<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Der Gerichtssaal, Jg. 46 (1892) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Der Gerichtssaal, Jg. 46(1892)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">613108</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1892</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Der Gerichtssaal</title>
                  <biblScope>Jg. 46</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">377464</idno>
                  <idno type="zdb">216745-1</idno>
                  <idno type="ezdb">2173686-8</idno>
                  <idno type="issn">0936-7438</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d72357e148">
      <body xml:id="d72357e150">
         <pb facs="2173686_4600+1892_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0001"/>
         <div xml:id="d72357e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2173686_4600+1892_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0003.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0003"/>
         <div xml:id="d72357e164">
            <head>Inhaltsverzeichniß des sechsundvierzigsten Jahrgangs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhattsverzeichniß des sechsundvierzigsten Jahrgangs.

<lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>Teile

<lb/>Anfechtbare und unanfechtbare Feststellungen im deutschen Straf-

<lb/>proceß. Von Reichsgerichtsrath Stenglein. 1

<lb/>Die neuen Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzentwurfes.

<lb/>Von Professor Zucker in Prag. 27

<lb/>Tie Reform des Gefängnißwesens in Italien. Von Professor

<lb/>v. Kirchenhe'im in Heidelberg. .. 71

<lb/>Tie Entschädigung für solche Unfälle, welche bei Ausführung an
<lb/>sich wegen der damit verbundenen Unfallsgefahr Versicherungs- 
<lb/>pflichtigen Arbeiten eingetreten, an die dabei verunglückten
<lb/>Insassen der Gefangenen-, Besserungs-, Siechen-Anstalten.

<lb/>Von Kreisgerichtsrath Dr. B. Hilfe . .. 96

<lb/>Tie deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1889. Von Rechtsanwalt

<lb/>Or. Ludwig Fuld in Mainz.. 105

<lb/>Neue Betrugs formen. Von Dr. Karl Hilfe in Berlin. . . 118

<lb/>Earl Lim an f. Nekrolog .124

<lb/>Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung. Von

<lb/>Gerichtsassessor Dr. Eduard Hubrich zu Allenstein . . 161

<lb/>Schuld und Strafe. Zur Kritik der heutigen Reformbestrebungeu.

<lb/>Von Reichsgerichtsrath Dr Mitte lstädt in Leipzig. . . 237

<lb/>lieber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>Vom Reichsgerichtsrath Freiherrn v. Bülow.261

<lb/>Ter Begriff „Beschäftigungsort" im Sinne der öffentlichrechtlichen

<lb/>Versicherung. Von Kreisgerichtsrath Dr. B. Hilfe . . . 299

<lb/>Kleine Beiträge. (Vgl. Bd. LXV.) Von Dr. Damme, k. Staats- 
<lb/>anwalt zu Kiel.. 307

<lb/>Zur Frage der bedingten Verurtheilung. Von v. B u r i . . . 321

<lb/>Abwesenheit, Ausbleiben und Terminsversäumniß im Strasproceß.

<lb/>Von Privatdocent Dr. G. Kleinfell er in München . . 338

<lb/>Schuld und Strafe. Zur Kritik der heutigen Reformbestrebungen.

<lb/>Bon Reichsgerichtsrath Dr. M i t t e l st ä d t in Leipzig (Forts.) 387
<lb/>Tie Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung wegen Verletzung der

<lb/>Dingpflicht. Von Dr. Adolf Friedländer, Referendar . 417

<lb/>Kleine Beiträge. (Vgl. Bd. XLV S. 113 Bd. XLVI S. 307.)

<lb/>Von Dr. Damme, k. Staatsanwalt zu Kiel 462
</p>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0004.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Vermischte Nachrichten.

<lb/>Der strafrechtliche Schutz der Frauenehre. Von Dr. Ludwig

<lb/>Grub er, Kgl. Staatsanwalts-Substitut zu Budapest . . 127

<lb/>Satzungen der Holtzendorff-S tiftung.133

<lb/>Entschädigung für ungerechtfertigt erlittene Strafen.135

<lb/>III. Literarische Anzeigen.

<lb/>Karl Neumeyer. Historische und dogmatische Darstellung
<lb/>des strafbaren Bankerotts unter besonders eingehen- 
<lb/>der Untersuchung der Schuldfrage. (Gekrönte Preisschrift.)

<lb/>München. Verlag von I. Schweitzer . ..139

<lb/>Dr. Fritz von Calker, Die strafrechtliche Verantwort- 
<lb/>lichkeit für auf Befehl begangene Handlungen
<lb/>insbesondere nach Militärstrafrecht. München und Leipzig.

<lb/>Druck und Verlag von R. Oldenbourg, 1891 . . . .. . 140

<lb/>Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung
<lb/>und Rechtswissenschaft, herausgegeben von A. B a ch-
<lb/>m a n n und M. S e y d e l. Neue Folge Bd. XIV, der ganzen
<lb/>Folge Bd. XXXIII. München und Leipzig. Truck und Ver- 
<lb/>lag von R. Oldenbourg, 1891. 140

<lb/>Concursgesetze aller Länder der Erde. Mit vergleichen- 
<lb/>der Uebersicht herausgegeben von I. Alerand er, Bücher- 
<lb/>revisor in Berlin, unter Mitwirkung vieler Juristen u. s. w.

<lb/>Berlin 1892. Puttkammer und Mühlbrecht. 141

<lb/>Dr. Hermann Ortloff, Landgerichtsrath in Weimar. Die
<lb/>Straf barkeitserkenntniß als Schuldvoraus- 
<lb/>setzung. Marburg, N. G. Elwert'sche Verlagsbuchhandlung

<lb/>1*91.  141

<lb/>Dr. R udolf Leonhard, Professor der Rechtswissenschaft in
<lb/>Marburg. Tie L e b e n s b e d i u g u n g e n der Rechts- 
<lb/>pflege. Ein Vortrag gehalten in der juristischen Gesell- 
<lb/>schaft zu Wien am 15. April 1891. N. G. Elwert'sche Verlags- 
<lb/>buchhandlung 1*91. 112

<lb/>Zur Reform des Studiums und Vorbereitungs- 
<lb/>dienstes der preußischen Juristen. Ein Beitrag von
<lb/>A. Palleske, Rechtsanwalt und Notar in Liegnitz. Berlin

<lb/>1892. Puttkammer und Mühlbrecht.142

<lb/>Dr. OttoKöbner, Die Maßregel derEinziehung nach
<lb/>' dem R.St.G.B. und der Nachdrucksgesetzgebung. Jena,

<lb/>Verlag von Gustav Fischer, 1892   144
</p>

            <pb facs="2173686_4600+1892_0005.tif"
                n="V"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0005"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Systematische s Register zu den Jahrgängen 1807 bis 1890
<lb/>des Bundes- und Reichsgesetzblattes, zusammen- 
<lb/>gestellt von Amtsrichter Ferdinand v. Hugo. Hannover,

<lb/>Verlag von Earl Meyer (Gustav Prior), 1891.144

<lb/>O. (J. v a n 8 w i n d e r e n . Docteur en droit, juge au tribu- 
<lb/>nal de larrondissement de Groninge. Esquisse du
<lb/>droit penal actuel. Tome I. P. Noordhoff, Gro-

<lb/>ningue...144

<lb/>Ieitschrift für internationales Privat- und Straf-
<lb/>recht mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, be- 
<lb/>gründet und herausgegeben von Ferdinand Böhm, Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath zu Nürnberg. Erlangen 1891. Verlag
</p>
            <p>

               <lb/>von Palm u. Enke ..145

<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und An- 
<lb/>halt. Herausgegeben von H. Brückner, Oberlandesgerichts-
<lb/>rath zu Jena. Neue Folge Bd. XVIII. Jena, Truck und

<lb/>Verlag von Hermann Pohle. 1891.145

<lb/>Keilschrift für Schweizer Strafrecht, herausgegeben
<lb/>vou Earl Stooß, Professor der Rechte in Bern. Vierter
<lb/>Jahrgang. Bern, Expedition der Stämpfli'schcn Buchdruckerei,

<lb/>18H'. 146
</p>
            <p>

               <lb/>1 ‘r. H e i n r i ch ^ a m m a s ch, Professor des Strafrechts und Völker- 
<lb/>rechts an der Wiener k. k. Universität:

<lb/>1. Studien zum Strafgesetzentwurfe. Wien 1891.
<lb/>Manz'sche k. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhand- 
</p>
            <p>

               <lb/>lung;

<lb/>8. Militärischer Staatsverrath und Spio- 
<lb/>nage im österreichischen Strafgesetzentwurfe. Wien 1892.

<lb/>Truck und Verlag der Buchdruckerei Reichswehr. G. Tavid

<lb/>u. A. Keif;. 147

<lb/>I. H li ck e, Rechtsanwalt beim Reichsgericht, Mitglied des Reichs- 
<lb/>tags. Ter grobe Unfug (8- 560 Nr. 11 des R.St.G.B.'s).

<lb/>Leipzig, Verlag von E. B. Hirschfeld, 1892.148
</p>
            <p>

               <lb/>Psychologie der Suggestio n von Er. phil. S ch m i d k unz,
<lb/>Privatdoeeut der Philosophie an der Universität München.

<lb/>Mit ärztlich-psychologischen Ergänzungen von Er. phil. et
<lb/>un d. Franz Earl G e r ster, praetischer Arzt in München.

<lb/>Stuttgart.. Verlag von Ferdinand Enke. 1892 . 148

<lb/>Er. jur. Schlesinger, Rechtsanwalt in Offenburg. Ueber
<lb/>die Grenzen der beruflichen Criminalverthei-
<lb/>digung. Sonderabdruck aus dem „Badischen Landesboten".
<lb/>Handelsdruckerei A. H. Tillinger, Karlsruhe . . ... . 149
</p>

            <pb facs="2173686_4600+1892_0006.tif"
                n="VI"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0006"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Scite

<lb/>Dr. jur. Leo v. Savigny. Tie französischen Rechts-
<lb/>facultäten im Rahmen der neueren Entwicklung des fran- 
<lb/>zösischen Hochschulwesens. Berlin 1891. Puttkammer u. Mühl- 
<lb/>brecht . 1'&gt;1

<lb/>©tubien zur Rechtsgeschichte der Gottes frieden und
<lb/>Landfrieden. Von Dr. jur. Ludwig H ube rti,
<lb/>Privatdocent für deutsches Recht an der Universität Bonn.
<lb/>Erstes Buch: Die Friedensordnungen in Frankreich. Mit
<lb/>Karte und Urkunden. Ansbach, Verlag von E. Brügel u. Sohn,

<lb/>1892 . 151

<lb/>Professor Dr. Gustav Janecek, Vorstand des kgl. chem. Uni- 
<lb/>versitäts-Instituts in Agram. Tie Grenzen der Beweis- 
<lb/>kraft des Hämatinspectrums und der Hämin-
<lb/>kry stalle (Teichmann's Krystalle) für die Anwesenheit von
<lb/>Blut. Ein Beitrag zur Verhütung von Justizmorden.

<lb/>Agram, Fr. Suppan's Universitätsbuchhandlung (R. F. Auer),

<lb/>1892 .  152

<lb/>Di. P. F. Aschrott, Amtsrichter in Berlin. Tie Behand- 
<lb/>lung der verwahrlosten und v e r b r e ch e r i s ch e n
<lb/>Jugend und Vorschläge zur Reform. Berlin 1892. Verlag

<lb/>von Otto Liebmann.. • . 153

<lb/>Av v. Bernardino Alimena, professore nelf Universita di
<lb/>Napoli. Naturalismo critico e diritto penale (I)a im
<lb/>libro di prossima pubblicaziorie). Roma, tipogralia delle

<lb/>mantellate. 1892 .  154

<lb/>Rivista Penale di dottrina, legislazione e giurisprudenza,
<lb/>diretta da Luigi Lucchini, Vol. XXXIV. Torino,

<lb/>Unione tipograficoeditrice .. 155

<lb/>T ie Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsver- 
<lb/>gleichender Darstellung. IV. Band. Erster Abschnitt. Tie
<lb/>Tödtungen von Dr.jur. Ernst Rosenfeld, Geschäfts-
<lb/>leitung des Redactionsausschusses. Otto Liebmann, Verlags- 
</p>
            <p>

               <lb/>buchhandlung. Berlin 1891..155

<lb/>Bulletin de la societe generale des prisons. Jahr- 
<lb/>gang XV, 1891. Paris bei Marchall «V Billiard .... 15b
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst den ge- 
<lb/>bräuchlichsten Reichsstrafgesetzen (Post, Impfen Presse, Per- 
<lb/>sonenstand, Nahrungsmittel, Kranken-, Unfall-, Alters-Inva- 
<lb/>lidenversicherung und Gewerbeordnung u. s. w.). Textaus- 
<lb/>gabe mit Anmerkungen von Dr. Hans Rudorfs. Sech- 
<lb/>zehnte Auflage von Dr. H. Appelius. Berlin, I. Gut-
<lb/>tentag's Verlagsbuchhandlung.. . 157
</p>

            <pb facs="2173686_4600+1892_0007.tif"
                n="VII"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. A. Affolter, Regierungsrath in Solothurn. Grundzüge
<lb/>des Allgemeinen Staatsrechts. Stuttgart, Verlag

<lb/>von Ferdinand Enke, 1892. . .. 157

<lb/>Dr. S. Neumann, Amtsrichter zu Niederwüstegiersdorf. APho-
<lb/>ristischeStreifzüge in verschiedeneRechtsgebiete.

<lb/>Berlin, Carl Hehmann's Verlag, 1892. ....... 158

<lb/>Taubenspeck, Reichsgerichtsrath. Referat, Votum und Ur-
<lb/>theil. Eine Anleitung für practische Juristen im Vor- 
<lb/>bereitungsdienst. Vierte , vermehrte und verbesserte Auflage.

<lb/>Berlin 1892. Verlag von Franz Wahlen.159

<lb/>Dr. Ernst Franz Weisl, Hof-und Gerichtsadvocat in Wien,
<lb/>Mitglied der Loeiete de Legislation comparee (Paris).
</p>
            <p>

               <lb/>Das Heeresst rafrecht. Allgemeiner Theil. Mit einer
<lb/>Vorrede von Martin Damianitsch, k. k. Generalauditor.

<lb/>Wien. Verlag von I. L. Pollak's Buchhandlung 1892 . . 160

<lb/>StrafgesetzbuchfürdasDeutscheReich. Mit Commentar
<lb/>von Dr. Hans Rüdorff. Vierte, mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung der Praxis des Reichsgerichts neu bearbeitete Auf- 
<lb/>lage, herausgegeben von M. Stenglein, Reichsgerichtsrath
<lb/>in Leipzig. Berlin, I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung 1892 918

<lb/>Dr. ,jnr. Wilhelm Roßmann, Ist die Aufforderung
<lb/>zum Streik strafbar? Zur Auslegung des §. 110 des
<lb/>deutschen St.G.B.'s. München, Verlag von I. Schweitzer, 1892 918

<lb/>Günther, L., Tie Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte
<lb/>und Philosophie des Strafrechts. Ein Beitrag zur universal- 
<lb/>historischen Entwicklung desselben. Abtheilung II: Das deutsche
<lb/>Strafrecht nach der Carolina bis zur Mitte des 18. Jahrhun- 
<lb/>derts und die juristische und philosophische Strafrechtsliteratur
</p>
            <p>

               <lb/>vor Kant. Erlangen, Th. Bläsing's Universitätsbuchhandlung

<lb/>1891 ..’.'. 919

<lb/>Uebersicht der gesammten staats- und rechtswissen- 
<lb/>schaftlichen Literatur des Jahres 1891, zusam- 
<lb/>mengestellt von Otto Mühlbrecht. XXIX. Jahrgang.

<lb/>Berlin 1892. Puttkammer und Mühlbrecht.920

<lb/>Napodano, G., La dottrina della pena e del sistema peniten-

<lb/>ziario. Parte prima. Napoli, Bellisario e Co. 1891 . 471
</p>
            <p>

               <lb/>Landgerichtsrath Pfizer in Ulm. Die Berufung in
<lb/>Strafsachen. Hamburg 1891, Verlagsanstalt u. Druckerei
<lb/>A.-G. (vormals I. F. Richter). Deutsche Zeit- und Streit- 
<lb/>fragen. Flugschriften zur Kenntniß der Gegenwart. Be- 
<lb/>gründet von Franz v. Ho Itzendorfs, Reue Folge, 6. Jahr- 
<lb/>gang Heft 90...
</p>
            <p>

               <lb/>472
</p>

            <pb facs="2173686_4600+1892_0008.tif"
                n="VIII"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt.
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Fetisch, Amtsrichter in Berlin. Strafrecht und Straf-
<lb/>Proceß im Jahre 1891. Systematisch geordnete Uebersicht
<lb/>über die dießbezüglichen Gesetze und Verordnungen im Tentschen
<lb/>Reiche und in Preußen, sowie die Entscheidungen des Reichs-
<lb/>u. Kammergerichtes. Berlin. Earl Heymann's Verlag 1892 472

<lb/>Die körperliche Züchtigung als richterliches Strafmittel
<lb/>und Disciplinarmittel in Strafanstalten von Amtsgerichts- 
<lb/>rath Schm öld er. Vortrag, Verhandlungen und Beschlüsse
<lb/>auf der 68. Generalversammlung der Rheinisch-Westphälischen
<lb/>Gefängnißgesellschaft am 8. October 1891. Sonderabdruck.

<lb/>Im Selbstverläge der Gesellschaft. Düsseldorf. In Eom-
<lb/>misfion von L. Voß u. Cie., Königl. Hofbuchdruckern . . 478

<lb/>Von der Naturnot h Wendigkeit der Unterschiede
<lb/>menschlichen Handelns.. Eine Untersuchung der Ur- 
<lb/>sachen von Verbrechen und abnormen Geisteszuständen. Von
<lb/>* * * Berlin 1892. Verlag des Bibliographischen Bureaus 472
<lb/>Eh. Hergenhahn, Oberlandesgerichtsrath a. D. Das Reichs- 
<lb/>gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter
<lb/>Haftung vom 20. April 1892, erläutert. Berlin 1892.

<lb/>Verlag von Otto Liebmann.477

<lb/>Blätter für Gefängnißkunde, Organ des Vereins der
<lb/>deutschen Strafanstaltsbeamten. Redigirt von Dr. j ur. Gustav
<lb/>Eckert, großh. bad. Geheimerath und früherer Gefängniß-
<lb/>director in Bruchsal und Freiburg k. Bd. XXVI. Heidel- 
<lb/>berg, Verlagsbuchhandlung von G. Weiß, 1892 . 47&gt;

<lb/>Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in
<lb/>Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und in Strafsachen,
<lb/>herausgegeben von Re in hold Johow, geh. Oberjustizrath
<lb/>a. D. Bd. X1 1892. Berlin 1892. Verlag von Franz Vahlen
<lb/>und Gesammtregister zu Bd. I—X des Jahrbuchs ... 4 7^

<lb/>v. Liszt, Abhandlungen des criminalistischen Seminars Bd. 111
<lb/>Heft 1. Der Rückfall, eine criminalpolitische und dogma-
<lb/>tische Untersuchung von I. Socker aus Odessa I. Theil.

<lb/>Berlin, I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung 1892 .... 478

<lb/>Dr. August Hausmann, Die Beleidigung gesetzgebender
<lb/>Versammlungen und politischer Körperschaften
<lb/>und die rechtliche Natur der Ermächtigung.

<lb/>M. Nieger'sche Universitätsbuchhandlung, München 1892 . 480
</p>

         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0009.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0009"/>
         <div xml:id="d72357e825" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d72357e830" ana="scope_-_1-26" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anfechtbare und unanfechtbare Feststellungen im deutschen Strafproceß</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stenglein, ...">Von Reichsgerichtsrath Stenglein</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>1. Anfechtöare und unanfechtvare Aestkessungen
<lb/>im deutschen Strafproceß.

<lb/>Von Reichsgerichtsrath Stenglein.

<lb/>Eine der dunkeln Fragen im deutschen Strafproceß ist die- 
<lb/>jenige nach den Grenzen, innerhalb welcher tatsächliche Fest- 
<lb/>stellungen für den Revisionsrichter bindend seien. Diese Frage
<lb/>gewinnt nach zwei Seiten größere Wichtigkeit, als sie nach den
<lb/>älteren Strafproceßordnungen hatte: einmal durch den Wegfall
<lb/>der Berufung, so daß Irrungen der einen Instanz, wenn die- 
<lb/>selben auf tatsächlichem Gebiete liegen, weit schwerer zu corri-
<lb/>giren sind, als in einem Processe, welcher die Berufung bez. ein
<lb/>Rechtsmittel kennt, durch welches auch die Annahme von That-
<lb/>sachen angefochten und verbessert werden kann; dann aber auch
<lb/>deßhalb, weil das im deutschen Strafproceß eingeführte Rechts- 
<lb/>mittel der Revision etwas anderes sein soll, als die frühere
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde. Es ist weitaus nicht genügend beachtet
<lb/>worden und kann deßhalb nicht oft genug wiederholt werden, daß
<lb/>der Abs. 1 des $. 37G St.P.O. das Rechtsmittel auf eine ganz
<lb/>neue Basis gestellt hat. Es handelt sich nicht mehr darum, sest-
<lb/>zustellen, ob eine processuale Handlung als eine wesentliche Förm- 
<lb/>lichkeit anzusehen sei, deren irrige Vornahme oder Unterlassung
<lb/>die Aufhebung des Urtheils nothwendig zur Folge haben müsse,
<lb/>gleichviel, ob der Fehler im einzelnen Fall Nachtheile für einen
<lb/>Proceßbetheiligten nach sich gezogen hat, oder nicht, weil der Ge- 
<lb/>setzgeber der Ansicht ist, daß durchschnittlich nur durch stricte
<lb/>Beobachtung der verletzten Rechtsregel die Rechtssicherheit gewähr- 
<lb/>leistet sei, sondern es soll im einzelnen Fall unterschieden werden,
<lb/>ob ein untergelaufener Rechtsirrthum von schädlichen Folgen be-

<lb/>Ter Gerichtssaal. XI.VI. Band. l
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0010.tif"
                   n="2"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0010"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>gleitet war, oder nicht. Für das hier behandelte Thema ist dieß
<lb/>deßhalb von Wichtigkeit, weil durch das angeführte Princip der
<lb/>Revisionsrichter genöthigt wird, weit eingehender in die Würdi- 
<lb/>gung auch der materiellen Sachlage einzugehen, als in einem
<lb/>durch die Nichtigkeitsbeschwerde als letztes Rechtsmittel characteri-
<lb/>strten Verfahren, in welchem einerseits der Cassationshof an alle
<lb/>festgestellten Thatsachen gebunden war, anderseits sich bei formellen
<lb/>Verstößen nur fragen konnte, ob die verletzte Norm zu den wesent- 
<lb/>lichen Förmlichkeiten nach Gesetz oder Praxis zu rechnen sei *).
<lb/>Ferner ist aber durch jenes Princip gezeigt, daß der Gesetzgeber
<lb/>überhaupt ein anderes Rechtsmittel gewahren wollte, als die
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde, daß mithin die Grenzen richterlicher Thätig-
<lb/>keit nach dem Gesammtcharacter und den einzelnen Bestimmungen
<lb/>des neuen Gesetzbuches bemessen werden müssen, nicht nach den
<lb/>aus älteren Gesetzgebungen herübergenommenen Traditionen.

<lb/>Zu dem gleichen Resultate gelangt man wegen des Wegfalls
<lb/>der Berufung, wenn auch nicht in so zwingender Art, wie durch die
<lb/>Bestimmung des 8- 376 Abs. 2. Allein es ergibt sich doch, daß,
<lb/>wenn die Thatfrage einer Nachprüfung nicht unterzogen werden soll,
<lb/>die größten Mißstände entstehen müßten, wenn nicht die Grenzen
<lb/>der dem Revistonsrichter eingeräumten Nachprüfung viel weiter
<lb/>gezogen wären, als dieß in einem Proceß zulässig ist, der die Prü- 
<lb/>fung der Thatfrage in zwei Instanzen ermöglicht.

<lb/>Der Uebergang vom schriftlichen zum mündlichen Proceß
<lb/>wurde durch die Erkenntniß herbeigeführt, daß eine sichere und
<lb/>gerechte Würdigung des Schuldbeweises nicht möglich sei, wenn
<lb/>die Zeugenaussagen, als das im Strafproceß wichtigste Be- 
<lb/>weismittel, sowie die Auslassungen des Angeklagten nur in einer
<lb/>durch Vermittelung eines einzelnen Richters fixirten Form zur
<lb/>Kenntniß des erkennenden Richters gelangen, statt diesem durch
<lb/>die unmittelbare Anhörung der Personen die Beurtheilung der
<lb/>ganzen Persönlichkeit, das richtige Verständniß seiner Aussagen


<lb/>*) Ter §. 377 enthält einen gewissen Rest von Nichtigkeitsgründen.
<lb/>Dieselben aber treffen so sehr die Basis des ganzen Verfahrens, daß mit
<lb/>Ausnahme der Ziffer 8, welche eine besondere Bedeutung hat, auch ohne
<lb/>die Bestimmung ein gleiches Resultat gefunden werden mußte.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0011.tif"
                   n="3"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0011"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>im Zusammenhänge mit seiner individuellen Ausdrucksweise, die
<lb/>Prüfung der Vollständigkeit der Aussagen und der Freiheit von
<lb/>Widersprüchen zu ermöglichen und die Ergänzung von Lücken, die
<lb/>Erklärung von anscheinenden Widersprüchen und Zweifeln in
<lb/>leichtester und sicherster Weise herbeizuführen u. s. w. Die un- 
<lb/>mittelbare Vernehmung des Angeklagten vor dem erkennenden
<lb/>Richter steht bezüglich Beurtheilung seiner Aussage in zweiter
<lb/>Reihe, seitdem anerkannt ist, daß diese Aussagen nicht als Be- 
<lb/>weismittel zu betrachten sind, daß der Angeklagte nicht die Pflicht
<lb/>zur Angabe der Wahrheit, ja daß er sogar das Recht hat, die
<lb/>Aussage zu verweigern (§. 136 Abs. 1 St.P.O.). Als Mittel
<lb/>zur besseren Beurtheilung der Persönlichkeit steht die Bedeutung
<lb/>der unmittelbaren Vernehmung des Angeklagten vor dem erken- 
<lb/>nenden Richter noch höher als bezüglich der Zeugen.

<lb/>Diese Bedeutung des unmittelbaren Gehörs durch das ab-
<lb/>urtheilende Gericht würde an sich nur dahin führen, dem That-
<lb/>richter die unanfechtbare Feststellung der Ergebnisse der münd- 
<lb/>lichen Vernehmungen einzuräumen. Der innige Zusammenhang,
<lb/>in welchem das gesammte Beweismaterial steht, zwingt jedoch
<lb/>dazu, auch die Feststellung der Bedeutung anderer Beweismittel
<lb/>dem Thatrichter allein zuzuweisen. Urkunden sind häufig nur
<lb/>durch die Erläuterungen des Angeklagten und der Zeugen ver- 
<lb/>ständlich, oder gewinnen eine besondere Bedeutung durch Kennt-
<lb/>niß der Personen, von welchen sie herstammen. Körperliche
<lb/>Beweise sind fast stets nur im Zusammenhänge der gesammten
<lb/>Beweiserhebungen von Wichtigkeit und ihre Bedeutung verständ- 
<lb/>lich. Dieser innige Zusammenhang des gesammten Beweismaterials
<lb/>zwang dazu, dem Thatrichter dessen gesammte Würdigung zu
<lb/>überlassen, wenn auch die Form, in welcher dasselbe vor dem
<lb/>Richter producirt worden war, deren unmittelbare Reproduction
<lb/>vor dem höheren Richter sehr wohl gestattet hätte *).

<lb/>Weiter geht aber das Bedürfniß nach unanfechtbaren that-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Ob nicht die Interpretation von Urkunden zur Zuständigkeit des
<lb/>Revisionsrichters gehört, ist übrigens eine noch nicht völlig entschiedene
<lb/>Frage, wenn auch von den Strafsenaten des Reichsgerichts verneint.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0012.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0012"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>sächlichen Feststellungen nicht und weitergehende Bestimmungen
<lb/>finden sich nicht im Gesetzbuch, mit Ausnahme einer einzigen,
<lb/>das ist der oben erwähnte §. 377 Ziff. 8 St.P O.

<lb/>Die unzulässige Beschränkung der Bertheidigung kann aller- 
<lb/>dings in verschiedenen Formen Vorkommen, welche theilweise rein
<lb/>processualer Natur sind, z. B. die Nichtbeigabe eines Vertheidigers
<lb/>in Fällen der nothwendigen oder bedingt nothwendigen Berthei-
<lb/>bigung (§. 140 Abs. 1, 2 St.P.O.), oder die nicht rechtzeitige
<lb/>Beigabe, da das vollständige Fehlen des Vertheidigers in solchen
<lb/>Fällen in der Regel auch unter 8. 377 Ziff. 5 St.P.L. fällt,
<lb/>oder Beschränkung des Bertheidigers in seiner gesetzlichen Function,
<lb/>wie bezüglich des Fragerechts, des Plaidoyers. Das hauptsäch- 
<lb/>lichste Feld, auf welchem Beschränkung der Bertheidigung vor- 
<lb/>kommt, ist die Ablehnung von Beweisanträgen. Diese können
<lb/>nur verstanden und beschieden werden im Zusammenhang mit
<lb/>dem gesammten Beweismaterial. Selbst die Ablehnung eines
<lb/>Beweisantrags wegen Mangels an Substanziirung kann, wenn
<lb/>es ihm nicht an jedem Inhalte gebricht, nur begründet werden
<lb/>im Hinblick aus die zu beweisenden Thatsachen überhaupt. Noch
<lb/>viel mehr ist dieß aber der Fall bei Ablehnung wegen Unerheb- 
<lb/>lichkeit der zu beweisenden Thatsachen oder der nothwendigen
<lb/>Resultatlosigkeit der zur Erhebung vorgeschlagenen Beweismittel,
<lb/>oder der Annahme, daß bestimmte Thatsachen ohnehin als be- 
<lb/>wiesen anzunehmen seien. Alle diese Gründe sind unmittelbar
<lb/>den Ergebnissen der bereits vorliegenden Beweiserhebungen zu ent- 
<lb/>nehmen, nehmen also einen Theil der Beweiswürdigung im Vor- 
<lb/>aus, und die auf Grund derselben erfolgten Feststellungen haben
<lb/>die gleiche Grundlage und müssen die gleiche Wirkung äußern,
<lb/>wie diejenigen Feststellungen, welche am Schluffe der gesammten
<lb/>Beweiserhebung und auf Grund derselben im Urtheile getroffen
<lb/>werden. Das Reichsgericht nimmt auch keinen Anstand, bei
<lb/>Widerspruch zwischen den Feststellungen solcher Beschlüsse über
<lb/>Beweisanträge und den Feststellungen des Urtheils wie bei Wider- 
<lb/>sprüchen im Urtheile selbst dieses aufzuheben. Ebenso wie die
<lb/>Feststellung der auf den Schuldausspruch bezüglichen Thatsachen
<lb/>nrüssen also die Feststellungen bei Bescheidung von Beweisanträgen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0013.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0013"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglem.

<lb/>als unanfechtbar anerkannt werden. Beide Gebiete sind un- 
<lb/>trennbar.

<lb/>Es liegt jedoch dem Richter noch in sehr vielen andern
<lb/>Fällen die Feststellung von Thatsachen ob, und bei solchen Fest- 
<lb/>stellungen ergibt sich die Frage, ob auch diese unanfechtbar seien.
<lb/>Es sind teilweise Feststellungen, von denen processuale Entschei- 
<lb/>dungen bedingt sind, theils solche, von welchen die Entscheidung
<lb/>materieller Rechtsfragen abhängt, welche mit der Schuldfrage
<lb/>zwar im Zusammenhänge stehen, aber doch nicht unmittelbar zu
<lb/>derselben gehören. In beiden Beziehungen aber müssen zu den
<lb/>tatsächlichen Feststellungen auch die processualen Vorgänge ge- 
<lb/>rechnet Werder, gleichviel, ob dieselben in demselben oder in einem
<lb/>andern Verfahren vorgekommen sind. Ob in demselben Verfahren
<lb/>eine richterliche Handlung geschehen ist, welche geeignet ist, die
<lb/>Verjährung zu unterbrechen, ist ebensogut eine festzustellende That-
<lb/>sache. als ob in einem früheren Verfahren die Verurtheilung eines
<lb/>Angeklagten erfolgt ist, welche geeignet ist, Rückfall zu begründen.
<lb/>Nicht minder sind aber Thatsachen festzustellen. wenn die Frage
<lb/>entsteht, wann ein Zeuge geboren sei, um bemessen zu können,
<lb/>ob er eidesmündig ist oder nicht. Daß auf solche Feststellungen
<lb/>nicht unmittelbar die Regeln über den Schuldbeweis angewendet
<lb/>werden können, leuchtet ein, sobald man sich deren Eharacter
<lb/>näher vergegenwärtigt. Sie haben auch meistens die Eigenthüm-
<lb/>lichkeit, daß sie unmittelbar den Acten entnommen werden können,
<lb/>daß deßhalb alle diejenigen Gründe, welche die unmittelbare An- 
<lb/>hörung der Zeugen und Sachverständigen als Vorbedingung mög- 
<lb/>lichst richtiger Beweiswürdigung erscheinen lassen, für die Wür- 
<lb/>digung der hierfür zu Gebot stehenden Beweise nicht in das Gewicht
<lb/>fallen. Tie richterliche Handlung, welche die Verjährung zu
<lb/>unterbrechen geeignet ist. ist schriftlich in den Acten firirt und
<lb/>muß den Acten entnommen werden. Tie Ladung eines Zeugen,
<lb/>von welcher es abhängt, ob derselbe unter die Bestimmungen des
<lb/>244 St.P.O. fällt. muß urkundlich vorliegen und kann nur
<lb/>durch die Urkunde bewiesen werden. Jedoch ist die Eigentüm- 
<lb/>lichkeit des ausschließlichen und notwendigen Beweises durch die
<lb/>Acten keine für die Beweisführung der in Rede stehenden That-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0014.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0014"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>&lt;j Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>fachen durchgreifende. Es hat z. B. das Reichsgericht nie Anstand
<lb/>genommen, über Thatsachen, welche zur Begründung eines Ge- 
<lb/>suches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Ablauf
<lb/>präclusiver Fristen vorgebracht werden, Zeugen zu vernehmen,
<lb/>jedoch nicht unmittelbar, sondern durch einen beauftragten Be- 
<lb/>amten oder in Form amtlicher Erklärungen, und auf Grund solcher
<lb/>schriftlichen Beweise die Thatsachen festzustellen und die Ent- 
<lb/>scheidung zu treffen. Es tritt aus diesen Thatsachen deutlich zu
<lb/>Tag, daß es im gerichtlichen Verfahren noch große Gebiete für
<lb/>Feststellung von Thatsachen gibt, welche nicht nach denselben
<lb/>Grundsätzen bemessen werden können, wie die Feststellung von
<lb/>Thatsachen behufs Beurtheilung der Schuldsrage. Um zu einer
<lb/>principiell klaren und festen Regel für die Beurtheilung solcher
<lb/>Fälle zu gelangen, dürfte es richtig sein, die Grenze zu ziehen,
<lb/>daß in allen Fällen, welche nicht zum Beweise der Schuldfrage
<lb/>unmittelbar oder mittelbar durch Bescheidung von Beweisanträgen
<lb/>gehören, und wobei deßhalb nicht in dem durch die Proceßord-
<lb/>nung geregelten Wege in der Hauptverhandlung durch Verneh- 
<lb/>mung von Zeugen oder Sachverständigen der Beweis zu führen ist,
<lb/>daß insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen processuale Vor- 
<lb/>gänge auf Grund der Acten der Feststellung bedürfen, die fest- 
<lb/>gestellten Thatsachen vom Revisionsgericht auf ihre Richtigkeit
<lb/>geprüft werden können.

<lb/>Die Entscheidung dieser Frage kann nicht unmittelbar in
<lb/>der Proceßordnung gefunden werden; diese schweigt darüber, wie
<lb/>ja selbst die Regel der Unanfechtbarkeit der auf die Schuld be- 
<lb/>züglichen Feststellungen keine ausdrückliche Entscheidung im Ge- 
<lb/>setze gefunden hat, sondern nur aus denselben gefolgert werden
<lb/>kann. Auch in den Materialien der Gesetzgebung findet sich keine
<lb/>Andeutung darüber, sondern die Unanfechtbarkeit der thatsächlichen
<lb/>Feststellungen wurde bei den Vorberathungen des Gesetzes stets
<lb/>als ein selbstverständliches Axiom behandelt, obgleich dasselbe
<lb/>sich keineswegs unbedingt durchführen läßt, also einer Abgrenzung
<lb/>bedarf. Dieser Stand der Dinge hat zur Folge, daß die Beweis- 
<lb/>führung nur in den einzelnen Fällen unter Prüfung erfolgen
<lb/>kann, ob Einzelbestimmungen entgegenstehen. Auch dieser casuisti-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0015.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0015"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>schen Behandlung der Frage stellt sich jedoch das Hinderniß ent- 
<lb/>gegen, daß die Fälle der thatsächlichen Feststellungen im Verfahren
<lb/>kaum zu erschöpfen sind. Immerhin soll es versucht werden, die
<lb/>Richtigkeit obiger These an einer Reihe von Einzelfällen zu prüfen,
<lb/>da sich dabei Herausstellen muß, ob sie durchführbar und gesetz- 
<lb/>lich haltbar ist und weil sich hierbei für etwa übersehene Fälle
<lb/>Analogien ergeben müssen, welche zur Entscheidung derselben
<lb/>dienen und die Richtigkeit derselben gewährleisten können.

<lb/>L. Feststellungen zum Zwecke processualer Entscheidungen.

<lb/>1. Bezüglich der Stellung des Strafantrags als Vor- 
<lb/>bedingung der Strafverfolgung hat sich eine feststehende reichs- 
<lb/>gerichtliche Praxis gebildet, welche, soweit dieß übersehen werden
<lb/>kann, auch von den Untergerichten beobachtet wird. Das Reichs- 
<lb/>gericht geht von der Anschauung aus, daß der Strafantrag eine
<lb/>processuale Handlung sei, welche die Strafverfolgung, nicht die
<lb/>Strafbarkeit der That bedinge; daß dem entsprechend diejenigen
<lb/>thatsächlichen Vorgänge, in welchen die Stellung des Strafantrags
<lb/>enthalten sein kann, in allen Instanzen nachgeprüft und Beweis
<lb/>darüber, erhoben werden kann und daß dieser Beweis nicht nach
<lb/>denjenigen Regeln zu erheben sei, welche über Führung des Schuld- 
<lb/>beweises gegeben sind, ja daß es überhaupt eines Beweises in der
<lb/>Hauptverhandlung und einer Feststellung der Thatsachen durch
<lb/>Beschluß oder Urtheil nicht bedarf, sondern daß bei Berathung
<lb/>der Sache der Beweis unmittelbar den Acten entnommen werden
<lb/>kann; daß es endlich auch einer Erörterung im Urtheil nicht
<lb/>bedarf, wenn eine solche nicht durch Einwände gegen das Vor- 
<lb/>liegen des Strafantrags von Seite einer der Proceßparteien veran- 
<lb/>laßt ist.

<lb/>Der Umstand, daß die Frage des Strafantrags im Straf- 
<lb/>gesetzbuche behandelt ist, wird durch die Erwägung beseitigt, daß es
<lb/>im Hinblicke auf die gemeinsame Strafgesetzgebung in Deutschland
<lb/>einer einheitlichen Ordnung dieser Materie bedurfte, welche nach
<lb/>der historischen Entwicklung der Reichsstrafgesehgebung und
<lb/>Mangels einer gemeinsamen Strafproceßordnung zur Zeit der
<lb/>Emanation des Reichsstrafgesetzbuches nur in diesem erfolgen
<lb/>konnte.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0016.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0016"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. über die vorstehenden Sähe: Die llrtheile des
<lb/>!. Straffen, des R.G. v. 12. Juli 1880 und 16. Juni

<lb/>1881 Rechtfpr. 1t, 188 ; 111, 407; Entfch. II. 221; IV,
<lb/>264; des II. Straffen, v. 27. Mai 1881 und 14. April

<lb/>1882 Entfch. IV, 205; VI, 162; Rechtfpr. Ill, 888;

<lb/>IV, 324; dann 17. Februar 188s Rechtfpr. X, 156;
<lb/>endlich des 111. Straffen, v. 81. Dec. 1*76 17. und

<lb/>21. April 1880 Entfch. I, 43; Rechtfpr. I, 615, 637;
<lb/>2. Febr. 1885 Entfch. XII, 34; 23. Febr. 1888 Rechtfpr.
<lb/>X, 187.

<lb/>Die Materie der Antragstellung kann nicht getrennt werden.
<lb/>Sie umfaßt also ebenso die Frage, ob ein Antragsdelict vorliege,
<lb/>wer antragsberechtigt sei, als die Frage, mann der Berechtigte
<lb/>Kenntniß der That in einem Umfange erlangt habe, welche die
<lb/>dreimonatliche Frist in den Lauf bringt, als endlich die Inter- 
<lb/>pretation einer Aeußerung des Antragsberechtigten dahin, ob ein
<lb/>mit klaren Worten nicht gestellter Antrag dem Sinn nach ein
<lb/>Antrag sein soll und vom Berechtigten so gemeint sei u. s. w.
<lb/>Alle diese Fragen sind großentheils oder gänzlich tatsächlicher
<lb/>Natur; so hat das Reichsgericht stets daran festaehalten, daß die
<lb/>Interpretation einer geschehenen Aeußerung zur Thatfrage gehöre.
<lb/>Mit der Aufgabe, jene Fragen zu lösen, kann aber das Revisions- 
<lb/>gericht in der mannichfachsten Art befaßt werden. Das Instanz
<lb/>gericht hat das Vorliegen eines Antragsdelicts oder die Stellung
<lb/>des Antrags verneint, und der Staatsanwalt oder Nebenkläger
<lb/>bekämpft die Anschauung; oder das Gericht nimmt jene Voraus- 
<lb/>setzung an , und der Angeklagte bekämpft sie, oder es kann auch
<lb/>Vorkommen, daß die Fragen erst durch Annahme eines andern
<lb/>Delicts bez. eines Antragsdelicts in der Revisionsinstanz entstehen,
<lb/>oder vom Jnstanzgericht gänzlich übersehen wurden und auf An- 
<lb/>trag oder von Amtswegen zur Entscheidung gebracht werden
<lb/>müssen. In allen diesen Fällen kann es Vorkommen, daß das
<lb/>Beweismaterial zur Entscheidung nicht genügt, in den beiden
<lb/>letzten sogar, daß überhaupt kein Beweismaterial vorliegt und
<lb/>daß das Revisionsgericht erst sich dasselbe verschaffen, also Er- 
<lb/>hebungen veranlassen muß.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0017.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0017"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein-
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergl. über solche Möglichkeiten von den oben citirten Ur-
<lb/>theilen jenes v. 2. Febr. 1885 über den Beweis des Beginns der
<lb/>Antragsfrist durch Kenntniß der That, v. 17. April 1880 über
<lb/>Interpretation einer Anzeige als Strafantrag, vom 27. Mai 1881
<lb/>über die Beurtheilung der Berechtigung zur Stellung des An- 
<lb/>trags, vom 23. Febr. 1888 über die Beurtheilung der That als
<lb/>Antragsdelict.

<lb/>In allen diesen Fragen ist also der Revisionsrichter That-
<lb/>richter und nicht nur an die Feststellungen des Jnstanzrichters
<lb/>nicht gebunden, sondern in der Lage, selbständig Feststellungen
<lb/>treffen zu müssen. Es ist dieß aber für das hier erörterte Thema
<lb/>nicht nur deßhalb von Bedeutung, weil eine wichtige, täglich im
<lb/>Rechtsleben vorkommende Frage klar entschieden ist, sondern auch
<lb/>deßhalb, weil hierdurch das Princip anerkannt ist, daß der Re- 
<lb/>visionsrichter auch Thatrichter sein könne, daß er nicht nur zur
<lb/>Entscheidung der Rechtsfrage berufen ist. Was er in dieser Frage
<lb/>sein kann, kann er auch in vielen anderen. Es handelt sich nur- 
<lb/>um eine bestimmte Grenze.

<lb/>2. Bei Ablehnung von Richtern find die Thatsachen
<lb/>festzustellen, welche die Besorgniß der Befangenheit begründen.
<lb/>Ein Zweifel in der den Gegenstand dieser Besprechung bildenden
<lb/>Richtung kann bei den Ablehnungen in der Regel nicht entstehen,
<lb/>weil das Gericht, welches in erster Reihe zu entscheiden hat, wie
<lb/>das Beschwerdegericht, Thatrichter zu sein pflegt. Zweifel kann
<lb/>nur entstehen, wenn ein erkennender Richter der Land- oder Schwur- 
<lb/>gerichte abgelehnt wird, weil der ablehnende Beschluß nach 8. 28
<lb/>St.P.O. nur mit dem Urtheil angefochten werden kann; also in
<lb/>land- und schwurgerichtlichen Strafsachen nur mittelst der Revision.
<lb/>Die Streitfrage, ob die Vorschriften über Revision auch in solchen
<lb/>Fällen anzuwenden seien, ist vorläufig durch

<lb/>die Urtheile des R.G. III, 30. November 1882, und IV,
<lb/>22. Januar 1886; Entsch VII,341; XIII, 303; Rechtspr.IV,
<lb/>854; VIII, 89

<lb/>im verneinenden Sinne entschieden und angenommen, daß das
<lb/>Rechtsmittel, welches gegen den die Ablehnung verwerfenden Be- 
<lb/>schluß zulässig ist, trotz der Form und der Zuständigkeit des
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0018.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0018"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>10 Anfechtbare tt. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>Revisionsgerichts nur die Beschwerde sei. Diese Ansicht ist
<lb/>Von allen Senaten des Reichsgerichts angenommen und kann
<lb/>Opposition nicht finden. Es ist also schwerlich zu glauben, daß
<lb/>eine Aenderung dieser Judicatur anders als vielleicht im gesetz- 
<lb/>lichen Wege erfolgen wird. Die Folge hievon ist, daß der Re- 
<lb/>visionsrichter in solchen Fällen zum Thatrichter wird, und zwar
<lb/>nicht nur in der Art, daß er die Richtigkeit der erfolgten that-
<lb/>sächlichen Feststellung nachprüfen kann, sondern daß, wenn die
<lb/>Feststellungen nicht genügen, das Revisionsgericht Ermittelungen
<lb/>anordnen oder selbst vornehmen kann (§. 350 St.P.O.) und
<lb/>daß er selbst die entsprechende Verfügung zu treffen hat (§. 351
<lb/>Abs. 2 a. a. O.). Der Revisionsrichter kann also nicht den Beschluß
<lb/>aufheben und die nochmalige Beschlußfassung anordnen, sondern
<lb/>er muß, wenn er die Besorgniß der Befangenheit des abgelehnten
<lb/>Richters begründet findet, der Ablehnung stattgeben; dann aber
<lb/>das Urtheil ausheben und die wiederholte Aburtheilung unter
<lb/>Zuziehung eines unbefangenen Richters anordnen.

<lb/>Man könnte einwenden, daß hier ein Ausnahmsfall vorliege,
<lb/>der keinen Schluß auf Entscheidungen zu ziehen gestatte, welche
<lb/>innerhalb einer Revision zu treffen sind, während hier nur eine
<lb/>allerdings sehr singuläre Vermengung einer Beschwerde mit einer
<lb/>Revision vorliege. Dieß ist richtig. Allein die Frage liefert den
<lb/>unwidersprechlichsten Beweis, daß kein innerer Grund vorliegt,
<lb/>den Revisionsrichter in anderen Fragen von der Feststellung von
<lb/>Thatsachen und der Nachprüfung solcher auszuschließen. Im
<lb/>Gegentheil kann die Feststellung der Thatsachen in solchen Ab- 
<lb/>lehnungsfragen viel mehr Schwierigkeiten bieten, als in den sonst
<lb/>nach der hier vertretenen Ansicht zur Cognition des Revisions- 
<lb/>richters gelangenden Fällen. Man denke sich, daß die Ablehnung
<lb/>darauf gestützt wird, daß sich der abgelehnte Richter irgendwo vor
<lb/>Zeugen in gehässiger Weise und vielleicht auch noch in Bezug auf
<lb/>den abzuurtheilenden Straffall über den Angeklagten ausgesprochen
<lb/>habe. Gleichviel ob das erstentscheidende Gericht Erhebungen nicht
<lb/>gepflogen, sondern sich mit der Erklärung des abgelehnten Richters
<lb/>begnügt hat, oder ob Zeugenvernehmungen vorgenommen wurden,
<lb/>jedenfalls muß das Beschwerde- und Revisionsgericht die Ver-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0019.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0019"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von StengLein.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>nehmungen als Basis seiner Entscheidung vor sich haben. Er
<lb/>kann nach §. 351 Abs. 1 St.P.O. die Zeugen nicht mündlich ver- 
<lb/>nehmen, sondern muß sich mit Vorlesung der Aussagen begnügen,
<lb/>und es mag dies genügen, da es sich nicht um genaue Feststellung
<lb/>von Thatsachen handelt, sondern nur um die einer begründeten
<lb/>Besorgniß der Befangenheit; jedenfalls ist gezeigt, daß das Re- 
<lb/>visionsgericht in der Lage sein kann, vom Gesetzgeber also das
<lb/>geeignet befundene sein muß, Thatsachen nachzuprüfen und zu
<lb/>beurtheilen, und wenn die vorliegenden Feststellungen nicht ge- 
<lb/>nügen, neue Feststellungen an deren Stelle zu setzen. Man wird
<lb/>also in anderen Fällen nicht einwenden können, der Revisions- 
<lb/>richter sei zur Nachprüfung und thatsächlichen Feststellung nicht
<lb/>geeignet.

<lb/>3. Ein weiterer Fall, in welchem der Revisionsrichter zu
<lb/>thatsächlichen Feststellungen gelangt, ist der der Wiederein- 
<lb/>setzung in den vorigen Stand. Handelt es sich um Fristen,
<lb/>welche für die Revision präjudiciell sind, hat nach 8- 16 Abs. 1
<lb/>das Revisionsgericht zu entscheiden. Als Beschwerdegericht kann
<lb/>gemäß K. 46 Abs. 3 St.P.O. der Revisionsrichter nie angegangen
<lb/>werden, wie im vorigen Fall. Bei solchen Gesuchen ist es aus- 
<lb/>nahmslose Praxis, diejenigen Personen zu vernehmen, Beamte
<lb/>durch dienstliche Erklärung, auf deren Zeugniß sich der Gesuch-
<lb/>steller beruft. Da in §. 45 St.P.O. nur Glaubhaftmachung der
<lb/>Versäumungsgründe verlangt ist, handelt es sich auch in diesen
<lb/>Fällen nicht um stricten Beweis, so daß eine Verlesung der er- 
<lb/>haltenen Aussagen und Erklärungen dem Zweck völlig genügt.

<lb/>4. Bezüglich des Zeugschaftsverweigerungsrechts ist die
<lb/>Judicatur des Reichsgerichts nicht ganz consequent. Das Urtheil des
<lb/>III. Straffen, vom 2. Juli 1880, Rechtspr. II, 156 verwarf die
<lb/>Revisionsbeschwerde, daß einem Zeugen, weil nach seinen Angaben
<lb/>angenommen wurde, er sei Schwager der Angeklagten, was er in
<lb/>Wirklichkeit nicht war, sondern der der Frauen der Angeklagten,
<lb/>mit Unrecht das Recht der Zeugschaftsverweigerung eingeräumt
<lb/>worden sei, mit der Erwägung: die Behauptung finde in den
<lb/>Acten keine thatsächliche Unterstützung; es habe also kein Grund
<lb/>für den Vorsitzenden Vorgelegen, den Angaben des Zeugen den
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0020.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0020"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>12 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>Glauben zu versagen, und hätten die Angeklagten, insbesondere
<lb/>der eine, welcher den Zeugen vorgeschlagen habe, bei der Ver- 
<lb/>weigerung der Aussage entgegenstehende Anträge nicht gestellt.
<lb/>Das Gericht sei also entschuldigt gewesen. Dagegen hob das
<lb/>Urth. des II. Strassen, v. 2. Juni 1885, Rechtspr. VII, 346 das
<lb/>angefochtene Urtheil auf, nachdem ein Zeuge, weil dem Gerichte
<lb/>das Schwägerschaftsverhältniß mit dem Angeklagten unbekannt
<lb/>geblieben war, über sein Entschlagungsrecht nicht belehrt, sondern
<lb/>vernommen wurde.

<lb/>Das Urth. des I. Sen. v. 3. Cft. 1887, Entsch. XVI, 214
<lb/>stellte sich wieder auf den Standpunct des Urth. v. 2. Juli 1880
<lb/>und erklärte das Gericht für entschuldigt, dem das Schwäger- 
<lb/>schaftsverhältniß eines Zeugen zum Angeklagten unbekannt ge- 
<lb/>blieben war; obgleich mittlerweile ein Urth. des III. Sen. v.
<lb/>14. Febr. 1887, Rechtspr. IX, 129 dem des II. Sen. beigestimmt
<lb/>und trotz der vom Gericht nicht verschuldeten Unkenntniß desselben
<lb/>über ein Brautschaftsverhältniß einer Zeugin mit dem Angeklagten
<lb/>einen Aufhebungsgrund in der Nichtbelehrung der Zeugin über
<lb/>das Zeugschaftsverweigerungsrecht gefunden haben würde, wenn
<lb/>nicht das Bestehen des Brautschaftsverhältnisses hätte thatsächlich
<lb/>verneint werden müssen, und durch diesen entscheidenden Grund
<lb/>wird das Urtheil für das hier besprochene Thema besonders be- 
<lb/>deutungsvoll. Das Urtheil sagt hierüber, nachdem es ausführt,
<lb/>daß die bloße Behauptung eines Angeklagten über eine processual
<lb/>erhebliche Thatsache, welche nicht festgestellt sei, nicht ohne weitere
<lb/>Anhaltspuncte Beachtung finden könne:

<lb/>„Vielmehr liegt bei Revisionsbeschwerden processualer Natur
<lb/>„die Beurtheilung der dabei in Rücksicht zu nehmenden Thatsachen
<lb/>„innerhalb der Zuständigkeit der Revisionsinstanz; wo aber, um
<lb/>„die Beurtheilung vorzunehmen, weitere thatsächliche Ermittelungen
<lb/>„erforderlich sein würden, braucht zu solchen Ermittelungen nur
<lb/>„dann geschritten zu werden, wenn nach der Lage des Einzelfalls
<lb/>„fich der Zweifel rechtfertigt, ob nicht die neuen Behauptungen
<lb/>„des Angeklagten auf Wahrheit beruhen, ob also nicht wirklich
<lb/>y,bie Verletzung einer Proceßvorschrift zum Nachtheile desselben
<lb/>„stattgefunden hat, während die exclusive Beweiskraft des Sihungs-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0021.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0021"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>13


<lb/>„protocolls bei Fällen der in Rede stehenden Art nicht Platz greift,
<lb/>„da vorausgesetzt wird, daß das Sitzungsprotocoll die Thatsache
<lb/>„der Beachtung oder Nichtbeachtung einer von materiellen Be-
<lb/>„dingungen abhängigen Proceßnorm sestgestellt hat, der Zweifel
<lb/>„aber sich hier darauf bezieht, ob diese Bedingungen vorhanden
<lb/>„waren oder nicht."

<lb/>Dar Gericht untersucht sodann, ob die Angaben des An- 
<lb/>geklagten über sein Verlöbniß mit der Zeugin Glauben verdienen,
<lb/>und kommt zu dem Resultate, dieß sei nicht der Fall, sondern
<lb/>die Beschwerde nur zur Verschleppung eingewendet. Das Revisions- 
<lb/>gericht legt sich also ausdrücklich das Recht bei, in Bezug auf
<lb/>Beschwerden processualer Natur unter Umständen Erhebungen zu
<lb/>pflegen, die erhobenen Beweise zu prüfen und auf Grund derselben
<lb/>Feststellungen zu treffen; wie denn auch die Feststellung, das
<lb/>Berlöbniß habe in Wirklichkeit nicht bestanden, eine thatsächliche
<lb/>Feststellung ist. Der UI. Senat kann also direct als eine Autorität
<lb/>für die oben ausgestellte Thesis angerufen werden.

<lb/>Im.Uebrigen schwankt jedoch das Reichsgericht zwischen der
<lb/>Annahme, der Jnstanzrichter habe keinen Fehler gemacht, wenn
<lb/>ihm ein im Gesetze mit besonderen Folgen ausgestattetes Ver- 
<lb/>wandtschafts- oder ähnliches Verhältniß unbekannt geblieben sei,
<lb/>und der Annahme, das Zeugschaftsverweigerungsrecht eines Zeugen
<lb/>gebe dem Angeklagten ein Recht, dessen objective Verletzung unter
<lb/>allen Umständen, auch wenn das Gericht kein Verschulden trifft,
<lb/>zur Aufhebung des Urtheils führen müsse. Zu dieser Frage
<lb/>können wir uns dahin äußern, daß ein dem Zeugen eingeräumtes,
<lb/>die Schonung seiner Pietäts- und Anhänglichkeitsgefühle be- 
<lb/>zweckendes, die Verlockung zum Meineid, welche in einem Zwange
<lb/>zur Aussage liegen würde, vermeidendes Recht kein procesiuales
<lb/>Recht des Angeklagten bilden kann, am wenigsten von einer
<lb/>solchen Bedeutung, daß es zur Aufhebung des Urtheils führen
<lb/>müßte, selbst wenn weder Zeuge noch Angeklagter die Beachtung
<lb/>des Rechtes vor der Vernehmung des Zeugen in Anspruch nimmt.
<lb/>Ein proceffuales Recht, welches der Zeuge durch einfachen Verzicht
<lb/>beseitigen kann, ist kein Recht des Angeklagten. Es sollte diesem
<lb/>deßhalb die Beschwerde überhaupt versagt, oder dieselbe doch nur
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0022.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0022"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>14 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>dann beachtet werden, wenn er die Belehrung über die Zeug- 
<lb/>schaftsverweigerung in Anspruch genommen hatte, außerdem aber,
<lb/>wie in anderen Fällen auch, ein Verzicht präsumirt werden.

<lb/>So wie die Jurisprudenz liegt, hat aber die Frage Bedeutung,
<lb/>und sie kann Wohl nur im Sinne des III. Senats gelöst werden.
<lb/>Der Angeklagte behauptet eine Thatsache, welche, wenn wahr,
<lb/>nach Ansicht des Reichsgerichts ein die Garantie richtiger Recht- 
<lb/>sprechung nicht in sich tragendes Verfahren des Untergerichts
<lb/>entschleiern würde. Befindet sich das Revisionsgericht nicht in
<lb/>der Lage, sofort die Wahrheit oder die Unwahrheit der behaupteten
<lb/>Thatsache festzustellen, womit jedoch schon ein Act der Thatfest-
<lb/>stellung gegeben ist, so muß das Revisionsgericht sich Gewißheit
<lb/>durch Erhebung der Thatsachen verschaffen. Es kann weder Gefahr
<lb/>laufen, ein illegales Verfahren gutzuheißen, noch das Urtheil auf
<lb/>die bloße Behauptung des Angeklagten hin aufheben. Völlig
<lb/>fremd ist endlich der Strafproceßordnung ein dritter Ausweg,
<lb/>welcher darin liegen würde, dem Thatrichter die Erhebung von
<lb/>Beweisen und die Feststellung der Thatsache aufzugeben. Zu
<lb/>beachten ist dabei allerdings, daß die Erhebungen bei solchen
<lb/>Verhältnissen, wie Bestehen einer Verlobung (nebenbei bemerkt ist
<lb/>es eine höchst unglückliche Bestimmung der Proceßordnung, welche
<lb/>die Beachtung solcher wenig klaren Verhältnisse gebietet), nicht
<lb/>in Erholen von Urkunden bestehen, sondern sehr eingehende Zeugen- 
<lb/>vernehmungen nöthig machen können. Dieß Verhältniß liegt

<lb/>5. günstiger bei Erhebung des Alters von Zeugen bezüglich
<lb/>Feststellung ihrer Eidesmündigkeit; ober der Gründe, welche die
<lb/>Unfähigkeit eines Zeugen, beeidigt zu werden, nach sich ziehen;
<lb/>denn im ersten Fall ist nur ein Beweis mittelst Urkunden über
<lb/>das Alter denkbar, im zweiten ebenso mittelst Urtheils, obgleich
<lb/>in beiden Fällen Verwickelungen Vorkommen können, welche zum
<lb/>Beweis durch Zeugen zwingen, z. B. ein Zweifel über die Identität
<lb/>der Person mit derjenigen, über welche Urkunden vorliegen. Ter
<lb/>Fall selbst kann aber vor dem Revisionsrichter in doppelter
<lb/>Richtung Vorkommen: es kann die Eidesfähigkeit einer beeideten
<lb/>Person bestritten werden, es kann aber auch die Eidesfähigkeit
<lb/>einer nicht beeideten Person, also Verletzung des §. 60 St.P.O.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0023.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0023"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>behauptet werden, da die Beeidigung jedes Zeugen geboten ist,
<lb/>bei welchem nicht aus irgend einem Grunde die Beeidigung als
<lb/>unzulässig erscheint.

<lb/>Die Beeidigung eines nicht eideswürdigen oder eines nicht
<lb/>eidesfähigen Zeugen ist unschädlich, wenn dem Richter vor Würdi- 
<lb/>gung der Aussage die gesetzwidrige Beeidigung zum Bewußtsein
<lb/>gekommen ist, so daß er sie als nicht beeidet betrachtete; sie führt
<lb/>zur Aufhebung des Urtheils, wenn die Zeugenaussage als beeidete
<lb/>galt, obgleich der Eid nicht hätte abgenommen werden sollen.

<lb/>Vgl. Urth. des RG. I. Strassen, v. 11. April 1882;

<lb/>Entsch. VI, 156 des II. Straffen, v. 16. Februar 1883;

<lb/>Entsch. VIII, 82; Rechtspr. V, 122.

<lb/>Die Nichtbeeidigung eines Zeugen, der hätte beeidigt werden
<lb/>sollen, z. B. wegen Jrrthums über dessen Alter, wurde aber vom
<lb/>Reichsgericht als Aufhebungsgrund anerkannt.

<lb/>Urth. des I. Strassen, v. 5. Dec. 1889, Entsch. XX, 163.

<lb/>Es dürfte dieß auch nicht zu bestreiten sein; denn es wurde
<lb/>zur Bildung der richterlichen Ueberzeugung ein gesetzwidrig er- 
<lb/>hobenes Beweismittel benützt und kann nicht bemessen werden,
<lb/>ob ohne Verletzung der Rechtsnorm sich die gleiche richterliche
<lb/>Ueberzeugung gebildet hätte. Es kann also auch kein Gewicht
<lb/>darauf gelegt werden, ob der Verstoß ein vom Gericht verschuldeter
<lb/>war oder nicht.

<lb/>Geht man hievon aus, so bleibt auch in diesem Fall ein
<lb/>anderer Ausweg nicht frei, als daß in Zweifelsfällen der Revisions- 
<lb/>richter prüft, ob die Gesetzwidrigkeit vorliege und, wenn die Acten
<lb/>nicht Aufschluß geben, Beweis darüber erhebt. In dem oben
<lb/>allegirten Fall vom 5. December 1889 gelangte das Revisions- 
<lb/>gericht auf Grund der Acten zur Feststellung, daß ein Zeuge das
<lb/>Alter der Eidesmündigkeit erreicht, also gesetzwidrig unbeeidet ge- 
<lb/>blieben war. Auch hierin liegt aber eine thatsächliche Feststellung
<lb/>und zeigt sich, daß der 1. Senat auf dem gleichen Standpunct
<lb/>steht wie der III. Senat, da er sich der Konsequenzen, Beweis an- 
<lb/>zuordnen, wenn die Acten weder für das höhere noch für das
<lb/>mindere Alter Anhaltspuncte ergeben oder die sich widersprechenden
<lb/>Angaben ein sicheres Resultat ausgeschlossen haben würden, nicht
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0024.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0024"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>16 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr-
</p>
               <p>

                  <lb/>wohl hätte entziehen können. Alle diese Fälle zeigen ferner, daß
<lb/>schon die jetzige Praxis die Feststellungen des Thatrichters über
<lb/>solche nur processual bedeutungsvolle Thatsachen nicht als Fest- 
<lb/>stellungen ansieht, welche der Nachprüfung des Revisionsrichters
<lb/>entzogen sind.

<lb/>Nicht außer Betrachtung kann aber bleiben, daß dieselbe
<lb/>Thatsache, das Alter einer Person, processual und strafrechtlich
<lb/>Bedeutung haben kann. Dieß fällt weniger in das Gewicht beim
<lb/>Angeklagten, gegen welchen die Feststellung der kritischen Alters- 
<lb/>grenzen (tztz. 55, 56, 57 St.G.B.) jedenfalls eine nicht anfechtbare
<lb/>Thatsache bildet. Es kann aber ein gewisser Widerstreit Vor- 
<lb/>kommen, wenn es sich um das Alter der beschädigten Person
<lb/>handelt, wenn z. B. bei Anklage aus §. 176 Ziff. 3 oder 8- 182
<lb/>St.G.B. das Alter des mißbrauchten Kindes sowohl bezüglich der
<lb/>an ihm begangenen That, als bezüglich der Eidesmündigkeit in
<lb/>Frage steht. Ein Widerspruch in den dießfalls getroffenen Fest- 
<lb/>stellungen könnte sich keines Falls der Beachtung des Revisions- 
<lb/>richters entziehen. Die unanfechtbare Feststellung bezüglich des
<lb/>Thatbestandes würde ihn aber hindern, bezüglich der Eides- 
<lb/>mündigkeit eine andere Feststellung zu treffen.

<lb/>Die angeführten Beispiele werden genügen, darzuthun, daß
<lb/>bei processualen Entscheidungen die erforderlichen Feststellungen
<lb/>auch vom Revisionsrichter getroffen werden können, daß er zu
<lb/>diesem Behufe Beweise erheben kann; daß, wenn dieß der Fall
<lb/>ist, aber auch keine Rede davon sein kann, daß die Entscheidungen
<lb/>des Untergerichts der Nachprüfung entzogen sind, wie die Fest- 
<lb/>stellungen in der Schuldfrage.

<lb/>Es spielen processuale Vorkommnisse aber nicht nur eine Rolle
<lb/>im Verfahren, sondern auch in Fragen des materiellen Straf- 
<lb/>rechts, wenigstens in Fragen, welche im Strafgesetzbuch geordnet
<lb/>sind. Es entsteht bezüglich dieser die Frage: Sind die Annahmen
<lb/>des Richters a quo in solchen Fragen unanfechtbar, oder kann
<lb/>der Revisionsrichter auch diese einer Nachprüfung unterziehen?
<lb/>Die Frage dürfte im Sinne der letzteren Alternative zu ent- 
<lb/>scheiden sein. In Rede steht hauptsächlich die Verjährung,
<lb/>bezw. deren Unterbrechung, der Rückfall, die Abrechnung
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0025.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0025"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>der Untersuchungshaft und diejenigen Straffälle, in welchen
<lb/>ein richterliches Urtheil Vorbedingung der Verfolgung oder der
<lb/>Verjährung ist: Lei Doppelehe (§. 171 St.G.B.), Ehebruch
<lb/>(8. 172), Entführung (§§. 237, 238). Es ist möglich, daß auch
<lb/>diese Fälle sich noch vermehren lassen, auch hier wird aber die
<lb/>Demonstration an den aufgestellten Beispielen genügen, da alle
<lb/>anderen Fälle hiebei Analogien finden werden. Bei diesen

<lb/>II. Feststellungen zum Zwecke materieller Entscheidungen
<lb/>geht die Behauptung dahin, daß der Revifionsrichter nicht nur
<lb/>die Annahmen des Erstrichters, insoweit dieselben auf procefiualen
<lb/>Vorkommnissen beruhen, einer Nachprüfung unterziehen könne,
<lb/>sondern daß er auch über das Vorliegen processualer Vorgänge
<lb/>Feststellungen treffen kann. Daß der Ausschluß einer solchen
<lb/>Thätigkeit in der Natur der Sache liege, wird man nach den
<lb/>Erörterungen über processuale Entscheidungen nicht behaupten
<lb/>wollen. Eine positive Gesetzesstelle, welche dieß ausschließt, wird
<lb/>gleichfalls nicht bezeichnet werden können. Betrachtet man aber
<lb/>die aufgeführten Fälle im Einzelnen, so ist es:

<lb/>1. Bezüglich der Verjährung der Strafverfolgung bekannt- 
<lb/>lich streitig, ob dieselbe nur procefiualen Character habe, d. h. ob
<lb/>sie nur die Strafverfolgung ausschließe, oder ob sie die Strafbar- 
<lb/>keit der That aufhebe. Der Wortlaut des Gesetzes und die Natur
<lb/>der Sache sprechen für Ausschluß der Strafverfolgung, also für
<lb/>die lediglich processuale Wirkung der Verjährung, und es wäre
<lb/>schwerlich ein durchschlagender Grund zu finden, weßhalb eine an
<lb/>sich strafbare Handlung nach Ablauf einer gewissen Zahl von
<lb/>Jahren keine strafbare Handlung mehr sein soll. Doch soll diese
<lb/>Frage hier nicht näher untersucht werden. Es würde dies zu
<lb/>weit führen, ohne wesentlich auf das Resultat der aufgeworfenen
<lb/>Frage einzuwirken, wie das Urtheil des III. Senats vom 8. Oc- 
<lb/>tober 1885; Entsch. XII, 434; Rechtspr. VII, 560 zeigt, welches
<lb/>die Verjährung zwar als ein Institut des materiellen Rechtes
<lb/>auffaßt, aber dennoch zu dem Resultate gelangt, das Revifions-
<lb/>gericht sei zuständig, festzustellen, ob Verjährung vorliege, d. h.
<lb/>ob während des Ablaufs der im Gesetze gegebenen Verjährungs-

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVI. Band. 2
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0026.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0026"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.
</p>
               <p>

                  <lb/>frist eine wirksame Unterbrechung liege. Ganz richtig sagt das
<lb/>Urtheil:

<lb/>„Das Revisionsgericht ist allerdings, so viel die Zeit der
<lb/>Begehung und die Qualification der zur Frage stehenden
<lb/>That betrifft, auch dann, wenn es sich um die Frage
<lb/>nach der Verjährung der Strafverfolgung handelt, an
<lb/>die diesfalls von dem ersten Richter getroffenen that-
<lb/>sächlichen Feststellungen gebunden. Bei der Frage da- 
<lb/>gegen, ob ein nach §. 68 des St.G.B?s wirksame Unter- 
<lb/>brechung der laufenden Verjährung eingetreten sei, handelt
<lb/>es sich um processuale Vorgänge, zu deren selbständiger
<lb/>Prüfung das Revisionsgericht berechtigt ist, und deren
<lb/>Berücksichtigung, soweit sie actenmäßig vorliege, sich das- 
<lb/>selbe nicht entfchlagen kann."

<lb/>Wenn das Urtheil freilich vorher sagt: „Die Folge des Ein- 
<lb/>tritts der Verjährung ist nicht sowohl der Wegfall einer processualen
<lb/>Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Strafverfolgung, als
<lb/>vielmehr der Wegfall des materiellen Rechts des Staates zur
<lb/>Strafverfolgung, des staatlichen Strafanspruchs selbst, und damit
<lb/>der Strafbarkeit der an sich von dem Gesetze unter Strafe ge- 
<lb/>stellten That," so müßte man fragen, wo steht das? Das
<lb/>Gesetz sagt: „Die Strafverfolgung wird ausgeschlossen," nicht:
<lb/>„Tie Strafe wird ausgeschlossen." Von dem Wegfall eines ma- 
<lb/>teriellen Rechts des Staats könne man nur sprechen, wenn das
<lb/>Gesetz über dem Staat stehen würde, und das Gesetz dem Staate
<lb/>etwas geben oder nehmen könnte. Das Gesetz ist aber der Staats- 
<lb/>wille und die Verjährung ist ein selbständiger, im Voraus er- 
<lb/>klärter Verzicht des Staats auf die Strafverfolgung. Dem Staate
<lb/>geht nicht ein Recht verloren, sondern er will von einem Rechte
<lb/>keinen Gebrauch machen. Aendert er seinen Willen, so steht ihm
<lb/>nichts im Wege, zu strafen. Ta der Staat und das Gesetz iden- 
<lb/>tisch sind, kann nicht das Gesetz dem Staat etwas entziehen, wohl
<lb/>aber kann der Staat in Form eines Gesetzes erklären , er wolle
<lb/>von einem Rechte unter gewissen Voraussetzungen keinen Gebrauch
<lb/>machen.

<lb/>Weßhalb aber das Revisionsgericht zur Prüfung processualer
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0027.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0027"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorgänge berechtigt ist, sagt das UrtheiL nicht; obgleich die
<lb/>Thatsache, daß ein Richter eine gewisse Verfolgungshandlung
<lb/>vorgenommen hat, zweifellos eine Thatsache ist. Allein es
<lb/>ist eine irrige Annahme, die noch aus der die französische
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde nachahmenden Gesetzgebung stammt, der
<lb/>Revisionsrichter sei nur zur Prüfung von Rechtsfragen berechtigt;
<lb/>die der Thatfragen sei ihm verschlossen. Das Richtige ist, daß
<lb/>er zur Nachprüfung derjenigen Thatsachen nicht berechtigt ist,
<lb/>welche zum Schuldbeweis gegen den Angeklagten gehören, daß
<lb/>ihm aber im Uebrigen diese Nachprüfung keineswegs entzogen ist.
<lb/>Das Reichsgericht schließt sich dieser Ansicht in einer Reihe von
<lb/>Beziehungen an; in der Frage der Verjährung nicht in der Haupt- 
<lb/>sache, weil angenommen wird, die Verjährung sei ein Theil der
<lb/>Schuldfrage. Consequent müßte dann aber gefolgert werden, daß
<lb/>das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unterbrechungshandlung
<lb/>eine tatsächliche Feststellung sei, welche sich der Nachprüfung
<lb/>entzieht.

<lb/>Allerdings besteht ein Unterschied zwischen der Feststellung
<lb/>der die Verjährung unterbrechenden richterlichen Handlungen und
<lb/>der Feststellung anderer thatsächlicher oder processualer Vorgänge.
<lb/>Die richterliche Handlung, welche geeignet ist, die Verjährung zu
<lb/>unterbrechen, wird nicht durch das treffende Actenstück bewiesen,
<lb/>sondern dieses Actenstück ist die Handlung selbst. Ter Richter
<lb/>nimmt eine unterbrechende Verfolgungshandlung dadurch vor, daß
<lb/>er das Actenstück herstellt. Dadurch nähert sich die Handlung
<lb/>des erkennenden Richters, welcher den Ablauf der Verjährungs- 
<lb/>frist prüft, bei Feststellung einer Unterbrechung der Besichtigung
<lb/>körperlicher Beweisstücke. Allein auch diese ist eine Beweiserhebung.
<lb/>Es wird also nichts für die Frage gewonnen, ob der Revifions-
<lb/>richter zu einer solchen Beweiserhebung berechtigt sei oder nicht.

<lb/>Doch stimmen wir im Resultate mit der Anschauung des
<lb/>Reichsgerichts vollkommen überein, daß der Revisionsrichter zur
<lb/>selbständigen Prüfung processualer Vorgänge berechtigt sei. Dieß
<lb/>erstreckt sich jedoch nicht bloß auf die Prüfung, ob der Jnstanz-
<lb/>richter bei der Beurtheilung eines processualen Vorgangs auf seine
<lb/>die Verjährung unterbrechende Wirkung geirrt habe. Wie bei
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0028.tif"
                   n="20"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0028"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>20 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>der Untersuchung, ob ein Strafantrag vorliege, kann vielmehr der
<lb/>Revisionsrichter selbständig prüfen, ob die Verjährung unter- 
<lb/>brochen sei. Er hat also die Pflicht, wenn er findet, daß die vom
<lb/>Jnstanzrichter als unterbrechend beurtheilte Handlung diese Wir- 
<lb/>kung nicht habe, zu untersuchen, ob die Acten nicht irgend eine
<lb/>andere Unterbrechungs-Handlung ergeben. Ist dieß der Fall, so
<lb/>hebt er das erstrichterliche Urtheil wegen Ablauf der Verjährungs- 
<lb/>frist nicht auf, sondern er nimmt an, daß das Urtheil auf dem
<lb/>Rechtsirrthum des Erstrichters nicht beruhe, weil die von diesem
<lb/>angenommene Wirkung zwar nicht so, wie er angenommen hatte,
<lb/>aber immerhin besteht.

<lb/>Auch in dieser Frage ist also das wichtige Princip gewonnen,
<lb/>daß der Revisionsrichter in einer Materie, die wenigstens von
<lb/>vielen als strafrechtlich betrachtet wird, und selbst von solchen,
<lb/>welche sie für strafrechtlich halten, processuale Vorgänge selb- 
<lb/>ständig zu prüfen hat.

<lb/>2. Aehnlich verhält es sich mit Verjährung des Strafvollzugs.
<lb/>Daß diese Materie processualer Natur sei, dürfte noch weniger
<lb/>angefochten werden, als bei der der Verfolgungsverjährung. Die
<lb/>Strafvollstreckung ist processual, wie der 1. Abschnitt des 7. Buches
<lb/>der St.P.O. zeigt. Der Staat verzichtet auf sein Recht, durch
<lb/>die hiefür bestimmten Organe, die nicht einmal richterliche Eigen- 
<lb/>schaft an fich tragen (§. 483 St.P.O.), rechtskräftig erkannte
<lb/>Strafen zu vollstrecken. Darüber, ob die Verjährungsfrist ab- 
<lb/>gelaufen sei, erkennt auch nicht das erkennende Gericht, sondern
<lb/>das mit dem Strafvollzug befaßte Gericht (§. 494 St.P.O.).

<lb/>Allerdings kann der Revisionsrichter nur selten mit Ent- 
<lb/>scheidungen über Ablauf der Strafvollstreckungsverjährung befaßt
<lb/>sein, doch können solche Fälle Vorkommen, wie bei Anwendung des
<lb/>8. 79. Da die auf Vollstreckung der Strafe gerichteten Hand- 
<lb/>lungen der Vollstreckungsbehörden, welche geeignet sind, die Ver- 
<lb/>jährung zu unterbrechen, sämmtlich processualer Natur sind, be- 
<lb/>findet sich der Revisionsrichter bei Prüfung derselben in der gleichen
<lb/>Lage, wie bei Prüfung der die Verjährung der Strafverfolgung
<lb/>unterbrechenden Handlungen.

<lb/>3. Beim Rückfall handelt es sich um die Prüfung, ob die
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0029.tif"
                   n="21"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0029"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Erstrichter angenommenen Vorstrafen wirklich Rückfall be- 
<lb/>gründen, oder ob Vorstrafen vorliegen, welche diese Wirkung haben,
<lb/>sei es entgegen der Auffassung des Erstrichters, sei es, daß dieselben
<lb/>von diesem unbeachtet gelassen waren. Daß die Verurtheilung
<lb/>eines Menschen, sowie diejenigen Vorgänge, welche im Sinne der
<lb/>§§. 244, 250, tftff. 5, 261, 264 St.G.B.'s als Bestrafung anzu- 
<lb/>sehen sind, processualer Natur sind, wird wohl kaum bestritten
<lb/>werden. Daß die Vorbedingungen des Rückfalls, als Vorgänge,
<lb/>welche der That zeitig vorangehen müssen, wenn sie auch auf die
<lb/>Strafzumessung einwirken, nicht zur Schuldfrage gehören, wird
<lb/>ebenso wenig zweifelhaft sein. Könnte hierüber ein Zweifel be- 
<lb/>stehen, so löst ihn 8- 292 Abs. 6 ^t.P.O. mit deutlichen Worten.

<lb/>Ter Fall kommt aber gar nicht selten vor, daß die Gerichte
<lb/>sich begnügen, zwei vorangegangene Strafurtheile zu constatiren,
<lb/>um Rückfall anzunehmen, ohne zu beachten, ob der zweite Straf- 
<lb/>fall begangen wurde, nachdem der erste Straffall als bestraft zu
<lb/>betrachten war; es fragt sich also in erster Reihe, ob der Revisions- 
<lb/>richter befugt ist, in solchen Fällen eine Prüfung der Vorstrafen
<lb/>vorzunehmen, oder ob die Feststellungen des Erstrichters für ihn
<lb/>bindend sind, wenn sie einen Rechtsirrthum nicht erkennen lassen.
<lb/>Es fragt sich ferner, ob eine solche Prüfung eintreten kann, wenn
<lb/>der Vorderrichter den Rückfall verneint hat, und ob in solchen
<lb/>Fällen der Revisionsrichter sogar auf solche Vorstrafen zurück- 
<lb/>greifen kann, welche dem Vorderrichter zur Prüfung nicht Vor- 
<lb/>gelegen waren. Es hat sich z. B. der Staatsanwalt begnügt,
<lb/>zwei Voracten beizuschaffen; es findet sich jedoch bei der Aburthei-
<lb/>lung, daß der zweite Straffall begangen war, ehe der erste bestraft
<lb/>war, das Gericht nimmt also durch Rückfall nicht erschwerten
<lb/>Diebstahl an. Ter Staatsanwalt ergreift aber Revision und schafft
<lb/>bis zur Verhandlung des Revisionsgerichts den Nachweis weiterer
<lb/>Vorstrafen herbei.

<lb/>Es kommt zuwellen vor, daß Gerichte, welche bei der Ab-
<lb/>urtheilung den Rückfall übersehen oder irrig angenommen hatten,
<lb/>dies in den Entscheidungsgründen feststellen, um den Erfolg der
<lb/>Revision zu sichern. Es fragt sich, welche Wirkung dieß haben
<lb/>kann. Die Entscheidung dieser Fragen kann nach den bisher ge-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0030.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0030"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>22 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>wonnenen Resultaten nicht zweifelhaft sein. Um bei der letzten
<lb/>zu beginnen, thut das Gericht etwas Ueberflüssiges, wenn man
<lb/>von der Regel ausgeht, daß der Revisionsrichter berechtigt ist, alle
<lb/>processualen Vorgänge zu prüfen, welche für die Entscheidung von
<lb/>Bedeutung sind, und nötigenfalls die eigene Beurtheilung an die
<lb/>Stelle der des Borderrichters treten zu lassen; beim daun würde
<lb/>es genügen, wenn der Staatsanwalt die Revision darauf gründet,
<lb/>daß der Vorderrichter die Vorstrafen irrig beurtheilt habe. Es
<lb/>müßte für gänzlich wirkungslos betrachtet werden, wenn die An- 
<lb/>nahme des Vorderrichters die Wirkung unanfechtbarer thatsäch-
<lb/>Licher Feststellungen haben sollte; denn dann kann nicht das ent- 
<lb/>scheiden, was der Vorderrichter zwischen Beschlußfassung über das
<lb/>Urtheil und Abfassung desselben in Erfahrung gebracht hat, son- 
<lb/>dern das, was er bei Berathung und Beschlußfassung über das
<lb/>Urtheil als wahr angenommen hat. Man käme sonst zu der
<lb/>Eonsequenz, daß der Richter auch nachträglich in den Entscheidungs-
<lb/>gründen constatiren könnte, daß er sich nnttlerweile von einem
<lb/>Alibi des Angeklagten oder einem anderen Unschuldbeweis über- 
<lb/>zeugt habe; der Schuldausspruch im Tenor sei also unrichtig.
<lb/>Die Entscheidungsgründe haben keine selbständige Bedeutung,
<lb/>sondern sie sollen dasjenige rechtfertigen, was im Tenor ent- 
<lb/>schieden ist; und das Gericht ist nach der Urtheilsfällung mir der
<lb/>Sache nicht mehr befaßt, kann sich also auch nicht mehr nach
<lb/>träglich versammeln und sich über abweichende Beschlüsse einigen,
<lb/>wenn auch vielleicht der Wortlaut des die Anschauung des Ge- 
<lb/>richtshofes als solchen vertretenden Urtheils saunnt Gründen'noch
<lb/>festzustellen bleibt.

<lb/>Allein nach dem Vorausgehenden kann nicht zweifelhaft sein,
<lb/>daß der Revifionsrichter berechtigt ist, im Falle materieller oder-
<lb/>ausdrücklich auf irriger Annahme bei Beurtheilung des Rückfalls
<lb/>gerichteter Beschwerde die processualen Vorbedingungen nach allen
<lb/>Richtungen zu prüfen, eigene Feststeltung.'u an die Stelle jener
<lb/>des Erstrichters treten zu lassen und hieraus das entsprechende
<lb/>Resultat zu ziehen. Wie bei der Verjährung wird hm ^evisions-
<lb/>richter einzuräumen sein, daß, wenn er den Rückfall nicht in der
<lb/>vom Erstrichter angenommenen Weise begründet findet, er denn-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0031.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0031"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>noch die dagegen gerichtete Revision verwirft, weil er durch andere
<lb/>Vorstrafen als begründet erscheint.

<lb/>Gerade Leim Rückfall handelt es sich in der Regel um offen- 
<lb/>kundige Versehen des Erstrichters, nicht um verschiedenartige that- 
<lb/>sächliche oder rechtliche Ansichten. Man vergegenwärtige sich deß-
<lb/>halb, in welcher unwürdigen Stellung der Revisionsrichter sein
<lb/>würde, wenn er solche Versehen des Erstrichters als unanfechtbare
<lb/>thatsächliche Feststellungen achten müßte, ohne dieselben corrigiren
<lb/>zu können. Alle Motive führen deßhalb dazu, das in so vielen
<lb/>Beziehungen anerkannte Princip der freien Prüfung processualer
<lb/>Vorgänge auch auf den Rückfall auszudehnen. Von anderer An- 
<lb/>sicht geht das Urtheil des II. Strafsenats vom 14. April 1885;
<lb/>Rechtspr. VII, 225 aus, wo die Revision des Staatsanwalts zu
<lb/>Gunsten des Angeklagten verworfen wurde, welche sich darauf
<lb/>stützte, daß durch ein Schreibversehen die letzte Vorstrafe des An- 
<lb/>geklagten als im Jahre 1881 verbüßt angenommen wurde, während
<lb/>sie in Wirklichkeit im Jahre 1871 verbüßt und die Rückfallver- 
<lb/>jährung des §. 245 St.G.B.'s abgelaufen war. Das Urtheil
<lb/>nimmt cm1}, es gebreche an einer Rechtsnorm, welche verletzt sei,
<lb/>die irrige Annahme des Erstrichters sei eine thatsächliche, die sich
<lb/>ohne Eingehen in die Veweiswürdigung nicht feststellen lasse. Die
<lb/>verletzte Rechtsnorm ist aber die des §. 245 St.G.B/s und weß-
<lb/>halb in diesen Fragen das Reichsgericht nicht den procefsualen
<lb/>Vorgang prüfen soll, der in der Strafverbüßung liegt, ist nicht
<lb/>ersichtlich. Ter Beweis dürfte geliefert sein, daß das Reichs- 
<lb/>gericht in anderen Fragen ohne Anstand processuale Vorgänge
<lb/>prüft und Feststellungen trifft. Wollte man einwenden, das Reichs- 
<lb/>gericht könne nur Vorgänge desselben Verfahrens berücksichtigen,
<lb/>nicht Vorgänge eines früheren, so dürfte doch übersehen sein, daß
<lb/>der Rückfall die früheren Verfahren und ihr Resultat, und zwar
<lb/>gerade die procesfualen Vorgänge der Verurtheilung und des Straf- 
<lb/>vollzugs, nicht die Frage der Schuld, in unmittelbare Verbindung

<lb/>3 Tas Urtheil legt Gewicht daraus, dag processuale Beschwerde
<lb/>nicht ergriffen sei. Welche processuale Beschwerde begründet sein sollte,
<lb/>iü nicht ersichtlich. Tas Eharacteristifche dieser Fälle ist, daß processuale
<lb/>Vorgänge strafrechtliche Wirkungen erzeugen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0032.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0032"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>24 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St.Pr.

<lb/>mit demjenigen Verfahren bringt, in welchem die Rückfallstrafe
<lb/>zu erkennen ist.

<lb/>4. Aehnlich ist das Verhältniß bei Anrechnung der Unter- 
<lb/>suchungshaft, nur mit der Modifikation, daß es sich bei dieser
<lb/>um processuale Vorgänge handelt, die ohne Zweifel in demselben
<lb/>Verfahren vorgekommen find. Daß die Verhaftung und deren
<lb/>Dauer processuale Vorgänge sind, steht außer Zweifel. Auch hier
<lb/>handelt es sich meist nur um Jrrthümer, denen das Revisions- 
<lb/>gericht, als einzige höhere Instanz, machtlos gegenüberstehen würde,
<lb/>wenn man die Prüfungsberechtigung in Bezug auf processuale
<lb/>Vorgänge ohne Unterscheidung nicht zugeben wollte. Auch hier
<lb/>muß angenommen werden, daß nicht eine unanfechtbare thatsäch-
<lb/>liche Feststellung im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn das Gericht
<lb/>die aus den Acten hervorgehende Dauer der Haft falsch berechnet,
<lb/>oder sich darüber irrt, daß der Angeklagte in Untersuchungshaft
<lb/>war, während er sich in Strafhaft befand, oder daß er in der
<lb/>kritischen Sache in Haft war, während er es in einer anderen war.

<lb/>Trotzdem erkannte R.G. I, Strafsenat vom 29. April 1881;
<lb/>Rechtspr. III, 561 und vom 12. November 1883; Entsch. IX, 244,
<lb/>die irrig berechnete Dauer der Untersuchungshaft könne einer
<lb/>Nachprüfung nicht unterzogen werden. Es finden hierauf alle die
<lb/>schon öfter wiederholten Erwägungen Anwendung, welche die Ent- 
<lb/>scheidung als irrig erscheinen lassen.

<lb/>Allerdings handelt es sich bei Anwendung des §. 60 St.G.B/s
<lb/>um eine in das Ermessen des Richters gelegte Maßregel. Allein
<lb/>angefochten wird ja nicht das Ermessen, sondern die wegen Ver- 
<lb/>kennung processualer Vorgänge dem Ermessen nicht entsprechende
<lb/>Disposition. Wenn der Richter eine Dauer von 4 Monaten
<lb/>abrechnet, obgleich der Bestrafte nur 3 Monate Haft erlitten hatte,
<lb/>so wollte der Richter nicht mehr abrechnen, als die wirklich er- 
<lb/>littene Haft; und nur im Umfange des wirklichen Ermessens soll
<lb/>Correctur eintreten.

<lb/>5. Ein letzter hier zur Besprechung kommender Punct ist der
<lb/>des Ehebruchs. Die oben noch genannten Fälle der Bigamie
<lb/>und der Entführung geben deßhalb weniger Veranlassung zur
<lb/>Anwendung der hier besprochenen Grundsätze, weil es sich bei den-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0033.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0033"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Stenglein.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>selben nur um die Thatsache der Ehetrennung handelt, der Straf- 
<lb/>richter aber die Handlung des Eherichters nicht noch zu prüfen
<lb/>hat. Dagegen kommt bei Ehebruch das thatsächliche Moment zur
<lb/>Frage, ob die Ehe wegen desselben Ehebruchs geschieden ist, wegen
<lb/>dessen Anklage erfolgt ist. Es fragt sich also, ob der Revisions- 
<lb/>richter in der Feststellung des Jnstanzrichters, es liege Identität
<lb/>des Ehebruchs vor oder nicht vor, eine unanfechtbare Feststellung
<lb/>zu finden habe. Auch in dieser Frage liegt die Möglichkeit vor,
<lb/>daß eine willkürliche Entscheidung vom Revisionsrichter nicht cor-
<lb/>rigirt werden kann, obgleich die Elemente der Entscheidung so
<lb/>klar vorliegen, daß alle Gründe, welche für die freie und unan- 
<lb/>fechtbare Beweiswürdigung des Thatrichters sprechen, nicht an- 
<lb/>schlagen.

<lb/>Andererseits liegt dem Revisionsrichter nicht selten die Ent- 
<lb/>scheidung solcher Jdentitätsfragen ob, z. B. der Einwand des
<lb/>ne bis in idem, der mangelnden Identität des Gegenstands der
<lb/>Anklage und des Urtheils.

<lb/>Zahlreiche Urtheile des Reichsgerichts erklären die Scheidung
<lb/>der Ehe nicht für einen Theil des Thatbestands, sondern für Vor- 
<lb/>bedingung der Strafverfolgung.

<lb/>Vgl. Urtheil des I. Senats vom 23. März 1880, 1. Juni
<lb/>und 6. November 1882; Entsch. II, 62, VI, 334, VII,
<lb/>298; Rechtspr. IV, 789 des II. Senats vom 28. December
<lb/>1886; Entsch. XV, 122; Rechtspr. VIII, 791 des III. Se- 
<lb/>nats vom 7. Juni 1886; Entsch. XIV, 20 des IV. Se- 
<lb/>nats vom 8. Februar 1887; Entsch. XV, 261; Recht- 
<lb/>spr. IX, 121.

<lb/>Ist dieß der Fall, so liegt kein Grund vor, die Nachprüfung
<lb/>des Revisionsgerichts nicht zuzugeben, wie dieß bezüglich vieler
<lb/>anderer solcher processualer Vorbedingungen bereits geschehen ist.
<lb/>Zudem ist auch das Scheidungsurtheil ein processualer Vorgang,
<lb/>und wenn auch zunächst in einem anderen Verfahren ergangen,
<lb/>ist es doch dadurch, daß es zur Vorbedingung des Verfahrens
<lb/>gemacht ist, in unmittelbare Verbindung mit dem Verfahren wegen
<lb/>Ehebruchs gebracht. Es wird also anzuerkennen sein, daß auch
<lb/>bezüglich der Identität der Ehebruchsfälle die vom Jnstanzrichter
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0034.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0034"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>26 Anfechtbare u. unanfechtbare Feststellungen im deutschen St,Pr.

<lb/>aufgestellte Ansicht keine unanfechtbare tatsächliche Feststellung
<lb/>bildet.

<lb/>Als Schlußbemerkung möge nur der Hinweis Platz greifen,
<lb/>daß, wenn auch einzelne der nur beispielsweise behandelten Fragen
<lb/>noch Gegner finden können, nur auf diesem Wege die Grenzen
<lb/>zwischen anfechtbaren und unanfechtbaren Feststellungen gefunden
<lb/>werden können und, daß, wenn in so vielen Fällen die hier ver-
<lb/>theidigte Lösung Anerkennung in der Praxis gefunden hat, die
<lb/>Konsequenz dahin führen dürfte, bestrittene Fälle in gleicher Weise
<lb/>zu entscheiden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0035.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0035"/>
            <div xml:id="d72357e3178" ana="scope_-_27-70" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die neuen Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzentwurfes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Zucker, ...">Von Professor Zucker in Prag</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>1. Die neuen Bestimmungen des österreichischen
<lb/>Strafgesehentwurfes.

<lb/>Von Professor Zucker in Prag.

<lb/>II. Th eil.

<lb/>Verbrechen und Vergehen 1).

<lb/>§. 95 2). :

<lb/>Nach Inhalt der in den Jahren 1874, 1881 und 1889 vor- 
<lb/>gelegten Regierungsentwürfe wird es als eine Art des Staats-
<lb/>verraths erklärt, „wenn Jemand etwas unternimmt, wodurch eine
<lb/>Gefahr ,von außen' für die Monarchie herbeigeführt oder ver- 
<lb/>größert werden soll".

<lb/>0 Bei der Erörterung der „allgemeinen Bestimmungen" (Ger.S.)
<lb/>haben wir alle Aenderungen, die der neueste (VI.) Entwurf gegenüber
<lb/>dem ihm vorangehenden aufweist, zur Sprache gebracht; bei der Erörte- 
<lb/>rung des sogen, besonderen Theiles glauben wir uns nur auf die
<lb/>wichtigeren derselben beschränken zu sollen, da den übrigen zumeist nur
<lb/>stylistischen Abweichungen außerhalb Oesterreichs Wohl nur eine geringe
<lb/>Bedeutung zuerkannt werden dürfte.

<lb/>2) Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>§. 98. Des Staatsverrathes macht §. 95. Des Staatsverrathes macht
<lb/>sich ferner schuldig: sich ferner schuldig:

<lb/>1. wer Staatsgeheimnisse oder 1. wer Staatsgeheimnisse oder
<lb/>solche Urkunden, Actenstücke oder solche Urkunden, Actenstücke oder
<lb/>Nachrichten, obwohl er weiß, daß Nachrichten, obwohl er weiß, daß
<lb/>ihre Geheimhaltung gegenüber einer ihre Geheimhaltung gegenüber einer
<lb/>anderen Regierung durch das Staats- anderen Regierung durch das Staats- 
<lb/>interesse geboten ist, dieser Regierung interesse geboten ist, dieser Regierung
<lb/>mittheilt oder veröffentlicht; mittheilt oder veröffentlicht;
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0036.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0036"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Tie neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein späterer Entwurf (V) wollte das erwähnte Telict auf
<lb/>„Erregung oder Vergrößerung einer Kriegsgefahr" für die
<lb/>Monarchie beschränkt wissen. Die Bestimmung des vorliegenden
<lb/>Entwurfes geht noch über die Strenge der früheren Entwürfe
<lb/>hinaus, indem sie die Erregung oder Vergrößerung einer „Gefahr
<lb/>für die Monarchie" ganz allgemein als Staatsverrath erklärt,
<lb/>den sie mit Zuchthaus oder Gefängniß von einem bis zu lr&gt; Jahren
<lb/>geahndet wissen will.

<lb/>Motivirt wird dieses bedeutungsvolle Novum mit folgenden
<lb/>wenigen Worten: „Es erscheine nicht gerechtfertigt, den Begriff
<lb/>der ,Gefahr für die Monarchie' bloß auf die eigentliche Kriegs- 
<lb/>gefahr zu beschränken, nachdem auch anderweitige Ereignisse ein-
<lb/>treten können, welche die Monarchie ernstlich gefährden, ohne
<lb/>daß dieselben einen eigentlichen Kriegszustand be- 
<lb/>gründen." Gegen diese Motivirung kömmt zunächst zu bemerken,
<lb/>daß die Bestimmung der früheren Entwürfe sich nicht lediglich
<lb/>gegen die Herbeiführung eines Kriegszustandes, sondern schon gegen
<lb/>die Herbeiführung einer bloßen Kriegsgefahr gerichtet hat. Weiters
<lb/>kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der ganz allgemeine Be- 
<lb/>griff „Gefahr für die Monarchie" ein so umfassender, theilweise
<lb/>aber auch ein so unbestimmter ist, daß sich derselbe zum constitu-
<lb/>tiven Merkmal eines Telictes gar nicht eignet.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. wer Urkunden oder andere Be- 
<lb/>weismittel über Rechte des Staates
<lb/>gegenüber einem anderen Staate zum
<lb/>Nachtheile des ersteren vernichtet,
<lb/>verfälscht oder unterdrückt;

<lb/>3. wer ein ihm von Seite der
<lb/>Regierung aufgetragenes Staatsge- 
<lb/>schäft mit einer anderen Regierung
<lb/>zum Nachtheile des Staates führt;

<lb/>4. wer es unternimmt eine
<lb/>Kriegsgefahr für die Monarchie
<lb/>herbeizuführen oder zu ver- 
<lb/>größern.

<lb/>Die Strafe ist Zuchthaus oder
<lb/>.Staatsgefängniß von einem bis zu
<lb/>fünfzehn Jahren.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. wer Urkunden oder andere Be- 
<lb/>weismittel über Rechte des Staates
<lb/>gegenüber einem anderen Staate zum
<lb/>Nachtheile des ersteren vernichtet,
<lb/>verfälscht oder unterdrückt;

<lb/>3. wer ein ihm von Seite der
<lb/>Regierung aufgetragenes Staatsge- 
<lb/>schäft mit einer anderen Regierung
<lb/>zum Nachtheile des Staates führt;

<lb/>4. wer es unternimmt eine
<lb/>Gefahr für d i eM o na r ch i e
<lb/>her bei.zuführen oder zu ver-
<lb/>g r ö ß e r u.

<lb/>Die Strafe ist Zuchthaus oder
<lb/>Gefängniß von einem bis zu fünf- 
<lb/>zehn Jahren.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0037.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0037"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Mau muß sich fragen, ob das Interesse des Staates au der
<lb/>Sicherheit der Rechtspflege, an einer geordneten Verwaltung, an
<lb/>guten Finanzen, an gesunden, wirtschaftlichen Zuständen nicht
<lb/>auch zu jenen Gütern gehört, die vor jeder „Gefahr" durch strenge
<lb/>Strafbestimmungen geschützt werden müssen, und wird dieß zuge- 
<lb/>geben, so erhält man eine Unzahl neuer Delicte, deren sich alle
<lb/>Jene schuldig machen können, die das Interesse anderer Rechts-
<lb/>subjecte dem Interesse des Staates an die Seite stellen und kein
<lb/>Bedenken tragen, im concreten Falle dem ersteren eine größere
<lb/>Berücksichtigung angedeihen zu lassen, als dem letzteren.

<lb/>Die Bestrafung aller solcher, das Staatsinteresse verletzenden
<lb/>Handlungen stünde aber mit der historischen Entwicklung des
<lb/>Strafrechtes und seiner heutigen Gestaltung im entschiedenen
<lb/>Widerspruche, denn nur die Sicherheit des Staates nach außen
<lb/>hin hat sich im Laufe der Entwicklung als schutzbedürftig dar- 
<lb/>gestellt.

<lb/>Selbst das geltende österreichische Strafgesetz vom 27. Mai
<lb/>1852, welches die Signatur der damaligen Epoche aufweist und
<lb/>in der Fürsorge für die Sicherheit des Staates am weitesten
<lb/>geht, spricht von dem Hochverrate, der in der Herbeiführung
<lb/>oder Vergrößerung einer Gefahr für den Staat von außen ge- 
<lb/>legen sei und vermeidet es, die Herbeiführung einer Staatsgefahr
<lb/>im Allgemeinen als eine strafbare Handlung zu erklären.

<lb/>Endlich gestattet es auch das staatsrechtliche Verhältniß zu
<lb/>Ungarn nicht, dem Begriffe „Staatsverrath" jenen Umfang zu
<lb/>geben, der ihm durch die Bestimmung des 95 des Entwurfes
<lb/>zuerkannt werden will.

<lb/>Das ungarische Strafgesetz erörtert den Begriff des Staats-
<lb/>verrathes in der umfassendsten Weise 142—151), aber überall
<lb/>bildet nur die Sicherheit des Staates nach außen das Object
<lb/>des Verbrechens, es liegt somit auch für die österreichische Staats- 
<lb/>hälfte keinerlei Anlaß vor, die Schuhbedürftigkeit der österreichisch- 
<lb/>ungarischen Monarchie weiter auszndehnen und sich durch erweiterte
<lb/>Strafandrohungen dießfalls in einen überflüssigen Gegensatz zu
<lb/>dem ungarischen Staate zu stellen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0038.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0038"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>30 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E's.

<lb/>8. 103 0.

<lb/>Auch mittelst der Bestimmung des Z. 103 wird eine bedeu- 
<lb/>tende Aenderung gegenüber der bisherigen Gesetzgebung geschaffen,
<lb/>und die Begründung dieser Neuerung erscheint uns nicht geeignet,
<lb/>die ernsten Bedenken gegen das hiedurch unternommene legislative
<lb/>Wagniß zu beseitigen. Ein neues Delict „Ehrfurchtsver- 
<lb/>letzung gegen die Person des Kaisers" tritt auf den
<lb/>Plan und wird im Entwürfe nachstehendes construirt:

<lb/>„Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser verletzt, ist, wenn in
<lb/>der Handlung nicht die Abficht zu beleidigen vorliegt, mit Ge-
<lb/>fängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen."

<lb/>Zur Begründung dieser neuen strafgesetzlichen Bestimmung
<lb/>wird angeführt :

<lb/>„Die Rechtssprechung lehrt, daß vielfach rohe, unfläthige
<lb/>Aeußerungen, welche in Beziehung auf die Person des Kaisers
<lb/>gebraucht werden, dermalen auch dann als Majestätsbeleidigung
<lb/>angesehen werden, wenn jede beleidigende Absicht des Thäters
<lb/>fehlt. Solche Aeußerungen sollen nicht straflos bleiben, aber es
<lb/>empfiehlt sich nicht, sie einem Thatbestande zu unterstellen, welcher
<lb/>für andere Fälle berechnet ist.

<lb/>„Um solche Vorgänge aus dem Begriffe der Majestätsbelei- 
<lb/>digung herauszunehmen, und um für dieselben einen besonderen,
<lb/>dem Falle angemessenen Strafsatz aufstellen zu können, wurde der
<lb/>vorstehende Paragraph in den Entwurf ausgenommen."

<lb/>Wir vermögen in dieser „Begründung" kaum etwas Anderes
<lb/>zu erblicken als die Feststellung der Thatsache, daß die Praxis
<lb/>manche Handlung als Majestätsbeleidigung bestraft, bei der es
<lb/>an dem constitutiven Merkmale dem animus injuriandi des
<lb/>Thäters gegenüber der Person des Kaisers gebricht.

<lb/>0 Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>Eine analoge Bestimmung fehlt. §. 103. Wer die Ehrfurcht gegen

<lb/>den Kaiser verletzt, ist, wenn in der
<lb/>Handlung nicht die Absicht zu be- 
<lb/>leidigen, vorliegt, mit Gefängniß bis
<lb/>zu sechs Monaten zu bestrafen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0039.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0039"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Um diese offenbaren Fehlsprüche der Praxis zu vermeiden
<lb/>oder auch zu vermindern, schlägt der Entwurf vor, rohe unfläthige
<lb/>Aeußerungen, welche in Beziehung auf die Person des Kaisers
<lb/>gebraucht werden, wenn die beleidigende Absicht des Thäters fehlt,
<lb/>als ein besonderes Delict zu bestrafen; aber selbst diese Intention
<lb/>der Gesetzgebung, rohe und unfläthige Aeußerungen betreffs der
<lb/>Person des Kaisers hintanzuhalten, kömmt in dem §. 103, wie
<lb/>er formulirt erscheint, nicht zum Ausdrucke. Es heißt da kurz:
<lb/>Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser verletzt, begeht das
<lb/>mit Gefängniß bis zu sechs Monaten strafbare Vergehen.

<lb/>Das ist eine leibhafte Erneuerung der traurigen lex „Quis- 
<lb/>quis“ aus der Jmperatorenzeit, mit dem sich die moderne Gesetz- 
<lb/>gebung nicht zufrieden geben kann. Was ist nicht Alles Ehr- 
<lb/>furchtsverletzung und was läßt sich vollends nicht Alles unter
<lb/>diesen Begriff subsumiren?

<lb/>Jede Thathandlung, jede Unterlassung kann von dem
<lb/>ängstlichen Richter — und die Entscheidung über solche Anklagen
<lb/>macht die Richter ängstlich — als eine Ehrfurchtsverletzung
<lb/>gegen den Kaiser angesehen werden, sobald nicht durch sie die
<lb/>Ehrfurcht positiv bezeugt wird und von diesem Standpuncte
<lb/>wird nahezu jede Aeußerung über die Person des Kaisers der straf- 
<lb/>gesetzlichen Prüfung und Beurtheilung unterzogen werden können.

<lb/>Run ist die Erörterung der persönlichen Eigenschaften und
<lb/>Verhältnisse des Monarchen einer nicht sehr löblichen Sitte zufolge
<lb/>eine so allgemeine und häufige, daß die verschiedensten Ausdrucks- 
<lb/>weisen je nach dem Bildungsgrade und der Stufe der Intelligenz
<lb/>des Beurtheilenden hier im Gebrauche stehen. Rohheiten und
<lb/>selbst Unfläthigkeiten sind bei solchen Gesprächen, Mittheilungen
<lb/>von Anekdoten, von Aussprüchen des Monarchen rc. nichts Seltenes,
<lb/>ohne daß der Thäter hiedurch die Ehrfurcht wider die Person des
<lb/>Kaisers zu verletzen glaubt; ja sogar der Fall ist nicht ausge- 
<lb/>schlossen, daß derjenige, der sich dieser Ausdrücke bedient, in seiner
<lb/>Weise dem Kaiser die Achtung bezeugt zu haben vermeint. Alle
<lb/>derartigen Aeußerungen und Handlungen einer strafgesetzlichen
<lb/>Ahndung unterwerfen zu wollen, erscheint uns als eine legis- 
<lb/>lative Verirrung, vor der wir nicht ernstlich genug warnen können.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0040.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0040"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Tie neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>§• 107 0-

<lb/>Die politischen Verhältnisse führen nicht selten dazu, daß die
<lb/>diplomatische Vertretung fortbesteht, ohne daß der Vertreter die
<lb/>Souveränitätsrechte factisch auszuüben in der Lage ist und somit
<lb/>auch die Gegenseitigkeit nicht mehr zu verbürgen vermag. In
<lb/>einem solchen Falle kann es gleichwohl dem Staatsinteresse ent- 
<lb/>sprechen, die dem fremden Souverän gewahrten Rechte unbe- 
<lb/>rührt zu lassen und gegen ihn verübte Beleidigungen zu bestrafen.

<lb/>Zur Ausübung des Verfolgungsrechtes wird in einem solchen
<lb/>Falle nicht die auswärtige Regierung, sondern die fremde diplo- 
<lb/>matische Vertretung berufen erscheinen.

<lb/>8- 125 * 2).

<lb/>Um keinen Zweifel darüber übrig zu lassen, daß auch Jener
<lb/>sich des Aufstandes schuldig macht, der einer bereits zusammen- 
<lb/>gerotteten Menschenmenge beitritt, um an der Verwirklichung
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf V.

<lb/>§. 109. Wer das Oberhaupt eines
<lb/>fremden Staates beleidigt, wird mit
<lb/>Gefängniß bis zu sechs Monaten,
<lb/>und wenn die Beleidigung öffentlich
<lb/>(8- 94, Z. 2) oder in Gegenwart
<lb/>des Beleidigten begangen wurde, mit
<lb/>Gefängniß von einem Monate bis
<lb/>zu zwei Jahren bestraft, insofern
<lb/>die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

<lb/>Die Verfolgung wird nur
<lb/>auf Antrag der auswärtigen
<lb/>Regierung eingeleitet.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Entwurf V.

<lb/>§. 127. Wer sich einer Menschen- 
<lb/>menge, welche sich zusammenrottet,
<lb/>um durch Anwendung oder Andro- 
<lb/>hung von Gewalt das Erlassen oder
<lb/>die Zurücknahme eines Gesetzes, einer
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>8- 107. Wer einen fremden Sou- 
<lb/>verän, das Oberhaupt eines fremden
<lb/>Staates beleidigt, wird mit Gefäng- 
<lb/>niß bis zu sechs Monaten, und wenn
<lb/>die Beleidigung öffentlich (§. 91,
<lb/>Z. 2), oder in Gegenwart des Be- 
<lb/>leidigten begangen wurde, mit Ge- 
<lb/>fängniß von einem Monate bis zu
<lb/>zwei Jahren bestraft, insofern die
<lb/>Anwendbarkeit dieser Bestimmungen
<lb/>durch bas Reichsgesetzblatt kundge- 
<lb/>macht ist.

<lb/>Die Verfolgung wird nur auf
<lb/>Antrag der fremden diplomatischen
<lb/>Vertretung eingeleitet.

<lb/>Entwurf VI.

<lb/>K. 125. Wer sich an einer Zu- 
<lb/>sammenrottung betheiligt, deren Ab- 
<lb/>sicht darauf gerichtet ist, durch An- 
<lb/>wendung oder Androhung von Ge- 
<lb/>walt das Erlassen oder die Zurück-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0041.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0041"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>des Zweckes der Zusammenrottung theilzunehmen, wurde der
<lb/>Wortlaut des 8. 125, wie er hier lautet, festgestellt. Die dieß-
<lb/>fälligen Bestimmungen der früheren Entwürfe, welche den An- 
<lb/>schluß an eine Menschenmenge, die sich zusammenrottet, für straf- 
<lb/>bar erklären, konnten immerhin der Auffassung Raum geben, als
<lb/>ob nur Jener des Aufstandes schuldig wäre, der an der Rottirung,
<lb/>d. i. an dem Zusammenströmen der Leute zum Zwecke der Wider- 
<lb/>standsleistung selbst theilnimmt, nicht aber Jener, der dem be- 
<lb/>reits versammelten und seine delictische Thätigkeit in Scene
<lb/>setzenden Haufen sich beigesellt.

<lb/>Allerdings wird aber der Theilnehmer mit dem Bewußtsein
<lb/>gehandelt haben müssen, daß die Volksmenge in Absicht auf die
<lb/>Leistung des gewaltsamen Widerstandes fich versammelt habe, kann
<lb/>er Nachweisen, daß er der Meinung war, der Widerstand sei von
<lb/>einer bereits zufällig vorhandenen, nicht aber von einer zu
<lb/>gewaltthätigen Zwecken zusammengeströmten Menschenmenge ge- 
<lb/>leistet worden, so wird sein Anschluß nur den Thatbestand des
<lb/>in §. 122 bezeichnten Vergehens der Gewaltthat gegen die Obrig- 
<lb/>keit zu begründen vermögen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verordnung oder einer anderen obrig- 
<lb/>keitlichen Verfügung zu erzwingen
<lb/>oder zu hindern, oder um eine der
<lb/>im §. 124 bezeichnten Handlungen
<lb/>mit vereinter Kraft zu unternehmen,
<lb/>in dieser Absicht anschließt, wird
<lb/>wegen Aufstandes mit Gefängniß be- 
<lb/>straft.

<lb/>Die Anstifter und Anführer des
<lb/>Aufstandes werden mit Zuchthaus
<lb/>oder Staatsgefängniß von einem bis
<lb/>zu fünf Jahren bestraft. Auch kann
<lb/>gegen dieselben auf Zulässigkeit der
<lb/>Stellung unter Polizeiaufsicht er- 
<lb/>kannt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme eines Gesetzes, einer Verord- 
<lb/>nung oder einer anderen obrigkeit- 
<lb/>lichen Verfügung zu erzwingen oder
<lb/>zu hindern, oder eine der im §. 122
<lb/>bezeichnten Handlungen mit ver- 
<lb/>einter Kraft zu unternehmen, wird
<lb/>wegen Aufstandes mit Gefängniß
<lb/>von einer Woche bis zu fünf Jahren
<lb/>bestraft.

<lb/>Die Anstifter und Anführer des
<lb/>Aufstandes werden mit Zuchthaus
<lb/>oder Gefängniß von einem bis zu
<lb/>fünf Jahren bestraft. Auch kann
<lb/>gegen dieselben auf Zulässigkeit der
<lb/>Stellung unter Polizeiaufsicht er- 
<lb/>kannt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gerichtssaal. XLV1. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0042.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0042"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>u
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 147 i).

<lb/>Der Regierungsentwurf hat die Bestimmung, daß sich Jener
<lb/>einer strafbaren Handlung schuldig mache, derdurch „Beschimpfung"
<lb/>oder „ähnliche Mittel" Andere zu Theilnahme an „Strikes" zu
<lb/>nöthigen suche, gegenüber den Beschlüssen des Ausschusses der
<lb/>X. Session wieder ausgenommen. Es wird dieß damit zu be- 
<lb/>gründen versucht, daß darauf verwiesen wird, eine vollzählige
<lb/>Anführung aller Pressionsmittel sei nicht Zu erreichen und die
<lb/>Beschimpfung dürfe nicht gestattet werden.

<lb/>Gegenüber dieser Ausführung haben jene Argumente, welche
<lb/>auf die Vieldeutigkeit des Begriffes „ähnliche Mittel" Hinweisen,
<lb/>nichts von ihrer Bedeutung verloren. Auch erscheint es unange- 
<lb/>messen, die Beschimpfung, die sonst nur über Verlangen des Be- 
<lb/>leidigten geahndet werden kann, hier zum Thatbestandsmomente
<lb/>eines von Amtswegen verfolgten Vergehens zu erheben, nachdem
<lb/>doch das subjective Empfinden des Beleidigten nicht ohne ent- 
<lb/>scheidenden Einfluß auf die Beurtheilung der That bleiben darf.
</p>
               <p>

                  <lb/>v) Entwurf V.

<lb/>§. 149. Wer Andere durch An- 
<lb/>wendung oder Androhung von Ge- 
<lb/>walt, Bedrohung mit rechtswidriger
<lb/>Zufügung von Nachtheilen, Behin- 
<lb/>derung in dem berufsmäßigen
<lb/>Gebrauche von Werkzeugen oder Ge-
<lb/>räthen zu bestimmen sucht, an Ver- 
<lb/>abredungen, welche auf Einstellung
<lb/>der Arbeit oder auf Entlassung von
<lb/>Arbeitern oder auf Erhöhung des
<lb/>Preises von Waaren gerichtet sind,
<lb/>theilzunehmen oder ihnen Folge zu
<lb/>Leisten, oder wer Andere durch gleiche
<lb/>Mittel an dem Rücktritte von solchen
<lb/>Verabredungen zu hindern sucht, wird
<lb/>mit Gesängniß bis zu sechs Monaten
<lb/>bestraft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 147. Wer Andere durch An- 
<lb/>wendung oder Androhung von Ge- 
<lb/>walt, Bedrohung mit rechtswidriger
<lb/>Zufügung von Nachtheilen, Beschim- 
<lb/>pfung, Behinderung in dem berufs- 
<lb/>mäßigen Gebrauche von Werkzeugen
<lb/>oder Geräthen oder durch ähnliche
<lb/>M i t t e l zu bestimmen sucht, an Ver- 
<lb/>abredungen, welche auf Einstellung
<lb/>der Arbeit oder auf Entlassung von
<lb/>Arbeitern oder auf Erhöhung des
<lb/>Preises von Waaren gerichtet sind,
<lb/>theilzunehmen oder ihnen Folge zu
<lb/>leisten, oder wer Andere durch gleiche
<lb/>Mittel an dem Rücktritte von solchen
<lb/>Verabredungen zu hindern sucht, wird
<lb/>mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
<lb/>bestraft.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0043.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0043"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>§• 181 ')-

<lb/>Die Frage, ob Jener für eine falsche Aussage zu bestrafen
<lb/>sei, der durch eine wahrhafte Aussage sich selbst oder einer zu
<lb/>ihm in näheren Verhältnissen (§. 152 St.P.O.) stehenden Person
<lb/>eine Verurtheilung herbeiführen müßte, löst der Entwurf dahin,
<lb/>daß er die Strafbarkeit einer solchen Handlung normirt und auf
<lb/>die dießfällige beeidete Aussage eine Gefängnißstrafe bis zu drei
<lb/>Jahren, auf eine unbeeidete eine solche bis zu sechs Monaten
<lb/>verhängt.

<lb/>Wir vermögen für diese Bestimmung nicht einzutreten. Der
<lb/>Zeuge, der eine unwahre Aussage abgibt, weil er durch eine der
<lb/>Wahrheit entsprechende feine eigene Verurtheilung öder jene einer
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf V.

<lb/>§. 170. Die in den ZK. 166 bis
<lb/>169 erwähnten falschen Aussagen
<lb/>werden straflos, wenn der Schuldige
<lb/>sie vor der Entscheidung über die
<lb/>Sache, in welcher sie abgelegt wurden,
<lb/>und ehe aus denselben ein Nachtheil
<lb/>für einen Andern erwachsen ist, ferner
<lb/>ehe die Falschheit seiner Aussage
<lb/>entdeckt ist, oder deßhalb Nach- 
<lb/>forschungen gegen ihn eingeleitet sind,
<lb/>widerruft.

<lb/>Straflosigkeit tritt auch
<lb/>für den zu einer Aussage Ge-
<lb/>nöthigten ein, der durch An- 
<lb/>gabe der Wahrheit sich selbst
<lb/>oder einer Person, zu welcher
<lb/>er in einem der im §. 152, Z. 1
<lb/>der St.P.O. bezeichneten Ver- 
<lb/>hältnisse steht, die Verurthei- 
<lb/>lung wegen des den Gegenstand
<lb/>des Verfahrens bildenden Ver- 
<lb/>brechens oder Vergehens zu-
<lb/>ziehen konnte. Die Anwen- 
<lb/>dung des §. 176 ist hiedurch
<lb/>nicht ausgeschlossen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>Z. 181. Wenn der Schuldige

<lb/>1. zu einer Aussage unter Um- 
<lb/>ständen genöthigt wurde, unter wel- 
<lb/>chen die Angabe der Wahrheit ihm
<lb/>selbst oder einer Person, zu welcher
<lb/>er in dem im §. 152, Z. 1 der
<lb/>St.P.O. bezeichneten Verhältnisse
<lb/>steht, eine Verfolgung oder Verur- 
<lb/>theilung wegen eines Verbrechens
<lb/>oder Vergehens zuziehen konnte;

<lb/>2. die falsche Aussage widerruft,
<lb/>ehe deren Falschheit entdeckt ist, oder
<lb/>deßhalb Nachforschungen gegen ihn
<lb/>eingeleitet sind, sofern durch diesen
<lb/>Widerruf von Anderen rechtswidriger
<lb/>Nachtheil abgewendet wurde, so ist
<lb/>die Strafe der beeideten falschen Aus- 
<lb/>sagen Gesängniß bis zu drei Jahren
<lb/>und der unbeeideten falschen Aus- 
<lb/>sage Gefängniß bis zu sechs Monaten.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0044.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0044"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>30 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE's


<lb/>ihm nahestehenden Person herbeiführen müßte; handelt unter
<lb/>einem unwiderstehlichen Zwange, der ein Delict in seiner Hand- 
<lb/>lung nicht erkennen läßt.

<lb/>Eine genaue Handhabung der gesetzlichen Bestimmung, die
<lb/>den zur Aussage Genöthigten für jene unwahre Angabe, die
<lb/>er zur Selbstvertheidigung machen mußte, für straflos erklärt,
<lb/>schafft kein Privilegium für Lüge oder Verläumdung, denn es
<lb/>wird sich in allen Fällen genau feststellen lassen, ob der Zeuge
<lb/>nur in dem Bestreben sich von einer Verurtheilung zu befreien
<lb/>gehandelt habe, oder ob er auch von der weiteren Absicht geleitet
<lb/>war, Jemanden, sei es der Staat oder eine Privatperson, einen
<lb/>Schaden zuzufügen. Der Statuirung einer solchen Bestimmung
<lb/>steht die österreichische Praxis, die einen solchen Entschuldigungs- 
<lb/>grund wiederholt anerkannt hat, entschieden entgegen.

<lb/>8- 191

<lb/>Die Regierung hat die Bestimmung, daß mit Zuchthaus oder
<lb/>Gefängniß bis zu drei Jahren Jener zu bestrafen sei, der öffent- 
<lb/>lich den Glauben an Gott zu zerstören sucht, neuer- 
<lb/>dings ausgenommen und begründet sie mit folgender Argumen- 
<lb/>tation.

<lb/>„Da zu diesem Thatbestande gefordert wird, daß die Absicht
<lb/>des Thäters darauf gerichtet sein muß, den Glauben an Gott zu
<lb/>zerstören, für die Zulassung eines solchen Borgehens aber ein Be-
<lb/>dürfniß nicht besteht, andererseits philosophische und naturwissen- 
<lb/>schaftliche Forschungen und Mittheilungen der Ergebnisse nicht
<lb/>beirrt werden, so wurde diese in dem früheren Entwürfe der Re- 
<lb/>gierung bereits enthaltene Bestimmung wieder ausgenommen."

<lb/>Die citirte Argumentation ist weder eingehend noch auch be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>§. 181. Wer öffentlich (tz. 94, §. 191. Wer öffentlich (§. 91,

<lb/>Z. 2) Gott lästert [ ] wird mit Z. 2) Gott lästert oder den Glau-
<lb/>Zuchthaus oder Gefängniß bis zu ben an Gott zu zerstören sucht,
<lb/>Jbret Jahren bestraft. wird mit Zuchthaus oder Gefäng- 

<lb/>niß bis zu drei Jahren bestraft.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0045.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0045"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>sonders glücklich. Es mag ein Bedürfniß nach der Berwirklichung
<lb/>der Bestrebung den Glauben an Gott zu zerstören nicht vorhanden
<lb/>sein, dieß bedingt noch nicht die criminelle Strafbarkeit einer
<lb/>solchen Handlungsweise.

<lb/>Indem der Entwurf mittelst den Bestimmungen des §. 192
<lb/>die Lehre der Religion vor Spott und Verachtung durch ent- 
<lb/>sprechende Strafen zu schützen sucht, erscheint hiedurch auch der
<lb/>Glaube an die Existenz Gottes gegen jene Angriffe gewahrt, deren
<lb/>Form die religiöse Gesinnung zu verletzen geeignet ist; auf einen
<lb/>weitergehenden strafrechtlichen Schutz kann die Lehre von der
<lb/>Existenz Gottes keinen Anspruch erheben, da sonst die wissenschaft- 
<lb/>liche Forschung und Thätigkeit, wenn nicht gänzlich verhindert,
<lb/>so doch gewiß wesentlich beeinträchtigt erscheinen würde.

<lb/>8- 197 ').

<lb/>Die neue Tertirung hat den Begriff „gänzliche Trennung"
<lb/>fallen gelassen und sich mit dem Begriffe „Auflösung der Ehe"
<lb/>begnügt: es ist aber dieß nicht im Einklänge mit den Bestim- 
<lb/>mungen des österreichischen Civilrechtes, welches die „Auflösung
<lb/>der Ehe" als technischen Begriff nicht anführt, sondern überall
<lb/>von der gänzlichen Trennung der Ehe spricht (Bürgers. Gesetzbuch

<lb/>§. 111, 115, 133).
</p>
               <p>

                  <lb/>si Entwurf V.

<lb/>$. 1°.». Ein Ehegatte, welcher

<lb/>vor gänzlicher T r e n n u n g (A u f-
<lb/>t ö s u n g) oder Ungültigerklärung
<lb/>seiner Ehe eine neue Ehe eingeht,

<lb/>sowie eine unverheirathete Person,

<lb/>welche mit einem Ehegatten, wissend,
<lb/>daß er verheirathet ist, eine Ehe ein-
<lb/>geht, wird mit Zuchthaus bis zu

<lb/>fünf Jahren oder mit Gesängniß
<lb/>nicht unter drer Monaten bestraft.

<lb/>Wenn die erste Ehe ungültig war,
<lb/>ist auf Gesängniß bis zu zwei Jahren
<lb/>zu erkennen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>&gt;?. 197. Ei Ehegatte, welcher vor
<lb/>Auslösung oder Ungültigerklärung
<lb/>seiner Ehe eine neue Ehe eingeht,
<lb/>sowie eine unverheirathete Person,
<lb/>welche mit einem Ehegatten, wissend,
<lb/>daß er verheirathet ist, eine Ehe ein- 
<lb/>geht, wird mit Zuchthaus bis zu
<lb/>fünf Jahren oder mit Gesängniß von
<lb/>drei Monaten bis zu fünf Jahren
<lb/>bestraft.

<lb/>Wenn die erste Ehe ungültig war,
<lb/>ist auf Gesängniß bis zu zwei Jahren
<lb/>zu erkennen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0046.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0046"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 208 i).

<lb/>Die Bestrafung der Verführung eines geschlechtlich unbeschol- 
<lb/>tenen Mädchens, das noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet
<lb/>hat, soll nur über Privatanklage erfolgen; das Recht zur Er- 
<lb/>hebung derselben ist von den Bestimmungen des Civilrechtes ab- 
<lb/>hängig und es erscheint im Sinne der Ausführungen der Bemer- 
<lb/>kungen wohl gerechtfertigt, wenn in diesem Falle keine Ausnahms- 
<lb/>bestimmung getroffen wird, im Grunde deren auch gegen den
<lb/>Willen des Vaters oder des Vormundes die bezügliche Anklage
<lb/>auch von der Mutter erhoben werden könnte.

<lb/>8- 212

<lb/>Die voranstehende Bestimmung umfaßt — nach Hinzufügung
<lb/>der Absätze 4 und 5 — alle Arten der Beleidigung mit einziger
<lb/>Ausnahme der Beschimpfung, die im §. 219 noch abgesondert be- 
<lb/>handelt wird.

<lb/>Entwurf V.

<lb/>8- 199. Wer ein geschlechtlich
<lb/>unbescholtenes Mädchen, welches das
<lb/>sechszehnte Lebensjahr nicht vollendet
<lb/>hat, zum Beischlafe verführt, wird
<lb/>mit Gefängniß bis zu einem Jahre
<lb/>bestraft.

<lb/>Die Bestrafung erfolgt nur auf
<lb/>Privatanklage eines der Eltern- 
<lb/>theil e oder des gesetzlichen Ver- 
<lb/>treters der Verführten.

<lb/>2) Entwurf V.'

<lb/>§. 202. Wegen Beleidigung wird
<lb/>mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
<lb/>oder an Geld bis zu 600 fl. bestraft:

<lb/>1. wer [ ] Jemand verächtlicher
<lb/>Eigenschaften oder Gesinnungen zeiht,
<lb/>oder eine Thatsache behauptet, welche
<lb/>geeignet ist, einen Anderen verächt- 
<lb/>lich zu machen oder in der öffent- 
<lb/>lichen Meinung herabzuwürdigen;
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>tz. 208. Wer ein geschlechtlich
<lb/>unbescholtenes Mädchen, welches das
<lb/>sechszehnte Lebensjahr nicht vollendet
<lb/>hat, zum Beischlase verführt, wird
<lb/>mit Gefängniß bis ;u einem Jahre
<lb/>bestraft.

<lb/>Die Bestrafung erfolgt nur auf
<lb/>Privatanktage.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 212. Wegen Beleidigung wird
<lb/>mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
<lb/>oder an Geld bis zu 1&lt;m&gt;0 fl. bestraft:

<lb/>1. wer Jemand verächtlicher
<lb/>Eigenschaften oder Gesinnungen zeiht,
<lb/>oder eine Thatsache behauptet, welche
<lb/>geeignet ist, einen Anderen verächt- 
<lb/>lich zu machen oder in der öffent- 
<lb/>lichen Meinung herabznwürdigen;
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0047.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0047"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z9


<lb/>Diese einheitliche Behandlung der Ehrenbeleidigungen bildet
<lb/>bei der Discrepanz der Lehren und Anschauungen einen wesent- 
<lb/>lichen Vorzug des Entwurfes.

<lb/>Es erschwert die Uebersicht ungemein, wenn die Thatbestände
<lb/>so vielfach von einander getrennt erscheinen und demgemäß auch
<lb/>für jeden Fall eine besondere Art der Erculpation aufgestellt und
<lb/>durchgeführt wird.

<lb/>§■ 222

<lb/>Der Entwurf räumt bei Beleidigung einer im öffentlichen
<lb/>Dienste stehenden Person, eines Religionsdieners oder eines Mit-
</p>
               <p>

                  <lb/>2. wer Jemand einer straf- 
<lb/>baren Handlung beschuldigt;

<lb/>2. wer eine dieser Beschul- 
<lb/>digungen in einer Weise weiter
<lb/>verbreitet, welche geeignet ist, ihr
<lb/>bei einem Tritten Glauben zu ver- 
<lb/>schaffen.

<lb/>Ist diese Beleidigung [ J öffent- 
<lb/>lich (§. 94, Z. 2) begangen worden,
<lb/>so tritt Gefnngniß bis zu einem
<lb/>Jahre oder Geldstrafe bis zu 3000 fl.
<lb/>ein.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Entwurf V.

<lb/>§. 211. Tie Bestrafung einer
<lb/>Beleidigung (§§. 202 bis 210) findet
<lb/>nur auf Grund einer Privatanklage
<lb/>statt.

<lb/>Ist sie jedoch gegen eine im öffent- 
<lb/>lichen Dienste stehende Person, einen
<lb/>Religionsdiener oder ein Mitglied
<lb/>der bewaffneten Macht (§. 122) in
<lb/>Beziehung auf diese seine Stellung
<lb/>begangen worden, so kann die Ver- 
<lb/>folgung auch auf Antrag des [ ] Be- 
<lb/>leidigten [ 1 eingeleitet werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. wer Jemand einer strafbaren
<lb/>Handlung beschuldigt;

<lb/>3. wer eine dieser Beschuldigungen
<lb/>in einer Weise weiter verbreitet,
<lb/>welche geeignet ist, ihr bei einem
<lb/>Dritten Glauben zu verschaffen;

<lb/>4. wer über das Privatleben eines
<lb/>Andern eine verletzende Mittheilung
<lb/>macht oder verbreitet;

<lb/>5. wer einem Andern eine aus- 
<lb/>gestandene Strafe zum Vorwurfe
<lb/>macht.

<lb/>Ist diese Beleidigung öffentlich
<lb/>(§. 91, Z. 2) begangen worden, so
<lb/>tritt Gefängniß bis zu einem Jahre
<lb/>oder Geldstrafe bis zu 2000 fl. ein.

<lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 222. Die Bestrafung, einer
<lb/>Beleidigung (§§. 212 bis 221) findet
<lb/>nur auf Grund einer Privatanklage
<lb/>statt.

<lb/>Ist sie jedoch gegen eine im öffent- 
<lb/>lichen Dienste stehende Person, einen
<lb/>Religionsdiener oder ein Mitglied
<lb/>der bewaffneten Macht (§. 120) in
<lb/>Beziehung auf diese Stellung be- 
<lb/>gangen worden, so kann die Ver- 
<lb/>folgung auf Antrag des dem Belei- 
<lb/>digten amtlich Vorgesetzten eingeleitet
<lb/>werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0048.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0048"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Tie neuen Bestimmungen des österreichischen StG.E's.
</p>
               <p>

                  <lb/>gliedes der bewaffneten Macht dem amtlich Vorgesetzten des Be- 
<lb/>leidigten das Recht zur Stellung des Verfolgungsantrages ein,
<lb/>weil die Angriffe nicht nur den Beleidigten selbst, sondern auch
<lb/>die öffentliche Institution, der er angehört, berühren.

<lb/>Wir halten diese Begründung für unzureichend, weil für
<lb/>den Schutz solcher Institutionen durch die Bestimmungen des
<lb/>§. 120 genügende Vorsorge getroffen ist.

<lb/>Auch führt die fragliche Bestimmung zu Jnconvenienzen,
<lb/>wenn über den beleidigenden Character der erfolgten Angriffe die
<lb/>Anschauungen desjenigen, gegen den sie unmittelbar gerichtet sind
<lb/>und die Anschauungen des Vorgesetzten auseinandergehen. Beide
<lb/>Klagsrechte können nicht unangefochten neben einander bestehen;
<lb/>erblickt man das Moment der Strafbarkeit in dem Angriffe auf
<lb/>die amtliche Stellung des Verletzten, so wäre das Klagsrecht dem
<lb/>Vorgesetzten allein einzuräumen; die unvermeidlichen Frictionen
<lb/>zwischen der Thätigkeit zweier Klagsberechtigten sind im Interesse
<lb/>der Rechtspflege zu vermeiden.

<lb/>8- 226 &gt;).

<lb/>Nachdem die früheren Entwürfe sich rückfichtlich der Definition
<lb/>des Mordes dem deutschen Strafgesetze angeschlossen hatten, ist der
<lb/>vorliegende Entwurf theilweise zu der im geltenden Strafgesetze
<lb/>vom 27. Mai 1852 enthaltenen Definition des Mordes rückge- 
<lb/>kehrt, indem Z. 226 Jenen des Mordes schuldig erklärt, der vor-

<lb/>0 Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>§. 224. Wer gegen einen 226. Wer vorsätzlich einen

<lb/>Menschen in der Absicht, ihn Menschen tödtet, ohne daß der Vor-
<lb/>zu tödten, mit Ueberlegung satz in einer und derselben heftigen
<lb/>derart handelt, daß daraus Gemüthsbewegung gefaßt und aus-
<lb/>d essen Tod erfolgt, begeht geführt worden ist, ist des Mordes
<lb/>einen Mord. schuldig. Die Strafe des Mordes

<lb/>Die Strafe des Mordes ist der Tod. Ter Gehilfe wird mit
<lb/>ist der Tod. Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig

<lb/>Der Gehilfe wird mit Zucht- Jahren bestraft.

<lb/>Haus nicht unter drei Jahren
<lb/>bestraft.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0049.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0049"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>sätzlich einen Menschen tödtet, o hne daß der Vorsatz in einer
<lb/>und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefaßt
<lb/>und ausgeführt worden ist. Wir halten diese Definition,
<lb/>die mit einem negativen Merkmal debutirt, für verfehlt und
<lb/>glauben, daß es ganz wohl angeht zu sagen: Wer vorsätzlich einen
<lb/>Menschen tödtet, ist des Mordes schuldig.

<lb/>Daß eine solche Definition der Systematik des geltenden Ge- 
<lb/>setzes vom 27. Mai 1852 entspricht, bedarf keiner näheren Aus- 
<lb/>führung; sie steht aber auch der Volksanschauung, der bezüglich
<lb/>der Definition des Mordes ein so bedeutender Einfluß eingeräumt
<lb/>werden will, durchaus nicht entgegen.

<lb/>Auch die allgemeine Anschauung läßt die vorsätzliche Tödtung
<lb/>eines Menschen gemeinhin als Mord gelten, nur verlangt sie
<lb/>für die in einer'heftigen Gemüthsbewegung begangene That eine
<lb/>mildere Bestrafung und will aus diesem Grunde allein dieselbe
<lb/>als ein besonderes Delict behandelt wissen.

<lb/>Unannehmbar stellt sich die von dem Reg.-Entw. gewählte
<lb/>Definition für die Praxis dar.

<lb/>Fragen an die Geschworenen, deren Beantwortung den Mord
<lb/>im Sinne des §. 226 feststellen sollte, werden unfehlbar zu den
<lb/>größten Mißverständnissen, Irrungen und mangelhaften Wahr- 
<lb/>sprüchen führen, weil nach einem positiven Merkmal in Form
<lb/>einer Verneinung gefragt wird.

<lb/>Die Geschworenen hätten, um den Mord im Sinne des §. 225
<lb/>festzustellen, in Einer Antwort die vorsätzliche Tödtung zu be- 
<lb/>jahen und zugleich zu verneinen, daß der Vorsatz in einer
<lb/>und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefaßt und ausgeführt
<lb/>worden sei, solche Distinctionen öffnen fehlerhaften Wahrsprüchen
<lb/>Thür und Thor und sind zu vermeiden, wenn anders eine rich- 
<lb/>tige Rechtsprechung ernstlich angestrebt werden will.

<lb/>Einer jeden Frage an die Geschworenen soll ein thatsächliches
<lb/>Substrat, das in der Verhandlung hervorgetreten ist, zu Grunde
<lb/>liegen; diesem Grundsatz widerspricht es aber, wenn bei unzweifel- 
<lb/>haft festgestellter, etwa auch ausdrücklich zugestandener reiflicher
<lb/>und wohlbedachter Ueberlegung und Ausführung der That, die
<lb/>Geschworenen in ganz nutzloser und darum beirrender Weise
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0050.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0050"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>42 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.

<lb/>darüber befragt werden, ob der Entschluß zur That nicht in
<lb/>heftiger Gemüthsbewegung gefaßt und ausgeführt wurde.

<lb/>Wir können keine andere Fragestellung uns denken als zu- 
<lb/>nächst die Frage nach der vorsätzlichen Tödtung eines Menschen;
<lb/>an diese Frage schließt sich, wenn der strafmildernde Umstand der
<lb/>raschen, nicht der mangelnden Ueberlegung behauptet wird,
<lb/>die entsprechende Zusahfrage und die Antwort über diese Zusatz- 
<lb/>frage entscheidet über die Oualification der Handlung, welche
<lb/>Qualification gar nicht in Frage kommt, wenn ein tatsächliches
<lb/>Substrat für jene Zusatzfrage gar nicht vorliegt.

<lb/>Die laienhafte Auffassung mag in der Ueberlegung eine reif- 
<lb/>liche, Alles sorgsam erwägende Vorbereitung erblicken, die Sprache
<lb/>der Wissenschaft und eines auf derselben aufgebauten Gesetzes
<lb/>kann sich eines solchen mindestens vieldeutigen Begriffes bei der
<lb/>Definition des wichtigsten Verbrechens nicht bedienen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 239 M.

<lb/>Die bisherigen Entwürfe haben jene Fälle der Körperverletzung
<lb/>mit wesentlich strengeren Strafen bedroht, in welchen die Absicht
<lb/>des Thäters darauf gerichtet ist, einen schwereren Erfolg, wie den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Entwurf V.

<lb/>§. 232. Hat die Körperverletzung
<lb/>zur Folge, daß der Verletzte einen
<lb/>Arm, eine Hand, ein Bein, einen
<lb/>Fuß, die Nase, das Sehvermögen auf
<lb/>einem oder beiden Augen, das Gehör,
<lb/>die Sprache oder die Fortpflanzungs- 
<lb/>fähigkeit verliert oder in Siechthum,
<lb/>Lähmung oder in eine Geisteskrank- 
<lb/>heit verfällt, oder eine bleibende Ver- 
<lb/>unstaltung erleidet, so ist wegen
<lb/>schwerer Körperverletzung auf Ge-
<lb/>fängniß nicht unter einem Monate
<lb/>zu erkennen.

<lb/>§. 233. Ist die Körperverletzung
<lb/>in der Absicht zugefügt worden, eine
<lb/>der im §. 232 bezeichnten Folgen
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 239. Hat die Körperverletzung
<lb/>zur Folge, daß der Verletzte einen
<lb/>Arm, eine Hand, ein Bein, einen
<lb/>Fuß, die Nase, das Sehvermögen
<lb/>auf einem oder beiden Augen, das
<lb/>Gehör, die Sprache oder die Fort- 
<lb/>pflanzungsfähigkeit verliert oder in
<lb/>Siechthum, Lähmung, in eine lebens- 
<lb/>gefährliche Krankheit oder in eine
<lb/>Geisteskrankheit verfällt, oder eine
<lb/>bleibende Verunstaltung erleidet, so
<lb/>ist wegen schwerer Körperverletzung
<lb/>auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren
<lb/>oder auf Gefängniß von einem
<lb/>Monate bis zu zehn Jahren zu er- 
<lb/>kennen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0051.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0051"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker. 43


<lb/>Verlust eines Armes, einer Hand, des Auges re. herbeizu- 
<lb/>führen.

<lb/>Diese Unterscheidung beseitigt die Bestimmung des vorgelegten
<lb/>Entwurfes, indem die „Bemerkungen" darauf Hinweisen, daß in
<lb/>den seltensten Fällen die Absicht vorliegt, eine der angeführten
<lb/>schwereren Folgen (Verlust eines Armes, einer Hand, des Seh- 
<lb/>vermögens u. s. w.) herbeizuführen und daß selbst bei Vorhanden- 
<lb/>sein einer solchen bestimmten Absicht die Erweisung derselben nur
<lb/>sehr schwer zu erbringen sein würde. Dieser Behauptung kann
<lb/>nicht beigepflichtet werden; die bestimmte Absicht, Jemandem das
<lb/>Auge auszustechen, Jemanden zeugungsunfähig zu machen, liegt
<lb/>nicht selten vor und der Beweis einer solchen Absicht bietet
<lb/>bei ausdrücklichem Geständniß oder im Hinblicke auf einzelne
<lb/>festgestellte Thatumstände keineswegs jene Schwierigkeiten, die eine
<lb/>Verurtheilung erschweren oder gar unmöglich machen sollten.
<lb/>Dieser Grund vermag daher die vorgenommene Aenderung an
<lb/>der Bestimmung des Entwurfes nicht ausreichend zu rechtfertigen;
<lb/>entfällt aber derselbe, so ist es umsomehr zu bedauern, daß die
<lb/>erwähnte Bestimmung, inhalt welcher die Absicht, einen schwereren
<lb/>Erfolg der Körperverletzung herbeizuführen, die Verurtheilung zu
<lb/>einer strengeren Strafe zur Folge haben sollte, fallen gelassen
<lb/>wurde.

<lb/>Es erscheint unbillig, den bloßen brutalen Ausgang einer
<lb/>zugefügten Körperverletzung über das Strafmaß entscheiden zu
<lb/>lassen, und da wo die Absicht auf einen bestimmten schwereren
<lb/>Erfolg erkennbar und erweislich hervortritt, den Strafsatz gleich- 
<lb/>wohl nicht zu ändern.

<lb/>Dieser Mangel wird durch die Erhöhung des Strafsahes
<lb/>bei eingetretener schwererer Folge der Verletzung nicht ersetzt,
</p>
               <p>

                  <lb/>herbeizuführen, so ist auf Zuchthaus Im Falle der Provocation (8-227
<lb/>bis zu zehn Jahren oder auf Ge- Abs. 2) tritt Gefängnißstrafe bis zu
<lb/>fängniß nicht unter sechs Monaten fünf Jahren ein.
<lb/>zu erkennen.

<lb/>Ist keine der erwähnten Folgen
<lb/>eingetreten, so finden die Bestim- 
<lb/>mungen über den Versuch Anwendung.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0052.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0052"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>weil eben durch eine solche Straferhöhung die Aufmerksamkeit
<lb/>des Richters mehr auf den äußerlichen Erfolg der zugefügten
<lb/>Körperverletzung, als auf die Absicht des Thäters hingelenkt er- 
<lb/>scheint, wodurch die Interessen der Strafpflege in erheblicher Weise
<lb/>gefährdet erscheinen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 240 &gt;).

<lb/>Die hier vorgenommene Aenderung suchen die „Bemerkungen"
<lb/>damit zu rechtfertigen, daß sie auf die Ueberflüssigkeit der Citation
<lb/>des 8- 239 verweisen, weil der Begriff der schweren Körper- 
<lb/>verletzung eben in diesem K. gegeben sei und weil die Citation zu
<lb/>Mißverständnissen führen könnte, da an anderen Stellen des Straf- 
<lb/>gesetzes gleichfalls von der schweren Körperverletzung gehandelt wird,
<lb/>ohne daß in demselben die Hinweisung auf den vorgenannten
<lb/>Paragraphen vorkommt."

<lb/>Uns ist diese Erklärung nicht recht verständlich. Wir meinen,
<lb/>daß in dem früheren Entwürfe (V) nur jene versuchte Verleitung
<lb/>zur Körperverletzung für strafbar erklärt wurde, bei der Jemand
<lb/>einen Anderen zu bestimmen suchte, einem Menschen eine schwere
<lb/>Körperverletzung mit gewissen qualificirten Folgen, als Verlust
<lb/>des Armes, des Auges k. zuzufügen; nunmehr wird diese Art der
<lb/>Verletzung nicht mehr als ein besonderes Delict erklärt, es kann
<lb/>daher auch die versuchte Verleitung zu demselben nicht mehr eine
<lb/>besondere Stellung im Systeme einnehmen, sondern es muß die
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Entwurf V.

<lb/>§. *239. Wer einen Anderen
<lb/>zu be ft i m m e n sucht, e i n e m Men-
<lb/>schen eine schwere Körperver- 
<lb/>letzung mit den im §. 2 3 7 be- 
<lb/>zeichn e t e n Folgen zuzufügen,
<lb/>ist, wenn dieser sich nicht eines
<lb/>strafbaren Versuches schuldig
<lb/>macht, mit Zuchthaus oder Ge- 
<lb/>sa ngn iß bis zu zwei Jahren
<lb/>zu bestrafen, es sei denn, daß
<lb/>Lr die Ausführung selbst ver- 
<lb/>hindert hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 240. Wer einen Anderen zu
<lb/>bestimmen sucht, einem Menschen eine
<lb/>schwere Körperverletzung zuzufügen,
<lb/>ist, wenn dieser sich nicht eines straf- 
<lb/>baren Versuches schuldig macht, mit
<lb/>Zuchthaus oder Gefängniß bis zu
<lb/>zwei Jahren zu bestrafen, es sei denn,
<lb/>daß er die Ausführung selbst ver- 
<lb/>hindert hat.

<lb/>Im Falle der Provokation l8- 227,
<lb/>Abs. 2z ist Zuchthausstrafe ausge- 
<lb/>schlossen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0053.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0053"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmung über die versuchte Verleitung zu einer schweren Körper- 
<lb/>verletzung im Allgemeinen an die Stelle derselben treten.

<lb/>8. 290 *).

<lb/>Diese Bestimmung behandelt den sog. Creditbetrug.

<lb/>Die Bemerkungen begnügen sich auf die in früheren Ent- 
<lb/>würfen geltend gemachten Gründe zu verweisen, dabei wird des
<lb/>Umstandes, daß nunmehr auch der Versuch des Vergehens verfolgt
<lb/>werden kann, gar nicht erwähnt.

<lb/>Wir halten den Creditbetrug für strafbar und es scheint uns
<lb/>nicht anzugehen, die Strafbarkeit dieser Handlung an den wirk- 
<lb/>lichen Ausbruch des Concurses oder an eine der Concurseröffnung
<lb/>gleichkommende Erklärung des Gerichtes zu knüpfen.

<lb/>Treu und Glauben in Handel und Wandel, welche des straf-
<lb/>gesehlichen Schutzes bedürfen und dessen auch würdig sind, gestatten
<lb/>nicht, die arglistige Hervorrufung eines Jrrthums zum Zweck der
<lb/>Kreditgewährung für straflos zu erklären. Auch der leichtsinnige
<lb/>Kontrahent einer Zechschuld hofft auf eine Befriedigung seines
<lb/>Gläubigers, ihm gegenüber kann der Kreditgeber auf Vorausbe- 
<lb/>zahlung oder aus den Nachweis des Besitzes genügender Zahlungs- 
<lb/>mittel mit Leichtigkeit dringen; gleichwohl delinquirt der Zech-
<lb/>schuldner: in welcher Weise vermöchte man es zu rechtfertigen,
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf V.

<lb/>§. 2^i. il&gt;er mittelst arglistiger
<lb/>hervorrufung oder Unterhaltung
<lb/>eines jrrthums, jedoch ohne betrüge
<lb/>rische Absicht Jemanden veranlaßt,
<lb/>unter Verhältnissen, bredit zu ge
<lb/>währen oder gewährten zu verlängern,
<lb/>unter welchen die künftige Befriedig
<lb/>gung desselben zwar als möglich,
<lb/>aber nicht aU wahrscheinlich anzu- 
<lb/>sehen ist. wird mit Gefängniß bis zu
<lb/>einem Jahre bestraft.

<lb/>Tie Verfolgung tritt nur auf
<lb/>Antrag ein imb findet wegen Ver- 
<lb/>suchs nicht statt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VJ.

<lb/>8- 2*.h i. Wer mittelst arglistiger
<lb/>Hervorrufung oder Unterhaltung
<lb/>eines Jrrthums, jedoch ohne betrüge- 
<lb/>rische Absicht Jemand veranlaßt, unter
<lb/>Verhältnissen, E redit zu gewähren
<lb/>oder gewährten zu verlängern, unter
<lb/>welchen die künftige Befriedigung
<lb/>desselben zwar als möglich, aber
<lb/>nicht als wahrscheinlich auzusehen
<lb/>ist, wird mit Gefängniß vis zu einem
<lb/>Jahre bestraft.

<lb/>Die Verfolgung tritt nur auf
<lb/>Antrag ein.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0054.tif"
                   n="46"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0054"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>4(5 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s.


<lb/>Jenen, der im großen Style durch positive Irreführung den Credit
<lb/>ausnützt und dabei den Kreditgeber wesentlich gefährdet, für straflos
<lb/>zu erklären. Der Kreditgeber, der seine Forderung nicht prompt
<lb/>allenfalls gegen Nachlaß des üblichen Rabatts — einziehen
<lb/>kann, ist bereits geschädigt; hier bedarf es dem Schuldner gegenüber
<lb/>nicht erst einer formellen Concurseröffnung oder einer gleich- 
<lb/>wertigen gerichtlichen Erklärung der Zahlungsunfähigkeit.

<lb/>Nur nach Einer Richtung wäre die Bestimmung des §. 290
<lb/>zu modificiren. Zwischen möglicher, aber nicht wahrscheinlicher
<lb/>Befriedigung besteht kein wirklicher Gegensatz; liegen die Verhält- 
<lb/>nisse so, daß die Befriedigung des Gläubigers möglich ist, so er- 
<lb/>scheint derselbe nicht so weit gefährdet, um den Schuldner als
<lb/>strafbar erkennen zu lassen.

<lb/>§. 290 sollte also lauten:

<lb/>Wer . . . Jemanden veranlaßt, unter Verhältnissen Credit
<lb/>zu gewähren, unter welchen die künftige Befriedigung derselben
<lb/>zwar nicht als unmöglich, aber doch nicht als wahrscheinlich an- 
<lb/>zusehen ist. wird mit Gefängniß bestraft.

<lb/>§. 307 ]).

<lb/>Einschneidend sind die Aenderungen, die der Entwurf an der
<lb/>Begriffsbestimmung des Vergehens des fahrlässigen Bankerotts
<lb/>vorgenommen hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Entwurf V.

<lb/>§. 308. Ein in Concurs gera- 
<lb/>tener Schuldner wird wegen fahr- 
<lb/>lässigen Bankerotts mit Gefängniß
<lb/>bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er
<lb/>1. seine Zahlungsunvermögenheit
<lb/>auch nur zum Theile durch über- 
<lb/>mäßigen Aufwand, unordentlichen
<lb/>Haushalt, Vernachlässigung seines
<lb/>Erwerbsbetriebes, Verschleuderung
<lb/>von Vermögensstücken, leichtsinniges
<lb/>Creditgeben, ducch Spiel, durch ge- 
<lb/>wagte Geschäfte, welche seinem regel-
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 307. Ein in Concurs gera-
<lb/>thener Schuldner wird wegen fahr- 
<lb/>lässigen Bankerotts mit Gefängniß
<lb/>von einer Woche bis zu zwei Jahren
<lb/>bestraft, wenn er

<lb/>1. seine Zahlungsunvermögenheit
<lb/>auch nur zum Theile durch über- 
<lb/>mäßigen Aufwand, unordentlichen
<lb/>Haushalt, Vernachlässigung seines
<lb/>Erwerbsbetriebes, Verschleuderung
<lb/>von Vermögensstücken, leichtsinniges
<lb/>Creditgeben, Wechselreiterei, Gefäl-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0055.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0055"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Zunächst wird ein Strafminimum von einer Woche Gefängniß
<lb/>festgestellt, während die Praxis bisher sich nicht selten mit ge- 
<lb/>ringerer Strafe begnügt hat.

<lb/>Dann wird für strafbar erklärt: Herbeiführung der Zahlungs- 
<lb/>unvermögenheit durch Wechselreiterei, Gefälligkeitsgiro,
<lb/>Bürgschaftsübernahme, Differenzhandel oder sonstige Ge- 
<lb/>schäfte, welche dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe des in Coneurs
<lb/>gerathenen Schuldners fremd sind oder zu seinem Vermögen außer
<lb/>Verhältniß stehen.

<lb/>Ferner wird der in Concurs gerathene Schuldner für straf- 
<lb/>bar erklärt, wenn er über die Entstehung von Schuldposten oder
<lb/>über die Verwendung größerer Empfänge an Geld, Geldwerth
<lb/>oder Maaren keine genügende Aufklärung zu geben vermag.
</p>
               <p>

                  <lb/>mäßigen Geschäftsbetriebe fremd sind,
<lb/>oder zu seinem Vermögen in einem
<lb/>auffälligen Mißverhältnisse
<lb/>stehen, herbeigeführt hat;

<lb/>2. zu einer Zeit, wo ihm seine
<lb/>Ueberschuldung bekannt sein mußte,
<lb/>durch leichtsinnige Eingehung von
<lb/>Schulden die Lage der Gläubiger
<lb/>verschlimmert hat;

<lb/>3. Handelsbücher, soweit er zu
<lb/>deren Führung verpflichtet war, zu
<lb/>führen unterlassen, oder dieselben
<lb/>verheimlicht, vernichtet oder so un- 
<lb/>ordentlich geführt hat, daß sie keine
<lb/>Uebersicht des Vermögensstandes ge- 
<lb/>währen ;

<lb/>4. obgleich hiezu -verpflichtet, es
<lb/>Unterlasten hat, die Bilanz seines
<lb/>Vermögens in der gesetzlich vorge- 
<lb/>schriebenen Zeit zu ziehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ligkeitsgiro, Bürgschaftsübernahme,
<lb/>Differenzhandel, Spiel, oder sonstige
<lb/>Geschäfte, welche seinem regelmäßigen
<lb/>Geschäftsbetriebe fremd sind, oder zu
<lb/>seinem Vermögen außer Verhältniß
<lb/>stehen, herbeigeführt hat;

<lb/>2. zu einer Zeit, wo ihm seine
<lb/>Ueberschuldung bekannt sein mußte,
<lb/>durch leichtsinnige Eingehung von
<lb/>Schulden die Lage der Gläubiger
<lb/>verschlimmert hat;

<lb/>3. über die Entstehung von
<lb/>Schuldposten oder über die Verwen- 
<lb/>dung größerer Empfänge an Geld,
<lb/>Geldwert oder Waaren keine genü- 
<lb/>gende Aufklärung zu geben vermag;

<lb/>4. Handelsbücher, soweit er zu
<lb/>deren Führung verpflichtet war, zu
<lb/>führen Unterlasten, oder dieselben
<lb/>verheimlicht, vernichtet oder so un- 
<lb/>ordentlich geführt hat, daß sie keine
<lb/>Uebersicht des Vermögensstandes ge- 
<lb/>währen ;

<lb/>5. obgleich hiezu verpflichtet, es
<lb/>Unterlasten hat, die Bilanz seines
<lb/>Vermögens in der gesetzlich vorge- 
<lb/>schriebenen Zeit zu ziehen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0056.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0056"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>48 Tie neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s.

<lb/>Zur Begründung dieser neu aufgenommenen Bestimmungen
<lb/>wird lediglich angeführt: „Die Aenderung der Textirung der
<lb/>früheren Entwürfe wurde vorgenommen, um den Wünschen nach- 
<lb/>zukommen, wie sie in Petitionen, welche von den interessirten
<lb/>Kreisen ausgingen, zum Ausdrucke gekommen sind."

<lb/>Das ist doch wohl so gut, wie keine Motivirung, „die Wünsche
<lb/>der interessirten Kreise" mögen dazu ausreichen, eine Anregung
<lb/>zur Prüfung gewisser Rechtsfragen zu geben, aber sie reichen ge- 
<lb/>wiß nicht dazu aus, so tiefeinschneidende Bestimmungen bezüglich
<lb/>neuer delictischer Thatbestände ohne jede weitere Begründung, wie
<lb/>es hier geschieht, aufzustellen. Was soll es beispielsweise bedeuten,
<lb/>wenn neben dem leichtsinnigen Ereditgeben auch noch das Be- 
<lb/>gehen von Wechselreiterei, die Leistung von Gefälligkeitsgiro und
<lb/>die Uebernahme von Bürgschaften als besondere Bergehensthat-
<lb/>bestände angesehen und behandelt werden wollen.

<lb/>Neben dem Spiele soll nach §. 307 auch noch der sog.
<lb/>Differenzhandel gestraft werden, und doch wird Jeder zugeben
<lb/>müssen, daß eben mit der Bezeichnung „Spiel" nur der sog.
<lb/>Differenzhandel gemeint sein kann, trennt man diesen letzten Be- 
<lb/>griff, wie es in der Vorlage geschieht, vom „Spiel", so ist schlechter- 
<lb/>dings nicht zu begreifen, was unter dem verbotenen „Spiel" über- 
<lb/>haupt gemeint sein soll.

<lb/>An die Stelle der „gewagten" Geschäfte, die zu dem Ver- 
<lb/>mögen des Cridatars, als er sie begangen, in einem auffallenden
<lb/>Mißverhältnisse stehen, setzt die Vorlage kurzweg „sonstige Ge- 
<lb/>schäfte, welche dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Kaufmannes
<lb/>fremd sind," und geräth hiedurch in einen offenen Widerspruch
<lb/>mit der Bestimmung des Handelsgesetzbuches und mit dem Ge- 
<lb/>werbegesetze, welche eine solche zunftmäßige Einschränkung des
<lb/>Kaufmannes nicht anerkennen.

<lb/>Wenn endlich der Cridatar über die Entstehung von Schuld- 
<lb/>posten oder über die Verwendung von Empfängen an Geld keine
<lb/>genügende Aufklärung zu geben vermag, so wird dieß in manchen
<lb/>Fällen nur durch Mangel an genügender Intelligenz oder durch eine
<lb/>Schwäche des Erinnerungsvermögens herbeigeführt, für die der
<lb/>Cridatar strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden sollte.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0057.tif"
                   n="49"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0057"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>§8. 313, 314 ').

<lb/>Eine sehr wesentliche Verschärfung haben die Wucherbestim- 
<lb/>mungen erfahren, durch welche die strafgesehlichen Bestimmungen
<lb/>des Gesetzes vom 28. Mai 1881 (R.G.Bl. Nr. 47) aufgehoben
<lb/>erscheinen.

<lb/>Entwurf V. Entwurf VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetz vom 28. Mai 1881 Nr. 47
<lb/>Reichsgesetzblatt.

<lb/>§. 1. Wer bei Gewährung oder
<lb/>Verlängerung von Credit den Leicht- 
<lb/>sinn oder die ihm bekannte Nothlage,
<lb/>Verstandesschwäche, Unerfahrenheit
<lb/>oder Gemüthsaufregung des Credit-
<lb/>nehmers dadurch ausbeutet, daß er
<lb/>sich oder einem Dritten Vermögens- 
<lb/>vortheile versprechen oder gewähren
<lb/>läßt, welche durch ihre Maßlosigkeit
<lb/>das wirthschaftliche Verderben des
<lb/>Kreditnehmers herbeizuführen oder
<lb/>zu befördern geeignet sind, macht sich
<lb/>eines Vergehens schuldig und wird
<lb/>mit strengem Arrest in der Dauer
<lb/>von einem bis zu drei Monaten und
<lb/>mit Geld von 100 fl. bis zu 500 fl.
<lb/>bestraft.

<lb/>Derselben strafbaren Handlung
<lb/>macht sich schuldig und unterliegt
<lb/>derselben Strafe, wer eine Forderung
<lb/>erwirbt und dieselbe weiter veräußert
<lb/>oder geltend macht, von der er weiß,
<lb/>daß sie auf die vorstehend angegebene
<lb/>Art entstanden ist.

<lb/>§. 2. Wenn zur Verdeckung eines
<lb/>im §. 1 bezeichneten Geschäftes ein
<lb/>Scheinvertrag geschlossen, eine Ur- 
<lb/>kunde, welche unwahre Umstände ent- 
<lb/>hält, errichtet oder über eine noch
<lb/>nicht bestehende Forderung ein ge- 
<lb/>richtliches Erkenntniß (Urtheil, Zah-

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVi. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 313. Mit Gefängniß bis zu
<lb/>einem Jahre, womit Geldstrafe bis
<lb/>zu 2000 fl. verbunden werden kann,
<lb/>wird wegen Wucher bestraft:

<lb/>1. wer bei Gewährung oder Ver- 
<lb/>längerung von Credit die Nothlage,
<lb/>den Leichtsinn, die Unerfahrenheit
<lb/>des Creditnehmers dadurch ausbeutet,
<lb/>daß er sich oder einem Anderen Ver- 
<lb/>mögensvortheile versprechen oder ge- 
<lb/>währen läßt, welche nach den Um- 
<lb/>ständen des Falles in auffälligem
<lb/>Mißverhältnisse zu der Leistung stehen;

<lb/>2. wer eine Forderung erwirbt
<lb/>und weiter veräußert oder geltend
<lb/>macht, von der er weiß, daß sie auf
<lb/>die in Z. 1 angegebene Art ent- 
<lb/>standen ist.

<lb/>Wer den Wucher gewohnheits- 
<lb/>mäßig betreibt, wird mit Gefängniß
<lb/>bis zu fünf Jahren bestraft, womit
<lb/>Geldstrafe bis zu 4000 fl. verbunden
<lb/>werden kann.

<lb/>tz. 314. Die Strafe des Gefäng- 
<lb/>nisses bis zu einem Jahre, womit
<lb/>Geldstrafe bis zu 2000 fl. verbunden
<lb/>werden kann, tritt ein:

<lb/>1. wenn zur Verdeckung eines
<lb/>im 8- 313 bezeichneten Geschäftes ein
<lb/>Scheinvertrag geschlossen, eine Ur- 
<lb/>kunde, welche unwahre Umstände ent- 
<lb/>hält, errichtet oder über eine noch
<lb/>nicht bestehende Forderung ein ge-
<lb/>4
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0058.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0058"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>50 'Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s.

<lb/>Zunächst bezüglich des Thalbestandes.

<lb/>Wucher liegt nach den Bestimmungen des Entwurfes bereits
<lb/>dann vor, wenn die bedungenen Vermögensvortheile des Credit-
<lb/>gebers in einem auffälligen Mißverhältnisse zu der Leistung stehen;
<lb/>es bedarf nicht mehr des im 8- 1 des bisherigen Gesetzes bezeich-
<lb/>neten Requisits, nach welchem „die Maßlosigkeit jener Vermögens- 
<lb/>vortheile das wirthschaftliche Verderben des Kreditnehmers herbei- 
<lb/>zuführen oder zu befördern geeignet sein mußte".

<lb/>Die Bemerkungen erkennen das Moment der strafrechtlich zu
<lb/>verfolgenden Ausbeutung schon dann als gegeben, wenn in der
<lb/>Person des Einen der Contrahenten Umstände vorliegen, welche
<lb/>erkennen lassen, daß er den ihn benachtheilenden Vertrag einge- 
<lb/>gangen ist, weil er die Folgen des Vertragsabschlusses nicht ge- 
<lb/>kannt (Leichtsinn, Unerfahrenheit) oder sich denselben unter dem
<lb/>Druck der Verhältnisse nicht entziehen konnte (Nothlage).

<lb/>Wir billigen diese Modification, denn in den allerseltensten
<lb/>Fällen will der Wucherer das wirthschaftliche Verderben des
<lb/>Kreditnehmers herbeiführen, weil ihn dies ja selbst schädigen könnte,
<lb/>sondern feine Absicht ist nur auf Erzielung eines unverhältniß-
</p>
               <p>

                  <lb/>lungsbefehl, Mandat) ein gericht- 
<lb/>licher Vergleich oder schiedsgericht- 
<lb/>licher Spruch erwirkt wurde; oder
<lb/>wenn sich der Kreditgeber die Erfül- 
<lb/>lung der aus einem in §. 1 bezeich- 
<lb/>nten Geschäfte eingegangenen Ver- 
<lb/>pflichtung unter Verpfändung der
<lb/>Ehre eidlich oder unter ähnlicher Be-
<lb/>theuerung versprechen ließ, so ist
<lb/>auf strengen Arrest von drei bis zu
<lb/>sechs Monaten und auf eine Geld- 
<lb/>strafe von 500 fl. bis zu 1000 fl.
<lb/>zu erkennen. Auch kann auf Ab- 
<lb/>schaffung erkannt werden. Dieselbe
<lb/>Strafe trifft denjenigen, welcher in
<lb/>Kenntniß dieser Umstände eine For- 
<lb/>derung unter den in §. 1 angegebenen
<lb/>Voraussetzungen erwirbt und weiter
<lb/>veräußert oder geltend macht.
</p>
               <p>

                  <lb/>richtliches Erkenntniß, ein gericht- 
<lb/>licher Vergleich oder schiedsgericht- 
<lb/>licher Spruch erwirkt wurde;

<lb/>2. wenn sich der Kreditgeber die
<lb/>Erfüllung der aus einem der im
<lb/>Z. 313 bezeichneten Geschäfte einge- 
<lb/>gangenen Verpflichtung unter Ver- 
<lb/>pfändung der Ehre, eidlich oder unter
<lb/>ähnlicher Betheuerung versprechen
<lb/>läßt.

<lb/>Dieselbe Strafe trifft Denjenigen,
<lb/>welcher in Kenntniß dieser Umstände
<lb/>eine Forderung erwirbt und weiter
<lb/>veräußert oder geltend macht.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0059.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0059"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>mäßigen Gewinns gerichtet; andererseits ist es dem Kreditgeber
<lb/>in vielen Fällen gar nicht möglich, die wirthschaftlichen Verhält- 
<lb/>nisse des Kreditnehmers zu überblicken oder zu durchschauen, weil
<lb/>Letzterer in der Regel bestrebt ist, seine Lage, insbesondere dem
<lb/>Gläubiger gegenüber, nach Thunlichkeit zu verbergen, ja sogar sie
<lb/>in einem freundlichen Lichte erscheinen zu lassen. Das Rechts- 
<lb/>gefühl stößt sich hauptsächlich an der Uebervortheilung des Kredit- 
<lb/>nehmers und an der excessiven Habsucht des Kreditgebers und,
<lb/>wenn der Wucher an dem Bemittelten verübt, straflos bleiben
<lb/>sollte, so würde es nachgerade unmöglich werden, ihn dann zu ver- 
<lb/>folgen, wenn er an dem wirtschaftlich Schwachen verübt würde.

<lb/>Auch gegen die Erhöhung der Strafsätze ist Nichts einzu- 
<lb/>wenden, weil andererseits auch bezüglich der Milderung der Strafe
<lb/>dem Richter ein größeres Ermessen, als bisher, eingeräumt er- 
<lb/>scheint.

<lb/>Dagegen muß es als ein Mangel der neuen Bestimmungen
<lb/>bezeichnet werden, daß die Gutmachung des Schadens, bevor der
<lb/>öffentliche Ankläger oder das Strafgericht von der That Kenntniß
<lb/>erlangt (§. 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1881), die Straflosigkeit
<lb/>des Wuchers nicht herbeiführt; das Fehlen einer solchen Be- 
<lb/>stimmung ist zum offenbaren Nachtheile für den Bewucherten, dem
<lb/>gegenüber der Wucherer jede Entschädigung versagen wird, weil
<lb/>ihm dieselbe keinen Vortheil zu bieten vermag. Der Wucher ist
<lb/>von so wesentlich civilrechtlichem Charakter, daß er den in 8. 66
<lb/>bezeichneten strafbaren Handlungen, als: Diebstahl, Unterschlagung,
<lb/>Betrug, Untreue, Sachbeschädigung und der Hehlerei, die durch
<lb/>rechtzeitige Gutmachung straflos werden, an die Seite gestellt
<lb/>werden sollte.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 316 ').

<lb/>Der Regierungsentwurf stellt die im vorangehenden (V.) Ent- 
<lb/>würfe gestrichene Bestimmung wieder her und es erscheint somit

<lb/>l) Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>§. 325. Mit Gefängniß bis zu §. 316. Mit Gefängniß bis zu
<lb/>sechs Monaten und an Geld bis zu sechs Monaten und an Geld bis zu
<lb/>1000 fl. wird bestraft, wer sich einer 1000'fl. wird bestraft:
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0060.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0060"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>52 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E's.

<lb/>strafbar, wer um seines Vortheils willen die ihm bekannte Noth-
<lb/>lage eines Anderen dadurch ausbeutet, daß er ihn zu einer, ihn
<lb/>bedrückenden, durch die eingetretenen Umstände nicht gerechtfertigten
<lb/>Abänderung eines mit ihm eingegangenen Vertrages bestimmt."

<lb/>Nach unserem Dafürhalten ist diese Bestimmung dringender
<lb/>und praktischer, als jene, die es bestraft, wenn sich Jemand der
<lb/>Erfüllung einer übernommenen Vertragspflicht entzieht, um sich
<lb/>einen nicht gerechtfertigten Vortheil zu verschaffen.

<lb/>Wir finden in beiden Fällen einen Vertragsbruch vor,
<lb/>dessen Motiv Gewinnsucht ist. Läßt man letztere als straferzeu- 
<lb/>gendes Moment bei dem Abschlüsse eines Vertrages gelten
<lb/>(Wucher), so ist es um so weniger abzusehen, warum der
<lb/>aus habsüchtigen Motiven begangene Vertragsbruch, besten
<lb/>Bedeutung durch eine Novation des Vertrages nicht behoben zu
<lb/>werden vermag, straflos ausgehen soll. Ein Unterschied zwischen
<lb/>den beiden in 8- 316 angeführten Fällen, wie er in dem früheren
<lb/>Entwürfe festgestellt werden wollte, ist in Wirklichkeit nicht vor- 
<lb/>handen; es empfiehlt sich entweder in beiden oder in keinem von
<lb/>ihnen die Strafbarkeit der Handlung auszusprechen.

<lb/>Eine weitere Abart wirthschaftlicher Ausbeutung in dem sog.
<lb/>Natenhandel wurde aus dem Entwürfe weggelafsen, weil die Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>übernommenen Vertragspflicht in der
<lb/>Absicht entzieht, um aus der dadurch
<lb/>geschaffenen Nothlage des anderen
<lb/>Vertragstheiles sich zu dessen Nach-
<lb/>theil einen durch die Umstände nicht
<lb/>gerechtfertigten Vortheil zu ver- 
<lb/>schaffen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Wer um eines Vortheiles
<lb/>willen die ihm bekannte Nothlage
<lb/>eines Anderen dadurch ausbeutet,
<lb/>daß er ihn zu einer ihn bedrücken- 
<lb/>den, durch die eingetretenen Umstände
<lb/>nicht gerechtfertigten Abänderung
<lb/>eines mit ihm eingegangenen Ver- 
<lb/>trages bestimmt.

<lb/>2. wer sich der Erfüllung einer
<lb/>übernommenen Vertragspflicht in der
<lb/>Absicht entzieht, um aus der dadurch
<lb/>geschaffenen Nothlage des anderen
<lb/>Vertragstheiles, sich zu dessen Nach- 
<lb/>theil einen durch die Umstände nicht
<lb/>gerechtfertigten Vortheil zu ver- 
<lb/>schaffen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0061.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0061"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker. 53


<lb/>stimmungen über denselben einem besonderen Specialgesetze Vor- 
<lb/>behalten bleiben sollen.

<lb/>Wir finden diesen Vorgang nicht consequent, wenn erwogen
<lb/>wird, daß betreffs des in diesem Paragraphen bezeichneten Ver- 
<lb/>gehens und betreffs des Geldwuchers gerade der entgegengesetzte
<lb/>Weg eingeschlagen wurde; sind die strafgesetzlichen Bestimmungen
<lb/>über die erwähnten strafbaren Handlungen dem allgemeinen Straf- 
<lb/>gesetze einverleibt worden, so hätten auch jene über den sogen.
<lb/>Ratenwucher in demselben ihren Platz zu finden.
</p>
               <p>

                  <lb/>334 »).

<lb/>Der Entwurf hat die Bestimmung, daß, wenn Jemand bei
<lb/>einem ausgebrochenen Brande ums Leben kommt, die Anwendung
<lb/>des strengeren Strafsatzes an die Bedingung geknüpft sei, daß der
<lb/>Thäter von der Anwesenheit desselben Kenntniß gehabt haben
<lb/>müsse, fallen gelassen.

<lb/>Die Bemerkungen rechtfertigen diese Aenderung mit dem Hin- 
<lb/>weise auf.die hohe Strafwürdigkeit der That, die den in Anwendung
<lb/>kommenden höheren Stratsatz auch ohne jenes Moment gerecht-
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf v.

<lb/>S. -&gt;Mi. Tie Brandstiftung an
<lb/>einem der vorbezeichneten Gegenstände
<lb/>wird bestraft:

<lb/>1. m i t Zuchthaus n i ch t un t e r
<lb/>fünf Jahren, wenn durch den
<lb/>Brand der Tod eines Menschen ver- 
<lb/>ursacht worden ist, welcher bereits
<lb/>zur Zeit der That in einer der in
<lb/>Brand gesetzten Räumlichkeiten sich
<lb/>befand und dietz dem Thäter be- 
<lb/>kannt war;

<lb/>2. m i t Z u ch t h a u s n i ch t u n t e r
<lb/>z e h n I a h r e n , w e n n die Brand
<lb/>stistung durch eine auf Verheerungen
<lb/>berechnete Zusammenrottung oder
<lb/>wenn sie in der Absicht begangen
<lb/>worden ist, den Brand zur Verübung
<lb/>von Mord oder Raub zu benützen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. I-'t. Tie Brandstiftung an
<lb/>einem der vorbezeichneten Gegen- 
<lb/>stände wird mit Zuchthaus von fünf
<lb/>bis zu zwanzig Jahren bestraft, wenn

<lb/>1. durch den Brand der Tod
<lb/>eines Menschen verursacht worden
<lb/>ist, welcher bereits zur Zeit der That
<lb/>in einer der in Brand gesetzten
<lb/>Räumlichkeiten sich befand;

<lb/>2. die Brandstiftung durch eine
<lb/>auf Verheerungen berechnete Zusam- 
<lb/>menrottung oder wenn sie in der
<lb/>Absicht begangen worden ist, den
<lb/>Brand zur Verübung von Mord
<lb/>oder Raub zu benützen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0062.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0062"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>54 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.


<lb/>fertigt erscheinen lasse und verweisen auf 8. 55, dessen Bestimmung
<lb/>zur Anwendung komme, wenn die Anwesenheit eines Menschen
<lb/>am Brandplatze nicht vorausgesehen werden konnte.

<lb/>Was den erstgenannten Grund betrifft, so ist er so individuell,
<lb/>daß er schwer zum Gegenstände einer eingehenderen Erörterung
<lb/>gemacht zu werden vermag. Anlangend aber die Berufung auf
<lb/>den 8. 55, so halten wir dieselbe für verfehlt, weil nach der
<lb/>jetzigen Fassung des 8. 334,1 die Thatsache, ob der Thäter von
<lb/>der Anwesenheit eines Menschen am Orte der That Kenntniß
<lb/>haben konnte, ohne jede Bedeutung ist. indem die That als ein
<lb/>besonderes Delict hervortritt, auf welche die erwähnte Bestimmung
<lb/>keine Anwendung finden kann. Auch dürfte nie behauptet werden
<lb/>können, daß der Thäter nicht einzusehen vermochte, es werde sich
<lb/>in einem zum Aufenthalte von Menschen bestimmten Orte ein
<lb/>Mensch befinden.

<lb/>Die Möglichkeit einer solchen Voraussetzung ist immer vor- 
<lb/>handen; zwischen ihr und dem positiven Wissen, daß sich Jemand
<lb/>zur Zeit der That in einer in Brand gesetzten Räumlichkeit be- 
<lb/>finde. besteht ein bedeutsamer Unterschied, der die Verschiedenheit
<lb/>der Auffassung klar zeichnet.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 338 -).

<lb/>Auch hier knüpft der Entwurf die strengere Bestrafung des
<lb/>Delictes an den schwereren Ausgang, ohne auf die Thatsache zu
</p>
               <p>

                  <lb/>reflectiren, ob der Thäter die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Entwurf V.

<lb/>§. 338. Wer durch Anwendung
<lb/>von Sprengstoffen als Sprengmittel
<lb/>Gefahr für das Eigenthum, die Ge- 
<lb/>sundheit oder das Leben eines Anderen
<lb/>herbeiführt, wird mit Zuchthaus
<lb/>bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

<lb/>Ist durch die Handlung eine
<lb/>schwere Körperverletzung verursacht
<lb/>worden, so tritt die Strafe des
<lb/>Zuchthauses und wenn der Tod eines
</p>
               <p>

                  <lb/>Folge seiner That voraussehen
<lb/>Entwurf VI.

<lb/>8. 338. Wer durch Anwendung
<lb/>von Sprengstoffen als Sprengmittel
<lb/>gemeine Gefahr für das Eigenthum,
<lb/>die Gesundheit oder das Leben Anderer
<lb/>herbeisührt, wird mit Zuchthaus bis
<lb/>zu fünfzehn Jahren bestraft.

<lb/>Ist durch die Handlung eine
<lb/>schwere Körperverletzung verursacht
<lb/>worden, so tritt die Strafe des Zucht- 
<lb/>hauses bis zu zwanzig Jahren und
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0063.tif"
                   n="55"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0063"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>konnte; daß sich die „Bemerkungen" hierbei nicht auf die Be- 
<lb/>stimmung des 8. 55 berufen, beweist, daß dieselbe auch im Falle
<lb/>des Z. 334 nicht in Anwendung zu bringen ist.

<lb/>Wir vermögen, wie wir oben bereits ausgeführt haben, den
<lb/>principiellen Standpunkt der „Bemerkungen" nicht zu theilen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 386 »).

<lb/>Der hier neu aufgenommene zweite Absatz soll der thätigen Reue
<lb/>des sein Amt mißbrauchenden Beamten eine besondere Berücksich- 
<lb/>tigung zusichern, aber die Fassung der bezüglichen Bestimmung
<lb/>leidet an einer bedeutenden Unklarheit.

<lb/>Die Strafe soll eine Milderung erfahren, wenn der Beamte
</p>
               <p>

                  <lb/>Menschen verursacht worden ist,
<lb/>Zuchthaus nicht unter zehn
<lb/>Zähren ein. Hat der Thäter den
<lb/>tödtlichen Erfolg voraussehen können,
<lb/>so ist auf lebenslängliche Zucht- 
<lb/>hau s st r-ase zu erkennen.

<lb/>*) Entwurf \'v

<lb/>8. 383. Ein Beamter, welcher
<lb/>eine Strafe vollstrecken Läßt, von der
<lb/>er weiß, daß sie überhaupt nicht
<lb/>oder nicht in der Art oder in dem
<lb/>Maße vollstreckt werden darf, wird
<lb/>mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
<lb/>oder mit Gesängniß nicht unter sechs
<lb/>Monaten, wenn es sich aber um eine
<lb/>Geldstrafe handelt, mit Gesängniß
<lb/>bestraft.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn der Tod eines Menschen ver- 
<lb/>ursacht worden ist, lebenslängliche
<lb/>Zuchthausstrafe ein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 386. Ein Beamter, welcher
<lb/>eine Strafe vollstrecken läßt, von der
<lb/>er weiß, daß sie überhaupt nicht
<lb/>oder nicht in der Art oder in dem
<lb/>Maße vollstreckt werden darf, wird
<lb/>mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
<lb/>oder mit Gesängniß von sechs Mo- 
<lb/>naten bis zu zehn Jahren, wenn es
<lb/>sich aber um eine Geldstrafe handelt,
<lb/>mit Gesängniß bis zu fünf Jahren
<lb/>bestraft.

<lb/>Die Strafe ist Gesängniß bis zu
<lb/>drei Jahren, wenn der Beamte die
<lb/>Vollstreckung behebt, ehe fein straf- 
<lb/>bares Vorgehen entdeckt oder deßhalb
<lb/>Nachforschungen gegen ihn einge- 
<lb/>leitet worden sind, und er dadurch
<lb/>von Anderen rechtswidrigen Nach- 
<lb/>theil abwendet.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0064.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0064"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>56 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'&lt;'.


<lb/>vor der obrigkeitlichen Entdeckung die Vollstreckung einer nicht
<lb/>zuerkannten Strafe behebt und dadurch von Anderen rechts- 
<lb/>widriger Nachtheil abgewendet wird.

<lb/>Diese Fassung läßt die Deutung zu, daß nur dann zu einer
<lb/>mildern Bestrafung geschritten werden darf, wenn die Vollstreckung
<lb/>gar nicht begonnen hat; denn wurde sie, wenn auch nur theil-
<lb/>weise, ins Werk gesetzt, so ist der bereits erlittene rechtswidrige
<lb/>Nachtheil nicht mehr abzuwenden.

<lb/>Ist aber diese Deutung richtig, dann hat der delinquirende
<lb/>Beamte kein Interesse daran, während der Dauer der Vollstreckung
<lb/>von der Durchführung derselben zurückzutreten — des Umstandes
<lb/>nicht zu gedenken, daß die Unterlassung der Vollstreckung nicht
<lb/>bloß die Strafmilderung, sondern die volle Straflosigkeit zur
<lb/>Folge haben muß (§. 52). Wir glauben daher, daß der zweite
<lb/>Absatz zu 8- 386 wohl richtiger zu lauten hätte wie folgt:

<lb/>Die Strafe ist Gefängniß bis zu drei Jahren, wenn der
<lb/>Beamte die bereits begonnene Vollstreckung behebt, ehe sein straf- 
<lb/>bares Vergehen entdeckt oder deßhalb Nachforschungen gegen ihn
<lb/>eingeleitet worden sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 395 l).

<lb/>Die Veruntreuung im Amte ist als eine Species der Unter- 
<lb/>schlagung anzusehen und wird daher straflos, wenn der Ersah
<lb/>gewährt wird, bevor das unredliche Gebühren amtlich entdeckt
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Entwurf V.

<lb/>§. 391. Ein Beamter, welcher
<lb/>Gelder oder andere Sachen, die er
<lb/>in amtlicher Eigenschaft empfangen
<lb/>oder in Gewahrsam hat, unterschlägt,
<lb/>wird mit Gefängniß nicht unter drei
<lb/>Monaten und, wenn der Werth mehr
<lb/>als 1000 fl. beträgt, mit Zuchthaus
<lb/>-is zu zehn Jahren oder Gefängniß
<lb/>nicht unter sechs Monaten bestraft.

<lb/>Die Leistung des Schadenersatzes
<lb/>begründet nur dann Straflosigkeit,
<lb/>wenn die Bedingungen des 8- 67
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. '395. In den Fällen der
<lb/>88-391 bis 394 begründet die Leistung
<lb/>des Schadenersatzes Straflosigkeit,
<lb/>wenn die Bedingungen des 8- 66
<lb/>eintreten und der Ersatz gewährt
<lb/>worden ist, bevor das unredliche Ge- 
<lb/>bühren amtlich entdeckt wurde.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0065.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0065"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>worden ist; diese Bestimmung war nach den früheren Entwürfen
<lb/>nicht in allen Fällen der Amtsveruntreuung anzuwenden, so ins- 
<lb/>besondere dann nicht, wenn Rechnungen oder Bücher gefälscht oder
<lb/>unrichtig geführt worden waren rc. Der vorliegende Entwurf hat
<lb/>diese Beschränkung aufgehoben, und dieß, wie wir glauben, mit
<lb/>Recht; denn eine derart vorgenommene Fälschung bildet kein
<lb/>selbstständiges Delict, sondern geht in der verbrecherischen That-
<lb/>handlung, die sie verdecken soll, zur Gänze auf.

<lb/>§• 400 ').

<lb/>Die Controverse, ob die Verletzung des Dienstgeheimnisses
<lb/>als ein vom Strafgesetze zu ahndendes Delict anzusehen sei oder
<lb/>ob die Ahndung einer solchen Handlung nur der disciplinarischen
<lb/>Strafe unterliegt, wird mittels der vorliegenden Bestimmung da- 
<lb/>durch zu lösen versucht, daß die criminelle Strafbarkeit der Ver- 
<lb/>letzung des Dienstgeheimnisses nur für den Fall ausgesprochen
<lb/>wird, wenn die mitgetheilten Thatsachen ausdrücklich als Dienst-
<lb/>geheimniß erklärt worden sind.

<lb/>Daß dieß keine Lösung der Frage, sondern eine Umgehung
</p>
               <p>

                  <lb/>eintreffen und der Ersatz gewährt
<lb/>worden ist, bevor der Abgang amt- 
<lb/>lich entdeckt wurde.

<lb/>*) Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>Eine analoge Bestimmung fehlt. §. 400. Mit Gefängniß bis zu

<lb/>drei Monaten oder Geld bis zu
<lb/>500 fl. wird ein Beamter bestraft,
<lb/>welcher Thatsachen, die ihm nur
<lb/>durch sein Dienstverhältniß bekannt
<lb/>und ausdrücklich als Dienstgeheimniß
<lb/>erklärt worden sind, einem Anderen
<lb/>mittheilt oder veröffentlicht oder von
<lb/>Acten oder Urkunden solcher Art
<lb/>Andere Einsicht oder Abschrift nehmen
<lb/>läßt.

<lb/>Dieselbe Strafe tritt ein, wenn
<lb/>die Handlung nach Auflösung des
<lb/>Dienstverhältnisses begangen wird.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0066.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0066"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>58 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.

<lb/>derselben sei, liegt auf der Hand, denn es bleibt der Ver- 
<lb/>waltung gewiß unbenommen, jede Thatsache, die der Beamte in
<lb/>seiner amtlichen Stellung erfährt, ausdrücklich als Dienstgeheimniß
<lb/>zu erklären und so den Bruch desselben ausnahmslos der Be- 
<lb/>strafung zuzuführen. Ausschlaggebend für die Beurtheilung des
<lb/>Bruches eines Dienstgeheimnisses kann nur das Moment der Ge- 
<lb/>fährlichkeit der Handlung für die Interessen des Staates sein,
<lb/>diese wahrzunehmen und zu beurtheilen, ist jeder Staatsbeamte
<lb/>berufen und befähigt, es würde sich also empfehlen, zu dem rich- 
<lb/>tigen Principe des geltenden Strafgesetzes zurückzukehren und nur
<lb/>die gefährliche Eröffnung eines anvertrauten Amtsgeheimnisses
<lb/>mit crimineller Strafe zu belegen.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Theil.

<lb/>Uebertretnngen.

<lb/>§. 409 ').

<lb/>Die Differenz zwischen der vorliegenden Delictsbestimmung
<lb/>und jener, wie sie in früheren Entwürfen (V) enthalten ist, be- 
<lb/>schränkt sich darauf, daß hier neben dem Feilhalten und Verbreiten
<lb/>auch das „Ausstecken" verbotener Abzeichen unter Strafe ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>stellt wird.

<lb/>*) Entwurf V.

<lb/>§. 410. Wer öffentlich (§. 94,
<lb/>Z. 2) eine Kundgebung macht, welche
<lb/>Feindseligkeit gegen den Staat, die
<lb/>Verfassung oder die Regierung aus-
<lb/>drücken soll, und welche vorher aus- 
<lb/>drücklich verboten ist, wird mit Haft
<lb/>oder an Geld bis zu 300 fl. bestraft.

<lb/>Dieselbe Strafe trifft denjenigen,
<lb/>der ausdrücklich verbotene Abzeichen,
<lb/>wie: Fahnen, Bänder, Cocarden und
<lb/>dergleichen [ ] feilhält oder verbreitet.

<lb/>Die Abzeichen sind für verfallen
<lb/>zu erklären
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 409. Wer öffentlich (§. 91,
<lb/>Z. 2) eine Kundgebung macht, welche
<lb/>Feindseligkeit gegen den Staat, die
<lb/>Verfassung oder die Regierung aus-
<lb/>drücken soll, und welche vorher aus- 
<lb/>drücklich verboten worden ist, wird
<lb/>mit Haft oder an Geld bis zu
<lb/>300 fl. bestraft.

<lb/>Dieselbe Strafe trifft denjenigen,
<lb/>der ausdrücklich verbotene Abzeichen,
<lb/>wie: Fahnen, Bänder, Cocarden
<lb/>und dergleichen aussteckt, feilhält
<lb/>oder verbreitet.

<lb/>Die Abzeichen sind für verfallen
<lb/>zu erklären.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0067.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0067"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Die bezügliche Bestimmung wäre wohl dahin zu stylistren,
<lb/>daß sie zu lauten hätte: Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der
<lb/>ausdrücklich verbotene Abzeichen zum Zwecke des Verkaufes aus- 
<lb/>steckt, feilhält oder verbreitet.

<lb/>§§. 424, 425, 426, 427 ').

<lb/>Diese Bestimmungen wurden aus dem Specialgesetze vom
<lb/>24. Mai 1885 (R.G.Bl. Nr. 89) in den Entwurf herübergenommen
<lb/>und so vollzieht sich mit Rücksicht auf die durchgeführten Aende-
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf V.

<lb/>Gesetz vom 24. Mai 1885.

<lb/>Nr. 89 R.G.Bl.

<lb/>§. 1. Wer geschästs- und arbeits- 
<lb/>los umherzieht und nicht nachzu- 
<lb/>weisen vermag, daß er die Mittel
<lb/>zu seinem Unterhalte besitze oder
<lb/>redlich zu erwerben suche, ist als
<lb/>Landstreicher zu bestrafen.

<lb/>Die Strafe ist strenger Arrest
<lb/>von ein bis zu drei Monaten; auch
<lb/>kann auf eine oder mehrere der im
<lb/>§.253 des Strafgesetzes vom 27. Mai
<lb/>1852 unter a—e bezeichnten Ver- 
<lb/>schärfungen der Strafe erkannt wer- 
<lb/>den.

<lb/>§. 2. Wegen Bettelns ist zu be- 
<lb/>strafen:

<lb/>1. Wer an öffentlichen Orten
<lb/>oder von Haus zu Haus bettelt oder
<lb/>aus Arbeitsscheu die öffentliche Mild-
<lb/>thätigkeit in Anspruch nimmt.

<lb/>2. Wer Unmündige zum Betteln
<lb/>verleitet, ausschickt oder Anderen
<lb/>überläßt.

<lb/>Die Strafe ist strenger Arrest
<lb/>von acht Tagen bis zu drei Mo- 
<lb/>naten.

<lb/>§. 3. Arbeitsfähige Personen,
<lb/>welche kein Einkommen und keinen
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 424. Wer geschäfts- oder
<lb/>arbeitslos umherzieht, ohne daß er
<lb/>die Mittel zu seinem Unterhalte be- 
<lb/>sitzt oder in redlicher Weise zu er- 
<lb/>werben sucht, ist als Landstreicher
<lb/>mit Haft zu bestrafen.

<lb/>Gegen die Verurtheilten kann
<lb/>auf Anhaltung zur Arbeit (§. 13)
<lb/>und auf Verschärfung der Freiheits- 
<lb/>strafe (§. 14), sowie auf Zulässigkeit
<lb/>der Stellung unter Polizeiaufsicht
<lb/>undderVerwahrungineinerZwangs-
<lb/>arbeits- oder Besserungsanstalt er- 
<lb/>kannt werden.

<lb/>§. 425. Mit Hast ist zu be- 
<lb/>strafen :

<lb/>1. Wer gegen bestehende Anord- 
<lb/>nungen oder ohne durch seine Noth-
<lb/>lage genöthigt zu sein, an öffent- 
<lb/>lichen Orten oder von Haus zu Haus
<lb/>bettelt;

<lb/>2. wer Unmündige zum Betteln
<lb/>verleitet, ausschickt oder Anderen
<lb/>überläßt.

<lb/>Gegen die Verurtheilten kann auf
<lb/>Anhaltung zur Arbeit (8- 13) und
<lb/>auf Verschärfung der Freiheitsstrafe
<lb/>&lt;8- 14), sowie auf Zulässigkeit der
<lb/>Stellung unter Polizeiaufsicht und
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0068.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0068"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>60 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.

<lb/>rungen, nachdem das Gesetz vom 24. Mai 1885 jenes vom 10. Mai
<lb/>1873 und letzteres wieder eine Anzahl von Bestimmungen des
<lb/>geltenden Strafgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt hat, in verhältniß-
<lb/>mäßig kurzer Zeit die vierte Aenderung der Bestimmungen, be-
</p>
               <p>

                  <lb/>erlaubten Erwerb haben und die
<lb/>Sicherheit der Person oder des Eigen- 
<lb/>thums gefährden, können von der
<lb/>Sicherheitsbehörde angewiesen wer- 
<lb/>den, innerhalb einer ihnen bestimmten
<lb/>Frist nachzuweisen, daß sie sich auf
<lb/>erlaubte Weise ernähren. Kommen
<lb/>sie diesem Aufträge aus Arbeitsscheu
<lb/>nicht nach, so sind sie mit strengem
<lb/>Arreste von acht Tagen bis zu drei
<lb/>Monaten zu bestrafen; auch kann
<lb/>aus eine oder mehrere der in 8- 253
<lb/>des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852
<lb/>unter a—e bezeichnten Verschär- 
<lb/>fungen der Strafe erkannt werden.

<lb/>§. 4. Jede Gemeinde, in deren
<lb/>Gebiete eine arbeitsfähige Person sich
<lb/>befindet oder betreten wird, welche
<lb/>weder die Mittel zu ihrem Unter- 
<lb/>halte, noch einen erlaubten Erwerb
<lb/>hat, ist berechtigt, derselben eine ihren
<lb/>Fähigkeiten entsprechende Arbeit ge- 
<lb/>gen Entlohnung oder Naturalver- 
<lb/>pflegung zuzuweisen. Wenn diese
<lb/>Person sich weigert, die ihr zuge- 
<lb/>wiesene Arbeit zu leisten, so ist sie
<lb/>mit strengem Arreste von acht Tagen
<lb/>bis zu drei Monaten zu bestrafen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verwahrung in einer Zwangs-
<lb/>arbeits- oder Besserungsanstalt er- 
<lb/>kannt werden.

<lb/>§. 42(5. Arbeitsfähige Personen,
<lb/>welche kein Einkommen und keinen
<lb/>erlaubten Erwerb haben und die
<lb/>Sicherheit der Person oder des Eigen- 
<lb/>thums gefährden, können von der
<lb/>Sicherheitsbehörde angewiesen wer- 
<lb/>den, innerhalb einer ihnen bestimm- 
<lb/>ten Frist nachzuweisen, daß sie sich
<lb/>auf erlaubte Weise ernähren. Kommen
<lb/>sie diesem Aufträge aus Arbeitsscheu
<lb/>nicht nach, so sind sie mit Haft zu
<lb/>bestrafen.

<lb/>Gegen die Verurtheilten kann aus
<lb/>Anhaltung zur Arbeit (§. 13) und
<lb/>auf Verschärfung der Freiheitsstrafe
<lb/>(§• 14), sowie auf Zulässigkeit der
<lb/>Stellung unter Polizeiaufsicht und
<lb/>der Verwahrung in einer Zwangs-
<lb/>arbeits- oder Besserungsanstalt er- 
<lb/>kannt werden.

<lb/>§. 427. Arbeitsfähigen Personen
<lb/>kann von jeder Gemeinde, in deren
<lb/>Gebiete sie sich befinden oder betreten
<lb/>werden, wenn sie weder die Mittel
<lb/>zu ihrem Unterhalte noch einen er- 
<lb/>laubten Erwerb haben, eine ihren
<lb/>Fähigkeiten entsprechende Arbeit gegen
<lb/>Entlohnung oder Naturalverpflegung
<lb/>zugewiesen werden. Wer sich weigert,
<lb/>die ihm zugewiesene Arbeit zu leisten,
<lb/>ist mit Haft zu bestrafen.

<lb/>Gegen die Verurtheilten kann auf
<lb/>Anhaltung zur Arbeit (§. 13) und
<lb/>auf Verschärfung der Freiheitsstrafe
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0069.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0069"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker. öl

<lb/>züglich des Verbotes des Bettels, der Landstreicherei und der
<lb/>Arbeitsscheu.

<lb/>Die Unsicherheit der legislativen Gesichtspunkte über diesen
<lb/>wichtigen Gegenstand tritt in diesem häufigen Wechsel der Be- 
<lb/>stimmungen mit eclatanter Deutlichkeit hervor. Im Allgemeinen
<lb/>müssen wir uns mit den nunmehr getroffenen Aenderungen zufrieden
<lb/>erklären.

<lb/>Zunächst damit, daß der Thatbestand der Landstreicherei nicht
<lb/>schon dann als vorhanden erklärt wird, „wenn der An ge- 
<lb/>schuldigte nicht nachzuweisen vermag, daß er die
<lb/>Mittel zu seinem Unterhalt besitze oder redlich zu
<lb/>erwerben juche."

<lb/>Es ist geradezu abnorm, wie es im geltenden Gesetze vom
<lb/>24. Mai 1885 der Fall ist, die Verurtheilung zu einer empfind- 
<lb/>lichen Strafe (strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten),
<lb/>an deren Vollzug sich noch strengere Rechtsfolgen knüpfen (An- 
<lb/>haltung in einem Zwangsarbeitshause rc.), davon abhängig zu
<lb/>machen, ob der Beschuldigte einen gewissen von ihm geforderten Nach- 
<lb/>weis zu erbringen vermag oder ihn zu erbringen außer Stande ist.

<lb/>Es liegt in diesem Momente ein förmlicher Bruch mit den
<lb/>Grundsätzen der strafprocessualen Beweislehre, und es war wohl
<lb/>an der Zeit, zu dem allgemeinen Grundsätze zurückzukehren, daß
<lb/>man dem Angeklagten sein Verschulden nachzuweisen habe.

<lb/>Noch angenehmer berührt uns die Aenderung betreffs der
<lb/>Bestimmung über die Bestrafung des Betteln«. Nach den geltenden
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1885 (§. 2) ist wegen
<lb/>Bettelns zu bestrafen, „wer an öffentlichen Orten oder von Haus
<lb/>zu Haus bettelt oder aus Arbeitsscheu die öffentliche Mildthätig-
<lb/>keit in Anspruch nimmt."

<lb/>An die Stelle dieser Bestimmung soll die Norm treten: Wer
<lb/>gegen bestehende Anordnungen oder ohne durch seine Nothlage

<lb/>(.§. 14), sowie auf Zulässigkeit der
<lb/>Stellung unter Polizeiaufsicht und
<lb/>der Verwahrung in einer Zwangs- 
<lb/>arbeit^ oder Besserungsanstalt er- 
<lb/>kannt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0070.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0070"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>62 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St G E 's.

<lb/>genöthigt zu sein, an öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus
<lb/>bettelt ... ist mit Haft zu bestrafen.

<lb/>Der Unterschied springt in die Augen: die Nothlage des
<lb/>Bettelnden macht ihn straflos, sobald er sich den bestehenden
<lb/>Anordnungen fügt.

<lb/>Diese Entschuldigung will das jetzt geltende Gesetz nicht gelten
<lb/>lassen und hiedurch geräth es mit den einfachsten Grundsätzen der
<lb/>Humanität, ja mit dem Strafgesetze selbst in Widerspruch, nachdem
<lb/>hier eine Handlung für strafbar erklärt ist, zu der der Thäter
<lb/>durch einen unwiderstehlichen Zwang genöthigt wird.

<lb/>Dem Hungernden kann die Anrufung der Mildthätigkeit nicht
<lb/>verwehrt werden, und es ist ein Stück verfehlter Socialpolitik, den
<lb/>Bettel ohne jede weitere Bedingung für strafbar zu erklären.

<lb/>Man hat hiedurch zahllose Uebertretungen geschaffen, die
<lb/>Strafhäuser gefüllt, ehrliche Leute beschimpft und verdorben, aber
<lb/>den Bettel doch nicht aus der Welt geschafft, ja nicht einmal
<lb/>erheblich vermindert, weil der Erwerbslose, der keine Mittel besitzt,
<lb/>sich durch keinerlei Strafdrohung abhatten lassen kann, bei seinem
<lb/>Nedenmenschen Hilfe zu suchen.

<lb/>Gegen die Bestimmungen der 88- 426 und 427 ist einzuwenden,
<lb/>daß sie in ihrem dispositiven Theile nicht eigentlich in das Straf- 
<lb/>gesetz gehören: auch ist es fraglich, ob das Strafgesetz Bestim- 
<lb/>mungen über die Competenz der Gemeinden erlassen kann, die
<lb/>durchaus nicht strafrechtlicher Natur sind.

<lb/>8- 430 M. *

<lb/>Als Grund für die Restituirung dieser im Entwürfe (V.)
<lb/>gestrichenen Bestimmung wird geltend gemacht, es sei nothwendig,


<lb/>*) Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>Eine analoge Bestimmung fehlt. 8- 430. Wer wider ein polizei- 
<lb/>liches Verbot die zu Neujahr, Ostern
<lb/>oder bei anderen Anlässen herkömm-
<lb/>lichen Geschenke einsammelt, ist mit
<lb/>Hast bis zu einer Woche oder an
<lb/>Geld bis zu 40 st. zu bestrafen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0071.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0071"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>die unziemliche Behelligung der Bevölkerung durch Polizeiverbote
<lb/>abstellen zu können.

<lb/>Dieser Grund kann nicht als durchschlagend angesehen werden,
<lb/>weil das Polizeiverbot von dem Bestände einer solchen Bestimmung
<lb/>nicht abhängig ist, und weil es nicht die Aufgabe des Strafgesetzes
<lb/>sein kann, einen Schutz vor Nebeln ähnlicher Geringfügigkeit zu
<lb/>gewähren.

<lb/>8. 452 *).

<lb/>Die Frage, ob es strafbar ist, die Schreibweise des Geschlechts- 
<lb/>namens zu ändern, will der vorliegende Paragraph nicht wie der
<lb/>mit ihm correspondirende §. 447 des Entwurfes (V.) schon durch
<lb/>das Gesetz selbst verneint wissen, es würde hiedurch, so meinen die
<lb/>„Bemerkungen", der Entscheidung der politischen Behörde vorge- 
<lb/>griffen werden. Wir aber glauben, daß eine bloße Aenderung
<lb/>der Schreibweise noch keine Aenderung eines Namens involvirt,
<lb/>daher es einer Bestimmung nicht bedarf, die die bloße Aenderung
<lb/>der Schreibweise für straflos erklärt.

<lb/>8-457 2).

<lb/>Mit Geld bis zu 100 fl. soll bestraft werden, wer als Ar- 
<lb/>beitgeber oder Dienstherr in einem Arbeits- oder Dienstbuche
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Entwurf V.

<lb/>§. 447. An Geld bis zu 100 fl.
<lb/>wird bestraft:

<lb/>1. wer noch keinen bestimmten
<lb/>Geschlechtsnamen hat und sich unge- 
<lb/>achtet behördlicher Aufforderung
<lb/>weigert, einen solchen. anzunehmen;

<lb/>1. wer ohne behördliche Be- 
<lb/>willigung seinen oder seiner Kin- 
<lb/>der, Pflegekinder oder Mündel Ge- 
<lb/>schlechtsnamen ändert, worinjedoch
<lb/>die bloße Aenderung der
<lb/>Schreibweise nicht begriffen ist.

<lb/>2) Entwurf V.

<lb/>§.451. Derselben Strafe unterliegt:

<lb/>1. Wer Pässe, Militärabschiede,
<lb/>Paßkarten, Arbeits- oder Dienst-
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 452. An Geld bis zu 100 fl.
<lb/>wird bestraft:

<lb/>1. Wer noch keinen bestimmten
<lb/>Geschlechtsnamen hat und sich unge- 
<lb/>achtet behördlicher Aufforderung wei- 
<lb/>gert, einen solchen anzunehmen;

<lb/>2. wer ohne behördliche Bewil- 
<lb/>ligung seinen oder seiner Kinder,
<lb/>Pflegekinder oder Mündel Geschlechts- 
<lb/>namen ändert.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 457. An Geld bis zu 100 fl.
<lb/>wird bestraft, wer als Arbeitgeber
<lb/>oder Dienstherr in einem Arbeits-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0072.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0072"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>64 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.

<lb/>über den Bestand oder die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhält- 
<lb/>nisses wissentlich etwas Unwahres einträgt oder eintragen läßt,
<lb/>um einem Anderen die in 8- 456 c bezeichnte Täuschung möglich
<lb/>zu machen. Der Zweck der hier erwähnten Täuschung bezieht sich
<lb/>auf das bessere Fortkommen des Inhabers, des Dienst- oder
<lb/>Arbeitsbuches; es erscheint gewiß schwierig, diese Handlung von
<lb/>jener zu unterscheiden, die 8- 456,1 als strafbar bezeichnet: Ver- 
<lb/>fälschung von Arbeits- oder Dienstbotenbüchern, um Behörden
<lb/>oder Privatpersonen zum Zwecke seines oder eines Anderen
<lb/>besseren Fortkommens zu täuschen; es hätte daher bei der oben
<lb/>bezeichneten Bestimmung sein Bewenden behalten sollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 459 &gt;).

<lb/>In früheren Entwürfen (I.—V.) wurde es als Uebertretung er- 
<lb/>klärt, wenn Jemand bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
</p>
               <p>

                  <lb/>botenbücher oder andere Legitima- 
<lb/>tionspapiere oder Befähigungs- oder
<lb/>Führungszeugnisse in der Absicht
<lb/>falsch angefertigt oder verfälscht, um
<lb/>Behörden oder Privatpersonen zum
<lb/>Zwecke seines oder eines Anderen
<lb/>besseren Fortkommens zu täuschen.

<lb/>') Entwurf V.

<lb/>§. 458. Wer bei Unglücksfällen
<lb/>oder gemeiner Gefahr oder Noth der
<lb/>obrigkeitlichen Aufforderung zur
<lb/>Dienst- oder Hilfeleistung ohne ge- 
<lb/>nügende Entschuldigung keine Folge
<lb/>leistet oder Andere von solcher Hilfe-
<lb/>und Dienstleistung abhält oder vor- 
<lb/>sätzlich darin stört, ist mit Haft bis
<lb/>zu drei Wochen oder an Geld bis
<lb/>zu 100 fl. zu bestrafen.
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Dienstbuche über den Bestand
<lb/>oder die Dauer des Arbeits- oder
<lb/>Dienstverhältnisses wissentlich etwas
<lb/>Unwahres einträgt oder eintragen
<lb/>läßt, um einem Andern die im §. 456
<lb/>Z. 1 bezeichnte Täuschung möglich
<lb/>zu machen.

<lb/>Entwurf VI.

<lb/>Wer bei Unglücksfällen oder ge- 
<lb/>meiner Gefahr oder Noth der obrig- 
<lb/>keitlichen Aufforderung zur Dienst- 
<lb/>oder Hilfeleistung aus Bosheit oder
<lb/>Gleichgiltigkeit keine Folge leistet
<lb/>oder Andere von solcher Hilfe- und
<lb/>Dienstleistung abhält oder vorsätzlich
<lb/>darin stört, ist mit Haft bis zu einem
<lb/>Monate oder an Geld bis zu 150 fl.
<lb/>zu bestrafen.

<lb/>Gegen die zur Strafe der Haft
<lb/>Aerurtheilten kann auf Anhaltung
<lb/>zur Arbeit (§. 13) und auf Ver- 
<lb/>schärfung der Freiheitsstrafe (§. 14)
<lb/>erkannt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0073.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0073"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Noth der obrigkeitlichen Aufforderung zur Dienst- oder Hilfeleistung
<lb/>ohne genügendeEntschuldigung keine Folge leistet; dieses
<lb/>letzterwähnte Moment wird nunmehr fallen gelassen und an die
<lb/>Stelle dieses allgemeinen negativen Erfordernisses tritt das consti- 
<lb/>tutive Moment, daß die Verweigerung der Hilfeleistung aus Bos- 
<lb/>heit oder Gleichgültigkeit geschehen sein muß, soll sie anders
<lb/>strafbar werden.

<lb/>Dieser Aenderung ist beizupflichten, sie befreit den Be- 
<lb/>schuldigten von der Beweispflicht, daß die Entschuldigung eine
<lb/>genügende sei, und erkennt in nicht unzutreffender Weise in der
<lb/>Bosheit oder in der Gleichgültigkeit (und nicht in einem Mangel
<lb/>des Jntellects) das Verschulden des Thäters.

<lb/>Die Bestimmung der früheren Entwürfe, betreffend das Verbot
<lb/>der Aufnahme der Kinder und der Verführung zum Uebertritte
<lb/>in eine andere Religionsgesellschaft, wurde von diesem Entwürfe
<lb/>mit der Motivirung zur Gänze fallen gelassen, daß sich der
<lb/>durch das Gesetz vom 25. Mai 1868 gebotene Schutz als aus- 
<lb/>reichend darstelle und daß die Erfahrungen ein dringendes Be-
<lb/>dürfniß für die unmittelbare (durch jenes Gesetz in Aussicht ge- 
<lb/>stellte) Regelung nicht erkennen lassen.

<lb/>Wir vermögen diesem Standpunkte nicht beizupflichten. So
<lb/>erfreulich es ist, daß die religiöse Propaganda sich nicht allzu
<lb/>häufig geltend macht, so ist doch auch für den seltenen Fall, um
<lb/>der ihm in der Regel innewohnenden großen Wichtigkeit willen,
<lb/>vom Strafgesetze für die Ahndung einer solchen Handlung Sorge
<lb/>zu tragen; den Schutz, den die bürgerliche Gesetzgebung gegen jene
<lb/>Propaganda gewährt, können wir nicht als einen ausreichenden
<lb/>erklären.
</p>
               <p>

                  <lb/>§§. 464. 465 ').

<lb/>Mit einigen Modificationen erscheint hier der Inhalt des
</p>
               <p>

                  <lb/>K. 5 des Gesetzes vom 24. Mai

<lb/>r) Entwurf V.

<lb/>Gesetz vom 24. Mai 1885.

<lb/>Nr. 89 R.G.Bl.

<lb/>§.5. Die Bestrafung von Frauens-
<lb/>Der Gerichltzsaal. XL VI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>1885 ausgenommen.

<lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. 464. Frauenspersonen, welche
<lb/>mit ihrem Körper unzüchtiges Ge- 
<lb/>werbe treiben und hiebei:

<lb/>5
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0074.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0074"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.

<lb/>Als wichtigste, deren aber die „Bemerkungen" mit keinem
<lb/>Worte gedenken, betrachten wir die Aenderung, die dadurch ein- 
<lb/>getreten ist, daß die an die Spitze des §. 5 des Gesetzes vom
<lb/>24. Mai 1885 gestellte Bestimmung, nach welcher die Bestrafung
</p>
               <p>

                  <lb/>Personen, welche mit ihrem Körper
<lb/>unzüchtiges Gewerbe treiben, ist der
<lb/>Sicherheitsbehörde überlassen.

<lb/>Wenn solche Frauenspersonen

<lb/>1. ihr unzüchtiges Gewerbe un- 
<lb/>geachtet der polizeilichen Bestrafung
<lb/>fortsetzen oder

<lb/>2. insofern polizeiliche Anord- 
<lb/>nungen bestehen, hiebei denselben
<lb/>zuwiderhandeln oder

<lb/>3. ihr unzüchtiges Gewerbe be- 
<lb/>treiben, obwohl sie wußten, daß sie
<lb/>mit einer venerischen Krankheit be- 
<lb/>haftet sind oder

<lb/>4. durch die Oeffentlichkeit ein
<lb/>auffallendes Aergerniß veranlassen
<lb/>oder

<lb/>5. jugendliche Personen verführen,
<lb/>so sind sie mit strengem Arreste und
<lb/>zwar in den unter Ziffer 1 und 2
<lb/>bezeichneten Fällen in der Dauer
<lb/>von acht Tagen bis zu drei Mo- 
<lb/>naten, in den unter Ziffer 3, 4 und
<lb/>5 angeführten Fällen aber in der
<lb/>Dauer von einem bis zu sechs Mo- 
<lb/>naten zu bestrafen. Personen beiderlei
<lb/>Geschlechts, welche außer den Füllen
<lb/>des §. 512 des Strafgesetzes vom
<lb/>27. Mai 1852 aus der gewerbs-
<lb/>mäßigenUnzucht Anderer ihren Unter- 
<lb/>halt suchen, sind mit strengem Arreste
<lb/>von acht Tagen bis zu drei Monaten
<lb/>zu bestrafen.

<lb/>In den Fällen Ziffer 1 und 2
<lb/>tritt die strafgerichtliche Verfolgung
<lb/>auf Begehren der Sicherheitsbehörde
<lb/>ein.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. polizeilichen Anordnungen zu- 
<lb/>widerhandeln oder

<lb/>2. durch die Oeffentlichkeit ein
<lb/>auffallendes Aergerniß veranlassen
<lb/>oder

<lb/>3. jugendliche Personen verführen,
<lb/>find mit Haft zu bestrafen.

<lb/>Gegen die Verurtheilten kann
<lb/>auf Anhaltung zur Arbeit (§. 13)
<lb/>und auf Verschärfung der Freiheits- 
<lb/>strafe (§. 14), sowie auf Zulässigkeit
<lb/>der Stellung unter Polizeiaufsicht
<lb/>und der Verwahrung Ln einer Zwangs-
<lb/>arbeits- oder Besserungsanstalt er- 
<lb/>kannt werden.

<lb/>§. 405. Personen, welche außer
<lb/>den Fällen des §. 207 aus der ge- 
<lb/>werbsmäßigen Unzucht Anderer ihren
<lb/>Unterhalt finden, sind mit Haft zu
<lb/>bestrafen.

<lb/>Gegen die Verurtheilten kann auf
<lb/>Anhaltung zur Arbeit (§. 13) und
<lb/>auf Verschärfung der Freiheitsstrafe
<lb/>(§• 14), sowie auf Zulässigkeit der
<lb/>Stellung unter Polizeiaufsicht und
<lb/>der Verwahrung in einer Zwangs-
<lb/>arbeits- oder Besserungsanstalt er- 
<lb/>kannt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0075.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0075"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>von Frauenspersonen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe
<lb/>treiben, den Sicherheitsbehörden überlassen wird, fallen gelassen
<lb/>wurde.

<lb/>Die zur Stunde noch in voller Wirksamkeit stehende Norm
<lb/>halten wir für unvereinbar mit dem Begriffe des Rechtsstaates.
<lb/>Die Prostitution ist entweder zu gestatten oder zu verbieten, im
<lb/>ersten Falle kann die Regelung der Sicherheitsbehörde überlassen
<lb/>werden, deren Anordnungen die Prostituirten bei sonstiger Strafe
<lb/>sich zu fügen haben ltz. 464, 1 d. E.); im letzteren Falle hat die
<lb/>Ahndung strafgesetzlich zu erfolgen; eine Bestimmung, die
<lb/>die Bestrafung der Prostitution kurzweg dem Belieben der Sicher- 
<lb/>heitsbehörde anheimstellt, erscheint uns ganz unzulässig.

<lb/>Als eine weitere wesentliche Aenderung der bisherigen Be- 
<lb/>stimmungen muß es angesehen werden, daß die Bestrafung der in
<lb/>§. 464,1 bezeichnten Uebertretung nicht mehr von dem Begehren
<lb/>der Sicherheitsbehörde abhängig gemacht wird, es würde hiedurch
<lb/>eine neue Art von Antragsdelicten geschaffen, deren es nicht be- 
<lb/>darf, da in Wirklichkeit die Verfolgung eines solchen Delictes
<lb/>stets von der Anzeige der Sicherheitsbehörde abhängen wird.

<lb/>Die weiter verfügten Aenderungen erscheinen belanglos.

<lb/>§. 469

<lb/>Diese Bestimmung stellt die wider die Anordnungen betreffs
<lb/>der Vornahme von Vivisectionen verübten Handlungen unter Strafe,
<lb/>eine Bestimmung, welcher die Billigung gewiß nicht versagt wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>') Entwurf V. Entwurf VI.

<lb/>Eine analoge Bestimmung fehlt. 8- 409. Wer den bezüglich der

<lb/>Vornahme von Vivisectionen oder
<lb/>von schmerzerregenden Versuchen an
<lb/>Thieren erlassenen Anordnungen zu- 
<lb/>widerhandelt, wird mit Haft oder
<lb/>an Geld bis zu 300 fl. bestraft.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0076.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0076"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>§■ 4S8&gt;).

<lb/>Anordnungen können nicht allein bezüglich der vorzeitigen
<lb/>Schlachtung von Thieren, sondern bezüglich der Schlachtung, des
<lb/>Kaufes und Verkaufes von Thieren überhaupt erlassen werden;
<lb/>ist aber dieß der Fall, dann erscheint es gerechtfertigt, alle gegen
<lb/>solche Aenderungen verübten Handlungen der im §. 488 angedrohten
<lb/>Strafe zu unterwerfen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf V. Entwurf VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 480. Mit Hast oder an Geld
<lb/>bis zu 300 fl. ist zu bestrafen:

<lb/>1. wer den bezüglich der Schlach- 
<lb/>tung von zum menschlichen Ge- 
<lb/>nüsse bestimmten Thieren oder
<lb/>den bezüglich des Kaufes und Ver- 
<lb/>kaufes solcher vorzeitig geschlachteten
<lb/>Thiere bestehenden Verordnungen zu- 
<lb/>widerhandelt ;

<lb/>2. wer den in Bezug auf die
<lb/>Reinlichkeit in Schlachthäusern, in
<lb/>gewerblichen Räumlichkeiten, in
<lb/>welchen menschliche Nahrungs- und
<lb/>Genußmittel znbereitet, verwahrt
<lb/>oder verkauft werden, oder aus
<lb/>Märkten erlassenen Anordnungen zu-
<lb/>widerhandelt;

<lb/>3. wer das zum Genüsse für
<lb/>Menschen bestimmte Wasser in
<lb/>Brunnen, Cisternen, Leitungen oder
<lb/>in zum öffentlichen Gebrauche dienen- 
<lb/>den Quellen oder Bächen verunreinigt
<lb/>oder verdirbt.
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 488. Mit Hast oder an Geld
<lb/>bi* zu 300 fl. ist zu bestrafen:

<lb/>1. Wer den bezüglich der Schlach- 
<lb/>tung oder des Kaufes und Verkaufes
<lb/>von zum menschlichen Genüsse be- 
<lb/>stimmten Thieren bestehenden Ver- 
<lb/>ordnungen zuwiderhandelt;

<lb/>2. wer den in Bezug aus die
<lb/>Reinlichkeit in Schlachthäusern, in
<lb/>gewerblichen Räumlichkeiten, in
<lb/>welchen menschliche Nahrungs- und
<lb/>Genußmittel zubereitet, verwahrt
<lb/>oder verkauft werden, oder auf Märk- 
<lb/>ten erlassenen Anordnungen zuwider- 
<lb/>handelt ;

<lb/>3. wer das zum Genüsse für
<lb/>Menschen bestimmte Wasser in Brun- 
<lb/>nen, Cisternen, Leitungen oder in
<lb/>zum öffentlichen Gebrauche dienenden
<lb/>Quellen oder Bächen verunreinigt
<lb/>oder verdirbt.

<lb/>Im Falle der Z. 3 kann gegen
<lb/>die zur Strafe der Haft Verurtheilten
<lb/>auf Anhaltung zur Arbeit (§. 13)
<lb/>und auf Verschärfung der Freiheits- 
<lb/>strafe (8- 14) erkannt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0077.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0077"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Zucker.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 514’).

<lb/>Die Bestimmung dieses Paragraphen dehnt die strafrechtliche
<lb/>Behandlung der sogen. Frevel aus die im dritten Absätze bezeich-
<lb/>neten Handlungen gegen landwirthschaftliche Grundstücke aus, was
<lb/>gebilligt werden muß, da sich diese Angriffe unter den Begriff einer
<lb/>einfachen Besihstörung nicht subsumiren lassen, andererseits sich
<lb/>aber auch nicht als Diebstähle qualificiren.
</p>
               <p>

                  <lb/>'» Entwurf V.

<lb/>.r&gt;0ü. Mit Hast ober au Geld
<lb/>bis zu 300 fl. ist zu bestrafen, wer

<lb/>1. auf fremdem W a l d g r u n d e
<lb/>Vieh weiden läßt.

<lb/>! I

<lb/>2. aui fremdem Waldgrunde
<lb/>abgefallenes Holz, Reisig, Boden- 
<lb/>oder Aststreu, Futterlaub, Gras,
<lb/>Holzsamen, Gaumsäfte oder Tünger-
<lb/>stoffe sammelt, Bäume entrindet oder
<lb/>entgipfelt oder durch Anhacken, An- 
<lb/>bohren, durch Benützung von Steig- 
<lb/>eisen oder in ähnlicher Weise be- 
<lb/>schädigt, Reifstangen oder junge
<lb/>Holzpflanzen, Besen reifer, Ger- 
<lb/>ten, Wieden oder ähnliche
<lb/>kleine Holzarten bricht, Banm-
<lb/>stöcke oder Wurzeln gräbt j ].

<lb/>f 1

<lb/>t 1

<lb/>Tie Verfolgung findet nur auf
<lb/>Antrag statt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf VI.

<lb/>§. .“&gt;14. Mit Haft oder an Geld
<lb/>bis zu MO fl. ist zu bestrafen, wer

<lb/>1. auf fremdem Grunde Vieh
<lb/>weiden läßt;

<lb/>2. auf fremdem Grunde abge-
<lb/>fallcnes Holz, Reisig, Boden- oder
<lb/>Aststreu, Futterlaub, Gras, .Holz- 
<lb/>samen, Baumsäfte oder Tüngerstoffe
<lb/>sammelt, Bäume entrindet oder ent- 
<lb/>gipfelt oder durch Anhacken, An-
<lb/>bohren, durch Benützung von Steig- 
<lb/>eisen oder in ähnlicher Weise be- 
<lb/>schädigt, Reifstangen oder junge
<lb/>Holzpflanzen bricht, Baumstöcke oder
<lb/>Wurzeln gräbt, Getreideähren,
<lb/>Schoten oder nutzbare Planzen ab- 
<lb/>reißt oder abschneidet;

<lb/>4. ein fremdes Grundstück, 'einen
<lb/>Weg oder Grenzrain durch Abpflügen,
<lb/>Abgraben oder auf andere Weise ver- 
<lb/>ringert.

<lb/>Tie Verfolgung findet nur auf
<lb/>Antrag statt.

<lb/>Gegen die zur Strafe der Haft
<lb/>Berurtheilten kann auf Anhaltung
<lb/>zur Arbeit (§. 13) und auf Ver- 
<lb/>schärfung der Freiheitsstrafe f§. 14 )
<lb/>erkannt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0078.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0078"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>70 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.GE.'s
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 519

<lb/>Die hier erwähnten Handlungen involviren eine Verletzung
<lb/>der Berufsstellung der Aerzte und Apotheker, hätten also in den
<lb/>besonders zu erlaffenden Vorschriften zur Wahrung des Standes- 
<lb/>bewußtseins ihre Stelle zu finden, wie dies bei den Advokaten,
<lb/>Notaren, Staatsbeamten und anderen Berufspersonen der Fall
<lb/>ist. In dem Strafgesetze scheint uns für dieselben kein Raum
<lb/>zu sein.

<lb/>]) Entwurf V. Entwurf Vj.

<lb/>Eine analoge Bestimmung fehlt. §. 519. Ein Apotheker, welcher

<lb/>einem Arzte für die Ordination von
<lb/>Arzneien Geschenke gibt oder anbietet,
<lb/>sowie der Arzt, welcher solche Ge
<lb/>schenke annimmt, ist mit Geld fcte
<lb/>zu 200 fl zu bestrafen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0079.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0079"/>
            <div xml:id="d72357e8597" ana="scope_-_71-95" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Reform des Gefängnißwesens in Italien</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kirchenheim, ... v.">Von Professor v. Kirchenheim in Heidelberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>3. Die Weform des Kefängnißwesens in Italien.

<lb/>Von Professor v. Kirchenhmn in Heidelberg.

<lb/>I.

<lb/>Das Königreich Italien hat am 30. Juni 1889 ein neues
<lb/>St.G.B. erhalten, welches am 1. Januar 1890 in Kraft getreten
<lb/>ist und dessen Grundsätze auch in Deutschland durch verschiedene
<lb/>Schriften bekannt geworden sind. Weniger bekannt dürfte sein,
<lb/>daß die italienische Regierung sich durch das neue St.G.B. wie
<lb/>durch das gleichzeitig ergangene Gesetz über die öffentliche Sicher- 
<lb/>heit (Gesetz vom 23. November 1888, Decret vom 30. Juni und
<lb/>8. November 1889) veranlaßt gesehen, eine Codification der Be- 
<lb/>stimmungen über das Gefängnißwesen zu schaffen und dieses Werk
<lb/>nun in einem Umfange, wie wohl wenige andere Staaten, durch- 
<lb/>geführt hat. Am 1. Februar 1891 ist ein Generalreglement er- 
<lb/>gangen, welches alle jene, selbst für den in der Praxis stehenden
<lb/>italienischen Beamten oft schwer übersehbaren einzelnen „decreti,
<lb/>circolari, istruzioni“ u. s. w. aushebt, zusammenfaßt, ersetzt. Dieses
<lb/>Regolamento generale ist in der That ein stattlicher Codex, welcher
<lb/>891 Artikel umfaßt und mit den verschiedenen Reglements über
<lb/>das Beamtenwesen rc. einen Band von 466 Seiten bildet, welchem
<lb/>154 Seiten Borbericht vorangehen und dem ein Band von 1129
<lb/>Seiten (Muster, Formulare) sich anschließt *). Wenn ich den
<lb/>Lesern des „Gerichtssaales" aus diesem über 1700 Seiten starken
<lb/>Werke, welches mir durch die italienische Gefängnißverwaltung zu- 
<lb/>geschickt wurde, einiges mittheile, so ist wohl selbstverständlich,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Ordinamento Generale della amminisfcrazione carceraria
<lb/>(I. Bd. Testo, II. Bd. Modelli) Roma, tipografia delle Mantellate 1891.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0080.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0080"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>72 Die Reform des Gefängnißwesens in Italien.


<lb/>daß das nur das Allerwichtigste sein kann und daß der Specialist
<lb/>der Gefängnißkunde auf das Werk selbst und insbesondere auf
<lb/>den dem damaligen Ministerpräsidenten und Minister des Innern
<lb/>Francesco Crispi erstatteten Vorbericht verwiesen werden muß.

<lb/>Der Urheber des vorliegenden Reglements ist der hochver- 
<lb/>diente Leiter des italienischen Gefängnißwesens Martino Beltrani-
<lb/>Scalia, einer der hervorragendsten Beamten des neuen König- 
<lb/>reichs Italien, dabei trotz seiner Abstammung aus Sicilien von
<lb/>großer Schweigsamkeit und Bescheidenheit, so daß beim letzten
<lb/>Gefängnißcongresse in St. Petersburg in kleinem Kreise auf ihn
<lb/>ein Trinkspruch als auf das schweigsamste Mitglied ausgebracht
<lb/>werden konnte. Beltrani-Scalia, ein Vertheidiger der Todes- 
<lb/>strafe (welche das neue italienische Recht nicht kennt) und ein
<lb/>Gegner der Deportation *), hat seit den sechziger Jahren alle seine
<lb/>Kräfte den Studien der Gefängnißsysteme und der Reform des
<lb/>italienischen Gefängnißwesens gewidmet. Seit er 1868 sich zum
<lb/>soeialpolitischen Congresse in Birmingham begeben, hat er uner- 
<lb/>müdlich auf diesem Gebiete gearbeitet und ganz abgesehen von der
<lb/>Begründung und Leitung der bekannten Rivista delle discipline car- 
<lb/>cerarie, welche jetzt im 22. Jahrgange steht, auch selbst größere
<lb/>Studien veröffentlicht: genannt seien nur außer seiner Rilorma pe-
<lb/>nitenziaria in Italia (1879) ,,il sistema penitenziario d’Inghilterra
<lb/>6 d’lrlanda“ (2. Aufl. Rom 1874 tip. Artero) und seine große
<lb/>historische und dogmatische Schrift „8nl governo e sulla riforma
<lb/>delle carceri in Itaüa" (Turin Favale 1867), welche Walter
<lb/>Crofton zugeeignet ist. In dieser Widmung liegt Alles ange- 
<lb/>deutet: Beltrani hat damals sich als Anhänger des sogen, iri- 
<lb/>schen Systems bekannt und ist dieser Ansicht im Wesentliche treu
<lb/>geblieben. Seit etwa einem Vierteljahrhundert ist er bestrebt ge- 
<lb/>wesen, das italienische Gefängnißwesen in diesem Sinne zu refor-
</p>
               <p>

                  <lb/>\) Brl. Acten des römischen Congresses (1885) 11 S. 166. Daß
<lb/>übrigens die Abschaffung der Todesstrafe im schreienden Gegensatz steht
<lb/>zu der Geringachtung des Lebens im täglichen Verkehr, wird besonders
<lb/>in Süditalien vielseitig anerkannt, siehe z. B. die interessanten Aeuße-
<lb/>rungen Th. Tredes in seinem „Das Heidenthum in der römischen
<lb/>Kirche" (Bilder aus dem Leben Italiens).
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0081.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0081"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>miren, ein Unternehmen, das um so schwieriger war, als bei der
<lb/>Einigung Italiens verschiedene Strafgesetzbücher galten, verschie- 
<lb/>dene Strafsysteme in Toscana, Sardinien, Neapel, dem Kirchen- 
<lb/>staate herrschten und überhaupt die Zustände in einzelnen Landes-
<lb/>theilen (z. B. gerade in dem letztgenannten, wo wenig geleistet
<lb/>wurde und eine von Pius IX. in Angriff genommene Reform des
<lb/>Strafrechts unvollendet blieb), wenig erbauliche waren. Veltrani-
<lb/>Scalia kann das neue Reglement wohl als die Krönung des
<lb/>Werkes bezeichnen, welchem er sein ganzes Leben und Streben ge- 
<lb/>widmet, und es ist damit die Grundlage gewonnen, auf welcher
<lb/>die Ausgestaltung des Strafvollzuges in Italien im nächsten Men- 
<lb/>schenalter erfolgen kann.

<lb/>Das vorliegende Reglement mit den dazu gehörigen Gesetzen
<lb/>hat zunächst der! Vorzug, daß es eine große Einheit bringt anstatt
<lb/>der zahlreichen einzelnen Gefängnißordnungen und der Regulative
<lb/>für einzelne Dienstzweige. Es galten, abgesehen von den einzelnen
<lb/>Hausordnungen, seit der Schaffung des Königreiches Italien: 1) das
<lb/>Regolamento generale per le carceri giudiziarie vom 27. Januar
<lb/>1861; 2) das reg. gen. per le carc. di pena vom 13. Januar
<lb/>1862; 3) das nuovo regolamento per le carc. penali di custodia
<lb/>vom 20. November 1877; 4) das regolamento disciplinare per i
<lb/>condammati, che scontanola pena di lavori forzati vom 7. März 1878,
<lb/>überdies noch eine Reihe besonderer Reglements. Der vorliegende
<lb/>Band enthält folgende Quellen: das 23 Artikel umfassende Ge- 
<lb/>setz über die Gefängnißreform vom 11. Juli 1889; die königliche
<lb/>Verordnung über den Consiglio delle carceri vom 6. März 1890;
<lb/>die Verordnung über das Verwaltungspersonal vom 6. Juli 1890
<lb/>(67 Artikel und Anlagen) und die Verordnung vom gleichen Tage
<lb/>über das Aufseherpersonal (227 Artikel und Anlagen), endlich das
<lb/>vom 1. Februar 1891 datirte, vom Könige (in Form einer Ver- 
<lb/>ordnung) gezeichnete und von Crispi, Zanardelli und Grimaldi
<lb/>gegengezeichnete Regolamento generale (per gli Stabilimenti carce- 
<lb/>rarii e pei Riformatorii go ver nativi dei Regno) ]).

<lb/>l) te» tann hier keine geschichtliche Uebersicht des italienischen Ge-
<lb/>sängnißwesens gegeben werden. Zu einer kurzen Orientirung kann
<lb/>dienen die Darstellung in Holtzendorff-Jagemann's Handbuch des
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0082.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0082"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Reform des Gefängnißwesens in Italien.
</p>
               <p>

                  <lb/>il.

<lb/>Zunächst ist sowohl geographisch wie sachlich eine durch- 
<lb/>greifende Neueintheilung vorgenommen. Zur Erleichterung der
<lb/>Verwaltung ist das Königreich in drei Aufsichtsbezirke mit 13
<lb/>Kreisen eingetheilt (Oberitalien mit 3, Mittelitalien mit 6, Unter- 
<lb/>italien mit 4 Kreisen). Die sachliche Eintheilung der gesammten
<lb/>Straf- und Besserungsanstalten ist folgende:

<lb/>1. Stabilimenti di prigionia preventiva.

<lb/>a) Centraljustizgefängnisse,

<lb/>b) Ortsgefängnisse;

<lb/>2. Stabilimenti di pena ordinarii.

<lb/>a) Zuchthäuser (ergastoli, nur für lebenslänglich Ver*
<lb/>urtheilte),

<lb/>b) case di reclusione („Einschließung" s. unten),

<lb/>c) Gefängnisse,

<lb/>d) Haftanstalten;

<lb/>3. Stabilimenti di pena speciali.

<lb/>a) Zwischenanstalten (agricole ed industriali),

<lb/>b) Disciplinaranstalten (case di rigore s. unten),

<lb/>c) manicomii giudiciarii,

<lb/>d) case di custodia,

<lb/>e) Anstalten für Gewohnheitstrinker,

<lb/>k) Arbeitshäuser,

<lb/>g) Besserungsanstalten;

<lb/>4. Die Riformatorii werden unterschieden in

<lb/>a) Istituti di educazione e di correzione,

<lb/>b) Istituti di educazione correzionale,

<lb/>c) Istituti di correzione paterna.

<lb/>Dies ergibt 16 verschiedene Arten von Anstalten und es er-

<lb/>Gefängnißwesens 1 S. 221 fg., sowie der Reisebericht von Föhring,
<lb/>Die Reform und der heutige Stand des Gefängnißwesens in Italien,
<lb/>Hamburg 1885 (Abdr. aus Bd. XV der Hefte des Nordwestdeutschen
<lb/>Vereins). Eingehender: Der Bericht Foresta's in den Actes du
<lb/>Congres penitentiaire de Rome, Bd. II (1. Abth.) S. 115—188. Das
<lb/>vollständige Material in den angeführten Werken Beltrani-
<lb/>S c a! ia's.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0083.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0083"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheiry' 75

<lb/>scheint fraglich, ob sich eine solche Scheidung praktisch wird durch- 
<lb/>führen lassen. Die erste Gruppe, die man Gerichts-, Polizei- 
<lb/>oder Untersuchungsgefängnisse nennen könnte, sollen sowohl
<lb/>Untersuchungsgefangene aufnehmen, wie für die Berbüßung aller
<lb/>geringfügigen Strafen, d. h. ad b) aller Haftstrafen und der Gefäng-
<lb/>nißstrafen bis 3, ad a) der Gefängnißstrafen bis 6 Monate dienen.
<lb/>Die Vorzüge dieser Einrichtung, die ja in vielen anderen Staaten
<lb/>schon besteht, werden in dem Vorberichte sehr hervorgehoben. Es
<lb/>wird dadurch vor allem sehr viel Transport vermieden, Kosten
<lb/>erspart rc. Außerdem kann hier die Einzelhaft strenger durch- 
<lb/>geführt werden: die betreffenden Anstalten sollen je zur Hälfte
<lb/>nach diesem System gebaut sein; die Zellen sind sowohl für die
<lb/>Untersuchungshaft wie für die kleineren Freiheitsstrafen brauchbar.
<lb/>Die Eintheilung der zweiten Gruppe entspricht der im Art. 11
<lb/>des neuen St.G.B/s gegebenen Eintheilung der Strafen, wobei
<lb/>zu bemerken, daß „reclusione“, welches meist mit Einschließung
<lb/>überseht wird, in den höheren Stadien — bis 24 Jahre — oft
<lb/>unserem „Zuchthaus" entspricht. (Das ergastolo ist die Kapital- 
<lb/>strafe anstatt der Todesstrafe). Hinsichtlich der dritten Gruppe
<lb/>ist zu bemerken, daß zunächst die Zwischenanstalten für die in
<lb/>Art. 14 des St.G.B's erwähnten Verurtheilten bestimmt sind,
<lb/>d. h. solche zur Einschließung von mindestens drei Jahren Verur- 
<lb/>theilten, welche die Hälfte ihrer Strafzeit (mindestens 30 Monate)
<lb/>verbüßt und sich gut betragen haben. Die case di rigore sind für
<lb/>diejenigen bestimmt, welche alle Disciplinarstrafen in anderen An- 
<lb/>stalten erfolglos erhalten haben und für die Aufrechthaltung der
<lb/>Gefängnißordnung gefährlich sind. Die Ueberführung in diese
<lb/>Anstalten erfolgt auf Verfügung des Ministers, und es können
<lb/>in diesen Anstalten z. B. Reclusions- wie Detentionssträslinge Zu- 
<lb/>sammenkommen, allerdings sollen sie in verschiedenen Abtheilungen
<lb/>gehalten werden. Diese Anstalten umfassen drei Klassen: die
<lb/>Strafklasse, die Probeklasse, die Rehabilitationsklasse. — Die
<lb/>Manicomii giudiziarii sollen die irregewordenen Delinquenten
<lb/>aufnehmen: damit wird einer Forderung genügt, welche be- 
<lb/>sonders in Italien neuerdings mehrfach gestellt wurde und welche
<lb/>z. B. auch jetzt bei uns zur Alllegung einer besonderen Station
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0084.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0084"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Die Reform des Gefängnißwesens in Italien.

<lb/>in Moabit geführt hat. Das Verwahrungshaus ist eine be- 
<lb/>sondere Anstalt für die nach Art. 47 des St.G.B/s Verurteil- 
<lb/>ten; dieser Artikel erkennt die Möglichkeit geminderter, nicht völlig
<lb/>ausgeschlossener Zurechnungsfähigkeit an und läßt in solchem Falle
<lb/>eine verhältnißmäßig geringe Strafe zu. Das italienische St.G.B.
<lb/>hat im Art. 48 richtigerweise auch für den Fall der Trunkenheit
<lb/>nicht die vollständige Straffreiheit verkündet, sondern ähnliche
<lb/>Grundsätze befolgt, wie sie für den Entwurf der Reichsregierung
<lb/>vom Jahre 188t maßgebend waren; für die nach dem genannten
<lb/>Art. 48 Verurtheilten sind die zu 3 a. genannten Anstalten be- 
<lb/>stimmt. Dazu treten die Arbeitshäuser für Bettler ic. und end- 
<lb/>lich die Besserungsanstalten für jugendliche (14 — 18, eventuell
<lb/>auch 9—14 Jahre alte Personen). Die vierte Gruppe, Besse- 
<lb/>rungsanstalten, sind bestimmt a) für die 9—14jährigen im All- 
<lb/>gemeinen und für die 14—18jährigen, die ohne Unterscheidungs-
<lb/>Vermögen gehandelt haben; b) für die verwahrlosten Kinder, ins- 
<lb/>besondere solche verwahrloster Eltern (vgl. Ges. über die öffentl.
<lb/>Sicherheit vom 30. Juni 1889, §. 114 und 16); c) für solche
<lb/>Kinder, welche von ihren Vätern (vgl. eodiee civile 222) An- 
<lb/>stalten übergeben werden. Während in diesen letzteren Anstalten
<lb/>die Trennung bei Nacht durchgeführt ist, sind die anderen Straf- 
<lb/>anstalten so einzurichten, daß meistens drei Arten des Vollzuges
<lb/>möglich: völlige Jsolirung - Jsolirung bei Nacht — Gemein- 
<lb/>schaft. Die Zahl der Arten scheint vom praktischen Standpunkte
<lb/>eine etwas große *), aber es muß anerkannt werden, daß das
<lb/>Streben der Verwaltung in hohem Grade auf Jndividnalisirung

<lb/>\) Es muß bemerkt werden, daß auch schon früher die Arten der
<lb/>Strafanstalten in Italien sehr zahlreich waren. So dienten, als ich
<lb/>1885 Italiens Gefängnißwesen an Ort und Stelle studirte, dem Straf- 
<lb/>vollzüge 1) 28 Bagni penali, 2) ein ergastolo, 3) 3 case di forzt,
<lb/>4) 20 case di reclusione, 5) 8 case di correzione, 6) 4 case di rele-
<lb/>gazione, 7) 7 case di custodia, dazu 8) 6 Weiberstrafanstalten, 9) die
<lb/>Provinzial- und 10) die Localgefängnisse. In den größeren Strafanstalten
<lb/>waren die verschiedensten Systeme, pensylvanisches, Auburn'sches u. a.
<lb/>vertreten. Dazu kamen die Anstalten für Jugendliche. Die Idee einer
<lb/>Anstalt für Unbotmäßige hat Beltrani 1*83 in Fossombrone zuerst
<lb/>verwirklicht.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0085.tif"
                   n="77"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0085"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>geht. Das weitere Ziel ist (S. CXLVI des Berichtes) möglichst
<lb/>die Delinquenten, welche aus niedrigen Motiven handelten, von
<lb/>den Uebrigen, und die Erstmaligen von den Rückfälligen zu
<lb/>trennen. Den längeren Strafen eine mehr erzieherische Wirkung
<lb/>beizulegen und die kürzeren Strafen intensiver zu machen, das ist
<lb/>das erste Ziel: demgemäß erklärt sich Beltrani-Scalia für
<lb/>lnnzelhaft bei kurzzeitigen Strafen — übrigens läßt auch er einige
<lb/>Worte über die Unwirksamkeit, ja Nachtheiligkeit allzukurzer Strafen
<lb/>einfließen und für das Stufensystem bei Strafen von längerer
<lb/>Dauer.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Was die Stellung des Gefängnißwesens in der Verwaltung
<lb/>betrifft, so ist dasselbe auch ferner als ein Zweig der inneren
<lb/>Verwaltung angesehen und bleibt unter dem Ministerium des
<lb/>Innern, wofür auch sachliche Gründe angeführt werden (S. XIX):
<lb/>in Folge dessen ressortiren zunächst alle leitenden Behörden von
<lb/>den Präfekten der einzelnen Provinzen und können nur aus- 
<lb/>nahmsweise direct mit dem Ministerium verkehren. Während die
<lb/>wichtigeren Anstalten besondere Tirectionen haben, können die
<lb/>kleineren Gefängnisse den höchsten staatlichen Verwaltungsbehörden
<lb/>des Ortes und wo solche nicht vorhanden, dem Bürgermeister,
<lb/>die Weiberstrafanstalten nach Ucbereinkunft der betreffenden
<lb/>Armenverwaltung unterstellt werden (Art. 16). Am meisten be- 
<lb/>achtenswert) ist bei der Ordnung des Verwaltungsorganismus
<lb/>die Heranziehung des Laien clementes. Man kann sagen,
<lb/>man findet hier zum ersten Male den Gedanken der „Selbstver- 
<lb/>waltung^ in weitestem Maße auf diesem Gebiete durchgeführt.
<lb/>Schon durch das Gesetz vom 14. Juli 1887, §. 19 und die zur
<lb/>Ausführung desselben erlassene Königl. Verordnung vom 6. März
<lb/>1890 ist ein Gefäugnißrath (consiglio delle carceri) eingesetzt:
<lb/>durch ihn soll der Verwaltung die Mitwirkung befähigter und
<lb/>geeigneter Männer gesichert und so die gedeihliche Entwicklung
<lb/>der Reformen ermöglicht werden, ohne daß derselbe etwa unmittel- 
<lb/>bar in die Verwaltung eingriffe und der Verantwortlichkeit des
<lb/>Ministers gegenüber die Volksvertretung einschrünke. Dieser Rath,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0086.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0086"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>78 Tie Reform des Gefängnißwesens in Italien.

<lb/>Welcher aus dem Minister, dem Leiter des Gefängnißwesens und
<lb/>sechs vom Könige auf Vorschlag des Ministers ernannten Mit- 
<lb/>gliedern besteht und bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern im
<lb/>Ganzen beschlußfähig ist, hat vor Allem die Aufgabe, mitzuwirken
<lb/>bei Prüfung der den gesetzgebenden Körpern zu machenden Vor- 
<lb/>lagen, aber auch im Uebrigen auf alle ihm von der Regierung
<lb/>zugehenden Actenstücke sein Gutachten abzugeben — er entspricht
<lb/>ganz dem Begriff des „conseil“, welchem wir ja in dem Ver- 
<lb/>waltungsrechte romanischer Staaten so häufig begegnen.

<lb/>Eine durchaus neue Einrichtung ist der Ueberwachungsrath
<lb/>(consiglio di sorveglianza), welcher bei jedem Gefängnisse gebildet
<lb/>wird. Er besteht allerdings aus dem Gefängnißdirector, dem
<lb/>Staatsanwalt und dem Vorsitzenden des Schutzvereins (falls ein
<lb/>solcher fehlt, tritt an Stelle dieses ein gewählter Advokat). Dieser
<lb/>Rath hat die wichtige Aufgabe, über die Überführungen in Zwischen- 
<lb/>anstalten und über die bedingte Freilassung, wie über den Wider- 
<lb/>ruf dieser Maßregeln zu entscheiden. Die Mitglieder dieses Rathes
<lb/>haben das Recht, die Strafanstalt zu besuchen und den Gefangenen
<lb/>zu vernehmen.

<lb/>Ein weiterer Hauptpunkt der Reform war das Schuhwesen
<lb/>wie wir sagen würden (societa di patronato). Daß die Regelung des- 
<lb/>selben in Italien nicht minder schwierig, wie anderwärts, kann
<lb/>man sich denken. Das was im Vorberichte hierüber gesagt wird,
<lb/>ist ausgezeichnet: es wird das höchste Ideal aufgestellt, es werden
<lb/>aber auch alle Schwierigkeiten dieses Gebietes gewürdigt. Art. 29
<lb/>bis 45 des Reglements enthalten das Ergebniß der verschiedenen
<lb/>sich kreuzenden Erwägungen: die Statuten der betreffenden Ver- 
<lb/>eine müssen von der Regierung genehmigt sein, damit diese
<lb/>humane Einrichtung nicht zum Geschäfte, die christliche Liebe nichl.
<lb/>zum Sport werde, anderntheils aber auch darum, weil es sich um
<lb/>Objecte handelt, über welche der Staat noch die Gewalt hat.
<lb/>Der Staat läßt das Eingreifen der Schuhvereine sechs Monate
<lb/>vor der Entlassung zu und gestattet vor diesem Zeitpunkte in
<lb/>freiester Weise den Verkehr eines Schutzvereinsmitgliedes mit dem
<lb/>Sträfling. Ein weites Feld der Thätigkeit und Fürsorge wird
<lb/>diesen Vereinen, ganz besonders für die jugendlichen, eröffnet.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0087.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0087"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Damit die Vereine ihren vielseitigen Aufgaben genügen können,
<lb/>ist ihnen vom Staat'außer einem jährlichen Zuschuß von 20,000 L.
<lb/>eine Reihe von Fonds und Einnahmen (Arbeitsüberschuß, welchen
<lb/>Gefangene bei der Anstalt hinterlassen u. s. w.) zugewiesen. Die
<lb/>Vereine haben dem Ministerium jährliche Berichte einzureichen,
<lb/>welche zur Kenntniß des Gefängnißdirectors gelangen.

<lb/>Tie vierte Einrichtung, welche ein Zugeständniß an das Laien- 
<lb/>element enthält, sind die Besuchscommissionen (eommissiorn visi-
<lb/>tatrici). So wenig wie irgend ein Fachmann des Gefängnißwesens
<lb/>verkennt der Verfasser des Reglements die Gefahren dieser Ein- 
<lb/>richtung. Unzweifelhaft kann durch Zellenbesuche Auswärtiger
<lb/>außerordentlich viel sittlich gewirkt, aber es kann ebenso die Haus- 
<lb/>ordnung dadurch gestört werden u. s. w. Es kommt daher dar- 
<lb/>auf an, sowohl die Aufgabe der Besuchenden klar anzugeben, wie
<lb/>diese Letzteren selbst fest zu bestimmen. Beides ist geschehen. Die
<lb/>Aufgabe der Commission ist bezeichnet im Art. 46 und 49 des
<lb/>Reglements: sie ist fast so weit wie die Aufgabe des Gefängniß- 
<lb/>wesens überhaupt. Die Commissionen sollen Alles überwachen,
<lb/>Kleidung und Verpflegung, Unterricht und Arbeit, Klagen der Ge- 
<lb/>fangenen entgegennehmen rc. Sie sollen aber zugleich die Achtung
<lb/>vor der Gefängnißordnung stärken und die Aufrechthaltung der
<lb/>Disciplin erleichtern — sonst (Art. 48) können sie auf Vorschlag
<lb/>des Justizministers und des Ministers des Innern vom Könige
<lb/>aufgelöst werden. So ist die Verwaltung in der That sehr vor- 
<lb/>sichtig gewesen, wenn man bedenkt, daß diese Commission in keiner
<lb/>Weise etwa eine unabhängige Betheiligung der Bürger darstellt;
<lb/>sie besteht nämlich aus dem Bürgermeister, dem Staatsanwalt,
<lb/>dem competenten Pfarrer und zwei Bürgern — deren einer vom
<lb/>Präfecten, der andere vom Oberstaatsanwalt gewählt wird. Wird
<lb/>sie als Commission thätig, so müssen drei Mitglieder zusammen-
<lb/>sein; zu den Gefangenenbesuchen kann sie zwei ihrer Mitglieder
<lb/>delegiren. Da über die Besuche und die dabei gemachten Beob-
<lb/>achtungen ein besonderes Register (Formular 20) geführt wird,
<lb/>kann man annehmen, daß diese ganze Einrichtung nicht allzu- 
<lb/>häufig in Thätigkeit tritt. Die genaue Behandlung dieser An- 
<lb/>gelegenheit in dem Reglement wird Denjenigen nicht überraschen,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0088.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0088"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>80 Die Reform des Gefängnißwesens in Italien.


<lb/>welcher weiß, wie hoher Werth gerade diesen Besuchen in roma- 
<lb/>nischen Staaten (z. B. auch in Spanien) beigelegt wird und wie
<lb/>in Italien schon sehr frühe Gefängnißordnungen, z. B. die Karl
<lb/>Borromaeo's von Mailand (unter Anlehnung an Matth. 25, 30)
<lb/>die Besuche der Gefängnisse durch Personen aus den Reihen der
<lb/>Bürgerschaft befürworteten \), um dadurch das Interesse am Ge-
<lb/>fängnißwesen, sowie die Bethätigung christlicher Liebe zu beleben.

<lb/>IV.

<lb/>Beltrani-Scalia hat seit langer Zeit sein Augenmerk auf
<lb/>Gewinnung eines guten oberen, sowie niederen Personals ge-
<lb/>richtei. Jedermann weiß, daß das — nicht nur in Italien —
<lb/>große Schwierigkeiten macht und die Besprechung dieser Fragen hat,
<lb/>seit Holhendorff seine viel und nicht mit Unrecht angefochtene
<lb/>Schrift über das rauhe Haus schrieb und seit dem Londoner Con- 
<lb/>gresse * 2) —, nicht geruht und ist in letzter Zeit auch in Deutsch- 
<lb/>land wieder mehrfach, insbesondere durch die rheinisch-westphälische
<lb/>Gefängnißgesellschaft erfolgt. Die Hauptgesichtspunkte bei der
<lb/>Reform waren: scharfe Scheidung der einzelnen Klassen von Be- 
<lb/>amten; Besserung der pecuniären Stellung; Entlastung der Di-
<lb/>rectoren von mechanischen Arbeiten; feste Bestimmungen über
<lb/>Vorbildung und Prüfung. Aehnliche Zielpunkte hatte der Ver- 
<lb/>fasser hinsichtlich des Aufsichtspersonales vor Augen. Das Regle- 
<lb/>ment handelt im Kapitel 6 (Art. 54—166) vom Verwaltungs- 
<lb/>personal, Kapitel 7 (Art. 167—219) von den Gefängnißaufsehern
<lb/>und ihren Befehlshabern. Zum ersteren gehören die Jnspectoren,
<lb/>Directoren rc., die Beamten des Secretariats und die Rechnungs- 
<lb/>beamten, die Kanzlisten, sodann die Aerzte, Lehrer, Kaplüne u. s. w.
<lb/>(8. 19, Art. 148—160 werden auch die Mitglieder der weiblichen
<lb/>Congregationen aufgeführt und Normen für ihre eventuelle Herbei-
<lb/>ziehung, welche die diseretionäre Gewalt des Ministeriums be- 
<lb/>stimmt, ausgestellt). Die Bestimmungen des Reglements über das
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Blätter für Gefängnißkunde XXV S. 66—68.


<lb/>2) Pears, Transactions of the intern, penitentiary congress.
<lb/>London 1872,p. 395.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0089.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0089"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>Personal finden jedoch ihre Ergänzung in zwei besonderen Regu- 
<lb/>lativen vom 6. Juli 1890. Das erstere derselben über das Ver- 
<lb/>waltungspersonal umfaßt 67 Artikel; das allgemeine Reglement ist
<lb/>in dieserHinficht ausführlicher und es hätte leicht eine Verschmelzung
<lb/>dieser beiden Rechtsquellen stattfinden können, was die Uebersicht
<lb/>erleichtert hätte. Rur sind diesem Regulative die Nachweise über
<lb/>die Zahl der Stellen und das Stelleneinkommen, sowie die Prü- 
<lb/>fungsordnungen beigegeben. Das Regulativ über das Aufsichts- 
<lb/>personal dagegen umfaßt 227 Artikel und ist viel eingehender als
<lb/>die entsprechenden Abschnitte des Hauptreglements. Während wir
<lb/>die zahlreichen Bestimmungen über die Stellung und die Func- 
<lb/>tionen der einzelnen Aemter übergehen müssen*), wollen wir nur
<lb/>Einiges über die Vorbildung und über die zwecks Erlangung eines
<lb/>guten Personals' eingeschlagenen Wege hervorheben. Das Letztere
<lb/>zu erreichen, hat man das Gehalt des Directors auf 6000 L. er- 
<lb/>höht und hat die Zulassung der Regierungsräthe (bei den Prä-
<lb/>fecturen) und der Offiziere vom Hauptmann an aufwärts be- 
<lb/>stimmt. Ob sich viele melden werden? Im Uebrigen sind die
<lb/>Prüfungen für die verschiedenen Klassen genau bestimmt, aber ein
<lb/>Aufsteigen zu den höheren Stellungen unter gewissen Voraus- 
<lb/>setzungen möglich. Alle Prüfungen sind schriftliche und münd- 
<lb/>liche und finden in Rom vor einer beim Ministerium des Innern
<lb/>gebildeten Commission von fünf Mitgliedern statt. Nach dem
<lb/>Bestehen der Prüfung wird ein praktischer Probedienst von sechs
<lb/>Monaten verlangt, welcher ausnahmsweise im Falle der Erfolg- 
<lb/>losigkeit einmal auf weitere sechs Monate verlängert werden kann.
<lb/>Der Bestandene wird dann zunächst Secretär mit 2000—2500 L.
<lb/>Gehalt. In die höheren Stellungen wird theils nach Verdienst,
<lb/>theils nach Anciennetät anfgerückt. Die erwähnten Prüfungen,
<lb/>durch welche somit nur die verschiedenen Anfangsstadien bezeichnet
<lb/>werden, sind verschieden: 1) für die Zulassung zum Vorbereitungs- 
<lb/>dienst, 2) für den Bureaudienst, 3) für die höheren Stellungen
<lb/>und zwar ad 1 und 3 wieder verschieden, je nachdem zuerst die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch die Stellung der Gefängniß-Geistlichen und -Aerzte ist ge- 
<lb/>nau geregelt. Beide haben jährliche Berichte abzuliefern.

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0090.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0090"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Tie Reform des Gefängnißwesens in Italien.

<lb/>reine Verwaltungslaufbahn oder eine Stellung als Rechnungs- 
<lb/>beamter gewählt wird. Ad 3 umfaßt die schriftliches Prüfung
<lb/>drei, sonst zwei Tage. Bei den schriftlichen Prüfungen werden je
<lb/>nach Richtung derselben Aufsätze (Strafrecht rc., Mathematik —
<lb/>bei 1 eine kurze italienisch-französische Uebersehung) verlangt;
<lb/>Gegenstände der mündlichen Prüfung sind die gesammte Rechts- 
<lb/>und Verwaltungswissenschaft in verschiedener Tiefe, für 3 a ein- 
<lb/>gehend Strafrecht, Strafproceß und Nationalökonomie.

<lb/>Fast noch wichtiger ist die Beschaffung eines guten Aufsichts-
<lb/>und Bewachungspersonals. Auch in dieser Hinsicht suchen die
<lb/>neuen Reglements nach allen Richtungen zu bessern. Etwas höhere
<lb/>Gehalte werden eingeführt, die Pensionsberechtigung schon nach
<lb/>20 Jahren anerkannt, Disciplinarbestrafungen und Belohnungs- 
<lb/>wesen genauer geregelt. Das „personale di custodia“ hat die
<lb/>Aufgabe, die Gefangenen im Innern der Anstalten und bei Außen- 
<lb/>arbeiten zu bewachen, sonst nur ausnahmsweise: zur Bewachung der
<lb/>Anstalten dient das Militär rc. (Die Zahl der Aufseher be- 
<lb/>trägt z. Z. 5280 d. h. 9 Proc. der Gefangenenbevölkerung.) Das
<lb/>Personal zerfällt in zwei Gruppen, für die ordentlichen und für
<lb/>die besonderen Anstalten. Ersteres ist militärisch in dreizehn
<lb/>Abtheilungen (brigate) nach den dreizehn obenerwähnten Kreisen
<lb/>eingetheilt. Zu ihm gehören auch die besonderen Aufseher zu
<lb/>Pferde für Außenarbeiten auf weitem Gebiete und zur See für
<lb/>die Strafcolonie, außerdem solche, die im Schreiber-, Telegraphen- 
<lb/>dienst rc. bewandert sind. Die Auswahl erfolgt größtentheils
<lb/>unter den Militärpersonen (die wir civilversorgungsberechtigt
<lb/>nennen würden) zwischen 21 und 40 Jahren, welche kinderlose
<lb/>Wittwer oder Junggesellen sind. Die italienische Gefängnißver-
<lb/>waltung scheint dem Cölibate der Gefängnißaufseher etwas ge- 
<lb/>neigt; sie sieht aber doch ein, daß dadurch die besten Elemente
<lb/>ihr entzogen würden, und so soll derjenige,, der acht Jahre im
<lb/>Dienst ist und 3000 L. Kapital nachwerfen kann, heiratheu dürfen.
<lb/>Hiebei sei auch gleich einer anderen auffallenden Bestimmung ge- 
<lb/>dacht, nämlich, daß Niemand an dem Amtsgefängnisie seiner
<lb/>Heimatprovinz Aufseher werden kann. Die einzelnen Stufen
<lb/>dieser Beamtenlaufbahn sind: Allievo (800 L.), Guardia o Sor-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0091.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0091"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>vegliante 2. und 1. Klasse — Sottocapoguardia o Sottocaposorvegli-
<lb/>ante 2. und 1. Klasse — Capoguardia 3., 2., 1. Klasse (1500 L.) —
<lb/>Commandante (1800 L.). Die letztere Stellung ist neu, haupt- 
<lb/>sächlich um die Aussichten zu verbessern (allerdings nur dreizehn
<lb/>Stellen). Nur zum 8ottoeapo ist eine kleine Prüfung erforder- 
<lb/>lich. Gediente Soldaten überspringen die Stufe des Allievo. Aber
<lb/>sie müssen gleich diesem kurze Zeit in eine Aufseherschule treten.
<lb/>Der Gedanke der Aufseherschulen *) ist gerade von Beltrani
<lb/>Scalia eifrigst vertheidigt und verwirklicht worden. Beltrani
<lb/>hat 1873 eine solche Aufseherschule mit Regina Goeli in Rom ver- 
<lb/>bunden, wo häufig an zweihundert Theilnehmer waren. Nachdem
<lb/>aus äußeren Gründen diese Anstalt seit einigen Jahren aufge- 
<lb/>hoben, soll nunmehr der äußerst praktische Gedanke ausgeführt
<lb/>werden bei einzelnen Musteranstalten, deren Directoren besonders
<lb/>dazu geeignet sind, theoretisch-practische Kurse von sechs Monaten
<lb/>(3 für die Guardie) — und zwar pro Tag sechs Stunden, in der
<lb/>übrigen Zeit Dienst — einzurichten. Hier finden kleinere monat- 
<lb/>liche Prüfungen statt, worüber dem Minister berichtet wird. Wer
<lb/>ungeeignet ist, kann zurückgewiesen, jedoch vom Director auch zu
<lb/>einem nochmaligen Kurse von drei Monaten zugelassen werden.

<lb/>V.

<lb/>Während wir bisher die zur Leitung und Beaufsichtigung
<lb/>des Gefängnißwesens bestehende Organisation irRs Auge gefaßt,
<lb/>umfaßt der zweite Theil des Reglements (Art. 220—565) die
<lb/>Einzelzweige der Gefängnißverwaltung mit Ausnahme des Kassen-
<lb/>und Rechnungswesens, welchem der dritte Theil gewidmet ist.
<lb/>Auf diesen dritten Theil können wir hier nicht näher eingehen,
<lb/>obwohl er ebenfalls, insbesondere für die praktische Verwaltung,
<lb/>sehr interessant ist; handelt es sich doch um ein Kassen- und
<lb/>Rechnungswesen, welches durchschnittlich 69 000 Gefangene
<lb/>betrifft und einen Etat von dreißig Millionen hat. Das Regle-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Holtzendorff-Jagemann's Handbuch des Gefängniß- 
<lb/>wesens II S. 17 ff. Ueber die Aufseherschule in Rom, vgl. Acten des
<lb/>römischen Congresses III, 3 S. 551 ff.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0092.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0092"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Die Reform des Gefängnißwesens in Italien.

<lb/>ment (Art. 566—875) macht 'den Versuch die einzelnen Beamten,
<lb/>mit größerer Verantwortlichkeit auszustatten, alles, was auch nur
<lb/>den Anschein von Luxus haben könnte, auszuschließen und mög- 
<lb/>lichste Gleichmäßigkeit und Ordnung in die Verwaltung zu bringen.
<lb/>Die Finanzverwaltung aller Anstalten wird in fünf Zweige ge-
<lb/>theilt: 1. Oekonomieverwaltung (della Casa) für Bekleidung, Be- 
<lb/>köstigung, Erhaltung der Räume und des Inventars rc., 2. Arbeits- 
<lb/>betrieb, wobei verschiedene Berechnung stattfindet (es herrscht nämlich
<lb/>theils das Regie-, theils das Entreprisesystem), 3. Gebäude,
<lb/>4. Gelder der Gefangenen, 5. Beamtenfonds.

<lb/>VI,

<lb/>Der zweite Theil zerfällt in sechs Kapitel, von welchen Kap. 1,
<lb/>5 und 6 Allgemeines enthalten, die übrigen Kapitel sich auf die
<lb/>besonderen Anstalten beziehen. Da in diesem Theile die gesammte
<lb/>Gefängnißverwaltung behandelt wird und sich unter diesen Be- 
<lb/>stimmungen zahlreiche finden, wie sie auch in anderen Gefängniß-
<lb/>ordnungen begegnen, so kann naturgemäß nur einiges Wenige
<lb/>herausgehoben werden. Der Vorbericht (p. LXX—LXXIX) enthält
<lb/>zunächst eine kriminalpolitische Erörterung über alle Schwierig- 
<lb/>keiten der Regelung der Gefängnißarbeit und erkennt offen
<lb/>an, daß sie nicht alle überwunden werden können. Etwa 42 000
<lb/>Leute, theils gar nicht, theils sehr schlecht vorgebildet, sollen be- 
<lb/>schäftigt, die freien Arbeiter nicht geschädigt, das Interesse des
<lb/>Fiskus berücksichtigt werden. Besonders beachtenswerth ist, daß
<lb/>der größte Theil der Sträflingsbevölkerung hier nur an land-
<lb/>wirthschaftliche Arbeiten gewöhnt ist, die man natürlich nicht in
<lb/>dieser Ausdehnung beschaffen kann. Die Gesichtspunkte, welche
<lb/>bei Abfassung des Reglements leiteten, waren: Soweit es die
<lb/>Aufrechterhaltung der Hausordnungen möglich macht, Jeden in
<lb/>seinem früheren Gewerbe zu beschäftigen; auch bei der Unter- 
<lb/>suchungshaft Arbeitszwang gegen diejenigen, welche sich nicht allein
<lb/>ernähren können, zu üben; darauf das Augenmerk zu richten,
<lb/>daß, soweit möglich, die früheren landwirthschaftlichen Arbeiter
<lb/>nicht zu Fabrikarbeitern werden und nach der Entlassung die
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0093.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0093"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>städtische Fabrikarbeiterbevölkerung vermehren; hauptsächlich für
<lb/>den Staat und die Gefängnißverwaltung selbst arbeiten und nächst-
<lb/>dem besonders Bedarf der niederen Volksklassen Herstellen zu lassen,
<lb/>um diesen am ersten die Vortheile aus billigerer Gefängnißarbeit
<lb/>zuzuwenden und auch so jene trivialen Klagen etwas zu ent- 
<lb/>kräften; für alle dem Gefangenen zuzuwendenden Vortheile die
<lb/>Arbeit maßgebend sein zu lassen, aber unbedingt an der Auf- 
<lb/>fassung festzuhalten, daß jede Vergütung, welche für Arbeit ge- 
<lb/>währt wird, nicht Recht, sondern Gunst sei. (Es erhalten die
<lb/>Sträflinge 3 bis 6 Zehntel des Ertrages je nach Art der Strafe
<lb/>— im Zuchthaus, 6io bei Haft.)

<lb/>Hinsichtlich der Besichtigun g der Strafanstalten sind feste
<lb/>Normen eingeführt, Besichtigung durch Neugierige und unter
<lb/>18jährige gänzlich verboten, auch im Uebrigen große Einschrän- 
<lb/>kungen getroffen. Nur eine Reihe von Personen, unter denen die
<lb/>Parlamentsmitglieder und der Diöcesanbischof hervorgehoben seien,
<lb/>bedürfen nicht der sonst erforderlichen Erlaubniß des Ministers,
<lb/>lieber die Besuche sind zahreiche Bestimmungen aufgestellt, zum
<lb/>Theil ähnlich wie bei uns: Daß bei Haft und Gefängniß alle
<lb/>14 Tage oder monatlich halbstündige Besuche gestattet sein sollen,
<lb/>erscheint etwas reichlich; richtig sind die Bestimmungen, wonach
<lb/>Bewaffnete, Trunkene, liederliche Dirnen, kürzlich Entlassene die
<lb/>Gefangenen nicht besuchen dürfen, nicht leise und nicht in ge- 
<lb/>heimer oder unpassender oder unverständlicher Sprache die Unter- 
<lb/>haltung geführt werden darf u. s. w. Die Bestimmungen über
<lb/>die Correspondenz scheinen ganz undurchführbar hinsichtlich
<lb/>der zu geringeren Strafen Verurtheilten (so z. B. soll ein zu
<lb/>3 Monaten Verurtheilter 12 Briefe schreiben dürfen, während
<lb/>allerdings für die zu längerer Strafe Verurtheilten 3—4 Monate
<lb/>gelten, bei der detenzione aber 1 Monat, bei der Haft 14 Tage).
<lb/>Man darf annehmen, daß die italienische Sträflingsbevölkerung,
<lb/>unter welcher sich so mancher Schreibensunkundige befindet, von
<lb/>diesem Rechte des Briefwechsels keinen Gebrauch macht, sonst
<lb/>wäre die Controlle undurchführbar (vgl. Krohne, S. 491).

<lb/>Tie Bestimmungen über den Gottesdienst und den Unter- 
<lb/>richt bieten nichts Auffälliges; jene zeigen die volle religiöse
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0094.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0094"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>86 Die Reform des Gefängnißwesens in Italien.

<lb/>Freiheit, wie sie das neue Italien anerkennt. Der Untersuchungs- 
<lb/>gefangene wird in keiner Weise zum Besuche des Gottesdienstes
<lb/>gezwungen, wogegen der Sträfling, sofern er nicht bei der Auf- 
<lb/>nahme erklärt, daß er akatholisch sei, dem katholischen Gottes- 
<lb/>dienste beiwohnen muß. Minderjährige haben nicht das Recht,
<lb/>ihre Konfession zu ändern, während über den Confessionswechsel
<lb/>großjähriger Sträflinge der Minister entscheidet. Der Unterricht
<lb/>wird theils als nothwendig, theils als Vergünstigung angesehen :
<lb/>Für unter 25 Jahre Alte ist er obligatorisch und steht seinem
<lb/>Inhalte nach dem Elementar-Unterricht gleich; für Aeltere ist er
<lb/>facultativ; den Rückfälligen ist diese Abwechselung überhaupt ent- 
<lb/>zogen.

<lb/>Das letzte Kapitel des zweiten Theiles enthält in acht Para- 
<lb/>graphen (Art. 503—565) die Bestimmungen über Kleidung, Be- 
<lb/>köstigung, Lagerung, Reinigung rc. der Gefangenen; hier finden
<lb/>wir die üblichen Normen und können dabei nicht verweilen. Be- 
<lb/>merkt sei etwa, daß fortan ein etwas reineres und weißeres Brod,
<lb/>dafür 600 Gramm statt 750 früher, gewährt wird, und daß an
<lb/>der Kleidung ca. 327 O00 Lire gespart werden sollen. Der „Sopra-
<lb/>vitto“, den sich der Sträfling beschaffen kann, ist nach unfern
<lb/>Begriffen noch immer ziemlich umfangreich.
</p>
               <p>

                  <lb/>VH.

<lb/>Genauer geregelt sind die Disciplinar st rasen und die
<lb/>Belohnungen. Die ersteren bestehen in Arrestzellen, Dunkel- 
<lb/>zellen, Fesselung rc. (wenn Schärfung „bei Wasser und Brod",
<lb/>so wird Donnerstags und Sonntags die gewöhnliche Nahrung ge- 
<lb/>reicht) und in Herabsetzung des Antheils am Arbeitserträge. Die
<lb/>Zwangsjacke wird gegen Jugendliche und Weiber nur ausnahms- 
<lb/>weise angewendet; körperliche Züchtigung ist unbekannt. Gegen
<lb/>Rückfällige soll niemals das Minimum der Tisciplinarstrafe am
<lb/>gewendet werden. Die Festsetzung der Strafen, deren Vollzug
<lb/>stets erst 24 Stunden nach der That stattfinden soll, erfolgt durch
<lb/>einen consiglio di disciplina, d. h. durch den Direktor mit dem
<lb/>Arzte, Geistlichen rc. Die Fälle der Disciplinarübertretungen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0095.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0095"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>sind Art. 359—65 aufgeführt. Das System der Belohnungen ist
<lb/>ein doppeltes. Einmal werden 12 besondere Maßregeln erwähnt,
<lb/>welche größtentheils kleine Vergünstigungen darstellen: Bezahlung
<lb/>des Briefportos, Gewährung der Erlaubniß, noch häufiger zu
<lb/>schreiben (s. oben!) und häufiger Besuche zu empfangen, Ver- 
<lb/>längerung des Spazierganges, Gewährung eines weiteren Zehntels
<lb/>Arbeitsbelohnung, schließlich Empfehlung an den Schutzverein und
<lb/>Vorschlag für Begnadigung. Eine große Rolle spielen aber die
<lb/>Belohnungen der zweiten Art: Die Points, punti di merito und
<lb/>punti di demerito. Jeder Gefangene erhält nämlich jeden Monat
<lb/>eineMrmliche Zensur, welche in sein „conto morale“ eingetragen
<lb/>wird. Dies Conto morale sieht folgendermaßen aus:
</p>
               <table n="table-28D5E0CE-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-28D5E0CF-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                      rend="176,1712,2352,3212">
                  <row n="row-28D5E0D0-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0D1-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Punti
</cell>
                     <cell>


Punti
</cell>
                     <cell>


Lifferenza sui
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0D2-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0D3-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


di
</cell>
                     <cell>


di
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


punti di
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0D4-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0D5-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


Mesi
</cell>
                     <cell>


merito
</cell>
                     <cell>


demerito
</cell>
                     <cell>


merito
</cell>
                     <cell>


demerito
</cell>
                     <cell>


Mesi
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0D6-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0D7-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


deir
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


*
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


dell’
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0D8-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0D9-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


anno
</cell>
                     <cell>


O'
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


p.
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


anno
</cell>
                     <cell>


~o
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0DA-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0DB-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


fl
</cell>
                     <cell>


%
</cell>
                     <cell>


fl
</cell>
                     <cell>


J
</cell>
                     <cell>


fl
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


fl
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


fl
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0DC-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0DD-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0DE-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0DF-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


&lt;;
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0E0-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0E1-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


Juli
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Januar
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0E2-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0E3-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


u. f. w. |
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


u. s. w.
</cell>
                     <cell>


ß
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0E4-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0E5-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


bis Dez. j
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


bis Juni
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-28D5E0E6-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-28D5E0E7-9AB6-11E7-6617-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


,

i
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


rr
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Hierin werden die Points eingetragen und zwar kann der
<lb/>Gefangene bis 100 pro Monat erhalten (60 für Arbeit, 40 für
<lb/>Betragen). Ist nichts zu bemerken, so werden ihm 30 und 20
<lb/>eingetragen. Diese Puncte haben nun noch eine besondere Be- 
<lb/>deutung, insofern das ganze System darauf beruht. Nachdem
<lb/>nämlich der Sträfling die Einzelhaft hinter sich hat und in der
<lb/>Abtheilung ist, wo nur Trennung bei Nacht stattfindet, kommt er
<lb/>zunächst in die classe di prova, dann in die classe ordinaria, dann
<lb/>in die classe di merito, welche auch durch äußere Abzeichen (gelben,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0096.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0096"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>88 Tie Reform des Gefängnißwesens in Italien.


<lb/>grünen, weißen Streifen) unterschieden sind. Tas Aufrücken aus
<lb/>einer Classe in die andere geschieht (unter Bestimmung eines
<lb/>Minimums des Verbleibens in jeder) durch Nachweis einer be- 
<lb/>stimmten Anzahl Points (6/io der Maximalzahl). Man sieht, es
<lb/>ist im Wesentlichen das Maconochie'sche Markensystem. In
<lb/>welcher Weise sich übrigens Beltrani-Scalia das Stufen- 
<lb/>system verwirklicht denkt, leuchtet am besten aus nebenstehender
<lb/>Tabelle ein: (S. 89.)

<lb/>Aus dieser Tabelle geht hervor, welches Ideal dem Verfasser
<lb/>vorschwebt. Ihm zerfällt die Zeit der Strafverbüßung in zwei
<lb/>große Perioden — der Sühne und der Zucht, der Strafe und
<lb/>,,di esperimento“. Der naturgemäße Abschluß ist die bedingte
<lb/>Entlassung, welche dem italienischen Rechte bisher unbekannt war.
<lb/>Sie ist erst durch das St.G.B. §§. 16 und 17 (außer für Ver- 
<lb/>bindung zu Strafthaten, Raub, Erpressung und Erpressung von
<lb/>Lösegeld, Rückfällige und einige andere) eingesührt und das
<lb/>Reglement enthält lediglich Ausführungsbestimmungen zu den
<lb/>den Gegenstand regelnden Paragraphen des St.G.B.'s, ins- 
<lb/>besondere über die Zuweisung an die verschiedenen Elassen im
<lb/>Falle des Widerrufes, je nachdem letzterer wegen geringerer Ur- 
<lb/>sachen oder wegen eines neuen Deliktes erfolgt ist (vgl. dazu
<lb/>Formular Nr. 21).
</p>
               <p>

                  <lb/>VIH.

<lb/>Ist damit das Wesentliche von den allgemeinen Gesichts-
<lb/>puncten hervorgehoben, so sind anderseits noch mit wenigen Worten
<lb/>die Grundgedanken zu erwähnen, welche für die Schaffung der
<lb/>besonderen Anstalten maßgebend waren. Die gesammte
<lb/>Gefängnißreform wird erst vollständig durch diese — oben S. 74
<lb/>aufgeführten — besonderen Anstalten. Tas Hauptaugenmerk ist
<lb/>auf die Anstalten für Jugendliche gerichtet, da nicht nur die zu- 
<lb/>nehmende Zahl, sondern auch die Art der von diesen begangenen
<lb/>Strafthaten Besorgniß einflößt. Es wird die völlige Trennung
<lb/>in den Untersuchungsgefängnissen durchgesetzt, es wird die Jnter-
<lb/>nirung in besondere Anstalten bis zum 21. Jahre zugelassen, es
<lb/>wird die Ueberführung in achtbare Familien ermöglicht und damit
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0097.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0097"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0098.tif"
                   n="90"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0098"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>90 Die Reform des Gefängnißwesens in Italien.

<lb/>ein Gegenstück zur bedingten Freilassung geschaffen. Alles zielt
<lb/>darauf hin, sie zu nützlichen Gliedern der Gesellschaft zu machen.
<lb/>So sehr Strenge bei Rückfälligen rc., so sehr wird hier Milde
<lb/>empfohlen. Interessant ist aber zu bemerken, wie der Verfasser
<lb/>des Reglements diese Anstalten allein nicht für genügend und die
<lb/>Gelegenheit für günstig erachtet, dem Ministerium eine Reihe
<lb/>weiterer, das Polizeiwesen angehender, sehr durchdachter Vorschläge
<lb/>(S. CXIV) zu machen. Unter Anderem wünscht er Einführung
<lb/>eines besonderen Verfahrens, womöglich vor besonderen Polizei- 
<lb/>richtern, um jedes Zusammenkommen mit erwachsenen Delinquenten
<lb/>vor Gericht zu vermeiden, Verbot des Besuches von Schenken und
<lb/>Gerichtssitzungen, strenge Maßregeln gegen die herumlungernden
<lb/>und hazardierenden jüngeren Leute, noch strengere gegen jene
<lb/>auf Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung gerichteten Be- 
<lb/>strebungen und gegen die Leute, welche darin unterrichten und eine
<lb/>Aufrührermasse (cla§8e di leva) heranziehen, größere Strenge gegen
<lb/>nachlässige und verbrecherische Eltern, vor allem Nöthigung der- 
<lb/>selben zur Zahlung des dadurch veranläßten staatlichen Erziehungs- 
<lb/>aufwandes u. s. w. Bemerkt sei noch, daß Verfasser sich gelegentlich
<lb/>für das Klassensystem, nicht für das Collectiv- und nicht für das
<lb/>Familienshstem in diesen Anstalten ausspricht (vgl. über diese
<lb/>Systeme u. A. Holtzendorff-Jagemann's Handbuch II. S. 307).

<lb/>IX.

<lb/>Wir haben den Gefangenen durch die verschiedenen Anstalten,
<lb/>durch die verschiedenen Stadien seiner Strafe begleitet, auf seine
<lb/>Lebenshaltung, Beaufsichtigung u. A. m. hingewiesen, nur über
<lb/>seinen Eintritt und seinen Tod sprachen wir noch nicht. Es sei
<lb/>gestattet, die Erörterung der darauf bezüglichen Bestimmungen
<lb/>hier am Schluffe aus sachlichen Gründen zu verbinden. Gerade
<lb/>nämlich in diesen Puncten ist die Einwirkung der neuen criminal-
<lb/>anthropologischen Studien zu bemerken.

<lb/>Der Verfasser des Reglements spricht sich hierüber wie folgt
<lb/>aus: Die Gefängnißverwaltung kann diesen Bestrebungen nicht
<lb/>mit Jgnorirung gegenüberstehen. Sie macht sich in keiner Weise
<lb/>zur Parteigenossin dieser Theorien, welche die Wissenschaft noch
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0099.tif"
                   n="91"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0099"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht als richtig sanctionirt hat, aber sie erkennt doch die Be- 
<lb/>deutung dieser Bestrebungen an *) und will, soweit es die Ordnung
<lb/>der Verwaltung zuläßt, diesen neuen Bestrebungen das Material
<lb/>verschaffen. So enthalten zunächst Art. 448—51 Bestimmungen
<lb/>über das Photographiren der Delinquenten und das anthropo-
<lb/>metrische Signalement.

<lb/>In umfangreichem Maße wird von der Photographie Ge- 
<lb/>brauch gemacht. Photographirt sollen werden alle, welche an- 
<lb/>geklagt sind wegen Münzdelicten, Verbindung zur Begehung von
<lb/>Verbrechen und Vergehen (§. 248 St.G.B. — das ital. St.G.B.
<lb/>kennt die „Bande" als einen besonderen Begriff, die „Ver- 
<lb/>bindung" rc. als ein Delict gegen die öffentliche Ordnung),
<lb/>wegen schweren Diebstahls, Raub, Erpressung, Erpressung von
<lb/>Lösegeld, wegen Betrugs, widerrechtlicher Zueignung, Hehlerei
<lb/>(Art. 413, 417, 421), wegen jedes mit fünfzehnjähriger Straft
<lb/>bedachten Delictes. Außerdem werden photographirt alle die,
<lb/>welche einen Entweichungsversuch gemacht haben, welche in einer
<lb/>rasa di rigore sind, die Rückfälligen, die bedingt freigelassen sind,
<lb/>die unter Polizeiaufsicht stehen, deren Persönlichkeit nicht festgestellt
<lb/>werden kann, und überhaupt alle, die gefährlich sind und hin- 
<lb/>sichtlich derer die Justiz- oder Verwaltungsbehörde es verlangt.
<lb/>Von jeder Photographie werden drei Exemplare an das Ministerium
<lb/>geschickt, die Platten werden vernichtet und dürfen Niemandem
<lb/>gezeigt werden. Damit verbunden wird nun die anthropometrische
<lb/>Feststellung, hauptsächlich um Rückfällige zu identificiren. Es ist
<lb/>bekannt, daß seit längerer Zeit nach einem Mittel genauerer
<lb/>Jdentitätsfeststellung gesucht worden ist. Schon 1872 beschäftigte
<lb/>sich Bonomi* 2) damit; in neuester Zeit ist die Sache weiter ge- 
<lb/>diehen und das befolgte System als Bertillon'sches System
</p>
               <p>

                  <lb/>*1 So hat es im Wesentlichen auch in Deutschland die Wissenschaft
<lb/>gethan, deren Stellung — allerdings zunächst meine eigene, soweit man
<lb/>beurtheilen kann, aber damit auch die vieler Eriminalisten — ich in
<lb/>meinem Vorwort zur Übersetzung Lombroso's, Der Verbrecher (1887)
<lb/>bezeichnet habe.


<lb/>2) J. Bonomi, projeet ot an Instrument for the Identification
<lb/>oi‘ persons. London 1872.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0100.tif"
                   n="92"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0100"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>92 Die Reform des Gesängnißwesens in Italien.

<lb/>bekannt, nach dem Pariser Statistiker, welcher dieses „anthropo-
<lb/>metrische Signalement" weit verbreitet hat. Das System
<lb/>besteht darin, daß gewisse Messungen vorgenommen und aus- 
<lb/>gezeichnet werden, aus denen sich mit großer Sicherheit die Identität
<lb/>bestimmen läßt. Gemessen werden die Schädelbreite, der Mittel- 
<lb/>finger, die Länge des linken Fußes u. s. w. und die Maßaufnahme
<lb/>in drei Abtheilungen ausgezeichnet (groß, mittelgroß, klein) *). Das
<lb/>System wird außerordentlich empfohlen: Die italienische Gefängniß-
<lb/>verwaltung erkennt seine Vorzüge an, beabsichtigt aber vorläufig
<lb/>nur, dasselbe für die oben erwähnten Kategorien in einigen größeren
<lb/>Anstalten einzuführen, und behält sich die Ausdehnung, falls das
<lb/>System erfolgreich, vor. Die Aufnahme-Urkunde (matricola,
<lb/>Formular Nr. 75) enthält neben der Personalbeschreibung und
<lb/>den „besonderen Kennzeichen" (Tätowirungen rc.) für die erwähnten
<lb/>Fälle acht „indicazioni antropometriche“ (Gewicht, Größe, Brust- 
<lb/>weite, Kraftmaß, Länge und Breite des Schädels, Entfernung der
<lb/>Zähne vom Hinterkopf, Länge des linken Mittelfingers).

<lb/>Ein weiteres Zugeständniß an die criminalanthropologischen
<lb/>Zeitbestrebungen ist in den Bestimmungen zu erkennen, welche sich
<lb/>auf die Leichenschau und Obduction der in Strafanstalten Ver- 
<lb/>storbenen beziehen. Der Verfasser des Reglements glaubte durch
<lb/>Aufstellung folgender Sätze den Ansprüchen jener Schulen gerecht
<lb/>zu werden: 1. Auf Verlangen werden den anatomischen Instituten
<lb/>der Universitäten jene Leichen überlassen, wogegen ein kurzes Ob-
<lb/>ductionsprotokoll verlangt wird^). 2. Die Universitätsinstitute
<lb/>werden verpflichtet, jede Abnormität zurückzubehalten und die be-


<lb/>*) Näheres bei Bertillon, Das anthropometrische Signalement.
<lb/>(Uebersetzt.) Berlin, Fischer 1890.

<lb/>2) Das Schema, nach dem die Beobachtungen an der Leiche zu
<lb/>ordnen sind und welches vielleicht für den gerichtlichen Mediciner inter- 
<lb/>essant ist, da es von unserem Obductionsprotocoll abweicht, ist folgendes
<lb/>(vgl. Reperto necroscopico Bd. II S. 341):

<lb/>1. Stato della nutrizione in generale. Lunghezza del corpo.
<lb/>Circonferenza toracica. Lunghezza dello sterno.

<lb/>Cranio-diametro antero-posteriore massimo, trasversale
<lb/>. massimo, frontale minimo — curva antero - posteriore,

<lb/>biauriculare, orizzontale completa. — Faccia, altezza totale
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0101.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0101"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>treffenden anatomischen Präparate der Strafanstalt Regina Coeli in
<lb/>Rom einzusenden. 3. Die Strafanstaltsärzte werden ermächtigt, den
<lb/>Obductionen an den Instituten der Universitäten ihrer Provinz bei- 
<lb/>zuwohnen, und aufgefordert, selbst Obductionen vorzunehmen, sofern
<lb/>die Ueberführung der betreffenden Leichen nicht verlangt ist oder un- 
<lb/>möglich ist. Insbesondere durch die Bestimmung ad 2 hofft man zu
<lb/>erreichen, daß in Rom bald ein höchst werthvolles Material zusammen- 
<lb/>gebracht, ein förmliches Museum geschaffen wird. „Mit diesem
<lb/>Material," — so sagt der Bericht — „welches nicht von einzelnen
<lb/>Männern gesammelt ist, die, so gelehrt sie sein mögen, doch leicht
<lb/>von ihrer vorgefaßten Theorie irregeleitet sein können (ein ziemlich
<lb/>deutlicher, jedoch sachlich berechtigter Ausspruch!), sondern welches
<lb/>von den geeignetsten wissenschaftlichen Anstalten nach allgemeinen
<lb/>Gesichtspuncten zusammengestellt ist, nicht einzelne Verbrecher,
<lb/>sondern Verbrecher aus allen Theilen des Landes, allen Alters-
<lb/>classen, allen Bevölkerungskreisen umfaßt, mit solchem Material
<lb/>wird Man in wenigen Jahren werthvolle Hilfsmittel zum Studium
<lb/>des Problems des homo delinquens haben, eines Problems, dessen
<lb/>Bedeutung heute Niemand in Zweifel zu ziehen wagt." (S. XCVII.)

<lb/>X.

<lb/>Damit haben wir einige Puncte von allgemeinem Interesse
<lb/>hervorgehoben. Da bei einer derartigen Reform naturgemäß nicht
<lb/>sofort alle Bestimmungen in Kraft treten können — dazu gehörten

<lb/>— lunghezza bizigomatica — distanza fra gli angoli della
<lb/>mandibola.

<lb/>2. Colorito della pelle, dell'iride, dei capelli, della barba.
<lb/>Abbondanza dei capelli, della barba, dei peli. Tatuaggio.

<lb/>3. Anomalie e malattie rilevabili airesterno: a) nella pelle,
<lb/>b) nel cranio, c) nella faccia, d) nel collo, e) nel tronco,
<lb/>f) negli arti.

<lb/>4. deßgl. — nel esaine interno: a) nella cavitä cranica, b) nella
<lb/>cavitä vertrebale, c) negli organi situati nella regione dei
<lb/>collo, d) nella cavitä toracica, e) nella cavitä addominalis.

<lb/>5. Peso dei cervello, cnore, fegato, dei reni, delle milze.

<lb/>6. Riepilogo dele anomalie di conformazione e di sviluppo
<lb/>Diagnosi anatomica — causa della morte.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0102.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0102"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>94 Die Reform des Gesängnißwesens in Italien.

<lb/>Vor allem die theils nach dem Zellen-, theils nach dem Stufen- 
<lb/>system errichteten Gebäude —, enthalten KZ. 8 76 ff. eine Reihe
<lb/>von Uebergangsbestimmungen, welche hier nicht näher aufgeführt
<lb/>werden können. Es sind Bestimmungen hauptsächlich über die
<lb/>weitere Anwendung der Einzelhaft, über die Anwendbarkeit der
<lb/>Sätze betreffend die Zwischenanstalten auf solche, die jetzt zur
<lb/>Außenarbeit zugelassen sind oder in Strafcolonien arbeiten, der
<lb/>Sähe betreffend die case penali di rigore auf frühere Bagno- 
<lb/>sträflinge, der Normen über die bedingte Freilassung, deren auch
<lb/>bestimmte Elasten früher Berurtheilter theilhaftig werden können,
<lb/>über die allmähliche Einführung der Bestimmungen in einzelnen
<lb/>Anstalten re. „Dies sind", so schließt der Bericht an den Minister,
<lb/>„die Grundgedanken des neuen Reglements. Aber der geschriebene
<lb/>Buchstabe genügt nicht. Es ist nothwendig, kräftig die Hand ans
<lb/>Werk zu legen. In Betreff der Baulichkeiten, welche die Grund- 
<lb/>lage der Reform bilden, ist ein allgemeiner Entwurf bereits fertig,
<lb/>aus welchem sich der Zustand der gegenwärtigen Gebäude ergibt
<lb/>(welche aufzugeben, welche einzuschrünken, welche durch neue zu
<lb/>ersetzen, welche Summen aufzuwenden sind). Sobald dieser Ent- 
<lb/>wurf geprüft sein wird, wird die Ausführung der Reform vor
<lb/>sich gehen.

<lb/>Gewiß lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse Italiens keine
<lb/>großen Ausgaben zu, ebenso gewiß sind nicht alle Aufgaben gleich
<lb/>dringend. Es wird daher gut sein, schrittweise vorzugehen und
<lb/>mit denen zu beginnen, welche keinen Aufschub zulassen. In Folge
<lb/>der neuen Verabredungen zwischen den verschiedenen Ministerien,
<lb/>wodurch eine Uebereinstimmung der Gefüngniß- und Justizstatistik
<lb/>herbeigeführt ist (sehr wichtig!), und in Folge der neuen Buch- 
<lb/>führung bei den einzelnen Anstalten, ist die Verwaltung in der
<lb/>Lage, die Wirkungen des neuen St.G.B.'s schneller und besser zu
<lb/>übersehen und danach sich ein Urtheil zu bilden, um nach und
<lb/>nach die Baulichkeiten den wirklichen Bedürfnissen entsprechend zu
<lb/>gestalten.

<lb/>Die Reform des Gefängnißwesens (und diese Worte möchten
<lb/>doch auch in Preußen und anderwärts nicht ungestört verhallen)
<lb/>ist durch die mannigfaltigen und verwickelten Dienstzweige dieser
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0103.tif"
                   n="95"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0103"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kirchenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Verwaltung, durch die finanziellen Opfer, welche das Land trägt,
<lb/>durch die Aufgabe, welche das Gefängnißwesen überhaupt hat
<lb/>— diese Reform ist eine der wichtigsten Fragen der Civilisation.
<lb/>In den Gefängnissen — da finden wir leider den Niederschlag
<lb/>der menschlichen Gemeinschaft, da enthüllen sich in aller Nacktheit
<lb/>und mit aller Macht die gefahrvollsten socialenFragen. In
<lb/>den schlechten Gefängnissen, da finden die Keime der Zerstörung
<lb/>den günstigen Nährboden zur Entwicklung und machen die Krank- 
<lb/>heit des Rückfalls zu einer ansteckenden Pest: keine weise und ge- 
<lb/>sittete Regierung sollte versäumen, dem entgegenzuarbeiten." Der
<lb/>Verfasser dieses großen Werkes spricht am Schlüsse des Vorberichts
<lb/>die Hoffnung aus, daß er der Weiterführung desselben seine letzten
<lb/>Lebensjahre widmen könne. Wir wollen wünschen, daß es dem
<lb/>Leiter des Gefängnißwesens im Königreiche Italien beschieden sein
<lb/>möge, die bedeutsame Reform, welche er theoretisch, wie sich aus
<lb/>dem Gesagten ergibt, vollendet hat, practisch durchzuführen, und
<lb/>daß es der italienischen, wie jeder anderen Gefängnißverwaltung
<lb/>nie an Männern fehlen möge, welche sich ihremFache, wieBeltrani-
<lb/>Scalia, mit solcher Sachkenntniß und Begeisterung widmen. Nie- 
<lb/>mand wird verkennen, daß jene Durchführung große Schwierigkeiten
<lb/>bietet, und es ist daher die Clausel des vorletzten Artikels (890) des
<lb/>Reglements vollauf erklärlich und berechtigt, daß die Anstalten,
<lb/>für welche das besprochene Reglement in Kraft treten solle, von Fall
<lb/>zu Fall durch Verordnung des Ministeriums bestimmt werden.
<lb/>Mag aber die volle Durchführung dieses Reglements noch einige
<lb/>Jahre auf sich warten lassen, so muß doch die Abfassung desselben
<lb/>nach jeder Richtung als ein bedeutendes Werk bezeichnet werden:
<lb/>Hier ist eine einheitliche Eodifizirung, eine das gesammte Gebiet
<lb/>umfassende Systematisirung, wie sie sich vollständiger und reich- 
<lb/>haltiger nirgends findet, eine Berücksichtigung aller Ergebnisse der
<lb/>sich täglich mehr entwickelnden „Gefängnißwissenschaft", eine Ver- 
<lb/>wendung aller der, sei es bei einzelnen Völkern, sei es auf
<lb/>internationalen Versammlungen, gemachten Forschungen und Er- 
<lb/>fahrungen, welche dem Verfasser des Ganzen, der nun auf eine
<lb/>bald dreißigjährige gesegnete Thätigkeit zurückblickt, zur höchsten
<lb/>Ehre gereicht.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0104.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0104"/>
            <div xml:id="d72357e11215" ana="scope_-_96-104" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Entschädigung für solche Unfälle, welche bei Ausführung an sich wegen der damit verbundenen Unfallsgefahr versicherungspflichtigen Arbeiten eingetreten, an die dabei verunglückten Insassen der Gefangenen-, Besserungs-, Siechen-Anstalten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hilse, B.">Von Kreisgerichtsrath Dr. B. Hilse</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>4. Pie Entschädigung für solche Wnfässe, welche
<lb/>Sei Ausführung an sich wegen der damit ver- 
<lb/>bundenen Hlnfasssgefahr verlicherungspMchtigen
<lb/>Arbeiten eingetreten, an die dabei verunglückten
<lb/>Insassen der Gefangenen-, Wesserungs-, Siechen-
<lb/>Anstatten.

<lb/>Von Kreisgerichtsrath Dr. A. Hilfe.

<lb/>Während bisher nur die Folgen derjenigen Handlungen von
<lb/>dem Handelnden rechtlich zu vertreten waren, welche auf ein eigenes
<lb/>Verschulden desselben sich zurückführen ließen und wiederum auch
<lb/>bloß nach Verhältniß des Grades dieses Verschuldens, ging das
<lb/>Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 darüber hinaus, als es im
<lb/>§. 2 den Fabrikinhaber für die auf ein Verschulden seiner Be- 
<lb/>vollmächtigten , Stellvertreter, Betriebsleiter zurückzuführenden
<lb/>Unfälle haftbar erklärte. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli
<lb/>1884 schaffte hierin insofern eine Wandlung, als es die Gesammt-
<lb/>heit der nach Industriezweigen in einer Berufsgenosienschaft ver- 
<lb/>einigten Gewerbeunternehmer solidarisch.für diejenigen vermögens- 
<lb/>rechtlichen Nachtheile aufzukommen verpflichtete, welche den in diesen
<lb/>Betrieben beschäftigten Arbeitern durch ein mit der Betriebsgefahr
<lb/>in ursächlichem Zusammenhänge stehendes, schädigendes Ereigniß
<lb/>zugestoßen wären, unbekümmert darum, ob irgend Jemanden hierbei
<lb/>ein Verschulden und in welchem Grade zur Last fällt. Nur unter
<lb/>der einzigen Voraussetzung, daß gegen den Betriebsunternehmer oder
<lb/>dessen Stellvertreter, bezw. Betriebsleiter oder Arbeiteraufseher
<lb/>durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt werden konnte, daß er
<lb/>aus Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung der-
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0105.tif"
                   n="97"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0105"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hilse.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>jenigen Aufmerksamkeit, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes
<lb/>oder Gewerbes besonders verpflichtet ist, das schädigende Ereigniß
<lb/>herbeigeführt hat, tritt nach U.B.G. §8- 95, 96 dessen Ver- 
<lb/>pflichtung ein, dem Verletzten oder seinen Familienangehörigen
<lb/>für denjenigen Schaden aufzukommen, welchen sie über die zuge- 
<lb/>billigte Unfallrente hinaus erleiden, sowie der eingetretenen Be- 
<lb/>rufsgenossenschaft und Krankenkasse diejenigen Aufwendungen zu
<lb/>erstatten, welche sie gesetzlich zur Abfindung dieser zu gewähren
<lb/>hatten. Darnach bleibt festzuhalten, daß der Verletzte, bezw. dessen
<lb/>Angehörige in jedem Falle einen Anspruch auf Schadloshaltung
<lb/>haben, und zwar principaliter gegen die Unfallberufsgenossenschaft,
<lb/>soweit die öffentlichrechtliche Unfallversicherung in Betracht kommt,
<lb/>darüber hinaus und wo solche überhaupt keine Anwendung findet,
<lb/>aber gegen den Urheber des schädigenden Ereignisses. In diesem
<lb/>Sinne spricht sich auch das Reichsgericht in dem Urtheil vom
<lb/>2i). October 1889 (Entsch. Bd. XXIV S. 118) aus. Dasselbe
<lb/>hält ausdrücklich den Rechtsgrundsah aufrecht, daß überall dort,
<lb/>wo die öffentlichrechtliche Unfallversicherung keine Anwendung
<lb/>finden kann, die reichsgesetzliche Haftpflicht oder landesgesetzliche
<lb/>Vertretungspflicht in vollem Umfange fortbesteht. Gleichfalls be- 
<lb/>grenzt dasselbe in dem Urtheil vom 4. Juni 1891 (Entsch. Bd. XXVII
<lb/>S. 138) den Begriff des Stellvertreters und in den Urtheilen vom
<lb/>0. Juli 1888 (Entsch. BdXXIS. 77), vom 29.October 1889 (Entsch.
<lb/>Bd. XXIV S. 118) und vom 11. October 1889 (ebd. S. 383;
<lb/>diesen des Betriebsunfalles, d. h. des ursächlichen Zusammenhanges
<lb/>zwischen BetriebsthäNgkeit und Schadenseintritt. Angesichts dieser
<lb/>mit den gesetzlichen Vorschriften in voller Uebereinstimmung stehen- 
<lb/>den Rechtsausführungen kann es kaum von irgend einer Seite
<lb/>rechtlich begründbar angezweifelt werden, daß nach der Lage der
<lb/>heute geltenden Gesetzgebung jeder, welcher im Dienste der Industrie
<lb/>werkthätig ist, auch einen Anspruch auf Vertretung derjenigen
<lb/>vermögensrechtlichen Nachtheile nach dem ausgesprochenen Willen
<lb/>des Gesetzgebers haben soll, die ihm durch einen bei Gelegenheit
<lb/>der Ausführung seiner Berufsarbeit zugestoßenen Unfall entstan- 
<lb/>den sind.

<lb/>Der Gerichlsjaal. XLVI. Band. 7
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0106.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0106"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>98 Unfall-Entschädigung an Gefangene rc.

<lb/>Diesen Rechtsgrundsah anerkennt für die öffentlichrechtliche
<lb/>Versicherung auch das zur Entscheidung der auf diese gestützten
<lb/>Rechtsstreitfälle berufene Reichsversicherungsamt nicht nur in
<lb/>vollem Umfange, es ist vielmehr sogar in humanster Weise bestrebt,
<lb/>wo nur irgend möglich, einem Betriebsverletzten eine Unfallrente
<lb/>zuzusprechen. Dagegen schließt es durch seine Besch. Nr. 1-2
<lb/>vom 27. Februar 1886, bezw. Recurs-Entsch. Nr. 526 vom
<lb/>12. März 1888, Strafgefangene jeder Art, Nr. 310 vom 18. Fe- 
<lb/>bruar 1887 Detinenden eines Landarmenhauses, Nr. 537 vom
<lb/>3. Juni 1888 Pfleglinge einer Siechenanstalt, Nr. 313 vom
<lb/>17. Februar 1887 Insassen einer Arbeitercolonie von den Wohl-
<lb/>thaten der öffentlichrechtlichen Unfallversicherung aus, welche es
<lb/>bloß für freie, nicht aber auch für unfreie Arbeiter als anwend- 
<lb/>bar erklärt. Obgleich der Reichstag durch seinen Beschluß auf
<lb/>des Verfassers Petition vom 20. April 1890 — II Nr. 93 —
<lb/>in der Reichstagssitzung vom 17. November 1891 (vgl. Stenogr.-
<lb/>Ver. der 120. Sitzung S. 2896) zu erkennen gegeben hat, daß er
<lb/>diese Auffassung nicht theilt, vielmehr auch diese Staatsbürger als
<lb/>versicherungspflichtig erklärt wissen will, so ist dennoch zur Zeit
<lb/>als unanstreitbar festzuhalten: „daß Insassen von Straf-, Besse- 
<lb/>rungs-, Siechen-Anstalten zur Zeit Anspruch auf Unfallrente
<lb/>nicht haben."

<lb/>Dies vorausgeschickt, kommt rechtlich in Frage, ob denselben
<lb/>darnach jeder Anspruch auf Schadloshaltung rechtlich abgesprochen
<lb/>werden sollte oder inwieweit ein solcher für sie bezw. für die auf
<lb/>ihre Fürsorge angewiesenen Familienglieder begründbar wird.
<lb/>Weil der öffentlichrechtlichen Unfallfürsorge nicht unterstellt, sind
<lb/>sie nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes zu entschädigen.
<lb/>Erfahrungsgemäß werden in den Strafanstalten zur Erfüllung des
<lb/>Strafzweckes, sowie in den Besserungs- und Siechen-Anstalten deren
<lb/>Insassen mit Arbeiten beschäftigt, welche zum überwiegend größeren
<lb/>Theile für Rechnung von Gewerbeunternehmern, als Pächtern
<lb/>ihrer Arbeitskraft, unter Leitung von diesen beauftragter Werk- 
<lb/>meister ausgeführt werden. In einzelnen derselben, insonderheit
<lb/>in Zuchthäusern (z. B. in Halle) haben die Pächter der Gefange-
<lb/>nenarbeitskraft einen maschinellen Betrieb eingeführt. Zum Wesen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0107.tif"
                   n="99"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0107"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilst.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>der Fabrik im Sinne des Haftpflichtgesetzes 8- 2 gehört bloß, daß
<lb/>Naturkräfte in deren Dienst genommen werden, die nur zu leicht
<lb/>eine von dem Arbeiter nicht vorherzusehende oder abzuwendende
<lb/>Wirkung ausüben. Wo solche Einrichtungen bestehen, dann ist
<lb/>die Voraussetzung gegeben, unter welchen das Gesetz vom 7. Juni
<lb/>1871 Anwendung finden muß, ohne daß es darauf ankommt, ob
<lb/>der Geschäftsinhaber gleichzeitig Eigenthümer der Gebäude ist, in
<lb/>denen die gefahrvollen Anlagen sich befinden, bezw. der letzteren
<lb/>selbst, oder ob er die einen bezw. beide bloß pachtweise inne hat.
<lb/>Mithin kann sehr wohl in einer dem Staatsfiseus gehörigen
<lb/>Strafanstalt eine Fabrik für Rechnung einer Privatperson betrieben
<lb/>werden. Der leitende Grundgedanke zum Erlasse des Gesetzes vom
<lb/>7. Juni 1871 ist' (vgl. Stenogr.-Ber. S. 478) aber lediglich darin
<lb/>zu finden, weil der Arbeiter in den Fabriken bezüglich der Sicher- 
<lb/>heit seiner Person den Einrichtungen und Vorkehrungen des Unter- 
<lb/>nehmers vertrauen und denselben oftmals willenlos sich überlassen
<lb/>muß, ohne die Gefahr zu kennen und ihr sich entziehen zu können,
<lb/>welcher er durch eigene oder durch die Unvorsichtigkeit eines Mit- 
<lb/>arbeiters unterworfen ist. Deßhalb sind auch alls Fabriken ohne
<lb/>Unterschied, mögen sie Dampfkraft oder eine andere Naturkraft
<lb/>anwenden oder nicht, dem Gesetze unterworfen. Der Gegensatz
<lb/>dieser zu dem kleinern Betriebe wird nur darin aufrecht erhalten,
<lb/>daß bei der Handwerksarbeit Meister und Geselle gewissermaßen
<lb/>brüderlich die Gefahren, die aus der gemeinschaftlichen Arbeit her- 
<lb/>vorgehen, theilen, weil sie in gleicher Weise mit angreifen, wäh- 
<lb/>rend in der Großindustrie durch die weitgehende Arbeitstheilung
<lb/>die leitende Kraft des Unternehmers aus der Gemeinsamkeit der
<lb/>Arbeit und der Gefahr herausgehoben wird. Dagegen wird keine
<lb/>Unterscheidung getroffen, ob der Arbeiter freiwillig oder gezwungen
<lb/>die ihm übertragene Thätigkeit ausübt.

<lb/>Arbeiter ist mithin im Sinne des Haftpflichtgesetzes 8- 2 jeder
<lb/>Träger einer Arbeitskraft, also der, welcher eine durch die Ar- 
<lb/>beitstheilung ihm übertragene Verrichtung in Gemeinschaft mit
<lb/>Anderen besorgt, gleichviel ob er dabei der freien Willensent- 
<lb/>schließung oder äußerem auf ihn ausgeübten Zwange folgt. Daß
<lb/>ein Arbeitsvertrag zwischen dem Inhaber und dem Pächter der
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0108.tif"
                   n="100"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0108"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Unfall-Entschädigung an Gefangene jc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Arbeitskraft unmittelbar nach freier Vereinbarung im Sinne der
<lb/>Gewerbeordnung §. 105 zustande kam, gehört keinesfalls zu den
<lb/>Merkmalen des Begriffes „Arbeiter", wie das Reichsversiche-
<lb/>rungsamt in der Reichsentscheidung Nr. 526 vorn 12. März 1888
<lb/>rechtsirrthümlich annimmt. Denn träfe seine Ansicht zu, dann
<lb/>würde der Minderjährige, für welchen sein Vater oder Vormund
<lb/>den Arbeitsvertrag abschließt, ebenso wenig Arbeiter sein, wie der,
<lb/>für den der Strafanstaltsvorstand die Arbeitskraft verdingt. Ist
<lb/>danach der Gefangene, bezw. der Sieche als Arbeiter, d. h. als
<lb/>Subject der aufgewendeten Arbeitskraft anzusehen, so stehen ihm
<lb/>rechtsunbedenklich auch alle die aus der Arbeitsverrichtnng ent- 
<lb/>springenden Rechtsfolgen zu. Wegen des eingeschränkten Ver- 
<lb/>fügungsrechtes über seine Zeit und Arbeitskraft hat nicht er,
<lb/>vielmehr die für ihn handelnde Anstaltsverwaltung Anspruch auf
<lb/>den als Gegenleistung zu zahlenden Arbeitslohn. mithin auch auf
<lb/>Bestimmung der Höhe desselben und dessen Verwendung. Darin
<lb/>gleicht sie vollkommen dem Vertreter des minderjährigen Arbeiters,
<lb/>welcher nach Gewerbeordnung §. 119 a in der Fassung des Ge- 
<lb/>setzes vom 1. Juni 1891 die Zahlung des Arbeitslohnes statt an
<lb/>den Arbeiter selbst, für diesen an sich fordern darf. Tritt man
<lb/>aber dem bei, so gelangt logisch man zu der Schlußfolgerung,
<lb/>daß auch dem Strafgefangenen, welcher einen Betriebsunfall er- 
<lb/>leidet, die Ansprüche ans der Haftpflicht des Fabrikunternehmers
<lb/>rechtlich zustehen müssen. Zur entgegengesetzten Annahme, wonach
<lb/>nur der freie Arbeiter hierauf ein Recht haben soll, fehlt es an
<lb/>jedem vernunftgemäßen Grunde. Im Gegentheile sprechen erheb- 
<lb/>liche Erwägungsgründe gerade zu Gunsten des Gefangenen und
<lb/>Siechen. Denn wenngleich nach St G.B. 16 und § 362 der
<lb/>Strafgefangene in einer seinen Lebensverhältnissen entsprechenden.
<lb/>Weise zu beschäftigen ist, so ist dennoch ein weiter Spielraum für
<lb/>seine Verwendung gegeben und zwar mit Rücksicht darauf, daß
<lb/>die Arbeit wesentlich zum Erreichen des Strafzweckes sich empfiehlt.
<lb/>Bei dem Züchtling wird der gleiche Unterschied nicht gemacht. Er
<lb/>ist vielmehr der in der Anstalt eingeführten Arbeit unterworfen.
<lb/>.Hiernach kann es Vorkommen, daß Jemand zu Arbeiten verwendet
<lb/>wird, welche zwar seinen Fähigkeiten, aber nicht immer seinen An-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0109.tif"
                   n="101"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0109"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilsc,
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>lagen entsprechen. Während der freie Arbeiter eine Verrichtung
<lb/>ablehnt, welche ihm seinen physischen oder psychischen Anlagen
<lb/>nach zu gefahrvoll erscheint, steht es nicht in der Macht des Ge- 
<lb/>fangenen, aus gleichen Ursachen die Arbeit zu verweigern. Den
<lb/>individuellen Neigungen kann hier nicht immer volle Rechnung
<lb/>getragen werden, zumal nicht leicht absehbar wird, ob erheuchelte
<lb/>oder vorhandene Kraukheitserscheinungen dem Weigernden zur Seite
<lb/>stehen, soll nicht die Hausordnung und die Anstaltszucht erheblich
<lb/>gefährdet werden. Dazu tritt, daß nicht die Anstaltsbeamten,
<lb/>vielmehr die Werkmeister des Pächters der Arbeitskraft diese an
<lb/>ihnen geeignet erscheinenden Maschinen anstellen, bezw. ihnen die
<lb/>zu verrichtenden Handlungen anweisen. Alles dieß im Zusammen- 
<lb/>hänge führt dahin, daß die Zahl, die Schwere und die Berlaufs-
<lb/>gefahr der Betriebsunfälle unfreier Arbeiter weit erheblicher, als
<lb/>diese freier zu sein pflegt.

<lb/>Bei diesen thatsächlichen Verhältnissen kann rechtlich nur in
<lb/>Frage kommen, ob aus dem Umstande des Bestrastseins sich das
<lb/>Verwirken jebe* Entschädigungsanspruches rechtlich begründen löst.
<lb/>Ties ist zu verneinen. Nach der Auffassung der Strafrechte
<lb/>Wissenschaft lvgl. Meves bei Holhendorsf, Handbuch des
<lb/>deutschen Strafproceßrechtes Bd. 1! S. 469 ff., Wahlberg bei
<lb/>Holhendorsf, Handbuch des deutschen Strafrechtes Bd. II
<lb/>S. 431 ff., Hilfe, Archiv für deutsches Strafrecht Bd. XXXVI
<lb/>§. 275 ff.) darf die Strafe nicht die von dem Strafrichter als
<lb/>ausreichende Sühne der Schuld zuerkannten Strafmaß und Straf- 
<lb/>dauer übersteigen. Tie Straffolge soll deßhalb sich innerhalb der
<lb/>Grenzen dieser halten und nicht, darüber hinaus sich erstreckend,
<lb/>sich als weiteres Strafübel äußern, den Straffälligen nachtheilig
<lb/>in die Zeit begleiten, wo er der Freiheit und der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft zurückgegeben ist. Insonderheit ist sie nicht über seine
<lb/>Person hinaus auf seine der Berschuldung fernstehenden Familien- 
<lb/>angehörigen willkürlich ausdehnbar. Mit der Strafe ist die Schuld
<lb/>gesühnt, durch die zuerkannte Freiheitsentziehung die Straf-
<lb/>that gebüßt. Festhaltend hieran darf also der entlassene Straf- 
<lb/>gefangene nicht einen zwar mittelbar durch die Strafverbüßung
<lb/>bedingten Nachtheil erleiden, also Folgen tragen müssen, welche
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0110.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0110"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>102 Unfall-Entschädigung an Gefangene n.

<lb/>von dem Richter nicht zuerkannt und im Strafgesetzbuche gar nicht
<lb/>angedroht find. Wer körpMich und geistig unversehrt in die
<lb/>Gefangenenanstalt eingeliefert wurde, hat einen Rechtsanspruch
<lb/>darauf, sie ebenso wieder zu verlassen, abgesehen von der natur- 
<lb/>gemäß eintretenden Abschwächung. Wird über diese hinaus feine
<lb/>Unversehrtheit gestört und daraufhin seine Erwerbsfähigkeit ge- 
<lb/>mindert, ohne daß dieß eine unmittelbare Folge der Strafe ist,
<lb/>so wird er willkürlich geschädigt und erlangt er daraus ein Recht
<lb/>auf Entschädigung. Wer gesund die Strafe antrat, aber als
<lb/>Krüppel die Strafanstalt verläßt, dem wird Niemand das Recht
<lb/>aberkennen wollen, denjenigen zur Schadloshaltung heranzuziehen,
<lb/>welchen die Gesetze hierzu verpflichten. Haftpflichtgesetz 8- 2 hält den- 
<lb/>jenigen, welchem der wirthschaftliche Erfolg aus der aufgeweudeten
<lb/>Arbeitskraft zugute kommt, auch für verbindlich, die vermögens-
<lb/>rechtlichen Nachtheile abzuwenden, welche auf einen Betriebsunfall
<lb/>zurückführbar sind. Ein solcher ist zweifellos aber die infolge
<lb/>Verstümmelung geminderte Erwerbsfähigkeit für den Inhaber der
<lb/>Arbeitskraft selbst, der infolge seines Todes bedingte Erwerbs- 
<lb/>verlust für dessen Familiengtiedrr. Auf deren Entschädigung hat
<lb/>der freie Betriebsverletzte unbedingt, der unfreie aber von dem
<lb/>Zeitpunkte ab Anspruch, wo er, der Freiheit zurüct'gegeben, darauf
<lb/>angewiesen ist, durch Verwerthung seiner Arbeitskraft für feinen
<lb/>und der Seinigen Unterhalt zu sorgen. Die öffentliche Armen-
<lb/>Unterstützung, auf welche er angewiesen fein möcht', ist kein ge- 
<lb/>nügender Ausgleich dieser, trifft aber auch nicht den richtigen
<lb/>Verpflichteten. Denn abgesehen davon^ daß die Haftpflichten^
<lb/>schädigung und die Unfallrente sich als ein Rechtsanspruch, er- 
<lb/>worben durch die Berufsthätigkeit. kennzeichnet, welche in ihrer
<lb/>Höhe sich nach dem erzielten Arbeitsverdienste bestimmt, die Unter
<lb/>stützung auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1870 sich aber als
<lb/>eine freigebige Zuwendung mit ihren be.schümenden Wirkungen
<lb/>äußert, wird letztere bloß unter der Voraussetzung armen- 
<lb/>rechtlicher Hilfsbedürftigkeit in dem Falle gewährt, daß keine
<lb/>unterstützungsverpflichtete Personen vorhanden sind, beschrankt sich
<lb/>in sehr bescheidenen, nur den dringendstell Nothstand abwendenden
<lb/>Grenzen und hat noch dazu das Ruhen der staatspolitischen Rechte
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0111.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0111"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Folge. Deßhalb braucht diese der durch seine Beschäftigungs- 
<lb/>art bctriebsverletzte Strafgefangene nicht für jene einzutauschen.

<lb/>Aber es würde auch eine dem gesetzgeberischen Willen wider-
<lb/>streitende Belastung des in den Armenverbänden vertretenen Ge- 
<lb/>meinwesens zu finden sein, wenn dieses, oder eine solche des
<lb/>Staates, wenn dieser für die während der Strafhaft eingetretenen
<lb/>Unfälle den entlassenen Gefangenen schadlos zu halten, d. h. für
<lb/>die vermögensrechtlichen Nachtheile einzutreten, ihn also nach seiner
<lb/>Entlassung zu unterhalten, bezw. seine Angehörigen abzusinden
<lb/>hätte. Diese Verbindlichkeit dem Pächter der Gefangenenarbeits- 
<lb/>kraft abzunehmen, liegt um so weniger ein Anlaß vor, als an sich
<lb/>der Arbeitslohn für Gefangene niedriger zu sein pflegt, mithin in
<lb/>der Ersparniß der Unfallversicherungsprämie gewissermaßen eine
<lb/>Belohnung des Ausnuhens der wohlfeileren Arbeitskraft zu finden
<lb/>wäre. Deßhalb muß auf den zurückgegriffen werden, welchen das
<lb/>bürgerliche Recht als eintrittsverpflichtet erklärt, so lange die
<lb/>öffentlichrechtliche Versicherung ruht. In erster Linie ist dieß
<lb/>zweifellos der Unternehmer des fabrikmäßigen Gewerbebetriebes,
<lb/>wo dessen Merkmale durch Verwenden von Maschinen zutreffen, weil
<lb/>Haflpfl'ichtgefitz 8- 2 ganz allgemein ihn für die Folgen der durch
<lb/>feine Betriebsleiter oder Arbeiterauffeher verschuldeten Unfälle
<lb/>haftpflichtig erklärt. Denn diese letzteren sind diejenigen Personen,
<lb/>welche die Anstellung der Gefangenenarbeitskraft bewirken. In- 
<lb/>sofern Gewerbeordnung 88- 120 a ff. in der Fassung des Gesetzes
<lb/>vom 1. Juni 1891 ihm die Pflicht auferlegen, Schutzvorrichtungen
<lb/>und Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefährdung der Gesundheit
<lb/>oder des Lebens der eingestellten Arbeiter zu treffen, wird ein
<lb/>Verabsäumen dieser durch den Stellvertreter des Betriebsunter- 
<lb/>nehmers bereits genügen, die Schadloshaltungspflicht zu erzeugen.
<lb/>Das unterlassene Verabfolgen von Schutzbrillen, Anbringen von
<lb/>Schutzvorrichtungen an den Maschinentheilen, Darreichen von
<lb/>Sicherheitsgurten oder Rettungsseilen wird auch Strafgefangenen
<lb/>gegenüber genügen, die Haftpflicht zu begründen. Wo aber kein
<lb/>maschineller Betrieb, also keine Fabrik im Sinne des Gesetzes,
<lb/>vielmehr bloßer Handwerksbetrieb vorliegt, dort ist derjenige ver- 
<lb/>tretungsverbindlich, auf dessen unmittelbares Verschulden der Un-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0112.tif"
                   n="104"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0112"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Unfall-Entschädigung an Gefangene rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>fall ursächlich zurückzuführen ist. Denn wer eine dem Andern
<lb/>schuldige Pflicht aus Vorsatz oder grobem Versehen verletzt, kränkt
<lb/>diesen und ist ihm deßhalb zur vollen Genugthuung verhaftet.
<lb/>Wer gegen ein auf Schadensverhütung abzielendes Verbotsgesetz
<lb/>fehlt, wird als Schadensurheber rechtsvermuthet. Nun wohnt
<lb/>aber den auf Schutz des Arbeiters gegen die sein Leben und seine Ge- 
<lb/>sundheit gerichteten Gefahren abzielenden Vorschriften der Gewerbe- 
<lb/>ordnung §§. 120a ff., sowie den auf Grund U.V.G 8- 78 erlas- 
<lb/>senen' Unsallverhütungsvorschriften diese Eigenschaft rechtsun- 
<lb/>bedenklich bei. Deßhalb hat jeder, welcher hiergegen fehlt, nach
<lb/>dem Grade seines Verschuldens Ersah dafür zu leisten. Dieß kann
<lb/>sowohl der Pächter der Arbeitskraft, als auch der Anstalts-Vorstand
<lb/>oder -Beamte sein. Letztere werden dafür erkannt werden, wenn
<lb/>sie physisch oder psychisch dazu ungeeignete Personen zu Arbeiten,
<lb/>insonderheit solchen in Selbstregie nach Bauunfallgesetz vom 11. Juli
<lb/>1887 zwingen, welche wegen ihrer Naturanlage für sie mit be- 
<lb/>sonderen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind. Ter
<lb/>Umfang der Entschädigung wird nach dem Grade des Versehens
<lb/>und nach der Lebensstellung des Verletzten in der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft sich bestimmen, der Eintrittszeitpunkt aber mit dem
<lb/>Tage des Austrittes aus der Gefangenenanstalt für den Betriebsver- 
<lb/>letzten, mit dem des Todes für dessen Familienangehörige beginnen.
<lb/>Unter diesen für jeden einzelnen Fall sich etwas anders gestalten- 
<lb/>den Abweichungen wird jedoch als Endergebniß festzuhalten sein,
<lb/>daß, solange die öffentlichrechtliche Unfallfürsorge den Insassen
<lb/>von Straf-, Besserungs-, Siechenanstalten versagt bleibt, diese
<lb/>nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes einen Anspruch auf
<lb/>Schadloshaltung wegen der wirtschaftlichen Folgen eines, bei der
<lb/>ihnen übertragenen Arbeit eingetretenen Unfalles haben und zwar
<lb/>sowohl gegen den Pächter ihrer Arbeitskraft, als auch gegen die
<lb/>Anstaltsbeamten, daß derselbe aber solange für sie ruht, als die
<lb/>Strafverbüßung dauert.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0113.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0113"/>
            <div xml:id="d72357e12046" ana="scope_-_105-117" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1889</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuld, Ludwig">Von Rechtsanwalt Dr. Ludwig Fuld in Mainz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>5. Pie deutsche Strafrechtspffege im Jahre 1889.

<lb/>Von Rechtsanwalt I)r. Ludwig Kuld in Mainz.

<lb/>Mit der gewohnten Regelmäßigkeit haben das Reichsjustiz- 
<lb/>amt und das statistische Amt des Reiches die Bearbeitung der
<lb/>Ergebnisse der deutschen Criminalstatistik für das Jahr 1889 ver- 
<lb/>öffentlicht, welche sich in Ansehung ihres reichen Inhaltes den
<lb/>vorhergegangenen Publicationen würdig anschließt. Mehr und
<lb/>mehr wird der außerordentliche Werth dieser auf exacter Grund- 
<lb/>lage beruhenden Rechenschaftsberichte über die verbrecherische Thätig-
<lb/>keit des deutschen Volkes und den Umfang und Inhalt der staat- 
<lb/>lichen Reaction auch in denjenigen Kreisen anerkannt, in welchen
<lb/>man früher die unmittelbare Bedeutung strafstatistischer Angaben
<lb/>für Strafgesetzgebung und Strafrechtspflege sehr zu unterschätzen
<lb/>gewohnt war und selbst die practischen Kriminalisten verschließen
<lb/>sich nicht mehr in dem Maße, wie dieß früher der Fall war, der
<lb/>Einsicht, daß die Strafstatistik eines der wichtigsten und unent- 
<lb/>behrlichsten Hülfsmittel für die Strafrechtswissenschaft im engeren
<lb/>Sinne bildet. Im Nachstehenden lenken wir die Aufmerksamkeit
<lb/>auf einige vom criminalpolitischen und socialethischen Gesichts-
<lb/>puncte besonders wichtige Ergebnisse der Statistik des Jahres 1889,
<lb/>wobei wir von der Mittheilung von Zahlen nur einen sehr spar- 
<lb/>samen Gebrauch machen; die Anführung des Zahlenmaterials,
<lb/>des „Handwerkszeugs der Forschung", um mit Treitschke zu
<lb/>sprechen, scheint bei einer Darstellung, welche in erster Linie den
<lb/>criminalpolitisch wichtigen Stoff verwerthet, ohne Beeinträchti- 
<lb/>gung der Verständlichkeit der Ausführungen zum größten Theile
<lb/>entbehrt werden zu können.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0114.tif"
                   n="106"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0114"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>106 Die deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1880.

<lb/>Die in den unmittelbar vorhergehenden Jahren conftatirte
<lb/>Verminderung der strafbaren Handlungen hat 1880 nicht Stand
<lb/>gehalten, die Verminderung hat einer entschiedenen Vermehrung
<lb/>Platz gemacht und die Intensität dieser ist eine so erhebliche, daß
<lb/>das Jahr 1889 mit zu den ungünstigsten Jahren seit 1882, dem
<lb/>Anfangsjahr für die Bearbeitung der Reichseriminalstatistik, ge- 
<lb/>rechnet werden muß, es wurden in dem Berichtsjahre 475,716
<lb/>Verurtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen gegen die Reichs- 
<lb/>gesetze ausgesprochen und es erfolgte die Verurtheilung von 369,644
<lb/>Personen; weder diese Zahl noch jene ist in den Vorjahren er- 
<lb/>reicht worden; auf 100,000 strafmündige Personen des Reichs- 
<lb/>gebietes kommen in dem Berichtsjahre 1102 Verurtheilte, im
<lb/>Jahre 1882 nur 1043 und selbst in dem ungünstigsten Jahre
<lb/>der ganzen Periode 1882/88 nur 1089. Es bedarf keiner weit- 
<lb/>läufigen Darstellung, um die Behauptung als eine durchaus be- 
<lb/>gründete erscheinen zu lassen, daß die verbrecherische Thätigkeit
<lb/>in dem Berichtsjahre einen geradezu rapid zu nennenden Auf- 
<lb/>schwung genommen hat und die skeptische Anschauung, welche das
<lb/>statistische Amt bezüglich der in dem Vorjahre constatirten Besse- 
<lb/>rung geäußert hat, war hiernach vollkommen zutreffend. Es ist
<lb/>bedauerlich, anerkennen zu müssen, daß bessere Resultate weder
<lb/>für das Jahr 1890, noch für 1891 zu erwarten sind, denn die
<lb/>im Jahr 1890 eingelieferten Zählkarten übertreffen die im Vor- 
<lb/>jahre eingegangenen um 17,995 und wenn auch die Gesammt-
<lb/>summe der Zählkarten des Jahres 1891 noch nicht feststeht, so
<lb/>liefen doch in dem ersten Vierteljahre dieses Jahres weit mehr
<lb/>Karten ein, als in dem gleichen Zeiträume des Jahres 1890.
<lb/>Der Hauptantheil an dieser Vermehrung der strafbaren Hand- 
<lb/>lungen in dem Berichtsjahre entfällt auf die strafbaren Hand- 
<lb/>lungen gegen das Vermögen und gegen die Person; bei jenen sind
<lb/>die Verurtheilungen von 162,652 auf 165,621, bei diesen von
<lb/>134,609 auf 139,631 gestiegen; dem gegenüber erscheint die Ver- 
<lb/>mehrung der Verbrechen und Vergehen gegen den Staat, die Re- 
<lb/>ligion und die öffentliche Ordnung gering und die Beamten-
<lb/>delicte können hier, wo es sich um die Betrachtung des Ver- 
<lb/>brechens als Massenerscheinung handelt, überhaupt nicht in Be-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0115.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0115"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Lracht kommen. Tie Vermehrung der Vermögensdelicte mit der
<lb/>Preisbewegung der Lebensmittel in Zusammenhang zu
<lb/>bringen, liegt nahe und mit vollem Rechte ist dieser wichtigen
<lb/>Frage in dem amtlichen Werke eine eingehende Untersuchung ge- 
<lb/>widmet worden; wenn es auch gewiß richtig ist, daß die Ver- 
<lb/>mehrung oder Verminderung einer Delictsgruppe sich selten auf
<lb/>eine Ursache allein zurückführen läßt, so steht doch andererseits
<lb/>fest, daß für die Bewegung der Vermögensdelicte die Preisbewe- 
<lb/>gung der für die Ernährung der Masten in erster Linie in Be- 
<lb/>tracht kommenden Nahrungsmittel bestimmend ist. Dieß aner- 
<lb/>kennt auch das statistische Amt, indem es bemerkt, „daß, wenn die
<lb/>zum Lebensunterhalt nothwendigen Lebensmittel theuerer und
<lb/>damit einer wachsenden Anzahl Personen unerschwinglich werden,
<lb/>mehrere dieser Personen es unternehmen, auf ungesetzlichem Wege
<lb/>sich Mittel zu verschaffen und dadurch zu Verbrechern gegen das
<lb/>Vermögen werden, bedarf wohl keines Beweises". Da nun von
<lb/>Reichswegen eine Statistik der Lebensmittelpreise nicht geführt
<lb/>wird, so hat das statistische Amt die Bewegung der wichtigsten
<lb/>Lebensmittelpreise in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden und
<lb/>Hessen auf Grund der in diesen Bundesstaaten gemachten Er- 
<lb/>hebungen aufgestellt und mit der Bewegung der Vermögens- 
<lb/>delicte verglichen; es ist dabei zu folgendem Ergebniß gekommen:
<lb/>„Verfolgt man nun die Reihe, der Lebensmittelpreise unter Be- 
<lb/>rücksichtigung des Gesammteindrucks, so ist in der That im Ver- 
<lb/>gleich zu den rlächsten Vorjahren eine Preissteigerung in den
<lb/>Jahren 1888 und 1889 eingetreten, welche geeignet ist, zur Er- 
<lb/>klärung der größeren Kriminalität, insbesondere der gegen das
<lb/>Vermögen gerichteten für das Berichtsjahr mit herangezogen zu
<lb/>werden. Allerdings sind weder für 1888 noch für 1889 im Ver- 
<lb/>gleiche zu allen angeführten Vorjahren die höchsten Lebensmittel-
<lb/>preise zu verzeichnen, so daß bei dem so beträchtlichen Umschwung
<lb/>in der Eriminalitätsentwicklung des Berichtsjahres noch Vieles
<lb/>unerklärt bleibt. Auch braucht die Zunahme der Lebensmittel- 
<lb/>preise überhaupt keine erkennbare und ungünstige Wirkung auf
<lb/>die Kriminalität zu üben, da die Preissteigerung durch günstigere
<lb/>Krwerbsverhältniste ausgeglichen werden kann." Diese Bemerkung
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0116.tif"
                   n="108"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0116"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>]08 Tie deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1889.

<lb/>ist richtig; daß aber die Wirkung der Preisverfchiebung nicht
<lb/>durch eine günstigere Gestaltung der Erwerbsverhältnisse ausge- 
<lb/>glichen wurde, geht aus der Statistik mit Unzweideutigkeit hervor.
<lb/>Noch mehr tritt der ursächliche Zusammenhang von Criminalität
<lb/>und Preissteigerung zu Tage, wenn wir die für die Verübung
<lb/>des einfachen Diebstahls maßgebenden Ziffern ins Auge fassen,
<lb/>der ja nicht nur das wichtigste Delict der ganzen Gruppe, son- 
<lb/>dern auch das praktisch wichtigste Delict unter allen strafbaren
<lb/>Handlungen ist. Die Zahl der wegen einfachen Diebstahls ver-
<lb/>urtheilten Personen hat sich voll 65,0.60 im Borjahre auf 71,851
<lb/>vermehrt; auf lOOjOOO strafmündige Einwohner kamen im Bor- 
<lb/>jahre 196 Berurtheilte in dem Berichtsjahre 220; diese Zahl
<lb/>bleibt allerdings noch hinter der für die Jahre 1882/88 festge- 
<lb/>stellten Durchschnittszahl zurück, gleichwohl ist die Progression des
<lb/>Delictes eine erhebliche und um so mehr zu bedauern, als sich in
<lb/>den drei vorhergehenden Jahren die Zahl der Diebstähle langsanl
<lb/>aber stetig vermindert hat; es mag hierbei auch noch darauf auf- 
<lb/>merksam gemacht werden, daß in den notorisch ärmeren Gebiets-
<lb/>theilen des Reiches die Vermehrung der Diebstähle eine verhält-
<lb/>nißmäßig erheblichere gewesen ist, wie in den reicheren, was ja
<lb/>der statistisch schon längst bewiesenen Thatsache entspricht, daß der
<lb/>Diebstahl in den armen, von der Natur und der Berkehrs- 
<lb/>entwicklung nur wenig begünstigten Gegenden am häufigsten vor- 
<lb/>kommt.

<lb/>Wie bemerkt, haben sich in dem Berichtsjahre auch die Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen gegen die Person stark vermehrt,
<lb/>was vor Allem auf die Bewegung der Körperverletzungen, in
<lb/>zweiter Linie auf diejenige der Beleidigungen zurückzuführen ist;
<lb/>die wegen gefährlicher Körperverletzung Berurtheilten betrugen in
<lb/>dem Berichtsjahre 57,191, 1882 nur 88.291; weniger intensiv ist
<lb/>die Vermehrung bei den einfachen Körperverletzungen, wenn schon
<lb/>noch erheblich genug. Auf die Ursachen dieser Progression brauchen
<lb/>wir nicht einzugehen, der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser
<lb/>Vermehrung der Rohheitsdelicte und der Trunksucht ist bekannt,
<lb/>wenn auch leider noch nicht allgemein anerkannt; interessant ist
<lb/>die folgende Bemerkung des amtlichen Ouellenwerks über die Ur-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0117.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0117"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>jache der Zunahme der Körperverletzungen. „Ob und wie gegen
<lb/>diese Zunahme im Besonderen bei den gefährlichen Körperver- 
<lb/>letzungen Maßregeln zu ergreifen seien, ist hier nicht zu erörtern,
<lb/>nur mag auch hier wieder daran erinnert werden, daß nach den
<lb/>fiir Preußen für 1886 angestellten besonderen Ermittelungen,
<lb/>deren Ergebniß als auch für das Reich geltend angesehen werden
<lb/>kann, die Bedeutung dieser Zunahme und gerade der gefährlichen
<lb/>Körperverletzungen, deren Gefährlichkeit in den weitaus meisten
<lb/>Fällen nur wegen der Ausführung mit einem von dem Gericht
<lb/>als gefährlich bezeichneten Werkzeug (meistens Stock, Bierglas re.)
<lb/>vorliegt, ohne daß eine nennenswerthe Verletzung wirklich ein- 
<lb/>getreten zu sein braucht, nicht als erschreckendes Zeichen der mehr
<lb/>und mehr sich ausbreitenden Rohheit übertrieben werden darf."
<lb/>Soweit hier vor einer Uebertreibung gewarnt wird, stimmen wir
<lb/>der Bemerkung vollkommen bei, jede Uebertreibung ist verwerflich,
<lb/>weil sie eine an sich richtige und zutreffende Beobachtung zu einer
<lb/>unrichtigen und unzutreffenden macht, allein daran kann unseres
<lb/>(nächtens. nicht gezweifelt werden, daß die Vermehrung der Körper- 
<lb/>verletzungen allerdings ein höchst bedenkliches Zeichen für die Aus- 
<lb/>breitung der Rohheit bildet; auch die mit einem Stock verübte
<lb/>gefährliche Körperverletzung kann sehr wohl einen vollgültigen
<lb/>Beweis dafür liefern, daß der THüter ein roher Geselle ist, der
<lb/>sich den für das geordnete Zusammenleben nothwendigen Be- 
<lb/>dingungen nicht anpassen kann.

<lb/>Tie Vermehrung der Teliete gegen den Staat, die Religion
<lb/>und die öffentliche Ordnung ist keine erhebliche, sie ist vor Allem
<lb/>durch die Bewegung der Teliete gegen die öffentliche Ordnung
<lb/>im engeren Sinne hervorgerufen.

<lb/>Unter den auf die persönlichen V erh äl tn i sse der Ber-
<lb/>urtheilten bezüglichen Angaben sind eriminalpolitisch und social-
<lb/>cthisch von besonderer Bedeutung diejenigen, welche über die Be-
<lb/>theiligung jugendlicher Personen an den Verbrechen Aus- 
<lb/>kunft geben; der bekannte Ausspruch eines Statistikers, daß die
<lb/>(Kriminalität jugendlicher Personen ein getreues Spiegelbild der
<lb/>allgemeinen (Kriminalität bilde, wird auch durch die Statistik des
<lb/>Jahres 1886 bestätigt; den ungünstigen Ergebnissen der Crimi-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0118.tif"
                   n="110"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0118"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>110 Die deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1*89.

<lb/>nalität überhaupt entsprechen die sehr ungünstigen Ergebnisse der
<lb/>Criminalität Jugendlicher. In der Periode 1882/89 ist die Zahl
<lb/>der jugendlichen Verbrecher um mehr als 19 Proe. gestiegen,
<lb/>während sich die Verurtheilten im Allgemeinen nur um 12 Proc.
<lb/>vermehrt haben; die jugendlichen Personen männlichen Geschlechtes
<lb/>weisen eine stärkere Progression auf als die jugendlichen Personen
<lb/>weiblichen Geschlechtes und besondere Beachtung verdient, daß die
<lb/>im Alter von 12—15 Jahren stehenden Personen zu einem sehr
<lb/>erheblichen Theile an der Vermehrung betheiligt sind; die vor- 
<lb/>zeitige verbrecherische Entartung ist bei den männlichen Personen
<lb/>in ausgedehnterem Maße vorhanden als bei den weiblichen; für
<lb/>diese sind die Jahre 15—18 die eigentlich gefährlichen, hingegen
<lb/>befinden sich unter den weiblichen Personen überhaupt mehr Ver
<lb/>urtheilte jugendlichen Alters, als unter den männlichen. Be- 
<lb/>trachten wir die geographische Vertheilung der jugendlichen Ver- 
<lb/>brecher im Reichsgebiete, so ergibt sich, daß die Zahl derselben
<lb/>am geringsten in Schaumburg-Lippe, Waldeck, Lippe-Detmold,
<lb/>Westphalen, Hohenzollern und den Rheinlanden, am höchsten da- 
<lb/>gegen in Bremen, der bayerischen Pfalz, Neuß ä. L., Schwarzburg-
<lb/>Rudolstadt, Hamburg und Berlin ist. Die geographische Ver- 
<lb/>breitung der Verurtheilten im Allgemeinen correspondirt nicht
<lb/>schlechthin mit derjenigen der jugendlichen Verurtheilten. Bezirke,
<lb/>in welchen die Zahl der ersteren eine relativ mäßige ist, weisen
<lb/>eine bedeutende Zahl jugendlicher Verurtheilter auf und umge- 
<lb/>kehrt gibt es Bezirke, in welchen einer großen Anzahl erwachsener
<lb/>Verurtheilter eine kleine Zahl jugendlicher Verbrecher gegenüber- 
<lb/>steht. Es dürfte sehr schwer und ohne eine höchst eingehende
<lb/>Berücksichtigung der in den einzelnen Gebietsteilen vorhandenen
<lb/>socialen Verhältnisse und Zustände geradezu unmöglich sein, eine
<lb/>erschöpfende und zutreffende Erklärung dieser Thatsache zu geben;
<lb/>der corrumpirende Einfluß, welchen das großstädtische Leben aus
<lb/>die jugendlichen Altersklassen ausübt, wird allerdings neben an- 
<lb/>deren Momenten für die ungünstige Stellung als maßgebend an- 
<lb/>zusehen sein, welche Berlin und den beiden Hansestädten hierbei
<lb/>einzuräumen ist; auffallend erscheint es andererseits, daß Indu- 
<lb/>striegebiete wie Rheinpreußen und Westphalen, in welchen doch
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0119.tif"
                   n="111"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0119"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>die Beschäftigung jugendlicher Personen in gewerblichen Unter- 
<lb/>nehmungen eine recht bedeutende ist, eine relativ günstige Stellung
<lb/>einnehmen.

<lb/>Eröffnet die Zunahme der jugendlichen Verurtheilten über- 
<lb/>haupt schon sehr unerfreuliche Perspectiven für die Zukunft, so
<lb/>muß der unangenehme Eindruck, welchen die Betrachtung der
<lb/>jugendlichen Criminalität Hervorrust, noch wesentlich durch die
<lb/>Erwägung verstärkt werden, daß es in sittlicher Beziehung hoch- 
<lb/>bedenkliche Delicte sind, welche die Jugend vor Allem verübt.
<lb/>Die jugendlichen Personen begehen in besonders hervorragendem
<lb/>Maße Brandstiftung, schweren Diebstahl einschließlich Rückfalles,
<lb/>Unzucht mit Gewalt und an Kindern, einfachen Diebstahl ein- 
<lb/>schließlich Rückfalles, Raub und räuberische Erpressung einschließ- 
<lb/>lich Rückfalles, Sachbeschädigungen, Hehlerei, Fälschung von Ur- 
<lb/>kunden, Unterschlagung und Betrug einschließlich Rückfalles. Greifen
<lb/>wir, um eine deutliche Vorstellung von der Entartung der jüng- 
<lb/>sten Altersklassen zu geben, die Unzucht mit Gewalt und an Kin- 
<lb/>dern verübt, aus der Reihe der ebengenannten Delicte heraus, so
<lb/>zeigt uns die Statistik, daß die Zahl der im Alter von 12—15
<lb/>Jahren stehenden Personen, welche wegen Verübung dieser Straf-
<lb/>that verurtheilt wurden, sich gegenüber dem Stande des Vorjahres
<lb/>von 138 auf 160 vermehrt hat; auf 100,000 Personen dieses
<lb/>Alters kommen 6,5, denen wegen dieser schweren Verfehlung Strafe
<lb/>zuerkannt werden mußte, und mehr als der fünfte TheiL aller
<lb/>gegen jugendliche Personen wegen dieses Verbrechens erkannten
<lb/>Strafen fällt auf Personen, welche sich zum größten Theile noch
<lb/>in schulpflichtigem Alter befinden. Wir glauben, daß diese That-
<lb/>sache ein grelles Licht auf die Bestimmungen des St.G.B/s fallen
<lb/>läßt, die sich mit der Bestrafung jugendlicher Personen beschäf- 
<lb/>tigen und sehr geignet ist, den von der internationalen crimina-
<lb/>listischen Vereinigung vertretenen Bestrebungen nach einer gründ- 
<lb/>lichen Reform dieses Theiles des Strafrechtes eine wirksame
<lb/>Unterstützung zu gewähren; auf 100 ältere, wegen dieses Delictes
<lb/>verurtheilte Personen kommen 142 jugendliche, es ist deßhalb durch- 
<lb/>aus berechtigt, dasselbe als das Schoßdelict der Jugend zu be- 
<lb/>zeichnen. Die Betheiligung der Geschlechter an ihm ist eine un-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0120.tif"
                   n="112"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0120"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Die deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1889.
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichartige; weibliche Personen verüben dasselbe weit seltener wie
<lb/>männliche; die im Alter von 12—15 Jahren stehenden verur-
<lb/>theilten weiblichen Personen betragen 6, die im Alter von 15—18
<lb/>Jahren stehenden hingegen 8. Die von weiblichen Personen ver- 
<lb/>übten Handlungen dürften zumeist unzüchtige Handlungen gewesen
<lb/>sein. Wenn auch bei der socialethischen Würdigung des Um- 
<lb/>fanges, in welchem die Jugend dieses Delict verübt, nicht unbe- 
<lb/>achtet gelassen werden darf, daß in relativ zahlreichen Fällen der
<lb/>jugendliche Sünder zu den von Geburt an schon belasteten Per- 
<lb/>sonen gerechnet werden muß, so ist doch zweifellos die progressiv
<lb/>sich vermehrende Betheiligung der jugendlichen Personen als Be- 
<lb/>weis der Entartung zu betrachten, die sich der Jugend bemächtigt
<lb/>hat. Aus den für die geographische Vertheilung dieses Delictes
<lb/>maßgebenden Zahlen ergibt sich, daß in dem Berichtsjahre in
<lb/>Waldeck, Mecklenburg-Strelitz, den beiden Lippe und Schwarzburg-
<lb/>Rudolstadt keine Verurtheilungen jugendlicher Personen wegen des
<lb/>gedachten Delictes zu verzeichnen waren; die relativ wenigsten
<lb/>Verurtheilungen weisen Pommern, Sachsen-Coburg und Olden- 
<lb/>burg, besonders hohe Schwarzburg-Sondershausen, die beiden
<lb/>Reuß, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar und Königreich Sachsen
<lb/>auf. Auch hier muß hervorgehoben werden, daß die Bezirke mit
<lb/>ungünstigen Zahlen nicht schlechthin diejenigen sind, in welchen
<lb/>die Verurtheilung erwachsener Personen wegen dieser Verfehlung
<lb/>eine besonders starke ist : was die Entwicklung des Delictes in der
<lb/>einzelnen Bundesstaaten anlangt, so zeigen die seit 1882 sestge-
<lb/>stellten Zahlen, daß die Betheiligung der Jugend an ihm tr.
<lb/>Bayern, Württemberg und den übrigen süddeutschen Staaten, ir
<lb/>Elsaß-Lothringen, den Provinzen Ostpreußen und Weftphalen eine
<lb/>steigende, in Sachsen und Rheinpreußen hingegen eine fallende war;
<lb/>in den thüringischen und den kleineren norddeutschen Staaten
<lb/>treten solche Schwankungen auf, daß von einer ausgesprochener
<lb/>Tendenz der Reiheentwicklung weder nach der einen noch nach der
<lb/>anderen Seite gesprochen werden kann.

<lb/>Die ungünstigen Schlüsse, zu welchen schon die bisheriger.
<lb/>Bemerkungen über die Criminalität der jugendlichen Personen
<lb/>führen müssen, erfahren eine wesentliche Verstärkung noch durch
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0121.tif"
                   n="113"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0121"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>die Berücksichtigung, der für die B orbestrafungen festgestellten
<lb/>Zahlen; von den 36,790 in dem Berichtsjahre verurtheilten Ju- 
<lb/>gendlichen hatten bereits 5590 oder 15,2 Proc. Vorstrafen er- 
<lb/>litten, 4867 vor der Verurtheilung schon eine Freiheitsstrafe ver- 
<lb/>büßt; unter den erwachsenen Personen entfallen auf die Vorbe- 
<lb/>straften etwas über 31 Proc., trotzdem ist der für die Jugendlichen
<lb/>nachgewiesene Procentsatz ein sehr hoher, denn es ist dabei in Be- 
<lb/>tracht zu ziehen, daß dieselben erst höchstens seit sechs Jahren in
<lb/>das Alter der relativen Strafmündigkeit eingetreten sein konnten,
<lb/>und daß weiter, wie das Reichsjustizamt bemerkt, bei der noch
<lb/>nicht abgeschlossenen Characterentwicklung jugendlicher Personen eine
<lb/>bessernde Wirkung der erlittenen Strafe hier am ehesten zu er- 
<lb/>warten gewesen wäre.; die vorbestraften Jugendlichen bestehen aber
<lb/>nicht etwa ausschließlich aus Personen, die eine Vorstrafe er- 
<lb/>litten haben, vielmehr ist die Zahl der mehrfach Vorbestraften
<lb/>eine relativ sehr erhebliche; 3/8 der Jugendlichen hatten zwei und
<lb/>mehr Vorstrafen erlitten, und es ist gewiß hochinteressant, daß 64
<lb/>dieser noch nicht Vollreifen Personen schon mehr als sechsmal ver-
<lb/>urtheilt waren. Auf die bessernde Wirkung der Strafe wirft die
<lb/>Thatsache ein eigentümliches Licht, daß 2/a der Vorbestraften das
<lb/>neue Delict binnen Jahresfrist seit der Verbüßung der vorer- 
<lb/>kannten Strafe verübten, während bei den erwachsenen Personen
<lb/>aus diese Rückfälligen nur der dritte Theil der Vorbestraften fällt.
<lb/>Weitere Schlüsse wollen wir aus dieser Thatsache nicht ziehen,
<lb/>glauben aber zu der Behauptung berechtigt zu sein, daß dieselbe
<lb/>geeignet ist, auch diejenigen, welche bislang an der Trefflichkeit
<lb/>der gegen die Jugend vorgesehenen Strafbestimmungen nicht den
<lb/>geringsten Zweifel hatten, in ihrem Glauben etwas schwankend zu
<lb/>machen. Noch mag darauf hingewiesen werden, daß von dem
<lb/>Verweise und der Geldstrafe gegen Jugendliche ein ziemlich großer
<lb/>Gebrauch gemacht wurde; auf Haftstrafen wurde nur selten gegen
<lb/>sie erkannt, die ganz überwiegende Strafe bildet die Gefängniß-
<lb/>strafe unter drei Monaten; die Zahl der hiermit Bestraften be- 
<lb/>trug 22,175, also nahezu 60 Procent. Von Bedeutung erscheint
<lb/>es, daß im Verhältniß die meisten längeren Freiheitsstrafen bei
<lb/>den Verurtheilungen wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten;

<lb/>Der Gerictilsjaal. XI.VI. Band. 8
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0122.tif"
                   n="114"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0122"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Die deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1889.

<lb/>es wurden mit Gefängniß über drei Monat bestraft wegen ein- 
<lb/>fachen Diebstahls 5,69 Proc., wegen gefährlicher Körperverletzung
<lb/>12,12 Proc., wegen Unterschlagung 4,01 Proc. und wegen Be- 
<lb/>trugs 5,65 Procent.

<lb/>Was das Verhältniß der erkannten Strafarten
<lb/>zu einander und den Umfang der kurzen Freiheitsstrafen
<lb/>anlangt, so hat sich zunächst die Zahl der Gefängnißstrafen auf
<lb/>Kosten der Geldstrafen etwas vermehrt, jedoch ist die Vermehrung
<lb/>eine unbedeutende und auf die Steigerung der Zahl der Diebstähle
<lb/>zurückzuführen, welche bekanntlich nur mit Gefängniß bestraft
<lb/>werden dürfen. Der Umfang der kurzen Gefängnißstrafen ist fast
<lb/>derselbe wie in den vorhergehenden Jahren; der auf die Höchstsätze
<lb/>der Gefängniß- und Zuchthausstrafe entfallende Antheil ist wieder
<lb/>etwas zurückgegangen. Bei der gefährlichen Körperverletzung be- 
<lb/>tragen die Gefängnißstrafen unter 3 Monaten wieder mehr als
<lb/>die Hälfte, die Geldstrafen ein volles Viertel. Seit 1882 haben
<lb/>sich die bei der Aburtheilung dieses Delictes zur Anwendung ge- 
<lb/>langenden Geldstrafen um 5 Procent vermehrt, eine recht eigen-
<lb/>thümliche Illustration zu der während der gleichen Zeit nach- 
<lb/>gewiesenen außerordentlichen Zunahme dieser Strafthaten, zugleich
<lb/>auch ein eigenartiges Zeichen für das Berständniß, das ein großer
<lb/>Theil der deutschen Gerichte für die sociale Bedeutung der Straf- 
<lb/>rechtspflege besitzt! Ein Delict, welches nach gesetzlicher Vorschrift
<lb/>in Normalfällen mit Gefängnißstrafe nicht unter 2 Monaten be- 
<lb/>straft werden soll, wurde in dem Berichtsjahre bei 21,4 Procent
<lb/>Fällen mit Gefängnißstrafe von 8 bis 30 Tagen, in 8,53 mit
<lb/>Strafe von 4 bis 8 Tagen und in 4,60 mit weniger als 4 Tagen
<lb/>bestraft. Daß man von dieser gelinden Bestrafung dieses Delictes
<lb/>auch in denjenigen Bezirken einen besonders starken Gebrauch
<lb/>macht, in welchen die Verübung desselben, wie in den bayerischen
<lb/>Gebietstheilen, eine überaus häufige ist, muß das Bedauern ob
<lb/>dieser Art und Weise der Verwirklichung des Rechtsschutzes aller- 
<lb/>dings noch wesentlich verstärken, und wenn der Tadel, der jüngst
<lb/>von der höchsten Stelle im Reiche gegen die falsche Humanität
<lb/>der Gerichte ausgesprochen wurde, einer statistischen Begründung
<lb/>bedürfte, so wäre dieselbe in den Ergebnissen der Statistik für das
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0123.tif"
                   n="115"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0123"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Fuld.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahr 1889 in mehr als ausreichendem Maße zu finden. Es beträgt
<lb/>der Durchschnittssatz der erkannten Strafen Lei Gewalt und Drohung
<lb/>gegen Beamte 49 Tage, bei gefährlicher Körperverletzung 81,
<lb/>bei dem einfachen Diebstahl 27. Einer weiteren Erläuterung be- 
<lb/>dürfen diese Zahlen nicht, da sie selbst für sich sprechen.

<lb/>Die Zahl der Rückfälligen unter den Verurtheilten
<lb/>betrug im Berichtsjahre 195 684 oder 31,3 Procent. Die Steigerung
<lb/>gegenüber dem Vorjahre ist bedeutend, sie beträgt fast 2 Prozent.
<lb/>Die Zahl der bereits mit Freiheitsstrafe vorbestraften Personen
<lb/>beträgt 63,4 Procent; die meisten Vorbestraften finden sich, wie
<lb/>in früheren Jahren, bei den wegen Raub und räuberischer
<lb/>Erpressung Verurtheilten. demnächst bei den wegen Kuppelei
<lb/>Verurtheilten, was nach Ansicht des Reichsjustizamtes mit der
<lb/>eigenthümlichen Art der Regelung des Prostitutionswesens zu- 
<lb/>sammenhängt, wie sich dasselbe auf Grund des St.G.B.'s entwickelt?
<lb/>hat. Seit 1882 hat unter den wegen Kuppelei Verurtheilten die
<lb/>Zahl der mit Freiheitsstrafe bereits Vorbestraften sich von 34.5
<lb/>Procent auf 52,3 Procent erhöht. Seitdem die Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichtes eine Handhabe bot, gegen das Zuhälterthum
<lb/>auf Grund des §. 180 einzuschreiten, wobei freilich bemerkt werden
<lb/>muß, daß die Interpretation, die zu diesem Behufe dem gedachten
<lb/>Artikel gegeben wurde, eine keineswegs unbedenkliche ist, sind die
<lb/>Verurtheilungen wegen Kuppelei gestiegen, was auf die Progression
<lb/>der Rückfälligen von Einfluß sein mag. Anderseits gehört aber
<lb/>ein guter Theil der nach Maßgabe des allegirten Artikels Be- 
<lb/>straften zu den am meisten entarteten und verkommenen Menschen,
<lb/>zu den im weiteren Sinn als unverbesserlich zu bezeichnenden Per- 
<lb/>sonen. Daß die gegen dieselben erkannten Strafen im Wesentlichen
<lb/>wirkungslos bleiben, geht aus den angeführten Feststellungen mit
<lb/>Unzweideutigkeit hervor.

<lb/>Wie in den früheren Jahren, so ist auch in dem Berichts- 
<lb/>jahre die Zahl der niehrfach Vorbestraften gestiegen. In dieser
<lb/>Beziehung ist erwähnenswerth, daß die mit 3 bis 5 Vorstrafen be- 
<lb/>legten Personen 8 Procent, die mit 6 bis 10 bestraften 3,2 Pro- 
<lb/>cent. die mit 11 und mehr bestraften 0,6 Procent betrugen. Eine
<lb/>besonders erhebliche Vermehrung seit 1882 weisen die Rückfälligen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0124.tif"
                   n="116"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0124"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>116 Die deutsche Strafrechtspflege im Jahre 1889.

<lb/>bei den wegen Verbrechen gegen die Sittlichkeit, wegen Körper- 
<lb/>verletzung, Sachbeschädigung und Brandstiftung verurtheilten Per- 
<lb/>sonen auf. Von Jnteresie ist, daß in den einzelnen Oberlandes- 
<lb/>gerichtsbezirken die Anzahl der Rückfälligen eine sehr verschiedene
<lb/>ist, besonders gering ist dieselbe in Colmar, Oldenburg, Braun- 
<lb/>schweig und Stettin, besonders hoch dagegen in Stuttgart, Nürn- 
<lb/>berg, Augsburg und München. Durch die in den betreffenden
<lb/>Bezirken vorherrschenden Delictsarten lasien sich diese Unterschiede
<lb/>nicht in befriedigender Weise erklären.

<lb/>Schon aus den zu Eingang dieser Bemerkungen mitgetheilten
<lb/>Zahlen ist zu ersehen gewesen, daß die Anzahl der strafbaren
<lb/>Handlungen, wegen welcher eine Verurtheilung ausgesprochen
<lb/>wurde, wesentlich größer ist, als die Anzahl der verurtheilten
<lb/>Personen. Es entfallen auf 100000 Gerichtseingesessene 982
<lb/>strafbare Handlungen und 768 verurtheilte Personen. Der Unter- 
<lb/>schied zwischen der Zahl der Handlungen und Personen berechtigt
<lb/>zu dem Schluß, daß die gewerbs- und gewohnheitsmäßig be- 
<lb/>gangenen Verbrechen im Zunehmen begriffen sind; besonders
<lb/>erheblich ist der Unterschied bei den Verbrechen und Vergehen
<lb/>gegen das Vermögen, den Delicten gegen die Sittlichkeit und den
<lb/>strafbaren Verletzungen der Eidespflicht. Bei den Sittlichkeits-
<lb/>delicten wurde eine Verurtheilung gegen 7336 Personen aus- 
<lb/>gesprochen, wogegen die Zahl der Handlungen, wegen welcher
<lb/>Verurtheilung erfolgte, weit über 10 000 beträgt. Das Verhältniß
<lb/>zwischen Personen und Handlungen, welches für das Reich 100:128
<lb/>ist, variirt in den einzelnen Theilen des Reiches ganz bedeutend.
<lb/>In Braunschweig beträgt es 100:150,2, in Dresden 100:151,2,
<lb/>in Berlin 100:144,2, in Cassel dagegen 100:117,5, in Colmar
<lb/>100:113,1, in Posen 100:112,9. Sehr auffallend ist es. daß
<lb/>in Oldenburg, einem Gebiete, das mit die günstigsten Criminalitäts-
<lb/>verhältnisse im ganzen Reiche besitzt, das Verhältniß 100:217,8
<lb/>beträgt. Nach Angabe des Reichsjustizamtes hat sich ergeben, daß
<lb/>diese Anomalie darauf zurückzuführen ist, daß für einen Ver- 
<lb/>urtheilten 1101 Urkundenfälschungen zu verzeichnen waren. Läßt
<lb/>man diesen Fall außer Betracht, so beträgt das Verhältniß
<lb/>100:139,8. Was im Gegensätze hierzu die Betheiligung mehrerer
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0125.tif"
                   n="117"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0125"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Fuld-
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Personen an derselben strafbaren Handlung betrifft, so ist dieselbe
<lb/>die gleiche geblieben wie im Vorjahre, sie beträgt 7.6 Procent.
<lb/>In erheblicherem Umfange findet eine Betheiligung Mehrerer bei
<lb/>der Körperverletzung, dem schweren Diebstahl, der Kuppelei und
<lb/>den Münzverbrechen statt.

<lb/>Einen erfreulichen Eindruck kann die Strafstatistik des Jahres
<lb/>1889 nicht Hervorrufen. Die progressive Bewegung der Criminalität
<lb/>überhaupt, die wachsende BeLheiligung jugendlicher Personen am
<lb/>Verbrechen, die Zunahme der Rückfälligen und des Gewerbs- und
<lb/>Gewohnheitsverbrecherthums bilden in dem Gesammtbilde derselben
<lb/>tiesschwarze Puncte, welche die volle Aufmerksamkeit und Be- 
<lb/>achtung seitens der Gesetzgebung erheischen. Der Kampf, welchen
<lb/>die heutige Strafrechtspflege gegen das Verbrechen führt, ist aus- 
<lb/>weislich der statistischen Ergebnisse zum guten Theile ein erfolg- 
<lb/>loser, und die Bemühungen, eine Ausbreitung desselben zu ver- 
<lb/>hindern , haben ihren Zweck bislang nicht zu erreichen vermocht.
<lb/>Die Tagespresse hat bei der Besprechung der Strasstatistik von
<lb/>1889 vor Allem auf den Zusammenhang hingewiesen, in welchem
<lb/>die Zunahme der Criminalität mit der Verschlechterung der Lage
<lb/>der ärmeren Schichten der Bevölkerung steht. Im Einzelnen hat
<lb/>man sich hierbei mancher parteipolitischen Uebertreibung schuldig
<lb/>gemacht, die nicht zu billigen ist, aber die Thatsache, daß die
<lb/>progressive Bewegung der Vermögensdelicte in erster Linie auf
<lb/>die prekärer gewordenen Verhältnisse zurückzuführen ist, läßt sich
<lb/>nicht in Abrede stellen, und mit ihr wird auch der Staat rechnen
<lb/>müssen. Die Regierung wird nicht umhin können, bei den für
<lb/>die Ernährung und Lebenshaltung der Massen bedeutsamen Maß- 
<lb/>regeln die Wirkungen mit in Betracht zu ziehen, welche dieselben
<lb/>auf die Criminalität ausüben werden und ausüben müssen, wenn
<lb/>nicht der Einbruch der Besitzlosen in die Vermögensrechte der
<lb/>Besitzenden noch umfangreicher werden soll. In dieser Beziehung
<lb/>dürften die Ergebnisse der Statistik von 1889 einen über das
<lb/>Gebiet der Strafrechtspflege und Strafgesetzgebung weit hinaus- 
<lb/>reichenden Werth besitzen, dessen Unterschätzung oder Jgnorirung
<lb/>sich bitter rächen könnte.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0126.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0126"/>
            <div xml:id="d72357e13254" ana="scope_-_118-123" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Neue Betrugsformen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hilse, Karl">Von Dr. Karl Hilse in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>6. Weue Betrugsformen.

<lb/>Von vr. Karl Hilfe in Berlin.

<lb/>Seit dem Inkrafttreten des Alters- und Jnvaliditätsversiche-
<lb/>rungszwanges *) find in dem Geschäftsverkehre einige neue Formen
<lb/>des Betruges bezw. der Beihilfe zu demselben beobachtet worden,
<lb/>deren gebräuchlichste hier Besprechung finden sollen.

<lb/>1. Infolge der Verantwortlichkeit für fristzeitige und formge- 
<lb/>rechte Verwendung der Verficherungsmarken, welche den Besitz von
<lb/>Quittungskarten bei den beschäftigten Arbeitern nöthig macht,
<lb/>und angesichts der Schwierigkeit, welche der Verwirklichung des
<lb/>Rechtes zur Selbstbeschaffung auf Kosten der Arbeiter durch über- 
<lb/>triebene Förmlichkeiten seitens der Behörden entgegengesetzt werden,
<lb/>pflegen neuerdings die Arbeitgeber zu verlangen, daß vor Beginn
<lb/>des Beschäftigungsverhältnisses die Bewerber um Arbeit Quit- 
<lb/>tungskarten vorlegen, und solche Personen von der Beschäftigung
<lb/>auszuschließen, welche mit Quittungskarten nicht versehen find.
<lb/>Bis hierher ist die Forderung unbedingt gesetzlich begründbar;
<lb/>darüber hinauszugehen und Ausantwortung der Quittungskarten
<lb/>für die Dauer des Arbeitsverhältniffes zu verlangen, steht mit der
<lb/>Gesehesvorschrift in Widerspruch, daß wider den Willen des Ar- 
<lb/>beiters der Arbeitgeber die Quittungskarte nicht einbehalten soll.
<lb/>Aus dem darin liegenden Widerspruchsrechte des Arbeiters gegen
<lb/>den Verbleib der Quittungskarte bei dem Arbeitgeber ist nämlich
<lb/>auf den gesetzgeberischen Willen zu schließen, daß jener Verbleib
<lb/>jedenfalls nicht die Regel bilden soll. Daraus ist weiter zu fol-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 100, 101, 108. 109, 143.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0127.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0127"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>gern, daß es sich in dem Widerspruchsrechte um eine öffentlich-- 
<lb/>rechtliche Befugniß handelt, deren Beschränkung oder Entziehung
<lb/>für das Wohl der arbeitenden Klassen nicht ersprießlich gehalten
<lb/>worden ist. Aus derartigen Erwägungen lassen sich gerade solche
<lb/>Arbeitgeber, welche nicht ungebührlich gegen die Arbeiter handeln
<lb/>möchten, an dem Verlangen zum Vorzeigen der Karten genügen,
<lb/>weil solches das mindeste, aber auch ausreichend sei, um ihnen
<lb/>Markenverwendungsmöglichkeit zu sichern, wobei sie allerdings auf
<lb/>die Redlichkeit des Arbeiters und das Walten von Treu und
<lb/>Glauben auf seiner Seite rechnen. In dieser Erwartung werden
<lb/>sie indeß vielfach getäuscht. Nachweisbar pflegen in Fällen, wo
<lb/>gleichzeitig eine größere Arbeiterzahl zur Ueberwältigung einer
<lb/>unverschiebbaren Leistung (z. B. die Befreiung eines Schienen- 
<lb/>weges von Schnee zur Wiederherstellung des Verkehres) nöthig ist
<lb/>und dabei die Prüfung der einzelnen vorgelegten Karten nach ihrer
<lb/>Richtigkeit den Beginn der dringenden Arbeiten übermäßig ver- 
<lb/>zögern würde, diejenigen Arbeiter, welche mit Karten versehen
<lb/>sind, nach deren Vorlegung und ihrer eigenen Annahme zur Be- 
<lb/>schäftigung die vorgezeigten Karten an andere zu überlassen, um
<lb/>diese als ihre eigenen vorzeigen und daraufhin Beschäftigung er- 
<lb/>halten zu können. Nachdem dies gelungen, werden die Karten
<lb/>dem rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben. Auf Grund derartiger
<lb/>Vorgänge sind auf ein und dieselbe Karte vereinzelt schon 4—5 Per- 
<lb/>sonen eingestellt, welche Beschäftigung nicht erhalten haben würden,
<lb/>wenn der betreffende Betriebsleiter oder Arbeitsaufseher nicht in
<lb/>dem Jrrthume befangen war, daß er Karteninhaber vor sich habe
<lb/>und der Markenverwendungspflicht gelegentlich der Auslohnung
<lb/>keine Schwierigkeit entgegenstehen würde. Wird demnächst die
<lb/>Wiedervorlegung der Karte verlangt, um die Marke einzukleben,
<lb/>so erklären die meisten Beschäftigten, mit einer solchen nicht ver- 
<lb/>sehen zu sein. Die Markenverwendung, welche auf Grund des
<lb/>bestandenen Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung von Ordnungs- 
<lb/>strafen würde geschehen sollen, ist dann thatsächlich unausführbar,
<lb/>weil die Quittungskarte fehlt, auf welcher sie zu erfolgen hätte.
<lb/>Die Beschaffung einer Karte auf Kosten des Arbeiters ist aber
<lb/>unausführbar, weil er die zu deren Erlangung erforderlichen An-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0128.tif"
                   n="120"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0128"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Betrugsformen.
</p>
               <p>

                  <lb/>gaben seiner persönlichen Verhältnisse vorenthält. Weil es zur
<lb/>Markenverwendung bei Fälligkeit des Lohnanspruches noch nicht
<lb/>gekommen war, der Arbeitgeber also noch keinen Markenbetrag
<lb/>für den Arbeiter vorgeleistet hatte, ist er zu einem Abzüge für
<lb/>den auf den Arbeiter für die fragliche Beschäftigungszeit entfal- 
<lb/>lenden Betrag nicht befugt. Zu einem Lohneinbehalt oder einer
<lb/>Lohnkürzung fehlt somit die gesetzliche Grundlage, weßhalb es zur
<lb/>Auszahlung des vollen Lohnbetrages kommt. Hiermit erreicht der
<lb/>Arbeiter indeß seinen Zweck, der Aufwendung des halben Nenn-
<lb/>werthes der fälligen Versicheruugsmarke enthoben zu bleiben, den
<lb/>er nunmehr anderweit verbraucht. Hierin liegt eine Bereicherung,
<lb/>da solche nicht immer in einer Vermehrung des Vermögensbestan- 
<lb/>des, sondern auch in der Vermeidung eines schuldigen Aufwandes
<lb/>bestehen kann. Die beiden Merkmale der Jrrthumserregung und
<lb/>der Selbstbereicherung liegen unbedenklich vor. Streitig ist jedoch,
<lb/>ob auch das zum Thatbestande des Betruges unentbehrliche Merk- 
<lb/>mal der Vermögensbeschädigung vorliegt und wer der Geschädigte
<lb/>ist, nämlich die Versicherungsanstalt oder der Arbeitgeber. So
<lb/>oft die nachträgliche Einziehung des vollen Markenbetrages von
<lb/>dem letzteren erfolgt, ist dieser geschädigt, weil ihm die Möglich- 
<lb/>keit zur Wiedererlangung derjenigen Hälfte verloren gegangen ist,
<lb/>die der Arbeiter zu tragen hatte, da ernstlich nicht daran gedacht
<lb/>werden kann, daß er sich zur Rückzahlung verstehen werde. Unter- 
<lb/>bleibt die Einziehung, so ist die Versicherungsanstalt geschädigt,
<lb/>welcher der Markenbetrag als Gegenwerth ihrer Rentenleistung auf
<lb/>Grund der Fürsorgeverbindlichkeit gebührt hatte. Liegen danach
<lb/>die Merkmale des Betruges in der Handlung dessen vor, welcher
<lb/>eine fremde Quittungskarte als die seinige vorzeigte, um darauf
<lb/>hin Beschäftigung zu erhalten, so kann noch weniger in Zweifel
<lb/>gezogen werden, daß in dem Ueberlassen der Quittungskarte zu
<lb/>dem beregten Gebrauche eine strafbare Beihilfe zu dem verübten
<lb/>Betrüge zu erkennen ist.

<lb/>H. Verschiedene Arbeitgeber in Betrieben, welche gute Er- 
<lb/>trägnisse abwerfen, haben die Einrichtung getroffen, daß sie bei
<lb/>vorübergehender Beschäftigung den v oll en Markenwerth allein
<lb/>tragen und von dem Rechte keinen Gebrauch machen, die Hälfte
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0129.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0129"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>bei der Lohnzahlung den betreffenden Arbeitern zu kürzen. Sie
<lb/>machten sehr bald die Erfahrung, daß ihre Gutmüthigkeit gemiß-
<lb/>braucht wurde. Wenn nämlich in mehreren aufeinanderfolgenden
<lb/>Tagen und unter verschiedenen Aufsehern an getrennten Stellen
<lb/>Verrichtungen zu leisten waren, während die Löhnung an jeder
<lb/>derselben täglich erfolgte (z. P. gelegentlich des Freimachens der
<lb/>Bahngeleise vom Schnee), so suchte der nämliche Arbeiter an den
<lb/>einzelnen aufeinanderfolgenden Tagen an verschiedenen Stellen und
<lb/>unter anderen Aufsehern zu arbeiten. Er legte dann unter dem
<lb/>Vorgeben, in der betreffenden Woche bisher unbeschäftigt gewesen
<lb/>zu sein und noch keine Marke eingeklebt erhalten zu haben, ent- 
<lb/>weder die nämliche Karte mehrmals vor oder verschiedene Karten,
<lb/>um so entweder für sich den Nachweis zu erhalten, mehr Wochen
<lb/>gearbeitet und in denselben seiner Versicherungspflicht genügt zu
<lb/>haben, oder durch seine Beschäftigung gleichzeitig dritten Unbe- 
<lb/>schäftigten kosten- und mühelos diejenigen Bortheile zu verschaffen,
<lb/>welche lediglich die Frucht eigener Arbeit sein sollen. Daß hier- 
<lb/>durch der Arbeitgeber geschädigt wird, indem er statt des Auf- 
<lb/>wandes für eine Marke aus dem Bsschäftigungsverhältnisie des
<lb/>nämlichen Arbeiters in der gleichen Woche mehrere Marken zu
<lb/>verwenden hat, liegt auf der Hand. Eine Schädigung erfährt aber
<lb/>auch das Reich und die Versicherungsanstalt, welche beide dahin
<lb/>gebracht werden, ihre Leistungen (Beitrag und Rente) eintreten zu
<lb/>laßen, ohne daß die einen Tcheil der Vorleistung ausmachende
<lb/>Bedingung erfüllt ist, daß in so vielen Wochen thatsächlich gear- 
<lb/>beitet wurde, für welche es zur Markenverwendung gekommen ist.
<lb/>Keineswegs soll das Nentenbezugsrecht lediglich eine Gegenleistung
<lb/>der Markenverwendung und des durch sie bethätigten Versiche- 
<lb/>rungsbeitrages, sondern gleichzeitig die Wirkung der Arbeit, der
<lb/>Lohn für das Einsetzen der Kraft im Dienste der Gütererzeugung
<lb/>sein. Ter letztere Gesichtspunkt liegt namentlich dem Gewähren
<lb/>des Reichsznschusses zur Rente zu Grunde. Die Bereicherung auf
<lb/>seiten dessen, welcher mehrere Marken für dieselbe Woche erhält,
<lb/>liegt aber darin, daß er auf Kosten des Arbeitgebers in einer
<lb/>Woche die Vorleistungen für den Rentenbezug auf mehrere Wochen
<lb/>gewinnt und also einen Lohn für seine Unthätigkeit in früherer
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0130.tif"
                   n="122"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0130"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Betrugssormen.
</p>
               <p>

                  <lb/>oder späterer Zeit erhält *)• Wird jedoch sogar die Karte eines
<lb/>dritten zur Zeit Arbeitslosen vorgelegt, so ist die Bereicherung,
<lb/>welche diesem wird, noch weniger zu verkennen. In einem der- 
<lb/>artigen Falle kann selbst die Strafbarkeit jenes zweiten nicht be- 
<lb/>stritten werden, für welchen die That schon mit der Rücknahme
<lb/>der zu unrecht beklebten Karte erfüllt ist, so daß zu deren Voll- 
<lb/>endung keineswegs gehört, solche schließlich noch der Versicherungs- 
<lb/>anstalt übergeben zu haben.

<lb/>III. Um bereits erwerbslosen Angehörigen die Vortheile aus
<lb/>der Versicherung zu verschaffen, arbeiten Dritte auf deren Namen
<lb/>und Lassen Marken in deren Karten einkleben, sich selbst aber den
<lb/>entfallenden Betrag am Lohne kürzen und bleiben persönlich un- 
<lb/>versichert. Auch dies ist Betrug. Geschädigt wird das Reich und
<lb/>die Versicherungsanstalt, bevortheilt der Dritte, welchem das Ren- 
<lb/>tenbezugsrecht ohne eigene Leistung und bei Fehlen der Leistungs- 
<lb/>fähigkeit verschafft werden soll. Die That dürfte indeß erst bei
<lb/>Verwerlhung der Karte zum Zwecke, die Beschäftigung nachzuweisen
<lb/>und daraufhin Rente zugebilligt zu erhalten, verwirkt sein, weil
<lb/>es erst jetzt zu einer Beschädigung kommt, während bis dahin ein
<lb/>Beschädigter fehlt. Strafbar ist der, welcher fremde Arbeit für
<lb/>die seinige ausgibt oder die seinige für einen Dritten zu dessen
<lb/>Bereicherung leistet.

<lb/>IV. Endlich haben einzelne verstanden, zwei Quittungkarten
<lb/>zu erlangen, in deren beide in der nämlichen Woche sie Marken
<lb/>einkleben lassen. Thäter können natürlich nur Personen sein,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese und ähnliche Unzuträglichkeiten haben mittlerweile den
<lb/>Bundesrath dahin geführt, durch vorschriftsmäßig verkündeten Beschluß
<lb/>vom 24. December 1891 zu genehmigen, daß bei der Markenverwendung
<lb/>der Tag und Monat, an welchem sie erfolgt ist, eingesetzt wird Die
<lb/>preußischen Ministerien des Innern und der öffentlichen Arbeiten sind
<lb/>sogar weiter gegangen, indem sie durch vorschriftsmäßig verkündetes Re-
<lb/>fcript vom 14. Januar 1892 die Arbeitgeber verpflichtet haben, Quit-
<lb/>tungsmarken für nur vorübergehend Beschäftigte durch Eintragung der
<lb/>Verwendungszeit zu entkräften. Dadurch sind derartige Betrugsfälle für
<lb/>Preußen künftig fast unmöglich, im übrigen Deutschland zum mindesten
<lb/>sehr erschwert. Alle übrigen hier besprochenen Betrugsformen sind hier- 
<lb/>durch weder abgeschnitten, noch auch nur beschränkt.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0131.tif"
                   n="123"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0131"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>welche bloß vorübergehend Beschäftigung nehmen. Die auf sie
<lb/>fallende Markenhälfte lassen sie sich anstandslos vom Lohne kürzen.
<lb/>Der Zweck ist ein doppelter. Entweder lösen sie die Marke nach- 
<lb/>träglich heimlich ab, um sie zum vollen Werthe für Verbrauchs- 
<lb/>gegenstände in Zahlung zu geben, oder sie wollen sich dadurch den
<lb/>Vortheil verschaffen, nur während 26 Wochen arbeiten zu brauchen
<lb/>um gleichwohl die Ansprüche zu erwerben, welche als Lohn der
<lb/>doppelten Arbeitsleistung ausgesetzt sind. Geschädigt ist im ersteren
<lb/>Falle der Arbeitgeber allein, im letzteren können es neben ihm
<lb/>noch die Versicherungsanstalt und das Reich werden, sobald es
<lb/>zu einem Rentenbezuge kommt.

<lb/>Die vorberegten Fälle sollen veranschaulichen, wie kurze Zeit
<lb/>dazu ausgereicht'hat, um besonders anschlägigen Personen das
<lb/>Verständniß beizubringen, die zum Besten des Arbeiterstandes ge- 
<lb/>schaffene Alters- und Jnvaliditätssürsorge mißbräuchlich auszubeuten
<lb/>und den Lohn der Arbeit bei eigener Trägheit einzuheimsen. In
<lb/>dem einzelnen Falle sind die Schadensbeträge nur gering. Gleich- 
<lb/>wohl dürfte es zu beklagen sein, wenn die Arbeitgeber den Ge- 
<lb/>brauch beibehalten, von Strafanträgen abzusehen, und wenn die
<lb/>betheiligten Behörden den beregten Mißständen fernerhin ihre
<lb/>Aufmerksamkeit noch versagen. Kommt es künftig jedoch einmal
<lb/>zur gerichtlichen Aburiheilung derartiger Fälle, so sollte der
<lb/>Umstand einen Strafschärfungsgrund abgeben, daß der Thäter
<lb/>öffentliche Wohlthätigkeitseinrichtungen mißbraucht. Oder sollte
<lb/>die geringste gesetzliche Strafe auch hier zu hoch sein, wofür solche
<lb/>in den Verhandlungen des letzten Juristentages gegenüber einer
<lb/>Mutter erklärt wurde, die zum Zwecke der Fahrgelderhinterziehung
<lb/>den Jrrthum eines Schaffners über das Alter ihres Kindes be- 
<lb/>nutzt d Dies wäre vom Standpunkte der Sittlichkeit schwer zu be- 
<lb/>klagen und dürfte zur Hebung des Rechtlichkeitsgefühles kaum
<lb/>beitragen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0132.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0132"/>
            <div xml:id="d72357e13816" ana="scope_-_124-126" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Carl Christian Liman [gestorben]</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Nekrolog</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Strecker, L.">(Dr. med. L. Strecker)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>Karl Lima« t*
</p>
               <p>

                  <lb/>Am 22. November v. I. ist der Geheime Medicinal-
<lb/>rath Professor vr. Carl Christian Lim an im 74. Lebens- 
<lb/>jahre plötzlich verstorben.

<lb/>Auf dem Rückwege von seinen ärztlichen Besuchen
<lb/>wurde er vom Unwohlsein überfallen und, nur wenige
<lb/>Minuten in seinem Heim angelangt, ist er sanft entschlafen.

<lb/>Lim an ist am 16. Februar 1818 in Berlin geboren;
<lb/>er studirte in Berlin, Bonn, Heidelberg und Halle, im
<lb/>Jahre 1842 wurde er Doctor der Medicin. Er begab sich
<lb/>hierauf auf Reisen zu wissenschaftlichen Studien und weilte
<lb/>insbesondere längere Zeit in Wien und Paris. Im Jahre
<lb/>1846 ließ er sich in Berlin als practicirender Arzt nieder.
<lb/>Er wurde der Assistent seines Lheims Caspers, des be- 
<lb/>rühmten Gerichtsarztes. Im Jahre 1861 habilitirte er sich
<lb/>als Privatdocent für gerichtliche Medicin und im Jahre
<lb/>1864 wurde er zugleich mit dem jetzigen Geheimen Medi-
<lb/>cinalrath Professor 1)r. Carl Skrzecjka zum gericht- 
<lb/>lichen Stadtphysikus und außerordentlichen Professor der
<lb/>gerichtlichen Medicin ernannt. Erstere Stellung bekleidete
<lb/>er bis zum Jahre 1886, letztere bis zu seinem unerwarteten
<lb/>Tode.

<lb/>Sein privates Leben war verhältnißmäßig einfach und
<lb/>anspruchslos; er war im Umgang äußerst zuvorkommend
<lb/>und liebenswürdig, in allen Gesellschaftskreisen sehr beliebt.

<lb/>Als Lehrer war er besonders von seinen juristischen
<lb/>Zuhörern hochgeschätzt, seine Vorlesungen waren bis zuletzt
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0133.tif"
                   n="125"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0133"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>Liman +.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>fleißig besucht. Auch seine Curse für Physicatscandidaten
<lb/>erfreuten sich großer Theilnahme.

<lb/>War er doch durch seine langjährige Thätigkeit als
<lb/>Gerichtsphysicus bei dem überaus reichlichen Material, das
<lb/>ihm zu Gebote stand, und der besonderen Gabe scharfer
<lb/>Kritik berufen, einen reichlichen Schatz von Erfahrungen
<lb/>zu sammeln.

<lb/>So sind unter zahlreichen Arbeiten und Aufsätzen aus
<lb/>allen Gebieten der forensischen Medicin zunächst seine Gut- 
<lb/>achten zu nennen, die theils in Monographieen, theils in
<lb/>der Vierteljahresschrift für gerichtliche Medicin, zum großen
<lb/>Theil aber in Casper's Handbuch der gerichtlichen Medicin
<lb/>zum Abdruck gelangt sind. Nach dem Tode Casperas
<lb/>übernahm er die Besorgung dieses Lehrbuches, das kurz vor
<lb/>seinem Tode noch eine neue Ausgabe erlebte. Nach und
<lb/>nach, entsprechend dem Fortschritt der Medicin und der
<lb/>verwandten Wissenschaften, wurde das Werk ganz und gar
<lb/>so umgearbeitet, daß man es nunmehr ohne Unrecht als
<lb/>ein Werk Liman's bezeichnen darf.

<lb/>Seine streng wissenschaftlichen Ergebnisse über den Tod
<lb/>durch Strangulation und insbesondere seine Untersuchungen
<lb/>über Ecchymosen haben bahnbrechend gewirkt und auch be- 
<lb/>rühmter ausländischer Fachgenossen irrige Ansichten widerlegt.

<lb/>Auf dem Gebiete der Psychiatrie hat er bezüglich der
<lb/>Beurtheilung geisteskranker Verbrecher abweichend von der
<lb/>bis dahin herrschenden psychologischen Anschauung ganz
<lb/>besonders den klinischen Standpunct vertreten und fest
<lb/>daran gehalten, daß Geisteskranke nur von einem sachver- 
<lb/>ständigen Irrenärzte beurtheilt werden können und dürfen.

<lb/>In zahlreichen scharfsinnigen Reden und Schriften hat
<lb/>er die Lehren der Homöopathen bekämpft.

<lb/>Die gerichtliche Medicin hat ihm ferner zu verdanken,
<lb/>daß für sie specielle Abtheilungen auf der Deutschen Natur-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0134.tif"
                   n="126"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0134"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Simon +.
</p>
               <p>

                  <lb/>forscherversammlung und auf dem letzten internationalen
<lb/>medicinischen Kongreß zu Berlin gebildet wurden.

<lb/>Er war auch viele Jahre hindurch Mitarbeiter dieser
<lb/>Zeitschrift, insbesondere durch Besprechung der seine Fächer
<lb/>berührenden Literatur.

<lb/>Aber nicht allein in Wort und Schrift hat Liman
<lb/>sich verewigt.

<lb/>Liman's Anregung hat wesentlich dazu beigetragen,
<lb/>daß für das öffentliche Leichenschauwesen in Berlin ein be- 
<lb/>sonderes Gebäude errichtet und in diesem besondere, nun- 
<lb/>mehr würdige Räume für den Unterricht der gerichtlichen
<lb/>Medicin geschaffen wurden. Er war es auch, der durch
<lb/>unermüdlichen Fleiß die Grundlage zu einer überaus inter- 
<lb/>essanten Sammlung von Präparaten und Abbildungen ge- 
<lb/>schaffen hat, einer Sammlung, die sich mit der Zeit für
<lb/>den Unterricht geradezu unentbehrlich erwies.

<lb/>Gewiß genügende Denkmäler, den Namen Liman's .
<lb/>unvergeßlich zu machen!

<lb/>Berlin.

<lb/>Dr. med. L. Strecker.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0135.tif"
             n="127"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0135"/>
         <div xml:id="d72357e14059" n="II.">
      
            <head>Vermischte Nachrichten</head>
            <div xml:id="d72357e14064" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der strafrechtliche Schutz der Frauenehre</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gruber, Ludwig">Von Dr. Ludwig Gruber, Kgl. Staatsanwalts-Substitut zu Budapest</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Vermischte Nachrichten ans der Straf- 
<lb/>rechtspflege.

<lb/>1) Der strafrechtliche Schutz der Frauenetzre.

<lb/>Von Dr. Ludwig Gruber, Kgl. Staatsanwalts-Substitut zu Budapest.

<lb/>Jüngstens erschien in Ungarn eine bemerkenswerthe Schrift: „Bün-
<lb/>tetesi rendszerünk reformja. Adalek a BTK. mödositasahoz“ II. Die
<lb/>Reform unseres Strafenfystems. Ein Beitrag zur Abänderung des
<lb/>St.G.B's. II. Budapest, 1891.

<lb/>Verfasser dieser Arbeit ist der hiesige Professor des Strafrechtes,
<lb/>Dr. Ladislaus Fayer, ein unermüdlicher Kämpfer im Dienste der
<lb/>Humanität und des Liberalismus, dessen Anhänger besonders im Kreise der
<lb/>jüngeren Generation sich stets mehren. Ungefähr die Hälfte der Arbeit
<lb/>ist dem Zwecke gewidmet: den Beweis dafür zu erbringen, für welche
<lb/>strafbare Handlungen in dem ungarischen St.G.B. keine Strafsanction
<lb/>vorgesehen erscheint. Unter den dießbezüglichen Lücken finden wir auch
<lb/>jene erwähnt, daß derjenige straflos ausgeht, der ein Mädchen
<lb/>seiner Jungfräulichkeit beraubt, indem er bei demselben
<lb/>durch Vorspiegelung falscher Thatsachen einen Jrrthum
<lb/>erregt. Dieser Theil der Arbeit (S. 45—53) besitzt wegen der mensch- 
<lb/>lichen Seite der behandelten Frage ein so allgemeines eminentes Interesse,
<lb/>daß ich den Jdeengang desselben den geehrten Lesern dieser Zeitschrift
<lb/>nicht vorenthalten will.

<lb/>Professor Fayer hebt einleitungsweise hervor, daß die Gesellschaft
<lb/>und die Gesetzgebung hinsichtlich des Weibes ein specielles Gut construirt
<lb/>und dasselbe die Reinheit des Weibes, die Schamhaftigkeit des Weibes
<lb/>genannt habe. Im Allgemeinen erachtet man das Mädchen für ver- 
<lb/>pflichtet, dieses Gut ängstlich zu bewahren, der Staat selbst gewährt
<lb/>jedoch dem Mädchen dießbezüglich keinen genügenden Schutz. In alten
<lb/>Zeiten schützte man dieß, so gut es eben ging, vermittelst Schlösser.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0136.tif"
                   n="128"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0136"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heutzutage aber, wo die Frau aus gesellschaftlichem Gebiete immer mehr
<lb/>in den Vordergrund tritt, wo sie vollends selbstständig wird und auf
<lb/>sich selbst angewiesen ist, wird deren Reinheit sich stets mehrenden An- 
<lb/>griffen ausgesetzt. Die Folge dessen ist, daß das Mädchen in Ermange- 
<lb/>lung des gesetzlichen Schutzes oft den Conflikt bloß aus die Weise zu
<lb/>lösen vermag, daß dasselbe zur Gewalt seine Zuflucht nimmt. Das ver- 
<lb/>führte Mädchen schießt den Verführer nieder oder begießt denselben mit
<lb/>Vitriol. In manchen Ländern verurtheilt das Gericht das Mädchen
<lb/>häufig gar nicht mehr, weil der Richter es fühlt, daß der Mangel des
<lb/>staatlichen Schutzes jenes zur Verübung dieser Handlung veranlaßt hat.

<lb/>Tie Haltung der Gesellschaft macht den Mangel des staatlichen
<lb/>Schutzes noch fühlbarer. Tie Gesellschaft empfängt jenes Individuum
<lb/>mit Auszeichnung, welchem es gelang, je mehr Frauen zu „erobern", oder
<lb/>vielmehr dieselben ihres moralischen Werthes zu berauben. Die Be- 
<lb/>nennung „Don Juan" hat auch heute noch bei allen Schichten der Ge- 
<lb/>sellschaft bloß die Bedeutung einer Zierde. Wie es als Vortheil gilt,
<lb/>wenn Jemand seinen Gegner im Zweikampfe tödtet, so gilt es auch als
<lb/>Vortheil, wenn Jemand auf feine fogeu. Erfolge zurückzublicken vermag,
<lb/>die er bei den Frauen errungen hat. In diesen Fällen wird nicht ein- 
<lb/>mal die beim Zweikampfe übliche „custodia honesta“ bemessen.

<lb/>Betrachten wir einmal, was hinsichtlich dieser Frage in dem unga- 
<lb/>rischen Strafgesetze enthalten erscheint.

<lb/>Abgesehen von den das 14. Lebensjahr nicht vollendeten Mädchen 1),
<lb/>mit denen der Vollzug des Beischlafes verboten erscheint: ist die Scham- 
<lb/>haftigkeit der Frauenspersonen bloß der Gewalt gegen- 
<lb/>über geschützt. Tie Nothzucht und die mit Gewalt an einer Frauens- 
<lb/>person vorgenommenen unzüchtigen Handlungen werden mit Strafe
<lb/>belegt und diese Handlungen werden in Ungarn bloß auf Antrag der ver- 
<lb/>letzten Partei verfolgt, damit das Verfahren nicht gegen den Willen der
<lb/>Frauensperson eingeleitet werde. Aber nicht einmal jede Handlung,
<lb/>welche hinsichtlich anderer Güter in das Gebiet der Drohung fällt, unter
<lb/>liegt einer Strafe. Namentlich wird der vermittelst Drohung erpreßte
<lb/>Beischlaf bloß dann bestraft, wenn die Drohung eine derartige war,
<lb/>welche geeignet ist, bei der Bedrohten eine begründete Furcht davor zu
<lb/>erwecken, daß ihr oder ihres anwesenden Angehörigen Leib oder
<lb/>Leben mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Ge- 
<lb/>fahr verbunden ist. Wir strafen somit die Drohung in dem Falle nicht,
<lb/>wenn dieselbe gegen den nicht anwesenden Angehörigen der Frauens- 
<lb/>person gerichtet ist, wie wir dieselbe auch in dem Falle nicht strafen,
<lb/>wenn dieselbe nicht mit einer Gefahr für Leib oder Leben, sondern mit
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das deutsche Gesetz lSt.G.B. §. 182) schützt die unbescholtenen
<lb/>Mädchen bis zum 16. Lebensjahr.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0137.tif"
                   n="129"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0137"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>12V&gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>Gefahr für andere Äüter verbunden ist, wenn die Drohung z. B. darin
<lb/>besteht, daß die Frauensperson oder deren Angehöriger irgend einer
<lb/>Stellung verlustig werde, oder daß Hegen die Frauensperson oder deren
<lb/>Angehörigen gewisse Familiengeheimnisse oder andere Geheimnisse deli-
<lb/>cater Natur publicirt werden würden. All dieß bildet keinen Thatbestand
<lb/>eines Telictes gegen die Sittlichkeit. Nachdem diese Handlung auch nicht
<lb/>als Erpressung qualisieirt werden kann, weil die Erreichung irgend eines
<lb/>Vermögensvortheitee nicht bezweckt wird, und weil dieselbe auch nicht als
<lb/>Nöthigung aualisicirt werden kann, weil das ungarische St.G.B. dieses
<lb/>Teltct nicht kennt: bleibt diese Handlung straflos. Zwischen jener
<lb/>Drohung, welche den Raub und die Erpressung begründet, und zwischen
<lb/>jener, welche ein Delict gegen die Sittlichkeit begründet, ist daher hinsichtlich
<lb/>des Umsanges ein sehr weitgehender Unterschied. Die letztere Drohung
<lb/>wird bloß bei einer verschwindend kleinen Zahl von Fällen obwalten.

<lb/>Was jedoch die Erregung eines Jrrthumes durch Vorspiegelung
<lb/>falscher Thatsachen betrifft — z. B. durch Eheversprechen u. s. w. —
<lb/>dem gegenüber ist das Mädchen vollständig schutzlos. Es mag die Jrr-
<lb/>thumserregung entweder darauf gerichtet sein, das Mädchen für sich zu
<lb/>gewinnen, oder aber darauf, letzteres für einen anderen zu procuriren:
<lb/>in jedem Falle fällt die Strafe weg.

<lb/>Professor Fa per bemerkt ganz treffend, daß er den Grund dessen
<lb/>nicht ul fassen vermag, wieso es denn nur einmal eigentlich kommt, daß
<lb/>man mit' Hilfe des St.G.B.'s alle menschlichen Güter schützt und eben
<lb/>nur jenes Gut allein schutzlos läßt, welches ein erhaltendes Element der
<lb/>gegenwärtigen Eonstruction der Gesellschaft bildet.

<lb/>Professor Fa her beruft sich hier auf folgende Analogie. Wie wir
<lb/>jene vor zehn Jahren noch herrschende Auffassung aufgegeben haben, daß
<lb/>bloß die Minderjährigen eines Schutze-:' gegen den Wucher bedürfen,
<lb/>ebenso hat jener andere Satz, welcher im practischen Leben ebenfalls Lügen
<lb/>gestraft wurde, nämlich, daß bloß die das 14. Lebensjahr noch nicht voll- 
<lb/>endeten unbescholtenen Mädchen eines Schutzes gegen die Angreifer der
<lb/>weiblichen Schamhaftigkeit bedürfen, — auch seine Bedeutung verloren.

<lb/>Dem gegenüber begegnet man der Einwendung, daß die Beweis- 
<lb/>führung mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dieß wird jedoch hier um gar
<lb/>nichts schwieriger, als bei manchen Ehrenbeleidigungs- oder Betrugsfällen.

<lb/>Behufs Vermeidung eines Mißverständnisses hebt Professor Fayer
<lb/>hervor, daß er nicht bloß jene Fälle zu bestrafen wünscht, in welchen
<lb/>die Frauensperson ihrer Jungfräulichkeit beraubt wurde, sondern im
<lb/>Allgemeinen all jene Fälle, in welchen eine unbescholtene Frauensperson
<lb/>durch Gewalt, Drohung oder Vorspiegelung falscher Thatsachen zum
<lb/>außerehelichen Beischlafe veranlaßt wurde. Tie Jungfräulichkeitsfälle
<lb/>hat Professor Fayer bloß als die allerflagrantesten beispielsweise
<lb/>erwähnt.

<lb/>Der OVitditvia .t(. XLY1. Baud.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0138.tif"
                   n="130"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0138"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>Hierauf wird aus Grund einer Fülle von legislatorischem Material
<lb/>der Beweis dafür erbracht, daß die neueste Gesetzgebung nicht nur die
<lb/>Fayer'sche Auffassung nicht entkräftet, sondern sogar sichere Stützpunkte
<lb/>für dieselbe bietet, wie auch dafür, daß die Entwicklung dieses Jahr- 
<lb/>hunderts auf diesem Gebiete durchaus nicht auf die Beschränkung des
<lb/>strafrechtlichen Schutzes gerichtet ist. So viel ist gewiß — so schließt
<lb/>Faher seine dießbezüglichen interessanten Erörterungen — daß die
<lb/>Philosophen des vorigen Jahrhunderts, insbesondere die französischen
<lb/>Enchclopädisten, für die möglichsten Beschränkungen kämpften und haben
<lb/>vorzugsweise jene Mißbräuche diesen Kampf hervorgerufen, welche bei
<lb/>der übertrieben strengen Bestrafung derartiger Handlungen auf der
<lb/>Tagesordnung waren. Ter reservirte Standpunkt des französischen
<lb/>St.G.B.'s vom Jahre 1810 erscheint als das Resultat dieser Kämpfe.
<lb/>Im Laufe dieses Jahrhunderts jedoch ist die Tendenz der Gesetzgebungen
<lb/>mit ganz entschiedener Bestimmtheit von Jahrzehnt zu Jahrzehnt, man
<lb/>kann sagen in regelmäßigen Abstufungen, darauf gerichtet, das Gebüt
<lb/>des Schutzes zu erweitern.

<lb/>Erwähnenswerth halte ich noch, daß der erste Regierungsentwurf
<lb/>des ungarischen St.G.B.'s die unbescholtenen Mädchen gegen Verführung
<lb/>zum Beischlafe ebenfalls bis zum vollendeten 16. Lebensjahr schützen
<lb/>wollte, diese Altersgrenze wurde jedoch später um 2 Jahre reducirt.

<lb/>Höchst interessant sind die Bestimmungen des Entwurfes des unga- 
<lb/>rischen St.G.B.'s vom Jahre 1843 gegen die strafbaren Handlungen be- 
<lb/>treffend die Sittlichkeit. Im Sinne dieses Entwurfes ist der Thäter in
<lb/>den Nothzuchtsfällen „verpflichtet, außer der Strafe auch noch eine Geld- 
<lb/>buße zu erlegen, welche der verletzten Person oder deren Erben gebührt.
<lb/>Die Höhe dieser Geldbuße wird das den Straffall verhandelnde Gericht
<lb/>bestimmen; je größer oder hinsichtlich seiner Folgen schwerer die verur- 
<lb/>sachte Verletzung ist und je vermögender der die Verletzung Zufügende ist,
<lb/>um so größer wird die Geldbuße sein, dieselbe kann jedoch den Betrag
<lb/>von zwanzigtausend Conventionsgulden nicht überschreiten." Nicht minder
<lb/>interessant ist folgende Bestimmung des 1843er ungarischen Entwurfes:
<lb/>„Mit Kerker bis zu einem Jahre wird bestraft, wer eines Anderen gesetz- 
<lb/>liche Gattin mit Einwilligung der Frauensperson zu unzüch- 
<lb/>tigen Zwecken von ihrem Gatten raubt oder stiehlt und wird in diesem
<lb/>Falle auch die Frauensperson als Theilnehmer betrachtet". Nicht minder
<lb/>wichtig ist folgende Verfügung des Entwurfes: „Wer ein unbescholtenes
<lb/>Mädchen, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit dessen
<lb/>Einwilligung behufs Ehelichung oder zu unzüchtigen Zwecken von
<lb/>seinen Eltern oder von dessen gesetzlichem Obsorger geraubt oder gestohlen
<lb/>hat, kann mit Kerkerstrafe bis zu einem Jahre bestraft werden."

<lb/>Das finnische St.G.B. vom Jahre 1890 gewährt den Frauens- 
<lb/>personen einen beispiellos starken Schutz. Wer mit einem Mädchen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0139.tif"
                   n="131"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0139"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 131

<lb/>im Alter von 15—17 Jahren außerehelich den Beischlaf vollzieht,
<lb/>wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu
<lb/>500 Mark bestraft. Das Gesetz fordert keine Jrrthnmserregung durch
<lb/>Vorspiegelung falscher Thatsachen. Der Beischlaf mit Mädchen unter
<lb/>15 Jahren zieht eine viel schwerere Strafe nach sich. Der Beischlaf
<lb/>zwischen einem unverheiratheten Manne und einer nnverheiratheten
<lb/>Frauensperson wird mit Geldstrafe von 20—40 Mark belegt. Jener
<lb/>Dienstherr, der seine Magd verführt, bezahlt eine Geldstrafe von 40 bis
<lb/>100 Mark. Auf das Halten eines Bordells ist Kerker bis zu 3 Jahren
<lb/>und Infamie als Strafe gesetzt.

<lb/>Fayer anerkennt, daß bei diesen Normen des Gesetzes der sittlich- 
<lb/>religiöse Gesichtspunct auch eine Rolle spielt, das leitende Motiv ist
<lb/>jedoch trotzdem einestheils der Schutz der Frauensperson, anderntheils daß
<lb/>der Mann verantwortlich gemacht wird.

<lb/>Von der ausländischen Gesetzgebung verdient noch das Strafgesetz
<lb/>des Staates New-Hork besondere Erwähnung. §. 284 bestimmt nämlich
<lb/>folgendes: „Wer unter dem Eheversprechen eine bis dahin unbescholtene
<lb/>und unvcrheirathete Frauensperson verführt und mit derselben den Bei- 
<lb/>schlaf vollzieht, wird mit Gefängniß bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe
<lb/>bis zu 1000 Dollar bestraft. Wenn er dieselbe innerhalb 2 Jahren ehe- 
<lb/>licht , bevor die Klage erhoben worden ist, kann die Strafe nicht ange- 
<lb/>wendet werden. Zum Beweis der Verführung genügt jedoch die Zeugen- 
<lb/>schaft der verführten Frauensperson nicht, wenn dieselbe nicht auch noch
<lb/>durch andere Beweise unterstützt wird."

<lb/>Anläßlich der Besprechung der Fayer'schen Arbeit schreibt Bela
<lb/>Vikar, ein ungarischer Gelehrter, der die finnischen Verhältnisse an
<lb/>Ort und Stelle zum Gegenstände eingehenden Studiums gemacht, über
<lb/>den finnischen Strafkodex in der periodischen Zeitschrift „Eiet“ folgender- 
<lb/>maßen :

<lb/>„Die Herrschaft des sittlich-religiösen Gesichtspunctes in Finnland
<lb/>dürfen wir nicht bloß aus dem gemeinschaftlichen Charakter der nordischen
<lb/>Völker ableiten. Dieß hängt im Allgemeinen auch mit der politischen
<lb/>Lage des Landes zusammen. Eben so wie es eine Zeit gab, in welcher
<lb/>man in Ungarn die nationalen Ideen und Bestrebungen mit dem Cal-
<lb/>vinerthum identificirte, und wie in Rußland der orthodoxe Glaube gleich- 
<lb/>zeitig die Basis und die Stärkung der russisch-nationalen Einheit bildet:
<lb/>so geschieht dieß auch bei den Finnländern. Religion und Nationalität
<lb/>sind daselbst identische Begriffe. Deßhalb werden die religiösen Insti- 
<lb/>tutionen mit so weitgehenden Garantien umgeben; deßhalb sichert man
<lb/>gesetzlich das Feiern des Sonntages mit der strengen Arbeitsruhe und
<lb/>damit, daß auf das Fernbleiben vom Gottesdienste eine Strafe gesetzt
<lb/>ist; deßhalb ist es ein erschwerender Umstand bei den strafbaren Hand- 
<lb/>lungen, wenn dieselben an solchen Tagen verübt werden. Was jedoch
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0140.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0140"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>1;&gt;'J Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>den Schutz der Frau und den Umstand anbelangt, ba\] der Manu hiesnr
<lb/>verantwortlich gemacht wird, so sind die dießbezüglichen Bestimmungen
<lb/>ihres Strafgesetzes großentheils auf die gesellschaftliche Lage der finnischen
<lb/>Frau zurückzuführen. Dort, wo die Frau — wie in Finnland aus

<lb/>allen Stufen der Bildung mit dem Manne gleiche!: Schritt hält und
<lb/>auch in der Praxis mit demselben beinahe gleiche Rechte genießt, wo die
<lb/>Frau Arzt, Professor, Jurist, Architekt u. s. w. sein kann, wo sie mit
<lb/>ihrem Votum die Communalwahlen beeinflußt und wo dieselbe bei jeder
<lb/>gesellschaftlichen und andersgearteten Bewegung eine sehr hervorragende
<lb/>Rolle spielt: dort wird es Niemanden Wunder nehmen, wenn der Ein- 
<lb/>fluß der Frau auf jedem Gebiete und somit auch auf jenem der Gesetz- 
<lb/>gebung in den Vordergrund tritt und sich geltend macht. Eine Jahre
<lb/>hindurch währende lebhafte unb selbstbewußte Agitation von Seite der
<lb/>finnischen Frauen ging den fraglichen Verfügungen des finnischen St.GB.'s
<lb/>voran. Die Schriften von Minna Canth. von Lucina Hagman und
<lb/>von anderen vorzüglichen finnischen Frauen, das Wirken des finnischen
<lb/>hauptstädtischen Frauenvereines, die unter der Redaction der Baronin
<lb/>Ehar Lotte Gripenberg erscheinende Zeitschrift: „Daheim und Ge- 
<lb/>sellschaft" — eine vorzügliche Wochenschrift, in welche ausschließlich
<lb/>Frauen schreiben die im ganzen Lande häufig stattfindenden Vor- 
<lb/>lesungen , verbunden mit der begeisterten Unterstützung von Seite der
<lb/>jüngeren Männergeneration: all dieß verursachte jenen humanen Zustand,
<lb/>welcher sich in dem finnischen Strafkoder widerspiegelt.

<lb/>„Die Tendenz ist klar: die Männer zu zwingen, sich zu verehelichen:
<lb/>die Prostitution endgiltig abzuschaffen und die Ehe zur ausschließlichen
<lb/>Institution für die Geschlechtsliebe zu gestalten und den: entsprechend
<lb/>vom Manne dieselbe Keuschheit vor seiner Verheirathung zu fordern,
<lb/>welche er bei seiner zukünftigen Frau fordert. Es gibt in Finnland
<lb/>auch genug Männer, die diese Auffassung offen proclamiren. Uebrigens
<lb/>ist der sinnländische Zustand nichts Anderes, als eine Weiterentwicklung
<lb/>des amerikanischen, und zwar ist derselbe um so fortgeschrittener, als
<lb/>die sinnische Gesellschaft besser und entwickelter ist, als die amerikanische.
<lb/>Man weiß, daß Finnland und Amerika in stetem Eontact mit ein- 
<lb/>ander stehen. Die Verbindung zwischen den freien Ideen der neuen
<lb/>Welt und zwischen dem Geiste der finnischen Gesellschaft fami be- 
<lb/>stimmt nachgewiesen werden; so kam der Schutz gegen den Alkohol von
<lb/>Amerika zu den Finnländern, hingegen ist in Amerika der Unterricht von
<lb/>Handarbeit in der Schule finnischen Ursprungs. Daher die Harmonie,
<lb/>Welche sich bei Beiden hinsichtlich der gesellschaftlichen Position der Frau
<lb/>und deren gesetzlichen Schutzes manifestirt."
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0141.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0141"/>
            <div xml:id="d72357e14679" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Satzungen der Holtzendorff-Stiftung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Auf Wunsch der Begründer der

<lb/>Kotherrdorff-Ktifliing

<lb/>bringen wir die Satzungen derselben zum Abdruck:

<lb/>1. Die Holtzendorff-Stistung bezweckt, die Wissenschaften des
<lb/>Strafrechtes und des Gefängnißwesens durch Stellung von Preisfragen,
<lb/>Gewährung von Reiseunterstützungen oder in sonst geeigneter Weise zu
<lb/>scrdern und damit das Andenken des am 4. Februar 1889 zu München
<lb/>verstorbenen Professors Dr. Franz v. Holtzendorff zu ehren.

<lb/>§. 2. Tie Holtzendorff-Stistung hat ihren Wohnsitz in Berlin,
<lb/>g. 3. Der Vorstand der Holtzendorff-Stistung besteht

<lb/>a. aus drei Mitgliedern, deren Wahl das erste Mal durch
<lb/>die constituirende Versammlung des Gründungsausschusses
<lb/>auf die Dauer von drei Jahren, und nach Ablauf dieser
<lb/>Zeit durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes unter
<lb/>Vermittlung des Schriftführers aus jeweils drei Jahre
<lb/>erfolgt;

<lb/>!&gt;. aus 13 Mitgliedern, von welchen je Eines auf die Dauer
<lb/>von fünf Jahren von folgenden Vereinen und Gesell- 
<lb/>schaften gewählt wird:

<lb/>1. der Internationalen criminalistijchen Vereinigung;

<lb/>2. der Commission penitentiaire internationale;

<lb/>3. dem Institut de droit international;

<lb/>4. dem Deutschen Juristentag;

<lb/>5. der Societe generale des prisons zu Paris;

<lb/>6. der Lociete de legislation comparee zu Paris;

<lb/>7. der Loeiete des etudes sociales zu Brüssel;

<lb/>8. der Juristischen Gesellschaft zu Berlin;

<lb/>9 der Juristischen Gesellschaft zu München;

<lb/>10. der Howard Association zu London;

<lb/>11. der National Prison Association, U. S. Nordamerica;

<lb/>12. dem Niederländischen Juristentag:

<lb/>13. dem Scandinavischen Juristentag.

<lb/>§. 4. Ter Vorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäfts-
<lb/>sührenden Ausschuß von drei Mitgliedern, überwacht dessen Ge-
<lb/>schästsführung und prüft die jährlich von ihm zu legende Rechnung.
<lb/>Tie Erledigung der Geschäfte des Vorstandes erfolgt auf schriftlichem
</p>
               <p>

                  <lb/>') Dieser Absatz in vorläufiger Fassung. Tie Einfügung weiterer
<lb/>wahlberechtigter Körperschaften bleibt Vorbehalten, nach Beschluß des
<lb/>Gründungsausschusses vom 27. August 1891.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0142.tif"
                   n="134"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0142"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>l:U Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>Wege durch Vermittlung des Schriftführers; die Wahlen werden durch
<lb/>Stimmzettel vollzogen, die an den Schriftführer einzusenden sind.

<lb/>8- o- Ter Vorstand wählt ferner

<lb/>1. einen Schatzmeister, dessen Wohnsitz sich am Sitze der
<lb/>Stiftung bestnden soll und der sein Amt als Ehrenamt
<lb/>verwaltet;

<lb/>2. einen mit bestimmter Vergütung anzustellenden Schrift- 
<lb/>führer.

<lb/>8- 6. Ter geschäftsführende Ausschuß erledigt die laufen- 
<lb/>den Geschäfte. Er bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Zur Ueber-
<lb/>nahme von Verbindlichkeiten ist die Unterschrift zweier Mitglieder des
<lb/>geschästsführenden Ausschusses sowie des Schatzmeisters erforderlich.

<lb/>§• 7. Das Stiftungsvermöge n besteht

<lb/>1. aus den von den Mitgliedern des Gründungsausschusses
<lb/>eingesammelten Beträgen;

<lb/>2. aus Spenden, welche der Stiftung durch Schenkung oder
<lb/>von Todeswegen zufließen;

<lb/>3. aus unverwendet gebliebenen Zinsen des Stiftungs-
<lb/>SLammvermögens.

<lb/>8- 8. Das Stiftungs-Stammvermögen ist in Gemäßheit der
<lb/>für Stiftungs- oder Mündelgelder am Sitze der Stiftung geltenden
<lb/>Landesgesetze sicher anzulegen. Ueber die Anlage entscheidet nach An- 
<lb/>hörung des Schatzmeisters der geschäftsführende Ausschuß.

<lb/>8- 3. Zu Stiftungszwecken sind zu verwenden:

<lb/>1. die Zinsen des Stistungs-Stammvermögens;

<lb/>2. die von Vereinen, Verbänden, Einzelnen gezahlten Jahres- 
<lb/>beiträge.

<lb/>8- 10. Ueber die V er wen d uug'der in 8- 0 erwähnten Gelder
<lb/>entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses der Vorstand
<lb/>durch schriftlichen, unter Vermittlung des Schriftführers zu fassenden
<lb/>Mehrheitsbeschluß. Es bleibt dem Vorstande Vorbehalten, die Erträgnisse
<lb/>mehrerer Jahre aufzusammeln und gesammelt zu verwenden.

<lb/>§. 11. Die Feststellung der Preisaufgaben erfolgt auf Vorschlag
<lb/>des geschästsführenden Ausschusses durch den Vorstand. Bei Stellung
<lb/>der Aufgabe bezeichnet der Vorstand zugleich das Preisgericht, welches
<lb/>über die eingelieferten Arbeiten zu entscheiden hat.

<lb/>ß. 12. Reis eunterstützungen können nur an solche Per- 
<lb/>sonen verliehen werden, welche ihre wissenschaftliche Befähigung durch
<lb/>eine dem geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegende Arbeit nachgewiesen
<lb/>haben.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0143.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0143"/>
            <div xml:id="d72357e14891" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entschädigung für ungerechtfertigt erlittene Strafen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 135

<lb/>§. 13. Alle Eingaben, insbesondere Preisarbeiten und Reise- 
<lb/>berichte, sind in deutscher, französischer, englischer oder italienischer Sprache
<lb/>einzureichen.

<lb/>tz. 14. Die gekrönten Preisarbeiten und die eingelieferten Reise- 
<lb/>berichte werden literarisches Eigenthum der Stiftung, deren Por-
<lb/>stand auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses über die Ver- 
<lb/>öffentlichung beschließt.

<lb/>(Angenommen in der Sitzung des Gründungsausschusses zu Christiania
<lb/>den 25. August 1891.)
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Entschädigung für ungerechtfertigt erlittene Strafen.

<lb/>Wir haben Band XLV S. 374 über den Stand der Frage in den
<lb/>österreichischen gesetzgebenden Körpern berichtet. Seitdem ist der Entwurf
<lb/>durch das österreichische Abgeordnetenhaus und Herrenhaus gegangen, von
<lb/>letzterem wesentlich umgestaltet worden, aber in der umgestalteten Form
<lb/>zum Gefammtbeschluß gediehen, von dem zu hoffen steht, daß er dem- 
<lb/>nächst Gesetz wird. Das ist ein großer Schritt weiter. Befriedigt das
<lb/>Gesetz auch noch nicht in allen Puncten, so ist doch endlich das Princip
<lb/>als solches anerkannt, und in die Praxis versetzt, welche viele bisher aus- 
<lb/>gesprochene Befürchtungen zum Schweigen bringen und die Verbesserungen
<lb/>anbahnen wird. Wir begreifen deßhalb die Resignation des Abgeord- 
<lb/>netenhauses vollkommen und bringen nachfolgend den Bericht des Abge- 
<lb/>ordneten Dv. Jacques, der als Antragsteller und Berichterstatter,
<lb/>sowie durch seine Ausdauer für das Zustandekommen des Gesetzes die
<lb/>größten Verdienste hat, zum Abdruck:

<lb/>Der Strafgesetzausschuß hat den anruhenden '/- aus der Beschluß- 
<lb/>fassung des hohen Herrenhauses hervorgegangenen Gesetzentwurf einer ein- 
<lb/>gehenden Berathung unterzogen. Der Ausschuß begrüßt vor allem in
<lb/>dem §. 1 desselben die Rückkehr zu dem Princip, daß die Entschädigungs-
<lb/>psticht des Staates nicht erst an den ungerechtfertigten Strafvollzug,
<lb/>sondern schon an die ungerechtfertigte Verurtheilung zu knüpfen sei; ein
<lb/>Princip, welches, nachdem dasselbe in dem allerersten Subcomita-Entwurfe
<lb/>des Strafgesetzausschusses (Anhang bei Nr. 823 der Beilagen zu den
<lb/>stenographischen Protocollen des Abgeordnetenhauses, IX. Session) einen
<lb/>allerdings noch ungenauen Ausdruck gefunden hatte, in den seitherigen
<lb/>Regierungsvorlagen, sowie in dem Anträge der juridischen Commission
<lb/>des Herrenhauses aus dem Jahre 1884 (Nr. 455 der Beilagen zu den
<lb/>stenographischen Protocollen der IX. Session desselben) fallen gelassen
<lb/>worden war. Der Ausschuß begrüßt ferner die neuerliche Anerkennung
<lb/>des an den angegebenen Stellen so lange bestrittenen, vom Abgeordneten- 
<lb/>haus aber jederzeit hochgehaltenen Grundsatzes, daß dem ungerechtfertigt
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0144.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0144"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>136 Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.

<lb/>Verurteilten ein Rechtsanspruch auf angemessene Entschädigung
<lb/>gebühren solle.

<lb/>Tie juridische Commission und das Herrenhaus selbst sind nunmehr
<lb/>vornehmlich in dreifacher Beziehung von den Anträgen abgegangen,
<lb/>welche die erstere im Jahre 1884 gestellt, und an welchen auch das Ab- 
<lb/>geordnetenhaus seither festgehalten hatte:

<lb/>1. wenn im Wiederaufnahmeverfahren erkannt wird, daß aus ein
<lb/>begangenes Delict ein anderer, milderer Strafsatz anzuwenden
<lb/>gewesen wäre, so soll kein Entschädigungsanspruch bestehen (vgl.
<lb/>8. 1 der gegenwärtigen Herrenhausvorlage und 8- 1 in der oben
<lb/>citirten Beilage Nr. 455);

<lb/>2. das Gesetz finde auf alle Strafurtheile, welche vor der Wirksam- 
<lb/>keit desselben gefällt, unter s e i n e r H e r r s ch a f t als ungerecht- 
<lb/>fertigt erkannt werden, keine Anwendung (§. 10, bezw. §. 16);

<lb/>o. der Entschädigungsanspruch sei nicht im gerichtlichen Jnstanzen-
<lb/>zuge, sondern zunächst auf administrativem Wege, das ist bei dem
<lb/>Justizminister, event. durch Anrufung des Reichsgerichtes zur
<lb/>Geltung zu bringen (§§. 4—8, bezw. 4—9).

<lb/>Aus dem Inhalte des Berichtes der juridischen Commission — Nr. 94
<lb/>der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses,
<lb/>XI. Session — sowie aus den Verhandlungen des letzteren — Protokoll
<lb/>der 18. Sitzung dieser Session — mußte der Strafgesetzausschuß die
<lb/>Ueberzeugung gewinnen, daß die vorstehenden Abänderungen früherer Be- 
<lb/>schlüsse ihre Erklärung in einem Compromisse finden, dessen Endzweck
<lb/>darauf gerichtet ist, Anschauungen zu versöhnen, welche dem Zustande- 
<lb/>kommen eines die Entschädigung unschuldig Verurtheilter nornnrenden
<lb/>Gesetzes durch eine lange Reihe von Jahren widerstrebend entgegengestanden
<lb/>waren. Hat die juridische Commission des Herrenhauses um deßwillen
<lb/>sich bestimmt gefunden, auf früher festgehaltenen Rechtsübcrzeugungen
<lb/>nicht weiter zu bestehen, so erachtet der Strafgesetzausschuß hierin schwer- 
<lb/>wiegende Bestimmungsgründe erkennen zu müssen, aus demselben Wege
<lb/>zu folgen. Indem er deßhalb, um das Zustandekommen des von der
<lb/>Bevölkerung seit lange ersehnten, vom Abgeordnetenhause selbst schon vor
<lb/>acht Jahren zum ersten Male beschlossenen Gesetzes nicht auf vielleicht
<lb/>unabsehbare Zeit vertagt zu sehen, die erheblichen Bedenken glaubt unter- 
<lb/>drücken zu sollen, welche nach seiner Rechtsansicht mehreren der oben an- 
<lb/>geführten Bestimmungen entgegenstehen, stellt derselbe den Antrag:

<lb/>Das hohe Abgeordnetenhaus wolle dem vom hohen
<lb/>Herrenhause beschlossenen Gesetzentwurfevollinhaltlich
<lb/>ü e i t r e t e n.

<lb/>Wien, am 9. Februar 1892.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0145.tif"
                   n="137"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0145"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege. 137

<lb/>Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich an- 
<lb/>zuordnen, wie folgt:

<lb/>8- 1. Wer wegen einer nach der St.P.O. zu verfolgenden straf- 
<lb/>baren Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist, kann, wenn auf
<lb/>Grund der Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens oder die endgültige Zurückweisung der Anklage erfolgt, ferner in
<lb/>allen Füllen, in welchen nachträglich seine Freisprechung stattfindet, für
<lb/>die durch die ungerechtfertigte Verurtheilung erlittenen vermögensrecht- 
<lb/>lichen Nachtheile vom Staate eine angemessene Entschädigung verlangen.

<lb/>Der Anspruch ist unstatthaft, wenn der Verurtheilte die ungerecht- 
<lb/>fertigte Verurtheilung absichtlich herbeigeführt, oder im Falle eines Eon-
<lb/>tumacirungsurtheiles Einspruch zu erheben unterlassen hat.

<lb/>8. 2. Wenn die Voraussetzungen des §. 1 gegeben sind, kann der
<lb/>Anspruch nach dem Tode des Verurtheilten nur von dessen Ehegatten,
<lb/>Kindern und Eltern erhoben oder der bereits von ihm erhobene fortge- 
<lb/>setzt werden, und zwar nllr insoweit diesen Angehörigen durch die unge- 
<lb/>rechtfertigte Verurtheilung ein ihnen von dem Verurtheilten geschuldeter
<lb/>Unterhalt entgangen ist.

<lb/>8. U. Ter Anspruch erlischt nach drei Monaten von dem Zeitpuncte
<lb/>an, in welchem derselbe auf Grund der §§. 1 und 2 dieses Gesetzes er- 
<lb/>hoben werden konnte.

<lb/>8- 4. Ter Anspruch ist mittelst schriftlicher Eingabe oder zu Pro-
<lb/>tocoll bei dem Gerichte, welches das aufgehobene Urtheil in erster Instanz
<lb/>gefällt hat, zu erheben und mit möglichster Bestimmtheit zu bezeichnen.

<lb/>8- 5 Das Gericht hat von Amtswegen vorzugehen, die erforder- 
<lb/>lichen Erhebungen zu pflegen und die zur Feststellung der Thatsachen,
<lb/>welche den Anspruch begründen, nöthigen Beweise aufzunehmen. Hiebei
<lb/>sind alle Umstünde für und gegen den Anspruch mit gleicher Sorgfalt
<lb/>zu erheben. Zeugen und Sachverständige können zur Aussage verhalten
<lb/>und erforderlichenfalls in Eid genommen werden.

<lb/>8- 0. Sind die Erhebungen geschlossen, so ist dem Anspruchsteller
<lb/>bekannt zu geben, das; es ihm sreisteht, eine Aeusterung zur Begründung
<lb/>seines Anspruches ('§$. 1 und 2) schriftlich zu überreichen oder zu Pro-
<lb/>tocoll zu geben, wozu ihm eine unerstreckbare Frist von 14 Tagen zu
<lb/>gewähren ist.

<lb/>Tem Anspruchsteller ist die Einsicht der Acten zu gestatten.

<lb/>8- 7. Tie geschlossenen Acten sind nebst einem Gutachten des Ge- 
<lb/>richtes dem Justizminister vorzulegen, welcher Ergänzungen der Er- 
<lb/>hebungen anordnen kann.

<lb/>Ter Justizminister erkennt über den erhobenen Anspruch und stellt
<lb/>den Entschüdigungsbetrag fest.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0146.tif"
                   n="138"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0146"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Nachrichten aus der Strafrechtspflege.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 8. Dem Anspruchsteller steht eine Frist von 60 Tagen von der
<lb/>Zustellung des Erkenntnisses des Justizministers zur Erhebung seines
<lb/>Anspruches vor dem Reichsgerichte auf Grund des Art. 3 lit. a des
<lb/>St.G.B.'s vom 21. December 1867, R.G.Bl. Nr. 143, über die Ein
<lb/>setzung eines Reichsgerichtes, offen.

<lb/>Die Frist ist unerstreckbar, und findet eine Wiedereinsetzung wegen
<lb/>Versäumung der Frist nicht statt.

<lb/>Das Gesuch bedarf nicht der Unterschrift eines Advocaten.

<lb/>§. 9. Die Verhandlungen in der durch dieses Gesetz geregelten An- 
<lb/>gelegenheit und alle darauf bezüglichen Eingaben sind gebühren- un.d
<lb/>Portofrei.

<lb/>§. 10. Das Gesetz findet auf Strafurtheite, welche vor der Wirk- 
<lb/>samkeit dieses Gesetzes gefällt worden sind, keine Anwendung.

<lb/>§. 11. Mit dem Vollzüge des Gesetzes sind Meine Minister der
<lb/>Justiz, der Finanzen und des Handels beauftragt.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0147.tif"
             n="139"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0147"/>
         <div xml:id="d72357e15250" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d72357e15255" type="review">
               <head>
                  <title>Karl Neumeyer. Historische und dogmatische Darstellung des strafbaren Bankerotts unter besonders eingehender Untersuchung der Schuldfrage. (Gekrönte Preisschrift.) München. Verlag von J. Schweitzer</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Literarische Anzeigen.

<lb/>1.

<lb/>Karl Neumeyer. Historische und dogmatische Darstellung des
<lb/>strafbaren Bankerotte unter besonders eingehender Unter- 
<lb/>suchung der Schuldfrage. (Gekrönte Preisschrist.) München. Ver- 
<lb/>lag von I. Schweitzer. 198 S.

<lb/>Ter historische Theil des Buchs enthält eine Darstellung des römi- 
<lb/>schen, des canonischen und des deutschen Rechts, und zwar des letzteren
<lb/>vor 1548, die Reichsgesetzgebung, 1548—1807 Particulargesetzgebung, seit
<lb/>1807. Ter dogmatische Theil umfaßt eine Einleitung und behandelt so- 
<lb/>dann I. den einfachen Bankerott und speciell die Beseitigung der Han- 
<lb/>delsbücher, 1!. den betrügerischen Bankerott, die Gläubigerbegünstigung
<lb/>und Abschluß. Der strafbare Bankerott bietet so viele Schwierigkeiten,
<lb/>daß wiederholte Versuche, dieselben zu lösen. Wohl begreiflich sind. Es
<lb/>ist uns aber lauge kein Versuch vorgekommen, welcher der Lösung der
<lb/>bestehenden Schwierigkeiten so nahe kommt, als diese mit Recht gekrönte
<lb/>Preisschrist. Besonders gelungen erachten wir die Behandlung der schwie- 
<lb/>rigsten Frage im Bankerottrecht, d. i. die Schuldsrage beim einfachen
<lb/>Bankerott. Bekanntlich zeigt auch die Praxis des Reichsgerichts in dieser
<lb/>Frage ganz bedeutende Schwankungen und nicht in vielen Fragen stehen
<lb/>sich so verschiedene Ansichten einander gegenüber als in dieser. Rach ge- 
<lb/>lungener kritischer Sichtung stellt sich der Verfasser auf Seite der Fahr- 
<lb/>lässigkeitstheorie, wie wir glauben, mit Recht. Ter Anhang erhebt Klage
<lb/>darüber, daß die Bankerotte für die Rechtssicherheit im Staat nicht
<lb/>häufig genug bestraft werden und verlangt Einrichtungen, um eine ge- 
<lb/>nauere Controlle der vorgekommenen Concurse nach ihrer strafrechtlichen
<lb/>Seite herbeizuführen. Es würde einer eingehenderen Statistik bedürfen,
<lb/>als irgendwo geboten ist, um die Frage zu beantworten, ob der Ver- 
<lb/>fasser Recht habe oder nicht. Ter allgemeine Eindruck spricht für Ver- 
<lb/>neinung.

<lb/>Vergleicht man die Zahl der Bankerottfälle, über welche reichsgericht- 
<lb/>liche Urtheile publicirt sind, mit jenen bezüglich anderer Delicte, so läßt
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0148.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0148"/>
            <div xml:id="d72357e15341" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Fritz von Calker, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für auf Befehl begangene Handlungen insbesondere nach Militärstrafrecht. München und Leipzig. Druck und Verlag von R. Oldenbourg, 1891</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e15350" type="review">
               <head>
                  <title>Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, herausgegeben von A. Bachmann und M. Seydel. Neue Folge Bd. XIV, der ganzen Folge Bd. XXXIII. München und Leipzig. Druck und Verlag von R. Oldenbourg, 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>l'iieini'iirfje Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1 10


<lb/>sich nicht verkennen, daß der strafbare Bankerott in der Zahl der Urtheils-
<lb/>fällungen des Reichsgerichts eine sehr breite Stelle einnimmt. Tieß läßt
<lb/>einen Rückschluß auf die Zahl der überhaupt verfolgten Fälle zu, wenn
<lb/>auch zugegeben werden kann, daß die Bankerottirer vielleicht in stärkerem
<lb/>Verhältnisse Rechtsmittel ergreifen, als z. B. Tiebe, Urkundenfälscher u.s w.

<lb/>Ferner haben wir stets die Beobachtung gemacht, daß man in Deutsch- 
<lb/>land sehr Wohl gelernt hat, in kritischen Fällen, die Hülfe des sonst so
<lb/>sehr verketzerten Staatsanwalts zu suchen. Es würde schwer zu ent-
<lb/>räthseln sein, warum dieß in Bankerottfällen nicht der Fall sein sollte.

<lb/>Wenn aber eine stärkere Mitwirkung der Civilgerichte oder ihrer
<lb/>Organe, der Masseverwalter, verlangt wird, so würden Wohl dahin ab- 
<lb/>zielende Maßregeln keinen größeren Erfolg haben, als die längst bestehende
<lb/>Anordnung, daß, wenn irgend eine Behörde Kenntniß von einer straf- 
<lb/>baren Handlung erhält, sie der Anklagebehörde Kenntniß davon zu
<lb/>geben hat. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Fritz von Calker, Die strafrechtliche Verantwortlich- 
<lb/>keit für auf Befehl begangene Handlungen insbesondere
<lb/>nach Militärstrafrecht. München und Leipzig. Truck und Verlag
<lb/>von R. Oldenbourg, 1*91.

<lb/>Man wird nicht in Abrede stellen können, daß die Schrift sich ein
<lb/>schwieriges Thema zur Lösung gewählt hat, ferner, daß es unter Herr- 
<lb/>schaft der fast bis zum Aeußersten durchgeführten allgemeinen Wehrpflicht
<lb/>ein zeitgemäßes ist; endlich daß die wissenschaftliche Bearbeitung des
<lb/>Militärstrafrechts und dessen Verbindung mit den Principien des gemeinen
<lb/>Strafrechts eine dankbare Aufgabe ist. Zn allen diesen Richtungen hat
<lb/>der Verfasser seine Ziele erreicht. Derselbe behandelt im ersten Theile
<lb/>die Bedeutung des Befehls im Allgemeinen (Capitel 1—6), dabei die
<lb/>schwierige Frage, ob der Befehlgeber mittelbarer Thäter oder Anstifter
<lb/>sei. Ter Verfasser entscheidet sich gewiß mit Recht für die zweite Alter- 
<lb/>native unter gewissen Vorbehalten. Auffallend ist es nur, daß er hiebei
<lb/>von Anstiftung zur fahrlässigen Begehung spricht (S. 23), Im zweiten
<lb/>Theil wird die Bedeutung des Befehls im militärischen Dienstverhältniß
<lb/>behandelt, Cap. 7—20, wovon Cap. 13 dem geschichtlichen Theile ge- 
<lb/>widmet ist. Niemand wird die gut durchgeführte Schrift ohne Befrie- 
<lb/>digung aus der Hand legen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritische V i e r t e l j a h r s s ch r i f t für Gesetzgebung lind
<lb/>Rechtswissenschaft, herausgegebeu von A. Bachmann und
<lb/>M. Sey del. Neue Folge Bd. XIV, der ganzen Folge Bd. XXXIll.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0149.tif"
                n="141"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0149"/>
            <div xml:id="d72357e15463" type="review">
               <head>
                  <title>Concursgesetze aller Länder der Erde. Mit vergleichender Uebersicht herausgegeben von J. Alexander, Bücherrevisor in Berlin, unter Mitwirkung vieler Juristen u. s. w. Berlin 1892. Puttkammer und Mühlbrecht</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e15472" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Hermann Ortloff, Landgerichtsrath in Weimar. Die Strafbarkeitserkenntniß als Schuldvoraussetzung. Marburg, N. G. Elwert'sche Verlagsbuchhandlung 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1 II


<lb/>München und Leipzig. Truck und Berlag von R. Oldenbourg, 1^9 L.

<lb/>S. Bd. XLIV S. 396 dieser Zeitschrist'

<lb/>Diese verdienstvolle Zeitschrift hat in gewohnter Weise ihren XIV.
<lb/>bezw. XXXIII. Band vollendet. Dessen Reichhaltigkeit zeigt folgende
<lb/>llebersicht. Ter Band enthält die Besprechung von zwei Werken über
<lb/>Quellenkunde, eine über die romanistische Literatur Italiens im Jahre 188s,
<lb/>9 über Rechtsgeschichte, 11 über Civilrecht, 2 über Civilproceßrecht, 5 über
<lb/>Strafrecht, 23 über Staatsrecht, 2 über Kirchenrecht, 3 über Völkerrecht,
<lb/>2 über juristisches Prüfnngswesen, 21 kurze Anzeigen, eine Uebersicht der
<lb/>Gesetzgebung in Deutschland und Oesterreich und die herkömmlichen Re- 
<lb/>gister. Tie angegebenen Ziffern zeigen, welch' vorzüglichen Ueberblick
<lb/>über die neue juridische Literatur die Zeitschrift gewährt. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>4.

<lb/>6oncursgesetze aller Länder der Erde. Mit vergleichender
<lb/>Uebersicht herausgegeben von I. Alexander, Bücherrevisor in
<lb/>Berlin, unter Mitwirkung vieler Juristen u. s. w. Berlin 1892.
<lb/>Puttkammer und Mühlbrecht. 312 Seiten Text, 18 Seiten Register.
<lb/>Ladenpreis 9 Mk.

<lb/>Ten Inhalt gibt der Titel. Im Vorwort hebt der Herr Heraus- 
<lb/>geber die aufgewendete Mühe hervor. Ein Zweifel kann daran nicht auf-
<lb/>kommen, wenn man im Inhaltsverzeichnis sämmtliche Staaten der Erde
<lb/>findet, welche auf eine geordnete Gesetzgebung Anspruch machen. Allein
<lb/>es handelt sich nicht nur um eine mühsame Zusammenstellung, sondern
<lb/>dieselbe ist auch mit großem Meiste und Umsicht geordnet, in gleichmäßige
<lb/>Form gebracht und auf das knappste Maß reducirt. Ueberdieß ist die
<lb/>geschichtliche Einleitung, ein Abriß über das Verfahren und der Anhang,
<lb/>welcher auf 44 Seiten eine vergleichende Uebersicht bietet, eigene Arbeit
<lb/>des Herrn Herausgebers. Theoretikern und Praetikern wird das Werk
<lb/>gleichen Nutzen gewähren. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Hermann Ortloff, Landgerichtsrath in Weimar. Tie Straf-
<lb/>barkeitserkenntniß als Schuldvoraussetzung. Mar- 
<lb/>burg, R. G. Elwert'sche Verlagsbuchhandlung 1891, 128 Seiten.
<lb/>Von der von praetischen Juristen nur zu häufig gemachten Erfahrung,
<lb/>daß Angeklagte in glaubhafter Weise den Mangel der Erkenntniß der
<lb/>Strasbarkeit ihres Thuns für sich in Anspruch nehmen, ausgehend, er- 
<lb/>örtert der Herr Verfasser die Nothwendigkeit der Anerkennung eines
<lb/>Strafausschließungsgrundes, welcher die unverschuldete Nichterkenntniß
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0150.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0150"/>
            <div xml:id="d72357e15582" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Rudolf Leonhard, Professor der Rechtswissenschaft in Marburg. Die Lebensbedingungen der Rechtspflege. Eine Vortrag gehalten in der juristischen Gesellschaft zu Wien am 15. April 1891. N. G. Elwert'sche Verlagsbuchhandlung 1891</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e15591" type="review">
               <head>
                  <title>Zur Reform des Studiums und Vorbereitungsdienstes der preußischen Juristen. Ein Beitrag von A. Palleske, Rechtsanwalt und Notar in Liegnitz. Berlin 1892. Puttkammer und Mühlbrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Strafbarkeit und den unverschuldeten Rechtsirrthum zur Grundlage
<lb/>hat. Wer wollte verkennen, daß unser. Strafrecht längst die leicht er- 
<lb/>kennbaren Grenzen zwischen Recht und Unrecht überschritten hat, daß die
<lb/>täglich complicirter werdenden Existenzbedingungen unserer Kulturvölker
<lb/>die Ausbildung eines Rechtes zur Folge gehabt haben, bei welchen die
<lb/>Fiction der allgemeinen Kenntniß dessen, was Recht ist, sehr häufig eine
<lb/>unwahre ist. Der Herr Verfasser will diesem das Gefühl der Gerechtig- 
<lb/>keit allerdings tief verletzenden Uebelstand dadurch abhelfen, daß er dem
<lb/>Richter die Pflicht zuweist, in Fällen, in welchen der Angeklagte sich
<lb/>darauf beruft oder andere Umstände dieß erheischen, zu untersuchen, ob
<lb/>die Erkenntniß der Strafbarkeit in Wirklichkeit mangelt, und ob dieser
<lb/>Mangel ein schuldbarer sei oder nicht. Selbstverständlich kann nur von
<lb/>einem Mangel der strafrechtlichen Erkenntniß die Rede sein, da das
<lb/>Reichsgericht längst dem Gedanken zum Durchbruch verholfen hat, daß
<lb/>der Jrrthum über Rechtssätze ans anderen Rechtsgebieten dem thatsäch-
<lb/>lichen Jrrthum gleichstehe. Es wird hiedurch allerdings dem Strafrichter
<lb/>eine neue schwere Aufgabe gestellt; und nur ein gewisses Vertrauen zu
<lb/>demselben kann über alle Zweifel weghelfen. Dennoch dürfte dem Herrn
<lb/>Verfasser beizustimmen sein, daß Abhilfe erfolgen muß und daß sie
<lb/>schwerlich auf einem anderen als dem von ihm vorgeschlagenen Weg ge- 
<lb/>funden werden kann. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>6.

<lb/>IU-. Rudolf Leonhard, Professor der Rechtswissenschaft in Marburg.
<lb/>Die Lebensbedingungen der Rechtspflege. Ein Vortrag
<lb/>gehalten in der juristischen Gesellschaft zu Wien am 15. April 1891.
<lb/>N. G. Elwert'sche Verlagsbuchhandlung 1891. 86 Seiten.

<lb/>Als solche Lebensbedingungen bezeichnet der Vortragende eine Staats- 
<lb/>gewalt bezw. den Gehorsamstrieb der Staatsgenosfen gegenüber der im
<lb/>Staatsgrundgesetz anerkannten Leitung des Staats; die Zuverlässigkeit
<lb/>des Rechtes und das Vertrauen auf seine Wirksamkeit. Die geistreich
<lb/>durchgeführten Gedanken des Vortrags weiter zu verfolgen, ist nicht
<lb/>möglich; der Bericht würde sich außerdem zum Plagiat gestalten. Es
<lb/>genüge also auf das interessante Schriftchen aufmerksam gemacht zu haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Reform des Studiums und Vorbereitungsdienstes
<lb/>der preußischen Juristen. Ein Beitrag von A. Palleske,
<lb/>Rechtsanwalt und Notar in Liegnitz. Berlin 1892. Puttkammer
<lb/>und Mühlbrecht, Preis Mk. 0,80.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0151.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0151"/>
            <div xml:id="d72357e15705" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Otto Köbner, Die Maßregel der Einziehung nach dem R.St.G.B. und der Nachdrucksgesetzgebung. Jena, Verlag von Gustav Fischer, 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen. 143

<lb/>lieber beide Themas dieser Schrift sind so viele Klagen laut ge- 
<lb/>worden, daß es nicht Wunder nehmen kann, wenn mannigfache Vorschläge
<lb/>zur Abhilfe gemacht werden. An Radicalismus läßt es der vorstehende
<lb/>nicht fehlen. Zuerst sechs Semester Studium des geltenden Rechts nach
<lb/>festem Studienplan, dann etwa vier Semester jene allgemein wissen- 
<lb/>schaftlichen Disciplinen, mit denen man zur Zeit zu beginnen Pflegt.
<lb/>Geschichte und Philosophie des Rechts, römisches und deutsches Recht,
<lb/>höheres Staatsrecht. Sodann etwa zwei Semester praktische Thätigkeit als
<lb/>Referendar, nach jedem Abschnitt ein Examen, das letzte hauptsächlich
<lb/>praktischen Inhalts. Bisher nahm man an, das praktische Recht, und
<lb/>nicht zum mindesten das preußische Landrecht, könne nur auf Grundlage
<lb/>eines so systematisch durchgebildeten Rechts verstanden werden , wie das
<lb/>römische Recht es ist. Sicher ist, daß in Ländern, in welchen eine Masse
<lb/>von Civilrechten ihre fragmentarische und systemlose Existenz noch in die
<lb/>Jetztzeit fortgefristet hat, wie in Bayern, der Jurist, der auf der alten
<lb/>Basis ordentlich stud.iert hat, sich leicht zurecht findet. Es scheint uns
<lb/>also, daß weniger die Einteilung des Studiums den Bildungsgrad des
<lb/>Juristen fördert, als daß er wirklich studirt und wir ziehen die jetzige
<lb/>wissenschaftliche Freiheit den bedenklich an das Gymnasium erinnernden
<lb/>schulmäßigen Studien vor, welche der Herr Verfasser vorschlägt. Man
<lb/>mache Vorschläge, wie es zu bewirken sei, daß das Studiren nicht bloß
<lb/>Vorwand ist, auf Universität zu sein, sondern wirklich betrieben werde;
<lb/>zurecht hat sich noch jeder Student in der Anwendung der Collegien ge- 
<lb/>sunden. Die Vorschläge des Herrn Dr. Leonhard dürften an der
<lb/>Liebe kranken, die preußische Juristen häufig für das preußische Land- 
<lb/>recht im Busen tragen, eine Liebe, die sicher keinen Vorwurf verdient,
<lb/>die aber auch einen zu hohen Hitzgrad annehmen kann. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>8.

<lb/>Di-. Otto Köbner, Die Maßregel der Einziehung nach dem
<lb/>R.St.G.B. und der Nachdrucksgesetzgebung. Jena, Verlag von
<lb/>Gustav Fischer, 1892. 68 Seiten.

<lb/>Tie Einziehung ist ein so eigenartiges Rechtsinstitut, daß dessen
<lb/>systematische Behandlung eine dankenswerthe Aufgabe bildet. Die vor- 
<lb/>stehende Schrift löst sie in dem im Titel angezeigten Umfang in befrie- 
<lb/>digender Weise und insbesondere sind die Untersuchungen über den recht- 
<lb/>lichen Character der Maßregel von hohem Interesse. Um so mehr muß
<lb/>bedauert werden, daß der Herr Verfasser auf halbem Wege stehen blieb
<lb/>und nicht auch alle anderen strafrechtlichen Nebengesetze, welche die Ein- 
<lb/>ziehung kennen, insbesondere die Zollgesetzgebung, in den Kreis seiner
<lb/>Betrachtungen einbezog. In der Zollgesetzgebung hat die Einziehung
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0152.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0152"/>
            <div xml:id="d72357e15818" type="review">
               <head>
                  <title>Systematisches Register zu den Jahrgängen 1867 bis 1890 des Bundes- und Reichsgesetzblattes, zusammengestellt von Amtsrichter Ferdinand v. Hugo. Hannover, Verlag von Carl Meyer (Gustav Prior), 1891</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e15827" type="review">
               <head>
                  <title>O. G. van Swinderen. Docteur en droit, juge au tribunal de l'arrondissement de Groninge. Esquisse du droit pénal actuel. Tome I. P. Noordhoff, Groningue</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>einen etwas anderen Character als in den übrigen Gesetzen, sie tritt in
<lb/>ihrer Bedeutung als Strafe mehr hervor, bewirkt aber in der Ausführung
<lb/>mancherlei Schwierigkeiten, welche nicht nur an sich, sondern auch in
<lb/>ihrem Verhältnisse zur Anwendung der gleichen Maßregel bei anderen
<lb/>Strafthaten einer Besprechung Wohl würdig gewesen wären. Auch in der
<lb/>angegebenen Beschränkung auf die Einziehung, insoweit sie im R.St.G.B.
<lb/>und im Nachdrucksgesetze zur Anwendung gebracht ist, enthält jedoch die
<lb/>Schrift eine gründliche, auf Literatur und Praxis sich stützende Be- 
<lb/>sprechung des Themas. Sie behandelt im ersten Abschnitte die Gegen- 
<lb/>stände der Einziehung, im zweiten die Person des Betroffenen, im dritten
<lb/>die strafbare Handlung, im vierten das Einziehungsurtheil. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>9.

<lb/>Systematisches Regi ster zu den Jahrgängen 1867 bis 1890 d e s
<lb/>Bundes- und Reichsgesetzblattes, zusammengestellt von
<lb/>Amtsrichter Ferdinand v. Hugo. Hannover, Verlag von Carl
<lb/>Meyer (Gustav Prior), 1891. 76 Seiten. Preis 2 Mk.

<lb/>Das Reichsgesetzblatt nimmt allmälig einen Umfang an, welcher die
<lb/>Uebersicht wesentlich erschwert, und dem nicht Orientirten das Auffinden
<lb/>einer gewünschten Stelle nur mit großem Zeitaufwand ermöglicht. Hilfs- 
<lb/>mittel der Art, wie sie die genannte Schrift bietet, sind deßhalb von un- 
<lb/>zweifelhaftem Werth. Eine Inhaltsübersicht ergibt die Materien der
<lb/>aufgesührten Gesetze, welche zugleich die Hauptabtheilungen des Registers
<lb/>bilden. Das Ganze ist so übersichtlich geordnet, daß die Schrift ihrem
<lb/>Zwecke vorzüglich entspricht. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.

<lb/>O. (t. van Swin dfrcn. Docteur ( n droit, juge an tribunal &lt;b
<lb/>l'arrondissement de Groninge. Esquisse du droit pena!
<lb/>actuel. Tome I. P. Noordhoff, Groningue. Mk. 16.

<lb/>Ter Verfasser hat sich nicht ein in irgend einem Lande herrschende-)
<lb/>Strafrecht zum Vorwurf genommen, sondern es versucht, aus den ver- 
<lb/>schiedenen Legislationen, den philosophischen und juridischen Autoren zu
<lb/>begründen, welche grundlegenden Ideen in den Culturstaaten die Mehr- 
<lb/>heit für sich hat. Dabei zeigt der Verfasser einen Ueberblick und eine
<lb/>Herrschaft über die Literatur aller gebildeten Völker, daß man zweifel- 
<lb/>haft ist, ob man mehr den Fleiß oder mehr das Wissen des Verfassers
<lb/>bewundern soll. Es besteht kein Zweifel, daß auf diesem Weg, über jede
<lb/>einzelne Frage eine Art Abstimmung der Gelehrten aller Länder zu ver- 
<lb/>anstalten , die Grundlage gewonnen werden kann, auf welchem sich ein
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0153.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0153"/>
            <div xml:id="d72357e15943" type="review">
               <head>
                  <title>Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, begründet und herausgegeben von Ferdinand Böhm, Oberlandesgerichtsrath zu Nürnberg. Erlangen 1891. Verlag von Palm u. Enke</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e15952" type="review">
               <head>
                  <title>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt. Herausgegeben von H. Brückner, Oberlandesgerichtsrath zu Jena. Neue Folge Bd. XVIII. Jena, Druck und Verlag von Hermann Pohle. 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>internationales Strafrecht aufbauen läßt; und man kommt dabei zu der
<lb/>beruhigenden Ueberzeugung, daß die Resultate der wissenschaftlichen
<lb/>Forschungen weit weniger von der Nationalität beherrscht werden, als
<lb/>man geneigt ist zu glauben. Scheint das Ganze auch mehr eine aller- 
<lb/>dings äußerst gründliche Vorarbeit für eine Reform des niederländischen
<lb/>Strafrechts im Auge zu haben, so wird doch jeder Criminalist eine
<lb/>Masse von Belehrung und eine schätzenswerthe Uebersicht aus dem Werke
<lb/>schöpfen können und der Deutsche wird befriedigt ersehen, welche Rolle
<lb/>deutsche Gelehrsamkeit in der Weltliteratur spielt. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>11.

<lb/>Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht
<lb/>mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, begründet und
<lb/>herausgegeben von Ferdinand Böhm, Oberlandesgerichtsrath zu
<lb/>Nürnberg. Erlangen 1891. Verlag von Palm u. Enke. Vgl.
<lb/>Bd. XLV S. 77 dieser Zeitschrift.

<lb/>Die neue Zeitschrift hat ihren ersten Jahrgang beendet, und man
<lb/>muß derselben zugestehen, daß sie sowohl in ihren Abhandlungen als in
<lb/>ihren Mittheilungen aus der Rechtsprechung eine Reichhaltigkeit zeigt,
<lb/>die nicht einmal übersichtlich eine Aufzählung des Gebotenen gestattet.
<lb/>Vermag sie dieselbe zu behaupten, so wird ihr auch der Leserkreis nicht
<lb/>fehlen. Möge er groß genug sein, um auch dem Verleger die Fortsetzung
<lb/>des Unternehmens zu gestatten. Allerdings hat die Zeitschrift auch die
<lb/>Grenzen weiter gezogen, als ursprünglich beabsichtigt, da sie auch Ab- 
<lb/>handlungen über nationales, auswärtiges Recht gibt, wie bezüglich der
<lb/>Vormundschaft nach spanischem Recht von Lehr zu Lausanne, über Er- 
<lb/>werb und Verlust der Staatsangehörigkeit nach französischem Recht von
<lb/>Fuld in Mainz, über Reformen des Strafrechts in Schweden von
<lb/>Di*, d' O livecr ona, über Rechtsschutz der photographischen Erzeugnisse
<lb/>in den außerhalb des Berner Urheberverbandes stehenden Kulturländern
<lb/>von Grünewald-Metz, denen schwerlich ein internationaler Character
<lb/>zu vindiciren sein dürste. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.

<lb/>Blätter für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt.
<lb/>Herausgegeben von H. Brückner, Oberlandesgerichtsrath zu Jena.
<lb/>Neue Folge Bd. XVIII. Jena, Truck und Verlag vor Hermann
<lb/>Pohle. 1891.

<lb/>Die verdienstvolle Zeitschrift hat einen weiteren Band beendet, mit
<lb/>welchem der Herausgeber, der zum Reichsgerichtsrath ernannt ist, Ab-
<lb/>Tlr Gerichtssaal. XLYI. Band. 10
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0154.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0154"/>
            <div xml:id="d72357e16069" type="review">
               <head>
                  <title>Zeitschrift für Schweizer Strafrecht, herausgegeben von Carl Stooß, Professor der Rechte in Bern. Vierter Jahrgang. Bern, Expedition der Stämpfli'schen Buchdruckerei, 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>schied von seinen Lesern nimmt. Tie Herausgabe übernimmt Herr Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath Schulz in Jena.

<lb/>Der Inhalt des Bandes setzt sich wie bisher zusammen. Bon den
<lb/>Abhandlungen heben wir hervor: Das Vereins- und Versammlungsrecht
<lb/>nach der Gesetzgebung des Deutschen Reichs und der zur Thüringischen
<lb/>Gerichtsgemeinschaft zusammengetretenen Staaten vom Herausgeber, die
<lb/>strafrechtlichen Bestimmungen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-
<lb/>gesetzes von Fuld; aus der Praxis des Strafsenats zu Jena: Eine Ent- 
<lb/>scheidung über Aushebung von Bestimmungen des Vereins- und Ver- 
<lb/>sammlungsrechts in Reuß j. L. durch die Reichsgesetzgebung S. 70;
<lb/>Heber groben Unfug durch die Presse S. 267; Ueber die Bedeutung der
<lb/>Rechtsregel ne dis in idem S. 269; Ueber die Beschwerde im Wieder- 
<lb/>aufnahme-Verfahren S. 271; Ueber den Umfang des Beschwerderechts
<lb/>des Staatsanwalts gegen den Eröffnungsbeschluß S. 273. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>13.

<lb/>Zeitschrift für SchweizerStrafrecht, herausgegeben von
<lb/>Carl Stooß, Professor der Rechte in Bern. Vierter Jahrgang.
<lb/>Bern, Expedition der Stämpfli'schen Buchdruckerei, 1891.

<lb/>Auch dieser Band, wie seine Vorgänger, ist reich an interessanten
<lb/>Aufsätzen und Entscheidungen. Von ersteren und zwar solchen, die nicht
<lb/>bloß speziell schweizerisches Interesse haben, möchten wir unsere Leser
<lb/>auf folgende aufmerksam machen: Die nationalen und cosmopolitischen
<lb/>Grundlagen des Strafrechts, academische Antrittsrede von Dr. Emil
<lb/>Zürcher, Professor des Strafrechts an der Universität Zürich; Welche
<lb/>Anforderungen stellt die Criminalpolitik an ein eidgenössisches St.G.B.
<lb/>von Carl Stooß; Das sogen. Abverdienen von Geldstrafen von Carl
<lb/>Stooß. Verfasser kommt bei dieser auch auf der Tagesordnung der
<lb/>internationalen criminalistischen Vereinigung stehenden Frage zu dem
<lb/>eigenthümlichen, von der Anschauung jener Vereinigung sehr abweichen- 
<lb/>den Resultate: Rur die freiwillige, nicht die Zwangsarbeit sei wahre
<lb/>Vermögensstrase, also könnten Geldstrafen nur durch freiwillige Arbeit
<lb/>an den Staat abverdient werden. Endlich sei noch erwähnt: Les ecrits
<lb/>contre les moeurs, Memoire presente au congi es intrecantonal contre
<lb/>la litterature ittimorale sur Petat de la legislation en Suisse et les
<lb/>lacunes ä eombler, par le Dr. Max E. Porret^ avocat ä Neuchätel.
<lb/>Es ist erfreulich, den Fortschritten der vortrefflich redigirten Zeitschrift
<lb/>zu folgen. St.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0155.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0155"/>
            <div xml:id="d72357e16179" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Dr. Heinrich Lammasch, Professor des Strafrechts und Völkerrechts an der Wiener k. k. Universität: 1. Studien zum Strafgesetzentwurfe. Wien 1891. Manz'sche k. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung 2. Militärischer Staatsverrath und Spionage im österreichischen Strafgesetzentwurfe. Wien 1892. Druck und Verlag der Buchdruckerei Reichswehr. G. David u. A. Keiß</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>14.

<lb/>Or. H e inri ch Lamm a s ch, Prozessor des Strafrechts und Völkerrechts

<lb/>an der Wiener k. k. Universität:

<lb/>1. Studien zum Strafgesehentwurfe, Wien 1891. Manz'sche
<lb/>k. k. Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung;

<lb/>4. Militärischer Staatsverrath und Spionage im
<lb/>österreichischen Strafgesehentwurfe, Wien 1892, Druck und Verlag
<lb/>der Buchdruckerei Reichswehr. G. David u. A. Keiß.

<lb/>Ter geistvolle Vertreter des Strafrechts auf der Wiener Universität
<lb/>beschenkt uns gleichzeitig mit zwei Studien über den in Berathung be- 
<lb/>findlichen Entwurf eines neuen österreichischen St.G.B.'s. Der erste
<lb/>ist der umfassendere und interessantere. Derselbe behandelt zuerst die
<lb/>Bedeutung der Rechtseinheit mit dem Deutschen Reiche und spricht die
<lb/>Ansicht aus, vor 15 Jahren sei es entsprechend gewesen, das R.St.G.B.
<lb/>einfach zu adoptiren. Jetzt seien dessen Mängel zu sehr hervorgetreten
<lb/>und eine radicale Reformpartei werde wenigstens theilweise Erfolg haben;
<lb/>Oesterreich könne also jetzt kein Gesetzbuch adoptiren, das selbst der Reform
<lb/>entgegengehe. Wir geben dem Herrn Verfasser ganz Recht darin, daß
<lb/>die Einheit deßhalb nicht von Nöthen ist, weil durch die Verschiedenheit
<lb/>die sittlichen und rechtlichen Begriffe erschüttert werden könnten. Sitte und
<lb/>Eultur ist in Europa zu homogen, als daß Verschiedenheiten aufkommen
<lb/>könnten, welche eine so tiefgehende Confusion der Begriffe zu erzeugen im
<lb/>Stande wären. Allein der Herr Verfasser dürfte doch die Mängel des
<lb/>deutschen St.G.B.'s überschätzen, und die Erfolge der Reformpartei gleich- 
<lb/>falls. Radicaler Ansturm gibt den Anstoß zu Reformen, schießt aber
<lb/>über das richtige Maß hinaus und die Reform Pflegt nur in wesentlich
<lb/>verdünnter Form zu Stande zu kommen. Dagegen wäre es auch für
<lb/>Oesterreich ein Gewinn gewesen, an den Früchten einer fast 3,0 jährigen
<lb/>Praxis und Literatur Theit zu nehmen und die Reform dann etwa ge- 
<lb/>meinschaftlich zu unternehmen. Erleidet doch auch der österreichische Ent- 
<lb/>wurf so viele Angriffe und ist die parlamentarische Behandlung großen
<lb/>Gesetzeswerken so nachtheilig, daß der Zweifel berechtigt ist, ob man in
<lb/>Oesterreich etwas besseres zu Stande bringt, als das deutsche St.G.B.
<lb/>auch heute noch ist. Politischen Bedenken würde allerdings die einfache
<lb/>Adoption begegnen. Der Herr Verfasser behandelt nur einige principielle
<lb/>Fragen: Das jugendliche Alter, die Verbrechensconcurrenz, Rückfall und
<lb/>Vorbestrafung, Verjährung. In den meisten dieser Materien weicht der
<lb/>Herr Verfasser vom deutschen Recht nicht sehr weit ab, gibt ihm sogar
<lb/>in vielen Punkten den Vorzug. Starke Differenzen ergeben sich nur be- 
<lb/>züglich der Verbrechensconcurrenz und der Strafvollzugsverjährung. Die
<lb/>erstere ist allerdings der schwächste Punct des deutschen Gesetzbuchs, leider
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0156.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0156"/>
            <div xml:id="d72357e16295" type="review">
               <head>
                  <title>F. Hacke, Rechtsanwalt beim Reichsgericht, Mitglied des Reichstags. Der grobe Unfug (§. 360 Nr. 11 des R.St.G.B.'s). Leipzig, Verlag von C. B. Hirschfeld, 1892</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e16304" type="review">
               <head>
                  <title>Psychologie der Suggestion von Dr. phil. Schmidkunz, Privatdocent der Philosophie an der Universität München. Mit ärztlich-psychologischen Ergänzungen von Dr. phil. et med. Franz Carl Gerster, practischer Arzt in München. Stuttgart. Verlag von Ferdinand Enke. 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>118


<lb/>können wir nur auch in den Vorschlägen des Herrn Verfassers keine
<lb/>Lösung erblicken. Die Strasvollzugsverjährung verwirft er ganz. Darüber
<lb/>läßt sich discutiren.

<lb/>Auch die Vorschläge zur Verbesserung des Entwurfs bezüglich Staats-
<lb/>verrath und Spionage entfernen sich nicht allzuweit vom deutschen Recht.
<lb/>Bezüglich der Spionage im Frieden erscheinen uns diese Vorschläge etwas
<lb/>von französischer Spionenriecherei angekränkelt. Dieser Spionage er
<lb/>wehrt man sich faktisch. Criminalverhandlungen sind meist nur eine
<lb/>Verlegenheit. . St.
</p>
               <p>

                  <lb/>15.

<lb/>F. Hacke, Rechtsanwalt beim Reichsgericht, Mitglied des Reichstags.

<lb/>Der grobe Unfug (§. 360 Rr. 11 des R.St.G.B.'s) Leipzig,

<lb/>Verlag von C. B. Hirschfeld, 1892.

<lb/>Die 82 Seiten umfassende Schrift ist ein Plaidoyer für Entfernung
<lb/>des Unfugparagraphen aus dem St.G.B. oder doch dessen völlige Umge- 
<lb/>staltung. Es läßt sich nicht leugnen und die Praxis bewährt dieß, daß
<lb/>der vage Begriff „grober Unfug" eine starke Verlockung enthält, die
<lb/>Strafbestimmung für alles Mögliche darin zu finden, was man strafen
<lb/>möchte, ohne eine passendere Bestimmung zu finden. Allein diesen Mangel
<lb/>theilt 8- 360 Rr. 11 mit anderen Bestimmungen, die man doch nicht
<lb/>abschaffen kann. Sehr zweifelhaft dürfte dagegen sein, ob es der Gesetz- 
<lb/>gebung gelingen würde, für das unleugbare Bedürfniß eine bessere Re- 
<lb/>daction zn finden. Vorschläge, welche dieser Anforderung genügen, sind
<lb/>wenigstens nicht bekannt geworden. Neues bringt die Schrift nicht und
<lb/>konnte sie kaum bringen; denn der Acker ist schon zu stark gepflügt.
<lb/>Aber einen Vorzug hat dieselbe, nämlich den, in gut redigirten Auszügen
<lb/>einen vollständigen Ueberblick dessen zu geben, was Praxis und Literatur
<lb/>über das Thema geliefert hat. Tie Schrift ist also werthvoll für den- 
<lb/>jenigen, der des Materials bedarf, wie für denjenigen, der sich ein gründ- 
<lb/>liches Urtheil erst bilden will. ' St.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.

<lb/>Psychologie der Suggestion von L&gt;r. phil. Schmidkunz, Pri-
<lb/>vatdocent der Philosophie an der Universität München. Mit ärzt- 
<lb/>lich-psychologischen Ergänzungen von Dr. phil. et med. Franz
<lb/>Carl @ elfter, practischer Arzt in München. Stuttgart. Verlag
<lb/>von Ferdinand Enke. 1892. Mit Register, 425 Seiten.

<lb/>Daß eine so räthselhafte, häufig als Schwindel entlarvte, aber damit
<lb/>nicht beseitigte Erscheinung wie der Hypnotismus zur wissenschaftlichen
<lb/>Abgrenzung und Erklärung reizen würde, war vorauszusehen. Sie hat
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0157.tif"
                n="149"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0157"/>
            <div xml:id="d72357e16418" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. jur. Schlesinger, Rechtsanwalt in Offenburg. Ueber die Grenzen der beruflichen Criminalvertheidigung. Sonderabdruck aus dem "Badischen Landesboten". Handelsdruckerei A. H. Dillinger, Karlsruhe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>141)
</p>
               <p>

                  <lb/>dich auch im reichsten Maße gethan und der Hypnotismus hat bereits
<lb/>seine zahlreiche Literatur. Einen erheblichen und vor Allem einen allen
<lb/>Anforderungen der Wissenschaft, wie der Typographie im höchsten Maße
<lb/>entsprechenden Antheil an dieser Literatur hat die rührige Verlagsbuch- 
<lb/>handlung genommen, der wir auch das oben benannte Werk verdanken.
<lb/>Es bedarf nur der Nennung von Namen: wie Krafst-Ebing, Forel,
<lb/>Baierlach er, Richet, um eines weiteren Beweises in dieser Richtung
<lb/>überhoben zu sein. Auch das ist natürlich, daß Psychologen sich mehr
<lb/>zur Lösung der entstehenden Fragen hingezogen fühlen als Physiologen.
<lb/>Hat doch die Physiologie auf dem Gebiete des Gedankenlebens des
<lb/>Menschen bisher nur geringe Erfolge zu verzeichnen. Für den Crimi-
<lb/>nalisten ist aber jeder Schritt weiter zur erschöpfenden Erklärung der
<lb/>Hypnose und der Suggestion von der größten Bedeutung. Drohten doch
<lb/>beide einen Augenblick, ihm den Boden unter den Füßen wegzuziehen.

<lb/>Das vorbenannte Werk sucht, so weit dieß bei dem heutigen Stand
<lb/>der Wissenschaft möglich ist, ein System der Suggestion aufzustellen und
<lb/>behandelt im ersten Theile die Beschreibung der Suggestion, und zwar
<lb/>in fünf Abschnitten: die Objectsuggestion, die Personalsuggestion, die
<lb/>Autosuggestion, die Suggestion überhaupt und suggestive Zustände.

<lb/>Der zweite Theil beschäftigt sich mit der Hypnose, und zwar in vier
<lb/>weiteren Abschnitten mit der Hypnose überhaupt, mit den unmittelbar
<lb/>von der Fremdsuggestion abhängenden Erscheinungen, mit den nicht un- 
<lb/>mittelbar davon abhängenden Erscheinungen, und mit der Fähigkeit zur
<lb/>Hypnose.

<lb/>Der dritte Theil gibt eine Erklärung der Suggestion in sechs Ab- 
<lb/>schnitten: Die Vorstellungskräfte, die Stützen der Suggestion, die Sym- 
<lb/>pathie, die seelischen Energien, Synthese der Suggestion, Synthese der
<lb/>suggestiven Zustände.

<lb/>Endlich umfaßt der vierte Theil Anwendungen und zwar in fünf
<lb/>Abschnitten: Psychologie, Uebrige Philosophie, Heilkunde, Rechtspflege,
<lb/>Kunst, Cultur, Religion und Schluß. Dazu vou S. 841—404 Belege,
<lb/>sodann Personen- und Sachregister.

<lb/>Schon dieser Ueberblick zeigt, daß ein streng wissenschaftliches Werk
<lb/>vorliegt, das nicht dazu bestimmt ist, neue überraschende Erscheinungen
<lb/>mitzutheilen, sondern die beobachteten zu sichten und zu prüfen, sowie
<lb/>wissenschaftlich zu erklären. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.

<lb/>Dr. jur. Schlesinger, Rechtsanwalt in Offenburg. Ueber die
<lb/>Grenzen der beruflichen Crimina lvertheidigung.
<lb/>Sonderabdruck aus dem „Badischen Landesboten". Handelsdruckerei
<lb/>A. H. Tillinger, Karlsruhe. 11 Seiten.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0158.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0158"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es konnte nicht fehlen, daß ein bekannter Berliner Criminalfall
<lb/>Erörterungen theoretischer Art in der Tages- und Fachliteratur Hervor- 
<lb/>rufen würde. An der vorliegenden kleinen Schrift kann man fast jedes
<lb/>Wort unterschreiben und sie gibt in dem Rahmen eines erörternden
<lb/>Artikels einer Zeitung Gesichtspunkte an, die dem der Sache ferner
<lb/>Stehenden wenigstens die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen
<lb/>klar zu machen geeignet sind und als Warnung gegen vorschnelles Ab-
<lb/>urtheilen dienen können. Für eine selbstständige Brochüre geht der Aus- 
<lb/>satz zu wenig in die Tiefe. Daß Principien von allgemeiner Gültigkeit
<lb/>aufzustellen, in solchen Dingen sehr schwierig ist, konnte in kürzerer
<lb/>Weise bewiesen werden; das Thema erschöpfend zu behandeln, hat sich
<lb/>der Verfasser keines Falls zur Aufgabe gestellt und konnte er sich nach
<lb/>dem Orte des ersten Erscheinens nicht zur Aufgabe stellen. Fragen, welche
<lb/>nach Takt und Anstandsgefühl entschieden werden müssen, können einiger- 
<lb/>maßen erschöpfend nur mit eingehender Casuistik behandelt werden. Ganz
<lb/>richtig sagt der Herr Verfasser: derjenige Vertheidiger, der unter gewissen
<lb/>Umständen seinem Clienten den Rath ertheilt, die ihm gegebene Gelegen- 
<lb/>heit, über die Anklage sich auszulassen, nicht zu benützen, kann nicht ge- 
<lb/>tadelt werden. Wenn er trotzdem S. 10 sein Urtheill dahin abgibt: „im
<lb/>„kritischen Fall habe der Rath an den Angeklagten, die Auslassung auf
<lb/>„die Anklage zu verweigern, trotz seiner gesetzlichen Erlaubtheit im Wider-
<lb/>„spruch mit der beruflichen Moral gestanden," so sind ihm entweder
<lb/>Materialien zu Gebot gestanden, welche dem großen Publicum nicht be- 
<lb/>kannt wurden, die er aber nicht hätte verschweigen sollen; oder er hat
<lb/>ohne erschöpfendes Material abgeurtheilt. Dieß ist leicht darzutbun.
<lb/>Wenn ein Client den Vertheidiger fragt, ob er auf die Inquisition des
<lb/>Vorsitzenden antworten müsse, so kann der Vertheidiger wahrheitsgemäß
<lb/>nur antworten: „Nein". Ob in demjenigen Fall, welcher den Ausgangs-
<lb/>punct bildet, eine solche Antwort, oder ein wirklicher Rath vorlag, ist
<lb/>unbekannt geblieben. Hat dagegen der Vertheidiger die Ueberzeugung
<lb/>von der Schuld seines Clienten und gibt er dem letzteren jenen Rath,
<lb/>damit derselbe ihm nicht durch eine unvorsichtige Aeußerung eine glän- 
<lb/>zende Vertheidigung durchkreuze, dann verdient der Vertheidiger jenes
<lb/>verurtheilende Verbiet. Zwischen beiden Extremen liegt aber so unend- 
<lb/>lich Viel, daß nur wiederholt werden kann: die Frage kann nicht auf
<lb/>11, kaum auf 111 Seiten erschöpfend behandelt werden, wie sie in einer
<lb/>selbstständig erscheinenden Brochüre behandelt werden sollte. Seitdem
<lb/>vorstehende Besprechung geschrieben ist, hat der Ehrengerichtshof ge- 
<lb/>sprochen und zwar in einer Weise, die fast noch weiter geht, als die
<lb/>oben vertretene Ansicht. St.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0159.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0159"/>
            <div xml:id="d72357e16643" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. jur. Leo v. Savigny. Die französischen Rechtsfacultäten im Rahmen der neueren Entwicklung des französischen Hochschulwesens. Berlin 1891. Puttkammer u. Mühlbrecht</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e16652" type="review">
               <head>
                  <title>Studien zur Rechtsgeschichte der Gottesfrieden und Landfrieden. Von Dr. jur. Ludwig Huberti, Privatdocent für deutsches Recht an der Universität Bonn. Erstes Buch: Die Friedensordnungen in Frankreich. Mit Karte und Urkunden. Ansbach, Verlag von C. Brügel u. Sohn, 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>18.

<lb/>Dr. jur. ßeo v. Savigny. Die französischen Rechtsfacul-
<lb/>täten im Rahmen der neueren Entwicklung des französischen Hoch- 
<lb/>schulwesens. Berlin 1891. Puttkammer u. Mühlbrecht. 223 Seiten.
<lb/>3 Mark.

<lb/>Ter Herr Verfasser erregt zu geringe Erwartungen von dem In- 
<lb/>halte seiner Schrift, wenn er im Vorworte sagt: ein halbjähriger
<lb/>Aufenthalt in Paris sei die Gelegenheit gewesen, die zu schildernden
<lb/>Beobachtungen über die Organisation des französischen Rechtsunterrichts
<lb/>zu machen. Die Schrift enthält nämlich zum geringsten Theile diese
<lb/>Schilderung, sondern zum größten eine geschichtliche Abhandlung über
<lb/>die Organisation, Entwicklung und den Betrieb des Unterrichts an den
<lb/>französischen Rechtsschulen vom 17. Jahrhundert bis zur neuesten Zeit,
<lb/>der ein Studium zu Grund liegt, welches eine halbjährige Beobachtung
<lb/>weit überragt. Es ist Sache der deutschen Wissenschaft, sich nicht mit
<lb/>den Ergebnissen der eigenen Entwicklung zu begnügen, sondern auch in
<lb/>die Art und Weise anderer Völker bis in's Detail einzugehen und danach
<lb/>sich Rechenschaft abzulegen, ob man Grund hat bei dem Eigenen zu be- 
<lb/>harren oder Fremdes sich anzueignen und danach das Eigene zu verbessern.
<lb/>Hoffentlich sind die Zeiten vorüber, in denen eine Vorliebe für das
<lb/>Fremde bei solchen Schilderungen hervortrat. Der Herr Verfasser gibt
<lb/>eine streng objective Darstellung, verbunden mit maßvoller Kritik, und
<lb/>liefert hiedurch eines jener Werke, welche eine bessere Schilderung fremder
<lb/>Zustände geben, als die Werke der Fremden selbst, welche heimische Zu- 
<lb/>stände leicht durch gefärbte Brillen betrachten. Es ist dieß um so mehr
<lb/>anzuerkennen, als der Herr Verfasser in der französischen Literatur nur
<lb/>mäßige Unterstützung fand. 4 St.
</p>
               <p>

                  <lb/>19.

<lb/>Studien zur Rechtsgeschichte der Gottesfrieden und Land- 
<lb/>frieden. Von Di-, jur. Ludwig Huberti, Privatdocent für
<lb/>deutsches Recht an der Universität Bonn. Erstes Buch: Die
<lb/>Friedensordnungen in Frankreich. Mit Karte und Urkunden. Ans- 
<lb/>bach, Verlag von C. Brügel u. Sohn, 1892. XVI, 624 Seiten.

<lb/>Es ist eine höchst erschöpfend und umfassend angelegte Specialunter-
<lb/>suchung zur Rechtsgeschichte der Friedenssatzungen im Mittelalter, die
<lb/>uns der Verfasser in dem angezeigten Werke barbietet. „Tie Natur
<lb/>eines Nechtsinstitutes kann nur aus seiner Function in der menschlichen
<lb/>Culturwelt richtig erkannt werden": von diesem Satze ausgehend, gestützt
<lb/>auf ein reiches urkundliches Material, unter Berücksichtigung der ein-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0160.tif"
                n="152"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0160"/>
            <div xml:id="d72357e16767" type="review">
               <head>
                  <title>Professor Dr. Gustav Janecek, Vorstand des kgl. chem. Universitäts-Instituts in Agram. Die Grenzen der Beweiskraft des Hämatinspectrums und der Häminkrystalle (Teichmann's Krystalle) für die Anwesenheit von Blut. Ein Beitrag zur Verhütung von Justizmorden. Agram, Fr. Suppan's Universitätsbuchhandlung (R. F. Auer), 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>schlägigen Literatur, schildert der Verfasser die mittelalterlichen Frieden
<lb/>als „universalhistorische Institution". Der vorliegende erste Band be- 
<lb/>handelt die „Friedensordnungen in Frankreich"; der zweite wird sich be- 
<lb/>fassen mit den Friedensaufrichtungen in England, Normandie, Flandern,
<lb/>Italien, Spanien; der dritte mit den Gottessrieden und Landfrieden in
<lb/>Deutschland. Resultat ist: Jene zahlreichen und in unendliche Schat-
<lb/>tirungen sich zersplitternden Friedensordnungen suchten jenes Gebiet, das
<lb/>bislang der persönlichen Macht zum Schutze überlassen war, mit einem
<lb/>Wort das ganze Gebiet der „Selbsthilfe" mit all ihren Begleiterscheinungen
<lb/>zu verdrängen und dafür einen allgemeinen rechtlich geschützten Zustand
<lb/>zu schaffen, in dem alle wichtigen menschlichen Beziehungen rechtlich ge- 
<lb/>regelt sind und jede Eigenmacht und Selbsthilfe möglichst ausgeschlossen
<lb/>erscheint. Verfasser kommt somit, wenn auch auf anderem Wege, zu dem- 
<lb/>selben Resultate wie N i e tz s ch. Es läßt sich dieses Resultat mit I a st r o w
<lb/>dahin zusammenfassen: „daß in den Friedenssatzungen des Mittelalters
<lb/>der Schlüssel zu dem größten Problem zu finden ist, welches die Geschichte
<lb/>des deutschen Strafrechts bietet, — der Verdrängung des alten Fehde-
<lb/>und Bußensystems durch die Idee der öffentlichen Strafe." Aus diesem
<lb/>kurzen Berichte dürfte sich so viel ergeben, daß die Arbeit auch für den
<lb/>Strafrechtshistoriker von großer Bedeutung ist, indem sie aus einem bis- 
<lb/>her gänzlich unbebauten Boden viel neue, wissenschaftlich werthvolle
<lb/>Früchte für die Geschichte des Strafrechts zu Tage fördert. Wer künftig
<lb/>als Strafrechtshistoriker sich mit den „Friedenssatzungen des Mittel- 
<lb/>alters" wird beschäftigen müssen, wird mit den Ergebnissen des ange- 
<lb/>zeigten Werkes sich abzufinden haben.

<lb/>Dr. Weiland.
</p>
               <p>

                  <lb/>20.

<lb/>Professor b)?. Gustav Janecek, Vorstand des kgl. chem. Universitäts-
<lb/>Instituts in Agram. Die Grenzen der Beweiskraft des
<lb/>Hämatinspectrums und der Häminkrystalle (Teich-
<lb/>mann's Krhstalle) für die Anwesenheit von Blut. Ein Beitrag zur
<lb/>Verhütung von Justizmorden. Agram, Fr. Suppan's Universitäts-
<lb/>Buchhandlung (R. F. Auer), 1892. 11 Seiten.

<lb/>Auch die Wissenschaft ist im Kampf mit dem Verbrechen und die
<lb/>interessantesten Forschnngen haben schon stattgefunden, um eine sichere
<lb/>Feststellungsmethode für die Spuren von Verbrechen zu finden, so ins- 
<lb/>besondere für die Erkennbarkeit von Blut in geringen Resten desselben.
<lb/>Leider muß das menschliche Wissen nur zu oft bekennen, daß es auch in
<lb/>dieser Richtung gewisse nur langsam zu erweiternde Grenzen hat und
<lb/>hoffnungsreiche Untersuchungen den vermeintlichen sicheren Erfolg nicht
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0161.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0161"/>
            <div xml:id="d72357e16884" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. P. F. Aschrott, Amtsrichter in Berlin. Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge zur Reform. Berlin 1892. Verlag von Otto Liebmann</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>haben. Auch die oben genannte kleine Schrift, ein Vortrag in der
<lb/>Sitzung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Classe der südslavischen
<lb/>Academie der Wissenschaften und Künste vom 7. November 1891, be- 
<lb/>zweckt nachzuweisen, wo die Grenzen der Beweiskraft der neueren wissen- 
<lb/>schaftlichen Methoden zur Feststellung von Blutflecken zu stecken seien;
<lb/>gibt aber zugleich eine dankenswerthe Uebersicht über den heutigen Stand
<lb/>der Wissenschaft, die insbesondere dem diese Methoden nur in ihren Er- 
<lb/>folgen benützenden Juristen von hohem Interesse sind. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>21.

<lb/>I&gt;)‘. P. F. Aschrott, Amtsrichter in Berlin. Die Behandlung der
<lb/>verwahrlosten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge
<lb/>zur Reform. Berlin 1892. Verlag von Otto Liebmann. Preis
<lb/>1 Mark. 64 Seiten.

<lb/>Es ist eine der Tagesfragen, wie der Staat gegen die verwahrloste
<lb/>und deßhalb häufig verbrecherische Jugend zu verfahren habe; und wie
<lb/>in der Neuzeit überhaupt die Frage der Strafe weniger nach der Seite
<lb/>ihrer philosophischen Begründung, als nach der ihrer praktischen Wirk- 
<lb/>samkeit für die Gesellschaft untersucht wird, so beschäftigt man sich be- 
<lb/>züglich der Jugend neben der Frage der richtigen Abgrenzung der vollen
<lb/>Unzurechnungsfähigkeit, der geminderten und vollen Zurechnungsfähigkeit
<lb/>vorzüglich auch mit der erziehenden Einwirkung auf denjenigen Theil der
<lb/>Jugend, welcher nicht unter genügender häuslicher Obsorge steht. Es
<lb/>liegt in der staatlichen Entwickelung der Gegenwart entschieden ein socia-
<lb/>listischer Zug, welcher dem Staat eine Reihe von Aufgaben stellt, die
<lb/>vor wenigen Jahrzehnten noch gänzlich außerhalb seiner Wirksamkeit ge- 
<lb/>legen betrachtet wurden, so die Obsorge für bei der Arbeit Verunglückte,
<lb/>für Kranke, für invalide Arbeiter, so auch für verwahrloste Kinder und
<lb/>Jugendliche. Wären die Denkenden der socialistischen Partei ehrlich, so
<lb/>müßten sie dieser auf Reform bedachten Richtung entgegenkommen, statt
<lb/>mittelst Revolution der Utopie eines staatlichen Neubaus nachzujagen.
<lb/>Einer der rüstigen Arbeiter auf dem Gebiete der Fürsorge für Jugend- 
<lb/>liche ist Aschrott und ein Baustein hiefür die neueste Schrift, welche
<lb/>einen am 9. Januar 1892 in der juristischen Gesellschaft zu Berlin
<lb/>gehaltenen Vortrag zur Grundlage hat und der Vorläufer einer das- 
<lb/>selbe Thema betreffenden größeren Arbeit sein soll. Zur vorläufigen
<lb/>Orientirung für diejenigen, welche noch nicht der Materie näher getreten
<lb/>sind, ist sie vorzüglich geeignet. Nach einleitenden Bemerkungen über den
<lb/>Warnungsruf, der aus der Criminalstatistik hervortönt, gibt die Schrift
<lb/>eine Uebersicht dessen, was bisher zur Fürsorge für die Jugend in der
<lb/>Gesetzgebung geboten war, und knüpft hieran Vorschläge zur Verbesserung.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0162.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0162"/>
            <div xml:id="d72357e17002" type="review">
               <head>
                  <title>Avv. Bernardino Alimena, professore nell' Università di Napoli. Naturalismo critico e diritto penale (Da un libro di prossima pubblicazione). Roma, tipografia delle mantellate. 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sowohl der Gesetzgebung als der hiernach bemessenen staatlichen Einrich- 
<lb/>tungen. Hieran reihen sich Anlagen und zwar: I. eine Skizze zur
<lb/>Ausführung der in Vorschlag gebrachten staatlich überwachten Erziehung
<lb/>verwahrloster Kinder; H. Bemerkungen zu der in Vorschlag gebrachten
<lb/>anderweitigen strafrechtlichen Behandlung jugendlicher Delinquenten;
<lb/>III. Beschlüsse von Versammlungen über die hier behandelten Fragen,
<lb/>nämlich 1) des internationalen Gefängnißcongresses in Rom im Jahre
<lb/>1885, 2) desjenigen zu Petersburg im Jahre 1890, 3) eines im October
<lb/>1890 zu Antwerpen abgehaltenen internationalen Congresses; 4) der
<lb/>rheinisch-westphälischen Gefängnißgesellschaft vom October 1891; 5) der
<lb/>internationalen criminalistischen Vereinigung zu Bern im Jahre 1890;
<lb/>6) der deutschen Landesgruppe dieser Vereinigung zu Halle a. S. 1891
<lb/>und die vorläufigen Beschlüsse einer von derselben niedergesetzten Com- 
<lb/>mission. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>22.

<lb/>Aw. Bernardino Alimena, professore neli’ Universitä di Napoli.

<lb/>Naturalismo critico e diritto penale (Da un libro di prossima

<lb/>pubblicazione). Roma, tipografia delle mantellate. 1892. 19 S.

<lb/>Wir begrüßen diese Schrift des hochgeachteten Rechtslehrers auf- 
<lb/>richtig. Nicht als ob wir die deterministische Auffassung Alimena's
<lb/>theilen möchten, welche er noch in vollem Maße festhält. Als Beweis
<lb/>hiefür diene nur, wenn er auf S. 8 schreibt: Die anthropologische
<lb/>Schule hat drei sehr große Verdienste: das Verdienst von der Straf- 
<lb/>barkeit das Wahngebilde des freien Willens ausge- 
<lb/>schlossen, den Grundsatz der Vertheidigung der Gesellschaft aufgestellt,
<lb/>den Uebelthäter erforscht zu haben. Aber dennoch ist die Schrift eine
<lb/>Reaction gegen die Herrschaft der sogenannten positiven Schule, welche
<lb/>in Italien die Führung der Wissenschaft an sich gerissen zu haben
<lb/>schien; sie erkennt an, daß diese Schule in ihrer Methode zu weit ge- 
<lb/>gangen sei, daß sie den Menschen in seiner Eigenschaft als Uebelthäter
<lb/>zu sehr als Thier, als Kranken betrachtet habe (di aver voluto troppo
<lb/>spesso confondere l’uomo con gli altri animali; di aver indentificato
<lb/>per i fini penali il delinquente con Tammalato). Wer diese Zuge- 
<lb/>ständnisse macht, fühlt den Boden unter sich zu heiß werden. Entweder
<lb/>der Mensch hat freien Willen oder er hat ihn nicht. Zwischen diesen
<lb/>aut, aut gibt es keine Vermittelung, wie sie Alimena, wie es scheint,
<lb/>anstreben möchte, wenn er auch zunächst nur ein in den Consequenzen
<lb/>zurückgebliebener Determinist ist. Immerhin erregt der Vorläufer des
<lb/>demnächst erscheinenden Buchs das größte Interesse für Alle, die eine
<lb/>große Anzahl geistvoller Männer und ernster, gediegener Männer auf
<lb/>einem Irrwege begriffen glauben. St.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0163.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0163"/>
            <div xml:id="d72357e17121" type="review">
               <head>
                  <title>Rivista Penale di dottrina, legislazione e giurisprudenza, diretta da Luigi Lucchini, Vol. XXXIV. Torino. Unione tipografico-editrice</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e17130" type="review">
               <head>
                  <title>Die Strafgesetzgebung der Gegenwart in rechtsvergleichender Darstellung. IV. Band. Erster Abschnitt. Die Tödtungen von Dr. jur. Ernst Rosenfeld, Geschäftsleitung des Redactionsausschusses. Otto Liebmann, Verlagsbuchhandlung. Berlin 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>23.

<lb/>Rivista Penale di dottrina, legislazione e giurisprudenza, diretta
<lb/>da Luigi Lucehini, Vol. XXXIV. Torino. Unione tipogra-
<lb/>fico editrice.

<lb/>Wir erwähnten schon wiederholt diese ausgezeichnete Zeitschrift
<lb/>(siehe Bd. XLIV S. 160, 399), welche mit dem Decemberheft ihren
<lb/>XXIV’ Band vollendet hat. Selbstverständlich ergibt die Verarbeitung
<lb/>des neuen St.G.B.'s den Hauptinhalt der italienischen periodischen Lite- 
<lb/>ratur für Strafrecht. Dennoch finden die äußerst fruchtbaren Autoren
<lb/>noch genügende Zeit, allgemeine interessante Themas zu bearbeiten. So
<lb/>behandelt Vittorio Marchetti (Modena) in dem angezeigten Bande
<lb/>die auch für das musikalische Deutschland höchst interessante Frage: ob
<lb/>die unentgeltliche Aufführung von musikalischen Compositionen in den
<lb/>Räumen einer Privatgesellschaft, deren Besuch nur auf die Mitglieder,
<lb/>deren Familien und namentlich eingeladene wenige Personen beschränkt
<lb/>ist, eine unbefugte Ausführung nach dem (italienischen) Gesetze über Autor- 
<lb/>rechte bilde. Der Autor spricht sich für die verneinende Ansicht des
<lb/>Richters erster Instanz, gegen die bejahende des Appellhofs in Modena
<lb/>aus. Agostino Ra mella (Levanto) behandelt die nicht minder inter- 
<lb/>essante Frage der mißbräuchlichen Veröffentlichung von Correspondenzen,
<lb/>wozu er auch die telegraphische rechnet. Das Schlußheft bringt zugleich
<lb/>die Register zum 17. Jahrgang (XXXIII. und XXXIV. Band).

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>24.

<lb/>Tie Strafgesetzgebung d e r G e g e n w a r t in rechtsvergleichender
<lb/>Darstellung. IV. Band. Erster Abschnitt. Die Tödtungen
<lb/>von I)r. j ui*. Ernst Rosenfeld, Geschäftsleitung des Redactions- 
<lb/>ausschusses. Otto Liebmann, Verlagsbuchhandlung. Berlin 1891.
<lb/>Wir haben das erste Heft eines großen Unternehmens der inter- 
<lb/>nationalen criminalistischen Vereinigung vor uns, welches dieselbe auf
<lb/>ihrer letzten Hauptversammlung zu Christiania am 27. August 1891, den
<lb/>Anträgen des im Vorjahre zu Bern gewählten Ausschusses entsprechend
<lb/>beschlossen hat. Die Ausführung in wissenschaftlicher Beziehung wurde
<lb/>einem Redactionsausschusse übertragen, bestehend aus den Professoren des
<lb/>Strafrechts: Gauckler-Caen, v. Hammel-Amsterdam, Lammasch-
<lb/>Wien, Prins-Brüssel, Stooß-Bern und v. Liszt-Halle. Der Letzt- 
<lb/>genannte übernahm die Leitung.

<lb/>Das Werk ist aus 5 Bände von durchschnittlich je 50 Druckbogen
<lb/>berechnet und wird zugleich in deutscher und französischer Sprache aus- 
<lb/>gegeben. Die Bertheilung des Stoffes ist folgende:
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0164.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0164"/>
            <div xml:id="d72357e17247" type="review">
               <head>
                  <title>Bulletin de la société générale des prisons. Jahrgang XV, 1891. Paris bei Marchall 8 Billiard</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen..
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Band: Die Strafgesetzgebung der einzelnen Länder; II. und
<lb/>Hl. Band: Ter allgemeine Theil des Strafrechts; IV. und V. Band:
<lb/>Tie einzelnen strafbaren Handlungen. Der Preis des Bandes wird etwa
<lb/>30 Mark, der des Ganzen 150 Mark betragen. Die Ausgabe des
<lb/>I. Bandes, der die Grundlage bilden soll, ist für Ende 1892 in Aus- 
<lb/>sicht genommen. Die Darstellung ist nach verwandten Ländergruppen
<lb/>geordnet.

<lb/>Es ist ein großes und bedeutsames Werk, dessen Erscheinen mit dem
<lb/>ersten Hefte des IV. Bandes begonnen hat; mit dessen Abschluß die ver- 
<lb/>gleichende Strafrechtswissenschaft eine einzig dastehende Unterlage zur
<lb/>Verfügung haben wird. Das Probeheft gibt die Hoffnung, daß das
<lb/>Material in der erschöpfendsten, übersichtlichsten Weise geboten sein wird.
<lb/>Das Heft gibt auf 23 Seiten eine vergleichende Darstellnng des Rechts
<lb/>aller civilisirten Staaten in möglichster Kürze, aber in allen Beziehungen,
<lb/>in welchen von Tödtnng gesprochen werden kann, also nicht bloß bezüg- 
<lb/>lich gewollter Tödtung, sondern bezüglich aller Fälle, in welchen der Tod
<lb/>der verschuldete Erfolg einer strafbaren That ist.

<lb/>Die Ausstattung ist den Gewohnheiten der Verlagshandlnng ent- 
<lb/>sprechend ausgezeichnet. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>25.

<lb/>Bulletin de la söciete generale des prisons. Jahrgang XV.

<lb/>1891. Paris bei Marchall &amp; Billiard.

<lb/>Ter neue Jahrgang dieser letztmals in Band XLV S. 240 des
<lb/>Gerichtssaals angezeigten Zeitschrift bietet wiederum viel Interessantes.
<lb/>Während die Abhandlungen großenteils noch Nachzügler der Congresse
<lb/>von St. Petersburg und Antwerpen sind, betrafen die Verhandlungen
<lb/>des Vereines hauptsächlich die Umgestaltung des easier judiciaire und
<lb/>die Bekämpfnng von Bettel und Landstreicherei (mit Ausblicken auch auf
<lb/>die Verhältnisse in Deutschland, Holland und England). Sowohl in
<lb/>einzelnen Exposes, als in den sehr zahlreichen fortlaufenden Nummern
<lb/>der beiden als „Kerne penitentiaire“ und „Revue du patronage et
<lb/>des institutions präventives“ bezeichnten Abtheilungen erführt man,
<lb/>— meist in einer nur erwünschten, an das Wesentliche sich haltenden
<lb/>Kürze — eine Menge tatsächlicher Vorgänge auf dem Gebiet der Straf- 
<lb/>rechtsentwicklung , der Gefängnißverwaltung wie der prophylaktischen
<lb/>Bestrebungen, so daß ganz von selbst ein lebensvolles Gesammtbild
<lb/>entsteht, das in der großen Reihe französischer und auswärtiger Cor- 
<lb/>respondenten und in der sorgsamen Ausnützung des in der Presse sich
<lb/>bietenden Stoffs seine Entstehung findet. So finden wir nicht nur aus
<lb/>ben Hauptländern Europas, sondern auch aus den mittleren und kleineren
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0165.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0165"/>
            <div xml:id="d72357e17364" type="review">
               <head>
                  <title>Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst den gebräuchlichsten Reichsstrafgesetzen (Post, Impfen Presse, Personenstand, Nahrungsmittel, Kranken-, Unfall-, Alters-Invalidenversicherung und Gewerbeordnung u. s. w.). Textausgabe mit Anmerkungen von Dr. Hans Rüdorff. Sechzehnte Auflage von Dr. H. Appelius. Berlin, J. Guttentag's Verlagsbuchhandlung</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e17373" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. A. Affolter, Regierungsrath in Solothurn. Grundzüge des Allgemeinen Staatsrechts. Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke, 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>Staaten, aus den neuesten Colonien wie aus den ältesten bekannten
<lb/>Theilen der Welt die Bausteine zusammengetragen. Die sehr unregel- 
<lb/>mäßigen Gefängnißzustände in Patras, die Gefängnißzeitung in Elmira,
<lb/>der Strafvollzug gegen politische Verbrecher in Anam, die chinesische
<lb/>Borschrist, daß zur Identification jeder Paßinhaber die Linien seiner in
<lb/>Lel getunkten Handfläche auf der Urkunde abzudrücken habe, mögen als
<lb/>Beispiel dafür dienen, daß es der Redaction gelungen ist, neben den
<lb/>pieces de resistance, als da sind Gesetzentwürfe, neue Reglements, Sta- 
<lb/>tistiken und Gesammtberichte, in das Menu des Lesers auch die ent- 
<lb/>sprechenden hors d’oeuvre aufzunehmen. v. I.
</p>
               <p>

                  <lb/>26.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst den gebräuch- 
<lb/>lichsten Reichsstrafgesetzen (Post, Impfen, Presse, Personenstand,
<lb/>Nahrungsmittel, Kranken-, Unfall-, Alters-Invalidenversicherung und
<lb/>Gewerbeordnung u. s. w.). Textausgabe mit Anmerkungen von
<lb/>L6'. Hans Rüdorff, Sechzehnte Auflage von Dr. H. Appe-
<lb/>lius. Berlin, I. Guttentag's Verlagsbuchhandlung.

<lb/>Wie einen alten Freund, der von Zeit zu Zeit bei uns erscheint,
<lb/>begrüßen wir eine neue Auflage des kleinen Rüdorff, deren Ordnungs- 
<lb/>zahl bereits zur stattlichen Nummer 16 herangewachsen ist. Der zu
<lb/>frühe Tod des vortrefflichen ersten Herausgebers, des Vorgängers einer
<lb/>großen Anzahl anderer Handausgaben, die dessen Beliebtheit doch nie zu
<lb/>erreichen wußten, ließ besorgen, es möchte das Erscheinen der Rüdorff-
<lb/>schen Handausgaben eingestellt werden. Wir sehen mit Freuden, daß
<lb/>sich die neuen Ausgaben in den besten Händen befinden und wünschen
<lb/>ihnen eine weitere zahlreiche Folge. Tie Ausstattung ist die alte, gute;
<lb/>die Ausführung gleich correct wie früher, worin der hauptsächlichste Vor- 
<lb/>zug derselben liegt, und das Format ist das gleiche, längst gewohnte ge- 
<lb/>blieben. Tie Anmerkungen endlich sind zahlreicher geworden und zeigen
<lb/>in practischer Kürze auf die Präjudizien des Reichsgerichts hin.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>27.

<lb/>Di'. A. Affolter, Regierungsrath in Solothurn. Grundzüge des
<lb/>Allgemeinen Staatsrechts. Stuttgart, Verlag von Fer- 
<lb/>dinand Enke, 1892. Preis 2 Mark.

<lb/>Ter Verfasser bekämpft im Vorwort die Annahme, es könne nur
<lb/>specielles Staatsrecht der einzelnen Staaten geben und wendet dagegen
<lb/>ein, der Staat sei nicht Einzel-, sondern Allgemeinerscheinung. Das
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0166.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0166"/>
            <div xml:id="d72357e17488" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-174598">Dr. S. Neumann, Amtsrichter zu Niederwüstegiersdorf. Aphoristische Streifzüge in verschiedene Rechtsgebiete. Berlin, Carl Heymann's Verlag, 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>allgemeine Staatsrecht biete Nechtsgrundsätze allgemeiner Natur dar, die
<lb/>in den einzelnen Staaten zur Verwirklichung gelangt seien. Demgemäß
<lb/>behandelt die Schrift in 10 Abtheilungen: Den Begriff des Staates;
<lb/>Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet; Die staatliche Rechtsordnung; Die
<lb/>subjektiven Rechte; Die Behörden; Die Körperschaft; Staatenbund und
<lb/>Bundesstaat; Die Thätigkeit der staatlichen Organe; Die Gesetzgebung;
<lb/>Die Staatsverträge. Die Ausführung gibt klare, gut durchgeführte Ideen
<lb/>über das Wesen des Staates und dessen Organisation; aber rechtsphito-
<lb/>sophische, abstracte Ideen. Das sind keine Nechtsgrundsätze: denn
<lb/>das Recht setzt voraus, daß dessen Vollzug erzwungen werden kann. Der
<lb/>abstracte, ideell construirte Staat hat aber kein Organ für einen Zwang
<lb/>zu dem als richtig Befundenen. Man kann abstract construiren, wie der
<lb/>Staat sein sollte, damit construirt man aber kein Recht, sondern höchstens
<lb/>Zielpuncte für das zu Erstrebende, da der ideale Staat nicht eristirt.
<lb/>Selbst der Begriff des Staates ist etwas anderes in der absoluten
<lb/>Monarchie und in der Republik, in dem complicirten Großstaat und in
<lb/>dem patriarchalischen Gemeinwesen eines kleinen Schweizer Cantons; und
<lb/>doch existiren diese verschiedenen Staatengebilde relativ friedlich neben
<lb/>einander, und sucht jedes in seiner Art den Bedürfnissen seiner Angehörigen
<lb/>gerecht zu werden. Aber es bewährt sich hieran nur, daß die Staaten- 
<lb/>bildung dieselbe Mannigfaltigkeit zeigt, wie die ganze Natur, und wir
<lb/>können deßhalb dem geehrten Verfasser nicht zugeben, daß er ein allge- 
<lb/>meines Staats recht geschrieben hat, so interessant seine Ausführungen
<lb/>philosophischer Natur auch sind. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>28.

<lb/>Dr. S. Neumann, Amtsrichter zu Niederwüstegiersdorf. Apho- 
<lb/>ristische Streifzüge in verschiedene Rechtsgebiete.
<lb/>Berlin, Carl Hehmann's Verlag, 1892. Preis 0,80 Mark.

<lb/>Das Schristchen enthält Bemerkungen mber die Großjährigkeit, die
<lb/>Zwangserziehung, den Offenbarungseid, die Schiedsmänner und diverse.
<lb/>Wie ein sehr kurzes Vorwort sagt, beruhen die Erörterungen auf den
<lb/>in der Praxis gesammelten Erfahrungen des Verfassers und dieser
<lb/>wünscht Material für die Gesetzgebung durch Refornworschläge zu bieten.
<lb/>Es sind praktische Fragen, welche das Schristchen behandelt, und die
<lb/>Vorschläge, die der Verfasser macht, sind sehr, discutabel und gewiß un- 
<lb/>eigennützig gedacht; denn sie würden eine große Vermehrung der Arbeits- 
<lb/>last des Amtsrichters ergeben; eine so große, daß man wohl daran glauben
<lb/>kann, daß der Amtsrichter auf dem Lande ohne bedeutende Vermehrung
<lb/>die Last würde tragen können; in den Städten kaum. Der Verfasser
<lb/>wünscht: die Möglichkeit einer Verlängerung der Vormundschaft mit
<lb/>besserer Fürsorge für die Person des Mündels; eine energischere Anwen-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0167.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0167"/>
            <div xml:id="d72357e17608" type="review">
               <head>
                  <title>Daubenspeck, Reichsgerichtsrath. Referat, Votum und Urtheil. Eine Anleitung für practische Juristen im Vorbereitungsdienst. Vierte, vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin 1892. Verlag von Franz Vahlen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>düng der Zwangserziehung delinquirender jugendlicher Personen, womit
<lb/>der Verfasser auf ein in der Neuzeit vielfach angeregtes Thema eingeht.
<lb/>In anderen Richtungen bewegen sich die Besprechungen über den Offen- 
<lb/>barungseid und die Schiedmannsthätigkeit, sowie über diverse Fragen.
<lb/>Dieselben gehen jedoch, sowohl was die gefundenen Mängel, als die ge- 
<lb/>machten Vorschläge betrifft, zu sehr auf Einzelheiten ein, um demselben
<lb/>auch hier zu folgen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>29.

<lb/>Taubenspeck, Reichsgerichtsrath. Referat, Votum und Urtheil.

<lb/>Eine Anleitung für practifche Juristen im Vorbereitungsdienst.

<lb/>Vierte, vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin 1892. Verlag

<lb/>von Franz Vahlen.

<lb/>Tie Gestaltung des Gerichtswesens hat es mit sich gebracht, daß der
<lb/>Vorbereitungsdienst angehender Justizbeamten kaum mehr zweckentsprechend
<lb/>gestaltet werden kann. Die Verwendung als Hilfsarbeiter ist im münd- 
<lb/>lichen Verfahren kaum mehr möglich; denn wie soll z. B. ein Referendar
<lb/>den Entwurf eines Urtheils machen, welches ein Collegium Rechtsgelehrter
<lb/>aus einer mündlichen Verhandlung zu schöpfen hat. Weiß doch jeder
<lb/>erfahrene Jurist, wie schwierig es ist, nach der Verhandlung und nach
<lb/>eingehender Discussion eines einigermaßen verwickelten Rechtfalls die- 
<lb/>jenigen feinen Nuancen der Rechtsanschauungen, welche das schließliche
<lb/>Resultat ergeben haben, in den Entscheidungsgründen zum Ausdrucke zu
<lb/>bringen. Das ist keine Schülerarbeit, wenn auch manches Original -
<lb/>urtheil mit seinen vielen Correcturen einer solchen gleicht. An einfachen
<lb/>Fällen dagegen lernt der junge Rechtsbeflissene wenig oder nichts. Auch
<lb/>die Beschäftigung in der Gerichtsschreiberei ist nur von einseitigster
<lb/>Natur. Unter solchen Umständen ist es doppelt dankenswerth, wenn
<lb/>Unterweisungen, wie sie die oben angezeigte Schrift liefert, die Lücken
<lb/>einigermaßen ausfüllen. Daß die Schrift einem Bedürfnisse entgegen- 
<lb/>gekommen ist, zeigt der Umstand, daß dieselben in Zeit von acht Jahren
<lb/>vier Auflagen erlebt' hat. Die Vorreden zu den einzelnen Ausgaben
<lb/>lassen entnehmen, wie dieselben einer steten Verbesserung zugeführt wurden.
<lb/>Sehr mit Recht führt der Verfasser in der Vorrede zur dritten Auflage
<lb/>aus, welchen Werth für den Anfänger schriftliche Vorarbeiten als Geistes- 
<lb/>gymnastik haben.

<lb/>Das Buch hat zunächst nur den Civilproceß im Auge. Allein, wenn
<lb/>die Aufgabe für diesen gelöst ist, so ist auch ein erheblicher Fortschritt
<lb/>für den Strafproceß gewonnen; denn weder die Form der Erhebungen
<lb/>noch die Beurtheilung des Erhobenen find in beiden Proceßarten so ver- 
<lb/>schieden, daß der in einem Fache Bewanderte sich nicht auch im andern
<lb/>zurecht zu finden wüßte. St.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0168.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0168"/>
            <div xml:id="d72357e17727" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Ernst Franz Weisl, Hof- und Gerichtsadvocat in Wien, Mitglied der Société de Legislation comparée (Paris). Das Heeresstrafrecht. Allgemeiner Theil. Mit einer Vorrede von Martin Damianitsch, k. k. Generalauditor. Wien. Verlag von J. L. Pollak's Buchhandlung 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>IGO
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>30.

<lb/>Di-. Ernst Franz Weisl, Hof- und Gerichtsadvocat in Wien, Mit- 
<lb/>glied der Loeiete de Legislation comparee (Paris). Das Heeres- 
<lb/>strafrecht. Allgemeiner Theil. Mit einer Vorrede von Martin
<lb/>Damianitsch, k. k. Generalauditor. Wien. Verlag von I. L.
<lb/>Pollak^s Buchhandlung 1892.

<lb/>Der Verfasser ist den Lesern des Gerichtssaals nicht unbekannt. Er
<lb/>hat die Gestaltung des militärischen Strafrechts als Specialität erwählt
<lb/>und hat insbesondere bis jetzt in kleineren Arbeiten für die Reform des
<lb/>militärischen Strafrechts und Verfahrens gekämpft. Die gegenwärtige
<lb/>größere Arbeit, welche in höchst anerkennender Weise durch den höchst- 
<lb/>stehenden Militärjuristen der österreichischen Monarchie eingeführt wird,
<lb/>strebt an, die systematische Kenntniß des bestehenden Rechts möglichst zu
<lb/>verbreiten, um auf diesem Wege zur Reform zu gelangen.

<lb/>Der zunächst vorliegende allgemeine Theil behandelt als Einleitung
<lb/>in 3 Abschnitten: Den Staat und die Strafen; Die Geschichte der Mili- 
<lb/>tärstrafrechts; Quellen und Literatur; sodann als ersten und allgemeinen
<lb/>Theil in 5 Abschnitten: Unterscheidung der strafbaren Handlungen;
<lb/>Geltungsgebiet des Militärgesetzes; Kriegs- und Friedensgesetze; Die Straf- 
<lb/>arten ; Thatsächliche Voraussetzungen der Strafbarkeit. Die Behandlung
<lb/>ist eine klare, von großer Belesenheit und Gründlichkeit zeugende.

<lb/>Hat die Schrift auch zunächst Zustände in Oesterreich zum Gegen- 
<lb/>stand, so bietet dieselbe nicht nur zum Zwecke der vergleichenden Juris- 
<lb/>prudenz, sondern auch bei dem engen Zusammenhang zwischen Recht und
<lb/>Verfahren und dem Umstande, daß in Deutschland das militärische Straf- 
<lb/>verfahren im Vordergründe der Discussion steht, auch hier das größte
<lb/>Interesse. St.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0169.tif"
             n="161"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0169"/>
         <div xml:id="d72357e17814" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d72357e17819" ana="scope_-_161-236" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hubrich, Eduard">Von Gerichtsassessor Dr. Eduard Hubrich zu Allenstein</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>7. Aas Züchtigungsrechl in seiner strafrechtlichen
<lb/>Bedeutung.

<lb/>Bon Gerichtsassessor vr. Lduard Hubrich zu Allenstein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt:

<lb/>l. Ter Begriff des Züchtigungsrechts. II. Allgemeine Grundsätze über
<lb/>die strafrechtliche Bedeutung des Züchtigungsrechts. III. Das Züchtigungs- 
<lb/>recht des Ehemanns. IV. Das Züchtigungsrecht der Eltern. V. Das
<lb/>Züchtigungsrecht des Vormunds. VI. Das Züchtigungsrecht des Lehrers.
<lb/>VII. Das Züchtigungsrecht des Lehrherrn. VIII. Das abgeleitete Züch- 
<lb/>tigungsrecht. IX. Das Züchtigungsrecht der Dienstherrschaft. X. Die
<lb/>Züchtigung im Schiffsdienst. XI. Tie Züchtigung in den Gefängnissen.
<lb/>XII. Die Züchtigung als kirchliches Straf- und Zuchtmittel.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Der Degriff des Züchtigungsrechts.

<lb/>Ter Umfang des Begriffs „Züchtigungsrecht" kann zunächst
<lb/>nach der Bedeutung des Worts „Zucht" bestimmt werden. Unter
<lb/>„Zucht" versteht man an sich die in bestimmten Lebensverhältniffen
<lb/>oder Lebensgemeinschaften bestehende Ordnung. Danach kann man
<lb/>„Züchtigungen" allgemein alle Mittel nennen, welche dazu be- 
<lb/>stimmt sind, in den betreffenden Lebensverhältniffen oder Lebens- 
<lb/>gemeinschaften die Ordnung aufrecht zu erhalten, und das „Züch- 
<lb/>tigungsrecht" wäre das Recht, diese Mittel zur Anwendung zu
<lb/>bringen.

<lb/>Der Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens wendet aber
<lb/>das Wort „Züchtigung" nicht in diesem allgemeinen Sinne an.
<lb/>Er identificirt das Wort „Züchtigung" schlechthin mit „körperlicher

<lb/>Ter Gericl'lssaal. XLVI. Band. 11
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0170.tif"
                   n="162"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0170"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>162 Taä Züchrigungsrecht in ieiitcr strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>Züchtigung". „Züchtigen" heißt nach dem Sprachgebrauch des
<lb/>gewöhnlichen Lebens auf Jemanden körperlich einwirken. Umer
<lb/>„Züchtigung" versteht also der Sprachgebrauch des gewöhnlichen
<lb/>Lebens lediglich ein einzelnes bestimmtes Mittel zur Ausrecht-
<lb/>erhaltung der -Ordnung in gewissen Lebensverhältnissen. Tie
<lb/>vorliegende Arbeit folgt dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in der
<lb/>Auffassung des Worts „Züchtigung". Sie nimmt dasselbe in dem
<lb/>Sinne von „körperlicher Züchtigung", und wenn sie von „Züchtigungs-
<lb/>recht" spricht, meint sie darunter das specifische Recht, aus Jemanden
<lb/>körperlich einzuwirken.

<lb/>In neuerer Zeit hat Finger in seiner Abhandlung „Das
<lb/>Züchtigungsrecht und dessen Mißbrauch" *) das Züchtigungsrecht
<lb/>lediglich .in Verbindung mit dem Begriff der Erziehung gesetzt.
<lb/>Er behandelt das Züchtigungsrecht lediglich als einen Ausfluß
<lb/>einer Erziehungsgewalt und versteht darunter „das Recht, die zu
<lb/>wirksamer Erziehung eines Menschen erforderlichen Mittel anzu- 
<lb/>wenden." Als solche Mittel, deren Anwendung das „Züchtigungs- 
<lb/>recht" gestatte, betrachtet Finger insbesondere außer der körperlichen
<lb/>Züchtigung Freiheitsbeschränkung oder Einsperrung und Verweis * 2 3).
<lb/>Diese Auffassung Finger's entspricht aber nicht dem Sprachgebrauch
<lb/>des gewöhnlichen Lebens. Dieser wendet das Wort „Züchtigung",
<lb/>wie hervorgehoben worden ist, schlechthin im Sinne einer Ein- 
<lb/>wirkung auf den Körper eines Andern an, ohne daraus Rücksicht
<lb/>zu nehmen, daß diese körperliche Einwirkung gerade Zwecke der
<lb/>Erziehung verfolgt. Danach erscheint es auch passender, das Wort
<lb/>„Züchtigungsrecht" schlechthin im Sinne des Rechts, auf Jemanden
<lb/>körperlich einzuwirken, zu nehmen, ohne Rücksicht darauf, ob das
<lb/>Züchtigungsrecht gerade als Ausfluß einer Erziehungsgewalt in
<lb/>Betracht kommt. Auch Reichsgerichtsentscheidungen gebrauchen
<lb/>das Wort „Züchtigungsrecht" in dieser letzteren Bedeutung und
<lb/>legen kein entscheidendes Gewicht darauf, daß das Züchtigungsrecht
<lb/>gerade als Ausfluß einer Erziehungsgewalt erscheine Z. Allerdings


<lb/>0 Juristische Blätter, herausgegeben von Burian, Iahrganq
<lb/>1888 Nr. 6-9.


<lb/>2) Nr. 6 S. 61, 62.


<lb/>3) Entsch. Bd. II 3. 8; Bd. XII S. 868.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0171.tif"
                   n="163"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0171"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>-i:en Hubrich.


<lb/>sind die Hauptfälle, in welchen die Rechtsordnung ein „Züchtigungs- 
<lb/>recht" d. h. eine Berechtigung zur körperlichen Einwirkung auf
<lb/>einen Andern anerkennt, diejenigen, in welchen das einer Person
<lb/>zustehende Erziehungsrecht die Befugniß verleiht, auf die dem Er- 
<lb/>ziehungsrecht unterworfene Person körperlich einzuwirken. Allein
<lb/>daneben kennt das Recht auch eine Reihe anderer Fälle, in welchen
<lb/>ebenfalls die Ausübung eines „Züchtigungsrechts" gestattet ist,
<lb/>ohne daß dabei von „Erziehung" die Rede sein kann. Der Rechts- 
<lb/>ordnung ist bisweilen ein „Züchtigungsrecht" des Ehemanns gegen- 
<lb/>über der Ehefrau, der Dienstherrschaft gegenüber dem Gesinde,
<lb/>der Beamtenschaft in Strafanstalten gegenüber Sträflingen nicht
<lb/>unbekannt, und in allen diesen Fällen kann das Züchtigungsrecht
<lb/>durchaus nicht als Ausfluß einer Erziehungsgewalt angesehen
<lb/>werden.

<lb/>Tie vorliegende Arbeit geht also davon aus, daß „Züchtigungs-
<lb/>recht" das Recht bedeutet, als ein Mittel zur Ausrechterhaltung
<lb/>der Ordnung in einem Lebensverhältniß oder einer Lebensgemein- 
<lb/>schaft eine körperliche Einwirkung auf einen Andern vorzunehmen.
<lb/>In welchen einzelnen Lebensverhältnissen oder Lebensgemeinschaften
<lb/>die Züchtigung aber als ein Mittel, die darin herrschende Ordnung
<lb/>aufrechtzuerhalten, vorkommt, bestimmt sich zumeist nach dem
<lb/>Particularrecht, da die Reichsgesetzgebung nur wenige einschlägige
<lb/>Bestimmungen aufgestellt hat.^ Hauptsächlich sind die Lebens- 
<lb/>verhältnisse, in welchen die Züchtigung als ein von der Rechts- 
<lb/>ordnung gestattetes Mittel zur Aufrechterhaltung der Ordnung
<lb/>sich vorfindet, die Verhältnisse.zwischen Eltern, Vormündern,
<lb/>Lehrern, Lehrherrn einer- und Kindern andererseits: hier ist den
<lb/>erstgenannten Personen, sofern denselben die Erziehung der Kinder
<lb/>obliegt, die Züchtigung als ein Mittel in die Hand gegeben, daß
<lb/>ihr Verhältniß zu den Kindern sich zweckentsprechend gestalte, und
<lb/>daß der Pflicht der Erziehung genügt werden könne. Fernerhin
<lb/>kommt die Züchtigung als ein Mittel zur Aufrechterhaltung der
<lb/>Ordnung im Schifssdienst und in Strafanstalten vor, sowie bis- 
<lb/>weilen auch zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause gegen- 
<lb/>über Verfehlungen des Gesindes. Ganz vereinzelt ist das etwa
<lb/>bestehende Züchtigungsrecht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0172.tif"
                   n="164"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0172"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>164 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>Die Statthaftigkeit der Züchtigung ist in sämmtlichen in Betracht
<lb/>kommenden Fällen die Folge der Autorität, welche nach der Rechts- 
<lb/>ordnung einer Person gegenüber einer andern zukommt. Dabei
<lb/>kann die Anwendung der Züchtigung in zweifachem Sinne ge- 
<lb/>schehen. Die Züchtigung kann einmal den Zweck verfolgen, den
<lb/>bereits vollendeten Bruch der in dem fraglichen Lebensverhältniß
<lb/>herrschenden Ordnung zu sühnen, zu ahnden; sie hat alsdann die
<lb/>Natur einer Strafe. Sie kann aber auch vorgenommen werden
<lb/>zu dem Zweck, den bevorstehenden Bruch der Ordnung zu ver- 
<lb/>hüten, indem der Wille, welcher im Begriff ist, sich gegen die
<lb/>Ordnung aufzulehnen, durch Anwendung körperlicher Einwirkung
<lb/>beseitigt und die Geltung des Willens der maßgebenden Autorität
<lb/>aufrechterhalten wird. Ja, es gibt Lebensverhältnisse, in welchen
<lb/>die Ausübung eines Züchtigungsrechts nur in dem letzteren Sinne
<lb/>vorkommt, in welchen eine Züchtigung als Strafe d. h. zum Zweck
<lb/>der Sühne des Bruchs der Ordnung verboten ist *).

<lb/>Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der strafrechtlichen
<lb/>Bedeutung des Züchtigungsrechts. Eine Züchtigung ruft zwar
<lb/>äußerlich die Erscheinung der Körperverletzung hervor, welche das
<lb/>Reichsstrafrecht mit Criminalstrafe bedroht; sie bleibt aber straf- 
<lb/>los, weil sie in Ausübung eines von der Rechtsordnung aner- 
<lb/>kannten Züchtigungsrechts vollzogen wurde. Nur eine Züchtigung,
<lb/>welche außerhalb der dem Züchtigungsrechte gezogenen Grenzen
<lb/>fällt, vermag die Strafbarkeit des Züchtigenden zu begründen und
<lb/>diesem die Möglichkeit zu nehmen, sich auf ein Züchtigungsrecht
<lb/>zu berufen. Ueber die nach dieser Richtung hin in Betracht
<lb/>kommenden Fragen und Grundsätze will sich die vorliegende Arbeit
<lb/>in zusammenfassender Weise verbreiten. Dabei empfiehlt es sich,
<lb/>zunächst die allgemeinen Grundsätze über die strafrechtliche Be- 
<lb/>deutung des Züchtigungs- festzustellen und dann an eine
<lb/>nähere Besprechung derjen Verhältnisse zu gehen, bezüglich
<lb/>deren das Vorhandensein eines ^chtigungsrechts in Frage kommen
<lb/>kann. Hienach soll Vorliegendenfalls Verfahren werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. z. B. unten Abschnitt V, X.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0173.tif"
                   n="165"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0173"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Allgemeine Grundsätze über die strafrechtliche Ledeutung
<lb/>des Jüchtignngsrechts.

<lb/>Das Reichsstrafgesetzbuch hat als „Körperverletzung" denjenigen
<lb/>widerrechtlichen Eingriff in die körperliche Integrität eines Andern
<lb/>unter Strafe gestellt, welcher sich entweder als körperliche Miß- 
<lb/>handlung oder als Gesundheitsbeschädigung darstellt (§. 223).
<lb/>Die Abgrenzung der Begriffe „körperliche Mißhandlung" und
<lb/>„Gesundheitsbeschädigung" gegen einander ist zwar äußerst strittig *),
<lb/>doch versteht man unter „körperlicher Mißhandlung" richtiger
<lb/>Ansicht nach denjenigen widerrechtlichen Eingriff in die körperliche
<lb/>Integrität eines Andern, welcher durch unmittelbare körperliche
<lb/>Einwirkung auf den Körper dieses vor sich geht (damnum corpore
<lb/>corpori datum), während die Gesundheitsbeschädigung alle übrigen
<lb/>Fälle der Körperverletzung, insbesondere auch die Schädigung der
<lb/>geistigen Gesundheit, umfaßt* 2). Das St.G.B. unterscheidet vor- 
<lb/>sätzliche (§. 223) und fahrlässige (§. 230) Körperverletzungen. Tas
<lb/>an sich für die Verfolgung einer leichten vorsätzlichen oder einer
<lb/>fahrlässigen Körperverletzung nothwendige Erforderniß der Stellung
<lb/>eines Strafantrags fällt fort, insofern die Körperverletzung mit
<lb/>Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen
<lb/>wurde (§. 232), Die vorsätzliche Körperverletzung, welche ein
<lb/>Beamter in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines
<lb/>Amts begeht, wird härter bestraft (8. 340), und ebenso kann die
<lb/>fahrlässige Körperverletzung mit härterer Strafe belegt werden,
<lb/>wenn der Thäter die Aufmerksamkeit aus den Augen gesetzt hat,
<lb/>zu welcher er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes be- 
<lb/>sonders verpflichtet war s§. 230, Abs. 2).

<lb/>Die Körperverletzung des St.G.B. ist ein widerrechtlicher
<lb/>Eingriff in die körperliche Integrität eines Andern; nothwendige
<lb/>Voraussetzung der Strafbarkeit einer Körperverletzung ist stets
</p>
               <p>

                  <lb/>O S. hierüber Liszt, Deutsches Strafrecht 2. Aufl. S. 302.
<lb/>^lsHausen, Commentar zum St.G.B. 3. Ausl. 1ö90 zu 8- 223,
<lb/>St.G.B. Nr. 3 fg.; M e y e r, Deutsches Strafrecht 4. Aufl. 1888 S. 528 fg.


<lb/>2) Liszt S. 302.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0174.tif"
                   n="166"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0174"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>166 Tas Züchtigung-recht in ferner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>deren Widerrechtlichkeit. Soll Jemand wegen vorsätzlicher oder
<lb/>fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden, so muß, abgesehen
<lb/>davon, daß zwischen dem Handeln des Betreffenden und dem ein- 
<lb/>getretenen Erfolg Kausalität obzuwalten hat, der eingetretene
<lb/>Erfolg sich objectiv als ein widerrechtlicher darstellen 6 Was die
<lb/>Willensdisposition des Thäters anlangt, so muß bei der vorsätz- 
<lb/>lichen Körperverletzung der Thäter hinsichtlich der die Körper- 
<lb/>verletzung verursachenden äußeren Handlung einerseits den Willen
<lb/>gehabt haben, diese äußere Handlung zu begehen, und andererseits
<lb/>diese Handlung mit dem Bewußtsein vollzogen haben, daß sie eine
<lb/>Körperverletzung verursachen werde'); fernerhin muß der Thäter
<lb/>aber auchdasBewußtseingehabthaben, daher wider- 
<lb/>rechtlich handele, daß er nicht vom Recht berufen sei, die
<lb/>Handlung vorzunehmen, deren Folge eine Körperverletzung sein
<lb/>werde3). Dagegen braucht der Wille des Thäters bei Vornahme
<lb/>der die Körperverletzung verursachenden äußeren Handlung nicht
<lb/>speciell auf die Hervorrufung der wirklich eingetretenen Körper- 
<lb/>verletzung gerichtet gewesen zu sein. Bei einer fahrlässigen Körper- 
<lb/>verletzung hinwiederum muß dem Thäter das Bewußtsein haben
<lb/>innewohnen können, daß die Folge seines Handelns eine Körper- 
<lb/>verletzung sein werde, die sich objectiv als widerrechtlich darstellen
<lb/>werde, und nur in Folge pflichtwidriger Unterlassung der gebotenen
<lb/>Aufmerksamkeit muß dem Thäter dieses Bewußtsein gefehlt haben4).
<lb/>Bei der strafbaren vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung
<lb/>liegt danach, abgesehen davon, daß der eingetretene Erfolg objectiv
<lb/>widerrechtlich ist, auch eine subjective Rechtswidrigkeit des Thäters
<lb/>vor, indem dort im Bewußtsein der Widerrechtlichkeit gehandelt

<lb/>*) Rg. 3. UI. 1887. Rechtsprechung IX S. 165. Ebenso die gemeine
<lb/>Meinung in der Toctrin. Schwarze, Commentar zum St.G.B. 5. Ausl-
<lb/>1884 S. 625; Liszt S. 362; Meyer S. 531; Llshauien zu 8- 225
<lb/>St.G.B. Nr. 9.

<lb/>2) Oppenhoff, Eommentar zum St.G.B. 11. Amt. 1888 zu
<lb/>§. 223 St.G.B. Nr. 21, zu §. 59 Nr. 2. Vgl. bo^it Schwarze. Com- 
<lb/>mentar S. 623.

<lb/>'t Ol »Hausen zu §. 228 St.G.B. Nr. 11

<lb/>4) Oppenhoff zu §. 280 St.G.B. Nr. 1 zu 8- 59 Nr- 19;
<lb/>Ols Hausen zu ß. 59 St.G.B- Nr. 17.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0175.tif"
                   n="167"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0175"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hubrich
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>fcir'c, hier auf Grund eines unentschuldbaren Jrrthums nicht
<lb/>vcrausgesehen wird, daß eine Körperverletzung widerrechtlich herbei-
<lb/>geführt wird. Allerdings ist hinsichtlich der vorsätzlichen Körper- 
<lb/>verletzung nicht unbestritten, ob „Widerrechtlichkeit" ein nothwendiges
<lb/>Thatbestandsmerkmal derselben bilde. Das St.G.B. hat bei der
<lb/>Normirung der strafbaren vorsätzlichen Körperverletzung wenigstens
<lb/>das Erforderniß der Widerrechtlichkeit nicht ausdrücklich hervor- 
<lb/>gehoben, und daher hat Rubo die Nothwendigkeit dieses Erforder- 
<lb/>nisses geleugnet *). Allein die gemeine Meinung hat dasselbe mit
<lb/>Recht von Anfang an als ein selbstverständliches angesehen. Wenn
<lb/>Rubo meint, daß der Gesetzgeber des Deutschen Reiches das Er- 
<lb/>forderniß der Widerrechtlichkeit ausdrücklich hervorgehoben haben
<lb/>würde, wenn er nur die widerrechtliche vorsätzliche Körperverletzung
<lb/>hätte unter Strafe stellen wollen, so wird von ihm das Wesen
<lb/>der Gesetzgebung verkannt, welche sehr häufig das Selbstverständ- 
<lb/>liche und Nächstliegende nicht ausspricht* 2), so daß es der ordentlichen
<lb/>Gesetzesauslegung überlassen bleibt, neben dem, was der Gesetz- 
<lb/>geber gewollt und ausgesprochen hat, auch das, was er gewollt,
<lb/>aber auszusprechen unterlassen hat, hervorzuheben und klar- 
<lb/>zustellen.

<lb/>In Gegensatz zu der strafbaren Körperverletzung, welche stets
<lb/>eine widerrechtliche sein muß, tritt aber die Körperverletzung,
<lb/>welche gerade durch eine sich als Ausübung eines besonderen von
<lb/>der Rechtsordnung anerkannten Rechts darstellende Handlung


<lb/>i) Commentar zum St.G.B. 1879 S. 770 fg.


<lb/>2j Hierüber hat sich neuerdings Ternburg treffend ausgesprochen.
<lb/>Preußisches Privatrecht II. Band 4. Aufl. 1889 S. VI (Vorrede). Rubo
<lb/>verweist zur Rechtfertigung seiner Ansicht, daß der Gesetzgeber des
<lb/>T eutschen Reiches, wenn er hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung
<lb/>das Erfordernis der Widerrechtlichkeit gewollt hätte, dieses ausdrücklich
<lb/>hervorgehoben haben würde, auf §. 289 St.G.B., wo ausdrücklich die
<lb/>„widerrechtliche" vorsätzliche Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht wird.
<lb/>Allein dieser Hinweis genügt nicht. Der Gesetzgeber hat im St.G.B.
<lb/>das Erforderniß der Widerrechtlichkeit nicht erwähnt, wo er es für selbst- 
<lb/>verständlich halten durfte, dagegen dasselbe hervorgehoben, wo ein Schweigen
<lb/>darüber vielleicht zu Bedenken hätte Anlaß geben können. S. auch Or t-
<lb/>loff, Tie Ueberschreitungen des Züchtigungsrechts 1891 S. 19—20.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0176.tif"
                   n="168"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0176"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>168 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>herbeigeführt wird ^). Die Rechtsordnung kennt eine Reihe von
<lb/>Fällen, in welchen die Hervorrufung des objectiven Thatbestandes
<lb/>der Körperverletzung gerade als Rechtsübung, nicht als Rechts- 
<lb/>verletzung sich darstellt. In diesen Fällen kann dem in Gemäßheit
<lb/>einer besonderen Berechtigung handelnden Thäter die Herbei- 
<lb/>führung der Körperverletzung nicht als etwas Strafbares zugerechnet
<lb/>werden. Die eingetretene Körperverletzung hat nicht den Character
<lb/>der objectiven Widerrechtlichkeit, und auch der Thäter handelt
<lb/>weder im Bewußtsein der Widerrechtlichkeit, noch liegt auf seiner
<lb/>Seite ein unentschuldbarer Jrrthum vor, vermöge dessen er die
<lb/>von ihm herbeigeführte Körperverletzung als eine widerrechtliche
<lb/>nicht voraussieht. Es fehlt in Ansehung der herbeigeführten
<lb/>Körperverletzung die objective und subjective Rechtswidrigkeit, und
<lb/>daher muß Straflosigkeit eintreten. Zu den Fällen, in welchen
<lb/>Jemand als Rechtsübung straflos den objectiven Thatbestand der
<lb/>Körperverletzung Hervorrufen darf, gehören insbesondere die Fälle
<lb/>der Ausübung eines rechtlich anerkannten Züchtigungsrechts. Jede
<lb/>Züchtigung hat die äußere Erscheinung einer Körperverletzung;
<lb/>sie stört das körperliche Wohlbefinden, erregt Schmerzen -), und
<lb/>der Wille des Züchtigenden ist auf Hervorrufung dieser Wirkungen
<lb/>gerichtet. Allein da die Züchtigung in Ausübung eines besonderen
<lb/>sie gestattenden Rechts erfolgte, mangelt der dabei äußerlich vor- 
<lb/>handenen Körperverletzung die Eigenschaft der Widerrechtlichkeit* 2 3 4),
<lb/>und damit ist deren Straflosigkeit begründet.

<lb/>Die Frage, welchen Personen ein Züchtigungsrecht zukommt,
<lb/>beantwortet sich vornehmlich nach den verschiedenen Landes- 
<lb/>rechten^). Das Reichsrecht hat nur hinsichtlich des Verhältnisses
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Rg. 9. IV. 1881, Entsch. IV S. 100.


<lb/>2) Schwarze, Das Züchtigungsrecht des Lehrers und das St.G.B.
<lb/>Gerichtssaal Bd. XXIX S. 601; Rg. 14. IV. 1880; Entsch. II S. 12:
<lb/>Rg. 3. VI. 1889; Entsch. XIX S. 265.


<lb/>3) Schwarze, Commentar S. 625; OlsHausen zu H. 22m
<lb/>St.G.B. Nr. 10; Rg. Entsch. II S. 12.


<lb/>4) Olshausen zu §. 223 St.G.B. Nr. 10. In Conjequen; seiner
<lb/>Ansicht, daß der nach dem St.G.B. strafbaren vorsätzlichen Körperver- 
<lb/>letzung das Erforderniß der Widerrechtlichkeit nicht beiwohnen müsse,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0177.tif"
                   n="169"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0177"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>im


<lb/>von Lehrherr und Lehrling und hinsichtlich des Schiffsdienstes
<lb/>Bestimmungen über ein Züchtigungsrecht getroffen. Die Landes- 
<lb/>rechtliche Norm, welche einer Person ein Züchtigungsrecht verleiht,
<lb/>braucht nicht nothwendig eine des geschriebenen Rechts zu sein;
<lb/>sie kann eine gewohnheitsrechtliche sein '). Insbesondere wird
<lb/>schon aus dem Vorhandensein einer Erziehungsgewalt, welche das
<lb/>Recht einer Person gegenüber einer andern beilegt, gefolgert, daß
<lb/>der Inhaber der Erziehungsgewalt im Interesse der Erziehung
<lb/>auch zu körperlicher Züchtigung schreiten dürfe* 2).

<lb/>Ter Begriff der strafbaren Körperverletzung ist ein reichs-
<lb/>rechtlich geregelter. Da Reichsrecht Landesrecht bricht, kann es
<lb/>auf den ersten Blick vielleicht zweifelhaft erscheinen, ob das Er- 
<lb/>forderniß der Widerrechtlichkeit, welches der reichsrechtlich geregelten
<lb/>strafbaren Körperverletzung innewohnen muß, auch dann als nicht
<lb/>vorhanden anzunehmen ist, wenn die Herbeiführung einer Körper- 
<lb/>verletzung lediglich in Ausübung eines, vom Landesrecht ge- 
<lb/>währten Rechts erfolgte. Insbesondere kann es fraglich erscheinen,
<lb/>ob die Berufung auf ein lediglich im Landesrecht wurzelndes
<lb/>Züchtigungsrecht geeignet ist, in Ansehung der den objektiven
<lb/>Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Züchtigung die An- 
<lb/>nahme der einen Bestandtheil eines reichsrechtlich geregelten Telicts
<lb/>bildenden Widerrechtlichkeit auszuschließen. Allein Bedenken nach
<lb/>der angedeuteten Richtung hin sind unbegründet. Das Reichs-
<lb/>strafgesehbuch hat, indem es das Delict der Körperverletzung unter
<lb/>Strafe stellte, die Fälle der straflosen Körperverletzung d. h. die
<lb/>Fälle, wo die Herbeiführung einer Körperverletzung sich nicht als
<lb/>Rechtsverletzung, sondern als Rechtsausübung darstellt, wegen der
<lb/>Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Verhältnisse3) nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>nimmt Rubo an, daß alle Landesrechtlichen Vorschriften, welche einzelnen
<lb/>Personen eine Züchtigungsbefugniß beilegen, eben durch das bei der vor- 
<lb/>sätzlichen Körperverletzung angeblich von dem Moment der Widerrecht- 
<lb/>lichkeit absehende Reichsstrasrecht beseitigt seien. S. 770 fg.

<lb/>*) Rg. Rechtsprechung IX S. 167 bezüglich des Züchtigungsrechts der
<lb/>Lehrer. Ols hausen zu §. 223 StGB. Nr. 10.


<lb/>2) Rg. 1. II. 1890; Entsch. XX S. 371.


<lb/>3) Vgl. Rg. Entsch. I V S. 101.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0178.tif"
                   n="170"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0178"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>170 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>erschöpfend geregelt. Es ist daher bei Emanation des St.G.B?s
<lb/>sicher die stillschweigende Absicht des Gesetzgebers des Reiches ge- 
<lb/>wesen, hinsichtlich der Beurtheilung von Fällen, welche den äußeren
<lb/>Thatbestand der Körperverletzung darbieten, auch weiterhin die
<lb/>Rücksichtnahme auf landesrechtliche Normen zu gestatten, nach
<lb/>denen die Erzeugung des äußeren Thatbestandes der Körperverletzung
<lb/>als eine Rechtsausübung sich darstellt. Denn anderenfalls würden
<lb/>solche Handlungen unter die die Körperverletzung mit Criminal-
<lb/>strafe bedrohende reichsrechtliche Norm fallen, welche der Gesetz- 
<lb/>geber des Deutschen Reiches vernünftiger Weise gar nicht hat be- 
<lb/>absichtigen können, unter Strafe zu stellenx). Sodann kommt hinzu,
<lb/>daß die landesrechtlichen Normen, welche gewissen Personen ein
<lb/>Züchtigungsrecht, also die Befugniß zu Handlungen verleihen,
<lb/>die den äußeren Thatbestand der Körperverletzung erzeugen, streng
<lb/>genommen nicht strafrechtlicher Natur sind, sondern dem Privat- 
<lb/>recht oder dem außerhalb des Strafrechtsgebiets liegenden öffent- 
<lb/>lichen Recht des betreffenden Einzelstaats angehören* 2). Das
<lb/>particuläre Familienrecht verleiht Eltern und Vormündern eine
<lb/>Erziehungsgewalt und als Ausfluß derselben auch das Züchtigungs- 
<lb/>recht, und andererseits vertraut, da das Schulwesen nur particulär
<lb/>geregelt ist, in den verschiedenen deutschen Einzelstaaten das öffent- 
<lb/>liche nichtstrafrechtliche Recht dieser Einzelstaaten den öffentlichen
<lb/>Lehrern die Handhabung der Schulzucht und damit die Ausübung
<lb/>eines Züchtigungsrechts an 3). Auch das dem Ehemanne oder der
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Z- B. Züchtigungen von Kindern durch deren Eltern. Zu be- 
<lb/>achten ist dabei, daß das etwaige Erziehungsrecht und Züchtigungsrecht
<lb/>der Eltern im Deutschen Reich durchaus auf particülären Rechtssätzen be- 
<lb/>ruht. Vgl. auch zu dem oben Bemerkten Bin ding I S. 279—280.


<lb/>2) Vgl. Ortlo ff, Die Ueberschreitungen des Züchtigungsrechts
<lb/>1891 S. 41 Note (Ende).


<lb/>3) Es ist ein Grundirrthum von S e i tz (Züchtigungsrecht des Lehrers,
<lb/>Boediker's Magazin für das deutsche Recht der Gegenwart VIII S. 293 fg.)
<lb/>und Ortloff (S. 6 fg., S. 81, S. 42 fg.), wenn sie das Züchtigungs- 
<lb/>recht des Lehrers als auf einem gemeinen Gewohnheitsrecht beruhend
<lb/>ansehen. Der Rechtssatz, der Lehrern ein Züchtigungsrecht verleiht, ist
<lb/>stets ein particulärer, mag er dem geschriebenen oder dem ungeschriebenen
<lb/>Recht angehören. Für Preußen z. B. beruht das Züchtigungsrecht der
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0179.tif"
                   n="171"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0179"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>Dienstherrschaft etwa particulär zustehende Züchtigungsrecht, welches
<lb/>dann als eine Folge der Hausgewalt erscheint, beruht auf einem
<lb/>Rechtssatz, der dem particulären Privatrecht angehört, aber an
<lb/>sich keinen strafrechtlichen Character hat. Berechtigungen, welche
<lb/>aus particulären Rechtssätzen der berührten Art erwachsen, können
<lb/>aber durch das Reichsstrafgesetzbuch nicht beeinträchtigt und be- 
<lb/>schnitten worden sein. Denn mit dem Inkrafttreten des St.G.B.'s
<lb/>ist nach §. 2 Einf.G. zum St.G.B. nur das Landesstrafrecht,
<lb/>insoweit es Materien betraf, welche Gegenstand des St.G.B/s
<lb/>sind, außer Wirksamkeit gesetzt, und danach sind partikuläre Normen,
<lb/>welche streng genommen nicht dem Strafrechtsgebiet angehören,
<lb/>unberührt geblieben. Somit ist auch die fernere Giltigkeit der- 
<lb/>jenigen landesrechtlichen Rechtssähe, welche gewissen Personen in
<lb/>einem Züchtigungsrechte zwar die Befugniß zu Handlungen, die
<lb/>den äußeren Thatbestand der Körperverletzung erzeugen, verleihen,
<lb/>welche aber ihrer Natur nach, an und für sich betrachtet, nicht
<lb/>im Strafrechtsgebiet wurzeln, gewahrt, und die Berufung auf
<lb/>diese Rechtssätze ist noch gegenwärtig geeignet, das Erforderniß der
<lb/>Widerrechtlichkeit, welches nach dem St.G.B. der strafbaren Körper- 
<lb/>verletzung innewohnen muß, auszuschlicßen.

<lb/>Soll nun aber einer Züchtigung, welche ein Züchtigungs- 
<lb/>berechtigter auf Grund eines rechtlich anerkannten Züchtigungs- 
<lb/>rechts vorgenommen hat, der Character der Widerrechtlichkeit nicht
<lb/>beigemessen werden, so müssen dabei natürlich die dem Züchtigungs- 
<lb/>rechte gezogenen Grenzen eingehalten sein *). Es können diese
<lb/>Grenzen entweder durch das geschriebene Recht gezogen sein, oder
<lb/>sich aus dem Zweck, zu welchem das Züchtigungsrecht eingeräumt
<lb/>ist, ergeben2). Das als Ausfluß einer Erziehungsgewalt zustehende
<lb/>Züchtigungsrecht darf nur im Interesse der Erziehung, zur För-
</p>
               <p>

                  <lb/>L-Hrer lediglich auf den §§. 50—53 II 12 A.L.R. und der Allerhöchsten
<lb/>llabinttsordre vom 14. Mai 1825.

<lb/>]) Rg. Entsch. II S. 12; Olshausen zu §. 223 St.G.B. Nr. 10.

<lb/>*) So Rg. Rechtsprechung IX S. 167: Tie Grenzen des Züchtigungs- 
<lb/>rechts des Lehrers sind in Ermanglung positiver Vorschriften je nach
<lb/>der concreten Sachlage unter Berücksichtigung dessen zu bestimmen, was
<lb/>eine matzvolle und vernünftige Schulzucht erfordert und zuläßt.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0180.tif"
                   n="172"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0180"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>172 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>derung des Wohles der Person, über welche die Erziehungsgewall
<lb/>gegeben ist, ausgeübt werden. Daraus folgt, daß der Erziehungs- 
<lb/>berechtigte aus dem Züchtigungsrecht nicht die Befugniß zu Miß- 
<lb/>handlungen ableiten darf, welche die physische oder geistige Integrität
<lb/>des Gezüchtigten schwer gefährden '): eine derartige Einwirkung
<lb/>auf den körperlichen Zustand geht über den Zweck der Erziehung
<lb/>hinaus. Dagegen widerstreitet es nicht dem Zweck der Erziehung,
<lb/>wenn die Züchtigung ohne Gesundheitsgefahrdung körperliche
<lb/>Schmerzen oder eine geringfügige Störung des körperlichen Wohl- 
<lb/>befindens verursacht; ohne Hervorrufung derartiger Wirkungen ist
<lb/>überhaupt eine Züchtigung nicht denkbar * 2 *). Besteht das Züchtigungs-
<lb/>recht als Attribut eines Amtes, so dienen zur Bestimmung seines
<lb/>Umfangs, wie auch sonst der Befugnisse von Beamten, die ordnungs- 
<lb/>mäßig ergangenen Verordnungen und Instructionen der Vorgesetzten
<lb/>Behörden ^). Indem die Vorgesetzte Behörde Jemandem das Amt
<lb/>Verleiht, hat sie ihm das Züchtigungsrecht nur innerhalb der von
<lb/>ihr ordnungsmäßig festgesetzten Schranken übertragen 4).

<lb/>Sind dagegen von dem Züchtigungsberechtigten bei einer
<lb/>Züchtigung die dem Züchtigungsrechte gezogenen Grenzen über- 
<lb/>schritten worden, liegt ein Mißbrauch des Züchtigungsrechts vor,
<lb/>so greift der Schutz, welchen sonst das Züchtigungsrecht verleiht,
<lb/>nicht durch. Die durch die Züchtigung verursachte Körperverletzung
<lb/>ist objectiv eine widerrechtliche, und je nach der Willensdisposition
<lb/>des Thäters d. h. je nachdem die Ueberschreitung des Züchtigungs- 
<lb/>rechts vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise erfolgt ist, tritt die
<lb/>Strafe der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung ein.
<lb/>Eine strafbare Ueberschreitung der Grenzen des Züchtigungsrechts
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Binding, Handbuch des Strafrechts I. Band 18d5 S. 798;
<lb/>Olshausen Nr. 10; Rg. 30. VI. 1881 Rechtsprechung UI S. 452; Rg.
<lb/>Entsch. II S. 13—14.


<lb/>2) Vgl. Rg. Entsch. XIX S. 265.


<lb/>3) So das Reichsgericht in constanter Rechtsprechung bezüglich des
<lb/>Züchtigungsrechts der Lehrer z. B. Rg. 29. III. 1887 Entsch. XV S. 377 fg.;
<lb/>Entsch. XIX S. 265; Rg. 21. XI. 1889, Entsch. XX S. 94.


<lb/>*)Stenglein&gt; Tas Reichsgericht und das Züchtigungsrecht der
<lb/>Lehrer, Gerichtssaal Bd. XUI S. 29.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0181.tif"
                   n="173"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0181"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>ibon Hubrich
</p>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>liegt zunächst dann vor, wenn das Züchtigungsrecht ausgeübt wird
<lb/>zur Verfolgung eines anderen Zweckes, als zu dessen Verfolgung
<lb/>es verliehen ist. Eine Mißhandlung, welcher die Ausübung des
<lb/>Züchtigungsrechts nur zum Vorwände dient, ist strafbare Körper- 
<lb/>verletzung'». Tas Züchtigungsrecht darf dem Züchtigungsberech-
<lb/>ügten nicht als Deckmantel für die Befriedigung persönlichen
<lb/>Rachedurstes oder einer brutalen Gesinnung dienen. Unerlaubt
<lb/>iü eine Züchtigung, welche der Inhaber einer Erziehungsgewalt
<lb/>zur Erzwingung von Unsittlichkeiten vornimmt* 2 3). Doch steht das
<lb/>Vorhandensein eines- strafbaren Mißbrauchs, einer strafbaren Ueber-
<lb/>schreitung des Züchtigungsrechts nicht schon dann ohne weiteres
<lb/>fest, wenn die Züchtigung von einem besonders schlimmen äußeren
<lb/>Erfolg begleitet ist \). Ter Zufall kann auch bei einer Züchtigung,
<lb/>welche in Verfolgung des dem Züchtigungsrechte zu Grunde liegen- 
<lb/>den Zweckes vorgenommen wurde, eine große Rolle spielen. In Folge
<lb/>einer dem Züchtigungsberechtigten unbekannten krankhaften Dispo- 
<lb/>sition des Gezüchtigten oder in Folge einer unerwarteten Wendung
<lb/>desselben,-welche andere Körpertheile der Züchtigung aussetzt, als
<lb/>beabsichtigt war, ist es möglich, daß die Züchtigung zu sehr er- 
<lb/>heblichen körperlichen Gebrechen, ja zum Tode des Gezüchtigten
<lb/>mhrt. Eine Schuld an dem üblen äußeren Erfolg läßt sich als- 
<lb/>dann dem Züchtigenden nicht beimessen; die Unbekanntschaft mit
</p>
               <p>

                  <lb/>') C.17IVM; TpPenhoff IV S. 441; Rg. Entsch. II S. 13
<lb/>Rechtsprechung IX S. 105; Schwarze, Gerichtssaal Bd. XXIX S. 604;
<lb/>ül-hausen zu §. 223 St G B. Nr. 10. — Daß einer Person objectiv
<lb/>ein Züchtigungsrecht zusteht, begründet an und für sich noch nicht die
<lb/>Straffreiheit einer Züchtigung. Tie Züchtigung ist nur dann straffrei,
<lb/>wenn sie in Verfolgung des dem Züchtigungsrechte zu Grunde liegenden
<lb/>Zweckes vorgenommen wurde. Ein Lehrer muß daher einen Act der
<lb/>Schulzucht vornehmen wollen, wenn er wegen einer Züchtigung unbe-
<lb/>nrasi vleiben will; er kann trotz seines Züchtigungsrechts strafbar handeln,
<lb/>wenn er einen Schüler, nicht wissend, daß dieser ein solcher ist, züchtigt
<lb/>Zgl. T.T. 17. IV. 1374; Goltdammer XXII S. 255.


<lb/>2&gt; Bindiug I S. 797, 798; Finger, Juristische Blätter 1888
<lb/>Ar. 0 S. 32.


<lb/>3) So mit Recht Schwarze. Gerichtssaal XXIX S. 607; ferner
<lb/>0l-hausrN zu 8- 223 St.G.B. Nr. 10: Bin ding I S. 798 Nr. 25.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0182.tif"
                   n="174"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0182"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>174 Tas Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>der krankhaften Disposition des Gezüchtigten und die Plötzlichkeit
<lb/>der Wendung sind für den Züchtigenden, welcher dem Zweck seines
<lb/>Züchtigungsrechts entsprechend handeln wollte, von strafrechtlicher
<lb/>Verantwortung befreiende Zufälle *). Ebenso wenig hat der Straf- 
<lb/>richter eine strafbare Ueberschreitung der Grenzen des Züchtigungs- 
<lb/>rechts schon dann schlechthin anzunehmen, wenn der Anlaß, aus
<lb/>welchem der Züchtigungsberechtigte zu einer Züchtigung geschritten,
<lb/>anscheinend nicht geeignet ist, die concrete Züchtigung zu recht- 
<lb/>fertigen * 2). Daraus, daß das Züchtigungsrecht dem Züchtigungs- 
<lb/>berechtigten zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes eingeräumt
<lb/>ist, folgt allerdings, daß der Züchtigungsberechtigte an sich nur
<lb/>dann zu einer Züchtigung schreiten soll, wenn gemäß der concreten
<lb/>Sachlage der Zweck des Züchtigungsrechts die Anwendung desselben
<lb/>gebietet. Allein wo das Recht Jemandem ein Züchtigungsrecht
<lb/>beilegt, gibt es dem Berechtigten auch eine discretionäre Gewalt
<lb/>in Betreff der Ausübung der Züchtigungsbefugniß 3j, und der
<lb/>Strafrichter darf, wenn der Berechtigte nach pflichtgemäßem Be- 
<lb/>finden genügenden Anlaß zu einer bestimmten, den Zweck des
<lb/>Züchtigungsrechts verfolgenden Züchtigung zu haben glaubte,
<lb/>nicht hinterher in dieser Beziehung sein Urtheil als das maß- 
<lb/>gebende hinstellen. Insbesondere ist es da, wo die Züchtigung
<lb/>im Interesse der Erziehung geübt wird, Sache des Erziehungs- 
<lb/>berechtigten, nach eigenem Ermessen die Frage zu entscheiden, ob
<lb/>hinreichender Anlaß zu einer bestimmten, den Zweck der Erziehung
<lb/>verfolgenden Züchtigung vorhanden sei, und ein Fehlgriff des
<lb/>Erziehungsberechtigten in dieser Richtung liefert diesen noch nicht
<lb/>dem Strafrichter aus 4). Ter Strafrichter ist für die Beurtheilung
<lb/>jener wesentlich dem pädagogischen Gebiete angehörenden Frage
<lb/>nicht zuständig. Allerdings können der schwere äußere Erfolg, von
<lb/>welchem eine Züchtigung begleitet ist, und die Geringfügigkeit des
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwarze a. a. O. S. auch Rg. Entsch. XIX S. 267.


<lb/>2J £&gt;.%. Lei Oppenhoff IV S. 441; Rg. Entich. II S. 14,
<lb/>V S. 198; Oppenhoff zu §. 226 St.G.B. Nr. 6. Vgl. dazu
<lb/>Schwarze, Gerichtssaal XXIX S. 605.


<lb/>b) O.T. bei Oppenhoff IV S. 441.


<lb/>4) Rg. Entsch. IX S. 303; XX S. 97.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0183.tif"
                   n="175"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0183"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>Don Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorgangs, welchen der Züchtigungsberechtigte zum Anlaß der
<lb/>Züchtigung nahm, dem Strafrichter als Jndicien für die Annahme
<lb/>dienen, daß der Züchtigende die Züchtigung nicht in Verfolgung
<lb/>des Zweckes, zu welchem ihm das Züchtigungsrecht eingeräumt
<lb/>ist, sondern aus unlauteren Absichten (Rachedurst u. s. w.) vor- 
<lb/>genommen hat, und daß also aus letzterem Grunde eine strafbare
<lb/>Ueberschreitung der Züchtigungsbefugniß vorliegt')•

<lb/>Aber auch wenn der Züchtigungsberechtigte die Züchtigung
<lb/>mit dem Willen vorgenommen hat, dabei den Zweck, zu welchem
<lb/>ihm das Züchtigungsrecht beigelegt ist, zu verfolgen, kann weiter- 
<lb/>hin eine strafbare Ueberschreitung der Grenzen des Züchtigungsrechts
<lb/>dann in Frage kommen, wenn der Züchtigungsberechtigte bei der
<lb/>Züchtigung die Schranken durchbrochen hat, welche ihm hinsichtlich
<lb/>der Voraussetzungen der Ausübung des Züchtigungsrechts, sowie
<lb/>hinsichtlich des zulässigen Maßes und der Art der Vollziehung
<lb/>einer Züchtigung in bindender Weise gesetzt sind * 2). Wenn ein an
<lb/>sich Züchtigungsberechtigter bei einer Züchtigung Gehorsam heischende
<lb/>Vorschriften außer Acht gelassen hat, welche ihn zur vorhergehenden
<lb/>Einholung der Ermächtigung einer anderen Vorgesetzten Person
<lb/>verpflichten, so ist die durch die Züchtigung verursachte Körper- 
<lb/>verletzung widerrechtlich 3). Das zulässige Maß einer Züchtigung
<lb/>regelt sich nach dem Zweck des Züchtigungsrechts Z. In manchen
<lb/>Einzelstaaten, deren Recht gewissen Personen eine Züchtigungs- 
<lb/>befugniß als Folge einer Erziehungsgewalt beilegt, sind ausdrücklich
<lb/>Züchtigungen, „die der Gesundheit (des Gezüchtigten) auch nur
<lb/>auf entfernte Art schädlich werden können," verboten 3). Züch- 
<lb/>tigungen, welche das nach dem Zweck des Züchtigungsrechts sich
<lb/>bestimmende Maß überschreiten, stellen sich nicht mehr als Aus- 
<lb/>übungen des Züchtigungsrechts dar; sie tragen den Character
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Schwarze, Gerichtssaal XXIX S. 609; Commentar S. 626;
<lb/>Olshausen zu §. 223 St.G.B. Nr. 10, Rg. Entsch. II ©. 15.


<lb/>2) Olshausen Nr. 10.


<lb/>3) Rg. Rechtsprechung III S. 451; Entsch. V S. 196, 197.

<lb/>^) Finger, Juristische Blätter 1888 Nr. 6 S. 62.

<lb/>r&gt;) §. 86 II 1, §. 50 II 12, A.L.R., Allerh. Cabinetsordre vom
<lb/>14. Mai 1825 Z. 4.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0184.tif"
                   n="176"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0184"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>1 7t&gt; Das Züchtiguugsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutuua.

<lb/>der Widerrechtlichkeit an sich und sind je nach der Willensdisposition
<lb/>des Züchtigenden zu strafen. Endlich vermag auch eine Züchtigung
<lb/>unter Verletzung der die Art der Vollziehung der Züchtigung in
<lb/>bindender Weise regelnden Vorschriften die criminelle Haftbarkeit
<lb/>des an sich Züchtigungsberechtigten zu begründen '). Wenn der
<lb/>Züchtigungsberechtigte bei einer Züchtigung zwar im Erfolge das
<lb/>aus dem Zweck des Züchtigungsrechts sich ergebende zulässige Maß
<lb/>nicht überschreitet, aber ein überhaupt verbotenes Züchtigungsmittel
<lb/>oder ein erlaubtes Züchtigungsmittel in verbotener Weise an- 
<lb/>wendet, so kann er sich gegenüber dem Strafrichter nicht darauf
<lb/>berufen, daß er sein Züchtigungsrecht ausgeübt habe (). Denn
<lb/>auch dadurch, daß Vorschriften, welche ihrer Natur nach von dem
<lb/>Züchtigungsberechtigten Gehorsam fordern dürfen, sich über die
<lb/>Art der Vollziehung der Züchtigung und insbesondere über den
<lb/>Gebrauch von Züchtigungsmitteln verbreiten, sind dem Züchtigungs- 
<lb/>rechte Grenzen gezogen, und eine Züchtigung, die gegen Vorschriften
<lb/>der erwähnten Art verstößt, steht außerhalb der Grenzen des
<lb/>Züchtigungsrechts.

<lb/>Tie unter Ueberschreitung des Züchtigungsrechts erfolgte und
<lb/>demgemäß sich als widerrechtlich darstellende Züchtigung zieht,
<lb/>wie bereits erwähnt, je nach der Willensdisposition des Züchtigen- 
<lb/>den entweder die Strafe der vorsätzlichen oder der fahrlässigen
<lb/>Körperverletzung nach ficf)* 2 3). Zur Bestrafung wegen vorsätzlicher


<lb/>') Olshausen zu 8 225 St.G.B. Ar. 10.


<lb/>2) Rg. Entsch. II S. 15; V S. 130-152 (vom 29. IX. 1681);
<lb/>XX S. 94. Schwarze, Gerichtssaal XXIX S. 010 nimmt dagegen
<lb/>an, daß ein Lehrer, der ein verbotenes Züchtigungsmittel anwendet, sich
<lb/>nur disciplinär strafbar machen könne. Gegen Schwarze aber auch
<lb/>Olshausen zu 8- 225 St.G.B. Nr. 10.


<lb/>3) Dagegen leugnet Meves, Die Strafgesetznovelle vom 20. Febr.
<lb/>1876. Erlangen 1876 (Bezold, Tie Gesetzgebung des Deutschen Reichs
<lb/>III. Th. 11. Bd.) S. 196 — 197, daß eine Ueberschreitung des Züchtigungs- 
<lb/>rechts die Strafe der fahrlässigen Körperverletzung nach sich ziehen könne,
<lb/>und behauptet: im Allgemeinen müsse jeder Inhaber des Züchtigungs-
<lb/>rechts dessen Umfang kennen, und daher geschehe die Ueberschreitung seiner
<lb/>Grenzen vorsätzlich bezw. in dem Bewußtsein der Nichtberechtigung.
<lb/>Gegen MeV es aber die gemeine Meinung: s. z. B. Geyer in Holtzen-
<lb/>dorff's Handbuch des deutschen Strafrechts IV S. 865.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0185.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0185"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>Körperverletzung ist es erforderlich, daß der Züchtigungsberechtigte
<lb/>im Bewußtsein der Widerrechtlichkeit gehandelt, daß er die Grenzen
<lb/>des Züchtigungsrechts wissentlich überschritten hat *). Die Wissent- 
<lb/>lichkeit dieser Ueberschreitung ergibt sich nicht schon ohne Weiteres
<lb/>daraus, daß der Züchtigungsberechtigte die Grenzen des Züchtigungs- 
<lb/>rechts gekannt hat oder hätte kennen müssen, vielmehr erheischt
<lb/>die Verhängung der Strafe der vorsätzlichen Körperverletzung eine
<lb/>besondere Prüfung und Feststellung nach der Richtung, ob der
<lb/>Züchtigungsberechtigte bei Vornahme der einzelnen bestimmten
<lb/>Züchtigungsacte gerade sich bewußt gewesen, daß er die Grenzen
<lb/>seines Rechts überschreite2). Die Strafe der fahrlässigen Körper- 
<lb/>verletzung ist verwirkt, wenn der Züchtigungsberechtigte bei pflicht- 
<lb/>gemäßer Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen
<lb/>können, daß die' concrete Züchtigung sich nicht mehr innerhalb
<lb/>des erlaubten Rahmens des Züchtigungsrechts halte, daß die durch
<lb/>die concrete Züchtigung herbeigeführte Körperverletzung objectiv
<lb/>sich als eine widerrechtliche darstellen werde. Uebrigens folgt aus
<lb/>dem bloßen Umstand, daß die Züchtigung von einem besonders
<lb/>schlimmen äußeren Erfolg begleitet ist, noch nicht schlechthin, daß
<lb/>der Züchtigungsberechtigte die Grenzen seines Rechts fahrlässig
<lb/>überschritten habe. Der Züchtigungsberechtigte kann sich bei einer
<lb/>Züchtigung sehr wohl innerhalb der Grenzen seines Rechts ge- 
<lb/>halten haben, indem er die Züchtigung vornahm in Verfolgung
<lb/>des Zweckes, zu welchem ihm das Züchtigungsrecht eingeräumt
<lb/>ist, und andererseits dabei auch die Schranken beobachtete, welche
<lb/>ihm hinsichtlich der Voraussetzungen der Ausübung des Züchtigungs- 
<lb/>rechts, sowie hinsichtlich des zulässigen Maßes und der Art der
<lb/>Vollziehung einer Züchtigung gesetzt sind, und trotzdem kann in- 
<lb/>folge unbekannter, nicht voraussehbarer Umstände (krankhafte
<lb/>Disposition, plötzliche Wendung des Gezüchtigten) die Züchtigung
<lb/>zu einer äußerst schweren Körperverletzung führen. Alsdann ist
<lb/>der Eintritt des schlimmen Erfolges für den Züchtigungsberechtigten

<lb/>') Rg. Entsch. II S. 14; IX S. 303; XIX S. 266—267; XX S. 97;
<lb/>Olshausen zu §. 223 St.G.B. Nr. 10; Oppenhoff Nr. 6; Bin-
<lb/>ding I S. 798 Nr. 25.

<lb/>-) Rg. Entsch. V S. 198.

<lb/>Ter Gerichtssaal. XLVI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0186.tif"
                   n="178"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>178 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>ein reiner Zufall, welcher die criminelle Verantwortlichkeit desselben
<lb/>nicht zu begründen vermag 0- Wenn das Züchtigungsrecht Jeman- 
<lb/>dem als eine Amtsbefugniß zusteht, so tritt bei einer Züchtigung
<lb/>unter wissentlicher Ueberschreitung der dem Züchtigungsrechte
<lb/>gezogenen Grenzen die schwerere Strafe des §. 340 St.G.B.'s ein;
<lb/>ebenso kann die fahrlässige Ueberschreitung des Züchtigungsrechts
<lb/>härter bestraft werden, wenn der Züchtigende es an der Aufmerk- 
<lb/>samkeit, zu welcher ihn Amt, Beruf oder Gewerbe besonders ver- 
<lb/>pflichteten, hat fehlen lassen (§. 230 Abs. 2 St.G.B.). Eine
<lb/>vorsätzliche Ueberschreitung des Züchtigungsrechts, die nur eine
<lb/>leichte Körperverletzung hervorruft, sowie die fahrlässige Ueber- 
<lb/>schreitung der Züchtigungsbefugniß können, wenn sie unter Ver- 
<lb/>letzung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht erfolgt sind,
<lb/>nach §. 232 St.G.B. ohne Strafantrag strafrechtlich verfolgt
<lb/>werden * 2).

<lb/>Bisweilen finden sich particularrechtliche Vorschriften, welche
<lb/>bestimmen, daß Ueberschreitungen des Züchtigungsrechts, wenn sie
<lb/>nicht zu einer wirklichen Verletzung des Gezüchtigten geführt
<lb/>haben, nicht der criminellen Ahndung unterliegen sollen 3). Diese
<lb/>Vorschriften haben indessen mit dem Tage des Inkrafttretens des
<lb/>St.G.B?s ihre Gültigkeit eingebüßt 4J. Sie wollen Handlungen,
<lb/>welche den objectiven und subjectiven Thatbestand der nach dem
<lb/>St.G.B. strafbaren Körperverletzung erfüllen, der Beurtheilung
<lb/>nach dem St.G.B. entziehen. Hiezu fehlt aber einem Landesrecht
<lb/>die Macht, wenngleich dasselbe Personen mit einem Züchtigungs-
<lb/>recht und folglich mit der Befähigung ausstatten kann, als Rechts- 
<lb/>ausübung straflos den objectiven Thatbestand der Körperverletzung
<lb/>hervorzurufen. Der Begriff der strafbaren Körperverletzung be- 
<lb/>stimmt sich allein nach Reichsrecht; er ist sofort gegeben, wenn
<lb/>die Herbeiführung einer Körperverletzung sich als eine widerrechtliche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Schwarze, Gerichtssaal XXIX S. 607; Rg. Entsch. Y
<lb/>S. 199.


<lb/>2) Vgl. Rg. Entsch. V S. 199; IX &lt;5.'.303; XV 380.


<lb/>3) Z. B. die preußische Cabinetsordre vom 14. Mai 1823 Z. 6.
<lb/>S. auch Rg. Entsch. II S. 11.


<lb/>4) Rg. Entsch. II S. 12; Ste ngle in, Gerichtssaal XLII 3.'13.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0187.tif"
                   n="179"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0187"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>darstellt und auf Seiten des Thäters Vorsatz oder Fahrlässigkeit
<lb/>vorliegt; dagegen hängt das Vorhandensein einer strafbaren Körper- 
<lb/>verletzung nicht nothwendig von der Existenz einer schlimmen
<lb/>Beschädigung des Verletzten ab. Eine Züchtigung, welche bei
<lb/>vorhandener Ueberschreitung des Züchtigungsrechts sich als wider- 
<lb/>rechtlich darstellt und in ihrer widerrechtlichen Gestalt vorsätzlich
<lb/>oder fahrlässig verursacht ist, fällt daher schlechthin unter den
<lb/>Begriff der reichsrechtlich strafbaren Körperverletzung, mag es auch
<lb/>zu einer wirklichen Verletzung des Gezüchtigten nicht gekommen
<lb/>sein. Das Particularrecht, welches Züchtigungen der erwähnten
<lb/>Art bloß wegen des Mangels einer durch den Begriff der reichs- 
<lb/>rechtlich strafbaren Körperverletzung nicht nothwendig geforderten
<lb/>wirklichen Verletzung criminell straflos lassen will, setzt sich mit
<lb/>dem weitergehenden Reichsrecht in Widerspruch und hat diesem
<lb/>zu weichen.

<lb/>Die Berufung aus ein Züchtigungsrecht zur Abwendung der
<lb/>Bestrafung wegen Körperverletzung ist nur dann statthaft, wenn das
<lb/>objective (Reichs- oder Landes-) Recht in der That Jemandem
<lb/>eine Züchtigungsbefugniß zugesteht. Es bedarf, um die Straf- 
<lb/>losigkeit einer objectiv den Thatbestand der Körperverletzung er- 
<lb/>füllenden Züchtigung zu begründen, eines besonderen (wenn auch
<lb/>nicht gerade ausdrücklich ausgesprochenen) Titels zur Vornahme
<lb/>der Züchtigung. Wer sich daher eine Züchtigungsbefugniß zu- 
<lb/>schreibt, welche das Recht an sich gar nicht anerkennt, kann auf
<lb/>das Privileg der Straffreiheit, welches das vom Recht anerkannte
<lb/>Züchtigungsrecht verleiht, nicht Anspruch machen *). Er will das
<lb/>Geltungsgebiet der die Strafbarkeit der Körperverletzung sanctio-
<lb/>nirenden reichsrechtlichen Norm willkürlich einschränken und be- 
<lb/>findet sich über den Inhalt und die Tragweite dieser strafrechtlichen
<lb/>Norm selbst im Jrrthum l 2). Ein Jrrthum über eine strafrechtliche
<lb/>Norm vermag aber die Strafbarkeit einer Handlung nicht aus-
<lb/>zufchließen und wird vom Strafrichter nicht berücksichtigt. Anders


<lb/>l) Ng. 9. IV. 1881, Entsch. IV S. 98 fg.; Oppenhoff zu §. 228
<lb/>Lt G.B. Nr. 4.


<lb/>i Rg. (futsch. IV 3. 100.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0188.tif"
                   n="180"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0188"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Das Züchtigungsrecht iit seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>ist es dagegen, wenn der Züchtigende sich zwar nicht ein Züchtigungs- 
<lb/>recht beimißt, welches vom Recht an sich gar nicht anerkannt
<lb/>wird, aber irrig annimmt, daß die thatsächlichen Voraussetzungen,
<lb/>an welche die Rechtsordnung das Bestehen eines anerkannten
<lb/>Züchtigungsrechts knüpft, bei Gelegenheit der von ihm vorgenom- 
<lb/>menen Züchtigung vorhanden seien *), oder wenn er sich über den
<lb/>Inhalt der den Umfang seines an sich begründeten Züchtigungs- 
<lb/>rechts abgrenzenden Vorschriften im Jrrthum befindet")- Ein
<lb/>Jrrthum über das Strafgesetz liegt in keinem der beiden zuletzt
<lb/>erwähnten Fälle vor. Im ersten Fall ist es ein thatsächlicher,
<lb/>im zweiten ein Rechtsirrthum, und in beiden Fällen hat der
<lb/>Strafrichter den Jrrthum zu berücksichtigen. Das Vorhandensein
<lb/>des Jrrthums schließt in allen beiden Fällen die Annahme, daß
<lb/>der Züchtigende im Bewußtsein der Widerrechtlichkeit gehandelt
<lb/>habe, aus, und daher kann den Züchtigenden die Strafe der vor- 
<lb/>sätzlichen Körperverletzung nicht treffen* 2 3). Nur insofern der Jrrthum
<lb/>bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen
<lb/>ist und daher dem Züchtigenden eine Fahrlässigkeit zur Last fällt,
<lb/>kann der Strafrichter den Züchtigenden wegen fahrlässiger Körper- 
<lb/>verletzung bestrafen.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Das Mchtignngsrecht des Ehemanns.

<lb/>Unter den Verhältnissen, bezüglich deren die Frage aufgeworfen
<lb/>worden ist, ob einer Person das Recht körperlicher Züchtigung
<lb/>gegenüber einer andern zustehe, kommt in erster Linie das Ver-
<lb/>hältniß zwischen Ehemann und Ehefrau in Betracht. Reichs- 
<lb/>rechtliche Normen, welche dem Ehemann das Recht geben, die
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Z. B. ein Lehrer hält den Gezüchtigten irrthümlich für feinen
<lb/>Schüler oder Jemand hält sich irrthümlich für den (ordnungsmäßig an-
<lb/>gestellten) Lehrer des Gezüchtigten. S. O.T. vom 5. VII. 1806. Oppen- 
<lb/>hoff VII S. 415; Rg. Entsch. IV S. 100.


<lb/>2) S. dasvonSeitz mitgetheilteReichsgerichtsurtheilvom 6.XI. 1887,
<lb/>Voediker's Magazin VIII S. 801-302.


<lb/>3) Oppenhoff zu 8- 223 St.G.B. Nr. 4.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0189.tif"
                   n="181"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0189"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehefrau körperlich zu züchtigen, existiren nicht, vielmehr entscheidet
<lb/>in dieser Hinsicht das Particularrecht.

<lb/>Das ältere deutsche Recht, nach welchem die Frau in das
<lb/>Mundium des Ehemanns trat, gewährte diesem die rechtliche
<lb/>Stellung des Eheherrn auch in Beziehung auf die Person der
<lb/>Ehefrau Der Ehemann war, wenn die Frau es verdiente, zur
<lb/>Anwendung von Zuchtmitteln befugt; er durfte sie einsperren,
<lb/>hungern lassen und körperlich züchtigen2). In Nachwirkung
<lb/>der älteren deutschrechtlichen Auffassung gewährt noch gegenwärtig
<lb/>das bayrische Landrecht von 1756 dem Manne ein mäßiges
<lb/>Züchtigungsrecht gegenüber der Frau-Z, und die Rechtsprechung
<lb/>hat anerkannt Z, daß die Ausübung des Züchtigungsrechts nicht
<lb/>als Körperverletzung nach 8- 223 St.G.B. zu strafen sei.

<lb/>Für das gemeinrechtliche Deutschland wird dagegen von der
<lb/>jetzigen Toctrin die Existenz eines Züchtigungsrechts des Ehemanns
<lb/>einhellig verneint Z. In früherer Zeit haben allerdings Einige
<lb/>auf Grund von zwei Stellen des eorpus juris civilis ein solches
<lb/>Recht dem Ehemann zugestanden. Sie stützten sich aus I. 8 §. 2 C.
<lb/>de rep. 5.17, wonach die Frau zur Ehescheidung befugt ist, sobald
<lb/>der Mann sie mit Schlägen behandelt hat, welche freigeborener
<lb/>Leute unwürdig sindZ, und auf Nov. 117 c. 14, wonach eine
<lb/>Mißhandlung der Frau mit Stockschlägen und Peitschenhieben,
<lb/>zu welcher der Mann sich hat hinreißen lassen, ohne daß ihm ein
<lb/>gesetzlicher Scheidegrund zur Seite steht, nicht zur Lösung der Ehe
<lb/>führen soll, aber den Mann verpflichtet, schon während der Ehe

<lb/>Z Stobbe, Deutsches Privatrecht IV. Band 1884 S. 48, 49.

<lb/>2) Stobbe S. 52.

<lb/>3) Cod. Max. Bav. I 6, 12, Nr. 2, 3: Die Frau kann vom Manne
<lb/>..zu gewöhnlich- und anständigen Personal- und Hausdiensten ... an- 
<lb/>gehalten und benöthigten Falls mit Mäßigkeit gezüchtiget werden".
<lb/>Stobbe IV S. 56 Nr. 17.

<lb/>ZS. Olshausen zu §. 223, St.G.B. Nr. 10; Bin ding 1
<lb/>S. 797 Nr. 23.

<lb/>Z Glueck, Pandecten Bd. XXIV S. 383 — 85; Windscheid,
<lb/>Lehrbuch des Pandectenrechts 6. Ausl. II S. 896 Nr. 11.

<lb/>0) 81 se verberibus, quae ingenuis aliena sunt, afficientem
<lb/>probaverit.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0190.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0190"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>182 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>der Frau den dritten Theil der donatio proptes nuptias als Er- 
<lb/>satz für die Beschimpfung zu überlassen'). Allein aus diesen
<lb/>Stellen, nach welchen den Mann gewisse Rechtsnachtheile treffen,
<lb/>sobald er sich in ungerechter Weise an der Frau vergreift, läßt
<lb/>sich mit Nichten folgern, daß eine anscheinend gerechte Ursache
<lb/>dem Manne die Befugniß zur körperlichen Züchtigung der Frau
<lb/>gewährt. Mit dem Wesen der Ehe, welche kein reines Rechts-
<lb/>verhältniß, sondern vorwiegend ein sittliches Institut ist, und auf
<lb/>die wechselseitige innigste Liebe der an sich einander gleichstehenden
<lb/>Ehegenossen sich gründet, ist ein irgendwie geartetes Züchtigungs- 
<lb/>recht des Ehemanns der Ehefrau gegenüber durchaus unvereinbar,
<lb/>und mit Recht ist die Annahme dieses Züchtigungsrechts gegen- 
<lb/>wärtig allseitig fallen gelassen 2).

<lb/>Ebenso ist man gegenwärtig in Doctrin und Praxis darüber
<lb/>einig, daß nach dem A.L.R. der Ehemann nicht zur körperlichen
<lb/>Züchtigung der Ehefrau befugt fei3)- Ein solches Recht wird dem
<lb/>Ehemann weder direct durch positive Vorschrift beigelegt, noch
<lb/>läßt es sich indirect aus Bestimmungen des A.L.R. folgern. Das
<lb/>zur Zeit der Emanation des A.L.R. in der Blüthe sich befindende

<lb/>') 0. auch Freudenst e in, Tas Erziehungsstrasrecht in Haus
<lb/>und Schule, 1882, S. 5—6.

<lb/>2) In neueren Pandectenlehrbüchern (Arndts II. Ausl. 1885,
<lb/>S. 740, Windscheid II S. 895) wird zwar gelehrt, daß die Innig- 
<lb/>keit des ehelichen Verhältnisses ehrenrührige und Strafklagen der Ehe- 
<lb/>gatten ausschließe (!. 2 C. rer. amot. 5, 21: constante . . . matrimonio
<lb/>neutri eorum neczue poenalis neque famosa actio competit), allein
<lb/>daraus ist nicht für das gemeinrechtliche Deutschland zu folgern, daß die
<lb/>vom Ehemanne gemißhandelte Ehefrau nicht das vom Reichsstrafrecht
<lb/>dem Verletzten gewährte Recht, durch Antragstellung oder durch Erhebung
<lb/>einer Privatklage auf Bestrafung der Körperverletzung hinzuwirken, be- 
<lb/>sitzen solle.

<lb/>^) Koch (Commentar zum A.L.R. 8. Aufl. 1H. Bd. 1886) zu
<lb/>§. 184 II 1 A.L.R. Nr. 23; Rg. 1*. IX. 1885 Entsch. XII S. 36*.;
<lb/>Ols h aus en zu §. 223 St G B. 9cr. 10, O p p e n h o ff Nr. 7. Ebenso
<lb/>hat das O.T. r nterm 19. V. 1854 ausgesprochen, daß dem Ehemanne
<lb/>nach A.L.R. ein Züchtigungsrecht gegen seine Ehefrau nicht zukomme.
<lb/>Goltdammer Archiv für Preußisches Strafrecht II S. 553; dagegen
<lb/>aber Bemerkung bei Goltdammer, Archiv VII S. '188.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0191.tif"
                   n="183"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0191"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>Naturrecht, welches die Ehe für ein bürgerliches Vertragsverhältniß
<lb/>erklärte, drängte auf die möglichste Gleichstellung von Mann und
<lb/>Weib in der Ehe hin, und das A.L.R., welches sich schon durch
<lb/>seine Definition von der Ehe zu den Principien des Naturrechts
<lb/>bekannte ’), hat gar nicht umhin gekonnt, den von ihm angenom- 
<lb/>menen Vertragscharacter der Ehe auch darin zu wahren, daß es
<lb/>Ehemann und Ehefrau rücksichtlich des persönlichen Verhältnisses
<lb/>unter einander möglichst gleichstellte. In Bezug auf die Pflicht
<lb/>zum ehelichen Zusammenleben, zum ehelichen Beistand und zur
<lb/>Wahrung der ehelichen Treue steht die Ehefrau dem Ehemanne
<lb/>durchaus gleich (§. 173 f. II 1). Zwar wird der Ehemann vom
<lb/>A.L.R. für das Haupt der ehelichen Gesellschaft erklärt, aber sein
<lb/>Wille ist bei einer Meinungsverschiedenheit mit der Ehefrau nur
<lb/>dann ausschlaggebend, wenn es sich um die durch die Ehe be- 
<lb/>gründeten gemeinsamen Angelegenheiten handelt (§. 184 II 1).
<lb/>Ein irgendwie geartetes Recht zur Disposition über die Person
<lb/>der Frau ist dem Manne nirgends eingeräumt, vielmehr verbietet
<lb/>sich die Annahme sowohl eines solchen, wie einer Züchtigungs-
<lb/>befugniß des Mannes wegen der vom A.L.R. vorgenommenen
<lb/>möglichsten Gleichstellung der Eheleute in persönlicher Beziehung.
<lb/>Auch das Recht des Mannes, mit seinem Entschluß in gemein- 
<lb/>schaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag zu geben, schließt nicht
<lb/>die Befugniß in sich, seinen Willen durch körperliche Züchtigung
<lb/>durchzusetzen. Eine Zwangsgewalt auf die Person der Frau hat
<lb/>der Ehemann selbst dann nicht, wenn die Frau der Pflicht zum
<lb/>ehelichen Zusammenleben zuwider (vgl. §. 175 II 1) sich eigen- 
<lb/>mächtig abgesondert hat; es stehen dem Manne keine Zwangs- 
<lb/>mittel zu Gebote, um die Rückkehr der Gattin zu bewirken, sondern
<lb/>es ist ihm allein die Scheidungsklage gegeben (8. 677 f. II 1)*).
</p>
               <p>

                  <lb/>!) §. 1, 2 II 1 L.R.: „Zwecke" der Ehe sind die Erzeugung und
<lb/>Erziehung der Kinder und die wechselseitige Unterstützung der Ehegatten.
<lb/>Ebenso nennt Leyser vom naturrechtlichen Standpunct aus als die
<lb/>tres fines der Ehe: mutuum adjutorium, procreatio sobolis, exstinctio
<lb/>libidinis. S. Hubrich, Das Recht der Ehescheidung in Deutschland.
<lb/>Berlin 1891 S. 59 Nr. 4.

<lb/>2) Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens und die Zwangs-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0192.tif"
                   n="184"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0192"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>184 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedentung.

<lb/>Auch gegenüber einer jüngeren Ehefrau kommt dem Manne kein
<lb/>Erziehungsrecht und demgemäß nicht die Vefugniß zu körperlicher
<lb/>Züchtigung zu. Man hat allerdings früher vereinzelt ein Züchtigungs- 
<lb/>recht des Mannes aus der Vorschrift der §§. 701, 702 II 1 L.R.
<lb/>abzuleiten versucht, nach welchen Eheleute gemeinen Standes wegen
<lb/>bloß mündlicher Beleidigungen oder Drohungen, ingleichen wegen
<lb/>geringerer Thätlichkeiten nicht geschieden werden sollen, wohl aber
<lb/>Personen mittleren und höheren Standes. Nach der herrschenden
<lb/>Ansicht sind zwar die §§. 701, 702 sammt der darin hinsichtlich
<lb/>der Personen höheren und geringeren Standes gemachten Unter- 
<lb/>scheidung durch das im Art. 4 der preußischen Verfassung vom
<lb/>31. Januar 1850 aufgestellte Princip, daß alle Preußen vor dem
<lb/>Gesetze gleich sind und Standesvorrechte nicht stattfinden, nicht
<lb/>aufgehoben, weil sie Personen höheren Standes im Gegensatz zu
<lb/>Personen geringeren Standes kein Standesvorrecht im juristischen
<lb/>Sinne verleihen, sondern ihrem Inhalte nach eine richtige Würdi- 
<lb/>gung der thatsächlichen Lebensverhältnisse darstellen; allein
<lb/>trotzdem läßt sich für die Gegenwart aus den fortdauernden §§. 701,
<lb/>702 nicht das Mindeste für das Bestehen eines Züchtigungsrechts
<lb/>des Ehemanns unter Eheleuten gemeinen Standes folgern. Denn
<lb/>wenn der Gesetzgeber die Ausschreitung eines Ehegatten nicht für
<lb/>schwer genug anfieht, um daran für den Ehegenossen einen Schei- 
<lb/>dungsanspruch zu knüpfen, so sagt er damit noch lange nicht, daß
<lb/>der Ausschreitung der Character der Rechtswidrigkeit fehle. Eine
<lb/>Berufung auf §§. 701, 702 II 1 A.L.R. kann daher den Ehe- 
<lb/>mann, welcher sich an der Frau thätlich vergreift, nicht der Be- 
<lb/>strafung aus §. 223 St.G.B. entziehen* 2). Bedeutungslos für
<lb/>die Frage, ob die Körperverletzung einer Ehefrau durch den Ehe- 
<lb/>mann nicht wegen eines dem letzteren zustehenden Züchtigungsrechts
<lb/>straflos bleiben müsse, ist aber der Umstand, daß nach dem St.G.B.
<lb/>während bestehender Ehe eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs
<lb/>nicht stattfindet (8- 172), und daß der Thatbestand des Diebstahls,


<lb/>mittel des §. 774 (Abs. 2) C.P.^. sind im Landrechtsgebiet den Ehe- 
<lb/>gatten nicht gegeben.

<lb/>*) Hubrich, Das Recht der Ehescheidung S. 194.


<lb/>2) Meves S. 194.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0193.tif"
                   n="185"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0193"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>der Unterschlagung (§. 247), der Entwendung von Nahrungsmitteln
<lb/>(8. 370 N. 5) und des strafbaren Eigennutzes im Sinne des
<lb/>ß. 289 St.G.B. unter Eheleuten überhaupt ausgeschlossen ist *).
<lb/>Denn dem Unterbleiben eines criminellen Einschreitens in den
<lb/>genannten Fällen steht auf der anderen Seite die Thatsache ent- 
<lb/>gegen. daß ein Ehegatte auf Antrag des andern wegen Betrugs
<lb/>bestraft werden kann, und gerade hieraus, wie aus dem Fehlen
<lb/>einer den Ehenrann bei Körperverletzung der Frau von der Be- 
<lb/>strafung befreienden Vorschrift folgt, daß der Gesetzgeber bei Er- 
<lb/>laß des St.G.B/s die Strafverfolgung des Ehemanns wegen
<lb/>Körperverletzung der Frau nicht für unvereinbar mit dem Wesen
<lb/>der Ehe erachtet hat * 2).

<lb/>Trotz des Nichtbestehens eines Züchtigungsrechts des Ehe- 
<lb/>manns kann abör derselbe unter Umständen doch zur Gewaltan- 
<lb/>wendung gegen die Frau befugt sein und deßhalb straflos bleiben.
<lb/>Bei Binding3) findet sich folgender interessanter Satz: „Wenn
<lb/>der Mann die dem Trünke ergebene Frau zur Zeit, wo sie sich
<lb/>zum Ausgehen anschickt, um ihrer Lust zu fröhnen, einsperrt, so
<lb/>kann ich darin eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht er- 
<lb/>blicken." Es lassen sich im Anschluß hieran die weiteren Fragen
<lb/>stellen: Kann der Ehemann wegen Körperverletzung bestraft werden,
<lb/>wenn er in dem von Bin ding angenommenen Fall, um die Frau
<lb/>zurückzuhalten, sich an derselben thätlich vergreift, oder wenn er
<lb/>die Frau, welche gerade im Begriff ist, auf und davon zu gehen
<lb/>und den Ehemann böslich zu verlassen, durch Thätlichkeiten zum


<lb/>*) Aus die Straflosigkeit eines von einem Ehegatten wider den
<lb/>andern verübten Diebstahls (Unterschlagung! ist in Goltdammer's
<lb/>Archiv VII S. 388 verwiesen.


<lb/>2) S. Rg. Entsch. XII S. 370. — Ein Züchtigungsrecht des Ehe- 
<lb/>manns kennt auch nicht der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für
<lb/>das deutsche Reich. Nach §. 1273 d. E. steht dem Ehemanne zwar die
<lb/>Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden
<lb/>Angelegenheiten zu; doch ist die Ehefrau nicht verpflichtet, der Entschei- 
<lb/>dung des Ehemanns Folge zu leisten, wenn die Entscheidung sich als ein
<lb/>mit der rechten ehelichen Gesinnung nicht vereinbarer Mißbrauch des
<lb/>Rechts des Ehemanns darstellt.


<lb/>3) I S. 797 Nr. 23.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0194.tif"
                   n="186"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0194"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>Bleiben nöthigt? U. E. müssen in diesen Fällen die allerdings
<lb/>den objectiven Thatbestand der Körperverletzung erfüllenden Thät-
<lb/>lichkeiten des Ehemanns straflos bleiben, wenn sie das durch die
<lb/>Umstände gebotene Mittel waren, die Frau von der beabsichtigten
<lb/>Pflichtwidrigkeit abzuhalten. Da die Ehre ein gemeinsames Gut
<lb/>der Eheleute ist, hat die Frau es zu vermeiden, durch Trunksucht
<lb/>den Ruf des Mannes zu schädigen, und ebenso ist sie zum ehelichen
<lb/>Zusammenleben mit dem Manne verbunden *). Wenn die Frau
<lb/>sich trotzdem anschickt, den Mann böslich zu verlassen oder fort-
<lb/>zugehen, um ihrer Trunksucht zu fröhnen, so ist sie im Begriff,
<lb/>Rechtsgüter des Mannes zu verletzen, und versetzt diesen dadurch
<lb/>in den Stand der Nothwehr* 2). Insofern die vom Manne alsdann
<lb/>verübten Thätlichkeiten über das Maß der Rechtsvertheidigung
<lb/>nicht hinausgehen, rechtfertigt sich ihre Straflosigkeit durch ■§. 53
<lb/>St.G.B.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Das Aichtigungsrecht der Eltern.

<lb/>Daß den Eltern als den Trägern der Erziehungsgewalt gegen- 
<lb/>über ihren unerzogenen Kindern das Recht zu körperlicher Züchtigung
<lb/>zukomme, ist ein im ganzen deutschen Reich anerkannter Sah.


<lb/>r) Vgl. §. 175 II 1 L.N.


<lb/>2) Nicht nur Angriffe auf Leib und Leben können durch Nothwehr
<lb/>abgewehrt werden, sondern aus alle rechtlich geschuhten Interessen, deren
<lb/>Träger eine Person sein kann: insbesondere ist Nothwehr auch statthaft
<lb/>zum Schutz der Ehre, der Familienrechte. Meyer S. 330. — Die im
<lb/>Text besprochenen Fälle strafloser vom Ehemanne gegen die Ehefrau ver- 
<lb/>übter Thätlichkeiten können nicht etwa in der Weise unter den Begriff
<lb/>des Züchtigungsrechts gebracht werden, daß man sie für „Züchtigungen"
<lb/>erklärt, welche lediglich zu dem Zwecke erfolgten, den bevorstehenden
<lb/>Bruch der im Lebensverhältniß zwischen Ehemann und Ehefrau herrschen- 
<lb/>den Ordnung zu verhüten. (Vgl. S. 164). Tenn dem Wesen des Züch-
<lb/>tigungsrechts ist es eigen, daß es als Folge eines Ilutoritätsverhültnisses
<lb/>erscheint, welches zwischen zwei Personen besteht (s. S.163—164). Ehemann
<lb/>und Ehefrau stehen aber an sich gleich, und wie in den besprochenen
<lb/>Fällen der Ehemann die Ehefrau durch straflose Thätlichkeiten von der
<lb/>beabsichtigten Pstichtwidrigkeit abhalten darf, kann bei gleicher Sachlage
<lb/>umgekehrt auch die Ehefrau dem Ehemann gegenüber straflose Thätlich- 
<lb/>keiten sich erlauben.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0195.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0195"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch wo es darüber an speciellen gesetzlichen Vorschriften fehlt,
<lb/>kann das Bestehen eines derartigen Züchtigungsrechts schon aus
<lb/>der rechtlich anerkannten Stellung der Eltern als Erzieher gefolgert
<lb/>werden 1)-

<lb/>Im gemeinrechtlichen Deutschland gelten gegenwärtig in Be- 
<lb/>treff des gegen die Kinder bestehenden Züchtigungsrechts nicht
<lb/>ganz dieselben Grundsätze, welche das-corpus juris civilis hierüber
<lb/>ausgestellt hat2). Das Recht der justinianeischen Codification und
<lb/>das heutige gemeine Recht weichen in der Ableitung des Rechts
<lb/>der Kindererziehung ab. Das erstere betrachtet, allerdings schon
<lb/>unter wesentlicher Milderung des älteren römischen Rechts, welches
<lb/>dem Vater vermöge der väterlichen Gewalt das Recht über Leben
<lb/>und Tod des Kindes gegeben hatte3), das Erziehungsrecht noch
<lb/>als einen Ausfluß der väterlichen Gewalt und gibt daher gerade
<lb/>dem Vater die Befugniß zu mäßiger Züchtigung des Kindes4 5).
<lb/>Dagegen wird gegenwärtig im gemeinrechtlichen Deutschland das
<lb/>Erziehungsrecht als ein gemeinschaftliches Recht beider Eltern,
<lb/>freilich mit bevorzugter Stellung des Vaters, angesehen"). Die
<lb/>väterliche Gewalt hat als solche in Beziehung auf das Recht der
<lb/>Kindererziehung nach heutigem gemeinen Recht keine besondere Be- 
<lb/>deutung mehrG). Demnach steht auch die Befugnis zu körperlicher
<lb/>Züchtigung des Kindes beiden Eltern zu. Die dem Vater in
<lb/>Ansehung der Kindererziehung * eingeräumte bevorzugte Stellung
<lb/>hat aber nicht zur Folge, daß die Mutter, welche im Widerspruch
<lb/>mit einem ausdrücklichen Verbot des Vaters, aber im Interesse
<lb/>der Erziehung das Kind züchtigt, sich der Körperverletzung schuldig
<lb/>macht. Die Mutter, welche das Kind im Interesse der Erziehung
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vgl. S tobbe IV S. 321, 328; Meves S. 193.


<lb/>2) Burchardi, Das gemeinrechtliche Erziehungsrecht. Archiv für
<lb/>civilistische Praxis VIII S. 161 fg.


<lb/>s) Burchardi S. 162; Windscheid II S. 954 Nr. 1.


<lb/>4J L. 8 ('. de pat. pot. 8, 47: (filium) si pietatem patri debi- 
<lb/>tam non agnoscit, castigare jure patriae potestatis non prohiberis.


<lb/>5) Rg. 21. XII. 86, Entsch. in Civilsachen XVII S. 129; Wind-
<lb/>scheid II S. 956.

<lb/>n) D e rn b u r g . Pandecten III 2. Ausl. S. 69.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0196.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0196"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>188 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>züchtigt, handelt in treuer Erfüllung der ihr selbständig obliegenden,
<lb/>ihrem Erziehungsrechte correspondirenden Verpflichtung, das Kind
<lb/>zu erziehen, und ihr Handeln kann nicht in Folge eines will- 
<lb/>kürlichen Verbots des Vaters widerrechtlich werden. Nach dem
<lb/>Tode des Vaters steht der Mutter das Erziehungsrecht und als
<lb/>Ausfluß desselben das Züchtigungsrecht so lange zu, als sie nicht
<lb/>zur zweiten Ehe schreitet'); doch kann der Richter der Mutter
<lb/>auch im Falle einer zweiten Ehe die Erziehung lassen^). Aber
<lb/>auch bei Lebzeiten des ersten Gatten kann die Erziehungsgewalt
<lb/>über die Kinder durch Richterspruch dem Vater entzogen und der
<lb/>Mutter allein übertrügen werden, sobald durch den Lebens- 
<lb/>wandel jenes das Wohl der Kinder gefährdet wird * * 3 *); die Mutter
<lb/>hat nach heutigen: gemeinem Recht hierauf eine selbständige
<lb/>Klage'):

<lb/>Auch nach dem A.L.R. ist, wie nach heutigem gemeinen Recht,
<lb/>das Erziehungsrecht gegenüber Kindern nicht als eine Folge der
<lb/>väterlichen Gewalt, sondern als ein beiden Eltern gemeinsames
<lb/>Recht aufzufassen5), welchem aber auch eine entsprechende Pflicht
<lb/>beider Eltern gegenübersteht (§. 64 f. II 2). Die Kinder sind
<lb/>beiden Eltern Ehrfurcht und Gehorsam schuldig (§. 61 II 2), und
<lb/>beide Eltern find berechtigt, zur Bildung der Kinder alle der Ge- 
<lb/>sundheit derselben unschädlichen Zwangsmittel zu gebrauchen (§. 86),
<lb/>folglich, wie allgemein anerkannt ist, auch das Recht der körper- 
<lb/>lichen Züchtigung auszuüben 6). Freilich verstärkt die dem Vater
<lb/>gebührende väterliche Gewalt auch dessen Rechte in Ansehung der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) L. un. C. ubi pup. ed. 5,49 : educatio pupillorum tuorum
<lb/>nulli magis quam matri eorum, si non vitricum eis induxerit, com- 
<lb/>mittenda est. Nov. 22 e, 38.


<lb/>?) Windscheid II S. 956 Nr. 7.


<lb/>3) Windscheid II S. 956; Dernburg, Pandecten III S. 69.


<lb/>') Rg. Entsch. in Civilsachen XVII S. 129. Das römische Recht
<lb/>half der Mutter nur durch eine Einrede gegen die Exhibitionsklage des
<lb/>Vaters. L. 1 §. 3, 1. 3 §. 5 D. de lib. exhib. 43, 30.


<lb/>Stobbe IV S. 321 (Nr. 15).


<lb/>6) Stobbe IV S. 323; Foerster-Eccius, Theorie und Praxis
<lb/>des heutigen gemeinen preußischen Privatrechts, 5. Ausl. IV S. 138.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0197.tif"
                   n="189"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0197"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>Kindererziehungv); die Anordnung der Art, wie das Kind er- 
<lb/>zogen werden soll, kommt nach §. 74 II 2 A.L.R. hauptsächlich
<lb/>dem Vater zu. Nur vor zurückgelegtem vierten Lebensjahre kann
<lb/>der Vater das Kind, wider den Willen der Mutter, ihrer Aufsicht
<lb/>und Pflege nicht entziehen, es wäre denn, daß es der Mutter an
<lb/>Kräften oder am Willen fehlte, ihrer Obliegenheit ein Genüge
<lb/>zu leisten §. 70, 71 II 2 A.L.R. Das an sich unentziehbare Recht
<lb/>der Mutter, die Erziehung des Kindes bis zur Vollendung des
<lb/>vierten Lebensjahres zu leiten, schließt sicherlich eine Bestrafung
<lb/>wegen Körperverletzung aus, wenn die Mutter das noch nicht vier
<lb/>Jahre alte Kind im Interesse der Erziehung trotz eines Wider- 
<lb/>spruchs des Vaters züchtigt. Stirbt der Vater oder wird er
<lb/>dauernd behindert, die Erziehung des Kindes zu leiten, so fällt
<lb/>das Erziehungsrecht allein der Mutter anheim* 2 3), und dasselbe
<lb/>tritt ein, wenn das Gesetz den Vater in Folge pflichtwidrigen
<lb/>Verhaltens, bei Verurtheilung zu Zuchthaus oder zehnjährigem
<lb/>Gefängniß, bei Entmündigung als Verschwender rc. (§. 255—259
<lb/>II 2 A.L.R.), der väterlichen Gewalt für verlustig erklärt; der
<lb/>Vater hat sich in den gedachten Fällen des Vertrauens, welches
<lb/>ihm das Gesetz durch Gewährung des Rechts der Kindererziehung
<lb/>schenkte, unwürdig gezeigt, und die Verwirkung der väterlichen
<lb/>Gewalt schließt die Verwirkung des Erziehungsrechts in sich')-
<lb/>Die Mutter verliert nach preußischem Recht nicht die Kinder- 
<lb/>erziehung und damit das Züchtigungsrecht, wenn sie nach dem
</p>
               <p>

                  <lb/>]) So mit Recht T ernburg, Preußisches Privatrecht, III 3. Aufl.
<lb/>S. 160, 161, 162 — 163 („Tie väterliche Gewalt bildet nur eine Steigerung
<lb/>des Elternrechts des Vaters" S. 160), Vgl. §. 266 II 2 A.L.R.


<lb/>2) Stobbe IV S. 321, §. 28 preußische Vormundschaftsordnung
<lb/>vom 5. Juli 1875.


<lb/>3) Ternburg III S. 164, 163, 158—159. Auch nach gemeinem
<lb/>Recht zieht der Verlust der väterlichen Gewalt den Verlust des Er- 
<lb/>ziehungsrechts nach sich, wenn die väterliche Gewalt zur Strafe wegen
<lb/>Aussetzung des Kindes und wegen Verkuppelung der Tochter genommen
<lb/>wird. Wind scheid II S. 982,984. Dagegen dauert das Erziehungs- 
<lb/>recht des Vaters fort, wenn die väterliche Gewalt durch Emancipation
<lb/>erlischt; denn durch die Emancipation kann sich der Vater nicht seiner
<lb/>Erziehungspflicht entledigen S. 982 Nr. 6.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0198.tif"
                   n="190"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0198"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>190 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>Tode des Vaters eine neue Ehe eingeht*); jedoch kann ihr aus
<lb/>erheblichen Gründen die Erziehung durch das Vormundschafts-
<lb/>gericht genommen werden *)• Ebenso kann bei Lebzeiten der Eltern
<lb/>unter Ausschluß beider die Erziehung der Kinder durch das Vor- 
<lb/>mundschaftsgericht fremden Leuten übertragen werden, wenn die
<lb/>Eltern die Kinder grausam mißhandeln oder zum Bösen verleiten
<lb/>oder ihnen den nothdürftigen Unterhalt versagen (ZK. 90, 91 II 2
<lb/>A.L.R.) 2). Eltern, welchen das Erziehungsrecht genommen ist,
<lb/>dürfen nicht unter Berufung auf ein ihnen rechtlich zustehendes
<lb/>Züchtigungsrecht zur Züchtigung ihrer Kinder schreiten. Uneheliche
<lb/>Kinder unterliegen allein der Erziehungsgewalt der Mutter Z.
<lb/>Wie den leiblichen Eltern über ihre Kinder, kommt nach A.L.R.
<lb/>aber auch den Adoptiveltern über die Adoptivkinder, den Pflege- 
<lb/>eltern über die Pflegekinder und nach Abschluß eines Einkind- 
<lb/>schaftsvertrags dem Stiefvater und der Stiefmutter über die in
<lb/>die Einkindschaft gebrachten Stiefkinder die Erziehungsgewalb zu.
<lb/>Denn durch Adoption, Annahme als Pflegekind und Einkindschaft
<lb/>werden zwischen den betheiligten Personen dieselben persönlichen
<lb/>Rechte und Pflichten erzeugt, wie zwischen leiblichen Eltern und
<lb/>Kindern* 2 * 4 5). Selbstverständlich besteht auch hier als eine Folge
<lb/>der Erziehungsgewalt das Recht zu körperlicher Züchtigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Ternburg HI S. 104.


<lb/>2) §. 28 preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1*76.


<lb/>5) S. Ternburg III S. 160, 167.


<lb/>4j §. *28 preußische Vormundschaftsordnung; Ternburg HI S. 164.
<lb/>— Ter Großvater mütterlicherseits hat trotz seiner gesetzlichen Vormund- 
<lb/>schaft nicht ohne Weiteres das Züchtigungsrecht, weil ein Vormund als
<lb/>solcher nicht schlechthin die Erziehungsgewatt hat. s. unten S. 192 fg.
<lb/>Unzutreffend Meves S. 104.


<lb/>') Adoption §. 681, 600 II 2 XI'.X Ternburg III S. 107;
<lb/>Pflegekindschaft §. 7o3 II *2; Ternburg III 2. 196; Einkindschaft
<lb/>732 II 2; Ternburg III S. 204. Ebenso erwerben nach gemeinem
<lb/>Recht die Adoptiveltern die Erziehungsgewalt, Wind scheid II S. 682
<lb/>Rr. 6. Von Manchen wird ein Züchtigungsrecht den Stiefeltern schlecht-
<lb/>hin (Meves S. 104, Bin ding I S. 707- oder sogar „älteren Familien-
<lb/>gliedern" (Meyer S. 321) beigelegt. Soll damit behauptet sein, daß
<lb/>die genannten Personen ein selbständiges Znchtigungorecht haben, so ist
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0199.tif"
                   n="191"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0199"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hnbrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>Es fragt sich, bis zu welcher Altersgrenze die Kinder dem
<lb/>Züchtigungsrechte der Eltern unterworfen sind. Weder das ge- 
<lb/>meine Recht, noch das A.L.R. hat eine positive Vorschrift darüber.
<lb/>Daraus, daß das Züchtigungsrecht den Eltern lediglich als eine
<lb/>Folge ihrer Erziehungsgewalt gebührt, ergibt sich, daß die Vollen- 
<lb/>dung der Erziehung der Kinder auch dem elterlichen Züchtigungs- 
<lb/>rechte ein Ende bereitet *). Keinesfalls läßt sich aber behaupten,
<lb/>daß die Kinder dem Züchtigungsrechte des Vaters schlechthin so
<lb/>lange unterworfen seien, als die väterliche Gewalt dauere. Eine
<lb/>allgemein gültige Regel, in welchem Lebensjahr die Erziehung der
<lb/>Kinder beendet sei, kann nicht aufgestellt werden, vielmehr wird
<lb/>die Entscheidung über das Ende der Erziehung in jedem Fall be- 
<lb/>sonders zu treffen sein. Mit der Erreichung der Großjährigkeit
<lb/>(bezw. der Großjährigkeitserklärung) wird jedoch die Erziehung
<lb/>sicher stets abgeschloflen sein und daher für beide Eltern das
<lb/>Züchtigungsrecht aufhören 2). Dasselbe wird aber auch im land-

<lb/>das unzutreffend. Stiefeltern als solche und ältere Familienglieder
<lb/>können höchstens eine aus dem Züchtigungsrechte des Erziehungsberech- 
<lb/>tigten abgeleitete Züchtigungsbesugniß für sich in Anspruch nehmen.
<lb/>S. unten Abschnitt VIII. Stiefeltern namentlich haben als solche keine Er- 
<lb/>ziehungsgewalt. Vgl. 8. 717 fg. II 2 A.L.R. - Nach dem Entwurf
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuchs steht das Erziehungsrecht als Ausfluß der
<lb/>Sorge für die Person des Kindes während bestehender Ehe dem Vater
<lb/>als Inhaber der elterlichen Gewalt und neben dem Vater kraft eigenen
<lb/>Rechts der Mutter zu, jedoch so, daß bei Meinungsverschiedenheiten der
<lb/>Vater entscheidet 88- 1-701, 1-702, 1704 und 1706 d. E. in Verbindung
<lb/>mit Motive IV S. 736, 770, 774. Nach dem Tode des Vaters gebührt
<lb/>der Mutter das Erziehungsrecht kraft der nunmehr erlangten elterlichen
<lb/>Gewalt 88- 1701, 1702, 1704. Bei Ausübung des Erziehungsrechts sind
<lb/>angemessene Zuchtmittel anwendbar 8. 1704 d. E. Bei Mißbrauch des
<lb/>Erziehungsrechts kann das Vormundschaftsgericht dasselbe entziehen
<lb/>8- 1716 d. E.

<lb/>') Windscheid II S. 982; Stobbe IV S. 323. Für das A.LR.
<lb/>folgt dieß aus 8- *6 II 2, welcher die Anwendung von Zwangsmitteln
<lb/>„zur Bildung" der Kinder gestattet. S. auch O.T. vom 10. II. 1873,
<lb/>Striethorst LXXXVIII S. 104.

<lb/>-) Vgl. Stobbe IV S. 324. Ein Rügerecht wird den Eltern frei- 
<lb/>lich bis zu deren Tode zukommen. So Binding I S. 798. Vgl. 8- 249
<lb/>II 2 A.L.R.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0200.tif"
                   n="192"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0200"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>192 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>rechtlichen Gebiete schon vor Zurücklegung deS 21. Lebensjahres
<lb/>der Fall sein, wenn die Tochter heirathetoder wenn der zwanzig- 
<lb/>jährige Sohn, sei es durch einen beim Vormundschaftsgericht ver- 
<lb/>lautbarten förmlichen Act, sei es durch Einwilligung des Vaters
<lb/>in den Betrieb eines besonderen Gewerbes für eigene Rechnung,
<lb/>aus der väterlichen Gewalt entlassen wird * 2): es treten die Kinder
<lb/>hier in Verhältnisse ein, welche darauf Hinweisen, daß jene längst
<lb/>der Erziehungsgewalt und der Zuchtruthe der Eltern entwachsen
<lb/>sind 3).
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Das Züchtigungsrecht -es Vormunds.

<lb/>Inwiefern einem Vormund das Recht zu körperlicher Züchti- 
<lb/>gung des Mündels beigelegt werden muß, ist nicht ganz unzweifel- 
<lb/>haft. Nach gemeinem, wie nach preußischem Recht liegt freilich
<lb/>dem Vormund nicht allein die Sorge für das Vermögen, sondern
<lb/>auch die Sorge für die Person des Mündels ob4); aber die Sorge
<lb/>für die Person des Mündels befähigt den Vormund an sich noch
<lb/>nicht, den Mündel körperlich zu züchtigen. Gegenüber minder- 
<lb/>jährigen Mündeln kann dem Vormund ein Züchtigungsrecht
<lb/>lediglich als Ausfluß der ihm etwa zustehenden Erziehungsgewalt
<lb/>zugeschrieben werden °). Insofern daher der Vormund nicht selbst


<lb/>') Vgl. 8- 228 II 2 A.L.R. mit Ternburg III S. 157 Nr. 22.


<lb/>2) §§. 21t, 217, 218 II 2; Dernburg III S. 157.


<lb/>3) S- auch Stobb« IV S. 324. Hat die Mutter unter Ueber-
<lb/>schreitung des Züchtigungsrechts dem Kinde eine leichte vorsätzliche oder
<lb/>eine fahrlässige Körperverletzung zugefügt,. so darf in einem Strafver- 
<lb/>fahren nicht von dem Erforderniß des Strafantrags (§. 232 St G B.)
<lb/>abgesehen werden, weil angeblich die Körperverletzung im .Erziehungs- 
<lb/>beruf" verübt sei. Die Erziehung der Kinder durch die Eltern ist, wenn
<lb/>sie auch auf sittlicher Verpflichtung und positiver Gcsetzesvorschrift beruht,
<lb/>keine berufliche Thätigkeit im Sinne des §. 232 St.G.B Rg. 9. II. 1882.
<lb/>Annalen des Reichsgerichts herausgegeben von Braun und Blum
<lb/>V S. 233.


<lb/>4) Windscheid II S. 980 §. 27 preußische Vormundschastsordnung

<lb/>vom 5. Juli 1875. '

<lb/>s) Stobbe IV S. 496, 497, 322; Windscheid II S. 950 in
<lb/>Verbindung mit S. 986.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0201.tif"
                   n="193"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0201"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>berufen ist, die Erziehung des Mündels zu leiten, sondern das
<lb/>Recht hiezu der Mutter zusteht, darf der Vormund den Mündel
<lb/>nicht im Widerspruch mit der Mutter züchtigen*). Wenn der
<lb/>Vormund glaubt, daß die Mutter das Kind in ungeeigneter Weise
<lb/>erziehe, so hat er sich lediglich an die obervormundschaftliche Be- 
<lb/>hörde zu wenden, damit der Mutter eventuell die Erziehung ge- 
<lb/>nommen werde* 2). So liegt die Sache auch nach preußischem
<lb/>Recht, obwohl die Vorgänge bei dem Zustandekommen der §§. 27,
<lb/>28 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 zu Zweifeln
<lb/>in dieser Beziehung Anlaß gegeben haben. Man hat aus Grund
<lb/>jener Vorgänge für das preußische Recht angenommen, daß der
<lb/>Vormund ein Züchtigungsrecht überhaupt nicht besitze 3), und um- 
<lb/>gekehrt ist hinwiederum auch behauptet worden, daß der Vormund
<lb/>neben der die Etziehung leitenden Mutter selbständig zur Züchti- 
<lb/>gung des Mündels befugt fei4)- Das Herrenhaus hatte bei der
<lb/>Berathung des Entwurfs der Vormundschaftsordnung einen Zu- 
<lb/>satz zu §. 27 beschlossen: „Der Vormund hat über den Mündel
<lb/>das väterliche Züchtigungsrecht." Dieser Zusatz wurde indessen
<lb/>vom Abgeordnetenhaus gestrichen, weil, wie auch der Commisfions-


<lb/>*) Ebenso Freudensteiu S. 12. Zu weit gehen Meves S. 194
<lb/>(Nr. 2) und Meyer S. 321, wenn sie dem Vormund unabhängig von
<lb/>der Leitung der Erziehung ein Züchtigungsrecht zubilligen. Bin ding I
<lb/>S. 798 Nr. 28 hebt dagegen hervor: „Dem Vormund, wenn der Mündel
<lb/>nicht in seiner Hausgemeinschaft wohnt, kommt ein Züchtigungsrecht nicht
<lb/>zu". Das ist wieder zu eng. Der die Erziehung leitende Vormund hat
<lb/>sicherlich ein Züchtigungsrecht auch dann, wenn er den Mündel nicht in
<lb/>seiner Hausgemeinschaft aufzieht, sondern anderweitig unterbringt (z. B.
<lb/>bei Fremden in Pension gibt).


<lb/>2) Vgl. auch Arndts S. 829—830.


<lb/>b) Neumann, Vormundschaftsordnung 2. Ausl. 1880 S. 56.


<lb/>4) So Meves S. 194 Nr. 2 und anscheinend Dernburg UI
<lb/>S. 251 Nr. 5 („steht das Kind in der Erziehung der Mutter, so wird
<lb/>er in der Regel im Einverständniß mit ihr zu handeln haben").
<lb/>Foerster-E ccius IV S. 201 (Nr. 51) geben nur dem selbst erziehen- 
<lb/>den Vormund das selbständige Züchtigungsrecht, und Dernburg-
<lb/>Schultzenstein (Vormundschastsrecht der preußischen Monarchie 3. Ausl.
<lb/>1886) erkennen ebenfalls an, daß der Vormund nicht eigenmächtig in die
<lb/>Erziehung der Mutter eingreifen dürfe S. 255.

<lb/>Der Gerichlssaal. XL VI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0202.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0202"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>bericht bemerkte, der Zusah mit dem 8. 28, nach welchem der
<lb/>Mutter des Mündels die Erziehung desselben zustehe, unvereinbar
<lb/>sei. Bei der Schlußberathung im Herrenhaus wurde ebenfalls
<lb/>ein Antrag auf Wiederherstellung des gestrichenen Zusatzes ab- 
<lb/>gelehnt, und der Regierungscommissarius führte bei dieser Gelegen- 
<lb/>heit aus, daß ein Zuchtrecht des Vormunds selbständig neben
<lb/>dem Erziehungsrechte der Mutter nicht bestehen könne; ein ein- 
<lb/>seitiger Eingriff des Vormunds in die Erziehung des Mündels
<lb/>gegen den Willen der Mutter sei tatsächlich nichts Anderes als
<lb/>eine Entziehung des Erziehungsrechts, welche indessen nur mit
<lb/>Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen solle (K. 28
<lb/>Satz 2); dem Vormunde könne daher nur beim Einverstündnisie
<lb/>mit der Mutter das Züchtigungsrecht zukommen *). Aus diesem
<lb/>Sachverhalt ergibt sich deutlich, daß man mit Unrecht wegen der
<lb/>Ablehnung des vom Herrenhaus zuerst beabsichtigten Zusatzes dem
<lb/>Vormund schlechthin das Züchtigungsrecht abgesprochen hat. Dem
<lb/>Vormund ist das Züchtigungsrecht nur insofern versagt worden,
<lb/>als es ihn mit der die Erziehung des Mündels leitenden Mutter
<lb/>in Widerspruch bringt. Andererseits geht man zu weit, wenn
<lb/>man dem Vormund ein Züchtigungsrecht auch gegen den Willen
<lb/>der mit der Erziehung des Mündels betrauten Mutter beilegt.
<lb/>Denn wenn auch nach 8- 28 der Mutter die Erziehung des
<lb/>Mündels „unter der Aufsicht des Vormundes" zukommt, so ist
<lb/>es — wie die mitgetheilte Aeußerung des Regierungscommissarius
<lb/>zeigt — doch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dem Vor- 
<lb/>mund die Befugniß zu eigenmächtigen Eingriffen in die Erziehung
<lb/>durch körperliche Züchtigung des Mündels wider den Willen der
<lb/>Mutter zu gewähren. Ganz nach eigenem Ermessen darf der Vor- 
<lb/>mund das Züchtigungsrecht nur dann ausüben, wenn er selbst
<lb/>die Erziehung des Mündels leitet und darin durch das Erziehungs- 
<lb/>recht der Mutter nicht beschränkt ift2).

<lb/>*) S. Roenne, Ergänzungen und Erläuterungen des A.L.R 's
<lb/>7. Ausl. IV S. 654 Nr. I.

<lb/>*) Foerster-Eccius IV S. 201 Nr. 51. Ein der eigentlichen
<lb/>Erziehung bereits entwachsener Mündel darf nicht geschlagen werden.
<lb/>Boas bei Gruchot XX S. 767. — Auch der Entwurf eines bürgerlichen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0203.tif"
                   n="195"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0203"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenngleich auch bei der Vormundschaft über Großjährige
<lb/>zu den Aufgaben des Vormunds die Sorge für die Person des
<lb/>Mündels gehört *), so wird dem Vormund hier doch ein Züchtigungs- 
<lb/>recht abgesprochen werden müssen, insofern dasselbe als ein Ausfluß
<lb/>der Erziehungsgewalt in Betracht kommt. Insbesondere ist jeden- 
<lb/>falls ein Großjähriger, welcher wegen Verschwendung entmündigt
<lb/>worden, einer Erziehung, wie sie wohl gegenüber dem minder- 
<lb/>jährigen Mündel am Platze ist, entwachsen, und daher geht dem
<lb/>Bormund die Befugniß ab, den Verschwender angeblich im Interesse
<lb/>der Besserung zu züchtigen * I 2). Die Frage, ob ein Vormund auch
<lb/>den großjährigen Mündel züchtigen darf, verlangt aber eine be- 
<lb/>sondere Beantwortung hinsichtlich der Vormundschaft über einen
<lb/>großjährigen Geisteskranken. Zwar kommt auch gegenüber dem
<lb/>bevormundeten Geisteskranken dem Vormund kein Erziehungsrecht
<lb/>zu, aber die Natur des ganzen Verhältnisses bringt es mit sich,
<lb/>daß dem Vormund und überhaupt demjenigen, welcher die Beauf- 
<lb/>sichtigung und die Pflege des Geisteskranken hat3), die Anwendung
<lb/>von Zwangsmitteln und unter Umständen die Ausübung eines
<lb/>^üchtigungsrechts nicht versagt werden -kann 4). Soll derjenige,
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzbuchs gibt dem Vormund, insofern das Erziehungsrecht nicht einem
<lb/>Elterntheil zusteht, das Recht, im Interesse der Erziehung Zuchtmittel
<lb/>anzuwenden, §§. 1655, 1656, 1504. d° E.

<lb/>88- 81, 83 Abs. 3, 27 preuß. Vormundschaftsordnung. Foerster-
<lb/>Eccius IV S. 198. Dernburg, Preußisches Privatrecht III S. 251,


<lb/>I 4. Aufl. S. 167; Arndts @.*829.


<lb/>2) Die §§. 349, 350, II 18 A.L.R., welche den Vormund verpflich- 
<lb/>teten, den Verschwender eventuell durch Zwangsmittel zur Arbeit und
<lb/>zu einer nützlichen Thätigkeit anzuhälten, gelten seit der Vormundschafts-
<lb/>Ordnung vom 5. Juli 1875 nicht mehr. Fo erster-Ec ciu s IV S. 199.
<lb/>Tagegen betrachtet Ternburg 1 S. 167 die citirten Paragraphen noch
<lb/>als fortdauernd, bemerkt aber Nr. 4: „doch kommt dieß praktisch nicht
<lb/>Leicht mehr vor."


<lb/>9 S. 88- 341, 342 II 18 A.L.R.


<lb/>4J DaS O.T. hat unterm 27. Marz 1867 (Opp enhosf V11IS.209)
<lb/>die Frage, ob dem Pfleger eines Wahnsinnigen ein Züchtigungsrecht gebühre,
<lb/>dahingestellt gelassen, aber anerkannt, daß der Pfleger Zwangsmittel an- 
<lb/>wenden dürfe, um dem Unfug des Wahnsinnigen zu steuern oder ihn zur
<lb/>Folgsamkeit anzuhalten. (Nicht ganz richtig hierüber Meves S. 196.)
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0204.tif"
                   n="196"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0204"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>190 Das ZüchtigungsrechL in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>welcher einen Geisteskranken beaufsichtigt, seiner Aufgabe ohne
<lb/>Tadel genügen, so muß ihm auch die Befugniß eingeräumt sein,
<lb/>mit Gewalt seinen Willen gegen die unberechenbaren Launen eines
<lb/>Unzurechnungsfähigen geltend zu machen und die von ihm im
<lb/>Interesse des ®etfie8fr~"*nt selbst getroffenen Anordnungen durch- 
<lb/>zusetzen. Das Züchtigungsrecht wird alsdann nicht ausgeübt als
<lb/>die Folge einer Erziehungsgewalt, zur Bestrafung des Ungehorsams
<lb/>und im Interesse der Befferung, sondern als ein Mittel, den
<lb/>Bruch der Ordnung, welche in dem Verhältniß zwischen dem
<lb/>Geisteskranken und dem ihn Beaufsichtigenden herrscht, zu ver- 
<lb/>hüten und die Geltung des Willens der für den Geisteskranken
<lb/>maßgebenden Autorität aufrechtzuerhalten1). Sofern der den
<lb/>Geisteskranken Beaufsichtigende nicht das durch die Umstände ge- 
<lb/>botene Maß von Zwang überschreitet, kann ihm eine strafbare
<lb/>Handlung nicht vorgeworfen werden 2 3).

<lb/>Der einer Person für eine einzelne Angelegenheit beigeordnete
<lb/>Pfleger wird in der Regel nicht das Recht, den Pflegebefohlenen
<lb/>körperlich zu züchtigen, Habens. Doch sind Fälle, in welchen
<lb/>dieß gleichwohl stattfinden kann, nicht ausgeschlossen. Wird z. B.
<lb/>nach preußischem Recht dem Vater bei Fortdauer der väterlichen
<lb/>Gewalt die Erziehung der Kinder wegen grausamer Mißhandlung,
<lb/>Verleitung zum Bösen re. entzogen, so kann die Kindererziehung
<lb/>einem besonderen Pfleger übertragen werden4), und derselbe hat als- 
<lb/>dann auch als Ausfluß der Erziehungsgewalt das Züchtigungsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ebenso ist Dritten, welche von einem Geisteskranken belästigt werden,
<lb/>gewaltsame Abwehr gestattet. O.T. vom 28. XI. 1866, Oppenhoff
<lb/>VII S. 675. S. noch Oppenhoff zu 8, 223 St.G.B. Nr. 12.

<lb/>S. S. 163—164.


<lb/>2) O.T. bei Oppenhosf VIII S. 206.


<lb/>3) Meves S. 194.


<lb/>4) §. 91 II 2 A.L.R. Ternburg III S. 160 Nr. 10 S. 167. -
<lb/>Der 8. 53 der preußischen Vormundschaftsordnung überträgt zwar auch
<lb/>dem Waisenrath „die Aufsicht über das persönliche Wohl des Mündels
<lb/>und über dessen Erziehung", allein deßhalb haben die Inhaber des
<lb/>Waisenrathsamts noch kein Züchtigungsrecht; sie sind nur berechtigt,
<lb/>wahrgenommene Mängel in der Erziehung dem Vormundschaftsgericht
<lb/>anzuzeigen. Meves S. 194 Nr. 2.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0205.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0205"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Das Ziichtigungsrecht des Lehrers.

<lb/>Neben die elterliche Erziehung der Kinder im Elternhause
<lb/>tritt, als Ergänzung derselben, in allen deutschen Einzelstaaten
<lb/>die staatlich geübte Erziehung in den öffentlichen Schulen. Der
<lb/>Staat hat die Sorge dafür, daß die noch im Entwicklungsstadium
<lb/>befindlichen Staatsangehörigen ein gewisses Turchschnittsmaß von
<lb/>Bildung erreichen, in den Kreis seiner Aufgaben hineingezogen.
<lb/>Das Unterrichtswesen unterliegt der Kompetenz und der Beauf- 
<lb/>sichtigung des Staats *)• Der Privatunterricht ist zwar nicht
<lb/>ausgeschlossen, aber nur insofern statthast, als er im Stande ist,
<lb/>den in den öffentlichen Schulen gebotenen Unterricht zu ersetzen * 2).
<lb/>Tie öffentlichen Schulen sind Staatsanstalten, welche der Erreichung
<lb/>staatlicher Zwecke dienen 3). Damit aber die an den öffentlichen
<lb/>Schulen angestellten Lehrer ihrer Aufgabe, die Jugend heranzubilden,
<lb/>gerecht werden können, sind sie auch vom Staate mit den nöthigen
<lb/>Machtmitteln ausgestattet. In ihre Hand ist die Handhabung
<lb/>der Schulzucht gelegt, und mit dieser ist zweifellos auch das
<lb/>Recht zur körperlichen Züchtigung verknüpft. Das Züchtigungs- 
<lb/>recht steht also den Lehrern öffentlicher Schulen nicht als eine
<lb/>subjective Privatberechtigung zu, sondern als ein Ausfluß der
<lb/>ihnen mit ihrem Amte staatlich übertragenen Erziehungsgewalt4).
<lb/>Es ist dasselbe auch nicht ein aus dem elterlichen Erziehungsrecht
<lb/>abgeleitetes Recht:,J. Die Züchtigungsbefugniß der Lehrer öffent-


<lb/>]) Preußische Verfassung A. 23. Gesetz vom 11. März 1872 §. 1:
<lb/>.Tie Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts-und Erziehungs- 
<lb/>anstalten lsteht) dem Staate zu."


<lb/>') $. 43 II 12 A.L.N. Eabinetsordre vom 14. Mai 1825 Z. 1.


<lb/>3) 8-1 1l 12 A.L.R. Nach preußischem Recht haben öffentlich an-
<lb/>gestellte Lehrer — auch Gemeindevolksschullehrer — die rechtliche Stellung
<lb/>von Staatsbeamten, A. 23 der preuß. Verfassung. S. auch Stenglein,
<lb/>Gerichtssaal XLII S. 8.


<lb/>4) Rg. 29. III. 1887, Entsch. XV S. 377; Stenglein, Gerichts- 
<lb/>saal XLII S. «.

<lb/>:0 Mit Recht erklärt sich Bin ding I S. 799 Nr. 30 gegen die
<lb/>Ansicht von Schwarze, daß das Züchtigungsrecht des Lehrers von dem
<lb/>des Vaters abgezweigt sei (Gerichtssaal XXIX S. 602).
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0206.tif"
                   n="198"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0206"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>198 Das ZüchLigungsrechL in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>licher Schulen besteht vielmehr selbständig neben dem elterlichen
<lb/>Züchtigungsrechte 9 und gründet sich auf die amtliche Anstellung
<lb/>als Lehrer, welche lediglich in Verfolgung eines staatlichen
<lb/>Interesses stattfand. Dagegen kommt Privatlehrern als solchen
<lb/>allerdings ein selbständiges Züchtigungsrecht nicht zu. Wie das
<lb/>Erziehungsrecht der Privatlehrer lediglich auf Uebertragung seitens
<lb/>der an sich zur Erziehung der Schüler berufenen Personen beruht,
<lb/>kann auch ein Züchtigungsrecht jener nur als ein übertragenes, aus
<lb/>dem Erziehungsrecht Anderer fließendes Recht in Frage kommen
<lb/>Daß den Lehrern öffentlicher Schulen bei Ausübung der
<lb/>Schulzucht das Recht zur körperlichen Züchtigung des Schülers
<lb/>zustehe, ist in manchen deutschen Staaten durch positive Gesetzes- 
<lb/>vorschrift ausgesprochen, in anderen fehlt es an einer derartigen
<lb/>gesetzlichen Bestimmung. Es wird hier das Züchtigungsrecht des
<lb/>Lehrers als ein selbstverständliches, durch Gewohnheitsrecht sanctio-
<lb/>nirtes Attribut des Lehreramts angesehen* 2 3). Insofern der Lehrer
<lb/>von dem Züchtigungsrecht innerhalb der diesem gezogenen Grenzen
<lb/>Gebrauch macht, kann er wegen Körperverletzung nicht bestraft
<lb/>werden; die Anwendung des ihm zustehenden Rechts, welche freilich
<lb/>den objectiven Thatbestand der Körperverletzung hervorruft4),
<lb/>fällt nicht unter die reichsstrafrechtliche Norm, welche die Körper- 
<lb/>verletzung nur im Falle der Widerrechtlichkeit unter Strafe stellt.
<lb/>Die Grenzen, welche der Lehrer bei Ausübung des ihm gesetzlich
<lb/>beigelegten oder gewohnheitsrechtlich zustehenden Züchtigungsrechts
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Ebenso Meyer S. '622; Freudenstein S. 61.


<lb/>2) FreudensteinS. 31; Binding I S. 79V. Insofern öffent- 
<lb/>liche Lehrer Häusliche Privatstunden geben, haben auch sie nur eine ab- 
<lb/>geleitete Züchtigungsbefugniß. Freud enstein S. 31.


<lb/>9 Stenglein, Gerichtssaal XLII S. 14; Rg. vom 1. II. l*9u,
<lb/>Entfch. XX S. 371. Aus dem Schweigen eines positiven Landesrechts
<lb/>über das Züchtigungsrecht des Lehrers folgt - nichts für dessen Nicht- 
<lb/>bestehen. „Soweit die von der Schule verfolgten Erstehungszwecke zu
<lb/>ihrer Verwirklichung die Anwendung von Zuchtmitteln erheischen, folgt
<lb/>aus dem Recht und der Pflicht des Lehrers zur Erziehung dessen Recht,
<lb/>die erforderlichen Zuchtmittel anzuwenden." Rg. 3. 111.-18*7, Recht- 
<lb/>sprechung IX S. 137.


<lb/>4) S. z. B. Rg. 14. IV. 1880, Entfch. II S. 12.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0207.tif"
                   n="199"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0207"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>innezuhalten hat, sind bald durch reglementäre Anordnungen der
<lb/>oberen Schulbehörden gezogen, bald ergeben sie sich aus dem Zweck
<lb/>der Erziehung selbst, zu dessen Verfolgung lediglich dem Lehrer
<lb/>das Züchtigungsrecht eingeräumt ist. Die Erziehung und die im
<lb/>Interesse derselben vorgenommene Züchtigung bezweckt die Förderung
<lb/>des Wohls des Schülers, und eine Züchtigung, welche im Wider- 
<lb/>spruch mit der Aufgabe der Erziehung in eine Gefährdung des
<lb/>— physischen oder geistigen — Wohls des Schülers ausartet,
<lb/>trägt unverkennbar die Merkmale einer strafbaren Handlung an
<lb/>fic^ Weil die Grenze, bis zu welcher eine im Interesse der
<lb/>Erziehung vorzunehmende Züchtigung gehen darf, aber nicht immer
<lb/>leicht erkennbar ist, haben sich die oberen Schulbehörden vielfach
<lb/>veranlaßt gefunden, den untergebenen Lehrern nähere Directiven
<lb/>für die Ausübung des ihnen gesetzlich beigelegten oder gewohnheits- 
<lb/>rechtlich zustehenden Züchtigungsrechts zu geben. In Reglements,
<lb/>Instructionen u. s. w. ist bestimmt, gegenüber welchen Schülern
<lb/>eine Züchtigung zulässig sei, welche Züchtigungsmittel anzuwenden
<lb/>seien, und unter welchen Voraussetzungen von dem Züchtigungs- 
<lb/>recht oder den einzelnen zugelassenen Züchtigungsmitteln Gebrauch
<lb/>gemacht werden solle Diese Directiven sind für den Lehrer
<lb/>bindend, und einer Züchtigung, welche unter Ueberschreitung der
<lb/>von den oberen Schulbehörden für die Handhabung des Züchtigungs- 
<lb/>rechts gezogenen Grenzen vorgenommen ist, kann der Schutz des
<lb/>Züchtigungsrechts nicht zur Seite stehen 3). Man hat allerdings
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Rg. Entsch.il S. 18; Rg. 80. VI. 1881 Rechtsprechung III S. 452;
<lb/>Rg. Rechtsprechung IX S. 107.

<lb/>-) Vgl. Rg. Entsch. II S. 12.

<lb/>9 So die constante Judicatur des Reichsgerichts s. Rg. 14. IV. 1880,
<lb/>Entsch. II S. 10; 20. IX. 1881, Entsch. V S. 129; 24. XI. 1881,

<lb/>Entsch. V S. 108; 18. XII. 1888, Entsch. IX S. 808; 20. III. 1887,

<lb/>Entsch. XV S. 876; 18. IV. 1887, Entsch. XVI S. 84; 8. VI. 1889,

<lb/>Entsch. XIX S. 205; 21. XI. 1880, Entsch. XX S. 94; 30. VI. 1881,
<lb/>Rechtsprechung III S. 451; 8. III. 1887, Rechtsprechung IX S. 165. Daß
<lb/>jene Anordnungen der oberen Schulbehörden das Züchtigungsrecht des
<lb/>Lehrers abzugrenzen fähig sind und eine Uebertretung derselben die Züch- 
<lb/>tigung zu einer widerrechtlichen macht, nehmen auch Meyer S. 328,
<lb/>Olshausen zu §. 228 St.G.B. Rr. 10 und Oppenhoff Nr. 9 an.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0208.tif"
                   n="200"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0208"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>200 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>behauptet, daß eine Züchtigung, welche zwar in Durchbrechung
<lb/>der von den oberen Schulbehörden für die Handhabung des
<lb/>Züchtigungsrechts gesetzten Schranken, aber noch im Interesse der
<lb/>Erziehung vorgenommen sei und aus dem Rahmen des dem Lehrer
<lb/>an sich zustehenden Züchtigungsrechts nicht herausfalle, nur eine
<lb/>disciplinelle, nicht eine criminelle Ahndung begründe 0. Diese

<lb/>2) So Keßler, Das Reichsgericht und das Züchtigungsrecht der
<lb/>Lehrer, Gerichtssaal XLI z. B. S. 1^4—ISO; Seitz, Züchtigungsrecht
<lb/>des Lehrers, Boediker's Magazin für das deutsche Recht der Gegenwart
<lb/>VIII S. 271 fg., s. z. B. S. 280 fg., S. 290; endlich Ortloff, Tie
<lb/>Ueberschreitungen des Züchtigungsrechts 1801 z. B. S. IO fg., S. 42 sg.,
<lb/>S. 65. Dagegen s. aber die treffenden Ausführungen von St eng lein,
<lb/>Das Reichsgericht und das Züchtigüngsrecht der Lehrer, Gerichtssaal LXII
<lb/>S. 1 fg. Tie Abhandlung von Keßler hat geringen wissenschaftlichen
<lb/>Werth und wird von St eng lein mit Recht als eine „Schmähschrift" be- 
<lb/>zeichnet (S. 34). Die Ausführungen von Seitz und Ortloff kranken
<lb/>von vornherein an der falschen Prämisse, daß das Züchtigungsrecht der
<lb/>Lehrer kraft eines gemeinen Gewohnheitsrechts bestehe. Seitz nimmt an:
<lb/>Das Züchtigungsrecht der Lehrer beruhe auf einem gemeinen (reichsrecht- 
<lb/>lichen) Gewohnheitsrechte. Daher könne nur eine Züchtigung unter
<lb/>Ueberschreitung der Grenzen, welche das Reichsrecht diesem auf einem
<lb/>gemeinen Gewohnheitsrechte beruhenden Züchtigungsrechte ziehe, als eine
<lb/>criminell verfolgbare Körperverletzung aufgefaßt werden. Wenn aber
<lb/>Landesgesetze oder Landesverordnungen es unternähmen, das reichsrecht- 
<lb/>lich bestehende Züchtigungsrecht der Lehrer abzugrenzen, so könne dieß
<lb/>nur mit der Maßgabe geschehen, daß bei einer Ueberschreitung derartiger
<lb/>Landesanordnungen eine Tisciplinarübertretung entstehe und eine Tis-
<lb/>ciplinarstrafe verwirkt werde. Uebrigens wollten auch derartige Landes- 
<lb/>anordnungen selbst nur, daß ihre Ueberschreitung disciplinär zu ahnden
<lb/>sei (s. S. 297—300). Aehnlich ist die Auffassung Ortlofs's. Das
<lb/>Züchtigungsrecht der Lehrer fei ein gewohnheitsrechtliches (S. 7, 0. 41,
<lb/>42), „an sich" unbegrenztes (S. 33, vgl. S. 9), und eine criminell straf- 
<lb/>bare Ueberschreitung desselben liege nur dann vor, wenn die concrete
<lb/>Züchtigung hinausgehe über den Zweck der Schulzucht (S. 50, 33), über
<lb/>die von der Natur der Sache und vom Zweck und von der Ver- 
<lb/>anlassung der Züchtigung gebotenen Grenzen (S. 8). Eine Ueberschrei- 
<lb/>tung der von der oberen Schulbehörde dem Züchtigungsrechte der Lehrer
<lb/>gezogenen Grenzen sei nur disciplinarwidrig und mache die Züchtigung
<lb/>nicht zu einer „widerrechtlichen" im Sinne des St.G.B.'s (f. z. B. S. 12).
<lb/>Ortloff hätte seinen Ausführungen übrigens Wohl eine größere Prä-
<lb/>cision geben können. Zustimmend zu der Reichsgerichtsjudicatur verhält
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0209.tif"
                   n="201"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0209"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>Behauptung ist indessen unzutreffend. Dem Lehrer steht das
<lb/>Züchtigungsrecht lediglich als Amtsbefugniß zu, als Ausfluß der
<lb/>ihm mit seinem Amte staatlich übertragenen Erziehungsgewalt.
<lb/>Ein rein seiner Person zukommendes, von einer oberen Instanz
<lb/>unabhängiges Recht zur Züchtigung seiner Schüler „an sich" be- 
<lb/>sitzt der Lehrer nicht'). Auch eine positive gesetzliche Vorschrift,
<lb/>daß der Lehrer das Recht einer mäßigen elterlichen Zucht habe2),
<lb/>verleiht einem Lehrer keine selbständige Züchtigungsbefugniß, welche
<lb/>reglementären Anordnungen der sonst Vorgesetzten Schulbehörde
<lb/>entzogen wäre und dem Lehrer erlaubte, ganz nach eigenem Dafür- 
<lb/>halten Maß und Art der Züchtigung zu bestimmen. Eine derartige
<lb/>Vorschrift vagen Inhalts fordert gerade Specialbestimmungen der
<lb/>oberen Schulbehörden über die Handhabung des Züchtigungsrechts
<lb/>heraus. Die oberen Schulbehörden handeln beim Erlaß jener
<lb/>die Anwendung des Züchtigungsrechts regulirenden Anordnungen
<lb/>lediglich in Ausübung ihrer auf positivem Gesetzestitel beruhenden
<lb/>oder aus dem staatsrechtlichen Rechtszustande des betreffenden
<lb/>Landes folgenden Befugniß, im Verordnungswege innerhalb des
<lb/>landesrechtlichen Rahmens zur Ausführung bereits feststehender
<lb/>Rechtssähe nähere Detailbestimmungen zu treffen. Sie ändern

<lb/>sich der „von einem Justizbeamten" herrührende Aufsatz: „Ueber die
<lb/>gesetzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit körperlicher Züchtigungen bei
<lb/>Ausübung der Schulzucht in den Volksschulen." Jena 1891. Wenn
<lb/>der letztere Aufsatz es aber unter Berufung auf §. 147 des G.V.G.'s
<lb/>für unbedenklich erachtet, daß die oberste Staatsbehörde für das Schul- 
<lb/>wesen an die Staatsanwaltschaften die Anordnung erlasie, daß sie vor
<lb/>Erhebung der öffentlichen Klage gegen einen Lehrer wegen Ueberschreitung
<lb/>seines Züchtigungsrechts das vorliegende Material zunächst der höchsten
<lb/>Stelle (?) unterbreiten sollten, damit diese darüber, ob überhaupt und
<lb/>eventuell in welcher Weise, criminell oder disciplinell, gegen den Lehrer
<lb/>vorzugehen sei, befinde und die Staatsanwaltschaften demgemäß mit
<lb/>dienstlicher Anweisung versehe (S. 11), so hat schon Ortloff (S. &gt;70
<lb/>bis V2) richtig hervorgehoben. daß das im Deutschen Reich die Straf- 
<lb/>verfolgung beherrschende Legalitätsprincip (§. 1*52 St P.O ) eine der- 
<lb/>artige Anordnung schlechterdings nicht zulasse.

<lb/>Rg. Entsch. V S. 132; XV S. 381; Stenglein, Gerichtssaal
<lb/>XIII S. 8, 9.

<lb/>2) Vgl. Rg. Entsch. XV S. 377 und Stenglein S. 33.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0210.tif"
                   n="202"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0210"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>202 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>das Recht nicht, sondern sie ergänzen dasselbe in durchaus zu- 
<lb/>lässiger Weise, und die von ihnen erlassenen Bestimmungen haben
<lb/>ebenfalls die Natur Gehorsam heischender Rechtsnormen und
<lb/>bilden einen Bestandtheil des betreffenden Landesrechts *). Wie
<lb/>die als Vertreter der Staatsgewalt handelnden oberen Schul- 
<lb/>behörden dem Lehrer das Amt und das Züchtigungsrecht als eine
<lb/>mit dem Amte verbundene Befugniß übertragen haben, sind sie
<lb/>auch zuständig, die Grenzlinien für das übertragene Recht zu
<lb/>ziehen und vorzuschreiben, gemäß welchen Grundsätzen der Lehrer
<lb/>in Einzelfällen das Züchtigungsrecht zur Anwendung bringen
<lb/>solle2). Der Lehrer, welcher züchtigt, kann sich daher nur dann

<lb/>J) Rg. Entsch. XV S. 378-379; XIX S. 268 fg ; Stengtein,
<lb/>Gerichtssaal LXII S. 29, 31, 32.

<lb/>2) S tenglein S. 29. Für das preußische Recht ist zu beachten,
<lb/>daß nach ausdrücklicher Vorschrift des §. 83 II 10 A.L-R. „die Rechte
<lb/>und Pflichten der Civilbedienten in Beziehung aus das ihnen anvertraute
<lb/>Amt . . . durch die darüber ergangenen besonderen Gesetze und durch
<lb/>ihre Amtsinstructionen bestimmt" werden. Mit Recht hebt Stenglein
<lb/>S. 24 hervor, daß bei der Beurtheilung von Amtsdelieten anderer
<lb/>Beamtencategorien unstrittig Amtsinstructionen in Betracht gezogen
<lb/>werden dürften — „der Nachtwächter, der gegen seine Instruction eine
<lb/>Verhaftung vornimmt, wird aus §. 341 St.G.B. bestraft; der Gefangenen-
<lb/>Wärter, der einen Gefangenen entweichen läßt (§. 347), wird nach der
<lb/>Gefängnißordnung beurtheilt" u. s. w. — und daß sich darum eine Aus- 
<lb/>nahmestellung der Lehrer um so weniger rechtfertigen lasse. Uebrigenö
<lb/>hat das Reichsgericht zutreffend angenommen, daß nicht schlechthin jede
<lb/>Züchtigung eines Lehrers, welche einer die Ausübung des Züchtigungs- 
<lb/>rechts betreffenden Anordnung irgend einer mit Schulaufsicht betrauten
<lb/>Instanz Widerstreite, zu einer widerrechtlichen werde. Die von der Schul- 
<lb/>aufsichtsbehörde erlassene, die Handhabung des Züchtigungsrechts betref- 
<lb/>fende Anordnung müsse sich gerade als eine landesrechtliche Normirung
<lb/>der Grenzen des Züchtigungsrechts darstellen, wenn die im Widerspruch
<lb/>damit erfolgte Züchtigung des Lehrers zu einer widerrechtlichen werden
<lb/>solle. Voraussetzung aber für die Zulässigkeit, in einer die Handhabung
<lb/>des Züchtigungsrechts betreffenden Anordnung der Schulaufsichtsbehörde
<lb/>eine landesrechtliche Normirung der Grenzen des Züchtigungsrechts zu
<lb/>sehen, sei einerseits das Bestehen des verfassungsmäßigen Rechts, zur Aus- 
<lb/>führung des Gesetzes allgemein bindende Anordnungen und Verfügungen
<lb/>zu treffen, andererseits die Absicht der zuständigen Behörde, mit der con-
<lb/>cret getroffenen Anordnung eine solche allgemein bindende Norm zu er-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0211.tif"
                   n="203"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0211"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>auf eine die Strafbarkeit seiner Handlungsweise ausschließende
<lb/>Betätigung einer Amtsbefugniß berufen, wenn er die von der
<lb/>Vorgesetzten Behörde dafür gesetzten Schranken innegehalten hat.
<lb/>Eine Züchtigung, welche unter Durchbrechung dieser Schranken
<lb/>vorgenommen wurde, hat den Schutz des Züchtigungsrechts nicht'
<lb/>mehr für sich, und es kommt, weil die Züchtigung den Thatbestand
<lb/>einer widerrechtlich hervorgerufenen Körperverletzung darstellt,
<lb/>zur criminellen, nicht nur zur disciplinellen Ahndung *). Hat
</p>
               <p>

                  <lb/>lassen, und der Erlaß derselben in der für solche Anordnungen vorge- 
<lb/>schriebenen oder üblichen Form. Sei auf diese Weise wirklich eine landes- 
<lb/>rechtliche Normirung der Grenzen des Züchtigungsrechts zu Stande ge- 
<lb/>kommen, so mache sich allerdings der bei einer Züchtigung dagegen ver- 
<lb/>stoßende Lehrer der strafbaren Körperverletzung schuldig. Dagegen wurde
<lb/>vom Reichsgericht die Möglichkeit verneint, daß ein Schulinspector die
<lb/>von der obersten Schulbehörde dem Züchtigungsrechte der Lehrer gezogenen
<lb/>Grenzen durch eine einem einzelnen Lehrer ertheilte besondere Instruction
<lb/>noch weiter mit der Wirkung einschränken könne, daß eine die besondere
<lb/>Instruction überschreitende, aber innerhalb der von der obersten Schul- 
<lb/>behörde ° gesteckten Grenzen sich haltende körperliche Züchtigung zu einer
<lb/>widerrechtlichen und strafbaren werde, Ng. 3. VI. 1889, Entsch. XIX
<lb/>S. 26-7. Nicht im Widerspruch damit befindet sich die Reichsgerichts- 
<lb/>entscheidung vom 18. April 1887, Entsch. XVI S. 34, wo ein Lehrer
<lb/>einer höheren Lehranstalt, welcher einen Schüler gezüchtigt hatte, trotz- 
<lb/>dem ihm speciell vom Director das Züchtigungsrecht entzogen war, der
<lb/>Körperverletzung im Amte (8- 340 St.G.B.) für schuldig befunden wird.
<lb/>Durch die allgemein verbindliche Verfügung des Provinzial-Schulcollegiums
<lb/>zu Kiel vom 3. Mai 1872 wurde allerdings gegenüber den Schülern der
<lb/>unteren Classen höherer Lehranstalten die körperliche Züchtigung für an- 
<lb/>wendbar erklärt, gleichzeitig aber auch den Directoren die generelle Be-
<lb/>fugniß ertheilt, einzelnen Lehrern das Züchtigungsrecht zu entziehen.
<lb/>Obwohl die vom Director ausgesprochene Entziehung des Züchtigungs- 
<lb/>rechts lediglich einen einzelnen Lehrer betraf, nahm sie demselben, da ihre
<lb/>Berechtigung in der durch die Verfügung vom 3. Mai 1872 ertheilten
<lb/>generellen Ermächtigung lag, doch die Möglichkeit, den Schutz eines Züch-
<lb/>tigungsrechts für sich zu beanspruchen.

<lb/>0 Rg. Entsch. XX S. 96—97. — Daß man sich häufig so sehr sträubt,
<lb/>in den von den oberen Schulbehörden ausgegangenen, das Züchtigungs- 
<lb/>recht der Lehrer betreffenden Verordnungen und Instructionen landes- 
<lb/>rechtliche, auch für den Strafrichter maßgebende Normirungen der Grenzen
<lb/>dieses Züchtigungsrechts zu sehen, hat zum Theil wohl die vulgäre An-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0212.tif"
                   n="204"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0212"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>204 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>der Lehrer bei einer Züchtigung die fraglichen Vorschriften der
<lb/>Vorgesetzten Behörde wissentlich übertreten, so trifft ihn die Strafe
<lb/>aus §. 340 St.G.B.*), bei fahrlässiger Uebertretung erfolgt Be- 
<lb/>strafung aus KZ. 232, 230 St.G.B.^). Daß der Lehrer wegen
</p>
               <p>

                  <lb/>schauung verschuldet, daß eine Rechtssetzung nur durch Gesetz d. h. durch
<lb/>eine von Krone und Landesvertretung erlassene Anordnung stattfinden
<lb/>könne. Daß auf sehr vielen Gebieten die Krone und als deren Lrgane
<lb/>die oberen Staatsbehörden auch durch einseitige Anordnungen Recht zu
<lb/>erzeugen im Stande sind, wird vielfach nicht gehörig beachtet. Tie in
<lb/>jenen Verordnungen oder Instructionen der oberen Schulbehörden ent- 
<lb/>haltenen Festsetzungen über das Züchtigungsrecht stellen sich nur als ein
<lb/>Fall unter den anderen zahlreichen dar, in welchen im einseitigen Ver- 
<lb/>ordnungswege bindende Rechtsnormen aufgestellt werden. Bedeutungslos
<lb/>ist es, daß die obere Schulbehörde, welche eine das Züchtigungsrecht der
<lb/>Lehrer regulirende Verfügung erlassen, vielleicht beim Erlaß nicht gedacht
<lb/>hat, es würden die Bestimmungen der Verfügung auch bei der strafrecht- 
<lb/>lichen Beurtheilung der Züchtigung eines Lehrers in Betracht gezogen
<lb/>werden. (S. auch Stenglein, Gerichtssaal Bd. XI.II S. 34). Tie
<lb/>obere Schulbehörde hat die Verfügung jedenfalls in dem Sinne erlassen,
<lb/>durch dieselbe das Züchtigungsrecht der Lehrer in einer diese verpflichten- 
<lb/>den Weise abzugrenzen, so daß über die Vorschriften der Verfügung
<lb/>hinaus ein Züchtigungs r e ch t der Lehrer nicht bestehen solle: sie hat also
<lb/>eine landesrechtliche Normirung des Umfangs des Züchtigungsrechts der
<lb/>Lehrer geben wollen, und eine solche muß der Strafrichter beachten, wenn
<lb/>er darüber zu urtheilen hat, ob der züchtigende Lehrer die Grenzen des
<lb/>ihm lediglich landesrechtlich zustehenden Züchtigungsrechts innegehalten
<lb/>hat- Allerdings sind die Schulaufsichtsbehörden nicht immer damit ein- 
<lb/>verstanden gewesen, daß ihre das Züchtigungsrecht der Lehrer reguliren-
<lb/>den Anordnungen von strafgerichtlicher Seite-bei Entscheidung der Frage,
<lb/>ob eine Züchtigung des Lehrers widerrechtlich sei, in Betracht gezogen
<lb/>wurden, und daher ist neuerdings seitens einzelner oberer Schulbehörden
<lb/>der Weg eingeschlagen worden, jene das Züchtigungsrecht der Lehrer regu-
<lb/>lirenden Anordnungen ausdrücklich aufzuheben. So in Weimar (vgl.
<lb/>Ortloff S. 49) und in Preußen (s. unten).

<lb/>*) „Der Begriff der Mißhandlung und Körperverletzung ist im
<lb/>§. 340 St.G.B. kein anderer als im 8. 223 St.G.B." Rg. Entsch. X V
<lb/>S. 380.

<lb/>2) Hinsichtlich der Frage, ob die Anordnungen der oberen Schul- 
<lb/>behörden über das Züchtigungsrecht der Lehrer die Befähigung haben,
<lb/>dieß Recht mit der Wirkung abzugrenzen, daß nur der bei einer Züch- 
<lb/>tigung jene Anordnungen genau befolgende Lehrer sich darauf berufen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0213.tif"
                   n="205"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0213"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>seines Ungehorsams gegen die betreffenden Anordnungen der oberen
<lb/>Schulbehörden auch Disciplinarstrafe verwirkt, entzieht ihn nicht
<lb/>dem Arme des Strafrichters: disciplinelle und criminelle Bestrafung
<lb/>schließen sich nicht aus, sondern können gleichzeitig neben einander
<lb/>stattfinden 0- Allerdings sind nicht alle Verfehlungen des Lehrers
<lb/>bei der Anwendung des Züchtigungsrechts crimineller Bestrafung
<lb/>unterworfen, obwohl die Züchtigung eine Störung des körperlichen
<lb/>Wohlbefindens verursacht. Hat der Lehrer bei einer Züchtigung
</p>
               <p>

                  <lb/>kann, eine Amtsbefugniß bethätigt zu haben, ist noch zu beachten, daß
<lb/>der Lehrer Verwaltungsbeamter ist und schon wegen dieser seiner
<lb/>Eigenschaft nicht beanspruchen kann, eine positive Gesetzesvorschrift oder
<lb/>einen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz, wodurch ganz allgemein den
<lb/>Lehrern das Züchtigungsrecht beigelegt wird, in durchaus freier, durch
<lb/>die Rücksicht aus die Auffassung einer Vorgesetzten Behörde nicht beengter
<lb/>Weise auszulegen. Wenn ein Gesetz oder ein-Gewohnheitsrechtssatz Ver- 
<lb/>waltungsbeamten ganz allgemein eine bestimmte Amtsbefugniß beilegt
<lb/>und die oberste Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Auffassung des
<lb/>die fragliche Amtsbefugniß allgemein feststellenden Rechtssatzes nähere Be- 
<lb/>stimmungen erläßt, wie die fragliche Amtsbefugniß in Einzelfällen aus- 
<lb/>zuüben sei, so haben diese Bestimmungen für die untergeordneten Ver- 
<lb/>waltungsbeamten, weil letztere der Vorgesetzten Behörde durchaus
<lb/>prompten Gehorsam schulden, schlechthin dieselbe verbindende Kraft, wie
<lb/>der die fragliche Amtsbefugniß allgemein feststellende Rechtssatz selbst.
<lb/>Tie untergeordneten Nerwaltungsbeamten sind nicht befugt, sich
<lb/>über die den fraglichen Rechtssatz näher aussührenden Bestimmungen der
<lb/>oberen Verwaltungsbehörde hinwegzusetzen unter dem Vorgeben, die Auf- 
<lb/>fassung der letzteren über den Inhalt des fraglichen Rechtssatzes sei eine
<lb/>irrthümliche. Sie dürfen die Amtsbefugniß nur nach Maßgabe der
<lb/>näheren Tetailbestimmungen der oberen Verwaltungsbehörde ausüben;
<lb/>überschreiten sie diese Detailbestimmungen, so handeln sie nicht mehr auf
<lb/>Grund einer Amtsbefugniß. So steht es auch mit dem Lehrer und den
<lb/>Anordnungen der oberen Schulbehörde, welche den das Züchtigungsrecht
<lb/>der Lehrer allgemein feststellenden Rechtssatz näher reguliren. Ein Richter
<lb/>freilich, welcher nur dem Gesetze unterworfen ist (§. 1 Gerichtsverfas- 
<lb/>sungsgesetz), ist nicht schlechthin an die Auffassung der ihm dienstlich Vor- 
<lb/>gesetzten Behörde gebunden, wenn die Tragweite eines Rechtssatzes in
<lb/>Frage kommt, welcher Richtern allgemein eine gewisse Amtsbefugniß bei- 
<lb/>legt. Vgl. hiezu Stenglein, Gerichtssaal XLII S. 31—32, ferner
<lb/>auch Lab and, Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 1. 1888 S. 441.

<lb/>2) Stenglein, Gerichtssaal XLII S. 23.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0214.tif"
                   n="206"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>206 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>sich innerhalb der ihm vom Landesrecht gezogenen Grenzen ge- 
<lb/>halten, aber hinsichtlich der Frage, ob Anlaß zur Züchtigung
<lb/>überhaupt oder in dem angewendeten Maße vorhanden war, fehl- 
<lb/>gegriffen, so unterliegt sein Verhalten lediglich der Correctur und
<lb/>der disciplinellen Ahndung seitens der Vorgesetzen Schulbehörde1):
<lb/>nur eine Durchbrechung der dem Züchtigungsrechte gesteckten
<lb/>Schranken vermag die Kompetenz des Strafrichters zu begründen.
<lb/>Ein Erceß bei der Ausübung des Züchtigungsrechts wird aber
<lb/>auch dadurch nicht straflos, daß der Lehrer geglaubt, dabei den
<lb/>Schulzwecken zu dienen. Ein derartiger Beweggrund ist für die
<lb/>strafrechtliche Beurtheilung der That irrelevant; ein Lehrer ist
<lb/>insbesondere niemals befugt, seine eigene Auffassung über das er- 
<lb/>laubte Maß von Züchtigung an die Stelle der seine amtlichen
<lb/>Befugnisse abgrenzenden Anordnungen der Vorgesetzten Behörde zu
<lb/>setzen 2). Hat ein züchtigender Lehrer jedoch die seine Züchtigungs- 
<lb/>befugniß abgrenzenden Bestimmungen der oberen Schulbehörde
<lb/>deßhalb überschritten, weil er sich über den Inhalt der in Rede
<lb/>stehenden Anordnungen geirrt und diese unrichtig ausgelegt hat,
<lb/>so kann er nicht aus 8- 340 St.G.B. bestraft werden. Die un- 
<lb/>richtige Auffassung des Lehrers schließt die Wissentlichkeit der
<lb/>stattgehabten Ueberfchreitung aus; der Jrrthum des Lehrers ist
<lb/>in diesem Falle zwar ein Rechtsirrthum, aber kein Jrrthum über
<lb/>das Strafgesetz, welcher allein auf die strafrechtliche Würdigung
<lb/>einer Handlung ohne Einfluß ist3). Allerdings kann den Lehrer
<lb/>immerhin die Strafe der fahrlässigen Körperverletzung treffen, wenn
<lb/>der Jrrthum über den Inhalt der die Züchtigungsbefugniß der
<lb/>Lehrer abgrenzenden Bestimmungen der oberen Schulbehörde bei
<lb/>ordnungsmäßiger Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen ist. Wie- 
<lb/>wohl aber der Strafrichter bei Beurtheilung der Frage, ob die
<lb/>von einem Lehrer vorgenommene Züchtigung den Character der
<lb/>Widerrechtlichkeit an sich trägt, auf die particularrechtlichen, die
<lb/>Züchtigungsbefugniß der Lehrer abgrenzenden Vorschriften der


<lb/>r) Rg. Entsch. II S. 14; V S. 182; IX S. 303; XX S. 97.


<lb/>2) Rg. Entsch. V S. 133; XX S. 97; Rechtsprechung IX S. 165.


<lb/>3) S. das von Seih mitgetheilte Reichsgerichtsurtheil vom 3. No-
<lb/>vember 1887. Boediker's Magazin VIII S. 3(6—302, vgl. S. 274 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0215.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0215"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>oberen Schulbehörden zu achten hat, so sind für ihn andererseits
<lb/>particularrechtliche Normen, welche unter Ausschluß der criminellen
<lb/>Ahndung lediglich disciplinelle Bestrafung vorschreiben, wenn der
<lb/>Lehrer bei Ueberschreitung der Grenzen des Züchtigungsrechts dem
<lb/>gezüchtigten Schüler keine wirklichen Verletzungen beigebracht hat,
<lb/>vollständig unmaßgeblich. Alle derartigen Vorschriften des Parti-
<lb/>cularrechts sind seit dem Inkrafttreten des Reichsstrasgesetzbuchs
<lb/>in Wegfall gekommen 0- Züchtigungen, welche bei vorhandener
<lb/>Ueberschreitung des Züchtigungsrechts die Eigenschaft der Wider- 
<lb/>rechtlichkeit an sich tragen und in ihrer widerrechtlichen Gestalt
<lb/>durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit hervorgerufen sind, fallen schlecht- 
<lb/>weg unter den Begriff der nach dem St.G.B. strafbaren Körper- 
<lb/>verletzung, auch wenn eine wirkliche Verletzung des Gezüchtigten
<lb/>fehlt. Sie unterliegen demnach auch trotz des Mangels einer
<lb/>wirklichen Verletzung der Anwendung des Reichsstrafgesetzbuchs.
<lb/>Die einzelstaatlichen Gewalten können, da hier keine der im §. 2
<lb/>Abs. 2 Einf.G. zum St.G.B. vorbehaltenen Materien vorliegt,
<lb/>nicht in die Sphäre der Reichsgewalt eingreifen und, was nach
<lb/>Reichsrecht criminell zu strafen ist, der criminellen Ahndung ent- 
<lb/>ziehen; die particularrechtlichen Normen, welche den Lehrer bei
<lb/>einer nicht bis zur wirklichen Beschädigung des Schülers führenden
<lb/>Ueberschreitung des Züchtigungsrechts criminell straflos ließen,
<lb/>sind durch das weitergehende Reichsstrafrecht beseitigt.

<lb/>Daraus, daß den an einer öffentlichen Schule angestellten
<lb/>Lehrern das Züchtigungsrecht nur als eine Amtsbefugniß zukommt,
<lb/>ergibt sich, daß es auch nicht weiter reicht, als das Amt selbst.
<lb/>Der Lehrer, welcher kraft seines Amtes lediglich zur Erziehung
<lb/>der eine besondere Schule besuchenden Kinder berufen ist, hat auch
<lb/>nur diesen gegenüber das Züchtigungsrecht* 2). Personen, welche
<lb/>bereits aus der Schule entlassen sind, aber sich aus irgend einem
<lb/>Grunde während der Schulzeit im Schulgebäude aufhalten, dürfen


<lb/>0 Stenglein, Gerichtssaal XLII S. 1:3; Olshausen zu §. 223
<lb/>Lt.G.B. Nr. 18; Binding I S. 278; Rg. Entsch. II S. 12; IX S. 303;
<lb/>A .\ S. i&gt;6; Rechts prechung IX. S. 165.


<lb/>2) C.ÜL 15.111. 1877, O p p enhosf XVIII S. 230; Oppenhoff
<lb/>zu $. 228 St.G.B. Nr. 9.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0216.tif"
                   n="208"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0216"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>nicht gezüchtigt werden *), ebenso wenig Schüler fremder Schulen.
<lb/>Bei einer mehrclassigen Schule erstreckt sich das Züchtigungsrecht
<lb/>des Lehrers auf alle dieselbe Schule besuchenden Schüler, nicht
<lb/>nur auf die Schüler der Elaste, in welcher er Unterricht gibt.
<lb/>Die Schule bildet als Erziehungsanstalt trotz der Eintheilung in
<lb/>mehrere Elasten eine Einheit. Die Schule dient als ein Ganzes
<lb/>der Ausbildung der Gesammtheit der Schüler, welche sie besuchen,
<lb/>und die Anstellung der Lehrer einer Schule erfolgt in dem Sinne,
<lb/>daß sie der Schule als einer einheitlichen Erziehungsanstalt
<lb/>gilt, daß also der einzelne Lehrer an sich durch die Anstellung
<lb/>die Erziehungsgewalt über den gesammten Personenkreis, deren
<lb/>Ausbildung die Schule als solche gewidmet ist, übertragen erhält.
<lb/>Der Umstand, daß ein Lehrer in Folge der Verkeilung des Unter- 
<lb/>richtsstoffes auf die einzelnen Lehrer derselben Schule nicht in
<lb/>allen Elasten unterrichtet, ist nicht geeignet, den Umfang des
<lb/>Züchtigungsrechts, wie er sich aus dem Begriff der Anstellung
<lb/>ergibt, einzuschränken. Andererseits ist das Züchtigungsrecht des
<lb/>Lehrers nicht auf die Räume der Schule und die Zeit des Unter- 
<lb/>richts beschränkt* 2); auch außerhalb der Schule ist der Lehrer
<lb/>befugt, im Interesse der Erziehung den Schüler zu züchtigen 3 4).

<lb/>In Preußen sind bezüglich der Ausübung des Züchtigungs- 
<lb/>rechts der Lehrer gesetzliche Vorschriften in den 88. 50—53 II 12
<lb/>A.L.R. und der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 14. Mai 1825
<lb/>gegeben *). Danach dürfen bei Handhabung der Schulzucht die


<lb/>0 S. Rg. 17. XI. 1883, Entsch. IX S. 213; Olshausen zu §. 223
<lb/>St.G.B. Nr. 10.


<lb/>*) O.T. bei Oppenhoff XVIII S. 230; Meyer S. 322.


<lb/>3) Freuden st ein S. 33 meint, daß der öffentliche Lehrer im
<lb/>elterlichen Hause das Züchtigungsrecht nicht ausüben dürfe. Dieser An- 
<lb/>sicht müssen wir widersprechen. Da das Züchtigungsrecht des Lehrers
<lb/>durchaus selbständig neben dem elterlichen Züchtigungsrechte besteht, ist
<lb/>nicht abzusehen, warum eine im elterlichen Hanse vom Lehrer vorge-
<lb/>nommene Züchtigung des Schülers unerlaubt sein soll. Allerdings kann
<lb/>sich der Lehrer, der einen Schüler im Widerspruch mit dem Willen der
<lb/>Eltern im elterlichen Hause züchtigt, der Gefahr aussetzen, daß er kraft
<lb/>des Hausrechts der Eltern aus dem Hause verwiesen wird.


<lb/>4) In Betreff der seit 1806 mit Preußen vereinigten Provinzen
<lb/>s. Verordnung vom 16. September 1867 (Gesetz-S. 1867, S. 1515).
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0217.tif"
                   n="209"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0217"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>der elterlichen Zucht vorgeschriebenen Grenzen nicht überschritten
<lb/>(§. 53) und niemals Mißhandlungen vorgenommen werden, welche
<lb/>der Gesundheit der Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich
<lb/>werden können (8. 50 A.L.R. Z. 4 C.O.). Doch soll nach Z. 6
<lb/>der Cabinetsordre bei einer Ueberschreitung der der Schulzucht ge- 
<lb/>zogenen Grenzen eine strafgerichtliche Verfolgung nur dann eintreten,
<lb/>wenn der Mißbrauch des Züchtigungsrechts zu einer wirklichen
<lb/>Verletzung des Kindes geführt hat, und beim Fehlen einer der- 
<lb/>artigen wirklichen Verletzung nur eine angemessene Disciplinar-
<lb/>strafe verhängt werden. Obwohl die preußische Praxis dieser
<lb/>Vorschrift der Z. 6 der Cabinetsordre zunächst auch nach dem
<lb/>Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs ungeschmälerte Fortdauer
<lb/>zugestanden *), hat man dieselbe doch als seit der Geltung des

<lb/>Competenzgerichtshof vom 19. October 1872 (Justizministerialblatt 1872
<lb/>S. 838). Für die vormalige Provinz Preußen s. die noch gültige Schul- 
<lb/>ordnung für die Elementarschulen vom 11. December 1845 (Ges.-S. 1846,
<lb/>S. 1) tz. 10. — Hinsichtlich der die Handhabung des Züchtigungsrechts
<lb/>betreffenden reglementären Anordnungen der oberen Schulbehörden hat in
<lb/>Preußen der Kultusminister durch Verfügung vom 3. April 1888 (Centr.-Bl.
<lb/>für die ges. Unterrichtsverwaltung in Preußen, Jahrgang 1888 S. 424)
<lb/>die Regierungen angewiesen, „alle von ihnen erlassenen allgemeinen Ver- 
<lb/>fügungen, welche dem den Lehrern zustehenden Züchtigungsrechte hinsicht- 
<lb/>lich des Maaßes und der Art seiner Ausübung engere Grenzen ziehen,
<lb/>als es die bestehenden Gesetze thun, ausdrücklich aufzuheben", gleichzeitig
<lb/>aber mit der Aufhebung dieser Verfügungen die eindringliche Mahnung
<lb/>an die Lehrer zu verbinden, „von der ihnen gewährten Freiheit den
<lb/>rechten Gebrauch zu machen und niemals zu vergessen, daß die elterliche
<lb/>Zucht das Vorbild aller Schulzucht" sein und bleiben müsse; päda- 
<lb/>gogische Mißgriffe bei Ausübung der Schulzucht sollen strenger discipli-
<lb/>narischer Ahndung unterworfen bleiben. Die Verfügung vom 3. April
<lb/>1888 stellt zwar noch den Regierungen anheim, eventuell für die unter- 
<lb/>gebenen Lehrer eine Zusammenstellung der am häufigsten vorkommenden
<lb/>Verstöße, welche ein vorsichtiger Lehrer bei Handhabung der Schulzucht
<lb/>zu vermeiden bestrebt sein werde, zu geben, doch soll einer solchen Zu- 
<lb/>sammenstellung „der informatorische Character streng gewahrt" bleiben und
<lb/>„jede dispositive Vorschrift vermieden" werden, „deren etwaige Nichtbe- 
<lb/>achtung als eine Amtsüberschreitung angesehen werden könnte". S. auch
<lb/>Verfügung des Cultusministers vom 22. October 1888, Centralblatt 1889
<lb/>S. 265.

<lb/>M S. Meves S. 195.

<lb/>Ter Gerichtssaal. XLVI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0218.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0218"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>St.G.B/s nicht mehr in Kraft befindlich anzusehen 1). Denn diese
<lb/>Vorschrift gehört zu den durch das Reichsstrafgesetzbuch beseitigten
<lb/>particularrechtlichen Normen, welche eine den objectiven und sub-
<lb/>jectiven Thatbestand der Körperverletzung erfüllende Handlung,
<lb/>wie sie bei einer (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Ueberschreitung
<lb/>der Grenzen des Züchtigungsrechts vorliegt, lediglich deßhalb nicht
<lb/>strafgerichtlich geahndet wissen wollen, weil es an einem äußeren
<lb/>schädlichen Erfolg fehlt. In Preußen gebührt aber das Züchtigungs- 
<lb/>recht als selbständiges neben dem elterlichen Züchtigungsrecht
<lb/>bestehendes Recht nicht nur dem Lehrer einer öffentlichen Schule,
<lb/>sondern auch einem concessionirten Privatlehrer 2 *), dem Vorsitzenden
<lb/>des Schulvorstandes Z und dem Schulinspector 4).
</p>
               <p>

                  <lb/>0 So auch Stenglein, Gerichtssaal XLII S. 13. Das Reichs- 
<lb/>gericht hat in seiner Entscheidung vom 18. December 1883 (Entsch. IX
<lb/>S. 303), die Frage, ob Z. 6 der Cabinetsordre neben dem R.St.G.B.
<lb/>in Geltung geblieben sei, dahingestellt gelassen und ausgeführt, daß Z. 0
<lb/>jedenfalls seit dem 1. October 1879 als dem Tage des Inkrafttretens der
<lb/>Reichsjustizgesetze beseitigt sei (§. II Eins -G. zum G.V.G. 8- 6, 3, Eins.-G.
<lb/>zur St.P.O. §.152 St.P.O. §§. 340, 230 Abs. 2, 232 St.G.B.). Ebenso
<lb/>Olshausen zu ß. 223 St.G.B. Nr. 13.


<lb/>2) §. 3—5 II 12 A.L.R. Allerhöchste Cabinetsordre vom 10. Juni
<lb/>1834 (Kock IV S. 694); Instruction des Staatsministerii vom 31. Dec.
<lb/>1839 (Koch IV S. 695); Oppenhoff zu 8- 223 St.G.B. Nr. 9:
<lb/>Freudenstein S. 31.


<lb/>2) Competenzgerichtshof vom 30. Januar 1858 (Justizministerial- 
<lb/>blatt S. 282). Rg. 17. XI. 1883, Entsch. IX S. 213—214. Oppen-
<lb/>Hofs zu §. 223 St.G.B. Nr. 9. Der Vorsitzende des Schulvorstandes
<lb/>bekleidet zwar ein öffentliches Amt, aber es ist nicht ohne Weiteres an- 
<lb/>zunehmen, daß er auch Beamter im Sinne des §. 840 St.G.B. ist. Der
<lb/>Begriff „Beamter" im Sinne des 28. Abschnittes des St.G.B.'s hat zur
<lb/>Voraussetzung eine Anstellung, und dieß Erforderniß fehlt demjenigen,
<lb/>„welcher das Recht zur Verwaltung eines öffentlichen Amtes aus einem
<lb/>Privatrechte oder einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung herleitet."
<lb/>Wenn daher Jemand als Eigenthümer eines Gutes und Patron zugleich
<lb/>zum Vorsitzenden des Schulvorstandes berufen ist, ohne daß er als solcher
<lb/>„angestellt" wird, so begeht er bei wissentlicher Ueberschreitung des Züch-
<lb/>tigungsrechts keine aus ß. 340 St.G.B. Zu strafende Handlung. Rg.
<lb/>Entsch. IX S. 205-214.


<lb/>4) Meves S. 195.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0219.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>VII. Das Züchtigungsrecht des Lehrherrn.

<lb/>Der Z. 127 der Reichsgewerbeordnung bestimmt: „Der Lehr- 
<lb/>ling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Dem- 
<lb/>jenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung
<lb/>zu leiten hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet." Das dem
<lb/>Lehrherrn hienach gewährte väterliche Zuchtrecht begreift, wie
<lb/>allgemein anerkannt ist, an sich auch das Recht zu körperlicher
<lb/>Züchtigung J); dagegen ist nicht ganz unfraglich, auf welche Lehr- 
<lb/>lingsverhältnisse der §. 127 überhaupt Anwendung zu finden hat.

<lb/>Zunächst ist freilich anzunehmen, daß das Recht zu körper- 
<lb/>licher Züchtigung des Lehrlings auf Grund des 8- 127 R.G.W.O.
<lb/>demjenigen Lehrherrn zukommt, welcher ein technisches Gewerbe
<lb/>betreibt1 2). Die Bestimmung des 8- 127 ist durchaus rationell.
<lb/>In den Jahren, in welchen Jemand in ein Lehrlingsverhältniß
<lb/>tritt, Pflegt die Erziehung noch nicht abgeschlossen zu sein, und
<lb/>der Lehrherr, welcher dem Lehrling nicht nur die erforderlichen
<lb/>Kenntnisse seines Faches beizubringen, sondern auch gerade dessen
<lb/>Erziehung zu vollenden und — wie §. 126 R.G.W.O. sagt —
<lb/>„den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten
<lb/>und vor Ausschweifungen zu bewahren" hat, könnte ohne eine
<lb/>der väterlichen Macht analoge Gewalt über den Lehrling seinen
<lb/>Pflichten nicht Nachkommen. Der Lehrherr darf daher auch
<lb/>nur im Interesse der Erziehung zur Züchtigung des Lehrlings
<lb/>schreiten; Thätlichkeiten, welche nicht im Interesse der Erziehung
<lb/>vorgenommen werden, sind als Körperverletzungen zu strafen3 * 5). Auf
<lb/>die Frage, ob und in welchem Maße der Lehrherr das ihm durch
<lb/>8. 127 R.G.W.O. beigelegte väterliche Zuchtrecht durch körper- 
<lb/>liche Züchtigung des Lehrlings auszuüben befugt sei, wird immer
<lb/>das Alter des letzteren von großem Einfluß sein. In Ansehung


<lb/>1) Meve 2 S. 195.


<lb/>2) Meves S. 196; 23inbing 1 S. 799; Ternbürg II S. 582


<lb/>fix. 5. lieber den Begriff „Gewerbe" s. Dernburg 11 S. 565 Nr. 26.


<lb/>Vgl. auch die jetzt antiquirten 88- 298—300 11 8 A.L.R.


<lb/>5 Vgl. den Rechtfall bei Freudenstein S. 24—26.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0220.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0220"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>212 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.
</p>
               <p>

                  <lb/>eines vollkommen erwachsenen Lehrlings wird körperliche Züchti- 
<lb/>gung nur unter ganz besonderen Umständen statthaft sein. Die
<lb/>R.G.W.O. enthält in ihrer jetzigen Fassung keine Vorschrift, welche
<lb/>die körperliche Züchtigung über eine bestimmte Altersgrenze des
<lb/>Lehrlings hinaus ausschließt *). Die Novelle von 1878 hat die
<lb/>Bestimmung der G.W.O. von 1869, daß nur Lehrlinge unter
<lb/>18 Jahren der „väterlichen Zucht" des Lehrherrn unterworfen
<lb/>seien, aufgehoben, weil in den betreffenden Kreisen das Miß-
<lb/>verständniß entstanden war, als ob Lehrlinge über 18 Jahren
<lb/>„von jeder disciplinären Anordnung des Lehrherrn emancipirt"
<lb/>seien. Mit der Aufhebung jener Vorschrift sollte aber nicht gesagt
<lb/>sein, daß Lehrlinge über 18 Jahren schlechthin nach dem Belieben
<lb/>des Lehrherrn körperlich gezüchtigt werden dürsten, vielmehr hoben
<lb/>die Motive zur Novelle von 1878 ausdrücklich hervor, daß die
<lb/>Befugnisse, welche das Recht der väterlichen Zucht verleihe, sich
<lb/>naturgemäß mit dem Alter der Lehrlinge änderten, und daß es
<lb/>ein Mißbrauch sein würde, wenn ein Lehrherr dem älteren Lehr- 
<lb/>ling gegenüber dieselbe Disciplinargewalt ausüben wollte, wie
<lb/>gegenüber dem Knaben^). Ein Mißbrauch des Rechts der väter- 
<lb/>lichen Zucht, welcher z. B. bei der körperlichen Züchtigung eines
<lb/>vollkommen erwachsenen Lehrlings vorliegen kann, berechtigt den
<lb/>Lehrling, seinerseits das Lehrverhältniß aufzulösen (8.128 R.G.W.O.),
<lb/>ganz abgesehen davon, daß auch criminelle Ahndung dafür ein-
<lb/>treten kann. Das durch 8. 127 R.G.W.O. verliehene Recht zur
<lb/>Züchtigung darf der Lehrherr nicht auf Gesellen und Gehilfen
<lb/>ausdehnen '). Diese haben zwar „den Anordnungen der Arbeit- 
<lb/>geber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf
<lb/>die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten" (§. 121
<lb/>R.G.W.O.), allein wenn der Meister sich zu Thätlichkeiten (und
<lb/>groben Beleidigungen) Hinreißen läßt, sind Gesellen und Gehilfen
<lb/>befugt, die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne
<lb/>Aufkündigung zu verlassen (§. 124 Z. 2 R.G.W.O.) und auf
<lb/>strafgerichtliche Bestrafung anzutragen. Andererseits hat die Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Engelmann, Gewerbeordnung 1*85 S. 276.
<lb/>2) Engelmann S. 276.

<lb/>Meves S. 194.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0221.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0221"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>21:]
</p>
               <p>

                  <lb/>das dem Lehrherrn durch 8. 127 R.G.W.L. eingeräumte Recht
<lb/>zur Züchtigung des Lehrlings auch dem dauernd den Geschäfts- 
<lb/>inhaber vertretenden Geschäftsrepräsentanten beigelegt, voraus- 
<lb/>gesetzt, daß diesem auch die Ueberwachung, Beschäftigung und
<lb/>Unterweisung der Geschäftslehrlinge obliege; denn das Gesetz
<lb/>identificire den „Lehrherrn" nicht unbedingt mit dem „Geschäfts- 
<lb/>herrn" '). Dagegen haben die den Lehrherrn vorübergehend ver- 
<lb/>tretenden Gesellen und Gehilfen dem Lehrling gegenüber vom
<lb/>Gesetz kein selbständiges Züchtigungsrecht verliehen erhalten 2J.
<lb/>Der Lehrling ist zwar auch verpflichtet, den geschäftlichen An- 
<lb/>ordnungen der den Lehrherrn bei vorübergehender Abwesenheit
<lb/>desselben vertretenden Gesellen und Gehilfen Gehorsam zu leisten 8),
<lb/>wie ihm auch das Gesetz selbst Folgsamkeit gegen denjenigen an- 
<lb/>befiehlt, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung leitet.
<lb/>Allein daraus folgt noch nicht, daß diese Personen schlechtweg
<lb/>ebenso, wie der Lehrherr, bei Ungehorsam und Zuwiderhandlungen
<lb/>des Lehrlings zu körperlicher Züchtigung Vorgehen dürfen^). Sie
<lb/>müssen diese Art des Einschreitens an sich dem Lehrherrn selbst
<lb/>überlassen ' Bon keiner Bedeutung für das Zuchtrecht des Lehr- 
<lb/>herrn ist es aber, ob der Lehrling zu dessen Hausgemeinschaft
<lb/>gehört, also von ihm Logis und Kost erhält, oder nicht °).

<lb/>Es fragt sich: Kann der §. 127 R.G.W.O., welcher an sich
<lb/>den Lehrling im technischen Gewerbe der väterlichen Zucht des
<lb/>Lehrherrn unterwirft, analog auf andere Lehrlinge angewendet

<lb/>!) C.l. n. 15. XII. 1*75, Oppenhoff XVI S. 799; Olshausen
<lb/>zu 223 3t.G.B. Ar. 10.

<lb/>Lppenhoff zu §. 220 3t.G.B. Ar. 10.

<lb/>) Engelmann 3. 127—-12*.

<lb/>4) Tie preußische Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1840 verpflichtete
<lb/>den Lehrling bei Abwesenheit des Lehrherrn zur Folgsamkeit gegen die
<lb/>stellvertretenden Gesellen und Gehilfen (§. 151). Das O.T. hat aber
<lb/>ausgesprochen, daß dadurch kein Recht zur körperlichen Züchtigung des
<lb/>Lehrlings begründet sei. 3triethorst XLVI 3. 230.

<lb/>\) Damit ist aber nicht gesagt, daß der Lehrherr nicht sein gesetz- 
<lb/>liches Züchtigungsrecht der Ausübung nach für einen Einzelfall dem Ge- 
<lb/>sellen oder Gehilfen übertragen dürfe. 3. unten 3. 218 Nr. 1.

<lb/>» Meves 3. 100.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0222.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0222"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>214 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>werden? Diese Frage ist Lheilweise bejaht worden^), obwohl die
<lb/>herrschende Ansicht von einer Ausdehnung der Vorschrift des §. 127
<lb/>im Wege der Analogie nichts wissen will * 2 3 4). Die herrschende An- 
<lb/>sicht trifft das Richtige. Das durch 8. 127 R.G.W.O. aufgestellte
<lb/>väterliche Zuchtrecht besteht selbständig neben dem Zuchtrecht der
<lb/>an sich von der Natur oder dem Gesetz mit der Erziehungsgewalt
<lb/>ausgestatteten Personen (Eltern, Vormund). Es ist aber immer
<lb/>eine Ausnahmeerscheinung, daß das Recht noch neben der Er- 
<lb/>ziehungsgewalt der an sich mit dem Erziehungsrecht ausgestatteten
<lb/>Personen einem Fremden selbständig eine Macht über die Person
<lb/>des jener Erziehungsgewalt Unterliegenden beilegt. Tie der Vor- 
<lb/>schrift des Z. 127 hienach zukommende Ausnahmenatur verbietet
<lb/>eine ausdehnende Anwendung jenes. Demgemäß ist die Vorschrift
<lb/>des 8- 127 keineswegs auf Wirthschaftslehrlinge auszudehnen ).
<lb/>Was aber Apotheker- und Handlungslehrlinge anbetrifft, so dürfen
<lb/>diese erst recht nicht der „väterlichen" Zucht ihrer Lehrherrn im
<lb/>Sinne des 8. 127 R.G.W.O. unterworfen werdend. Tenn nach
<lb/>ausdrücklicher Vorschrift des 8- 154 R.G.W.O. finden die Be- 
<lb/>stimmungen der 88- 105—133 e auf Gehilfen und Lehrlinge in
<lb/>Apotheken und die Bestimmungen der 88- 105. 106—-119b, 120a
<lb/>bis 133e auf Gehilfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine
<lb/>Anwendung '): folglich ist auch die Anwendung des über das
<lb/>väterliche Zuchtrecht des Lehrherrn bestimmenden 8- 127 R.G.W.O.
<lb/>gegenüber Lehrlingen in Apotheken und Handelsgeschäften schlecht- 
<lb/>hin ausgeschlossen. Es greift bezüglich dieser Lehrlinge vielmehr
<lb/>der A. 63 des Reichshandelsgesetzbuchs Platz, nach welchem Hand- 
<lb/>lungsgehilfen bei thätlicher Mißhandlung durch den Principal
<lb/>die Auflösung des Dienstverhältnisses vor der bestimnlten Zeit
</p>
               <p>

                  <lb/>So anscheinend Ternburg II 3. .7*2 Rr. 3: „Analoge 3ätze
<lb/>werden bei Lehrlingen sonstiger Berufsarten eintreten."


<lb/>2) Binding 1 3. 790 dir. 29 ; Meve s 3. 19«;; 3 p p e nh o ff
<lb/>zu tz. 223 3t.G.B. Rr. 10.


<lb/>3J 3 p p e nhoff zu §. 223 3t.G.B. Rr. 10.


<lb/>4) Veraltet ist die Angabe bei Freu den stein 3. 20.

<lb/>9 3. Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom
<lb/>1. Juni 1891. Reichsgesetzblatt 3. 261 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0223.tif"
                   n="215"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0223"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hnbrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>verlangen könneni). Tenn auch Handlungslehrlinge sind im
<lb/>Sinne des A. 63 Handlungsgehilfen (vgl. A. 57 R.H.G.B.), und
<lb/>Apothekerlehrlinge werden ihrerseits richtiger Weise den Handlungs- 
<lb/>gehilfen beigezählt2). Es hat zwar auch der Kaufmann und
<lb/>Apotheker über seine Lehrlinge eine Disciplinargewalt ^), doch
<lb/>schließt diese nicht, wie das durch Z. 127 R.G.W.O. dem Lehr- 
<lb/>herrn im technischen Gewerbe beigelegte „väterliche" Zuchtrecht,
<lb/>ein selbständiges neben der Erziehungsgewalt des an sich Erziehungs- 
<lb/>berechtigten bestehendes körperliches Züchtigungsrecht ein. Der
<lb/>seinen Lehrling züchtigende Kaufmann oder Apotheker kann sich
<lb/>aus eine selbständige Züchtigungsbefugniß nicht berufen () und
<lb/>seht sich der Gefahr aus, daß auf Grund des A. 63 R.H.G.B.
<lb/>das Dienstverhältniß vorzeitig gelöst wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>VIII. Das abgeleitete ^üchtignngsrecht.

<lb/>Die Beantwortung der Frage, inwieweit Dritte, welchen das
<lb/>objective Recht an sich ein selbständiges Züchtigungsrecht nicht
<lb/>einräumt , hinsichtlich einer der Erziehung noch bedürftigen Per- 
<lb/>son zu körperlichen Einwirkungen schreiten dürfen, ohne sich der
<lb/>Gefahr der Bestrafung wegen Körperverletzung auszusetzen, bereitet
<lb/>besondere Schwierigkeiten. Man hat bisher zumeist unterlassen,
<lb/>diese Frage grundsätzlich aus- und durchzudenken, und daher
<lb/>herrscht hier einige Unklarheit. Eine angemessene Beantwortung
<lb/>der Frage verlangt gesonderte Betrachtung verschiedener Fälle.

<lb/>Es fragt sich vorerst, ob Jemand, welchem von Rechtswegen
</p>
               <p>

                  <lb/>') MeV es 3. 1%.

<lb/>■) C.I. vom 12. X. 1*65: Striethorst LXI S. 83. Vgl. dagegen
<lb/>Ternburg II S. 572 Nr. 3 (Ende).

<lb/>'» So das Reichsoberhandelsgericht, Entsch. 11 S. 134. Ueber die
<lb/>Frage, ob diese Disciplinargewalt bis zur Züchtigung des Lehrlings
<lb/>geht, spricht sich das R.O.H.G. nicht aus. Vgl. Meves S. 196 Nr. 6.
<lb/>Taß aber überhaupt eine Disciplinargewalt des Kaufmannes besteht, er- 
<lb/>gibt sich auch aus A. 63 R.H.G.B., wonach nur bei schweren Ehr- 
<lb/>verletzungen der Handlungsgehilfe vor der bestimmten Zeit das Dienst- 
<lb/>verhältniß lösen darf. Leichte Scheltworte berechtigen nicht hiezu.

<lb/>4) S. aber unten S. 224 dir. 2.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0224.tif"
                   n="216"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0224"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>21(3 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.
</p>
               <p>

                  <lb/>als Ausfluß einer Erziehungsgewalt ein Züchtigungsrecht zukommt,
<lb/>letzteres einem Tritten übertragen kann, so daß eine von diesem vor- 
<lb/>genommene Züchtigung der Bestrafung entrückt bleibt. Tie Antwort
<lb/>auf die Frage nach der Uebertragbarkeit des Züchtigungsrechts lautet
<lb/>verschieden, je nach dem Sinne, in welchem die Uebertragung statt- 
<lb/>fand. Die Zulässigkeit des Verzichts auf das Züchtigungsrecht
<lb/>und dessen Uebertragung an einen Andern ist an und für sich zu
<lb/>verneinen, insofern dadurch der an sich Berechtigte seines Rechts
<lb/>verlustig gehen sollte. Eine vom Recht verliehene Erziehungs- 
<lb/>gewalt und dessen Folge, das Züchtigungsrecht, gründet sich immer
<lb/>auf eine besondere durch Natur oder Gesetz geschaffene persönliche
<lb/>Erziehungspflicht. Aus der natürlichen Stellung der Eltern zu
<lb/>den Kindern ergibt sich die Erziehungspflicht und die Erziehungs- 
<lb/>gewalt der ersteren, und andererseits hat das Gesetz dem Vormund,
<lb/>dem Lehrer, dem Lehrherrn lediglich insofern eine Erziehungsgewalt
<lb/>beigemessen, als es ihm gleichzeitig eine persönliche Erziehungs- 
<lb/>pflicht gegenüber dem Mündel, dem Schüler, dem Lehrling auf- 
<lb/>erlegt hat. Das öffentliche Interesse, welches daran besteht, daß
<lb/>die in der Entwicklung begriffenen Individuen zu tauglichen
<lb/>Staatsangehörigen herangezogen werden J), leidet es aber nicht,
<lb/>daß die von der Natur oder durch das Gesetz mit einer Erziehungs- 
<lb/>pflicht ausgestatteten Personen willkürlich sich dieser Verbindlichkeit
<lb/>entschlagen und dieselbe schlechthin dritten Personen übertragen
<lb/>dürfen i). Da die Erziehungsgewalt lediglich ein Eorrelat der
<lb/>Erziehungspflicht ist, sind auch Abkommen, wodurch Jemand sich
<lb/>seiner Erziehungsgewalt zu Gunsten eines Andern schlechthin ent-
</p>
               <p>

                  <lb/>'1 Vgl. ß. 10* II 2 A.L.R.

<lb/>2) Eine Ausnahme von dem obigen Latz bildet allerdings die Adop- 
<lb/>tion; allein bei der Adoption wird vollständiger Ersatz für das Verhält-
<lb/>niß der natürlichen Eltern zu dem Kinde geboten, und das Adoptivkind
<lb/>ist auch gegen eine willkürliche Handlungsweise der leiblichen Eltern ge- 
<lb/>schützt. S. für das preußische Recht Ternburg Hl L. 10«; &lt;Ein- 
<lb/>willigung des mündigen Kindes, gerichtliche Bestätigung des Vertrages-
<lb/>und für das gemeine Recht Windscheid II S. 077 fg. Vgl. aber auch
<lb/>weiter unten S. 210 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0225.tif"
                   n="217"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0225"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>äußert, nichtig'). Ebenso ist aber auch das als Ausfluß der
<lb/>Erziehungsgewalt bestehende Züchtigungsrecht an sich unübertragbar
<lb/>und ein höchstpersönliches Recht des Erziehungsberechtigten * 2). Einer
<lb/>Vereinbarung, welche einen Züchtigungsberechtigten schlechthin zum
<lb/>Verzicht auf das Züchtigungsrecht zu Gunsten eines Dritten ver- 
<lb/>pflichten will, muß, weil sie eontra bonos mores geht, die ver- 
<lb/>bindende Kraft versagt werden. Die Unübertragbarkeit des als
<lb/>Ausfluß der Erziehungsgewalt bestehenden Züchtigungsrechts ist
<lb/>aber nicht soweit auszudehnen, daß dasselbe nicht der Ausübung
<lb/>nach dritten Personen übertragen werden dürfte 3). Der Züchtigungs- 
<lb/>berechtigte kann zwar auf das Züchtigungsrecht als solches dauernd
<lb/>nicht verzichten; er ist aber befugt die Vornahme der Züchtigung
<lb/>an der noch der Erziehung bedürftigen Person, sei es für einen
<lb/>Specialfall, sei es für eine ganze Reihe von Fällen, einem Andern
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nichtigkeit von Verträgen, in welchen Eltern auf ihr Erziehungs- 
<lb/>recht verzichten, nimmt nach gemeinem Recht an Rg. Entsch. in Civilsachen
<lb/>Bd. X S. 116, Bd. XVII S. 129; ebenso Burchardi S. 184. A. A.
<lb/>— zum Theil — Ternburg, Pandecten 111 S. 70 (Gültigkeit solcher
<lb/>Verträge, wenn sie den Kindern von Nutzen sind). Vgl. auch Preußisches
<lb/>Privatrecht III S. 161 Nr. 6. Nach dem Recht des Entwurfs eines
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs können Eltern ebenfalls auf ihr Erziehungsrecht
<lb/>nicht verzichten. §. 1561 Verb, mit §. 1502 Nr. 1 und §. 1504 d. E.
<lb/>Motive IV S. 752. Hinsichtlich der Erziehungsgewalt des Lehrers folgt
<lb/>die Unzulässigkeit einer vertragsmäßigen Entäußerung auch daraus, daß
<lb/>Amtsbefugnisfe nicht willkürlich Andern übertragen werden dürfen.


<lb/>2) Vgl. MevesS. 194 (bezüglich des Züchtigungsrechts der Eltern).


<lb/>3) So mit Recht Rg. v. 11.1. 1882, Rechtsprechung Bd - IV S. 3*:
<lb/>„Die Strafbarkeit einer den Character der Züchtigung nicht überschreiten- 
<lb/>den Mißhandlung ist ausgeschlossen, wenn dem Thäter das Züchtigungs
<lb/>recht von einer dazu berechtigten Person übertragen wurde." Tie Ansicht
<lb/>Finger's, Juristische Blätter Nr. 6 S. 63, unterscheidet sich von der
<lb/>im Text vertretenen Auffassung nur in der Ausdrucksweise. Finger
<lb/>erklärt das Züchtigungsrecht der Eltern für kein höchstpersönliches, viel- 
<lb/>mehr für ein auf andere Personen übertragbares Recht, beschränkt aber
<lb/>die Uebertragbarkeit dahin, daß die Eltern das übertragene Züchtigungs- 
<lb/>recht nach Belieben abgrenzen dürfen. Weil die abgeleitete Züchtigungs-
<lb/>befugniß, die Dritten zukommen kann, aber immer auf dem Belieben
<lb/>der an sich Erziehungsberechtigten beruht, scheint die im Text gewählte
<lb/>Formulirung des Sachverhalts zutreffender, als die Finger's.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0226.tif"
                   n="218"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0226"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>218 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>zu überlassen und dadurch für diesen eine abgeleitete Züchtigungs-
<lb/>befugniß zu begründen 1). Die abgeleitete Züchtigungsbefugniß
<lb/>wurzelt Lediglich in dem Willen des an sich Züchtigungsberechtigten
<lb/>und kann zu jeder Zeit von diesem entzogen werden; nach der
<lb/>Entziehung ist jede Züchtigung der noch erziehungsbedürftigen
<lb/>Person durch den Dritten strafbare Körperverletzung. Die Ueber-
<lb/>lassung der Ausübung des Züchtigungsrechts ist auch in der Weise
<lb/>zulässig, daß es schlechthin von dem pflichtgemäßen Ermessen des
<lb/>Dritten abhängen soll, wenn die betreffende erziehungsbedürftige
<lb/>Person zu züchtigen ist. Eine derartige Ueberlassung ist insbeson- 
<lb/>dere anzunehmen, wenn der an sich Erziehungsberechtigte in einem
<lb/>förmlichen Vertrage zwar nicht das Erziehungsrecht als solches,
<lb/>wohl aber die tatsächliche Besorgung der Erziehung (das Er- 
<lb/>ziehungsrecht der Ausübung nach) einem Dritten übertragen hat.
<lb/>Denn wiewohl der Verzicht auf das Erziehungsrecht als solches
<lb/>contra bonos mores ist, so ist doch eine Ueberlassung der that-
<lb/>sächlichen Seite der Erziehung rechtlich zulässig. Der Dritte darf
<lb/>in Folge der rechtsförmlichen Uebertragung der tatsächlichen
<lb/>Seite der Erziehung schlechthin nach eigenem pflichtgemäßen Be- 
<lb/>finden zur Züchtigung der ihm anvertrauten Person schreiten, ohne
</p>
               <p>

                  <lb/>Liszt S. 124 (von Eltern übertragen dem Dienstmädchen),
<lb/>Freudenstein S. 15, Finger S. 63. Daher können auch die einen
<lb/>Lehrherrn vorübergehend vertretenden Gesellen oder Gehilfen, trotzdem
<lb/>ihnen die Reichsgewerbeordnung ein Züchtigungsrecht direct nicht zuge- 
<lb/>steht, wegen einer Züchtigung des Lehrlings straflos bleiben, wenn der
<lb/>Lehrherr ihnen ausdrücklich die Ausübung des Züchtigungsrechts im Einzel- 
<lb/>fall übertragen haben sollte. Im Gegensatz zu der hier vertretenen Auf- 
<lb/>fassung erklärt aber Meves S. 194 in Betreff des Züchtigungsrechts
<lb/>von Vater und Mutter: dasselbe dürfe als ein ius personalissimum cmf
<lb/>Andere nicht übertragen werden. Vgl. indessen O.T. bei Oppen ho ff
<lb/>XVIII S. 230. — Nicht recht verständlich ist es, wie Finger, Juristische
<lb/>Blätter 1888 Nr. 6 S. 63, Nr. 8 S. 35 die Uebertragung der bloßen
<lb/>Vornahme der Züchtigungshandlung für unzulässig erklären kann. Wie
<lb/>ein Erziehungsberechtigter zweifellos bei Ausübung des Erziehungsrechts
<lb/>sich Gehilfen annehmen kann, wird er doch wohl auch bei Ausübung des
<lb/>ihm kraft seines Erziehuugsrechts zustehenden Züchtigungsrechts einen
<lb/>Gehilfen zuziehen können.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0227.tif"
                   n="219"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0227"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen 1). Ein Abkommen
<lb/>aber, kraft dessen einem Dritten die thatsächliche Besorgung der
<lb/>Erziehung überlassen ist, unterliegt, weil das Erziehungsrecht des
<lb/>an sich Erziehungsberechtigten ein absolutes Recht ist, zu jeder
<lb/>Zeit dem Widerruf des an sich Erziehungsberechtigten 2 *), und ein
<lb/>solcher Widerruf nimmt das aus jenem Abkommen folgende ab- 
<lb/>geleitete Züchtigungsrecht"). Eine Ausnahme hievon ist indessen
<lb/>für das Geltungsgebiet des A.L.R. zu machen 4J. Der §. 772 II 2
<lb/>A.L.R. bestimmt: „Wenn Jemand ein fremdes Kind, außer denl
<lb/>Falle der Hilflosigkeit, zur Verpflegung und Erziehung übernimmt,
<lb/>so müssen seine Verhältnisse gegen dasselbe hauptsächlich nack
<lb/>dem Inhalt des darüber geschlossenen Vertrages beurtheilt werden."
<lb/>Hienach ist anerkannt, daß erziehungsberechtigte Eltern die Er- 
<lb/>ziehung ihrer Kinder vertragsmäßig Andern überlassen dürfen,
<lb/>und daß der Umfang der Rechte solcher dritter Personen sich durch
<lb/>die mit den erziehungsberechtigten Eltern getroffene Vereinbarung
<lb/>bestimmen soll. Denn die Wendung: „seine Verhältnisse gegen
</p>
               <p>

                  <lb/>M A. A. Meves S. 194. Vgl. dagegen Fing er S. 63.


<lb/>2) Vgl. Rg. Entsch. in Civilsachen Bd. X S. 116 (Gemeines Recht),


<lb/>o) Auch wenn der Erziehungsberechtigte für die noch erziehungs- 
<lb/>bedürftige Person einen besonderen Erzieher engagirt, welcher unter seiner
<lb/>Oberaufsicht die Erziehung im Speciellen leiten soll, ist in der Annahme
<lb/>als Erzieher an sich gleichzeitig eine Uebertragung der Ausübung des
<lb/>Züchtigungsrechts in dem Sinne zu finden, daß der Erzieher nach eigenem
<lb/>pflichtgemäßen Ermessen die Züchtigung der noch erziehungsbedürftigen
<lb/>Person solle vornehmen dürfen. Tas dem Erzieher zukommende abge- 
<lb/>leitete Züchtigungsrecht unterliegt aber ebenfalls zu jeder Zeit dem
<lb/>Widerruf des Erziehungsberechtigten, und eine Züchtigung, die wider den
<lb/>Willen des letzteren erfolgt, ist strafbar. Vgl. hiezu ZK. 191, 192 II 5
<lb/>A.L.R., welche sich über die Bedeutung äußern, die eine Züchtigung von
<lb/>Kindern durch Erzieher civilrechtlich für die Kündbarkeit des Erzieher- 
<lb/>verhältnisses hat, und welche principgemäß bestimmen, daß Erzieher wegen
<lb/>bloßer Züchtigungen der Kinder, die in keine Mißhandlungen ausarten,
<lb/>nicht entlassen werden können, sowie daß bloße körperliche Züchtigungen
<lb/>lediglich dann das Recht zur Aufkündigung begründen, wenn sie im
<lb/>Widerspruch mit einem gleich bei der Annahme als Erzieher ausgesprochenen
<lb/>Verbot des Erziehungsberechtigten vorgenommen wurden.


<lb/>4) S. hiezu O.T. vom 17. VI. 1864 Entsch. LIII S. 161 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0228.tif"
                   n="220"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0228"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>220 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>dasselbe" ist nicht dahin auszulegen, daß der die Erziehung über- 
<lb/>nehmende Dritte nur Pflichten gegen das Kind, nicht auch Rechte
<lb/>gegen die Eltern solle erwerben dürfen. Ein Vertrag, durch welchen
<lb/>also erziehungsberechtigte Eltern einem Dritten die Erziehung
<lb/>ihrer Kinder übertragen, unterliegt im Geltungsgebiete des A.L.R.,
<lb/>weil es nach §. 772 für das Maß der Befugnisse des Dritten
<lb/>hauptsächlich auf den Inhalt des Vertrags ankommen soll, nicht
<lb/>schlechthin dem beliebigen Widerruf der ersteren 0- Insofern der
<lb/>Dritte vertragsmäßig die Erziehung der Kinder bis zur Vollendung
<lb/>derselben übernommen, können die Eltern das vertragsmäßige
<lb/>Recht des Dritten auf Leitung der Erziehung bis zu deren Vollen- 
<lb/>dung nicht durch willkürlichen Widerruf beseitigen, und eine An- 
<lb/>fechtung dieses Rechts ist nur statthaft, wenn dem Wohle der
<lb/>Kinder aus der Erziehung durch den Dritten Gefahr droht.

<lb/>Abgesehen von den Züchtigungen, welche ein Dritter in Folge
<lb/>der Uebertragung eines fremden Züchtigungsrechts der Ausübung
<lb/>nach an einer noch erziehungsbedürftigen Person straflos vornehmen
<lb/>darf, bleiben Thätlichkeiten eines Dritten gegen ein erziehungs- 
<lb/>bedürftiges Kind auch dann der Bestrafung entzogen, wenn sie
<lb/>im Stadium der Nothwehr verübt sind. Es ist zwar bestritten,
<lb/>ob nach dem Reichsstrafrecht Nothwehr auch gegen Unzurechnungs- 
<lb/>fähige — also auch gegen Kinder * 2) — geübt werden kann, allein
<lb/>dies ist im Gegensatz zu einer andern weitverbreiteten Ansicht zu
<lb/>bejahen 3). Denn die „Rechtswidrigkeit" des Angriffs, welche nach
<lb/>8. 53 St.G.B. Voraussetzung für die Ausübung der Nothwehr
<lb/>ist, besagt nicht, daß das Subject des Angriffs fähig sein muß,
<lb/>„rechtswidrig" zu handeln, und folglich nur ein zurechnungsfähiger
<lb/>Mensch fein kann, sondern daß der Angriff objectiv widerrechtlich,
<lb/>sein Ziel ein wehrhaftes Rechtsgut sein muß 4). Insofern daher
</p>
               <p>

                  <lb/>\) S. auch T ernburg, Preußisches Privatrecht III S. 161 Nr. 6
<lb/>(Ende).


<lb/>-) Liszt S. 143. S. aber auch Olshausen zu 8-55 St.G.B. Nr. 5.


<lb/>3) Bejahend Binding I S. 738 fg.; Liszt S. 128; Merkel


<lb/>S. 163. A. A. Meyer S. 331; Olshausen zu 8- 53 St.G.B. Nr. 6.
<lb/>&gt; 4J Binding I S. 738, 743; Liszt S. 12* Verb, mit S. 94;
<lb/>Merkel S. 163.'
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0229.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0229"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>ein in erziehungsbedürftigem Alter stehendes Kind durch Un-
<lb/>gebührlichkeiten ein wehrhaftes Rechtsgut gefährdet, ist jeder be- 
<lb/>liebige Dritte zu Thätlichkeiten gegen das Kind befugt, wenn diese
<lb/>das zur Abwendung des gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs
<lb/>erforderliche Mittel sind 1)- Dagegen ist nach Vollendung der
<lb/>Ungebühr eine körperliche Einwirkung auf das fremde Kind nicht
<lb/>aus dem Gesichtspunct der Nothwehr zu rechtfertigen; denn eine
<lb/>Nothwehrhandlung hat einen „gegenwärtigen" Angriff zur Be- 
<lb/>dingung 2 *). Andererseits kann die Thätlichkeit eines Dritten
<lb/>gegen ein fremdes Kind als eine Nothwehrhandlung straflos
<lb/>bleiben, auch wenn der Erziehungsberechtigte nicht um Geltend- 
<lb/>machung seiner Erziehungsgewalt zur Abwehr der Ungebühr des
<lb/>Kindes angegangen ist, oder wenn derselbe sein Einschreiten ab- 
<lb/>gelehnt hat. Die Nothwehr ist kein subsidiäres Vertheidigungs-
<lb/>mittel, welches lediglich anwendbar wäre, wenn es kein anderes
<lb/>Mittel zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs gäbe^). Die
<lb/>Nothwehr ist ein Recht, dessen Geltendmachung stets frei steht,
<lb/>sobald ein. Rechtsgut objectiv widerrechtlich angegriffen wird, mögen
<lb/>auch an sich zur Abwendung des Angriffs noch andere Mittel
<lb/>vorhanden sein. Sie kann aber auch geübt werden, wenn der an
<lb/>sich zum Einschreiten gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen
<lb/>Angriff Berufene unthätig bleibt4).

<lb/>Endlich kommt in Frage, ob ein Dritter nicht auch die Be-
<lb/>fugniß zu Thätlichkeiten gegen ein fremdes Kind haben kann, ohne
<lb/>daß ihm ein fremdes Züchtigungsrecht der Ausübung nach über-
</p>
               <p>

                  <lb/>l) S. auch Schwärze, Commentar 5. Aufl. 1884 S. 627; Geyer
<lb/>bei Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafrechts IV S. 365;
<lb/>Freud enstein S. 13; Oppenhoff zu §.223 St.G.B. Nr. 14, 15.
<lb/>Ungebührlichkeiten fremder Kinder, die im Wege der Nothwehr durch
<lb/>Thätlichkeiten zurückgewiesen werden können, liegen besonders dann vor,
<lb/>wenn die Kinder Vorübergehende durch unaufhörliche Schmähreden be- 
<lb/>lästigen oder sich anschicken, fremde Sachen zu beschädigen. Vgl. dazu die
<lb/>Bemerkung S. 1*6 Nr. 2.


<lb/>2J Liszt S. 129; Binding I S. 746 fg. Vgl. auch Goltdammer
<lb/>Bd. XXXVII S. 369 Anm. (Ende».


<lb/>\) Binding I S. 749, 734; Olshausen zu §. 53 Nr. 2.


<lb/>4J Vgl. Binding I S. 735.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0230.tif"
                   n="222"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0230"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>222 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>tragen ist oder daß er sich in Nothwehr befindet. Kann ins- 
<lb/>besondere ein Dritter ein fremdes Kind zur Strafe für eine bereits
<lb/>vollendete Ungebühr desselben züchtigen? Während man auf einer
<lb/>Seite allerdings eine derartige Befugniß des Dritten auf Grund
<lb/>des vermutheten Einverständnisses der erziehungsberechtigten Eltern
<lb/>behauptet hat *), geht Binding so weit, dem Dritten auch los- 
<lb/>gelöst von der Einwilligung der Eltern diese Züchtigungsbefugniß
<lb/>einzuräumen,-weil „das Interesse eines Jeden daran, daß unser
<lb/>Gemeinleben nicht geschädigt werde durch die Unfläthigkeit der
<lb/>unerzogenen Jugend, .. diese Zuchtübung" rechtfertige^). Allein
<lb/>u. E. ist Binding^s Ansicht höchstens de lege ferenda richtig; im
<lb/>derzeitigen Rechtszustande ist ein so weit gehendes Züchtigungsrecht
<lb/>dritter erwachsener Personen, wie es Binding will, nicht gegründet.
<lb/>Weil das Züchtigungsrecht indessen der Ausübung nach auf Andere
<lb/>übertragen werden darf, ist weiterhin der Schluß statthaft, daß
<lb/>ein Dritter, ohne sich strafbar zu machen, auch dann zur Züchti- 
<lb/>gung eines fremden Kindes schreiten darf, wenn er Grund hat,
<lb/>das Einverständniß der Eltern mit seiner Handlungsweise zu ver-
<lb/>muthen. Es müssen dabei aber besondere Umstände vorliegen,
<lb/>welche in dem Dritten die Vermuthung begründen können, daß
<lb/>die erziehungsberechtigten Eltern für den gerade in Frage stehenden
<lb/>Einzelfall ihm ihr Züchtigungsrecht der Ausübung nach übertragen
<lb/>würden, wenn sie um die Sachlage wüßten * * 3). Der Dritte handelt,
<lb/>wenn die Sachlage derartig gestaltet ist, gleichsam auf Grund einer
<lb/>vermutheten Vollmacht für die erziehungsberechtigten Eltern und
<lb/>leitet aus deren Züchtigungsrecht für einen concreten Fall in zu- 
<lb/>lässiger Weise eine Züchtigungsbefugniß für sich ab. Die Annahme
<lb/>eines Dritten, daß er bei der Züchtigung eines fremden Kindes
<lb/>im Sinne der erziehungsberechtigten Eltern handele und aus deren
</p>
               <p>

                  <lb/>r) So Schwarze, Gerichtssaal Bd. XXIX S. «113, O'ommentar
<lb/>S. 627; Liszt S. 124; Meyer S. 326; Fr enden st ein S. 14;
<lb/>Oppen hoff zu §. 223 St.GB. Nr. 14, 15.


<lb/>2) Binding 1 S. 800. Dagegen Meyer S. 323 Nr. 51; Ng.
<lb/>vom 9. IV. 1881, Entsch. IV S. 98,


<lb/>3) So insbesondere Freudenstein S. 14: anch Finger,
<lb/>Juristische Blätter 1888 Nr. 6 S. 64.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0231.tif"
                   n="223"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0231"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>Züchtigungsrecht für sich eine Züchtigungsbefugniß ableiten dürfe,
<lb/>ist insbesondere dann berechtigt, wenn er zu dem Kinde bezw. zu
<lb/>den Eltern des Kindes in einem näheren persönlichen Verhältniß
<lb/>steht. Aus diesem Gesichtspunct rechtfertigt sich die Straflosigkeit
<lb/>von Züchtigungen, welche an fremden Kindern durch nahe An- 
<lb/>verwandte, intime Hausfreunde, Taufpathen rc. vorgenommen
<lb/>sind *). Fehlt es dagegen an jeder Veranlassung, die Einwilligung
<lb/>der Eltern anzunehmen, so ist ein Dritter nicht befugt, ein fremdes
<lb/>Kind zur Strafe für eine Ungebühr zu züchtigen: einem Er- 
<lb/>wachsenen steht als solchem ein selbständiges Züchtigungsrecht
<lb/>gegen ein Kind, wie bemerkt worden, nicht zu. Ebenso sind
<lb/>Züchtigungen durch die zu dem Kinde bezw. den Eltern des
<lb/>Kindes in näherer persönlicher Beziehung stehenden Personen un- 
<lb/>berechtigt und strafbar, wenn sie gegen den ausgesprochenen Willen
<lb/>der erziehungsberechtigten Eltern vollzogen worden2); denn es
<lb/>fällt alsdann jeder Grund fort, das Einverständniß der Eltern
<lb/>zu vermuthen. Umgekehrt bleibt aber ein züchtigender Dritter,
<lb/>welcher im Augenblick der Züchtigung gerechten Anlaß hatte, die
<lb/>Einwilligung der Eltern zu vermuthen, straflos, auch wenn sich
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Ebenso werden Privatlehrer, welche Mir zum Unterrichtertheilen
<lb/>für einzelne Stunden angenommen wurden, wegen Züchtigungen fremder
<lb/>Kinder nicht bestraft werden können, wenn die Sachlage derartig gewesen
<lb/>ist, daß sie mit Grund vermuthen durften, bei der Züchtigung im Sinne
<lb/>der erziehungsberechtigten Eltern zu handeln. Auch das O.L.G. Rostock
<lb/>hat unterm 2. Nov. 1889 (Goltdammer Bd. XXXVII S. 368) an- 
<lb/>genommen, daß ein Gutsbesitzer einen noch der Erziehung bedürftigen
<lb/>Hütejungen, welcher mit Einwilligung des Vaters in Dienst getreten war,
<lb/>wegen freventlichen Verhaltens bei Ausführung der ihm aufgetragenen
<lb/>Dienste präsumtiv im Sinne des Vaters züchtigen dürfe. Vgl. dazu
<lb/>O.L.G. Dresden vom 12. IV. 1882 und 17. XII. 1884, wonach ein
<lb/>Dritter ein fremdes Kind nur unter der dreifachen Voraussetzung züchtigen
<lb/>darf: daß a) die dem gezüchtigten Kinde zur Last fallenden Ungezogen- 
<lb/>heiten derartig waren, daß ihnen nur durch sofortige Züchtigung begegnet
<lb/>werden konnte, d) das Anrufen der Eltern zu diesem Zweck nicht zu er- 
<lb/>möglichen war, e) der Züchtigende unter den gegebenen Verhältnissen
<lb/>präsumtiv im Sinne der Eltern handelte. Goltdammer Bd. XXXVII
<lb/>S. 369 Anm.

<lb/>2J A. A. Binding I S. 800.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0232.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0232"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>224 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechttichen Bedeutung.

<lb/>hinterher herausstellt, daß seine Handlungsweise nicht der Intention
<lb/>der Eltern entsprach *). Die Annahme des Dritten ist zwar hier
<lb/>eine irrige gewesen, aber das nöthigt noch nicht, die von ihm vor- 
<lb/>genommene Züchtigung für eine unerlaubte anzusehen. Denn das
<lb/>Recht gibt einem Dritten die Befugniß, ein fremdes Kind straflos
<lb/>zu züchtigen, schon schlechthin dann, wenn die dem Dritten
<lb/>bekannten Umstände geeignet waren, in ihm den guten
<lb/>Glauben zu erwecken, daß er im Sinne der erziehungsberechtigten
<lb/>Eltern handele. Die Rechtmäßigkeit der Züchtigung beruht auf
<lb/>dem guten Glauben des Dritten, welcher schon durch die dem- 
<lb/>selben bekannten Umstände erzeugt werden konnte, und
<lb/>wird dadurch nicht aufgehoben, daß der gute Glauben des Dritten
<lb/>in Folge Unbekanntschaft desselben mit anderen Umständen ein
<lb/>irriger war 2).

<lb/>IX. Das ^iichtignngsrkcht der Dienstherrschaft.

<lb/>Das Gesindeverhältniß characterisirt sich zwar rechtlich als
<lb/>Dienstmiethe, unterscheidet sich aber von der einfachen Tienstmiethe

<lb/>Schwarze, Gerrchtssaal Bd. XXIX S. 613.

<lb/>2) Kaufleute und Schiffer können jedenfalls dann ungestraft die
<lb/>ihnen zur Ausbildung anvertrauten, noch erziehungsbedürftigen Hand-
<lb/>Lungslehrlinge und Schiffsjungen züchtigen, wenn ihnen von dem Er- 
<lb/>ziehungsberechtigten ausdrücklich das Züchtigungsrecht der Ausübung nach
<lb/>übertragen worden; aber auch ohne eine derartige ausdrückliche Ueber-
<lb/>tragung wird unter Umständen ihre Bestrafung wegen Körperverletzung
<lb/>unterbleiben müssen, wenn sie nach der gerade in Betracht kommenden
<lb/>Sachlage auf Grund des näheren persönlichen Verhältnisses, in welches
<lb/>sie zu dem Handlungslehrling und Schiffsjungen getreten sind, annehmen
<lb/>durften, bei einer Züchtigung im Sinne der an sich Erziehungsberech- 
<lb/>tigten zu handeln. Es ist u. E. sogar anzunehmen, daß dann, wenn die
<lb/>einem Schiffer oder Kaufmann zur Ausbildung übergebenen erziehungs- 
<lb/>bedürftigen Personen der unmittelbaren Aufsicht des Erziehungsberech- 
<lb/>tigten entzogen sind, schon in der Uebergabe zur Ausbildung eine still- 
<lb/>schweigende Ueberlaffung der Ausübung des dem Erziehungsberechtigten
<lb/>zustehenden Züchtigungsrechts liegt und der betreffende Kaufmann oder
<lb/>Schiffer eine abgeleitete Züchtigungsbefugniß, wie bei einer ausdrücklichen
<lb/>Uebertragung, erworben hat.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0233.tif"
                   n="225"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0233"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>darin, daß es nicht bloß auf Erfüllung einzelner obligatorischer
<lb/>Verpflichtungen geht, sondern mit einer über das Obligationenrecht
<lb/>hinausgehenden allgemeinen Abhängigkeit von dem Willen und
<lb/>dem Befehle der Herrschaft verbunden ist1). Das Gesinde tritt
<lb/>in die Hausgemeinschaft der Herrschaft und unterliegt deren Haus- &gt;
<lb/>gewalt'). Unstreitig steht der Herrschaft als Folge der Haus- 
<lb/>gewalt zur Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung im Hause
<lb/>dem Gesinde gegenüber ein Rügerecht zu3). Dagegen ist es fraglich,
<lb/>ob die Hausgewalt auch ein Züchtigungsrecht umfaßt, so daß
<lb/>dessen Ausübung nicht als strafbare Körperverletzung erscheint.

<lb/>Tie Entscheidung darüber muß verschieden ausfallen je nach dem
<lb/>Particularrecht, welches in Betracht kommt. Denn eine früher
<lb/>vertretene Auffassung, daß nach einem gemeinen deutschen Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte der Herrschaft das Recht, das Gesinde zu züchtigen,
<lb/>zukomme4), erscheint nicht recht begründet und ist gegenwärtig so
<lb/>gut wie aufgegeben5). Die Herrschaft wird vielmehr ein Züchti- 
<lb/>gungsrecht nur da in Anspruch nehmen dürfen, wo ihr das
<lb/>Particularrecht durch positive Satzung ein solches beilegt; sonst
<lb/>erstreckt sich die Hausgewalt der Herrschaft nicht über das Rüge- 
<lb/>recht hinaus. Für das gemeinrechtliche Deutschland ist insbesondere
<lb/>zu beachten, daß römischrechtliche Vorschriften über das Recht zur
<lb/>Züchtigung von Sclaven unanwendbar sind 6).
</p>
               <p>

                  <lb/>!) S. Stob be, Deutsches Privatrecht III S. 269.

<lb/>') Binding I S. 799. Nach §.411 A.L.R. gehört das Ge- 
<lb/>sinde zur „häuslichen Gesellschaft".

<lb/>3) Binding I S. 799, §. 73, 76, 78, Preußische Gesindeordnung
<lb/>vom 6. November 1810 (Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung
<lb/>und Bescheidenheit annehmen).

<lb/>4) Buddeus, Art. „Gesinde" inWeiske's Rechtslexicon Bd. IV
<lb/>1*43 e, 775.

<lb/>5) Binding I S. 799 gibt außer dem Rügerecht der Herrschaft
<lb/>auch in exorbitanten Fällen — „etwa bei grober Beschimpfung des
<lb/>Familienhnuptes vor den Kindern, bei grober Unsittlichkeit im Hause" —
<lb/>ein Züchtigungsrecht. Dagegen hebt aber Meyer mit Recht hervor, daß
<lb/>Binding's Ansicht höchstens de lege ferenda richtig erscheine, S. 322
<lb/>Nr. 50. S. auch Stobbe III S. 273-274; Meves S. 194.

<lb/>") L. im C. de emend. serv. 9, 14.

<lb/>Ter Gerichtssaal. XLVI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0234.tif"
                   n="226"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0234"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>226 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>Für das preußische Recht hängt die Beantwortung der Frage
<lb/>nach einem Züchtigungsrecht der Dienstherrschaft von der Aus- 
<lb/>legung des §. 77 der Gestndeordnung vom 8. November 1810 ab,
<lb/>welcher lautet: „Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungebühr- 
<lb/>liches Betragen zum Zorn, und wird in selbigem von ihr mit
<lb/>Scheltworten oder geringen Thätlichkeiten behandelt, so kann es
<lb/>dafür keine gerichtliche Genugthuung fordern." Aus dieser Vor- 
<lb/>schrift ist allerdings vereinzelt ein Züchtigungsrecht der Dienst-
<lb/>Herrschaft abgeleitet worden, dagegen hat die Rechtsprechung constant
<lb/>die Berechtigung einer solchen Folgerung verneint *) und zwar mit
<lb/>Recht. Der §.77 gewährt der Dienstherrschaft nicht die Befug-
<lb/>niß, dem Gesinde gegenüber leichte Thätlichkeiten sich zu erlauben,
<lb/>sondern setzt vielmehr voraus, daß derartige leichte Thätlichkeiten
<lb/>den Thatbestand einer strafbaren Handlung bilden. Unter Be- 
<lb/>rücksichtigung des Autoritätsverhältnisses, welches zwischen der
<lb/>Herrschaft und dem Gesinde besteht, räumt der §. 77 aber der
<lb/>Herrschaft Straflosigkeit unter der zwiefachen Voraussetzung ein:
<lb/>daß das Gesinde selbst sich ungebührlich benommen, und daß die
<lb/>Herrschaft in dem durch die Ungebühr des Gesindes hervorgerufenen
<lb/>Zorn sich zu leichten Thätlichkeiten hat hinreißen lassen. Die
<lb/>Ausschreitung des Gesindes entschuldigt nach §. 77 Ges.O. die der
<lb/>Herrschaft und gilt dem Gesetzgeber als ein Grund, die Herrschaft
<lb/>im Erfolge straffrei zu lassen. Die Herrschaft, welche das Ge- 
<lb/>sinde, wenn auch nur in leichter Weise, thätlich angreift, unterliegt
<lb/>an sich der Strafverfolgung, kann aber derselben durch den Ein- 
<lb/>wand des ungebührlichen Betragens und ihres dadurch verursachten
<lb/>zornmüthigen Zustandes ein Ende bereiten * I 2). Mit dieser Auffassung
<lb/>des §. 77 stimmt auch dessen Entstehungsgeschichte überein. Ter
</p>
               <p>

                  <lb/>x) So das O.T (vom 3. III. 54; 22. IX. 62; Goltdammer,
<lb/>Archiv II S. 543, X S. 769; vom 6. VI. 61; 13, XII. 67; Oppenhoff


<lb/>I © 415; VIII S. 794) und das Reichsgericht (12. IV. 80 Entsch. H
<lb/>S. 7). S. auch Foerster-Eccius IV S. 227 Nr. 27; Koch III zu
<lb/>§. 77 Ges.-Ord. Nr. 41; Oppenhosf zu §. 223 St.G.B. Nr. 11.
<lb/>Vgl. aber Binding I S. 799 Nr. 34 (Ende).


<lb/>2) Rg. Entsch. II S. 8—9; Koch III zu §. 77 Ges.-Ord. Nr. 4L
<lb/>Vgl. O.T. vom 18. X. 72, Entsch. LXVII S. 64.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0235.tif"
                   n="227"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0235"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 77 Ges.O. entspricht vollkommen dem Z. 77 II 5 A.L.R., und
<lb/>sowohl bei der Feststellung des §. 77 II 5, wie des §. 77 Ges.O.
<lb/>wurde davon ausgegangen, daß der Herrschaft gerade nicht, wie
<lb/>theilweise beantragt war, ein Züchtigungsrecht zugestanden werden
<lb/>solle, sondern daß sie nur bei einer in der Erregung über eine
<lb/>Ungebühr des Gesindes verübten Ausschreitung geschützt werden
<lb/>müsse Z. Das durch §. 77 Ges.O. gewährte Privileg ist aber an
<lb/>die Person der Herrschaft gebunden und kann von andern Leuten
<lb/>nicht in Anspruch genommen, auch nicht von der Herrschaft auf
<lb/>Andere übertragen werden 2). Der §. 77 ist als eine die Bestrafung
<lb/>wegen einer an sich strafbaren Handlung für einen gewissen Fall
<lb/>ausschließende Ausnahmevorschrift striet zu interpretiren3). Ins- 
<lb/>besondere kommt * eine Berufung auf §. 77 nicht schlechthin den
<lb/>Mitgliedern der herrschaftlichen Familie zu. Denn die Gesinde- 
<lb/>ordnung unterscheidet zwischen der Herrschaft und deren Familie
<lb/>(vgl. §. 117 Ges.O.), und sonach bedeutet auch „Herrschaft" im
<lb/>Sinne des §. 77 nicht schlechthin „herrschaftliche Familie"4). Auch
<lb/>Hausofficianten (Gutsinspectoren) steht der Schutz des §.77 nicht
<lb/>zur Seite, da durch denselben nur der Herrschaft eine höchst- 
<lb/>persönliche Berechtigung beigelegt ist^). Eine Ausnahme ist nur
<lb/>hinsichtlich eines selbständigen Hausofficianten bezw. Gutsverwal- 
<lb/>ters 6) zu machen d. h. eines solchen, dessen Selbständigkeit so

<lb/>]) S. O.T. vom 22. IX. 62, Goltdammer, Archiv X S. 769;
<lb/>Koch III zu §. 77 Ges.-Trd. Nr. 41. Der §. 227 II 7 A.L.R., welcher
<lb/>der Gutsherrschaft das Recht einräumte, faules, unordentliches und wider- 
<lb/>spenstiges Gesinde durch mäßige Züchtigung zu seiner Pflicht anzuhalten,
<lb/>bezog sich auf das Unterthänigkeitsverhältniß und hat mit diesem seine
<lb/>Geltung eingebüßt. O.T. bei Oppenhoff I S. 415 und Oppenhoff
<lb/>zu §. 223 St.G.B. Nr. 11.

<lb/>2) Foerster-Eccius IV S. 227 Nr. 27; Oppenhoff zu §. 223
<lb/>Lt.G.B. Nr. 11.

<lb/>3) O.T. vom 3. VI. 53, Goltdammer, Archiv I S. 572.

<lb/>l) Goltdammer, Archiv I S. 572; O.T. vom 7. X. 74, Oppen-
<lb/>hoss XV S. 625.

<lb/>'J C.I. vom 3. III. 54, Goltdammer, Archiv II S. 543.

<lb/>(l) S. über die Frage, ob ein Gutsverwalter Hausofficiant ist
<lb/>lern bürg II S. 586 Nr. 10.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0236.tif"
                   n="228"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0236"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>weit geht, daß er die Dienstverträge mit dem Gesinde in eigenem
<lb/>Namen abschließen darf und abschließt, sowie dasselbe entläßt
<lb/>und verabschiedet. Ein derartig gestellter Hausofficiant bezw.
<lb/>Gutsverwalter nimmt, wenngleich er selbst im Dienste steht, gegen- 
<lb/>über dem Gesinde die Stellung der Herrschaft ein, und alle Be- 
<lb/>fugnisse der letzteren, also auch das Privileg des §. 77, gebühren
<lb/>ihm'). Andererseits steht der Herrschaft der Schutz des 8- 77
<lb/>Ges.O. nur gegenüber ihrem eigenen wirklichen Gesinde zu d. h.
<lb/>gegenüber denjenigen Personen, welche sich der Herrschaft selbst
<lb/>durch einen Vertrag zur Leistung gewisser häuslicher oder wirth-
<lb/>fchaftlicher Dienste auf bestimmte Zeit gegen bestimmte Belohnung
<lb/>verpflichtet haben und in die herrschaftliche Hausgemeinschaft aus- 
<lb/>genommen sind 1 2 * 4 5). Leichte Tätlichkeiten, die von der Herrschaft
<lb/>auch nur gegen das Gesinde des Gesindes verübt werden, sind
<lb/>strafbar^); denn es fehlt zwischen der Herrschaft und dem Gesinde
<lb/>des Gesindes das unmittelbare Vertragsverhältniß, welches der
<lb/>8. 77 zur Voraussetzung hat. Im Uebrigen schließt der §. 77
<lb/>Ges.O. die Bestrafung der Herrschaft aus, mag die Körperverletzung
<lb/>von dem Gesinde im Wege der Privatklage oder auf Antrag des
<lb/>Gesindes vom Staatsanwalt verfolgt werden Z. Der Ausdruck
<lb/>„ungebührliches Betragen" im 8- 77 hat eine generelle Bedeutung
<lb/>und ist nicht auf Verletzungen der Ehrerbietung und Bescheiden- 
<lb/>heit, welche das Gesinde zu beobachten hat (8. 76 Ges.O.), zu
<lb/>beschränken; ungebührliches Betragen kann auch nicht nur in
<lb/>positiven Handlungen, sondern ebenfalls in Unterlassungen liegen Z.

<lb/>Während von der herrschenden Ansicht die ungeschmälerte
<lb/>Fortdauer des 8- 77 Ges.O. behauptet wird"), ist von anderer


<lb/>1) O.T. vom 3. II. 60, Goltdammer, Archiv VIII S. 278:
<lb/>Oppenhoff zu §. 223 St.G.B. Nr. 11.


<lb/>2) §. 1 Ges.-Ord., O.T. bei Goltdammer I S. 572.


<lb/>*) O.T. vom 3. V. 65; Goltdammer, Archiv XIII S. 510.


<lb/>4) So mit Recht Rg. Entsch. II S. 7. Dagegen nimmt Oppen- 
<lb/>hofs zu §. 223 St.G.B. dir. 13 an, daß die Strafverfolgung des
<lb/>Staatsanwaltes durch §. 77 nicht berührt werde.


<lb/>5) O.T. bei Goltdammer X S. 769.

<lb/>- () So insbesondere O.T. vom 18. X. 72, Entsch. LXVII S. 64;

<lb/>Rg. Entsch. II S. 7; Ternburg II S. 588 Nr. 14.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0237.tif"
                   n="229"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0237"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite angenommen, daß §. 77 durch die Reichsgesehgebung be- 
<lb/>seitigt worden sei'). In der That unterliegt die Fortdauer des
<lb/>§. 77 sehr erheblichen Bedenken. Der Sinn des 8. 77 ist der,
<lb/>daß eine Handlung, welche an sich den objectiven und subjectiven
<lb/>Thatbestand der Körperverletzung im Sinne des R.St.G.B/s er- 
<lb/>füllt, an dem Thäter nicht gestraft werden soll, weil die Handlung
<lb/>durch ein, wenn auch nicht gerade criminalrechtlich strafbares,
<lb/>Vergehen des Verletzten entschuldigt werde. Der particularstaatliche
<lb/>Gesetzgeber will durch 8- 77 dem Verletzten das Recht auf Straf- 
<lb/>verfolgung entziehen, weil er den Verletzten wegen dessen eigener
<lb/>Ausschreitung für dieses Rechts nicht würdig ansieht. Mit einer
<lb/>derartigen Vorschrift greift aber doch wohl der particularstaatliche
<lb/>Gesetzgeber in die Competenz des Gesetzgebers des deutschen Reiches
<lb/>ein. Handlungen, welche den objectiven und subjectiven Thatbestand
<lb/>der reichsstrafrechtlichen Körperverletzung erfüllen, gehören jeden- 
<lb/>falls ausnahmslos zu den durch das Reichsrecht vor die ordent- 
<lb/>lichen Gerichte verwiesenen Strafsachen, und ein einzelstaatlicher
<lb/>Gesetzgeber ist nicht befugt, eine dieser Handlungen durch eine
<lb/>von ihm ausgehende proceßrechtliche Vorschrift der Aburtheilung
<lb/>durch die ordentlichen Gerichte zu entziehen. Der §. 77 Ges.O.
<lb/>ist demnach mit dem 1. October 1879 als dem Tage des Inkraft- 
<lb/>tretens der Reichsjustizgesetze als fortgefallen anzusehen (8- 13
<lb/>G.B.G., §. 6 Einf.G. zur St.P.O., A. 2 der Reichsverfasiung)2).
</p>
               <p>

                  <lb/>') So zweifelt Foerster-Eccius IV S. 227 Nr. 27 die jetzige
<lb/>Gültigkeit des §. 77 an; entschiedener noch gegen die Fortdauer des 8- 77,
<lb/>LlsHausen zu 8- 223 St.G.B. Nr. 13.

<lb/>") Tas Reichsgericht hat Entsch. II S. 9 bemerkt, daß 8. 77 Ges.-
<lb/>Crb. eine ähnliche Natur habe, wie die §§. 199, 233 St G B., und es
<lb/>ist auch Wohl möglich, die Vorschrift des 8. 77 nicht für eine proceß- 
<lb/>rechtliche, sondern für eine dem materiellen Strafrecht angehörige Vor- 
<lb/>schrift anzusehen. Dann ist der Sinn des 8- 77 Wohl der, daß die
<lb/>Herrschaft straffrei bleiben soll, weil sie die Scheltworte und geringen Thät-
<lb/>lichkeiten im Wege der Retorsion aus die Ungebühr des Gesindes zuge- 
<lb/>fügt hat. Allein dann steht der Fortdauer des 8- 77 ebenfalls die Auto- 
<lb/>rität des Reichsrechts entgegen; denn ein Fortbestand des §. 77 läßt sich
<lb/>mit den 88- 109, 233 St.G.B. selbst nicht vereinen. Tie 88- 199, 233
<lb/>St.G.B. sind jedenfalls sedes materiae für die Straffreiheit, welche das
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0238.tif"
                   n="230"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0238"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>230 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.
</p>
               <p>

                  <lb/>X. Die Züchtigung im Lchiffsdienst.

<lb/>Die große Verantwortlichkeit, welche der Führer eines Kauf- 
<lb/>fahrteischiffs (8- 1 Seemannsordnung), der Schiffer (§. 2), zu
<lb/>tragen hat, rechtfertigt es, daß derselbe vom Gesetz auch mit weit- 
<lb/>gehenden Machtbefugnissen ausgestattet ist. „Das Rechtsverhältniß
<lb/>der Mannschaft zum Schiffer ist nicht eine reine locatio conductio" *),
<lb/>bei welcher die Contrahenten persönlich als Gleichberechtigte gegen- 
<lb/>überstehen, sondern es ist persönlich ein zum Gehorsam ver- 
<lb/>pflichtendes Untergebenheitsverhältniß. Die Seemannsordnung
<lb/>vom 27. December 1872 unterwirft die Schiffsleute der Disciplinar-
<lb/>gewalt des Schiffers §. 72 2). Der Schiffsmann soll den dienstlichen
<lb/>Anordnungen des Schiffers unweigerlich Folge leisten (8. 73) und
<lb/>der Schiffer befugt sein, alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung
<lb/>und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes erforderlichen
<lb/>Maßregeln zu ergreifen (8- 79). Doch ist dem Schiffer ausdrück-
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsstrasrecht in seinem Geltungsgebiet zuläßt, wenn ein Telict im
<lb/>Wege der Retorsion auf ein anderes zugefügt wird; eine ausdehnende
<lb/>Anwendung der 88- 199, 233 St.G.B. ist nicht statthaft. (Vgl. Ols-
<lb/>Hausen zu §. 199 Nr. 1). Während nun aber die §§. 199, 233 St.G.B.
<lb/>die Erklärung der Straffreiheit in das freie Ermessen des Richters stellen
<lb/>(Ols Hausen zu §. 199 Nr. 9, 10, zu §. 233 Nr. 2) und voraussetzen,
<lb/>daß auf beiden Seiten Beleidigungen oder leichte Körperverletzungen im
<lb/>Sinne des St.G.B.'s vorliegen, soll nach 8- 77 Ges.-^rd., wenn die er- 
<lb/>forderlichen Voraussetzungen vorhanden sind, die Erklärung der Straf- 
<lb/>freiheit ohne Weiteres (ohne daß dem richterlichen Ermessen ein so freier
<lb/>Spielraum gelassen wäre, wie von den 88- 199, 233) stattfinden und
<lb/>wird nicht das Vorhandensein von strafbaren Beleidigungen oder Körper- 
<lb/>verletzungen auf beiden Seiten verlangt, sondern es für genügend ange- 
<lb/>sehen, daß einer strafbaren Beleidigung oder Körperverletzung auf der
<lb/>anderen Seite auch nur ein „ungebührliches Betragen" gegenübersteht,
<lb/>also ein Verhalten, welches nach dem Reichsstrafrecht gar nicht strafbar
<lb/>zu sein braucht. Ter Inhalt des 8- 77 reicht — die Richtigkeit des
<lb/>angenommenen Sinnes vorausgesetzt — somit weit über den Inhalt der
<lb/>88- 199, 233 St.G.B. hinaus und kann neben diesen Paragraphen keine
<lb/>Geltung beanspruchen.

<lb/>*) Makower, Handelsgesetzbuch 1890 S. 002 Nr. 77.

<lb/>2) Vgl. den nicht mehr geltenden A. 533 H.G.B.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0239.tif"
                   n="231"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0239"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>lich untersagt, als Strafe für eine Verfehlung des Schiffs- 
<lb/>manns, die sich wider die im Interesse der Ordnung und der
<lb/>Regelmäßigkeit des Dienstes gegebenen Anweisungen des Schiffers
<lb/>gerichtet, körperliche Züchtigung eintreten zu lassen 1 *). Der Schiffer,
<lb/>der dieser Vorschrift zuwiderhandelt, macht sich daher strafbar.
<lb/>Zu körperlichen Einwirkungen auf den Schiffsmann ist der Schiffer
<lb/>nur bei Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam be- 
<lb/>fugt: er darf alsdann gegen den Schiffsmann sogar alle Mittel
<lb/>anwenden, welche erforderlich sind, seinen Befehlen Gehorsam zu
<lb/>verschaffen (§. 79 Abs. 2). Der Schiffer kann in diesem Falle,
<lb/>ohne sich der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen, zur Körper- 
<lb/>verletzung, ja zur Tödtung des Ungehorsamen schreiten und
<lb/>denselben nöthigenfalls auch während der Reise fesseln lassen
<lb/>&lt;§. 79 Abs. 2). Die gleiche Macht wird dem Schiffer mit Recht
<lb/>auch gegenüber Passagieren beigelegt, welche durch Widersetzlichkeit
<lb/>oder beharrlichen Ungehorsam die Erhaltung des Schiffes ge- 
<lb/>fährden 3). Ein Züchtigungsrecht des Führers eines Kauffahrtei-
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Ebenso sind als Tisciplinarstrafen Geldbuße und Einsperrung
<lb/>untersagt. Zulässig sind „herkömmliche Erschwerungen des Dienstes oder
<lb/>mäßige Schmälerung der Kost, letztere jedoch auf höchstens drei Tage."
<lb/>§. 79 Abs. 1.


<lb/>-&gt; Binding I S. 794. Vgl. Mato wer S. 604 Nr. 81. S.
<lb/>auch L.T. vom 20. III. 77, Goltdammer, Archiv Bd. XXV S. 338.


<lb/>3) Binding 1. , Das preußische Gesetz vom 26. März 1864

<lb/>§. 29 (Ges.-S. 1864 S. 693 fg.) unterwarf im Gegensatz zu §. 79
<lb/>Seem.-Lrd. die Schiffsjungen ausdrücklich der väterlichen Zucht des
<lb/>Kapitäns. Knitschky, Die Seegesetzgebung des Deutschen Reichs 1883
<lb/>zu §. 79 Seem.-Lrd., nimmt jedoch an, daß die väterliche Zucht des
<lb/>Schiffers den Schiffsjungen gegenüber wohl nicht durch §. 79 Abs. 1
<lb/>Seem.-Lrd. habe ausgeschlossen werden sollen. Da dem Schiffer aber
<lb/>ausnahmslos verboten ist, gegen den „Schiffsmann" körperliche Züchti- 
<lb/>gung als Strafe zu verhängen und der Schiffsjunge zweifellos auch
<lb/>„Schiffsmann" im Sinne der ZA. 72, 79 Seem.-Lrd. ist, läßt es sich
<lb/>jedenfalls nicht begründen, daß gegenwärtig dem Schiffer in Bezug auf
<lb/>den Schiffsjungen ein selbständiges Züchtigungsrecht von dem
<lb/>gleichen Umfange, wie nach A. 29 des Gesetzes vom 28. März 1864,
<lb/>zukomme. Eine andere Frage ist es aber, ob nicht ungeachtet der Be- 
<lb/>stimmung des §. 79 Abs. 1 Seem.-Lrd. dem Schiffer doch noch ein ab-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0240.tif"
                   n="232"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0240"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>232 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.


<lb/>schiffes kommt daher nur insofern in Betracht, als es ein Mittel
<lb/>ist, dem Willen des Schiffers, der auf dem Schiffe der herrschende
<lb/>sein soll, gegenüber directen Auflehnungen seitens der dem Schiffer
<lb/>zur Folgsamkeit verpflichteten Personen die Geltung zu sichern
<lb/>und den versuchten Bruch der Schiffsordnung abzuwehren; da- 
<lb/>gegen ist die Züchtigung als ein Mittel zur Sühne des Bruchs
<lb/>der Schiffsordnung d. h. als Strafe unstatthaft1 2). Das Gesetz,
<lb/>betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mit- 
<lb/>nahme hilfsbedürftiger Seeleute, vom 27. December 1872, legt
<lb/>dem Schiffer auch über die auf Grund dieses Gesetzes mitgenom- 
<lb/>menen Seeleute die Disciplinargewalt bei iß. 4): es wird aber
<lb/>auch bezüglich dieser Seeleute anzunehmen sein, daß der Schiffer
<lb/>über sie ebenso wenig, wie über seine Schiffsleute, als Disciplinar-
<lb/>strafe körperliche Züchtigung verhängen darf.

<lb/>Wahrend die körperliche Züchtigung als Disciplinar strafe
<lb/>beim Dienst auf Kauffahrteischiffen nicht vorkommt, findet sie
<lb/>sich in dieser Eigenschaft nach positiver Vorschrift der Disciplinar-
<lb/>verordnung für die Marine vom 23. November 1872 §. 4 beim
<lb/>Dienst auf den Schiffen der kaiserlichen Marine

<lb/>XI. Die Züchtigung in den Gefängnissen.

<lb/>Die körperliche Züchtigung wird noch gegenwärtig nach dem
<lb/>Recht mehrerer deutscher Einzelstaaten in den Gefängnissen als
<lb/>Disciplinarstrafe gegenüber den Gefangenen zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht 3). Eine nach Maßgabe dieser landesrechtlichen Vorschriften
<lb/>vorgenommene Züchtigung fällt daher nicht unter die reichsrechtliche,
<lb/>die Bestrafung der Körperverletzung anordnende Norm. Für
<lb/>Preußen ist aber in dieser Beziehung zwischen den Gefangenen
</p>
               <p>

                  <lb/>geleitetes Züchtigungsrecht in Bezug auf den Schiffsjungen zukommt,
<lb/>s. oben S. 224 Nr. 2.

<lb/>*) S. oben S. 163—164.


<lb/>2) Binding I S. 800; Meyer S. 322.


<lb/>3) Ekert in v. Holtzen dorfs's Handbuch des deutschen Straf- 
<lb/>rechts Bd. IV S. 200; Stengel, Wörterbuch des deutschen Berwaltung?-
<lb/>rechts Bd. I 1800 S. 485.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0241.tif"
                   n="233"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0241"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hubrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>der Zuchthausanstalten und der dem Justizministerium unter- 
<lb/>stellten Gefängnisse zu unterscheiden *). Hinsichtlich der letzteren
<lb/>bestimmt das Reglement für die Gefängnisse der Justizverwaltung
<lb/>vom 16. März 1881-), daß der Vorsteher des Gefängnisses in Aus- 
<lb/>übung der ihm über die Gefangenen beigelegten Disciplinargewalt
<lb/>(§. 10, 56) nicht körperliche Züchtigung als Strafe verhängen
<lb/>darf, und ebenso wenig ist danach der über die Vollstreckung von
<lb/>Disciplinarstrafen gegen Untersuchungsgefangene entscheidende
<lb/>Richter (§. 56, 93) befugt, die Züchtigung eines Untersuchungs- 
<lb/>gefangenen als Disciplinarstrafe anzuordnen '). Auch jugendliche
<lb/>Strafgefangene dürfen nach dem Reglement nicht durch den Ge-
<lb/>fängnißvorsteher und durch die den Unterricht ertheilenden Geist- 
<lb/>lichen und Lehrer körperlich gezüchtigt werden und „befinden sich
<lb/>also in dieser Beziehung in einer günstigeren Lage, als bei dem
<lb/>Schulbesuch in der Freiheit, da bei diesem die körperliche Züchti- 
<lb/>gung zur Anwendung gebracht werden darf"4). Mit dem Verbot,
<lb/>die körperliche Züchtigung als Disciplinarstrafe anzuwenden, ist
<lb/>aber nicht die Zulässigkeit derjenigen Gewaltanwendung der Ge-
<lb/>fängnißbeamten ausgeschlossen, welche erforderlich ist, einen directen
<lb/>Angriff des Gefangenen abzuwehren oder eine directe Widersetzlich- 
<lb/>keit des letzteren zu brechen; dem Gefängnißbeamten ist in solchen
<lb/>Fällen sogar der Gebrauch der Waffe erlaubt (§. 21, 45) ' i.
<lb/>Dagegen ist gegenüber Zuchthaussträflingen in Preußen die körper- 
<lb/>liche Züchtigung auch als Disciplinarstrafe statthaftc). Es
<lb/>gelten hierüber nach dem Rawiczer Reglement vom 4. November 1835
<lb/>(£. 79 Z. 5) und dem Rescript des Ministeriums des Innern
<lb/>vom 15. Mai 1869 folgende Vorschriften 7). Die Züchtigung von
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Stengel 1. e.

<lb/>-) Justizministerialblatt 1881 S. 50; s. dazu Wulff, Tie Gefäng- 
<lb/>nisse der Justizverwaltung in Preußen, 1890.

<lb/>9 Wulff S. 172.'

<lb/>9 Wulfs S. 174.

<lb/>' S. oben S. 163--164.

<lb/>'9 S. Büttner, Reglementarische Bestimmungen für die kvnigl.
<lb/>preußischen Strafanstalten 1890.

<lb/>9 Büttner S. 124, 125, 130.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0242.tif"
                   n="234"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0242"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>234 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>Weibern ist verboten *). Gegen Männer soll die Züchtigung nicht
<lb/>wegen leichter Verstöße gegen die Hausordnung (z. B. Ueber-
<lb/>schreitung des Schweiggebots) verhängt werden, sondern nur zulässig
<lb/>sein „hinsichtlich der schwereren Vergehen und zwar in der Regel
<lb/>auch nur dann, wenn der betreffende Gefangene bereits vorher
<lb/>wegen desselben oder wegen ähnlicher Vergehen wiederholt mit ge- 
<lb/>linden Strafen belegt worden ist" * 2). Die Züchtigung wird nur
<lb/>dann vollstreckt, wenn nach vorhergehender schriftlicher Instruction
<lb/>des Falles die Majorität der vom Director zu berufenden Beamten-
<lb/>conferenz (gebildet aus dem Anstaltsgeistlichen und den übrigen
<lb/>Oberbeamten 3) sich mit jener vom Director für angemessen er- 
<lb/>achteten Strafe einverstanden erklärt und der Anstaltsarzt die
<lb/>Züchtigungsfähigkeit des Sträflings bejaht hat 4V Sie soll nur
<lb/>im Beisein des Directors oder eines Oberbeamten vorgenommen
<lb/>werden und darf bis zu 30 Peitschenhieben gehen. Unter Umständen
<lb/>kann die Züchtigung öffentlich auf dem Hofe der Anstalt statt- 
<lb/>finden 5). Die Züchtigung eines Sträflings, bei welcher diese
<lb/>Vorschriften nicht eingehalten sind, zieht die Strafe der Körper- 
<lb/>verletzung nach sich.

<lb/>XII. Die Züchtigung als kirchliches Straf- und Zuchtmittel.

<lb/>In den deutschen Staaten ist den anerkannten Kirchen- und
<lb/>Religionsgesellschaften zur Aufrechterhaltung der in ihnen herrschen- 
<lb/>den Ordnung eine Straf- und Zuchtgewalt über ihre Mitglieder
<lb/>eingeräumt6). Doch sind in Preußen nach dem Gesetz über die
<lb/>Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zucht-
<lb/>mittel vom 13. Mai 1873 Straf- und Zuchtmittel, welche sich
<lb/>gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre richten,
<lb/>unzulässig7), und nur solche statthaft, welche dem rein religiösen


<lb/>') Rescript vom 15. V. 69 Z. 1.


<lb/>2) Rescript von 1869 Z. 2.


<lb/>3) Büttner S. 18.


<lb/>4) Rescript von 1869 Z. 3.


<lb/>5) Reglement §. 83, §. 79 Z. 5.


<lb/>*1 Für Preußen s. §. 50 II 11 A.L R.


<lb/>7) Vgl. §. 52 II 11 A.L.R.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0243.tif"
                   n="235"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0243"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von HuLrich.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche
<lb/>oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung
<lb/>aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen *). Danach
<lb/>steht eine Züchtigung, welche ein Religionsdiener an einem Mit-
<lb/>gliede der betreffenden Religionsgesellschaft, wenn auch aus Anlaß
<lb/>eines Vergehens des letzteren gegen die Ordnung dieser Gemein- 
<lb/>schaft, vorgenommen hat, nicht unter dem Schutze eines vom Straf- 
<lb/>richter zu berücksichtigenden Züchtigungsrechts, vielmehr liegt in
<lb/>Ansehung des Religionsdieners der objective und subjective That-
<lb/>bestand der reichsstrafrechtlichen Körperverletzung vor * 2 *). Besonders
<lb/>verboten ist die körperliche Züchtigung noch durch das preußische
<lb/>Gesetz über die kirchliche Disciplinargewalt vom 12. Mai 1873
<lb/>als Disciplinarstrafe oder Zuchtmittel gegenüber den der katho- 
<lb/>lischen und evangelischen Kirche angehörigen Kirchendienern4),
<lb/>obwohl Freiheitsstrafe mit dem Willen des davon Betroffenen als
<lb/>Disciplinarstrafe vollstreckt werden kann5). Damit sind insbeson-
</p>
               <p>

                  <lb/>M So der §. 1 des Gesetzes, welcher von den Novellen vom 21. V. 86
<lb/>und 29. IV. 87 unberührt gelassen wurde. S. darüber Hinschius,
<lb/>Commentar zu den preußischen Kirchengesetzen des Jahres 1873 S. 8 fg.;
<lb/>Commentar zum Gesetz vom 21. Mai 1886 S. 101; Commentar zum
<lb/>Gesetz vom 29. April 1887 S. 16, 35.


<lb/>2) Auch das Reichsgericht hat unterm 1. Februar 1890 (Entsch. XX
<lb/>S. 371) ausgesprochen, daß nach dem in Elsaß-Lothringen herrschenden
<lb/>Rechtszustand ein Züchtigungsrecht zwar allen mit einem Erziehungsrecht
<lb/>ausgestatteten Personen gebühre, daß aber den Dienern der verschiedenen
<lb/>Religionsgesellschaften als solchen ein Erziehungsrecht im Sinne einer
<lb/>rechtlichen Macht über die Person des zu Erziehenden nicht zukomme.
<lb/>S. aber auch O.A.G. vom 25. X. 73 bei Oppenhoff XIV S. 670,
<lb/>wo einem Religionsdiener gegenüber Confirmanden ein Züchtigungsrecht
<lb/>zugeschrieben wird.


<lb/>b) S. Hinschius, Commentar zu den preußischen Kirchengesetzen
<lb/>von 1873 S. 41: Das Gesetz vom 12. Mai 1873 gilt nur den „Dienern
<lb/>der privilegirten christlichen Kirchen. Da das Wort Kirche in der preuß.
<lb/>Gesetzessprache nur diese umfaßt (s. daselbst S. 5), so kann auch der
<lb/>Ausdruck -kirchliche^ keine andere Bedeutung haben".


<lb/>4) §. 3 des Gesetzes.


<lb/>'') §. 2,5 des Gesetzes. Hinschius, Commentar zum Gesetz vom
<lb/>21. V. 86 S. 96.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0244.tif"
                   n="236"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0244"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>236 Das Züchtigungsrecht in seiner strafrechtlichen Bedeutung.

<lb/>dere die canonischrechtlichen Vorschriften verworfen, welche gegen- 
<lb/>über Klerikern die Strafe der körperlichen Züchtigung zuließen *).
<lb/>Ob indessen die Züchtigung eines Kirchendieners, welche im Wider- 
<lb/>spruch mit dem Staatsgesetz, aber auf Grund der Einwilligung
<lb/>des Betroffenen als Disciplinarstrafe vollzogen wird, als Körper- 
<lb/>verletzung zu strafen ist, hängt von der Entscheidung der sehr be- 
<lb/>strittenen Frage ab, ob eine Körperverletzung, welche mit Ein- 
<lb/>willigung des Verletzten verübt worden, straflos ist oder nichts.
<lb/>U. E. ist die Einwilligung des Verletzten nicht geeignet, die
<lb/>Straflosigkeit der Körperverletzung zu begründen* 2 3), und daher
<lb/>müssen wir auch die Strafbarkeit einer an einem Kirchendiener
<lb/>mit dessen Einwilligung vollzogenen Züchtigung behaupten.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) c. 8 D. 45, c. 6 C. 11 qu. 1, e. 1 C. 28 qu. 5. Hinschius,
<lb/>Commentar zu den Kirchengesetzen von 1873 S. 52.


<lb/>2) S. hierüber die Angaben bei Olshausen zu 8- 223 St.G.B. Nr. 9.


<lb/>3) So auch Rg. vom 15. XI. 80, Entsch. II S. 442.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abkürzungen:

<lb/>O.T. Entsch. — Entscheidungen des Obertribunals.

<lb/>O.T. Goltdammer lErk. des Obertribunals in) Goltdammer's
<lb/>Archiv für preußisches Strafrecht.

<lb/>O.T. Oppenhoff — Oppenhoff's Rechtsprechung des Obertribunals
<lb/>in Strafsachen.

<lb/>O.T. Striethorst — Striethorst, Archiv für Rechtssälle aus der
<lb/>Praxis des Obertribunals.

<lb/>Rg. Entsch. — Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen.

<lb/>Rg. Rechtsprechung = Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in
<lb/>Strafsachen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0245.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0245"/>
            <div xml:id="d72357e25116"
                 ana="scope_-_237-260"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivNachtrag"
                 next="mpier:zs1-2173686_4600-1892_0395">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schuld und Strafe</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zur Kritik der heutigen Reformbestrebungen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittelstädt, ...">Von Reichsgerichtsrath Dr. Mittelstädt in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>8. Schuld und Strafe.

<lb/>Zur Kritik der heutigen Reformbestrebungen.

<lb/>Aon Reichsgerichtsrath Dr. Mittelstadt in Leipzig.

<lb/>I. Die internationale criminatistische Uereinigung.

<lb/>Die folgenden Erörterungen sollen nicht einen Absagebrief
<lb/>an die „Internationale eriminalistische Vereinigung," der ich von
<lb/>ihren ersten Anfängen angehört habe und der ich auch ferner
<lb/>angehören zu dürfen hoffe, wohl aber den Versuch enthalten, mich
<lb/>äußerlich und innerlich mit Gedankenrichtungen und Zielen aus-
<lb/>eiuanderzusetzen, welche aus dem Schooße jener Vereinigung her- 
<lb/>vorgegangen sind, die sich gerade unter ihren jüngeren Mitgliedern
<lb/>lauten Beifalls erfreuen, deren Bedeutung für jede künftige Reform
<lb/>des Strafrechts mir aber besonders verhängnißvoll erscheint.

<lb/>In unseren schnelllebigen Tagen liebt man es, schnell Ge- 
<lb/>schichte zu machen. Auch die.jüngsten Reformbestrebungen auf
<lb/>dem Gebiete deutschen Strafrechts erfreuen sich bereits ihres
<lb/>historischen Theils. Bei solchen rückwärtsschauenden Betrachtungen
<lb/>ist meiner im Jahr 1879 erschienenen Schrift „Gegen die Frei- 
<lb/>heitsstrafen" des öfteren die Ehre erwiesen worden, an der Spitze
<lb/>der literarischen Bewegung unter den Impuls gebenden Erschei- 
<lb/>nungen gebannt zu werden. Ueber den Libellen waltet bekannt- 
<lb/>lich ein eigenes Fatum. So darf ich mich denn auch nicht weiter
<lb/>darüber beklagen, wenn mir heute eine Art moralischer Mit- 
<lb/>verantwortlichkeit für Forderungen und Tendenzen aufgebürdet
<lb/>wird, an denen meine Seele völlig unschuldig zu fein sich ein-
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0246.tif"
                   n="238"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0246"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>bildet. Der einzige wirkliche Erfolg jener „gegen die Freiheits- 
<lb/>strafen" geschriebenen Blätter war ein rein negativer: sie haben
<lb/>das damals im vollen lebensfrohen Werden begriffene Strafvoll- 
<lb/>zugsgesetz schätzbares Material werden lassen, und die deutsche
<lb/>Gesetzgebung daran gehindert, sich auf den todten Geleisen sogen.
<lb/>Gefängnißreform festzufahren. In allem Uebrigen aber, bin ich
<lb/>überzeugt, war es zufällig und gleichgültig, von welcher Seite
<lb/>damals der Anstoß der Gegenbewegung kam; in Fluß gekommen
<lb/>wäre sie in jedem Falle. Es hatten sich eben zu viele von den
<lb/>Gedanken und Dingen überkommener Humanität und Philan- 
<lb/>thropie völlig ausgelebt. Beweis dessen ist mir der Umstand, daß
<lb/>ich mich in demjenigen, was von unseren heutigen Reformern an- 
<lb/>gestrebt wird, immer weniger zurecht zu finden vermag, daß mir
<lb/>von ihren Ausgängen, wie von ihren Zielen immer mehr un- 
<lb/>verständlich und unsympathisch wird, kurz, daß ich unsere Wege
<lb/>immer weiter und weiter auseinandergehen sehe. Die treibenden
<lb/>Kräfte von heute sind durchaus andere geworden, als sie vor
<lb/>zwölf Jahren zu sein schienen. Damit ist selbstredend nichts ge- 
<lb/>sagt, was irgendwie zu einem ungünstigen Urtheil gegen die
<lb/>jetzigen Reformbestrebungen berechtigte. Immerhin aber mag
<lb/>die Thatsache, daß dem so ist, den folgenden Betrachtungen,
<lb/>welche sich über die Ursachen der Wegescheidung Rechenschaft zu
<lb/>geben versuchen wollen, und der persönlichen Farbe dieser Vor- 
<lb/>bemerkung zum einleitenden Motiv dienen.

<lb/>Was mich vormals angetrieben hat, „gegen die Freiheits- 
<lb/>strafen" zu schreiben, war ein recht einfacher Grundgedanke. Ich
<lb/>sah, oder glaubte zu sehen, wie mit Hülfe des Besserungszwecks
<lb/>der Freiheitsstrafen und auf dem Wege der durch methodische
<lb/>Gefängnißerziehung zu erzwingenden Verwirklichung dieses Zwecks
<lb/>allerlei fremdartige Elemente ihren Einzug in das Strafrecht er- 
<lb/>schlichen hatten, die nach meiner Ueberzeugung das Strafrecht 31t
<lb/>verfälschen und zu verderben im Begriff seien. Tie vielen Quack- 
<lb/>salber und Kurpfuscher humanitärer Menschheitserziehung hatten
<lb/>bewirkt, daß höchst übertriebene Vorstellungen von der in der
<lb/>Jsolirzelle verborgenen Heilskraft in Schwang gekommen waren,
<lb/>und daß in weiterer Folge solcher Selbsttäuschungen die Freiheits-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0247.tif"
                   n="239"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0247"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>strafen einerseits unter den übrigen Strafmitteln immer ausschließ- 
<lb/>licher Alleinherrschaft ausübten, andererseits doch wieder immer
<lb/>stärker die ernsthafte Natur eines Strafübels einbüßten. Die
<lb/>hiermit für das gesammte Staatsleben verknüpften Gefahren waren
<lb/>augenscheinlich. Die Repressionskraft der Strafgesetze, der Schuh,
<lb/>welchen ihre Normen der bestehenden Rechtsordnung zu gewähren
<lb/>bestimmt sind, mußten in demselben Maße schwächer werden,
<lb/>in welchem das Volk die Strafandrohungen zu fürchten ver- 
<lb/>lernte. Daneben aber mußte die unvernünftige Bepackung der
<lb/>staatlichen Strafrechtspflege mit allerlei zwiespältigen Aufgaben
<lb/>ethisch-erziehlicher, positiv-sozialer oder schlechthin landespolizei- 
<lb/>licher Natur unvermeidlich zu einer Verwirrung in der Thätig-
<lb/>keit der Staatsgewalt und zu einer Lähmung des Staatswillens
<lb/>führen. Sowohl die Idee erhaltenden Rechtsschutzes, wie der
<lb/>Gedanke einer sozialfördernden Mission kommen dabei zu kurz;
<lb/>die einen, wie die anderen Aufgaben werden verdunkelt und der- 
<lb/>jenigen Energie beraubt, welche sie vom Staate zu beanspruchen
<lb/>haben. Hiergegen anzukämpfen erschien mir nützlich und noth-
<lb/>wendig. - Deßhalb glaubte ich die Kritik in erster Reihe gegen
<lb/>all^ die Wahnvorstellungen richten zu müssen, die sich um Wesen
<lb/>und Bedeutung, Grund und Zweck, Inhalt und Wirkung der
<lb/>Freiheitsstrafen verdichtet hatten. Im Eifer des Kampfes
<lb/>mag dabei nicht selten des Guten zu viel gethan, die Farbe zu
<lb/>grell aufgetragen, der Ausdruck zu lebhaft genommen worden sein.
<lb/>Wer über gewisse Tinge sein kaltes Blut nicht verliert, der hat
<lb/>eben keines zu verlieren. In jedem Falle, bin ich mir bewußt,
<lb/>stand mir ein Gedanke klar vor der Seele: die Majestät des
<lb/>Rechts in seiner Reinheit und Größe, frei von all? den Trü- 
<lb/>bungen, die sich darum gelagert, wieder von Angesicht zu An- 
<lb/>gesicht zu schauen. Neben dieser leitenden Tendenz war alles
<lb/>übrige gleichgültiges Beiwerk, über welches ich heute mit Nie- 
<lb/>mandem mehr rechten möchte.

<lb/>Richtungen und Strebungen der verschiedensten Art mußten
<lb/>im Laufe des letzten Jahrzehnts zusammentreffen, um aus dem,
<lb/>was der Protest einer einzelnen Stimme gewesen, eine Reform- 
<lb/>bewegung von, ich will nicht sagen, erheblicher Tiefe, aber doch
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0248.tif"
                   n="240"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0248"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>immerhin ansehnlicher Breite zu machen. Allerlei vom Ausland
<lb/>importirte und auf deutschem Boden gewachsene Gedanken be- 
<lb/>gegneten sich auf dem gleichen Felde. Da war zunächst die
<lb/>italienische Schule Lombroso's, die auch unter uns, zumal unter
<lb/>Aerzten und den sonstigen, der materialistischen Weltanschauung
<lb/>zugewandten Leuten Anhänger fand. Einige eracte Beobachtungen
<lb/>physiologischen und anatomischen Gepräges, und einige unbestreit- 
<lb/>bare Wahrheiten der Anthropologie hatten sich dort mit Unkennt-
<lb/>niß des Rechtslebens und gänzlicher Unwissenheit im Bereich der
<lb/>Psychologie zu einer höchst wunderlichen neuen Doktrin vom Ver- 
<lb/>brechertypus verquickt. Weil körperlich und geistig entartete
<lb/>Individuen, mag die Degeneration auf ererbter Krankheit, eigener
<lb/>Lasterhaftigkeit, auf unglücklicher angeborener Anlage oder auf
<lb/>zerstörenden Schicksalsschlägen des späteren Lebens beruhen, zweifel- 
<lb/>los zu verbrecherischen Handlungen gerade so, wie zu sonstigen
<lb/>Ausschreitungen, besonders prädisponirt sind, folglich ein starkes
<lb/>Contingent zur Classe hervorragender Uebelthäter naturnothwendig
<lb/>abgeben müssen, deßhalb, so behauptete die neue Lehre, gehöre der
<lb/>l’huomo delinquente überhaupt der degenerirten Lebensform einer
<lb/>in der Rückentwicklung begriffenen Raffe an! Tiefe Behauptung
<lb/>sollte gelten nicht etwa bloß gewissen äußersten, brutalsten Ver- 
<lb/>brechergattungen gegenüber, die ohne Rückfall in die Bestialität
<lb/>kaum denkbar sind, sondern gegenüber dem Berbrecher schlechthin!
<lb/>Man würde kaum begreifen, wie derartig laienhafte Vorstellungen
<lb/>von dem, was im heutigen Culturleben das Strafrecht unter dem
<lb/>Begriff des „Deliets" zusammenzufassen gezwungen ist, Schule
<lb/>machen könnten, wüßten wir nicht, daß in unseren Tagen jeg- 
<lb/>licher Aberwitz und jegliche Thorheit Methode und Sectengestal-
<lb/>tung zu gewinnen berufen sind. Kommt eine neue Toctrin aber
<lb/>gar aus dem Laboratorium oder vom Secirtische, trägt sie also
<lb/>zu ihrer Legitimation etwas vom Carbolgeruch an sich, dann kann
<lb/>es ihr vollends nicht an Gläubigen fehlen. Ich möchte den
<lb/>Criminal-Anthropologen italienischer Herkunft das Verdienst nicht
<lb/>ganz absprechen, daß sie auf dem Gebier der Psychiatrie und der
<lb/>durch Trunksucht, Epilepsie u. dergl. bedingten erblichen Belastung
<lb/>Sinn und Gewissen der Strafrichter und Gerichtsärzte ein wenig
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0249.tif"
                   n="241"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0249"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>geschärft haben. In allem Uebrigen erscheint mir das Ganze
<lb/>methodischer Unverstand, der sehr bald vergessen sein wird. Das
<lb/>Wort, das Goethe einmal ausgesprochen, er kenne kein Verbrechen
<lb/>und keine Uebelthat, deren er sich in irgend einem Augenblicke
<lb/>seines Lebens nicht schon einmal fähig gehalten, vernichtet für
<lb/>sich allein in seiner Wahrheit und Weisheit den ganzen ver- 
<lb/>worrenen Krimskrams von Verbrecherschädeln abgelesener Be- 
<lb/>obachtungen und Schlußfolgerungen.

<lb/>Zur Anthropologie Italiens gesellte sich bald die „Socio-
<lb/>logie" Altenglands. Das Wesen dieser jüngsten Wissenschaft ist
<lb/>nicht leicht zu definiren; man muß sich mit einer Umschreibung
<lb/>begnügen. Fehlt dem Engländer die Ader philosophischen Denkens
<lb/>und spekulativen Tiefsinns im Zurückführen der Erscheinungswelt
<lb/>auf letzte Ursachen, so hat er dafür vor uns Deutschen den Fleiß
<lb/>im Beobachten und Sammeln von Thatsachen, die Gabe für
<lb/>gesetzmäßige Vereinigung und systematische Verknüpfung des so
<lb/>erforschten tatsächlichen Stoffs voraus. In solchem Sinn hat
<lb/>Buckle Kulturgeschichte, I. St. Mill Logik und politische
<lb/>Leconomie geschrieben, Werke, in denen ein ungeheures Quantum
<lb/>geistiger Arbeit niedergelegt ist, nur leider durchgehends von einer
<lb/>an der Oberfläche der Dinge haftenden Seichtigkeit, die auf die
<lb/>Tauer abschreckend wirkt. Ihren Bahnen folgend, dazu von der
<lb/>„positiven Philosophie" A. Comtess und der Darwinschen
<lb/>Evolutionstheorie beeinflußt, hat dann Herbert Spencer in seinen
<lb/>„Principien der Sociologie" auf biologischer und psychologischer
<lb/>Grundlage das Räthsel der Welt, mindestens doch das Räthsel
<lb/>dieses irdischen Daseins ergründet zu haben geglaubt. An stupen-
<lb/>der Gelehrsamkeit in Anhäufung von Massenbeobachtungen, sowie
<lb/>in bald scharfsinniger, bald spitzfindiger, stets dürr rationalistischer
<lb/>Verknüpfung der letzteren hat er seine Vorgänger noch übertroffen.
<lb/>Tiefe Leute sind nicht viel anders, als Faustus Famulus, in die
<lb/>Vorstellung vollkommen verrannt, durch Wissen und immer mehr
<lb/>Wissen von Thatsachen und ihrer Wechselbeziehungen müsse dem
<lb/>Menschen schließlich die Gottgleichheit zufallen. Die erkenntniß-
<lb/>theoretischen Probleme, an denen seit Kant deutsche Wissenschaft
<lb/>nck abmüht, haben sie niemals irre gemacht. Trotzdem hat es

<lb/>OUTirtitöjaal. XUVI. Band. 16
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0250.tif"
                   n="242"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0250"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Spencer und seiner Doctrin auch unter uns nicht an eifrigen
<lb/>Verehrern gefehlt. Von Interesse ist hierbei nur die Rückwirkung
<lb/>auf das Strafrecht. Ist das, was wir die „Gesellschaft" zu
<lb/>nennen uns gewöhnt haben, ist der sogen, sociale Körper, die
<lb/>durch Tausend und Abertausend natürliche, wirtschaftliche, geistige
<lb/>und sittliche Fäden mit einander verbundene Koexistenz einer
<lb/>Volksgemeinschaft wirklich ein eigenartiger, selbständiger Organis- 
<lb/>mus mit nur ihm eigenen Lebensgesetzen, Kräften, Functionen,
<lb/>und ist das einzelne Individuum nur, wie die Einzelzelle, ein
<lb/>ganz und gar abhängiges, unselbständiges Element dieses großen
<lb/>Gesammtorganismus, dann löst sich folgerichtig die individuelle
<lb/>Verantwortlichkeit für schuldhaftes Thun spurlos auf in die gesell- 
<lb/>schaftliche Verantwortlichkeit, und an die Stelle der Rechtsstrafe
<lb/>tritt die „sociologische" Hygiene.

<lb/>Als diese fremdartigen Lehrmeinungen, welche in dem Ver- 
<lb/>brechen lediglich eine Krankheitserscheinung, sei es persönlichen,
<lb/>sei es gesellschaftlichen Charakters erblicken wollen, zuerst in
<lb/>Deutschland eindrangen, fanden sie den Boden für ihr Fortwirken
<lb/>nicht unvorbereitet. Eine spekulativ-philosophische und eine ele-
<lb/>mentar-volksthümliche Strömung kamen ihnen empfänglich ent- 
<lb/>gegen. — Waren wir auch durch die fruchtbar fortzeugende Ge- 
<lb/>dankenarbeit Kantus und seiner Nachfolger davor geschützt, dem
<lb/>dünkelhaften Naturalismus der Italiener und Engländer besin- 
<lb/>nungslos anheimzufallen, so konnte die souveräne Vorherrschaft
<lb/>der Naturwissenschaften und der auf das Naturerkennen gegrün- 
<lb/>deten Weltanschauung doch nicht ganz ohne Einfluß auf die
<lb/>deutsche Rechtswissenschaft bleiben. Die Formel des Causalitäts-
<lb/>gesetzes, auf welcher alles vernünftige Naturerkennen ruht, begann
<lb/>auch innerhalb der Rechtsdisciplin eine vordringliche Rolle zu
<lb/>spielen. Und neben der ausnahmslosen Geltung des Caufalitäts-
<lb/>gesetzes in dieser für uns vorstellbaren Welt war für den Idealis- 
<lb/>mus menschlicher Willensfreiheit kein Raum mehr. So begann
<lb/>allmälig der Determinismus den alten gutgläubigen Indeter- 
<lb/>minismus im deutschen Strafrecht immer energischer zurück- 
<lb/>zudrängen. Auch ließ sich deutlich beobachten, daß neben den
<lb/>bewußten, vernünftig überzeugten Deterministen eine erhebliche
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0251.tif"
                   n="243"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0251"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>Menge mehr stiller und unbewußter Anhänger desselben Glaubens
<lb/>vorhanden war, die nur darüber mit sich noch nicht recht ins
<lb/>Reine kommen konnten, wie sie die von ihnen hartnäckig im
<lb/>deterministischen Sinne verstandene „Willensunfreiheit" mit dem
<lb/>Begriff strafbarer Verschuldung in Einklang bringen sollten.
<lb/>Jedenfalls waren aber diese Deterministen der einen, wie der
<lb/>anderen Richtung der Vorstellung entschieden abhold, nach theo- 
<lb/>logischer Methode den Urgrund von Sünde und Missethat ledig- 
<lb/>lich in einem geheimnißvollen, dämonischen Wesen, böser Wille
<lb/>genannt, zu suchen. Auch sie wollten das strafbare Unrecht, ohne
<lb/>ihm noch irgend eine transcendentale Besonderheit einzuräumen,
<lb/>nüchtern unterordnen unter die natürlichen Erscheinungen des sich
<lb/>langsam fortentwickelnden Kulturlebens, und damit auch die Strafe
<lb/>wieder bescheiden einreihen in die mannigfach wechselnden, ledig- 
<lb/>lich durch die Erfahrung bedingten Mittel für Rechtszwecke. Für
<lb/>den blinden Eifer der Adepten bisheriger „Gefängnißwissenschaft",
<lb/>welcher die Strafe in allerlei verworrene Experimente von Ge-
<lb/>fängnißerziehung und Gefängnißbesserung auflöste, schwand zu- 
<lb/>sehends das Verständniß.

<lb/>Es schwand aber auch in den breiten Massen unseres Volkes
<lb/>Interesse, wie Sympathie für die von den Gefängnißreformen
<lb/>zubereiteten philanthropischen Bettelsuppen. Die Menschen waren
<lb/>all des unfruchtbaren Humanitären Phrasengeklingels überdrüssig
<lb/>geworden, und reagirten kräftig nach der anderen Seite einer
<lb/>rauhen und rücksichtslosen staatlichen Zucht. Der gesunde Men- 
<lb/>schenverstand empörte sich gegen den Aberglauben, durch mit allem
<lb/>Comfort der Neuzeit ausgestattete Musterzellen die täglich wach- 
<lb/>sende Verwilderung und Verrohung großstädtischen Proletariats,
<lb/>gewerbsmäßigen Verbrecherthums bekämpfen oder heilen zu wollen.
<lb/>Es empörte sich ebenso der Sinn für vorsichtiges Haushalten mit
<lb/>dem Vermögen des Volks gegen die verschwenderischen, ins Un- 
<lb/>begrenzte sich steigernden finanziellen Ansprüche der Gefängniß-
<lb/>eiferer. Statt all der höchst verwickelten, höchst sinnreichen, höchst
<lb/>kostspieligen und nach allen bisherigen Erfahrungen absolut er- 
<lb/>folglosen Arzneimittel der bisherigen Methode erstrebte man wieder
<lb/>möglichst einfache, drastische, sicher wirkende Strafmittel. Und
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0252.tif"
                   n="244"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0252"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>diese populäre Strömung wurde bald so stark, daß vor ihr selbst
<lb/>die professionellen Vorkämpfer für das Evangelium der Gefängniß-
<lb/>reform zurückzuweichen anfingen. Anthropologie, Sociologie, selbst
<lb/>der philosophische Determinismus hätten sie in ihrem Dünkel
<lb/>nicht bange gemacht; sie wären sogar bereit gewesen, diese Dinge
<lb/>getrost mit hineinzuarbeiten in den Mischmasch ihrer Doctrin.
<lb/>Auf den Nimbus der Popularität wollten sie dagegen unter allen
<lb/>Umständen nicht verzichten. So entschlossen denn auch sie schließ- 
<lb/>lich sich zu dem erzwungenen Zugeständniß, in der Bewegung
<lb/>„gegen die Freiheitsstrafen" scheine in der That ein gewisser be- 
<lb/>rechtigter Kern verborgen zu sein! — Der Niederschlag all dieser
<lb/>verschiedenartigen Gedanken- und Empfindungskreise fand sich in
<lb/>der im Jahr 1889 gegründeten „Internationalen criminalistischen
<lb/>Vereinigung" Zusammen. Denn obwohl sich der Verein „inter- 
<lb/>national" nannte, und obwohl bei seiner Gründung ein Belgier
<lb/>und ein Holländer mitbetheiligt waren, stand er doch von An- 
<lb/>beginn an fortgesetzt wesentlich unter den deutschen Auspicien
<lb/>des deutschen Strafrechtslehrers v. Liszt. Der theoretische
<lb/>Kern, welcher den Satzungen des Vereins zu Grunde gelegt wurde,
<lb/>verkörperte sich in folgenden Thesen: 1) Verbrechen und Strafe
<lb/>müssen ebenso sehr „vom sociologischen, wie vom juristischen
<lb/>Standpuncte aus ins Auge gefaßt werden", 2) Aufgabe der
<lb/>Strafe ist „die Bekämpfung des Verbrechens als socialer Er- 
<lb/>scheinung", 3) „die Ergebnisse der anthropologischen und
<lb/>sociologischen Forschungen" müssen eingehendere Berücksichti- 
<lb/>gung finden, 4) die Strafe muß in engsten „Zusammenhang" mit
<lb/>allen sonstigen „Mitteln zur Bekämpfung und Verhütung des
<lb/>Verbrechens" gebracht werden. Man sieht, in diesen Postulaten
<lb/>spukt die „Sociologie" allerwärts in sehr fragwürdiger Gestalt
<lb/>umher, und um solche abstracten Glaubenssätze allein würde sich
<lb/>schwerlich eine Vereinsbildung krhstallisirt haben. Ein greif- 
<lb/>barerer Inhalt lag in den praktischen Forderungen des Art. II
<lb/>§. 4—9 des Statuts: grundsätzliche Unterscheidung der Gelegen-
<lb/>heits- und Gewohnheitsverbrecher, organische Verbindung von
<lb/>Strafrechtspflege und Strafvollzug, Ersatz der kurzzeitigen Frei- 
<lb/>heitsstrafen durch andere Strafmittel, Bedingtheit der Dauer
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0253.tif"
                   n="245"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0253"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>langzeitiger Freiheitsstrafen von den jedesmaligen Ergebnissen des
<lb/>individuellen Strafvollzugs, Unschädlichmachung unverbesserlicher
<lb/>Gewohnheitsverbrecher u. dergl. m. Das Mißliche an dieser
<lb/>Musterkarte praktisch-reformatorischer Ideen war nur, daß sie zu
<lb/>vielerlei Gerichte anbot, und den disparatesten Geschmacksrichtungen
<lb/>bereitwillig entgegenkam. Da konnte Jedermann sich auswählen,
<lb/>was ihm schmackhaft erschien und zurückstellen, was seinem Gaumen
<lb/>nicht zusagte. Die alten berufsmäßigen Gefängnißreformer, das
<lb/>große schreibselige Geschlecht der Gefängnißbeamten war überzeugt,
<lb/>in der Gefängnißverbesserung und der Unterordnung des Straf- 
<lb/>richters unter den Strafvollzugsbeamten (Art. II, 5, 6, 8, der
<lb/>Satzungen) liege die eigentliche Tendenz des Vereins und das Heil
<lb/>seiner Zukunft eingeschlossen. Die für scharfe und schneidige Re- 
<lb/>pression der Strafgesetze eingenommenen Criminalisten glaubten in
<lb/>der rücksichtslosen Bekämpfung des Gewohnheitsverbrecherthums
<lb/>und in der Verdrängung der laxen kurzzeitigen Freiheitsstrafen
<lb/>durch kräftiger wirkende Strafmittel (Hunger, Prügel, Tret- 
<lb/>mühle ic.) ein rühmenswerthes Ziel der Vereinsthätigkeit gefunden
<lb/>zu haben. Doch erblickten auch die eigentlichen Humanitarier
<lb/>früherer Observanz in den Satzungen nichts ihre Empfindsamkeit
<lb/>unmittelbar Abstoßendes, wohl aber manche ihrem Optimismus
<lb/>sympathische Züge. Die vielverheißenden Worte von „Anthro- 
<lb/>pologie" und „Sociologie" mußten endlich auf alle strebsamen,
<lb/>nach unbekannten Offenbarungen begierigen Köpfe anlockend wirken.
<lb/>So konnte es kaum ausbleiben, daß, als der Aufruf zum Beitritt
<lb/>durch die Lande ging, sich schnell eine große bunte Menge allerlei
<lb/>eriminalistischen Volks um das neue „internationale" Banner
<lb/>schaarte. Wird der Erfolg derartiger Bestrebungen nach der Zahl
<lb/>der Anhänger bemessen, dann konnten zweifellos die Gründer mit
<lb/>ihrem Werk zufrieden sein. Wollte man die Bedeutung des
<lb/>Vereins — ich spreche immer nur von der deutschen Gruppe
<lb/>desselben — nach der Stärke gemeinsamer Ueberzeugungen und
<lb/>der Geschlossenheit gemeinsamen Wollens wägen, so mußte das
<lb/>Urtheil erheblich ungünstiger ausfallen. Die hier unter einen
<lb/>Hut zusammengebrachten Köpfe theilten in den Ausgangspuncten,
<lb/>wie in den Zielen ihrer criminalistischen Bestrebungen im Grunde
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0254.tif"
                   n="246"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0254"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>so wenig mit einander, daß eben nur eine so starke agitatorische
<lb/>Potenz, wie sie v. Liszt besitzt, die Gesellschaft eine Zeitlang
<lb/>zusammenzuhalten im Stande war. Ueber kurz muß gerade der
<lb/>Mangel an innerer Confistenz den unförmlichen Verband erst
<lb/>lockern, dann lösen, mindestens doch einer erheblichen Zusammen- 
<lb/>schrumpfung entgegentreiben.

<lb/>Charakteristisch für die disparaten, durch ein vieldeutiges
<lb/>Programm scheinbar verbundenen Elemente dieser criminalistischen
<lb/>Vereinigung war gleich der erste Gegenstand und seine Behand- 
<lb/>lung, mit welchen die Reformbewegung unter uns einsetzte: die
<lb/>sogen, „bedingte Verurteilung". Der Einrichtung, wie sie in den
<lb/>Mauern einer amerikanischen Stadt (Boston) ersonnen, dann mit
<lb/>allerlei Modificationen auf europäischem Boden (England, Belgien)
<lb/>versucht worden war, lag ursprünglich zweifellos ein ebenso ge- 
<lb/>sunder, wie berechtigter Gedanke zu Grunde. Das moderne Cultur-
<lb/>leben mit seinen höchst verwickelten und empfindlichen Verkehrs- 
<lb/>beziehungen ist außerordentlich fruchtbar darin gewesen, sich und
<lb/>seine vielgestaltigen Interessen fortgesetzt durch immer zahlreichere,
<lb/>künstlichere, undurchsichtigere Schutzwehren strafrechtlich einzu- 
<lb/>friedigen. Es gehört heutzutage herzlich wenig böser Wille und
<lb/>nur ein geringes Maß von Mißgeschick dazu, um gelegentlich in
<lb/>die Maschen dieses alles umfassenden Gewebes von Verbots- und
<lb/>Gebotsnormen hineinzutappen. Andererseits hat sich die Gesetz- 
<lb/>gebung an die gedankenlose Wirthschaft mit dem Universalstraf- 
<lb/>mittel der Freiheitsentziehung derartig gewöhnt, und rasseln in
<lb/>dem öden Mechanismus der Strafrechtspflege die Freiheitsstrafen
<lb/>meist in so plumper und brutaler Weise auf Gerechte und Un- 
<lb/>gerechte hernieder, daß dem unbefangenen Blick eine Reihe der
<lb/>widerwärtigsten Erscheinungen entgegentreten. Gerade innerhalb
<lb/>des Bereichs der kurzzeitigen, auf Wochen und Monate begrenzten
<lb/>Freiheitsstrafen machen sich beide Seiten, hier eine sittlich höchst
<lb/>unbedeutende, überwiegend formale Verschuldung, dort eine hart,
<lb/>gewaltthätig und doch wiederum nach der verschiedenen Indivi- 
<lb/>dualität gänzlich verschieden wirkende Bestrafung am schreiendsten
<lb/>geltend. Sich einzubilden oder zu fingiren, daß ein oder zwei
<lb/>Monate Gefängnißhaft für Jedermann das gleiche matum paö-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0255.tif"
                   n="247"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0255"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädt.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>sionis darstellen, ist eine der schlimmsten Wahnvorstellungen,
<lb/>welche in diesem aufgeklärten 19. Jahrhundert ihr Unwesen auf
<lb/>strafrechtlichem Boden getrieben haben. Was für den einen er- 
<lb/>wünschten Winteraufenthalt, oder eine gleichgültige Minderung
<lb/>gewohnten Lebenbehagens abgibt, enthält für den anderen Ver- 
<lb/>nichtung seiner wirthschaftlichen Existenz, Zerstörung der Gesund- 
<lb/>heit, manchmal den bürgerlichen, manchmal den physischen Tod.
<lb/>Daneben erbringt der elende Zustand der Anstalten, in denen die
<lb/>kurzzeitigen Freiheitsstrafen verbüßt zu werden pflegen, für Alt
<lb/>wie Jung, am meisten natürlich für das junge Geschlecht die
<lb/>dringendste Gefahr der moralischen Ansteckung und positiven Ver- 
<lb/>schlechterung durch die erzwungene Zusammenpferchung mit eigent- 
<lb/>lich verbrecherischem Krankheitsstoff. Aus solchen Erfahrungen
<lb/>ging die Erkenntniß hervor, daß in zahlreichen Fällen von Ver- 
<lb/>gehungen gegen die Strafgesetze jede zur Verfügung des Straf- 
<lb/>richters stehende Strafe in so schreiendem Mißverhältniß zu der
<lb/>zu sühnenden That stehe, daß es ein Gebot der Gerechtigkeit sei,
<lb/>von Strafverhängung vorläufig überhaupt abzusehen. Vorläufig
<lb/>— um die Möglichkeit späterer Berichtigung in Beurtheilung der
<lb/>That und des Thäters offen zu lassen. Ferneres Wohlverhalten,
<lb/>jedenfalls fernere Unbescholtenheit innerhalb einer gewissen über- 
<lb/>sehbaren Bewährungsfrist wurden zu positiven Bedingungen der- 
<lb/>artigen Straferlasses erhoben. Man hoffte dadurch einen neuen
<lb/>Antrieb sich bessernden Lebenswandels zu gewinnen. Irrte man
<lb/>sich in diesen Voraussetzungen, zeigte sich später That und Thäter
<lb/>in schlimmerem Licht, als es der erste Anschein erkennen ließ,
<lb/>dann sollte der durch die erste Vergehung einmal erwachsene Straf- 
<lb/>anspruch noch nachträglich verwirklicht werden. — Soweit haben
<lb/>wir es mit einfachen und verständigen Gedanken zu thun. Anders
<lb/>aber wurde die Sache, als das, was sich in Boston naturwüchsig
<lb/>unter den Händen republikanischer Richtergewalt entwickelt hatte,
<lb/>dem Formalismus und Schematismus europäischer Juristen an- 
<lb/>heimfiel. Also gleich endloser Streit, ob Verurtheilung oder
<lb/>nur Bestrafung zu suspendiren, für welche Delicte die neue
<lb/>Einrichtung zulässig, für welche sie unzulässig sei. welche Straf- 
<lb/>arten und Strafgrößen bedingt erlassen werden dürften, wie
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0256.tif"
                   n="248"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0256"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>lange die Bewährungsfrist normirt werden müßte, ob die Be- 
<lb/>dingung des Straferlasses schlechthin nur in das Nichteintreten
<lb/>neuer Bestrafungen zu setzen, ob schon jede neue Bestrafung
<lb/>die Bedingung deficiren lasse u. s. w., u. s. w. Es bildeten sich
<lb/>verschiedene Systeme für die Durchführung der Idee, und unter
<lb/>vielem Streit, vielem Grübeln über Einzelheiten wurde so er- 
<lb/>staunlich viel Tieffinn in das Ganze hineingeheimnißt, daß man
<lb/>glauben konnte, eine neuentdeckte Heilswahrheit sei endlich im Be- 
<lb/>griff die gesammte irdische Strafgerechtigkeit von all ihrer Un- 
<lb/>seligkeit zu erlösen. Diese übertriebene Aufbauschung der Sache
<lb/>und der unnütze Staub, der hierdurch aufgewirbelt wurde, hat
<lb/>schließlich einen ursprünglich guten und berechtigten Gedanken
<lb/>verdorben, und ins Unrecht versetzt.

<lb/>Will man mit der bedingten Verurtheilung einen Versuch
<lb/>unternehmen, dabei aber auf dem Boden deutschen öffentlichen Rechts
<lb/>und in den schlichten Geleisen praktischer Zweckmäßigkeit verbleiben,
<lb/>dann wäre es nach meiner Ueberzeugung am einfachsten, etwa
<lb/>folgendermaßen vorzugehen: Im Anschluß an das nun einmal
<lb/>in langjähriger Uebung befindliche System der mildernden Um- 
<lb/>stände könnten in der Materie der Vergehen und Uebertretungen
<lb/>verschiedene Strafandrohungen mit dem Zusatz versehen werden:
<lb/>in besonders leichten Fällen kann gegen bisher unbescholtene Per- 
<lb/>sonen auf Verweis oder Warnung mit der Maßgabe erkannt
<lb/>werden, daß, wenn der Verurtheilte innerhalb der gesetzlichen Ver- 
<lb/>jährungsfrist dasselbe oder ein gleichartiges Delict von Neuem
<lb/>begeht, Verschärfung eintritt. Mit einer solchen oder ähnlich
<lb/>formulirten Norm würde man in der Hauptsache dasselbe Ziel
<lb/>erreichen, das angestrebt wird, und gleichzeitig doch einigen der
<lb/>schwerwiegendsten gegen die bedingte Verurtheilung vom deutschen
<lb/>Standpuncte aus geltend gemachten Bedenken aus dem Wege
<lb/>gehen. Der Grundsatz, daß es sich hierbei lediglich um eine
<lb/>weitere, auf Ausnahmsfälle berechnete Strafmilderung handeln
<lb/>könne, käme klar zum Ausdruck. Und ebenso unzweideutig wäre
<lb/>ausgesprochen, daß wir nach Maßgabe unserer großstaatlichen
<lb/>und großstädtischen Verhältnisse mit irgend welcher Nachahmung
<lb/>amerikanischer Probation schlechterdings Nichts anfangen, wir
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0257.tif"
                   n="249"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0257"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>Vielmehr jene Wohlthat äußerster Strafmilderung nicht durch
<lb/>positives Wohlverhalten endgültig erwerben, sondern lediglich
<lb/>durch den Rückfall verwirken lassen können. Andererseits aber
<lb/>blieben nach oben hin die Strafandrohungen in ihrer abschrecken- 
<lb/>den Wirkung unberührt bestehen, und für die Vorstellung, ein
<lb/>erstes Mal könne Jedermann das Recht brechen, wäre kein Raum.
<lb/>Auch könnte einer derartigen gesetzlichen Regelung gegenüber nicht
<lb/>mehr von Eingriffen des Richteramts in die staatlichen Hoheits- 
<lb/>rechte der Gnadengewalt die Rede sein. Freilich, auf so beschei- 
<lb/>dene Verhältnisse zurückgeführt, bietet die Sache entfernt nicht
<lb/>mehr das Interesse und den anziehenden Reiz, welcher ihr in ihrer
<lb/>bisherigen vieldeutigen Gestalt mit all den bunten Lappen ameri- 
<lb/>kanischer, englischer, belgischer, französischer, österreichischer Rechts-
<lb/>bildungen anhaftete. Darüber ließen sich keine Bücher mehr zu- 
<lb/>sammenschreiben und keine Systeme mehr aufbauen. Denn ob es
<lb/>zulässig und rathsam sei, so und so viel Paragraphen unseres
<lb/>Strafgesetzbuchs im Wege einer Novelle mit einem Zusatz des
<lb/>oben skizzirten Inhaltes zu versehen, ist eine Frage so kühler Abwä- 
<lb/>gung praktischer Erfahrungen, daß man sich darob schwerlich in Be- 
<lb/>geisterung oder Abscheu erhitzen kann. Der einfache Gegensatz,
<lb/>ob und in wie weit Strafschärfung, ob und in wie weit Straf- 
<lb/>milderung den Bedürfnissen der Zeit mehr entspricht, kommt
<lb/>allein bei einer derartigen Formulirung der Frage zu seinem
<lb/>Recht.

<lb/>Als jedoch auf der ersten Jahresversammlung der deutschen
<lb/>Gruppe der internationalen criminalistischen Vereinigung (Halle
<lb/>1890) die bedingte Verurtheilung zur Berathung stand, war es
<lb/>für jeden Unbefangenen klar, daß die die Mehrheit bildenden
<lb/>Anhänger des Instituts allenfalls einig waren in einer gewissen
<lb/>Abneigung gegen kurzzeitige Freiheitsstrafen, in allem Uebrigen
<lb/>aber den heterogensten criminalistischen Glaubensrichtungen ange- 
<lb/>hörten , und die Heterogensten Reformziele anstrebten. Drei
<lb/>Gruppen ließen sich ziemlich deutlich unterscheiden. Ta waren
<lb/>erstens nicht wenige Freunde der alten Humanität, weiche,
<lb/>empfindsame Seelen, denen jede ernsthafte Strafe zuwider ist:
<lb/>ihnen mußte die Vorstellung besonders sympathisch sein, wie der
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0258.tif"
                   n="250"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0258"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>bedingt verurteilende Richter dem Angeklagten gerührt in die
<lb/>Arme sinkt, und nach dieser Rührscene der Delinquent reumüthig
<lb/>zum tugendhaften Lebenswandel zurückkehrt. Am zahlreichsten war
<lb/>indessen offenbar die zweite Gruppe vertreten, zumeist Praktiker, von
<lb/>dem theils sinnlosen, theils gemeinschädlichen Wesen der kurz- 
<lb/>zeitigen Freiheitsstrafen aufs Innigste durchdrungen, und deßhalb
<lb/>entschlossen, sich jedes Ersatzmittel gefallen zu lassen. Als ein
<lb/>höchst sinnreicher und wohl bewährter „Ersatz" für die kurzzeitigen
<lb/>Freiheitsstrafen wurde aber die „bedingte Verurtheilung" von
<lb/>kundiger Seite allerwärts gepriesen. Ihr Votum für die be- 
<lb/>dingte Verurtheilung mit mancherlei Vorbehalten und Gewissens- 
<lb/>bedenken abgegeben, bedeutete in Wahrheit nur einen Protest
<lb/>gegen die Freiheitsstrafen. Drittens endlich kamen die Ritter
<lb/>vom „Damoklesschwert." Diese Männer hielten daran fest, daß
<lb/>die über dem Kops des Verurtheilten bedingt aufgehängte Strafe
<lb/>psychologisch von ganz besonders empfindlicher Wirkung und mo- 
<lb/>ralisch von ganz ausgezeichneter Heilkraft sein werde. Obwohl
<lb/>sie grundsätzlich der Strafmilderung abhold und eher der Straf- 
<lb/>schärfung zugeneigt waren, glaubten sie also die bedingte Verur- 
<lb/>theilung unbedenklich in ihren Katechismus aufnehmen zu können.
<lb/>Aus solchen wirr durch einander fluthenden Stimmungen rang
<lb/>sich unter uns der erste Reformgedanke zu beschlußmäßigem Dasein
<lb/>durch.

<lb/>Wie gering die Triebkraft in ihm war, zeigte sich bald, als
<lb/>zur zweiten Tagung der deutschen Landesgruppe der „Internatio- 
<lb/>nalen criminalistischen Vereinigung" geschritten wurde. Im
<lb/>Jdeenkreise der Liszloschen Reformvorschläge hatte mit unver- 
<lb/>kennbarer Folgerichtigkeit die bedingte Verurtheilung nur deßhalb
<lb/>eine so eminente Bedeutung erlangt, weil v. Liszt die kurzzeiti- 
<lb/>gen Freiheitsstrafen als schlechthin zweckwidrig total beseitigen
<lb/>wollte, und er in der bedingten Verurtheilung diejenige Einrich- 
<lb/>tung gefunden zu haben glaubte, die sich zwar nicht als Ersah- 
<lb/>st rafe, aber doch zur Ausfüllung der mit dem Wegfall der
<lb/>kurzzeitigen Freiheitsstrafen im Strafensystem klaffenden Lücken
<lb/>praktisch verwenden ließ. Die Einrichtung Leitete anscheinend
<lb/>bequem über zu einer sofort mit einem Minimum von Monaten
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0259.tif"
                   n="251"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0259"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>beginnenden Strafscala, und fügte sich im Uebrigen consequent
<lb/>ein in die den festen, unveränderlichen richterlichen Strafmaßen
<lb/>entgegengesetzte Opposition v. Liszt's. Auf der zweiten Tagung
<lb/>(1891) war von alledem nicht mehr die Rede. Vielmehr beschäf- 
<lb/>tigte man sich mit der Frage, wie die kurzzeitigen Freiheitsstrafen
<lb/>durch angemessene Strafschärfungen abschreckender und danach
<lb/>wirkungsvoller umzugestalten seien, so eifrig und so ohne Vor- 
<lb/>behalt, als sei die Unentbehrlichkeit dieser kurzzeitigen Freiheits- 
<lb/>strafen über alle Zweifel erhaben, als habe es so etwas, wie
<lb/>„bedingte Verurteilung" und Ansprüche der letzteren, jene ganz
<lb/>zu verdrängen, niemals gegeben. Liszt selbst war es durch
<lb/>Krankheit unmöglich gemacht, den Zusammenhang seiner reforma-
<lb/>torischen Gedanken vor Anfechtung zu schützen; unter seinen Schü- 
<lb/>lern in der Versammlung fand sich keiner berufen, den abwesenden
<lb/>Meister zu vertreten. — Im Uebrigen sind damals in Halle
<lb/>(1891) über jene Frage der intensiven Strafschärfungen, über vollere
<lb/>Ausnutzung der Geldstrafen, sowie über die für die Behandlung
<lb/>jugendlicher Verbrecher maßgebenden Principien allerlei Meinungen
<lb/>ausgetauscht worden, die, mag ihre praktische Verwerthbarkeit
<lb/>hoch oder niedrig geschätzt werden, sich jedenfalls in einem sehr
<lb/>ruhigen Gleichmaß nüchterner kritischer Abwägungen bewegten.
<lb/>Der hochfliegende Zug der das. alte Strafrecht in seinen ehrwür- 
<lb/>digen Grundmauern umstürzenden Bestrebungen war, so schien es,
<lb/>verflogen.

<lb/>Trotzdem läßt sich deutlich beobachten, wie, zumal unter dem
<lb/>jüngeren Geschlecht unserer Kriminalisten der von der „Vereini- 
<lb/>gung" gegebene Anstoß und die auflösenden Gedanken, mit denen
<lb/>die Reformbewegung ursprünglich eingesetzt hat, in der Stille
<lb/>weiter arbeiten. Man getröstet sich in jenen Kreisen, daß es mit
<lb/>dem ersten Anlauf der novarum rerum cupiditas allerdings noch
<lb/>nichts Rechtes habe werden wollen. Aber man träumt von einem
<lb/>Strafrecht der Zukunft, welches alle so fröhlich emporgekeimten
<lb/>Blüthen neuer Ideen dermaleinst zeitigen werde. Inzwischen
<lb/>bespiegelt man sich an den überlebten Vorurtheilen der abständig
<lb/>werdenden Generation. Da lese ich von dem fundamentalen
<lb/>Gegensatz zwischen Verbrechen und Verbrecher, und wie
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0260.tif"
                   n="252"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0260"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>es das Unglück bisheriger Rechtsentwicklung gewesen, daß die
<lb/>Menschheit, das Recht, der Richter nur bas Verbrechen gekannt:
<lb/>die große Aufgabe der Zukunft sei es, die Erkenntniß des Ver- 
<lb/>brech er s aufzuschließen. Ter auf der Vergeltungsidee ruhende
<lb/>Schuld begriff des alten Strafrechts müsse gänzlich über Bord
<lb/>gehen und dem neuen Begriff „gesellschaftlicher Verant- 
<lb/>wortlichkeit" Platz machen. Die Strafe dürfe nicht mehr
<lb/>bloße vergeltende „TriebHandlung" (quia peccatum est) sein,
<lb/>sondern müsse „Schutzstrafe" „Zweckhandlung" werden, das
<lb/>unfehlbare Mittel im Kampfe gegen die staats- und gesellschaft- 
<lb/>lichen Elementes. Die bunte Farbe anthropologischer, sociolo-
<lb/>gischer, deterministischer Glaubensvorstellungen, von der wir oben
<lb/>gesprochen, ist in dem wunderlichen Farbenbilde dieses Zukunfts- 
<lb/>rechts unschwer heraus zu erkennen.

<lb/>Ob ich mich für berufen halten würde, gegen Aeußerungen
<lb/>und Richtungen der letztbezeichneten Art anzukämpfen, weiß ich
<lb/>nicht. Vieles davon hängt ja offensichtlich mit den feinsten
<lb/>Wurzelfäden moderner Weltanschauung und mit den tiefsten Gegen- 
<lb/>sätzen, die unser gesammtes religiöses, sittliches, wissenschaftliches
<lb/>Denken durchziehen, aufs Innigste zusammen. Aber daneben
<lb/>begegne ich im Umkreise der für das heutige Strafrecht bedeutungs- 
<lb/>vollsten Probleme so fortgesetzt der verhängnißvollen Neigung,
<lb/>das Strafrecht und seine Fortentwicklung mit allerlei „socio-
<lb/>logischen" Aufgaben zu bepacken, und diese Tendenz läßt sich
<lb/>in ihrer Legitimität und Heilsamkeit auf dem Boden des Rechts
<lb/>und der praktischen Politik so unbedenklich kritischer Beurtheilung
<lb/>unterziehen, daß ich der Versuchung unterlegen bin, ein wenig
<lb/>näher auf jene Dinge einzugehen.

<lb/>Nicht selten bleibt einem bei der hier berührten, eine neue
<lb/>Epoche des Strafrechts ankündigenden Literatur der Eindruck
<lb/>zurück, als sei die Existenz dessen, was man die „sociale Frage"
<lb/>zu nennen sich gewöhnt hat, verhältnißmäßig spät von den Crimi-
<lb/>nalisten entdeckt worden. Anderenfalls würde von dem natürlichen
</p>
               <p>

                  <lb/>' *) Vgl. statt anderer: Appelius in der Zeitschrift für die ge-

<lb/>sammte Strafrechtswissenschaft Bd. XII S. 1 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0261.tif"
                   n="253"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0261"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt,
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>und nothwendigen Zusammenhänge, in welchem das Rechtsleben
<lb/>so gut wie das Unrechtsleben eines Volks zu dem Grade seiner
<lb/>Kultur, zu seiner wirtschaftlichen Entwicklung, zur gesellschaft- 
<lb/>lichen Ordnung, zum Einklang oder Zwiespalt socialer Klassen- 
<lb/>interessen und zu Zahlreichen anderen Qualitäten des Volkskörpers
<lb/>steht und immer gestanden hat, weniger Aufhebens gemacht werden.
<lb/>Solange wir in Deutschland noch überwiegend in den Verhält- 
<lb/>nissen des Agriculturstaats drin steckten, war es wesentlich die
<lb/>Bevölkerung des platten Landes, aus denen das Verbrecherthum
<lb/>sich recrutirte. Seit wir in die Bahnen der industriellen Ent- 
<lb/>wicklung eingelenkt, die mit großstädtischer Centralisation, mit
<lb/>fabrikativem Großbetrieb verbundenen Menschenanhäufungen pro- 
<lb/>letarischen Gepräges und die durch die Fabrikarbeit bedingte Auf- 
<lb/>lösung des Familienlebens unter den lohnarbeitenden Klassen
<lb/>kennen gelernt haben, findet das Verbrecherthum vorzüglich in
<lb/>den letzteren seinen Nährboden. Gewissenlose Patrone von oben
<lb/>und gewissenlose Demagogen von unten haben hier eine politische
<lb/>Verwilderung, gesellschaftliche Verhetzung, sittliche Verwahrlosung
<lb/>groß gezogen, welche die schlimmsten verbrecherischen Auswüchse
<lb/>zeitigen muß. Daß damit dem modernen Staate große, ver- 
<lb/>wickelte, weit aussehende Aufgaben socialer Mission zugefallen
<lb/>sind, liegt auf der Hand. Die deutsche Staatsgewalt ist in voller
<lb/>Thätigkeit, dieser Mission gerecht zu werden, und bemüht sich
<lb/>redlich, durch positive intellectuelle, wie materielle Förderung,
<lb/>durch Schutzgesetze der verschiedensten Art, durch Sicherung gegen
<lb/>Unfall, Krankheit, Alter u. s. w. die krank gewordenen Glieder der
<lb/>Volksgemeinschaft gesunden zu lassen. Ob die angewendeten Mittel
<lb/>die richtigen sind und die angestrebten Ziele Erfolg verheißen,
<lb/>steht dahin. Ohne die tatkräftige Unterstützung der frei walten- 
<lb/>den Volkskräfte, ohne barmherzige Menschenliebe, schöpferischen
<lb/>Gemeinsinn und all jene sich jedem staatlichen Zwang ungreifbar
<lb/>entziehenden imponderablen Elemente wird alle sociale Wirksamkeit
<lb/>der Staatsgewalt stets mit einer gewissen Unfruchtbarkeit behaftet
<lb/>bleiben. Indessen, wie dem auch sei, und wie man auch sonst die
<lb/>Aspecten beurtheilen will — was hat das Strafrecht mit all
<lb/>jenen fragwürdigen Sätzen zu thun? Seit wann gehört es zum
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0262.tif"
                   n="254"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0262"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Begriff des Rechtes und Richtens, Kranke zu heilen, Hülfsbe-
<lb/>dürftige zu unterstützen, Geistesarme zu unterrichten? Das
<lb/>Strafrecht mag zusehen, daß es durch schlaffe Zucht und unver- 
<lb/>nünftige Strafmittel nicht selbst dazu beitrage, dem socialen
<lb/>Krankheitsstoff noch neue verdorbene Säfte zuzuführen. Im
<lb/>Uebrigen aber soll es ausschließlich darauf Bedacht nehmen, das
<lb/>Schwert der Gerechtigkeit blank und scharf und von Allen gefürch- 
<lb/>tet zu erhalten, die bestehende Rechtsordnung zu wahren, den
<lb/>öffentlichen Frieden gegen Friedensbruch zu schützen. Wenn dies
<lb/>geschieht, dann erfüllt das Strafrecht vollkommen seine erhabene
<lb/>Aufgabe, die ihm unter den mannichfachen das Kulturleben tra- 
<lb/>genden und fördernden Institutionen zugewiesen ist.

<lb/>Was ist das für ein entsetzlich schiefer und schielender Gegensatz,
<lb/>mit welchem man eine neue Epoche des Strafrechts inauguriren
<lb/>möchte, dieser Dualismus vom „Verbrechen" und vom „Verbrecher"!
<lb/>Sind denn „Verbrechen" etwas Anderes, als menschliche Hand- 
<lb/>lungen, und sind denn menschliche Handlungen trennbar von den
<lb/>Personen der Handelnden? Weil es zu dem begrifflichen Hand- 
<lb/>werkszeug der praktischen Criminalisten gehört, zwischen sog. ob-
<lb/>jectivem und sog. subjectivem Thatbestande für den Beweis und
<lb/>die Feststellung eines concreten Delicts zu unterscheiden, soll, so
<lb/>scheint es, diese principiell höchst anfechtbare und der gesunden
<lb/>Rechtsauffaffung oft recht schädliche Unterscheidung weiteres Unheil
<lb/>anstiften. Man darf schlechthin behaupten, daß, so wenig es in
<lb/>der Vergangenheit je ein Strafrecht gegeben hat, welches Delicte
<lb/>ohne Delinquenten kannte, so wenig je in der Zukunft ein Straf- 
<lb/>recht existiren wird, für welches der Verbrecher die Hauptsache,
<lb/>das Verbrechen Nebensache geworden ist. Sollte sich in Bellamy's
<lb/>kommendem Jahrtausend ein Zustand einmal verwirklichen, der
<lb/>den Vorstellungen unserer jüngsten Reformer einigermaßen ent- 
<lb/>spricht, dann wird es mit dem, was man. in der Kulturgeschichte
<lb/>bisher Strafrecht genannt hat, dem Namen, wie dem Wesen
<lb/>nach zu Ende sein. Wie dann die allweisen Menschheitserzieher,
<lb/>welche die Stühle der heutigen Strafrichter einzunehmen berufen
<lb/>sind, angemeffen zu tituliren sein werden, bleibt dunkel. Als
<lb/>Richter wird man sie sicherlich nicht gelten lassen, es müßte
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0263.tif"
                   n="255"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0263"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>denn in jenen goldenen Zukunftstagen eine für den heutigen be- 
<lb/>schränkten Menschenverstand unbegreifliche Anarchie im Sprechen,
<lb/>wie im Denken hereingebrochen fein.

<lb/>Denn, will ich mir das Bild der von einigen Zeitgenossen
<lb/>geträumten künftigen Rechtsentwicklung einigermaßen anschaulich
<lb/>machen, so treten mir etwa folgende nebelhafte Gestaltungen vor
<lb/>die Seele. Eine delictische Handlung als solche, das Verbrechen
<lb/>als concrete Thal hat an sich seine besondere rechtliche Bedeutung
<lb/>verloren. Was geschehen ist, ist geschehen, und läßt sich eben
<lb/>nicht mehr ungeschehen machen. Aber das Delict behält seine
<lb/>anthropologisch-sociologische Bedeutung. Das Geschehniß beweist
<lb/>symptomatisch, daß in der Gesellschaft etwas nicht in Ordnung ist.
<lb/>Ein Individuum, das sich bisher in der grauen gleichgültigen Masse
<lb/>der rechtschaffenen Leute verloren hat, ist plötzlich durch norm- 
<lb/>widriges Handeln zu einem sociologisch interessanten Phänomen
<lb/>geworden. Also wird es ergriffen und vivisecirt. Man untersucht
<lb/>genau, woran es ihm fehlt, ob an physischer oder an psychischer Kraft,
<lb/>an geistigen oder an sittlichen Defecten, an der Länge des Hinter- 
<lb/>hauptlappens oder an Eisen im Blut, an Arbeitslust oder an
<lb/>Arbeitsgelegenheit; weß Geistes Kind die Eltern gewesen, wie die
<lb/>Erziehung beschaffen war, von welcher Art seine Aufführung in
<lb/>Haus und Familie. Nachdem man solchergestalt sich eingehend mit
<lb/>dem „Verbrecher" beschäftigt und seine Charakteristik oder Krank- 
<lb/>heitsgeschichte, oder wie dieser „sociologische" Thatbestand sonst
<lb/>heißen wird, festgestellt hat, schreitet man zur Fällung des Urtheils.
<lb/>Dem allweisen Gebieter, welcher die „sociologische" Entscheidung
<lb/>abzugeben hat, stehen eine Reihe der verschiedenartigsten, sinn- 
<lb/>reichsten Heilanstalten und wohltätigsten Kurorte zur Verfügung,
<lb/>die einen mehr für Kräftigung der intellectuellen Organe, andere
<lb/>Sanatorien für Aberziehung sittlicher Defecte, bedenklicher Tempera- 
<lb/>mentsfehler u. dgl., wieder andere für Anerziehung der eigentlich
<lb/>socialen Tugenden, des Gemeinsinns, des Altruismus u. s. w.
<lb/>Danach verordnet er dem verbrecherischen Patienten diese oder
<lb/>jene Kur für kurze oder lange Zeit. Da sich der Erfolg derartiger
<lb/>Heilversuche niemals mit Sicherheit vorausbestimmen läßt, wird
<lb/>fernere Beobachtung und erneute Untersuchung durch die Experten
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0264.tif"
                   n="256"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0264"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>unumgänglich sein. Davon wird es dann abhängen, ob und wann
<lb/>endlich von maßgebender Instanz das Schlußurtheil dahin ergeht,
<lb/>der „Verbrecher" sei als geheilt zu entlassen, oder als unheilbar
<lb/>dort oder dorthin zu verweisen.

<lb/>Mir liegt die Versuchung fern, sehr ernsthaft gemeinte Ideen
<lb/>durch Einkleidung in ironische Redewendungen lächerlich machen
<lb/>zu wollen. Liegt aber jener Idee überhaupt ein ernsthafter Sinn
<lb/>und ein consequent zu Ende gedachter Gedanke zu Grunde, so
<lb/>wüßte ich in der That nicht, wie anders ich mir ihre Verwirk- 
<lb/>lichung vorstellen sollte, als dieß im Vorigen angedeutet worden
<lb/>ist. Daß ich Ausgang wie Ende dieser ganzen Gedankenrichtung
<lb/>für unwahr und gemeinschädlich halte, aus solcher Ueberzeugung
<lb/>brauche ich freilich kein Hehl zu machen. So gewiß die in be- 
<lb/>stimmten Verbots- und Gebotsnormen verkörperte Rechtsordnung
<lb/>lediglich darauf beruht, daß gewisse, von dieser Ordnung verpönte
<lb/>Rechtsbrüche, Verbrechen genannt, nicht begangen, und wenn
<lb/>begangen, gesühnt werden, im Uebrigen aber das Wohlbefinden
<lb/>von Hans oder Kunz der Rechtsordnung schlechthin gleichgültig
<lb/>bleibt, so gewiß interessirt den Strafrichter der Verbrecher
<lb/>ausschließlich so weit, als ein von ihm verübtes Verbrechen
<lb/>und dessen Sühne in Frage steht. Alles, was darüber hinaus- 
<lb/>geht, liegt außerhalb der Sphäre des Richteramts. Wenn Jemand
<lb/>im Gebiet des bürgerlichen Prozesses auf den Einfall käme, dem
<lb/>Richter, welcher dem Kläger ex lege Aquilia einen Entschädigungs- 
<lb/>anspruch zuerkannt hat, den Beruf zuzuweisen, nunmehr von
<lb/>Amtswegen für die Beseitigung der Ursachen des schädigenden
<lb/>Ereignisses Sorge zu tragen und der Wiederkehr ähnlichen Unheils
<lb/>vorzubeugen, würde ein vernünftiger Mensch darin eine Verbesse- 
<lb/>rung der Rechtsinstitutionen zu erblicken im Stande sein ? Wenn
<lb/>der Strafrichter sich verhindert sieht, ein von einem Wahnsinnigen,
<lb/>einem Idioten oder einem Kinde verübtes Telict zu strafen, so
<lb/>versteht man wohl, wenn ob solchen Vorkommnisses die staatlichen
<lb/>Organe der Wohlfahrtspolizei Veranlassung nehmen, die Gesellschaft
<lb/>vor solchen gemeingefährlichen Individuen zu schuhen. Wenigstens
<lb/>sollten in jedem einigermaßen policirten Gemeinwesen Organe
<lb/>vorhanden sein, die dafür Sorge tragen, daß tolle Hüne- nicht
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0265.tif"
                   n="257"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0265"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>frei umherlaufen, bösartige Irre oder ansteckende Kranke internirt
<lb/>werden, und die öffentliche Sicherheit möglichst ungefährdet bleibe.
<lb/>Wie man es aber rechtfertigen will, nunmehr dem Strafrichter
<lb/>die Aufgabe aufzubürden, er solle die verwahrloste Jugend er- 
<lb/>ziehen, und die ihm entgegengetretenen Geisteskranken heilen,
<lb/>bleibt unverständlich. Dennoch läuft in der That die Anschauung
<lb/>von dem Beruf des zukünftigen Strafrichters, nicht das Ver- 
<lb/>brechen, sondern den Verbrecher zu untersuchen und straf- 
<lb/>rechtlich zu tractiren, auf einen ähnlichen Widersinn hinaus!

<lb/>Gewiß ist es die heilige Pflicht des Staates, alle seinen
<lb/>Grundlagen und seinem Bestände feindlichen Kräfte zu bekämpfen,
<lb/>und, soweit er es vermag, schon ihr Entstehen zu verhindern.
<lb/>Gewiß wäre es eine gefährliche Thorheit, sich einzubilden, der
<lb/>Kampf des Staats gegen das Verbrecherthum sei lediglich auf
<lb/>dem Boden und mit den Mitteln des Strafrechts durchzuführen.
<lb/>Die dem Gesichtskreis englischer Handlungsweise entsprungene
<lb/>Lehre von Manchester, welche den Staat auf die Rolle des Nacht- 
<lb/>wächters einzuschränken wünschte, hat in Deutschland ihre letzten
<lb/>Verehrer eingebüßt. Man bestreitet dem Staate das Recht nicht
<lb/>mehr, sowohl repressiv, wie präventiv — um diese beliebten
<lb/>Schulausdrücke des Juristenjargons zu brauchen — gegen das
<lb/>Verbrecherthum einzuschreiten. Aber was gehört nicht Alles zu
<lb/>solchen Vorbeugungsmitteln gegen das Keimen, Anwachsen, Ueber-
<lb/>wuchern der die Rechtsordnung mit Auflösung bedrohenden Krank- 
<lb/>heitsträger! Da ist der religiöse Glaube, die kirchliche Gemein- 
<lb/>schaft, die Schule, das Haus, die Familie, die Armenpflege, da
<lb/>sind gemeinnützige Anstalten jeglicher Art, und schließlich Alles,
<lb/>was es an sittlichen Kräften im Volksorganismus gibt, Alles
<lb/>läßt sich unter die schale, öde Formel präventiver Bekämpfung
<lb/>des Verbrecherthums einschachteln! Von diesem Standpuncte aus
<lb/>hat der Staat zweifellos allen Anlaß, die in der actuellen Straf- 
<lb/>rechtspflege hervortretenden Erscheinungen des Volkslebens mit
<lb/>aufmerksamem Auge zu verfolgen, und die hier sich aufdrängenden
<lb/>Erfahrungen sorgsam zu verwerthen. Was sich da in den Gerichts- 
<lb/>sälen einförmig und schematisch als Deliet und seine Ahndung
<lb/>abspielt, das hat seine Vorgeschichte, wird seinen Epilog haben,

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVI. Band. 17
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0266.tif"
                   n="258"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0266"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>hängt als Wirkung, wie als fortzeugende Ursache durch tausend
<lb/>Fäden mit dem socialen Gesammtorganismus zusammen. Wie
<lb/>es um Treu und Glauben im Volke, um Familiensinn und
<lb/>Jugenderziehung, um die Wurzeln rechtlicher und sittlicher Em- 
<lb/>pfindung, um die wirthschaftliche Gesundheit und den socialen
<lb/>Frieden unter den verschiedenen Klassen der Bevölkerung aussieht,
<lb/>läßt sich hier fortgesetzt aufs Anschaulichste beobachten. Nichts
<lb/>steht im Wege, den Organen der Strafrechtspflege die Pflicht
<lb/>aufzuerlegen, ihre socialpolitischen Beobachtungen und Erfahrungen
<lb/>zur Kenntniß Anderer, besonders hierfür zuständiger Instanzen zu
<lb/>bringen. Muß der Strafrichter der Statistik Hülfsdienste thun,
<lb/>überweist er Bettler, Vagabunden, Dirnen rc. der Landespolizei
<lb/>zur weiteren Fürsorge, warum sollte er nebenbei nicht auch noch
<lb/>in weiterem Umfange „sociologisch" thätig werden. Um alles
<lb/>das handelt es sich nicht, und hierüber Streit anzufangen wäre
<lb/>Thorheit. Wogegen ich mich hier auflehne, was ich als pervers
<lb/>und widersinnig bekämpfe, das ist die Behauptung, jene social- 
<lb/>politischen Aufgaben des Staats seien im Rahmen der Straf- 
<lb/>rechtspflege zu befriedigen, es sei recht eigentlich der Beruf
<lb/>des Strafrichters, bei Gelegenheit der Aburtheilung von
<lb/>Verbrechen dem Verbrecher gegenüber nachzuholen, was Kirche
<lb/>und Schule, Familie und häusliche Zucht, was das Wirtschafts- 
<lb/>leben und die Gesundheitspflege, Zufall und Schicksal an diesem
<lb/>verunglückten Individuum verbrochen haben. Die präventive
<lb/>Wohlfahrtspolizei des Staats mag man immerhin entwickeln
<lb/>und vervollkommnen, so viel es die Staatsraison verlangt. Ter
<lb/>Gedanke eines präventiven Strafrechts ist wider alle Vernunft
<lb/>und wider alle Natur der Dinge. Dabei muß sowohl das Recht,
<lb/>wie die Wohlfahrt des Ganzen Schaden leiden. — Dieß aber ist
<lb/>der Punct, an welchem die Wege sich scheiden, und dieses ist das
<lb/>Dilemma, welche categorische Antwort erheischt. Auf der einen
<lb/>Seite weitere Verquickung des Strafrechts in Gesetzgebung, Recht- 
<lb/>sprechung und Strafvollstreckung mit staatssocialistischen Aufgaben
<lb/>und Pflichten, im letzten Ziele schließlich völliges Aufgehen der
<lb/>Strafrechtspflege in der socialen Verwaltungsthätigkeit des Staats.
<lb/>Danach war es nichts, als ein Jrrthum gewesen, wenn unsere
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0267.tif"
                   n="259"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0267"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorväter in der Trennung der Justiz von der Verwaltung
<lb/>einen ungeheuren Fortschritt der Rechts entwicklung errungen
<lb/>zu haben glaubten, und die verfehlte Bahn muß noch einmal
<lb/>zurückgewandert werden. Dann muß freilich so ziemlich mit
<lb/>Allem aufgeräumt werden, was sich bisher Wissenschaft des
<lb/>Strafrechts genannt hat. Eine unübersehbare Menge strafrechtlicher
<lb/>Begriffe, Lehrsätze, Formeln wird zum alten Eisen wandern
<lb/>müssen. Auch der künftige Strafrichter wird eine Potenz von
<lb/>unendlich anderer Qualität, anderer Vorbildung, anderer Intelli- 
<lb/>genz und Machtvollkommenheit darzustellen berufen sein, als wir
<lb/>bis heute vorauszusehen pflegen. Alledem entgegengesetzt führt
<lb/>der andere Weg. Hier lautet die Forderung: Fernere Aufrecht- 
<lb/>haltung und entschlossene folgerichtige Durchführung des Princips
<lb/>unbedingter Sonderung von Justiz und Verwaltung, also
<lb/>rücksichtslose Ausscheidung aller positiv socialen Staats- 
<lb/>functionen aus dem Amt des Strafrichters und Strafgerichtsvoll- 
<lb/>ziehers, Ueberweisung dieser Berufstätigkeit an hierfür besser
<lb/>geeignete staatliche Behörden und Anstalten. Zwischen den letzteren
<lb/>und der eigentlichen Strafrechtspflege braucht um deßhalb noch
<lb/>kein unübersteigbarer Abgrund zu klaffen, und es lassen sich
<lb/>mannichsache organische Einrichtungen denken, welche zwischen
<lb/>beiden vernünftige Wechselbeziehungen Herstellen. Abweisen soll
<lb/>aber der Strafrichter Alles, was nicht feines Amtes ist. Und
<lb/>sein Amt geht rein und klar darin auf, den seinem Schutze an- 
<lb/>vertrauten Normen des Rechts die lebendige Wirksamkeit zu
<lb/>erhalten. Mit der Heilung der gesellschaftlichen Schäden, der
<lb/>Ausgleichung irdischer Schicksalsloose, mit der Belohnung der
<lb/>Tugend und der Züchtigung des Lasters hat er Nichts zu schaffen.
<lb/>Befaßt er sich dennoch damit, dann treibt er schlechte sociale Kur- 
<lb/>pfuscherei. — Der eine oder der andere Weg kann nur der
<lb/>richtige sein. Im höchsten Maße verwirrend aber ist es, wenn
<lb/>man ohne Erkenntniß der Verschiedenheit und der gänzlichen
<lb/>Divergenz beider Richtungen beide durch einander mischt, bald in
<lb/>der einen, bald in der andern vorwärts zu kommen versucht. Da
<lb/>reden der Jurist und der Socialpolitiker, jeder eine wesentlich
<lb/>andere Art staatlicher Zucht- und Erziehungsgewalt im Sinn,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0268.tif"
                   n="260"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0268"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen einander an, die Einen, wie die Andern in verschiedenen
<lb/>Zungen, und jedes gegenseitige Verständniß ist ausgeschlossen.
<lb/>Der Jurist radebrecht in der Sprache des socialpolitischen Dilet- 
<lb/>tantismus, und der Socialpolitiker mißhandelt unbegriffene Ele- 
<lb/>mente der Rechtswissenschaft. — Was von mir je mit Grund
<lb/>oder Ungrund „gegen die Freiheitsstrafen" vorgebracht worden ist,
<lb/>wurzelte in dem Bestreben, die Wissenschaft und die Uebung des
<lb/>Strafrechts nicht vermengt und verdorben zu sehen durch Functio- 
<lb/>nen, die mir nicht an sich, sondern eben nur in dieser Form der
<lb/>Verquickung und Vermengung mit der Strafrechtspflege unheilvoll
<lb/>erschienen. War dieses ein doctrinäres Vorurtheil des Juristen,
<lb/>so stehe ich noch heute unter seinem Banne.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0269.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0269"/>
            <div xml:id="d72357e27385"
                 ana="scope_-_261-298"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivFortsetzung"
                 next="mpier:zs1-2173686_4800-1893_0009">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bülow, ... v.">Vom Reichsgerichtsrath Freiherrn v. Bülow</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>9. Hleöer den Schuh der Ehre und das Hlecht
<lb/>freier Meinungsäußerung.

<lb/>Vom Reichsgerichtsrath Freiherrn v. Mlow.

<lb/>Die Behandlung des Vergehens der Beleidigung in der
<lb/>Gesetzgebung und Rechtsprechung hat eine für das öffentliche Leben
<lb/>besonders weittragende Bedeutung. Sehr berechtigt ist einerseits
<lb/>der Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner Ehre gegen rechts- 
<lb/>widrige Verunglimpfungen. Andererseits heischt das für das
<lb/>öffentliche Leben so wichtige Recht freier Meinungsäußerung*)
<lb/>Schuh und Anerkennung.

<lb/>Die Presse, welche nach dem Reichspreßgesehe (§. 20) in
<lb/>materiellrechtlicher Beziehung ganz unter dem allgemeinen Rechte
<lb/>steht, nimmt für sich den Beruf in Anspruch, überall da, wo
<lb/>sich ihrer Meinung nach Uebelstände, Ungehörigkeiten, durch die
<lb/>das Publicum berührt wird, Mängel der Gesetzgebung, Mißgriffe
<lb/>der Staatsleitung, der Rechtsprechung und Verwaltung zeigen, in
<lb/>Erörterungen darüber einzutreten, den Thatbestand festzustellen
<lb/>und auf Abhülse zu dringen. Eine solche öffentliche Discussion
<lb/>ist auch für jedes freie gebildete Volk ein unabweisbares Be-
<lb/>dürfniß und eine Hauptbedingung vernünftigen Fortschritts.
<lb/>Werden aber Uebelstände, Ungehörigkeiten, Mißgriffe u. s. w. er- 
<lb/>örtert, so liegt auch stets die Frage nahe, wer denn dafür ver-


<lb/>*) Ein Recht im eigentlichen Sinne ist es freilich nicht, sondern eine
<lb/>sogen, res inerae I'aeii1tati8, ein Ausfluß der allgemeinen bürgerlichen
<lb/>Freiheit, in Preußen aber durch den Art. 27 der Verfassungsurkunde
<lb/>ausdrücklich anerkannt.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0270.tif"
                   n="262"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0270"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>202 Heber den Schuh der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>antwortlich zu machen ist, und bei der Erörterung hierüber fallen
<lb/>dann so häufig Aeußerungen, welche von dem Betroffenen nicht
<lb/>mehr als sachliche Ausführungen, sondern als persönliche, gegen
<lb/>seine Ehre gerichtete Angriffe aufgefaßt und empfunden werden.

<lb/>Hier besteht also die Schwierigkeit darin, in billig-gerechter
<lb/>Weise die besonderen Umstände zu würdigen und demgemäß darüber
<lb/>zu entscheiden, ob in der That ein rechtswidriger Angriff gegen
<lb/>die Ehre vorliegt, oder ob nur übergroße Empfindlichkeit in eine
<lb/>sachliche Erörterung den ehrverletzenden Charakter erst hineinlegt.
<lb/>Die Lösung dieser Aufgabe liegt vorwiegend in der Hand der
<lb/>Gerichte erster Instanz. Die Rechtsbegriffe, die dabei in Frage
<lb/>kommen, sind an sich einfach. Bei ihrer Anwendung auf den
<lb/>einzelnen Fall kommt es wesentlich auf das subjective Ermessen
<lb/>und Empfinden des Richters an. So muß es denn auch hinge- 
<lb/>nommen werden, wenn das eine Gericht eine Aeußerung für belei- 
<lb/>digend erklärt, während das andere bei einer Sachlage, die keine
<lb/>wesentliche Verschiedenheit erkennen läßt, das Gegentheil an- 
<lb/>nimmt 1). Weder dem einen noch dem anderen kann der Borwurf
<lb/>eines Rechtsirrthums gemacht werden.

<lb/>Ter allgemeine Eindruck, den man bei der Prüfung der
<lb/>gegenwärtigen Praxis gewinnt, ist, daß bei der Beurtheilung der
<lb/>Frage, ob die Grenze zulässiger sachlicher Erörterung über- 
<lb/>schritten ist und eine Beleidigung vorliegt, eher eine zu große
<lb/>Strenge und Schärfe zu Ungunsten des Angeklagten und nament- 
<lb/>lich der Presse hervortritt. Häufig findet man, daß die Gerichte
<lb/>bei der Erörterung des Sinnes der unter Anklage gestellten
<lb/>Aeußerung die wirklich gebrauchten Ausdrücke und Wendungen
<lb/>durch andere schärfere ersetzen und nun erst durch Auslegung
<lb/>dieser einen beleidigenden Sinn herausfinden. Aeußerst zahl- 
<lb/>reich sind auch die Fälle, in denen aus der Form der
<lb/>Aeußerung, die Absicht, zu beleidigen, von den Gerichten ge- 
<lb/>folgert wird, während bei näherer Prüfung sich ergibt, daß
<lb/>lediglich der beleidigende Inhalt der Aeußerung, der doch in


<lb/>1) Aehnlick liegt die Sache beim „Beschimpfen", §. 16a St.G B.,
<lb/>z. B. Aeußerungen über den „heiligen Rock" und dessen Ausstellung in
<lb/>Trier.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0271.tif"
                   n="263"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0271"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>den Fällen des §. 193 straflos sein soll, gemeint ist. Sehr oft
<lb/>stößt man in Urtheilen auf die Wendung, die Absicht zu be- 
<lb/>leidigen ergebe sich aus der Form der Aeußerung, da die Rede- 
<lb/>weise ironisch sei. Es ist aber ganz irrthümlich, daß eine
<lb/>ironische Redeweise stets oder auch nur regelmäßig von einer bösen
<lb/>Absicht zeuge. Es kann sehr wohl eine witzig-ironische Form der
<lb/>Darstellung gewählt sein, um die ganze Ausführung anregender
<lb/>und dadurch wirksamer zu machen, ohne daß dabei irgendwie die
<lb/>Absicht zu beleidigen mitbestimmend gewesen ist ').

<lb/>*) Ta man die im Text bekämpfte Auffassung so häufig findet und
<lb/>sie so ost zu Verurteilungen führt, die nicht aufgehoben werden können,
<lb/>da kein Rechtsirrthum zu Grunde liegt, führe ich als Beispiel für
<lb/>das Gesagte wörtlich nachfolgenden der Nationalzeitung entnommenen
<lb/>Artikel an:

<lb/>Abermals ist ein Jahr vergangen, seitdem wir zuletzt in der Lage
<lb/>waren zu constatiren, daß nach wie vor die Hausnummern Berlins sich
<lb/>in ein undurchdringliches Dunkel hüllen. Tie Jahre folgen einander und
<lb/>eine Säcularfeier des Tages, an dem der Magistrat zuerst an die Ver- 
<lb/>suchung.der Lösung dieser schwierigen Materie herantrat, gehört nicht zu
<lb/>den Unwahrscheinlichkeiten. Einige Stadtverordnete hatten zwar den
<lb/>Muth und die Verwegenheit, vor langen Jahren anzukündigen, daß sie
<lb/>selbst sich um das Wohl der Stadt unsterbliches Verdienst erwerben
<lb/>wollten, wenn der Magistrat nicht aus eigener Initiative vorginge, in- 
<lb/>dem sie dann mit Vorschlägen, Anträgen, Entwürfen vor die Versamm- 
<lb/>lung treten wollten, aber es scheint, daß der Riesenaufgabe gegenüber
<lb/>ihre Kraft erlahmt ist und sie zusammengeknickt sind. Und bei Lichte
<lb/>besehen — doch halt! Diese Wendung könnte falsch aufgefaßt werden,
<lb/>es handelt sich ja um Hausnummern, die nicht bei Lichte besehen' werden
<lb/>können, — also, in Wirklichkeit ist ihnen ihr Kleinmuth auch nicht allzu
<lb/>sehr zu verargen. Tie Angelegenheit ist eine so vielseitige, daß die be- 
<lb/>kanntlich nur ein Jahrzehnt dauernde Durchlegung der Zimmerstraße da- 
<lb/>gegen als Kinderspiel erscheint. Ta kommt zunächst die Farbe der Haus- 
<lb/>nummern in Betracht, dann die Größe des Schildes, die Stelle, an
<lb/>welcher es anzubringen ist nach Höhe und Entfernung von der Haus- 
<lb/>thür; sodann die Art der eventuellen Beleuchtung; die Schriftart, die
<lb/>Dauerhaftigkeit des Metalls, seine Widerstandsfähigkeit gegen die zer- 
<lb/>störenden Wirkungen der Luft, Schönheitsrücksichten, der Kostenpunct,
<lb/>kurzum, eine solche Fülle von Gesichtspuncten, daß die Arbeiten der Com- 
<lb/>mission für das Volksschulgesetz zu einem Nichts dagegen zusammen- 
<lb/>schrumpfen. Diejenigen, welche allzu schnell bei. der Hand sind,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0272.tif"
                   n="264"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0272"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>264 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>In auffälligem Gegensätze zu dieser allzugroßen Strenge und
<lb/>Schärfe bei der Beurtheilung der Schuldfrage steht dann wieder
<lb/>die allzugroße Milde — um einen „milden" Ausdruck zu ge- 
<lb/>brauchen — bei der Strafzumessung. Soweit mir bekannt, wird
<lb/>niemals das gesetzlich zulässig höchste Strafmaß angewandt — es
<lb/>ist, als ob das gar nicht existirte —, fast niemals — selbst bei
<lb/>den boshaftesten Ehrenkränkungen und wiederholten Vorstrafen
<lb/>des Angeklagten — auch nur das Durchschnittsmaß der ge- 
<lb/>setzlichen Strafe. Regelmäßig kommen nur kleine Geldstrafen,
<lb/>und bei schweren Beleidigungen durch die Presse einige Wochen,
<lb/>ganz selten einige Monate Gefängniß als Strafe vor.

<lb/>Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß die für schwere
<lb/>Fälle der Beleidigung ganz ungenügenden Strafandrohungen des
<lb/>Gesetzes') und dazu dann noch die energielose Anwendung der Straf- 
<lb/>bestimmungen durch die Gerichte einer der Gründe ist, weßhalb
<lb/>der Zweikampf nach der Anschauung großer, gebildeter Kreise, die
<lb/>sonst keineswegs ihren Anschauungen und ihrer Lebensführung

<lb/>an unserem Magistrat scharfe Kritik zu üben, ihm am
<lb/>Ende Saumseligkeit oder gar Gleichgültigkeit vorzu- 
<lb/>werfen, sind völlig falsch berathen. Sie haben eben kein Ver-
<lb/>ständniß für die Schwierigkeiten der Sache. Wenn sie sich klar machen,
<lb/>daß jeder einzelne der vorstehend erwähnten Puncte mit Fug und Recht
<lb/>erwarten darf, daß Sachverständige, Chemiker, Architecten, Beleuchtungs-
<lb/>interessenten, Aesthetiker, daß ferner die Behörden, Stadt, Polizei, Mini-
<lb/>sterialbaucommission ihr Urtheil abgeben und begründen, und daß so ein- 
<lb/>schneidende Veränderungen nicht ohne die allerreiflichste Ueberlegung vor- 
<lb/>genommen werden dürfen, dann werden sie sich endlich zufrieden geben
<lb/>und sich an Chidher, den ewig jungen halten: „Und aber nach fünfhun- 
<lb/>dert Jahren komm' ich desselben Wegs gefahren." Tie Nummer des
<lb/>4. März 2392 wird die Sache dann wohl etwas weiter gefördert finden.

<lb/>Hier ist Alles, insbesondere der gegen den Magistrat erhobene Vor- 
<lb/>wurf der Saumseligkeit ironisch gehalten, aber die Annahme, daß es dem
<lb/>Verfasser gerade auf eine Beleidigung angekommen, scheint mir völlig aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>4) In dem neuen italienischen St.G.B. ist die durch Verbreitung
<lb/>von Schriften oder durch ein sonstiges Veröffentlichungsmittel begangene
<lb/>Beleidigung, welche unseren §§. 186, 187 entspricht, mit Einschließung
<lb/>von einem Jahr bis zu fünf Jahren und Geldstrafe von m i n d e st e n s
<lb/>1000 Lire bedroht.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0273.tif"
                   n="265"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0273"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0273--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>nach irreligiös, unsittlich oder Gesetzesverächter sind, noch immer
<lb/>unentbehrlich ist.

<lb/>Wenn oben bemerkt wurde, daß die Schwierigkeiten bei der
<lb/>Behandlung der Frage, ob eine Aeußerung überhaupt beleidigend
<lb/>sei, vorwiegend auf dem Gebiete der thatsächlichen Beurtheilung
<lb/>des einzelnen Falles hervorträten, während die Rechtsbegriffe im
<lb/>Allgemeinen einfach seien, so war damit nicht gemeint, daß die
<lb/>letzteren in jeder Beziehung klargestellt seien. Es wird insbeson- 
<lb/>dere der Begriff der Ehre im Rechtssinne nicht immer scharf
<lb/>genug gefaßt, und daraus folgen dann nothwendig irrige An- 
<lb/>schauungen über das Wesen strafbarer Beleidigung. Ganz außer- 
<lb/>halb des strafrechtlichen Gebietes liegt die innere oder sogen, wahre
<lb/>Ehre, die in dem sittlichen Werthe des Menschen besteht. Während
<lb/>das Rechtsgut der Ehre jedem Menschen zukommt, besitzen jene
<lb/>innere Ehre nur die sittlich Guten. Dabei ist der ganze Begriff
<lb/>durchaus unbestimmt und relativ. Vollkommen sittlich und gut
<lb/>ist Niemand. Ob also und in welchem Maße dem einzelnen
<lb/>Menschen sittlicher Werth zu- oder abzusprechen ist, hängt von
<lb/>dem mehr oder weniger strengen Maßstabe der Beurtheilung ab.
<lb/>Soweit aber der sittliche Werth vorhanden ist, kann er überhaupt
<lb/>nicht angetastet und verletzt werden, er ist etwas schlechthin
<lb/>Inneres und kann von außen nicht gegeben, nicht genommen, nicht
<lb/>verletzt und nicht geschützt werden *).
</p>
               <p>

                  <lb/>]) Indem Hälschner (II S. 158) von dem oben erörterten lediglich
<lb/>dem ethischen Gebiete angehörenden Ehrbegriffe ausgeht, sieht er sich, da
<lb/>er zugeben muß, daß diese Ehre von Anderen nicht verletzt werden kann,
<lb/>bald gezwungen, die Ehre zu substituiren, welche in dem Bewußtsein
<lb/>der Anerkennung des sittlichen Werths Seitens Anderer ihr Dasein
<lb/>hat. Aber das Bewußtsein der Anerkennung, die Andere zollen, kann
<lb/>vorhanden lein, wo der innere sittliche Werth fehlt, und umgekehrt kann
<lb/>jenes Bewußtsein fehlen, ja das gegentheilige Bewußtsein vorhanden sein,
<lb/>wo der innere sittliche Werth in vollstem Maße vorhanden ist. Auf
<lb/>S. 164 aber stellt Hälschner dann wieder die Begriffsbestimmung auf:
<lb/>„Beleidigung ist die rechtswidrige Handlung, welche den sittlichen
<lb/>Werth der Person durch das Kundgeben seiner Nichtanerkennung an- 
<lb/>tastet." Das ist in sich unmöglich, meinen sittlichen Werth kann mir
<lb/>Niemand antasten. Uebrigens ist in der Rechtsprechung die Beschränkung
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0274.tif"
                   n="266"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0274"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>266 Heber den Schuh der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>Den äußersten Gegensatz hierzu bildet der in bekannten
<lb/>Gesellschastsschichten herrschende Begriff derCavalierehre oder
<lb/>wie man sie sonst nennen will. Auch sie liegt außerhalb des
<lb/>Rechtsgebietes, doch verlohnt es sich, um die Rechtsbegriffe der
<lb/>Ehre und der Beleidigung schärfer zu bestimmen, mit einigen Worten
<lb/>näher darauf einzugehen. So ganz gegensätzlich verhält sich diese
<lb/>Ehre zu dem unverletzlichen Gut der inneren Ehre oder des sitt- 
<lb/>lichen Werths, weil sie von diesem ganz unabhängig ist, dann
<lb/>aber auch, weil sie jeden Augenblick nicht nur angetastet und ver- 
<lb/>letzt, sondern sogar ohne Weiteres völlig genommen werden kann.
<lb/>Wenn ein Standesgenosse mich in irgend welcher ganz rohen
<lb/>und rechtswidrigen Weise insultirt, so ist nicht er durch sein un- 
<lb/>moralisches und strafbares Verhalten, sondern so bin ich, der Be- 
<lb/>leidigte, entehrt, ich muß meine Ehre wiederherstellen und kann
<lb/>es nur durch Forderung und Zweikampf, unterlasse ich das, so
<lb/>bin ich für mein ganzes Leben aller Ehre und Achtung unter
<lb/>meines Gleichen, d. h. unter denen, die nach diesem Ehrencodex
<lb/>leben, bar, es ist ein unauslöschlicher Schandfleck, durch nichts zu
<lb/>sühnen, schlimmer als Todtschlag, Brandstiftung und Hochverrath.
<lb/>Eigenthümlich ist ferner, daß der ganze Begriff und was damit
<lb/>zusammenhängt, nur für gewisse sociale Klassen und auch in diesen
<lb/>mit unbestimmter Abgrenzung gilt. In allerhöchsten und höchsten
<lb/>Kreisen duellirt man sich nicht, selbst die jungen Prinzen auf den
<lb/>Universitäten, wenn sie auch mit Interesse den Mensuren bei- 
<lb/>wohnen und sich den Corps anschließen, „pauken" nicht selbst,
<lb/>auch nicht unter einander. Ebensowenig duellirt sich die große
<lb/>Masse des Volkes, Handwerker, Bauern u. s. w., ferner die ganze
<lb/>weibliche Hälfte der Bevölkerung. Obgleich es allen diesen und
<lb/>insbesondere auch den Frauen durchaus nicht an Ehrgefühl
<lb/>fehlt, haben sie gar kein practrsches Verständniß dafür, daß man
<lb/>die verletzte oder verlorene Ehre durch Zweikampf wieder Herstellen
<lb/>könne oder müsse. Dagegen spielt in der Männerwelt der höheren
<lb/>Gesellschaftskreise (namentlich unter der Jugend) der Zweikampf
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beleidigung auf Kundgebungen gegen den sittlichen Charakter
<lb/>Anderer, allgemein aufgegeben.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0275.tif"
                   n="267"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0275"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>und der ihm zu Grunde liegende Ehrbegriff trotz aller Verdam-
<lb/>mungsurtheile, die vom Standpuncte der Religion, der Moral, des
<lb/>Rechtes fortwährend dagegen gerichtet werden, seit Jahrhunderten
<lb/>eine ungeheuer große Rolle. Wie manches blühende Menschen- 
<lb/>leben wird für diese Idee Jahr aus.Jahr ein dahin gegeben und
<lb/>man kann sagen, der ganze Ton und die Art und Formen des
<lb/>geselligen Verkehrs in den höheren Gesellschaftsschichten beruhen
<lb/>in weitem Maße — bewußt oder unbewußt —- auf dem herge- 
<lb/>brachten Ehrencomment. Sehr bedeutsam ist nun weiter — und
<lb/>gerade das hat zur Verdunkelung des Rechtsbegriffs der Ehrver- 
<lb/>letzung wesentlich beigetragen —, daß die Ehre in dem hier be- 
<lb/>sprochenen Sinne auch durch Unterlassen von Handlungen, auf
<lb/>die der Andere keinen rechtlichen Anspruch hat, verletzt werden
<lb/>kann. Wenn ein Mann meines Standes absichtlich meinen Be- 
<lb/>such, meinen Gruß nicht erwidert, mir nicht Bescheid thut, wenn
<lb/>ich ihm zutrinke, mich ignorirt („mich keines Blickes würdigt"),
<lb/>so fügt er mir eine Beleidigung durch verächtliche „Behandlung"
<lb/>zu, aber der Strafrichter könnte in solchen Fällen nicht ver- 
<lb/>urteilen. Und gerade dieß führt zur näheren Bestimmung des
<lb/>in der Mitte zwischen dem sittlichen Werthe (der inneren Ehre)
<lb/>und der Eavalierehre liegenden Rechtsbegriffs der Ehre, d. h.
<lb/>dem strafrechtlich geschützten Rechtsgute der Ehre. Auch diese ist
<lb/>ganz unabhängig von wirklich vorhandenem sittlichem Werthe, oder
<lb/>— um es genauer auszudrücken, da Niemand vollkommen sittlich
<lb/>und Niemand wohl ganz und gar unsittlich ist, — die Ehre im
<lb/>Rechtssinn ist unabhängig davon, ob der sittliche Werth eines
<lb/>Individuums die sittlichen Defecte überwiegt oder nichts. Auch
</p>
               <p>

                  <lb/>6 Binding, Rectoratsrede über die Ehre, 1890, S. 12, bemerkt:

<lb/>In dem großen Ehrenbuche jedes Menschen seien stets Einträge auf
<lb/>beiden Eonten (nämlich der Ehre und der Unehre). Das Leben verfahre
<lb/>nun so — und könne kaum anders Verfahren — als beide Seiten gegen
<lb/>einander abzuwägen und nach dem Ueberwiegen der einen oder der anderen
<lb/>in Bausch und Bogen Ehren- und Dunkelmänner zu unterscheiden.

<lb/>Könnte man nur die Größe sittlicher Activa und Passiva genau
<lb/>wägen und messen! Für das Gebiet des Rechts sind solche auf ganz
<lb/>subjectiven Anschauungen beruhenden Unterscheidungen nicht zu verwerthen,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0276.tif"
                   n="268"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0276"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>268 Hebet den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>der sittlich Minderwertige, der Verkommene, ja der Verworfene
<lb/>hat Ehre im Rechtssinne, und wer ihn schmäht, schilt, beschimpft,
<lb/>ohne durch besondere Verhältnisse dazu befugt zu sein, begeht eine
<lb/>strafbare Beleidigung. Dem Recht liegt allerdings der Gedanke
<lb/>von der jedem Menschen angeborenen Würde zu Grunde, die dar- 
<lb/>auf beruht, daß er „zum Ebenbilde Gottes" geschaffen ist, sich als
<lb/>ein geistiges, freies, nach Anlage und Bestimmung über alle anderen
<lb/>irdischen Creaturen hocherhabenes Wesen darstellt. Aber keines- 
<lb/>wegs ist es nun auch Thatbestandsmoment der Belei- 
<lb/>digung, daß im einzelnen Falle der Verletzte sich zu einer wahr- 
<lb/>haft sittlichen Persönlichkeit entwickelt habe und „der Menschheit
<lb/>Würde" in seiner Person verkörpere. Das Recht geht von der
<lb/>angeborenen, nie ganz verlierbaren Würde des Menschen aus und
<lb/>verbietet deßhalb ganz allgemein Kundgebungen der Geringschätzung
<lb/>eines Anderen durch Handlungen, die nicht auf besonderer Be- 
<lb/>rechtigung beruhen *). Vom Standpuncte des geltenden Rechtes ist
<lb/>es nicht als richtig zuzugeben, wenn Bin ding (Rectoratsrede
<lb/>S. 15) bemerkt:

<lb/>„Beleidigung ist widerrechtliche Behandlung eines Men- 
<lb/>schen nach Maß nicht vorhandener Unehre — eine
<lb/>falsche durch Wort oder That vollführte — Ehrlos- 
<lb/>erklärung."

<lb/>Nein, die durch Wort oder That vollführte Ehrloserklä- 
<lb/>rung eines Anderen ist überhaupt widerrechtlich und straf- 
<lb/>bar, bloße sittliche Mängel eines Menschen berechtigen andere
<lb/>(auch sündige) Menschen nicht zum Erlaß von Ehrloserklärungen,
</p>
               <p>

                  <lb/>und zwar um so weniger als niemals die ganze Gesinnung und Lebens- 
<lb/>führung eines Menschen für einen Anderen vollständig erkennbar sind.

<lb/>0 Die Sachlage ist ähnlich wie bei der Frage der Strafbarkeit des
<lb/>Versuchs mit untauglichen Mitteln. Das Recht geht davon aus, daß
<lb/>die Bethütigung des Willens, ein bestimmtes Verbrechen zu begehen, die
<lb/>Rechtsordnung oder das fr. Rechtsgut gefährde, und bedroht deßhalb den
<lb/>Versuch mit Strafe. Daraus ergibt sich keineswegs die Folgerung, daß
<lb/>ein strafbarer Versuch nicht vorliege, wenn im einzelnen Falle der Ver- 
<lb/>buch keine Gefahr herbeiführte. Der bloße gesetzgeberische Grund ist nicht
<lb/>Thatbestandsmoment.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0277.tif"
                   n="269"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0277"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn sie nicht berufen sind, über ihn zu Gerichte zu sitzen. Das
<lb/>geltende Recht verbietet aber nicht bloß allgemeine Verdammungs-
<lb/>urtheile und Ehrloserklärungen (§. 185 St.G.B.), sondern selbst
<lb/>das Behaupten erweislich wahrer bestimmter That-
<lb/>sachen ist nach §. 192 als Beleidigung strafbar, wenn die
<lb/>Absicht zu beleidigen sich aus der Form oder den Um- 
<lb/>ständen ergibt. Deßhalb geht es auch zu weit, wenn Bin ding
<lb/>a. a. £. weiter den Sah aufstellt: „wer dem Belasteten
<lb/>wahrheitsgetreu seine Unehrenhaftigkeit vorrückt,
<lb/>behandelt ihn genau nach Werth und mehr kann Nie- 
<lb/>mand heischen." Wer hiernach im Leben practisch handeln
<lb/>und Jedem bei jedem beliebigen Anlaß „wahrheitsgetreu seine
<lb/>Unehrenhaftigkeit vorrücken wollte", würde wundersame Erfahrungen
<lb/>machen, gewiß aber binnen nicht allzu langer Zeit sich in Straf- 
<lb/>haft wegen Beleidigung befinden, vielleicht noch dem Geschicke
<lb/>danken, wenn er da erst in Sicherheit säße. Uebrigens dürfte auch
<lb/>wohl Bin ding selbst von seiner Rechtsanschauung aus zugeben,
<lb/>daß nur der einem Anderen seine Unehrenhaftigkeit straflos vor- 
<lb/>rücken kann, der selbst sittlich hoch oder wenigstens höher als jener
<lb/>steht. Welche Aufgaben würden da dem Richter erwachsen, wenn
<lb/>er nicht bloß den sittlichen Werth des Beleidigten, sondern auch
<lb/>den des Beleidigers festzustellen und dann noch beide gegen ein- 
<lb/>ander abzuwägen hätte!

<lb/>Steht nun also die Ehre im Rechtssinne Jedem, auch
<lb/>der sittlich unwürdigen Persönlichkeit zu, so muß andrerseits
<lb/>festgehalten werden, daß die Ehre als geschütztes Rechts gut auch
<lb/>nur einen ganz äußerlichen Charakter hat, daß sie nichts mehr
<lb/>ist, als der Anspruch jedes Menschen darauf, daß Andere Kund- 
<lb/>gebungen der Mißachtung oder Geringschätzung seiner Person
<lb/>unterlassen. Es gibt kein Recht auf Achtung. Ueber meine Ge- 
<lb/>sinnung gegen Andere können mir keine Vorschriften gemacht
<lb/>werden. Es ist also unrichtig oder ungenau, wenn in reichsge- 
<lb/>richtlichen Urtheilen (vgl. z. B. II. S. E. XV, S. 15) von einem
<lb/>„Rechte auf Achtung" die Rede ist. Weil es aber kein Recht
<lb/>auf anerkennende Gesinnung oder Achtung gibt, so kann es auch
<lb/>kein Recht auf die Bekundung einer solchen Gesinnung, son-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0278.tif"
                   n="270"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0278"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>270 lieber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>dern nur ein Recht auf die Unterlassung von Kundgebungen
<lb/>der Mißachtung geben. Die Beleidigung ist Begehungs-,
<lb/>nicht Unterlassungsdelict *). In Uebereinstimmung mit dieser
<lb/>Auffassung geht auch v. Liszt (4. Aufl. §. 96, S. 355) von dem
<lb/>Satze aus: „Beleidigung ist im allgemeinen jede Handlung,
<lb/>durch welche, unmittelbar oder mittelbar, der Handelnde
<lb/>seine Nichtachtung einem Anderen, sei dieß der Beleidigte
<lb/>selbst oder ein Dritter, zum Ausdruck bringt." Es ist ihm
<lb/>aber nicht darin beizutreten, wenn er weiter fortfährt: „Ter
<lb/>Handlung steht die Unterlassung (Nicht-Annahme der dargebotenen
<lb/>Hand, Nicht-Erwiderung des Grußes) gleich, sobald das Handeln
<lb/>als geboten erwartet werden durfte." Wie v. Liszt selbst (§. 70 IIj
<lb/>hervorhebt, ist eine Unterlassung nur dann rechtswidrig,
<lb/>wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Es läßt sich
<lb/>aber eine Rechtspflicht zur Annahme oder Erwiderung von
<lb/>Händedrücken, Grüßen, Besuchen, überhaupt zur Anknüpfung oder
<lb/>Unterhaltung geselligen Verkehrs nicht begründen. Ich kann nicht
<lb/>rechtlich verpflichtet sein, einem Menschen, den ich innerlich ver- 
<lb/>achte, die Hand zu schütteln, einen Besuch zu machen und damit
<lb/>eine achtungsvolle, freundschaftliche Gesinnung kundzugeben, die
<lb/>nicht vorhanden ist. Auch wenn mir die betreffende Person nicht
<lb/>verächtlich, sondern nur unsympathisch, unangenehm ist, verletze
<lb/>ich durch die erwähnten Unterlassungen keine Rechtspflicht, sondern
<lb/>verstoße höchstens gegen Anstand, Höflichkeit und Sitte. Der Be- 
<lb/>griff der strafbaren Beleidigung setzt aber Rechtswidrigkeit
<lb/>der Kundgebung voraus.

<lb/>Dem Gesichtspuncte, daß die Beleidigung Begehungsdelict
<lb/>ist, scheint auch in dem vielbesprochenen Falle der Majestäts-
<lb/>beleidigung, der vom Reichsgericht (IV S. 24. Cxt. 1800) ent- 
<lb/>schieden wurde, nicht hinlänglich Rechnung getragen zu sein. Ter
<lb/>Obermeister einer Innung hatte am Schlüsse einer Jnnungs-
<lb/>sitzung ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser ausgebracht.
<lb/>Während alle Anderen sich erhoben und in das Hoch einstimmten,
<lb/>hatte der Angeklagte sich weder erhoben noch mitgerufen. Das
</p>
               <p>

                  <lb/>0 So auch Binding, Rectoratsrede S. 14.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0279.tif"
                   n="271"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0279"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>Landgericht fand hierin eine gegen die Person des Monarchen ge- 
<lb/>richtete Kundgebung der Mißachtung, und das Reichsgericht er- 
<lb/>klärte dieß für nicht rechtsirrthümlich. Aber es stand dieser
<lb/>Auffassung entgegen, daß sich eine Rechtspflicht, an derartigen
<lb/>von Privatpersonen bei beliebigen Anlässen angeregten Ovationen
<lb/>oder Huldigungen -- Hochs, Fackelzügen, Adressen, Ausschmück- 
<lb/>ungen der Häuser und Illuminationen — theilzunehmen, nicht
<lb/>construiren läßt. Das Unterlassen der Theilnahme ist daher recht- 
<lb/>lich ein bloßes Nichtthun, kein Handeln durch Unterlassen, und es
<lb/>kann mithin auch keine Majestätsbeleidigung sein, mag es sich
<lb/>auch unter Umständen als eine Verletzung der Ehrfurcht oder als
<lb/>ein gegen Sitte und Anstand verstoßendes Verhalten kennzeichnen,
<lb/>welches gegen Beamte disciplinares Einschreiten rechtfertigt. —
<lb/>Von größter Bedeutung für die strafrechtliche Behandlung
<lb/>der Beleidigung ist nun aber ferner ein richtiges Verständniß des
<lb/>8. 193 St.G.B2s. Der Z. 193 enthält eine positivrecht- 
<lb/>liche Verschiebung der Grenzlinie zwischen dem
<lb/>Rechtsschutze der Ehre und dem Rechte freier Mei- 
<lb/>nungsäußerung zu Gunsten der letzteren. Ueber diese Bedeu- 
<lb/>tung der Bestimmung und ihre Tragweite herrschen aber in der
<lb/>Theorie wie in der Rechtsprechung vielfach Anschauungen, die dem
<lb/>wahren Sinne des Gesetzes nicht gerecht werden, und dieß näher
<lb/>darzulegen ist der Zweck der nachfolgenden Ausführungen.

<lb/>Unrichtig und irreführend ist zunächst und vor Allem die
<lb/>Ansicht, der man so häufig begegnet, daß nämlich die ganze Be- 
<lb/>stimmung des §. 193 sich eigentlich von selbst verstehe und nur
<lb/>eine logische Folge des Satzes sei, daß der Begriff der Beleidi- 
<lb/>gung die Rechtswidrigkeit der Kundgebung voraussehe. So
<lb/>heißt es beispielsweise bei v. Liszt (Strafr. 4. Aufl., §. 96.
<lb/>S. 356):

<lb/>„War der Thäter zur Vornahme der Handlung
<lb/>berechtigt, so entfällt damit die Rechtswidrigkeit der
<lb/>Beleidigung. Der Gesetzgeber wollte im 8. 193 diese all- 
<lb/>gemeine Regel dem Richter ins Gedächtniß rufen und zu- 
<lb/>gleich durch Beispiele erläutern, hat aber dadurch die Recht- 
<lb/>sprechung vielfach irregeführt."
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0280.tif"
                   n="272"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0280"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>272 Hebet den Schutz bet Ehte und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>Aehnlich spricht sich H. Meyer (Stafr. II. Abth., 3. Ab- 
<lb/>schnitt) dahin aus:

<lb/>„Auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der That ent- 
<lb/>scheiden die allgemeinen Grundsätze. Eine Handlung ist
<lb/>keine Beleidigung, wenn der Thäter berechtigt war, so
<lb/>zu handeln, wie er gehandelt hat, also wenn ihm z. B. das
<lb/>Recht zu einer dienstlichen Rüge, zu einer Züchtigungsmaß- 
<lb/>regel, zu seiner Vertheidigung oder zur Wahrung berech- 
<lb/>tigter Interessen zustand. Nur das ist gesagt im
<lb/>8. 193."

<lb/>Demselben Gedanken gibt das Reichsgericht (II. S. E. Bd. XV,
<lb/>S. 15) Ausdruck:

<lb/>„Der 8. 193 beruht darauf, daß die äußerlich sich als
<lb/>Nichtachtung fremder Persönlichkeit darstellende Handlung
<lb/>nicht strafbar, weil nicht rechtswidrig ist, wenn sie in Aus- 
<lb/>übung eines Rechts erfolgt, welches neben oder über
<lb/>dem Rechte' auf Achtung der Person steht."

<lb/>In Uebereinstimmung damit äußert sich der I. S- in einem
<lb/>am 23. Dec. 1891 erlassenen, in der Juristischen Wochenschrift
<lb/>auszugsweise veröffentlichten Urtheile dahin:

<lb/>„Die Wahrnehmung berechtigter Interessen bedeutet also
<lb/>nicht den Ausschluß der Strafbarkeit einer an sich straf- 
<lb/>baren Handlung, sondern sie bedeutet die Ausübung
<lb/>eines Rechts und ist deßhalb straflos, selbst wenn sie
<lb/>einen Anderen verletzt. Der Schutz des Rechts reicht
<lb/>aber nicht weiter als die Ausübung des
<lb/>Rechts."

<lb/>Erklärte in Wirklichkeit der 8- 193 nur solche Handlungen
<lb/>für straflos, zu deren Vornahme der Thäter Kraft sonstiger
<lb/>Rechtsnormen und in Ausübung eines ihm zustehenden Rechts be- 
<lb/>fugt ist, so wäre der 8-193 allerdings sehr selbstverständlich.
<lb/>Aber die Bestimmung greift in Wahrheit viel weiter.
</p>
               <p>

                  <lb/>Deßgleichen John, Zeitschtift füt SLtaftechtswissenschaft Bd. I
<lb/>S. 282. Dagegen schon tteffend die Bemerkung v. Buri's (Gerichtssaal
<lb/>Bd. XXXIII S. 423-424.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0281.tif"
                   n="273"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0281"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>Zunächst schon bei dem Falle: tadelnde Urtheile über wissen- 
<lb/>schaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen. Daß eine
<lb/>rein sachliche Beurtheilung wissenschaftlicher u. s. w. Leistungen,
<lb/>selbst wenn sie tadelnd ist, keine strafbare Beleidigung enthält,
<lb/>folgt schon ohne Weiteres daraus , daß es in solchem Falle an
<lb/>dem objectiven Thatbestande der Beleidigung, einer
<lb/>gegen die Person eines Anderen sich richtenden Kundgebung der
<lb/>Mißachtung fehlt. Es hätte dann aber auch die Hereinziehung
<lb/>dieses Falls in den §. 193 gar keinen Sinn und Zweck, selbst
<lb/>als Beispiel im Sinne v. Liszt^s wäre er nicht am Platze.
<lb/>Denn es soll sich doch immer (auch nach v. Liszt, H. Meyer
<lb/>u. s. w.) um Kundgebungen handeln, die an sich inhaltlich be- 
<lb/>leidigend sind, die als vorsätzliche Beleidigungen bestraft
<lb/>werden müßten,' wenn nicht das Moment der Rechtswidrig- 
<lb/>keit fehlte. Demnach können nur solche tadelnde Urtheile gemeint
<lb/>sein, welche persönliche Spitzen oder Grobheiten gegen den Ur- 
<lb/>heber der besprochenen Leistung enthalten. Führt also z. B. ein
<lb/>Kritiker aus, die Entwicklung der Handlung stocke im dritten
<lb/>Acte eines Trauerspiels, oder der Capellmeister habe das Tempo
<lb/>bei diesem Stücke zu langsam, bei jenem zu schnell genommen,
<lb/>oder der Professor X. habe eine bestimmte Stelle des Ulpian
<lb/>falsch aufgefaßt und einen gewissen anderen Ausspruch des Pa-
<lb/>pinian übersehen, so wird Niemand daran denken, daß hier der
<lb/>Schuh des §. 193 in Frage' komme, es fehlt an jeder Kund- 
<lb/>gebung der Geringschätzung der Person des Urhebers
<lb/>der Leistung. Aber Kritiken werden oft auch ganz anders ge- 
<lb/>schrieben: dem Autor wird Ernst, Gründlichkeit, Selbstständigkeit
<lb/>des Forschens, Wahrheits-, Gerechtigkeitsliebe, Befähigung für
<lb/>seinen Beruf, wenn nicht mit directen Worten, so doch dem Sinne
<lb/>nach abgesprochen. Bor Kurzem hieß es in der Besprechung
<lb/>einer Opernaufführung: der Capellmeister habe bei den vielen
<lb/>Fehlern der ausführenden Künstler vergnügt gelacht und es
<lb/>überhaupt merkwürdig leicht mit seiner Aufgabe genommen.
<lb/>Daran schloß sich der Satz: „hoffentlich wiederholen sich solche
<lb/>Vorkommnisse nicht, wenn man nicht an der künstlerischen
<lb/>Ueberzeugung des sonst vorzüglichen Dirigenten zweifeln soll".

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVI. Band. 18
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0282.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0282"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>Ich erinnere mich ferner einer Stelle, wo Puchta bei der Be- 
<lb/>sprechung eines von Vangerow aufgestellten Satzes äußert: eine
<lb/>solche Anschauung sei bei dem „Samnller fremder Ansichten"
<lb/>nicht zu verwundern. Solche „göttliche Grobheit" ist aber heut- 
<lb/>zutage auch noch keineswegs ausgestorben, ich verzichte auf die
<lb/>Anführung von Beispielen, da solche wohl jedem Leser zur Hand
<lb/>sein werden. Gerade derartige beißende Kritiken nun, die sich in
<lb/>geringschätziger Weise gegen den Autor wenden, inhaltlich beleidi- 
<lb/>gend sind, hat der 8. 193 im Auge.

<lb/>Daraus aber, daß sie unter dessen Schutze stehen, folgte,
<lb/>daß zur Strafbarkeit nicht schon, wie sonst beim Vergehen der
<lb/>Beleidigung, das Bewußtsein des Thäters von dem ehren- 
<lb/>kränkenden Charakter der Kundgebung genügt, sondern daß ihm
<lb/>die Absicht, zu beleidigen, nachgewiesen werden muß. Diese
<lb/>liegt nur dann vor, wenn der Wille des Thäters direct auf Zu- 
<lb/>fügung einer Beleidigung gerichtet war, wenn er die Beleidigung
<lb/>als solche wollte, d. h. wenn es ihm gerade darauf
<lb/>ankam, zu beleidigen und nicht bloß das tadelnde Urtheil zu be- 
<lb/>gründen. Es enthält also der §. 193 keineswegs eine sich eigent- 
<lb/>lich von selbst verstehende Anerkennung des „Rechts der Kritik",
<lb/>sondern es wird das Recht, eine Kritik straflos in bewußt ehr- 
<lb/>verletzender Weise zu üben, erst durch den 8. 193 begründet
<lb/>und würde, wenn man sich diesen hinwegdenkt, überhaupt nicht
<lb/>existiren.

<lb/>Aber auch der weitere Fall des 8« 193: „Aeußerungen zur
<lb/>Ausführung oder Vertheidigung von Rechten" kommt bei jener
<lb/>Auffassung, daß der 8- 193 nur Selbstverständliches enthalte, nicht
<lb/>zu seinem Rechte. Das Gesetz spricht ja hier nicht von Hand- 
<lb/>lungen, die Kraft eines Rechts vorgenommen werden, objectiv
<lb/>berechtigt sind. Dieß wird verkannt in dem Urtheile des Reichs- 
<lb/>gerichts (II. S. E. Bd. XV, S. 15), wenn es darin heißt:

<lb/>„Der 8- 193 beruht darauf, daß die äußerlich sich als
<lb/>Nichtachtung fremder Persönlichkeit darstellende Handlung
<lb/>nicht strafbar, weil nicht rechtswidrig ist, wenn sie in Aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>) Vgl. E. Bd. VI S. 407, E. Bd. XX S. 100.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0283.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0283"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>Übung eines Rechts erfolgt, welches neben oder über
<lb/>dem Rechte auf Achtung der Person steht."

<lb/>Der §. 193 schützt aber Aeußerungen, die zur Ausführung
<lb/>von Rechten gemacht werden. Der Thäter soll also straflos
<lb/>bleiben wegen des von ihm verfolgten Zweckes der Rechtsver-
<lb/>theidigung, und zwar auch dann, wenn das vermeintliche Recht
<lb/>gar nicht vorhanden oder die beleidigende Kundgebung zur Aus- 
<lb/>führung des Rechts gar nicht nöthig oder dienlich war. Umge- 
<lb/>kehrt würde die objective Dienlichkeit der Aeußerung zur
<lb/>Rechtsvertheidigung dem Thäter nicht nützen, wenn er nicht be- 
<lb/>zweckte, mit der beleidigenden Aeußerung sein Recht zu ver-
<lb/>theidigen. Der 8. 193 enthält hier also unleugbar eine Anwen- 
<lb/>dung des Satzes; der Zweck heiligt das Mittel *), und die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mit Unrecht verwendet daher R ü d o r f f (Commentar N. 4 zu
<lb/>8- 193) den von ihm aufgestellten Satz: „Der Zweck kann nie das Mittel
<lb/>heiligen", zur Begründung seiner — auch sonst in der Literatur mehr- 
<lb/>fach vertretenen — Ansicht, daß bei den unter §. 187 fallenden Beleidi- 
<lb/>gungen der Schutz des §. 193 grundsätzlich ausgeschlossen sei. Zutreffend
<lb/>wird in dem Urtheil des Reichsgerichts (E. Bd. V S. 57) hervorgehoben,
<lb/>daß im Falle der wissentlichen Verläumdung die Berufung auf den
<lb/>8- 193 eine auf das äußerste Maß beschränkte deßhalb sein
<lb/>werde, weil meistens die Aeußerung in Wirklichkeit gar nicht als unter
<lb/>die Fälle des §. 193 gehörig angesehen werden könne oder die Schluß- 
<lb/>bestimmung desselben Anwendung finden werde. Aber mit Unrecht be- 
<lb/>hauptet Rüdorff, daß das Vorhandensein einer Beleidigung bei dem
<lb/>Thatbestande des §. 187 immer aus den Umständen folge. Man nehme
<lb/>z. B. folgenden Fall: Es ist gegen Jemanden, der sich völlig unschuldig
<lb/>weiß, eine schwere Anklage erhoben worden. Im Laufe der gerichtlichen
<lb/>Untersuchung bemerkt er zu seinem Schrecken, daß schwere Belastungs- 
<lb/>momente gegen ihn beigebracht werden. Es treten Zeugen auf, die ihn
<lb/>am Orte der That gesehen haben wollen und sonst verschiedene Indizien
<lb/>bekunden, die ihn der dringenden Gefahr einer Verurteilung aussetzen.
<lb/>Ter Angeklagte kann den Gegenbeweis nicht führen. Nun greift er in
<lb/>der Absicht, der drohenden Gefahr zu entrinnen, zu dem Mittel, seiner- 
<lb/>seits die Zeugen als unglaubwürdig hinzustellen, indem er erdichtete
<lb/>Thatsachen vorbringt, welche den Zeugen verächtlich zu machen oder in
<lb/>der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Vom moralischen
<lb/>Standpunkte ist eine solche Handlungsweise gewiß nicht zu billigen; aber
<lb/>ebenso gewiß scheint es, daß bei solcher Sachlage die Schlußfolgerung
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0284.tif"
                   n="276"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0284"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>276 Ueber den Schuh der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>Bestimmung würde ohne den §. 193 inhaltlich nicht gelten;
<lb/>denn es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, daß die Verübung
<lb/>eines Vergehens „straflos, weil nicht rechtswidrig" sei, sobald der
<lb/>Thäter zum Zwecke der Ausführung oder Vertheidigung von
<lb/>Rechten handelt. Das tritt sofort klar hervor, wenn man an die
<lb/>Stelle des Vergehens der Beleidigung andere Vergehen oder Ver- 
<lb/>brechen setzt, also z. B. unterstellt, es hätte Jemand zur Ver- 
<lb/>theidigung seines Rechts im (Civil- oder Straf-) Processe Urkunden
<lb/>gefälscht, Zeugen zum Meineide verleitet, oder das Vergehen der
<lb/>Bestechung oder der Nöthigung (§. 240) begangen. Es handelt
<lb/>sich also um eine ganz positive, nur für das Vergehen der Be- 
<lb/>leidigung geltende und keineswegs selbstverständliche Vorschrift.

<lb/>Alles, was vorstehend ausgeführt ist, gilt auch von den
<lb/>„Aeußerungen, welche zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
<lb/>gemacht werden." Aber es tritt hier hinzu, daß über den Be- 
<lb/>griff der „berechtigten Interessen" die größte Unklarheit
<lb/>herrscht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde bis
<lb/>zum Jahre 1886 vielfach erörtert, ob die „berechtigten Interessen"
<lb/>eigene des Thäters sein müßten, oder auch fremde sein könnten.
<lb/>Erst in dem Urtheile vom 5. November 1886 (II. S. E. Bd. XV
<lb/>S. 15) nahm das Reichsgericht bestimmt und principiell Stellung
<lb/>zu der Frage, was denn überhaupt berechtigte Interessen seien.
<lb/>In den Gründen des gedachten Urtheils wird zunächst ausgeführt,
<lb/>daß „der Presse" soweit, aber auch nur soweit wie jeder Privat-
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht nothwendig ist, es müsse die Absicht des Angeklagten nicht bloß auf
<lb/>die Ausführung und Vertheidigung seines Rechts, sondern auf die Zu- 
<lb/>fügung einer Beleidigung gerichtet gewesen sein. Der Angeklagte hat
<lb/>hier vorsätzlich, aber nicht absichtlich beleidigt.

<lb/>Vielfach findet man in der Literatur (vgl. O l s h a u s e n N. 1 zu
<lb/>193) die Ansicht, daß der §. 193 bei Beleidigungen aus §. 187 grund- 
<lb/>sätzlich unanwendbar sei, darauf gestützt, daß im Falle des §. 187 die
<lb/>Handlung stets rechtswidrig sei, während der §. 193 nur dann schützen
<lb/>wolle, wenn die Handlung objectiv berechtigt oder in Ausübung
<lb/>eines bestehenden Rechtes begangen sei. Letzteres ist aber, wie im
<lb/>Texte näher ausgeführt ist, nicht richtig. Der §. 193 erklärt die Hand- 
<lb/>lung für straflos, weil sie zum Zwecke der Vertheidigung von Rechten
<lb/>begangen wurde.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0285.tif"
                   n="277"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0285"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>Person das Recht der Besprechung vermeintlicher Uebelstände *
<lb/>zustehe. Daran schließt sich der bereits oben mitgetheilte und
<lb/>bekämpfte Satz, daß der 8- 193 nur den Gedanken ausspreche,
<lb/>eine sich äußerlich als Nichtachtung fremder Persönlichkeit dar- 
<lb/>stellende Handlung sei nicht strafbar, weil nicht rechtswidrig,
<lb/>wenn sie „in Ausübung eines Rechts" erfolge, welches neben oder
<lb/>über dem Rechte auf Achtung stehe. Von diesem Gedanken
<lb/>aus sei nun die allgemeine Kategorie der „ähnlichen Fälle" im
<lb/>§. 193 und der Fall der Aeußerung zur Wahrnehmung berechtig- 
<lb/>ter Interessen zu beurtheilen. Dann heißt es wörtlich weiter:

<lb/>„Das Gesetz stellt nicht die Wahrnehmung jedes In- 
<lb/>teresses gleichwertig neben die Ausführung oder Vertei- 
<lb/>digung von Rechten, sondern fordert die Wahrnehmung
<lb/>eines berechtigten Interesses. Damit ist nicht bloß
<lb/>ausgedrückt, daß der Wahrnehmende subjectiv zur Wahr- 
<lb/>nehmung des Interesses befugt sein muß, sondern auch der
<lb/>Kreis der vom Gesetze berücksichtigten Interessen objectiv
<lb/>begrenzt. Objectiv berechtigte Interessen sind aber nur
<lb/>solche, welche das Recht anerkennt und zwar auch
<lb/>gegenüber dem Rechte auf Achtung der Person anerkennt.
<lb/>Diese Beschränkung ergibt sich als notwendig aus dem
<lb/>oben entwickelten Sinne und der Bedeutung des §. 193."

<lb/>Offenbar liegt der ganzen Ausführung die oben mitgetheilte
<lb/>Anschauung zu Grunde, der §. 193 gebe nur selbstverständliche
<lb/>Beispiele und Erläuterungen zu dem Satze, daß es an der
<lb/>zum Begriffe der Beleidigung gehörenden Rechtswidrigkeit der
<lb/>Handlung fehle, wenn der Thäter zur Vornahme der Handlung
<lb/>berechtigt war, und daß, wenn man den §. 193 hinwegnähme,
<lb/>das bestehende Recht gar keine Aenderung erleiden würde. Bei
<lb/>dieser Auffassung muß man allerdings dazu gelangen, mit dem
<lb/>II. Sen. nach objectiven Rechtsnormen außerhalb des
<lb/>$. 193 J) zu suchen, durch die gewisse Interessen als berechtigt und
</p>
               <p>

                  <lb/>0 In R. Bd. IX S. 398 wird denn auch ausdrücklich bemerkt,
<lb/>daß unter berechtigten Interessen solche Interessen zu verstehen seien,
<lb/>welche auf „staatsrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage"
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0286.tif"
                   n="278"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0286"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>278 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>zwar auch als „berechtigt gegenüber dem Rechte auf Achtung der
<lb/>Person" anerkannt sind.

<lb/>Zuzugeben ist freilich, daß der Wortsinn des Ausdrucks „be- 
<lb/>rechtigte Interessen" an sich die vorstehend mitgetheilte Auffassung
<lb/>nicht ausschließt. Freilich würde auch dann in der obigen Aus- 
<lb/>führung das vorwiegend subjective Moment der Bestimmung
<lb/>kaum genügend betont sein. Aber abgesehen hiervon bliebe un- 
<lb/>verständlich, was der Gesetzgeber überhaupt mit der Bestimmung
<lb/>bezweckt haben könnte. Interessen Einzelner, welche das objective
<lb/>Recht anerkennt und schützt, sind nichts Anderes als subjective
<lb/>Rechtes. Aeußerungen zur Vertheidigung von Rechten haben
<lb/>ja aber bereits Erwähnung gefunden. Ob man sagt, der Lehrer
<lb/>hat ein vom Rechte gegenüber dem Ansprüche des Kindes auf
<lb/>Achtung anerkanntes Interesse, das Kind zu züchtigen, oder
<lb/>der Lehrer hat ein Züchtigungsrecht, macht keinen Unterschied.
<lb/>Habe ich ein Interesse daran, die Anerkennung einer Urkunde
<lb/>oder die Feststellung eines Rechtsverhältnisses herbeigeführt zu
<lb/>sehen, oder eine Sache zu retiniren, oder mir zustehende Forde- 
<lb/>rungen mit den Forderungen eines Anderen an mich zu compen-
<lb/>siren, so habe ich ein Klagerecht, ein Retentionsrecht u. s. w.,
<lb/>wenn objective Rechtsnormen mein Interesse und zwar auch gegen- 
<lb/>über den Rechten oder Interessen Anderer anerkennen und schützen.
<lb/>Allerdings wäre nun an sich die Annahme nicht zu fern liegend,
<lb/>daß man es hier mit einem bloßen Pleonasmus oder einer Tauto- 
<lb/>logie zu thun habe* 2), wie denn in der That der Fall der „Aus- 
<lb/>führung und Vertheidigung" von Rechten einen Pleonasmus
<lb/>enthält. Allein diese Annahme wird dadurch ausgeschlossen, daß
<lb/>der Fall „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen" erst in Folge
<lb/>eines besonderen Antrages und trotz bestimmten Widerspruchs des
</p>
               <p>

                  <lb/>beruhten. Aehnlich E. Bd. VI S. 409: „Normen des Civilrechts oder
<lb/>Verwaltungsrechts".

<lb/>\) So auch Hälschner II S. 181.


<lb/>2) In der That findet man auch sehr häufig in gerichtlichen Urtheilen
<lb/>daß die Leiden Fälle „Aeußerungen zur Ausführung und Vertheidigung
<lb/>von Rechten" und „Aeußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Inter- 
<lb/>essen" ganz als Synonyma behandelt werden.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0287.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0287"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bulow.
</p>
               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Bundesrathsbevollmächtigten vom Reichstage in das Gesetz aus- 
<lb/>genommen worden ist. Die Worte müssen also einen positiven
<lb/>Inhalt haben und etwas aussprechen, was ohne sie nicht gesagt
<lb/>sein würde.

<lb/>Ter bisher erörterten Auffassung, daß als berechtigt nur
<lb/>solche Interessen gelten könnten, welche durch besondere Rechts- 
<lb/>normen anerkannt sind, stellt Hälschner (Deutsches Strafr. II
<lb/>S. 181) folgende Meinung entgegen:

<lb/>„Wenn ferner (im §. 193) Aeußerungen zur Wahrneh- 
<lb/>mung berechtigter Interessen genannt werden, so ergibt sich
<lb/>von selbst, daß damit nicht rechtliche Interessen,
<lb/>Rechte, sondern nur solche Interessen gemeint sind, deren
<lb/>Wahrnehmung rechtlich erlaubt ist, und auch hier
<lb/>handelt es sich nicht bloß um Wahrnehmung der
<lb/>eigenen, sondern auch fremder Interessen."

<lb/>Mit der vorher erörterten Ansicht hat diese gemeinsam, daß
<lb/>die Frage, ob ein Interesse b erechtigt ist, nach Rechtsnormen,
<lb/>die außerhalb des 8. 193 liegen, beurtheilt werden soll. Wäh- 
<lb/>rend aber jene Ansicht die Vorschrift viel zu sehr einschränkt
<lb/>und sie völlig nichtssagend macht, würde sie nach der Hälschner-
<lb/>schen Auslegung eine alles Maß übersteigende Bedeutung erhalten.
<lb/>Rechtlich erlaubt ist Alles, was gegen kein Verbotsgesetz verstößt.
<lb/>Undenkbar aber scheint mir, daß das Gesetz habe aussprechen
<lb/>wollen, man könne jedes beliebige, rechtlich nicht verbotene
<lb/>Interesse, gleichviel ob es ein eigenes oder fremdes ist, straflos
<lb/>unter vorsätzlicher Verletzung der Ehre Anderer wahrnehmen.
<lb/>Uebrigens würde es. auch s p r a ch l i ch ungewöhnlich und ungenau
<lb/>sein, ein Interesse, welches bloß rechtlich erlaubt ist, ein b e- 
<lb/>rechtigtes zu nennen.

<lb/>Dagegen hat das Wort „berechtigt" nach dem Sprachgebrauch
<lb/>des gewöhnlichen Lebens wie auch in der Literatur noch eine aner- 
<lb/>kannte andere Bedeutung. Man sagt: Dieß oder Jenes „berech- 
<lb/>tigt" zu der Folgerung, es ist eine „berechtigte" Annahme, man
<lb/>spricht auch von dem „rechtlichen" Charakter eines Menschen,
<lb/>einem „rechtlich" denkenden Menschen. Weitere Beispiele finden
<lb/>sich bei Grimm (Wörterbuch s. v. „berechtigt"): „ich fühle mich
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0288.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0288"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>280 lieber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>dazu berechtigt", „ein zu schönen Hoffnungen berechtigender junger
<lb/>Mann", ohne daß ein Grund angegeben ist, welcher ein solches
<lb/>Urtheil berechtigte". Ja, das Reichsgericht selbst spricht lR. Bd. IX
<lb/>S. 398) von einem „sittlich berechtigten Vorgehen", „sittlich
<lb/>berechtigten Gründen". Bei all diesen Wendungen denkt Niemand
<lb/>an „Rechtsnormen". Vielmehr liegt hier die Bedeutung von recht
<lb/>— richtig, ordnungsmäßig (Grimm s. v. „Recht" S. 374) zu
<lb/>Grunde, und es soll ausgedrückt werden, daß der „berechtigte"
<lb/>Glaube, die „berechtigte" Annahme der Vernunft und Billig- 
<lb/>keit entspreche, von jedem „schlecht und recht" denkenden ordent- 
<lb/>lichen Menschen als begründet anzuerkennen sei ]).

<lb/>Versteht man den Ausdruck „berechtigte Interessen" in diesem
<lb/>Sinne, so gewinnt mit einem Schlage die Bestimmung eine ganz
<lb/>andere und weittragende Bedeutung. Es soll nicht bloß straflos
<lb/>bleiben, wenn der Beleidiger Rechte vertheidigen wollte, sondern
<lb/>auch, wenn er zur Wahrung eines Interesses handelt, welches
<lb/>zwar nicht durch positive Rechtsnormen anerkannt ist, aber
<lb/>doch vom Standpuncte verständiger, billiger Beurtheilung der
<lb/>Verhältnisse und Anforderungen des Lebens gerechtfertigt erscheint fl.
<lb/>Die Bestimmung wird dann aber nicht bloß weittragend, sondern
<lb/>auch in sich selbständig. Sie verweist dann nicht auf außerhalb
<lb/>ihres eigenen Inhalts existirende Rechtsnormen, sondern spricht
<lb/>selbst aus, welcher Art das Interesse sein muß, um als „berech- 
<lb/>tigt" gelten zu können. Es ist dann aber auch der Begriff des
<lb/>„berechtigten Interesses" im Sinne des 8. 193 ein wesentlich
<lb/>strafrechtlicher, und die Verkennung dieses Begriffs enthält einen
<lb/>Jrrthum über das Strafgesetz.

<lb/>Dafür, daß das Gesetz in der That in dem zuletzt erläuterten
</p>
               <p>

                  <lb/>fl Das Wort „justusu im Lateinischen ist in ähnlicher Weise mehr- 
<lb/>deutig.

<lb/>fl Damit ist freilich auch gesagt, daß Interessen, die gegen recht- 
<lb/>liche Verbotsnormen verstoßen, „berechtigt" im obigen Sinne nicht sein
<lb/>können und insofern ist der oben erörterten Hälschner'schen Ansicht
<lb/>eine „Berechtigung" nicht abzusprechen. Nur der Umkehrung des Satzes
<lb/>ist nicht beizutreten, daß nämlich alle Interessen „berechtigt" im
<lb/>Sinne des §. 193 seien, die gegen kein Verbotsgesetz verstoßen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0289.tif"
                   n="281"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0289"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>Sinne zu verstehen ist, spricht nun zunächst schon die Erwägung,
<lb/>daß das Strafgesetzbuch im Allgemeinen die Ausdrücke nicht in
<lb/>prägnant juristischer, technischer Bedeutung, sondern vorwiegend
<lb/>entsprechend dem gewöhnlichen Sprachgebrauche verwendet. Jeder
<lb/>Zweifel aber schwindet, wenn man — was bei der Mehrdeutigkeit
<lb/>des Wortsinns gewiß am Platze ist — auf die Entstehungsge- 
<lb/>schichte der fragl. Bestimmung eingeht.

<lb/>Der ihr zu Grunde liegende Gedanke stammt aus dem Preuß.
<lb/>Allg. Landrechte. Die betreffenden Paragraphen (in Th. II
<lb/>Tit. 20) lauteten:

<lb/>§. 552. Wer in gerichtlichen Verhandlungen bloß zur
<lb/>Ausführung oder Vertheidigung seiner Rechte seinem Gegner
<lb/>krankende Vorhaltungen zu machen genöthigt ist, der
<lb/>begeht keine Injurie.

<lb/>§. 553. Wohl aber soll derjenige als Injuriant bestraft
<lb/>werden, der seinem Gegner bei dergleichen Gelegenheit ehren- 
<lb/>rührige Vorwürfe macht, die zu den gegenwärtigen Ver- 
<lb/>handlungen nicht g e h ö r e n *).

<lb/>Das Preußische Strafgesetzbuch verfolgte dann, das subjective
<lb/>Zweckmoment mehr berücksichtigend, den Gedanken weiter durch
<lb/>die Bestimmung des 8. 154, daß Aeußerungen, welche zur
<lb/>Ausführung oder Vertheidigung von Gerechtsamen gemacht
<lb/>werden, nur in insofern strafbar seien, als aus der Form der
<lb/>Aeußerung oder aus den Umständen die Absicht zu beleidigen
<lb/>hervorgehe. Dagegen fehlten hier wie in dem von den Regie- 
<lb/>rungen vorgelegten Entwürfe des jetzigen Reichs-Strafgesetzbuchs
<lb/>die Worte: „oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen".
<lb/>Diese wurden erst zufolge eines bei der zweiten Berathung im
<lb/>Reichstage gestellten Antrages eingeschaltet* 2).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das ist im Wesentlichen der Standpunct des Urtheils des Reichs- 
<lb/>gerichts in E. XV S. 15. Der Nachdruck wird auf das objective Moment
<lb/>gelegt, daß die Verhaltungen wirklich zur Sache gehörten und zur Aus- 
<lb/>führung der Rechte nöthig waren.


<lb/>2) Gesammtübersicht der Geschäftstätigkeit des Reichstags 1870
<lb/>(S. 88 zu ß. 188 des Entw.).
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0290.tif"
                   n="282"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0290"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>282 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>Zur Begründung desselben führte der Antragsteller Laster
<lb/>aus (Sten.-Ber. S. 647, 648):

<lb/>„Der Regierungsentwurf will etwas Aehnliches, indem
<lb/>er sagt: „Tadelnde Urtheile rc. und ähnliche Fälle" sollen
<lb/>geschützt sein vor Strafen. Wenn ich der Meinung wäre,
<lb/>daß die Wahrnehmung berechtigter Interessen unter diesen
<lb/>„ähnlichen Füllen" mit aufgefaßt werden könnten, so würde
<lb/>ich glauben, daß dieser Satz nicht viel Anstoß erregt, ich
<lb/>fürchte aber, daß man unter diesen ähnlichen Fällen gar sehr
<lb/>unähnliche Fälle mit wird verstehen müssen, um den Schutz
<lb/>zu gewähren, welchen berechtigte Interessen erfordern.
<lb/>Denn was ist der Sinn dieser Ausnahme? Daß
<lb/>man bei einem Manne, der in der Vertheidigung
<lb/>einer ihn selbst nahe angehenden Sache irgend
<lb/>welche Behauptungen macht, annehmen muß, es liege ihm
<lb/>zunächst daran, sein Interesse, wahrzunehmen mit den
<lb/>Mitteln, die ihm zur Hand sind, und daß er nicht die
<lb/>Absicht der Beleidigung habe. Aus diesem Grunde
<lb/>wird verlangt, daß ein Gegenbeweis geführt werde, es habe
<lb/>ohne Roth eine beleidigende Absicht dabei Vorgelegen.
<lb/>Welcher Art diese Interessen sein können, lätzt sich mit
<lb/>keinen Worten ausdrücken. das Leben ist so mannigfaltig,
<lb/>daß man eben nichts Anderes thun kann, als diese allge- 
<lb/>meine Regel aufstellen."

<lb/>Daraus ergibt sich mit der größten Bestimmtheit und
<lb/>Klarheit, daß nichts ferner gelegen hat, als nur solche Interessen
<lb/>für „berechtigt" zu erklären, welche durch Rechtsnorm en neben
<lb/>und gegenüber dem „Rechte auf Achtung" anerkannt sind.

<lb/>Die Auffassung, die dem Anträge zu Grunde liegt, berührt
<lb/>sich hiernach ganz nahe mit der Ansicht O. Bähr's *) über die Be- 
<lb/>deutung des „rechtlichen Interesses", welches die Voraussetzung der
<lb/>sog. Feststellungs- und Anerkennungsklagen (C.Po. §. 231) bildet.


<lb/>*) Die meisten Commentare zur C.P.O. geben keine Begriffsbestim- 
<lb/>mung des rechtlichen Interesses, sondern nur Beispiele. Im Sinne
<lb/>Bähr's äußert sich Senfs er t zu 8- 231. Vgl. ferner Wach, Hand- 
<lb/>buch des Civilproceßrechts 8. 55 II.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0291.tif"
                   n="283"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0291"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Birlow.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>Er sagt nämlich in seiner bahnbrechenden „Anerkennung"
<lb/>(S. 120, 166):

<lb/>„Man wird die Klage nur da, wo ein wirkliches Be-
<lb/>dürfniß vorliegt, also, wie 41 de judic. besagt, „ex justa
<lb/>causa“ aulaffen. Was nun diese anlangt, so lassen sich
<lb/>hierfür schwer allgemeine Regeln geben. Es wird zunächst
<lb/>Aufgabe der Praxis sein, in dieser Beziehung die Lehre
<lb/>auszubilden. Theoretisch kann man nur mit Donell auf
<lb/>die Analogie der 1 21 de interr. Hinweisen: „ut dicamus,
<lb/>ubicunque judicem aequitas moverit, aeque
<lb/>oportere interponi stipulationem jussu judicis.“

<lb/>Und wie die Feststellungsklage für das bürgerliche Recht,
<lb/>so war für das-Gebiet des Strafrechts die auf dem Anträge
<lb/>Lasker's beruhende Bestimmung des §. 193 von eminent
<lb/>practischer Bedeutung. Betrachtet man dem gegenüber die
<lb/>gegenwärtig herrschende Auffassung und Behandlung der Be- 
<lb/>stimmung, so kann man nicht umhin, ein eigenthümliches Ver-
<lb/>hängniß, ja fast einen Humor des Geschicks darin zu finden, daß
<lb/>der practisch natürliche Gedanke desselben Lasker's, der so
<lb/>vielfach als „Doctrinär" angegriffen wurde, gerade von der
<lb/>„Praxis" in doctrinärem Sinne gedeutet wurde.

<lb/>Allerdings liegt nun noch der Einwand nahe, daß die oben
<lb/>mitgetheilte Begründung des Antragstellers nicht maßgebend sei,
<lb/>da man nicht wisse, ob der Antrag gerade im Sinne dieser Be- 
<lb/>gründung, und zwar namentlich auch von dem anderen gesetz- 
<lb/>gebenden Factor verstanden und angenommen sei. Dieses in
<lb/>manchen anderen Fällen sehr berechtigte Bedenken ist aber hier
<lb/>nicht aufzuwerfen. Denn die Verhandlungen ergeben weiter, daß
<lb/>auch von Seiten der Regierungen die fr. Bestimmung in demselben
<lb/>Sinne aufgefaßt worden ist. Es erklärte nämlich der Bundes- 
<lb/>rathsbevollmächtigte, preußische Justizminister Leonhardt, (Sten.-
<lb/>Bericht S. 649):

<lb/>„Sodann bedaure ich. mich sehr bestimmt erklären zu
<lb/>müssen gegen den Antrag L a s k e r's zu §. 188, wonach den
<lb/>Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung
<lb/>von Rechten, gleichgestellt werden sollen Aeußerungen, welche
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0292.tif"
                   n="284"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0292"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>284 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden.
<lb/>Der Herr Abgeordnete hat das Unbestimmte selbst einge-
<lb/>räumt; derartige Unbestimmtheiten darf man, glaube ich,
<lb/>in das Gesetz nicht aufnehmen. Was sind Interessen?
<lb/>und was sind berechtigte Interessen? Der eine Richter
<lb/>wird auf diese Vorschrift vielleicht gar kein Gewicht legen,
<lb/>der andere aber den berechtigten oder sogenannten berechtig- 
<lb/>ten Interessen einen solchen Einfluß auf sich zugestehen
<lb/>können, daß in ausgedehnter Weise Verläumdungen straflos
<lb/>bleiben können."

<lb/>Also gerade das Unbestimmte der beantragten Einschaltung,
<lb/>ihre das freie Ermessen des Richters so weit ausdehnende Bedeu- 
<lb/>tung erkannte der Vertreter der Regierungen in seinem vollen
<lb/>Umfange, sein Widerspruch gegen die Ausnahme aber ist gegen- 
<lb/>wärtig ohne Bedeutung, da die Regierungen sich später mit der
<lb/>Einschaltung der von beiden Seiten in ihrer Tragweite erkannten
<lb/>Bestimmung einverstanden erklärt haben.

<lb/>Aus dem vorstehend Mitgetheilten ergibt sich klar als Sinn
<lb/>und Zweck des Gesetzes: es soll nicht bloß die Vertheidigung von
<lb/>Rechten, sondern auch die Wahrnehmung von Interessen den
<lb/>Schutz des §. 193 genießen. Freilich müssen die Interessen be- 
<lb/>rechtigt sein, aber diese Berechtigung beruht nicht auf besonderen
<lb/>neben dem Strafgesetze existirenden Rechtsnormen, sondern
<lb/>darauf, daß es sich um eine den Thäter „nahe angehende
<lb/>Sache" handelt. Ob dieß im Einzelnen der Fall, ist vom Richter
<lb/>nach billigem, die Verhältnisse und Anforderungen des Practischen
<lb/>Lebens berücksichtigenden Ermessen zu beurtheilen. Selbstverständ- 
<lb/>lich kann auch die Wahrnehmung fremder Rechte und Interessen
<lb/>eine den Thäter selbst nahe angehende Sache sein, wenn
<lb/>ihm solche Wahrnehmung Kraft objectiver Verhältnisse und Be- 
<lb/>ziehungen zusteht oder zukommt (z. B. Vormund, Rechtsanwalt,
<lb/>Geschäftsführer, naher Verwandter u. s. w.). Auch diese Frage
<lb/>— ob solche Beziehungen und Verhältnisse vorliegen — ist vom
<lb/>Richter nach freiem billigem, die Anschauungen und Forderungen
<lb/>des Lebens berücksichtigenden Ermessen zu beurtheilen.

<lb/>Diese ganze Auffassung ist nun allerdings grundverschieden
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0293.tif"
                   n="285"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0293"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>von der gegenwärtig namentlich in der Rechtsprechung herrschenden.
<lb/>Denn nach dieser müssen erst besondere Rechtsnormen außer- 
<lb/>halb des §. 193 gesucht werden, Kraft deren die wahrgenommenen
<lb/>Interessen als objectiv berechtigt anzuerkennen sind. Wurde
<lb/>nach dieser Richtung die Bestimmung ganz ihrem wirklichen Sinne
<lb/>entgegen eingeengt, so erfuhr sie andererseits wieder bei der Be- 
<lb/>handlung der Frage, ob und inwiefern die wahrgenommenen
<lb/>Interessen auch fremde sein könnten, eine nicht zu rechtfertigende
<lb/>Ausdehnung, oder geradezu eine Ueberspannung, die sie wieder
<lb/>ganz ihres eigenthümlichen wahren Charakters entkleidete.

<lb/>In dem Urtheile des R.G. (II. S. E. Bd. II S. 252) findet
<lb/>sich zuerst der Satz:

<lb/>Eine Unterscheidung zwischen Wahrnehmung eigener
<lb/>Interessen und der Wahrnehmung von Interessen eines
<lb/>Anderen ist im §. 193 nicht gemacht*).

<lb/>Von demselben Senat wurde dann- in dem Urtheil E. Bd. V
<lb/>S. 121 weiter ausgeführt:

<lb/>Richtig ist zwar, daß auch derjenige, welcher fremde be- 
<lb/>rechtigte Interessen wahrnimmt, eineigenesberechtigtes
<lb/>Interesse an der Wahrnehmung der berechtigten
<lb/>Interessen Dritter gehabt und zur Wahrnehmung
<lb/>dieser Interessen gehandelt haben muß, wenn er Anspruch
<lb/>auf den Schutz des §. 193 erheben will. Unrichtig ist es
<lb/>aber, wenn der erste Richter ein eigenes berechtigtes Interesse
<lb/>an der Wahrnehmung der Interessen Dritter nur dann als
<lb/>vorliegend erachtet, wenn eine Rechts- oder gesellschaftliche
<lb/>Pflicht das Eintreten für die Interessen Dritter gebiete.
<lb/>Denn auch demjenigen, der sich freiwillig zum Vertheidiger
<lb/>berechtigter Interessen Dritter aufwirft, wird man den
<lb/>Schutz des §. 193 St.G.B.'s nicht versagen können, wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>]) Ganz ebenso E. Bd. VI S. 409 (unten). Hinzugefügt wird hier
<lb/>noch: „In Frage kann nur kommen, ob nicht der Umstand, daß der
<lb/>Thäter bei der fraglichen Angelegenheit nicht interessirt und zur Der
<lb/>tretung des Jnteressirten nicht berufen war, die Absicht einer Wahr- 
<lb/>nehmung berechtigter Interessen ausschließt.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0294.tif"
                   n="286"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0294"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>286 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>er aus sittlich berechtigten Gründen zur Wahrung
<lb/>der Rechte Dritter gehandelt hat *).

<lb/>Demselben Gedanken gab der II. S. dann in dem späteren
<lb/>Urtheile vom 3. Juli 1883 (R. Bd. V S. 490) dahin Ausdruck:

<lb/>„Richtig ist allerdings, daß der 8. 193 auch demjenigen
<lb/>zur Seite steht, der sich aus ethischen Gründen zum
<lb/>Vertheidiger fremder Interessen aufgeworfen und zur
<lb/>Wahrnehmung derselben gehandelt hat (vgl. Entsch. Bd. V
<lb/>S. 121) 2).

<lb/>Einen anderen Standpunct nimmt dann aber das Reichs- 
<lb/>gericht (II. S.) mit dem Urtheile vom 1. Juli 1887 (R. Bd. IX
<lb/>S. 395) ein. Hier heißt es wörtlich (S. 398):

<lb/>„Es kann nur noch in Frage kommen, ob im Hinblick
<lb/>auf die Annahme eines notorischen Rothstandes bei den
<lb/>Landmessern annehmbar sei, daß der Angeklagte nicht bloß als
<lb/>Redacteur des Blattes, sondern aus weitergehenden sittlich
<lb/>berechtigten Interessen hier für befugt zu erachten war, so
<lb/>wie geschehen für die Landmesser einzutreten. Daß das
<lb/>Eintreten für Nothleidende auf sittlichen Gründen beruhen
<lb/>kann, bedarf keiner Ausführung; aber nicht jeder sittlich
<lb/>zu rechtfertigende Grund macht auch das Eintreten
<lb/>für fremde Interessen zu einem sittlich berechtigten.
<lb/>Es darf die Richtung und Art des Vorgehens gegen
<lb/>Andere nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist dementsprechend
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Ausführung ist schwer in Einklang zu bringen mit dem
<lb/>Urtheile in E. Bd. XV S. 15. Denn nach diesem ist ein „berechtigtes
<lb/>Interesse" ja nur ein solches, welches auf objectiven Rechtsnormen
<lb/>(des Civil- oder des Verwaltungsrechts) beruht. Wie kommt es nun
<lb/>hier (s. oben), daß das eigene Interesse des Thäters an dem berech- 
<lb/>tigten Interesse eines Dritten schon dadurch ein berechtigtes eigenes
<lb/>Interesse wird, daß der Thäter sich aus sittlichen Beweggründen
<lb/>des fremden Interesses annimmt? Es ist doch nicht einerlei, ob ein
<lb/>Handeln sich auf objective Rechtsnormen oder sittliche Beweggründe stützt.
<lb/>Auch die Gleichstellung der Rechtspflicht und der „gesellschaftlichen
<lb/>Pflicht" ist nicht im Sinne des Urtheils E. Bd. XV.

<lb/>2) Bon einer Unterscheidung zwischen ethischen oder sittlichen Gründen
<lb/>und „sittlich berechtigten" Gründen war also bis dahin noch keine Rede.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0295.tif"
                   n="287"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0295"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>in dem Urtheil des R.G. vom 1. Nov. 1881 (E. Bd. V
<lb/>S. 121) auch nicht von sittlichen Gründen schlecht- 
<lb/>hin, sondern von sittlich berechtigten Gründen, als
<lb/>unter Umständen zur Wahrnehmung fremder Interessen
<lb/>berechtigend, die Rede.

<lb/>Im Z. 193 des St.G.B?s sind nicht Strafausschließungs- 
<lb/>gründe im Hinblick auf gewisse subjective Beweggründe zur
<lb/>Aeußerung von Beleidigungen aufgestellt, sondern das
<lb/>Rechtsverhältniß zwischen dem Angreifer und dem Ange- 
<lb/>griffenen für solche Fälle geregelt, in denen das Recht auf
<lb/>Unversehrtheit der Ehre einerseits in Zwiespalt tritt mit
<lb/>der gegenüber tretenden Wahrung berechtigter Interessen
<lb/>andererseits. Es ist eine Reihe von Voraussetzungen ge- 
<lb/>geben, unter denen das Recht des Einzelnen auf Wahrung
<lb/>der Ehre zurücktreten muß vor der Wahrung anderer auf
<lb/>staatsrechtlicher oder privatrechtlicher Grund- 
<lb/>lage ruhenden Interessen, unter denen also objectiv beleidi- 
<lb/>gende Aeußerungen dennoch als berechtigte — nicht rechts- 
<lb/>widrige — Handlungen anzusehen sind. Dem lediglich
<lb/>sittlichen Interesse, für die Wohlfahrt Anderer einzu- 
<lb/>treten, steht an sich das gleichfalls sittliche Interesse gegen- 
<lb/>über, die Ehre Dritter nicht anzutasten. Das letztere
<lb/>Interesse aber genießt an sich und unmittelbar auch den
<lb/>Schutz des Staats (§. 185 St.G.B's.)."

<lb/>Offenbar hatte das R.G., als es dieses Urtheil erließ, die
<lb/>Ueberzeugung gewonnen, daß die früheren (oben citirten) Urtheile
<lb/>den Schutz des §. 193 zu weit ausdehnten, und es ist , wenn
<lb/>man die vorstehenden Ausführungen, und namentlich die Schluß- 
<lb/>sätze genau Prüft, die frühere Ansicht nicht bloß eingeschränkt,
<lb/>sondern ausgegeben. In der That ist auch eine Unterscheidung
<lb/>zwischen ethischen, sittlichen oder wie es oben (in dem reichsge- 
<lb/>richtlichen Urtheil) heißt „sittlich zu rechtfertigenden" Gründen
<lb/>einerseits und „sittlich berechtigten" Gründen andererseits unhaltbar.
<lb/>Auf dem Gebiete der Ethik gibt es nicht wie auf dem Gebiete
<lb/>des Rechts ein System oder eine Gesammtheit objectiver Normen,
<lb/>die darüber bestimmten, was der Mensch im gegebenen Falle zu
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0296.tif"
                   n="288"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0296"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>288 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>thun oder zu lassen habe, sondern die Ethik hat es nur mit der
<lb/>Gesinnung, aus der die Handlungen hervorgehen, zu thun. Ganz
<lb/>klar ist dieß ohne Weiteres, wenn man mit der christlichen Lehre
<lb/>oder mit Kant oder mit Schopenhauer die ganze Ethik auf
<lb/>ein Grundprincip *), eine Grundnorm zurückführt. Die ganze
<lb/>christliche Ethik beruht auf dem Gebote: „Liebe Deinen Nächsten
<lb/>wie Dich selbst." Nach Schopenhauer besteht die Grundlage
<lb/>der Ethik in dem Mitleid, dem Nichtwollen des fremden Wehs,
<lb/>dem Wollen des fremden Wohls, gleich als wäre es das eigene.
<lb/>Er stellt daher das Grundprincip auf: „Verletze Niemanden, er- 
<lb/>weise Dich Anderen nach Kräften hülfreich." Nach Kant ist es
<lb/>der categorische Imperativ, das absolute Soll, das dem Menschen
<lb/>innewohnende Sittengesetz, und dieses fordert ein von Lust und
<lb/>Unlust unabhängiges Handeln gemäß dem unmittelbaren (a priori
<lb/>vorhandenen) Bewußtsein der Pflicht. Handelt der Mensch
<lb/>aus solcher Gesinnung heraus, gemäß der Pflicht, wie sie ihm
<lb/>durch die Stimme des Gewissens bewußt ist, so handelt er sittlich.
<lb/>Die Absicht allein entscheidet über den moralischen Werth
<lb/>einer Handlung, und es kann deßhalb dieselbe That, je nach ihrer
<lb/>Absicht, verwerflich oder lobenswerth sein. Aber auch diejenigen
<lb/>Systeme, die nicht die ganze Ethik auf eine einzige Grundnorm
<lb/>zurückführen, sondern annehmen, daß es verschiedene Normen
<lb/>gebe* 2), erkennen an, daß diese den Inhalt der sittlichen Pflicht,
<lb/>das was im einzelnen Falle zu geschehen hat, unbestimmt lassen
<lb/>und nur fordern, daß jene Normen in Gesinnung und äußerer
<lb/>Lebensführung sich bewähren. Die sittlichen Normen sind subjec- 
<lb/>tive Gebote, während die Rechtsnormen ein System objectiver
<lb/>Vorschriften enthalten (Wundt S. 478). Nur auf dem Rechts- 
<lb/>gebiete ist es also denkbar, daß eine Handlung objectiv unberech- 
<lb/>tigt ist, während subjectiv der Handelnde dem Rechte gemäß zu
<lb/>handeln glaubt. Auf dem ethischen Gebiete ist das Handeln


<lb/>*) J8gl. Wundt, Ethik S. 463; Schopenhauer (Bd. IV
<lb/>Grundlage der Moral).


<lb/>2) Wie z. B. „Erfülle die Pflichten, die du dir und Anderen gegen- 
<lb/>über auf dich genommen", „achte deinen Nächsten wie dich selbst", „diene
<lb/>der Gemeinschaft, der du angehörst" (Wundt a. a. O. S. 478 fg.).
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0297.tif"
                   n="289"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0297"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>sittlich gerechtfertigt, wenn der Handelnde das that, was sein
<lb/>Gewissen forderte, was er für recht und gut oder für überein- 
<lb/>stimmend mit der sittlichen Norm hselt. Ein Handeln aus
<lb/>Gründen, die ethisch oder sittlich, zugleich aber wieder „ethisch
<lb/>oder sittlich nicht berechtigt" find, ist ein Unding. Wenn
<lb/>ein Handeln nicht sittlich indifferent ist, so kann es, vom ethischen
<lb/>Standpuncte aus betrachtet, nur sittlich oder unsittlich sein.

<lb/>Will man daher an dem Standpuncte festhalten, daß der
<lb/>Schutz des Z. 193 auch demjenigen zukomme, der sich freiwillig
<lb/>bloß aus ethischen Gründen zum Vertheidiger fremder Jntereffen
<lb/>aufwirft, so muß man nothwendig auch zu folgender Consequenz
<lb/>gelangen. Sehr häufig trifft man im Leben auf Menschen, die
<lb/>den Beruf zu haben, glauben, sich zum allgemeinen Sittenrichter
<lb/>aufzuwerfen und' ihr sittliches Urtheil überall und rückhaltlos aus- 
<lb/>zusprechen um damit dem Interesse Anderer und insbesondere des
<lb/>Publikums zu dienen. Wo sie eine Ungehörigkeit, ein Unrecht
<lb/>wahrnehmen, fühlen sie sich gedrungen und berufen, auf den Plan
<lb/>zu treten und den Kamps durch mündliches, schriftliches oder ge- 
<lb/>drucktes Wort aufzunehmen nicht bloß zur Beschützung der
<lb/>Unterdrückten, des Rechts und der Tugend, sondern auch zur
<lb/>Züchtigung der Uebelthäter. Jedenfalls ist allen diesen Personen,
<lb/>wenn sie gemäß ihren Anschauungen von dem, was ihre Pflicht
<lb/>und ihr Beruf erfordern, gegen das Unrecht, die Jmmoralität
<lb/>u. s. w. ankämpfen und sich in diesem Sinne fremder Interessen
<lb/>annehmen, gar nicht zu bestreiten, daß sie „aus ethischen Gründen"
<lb/>handeln. Sie thun, was sie nach ihrer wirklichen inneren Ueber-
<lb/>zeugung für gut und recht halten. Aber das genügt nicht, um
<lb/>ihnen den Schutz des §. 193 zuzuwenden. Denn der §. 193 schützt,
<lb/>wie oben gezeigt, nur die Wahrnehmung berechtigter Inter- 
<lb/>essen, und die Berechtigung eines Jnteresies liegt darin und

<lb/>') ci. Hälschner II S. 182. H. gibt hier nur seinem anfänglich
<lb/>richtigen Gedanken eine schiefe Richtung, indem er zwischen die Worte
<lb/>„auszusprechen" und „um" das Wort „angeblich" einschaltet. Ist die
<lb/>Ueberzeugung von dem Berufe nur „angeblich" vorhanden, so kann ja
<lb/>gar kein Zweifel sein. Aber es handelt sich gerade um Leute, die ehrlich
<lb/>von ihrem „Berufe" durchdrungen sind!

<lb/>Ter Gerichtssaal. XLVI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0298.tif"
                   n="290"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0298"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 lieber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>eben nur darin, daß es sich um eine den Thäter selbst nahe
<lb/>angehende Sache handelt. Es muß also eine objective that-
<lb/>sächliche Beziehung zwischen dem Beleidiger und dem von ihm
<lb/>vertretenen Interesse vorhanden sein, vermöge deren die Sache ihn
<lb/>persönlich angeht *). Daran fehlt es aber gerade in dem Falle,
<lb/>wenn Jemand sich ganz beliebiger fremder Interessen lediglich aus
<lb/>ethischen Beweggründen annimmt. Fremde Jnteresien sind grund- 
<lb/>sätzlich im Sinne des §. 193 für den Thäter keine berechtigten
<lb/>Interessen; die beiden Begriffe schließen sich gegenseitig aus. Es
<lb/>ist auch ohne rechtliche Bedeutung, daß der Thäter geglaubt
<lb/>hat, fremde Interessen, die er aus ethischen Gründen vertrete,
<lb/>feien berechtigt im Sinne des §. 193. Denn dieser JrrLhum be- 
<lb/>trifft den strafrechtlichen, durch Auslegung des §. 198 des
<lb/>St.G.B?s zu gewinnenden Begriff „berechtigter Interessen".

<lb/>Verschiedene practisch wichtige Fragen lassen sich von dem nun- 
<lb/>mehr gewonnenen grundsätzlichen Standpunct leicht beantworten.
<lb/>Z. B. die, ob und inwieweit die sogen, kaufmännischen Referenzen
<lb/>u. dergl. unter dem Schutze des §. 193 stehen. Es geht zu weit,
<lb/>wenn angenommen wird1 2), daß sie stets und unbedingt unter dem
<lb/>Schutze des §. 193 ständen. Vielmehr ist es nur für den Fall als
<lb/>richtig zuzugeben, wenn der Befragte durch seine Verhältnisse und
<lb/>Verbindungen ein eigenes Interesse daran hat, den die Erkundigung
<lb/>Einziehenden vor Schaden bewahrt zu sehen. Trifft dieß nicht
<lb/>zu, so ist der Gefragte nur berechtigt, die ihm bekannten erweis- 
<lb/>lich wahren Thatsachen mitzutheilen: z. B. die betreffende Person
<lb/>habe fällige Wechsel nicht eingelöst, habe schon einmal Concurs
<lb/>angemeldet, wobei die Gläubiger so und so viele Procente erhalten,
<lb/>die Grundstücke seien im Grundbuche auf den Namen der Ehefrau
<lb/>eingetragen u. s. w. Um dieß ungestraft zu thun, bedarf es nicht
<lb/>des Schutzes des 8- 193. Dagegen macht der Auskunftgeber sich
<lb/>strafbar, wenn er beleidigende Urtheile über die Person des An-


<lb/>1) Dem steht nach allgemeinen Grundsätzen gleich, wenn der Thäter
<lb/>in Folge tatsächlichen Jrrthums eine solche Beziehung für vor- 
<lb/>liegend hielt.


<lb/>2) Vgl. Freudenstein, Ehrenkränkungen S. 88; Urth. des R.G.'s
<lb/>in Strass. Bd. VI S. 411.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0299.tif"
                   n="291"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0299"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>deren fällt (z. B. ihn als einen „Chicaneur", „Schwindler"
<lb/>u. s. w. bezeichnet), oder über ihn ehrenrührige, nicht erweislich
<lb/>wahre Thatsachen mittheilt. Ob er sich hierzu für „moralisch
<lb/>verpflichtet" hielt, ist gleichgültig, entscheidend ist, daß es sich um
<lb/>eine fremde, ihn persönlich nicht berührende Angelegenheit handelt.
<lb/>Die gegentheilige Ansicht führt auch zu sehr bedenklichen Resul- 
<lb/>taten. Denn dem Interesse des Fragenden, Aufklärung zu er- 
<lb/>langen, steht das sehr berechtigte Interesse desjenigen, über den
<lb/>Auskunft verlangt wird, entgegen, daß nicht sein guter Name und
<lb/>sein Credit durch ehrverletzende Urtheile und durch Verbreitung
<lb/>unwahrer herabwürdigender Thatsachen im Wege der „Referenzen"
<lb/>geschädigt oder vernichtet werde.

<lb/>In diesen Zusammenhang gehören auch die sogen. Auskunfts- 
<lb/>und Schuldeinziehungsbureaus.

<lb/>In dem Bd. X S. 861 der Entscheidungen mitgetheilten
<lb/>Falle hatte der Angeklagte als Inhaber eines solchen Instituts
<lb/>im Aufträge eines Gläubigers an dessen angeblichen Schuldner,
<lb/>Arbeiter Sch., ein Schreiben gesandt, worin dieser aufgefordert
<lb/>wurde, seine Schuld binnen drei Tagen bei Vermeidung des so- 
<lb/>fortigen gerichtlichen Verfahrens zu reguliren. Daran schloß sich
<lb/>die Bemerkung:

<lb/>wir machen Sie zugleich darauf aufmerksam, daß alle
<lb/>daraus entstehenden zum Theil nicht unerheblichen Kosten
<lb/>Ihnen allein zur Last fallen. Sie haben außerdem
<lb/>zu gewärtigen, daß Ihr Name in die vom In- 
<lb/>stitut geführte Liste für säumige und böswil- 
<lb/>lige Schuldner eingereiht wird.

<lb/>Der Adressat zahlte nicht, weil er glaubte, begründete Ein- 
<lb/>reden zu haben, konnte dieselben aber im Processe nicht beweisen.
<lb/>Gegen den Inhaber des Auskunftsbureaus aber wurde ein Straf- 
<lb/>verfahren wegen Versuchs der Nöthigung eingeleitet, da dem
<lb/>Schuldner mit einer Beleidigung gedroht worden sei, damit er
<lb/>zahlej). Das Landgericht verurtheilte auch den Angeklagten, in- 
<lb/>dem es ausführte:

<lb/>\) Nicht zweifelhaft scheint mir, daß der Angeklagte auf Grund des
<lb/>Schreibens wegen Beleidigung bestraft werden konnte. Tenn es
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0300.tif"
                   n="292"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0300"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 lieber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.


<lb/>Das an den Sch. gesandte Mahnschreiben könne, da es
<lb/>dem berechtigten Interesse der Eintreibung der For- 
<lb/>derung gedient habe, den Schutz des 8- 193 fordern, so- 
<lb/>fern nicht aus der Form oder aus den Umständen das
<lb/>Vorhandensein einer Beleidigung hervorgehe; allein der
<lb/>gedachte Zweck des Mahnschreibens habe nicht mehr durch
<lb/>die Aufnahme in die erwähnte Liste erreicht werden können;
<lb/>folglich müßte bei dieser Aufnahme, damit die Straf- 
<lb/>losigkeit aus 8- 193 eintrete, die Wahrnehmung noch an- 
<lb/>derer berechtigter Interessen beabsichtigt gewesen sein. Ein
<lb/>solches Interesse könne nicht darin gefunden werden, daß
<lb/>der Angeklagte mit der Mittheilung der Aufnahme des
<lb/>Sch. in die Liste an Dritte habe Geld verdienen wollen.
<lb/>Dagegen habe derselbe allerdings dabei in der Absicht ge- 
<lb/>handelt, berechtigte Interessen seiner Abonnenten wahr- 
<lb/>zunehmen. Jedoch sei der Schutz der Abonnenten nicht sein
<lb/>einziger Zweck gewesen; denn theils habe er die Liste auch
<lb/>zu weiteren Mittheilungen benutzen wollen, namentlich um
<lb/>damit Geld zu verdienen, theils aber habe er durch den
<lb/>Wortlaut des Schreibens seine Absicht kundgegeben,
<lb/>dem Sch. noch eine Ehrenkränkung und einen Nachtheil
<lb/>zuzufügen, indem es in dem Schreiben heiße, wenn Sch.
<lb/>nicht seine Schuld regulire, werde der Angeklagte ihn für
<lb/>einen böswilligen Schuldner erklären und ihm
<lb/>dadurch große Unannehmlichkeiten bereiten; nach dieser Er- 
<lb/>klärung könne die in der Aufnahme des Schuldners in die
<lb/>Liste für „säumige und böswillige Schuldner" und in der
<lb/>nachher beabsichtigten Mittheilung aus derselben liegende
<lb/>Aeußerung, daß Sch. ein „böswilliger" Schuldner sei, den
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde darin der Arbeiter Sch. für den Fall, daß er nicht binnen drei
<lb/>Tagen seine Schuld „regulire", als „säumiger und böswilliger Schuldner"
<lb/>bezeichnet. Hierin lag eine Beleidigung (§. 185), und es konnte auch
<lb/>aus den gewählten Ausdrücken die Absicht, zu beleidigen, gefolgert
<lb/>werden. Um sich noch mehr hiervon zu überzeugen, braucht man nur
<lb/>.einmal sich selbst als Empfänger eines solchen Schreibens an die Stelle
<lb/>des Arbeiters Sch. zu setzen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0301.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0301"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuh des §. 193 nicht genießen, da sowohl aus der Form
<lb/>der Aeußerung, als namentlich auch aus den Umständen,
<lb/>unter welchen sie geschehen, „nämlich mit Bezug auf die in
<lb/>dem Mahnschreiben enthaltenen Erklärungen", das Vorhanden- 
<lb/>sein einer Beleidigung, also die Absicht des Angeklagten, zu
<lb/>beleidigen, hervorgehe.

<lb/>Zu beanstanden würde diese Ausführung insofern sein, als
<lb/>der Richter annimmt, es könne ein berechtigtes Interesse nicht
<lb/>darin gefunden werden, daß der Angeklagte mit seinen Listen und
<lb/>deren Mittheilung an Dritte habe Geld verdienen wollen, aber
<lb/>der Schutz des §. 193 stehe dem Angeklagten zu, weil er berech- 
<lb/>tigte Interessen der Abo nnenten wahrgenommen. Gerade
<lb/>umgekehrt konnte der Angeklagte den Schuh des §. 193 deß-
<lb/>halb beanspruchen, weil er die Interessen seiner Auftraggeber
<lb/>berufs- und gewerbsmäßig, also um Geld zu verdienen, wahr- 
<lb/>nahm. Das Reichsgericht aber hob die Entscheidung auf, weil
<lb/>die Auseinandersetzung der Strafkammer unklar sei und Dinge
<lb/>vermische, die getrennt werden müßten. Es mag auch zugegeben
<lb/>werden, daß das reichsgerichtliche Urtheil zutreffend die Art und
<lb/>Weise bemängelt, wie das Landgericht das Vorhandensein der
<lb/>Beleidigung aus den Umständen, unter denen die Aeußerung
<lb/>geschah,' herleitet. Dagegen scheint die Feststellung der Straf- 
<lb/>kammer, daß der Angeklagte durch sein Schreiben dem Sch. in
<lb/>Aussicht gestellt habe, ihn dritten Personen gegenüber für einen
<lb/>„böswilligen Schuldner" zu erklären, und daß eine derartige Er- 
<lb/>klärung — also ihre demnächstige Abgabe vorausgesetzt — ihrer
<lb/>Form und Ausdrucksweise nach die Absicht, zu beleidigen, ergebe,
<lb/>weder unklar noch rechtsirrthümlich. Die Bedenken, welche das
<lb/>Reichsgericht dagegen erhebt, sind auch vorwiegend formaler Natur,
<lb/>führen im Wesentlichen nur aus, daß das Gericht I. Instanz sick-
<lb/>klarer und genauer hätte ausdrücken können, und die Schlußsätze
<lb/>des Urtheils geben mit hinlänglicher Deutlichkeit zu verstehen,
<lb/>daß bei der wiederholten Verhandlung der Sache auf Grund
<lb/>desselben Thatbestandes eine Verurteilung wegen ver- 
<lb/>suchter Nöthigung sehr wohl zu rechtfertigen sei.

<lb/>Auch dem Zwecke der Belehrung Anderer wird bei der
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0302.tif"
                   n="294"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0302"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Hebet den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>Behandlung der Frage, ob eine Beleidigung straflos bleiben muß,
<lb/>eine zu große Bedeutung beigelegt. In dem Falle, welcher dem
<lb/>reichsgerichtlichen Urtheile (cf*. Bd. III S. 303) zu Grunde liegt,
<lb/>hatte eine Zeitung aus einer Gerichtsverhandlung ein Referat be- 
<lb/>leidigenden Inhalts gebracht, und zwar war die Darstellung der
<lb/>thatsächlichen Sachlage einem in der „Rechtsprechung des Reichs- 
<lb/>gerichts" mitgetheilten Urtheile des höchsten Gerichts entnommen.
<lb/>Dem Redacteur wurde der Schutz des §. 193 bewilligt, weil die
<lb/>Zeitung in einem besonderen Abschnitt gewöhnlich Nachrichten
<lb/>über die Rechtsprechung des Reichsgerichts bringe, und weil —
<lb/>nach der Feststellung des Jnstanzgerichts — auch der incriminirte
<lb/>Artikel nur zu dem Zwecke veröffentlicht sei, das Publicum durch
<lb/>Mittheilung der Entscheidungen des höchsten Gerichts über die
<lb/>Auslegung und Anwendung der Strafgesetze zu belehren. Man
<lb/>wird aber kaum fehlgehen, wenn man davon ausgeht, daß die
<lb/>Zeitungen reichsgerichtliche Entscheidungen über Rechtsfragen mit- 
<lb/>theilen können, ohne den zu Grunde liegenden Sachverhalt in
<lb/>einer bestimmte Personen kenntlich machenden und ihre Ehre ver- 
<lb/>letzenden Weise darzulegen. Sollte dieß aber in einem besonderen
<lb/>Falle einmal nicht möglich sein, so kann der Redacteur die Ler-
<lb/>öffentlichung unterlassen, denn an sich hat er gar kein berechtigtes
<lb/>Interesse, den Lesern Rechtsbelehrungen zukommen zu lassen.
<lb/>Höchstens würde von einem Interesse der Leser, belehrt zu werden,
<lb/>die Rede sein können, aber es liegt nicht eine den Redacteur
<lb/>oder den Artikelverfasser selb st nahe angehende
<lb/>Sache vor. Die reichsgerichtliche Entscheidung beruht lediglich
<lb/>auf der Anschauung, daß man Interessen Anderer aus ethi- 
<lb/>schen Gründen unter dem Schutze des §. 193 wahrnehmen
<lb/>könne. „Ethisch" kann man ja allerdings den Zweck, dem Publi- 
<lb/>cum Rechtsbelehrungen zukommen zu lassen, nennen; aber das
<lb/>genügt nach dem wahren Sinne des §. 193 nicht. Da übrigens die
<lb/>Belehrung über Rechtsfragen nicht mehr Schuh beanspruchen
<lb/>kann, als die Belehrung über andere wichtige und nützliche Dinge,
<lb/>so würden weitere Consequenzen der in dem mitgetheilten Urtheile
<lb/>vertretenen Auffassung nicht zu umgehen sein. Hat z. B. eine
<lb/>Zeitschrift oder eine Zeitung einen Abschnitt „Aerztlicher Rath-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0303.tif"
                   n="295"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0303"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>geber", so könnte sie auch straflos in beleidigender Weise die
<lb/>körperlichen Zustände und Leiden bestimmter Personen, sowie deren
<lb/>Ursachen nebst den bisherigen und etwa noch zu unternehmenden
<lb/>Versuchen der Beseitigung in die Oeffentlichkeit bringen, voraus- 
<lb/>gesetzt nur, daß der Zweck der Mittheilung die Belehrung des
<lb/>Publicums über eine interessante medicinische Frage war. Es
<lb/>ließe sich das noch auf manche andere Gebiete ausdehnen.

<lb/>Mußte nun bis hierher in manchen Puncten eine zu weit- 
<lb/>gehende auf mißverständlicher Auffassung des Begriffs „berech- 
<lb/>tigter Interessen" beruhende Anwendung des Schutzes des §. 193
<lb/>bekämpft werden, so wird nach anderen Richtungen wieder das
<lb/>Anwendungsgebiet des fr. Gesetzes zu sehr eingeschränkt.

<lb/>Wie bereits oben hervorgehoben wurde, wird die Ansicht, daß
<lb/>die Tagespresse berufen sei, die Interessen des Publicums zu ver- 
<lb/>treten, und daß sie stets den Schutz des §. 193 beanspruchen
<lb/>könne, sobald sie irgend welche „berechtigte Interessen" größerer
<lb/>oder kleinerer Kreise des Publicums oder auch beliebiger einzelner
<lb/>Privatpersonen wahrnehme, mit Recht von den Gerichten für
<lb/>unzutreffend erklärt. Aber bei der so häufigen Betonung und
<lb/>Anwendung des Satzes, daß die Tagespresse nicht mehr Recht
<lb/>habe, als jede Privatperson, tritt zuletzt der ebenso richtige und
<lb/>bedeutungsvolle Satz, daß die Presse auch nicht weniger Recht
<lb/>hat, zu sehr in den Hintergrund. Vielleicht hängt das auch mit
<lb/>dem fortwährenden Gebrauch der abstracten Ausdrücke „Presse"
<lb/>oder „Tagespresse" zusammen. In Wirklichkeit besteht aber die
<lb/>„Presse", soweit von einer Verantwortlichkeit für Preßerzeugnisse
<lb/>die Rede ist, aus menschlichen Individuen. Es kommen auch
<lb/>nicht bloß die berufsmäßigen Zeitungsschreiber, sondern zugleich
<lb/>alle diejenigen in Betracht, die sich gelegentlich und aus besonderen
<lb/>Anlässen zur Meinungsäußerung der Tagespresse bedienen. So- 
<lb/>fern nun all diese Personen Bürger, Einwohner der betreffenden
<lb/>Stadt, Mitglieder von Korporationen, Familienväter, Beamte,
<lb/>Lehrer, Künstler, Gelehrte u. s. w. sind, haben sie auch ihre be- 
<lb/>sonderen „berechtigten Interessen" und können, wenn sie diese
<lb/>wahrnehmen, den Schutz des §. 193 für sich beanspruchen, gleich- 
<lb/>viel welches die Befugnisse der Presse an sich sind. Als Beispiel
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0304.tif"
                   n="296"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0304"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>296 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>möge Folgendes dienen. Eine größere Berliner Zeitung brachte
<lb/>im letzten Winter einen scharfen Angriff gegen die dortige Straßen- 
<lb/>reinigungsdeputation, der seinem Inhalte nach als beleidigend
<lb/>aufgefaßt werden konnte. Mit Unrecht würde der Verfasser in
<lb/>seiner Eigenschaft als Mitglied der Presse oder Zeitungsschreiber
<lb/>den Schutz des §. 193 für sich in Anspruch genommen haben.
<lb/>Hätte er selbst gar kein eigenes practisches Interesse an dem
<lb/>Zustande der Berliner Straßen, kämen weder er selbst noch seine
<lb/>Angehörigen mit ihnen in Berührung, so stand trotzdem nichts
<lb/>im Wege, daß er darüber schrieb und seine Kritik übte; aber er
<lb/>konnte nicht auf Grund des 8- 193 Straflosigkeit beanspruchen,
<lb/>wenn seine Kritik zugleich eine bewußte Kundgebung der Gering- 
<lb/>schätzung gegen die Behörde oder deren Mitglieder enthielt *). Aber
<lb/>wenn und sofern der Verfasser und der Redacteur auch Ein- 
<lb/>wohner der Stadt sind, haben sie ein sehr „berechtigtes Interesse"
<lb/>daran, sich nicht nasse Füße und Erkältungen von mangelhaft
<lb/>gereinigten Straßen zu holen, und sie konnten aus diesem Grunde
<lb/>sich kräftig und selbst beleidigend äußern, sofern sie nur lediglich
<lb/>den Zweck im Auge hatten, durch ihre Auseinandersetzungen der
<lb/>sie wirklich nahe angehenden Sache zu dienen.

<lb/>Von dem gleichen Gesichtspuncte aus sind ferner die Fälle
<lb/>zu beurtheilen, wo eine Zeitung oder Zeitschrift sich als „Organ"
<lb/>zur Vertretung bestimmter Interessen (z. B. der I. der Berg- 
<lb/>arbeiter) bezeichnet. Diese bloße Bezeichnung und selbst auch die
<lb/>der Bezeichnung entsprechende Tendenz des Blattes verschafft ihm
<lb/>noch keine besonderen Rechte. Das Blatt mag nach Kräften die
<lb/>Interessen verfechten, denen es dienen zu wollen erklärt; der Re- 
<lb/>dacteur aber und die Verfasser der einzelnen Artikel können nicht
<lb/>Straflosigkeit beanspruchen, wenn sie zur Wahrung der fremden
<lb/>Interessen vorsätzlich die Ehre Andrer antasten. Ganz anders
<lb/>aber liegt die Sache, wenn ein persönlich Betheiligter sein
<lb/>eigenes Interesse in einem von ihm eingesandten Artikel
<lb/>vertheidigt, oder wenn die Betheiligten mit ihren Mitteln ein


<lb/>*) Daß es an der Sachlage auch Nichts ändert, wenn der Redacteur
<lb/>oder der Artikelschreiber „aus ethischen Gründen" handelten, wurde bereits
<lb/>oben ausgeführt.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0305.tif"
                   n="297"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0305"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Bülow.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>Blatt zur Vertretung ihrer Interessen gründen und nun bestimmte
<lb/>Personen engagiren, um das Blatt zu redigiren und Beiträge zu
<lb/>liefern. In solchem Falle nehmen diese letzteren Personen —
<lb/>ähnlich wie der Anwalt — Kraft der übernommenen Stellung
<lb/>ein eigenes Interesse wahr, wenn sie die ihnen anvertrauten
<lb/>Interessen verfechten.

<lb/>Uebereinstimmend in wesentlichen Puncten mit den vorstehend
<lb/>dargelegten Anschauungen ist das Urtheil des Reichsgerichts
<lb/>(H. Sen. R. Bd. V S. 490). Das gilt namentlich von den
<lb/>Ausführungen, daß die bloße Tendenz der Zeitung, die Interessen
<lb/>der katholischen Religion zu vertreten, den Angeklagten noch nicht
<lb/>berechtigt habe, die Geistlichen des Kreises gegen Angriffe durch
<lb/>Beleidigungen Dritter zu vertheidigen, daß dem Angeklagten jedoch
<lb/>der Schutz des §. 193 dann hätte gewährt werden können, wenn
<lb/>er von dem katholischen Clerus im Kreise Th. zur Vertheidigung
<lb/>gegen öffentliche Angriffe engagirt worden wäre. Von dem
<lb/>hier vertretenen Standpuncte würde nur hinzuzufügen sein, daß
<lb/>der Angeklagte auch dann unter dem Schutze des 8. 193 stand,
<lb/>wenn er als katholischer Kreiseingesessener und Familienvater ein
<lb/>eigenes Interesse an dem Religionsunterrichte in der Volksschule
<lb/>und dessen Leitung und Beaufsichtigung durch katholische Geist- 
<lb/>liche hatte, und wenn er zur Wahrnehmung dieses eigenen Inter- 
<lb/>esses den Artikel veröffentlichte.

<lb/>In demselben Sinne würde auch die Frage zu entscheiden
<lb/>sein, unter welchen Voraussetzungen die Abwehr eines gegen eine
<lb/>politische Partei gerichtetem Angriffs unter dem Schutze des 8. 193
<lb/>steht. In einem vom Reichsgericht (IV. Sen. R. Bd. VIII
<lb/>S. 714) entschiedenen Falle hatte der L.'sche Anzeiger einem
<lb/>hohen Reichsbeamten vorgeworfen, daß er bei seinem politischen
<lb/>Verhalten sich nicht durch die Rücksicht auf das Staatsinteresse,
<lb/>sondern durch persönliche Gründe, den Haß gegen die Fortschritts- 
<lb/>partei leiten lasse. Der wegen Beleidigung angeklagte Redacteur,
<lb/>Mitglied der Fortschrittspartei, machte geltend, daß er den Artikel
<lb/>in sein Blatt ausgenommen habe, um die von dem Beleidigten
<lb/>in der Herrenhaussitzung vom. 1886 erhobenen An- 

<lb/>griffe abzuwehren, die in dem „der Fortschrittspartei und somit
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0306.tif"
                   n="298"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0306"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>298 Ueber den Schutz der Ehre und das Recht freier Meinungsäußerung.

<lb/>auch ihm" gemachten Vorwurfe der politischen Ehrlosigkeit ge-
<lb/>gipfelt hätten. Die Strafkammer nahm hiernach an, daß der
<lb/>Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt
<lb/>habe. Das Reichsgericht hob die Entscheidung auf, weil die
<lb/>Interessen und die Ehre eines einzelnen Mitgliedes der Fort- 
<lb/>schrittspartei nicht derartig mit den Interessen und der Ehre der
<lb/>Partei zusammenfielen, daß ein gegen die Partei als solche er- 
<lb/>hobener Vorwurf ohne Weiteres als gegen die Person des
<lb/>einzelnen Parteimitgliedes gerichtet angesehen werden
<lb/>könne. Um aber die Interessen der Partei als solcher unter dem
<lb/>Schutze des Z. 193 wahrnehmen zu können, wäre es nothwendig
<lb/>gewesen, daß dem Angeklagten Kraft besonderer Rechte oder
<lb/>Pflichten die Vertretung der Interessen der Fortschrittspartei
<lb/>obgelegen, oder daß er wenigstens aus sittlichen Gründen solche
<lb/>Vertretung übernommen hätte. Abgesehen von der zuletztgedachten
<lb/>die „sittlichen Gründe" betreffenden Bemerkung, scheint mir die
<lb/>Entscheidung das Richtige zu treffen. Der Begriff einer politi- 
<lb/>schen Partei ist so umfassend und unbestimmt, daß es wohl zu
<lb/>weit gehen würde, allgemein und ohne Einschränkung anzuerkennen,
<lb/>ein gegen die ganze Partei gerichteter Angriff und dessen Abwehr
<lb/>sei eine jedes einzelne Parteimitglied persönlich nahe berührende
<lb/>Sache. Dagegen läßt sich nicht bestreiten, daß unter besonderen
<lb/>Umständen und Verhältnissen, z. B. bei Wahlen zum Reichstag,
<lb/>Landtag oder bei dem Kampfe um die Besetzung communaler
<lb/>Aemter und Stellungen, die Abwehr eines gegen eine ganze poli- 
<lb/>tische Partei erhobenen Vorwurfs (z. B. daß sie reichsfeindlich
<lb/>oder staatsfeindlich sei) ein berechtigtes Interesse einzelner Partei- 
<lb/>mitglieder bilden kann. Ob solche besondere Umstände vorliegen,
<lb/>wird von dem Richter zu prüfen und festzustellen sein.

<lb/>Ich schließe mit den Einzelheiten und glaube hinlänglich
<lb/>dargelegt zu haben, daß das Gesetz, in dem hier verteidigten
<lb/>Sinne verstanden, einen klaren, einfachen Gedanken ausspricht und
<lb/>zu Entscheidungen führt, die dem natürlichen Rechtsgefühl und
<lb/>den Anforderungen des Lebens und des gesunden practischen
<lb/>Menschenverstandes entsprechen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0307.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0307"/>
            <div xml:id="d72357e30953" ana="scope_-_299-306" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Begriff "Beschäftigungsort" im Sinne der öffentlichrechtlichen Versicherung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hilse, B.">Von Kreisgerichtsrath Dr. B. Hilse</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>10. Der Begriff „Beschäftigungsart" im Sinne
<lb/>der öffenttichrechttichen Werstcherung.

<lb/>Von Kreisgerichtsrath Dr. D. Hilfe.

<lb/>Neuerdings mehren sich die Anklagen gegen Arbeitgeber wegen
<lb/>Verletzung der Anmeldepflicht aus der öffentlichrechtlichen Ver- 
<lb/>sicherung in so hohem Grade, daß es gerechtfertigt erscheint, die
<lb/>solchen zu Grunde liegende Rechtsfrage zum Gegenstände einer
<lb/>wissenschaftlichen Erörterung zu machen, und dieß um so mehr,
<lb/>als die Rechtsanschauungen der zur Entscheidung berufenen Urtheils-
<lb/>gerichte zu einander widersprechenden Ergebnissen gelangen. Nach
<lb/>Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 §. 81 wird straf- 
<lb/>fällig, wer der ihm nach §. 49 obliegenden Verpflichtung zur
<lb/>An- und Abmeldung nicht nachkommt. Nach §. 49 haben die
<lb/>Arbeitgeber jede von ihnen beschäftigte, versicherungspflichtige
<lb/>Person, für welche die Gemeindekrankenversicherung eintritt oder
<lb/>welche einer Ortskrankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage
<lb/>nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am
<lb/>dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder ab- 
<lb/>zumelden. Nach 8- 19 werden die in solchen Gewerbszweigen und
<lb/>Betriebsarten, für welche eine Ortskrankenkaffe errichtet ist, be- 
<lb/>schäftigten Personen, soweit sie versicherungspflichtig sind, mit dem
<lb/>Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder
<lb/>der Casse, sofern sie nicht nachweislich einer der übrigen, im §. 4
<lb/>benannten (Betriebs-, Fabrik-, Jnnungs-, Bau-, Knappschafts-,
<lb/>Kranken-, bezw. Hilfs-Massen angehören. Nun gibt es aber zahl- 
<lb/>reiche Berufsarten, deren Arbeiter unanzweifelbar dem Versiche-
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0308.tif"
                   n="300"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0308"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Der Begriff „Beschäftigungsort" i. Sinne öffentl.-rechtl. Bedeutung.

<lb/>rungszwange unterliegen, in welchen jedoch der Betriebsunter- 
<lb/>nehmer die von ihm beschäftigten Personen nicht innerhalb seiner
<lb/>BetriebsstäLLe, ja nicht einmal innerhalb desjenigen Ortes, wo
<lb/>solche sich befindet, vereinigt, vielmehr zerstreut in ganz verschie- 
<lb/>denen Arbeitsstätten verwendet, d. h. fie ihre Berufsthätigkeit in
<lb/>seinem gewerblichen Interesse ausüben läßt. Diese letzteren sind
<lb/>es, welche den Gegenstand der Anklagen bilden, ihre Betriebs- 
<lb/>unternehmer die wegen Verletzung der Anmeldepflicht Angeklagten,
<lb/>auch in recht vielen Fällen Strafverurtheilten. Wo nämlich die
<lb/>Arbeitsstätte des Arbeiters verschieden von der Betriebsstätte des
<lb/>Arbeitgebers ist, dort ereignet sich der Streitfall, daß sowohl die
<lb/>für den Ort der Betriebsstätte, als auch die für diesen der Arbeits- 
<lb/>stätte zuständige Ortskranken casse den innerhalb ihres Bezirkes
<lb/>werkthätigen Arbeiter als ihr Cassenmitglied beansprucht. Weil
<lb/>nur bei einer dieser beiden in Betracht kommenden Ortskranken-
<lb/>cassen die Anmeldung bewirkt wird, so stellt die andere Strafan- 
<lb/>träge wegen Verletzung der Anmeldepflicht. Diesen stattzugeben,
<lb/>trägt die Anklagebehörde in der Regel um so weniger Bedenken,
<lb/>als die öffentlichen Behörden verpflichtet sind, den im Vollzüge
<lb/>der öffentlichrechtlichen Versicherung an sie ergehenden Ersuchen zu
<lb/>entsprechen, andererseits sie aber auch keine Veranlassung zur Ab- 
<lb/>lehnung hat, solange nicht die Frage endgültig gelöst ist, bei welcher
<lb/>von mehreren streitigen Krankencassen dem Versicherungszwange
<lb/>unanzweifelbar genügt wird. Zu denjenigen Berufsarten, welche
<lb/>vornehmlich hiervon betroffen werden, gehören in erster Linie die
<lb/>Baugewerbe, sodann die Maschinenfabriken, endlich die Binnen- 
<lb/>schifffahrt. In ersteren pflegen von demselben Betriebsunternehmer
<lb/>Bauarbeiter auf verschiedenen Bauplätzen innerhalb verschiedener
<lb/>Orte verwendet, von den zweiten Monteure und Arbeiter zum
<lb/>Aufstellen der innerhalb der Fabrik gefertigten Maschinen ver- 
<lb/>wendet zu werden, die in der letzteren beschäftigten Personen sich
<lb/>aber in steter Bewegung zu befinden, so daß für alle drei das
<lb/>gleiche Merkmal einer stets wechselnden Arbeitsstätte zutrifft. Liegt
<lb/>es sowohl in der Möglichkeit der Arbeitgeber, als auch in dem
<lb/>wohlverstandenen Interesse der Arbeitnehmer, mit jeder örtlichen
<lb/>Verlegung der Arbeitsstätte auch eine Veränderung der Kranken-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0309.tif"
                   n="301"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0309"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von HiLse.
</p>
               <p>

                  <lb/>801
</p>
               <p>

                  <lb/>cassenmitgliedjchaft eintreten zu lassen? Beides ist zu verneinen.
<lb/>Der Arbeitgeber kommt häufig in die Lage, nur auf Bruchtheile
<lb/>von Wochen, bisweilen nur auf Tagesstunden Arbeiter aus der
<lb/>einen Arbeitsstätte herauszuziehen und in eine andere einzustellen,
<lb/>z. B. der Zimmermeister, wenn ein Gebäude gerichtet werden soll,
<lb/>wozu eine vermehrte Anzahl von Zimmerleuten und Handlangern
<lb/>erforderlich wird. Bei der Arbeitstheilung werden die gewerb- 
<lb/>lichen Arbeiter für einzelne Handtirungen besonders ausgebildet
<lb/>und gibt es z. B. Maurer, welche für Gewölbebögen und solche,
<lb/>welche für Schornsteinbauten vornehmlich brauchbar sind und deß-
<lb/>halb, je nachdem, wo ihre Thätigkeit Verwendung finden kann,
<lb/>für die Dauer dieser in den Bau eingestellt werden. Die Mon- 
<lb/>teurs sind bald hier, bald dort beschäftigt, die Schiffer jedoch in
<lb/>stetem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Berufsthätigkeit.
<lb/>Alle diese Personen je nach dem Wechsel der örtlichen Arbeits- 
<lb/>stätte bei der für diese zuständigen Krankencasse anzumelden, würde
<lb/>auf Schwierigkeiten, Weitläufigkeiten und Unzuträglichkeiten stoßen,
<lb/>welche zu vermeiden, gleichmäßig im Interesse der Krankencassen,
<lb/>wie auch der Arbeitgeber liegt. Nicht minder sind jedoch die
<lb/>Arbeiter selbst daran interessirt, daß ihre Mitgliedschaft mög- 
<lb/>lichst stetig sei. Denn nach K.V.G. §. 28 behalten Kassenmit- 
<lb/>glieder , welche erwerbslos werden, für die Dauer der Erwerbs- 
<lb/>losigkeit, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der
<lb/>(lasse angehört haben, und höchstens für drei Wochen, ihre An- 
<lb/>sprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Casse. Sie würden
<lb/>also Gefahr laufen, durch einen aus der Veränderung der Arbeits- 
<lb/>stätte sich ergebenden Wechsel der Casienzugehörigkeit solcher ver- 
<lb/>lustig zu gehen, weil dann die Mitgliedschaft stets von nur so
<lb/>kurzer Dauer wäre, daß ein Unterstützungsanspruch des erwerbslos
<lb/>gewordenen Arbeiters bloß in den allerseltensten Fällen erstehen
<lb/>könnte. Deßhalb hat auch sowohl der Entwurf für die Abände- 
<lb/>rung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 in seiner Begründung
<lb/>(S. 39), als auch der Bericht der zwölften Commission der achten
<lb/>Legislaturperiode des Reichstages (vgl. Drucksachen Nr. 381 S. 9)
<lb/>es für erforderlich erachtet, jedem Zweifel vorzubeugen und einen
<lb/>derartigen Mißstand abzustellen, in Folge deffen K.V.G. vom
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0310.tif"
                   n="302"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0310"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>302 Ter Begriff „BeschäftigungsorL" i. Sinne öffentl.-rechtL. Bedeuiung.

<lb/>12. April 1892 §. 5a ausspricht, daß für Personen, welche in
<lb/>Gewerbebetrieben beschäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß
<lb/>einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebs- 
<lb/>stätte ausgeführt werden, auch für die Zeit, während welcher sie
<lb/>mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der
<lb/>Sitz des Gewerbebetriebes gilt. Wird demnach mit Inkrafttreten
<lb/>desselben am 1. Januar 1893 die Streitfrage zwar beseitigt, so
<lb/>kann auch nach heute geltendem Rechte zu einem anderen Ergebniß
<lb/>kaum gelangt werden, wenn die Gesetzesanalogie vollständig heran-
<lb/>gezogen und zutreffend verwendet wird, so daß auch während der
<lb/>Geltungsdauer dieses eine Verurteilung derjenigen Betriebsunter- 
<lb/>nehmer rechtlich sich nicht begründen läßt, welche ihre sämmtlichen,
<lb/>in verschiedenen und von ihrer Betriebsstätte örtlich entfernten
<lb/>Arbeitsstätten beschäftigten Arbeiter bei der für den Sitz ihrer
<lb/>gewerblichen Niederlassung zuständigen Krankencasfe versichern.
<lb/>Denn zunächst verordnet das Gesetz vom 28. Mai 1885 über die
<lb/>Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung im 8. 15 : „Als
<lb/>BeschäftigungsorL gilt im Zweifel der Sitz des Gewerbebetriebes,
<lb/>in welchem die Beschäftigung stattfindet", sodann das Gesetz vom
<lb/>11. Juli 1887, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten be- 
<lb/>schäftigten Personen im §. 3: „Als Unternehmer gilt bei Bau- 
<lb/>arbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt
<lb/>werden, der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung dieser Be- 
<lb/>trieb erfolgt", sowie im Einklänge damit das Reichsunfallversiche- 
<lb/>rungsgesetz vom 6. Juli 1884 §. 71: „Zu diesem Zwecke (näm- 
<lb/>lich der Umlage der Beiträge) hat jedes' Mitglied der Genossen- 
<lb/>schaft binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem
<lb/>Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung einzureichen, welche ent- 
<lb/>hält: die während des abgelaufenen Rechnungsjahres im Betriebe
<lb/>beschäftigten versicherten Personen", endlich das Gesetz über die
<lb/>Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 im
<lb/>§. 41: „Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattsindet,
<lb/>dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als BeschäftigungsorL der
<lb/>Sitz des Betriebes". Alle diese Satzungen lassen in ihrer Wechsel- 
<lb/>beziehung zu einander keinen rechtlich begründbaren Zweifel da- 
<lb/>gegen zu, daß der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0311.tif"
                   n="303"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0311"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Hilfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>den Arbeitgeber zu verpflichten, sämmtliche von ihm in seinem
<lb/>Gewerbebetriebe beschäftigten Personen dort gegen die wirtschaft- 
<lb/>lichen Folgen eingetretener Unfälle, Alter oder Invalidität zu
<lb/>versichern, von wo seine gewerbliche Thätigkeit ausging, wo der
<lb/>Arbeitsvertrag rechtlich zu Stande konrmt und wohin der öco-
<lb/>nomische Erfolg aus der aufgewendeten Arbeitskraft zusammen- 
<lb/>fließt. Aber auch das Gesetz vom 15. Juni 1883, betr. die
<lb/>Krankenversicherung der Arbeiter erklärt im §. 1 als versicherungs- 
<lb/>pflichtig : Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt
<lb/>sind: im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben,
<lb/>läßt also auch unverkennbar als Voraussetzung für den Eintritt
<lb/>der Versicherungspflicht das Zustandekommen eines Arbeitsver- 
<lb/>trages im Sinne der Gewerbeordnung §. 105 gelten. Daran
<lb/>ändert auch der Umstand nichts, daß die beim Eisenbahn- und
<lb/>Binnendampfschifffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten
<lb/>verwendeten Personen gleichfalls darunter fallen, insonderheit mit
<lb/>Rücksicht auf .§. 63, wonach Personen, welche in dem Betriebe,
<lb/>für welchen eine Betriebskrankencasse errichtet ist, beschäftigt
<lb/>werden, mit dem Tage des Eintrittes in die Beschäftigung der
<lb/>Casse als Mitglieder angehören, weil daraus ja folgt, daß deren
<lb/>Beschäftigung durch den Arbeitgeber, nicht aber die Verrichtung
<lb/>der ihnen übertragenen Arbeit dasjenige Merkmal bildet, welches
<lb/>die Cassenzugehörigkeit bedingt und bestimmt.

<lb/>Sollte aber ein auch noch so schwaches Bedenken hiergegen
<lb/>aufstoßen, so wird dieses dadurch unwiderlegbar beseitigt, daß (§.49)
<lb/>die Abmeldung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht
<lb/>aber schon nach Erledigung eines Arbeitsauftrages zu geschehen
<lb/>hat. Ein Arbeitsverhältniß ist sprach- und rechtsgebräuchlich
<lb/>die Wechselbeziehung der Rechte und Pflichten zwischen Arbeit- 
<lb/>geber und Arbeitnehmer aus einem zu Recht bestehenden Arbeits- 
<lb/>vertrage. Von diesen Erwägungsgründen geleitet, hat auch das
<lb/>Reichsversicherungsamt in dem Beschlüsse Nr. 132 vom 27. Febr.
<lb/>1886 und in der Recursentscheidung Nr. 526 vom 12. März 1888
<lb/>als Voraussetzung des Eintrittes der Unfallversicherung, also auch
<lb/>der daraus entspringenden Ansprüche für die bei der Arbeitsver- 
<lb/>richtung verletzte Person die Möglichkeit anerkannt, einen Arbeits-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0312.tif"
                   n="304"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0312"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>304 Ter Begriff „Beschäftigungsort" i. Sinne vffentl.-rechtl. Bedeutung.

<lb/>vertrag gemäß der Bestimmungen der Gewerbeordnung §. 105 ab
<lb/>schließen zu können, folgeweise aber dem Strafgefangenen, welcher
<lb/>über Verwerthung seiner Arbeitskraft zu verfügen außer Stande
<lb/>gesetzt sei, solche abgesprochen. In gleichen hat das Reichsgericht
<lb/>in dem Urtheile vom 17. September 1888 (Entsch. für Civilsachen
<lb/>Bd. XXI S. 100) die Passivlegitimation einer, auf Ersatz der in
<lb/>einem Krankheitsfälle gemachten Aufwendungen in Anspruch ge- 
<lb/>nommenen Ortskrankencasse aus der unstreitigen Thatsache eines
<lb/>zu Stande gekommenen Arbeitsvertrages zwischen dem behandelten
<lb/>Erkrankten und seinem im Cassenbezirke angesessenen Arbeitgeber
<lb/>gefolgert. Endlich hat das preußische Oberverwaltungsgericht in
<lb/>den Erkenntnissen vom 25. März und 29. April 1886 (Entsch.
<lb/>Bd. XIII S. 375 und S. 379), sowie vom 27. Februar 1888
<lb/>(Selbstverwaltung Bd. XV S. 93) die Ansprüche eines erwerblos
<lb/>gewordenen Arbeiters auf krankencaßliche Fürsorge gegen diejenige
<lb/>Krankencasse anerkannt, welche für den Gewerbebetrieb seines
<lb/>Arbeitgebers örtlich zuständig, obschon eine Anmeldung der später
<lb/>erkrankten Person nicht erfolgt war, weil es aus der bloßen That- 
<lb/>sache der Beschäftigung die entstandene Versicherungspflicht und
<lb/>die darauf begründete Cassenzugehörigkeit ableitete. In einem
<lb/>Erkenntnisse vom 19. März 1888 (Selbstverwaltung Bd. XV
<lb/>S. 196) vertritt es die Auffassung, daß für die Caffenzugehörig-
<lb/>keit der Umstand einflußlos bleibe, ob ein Arbeiter innerhalb
<lb/>oder außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers beschäftigt
<lb/>werde und gelangt folgeweise zu dem, für die vorliegende Erör- 
<lb/>terung bedeutungsvollen Satze, daß es auf die, von solcher verschie- 
<lb/>denen Arbeitsstätte gar nicht ankomml. Auch das Bundesamt
<lb/>für das Heimatwesen gelangt zu ganz demselben Endergebnisse
<lb/>bei Auslegung des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unter- 
<lb/>stützungswohnsitz §. 29, welcher, wenn Personen, welche im Ge- 
<lb/>sindedienste stehen, Gesellen, Gewerbegehülfen, Lehrlinge an dem
<lb/>Orte ihres Dienstverhältnisses erkranken, den Ortsarmenverband
<lb/>des Dienstortes verpflichtet, den Erkrankten die erforderliche Eur
<lb/>und Verpflegung zu gewähren, allerdings bei Auslegung des Be- 
<lb/>griffes Dienstort. Denn dasselbe erkennt als Dienstort im Sinne
<lb/>des angeführten 8. 29 bei mehreren wechselnden Arbeitsorten
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0313.tif"
                   n="305"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0313"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>denjenigen in dem Erkenntnisse vom 6. Februar 1892 (Preußisches
<lb/>Verwaltungsblatt Jahrgang XIII S. 324) an, an welchem ver- 
<lb/>tragsmäßig die Dienste zu leisten sind. In Anwendung dieses
<lb/>Grundsatzes hat es angenommen, daß (Entsch. Bd. I S. 35) bei
<lb/>dem Gesellen eines Maurermeisters, der bald hier, bald dort
<lb/>Arbeiten ausführen läßt, nicht der jeweilige Ort dieser Arbeiten
<lb/>(Bd. IX S. 80), bei einem Fleischergesellen, der mit seinem
<lb/>Meister häufig auswärtige Wochenmärkte besucht, um ihm beim
<lb/>Fleischverkauf behülflich zu sein, nicht der jeweilige Ort dieser
<lb/>Wochenmärkte (Bd. VIII S. 91), bei einem Maschinisten, der eine
<lb/>auf Bestellung bald hier, bald dort arbeitende Dampfdreschmaschine
<lb/>zu bedienen hat, nicht der Ort des jeweiligen Dreschens, endlich
<lb/>(6. Februar 1892) im Bereiche des Transportgewerbes, dessen
<lb/>Gegenstand gerade die Bewegung von Personen oder Gütern von
<lb/>Ort zu Ort bildet, nicht jeder der von dem Transport (wenn
<lb/>auch zu gewerblichen Zwecken) berührten Orte für die den Trans- 
<lb/>port bewirkenden oder begleitenden Gewerbegehülfen als Dienstort
<lb/>im Sinne des angeführten 8. 29 angesehen werden kann. Nun ist
<lb/>„Dienstort" im Sinne des Unterstützungswohnsitzgesetzes aber völlig
<lb/>gleichbedeutend mit „Beschäftigungsart" im Sinne der öffentlich-
<lb/>rechtlichen Versicherung. Wie dort nicht die zufällige, jeweilige
<lb/>Arbeitsstätte den Unterstützungswohnsitz zu begründen vermag, so
<lb/>kann hier diese auch nicht die Versicherungspflicht weder activ noch
<lb/>passiv erzeugen. Vielmehr bleibt sie bei beiden völlig einflußlos
<lb/>auf Entstehen der Verpflichtungen, bezw. der Ansprüche aus der
<lb/>stattgefundenen Beschäftigung. Demzufolge kann aber niemals
<lb/>Jemand wegen Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht straf- 
<lb/>fällig werden, welcher solcher am Sitze seiner gewerblichen Nieder- 
<lb/>lassung nachkommt. Insonderheit für das Baugewerbe wird dieß
<lb/>aber außer alle Frage gesetzt durch den Erlaß des Reichskanzlers
<lb/>vom 8. October 1884 und den demselben entsprechenden Circular- 
<lb/>erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom
<lb/>22. October 1884, welche, allerdings nur insoweit es sich um die
<lb/>Handhabung des Gesetzes im Verwaltungswege handelt, für das
<lb/>Versicherungsverhältniß solcher Arbeiter, welche von einem Ge- 
<lb/>werbetreibenden zeitweilig außerhalb des Ortes seiner gewerblichen

<lb/>Ter Ger'adtssanl. XLVI. Band. 20
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0314.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0314"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 Ter Begriff „Beschäftigungsart" i. Sinne öffentl.-rechtl. Bedeutung.

<lb/>Niederlassung beschäftigt werden, diesen letzteren und nicht die je- 
<lb/>weilige Arbeitsstätte als maßgebend bezeichnen. Solange diese
<lb/>hier vorgetragenen Erwägungsgründe Nicht widerlegt werden, wozu
<lb/>aber weder aus den gesetzlichen Vorschriften, noch aus deren Be- 
<lb/>gründung sich Anhaltspuncte entnehmen lassen, wird man nicht
<lb/>umhin können, diejenigen strafgerichtlichcn Urtheile als mit dem
<lb/>Geiste des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers im Wider- 
<lb/>spruche stehend zu bezeichnen, welche einen Betriebsunternehmer
<lb/>deßhalb zu einer Geldstrafe verurtheilten, weil er seine an einer-
<lb/>entlegenen Arbeitsstätte verwendeten Arbeiter zwar bei der für
<lb/>seine Betriebsstätte, nicht aber bei der für deren Arbeitsstätte
<lb/>örtlich und gewerblich zuständigen Ortskrankencasse als Mitglieder
<lb/>anmeldete.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0315.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0315"/>
            <div xml:id="d72357e31619" ana="scope_-_307-317" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kleine Beiträge</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Vgl. Bd. LXV.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Damme, ...">Von Dr. Damme, k. Staatsanwalt zu Kiel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>11. Kleine Beiträge.

<lb/>(Vgl. Band XLV S. 113.)

<lb/>Von Dr. Damme, k. Staatsanwalt zu Kiel.

<lb/>IV. Die Verwerthung der Untersuchungshaft.

<lb/>In einer Zeit, in der man ein so warmes Interesse den zu
<lb/>Freiheitsstrafen verurtheilten Personen zuwendet, soll man
<lb/>nicht minder seine Aufmerksamkeit auf jenen großen Bruchtheil
<lb/>der Beschuldigten lenken, welche bereits vor ihrer Aburtheilung
<lb/>die Räume, die Kost, das Lager, kurz alle Verhältnisse in unseren
<lb/>Gefängnissen kennen lernen, deren Kenntniß sonst erst den zu Frei- 
<lb/>heitsstrafen Verurtheilten Vorbehalten bleibt. Die Untersuchungs- 
<lb/>haft unterscheidet sich von der Strafhaft thatsächlich regelmäßig
<lb/>nur dadurch, daß der Betroffene in ersterer nicht zu arbeiten
<lb/>braucht, wenn er nicht will, in letzterer aber arbeiten muß,
<lb/>wenn der Staat es will. In fast allen anderen Beziehungen
<lb/>steht der in Untersuchungshaft Befindliche dem in Strafhaft Be- 
<lb/>findlichen materiell gleich, vor Allem entbehrt jener wie dieser
<lb/>der persönlichen Freiheit und ist dem Einfluß der in den Gefängnissen
<lb/>herrschenden physischen und moralischen Atmosphäre ausgesetzt.
<lb/>Abgesehen von der Zulässigkeit des Arbeitszwanges gegen ihn
<lb/>erfährt der in Untersuchungshaft befindliche Berurtheilte nach
<lb/>Rechtskraft des Erkenntnisses regelmäßig keine andere Aenderung,
<lb/>als daß er aus einem Buche in das andere eingetragen wird.
<lb/>Wenn daher der verurtheilte Untersuchungsgefangene schon wäh- 
<lb/>rend der Untersuchungshaft freiwillig sich den nämlichen Ar- 
<lb/>beiten unterzogen haben sollte, welche den Strafgefangenen aufge-
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0316.tif"
                   n="308"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0316"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>tragen werden, so unterscheidet sich für ihn materiell die Unter- 
<lb/>suchungshaft von der Strafhaft überhaupt nicht. Auf diese
<lb/>Thatsache wird hier ein Vorschlag gestützt, dessen Verwirklichung
<lb/>doch wohl als eine Wohlthat empfunden werden dürfte.

<lb/>Die Untersuchungshaft ist ein Nothbehelf des Processes zu
<lb/>Gunsten der Durchführung des vermeintlichen Anspruchs des
<lb/>Staats gegen die vermeintlich Schuldigen. Sie trifft in der
<lb/>überwiegenden Zahl der Fälle nur denjenigen Beschuldigten, welcher
<lb/>in dem Verdacht der Flucht steht. Ob dieser Verdacht be- 
<lb/>gründet ist, entscheidet kein Urtheil, er bleibt immer, was er
<lb/>von vornherein war, eine auf die Erfahrung an anderen Per- 
<lb/>sonen oder mit demselben Beschuldigten aber in anderen
<lb/>Fällen oder unter andern Umständen gestützte Ver-
<lb/>muthung, welche ebenso zutreffend, wie unzutreffend sein kann.
<lb/>Letzteres wird nicht selten der Fall sein, was daraus hervorgeht,
<lb/>daß in zahlreichen Fällen der anfänglich wegen Fluchtverdacht
<lb/>verhaftete Beschuldigte, welcher nach ferneren Verhandlungen aus
<lb/>der Untersuchungshaft entlassen worden, nunmehr thatsächlich auch
<lb/>nicht flieht. Es wird wohl auch nicht zu bestreiten sein, daß
<lb/>mancher Beschuldigte nur deßhalb an die Flucht denkt und so
<lb/>thatsächlich fluchtverdächtig wird, weil er befürchtet, in den
<lb/>Verdacht der Flucht zu gerathen. Er will gar nicht dem über
<lb/>ihm schwebenden Processe, sondern nur der Anordnung der
<lb/>Untersuchungshaft sich entziehen.

<lb/>Bei Anordnung der Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachts
<lb/>sind nun die vermögenden Beschuldigten entsprechend den in
<lb/>erster Linie zu Geldstrafen v erurtheilten vermögenden Personen
<lb/>besser gestellt, als die unvermögenden. Denn jene können durch
<lb/>Prästation eines geldwerthen Aequivalents mit der Voll-
<lb/>st r e cku n g der Untersuchungshaft verschont werden. Aber gerade der
<lb/>größte Theil der von der Anordnung derUntersuchungshaftBetroffenen
<lb/>wird von dieser Wohlthat keinen Vortheil ziehen können, weil er nicht
<lb/>den vermögenden Klassen angehört, sondern von der Hände täg- 
<lb/>licher Arbeit sein Leben fristen muß. Diesen ohnehin trüber ge- 
<lb/>stellten Personen wird in solchen Fällen auch noch das Opfer der
<lb/>persönlichen Freiheit zugemuthet und dieses lastet auf ihnen noch
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0317.tif"
                   n="309"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0317"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Tamm e.
</p>
               <p>

                  <lb/>809
</p>
               <p>

                  <lb/>schwerer, weil jede Unterbrechung ihrer gewonnenen Arbeit
<lb/>für ihre ganze Zukunft verhängnißvoll werden kann. Das Opfer
<lb/>wird von ihnen auch noch schwerer empfunden, weil sie eben
<lb/>trotz besten Willens sich nicht in der Möglichkeit sehen, es
<lb/>von sich abzuwenden. Für dieses Opfer können nach bestehendem
<lb/>Aechte diejenigen Beschuldigten überhaupt nicht entschädigt werden,
<lb/>welche späterhin gar nicht verurtheilt werden. Aus welchen
<lb/>Gründen sie nicht verurtheilt werden, interessirt bei dieser Be- 
<lb/>trachtung hier nicht. Besser als sie — es ist eine legislative
<lb/>Ironie — sind heute schon diejenigen Beschuldigten gestellt, welche
<lb/>hinterher verurtheilt werden, denn ihnen kann wenigstens die
<lb/>erlittene Untersuchungshaft ganz oder theilweise auf die erkannte
<lb/>Strafe angerechnet werden und von dieser gesetzlichen Bestimmung
<lb/>wird ja auch vielfältiger Gebrauch gemacht. Ihnen muß sogar
<lb/>ein Theil der Untersuchungshaft in bestimmten Fällen angerechnet
<lb/>werden (§. 60 St.G.B. und 8.482 St.P.L.). Meines Erachtens
<lb/>kann man aber mit der Anrechnung der erlittenen Unter- 
<lb/>suchungshaft — das Gesetz selbst bezeichnet damit ja auch diese Haft
<lb/>als ein Leiden — viel weiter gehen, ohne daß das staatliche
<lb/>Strafrecht damit irgendwie geschädigt wird, dann nämlich, wenn
<lb/>der zur Untersuchungshaft Eingezogene erklärt, daß er freiwillig
<lb/>sich derjenigen Gefängnißarbeit unterziehe, welche von den Straf- 
<lb/>gefangenen verlangt wird. Denn da die Strafhaft nach dem oben
<lb/>Gesagten sich im Wesentlichen durch nichts weiter von der Unter- 
<lb/>suchungshaft unterscheidet, als durch die Zulässigkeit des Arbeits- 
<lb/>zwanges, so steht nichts im Wege, bereits dem Untersuchungs-
<lb/>gefangenen dasjenige zu gestatten, was der Strafgefangene zu
<lb/>thun verpflichtet ist. Welch ein großer Gewinn würde diese
<lb/>Gestattung für unser Strafrecht sein! Die an sich odiöse Unter- 
<lb/>suchungshaft würde in zahllosen Fällen zu einer Anticipation der
<lb/>Strafhaft werden. Das erstrebte Ziel, daß die Wirkungen der
<lb/>Strafe mit möglichster Beschleunigung der That folgen, würde in
<lb/>vielen Fällen ohne Weiteres erreicht sein, die unberechenbaren
<lb/>Umstände, welche oft ohne irgend ein Berschulden des Delinquen- 
<lb/>ten die Berurtheilung hinausziehen, würden so dem demnächst
<lb/>Berurtheilten zu Statten kommen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0318.tif"
                   n="310"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0318"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Richter müßte mit der Bekanntmachung des erlassenen
<lb/>Haftbefehls den UnLersuchungsgefangenen zu einer Erklärung
<lb/>Veranlassen, ob er sich freiwillig der Gefängnißordnung für
<lb/>Strafgefangene unterwerfe; zugleich müßte dem Untersuchungsge- 
<lb/>fangenen die Eröffnung gemacht werden, daß ihm die gesammte
<lb/>Zeit, seit welcher er diese freiwillige Erklärung abgegeben , auf
<lb/>die Strafhaft bezw. auf die über ihn verhängte Geldstrafe ange- 
<lb/>rechnet werden würde. Bei der Vorführung zum Hauptverhand- 
<lb/>lungstermin müßte eine Bescheinigung des Gefängnißvorstandes
<lb/>mit eingehen, aus welcher ersichtlich wäre, für welche Zeit diese
<lb/>Erklärung gegolten bezw. ohne Zuthun des Gefangenen nicht habe
<lb/>verwirklicht werden können.

<lb/>Es ist nach der Erfahrung als sicher anzunehmen, daß zürn
<lb/>Mindesten der größte Theil der geständigen Beschuldigten diese
<lb/>Erklärung abgeben wird. Der günstige Einfluß dieser Maßregel
<lb/>auf den Gefängnißb elag liegt auf der Hand. Denn die Zeit
<lb/>der Straftage muß sich naturgemäß vermindern. Ueberdieß
<lb/>wird es in den Gefängnissen nicht mehr die zahlreichen Drohnen
<lb/>geben, welche als Untersuchungsgefangene der Arbeit sich entziehen
<lb/>und ein übles Beispiel für die anderen Arbeitenden sind. Viele
<lb/>Tausende würden gespart und, was das Wichtigste ist, der Ge- 
<lb/>rechtigkeit würde ein nicht zu unterschätzender Dienst geleistet
<lb/>werden. — Zugegeben wird, daß die Durchführung dieses Vor- 
<lb/>schlags Schwierigkeiten in den kleineren Gefängnissen verursachen
<lb/>wird, denen es an Arbeitsgelegenheit gebricht. Diese Schwierig- 
<lb/>keiten sind aber keineswegs unüberwindliche und selbst, wenn dieses
<lb/>wäre, so dürften sie kein Argument gegen die Einführung der
<lb/>vorgeschlagenen Maßregel geben, wenn man diese selbst als nutz- 
<lb/>bringend erkennt.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Der Bruch des Heuervertrages nach dem Reiche
<lb/>strafgesetzbuch und nach der Seemannsordnung.

<lb/>8. 298 St.G.B. bestimmt:

<lb/>„Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich
<lb/>verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0319.tif"
                   n="311"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0319"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme.
</p>
               <p>

                  <lb/>.cm
</p>
               <p>

                  <lb/>wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im Jnlande oder im
<lb/>Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis zu einem Jahre
<lb/>bestraft/'

<lb/>§. 81 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 27. December 1872
<lb/>lautet: „Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder
<lb/>sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu ent- 
<lb/>ziehen, wird mit der in §. 298 des Strafgesetzbuchs angedrohten
<lb/>Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt." Nach 8- 100 dessel- 
<lb/>ben Gesetzes findet diese Bestimmung „auch dann Anwendung,
<lb/>wenn die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebietes be- 
<lb/>gangen ist."

<lb/>v. Liszt bemerkt hierzu in seinem Lehrbuch des deutschen
<lb/>Strafrechts (4. Auflage 1891 S. 470 Anm. 1): „Da die Be- 
<lb/>stimmung des Strafgesetzbuchs in der Seemannsordnung inhaltlich
<lb/>wiederholt ist, muß §. 298 als aufgehoben betrachtet werden."
<lb/>Ebenso nimmt Ols h aus en in seinem Commentar zum St.G.B.
<lb/>an, daß „nach der bei gleichen Rechtsquellen Platz greifenden
<lb/>Regel: „lex posterior derogat priori“ §. 298 durch die Seemanns- 
<lb/>ordnung) als das neuere Gesetz, aufgehoben ist."

<lb/>Diese Rechtsansicht, würde aber nur dann begründet sein,
<lb/>wenn der in der Seemannsordnung aufgestellte Thatbestand sich
<lb/>nicht bloß inhaltlich, sondern wie seinem räumlichen, so auch
<lb/>seinem persönlichen Herrschaftsgebiete nach mit dem des all- 
<lb/>gemeinen Strafgesetzes decken würde. Dieses ist aber nicht
<lb/>der Fall.

<lb/>Vorauszuschicken ist, daß das Herrschaftsgebiet beider Be- 
<lb/>stimmungen insoweit gleicher Weise beschränkt ist, als diese nur
<lb/>anwendbar sind auf die Schiffsmannschaft von Seeschiffen. Dieß
<lb/>folgt aus dem Gebrauch des Wortes „Heuer", ein Wort (vgl. Grimm
<lb/>s. h. v.) niederdeutschen Ursprungs, welches ursprünglich allgemein
<lb/>„Pacht" und „Pachtschilling", in Bezug auf Landbesitz verstanden,
<lb/>bedeutet, insbesondere aber die Bedeutung des Lohnes des zu einer
<lb/>Seereise für deren ganze Dauer oder monatsweise gemietheten
<lb/>Schiffsmannes erlangt hat. Der Lohn der auf Strom- und Binnen- 
<lb/>schiffen gemietheten Mannschaft wird niemals Heuer genannt;
<lb/>die Mannschaft dieser Schiffe unterliegt den Bestimmungen der Ge-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0320.tif"
                   n="312"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0320"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>Werbeordnung, ihr Vertragsbruch ist straflos. (Vergl. Reichsger.-
<lb/>Entsch. in Civils. Bd. XXII S. 3).

<lb/>§. 298 I. c., welcher sich jetzt in dem Abschnitt: „Straf-
<lb/>barer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse" findet,
<lb/>ist nahezu wörtlich übernommen aus dem preußischen Straf- 
<lb/>gesetzbuche, wo der bezügliche Thatbestand in 8. 279 unter
<lb/>dem Abschnitt „Strafbarer Eigennutz" seine Stelle hatte.
<lb/>Das preußische Landrecht hat in 8. 1546 Tit. 8 Th. Ii in
<lb/>dem 11. Abschnitt: „von Rhedern, Schiffern und Befrachtern''
<lb/>die Bestimmung, „daß der mit der Heuer entlaufene Schiffs- 
<lb/>mann als ein Dieb angesehen und bestraft werden solle." Es
<lb/>zieht sich somit durch die fast hundertjährige Gesetzgebung der
<lb/>Gedanke, daß die Strafbarkeit des Bruchs des Heuervertrages
<lb/>unter dem allgemeinen Gesichtspuncte des Eigennutzes und nicht
<lb/>etwa unter dem beschränkten des Schutzes bestimmter Interessen,
<lb/>etwa des Handelsverkehrs u. s. w. für strafbar erachtet wird.
<lb/>Diese Feststellung ist nicht ohne Belang für die Auslegung des
<lb/>8. 298 1. (!., denn es ergibt sich daraus, daß der Thatbestand
<lb/>dieser Bestimmung auf den Schiffsmann jedes Seeschiffes be- 
<lb/>zogen werden muß, gleichviel ob dieses Schiff dem Zwecke des
<lb/>Handels oder irgend welchen anderen dient. So ist danach nicht
<lb/>bloß der Schiffsmann strafbar, welcher auf einem Kauffahrteischiff
<lb/>geheuert ist, sondern auch derjenige, welcher auf einer Vergnügungs- 
<lb/>yacht, ferner der, welcher auf einem nur zu wissenschaftlichen
<lb/>Expeditionen, etwa nach dem Nordpol, ausgerüsteten Schiffe ge- 
<lb/>heuert ist. Ja, da es sogar immerhin nicht ausgeschlossen ist,
<lb/>daß etwa in Zeiten einer die Matrosen decimirenden Seuche ein
<lb/>Kriegsschiff im Auslande Schiffsleute heuert, so ist es sehr
<lb/>wohl möglich, daß auch insofern der 8- 298 in Anwendung ge- 
<lb/>bracht werden kann.

<lb/>Nach 8- 298 1. e. ist es, zunächst ganz abgesehen von der
<lb/>Bestimmung, daß es keinen Unterschied macht, ob das Vergehen
<lb/>im Jnlande oder im Auslande begangen ist, auch unerheblich, ob
<lb/>der Bruch des Heuervertrages von Schiffsleuten auf deutschen
<lb/>oder auf Schiffen anderer Nationalitäten begangen ist. 6*
<lb/>kommt nach der allgemeinen Vorschrift des 8- 3 St.G.B.'s ledig-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0321.tif"
                   n="313"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0321"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>lief) darauf an, ob die Strafthat im „Gebiete des deutschen
<lb/>Reiches" begangen ist. Unter dieser Voraussetzung ist es aber
<lb/>auch gleichgültig, ob der Thäter ein Inländer oder ein Ausländer
<lb/>ist. Da nun nach Völkerrecht mit Ausnahme der Kriegsfahrzeuge
<lb/>alle Schiffe, sofern sie nicht auf offenem Meere sich befinden, der
<lb/>Gebietshoheit desjenigen Staates unterstehen, in dessen Gewässern
<lb/>sie sich aufhalten, so ergibt sich, daß jeder Schiffsmann, gleichviel
<lb/>ob Deutscher oder Ausländer, wenn er in den der deutschen Ge- 
<lb/>bietshoheit unterstehenden Gewässern auf einem nicht deutschen
<lb/>Schiffe den Heuervertrag bricht, nach §. 298 I. c. zu strafen ist.
<lb/>Hiernach ist ein dänischer Matrose, welcher im Kieler Hafen von
<lb/>einer argentinischen Bark mit der Heuer entläuft, zweifellos dem
<lb/>deutschen Strafgesetz verfallen. Diese Konsequenz ist in der Praxis
<lb/>bestritten worden, allein ohne jede weitere Begründung. —
<lb/>Endlich könnte schon nach §. 298 1. c. in Verbindung mit
<lb/>8. 4 des St.G.B.'s ein deutscher SchWmann zu bestrafen sein,
<lb/>welcher im Auslande, gleichviel ob auf einem deutschen oder
<lb/>einem ausländischen Schiffe mit der Heuer entlaufen ist, sofern
<lb/>dieses Vergehen nur nach dem Gesetze des ausländischen Ortes,
<lb/>an welchem es begangen, gleichfalls mit Strafe bedroht ist. Unter- 
<lb/>stellen wir also, daß nach spanischem Strafgesetz der Bruch des
<lb/>Heuervertrags allgemein wie nach deutschem Recht unter Strafe
<lb/>gestellt ist, so stände es wenigstens schon ohnehin im Ermessen der
<lb/>strafverfolgenden Behörde, ob ein deutscher Schiffsmann, welcher
<lb/>in Barcelona von einer russischen Brigg mit der Heuer entlaufen
<lb/>ist, in Deutschland zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen
<lb/>werden sollte.

<lb/>Nun enthält aber §. 298 1. e. noch die besondere Bestim- 
<lb/>mung, daß das Vergehen strafbar ist, gleichviel ob es im Jnlande
<lb/>oder im Auslande begangen ist. Diese bereits im preußischen
<lb/>St.G.B. vorkommende Satzung überschreitet in ungewöhnlicher
<lb/>Weise das sonst das Strafrecht beherrschende Territorialprincip.
<lb/>Nach den Motiven zum Gesetze ist sie um deßwillen ausgenommen,
<lb/>weil in England und Amerika nach den dort geltenden Rechten
<lb/>der Bruch des Heuervertrages jedenfalls dann nicht an Schiffs- 
<lb/>leuten bestraft wird, wenn diese ihn auf Schiffen begehen, welche
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0322.tif"
                   n="314"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0322"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht die Flagge eines jener Reiche führen. Es sollte also der
<lb/>Möglichkeit vorgebeugt werden, daß ein Schiffsmann in England
<lb/>oder Amerika von einem deutschen Schiffe mit der Heuer straflos
<lb/>entlaufen könne. Die Versuchung der Entweichung war für den
<lb/>deutschen Schiffsmann ehemals (vgl. Goldammer Archiv Bd. II
<lb/>S. 137) besonders groß, da die Matrosen der Ostseeküste sehr
<lb/>gesucht waren, und im Auslande höhere Heuern bezahlt wurden.
<lb/>Indem der Gesetzgeber aber, um diese Fälle zu treffen, jene all- 
<lb/>gemeine Bestimmung ausgenommen hat, hat er dem §, 298 eine
<lb/>anscheinend weit über seine Absicht hinausgehende Tragweite ge- 
<lb/>geben. Denn in Folge jener Bestimmung ist der Z. 298 des
<lb/>Ferneren anwendbar:

<lb/>1) wenn ein deutscher oder ausländischer Schiffsmann im
<lb/>Auslande von einem deutschen Schiffe mit der Heuer entläuft,
<lb/>auch wenn durch die Gesetze des Ortes, an welchem das Vergehen
<lb/>begangen ist, der Bruch des Heuervertrages nicht mit Strafe
<lb/>bedroht ist. Dieß ist der Fall, welchen der Gesetzgeber hat treffen
<lb/>wollen. Er hat aber mit jener Bestimmung noch getroffen:

<lb/>2) den Fall, wenn ein deutscher Schiffsmann im Auslande
<lb/>von einem ausländischen Schiffe mit der Heuer entläuft, auch
<lb/>wenn am Orte der That das Vergehen nicht strafbar ist; und

<lb/>3) den Fall, wenn ein ausländischer Schiffsmann im
<lb/>Auslande von einem ausländischen Schiffe mit der Heuer ent- 
<lb/>läuft, auch wenn am Orte der That diese Handlung nicht straf- 
<lb/>bar ist.

<lb/>Danach ist also strafbar nicht bloß der deutsche Matrose,
<lb/>welcher in London von einem deutschen Schiffe mit der Heuer
<lb/>entläuft, sondern auch der deutsche Matrose, welcher in London
<lb/>von einem italienischen Schiffe und endlich der österreichische
<lb/>Matrose, welcher in New-Z)ork von einem schwedischen Schiffe mit
<lb/>der Heuer entläuft. In dem Falle zu 3) geht der deutsche Gesetz- 
<lb/>geber über den Rahmen hinaus, innerhalb dessen die Gesetzgebung
<lb/>sonst sich zu halten pflegt. Mehrfach haben daher auch Rechts- 
<lb/>lehrer, wie Merkel in Holtzendorff's Handbuch des Straf- 
<lb/>rechts Bd. III S. 843, ferner Hälschner im Lehrbuch des ge- 
<lb/>meinen deutschen Strafrechts Bd. I S. 174 Anmerkung 1 und
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0323.tif"
                   n="315"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0323"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme,
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwarze Commentar Excurs VIII die Behauptung aufgestellt,
<lb/>daß die mehrerwähnte Bestimmung sich nur auf den „inländischen
<lb/>Schiffsmann" beziehe, da die Fälle, in welchen überhaupt Aus- 
<lb/>länder dem deutschen Strafgesetze unterliegen, wenn sie im Aus- 
<lb/>lande gefehlt haben, im 8- 4 St.G.B.'s festgestellt seien und hier
<lb/>der Bruch des Heuervertrags nicht aufgeführt sei. Diese Erwä- 
<lb/>gung kann indessen nicht durchschlagen. Denn 8. 4 I. c. findet
<lb/>durch §. 298 ]. c. ja schon insofern zweifellos eine Ergänzung,
<lb/>als danach der Deutsche, welcher im Auslande als Schiffsmann
<lb/>mit der Heuer entlaufen ist, auch dann strafbar ist, wenn nach
<lb/>dem Gesetze des ausländischen Thatortes diese Handlung nicht
<lb/>mit Strafe bedroht ist. Die logische Consequenz des in 8- 298
<lb/>unbeschränkt ausgestellten Rechtssatzes ist demnach, wenn der
<lb/>Interpretation kein Zwang angethan werden soll, die oben zu 3)
<lb/>angeführte Thatsache. So auch Hugo Meyer im Lehrbuch des
<lb/>deutschen Strafrechts (4. Auflage S. 728). Eine andere Frage
<lb/>aber ist die, ob der Gesetzgeber nicht mit jener den Thatbestand
<lb/>des 8. 298 zu einem universellen Delict erhebenden Bestimmung
<lb/>unbewußt die inländischen strafverfolgenden Organe, welche ja
<lb/>nach ß. 152 St.P.O. allüberall einschreiten müssen, mit einer Auf- 
<lb/>gabe beschwert hat, welche unter Umständen sehr lästig werden kann.

<lb/>Nach dieser Ausführung ist also der Bruch des Heuerver- 
<lb/>trages gemäß 8- 298 I. c. strafbar:

<lb/>1) begangen auf einem zur Führung der Reichsflagge berech- 
<lb/>tigten deutschen Kauffahrteischiffe im Jnlande oder im Aus- 
<lb/>lande von deutschen oder ausländischen Schiffsleuten;

<lb/>2) begangen auf einem andern deutschen Schiffe im
<lb/>Jnlande oder im Auslande von deutschen oder ausländischen
<lb/>Schiffsleuten; es ist dabei gleichgültig, ob das Schiff zu Zwecken
<lb/>des Vergnügens oder der Wissenschaft dient, ob es ein Kauffahrtei-
<lb/>scknff, welches das Recht zur Führung der Reichsflagge noch nicht
<lb/>hat (88- 10, 14 Ges. betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe)
<lb/>oder ob es ein von Deutschen zum Abbruch erkauftes auslän- 
<lb/>disches oder inländisches Kriegsschiff ist;

<lb/>3) begangen auf einem ausländischen Schiffe im Jnlande
<lb/>von deutschen oder ausländischen Schiffsleuten;
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0324.tif"
                   n="316"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0324"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>316 Kleine Beiträge.

<lb/>4) begangen auf ausländischen Schiffen im Auslande von
<lb/>deutschen Schiffsleuten;

<lb/>5) begangen auf ausländischen Schiffen im Auslande von
<lb/>ausländischen Schiffsleuten.

<lb/>So war der Zustand, als die Seemannsordnnng vom 27. Dec.
<lb/>1872 gemäß §. 110 des Gesetzes mit dem 1. März 1873 in Kraft
<lb/>trat. Der erste Satz der Motive zu dem Entwurf dieses Gesetzes
<lb/>erklärte, daß mit demselben bezweckt sei, „die Verhältnisse der
<lb/>Schiffsleute auf den deutschen Kauffahrteischiffen einer
<lb/>einheitlichen und erschöpfenden Codification auf dem Wege der
<lb/>Reichsgesehgebung entgegenzuführen" (vgl. Actenstück 65). Diesen
<lb/>Zweck erkannte später auch der Berichterstatter der Reichstags- 
<lb/>commission an (Verhandlungen S. 1114). Schon aus dieser also
<lb/>umschriebenen Tendenz des Gesetzes ergibt sich, daß die einzelnen
<lb/>Bestimmungen desselben keineswegs die Bedeutung einer Abwand- 
<lb/>lung der Vorschriften des unter allgemeineren Gesichtspuncten
<lb/>codificirten Strafrechts beanspruchen.

<lb/>Nach 8- 1 der Seemannsordnung sollen nun die Vorschriften
<lb/>dieses Gesetzes nur Anwendung finden „auf alle Kauffahrtei- 
<lb/>schiffe, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen,
<lb/>aus üben dürfen." Dabei wird Bezug genommen auf §. 1
<lb/>des Gesetzes betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre
<lb/>Befugniß zur Führung der Landesflagge vom 25. October 1667,
<lb/>wonach als Kauffahrteischiff in Uebereinstimmung mit 8- 432
<lb/>A.D.H.G. ein solches Schiff anzusehen ist, welches zum Erwerbe
<lb/>durch die Seefahrt bestimmt ist.

<lb/>Hieraus folgt, daß die Eingangs citirten Bestimmungen der
<lb/>Seemannsordnung §. 83 Abs. 3 und §. 100 Abs. 1 derselben ledig- 
<lb/>lich auf Schiffsleute Anwendung finden, welche von deutschen
<lb/>zur Führung der Reichsflagge berechtigten Kauf- 
<lb/>fahrteischiffen im Jnlande oder Auslande mit der Heuer ent- 
<lb/>laufen. Insofern, aber auch nur insofern ist allerdings 8. 298 ]. c.
<lb/>durch die später emanirte Seemannsordnung außer Kraft getreten
<lb/>und es ist insoweit es sich um diese durch die Seemannsordnung
<lb/>.gedeckten Fälle handelt, falsch, noch jetzt auf 8- 298 1. e. Bezug zu
<lb/>nehmen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0325.tif"
                   n="317"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0325"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieß festzustellen ist noch aus einem besonderen Grunde
<lb/>nöthig. Der von der Seemannsordnung getroffene Fall verlangt
<lb/>eine eigentümliche Behandlung insofern, als nach §. 100 Abs. 2
<lb/>desselben der Beginn der Verjährungsfrist abweichend von §. 67
<lb/>Abs. 4 St.G.B's. geregelt ist. Während die nach §. 298 ]. c.
<lb/>zu ahndenden Strafthaten mit dem Tage zu verjähren beginnen,
<lb/>an welchem sie begangen sind, beginnt die Verjährung des nach
<lb/>der Seemannsordnung zu ahndenden Bruchs des Heuervertrages
<lb/>erst mit dem Tage, an welchem das Schiff, dem der Thäter zur
<lb/>Zeit der Begehung angehörte, zuerst ein Seemannsamt erreicht.

<lb/>Die Satzung des §. 298 ist aber nach wie vor in allen
<lb/>jenen Fällen in Geltung, welche oben unter den Nummern 2—5
<lb/>aufgeführt sind.

<lb/>Fraglich ist, ob bei einer Revision des Strafgesetzbuchs die
<lb/>in §. 298 enthaltene Vorschrift im nämlichen Wortlaut, Umfange
<lb/>und an nämlicher Stelle zu belassen ist. In dieser Hinsicht wird
<lb/>vorgeschlagen

<lb/>1) dem §. 298 folgende Fassung zu geben:

<lb/>„Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder
<lb/>sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu
<lb/>entziehen, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft."

<lb/>2) dem §. 4 St.G.B.'s folgende Bestimmung anzufügen:

<lb/>„Nach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches ist zu ver- 
<lb/>folgen ein Deutscher oder Ausländer, welcher als Schiffs- 
<lb/>mann auf einem im Eigenthum eines Deutschen stehenden
<lb/>Schiffe geheuert, sich des in g. 298 dieses Gesetzes vorge- 
<lb/>sehenen Vergehens schuldig macht, wenn auch letzteres durch
<lb/>die Gesetze des Ortes, an welchem es begangen ist, nicht
<lb/>mit Strafe bedroht ist."
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0326.tif"
             n="318"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0326"/>
         <div xml:id="d72357e32648" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d72357e32653" type="review">
               <head>
                  <title>Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Mit Commentar von Dr. Hans Rüdorff. Vierte, mit besonderer Berücksichtigung der Praxis des Reichsgerichts neu bearbeitete Auflage, herausgegeben von M. Stenglein, Reichsgerichtsrath in Leipzig. Berlin, J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung 1892</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e32662" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. jur. Wilhelm Roßmann, Ist die Aufforderung zum Streik strafbar? Zur Auslegung des §. 110 des deutschen St.G.B.'s. München, Verlag von J. Schweitzer, 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Literarische Anzeigen.

<lb/>31.

<lb/>Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Mit Commentar von
<lb/>Dr. Hans Rüdorff. Vierte, mit besonderer Berücksichtigung der
<lb/>Praxis des Reichsgerichts neu bearbeitete Auslage, herausgegeben von
<lb/>M. Stenglein, Reichsgerichtsrath in Leipzig. Berlin, I. Gutten-
<lb/>tag, Verlagsbuchhandlung 1892.

<lb/>Nach elfjähriger Pause erscheint eine neue Auflage des Werkes.
<lb/>Dieselbe hatte ein so reiches Material an Ergebnissen der Literatur und
<lb/>Praxis zu berücksichtigen, daß die Bezeichnung als einer neu bearbeiteten
<lb/>Auflage sich von selbst ergibt. Ter Umfang ist nach der Seitenzahl an- 
<lb/>scheinend der gleiche geblieben. Bringt man das größer gewordene Format
<lb/>und den enger gewordenen Truck in Rechnung, so ist der Umfang um
<lb/>mehrere Druckbogen gestiegen. Ter Herausgeber war bemüht, diejenigen
<lb/>Vorzüge zu erhalten, welche das Rüdorff'sche Werk einst beliebt gemacht
<lb/>haben. Im Uebrigen soll eine Besprechung im Hinblick auf das Ver-
<lb/>hältniß des Herausgebers zu dieser Zeitschrift vermieden werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>32.

<lb/>Di*, jur. Wilhelm Roßmann, Ist die Aufforderung zum
<lb/>Streik strafbar? Zur Auslegung des 8- HO des deutschen
<lb/>St.G.B.'s. München, Verlag von I. Schweitzer, 1892. 87 Seiten.
<lb/>Tie Frage, welche seiner Zeit viel Staub aufwirbelte, aber auch
<lb/>heute genügendes Interesse bietet, um sie wieder aufzugreifen, wenn gleich
<lb/>die Lage der Industrie die Strikes und damit auch die kritische Frage in
<lb/>den Hintergrund hat treten lassen, ist in der bezeichneten Schrift gründ- 
<lb/>lich und mit Einsicht behandelt. Ter Verfasser gelangt zu einem ähn- 
<lb/>lichen Resultate wie seiner Zeit das Reichsgericht, bei welchem jedoch die
<lb/>Frage auch noch nicht völlig ausgetragen ist; allein die Begründung ist
<lb/>theilweise eine andere. Jedenfalls ist es nützlich, wenn die Tiscussion
<lb/>die Sache zu weiterer Reife bringt, ehe die Judicatur sich wieder mit
<lb/>derselben zu beschäftigen hat. St.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0327.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0327"/>
            <div xml:id="d72357e32748" type="review">
               <head>
                  <title>Günther, L., Die Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und Philosophie des Strafrechts. Ein Beitrag zur universal-historischen Entwicklung desselben. Abtheilung II: Das deutsche Strafrecht nach der Carolina bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts und die juristische und philosophische Strafrechtsliteratur vor Kant. Erlangen, Th. Bläsing's Universitätsbuchhandlung 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>Günther, L., Tie Idee der Wiedervergeltung in der Geschichte und
<lb/>Philosophie des Strafrechts. Ein Beitrag zur universalhistorischen
<lb/>Entwicklung desselben. Abtheilung II: Das deutsche Strafrecht nach
<lb/>der Carolina bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts und die juristische
<lb/>und philosophische Strafrechtsliteratur vor Kant. Erlangen, Th. Blä-
<lb/>sing's Universitätsbuchhandlung 1891. XVIII u. 270 S.

<lb/>Von der ersten Abtheilung (vgl. hierüber Gerichtssaal Bd. XLIII
<lb/>S. 141 fg.) unterscheidet sich die vorliegende zweite Abtheilung, abge- 
<lb/>sehen von dem kleineren Zeitraum, welchen letztere behandelt, wesentlich
<lb/>dadurch, daß jene internationales Gepräge trug, wahrend diese sich in
<lb/>der Hauptsache auf Deutschland beschränkt; doch sind im zweiten Ab- 
<lb/>schnitte der zweiten Abtheilung auch die internationalen Rücksichten
<lb/>einigermaßen gewahrt, indem die Schriften von Engländern und Nieder- 
<lb/>ländern. Franzosen und Italienern so weit herangezogen wurden, als
<lb/>die deutsche Literatur durch solche ausländische Werke in erheblichem
<lb/>Maße beeinflußt worden ist. Den Mangel der Uebereinstimmung in den
<lb/>zeitlichen Grenzen der beiden Abschnitte rechtfertigt der Verfasser im Vor- 
<lb/>wort damit, daß man allgemein den Beginn der neueren Strafgesetzgebung
<lb/>von der Mitte des 18. Jahrhunderts an rechnet, daß dagegen in der
<lb/>Literatur erst mit Kant's metaphysischen Anfangsgründen der Rechts- 
<lb/>lehre (1797) ein entschiedener Wendepunct eintrat.

<lb/>An Reichthum des Inhalts steht die Fortsetzung hinter der ersten
<lb/>Abtheilung nicht zurück. Günther zeigt an der particulären Gesetz- 
<lb/>gebung und an der Praxis wie die beiden Hauptformen des Vergeltungs- 
<lb/>gedankens: Blutrache und Talion auch nach der C.C.C, fortlebten. Die
<lb/>Blutrache kam verhältnißmäßig selten vor z. B. in Holstein und Speyer
<lb/>während des 16. Jahrhunderts. Oester wurde ein ausdrückliches Verbot
<lb/>derselben für nöthig gehalten; andererseits erinnern daran die Sühne- 
<lb/>verträge, welche sich besonders in der Schweiz bis zum Ende des
<lb/>18. Jahrhunderts erhalten haben. Das Vorherrschen religiöser Vorstel- 
<lb/>lungen, die Vermischung von Religion und Jurisprudenz begünstigte
<lb/>den Vergeltungsgedanken und die Rückwirkung der mosaischen Talions- 
<lb/>idee, welche bei der gesetzlich für Tödtungen angedrohten Todesstrafe zum
<lb/>Ausdrucke kam. Häufiger war die sogen, analoge Talion, indem z. B.
<lb/>für falsche Anschuldigung, falsches Zeugniß die nämliche Strafe ange- 
<lb/>droht wurde, welche den fälschlich Angeschuldigten, den Gefangenen ge- 
<lb/>troffen hätte. Ebenso hatte sich die symbolische Vergeltung erhalten,
<lb/>welche in der Art der Strafe an die Art des Verbrechens erinnerte z. B.
<lb/>Feuertod für Brandstiftung.

<lb/>In dem zweiten sehr umfangreichen Abschnitt (S. 74—268) lassen
<lb/>sich zwei Perioden unterscheiden, deren erste bis zu Wolfs und feiner
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0328.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0328"/>
            <div xml:id="d72357e32864" type="review">
               <head>
                  <title>Uebersicht der gesammten staats- und rechtswissenschaftlichen Literatur des Jahres 1891, zusammengestellt von Otto Mühlbrecht. XXIX. Jahrgang. Berlin 1892. Puttkammer und Mühlbrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>.320
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schule (einschließlich) reicht, während die andere die Philosophie der
<lb/>Aufklärungszeit umfaßt. Sowohl bei den Italienern als bei den deutschen
<lb/>Schriftstellern, welche das römische Recht den breiten Massen des Volkes
<lb/>näher bringen wollten (T e n g l e r, B r an t), ferner bei den Juristen,
<lb/>welche zeitlich der 0.(10. folgten, wie Perneder, Gobler, Saur, Tam-
<lb/>houder, Matthäus, fowie bei späteren Juristen wie Leyser, Böhmer,
<lb/>Cocceji tritt der Vergeltungsgedanke als leitender Grundsatz hervor. Tie
<lb/>Philosophen dagegen besonders Spinoza, Hobbes, Wolfs, aber
<lb/>auch juristische Schriftsteller wie Pufendorf und Thomasius ver-
<lb/>theidigten die relativen Strafzwecke. Von der Aufklärungsliteratnr sagt
<lb/>Günther, daß sie „einen neuen belebenden Hauch in die durch und
<lb/>durch corrumpirte Strafrechtspflege und Strafrechtswissenschaft auch für
<lb/>Deutschland brachte." Bei dem Streben nach Reform der Strafrechts- 
<lb/>pflege ging man von relativen Strafzwecken aus. Trotzdem aber zog
<lb/>sich durch die ganze Aufklärungsliteratur der zuerst von Montesquieu
<lb/>aufgestellte Satz hindurch, daß die Strafe im richtigen Verhältnisse zum
<lb/>Delicte stehen und der Natur desselben angepaßt sein müsse. So erscheint
<lb/>es berechtigt, daß Günther es unternommen hat, ausführlich zu
<lb/>zeigen, wie auch in der Aufklärungsperiode der Talionsgedanke fortwirkte.

<lb/>Kl ein feller.
</p>
               <p>

                  <lb/>34.

<lb/>Ue b e rsicht der gesummten staats- und rechts wissenschaft- 
<lb/>lichen Literatur des Jahres 1891, zusammengestellt von
<lb/>Otto Mühlbrecht. XXIX. Jahrgang. Berlin 1892. Putt- 
<lb/>kammer und Mühlbrecht. Ladenpreis 6 Mark. 254 Seiten.

<lb/>Wir erwähnten diese gründlich bearbeitete Uebersicht schon Bd. XIAl
<lb/>S. 318 und Bd. XLV S. 387 dieser Zeitschrift. Es ist nunmehr der
<lb/>XXIV. Jahrgang erschienen, der 1900 Nummern der deutschen, 652 der
<lb/>französischen, 497 der englischen, 329 der scandinavischen und niederlän- 
<lb/>dischen, 310 der italienischen und 77 der spanischen Literatur aufzählt,
<lb/>im Ganzen 3765 Werke in einem Jahre und dazu noch 232 Erscheinungen
<lb/>der Literatur über den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das
<lb/>Deutsche Reich. Eine erschreckende Zahl, welche den Ueberblick völlig
<lb/>verlieren lassen würde, wenn derselbe nicht durch solche Hülfsmittel er- 
<lb/>möglicht würde, wie durch die Mühlbrecht'sche Uebersicht. St.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0329.tif"
             n="321"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0329"/>
         <div xml:id="d72357e32971" n="I.">
      
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d72357e32976" ana="scope_-_321-337" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Frage der bedingten Verurtheilung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Buri, ... v.">Von v. Buri</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>12. Determinismus und öedingte Derurtyeilung.

<lb/>Bon v. Vuri.

<lb/>Das gegenwärtige Strafrecht steht doch wohl vor der Alter- 
<lb/>native : entweder der Thäter hat eine Strafe verdient, oder er hat
<lb/>keine Strafe verdient. Im ersten Falle muß die verdiente Strafe
<lb/>auch unweigerlich vollzogen werden, weil eine Strafe, welche
<lb/>nicht vollzogen wird, eine Strafe überhaupt nicht ist. Im zweiten
<lb/>Falle aber muß Freisprechung erfolgen.- Die bedingte Berurthei-
<lb/>lung ist sonach weder in dem einen noch in dem anderen Falle be- 
<lb/>gründet. Denn soll die auferlegte Strafe auch nur bedingungs- 
<lb/>weise nicht vollzogen werden, so erscheint die Behauptung nicht
<lb/>gerechtfertigt, sie sei verdient gewesen, und sie hätte darum auch
<lb/>nicht auferlegt werden dürfen. Da sie aber demungeachtet auf- 
<lb/>erlegt wird, und sie auch vollzogen werden soll, wenn demnächst
<lb/>eine zweite That begangen wird, so beruht die bedingte Ver-
<lb/>urtheilung mit Nothwendigkeit auf dem Gedanken: die begangene
<lb/>That enthalte zwar gegenwärtig keine Schuld von solcher Bedeu- 
<lb/>tung, daß sie die Vollziehung der auferlegten Strafe verlange,
<lb/>aber es vergrößere sich diese Schuld im Falle der demnächstigen
<lb/>Begehung einer zweiten That dergestalt, daß nunmehr die Ver- 
<lb/>büßung der bedingt auferlegten Strafe geboten erscheine. Sonach
<lb/>soll die in der bereits begangenen ersten That enthaltene Schuld
<lb/>durch die Begehung der zweiten That ergänzt werden und mit- 
<lb/>hin erst nach der Begehung der ersten That zur vollen Entstehung
<lb/>kommen. Das widerspricht aber einem der ersten Strafrechts- 
<lb/>sätze, daß die Schuld nur durch die That begründet werden kann
<lb/>und darum nicht rückwärts in dieselbe hereingetragen werden
<lb/>darf, der dolus subsequens also keine Daseinsberechtigung besitzt.

<lb/>Der GenchtSsaal. XLVI. Band. 21
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0330.tif"
                   n="322"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0330"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>322 Determinismus und bedingte Verurtheilung.

<lb/>Soll die Begehung der zweiten That die bezeichnete Wirkung
<lb/>herbeiführen, so kann dieß daher nur in der Weise geschehen, daß,
<lb/>wie dieß bei der Gewohnheitsmäßigkeit des 8- 180 St.G.B. und der
<lb/>Gewerbsmäßigkeit des §. 284 der gesetzlichen Vorschrift angemessen
<lb/>erscheint, der ersten That eine strafrechtliche Bedeutung für sich be- 
<lb/>trachtet überhaupt nicht beigelegt, und sie daher auch nicht ein- 
<lb/>mal einer bedingten Verurtheilung — für den Fall ihr eine zweite
<lb/>That hinzugefügt werden würde — unterworfen wird. Nicht ver- 
<lb/>ständlich aber ist, wie die bereits mit Schuld erfüllte erste That
<lb/>zum Vollzüge der von ihr verdienten Strafe die Begehung einer
<lb/>zweiten That voraussetzen könnte.

<lb/>Daß die bedingte Verurtheilung mit dem gegenwärtigen
<lb/>Strafrecht nicht vereinbar ist, scheint nun auch nach und nach
<lb/>eingesehen zu werden. In seiner Abhandlung in der Zeitschrift
<lb/>für die gesammte Strafrechtswissenschaft Bd. XII S. 1 fg. 1892
<lb/>gibt Dr. H. A p p elius zu, daß sie in dieses auf der Willens- 
<lb/>freiheit beruhende Strafrecht nicht eingeführt werden dürfe,
<lb/>und vielmehr erst in dem demnächstigen, auf den Determinismus
<lb/>sich stützenden Strafrecht Platz finden könne. Die Abhandlung
<lb/>beginnt mit einer Untersuchung, ob nicht v. Liszt früher
<lb/>die sofortige Einführung der bedingten Verurtheilung in das
<lb/>Strafgesetz gefordert habe, was m. E. nicht bezweifelt werden
<lb/>kann. Sodann meint der Verfasser, weder die gegenwärtige
<lb/>Strafgesetzgebung, noch der Juristenstand, noch überhaupt die
<lb/>Menschheit im Allgemeinen wisse etwas von dem Verbrecher,
<lb/>sondern es sei ihnen nur das Verbrechen bekannt. Er will daher
<lb/>erörtern, wie der Mensch zum Verbrecher werde und schildert hier- 
<lb/>bei den Determinismus, ohne in dieser Richtung im Wesentlichen
<lb/>neue Gedanken vorzubringen. Insbesondere ist seine Behauptung
<lb/>nicht näher begründet worden, die Entschließung müsse so erfolgen,
<lb/>wie es der Natur des Menschen im gegebenen Augenblicke ent- 
<lb/>spreche; er werde zu derselben gezwungen, ohne daß es ihm
<lb/>möglich wäre, diesem Zwange durch eine freie Entschließung zu
<lb/>widerstehen. Nur so viel ist hier aber zuzugeben, daß in dem
<lb/>nämlichen Augenblick, in welchem ich etwas will, ich das Gegen-
<lb/>theil hiervon nicht wollen kann, das gleichzeitige Wollen und Nicht-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0331.tif"
                   n="323"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0331"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>wollen des Nämlicher: mithin nicht möglich ist. Die Willensunfrei- 
<lb/>heit wird jedoch hierdurch nicht nachgewiesen. Einen auffallenden
<lb/>Widerspruch enthält aber die weitere Behauptung, das bezeichnte
<lb/>Ergebniß dürfe mit Sicherheit als feststehend angenommen werden,
<lb/>da doch zugleich ausdrücklich anerkannt wird, die Entwickelung der
<lb/>Lehre vom freien Willen sei noch der Zukunft Vorbehalten, sie sei
<lb/>noch weit entfernt, unbestritten zu sein (12, 13). Uebrigens ent- 
<lb/>geht dem Verfasser nicht, daß Schuld und Verantwortlichkeit mit dem
<lb/>Determinismus nicht zu vereinigen sind, daß daher nach ihm von
<lb/>einer Bestrafung der begangenen That als einer Vergeltung für
<lb/>dieselbe keine Rede sein kann, und sie vielmehr lediglich einen auf
<lb/>Abschreckung oder Besserung abzielenden Eingriff in die Person des
<lb/>Thäters rechtfertigt, damit die Rechtsordnung nicht nochmals durch
<lb/>ihn gestört werde. Das ist aber (m. Abh. Gerichtssaal Bd. XLIII
<lb/>1890 S. 257; Klippel, Zeitschrift 1890 S. 534 fg.) ein festzuhal- 
<lb/>tender Gewinn gegenüber denjenigen Strafrechtslehrern (Merkel,
<lb/>Ia nka, Bünge r, Fe rri), welche Schuld und Verantwortlichkeit für
<lb/>den Determinismus zu retten suchen. Denn gerade hieraus ist der
<lb/>Hauptgrund für die Haltlosigkeit desselben herzuleiten, und es nimmt
<lb/>daher der Kritiker (v. Hippel, Zeitschrift 1891 S. 733) seine Auf- 
<lb/>gabe sehr leicht, wenn er betreffende Erörterungen nicht mit Aufmerk- 
<lb/>samkeit berücksichtigt, mag er sie als richtig oder unrichtig betrachten.

<lb/>Das gegenwärtige Strafrecht hat die schuldhafte That zur
<lb/>Grundlage, und es müßte darum doch vor allen Dingen von den- 
<lb/>jenigen, welche es durch das deterministische Strafrecht ersetzen
<lb/>wollen, dieses Strafrecht in seinem vollen Wesen dargestellt werden.
<lb/>Aber nirgends findet sich eine solche zusammenhängende Darstel- 
<lb/>lung, und auch der Verfasser der citirten Abhandlung beschäftigt
<lb/>sich nur mit der Widerlegung einiger gegen den Determinismus
<lb/>erhobener Einwendungen. Zunächst tritt hier der schon von
<lb/>Merkel geäußerte, bereits widerlegte (m. Abh. Zeitschrift Bd. II
<lb/>1882 S. 232 fg., Klippel I. c.) Gedanke hervor, daß es auch bei
<lb/>Annahme der Willensunfreiheit, im Falle also das menschliche
<lb/>Geschehniß mit Einschluß des Willens nichts ist als ein Causal-
<lb/>verlauf, sowohl verabscheuungswürdige als auch verdienstvolle
<lb/>Thaten geben könne. Sodann folgt die Warnung, man dürfe
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0332.tif"
                   n="324"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0332"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 Determinismus und bedingte Verurteilung. .

<lb/>nicht das Irdische mit dem Himmlischen verwechseln, da wir
<lb/>lediglich unsere irdischen Angelegenheiten zu regeln hätten. End- 
<lb/>lich wird Bezug genommen auf Paulus, Augustinus und Luther,
<lb/>wobei es jedoch an dem Nachweise fehlt, daß nach der Ansicht dieser
<lb/>Religionslehrer auch die schlechteste Handlung von dem Menschen
<lb/>ohne alle irdische Verschuldung begangen werde. Ein weiteres
<lb/>Eindringen in die Materie hat nicht stattgefunden.

<lb/>Völlig befriedigen kann aber auch die Erörterung nicht, in welcher
<lb/>Weise denn das deterministische Strafrecht zu einem Systeme der
<lb/>Strafen gelange und dasselbe zur Anwendung bringe, obgleich doch
<lb/>gerade auf diese Frage von der Abhandlung eine eingehende Antwort
<lb/>ertheilt werden mußte. Das gegenwärtige Strafrecht hat für die
<lb/>einzelnen Verbrechen Strafrahmen vorgesehen, welche der Ver- 
<lb/>schiedenheit ihrer Bedeutung für die Rechtsordnung entsprechen.
<lb/>Innerhalb des einzelnen Strafrahmens aber hat der Richter nach
<lb/>der relativ höheren oder geringeren objectiven Bedeutung der con-
<lb/>creten That für die Rechtsordnung sowohl wie nach dem Grade
<lb/>der Verschuldung des Thäters — je nachdem er mit größerer oder
<lb/>geringerer Leichtigkeit seine ihm zu Gebote gestandene, von dem
<lb/>Verbrechen abhaltende Kraft hätte aufbieten können — die con- 
<lb/>crete Strafe festzustellen. Aufgabe für diese Strafzumessung ist
<lb/>allerdings lediglich die Ermittelung des entsprechenden Aequi-
<lb/>valents für die schuldvolle That des Thäters, ohne daß den
<lb/>Zwecken der Abschreckung oder Besserung ein maßgebender Ein- 
<lb/>fluß auf dieselbe gestattet werden darf. Wohl aber steht nichts
<lb/>im Wege, die lediglich nach dem Principe der Vergeltung zu nor-
<lb/>mirende Strafe in einer diesen Zwecken entsprechenden Weise zu
<lb/>vollziehen. Darauf, ob dieselben auch verwirklicht werden, oder
<lb/>die betreffenden Bestrebungen fehlschlagen, legt jedoch das vergel- 
<lb/>tende Strafrecht kein Gewicht, weil es diese.Verwirklichung als
<lb/>Endziel der Strafverbüßung für unerreichbar hält. Andere Re- 
<lb/>sultate ergeben sich hingegen nach dem deterministischen Strafrecht.
<lb/>Für dieses Strafrecht ist oberstes Princip, daß die, in ihrer
<lb/>strafrechtlichen Bedeutung identischen, Zwecke der Abschreckung
<lb/>oder Besserung auch wirklich erreicht werden, und dieses Princip
<lb/>gilt gleichmäßig für schwere und leichte Verbrechen, so daß diese
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0333.tif"
                   n="325"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0333"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Verschiedenheit unter den Verbrechen zum Wegfall kommt. Daraus
<lb/>geht zunächst hervor, daß schon von vornenherein jeder Straf- 
<lb/>vollzug unterbleiben muß, wenn alsbald die Unmöglichkeit fest- 
<lb/>steht, daß der Thäter feine That wiederholen könne, der Thäter
<lb/>eines Sittlichkeitsverbrechens also inzwischen der Geschlechtslust
<lb/>unzugänglich geworden sein sollte, oder im Falle man überzeugt
<lb/>ist, der Thäter werde sich schon von selbst wieder zurechtfinden,
<lb/>seine Bestrafung aber seine Besserung erschweren; daß ferner, mag
<lb/>es sich auch um das schwerste Verbrechen handeln, die Strafver- 
<lb/>büßung sofort sistirt werden muß, sobald die Ueberzeugung ge- 
<lb/>wonnen worden ist, der Thäter werde ein neues Verbrechen nicht
<lb/>begehen; und daß andererseits die Strafverbüßung, mag auch nur
<lb/>ein leichtes Verbrechen in Frage stehen, eine lebenslängliche zu sein
<lb/>hat, wenn bis zu dem Tode des Thäters diese Ueberzeugung nicht
<lb/>hatte gewonnen werden können. Will man dieß bestreiten, so be- 
<lb/>straft man den Thäter beziehungsweise — denn eine Bestrafung
<lb/>ist ja im Grunde genommen von dem deterministischen Strafrecht
<lb/>ausgeschlossen — man ergreift Sicherheitsmittel gegen denselben
<lb/>nicht zu dem Zwecke der Verhinderung einer Wiederholung seiner
<lb/>That, sondern man bestraft ihn, weil er die That begangen hat,
<lb/>und bekennt sich hiermit mit Nothwendigkeit zur Vergeltungs- 
<lb/>strafe. Daß die Etablirung verschiedener Strafrahmen je nach
<lb/>der größeren oder geringeren Bedeutung der Verbrechen für die
<lb/>Rechtsordnung dem deterministischen Strafrecht widersprechen
<lb/>würde, kann hiernach nicht als zweifelhaft betrachtet werden. Ja
<lb/>es dürfte sogar das Gesetz einem bestimmten Verbrechen nicht ein- 
<lb/>mal eine bestimmte Strafart, der Nothzucht etwa Zuchthaus, an- 
<lb/>drohen, weil, im Falle man sich demnächst überzeugt, der Straf- 
<lb/>zweck werde durch Gefängnißstrafe erreicht werden und man dennoch
<lb/>Zuchthaus verhängen müßte, man wieder zur Vergeltungsstrafe
<lb/>gelangen würde. Sonach würde aber das Gesetz lediglich dazu
<lb/>berufen sein, die Thaten zu normiren, welche es gestraft haben
<lb/>will, sowie ein Verzeichniß der zulässigen Strafarten aufzustellen,
<lb/>aus welchen die passende nach freiem Ermessen in dem concreten
<lb/>Falle auszuwähten wäre. Einer jeden Einflußnahme auf Art und
<lb/>Umfang der concreten Strafe müßte es sich hingegen enthalten.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0334.tif"
                   n="326"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0334"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Determinismus und bedingte Verurteilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wie soll denn da aber nun nach deterministischem Strafrecht
<lb/>der Maßstab für die concrete Strafe gewonnen werden? In der be- 
<lb/>gangenen That kann er nicht enthalten sein (m. Abh. GerichtssaaL
<lb/>Bd. XLIV 1891 S. 347 fg.), weil sie keinen Aufschluß darüber
<lb/>zu geben vermag, ob sie demnächst nochmals werde begangen,
<lb/>oder wie groß die Gefahr ist, daß sie nochmals werde begangen
<lb/>werden. Vielmehr wird die Lösung dieser Frage nur aus dem
<lb/>Gesammtcharacter des Thäters hergeleitet werden können. Man
<lb/>hat zu untersuchen, ob derselbe nach dem vollen Umfange seines
<lb/>physisch-psychischen Zustandes Bürgschaft dafür gewähre, daß er
<lb/>die That nicht nochmals ausführe und ihn bejahenden Falls mit
<lb/>Strafe zu verschonen; im Falle er hingegen diese Bürgschaft nicht
<lb/>darbietet, in ihm durch eine nach der größeren oder geringeren
<lb/>Möglichkeit dieser Wiederholung zu bemessenden Strafe ein
<lb/>Gegengewicht gegen die Neigung zu derselben hervorzurusen. Tiefe
<lb/>Strafzumessung könnte jedoch nur eine vorläufige sein, weil die
<lb/>Strafe, im Falle sich auch noch wahrend ihrer Erstehung ergibt,
<lb/>daß sie eine ungenügende ist, bis zur Beschaffung der bezeichneten
<lb/>Bürgschaft ausgedehnt werden muß. Und ebenso kann darur.l auch
<lb/>die in Folge dieser dargebotenen Bürgschaft stattgefundene Be- 
<lb/>freiung von Strafe bis zum Ablaufe der Verjährung nur eine
<lb/>vorläufige sein, wenn diese zur Zeit des Urtheils bestandene Bürg- 
<lb/>schaft späterhin in Wegfall kommen sollte. Hiernach gelangt man
<lb/>aber allerdings zu dem Satze, daß es nicht die That, sondern der ver- 
<lb/>dächtige (!. e.) Mensch ist, welcher bestraft wird, und uran hat sogar
<lb/>in diesem Satze eine ganz unschätzbare Errungenschaft des neueren
<lb/>Strafrechts erkannt (Zeitschrift Bd. XU 1892 S. 55). Nun ist
<lb/>es jedoch schon recht schwierig, den Grad der Verschuldung des
<lb/>Thäters, welche in der von ihm bereits begangenen That zürn
<lb/>Ausdruck gekommen ist, zu bestimmen; es erscheint sogar ganz
<lb/>ausgeschlossen, die Willensverschuldung bis in ihren tiefsten Grund
<lb/>zu verfolgen, und man muß sich daher bei ihrer Feststellung mit
<lb/>den greifbaren Anhaltspunkten begnügen, wie sie das praetische
<lb/>Leben darbietet. Weit größer aber ist die Anforderung, welche
<lb/>das deterministische Strafrecht erhebt. Tenn es verlangt nicht
<lb/>allein eine Beurtheitung, wie der Thäter zum Verbrecher geworden
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0335.tif"
                   n="327"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0335"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, sondern es soll auch noch ermittelt werden, ob er sich nicht
<lb/>demnächst zu einem Verbrecher gestalten werde. Für diesen Blick
<lb/>in die Zukunft wird aber eine gewisse Gottähnlichkeit nöthig sein,
<lb/>um ein auch nur einigermaßen zuverlässiges Ergebniß zu erzielen.

<lb/>Derartige Einwendungen sind dem deterministischen Straf-
<lb/>princip schon oft genug vorgehalten worden. Allein es läßt sich
<lb/>hierdurch in seiner Zuversicht nicht stören. Nur etwa v. Liszt
<lb/>hat den Versuch gemacht, ein geschlossenes Strafensystem auf
<lb/>deterministischer Grundlage zu errichten, welches jedoch als ver- 
<lb/>fehlt bezeichnet werden muß (meine Abhandlung Zeitschrift
<lb/>Bd. IV 1884 S. 169 fg.). Auch die Abhandlung von Appelius
<lb/>bewegt sich lediglich in allgemeinen Bemerkungen. Sie meint,
<lb/>es müsse in Zukunft der Richter ermächtigt werden, einen An- 
<lb/>geklagten zum Zwecke der Besserung auf unbestimmte Zeit,
<lb/>oder auf eine nur nach Minimum und Maximum bestimmte
<lb/>Zeit der Strafanstalt zu überweisen, oder auch durchaus unsociale
<lb/>Elemente „vielleicht" auf Lebenszeit unschädlich zu machen, und
<lb/>es müßten die Strafminima hinaufgerückt sowie die kurzen Frei- 
<lb/>heitsstrafen im Vollzüge geschärft werden (26, 27). Die That
<lb/>müsse geahndet werden, wie es der Individualität des Thäters
<lb/>entspreche , aber der Schutz der Allgemeinheit dürfe über dieser
<lb/>Forderung rationeller Behandlung des Individuums nicht „ver- 
<lb/>gessen" werden (32, 33). Allein, wenn dem Richter die bezeichnete
<lb/>Ermächtigung ertheilt, die Dauer der Strafe also in das Er- 
<lb/>messen der Vollzugsbehörde gestellt wird, — was sogar nach deter- 
<lb/>ministischer Auffassung unbedingt geschehen muß, ohne daß-dieses
<lb/>Ermessen auch nur. durch ein urtheilsmäßiges Maximum und
<lb/>Minimum beschränkt werden dürfte — so ist doch nicht einzusehen,
<lb/>warum die Strafen erhöht werden sollen. Die Bemerkung S. 33
<lb/>aber enthält einen Widerspruch, weil die Strafe nicht stets
<lb/>der Individualität des Thäters angepaßt werden kann, wenn
<lb/>für dieselbe die Bedürfnisse der Allgemeinheit maßgebend sein
<lb/>sollen. Das gegenwärtige Strafrecht erledigt diese Frage ein- 
<lb/>fach dadurch, daß die Strafrahmen die Bedürfnisse der Allge- 
<lb/>meinheit zum Ausdruck bringen, die Schuld des Thäters aber
<lb/>innerhalb dieser Strafrahmen auszumessen ist. Das determi-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0336.tif"
                   n="328"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0336"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>Determinismus und bedingte Verurteilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>nistische Strafrecht darf hingegen das Bedürfniß der Allgemein- 
<lb/>heit ausschließlich darin begründet finden, daß der Thäter das
<lb/>Verbrechen nicht nochmals begehe, da im Falle es noch ein weiteres
<lb/>Bedürfniß derselben anerkennen wollte, die Zwecke der Abschreckung
<lb/>und Besserung in Conflict mit ihm gerathen könnten. Dieses
<lb/>weitere Schutzbedürfniß der Allgemeinheit würde aber auch nur
<lb/>das sein können, daß die Bestrafung des Thäters nicht lediglich
<lb/>zu dem Ergebniß führe, daß er selbst die That nicht wieder thue,
<lb/>sondern daß sie diese nämliche Wirkung zugleich auch auf Andere
<lb/>ausübe. Allein daß diese Abschreckung Anderer auch tatsächlich
<lb/>herbeigeführt worden sei, läßt sich niemals feststellen, und es darf
<lb/>daher auch hierin von dem deterministischen Strafprincip der
<lb/>Strafzweck nicht erblickt werden. Vielmehr kann diese weitere
<lb/>Wirkung von ihm nur als eine mögliche in Aussicht genommen
<lb/>werden, und das geschieht auch von dem gegenwärtigen Straf- 
<lb/>recht. Es richtet, wie gesagt, seinen Strafvollzug so ein, daß er
<lb/>die Besserung und Abschreckung des Thäters sowohl wie der All- 
<lb/>gemeinheit zum Ergebniß haben kann, ohne darauf zu reflectiren,
<lb/>daß es auch wirklich werde herbeigeführt werden, während das
<lb/>deterministische Strafrecht sich nur dann beruhigen, nur dann
<lb/>seinen Strafvollzug als erledigt ansehen kann, wenn die Ueber-
<lb/>zeugung gewonnen worden ist, daß dieses Ergebniß auch wirklich
<lb/>durch denselben herbeigeführt worden sei. Hierin liegt ausschließ- 
<lb/>lich die absolute Verschiedenheit des Strafvollzugs der beiden Straf- 
<lb/>rechte. Nun könnte man ja am Ende sagen, auf die Herstellung
<lb/>dieser absoluten Verschiedenheit komme es gar nicht an, und es
<lb/>solle vielmehr im Sinne des deterministischen Strafrechts nur ein
<lb/>relativ größeres Gewicht auf die zu erreichenden Zwecke der
<lb/>Besserung oder Abschreckung gelegt werden, als dieß in dem gegen- 
<lb/>wärtigen Strafrecht geschehe. Aber wenn man nicht mit diesem
<lb/>Strafrecht die feste Schranke für das Streben nach Besserung
<lb/>oder Abschreckung des Thäters innerhalb des nach der Vergeltung
<lb/>zu normirenden Strafmaßes gegeben findet, und vielmehr für
<lb/>dieses Streben keinerlei Schranken anerkennt, dann wird man
<lb/>mit Notwendigkeit nach dem Ziele gedrängt, daß nur in der
<lb/>wirklich herbeigeführten Besserung oder Abschreckung des Thäters
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0337.tif"
                   n="329"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0337"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>die Aufgabe des Strafvollzugs erblickt werden darf. Anderen- 
<lb/>falls würde derselbe überhaupt ein festes Endziel nicht besitzen.
<lb/>Darum wird sich jedoch auch das deterministische Strafrecht mit
<lb/>dem Verweise und der Geldstrafe nicht befreunden können. Denn
<lb/>der Vollzug dieser Strafen läßt die Ueberzeugung nicht aus-
<lb/>kommen, daß der Strafzweck wirklich erreicht worden sei. Hier- 
<lb/>nach concentrirt sich aber auch das deterministische Strafrecht in
<lb/>dem Satze: wer eine beliebige strafbare That begangen hat, wird so
<lb/>lange eingesperrt, bis man sich darauf verlassen kann, er werde
<lb/>sie — oder auch eine andere (?) That — nicht wiederholen.
<lb/>Binnen kürzester Zeit müßte sich die vollständige Unhaltbarkeit
<lb/>eines derartigen Princips des Strafvollzugs Herausstellen.

<lb/>Jedenfalls aber sollte man denn doch, bevor man sich mit
<lb/>eingehenden Erörterungen über die Ausgestaltung der bedingten
<lb/>Verurtheilung beschäftigt, die Berechtigung ihrer vermeintlich un- 
<lb/>erläßlichen Voraussetzung Nachweisen, und gerade hieran haben
<lb/>es, wie dieß mit vollstem Rechte in der citirten Abhandlung
<lb/>scharf hervorgehoben wird, seither ihre Vertreter fehlen lassen.
<lb/>Man scheint geradezu der Meinung zu sein, das gegenwärtige
<lb/>Strafrecht müsse schon aus dem alleinigen Grunde durch das
<lb/>deterministische ersetzt werden, weil mit ihm die bedingte Ver- 
<lb/>urtheilung nicht in Verbindung gebracht werden könne, ohne zu
<lb/>erkennen, daß sie hiermit allzu theuer bezahlt werden würde. Ist
<lb/>dem aber so, so muß es doch schon von vornenherein als ein
<lb/>mißliches Unterfangen bezeichnet werden, jetzt schon die Behaup- 
<lb/>tung rechtfertigen zu wollen, das deterministische Strafrecht ver- 
<lb/>lange aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Einführung der be- 
<lb/>dingten Verurtheilung, bevor man noch Erfahrungen mit dem- 
<lb/>selben gemacht hat. Anerkannt wird zudem (32), daß in absehbarer
<lb/>Zeit dieses Strafrecht nicht zu erreichen ist, und es liegt darum
<lb/>noch weniger ein Bedürfniß vor, sich bereits gegenwärtig mit der
<lb/>bedingten Verurtheilung, zumal sie für dasselbe doch nur die Be- 
<lb/>deutung einer Nebenfrage beanspruchen kann, den Kopf zu zerbrechen.

<lb/>So ist denn auch die Begründung dieser Behauptung in der
<lb/>citirten Abhandlung keine durchaus zulängliche. Die betreffenden
<lb/>Erörterungen beweisen in ihrer Allgemeinheit keineswegs die Vor-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0338.tif"
                   n="330"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0338"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>330 Determinismus und bedingte VerurtheiLung.

<lb/>züge des deterministischen Strafvollzugs, da das in dieser Richtung
<lb/>Gesagte auch auf das gegenwärtige Strafrecht angewendet werden
<lb/>kann. Erst von S. 24 der Abhandlung an treten die charac-
<lb/>teristischen Eigenschaften des deterministischen Strafvollzugs in
<lb/>seinem Verhältniß zur bedingten Verurtheilung hervor. Es wird
<lb/>ausgeführt, die mit derselben verbundene mögliche Straflosigkeit
<lb/>des Rechtsbrechers widerspreche dem Gedanken der Vergeltung,
<lb/>der auch in dem Volksbewußtsein lebe, und es stimme mit dem- 
<lb/>selben ebensowenig überein, wenn erst bei einer zweiten Straf-
<lb/>that, also vielleicht erst nach Jahren, die Strafverbüßung wegen
<lb/>der früheren mit erfolge. Lasse man jedoch den Vergeltungs- 
<lb/>gedanken fallen, so falle sowohl die Nothwendigkeit einer jedes- 
<lb/>maligen sofortigen Bestrafung als auch, der Grund, welcher
<lb/>aus dem späten Strafvollzüge genommen werden könne. Denn
<lb/>dieser sei jetzt nicht mehr späte Vergeltung der ersten That, und
<lb/>es diene vielmehr jetzt die Doppelstrafe dem Zwecke der verschärf- 
<lb/>ten Abschreckung, oder der nothwendig gewordenen energischen
<lb/>Besserung — damit die Rechtsordnung nicht wieder durch den
<lb/>Verbrecher gestört werde. Tann werde man auch einsehen lernen,
<lb/>daß eine in Aussicht gestellte Verzeihung mit drohendem Straf- 
<lb/>übel für den Rückfall besser sein könne als sofortige Strafe (24,
<lb/>25). Die Einwilligung des Verletzten zur Anwendung der be- 
<lb/>dingten Verurtheilung sei erforderlich, und mit den „ganz" kurzen
<lb/>Freiheitsstrafen müsse gebrochen werden (26). Dann könne auch
<lb/>in die Hand des Richters die Ermächtigung gelegt werden, da,
<lb/>wo es ihm nach der Persönlichkeit des Angeklagten gut scheine,
<lb/>einen zum ersten Mal straffällig Gewordenen von Strafe frei
<lb/>zu lassen, oder es einstweilen der Zukunft zu überlassen, ob der- 
<lb/>selbe durch Rückfall zeige, daß er wirklich die Bahn des Ver- 
<lb/>brechers betreten habe, oder ob die eine Strafthat nur eine Episode
<lb/>in seinem Leben gewesen sei (27). Man solle nicht vergessen, daß
<lb/>nur da gestraft werden dürfe, wo dieß zum Schutze der Rechtsord- 
<lb/>nung erforderlich fei, daß also die unmittelbare Strafvollstreckung
<lb/>entfallen könne, wo eine Warnung, eine ernstliche Mahnung ohne
<lb/>Schädigung anderer Interessen einstweilen genüge (27).

<lb/>Nun besteht aber doch nach deterministischem Strafrecht, wie ge-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0339.tif"
                   n="331"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0339"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>sagt, das Interesse der Rechtsordnung an der Bestrafung des Thäters
<lb/>lediglich darin, daß die Thal nicht wieder begangen werde, und es
<lb/>liegt sonach dieses Interesse nicht vor, wenn eine Wiederholung
<lb/>derselben nicht zu befürchten ist. Daher fragt es sich, ob, im
<lb/>Falle eine strafbare That begangen worden ist, die Bestrafung
<lb/>von dem Beweise abhängig sein soll, daß sie der Thäter wieder- 
<lb/>holen werde, wenn seine Bestrafung nicht erfolge, oder ob dann die
<lb/>Präsumtion gelten soll, daß er sie wiederholen werde, wenn ihn keine
<lb/>Strafe treffe, und wie es sich Verhalte, wenn ein in dieser Richtung
<lb/>bestehender Zweifel nicht beseitigt werden kann. Offenbar stützt
<lb/>sich aber die Rechtfertigung der Bestrafung nach deterministischem
<lb/>Strafrecht auf die erwähnte Präsumtion, da, im Falle der
<lb/>bezeichnete besondere Beweis erbracht werden müßte, jede Be- 
<lb/>strafung nahezu ausgeschlossen sein würde. Das ergibt sich auch
<lb/>sofort daraus, daß dem Richter die Fähigkeit der Feststellung
<lb/>eines zutreffenden Strafmaßes abgesprochen, und dieselbe der
<lb/>Vollzugsbehörde übertragen wird. Der Zweifel aber würde dieser
<lb/>Präsumtion gegenüber keine Bedeutung beanspruchen, und dieselbe
<lb/>vielmehr nur durch den vollen Beweis des Gegentheils beseitigt
<lb/>werden können. So wird man also von dieser Präsumtion zu
<lb/>dem Satze geführt, daß die begangene That jedes Mal be- 
<lb/>straft werden muß, wenn nicht anzunehmen ist, der Thäter
<lb/>werde sie, auch ohne bestraft zu werden, nicht wiederholen. Nur
<lb/>in diesen: Falle würde er freigesprochen werden dürfen und müssen.

<lb/>Ob die fragliche Präsumtion berechtigt ist, mag dahin
<lb/>gestellt bleiben und nur darauf hingewiesen werden, daß es auch
<lb/>dann noch weiter Nichts ist als eine Präsumtion, wenn, nachdem
<lb/>der Thäter seiner ersten That eine zweite hinzugefügt hat, ohne
<lb/>Weiteres angenommen werden soll, nunmehr sei es gewiß, daß
<lb/>man sich von deniselben, im Falle er nicht gestraft werde, weiterer
<lb/>Thaten zu gewärtigen habe. Die Erklärung aber dafür, wie denn der
<lb/>Determinismus überhaupt zu dieser Präsumtion — die er geradezu
<lb/>als selbstverständlich ansieht und daher nirgends begründet —
<lb/>gelange, ist nur darin zu erblicken, daß er sich hierbei von dem Ver- 
<lb/>geltungsgedanken nicht losmachen kann, obschon er ihn ent- 
<lb/>schieden verwirft. Es wird nur von demselben das natürliche
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0340.tif"
                   n="332"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0340"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>332 Determinismus und bedingte Verurtheilung.

<lb/>Ergebniß des Vergeltungsprincips, daß jede strafbare That bestraft
<lb/>werden muß, durch die bezeichnete Präsumtion ersetzt.

<lb/>Ist aber das Wesen des deterministischen Strafprincips darin
<lb/>begründet, daß der Thäter sofort für seine That bestraft werden muß,
<lb/>wenn sein Gesammtcharacter keine Bürgschaft dafür darbietet, daß
<lb/>er sie nicht wieder thun werde, so fragt sich, in welchem Verhält-
<lb/>niß denn die bedingte Verurtheilung zu demselben steht. Daß
<lb/>die That nicht wieder geschehen werde, wenn der Thäter keine
<lb/>Strafe erhalte, ist in ihrem Falle die Meinung des Gerichtes
<lb/>nicht, und es müßte daher demselben alsbald definitiv eine Strafe
<lb/>auferlegen. Anderenfalls würde er überhaupt nicht zur Strafe
<lb/>verurtheilt werden dürfen, und es erscheint daher in beiden
<lb/>Richtungen die bedingte Verurtheilung unanwendbar. Maßgebend
<lb/>für sie kann sonach nur der Gedanke sein, daß es keiner Be- 
<lb/>strafung bedürfe, wenn ein anderes Mittel die Verhinderung
<lb/>einer Wiederholung der That in Aussicht stelle. Als dieses Mittel
<lb/>würde nun allerdings vorzugsweise die bedingte Verurtheilung zu be- 
<lb/>trachten sein, allein es ist nicht einzusehen, warum es das einzige
<lb/>sein soll. Sie dient lediglich dazu, die Wiederholung der That
<lb/>zu verhindern, ohne im Uebrigen die Strafzumessung beeinflussen
<lb/>zu wollen, ohne insbesondere zur Verhängung einer Rückfalls- 
<lb/>strafe führen zu können, wenn dem ungeachtet eine zweite That
<lb/>der ersten hinzugefügt wird. Denn die Rückfallsstrafe setzt nach
<lb/>heutiger Auffassung die stattgefundene Verbüßung einer früheren
<lb/>Strafe voraus. Wenn daher ein fragliches Mittel schon in dem
<lb/>Erlasse des Eröffnungsbeschlusfes, der doch gleichfalls bereits als
<lb/>das Schwert des Damokles bezeichnet werden darf, oder auch nur
<lb/>in einem gerichtlich abgelegten, den Beweis der That enthalten- 
<lb/>den, Geständniß, oder in einer Versicherung auf Ehrenwort, oder
<lb/>einem eidlichen Angelöbniß, daß man die That nicht wiederholen
<lb/>werde, oder auch in einer Bürgschaftsleistung gefunden werden
<lb/>kann, so würde eine nach stattgefundener öffentlicher Verhand- 
<lb/>lung der Sache urtheilsmäßig ergehende bedingte Verurtheilung
<lb/>überflüssig sein. Die für die Zukunft berechnete processualische
<lb/>Erleichterung der im Falle einer Wiederholung der That ge- 
<lb/>botenen Feststellung zum Zwecke der Bestrafung der ersten That
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0341.tif"
                   n="333"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0341"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>kann die mit besonderen Nachtheilen für den Thäter verbun- 
<lb/>dene öffentliche Verhandlung nicht als eine mit Nothwendig-
<lb/>keit gebotene rechtfertigen, und es würde jeden Falls der urtheils-
<lb/>mäßige Ausspruch nicht auf die Anwendung der bedingten Ver- 
<lb/>urteilung beschränkt sein. Man kann aber auch nicht ein- 
<lb/>wenden, daß nur der erkennende Richter dazu berufen sei, die
<lb/>Zulässigkeit eines Ersatzmittels für die definitive Strafe zu
<lb/>würdigen. Denn es wird ja behauptet, derselbe sei in Er- 
<lb/>mangelung der Gelegenheit, den physisch-psychischen Zustand des
<lb/>Thäters genügend kennen zu lernen, zur definitiven Feststellung
<lb/>eines zutreffenden Strafmaßes nicht im Stande, und hiermit
<lb/>würde das Verlangen im Widerspruch stehen, daß er dem unge- 
<lb/>achtet diesen physisch-psychischen Zustand dahin prüfen und beur-
<lb/>theilen soll, ob derselbe das gewünschte Ergebniß der in der
<lb/>bedingten Verurteilung enthaltenen Warnung erwarten lasse.

<lb/>Sodann ist überhaupt nicht einzusehen, warum der Straf- 
<lb/>vollzug an die. Vergeblichkeit dieser Warnung gebunden sein soll,
<lb/>weil der Thäter bereits vor der Begehung seiner That durch das
<lb/>Gesetz gewarnt war, und diese Warnung sich demnächst zu einer
<lb/>um so ernstlicheren gestaltet, je mehr das Strafminimum erhöht
<lb/>und der Strafvollzug geschärft wird. Die in der bedingten Ver- 
<lb/>urtheilung enthaltene Warnung sagt auch dem Thäter nichts
<lb/>Neues. Denn das weiß er von vorn herein, daß, im Falle er
<lb/>seiner ersten That eine zweite Nachfolgen läßt, er für diese beiden
<lb/>Thaten bestraft wird. Neu ist in dieser Warnung höchstens,
<lb/>daß sich der Thäter jetzt einer bereits festgestellten Strafe gegenüber
<lb/>befindet, während er vor der Begehung der That vielleicht darauf
<lb/>gerechnet hatte, sie werde nicht entdeckt werden. Aber der hierdurch
<lb/>in ihm hervorgerufene, von der Wiederholung der That abhaltende,
<lb/>Eindruck wird wieder durch das Vertrauen darauf paralysirt, daß
<lb/>diese zweite That verborgen bleiben werde. Auch ist noch nicht wider- 
<lb/>legt worden, daß sich die eventuell zugesicherte Straflosigkeit der ersten
<lb/>That als eine Anreizung zur Begehung derselben erweisen, die stei- 
<lb/>gende Criminalität mithin sogar befördern kann. Hat ferner der
<lb/>Thäter vor der Begehung der ersten That die Warnung des Gesetzes
<lb/>nicht beachtet, und war es ihm sogar nach der Meinung des determi-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0342.tif"
                   n="334"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0342"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>Determinismus und bedingte Verurtheitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>nistischen Strafrechts gemäß seines physisch-psychischen Zustandes
<lb/>gar nicht möglich, dieselbe zu beachten, so kann doch auch die Zu- 
<lb/>versicht, es werde schon allein durch den urtheilsmäßigen Ausspruch,
<lb/>er solle für die beiden Thaten bestraft werden, wenn er seine That
<lb/>wiederhole, eine entsprechende Umwandlung dieses Zustandes her- 
<lb/>beigeführt werden, keine allzu große sein. Unterbleibt aber wirk- 
<lb/>lich die zweite That, so darf dieß nicht sofort als ein Ergebniß
<lb/>der bedingten Verurtheitung angesehen werden, da sie vielleicht
<lb/>auch dann unterblieben sein würde, im Falle es zu dieser Ver- 
<lb/>urteilung überhaupt nicht gekommen wäre. Vermeintlich günstige
<lb/>Ergebnisse der Statistik sind nicht selten trügerisch und können
<lb/>jedenfalls nur eine allgemeine Bedeutung beanspruchen, auf einen
<lb/>bestimmten Angeklagten aber nicht zur Anwendung gebracht
<lb/>werden. Sonach enthält jedoch die bedingte Verurtheitung unter
<lb/>allen Umständen eine sehr bedenkliche Verminderung des Ernstes
<lb/>der Bestrafung; sie läßt nur die Annahme der Möglichkeit zu,
<lb/>daß es nicht zu einer Wiederholung der That kommen werde,
<lb/>während, wie gesagt, nach dem deterministischen Strafprincip
<lb/>die Ueberzeugung gewonnen werden soll, der Thäter sei wirklich
<lb/>gebessert oder abgeschreckt worden, und man könne sich darum mit
<lb/>Sicherheit darauf verlassen, er werde die That nicht wieder thun.
<lb/>Die Aufrechterhaltung des Ernstes der Bestrafung ist aber auch
<lb/>nicht etwa lediglich für das gegenwärtige Strafrecht zweckmäßig,
<lb/>sondern es muß das Gleiche auch für das deterministische Straf- 
<lb/>recht behauptet werden; auch für dieses Strafrecht muß der
<lb/>Satz gelten, daß der Strafvollzug der That möglichst auf dem
<lb/>Fuße Nachfolgen soll, und es kann auch für dieses Strafrecht die
<lb/>Verschiebung desselben in eine ungewisse Zukunft keineswegs für-
<lb/>zweckmäßig gehalten werden. Um so weniger wird man hierzu
<lb/>geneigt sein, im Falle erwogen wird, daß ja die bedingte Verur-
<lb/>theilung erst dann eingeführt werden soll (19), wenn sich die Volks- 
<lb/>meinung dahin umgewandelt hat, daß sie in dem Thäter nicht
<lb/>einen selbstverschuldeten, sondern nur einen ohne sein Verschulden
<lb/>unglücklich organisirten Menschen erkennt, der für seine That keine
<lb/>Mißbilligung, sondern nur Mitleid, daher aber auch keine Strafe
<lb/>verdient und vielmehr nur geheilt werden muß. Denn hiermit
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0343.tif"
                   n="335"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0343"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>würde dann gerade der hervorragendste Grund für die Einführung der
<lb/>bedingten Verurtheilung in das Strafrecht weggefallen sein, daß nicht
<lb/>schon der erste Fehltritt des Thäters seine moralische Vernichtung
<lb/>in den Augen der bürgerlichen Gesellschaft nach sich ziehen dürfe.

<lb/>Nur nebenbei mag noch bemerkt werden, daß im Falle
<lb/>wirklich in der bedingten Verurtheilung ein nothwendiges straf- 
<lb/>rechtliches Princip erkannt werden müßte, doch ganz unmöglich
<lb/>ihre Anwendung von dem Belieben des Verletzten abhängig ge- 
<lb/>macht werden dürfte. Und was die kurzzeitigen Freiheitsstrafen
<lb/>anbelangt, zu deren Beseitigung die bedingte Verurtheilung führen
<lb/>soll, so enthalten auch sie keine durchschlagende Rechtfertigung
<lb/>derselben. Tenn ihre über Gebühr hervorgehobenen Nachtheile
<lb/>lassen sich, wie dieß erst kürzlich wieder in einem öffentlichen Vortrage
<lb/>des Reichsgerichtsraths Stellmacher überzeugend nachgewiesen
<lb/>worden ist, durch eine zweckmäßige Einrichtung des gegenwärtigen
<lb/>Strafvollzugs im Wesentlichen beseitigen. Auch wird das dem-
<lb/>nächstige deterministische Strafrecht diese kurzzeitigen Freiheits- 
<lb/>strafen gleichfalls nicht entbehren können, und selbst bei einer be- 
<lb/>dingten. Verurtheilung kann es sich ereignen, daß die zu voll- 
<lb/>streckende Toppelstrafe nur eine kurzzeitige ist. Endlich wird der
<lb/>Hauptsatz des Systems der bedingten Verurtheilung, sie dürfe
<lb/>nur in geringfügigen Sachen angewendet werden, in der Erwägung
<lb/>nicht gebilligt werden können, daß Voraussetzung für dieselbe
<lb/>lediglich die Erwartung ist, sie werde eine Wiederholung der
<lb/>That verhindern. Tenn zu dieser Erwartung kann man — inso- 
<lb/>fern man sie überhaupt als erreichbar betrachten will —, unter
<lb/>Umständen sogar mit größerer Berechtigung auch im Falle
<lb/>der stattgefundenen Ausführung einer schweren That gelangen.
<lb/>Die bezeichnete Einschränkung des Anwendungsgebiets der be- 
<lb/>dingten Verurtheilung beruht daher auch wieder auf dem Princip
<lb/>der Vergeltung, daß jede strafbare That sofort definitiv bestraft
<lb/>werden muß, welches Princip man zwar in geringfügigen Sachen
<lb/>beseitigen zu können glaubt, dessen Anwendung sich aber in be- 
<lb/>deutenderen Angelegenheiten mit Nothwendigkeit ausdrängt.

<lb/>Kann aber die bedingte Verurtheilung in ein principielles
<lb/>Verhältniß weder zu dem gegenwärtigen noch zu dem determi-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0344.tif"
                   n="336"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0344"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Teternnnismus und bedingte Verurtheilung.
</p>
               <p>

                  <lb/>nistischen Strafrecht gebracht werden, so bleibt für die Rechtfertigung
<lb/>derselben ausschließlich die Berufung auf ihre vermeintliche Zweck- 
<lb/>mäßigkeit übrig. In Wirklichkeit wird jedoch von ihr schwerlich
<lb/>auch nur eine der zur Zeit mit der Strafzumessung und dem Straf- 
<lb/>vollzüge verbundenen Schwierigkeiten beseitigt und vielmehr nur eine
<lb/>willkürliche, darum aber als Ersatz für das geltende Recht nicht
<lb/>empfehlenswerthe, Einrichtung in Aussicht genommen. Die neue
<lb/>Lehre meint, den Streit des auf der Willensfreiheit und des auf der
<lb/>Willensunfreiheit beruhenden Strafrechts unentschieden lassen zu
<lb/>können, und es hat sich hieraus eine unhaltbare Vermischung der
<lb/>beiden Strafrechte, insbesondere aber der Vergeltungsstrafe mit der
<lb/>deterministischen Strafe ergeben. Gerade dieses Schwanken zwischen
<lb/>den beiden Strafrechten und die hierdurch ermöglichte Schrankenlosig- 
<lb/>keit der Combinationen haben denn wohl auch die der bedingten
<lb/>Verurtheilung günstige Literatur hervorgerufen, welche mit über- 
<lb/>raschender Schnelligkeit bereits nahezu unerschöpflich geworden ist.

<lb/>Immerhin bringt sich sowohl für das gegenwärtige als be- 
<lb/>ziehungsweise auch für das deterministische Strafrecht der Mißstand
<lb/>zur Geltung, daß in jeder That der verbrecherische Ob- und Subjec-
<lb/>tivgehalt nur in so abgeschwächtem Maße enthalten sein kann, daß er
<lb/>das Maß der Verletzung und Verschuldung nicht mehr erreicht,
<lb/>welches von dem Gesetze für seine Anwendung vorausgesetzt werden
<lb/>mußte, und daß es dann dem ungeachtet auch in einem solchen Falle,
<lb/>insofern er nur noch von seiner Definition umfaßt wird, zur An- 
<lb/>wendung zu kommen hat. Seine Anwendung ist aber dann ledig- 
<lb/>lich eine formale, durch die Materie der That nicht gerechtfertigte
<lb/>Nothwendigkeit. Die Tödtung des Einwilligenden z. B. kann
<lb/>mit vollständigster Ueberlegung vollzogen worden sein, und sie
<lb/>müßte darum in Gemäßheit der für den Mord gegebenen Defi- 
<lb/>nition von der Todesstrafe getroffen werden, wenn nicht gegen- 
<lb/>wärtig dieser Fall von dem Gesetze besonders berücksichtigt worden
<lb/>wäre. Aber es kann auch für das natürliche Gefühl die Straf- 
<lb/>barkeit einer concreten That sogar bis zum Rullpuncte abge- 
<lb/>schwächt sein. In neuester Zeit ist der Fall vorgekommen, daß
<lb/>Jemand, um einem Bedürfnisse äbzuhelfen, ein beinahe werth- 
<lb/>loses Zeitungsblatt aus einer Restauration weggenommen hatte,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0345.tif"
                   n="337"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0345"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Buri.
</p>
               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>und er ist für diese That wegen Diebstahls bestraft worden.
<lb/>Allerdings nur mit einem Tage Gefängniß. Allein dieses geringe
<lb/>Strafmaß ändert nichts daran, daß ihn das Strafurtheil zum
<lb/>Diebe gestempelt hat, und daß, im Falle er diese That nach
<lb/>Jahren wiederholt ausführen sollte, er sogar mit der Rückfalls- &gt;
<lb/>strafe belegt werden muß. Solche Erscheinungen können unmög- 
<lb/>lich der Gerechtigkeit entsprechen, weil die Kluft zwischen dem
<lb/>noch Unbestraftsein und dem bereits Bestraftsein zu breit ist, als
<lb/>daß sie mit jeder leisen Irregularität des Verhaltens über- 
<lb/>brückt werden dürfte. Aber welches Minimalmaß von Ver- 
<lb/>letzung und Schuld denn die Anwendung der gesetzlichen Defini- 
<lb/>tion verlangen muß, wo also die Grenze herzieht, welche die
<lb/>Straflosigkeit von der Strafbarkeit innerhalb der in ihrer Aus- 
<lb/>dehnbarkeit kaum übersehbaren Definition scheidet, läßt sich, da
<lb/>es sich hier um eine Relativität handelt, zum Voraus mit festen
<lb/>Worten nicht zum Ausdruck bringen und sich vielmehr nur von
<lb/>Fall zu Fall beurtheilen. Es ist der Sah: minima non curat
<lb/>praetor, welcher für das Strafrecht verwerthet werden muß, und
<lb/>gerade in der Personificirung dieses Prätors liegt die Schwierig- 
<lb/>keit. Die bedingte Verurtheilung kann hier nicht zum Ziele führen,
<lb/>weil solche geringfügige Thaten in Frage stehen, welche etwa
<lb/>durch öftere Verübung strafbar werden, einzeln betrachtet
<lb/>jedoch überhaupt nicht bestraft werden sollten, und daher auch
<lb/>nicht einmal einer bedingten Verurtheilung unterzogen werden
<lb/>dürfen (S. 322). Nun würde es ja wohl als mißständig anzusehen
<lb/>sein, wenn man den Staatsanwalt an die Stelle des Prätors sehen
<lb/>und demgemäß seinem Ermessen anheim geben wollte, ob ein
<lb/>Strafantrag bei Gericht eingebracht werden solle. Allein es
<lb/>würde in Erwägung genommen werden können, ob nicht diese
<lb/>Befugniß der zum Erlasse des Eröffnungsbeschlusses berufenen
<lb/>Strafkammer übertragen werden möge, die dann insbesondere auch
<lb/>zu einer zutreffenden Beurtheilung jugendlicher Verbrecher in der
<lb/>Lage sein würde. Selbstverständlich bedürfen indessen Vorschläge in
<lb/>dieser Richtung der reifsten Prüfung und ist vorzugsweise die
<lb/>internationale criminalistische Vereinigung zu denselben berufen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ter Gerichtssaal. XI.VI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>22
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0346.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0346"/>
            <div xml:id="d72357e34590" ana="scope_-_338-386" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Abwesenheit, Ausbleiben und Terminsversäumniß im Strafproceß</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kleinfeller, G.">Von Privatdocent Dr. G. Kleinfeller in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>13. Zörveseiryeit, Ausöleiöen
<lb/>und Herminsverfäumniß im Strafproceß.

<lb/>Von Privatdoceni vr. G. KleinfeUer in München.

<lb/>Es ist wohl eine müssige Frage, auf welche Meyers zu
<lb/>viel Gewicht legt, ob die Zulässigkeit der Verurtheilung Ab- 
<lb/>wesender im Jnquisitionsprincip oder im Anklageprincip begründet
<lb/>sei. Man kann die Verurtheilung eines vollständig abwesenden
<lb/>sowie eines nur in der Hauptverhandlung nicht erschienenen An- 
<lb/>geklagten sowohl mit Rücksicht auf die Wahrung der Vertheidigungs-
<lb/>rechte als mit Rücksicht auf die erschöpfende Untersuchung der
<lb/>Sache verbieten. Sowohl im Anklageproceß als im Untersuchungs-
<lb/>proceß ist ein Verbot der Verurtheilung Abwesender möglich und
<lb/>umgekehrt die Zulässigkeit denkbar. Ein Blick auf den Civil-
<lb/>proceß bestätigt das. Es bedarf also keines längeren Verweilens
<lb/>bei dieser Frage. Einen weit besseren Ausgangspunct bildet die
<lb/>Betrachtung der verschiedenen Möglichkeiten von Abwesenheit und
<lb/>Abwesenheitsfolgen.

<lb/>Dis Abwesenheit kann eine vollständige und thatsächliche
<lb/>sein, eine Unzugänglichkeit wegen Entfernung, so daß der Auf- 
<lb/>enthalt unbekannt oder zwar bekannt ist, aber die Zustellung einer
<lb/>Ladung unausführbar erscheinen läßt; die Abwesenheit kann ferner
<lb/>eine bloß fingirte sein, indem der Angeklagte sich verborgen hält
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Meyer, Hugo, Das Verfahren gegen Abwesende, geschichtlich
<lb/>dargestellt und vom Standpuncte des heutigen Rechtes geprüft (1869)
<lb/>S. 3 fg-, 192, 197, 215 a. E., 299. Dagegen vgl. Planck, Systematische
<lb/>Darstellung des deutschen Strafverfahrens (1857) S. 182.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0347.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0347"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>und dadurch die nämliche Wirkung erzielt, wie wenn er sich ent- 
<lb/>fernt hätte; sie kann endlich bloße Abwesenheit in der Haupt- 
<lb/>verhandlung sein, sei es gänzliche durch absichtliches Ausbleiben,
<lb/>oder Nichterscheinen aus anderen Gründen, sei es theilweise Ab- 
<lb/>wesenheit in Folge Entfernung aus der Sitzung. Je nachdem
<lb/>die Entfernung bezw. die Unbekanntheit des Aufenthalts vor oder
<lb/>nach Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung eintritt, wird
<lb/>der Unterschied zwischen der thatsächlichen oder der fingirten voll- 
<lb/>ständigen Abwesenheit und der bloßen Abwesenheit in der Haupt- 
<lb/>verhandlung verwischt.

<lb/>Die St.P.O. für das Deutsche Reich unterscheidet im Ein- 
<lb/>zelnen auf Seite des Angeklagten: die Entfernung aus der Haupt- 
<lb/>verhandlung (8. 230), das Nichterscheinen mit Erlaubniß des
<lb/>Gerichts (§. 232), das Ausbleiben, d. h. Nichterscheinen ohne Er-
<lb/>laubniß des Gerichts (§§. 231, 370, 452, 457, 473 Abs. 3 mit
<lb/>475) und die Abwesenheit (8. 318). Auf Seite des Klägers
<lb/>kommt nur der Begriff des Nichterscheinens und nur für den
<lb/>Privatkläger vor (ß. 431). Was geschehen soll, wenn eine der
<lb/>im 8. 340 bezeichneten Personen für den Angeklagten Berufung
<lb/>eingelegt hat und in der Hauptverhandlung ohne Vertretung aus- 
<lb/>bleibt, ist nicht gesagt. Tie 88- 340, 344 scheinen die gemeine
<lb/>Meinung zu unterstützen, daß das Rechtsmittel zu verwerfen ist,
<lb/>wenn weder der Rechtsmittelkläger selbst, noch der Angeklagte,
<lb/>noch ein Vertreter dieser Personen erscheint. Unerheblich ist das
<lb/>Nichterscheinen des Nebenklägers (88- 440. 442) und das Nicht- 
<lb/>erscheinen des Angeklagten im Termin zur Hauptverhandlung
<lb/>über die Revision.

<lb/>Die St.P.O. gestattet in der Regel weder gegen den voll- 
<lb/>ständig abwesenden Angeklagten (88. 318, 319) noch gegen den
<lb/>bloß im Termin ausgebliebenen Angeklagten (8. 229) eine Haupt- 
<lb/>verhandlung. Bei der Zulassung von Ausnahmen werden die
<lb/>verschiedenen soeben zusammengestellten Fälle ganz verschieden be- 
<lb/>handelt. Dabei liegt jedoch den mannigfachen Bestimmungen der
<lb/>St.P.O. ein gemeinsamer Gedanke zu Grunde. Ueberall verfolgt
<lb/>nämlich die St.P.O. den Gesichtspunct, daß dem Angeklagten
<lb/>wenigstens die Gelegenheit geboten worden sein muß, sich von
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0348.tif"
                   n="340"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0348"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>340 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.

<lb/>einem Richter vernehmen zu lassen, daß der Angeklagte nie ver- 
<lb/>urteilt werden darf, wenn ihm nicht mindestens einmal diese
<lb/>Gelegenheit gewährt worden war. Es ist also der Grundsatz des
<lb/>beiderseitigen Gehörs, das Gebot: audiatur et altera pars, von
<lb/>welchem die St.P.O. auch in ihren Bestimmungen über das Ber-
<lb/>fahren gegen abwesende und ausbleibende Angeklagte beherrscht
<lb/>wird. Hievon machen selbst die 88- 318 ff. keine wirkliche Aus- 
<lb/>nahme. Es wird da, wo die gewöhnliche Zustellungsform aus- 
<lb/>geschlossen ist, wenigstens der Versuch unternommen, durch
<lb/>öffentliche Ladung dem Angeklagten davon Kenntniß zu geben,
<lb/>daß ihm das Gehör nicht verweigert wird. Die öffentliche
<lb/>Ladung ist keine bloße Formalität, weil die thatsächliche Mög- 
<lb/>lichkeit besteht, daß Verwandte oder Bekannte von ihr Kenntniß
<lb/>nehmen und dem Angeklagten Mittheilung machen oder daß An- 
<lb/>gehörige für ihn in der Hauptverhandlung erscheinen, um seine
<lb/>Rechte zu wahren; ist doch auch die Ersatzzustellung wirksam ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob das zugestellte Schriftstück wirklich in die
<lb/>Hände des Adressaten gelangt; nur die Wahrscheinlichkeit des
<lb/>Erfolges ist hier größer als bei öffentlicher Bekanntmachung. Ob
<lb/>der Angeklagte die Gelegenheit benützt, das ist freilich in keinem
<lb/>Falle, auch nicht in demjenigen des 8. 232, Voraussetzung für
<lb/>die Verurtheilung des Nichterscheinenden, wie andererseits eine
<lb/>solche Verurtheilung, abgesehen von 88- 370, 452 und 473 St.P.O.,
<lb/>nicht dadurch bedingt ist, daß der Angeklagte die gebotene Gelegen- 
<lb/>heit unbenützt gelassen hat. Da auch der erschienene Angeklagte
<lb/>jede Erklärung verweigern kann, so liegt der Unterschied der
<lb/>Hauptverhandlung mit Anwesenheit und ohne Anwesenheit des
<lb/>Angeklagten für dessen persönliche Verteidigung nur darin, daß bei
<lb/>Nichterscheinen des Angeklagten die wiederholten Aufforderungen,
<lb/>welche gern. 88- 242, 256 ergehen müssen, in Wegfall kommen.

<lb/>Abgesehen von dem gemeinsamen Grundgedanken erscheint je- 
<lb/>doch bald mehr der Vertheidigungszweck, bald mehr der Unter- 
<lb/>suchungszweck einer etwaigen Vernehmung betont. Das letztere
<lb/>ist der Fall in 8- 230 und §. 232, infoferne hier nicht nur die
<lb/>Gewährung der Gelegenheit durch Ladung, sondern die verstärkte
<lb/>Aufforderung zur Antwort (auf die Anklage) vorausgesetzt wird,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0349.tif"
                   n="341"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0349"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>welche in der mündlichen Frage des Richters liegt, ob der An- 
<lb/>geklagte etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Diese Auf- 
<lb/>forderung ist in ihrer Wirkung stärker, weil sie doch nur in den
<lb/>seltensten Fällen von dem vollständigen, hartnäckigen Schweigen
<lb/>gefolgt sein wird, der Angeklagte vielmehr fast immer irgend
<lb/>eine, wenn auch ausweichende oder ablehnende Antwort zu geben
<lb/>pflegt. Sogar das hartnäckige Schweigen gegenüber der münd- 
<lb/>lichen Frage hat aber als ein, wenn auch nicht untrügliches
<lb/>indicium für den Mangel an Vertheidigungsstoff, Werth für die
<lb/>Wahrheitserforschung. Dieses Mittel geht verloren, soweit sich das
<lb/>Gesetz mit der Ladung zur Hauptverhandlung begnügt, denn aus
<lb/>dem Nichterscheinen kann nicht mit annähernder Sicherheit ein
<lb/>solcher Ueberzeugungsgrund wie aus der mündlichen Antwortver- 
<lb/>weigerung oder aus dem Schweigen des anwesenden Angeklagten
<lb/>geschöpft werden, da das Ausbleiben möglicherweise in einem von
<lb/>dem Willen des Angeklagten unabhängigen Umstande seinen Grund
<lb/>hat. Wo das Gesetz sich mit der Ladung zur Hauptverhandlung
<lb/>begnügt (§§. 231, 370, 452, 457, 473), erscheint daher die Ge- 
<lb/>legenheit zur Verantwortung weniger um der Wahrheitserforschung
<lb/>Witten gegeben, als um die Vertheidigung nicht auszuschließen.
<lb/>Allerdings sind Vertheidigungszweck und Untersuchungszweck nicht
<lb/>haarscharf zu trennen und fast in allen Fällen bleibt die Be-
<lb/>fugniß des Gerichts unberührt, das persönliche Erscheinen des
<lb/>Angeklagten anzuordnen, sowie dieses Erscheinen durch Vorführung
<lb/>oder Haftbefehl zu erzwingen (§§. 235, 370).

<lb/>Tie Folgen des Nichterscheinens sind verschieden, je nachdem
<lb/>der Angeklagte als Angegriffener oder als Angreifer erscheint.
<lb/>Tort tritt Verfahren in eremodicio, hier (§. 370 am Anfang
<lb/>und §. 452) ähnlich wie bei dem nichterscheinenden Privatkläger
<lb/>Rechtsverlust ein. Keine Ausnahme von dieser Regel enthält
<lb/>§. 475, weil der Rechtsverlust doch nicht unbedingt eintritt,
<lb/>sondern die Verurtheilung des Abwesenden, welcher beschuldigt
<lb/>wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben, nur dann erfolgt,
<lb/>wenn keine besonderen Umstände der Erklärung des Anklägers
<lb/>im Wege stehen; auf das Vorhandensein solcher dem Versäumniß-
<lb/>urtheil im Wege stehender Umstünde hat das Gericht von Amts-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0350.tif"
                   n="342"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0350"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>342 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>wegen zu achten; die Anwesenheit eines Vertreters (§§.474, 322)
<lb/>ist ebenso unerheblich wie die Nichtgeltendmachung des Hinder- 
<lb/>nisses durch den Vertreter. Keine Ausnahme bildet auch §. 457.
<lb/>Hiernach muß zwar Verfahren in eremodicio gepflogen werden,
<lb/>obwohl der Angeklagte anscheinend als Angreifer austritt. In
<lb/>der That aber greift er nicht an, er verlangt hier nicht wie als
<lb/>Berufungskläger die Abänderung einer der Rechtskraft fähigen
<lb/>Entscheidung, sondern er verlangt hier gerichtliche Unter- 
<lb/>suchung, fordert also eine Wiederholung des gegnerischen An- 
<lb/>griffs.

<lb/>Andere Folgen des Ausbleibens/gewissermaßen Nebenfolgen,
<lb/>wie der Verfall einer zur Abwendung der Untersuchungshaft wegen
<lb/>Fluchtverdachts geleisteten Sicherheit (§. 120 St.P.L.) und der
<lb/>Verlust des sicheren Geleites (§. 337) können hier überhaupt bei
<lb/>Seite gelassen werden.

<lb/>Dagegen find nun näher zu betrachten die Folgen des Nicht- 
<lb/>erscheinens nach §§. 230—232 und 370, sowie die Möglichkeit des
<lb/>Zusammentreffens von Abwesenheit überhaupt und Ausbleiben in:
<lb/>Termin zur Hauptverhandlung.
</p>
               <p>

                  <lb/>1.

<lb/>Der Staatsanwalt muß immer vor dem Erlaß jeder gericht- 
<lb/>lichen Entscheidung gehört werden (§. 33). Er ist Parteivertreter.
<lb/>Daß er zugleich Inhaber staatlicher Zwangsgewalt ist, ändert
<lb/>hieran nichts, weil es sich aus der rechtlichen Bedeutung des Ver- 
<lb/>tretenen ergibt. Man beachte übrigens, daß auch die ange- 
<lb/>griffene oder verletzte Privatperson die vorläufige Festnahme des
<lb/>Thäters sowohl selbst vornehmen als andere Privatpersonen zur
<lb/>Festnahme veranlassen kann (§. 127). Auch die Privatperson
<lb/>kann ferner eine der Beschlagnahme ähnliche Handlung vor- 
<lb/>nehmen, indem sie dem Angreifer die Waffe abnimmt, um diese
<lb/>dem Gericht zu übergeben. Der Anordnung einer Beschlagnahme
<lb/>durch die Staatsanwaltschaft steht die private Wegnahme darin
<lb/>gleich, daß jene wie diese nur die Bedeutung einer einstweiligen
<lb/>Verfügung hat (§. 98, Abs. 2 und 3). Die Erklärungen des
<lb/>Staatsanwalts im Proceß können daher immer nur Parteibehaup-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0351.tif"
                   n="343"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0351"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Lungen oder Parteiwillenserklärungen, niemals Zeugniß oder Aus- 
<lb/>kunft sein.

<lb/>Der Angeklagte ist nicht Parteivertreter, sondern selbst Partei
<lb/>und deshalb zugleich Auskunftsperson. Der Parteibegriff schließt
<lb/>diese Eigenschaft zwar nicht nothwendig in sich, insoferne es, eben- 
<lb/>sowohl im Strafprocesse als im Civilprocesse, Parteien giebt,
<lb/>welche nicht Auskunftspersonen sein können (der Staat, andere
<lb/>juristische Personen, Vereine, Kinder in den ersten Lebensjahren,
<lb/>vgl. auch §. 414 St.P.O.), aber in diesen Fällen vollzieht ein
<lb/>gesetzlich berufener Vertreter überhaupt die gesammte Partei-
<lb/>thätigkeit. Jedenfalls schließt der Parteibegriff diese Eigenschaft
<lb/>keineswegs aus. Im Gegentheile bringen es die Verhältnisse mit
<lb/>sich, daß jede Partei, welche physische Person ist, von besonderen
<lb/>Mängeln abgesehen, zugleich die Eigenschaft einer Auskunfts- 
<lb/>person hat. Ties beweisen für den Civilproceß die §§. 130, 132,
<lb/>410, 437, 579 Abs. 3 C.P.O. Im Strafproceß gilt dieß nicht
<lb/>nur vom Angeklagten, sondern auch vom Privatkläger (8. 427
<lb/>Abs. 3 St.P.O.). Der Staat kann als Partei im Processe nicht
<lb/>deßhalb keine Auskunft geben, weil er Partei ist, sondern deßhalb,
<lb/>weil er nicht physische Person ist.

<lb/>Diese aus der Parteistellung des Angeklagten sich ergebende
<lb/>Doppelstellung als Inhaber von Parteirechten und als Auskunfts- 
<lb/>person bringt es mit sich, daß die Erklärungen des Angeklagten
<lb/>sowohl Willenserklärungen als Parteibehauptungen und Willens- 
<lb/>erklärungen sein können. Weil der Angeklagte Partei ist, hat er
<lb/>einerseits das Recht, mit seinem Wissen zurückzuhalten und die
<lb/>Aussage zu verweigern (nicht auch ein Recht, das Gericht an- 
<lb/>zulügen), andererseits aber hat er ein Recht darauf, daß das
<lb/>Gericht seine Aussage wenigstens anhört; letzteres nicht bloß deß- 
<lb/>halb, weil das Gericht verpflichtet ist, jede mögliche Auskunft zu
<lb/>sanuneln, sondern vielmehr aus dem Grunde, weil der Angeklagte
<lb/>Partei ist. Diesen Gesichtspunct betont das Gesetz sehr deutlich,
<lb/>indem es die Vernehmung des Angeklagten von der Beweisauf- 
<lb/>nahme ausscheidet und ausdrücklich neben derselben nennt (8. 243),
<lb/>woraus sich die praktische Folgerung ergibt, daß das Gericht,
<lb/>soweit der Umfang der Beweisaufnahme lediglich durch sein Er-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0352.tif"
                   n="344"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0352"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>344 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafprozeß.

<lb/>messen bestimmt wird (§. 244 Abs. 2), die Frage, ob der Ange- 
<lb/>klagte geladen und, wenn erschienen, vernommen werden soll, nie- 
<lb/>mals als Ermessensfrage behandeln darf.

<lb/>Man könnte fragen, warum denn der Angeklagte, wenn er
<lb/>Partei ist, nicht mit Rücksicht auf die Gleichheit der Parteirechte
<lb/>ebenso wie der Staatsanwalt vor jeder Entscheidung gehört werden
<lb/>muß. Die Erklärung für diese scheinbare Ungleichheit liegt nicht,
<lb/>wie man gewöhnlich anzunehmen geneigt ist, in dem Untersuchungs- 
<lb/>zweck des Verfahrens, sondern läßt sich gerade aus dem Streben
<lb/>nach Gleichheit der Parteistellung erklären, ist also mit der
<lb/>Parteieneigenschaft des Anklägers und Angeklagten recht Wohl
<lb/>vereinbar. Da von dem Angeschuldigten als dem muthmaßlichen
<lb/>Thäter vermuthet werden muß, daß er den Sachverhalt am besten
<lb/>kenne, daß er dasjenige bereits weiß, was die Untersuchung erst
<lb/>an das Licht fördern soll, hat er in den Augen des Gesetzes
<lb/>einen Vorsprung vor dem Ankläger und dem untersuchenden
<lb/>Gericht; da der Beschuldigte ferner nicht genöthigt werden darf,
<lb/>sein Wissen preis zu geben, sind auch die ihm gegenüberstehenden
<lb/>Behörden nicht verpflichtet, ihm alles zu sagen, was sie schon er- 
<lb/>mittelt haben. Auf diesem Wege wird nicht eine Ungleichheit
<lb/>geschaffen, sondern eine Ungleichheit vermieden, welche entstehen
<lb/>würde, wenn der Beschuldigte das Recht hätte, von jedem Schritte
<lb/>der untersuchenden Behörden und von jeder Bereicherung ihrer
<lb/>Kenntniß des Sachverhalts unterrichtet zu werden, während er
<lb/>selbst mit seinem Wissen zurückhalten dürfte. Vom Standpuncte
<lb/>des Gesetzes aus liegt also keine Ungleichheit vor. Soweit aber
<lb/>der Beschuldigte tatsächlich unschuldig ist und sich deßhalb in Un-
<lb/>kenntniß befindet, kommt in Betracht, daß die Ungleichheit nur
<lb/>eine einstweilige ist. Sobald der Staatsanwalt durch Einreichung
<lb/>der Anklageschrift erklärt, genügend unterrichtet zu fein, fallt
<lb/>diese Ungleichheit in der Hauptsache hinweg: jetzt muß dem An- 
<lb/>geschuldigten, außer in Schöffengerichtssächen, die Anklageschrift
<lb/>zur Erklärung mitgetheilt werden (§. 199); die Anklageschrift ent- 
<lb/>hält aber in allen diesen Fällen zugleich die wesentlichen Ergeb- 
<lb/>nisse der stattgehabten Ermittelungen (§. 198, Abs. 2); von hier
<lb/>ab beginnt ferner das Recht des Vertheidigers auf unbeschränkte
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0353.tif"
                   n="345"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0353"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>Acteneinsicht (§. 147)1). So erklärt es sich, daß in Abwesenheit
<lb/>des Beschuldigten zwar immer ein Vorverfahren durchgeführt (§§. 327,
<lb/>331), regelmäßig aber nicht Anklage erhoben werden kann.

<lb/>Vor Einreichung der Anklageschrift bekommt der Beschuldigte
<lb/>Gelegenheit zur Verteidigung nur soweit, als seine Vernehmung
<lb/>als Auskunftsperson erfolgen muß. Nach Einreichung der An- 
<lb/>klageschrift muß er gehört werden, so oft es zu seiner Verteidigung
<lb/>notwendig erscheint; gesetzlich ist seine Anhörung für notwendig
<lb/>erklärt zur Vorbereitung des Beschlusses über den Antrag auf
<lb/>Eröffnung des Hauptverfahrens (§. 199), vor jeder Beschluß- 
<lb/>fassung in der Hauptverhandlung (8. 33) und nach jeder Scene
<lb/>der Hauptverhandlung (§§. 242, 256). Der Angeklagte hat hier- 
<lb/>bei jedesmal nicht nur Gelegenheit, sich durch Anträge, Behaup- 
<lb/>tungen, Schlußfolgerungen zu vertheidigen, sondern er hat ebenso
<lb/>Gelegenheit, sein Wissen von der Sache zur Geltung zu bringen.
<lb/>Im Vorverfahren ist also das Bedürsniß nach Aufklärung die
<lb/>Veranlassung dazu, den Beschuldigten zu vernehmen und ihm die
<lb/>Möglichkeit der Verteidigung zu geben. Von Einreichung der
<lb/>Anklageschrift ab ist die Rücksicht auf die Verteidigung der An- 
<lb/>laß, die Auskunft entgegenzunehmen, welche der Angeklagte geben
<lb/>will. Dieses Verhältniß erhellt zwar nicht aus §§. 136 und 242,
<lb/>ergibt sich aber aus Zweck und Form des Vorverfahrens einerseits,
<lb/>der Hauptverhandlung andererseits: dort herrscht Untersuchungs-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Tie Unterscheidung, welche §. 147 Abs. 1 zwischen dem Falle
<lb/>geführter und nicht geführter Voruntersuchung macht, hat practisch nur
<lb/>Bedeutung für den Fall, daß beantragt wird, den Angeschuldigten außer
<lb/>Verfolgung zu setzen, insoferne das Recht der Acteneinsicht unabhängig
<lb/>von der Einreichung einer Anklageschrift besteht. Die nach §. 195 Abs. 3
<lb/>erforderliche Mittheilung an den Angeklagten sollte nicht erfolgen, ehe
<lb/>nicht Gewißheit über den Antrag des Staatsanwalts besteht, weil vorher
<lb/>der Schluß der Voruntersuchung nur ein provisorischer ist. Das Vor- 
<lb/>verfahren wird formell erst durch den Antrag des Staatsanwalts abge- 
<lb/>schlossen. Wenn der Staatsanwalt die Ergänzung der Voruntersuchung
<lb/>verlangt, so fordert er eine Fortsetzung derselben; nur die Ergänzung,
<lb/>welche nach Einreichung des staatsanwaltschaftlichen Antrages bei Gericht
<lb/>von diesem angeordnet wird, ist Ergänzung eines formell abgeschlossenen
<lb/>Verfahrens.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0354.tif"
                   n="346"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0354"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>346 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>zweck und Untersuchungsform, hier ist Rechtsstreit und Verhand- 
<lb/>lungsform. Daß an der Spitze der Voruntersuchung eine Klage,
<lb/>also eine Parteihandlung, an der Spitze der Hauptverhandlung
<lb/>aber die Verlesung eines Gerichtsbeschlusses, also eine Amtshand- 
<lb/>lung des Vorsitzenden oder des Gerichtsschreibers steht, ist incon-
<lb/>sequent, aber ohne Einfluß auf das Wesen der beiden Abschnitte
<lb/>des Strafverfahrens.

<lb/>Das Vertheidigungsrecht ist weder verzichtbar noch geht es
<lb/>im Allgemeinen durch Nichtgebrauch verloren. Denn diese Be-
<lb/>fugniß ist dem Beschuldigten im öffentlichen Interesse eingeräumt
<lb/>und muß zugleich dem Untersuchungszweck dienen *). Aber das
<lb/>Vertheidigungsinteresse ist nicht überall gleichmäßig, sondern viel- 
<lb/>fach nur in abgeschwächter Form gewahrt. Es läßt sich folgende
<lb/>Stufenleiter beobachten:

<lb/>In den Fällen der nothwendigen Vertheidigung kann
<lb/>nicht nur auf die durch Ladung zur Hauptverhandlung eröffnete
<lb/>Gelegenheit zur Vertheidigung nicht verzichtet werden, denn die
<lb/>Anwesenheit des Angeklagten ist nothwendig, sondern es kann
<lb/>auch auf die Vertheidigung selbst nicht verzichtet werden, denn
<lb/>wenn der Angeklagte schweigt, muß wenigstens der Vertheidiger
<lb/>für ihn das Wort ergreifen. Sein Schweigen ist allerdings nicht
<lb/>Revisioysgrund; allein die Pflicht des Vertheidigers besteht und
<lb/>die Bedeutung einer Pflicht darf nicht darnach beurtheilt werden,
<lb/>welche Folgen die Pflichtverletzung hat, sonst gelangt man zu dem
<lb/>anarchistischen Satze, daß jede Vorschrift ruhig übertreten oder um- 
<lb/>gangen werden darf, wenn die Verletzung nur nicht die Revision
<lb/>begründet.

<lb/>In den Fällen der facultativen Vertheidigung, welche
<lb/>ja die große Masse bilden, ist zwar die Unterlassung der Ver- 
<lb/>theidigung, aber kein Verzicht auf die Gelegenheit zur Verthei- 
<lb/>digung zugelassen, insoferne der Angeklagte zwar schweigen darf,
<lb/>aber erscheinen muß und ihm in der Verhandlung gemäß ZZ. 242,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Geyer betont deßhalb im Gerichtssaal Bd. XXXVII (1885)
<lb/>S. 388, 389 mit Recht den Zusammenhang zwischen dem Grundsätze der
<lb/>Unmittelbarkeit und Z. 229.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0355.tif"
                   n="347"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0355"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>256, 257 immer wieder aufs Neue Gelegenheit zur Aeußerung ge- 
<lb/>geben werden muß *).

<lb/>In besonderen Füllen (§§. 230, 232) geht zwar durch
<lb/>die Entfernung aus der Hauptverhandlung oder durch Einholen
<lb/>der Erlaubniß zum Ausbleiben das Recht verloren, nach jeder
<lb/>Beweisaufnahme sowie noch einmal zum Schluffe gehört zu werden;
<lb/>aber im Falle des §. 230 muß der entscheidenden Handlung des
<lb/>Angeklagten die Ladung sowie die gemäß §. 242 zu erlassende Auf- 
<lb/>forderung vorausgegangen sein und im Falle des 8. 232 begibt
<lb/>sich der Angeschuldigte durch seinen Antrag ebenfalls weder des
<lb/>Rechtes auf Ladung noch jeden Rechtes auf Gehör; er muß
<lb/>mindestens einmal vor der Hauptverhandlung vernommen werden,
<lb/>wenn nicht seine Vernehmung der Genehmigung des Antrages
<lb/>vorausgegangen ist und sogar im letzteren Falle muß er nochmals
<lb/>vernommen werden, wenn die ihm zur Last gelegte That nach- 
<lb/>träglich unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunct betrachtet
<lb/>werden will (s. unt.).

<lb/>Auf der untersten Stufe endlich stehen die Fälle, in welchen
<lb/>das Gesetz den vollständigen Verlust des Persönlichen Ver-
<lb/>theidigungsrechts durch Nichtgebrauch eintreten läßt, in welchen
<lb/>jedoch eben so wenig wie sonst auf die Gelegenheit zur Vertheidi-
<lb/>gung durch Ladung (ZZ. 231, 318 ff.) verzichtet werden kann.

<lb/>Obwohl Vertheidigungszweck und Untersuchungszweck als
<lb/>Anlaß der Vernehmung des Beschuldigten bezw. Angeklagten
<lb/>auseinander treten, sind sie doch als Ziel der Vernehmung un- 
<lb/>trennbar mit einander verbunden. Deßhalb kann die gemäß
<lb/>§. 232 Abs. 2 außerhalb der Hauptverhandlung erfolgende Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Daß die Verletzung des 8- 256 gewöhnlich nicht Revisionsgrund
<lb/>sein kann, erklärt sich aus §. 257 bes. Ads. 3; vgl. R.G. II. Senat vom
<lb/>12. Juli 1880, Entsch. Bd. II S. 202; III. Senat vom 20. December
<lb/>1879 und 1. Senat vom 15. Januar 1880, Rechtspr. Bd. I S. 165, 230.

<lb/>") R.G. II. Senat vom 7. März 1882, Rechtspr. Bd. IV S. 230;
<lb/>IV. Senat vom 17. October 1890, Entsch. Bd. XXI S. 100. Androhung
<lb/>der Vorführung oder Haft unterbleibt hier; auf die Zulässigkeit der An- 
<lb/>wendung dieser Mittel gem. §. 235 ist aber bei Zustellung der Erlaub- 
<lb/>niß hinzuweisen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0356.tif"
                   n="348"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0356"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>348 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminswersäumniß im Strafproceß.

<lb/>nehmung den gleichen Inhalt haben, wie die hierdurch zu er- 
<lb/>setzende Vernehmung in der Hauptverhandlung. Deßhalb kann
<lb/>sogar die Vernehmung im Vorverfahren die nämliche Aufgabe
<lb/>erfüllen. Was bildet nun Gegenstand und Aufgabe der
<lb/>Vernehmung? Ihr Gegenstand ist die Beschuldigung d. h.
<lb/>die Behauptung, durch welche der zu vernehmenden Person eine
<lb/>bestimmte strafbare Handlung zur Last gelegt wird und die straf- 
<lb/>bare Handlung selbst, welche ja wesentlich anders vor sich ge- 
<lb/>gangen sein kann, als es in der Beschuldigung dargestellt worden
<lb/>war (§. 136 Abs. 1). Die Aufgabe aber ist, dem Beschuldigten
<lb/>Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachts- 
<lb/>gründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechen- 
<lb/>den Thatsachen zu geben (§. 136 Abs. 1), endlich oder vielmehr
<lb/>in erster Linie die Ermittelung der persönlichen Verhältnisse des
<lb/>Beschuldigten (§. 136 Abs. 3, §. 242 Abs. 2).

<lb/>Die zuletzt genannte Aufgabe tritt bei der Rechtsanwendung
<lb/>an die Spitze. Sie ist auch sachlich für die Untersuchung von
<lb/>höchster Bedeutung, während sie in der Praxis ziemlich formell
<lb/>behandelt wird. Außer den Verhältnissen, welche geeignet sind,
<lb/>die Uebereinstimmung der erschienenen Person mit derjenigen des
<lb/>Beschuldigten festzustellen (Name, Stand, Alter, Wohnort) wäre
<lb/>% an dieser Stelle in allen wichtigeren Fällen im Interesse der
<lb/>Strafausmessung das Vorleben des Beschuldigten zu ermitteln;
<lb/>bei Jugendlichen (§. 56 des St.G.B.) kann die Ermittelung des
<lb/>Vorlebens über die Frage der Strafausmessung hinaus von Be- 
<lb/>deutung werden für die Entscheidung über das Vorhandensein
<lb/>der zur Erkenntniß der Ctrajbarkeit erforderlichen Einsicht.

<lb/>Wenn der Beschuldigte sich zur Zeit der That noch im
<lb/>jugendlichen Alter befand, so entsteht die Frage, ob die
<lb/>Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung einen genügenden
<lb/>Ersatz für die Hauptverhandlung bietet. Gewöhnlich wird die
<lb/>Zulässigkeit des Verfahrens nach 8- 232 auch bei jugendlichen
<lb/>Personen angenommen. Dafür spricht der Mangel einer Aus- 
<lb/>nahme im Gesetz, welches die Enthebung Angeklagter vom Er- 
<lb/>scheinen in der Hauptverhandlung vollständig in das richterliche
<lb/>Ermessen stellt, wie dieses ja auch im Falle des §. 231 darüber
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0357.tif"
                   n="349"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0357"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>entscheidet, ob gegen einen ausgebliebenen Jugendlichen die Haupt- 
<lb/>verhandlung stattsinden soll.

<lb/>Das Vorhandensein der zur Erkenntniß der Strafbarkeit er- 
<lb/>forderlichen Einsicht ist bei den Jugendlichen Bedingung der
<lb/>Zurechnungsfähigkeit r). Man hält sich also zu folgendem Schluffe
<lb/>berechtigt: Kann die Schuld überhaupt in Abwesenheit des Ange- 
<lb/>klagten festgestellt werden, so kann auch die Prüfung jener Frage,
<lb/>welche nur ein Theil der Schuldfrage ist, ohne Anwesenheit des
<lb/>Angeklagten auf Grund verlesener Protocolle und sonstiger Be- 
<lb/>weisaufnahmen erfolgen. Vom Standpuncte der St.P.O. aus ist
<lb/>nichts dagegen einzuwenden. Allein, indem man durch die Fassung
<lb/>des Gesetzes einen solchen Schluß zugelassen hat, verkannte man,
<lb/>daß das Gericht gegenüber Erwachsenen berechtigt ist, so lange
<lb/>von der Vermuthung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen, als
<lb/>nicht besondere Thatsachen zu seiner Kenntniß gelangen, welche
<lb/>das Vorhandensein der Zurechnungsfähigkeit in Zweifel setzen,
<lb/>während das Gericht bezüglich der Einsicht Jugendlicher von einer
<lb/>derartig allgemeinen Vermutung nicht ausgehen darf. Wenn nun
<lb/>auch die Gerichte bei schwereren strafbaren Handlungen die „Einsicht"
<lb/>regelmäßig als vorhanden annehmen können, ohne zu irren, weil
<lb/>die Einsicht nur einer in der geistigen und moralischen Entwicke- 
<lb/>lung besonders zurückgebliebenen Person fehlen wird, so verhält
<lb/>es sich doch gerade bei geringeren Vergehen, wie sie in §§. 231
<lb/>und 232 vorausgesetzt werden, umgekehrt. Hier rückt die Mög- 
<lb/>lichkeit nahe, daß nur eine dem angeklagten Jugendlichen nicht
<lb/>zuzutrauende Ueberlegung und Einsicht zur Erkenntniß der Straf- 
<lb/>barkeit geführt haben würde; man denke übrigens auch an die
<lb/>Ueberschreitung der Grenzen der Nothwehr, an Fahrlässigkeitsdelicte.
<lb/>Wenn der erkennende Richter aber ein Urtheil über das Vor- 
<lb/>handensein der Einsicht fällt, ohne den Jugendlichen selbst gesehen
<lb/>und gesprochen zu haben, so handelt er wie ein Arzt, der ein
<lb/>Gutachten über das Befinden eines Menschen abgibt, den er
</p>
               <p>

                  <lb/>\) Allerdings sind Vorhandensein der Einsicht und Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit nicht identisch; vgl. Aschrott, Tie Behandlung der verwahr- 
<lb/>losten und verbrecherischen Jugend (1892) S. 23, Anm.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0358.tif"
                   n="350"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0358"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>350 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>niemals gesehen hat. Der Richter kann nie im Vornherein wissen,
<lb/>ob nicht die persönliche Vernehmung ihm eine andere Ueberzeu-
<lb/>gung vermittelt hätte. Deßhalb entbehrt sein vor der Haupt- 
<lb/>verhandlung bethätigtes Ermessen der zuverlässigen Grundlage.
<lb/>Das Gesetz hätte also die Anwendung der §§. 231 und 232 auf
<lb/>Jugendliche ausdrücklich verbieten sollen.

<lb/>Man darf sich weder auf die Geringfügigkeit der Strafe noch
<lb/>auf die Schädlichkeit des Erscheinens Jugendlicher vor der Oeffent- 
<lb/>lichkeit berufen. Gerade eine kurzzeitige Freiheitsstrafe kann für
<lb/>das ganze Leben des Jugendlichen in verhängnißvoller Weise ent- 
<lb/>scheidend werden, nicht bloß wegen der Gefahren, welche der
<lb/>Vollzug einer solchen Strafe in sich selbst birgt, sondern wegen
<lb/>der Nachwirkungen aus den guten Ruf. Ter Makel, welcher dem
<lb/>Bestraften angehängt wird, kann leicht bewirken, daß die kurz- 
<lb/>zeitige Freiheitsstrafe eine langjährige, wenn nicht lebenslängliche
<lb/>Ehrenstrafe (allerdings nicht im Sinne des St.G.B's.) wird, ihn
<lb/>aus einer bereits betretenen aussichtsvollen Laufbahn herausreißt,
<lb/>oder ihm die Betretung derselben für immer verschließt. Die
<lb/>Nachtheile, welche aus der Öffentlichkeit derVerhandlung entspringen,
<lb/>rechtfertigen nur den von Zeit zu Zeit sich immer wieder vor-'
<lb/>drängenden Ruf nach Beseitigung der Oeffentlichkeit für die
<lb/>Hauptverhandlung gegen Jugendliche. Die Oeffentlichkeit ist eine
<lb/>Bürgschaft für die Wahrheitsersorschung '); die Anwesenheit des
<lb/>Angeklagten in der Hauptverhandlung ist gleichfalls eine solche
<lb/>Bürgschaft. Wenn die beiden Einrichtungen sich nicht mit einan- 
<lb/>der vertragen, so muß diejenige weichen, von welcher Schaden
<lb/>droht; das ist aber hier die Oeffentlichkeit.

<lb/>Die Anwendbarkeit des 8- 232 auf Verhaftete, welche
<lb/>sich in einem Gefängnisse des Gerichtsortes befinden, wird mit
<lb/>Recht verneint, weil hier die wesentliche Voraussetzung der „großen
<lb/>Entfernung seines Aufenthaltsortes" entfällt. Ob der Aufenthalt
<lb/>in einem anderen Gefängnisse des Landgerichtsbezirkes die Ent- 
<lb/>hebung vom Erscheinen wegen großer Entfernung rechtfertigen
<lb/>kann, ist Frage des einzelnen Falls. Bei jeder größeren Ent
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Vgl. Kleinfeller im Gerichtssaal Bd. XXXIX (18^7) S. 121 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0359.tif"
                   n="351"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0359"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>fernung aber ist Zulässigkeit des Verfahrens nach §. 232 außer
<lb/>Zweifel, denn je länger der Transport dauern würde, um so
<lb/>größer wäre die Fluchtgefahr und die Mehrung der Kosten oder,
<lb/>wenn man den Transport vermeiden wollte, müßte man eine er- 
<lb/>hebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten lassen. Für das
<lb/>Gericht können bei Genehmigung des Gesuchs neben der Ent- 
<lb/>fernung und zur Beurtheilung derselben ganz andere Gründe
<lb/>maßgebend sein als die Motive des Antragstellers.

<lb/>Ebenso kann in allen Fällen, in welchen der Angeklagte sich
<lb/>in Haft befindet, §. 231 zur Anwendung kommen, wenn seine
<lb/>Voraussetzungen erfüllt sind und die Vorführung aus irgend
<lb/>einem Grunde unterbleibt *). Das erkennende Gericht weiß mög- 
<lb/>licher Weise gar nicht, daß der Angeklagte verhaftet ist und das
<lb/>kann sogar dann Vorkommen, wenn der Angeklagte sich am Ge- 
<lb/>richtsorte in Haft befindet. Da das Gericht den Gründen des
<lb/>Nichterscheinens nicht nachforschen muß, so kann die Zulässigkeit
<lb/>der Hauptverhandlung gegen den Ausgebliebenen nicht von dem
<lb/>Umstande abhängen, ob das Gericht zufällig in der Hauptverhand- 
<lb/>lung oder kurz vor derselben über die Verhaftung unterrichtet wird.
<lb/>Selbst wenn der Angeklagte gerade in der Sache verhaftet ist,
<lb/>welche den Gegenstand der Hauptverhandlung bildet, kann die
<lb/>Hauptverhandlung gemäß §. 231 stattfinden, wenn die Vorführung
<lb/>aus irgend einem Grunde unterbleibt.

<lb/>Insbesondere ist aus jenem Grunde das Gericht nicht ge-
<lb/>nöthigt, den §. 232 anzuwenden, wenn es erfährt, daß der Ange- 
<lb/>klagte in großer Entfernung vom Gerichtsorte verhaftet ist. Ge- 
<lb/>langt bei Vorhandensein der Voraussetzungen des §. 231 ein
<lb/>Antrag auf Enthebung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
<lb/>wegen großer Entfernung an das Gericht, so darf derselbe abge- 
<lb/>wiesen und beim Ausbleiben doch die Hauptverhandlung vorge- 
<lb/>nommen werden. So zweifellos, wenn der Angeklagte sich auf
<lb/>freiem Fuße befindet; warum der Verhaftete anders behandelt
<lb/>werden sollte, ist nicht erfindlich. Keineswegs kann das Verhält-
<lb/>niß von 8. 231 und 232 als eine processuale Gesehesconcurrenz in
</p>
               <p>

                  <lb/>) A. M. Stenglein Bem. 7 zu §. 231.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0360.tif"
                   n="352"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0360"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>352 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß-

<lb/>dem Sinne aufgesaßt werden, daß die Voraussetzungen des §. 231
<lb/>sämmtlich in denjenigen der Hauptverhandlung auf Grund des
<lb/>§. 232 mit enthalten sind. Solche Gesetzesconcurrenz kommt
<lb/>zwar sonst in der St.P.O. vor, z. B. in §. 140 Abs. 2. Z. 1
<lb/>und 2, wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder das
<lb/>16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ein Verbrechen den
<lb/>Gegenstand der Untersuchung bildet; ferner in 8- 103 und 104,
<lb/>wenn der zu ergreifende Beschuldigte ein entwichener Gefangener
<lb/>ist; endlich sind die Ausschließungsgründe des 8. 22 Zugleich Ab- 
<lb/>lehnungsgründe nach 8- 24 Abs. 2 und 8- 30. Der processuale
<lb/>Thatbestand des '8. 231 fallt aber insoferne nicht ganz in den- 
<lb/>jenigen des 8- 232 hinein, als dort das Höchstmaaß der zu er- 
<lb/>wartenden Strafe durch Gesetz feststeht, während es hier durch
<lb/>richterliches Ermessen bestimmt erscheint. Beide Bestimmungen
<lb/>können also weder in der Weise concurriren, daß die eine in der
<lb/>andern aufgeht (das behauptet wohl auch Niemand), noch in der
<lb/>Weise, daß das Gericht die Wahl hätte, sondern beide Möglich- 
<lb/>keiten schließen sich gegenseitig aus. Die Anwendung des 8. 232
<lb/>an Stelle des 8- 231 kann zwar niemals die Revision begründen,
<lb/>weil die Vertheidigung dadurch nicht beschränkt wird und der
<lb/>Angeklagte überhaupt kein Recht auf die Anwendung des 8- 231
<lb/>hat; aber die Unschädlichkeit einer solchen Vertauschung ist noch
<lb/>keine Rechtfertigung.

<lb/>Eine andere Frage ist es, ob der Angeklagte darauf, daß er
<lb/>durch eine zwischen Ladung und Hauptverhandlung erfolgte Ver- 
<lb/>haftung am Erscheinen verhindert war, ein Gesuch um Wieder- 
<lb/>einsetzung in den vorigen Stand stützen könne (§. 234). Die
<lb/>Haft für sich allein würde niemals genügen, um den Begriff des
<lb/>unabwendbaren Zufalls zu erfüllen, jedenfalls nicht, wenn sie
<lb/>eine verschuldete war, aber sogar dann nicht, wenn nachträglich
<lb/>festgestellt wird, daß den Verhafteten gar keine Schuld traf, weil
<lb/>der gegen ihn erhobene Verdacht vollkommen unbegründet war,
<lb/>oder weil man ihn mit einer andern Person verwechselt hatte,
<lb/>denn er konnte ja seine Vorführung beantragen. Tie Ablehnung
<lb/>dieses Antrages ist für den Verhafteten allerdings unabwendbar,
<lb/>wenn auch die Beschwerde erfolglos bleibt, oder die Zeit fehlt,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0361.tif"
                   n="353"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0361"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>UM den Erfolg der Beschwerde abzuwarten. Aber der Grund
<lb/>seines Nichterscheinens liegt nicht in der Ablehnung des Vor- 
<lb/>führungsantrages allein, sondern in dem Zusammentreffen dieser
<lb/>Ablehnung mit der Verhaftung. War die Verhaftung verschuldet,
<lb/>so bleibt das Nichterscheinen trotz des mit dem Vorführungsan-
<lb/>trage gemachten Versuches ein selbstverschuldetes. Unabwendbarer
<lb/>Zufall würde nur dann vorliegen, wenn die Haft unverschuldet
<lb/>war und der Angeklagte seinerseits Alles gethan hat, was in
<lb/>seinen Kräften stand, um die Vorführung zu erlangen. Die Ent- 
<lb/>scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch darf also erst dann
<lb/>erfolgen, wenn durch den Ausgang des andern Processes, in
<lb/>welchem die Verhaftung erfolgt war, die Begründetheit oder Un- 
<lb/>begründetheit der Haft feststeht. Bei Vollstreckungshaft genügt
<lb/>natürlich die rechtskräftige Entscheidung, welche den Haftgrund
<lb/>bildet, um jeden Zweifel zu beseitigen.

<lb/>War der Angeklagte aber gerade um derjenigen Anklage
<lb/>willen verhaftet, welche den Gegenstand der ohne seine Anwesenheit
<lb/>erfolgten Hauptverhandlung bildete, so ist für die Entscheidung
<lb/>über das Wiedereinsetzungsgesuch der Grund maßgebend, aus
<lb/>welchem die Vorführung unterblieb. Der verhaftete Angeklagte
<lb/>hat jedenfalls ein Recht auf Vorführung zu der Hauptverhand- 
<lb/>lung über diejenige Sache, welche den Haftgrund bildet, sonst
<lb/>wäre die nach 8. 215 Abs. 2 erforderliche Ladung bloßer Schein,
<lb/>eine gänzlich zwecklose Halbheit. Die Ladung zur Hauptverhand- 
<lb/>lung ist die Erklärung, daß dem Geladenen Gelegenheit zur Ver-
<lb/>theidigung im Termin gegeben werden wolle. Für den Verhafteten
<lb/>hat diese Erklärung nur dann einen Werth, wenn sie das Ver- 
<lb/>sprechen der Vorführung in sich schließt. Dieß gilt zunächst,
<lb/>wenn die Hast bereits zur Zeit der Ladung bestanden hatte, muß
<lb/>aber auch gelten, wenn die Verhaftung in dieser Sache erst nach- 
<lb/>träglich erfolgte. Denn die Untersuchungshaft soll nicht nur
<lb/>die Vollstreckung sondern auch das Erscheinen in der Hauptver- 
<lb/>handlung sichern, darf also nicht das Mittel bilden, um das mit
<lb/>der vorausgegangenen Ladung abgegebene Versprechen der Gelegen- 
<lb/>heit zur Vertheidigung unwirksam zu machen.

<lb/>War der Angeklagte zur Zeit der Ladung wegen einer andern

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVI. Band. 28
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0362.tif"
                   n="354"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0362"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>354 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.

<lb/>Sache verhaftet, die bei dem nämlichen Gericht anhängig ist wie
<lb/>diejenige Sache, auf welche sich die Ladung bezieht, so ist der
<lb/>Angeklagte ebenfalls zu der Erwartung berechtigt, daß das Gericht,
<lb/>Welches zur Zeit der Ladung um seine Verhaftung weiß, seine
<lb/>Vorführung veranlassen werde, daß dasjenige Gericht, von dessen
<lb/>Staatsanwalt die Ladung ausgeht, nicht selbst die Ladung wirkungs- 
<lb/>los machen werde. Ganz ebenso verhält es sich endlich, wenn der
<lb/>zu Ladende zur Zeit derLadung im Gefängniß eines anderen
<lb/>als desjenigen Gerichtes sitzt, vor welches die Ladung erfolgt,
<lb/>denn die Bedeutung der Ladung bleibt immer die gleiche. Es
<lb/>muß also entweder im Wege des Ersuchens die Vorführung ver- 
<lb/>anlaßt werden, oder wenn die Entfernung und die Transport- 
<lb/>kosten zu groß erscheinen, muß Vertagung eintreten.

<lb/>Es ist also zu unterscheiden, ob der Verurtheilte, welcher auf
<lb/>das Unterbleiben der Vorführung ein Wiedereinsetzungsgesuch
<lb/>stützt, schon zur Zeit der Ladung verhaftet war, oder erst nach- 
<lb/>träglich verhaftet worden ist. Hat der bereits zur Zeit der Ladung
<lb/>verhaftete Angeklagte ein Recht auf Vorführung, so darf zwar
<lb/>bei seinem Ausbleiben Verurtheilung auf Grund des §. 231 der
<lb/>St.P.O. immerhin erfolgen, aber gegen dieses Urtheil ist die
<lb/>Wiedereinsetzung zu gewähren, soferne nicht festgestellt wird, daß
<lb/>die Vorführung nur durch seine Schuld unterblieben ist, z. B. weil
<lb/>er sich der Haft oder der Vorführung durch Flucht entzogen oder
<lb/>weil er sich durch eigene Schuld (Selbstmordversuch, Widerstand)
<lb/>eine Krankheit zugezogen hat, welche seine Vorführung hinderte.

<lb/>Die oben (S. 348) bezeichnten beiden Hauptziele der Ver- 
<lb/>nehmung: Gelegenheit zur Beseitigung der vorliegenden Verdachts- 
<lb/>gründe und Gelegenheit zur Geltendmachung der dem Beschuldigten
<lb/>günstigen Thatsachen können nur im Zusammenhang mit dem
<lb/>Gegenstand der Vernehmung erörtert werden. Mit Bezug auf
<lb/>eine bestimmte Beschuldigung soll der Beschuldigte Gelegenheit
<lb/>erhalten, die etwaigen Verdachtsgründe zu zerstreuen und ent- 
<lb/>lastende Thatsachen geltend zu machen. Zwar nimmt §. 232
<lb/>nicht ausdrücklich auf §. 136 Bezug; allein diese Beziehung ergibt
<lb/>sich schon von selbst aus dem Zwecke der Vernehmung, diejenige
<lb/>in der Hauptverhandlung zu ersetzen, denn diese letztere muß nach
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0363.tif"
                   n="355"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0363"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 136 erfolgen (§. 242 Abs. 3). Ferner sagt §. 232, die Ver- 
<lb/>nehmung müsse über die „Anklage" erfolgen. Ob damit die
<lb/>Anklageschrift oder der Eröffnungsbeschluß oder Beides gemeint
<lb/>ist, erhellt wieder nicht unmittelbar. Man muß Wohl das Letztere
<lb/>annehmen, soferne in den beiden Actenstücken die That nicht unter
<lb/>dem gleichen rechtlichen Gesichtspunct betrachtet ist, weil die Mög- 
<lb/>lichkeit besteht, daß bei der Urtheilsfällung von der im Eröff- 
<lb/>nungsbeschluß vertretenen Auffassung abgewichen und auf diejenige
<lb/>zurückgegriffen wird, welche in der Anklageschrift enthalten ist
<lb/>(K. 263). Wenn dagegen die Darstellung in beiden Actenstücken
<lb/>auf der nämlichen rechtlichen Beurtheilung beruht, so genügt die
<lb/>Vernehmung über den Eröffnungsbeschluß oder über die Anklage- 
<lb/>schrift. Die Erstere, weil diese ja auch den Gegenstand der Ver- 
<lb/>nehmung in der Hauptverhandlung bilden würde (§. 242) und
<lb/>auch §. 263 den Begriff „Anklage" in diesem Sinne gebraucht 0;
<lb/>die Vernehmung über die Anklageschrift aber müßte unter der
<lb/>gemachten Voraussetzung ebenfalls und zwar deßhalb genügen,
<lb/>weil die Anklageschrift inhaltlich mit dem Eröffnungsbeschluß
<lb/>übereinstimmt, ja sogar eine bessere Grundlage für die Vernehmung
<lb/>abgibt, soferne sie in allen wichtigeren Fällen zugleich, die wesent- 
<lb/>lichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen enthält; in der
<lb/>Hauptverhandlung bildet der Eröffnungsbeschluß nur aus dem
<lb/>Grunde den Gegenstand der Vernehmung, weil man von der
<lb/>Verlesung der Anklageschrift einen schlimmen Einfluß auf die
<lb/>Unbefangenheit der Richter, insbesondere der Laienrichter befürchtete,
<lb/>ein Grund, welcher bei der Ersatzvernehmung nach §. 232 ganz
<lb/>entfällt. In keinem Falle aber darf sich der Richter auf den
<lb/>Vorhalt des dürren Wortlautes des Eröffnungsbeschlusses oder der
<lb/>Anklageschrift beschränken, wenn er der Vorschrift in 8- 136 Abs. 3
<lb/>Genüge leisten will. Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß in der
<lb/>Hauptverhandlung auf die Vernehmung über den Eröffnungsbeschluß
<lb/>gemäß §. 256 noch die Befragung über die einzelnen vorgeführten
<lb/>Beweismittel folgt, daß also die Vernehmung in der Hauptver-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) R.G. III. Senat vom 25. Mai 1881, Entsch. Bd. IV S. 192,
<lb/>Äechtspr. Bd. III S. 325.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0364.tif"
                   n="356"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0364"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>356 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumnis im Strafproceß.


<lb/>Handlung durch eine bloße Vernehmung über den Wortlaut des
<lb/>Eröffnungsbeschlusses oder der Anklageschrift nicht ersetzt werden kann.

<lb/>Aus dem angegebenen Zwecke der Vernehmung und aus
<lb/>ihrem hierdurch bestimmten Gegenstände folgt, daß die Vernehmung
<lb/>im Vorverfahren einen wirklichen Ersatz für diejenige in der
<lb/>Hauptverhandlung nur dann zu bieten vermag, wenn der Ange- 
<lb/>klagte, gegen welchen die Hauptverhandlung stattfindet, im Vorver- 
<lb/>fahren als Beschuldigter vernommen worden ist. Das Reichs- 
<lb/>gericht hat angenommen, daß die richterliche Vernehmung im
<lb/>Vorverfahren auch dann die Vernehmung in der Hauptverhandlung
<lb/>zu vertreten vermöge, wenn der vom Erscheinen zu enthebende
<lb/>Angeklagte damals auch nur als Zeuge vernommen worden sei,
<lb/>weil §. 232 Abs. 2 nur von einer richterlichen Vernehmung
<lb/>spricht, „nicht von einem Verhöre als Angeklagter" und weil das
<lb/>Vorverfahren ebensowohl das vorbereitende Verfahren als die
<lb/>Voruntersuchung umfaßt, im ersteren aber „Mangels einer öffent- 
<lb/>lichen Klage von einem Angeschuldigten überhaupt noch nicht
<lb/>gesprochen werden kann (§. 155) *)". Das letztere Argument ist
<lb/>nicht entscheidend, denn §. 232 Abs. 2 spricht nicht vom Ange- 
<lb/>schuldigten, sondern vom „Angeklagten", welche Bezeichnung nicht
<lb/>nur auf das vorbereitende Verfahren, sondern auch auf die Vor- 
<lb/>untersuchung nicht paßt; will man den Wortlaut des §. 232 pressen, so
<lb/>muß es nach der Ansicht des Reichsgerichts auch genügen, wenn
<lb/>der spätere Angeklagte in der Voruntersuchung nur als Zeuge
<lb/>vernommen worden war. Der 8. 232 Abs. 2 gebraucht aber den
<lb/>Ausdruck „Angeklagter" nur deßhalb, weil das Gesetz hier zu- 
<lb/>nächst den Zustand zur Zeit der Beschlußfassung über den Ent- 
<lb/>hebungsantrag im Auge hat und der Antragsteller, in diesem
<lb/>Zeitpunct Angeklagter ist. Genauer hätte sich das Gesetz etwa
<lb/>so ausdrücken müssen: In diesem Falle muß der Angeklagte, wenn
<lb/>er nicht schon im Vorverfahren als Beschuldigter durch einen
<lb/>Richter vernommen worden ist, durch einen beauftragten oder
</p>
               <p>

                  <lb/>R.G. I. Senat vom 20. Mai 1889, Entsch. Bd. XIX S. 246 fg.
<lb/>öes. S. 248. Dagegen'vgl. Frank in Zeitschrift für Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft Bd. XII S. 335; L ö w e §. 232 Bern. 9.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0365.tif"
                   n="357"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0365"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Eine
<lb/>derartige Weitschweifigkeit durfte aber mit Recht vermieden werden,
<lb/>weil der offenbare Zweck der Vorschrift, einen Ersatz für die
<lb/>Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu schaffen,
<lb/>den wahren Sinn der gewählten kürzeren Fassung hinreichend
<lb/>klar stellt. Wenn die in der Hauptverhandlung zu bewirkende
<lb/>Vernehmung über den Eröffnungsbeschluß bei Vorbereitung der
<lb/>Hanptverhandlung durch Vernehmung über die „Anklage" zu er- 
<lb/>setzen ist, so kann sie im vorbereitenden Verfahren nur durch
<lb/>Vernehmung über die „Beschuldigung" vertreten werden. Das
<lb/>Reichsgericht hat sich schließlich selbst widersprochen, indem es in
<lb/>den Entscheidungsgründen a. a. O. fortfährt. „Die einzige Be- 
<lb/>dingung, welche in Frage kommt, ist die, ob die richterliche Ver- 
<lb/>nehmung, welche vorliegt und welche verlesen werden soll, eine
<lb/>für die Vertheidigung erschöpfende war" *). Wie kann
<lb/>aber eine Zeugenvernehmung diese Bedingung erfüllen, da sie
<lb/>überhaupt nicht für die Vertheidignng bestimmt ist, vielmehr gar
<lb/>keinen Anlaß zur Vertheidignng gibt (vgl. noch S. 360).

<lb/>Wenn das Reichsgericht das Verhalten des Angeklagten für-
<lb/>maßgebend erklärt: „ob derselbe glaubt, dem Gerichte Weiteres
<lb/>unterbreiten zu sollen" und wenn das Reichsgericht deßhalb an- 
<lb/>nimmt, Mangels eines Antrages von dieser Seite stehe fest, daß
<lb/>der Angeklagte seine frühere Aussage für erschöpfend halte, so
<lb/>berücksichtigt es hierbei nicht, daß nach 88- 136 und 232 Abs. 2
<lb/>der Richter die Prüfung vorzunehmen hat, ob die Gelegenheit
<lb/>zu erschöpfender Vertheidignng gewährt worden sei, ob eine richter- 
<lb/>liche Vernehmung, wie sie der Zweck des §. 232 Abs. 2 fordere,
<lb/>stattgefunden habe; das Reichsgericht übersieht hierbei ferner,
<lb/>daß Zeugenaussage einerseits und Vertheidignng andererseits
<lb/>grundverschiedene Dinge sind, welche sich niemals decken können.

<lb/>’) Vgl. auch R.G. IV. Sen. vom 17. OctoLer 1890, Entsch. Bd. XXI
<lb/>S. 100: „Denn die im §. 232 Abs. 2 für den Fall des Nichterscheinens
<lb/>vorgeschriebene Vernehmung derselben (d. h. der Angeklagten) über die
<lb/>Anklage soll die durch die mündliche Verhandlung gewährte volle und
<lb/>uneingefi nkte Möglichkeit erschöpfender Vertheidignng gegen die Au-
<lb/>schuldig g ersetzen."
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0366.tif"
                   n="358"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0366"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>358 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsverjäumniß im Strafproceß.


<lb/>Mit diesen Erwägungen ist aber auch das erste Argument des
<lb/>Reichsgerichts beseitigt, welches darin bestand, daß das Gesetz nur
<lb/>eine richterliche Vernehmung, fein Angeklagtenverhör verlange.

<lb/>Eine nochmalige Vernehmung des bereits als Beschuldigter
<lb/>Vernommenen wird nur dann nothwendig, wenn er selbst die
<lb/>Vernehmung beantragt oder wenn ein neuer rechtlicher Gesichts-
<lb/>punct nach der Vernehmung hervortritt. Beides ergibt sich aus
<lb/>dem Vertheidigungszweck.

<lb/>Dem Anträge auf wiederholte Vernehmung muß stattge-
<lb/>geben werden, auch wenn darin der Gegenstand der Erklärung
<lb/>nicht näher bezeichnet wird als durch Angabe der Untersuchungs-
<lb/>sache. Das Gericht darf sich nicht mit der Erklärung begnügen,
<lb/>daß eine weitere Aufklärung von dem Angeklagten nicht zu er- 
<lb/>warten sei, weil es sich bei der Vernehmung nicht ausschließlich
<lb/>um die Auskunftsertheilung, sondern in erster Reihe um die Ver-
<lb/>theidigung handeltl). Zur Ausübung seiner Vertheidigungsrechte
<lb/>vor der Hauptverhandlung muß der Angeklagte sogar aufgefordert
<lb/>werden. Es ergeht zwar nicht eine Warnung wie nach tz. 231
<lb/>durch Hinweis auf die Zulässigkeit der Hauptverhandlung trotz
<lb/>seines Ausbleibens. Die Stelle dieser Warnung vertritt jedoch
<lb/>die Zustellung des Beschlusses, durch welchen dem Enthebungsan-
<lb/>trage des Angeklagten stattgegeben wird. Diese Zustellung ist nach
<lb/>§. 35 Abs. 2 nothwendig und hat genau die nämliche Bedeutung
<lb/>wie jene Warnung. Der Angeklagte wird darauf aufmerksam
<lb/>gemacht, daß bei seinem Ausbleiben, vorbehaltlich der Anordnung
<lb/>nach § 235, zur Hauptverhandlung geschritten werden wird. Er
<lb/>erhält damit die Erlaubniß, Alles, was er zu seiner Vertheidigung
<lb/>thun will, schon vor der Hauptverhandlung zu thun, und die
<lb/>Ertheilung dieser Erlaubniß begründet für das Gericht die Pflicht,
<lb/>den Angeklagten auf seinen Antrag nochmals zu vernehmen, wenn
<lb/>die Vernehmung von Amtswegen bereits erfolgt ist. Das Unter- 
<lb/>bleiben der Zustellung des Enthebungsbeschlusses würde die Revision
<lb/>ebenso begründen, wie die Zurückweisung des Antrages auf noch-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) N.G. II. Senat vom 28. Januar 1887, Entsch. Bd. XV S. 202 fg.,
<lb/>Rechtspr, Bd. IX S. %.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0367.tif"
                   n="359"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0367"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>malige Vernehmung*); in beiden Fällen erscheint die Vertheidigung
<lb/>des Angeklagten beeinträchtigt; der nicht zugestellte Beschluß ist
<lb/>nicht wirksam, der Mangel der Zustellung läßt daher die Haupt- 
<lb/>verhandlung beim Ausbleiben des Angeklagten als unzulässig er- 
<lb/>scheinen. Es ist daher ungenau, wenn das Reichsgericht a. a. O.
<lb/>S. 204 bemerkt, „regelmäßig" dürfe in diesem Falle die Haupt- 
<lb/>verhandlung nicht stattfinden. Allerdings wäre die Verbindung
<lb/>der Mittheilung des Beschlusses mit der Ladung zu einem Schrift- 
<lb/>stück zulässig. Dagegen würde es nicht genügen, wenn in der
<lb/>Ladung lediglich ein formloser Hinweis darauf enthalten wäre,
<lb/>daß der. Angeklagte vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
<lb/>enthoben sei. Ein solcher formloser Hinweis würde nicht erkennen
<lb/>lassen, ob wirklich ein für das erkennende Gericht verbindlicher
<lb/>Gerichtsbeschluß vorliege; der Angeklagte hat vielmehr ein Recht
<lb/>auf die Abschrift des Beschlusses selbst. Der Antrag auf wieder- 
<lb/>holte Vernehmung kann aber auch in der Weise berücksichtigt
<lb/>werden, daß das Gericht die bereits ertheilte. Erlaubniß zum
<lb/>Nichterscheinen zurücknimmt und den Angeklagten so zum Erschei- 
<lb/>nen in der Hauptverhandlung nöthigt.

<lb/>Die andere Möglichkeit, das Hervortreten eines neuen
<lb/>rechtlichen Gesichtspunctes, ist als Grund für die noch- 
<lb/>malige Vernehmung allgemein anerkannt, insoweit diese Verän- 
<lb/>derung durch Vorgänge in der Hauptverhandlung veranlaßt ist
<lb/>(§. 264) * 2). Da aber die Vernehmung auf Grund des 8. 232 die
<lb/>Gelegenheit zur persönlichen Vertheidigung in der Hauptverhand- 
<lb/>lung ersehen soll, muß die wiederholte Vernehmung auch dann
<lb/>eintreten, wenn zwischen der Vernehmung im Vorverfahren und
<lb/>der Hauptverhandlung neue Thatsachen bekannt geworden sind,
<lb/>welche eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkes möglich
<lb/>erscheinen lassen, insbesondere dann, wenn die rechtliche Beurthei-
<lb/>lung der That im Eröffnungsbeschlusse eine andere ist als in der
<lb/>Anklageschrift. Die früher erfolgte Vernehmung behält alsdann
</p>
               <p>

                  <lb/>*) R G. II. Senat vom 28. Januar 1887 a. a. O.


<lb/>2) R.G. IV. Senat vom 20. Februar 1885, Entsch. Bd. XII S. 45,
<lb/>Rechtspr. Bd. VII S. 135.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0368.tif"
                   n="360"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0368"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur insoweit Bedeutung, als den Gegenstand der Hauptverhand- 
<lb/>lung die That auch in ihrer früher bekannten Gestalt bildet
<lb/>(§. 263). Die wiederholte Vernehmung im Zeiträume der Vor- 
<lb/>bereitung der Hauptverhandlung erscheint bei dem Abweichen des
<lb/>Eröffnungsbeschlusses von der rechtlichen Auffassung der Anklage- 
<lb/>schrift sogar dann als nothwendig, wenn der Eröffnungsbeschluß
<lb/>die That in derjenigen Gestalt darstellt, welche bei der ursprüng- 
<lb/>lichen Beschuldigung oder in dem Antrag auf Eröffnung der
<lb/>Voruntersuchung vorausgesetzt worden war und in welcher die
<lb/>That den Gegenstand der früheren Vernehmung (während des
<lb/>Vorverfahrens) gebildet hatte. Denn es bleibt immerhin die
<lb/>Möglichkeit, daß durch die Hauptverhandlung gerade diejenigen
<lb/>Umstände festgestellt werden, welche die in der Anklageschrift ver- 
<lb/>tretene rechtliche Beurtheilung veranlassen.

<lb/>Daraus ergibt sich nun ein weiteres Argument gegen die
<lb/>oben zurückgewiesene Ansicht, daß schon die richterliche Vernehmung
<lb/>zum Zwecke des Zeugnisses dem Abs. 2 des §. 232 entspricht.
<lb/>Wenn die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunctes eine wieder- 
<lb/>holte Vernehmung nöthig macht, so ist nur diejenige Vernehmung
<lb/>im Sinne der St.P.O. geeignet, die Vernehmung in der Haupt- 
<lb/>verhandlung zu ersetzen, bei welcher dem Beschuldigten der Sach- 
<lb/>verhalt in irgend einer bestimmten strafrechtlichen Bedeutung als
<lb/>bestimmter gesetzlicher Thatbestand vorgestellt wird. Das geschieht
<lb/>aber nur gegenüber dem Beschuldigten, nicht gegenüber dem
<lb/>Zeugen.

<lb/>Das Reichsgericht ist über die beiden bisher besprochenen
<lb/>Fälle hinausgegangen und hat wegen 8- 256 eine besondere Ver- 
<lb/>nehmung für erforderlich erklärt, so bald in der Hauptverhandlung
<lb/>Zeugen vernommen werden, welche in der Anklageschrift noch
<lb/>nicht benannt waren '). Wäre diese Ansicht richtig, so könnte sich
<lb/>ß. 232 Abs. 2 nicht mit irgend einer richterlichen Vernehmung
<lb/>des Beschuldigten im Vorverfahren begnügen; und das Reichs- 
<lb/>gericht selbst müßte, um folgerichtig zu sein, verlangen, daß die
<lb/>im Vorverfahren stattgehabte Vernehmung ergänzt wird, wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>’) R.G. IV. Senat vom 17, October 1890, Eritsch, Bd, XXI S, 100.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0369.tif"
                   n="361"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0369"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinseller. 361

<lb/>seit jener Zeit — nicht bloß seit Einreichung der Anklageschrift
<lb/>— neue Beweismittel herangezogen worden sind, über welche der
<lb/>Angeklagte noch nicht gehört wurde. Wenn schon bei Anwesenheit
<lb/>des Angeklagten in der Hauptverhandlung das Unterbleiben der
<lb/>im §. 256 angeordneten Befragung unerheblich ist (S. 347 Anm. 1),
<lb/>wie vielmehr muß es bedeutungslos sein, wenn der Angeklagte
<lb/>auf seinen Antrag vom Erscheinen entbunden wird. Allerdings
<lb/>fällt hier auch das Schlußwort des Angeklagten (§. 257 Abs. 3)
<lb/>weg. Allein bezüglich der Anwendung der §§. 256 und 257 Abs. 3
<lb/>liegt ein wirksamer Verzicht des Angeklagten vor. Das Gesetz
<lb/>schließt nur den Verzicht aus die Vernehmung und auf die Ver-
<lb/>theidigung überhaupt aus, nicht aber den Verzicht auf diese Be- 
<lb/>fragung. Wollte man einen solchen Verzicht nicht anerkennen,
<lb/>so müßte man die Vernehmung auch in allen den Fällen wieder- 
<lb/>holen, in welchen ein Zeuge bei der Hauptverhandlung anders
<lb/>aussagt als im Vorverfahren. Die Unzweckmäßigkeit eines der- 
<lb/>artigen verzögerlichen Verfahrens zeigt die Unhaltbarkeit des
<lb/>Ausgangspunctes.

<lb/>Die Veränderung des rechtlichen Gefichtspunctes wird auch
<lb/>in den Fällen der §§. 230 und 231 erheblich. Von §. 264 ganz
<lb/>abzusehen ist unmöglich, weil die St.P.O. nur den Untergang
<lb/>des Vertheidigungsrechtes durch Nichtgebrauch zuläßt, der Unter- 
<lb/>gang des Vertheidigungsrechtes also voraussetzt, daß die Gelegen- 
<lb/>heit zur Vertheidigung gewährt worden war; in Bezug auf den
<lb/>neu hervorgetretenen rechtlichen Gefichtspunct ist aber diese Vor- 
<lb/>aussetzung nicht erfüllt, also muß auch hier §. 264 zur Anwen- 
<lb/>dung kommen'). Im Fall des §. 230 kann der Befehl des
<lb/>§. 264 nur durch Aussetzung der Hauptverhandlung und Bei- 
<lb/>ziehung des Angeklagten befolgt werden. Der Ausweg des 8.232
<lb/>erscheint als unzweckmäßig, selbst wenn die Voraussetzungen er- 
<lb/>füllt sind. Denn hat der Angeklagte sich ohne Erlaubniß der
<lb/>Fortsetzung der Verhandlung entzogen und sich an einen vom
<lb/>Gerichtssitze entfernten Ort begeben, so ist Fluchtverdacht be- 
<lb/>gründet. Hat dagegen die Hauptverhandlung gegen den ausge-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Stenglein, Bem. 8 zu §. 231. A. M. Löwe, Bem. 9 zu Z. 231.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0370.tif"
                   n="362"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0370"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>362 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>bliebenen Angeklagten auf Grund des §. 231 stattgefunden und
<lb/>es bleibt trotz des veränderten rechtlichen Gesichtspunctes bei dem
<lb/>Ln 8. 231 vorausgesetzten Strafrahmen , so wird gegen einen am
<lb/>Gerichtssitze oder in der Nähe befindlichen Angeklagten das per- 
<lb/>sönliche Erscheinen angeordnet und durch Vorführung erzwungen
<lb/>werden (8. 235), soferne überhaupt Aussicht besteht, die unter- 
<lb/>brochene Hauptverhandlung spätestens am 4. Tage nach Eintritt
<lb/>der Unterbrechung fortsetzen zu können (Z. 228). Ist diese rasche
<lb/>Erledigung unausführbar, z. B. weil der Angeklagte erkrankt oder
<lb/>augenblicklich auf der Reise ist, oder überhaupt in größerer Ent- 
<lb/>fernung vom Gerichtssitze wohnt, so muß Vertagung und Ladung
<lb/>zu dem neuen Termin erfolgen. Ein Hinweis auf die Möglich- 
<lb/>keit der Anwendung des anderen im Eröffnungsbeschlusse noch nicht
<lb/>bezeichneten Strafgesetzes und Angabe des letzteren in der Ladung
<lb/>würde ausreichen, um die Forderung des §. 264 zu erfüllen *).
<lb/>Bei dieser Vorschrift ist zwar zunächst an eine in der Haupt- 
<lb/>verhandlung mündlich vorzunehmende Hinweisung gedacht, weil
<lb/>die Anwesenheit des Angeklagten die Regel bildet. Aber da die
<lb/>mündliche Form des Hinweises nicht ausdrücklich geboten ist, darf
<lb/>aus dessen Zweck die Zulässigkeit schriftlichen Hinweises gefolgert
<lb/>werden. Der Zweck ist, dem Angeklagten Gelegenheit zur Ver-
<lb/>theidigung gegenüber der Veränderung des rechtlichen Gestchts-
<lb/>punetes zu geben. Die Form, in welcher diese Gelegenheit ge- 
<lb/>währt werden muß, braucht jedenfalls keine andere zu sein als
<lb/>diejenige Form, in welcher dem Angeklagten Gelegenheit zur Ver-
<lb/>theidigung überhaupt gegeben werden muß. Soweit das letztere
<lb/>in mündlicher Form zu geschehen hat, weil Hauptverhandlung
<lb/>nur in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden darf, soweit muß
<lb/>auch der nach 8- 264 erforderliche Hinweis in mündlicher Form
<lb/>und im Laufe der Hauptverhandlung erfolgen. In jenen Füllen
<lb/>aber, für welche das Gesetz sich mit der Form der Ladung zur
<lb/>Hauptverhandlung begnügt, um dem Angeklagten die Gelegenheit
<lb/>zur Vertheidigung im Allgemeinen zu eröffnen (8. 231), für
<lb/>welche das Gericht also von der mündlichen Aufforderung (§. 242)
</p>
               <p>

                  <lb/>x) Vgl. Stenglein, Bem. 8 a. E. zu §. 231.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0371.tif"
                   n="363"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0371"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>absieht, muß auch ein schriftlicher Hinweis in der wiederholten
<lb/>Ladung genügen, um den Zweck des 8. 264 zu erreichen, um
<lb/>Gelegenheit zur Vertheidigung im Besonderen gegen die veränderte
<lb/>Anklage zu gewähren.

<lb/>Aus dieser Argumentation folgt weiter: wenn in einer gemäß
<lb/>8. 231 beim Ausbleiben des Angeklagten gepflogenen Hauptver- 
<lb/>handlung die Möglichkeit einer veränderten rechtlichen Beurtheilung
<lb/>auftaucht, welche mit der Anwendung eines weiteren Straf- 
<lb/>rahmens verbunden ist, so muß der Hinweis mündlich erfolgen,
<lb/>also die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung
<lb/>herbeigeführt werden, soweit nicht §. 232 anwendbar erscheint.

<lb/>Durch die Nothwendigkeit der Befolgung des 8- 264 unter- 
<lb/>scheidet sich das.Verfahren beim Ausbleiben des Angeklagten
<lb/>(88- 231, 232) wesentlich von dem Abwesenheitsverfahren nach
<lb/>88- 318 ff. Dieses setzt zwar ebenfalls voraus, daß dem Ange- 
<lb/>klagten Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben war. Die öffent- 
<lb/>liche Ladung hat aber insoferne eine andere Bedeutung wie die
<lb/>gewöhnliche Ladung, als sie nicht streng persönlich ist, sondern
<lb/>zugleich eine mittelbare Aufforderung für jene Personen enthält,
<lb/>welche den Angeklagten ohne Vollmacht vertreten dürfen. Eine
<lb/>veränderte Bedeutung kommt der öffentlichen Ladung ferner deß-
<lb/>halb zu, weil sie abgesehen von der kurzen Bezeichnung der straf- 
<lb/>baren Handlung des Zusammenhangs mit den sonstigen Grund- 
<lb/>lagen der Vertheidigung entbehrt; denn es erfolgt keine Zustellung
<lb/>der Allklageschrift (selbst wenn die Hauptverhandlung nicht vor
<lb/>dem Schöffengericht — 8- 199, Abs. 4 — sondern z. B. wegen
<lb/>Zusammenhangs mit einer anderen Sache vor der Strafkammer
<lb/>oder dem Schwurgerichte stattfinden soll) und keine Zustellung des
<lb/>Eröffnungsbeschlusses. Die geringere Rücksichtnahme auf die persön- 
<lb/>liche Vertheidigung des Angeklagten zeigt sich endlich auch in der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Warnung, welche der Ladung sowohl im Fall des
<lb/>8- 231 als in demjenigen des 8- 321 beigefügt werden muß. Dort
<lb/>wird nur die Zulässigkeit der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
<lb/>angedroht, also die Hauptverhandlung nur als eine rechtlich mög- 
<lb/>liche, hier dagegen wird sie als nothwendig vorzunehmende in
<lb/>Aussicht gestellt. Es genügt daher bei Veränderung des recht-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0372.tif"
                   n="364"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0372"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>364 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.

<lb/>lichen Gesichtspunctes, wenn der gemäß §. 322 etwa anwesende
<lb/>Vertreter darauf hingewiesen wurde, soferne nicht diese Ver- 
<lb/>änderung eine andere Strafe als Geldstrafe oder Einziehung und
<lb/>damit die Unzulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens überhaupt zur
<lb/>Folge hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Die Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen oder
<lb/>abwesenden Angeklagten findet nach den allgemeinen Regeln statt.
<lb/>Insbesondere können auch im Falle des 8- 231 Erklärungen des
<lb/>Angeklagten, welche in einem richterlichen Protocolle enthalten
<lb/>sind, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß ver- 
<lb/>lesen werden (8- 253 Abs. 1). Daß auch andere Erklärungen
<lb/>des Angeklagten verlesen werden dürfen, soweit sie in einem rich- 
<lb/>terlichen Protocolle enthalten sind, beweist 8- 253 Abs. 2; wenn
<lb/>die Verlesung trotz der abweichenden mündlichen Erklärung des
<lb/>anwesenden Angeklagten zulässig ist, so muß sie noch viel mehr
<lb/>zulässig sein, wenn keine dem Inhalte des Protocolls wider- 
<lb/>sprechende mündliche Erklärung abgegeben wird. Noch weiter zu
<lb/>gehen und die Verlesung jeder beliebigen schriftlichen Erklärung
<lb/>des Angeklagten in der Hauptverhandlung zuzulaffen, erscheint
<lb/>wenigstens beim Ausbleiben des Angeklagten nicht räthlich, weil
<lb/>die Echtheit der Erklärung sich im Augenblick der Verhandlung
<lb/>nicht mit Sicherheit feststellen läßt; 8- 253 Abs. 2 spricht eher
<lb/>gegen als für die Zulässigkeit eines soweit gehenden Verlesungs- 
<lb/>rechtes '). Wenigstens muß die Unzulässigkeit der Verlesung nicht- 
<lb/>richterlicher Vernehmungsprotocolle in Uebereinstimmung mit der
<lb/>angeführten Entscheidung des Reichsgerichts behauptet werden,
<lb/>während im Uebrigen 8- 248 die Benützung sonstiger schriftlicher
<lb/>Erklärungen des Angeklagten nicht ausschließt?). Ein Recht auf
<lb/>Verlesung seiner Erklärungen hat der ausgebliebene Angeklagte im
<lb/>Fall des §. 231 nur, soweit das Schriftstück als herbeigeschafftes
<lb/>Beweismittel nach 8- 244 Abs. 1 in Betracht kommt. Da aber
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) R.G. IV. Senat vom 18. Juni 1886, Entsch. Bd. XIV S. 258.
<lb/>2) R.G. I. Senat vom 30. April 1888, Entsch. Bd. XVIII S. 23.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0373.tif"
                   n="365"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0373"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>der §. 231 regelmäßig nur bei Schöffengerichten zur Anwendung
<lb/>kommt und für diese §. 244 Abs. 1 nicht gilt, so kann ein Recht
<lb/>auf Verlesung lediglich in zwei Fällen behauptet werden:

<lb/>1. wenn das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe 600 Mark
<lb/>übersteigt (§. 27, Ziff. 2 G.V.G.) und

<lb/>2. wenn die Uebertretungssache wegen Zusammenhangs mit
<lb/>einer vor der Strafkammer oder dem Schwurgerichte zu verhan- 
<lb/>delnden Sache verbunden wird.

<lb/>Dagegen sagt §. 232 Abs. 3 a. E.: „das Protocoll über die
<lb/>Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen". Durch
<lb/>die Verlesung soll die Vernehmung in der Hauptverhandlung er- 
<lb/>setzt werden. Die Vorschrift trifft daher ihrem Zwecke nach nicht
<lb/>bloß das Protocoll über die erste richterliche Vernehmung, sondern
<lb/>ebenso jedes später aufgenommene Protocoll über eine wiederholte
<lb/>richterliche Vernehmung. Hat der Angeklagte hierbei Beweis- 
<lb/>anträge gestellt, so ist über dieselben womöglich noch vor der
<lb/>Hauptverhandlung zu entscheiden. Im Falle der Ablehnung ist
<lb/>das wiederholte Vorbringen der Anträge in der Hauptverhandlung
<lb/>wie beim persönlichen Erscheinen des Angeklagten zulässig. Das
<lb/>wiederholte Vorbringen kann durch den gemäß §. 233 bestellten
<lb/>Vertheidiger erfolgen. Wenn jedoch dieser schweigt oder wenn ein
<lb/>Vertheidiger nicht erscheint, so liegt das wiederholte Vorbringen
<lb/>in der Verlesung des richterlichen Protocolls. Das Gericht darf
<lb/>sich Angesichts der categorischen Vorschrift des §. 232 a. E.,
<lb/>welche eine besondere Anwendung des 8. 248 enthält, nicht damit
<lb/>begnügen, nur das im Protocoll enthaltene Geständniß oder die
<lb/>sonstigen Erklärungen des Angeklagten unter Weglassung der An- 
<lb/>träge zu verlesen. Müssen aber die letzteren mitverlesen werden,
<lb/>so müssen sie auch berücksichtigt werden, als ob sie in der Haupt- 
<lb/>verhandlung von dem Angeklagten persönlich vorgetragen wären,
<lb/>sonst hat die Verlesung keinen Sinn *). Waren die Anträge nur
<lb/>zu Protocoll des Gerichtsschreibers erklärt worden, so ist ihre Ver- 
<lb/>lesung nicht nur nicht nothwendig, sondern tatsächlich überflüssig, weil
</p>
               <p>

                  <lb/>0 R G. III. Senat vom 4. Februar 1884, Entsch. Bd. X S- 135,
<lb/>Rechtspr. Bd. VI S. 79.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0374.tif"
                   n="366"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0374"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>366 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß irn Strafproceß.


<lb/>das Gericht die Beweisaufnahme von Amtswegen anordnen kann,
<lb/>wenn es in der Hauptverhandlung von dem früheren ablehnenden
<lb/>Beschlüsse abweichen will.

<lb/>In diesem Unterschiede liegt das besondere Interesse des An- 
<lb/>geklagten begründet, etwaige Anträge in richterlicher Vernehmung
<lb/>zu stellen, und würde er diese Vernehmung nur zu dem ausge- 
<lb/>sprochenen Zwecke verlangen, um solche Beweisanträge vorzubringen,
<lb/>so könnte seine Vernehmung nicht mit dem Hinweis auf die Mög- 
<lb/>lichkeit der Anbringung beim Gerichtsschreiber abgelehnt werden,
<lb/>ohne die Verteidigung zu beschränken. Die Enthebung vom Er- 
<lb/>scheinen in der Hauptverhandlung darf nicht dadurch unwirksam
<lb/>gemacht werden, daß man den Angeklagten mittelbar zwingt, doch
<lb/>zu erscheinen oder aber die Vertretungskosten zu übernehmen.

<lb/>Das verloren gegangene oder vernichtete Protocoll darf nicht
<lb/>durch Vernehmung des ersuchten Richters und seines Gerichts-
<lb/>schreibers ersetzt werden 1). Denn das Officialprincip nöthigt das
<lb/>Gericht, jeweils die beste Erkenntnißquelle zu benützen2). Da
<lb/>nun das gerichtliche Protocoll über Zeugenaussagen allgemein als
<lb/>zuverlässigere Erkenntnißquelle gilt, als das Gedächtniß des Rich- 
<lb/>ters, welchem Tag für Tag eine Anzahl neuer Vernehmungen des
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Stenglein, Bem. 7 zu §. 232. A. M. Ortloff im
<lb/>Gerichtssaal Bd. XXXVII S. 224.


<lb/>2) Das verkennt der III. Senat des R.G.'s im Urtheile vom 12. Mai
<lb/>1880, Entsch. Bd. II S. 160, wo bezüglich der Zulässigkeit des Zeug- 
<lb/>nisses vom Hörensagen überhaupt gesagt wird. „Es entscheidet in dieser
<lb/>Beziehung zunächst das Ermessen der Parteien, innerhalb gewisser Grenzen
<lb/>auch das Ermessen des Gerichts (§8. 213, 213, 218, 219, 220, 243 St.P.L.).
<lb/>Will insbesondere der Staatsanwalt sich mit Zeugen vom Hörensagen
<lb/>begnügen, weil er glaubt, daß schon diese zur Ueberzeugung des Gerichts
<lb/>(§. 260 St.P.O.) hinreichen werden, will er mit andern Worten nicht
<lb/>die Thatsache, daß ein Vorgang sich ereignete, sondern die Thatsache, daß
<lb/>ein Vorgang erzählt worden ist, durch Zeugenbeweis darthun, so kann
<lb/>der Angeklagte ihn nicht zwingen, statt dessen directe Zeugen vorzuladen,
<lb/>wohl aber kann er die Vorladung directer Zeugen seinerseits bewirken."
<lb/>Vgl. dagegen auch v. Kries in der Zeitschrift für die gesammte Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft Bd. VI S. 88 fg.; Nupp, Ter Beweis im Strafver- 
<lb/>fahren S. 129 fg. und Glaser, Handbuch des Strafprocesses Bd. I
<lb/>S. 447, welche die Forderung der Unmittelbarkeit betonen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0375.tif"
                   n="367"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0375"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller-
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>verschiedensten Inhalts Vorkommen, so ist auf sein Zeugniß vom
<lb/>Hörensagen nur im Nothfalle zurückzugreifen, wenn weder die un- 
<lb/>mittelbare Aussage selbst noch ein gerichtliches Protocoll hierüber
<lb/>zu erlangen ist. Dieser Auffassung entspricht der Wortlaut des
<lb/>Z. 232 a. E., welcher eine Berufung auf 8. 249 ausschließt, selbst
<lb/>wenn man annehmen wollte, daß es sich hier ausschließlich um
<lb/>eine Beweisführung darüber handle, was der Angeklagte vor dem
<lb/>ersuchten Richter ausgesagt hat. Ganz abgesehen hiervon wäre
<lb/>die Vernehmung des ersuchten Richters auch das denkbar wenigst
<lb/>Zweckmäßige. Man müßte ihn entweder zur Hauptverhandlung
<lb/>laden oder durch einen anderen ersuchten Richter vernehmen lassen,
<lb/>während doch mit demselben Zeit- und Kostenaufwand die Ver- 
<lb/>nehmung des Angeklagten selbst möglich wäre. Ist aber dessen
<lb/>wiederholte Vernehmung durch Tod oder Geisteskrankheit ausge- 
<lb/>schlossen, so entfällt die Hauptverhandlung ohnehin. Wenn end- 
<lb/>lich der Angeklagte nachträglich „abwesend" (im Sinne des
<lb/>K. 318) geworden sein sollte, so ist entweder die Verlesung der
<lb/>Aussage nicht nothwendig, soferne keine andere Strafe als Geld- 
<lb/>strafe oder Einziehung droht — ein Fall, welcher streng genommen
<lb/>nicht in den Rahmen des §. 232 gehört, um welchen es sich hier
<lb/>ausschließlich handelt — oder aber es ist die Hauptverhandlung
<lb/>wegen Abwesenheit unzulässig.

<lb/>Das Gericht dürfte die aus dem richterlichen Vernehmungs-
<lb/>protocoll verlesenen Anträge nur dann unberücksichtigt lassen, wenn
<lb/>der Vertheidiger in seiner Eigenschaft als Vertreter erklären
<lb/>würde, daß der Angeklagte diese Anträge nicht mehr aufrecht- 
<lb/>erhalten wolle. Das Vertretungsverhältniß ist ein be- 
<lb/>schränktes. Der Vertreter kann durch Schweigen insoweit keine
<lb/>Wirkung zu Ungunsten des Angeklagten erzielen, als dieser durch
<lb/>das verlesene Protocoll spricht *). Insoweit ist eine Vertretung
<lb/>überhaupt nicht Bedürfniß. Dieses tritt erst ein, wenn das
<lb/>Protocoll schweigt und bei Handlungen, welche überhaupt nicht
<lb/>durch die Aussage des Angeklagten ersetzt werden können wie
</p>
               <p>

                  <lb/>') R.G. UI. Senat vom 4. Februar 1884, Entsch. Bd. X S. 138,
<lb/>Rechtspr. Bd. VI S. 81.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0376.tif"
                   n="368"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0376"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>368 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>z. B. die Befragung von Zeugen, der Schlußvortrag. Weil die
<lb/>Aussage des Angeklagten niemals durch Erklärungen des Ver-
<lb/>theidigers und Vertreters ersetzt werden kann, genügt es auch
<lb/>nicht, daß der Vertheidiger auf die Veränderung des rechtlichen
<lb/>Gesichtspunctes aufmerksam gemacht wurdet, und darf eine
<lb/>andere als die im Eröffnungsbeschlusse bezeichnete That nicht zum
<lb/>Gegenstände einer Hauptverhandlung gemacht werden, welche ge- 
<lb/>mäß 88. 230—232 ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfindet.
<lb/>Bei Anwendung des 8- 265 scheint es sich zwar nur um eine
<lb/>Willenserklärung des Angeklagten zu handeln. Aber diese enthält
<lb/>nur einen Verzicht auf die Vorbereitung, keinen Verzicht auf die
<lb/>Vernehmung. Würde man die Hauptverhandlung trotz Aus- 
<lb/>bleibens des Angeklagten auf Grund der Zustimmung des Ver-
<lb/>theidigers allein auf die neue That ausdehnen, so wäre damit
<lb/>dem Angeklagten jede Gelegenheit zur persönlichen Vertheidigung
<lb/>entzogen, eine Beschränkung, die selbst im Falle des 8- 231 un- 
<lb/>zulässig erscheint.

<lb/>Die Vertretungsbefugniß ist nicht nur eine beschränkte, son- 
<lb/>dern auch eine bedingte, in beiden Fällen (88. 231 und 232) zu- 
<lb/>nächst bedingt dadurch, daß das Gericht nicht das persönliche
<lb/>Erscheinen des Angeklagten anordnet und weiter bedingt dadurch,
<lb/>daß die That, wie sie sich auf Grund der Hauptverhandlung där-
<lb/>stellt, keine andere Strafe veranlaßt als im Falle des 8- 231 nach
<lb/>der dem Eröffnungsbeschlusse zu Grunde liegenden rechtlichen Be-
<lb/>urtheilung eintreten durfte, bezw. im Falle des 8- 232 keine
<lb/>höhere Strafe als zur Zeit des Enthebungsbeschlusses nach dem
<lb/>Ermessen des Gerichtes zu erwarten ivar. Macht im ersteren
<lb/>Falle eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunctes die An- 
<lb/>wendung eines anderen Strafrahmens nothwendig als 8- 231 vor- 
<lb/>aussetzt, so ist das Vertretungsverhältniß beendigt, weil bei der
<lb/>veränderten Sachlage die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
<lb/>Angeklagten nicht durchgeführt werden kann. Ebenso wird der
<lb/>Vertheidiger im Falle des 8- 232 nur unter der nämlichen Vor- 
<lb/>aussetzung als Vertreter zugelassen, unter welcher der Angeklagte
</p>
               <p>

                  <lb/>*) R G. IV. Senat vom 20. Februar 1885, Entsch. Bd. XII S. 48.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0377.tif"
                   n="369"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0377"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller. 369

<lb/>vom Erscheinen enthoben wird. Erweist sich diese Voraussetzung
<lb/>als hinfällig, so fehlt dem Verfahren ohne Anwesenheit des An- 
<lb/>geklagten und damit auch dem Vertretungsverhältniß die recht- 
<lb/>liche Grundlage. Will das Gericht auf Grund der Hauptver- 
<lb/>handlung eine höhere Strafe als (Geldstrafe oder) Freiheitsstrafe
<lb/>bis zu 6 Wochen oder Einziehung aussprechen, so muß es das
<lb/>persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen und erzwingenx).

<lb/>Zwar erfolgt die Ueberweisung an das Schöffengericht im
<lb/>Falle des 8- 75, Ziff. 15 G.V.G. unter einer ähnlichen Voraus- 
<lb/>setzung und doch wird allgemein angenommen, daß das Schöffen- 
<lb/>gericht auch eine höhere als die von der Strafkammer vorausge- 
<lb/>sehene Strafe verhängen dürfe. Diese Annahme beruht aber auf
<lb/>der Geschichte des G.V.G. Dessen Entwurf enthielt nämlich in
<lb/>seinem dem jetzigen 8- 75 entsprechenden 8- 55 einen Abs. 2, welcher
<lb/>lautete: „Erachtet das Schöffengericht nach dem Ergebnisse der
<lb/>Verhandlung eine andere oder höhere Strafe oder eine höhere
<lb/>Buße verwirkt, so hat es die Sache durch Beschluß an die Straf- 
<lb/>kammer zu verweisen". Hier war also für die Ueberweisung aus
<lb/>dem Wegfall der Voraussetzung die nämliche Folgerung gezogen,
<lb/>welche die herrschende Meinung zu 8- 232 für nothwendig erklärt.
<lb/>Die Justizcommission des Reichstags hat jedoch mit Rücksicht auf
<lb/>die Zulässigkeit der Berufung diesen Absatz gestrichen (Prot.
<lb/>S. 609). Der Umstand, daß bei §. 232 eine ausdrückliche Be- 
<lb/>stimmung über den Wegfall - der Voraussetzung fehlt, wie sie
<lb/>§. 55 des Entwurfes zum G.V.G. enthielt, läßt keinen Schluß
<lb/>auf die Ansicht zu, welche die gesetzgebenden Factoren in diesem
<lb/>Puncte bei Aufstellung und Berathung des Entwurfes beherrschte.
<lb/>Andererseits erklären es die Mot. S. 133 ausdrücklich als selbst-
</p>
               <p>

                  <lb/>l) R.G. III. Senat vom 13. Januar 1887, Entsch. Bd. XV
<lb/>S. 337 fg., Rechtspr. Bd. IX S. 39 und die Kommentatoren; vgl. be- 
<lb/>sonders ausführlich John Bd. III S. 40 fg.; zustimmend ferner Geyer.
<lb/>Lehrbuch des Strafprocesses S.674; Glaser, Handbuch des Strafprocesses
<lb/>Bd. II S. 507 Anm. 28; St engl ein, Lehrbuch des Strafprocesses
<lb/>S. 338. A. M. Fuchs in v. Holtzendorsss Handbuch des Strafprocesses
<lb/>Bd. II S. 69 und Boitus, kontroversen Bd. I S. 285 fg.

<lb/>Der Gertchtssaal. XL VT. Band. 24
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0378.tif"
                   n="370"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0378"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>370 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.

<lb/>Verständlich, daß das Gericht ohne Anwesenheit des vom Erschei- 
<lb/>nen enthobenen Angeklagten eine höhere als die im §. 232 be-
<lb/>zeichnete Strafe nicht erkennen dürfe. Ferner ist es sehr auffällig,
<lb/>daß man in der Commission diesen Fall mit Stillschweigen über- 
<lb/>ging, während man über den analogen Fall des §. 55, Abs. 2
<lb/>im E. z. G.V.G. in beiden Lesungen sehr eingehend verhandelt
<lb/>hatte. Mit Sicherheit kann daraus soviel geschlossen werden, daß
<lb/>man bei §. 232 nicht an die fragliche Eventualität dachte. Aus
<lb/>dem Mangel einer besonderen Bestimmung läßt sich also kein
<lb/>Schluß zu Gunsten der Gegner ziehen. Dagegen gibt die Ge- 
<lb/>schichte des G.B.G. ein Argument zu Gunsten der herrschenden
<lb/>Ansicht ab. Zur Streichung der in §. 55, Abs. 2 des E. z. G.V.G.
<lb/>ausgesprochenen logischen Folgerung hatte die Rücksicht auf die
<lb/>Berufungsmöglichkeit geführt. Wenn diese Möglichkeit gegenüber
<lb/>der Verurtheilung eines vom Erscheinen enthobenen Angeklagten
<lb/>allgemein bestehen würde, so könnte man vielleicht auch hier, ob- 
<lb/>gleich die Sachlage von derjenigen der Ueberweisung verschieden
<lb/>ist, von der Logik absehen. Die Berufungsmöglichkeit besteht aber
<lb/>nicht allgemein, weil auch das Landgericht in II. wie in I. Instanz
<lb/>von ß. 232 Gebrauch machen kann; dazu kommt, daß die Be- 
<lb/>rufung keinen sicheren Ersatz für den Mangel des Verfahrens in
<lb/>I. Instanz bieten würde, weil nach 8. 370 die Hauptverhandlung
<lb/>über die Berufung inimer ohne persönliche Anwesenheit des An- 
<lb/>geklagten erfolgen darf (vgl. Abschnitt III). Während also im
<lb/>Fall des G.V.G. die Berufung einen Ersatz für den Mangel an
<lb/>Consequenz in I. Instanz bieten kann, ist dies bei Anwendung des
<lb/>8. 232 St.P.O. ausgeschlossen. Folgt man aber der Logik, so
<lb/>kommt man zu demselben Ergebniste wie die Motive. Der Satz
<lb/>cessante ratione cessa! lex ipsa trifft nicht immer auf Gesetze zu,
<lb/>läßt sich aber sehr gut auf widerrufliche Gerichtsbeschlüsse an- 
<lb/>wenden; der Gerichtsbeschluß beruht formell auf der Majorität
<lb/>der Abstimmenden; die Majorität hat sich aber nur unter jener
<lb/>Voraussetzung zusammengefunden; durch den Wegfall dieser
<lb/>materiellen Grundlage wird dem Beschlüsse also auch die formelle
<lb/>Grundlage entzogen. Die Verzögerung und Kostenmehrung,
<lb/>welche durch Wiederholung der Hauptverhandlung entsteht, könnte
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0379.tif"
                   n="371"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0379"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>nur de lege ferenda und nur soweit entscheiden, als Berufung
<lb/>möglich ist. Da aber auch das Landgericht, wie bereits erwähnt,
<lb/>die Enthebung des Angeklagten vom Erscheinen verfügen kann und
<lb/>alsdann die Berufung ausgeschlossen ist, so erscheint eine strenge
<lb/>Auslegung des Gesetzes als vollständig gerechtfertigt, zumal es sich
<lb/>um eine Ausnahme handelt.

<lb/>Die durch §. 235 offen gelassene bloße Möglichkeit der An- 
<lb/>ordnung des persönlichen Erscheinens genügt nicht, weil sie dem
<lb/>Angeklagten kein Recht auf Wiederholung der seinem Erscheinen
<lb/>vorausgegangenen Handlungen gibt, falls die Fortsetzung der
<lb/>unterbrochenen Hauptverhandlung spätestens am 4. Tage nach der
<lb/>Unterbrechung ermöglicht wird. Diese vorausgegangenen Hand- 
<lb/>lungen, insbesondere Beweisaufnahmen, werden aber gerade die- 
<lb/>jenigen sein , welche den Wechsel der Ansicht über die muthmaß-
<lb/>lich eintretende Strafe bewirken. Die Anordnung des persönlichen
<lb/>Erscheinens könnte dann gerade den Hauptzweck der Vertheidigung
<lb/>verfehlen.

<lb/>Die Rücksicht auf die Vertheidigung fordert die Wiederholung
<lb/>der ganzen Hauptverhandlung sowohl, wenn die Voraussetzungen
<lb/>des Z. 231 als wenn die des §. 232 nachträglich weggefallen sind.
<lb/>Denn das ganze Verfahren in der bisherigen Hauptverhandlung
<lb/>leidet an dem Mangel des Nichterscheinens des Angeklagten. Es
<lb/>ist nachträglich gewiß geworden , daß ohne seine Anwesenheit die
<lb/>Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden durfte, weil die
<lb/>Grundlagen für den Ausspruch über die Strafe sich verändert
<lb/>haben; da nun dieser ebenso wie der Ausspruch über die Schuld- 
<lb/>frage aus der ganzen Hauptverhandlung als Einheit beruht, wird
<lb/>jeder Theil der Hauptverhandlung durch den Mangel berührt.
<lb/>Die Folgen des Unterbleibens der Wiederholung sind bereits dar- 
<lb/>gelegt. Ein Verzicht des Angeklagten auf die Wiederholung ist
<lb/>unzulässig, weil er einem Verzicht auf die strenge Anwendung des
<lb/>§. 229 gleichkäme, welche der Parteidisposition nicht unterworfen
<lb/>ist. Aus dem gleichen Grunde muß auch das Unterlassen einer
<lb/>Rüge des Mangels vollständiger Wiederholung bei Würdigung
<lb/>einer Revision unberücksichtigt bleiben.

<lb/>Was über die Wirkung des Wegfalles der Voraussetzungen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0380.tif"
                   n="372"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0380"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>372 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>zu §§. 231 und 232 bemerkt wurde, gilt nothwendig auch für das
<lb/>Abwesenheitsverfahren (§§. 318 ff.).

<lb/>Wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Ange- 
<lb/>klagten durchgeführt wurde, so findet im Falle des §. 231 gegen
<lb/>das Urtheil zu Gunsten des Angeklagten unter den nämlichen
<lb/>Voraussetzungen wie bei Fristversäumniß Wiedereinsetzung
<lb/>in den vorigen Stand statt (8. 234). Daneben stehen dem Ver-
<lb/>urtheilten auch die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung. Die
<lb/>Wiedereinsetzungsmöglichkeit gilt nicht für den vom Erscheinen
<lb/>enthobenen Angeklagten (§. 234 Abs. 2), aber auch nicht im Falle
<lb/>des ß. 230, weil hier in Anwesenheit des Angeklagten verfahren
<lb/>worden ist, soweit es nothwendig war *). Dagegen muß §. 234
<lb/>auch auf die Verurtheilung eines Abwesenden nach 8- 318 ff. be- 
<lb/>zogen werden* 2). Zur Begründung dient der Wortlaut des
<lb/>§. 234, welcher nicht den technischen Ausdruck des 8. 231: „Aus- 
<lb/>bleiben" gebraucht, sondern allgemein eine „Hauptverhandlung
<lb/>ohne Anwesenheit des Angeklagten" voraussetzt; eine solche ist
<lb/>aber auch diejenige Hauptverhandlung, welche „in Abwesenheit"
<lb/>des Angeklagten erfolgte. Dazu kommt, daß der 8. Abschnitt des
<lb/>2. Buchs der St.P.O. bei seiner Beschränkung auf einzelne
<lb/>Sonderbestimmungen, welche durch das Abwesenheitsverfahren
<lb/>nöthig gemacht werden, im übrigen zur Anwendung der allgemeinen
<lb/>Bestimmungen des 2. Buchs führen muß.

<lb/>Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
<lb/>schließt die gleichzeitige Einlegung der Berufung oder Revision
<lb/>durch den Angeklagten nicht aus (88- 356, 382); das weitere
<lb/>Verfahren über das ordentliche Rechtsmittel wird hiernach solange
<lb/>aufgeschoben, bis das Wiedereinsetzungsgesuch erledigt ist. Das
<lb/>Gleiche muß in Ermangelung einer besonderen Vorschrift auch
<lb/>dann gelten, wenn der Staatsanwalt Berufung oder Revision ein- 
<lb/>legt, während der Angeklagte um Wiedereinsetzung nachsucht. Eine
<lb/>Zurückstellung des letzteren Gesuchs bis zur Erledigung des vom
</p>
               <p>

                  <lb/>'1 A. M. Voitus, St.P.O. Bem. 1 zu §. 234.


<lb/>2) A. M. Schwarze, St.P.O. Bem. zu §. 823; H. Meyer in
<lb/>v. Holtzendorff's Handbuch des Strafprocesses Bd. II S. 229 Anm. 13.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0381.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0381"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>Staatsanwalts eingelegten Rechtsmittels würde zu Unzuträglich- 
<lb/>keiten fuhren, wenn dieses Rechtsmittel von Erfolg ist und dem
<lb/>Wiedereinsehungsgesuch ebenfalls stattgegeben werden muß; ebenso
<lb/>unvereinbar wäre die gleichzeitige Erledigung der Wiedereinsetzung
<lb/>und des ordentlichen Rechtsmittels. In beiden Fällen könnte es
<lb/>dazu kommen, daß das Urtheil in der höheren Instanz abgeändert
<lb/>wird oder daß das Verfahren nur theilweise aufgehoben wird,
<lb/>während der Angeklagte auf Grund der Wiedereinsetzung das
<lb/>Recht auf vollständige Wiederholung der Hauptverhandlung in
<lb/>der unteren Instanz hat. Wenn zur Zeit der Einreichung des
<lb/>Wiedereinsetzungsgesuchs der Rechtsmittelschriftsatz des Staats- 
<lb/>anwalts bereits an das höhere Gericht abgegeben ist, so muß der
<lb/>Staatsanwalt über die Sachlage berichten und vorläufige Aus- 
<lb/>setzung der Verfügung über sein Rechtsmittel in entsprechender
<lb/>Anwendung der 88. 356 und 382 beantragen.

<lb/>III.

<lb/>Die-Versäumnißfolge, welche nach 8- 370 Abs. 1 beim
<lb/>unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten in der
<lb/>Hauptverhandlung über die Berufung eintreten muß,
<lb/>insoweit der Angeklagte selbst die Berufung eingelegt hat, bildet
<lb/>den Gegenstand mehrfacher Zweifel. Nach 8- 364 ist der An- 
<lb/>geklagte auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung ausdrück- 
<lb/>lich hinzuweisen; ein Unterschied zwischen dem verhafteten und
<lb/>dem nicht verhafteten Angeklagten, wie in 8- 215, wird hierbei
<lb/>nicht gemacht. Zwar erklärt 8- 364 die 88- 215-224 für an- 
<lb/>wendbar; indem aber gleichzeitig das Gebot des Hinweises auf
<lb/>die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich und ohne Unterscheidung
<lb/>wiederholt wird, scheint insoweit 8- 215 nicht maßgebend zu sein.
<lb/>Vom Verhafteten einstweilen abgesehen, kann als Folge des Aus- 
<lb/>bleibens in der Hauptverhandlung über die Berufung eintreten:
<lb/>Verwerfung der Berufung oder Hauptverhandlung zur Sache ohne
<lb/>Anwesenheit des Angeklagten oder Anordnung der Vorführung
<lb/>(bezw. Haft) des Angeklagten mit folgender Hauptverhandlung in
<lb/>seiner Gegenwart. Die erste Folge darf nur dann Platz greifen,
<lb/>wenn der Angeklagte selbst oder sein Vertheidiger oder ein be-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0382.tif"
                   n="374"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0382"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>374 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>auftragter Vertreter für ihn die Berufung eingelegt hat. Die
<lb/>drei andern Folgen sind rechtlich möglich, wenn der Staatsanwalt
<lb/>oder eine der im §. 340 bezeichnten Personen die Berufung ein- 
<lb/>gelegt hat, ebenso wenn der Angeklagte selbst Berufungskläger ist
<lb/>und entweder ein Vertreter für ihn erscheint oder sein Ausbleiben
<lb/>ein genügend entschuldigtes ist (lehterenfalls ist jedoch von Vor- 
<lb/>führung und Haft abzusehen §. 229 Abs. 2j. Entschuldigt ist
<lb/>sein Ausbleiben jedenfalls dann, wenn das Gericht ihn gemäß
<lb/>232 vom Erscheinen enthoben hat. Vertretung ist nur zulässig,
<lb/>nicht nothwendig (8. 233, 370); der Mangel einer Vertretung
<lb/>begründet also in diesem Falle die Verwerfung der Berufung
<lb/>nichts. Die Enthebung kann, soweit nur der Angeklagte Be- 
<lb/>rufung eingelegt hat, in allen Fällen erfolgen, in welchen das
<lb/>Gericht I. Instanz keine höhere Strafe ausgesprochen hat als
<lb/>Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe oder Ein- 
<lb/>ziehung, allein oder in Verbindung mit einander. Das Gericht
<lb/>braucht sich unter diesen Voraussetzungen keiner Vermuthung über
<lb/>das Höchstmaß der im Berufungsurtheil auszusprechenden Strafe
<lb/>mehr hinzugeben, weil das Verbot der reformatio in pejus ein
<lb/>Hinausgehen über die in I. Instanz ausgesprochene Strafe nicht
<lb/>gestattet.

<lb/>Entschuldigt ist dagegen das Ausbleiben des Angeklagten
<lb/>nicht dadurch, daß die Voraussetzungen des 8. 231 vorliegen, denn
<lb/>diese Bestimmung ermöglicht nur eine Hauptverhandlung ohne
<lb/>Anwesenheit des Angeklagten, bildet aber keinen Entschuldigungs- 
<lb/>grund für das Ausbleiben, weil 8- 23.1 Vorführung und Haft
<lb/>nicht ausschließt (8- 235), während bei entschuldigtem Ausbleiben
<lb/>beide Maßregeln unzulässig sind. In dem Anträge Struckmann
<lb/>und Genossen, welcher die Grundlage des 3. Abschnittes zum
<lb/>3. Buch der St.P.O. bildete (8. n), sowie im Eommissions-
<lb/>beschlusse 1. Lesung (8- o) war dieß ausdrücklich hervorgehoben
<lb/>durch den Satz: „Die in 8- 195 (8- 231 St.P.O.) gedachten Fälle
<lb/>begründen keine Ausnahme" — d. h. keine Ausnahme von der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. v. Kries, Tie Rechtsmittel S. 120. A. M. anscheinend
<lb/>Stenglein, Bem. 1 zu K. 370.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0383.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0383"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>Zulässigkeit des Versäumnißurtheils (Prot. S. 537; Hahn,
<lb/>Materialien zur St.P.O. Bd. 1 S. 993, Bd. 2 S. 2290). In
<lb/>den neuen Anträgen Struckmann^s, welche die Grundlage der
<lb/>2. Lesung bildeten (§. o), ist dieser Satz — wahrscheinlich als
<lb/>selbstverständlich — weggelassen (Hahn a. a. L. Bd. II S. 1387).
<lb/>Ueberdieß ist nach der St.P.O. eine solche Hauptverhandlung in
<lb/>der Berufungsinstanz nichts Besonderes, weil nach 8. 370 ohnehin
<lb/>die Hauptverhandlung über die Berufung immer ohne Anwesen- 
<lb/>heit des Angeklagten vor sich gehen kann. Die Anwendung des
<lb/>ß. 231 in der Berufungsinstanz ist daher höchstens für die Frage
<lb/>der Zulassung eines Vertreters von Belang und auch diese Be- 
<lb/>deutung erscheint beschränkt auf den Fall der Berufungseinlegung
<lb/>durch den Angeklagten selbst (s. unten S. 378 fg.).

<lb/>Zweifelhaft ist nun, ob bei Anwendung des 8- 231 in der
<lb/>Berufungsinstanz die im angefochtenen Urtheile thatsächlich aus- 
<lb/>gesprochene Strafe oder das Höchstmaß der im St.G.B. auf das
<lb/>zur Untersuchung stehende Delict angedrohten Strafe entscheidet *)•
<lb/>Die Antwort darf nur im letzteren Sinne ausfallen, denn 8- 231
<lb/>gebraucht den Ausdruck „bedroht"; bedroht aber werden die straf- 
<lb/>baren Handlungen durch das St.G.B.; das Verbot der reformatio
<lb/>in pejus beeinflußt zwar die Strafzumessung und ist insoferne
<lb/>eine materielle Rechtsnorm, nicht, wie 8- 380 unterstellt, eine
<lb/>Rechtsnorm über das Verfahren. Aber jenes Verbot enthält nicht
<lb/>eine besondere Strafdrohung und ebenso wenig eine Aenderung
<lb/>der regelmäßigen Strafdrohung, sondern ist lediglich eine Folge- 
<lb/>rung aus der Anerkennung einer theilweisen Rechtskraft des
<lb/>Urtheils.

<lb/>Daraus, daß das Gesetz die Zulässigkeit der Hauptverhand- 
<lb/>lung beim Ausbleiben des Angeklagten für die Berufungsinstanz
<lb/>zu einer allgemeinen erweitert hat, könnte man folgern wollen,
<lb/>daß auch die Vertretungsbefugniß eine Erweiterung erfahren
<lb/>hat; dieß ist auch insoferne richtig, als der Vertheidiger beim
<lb/>Ausbleiben des Angeklagten zugleich dessen Vertreter, die Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Voitus, kontroversen Bd. II S. 73 fg. und die dort an- 
<lb/>gegebene Literatur; Löwe 8- 370 Bem. 2a.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0384.tif"
                   n="376"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0384"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>376 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Ltrafproceß.

<lb/>theidigung aber unbeschränkt zulässig ist; es geht also parallel
<lb/>mit der allgemeinen Zulässigkeit der Hauptverhandlung ohne An- 
<lb/>wesenheit des Angeklagten die allgemeine Zulässigkeit einer Ver- 
<lb/>tretung durch Vertheidiger (s. unten S. 377). Für die Fälle
<lb/>des §. 231 aber hat ebenso wie für diejenigen des §. 232 die
<lb/>Vertretung in der Berufungsinstanz eine ganz andere Bedeutung
<lb/>erlangt, als die Vertretung für die Hauptverhandlung I. Instanz
<lb/>und für die übrigen Fälle der Berufungsinstanz besitzt. Während
<lb/>nämlich im Allgemeinen die Anwesenheit des Vertreters den Gang
<lb/>der Hauptverhandlung nicht beeinflußt, diese in Gegenwart des
<lb/>Vertreters in der nämlichen Weise vor sich geht, wie in Er- 
<lb/>mangelung eines Vertreters, wird in den beiden besonderen Fällen
<lb/>(88. 231, 232) durch den Vertreter das Versäumnißurtheil ab- 
<lb/>gewendet. Läßt man nun für die Berufungsinstanz jene aus-
<lb/>dehnende Auslegung des 8. 231 zu, welche dessen Anwendbarkeit
<lb/>nicht nach der gesetzlichen Strafdrohung, sondern nach der in dem
<lb/>angefochtenen Urtheile thatsächlich ausgesprochenen Strafe bestimmt
<lb/>wissen will, so erweitert man damit nach den bisherigen Aus- 
<lb/>führungen nicht die Zulässigkeit der Hauptverhandlung gegen aus- 
<lb/>bleibende Angeklagte, — denn diese ist in der Berufungsinstanz
<lb/>ohnehin eine allgemeine und keiner Erweiterung mehr fähig —
<lb/>sondern man erweitert die Möglichkeit derjenigen Vertretung,
<lb/>welche das Versäumnißurtheil abwendet. Da nun die mit dieser
<lb/>Eigenschaft ausgestattete Vertretung eine Ausnahme bildet und
<lb/>Ausnahmen strenge auszulegen sind, so erscheint auch aus diesem
<lb/>Grunde die ausdehnende Auslegung als unzulässig.

<lb/>Es liegt nun der Einwand nahe, die ganze Streitfrage habe
<lb/>überhaupt keinen Boden, auch nicht in den Fällen der Vertretung.
<lb/>Denn 8. 233 läßt die Vertretung durch einen mit schriftlicher
<lb/>Vollmacht versehenen Vertheidiger zu, „insoweit die Hauptver- 
<lb/>handlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann",-
<lb/>letzteres ist aber in der Berufungsinstanz nach 8- 370 ausnahms- 
<lb/>los der Fall, folglich kann nicht nur unter der Voraussetzung
<lb/>des 8- 231, sondern unter allen Umständen das Versäumnißurtheil
<lb/>durch die Anwesenheit eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen
<lb/>Vertreters abgewendet werden, folglich ist 8- 231 in der Be-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0385.tif"
                   n="377"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0385"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinseller. 377

<lb/>rufungsinstanz gegenstandslos. Dem widerspricht aber der Zwischen- 
<lb/>satz des §. 370: „noch in den Fällen, wo solches zulässig". Dieser
<lb/>Zwischensatz hat nur dann einen Sinn, wenn man die Bedeutung des
<lb/>8. 233 auf die Fälle der §§. 231, 232 beschränkt, wenn man
<lb/>also dem Z. 233 für die Berufungsinstanz die nämliche Bedeutung
<lb/>beimißt, welche er in erster Instanz hat und wenn man weiter
<lb/>unterstellt, daß bei der Abwendung des Versäumnißurtheils nur
<lb/>diese besonderen Vertretungsfälle in Betracht kommen.

<lb/>Dabei hat der Gesetzgeber freilich übersehen, daß die Ver- 
<lb/>tretungsmöglichkeit für die Berufungsinstanz noch aus einer an- 
<lb/>deren Quelle als derjenigen des 8. 233 abgeleitet werden kann *).
<lb/>Nach 8- 137 darf sich der Beschuldigte in jeder Lage des Ver- 
<lb/>fahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. Beschuldigter
<lb/>ist aber auch der' Angeklagte; folglich darf sich dieser auch in der
<lb/>Hauptverhandlung über die Berufung des Beistandes eines Ver- 
<lb/>theidigers bedienen. Der Begriff „Beistand" kann aber im Straf-
<lb/>proceß unmöglich so eng aufgefaßt werden wie im Civilproceß,
<lb/>so daß der Beistand nur neben der anwesenden Partei und neben
<lb/>ihrem anwesenden Vertreter denkbar wäre (8. 86 C.P.O.). Kann
<lb/>der Vertheidiger Zeugenvernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
<lb/>welche zum Ersatz für die Hauplverhandlung dienen sollen, bei- 
<lb/>wohnen, ohne die Eigenschaft als Beistand einzubüßen, obwohl
<lb/>der Angeklagte nicht gegenwärtig ist, so muß er auch in der Be- 
<lb/>rufungsverhandlung gegen den nicht anwesenden Angeklagten dessen
<lb/>Rechte geltend machen dürfen. Die Begriffe „Beistand" und
<lb/>„Vertreter" bilden im Strafprocesse deßhalb keine so scharfen
<lb/>Gegensätze wie im Civilproceß, weil sich auch der Begriff des
<lb/>Vertreters hier und dort nicht deckt. Die Hauptverhandlung gegen
<lb/>den nicht anwesenden Angeklagten ist nicht zulässig, weil ein Ver- 
<lb/>treter auftritt, sondern umgekehrt eine Vertretung ist zulässig, der
<lb/>Vertheidiger wird zum Vertreter dadurch, daß die Hauptverhand- 
<lb/>lung trotz Ausbleibens des Angeklagten stattfinden darf und feine
<lb/>Zulassung hindert das Gericht nicht, das persönliche Erscheinen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. über die Vertretungsfrage Voitus, Controversen Bd. I
<lb/>S. 70 fg. mit Literaturangaben.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0386.tif"
                   n="378"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0386"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>378 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.

<lb/>des Angeklagten zu erzwingen (§§. 235, 370, 371). Muß hier- 
<lb/>nach das Berufungsgericht den Vertheidiger, unbeschadet des 8. 138,
<lb/>immer zulassen, so fragt es sich noch, wie denn die Redactoren
<lb/>des Gesetzes zu der Fassung des §. 370 kamen, wonach die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Vertretung als Ausnahme erscheint.

<lb/>Der Grund ist zunächst in der Geschichte des Gesetzes zu
<lb/>suchen. Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf einer St.P.O.
<lb/>enthielt überhaupt keine Bestimmungen über die Berufung. In
<lb/>der ersten Lesung durch die Commission brachten die Abgeordneten
<lb/>Struckmann und Genossen einen mehrere Paragraphen (a—o) um- 
<lb/>fassenden Antrag behufs Einführung der Berufung ein. Hier war
<lb/>die Hauptverhandlung gegen einen nicht anwesenden Angeklagten
<lb/>noch nicht allgemein zugelassen, wie jetzt in der St.P.O. der Fall
<lb/>ist, sondern es war im Allgemeinen die für die I. Instanz geltende
<lb/>Regel aufrechterhalten (§. o) und als Ausnahme sollte nach
<lb/>8. n der Satz Platz greifen: „Hat der Angeklagte die Berufung
<lb/>eingelegt und erscheint derselbe in der anberaumten Sitzung weder
<lb/>persönlich noch in den Fällen, wo solches zulässig, dessen Ver- 
<lb/>treter, so ist die Berufung sofort zu verwerfen." Dabei blieb es
<lb/>auch im Beschluß der ersten Lesung (Hahn, Materialien zur St.P.O.
<lb/>Bd. I S. 993, 1025, 1026, Bd. II S. 2290). Die zweite Lesung
<lb/>in der Commission erfolgte hinsichtlich des Abschnittes über die
<lb/>Berufung nicht auf der Grundlage der Beschlüsse erster Lesung, sondern
<lb/>man nahm neue Anträge Struckmann's zur Grundlage und in
<lb/>diesen Anträgen wurden als §. o genau diejenigen Sätze vor- 
<lb/>geschlagen, welche als 8- 370 Gesetz geworden sind; ihre Annahme
<lb/>erfolgte ohne Debatte (Hahn, a. a. O. Bd. II S. 1387, 1391,
<lb/>2291).

<lb/>Aus dieser Entstehungsgeschichte des 8- 370 läßt sich nun
<lb/>ableiten, daß für die Frage, ob die Hauptverhandlung über die
<lb/>Berufung ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen darf, die
<lb/>beiden Fälle auseinanderzuhalten sind, wenn der Angeklagte selbst
<lb/>die Berufung eingelegt hat und wenn andere Personen (ohne seinen
<lb/>Auftrag) Berufung eingelegt haben, sei es für ihn, sei es gegen
<lb/>ihn. Der erste Entwurf Struckmann's stand auf dem Stand-
<lb/>puncte, daß in beiden Fallen Hauptverhandlung ohne Anwesenheit
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0387.tif"
                   n="379"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0387"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>879
</p>
               <p>

                  <lb/>des Angeklagten nicht stattfinden darf außer, soweit die Vor- 
<lb/>schriften über das Verfahren in I. Instanz es gestatteten. Die
<lb/>Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten
<lb/>ist nicht ein Fall der Hauptverhandlung gegen den nicht anwesen- 
<lb/>den Angeklagten, sondern vielmehr ein Fall, welcher ohne Haupt- 
<lb/>verhandlung erledigt wird. In den Anträgen Struckmann's
<lb/>zur zweiten Lesung war nun für die zweite Kategorie von Fällen,
<lb/>für die Einlegung der Berufung durch andere Personen als den
<lb/>Angeklagten, die Zulassung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
<lb/>des Angeklagten verallgemeinert worden. Dagegen blieb es für den
<lb/>ersten Fall der Berufungseinlegung durch den Angeklagten selbst,
<lb/>bezw. durch einen Beauftragten bei der Regel (mit einer kleinen
<lb/>Einschränkung):, es soll Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
<lb/>Angeklagten nicht stattfinden, außer soweit es die St.P.O. schon
<lb/>für die I. Instanz gestattet (88- 231, 232, 322, 427). Die Ab- 
<lb/>weichung, welche für den Fall der Berufungseinlegung durch den
<lb/>Angeklagten selbst gegenüber den in I. Instanz geltenden Bestim- 
<lb/>mungen stattfindet, besteht darin, daß an Statt der Anordnung und
<lb/>Erzwingung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten mit
<lb/>eventueller Vertagung die Verwerfung des Rechtsmittels tritt und
<lb/>daß im Falle des entschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhand- 
<lb/>lung geschritten werden kann. Das letztere ist diejenige Ein- 
<lb/>schränkung der Regel, welche in I. Instanz nicht gilt, insoferne
<lb/>dort bei entschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten Vertagung
<lb/>eintreten muß (8- 229). So erklärt es sich, daß 8- 370 am An- 
<lb/>fang die Hauptverhandlung mit Zulassung eines Vertreters als
<lb/>Ausnahme behandelt, während in der Fortsetzung des 8- 370 die
<lb/>Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten (und deß-
<lb/>halb mit Zulassung eines Vertreters) als allgemein zulässig hin- 
<lb/>gestellt wird.

<lb/>Aber auch sachlich erscheint das Verfahren mit Verwerfung
<lb/>des Rechtsmittels durch Versäumnißurtheil als ein Fall, in wel- 
<lb/>chem keine Hauptverhandlung stattfindet. Zwar muß eine Bericht- 
<lb/>erstattung erfolgen, weil die Erlassung des Versäumnißurtheils
<lb/>nicht durch einen Antrag bedingt ist, sondern von Amtswegen
<lb/>eintritt, und es muß wegen 8- 33 der Staatsanwalt bezw. der
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0388.tif"
                   n="380"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0388"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>380 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.


<lb/>Privatkläger (8. 425) gehört werden. Aber das Versäumnißurtheil
<lb/>ist nicht Sachurtheil; es enthält sich einer Entscheidung über die
<lb/>Sache selbst und erledigt nur die processuale Frage, ob über die
<lb/>Berufung verhandelt werden soll, in negativer Weise. Deßhalb
<lb/>ist die dem Versäumnißurtheil vorausgehende Verhandlung keine
<lb/>Verhandlung über die Hauptsache, keine Hauptverhandlung über
<lb/>den Gegenstand der Untersuchung, sondern nur eine Verhandlung
<lb/>über die bezeichnete processuale Frage.

<lb/>Welches ist nun die Rechtslage des Verhafteten gegenüber
<lb/>der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichts? Das Gesetz
<lb/>schreibt nicht vor, daß der Verhaftete immer vorgeführt werden
<lb/>müsse. Nach 8- 370 ist vielmehr anzunehmen, daß bezüglich des
<lb/>Verhafteten ebenso wie bezüglich des auf freiem Fuße befind- 
<lb/>lichen Angeklagten nur das Ermessen des Gerichts über die Noth-
<lb/>wendigkeit der Anwesenheit entscheidet. Da nun das Ermessen
<lb/>des Gerichts bezüglich des auf freiem Fuße befindlichen Ange- 
<lb/>klagten, welcher selbst Berufung eingelegt hat, nicht maßgebend
<lb/>ist, vielmehr in diesem Falle beim unentschuldigten Ausbleiben
<lb/>des nicht nach 88- 233, 322 oder 427 vertretenen Angeklagten
<lb/>Versäumnißurtheil ergehen muß, so darf das Gericht auch dem
<lb/>Verhafteten gegenüber in diesem Falle über die Vorführung nicht
<lb/>nach freiem Ermessen entscheiden, sondern das Gericht muß die
<lb/>Vorführung als gesetzlich nothwendig betrachten und dafür sorgen,
<lb/>daß sie wirklich erfolgt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn nach
<lb/>8. 232 verfahren wurde. Aber abgesehen davon darf das Gericht
<lb/>aus der Zulässigkeit der Hauptverhandlung bei entschuldigtem
<lb/>Ausbleiben nicht das Recht ableiten, diesen Fall durch die Nicht- 
<lb/>anordnung der Vorführung zu schaffen. Denn dem Angeklagten,
<lb/>welcher selbst Berufung eingelegt hat, steht das Recht zu, in der
<lb/>Hauptverhandlung gegenwärtig zu sein, unr sein Rechtsmittel
<lb/>selbst zu vertreten; er hat dieses Recht dadurch erhalten, daß
<lb/>ß. 370 für den fraglichen Fall grundsätzlich die Hauptverhandlung
<lb/>gegen den nicht anwesenden Angeklagten als unzulässig erklärt.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Voitus, Controversen Bd. II S. 61 fg. mit Literatur- 
<lb/>angaben.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0389.tif"
                   n="381"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0389"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>Will man das auch nicht zugestehen, so darf jedenfalls beim
<lb/>Ausbleiben des verhafteten Angeklagten, welcher Berufung ein- 
<lb/>gelegt hat, nicht ohne Weiteres Versäumnißurtheil ergehen. Dieses
<lb/>ist sowohl dann unzulässig, wenn es von Seite des Gerichts unter- 
<lb/>lassen wurde, die Vorführung anzuordnen, als auch dann, wenn
<lb/>die Vorführung angeordnet, aber nicht ausgeführt wurde. Ersteren-
<lb/>falls ist das Ausbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt;
<lb/>letzterenfalls muß das Gericht erst prüfen, aus welchem Grunde
<lb/>die Ausführung unterblieb, ob nicht der Angeklagte durch eine
<lb/>Versäumniß oder sonstiges Verschulden der ausführenden Organe
<lb/>entschuldigt erscheint, z. B. weil die Ausführung vergessen wurde,
<lb/>weil dem vorführenden Hilfsbeamten von Seite des Gefängniß-
<lb/>beamten irrthümlich eine falsche Person übergeben wurde, oder
<lb/>weil das mit der Vorführung betraute Organ die im Gefängniß
<lb/>erhaltene Mittheilung, der Angeklagte sei wegen Erkrankung nicht
<lb/>vorführbar, nicht sofort mündlich dem Gerichte gemeldet, sondern
<lb/>geglaubt hat, die Anzeige schriftlich machen zu können.

<lb/>Nnr zwei Fälle sind denkbar, in welchen von einem unent-
<lb/>schuldigten Ausbleiben des verhafteten Angeklagten gesprochen
<lb/>werden könnte: einmal die Erklärung des Verhafteten, man solle
<lb/>ohne ihn über die Berufung entscheiden, mit oder ohne körper- 
<lb/>lichen Widerstand gegen die Vorführung; sodann die Flucht des
<lb/>Allgeklagten auf dem Wege vom Gefängnisse zum Gerichtssaale.
<lb/>Nach dem Obigen, hat der verhaftete Angeklagte ein Recht auf
<lb/>Anwesenheit in der Hauptverhandlung über die von ihm selbst
<lb/>eingelegte Berufung. Dieses Recht ist jedoch verzichtbar. Das
<lb/>Gericht darf nach der oben begründeten Auslegung des §. 370
<lb/>über eine solche Berufung ohne die Anwesenheit des Angeklagten
<lb/>vorbehaltlich der beiden Ausnahmen keine Hauptverhandlung
<lb/>pflegen, aber es darf ohne Hauptverhandlung anderweitig, näm- 
<lb/>lich durch Verwerfung der Berufung entscheiden. Eine Entschul- 
<lb/>digung des Ausbleibens liegt in jenem Gebahren nicht. Vielmehr
<lb/>könnte darin eine Zurücknahme der Berufung oder Verzicht auf
<lb/>dieselbe erblickt werden. Doch braucht das Gericht mit der Aus- 
<lb/>legung des muthmaßlichen Willens des Angeklagten keine Zeit
<lb/>zu verlieren, weil es die Verwerfung des Rechtsmittels aussprechen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0390.tif"
                   n="382"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0390"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>382 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafproceß.

<lb/>kann, wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen, selbst wenn
<lb/>der Angeklagte den Willen, nicht zu verzichten, durch eine Aeuße-
<lb/>rung wie die oben unterstellte: das Gericht solle ohne ihn ver- 
<lb/>fahren, zu erkennen gegeben hat.

<lb/>Das Ergebniß ist also: das Gericht muß für die Vorführung
<lb/>sorgen, aber Zwang braucht nicht angewendet zu werden. Wenn
<lb/>nun trotz geleisteten Widerstandes, trotz Fluchtversuchs die Vor- 
<lb/>führung bethätigt wird, so ist die Thatsache des Erscheinens des
<lb/>Angeklagten genügend, um die Verwerfung der Berufung zu hin- 
<lb/>dern; die vorausgegangenen Thatsachen sind für die Behandlung
<lb/>der Berufung unerheblich.

<lb/>Wenn endlich der verhaftete Angeklagte, welcher Berufung
<lb/>eingelegt hat, nach Lheilweiser Durchführung der Hauptverhandlung
<lb/>über seine Berufung eine Unterbrechung benützt, um zu entfliehen,
<lb/>oder wenn der nicht verhaftete Angeklagte unter den gleichen Vor- 
<lb/>aussetzungen nach einer Unterbrechung oder Aussetzung zur Fort- 
<lb/>setzung der Hauptverhandlung nicht mehr erscheint, ist daun noch
<lb/>die Verwerfung des Rechtsmittels durch Versäumnißurtheil zu- 
<lb/>lässig? Der Wortlaut des §. 370: „Ist beim Beginn der Haupt- 
<lb/>verhandlung" schließt das Versäumnißurtheil aus. Was aber
<lb/>sonst geschehen soll, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; 8. 370
<lb/>sieht nur vor, was hinsichtlich der vom Staatsanwalt eingelegten
<lb/>Berufung geschehen soll und §. 371 regelt den Fall der Rechts- 
<lb/>mitteleinlegung durch andere Personen; 8. 230 Abs. 2 aber paßt
<lb/>insoferne nicht unmittelbar, als derselbe unterscheidet, ob die Ver- 
<lb/>nehmung des Angeklagten bereits erfolgt war oder nicht. Hier- 
<lb/>nach müßte, wenn die Vernehmung gemäß 8. 365 Abs. 2 noch
<lb/>nicht erfolgt war, die Vorführung angeordnet werden, während
<lb/>sonst im Berufungsverfahren die Rothwendigkeit der Vorführung
<lb/>nicht besteht. 8- 230 Abs. 2 und 8- 370 Abs. 1 würden besonders
<lb/>dann in Widerspruch mit einander gerathen, wenn neben der Be- 
<lb/>rufung des Angeklagten noch eine von dem Staatsanwalt in der- 
<lb/>selben Sache eingelegte Berufung zu verhandeln wäre. Es ist
<lb/>wohl allein richtig, den §. 230 im Berufungsverfahren überall
<lb/>nur entsprechend anzuwenden und es dem Ermessen des Gerichts
<lb/>zu überlassen, ob es die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0391.tif"
                   n="383"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0391"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>Angeklagten weiterführen oder die Vorführung anordnen will.
<lb/>Vom legislatorischen Standpuncte aus wäre eine andere Fassung
<lb/>des 8- 370 Abs. 1 am Anfang des Inhalts zu empfehlen: „Ist
<lb/>beim Beginne der Hauptverhandlung weder der Angeklagte, noch
<lb/>in den Fällen, wo solches zulässig, ein Vertreter desselben erschienen
<lb/>und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, oder hat sich
<lb/>der Angeklagte, welcher nicht in zulässiger Weise
<lb/>vertreten ist, ohne genügende Entschuldigung vor
<lb/>seiner Vernehmung entfernt, so ist die vom Angeklagten
<lb/>selbst eingelegte Berufung sofort zu verwerfen. . ."

<lb/>IV.

<lb/>Das Ausbleiben im Sinne von §§. 230—232 und 370 kann
<lb/>mit der Abwesenheit im Sinne von §. 318 Zusammentreffen,
<lb/>indem die Abwesenheit nach Zustellung der Ladung zur Haupt- 
<lb/>verhandlung eintritt. War dagegen die Abwesenheit schon vor
<lb/>Zustellung der Ladung eingetreten, so ist Zustellung auf dem ge- 
<lb/>wöhnlichen Wege (8. 37 St.P.O. 88- 165-171 C.P.O.) regel- 
<lb/>mäßig nicht mehr ausführbar und darf eine Hauptverhandlung
<lb/>nur unter der Voraussetzung des 8- 319 stattfinden. Ausnahms- 
<lb/>weise ist aber noch der dritte Fall denkbar, daß die Ladung des
<lb/>Angeklagten zur Hauptverhandlung im Wege der Ersatzzustellung
<lb/>(ZK. 166—169 C.P.O.) bethätigt worden ist, während es sich beim
<lb/>Ausbleiben des Angeklagten herausstellt, daß dieser schon zur Zeit
<lb/>der Zustellung seinen bisherigen Wohnort verlassen hatte und
<lb/>unbekannten Aufenthalts geworden war.

<lb/>In diesem letzteren Falle ist die Zustellung immerhin gültig
<lb/>erfolgt; sei es, daß die Ersatzperson, welche die Zustellung in
<lb/>Empfang nahm, selbst von der seit dem Verlassen der Wohnung
<lb/>eingetretenen Abwesenheit des Adressaten nichts wußte *), sei es,
<lb/>daß sie davon unterrichtet war, aber dem zustellenden Beamten
<lb/>(Gerichtsvollzieher, Postboten) ihre Kenntniß verheimlichte. Das
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Z. B. die Zustellung erfolgt Vormittags 11 Uhr, nachdem der
<lb/>Inhaber der Wohnung dieselbe um 8 Uhr verlassen hat und während er
<lb/>erst Abends zurückerwartet wird.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0392.tif"
                   n="384"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0392"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>384 Abwesenheit, Ausbleiben u. Terminsversäumniß im Strafprocesz.

<lb/>Gebot in 8- 320 ist an und für sich betrachtet kein Verbot der
<lb/>ordentlichen Zustellung für den Fall der thatsächlichen Abwesen- 
<lb/>heit, sondern enthält nur eine Aushüfe für den Fall, daß der die
<lb/>Zustellung veranlassende Staatsanwalt oder Gerichtsschreiber
<lb/>(8. 425 Abs. 2) die Abwesenheit bereits kennt, sowie für den Fall,
<lb/>daß das die Zustellung ausführende Organ die Zustellung wegen
<lb/>Abwesenheit nicht bewirken kann. Daß es im Allgemeinen uu=
<lb/>erheblich ist, wenn der Angeklagte wegen Abwesenheit keine Kennt-
<lb/>uiß von der Zustellung erlangt, beweist der zweite Satz des 8- 44,
<lb/>welcher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt,
<lb/>falls der Antragsteller von einer Zustellung in Folge eigenen
<lb/>Verschuldens keine Kenntniß erlangt hat. Der Angeklagte ist
<lb/>aber selbst an der thatsächlichen Erfolglosigkeit einer Ersatzzustellung
<lb/>schuld, wenn die Ersatzperson durch seine Abwesenheit außer Stande
<lb/>gesetzt wird, ihm das zugestellte Schriftstück zu übergeben. Dieser
<lb/>dritte Fall ist daher bei Anwendung der 88- 231 und 370 recht- 
<lb/>lich ebenso zu beurtheilen wie der erste Fall (Eintritt der Ab- 
<lb/>wesenheit nach der Zustellung). Dagegen kann 8- 232 im dritten
<lb/>Falle nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Abwesende
<lb/>von seiner Ladung erfährt, den Antrag auf Enthebung vom Er- 
<lb/>scheinen stellt und wenn schon früher seine richterliche Vernehmung
<lb/>über die Beschuldigung stattgefunden hatte.

<lb/>Tritt die „Abwesenheit" erst nach der Ladung, im Falle des
<lb/>8. 232 erst nach Genehmigung des Enthebungsgesuchs und erfolgter
<lb/>richterlicher Vernehmung über die Anklage ein, so kann trotz 8- 319
<lb/>die Hauptverhandlung erfolgen, denn die §§. 231, 232, 370, 427
<lb/>setzen nur eine richtige Ladung voraus, der Grund des Ausbleibens
<lb/>ist aber nirgends für erheblich erklärt. Regelmäßig wird das
<lb/>Gericht, wenn es überhaupt ohne Anwesenheit des Angeklagten
<lb/>verhandeln will, sich gar nicht darum kümmern, wo der Ange- 
<lb/>klagte sich aufhalten mag, im Falle des 8- 370 aber darf das
<lb/>Gericht nach dem Grunde des Ausbleibens gar nicht forschen,
<lb/>wenn mangels einer Entschuldigung und zulässiger Vertretung die
<lb/>Zulässigkeit des Versäumnißurtheils geprüft werden muß. Das
<lb/>Gericht wird also — abgesehen vom Fall der Verhaftung —
<lb/>immer nur durch eine zufällige Mittheilung Kenntniß von dem
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0393.tif"
                   n="385"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0393"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Kleinfeller.
</p>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>Grunde des Ausbleibens erhalten. Ist aber die Veranlaffung des
<lb/>Ausbleibens rechtlich überhaupt gleichgültig, so darf auch der
<lb/>Thatsache der nachträglich eingetretenen „Abwesenheit" keine Er- 
<lb/>heblichkeit beigelegt werden.

<lb/>Ebenso verhält es sich endlich, wenn die Fortsetzung der
<lb/>Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten in Frage kommt,
<lb/>welcher sich nach seiner Vernehmung entfernt hat (8. 230). Das
<lb/>Nichterscheinen des Angeklagten bei Fortsetzung der Hauptver- 
<lb/>handlung kann in „Abwesenheit" seinen Grund haben. Da aber
<lb/>die Fortsetzung ohne Anwesenheit des Angeklagten nur von sach- 
<lb/>lichen Erwägungen über das Bedürfniß nach weiterer Vernehmung
<lb/>des Angeklagten abhängt, so kann auch hier die rein äußerliche
<lb/>Thatsache der nachträglich eingetretenen Abwesenheit keinen Aus- 
<lb/>schlag geben. Es kann also Hauptverhandlung gegen „Abwesende"
<lb/>nicht nur in viel weiterem Umfange stattfinden als 8- 319 un- 
<lb/>mittelbar zuläßt; es kann sogar in jeder beliebigen Strafsache die
<lb/>Hauptverhandlung gegen einen „abwesenden" Angeklagten statt- 
<lb/>finden, wenn die Abwesenheit erst nach der Vernehmung über den
<lb/>Eröffnungsbeschluß eintritt.

<lb/>Damit find wir aber bei dem Ausgangspuncte wieder ange- 
<lb/>langt, bei dem Gesichtspuncte, welcher alle Bestimmungen der
<lb/>St.P.O. über die Hauptverhandlung gegen ausgebliebene und
<lb/>abwesende Angeklagte beherrscht. Der Angeklagte soll nicht ohne
<lb/>Weiteres auf die Vertheidigung gegen die Anklage verzichten können,
<lb/>weil ein öffentliches Interesse daran besteht, daß ihm die Mög- 
<lb/>lichkeit der Vertheidigung gewahrt bleibe. Mit dem Jnterefle der
<lb/>Vertheidigung ist auch das Interesse der Wahrheitserforschung
<lb/>gewahrt, soweit diesem die Aussagen des Angeklagten überhaupt
<lb/>dienen können. Aber das Jntereffe an der Vertheidigung steht
<lb/>im Vordergrund. Nur so erklärt es sich, daß das Gesetz sich in
<lb/>minder wichtigen Sachen mit geringeren Bürgschaften für die
<lb/>Wahrung desselben begnügt, als in den wichtigeren Sachen, wäh- 
<lb/>rend das Interesse der Wahrheitserforschung an und für sich
<lb/>überall das gleiche ist. Gerade bei Untersuchungen über gering- 
<lb/>fügige Handlungen tritt dieses Verhältniß der beiden Vernehmungs- 
<lb/>zwecke deutlich hervor. Einerseits kennt die St.P.O. den Satz:

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVI, Band. , 25
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0394.tif"
                   n="386"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0394"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>386 Abwesenheit, Ausbleiben und TerminLversLumniß im Strafproceß.

<lb/>minima non curat praetor nicht und erkennt somit an, daß das
<lb/>Interesse an der Wahrheitserforschung grundsätzlich bei allen
<lb/>Delikten das Gleiche ist. Andererseits macht die St.P.O. in den
<lb/>geringfügigen Sachen die eingehendere Untersuchung davon ab- 
<lb/>hängig, ob und wie sich der Angeklagte vertheidigt. Dieser Ge- 
<lb/>danke kommt nicht nur in §. 231 und 319 ff., sondern ebenso in
<lb/>den 88- 447 ff., 453 ff. zum Ausdruck. Endlich zeigt sich hierbei,
<lb/>daß die St.P.O. den Aussagen des Angeklagten für die Wahr- 
<lb/>heitserforschung nur geringen Werth beimißt, daß sie den Ange- 
<lb/>klagten viel mehr als Partei denn als Auskunftsperson, Wahr- 
<lb/>heitserforschungsmittel oder gar Object des Verfahrens betrachtet.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0395.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0395"/>
            <div xml:id="d72357e39086"
                 ana="scope_-_387-416"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivFortsetzung"
                 prev="mpier:zs1-2173686_4600-1892_0245"
                 next="mpier:zs1-2173686_4700-1892_0009">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Schuld und Strafe</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zur Kritik der heutigen Reformbestrebungen : (Forts.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittelstädt, ...">Von Reichsgerichtsrath Dr. Mittelstädt in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>14. Schuld und Strafe ).

<lb/>Zur Kritik der heutigen Reformbestrebungen.

<lb/>Von Reichsgerichtsrath Dr. Mittelstadt in Leipzig.

<lb/>II. Der alte und der neue Schuldliegriff.

<lb/>Es ist das Schicksal der deutschen Strafrechtswissenschaft
<lb/>gewesen, daß sie länger und widerstandsloser, als irgend eine
<lb/>andere Rechtsdisciplin, unter der souveränen Herrschaft deutscher
<lb/>Philosophie gestanden hat. Damit mag es Zusammenhängen, daß
<lb/>gerade die deutsche Strafrechtswissenschaft der Philosophie eine
<lb/>anderwärts kaum noch gekannte Treue und Anhänglichkeit be- 
<lb/>wahrt hat. Probleme und Controversen, speculative Schulbegriffe
<lb/>und Lehrmeinungen, für welche der unter dem Gestirn der Natur- 
<lb/>wissenschaften stehenden Welt von heute das Verständniß voll- 
<lb/>ständig abhanden gekommen ist, fristen hier noch fortdauernd ein
<lb/>gespensterhaftes Dasein. Der geistige Zusammenhang, in dem sie
<lb/>einst zu den Systemen und Lehrgebäuden der alten classischen
<lb/>Philosophie gestanden, ist längst verloren gegangen, frisches be- 
<lb/>lebendes Blut neuer Gedanken wird ihnen kaum noch zugeführt,
<lb/>es sind die fleisch- und blutlosen Schatten von Wesen, die vor- 
<lb/>mals unter uns daher gewandelt!

<lb/>Zu diesen Phantomen gehört, so scheint mir, auch das Pro- 
<lb/>blem der Willensfreiheit, das sich noch immer ruhelos und
<lb/>zudringlich im heutigen Strafrecht umhertreibt. Kant glaubte
<lb/>das Gebilde einst in seiner intelligiblen, außerhalb des Vorstellungs-

<lb/>') Fortsetzung des Aufsatzes oben S. 287 fg.
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0396.tif"
                   n="388"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0396"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>388 Schuld und Strafe.

<lb/>kreises und der Denkformen liegenden Welt ahnend geschaut zu
<lb/>haben, und vermeinte, der Freiheit für seinen categorischen Im- 
<lb/>perativ, für das unbedingte Pflichtgebot „Du sollst!" practisch
<lb/>nicht entbehren zu können. Daß die gesammte Welt der Er- 
<lb/>scheinungen, daß jegliches Menschengeschöpf mit all seinem
<lb/>Handeln als dieser Erscheinungswelt angehörig ausnahmslos gänzlich
<lb/>unter dem Causalitätsgesetz stehe, das heißt, daß wir uns keine
<lb/>menschliche Handlung anders, als causal bedingt vorzustellen
<lb/>im Stande sind, darüber bestand damals noch kein Zweifel. Die
<lb/>Dialectik der Hegel'schen Begriffswelt und der Idealismus der
<lb/>späteren von Herbart und seinen Schülern kunstvoll ausgebauten
<lb/>Ethik haben daun zusammengewirkt, jene fundamentale K ant'sche
<lb/>Unterscheidung zu verschütten. Die Willensfreiheit stieg aus der
<lb/>intelligiblen, jenseits von Zeit und Raum und Individuation
<lb/>liegenden Welt leibhaft zu uns herab, und allerwärts predigten
<lb/>die Schriftgelehrten des strafrechtlichen Dogmas, daß das Straf- 
<lb/>recht ganz und gar auf dem Glauben an diese Göttin ruhe. Je
<lb/>mehr die Moralphilosophie der älteren Schule abstarb, die Ethik
<lb/>unfruchtbarer wurde, die deutsche Psychologie, an Kant wieder
<lb/>anknüpfend, sich energisch den erkenntniß-theoretischen Problemen
<lb/>zuwandte, desto eintöniger, erbitterter, scholastischer wurde im ab-
<lb/>geschlosienen Kreise der Criminalisten der Streit um Determinis- 
<lb/>mus und Indeterminismus fortgesetzt. Die Idee einer absoluten
<lb/>Freiheit menschlichen Willens mußte freilich bald dem Andrang
<lb/>der Deterministen weichen. Aber der Glaubenssatz von der Wahl- 
<lb/>freiheit, dem liberum arbitrium indifferentiae, galt unverdrossen
<lb/>weiter als Grundaxiom, mit welchem der Begriff strafrechtlicher
<lb/>Schuld steht und fällt.

<lb/>Ein seltsames schemenhaftes Ding bleibt immerhin auch diese
<lb/>Wahlfreiheit unserer Jndeterministen. Verlorene Gedankentrümmer,
<lb/>die von dem stolzen Bau der philosophischen Ethik übrig geblieben sind!
<lb/>Zusehends spielen die Wellen des modernen Naturalismus weitere
<lb/>Stücke davon ab. Daß das angebetete Wesen nicht zu sehen,
<lb/>nicht zu greifen und nicht zu begreifen ist, wird zumeist zugegeben.
<lb/>Auch seine besondere Wirksamkeit scheint eine mehr zufällige, als
<lb/>geregelte und gesetzmäßige zu sein. „Die meisten Handlungen",
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0397.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0397"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>äußert gelegentlich Hälschner'), „entspringen gewiß aus dem
<lb/>Mechanismus gegebener Vorstellungen und durch sie geweckter
<lb/>Begehrungen, ohne daß die freie Entscheidung des Willens in
<lb/>Anspruch genommen würde. Wir bedürfen ihrer in den meisten
<lb/>Fällen nicht". Und B inding* 2), dessen beweglicher, vielumfassen- 
<lb/>der Geist durch den Schulstreit der Deterministen und Jndeter-
<lb/>ministen hindurch sich seinen eigenen Weg bahnen zu können
<lb/>glaubte, erklärt erst das „Motiv" als „ein zum Siege über seine
<lb/>Nebenbuhler gelangter Reiz zu einer Handlung", räumt dann den
<lb/>Deterministen schlechthin ein „auch die sogen, freie Handlung
<lb/>unterliegt, von dem Zeitpunct des entstandenen Motives an bis
<lb/>zu ihrem Ende der Herrschaft des Satzes vom zureichenden Grunde;
<lb/>ja auch die Entstehung des Motives selbst steht völlig unter- 
<lb/>dessen Botmäßigkeit", zieht sich schließlich aber mit dem dunkelen
<lb/>Satze „allein der für den einen oder den anderen Reiz ausschlag- 
<lb/>gebende Factor, wie man ihm auch Namen geben mag, spottet
<lb/>dieser Herrschaft" auf das Axiom von der ursachlosen Willens- 
<lb/>entscheidung zurück. Man sollte glauben, daß, wenn die „Entstehung
<lb/>des Motives" als der im Widerstreit verschiedener Reize zur
<lb/>Herrschaft gelangte Impuls „völlig unter der Botmäßigkeit" des
<lb/>Causalitätsgesetzes steht, und das Motiv, wie es an anderer Stelle
<lb/>heißt, so gewiß sofort die Handlung verursacht, „wie der geworfene
<lb/>Stein zur Erde zurückfällt", über die rein causalen Einwirkungen
<lb/>der Außenwelt auf den Menschen in Form von „Reizen" aber
<lb/>niemals Streit bestanden hat, daß dann die Kette von Ursache
<lb/>und Wirkung im Bereich menschlichen Handelns so vollständig
<lb/>geschlossen ist, als irgend denkbar. Wo in aller Welt hier noch
<lb/>für den unnennbaren, durch keinerlei Grund, noch Ursache be- 
<lb/>dingten „Freiheits-Factor" Raum bleiben soll, bleibt schlechthin
<lb/>unbegreiflich. Irgend eine Lösung des Räthsels, wo und wie man
<lb/>sich nun im Spiel der inneren Erscheinungswelt des Menschen
<lb/>das ursachlose Eingreifen jenes „Factors" vorzustellen hat, wird-
<lb/>auch von Bin ding nicht gegeben. Aus den folgenden trefflichen
</p>
               <p>

                  <lb/>]) Deutsches Strafrecht Bd. I S. 196, 197.


<lb/>2) Normen Bd. II S. 10 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0398.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0398"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausführungen gegen die Ueberhebungen der Moralstatistik und
<lb/>gegen die materialistische Weltanschauung erfährt der Leser nur,
<lb/>daß, weil unserem Autor die vulgären Deterministen als schlechte
<lb/>Materialisten und dumpfe „Freiheitsleugner" verleidet sind, und
<lb/>weil er für seine spiritualistische Weltanschauung die Idee der
<lb/>„Freiheit" nicht entbehren zu können vermeint, er deßhalb auch
<lb/>ihre Anerkennung auf dem Gebiet der Willensentschließungen und
<lb/>ihre Nothwendigkeit für den eriminalistischen Schuldbegriff ver-
<lb/>theidigt.

<lb/>Würden die Anhänger der Willensfreiheit sich damit be- 
<lb/>gnügen, diese ihre Ueberzeugung als dasjenige hinzustellen und
<lb/>festzuhalten, was sie in der That nur noch ist, als ein subjectiver
<lb/>keines Beweises fähiger und keines Beweises bedürftiger Glaubens- 
<lb/>satz ethisch-religiösen oder metaphysischen Gepräges, den der eine
<lb/>für seine Weltanschauung braucht, der andere nicht, so würde ihre
<lb/>Position kaum anfechtbar sein. Da sie aber trotz aller wirklichen
<lb/>und scheinbaren theoretischen Zugeständnisse an die ausnahmslose
<lb/>Herrschaft des Causalitätsgesetzes practisch fortgesetzt den delictischen
<lb/>Schuldbegriff derartig mit ihrer Willensfreiheit verquicken, als
<lb/>wäre die letztere in der That ein jeder exacten Beobachtung zu- 
<lb/>gänglicher „Factor", fordern sie den Angriff des jungen, von. der
<lb/>naturalistischen Weltanschauung durchtränkten Geschlechts förmlich
<lb/>heraus, und sichern dem letzteren leichte Triumphe. Gerade die
<lb/>Hartnäckigkeit, mit welcher die idealistische Schule unserer Krimi- 
<lb/>nalisten die Unentbehrlichkeit des Dogmas von der Willensfreiheit
<lb/>für das Strafrecht zu verfechten für gut hält, macht die Gegner
<lb/>glauben, daß mit dem Umsturz jenes Dogmas endlich der neue
<lb/>und wahre, dem Zeitgeist und den heutigen Ansprüchen der Wissen- 
<lb/>schaft genügende Begriff strafrechtlicher Verschuldung zum glor- 
<lb/>reichen Durchbruch gelangen müße. Ehe diese- Offenbarung er- 
<lb/>folgt, behilft man sich inzwischen mit dem bunten Krimskrams
<lb/>anthropologischer „Thatsachen" und sociologischer „Gesetze".
<lb/>Schließlich laufen denn auch all^ diese pseudo-wissenschaftlichen
<lb/>Formeln wieder auf das alte, verbrauchte Rüstzeug des doctrinären
<lb/>Materialismus hinaus. Man rüttelt an den sittlichen Grund- 
<lb/>begriffen von Schuld und Sühne, redet von „gesellschaftlicher"
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0399.tif"
                   n="391"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0399"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädt.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>Verantwortlichkeit, als enthielte schon dieß Wort eine von allen
<lb/>bisherigen Jrrthümern erlösende Kraft, bezweifelt die Berechtigung
<lb/>und Nützlichkeit staatlicher Strafgewalt, und ist nicht mehr weit
<lb/>davon entfernt, wieder die mechanischen Bewegungsgesetze der
<lb/>Naturkräfte zu den allmächtigen Gebietern des Menschendaseins
<lb/>zu erheben. Nun wächst zusehends unter der jüngeren Generation
<lb/>unserer Criminalisten die Zahl der Deterministen, und die Tage
<lb/>des philosophischen Indeterminismus, sowohl im Sinne der alten
<lb/>orthodoxen, wie im Sinne der neueren vermittelnden Schule sind ge- 
<lb/>zählt. Aus so mißgebildeter These und Antithese kann sich aber für
<lb/>das Strafrecht unmöglich eine verheißungsvolle Synthese entwickeln.

<lb/>Deßhalb wäre es Gewinn, wenn man beiderseits soviel Ent- 
<lb/>sagung besäße, um das Problem der Willensfreiheit und Willens- 
<lb/>bedingtheit gänzlich aus dem Bereich der Strafrechtswissenschaft
<lb/>auszuscheiden. Im Grunde gehört es so wenig hinein, wie die
<lb/>Lehren vom Sündenfall und von der Gnadenwahl, oder die Fragen
<lb/>nach der Substanz und der Vergänglichkeit der menschlichen Seele,
<lb/>oder die dunkeln Begriffe von Zeit und Ewigkeit. Das sind die
<lb/>Herrschaftsgebiete des religiösen Glaubens und der metaphysischen
<lb/>Speculation; das gänzlich aus den Bedürfnissen dieser schlechten
<lb/>Wirklichkeit entsprungene, nur ihnen dienende Strafrecht ist nicht
<lb/>berufen, an der Lösung jener uralten Räthsel der Menschheit mit- 
<lb/>zuarbeiten. Auch bedarf das Strafrecht, ich meine nicht das ab- 
<lb/>stracte Strafrecht irgendwo in Wölkenkuckucksheim, sondern das
<lb/>positive deutsche Strafrecht dieses 19. Jahrhunderts schlechterdings
<lb/>nicht der Bepackung mit Streitfragen, welche seit den Zeiten des
<lb/>Pelagius die Köp.fe erhitzt haben. Die Grundlegung der Stamm- 
<lb/>begriffe des Strafrechts muß gesucht und gefunden werden inner- 
<lb/>halb deutscher Staats- und Rechtsentwicklung, nicht außerhalb.

<lb/>Wie entbehrlich die ganze Controverse über die Willensfrei- 
<lb/>heit für Theorie und Praxis des Strafrechts in Wahrheit ist,
<lb/>springt dem unbefangenen Blick überall in die Augen. Man lese
<lb/>aufmerksam Merkels0 im Sinne eines aufgeklärten Determinis-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Lehrbuch S. 72 fg. und Zeitschrift für die gesammte Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft Bd. I S. 553 fg.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0400.tif"
                   n="392"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>mus gehaltene Ausführungen gegen die Hypothese von den ur-
<lb/>sachlosen Willensentschließungen. Binding wird ihn schwerlich
<lb/>einen Materialisten schelten wollen. Andererseits könnten auch
<lb/>die Deterministen der anthropologisch-sociologischen Richtung von
<lb/>ihm lernen, daß es auf dem Boden der Erfahrungswissenschaften
<lb/>neben den mechanischen Bewegungsgesetzen, über die ihr Denken
<lb/>manchmal nicht hinaus kann, noch zahlreiche andere Kausalitäten,
<lb/>z. B. solche von psychischer Qualität, gibt, welche für die Ver- 
<lb/>ursachung menschlicher Handlungen nicht minder wichtig sind, als
<lb/>die Bildung des großen und kleinen Gehirns. Aber, diese Neben- 
<lb/>bemerkung bei Seite gelassen, — sind nun wirklich die Folge- 
<lb/>rungen, zu denen Merkel von seinem Standpunct aus in der
<lb/>Lehre von Zurechnung und Schuld, Vorsatz und Fahrlässigkeit
<lb/>gelangt, in irgend einer wesentlichen Beziehung fundamental
<lb/>andere, als sie von ganzen und halben Jndeterministen bisher
<lb/>vertreten wurden? Und wo sie es sind, hängt das irgendwie
<lb/>logisch nothwendig mit dem Determinismus zusammen? Merkel
<lb/>selbst ist sich eigentlich nur einer solchen Divergenz bewußt, die
<lb/>mir indessen Practisch von äußerst geringfügiger Bedeutung zu
<lb/>sein scheint; es ist die grundsätzliche Zulassung oder Verwerfung
<lb/>verschiedener Grade der Zurechnungsfähigkeit. Wo die Jndeter- 
<lb/>ministen nur den absoluten Gegensatz von Willensfreiheit und
<lb/>Willensunfreiheit kennen, vermögen die Gegner ein größeres oder
<lb/>geringeres Maß von zwangsweiser Bedingtheit der Selbstbestim- 
<lb/>mung durch, die letztere aufhebende, Factoren zu unterscheiden.

<lb/>Vielleicht darf ich, ohne unbescheiden zu sein, hiebei auch
<lb/>auf meine eigenen persönlichen Erfahrungen exemplificiren. Mehr
<lb/>als 30 Jahre auf recht verschiedenen Gebieten des criminalistischen
<lb/>Berufs thätig, habe ich mich von jeher zu den bewußten Deter- 
<lb/>ministen gezählt. Trotzdem bin ich niemals in irgend welchen
<lb/>Conflict mit meinen Amtspflichten gerathen, bin mir niemals als
<lb/>Richter, Staatsanwalt, Gefängnißvorständ meiner Heterodoxie
<lb/>practisch auch nur bewußt geworden, ja habe niemals im Be- 
<lb/>rufsleben irgend ein Bedürfniß empfunden, den Gegensatz des
<lb/>einen und des anderen Princips zur Erörterung zu ziehen. Also
<lb/>muß es doch möglich sein, actuelle Strafrechtspflege auszuüben
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0401.tif"
                   n="393"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0401"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädt.
</p>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>unter der Herrschaft des einen, wie des anderen Vorstellungs- 
<lb/>kreises, und man sollte jeden Criminalisten darin nach seiner Fa^on
<lb/>selig werden lassen! Freilich habe ich mich nicht zu den Materia- 
<lb/>listen und auch nicht zu den „Freiheitsleugnern" gezählt, habe
<lb/>mir überhaupt niemals eingebildet, daß, wenn ich nach meiner
<lb/>Individualität mir ein ursachloses Handeln vorzustellen außer
<lb/>Stande bin, ich um deßhalb den Geheimnissen der Schöpfung und
<lb/>den Räthseln der Menschenseele irgendwie näher gekommen sei,
<lb/>als andere Leute. Denn ich vermochte nicht zu vergessen, was
<lb/>dem vulgären Determinismus von heute unbekannt geblieben zu
<lb/>sein scheint, daß der ganze Causalitätsbegriff selbst höchst Proble- 
<lb/>matischer Herkunft ist. Ob er, wie die alte Metaphysik lehrte,
<lb/>der reinen Vernunft entsprungen, auch jenseits der Grenzen mensch- 
<lb/>licher Erfahrung gültig, ob er, wie Hume und seine Schüler
<lb/>wollten, als lediglich empirisch-inductiven Ursprungs, nur im
<lb/>Gebiet des Erfahrungswissens anwendbar sei, ob er nach Kant- 
<lb/>scher Anschauung als bloße Denkform, oder nach der Meinung
<lb/>Neuerer als in unserer Organisation wurzelnd zwar vor aller
<lb/>Erfahrung liege, jenseits der Erfahrung aber jegliche Bedeutung
<lb/>einbüße, hierüber wird gestritten, und wird fortgestritten werden,
<lb/>so lange die Sonne über Menschen scheint. Wenn dem aber so
<lb/>ist, dann verstehe ich in der That nicht, welche das Recht und
<lb/>die Sittlichkeit umstürzende Bedeutung es haben soll, ob man sich
<lb/>die Dinge dieser Welt ausschließlich in causaler Folge geordnet
<lb/>vorstellt, oder nicht. — Das ganze Gerede der Jndeterministen,
<lb/>als sinke der ihrer, d. h. der in ihrem Sinne gedachten
<lb/>Willensfreiheit entkleidete Mensch zur unverantwortlichen Maschine
<lb/>herab, beweist lediglich das Unvermögen, aus dem Umkreis der
<lb/>eigenen Denkgewohnheiten herauszudenken. Während es sich in
<lb/>Wahrheit nur um den Gegensatz causaler Bedingtheit oder
<lb/>Unbedingtheit alles menschlichen Thuns handelt, sie aber in
<lb/>der Vorstellung befangen sind, Willensbedingtheit bedeute Knecht- 
<lb/>schaft des Menschen unter dem mechanischen Naturgesetz, raisonniren
<lb/>sie ins Blaue hinein, wie mit der Hypothese ihres liberum arbi- 
<lb/>trium es auch mit aller sittlichen, aller rechtlichen Verantwort- 
<lb/>lichkeit zu Ende sei. In dem Raisonnement ist ziemlich ebensoviel
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0402.tif"
                   n="394"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0402"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sinn, als etwa in der Behauptung, wer das ausnahmslose Walten
<lb/>von Ursache und Wirkung in der Erscheinungswelt anerkenne, der
<lb/>leugne die Macht des Menschen, die Naturgesetze zu beherrschen,
<lb/>sie seinen Bedürfnissen unterthan zu machen, den Blitz abzuleiten,
<lb/>Wasser und Wind, die Kräfte der Luft, des Dampfes, des electri-
<lb/>schen Stroms folgsam einzuspannen in den wirthschaftlichen Dienst.
<lb/>Gerade so und genau so, wie der Mensch das letztere vermag,
<lb/>vermag er auch die in ihm selbst lebendigen Triebe dunkeler Natur- 
<lb/>gewalten, Sinnlichkeit und Leidenschaft, Habgier und Blutgier,
<lb/>den wilden Haß und die blinde Lrebe zu beherrschen, diese thieri-
<lb/>schen Elemente den höheren Bedürfnissen seines der Sonne zu- 
<lb/>strebenden Wesens unterthan zu machen. In dieser Kraft und
<lb/>Fähigkeit ist das ganze Geheimniß dessen eingeschlossen, was die
<lb/>Idealisten sittliche Freiheit nennen. Wie, von der idealistischen
<lb/>Nebelwelt abgesehen, auf dem Boden der Wirklichkeit der Begriff
<lb/>der Freiheit immer nur im Sinne einer relativen Negation
<lb/>eines gewissen Zwanges zu denken ist, so bedeutet sittliche Frei- 
<lb/>heit nur die Fähigkeit, sich selbst zu befreien von der Gebunden- 
<lb/>heit, dem Druck und Zwang unseres sinnlich-creatürlichen
<lb/>Daseins. Weßhalb aber von den beiden Seelen, die in des
<lb/>Menschen Brust Hausen, nur die eine, die sich an die Sinnenwelt
<lb/>„mit klammernden Organen" festhält, unter dem Causalgeseh
<lb/>stehen, die andere, die uns zu den „Gefilden hoher Ahnen"
<lb/>emporzuheben strebt, ursachlos sein soll, wird allezeit unbegreiflicher
<lb/>Widerspruch bleiben.

<lb/>Hiemit hängt des Weiteren auch der entsetzliche Mißbrauch
<lb/>zusammen, der mit dem Begriff causaler „Nothwendigkeit"
<lb/>getrieben wird. Es steht hiebei nicht, wie Bind ing vermeint,
<lb/>nur ein sprachlicher Ausdruck, sondern ein höchst verfitzter Knäuel
<lb/>verworrenen Denkens in Frage. I. St. Mill hat sich das Ber-
<lb/>dienst erworben, auf das Willkürliche und Ungereimte der fort- 
<lb/>gesetzt geübten Verwechselung hingewiesen zu haben, die bei der
<lb/>Analyse menschlicher Handlungen mit den Begriffen causaler Be- 
<lb/>dingtheit und unwiderstehlichen Zwanges getrieben wird.
<lb/>Es ist nichts, als ein trügerisches Spiel unserer Phantasie, welche
<lb/>in das Folgeverhältniß zwischen Ursache und Wirkung das mystische
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0403.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0403"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>Band einer geheimnißvollen Nöthigung, vom Antecedens auf
<lb/>das Consequenz ausgeübt, hineingaukelt. Bon solcher besonderen
<lb/>Nothwendigkeit weiß die Vernunft weder auf dem Gebiet der rein
<lb/>materiellen Phänomene etwas, noch bedürfen wir derselben auf
<lb/>dem Gebiet der menschlichen Willensacte. Wir sind allerdings
<lb/>nicht, wie durch einen Zauber genöthigt, irgend einem be- 
<lb/>stimmten Beweggründe zu gehorchen. Wären wir im Stande, die
<lb/>in uns thätigen Anreize und Motive in ihrer unübersehbaren Zahl
<lb/>und Mannigfaltigkeit zu überschauen, all diese unendlichen Cau-
<lb/>salitätsfactoren physischer, psychischer, moralischer Art, ihre Be- 
<lb/>schaffenheit, ihr Gewicht, ihr Verhältniß zu unserer eigenen Empfäng- 
<lb/>lichkeit abzuwägen, und darnach den unübersehbaren Widerstreit der
<lb/>in unserem Inneren thätigen Kräfte exact zu erforschen, so müßten
<lb/>wir allerdings das hieraus resultirende Ergebniß von Willens- 
<lb/>action mit Sicherheit Vorhersagen können. Weiter aber, als über
<lb/>diese innere logische Nothwendigkeit eines Denkgesehes reicht all
<lb/>diese Kausalität nicht. Bon irgend welcher die Verantwortlichkeit
<lb/>für die eigene Characterbildung, die eigene Gesinnung und das
<lb/>eigene Handeln ausschließenden äußeren Nothwendigkeit ist hier
<lb/>überall nicht die Rede. Die Macht und Kraft und Fähigkeit unseres
<lb/>Innern, bei der Bildung unseres eigenen Charakters und der
<lb/>davon abhängigen Triebe mitzuwirken, den sittlichen Beweggründen
<lb/>eine stärkere Energie, als den sinnlichen Anreizen zu verleihen,
<lb/>bleibt unter all dieser causalen Nothwendigkeit unberührt bestehen.
<lb/>Frag: aber einer weiter zurück nach dem pourquoi de pourquoi,
<lb/>und woher dem Menschen diese seinen Character bildenden Kräfte
<lb/>gekommen sind, so muß man ihn dahin verweisen, wohin die Fragen
<lb/>nach dem Urgründe der Schöpfung und nach dem Anfang aller
<lb/>Dinge gehören, das heißt iu die Metaphysik und den religiösen
<lb/>Glauben.

<lb/>Deßhalb ist es auch eine vlatte und verkehrte Vorstellung,
<lb/>sich die menschliche Willenskraft deterministisch zu versinnbildlichen
<lb/>als einen Pendel, der zwischen den Empfindungen von „Lust" und
<lb/>„Unlust" hin und her oscillirt, und schließlich nach der Seite hin
<lb/>ausschlägt, welche die stärkste Anziehung ausübt. Das Bild ist
<lb/>falsch und irreleitend in jeder Hinsicht. Einmal — und dieß kann
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0404.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0404"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht oft genug wiederholt werden — erschöpft sich schon die Er-
<lb/>kenntniß der uns zugänglichen Naturgesetze nicht in den Erscheinungen
<lb/>der Mechanik. Jedenfalls find im Menschen, als Naturerzeugniß
<lb/>angeschaut, in seinem inner» Empfindungs-, Willens-, Gedanken- 
<lb/>leben so zahllose, mannigfaltige und complexe Kräfte als Causali-
<lb/>tätsfactoren seines Handelns thätig, daß es schlechthin sinnlos ist,
<lb/>dieselben in die mechanische Formel des Pendelschlags einordnen
<lb/>zu wollen. Gerade darin, daß wir zwar das Bewußtsein unserer
<lb/>Handlungen besitzen, uns aber Erkenntniß und Bewußtsein all der
<lb/>höchst verwickelten unser Handeln bestimmenden Ursachen ab- 
<lb/>geht, hat schon Spinoza die Erklärung dafür finden wollen, daß
<lb/>unsere Einbildungskraft uns das Truggebilde ursachlosen
<lb/>Handelns vorspiegelt. — Sodann ist es in jenem Bilde nicht
<lb/>minder falsch, oberflächlich, unzureichend die Beweggründe der
<lb/>menschlichen Handlungen unter die Categorien der Empfindungen
<lb/>von „Lust" und „Unlust" einzwängen zu wollen. Die Macht der
<lb/>Gewohnheit und der Einfluß der Jdeenasiociation bringt uns
<lb/>schnell dahin, Handlungen um ihrer selbst willen zu vollbringen,
<lb/>ohne jede Rücksicht auf irgend einen Zweck, einen davon zu er- 
<lb/>wartenden Genuß, ja ohne auch nur an der Handlung selbst noch be- 
<lb/>wußte Befriedigung zu empfinden. Gerade auf solchen dem Willen
<lb/>eingeprägten Gewohnheiten wurzelt die sittliche Gesinnung. „Nur
<lb/>wenn unsere Gesinnungen von den Lust- und Schmerzgefühlen
<lb/>unabhängig geworden sind, besitzen wir, was man einen befestigten
<lb/>Charakter, einen vollkommen gebildeten Willen nennt (I. St. Mill).
<lb/>Fortgesetzt handelt der Mensch, — das will sagen der heutige
<lb/>sittlich geschulte Kulturmensch, nicht ein beliebiges Menschengeschöpf
<lb/>irgend einer Zone und irgend eines Zeitalters — nach seiner eigenen
<lb/>Autonomie entsprungenen, selbstgewählten Beweggründen, nach den
<lb/>in ihm ausgebildeten oder überkommenen Grundsätzen von Gottes- 
<lb/>furcht und Menschenliebe und Pflichttreue, und zahllosen anderen
<lb/>ähnlichen Zielen. Diese Dinge immer und immer wieder nur mit
<lb/>den Vorstellungen von „Lust" und „Unlust", mit den sinnlichen
<lb/>Empfindungen von Freude und Schmerz in ideellen Zusammen- 
<lb/>hang bringen zu wollen, läuft entweder auf ein leeres Spiel
<lb/>mit Worten, oder auf blanke Unwahrheit hinaus. Alle die
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0405.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0405"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>Märtyrer ihres Glaubens und ihrer Ueberzeugung, welche den
<lb/>qualvollen Tod den Königreichen dieser Welt vorgezogen haben
<lb/>— sind diese etwa auch von den Anreizen der „Lust" oder der
<lb/>„Unlust" angetrieben worden? Oder haben die Beweggründe,
<lb/>welche ihr Handeln causal bestimmten, ihren Ausgang und ihre
<lb/>Heimath nicht in Regionen gehabt, welche weit, weit hinaus über
<lb/>die Grenzen dieser von Freud und Leid ruhelos bewegten Sinnen- 
<lb/>welt ahnungsvoll angeschaut werden?

<lb/>Mit diesen Bemerkungen beabsichtige ich nicht, einer den
<lb/>grübelnden Menschengeist seit mehr als einem Jahrtausend be- 
<lb/>schäftigenden Streitfrage irgend welche neuen Gesichtspuncte zu- 
<lb/>zubringen. Nur an dem Hinweis war mir gelegen, wie außer- 
<lb/>ordentlich complex, mannigfach verschlungen und fortgesetzt be- 
<lb/>irrend die in dem Problem der Willensfreiheit eingeschlossenen
<lb/>Zweifelsfragen gestaltet sind, wie nur der selbstgenügsamste
<lb/>Rationalismus sich einbilden kann, mit dem Gegensatz von Frei- 
<lb/>heit und Unfreiheit des Willens die Frage erschöpft zu haben,
<lb/>wie viel reine Metaphysik hier überall hineinspielt, wie in jedem
<lb/>einigermaßen speculativ angelegten Kopfe die individuelle Ueber- 
<lb/>zeugung von dem eigentlichen Wesen des Problems sich aus den
<lb/>verschiedenartigsten, bald diesem, bald jenem Jdeenkreise entnom- 
<lb/>menen Elementen eklectisch zusammensetzt, und wie verfehlt es
<lb/>deßhalb ist, das Strafrecht, statt auf die festen Fundamente dieser
<lb/>irdischen Bedürftigkeit, auf die transcendenten Wolkengebilde einer
<lb/>überirdischen Welt gründen zu wollen.

<lb/>Es wäre an der Zeit, auf diese speculative Grundlegung des
<lb/>Strafrechts ganz zu - verzichten. Entschlösse man sich hiezu, so
<lb/>würde man bald zu der Erkenntniß gelangen, daß unsere Wissen- 
<lb/>schaft vielleicht ein Geringes an decorativem Aufputz sogen, all- 
<lb/>gemeiner Ideen und an wohlfeiler Rhetorik, im Uebrigen aber an
<lb/>Tiefe, Gehalt, Werth und Würde nichts einzubüßen Gefahr läuft.
<lb/>Den Reformbestrebungen, die uns hier in erster Reihe beschäftigen,
<lb/>würde der Verzicht sicherlich gewinnbringend werden. Denn, wie
<lb/>schon oben hervorgehoben, gerade der unvermeidliche Widerspruch
<lb/>gegen die Metaphysik und Ethik der idealistischen und spiritualisti-
<lb/>schen Schule hat die Reaction des in Realismus und Positivis-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0406.tif"
                   n="398"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0406"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>mus groß gezogenen jüngeren Geschlechts erzeugt. Gerade, weil
<lb/>man hier in der von Alters her eingewurzelten Glaubensvorstellung
<lb/>befangen war, „Schuld" und „Strafe" seien nun einmal nicht
<lb/>einfache Rechtsbegriffe, gehörten vielmehr einer höheren Ordnung
<lb/>an, glaubte man die Pseudowissenschaften der „Anthropologie"
<lb/>und „Sociologie" als Ersatz für Metaphysik und Ethik heran- 
<lb/>ziehen zu müssen, um in ihnen neue Fundamente für jene Be- 
<lb/>griffe zu gewinnen. Die Legitimation der einen Disciplinen,
<lb/>entscheidend in das Strafrecht hineinzureden, scheint mir keine
<lb/>bessere zu sein, als die der anderen. Sonst verleiht der stolze
<lb/>Gedankenbau der philosophischen Systeme der criminalistischen
<lb/>Metaphysik und Ethik immer noch ein aristocratischeres Gepräge,
<lb/>als es der auf eilfertigen Combinationen eilfertig beobachteter
<lb/>Thatsachen ruhende heutige Naturalismus darzustellen im Stande
<lb/>ist. In die Tempel der Strafrechtswissenschaft gehören aber weder
<lb/>die einen, noch die anderen Lehren.

<lb/>Man muß versuchen, das Wort „Schuld" in irgend eine
<lb/>andere, sei es tobte, sei es lebende Sprache zu übersehen, um sich
<lb/>dessen so recht bewußt zu werden, wie es wesentlich eine Eigen-
<lb/>thümlichkeit deutschen Abstractionsvermögens und deutscher
<lb/>Sprachbildung gewesen ist, in das vieldeutige Wort einen Tief- 
<lb/>sinn hineinzulegen, der für fremde Zungen unübertragbar und
<lb/>unverständlich bleibt.

<lb/>Vorzüglich erwies sich die Dichtung unserer classischen Zeit,
<lb/>allen anderen Schiller voran, darin fruchtbar, die ethisch-trans-
<lb/>cendente Bedeutung des Worts in Uebung zu bringen. Die
<lb/>Strafrechtswissenschaft besitzt sicherlich kein Monopol, den Ausdruck
<lb/>nur in ihrem Sinn und für ihre Zwecke angewendet zu sehen.
<lb/>Wohl aber darf sie beanspruchen, daß die Grenzmarken zwischen
<lb/>Ethik und Recht auch hier erkennbar bleiben, daß der Dichtung
<lb/>belassen wird, was ihr angehört, und daß die jenen Gebieten an-
<lb/>gehörige Idee einer sittlichen Schuld getrennt gehalten wird
<lb/>vom rechtlichen Schuldbegriff. Tenn das Recht und das
<lb/>Recht allein bestimmt ebenso souverän, welche Handlungen als
<lb/>erlaubt, welche als verboten gelten sollen, wie es maßgebend die
<lb/>Grundsätze regelt, nach denen eine normwidrige Handlung dem
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0407.tif"
                   n="399"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0407"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädl.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelnden zur Schuld zuzurechnen ist. Ob und wieweit das
<lb/>Recht dabei von der Sitte sich beeinflussen lassen will, hängt von
<lb/>zahllosen, zwischen beiden Gewalten vereinbarten Compromissen
<lb/>ab. Große Gebiete heutigen Culturlebens werden dem freien
<lb/>Walten der Sittengefetze überlassen, indem das Recht auf jede
<lb/>Mitherrschaft verzichtet. Anderwärts bestehen offene oder ver- 
<lb/>steckte Antinomien zwischen beiden Herrschaftsgebieten fort, indem
<lb/>das Recht hier etwas als erlaubt duldet, was den sittlichen An- 
<lb/>schauungen widerspricht, dort etwas als unerlaubt verpönt, was
<lb/>weiten Volkskreisen sittliche Pflicht erscheint.

<lb/>Zwei Momente sind es vornehmlich, das eine von objectiver,
<lb/>das andere von subjectiver Beschaffenheit, welche das Unwahre der
<lb/>metaphysisch-ethischen Begründung strafrechtlicher Schuld und
<lb/>das ausschließlich im positiven Recht wurzelnde Wesen dieses
<lb/>Begriffs für jeden, der sehen will, sehklar zur Erscheinung bringen.
<lb/>Da wird zunächst schon geraume Zeit unter den Schriftgelehrten
<lb/>des Fachs ein erbitterter Streit darüber geführt, ob ein begriff- 
<lb/>licher Unterschied anzuerkennen ist zwischen dem civilen und dem
<lb/>criminellen Unrecht, zwischen der einfachen Privatrechtsver-
<lb/>letzung und dem straffähigen oder strafbaren Delict. Die Streit- 
<lb/>frage ist von so sublimer Art, bewegt sich in so fernen Höhen des
<lb/>Begriffshimmels, daß selbst die auf dem Gebiet kundigsten und
<lb/>erprobtesten Köpfe daran verzweifelten, die endgültige Lösung des
<lb/>Problems gefunden zu haben.

<lb/>Nachdem z. B. Binding die längste Zeit die Einheitlichkeit
<lb/>des Unrechts gelehrt, glaubt er jetzt sich von der Wahrheit der
<lb/>entgegengesetzten Lehre überzeugt zu haben. Jedenfalls besteht
<lb/>auch unter denen, welche an der Unterscheidung der einen und der
<lb/>anderen Unrechtsart festzuhalten entschlossen find, darüber kein
<lb/>Zweifel, daß, wenn das Delict als dem öffentlichen Recht
<lb/>angehörig und das staatliche Recht auf Botmäßigkeit verletzend
<lb/>ein eigenartiges Genus von Unrecht darstellt, eben nur der
<lb/>positive Wille des Staats und der Staatsgewalt darüber ent- 
<lb/>scheidet, wieweit diese Mächte Botmäßigkeit von den Staatsange- 
<lb/>hörigen zu fordern, und wie sie darnach die Grenzen zwischen
<lb/>delictischem und nichtdelictischem Unrecht zu bestimmen für ange-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0408.tif"
                   n="400"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0408"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>messen erachten. Innerhalb der Sphäre des bürgerlichen Rechts
<lb/>glaubt alle Welt der dunkelen Räthsel von Willensfreiheit und
<lb/>eategorischem Imperativ entrathen zu können, und „schuldig" sein,
<lb/>eine Summe zu zahlen, oder einen gewissen Ersah zu leisten, be- 
<lb/>deutet nicht mehr, als verpflichtet sein, gewisse Rechtsfolgen an- 
<lb/>zuerkennen, sie zu verwirklichen, oder ihre Verwirklichung über
<lb/>sich ergehen zu lassen. Wer von der Identität des bürgerlichen
<lb/>und peinlichen Unrechts überzeugt ist, muß folgerichtig auch die
<lb/>Identität der einen und der andern Schuldart, das gleiche innere
<lb/>Wesen der einen und der anderen Haftbarkeit für die Unrechts- 
<lb/>folgen anerkennen. Und wer es vorzieht, an der dualistischen
<lb/>Anschauung vom Unrecht festzuhalten, auch der wird nicht zu
<lb/>leugnen vermögen, daß zwischen dem subjectiven Recht des Staats
<lb/>und demjenigen des Einzelnen wohl rechtliche, aber keine ethisch- 
<lb/>metaphysischen Unterschiede bestehen, daß diese Unterschiede je nach
<lb/>den wechselnden Aufgaben und Bedürfnissen des Staates täglich
<lb/>wechseln, die Grenzen zwischen delictischem und nichtdelictischem
<lb/>Unrecht täglich anders gerückt werden, und es deßhalb schlechter- 
<lb/>dings unmöglich ist, die Verantwortlichkeit für Unbotmäßigkeit
<lb/>gegen den Staat und die Verantwortlichkeit für Privatrechtsver-
<lb/>letzungen innerlich nach anderen, als ausschließlich rechtlichen
<lb/>Merkmalen unterscheiden zu wollen.

<lb/>Es ist merkwürdig, wie oft darüber wegraisonnirt wird, daß
<lb/>die mit Strafsanctionen ausgestatteten Rechtsnormen und das
<lb/>durch sie bedingte strafbare Unrecht sich nicht in Mord und Tod- 
<lb/>schlag, Raub und Diebstahl und ähnlichen groben Delicten er- 
<lb/>schöpfen, welche, weil die Fundamente allen menschlichen Zusammen- 
<lb/>lebens und die primitivsten Grundlagen jeglicher Sittlichkeit er- 
<lb/>schütternd, zu allen Zeiten und bei allen Kulturvölkern als Sünde
<lb/>gegen Gott und die Menschen geahndet worden sind. Der heutige
<lb/>Staat ist ein außerordentlich vielgliedriger Organismus geworden,
<lb/>höchst verwickelt in seinen Lebensbedingungen und unerschöpflich
<lb/>in der Zahl und Mannigfaltigkeit seiner Bedürfnisse. Dem ent- 
<lb/>sprechend handhabt er anspruchsvoll und rücksichtslos die Straf- 
<lb/>gewalt für alle denkbaren Zwecke seines Bestands, zum Schuh
<lb/>aller möglichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen Wohlfahrts-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0409.tif"
                   n="401"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädt. 401

<lb/>Interessen. Oft genug ist es lediglich die Selbstsucht einer ein- 
<lb/>zelnen politischen oder kirchlichen Partei, welche die Klinke der
<lb/>Strafgesetzgebung für ihre Herrschgelüste arbeiten läßt. Es ist
<lb/>daher eitel Heuchelei, oder der crudeste Götzendienst vor der
<lb/>Staatsallgewalt als solcher, wenn all diesen täglich wechselnden, -
<lb/>täglich neu erfundenen Formen strafbaren Unrechts noch irgend
<lb/>welcher ihnen gemeinsamer ethischer Gehalt beigemessen wird.
<lb/>Gemeinsam ist ihnen allen — darin scheint mir Binding aller- 
<lb/>dings das Richtige getroffen zu haben — lediglich der wesentlich
<lb/>formale Begriff der Unbotmäßigkeit gegen die Norm.

<lb/>Wie sich daneben aber im einzelnen Fall dieses oder jenes
<lb/>Delict, diese oder jene Unbotmäßigkeit zum Sittengesetz und zur
<lb/>sittlichen Verschuldung verhält, ist eine völlig außerhalb des
<lb/>Strafrechts liegende Frage, auf welche das Strafrecht keine Ant- 
<lb/>wort zu geben vermag. Wie stark im Uebrigen die moderne
<lb/>Rechtsentwicklung auch tatsächlich die Formen strafbaren und ein- 
<lb/>fach bürgerlichen Unrechts unterschiedslos durcheinander mischt,
<lb/>dafür bietet die in der Materie der Urheberrechtsverletzungen, des
<lb/>sogen, geistigen Eigenthums besonders fruchtbare Gesetzgebung die
<lb/>sprechendsten Beläge. Auf dem Gebiet des literarischen oder
<lb/>künstlerischen Rachdrucks oder der Nachbildung, des Marken- und
<lb/>Musterschutzes, des Patentrechts u. dergl. mehr bleibt es regel- 
<lb/>mäßig der Privatwillkür überlassen, den Civilrichter oder den
<lb/>Strafrichter wegen der dem 'Verletzten schuldigen Genugthuung
<lb/>anzugehen, und der Staat erachtet es für schlechthin gleichgültig,
<lb/>in welchen Proceduren die hier entstehenden Rechtsconflicte zum
<lb/>Austrage gebracht werden. Selbstredend kann fich im Bereich
<lb/>dieser Urheberrechtsverletzungen ruchlose Gefinnung und frevel- 
<lb/>haftes Thun ebenso gut bethätigen, wie solches in den Grenzen
<lb/>des rein civilen Unrechts denkbar ist. Es gehört aber ficherlich
<lb/>ein erhebliches Maß doctrinärer Selbstgenügsamkeit dazu, all
<lb/>diesen Urheberrechtsverletzungen, sobald sie vom Strafrichter im
<lb/>Strafproceß beurtheilt werden, oder weil sie als Delicte straf- 
<lb/>gerichtlich behandelt werden können, um deßhalb eine von allem
<lb/>civilen Unrecht verschiedene, von einer geheimnißvollen transcen-

<lb/>Der GerichtSjaal. XI-VI. Band. 26
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0410.tif"
                   n="402"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>denten Schuldidee erfüllten Natur zu vindiciren. Jede weitere An-
<lb/>erkennung eines privaten Antragsrechts als Bedingung zulässiger
<lb/>Strafverfolgung, jede Erweiterung der strafrichterlichen Befugnisse,
<lb/>in Gestalt der Buße die Schadensersatzpflicht mit zu regeln, jede
<lb/>Ausdehnung der Privatklage mit all ihrer Privatwillkür muß
<lb/>nothwendig die eben angedeutete Verbindung und Vermischung
<lb/>der Formen des peinlichen und des bürgerlichen Unrechts steigern.
<lb/>Das wird dem deutschen Doctrinarismus und der deutschen Scho- 
<lb/>lastik unlieb sein: der Klärung und Vereinfachung des juristischen
<lb/>Denkens wird es zu Statten kommen.

<lb/>Der andere subjective Gesichtspunct, welcher mir aller meta- 
<lb/>physisch-ethischen Begründung des Schuldbegriffs innerhalb des heu- 
<lb/>tigen Strafrechts ins Gesicht zu schlagen scheint, weist auf Fahrläs-
<lb/>sigkeitsdelicte hin. Das haben sich sicherlich die alten Römer
<lb/>nicht träumen lassen, welche philosophischen Probleme in ihrer
<lb/>culpa verborgen seien. Für sie war es die schlichte Vorstellung
<lb/>der rechtlichen Verantwortlichkeit für Schadensverursachung. Einen
<lb/>umfassenderen Ausdruck für das vieldeutige Wort „Schuld" kennt
<lb/>die lateinische Sprache nicht. Erst wir Neueren haben es ver- 
<lb/>standen, den römisch-rechtlichen Begriff der culpa durch unsere
<lb/>Fahrlässigkeit eriminalistisch einzuengen, und mit einem speeifi-
<lb/>schen Inhalte subjectiver Verschuldung auszüfüllen. Wir begreifen
<lb/>heute darunter die rechtliche Verantwortlichkeit für ohne be- 
<lb/>wußten Willen verursachte Rechtsverletzungen. Ob und unter
<lb/>welchen Voraussetzungen für solche, solchergestalt verursachte Rechts- 
<lb/>schäden strafrechtlich gehaftet werden soll, dafür außerhalb des
<lb/>positiven Rechts irgend welche idealen Grundsätze aufstellen zu
<lb/>wollen, ist Nonsens. Weßhalb das heutige Strafrecht sich der
<lb/>Regel nach begnügt hat, Fahrlässigkeitsschuld nur bei den Leben
<lb/>und Gesundheit schädigenden oder gefährdenden Verletzungen zu
<lb/>incriminiren, bei anderen Rechtsbrüchen aber nicht, wird sich nie- 
<lb/>mals aus ethischen Gründen erklären lassen. Und wenn die mo- 
<lb/>derne Entwicklung offensichtlich dahin drängt, die Zahl der Fahr-
<lb/>lässigkeitsdelicte fortgesetzt zu vermehren, so liegt auch hiefür
<lb/>das Bedürfniß ausschließlich in der zunehmenden Empfindlichkeit
<lb/>unseres Verkehrslebens, der durch das enge Zusammenhausen ge-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0411.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>steigerten gemeinen Gefahr, der wachsenden Einsicht in die Be- 
<lb/>dingungen öffentlicher Wohlfahrt und zahlreichen anderen intellec-
<lb/>tuellen, wie wirtschaftlichen Fortschritten, welche mit der über- 
<lb/>irdischen Welt nichts zu thun haben. Die nüchternste Zweckmäßig- 
<lb/>keit, der flachste Opportunitätsstandpunct entscheiden auf diesem
<lb/>weichen Boden allein, ob Fahrlässigkeit „Schuld" sein soll, oder
<lb/>nicht. — Nun kann man sich in den tiefsinnigsten Grübelein dar- 
<lb/>über ergehen, von welcher Art eigentlich diese Fahrlässigkeit ver- 
<lb/>filmenden Rechtsnormen sind, und welche Art „Schuld" dabei vor- 
<lb/>ausgesetzt wird. Als Berbotsnornren stellen sie sich dar, insoweit
<lb/>sie die Verursachung gewisser Schädigungen oder Gefährdungen
<lb/>untersagen. Da aber ein Verbot nur Sinn hat, wenn es sich
<lb/>an den bewußtes Willen richtet, und das Fahrlässigkeitsdelict
<lb/>nicht gewollte, jedenfalls nicht bewußt gewollte Herbeiführung
<lb/>eines rechtsverletzenden Erfolges voraussetzt, versagt der Begriff
<lb/>der Verbotsnorm. Für das Wesen einer nicht verbietenden, son- 
<lb/>dern gebietenden Norm läßt sich der Gedanke verwerthen, daß
<lb/>ein gewisses Maß von Vorsicht und Voraussicht zur positiven
<lb/>Pflicht erhoben wird. Du sollst, gebietet die Norm, im Ver- 
<lb/>kehr mit deinen Nebenmenschen und mit den Elementen deine
<lb/>Sinne, deine Erfahrungen, den, gewisse Folgen nach gewissen Ante-
<lb/>cedentien vorausberechnenden Verstand stets wachsam und dienst- 
<lb/>bereit erhalten, dein Verhalten überall so einrichten, daß ver- 
<lb/>meidliches Unheil vermieden wird. Solcher Betrachtung stellt sich
<lb/>indessen wiederum der Einwand entgegen, daß es nicht die pflicht- 
<lb/>widrige Unvorsichtigkeit an sich ist, welche als normwidrig gilt,
<lb/>sondern ausschließlich die Unvorsichtigkeit in Verbindung mit einem
<lb/>zufällig dadurch verursachten rechtsverletzenden Erfolg. Ich kann
<lb/>ein langes Leben hindurch täglich in gleicher Weise nachlässig
<lb/>mit Zündstoff umgehen, und obwohl mein Thun für Jedermann
<lb/>offenkundig ist, bleibt es für das Recht absolut gleichgültig, wird
<lb/>darin keine Verletzung einer Rechtspflicht erkannt, nur weil ein
<lb/>gnädiges Geschick bisher stets Unglück abgewandt hat. Da kommt
<lb/>am Ende „das letzte Glück und der letzte Tag," an dem mein
<lb/>Thun zum Delict der Brandstiftung wird, weil gerade dieses Mal
<lb/>der Zufall dem Zündstoff günstige Entwicklungsbedingungen zu-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0412.tif"
                   n="404"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>führt! Wo liegt hier die eigentliche Substanz der Fahrlässigkeits- 
<lb/>schuld verborgen? Die einen helfen sich dem Problem gegenüber,
<lb/>indem sie Schopenhauer dessen metaphysischen Begriff von einem
<lb/>ini Urgründe mit der gesammten Lebensbewegung dieser irdischen
<lb/>Erscheinungswelt identischen Willen entlehnen, darauf hin von
<lb/>„unbewußtem Willen" reden und normwidrige Fahrlässigkeit diesem
<lb/>„unbewußten Willen" zurechnen. Abgesehen davon, daß im Sch o-
<lb/>penhau e r'schen Sinne die Functionen meines Herzens so gut,
<lb/>wie diejenigen meines Darmes zum „unbewußten Willen" gehören,
<lb/>ohne daß ich doch für alle etwaigen Excesse dieser Organe ver- 
<lb/>antwortlich bin, scheint es mir in jedem Falle ein Unding zu
<lb/>sein, solchem „unbewußten Willen" Wahlfreiheit zuzu-
<lb/>muthen, und daraus noch irgend eine greifbare Vorstellung von
<lb/>Willensschuld herleiten zu wollen. Von wählen, d. h. sich
<lb/>zwischen verschiedenen Möglichkeiten entschließen, kann immer nur
<lb/>die Rede sein, wo das Bewußtsein vorhanden ist, daß nicht ledig- 
<lb/>lich der eine, sondern mehrere Wege vor mir liegen, die zu
<lb/>wandeln mir freisteht. Fehlt dieses Bewußtsein, dann bleibt
<lb/>schlechterdings für das Walten des liberum arbitrium kein Platz
<lb/>mehr. — Also begnügen sich die anderen damit, die Idee sitt- 
<lb/>licher Pflichtwidrigkeit heranzuziehen, um darauf die Fahrlüssig-
<lb/>keitsschuld zu gründen. Vom idealistischen Standpuncte des
<lb/>categorischen Sittengesetzes ist es freilich genau dieselbe Pflichtwidrig- 
<lb/>keit, welche im gleichgültigen, sorglosen, fahrlässigen Nichtbeachten
<lb/>des von meiner Diligenz abhängigen Wohls meiner Nebenmenschen
<lb/>hervortritt, ob diese Fahrlässigkeit in dem einen Falle zu Schaden
<lb/>führt, im anderen Falle unschädlich bleibt. Die uns beschäftigende
<lb/>Frage besteht ja aber gerade darin, nicht, wie man die Idee
<lb/>ethischer Willensschuld zu rechtfertigen vermeint, sondern welche
<lb/>ethischen Grundlagen die Fahrläsfigkeitsschulh in den ihr vom
<lb/>Recht positiv normirten Grenzen besitzt, und weßhalb diese recht- 
<lb/>liche Fahrläsfigkeitsschuld sich so ganz und gar nicht mit der ihr
<lb/>heimlich untergeschobenen sittlichen Willensschuld deckt. All
<lb/>diese Erwägungen weisen, wie ich glaube, unzweideutig darauf hin,
<lb/>daß es eine unlösbare Aufgabe ist, dem durch die Fahrlässigkeits-
<lb/>delicte normirten Unrecht, sei es objectiv, sei es subjectiv irgend
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0413.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädt.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>welche gemeinsamen Schuldelemente zu unterstellen, welche höheren
<lb/>Ursprungs, besserer Herkunst, feinerer Beschaffenheit wären, als sie
<lb/>das reale Bedürfniß und der verständige Zweck des nüchternen
<lb/>Rechtslebens an die Hand geben.

<lb/>Das Fahrlässigkeitsunrecht hat vor dem bürgerlichen Unrecht
<lb/>substantiell gar nichts voraus. Das actuelle Recht hält es für
<lb/>angemessen, allerlei Warnungstafeln aufzuführen, welche an ge- 
<lb/>fährlichen Stellen, auf unsicheren Bahnen zur Vorsicht mahnen.
<lb/>Sind die Warnungen unbeachtet geblieben und ist Schaden ent- 
<lb/>standen, dann wird ohne viel Wahl und Qual es bald dem Ge- 
<lb/>schädigten überlassen, im Wege des bürgerlichen Proceffes Schaden- 
<lb/>ersatz zu erlangen, bald, vielleicht, weil der Schaden unersetz- 
<lb/>bar erscheint, dem Staate selbst die Aufgabe zugewiesen, Sühne
<lb/>für das angerichtete Unheil herbeizuführen. Viel Methode darf
<lb/>man hinter diesen Velleitäten nicht suchen. Weßhalb es nur
<lb/>bürgerliches Unrecht ist, wenn mir durch die gröbste Fahrlässig- 
<lb/>keit ein Kunstwerk von unersetzbarem Werth zerstört wird, pein- 
<lb/>liches Unrecht jedoch in die Erscheinung tritt, falls mein Nachbar
<lb/>beim Anzünden seiner Pfeife das Unglück hat, mir einen alten
<lb/>Strohschober anzuzünden, dafür liegt der ganze Grund in der
<lb/>größeren oder geringeren Scheu vor dem einen oder anderen, zu- 
<lb/>fällig angewandten Zerstörungsmittel. Im Uebrigen bleibt es
<lb/>immer der einfache Begriff der Schadensverursachung und der
<lb/>hiedurch entstehenden rechtlichen Verantwortlichkeit, welcher der
<lb/>einen, wie der anderen Fahrlässigkeitsschuld zu Grunde liegt. Daß
<lb/>der Strafrichter bei Handhabung seiner culpa, eher geneigt ist,
<lb/>die Einrede des casus in Form der Behauptung der Unvorherseh-
<lb/>barkeit und Unvermeidlichkeit des eingetretenen Erfolgs gelten zu
<lb/>lassen, und daraufhin den Thäter von der strafrechtlichen Verant- 
<lb/>wortlichkeit zu entbinden, als dieß der Eivilrichter anzuerkennen
<lb/>bereit sein wird, hängt viel weniger mit obersten Principien, als
<lb/>mit practischer Gewöhnung der einen und der anderen Judicatur
<lb/>zusammen. In Wahrheit bedeutet der Schuldspruch des einen,
<lb/>wie des anderen Richters nicht mehr, also daß der concrete Ver- 
<lb/>ursacher des Schadens „schuldig" sei, die vom Gesetz vorgesehenen
<lb/>Rechtsfolgen über sich ergehen zu lassen, weil er bei aufmerk--
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0414.tif"
                   n="406"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0414"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>406 Schuld und Strafe.

<lb/>samerer Beachtung der gesetzlichen Warnung den Schaden hätte
<lb/>vermeiden können.

<lb/>Ob die Ethik den Satz nicht entbehren kann, daß es ohne
<lb/>die Hypothese der Willensfreiheit keine sittliche Verantwortlichkeit
<lb/>gibt, weiß ich nicht. Daß diejenige Verantwortlichkeit, welche das
<lb/>bürgerliche, wie das peinliche Recht verwirklicht, weder äußerlich,
<lb/>noch innerlich auf jener Hypothese ruht, davon halte ich mich nach
<lb/>allem Gesagten für überzeugt. Diejenige rechtliche Freiheit,
<lb/>mit welcher das bürgerliche, wie das peinliche Recht allerdings
<lb/>mannigfach zu operiren berufen sind, besitzt so durchaus positive,
<lb/>in feste rechtliche Schranken begrenzte Eigenart, daß zwischen ihm
<lb/>und jenen transcendenten Ideen nur noch ein äußerer Zusammen- 
<lb/>hang besteht. Denn wenn das heutige Strafrecht der Cultur-
<lb/>völker fordert, daß, um normwidriges Handeln dem Thäter zur
<lb/>Schuld zuzurechnen, das heißt, um seine Haftbarkeit für die pein- 
<lb/>lichen Rechtsfolgen zu begründen, die That auf „freier" Selbst- 
<lb/>bestimmung des Thäters wurzeln müsse, so liegt den entsprechen- 
<lb/>den Satzungen des Strafrechts nicht der leiseste Gedanke irgend
<lb/>einer absoluten, der Schranken von Zeit und Raum und Eausali-
<lb/>tät entrückten „Freiheit" zu Grunde. Was das Strafrecht unter
<lb/>seiner Willensfreiheit als Voraussetzung seiner „Schuld" versteht,
<lb/>ist der sehr bescheidene, sehr relative und conerete Begriff der
<lb/>Abwesenheit gewisser Formen des Zwangs. Ter Thäter
<lb/>und die That sind rechtlich frei, wenn der Thäter gehandelt hat,
<lb/>ohne daß er geistig oder körperlich überwältigt war von f r e ru d t r
<lb/>Uebermacht.

<lb/>Die That ruht unbeeinflußt auf der eigenen Autonomie, der
<lb/>eigenen Selbstbestimmung des Thäters, wenn sie nicht das Er-
<lb/>zeugniß fremder Gewalt und fremden Willens ist. Das
<lb/>Recht setzt je nach dem Culturzustande des Volks, ein gewisses
<lb/>Normalmaß individueller Ungebundenheit und Selbstherrschaft
<lb/>voraus. Darnach werden positiv die Bedingungen geregelt, unter
<lb/>welchen jene normative Voraussetzung als aufgehoben gelten soll.
<lb/>Das Positive Strafrecht allein verfügt souverän über die Grenzen
<lb/>strafrechtlicher Zurechnungsfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit,
<lb/>bestimmt, welche geistige Anomalien als vis major anzuerkenueu
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0415.tif"
                   n="407"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0415"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädt.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>sind. Unter der Herrschaft unseres §. 51 des deutschen St.G.B?s
<lb/>haben wir uns gewöhnt, sinnlose Trunkenheit als geistige Unfrei- 
<lb/>heit den Schuldausschließungsgründen zuzurechnen. Ueber kurz
<lb/>erleben wir vielleicht eine andere Satzung, welche schon in der
<lb/>Herbeiführung solcher Trunkenheit strafbare Verschuldung erblickt,
<lb/>und es für folgerichtig erklärt, die im Zustande selbstverschuldeter
<lb/>Trunkenheit verursachten Rechtsverletzungen der Fahrlässigkeit zu-
<lb/>zurechnen. In gleicher Weise erfahren wir aus dem positiven
<lb/>Strafrecht und aus diesem allein, unter welchen Modalitäten
<lb/>Gewalt und Drohung, Nothstand und Nothwehr, Sinnestäuschung
<lb/>und Jrrthum als mit der vorausgesetzten normalen Autonomie
<lb/>im Widerspruch stehend den Menschen unfrei machen, seine straf- 
<lb/>rechtliche Verantwortlichkeit und strafrechtliche „Schuld" aufzu- 
<lb/>heben geeignet sind. In diesem beschränkten Sinne der Abwesen- 
<lb/>heit aller die Selbstbestimmung gesetzlich ausschließender Gründe
<lb/>mag man von Willensfreiheit reden, wie man von Straffreiheit
<lb/>redet. Was hier abgewehrt werden sollte, ist der bedenkliche Miß- 
<lb/>brauch, der im Bereich der Strafrechtswissenschaft fortgesetzt mit
<lb/>der leeren Abstraction einer absoluten, uferlosen wie bodenlosen
<lb/>„Freiheit" getrieben wird. Die zahlreichen harten und verwickelten
<lb/>Aufgaben, welche innerhalb des Strafrechts der Lösung harren,
<lb/>wollen auf dem Boden der Wirklichkeit entschlossen gelöst sein,
<lb/>nicht in der transcendenten Höhe philosophischer Speculation.

<lb/>Ter gleiche Rechtsstandpunct, welcher für den philosophischen
<lb/>Indeterminismus und den metaphysisch-ethischen Schuldbegriff im
<lb/>Bereich des Strafrechts keinen Raum weiß, muß sich nicht minder
<lb/>unzugänglich all den anderen Zumuthungen gegenüber verhalten,
<lb/>welche das Strafrecht durch Anthropologie und Sociologie neu
<lb/>befruchten zu können glauben. Ich will der Anthropologie nicht
<lb/>den Anspruch, eine Wissenschaft zu sein, streitig machen. Die
<lb/>Criminalanthropologie ist mindestens heute noch keine Wissenschaft.
<lb/>Was diese Disciplin an wirklichen oder vermeintlichen Thatsachen
<lb/>auf dem Boden verbrecherischer Menschendegeneration zusammen- 
<lb/>gesammelt hat, mag für Biologie, Physiologie, Pathologie, Psychia- 
<lb/>trie und irgend welche sonstigen Unterarten heutiger Naturwissen- 
<lb/>schaft von Interesse sein: für Theorie, wie Praxis des Strafrechts
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0416.tif"
                   n="408"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0416"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist der ganze Misch"'. ,oj ohne Werth. Alles, was dazu beiträgt,
<lb/>die oft genug außerordentlich verwischten und versteckten Unter- 
<lb/>scheidungsgrenzen tiefer zu erfassen und schärfer zu erkennen, welche
<lb/>den geistig gesunden vom kranken, den geistig freien vom geistig
<lb/>belasteten Menschen trennen, ist sicherlich für die gerichtliche
<lb/>Medizin höchst erwünschte Errungenschaft. In gleichem Sinne
<lb/>wird auch der Criminalist jeden Fortschritt, welchen Mikroskopie
<lb/>und Chemie in Feststellung pathologischer Vorgänge im mensch- 
<lb/>lichen Organismus macht, mit Freuden begrüßen. Aber mit dem
<lb/>strafrechtlichen Begriff der Schuld stehen all diese Dinge in gar
<lb/>keinem inneren Zusammenhänge. Zweifellos ist jeder von uns
<lb/>der Erbe nicht bloß seiner Eltern, sondern all seiner Vorfahren,
<lb/>und ist belastet mit einer unabsehbaren Zahl physischer, wie
<lb/>psychischer Anlagen, Fähigkeiten, Deformitäten, die unsere Ascen-
<lb/>denten auf uns übertragen haben. Jeder von uns ist das Ge- 
<lb/>schöpf einer viele Jahrtausende alten bestimmten Culturentwick-
<lb/>lung, ohne die letztere gar nicht denkbar, und insofern immer nur
<lb/>das vorläufig letzte, durch und durch abhängige Glied einer un- 
<lb/>endlichen Kette vor uns über diese Erde dahin gegangener Wesen.
<lb/>Daß ich als dieses Individuum von diesen Eltern in diesem Lande
<lb/>dieses 19. Jahrhunderts geboren hin — wer will all die „anthro- 
<lb/>pologischen" Kausalitäten ermessen, denen ich solchergestalt meine
<lb/>Existenz verdanke? So kommt der eine von uns gerade so mit
<lb/>den Anlagen zum Idioten oder zum Tobsüchtigen, wie der andere
<lb/>mit der ererbten Disposition des Epileptikers oder des Tuber-
<lb/>culosen zur Welt. Die einen, wie die anderen Krankheitskeime
<lb/>können unter ungünstigen Bedingungen Entwicklungsformen an- 
<lb/>nehmen, welche den Menschen rettungslos hcrabsinken lassen in
<lb/>das elendeste Siechthum, in die Abgründe des Wahnsinns, thieri-
<lb/>scher Stumpfheit, bestialischer Wildheit. Jedes Menschengeschöpf
<lb/>trägt also von der Geburt an alle Bedingungen mit sich herum,
<lb/>welche fein Schicksal zu gestalten bestimmt sind, welche seinen
<lb/>Lebenslauf je nach Umständen zum Heil oder Unheil für ihn und
<lb/>andere dem Ausgang entgegenführen. Jeder Mensch ist zum Ver- 
<lb/>brecher geboren. Diese Wahrheit aber in die Behauptung um- 
<lb/>kehren, der uomo delinquente repräsentire eine gesonderte
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0417.tif"
                   n="409"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0417"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstädt.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Menschenrasse, eine typische Form von Rückbildung des Menschen
<lb/>in die Barbarei, ist sinnlos. Derartiges mit dem Anspruch
<lb/>wissenschaftlicher Methode zu vertheidigen ist nur möglich, wenn
<lb/>die Erkenntniß abhanden gekommen ist sowohl für den wesentlich
<lb/>formalen Rechtsbegriff des „Verbrechens", wie für den alten
<lb/>ewigen Widerstreit zwischen Menschengesittung und den animali- 
<lb/>schen Naturtrieben unserer Creatur, welcher das Leben unseres
<lb/>Geschlechtes von jeher durchzieht.

<lb/>Unsere Zeit ist so überreich an bunten Seifenblasen einer
<lb/>neuen Weltanschauung, und neuer wissenschaftlicher Evangelien,
<lb/>daß der Versuch Lombroso's und seiner Schule, den Naturalis- 
<lb/>mus des vorigen Jahrhunderts im wissenschaftlichen Gewände
<lb/>heutiger Anthropologie zu modernisiren, nicht weiter Wunder
<lb/>nehmen kann. Die Zumuthung jener Schule, die Fundamente
<lb/>alles Rechts und aller Sittlichkeit, die Grundbegriffe strafrecht- 
<lb/>licher Verantwortlichkeit und strafrechtlicher Verschuldung mit
<lb/>ihrem Jdeenwirrwarr zu verfälschen, hätte vielleicht von deutscher
<lb/>Wissenschaft früher und energischer zurückgewiesen werden können,
<lb/>als dies thatsächlich geschehen ist. Doch scheint heute bereits die
<lb/>Phase der „Criminalanthropologie" unter den deutschen Crimina-
<lb/>listen zusehends ihrem Ende entgegenzugehen, um als Specialität
<lb/>in den Köpfen einiger Gerichtsärzte ihr Unwesen fortzufristen.

<lb/>Nicht ganz so leicht vermag man sich mit dem abzufinden,
<lb/>was sich anspruchsvoll als „Sociologie" geberdet und vom „socio-
<lb/>logischen" Standpuncte aus die altfränkische Idee strafrechtlicher
<lb/>Schuld durch das große Wort von der „gesellschaftlichen Ver- 
<lb/>antwortlichkeit" ersetzen zu können glaubt. Im Grunde ist es die
<lb/>gleiche kurzsichtige Methode deterministischer Lebensauffassung,
<lb/>welche unter der unendlichen, für jedes menschliche Auge unüber- 
<lb/>sehbaren, unser ephemeres individuelles Dasein tragenden Cau-
<lb/>salitätsfactoren, bald lediglich die körperliche Organisation, bald
<lb/>ausschließlich die sociale Athmosphäre zu den herrschenden Ursachen
<lb/>erheben, und danach im Verbrechen bald nur eine organische
<lb/>Krankheitserscheinung, bald wiederum nur ein antisociales Ge- 
<lb/>brechen erblicken möchte. Während aber die Anthropologen wenig- 
<lb/>stens eine gewisse Zahl exact beobachteter, dilettantisch zu den
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0418.tif"
                   n="410"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0418"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewagtesten Folgerungen verwertheter Thatsachen unter den Füßen
<lb/>haben, bewegen sich die Sociologen zumeist im Gebiet des be- 
<lb/>schränktesten Rationalismus und der mit solcher dürren Verstandes-
<lb/>richtuug stets verknüpften Leidenschaft für Abstractionen und
<lb/>Generalisationen. Was wird heutzutage nicht alles an dunkelen
<lb/>und geheimnißvollen Gesetzen und Beziehungen in die Vorstellung
<lb/>von der „Gesellschaft" hineingetragen! Und was steckt mehr hinter
<lb/>dem ins Ungeheuerliche aufgebauschten Begriff, als ein mehr oder-
<lb/>weniger willkürlicher Gegensatz zu dem ebenso unnatürlich über- 
<lb/>triebenen Begriff vom „Staat". Indem wir bei Anschauung eines
<lb/>modernen Culturvolks oder einer Gruppe moderner Völker ab-
<lb/>strahiren von allem, was dem Staate angehört, die Volksgemein- 
<lb/>schaft also ausschließlich in ihren nichtstaatlichen Beziehungen, in
<lb/>ihrem Denken und Arbeiten, ihrer Production und Konsumtion,
<lb/>ihrem wirthschaftlichen Ringen und Kämpfen, ihren öconomischen
<lb/>Conflicten und Classenbildungen, ihrer Kindererzeugung und ihrer
<lb/>Sterblichkeit u. s. w., u. s. w. ins Auge fassen, beliebt es uns
<lb/>diese unstaatliche Seite des Volkslebens „Gesellschaft" zu nennen.
<lb/>Sieht man genauer zu, so überzeugt man sich bald, daß es eben
<lb/>nur eine Abstraction verstandsmäßiger Unterscheidung ist, welche
<lb/>diesem begrifflichen Dualismus von „Staat" und „Gesellschaft"
<lb/>zu Grunde liegt. In Wahrheit ist das gesammte sociale, wie
<lb/>wirtschaftliche Leben unseres Volks so vollständig durchtränkt
<lb/>von bewußt oder unbewußt dem Staate und den: Recht ungehörigen
<lb/>Ideen, Gedanken, Empfindungen, daß sich kaum noch eine social-
<lb/>öconomische Handlung denken läßt, die nicht zugleich einen Rechts- 
<lb/>act darstellt, oder ein Rechtsact, welcher nicht gesellschaftlichen
<lb/>Bedürfnissen und Zwecken seine Entstehung verdankt.

<lb/>Nun wohl — was hofft man nach alledem an neuen Er- 
<lb/>kenntnissen zu gewinnen, wenn man das Verbrechen als „social- 
<lb/>politische" Erscheinung, also als ein ebenso den Staat, wie die
<lb/>Gesellschaft angehendes Phänomen bezeichnet, und es in dieser
<lb/>Eigenschaft bekämpfen zu wollen erklärt? Ganz zweifellos wird
<lb/>das gesammte Rechtsleben bedingt und beeinflußt von den wirth- 
<lb/>schaftlichen, den gesellschaftlichen Zuständen des Volks. Ganz
<lb/>zweifellos hängt das durchschnittliche Niveau von Sittlichkeit, von
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0419.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssinn, folgeweise auch von Criminalität sehr wesentlich ab
<lb/>von dem Gedeihen oder Siechthum der Erwerbsverhältnisse, dem
<lb/>Auf- und Absteigen des Volkswohlstandes, dem Frieden oder Un- 
<lb/>frieden unter den gesellschaftlichen Elasten. Früher bildete man
<lb/>sich erstaunlich viel darauf ein, Temperatur und Bodenbeschaffen- 
<lb/>heit, Klima und Vegetation u. dergl. allgemein terrestrische
<lb/>Unterschiede mehr als für Wachsthum oder Niedergang des Ver- 
<lb/>brechens entscheidende Factoren bestimmen zu können. Heute, da
<lb/>wir im Staat und Gesellschaft hauptsächlich mit den Leiden,
<lb/>Krankheiten, Ansprüchen, Lehrmeinungen der lohnarbeitenden
<lb/>Elasten beschäftigt sind, das großstädtische Proletariat in seiner
<lb/>Verwilderung und die von der Großindustrie verwahrloste Arbeiter- 
<lb/>bevölkerung in ihren Conflicten mit den Arbeitsherren uns Sorgen
<lb/>bereiten, ziehen wir es vor, in diesen socialpolitischen Elementen
<lb/>einen wesentlichen Nährboden der Criminalität zu erblicken. Zu
<lb/>bestreiten sind ja derartige Wahrheiten nicht. Offenbar ist das
<lb/>ohne Zucht und Sitte, ohne Haus und Familie, ohne Furcht und
<lb/>Ehrfurcht auf den Straßen einer Großstadt aufwachsende Kind
<lb/>eines besitzlosen, dem Trünke ergebenen Fabrikarbeiters in ganz
<lb/>anderer Weise für das Verbrechen prädisponirt, als seine Alters- 
<lb/>genossen aus den wohlhabenden Ständen. Die Versuchungen, die
<lb/>auf den Armen und Elenden, den Hungernden und Durstenden
<lb/>eindrangen, sind zahlreicher, stetiger, mächtiger, als diejenigen,
<lb/>denen der Reiche, der Satte, der Gesunde unschwer zu widerstehen
<lb/>vermag. Aber was folgt hieraus für die Aufgaben und die
<lb/>Grundbegriffe des Strafrechts? Daß das Strafrecht sich zur
<lb/>„Socialpolitik" umbilden muß? — Wir hören fortgesetzt von der
<lb/>Hungersnoth in Rußland und von zahlreichen delictischen Excessen,
<lb/>Aufruhr, Landfriedensbruch, Raub, Mord, Brandstiftung rc. —,
<lb/>welche die Roth des Volks dort im Gefolge hat. Was würden
<lb/>wir zu dem klugen Staatsmann sagen, der etwa der russischen
<lb/>Regierung breit und selbstgefällig auseinandersetzte, wie diese
<lb/>Verbrechensepidemie lediglich auf „socialpolitischen" Ursachen ruhe,
<lb/>deßhalb absolut nicht durch irgend welche, Zusammenrottungen
<lb/>Plündern u. dergl. mit besonders strengen Strafen bedrohende
<lb/>Nkafe, foubern lediglich durch — Getreidezufuhren bekämpft wer-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0420.tif"
                   n="412"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0420"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>den müsse? Würde man ob solcher billigen Weisheit nicht die
<lb/>Achseln zucken? Lassen wir doch die „Socialpolitik" das sociale
<lb/>Elend und alle Noth des Lebens bekämpfen, so weit ihre Kräfte
<lb/>reichen! Das Strafrecht ist so wenig berufen, für Getreidezufuhren
<lb/>zu sorgen, wie es die Aufgabe hat, Volkskrankheiten zu heilen!

<lb/>Daß die Strafgesetzgebung des Staats nicht darin ihre
<lb/>Selbstbefriedigung zu suchen hat, daß sie mit doctrinärer Folge- 
<lb/>richtigkeit irgend ein geschloffenes System strafrechtlicher Wissen- 
<lb/>schaft verwirklicht, daß bei ihrem Walten criminalpolitische
<lb/>Gesichtspuncte, das will sagen, staatliche Zwecke und gesellschaft- 
<lb/>liche Bedürfnisse in erster Reihe bestimmenden Einfluß ausüben,
<lb/>hat man auch vordem schon gewußt. Will man das alte gute
<lb/>Wort „Criminalpolitik" durchaus mit dem neuen Ausdruck
<lb/>crimineller „Socialpolitik" vertauschen, so ist darüber kein Wort
<lb/>zu verlieren. Das gesellschaftliche Leben von heute ist in seiner
<lb/>Organisation gewiß unendlich verwickelter, und die modernen
<lb/>social-öconomischen Probleme thürmen sich ungleich höher, schwie- 
<lb/>riger, bedrohlicher vor uns auf, als es vordem geschah. Insofern
<lb/>ist ja das Studium der Zusammenhänge und Wechselbeziehungen
<lb/>zwischen den gesellschaftlichen Zuständen und den Aufgaben des
<lb/>Strafrechts heute zweifellos um vieles interessanter, an Umfang
<lb/>und Tiefe des Gegenstandes bedeutungsvoller, als früher. Einen
<lb/>speculativen Criminalisten könnte beispielsweise einmal die Ver- 
<lb/>suchung überkommen, unser deutsches St.G.B. nach social-politi- 
<lb/>schen Gesichtspuncten der Zukunft zu revidiren. Dasselbe ruht,
<lb/>wie sein Vorbild der Napoleonische Code penal, noch immer recht
<lb/>erkennbar auf den socialen Anschauungen und Bedürfnissen einer
<lb/>Entwicklungsphase, in welcher nach revolutionären Stürmen das
<lb/>besitzende, intelligente, aber selbstsüchtige und ängstliche Bürgerthunl
<lb/>die neue Rechtsordnung mit neuen Schutzwehren zu sichern unter- 
<lb/>nahm. Daher die ungebührliche Härte aller Strafsanctionen,
<lb/>welche die Staatsgewalt, ihre Hoheitsrechte und Regale, welche
<lb/>die öffentliche Ordnung, das Eigenthum, welche Treu und Glauben
<lb/>im Verkehrsleben und ähnliche sociale Interessen gegen Verletzung
<lb/>und Gefährdung zu schützen bestimmt find. Daher vielleicht auch
<lb/>mit dieses Schwelgen in Freiheitsstrafen und diese Vorsicht in
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0421.tif"
                   n="413"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0421"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Verwendung ausgiebiger Geldstrafen. Ich könnte mir vorstellen,
<lb/>daß ein in die Zukunft vorausschauender, nach „socialpolitischen"
<lb/>Gesichtspuncten aus dem Vollen schöpfender Reformator dermal- 
<lb/>einst diese ganze Codification über den Haufen wirft, zahlreiche
<lb/>Delicte total ausmerzt, die Scala der übrig bleibenden nach
<lb/>durchaus veränderten Werthurtheilen bezüglich ihrer „anti-socialen"
<lb/>Natur neu ordnet, mancherlei Strafmittel, die man heute noch für
<lb/>unentbehrlich hält, beseitigt, andere, wie z. B. die Vermögens-
<lb/>confiscation, die man längst überwunden zu haben glaubt, wieder- 
<lb/>herstellt, und solchergestalt das Strafrecht socialpolitisch re-
<lb/>generirt.

<lb/>Ebenso ist es mir keinen Augenblick zweifelhaft, daß der nach
<lb/>meiner Ueberzeugung alle anderen Reformsragen weit überragende,
<lb/>für die zukünftige Entwicklung geradezu verhängnißvolle Gegen- 
<lb/>stand, die Behandlung der jugendlichen Verbrecher, wesentlich der
<lb/>Socialpolitik angehört. Von welcher Altersgrenze ab ein Kind
<lb/>als delictsfähig überhaupt strafrechtlicher Verantwortlichkeit unter- 
<lb/>zogen, ob und welche Zwischenstufen zwischen absoluter Straf- 
<lb/>unmündigkeit anerkannt, welche Erziehungs, Besserungs-, welche
<lb/>eigentlichen Strafmittel gegen das keimende und Heranwachsende
<lb/>Verbrecherthum angewendet werden sollen, über alle diese und
<lb/>verwandten Dinge gebührt das erste Wort nicht der selbstgenüg- 
<lb/>samen strafrechtlichen Doctrin, sondern dem Politiker, der den
<lb/>körperlichen, geistigen, sittlichen Habitus proletarischen Nachwuchses
<lb/>gründlich beobachte! hat, der für Wesen und Bedeutung aller
<lb/>Jugenderziehung volles Verständniß besitzt, und von lebendiger
<lb/>Anschauung des Familienlebens, der gewerblichen und wirtschaft- 
<lb/>lichen Zustände der lohnarbeitenden Classen getragen wird. Der
<lb/>Criminalist als solcher hat dabei nur insoweit mitzusprechen, als
<lb/>ihn die actuelle Strafrechtspflege belehrt, wie verfehlt, sinnlos,
<lb/>verderblich, wie im besten Falle unfruchtbar das Strafrecht der
<lb/>jugendlichen Criminalität gegenüber wirkt, welcher Stoff, welche
<lb/>Altersclassen, welche Strafmittel hienach aus dem Bereich des
<lb/>Strafrechts ganz auszuscheiden sind. Es ist also auch bei diesem
<lb/>capitalen Gegenstände wesentlich wieder nur die Vermengung
<lb/>von Strafrecht und Socialpolitik, vor der gewarnt werden muß
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0422.tif"
                   n="414"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0422"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>und es ist die scharfe, folgerichtige, vernünftige Grenzsonde-
<lb/>rung zwischen Strafrecht und Socialpo l itik, welche
<lb/>uns hier Noth thut. Gerade weil bewußt oder unbewußt die aus
<lb/>dem Schooße der deutschen „Internationalen Vereinigung" her- 
<lb/>vorgegangenen Reformvorschläge über die Behandlung der jugend- 
<lb/>lichen Verbrecher diese Bahn einer rationellen Trennung der
<lb/>socialpolitischen und der strafrechtlichen Aufgaben am consequen-
<lb/>testen zu verfolgen scheinen, werden sie, wie ich glaube, alles
<lb/>übrige Reformwerk des Vereins am längsten überdauern.

<lb/>Nach alledem ist nicht die Rede davon, die fundamentale
<lb/>Bedeutung der Socialpolitik für das Strafrecht leugnen zu wollen.
<lb/>Schon vor einem halben Jahrhundert wurde uns jungen Juristen
<lb/>dringend empfohlen, statt der Philosophie, welche über ein Jahr- 
<lb/>hundert hindurch nach Verdrängung der Theologie für die Rechts- 
<lb/>wissenschaft den ideellen Unterbau gewahrt, nunmehr aber ab-
<lb/>gewirthschaftet haben sollte, die Volkswirthschaft zur realistischen
<lb/>Grundlage zu erwählen. Was damals schlecht und gerecht Volks-
<lb/>wirthschaft hieß, führt heute gern die anspruchsvolleren Titel
<lb/>„Gesellschaftswissenschaft" und „Socialpolitik". Ter Jurist und
<lb/>vor allem der Kriminalist kann in der That solcher encyelopädi-
<lb/>schen Vorkenntnisse nicht entbehren, will er nicht in Scholastit
<lb/>oder in handwerksmäßiger Routine untergehen. Was hier in
<lb/>Frage steht, sind ja nicht diese unbestreitbaren Wechselbeziehungen
<lb/>zwischen Staat und Recht und Gesellschaft, sondern der in neuerer
<lb/>Zeit fortgesetzt erhobene Anspruch, den strafrechtlichen Schuld- 
<lb/>begriff socialpolitisch zu reconstruiren.. An Stelle dieses alt- 
<lb/>fränkischen Begriffs soll die neue Idee von der „gesellschaft- 
<lb/>lichen Verantwortlichkeit" treten, und zwischen diesen
<lb/>beiden Vorstellungen soll ein unversöhnbarer Gegensatz bestehen. —
<lb/>Ich muß bekennen, daß mir das Verständniß für das, was man
<lb/>sich unter „gesellschaftlicher" Verantwortlichkeit im Gegensatz zu
<lb/>sittlicher oder rechtlicher Verantwortlichkeit als eigentliche Sub- 
<lb/>stanz der subjectiven Seite des Delicts zu denken hat, vollständig
<lb/>abgeht. Von überspannten Menschenfreunden ist wohl gelegentlich
<lb/>mit Emphase behauptet worden, die Gesellschaft trage im Grunde
<lb/>die alleinige Verantwortlichkeit für die von ihren Mitgliedern
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0423.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0423"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Mittelstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>verübten Verbrechen, und, so aufgefaßt, müßte man ans Mittel
<lb/>sinnen, die Gesellschaft für diese ihre Schuld strafrechtlich oder
<lb/>socialpolitisch büßen zu lassen. In diesem Sinne wird aber jene
<lb/>Formel der „gesellschaftlichen Verantwortlichkeit" von unseren
<lb/>Reformern nicht gebraucht. Nicht die sündigende Gesellschaft,
<lb/>sondern das delinqnirende Individuum und dessen Verantwort- 
<lb/>lichkeit gegen die „Gesellschaft" ist gemeint. Nun ließe sich ja
<lb/>denken, daß man von einem derartigen Gesichtspuncte aus forderte,
<lb/>die strafbaren Handlungen nach dem Maaße ihrer der „Gesell- 
<lb/>schaft" zu verursachenden Schäden und Gefahren neu zu classi-
<lb/>stciren, danach also z. B. den Fahrlässtgkeitsdelicten, in welchen
<lb/>jene „gesellschaftliche Verantwortlichkeit" besonders empfindlich
<lb/>hervorzutreten scheint, nach Ausdehnung und Schwere einen wesent- 
<lb/>lich erhöhten Rang einzuräumen, andere, solchen anti-socialen
<lb/>Characters ermangelnde Handlungen aus dem Register des straf- 
<lb/>baren Unrechts ganz zu streichen. Das würde ungefähr auf jene
<lb/>Phantasien eines socialistischen Zukunftsstrafrechts hinauslaufen,
<lb/>von denen oben die Rede war. Wie man sich aber vorzustellen
<lb/>hat, daß die concrete, objectiv vorliegende Uebertretung einer be- 
<lb/>stimmten, mit Strafsanction geschützten Rechtsnorm subjectiv als
<lb/>Telict und als Verbrechen dem Delinquenten nur Zugerechnet
<lb/>werden soll, je nachdem der Strafrichter die „gesellschaftliche
<lb/>Verantwortlichkeit" des Thäters festzustellen in der Lage ist, oder
<lb/>nicht, bleibt räthselhaft. Unter welchen Voraussetzungen die
<lb/>rechtliche Verantwortlichkeit für normwidriges Handeln und die
<lb/>davon abhängige Schuld als ausgeschlossen gelten soll, bestimmte
<lb/>bisher das positive Strafrecht. Fernerhin müssen also diese
<lb/>bisherigen Schuldausschließungsgründe — geistige Unfreiheit,
<lb/>psychischer Zwang, Nothwehr, Jrrthum rc. — ersetzt werden durch
<lb/>neue, die „gesellschaftliche Unverantwortlichkeit"
<lb/>regelnde Grundsätze. Ob hinter all diesen dunkelen Räthsel-
<lb/>worten sich mehr verbirgt als unklares Denken und unbestimmtes
<lb/>Wähnen, mögen besser Berufene ergrübeln!

<lb/>Es ist ein langes und mühevolles Stück menschlicher Kultur- 
<lb/>geschichte von Nöthen gewesen, um dasjenige zu zeitigen, was wir
<lb/>heute unsere Rechtsordnung nennen, und um diejenigen Grund-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0424.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0424"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuld und Strafe.
</p>
               <p>

                  <lb/>begriffe zur bewußten Erkenntniß zu bringen, auf welchen unser
<lb/>Strafrecht ruht. Solchergestalt war das letztere zweifellos stets
<lb/>bedingt von der gesammten natürlichen Entwicklungsgeschichte
<lb/>des Menschengeschlechts, trägt diese Abhängigkeit auch in der
<lb/>Gegenwart mit sich herum, und wird in derselben ebenso in der
<lb/>Zukunft verbleiben. Als Culturelement angeschaut hängt das
<lb/>Strafrecht aufs innigste Zusammen mit Glauben und Sitte, reli- 
<lb/>giöser und philosophischer Weltanschauung, intellectuellem Fort- 
<lb/>schritt, gesellschaftlicher Formation, wirtschaftlichen Bedürfnissen
<lb/>und Zwecken. Welche Wandlungen in all diesen Beziehungen die
<lb/>Zukunft uns Vorbehalten hat, vermag kein Menschenwitz voraus- 
<lb/>zuahnen. Einstweilen befindet sich so ziemlich alles in absurder
<lb/>geistiger Gährung.

<lb/>Während alter und neuer Glaube allerwärts mit einander im
<lb/>Streit liegen, tauchen im Zwielicht die verschiedensten trügerischen
<lb/>Gestirne auf, die sich unter den volltönendsten Titeln sofort als
<lb/>neue Wissenschaften und letzte Offenbarungen wahrhafter Natur-
<lb/>erkenntniß geberden. In solchen Zeitkäufen ist es für den Juristen
<lb/>weder rathsam, noch angemessen, sich kopflos in den bunten Jdeen-
<lb/>wirrwarr des Tages hineinzustürzen, und dilettantisch bald bei
<lb/>dieser, bald bei jener allerjüngsten Weisheitslehre Stützen zu
<lb/>suchen, oder Anleihen zu machen. Und deßhalb auch sollten wir
<lb/>Criminalisten in erster Reihe darauf bedacht sein, einstweilen an
<lb/>dem alten Begriff der „Schuld" als reinem, die strafrechtliche
<lb/>Verantwortlichkeit erfüllenden Rechtsbegriffe unverbrüchlich fest- 
<lb/>zuhalten, ihn weder verflüchtigen zu lassen durch den Idealismus
<lb/>ethisch-metaphysischen Ursprungs, noch verdunkeln zu lassen durch
<lb/>den Naturalismus anthropologischer oder socialöconomischer Her- 
<lb/>kunft!
</p>
               <p>

                  <lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0425.tif"
                n="417"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0425"/>
            <div xml:id="d72357e41952" ana="scope_-_417-461" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung wegen Verletzung der Dingpflicht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Friedländer, Adolf">Von Dr. Adolf Friedländer, Referendar</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>15. Aie Ordnungsstrafen der WeichsgefeHgeöung
<lb/>wegen Verletzung der Aingpflicht.

<lb/>Von Dr. Adolf Miedlünder, Referendar.

<lb/>I. Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung ^ im Allge- 
<lb/>meinen.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Vielfach verwendet die Reichsgesetzgebung zur Bezeichnung
<lb/>von Rechtsnachtheilen, die sie androht, insbesondere solchen, die
<lb/>das Vermögen treffen, den Ausdruck „Ordnungsstrafe." Dieser
<lb/>einen Bezeichnung entspricht aber durchaus nicht, wie man an-
<lb/>nehmen sollte, ein einheitlicher Rechtsbegriff. Vielmehr lassen sich
<lb/>die „Ordnungsstrafen" der Reichsgesetzgebung in 5 Classen sondern:

<lb/>1. Disciplinarstrafen;

<lb/>2. Zwangs- oder Executivstrafen;

<lb/>3. Ordnungsstrafen der Zoll- und Steuergesehe;

<lb/>4. Desgl. der Reichsversicherungsgesetze;

<lb/>5. Ordnungsstrafen wegen Verletzung der Dingpflicht.

<lb/>§. 1. Disciplinarstrafen.

<lb/>Mag über den Begriff der sogen, criminellen Strafe der
<lb/>Streit auch heute noch heftig wogen, die Art ihrer Scheidung von
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Unter der Reichsgesetzgebung wird hier, wie im Folgenden, die
<lb/>Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes mitinbegriffen.

<lb/>Der Gerichtssaal. XLVI. Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0426.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0426"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>418 Die Ordnungsstrafen der ReichsgesetzgeLung rc.


<lb/>der Disciplinarstrafe ist kaum mehr bestritten *). Gleichgültig, ob
<lb/>gestraft wird quia peccatum eSt oder ne peccetur oder — dieß
<lb/>glauben wir — quia peccatum est neque peccetur, jedenfalls be- 
<lb/>zweckt die criminelle Strafe die Abwehr bezw. Borbeugung einer
<lb/>Verletzung oder Gefährdung des öffentlichen Friedens, der
<lb/>öffentlichen Ordnung. Dagegen hat die Disciplinarstrafe es
<lb/>nur mit dem Frieden und der Ordnung innerhalb kleinerer oder
<lb/>größerer Verbände im Staate von natürlicher Zusammengehörig- 
<lb/>keit oder künstlicher Zusammenfassung zu thun. Die criminelle
<lb/>Strafe übt stets der Staat (wenn auch durch Organe rc.) aus.
<lb/>Die Träger der Disciplinarstrafgewalt sind mannigfaltig; ist ihr
<lb/>Inhaber der Staat, so bleibt gleichwohl die Strafe Disciplinar- 
<lb/>strafe, denn sie wird verhängt nicht im Interesse der Allgemein- 
<lb/>heit, sondern mit Rücksicht auf die Erhaltung der Ordnung unter
<lb/>den Organen des Staates.

<lb/>Unter dem Namen „Ordnungsstrafen" begegnen wir den
<lb/>Disciplinarstrafen in der Reichsgesetzgebung nicht eben häufig
<lb/>u. a. im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873:

<lb/>§. 73. Die Disciplinarstrafen bestehen in:

<lb/>1. Ordnungsstrafen.

<lb/>Z. 74. Ordnungsstrafen sind:

<lb/>1. Warnung,

<lb/>2'. Verweis,

<lb/>3. Geldstrafe.

<lb/>Wichtig sind auch die in Ausübung der Sitzungspolizei von
<lb/>den ordentlichen Gerichten zu verhängenden* 2), sowie die gegen den
</p>
               <p>

                  <lb/>*1 Nur H. Meyer (Lehrb. 4. Ausl. S. 10) hält es für unrichtig,
<lb/>„der Disciplinarstrafe den Character als wirklicher Strafe absprechen zu
<lb/>wollen". Eine Begründung seiner Anschauung fehlt.


<lb/>2) Liszt, H oltz end orff's Rechtslexicon III. Ausl. II. Bd.
<lb/>S. 970, meint zwar, die Strafen wegen Ungebühr (§§. 178—180 G.V.G )
<lb/>seien keine Disciplinarstrafen, es handele sich vielmehr hier um ein die
<lb/>öffentliche Rechtsordnung gefährdendes Delict. Wir können dem nicht
<lb/>beistimmen. Wenn der Zeuge auf der Zeugenbank eiuschläst, der Ange- 
<lb/>klagte mit unfläthigen Bemerkungen um sich wirst, oder ein Zuhörer
<lb/>seiner Meinung über den Proceß allzu lebhaften Ausdruck gibt, so wird
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0427.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0427"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer. 419


<lb/>Concursverwalter statthaften Ordnungsstrafen (G.V.G. 88- 177
<lb/>bis 182, C.O. 8- 76).

<lb/>8. 2. Zwangsstrafen.

<lb/>Legen wir unserem heutigen Strafrechte eine der relativen
<lb/>Theorien zu Grunde, so bezweckt die criminelle Strafe, fernere
<lb/>gleich- oder ungleichartige Verbrechen zu verhindern; die Vorschrift
<lb/>des 8. 211 St.G.B. will also mindestens weiteren Morden Vor- 
<lb/>beugen, diejenige des 8- 139 St.G.B. ferneren Unterlassungen der
<lb/>Anzeigepflicht ein Ziel sehen. Dabei kommt es dem Gesetzgeber
<lb/>nicht darauf an. gerade den von A am B geplanten Mord oder
<lb/>die Unterlassung der dem 6 obliegenden Anzeigepflicht zu verhüten:
<lb/>die Bestimmungen des Strafgesetzes sind weder auf bestimmte
<lb/>Personen noch auf bestimmte Handlungen oder Zeiten beschränkt;
<lb/>lob der Mord in der ersten oder zweiten Hälfte des Jahres be- 
<lb/>gangen wird, ist gänzlich bedeutungslos). Die criminelle Strafe
<lb/>erzwingt also — gehen wir davon aus, daß allein oder doch mit
<lb/>gestraft wird, ne peccetur — nicht die Vornahme oder Unter- 
<lb/>lassung einzelner oder mehrerer einzelner Handlungen, sondern ein
<lb/>bestimmtes Gesammtverhalten des Menschen. Dadurch unter- 
<lb/>scheidet sie sich von der sogen. Zwangs- oder Executivstrafe *), die
</p>
               <p>

                  <lb/>die Allgemeinheit von diesen Vorgängen nicht berührt, Wohl aber das
<lb/>Gericht, dessen Verhandlungen durch dieselben gestört werden. Ihm ist
<lb/>deßhalb auch die „Sitzungspolizei" gegeben zur Wahrung von Ordnung
<lb/>und Sitte im Gerichtssaale gegen Proceßbetheiligte und gegen Unbethei-
<lb/>ligte ähnlich dem Züchtigungsrechte des Vaters und dem Mittel, das
<lb/>tz. 128 St.G.B. dem Bürger verliehen, um sich des unbequemen Gastes
<lb/>zu entledigen. Natürlich stehen die Worte des §. 180 G.V.G. „vorbe- 
<lb/>haltlich der Disciplinarverfolgung" unserer Ansicht nicht entgegen: denn
<lb/>es ist unbestritten, daß Jemand mehreren Disciplinarbehörden unter- 
<lb/>stehen kann z. B. als Beamter und als Reserveoffizier, und daß wegen
<lb/>desselben Vorfalls dann auch mehrmalige Disciplinarbestrafung eintreten
<lb/>kann. Der Ansicht von Liszt schließt sich übrigens H. Meyer, Lehr- 
<lb/>buch S. 11 Anm. 38 an.

<lb/>r) H. Meyer nennt sie (Lehrb. 4. Ausl. S. 8) Ungehorsamsstrafe
<lb/>unb meint (S. 9 a. a. O.), auch sie erscheine als eigentliche Strafe „näm- 
<lb/>lich als Strafe des begangenen Ungehorsams". Diese, wie die oben be-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0428.tif"
                   n="420"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0428"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>420 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>die Erzwingung einzelner genau bestimmter Handlungen oder
<lb/>Unterlassungen zur Aufgabe hat.

<lb/>So sicher und zweifellos diese Scheidung theoretisch ist, so
<lb/>schwierig ist es häufig bei den einzelnen Gesetzesbestimmungen zu
<lb/>unterscheiden, ob Zwangs- oder eigentliche Strafe in Frage steht.

<lb/>Unzweifelhaft gehören in das Gebiet der Zwangsstrafen die
<lb/>zahlreichen Bestimmungen des H.G.B?s und des Actiengesetzes
<lb/>vom 18. Juli 1884, die die Pflichten der Anmeldung zum Handels- 
<lb/>register rc. durch „Ordnungsstrafen" sichern. Ebenso ist hieher
<lb/>zu stellen Gesetz betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom
<lb/>23. April 1886 8. 1041 Abs. 2. Hinzuweisen ist endlich auf eine
<lb/>der praetisch häufigsten Zwangsstrafen: die Haft zur Erzwingung
<lb/>der Leistung des Offenbarungseides (C.P.O. 8. 782).

<lb/>Besonders deutlich tritt der Unterschied zwischen crimineller
<lb/>und Zwangsstrafe da hervor, wo das Gesetz beide nebeneinander
<lb/>androht. So bestimmt das Gesetz vom 6. Februar 1875 über
<lb/>die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung in
<lb/>8. 68 Abs. 1:

<lb/>Wer den .... . Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird

<lb/>.bestraft

<lb/>und in Abs. 3:

<lb/>Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu An- 
<lb/>zeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses Ge- 
<lb/>setzes Verpflichteten hiezu durch Geldstrafen anzuhalten.
<lb/>Ein praetisch wichtigerer Fall, der der Erzwingung der Zeugen- 
<lb/>pflicht neben der Bestrafung der unbegründeten Weigerung, sie
<lb/>zu leisten, wird uns noch weiter unten beschäftigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>rührten Ausführungen Meyer's über die Disciplinarstrafe Leiden um
<lb/>deßwillen erheblich an Unklarheit, weil Meyer innerhalb der eigent- 
<lb/>lichen Strafen Disciplinar-, Zwangs-, Ordnungs- und criminelle Strafen
<lb/>unterscheidet, ohne daß letztere sich unter den eigentlichen Strafen ab- 
<lb/>heben.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0429.tif"
                   n="421"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0429"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0429--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3. Ordnungsstrafen der Zoll- und Steuergesehe').

<lb/>Die beiden Gruppen der Ordnungsstrafen, die wir bisher
<lb/>behandelten, unterscheiden sich ihrem inneren Wesen nach von den
<lb/>criminellen Strafen. Dieß trifft bei den 3 Gruppen, die im
<lb/>Folgenden zu erörtern sind, nicht zu; wie sich zeigen wird, handelt
<lb/>es sich hier recht eigentlich um criminell strafbare Handlungen.
<lb/>Ganz unzweifelhaft ist dieß bei den einschlagenden Bestimmungen
<lb/>der Zoll- und Steuergesehe^).

<lb/>Mehrfach stellen die Zoll- und Steuergesetze Vermuthungen
<lb/>für das Vorhandensein einer strafrechtlichen Schuld auf. Sie
<lb/>führen eine Anzahl von Thatsachen an, bei deren Gegebensein
<lb/>Contrebande oder Defraude als vollbracht anzusehen sind und
<lb/>schließen daran den Satz, daß das Dasein der in Rede stehenden
<lb/>Vergehen und die Anwendung der Strafe lediglich durch die be-
<lb/>zeichneten Thatsachen begründet werde. Kann aber der Angeklagte
<lb/>Nachweisen, daß Contrebande oder Defraude nicht hat verübt
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Unsere Auffassung dieser Ordnungsstrafen als crimineller Strafen
<lb/>wird getheilt von H. Meyer, Lehrb. S. 11 — 12, ebenso von Liszt,
<lb/>Lehrb. 3. Ausl. S. 239 Anm. 9, wie es scheint, auch von Ols Hausen
<lb/>3. Ausl. Anm. 3 Abs. 2 zu 6 E.St.G.B. S. 25.

<lb/>2j Gesetz betr. Erhebung einer Abgabe von Salz v. 12. Oct. 1867 88-13
<lb/>Abs. 2,15; Gesetz betr. Besteuerung des Zuckers vom 26. Juni 1869 8- 4 Abs. 3;
<lb/>Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 88- 137 Abs. 2, 138, 152, 164 Abs. 1;
<lb/>Gesetz betr. Sicherung der Zollvereinsgrenze vom 1. Juli 1869 Art. 7,
<lb/>9, 12 Abs. 2; Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872 §8- 32, 35, 36, 37
<lb/>Abs. 2, 40 Abs. 1; Spielkartenstempelgesetz vom 3. Juli 1878 §§- 11,
<lb/>12, 16; Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 §8- 34 Abs. 3 und 4, 40,
<lb/>41, 42 Abs. 2, 45 Abs. 1; Gesetz betr. Statistik des Waarenverkehrs rc.
<lb/>vom 20. Juli 1879 8- 17 Abs. 1; Reichsstempelgesetz vom 1. Juli 1881
<lb/>8. 23; Gesetz betr. Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die öster- 
<lb/>reichisch-ungarischen Zollgesetze vom 17. Juli 1881 8- 5; Zuckersteuergesetz
<lb/>vom 1. Juni 1886 Art. I 8- 3 Abs. 2, Art. II 88- 2, 3 Abs. 3; Brannt- 
<lb/>weinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 88- 20 Abs. 2, 26,27, 35 Abs. 1; Zucker- 
<lb/>steuergesetz vom 9. Juli 1887 88- 43 Abs. 2, 49, 50, 56, 58 Abs. 1;
<lb/>Verordnung betr. die Nachversteuerung der Waarenbestände rc. R.G.Bl.
<lb/>1891 Nr. 11 S. 70 sg. 8- 14 Abs. 3; Zuckersteuergesetz vom 31. Mai
<lb/>1891 88. 46 Abs. 2, 52, 53, 59, 61 Abs. 1.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0430.tif"
                   n="422"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0430"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>422 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung 21.

<lb/>werden können oder sollen, nt. a. W. wird die Schuldvermuthung
<lb/>widerlegt, „so findet nur eine Ordnungsstrafe statt". Wir wer- 
<lb/>den nicht fehl gehen, wenn wir den mit Ordnungsstrafe bedrohten
<lb/>Thatbestand, bei dem, wie bemerkt, eine strafrechtliche Verschul- 
<lb/>dung nicht vorliegt, als Polizeidelict bezeichnen: denn diese Classe
<lb/>der strafbaren Handlungen tritt mehrfach ohne das Erforderniß
<lb/>von dolus oder culpa auf. Es ist auch nichts Auffallendes, daß
<lb/>derselbe Thatbestand bei Verschuldung als Verlehungsverbrechett,
<lb/>ohne solche als Polizeidelict erscheint. Nach §. 3668 St.G.B. ist es
<lb/>verboten, nach einer öffentlichen Straße hin Sachen, durch deren
<lb/>Herabfallen jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Be- 
<lb/>festigung aufzuhängen oder aufzustellen. Nehmen wir an, dieser
<lb/>Thatbestand sei gegeben, es handle sich etwa um Blumentöpfe,
<lb/>die auf einem schmalen Gesimse ohne Umfriedigung vor einem
<lb/>Fenster stehen, das nach der Straße blickt. Wirft nun ein Wind- 
<lb/>stoß die Töpfe herab, und diese verletzen eine Vorübergehenden, so
<lb/>hat sich derjenige, der die Töpfe auf das Gesimse gestellt, der
<lb/>fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht — seine Fahrlässig- 
<lb/>keit beruht, da er voraussehen konnte, die Nichtachtung des §. 366
<lb/>St.G.B. werde möglicherweise dazu fuhren, daß jemand verletzt
<lb/>werde, eben in dieser Nichtachtung — während andererseits §. 366"
<lb/>St.G.B. in Folge Gesetzesconcurrenz mit 8. 230 St.G.B. nicht
<lb/>zur Anwendung kommt*). Ist aber das Haus mit einer das
<lb/>betreffende Fenster überragenden etwa 1 in entfernten Mauer um- 
<lb/>geben, und ereignet sich durch einen Wirbelwind das gleiche, so
<lb/>wird Fahrlässigkeit mangels Vorhersehbarkeit ausgeschlossen sein,
<lb/>die Uebertretung das §. 366s St.G.B. liegt aber gleichwohl vor
<lb/>(vergl. R.G. Entsch. XVII. 305 fg). Aehnlich ist das Berhältniß
<lb/>hier. Der Staat belegt, obwohl die Abwesenheit der Schuld er- 
<lb/>wiesen, den Thatbestand um deßwillen mit Strafe, weil die
<lb/>betreffenden Thatsachen, wenn sie auch nicht als Contrebande oder
<lb/>Defraude erscheinen, doch „mindestens objectiv Verletzungen von
<lb/>Gesetzesvorschriften in sich schließen, die für das Zollinteresse von
<lb/>solcher Bedeutung sind, daß sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen
</p>
               <p>

                  <lb/>) Ter Fall ist der Praxis entnommen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0431.tif"
                   n="423"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0431"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0431--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, auf ihre thunlichste Sicherstellung mit besonderem Nachdrucke
<lb/>hinzuwirken." (Lobe, Zollstrafrecht 2. Aufl. Anm. 1 Abs. 2
<lb/>Zu §. 137 V.ZG. S. 105).

<lb/>Eben aber darum, weil es sich hier nur um objective
<lb/>Gesehesverletzungen handelt, erscheint es dem Recht zu hart, die
<lb/>Strafe als eigentliche criminelle zu bezeichnen, und es nennt sie
<lb/>„Ordnungsstrafe" ähnlich, wie im Anschluß an die Volksanschauung
<lb/>das deutsche Recht aus dem Diebstahl den Mundraub und den
<lb/>Feld- und Forstfrevel, aus dem Betrug die Defraude ausge- 
<lb/>schieden hat.

<lb/>Nicht in Zweifel zu ziehen ist auch, daß die Ordnungsstrafen,
<lb/>die V.Z.G. 88. 160, 161 und die fast wörtlich entsprechenden
<lb/>Bestimmungen der übrigen Zoll- und Steuergesetze androhen, den
<lb/>Eharacter crimineller Strafen an sich tragen.

<lb/>Es werden hier mit kleinen Abweichungen die Thatbestände
<lb/>der Bestechung (8. 333 St.G.B.) und des Widerstands gegen die
<lb/>Staatsgewalt (8- 113 St.G.B.) wiederholt mit dem Beifügen,
<lb/>daß, sofern nicht wegen der genannten Vergehen Strafe eintritt,
<lb/>auf Ordnungsstrafe bis zu einem gewissen Betrage zu erkennen
<lb/>ist. Schon die genannte Subsidiarität läßt zur Genüge erkennen,
<lb/>daß hier criminelle Strafen in Frage stehen. Gleichgültig, ob
<lb/>jemand einen zur Wahrnehmung des Zollinteresses rc. verpflichteten
<lb/>Beamten wegen einer zu seinem amtlichen Wirkungskreise gehörigen
<lb/>Handlung oder Unterlassung Geschenke anbietet ohne oder mit
<lb/>dem Zwecks, ihn zu einer Handlung zu bestimmen, die eine Ver- 
<lb/>letzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält: in jedem.Falle
<lb/>liegt ein unzulässiger Eingriff in den geordneten Gang der Staats- 
<lb/>verwaltung vor, der das strafrechtliche Einschreiten des Staates
<lb/>erfordert, aber freilich in letzterem Falle in weit höherem Maße,
<lb/>als im ersteren.

<lb/>Daß es sich bei den Ordnungsstrafen der Zoll- und Steuer-
<lb/>gesetze, insbesondere auch bei den in jedem der in Betracht kommen- 
<lb/>den Gesetze sich findenden Bestimmungen, die Zuwiderhandlung gegen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In elfterem Falle treten die Zollstrafbestimmungen, in letzterem
<lb/>die des St.G.B.'s ein.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0432.tif"
                   n="424"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0432"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ordnungsstrafen der Reichsgesehgebung k.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht besonders strafrechtlich geschützte Normen des betreffenden
<lb/>Gesetzes sei mit Ordnungsstrafe in gewisser Höhe zu ahnden, nicht
<lb/>um Zwangsstrafen handelt, ergibt am besten 8. 40 des Tabacksteuer-
<lb/>gesetzes vom 16. Juli 1879. Derselbe enthält in Abs. 1 die er- 
<lb/>wähnte subsidiäre Ordnungsstrafdrohung und fährt dann in
<lb/>Abs. 2 fort:

<lb/>Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafe
<lb/>kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschriften
<lb/>im 8- 22 Ziff. 1 bis 3, 5 bis 7 und im 8-13 durch An-
<lb/>drohungund Einziehung von execuLivischen Geldstrafen
<lb/>bis zu 300 Mk. erzwingen.

<lb/>8. 4. Ordnungsstrafen der Reichsversicherungs- 
<lb/>gesetze').

<lb/>Die Feststellung der den Arbeitern durch die Unfallversiche- 
<lb/>rungsgesetze bezw. das Alters- und Jnvalidenversicherungsgesetz
<lb/>in Aussicht gestellten Entschädigungen ist nicht möglich ohne Be- 
<lb/>schaffung der erforderlichen Unterlagen seitens der Arbeitgeber.
<lb/>Die Berufsgenossenschaft z. B. muß wissen, wann die Versiche- 
<lb/>rungspflicht des Betreffenden begonnen, wann der Unfall eingetreten
<lb/>u. s. w., denn nur hienach kann die Rente für denselben fest- 
<lb/>gesetzt werden. Entsprechend ergeht es der Versicherungsanstalt
<lb/>bei der Alters- und Invalidenversicherung.

<lb/>Sind die bezüglichen Angaben und zwar zum Vortheil des
<lb/>Rentenberechtigten nicht zutreffende, so zahlt die Genossenschaft
<lb/>bezw. die Versicherungsanstalt eine zu hohe Rente, sie wird also
<lb/>in ihrem Vermögen geschädigt, und ein Dritter (der Versicherte)
<lb/>erhält einen Vermögensvortheil. Sind die Angaben zu Ungunsten
<lb/>des Versicherten unrichtig, so erhält derselbe eine zu kleine Rente,
<lb/>erleidet also eine Vermögensbeschädigung (Entziehung eines Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Unfallversicherungsgesetz vom 0. Juli 1884 §§. 103—100; Un- 
<lb/>fall- u. Krankeuversicherungsgesetz vom 6. Mai 1886 88- 123—126; Un- 
<lb/>fallversicherungsgesetz für Bauarbeiter vom 11. Juli 1887 §. 40 Abs. 2;
<lb/>Unfallversicherungsgefetz für Seeleute vom 13. Juli 1887 §§. 117 — 120;
<lb/>Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 88- 142—146
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0433.tif"
                   n="425"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0433"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>winns, auf den er einen Rechtsanspruch hat); die Genossenschaft rc.
<lb/>dagegen bereichert sich durch Ersparniß einer Ausgabe auf seine
<lb/>Kosten.

<lb/>Geschieht die falsche Angabe seitens des Arbeitgebers schuld- 
<lb/>hafterweise (vorsätzlich oder fahrlässig), so hat der Staat gegründete
<lb/>Ursache, strafend einzuschreiten, denn die Handlung erfüllt dann
<lb/>abgesehen von der Absicht, sich oder einem anderen einen rechts- 
<lb/>widrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, und der Schuldform
<lb/>(Das St.G.B. kennt keinen fahrlässigen Betrug) durchaus den
<lb/>Thatbestand des §. 263 bezieh, der §§. 263, 43 St.G.B.

<lb/>Schon hienach ist es hoch wahrscheinlich, daß die vorliegenden
<lb/>Ordnungsstrafen in Wahrheit criminelle Strafen sind. Fraglich
<lb/>könnte nur sein, ob nicht dessen ungeachtet es sich um Disciplinar- 
<lb/>strafen*) handele, wofür der Umstand zu sprechen scheint, daß die
<lb/>durch sie geschützten Vorschriften sich lediglich gegen die Mitglieder
<lb/>der Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten wenden, und
<lb/>die Strafen nicht von Gerichten oder anderen öffentlichen Behörden,
<lb/>sondern von den Vorständen der Berufsgenoffenschaften bezw. den
<lb/>Organen der Versicherungsanstalten verhängt werden.

<lb/>Letzterer Umstand, dessen Bedeutung nur in etwas dadurch
<lb/>abgeschwächt wird, daß es sich doch immerhin um Organe handelt,
<lb/>die unter staatlicher Aufsicht stehen, ist allerdings geeignet, Be- 
<lb/>denken zu erregen. Es wären auch jene Strafen im Gebiete der
<lb/>Unfallversicherungsgesehgebung nicht die einzigen Disciplinarstrafen,
<lb/>denn die Unfallversicherungsgesehe kennen solche auch in 8. 80
<lb/>Unfallversicherungsgesetz, §. 44 Abs. 2 Unfallversicherungsgesetz für
<lb/>Bauarbeiter und 8- 92 Unfallversicherungsgesetz für Seeleute* 2),
<lb/>während allerdings im Gebiete der Alters- und Invalidenver- 
<lb/>sicherung sich Disciplinarstrafen nicht Nachweisen lassen.

<lb/>Entscheidend in der vorliegenden Frage ist 8. 81 des Kranken-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Von Zwangsstrafen kann keine Rede sein, weil dieselben neben
<lb/>den hier fraglichen Ordnungsstrafbestimmungen und zwar theilweise mit
<lb/>Bezug auf dieselben Vorschriften erscheinen: Unfallversicherungsgesetz
<lb/>§. 103 vgl. §§. 35, 11 Abs. 3; Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz
<lb/>§. 142 vgl. §. 126.


<lb/>2) Vgl. hierüber Laband, Staatsrecht 2. Ausl. Bd. II S. 287.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0434.tif"
                   n="426"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0434"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0434--><p/>
               <p>

                  <lb/>426 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>Versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883. Derselbe bedroht die
<lb/>Nichtbefolgung der Vorschriften über An- und Abmeldung ver- 
<lb/>sicherungspflichtiger Personen „mit Geldstrafe bis 200 Mk."
<lb/>Diese Strafe wird, da das Gesetz nichts davon erwähnt, wem
<lb/>ihre Verhängung zusteht, von den ordentlichen Strafgerichten fest- 
<lb/>gesetzt und ist also eine criminelle Strafe. Die durch §. 81 a. a. C.
<lb/>geschützten Bestimmungen entsprechen aber genau den durch die
<lb/>Ordnungsstrafen der vorliegenden Gruppe sanctionirten Satzungen.
<lb/>Daher darf, zumal kein Gewicht darauf zu legen ist, daß der
<lb/>Gesetzgeber einmal von „Geldstrafe" und das andere Mal von „Ord- 
<lb/>nungsstrafe" spricht'), ein Rückschluß von dem Character der
<lb/>Strafe des Krankenversicherungsgesetzes auf denjenigen der für den
<lb/>völlig entsprechenden Thatbestand angedrohten, uns jetzt beschäf- 
<lb/>tigenden Ordnungsstrafen1 2) gemacht werden. Dieselben sind daher
<lb/>gleichfalls als criminelle Strafen anzusehen.

<lb/>8. 5. Die Ordnungsstrafen wegen Verletzung der
<lb/>Dingpflicht.

<lb/>Es bleibt uns schließlich noch die Gruppe von Ordnungs- 
<lb/>strafen im Allgenreinen zu betrachten übrig, die genauer zu wür- 
<lb/>digen, den folgenden Abschnitten Vorbehalten bleibt: es sind, um
<lb/>mit v. Liszt und Merkel (in ihren Lehrbüchern des deutschen
<lb/>Strafrechts) zu reden, die Strafen wegen Verletzung der Ding- 
<lb/>pflicht oder genauer die Ordnungsstrafen:

<lb/>a) gegen Zeugen und Sachverständige wegen unentschuldigten
<lb/>Ausbleibens oder unbegründeter Weigerung der Aussage oder
<lb/>Eidesleistung;

<lb/>b) gegen Parteien im Eheproceß und im Verfahren vor den
<lb/>Gewerbegerichten, falls sie trotz Anordnung ihres persönlichen Er- 
<lb/>scheinens im Termin unentschuldigt ausbleiben;


<lb/>1) Wie schwankend der Sprachgebrauch der Gesetzgebung in dieser
<lb/>Beziehung ist, ergibt am Besten Gesetz über die eingeschriebenen Hilfs-
<lb/>cassen vom 7. April 1876 §. 33 Abs. 4 vgl. Abänderungsgesetz dazu vom
<lb/>1. Juni 1884 Art. 17 §. 33 Abs. 4.


<lb/>2) Vgl. auch noch mit §. 82 Krankenversicherungsgesetz die §§. 142,
<lb/>143 Alters- und Jnvalidenversicherungsgesetz.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0435.tif"
                   n="427"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0435"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0435--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>c) gegen Schöffen, Geschworene und Vertrauensmänner des
<lb/>Listenausschuffes, sowie Beisitzer der Seemannsämter, des Ober- 
<lb/>seeamts, der Schiedsgerichte für die Alters- und Invalidenver- 
<lb/>sicherung und der Gewerbegerichte, wenn diese Personen sich den
<lb/>ihnen in den genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten ent- 
<lb/>ziehen.

<lb/>Die Fälle unter b) sind genau besehen mit denen unter a) zu- 
<lb/>sammenzufassen: denn wo das persönliche Erscheinen der Parteien
<lb/>nicht nur angeordnet werden, sondern auch das Gebot durch Strafe
<lb/>wirksam gemacht werden kann, da wird unzweifelhaft die Partei
<lb/>selbst als Auskunstsperson benutzt, sie nimmt also dann eine ähn- 
<lb/>liche Stellung ein, wie der Zeuge. Deßhalb sagt auch C.P.O.
<lb/>8. 579: Gegen die.nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im
<lb/>Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren.

<lb/>Die Fälle unter c) anlangend ist hier zu rechtfertigen, warum
<lb/>wir die scheinbar gleichartigen Bestimmungen des Unfallversiche- 
<lb/>rungsgesetzes vom 6. Juli 1884 §. 49 Abs. 3, des Unfall- und
<lb/>Krankenversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 §. 53 Abs. 3, des
<lb/>Unfallversicherungsgesetzes für Bauarbeiter vom 11. Juli 1887
<lb/>8. 36 Abs. 3 und des Unfallversicherungsgesetzes für Seeleute
<lb/>vom 13. Juli 1887 8- 52 Abs. 4 nicht mit hieher gezogen
<lb/>haben.

<lb/>Tie genannten Bestimmungen behandeln ebenso, wie 8. 73
<lb/>Abs. 3 des Alters- und Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 22. Juni
<lb/>1889 und 8- 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1890 betr.
<lb/>die Gewerbegerichte den Fall, daß Personen die Uebernahme und
<lb/>Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amtes eines Schiedsgerichts-
<lb/>Beisitzers ohne gesetzlichen Grund verweigern. Allein während in
<lb/>den zwei hervorgehobenen Fällen eigentliche criminelle Strafen,
<lb/>(vgl. die Schlußausführungen dieses Paragraphen) in Frage stehen,
<lb/>handelt es sich im Uebrigen nur um Zwangsstrafen. Dieß ergibt
<lb/>ziemlich klar der stets sich wiederholende Ausdruck, die Pflicht- 
<lb/>erfüllung sei „durch Geldstrafen.zu erzwingen". Die ab- 

<lb/>weichende Behandlung erklärt sich aber auch leicht aus den üb- 
<lb/>rigen Bestimmungen der maßgebenden Gesetze.

<lb/>Die Schiedsgerichte der Unfall- und Krankenversicherung be-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0436.tif"
                   n="428"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0436"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>428 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>stehen sämmtlich') aus 1 Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Für jeden
<lb/>Beisitzer werden 2 bezw. 3 Stellvertreter gewählt* 2 * 4 5 6 7). Weigert sich
<lb/>nun ein Beisitzer der Uebernahme oder Wahrnehmung der Ob- 
<lb/>liegenheiten seines Amtes, und ist der eine seiner Stellvertreter
<lb/>etwa krank, der andere verreist, so kann das Schiedsgericht nicht
<lb/>fungiren. Zwar sind für die 3 anderen Beisitzer Stellvertreter
<lb/>da, allein der Stellvertreter des Beisitzers B kann für den Bei- 
<lb/>sitzer A nicht eintreten. Eine Ernennung von Aushilfsbeisitzern
<lb/>oder -stellvertretern ist nicht statthaft (sie wird es erst, wenn die
<lb/>Zwangsmaßregeln ohne Erfolg sind)^. Die Behörde hat daher
<lb/>ein Interesse daran, nicht sowohl die Pflichtversäumniß zu
<lb/>strafen, als die Pflichterfüllung zu erzwingen.

<lb/>Ganz anders liegt die Sache bei den Schiedsgerichten der
<lb/>Alters- und Invalidenversicherung und den Gewerbegerichten.

<lb/>Die Schiedsgerichte der Alters- und Invalidenversicherung
<lb/>bestehen aus 1 Vorsitzenden und mindestens 4 Beisitzern^). Letztere
<lb/>werden in einer 4 übersteigenden ^), durch das Statut bestimmten
<lb/>Anzahl gewählt. Allerdings werden auch hier Hülfsbeisitzer er- 
<lb/>nannt: allein dieselben sind allgemein dazu bestimmt^), „bei
<lb/>etwaigem Ausbleiben der geladenen Beisitzer aushilfsweise zu den
<lb/>Sitzungen herangezogen" zu werden und nicht bestimmten Bei- 
<lb/>sitzern als Stellvertreter bestellt.

<lb/>Entsprechend ist es bei den Gewerbegerichten').


<lb/>Unfallversicherungsgesetz §. 47 Abs. 1; Unfall- u. Krankenver- 
<lb/>sicherungsgesetz §. 51 Abs. 1; Unfallversicherungsgesetz für Bauarbeiter
<lb/>§. 86 Abs. 3; Unfallversicherungsgesetz für Seeleute §. 50 Abs. 1.


<lb/>2) Unfallversicherungsgesetz §. 47 Abs. 5; Unfall- u. Krankenver- 
<lb/>sicherungsgesetz §. 51 Abs. 6; Unfallversicherungsgesetz für Bauarbeiter
<lb/>§. 36 Abs. 3; Unfallversicherungsgesetz für Seeleute §. 50 Abs. 3 u. 4.


<lb/>b) Unfallversicherungsgesetz §. 49 Abs. 4; Unfall- u. Krankenver- 
<lb/>sicherungsgesetz §. 53 Abs. 4; Unfallversicherungsgesetz für Bauarbeiter
<lb/>§. 36 Abs. 3; Unfallversicherungsgesetz für Seeleute §. 52 Abs. 5.


<lb/>4) §. 71 des Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetzes.


<lb/>5) Vgl. §. 2 Verordnung vom 1. December 1890 betr. das Ver- 
<lb/>fahren vor den auf Grund des Invaliden- und Altersversicherungsgesetzes
<lb/>errichteten Schiedsgerichten.


<lb/>6) §. 2 a. a. O.


<lb/>7) §§. 9, 22 des Gesetzes betr. die Gewerbegerichte.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0437.tif"
                   n="429"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0437"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Fall, daß hie genannten 2 Behörden durch die Pflicht- 
<lb/>verletzung eines Beisitzers nicht sollten fungiren können, ist daher
<lb/>weit weniger möglich, als bei den oben erwähnten Kollegien.
<lb/>Deßhalb bedarf es auch der Zwangsstrafe nicht, eine criminelle
<lb/>genügt.

<lb/>Auch die Ordnungsstrafen, die wir in der V. Gruppe zu- 
<lb/>sammengefaßt, sind, wie bereits angedeutet und jetzt näher aus- 
<lb/>zuführen, criminelle Strafen.

<lb/>Das St.G.B. bestimmt in §. 138 Folgendes:

<lb/>„Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine
<lb/>„unwahre Thatsache als Entschuldigung vorschützt, wird mit Ge-
<lb/>„fängniß bis zu 2 Monaten bestraft.

<lb/>„Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Er-
<lb/>„scheinen gesetzlich verpflichtet ist.

<lb/>„Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen wer-
<lb/>„den durch vorstehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen."

<lb/>Nun könnte man sagen, gerade Abs. 3 ergebe, daß diese
<lb/>Ordnungsstrafen keine criminellen Strafen seien, denn wären sie
<lb/>es, so würde, da sie bestehen bleiben, eine Doppelbestrafung, also
<lb/>eine Abweichung von dem Grundsätze ne bis in idem eintreten,
<lb/>eine Ausnahme, die mangels genügender Begründung unwahr- 
<lb/>scheinlich dünke. Der Einwurf geht jedoch fehl. Abs. 3 des 8. 138
<lb/>St.G.B. besagt nur, daß durch Abs. 1 und 2 keine Regelung
<lb/>einer „Materie" i. S. des §. 2 Abs. 1 E.St.G.B. stattgefunden
<lb/>hat, und daher die „Ordnungsstrafen" (St.G.B. dachte natürlich
<lb/>s. Z. an diejenigen der Landesgesetze) nicht ausgeschlossen sind*).
<lb/>Der Satz ne bis in idem paßt um deßwillen nicht, weil niemals
<lb/>ein idem bei der Ordnungswidrigkeit und dem Vergehen vorliegt?).
<lb/>Meist wird letzteres der ersteren Nachfolgen, denn die Ordnungs- 
<lb/>strafe ist bereits durch das Nichterscheinen verwirkt, die Strafe
<lb/>des ß. 138 St.G.B. erst durch das Vorschützen der unwahren

<lb/>1) Vgl. Olshausen Anm. 7 zu §. 138 3. Ausl. S. 590.

<lb/>2) Es wird dabei mit Olshausen Anm. 1 zu §. 138 davon aus-
<lb/>gegangeu, daß unter „Entschuldigung" nicht auch „Weigerung" zu ver- 
<lb/>stehen ist. so daß nur der Fall der unwahren Entschuldigung des Nicht- 
<lb/>erscheinens in §. 138 behandelt wird.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0438.tif"
                   n="430"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0438"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>430 Tie Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>Entschuldigung*), welche in der Regel nach dem Ausbleiben er- 
<lb/>folgt, natürlich aber schon vorher erfolgen kann.

<lb/>Wie §. 138 St.G.B., so enthalten die zu unserer Gruppe V
<lb/>gehörigen Bestimmungen Strafsatzungen wegen Zuwiderhandlungen
<lb/>gegen die Ding- oder Gerichtspflicht, und zwar kann man die
<lb/>Ordnungsstrafbestimmungen als Verletzungsdelicte, den Thatbestand
<lb/>des Z. 138 St.G.B. dagegen als Polizeidelict bezeichnen. Ter Zeuge,
<lb/>der nicht erscheint oder Aussage oder Zeugniß verweigert, hat
<lb/>bereits die Dingpflicht verletzt, derjenige, der eine unwahre Ent- 
<lb/>schuldigung vorschützt, hat dieß noch nicht nothwendiger Weise
<lb/>gethan, denn vielleicht erscheint die Entschuldigung nicht als hin- 
<lb/>reichend, und der Zeuge muß doch seiner Pflicht genügen. In der
<lb/>Regel freilich wird der Zweck erreicht werden, und deßhalb hat
<lb/>der Staat Veranlassung genug, solches Thun ohne Rücksicht auf
<lb/>den Erfolg im Einzelfalle unter Strafe zu stellen. Wenn der
<lb/>Staat das Polizeidelict schärfer straft, als das Verletzungsdelict,
<lb/>so ist der Grund davon wohl in der Verwerflichkeit des Vor- 
<lb/>schützens unwahrer Thatsachen, um sich einer allgemeinen Bürger- 
<lb/>pflicht zu entziehen, zu suchen. Die Strafen des Verlehungs-
<lb/>delicts nennt der Gesetzgeber „Ordnungsstrafen", indem er, wie
<lb/>bei den Zoll- und Steuerstrafen, davon ausgeht, daß das Volks- 
<lb/>bewußtsein solche Thatbestände nicht als „Strafthaten" auffaßt-
<lb/>Es handelt sich aber eben nur um einen milderen Namen: in
<lb/>Wahrheit sind jene Ordnungsstrafen nichts als criminelle Strafen,
<lb/>wie es denn auch unerklärlich wäre, daß in Bezug auf ein Rechts- 
<lb/>gut ein Polizeidelict mit crimineller und ein Verletzungsdelict mit
<lb/>nicht crimineller Strafe bestehen sollte* 2).


<lb/>*) Wir nehmen mit Ols Hausen Anm. 4d zu §. 138 S. 389 und
<lb/>entgegen dem Feriensenat des O.L.G.'s Frankfurt a./M. (Urtheil vom
<lb/>28. August 1889 in der Juridischen Rundschau Jahrgang 1889 S. 228
<lb/>bis 231) an, daß auch eine unwahre Entschuldigung, bestimmt, die Wieder- 
<lb/>aufhebung des in Folge Ausbleibens ergangenen Strafbeschlusses herbei- 
<lb/>zuführen, unter §. 138 St G B, fällt.


<lb/>2) Liszt hält es H.R. 3. Ausl. 11. Bd. S. 967 für „äußerst zweifel- 
<lb/>haft, ob die Maßregelung des ungehorsamen Zeugen rc. Zwangsstraft
<lb/>oder criminelle Ordnungsstrafe" ist. Allein daß sie das erstere nicht ist,
<lb/>ergibt doch deutlich arg. e contr. §. 333 Abs. 2 E.P.O. bezw. §. 69
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0439.tif"
                   n="431"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0439"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die fraglichen Ordnungsstrafen finden daher St.G.B.
<lb/>und St.P.O. nicht nur entsprechend *), sondern unmittel- 
<lb/>bar Anwendung, aber natürlich nur insoweit dieß nicht ausdrück- 
<lb/>lich oder stillschweigend ausgeschlossen ist.

<lb/>Wo ferner Reichsgesetze2) von einer strafbaren ^Handlung
<lb/>sprechen, genügt auch ein mit jenen Ordnungsstrafen bedrohter
<lb/>Thatbestand.

<lb/>II. Die materiellrechMchen Bestimmungen bei den Ordnungs- 
<lb/>strafen wegen Verletzung der Dingpflrcht.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Die verschiedenen Strafthaten, welche hier unter dem Ge-
<lb/>sichtspuncte zusammengestellt werden, daß ihre Begehung durch
<lb/>criminelle Ordnungsstrafen geahndet wird, characterisiren sich ihrem
<lb/>Wesen nach als Verletzungen der sog. Ding- oder Gerichtspflicht
<lb/>d. h. der öffentlichrechtlichen Pflicht, bei der Rechtspflege mitzu- 
<lb/>wirken. Diese Mitwirkung kann in doppelter Weise gefordert werden:

<lb/>a) entweder bei Besetzung der Richterbank, indem der Pflich- 
<lb/>tige als Laienrichter (Schöffe, Geschworener, Beisitzer der Schieds- 
<lb/>gerichte, Gewerbegerichte, Seemannsämter) mit zu urtheilen oder
<lb/>als Vertrauensmann die geeigneten Laienrichter mit auszu- 
<lb/>wählen hat;

<lb/>Abs. 2 St.P.O. Liszt sieht dieß selbst ein und bezeichnet S. 970
<lb/>a. a. O. ebenso, wie in seinem Lehrbuche 3. Ausl. S. 239, die Strafen
<lb/>als criminelle Ordnungsstrafen. Der im Text geäußerten Ansicht, ist auch
<lb/>Bin ding, Grundriß des St.P.R.'s §. 81 Nr. III 1 S. 123, offenbar
<lb/>auch Merkel, der Lehrbuch des deutschen Strafrechts §. 161 S. 409
<lb/>unter Verletzungen der Tingpflicht als schwereren Fall den des §. 138
<lb/>St.G B. und daneben solche Verletzungen aufführt, „welche den Character
<lb/>von Ordnungswidrigkeiten haben" (gleiche Zusammenstellung bei Bind in g,
<lb/>Grundriß des Strafrechts II. Theil §. 219 S. 51). A. M. als wir
<lb/>Olshausen zu §. 138 Anm. 7 Abs. 2 S. 590; Löwe zu G.V.G.
<lb/>§. 56 Anm. 5 S. 70; Laband Staatsrecht II S. 469—470; John I
<lb/>Anm. II 2t&gt; zu §. 50 S. 539; Bennecke, Lehrb. des St.P.R.'s S. 314.

<lb/>!) So Liszt, H.R. 3. Aufl. II. Bd. S. 968 u. Bennecke a. a. O.

<lb/>2) Z. B. §. 111 St.G.B. A. A. Olshausen Anm. 3 Abs. 1 zu
<lb/>§. 111 S. 481.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0440.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0440"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>432 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung k.


<lb/>b) oder bei Beschaffung der dem Gerichte zur Entscheidung
<lb/>nöthigen Auskunft. In dieser Weise sind bei der Rechtspflege
<lb/>Zeugen, Sachverständige und im Ehe- und Gewerbegerichtsproceß
<lb/>auch die Parteien betheiligt.

<lb/>Nach der Eintheilungsweise des St.G.B/s (§. 1), also nach der
<lb/>Höhe der Strafandrohung, sind sämmtliche hier zu besprechenden
<lb/>strafbaren Handlungen „Vergehen" mit Ausnahme des Delictes
<lb/>des 8- 40 Gesetz über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890, wo- 
<lb/>nach die nicht erschienene Partei, falls ihr Erscheinen angeordnet
<lb/>worden, in Geldstrafe bis zu 100 Mark zu nehmen ist'). Tiefes
<lb/>Delict ist also eine Uebertretung.

<lb/>§. 1. Der gesetzliche Thatbestand.

<lb/>Innerhalb der zwei sachlich unterschiedenen Gruppen sind
<lb/>trotz mannigfacher Verschiedenheiten im Einzelnen die Telictsmerk-
<lb/>male im Wesentlichen die gleichen.

<lb/>Wir betrachten zunächst:

<lb/>A. Die Gruppe, welche die Mitwirkung als Laienrichter bezw.
<lb/>als Vertrauensmann zum Zweck der Wahl der Laienrichter umfaßt.

<lb/>1. Subject dieser Delicte sind Schöffen^), Geschworenes,
</p>
               <p>

                  <lb/>I §. 40 lautet: (Der Vorsitzende) kann jederzeit das persönliche
<lb/>Erscheinen der Parteien anordnen und für den Fall des Nichterscheinens
<lb/>eine Geldstrafe bis zu 100 Mark androhen. Gegen die Festsetzung der
<lb/>Strafe findet Beschwerde . . . statt.

<lb/>Hienach ergibt sich Folgendes: Wenn der Vorsitzende das persön-
<lb/>liche Erscheinen der Parteien anordnet, so kann er gleichzeitig eine Strafe
<lb/>für den Fall des Nichterscheinens androhen, aber er muß es nicht.
<lb/>Droht er eine Strafe nicht an, so darf später nicht gestraft werden.
<lb/>Droht er sie dagegen an, so ergibt sich aus der Analogie mit den ander-
<lb/>weiten noch zu besprechenden Gesetzen, daß das Gewerbegericht strafen
<lb/>muß, falls nicht das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Tenn cs
<lb/>kann zwar in das freie Ermessen des Vorsitzenden gestellt werden, ob er
<lb/>sich die Möglichkeit schaffen will, das Erscheinen der Parteien zu er-
<lb/>zwingen; ein freies Ermessen aber darüber, ob eine angedrohte Strafe zu
<lb/>verhängen, wäre Willkür.

<lb/>2) G.V.G. §. oü.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0441.tif"
                   n="433"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0441"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bon Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>Beisitzer der nach Maßgabe des Alters- und Jnvalidenverficherungs-
<lb/>gesetzes errichteten Schiedsgerichte'), der Seeämter, des Obersee- 
<lb/>amts * 2) und der Gewerbegerichte3), sowie Vertrauensmänner des
<lb/>Ausschusses4).

<lb/>Schöffe, Geschworener, Beisitzer eines der angeführten Ge- 
<lb/>richte oder Vertrauensmann des Ausschusses ist derjenige, welcher
<lb/>durch den gesetzlich geregelten Wahlact zu den betreffenden Aem-
<lb/>tern bestellt ist, soweit er zur Bekleidung des Amtes fähig ist.

<lb/>Diese letzte Einschränkung versteht sich zwar von selbst, doch
<lb/>ist sie von solcher Tragweite, daß es sich verlohnt, näher auf die- 
<lb/>selbe einzugehen.

<lb/>Die in Betracht kommenden Gesetze knüpfen die Wählbarkeit
<lb/>zum Schöffen rc. an gewisse Voraussetzungen. Derjenige, bei welchem
<lb/>diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist unfähig zur Bekleidung
<lb/>dieses Amtes. Die trotzdem erfolgte Wahl macht ihn also nicht
<lb/>zum Träger dieses Amts, weil er dieses.Amt nicht bekleiden kann.

<lb/>Ebensowenig, wie der Unfähige durch die Wahl die Rechte
<lb/>dieses Amts erlangt, ist er zur Erfüllung der mit demselben ver- 
<lb/>bundenen Pflichten angehalten. Deßhalb kann Subject der hier
<lb/>zu erörternden Delicte ein Unfähiger nie sein.

<lb/>Diese Unfähigkeit kann vorhanden sein sowohl zur Zeit der
<lb/>Wahl, als auch nach erfolgter Wahl bis zum Ablauf der Zeit,
<lb/>für welche die Wahl erfolgt ist.

<lb/>Ein zur Zeit der Wahl' Unfähiger erlangt, auch wenn er
<lb/>nachträglich fähig wird, das fragliche Amt nicht; denn die Wahl
<lb/>verleiht nur dem zur Bekleidung des Amtes Fähigen das Amt,
<lb/>der Unfähige hat durch die Wahl nichts, auch nicht ein Anrecht
<lb/>auf dieses Amt für die Zeit, wo er zur Ausübung deffelben
<lb/>fähig sein wird, erlangt3).

<lb/>Ebenso bewirkt ein nach erfolgter Wahl eingetretener Un-
<lb/>sähigkeitsgrund den Eintritt der Unfähigkeit.


<lb/>’) Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz §. 73.


<lb/>2) Gesetz betr, Untersuchung von Seeunfällen §§. 12 Abs 2, 29.


<lb/>3) Gesetz über Gewerbegerichte §. 21.


<lb/>4) G.B.G. §. 50.

<lb/>v) A. A. R.G.-Entsch. in Strafsachen II 241, XXI 292.

<lb/>Der Gerichlssaal. XLVI. Band. 28
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0442.tif"
                   n="434"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0442"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>434 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung k.

<lb/>Einen allgemeinen Unfähigkeitsgrund bildet der Verlust der
<lb/>bürgerlichen Ehrenrechteund der Verlust der Fähigkeit zur Be- 
<lb/>kleidung öffentlicher Aemter, sei es, daß derselbe als Nebenstrafe* 2)
<lb/>oder als gesetzliche Folge der Zuchthausstrafe3) eintritt, sowie die
<lb/>Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen kraft richter- 
<lb/>licher Anordnung4). Alle diese Unfähigkeitsgründe gelten aber
<lb/>nicht für Vertrauensmänner des Ausschusses: bei ihnen kennt das
<lb/>Reichsrecht nur einen Unfähigkeitsgrund, nämlich das Wohnen
<lb/>außerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem der Listenausschuß Zu- 
<lb/>sammentritt. Der entsprechende Unsähigkeitsgrund') kehrt bei
<lb/>den Schiedsgerichten der Alters- und Invalidenversicherung wiederc).
<lb/>Bei denselben ist noch der Unfähigkeitsgründe der Minderjährig- 
<lb/>keit und des weiblichen Geschlechts zu gedenken; der letztere darf
<lb/>in den anderen einschlagenden Fällen als stillschweigend fest- 
<lb/>gesetzt angesehen werden'). Endlich ist noch zweier Unfähigkeits- 
<lb/>gründe zu gedenken; des Mangels der Reichsangehörigkeit und
<lb/>der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verbrechens oder
<lb/>Vergehens, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder
<lb/>der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben
<lb/>kann. Der zweite Grund hindert übrigens die Wahl zum Bei
<lb/>sitzer eines Schiedsgerichts der Alters- und Invalidenversicherung
<lb/>nicht.

<lb/>Mit der Unfähigkeit ist das Ablehnungsrecht nicht zu ver- 
<lb/>wechseln. Der Ablehnungsberechtigte ist Träger des Amtes, wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>*) St.G.B. §§. 343, 31 Abs. 2, Gesetz betr. Untersuchungen von
<lb/>Seeunfällen §. 10, Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz §§. 50 Abs. 2,
<lb/>71, Gesetz über Gewerbegerichte 8- 10 Abs. 2.


<lb/>2) St.G.B. §. 85.


<lb/>3) §. 31 a. a. O.


<lb/>4) §. 323 G.B.G. und die in Anm. 1 angeführten Bestimmungen
<lb/>der drei Sondergesetze.


<lb/>5) Wohnen außerhalb des Bezirks der Versicherungsanstalt.


<lb/>3) Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz §§. 50, 71.


<lb/>7) Anders steht es mit der Minderjährigkeit. Ein Schöffe oder Ge- 
<lb/>schworener kann sehr wohl noch nicht 21 Jahre alt sein, arg. §§. 335 * 7
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0443.tif"
                   n="435"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0443"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>er von diesem Rechte keinen Gebrauch nracht, und wenn er da- 
<lb/>von Gebrauch macht, bis zur Genehmigung seines Ablehnungs- 
<lb/>gesuches.

<lb/>2. Die unter Strafe gestellte Handlung characterisirt sich
<lb/>ihrer objectiven Seite nach als eine Verletzung der Amtspflicht.

<lb/>Die Aemter sind sämmtlich Ehrenämter. Die Pflicht des
<lb/>zum Träger des Amtes Gewählten besteht darin, daß er das
<lb/>Ehrenamt übernimmt und sich den Obliegenheiten desselben nicht
<lb/>entzieht. Worin diese bestehen, läßt sich im Einzelnen nicht
<lb/>sagen. Insbesondere gehört dazu das rechtzeitige Erscheinen zu
<lb/>den Sitzungen, was in den meisten Gesetzen seiner Wichtigkeit
<lb/>halber besonders hervorgehoben wird. Dazu gehört weiter die
<lb/>Theilnahme an .der Verhandlung, Berathung, Verkündung der
<lb/>Entscheidungen. Aber durchaus nicht umfassen die hier zu be- 
<lb/>sprechenden Delicte die Verletzung aller Amtspflichten. So ge- 
<lb/>hören Bestechung oder Mittheilungen über die Vorgänge bei Be- 
<lb/>rathung und Abstimmung zweifellos nicht hierher.

<lb/>Wie ein gesetzlicher Grund den Gewählten, ohne daß er sich
<lb/>einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig macht, zur Ableh- 
<lb/>nung des Amtes berechtigt, so entbindet ihn auch ein genügender
<lb/>Entschuldigungsgrund von der Ausübung seines Amtes im ein- 
<lb/>zelnen Falle.

<lb/>Was „genügende Entschuldigung" ist, haben diejenigen, welche
<lb/>über Verhängung der Strafe zu befinden haben, mit dem ar- 
<lb/>bitrium boni viri zu prüfen.

<lb/>Turch diese weitreichende Gestattung, von Ausübung des
<lb/>übertragenen Amtes in einem einzelnen Falle mittelst „hinreichen- 
<lb/>der Entschuldigung", die ebensowohl im Voraus als nachträglich
<lb/>vorgebracht werden kann, sich zu befreien, wird eine Rücksicht- 
<lb/>nahme der in Betracht kommenden besonderen Verhältnisse er- 
<lb/>möglicht. Doch muß daran festgehalten werden, daß die Ent- 
<lb/>schuldigung die Angabe eines die Pflichtversäumniß rechtfertigenden
<lb/>Grundes zu enthalten hat, und daß die leere Phrase: „Ich bitte
<lb/>die Pflichtversäunmiß zu entschuldigen" eine leere Phrase und
<lb/>leine Entschuldigung ist. Leider wird dieß in der Praxis häufig
<lb/>übersehen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0444.tif"
                   n="436"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0444"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>436 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>3. Die angedrohten Strafen find Geldstrafen bis 300, 500
<lb/>und 1000 Mark.

<lb/>B. Die zweite Gruppe umfaßt die Delicte der Auskunfts- 
<lb/>personen.

<lb/>1. Die Subjecte dieser Delicte find Zeugen, zur Erstattung
<lb/>von Gutachten verpflichtete Sachverständige und die Parteien im
<lb/>Eheproceß (mit Ausschluß des Staatsanwalts) und im Verfahren
<lb/>vor den Gewerbegerichten.

<lb/>a) Zeuge ist derjenige, welcher, ohne Partei zu sein, als
<lb/>„Zeuge" von der zuständigen Stelle ordnungsmäßig geladen ist
<lb/>und geladen werden konnte.

<lb/>Zeuge kann also nie die Partei sein; wer aber Partei ist,
<lb/>bestimmt das betreffende Civil-, Straf- oder Verwaltungsrecht.

<lb/>Die betreffende Person muß als „Zeuge" und von der zu- 
<lb/>ständigen Stelle geladen sein. Welche Stellen (Behörden, Pri- 
<lb/>vatpersonen) zur Ladung berechtigt sind, ist reichsgesetzlich ge- 
<lb/>nau bestimmt. Insbesondere sind es die ordentlichen Staats- 
<lb/>gerichte, beauftragter und ersuchter Richter, Concursrichter,
<lb/>Staatsanwaltschaft, Angeklagter, Nebenkläger, Privatkläger, Ver- 
<lb/>waltungsbehörde, die selbständig Strafklage erhoben hat (die fünf
<lb/>Letztgenannten jedoch nur, soweit Ladungen zur Hauptverhandlung
<lb/>in Betracht kommen), Untersuchungsrichter, Gewerbegerichte,
<lb/>Schiedsgerichte der Unfall- und der Alters- und Jnvaliden-Ver-
<lb/>sicherung, Seeämter, Oberseeamt, Postämter.

<lb/>Die in den einzelnen Gesetzen genau bestimmten Formvor-
<lb/>schriften hinsichtlich der Ladung müssen gewahrt sein.

<lb/>Gewiffe Personen sind aber nicht verpflichtet, der ihnen ord- 
<lb/>nungsmäßig von der zuständigen Stelle zugestellten Zeugenladung
<lb/>Folge zu leisten. Dazu gehören zunächst diejenigen Personen,
<lb/>welche der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterstehen.

<lb/>Dieß sind im Auslande weilende Personen'), die Exterritorialen
<lb/>(88 18, 19 G.V.G.), die Landesherrn, Mitglieder der landesherr- 
<lb/>lichen Familien und der fürstlichen Familie Hohenzollern, letztere
</p>
               <p>

                  <lb/>. *) Soweit sie nicht unter Consular- oder Schutzgcbietsgerichtsbar-

<lb/>keit stehen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0445.tif"
                   n="437"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0445"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>drei Gruppen, soweit ihre Hausverfassungen oder Landesgesetze
<lb/>bezügliche Bestimmungen enthalten cf. St.P.O. §. 4, C.P.O. §. 5.

<lb/>Nur in beschränkter Weise haben der Zeugenladung Folge zu
<lb/>leisten die in C.P.O. §. 347, St.P.O §. 49 bezeichnten hohen
<lb/>Beamten nämlich nur einer Ladung vor das Gericht ihres Amts- 
<lb/>sitzes bezw. Aufenthaltsortes. Der Ladung vor ein anderes Ge- 
<lb/>richt haben sie nur mit Genehmigung der im 8- 347 Abs. 3 C.P.O.,
<lb/>8. 49 Abs. 3 St.P.O. genannten Personen oder Behörden zu ent- 
<lb/>sprechen.

<lb/>b) Zum Erstatten von Gutachten verpflichtete Sachverstän- 
<lb/>dige 0 sind die in 8-372 C.P.O., 8- 75 St.P.O. bezeichnten Per- 
<lb/>sonen.

<lb/>c) Wer Partei ist, bestimmt das zur Anwendung kommende
<lb/>Civilrecht. In Betracht kommt hier die Partei nur im Eheproceß
<lb/>(selbstverständlich unter Ausschluß des Staatsanwalts) und im
<lb/>Verfahren vor den Gewerbegerichten.

<lb/>2. Die Handlung besteht entweder

<lb/>a) in dem unentschuldigten Nichterscheinen oder

<lb/>b) bei Zeugen und Sachverständigen auch in der unberech- 
<lb/>tigten Weigerung der Aussage oder Eidesleistung.

<lb/>Zu a: „Nicht erschienen" ist, wer beim Aufruf der Sache
<lb/>nicht anwesend ist, sofern dieser nicht vor der angesetzten Termins- 
<lb/>stunde erfolgt. Nicht erschienen ist auch, wer verspätt erscheint.
<lb/>Voraussetzung der Bestrafung ist bei Zeugen und Sachverständigen
<lb/>die ordnungsmäßige Ladung1 2), bezüglich welcher die früheren Aus- 
<lb/>führungen zu vergleichen sind.

<lb/>Auch hier wendet „genügende Entschuldigung" (vgl. oben) die
<lb/>Strafe ab, jedoch ist zum Erscheinen auch der zur Auskunfts- 
<lb/>oder Eidesweigerung Berechtigte verpflichtet.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Nur sie, nicht alle als Sachverständige geladenen Personen, unter- 
<lb/>liegen bei Pflichtverletzungen der Bestrafung. Gegenüber dem klaren
<lb/>Gesetzestert kann hieran kein Zweifel obwalten. Richtig Reichsgericht in
<lb/>Eivilsachen XXIII 337.


<lb/>2j Tie Parteien im Eheproceß rc. werden nicht geladen, vielmehr
<lb/>sind sie durch ihre Proceßvertreter vom Termin in Kenntniß zu
<lb/>setzen-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0446.tif"
                   n="438"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0446"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>438 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung i:.

<lb/>Zu d: Die Weigerung der Aussage oder Eidesleistung ist
<lb/>unberechtigt, wenn sie erfolgt:

<lb/>0. ) ohne Angabe eines Grundes, selbst wenn dem Betreffen- 
<lb/>den ein solcher, vom Gesetz anerkannter z r Seite steht;

<lb/>ß) nachdem der vorgeschützte Grund als solcher vom Gerichte
<lb/>verworfen ist. Dieß geschieht im Civilproceß und im Verfahren
<lb/>vor den Gewerbegerichten durch Zwischenurtheil (§§. 352, 337
<lb/>C.P.O., Gewerbegerichtgesetz §. 24), das die Rechtskraft beschritteu
<lb/>haben muß (es ist mittelst sofortiger Beschwerde anfechtbar), be- 
<lb/>vor eine Bestrafung eintreten kann. Im Strafproceß erfolgt die
<lb/>Verwerfung durch Beschluß (Löwe, St.P.O. 6. Aust. Anmerkung
<lb/>5a zu Z. 69 S. 311). Gegen denselben findet zwar die fristlose
<lb/>Beschwerde statt, die aber der Straffestsetzung nicht entgegen steht.

<lb/>Natürlich kann der Nichteidesmündige niemals wegen Weige- 
<lb/>rung der Beeidigung bestraft werden.

<lb/>3. Die Strafe ist

<lb/>a) bei Zeugen Geldstrafe bis 300 Mark, im Nichtbeitreiblich-
<lb/>keitsfalle Haftstrafe bis sechs Wochen,

<lb/>b) bei Parteien im Eheproceß Geldstrafe ms 300 Mark, im
<lb/>Verfahren vor den Gewerbegerichten solche bis 100 Mark,

<lb/>c) bei Sachverständigen Geldstrafe bis 300 Mark, „im Falle
<lb/>wiederholten Ungehorsams" Geldstrafe bis 600 Mark.

<lb/>C. Jede Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsstrafbesiim-
<lb/>mungen bildet eine selbständige Lrdnungswidrigkeit und würde
<lb/>daher an sich besonders bestraft werden müssen. Diese Regel gilt
<lb/>auch bei Gruppe A ohne Ausnahme, bei Gruppe Y&gt; dagegen er- 
<lb/>leidet sie eigentümliche Aenderungen. Nur eine oder höchstens
<lb/>zwei Pflichtverletzungen sind (von der unter III zu besprechenden
<lb/>Ausnahme abgesehen) strafbar, sie sind also gewissermaßen mit
<lb/>den späteren (für sich nicht mehr strafrechtlich verwerthbaren-
<lb/>Fällen zu einem Collectivdelict zusammengefaßt.

<lb/>1. Nur die erste Ordnungswidrigkeit wird bestraft:

<lb/>bei Zeugen, die grundlos ihre Aussage oder die Beeidigung
<lb/>derselben weigern.

<lb/>II. Die erste und zweite Lrdnungswidrigkeit wird geahndet

<lb/>a) bei Sachverständigen in allen Fällen,
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0447.tif"
                   n="439"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0447"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedlünder.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>b) bei Zeugen, die nicht erscheinen,

<lb/>c) bei Parteien im Eheproceß, die trotz angeordneten per- 
<lb/>sönlichen Erscheinens ausbleiben Z.

<lb/>Hl. Bezüglich der Strafen gegen Parteien im Verfahren vor
<lb/>den Gewerbegerichten fehlt eine Vorschrift über die Bestrafung
<lb/>der wiederholten Pflichtverletzung. Nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>ist daher anzunehmen, daß eine jede neue Ordnungswidrigkeit
<lb/>strafbar ist.

<lb/>r. 2. Die allgemeinen Erfordernisse der Bestrafung.
<lb/>Strafaufhebung s- u n d -A u s s ch li e ß u n g s g r ü n d e. Die
<lb/>Erscheinungsformen der strafbaren Handlung,
<lb/>j. Den allgemeinen Grundsätzen des St.G.B.'s entsprechend
<lb/>kann nur ein Zurechnungsfähiger wegen der für uns in Betracht
<lb/>kommenden Ordnungswidrigkeiten bestraft werden.

<lb/>Daher ist nicht strafbar

<lb/>a) der GeisteskrankeZ (§. 51 St.G.B.);

<lb/>h) der Jugendliche unter 12 Jahren.

<lb/>Wohl aber sind gegen letzteren die Maßregeln des §. 55
<lb/>Abs. 2 St.G.B. auch dann zulässig, wenn er als Zeuge (zum
<lb/>Sachverständigen wird er wohl kaum berufen werden) nicht er- 
<lb/>scheint. Das ist nicht auffallend, denn Zwangserziehung ist auch
<lb/>wegen Begehung der kleinsten Uebertretung zulässig.

<lb/>c) Der Jugendliche zwischen dem 12. und 18. Jahre kann
<lb/>nur bestraft werden, wenn er die zur Erkenntniß der Strafbar- 
<lb/>keit erforderliche Einsicht besaß. Deßhalb wird in der Regel ein
<lb/>solcher Jugendlicher-, der als Zeuge ausbleibt, nicht sofort ge- 
<lb/>straft werden können, da jene Einsicht meist ohne Weiteres, be-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 In den §§. 345 Abs. 2, 355 Abs. 2 C.P.O., 50 Abs. 1, 69
<lb/>Abs. 2 Lt.PO. liegt der Ton nicht auf kann, jene Bestimmungen ent- 
<lb/>halten also nicht Ausnahmen von dem Legalitätsprincip; sie setzen nur
<lb/>eine Befugniß des Gerichts fest und drücken diese (freilich schlecht) durch
<lb/>„können" ans.

<lb/>2) Derselbe kann bekanntlich nach unserem Proeeßrecht sehr wohl
<lb/>Zeuge sein, wenn er auch nicht vereidigt werden darf (§§. 3581 C.P.O.,
<lb/>561 St.P.O.).
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0448.tif"
                   n="440"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0448"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>440 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung re.

<lb/>sonders ohne den Jugendlichen vor sich zu sehen, nicht festzu- 
<lb/>stellen ist *).

<lb/>d) Das Gleiche gilt vom Taubstummen.

<lb/>Wie wird nun gegenüber strafrechtlich Handlungsunfähigen
<lb/>die Gerichtspflicht zur Wirksamkeit gebracht?

<lb/>Bei Schöffen, Geschworenen rc. entfällt die Möglichkeit der
<lb/>Durchführung, da neben der Bestrafung ein weiteres Mittel nicht
<lb/>vorgesehen, erstere aber unstatthaft ist.

<lb/>Dagegen kennt die Reichsgesetzgebung bei Zeugen und bei Par- 
<lb/>teien im Eheproceß Mittel zur Geltendmachung der Gerichtspflicht,
<lb/>welche den Charakter von Strafen nicht an sich tragen. Das sind

<lb/>1. bei Zeugen, die auf Ladung ausbleiben, oder bei Parteien
<lb/>im Eheproceß, die der Anordnung, persönlich zu erscheinen,
<lb/>nicht Nachkommen: die Vorführung;

<lb/>2. bei Zeugen, die Aussage oder Eidesleistung ungegründeter
<lb/>Weise weigern: die Zwangshaft.

<lb/>C.P.O. wie St.P.O. erwähnen beide Maßregeln 2) im un- 
<lb/>mittelbaren Anschluß an die Ordnungsstrafbestimmungen: allein
<lb/>hieraus allein kann noch nicht geschlossen werden, daß dieselben
<lb/>nur gegen Personen statthaft, die auch den Ordnungsstrafen ge-
<lb/>eignetenfalls unterstehen. Auch daß die C.P.O. erst im Falle
<lb/>wiederholten Ausbleibens oder wiederholter Weigerung Vorführung
<lb/>oder Zwangshaft zuläßt, spricht nicht für die Unzulässigkeit der
<lb/>Anwendung auf strafrechtlich nicht Belangbare: denn die C.P.O.
<lb/>verlangt nicht eine Verurtheilung wegen des früheren Ungehor- 
<lb/>sams, sondern nur diesen selbst, mag er auch strafrechtlich nicht
<lb/>geahndet worden sein und nicht geahndet' werden können 3). Gegen- 
<lb/>über diesen, wie gesagt, nicht durchgreifenden Gegengründen, kommt
<lb/>für die Zulässigkeit, namentlich die in der Praxis so häufig ein- 
<lb/>tretende Nothwendigkeit, Kinder unter 12 Jahren als Zeugen zu


<lb/>*) Ist das Alter des Zeugen nicht bekannt, so kann vor bezüglicher
<lb/>Ermittelung nicht gestraft werden, da der Zeuge möglicherweise ein
<lb/>Jugendlicher ist. Auch dieß beachtet die Praxis kaum.

<lb/>2) Zwangshaft ist int Verfahren vor den Seeämtern unzulässig.
<lb/>Gesetz betr. Untersuchung von Seeunfällen §. 19.

<lb/>3) A. A. Wilmowski-Levy 5. Ausl. Anm. 6 zu §. 355 S. 524.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0449.tif"
                   n="441"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0449"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>vernehmen, in Betracht: stünde hier dem Richter nicht z. B. die
<lb/>Vorführung zu Gebote, so würde eine ganze Reihe von Ver- 
<lb/>brechen gegen 8. 1763 St.G.B. straflos bleiben müssen J).

<lb/>II. Die Ordnungswidrigkeit muß weiter schuldhafte Handlung
<lb/>sein, die Schuld kann jedoch sowohl in Vorsatz wie in Fahrläs- 
<lb/>sigkeit bestehen. Die allgemeinen Schuldausschließungsgründe,
<lb/>insbesondere Nothwehr und Nothstand* 2), kommen auch hier zur
<lb/>Anwendung.

<lb/>III. Von Strafaufhebungsgründen bietet zunächst

<lb/>a) die Verjährung keine Schwierigkeit3). Da es sich um
<lb/>eigentliche Strafen handelt, kann es nicht fraglich sein, daß sie,
<lb/>wie nach dem St.G.B. alle Strafen, verjähren. Die Fristen sind
<lb/>für die Ordnungswidrigkeiten, welche Vergehen sind, bezüglich der
<lb/>Strafverfolgung'3 Jahre, bezüglich der Strafvollstreckung, wenn
<lb/>auf mehr als 150 Mark erkannt ist, 5, sonst 2 Jahre. Die Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Wie groß die Zahl gerade dieser Strafsachen ist, weiß Jeder, der
<lb/>auch nur kurze Zeit bei der Strafkammer oder Staatsanwaltschaft einer
<lb/>Mittel- oder Großstadt thätig war.


<lb/>2) Der Angeklagte bringt durch eine Bedrohung mit Todtschlag den
<lb/>Zeugen, der im Begriff ist, der Ladung Folge zu leisten, dahin, daß
<lb/>er ohne Entschuldigung im Termin ausbleibt.


<lb/>3) Tie Frage der Verjährung ward vor einiger Zeit bei dem Land- 
<lb/>gerichte zu F. in dem nachstehend mitgetheilten Falle practisch, welcher
<lb/>den Anstoß zu der vorliegenden Arbeit gab: In einem Civilproceffe mit
<lb/>umfangreicher Beweisaufnahme, welche vor einem beauftragten Richter
<lb/>stattfand, war einer der vor Letzteren geladenen Zeugen ausgeblieben.
<lb/>Ter Richter hatte dieß indessen übersehen und eine Strafe nicht festge- 
<lb/>setzt. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen und die Sache an die
<lb/>Kammer zurückgelangt war, blieb der Proceß zunächst beruhen. Nach

<lb/>Jahren — man hatte eine Reihe einspielender Civil- und Strafprocesse
<lb/>sich abwickeln lassen — ward das Verfahren wieder ausgenommen. Der
<lb/>nunmehr ernannte Berichterstatter fand beim Lesen der Acten das Ver- 
<lb/>sehen des beauftragten Richters und brachte dasselbe im Collegium zur
<lb/>Sprache. Ob Verjährung eingetreten war oder nicht, hing davon ab,
<lb/>ob die Ordnungsstrafe als eigentliche Strafe zu erachten oder nicht zu
<lb/>erachten. Leider kam es zu einer Entscheidung nicht, da sich er gab, daß
<lb/>bei der Ladungszustellungsurkunde ein unbedeutender, aber nicht wegzu- 
<lb/>leugnender Formfehler vorgekommen war, der die Ladung als nicht
<lb/>ordnungsmäßige erscheinen ließ.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0450.tif"
                   n="442"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0450"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>442 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>folgung der einen Ordnungswidrigkeit, welche Uebertretung ist
<lb/>(s. o.), verjährt in 3 Monaten; die Vollstreckung der bezüglichen
<lb/>Strafe in 2 Jahren.

<lb/>b) Auch die Begnadigung *) kann das erwachsene Ordnungs-
<lb/>strasrecht tilgen. Das Pegnadigungsrecht steht zu dem Landes- 
<lb/>herrn oder Senate desjenigen deutschen Staates, dem das Gericht
<lb/>angehört, das die Strafe verhängt hat bezw. zu verhängen hat,
<lb/>und zwar auch dann, wenn dasselbe ein ersuchtes Gericht ist.

<lb/>IV. Der Tod des Schuldigen ist zwar kein Strafaufhebungs- 
<lb/>grund, er äußert aber ähnliche Wirkungen, wie ein solcher, indem
<lb/>die Strafe den Schuldigen, den sie allein treffen soll, nicht mehr
<lb/>erreichen kann. Wenn §. 30 St.G.B. hiervon für die Geldstrafe
<lb/>eine Ausnahme festsetzt für den Fall, daß das Urtheil bei Leb- 
<lb/>zeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden, so kann dieselbe
<lb/>bei unseren Ordnungsstrafen deßhalb nicht Anwendung finden,
<lb/>weil diese immer nur durch einen der formellen Rechtskraft nicht
<lb/>fähigen Beschluß verhängt werden; gegen denselben findet nämlich
<lb/>die einfache (fristlose) Beschwerde statt , so daß die Unabänder- 
<lb/>lichkeit niemals feststeht.

<lb/>V. Der Versuch sämmtlicher Ordnungswidrigkeiten ist nicht
<lb/>strafbar.

<lb/>VI. Die §§. 47—49 St.G.B. finden auch bei unseren Ord- 
<lb/>nungsstrafen Anwendung 1 2).

<lb/>VII. Auch über das Zusammentreffen mit anderen strafbaren
<lb/>Handlungen ist etwas Besonderes nicht zu sagen. Nur ist auf
<lb/>einen interessanten Fall von Jdealconcurrenz hinzuweisen: wenn
<lb/>eine Militärperson ohne Offiziersrang, vor ein Civilgericht als
<lb/>Zeuge oder Sachverständiger geladen, der bei Aushändigung der
<lb/>Ladung an sie durch den Vorgesetzten ergangenen Weisung, im
<lb/>Termine zu erscheinen, ungeachtet ohne Entschuldigung ausbleiöt,
<lb/>so kann wegen Concurrenz der Ordnungswidrigkeit mit Militär-
<lb/>St.G.B. ß. 92 das Militärgericht nicht um Verhängung einer
<lb/>Ordnungsstrafe ersucht werden; die Acten können vielmehr ledig-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Abolition ist zulässig, soweit Reichs- und Landesgesetze sie zulassen.


<lb/>2) Bezüglich des Processualen Verfahrens gegen Teilnehmer s. w. u.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0451.tif"
                   n="443"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0451"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0451--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von FriedLänder.
</p>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>lich zur Verfolgung des gedachten Vergehens in Jdealconcurrenz mit
<lb/>der Ordnungswidrigkeit an die Militärbehörde abgegeben Werdens.

<lb/>VHI. Nur kurz mag endlich noch erwähnt werden, daß von
<lb/>einer Anwendung der ZK. 4—6 St.G.B. auf unsere Ordnungs-
<lb/>Widrigkeiten keine Rede sein kann. Die Regelung der Verletzungen
<lb/>der Dingpflicht erfolgt stets mit Rücksicht auf das maßgebende
<lb/>proceffuale Verfahren des betreffenden Staates. Während aber
<lb/>Deutschland z. B. ein Interesse daran hat, daß auch in Frank- 
<lb/>reich ein Deutscher keinen Diebstahl begehe, muß dieß Interesse
<lb/>verneint werden, wenn es sich um Erfüllung besonders gearteter
<lb/>Bürgerpflichten z. B. der Zeugenpflicht handelt.

<lb/>. '§. 3. Die Strafen.

<lb/>1. Geldstraf e.

<lb/>Das gesetzliche Mindestmaß beträgt

<lb/>1. bei Schöffen, Geschworenen und Vertrauensmännern des
<lb/>Ausschusses 5 Mark,

<lb/>2. bei Beisitzern der Seemannsümter und des Oberseeamts
<lb/>1') Mark.

<lb/>3. Für die übrigen Fälle fehlt eine Bestimmung. Gemäß
<lb/>K. 27 St.G.B. ist daher die geringste Strafe eine solche von
<lb/>3 Mark bezw. im Falle des §. 40 des Gesetzes betr. die Gewerbe- 
<lb/>gerichte eine solche von 1 Mark.

<lb/>lieber die Vollstreckung von Ordnungsgeldstrafen in den Nach- 
<lb/>laß wurde bereits gesprochen.

<lb/>Die Verwandlung einer unbeitreiblichen Ordnungsgeldstrafe
<lb/>in Freiheitsstrafe und zwar in Haft findet nur2] bei den Ord- 
<lb/>nungsstrafen gegen Zeugen statt. Denn wenn die bezüglichen
<lb/>Paragrapherl der C.P.O. und St.P.O. ausdrücklich die Umwand- 
<lb/>lung jener Strafen regeln, solche Bestimmungen aber nicht nur
<lb/>bei den Ordnungsstrafen der anderen Gesetze, sondern auch bei
<lb/>den weiteren Ordnungsstrafen der C.P.O. und St.P.O. gegen

<lb/>Ebenso Taube, Bürgert. Rechtsverh. d. Mititärperf. 2. Aufl.
<lb/>Anm. 58 Abs. 2 a. C. S. 100; S euffert, C.P.O. Anm. 7 zu §. 345.

<lb/>2) Auch nicht gegen Parteien im Cheproceß: „erkannt" in §. 579
<lb/>C.P.O. umjajji auch die subsidiäre Haftstrafe.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0452.tif"
                   n="444"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0452"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0452--><p/>
               <p>

                  <lb/>444 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>Sachverständige fehlen, so muß eben hieraus der gesetzliche Aus- 
<lb/>schluß der Umwandlung gefolgert werden.

<lb/>Soweit eine Umwandlung statthaft, erfolgt sie, wie bereits
<lb/>bemerkt, in Haft. Den Maßstab der Verwandlung gibt 8- 29
<lb/>St.G.B.

<lb/>II. Haft.

<lb/>Die Haft ist gemäß §.18 St.G.B. einfache Freiheitsent- 
<lb/>ziehung und ihre Mindestdauer 1 Tag. Bemessen wird sie stets
<lb/>nach ganzen Tagen.

<lb/>III. Verweis.

<lb/>In besonders leichten Fällen kann gemäß 8- 57^ St.G.B.
<lb/>gegen einen Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren, der im
<lb/>Besitz der zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht
<lb/>zur Zeit der That war, auf Verweis erkannt werden.

<lb/>III. Das Protestnote Verfahren bei den Ordnungsstrafen
<lb/>wegen Uerlehung der Dingpflicht.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Die Eigenthümlichkeit des nunmehr zu betrachtenden proces-
<lb/>sualen Verfahrens besteht zum nicht geringsten Theile darin, daß
<lb/>es nicht als selbständiger Strafproceß, sondern in ein anderes
<lb/>Verfahren eingeschoben erscheint *) und zwar:

<lb/>a) in einen Civilproceß oder ein im Allgemeinen nach den
<lb/>Regeln der C.P.O. sich abspielendes Verfahren,

<lb/>b) in einen Strafproceß oder ein im Großen und Ganzen
<lb/>nach der St.P.O. gestaltetes Verfahren.


<lb/>*) Das im Verfolg zu schildernde Verfahren kommt nur gegenüber
<lb/>dem „Thäter" zur Anwendung: nur bei ihm ist es erklärlich, daß der
<lb/>Ordnungsstrafproceß mit einem anderen Verfahren verbunden wird, da
<lb/>er eben auch in letzterem processualisch betheiligt ist. Ter Anstifter und
<lb/>Gehilfe ist dieß aber nicht, und damit entfällt auch jede Möglichkeit, das
<lb/>eigenartige Verfahren auf sie anzuwenden. Gegen sie erfolgt vielmehr
<lb/>Strafverfolgung nach den Bestimmungen der St.P.O. über den ordent- 
<lb/>lichen Strafproceß. Daß dieß Ergebniß eigenthümlich, ist nicht zu leugnen,
<lb/>allein es ist unabweisbar. Wir haben es sonach hier mit einem höchst
<lb/>hemerkenswerthen Fall des Ausschlusses eines Gerichtsstandes des Zu- 
<lb/>sammenhangs (St.P.O. §§. 2, 3) zu thun.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0453.tif"
                   n="445"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0453"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0453--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Zur ersten Gruppe gehören folgende Fälle:

<lb/>1. Die Ordnungsstrafen, die im Civilproceß von den ordent- 
<lb/>lichen Gerichten, den Consular- und Schutzgebietsgerichten gegen
<lb/>Zeugen, Sachverständige oder Parteien im Eheproceß, deßgleichen
<lb/>diejenigen, die im Concursverfahren gegen Zeugen und Sachver- 
<lb/>ständige verhängt werden*);

<lb/>2. die auf Ersuchen des Patentamtes oder der Schiedsge- 
<lb/>richte für die Unfall-, Alters- und Invalidenversicherung von den
<lb/>ordentlichen Gerichten gegen Zeugen und Sachverständige zu ver- 
<lb/>hängenden Ordnungsstrafen ^);

<lb/>3. die gegen Parteien oder gegen Zeugen oder Sachverstän- 
<lb/>dige im Verfahren vor den Gewerbegerichten zu erkennenden
<lb/>Ordnungsstrafen 1 2 3 *);

<lb/>4. die gegen Beisitzer der Schiedsgerichte für die Alters- und
<lb/>Invalidenversicherung und der Gewerbegerichte zu verhängenden
<lb/>Ordnungsstrafen^).

<lb/>B. Zur zweiten Gruppe gehören folgende Fälle:

<lb/>1. die im Strafproceß von den ordentlichen Gerichten, den
<lb/>Consular-, den Schuhgebietsgerichten, dem ostafrieanifchen Prisen- 
<lb/>gerichte gegen Zeugen und Sachverständige, deßgl. die von den
<lb/>ordentlichen Gerichten gegen Schöffen, Geschworene und Ver- 
<lb/>trauensmänner des Listenausschusses zu verhängenden Ordnungs- 
<lb/>strafen 5);
</p>
               <p>

                  <lb/>1) (5.P.O. §§. 345, 355 Abs. 1, 3, 4; 365, 367, 374, 579 Abs. 3;
<lb/>Gesetz über Consulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 §. 14; Gesetz betr.
<lb/>Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886 §.2;
<lb/>G.C. 88- 65, 67.


<lb/>2) Patentgesetz vom 7. April 1891 K. 32; Verordnung vom 2. No- 
<lb/>vember 1885 §. 17 Abs. 2; deßgl. vom 1. December 1890 tz. 17 Abs. 3.


<lb/>3) §§• 40 Abs. 1, 24 Gesetz betr. die Gewerbeger. vom 20. Juli 1890.
<lb/>*) Gesetz betr. Gewerbegerichte §. 21; Alters- u. Jnvalidenversiche-


<lb/>rungsgesetz 8- 73 Abs. 3.


<lb/>r\) St.P.O §8- 50, 09 Abs. 1,3,5; 72, 77; Gesetz über Consular-
<lb/>gerichtsbarkeit 8-21; Gesetz betr. Rechsverhältnisse der deutschen Schutz- 
<lb/>gebiete 8- 2; Verordnung vom 15. Februar 1889 K. 30; G.V.G.
<lb/>88- :&gt;o, 90.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0454.tif"
                   n="446"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0454"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0454--><p/>
               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>Tie Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung u.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Ordnungsstrafen, die gegen Beisitzer der Seemannsümter
<lb/>oder des Oberseeamtes *) oder

<lb/>3. auf Ersuchen dieser Behörden oder der Postbehörden oder
<lb/>der Ehrengerichte oder des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte
<lb/>von den ordentlichen Gerichten gegen Zeugen und Sachverstän- 
<lb/>dige verhängt werden * 2) 3).

<lb/>Für die Fälle A 1 gibt die C.P.O. die Grundzüge des Ver- 
<lb/>fahrens, und diese Bestimmungen sind auch bei A 2 zur An- 
<lb/>wendung zu bringen4). Bezüglich A35) ist dieß theilweise aus- 
<lb/>drücklich bestimmt (hinsichtlich der Zeugen und Sachverständigen).
<lb/>Bei B 1 trifft die St.P.O. und bei B 2 das Gesetz betr. die Unter- 
<lb/>suchung von Seeunfällen Satzungen über das Verfahren.

<lb/>Bestimmungen über das Verfahren in den Fällen B 3 fehlen:
<lb/>es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Bestimmungen der
<lb/>St.P.O., deren unter B 1 Erwähnung geschehen, zur Anwendung
<lb/>kommen.

<lb/>Soweit die gedachten Sonderbestimmungen reichen, kommen
<lb/>natürlich sie zur Anwendung. Ergänzend haben nöthigenfalls
<lb/>die Satzungen der St.P.O. einzugreifen. Denn, wie wir bereits
<lb/>sahen, sind die in Betracht kommenden Ordnungsstrafen in Wirk- 
<lb/>lichkeit criminelle Strafen, der bezügliche Strafanspruch des
<lb/>Staates würde daher Mangels abweichender Regelung im Wege
<lb/>des ordentlichen Strafproceffes geltend zu machen fein; dessen
<lb/>Regelung enthält aber die R.St.P.L. Zur Ergänzung aber
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Gesetz betr. Untersuchungen von Seeunfällen vom 27. Juli 1^77
<lb/>§§. 12 Abs. 2 und 3, 29 Abs. 1.


<lb/>2) Ebenda §. 19 Abs. 2; Postgesetz vom 28. October 1*71 8- 38;
<lb/>R.A.O. §§. 87, 91.


<lb/>3) Hierher gehörten früher auch noch die von der Eommission ]\\x
<lb/>Entscheidung von Beschwerden über Handhabung des Sozialistengesetze-
<lb/>verhängten Ordnungsstrafen gegen Zeugen und Sachverständige. Socia-
<lb/>listengesetz §. 27 Abs. 1. Eigentümlicherweise kamen hier die civil-
<lb/>procesfualischen Bestimmungen zur Anwendung.


<lb/>4) Patentgesetz vom 7. April 1*91 8- 30 Abs. 1; Verordnung
<lb/>vom 2. November 1883 §. 17; dergleichen vom 1. Tecember 1890 8- 17.


<lb/>') Siehe die oben zu A 3 angeführten Paragraphen Gesetzt
<lb/>betr. die Gewerbegerichte.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0455.tif"
                   n="447"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0455"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>kann sie natürlich nur insoweit herangezogen werden, als dieß
<lb/>weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen ist.

<lb/>Das Verfahren im Einzelnen.

<lb/>8. 1. Gruppe A 1.

<lb/>„Ein ordnungsmäßiger geladener Zeuge, welcher nicht er- 
<lb/>scheint, ist, ohne daß es eines Antrags bedarf,.zu ver- 

<lb/>urteilen." C.P.O. §. 345 Abs. 1 (entsprechend C.P.O. §. 355
<lb/>Abs. 1).

<lb/>Zwei Haupteigenthümlichkeiten des Verfahrens bei den uns
<lb/>beschäftigenden Ordnungsstrafen treten uns gleich hier entgegen:
<lb/>es gibt kein Ermittelungsverfahren, sondern nur eine Hauptver- 
<lb/>handlung und des Weiteren gibt es keine Anklageschrift. Man
<lb/>hat wohl allgemein für die Ordnungsstrafen gegen Zeugen und
<lb/>Sachverständige behauptet, das Gericht verhänge sie von Amts- 
<lb/>wegen: allein man übersieht, daß dieß für den Civilproceß mit
<lb/>Ausnahme des Ehe- und Entmündigungsprocesses allerdings
<lb/>richtig ist, für den Strafproceß aber wegen 8. 33 St.P.O. nicht
<lb/>zutrifft. '

<lb/>1. Das Gericht, dem die Verhängung der Ordnungsstrafen
<lb/>zusteht, ist das betreffende Proceß- oder Concursgericht oder der
<lb/>mit der Beweisaufnahme beauftragte oder um sie ersuchte Richter.
<lb/>Das Verfahren beginnt mit dem Aufruf des Zeugen rc. und der
<lb/>Feststellung, daß er nicht erschienen ist1). Es ist nun festzustellen
<lb/>und zwar durch mündlichen Vortrag, daß der Säumige ordnungs- 
<lb/>mäßig d. h. gemäß §. 342 C.P.O. geladen oder im Falle des
<lb/>8..579 C.P.O., daß der Beschluß, durch welchen das persönliche
<lb/>Erscheinen der Partei angeordnet worden, verkündet oder gemäß
<lb/>8. 294 Abs. 3 C.P.O. von Amtswegen zugestellt ist. Sofern

<lb/>v) Bezw. mit der Aussage- oder Eidesweigerung. Hier fällt natür- 
<lb/>lich die Feststellung der ordnungsmäßigen Ladung fort. Abgesehen davon
<lb/>und von dem eintretenden Zwifchenverfahren (s. o.), in dem der Weige- 
<lb/>rungsgrund verworfen wird, unterscheidet sich das Verfahren von dem
<lb/>im Verfolg des Textes behandelten, beim Ausbleiben des Zeugen rc. ein- 
<lb/>tretenden nur in einem Puncte, nämlich darin, daß ein nachträgliches
<lb/>Entschuldigungsversahren nicht Platz greift.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0456.tif"
                   n="448"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0456"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>448 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.


<lb/>seitens des Zeugen ein Entschuldigungsgesuch') privatschriftlich
<lb/>oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben, eingegangen
<lb/>ist, erfolgt der Vortrag desselben, und das Gericht macht sich
<lb/>darüber schlüssig, ob „das Ausbleiben genügend entschuldigt ist".
<lb/>Bejahenden Falles ergeht im gewöhnlichen Proceß (im Gegensatz
<lb/>zum Ehe- und Entmündigungsproceß) kein Beschluß : Der Proceß
<lb/>nimmt einfach seinen Fortgang. Verneinenden Falles ist der
<lb/>Säumige zu bestrafen d. h. er m uß bestraft werden.

<lb/>Es ergeht jedoch nicht ein Urtheil, sondern ein Beschluß,
<lb/>der der Natur der Sache gemäß den Schuldigen genau bezeichnen,
<lb/>sowie Strafe und Grund derselben angeben muß. Dem Schuldigen
<lb/>fallen, entsprechend wie der zu Strafe verurtheilte Angeklagte
<lb/>nach 8- 497 St.P.O. die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,
<lb/>die durch sein Ausbleiben bezw. seine Weigerung verursachten
<lb/>Kosten zur Last. Auch in diese Kosten wird er „verurtheilt",
<lb/>auch ihrer muß also der Beschluß gedenken. Der in der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung gefaßte Beschluß wird verkündet. Häufig
<lb/>jedoch kann derselbe erst nach der mündlichen Verhandlung ge- 
<lb/>faßt werden, da in derselben die gehörige Zustellung der Ladung
<lb/>nicht immer zu erweisen ist: in diesem Falle wird der Beschluß
<lb/>von Amtswegen zugestellt* 2).

<lb/>2. Das ganze Verfahren verläuft im gewöhnlichen Proceß,
<lb/>ohne daß die Parteien sich durch Anträge daran betheiligen.
<lb/>„Ohne daß es eines Antrags bedarf" (und dieser Zusatz ist auch
<lb/>in §. 374 C.P.O. zu denken) bedeutet nicht: es steht den Parteien
<lb/>frei, ob fie Anträge stellen wollen oder nicht, sondern: das Gericht
<lb/>braucht nicht, wie sonst, gemäß der'Verhandlungsmaxime erst
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Soweit die Bestrafung wegen Eides- oder Aussageweigerung in
<lb/>Frage steht, führt ein Entschuldigungsversuch (dasselbe wird kaum anders
<lb/>als mündlich vorgebracht werden) zunächst zu einem Zwischenurtheil. Erst
<lb/>nach dessen Rechtskraft kann das Verfahren seinen Fortgang nehmen.


<lb/>2) Soweit Zustellung des Strafbeschlusses erfolgt, hat sie außer an
<lb/>den Verurtheilten auch an die Parteien zu geschehen mit Rücksicht auf
<lb/>das denselben zustehende Beschwerderecht hinsichtlich der Kostenentscher-
<lb/>dung. Richtig Wilmowski-Levy 5. Ausl. Anm Abs. 2 zu §. 345
<lb/>E.P.O.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0457.tif"
                   n="449"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0457"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer. 449

<lb/>einen Antrag abzuwarten. Dieß gilt aber, wie schon bemerkt, für
<lb/>den Ehe- und Entmündigungsproceß nur mit Einschränkungen.
<lb/>Soweit in demselben die Staatsanwaltschaft von ihrem Rechte
<lb/>zur Mitwirkung') Gebrauch macht, steht ihr, gleichgültig ob sie
<lb/>als Partei auftritt oder nicht, zu, hinsichtlich der Verhängung
<lb/>von Ordnungsstrafen gegen Zeugen, Sachverständige oder Parteien
<lb/>Anträge zu stellen2). Während nämlich die Civilpartei nur ein
<lb/>Interesse daran hat, daß der säumige oder Aussage oder Beeidi- 
<lb/>gung weigernde Zeuge oder Sachverständige vernommen und be- 
<lb/>eidigt werdet, und demselben die durch ihn veranlaßten Kosten
<lb/>zur Last fallen4), hat der Staat (und ihn vertritt auch im Ehe-
<lb/>und Entmündigungsproceß der Staatsanwalt) als Inhaber der
<lb/>öffentlichen Strafgewalt ein Interesse auch an Verhängung der
</p>
               <p>

                  <lb/>') Ueber die Mitwirkung der St.A. im Verfahren vor den Con- 
<lb/>sular- und Schutzgebietsgerichten vgl. Gesetz-über Consulargerichtsbarkeit
<lb/>vom 10. Juli 1879 8- 17: Gesetz betr. Rechtsverhältnisse der deutschen
<lb/>Schutzgebiete 8- 2.

<lb/>2) Man könnte meinen, 8- 569 Abs. 3 C.P.O. verstehe unter der
<lb/>zu erlassenden „Entscheidung" nur die Sachentscheidung. Allein wie un- 
<lb/>richtig diese Auslegung ist, ergibt einfach folgende Erwägung. Der St.A.
<lb/>kann nach der genannten Stelle für die Ausrechterhaltung einer Ehe
<lb/>eintreten. Dem Practiker ist bekannt, daß eines der wirksamsten Mittel
<lb/>dazu die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien behufs
<lb/>eines Sühneversuchs ist. Diese Maßregel kann also der St.A. zweifel- 
<lb/>los veranlassen, wenn aber die Parteien nicht erscheinen, soll ihm nicht
<lb/>die Möglichkeit gegeben sein, darauf anzutragen, daß das Gericht seiner
<lb/>Anordnung durch Strafe Nachdruck verleihe? In der That dieß kann
<lb/>man nicht annehmen.

<lb/>Daß die Anträge betr. Verhängung von Ordnungsstrafen unter die
<lb/>„Anträge" der 88- 589, 597 C.P.O. fallen, versteht sich von selbst und
<lb/>bedarf keiner näheren Darlegung.

<lb/>Noch ist zu bemerken, daß soweit vom Entmündigungsverfahren ge- 
<lb/>sprochen wird, nur dasjenige gegen einen Geisteskranken in Betracht
<lb/>kommt.

<lb/>3) Daß dieß geschehe, dafür hat das Gericht von Amtswegen zu
<lb/>sorgen, sobald es einen bezüglichen Beweisbeschluß gefaßt hat.

<lb/>4) Daß die Civilpartei nicht etwa diese Kostenverurtheilung in An- 
<lb/>trag bringen kann, folgt daraus, daß dieselbe nur zugleich mit und als
<lb/>nothwendige Folge der Bestrafung eintritt.

<lb/>Der Gerichtssaal. XI«VI. Band. 29
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0458.tif"
                   n="450"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0458"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Tie Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafen. Im Ehe- und Eutmündigungsproceß ist daher
<lb/>arg. §§. 569 Abs. 3, 589. 597 Abs. 3 C.P.O. vor Verhängung
<lb/>der Ordnungsstrafen gegen Zeugen, Sachverständige und Parteien
<lb/>dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden *) Staatsanwalte
<lb/>das Wort zu ertheilen. Der Antrag ist in das Sitzungsprotocoll
<lb/>aufzunehmen §. 569 Abs. 4 C.P.O.

<lb/>Soweit die Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung ergeht, sind die Acten der Staatsanwaltschaft zur Antrag- 
<lb/>stellung vorzulegen.

<lb/>Beantragt der Staatsanwalt Ausspruch einer Ordnungsstrafe,
<lb/>das Gericht ist jedoch der Ansicht, eine solche habe nicht einzu- 
<lb/>treten, so hat es den Antrag durch Beschluß abzuweisen. Da
<lb/>dieser Beschluß auch außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt
<lb/>werden kann, so findet gemäß §. 530 C.P.O., jedoch auf Grund
<lb/>von 88. 569 vgl. 589 C.P.O. nur bei der Nichtigkeitsklage und
<lb/>im Entmündigungsverfahren arg. 8- 604 C.P.O., die fristlose Be- 
<lb/>schwerde statt, die natürlich nur der Staatsanwaltschaft zusteht.

<lb/>Gegen den Strafe verhängenden Beschluß „findet die Be- 
<lb/>schwerde statt" C.P.O. 8- 345. Sie steht dem Verurteilten, bei
<lb/>der Nichtigkeitsklage und im Entmündigungsverfahren auch der
<lb/>Staatsanwaltschaft zu. Der Civilpartei steht die Beschwerde nur
<lb/>zu, soweit die Kostenverurtheilung trotz Bestrafung unterblieben
<lb/>ist; das Interesse der Partei ergibt sich hiebei aus den 88- 87,
<lb/>98 C.P.O.

<lb/>Die Staatsanwaltschaft kann auch „zu Gunsten" des Ver- 
<lb/>urteilten von dem Rechtsmittel Gebrauch machen2).

<lb/>Die Beschwerde ist in allen Fällen einfache. Aufschiebende
<lb/>Wirkung hat sie nur im Falle des 8- 345 C.P.O.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Erscheint der St.A. in der mündlichen Verhandlung nicht, so
<lb/>steht ihm ein Recht bezüglich Bestrafung einen Antrag zu stellen, also
<lb/>etwa ein Recht darauf, vor Fassung des Strafbeschlusses Gelegenheit zur
<lb/>schriftlichen Aeußerung zu erhalten, nicht zu. Tenn soweit der
<lb/>St.A. nicht Partei ist, ist er kein nothwendiges Proceßsubject, soweit er
<lb/>Partei, ist er dieß zwar, sein Nichterscheinen macht indeß (vgl. C.P.O.
<lb/>8§. 295, 578) eine mündliche Verhandlung keineswegs unmöglich.

<lb/>2) Siehe darüber unten bei Besprechung der Gruppe B 1.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0459.tif"
                   n="451"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0459"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet gemäß
<lb/>§. 531 C.P.O. weitere Beschwerde statt.

<lb/>3. Ueber die Vollstreckung der Ordnungsstrafen enthält die
<lb/>C.P.O. keine Bestimmungen. Es hat die St.P.O. daher sinn- 
<lb/>gemäß Anwendung zu finden*).

<lb/>Dieß kann auch keinem Bedenken unterliegen bezüglich der
<lb/>§§. 484, 487, 488, 490, 491, 493 und besonders 495 St.P.O.
<lb/>88. 482, 485, 486, 492 und 494 Abs. 3 sind gegenstandslos, so daß
<lb/>im Wesentlichen nur 88- 483, 489 und 494 Abs. 1, 2 und 4 in
<lb/>Frage stehen, da §. 481 nicht zur Anwendung kommen kann, weil
<lb/>der Beschluß der Rechtskraft nicht fähig.

<lb/>Nach 8- 483 würde der Staatsanwaltschaft der Regel nach
<lb/>die Vollstreckung zustehen. Allein bedenkt man, daß die Staats- 
<lb/>anwaltschaft im Civilproceß auf die Mitwirkung im Ehe- und
<lb/>Entmündigungsproceß beschränkt, und das Verfahren der Ver- 
<lb/>hängung und Vollziehung der Ordnungsstrafen gegen Zeugen,
<lb/>Sachverständige und Parteien als Jncidentpunct des Civilprocesses
<lb/>behandelt wird, dann ist es klar, daß die Vollstreckung jener
<lb/>Maßregeln ihr nicht zustehen kann und zwar auch nicht im Ehe-
<lb/>und Entmündigungsproceß, denn die Vollstreckungsorgane müssen
<lb/>einheitliche für den ganzen Civilproceß sein. Erwägt man, daß
<lb/>die St.P.O. der Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung über- 
<lb/>tragen hat, weil eine collegiate Strafvollstreckungsbehörde unprac-
<lb/>tisch sei, und beachtet man weiter 8- 483 Abs. 3 St.P.O., so
<lb/>wird man nicht fehlgehen, folgendes festzustellen:

<lb/>Tie Vollstreckung der vom Proceßgerichte verhängten Ord- 
<lb/>nungsstrafen veranlaßt der Vorsitzende (Amtsrichter, Consul,
<lb/>Richtercommifsar für die Schutzgebiete).

<lb/>Tie Vollstreckung der vom beauftragten oder ersuchten Richter
<lb/>verhängten Ordnungsstrafen liegt dem beauftragten oder ersuchten
<lb/>Richter ob.

<lb/>Vollstreckt der ersuchte Richter die Ordnungsstrafe nicht oder
<lb/>nicht vollständig, stellt er z. B. zwar die Unbeitreiblichkeit der
</p>
               <p>

                  <lb/>’J Vgl. Wilmowski-Levy 5. Ausl. Anm. 4 zu §. 345 C.P.O.;
<lb/>Seusfert Anm. 6 zu §. 345 C.P.O.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0460.tif"
                   n="452"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0460"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>452 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.


<lb/>Geldstrafe fest, bringt aber die subsidiäre Haftstrafe nicht zum
<lb/>Vollzüge, so kann das Proceßgericht Abhülfe mittelst der Be- 
<lb/>schwerde des 8- 160 G.V.G. oder im Aufsichtswege nachsuchen.

<lb/>Im gleichen Falle beim beauftragten Richter beauftragt der
<lb/>Vorsitzende einen anderen Beisitzer oder übernimmt selbst die
<lb/>Vollstreckung : in letzterem Falle hat er sich stillschweigend selbst
<lb/>zum beauftragten Richter ernannt.

<lb/>Zur Strafvollstreckung bedarf es einer von dem Gerichts- 
<lb/>schreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
<lb/>versehenen beglaubigten Abschrift des Beschlusses nicht, denn
<lb/>der Strafbeschluß ist sofort vollstreckbar. 8- 702 Nr. 3 C.P.O.

<lb/>Die Vollstreckung der Ordnungsstrafen erfolgt wie die der
<lb/>gewöhnlichen Geld- und Haftstrafen oder, soweit auf Verweis er- 
<lb/>kannt ist, nach den dießbezüglich geltenden Bestimmungen, nur
<lb/>stehen die Befugnisse des 8- 489 St.P.O. statt der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft dem Vorsitzenden, dem beauftragten oder ersuchten Richter
<lb/>zu. Der Staatsanwaltschaft steht an sich eine Mitwirkung bei
<lb/>der Vollstreckung nicht zu. Nur wenn ein Zeuge zu zwei Ord- 
<lb/>nungsstrafen verurtheilt ist, und die subsidiären Haftstrafen im
<lb/>Gesammtbetrage sechs Wochen übersteigen, kann ihre Mitwirkung
<lb/>gemäß 8- 164 G.V.G., der auch hier, ebenso wie §8- 161, 162,
<lb/>163, 165, Anwendung findet'), erforderlich werden.

<lb/>4. Bereits oben ist bemerkt worden, daß eine Bestrafung des
<lb/>säumigen Zeugen rc. nicht eintritt, wenn sein Ausbleiben gehörig
<lb/>entschuldigt ist. Allein auch nach Fassung des Strasbeschlusses
<lb/>kann ein Entschuldigungsgrund noch geltend gemacht werden* 2),
<lb/>dem Zeugen rc. ist also unter anderem Namen die Möglichkeit
<lb/>einer Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt3). Je nachdem
</p>
               <p>

                  <lb/>') Entsch. der Ferienkammer 1 des L.G.'s Frankfurt a./M. vom
<lb/>3. September 1885. Juristische Rundschau 1886 S. 249— 250; Löwe
<lb/>Anm. 2 zum G.V.G. §. 163 S. 140 (6. Aufl.).


<lb/>2) Gleichgültig ob schon vorher ein nicht ausreichender vorgebracht
<lb/>war oder nicht. Der Entschuldigungsgrund wird „schriftlich oder zum
<lb/>Protocolle des Gerichtsschreibers oder mündlich in dem zur Vernehmung
<lb/>bestimmten neuen Termine angebracht." C.P.O. 8- 346 Abs. 2.


<lb/>3) So auch John St.P.O. Bd. I Anm. II I) Abs. 1 S. 527.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0461.tif"
                   n="453"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0461"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>die nachträgliche Entschuldigung genügend oder nicht genügend
<lb/>befunden wird, wird der bezügliche Antrag abgelehnt oder ihm
<lb/>dahin stattgegeben, daß „die gegen den Zeugen rc. getroffenen
<lb/>Anordnungen wieder aufgehoben" werden. Diese Beschlüsse wer- 
<lb/>den vom Proceßgerichte, dem beauftragten oder ersuchten Richter
<lb/>gefaßt *), je nachdem eines dieser Organe die Strafe verhängt hat.
<lb/>Ist die Aufhebung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
<lb/>nicht möglich2), weil ersterer z. B. verstorben, versetzt oder doch
<lb/>aus der betreffenden Kammer (dem Senate) ausgeschieden oder das
<lb/>früher ersuchte Amtsgericht aufgehoben ist, so steht die Beschluß- 
<lb/>fassung dem Proceßgerichte zu: denn beauftragter und ersuchter
<lb/>Richter haben doch nur in Vertretung des Proceßgerichts gehandelt;
<lb/>wenn man zudem dieses in den gedachten Fällen nicht für die
<lb/>Beschlußfassung als zuständig erachtet, entfällt die Möglichkeit
<lb/>der Wiederaufhebung der getroffenen Maßregeln überhaupt, ein
<lb/>Ergebniß, das sinnwidrig und entgegen §. 846 C.P.O. ist.

<lb/>Die Beschlüsse, die aus den Wiederaufhebungsantrag3) er- 
<lb/>gehen, werden, wenn in mündlicher Verhandlung erlaffen4), ver- 
<lb/>kündet, anderenfalls von Amtswegen zugestellt^). Ihre Durch- 
<lb/>führung liegt dem Vorsitzenden, dem beauftragten oder ersuchten
<lb/>Richter ob.

<lb/>Gegen den die Wiederaufhebung ablehnenden Beschluß steht
<lb/>bent Zeugen rc., gegen den die Kostenentscheidung ändernden Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Von letzteren selbst nach Erledigung des Auftrags oder Ersuchens.
<lb/>C.P.O. §. 365.

<lb/>2) Auch wenn sie möglich ist, kann das Proceßgericht Strafe
<lb/>und Kostenverurtheilung an Stelle des beauftragten oder ersuchten Richters
<lb/>ausheben: denn dieser ist nach §.-365 C.P.O. nur zu der fraglichen
<lb/>Maßregel „ermächtigt", ohne daß dadurch die ursprüngliche und eigent- 
<lb/>liche Zuständigkeit des Proceßgerichts berührt würde. So auch W il-
<lb/>mowski-Levy 5. Ausl. Anm. 2 zu §. 346 C.P.O. S. 513.

<lb/>3) Denselben kann auch die Staatsanwaltschaft stellen.

<lb/>4) Dieser Fall wird meist nur dann eintreten, wenn der Straf- 
<lb/>beschluß vor dem neuen Vernehmungstermin noch nicht vollstreckt ist.

<lb/>5) Und zwar außer dem Zeugen rc. den Parteien, wenn die Kosten- 
<lb/>entscheidung geändert wird. Richtig Seuffert C.P.O. Anm. 2 zu
<lb/>§. 346.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0462.tif"
                   n="454"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0462"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>schluß den Parteien, außerdem in allen Fällen, jedoch unter Be- 
<lb/>schränkung auf Nichtigkeitsklage und Entmündigungsverfahren,
<lb/>der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.

<lb/>5. Das vorstehend geschilderte Verfahren findet bei Ver- 
<lb/>hängung von Zeugniß- rc. Strafen gegen alle Personen Anwendung,
<lb/>gegen die solche überhaupt statthaft (s. o.), mit einziger Ausnahme
<lb/>der dem activen Heer oder der activen Marine angehörenden
<lb/>Militärpersonen ohne Unterschied des militärischen Ranges.

<lb/>Hier erfolgt die Verhängung von Strafen auf Ersuchen des
<lb/>Civilgerichts durch das Militärgericht. Die Verurteilung in die
<lb/>verursachten Kosten liegt zwar dem Civilgerichte ob, kann aber
<lb/>nur erfolgen, wenn das Militärgericht gestraft hat^: denn anderen- 
<lb/>falls erachtete das Militärgericht die gesetzlichen Voraussetzungen
<lb/>eben nicht für gegeben, und dein Civilgerichte steht eine Nach- 
<lb/>prüfung nicht zu. Die Kostenverurtheilung vollstreckt das Civil-
<lb/>gericht, den Strafbeschluß das Militärgericht.

<lb/>8. 2. Gruppet 2 —A 4.

<lb/>1. Gruppe A 2.

<lb/>Das Verfahren ist das in 8- 1 geschilderte, das Gericht ist,
<lb/>weil Rechtshülfegericht, stets ein Amtsgericht. Soweit es sich um
<lb/>Bestrafung wegen Aussage- oder Eidesweigerung handelt, muß im
<lb/>Verfahren vor den Schiedsgerichten der Unfall- und der Alters- und
<lb/>Invalidenversicherung* 2) der Beschluß des Schiedsgerichts, der den
<lb/>vorgeschützten Grund verwirft, von Amtswegen zugestellt, und es
<lb/>muß binnen einer Frist von zwei Wochen ober 3&gt; bei Seeleuten, die
<lb/>sich außerhalb Europas aufhalten, binnen drei Monaten nicht
<lb/>Beschwerde an das Reichsversicherungsamt eingelegt, bezw. die ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ebenso Löwe, Commentar zur St.P.O. Anm. 22 zu tz. 50
<lb/>St.P.O. A. A. John St.P.O. Bd. I Anm. 2 zu Abs. 5 §. 50 S. 544:
<lb/>nach ihm wird der Schuldige auch zu den Kosten vom Militärgericht
<lb/>verurtheilt.


<lb/>2) Verordnung vom 2. November 1*85 und vom 1. December l*fJü
<lb/>§. 17 Abs. 1, §. 136 Abs. 3 Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz.


<lb/>3) Ließ jedoch nur bei den Schiedsgerichten der Alters- und Inva- 
<lb/>lidenversicherung.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0463.tif"
                   n="455"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0463"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>gelegte Beschwerde verworfen sein, damit um Festsetzung der
<lb/>Strafe nachgesucht werden kann. Ob im entsprechenden Falle das
<lb/>Patentamt oder das Rechtshülfegericht über die Rechtmäßigkeit
<lb/>der Weigerung zu befinden hat, ist im Patentgesetze ausdrücklich
<lb/>nicht entschieden: man wird jedoch das Patentamt für allein zu- 
<lb/>ständig halten müssen, da nur die „Festsetzung" von Strafen durch
<lb/>die Gerichte erfolgt.

<lb/>II. Gruppe A3.*

<lb/>Soweit es sich um Ordnungsstrafen gegen Zeugen und Sach- 
<lb/>verständige handelt, finden die zu A 1 besprochenen Bestimmungen
<lb/>mit der Maßgabe Anwendungl), daß an Stelle des Proceßgerichts
<lb/>das Gewerbegericht tritt, und nur der Vorsitzende beauftragter Richter
<lb/>sein kann2).

<lb/>Ergeht der Strafbeschluß nicht in mündlicher Verhandlung,
<lb/>so wird er vom Vorsitzenden allein erlassen3 4).

<lb/>Der Vorsitzende ist es auch, der das persönliche Erscheinen
<lb/>einer Partei anordnet. Ob die Festsetzung der Strafe im Falle
<lb/>des Nichterscheinens durch den Vorsitzenden oder das Gewerbe- 
<lb/>gericht erfolgt, ist im Gesetze nicht gesagt. Da aber im Zweifel
<lb/>das Erstere nicht anzunehmen ist, und zudem, wo der Vorsitzende
<lb/>ohne Beisitzer entscheiden darf, dieß sonst im Gesetze besonders
<lb/>hervorgehoben ist (arg. §§. 21, 54 a. a. O.), hat man sich dafür
<lb/>zu entscheiden, daß der Strafbeschluß vom Gewerbegericht zu er- 
<lb/>lassen. Derselbe muß, soweit nicht auf Zustellung verzichtet wird,
<lb/>weil durch Beschwerde anfechtbar, von Amtswegen zugestellt wer- 
<lb/>den^), auch wenn er verkündet worden.

<lb/>Gegen den Stra-fbeschluß findet einfache Beschwerde statt, über
<lb/>welche das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht sich
<lb/>befindet, entscheidet^). Die Vorschriften der C.P.O. finden An- 
<lb/>wendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 K. 24 Gesetz betr. die Gewerbegerichte.


<lb/>2) §. 43 a. a. O.


<lb/>3) §. 53 Abs. 1 a. a. O-


<lb/>4) §. 30 Abs. 2 a. a. C.

<lb/>:0 §. 55 a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0464.tif"
                   n="456"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0464"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>456 Tie Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.


<lb/>Die Vollstreckung liegt dem Vorsitzenden ob.

<lb/>III. Gruppe A4.

<lb/>1. Die Straffestsetzung erfolgt bei den Schiedsgerichten der
<lb/>Alters-- und Invalidenversicherung, wie bei den Gewerbegerichten,
<lb/>durch den Vorsitzenden ^). Bei den Gewerbegerichten wird der
<lb/>Schuldige außer in die Ordnungsstrafe auch „in die verursachten
<lb/>Kosten" verurtheilt. Der Strafbeschluß wird in beiden Fällen
<lb/>von Amtswegen zugestellt * 2). Neber die Vollstreckung wird zwar
<lb/>nichts erwähnt, sie kann aber naturgemäß nur in der Hand des
<lb/>Vorsitzenden ruhen: denn er ist der Einzige, der bei dem ganzen
<lb/>Verfahren Lhätig wird. Für die Strafvollstreckung müssen im
<lb/>Uebrigen die Vorschriften der St.P.O. als maßgebend erachtet
<lb/>werden. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht
<lb/>statt.

<lb/>2. Gegen den Strafbeschluß findet Beschwerde statt. Dieselbe
<lb/>geht bei den Gewerbegerichten3) an das Landgericht, in dessen
<lb/>Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat. „Das Verfahren
<lb/>richtet sich nach den Vorschriften der St.P.O." Bei den Schieds- 
<lb/>gerichten der Alters- und Invalidenversicherung geht die Beschwerde
<lb/>an das Reichs- bezw. Landesversicherungsamt4). Dein Staats-
<lb/>commissar steht die Beschwerde nicht zu. Ar^. §. 62 Abs. 1 Jn-
<lb/>validengesetz.

<lb/>3. Eine nachträgliche gänzliche oder theilweise Wiederauf- 
<lb/>hebung des Strafbeschusses gibt es nur im Verfahren vor den
<lb/>Gewerbegerichten5). Der bezügliche Beschluß ist von Amtswegen
<lb/>zuzustellen6).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) §. 73 Abs. 3 Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz; §. 21 Abs. 1
<lb/>Gesetz betr. Gewerbegerichte.


<lb/>2) §. 145 Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz; §. 30 Gesetz betr.
<lb/>Gewerbegerichte.


<lb/>») ß. 21 Abs. 2 Gesetz betr. Gewerbeger.ichte.


<lb/>4) §§. 145, 134 Alters- u. Jnvalidenversicherungsgesetz.


<lb/>§. 21 Abs. 1 Gesetz betr. Gewerbegerichte.


<lb/>6) §. 30 a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0465.tif"
                   n="457"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0465"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3. Gruppe B 1.

<lb/>1. Das Verfahren entspricht im Allgemeinen dem unter A 1
<lb/>besprochenen. Die wichtigste Abweichung besteht in der hier überall
<lb/>stattfindenden Theilnahme der Staatsanwaltschaft *).

<lb/>Nicht ohne Grund finden sich in den sonst genau den gleich- 
<lb/>artigen Bestimmungen der C.P.O. entsprechenden §§. 50 und 69
<lb/>der St.P.O. die Worte „ohne daß es eines Antrags bedarf" nicht:
<lb/>denn nach §. 33 bedarf es in der Hauptverhandlung der An- 
<lb/>hörung der Staatsanwaltschaft als einer „Betheiligten" und
<lb/>außerhalb der Hauptverhandlung ihrer schriftlichen oder münd- 
<lb/>lichen Erklärung vor Fällung der Entscheidung.

<lb/>Ausdrücklich wird in den §§. 56, 96 G.V.G. hervorgehoben,
<lb/>daß die Ordnungsstrafen gegen Schöffen, Geschworene und Ver- 
<lb/>trauensmänner des Ausschusses „nach Anhörung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft" ausgesprochen werden. Hierin liegt indessen nichts
<lb/>als eine Anwendung von 8. 33 St.P.O.

<lb/>2. Die in Betracht kommenden gerichtlichen Behörden sind
<lb/>hinsichtlich der Strafen gegen Zeugen und Sachverständige außer
<lb/>den ordentlichen bezw. reichsgesehlich bestellten besonderen
<lb/>Strafgerichten der beauftragte und ersuchte Richter, der Unter- 
<lb/>suchungsrichter und der Amtsrichter im Vorverfahren, hinsichtlich
<lb/>Schöffen und Vertrauensmännern des Ausschusses und bezüglich
<lb/>der Geschworenen der Schwurgerichtshof bezw. die nach §. 82
<lb/>G.V.G. an seine Stelle tretende Strafkammer.

<lb/>Die zur Theilnahme berufene Staatsanwaltschaft* 2) ist die bei


<lb/>*) Ihre Stelle vertrat bei dem ostafricanischen Prisengerichte (Ver- 
<lb/>ordnung vom 15. Febr. 1889) der kaiserliche Commissar. Bei den Con-
<lb/>sulargerichten findet eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht (Gesetz
<lb/>über Consulargerichtsbarkeit §. 24 Abs. 1) und bei den Schutzgebiets- 
<lb/>gerichten nur insoweit statt, als von der Bestimmung in §. 3 Nr. 3 des
<lb/>Gesetzes betr. Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete Gebrauch
<lb/>gemacht wird, was bisher noch nicht der Fall ist.


<lb/>2) Löwe, Commentar Anm. 2 a zu §. 33 St.P.O. S. 248—249
<lb/>nimmt an, daß bei den Entscheidungen des Untersuchungsrichters und des
<lb/>Amtsrichters im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft nicht mitwirkt.
<lb/>Warum? Löwe müßte ebenso gut den beauftragten und ersuchten Richter
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0466.tif"
                   n="458"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0466"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0466--><p/>
               <p>

                  <lb/>458 Tie Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>dem betreffenden Gerichte bezw. bei demjenigen Gerichte bestehende,
<lb/>dem der Untersuchungsrichter angehört. Hat der Amtsrichter im
<lb/>Vorverfahren eine Ordnungsstrafe zu verhängen, so steht die Mit- 
<lb/>wirkung der Staatsanwaltschaft zu, die den Amtsrichter ange- 
<lb/>gangen, bei der Entscheidung des ersuchten Richters derjenigen
<lb/>Staatsanwaltschaft, die bei dem Gerichte besteht, von dem das
<lb/>Ersuchen ausgeht.

<lb/>3 a) Gegen den Strafbeschluß — auch hier ergeht kein Urtheil
<lb/>— steht in allen Fällen, ausgenommen wenn vom Reichsgericht
<lb/>oder einem Oberlandesgerichte (letzteres dürfte wohl nur in den
<lb/>Fällen der §§. 171, 350 der St.P.O. in Betracht kommen)
<lb/>ergangen, dem Verurtheilten die Beschwerde nach Maßgabe der
<lb/>St.P.O. zu ’)• Der Angeklagte hat in allen Fällen nur dann ein
<lb/>Recht zur Beschwerde, wenn zwar Strafe verhängt ist, dem Schul- 
<lb/>digen aber nicht die verursachten Kosten zur Last gelegt sind: denn
<lb/>trotz der allgemeinen Fassung des 8- 338 Abs. 1 St.P.O. hat
<lb/>jede Partei doch nur dann gegen eine Entscheidung ein Rechts- 
<lb/>mittel, wenn sie durch dieselbe beschwert ist2), was vorliegend bei
<lb/>dem Angeklagten nur in dem hervorgehobenen Falle zutrifft wegen
<lb/>8. 497 St.P.O.

<lb/>Fraglich ist, in wie weit gegen den Strafe verhängenden
<lb/>Beschluß auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegeben ist.
<lb/>An sich würde ihr das Rechtsmittel in allen Fällen zuzugestehen
<lb/>sein, denn der Staat — und sein Vertreter allein ist der Staats- 
<lb/>anwalt — hat gleiches Interesse daran, daß kein Schuldiger un- 
<lb/>bestraft bleibe, wie daß kein Unschuldiger Strafe erleide. Das
<lb/>erkennt auch St.P.O. 8- 338, besonders Abs. 2 desselben, an.

<lb/>ausscheiden, denn auch hier handelt es sich um kein Collegium oder er- 
<lb/>kennendes Gericht und nur dieß scheint Löwe unter dem „Gericht" des
<lb/>8. 33 zu verstehen. Entsprechend auch Bin ding, Grundriß des Straf-
<lb/>proceßrechts §. 87 S. 132.

<lb/>Solche Scheidung aber wäre willkürlich, denn es ist häufig Sache
<lb/>des Zufalls, ob ein Zeuge vor dem erkennenden Gericht oder z. B. com-
<lb/>missarisch vernommen wird, und es ist doch gewiß bedenklich, die Rechte
<lb/>der Staatsanwaltschaft von solchem Zufall abhängen zu lassen.

<lb/>*) §. 346 Abs. 2 und 3 St.P.O.; 8s- 56 Abs. 2, 90 G.V.G.

<lb/>2) Vgl. Entsch. des R.G.'s in Strafsachen IV 355. XIII 324.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0467.tif"
                   n="459"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0467"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>Mangels besonderer gegentheiliger Bestimmung ist daher das Be- 
<lb/>schwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der Wider
<lb/>Zeugen oder Sachverständige im Strafverfahren Ordnungsstrafen
<lb/>verhängt, zu bejahen *).

<lb/>Anders steht es mit den Ordnungsstrafen gegen Schöffen,
<lb/>Geschworene und Vertrauensmänner des Ausschusses. Hier be- 
<lb/>stimmt G.V.G. 8. 56 Abs. 2:

<lb/>Gegen die Entscheidung findet Beschwerde von Seiten
<lb/>des Verurtheilten nach den Vorschriften der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung statt.

<lb/>Dieser Satzung kann, zumal wenige Zeilen vorher davon die
<lb/>Rede ist, daß die Verurtheilung nach Anhörung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft ausgesprochen wird, keine andere Bedeutung beigelegt
<lb/>werden, als daß sie das Beschwerderecht gegen den Strafbeschluß
<lb/>erschöpfend regele, so daß die Staatsanwaltschaft hier eine Be- 
<lb/>schwerde gegen Verhängung von Ordnungsstrafen nicht hat. Ein
<lb/>innerer Grund für diese rein positive Bestimmung ist freilich nicht
<lb/>ersichtlich.

<lb/>5) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ordnungsstrafe und
<lb/>das Gericht bezw. der Richter lehnt durch Beschluß* 2 3) den Antrag
<lb/>ab, so steht der Staatsanwaltschaft hiegegen die einfache Be- 
<lb/>schwerde zu 9, und zwar auch wenn es sich um Schöffen u. s. w.
<lb/>handelt4), denn §. 56 Abs. 2 Satz 3 G.V.G. darf nicht aus- 
<lb/>dehnend ausgelegt werden.

<lb/>a) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet
<lb/>weitere Beschwerde nicht statt5).

<lb/>d) Die Rechte der Staatsanwaltschaft stehen auch dem
<lb/>Privatkläger, dem Nebenkläger und der Verwaltungsbehörde zu,
<lb/>die selbständig Klage erhoben hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Ebenso Löwe, Commentar 6. Ausl. Anm. 15 zu §. 50 St.P.O.;
<lb/>Binding, Grundriß des Strafproceßrechts S. 174.


<lb/>2) Derselbe bedarf ebenso, wie der Strafbeschluß der Begründung.
<lb/>St.P.O. Z. 34.


<lb/>3) §§. 346, 347, 338 St.P.O.


<lb/>4) A. A. Löwe, Comm. 6. Ausl. S. 70 Anm. 15a zu §. 56 G.V.G.


<lb/>') 8- 352 Abs. 2 St.P.O.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0468.tif"
                   n="460"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0468"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>460 Die Ordnungsstrafen der Reichsgesetzgebung rc.

<lb/>s) Die Beschwerde hat in keinem Falle an sich aufschiebende
<lb/>Wirkung, jedoch kann die Aussetzung des Vollzugs des Straf-
<lb/>beschlufses angeordnet werden. St.P.O. 8- 349.

<lb/>4. Die Strafvollstreckung folgt in allen Beziehungen den
<lb/>Bestimmungen des I. Abschnittes des VII. Buchs der St.P.O.
<lb/>8. 483 St.P.O. findet nicht Anwendung, soweit er eine vollstreck- 
<lb/>bare Ausfertigung der Entscheidung verlangt.

<lb/>Bei den Consulargerichten erfolgt die Vollstreckung durch
<lb/>den Consul'), bei den Schutzgebietsgerichten durch den Richter-
<lb/>commifsar* 2).

<lb/>Bei dem ostafricanischen Prisengerichte wird man sie deni
<lb/>(aus einem Einzelrichter bestehenden) Gerichte haben beilegen
<lb/>müssen.

<lb/>5. Auch im Strafverfahren bewirkt, soweit Ordnungsstrafen
<lb/>wegen Ausbleiben oder bei Schöffen rc. wegen irgend einer Pflicht- 
<lb/>entziehung ergangen sind, nachträgliche ausreichende Entschuldigung
<lb/>Aufhebung des Beschlusses, jedoch mit Nothwendigkeit nur bei
<lb/>Zeugen und Sachverständigen. Bei Schöffen, Geschworenen und
<lb/>Vertrauensmännern des Ausschusses kann die Verurthcilung ganz
<lb/>oder theilweise zurückgenommen werden.

<lb/>8, 4. Gruppe 6 2 und 6 3.

<lb/>I. Gruppe 6 2.

<lb/>Die Verurthcilung der Beisitzer erfolgt durch den Vorsitzenden
<lb/>des Seeamts bezw. Oberseeamts3). Ob eine Mitwirkung des
<lb/>Reichscommiffars durch Antragstellung stattfindet, erscheint nach
<lb/>8. 13 des Gesetzes betr. Untersuchung von Seeunfällen höchst frag- 
<lb/>lich. Gegen die Verurthcilung steht dem Beisitzer die Beschwerde
<lb/>an die Aufsichtsbehörde offen. Nachträgliche genügende Entschuldi- 
<lb/>gung bewirkt, daß die Verurthcilung ganz oder theilweise zurück- 
<lb/>genommen werden kann.


<lb/>’) Gesetz über Consulargerichtsbarkeit §. 24 Abs. 2.


<lb/>2) Gesetz betr. Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete §. 2
<lb/>Abs. 1.


<lb/>3) §§. 12 Abs. 3, 29 Abs. 1 Gesetz betr. Untersuchungen von See- 
<lb/>unfällen.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0469.tif"
                   n="461"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0469"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Friedländer.
</p>
               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Ergänzung dieser lückenhaften Bestimmungen muß die
<lb/>St.P.O. eintreten; einmal handelt es sich nämlich um Unter- 
<lb/>suchungen, die ihrem Gegenstände nach den strafgerichtlichen sehr
<lb/>nahe stehen, dann aber erklärt auch das Gesetz betr. Untersuchung
<lb/>von Seeunfällen, das hier in Frage steht, eine ganze Reihe von
<lb/>Bestimmungen der St.P.O. auch für das Verfahren vor den
<lb/>Seemannsämtern und dem Oberseeamt als anwendbar (vgl. 8. 19
<lb/>Abs. 1 a. a. O.). Der Strafbeschluß ist also eventuell zuzustellen
<lb/>und die Strafvollstreckung gemäß der St.P.O. ins Werk zu setzen.
<lb/>Es erfolgt die Strafvollstreckung jedoch, da eine Mitwirkung der
<lb/>Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen ist, und der Reichscommissar
<lb/>deren Stelle zu vertreten mindestens nicht in vollem Umfang be- 
<lb/>rufen ist, durch den Vorsitzenden.

<lb/>II. Gruppe 63.

<lb/>Das Lerfahren ist das unter 6 1 geschilderte, gegen Zeugen
<lb/>und Sachverständige eintretende. Eine Mitwirkung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft findet nur bei den auf Ersuchen der Ehrengerichte
<lb/>bezw. des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte festzusetzenden
<lb/>Ordnungsstrafen statt, da dem Verfahren vor den Postbehörden
<lb/>und Seemannsämtern eine Betheiligung der Staatsanwaltschaft
<lb/>unbekannt ist, und letztere dadurch keine Rechte erhalten kann, daß
<lb/>jene Behörden die Gerichte um Rechtshülfe angehen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0470.tif"
                n="462"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0470"/>
            <div xml:id="d72357e46151" ana="scope_-_462-470" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kleine Beiträge</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Vgl. Bd. XLV S. 113 Bd. XLVI S. 307.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Damme, ...">Von Dr. Damme, k. Staatsanwalt zu Kiel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>16. Kleine Beiträge.

<lb/>(Vgl. Band XLV S. 113 und oben S. 307.)

<lb/>Von Di*. Damme, k. Staatsanwalt zu Kiel.

<lb/>VI. Der strafrechtliche Schutz des preußischen
<lb/>Lotteriemonopols.

<lb/>Der erste Monarch, welcher in Preußen das Spiel in aus- 
<lb/>wärtigen Lotterien bei Strafe verboten hat, ist König Friedrich
<lb/>Wilhelm I.

<lb/>Das bezügliche Edict vom Jahre 1731 wird wie folgt moti-
<lb/>virt: „nachdem Se. Kgl. Majestät mißfällig wahrgenommen,
<lb/>daß einige Zeit her verschiedene von den Bedienten oder Vasallen
<lb/>und Unterthanen das Ihrige in auswärtigen Lotterien, wo nicht
<lb/>ganz, doch guten Theils zu ihrem eigenen Verderben ohne genüg- 
<lb/>same Ueberlegung aus bloßer un zeitig er Begierde zum
<lb/>Gewinn gewagt haben und daher wenn sie solches Hernachmals
<lb/>verloren, öfters in nicht geringen Abfall ihres Vermögens und
<lb/>Nahrung gerathen sind, mithin sich sodann darüber bei ihnen eine
<lb/>allzuspäte Reue gefunden, als haben Se. Kgl. Majestät zur Ab- 
<lb/>schaffung solchen verderblichen Unwesens für nöthig
<lb/>erachtet" u. s. w.

<lb/>Man ersieht hieraus, daß der landesväterlich um den
<lb/>Wohlstand seiner Unterthanen besorgte sparsame Regent das
<lb/>Spielen in auswärtigen Lotterien als einen strafbaren Eigennutz
<lb/>der Spieler erachtete. Die Unternehmung von Lotterien
<lb/>in seinem Lande für die Zwecke des von ihm wohl versehenen
<lb/>Staatsschatzes auszunühen, lag der sittlichen Strenge des Königs
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0471.tif"
                   n="463"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0471"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>vollends fern. Unter seinem Nachfolger, dem großen Friedrich,
<lb/>ändert sich alsbald diese Anschauung. Nachdem dieser Monarch
<lb/>durch Rescript vom 8. December 1751 sich die Genehmigung zur
<lb/>Veranstaltung auch der kleinsten Lotterie Vorbehalten und vier
<lb/>Jahre später 1755 das gedachte Edict seines Vaters von 1731
<lb/>verschärft hat, erläßt er am 1. September 1767 abermals ein
<lb/>Edict dahin: „Daß Niemand sich bei auswärtigen Lotterien inter-
<lb/>essiren, am wenigsten aber sich als ein Collecteur davon abgeben
<lb/>solle." Dabei nimmt er auf die gedachten Boredicte von 1731
<lb/>und 1755 allerdings Bezug; allein wie sehr sich das Motiv zu
<lb/>diesem Verbot gegenüber dem in dem Edicte seines Vaters ge- 
<lb/>wandelt hat, erhellt aus dem darin enthaltenen Hinweise auf die
<lb/>inzwischen vom Könige zur Füllung des geleerten Schatzes con-
<lb/>cessionirten Staatslotterien mit den Worten „obwohl ein Jeder
<lb/>Gelegenheit genug hat sich bei den inländischen von Uns
<lb/>Allergnädigst approbirten Lotterien zu interessiren."

<lb/>Zu dieser Zeit erscheint das Sehen in auswärtigen Lotterien
<lb/>in den Augen des Regenten nicht mehr wie 36 Jahre früher als
<lb/>ein „verderbliches Unwesen" zum Nachtheil der spielenden Unter-
<lb/>tHanen, sondern vielmehr als eine böswillige Entziehung der
<lb/>Unterthanen von der Pflicht, in der im Jnlande mit Königlicher
<lb/>Genehmigung zur Hebung der Staatsfinanzen eingerichteten Lotterie
<lb/>zu setzen. Hiermit war für das Lotterirwesen ein Gestchtspunct
<lb/>gewonnen, welcher die Strafgesetzgebung auf diesem Gebiete aus- 
<lb/>schließlich nahezu 100 Jahre geleitet hat, theilweise aber noch
<lb/>heute leitet. Die Errichtung von Lotterien im Jnlande ist- nicht
<lb/>absolut verboten, sondern nur von der obrigkeitlichen Genehmi- 
<lb/>gung abhängig gemacht; die staatlicherseits etablirte unentbehrliche
<lb/>Lotterie erscheint als eine Finanzquelle, welcher Stoff zuzutragen
<lb/>Unterthanenpflicht ist. Die Unterthanen sollen gezwungen sein,
<lb/>ihren Spieltrieb, wenn sie ihn zu beherrschen nicht vermögen,
<lb/>bei der staatlich organistrten Lotterie zu bethätigen. Ein Ab- 
<lb/>weichen von diesem Gebot kommt einer Steuerhinterziehung
<lb/>gleich.

<lb/>Wie sehr diese Auffassung zur Fridericianischen Zeit maß- 
<lb/>gebend war, geht daraus hervor, daß die Strafbestimmungen gegen
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0472.tif"
                   n="464"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0472"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>das unbefugte Unternehmen einer öffentlichen Lotterie und das
<lb/>Einsetzen in auswärtigen, in Preußen nicht zugelassenen
<lb/>Lotterien im preußischen Landrechte (Theil II Titel 20) sich in
<lb/>dem siebenten Abschnitte finden, welcher die Ueberschrift trägt:
<lb/>„Von Anmaßungen und Beeinträchtigungen der vorbehaltenen
<lb/>Rechte des Staates" und mit dem Marginale versehen sind: „Ein- 
<lb/>griffe und Beeinträchtigungen des Besteuerungsrechtes."

<lb/>Man wird zugeben müssen, daß die Würdigung der unbe- 
<lb/>fugten Veranstaltung von Lotterien wie auch gleicherweise
<lb/>des Spielens in auswärtigen Lotterien lediglich vom Standpunct
<lb/>des steuerfiscalischen Interesses aus, wie es im Landrecht geschieht,
<lb/>in sittlicher Beziehung einen Rückschritt gegenüber dem patriarcha- 
<lb/>lisch-vormundschaftlichen Edict von 1731 bedeutet. Hatte man
<lb/>aber einmal das Lotteriemonopol des Staates für geboten
<lb/>erachtet, so war es nur schlüssig, wenn man die Sicherung des- 
<lb/>selben durch Strafsanctionen erstrebte. Nun kann dieses Monopol
<lb/>auf drei verschiedene Weisen verletzt werden, entweder durch die
<lb/>Veranstaltung einer unerlaubten Lotterie oder durch das
<lb/>Spielen in einer solchen Lotterie oder durch die Vermitte- 
<lb/>lung zwischen dem Veranstalter und dem spiellustigen Publicum.
<lb/>Die Strafgesetzgebung kann also gegen die Personen des Ver- 
<lb/>anstalters, des Spielers und des Vermittlers (Spielkupplers) Be- 
<lb/>stimmungen treffen.

<lb/>In Hinsicht auf die Oeconomie der Strafgesetzgebung wird
<lb/>der Staat aber nur in soweit gegen jede dieser drei Categorien
<lb/>von Personen Strafbestimmungen festsetzen, als dieß nothwendig
<lb/>erscheint, um den Zweck des Lotterieschutzes zu erreichen. Er
<lb/>wird möglichst das Nebel an der Wurzel fassen und daher in
<lb/>erster Linie die unbefugte Veranstaltung einer Lotterie crimi-
<lb/>nalisiren. Dieß ist aber nur dann möglich, wenn die Veranstal- 
<lb/>tung im Bereiche der inländischen Gerichtsbarkeit geschieht, nicht
<lb/>aber dann, wenn die Veranstaltung außerhalb derselben, sei es
<lb/>im Jnlande von einem Exterritorialien, — ein wohl kaum sich
<lb/>begebender Fall, — sei es im Auslande geschieht. In diesen
<lb/>Fällen ist der Veranstalter, sei es, daß er legitimirt oder
<lb/>nicht legitimirt war, für die inländische Gerichtsbarkeit nicht er-
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0473.tif"
                   n="465"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0473"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme.
</p>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>reichbar. Seine Strafbarerklärung hätte keinen Sinn, verletzte
<lb/>vielleicht sogar völkerrechtliche Rücksichten; in diesen Fällen kann
<lb/>der Staat daher nur das Spielen und die Spielkuppelei
<lb/>innerhalb seines Bereiches criminalisiren, während er umgekehrt
<lb/>diese Categorien außer Strafrecht lassen kann, wenn er mit dem &gt;
<lb/>inländischen Veranstalter den Kern der unerlaubten Lotterie ge- 
<lb/>troffen hat. Auf diese Weise hat das Landrecht und das bald
<lb/>nach Emanation desselben erschienene Lotterieediet vom 20. Juni
<lb/>1794 das preußische Lotteriemonopol geschützt. In dem Lotterie-
<lb/>edict werden die Vorschriften des Landrechts in Absicht des
<lb/>Lotteriewesens einfach aufrechterhalten und im 8. IO zu den be- 
<lb/>reits erwähnten Strafvorschriften gegen die unbefugte Veranstal- 
<lb/>tung einer Lotterie und gegen das Spielen in auswärtigen Lot- 
<lb/>terien die fernere hinzufügt, daß Niemand bei Vermeidung der für
<lb/>die unbefugte Lotterieveranstaltung bestimmten Strafe sich bei- 
<lb/>kommen lassen solle, „Loose auswärtiger Lotterien in Unfern
<lb/>Staaten zu debitiren." Es läßt sich schlechterdings kein
<lb/>Umstand feststellen, welcher das Lotteriestrafgesetz damals nicht als
<lb/>ausschließlich zu dem Zwecke geschaffen erscheinen ließe, dem Schutze
<lb/>des zu steuerfiscalischem Nutzen ins Leben gerufenen Lotterie- 
<lb/>monopols zu dienen. Das Lotterieediet läßt sich somit als ein
<lb/>Steuergesetz bezeichnen.

<lb/>Welche nachtheiligen Folgen es haben mußte, den Spieltrieb
<lb/>der Unterthanen in den Dienst des Fiscus zu stellen, sollte sich
<lb/>freilich bald auch in Preußen zeigen. 16 Jahre später, am
<lb/>28. Mai 1810 (Ges.S. S. 712), erging ein zweites Lotterieediet,
<lb/>in dessen Eingang es heißt: „Bei den nachtheiligen Einwirkungen
<lb/>des Zahlenlottos auf die Moralität der minder begüterten Classen
<lb/>Unserer Unterthanen, die es bei den so sehr geringen Einsätzen
<lb/>und indem es Veranlassung zu Traumdeuterei und anderem Aber- 
<lb/>glauben gibt, auf eine verderbliche Art zum Spiele reizt, hatten
<lb/>wir schon früher dessen Aufhebung in Unseren Staaten beschlossen.
<lb/>Die eingetretenen Kriegsunruhen haben die Ausführung Unserer
<lb/>landesväterlichen Absicht verzögert." Dann heißt es weiter: „Wir
<lb/>haben nunmehr beschlossen, durch eine veränderte Form den
<lb/>wesentlichen Nachtheilen der bisherigen Lotterieverfaffung zu be-

<lb/>Der Gerichissaal. XLVI. Band. 30
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0474.tif"
                   n="466"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0474"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegnen, ohne dem Vorth eile ganz zu entsagen, und zu
<lb/>dem Ende die nachtheilige Theilnahme der ärmeren Volksklassen
<lb/>an dem Lotteriespiel zu entfernen und die bisherigen Reve- 
<lb/>nuen des Staates aber dabei auf eine minder schäd- 
<lb/>liche Art zu decken." Aus diesen Worten geht einmal hervor,
<lb/>daß man im Jahre 1810 bereits wieder zu der Einsicht gelangt
<lb/>war, daß das gänzliche Aufgeben des sittlichen Standpunctes bei
<lb/>der Etablirung der Staatslotterien dem Staate einen moralischen
<lb/>Nachtheil brachte, welcher den fiscalischen Vortheil überwog. Die
<lb/>Remedur des Nebels glaubte man aber in einer Veränderung der
<lb/>Form der Lotterie — Quinenlotto statt des bisherigen Zahlen- 
<lb/>lottos — gefunden zu haben. Der fiscalische Gesichtspunct wird
<lb/>im Nebrigen durchaus beibehalten, nur daß. die in Form des Ein- 
<lb/>satzes zu erlegende Gewinnsuchtsstener in Zukunft lediglich die
<lb/>wohlhabenden Classen treffen soll.

<lb/>Eine Veränderung in diesem Standpunct läßt die Verord- 
<lb/>nung vom 7. December 1816 betreffend das Verbot des Spielens
<lb/>in auswärtigen Lotterien, des Collectirens für dieselben und
<lb/>der Privatausspielungen (Ges.S. 1817 S. 4) in keiner Richtung
<lb/>erkennen. Nach dieser werden bestraft: 1) Das Spiel in aus- 
<lb/>wärtigen „vom Staate" nicht besonders genehmigten Lotterien;

<lb/>2) die Vermittelung des Verkaufs von Loosen solcher Lotterien;

<lb/>3) das Unternehmen öffentlicher Lotterien im Jnlande ohne aus- 
<lb/>drückliche Genehmigung des Staates. Der Gesichtspunct der
<lb/>„möglichsten Beschränkung des Lotteriespiels auf Personen der
<lb/>wohlhabenden Classen" wird dann nochmals in der Cabinetsordre
<lb/>vom 21. Juli 1841 betreffend Veränderungen in der Lotterie- 
<lb/>verwaltung (Ges.S. S. 131) zum Ausdruck gebracht. Am 5. Juli
<lb/>1847 ergeht die Verordnung betreffend das Spiel in auswärtigen
<lb/>Lotterien oder Ausspielungen durch Privatpersonen (Ges.S.
<lb/>S. 261), welche unter Aufhebung aller entgegenstehenden Vor- 
<lb/>schriften bestimmt: „Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit
<lb/>Unserer Genehmigung in Unseren Staaten besonders Zugelassen
<lb/>sind, spielt, wer sich dem Verkaufe der Loose dergleichen auswär- 
<lb/>tiger Lotterien unterzieht, oder einen solchen Verkauf als
<lb/>Mittelsperson befördert, ingleichen wer innerhalb Laubes ohne
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0475.tif"
                   n="467"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0475"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme.
</p>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>ausdrückliche Genehmigung des Ministers des Innern und der
<lb/>Finanzen öffentliche Lotterien unternimmt oder Glücksbuden er- 
<lb/>richtet, soll mit einer siscalischen Geldbuße bis zu 500 Thalern
<lb/>bestraft werden." In diesem Paragraphen erscheinen die That-
<lb/>bestände des Spielens in auswärtigen Lotterien, der Vermittelung
<lb/>des Spielens in solchen Lotterien und der Veranstaltung öffent- 
<lb/>licher Lotterien im Jnlande, soweit sie strafbar sind, friedlich und
<lb/>unterschiedslos nebeneinander. Daß bei den letzten ein anderer
<lb/>criminalpolitischer Gefichtspunct obgewaltet hätte als bei den
<lb/>beiden ersten, ist nicht ersichtlich und da diese beiden wie seit
<lb/>Alters so auch damals dem Schuhe des Lotteriemonopols dienen
<lb/>sollten, so ist der Schluß unabweislich, daß der nämliche Maß- 
<lb/>stab auch an den Thatbestand der unbefugten Unternehmung
<lb/>einer öffentlichen Lotterie im Jnlande gelegt worden ist.

<lb/>Inzwischen hatte sich aber eine Anschauung vorbereitet, welche
<lb/>die unbefugte Unternehmung öffentlicher Lotterien im Jnlande
<lb/>noch unter einem Gesichtspuncte betrachtete, welcher, höher als der
<lb/>bloß steuerfiscalische, diesen Thatbestand den Zwecken der aus
<lb/>anderen Grundlagen beruhenden allgemeinen Strafgesetzgebung
<lb/>näher zu bringen geeignet war. Die Unternehmung solcher
<lb/>Lotterie erschien nicht mehr bloß eine Gefährdung des Staats- 
<lb/>monopols, sondern auch und vorzugsweise als eine Gefährdung
<lb/>und Ausbeutung des einfältigeren Publikums durch geschickte Ver- 
<lb/>anstalter. So konnte der Thatbestand der ohne obrigkeitliche Er-
<lb/>lauoniß erfolgten Veranstaltung öffentlicher Lotterien in dem
<lb/>preußischen Strafgesetzbuch vom Jahre 1850 unter dem allge- 
<lb/>meinen Abschnitt vom „Strafbaren Eigennutz" und zwar, obwohl
<lb/>nach der historischen Entwickelung innerlich nicht zusammenhängend,
<lb/>doch inhaltlich und räumlich am passendsten im 8. 268 hinter den
<lb/>Verboten betreffend das Hazardspiel seine Stelle finden. Die
<lb/>Erinnerung an die ursprüngliche Herkunft dieses Thatbestandes
<lb/>wurde auch dadurch vermittelt, daß die Strafe genau so hoch blieb
<lb/>wie in der Verordnung von 1847. In soweit der Inhalt der
<lb/>letzteren durch §. 268 des preußischen St G.B/s » erfüllt war,
<lb/>hatte die Verordnung eine selbständige Bedeutung nicht mehr, da
<lb/>ja auch der Schutz des Staatsmonopols, wenn auch anscheinend
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0476.tif"
                   n="468"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0476"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>468 Kleine Beiträge..

<lb/>nicht in erster Linie maßgebend, doch immerhin durch den That-
<lb/>bestand des 8. 268 miterzielt wurde. In soweit aber die
<lb/>Thatbestände jener Verordnung durch das St.G.B. nicht ersetzt
<lb/>wurden, blieben fie, als steuerfiscalischen Zwecken dienend, gemäß
<lb/>Artikel 2 des Einführungsgesetzes vom 14. April 1851 zum
<lb/>St.G.B. für die preußischen Staaten in voller Geltung.
<lb/>Dieser Meinung war auch das preußische Obertribunal in dem
<lb/>im Justizministerialblatt (1852 S. 103) mitgetheilten Erkennt- 
<lb/>nisse, ohne aber mit Schärfe die steuerliche Bedeutung des Ver- 
<lb/>bots des Spielens in auswärtigen Lotterien zu betonen. Die Ver- 
<lb/>ordnung, soweit fie noch in Kraft war, wurde dann auch noch
<lb/>durch das Gesetz vom 7. Mai 1853 in den hohenzollernschen
<lb/>Landen eingesührt und ihr strafrechtlicher Inhalt auch in den
<lb/>neuen Provinzen bei deren Verbindung mit dem preußischen Staate
<lb/>durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. Juni 1867 in Kraft
<lb/>gesetzt.

<lb/>Der Thatbestand des 8- 268 des preußischen St.G.B.'s ging
<lb/>wörtlich in den §. 286 des R.St.G.B/s über, nur wurde die
<lb/>Maximalstrafe von 500 Thalern umgewandelt, bezw. erhöht bis
<lb/>auf zwei Jahre Gesängniß oder Geldstrafe bis zu 3000 Mark.
<lb/>Ueber den legislativen Standpunkt dabei äußert fich den offiziellen
<lb/>Motiven entsprechend der II. Strafsenat des Reichsgerichts in
<lb/>dem Urtheil vom 18. Mai 1888 gegen Kn. (Entscheidungen in
<lb/>Strafsachen Bd. XVll S. 379) folgendermaßen: „Das gesetz- 
<lb/>geberische Motiv der Strafandrohung ist die Verhütung von
<lb/>Täuschung und Uebervortheilung des Publikums und Gefährdung
<lb/>wirthschaftlicher Jntereffen. Die vorgeschriebene obrigkeitliche Er-
<lb/>laubniß soll die Prüfung ermöglichen, ob von einer projectirten
<lb/>öffentlichen Ausspielung Täuschung und Uebervortheilung des
<lb/>Publikums und Gefährdung wirthschaftlicher Jntereffen in anderer
<lb/>Art zu befürchten. Ob solche Befürchtung begründet, hat nur
<lb/>die zuständige Obrigkeit zu entscheiden." Das Reichsgericht läßt
<lb/>hier den criminalpolitischen Gesichtspunkt des Schutzes des Publi- 
<lb/>kums derartig hervortreten, daß es dabei den ferneren steuer-
<lb/>.fiscalischen des Schutzes der Staatslotterie völlig übersieht. Nichts
<lb/>destoweniger leuchtet es ein, daß, wenn aus irgend welchem Grund
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0477.tif"
                   n="469"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0477"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von Damme.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>der §. 286 aus dem R.St.G.B. entfernt werden und das Lotterie-
<lb/>moiwpol der Einzelstaaten noch existent sein sollte, die einzel- 
<lb/>staatliche Gesetzgebung zum Schutze dieses Monopols den That-
<lb/>besiand des 8- 286 wieder in die Landesstrafgesetzgebung auf-
<lb/>nehmen würde und müßte. So lange aber das unbefugte Unter- 
<lb/>nehmen einer öffentlichen Lotterie Kraft Reichsrechtes, gleichviel
<lb/>aus welchem Grunde, unter Strafe gestellt ist, bedarf es einer
<lb/>besonderen einzelstaatlichen Strafgesetzgebung zum Schutze des
<lb/>Lotteriemonopols nur, insoweit es sich um das Spielen in aus- 
<lb/>wärtigen Lotterien und die Vermittelung dazu handelt. Die
<lb/>preußische Gesetzgebung ist zum letzten Male in dieser Hinsicht in
<lb/>Thätigkeit getreten gelegentlich des Gesetzes vom 26. Juli 1885,
<lb/>durch welches auf diesem Gebiet ein einheitliches Recht für die
<lb/>alten und neuen preußischen Provinzen geschaffen wurde. Bei der
<lb/>Beratung des aus dem Schooße des Abgeordnetenhauses hervor- 
<lb/>gegangenen Entwurfs zu diesem Gesetz wurden mehrfach Stimmen
<lb/>laut, welche das Spielen in auswärtigen Lotterien überhaupt nicht
<lb/>mehr gestraft wiffen wollten. Der Abgeordnete Francke berichtete
<lb/>aus seiner Praxis, daß die Schöffen gegenüber dergleichen An- 
<lb/>klagen sich sehr renitent erweisen und der Abgeordnete Wester- 
<lb/>burg bemerkte dazu: „es liegt diesem auch das richtige Gefühl zu
<lb/>Grunde, daß hier etwas gestraft wird, was vielen anständigen
<lb/>Menschen moralisch ganz und gar nicht strafwürdig erscheint."
<lb/>Diese Bemerkung kann ein Gewicht indeffen nur dann beanspruchen,
<lb/>wenn man das Spielverbot in eine Reihe mit den strafrechtlichen
<lb/>Verboten sittlichen Ursprungs stellt. Dieß ist aber ein irriger
<lb/>Standpunct, denn das Spielverbot dient lediglich dem Schutze des
<lb/>Lotteriemonopols, mithin steuerfiscalischen Zwecken. Diese Auf- 
<lb/>fassung wird auch in der Wissenschaft von hervorragenden Crimi-
<lb/>nalisten wie Hälschner (Handbuch des gemeinen deutschen Straf- 
<lb/>rechts (Bd. II S. 453) und Merkel (Handbuch des deutschen Straf- 
<lb/>rechts von v. Holtzendorff, Bd. III S. 830) getheilt. Es ist
<lb/>auch ganz zutreffend, wenn Daude (Die bürgerlichen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse der Militärpersonen 8- 22) das letzterwähnte preußische
<lb/>Gesetz vom 29. Juli 1885 als ein „Ainanzgeseh" im Sinne des
<lb/>8- 8 der Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1815 bezeichnet.
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0478.tif"
                   n="470"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0478"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleine Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei dem Character der preußischen Staatslotterie als einer frei- 
<lb/>willigen Luxusbesteuerung der wohlhabenden Classen sind sonach
<lb/>die dem Schutze dieser Lotterie dienenden landesgesetzlichen Straf-
<lb/>sanctionen als unter den Rahmen der „Steuergesetze" fallend an- 
<lb/>zusehen, deren Fortbestand durch das Einführungsgesetz zum
<lb/>R.St.G.B. ausdrücklich gewährleistet ist. Die Zuständigkeit der
<lb/>Landesgesetzgebung, diese Steuergesetze des ferneren zu wandeln, kann
<lb/>daher nicht mit Rücksicht darauf bestritten werden, daß die Lotterie
<lb/>zu den Glücksspielen gehört und die Materie des Glücksspiels im
<lb/>R.St.G.B. (§§. 284, 285, 286 und 360 14) geregelt sei, wie dieß
<lb/>allerdings von OlsHausen (Commentar Anm. 5 und 6 zu §. 284)
<lb/>geschieht.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173686_4600+1892_0479.tif"
             n="471"
             xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0479"/>
         <div xml:id="d72357e46956" n="III.">
      
            <head>Literarische Anzeigen</head>
            <div xml:id="d72357e46961" type="review">
               <head>
                  <title>Napodano, G., La dottrina della pena e del sistema penitenziario. Parte prima. Napoli, Bellisario e Co. 1891</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>II. Literarische Anzeigen.

<lb/>35.

<lb/>Napodano, G.. La dottrina della pena e del sistema penitenziario.

<lb/>Parte prima. Napoli, Bellisario e Co. 1891. XV u. 189 S.

<lb/>Tiefer erste Theil des auf drei Theile berechneten Werkes entwickelt
<lb/>in abstracter Tarstellung die Gedanken des Verfasfers über Grund und
<lb/>Zweck der Strafe, sowie über die Vollzugseinrichtungen, welche zur Ver- 
<lb/>wirklichung des Zweckes erforderlich sind. Ter zweite Theil soll die Ge- 
<lb/>schichte der Strafmittel und der verschiedenen Gefängnißsysteme, der dritte
<lb/>Theil aber die Kritik derselben enthalten. Napodano erklärt als Straf- 
<lb/>zweck die Wiederherstellung der Rechtsordnung und daneben als Ziel der
<lb/>Strafe die Sicherheit der Gesellschaft und die Besserung des Schuldigen.
<lb/>Teßhalb verlangt er, daß in der Hauptverhandlung die vollständige Lebens- 
<lb/>geschichte des Angeklagten vorgesührt werde, damit man wisse, was von ihm
<lb/>zu hoffen oder zu fürchten sei; andererseits soll aber auch die Gefüngnißver-
<lb/>waltung von dem Inhalte der Proceßacten Kenntniß nehmen, um sich darnach
<lb/>zu richten. Ihrem Wesen nach stellt sich die Strafe dar als die gegen
<lb/>den Rechtsbrecher gewandte Kraft des Rechtes selbst, sie muß daher in
<lb/>einer Beschränkung seiner Freiheit bestehen und da sie sinnlich fühlbar
<lb/>sein soll, muß sie die äußere Bewegungsfreiheit des Individuums treffen.
<lb/>Auf diesem Wege gelangt Napodano zu dem Schlüsse, daß nur die
<lb/>Freiheitsstrafe berechtigt ist und auch für diese wieder vertritt er den
<lb/>Gedanken der „Unificatien". Bei Herstellung von zwei Arten der Frei- 
<lb/>heitsstrafe nebeneinander würde sofort der Gegensatz von entehrenden und
<lb/>nicht entehrenden Strafen auftauchen, welcher dem Verfasser verwerflich
<lb/>erscheint. Für den Vollzug empfiehlt Napodano strenge Einzelhaft
<lb/>und sorgfältige Jndividualisirung. Im Interesse der letzteren verlangt
<lb/>er die Errichtung einer besonderen Behörde bei jedem Gefängnisse, welche
<lb/>mit dem Gefängnißvorstand und zwei richterlichen Mitgliedern besetzt
<lb/>werden soll. Ter Verfasser bemerkt im Vorwort, daß die Kritik der in
<lb/>Anwendung befindlichen Strafmittel und der Gefängnißsysteme ihn zurück- 
<lb/>führe zu seinen im ersten Theile dargelegten Anschauungen. Möge die
<lb/>baldige Veröffentlichung der Fortsetzung auch uns bald Gelegenheit geben,
<lb/>auf Einzelheiten des ersten Theiles zurückzukommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kleinfetler.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0480.tif"
                n="472"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0480"/>
            <div xml:id="d72357e47056" type="review">
               <head>
                  <title>Landgerichtsrath Pfizer in Ulm. Die Berufung in Strafsachen. Hamburg 1891, Verlagsanstalt u. Druckerei A.-G. (vormals J. F. Richter). Deutsche Zeit- und Streitfragen. Flugschriften zur Kenntniß der Gegenwart. Begründet von Franz v. Holtzendorff, Neue Folge, 6. Jahrgang Heft 90</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>36.

<lb/>Landge r ichtsrath Pfizer in Ulm. TieBerufung inStraf-
<lb/>sachen. Hamburg 1891, Verlagsanstalt und Druckerei A.-G. (vor- 
<lb/>mals I. F. Richter). Deutsche Zeit- und Streitfragen. Flugschriften
<lb/>zur Kenntniß der Gegenwart. Begründet von Franz v. Holtzen-
<lb/>dorff, Neue Folge, 6. Jahrgang Heft 90.

<lb/>Mit Recht nimmt der Herr Verfasser in Anspruch, daß er bei Be- 
<lb/>leuchtung der Zeit- und Streitfrage, ob Berufung in den schwereren
<lb/>Strafsachen (Strafkammer- und Schwurgerichtssachen) wieder einzuführen
<lb/>sei, nicht den ausgetretenen Pfad wandelt, welcher heiße: Berufung oder
<lb/>Alles beim Alten lassen. So lautet aber auch die Zeitfrage nicht. Mit
<lb/>Recht führt der Herr Verfasser an, daß Alles einig sei, beim Alten könne
<lb/>es nicht bleiben. Die Zeitfrage lautet vielmehr: Soll die allseitig als
<lb/>nothwendig befundene Revision des Strafverfahrens unter Wiederein- 
<lb/>führung der Berufung oder nur unter Verbesserung der Revision er- 
<lb/>folgen? Man könnte aber die gefundene Lösung auch dieser Fragestellung
<lb/>anpassen. Was der Herr Verfasser vorschlägt, ist nicht die verlangte Be- 
<lb/>rufung, aber auch nicht die alte, geschweige die verbesserte Revision. Es
<lb/>ist eine halbe, oder richtiger eine Trittheilsberusung. Ter Herr Ver- 
<lb/>fasser schlägt nämlich eine Berufung vor, welche zwischen anfechtbaren
<lb/>und nicht anfechtbaren Thatsachen unterscheidet und neue Beweismittel
<lb/>in appellatorio ausschließt. Der letztere Umstand wird dem Vorschläge
<lb/>wohl den Protest der Anhänger der Berufung, wie jene der ausschließ- 
<lb/>lichen Revisionisten zuziehen. Mit Recht. Damit wäre der beste Theil
<lb/>der Berufung abgeschnitten, nämlich die Berufung von dem schlechter
<lb/>an den besser informirten Richter. Aber auch die Grundlage des neuen
<lb/>Vorschlags: Die Unterscheidung zwischen anfechtbaren und unanfechtbaren
<lb/>Thatsachen hat der Herr Verfasser weder klar, noch acceptabel gemacht.
<lb/>Wenn wir ihn recht verstehen (sicher sind wir dessen nicht), will er die
<lb/>durch classische Zeugen bewiesenen Thatsachen nicht weiter angefochten
<lb/>wissen, sondern nur die auf Jndicienbeweis oder indirect bewiesenen That- 
<lb/>sachen. Was sind aber classische Zeugen? Wie steht es mit dem Be- 
<lb/>weise, daß die in I. Instanz als classische Zeugen behandelten in Wirklich- 
<lb/>keit keine solchen sind? Endlich, wird nicht ein neuer, ganz besonders ver- 
<lb/>wickelter Proceß darüber entstehen, ob Thatsachen in der Berufungsinstanz
<lb/>noch angefochten werden dürfen oder nicht? Ter Einwand gegen die Be- 
<lb/>rufung, daß der volle Beweis in zwei Instanzen zerpflückt wird, so daß
<lb/>weder der erste noch der zweite Richter voll informirt sind, wird gar
<lb/>nicht berücksichtigt, sondern die Zerpflückung nur mit etwas anderen
<lb/>Rissen vollzogen.

<lb/>Wir besorgen nicht, daß die neuen Vorschläge Realität gewinnen.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0481.tif"
                n="473"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0481"/>
            <div xml:id="d72357e47172" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. Felisch, Amtsrichter in Berlin. Strafrecht und Strafproceß im Jahre 1891. Systematisch geordnete Uebersicht über die dießbezüglichen Gesetze und Verordnungen im Deutschen Reiche und in Preußen, sowie die Entscheidungen des Reichs- u. Kammergerichtes. Berlin. Carl Heymann's Verlag 1892</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e47181" type="review">
               <head>
                  <title>Die körperliche Züchtigung als richterliches Strafmittel und Disciplinarmittel in Strafanstalten von Amtsgerichtsrath Schmölder. Vortrag, Verhandlungen und Beschlüsse auf der 63. Generalversammlung der Rheinisch-Westphälischen Gefängnißgesellschaft am 8. October 1891. Sonderabdruck. Im Selbstverlage der Gesellschaft. Düsseldorf. In Commission von L. Voß u. Cie., Königl. Hofbuchdruckern</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>Sollte es aber der Fall sein, so zweifeln wir nicht, daß der neue Proceß
<lb/>nach wenigen Jahren durch einen von allen Juristen einstimmig veran- 
<lb/>stalteten Donnerruf: „Hinaus mit ihm!" wieder beseitigt würde.

<lb/>St.
</p>
               <p>

                  <lb/>37.

<lb/>Dr. Felisch, Amtsrichter in Berlin. Strafrecht und Straf-
<lb/>proceß im Jahre 1891. Systematisch geordnete Uebersicht über
<lb/>die dießbezüglichen Gesetze und Verordnungen im deutschen Reiche
<lb/>und in Preußen, sowie die Entscheidungen des Reichs- und Kammer- 
<lb/>gerichtes. Berlin. Carl Heymann's Verlag 1892.

<lb/>Es ist ein eigenthümlicher Gedanke, über die neuen Erscheinungen
<lb/>zum Strafrecht und Strafproceß, insoferne sich dieselben in den für preu- 
<lb/>ßische Juristen allerdings Wohl geläufigsten Quellen: Reichsgesetzblatt,
<lb/>Gesetzsammlung, Justizministerialblatt, Entscheidungen des Reichsgerichts,
<lb/>Jahrbuch des Kammergerichts und Archiv für Strafrecht vorfinden, eine
<lb/>Art von Jahresbericht zu veröffentlichen. Wir können aber nicht in Ab- 
<lb/>rede stellen, daß uns dabei gewisse Zweifel bleiben. Warum z. B. gerade
<lb/>beim Jahre 1891 beginnen? Die Praxis des St.G.B.'s hat sich durch
<lb/>die Judicatur des Reichsgerichts wesentlich verändert, die der St.P.O.,
<lb/>des Gerichtsverfassungsgesetzes und der meisten Specialgesetze seitdem erst
<lb/>neu gebildet. Es würde dieß den Gedanken nahe legen, an irgend eine
<lb/>diese Praxis zusammenstellende Publication anzuknüpfen und dazu gleich- 
<lb/>sam Supplemente zu geben. Ta dieß nicht geschehen ist, dürften die
<lb/>Uebersichten einigermaßen in der Luft stehen. Dazu kommt, daß das Re- 
<lb/>pertoire doch ein sehr eng bemessenes ist, welches, wenn dessen Quellen
<lb/>in den Händen der Juristen zu sein pflegen, die Uebersicht leicht entbehr- 
<lb/>lich macht. An nicht zur Hand, befindlichen Quellen sind die Mitthei- 
<lb/>lungen dürftig. In beiden Richtungen scheint es uns wünschenswerth,
<lb/>daß mehr geboten würde, um die practischen Juristen auf etwas mehr auf- 
<lb/>merksam zu machen, als aus das Notwendigste; den Inhalt der Mit-
<lb/>theilungen aber soweit auszudehnen, daß sich bestimmt erkennen läßt, ob
<lb/>ein berichteter Fall für den neu zu entscheidenden von Belang ist. Zu
<lb/>verkennen ist freilich nicht, daß ausführlichere Mittheilungen Manchen vom
<lb/>Selbstlesen abhalten. Solchen oberflächlichen Seelen ist aber schwer zu
<lb/>helfen. Sie lesen eventuell gar nicht. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>38.

<lb/>Die körperliche Züchtigung als richterliches Strafmittel und
<lb/>Tisciplinarmittel in Strafanstalten von Amtsgerichtsrath
<lb/>S ch m ö l d e r. Vortrag, Verhandlungen und Beschlüsse auf der
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0482.tif"
                   n="474"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0482"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>63. Generalversammlung der Rheinisch-Westphälischen Gefängnißgesell-
<lb/>schaft am 8. October 1891. Sonderabdruck. Im Selbstverläge der
<lb/>Gesellschaft. Düsseldorf. In Commission von L. Voß u. Cie.,
<lb/>Königl. Hofbuchdruckern.

<lb/>Denjenigen, der Ebbe und Fluth der öffentlichen Meinung, Action
<lb/>und Reaction in allen menschlichen Dingen schon länger beobachtet, kann
<lb/>es nicht wundernehmen, zu sehen, wie die Hochfluth, welche im Jahre
<lb/>1848 die körperliche Züchtigung als Strafmittel gänzlich, als Discipli-
<lb/>narmittel fast vollständig hinweggefegt hatte, jetzt allmälig einer Reaction
<lb/>Platz macht und in beiden Richtungen zu verschiedenen Zwecken das Mittel
<lb/>wieder empfohlen wird. Bald soll es als Repressionsmittel gegen zu- 
<lb/>nehmende Rohheit dienen, bald als Erziehungsmittel für die delinquirende
<lb/>Jugend, bald als Ersatzmittel für die kurzzeitige Freiheitsstrafe. Schon
<lb/>die vielseitige Wirkung, welche man plötzlich wieder der körperlichen Züch- 
<lb/>tigung beimessen will, wäre geeignet, stutzig zu machen und zur Frage
<lb/>zu drängen, ob man nicht etwa den Teufel durch Belzebub austreiben
<lb/>will und wir können unser Bedauern nicht unterdrücken, daß gerade die
<lb/>rheinisch -westphälische Gefängnißgesellschaft, welche sich um das Gefäng-
<lb/>nißwesen so viele Verdienste erworben hat, es ist, auf deren Boden die
<lb/>wiederentstandene Neigung zu prügeln hauptsächlich ihre Blüthen treibt.
<lb/>Gewiß wird selbst der entschiedenste Gegner der Prügelstrafe begreifen,
<lb/>daß gegenüber gewissen Rohheitsexcessen, Mißbrauch von Kindern und
<lb/>anderen Sittlichkeitsdelicten, boshaften Beschädigungen u. s. w. die Ver- 
<lb/>lockung entsteht, der eigenen Entrüstung durch Züchtigung Luft zu machen.

<lb/>Allein die Entrüstung ist kein gerechter Richter und der Mensch ver- 
<lb/>messe sich nicht, die Grenzen zu finden, wo die Prügelstrafe heilsam, wo
<lb/>sie den letzten Funken von Ehrgefühl erstickend wirkt. So lange der
<lb/>Richter dem zu richtenden Menschen nicht in das Herz sehen und nicht
<lb/>die letzten Regungen des menschlichen Gemüthes beurtheiten kann, so lange
<lb/>soll man sich davor wahren, dem Richter dieses zweischneidige Schwert
<lb/>als Strafmittel in die Hand zu geben; jetzt, nachdem fast ein halbes
<lb/>Jahrhundert hindurch die Züchtigung als Strafmittel beseitigt ist, noch
<lb/>mehr als damals, da das öffentliche Gefühl einigermaßen abgehärtet war
<lb/>und sich dennoch dagegen auflehnte.

<lb/>Als Disciplinarmittel oder als Correction für Jugendliche ange- 
<lb/>wendet, trifft die Züchtigung auf eine gewisse patriarchalische Neigung
<lb/>unserer jüngsten Zeit, ohne daß man daran denkt, daß unsere Generation
<lb/>patriarchalischen Gewohnheiten fremder geworden ist, als irgend eine
<lb/>vorhergegangene. Allein es ist eine alte Erfahrung: Tie Jugend will
<lb/>ihre Erfahrungen selbst machen, es ist dieß auch auf dem staatlichen und
<lb/>juridischen Gebiet der Fall. Die Erfahrungen von vor 1848 sind ver- 
<lb/>gessen, man will nicht mehr glauben, daß der Mißbrauch der Züchtigung
</p>

               <pb facs="2173686_4600+1892_0483.tif"
                   n="475"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0483"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht einzudämmen ist, und deßhalb folgt der Action die Reaction. Man
<lb/>kann sich nur wundern, daß dieselbe nicht schon früher kam. Der Ver- 
<lb/>fasser des angezeigten Vortrags als Referent der 63. Generalversammlung
<lb/>der rheinisch-westphälischen Gesängnißgefellschaft hielt sich noch mäßig.
<lb/>Er beantragte: „Die körperliche Züchtigung ist zu fordern:

<lb/>I. als richterlich zu verhängendes Strafmittel gegen die jugendlichen
<lb/>Verbrecher.

<lb/>II. als Disciplinarmittel in den Strafanstalten

<lb/>a) gegen die jugendlichen Gefangenen;

<lb/>d) gegen die erwachsenen männlichen Gefangenen, welche sich
<lb/>nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

<lb/>Dagegen kann die körperliche Züchtigung als ein richterlich zu
<lb/>verhängendes Strafmittel gegen erwachsene Verbrecher nicht be- 
<lb/>fürwortet werden."

<lb/>Die Versammlung ging über diese Anträge weit hinaus und verlangte
<lb/>nach einer nicht sehr tiefgehenden Discussion:

<lb/>„Die körperliche Züchtigung ist als Disciplinarstrafmittel gegen
<lb/>jugendliche, männliche Sträflinge bis zum 18. Lebensjahre nach
<lb/>Maßgabe der Bestimmungen über die Schulzucht und die elter- 
<lb/>liche Zucht für zulässig zu erachten."

<lb/>„Die körperliche Züchtigung ist als Disciplinarstrafmittel zu fordern:

<lb/>1. in den Zuchthäusern,

<lb/>2. in den anderen Strafanstalten,

<lb/>a) gegen die jugendlichen männlichen Gefangenen,

<lb/>b) gegen die erwachsenen männlichen Gefangenen für beson- 
<lb/>ders schwere Fälle von Unbotmäßigkeit, in denen die
<lb/>sonstigen Disciplinarstrafmittel nach dem Beschluß des
<lb/>Anstaltsvorstands nicht genügend erscheinen.

<lb/>Die körperliche Züchtigung ist zu fordern als richter- 
<lb/>lich zu verhängendes Strafmittel gegen die jugendlichen
<lb/>Verbrecher.

<lb/>Tie körperliche Züchtigung ist als richterlich zu ver- 
<lb/>hängendes Strafmittel insbesondere zu empfehlen bei
<lb/>vorsätzlicher Verletzung des Eigenthums aus Rache oder
<lb/>Muthwillen, bei vorsätzlicher Körperverletzung und bei
<lb/>Vergehen und Verbrechen, bei denen eine besonders rohe
<lb/>und brutale Gesinnung oder sittliche Entartung zu Tage
<lb/>tritt."

<lb/>Man wird diesen Beschlüssen den Vorwurf nicht ersparen können,
<lb/>daß sie sich die Abgrenzung möglichst leicht gemacht, mit Begriffen ohne
<lb/>Definition höchst freigebig manipulirt haben. Der Student, der im Ueber-
<lb/>muth eine Laterne einschlügt, begeht eine vorsätzliche Verletzung des Eigen-
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0484.tif"
                n="476"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0484"/>
            <div xml:id="d72357e47518" type="review">
               <head>
                  <title>Von der Naturnothwendigkeit der Unterschiede menschlichen Handelns. Eine Untersuchung der Ursachen von Verbrechen und abnormen Geisteszuständen. Von *** Berlin 1892. Verlag des Bibliographischen Bureaus</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>thums aus Muthwillen. Wer wollte gut dafür stehen, daß Richter nicht
<lb/>finden, daß ein Bauernknecht, der sein Liebeswerben etwas handgreiflich
<lb/>betreibt, eine besonders rohe und brutale Gesinnung und sittliche Ent- 
<lb/>artung zeigt. Dem Herrn Referenten wollen wir nur bemerken, daß er
<lb/>die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf einem Gebiete ver-
<lb/>werthen will, für welches sie zur Zeit nicht berechnet sind, und welches
<lb/>eine Umarbeitung und Beschränkung des Instituts fordern würde, welche
<lb/>andere Rücksichten nicht zulassen.

<lb/>Doch in dem Rahmen einer solchen Besprechung läßt sich ja die Frage
<lb/>nicht erschöpfen. Unserer Ansicht nach enthält der erste Beschluß der
<lb/>Versammlung das einzig Zulässige durch den Hinweis auf die Schul-
<lb/>und elterliche Zucht. Man wird sich auf die Dauer dagegen nicht sträuben
<lb/>können, daß der Staat sein Zwangserziehungsrecht gegenüber schlecht er- 
<lb/>zogener Jugend viel weiter ausdehnt als bisher. Bei dieser Zwangs- 
<lb/>erziehung mag auch die Züchtigung nach Maßgabe der Bestimmungen
<lb/>über die Schulzucht und die elterliche Zucht Platz greifen. Hierdurch
<lb/>mag man eine criminelle Bestrafung jugendlicher Thäter möglichst be- 
<lb/>schränken. Man mag da, wo die Familie überhaupt noch wirksam ist,
<lb/>dieser Gewalt einräumen. Als staatliches Straf- und Disciplinarmittel
<lb/>ist die körperliche Züchtigung zu verwerfen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>39.

<lb/>Von der Naturnothwendigkeit der Unterschiede mensch- 
<lb/>lichen Handelns. Eine Untersuchung der Ursachen von Ver- 
<lb/>brechen und abnormen Geisteszuständen. Von * * * Berlin 1892.
<lb/>Verlag des Bibliographischen Bureaus.

<lb/>Die gut geschriebene, von Nachdenken zeugende Schrift gibt den
<lb/>Vordersatz, aber nicht den Nachsatz. Deßhalb ist es schwer zu sagen, ob
<lb/>sie wirklich so ganz der deterministischen Richtung angehört, wie es zu
<lb/>sein scheint. Insbesondere fehlt ganz die Nutzanwendung für Verbrechen.
<lb/>Der anonyme Verfasser sucht zu beweisen, daß es gute und böse Menschen
<lb/>gebe, von denen die ersten mit Naturnothwendigkeit gut, die bösen böse
<lb/>handeln müssen; sie gibt aber zu, daß unter den bösen Menschen zwei
<lb/>Elasten zu unterscheiden sind, solche, die es von Natur sind und solche,
<lb/>die erst im Leben entartet sind. Letztere gelten dem Verfasser als
<lb/>besserungsfähig. Die Frage aber, dürfen die von Natur Bösen, die
<lb/>also gegen das Böse keine Widerstandsfähigkeit haben, gestraft werden,
<lb/>oder soll man sie durch Irrenhäuser unschädlich machen, oder als ein
<lb/>natürliches Uebel ertragen, wie ein Ungewitter, läßt die Schrift unbe- 
<lb/>antwortet. Deßhalb kann sie höchstens zum Nachdenken anregen, sie be- 
<lb/>friedigt aber sicher selbst den nicht, der zu ihren Anschauungen hinneigt;
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0485.tif"
                n="477"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0485"/>
            <div xml:id="d72357e47635" type="review">
               <head>
                  <title>Ch. Hergenhahn, Oberlandesgerichtsrath a. D. Das Reichsgesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892, erläutert. Berlin 1892. Verlag von Otto Liebmann</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173686_4600+1892_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>denn sie beantwortet keine Frage, obwohl sie eine Reihe von Fragen an- 
<lb/>regt. Es streitet gegen die täglichen Erfahrungen, daß die Guten eine
<lb/>abgeschlossene Kaste bilden, welche überhaupt nicht fehlen, sondern wie
<lb/>auch der Verfasser zugibt: von den ideal Guten über die Entarteten hin- 
<lb/>weg bis zu dem von Natur aus Verworfensten bewegt sich das Menschen- 
<lb/>geschlecht in unzähligen Abstufungen. Wenn nun der an sich Gute fehlt,
<lb/>darf man ihn strafen? Darf man den Entarteten strafen, um ihm einen
<lb/>Anstoß zur Gegenentartung d. h. zur Besserung zu geben? Werden diese
<lb/>Fragen bejaht: Wie unterscheidet man Gute geringerer und Böse besserer
<lb/>Categorien, oder Entartete von den von Natur Bösen? Sollte endlich
<lb/>nicht auch bei den von Natur Bösen, von denen man doch nicht ohne
<lb/>Weiteres behaupten kann, daß sie gar keines guten Triebes mehr fähig
<lb/>sind, bei denen aber das Böse das Product aller sich in ihnen vorfinden- 
<lb/>den und bekämpfenden Triebe ist, etwa die Strafe einen ganz intensiven
<lb/>Trieb zum Guten Hervorrufen? Es sind das wenige von den vielen an- 
<lb/>geregten, aber durch die Schrift nicht beantworteten Fragen. Sie wurden
<lb/>hier nur beispielsweise aufgeworfen, um darzuthun, daß, wenn der in
<lb/>der Schrift verfochtene Satz richtig wäre (vorläufig ist es ein durch viele
<lb/>nicht bewiesene Behauptungen höchst problematisch aufgestellter Gedanke),
<lb/>er nur der erste.Satz eines Systems wäre. Ein solcher erster Satz allein,
<lb/>ohne ein darauf gebautes System, ist aber das Unbefriedigendste, was es
<lb/>geben kann. Er beantwortet nichts, sondern ist ein großes Fragezeichen,
<lb/>etwa wie die Bacillentheorie der Aerzte, die weder gegen die Bacillen ein
<lb/>Schutz- noch ein Heilmittel anzugeben wissen, so daß der Kranke nur die
<lb/>einzige Beruhigung hat zu wissen, daß er seine Krankheit einem Bacillus
<lb/>verdankt. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>40.

<lb/>Eh. Hergenhahn, Oberlandesgerichtsrath a. D. Das Reichsgesetz,
<lb/>betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
<lb/>vom 20. April 1892, erläutert. Berlin 1892. Verlag von Otto
<lb/>Liebmann. 184 Seiten.

<lb/>Der Herr Verfasser, schon bekannt durch einen vorzüglichen Com- 
<lb/>mentar zum Actiengesetz vom 18. Juli 1884, läßt zwar seine Arbeit sehr
<lb/>bald der Publication des Gesetzes folgen und erregt dadurch den Verdacht,
<lb/>daß die Erläuterungen in einer Parcellirung der Motive und sonstigen
<lb/>parlamentarischen Materialien bestehen. Dieser Verdacht ist jedoch un-
<lb/>gegründet. Die Arbeit mag ja successive mit dem Fortgang der Be- 
<lb/>rathungen entstanden sein, um den stets stark besetzten Markt rasch occu-
<lb/>piren zu können, aber sie hat sich ihre Aufgabe nicht so leicht gemacht.
<lb/>Tie frühere Arbeit bot dem Herrn Verfasser viele Anhaltspuncte; denn
<lb/>Actien- und Genossenschaftswesen haben ja viele Berührungspunkte und
</p>
            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0486.tif"
                n="478"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0486"/>
            <div xml:id="d72357e47755" type="review">
               <head>
                  <title>Blätter für Gefängnißkunde, Organ des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten. Redigirt von Dr. jur. Gustav Eckert, großh. bad. Geheimerath und früherer Gefängnißdirector in Bruchsal und Freiburg etc. Bd. XXVI. Heidelberg, Verlagsbuchhandlung von G. Weiß, 1892</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e47764" type="review">
               <head>
                  <title>Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und in Strafsachen, herausgegeben von Reinhold Johow, geh. Oberjustizrath a. D. Bd. XI 1892. Berlin 1892. Verlag von Franz Vahlen und Gesammtregister zu Bd. I-X des Jahrbuchs</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d72357e47773" type="review">
               <head>
                  <title>v. Liszt, Abhandlungen des criminalistischen Seminars Bd. III Heft 1. Der Rückfall, eine criminalpolitische und dogmatische Untersuchung von J. Socker aus Odessa I. Theil. Berlin, J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung 1892</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173686_4600+1892_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Genossenschaft mit beschränkter Haftung bildet eigentlich den Ueber-
<lb/>gang zur Actiengesellschaft. Aber auch außerdem hat der Herr Verfasser
<lb/>reiches Material aus der bisherigen Praxis gesammelt und verwerthet
<lb/>und gerade in dieser möchten wir der Arbeit einen besonderen Werth
<lb/>beilegen. Durch das Aufsuchen der Berührungspunkte zwischen dem
<lb/>neuen Gesetz und den verwandten alteren Gesetzen und Verwerthung der
<lb/>bisherigen Entscheidungen zur Erklärung ist nicht bloß der Praxis ein
<lb/>verwerthbares, wissenschaftliches Material geboten, sondern es ist vor
<lb/>Allem verhütet, daß sich die Praxis des neuen Gesetzes in völlig neue
<lb/>Bahnen verliert, deren Divergenz von den alten Entscheidungen oft zu
<lb/>spät entdeckt wird und doch schwer umkehren läßt. Die Erläuterungen
<lb/>sind kurz gefaßt, wie schon der mäßige Umfang des Buches zeigt, jedoch
<lb/>ohne an Klarheit zu verlieren. Die Ausstattung ist die gute, welche wir
<lb/>Von dem Verleger gewohnt sind. Wir zweifeln nicht, daß das Buch sich
<lb/>einen Leserkreis rasch verschaffen und in einer neuen Auflage auch die
<lb/>neue Praxis zu verwerthen in der Lage sein wird. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>41.

<lb/>BlätterfürGefängnißkunde, Organ des Vereins der deutschen Straf
<lb/>anstaltsbeamten. Redigirt von I)r. jur. Gustav Eckert, großh.
<lb/>bad. Geheimerath und früherer Gefängnißdirector in Bruchsal und
<lb/>Freiburg rc. Bd. XXVI. Heidelberg, Verlagshandlung von G. Weiß.
<lb/>1892.

<lb/>Die verdienstvolle Zeitschrift behandelt nicht nur das Technische des
<lb/>Gefängnißwesens, sondern behandelt auch interessante Tagesfragen in
<lb/>einer Weise, die ihr das allgemeine Interesse sichert. So behandelt ein
<lb/>Aufsatz: Vollzug der kurzzeitigen Freiheitsstrafen S. 121, ein solcher
<lb/>über die bedingte Verurtheilung S. 173, Ersatz kurzzeitiger Freiheits- 
<lb/>strafen S. 185, Fragen, welche mitten im Streite der Gegenwart stehen.
<lb/>Den eingeheuden Besprechungen über Beschäftigung der Gefangenen wird
<lb/>Niemand das Interesse versagen, dem das Gesängnißwesen am Herzen
<lb/>liegt. Alle diese Arbeiten zeigen, daß sich die Zeitschrift auf der von ihr
<lb/>gewonnenen Höhe hält, wie es Wohl stets der Fall sein wird, so lange
<lb/>ihr verdienstvoller Herausgeber an der Spitze steht. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>42.

<lb/>Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen
<lb/>der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und in Strafsachen, herausgegeben
<lb/>von Reinhold Johow, geh. Oberjustizrath a. T. Bd. X! 1892.
<lb/>Berlin 1892. Verlag von Franz Vahlen und Gesammtregister zu
</p>
               <pb facs="2173686_4600+1892_0487.tif"
                   n="479"
                   xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0487"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173686_4600+1892_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literarische Anzeigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. I-X des Jahrbuchs. Vgl. Bd. XLII S. 156, Bd. XITII

<lb/>S. 150, Bd. XLIV S. 305 und Bd. XLV S. 395 dieser Zeitschrift.

<lb/>Sehr bald im Jahre erscheint als vollständiger Band der für das
<lb/>Jahr 1892 bestimmte XI. Band mit dem bereits wiederholt besprochenen
<lb/>Inhalt. Wir können 42 Urtheile in Sachen der nicht streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit nicht weiter in den Kreis unserer Betrachtungen ziehen. Die
<lb/>116 Urtheile in Strafsachen dagegen, welche in Bd. XI mitgetheilt werden,
<lb/>bieten eine reiche Ausbeute. Es sind 9 Entscheidungen bezüglich des Ver- 
<lb/>fahrens, theils die formelle, theils die materielle Gültigkeit von Polizei- 
<lb/>verordnungen betr.; 9 über Gewerbepolizei, 29 über Steuergesetze, 4 über
<lb/>Gesindepolizei, 10 über Vau- und Straßenpolizei, 5 über Wasserpolizei
<lb/>12 über Jagd und Fischerei, IO über Vereins- und Preßrecht, 12 über
<lb/>Schulbesuch und Feiertagsheiligung, 7 über Geheimmittel, 9 über sonstige
<lb/>Vorschriften: Feuerwehr, Tanz, Collecten und Lotterien u. s. w. Ein
<lb/>Anhang fügt noch 13 Beschlüsse in Beschwerdesachen und 5 Abhandlungen,
<lb/>endlich 8 literarische Anzeigen bei.

<lb/>Auch das Gesammtregister bildet einen stattlichen Band und zwar
<lb/>enthält dasselbe ein alphabetisches, ein Legalregister und Rechtsgrundsätze
<lb/>des Kammergerichts in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welch
<lb/>letzteres jedoch erst in einer II. Abtheilung Nachfolgen wird. Die I. Ab- 
<lb/>theilung umfaßt 254 Seiten. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>43.

<lb/>v. Liszt. Abhandlungen des kriminalistischen Seminars Bd. III Heft 1
<lb/>(siehe Bd. XLIII S. 318, Bd. XLIV S. 397 dieser Zeitschrift).
<lb/>Ter Rückfall, eine criminalpolitische und dogmatische Unter- 
<lb/>suchung von I. Socker aus Ldessa I. Theil. Berlin I. Gutten-
<lb/>tag, Verlagsbuchhandlung 1892.

<lb/>Ter Verfasser bekennt sich in einem kurzen Vorwort nicht nur als
<lb/>Schüler von Liszt, sondern als einen Anhänger aus einer Zeit, in der
<lb/>er noch nicht dessen Schüler war, wenn wir die letzten Worte des Vor- 
<lb/>worts richtig auffassen. Hieraus dürfte sich auch die Richtung der Schrift
<lb/>zur Genüge ergeben; und es ist auch nur consequent, wenn man das ge-
<lb/>sammte Strafrecht nur als die Bekämpfung einer socialen Erscheinung
<lb/>auffaßt, dieß auch bei dem Rückfalle zu thun, bei welchem die vorzugs- 
<lb/>weise Berücksichtigung der Individualität des Verbrechers, um nicht zu
<lb/>sagen die fast ausschließliche, die verhältnißmäßig größte Berechtigung
<lb/>hat. Immerhin scheint der Schüler den Lehrer noch übertrumpft zu
<lb/>haben. Wenn wir Sätze lesen, wie (S. 86) folgenden: „Dann, wann
<lb/>„anstatt Haß dem Verbrechen gegenüber eine zweckbewußte Thätigkeit für
<lb/>„die Verteidigung der Gesellschaftsinteressen und der Rettung derjenigen
</p>

            </div>
            <pb facs="2173686_4600+1892_0488.tif"
                n="480"
                xml:id="zs1-2173686_4600-1892_0488"/>
            <div xml:id="d72357e47995" type="review">
               <head>
                  <title>Dr. August Hausmann, Die Beleidigung gesetzgebender Versammlungen und politischer Körperschaften und die rechtliche Natur der Ermächtigung. M. Rieger'sche Universitätsbuchhandlung, München 1892</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
