auch
<lb/>allerdings sehr zugenommen, z. B. Diebstähle von 682 auf 1139,
<lb/>ferner de Widersetzlichkeiten und Beleidigungen gegen Beamte im
<lb/>Dienste von 60 auf 242. —

<lb/>Man könnte noch überhaupt gegen alle Resultate aus der
<lb/>Zahl vm 40 und 48 Todesurtheilen in den Jahren 1853 und
<lb/>1854 gegenüber jenen früheren Zahlen, also auch gegen alle wei- 
<lb/>tere Untersuchung über dieses Verhältniß, den Einwurf aufstellen
<lb/>wolle:, es liege hier eben nur eine durchaus isolirte, singuläre
<lb/>Erschinung vor; jedenfalls um ihre Bedeutung zu erkennen, müsse
<lb/>man üe Resultate der Jahre 1841 bis 1852 wissen. Allein,
<lb/>wenn gleich eine Nachricht über diese Jahre viel zur Aufklärung
<lb/>beitragn würde, so kann doch das Fehlen derselben jenen Einwurf
<lb/>nicht bgründen. Sollte ein so auffallendes Mißverhältniß, wie es
<lb/>hier voliegt, als ein isolirtes, singuläres nur für die beiden ge-
<lb/>nanntenJahre sich darstellen lassen, so müßten sehr erhebliche be- 
<lb/>sondere Erscheinungen im Jahre 1853 und 1854 nachzuweisen sein,
<lb/>in welche ein Erklärungsgrund für solche Singularität zu finden
<lb/>wäre. E ist davon gar nichts bekannt worden. Im Gegentheile,
<lb/>die materillen Zustände, die namentlich auf die Zahl der schwere- 
<lb/>ren Verbrchen erheblich einwirken, waren damals in Preußen keine
<lb/>schlechtem; in politischer Hinsicht war Alles ruhig, und für He- 
<lb/>bung des ttlichen und religiösen Lebens ist von Seilen der Re- 
<lb/>gierung gerve in den genannten Jahren mehr geschehen, als zu
<lb/>irgend eineranderen Zeit in Preußen. Dabei ist zu beachten,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0456.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Zur Statistik der Todesurtheile in Preußen.

<lb/>daß es sich nicht um ein, sondern um zwei, und zwar um zwei
<lb/>unmittelbar auf einander folgende Jahre handelt. In
<lb/>jener Statistik von 1818 —1840 kommt auch einmal plöhlich eine
<lb/>erhebliche Steigung vor; das Jahr 1828 zeigt auf einmal 29
<lb/>Todesurtheile. Aber einerseits übersteigt diese Zahl die angegebene
<lb/>Durchschnittszahl noch nicht um 1j3f geschweige um die Hafte oder
<lb/>gar^; andererseits zeigte das Jahr 1827 nur 24, und dls Jahr
<lb/>1829 gar nur 17 Todesurtheile.

<lb/>Wie nun die auffallende Zunahme der Todesurteile in
<lb/>Preußen zu erklären sei? Ich habe sie vorhergesagt, sobüd man
<lb/>die jetzt in Preußen geltende Strafgesetzgebung fertig gemach' hatte.
<lb/>Bis zum Jahre 1851 galt in Preußen, mit Ausnahme der Rhein- 
<lb/>provinzen, in denen Französisches Recht, und zweier klener Di- 
<lb/>strikte: Neuvorpommern und der Ostrheinische Theil von Koblenz,
<lb/>in denen Gemeines Recht bestand, das Strafrecht des Allgemeinen
<lb/>Landrechts von 1794. Dieses Strafrecht enthält nesentlich
<lb/>Deutsches Recht. Seit dem 1. Juli 1851 ist in Preuren (für
<lb/>sämmtliche Provinzen) ein neues Strafgesetzbuch (vom 14. April
<lb/>1851) eingeführt. Dieses neue Strafgesetzbuch enthält sehr viel
<lb/>Französisches Strafrecht, und zwar das im Ooäe penulnie- 
<lb/>dergelegte Französische Strafrecht, in diesem, auf einem bwuß-
<lb/>ten terroristischen Standpunkte (um durch mit Blut geschrieben Ge- 
<lb/>setze die Revolution zu schließen) verfaßten Gesetzbuche. Dat neue
<lb/>Preuß. St.G.B. drohet nun zwar für nicht mehr Arten vo' Ver- 
<lb/>brechen die Todesstrafe an, als das Allgem. Landr. Aberes hat
<lb/>namentlich jene, auf die Anwendung der vollen ordentlichen Stafe des
<lb/>Gesetzes so wesentlich influirenten, starren, dem deutschen Rchtsbe-
<lb/>wußtsein fremden Sätze des Code pdnal ausgenommen: daß der
<lb/>Theilnehmer (in der Regel) gleich dem Thäter bestraft weoen soll,
<lb/>und daß allgemeine Milderungsgründe nicht mehr, sonern statt
<lb/>derselben nur nach jedesmaliger positiver Vorschrift des Gsetzes bei
<lb/>einzelnen Verbrechen, s. g. mildernde Umstände in Beacht kom- 
<lb/>men sollen.

<lb/>Weit erheblicher ist ein Anderes. Bis zum &lt;Ähre 1849
<lb/>galt in Preußen, wiederum mit Ausnahme der Rheincovinz, in
<lb/>welcher der Französische Code d’instruction criminell und der
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0457.tif"
                n="457"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0457"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Temme.
</p>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>Provinz Neuvorpommern, in welcher gemeinrechtliches Strafver- 
<lb/>fahren, modificirt durch eine Verordnung vom 18. Mai 1839 be- 
<lb/>stand, das Strafverfahren der Criminalordnung vom Jahre 1805.
<lb/>Auch dieses Gesetz enthielt wesentlich den deutschen Untersuch- 
<lb/>ungsprozeß, namentlich auch mit der vorläufigen Freisprechung, so
<lb/>wie die außerordentliche Strafe bei dem Jndicienbeweise. Die
<lb/>Rheinprovinz hat ihren Französischen Strafprozeß behalten. Für
<lb/>die sämmtlichen anderen Theite des Staats aber wurde durch die
<lb/>Verordnung vom 3. Januar 1849 (vom 1. April 1849 an) in
<lb/>Untersuchungssachen mündliches und öffentliches Verfahren mit Ge-
<lb/>.schworenen eingeführt. Und zwar nicht etwa nach den liberalen,
<lb/>geschichtlich gewachsenen und entwickelten Grundsätzen des Englischen
<lb/>Strafprozesses, sondern nach dem Muster jenes bewußt gemach- 
<lb/>ten Französischen Rechts. Die Verord. vom 3. Januar 1849
<lb/>wurde in diesem Sinne abgeschloßen durch das Gesetz vom 3. Mai
<lb/>1852.

<lb/>Ich kann auf meinem politischen wie juristischen Standpunkte
<lb/>mich nur entschieden für Volks geeichte aussprechen, nenne man
<lb/>diese Geschwornengerichte oder anders. Als Jurist namentlich, weil
<lb/>ich als wahres Recht eines Volks nur dasjenige Recht anerkennen
<lb/>kann, das in dem allgemeinen Rechtsbewußtsein des Volkes lebt l).
<lb/>Aber in dem Französischen Strafprozesse mit Geschwornen habe
<lb/>ich immer nur das Muster eines Strafprozeffes erblicken können.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es gibt ein paar Deutsche Gelehrte, die sehr angelegentlich gegen
<lb/>das Rechtsbewußtsein des Volkes, das sie entweder gar nicht aner- 
<lb/>kennen („vermeintlich," „innerlich sagt") oder in dem sie nur eine
<lb/>schwächliche „Gefühlsjurisprudenz" erkennen wollen, mithin auch ge- 
<lb/>gen volksthümliches Recht und gegen Volksrecht eisern. Man kann
<lb/>sehr gelehrt und in alten Rechten, und auch vielleicht neuen Rech- 
<lb/>ten sehr bewandert sein, und doch des richtigen Verständnisses des
<lb/>Lebens und mithin des wahren Rechts entbehren. Wer dieses Ver- 
<lb/>ständnis hat, der spricht im Gegentheil angelegentlich die Ueberzeu-
<lb/>gung aus: „daß das Volksgericht eines einfacheren Volks- 
<lb/>rechts bedarf" (Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Canton
<lb/>Zürich (S. 3) von I. Dubs, Regierungspräsident).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0458.tif"
                n="458"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0458"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Zur Statistik der Todesurtheile in Preußen.

<lb/>wie er nicht sein sollte. Die Zunahme der Zahl der Todesurtheile
<lb/>in Preußen hat nicht ihren Grund in einer Verschlimmerung des
<lb/>moralischen Zustandes der Bevölkerung: ich glaube sie nur der
<lb/>neuen Französischen Strafgesetzgebung zuschreiben zu können. Mit
<lb/>Gewißheit würde hierüber zu sprechen sein, wenn die Statistik der
<lb/>Todesurtheile für die Jahre 1841 bis 1852 vorläge. Für meine
<lb/>Annahme spricht aber auch noch Folgendes: Nach jener Statistik
<lb/>für die Jahre 1818 bis 1840 kamen auf die s. g. alten Provin-
<lb/>sen Preußens jährlich im Durchschnitt 13, auf die Rheinprovinz
<lb/>aber 7 Todesurtheile. Die Durchschnittszahl der Einwohner für
<lb/>jene Jahre betrug aber für die alten Provinzen 11 Millionen, und
<lb/>für die Rheinprovinz 2 Millionen. Es kamen also auf eine Mil- 
<lb/>lion Einwohner in den alten Provinzen kaum 1V3, in der Rhein- 
<lb/>provinz über 3 Todesurtheile. Das war das Verhältniß des
<lb/>Deutschen zu dem Französischen Rechte. Daß nicht etwa ein
<lb/>größeres oder geringeres Moralitätsverhältniß in den verschiedenen
<lb/>Provinzen dazu beitrug, dürfte aus der Statistik des Jahres 1854
<lb/>zu entnehmen sein. Nach dieser kamen von den 48 Todesurtheilen
<lb/>auf die Provinz Brandenburg 9, Preußen 10, Pommern 4,
<lb/>Schlesien 9, Sachsen 1, Posen 5, Rheinprovinz 9, (Westphalen
<lb/>keines). An Einwohnerzahl hatten aber im I. 1838 (die spätem
<lb/>und jetzigen Zahlen sind mir nicht genau bekannt geworden, sie
<lb/>werden sich aber schwerlich unverhältnißmäßig geändert ha- 
<lb/>ben) Preußen 2,045,114, Brandenburg 1,605,217, Pommern
<lb/>921,284, Schlesien 2,513,570, Posen 1,109,925, Sachsen
<lb/>1,465,938, Westphalen 1,283,142 und die Rheinprovinz 2,344,597.
<lb/>Im Verhaltniß zu der Zahl der Einwohner kamen mithin im
<lb/>I. 1854 in der Rheinprovinz weniger Todesurtheile vor, als in
<lb/>den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen. Daß
<lb/>jenem Verhältnisse der Todesurtheile in den Jahren 1818 bis 1840
<lb/>kein schlimmerer Moralitätszustand in der Rheinprovinz zu Grunde
<lb/>lag, geht auch noch aus einer andern Thatsache hervor, die zu- 
<lb/>gleich in anderer Hinsicht höchst bemerkenswerth erscheint.

<lb/>Von den Todesurtheilen in den alten Provinzen wurden in
<lb/>den Jahren 1818 bis 1840 jährlich durchschnittlich nur 7/i5 be- 
<lb/>stätigt, für s/l5, also für mehr als die Hälfte trat Begnadi-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0459.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0459"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Temme.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>gung ein. Von im Ganzen 312 Todesurtheilen waren bestätigt
<lb/>145, begnadigt 162. In der Rheinprovinz aber waren von im
<lb/>Ganzen ergangenen 129 Todesurtheilen bestätigt nur 11, und be- 
<lb/>gnadigt 113, also bestätigt nur 1h0, begnadigt 9/10. So
<lb/>wurde damals die Härte des Französischen Strafrechts durch die
<lb/>Gnade des Regenten ausgeglichen. Dabei ist die Thatsache zu
<lb/>beachten, daß die Begnadigungen auf den motivirten Antrag des
<lb/>Zustizministers erfolgten, und bei der Motivirung im Justizministe- 
<lb/>rium für die alten wie für die Rheinprovinzen ganz nach denselben
<lb/>Grundsätzen, unter Zugrundelegung des Allgemeinen Landrechts,
<lb/>verfahren wurde. Danach zu schließen, hätte also auch schon da- 
<lb/>mals das Moralitätsverhältniß in der Rheinprovinz sich günstiger
<lb/>herausgestellt.

<lb/>Bemerkenswerth erscheint dabei ferner, daß in der zweiten
<lb/>Halste jener Periode, so wie die Zahl der Todesurtheile abnahm,
<lb/>so die Zahl der Begnadigungen zunahm. An sich steht zwar die
<lb/>Zahl der beiden Hälften für die alten Provinzen sich ziemlich gleich;
<lb/>in der ersten Hälfte kamen 76, in der zweiten 77 Begnadigungen
<lb/>vor. Diese Zahlen erhalten aber ihre Bedeutung durch die Be- 
<lb/>rücksichtigung, daß, wie bemerkt, die Todesurtheile abnahmen, so
<lb/>daß in der ersten Hälfte 89, in der zweiten aber nur 54 Bestäti- 
<lb/>gungen vorkamen. In der Rheinprovinz aber fallen von den im
<lb/>Ganzen vorhandenen Bestätigungen 9 in die erste, und nur 2 in
<lb/>die zweite Hälfte der genannten Periode.

<lb/>Der milde Sinn des Königs Friedrich Wilhelm des Dritten
<lb/>verleugnete sich auch in seinen letzten Lebensjahren nicht.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0460.tif"
             n="460"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0460"/>
         <div xml:id="d73512e43748"
              ana="scope_-_460-468"
              type="article"
              n="XXXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Statistische Mittheilungen aus dem Großherzogthum Hessen in Bezug auf das Verbrechen des Meineides</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">nebst einem Hinblick auf einen dort in der ersten Kammer der Stände gestellten Antrag, die Eidesformel und die Eidesabnahme betreffend</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Bopp, ...">Von Advokat Bopp in Darmstadt</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Statistische Mittheilungen ans dem Vroßherzog-
<lb/>thum Hessen in Dezug aus bas Verbrechen des
<lb/>Meineides, nebst einem Hinblick auf einen dort
<lb/>in der ersten Kammer der Stände gestellten An- 
<lb/>trag, die Eidesformel und die Eidesabnahme be- 
<lb/>treffend.

<lb/>Von Advokat Bopp in Darmstadt.

<lb/>Wohl konnte der Herr Verfasser des Beitrags S. 76 — 80,
<lb/>121 — 23 des ersten Bandes des Jahrg. 1856 dieser Zeitschrift:
<lb/>Ueber die Vermehrung der Meineide einleitungsweise her- 
<lb/>vorheben, daß man in Deutschland allgemein die Zunahme dieses
<lb/>Verbrechens beklage. Es wäre von Interesse, aus allen deutschen
<lb/>Staaten vorerst nähere Belege hinsichtlich dieser unheimlichen Er- 
<lb/>scheinung, welche auch den Herausgeber der Annalen der Criminal-
<lb/>rechtspflege zu seinen Betrachtungen S. 119 —123 des 41. Ban- 
<lb/>des der Neuen Folge derselben: Ueber die auffallene Ver- 
<lb/>mehrung der Meineids Untersuchungen, veranlaßte, zu
<lb/>sammeln *). Die Erforschung der Ursache oder Ursachen der Aus- 
<lb/>breitung des Uebels wäre dann die zweite Aufgabe.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Am Schlüsse des Artikels Meineid im 7. Band des Rechtslericons
<lb/>Leipz. 1847 (S. 190) hebt der Verfasser, Schwarze, hervor, daß
<lb/>wenn schon in neuster Zeit die Meineidsuntersuchungen sich
<lb/>auffallend vermehrt hätten, doch auch, wenigstens in Sachsen,
<lb/>vorzugsweise in diesen Freisprechungen erfolgten und sich nicht ge- 
<lb/>rade eine auffällige Vermehrung des Verbrechens des Meineids
<lb/>behaupten lasse. Auch Professor Schletter bezeugt aus eignen
<lb/>Wahrnehmungen a. a. O. S. 119, daß sich im Königreiche
<lb/>Sachsen die Untersuchungen der Art vermehrt hätten-
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0461.tif"
                n="461"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0461"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>Daß auch in dem Staate, dem ich angehöre, die Anklagen
<lb/>wegen Meineids sich mehren, ist eine sichergestellte Thatsache. Nicht
<lb/>leicht geht, da dieses Verbrechen dem Kreise der Competenz des
<lb/>Schwurgerichts angehört, eine Session zu Ende, ohne daß wenig- 
<lb/>stens eine Anklage wegen Meineides auf der Rolle stand. In
<lb/>der vorletzten Session des Schwurgerichts der Provinz Starkenburg
<lb/>(im ersten Quartal von 1836) kamen zwei Anklagen wegen Mein- 
<lb/>eids zur Verhandlung (der Zufall wollte, daß ich in beiden Fällen

<lb/>— in dem einen Fall erfolgte eine Freisprechung — als Vertei- 
<lb/>diger zu fungiren hatte). Gleiches war der Fall in der letzten
<lb/>Session (im zweiten Quartal), in welcher überhaupt nur eilf An- 
<lb/>klagen zur Verhandlung und Aburtheilung kamen. Zn dem einen
<lb/>Fall bestand das Palmarium in einem Gulden. Vergl. den
<lb/>27. Band der N. F. der Annalen der Criminalrechtspflege, S. 273

<lb/>— 278: Meineid um einen preußischen Thaler.

<lb/>Seit mehreren Jahren, seit dem Jahr 1848, veröffentlicht
<lb/>das Ministerium der Justiz Uebersichten der von den Strafgerichten,
<lb/>mit Ausnahme der Militärstrafgerichte, abgeurtheilten Verbrechen
<lb/>und Vergehen. Diese Veröffentlichungen setzen mich in den Stand,
<lb/>der ergangenen Aufforderung zu Mittheilungen zu genügen und
<lb/>Folgendes anzugeben: Im Jahre 1847 betrug die Zahl der
<lb/>Rechtsfälle, die dem Capitel 27 des Strafgesetzbuchs: Vom

<lb/>Meineide und vom Eidesbruch angehörten, 10, die Zahl
<lb/>der Beschuldigten ebenso viel. Von diesen wurden 7 freigesprochen,
<lb/>drei vcrurtheilt. Alle diese Fälle gehörten (eine bemerkenswerthe
<lb/>Erscheinung) einem Landestheile, der Provinz Oberhessen an,
<lb/>welche eine Bevölkerung von etwa 310,000 Einwohner hat, wäh- 
<lb/>rend die Provinz Starkenburg gegen 317,000, die Provinz Rhein- 
<lb/>hessen gegen 225,000 Einwohner hat. Das Jahr 1848 zeigte,
<lb/>unter derselben Erscheinung, sechs Untersuchungen mit sieben Be- 
<lb/>schuldigten, von denen drei freigesprochen, vier (lauter Männer)
<lb/>vcrurtheilt wurden. Im Jahr 1849 betrug die Zahl der Verur-
<lb/>theilten 7. Keiner von ihnen gehörte der Provinz Starkenburg
<lb/>an. Auf die Provinz Oberhessen kamen 4 Untersuchungen mit ei- 
<lb/>nem Verurtheilten. Das Jahr 1850 : 12 Untersuchungen mit 18
<lb/>Beschuldigten, von denen 8 freigesprochen, 10 (9 Männer und 1
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0462.tif"
                n="462"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0462"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>462
</p>
            <p>

               <lb/>Statistische Mittheilungen rc.
</p>
            <p>

               <lb/>Weib) verurtheilt wurden. Auf die Prov. Oberhessen kamen 7
<lb/>Untersuchungen mit eben so viel Verurtheilten, auf die Provinz
<lb/>Starkenburg 2 Untersuchungen mit 2 Verurtheilten. Das Jahr
<lb/>1851: 16 Untersuchungen mit eben so viel Beschuldigten, von de- 
<lb/>nen 5 freigesprochen, 11 (9 Männer und 2 Weiber) verurtheilt
<lb/>wurden. Auf die Prov. Starkenburg kamen 4 Untersuchungen mit
<lb/>vier Verurtheilten, auf die Prov. Oberhessen 9 Untersuchungen mit
<lb/>5 Verurtheilten. Eine verhängnißvolle Fruchtbarkeit zeigte das
<lb/>Jahr 1852. Die Zahl der Untersuchungen schwoll auf 23, die
<lb/>der Beschuldigten auf 47 an. Von diesen wurden 16 freigespro- 
<lb/>chen, 31 (28 Männer, 3 Weiber) verurtheilt. Im Jahr 1853
<lb/>verlief sich die Flut etwas. Sie blieb aber doch immer auf der
<lb/>Höhe von 20 Untersuchungen mit 23 Beschuldigten stehen, von
<lb/>denen 19 (15 Männer, 4 Weiber) verurtheilt wurden *).

<lb/>Mit Recht hat die officielle Darlegung, der ich diese Noti- 
<lb/>zen entnahm, diese Erscheinung nicht als eine isolirte betrachtet.
<lb/>Nachdem sie einleitungsweise bemerkt hatte: „Aus den vorliegen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In dem Herzogthum Braunschweig, das kaum den dritten Theil der
<lb/>Einwohner des Großherz. Hessen umfaßt, kamen auf das Iustizjahr
<lb/>vom 1. Juli 1853 bis dahin 1854 nicht weniger als 43 Untersu- 
<lb/>chungen wegen Meineids s. Jahrbücher der deutschen Rechtswissen- 
<lb/>schaft und Gesetzgebung, herausgegeben von Schl etter, Band 1.
<lb/>1855, S. 91, und dessen Annalen der Criminalrechtspflege. N. F.
<lb/>Band 38, S. 172. Dagegen betrug die Zahl der Aburtheilungen
<lb/>wegen Meineids in dem die doppelte Einwohnerzahl zählenden Kö- 
<lb/>nigreich Württemberg im Jahr 1852 nur 9 s. Jahrbücher a. a. O.
<lb/>S. 186. Nach einer Notiz im 2. Band dieser Jahrbücher S. 186
<lb/>betrug die Zahl der Untersuchungen wegen „Verletzung des Eides
<lb/>und der Ehrerbietung gegen die Religion" im Herzogthum Anhalt-
<lb/>Dessau-Köthen im Jahr 1853 vier. Ueber den Seekreis des Groß- 
<lb/>herz. Baden s. den 40. Band der Neuen Folge der Schletter'schen
<lb/>Annalen, S. 184 re.: Ueber die Thätigkeit und Wirksam- 
<lb/>keit der Schwurgerichte im Seekreise des Großherz.
<lb/>Baden 1851—1853. Ueber Belgien s. denselben Band, S. 194:
<lb/>Die belgische Strafrechtspflege in den Jahren 1831—
<lb/>1849. In dem Decennium von 1840 —1849 kamen 243 Anklagen
<lb/>wegen falschen Zeugnisses Meineides und Verleitung zum Eid vor.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0463.tif"
                n="463"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0463"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>den Übersichten geht hervor, daß die seit dem Jahre 1848 wahr- 
<lb/>nehmbare alljährliche Zunahme in der Zahl der abgeurtheilten Un- 
<lb/>tersuchungen und Angeschuldigten auch in den Jahren 1852 und
<lb/>1853 stattgefunden hat, und wenn auch das Jahr 1853, verglichen
<lb/>mit dem vorhergegangenen Jahr, nur unbedeutende Abnahme zeigt,
<lb/>so sind immerhin die auf jenes Jahr entfallenden Zahlenbeträge
<lb/>an abgeurtheilten Untersuchungen und verurtheilten Personen so
<lb/>groß, daß sie die aller Jahre, bezüglich deren bis jetzt Aufzeich- 
<lb/>nungen vorliegen, übersteigen," fügt sie weiter unten hinzu: „In

<lb/>wie weit und bei welchen Verbrechen und Vergehen diese Zunahme
<lb/>während der Jahre 1852 und 1853 in der Zahl der Verur- 
<lb/>theilten stattgefunden hat, läßt die Anl. VI., welche eine Zu- 
<lb/>sammenstellung sämmtlicher in den Jahren 1847 bis 1853 erfolg- 
<lb/>ten Verurtheilungen enthält, ersehen. Hiernach tritt diese Zunahme
<lb/>in den letzten Jahren bei denjenigen Verbrechen und Vergehen
<lb/>besonders stark hervor, welche man im Allgemeinen als Verbrechen
<lb/>gegen das Eigenthum bezeichnet. — Während nämlich in den Jah- 
<lb/>ren 1848 bis 1851 incl. die Zahl der jährlich wegen solcher Ver- 
<lb/>brechen Verurtheilten durchschnittlich 24,34 Procent von der Ge-
<lb/>sammtzahl aller Verurtheilten betrug, stieg sie im Jahr 1852 auf
<lb/>35,41, und betrug auch noch im Jahr 1853 33,18. Unter den
<lb/>einzelnen hier in Betracht kommenden Verbrechen ist in den Jah- 
<lb/>ren 1852 und 1853 jene Zunahme vorzugsweise bei den Dieb- 
<lb/>stählen bemerkbar, deren Zahl in diesen Jahren — der Zahl
<lb/>der in dem Nothjahre 1847 abgeurtheilten Diebstählen nicht fern
<lb/>steht. — Auch die Zahl der wegen Raubs erfolgten Verurthei- 
<lb/>lungen hat — im Jahr 1852 die Zahl der in den vorhergegan- 
<lb/>gen Jahren stattgefundenen derartigen Verurtheilungen bedeutend
<lb/>überstiegen. Im Jahre 1852 waren die wegen Schriftfäl- 
<lb/>schung und im Jahre 1853 die wegen Betrugs ergangenen
<lb/>Verurtheilungen zahlreicher, als in einem der Jahre 1847 bis
<lb/>185!. Die Zahl der wegen Brandstiftung ergangenen Verur- 
<lb/>theilungen hat, namentlich in dem Jahr 1852, zugenommen. —
<lb/>Wegen sonstiger, nicht gegen das Eigenthum gerichteter Vergehen
<lb/>und Verbrechen sind in 1852 und 1853 besonders gestiegen: Die
<lb/>Verurtheilungen wegen Meineids und Eidesbruchs, Land-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0464.tif"
                n="464"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0464"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Statistische Mittheilungen rc.
</p>
            <p>

               <lb/>streicherei und Bettelei, Unzucht und Verletzung der
<lb/>Schamhaftigkeit. Was insbesondere die Zahl der
<lb/>Verurtheilungen wegen Meineides und Eidesbruches
<lb/>betrifft, so erreicht deren Zahl in 1852 (31) beinahe
<lb/>die in den fünf vergangenen Jahren erfolgten zu-
<lb/>sammengenommenn (35), und auch im Jahre 1853 wa- 
<lb/>ren dieselben zahlreicher, als in einem der Jahre 1847
<lb/>bis 1851." Hinsichtlich der Jahre 1854 und 1855 ist noch keine
<lb/>criminalstatistische Uebersicht veröffentlicht worden. So viel steht
<lb/>aber richtig, daß es auch während dieser Zeit an Anklagen wegen
<lb/>Meineids nicht fehlte.

<lb/>Indem ich mir, im Bemühen, Erfahrungen zu sammeln (ich
<lb/>werde zu diesem Zweck den Verhandlungen von Anklagen wegen
<lb/>Meineids folgen), Vorbehalte, mein Scherflein zur Lösung der zwei- 
<lb/>ten Aufgabe, der Frage, worin die Quelle der Ausbreitung des
<lb/>Nebels zu erkennen sei, beizutragen, will ich noch bei einer die An- 
<lb/>gelegenheit berührenden Erscheinung verweilen. Noch ehe das von
<lb/>Untersuchungen wegen Meineids strotzende Jahr 1852 herangekom- 
<lb/>men war, erhob sich eine auf die neusten Erfahrungen hindeutende
<lb/>Stimme auf dem Landtage. Davon ausgehend, daß die Leichtfer- 
<lb/>tigkeit, mit welcher die Eide behandelt würden „in den letzten Jah- 
<lb/>ren in wahrhaft erschreckendem Maaße zugenommen" habe, stellte
<lb/>Prälat Dr. Zimmermann in der ersten Kammer der Stände
<lb/>am 18. October 1851 einen Antrag, „die Eidesformel und die
<lb/>Eidesabnahme betreffend" *). Er bezeichnet als „Gründe, welche
<lb/>diese Leichtfertigkeit genährt und befördert haben," besonders die
<lb/>ganz unnöthige Abänderung der Eidesformel, die in vielen Fäl- 
<lb/>len unterbleibende gewissenhafte Prüfung der richtigen Einsicht
<lb/>der zu Beeidigenden in die Wichtigkeit und Heiligkeit der Hand-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Denselben Antrag stellte in der zweiten Kammer am 20. October
<lb/>1851 der Abg. Sartorius &lt;Pfarrer).

<lb/>Schon auf dem ersten Landtage &lt;1820, 1821) und dann auf dem
<lb/>vom Jahr 1829/1830 waren ähnliche Anträge eingebracht worden.

<lb/>Vergl. Meister: lieber den Eid nach reinen Vernunftbegriffen.
<lb/>Leipz. 1810.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0465.tif"
                n="465"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0465"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>lung, und die häufig des heiligen Ernstes so sehr entbehrende wür- 
<lb/>delose Eidesabnahme, und stellte entsprechende Anträge: 1) Her- 
<lb/>stellung der vor dem Jahr 1849 üblichen Eidesformel; 2) Prüfung
<lb/>des zu Beeidigenden darüber, ob er die Bedeutung des Eides er- 
<lb/>kannt habe; 3) Herstellung der früheren Praxis, der zu Folge
<lb/>nicht blos der Richter, sondern auch der Geistliche Belehrungen
<lb/>ertheilt; 4) Beeidigung in würdevoller Weise und in einem be- 
<lb/>sonderen die Bedeutung der Handlung hervorhebendcn Locale. Der
<lb/>Antrag, erinnernd an eine Betrachtung des Vorgängers des An- 
<lb/>tragstellers, des Prälaten Schmidt, im zweiten Heft des Grol-
<lb/>man'schen Magazins für die Philosophie des Rechts. Gieß. 1799,
<lb/>S. 99—114: Gedanken über den Eid, wurde an einen be- 
<lb/>sonderen-Ausschuß zur Begutachtung gewiesen. Der Bericht dessel- 
<lb/>ben, erstattet von dem Abg. Kritzler (Kreisrath —Verwaltungs- 
<lb/>beamte — für den Kreis Darmstadt) am 13. November 1852,
<lb/>erkannte an, „daß die Ehrfurcht vor der Heiligkeit des Eides in
<lb/>den Augen eines großen Theils unserer Zeitgenossen gesunken" und
<lb/>es an der Zeit sei, an Mittel zur Verminderung des Uebels zu
<lb/>denken. Dem Antrag auf Herstellung der früheren Eidesformel
<lb/>redete der Ausschuß das Wort. Noch halte das Volk in seiner
<lb/>großen Mehrheit an den positiven Lehren seiner Religion fest, da- 
<lb/>her es auch ein Recht darauf habe, daß man ihm seine Eidesformel
<lb/>nicht ins allgemeine verflüchtige. Auch den Antrag wegen würde- 
<lb/>voller Beeidigung in einem geeigneten Locale unterstützte der Aus- 
<lb/>schuß, mit der Beschränkung, daß in letzterer Beziehung den Ver- 
<lb/>hältnissen Rechnung zu tragen sei. Dagegen erklärte er sich mit
<lb/>den beiden andern Anträgen nicht einverstanden. Die erste Kammer
<lb/>widmete in ihrer Sitzung vom 19. November dem Anträge eine
<lb/>ausführliche Berathung. Es ist nicht meine Absicht, diese Dis-
<lb/>cuffion darzustellen; ich will aus ihr nur hervorheben, was sich
<lb/>auf den Gegenstand dieses meines Beitrags direct bezieht. Die
<lb/>Berathung eröffnete der Antragsteller durch eine Rede, in welcher
<lb/>er sich auch dahin vernehmen ließ: „Nach allen Erfahrungen der

<lb/>Gegenwart haben sich die Meineide in schauderhafter Weise ver- 
<lb/>mehrt, und seit wann ist das so geworden? Gerade seit der Zeit
<lb/>als die Revolution ihr Haupt erhob und im Anschlüsse an die sog.

<lb/>Der Gerichtssaal. Heft VI. 1856. 30
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0466.tif"
                n="466"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0466"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>466
</p>
            <p>

               <lb/>Statistische Mittheilungen rc.
</p>
            <p>

               <lb/>Grundrechte der Antrag gestellt wurde, den Eid für alle Confes-
<lb/>fionen ganz gleich zu machen." Später äußerte stch der Antrag- 
<lb/>steller dahin, daß seit dieser Zeit „die Leute den Eid nicht mehr
<lb/>so heilig halten, weil das specifisch Christliche ihm genommen ist.
<lb/>Die Leute, zumal die jungen, gehen jetzt zum Eide, wie zum
<lb/>Tanz." (Ein Mitglied der Kammer bemerkte hierauf: „Das ist

<lb/>doch .wohl übertrieben!"). Als Beleg, wie verderblich die Eilfertig- 
<lb/>keit bei Ablegung des Eides werden könne, theilte der Antragsteller
<lb/>aus einem öffentlichen Blatt Folgendes mit:

<lb/>Bor einiger Zeit starb in einer der Strafanstalten in Würt- 
<lb/>temberg eine 65 jährige Weibsperson, welche wegen eines fal- 
<lb/>schen Eides zu sechs Monaten Straferstehung verurtheilt war.
<lb/>Da dieser Fall nicht einzeln dasteht und ein Licht über die Art
<lb/>und Weise verbreitet, wie der Eid hier und da behandelt wird,
<lb/>so tragen wir keinen Anstand, ihn der Oeffentlichkeit zu überge- 
<lb/>ben : Auf dem Boden eines Wirthshauses fand eine heftige

<lb/>Schlägerei statt. Eine Rotte roher Menschen fiel über einen
<lb/>Mann her und mißhandelte ihn auf arge Weise. Er klagte vor
<lb/>Gericht; die Schuldigen läugneten jede Betheiligung. Auf die
<lb/>Aussage des Klägers, daß die genannte Person nebst einer Base
<lb/>den Vorfall mit angesehen, wurden sie als Zeugen geladen. Auf
<lb/>dem Wege in die Oberamtsstadt begegnen Beiden die Schuldi- 
<lb/>gen und erklären ihnen: sie mögen sagen, was sie wollen, sie
<lb/>werden ihnen Alles wegläugnen, und so werden sie schon sehen,
<lb/>was ihnen geschehe. Zum erstenmale vor ein Gericht gerufen,
<lb/>unerfahren und erschreckt durch die ihnen angedrohten möglichen
<lb/>Folgen, beschlossen nun beide, zu bekennen, daß sie die Schläge- 
<lb/>rei zwar mit angesehen, jedoch die Betheiligten nicht erkannt
<lb/>hätten. Nachdem sie diese Aussage abgelegt hatten, wurden sie
<lb/>auf kurze Zeit entlassen. Wieder vorgerufen, wurde ihnen er- 
<lb/>klärt, daß sie nun einen Eid schwören müßten. Ohne das ge- 
<lb/>ringste Ceremoniell, ohne Hinweisung auf die Wichtigkeit der
<lb/>Handlung, ohne die geringste Zeit zum Nachdenken zu gewähren,
<lb/>wird ihnen die Eidesformel vorgelesen, welche sie dann auch in
<lb/>großer Verwirrung nachsprachen. Ich habe die nun Verstorbene
<lb/>gefragt: wie die Eidesformel gelautet, und ob sie daran gedacht
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0467.tif"
                n="467"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0467"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>habe, was sie thue. Ihre Antwort war: sie sei das erstemal
<lb/>vor Gericht gewesen und, da sie zuerst nur die halbe Wahrheit
<lb/>bekannt, so voll Verwirrung gewesen, daß sie nicht gewußt habe,
<lb/>was sie thue; sie könne es selbst nicht begreifen, wie sie dazu
<lb/>gekommen sei. Der Eid war geschworen. Alsbald regte sich das
<lb/>Gewissen, und einige Wochen später begaben sie sich wieder auf
<lb/>den Weg, um zu widerrufen und durch die bevorstehende Strafe
<lb/>ihr Vergehen zu sühnen. Diese lautete, im Gnadenwege ermäßigt,
<lb/>auf sechs Monate Zuchthaus. Nach dem Widerrufe wurden sie
<lb/>über die Wichtigkeit des Eides belehrt. Ich bin überzeugt, daß
<lb/>bei einem gewissenhafteren Verfahren beide Personen nicht zu
<lb/>dem Meineide gekommen wären. Die Unglückliche hat ihr Ver- 
<lb/>gehen gebüßt; um den Jammer und die Schande, welche ihre
<lb/>Seele gefoltert, um die Thränen, welche der Schmerz ausge-
<lb/>preßt, bekümmert sich Niemand. Die Sentenz ist gesprochen, die
<lb/>Acten sind geschlossen, und mit der richtigen Nummer in die Re- 
<lb/>gistratur gegeben.

<lb/>Dieser Fall *), fügte der Antragsteller hinzu, sei Belehrung
<lb/>und Warnung.

<lb/>Auch der Abg. Hu mann (Großhändler in Mainz) beklagte
<lb/>die Vermehrung der Anklagen wegen Meineids in neuster Zeit und
<lb/>fand die Ursache darin, „daß man dem Eid seine religiöse Bedeu- 
<lb/>tung entzogen" habe, sowie ein Heilmittel in der Herstellung der
<lb/>frühern Eidesformel. Dagegen gab der Abg. Strecker (Hofge- 
<lb/>richtsrath) zu bedenken: Wo die Gewissenhaftigkeit bei dem Eide

<lb/>fich nicht auf wahrhaft religiöse Begriffe und Gefühle stützt, wer- 
<lb/>den auch specielle dogmatische Formen wirkungslos sein; auch kön- 
<lb/>nen diese bei den confessionellen Spaltungen in der christlichen
<lb/>Kirche nicht einmal übereinstimmend sein. Sollte daher überhaupt
<lb/>die Heiligkeit des Eides durch die Abänderung der Formel befördert
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dgl. über einen andern belehrenden Fall den 39. Dd. der N. F. der
<lb/>Annalen der Criminalrechtspstege, Lpz. 1854, S. 14- 27: Die Be- 
<lb/>deutung der Eidesformel für die schwurgerichtliche
<lb/>Beurtheilung desMeineids. Nechtsfall mitBemerkun-
<lb/>gen von Dr. Magg in Const anz.
</p>
            <p>

               <lb/>30 *
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0468.tif"
                n="468"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0468"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Statistische Mittheilungen rc.
</p>
            <p>

               <lb/>werden können, so dürste nicht blos die vor dem Jahr 1849 übliche
<lb/>Formel wiederhergestellt, sondern es müssen besondere dogmatisch-
<lb/>confeffionelle Formeln neu eingeführt werden. Der Antragsteller
<lb/>replicirte: Wir leben in einer Zeit, worin nicht allein geschrieben,

<lb/>worin von den Dächern gepredigt wurde: es ist kein Gott, und wo
<lb/>nur allzuviele ihren Gott in die Naturkräfte legen. In einer sol- 
<lb/>chen Zeit zumal ist es doppelt nothwendig, daß wir den specifisch-
<lb/>christlichen Gott, wie wir ihn anbeten in Jesu Christo, in der
<lb/>Eidesformel anrufen. Nur wenn der Eid getragen wird von dem
<lb/>Glaubensbekenntniß, nur wenn er sich darauf stützt, kann man auf

<lb/>den Eid einen Werth legen. Wischt man das weg, so muß Jeder,
<lb/>der die Anhänglichkeit des Volks an seinen Glauben kennt, den
<lb/>Eid gefährdet sehen. Der Abg. v. Günderode (Militär) klagte
<lb/>den Rationalismus an: Große Schuld an der Nichtheilighaltung

<lb/>des Eides tragen auch die Schullehrer und Geistlichen, welche theil-
<lb/>weise Rationalisten waren und noch sind; daher muß von den obe- 
<lb/>ren Behörden bessere Sorge getragen werden, daß diese Stellen
<lb/>mit wahrhaft Gläubigen besetzt werden; dann wird auch die Heilig- 
<lb/>keit des Eides schon der Schuljugend eingeimpft werden. Der Abg.
<lb/>Thudichum (Geistlicher) legte dagegen Verwahrung ein, bemer- 
<lb/>kend, man pflege „in neuerer Zeit alles Mißliebige den Geistlichen
<lb/>und Schullehrern in die Schuhe zu schieben." Der Graf von
<lb/>Leiningen-Wasserburg hob die bedauerliche Häufung der
<lb/>Eide bei dem Schwurgericht in Bezug auf die Beeidigung der Zeu- 
<lb/>gen und der Geschwornen selbst *) hervor. „Wer, wie ich, wo- 
<lb/>chenlang bei dem Schwurgericht fungirt hat, und leider hat fungiren
<lb/>müssen, wird zugeben, daß Jeder, der auf Religiosität und auf die
<lb/>Heiligkeit des Eides etwas hält, einen solchen Zustand nur beklagen
<lb/>kann. Ich glaube, der Herr Präsident wird dieß bestätigen können."
<lb/>Der Präsident, Graf Solms-Laubach: Ich kann dieß allerdings
<lb/>aus eigner Erfahrung bestätigen.

<lb/>Die Abstimmung erfolgte im Sinne des Ausschußberichtes.

<lb/>Zu bedauern ist, daß es in der zweiten Kammer nicht zur
<lb/>Erstattung des Ausschußberichts und so auch nicht zur Berathung
<lb/>des Antrags kam, so daß dieser eine Beleuchtung von solcher Seite
<lb/>her nicht gewann.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. meinen Beitrag Nr. II. zum ersten Band des Jahrg. 1855
<lb/>dieser Zeitschrift S. 49—51.

<lb/>Dort habe ich auch bereits S. 51 auf den wohl wichtigsten
<lb/>Grund der Vermehrung der Anklagen wegen Meineids hingedeutet.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0469.tif"
             n="469"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0469"/>
         <div xml:id="d73512e44645"
              ana="scope_-_469-477"
              type="article"
              n="XXXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Levita, Julius">Von Dr. Julius Levita, Advokaten der kaiserlichen österreichischen Gesandtschaft in Paris</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXIV.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueberstchten aus -em französischen Nechtsleben.

<lb/>VonOr. I uliu s L evita, Advokaten der kaiserlichen österreichischen
<lb/>Gesandtschaft in Paris.

<lb/>Wir haben bereits in unsern letzten Uebersichten einer Ent- 
<lb/>scheidung des Cassationshofes erwähnt, welche eine seit längerer
<lb/>Zeit schwebende politische Frage betrifft, die von zwei französischen
<lb/>Appelhöfen im Widerspruche mit einer Sentenz der Strafkammer
<lb/>des höchsten Gerichtshofes beurtheilt wurde. Es handelte sich um
<lb/>die Frage, ob die Vertheilung der mit dem Namen eines Wahl-
<lb/>candidaten ausgefüllten Stimmzettel (Bulletins dleetoraux) eine
<lb/>Verletzung des Artikels 6 des Gesetzes vom 27. Juli 1849 ent- 
<lb/>hält, zufolge dessen alle Vertheiler und evlporteurs von „livres,
<lb/>dcrits, brochures, gravures et lithographies‘£ von dem Präfekten
<lb/>autorisirt werden müssen, widrigenfalls sie zu einer Gefängnißstrafe
<lb/>von 1 bis 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 25 bis 500
<lb/>Franken verurtheilt werden. Sind Stimmzettel unter dem Worte
<lb/>„dcritsa im Sinne des bezeichneten Gesetzes begriffen? dieses ist
<lb/>die Frage, worüber bereits der Cassationshof in einem Urtheile
<lb/>vom 20. Mai 1854 erkannt hatte. Bei Gelegenheit einer Muni-
<lb/>cipalwahl in der Stadt Avignon wurden von mehreren Individuen
<lb/>gedruckte Stimmzettel vertheilt, und als dieselben deßhalb verfolgt
<lb/>wurden, sprachen zwei Appelhöfe die Beschuldigten frei, auf den
<lb/>Grund, daß die dulletms dleetoraux unter den dcrits, wovon das
<lb/>Gesetz vom 27. Juli spricht, nicht enthalten seien. Der Cassa- 
<lb/>tionshof hatte in einer Plenarsitzung über diese Frage zu entschei- 
<lb/>den. Die Vertheidiger der Beklagten protestirten gegen eine selbst
<lb/>sprachlich irrige und jedenfalls dem Geiste des Gesetzes widerspre-
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0470.tif"
                n="470"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0470"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>470 Ueberfichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>chende Ausdehnung des Sinnes des Wortes „ecrit," und machten
<lb/>alsdann namentlich geltend, daß das Gesetz vom 10. Juli 1850
<lb/>die Verbreitung von Cirkularien und professions de foi wäh- 
<lb/>rend 20 Tagen vor der Wahl ohne jede Autorisation gestatte,
<lb/>weßhalb a fortiori die Verkeilung von Stimmzetteln als er- 
<lb/>laubt zu betrachten sei. Der Cassationshof nahm indessen diese
<lb/>Interpretation nicht an und blieb seinem früheren Urtheile treu,
<lb/>sich namentlich auf den schon dem römischen Rechte eigenthümlich
<lb/>gewesenen Grundsatz stützend „lege non distinguente, nec
<lb/>nostrum est distinguere14; der Prozeß wurde zur definiti- 
<lb/>ven Entscheidung an den Appelhof von Montpellier, welcher das
<lb/>von dem Cassationshofe festgestellte Princip nicht mehr in Zweifel
<lb/>ziehen konnte, gewiesen, und daselbst wurden durch Urtheil vom
<lb/>21. April die Beklagten zu einer einfachen Geldstrafe verurtheilt.
<lb/>Wir haben eine ausführliche und gründliche Discuffion dieser auf
<lb/>das Gesetz vom 27. Juli bezüglichen Streitfrage, welche den Ge- 
<lb/>genstand lebendiger Debatten in einer der letzten Sitzungen des
<lb/>eben versammelten gesetzgebenden Körpers bildete, in einem vor
<lb/>wenigen Tagen erschienenen Werke eines jungen französischen Ma- 
<lb/>gistraten gefunden, welches wir in unfern flüchtigen Ueberfichten
<lb/>des praktischen und doktrinellen französischen Rechtslebens nicht un- 
<lb/>erwähnt lassen können. Herr Gustav Rousset hat es versucht,
<lb/>sämmtliche legislative Akte über die Presse und das literarische Ei- 
<lb/>genthum von dem Jahre 1789 bis zum heutigen Tage zu ver- 
<lb/>öffentlichen. Die einzelnen Gesetze sind in chronologischer Ordnung
<lb/>nebeneinander gestellt, und bei dem synoptischen Plane des Verfas- 
<lb/>sers überblickt man auf einer Seite alle Phasen der französischen
<lb/>Gesetzgebung über jede einzelne Disposition, die Presse betreffend.
<lb/>Die Geschichte der Presse ist die Geschichte der politischen und so- 
<lb/>cialen Ereignisse, und der emsige Compilator, welcher den Juristen
<lb/>den großen Dienst leisten wollte, die massenhaften und theilweise
<lb/>wirklich chaotischen Stoffe der Gesetzgebung zu codificiren und in
<lb/>einen einzigen Rahmen zu fassen, hat zugleich in großen Zügen
<lb/>die Geschichte der politischen Bewegungen des französischen Volkes
<lb/>dargestellt. Was dem Werke ein besondres Interesse für den fran- 
<lb/>zösischen Praktiker verleiht, ist der Gesichtspunkt, daß durch die
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0471.tif"
                n="471"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0471"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>synoptische Nebeneinanderstellung am klarsten die Modifikationen
<lb/>einer ewigen Strömungen und Fluktuationen ausgesetzten Gesetzge- 
<lb/>bung dargestellt werden, und für ihn am deutlichsten die Frage
<lb/>gelöst wird, in wie weit ein späteres Gesetz die Dispositionen eines
<lb/>früheren aufgehoben oder beibehalten hat. Dem Werke ist ein in- 
<lb/>teressanter Appendir hinzugefügt, worin die verschiedenen auf die
<lb/>Presse bezüglichen offiziellen Dokumente wörtlich abgedruckt und
<lb/>die strafrechtlichen Bestimmungen in alphabetischer Ordnung darge- 
<lb/>stellt sind. Am Schlüsse des Werkes befindet sich ein Verzeichniß
<lb/>der von dem Jahre 1814 bis zum Jahre 1830 in Folge richter- 
<lb/>licher Urtheile in Frankreich verbotenen Werke. Dieser „Inder,"
<lb/>wenn er auch nicht ganz das Werk des Autors ist, indem er in
<lb/>dem Boniteur Hniv6r3e1 (vom 25. Oktober 1850) veröffentlicht
<lb/>wurde, enthält mehrere interessante Zusätze, welche ein neues Zeug-
<lb/>niß von dem gewissenhaften Fleiße des Verfassers geben. Die
<lb/>einzelnen von der französischen Regierung mit den auswärtigen
<lb/>Regierungen abgeschlossenen Verträge zum Behufe des Schutzes
<lb/>des literarischen und artistischen Eigenthums sind in chronologischer
<lb/>Ordnung in dem Werke abgedruckt. Der neuste und wichtigste
<lb/>Vertrag ist der am 13. April 1854 mit Belgien abgeschlossene;
<lb/>der älteste ist derjenige vom 30. Dezember 1850 mit dem König- 
<lb/>reiche Sardinien.

<lb/>Nur wenige deutsche Staaten, unter denen Oesterreich und
<lb/>Preußen nicht begriffen, haben bis jetzt einen derartigen Vertrag
<lb/>mit Frankreich unterzeichnet. — In denjenigen Staaten, in wel- 
<lb/>chen die Presse Gegenstand legislativer Arbeiten ist, wird das Werk
<lb/>des Herrn Rousset sicher mit Interesse consultirt werden, da
<lb/>dasselbe die vollständigste und methodisch zusammengestellte
<lb/>Sammlung aller seit dem Jahre 1789 in Frankreich erlassenen
<lb/>Gesetze und Verordnungen enthält, wenn auch, der Natur der Ma- 
<lb/>terie wegen, die Compilation schon in der kürzesten Zeit ungenü- 
<lb/>gend sein wird, da die äußeren Ereignisse und Geschicke der Nation
<lb/>sofort ihre Rückwirkung auf diesen Theil der Gesetzgebung äußern*).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der vollständige Titel des Werkes ist: „nouveau eoäe an-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0472.tif"
                n="472"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0472"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>472 Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben.
</p>
            <p>

               <lb/>An die Besprechung des Werkes des Herrn Rousset knü- 
<lb/>pfen wir einige kurze Bemerkungen über eine andre literarische Er- 
<lb/>scheinung über einen verwandten Gegenstand. Die Herrn P ataille
<lb/>und Huguet, zwei talentvolle Advokaten des französischen Cassa- 
<lb/>tionshofes, haben einen „eode international de la pro- 
<lb/>priet^ industrielle, literaire et artistique“ veröffent- 
<lb/>licht. In dem ersten Theile dieses Werkes wird von dem indu- 
<lb/>striellen Eigenthum, welches durch die Gesetze vom 7. Januar 1791
<lb/>und vom 5. Juli 1844 geregelt ist, gehandelt; in dem zweiten
<lb/>Theile vom literarischen und artistischen Eigenthum, in Betreff des- 
<lb/>sen die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 1793 beinahe
<lb/>ausschließlich noch heute gelten, mit der durch das Gesetz vom
<lb/>8. April 1854 eingeführten Modifikation, zufolge dessen das Recht
<lb/>der Kinder des Autors dreißig Jahre, und nicht zehn Jahre, nach
<lb/>dem Tode des letzteren fortbestehen. Der dritte Lheil handelt von
<lb/>den marqu68 de fabriques und den zum Schutze der'Fabrikzeichen
<lb/>eingeführten gesetzlichen Bestimmungen. Diese Materie wird nach
<lb/>Annahme eines der gegenwärtigen Session des gesetzgebenden Kör- 
<lb/>pers vorliegenden Gesetzentwurfes eine bedeutende Modifikation er- 
<lb/>leiden. Wir werden von diesem Gesetze näher handeln, sobald
<lb/>dasselbe angenommen und veröffentlicht worden ist. Eine wichtige
<lb/>Bestimmung vom Gesichtspunkte des internationalen Rechtes, welche
<lb/>für die zahlreichen ausländischen Industriellen vom größten In- 
<lb/>teresse ist, betrifft den Schutz der Fabrikzeichen der Fremden. Nach
<lb/>dem Entwürfe werden die Fremden, welche ein industrielles oder
<lb/>kommerzielles Etablissement in Frankreich haben, für ihre industriel- 
<lb/>len Erzeugnisse, so ferne sie die allgemeinen vom Gesetze vorge- 
<lb/>schriebenen Bedingungen erfüllt haben, ebenso geschützt, wie die
</p>
            <p>

               <lb/>note de la Presse pour la France, PA lg er ie et les
<lb/>colonies, ou concorda nee synoptique et annotee
<lb/>de toutes les lois sur i’imprimerie, la librairie, la
<lb/>propriete literaire, la presse periodique, le col-
<lb/>portage, l’affichage, le criage, les theatres et tous
<lb/>aut res ninyens de publication depuis 1789 ju squ’ ä
<lb/>1856" p ar Gustave Rousset (Paris, 1856, groß 4. bei Cosse).
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0473.tif"
                n="473"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0473"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>Franzosen, während für diejenigen Fremden, welche kein solches
<lb/>Etablissement in Frankreich besitzen, das Princip der Reciprocität
<lb/>gilt. — In dem letzten Theile des Werkes der Herren Pataille
<lb/>und Huguet werden sämmtliche fremde Gesetzgebungen und die von
<lb/>Frankreich abgeschlossenen Verträge in Beziehung auf literarisches,
<lb/>artistisches und industrielles Eigenthum dargestellt. — Der Code
<lb/>international, wovon wir eben sprechen, ist deßhalb interessant von
<lb/>dem Gesichtspunkte der französischen und der fremden Gesetzgebun- 
<lb/>gen: die Entscheidungen der französischen Gerichte beftnden sich ziem- 
<lb/>lich vollständig in diesem Buche, worin überall der rein praktische
<lb/>Gesichtspunkt festgehalten ist und deßhalb alle rein doktrinellen Dis-
<lb/>cussionen weggelassen wurden. Die genannten Autoren haben zu- 
<lb/>gleich eine Monatsschrift „annales de la propriete industrielle,
<lb/>lit^raire et artistique“ gegründet, worin alle Fortschritte und Mo- 
<lb/>difikationen dieses in unfern Tagen so wichtigen und praktischen
<lb/>Theils der Gesetzgebung dargestellt werden.

<lb/>Von anderen literarischen Erscheinungen, welche in der jüng- 
<lb/>sten Zeit in Frankreich hervorgetreten find, erwähnen wir zwei
<lb/>Commentaricn des neuen Gesetzes über die Transcription vom 23.
<lb/>März 1855. Wir haben bereits wiederholt von diesem letzteren
<lb/>Gesetze gehandelt, wodurch die öffentliche Eintragung des Aktes der
<lb/>Uebertragung eines unbeweglichen Gegenstandes, als Bedingung
<lb/>der Gültigkeit des Titels gegenüber von Dritten, eingeführt wurde.
<lb/>Die Herrn Riviere und Francois sind die Verfasser des ersten
<lb/>Commentars und Herr Lesenne der Autor des zweiten. Beide
<lb/>Schriften sind nur Versuche und selbst als solche ziemlich dürftig.
<lb/>Die Materie ist noch zu neu, und die Jurisprudenz über das erst
<lb/>vor wenigen Monaten eingeführte Prineip ist erst zu creiren, so
<lb/>daß die praktische Tendenz, welche bei diesen Autoren, sowie in der
<lb/>französischen Rechtsliteratur überhaupt vorherrschend ist, nur wenig
<lb/>Stoff in dem vorhandenen Materiale vorfand. Der berühmte
<lb/>Commentator des französischen Hypothekenrechts, Troplong, wird
<lb/>in der kürzesten Zeit einen Commentar über das bezeichnete Gesetz
<lb/>veröffentlichen, und wird dieser große Meister unsrer Wissenschaft
<lb/>in dem reichen Schatzkästlein seiner Kenntnisse denjenigen Stoff
<lb/>finden, welchen die genannten Praktiker vergebens in der Juris-
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0474.tif"
                n="474"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0474"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>474 Ueberfichlen aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>prudenz gesucht haben. Wir werden demnächst die bereits unter
<lb/>Preffe befindliche Publikation des Präsidenten des Cassationshofes
<lb/>besprechen.

<lb/>Ein Werk, welches für das Studium der Theorie des fran- 
<lb/>zösischen Rechts von dem größten Interesse ist, wurde in der jüng- 
<lb/>sten Zeit von Demolombe veröffentlicht *). Der berühmte
<lb/>Professor der Rechtsschule von Caen behandelt in- einer sehr aus- 
<lb/>führlichen Monographie das französisch rechtliche Institut der Real- 
<lb/>servituten. Der Verfasser, bei den Männern der Wissenschaft durch
<lb/>seinen trefflichen Commentar des Cocte civil bekannt, hat mit der
<lb/>ihm eigenen Schärfe und Gediegenheit die zahlreichen Fragen discu-
<lb/>tirt, welche die so schwierige Rechtsmaterie darbietet. Die Fran- 
<lb/>zosen, welche mit Ungeduld die Beendigung des Commentars über
<lb/>den Cocte civil erwarten, werfen diesem Autor vor, zu gedehnt
<lb/>und weitschweifig bei einzelnen Streitfragen zu discutiren. Wir
<lb/>glauben, daß theoretische Studien, wie sie der unermüdliche De- 
<lb/>molombe macht, ein wohlthätiges Gegengewicht gegen die immer
<lb/>mebr in Frankreich überhand nehmende rein praktische und ma- 
<lb/>terielle Tendenz bilden. Drei andere Werke, welche so ziemlich zu
<lb/>derselben theoretischen Schule gehören, wurden in kurzen Zwischen- 
<lb/>räumen in den letzten Monaten veröffentlicht. Ein junger Ma- 
<lb/>gistrat des französischen Parquets, Herr Beautemps-Beaupr6
<lb/>hat eine ausführliche Monographie über den Pflichttheil veröffent- 
<lb/>licht, worin namentlich der zweite Theil, der von der Reduktion
<lb/>der excefsiven Liberalitäten handelt, mit großer Schärfe und Auf- 
<lb/>wand juristischer Gelehrsamkeit dargestellt ist. Die nämliche Ma- 
<lb/>terie bildet den Gegenstand eines von Vernet verfaßten Werkes
<lb/>„sur la quotite disponible,“ welches sich durch eine sehr
<lb/>ausführliche Behandlung der römisch rechtlichen Theorie der legitina
<lb/>und der älteren französischen Rechtsgeschichte auszeichnet. Der Prä- 
<lb/>sident des Tribunals der ersten Instanz von Bazas, Herr Sain-
<lb/>tespcs-Lescot hat gleichzeitig in drei voluminösen Bänden die
</p>
            <p>

               <lb/>) „Traite des servitudes ou Services fonciers“ 2 Bde. Paris bei
<lb/>Durand et Hachelte.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0475.tif"
                n="475"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0475"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>Theorie der Schenkungen und Testamente behandelt, und in diesem
<lb/>Werke eine besondre Aufmerksamkeit der so bestrittenen und deli- 
<lb/>katen Materie des Pflichttheils und des Notherbrechts geschenkt.
<lb/>Die Autoren der drei soeben genannten Werke kannten bereits die
<lb/>trefflichen Ausführungen Troplong's, welcher in der jüngsten
<lb/>Zeit durch die Behandlung der Lehre der Schenkungen die so
<lb/>werthvolle Sammlung seiner civilistischen Werke vermehrte.

<lb/>Unter den Veröffentlichungen aus dem Gebiete des Straf- 
<lb/>rechts heben wir namentlich eine neue Auflage der „Studien über
<lb/>den Code pdnal und über den Code d’instruction criminelle“ von
<lb/>Boitard hervor. Die neue, siebente Auflage, des trefflichen Wer- 
<lb/>kes des Professors der Pariser Rechtsschule, welcher in seinem 31.
<lb/>Lebensjahre durch den Tod hinweggerafft ward, wurde von L i-
<lb/>na g e besorgt, welcher den unvollendet gebliebenen Theil der Straf- 
<lb/>prozeßordnung beendigte und eine treffliche Tafel, mit Jnhaltsver-.
<lb/>zeichniß, dem Werke hinzufügte. Das Werk von Boitard wird
<lb/>mit Recht in Frankreich als einer der klarsten und vollständigsten
<lb/>exegetischen Commentarien des französischen Strafrechts betrachtet.

<lb/>Nach dieser flüchtigen Uebersicht der neusten Erscheinungen
<lb/>der französischen juristischen Literatur, welche wir in einem späteren
<lb/>Artikel ergänzen und vervollständigen werden, wollen wir wieder
<lb/>zum Palais de justice zurückkehren, um einige während des letzten
<lb/>Monats behandelte Prozesse zu erzählen.

<lb/>Die Ermordung des Direktors der Normalschule von Douay,
<lb/>worüber wir in dem Februarheft dieser Zeitschrift berichtet haben,
<lb/>gab Stoff zu einem Civilprozeß, worin eine interessante Entschä- 
<lb/>digungsfrage zur Sprache kam. Die Wittwe des unglücklichen
<lb/>Opfers, welche von den Erben des Hingerichteten Verbrechers kei- 
<lb/>nen Ersatz für sich und ihre unmündigen Kinder, die ihren Ernäh- 
<lb/>rer verloren haben, erhalten konnte, stellte eine Klage gegen den
<lb/>Eigenthümer der Droschke an, in dessen Dienst der Thäter, der
<lb/>Kutscher Collignon, stand. Unsre Leser werden sich erinnern, daß
<lb/>der Mord verübt wurde bei Gelegenheit der Restituirung des von
<lb/>dem Kutscher unrechtmäßig empfangenen höheren Preißes. Das
<lb/>Civiltribunal erklärte den Eigenthümer für die materiellen Folgen
<lb/>des durch seinen Diener verübten Verbrechens für verantwortlich,
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0476.tif"
                n="476"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0476"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>476 Übersichten aus dem französischen Rechtsleben.

<lb/>und stützte seine Entscheidung auf den Artikel 1384 des Cocte Na- 
<lb/>poleon, indem die That bei Gelegenheit der Verrichtung der Funk- 
<lb/>tionen, d. h. bei der Veranlassung der Regelung des Lohnes des
<lb/>Kutschers, ausgeführt worden sei *). Wenn auch von dem Ge- 
<lb/>sichtspunkte des strengen Rechts erhebliche Zweifel gegen diese In- 
<lb/>terpretation des Artikels 1384 erhoben werden können, so wird
<lb/>man sicher nach der höheren Theorie der Billigkeit; welche in sol- 
<lb/>chen Fragen vor Allem zu berücksichtigen ist, diese Entscheidung für
<lb/>gerecht halten. Den Dienstherren wird dadurch eine warnende
<lb/>Lehre der Vorsicht für die Wahl ihrer Diener gegeben. — Eine
<lb/>andere Entscheidung des nämlichen Tribunals ist ein Ausfluß der
<lb/>nämlichen Billigkeitstheorie, und zwar hat sich bei dieser letzteren
<lb/>das Gericht noch freier über den todten Buchstaben des Gesetzes
<lb/>erhoben. Wie bekannt, schließt das französische Recht eine jede
<lb/>Klage auf Anerkennung eines natürlichen Kindes oder Entschädigung
<lb/>wegen einer unehelichen Vaterschaft aus. Auf eine von einem
<lb/>Frauenzimmer gegen einen Mann, der auf ein Versprechen der
<lb/>Heirath hin in nähere Verbindung mit der Klägerin getreten ist,
<lb/>erhobene Klage, wurde der Beklagte, welcher jede Entschädigung
<lb/>seiner früheren Concubine verweigerte, zur Zahlung einer seinen
<lb/>Vermögensverhältnissen entsprechenden beträchtlichen Summe verur-
<lb/>theilt, indem das Gericht einfach considerirte. „attendu qu’il est
<lb/>„resuite de ces relations un prejudice pour la demanderesse, le
<lb/>„plus grand prejudice qu’elle put souffrir, puisque , du fait du
<lb/>„demandeur, eile est devenue mere et que cet dvdnement a
<lb/>„gravement compromis son avenir.“ Das Gericht hat hier den
<lb/>allgemeinen Grundsatz des französischen Rechts, zufolge dessen ein
<lb/>Jeder für den Schaden, welcher durch seine Handlungen entstanden
<lb/>ist, Ersatz zu leisten verpflichtet ist, angewandt, und dadurch ein
<lb/>wichtiges mit der französischen Gesetzgebung, die bloß die recher-
<lb/>che de la paternite unehelicher Kinder ausschließt, wohl ver- 
<lb/>einbares Prinzip festgestellt.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Art. 1384. Les maitres et les commettants sont responsables du
<lb/>dommage cause par leurs domestiques et preposes dans les
<lb/>fonctions aux quelles ils les ont employes.
</p>

            <pb facs="2173686_0801+1856_0477.tif"
                n="477"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>Von Levita.
</p>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>Vor dem Assisenhofe der Seine wurde vor einigen Tagen
<lb/>eine Prozedur verhandelt, welche dadurch Interesse hatte, daß das
<lb/>zu beurtheilende Verbrechen, ein Mord, bereits vor 9 Jahren verübt
<lb/>worden war. Dem öffentlichen Ministerium ist es nicht gelungen,
<lb/>concludente Beweise zu erbringen, um den Thatbestand eines bereits
<lb/>vor beinahe einem Dezennium verübten Verbrechens festzustellen,
<lb/>und die Angeklagten wurden von der Jury freigesprochen. Wäh- 
<lb/>rend des langen Zeitraums, welcher seit der Verübung des Mordes
<lb/>verstrichen ist, sind die meisten Personen, welche ein Zeugniß hätten
<lb/>ablegen können, gestorben, und, wie leicht erklärlich, die Spuren
<lb/>des subjektiven und objektiven Thatbestandes haben sich beinahe
<lb/>verwischt. Die Staatsbehörde stützte sich namentlich auf den all- 
<lb/>gemeinen Ruf, welcher die Angeklagten als die Schuldigen be-
<lb/>zeichnete, und es ist in der That unerklärlich, wie diese Elemente,
<lb/>sowie andre Belastungsgründe, welche durch die Zeit ihre Gravität
<lb/>verloren haben, nicht besser von der untersuchenden Behörde zur
<lb/>Zeit der Verübung des Verbrechens benutzt wurden.

<lb/>Ehe wir unsre heutigen Uebersichten schließen, wollen wir
<lb/>einer wichtigen Resolution des in Paris versammelt gewesenen
<lb/>Congresses erwähnen, wodurch ein eminenter Fortschritt in dem in- 
<lb/>ternationalen Seerechte gemacht wurde. Der Congreß hat die, im
<lb/>Interesse des Rechts und der Humanität längst begehrten, indessen
<lb/>von einzelnen Mächten fortwährend bestritten gewesenen Principien
<lb/>anerkannt, welche nunmehr die große Charte des Seerechts für den
<lb/>Fall eines Krieges bilden werden. Diese Principien, welche eine
<lb/>der schönsten Seiten des heutigen internationalen Codex bilden,
<lb/>sind folgende:

<lb/>1) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft.

<lb/>2) Die neutrale Flagge deckt die Waare des Feindes,
<lb/>mit Ausnahme der eontrelHmäö 6e guerre.

<lb/>3) Die Waare einer neutralen Macht, mit Ausnahme
<lb/>der eontredancke de guerre, kann nicht unter der Flagge des
<lb/>Feindes confiscirt werden.

<lb/>4) Der Blokus muß durch eine Macht, die genügend ist, um
<lb/>den Zugang zu den Ufern des Feindes zu verhindern, behaup- 
<lb/>tet werden.

<lb/>Wir nehmen Akt von diesen wichtigen Resolutionen, da wir
<lb/>in unsren Berichten stets eine besondre Aufmerksamkeit allen Fra- 
<lb/>gen des internationalen Rechtes zuwenden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0478.tif"
             n="478"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0478"/>
         <div xml:id="d73512e45480">
            <head>Inhalt des ersten Bandes (1856)</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_0801+1856_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des ersten Bandes (1856).
</p>
            <p>

               <lb/>I. Ueber die Befreiung der nächsten Angehörigen des Angeschuldigten
<lb/>vom Zeugniß (mit besonderer Rücksicht auf das Schwurgerichtsver- 
<lb/>fahren). Von Hofgerichtsrath Eduard Brauer in Mannheim.

<lb/>S. 3.

<lb/>H. Das Dotalrecht der Franzosen. Don Dr. jur. Frey zu Neustadt
<lb/>a. d. H. S. 19.

<lb/>III. Das Schwurgericht und die zweite Instanz. Don Staatsprocurator
<lb/>N e i ch m a n n in Wiesbaden. S. 32.

<lb/>IV. Die neue Civilgesetzgebung des Kantons Neuenburg. Vom Für- 
<lb/>sprecher Vogt zu Bern. S. 39.

<lb/>V. Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben. Don Dr. Julius
<lb/>Levita, Advokat der österreichischen Gesandtschaft in Paris.
<lb/>S. 70.

<lb/>VI. Ueber die Vermehrung der Meineide. Von Arnold. S. 76.

<lb/>VII. Die Lehre von der Herstellung des Thatbestandes in Bezug aus die
<lb/>Tödtlichkeit der Verletzungen. Von Mittermaier. S. 81.

<lb/>VIII. Ueber die Vermehrung der Meineide. Von Arnold. (Schluß).
<lb/>S. 121.

<lb/>IX. Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben. (Don Dr. Julius
<lb/>Levita, Advokat der k. k. österreichischen Gesandtschaft in Paris).
<lb/>S. 126.

<lb/>X. Ueber den Bundestagsbeschluß vom Januar 1854; die gegenseitige
<lb/>Auslieferung der Verbrecher Letr. Dom Regierungs - und Justiz- 
<lb/>rath v. Egid y in Coburg. S. 136.

<lb/>XI. Skizzen aus der Mappe. Von Advokat Bopp in Darmstadt.

<lb/>S. 149.

<lb/>XII. Literarische Anzeigen. Von Arnold. S. 159.
</p>
            <pb facs="2173686_0801+1856_0479.tif"
                n="479"
                xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0479"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_0801+1856_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>XIII. Das strafbare Aufregen. Von Dr. T. Brackenhoeft, a. o.
<lb/>Prof, in Heidelberg. S. 161.

<lb/>XIV. Die Lebensfrage der Berufung im Strafprozeße mit besonderer Be- 
<lb/>zugnahme auf Bayern. Von Appellationsrath Rehm zu Bam- 
<lb/>berg. S. 179.

<lb/>Anhang von Arnold. S. 195.

<lb/>XV. Uebersichten aus dem französischen Nechtsleben. Don Di*. Julius
<lb/>Levita, Advokat der kaiserlich österreichischen Gesandtschaft in
<lb/>Paris. S. 202.

<lb/>XVI. Die Rechtspflege in Schweden. Vom Kreis - und Stadtgerichts-
<lb/>Protokollist Huber in Augsburg. S. 210.

<lb/>XVII. Zusammenlegung oder Theilung der Landgüter. Von Arnold.
<lb/>S. 216.

<lb/>XVIII. Erinnerung an A. v. Feuerbach. Angeknüpft an die Betrachtung
<lb/>von dessen „biographischen Nachlaß" besonders des rechtswissen-
<lb/>schastlichen Theiles. Von H. Ab egg. S. 230.

<lb/>XIX. Literarische Anzeigen. Von Arnold. S. 238.

<lb/>XX. Erinnerung an A. v. Feuerbach. Angeknüpft an die Betrachtung
<lb/>von dessen „biographischen Nachlaß" besonders des rechtswissen- 
<lb/>schaftlichen Theiles. Von H. Abegg. (Schluß). S. 211.

<lb/>XXI. Ueber die Verwerfung der Zeugen nach französischem Recht. Don
<lb/>Dr. Eduard Levita, Advokat-Anwalt in Alzey. S. 276.

<lb/>XXII Uebersichten aus dem französischen Nechtsleben. Don Dr. Julius
<lb/>Lev i ta, Advokat der österreichischen Gesandtschaft in Paris. S. 292.

<lb/>XXIII. Das Notariat und die österreichische Notariats-Ordnung vom 21.
<lb/>Mai 1855. Von Arnold. S. 299-

<lb/>XXIV. Literarische Anzeigen. Von Arnold. S. 318.

<lb/>XXV. Zur Nothwehrtheorie. Vom Geh. Justiz-Rathe Dr. Krug zu
<lb/>Dresden. S. 321.

<lb/>XXVI. Ueber Vorenthaltung gefundener Schätze. Vom Staatsanwalts-
<lb/>Substitut Stenglein zu München. S. 340.

<lb/>XXVII. Commentar zur Strafprozeßordnung für das Königreich Sach- 
<lb/>sen v. 11. August 1855. Von Dr. Friedrich Oskar Schwarze,
<lb/>Königl. Sachs. Ober-Apell. - Rath und Ritter des König!. Sachs.
<lb/>Verdienst-Ordens. Erster Band. Leipz., Voigt und Günther. 1855.
<lb/>IV. u. 308. S. 8. Vom Geh. Justizrath Professor Dr. Ab egg zu
<lb/>Breslau. S. 363.

<lb/>XXVIII. Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben. (Von Dr. Julius
<lb/>Levita, Advokat der österreichischen Gesandtschaft). S.376.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_0801+1856_0480.tif"
             n="480"
             xml:id="zs1-2173686_0801-1856_0480"/>
         <div xml:id="d73512e45655">
            <head>Druckfehler</head>
      
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
